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Z2 2025 40

Zug OG · 2025-08-25 · Deutsch ZG

Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB | Massn Schutz ehel Gemeinschaft

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am tt.mm.2021 im Kosovo. Sie sind die gesetzlichen Eltern von D.________, geb. tt.mm.2023. 2. Am 8. März 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Eheschutzgesuch ein. Darin ersuchte sie im Wesentlichen um Bewilligung des Getrenntlebens, um Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über das (damals noch ungeborene) Kind sowie um Kindes- und Ehegattenunterhalt (Vi act. 1). 3. Mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 10. März 2023 wies der Einzelrichter am Kantons- gericht Zug unter anderem darauf hin, dass Parteien mit Wohnsitz im Ausland innert 20 Ta- gen ab Zustellung der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben und dass die Zustellung andernfalls durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt (Vi act. 2). Sodann forderte der Einzelrichter den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 10. März 2023 auf, innert 10 Tagen eine schriftliche Stel- lungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin einzureichen (Vi act. 3). 4. Nachdem der Gesuchsgegner die an ihn gerichtete Sendung des Kantonsgerichts nicht ab- geholt hatte (Vi act. 6), ersuchte der Einzelrichter die Zuger Polizei um Zustellung der ent- sprechenden Unterlagen an den Gesuchsgegner (Vi act. 10). Die Zuger Polizei teilte darauf- hin mit, die Zustellung habe nicht vollzogen werden können; der Gesuchsgegner habe auf te- lefonische Nachfrage hin erklärt, dass er keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe und in den Kosovo zurückgekehrt sei (Vi act. 11). Am 14. April 2023 veranlasste der Einzelrichter die rechtshilfeweise Zustellung der vorerwähnten Unterlagen und weiterer Dokumente an den Gesuchsgegner (Vi act. 16). Die Dokumente konnten dem Gesuchsgegner am 18. Mai 2023 zugestellt werden (Vi act. 26). 5. Am 26. Juli 2023 forderte der Einzelrichter die Parteien zur Einreichung verschiedener Unter- lagen zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse auf (Vi act. 27 f.). Für den Gesuchs- gegner wurde die entsprechende Verfügung am 27. Juli 2023 im Amtsblatt des Kantons Zug

Seite 3/9 veröffentlicht (Vi act. 30). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge keine Unterlagen ein und auch der auf den 13. September 2023 angesetzten Verhandlung blieb er fern (Vi act. 40). 6. Am 22. November 2023 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 43; Verfahren ES 2023 236): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbe- stimmte Dauer aufzuheben. 2.1 Das Kind D.________, geb. tt.mm.2023, wird unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Vaters für D.________ wird verzichtet. 3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2023 bis 11. Mai 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'912.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 3.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt sowie an denjeni- gen von D.________ vom tt.mm.2023 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus dem Frauenhaus die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge han- delt: - an D.________: CHF 545.00 Barunterhalt CHF 1'350.00 Betreuungsunterhalt an die Gesuchstellerin: CHF 289.00 3.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D.________ ab ihrem Auszug aus dem Frauenhaus einen Barunterhalt von CHF 827.00 und einen Betreuungs- unterhalt von CHF 1'646.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt. Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes D.________ nicht gedeckt ist. Es fehlt ein Betrag von CHF 557.00 (Manko Betreuungsunterhalt). 4.1 Dem Gesuchsgegner wird untersagt, Kontakt zur Gesuchstellerin aufzunehmen, namentlich kör- perlich, visuell, mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (auch per SMS, E-Mail, Facebook oder Twitter), oder durch Dritte aufnehmen zu lassen, wobei dieses Kontaktverbot absolut gilt, also inner- und ausserhalb der von der Gesuchstellerin bewohnten Räumlichkeiten. 4.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 4.1 dieses Entscheides wird dem Gesuchsgegner die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Gegenstände (na- mentlich Kleider, Haarpflegemittel, Taschen, Schuhe und Parfum) aus der vormals ehelichen Wohnung an der ________ (Adresse), herauszugeben oder durch seinen Bruder E.________ herausgeben zu lassen. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben.

Seite 4/9 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'000.00 Entscheidgebühr CHF 170.00 Kosten für die Übersetzung CHF 1'170.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 8.1 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'690.87 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8.2 Für den Fall, dass der Gesuchstellerin im Verfahren UP 2023 30 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege bewilligt wird, wird Rechtsanwalt B.________ mit CHF 5'690.87 (Honorar CHF 5'225.00, Auslagen CHF 59.00, Mehrwertsteuer CHF 406.87) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung aus der Gerichtskasse nicht von der Gegenpartei erhältlich gemacht werden kann, ist die Gesuchstellerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 9.1 Die Parteien können binnen 10 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Kantonsgericht Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung (Art. 239 Abs. 2 ZPO). In summarischen Verfahren gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien") nicht. 9.2 Wird eine schriftliche Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festge- setzt, unter entsprechender Anpassung der Kostenregelung gemäss Entscheid Ziff. 7. 10. [Mitteilungen] Für den Gesuchsgegner wurde der (unbegründete) Entscheid am 23. November 2023 im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht (Vi act. 44). 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 17. August 2025 "Beschwerde" (rec- te: Berufung) beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegeh- ren (act. 1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Entscheid sei ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden, zumal er weder per Post noch per E-Mail darüber informiert worden sei. Nachdem er den Entscheid am 11. Juli 2025 [von einer Alimentenfachfrau des eff-zett] per E-Mail erhalten habe, habe er unverzüglich beim Kantonsgericht Zug Einspruch erhoben. Dieses habe ihm jedoch mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel beim Obergericht einzureichen sei. Von März 2023 bis Mai 2025 sei er im Kosovo wohnhaft gewesen und keiner Arbeit nachgegangen, weshalb er auch kein Einkommen erzielt habe. Die Unterhaltsregelung der Vorinstanz beruhe auf einem hypothetischen Einkommen, das weder seiner tatsäch- lichen wirtschaftlichen Situation im Kosovo noch seinen aktuellen Verhältnissen in der Schweiz entspreche. Die im angefochtenen Entscheid angenommene Leistungsfähigkeit von CHF 5'403.00 pro Monat sei völlig realitätsfremd.

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Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden. Eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids kann unter Um- ständen zu dessen Nichtigkeit führen, die von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 ff.). Der Einwand des Gesuchsgeg- ners ist jedoch unbegründet:

E. 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Gesuchsgegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug zugestellt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt ist namentlich dann zulässig, wenn eine Partei Wohnsitz im Ausland hat und entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO).

E. 1.2 Vorliegend wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. März 2023 dar- auf hin, dass Parteien mit Wohnsitz im Ausland innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben und dass die Zustellung andern- falls durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen kann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Diese Verfügung konnte dem damals im Kosovo wohnhaften Gesuchsgegner am 18. Mai 2023 rechtshilfeweise zugestellt werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Der Gesuchsgegner unterliess es jedoch, der Anweisung der Vorinstanz Folge zu leisten und ein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen. Entsprechend durfte die Vorinstanz weitere Zustellungen

– einschliesslich der Zustellung des Endentscheids – androhungsgemäss auf dem Publikati- onsweg vornehmen. Demzufolge wurde der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner am 23. November 2023 rechtsgültig zugestellt.

E. 2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:

E. 2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Be- gründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. In diesem Fall können die Parteien innert 10 Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Begrün- dung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann einen im Dispositiv eröffneten Entscheid auch mit einer schriftlichen Kurzbegründung versehen (vgl. Urteil des Appellati- onsgerichts Basel-Stadt BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 8; Sarbach/Minnig, Dispositiveröffnung mit zusätzlicher schriftlicher Begründung?, AJP 2/2020 S. 161 ff.). Dabei hat es klarzustellen, dass es sich bei der Kurzbegründung noch nicht um die schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO handelt und eine solche innert 10 Tagen verlangt werden kann (Carr/Aggteleky, Kom- mentierung zu Art. 239 ZPO [Version vom 11. April 2024], in: Droese [Hrsg.], Onlinekommen- tar zur Zivilprozessordnung, N 31; Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozess- recht, 4. A. 2024, § 23 N 10).

E. 2.2 Die schriftliche Begründung ist Voraussetzung für eine Anfechtung des Entscheids mit Be- rufung oder mit Beschwerde (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5). Erst die Zustellung der (vollständigen)

Seite 6/9 schriftlichen Begründung löst die Rechtsmittelfristen aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.1). Erhebt eine Partei, ohne zuerst die schriftliche Begründung zu verlangen, fälschlicherweise schon nach Eröffnung des unbegründeten Ent- scheids direkt (bei der Rechtsmittelinstanz) Berufung oder Beschwerde, ist grundsätzlich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Schmid/Brunner, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 239 ZPO N 25; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3.4; 5A_678/2013 vom 7. November 2013). Unter Umständen kann eine solche Eingabe als An- trag auf schriftliche Begründung verstanden und an die Vorinstanz weitergeleitet werden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020 E. 3; Sogo/Nae- geli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 239 ZPO N 16; Schmid/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 25).

E. 2.3 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. aArt. 314 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners aus mehreren Grün- den als unzulässig:

E. 3.1 Erstens ficht der Gesuchsgegner einen unbegründeten Entscheid an. Der Entscheid der Vor- instanz wurde dem Gesuchsgegner im Dispositiv auf dem Publikationsweg zugestellt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Der postalisch (an die Gesuchstellerin) versandte und dem Ge- suchsgegner später offenbar per E-Mail übermittelte Entscheid enthielt sodann eine Kurzbe- gründung (Vi act. 43), die allerdings ebenfalls keine schriftliche Begründung darstellt. Ent- sprechend wies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 9.1 ihres Entscheids ausdrücklich darauf hin, dass die Parteien innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen könnten; wer- de keine schriftliche Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Demzufolge liegt kein schriftlich be- gründeter Entscheid vor, der mit Berufung angefochten werden könnte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). Von einer Weiterleitung seiner Eingabe an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob es sich dabei um einen Antrag auf schriftliche Begründung handeln könnte, kann sodann abgesehen wer- den. Nachdem der Entscheid dem Gesuchsgegner am 23. November 2023 rechtsgültig zu- gestellt wurde (vgl. vorne E. 1.2), ist die zehntägige Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung offenkundig längst verstrichen. Zudem ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen der schriftlichen Begründung ersucht hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt wären, zumal eine Wiederherstellung nach Eröffnung eines Entscheids nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft verlangt werden kann (vgl. Art. 148 ZPO).

E. 3.2 Zweitens hätte der Gesuchsgegner – selbst wenn ein taugliches Anfechtungsobjekt vorläge – auch die Frist zur Einreichung der Berufung verpasst. Diese wäre vorliegend 10 Tage nach Zustellung des (schriftlich begründeten) Entscheids abgelaufen. Nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt am 23. November 2023 wäre die Frist mithin am 4. De- zember 2023 verstrichen und die am 17. August 2025 erhobene Berufung wäre deutlich ver-

Seite 7/9 spätet. Selbst wenn auf den Zeitpunkt abgestellt würde, an dem der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben vom Entscheid erfahren haben will – d.h. den 11. Juli 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7) – wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt. Im Übrigen legt der Gesuchs- gegner auch nicht dar, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist vorliegend erfüllt wären (vgl. vorne E. 3.1).

E. 3.3 Zusammengefasst ficht der Gesuchsgegner mit seiner Berufung ein untaugliches Anfech- tungsobjekt an. Zudem hätte er sie ohnehin verspätet erhoben.

Dispositiv
  1. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Berufung mutmasslich auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre: 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet einzig, dass die Vorinstanz ihm ein hypothetisches Ein- kommen von CHF 5'403.00 anrechnete und gestützt darauf den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin und von D.________ berechnete. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Ge- suchsgegner keine Gründe für seinen Umzug ins Ausland genannt habe, weshalb sein Ver- bleib in der Schweiz als rechtlich möglich und zumutbar erscheine; seine Leistungsfähigkeit werde durch die umzugsbedingte freiwillige Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit folglich nicht be- einflusst (vgl. Vi act. 43 S. 2, 3. Spiegelstrich). 4.2 Damit nimmt die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, wonach im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderung an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen sind. Den Eltern kann daher ein hypothetisches Einkommen angerech- net werden, wenn es ihnen zumutbar und möglich ist, dieses zu erzielen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). Sie müssen sich in beruflicher und unter Um- ständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal aus- schöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzich- ten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt – zumutbar im vor- genannten Sinne ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 m.w.H.). 4.3 Damit setzt sich der Gesuchsgegner in der Berufung nicht auseinander. Er deutet einzig an, dass er während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz wiederholten Drohungen und Einschüchterungen durch die Familie seiner "Ex-Frau" ausgesetzt gewesen sei, was ihn in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt habe (act. 1 S. 3). Dass ihm der Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet er indessen nicht konkret. Solche Be- Seite 8/9 hauptungen wären aber ohnehin wenig glaubhaft, legt doch die zwischenzeitliche Rückkehr des Gesuchsgegners gerade das Gegenteil nahe. 4.4 Nach dem Gesagten vermag auch nicht zu überzeugen, was der Gesuchsgegner inhaltlich gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt. Seiner Berufung wäre deshalb voraussichtlich selbst dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 und § 15 KoV). Der obsiegenden Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr für das Berufungsverfah- ren kein Aufwand entstanden ist.
  3. Der Gesuchsgegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.1). Wie vorste- hend dargelegt, ist die Berufung des Gesuchsgegners offensichtlich unzulässig und muss daher als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (VA 2025 80). Für diesen Entscheid ist der Abteilungspräsident als Einzel- richter zuständig (§ 23 Abs. 2 lit. h GOG). Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
  4. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Entscheid vom 22. November 2023 lediglich Eheschutzmassnahmen getroffen und das Getrenntleben der Ehegatten geregelt hat (vgl. Art. 172 und Art. 176 ZGB). Die Parteien können beim Ge- richt indessen jederzeit ein gemeinsames Begehren auf Scheidung stellen (Art. 111 f. ZGB). Zudem kann jeder Ehegatte (allein) die Scheidung verlangen, wenn die Parteien mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB), was vorliegend der Fall ist. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird eine definitive Regelung der Nebenfolgen der Scheidung – ins- besondere des Kindes- und Ehegattenunterhalts – getroffen. Es steht dem Gesuchsgegner deshalb frei, im Scheidungsverfahren darzulegen, von welchen finanziellen Verhältnissen bei der (künftigen) Unterhaltsregelung seines Erachtens richtigerweise auszugehen ist. I. Präsidialverfügung
  5. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren wird abgewiesen (VA 2025 80).
  6. Es werden keine Kosten erhoben. Seite 9/9 II. Urteilsspruch
  7. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  8. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 600.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
  9. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  10. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Berufung des Gesuchsgegners samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 236) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2025 40 (VA 2025 80) Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber Ph. Carr Verfügung und Urteil vom 25. August 2025 in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. November 2023)

Seite 2/9 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger Hiermit beantrage ich 1. die sofortige Aufhebung des einseitig erlassenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 22. November 2023 (ES 2023 236), 2. die Einleitung eines neuen Verfahrens, in dem ich ordnungsgemäss angehört werde und die Möglich- keit habe, meine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, 3. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO und die Bestellung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin zur Wahrung meiner Rechte. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am tt.mm.2021 im Kosovo. Sie sind die gesetzlichen Eltern von D.________, geb. tt.mm.2023. 2. Am 8. März 2023 reichte die Gesuchstellerin beim Kantonsgericht Zug ein Eheschutzgesuch ein. Darin ersuchte sie im Wesentlichen um Bewilligung des Getrenntlebens, um Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut über das (damals noch ungeborene) Kind sowie um Kindes- und Ehegattenunterhalt (Vi act. 1). 3. Mit verfahrenseinleitender Verfügung vom 10. März 2023 wies der Einzelrichter am Kantons- gericht Zug unter anderem darauf hin, dass Parteien mit Wohnsitz im Ausland innert 20 Ta- gen ab Zustellung der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben und dass die Zustellung andernfalls durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgt (Vi act. 2). Sodann forderte der Einzelrichter den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 10. März 2023 auf, innert 10 Tagen eine schriftliche Stel- lungnahme zur Eingabe der Gesuchstellerin einzureichen (Vi act. 3). 4. Nachdem der Gesuchsgegner die an ihn gerichtete Sendung des Kantonsgerichts nicht ab- geholt hatte (Vi act. 6), ersuchte der Einzelrichter die Zuger Polizei um Zustellung der ent- sprechenden Unterlagen an den Gesuchsgegner (Vi act. 10). Die Zuger Polizei teilte darauf- hin mit, die Zustellung habe nicht vollzogen werden können; der Gesuchsgegner habe auf te- lefonische Nachfrage hin erklärt, dass er keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe und in den Kosovo zurückgekehrt sei (Vi act. 11). Am 14. April 2023 veranlasste der Einzelrichter die rechtshilfeweise Zustellung der vorerwähnten Unterlagen und weiterer Dokumente an den Gesuchsgegner (Vi act. 16). Die Dokumente konnten dem Gesuchsgegner am 18. Mai 2023 zugestellt werden (Vi act. 26). 5. Am 26. Juli 2023 forderte der Einzelrichter die Parteien zur Einreichung verschiedener Unter- lagen zur Dokumentation ihrer finanziellen Verhältnisse auf (Vi act. 27 f.). Für den Gesuchs- gegner wurde die entsprechende Verfügung am 27. Juli 2023 im Amtsblatt des Kantons Zug

Seite 3/9 veröffentlicht (Vi act. 30). Der Gesuchsgegner reichte in der Folge keine Unterlagen ein und auch der auf den 13. September 2023 angesetzten Verhandlung blieb er fern (Vi act. 40). 6. Am 22. November 2023 erliess der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (Vi act. 43; Verfahren ES 2023 236): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbe- stimmte Dauer aufzuheben. 2.1 Das Kind D.________, geb. tt.mm.2023, wird unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Auf ein Besuchs- und Ferienrecht des Vaters für D.________ wird verzichtet. 3.1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2023 bis 11. Mai 2023 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'912.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 3.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an deren Unterhalt sowie an denjeni- gen von D.________ vom tt.mm.2023 bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus dem Frauenhaus die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge han- delt: - an D.________: CHF 545.00 Barunterhalt CHF 1'350.00 Betreuungsunterhalt an die Gesuchstellerin: CHF 289.00 3.3 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D.________ ab ihrem Auszug aus dem Frauenhaus einen Barunterhalt von CHF 827.00 und einen Betreuungs- unterhalt von CHF 1'646.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt. Im Sinne von Art. 286a ZGB wird festgestellt, dass mit dem Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt des Kindes D.________ nicht gedeckt ist. Es fehlt ein Betrag von CHF 557.00 (Manko Betreuungsunterhalt). 4.1 Dem Gesuchsgegner wird untersagt, Kontakt zur Gesuchstellerin aufzunehmen, namentlich kör- perlich, visuell, mündlich (auch telefonisch) oder schriftlich (auch per SMS, E-Mail, Facebook oder Twitter), oder durch Dritte aufnehmen zu lassen, wobei dieses Kontaktverbot absolut gilt, also inner- und ausserhalb der von der Gesuchstellerin bewohnten Räumlichkeiten. 4.2 Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 4.1 dieses Entscheides wird dem Gesuchsgegner die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ihre persönlichen Gegenstände (na- mentlich Kleider, Haarpflegemittel, Taschen, Schuhe und Parfum) aus der vormals ehelichen Wohnung an der ________ (Adresse), herauszugeben oder durch seinen Bruder E.________ herausgeben zu lassen. 6. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird zufolge Ge- genstandslosigkeit abgeschrieben.

Seite 4/9 7. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'000.00 Entscheidgebühr CHF 170.00 Kosten für die Übersetzung CHF 1'170.00 Total Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 8.1 Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 5'690.87 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8.2 Für den Fall, dass der Gesuchstellerin im Verfahren UP 2023 30 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege bewilligt wird, wird Rechtsanwalt B.________ mit CHF 5'690.87 (Honorar CHF 5'225.00, Auslagen CHF 59.00, Mehrwertsteuer CHF 406.87) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung aus der Gerichtskasse nicht von der Gegenpartei erhältlich gemacht werden kann, ist die Gesuchstellerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 9.1 Die Parteien können binnen 10 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids beim Kantonsgericht Zug eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung (Art. 239 Abs. 2 ZPO). In summarischen Verfahren gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien") nicht. 9.2 Wird eine schriftliche Begründung verlangt, wird die Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festge- setzt, unter entsprechender Anpassung der Kostenregelung gemäss Entscheid Ziff. 7. 10. [Mitteilungen] Für den Gesuchsgegner wurde der (unbegründete) Entscheid am 23. November 2023 im Amtsblatt des Kantons Zug veröffentlicht (Vi act. 44). 7. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner am 17. August 2025 "Beschwerde" (rec- te: Berufung) beim Obergericht des Kantons Zug mit dem eingangs genannten Rechtsbegeh- ren (act. 1). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, der Entscheid sei ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden, zumal er weder per Post noch per E-Mail darüber informiert worden sei. Nachdem er den Entscheid am 11. Juli 2025 [von einer Alimentenfachfrau des eff-zett] per E-Mail erhalten habe, habe er unverzüglich beim Kantonsgericht Zug Einspruch erhoben. Dieses habe ihm jedoch mitgeteilt, dass ein Rechtsmittel beim Obergericht einzureichen sei. Von März 2023 bis Mai 2025 sei er im Kosovo wohnhaft gewesen und keiner Arbeit nachgegangen, weshalb er auch kein Einkommen erzielt habe. Die Unterhaltsregelung der Vorinstanz beruhe auf einem hypothetischen Einkommen, das weder seiner tatsäch- lichen wirtschaftlichen Situation im Kosovo noch seinen aktuellen Verhältnissen in der Schweiz entspreche. Die im angefochtenen Entscheid angenommene Leistungsfähigkeit von CHF 5'403.00 pro Monat sei völlig realitätsfremd.

Seite 5/9 Erwägungen 1. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid sei ihm nicht rechtsgültig zugestellt worden. Eine mangelhafte Eröffnung des Entscheids kann unter Um- ständen zu dessen Nichtigkeit führen, die von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3 ff.). Der Einwand des Gesuchsgeg- ners ist jedoch unbegründet: 1.1 Der Entscheid der Vorinstanz wurde dem Gesuchsgegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug zugestellt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt ist namentlich dann zulässig, wenn eine Partei Wohnsitz im Ausland hat und entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz be- zeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). 1.2 Vorliegend wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 10. März 2023 dar- auf hin, dass Parteien mit Wohnsitz im Ausland innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen haben und dass die Zustellung andern- falls durch Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen kann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3). Diese Verfügung konnte dem damals im Kosovo wohnhaften Gesuchsgegner am 18. Mai 2023 rechtshilfeweise zugestellt werden (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4). Der Gesuchsgegner unterliess es jedoch, der Anweisung der Vorinstanz Folge zu leisten und ein Zustellungsdo- mizil in der Schweiz zu bezeichnen. Entsprechend durfte die Vorinstanz weitere Zustellungen

– einschliesslich der Zustellung des Endentscheids – androhungsgemäss auf dem Publikati- onsweg vornehmen. Demzufolge wurde der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner am 23. November 2023 rechtsgültig zugestellt. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: 2.1 Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Be- gründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. In diesem Fall können die Parteien innert 10 Tagen seit der Eröffnung eine solche verlangen. Wird keine Begrün- dung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides durch Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann einen im Dispositiv eröffneten Entscheid auch mit einer schriftlichen Kurzbegründung versehen (vgl. Urteil des Appellati- onsgerichts Basel-Stadt BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 3.3 m.w.H.; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 8; Sarbach/Minnig, Dispositiveröffnung mit zusätzlicher schriftlicher Begründung?, AJP 2/2020 S. 161 ff.). Dabei hat es klarzustellen, dass es sich bei der Kurzbegründung noch nicht um die schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO handelt und eine solche innert 10 Tagen verlangt werden kann (Carr/Aggteleky, Kom- mentierung zu Art. 239 ZPO [Version vom 11. April 2024], in: Droese [Hrsg.], Onlinekommen- tar zur Zivilprozessordnung, N 31; Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozess- recht, 4. A. 2024, § 23 N 10). 2.2 Die schriftliche Begründung ist Voraussetzung für eine Anfechtung des Entscheids mit Be- rufung oder mit Beschwerde (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5). Erst die Zustellung der (vollständigen)

Seite 6/9 schriftlichen Begründung löst die Rechtsmittelfristen aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.1). Erhebt eine Partei, ohne zuerst die schriftliche Begründung zu verlangen, fälschlicherweise schon nach Eröffnung des unbegründeten Ent- scheids direkt (bei der Rechtsmittelinstanz) Berufung oder Beschwerde, ist grundsätzlich auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (Schmid/Brunner, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 239 ZPO N 25; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_1049/2020 vom 28. Mai 2021 E. 3.3.4; 5A_678/2013 vom 7. November 2013). Unter Umständen kann eine solche Eingabe als An- trag auf schriftliche Begründung verstanden und an die Vorinstanz weitergeleitet werden (vgl. Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020 E. 3; Sogo/Nae- geli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 239 ZPO N 16; Schmid/Brunner, a.a.O., Art. 239 ZPO N 25). 2.3 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. aArt. 314 Abs. 1 ZPO). 3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Berufung des Gesuchsgegners aus mehreren Grün- den als unzulässig: 3.1 Erstens ficht der Gesuchsgegner einen unbegründeten Entscheid an. Der Entscheid der Vor- instanz wurde dem Gesuchsgegner im Dispositiv auf dem Publikationsweg zugestellt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Der postalisch (an die Gesuchstellerin) versandte und dem Ge- suchsgegner später offenbar per E-Mail übermittelte Entscheid enthielt sodann eine Kurzbe- gründung (Vi act. 43), die allerdings ebenfalls keine schriftliche Begründung darstellt. Ent- sprechend wies die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. 9.1 ihres Entscheids ausdrücklich darauf hin, dass die Parteien innert 10 Tagen eine schriftliche Begründung verlangen könnten; wer- de keine schriftliche Begründung verlangt, gelte dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 6). Demzufolge liegt kein schriftlich be- gründeter Entscheid vor, der mit Berufung angefochten werden könnte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Berufung des Gesuchsgegners nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). Von einer Weiterleitung seiner Eingabe an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob es sich dabei um einen Antrag auf schriftliche Begründung handeln könnte, kann sodann abgesehen wer- den. Nachdem der Entscheid dem Gesuchsgegner am 23. November 2023 rechtsgültig zu- gestellt wurde (vgl. vorne E. 1.2), ist die zehntägige Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung offenkundig längst verstrichen. Zudem ist weder behauptet noch ersichtlich, dass der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz um Wiederherstellung der Frist zum Verlangen der schriftlichen Begründung ersucht hätte. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern die Vor- aussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt wären, zumal eine Wiederherstellung nach Eröffnung eines Entscheids nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechts- kraft verlangt werden kann (vgl. Art. 148 ZPO). 3.2 Zweitens hätte der Gesuchsgegner – selbst wenn ein taugliches Anfechtungsobjekt vorläge – auch die Frist zur Einreichung der Berufung verpasst. Diese wäre vorliegend 10 Tage nach Zustellung des (schriftlich begründeten) Entscheids abgelaufen. Nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt am 23. November 2023 wäre die Frist mithin am 4. De- zember 2023 verstrichen und die am 17. August 2025 erhobene Berufung wäre deutlich ver-

Seite 7/9 spätet. Selbst wenn auf den Zeitpunkt abgestellt würde, an dem der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben vom Entscheid erfahren haben will – d.h. den 11. Juli 2025 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 7) – wäre die Berufungsfrist nicht gewahrt. Im Übrigen legt der Gesuchs- gegner auch nicht dar, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Berufungsfrist vorliegend erfüllt wären (vgl. vorne E. 3.1). 3.3 Zusammengefasst ficht der Gesuchsgegner mit seiner Berufung ein untaugliches Anfech- tungsobjekt an. Zudem hätte er sie ohnehin verspätet erhoben. Aus diesen Gründen ist auf die Berufung nicht einzutreten. Da sich die Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, ist sie der Gesuchstellerin nicht zur Stellungnahme zuzustellen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Berufung mutmasslich auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre: 4.1 Der Gesuchsgegner beanstandet einzig, dass die Vorinstanz ihm ein hypothetisches Ein- kommen von CHF 5'403.00 anrechnete und gestützt darauf den gebührenden Unterhalt der Gesuchstellerin und von D.________ berechnete. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Ge- suchsgegner keine Gründe für seinen Umzug ins Ausland genannt habe, weshalb sein Ver- bleib in der Schweiz als rechtlich möglich und zumutbar erscheine; seine Leistungsfähigkeit werde durch die umzugsbedingte freiwillige Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit folglich nicht be- einflusst (vgl. Vi act. 43 S. 2, 3. Spiegelstrich). 4.2 Damit nimmt die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Bezug, wonach im Verhältnis zu unmündigen Kindern besonders hohe Anforderung an die Ausnützung der Er- werbskraft zu stellen sind. Den Eltern kann daher ein hypothetisches Einkommen angerech- net werden, wenn es ihnen zumutbar und möglich ist, dieses zu erzielen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_61/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.1). Sie müssen sich in beruflicher und unter Um- ständen auch örtlicher Hinsicht so ausrichten, dass sie ihre Arbeitskapazität maximal aus- schöpfen können. Nach der Rechtsprechung kann insbesondere ein (an sich zulässiger) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz zumutbar wäre. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzich- ten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen. Dass solche Wünsche der Unterhaltspflicht hintanzustehen haben, ergibt sich zwangsläufig aus dem Wesen des hypothetischen Einkommens. Dessen Anrechnung bedeutet auch keine Verletzung verfas- sungsmässiger Rechte, sofern die Erzielung eines entsprechenden Einkommens – nebst der tatsächlichen Möglichkeit, die sich anhand von Faktoren wie Alter, Gesundheit, Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsmarktlage, Erziehungspflichten, usw. bestimmt – zumutbar im vor- genannten Sinne ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 m.w.H.). 4.3 Damit setzt sich der Gesuchsgegner in der Berufung nicht auseinander. Er deutet einzig an, dass er während seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz wiederholten Drohungen und Einschüchterungen durch die Familie seiner "Ex-Frau" ausgesetzt gewesen sei, was ihn in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt habe (act. 1 S. 3). Dass ihm der Verbleib in der Schweiz nicht zumutbar gewesen wäre, behauptet er indessen nicht konkret. Solche Be-

Seite 8/9 hauptungen wären aber ohnehin wenig glaubhaft, legt doch die zwischenzeitliche Rückkehr des Gesuchsgegners gerade das Gegenteil nahe. 4.4 Nach dem Gesagten vermag auch nicht zu überzeugen, was der Gesuchsgegner inhaltlich gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt. Seiner Berufung wäre deshalb voraussichtlich selbst dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsgegner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Angesichts des verhältnismässig geringen Aufwands ist die Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzulegen (vgl. § 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 und § 15 KoV). Der obsiegenden Gesuchstellerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr für das Berufungsverfah- ren kein Aufwand entstanden ist. 6. Der Gesuchsgegner ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsbegehren Ziff. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_198/2025 vom 16. Juni 2025 E. 2.1). Wie vorste- hend dargelegt, ist die Berufung des Gesuchsgegners offensichtlich unzulässig und muss daher als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen (VA 2025 80). Für diesen Entscheid ist der Abteilungspräsident als Einzel- richter zuständig (§ 23 Abs. 2 lit. h GOG). Für das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 7. Abschliessend ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Entscheid vom 22. November 2023 lediglich Eheschutzmassnahmen getroffen und das Getrenntleben der Ehegatten geregelt hat (vgl. Art. 172 und Art. 176 ZGB). Die Parteien können beim Ge- richt indessen jederzeit ein gemeinsames Begehren auf Scheidung stellen (Art. 111 f. ZGB). Zudem kann jeder Ehegatte (allein) die Scheidung verlangen, wenn die Parteien mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB), was vorliegend der Fall ist. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird eine definitive Regelung der Nebenfolgen der Scheidung – ins- besondere des Kindes- und Ehegattenunterhalts – getroffen. Es steht dem Gesuchsgegner deshalb frei, im Scheidungsverfahren darzulegen, von welchen finanziellen Verhältnissen bei der (künftigen) Unterhaltsregelung seines Erachtens richtigerweise auszugehen ist. I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren wird abgewiesen (VA 2025 80). 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Seite 9/9 II. Urteilsspruch 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 600.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Berufung des Gesuchsgegners samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 236) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: