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Z2 2024 23

Zug OG · 2024-05-07 · Deutsch ZG

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 31. August 2023 for- derte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Ta- gen zu beheben. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden ("Empfänger konnte un- ter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"). Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforde- rung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde inner- halb der angesetzten Frist nicht behoben (Vi act. 1/1-2). In der Folge überwies das Handels- registeramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. Januar 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).

E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 25. Januar 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Diese Sendung wurde von der Berufungsklägerin am

26. Januar 2024 in Empfang genommen (Vi act. 3-4). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am

15. Februar 2024 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 18. März 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Auch dieser letzt- maligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 28. März 2024 androhungsgemäss auf, ord- nete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 6).

E. 3 Mit undatierter Eingabe (Posteingang beim Kantonsgericht: 3. April 2024) wandte sich die Berufungsklägerin an das Kantonsgericht Zug. Darin führte sie aus, B.________ (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin) leide seit einiger Zeit an einem Burnout, weshalb in der "GmbH-Struktur keine Ordnung" bestanden habe. Zudem fragte sie, wie es möglich sei, den Entscheid anzufechten und welche Massnahmen notwendig seien, um die Mängel zu beseitigen (Vi act. 7). Am 3. April 2024 antwortete der Einzelrichter am Kantonsgericht der Berufungsklägerin auf diese Eingabe (Vi act. 8).

E. 4 Mit Eingabe vom 7. April 2024 reichte die Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Ein- zelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024 Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1).

E. 5 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge- wiesen. Mittlerweile hat sie jedoch einen Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten an der

Seite 3/4 bereits im Handelsregister eingetragenen Adresse "________" sowie ein Foto des beschrifte- ten Briefkastens und der Sonnerie eingereicht (act. 1/1-3). Mit Schreiben vom 22. April 2024 bestätigten die Vermieter, dass das Mietverhältnis bestehe und ungekündigt sei (act. 5). Ein- geschriebene Post konnte im Berufungsverfahren an das Rechtsdomizil der Berufungskläge- rin zugestellt werden. Mithin liegt wieder ein gültiges Rechtsdomizil vor. Der ursprünglich vor- liegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Vertrag samt Bestätigung der Vermieter) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben.

E. 6 Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten bei- der Verfahren einzustehen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
  4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 73) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2024 23 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 7. Mai 2024 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024)

Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 31. August 2023 for- derte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Ta- gen zu beheben. Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden ("Empfänger konnte un- ter angegebener Adresse nicht ermittelt werden"). Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregisteramt publizierte die Aufforde- rung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde inner- halb der angesetzten Frist nicht behoben (Vi act. 1/1-2). In der Folge überwies das Handels- registeramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. Januar 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 25. Januar 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Diese Sendung wurde von der Berufungsklägerin am

26. Januar 2024 in Empfang genommen (Vi act. 3-4). Nachdem die Berufungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am

15. Februar 2024 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätestens am 18. März 2024 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 5). Auch dieser letzt- maligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 28. März 2024 androhungsgemäss auf, ord- nete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 6). 3. Mit undatierter Eingabe (Posteingang beim Kantonsgericht: 3. April 2024) wandte sich die Berufungsklägerin an das Kantonsgericht Zug. Darin führte sie aus, B.________ (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Berufungsklägerin) leide seit einiger Zeit an einem Burnout, weshalb in der "GmbH-Struktur keine Ordnung" bestanden habe. Zudem fragte sie, wie es möglich sei, den Entscheid anzufechten und welche Massnahmen notwendig seien, um die Mängel zu beseitigen (Vi act. 7). Am 3. April 2024 antwortete der Einzelrichter am Kantonsgericht der Berufungsklägerin auf diese Eingabe (Vi act. 8). 4. Mit Eingabe vom 7. April 2024 reichte die Berufungsklägerin gegen den Entscheid des Ein- zelrichters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024 Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 5. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachge- wiesen. Mittlerweile hat sie jedoch einen Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten an der

Seite 3/4 bereits im Handelsregister eingetragenen Adresse "________" sowie ein Foto des beschrifte- ten Briefkastens und der Sonnerie eingereicht (act. 1/1-3). Mit Schreiben vom 22. April 2024 bestätigten die Vermieter, dass das Mietverhältnis bestehe und ungekündigt sei (act. 5). Ein- geschriebene Post konnte im Berufungsverfahren an das Rechtsdomizil der Berufungskläge- rin zugestellt werden. Mithin liegt wieder ein gültiges Rechtsdomizil vor. Der ursprünglich vor- liegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Vertrag samt Bestätigung der Vermieter) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 6. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten bei- der Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 28. März 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 73) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: