vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO / Prozesskostenvorschuss | vors Massn Dauer Scheidungspro
Sachverhalt
[...]
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanz- lichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
E. 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).
E. 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung er- möglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom
17. August 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1).
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E. 1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxis- gemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhand- lung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfah- ren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beach- tung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweis- mittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Von diesen Grundsätzen ausgenommen sind Verfahren, die der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime unterliegen, d.h. wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.1). Im vorliegenden Verfahren zwischen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten gelangt nicht die unein- geschränkte, aber immerhin die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO; [...]).
E. 2 Zunächst ist auf die Anträge gemäss Ziffern 2-10 des eingangs erwähnten Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin einzugehen.
E. 2.1 Ein (weiterer) Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung der Berufung (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) erübrigt sich mit vorliegendem Endentscheid.
E. 2.2 Die Anträge gemäss Ziffern 3-9 ihres Rechtsbegehrens gehen über den blossen Antrag auf Abweisung der Berufung hinaus. Damit erhob die Gesuchstellerin faktisch eine Anschlussbe- rufung. Eine solche ist bei einer Berufung gegen einen Entscheid, der – wie hier – im sum- marischen Verfahren ergangen ist, unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Bereits aus diesem Grund ist auf diese Anträge nicht einzutreten.
E. 2.3 Soweit die Gesuchstellerin verlangt, dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sei ab sofort zu untersagen, den Gesuchsgegner in jeglichen Gerichtsverfahren in der Schweiz weiter zu vertreten (Ziff. 9 ihres Rechtsbegehrens), ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass das Obergericht Zug nicht zuständig ist, ein schweizweites Vertretungsverbot zu erlassen (vgl. Art. 14 BGFA). Ausserdem liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die es gebieten, dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO im vorliegenden Verfahren die Vertre- tungsbefugnis abzusprechen. Ein standeswidriges Verhalten ist beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nicht erkennbar.
E. 2.4 Im Weiteren ersucht die Gesuchstellerin "eventualiter" um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Ziff. 10 ihres Rechtsbegehrens; VA 2024 125). Für die Beurteilung dieses Antrags ist der Abteilungspräsident zuständig (§ 23 Abs. 1 i.V.m.
Seite 5/10 Abs. 3 analog bzw. § 23 Abs. 4 GOG). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem be- dürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Die Gesuchstellerin ver- wendet zwar das Wort "eventualiter", stellt aber keinen Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses durch den Gesuchsgegner. Bereits deshalb ist ihr Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen. Im Übrigen müsste das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses auch zufolge Aussichtslosigkeit ihres eingangs genannten Rechtsbegeh- rens (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) sowie wegen fehlender Mitwirkung (dazu hinten E. 4.4) abge- wiesen werden.
E. 3 Der Anlass für das vorliegende (neuerliche) Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist die von ihr beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ge- gen die Verfügung und das Urteil des Obergerichts Zug b.________ vom tt.mm.yyyy. Die Gesuchstellerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Entwurf dieser Beschwerde ein (Vi act. 1/34). Die Vorinstanz hielt die Beschwerde nicht für aussichtslos. Zudem bejahte sie die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sowie die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners. In der Folge prüfte die Vorinstanz, in welchem Umfang ein Prozesskostenvorschuss zu leisten ist. Sie verpflichtete den Gesuchsgegner schliesslich zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses von CHF ________. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auferlegte sie die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich dem Gesuchsgegner (act. 1/B).
E. 4 Die Beschwerde der Gesuchstellerin an das Bundesgericht richtet sich hauptsächlich gegen den vom Obergericht Zug abgewiesenen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses für das Verfahren betreffend [...] (Vi act. 1/34 Rz 36-94 [rund 22 Seiten der insgesamt 49 Seiten umfassenden Beschwerde]) sowie gegen das angeblich zu tiefe Honorar, das der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug – wie die Gesuchstellerin ausführt – vorsorglich festgesetzt habe für den Fall, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt würde (Vi act. 1/34 Rz 103-123 [rund acht Seiten]).
E. 4.1 Soweit die Beschwerde das Honorar einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin betrifft, kann vom Gesuchsgegner von vornherein kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden. Unter- liegt nämlich die unentgeltlich prozessführende Partei, wird die unentgeltliche Rechtsbei- ständin vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Anspruch steht der amtlichen Rechtsbeiständin selbst und nicht der verbeiständeten Partei zu. Ent- sprechend ist allein die Rechtsvertreterin legitimiert, die Höhe der amtlichen Entschädigung anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1). Aus diesem Grund könnte höchstens die Rechtsanwältin, die zur unentgeltlichen Rechtsbeistän- din bestellt werden sollte (gemäss Antrag der Gesuchstellerin ist dies Rechtsanwältin G.________), die Höhe der vorsorglich zugesprochenen Entschädigung anfechten. Rechts- anwältin G.________ trat aber in der Beschwerde – soweit aus dem eingereichten Entwurf ersichtlich – nicht als Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich als anwaltliche Vertreterin der Gesuchstellerin auf. Bereits deshalb erscheint dieser Teil der Beschwerde als aussichts- los.
Seite 6/10 Dessen ungeachtet umfasst die eheliche Beistandspflicht nicht auch die Pflicht eines Ehegat- ten, seiner Ehegattin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, damit deren Rechtsanwältin (in deren eigenem Namen) einen einzig ihr (der Rechtsanwältin) zustehenden Anspruch gel- tend machen kann. [...] Keinesfalls [...] besteht eine Unterhalts- oder Beistandspflicht und damit eine Vorschusspflicht eines (Ex-)Ehegatten gegenüber der Rechtsanwältin des ande- ren (Ex-)Ehegatten. Dies ist derart offensichtlich, dass es vom Berufungsgericht auch ohne entsprechende Rüge berücksichtigt werden muss (vgl. vorne E. 1.3).
E. 4.2 Der andere Aspekt der Beschwerde an das Bundesgericht betrifft das unterlassene bzw. ver- spätete Offenlegen von Vermögenswerten, das dazu führte, dass der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen wurde. Kommt eine anwaltlich vertretene Par- tei in einem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Obliegenheit zur kla- ren und gründlichen Darstellung ihrer finanziellen Situation nicht nach, führt dies zur Abwei- sung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss daher die Beschwerde ans Bundesgericht in diesem Punkt auch als aussichtslos bezeichnet wer- den. Massgebend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist nämlich, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, FamPra.ch 3/2014 S. 635 ff., 641). Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin, falls sie über die nötigen Mittel verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung zu dieser Beschwerde an das Bundesgericht entschlossen hätte. Abgesehen davon verstrickt sich die Gesuchstellerin auch in eklatante Widersprüche. Vor Bundesgericht liess sie von ihrer Rechtsanwältin ausführen, sie habe infolge ihrer Erkran- kung vergessen, die [...] zu deklarieren. Sie leide seit mehreren Jahren an einer ärztlich at- testierten Depression. Damit würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen einhergehen (Vi act. 1/34 Rz 50). In ihrer Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren macht sie (nun- mehr nicht mehr anwaltlich vertreten) demgegenüber geltend, sie habe ihre damaligen Rechtsanwälte bereits am tt.mm.yyyy über die [...] informiert, doch hätten es die Rechtsan- wälte versäumt, die [...] im ursprünglichen Gesuch zu berücksichtigen. Dies sei ein wesentli- cher Grund, weshalb sie nicht mehr mit der I.________ AG [...] zusammenarbeite (act. 6 Rz 12). Ohne Anhörung der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin kann nicht ab- schliessend geklärt werden, weshalb diese im Gesuch die [...] unerwähnt liess. Dies ist aber hier nicht relevant. Relevant und aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreterin gemäss Darstel- lung der Gesuchstellerin von diesen Liegenschaften offenbar wusste (E-Mail der Gesuchstel- lerin an Rechtsanwältin G.________ vom tt.mm.yyyy [act. 6/1]: "[...]"). Entsprechend steht fest, dass die Nichterwähnung im Gesuch nicht auf eine Erkrankung der Gesuchstellerin zurückgeführt werden kann. Die Erkrankung war offenkundig vorgeschoben. Vielmehr scheint, als habe die Rechtsvertreterin das [...] sowie [...] verschwiegen. Das Verhalten der Rechtsanwältin wird der Gesuchstellerin im Zivilprozess angerechnet (vgl. Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2013 vom
17. Oktober 2013 E. 2.4). Selbst wenn das Verschweigen nennenswerter Vermögenswerte im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. Art. 99
Seite 7/10 BGG), ist ein solches Verhalten der Gesuchstellerin bzw. ihrer damaligen Rechtsanwältin rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Oberhammer/Weber, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung; 3. A. 2021, Art. 52 ZPO N 6). Ein rechtsmissbräuchliches Gesuch ist abzuweisen (Maier, a.a.O., S. 641). In Anbetracht dieser Umstände kann vom Gesuchsgegner offensichtlich auch kein Prozess- kostenvorschuss verlangt werden.
E. 4.3 Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerde an das Bundesgericht ebenfalls erhobene Rüge eines angeblich falsch ermittelten Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen (Vi act. 1/34 Rz 95-102 [rund eine Seite von insgesamt 49 Seiten]) ist derart untergeordnet, dass hierauf nicht mehr eingegangen werden muss. Für diesen vernachlässigbaren Teil ist ein Prozesskostenvorschuss jedenfalls nicht notwendig und deshalb auch nicht teilweise zu ge- währen. Zudem beruht diese Rüge der Gesuchstellerin auf der Überlegung, dass sie mit ih- ren Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts Zug c.________ vom tt.mm.yyyy und b.________ vom tt.mm.yyyy durchdringt. Mit der ersten Beschwerde ist sie indes unterlegen; über die zweite Beschwerde hat das Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. vorne Sach- verhalt-Ziff. 7).
E. 4.4 Abzuweisen gewesen wäre das neuerliche Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses aber auch deshalb, da es die Gesuchstellerin – wie sich im vorliegenden Beru- fungsverfahren herausstellte – erneut unterliess, von sich aus alle ihre Vermögenswerte of- fenzulegen. So verfügt sie offenbar über [...] (s. ihre E-Mail an Rechtsanwältin G.________ vom tt.mm.yyyy [act. 6/1]: "[...]"). Zu diesem [...] oder zu dessen Verbleib machte und macht die Gesuchstellerin weiterhin keinerlei Angaben. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungsoblie- genheit abermals. Insbesondere aus dem Verfahren b.________ wusste sie von dieser Ob- liegenheit. Bei Einreichung des neuerlichen Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses am Kantonsgericht Zug war sie zudem anwaltlich vertreten. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihrer Obliegenheit zur umfassenden Mitwirkung nicht nach, so ist das Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis ohne Weiteres abzuweisen ([...]).
E. 5 Nach dem Gesagten ist das (neuerliche) Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung des Gesuchsgegners ist gutzuheissen.
E. 6 Antragsgemäss ist folglich auch die vorinstanzlich festgelegte Prozesskostenfolge (Auferle- gung der Gerichtskosten an den Gesuchsgegner und Verpflichtung desselben, der Gesuch- stellerin eine Parteienschädigung zu bezahlen) zu korrigieren.
E. 6.1 Gemäss dem Ausgang sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfäng- lich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Abweichung von die- sem Verteilungsgrundsatz (Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen) und für eine ermes- sensweise Verteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) besteht – nicht zuletzt aufgrund des Prozessverhaltens der Gesuchstellerin bzw. ihrer dama- ligen Rechtsvertreterin – kein Anlass.
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E. 6.2 Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, soweit es die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens umfasste, nicht gut. Zur Begründung führte sie an, der Gesuchstellerin würden keine Gerichtskosten auferlegt und eine Parteien- tschädigung zugesprochen (act. 1/B E. 6.1). Da nun aber die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig wird, müsste die Vorinstanz grundsätzlich über die Prozesskosten- vorschusspflicht entscheiden. Nach dem Gesagten erübrigt sich dies jedoch, da offensichtlich ist, dass eine solche Pflicht nicht besteht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist, zumal der Gesuchs- gegner dies auch nicht beantragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Ja- nuar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. No- vember 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). Eine Rückweisung wäre ausserdem mit dem Beschleuni- gungsgebot, das im Massnahmeverfahren akzentuiert gilt, unvereinbar. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für ein Verfahren betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses zur Diskussion steht und das ursprünglich zu- grunde liegende Verfahren betreffend [...] bereits seit dem Jahr yyyy hängig ist.
E. 6.3 Bei diesem Ausgang des Hauptverfahrens sind antragsgemäss auch die Entschädigungsfol- gen für das erstinstanzliche Verfahren neu festzulegen (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens; Urteil des Bundesgerichts 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3). Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Entschädigung von CHF ________ (inkl. Auslagen und MWST; act. 13) für das erstinstanzliche Verfahren ist allerdings zu hoch. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin, die seit mm.yyyy nicht mehr anwaltlich vertreten war, CHF ________ zu (act. 1/B E. 10.3). Die Höhe dieser Entschädigung und die Ausführungen der Vorinstanz hierzu rügte der Gesuchsgegner in der Berufung nicht. In der eingereichten Honorarnote machte der Rechtsvertreter nur Leistungen bis mm.yyyy geltend. Wie die Ge- suchstellerin war auch der Gesuchsgegner beispielsweise an der Partei- und Instruktions- verhandlung nicht anwaltlich vertreten (vgl. Vi act. 37 und 38a-b). Entsprechend ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers ebenfalls bloss eine Entschädigung von CHF ________ (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
E. 7 Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens.
E. 7.1 Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Gesuchs- gegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 7.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ermessensweise auf CHF ________ festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1 erster Satz KoV OG).
E. 7.3 Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF ________ (inkl. Auslagen und MWST; act. 13) ist ange- messen (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT sowie § 25 f. AnwT). Ihm ist deshalb eine Entschädigung von gerundet CHF ________ zuzusprechen.
E. 8 Der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht stellt eine während des Verfahrens um Ergänzung des Scheidungsurteils angeordnete vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG) und einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Angele- genheit dar. Vor Obergericht strittig war nur noch ein Betrag von CHF ________ (vgl. Art. 51
Seite 9/10 Abs. 1 lit. a BGG), sodass die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3). Die Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hingegen ist ein Zwischenent- scheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. In die- ser geht es um die Ergänzung des Scheidungsurteils, mithin um eine Zivilsache, die keiner Streitwertgrenze unterliegt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6). I. Präsidialverfügung
Dispositiv
- Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren Z2 2024 67 wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben. II. Urteilsspruch
- In Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom tt.mm.2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewie- sen.
- Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF________ Entscheidgebühr CHF________ Kosten für die Übersetzung CHF________ Total Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr nachgefordert.
- Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF ________ (in- kl. MWST) zu bezahlen. "
- Auf die Anträge 2-9 der Gesuchstellerin […] wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF ________ wird der Gesuchsteller- in auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF ________ verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF ________ wird dem Ge- suchsgegner zurückerstattet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von CHF ________ zu ersetzen.
- Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF ________ (inkl. MWST) zu bezahlen. Seite 10/10 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung
- Gegen Dispositiv-Ziffer I.1 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur dann zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Be- schwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Im Übrigen ist gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 die Be- schwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zuläs- sig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe rich- ten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Eingaben der Ge- suchstellerin vom tt. und tt.mm.2024 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren a.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2024 67 (VA 2024 125) Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber Ph. Carr Verfügung und Urteil vom 4. Dezember 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Gesuchsgegner und Berufungskläger, betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO / Prozesskostenvorschuss (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom tt.mm.2024)
Seite 2/10 Rechtsbegehren Gesuchsgegner und Berufungskläger 1. Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids vom tt.mm.2024 (a.________) seien aufzuheben. 2. Der Antrag der Berufungsbeklagten auf Zuspruch eines Prozesskostenvorschusses für die ans Bun- desgericht erhobene Beschwerde betreffend Zuspruch eines Prozesskostenvorschuss[es] für das Ver- fahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils sei abzuweisen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4. Dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8,1 % MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte 1. Es seien sämtliche Anträge in der Berufungsschrift vom tt.mm.2024 (Z2 2024 67) sowie in der freiwilli- gen Stellungnahme vom tt.mm.2024 vollumfänglich abzuweisen, und der Entscheid der Vorinstanz vom tt.mm.2024 zum Prozesskostenvorschussverfahren (a.________) sei zu bestätigen. 2. Es sei die Präsidialverfügung vom tt.mm.2024 rückgängig zu machen. 3. Es seien allfällige weitere freiwillige Stellungnahmen seitens des Berufungsklägers zu ignorieren bzw. zurückzuweisen. 4. Es sei der Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung für die Unannehmlichkeiten, Auf- wände und psychischen Belastungen zuzusprechen. 5. Es sei die Beschaffung eines Betreibungsregisterauszugs in D.________ (Ort) mit einer vollständigen Auflistung der Schulden des Berufungsklägers vorzunehmen. 6. Falls rechtlich möglich sei der Entscheid vom tt.mm.yyyy im Verfahren b.________, gegen den eine Berufung beim Bundesgericht hängig ist und der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, auf Grund der in dieser Berufungsantwort enthaltenen Erkenntnissen und Beweismitteln aufzuheben, wo- durch das Bedürfnis eines Prozesskostenvorschusses im vorliegenden Verfahren entbehrlich gemacht wird. 7. Es sei dem Berufungskläger wegen der Einreichung eines vorsätzlich verfälschten Beweisdokuments ("Auswertungsbericht") eine angemessene Strafe zu erteilen. 8. Es sei RA C.________ eine angemessene Strafe zu erteilen, weil er dem Gericht wissentlich ungültige bzw. rechtswidrige bzw. gefälschte Beweismittel ("Auswertungsbericht") vorgelegt hat. 9. Es sei RA C.________ ab sofort zu untersagen, den Berufungskläger in jeglichen Gerichtsverfahren in der Schweiz weiter zu vertreten. 10. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das vorliegende Verfahren (Z2 2024 67) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers.
Seite 3/10 Sachverhalt [...] Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanz- lichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 1.3 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung er- möglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstin- stanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom
17. August 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1).
Seite 4/10 1.4 Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Praxis- gemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhand- lung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfah- ren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beach- tung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Beweis- mittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1; 138 III 625 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.3). Von diesen Grundsätzen ausgenommen sind Verfahren, die der uneingeschränkten Unter- suchungsmaxime unterliegen, d.h. wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2020 vom 15. Oktober 2021 E. 7.1.1). Im vorliegenden Verfahren zwischen Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten gelangt nicht die unein- geschränkte, aber immerhin die eingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO; [...]). 2. Zunächst ist auf die Anträge gemäss Ziffern 2-10 des eingangs erwähnten Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin einzugehen. 2.1 Ein (weiterer) Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung der Berufung (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) erübrigt sich mit vorliegendem Endentscheid. 2.2 Die Anträge gemäss Ziffern 3-9 ihres Rechtsbegehrens gehen über den blossen Antrag auf Abweisung der Berufung hinaus. Damit erhob die Gesuchstellerin faktisch eine Anschlussbe- rufung. Eine solche ist bei einer Berufung gegen einen Entscheid, der – wie hier – im sum- marischen Verfahren ergangen ist, unzulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Bereits aus diesem Grund ist auf diese Anträge nicht einzutreten. 2.3 Soweit die Gesuchstellerin verlangt, dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sei ab sofort zu untersagen, den Gesuchsgegner in jeglichen Gerichtsverfahren in der Schweiz weiter zu vertreten (Ziff. 9 ihres Rechtsbegehrens), ist der Gesuchstellerin entgegenzuhalten, dass das Obergericht Zug nicht zuständig ist, ein schweizweites Vertretungsverbot zu erlassen (vgl. Art. 14 BGFA). Ausserdem liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die es gebieten, dem Rechtsvertreter gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO im vorliegenden Verfahren die Vertre- tungsbefugnis abzusprechen. Ein standeswidriges Verhalten ist beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners nicht erkennbar. 2.4 Im Weiteren ersucht die Gesuchstellerin "eventualiter" um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Ziff. 10 ihres Rechtsbegehrens; VA 2024 125). Für die Beurteilung dieses Antrags ist der Abteilungspräsident zuständig (§ 23 Abs. 1 i.V.m.
Seite 5/10 Abs. 3 analog bzw. § 23 Abs. 4 GOG). Die unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiellrechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Einem be- dürftigen Ehegatten kann die unentgeltliche Rechtspflege daher nur bewilligt werden, wenn der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_811/2022 vom 21. Februar 2023 E. 3.1.2). Die Gesuchstellerin ver- wendet zwar das Wort "eventualiter", stellt aber keinen Antrag auf Leistung eines Prozess- kostenvorschusses durch den Gesuchsgegner. Bereits deshalb ist ihr Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege abzuweisen. Im Übrigen müsste das Gesuch um Leistung eines Prozess- kostenvorschusses auch zufolge Aussichtslosigkeit ihres eingangs genannten Rechtsbegeh- rens (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) sowie wegen fehlender Mitwirkung (dazu hinten E. 4.4) abge- wiesen werden. 3. Der Anlass für das vorliegende (neuerliche) Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist die von ihr beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ge- gen die Verfügung und das Urteil des Obergerichts Zug b.________ vom tt.mm.yyyy. Die Gesuchstellerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren einen Entwurf dieser Beschwerde ein (Vi act. 1/34). Die Vorinstanz hielt die Beschwerde nicht für aussichtslos. Zudem bejahte sie die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin sowie die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners. In der Folge prüfte die Vorinstanz, in welchem Umfang ein Prozesskostenvorschuss zu leisten ist. Sie verpflichtete den Gesuchsgegner schliesslich zur Leistung eines Prozesskostenvor- schusses von CHF ________. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auferlegte sie die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO vollumfänglich dem Gesuchsgegner (act. 1/B). 4. Die Beschwerde der Gesuchstellerin an das Bundesgericht richtet sich hauptsächlich gegen den vom Obergericht Zug abgewiesenen Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses für das Verfahren betreffend [...] (Vi act. 1/34 Rz 36-94 [rund 22 Seiten der insgesamt 49 Seiten umfassenden Beschwerde]) sowie gegen das angeblich zu tiefe Honorar, das der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts Zug – wie die Gesuchstellerin ausführt – vorsorglich festgesetzt habe für den Fall, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt würde (Vi act. 1/34 Rz 103-123 [rund acht Seiten]). 4.1 Soweit die Beschwerde das Honorar einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin betrifft, kann vom Gesuchsgegner von vornherein kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden. Unter- liegt nämlich die unentgeltlich prozessführende Partei, wird die unentgeltliche Rechtsbei- ständin vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Anspruch steht der amtlichen Rechtsbeiständin selbst und nicht der verbeiständeten Partei zu. Ent- sprechend ist allein die Rechtsvertreterin legitimiert, die Höhe der amtlichen Entschädigung anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.1). Aus diesem Grund könnte höchstens die Rechtsanwältin, die zur unentgeltlichen Rechtsbeistän- din bestellt werden sollte (gemäss Antrag der Gesuchstellerin ist dies Rechtsanwältin G.________), die Höhe der vorsorglich zugesprochenen Entschädigung anfechten. Rechts- anwältin G.________ trat aber in der Beschwerde – soweit aus dem eingereichten Entwurf ersichtlich – nicht als Beschwerdeführerin, sondern ausschliesslich als anwaltliche Vertreterin der Gesuchstellerin auf. Bereits deshalb erscheint dieser Teil der Beschwerde als aussichts- los.
Seite 6/10 Dessen ungeachtet umfasst die eheliche Beistandspflicht nicht auch die Pflicht eines Ehegat- ten, seiner Ehegattin einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, damit deren Rechtsanwältin (in deren eigenem Namen) einen einzig ihr (der Rechtsanwältin) zustehenden Anspruch gel- tend machen kann. [...] Keinesfalls [...] besteht eine Unterhalts- oder Beistandspflicht und damit eine Vorschusspflicht eines (Ex-)Ehegatten gegenüber der Rechtsanwältin des ande- ren (Ex-)Ehegatten. Dies ist derart offensichtlich, dass es vom Berufungsgericht auch ohne entsprechende Rüge berücksichtigt werden muss (vgl. vorne E. 1.3). 4.2 Der andere Aspekt der Beschwerde an das Bundesgericht betrifft das unterlassene bzw. ver- spätete Offenlegen von Vermögenswerten, das dazu führte, dass der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen wurde. Kommt eine anwaltlich vertretene Par- tei in einem Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses der Obliegenheit zur kla- ren und gründlichen Darstellung ihrer finanziellen Situation nicht nach, führt dies zur Abwei- sung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_963/2023 vom 1. Mai 2024 E. 3.1; 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss daher die Beschwerde ans Bundesgericht in diesem Punkt auch als aussichtslos bezeichnet wer- den. Massgebend für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist nämlich, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entsch- liessen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_19/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 6.2; Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, FamPra.ch 3/2014 S. 635 ff., 641). Vorliegend kann nicht gesagt werden, dass die Gesuchstellerin, falls sie über die nötigen Mittel verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung zu dieser Beschwerde an das Bundesgericht entschlossen hätte. Abgesehen davon verstrickt sich die Gesuchstellerin auch in eklatante Widersprüche. Vor Bundesgericht liess sie von ihrer Rechtsanwältin ausführen, sie habe infolge ihrer Erkran- kung vergessen, die [...] zu deklarieren. Sie leide seit mehreren Jahren an einer ärztlich at- testierten Depression. Damit würden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen einhergehen (Vi act. 1/34 Rz 50). In ihrer Berufungsantwort im vorliegenden Verfahren macht sie (nun- mehr nicht mehr anwaltlich vertreten) demgegenüber geltend, sie habe ihre damaligen Rechtsanwälte bereits am tt.mm.yyyy über die [...] informiert, doch hätten es die Rechtsan- wälte versäumt, die [...] im ursprünglichen Gesuch zu berücksichtigen. Dies sei ein wesentli- cher Grund, weshalb sie nicht mehr mit der I.________ AG [...] zusammenarbeite (act. 6 Rz 12). Ohne Anhörung der damaligen Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin kann nicht ab- schliessend geklärt werden, weshalb diese im Gesuch die [...] unerwähnt liess. Dies ist aber hier nicht relevant. Relevant und aktenkundig ist, dass die Rechtsvertreterin gemäss Darstel- lung der Gesuchstellerin von diesen Liegenschaften offenbar wusste (E-Mail der Gesuchstel- lerin an Rechtsanwältin G.________ vom tt.mm.yyyy [act. 6/1]: "[...]"). Entsprechend steht fest, dass die Nichterwähnung im Gesuch nicht auf eine Erkrankung der Gesuchstellerin zurückgeführt werden kann. Die Erkrankung war offenkundig vorgeschoben. Vielmehr scheint, als habe die Rechtsvertreterin das [...] sowie [...] verschwiegen. Das Verhalten der Rechtsanwältin wird der Gesuchstellerin im Zivilprozess angerechnet (vgl. Gozzi, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 148 ZPO N 14; Urteil des Bundesgerichts 5A_393/2013 vom
17. Oktober 2013 E. 2.4). Selbst wenn das Verschweigen nennenswerter Vermögenswerte im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnte (vgl. Art. 99
Seite 7/10 BGG), ist ein solches Verhalten der Gesuchstellerin bzw. ihrer damaligen Rechtsanwältin rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Oberhammer/Weber, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung; 3. A. 2021, Art. 52 ZPO N 6). Ein rechtsmissbräuchliches Gesuch ist abzuweisen (Maier, a.a.O., S. 641). In Anbetracht dieser Umstände kann vom Gesuchsgegner offensichtlich auch kein Prozess- kostenvorschuss verlangt werden. 4.3 Die von der Gesuchstellerin in der Beschwerde an das Bundesgericht ebenfalls erhobene Rüge eines angeblich falsch ermittelten Verhältnisses von Obsiegen und Unterliegen (Vi act. 1/34 Rz 95-102 [rund eine Seite von insgesamt 49 Seiten]) ist derart untergeordnet, dass hierauf nicht mehr eingegangen werden muss. Für diesen vernachlässigbaren Teil ist ein Prozesskostenvorschuss jedenfalls nicht notwendig und deshalb auch nicht teilweise zu ge- währen. Zudem beruht diese Rüge der Gesuchstellerin auf der Überlegung, dass sie mit ih- ren Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts Zug c.________ vom tt.mm.yyyy und b.________ vom tt.mm.yyyy durchdringt. Mit der ersten Beschwerde ist sie indes unterlegen; über die zweite Beschwerde hat das Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. vorne Sach- verhalt-Ziff. 7). 4.4 Abzuweisen gewesen wäre das neuerliche Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses aber auch deshalb, da es die Gesuchstellerin – wie sich im vorliegenden Beru- fungsverfahren herausstellte – erneut unterliess, von sich aus alle ihre Vermögenswerte of- fenzulegen. So verfügt sie offenbar über [...] (s. ihre E-Mail an Rechtsanwältin G.________ vom tt.mm.yyyy [act. 6/1]: "[...]"). Zu diesem [...] oder zu dessen Verbleib machte und macht die Gesuchstellerin weiterhin keinerlei Angaben. Damit verletzte sie ihre Mitwirkungsoblie- genheit abermals. Insbesondere aus dem Verfahren b.________ wusste sie von dieser Ob- liegenheit. Bei Einreichung des neuerlichen Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses am Kantonsgericht Zug war sie zudem anwaltlich vertreten. Kommt eine anwaltlich vertretene Partei ihrer Obliegenheit zur umfassenden Mitwirkung nicht nach, so ist das Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis ohne Weiteres abzuweisen ([...]). 5. Nach dem Gesagten ist das (neuerliche) Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Pro- zesskostenvorschusses vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung des Gesuchsgegners ist gutzuheissen. 6. Antragsgemäss ist folglich auch die vorinstanzlich festgelegte Prozesskostenfolge (Auferle- gung der Gerichtskosten an den Gesuchsgegner und Verpflichtung desselben, der Gesuch- stellerin eine Parteienschädigung zu bezahlen) zu korrigieren. 6.1 Gemäss dem Ausgang sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfäng- lich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Abweichung von die- sem Verteilungsgrundsatz (Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen) und für eine ermes- sensweise Verteilung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) besteht – nicht zuletzt aufgrund des Prozessverhaltens der Gesuchstellerin bzw. ihrer dama- ligen Rechtsvertreterin – kein Anlass.
Seite 8/10 6.2 Die Vorinstanz hiess das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, soweit es die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens umfasste, nicht gut. Zur Begründung führte sie an, der Gesuchstellerin würden keine Gerichtskosten auferlegt und eine Parteien- tschädigung zugesprochen (act. 1/B E. 6.1). Da nun aber die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig wird, müsste die Vorinstanz grundsätzlich über die Prozesskosten- vorschusspflicht entscheiden. Nach dem Gesagten erübrigt sich dies jedoch, da offensichtlich ist, dass eine solche Pflicht nicht besteht. Eine Rückweisung an die Vorinstanz käme einem unnötigen formalistischen Leerlauf gleich, weshalb davon abzusehen ist, zumal der Gesuchs- gegner dies auch nicht beantragt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_385/2021 vom 13. Ja- nuar 2022 E. 6.2.2, 4A_374/2020 vom 8. Februar 2021 E. 5.1 und 5A_28/2020 vom 13. No- vember 2020 E. 3.3.7, je m.w.H.). Eine Rückweisung wäre ausserdem mit dem Beschleuni- gungsgebot, das im Massnahmeverfahren akzentuiert gilt, unvereinbar. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Leistung eines Prozesskostenvorschusses für ein Verfahren betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses zur Diskussion steht und das ursprünglich zu- grunde liegende Verfahren betreffend [...] bereits seit dem Jahr yyyy hängig ist. 6.3 Bei diesem Ausgang des Hauptverfahrens sind antragsgemäss auch die Entschädigungsfol- gen für das erstinstanzliche Verfahren neu festzulegen (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens; Urteil des Bundesgerichts 4D_14/2023 vom 15. Mai 2023 E. 3.3). Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Entschädigung von CHF ________ (inkl. Auslagen und MWST; act. 13) für das erstinstanzliche Verfahren ist allerdings zu hoch. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin, die seit mm.yyyy nicht mehr anwaltlich vertreten war, CHF ________ zu (act. 1/B E. 10.3). Die Höhe dieser Entschädigung und die Ausführungen der Vorinstanz hierzu rügte der Gesuchsgegner in der Berufung nicht. In der eingereichten Honorarnote machte der Rechtsvertreter nur Leistungen bis mm.yyyy geltend. Wie die Ge- suchstellerin war auch der Gesuchsgegner beispielsweise an der Partei- und Instruktions- verhandlung nicht anwaltlich vertreten (vgl. Vi act. 37 und 38a-b). Entsprechend ist dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers ebenfalls bloss eine Entschädigung von CHF ________ (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 7. Zu entscheiden bleibt über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens. 7.1 Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Gesuchs- gegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ermessensweise auf CHF ________ festzusetzen (vgl. § 3 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 1 erster Satz KoV OG). 7.3 Die vom Rechtsvertreter des Gesuchsgegners geltend gemachte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von CHF ________ (inkl. Auslagen und MWST; act. 13) ist ange- messen (vgl. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AnwT sowie § 25 f. AnwT). Ihm ist deshalb eine Entschädigung von gerundet CHF ________ zuzusprechen. 8. Der Entscheid über die Prozesskostenvorschusspflicht stellt eine während des Verfahrens um Ergänzung des Scheidungsurteils angeordnete vorsorgliche Massnahme (Art. 98 BGG) und einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Angele- genheit dar. Vor Obergericht strittig war nur noch ein Betrag von CHF ________ (vgl. Art. 51
Seite 9/10 Abs. 1 lit. a BGG), sodass die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.3). Die Verfügung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hingegen ist ein Zwischenent- scheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache. In die- ser geht es um die Ergänzung des Scheidungsurteils, mithin um eine Zivilsache, die keiner Streitwertgrenze unterliegt (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6). I. Präsidialverfügung 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren Z2 2024 67 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. II. Urteilsspruch 1. In Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners wird der Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom tt.mm.2024 aufgehoben und wie folgt ersetzt: " 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewie- sen. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF________ Entscheidgebühr CHF________ Kosten für die Übersetzung CHF________ Total Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und von ihr nachgefordert. 3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF ________ (in- kl. MWST) zu bezahlen. " 2. Auf die Anträge 2-9 der Gesuchstellerin […] wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF ________ wird der Gesuchsteller- in auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von CHF ________ verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF ________ wird dem Ge- suchsgegner zurückerstattet. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von CHF ________ zu ersetzen. 4. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschä- digung von CHF ________ (inkl. MWST) zu bezahlen.
Seite 10/10 III. Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung 1. Gegen Dispositiv-Ziffer I.1 dieses Entscheids ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur dann zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Be- schwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 2. Im Übrigen ist gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 die Be- schwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zuläs- sig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe rich- ten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 3. Mitteilung an: - Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels der Eingaben der Ge- suchstellerin vom tt. und tt.mm.2024 samt Beilagen) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (Verfahren a.________) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am