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Z2 2025 36

Zug OG · 2025-09-23 · Deutsch ZG

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2025) | vors Massn Dauer Scheidungspro

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) heirateten am tt.mm.1989 in ________ (GR). Sie leben in einer 5,5-Zimmer-Mietwohnung im ________ (Stockwerk) an der ________ (Adresse) (nachfolgend: eheliche Wohnung). Zwi- schen den Parteien ist seit dem 28. Dezember 2024 ein Scheidungsverfahren beim Kantons- gericht Zug hängig (Verfahren A1 2024 81). 2. Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte der Gesuchsteller, ihm sei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Nach Anhörung und Befragung beider Partei- en fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug am 18. Juli 2025 folgenden Entscheid (Verfahren ES 2025 176): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für un- bestimmte Dauer aufzuheben. 2. Die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin samt Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 500.00 wird vom Gesuchsteller nachgefordert. […]

Seite 3/7 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1; Verfahren Z2 2025 36). Die Berufungs- schrift wurde der Gesuchsgegnerin nicht zur Stellungnahme zugestellt. 4. Mit einem weiteren Entscheid in einem (anderen) Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 11. August 2025 beide Parteien an, die eheliche Wohnung zu räumen und der Vermieterin zu übergeben (Verfahren ES 2025 508). Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller (im dortigen Mietausweisungsverfahren Gesuchsgegner) keine Berufung ein. Auf die von der Gesuchs- gegnerin eingereichte Berufung trat das Obergericht Zug mit Präsidialverfügung vom 3. Sep- tember 2025 nicht ein (Verfahren Z2 2025 41). Der gerichtlich festgelegte Ausweisungster- min ist zwischenzeitlich verstrichen. Ob die Parteien inzwischen ausgezogen sind, ist dem Obergericht nicht bekannt. 5. Mit Schreiben vom 1. September 2025 teilte der Präsident der II. Zivilabteilung dem Gesuch- steller im vorliegenden Verfahren (Z2 2025 36) mit, dass aufgrund des mietrechtlichen Aus- weisungsentscheids der eherechtliche Entscheid über die Zuweisung der Wohnung gegen- standslos geworden sein dürfte und die Gerichtskosten sowohl des erst- als auch des zwei- tinstanzlichen Verfahrens voraussichtlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien. Dem Ge- suchsteller wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (act. 5). Am 16. Sep- tember 2025 reichte er eine Eingabe ein (act. 6).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Nachdem beide Parteien gerichtlich verpflichtet wurden, die eheliche Wohnung zu verlassen, erübrigt sich ein Entscheid über die Zuteilung dieser Wohnung während des Getrenntlebens. Mit dem gerichtlichen Ausweisungsentscheid ist der Streitgegenstand nachträglich weggefal- len. Das Verfahren ist deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Hiergegen opponierte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. September 2025 nicht (act. 6). Nicht gegenstandslos geworden ist die Bewilligung zum Getrenntleben (Dispositiv- Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 18. Juli 2025); diese Dispositiv-Ziffer wurde indes auch nicht angefochten und ist folglich bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls unange- fochten blieb der Entscheid über die Zuweisung des Hausrats (in Dispositiv-Ziff. 2 des Ent- scheids der Vorinstanz vom 18. Juli 2025); auch dieser Punkt ist rechtskräftig (vgl. dazu auch hinten E. 2.6).

E. 2 Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzli- chen Verfahrens.

E. 2.1 Beim vorliegenden Prozessausgang (Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit) sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, und in zweiter Linie, welche Partei Anlass zum Verfahren gab. Der mutmassliche Prozess- ausgang ist bloss summarisch zu prüfen und es soll nicht auf dem Umweg des Kostenent- scheids ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9A_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 107

Seite 4/7 ZPO N 8 m.H.). Dies gilt sowohl für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens als auch für die erstinstanzlichen Prozesskosten. Denn im Berufungsverfahren sind die Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 318 ZPO N 59 a.E.).

E. 2.2 Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb die eheliche Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zuzuweisen ist. Entsprechend gängiger Lehre und Rechtsprechung prüfte sie in erster Linie, wem die Wohnung grösseren Nutzen bringt. Sie kam zum Schluss, dass die Wohnung den Parteien ungefähr den gleich hohen Nutzen brin- ge. In zweiter Linie prüfte sie, wem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist und aufgrund von Einkommen und Herkunft eher möglich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine neue Wohnung zu finden. Aufgrund des Einkommensvergleichs kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dies dem Gesuchsteller eher zumutbar und möglich sei.

E. 2.3 In seiner Berufung schildert der Gesuchsteller den Sachverhalt zuerst aus eigener Sicht. Da- nach geht er auf einzelne Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ein und legt ausführlich seine Sicht der Dinge dar. Er zeigt aber nicht auf, wo er diese Behauptungen zum Sachver- halt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Dort stellte er im Wesentlichen bloss Anträge, ohne aber den Sachverhalt zu schildern (vgl. Vi act. 1). Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug wies die Parteien an der Instruktionsverhandlung zu Beginn der Partei- vorträge ausdrücklich darauf hin, zu welchen Themen die Parteien Ausführungen zu machen haben (Vi act. 11 S. 10 oben). Die Parteien hielten sich jedoch kurz und es folgten praktisch keine Ausführungen zum Sachverhalt. Mithin handelt es sich beim vom Gesuchsteller in der Berufung nun behaupteten Tatsachen praktisch ausschliesslich um neue Tatsachen, die al- lerdings bereits vor der Instruktionsverhandlung vorhanden waren (sog. unechte Noven; vgl. Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Da der Gesuchsteller nicht ausführt und im Übrigen auch nicht er- kennbar ist, dass diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten, hätten sie im Berufungsverfahren – wäre dieses nicht gegenstandslos geworden – mut- masslich nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für allfälliges Bildmaterial auf der DVD, wobei nur eine schwarze DVD-Hülle (ohne DVD) ein- gereicht wurde. Mithin hätte auf die Berufung mutmasslich gar nicht eingetreten werden kön- nen (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2015 vom 23. Februar 2016 E. 6.2).

E. 2.4 Doch selbst wenn diese Umstände hätten berücksichtigt werden können, hätte dies dem Ge- suchsteller nichts genützt. Denn er legt nicht dar, inwiefern sich am Resultat etwas geändert hätte, wenn die Vorinstanz auf diese (erst im Berufungsverfahren vorgebrachten) Standpunk- te abgestellt hätte. An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2; 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2). Insbesondere zeigt der Gesuchsteller nicht auf, inwiefern es der Gesuchsgegnerin leichter fallen sollte, eine neue Wohnung zu mieten, als ihm. Mit dem Bild, das er in der Berufungs- schrift von der Gesuchsgegnerin zeichnet ("krank", "psychopathisch" und hilfsbedürftig), ent- steht vielmehr der Eindruck, dass es der Gesuchsgegnerin gerade nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine neue Wohnung zu finden. Inwiefern sich der Umstand, dass die Gesuchs-

Seite 5/7 gegnerin in ________ (Land) angeblich über ein Vermögen im Wert von CHF 400'000.00 in Form von Immobilien verfügt, auf deren Chancen bei der Wohnungssuche auswirken soll, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist nicht ersichtlich. Soweit erkennbar hinterlässt die Ge- suchsgegnerin nicht den Anschein einer wohlhabenden Person. Dass der Gesuchsteller so- dann aufgrund der von der Gesuchsgegnerin gegen ihn eingeleiteten, kaum ernst zu neh- menden Betreibung über CHF 10 Mio. keine Wohnung finden kann, ist nicht nachvollziehbar; die Umstände dieser Betreibung lassen sich in einem Begleitschreiben erklären. Ferner führt der Gesuchsteller in der Berufung zwar – durchaus nachvollziehbar – aus, weshalb er an ei- nem Verbleib in der Wohnung interessiert ist. Er legt aber nicht hinreichend dar, dass und weshalb seine Interessen jene der Gesuchsgegnerin am Verbleib in der Wohnung überwie- gen. Ausserdem übersieht er, dass die Vorinstanz seine beruflichen Interessen am Verbleib in der Wohnung durchaus berücksichtigt hat. Die Vorinstanz führte aber auch aus, der Ge- suchsteller begründe nicht, inwiefern er die beruflichen Tätigkeiten nicht auch in einer ande- ren Wohnung im Kanton Zug ausüben könne. Darauf geht der Gesuchsteller in der Berufung nicht ein. Er hebt zwar die Vorzüge der zentralen Lage oder der bereits eingerichteten Woh- nung (Möbel, Computer) hervor, begründet aber nicht, wieso dies an einer anderen Lage nicht möglich oder zumutbar sein soll. Selbst wenn also die neuen Tatsachen noch hätten berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 2.3), vermöchte der Gesuchsteller den Anforde- rungen an eine Begründung der Berufung nicht zu genügen und es hätte auf die Berufung mutmasslich auch deswegen nicht eingetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).

E. 2.5 Soweit dennoch auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, wäre der Gesuchsteller mit den Vorbringen in der Berufung (und im Übrigen auch in der Stellungnahme vom 16. September

2025) mutmasslich auch in der Sache nicht durchgedrungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Interesse am Verblieb in der Wohnung ungefähr gleich gewichtete. Zunächst einmal ist dem Gesuchsteller nämlich entgegenzuhalten, dass er seinen ersten Parteivortrag an der Instruktionsverhandlung wie folgt begann: "Ich will die Wohnung gar nicht mehr. Ich will lediglich meine Ruhe haben. Sollte mir die Wohnung dennoch zugeteilt werden, werde ich darin wohnen und zwei Zimmer untervermieten […]". Auf Nachfrage der Einzelrichterin, ob er sich auch vorstellen könne, die von ihm beschriebene Ruhe in einer an- deren Wohnung zu finden, antwortete er: "Ja, natürlich kann ich mir das vorstellen. Es gibt jedoch keine andere Wohnung in Zug, weshalb optimal wäre, wenn ich in der Wohnung blei- ben könnte" (Vi act. 11 S. 10). Trotz diesen Aussagen hat die Vorinstanz die – vom Gesuch- steller anderweitig vorgebrachten, widersprechenden – Interessen geprüft. Sie kam trotz sei- ner Aussage an der Instruktionsverhandlung zum Schluss, er habe ein Interesse an der Benützung der ehelichen Wohnung. Es dürfte sogar zutreffen, dass sein Interesse – sollte er die Wohnung zugeteilt erhalten wollen – insgesamt höher ist als jenes der Gesuchsgegne- rin. Inwiefern nämlich die Gesuchsgegnerin beispielsweise auf die Wohnung angewiesen ist, weil sie angeblich bastelt, ist tatsächlich fraglich. Allerdings dürfte es der Gesuchsgegnerin in der Tat wesentlich schwerer fallen, eine neue Wohnung zu mieten als dem Gesuchsteller. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Wohnung für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchsgegnerin zuwies, verletzte sie ihr Ermessen nicht. Anzumerken bleibt, dass es für den Entscheid, welcher Partei die Wohnung zuzuweisen ist, grundsätzlich unerheblich ist, wer die zerfahrene Situation zwischen den Parteien verschuldet hat.

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E. 2.6 Schliesslich ist der Ordnung halber festzuhalten, dass der Gesuchsteller seine persönlichen Gegenstände – dazu zählen nebst den persönlichen Effekten wie Kleider, Schuhe, Ausweise und dergleichen auch die Unterlagen und die Arbeitsinstrumente seiner Firmen – mitnehmen bzw. benützen darf. Unter "Hausrat" im Sinne von Art. 176 ZGB sind vorliegend nur gemein- sam und privat genutzte Gegenstände wie Möbel, Geschirr, Vorräte und dergleichen zu ver- stehen. Zur Berufsarbeit genutzte Utensilien zählen nicht zum Hausrat (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE170061 vom 13. März 2018 E. III.1.5). Inwiefern der Ge- suchsteller ein überwiegendes Interesse hat, solche Gegenstände des Hausrats während der Dauer des Getrenntlebens zu benützen, legt er auch in der Berufungsschrift nicht dar. Er hat dies – wie erwähnt – auch nicht angefochten (s. Ziff. 1 und 2 seines eingangs genannten Rechtsmittelbegehrens). Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass mit dem Entscheid vom

18. Juli 2025 und dem vorliegenden Beschluss noch nichts darüber gesagt ist, was mit dem Hausrat bei der Scheidung geschieht. Es geht vorliegend einstweilen bloss darum, wer den Hausrat bis zur Scheidung benützen darf.

E. 3 Nach dem Gesagten wäre die Berufung – wäre das Verfahren nicht gegenstandslos gewor- den – mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. Mithin ist die Verteilung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstan- den und entsprechend sind auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten rügte der Gesuchsteller (zu Recht) nicht. Da im Berufungsverfahren kein Entscheid in der Sache zu fällen war, sind die Gerichtskosten auf ermessensweise CHF 800.00 festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 KoV OG).

E. 4 Für die Beurteilung der weiteren Anträge des Gesuchstellers (Auswechseln von Gerichtsper- sonen der ersten Instanz, Eliminierung illegaler Betreibungen, Interviewen ehemaliger Mitar- beiter der Steuerbehörden) ist das Obergericht des Kantons Zug im vorliegenden Verfahren bereits deshalb offenkundig nicht zuständig, da die Anträge nicht bereits vor erster Instanz gestellt wurden (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO; Art. 75 Abs. 2 BGG). Deshalb ist darauf nicht ein- zutreten.

E. 5 Im Gegensatz zum Abschreibungsbeschluss nach gerichtlichem Vergleich, Klageanerken- nung oder Klagerückzug (Art. 241 ZPO) kann der Abschreibungsbeschluss wegen Gegen- standslosigkeit (Art. 242 ZPO) mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1 m.H.).

Seite 7/7 Beschluss

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es die Zuteilung der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens in Dispositiv-Ziffer 2 sowie die Verpflichtung des Gesuchstellers, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen, in Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2025 betrifft.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2025 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 800.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 200.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Berufung vom 24. Juli 2025 samt Beilage sowie einer Kopie der Eingabe vom 16. September 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 176) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2025 36 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Beschluss vom 23. September 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2025)

Seite 2/7 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsteller zuzusprechen. 2. Das Obergericht soll den Untermietvertrag zwischen dem Gesuchsteller und Frau C.________ bestäti- gen und somit den vom Kantonsgericht verfügten Entscheid, sowohl den Gesuchsteller als auch die Untermieterin auf die Strasse zu setzen, neutralisieren. 3. Die zuständigen Gerichtspersonen im Verfahren ES 2025 176 und A1 2024 81 seien auszuwechseln und die Verfahren zu beschleunigen. 4. Das Obergericht soll die illegalen Betreibungen eliminieren. 5. Die zusätzlich an den Gesuchsteller fakturierten Kosten von CHF 500.00 im Verfahren ES 2025 176 seien zu stornieren und der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. 6. Beim Steueramt seien die Leute von damals zu interviewen, um die Existenz der Immobilien in ________ (Land) aufzuzeigen. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) und B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) heirateten am tt.mm.1989 in ________ (GR). Sie leben in einer 5,5-Zimmer-Mietwohnung im ________ (Stockwerk) an der ________ (Adresse) (nachfolgend: eheliche Wohnung). Zwi- schen den Parteien ist seit dem 28. Dezember 2024 ein Scheidungsverfahren beim Kantons- gericht Zug hängig (Verfahren A1 2024 81). 2. Mit Eingabe vom 1. April 2025 beantragte der Gesuchsteller, ihm sei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zuzuweisen. Nach Anhörung und Befragung beider Partei- en fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug am 18. Juli 2025 folgenden Entscheid (Verfahren ES 2025 176): 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für un- bestimmte Dauer aufzuheben. 2. Die eheliche Wohnung an der ________ (Adresse) wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin samt Hausrat zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 1'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 500.00 wird vom Gesuchsteller nachgefordert. […]

Seite 3/7 3. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1; Verfahren Z2 2025 36). Die Berufungs- schrift wurde der Gesuchsgegnerin nicht zur Stellungnahme zugestellt. 4. Mit einem weiteren Entscheid in einem (anderen) Verfahren betreffend Rechtsschutz in kla- ren Fällen wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 11. August 2025 beide Parteien an, die eheliche Wohnung zu räumen und der Vermieterin zu übergeben (Verfahren ES 2025 508). Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller (im dortigen Mietausweisungsverfahren Gesuchsgegner) keine Berufung ein. Auf die von der Gesuchs- gegnerin eingereichte Berufung trat das Obergericht Zug mit Präsidialverfügung vom 3. Sep- tember 2025 nicht ein (Verfahren Z2 2025 41). Der gerichtlich festgelegte Ausweisungster- min ist zwischenzeitlich verstrichen. Ob die Parteien inzwischen ausgezogen sind, ist dem Obergericht nicht bekannt. 5. Mit Schreiben vom 1. September 2025 teilte der Präsident der II. Zivilabteilung dem Gesuch- steller im vorliegenden Verfahren (Z2 2025 36) mit, dass aufgrund des mietrechtlichen Aus- weisungsentscheids der eherechtliche Entscheid über die Zuweisung der Wohnung gegen- standslos geworden sein dürfte und die Gerichtskosten sowohl des erst- als auch des zwei- tinstanzlichen Verfahrens voraussichtlich dem Gesuchsteller aufzuerlegen seien. Dem Ge- suchsteller wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (act. 5). Am 16. Sep- tember 2025 reichte er eine Eingabe ein (act. 6). Erwägungen 1. Nachdem beide Parteien gerichtlich verpflichtet wurden, die eheliche Wohnung zu verlassen, erübrigt sich ein Entscheid über die Zuteilung dieser Wohnung während des Getrenntlebens. Mit dem gerichtlichen Ausweisungsentscheid ist der Streitgegenstand nachträglich weggefal- len. Das Verfahren ist deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Hiergegen opponierte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. September 2025 nicht (act. 6). Nicht gegenstandslos geworden ist die Bewilligung zum Getrenntleben (Dispositiv- Ziff. 1 des Entscheids der Vorinstanz vom 18. Juli 2025); diese Dispositiv-Ziffer wurde indes auch nicht angefochten und ist folglich bereits in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls unange- fochten blieb der Entscheid über die Zuweisung des Hausrats (in Dispositiv-Ziff. 2 des Ent- scheids der Vorinstanz vom 18. Juli 2025); auch dieser Punkt ist rechtskräftig (vgl. dazu auch hinten E. 2.6). 2. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzli- chen Verfahrens. 2.1 Beim vorliegenden Prozessausgang (Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit) sind die Prozesskosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen zu verteilen. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, und in zweiter Linie, welche Partei Anlass zum Verfahren gab. Der mutmassliche Prozess- ausgang ist bloss summarisch zu prüfen und es soll nicht auf dem Umweg des Kostenent- scheids ein materielles Urteil gefällt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9A_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 107

Seite 4/7 ZPO N 8 m.H.). Dies gilt sowohl für die Prozesskosten des Berufungsverfahrens als auch für die erstinstanzlichen Prozesskosten. Denn im Berufungsverfahren sind die Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen (Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 318 ZPO N 59 a.E.). 2.2 Die Vorinstanz begründete einlässlich, weshalb die eheliche Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zuzuweisen ist. Entsprechend gängiger Lehre und Rechtsprechung prüfte sie in erster Linie, wem die Wohnung grösseren Nutzen bringt. Sie kam zum Schluss, dass die Wohnung den Parteien ungefähr den gleich hohen Nutzen brin- ge. In zweiter Linie prüfte sie, wem es unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist und aufgrund von Einkommen und Herkunft eher möglich ist, auf dem Wohnungsmarkt eine neue Wohnung zu finden. Aufgrund des Einkommensvergleichs kam die Vorinstanz zum Schluss, dass dies dem Gesuchsteller eher zumutbar und möglich sei. 2.3 In seiner Berufung schildert der Gesuchsteller den Sachverhalt zuerst aus eigener Sicht. Da- nach geht er auf einzelne Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ein und legt ausführlich seine Sicht der Dinge dar. Er zeigt aber nicht auf, wo er diese Behauptungen zum Sachver- halt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Dort stellte er im Wesentlichen bloss Anträge, ohne aber den Sachverhalt zu schildern (vgl. Vi act. 1). Die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug wies die Parteien an der Instruktionsverhandlung zu Beginn der Partei- vorträge ausdrücklich darauf hin, zu welchen Themen die Parteien Ausführungen zu machen haben (Vi act. 11 S. 10 oben). Die Parteien hielten sich jedoch kurz und es folgten praktisch keine Ausführungen zum Sachverhalt. Mithin handelt es sich beim vom Gesuchsteller in der Berufung nun behaupteten Tatsachen praktisch ausschliesslich um neue Tatsachen, die al- lerdings bereits vor der Instruktionsverhandlung vorhanden waren (sog. unechte Noven; vgl. Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO). Da der Gesuchsteller nicht ausführt und im Übrigen auch nicht er- kennbar ist, dass diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten, hätten sie im Berufungsverfahren – wäre dieses nicht gegenstandslos geworden – mut- masslich nicht mehr berücksichtigt werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für allfälliges Bildmaterial auf der DVD, wobei nur eine schwarze DVD-Hülle (ohne DVD) ein- gereicht wurde. Mithin hätte auf die Berufung mutmasslich gar nicht eingetreten werden kön- nen (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_933/2015 vom 23. Februar 2016 E. 6.2). 2.4 Doch selbst wenn diese Umstände hätten berücksichtigt werden können, hätte dies dem Ge- suchsteller nichts genützt. Denn er legt nicht dar, inwiefern sich am Resultat etwas geändert hätte, wenn die Vorinstanz auf diese (erst im Berufungsverfahren vorgebrachten) Standpunk- te abgestellt hätte. An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, besteht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2; 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2). Insbesondere zeigt der Gesuchsteller nicht auf, inwiefern es der Gesuchsgegnerin leichter fallen sollte, eine neue Wohnung zu mieten, als ihm. Mit dem Bild, das er in der Berufungs- schrift von der Gesuchsgegnerin zeichnet ("krank", "psychopathisch" und hilfsbedürftig), ent- steht vielmehr der Eindruck, dass es der Gesuchsgegnerin gerade nicht möglich oder nicht zumutbar ist, eine neue Wohnung zu finden. Inwiefern sich der Umstand, dass die Gesuchs-

Seite 5/7 gegnerin in ________ (Land) angeblich über ein Vermögen im Wert von CHF 400'000.00 in Form von Immobilien verfügt, auf deren Chancen bei der Wohnungssuche auswirken soll, legt der Gesuchsteller nicht dar und ist nicht ersichtlich. Soweit erkennbar hinterlässt die Ge- suchsgegnerin nicht den Anschein einer wohlhabenden Person. Dass der Gesuchsteller so- dann aufgrund der von der Gesuchsgegnerin gegen ihn eingeleiteten, kaum ernst zu neh- menden Betreibung über CHF 10 Mio. keine Wohnung finden kann, ist nicht nachvollziehbar; die Umstände dieser Betreibung lassen sich in einem Begleitschreiben erklären. Ferner führt der Gesuchsteller in der Berufung zwar – durchaus nachvollziehbar – aus, weshalb er an ei- nem Verbleib in der Wohnung interessiert ist. Er legt aber nicht hinreichend dar, dass und weshalb seine Interessen jene der Gesuchsgegnerin am Verbleib in der Wohnung überwie- gen. Ausserdem übersieht er, dass die Vorinstanz seine beruflichen Interessen am Verbleib in der Wohnung durchaus berücksichtigt hat. Die Vorinstanz führte aber auch aus, der Ge- suchsteller begründe nicht, inwiefern er die beruflichen Tätigkeiten nicht auch in einer ande- ren Wohnung im Kanton Zug ausüben könne. Darauf geht der Gesuchsteller in der Berufung nicht ein. Er hebt zwar die Vorzüge der zentralen Lage oder der bereits eingerichteten Woh- nung (Möbel, Computer) hervor, begründet aber nicht, wieso dies an einer anderen Lage nicht möglich oder zumutbar sein soll. Selbst wenn also die neuen Tatsachen noch hätten berücksichtigt werden können (vgl. vorne E. 2.3), vermöchte der Gesuchsteller den Anforde- rungen an eine Begründung der Berufung nicht zu genügen und es hätte auf die Berufung mutmasslich auch deswegen nicht eingetreten werden können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). 2.5 Soweit dennoch auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, wäre der Gesuchsteller mit den Vorbringen in der Berufung (und im Übrigen auch in der Stellungnahme vom 16. September

2025) mutmasslich auch in der Sache nicht durchgedrungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Interesse am Verblieb in der Wohnung ungefähr gleich gewichtete. Zunächst einmal ist dem Gesuchsteller nämlich entgegenzuhalten, dass er seinen ersten Parteivortrag an der Instruktionsverhandlung wie folgt begann: "Ich will die Wohnung gar nicht mehr. Ich will lediglich meine Ruhe haben. Sollte mir die Wohnung dennoch zugeteilt werden, werde ich darin wohnen und zwei Zimmer untervermieten […]". Auf Nachfrage der Einzelrichterin, ob er sich auch vorstellen könne, die von ihm beschriebene Ruhe in einer an- deren Wohnung zu finden, antwortete er: "Ja, natürlich kann ich mir das vorstellen. Es gibt jedoch keine andere Wohnung in Zug, weshalb optimal wäre, wenn ich in der Wohnung blei- ben könnte" (Vi act. 11 S. 10). Trotz diesen Aussagen hat die Vorinstanz die – vom Gesuch- steller anderweitig vorgebrachten, widersprechenden – Interessen geprüft. Sie kam trotz sei- ner Aussage an der Instruktionsverhandlung zum Schluss, er habe ein Interesse an der Benützung der ehelichen Wohnung. Es dürfte sogar zutreffen, dass sein Interesse – sollte er die Wohnung zugeteilt erhalten wollen – insgesamt höher ist als jenes der Gesuchsgegne- rin. Inwiefern nämlich die Gesuchsgegnerin beispielsweise auf die Wohnung angewiesen ist, weil sie angeblich bastelt, ist tatsächlich fraglich. Allerdings dürfte es der Gesuchsgegnerin in der Tat wesentlich schwerer fallen, eine neue Wohnung zu mieten als dem Gesuchsteller. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen die Wohnung für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchsgegnerin zuwies, verletzte sie ihr Ermessen nicht. Anzumerken bleibt, dass es für den Entscheid, welcher Partei die Wohnung zuzuweisen ist, grundsätzlich unerheblich ist, wer die zerfahrene Situation zwischen den Parteien verschuldet hat.

Seite 6/7 2.6 Schliesslich ist der Ordnung halber festzuhalten, dass der Gesuchsteller seine persönlichen Gegenstände – dazu zählen nebst den persönlichen Effekten wie Kleider, Schuhe, Ausweise und dergleichen auch die Unterlagen und die Arbeitsinstrumente seiner Firmen – mitnehmen bzw. benützen darf. Unter "Hausrat" im Sinne von Art. 176 ZGB sind vorliegend nur gemein- sam und privat genutzte Gegenstände wie Möbel, Geschirr, Vorräte und dergleichen zu ver- stehen. Zur Berufsarbeit genutzte Utensilien zählen nicht zum Hausrat (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE170061 vom 13. März 2018 E. III.1.5). Inwiefern der Ge- suchsteller ein überwiegendes Interesse hat, solche Gegenstände des Hausrats während der Dauer des Getrenntlebens zu benützen, legt er auch in der Berufungsschrift nicht dar. Er hat dies – wie erwähnt – auch nicht angefochten (s. Ziff. 1 und 2 seines eingangs genannten Rechtsmittelbegehrens). Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass mit dem Entscheid vom

18. Juli 2025 und dem vorliegenden Beschluss noch nichts darüber gesagt ist, was mit dem Hausrat bei der Scheidung geschieht. Es geht vorliegend einstweilen bloss darum, wer den Hausrat bis zur Scheidung benützen darf. 3. Nach dem Gesagten wäre die Berufung – wäre das Verfahren nicht gegenstandslos gewor- den – mutmasslich abzuweisen gewesen, soweit darauf hätte eingetreten werden können. Mithin ist die Verteilung der Prozesskosten im vorinstanzlichen Entscheid nicht zu beanstan- den und entsprechend sind auch die Prozesskosten des Berufungsverfahrens dem Gesuch- steller aufzuerlegen. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten rügte der Gesuchsteller (zu Recht) nicht. Da im Berufungsverfahren kein Entscheid in der Sache zu fällen war, sind die Gerichtskosten auf ermessensweise CHF 800.00 festzusetzen (§ 13 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1 sowie § 5 Abs. 1 KoV OG). 4. Für die Beurteilung der weiteren Anträge des Gesuchstellers (Auswechseln von Gerichtsper- sonen der ersten Instanz, Eliminierung illegaler Betreibungen, Interviewen ehemaliger Mitar- beiter der Steuerbehörden) ist das Obergericht des Kantons Zug im vorliegenden Verfahren bereits deshalb offenkundig nicht zuständig, da die Anträge nicht bereits vor erster Instanz gestellt wurden (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO; Art. 75 Abs. 2 BGG). Deshalb ist darauf nicht ein- zutreten. 5. Im Gegensatz zum Abschreibungsbeschluss nach gerichtlichem Vergleich, Klageanerken- nung oder Klagerückzug (Art. 241 ZPO) kann der Abschreibungsbeschluss wegen Gegen- standslosigkeit (Art. 242 ZPO) mit der Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden (Ur- teil des Bundesgerichts 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 1.1 m.H.).

Seite 7/7 Beschluss 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit es die Zuteilung der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens in Dispositiv-Ziffer 2 sowie die Verpflichtung des Gesuchstellers, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen, in Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2025 betrifft. 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 18. Juli 2025 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 800.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 200.00 wird ihm von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Berufung vom 24. Juli 2025 samt Beilage sowie einer Kopie der Eingabe vom 16. September 2025) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 176) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: