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Z2 2024 40

Zug OG · 2024-08-20 · Deutsch ZG

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juli 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Entscheid vom 15. Juli 2024 (ES 2024 383) sei aufzuheben.

E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf. Das Schreiben wurde dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin zu- gestellt (Vi act. 3-5). Nachdem die Berufungsklägerin sich nicht hatte vernehmen lassen, for- derte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 3. Juni 2024 letztmals auf, beim Handelsre- gisteramt bis spätestens am 4. Juli 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wie- derherzustellen und dem Einzelrichter einen entsprechenden Handelsregisterauszug einzu- reichen (Vi act. 6). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach. Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste der Einzelrichter die Gesellschaft androhungs- gemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheid- gebühr (Vi act. 7).

E. 3 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 19. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

E. 4 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetz- ten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge- wiesen. Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Sitzverlegung und Domiziländerung beim Handelsregister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mitt- lerweile sind ein neuer Sitz und ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefal- len. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. August

2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich

Seite 3/4 erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Be- rufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vor- gebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

E. 5 Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juli 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
  4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 383) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 40 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 20. August 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juli 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Der Entscheid vom 15. Juli 2024 (ES 2024 383) sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 15. November 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel zu beheben. Dieses Schreiben konnte nicht zugestellt werden. In der Folge wurde es an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsratsmitglieds der Berufungsklägerin versandt und dort zugestellt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Daraufhin publizierte das Handelsregisteramt die Aufforderung am tt. Februar 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsman- gel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. Am 19. April 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf. Das Schreiben wurde dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Berufungsklägerin zu- gestellt (Vi act. 3-5). Nachdem die Berufungsklägerin sich nicht hatte vernehmen lassen, for- derte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 3. Juni 2024 letztmals auf, beim Handelsre- gisteramt bis spätestens am 4. Juli 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wie- derherzustellen und dem Einzelrichter einen entsprechenden Handelsregisterauszug einzu- reichen (Vi act. 6). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin nicht nach. Mit Entscheid vom 15. Juli 2024 löste der Einzelrichter die Gesellschaft androhungs- gemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheid- gebühr (Vi act. 7). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 19. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetz- ten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge- wiesen. Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Sitzverlegung und Domiziländerung beim Handelsregister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mitt- lerweile sind ein neuer Sitz und ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefal- len. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. August

2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich

Seite 3/4 erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Be- rufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vor- gebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 15. Juli 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 383) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: