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Z2 2024 49

Zug OG · 2024-09-05 · Deutsch ZG

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Entscheid vom 8. August 2024 (ES 2024 297) sei aufzuheben.

E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersuchte die Berufungsklägerin um Erstre- ckung der Frist, weil sie "sowieso ein neues Büro suchen" werde (Vi act. 5). Am 30. April 2024 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, nachdem das Handelsregisteramt gegen die Fristerstreckung keine Einwände erhoben hatte, eine Fristerstreckung bis 30. Juli

2024. Gleichzeitig ordnete er an, dass innert dieser Frist ein Handelsregisterauszug einzurei- chen sei, andernfalls die Gesellschaft unter Umständen aufgelöst werde (Vi act. 6-8). Die Be- rufungsklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 8. August 2024 löste der Einzelrichter die Gesellschaft androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liqui- dation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 9).

E. 3 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 19. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

E. 4 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetz- ten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge- wiesen. Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Domiziländerung beim Handelsre- gister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mittlerweile ist ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorlie- gende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. August 2024) handelt es sich um ein

Seite 3/4 sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

E. 5 Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom

22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
  4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 297) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 49 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 5. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Der Entscheid vom 8. August 2024 (ES 2024 297) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 7. September 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel zu beheben. Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt. In der Folge wurde es an die Privatadresse des ein- zigen Verwaltungsratsmitglieds der Berufungsklägerin versandt und dort zugestellt. Die Beru- fungsklägerin stellte dem Handelsregisteramt einen Untermietvertrag zu. Mit Schreiben vom

13. Februar 2024 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Nachweis über die korrekte Beschriftung des Briefkastens zu erbringen. Eine Reaktion erfolgte nicht mehr. Der Organisationsmangel wurde innert angesetzter Frist nicht behoben. Am 3. April 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kan- tonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersuchte die Berufungsklägerin um Erstre- ckung der Frist, weil sie "sowieso ein neues Büro suchen" werde (Vi act. 5). Am 30. April 2024 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, nachdem das Handelsregisteramt gegen die Fristerstreckung keine Einwände erhoben hatte, eine Fristerstreckung bis 30. Juli

2024. Gleichzeitig ordnete er an, dass innert dieser Frist ein Handelsregisterauszug einzurei- chen sei, andernfalls die Gesellschaft unter Umständen aufgelöst werde (Vi act. 6-8). Die Be- rufungsklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 8. August 2024 löste der Einzelrichter die Gesellschaft androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liqui- dation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 9). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 19. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetz- ten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge- wiesen. Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Domiziländerung beim Handelsre- gister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mittlerweile ist ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorlie- gende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publi- kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. August 2024) handelt es sich um ein

Seite 3/4 sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom

22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 297) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: