vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantongerichts Zug vom 20. November 2024) | Innominatverträge
Sachverhalt
1. Am 13. November 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in einem von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die PostFinance AG (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) eingeleiteten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kontosperre) folgenden Endentscheid: " 1. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrich- ter, vom 3. Juli 2023 wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Geschäftsbeziehungen mit dem Gesuchsteller aufrechtzuerhalten und das Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer CH________, lautend auf den Gesuchsteller, weiterzuführen und folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für den Kläger aufrechtzuerhalten und weiterzuführen: a. das Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern nati- onal oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person be- stehen; d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Ver- fügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt.
Seite 3/9 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 1 dieses Entscheids wird der Gesuchsgegne- rin bzw. deren verantwortlichen Organen die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000.00) ange- droht. 3. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 5. Januar 2024 zur Einreichung der Klage an- gesetzt. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids dahin. […] " 2.1 Am 5. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin Klage ein (Prose- quierung; Vi act. 1 im Verfahren A3 2024 3). 2.2 Mit Schreiben vom 17. September 2024 teilte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller aus- serprozessual unter anderem Folgendes mit (Vi act. 27/1): " Um die US-Sanktionen ausreichend zu gewährleisten, wird Ihre PF-Card [= PostFinance-Card] mit Debit Mastercard Funktion, aufgrund Ihrer US-Sanktionierung, zum 01. Dezember 2024 ge- sperrt werden. Um den Entscheid vom 13.11.2023 des Kantonsgerichts des Kantons Zug dennoch nachzukom- men, welcher Ihnen u.a Bareinzahlungen und den Bargeldbezug sichern soll, werden nachfol- gende Anpassungen Ihrer Geschäftsbeziehung vorgenommen: 1. Zum Zweck auch weiterhin Transaktionen in bar ausführen zu können wird kostenlos ein E-Sparkonto eröffnet. Im Zusammenhang mit dem E-Sparkonto wird Ihnen eine Kontokar- te ausgestellt, mit welcher Transaktionen in bar von und auf das E-Sparkonto vorgenom- men werden können. Zusätzliche Gebühren werden ihnen nicht verrechnet. Automatisiert gesendete Korrespondenz im Zusammenhang mit etwaigen Gebühren i.Z.m. Rückzugsü- berschreitungen sind als gegenstandslos zu betrachten. Der Zinssatz wird dem eines Zah- lungskontos angepasst. Das E-Sparkonto gleicht nach Vornahme der Änderungen einem Zahlungsverkehrskonto, über welches auch Transaktionen innerhalb der Schweiz in CHF vorgenommen werden können. 2. Zudem wird Ihnen eine PostFinance-ID-Karte ausgestellt. Mit dieser Karte wird Ihnen der Zugang zum E-Finance (welches wir Ihnen ausserhalb der Anerkennung einer Rechts- pflicht aus dem Grundversorgungsauftrag gewähren) ermöglicht. Das Zahlungsverkehrskonto wird Ihnen auch weiterhin zur Verfügung stehen, jedoch werden Einzahlungen oder Auszahlungen in bar, ohne eine PF-Card mit Debit Mastercard Funktion nicht mehr möglich sein. " 2.3 Mit Eingabe vom 1. November 2024 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um superproviso- rischen Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren ein (Vi act. 27): " 1. Unter Aufrechterhaltung der mit Entscheid vom 13. November 2023 im Verfahren ES 2023 542 verfügten Massnahmen sei die Gesuchgegnerin vorsorglich und unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, die zum Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer CH________ be- stehende PF-Card mit Debit Mastercard Funktion für den Kläger mit dem heute bestehen- den Funktionsumfang bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses A3 2024 3 weiter- zuführen.
Seite 4/9 2. Die unter Ziff. 1 beantragte Massnahme sei einstweilen superprovisorisch und ohne An- hörung der Gesuchgegnerin anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST von 8,1 %, zulasten der Gesuchgegnerin. " 2.4 Mit Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 4. November 2024 wurde der Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische Anordnung der vorsorgli- chen Massnahme abgewiesen (Vi act. 28). 2.5 In der Stellungnahme vom 15. November 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei kostenfällig nicht einzutreten, eventu- aliter sei es abzuweisen. Diese Stellungnahme ging am 19. November 2024 beim Kantons- gericht Zug ein und das Doppel wurde gleichentags zur Kenntnisnahme an den Gesuchstel- ler versandt (Vi act. 29). 2.6 Am 20. November 2024 fällte der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug folgen- den Entscheid (Vi act. 30): " 1. Das Verfahren A3 2024 3 bleibt sistiert, bis eine der Parteien beim Gericht die Wiederauf- nahme des Verfahrens verlangt. 2. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers [Gesuchstellers] vom 1. November 2024 abgewiesen. 3. Über die Prozesskosten dieses Entscheids wird im Endentscheid entschieden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] " 3.1 Am 2. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zug Beru- fung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Verfügungsanspruch zu Unrecht verneint (act. 1). 3.2 Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 zur Berufung Stellung, ohne eigene Anträge zu stellen (act. 6). Die Gesuchsgegnerin stellte in der Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 7). 3.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. In Ausübung des unbedingten Replik- rechts reichte der Gesuchsteller am 9. Januar 2025 eine weitere Eingabe ein (act. 9).
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe ihm verunmöglicht, zur 36-seitigen Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine krasse Verletzung des Replikrechts und damit des rechtlichen Gehörs dar (act. 1 Rz 5 f.).
Seite 5/9
E. 1.1 Die Parteien in einem Zivilverfahren haben das Recht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig von einem offiziellen Schriftenwechsel und unabhängig davon, ob diese Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (unbe- dingtes Replikrecht). Dieses Replikrecht wird vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_214/2021 vom 12. Februar 2024 E. 2.4.1 und 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell- ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Aber auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufes von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an der Rückweisung kein schützenswertes Interesse besteht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Partei, deren Gehör verletzt wurde, nicht darlegt, dass sie in den Punkten, in denen ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt wurde, bei Gewährung desselben überhaupt Ausführungen hätte ma- chen können, die zufolge der Verletzung nicht berücksichtigt werden konnten. Dasselbe muss gelten, wenn aus prozessualen Gründen die Ausübung des rechtlichen Gehörs von Vornherein nichts am Prozessausgang ändern könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.1).
E. 1.2 Vorliegend wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (36-seitige Gesuchsantwort) dem Gesuchsteller zugestellt und von dessen Rechtsvertretung am 20. November 2024 empfan- gen. Gleichentags fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid. Dem Gesuchsteller bot sich keine Möglichkeit, um zur Gesuchsantwort Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid ge- fällt wurde. Der Gesuchsteller hatte keinen Anlass, bereits am 20. November 2024 um An- setzung einer (längeren) Frist zur Ausübung seines unbedingten Replikrechts zu ersuchen, zumal er gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer zehntägi- gen Frist ausgehen durfte. Ausserdem wäre ein postalisch aufgegebenes Gesuch um Frist- ansetzung ohnehin erst bei der Vorinstanz eingegangen, nachdem diese den Entscheid be- reits gefällt hatte. Die Vorinstanz hat das unbedingte Replikrecht und damit das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine schwerwie- gende Verletzung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7107/2009 vom 15. Februar 2010 E. 4.2.1; Beschluss des Obergerichts Zürich LE190053 vom 16. April 2020 E. 6.2 und 6.3). Die Schwere der Verletzung wird jedoch bedeutend relativiert, wenn berücksichtigt wird, dass es im ausdrücklichen Interesse des Gesuchstellers lag, noch vor dem 1. Dezember 2024 von der Vorinstanz einen Entscheid zu erhalten. Per 1. Dezember 2024 beabsichtigte nämlich die Gesuchsgegnerin, ihre Dienstleistungen gegenüber dem Gesuchsteller teilweise einzustel-
Seite 6/9 len. Hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller vorab angehört und für die Ausübung des unbe- dingten Replikrechts zehn Tage zugewartet, hätte sie kaum einen Entscheid vor dem 1. De- zember 2024 fällen und den Parteien zustellen können. Dies umso weniger, wenn auf eine allfällige Stellungnahme des Gesuchstellers wiederum der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Insofern bestehen keine Anzeichen, dass die Vorin- stanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers systematisch verletzen wollte. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller über die geplante Einstellung gewisser Dienst- leistungen bereits mit Schreiben vom 17. September 2024 informiert hatte, der Gesuchsteller jedoch erst am 1. November 2024 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte. Auch wenn er vorgängig erfolglos um Erläuterung des Entscheids des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug vom 13. November 2023 ersuchte, blieb die Zeit, innert welcher der Referent der
E. 1.3 Doch selbst wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs han- delte, wäre vorliegend eine Heilung möglich. Denn die Rückweisung führte bloss zu einem formalistischen Leerlauf. Es stellt sich in materiellrechtlicher Hinsicht einzig die Frage, ob die Dienstleistungen, deren Einstellung die Gesuchsgegnerin per 1. Dezember 2024 in Aussicht stellte, zur Grundversorgung der Schweizerischen Post gehören (vgl. hinten E. 2.3). Wird diese Frage verneint, fehlt es an einem Verfügungsanspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen brauchen nicht mehr geprüft zu werden. Bei der Frage, ob die betreffenden Dienstleistungen zur Grundver- sorgung gehören, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Insofern ist auch kein Sachverhalt zu ergänzen und das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Ange- legenheit ist spruchreif. Aufgrund der Eingabe der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024, die sie in Kenntnis der Argumente des Gesuchstellers in der Berufungsschrift abgegeben hat, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie nach Anhörung des Gesuchstellers anders entscheiden würde. 2. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, der Gesuch- steller habe keinen ihm zustehenden Anspruch glaubhaft gemacht, der verletzt wurde oder dessen Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch; Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.1 Die Vorinstanz verneinte den Verfügungsanspruch mit folgender Begründung: Der Gesuch- steller habe nicht konkret darlegt und aufgezeigt, dass und inwiefern die gemäss Art. 43 VPG [Postverordnung; SR 783.01] im Rahmen der Grundversorgung zu erbringenden und gemäss Entscheid des Kantonsgerichts ES 2023 542 vom 13. November 2023 aufrechtzuerhaltenden und weiterzuführenden inländischen Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken nicht mehr hinreichend gewährleistet wären, wenn die Gesuchsgegnerin gemäss deren Schreiben vom 17. September 2024 (an Stelle der zu sperrenden PostFinance-Card
Seite 7/9 mit Debit Mastercard Funktion) neu ein E-Sparkonto inklusive Kontokarte sowie eine Post- Finance-ID-Karte bereitstellen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser gerade keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des "Status Quo" (d.h. die Nutzung der Post- Finance-Card mit Debit Mastercard Funktion). Es stehe der Beklagten vielmehr frei, wie bzw. in welcher Form sie die (einstweilen) aufrechtzuerhaltenden und weiterzuführenden inländi- schen Zahlungsverkehrsdienstleistungen gegenüber dem Kläger erbringe (Vi act. 30 E. 7). 2.2 Der Gesuchsteller wendet in der Berufung ein, er habe in seinem Gesuch vom 1. November 2024 (Vi act. 27 Rz 31 ff.) ausgeführt, dass er gestützt auf Art. 43 Abs. 1 VPG einen gesetzli- chen Anspruch auf eine Debitkarte habe. Er habe zur zeitgemässen Auslegung von Art. 43 Abs. 1 VPG sogar rechtsvergleichende Überlegungen angestellt. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, weshalb diese Ausführungen unrichtig sein sollten. Der Verfügungsanspruch sei somit rechtsgenüglich behauptet worden (act. 1 Rz 14). 2.3 Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen Anspruch auf zwei Argumente stützte. Hauptsächlich erachtete er den Anspruch als gegeben, weil die Sperrung der PF- Card mit Debit Mastercard Funktion gegen die Anordnung des Entscheids vom 13. Novem- ber 2023 verstosse (Vi act. 27 Rz 21 ff.). Eventualiter solle sich sein Anspruch auf Fort- führung der PF-Card mit Debit Mastercard Funktion aus Art. 43 Abs. 1 VPG ergeben (Vi act. 27 Rz 31 ff.). Die Vorinstanz verwarf beide Argumente. Das Hauptargument des Ge- suchstellers, wonach die erwähnte Sperrung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. November 2023 verstosse, griff der Gesuchsteller in der Beru- fung nicht mehr auf. Mithin ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1). Erst in der Stellungnahme vom 9. Januar 2025 ging er auf sein Hauptargument ein (act. 9 Rz 22- 26). Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien jedoch innert der Be- rufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mithin ist auf diese verspäteten Vor- bringen des Gesuchstellers nicht einzugehen. Bloss der Ordnung halber ist jedoch anzumerken, dass die Vorinstanz das erste Argument des Gesuchstellers zu Recht verwarf. Denn die Gesuchsgegnerin wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. November 2023 nicht verpflichtet, weiterhin eine PostFinance-Card mit Debit-Mastercard-Funktion anzubieten. Das Konto mit der Num- mer CH________, zu dessen Fortführung die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, besteht weiterhin. Bareinzahlungen und Barauszahlungen sind weiterhin möglich, allerdings über das neu eröffnete Konto (Vi act. 29 Rz 66); dass diese zwei Dienstleistungen (Bareinzahlungen und -auszahlungen) über das Konto mit der Nummer CH________ anzubieten sind, ergibt sich weder aus dem Dispositiv (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 1) noch der Begründung des Ent- scheids vom 13. November 2023. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob sich der behauptete Anspruch des Gesuchstellers aus Art. 43 Abs. 1 VPG ableiten lässt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: " Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder
Seite 8/9 Niederlassung in der Schweiz: a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder in- ternational keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. " Das Zur-Verfügung-Stellen von Online-Zahlungsmitteln (wie beispielsweise einer Debitkarte oder einer Bezahl-App) oder des Internetzahlungsverkehrs ist in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 eine Revision der Postverordnung diskutiert. In seiner Vorlage sieht der Bundesrat vor, dass die Grundversor- gung künftig auch ein Online-Zahlungsmittel sowie den Internetzahlungsverkehr einschliesst (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 14. Juni 2024, Post: Modernisierung und finan- zielle Stabilisierung der Grundversorgung, abrufbar unter: <https://www.uvek.admin.ch/uvek/ de/home/uvek/medien/medienmitteilungen.msg-id-101409.html> [besucht am: 8. Januar 2025]). Diese Vorlage ist allerdings noch nicht umgesetzt worden. Derzeit umfasst die Grund- versorgung somit ausschliesslich den analogen baren Zahlungsverkehr. Daran vermag die EU-Zahlungskontorichtlinie oder deren Umsetzung in Deutschland (vgl. Vi act. 27 Rz 36 f.) nichts zu ändern. Diese Bestimmungen sind für die Schweiz nicht bindend. Die betreffenden Regelungen weichen zudem von der Rechtslage in der Schweiz offensichtlich ab, weshalb sie für eine rechtsvergleichende Auslegung von vornherein untauglich sind. Es mag zwar sein, dass wesentliche Teile des sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens eingeschränkt wären (der Gesuchsteller spricht von einem Ausschluss von wesentlichen Teilen [Vi act. 27 Rz 38]), wenn jemandem die Zahlkarte entzogen wird. Mit der Grundver- sorgung muss allerdings nicht ein soziales, wirtschaftliches und gesellschaftliches Leben ohne Einschränkung gewährleistet werden, sondern bloss die Versorgung mit dem (Lebens-) Notwendigsten. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller somit auch keinen aus Art. 43 Abs. 1 VPG resultierenden Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu Recht ab.
E. 3 Der Gesuchsteller verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Referen- ten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024. In diesem Entscheid wurden jedoch nicht nur der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids) und der Kostenentscheid für den Endentscheid (gemeint ist der Entscheid in der Hauptsache) vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids), sondern auch die Fortsetzung der Sistierung beschlossen (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids). Aus der Begründung der Berufung ergibt sich aber klar, dass der Gesuchsteller nur Dispositiv-Ziffer 2 anficht (zur Auslegung von Rechtsbegehren im Sinne der Begründung vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 6.1). Gegen die Auslagerung des Entscheids über die Prozesskosten ins Hauptverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO) und gegen die Sistie- rung opponiert er nicht. Mithin ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der angefoch- tene Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 20. November 2024) zu bestätigen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 9/9 Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der Kos- tenverordnung (KoV OG) und der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT). Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands sind die Entscheidgebühr (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) sowie das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT) auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Zum Grundho- norar ist eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) hinzuzurechnen, sodass eine ange- messene Parteientschädigung von CHF 1'030.00 resultiert. Die Mehrwertsteuer ist nicht hin- zuzurechnen, da die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen vorsteuerabzugsberechtigt ist (act. 9 Rz 13 f. und act. 11; Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwert- steuer in der Zivil- und Strafrechtspflege). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Referenten der
- Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag wird dem Gesuchsteller zurückerstattet.
- Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 1'030.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Ge- suchstellers vom 9. Januar 2025 und an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Januar 2025) - Kantonsgericht Zug, Referent der 3. Abteilung (A3 2024 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2024 80 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 28. Januar 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen PostFinance AG, Mingerstrasse 20, 3030 Bern, vertreten durch Fürsprecher C.________ und Rechtsanwältin D.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantongerichts Zug vom
20. November 2024)
Seite 2/9 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024 (A3 2024 3) vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024 (A3 2024 3) vollum- fänglich aufzuheben und die Beklagte und Gesuchsgegnerin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, die zum Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer CH________ bestehende PF-Card mit Debit Mastercard Funkti- on für den Kläger mit dem heute bestehenden Funktionsumfang bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses A3 2024 3 weiterzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8,1%) zu Lasten der Beklagten und Gesuchgegnerin. Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung vom 2. Dezember 2024 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziffern 1 bis 4 des Entscheiddispositivs des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024 (A3 2024 3) seien vollumfänglich zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST. Sachverhalt 1. Am 13. November 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug in einem von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen die PostFinance AG (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) eingeleiteten Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Kontosperre) folgenden Endentscheid: " 1. In Bestätigung des superprovisorischen Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrich- ter, vom 3. Juli 2023 wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die Geschäftsbeziehungen mit dem Gesuchsteller aufrechtzuerhalten und das Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer CH________, lautend auf den Gesuchsteller, weiterzuführen und folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für den Kläger aufrechtzuerhalten und weiterzuführen: a. das Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern nati- onal oder international keine Identifikationspflichten der anweisenden Person be- stehen; d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Ver- fügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt.
Seite 3/9 2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziff. 1 dieses Entscheids wird der Gesuchsgegne- rin bzw. deren verantwortlichen Organen die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis zu CHF 10'000.00) ange- droht. 3. Dem Gesuchsteller wird eine Frist bis zum 5. Januar 2024 zur Einreichung der Klage an- gesetzt. Bei unbenütztem Ablauf dieser Frist fällt die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 und 2 dieses Entscheids dahin. […] " 2.1 Am 5. Januar 2024 reichte der Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin Klage ein (Prose- quierung; Vi act. 1 im Verfahren A3 2024 3). 2.2 Mit Schreiben vom 17. September 2024 teilte die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller aus- serprozessual unter anderem Folgendes mit (Vi act. 27/1): " Um die US-Sanktionen ausreichend zu gewährleisten, wird Ihre PF-Card [= PostFinance-Card] mit Debit Mastercard Funktion, aufgrund Ihrer US-Sanktionierung, zum 01. Dezember 2024 ge- sperrt werden. Um den Entscheid vom 13.11.2023 des Kantonsgerichts des Kantons Zug dennoch nachzukom- men, welcher Ihnen u.a Bareinzahlungen und den Bargeldbezug sichern soll, werden nachfol- gende Anpassungen Ihrer Geschäftsbeziehung vorgenommen: 1. Zum Zweck auch weiterhin Transaktionen in bar ausführen zu können wird kostenlos ein E-Sparkonto eröffnet. Im Zusammenhang mit dem E-Sparkonto wird Ihnen eine Kontokar- te ausgestellt, mit welcher Transaktionen in bar von und auf das E-Sparkonto vorgenom- men werden können. Zusätzliche Gebühren werden ihnen nicht verrechnet. Automatisiert gesendete Korrespondenz im Zusammenhang mit etwaigen Gebühren i.Z.m. Rückzugsü- berschreitungen sind als gegenstandslos zu betrachten. Der Zinssatz wird dem eines Zah- lungskontos angepasst. Das E-Sparkonto gleicht nach Vornahme der Änderungen einem Zahlungsverkehrskonto, über welches auch Transaktionen innerhalb der Schweiz in CHF vorgenommen werden können. 2. Zudem wird Ihnen eine PostFinance-ID-Karte ausgestellt. Mit dieser Karte wird Ihnen der Zugang zum E-Finance (welches wir Ihnen ausserhalb der Anerkennung einer Rechts- pflicht aus dem Grundversorgungsauftrag gewähren) ermöglicht. Das Zahlungsverkehrskonto wird Ihnen auch weiterhin zur Verfügung stehen, jedoch werden Einzahlungen oder Auszahlungen in bar, ohne eine PF-Card mit Debit Mastercard Funktion nicht mehr möglich sein. " 2.3 Mit Eingabe vom 1. November 2024 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch um superproviso- rischen Erlass vorsorglicher Massnahmen mit folgendem Rechtsbegehren ein (Vi act. 27): " 1. Unter Aufrechterhaltung der mit Entscheid vom 13. November 2023 im Verfahren ES 2023 542 verfügten Massnahmen sei die Gesuchgegnerin vorsorglich und unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu verpflichten, die zum Postkonto in Schweizer Franken mit der Nummer CH________ be- stehende PF-Card mit Debit Mastercard Funktion für den Kläger mit dem heute bestehen- den Funktionsumfang bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses A3 2024 3 weiter- zuführen.
Seite 4/9 2. Die unter Ziff. 1 beantragte Massnahme sei einstweilen superprovisorisch und ohne An- hörung der Gesuchgegnerin anzuordnen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST von 8,1 %, zulasten der Gesuchgegnerin. " 2.4 Mit Entscheid des Referenten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 4. November 2024 wurde der Antrag des Gesuchstellers auf superprovisorische Anordnung der vorsorgli- chen Massnahme abgewiesen (Vi act. 28). 2.5 In der Stellungnahme vom 15. November 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei kostenfällig nicht einzutreten, eventu- aliter sei es abzuweisen. Diese Stellungnahme ging am 19. November 2024 beim Kantons- gericht Zug ein und das Doppel wurde gleichentags zur Kenntnisnahme an den Gesuchstel- ler versandt (Vi act. 29). 2.6 Am 20. November 2024 fällte der Referent der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug folgen- den Entscheid (Vi act. 30): " 1. Das Verfahren A3 2024 3 bleibt sistiert, bis eine der Parteien beim Gericht die Wiederauf- nahme des Verfahrens verlangt. 2. Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers [Gesuchstellers] vom 1. November 2024 abgewiesen. 3. Über die Prozesskosten dieses Entscheids wird im Endentscheid entschieden. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung] " 3.1 Am 2. Dezember 2024 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Zug Beru- fung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein. Er machte im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt und den Verfügungsanspruch zu Unrecht verneint (act. 1). 3.2 Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 zur Berufung Stellung, ohne eigene Anträge zu stellen (act. 6). Die Gesuchsgegnerin stellte in der Berufungsantwort vom 23. Dezember 2024 das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 7). 3.3 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. In Ausübung des unbedingten Replik- rechts reichte der Gesuchsteller am 9. Januar 2025 eine weitere Eingabe ein (act. 9). Erwägungen 1. Der Gesuchsteller macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe ihm verunmöglicht, zur 36-seitigen Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 15. November 2024 Stellung zu nehmen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine krasse Verletzung des Replikrechts und damit des rechtlichen Gehörs dar (act. 1 Rz 5 f.).
Seite 5/9 1.1 Die Parteien in einem Zivilverfahren haben das Recht, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, unabhängig von einem offiziellen Schriftenwechsel und unabhängig davon, ob diese Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (unbe- dingtes Replikrecht). Dieses Replikrecht wird vom Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO) umfasst (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_214/2021 vom 12. Februar 2024 E. 2.4.1 und 4A_635/2018 vom 27. Mai 2019 E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung an sich un- geachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorin- stanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestell- ten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Aber auch ohne Heilung der Gehörsverletzung kann zur Verhinderung eines Leerlaufes von einer Rückweisung abgesehen werden, wenn an der Rückweisung kein schützenswertes Interesse besteht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Partei, deren Gehör verletzt wurde, nicht darlegt, dass sie in den Punkten, in denen ihr Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt wurde, bei Gewährung desselben überhaupt Ausführungen hätte ma- chen können, die zufolge der Verletzung nicht berücksichtigt werden konnten. Dasselbe muss gelten, wenn aus prozessualen Gründen die Ausübung des rechtlichen Gehörs von Vornherein nichts am Prozessausgang ändern könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom 5. November 2024 E. 5.1). 1.2 Vorliegend wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (36-seitige Gesuchsantwort) dem Gesuchsteller zugestellt und von dessen Rechtsvertretung am 20. November 2024 empfan- gen. Gleichentags fällte die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid. Dem Gesuchsteller bot sich keine Möglichkeit, um zur Gesuchsantwort Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid ge- fällt wurde. Der Gesuchsteller hatte keinen Anlass, bereits am 20. November 2024 um An- setzung einer (längeren) Frist zur Ausübung seines unbedingten Replikrechts zu ersuchen, zumal er gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer zehntägi- gen Frist ausgehen durfte. Ausserdem wäre ein postalisch aufgegebenes Gesuch um Frist- ansetzung ohnehin erst bei der Vorinstanz eingegangen, nachdem diese den Entscheid be- reits gefällt hatte. Die Vorinstanz hat das unbedingte Replikrecht und damit das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine schwerwie- gende Verletzung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-7107/2009 vom 15. Februar 2010 E. 4.2.1; Beschluss des Obergerichts Zürich LE190053 vom 16. April 2020 E. 6.2 und 6.3). Die Schwere der Verletzung wird jedoch bedeutend relativiert, wenn berücksichtigt wird, dass es im ausdrücklichen Interesse des Gesuchstellers lag, noch vor dem 1. Dezember 2024 von der Vorinstanz einen Entscheid zu erhalten. Per 1. Dezember 2024 beabsichtigte nämlich die Gesuchsgegnerin, ihre Dienstleistungen gegenüber dem Gesuchsteller teilweise einzustel-
Seite 6/9 len. Hätte die Vorinstanz den Gesuchsteller vorab angehört und für die Ausübung des unbe- dingten Replikrechts zehn Tage zugewartet, hätte sie kaum einen Entscheid vor dem 1. De- zember 2024 fällen und den Parteien zustellen können. Dies umso weniger, wenn auf eine allfällige Stellungnahme des Gesuchstellers wiederum der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Insofern bestehen keine Anzeichen, dass die Vorin- stanz das rechtliche Gehör des Gesuchstellers systematisch verletzen wollte. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchsteller über die geplante Einstellung gewisser Dienst- leistungen bereits mit Schreiben vom 17. September 2024 informiert hatte, der Gesuchsteller jedoch erst am 1. November 2024 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ersuchte. Auch wenn er vorgängig erfolglos um Erläuterung des Entscheids des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug vom 13. November 2023 ersuchte, blieb die Zeit, innert welcher der Referent der
3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug reagieren musste, knapp. Eine "Praxis des Kantonsge- richts Zug", das rechtliche Gehör von Parteien auf diese Art und Weise zu verletzen, ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz bestritt diesen Vorwurf des Gesuchstellers zwar nicht explizit (vgl. act. 9 Rz 12 und 41). Allerdings führte sie zur Begründung ihres Vorgehens aus, der Ge- suchsteller habe "ausdrücklich beantragt, dass bis zum 1. Dezember 2024 über sein Gesuch […] zu befinden sei, da die beantragte vorsorgliche Massnahme sehr dringend sei" (act. 6). Offensichtlich handelt es sich um einen Einzelfall. Unter diesen besonderen Umständen kann nicht mehr von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen wer- den. Eine Heilung ist demnach möglich. 1.3 Doch selbst wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs han- delte, wäre vorliegend eine Heilung möglich. Denn die Rückweisung führte bloss zu einem formalistischen Leerlauf. Es stellt sich in materiellrechtlicher Hinsicht einzig die Frage, ob die Dienstleistungen, deren Einstellung die Gesuchsgegnerin per 1. Dezember 2024 in Aussicht stellte, zur Grundversorgung der Schweizerischen Post gehören (vgl. hinten E. 2.3). Wird diese Frage verneint, fehlt es an einem Verfügungsanspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen brauchen nicht mehr geprüft zu werden. Bei der Frage, ob die betreffenden Dienstleistungen zur Grundver- sorgung gehören, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Insofern ist auch kein Sachverhalt zu ergänzen und das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Die Ange- legenheit ist spruchreif. Aufgrund der Eingabe der Vorinstanz vom 20. Dezember 2024, die sie in Kenntnis der Argumente des Gesuchstellers in der Berufungsschrift abgegeben hat, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie nach Anhörung des Gesuchstellers anders entscheiden würde. 2. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, der Gesuch- steller habe keinen ihm zustehenden Anspruch glaubhaft gemacht, der verletzt wurde oder dessen Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch; Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO). 2.1 Die Vorinstanz verneinte den Verfügungsanspruch mit folgender Begründung: Der Gesuch- steller habe nicht konkret darlegt und aufgezeigt, dass und inwiefern die gemäss Art. 43 VPG [Postverordnung; SR 783.01] im Rahmen der Grundversorgung zu erbringenden und gemäss Entscheid des Kantonsgerichts ES 2023 542 vom 13. November 2023 aufrechtzuerhaltenden und weiterzuführenden inländischen Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken nicht mehr hinreichend gewährleistet wären, wenn die Gesuchsgegnerin gemäss deren Schreiben vom 17. September 2024 (an Stelle der zu sperrenden PostFinance-Card
Seite 7/9 mit Debit Mastercard Funktion) neu ein E-Sparkonto inklusive Kontokarte sowie eine Post- Finance-ID-Karte bereitstellen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers habe dieser gerade keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung des "Status Quo" (d.h. die Nutzung der Post- Finance-Card mit Debit Mastercard Funktion). Es stehe der Beklagten vielmehr frei, wie bzw. in welcher Form sie die (einstweilen) aufrechtzuerhaltenden und weiterzuführenden inländi- schen Zahlungsverkehrsdienstleistungen gegenüber dem Kläger erbringe (Vi act. 30 E. 7). 2.2 Der Gesuchsteller wendet in der Berufung ein, er habe in seinem Gesuch vom 1. November 2024 (Vi act. 27 Rz 31 ff.) ausgeführt, dass er gestützt auf Art. 43 Abs. 1 VPG einen gesetzli- chen Anspruch auf eine Debitkarte habe. Er habe zur zeitgemässen Auslegung von Art. 43 Abs. 1 VPG sogar rechtsvergleichende Überlegungen angestellt. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid mit seinen Ausführungen nicht auseinandergesetzt und nicht aufgezeigt, weshalb diese Ausführungen unrichtig sein sollten. Der Verfügungsanspruch sei somit rechtsgenüglich behauptet worden (act. 1 Rz 14). 2.3 Dazu ist vorab festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen Anspruch auf zwei Argumente stützte. Hauptsächlich erachtete er den Anspruch als gegeben, weil die Sperrung der PF- Card mit Debit Mastercard Funktion gegen die Anordnung des Entscheids vom 13. Novem- ber 2023 verstosse (Vi act. 27 Rz 21 ff.). Eventualiter solle sich sein Anspruch auf Fort- führung der PF-Card mit Debit Mastercard Funktion aus Art. 43 Abs. 1 VPG ergeben (Vi act. 27 Rz 31 ff.). Die Vorinstanz verwarf beide Argumente. Das Hauptargument des Ge- suchstellers, wonach die erwähnte Sperrung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. November 2023 verstosse, griff der Gesuchsteller in der Beru- fung nicht mehr auf. Mithin ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1). Erst in der Stellungnahme vom 9. Januar 2025 ging er auf sein Hauptargument ein (act. 9 Rz 22- 26). Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien jedoch innert der Be- rufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Mithin ist auf diese verspäteten Vor- bringen des Gesuchstellers nicht einzugehen. Bloss der Ordnung halber ist jedoch anzumerken, dass die Vorinstanz das erste Argument des Gesuchstellers zu Recht verwarf. Denn die Gesuchsgegnerin wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. November 2023 nicht verpflichtet, weiterhin eine PostFinance-Card mit Debit-Mastercard-Funktion anzubieten. Das Konto mit der Num- mer CH________, zu dessen Fortführung die Gesuchsgegnerin verpflichtet wurde, besteht weiterhin. Bareinzahlungen und Barauszahlungen sind weiterhin möglich, allerdings über das neu eröffnete Konto (Vi act. 29 Rz 66); dass diese zwei Dienstleistungen (Bareinzahlungen und -auszahlungen) über das Konto mit der Nummer CH________ anzubieten sind, ergibt sich weder aus dem Dispositiv (vgl. vorne Sachverhalt-Ziff. 1) noch der Begründung des Ent- scheids vom 13. November 2023. 2.4 Zu prüfen bleibt, ob sich der behauptete Anspruch des Gesuchstellers aus Art. 43 Abs. 1 VPG ableiten lässt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: " Die Grundversorgung umfasst mindestens ein Angebot für folgende inländische Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs in Schweizer Franken für natürliche und juristische Personen mit Wohnsitz, Sitz oder
Seite 8/9 Niederlassung in der Schweiz: a. das Eröffnen und Führen eines Zahlungsverkehrskontos; b. die Anweisung zur Gutschrift vom eigenen Zahlungsverkehrskonto auf das Konto eines Dritten; c. die Anweisung zur Gutschrift von Bargeld auf das Konto eines Dritten, sofern national oder in- ternational keine Identifikationspflichten der anweisenden Person bestehen; d. die Bareinzahlung auf das eigene Zahlungsverkehrskonto; e. den Bargeldbezug vom eigenen Zahlungsverkehrskonto, unter Vorbehalt der Verfügbarkeit von Bargeld am jeweiligen Bezugspunkt. " Das Zur-Verfügung-Stellen von Online-Zahlungsmitteln (wie beispielsweise einer Debitkarte oder einer Bezahl-App) oder des Internetzahlungsverkehrs ist in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 eine Revision der Postverordnung diskutiert. In seiner Vorlage sieht der Bundesrat vor, dass die Grundversor- gung künftig auch ein Online-Zahlungsmittel sowie den Internetzahlungsverkehr einschliesst (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 14. Juni 2024, Post: Modernisierung und finan- zielle Stabilisierung der Grundversorgung, abrufbar unter: [besucht am: 8. Januar 2025]). Diese Vorlage ist allerdings noch nicht umgesetzt worden. Derzeit umfasst die Grund- versorgung somit ausschliesslich den analogen baren Zahlungsverkehr. Daran vermag die EU-Zahlungskontorichtlinie oder deren Umsetzung in Deutschland (vgl. Vi act. 27 Rz 36 f.) nichts zu ändern. Diese Bestimmungen sind für die Schweiz nicht bindend. Die betreffenden Regelungen weichen zudem von der Rechtslage in der Schweiz offensichtlich ab, weshalb sie für eine rechtsvergleichende Auslegung von vornherein untauglich sind. Es mag zwar sein, dass wesentliche Teile des sozialen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens eingeschränkt wären (der Gesuchsteller spricht von einem Ausschluss von wesentlichen Teilen [Vi act. 27 Rz 38]), wenn jemandem die Zahlkarte entzogen wird. Mit der Grundver- sorgung muss allerdings nicht ein soziales, wirtschaftliches und gesellschaftliches Leben ohne Einschränkung gewährleistet werden, sondern bloss die Versorgung mit dem (Lebens-) Notwendigsten. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsteller somit auch keinen aus Art. 43 Abs. 1 VPG resultierenden Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz wies sein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu Recht ab. 3. Der Gesuchsteller verlangt zwar die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids des Referen- ten der 3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024. In diesem Entscheid wurden jedoch nicht nur der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids) und der Kostenentscheid für den Endentscheid (gemeint ist der Entscheid in der Hauptsache) vorbehalten (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids), sondern auch die Fortsetzung der Sistierung beschlossen (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids). Aus der Begründung der Berufung ergibt sich aber klar, dass der Gesuchsteller nur Dispositiv-Ziffer 2 anficht (zur Auslegung von Rechtsbegehren im Sinne der Begründung vgl. Urteil des Bun- desgerichts 7A_765/2022 vom 24. April 2023 E. 6.1). Gegen die Auslagerung des Entscheids über die Prozesskosten ins Hauptverfahren (vgl. Art. 104 Abs. 3 ZPO) und gegen die Sistie- rung opponiert er nicht. Mithin ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der angefoch- tene Entscheid (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 20. November 2024) zu bestätigen. 4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen und dieser ist zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Seite 9/9 Vorliegend handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne der Kos- tenverordnung (KoV OG) und der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT). Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands sind die Entscheidgebühr (§ 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG) sowie das Grundhonorar der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT) auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Zum Grundho- norar ist eine Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) hinzuzurechnen, sodass eine ange- messene Parteientschädigung von CHF 1'030.00 resultiert. Die Mehrwertsteuer ist nicht hin- zuzurechnen, da die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen vorsteuerabzugsberechtigt ist (act. 9 Rz 13 f. und act. 11; Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts Zug über die Mehrwert- steuer in der Zivil- und Strafrechtspflege). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Referenten der
3. Abteilung des Kantonsgerichts Zug vom 20. November 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag wird dem Gesuchsteller zurückerstattet. 3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF 1'030.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe des Ge- suchstellers vom 9. Januar 2025 und an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Januar 2025) - Kantonsgericht Zug, Referent der 3. Abteilung (A3 2024 3) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: