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Z2 2024 35

Zug OG · 2024-07-03 · Deutsch ZG

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Es sei der Entscheid vom 23. Mai 2024 des Kantonsgerichts Zug, ES 2024 58, vollumfänglich aufzuhe- ben.

E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 19. Januar 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Diese Aufforderung konnte dem Geschäftsführer am

13. Februar 2024 in D.________ (Staat) zugestellt werden (Vi act. 3-4). Nachdem die Beru- fungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am

E. 7 März 2024 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 8. Mai 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. Diese Aufforderung wurde mit dem Vermerk "no reclaim" an das Kantonsgericht Zug retourniert (Vi act. 5-6). In der Fol- ge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 23. Mai 2024 androhungs- gemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 7). Der Entscheid wurde dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin am 10. Juni 2024 zugestellt (Vi act. 8). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 14. Juni 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist hat die Berufungsklägerin den bean- standeten Organisationsmangel nicht behoben. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handels- registerauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch – nebst einer Sitzverlegung und einer neuen Firma – eine Domiziladresse im Handelsregister eintragen lassen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juni 2024) handelt es sich um ein sogenann- tes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Seite 3/4 Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten des Berufungsverfahrens (entsprechend Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens), aber auch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einzustehen. Deshalb ist der erstinstanzliche Ent- scheid bezüglich der der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten zu bestätigen und (entgegen Ziff. 1 ihres Rechtsmittelbegehrens) nicht vollständig aufzuheben. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
  4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 58) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt C.________ (Gemeinde) (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt E.________ (Gemeinde) (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 35 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 3. Juli 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH (vormals a.________ AG), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid vom 23. Mai 2024 des Kantonsgerichts Zug, ES 2024 58, vollumfänglich aufzuhe- ben. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt und Erwägungen 1. Am 26. Oktober 2023 wurde das Rechtsdomizil der a.________ AG mit Sitz in C.________ (Gemeinde) (nachfolgend: Berufungsklägerin) im Handelsregister gelöscht. Damit wies die Berufungsklägerin einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Das Handels- registeramt Zug konnte keine Adresse ermitteln. Mit Publikation im Schweizerischen Han- delsamtsblatt (SHAB) vom tt.mm.2023 forderte es die Berufungsklägerin auf, den Mangel in- nert 30 Tagen zu beheben. Innerhalb dieser Frist wurde der Mangel nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 17. Januar 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Mass- nahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 19. Januar 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Diese Aufforderung konnte dem Geschäftsführer am

13. Februar 2024 in D.________ (Staat) zugestellt werden (Vi act. 3-4). Nachdem die Beru- fungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde sie vom Einzelrichter am

7. März 2024 letztmals aufgefordert, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 8. Mai 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen. Diese Aufforderung wurde mit dem Vermerk "no reclaim" an das Kantonsgericht Zug retourniert (Vi act. 5-6). In der Fol- ge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 23. Mai 2024 androhungs- gemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 7). Der Entscheid wurde dem Geschäftsführer der Berufungsklägerin am 10. Juni 2024 zugestellt (Vi act. 8). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 14. Juni 2024 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 4. Innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Frist hat die Berufungsklägerin den bean- standeten Organisationsmangel nicht behoben. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handels- registerauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat sie jedoch – nebst einer Sitzverlegung und einer neuen Firma – eine Domiziladresse im Handelsregister eintragen lassen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom tt. Juni 2024) handelt es sich um ein sogenann- tes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Seite 3/4 Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten des Berufungsverfahrens (entsprechend Ziff. 2 des Rechtsmittelbegehrens), aber auch für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einzustehen. Deshalb ist der erstinstanzliche Ent- scheid bezüglich der der Berufungsklägerin auferlegten Gerichtskosten zu bestätigen und (entgegen Ziff. 1 ihres Rechtsmittelbegehrens) nicht vollständig aufzuheben. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 23. Mai 2024 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 58) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt C.________ (Gemeinde) (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt E.________ (Gemeinde) (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: