Handelsregistersperre (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023) | Einspruch Eintragung im HReg
Sachverhalt
1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in Zug bezweckt im Wesentli- chen ________. Ihr Aktienkapital bestand bei der Gründung im Oktober 2020 aus ________ (Anzahl) vinkulierten Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01. Im Januar 2022 wurde dieses auf ________ (Anzahl) Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 er- höht. Die Gesuchsgegnerin verfügt derzeit über keinen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrat. Vom tt. April bis zum tt. Oktober 2023 (Daten SHAB-Publikation) war
Seite 3/28 J.________ als Sachwalter mit Einzelunterschrift und seit dem tt. Oktober 2023 (Datum SHAB-Publikation) sind D.________ und E.________ als Sachwalter, je mit Einzelunter- schrift, eingetragen. 1.2 Bei der Gesuchsgegnerin bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf das Aktionariat. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) macht geltend, Aktionär der Gesuchsgegnerin zu sein. Er habe von F.________ (nachfolgend: F.________ oder Nebenintervenient) im Rah- men des Aktienkaufvertrags ("Share Purchase Agreement") vom 12. Februar 2021 5'000'000 Aktien erworben. Heute halte er in jedem Fall noch 4'107'531 Aktien. Die Reduktion ergebe sich aus dem Umstand, dass er und F.________ noch andere Aktionäre durch proportionale Weitergabe ihrer Aktien an der Gesuchsgegnerin beteiligt hätten (Vi act. 1 Rz 5 und 8 ff.). Umstritten ist, ob der Gesuchsteller Aktien vom Nebenintervenienten erworben hat, da Letz- terer die Gültigkeit der Zession vom 12. Februar 2021 bestreitet (Vi act. 6 Rz 29 ff.; Vi act. 15 Rz 18 ff. und 24 ff.). Zudem ist umstritten, ob der Gesuchsteller alle seine Aktien – sollte er sie rechtsgültig erworben haben – rechtsgültig wiederum an die K.________ Inc. abgetreten hat oder ob die Stimmrechte dieser Aktien aufgrund eines Vorkaufsrechtsfalls ruhen (Vi act. 1 Rz 15 ff.; Vi act. 1/18). Hingegen ist unbestritten, dass der Nebenintervenient Aktionär der Gesuchsgegnerin ist und mindestens 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin hält (Vi act. 1 Rz 10; Vi act. 1/2; Vi act. 6 Rz 26; Vi act. 15 Rz 13 ff.). 1.3 Die K.________ Inc. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln ist Aktionärin der Gesuchs- gegnerin (Vi act. 1 Rz 5; Vi act. 15 Rz 20). 1.4 Die L.________ AG mit Sitz in Zug ist die Revisionsstelle der Gesuchsgegnerin. 1.5 Aufgrund des bei der Gesuchsgegnerin bestehenden Organisationsmangels (fehlender Ver- waltungsrat) lud die L.________ AG am 20. Februar 2023 zur ordentlichen Generalver- sammlung der Gesuchsgegnerin am 28. März 2023 ein. Dabei traktandierte sie unter ande- rem die Wahl des Verwaltungsrats (Vi act. 1/5). 1.6 Die K.________ Inc. machte beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Verfahren betref- fend Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin anhängig (Verfahren ES 2023 150). Mit Entscheid vom 14. März 2023 setzte der Einzelrichter Rechtsanwalt J.________ für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids als Sachwalter der Ge- suchsgegnerin ein, mit der Verpflichtung, bis zur rechtmässigen Wahl und Eintragung eines handlungsfähigen Verwaltungsrats die Geschäfte der Gesuchsgegnerin zu führen und eine rechtsgültige Generalversammlung durchzuführen. 2.1 Mit Eingabe vom 23. März 2023 ersuchte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantons- gericht Zug um (super-)provisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Ge- suchsgegnerin (Verfahren ES 2023 261). Er beantragte insbesondere, dass der Gesuchs- gegnerin und den für sie handelnden Organen verboten werde, die Generalversammlung vom 28. März 2023 durchzuführen (Ziffer 1a des Gesuchs), und dass eine Handelsregister- sperre hinsichtlich der Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgeg- nerin vom 28. März 2023 angeordnet werde (Ziffer 2 des Gesuchs). Im Wesentlichen machte er geltend, die von der L.________ AG vorgenommene Einladung zur Generalversammlung sei aus verschiedenen Gründen nicht rechtskonform. Unter anderem werde der Gesuchstel-
Seite 4/28 ler von der L.________ AG – entgegen den Angaben im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin und der Einladung zur Generalversammlung vom 28. März 2023 – nicht mehr als Aktionär anerkannt, da angeblich die Abtretung der Aktien vom Nebenintervenienten an den Gesuch- steller aufgrund einer ungültigen Zessionserklärung nicht rechtsgültig erfolgt sei (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 24. März 2023 ordnete der Einzelrichter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch eine Sperre des Handelsregisters bezüglich der Gesuchs- gegnerin an. Er wies das Handelsregisteramt des Kantons Zug an, keinerlei Eintragungen im Register (einschliesslich Tagesregister) vorzunehmen, welche die Beschlüsse und/oder Wahlen der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 28. März 2023 betreffen. Im Übrigen – namentlich betreffend das beantragte Verbot, die Versammlung durchzuführen – wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung von Massnahmen abgewiesen (Vi act. 4). Die Generalversammlung fand am 28. März 2023 in Zug statt (Vi act. 24/61). 2.3 Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte F.________ als Nebenintervenient eine Schutzschrift ein. Darin stellte er unter anderem den prozessualen Antrag, er sei als (streitgenössischer) Nebenintervenient auf Seiten der Gesuchgegnerin zuzulassen (Vi act. 6). 2.4 Mit Entscheid des Einzelrichters vom 24. März 2023 wurde die Schutzschrift vom 23. März 2023 (inkl. Beilagen) zu den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens genommen. Zudem wur- de das Doppel der Schutzschrift vom 23. März 2023 (inkl. Beilagen) dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zugestellt, um zum Antrag von F.________ auf Zulassung als streit- genössischer Nebenintervenient Stellung zu nehmen (Vi act. 7). 2.5 Am 6. April 2023 nahm der Nebenintervenient Stellung zum Gesuch vom 23. März 2023 und beantragte die Aufhebung der superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei als streitgenössischer Nebenintervenient zum Verfahren zuzulassen, da er Mehrheitsaktionär sowie an der Generalversammlung vom
28. März 2023 gewählter Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei. Die L.________ AG habe mit Einladung vom 20. Februar 2023 als Revisionsstelle aufgrund des unbestrittenen Organi- sationsmangels der Gesuchsgegnerin zur Generalversammlung vom 28. März 2023 rechts- gültig eingeladen. Die Beschlüsse seien daher einzutragen. Sodann sei festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller mangels Aktionärsstellung an der Aktivlegitimation fehle. Die Übertragung der 5'000'000 Namenaktien von ihm an den Gesuchsteller sei am 12. Februar 2021 mittels einer via DocuSign unterzeichneten Zessionserklärung erfolgt, was nicht einer schriftlichen Abtretungserklärung entspreche. Das Eigentum an den von ihm an den Gesuchsteller ver- äusserten Namenaktien sei somit aufgrund Formungültigkeit nicht übergegangen. Dieser Formmangel könne weder durch einen Eintrag im Aktienbuch noch durch Protokolle der Ge- neralversammlungen geheilt werden (Vi act. 15). 2.6 Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt J.________, eine Stellungnahme ein. Darin beantragte sie unter anderem, die im Gesuch vom 23. März 2023 verlangte Handelsregistersperre sei gutzuheissen. Es er- scheine gerechtfertigt, die Sperre so lange aufrechtzuerhalten, bis die Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung vom 28. März 2023 geklärt sei (Vi act. 16).
Seite 5/28 2.7 Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung des prozes- sualen Antrags von F.________ um Zulassung als streitgenössischen Nebenintervenienten (Vi act. 20). 2.8 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Parteien reichten jedoch unauf- gefordert weitere Stellungnahmen in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts oder Nove- neingaben ein (der Gesuchsteller am 19. Mai 2023 [Vi act. 22], 30. Mai 2023 [Vi act. 23],
9. Juni 2023 [Vi act. 26] und 23. Juni 2023 [Vi act. 29]; der Nebenintervenient am 26. Mai 2023 [Vi act. 24], 9. Juni 2023 [Vi act. 27] und 26. Juni 2023 [Vi act. 30]). 2.9 Am 13. September 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Endent- scheid (act. 1/1): " 1.1 Ziffer 2 des Gesuchs vom 23. März 2023 wird abgewiesen. 1.2 Das Handelsregisteramt Zug wird angewiesen, die mit Entscheid vom 24. März 2023 angeord- nete Handelsregistersperre bezüglich der C.________ AG, welche die Beschlüsse und/oder Wahlen der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 28. März 2023 betreffen, aufzuhe- ben. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3.1 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'374.85 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Der Gesuchsteller hat dem Nebenintervenienten eine Parteientschädigung von CHF 3'437.10 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann binnen 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerdeschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). In summarischen Verfahren gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien") nicht. 5. [Mitteilung] " 3.1 Mit Eingabe vom 14. September 2023 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kan- tons Zug ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit folgendem Rechtsbegeh- ren ein (act. 1): " 1. Es sei in Bezug auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. September 2023 im Ver- fahren ES 2023 261 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere in Bezug auf die in
Seite 6/28 Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheides angeordnete Aufhebung der Handelsregistersperre bezüg- lich der C.________ AG. 2. Das Handelsregisteramt Zug sei anzuweisen, die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
24. März 2023 im Verfahren ES 2023 261 angeordnete Handelsregistersperre aufrecht zu halten und es seien keine Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 28. März 2023 einzutragen. 3. Aufgrund extremer zeitlicher Dringlichkeit sei die Anweisung gemäss Ziffer 2 vorstehend dem Handelsregisteramt Zug telefonisch sowie vorab per E-Mail oder Fax, eventualiter durch Ge- richtsbote, mitzuteilen und zu eröffnen. 4. Ziffern 1 bis 3 seien unverzüglich superprovisorisch, sofort und ohne Anhörung der Gegenseite zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der erstinstanzlichen Gesuchsgegnerin. " 3.2 Am 14. September 2023 erliess der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts folgende Verfügung (act. 2): " 1.1 In Bezug auf den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023 (Verfahren ES 2023 261) wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super- provisorisch angewiesen, die mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
24. März 2023 (Verfahren ES 2023 261) angeordnete Handelsregistersperre aufrecht zu halten und keine Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 28. März 2023 einzutragen. 1.3 Dieser Entscheid erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Berufung eingereicht wird, unter dem Vorbehalt seiner Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung durch den für die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens zuständigen Abteilungspräsidenten oder durch den endgültigen Entscheid über die Berufung durch die Abteilung sowie unter dem Vorbehalt der Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 3. […] " 3.3 Am 25. September 2023 reichte der Gesuchsteller gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023 (ES 2023 261) beim Obergericht des Kan- tons Zug Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 7). 3.4 Mit Eingabe vom 27. September 2023 zeigte Rechtsanwalt J.________ dem Obergericht an, dass sein Mandat als Sachwalter an diesem Tag ende und künftige Korrespondenz an die Gesuchsgegnerin zu richten sei (act. 8). 3.5 Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte der Gesuchsteller den Entscheid des Kantons- gerichts Zug vom 27. September 2023 im Verfahren ES 2023 150 ein, gemäss welchem D.________ und E.________ von der M.________ AG als Sachwalter bei der Gesuchsgeg- nerin je mit Einzelunterschrift eingesetzt wurden (act. 10; act. 10/1).
Seite 7/28 3.6 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 nahm der Nebenintervenient Stellung zum Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung und beantragte dessen Abweisung (act. 12). Die in der Eingabe erwähnten drei Beilagen (Vollmacht vom 21. März 2023, Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. September 2023 und Entscheid des Kantons- gerichts Zug ES 2023 150 vom 27. September 2023) waren der Stellungnahme nicht beige- legt. Das Obergericht verzichtete darauf, diese Beilagen nachzufordern. 3.7 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 verzichteten die Sachwalter der Gesuchsgegnerin in deren Namen auf eine Stellungnahme (act. 13). 3.8 Am 12. Oktober 2023 reichte der Nebenintervenient eine Berufungsantwort mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 14). 3.9 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Der Gesuchsteller reichte jedoch in Ausübung seines unbedingten Replikrechts am 16. Oktober 2023 (act. 17) und 3. November 2023 (act. 18) weitere Eingaben ein.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wie auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist – un- ter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung – einzutreten.
E. 1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023 wird bestätigt.
E. 1.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird angewiesen, die in Dispositiv-Ziffer 1.2 der Präsidialverfügung vom 14. September 2023 angeordnete Handelsregistersperre bezüglich der C.________ AG aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat dem Nebenintervenienten eine Parteientschädigung von CHF 3'435.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 28/28 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin und den Nebenintervenienten je unter Beilage der Eingaben des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2023 und 3. November 2023) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 261) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1.2 dieses Ur- teils) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In summarischen Verfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfah- ren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungsklä- ger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Be- weismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).
Seite 8/28 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3 je m.w.H.)
E. 2.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich fest- gestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom
22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel nicht in erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_763/2018 vom 1 Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.).
E. 3 Zunächst ist umstritten, ob F.________ von der Vorinstanz zu Recht als streitgenössischer Nebenintervenient zugelassen wurde.
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, als Aktionär und als im Rahmen der Generalversammlung vom
28. März 2023 gewählter Verwaltungsrat sei er – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – unmittelbar vom vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend die Anordnung einer Han- delsregistersperre betroffen, weshalb der Interventionsgrund glaubhaft sei. Zudem seien auch die weiteren Voraussetzungen – Interventionsgesuch und rechtshängiger Prozess zwischen anderen Personen – nach Art. 73 ff. ZPO gegeben (act. 1/1 E. 3.4).
E. 3.2 Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO verletzt, indem sie Ziffer 2 seines Massnahmegesuchs trotz der von der Gesuchsgegnerin am 4. Mai 2023 zu Protokoll gegebenen Gesuchsanerkennung abgewiesen habe. Die Gesuchsgegnerin sei die einzige Gegenpartei des Gesuchstellers, da F.________ nicht als (streitgenössischer) Nebenintervenient hätte zugelassen werden dürfen. Die vom Bundesgericht aufgestellten Zu- lassungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Der Gesuchsteller habe dargelegt, dass die vom Kantonsgericht Zug angeordnete Handelsregistersperre betreffend die Gesuchsgeg- nerin gegenüber F.________ keine direkten, sondern eben bloss indirekte – "reflexartige" – Urteilswirkungen entfalte. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht damit auseinandergesetzt. So oder anders habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Fra- ge auseinandergesetzt, ob die Zulassungsvoraussetzungen für die streitgenössische Neben- intervention vorliegen würden. Dass die Vorinstanz offenbar selbst nicht davon überzeugt gewesen sei, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, zeige sich im Übrigen nicht nur an der spärlichen Begründung des Entscheids, sondern insbesondere auch daran, dass F.________
Seite 9/28 im Rubrum lediglich als "Nebenintervenient" und nicht als "streitgenössischer Nebeninterve- nient" aufgeführt werde und sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids gar nicht ergebe, ob – und wie – die Vorinstanz über das Zulassungsgesuch von F.________ ent- schieden habe. Für den Fall, dass die Vorinstanz F.________ entsprechend der Bezeich- nung im Rubrum tatsächlich nur als "gewöhnlichen" Nebenintervenienten zum Verfahren ha- be zulassen wollen, liege ausserdem eine Verletzung von Art. 76 Abs. 2 ZPO vor, nachdem die Vorinstanz die Prozesshandlungen von F.________ berücksichtigt habe, obwohl diese im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Gesuchsgegnerin gestanden hätten (act. 7 Rz 24 ff.).
E. 3.3 Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zuguns- ten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei interve- nieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen (Art. 74 ZPO). Das Interventionsgesuch hat gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO den Grund der Intervention zu enthalten. Der Gesuchsteller hat also die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Neben- intervention glaubhaft zu machen (Graber, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 74 ZPO N 2 und Art. 75 ZPO N 1). In jenen Konstellationen, in denen das Urteil kraft materiellen Rechts aber nicht nur gegenüber den Hauptparteien, sondern auch gegenüber dem Nebeninterveni- enten direkte Wirkungen zeitigt, die nicht nach Art. 77 ZPO beseitigt oder wenigstens abge- mildert werden können, muss der Nebenintervenient mithin auch Prozesshandlungen vor- nehmen dürfen, die im Widerspruch zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei stehen (sog. streitgenössische Nebenintervention). Obwohl die streitgenössische Nebenintervention in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird sie vom Bundesgericht in dieser Konstel- lation zugelassen (vgl. BGE 142 III 629 E. 2.3.6; 147 III 537 E. 3.3.2). Wie erwähnt, wird für die Nebenintervention ein rechtliches Interesse verlangt. Rein tatsäch- liche, wirtschaftliche Interessen genügen nicht. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn das Urteil aus dem Hauptprozess auf die materielle Rechtslage zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient einwirkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Wirkung unmittelbar ein- tritt, es genügt dafür eine Reflexwirkung des Urteils. Die Wirkung kann in einer Beeinträchti- gung, einer Gefährdung oder einer Verschlechterung der Rechtslage des Nebenintervenien- ten liegen. Das vorausgesetzte rechtliche Interesse besteht mit anderen Worten namentlich dann, wenn eigene Rechte und Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten vom Bestand oder Nichtbestand der Rechte oder Rechtsverhältnisse abhängen, die Gegenstand des Pro- zesses zwischen den Hauptparteien bilden. Die Nebenintervention ist somit zuzulassen, wenn die intervenierende Partei befürchten muss, eine der Hauptparteien werde im Falle ihres Unterliegens gegen sie Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben oder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im Pro- zess unterliegt, aber auch wenn das Urteil nur faktisch gegenüber dem Intervenienten präju- diziell wirkt, so dass die Annahme begründet ist, je nach dem Ausgang des Prozesses werde es zu einem Prozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Urteil des Ober- gerichts Zug vom 30. Juni 2016 E. 2.1, in: GVP 2016 S. 229 ff. mit Hinweisen). Wo Streitigkeiten innerhalb einer juristischen Person zu Gestaltungsurteilen führen (nament- lich bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen oder bei der Klage auf Auflö- sung einer Gesellschaft), wirkt sich dies nicht nur auf die Vertragsparteien, sondern auf alle Mitglieder der juristischen Person (Vereinsmitglied, Aktionär, Gesellschafter, Genossenschaf-
Seite 10/28 ter) direkt aus (zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage vgl. etwa BGE 142 III 629 E. 2.3.4 m.H.). Mithin ist deren Rechtsstellung betroffen. Daher ist bei den Mitgliedern juristischer Personen in solchen Konstellationen, unabhängig davon, auf welcher Seite sie stehen, das rechtliche Interesse für eine Nebenintervention gegeben (Staehelin/Schweizer, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 74 ZPO N 41, mit Hinweisen). Die Nebenintervention ist ausserdem auch im Summarverfahren, insbesondere während eines Massnahmeverfahrens, zulässig (BGE 143 III 140 E. 4.1.1 [= Pra 2018 Nr. 58]). Wie das Urteil im Rahmen der späteren An- fechtungsklage hat auch der Entscheid betreffend die vorsorgliche Anordnung einer Handels- registersperre unmittelbare Wirkung gegenüber allen Aktionären. Diese Aktionäre können sich im Massnahmeverfahren als Nebenintervenienten konstituieren und Prozesshandlungen vornehmen, die im Widerspruch zu jenen der Gesellschaft stehen (vgl. Mezger, Die Handels- registersperre nach Art. 261 ff. ZPO, 2023, § 18 N 425 f.).
E. 3.4 Die Vorinstanz führte aus, F.________ sei als Aktionär und als im Rahmen der Generalver- sammlung vom 28. März 2023 gewählter Verwaltungsrat unmittelbar vom Massnahmeent- scheid betreffend die Anordnung einer Handelsregistersperre betroffen. Mit diesen Aus- führungen setzt sich der Gesuchsteller in der Berufungsschrift nicht auseinander. Mit seinem pauschalen Verweis, er habe in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2023 dargelegt, dass die Handelsregistersperre gegenüber F.________ bloss indirekte Urteilswirkungen entfalte, genügt er den in E. 2.1 dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Berufung offensichtlich nicht. Daher ist diesbezüglich nicht auf die Berufung einzutreten. Auch auf die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe sich mit den vom Bundesgericht für die streitgenössische Nebenintervention aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen nicht aus- reichend auseinandergesetzt, ist nicht einzutreten, legt dieser doch in der Berufungsschrift nicht einmal dar, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln soll (vgl. E. 2.1).
E. 3.5 Im Übrigen wäre die vorinstanzliche Erwägung aber ohnehin nicht zu bemängeln. Denn der Massnahmeentscheid hat unmittelbare Auswirkung auf alle Aktionäre (E. 3.3), zu denen F.________ unbestrittenermassen zählt. Die Rechtsstellung von F.________ ist demnach – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – aufgrund der Handelsregistersperre unmittelbar beein- trächtigt. Schliesslich kann der Gesuchsteller auch aus der Tatsache, dass F.________ im Rubrum als Nebenintervenient und nicht als streitgenössischer Nebenintervenient aufgeführt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht ein- deutig hervor, dass die Vorinstanz von einer streitgenössischen Nebenintervention ausging (vgl. act. 1/1 E. 3.2).
E. 3.6 Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz F.________ gestützt auf dessen Ge- such vom 6. April 2023 (Vi act. 15) als streitgenössischen Nebenintervenienten zugelassen hat. Als solcher trat er dem Prozess in jenem Stadium bei, in dem sich dieser befand (vgl. Domej, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 76 ZPO N 13). Er konnte somit auch Anträge stellen, die im Widerspruch zu Anträgen der Gesuchsgegnerin standen. Sein Antrag, das Gesuch um Anordnung einer Handelsregistersperre sei abzuweisen, war somit von der Vor- instanz – trotz späteren Antrags der Gesuchsgegnerin vom 4. Mai 2023 auf Gutheissung (Vi act. 16) – zu beachten. Die Vorinstanz handelte korrekt, indem sie das Verfahren fortführ-
Seite 11/28 te, anstatt es gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zufolge Anerkennung abzuschrei- ben.
E. 3.7 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz über die Zulassung als Nebenintervenienten erst zu- sammen mit dem Endentscheid urteilte (vgl. act. 7 Rz 34), kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Antrag, das Verfahren bis zum Entscheid über die Zulassung zu sistieren, wurde abgewiesen (Vi act. 25). Damit wusste er, dass er zu den Anträgen und Eingaben von F.________ bereits Stellung nehmen musste, was er im Übrigen auch tat.
E. 4 Der Gesuchsteller rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 4.1 Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Noveneingabe vom 19. Mai 2023 und die mit der Noveneingabe eingereichten Beilagen im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Zur Begründung habe die Vorinstanz ausgeführt, der Aktenschluss sei bereits nach einmaliger Äusserung der Parteien eingetreten und der Gesuchsteller solle nicht substanziiert dargetan haben, dass es sich bei der Eingabe vom 19. Mai 2023 und den als act. 22/33-34 eingereich- ten Urkunden um zulässige Noven handeln würde. Diese Feststellung – so der Gesuchsteller
– sei offensichtlich aktenwidrig und falsch. Er habe in der Noveneingabe dargelegt, dass es sich bei den neu vorgebrachten Tatsachen und neu eingereichten Beweismitteln um "unech- te Noven" gehandelt habe und die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen hätten (act. 7 Rz 76 ff.). Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass diese Schreiben (act. 22/33-34) vom Nebeninter- venienten mit der "Gesuchsantwort" vom 6. April 2023 und somit vor Aktenschluss einge- reicht worden seien. Da es sich bei der Frage, ob eine im Recht liegende Urkunde als gültige Zessionserklärung im Sinne von Art. 165 OR qualifiziere, um eine vom Gericht von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage handle, hätte sich die Vorinstanz unabhängig von der Rechtzeitigkeit seiner Vorbringen in der Noveneingabe damit auseinandersetzen müssen, ob die Schreiben als gültige Zessionserklärungen qualifizierten (act. 7 Rz 88 ff.).
E. 4.2 Der Gesuchsteller übersieht, dass sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung mit der erwähnten Eingabe vom 19. Mai 2023 und den erwähnten Beilagen (act. 22/33-34) auseinandergesetzt hat (s. hinten E. 6.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Doch selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, wöge diese Verlet- zung nicht schwer und der allfällige Mangel könnte im vorliegenden Berufungsverfahren ge- heilt werden. Das Obergericht verfügt als Berufungsinstanz über volle Kognition zur Überprü- fung des angefochtenen Entscheides (Art. 310 ZPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf verursachen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Schliesslich stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie hier – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfah- ren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). Überdies ver- langt selbst der Gesuchsteller gemäss seinem Hauptantrag nicht die Rückweisung an die Vorinstanz.
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E. 4.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach unbegründet (zur Noveneingabe vom 19. Mai 2023 bzw. zu den damit eingereichten Schreiben des Nebenintervenienten vom 16. Dezem- ber 2022 und 30. Januar 2023 [act. 22/33-34] s. hinten E. 7.3).
E. 5 Gegenstand dieses Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Nebenintervenient rechtsgültig Aktien an den Gesuchsteller übertragen hat. Unbestritten ist, dass die betreffen- den Aktien nicht verbrieft waren und sind. Die Übertragung nicht verbriefter Namenaktien erfolgt mittels Abtretung (Girsberger/Her- mann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 9). Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 OR). Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Dritte sollen ebenso wie der Schuldner der zedier- ten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zu- steht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisie- ren, wobei es genügt, dass die Forderung bestimmbar ist. Der Wille des Zedenten, dass mit Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Forderung auf den Empfänger übergehen soll, muss ersichtlich sein. Für einen unbeteiligten Dritten muss ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 4A_633/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1, 4A_423/2009 vom 4. Fe- bruar 2010 E. 6.3.1 und 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.1). Die Bezeichnung als "Abtretung" ist nicht erforderlich (Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 165 OR N 2 m.H.). Selbst das Protokoll einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft kann – unter Um- ständen – das Schriftformerfordernis für die Zession von Aktien erfüllen, wenn der Übertra- gungswille des Zedenten, zumindest implizit, daraus hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.2 ff.). Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, muss dieser die Unter- schriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Die Unterschrift ist nach Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig zu schreiben, wobei dieser eigen- händigen Unterschrift nach Art. 14 Abs. 2bis OR die mit einem qualifizierten Zeitstempel ver- bundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) gleichgestellt ist.
E. 6 Die Vorinstanz kam aus folgenden Gründen zum Schluss, dass die Aktionärsstellung des Gesuchstellers nicht gegeben sei:
E. 6.1 Die Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 sei unbestrittenermassen lediglich mittels "Do- cuSign" unterzeichnet worden. Bei "DocuSign" könne der Benutzer entweder seine Unter- schrift mittels Scans einfügen oder das Dokument via Touchscreen unterzeichnen. Bei der mittels "DocuSign" erstellten Unterschrift handle es sich nicht um eine elektronische Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR, weil sie nicht den Anforderungen des Bundesgesetzes vom
18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) entspreche. Sodann handle es sich auch nicht um eine gültige Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift nach Art. 14 Abs. 2 OR, da es für eine gültige Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift an der geforderten Verkehrsüblichkeit – Gegenteiliges sei auch nicht vom Gesuchsteller geltend gemacht wor- den – fehle. Schliesslich sei die mittels "DocuSign" erstellte Unterschrift nach der herrschen-
Seite 13/28 den Lehre auch nicht als eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR zu quali- fizieren. Folglich leide die Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 an einem Formmangel, da die Formvorschriften nach Art. 165 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 ff. OR nicht eingehalten worden seien. Sie sei daher ungültig. Eine formungültige Zession sei im Sinne von Art. 20 OR nichtig (act. 1/1 E. 4.2.2).
E. 6.2 Eine gültige Zessionserklärung aufgrund des Aktienbuchs vom 31. Januar 2022, des Aktien- buchs vom 12. Februar 2021, des Aktienkaufvertrages vom 5. Mai 2021, der E-Mail vom
3. Mai 2021, des Shareholders' Agreements oder des Mutual Settlement Agreements sei auszuschliessen, da diese nicht eigenhändig, sondern wiederum mittels "DocuSign" bzw. "e-signed" unterzeichnet worden seien. Sodann liege auch nicht aufgrund der Stimmrechts- karte eine Zessionserklärung vor, da es bereits an einer Unterschrift des Nebenintervenien- ten mangle (act. 1/1 E. 4.3.2).
E. 6.3 Auch aus den übrigen Unterlagen ergebe sich keine gültige Zessionserklärung. Weder die unterzeichneten Generalversammlungsprotokolle noch die Einladungen würden das Be- stimmbarkeitserfordernis einer Zession erfüllen. Zwar habe der Nebenintervenient diese Un- terlagen eigenhändig unterschrieben, jedoch könne aus den einzelnen Dokumenten selbst nicht festgestellt werden, welche Forderung namentlich an welche Person abgetreten worden sei, da die Forderung im Einzelnen nicht umschrieben werde. Folglich sei es auch nicht für einen unbeteiligten Dritten möglich, aus den einzelnen Urkunden den Übergang der individu- ellen Forderung zu erkennen. Insbesondere könne auch nicht aus den unterzeichneten Ge- neralversammlungsprotokollen die Aktionärsstellung des Gesuchstellers entnommen werden, da weder die abzutretende Forderung noch ein impliziter Verpflichtungswille des Nebeninter- venienten ersichtlich sei. Zwar werde im Rahmen der Feststellungen ("der Vorsitzende stellt fest:") jeweils bestimmt, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Inwiefern sich daraus der Anteil des Gesuchstellers an der Gesuchsgegnerin und somit die abzutretende Forde- rung ergeben sollten, sei jedoch nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die Abstimmungsergeb- nisse in den Generalversammlungsprotokollen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Anteil der abgegebenen Stimmen dem Gesuchsteller zuzuordnen sei. Folglich liege auch keine gültige Zessionserklärung aufgrund der weiteren Unterlagen vor (act. 1/1 E. 4.3.3 Abs. 2).
E. 6.4 Ergänzend sei zu erwähnen, dass auch mit der Stellungnahme vom 19. Mai 2023 – selbst wenn diese beachtet werden würde – keine Dokumente durch den Gesuchsteller eingereicht worden seien, die eine gültige Zessionserklärung im Sinne von Art. 164 ff. OR darstellen würden. Auch aus den Schreiben betreffend die Annahme des Vorkaufsrechts könne die abzutretende Forderung (Umfang, Inhalt etc.) nicht entnommen werden (act. 1/1 E. 4.3.3 Abs. 3).
E. 6.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mangels gültiger Zessionserklärung nicht glaubhaft sei, dass der Gesuchsteller Aktionär der Gesuchsgegnerin sei. Folglich sei mangels Aktio- närsstellung nicht von einer Aktivlegitimation für das vorliegende Verfahren auszugehen (act. 1/1 E. 4.4).
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E. 7 Der Gesuchsteller wendet ein, er habe seine Aktionärsstellung gestützt auf die nachfolgend bezeichneten Urkunden nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht:
E. 7.1 Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 (Vi act. 1/6)
E. 7.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Zessionserklärung vom 12. Februar 2021, mit welcher der Nebenintervenient ihm 5'000'000 Aktien der Gesuchsgegnerin abgetreten habe, sei gültig und genüge den Anforderungen von Art. 165 OR i.V.m. Art. 14 OR. Bei der Software "Docu- Sign" stünden dem Benutzer verschiedene Möglichkeiten offen, wie er ein Dokument im PDF-Format unterschreiben könne. Er könne einerseits seine eigenhändige Unterschrift ein- scannen, diese hochladen und in seinem Benutzerkonto hinterlegen. Komme es in der Folge zur Unterzeichnung eines Dokuments, könne er die bereits in seinem Konto hinterlegte Un- terschrift jeweils ohne grossen zusätzlichen Aufwand in das fragliche Dokument hineinkopie- ren. Andererseits könne der Benutzer seine Unterschrift direkt im geöffneten PDF-Dokument mit der Maus oder unter Verwendung eines "Touchscreens" oder "Trackpads" anbringen. In diesem Fall verwende der Benutzer für die Unterzeichnung des fraglichen Dokuments keine vorgefertigte und im Benutzerprofil hinterlegte Unterschrift, sondern er bringe seine Unter- schrift im Einzelfall direkt mechanisch an. Vorliegend sei aufgrund der im Recht liegenden Urkunden davon auszugehen, dass der Nebenintervenient die fragliche Zessionserklärung unter Verwendung der zweiten von "DocuSign" zur Verfügung gestellten Möglichkeit unter- schrieben habe. Er habe seine Unterschrift also direkt und eigenhändig in der im PDF-Format geöffneten "Zessionserklärung" angebracht – mit allergrösster Wahrscheinlichkeit unter Ver- wendung eines "Tablet-Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad". Die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid erkennen müssen, dass die vom Nebenin- tervenienten in der Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 angebrachte Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 OR tatsächlich genüge und eine gültige Ab- tretung der 5'000'000 Namenaktien der Gesuchsgegnerin vorliege. Da es sich dabei zweifels- frei um eine Rechtsfrage handle, hätte die Vorinstanz eine vertiefte Prüfung dieser Frage auch ohne entsprechende Vorbringen der Parteien vornehmen müssen (act. 7 Rz 51 ff.).
E. 7.1.2 Der Gesuchsteller behauptet in der Berufungsschrift, es habe sich bei der Unterschrift des Nebenintervenienten nicht um eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift gehandelt, sondern der Nebenintervenient habe seine Unterschrift direkt und eigenhändig in der im PDF-Format geöffneten "Zessionserklärung" angebracht – mit allergrösster Wahrscheinlich- keit unter Verwendung eines "Tablet-Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" (act. 7 Rz 62). Diese Behauptung stellte der Gesuchsteller erstmals im Beru- fungsverfahren auf. Dabei legt er nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz hätte vorgebracht werden können. Diese Behauptung erfolgte somit verspätet und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2). Nicht zu hören ist der Einwand des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe ausdrücklich festgestellt, dass dem Benutzer bei "DocuSign" zwei Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um ein Dokument zu unterzeichnen, und die Ausführungen zur Unterscheidung zwischen einer "eingescannten" Unterschrift und einer via "Trackpad/Touchscreen" geleisteten Unterschrift damit nicht neu seien. Der Gesuchsteller verkennt dabei, dass es – sofern für den Ausgang des Verfahrens relevant – an ihm gelegen hätte, rechtzeitig (vgl. E. 2.1 f.) aufzuzeigen, von welcher Möglich- keit zur Unterzeichnung der Nebenintervenient letztlich Gebrauch machte. Weiter geht der
Seite 15/28 Gesuchsteller fehl, wenn er behauptet, die Vorinstanz hätte auch ohne entsprechende Vor- bringen prüfen müssen, wie die Unterschrift vom Nebenintervenienten geleistet worden sei, da es sich bei der Frage der Gültigkeit einer Zession um eine Rechtfrage handle (act. 7 Rz 68). Bei der Frage, ob eine Unterschrift einkopiert oder mittels "Tablet-Pen" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" geleistet wurde, handelt es sich gerade nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage. Wie erwähnt, hätte es am Gesuchsteller gelegen, diese Tatsache rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren zu behaupten und die er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 55 ZPO).
E. 7.1.3 Der Gesuchsteller versucht, wie soeben erwähnt, sein Recht daraus abzuleiten, dass der Nebenintervenient die Unterschrift höchstwahrscheinlich unter Verwendung eines "Tablet- Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" ins DocuSign eingefügt hat. Für diese (rechtsbegründende) Tatsache trägt er die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Mangels rechtzeitiger Behauptungen jedoch kann, wie erwähnt, nicht von die- ser Sachverhaltsvariante ausgegangen werden. Die Rechtsfrage, ob eine unter Verwendung eines "Tablet-Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" geleistete "Unterschrift" eine handschriftliche Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR darstellt, braucht daher nicht geklärt zu werden. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Nebenintervenient seine Unterschrift auf der Zessionsklärung mittels Touchscreens oder Trackpads eingegeben hat, würde dies dem Gesuchsteller nichts nützen. Unter den Autoren, die bei derartigen Unterschriften das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 OR als erfüllt betrachten, herrscht – so- weit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass eine genug hohe Auflösung sowie ein Aufzeichnen der Intensität des Schreibdrucks sichergestellt werden müssen (vgl. Wicki-Birchler/Dobec, Unterschreiben von Verträgen im digitalen Raum, AJP 2023 S. 281 f. m.H.). Behauptungen über die Auflösung und die Aufzeichnung des Schreibdrucks stellt der Gesuchsteller indes (selbst in der Berufung) nicht auf. Ob oder unter welchen Voraussetzungen solche Unter- schriften den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 OR genügen, muss deshalb auch aus diesem Grund nicht abschliessend geklärt werden.
E. 7.1.4 Da aus Sicht des Gesuchstellers auch die eingescannte, nicht via Touchscreen oder Track- pad eingefügte Unterschrift dem Schriftformerfordernis genügt (act. 7 Rz 58), bleibt zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht ausführte, (auch) die Nachbildung der Unterschrift mittels Scans genüge dem Schriftformerfordernis nicht. Der Gesuchsteller verweist in diesem Zu- sammenhang einzig auf Schwenzer/Fountoulakis (Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 13 OR N 14c [recte: N 14d]) und wendet ein, gemäss diesen Autorinnen würde die eingescannte und in ein elektronisches Dokument eingefügte Unterschrift den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 OR genügen (act. 7 Rz 58). Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid fehlt jedoch gänzlich, sodass auf diesen Einwand nicht eingetreten wer- den kann (vgl. E. 2.1). Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Auffassung des Gesuchstellers nicht gefolgt werden. Schwenzer/Fountoulakis vertreten zwar diese Minderheitsmeinung. Würde dieser Meinung jedoch gefolgt, könnten natürliche Personen, um das Schriftformerfordernis zu erfüllen, ihre Unterschrift einscannen, die gescannte Unterschrift beliebigen Dokumenten anhängen und diese Dokumente als PDF-Dateien versenden. Damit würde die Anforderung,
Seite 16/28 dass im elektronischen Rechtsverkehr bloss die qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis genügt (Art. 14 Abs. 2bis OR), hinfällig. Dies widerspräche offenkundig Sinn und Zweck des Gesetzes. Dies scheinen Schwenzer/Fountoulakis zwar auch erkannt zu haben. Mit ihrem Argument, die Regelung in Art. 14 Abs. 2bis OR "scheine […] den An- sprüchen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs ohnehin keine Rechnung zu tragen, lässt sich jedoch der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers nicht umstossen. Eine auf dem beschriebenen Weg nachgebildete Unterschrift (Einfügen der gescannten Unterschrift) könn- te allenfalls in den Fällen von Art. 14 Abs. 2 OR (Faksimile) zulässig sein (vgl. Wicki-Birchler/ Dobec, a.a.O., S. 280). Ob dies der Fall ist, kann jedoch offenbleiben, da hier unbestritte- nermassen kein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 OR vorliegt.
E. 7.2 Protokoll der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2021 (Vi act. 1/12) und öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 17. Dezember 2021 (Vi act. 1/16)
E. 7.2.1 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz sei zum falschen Schluss gekommen, dass die vom Nebenintervenienten eigenhändig unterzeichneten Protokolle der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2021 und 17. Dezember 2021 den Anforderungen an eine gültige Abtretung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR nicht genügen würden. Er habe im vorin- stanzlichen Verfahren umfassend dargelegt, dass die vom Nebenintervenienten unterzeich- neten Protokolle tatsächlich als gültige Abtretungserklärungen qualifizierten und damit seine Aktionärsstellung belegen bzw. zumindest glaubhaft machen würden. Er halte auch im Beru- fungsverfahren an dieser Rechtsauffassung fest und verweise entsprechend auf die genann- ten Ausführungen vor der Vorinstanz (act. 7 Rz 70 ff., 92 ff. und 100 ff.). Die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit der Würdigung und Auslegung des Protokolls der Generalversammlung vom 12. Februar 2021 unbedingt mitberücksichtigen müssen, dass im Zeitpunkt der fraglichen Generalversammlung ein – ebenfalls vom 12. Februar 2021 – da- tierendes Aktienbuch der Gesuchsgegnerin vorgelegen habe. Dieses habe ihn als Eigentü- mer von 5'000'000 Aktien ausgewiesen und der Nebenintervenient habe – zu Recht – nicht bestritten, dass er das fragliche Aktienbuch – zumindest im damaligen Zeitpunkt – als "rich- tig" akzeptiert und er das Protokoll der Generalversammlung vom 12. Februar 2021 entspre- chend in zumindest impliziter Anerkennung der Aktionärsstellung des Gesuchstellers gemäss dem genannten Aktienbuch unterzeichnet habe. Entgegen den falschen Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich damit – bei einer richtigen Auslegung der Urkunde nach Treu und Glauben – sowohl der zumindest implizite "Abtretungswille" vom Nebenintervenienten als auch der "Anteil" des Gesuchstellers (nämlich 5'000'000 Aktien) aus dem fraglichen Protokoll (act. 7 Rz 105). Weiter ergebe sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 nicht nur ein (zumindest) impliziter "Abtretungswille" des Nebenintervenienten, sondern auch der Anteil des Gesuchstellers am Aktienkapital der Gesuchsgegnerin. Aus dem Protokoll er- gebe sich zunächst, dass lediglich 9'354'831 Aktien von damals insgesamt ________ (An- zahl) Aktien vertreten gewesen seien. Offensichtlich hätten also nicht alle Aktionäre an der Generalversammlung teilgenommen. Der Gesuchsteller habe im vorinstanzlichen Verfahren indessen substanziiert dargelegt, dass er nicht nur teilgenommen, sondern auch abgestimmt habe. Er sei als "Aktionär" eingeladen worden, wobei er eine vom Nebenintervenienten un-
Seite 17/28 terzeichnete Einladung, eine Stimmrechtskarte sowie ein vom Nebenintervenienten unter- zeichnetes Begleitschreiben erhalten habe. Seine Stimmabgabe sei in der Folge berücksich- tigt und seine Stimmen auch entsprechend gezählt worden: Im Protokoll sei zu sämtlichen Traktanden die Zustimmung sämtlicher vertretenen 9'354'831 Aktien verzeichnet und damit auch die vom Berufungskläger mit der Stimmrechtskarte abgegebenen 4'107'531 Aktien- stimmen. Der Nebenintervenient habe die Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 ge- leitet, darin als Stimmenzähler geamtet und zuletzt auch das Protokoll eigenhändig unter- zeichnet. Die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid zum Schluss kommen müssen, dass auch das vom Nebenintervenienten unterzeichnete Protokoll der Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 als gültige Abtretungserklärung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR qualifiziere. Dieser habe mit der eigenhändigen Unterzeichnung zumindest implizit seinen eindeutigen Abtretungswillen hinsichtlich der 4'107'531 Aktien zum Ausdruck gebracht. Zu- dem ergebe sich die Anzahl der dem Gesuchsteller gehörenden Aktien ohne Weiteres aus dem Protokoll selbst bzw. in jedem Fall aus dem Protokoll verbunden mit der von ihm einge- reichten und von der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Stimmrechtskarte. Dem bundesge- richtlichen Präjudiz (Urteil 4A_248/2015) hätten ebenfalls keine ausdrücklichen Zessionser- klärungen zu Grunde gelegen, sondern Generalversammlungsprotokolle, die gemäss Bun- desgericht eine ausdrückliche Zessionserklärung ohne Weiteres hätten substituieren können (act. 7 Rz 106 ff.).
E. 7.2.2 Im Urteil des Bundesgerichts, auf das sich der Gesuchsteller beruft, erblickte das Bundes- gericht in den Generalversammlungsprotokollen, die vom Verwaltungsratspräsidenten und von einem Verwaltungsratsmitglied, die beide zugleich auch Aktionäre waren, unterzeichne- ten worden waren, jeweils gültige Zessionen unverbriefter Aktien (Urteil 4A_248/2015 vom
3. September 2018 E. 4.2 und 4.3). Dieses Urteil stiess in der Lehre zuweilen auf Kritik, weil nach dessen Lektüre nicht klar war, ob aus den Protokollen, namentlich für einen Dritten, klar ersichtlich war, wer wie viele Aktien hielt (vgl. Both, Conditions de validité du transfert d'ac- tions par cession en la forme d'un procès-verbal, GesKR 2016 S. 245). Mithin ist unklar, ob diese Protokolle die vom Bundesgericht im selben Entscheid mit Verweis auf BGE 122 III 361 erwähnte Anforderung erfüllten, wonach die Abtretungsurkunde alle Elemente enthalten müsse, die es interessierten Dritten ermögliche, die Forderung mit Sicherheit zu individuali- sieren ("Cela suppose que l'acte de cession comprenne tous les éléments permettant aux tiers intéressés d'individualiser avec certitude la créance cédée" [Urteil 4A_248/2015 E. 4.1]; vgl. auch Kündig/ Galli/Vischer, Willenserklärungen in GV- und VR-Protokollen, dRSK vom
15. August 2019 N 22). Massgebend ist und bleibt, dass von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein müssen, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, doch muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Ur- kunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht; insbesondere muss auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forde- rung zu den abgetretenen gehört oder nicht (BGE 122 III 361 E. 4c).
E. 7.2.3 Immerhin wurden in den Generalversammlungsprotokollen beim vom Gesuchsteller erwähn- ten Bundesgerichtsurteil 4A_248/2015 die Aktionäre namentlich genannt. Bereits dies ist hier nicht der Fall. Der Gesuchsteller wurde weder im Generalversammlungsprotokoll vom
E. 7.2.4 Ausserdem mag es zwar zutreffen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Generalver- sammlungen vom 12. Februar 2021 und 17. Dezember 2021 im Aktienbuch der Gesuchs- gegnerin (Vi act. 1/8) als Aktionär aufgeführt war und ihm auch eine Stimmrechtskarte zur Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 (Vi act. 1/15) zugesandt wurde. Da jedoch weder das Aktienbuch noch die Stimmrechtskarte eigenhändig vom Nebenintervenienten un- terzeichnet wurden, stellt auch keines dieser Dokumente eine gültige Zession dar. Dies gilt auch für das vom Nebenintervenienten unterzeichnete Begleitschreiben zur Einladung zur Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 (Vi act. 1/14). Da in diesem Begleitschreiben der Gesuchsteller nicht als Aktionär mit einer bestimmten Anzahl Aktien bezeichnet wurde und sich daher die Forderung nicht bestimmen lässt, kann auch darin kein impliziter Wille des Nebenintervenienten zur Abtretung einer bestimmten Anzahl Aktien an den Gesuchsteller er- kannt werden.
E. 7.2.5 Schliesslich sind – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – bei Abtretungen von For- derungen die Begleitumstände nicht zu berücksichtigen. Denn es muss für einen unbeteilig- ten Dritten – ohne Kenntnis der Umstände – grundsätzlich aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (vgl. E. 5 und E. 7.2.2). Entsprechend kann weder das Aktienbuch vom 12. Februar 2021 noch die Stimmrechtskarte noch die Einladung zur Gene- ralversammlung vom 17. Dezember 2021 herangezogen werden, um in einer Gesamtschau eine Abtretung von Aktien vom Nebenintervenienten an den Gesuchsteller zu begründen.
E. 7.2.6 In einem weiteren vom Gesuchsteller zitierten Urteil führte das Bundesgericht zwar aus, dass die Willensäusserung aus dem einen Dokument hervorgehen und die Unterschrift auf einem anderen Dokument, wie einem Begleitschreiben, angebracht sein könne, sofern zwischen diesen beiden Dokumenten eine offensichtliche Verbindung bestehe, die aus dem Inhalt bei- der Dokumente hervorgehe (vgl. BGE 140 III 54 E. 2.3 [Pra 2014 Nr. 58]). Diese Ausführun- gen erfolgten allerdings im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses, bei welcher der Vermieter zwar nicht das offizielle Formular, dafür aber das Begleitschreiben un- terzeichnete. Falls die zitierte Rechtsprechung auf Abtretungen von Forderungen anwendbar ist (ob dies der Fall ist, kann hier offenbleiben), ändert sich am vorliegenden Ergebnis nichts.
Seite 19/28 Denn die vom Bundesgericht verlangte offensichtliche Verbindung der Dokumente ist weder im Falle des Generalversammlungsprotokolls vom 12. Februar 2021 i.V.m. dem Aktienbuch vom 12. Februar 2021 noch im Falle der öffentlichen Urkunde über die Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 i.V.m. der Stimmrechtskarte und der Einladung zur Generalver- sammlung gegeben. Weder im Protokoll noch in der öffentlichen Urkunde wird nämlich auf die anderen vom Gesuchsteller bezeichneten Dokumente explizit Bezug genommen.
E. 7.3 Schreiben des Nebenintervenienten vom 16. Dezember 2022 (Vi act. 22/33) und 30. Januar 2023 (Vi act. 22/34)
E. 7.3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 weitere – vom Nebenintervenienten eigenhändig unterzeichnete – Urkunden vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin halte bzw. Aktien in diesem Umfang vom Nebenintervenienten an ihn formgültig übertragen worden seien. Der Nebenintervenient bringe in den Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 zunächst unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck, dass er 4'107'531 Aktien käuflich erwerben wolle, und zwar derivativ von ihm (dem Gesuchsteller) aufgrund eines ihm angeb- lich zustehenden Vorkaufsrechts. Unabhängig davon, dass dem Nebenintervenienten tatsächlich gar kein Vorkaufsrecht an seinen Aktien zugestanden habe, habe der Nebenin- tervenient mit seinen Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 in jedem Fall unterschriftlich beurkundet, dass die 4'107'531 Aktien nicht ihm, sondern dem Gesuchsteller gehörten und dass er (der Nebenintervenient) selbst ebenfalls nur über die genau gleiche Anzahl an Aktien – also 4'107'531 – verfüge. Der Wille des Nebenintervenienten, die 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin an ihn (den Gesuchsteller) zu übertragen, werde mit den Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 zwar nicht ausdrücklich bekun- det. Dies sei für eine rechtsgültige Abtretung von Namenaktien aber auch nicht erforderlich. Die vom Nebenintervenienten eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 würden ausdrücklich und unmissverständlich auf die im Namen der Gesuchsgegnerin verfassten Schreiben vom 6. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 Be- zug nehmen. Zwischen diesen Schreiben bestehe damit eine offensichtliche und nicht be- streitbare Verbindung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er habe damit sei- ne "Aktionärsstellung" im Umfang von 4'107'531 Aktien zumindest glaubhaft gemacht (act. 7 Rz 70 ff., 76 ff. und 115 ff.).
E. 7.3.2 Auch in Bezug auf diese Schreiben ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu bemängeln, dass diese keine gültigen Zessionserklärungen darstellten. Wie in E. 5 ausgeführt, muss für einen unbeteiligten Dritten – ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung – aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Im Schreiben vom 16. Dezember 2022 (Vi act. 22/33) erklärte der Nebenintervenient unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 6. Dezember 2022, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Im Schreiben vom 30. Januar 2023 (Vi act. 22/34) erklärte er, sein Vorkaufsrecht für 3'338'989 Aktien aus- zuüben und diese zu kaufen. Den Schreiben lassen sich aber weder der Name des Gesuch- stellers als Gläubiger, d.h. jener Person, an welche die Forderung abgetreten worden sein soll, noch die Forderung, d.h. die behaupteten 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin, ent- nehmen. Zudem enthalten diese zwei Schreiben auch keine (implizite) Willenserklärung des Nebenintervenienten, Aktien mit Unterzeichnung und Übergabe der Schreiben ohne weiteres Zutun auf den Gesuchsteller zu übertragen. Vielmehr ging es dem Nebenintervenienten in
Seite 20/28 den Schreiben darum, Aktien zu erwerben. Es ist – insbesondere für einen Dritten – nicht augenscheinlich, dass im Schreiben vom 16. Dezember 2022 Bezug genommen wird auf das Schreiben vom 6. Dezember 2022, in dem der Verkauf von 4'107'531 Aktien von A.________ an die K.________ Inc. thematisiert wird (Vi act. 15/38). Für einen Dritten ist demnach eine Bezugnahme auf die Abtretung von Rechten nicht erkennbar.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorerwähnten Dokumenten oder einer Kombination dieser Dokumente keine formgültige Zession erkennen lässt. 8. Umstritten ist ferner, ob die Berufung auf die Formungültigkeit rechtsmissbräuchlich ist. 8.1 Die Vorinstanz hielt fest, aus dem blossen Umstand, dass das Aktionariat zwischen den Par- teien trotz fehlender gültiger Unterschrift auf der Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 über mehrere Jahre tatsächlich gelebt worden sei, könne nicht auf Rechtmissbrauch ge- schlossen werden, da vorliegend nicht von einer beidseitigen, freiwilligen und irrtumsfreien Erfüllung – Gegenteiliges sei durch den Gesuchsteller auch nicht substanziiert dargelegt worden – ausgegangen werden könne. Obwohl die Parteien die Aktionärsstellung des Ge- suchstellers über eine längere Zeit gelebt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass der Ne- benintervenient in Kenntnis des Formmangels gehandelt habe. Mithin sei davon auszugehen, dass die Berufung des Nebenintervenienten auf die Nichtigkeit der Zessionserklärung vom
E. 12 Februar 2021 nicht rechtsmissbräuchlich und entsprechend im vorliegenden Verfahren zu beachten sei (act. 1/1 E. 4.2.5). 8.2 Der Gesuchsteller rügt, der Nebenintervenient habe seine Aktionärsstellung seit dem Ab- schluss des Aktienkaufvertrags im Februar 2021 bis kurz vor Durchführung der "General- versammlung" im März 2023 – und damit während mehr als zwei Jahren – unzählige Male widerspruchsfrei und vorbehaltlos bestätigt, anerkannt und gelebt: Der Nebenintervenient habe am 12. Februar 2021 eine Zessionserklärung über 5'000'000 Ak- tien der Gesuchsgegnerin unterzeichnet, habe am 5. März 2021 das Aktienbuch unterzeich- net, das ihn (den Gesuchsteller) per 12. Februar 2021 als Aktionär ausgewiesen habe, habe am 3. Mai 2021 mitgeteilt, er habe die Aktien übertragen, und den Kaufpreis gefordert, habe am 5. Mai 2021 den Aktienkaufvertrag ein weiteres Mal verschriftlicht, wobei in diesem Ver- trag festgehalten worden sei, dass die Eigentumsübertragung mit Abtretung vom 12. Februar 2021 erfolgt sei, und habe den Kaufpreis am 14. Mai 2021 vorbehaltlos entgegengenommen. Weiter habe der Nebenintervenient am 28. Mai 2021 das Aktienbuch der Gesuchsgegnerin und am 8. Juli 2021 den Aktionärbindungsvertrag unterzeichnet, welche ihn jeweils als Aktio- när mit 4'107'950 Aktien ausgewiesen hätten. Der Nebenintervenient habe ihn am 28. Okto- ber 2021 zur Generalversammlung eingeladen und ihm eine Stimmrechtskarte zugestellt. Am
E. 12.1 Beim massgebenden Streitwert von CHF 41'075.31 (act. 1/1 E. 6.2) beträgt die Entscheid- gebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist die Gebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 3'000.00 zu reduzieren.
E. 12.2 Der (streitgenössische) Nebenintervenient verlangt eine Parteientschädigung. Die ZPO be- stimmt nicht, ob ein Nebenintervenient einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben kann (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 ZPO N 19). Das Bundesgericht spricht einer Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (BGE 130 III 571 E. 6). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall jedoch gegeben, hat sich doch die Gesuchsgegnerin der Handelsregis- tersperre nicht widersetzt und hat die Nichteintragung des Nebenintervenienten als Verwal- tungsrat im Handelsregister direkte und erhebliche Auswirkungen für diesen. Ihm ist folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt beim genannten Streitwert CHF 6'196.75 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens ist dieses ermessensweise um die Hälfte auf CHF 3'098.40 zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die Rechtsmittelverfahren dür-
Seite 27/28 fen sodann ein bis zwei Drittel dieses Honorars, in besonderen Fällen ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Da der Gesuchsteller in der Beru- fung zahlreiche neue Behauptungen aufstellte (vgl. insbesondere auch die Verweise auf das Schlichtungsgesuch), ist ausnahmsweise das volle Grundhonorar zu berechnen. Unter Hin- zurechnung der Pauschale für Auslagen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resul- tiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'435.00.
E. 12.3 Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keinen Antrag ge- stellt hat und ihr durch das vorliegende Verfahren ohnehin kein Aufwand entstanden ist, für den sie zu entschädigen wäre. Urteilsspruch
E. 17 Dezember 2021 habe der Nebenintervenient das Generalversammlungsprotokoll unter- zeichnet, an welcher der Gesuchsteller durch Einsendung der Stimmrechtskarte im Umfang von 4'107'950 Aktien teilgenommen habe. Am 7. Oktober 2022 habe der Nebenintervenient dem Abschluss eines "Mutual Settlement Agreements" – und damit insbesondere auch der darin vorgesehenen Übertragung von 4'107'531 Aktien des Gesuchstellers an die K.________ Inc. – ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Mit den handschriftlichen Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 habe der Nebenintervenient seinen Willen zum Ausdruck gebracht, 4'107'531 Aktien der Gesuchgegnerin vom Gesuchsteller
Seite 21/28 käuflich erwerben zu wollen. Am 31. Januar 2023 habe der Nebenintervenient den Betrag von CHF 33'389.89 in vermeintlicher Erfüllung eines angeblich zwischen ihnen zu Stande gekommenen Aktienkaufvertrages über 3'338'989 Aktien und am 14. März 2023 den Betrag von CHF 2'794.50 in vermeintlicher Erfüllung eines angeblich zwischen ihnen zu Stande ge- kommenen Aktienkaufvertrages über "279 Aktien" (sic) überwiesen. Am 20. Februar 2023 habe ihn die – vom Nebenintervenienten kontrollierte – Revisionsstelle zur Generalversamm- lung vom 28. März 2023 eingeladen (act. 7 Rz 141 ff.). Durch diese Handlungen, Erklärungen, Zusicherungen, Versprechungen und Verhaltens- weisen habe der Nebenintervenient zwischen dem 12. Februar 2021 und mindestens dem
E. 20 Februar 2023 beim Gesuchsteller ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt, dass er 5'000'000 Aktien der Gesuchsgegnerin rechtsgültig vom Nebenintervenienten erwor- ben habe und er damit Aktionär der Gesuchsgegnerin geworden sei. Indem sich der Neben- intervenient im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren urplötzlich auf den Standpunkt gestellt habe, dass er (der Gesuchsteller) die von ihm gekauften Aktien aufgrund eines angeblichen "Formmangels" nicht rechtsgültig erworben haben und er daher nun doch nicht Aktionär der Gesuchsgegnerin geworden sein solle, verhalte er sich offensichtlich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Einwand der angeblichen "Formungültigkeit" hätte entsprechend im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen (act. 7 Rz 143 ff.). Die Vorinstanz habe sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass angeblich deshalb kein Rechtsmissbrauch vorliege, da nicht "von einer beidseitigen, freiwilligen und irrtumsfreien Erfüllung" ausgegangen werden könne. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Nebenintervenient "in Kenntnis des Formmangels" gehandelt habe. Diese Erwägungen – so der Gesuchsteller – seien falsch und würden an der Sache vorbeigehen. Das "Verschulden" derjenigen Partei, die sich in treuwidriger Weise wider- sprüchlich verhalte, spiele keine Rolle. Massgebend sei einzig, dass der Nebenintervenient mit seinem – über zwei Jahre andauernden Verhalten – bei ihm ein schutzwürdiges Vertrau- en geweckt und dieses in der Folge in treuwidriger Weise enttäuscht habe (act. 7 Rz 146 ff.). 8.3 Nach Art. 11 Abs. 2 OR führt die Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form dazu, dass der Vertrag ungültig ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bun- desgericht versteht unter Formungültigkeit in aller Regel Nichtigkeit (vgl. BGE 137 III 243 E. 4.4.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2016 vom 19. September 2017 E. 4.2.3; teil- weise offengelassen in BGE 112 III 330 E. 2a; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 11 OR N 16 f.; Wiegand/Hurni, Kurzkommentar, 2014, Art. 11 OR N 11; je mit Hinweisen). 8.4 Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Lehre und Rechtsprechung haben Fallgruppen entwickelt, in denen typischerweise ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.2). Eine Fallgruppe bildet das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium), eine weitere Fallgruppe die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts. Auch die Geltendmachung eines Form- mangels kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Sie lässt sich thematisch am ehesten diesen zwei Fallgruppen zuordnen (vgl. auch Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,
7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 43). Widersprüchlich verhält sich, wer sich auf einen Formmangel beruft, obschon er den am Mangel leidenden Vertrag erfüllt oder diesem während längerer Zeit vorbehaltlos nachgelebt
Seite 22/28 hat. Vorausgesetzt ist, dass die Partei, die sich auf den Formmangel beruft, beim Abschluss des Vertrages oder bei dessen Erfüllung vom Formmangel wusste. Mithin genügt es nicht, dass der Vertrag beidseitig freiwillig erfüllt wurde, sondern er muss auch irrtumsfrei erfüllt worden sein. Mit anderen Worten ist die Berufung einer Vertragspartei auf den Formmangel dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn diese Partei den Vertrag in Unkenntnis des Mangels abgeschlossen und erfüllt hat (BGE 112 II 330 E. 2b). Zweckwidrig ist die Geltendmachung eines Formmangels, wenn sich jemand aus anderen Gründen als denjenigen, derentwegen die Formvorschrift aufgestellt wurde, auf deren Nicht- einhaltung beruft (BGE 138 III 401 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2017 vom
19. September 2017 E. 5.3; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 11 OR N 20; je mit Hin- weisen). Nicht rechtsmissbräuchlich verhält sich hingegen in der Regel eine Vertragspartei, wenn sie sich auf eine Formvorschrift beruft, die nicht nur ihrem Schutz dient, sondern auch im Interesse Dritter oder des ordre public aufgestellt wurde (vgl. BGE 112 II 330 E. 3b; Leh- mann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 45a; relativierend Furrer, Heilung des Formmangels im Vertrag, 1992, S. 104). 8.5 Vorliegend lebte der Nebenintervenient dem (formungültigen) Vertrag – soweit ersichtlich – zwar über längere Zeit nach. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, dass er sich rechts- missbräuchlich verhält, wenn er sich auf den Formmangel beruft. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, läge rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesen Konstellationen bloss vor, wenn der Gesuchsteller sich des Formmangels beim Abschluss des Vertrages oder bei dessen Erfül- lung bewusst gewesen wäre, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist (E. 4.3 des ange- fochtenen Entscheids). Der Gesuchsteller wendet ein, massgebend sei nicht das "Verschul- den" des Nebenintervenienten, sondern einzig der Umstand, dass dieser beim Gesuchstel- ler ein schutzwürdiges Vertrauen geweckt und dann treuwidrig enttäuscht habe (vgl. act. 7 Rz 148). Dieser Einwand ist unbegründet. Treuwidriges Verhalten ist höchstens dann rechts- missbräuchlich, wenn eine Partei aufgrund des erweckten Vertrauens konkrete Dispositionen getroffen hat, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (vgl. statt Vieler: BGE 125 III 257 E. 2a; Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 43a; je mit Hin- weisen). Solche Dispositionen behauptet der Gesuchsteller nirgends. Insofern musste sich die Vorinstanz – entgegen dem Einwand des Gesuchstellers (act. 7 Rz 149 f.) – auch nicht weiter mit "den sich über Jahre erstreckenden zahlreichen Handlungen, Erklärungen, Zusi- cherungen, Versprechungen und Verhaltensweisen von F.________" auseinandersetzen. Die blosse Erfüllung des Vertrages bzw. die Tatsache, dass dem Vertrag nachgelebt wurde, in der irrigen Annahme, er sei formgültig, schliesst nicht aus, dass man sich bei Entdeckung des Formmangels auf diesen Mangel berufen darf. 8.6 Hinzu kommt, dass die Formvorschrift des Art. 165 OR der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung dient. Bezweckt wird insbesondere die Erleichterung bzw. Sicherung des Beweises der Forderungsabtretung. Geschützt werden soll der Schuldner der abgetrete- nen Forderung; für ihn soll ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Daneben dient das Schriftformerfordernis auch dem Schutz der Gläubiger des Zedenten und des Zessionars. Von der Formvorschrift nicht bezweckt ist der Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_172/2018 vom 13. September 2018 E. 4.4.1; Girsber- ger/Hermann, a.a.O., Art. 165 OR N 1; je mit Hinweisen).
Seite 23/28 Auch unter diesen Gesichtspunkten kann dem Nebenintervenienten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wahrt er doch mit der Geltendmachung des Formmangels nicht bloss eigene Interessen, sondern genauso jene von Dritten. Hervorzuheben ist vorliegend insbe- sondere das Interesse der Gesuchsgegnerin, den Kreis ihrer Aktionäre zu kennen. Dies be- trifft insbesondere den Gesamtverwaltungsrat, der die Stimmrechte an der Generalversamm- lung feststellen muss (Art. 702 OR). Anerkennt er einen Aktionär trotz fehlender lückenloser Zessionskette als Aktionär, können die übrigen Aktionäre aktienrechtliche Rechtsbehelfe er- greifen (beispielsweise die Stimmrechtsklage nach Art. 691 Abs. 3 OR). Jede Gesellschaft hat ein Interesse daran, solche Rechtsunsicherheiten und -streitigkeiten zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass F.________ unmittelbar vor der Generalversammlung vom
28. März 2023 nicht mehr im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin war. Ausserdem ist und war F.________ damals – soweit ersichtlich – nicht Alleinaktionär. Insofern kann für die Be- urteilung des Rechtsmissbrauchs nicht allein das Verhalten von F.________ entscheidend sein. Zu erwähnen sind des Weiteren die Interessen potenzieller Erwerber von Aktien der Gesuchsgegnerin. Sie wollen vor dem Aktienkauf in der Regel eine lückenlose Kette formgül- tiger Zessionen nachgewiesen erhalten. Handelt es sich bei solchen Erwerbern zudem um Gesellschaften, stellen sich bei unklaren Verhältnissen über die Zessionskette komplizierte buchhalterische Fragen, so etwa jene der Aktivierbarkeit (vgl. Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 2007 S. 696; Lieberherr/Vischer, Due dilligence bezüglich Ei- gentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 f. und 299 f.). Unter diesen Um- ständen ist die Geltendmachung des Formmangels vorliegend auch nicht zweckwidrig, und zwar selbst dann nicht, wenn F.________ der Formmangel aus Gründen, die nichts mit dem Zweck der Formvorschrift zu tun haben, sogar in die Karten spielt. 8.7 Der Gesuchsteller wendet ein, der von der Vorinstanz angewandte "Test", ob eine "beidseiti- ge, freiwillige und irrtumsfreie Erfüllung" vorliege, beziehe sich auf Verpflichtungsgeschäfte, passe aber für den vorliegenden Fall, bei dem es um ein formbedürftiges Verfügungsge- schäft gehe, dem ein in jeder Hinsicht gültiges Verpflichtungsgeschäft zugrunde liege, von vornherein nicht (act. 7 Rz 151). Dieser Einwand überzeugt nicht. Es versteht sich nämlich von selbst, dass die Vorinstanz unter "Erfüllung" nicht das Verfügungsgeschäft als solches gemeint hat, sondern die Zeit danach, sprich die Art und Weise, wie die Parteien dem Ge- schäft "nachgelebt" haben (vgl. BGE 138 III 401 E. 2.4.3). 8.8 Anzumerken bleibt, dass Rechtsmissbrauch generell restriktiv anzunehmen ist. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1; 143 III 279 E. 3.1). Ein krasses Un- recht macht der Gesuchsteller vorliegend nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbe- sondere darf hier, wie erwähnt, für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs nicht einzig auf die Interessen zweier Vertragsparteien oder (vermeintlicher) Aktionäre abgestellt werden. 8.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Geltendmachung des Formmangels nicht rechts- missbräuchlich ist. 9. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe seine Aktionärsstellung nicht glaubhaft gemacht.
Seite 24/28 10. Umstritten ist weiter, ob der Gesuchsteller trotz (allenfalls) fehlender Aktionärsstellung aktiv- legitimiert ist. 10.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe Ziffer 2 des Massnahmegesuchs zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass es ihm angeblich an der erforderlichen "Aktivlegitimation" feh- len solle, da er seine "Aktionärsstellung" angeblich nicht glaubhaft gemacht habe. Entgegen der falschen Feststellung der Vorinstanz spiele seine "Aktionärsstellung" für die Aktivlegiti- mation keine Rolle. Gemäss Art. 706b OR könne die Nichtigkeit der Beschlüsse einer Gene- ralversammlung nicht nur von einem "Aktionär" der betroffenen Gesellschaft, sondern von "jedermann" geltend gemacht werden. Entsprechend stehe es auch "jedermann" zu, für die vorläufige Sicherung des Anspruches gemäss Art. 706b OR die Anordnung einer vorsorgli- chen Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO zu verlangen (act. 7 Rz 155 ff.). 10.2 Bei der Anordnung von Handelsregistersperren nach Art. 261 ff. ZPO besteht der Verfügungs- anspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) meist in der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Genera- lversammlungsbeschlüssen (Art. 706-706b OR), die ins Handelsregister eingetragen werden sollen. Da die Handelsregistersperre in diesen Fällen den Status quo im Hinblick auf eine spätere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage wahren soll, richtet sich die Aktivlegitimation zur Stellung eines Gesuchs um Anordnung einer Handelsregistersperre analog nach diesen Rechtsinstituten. Im Falle der Anfechtungsklage sind somit namentlich die Aktionäre und der Verwaltungsrat als Organ berechtigt, nicht aber die Gläubiger. Zur Geltendmachung der Nichtigkeit ist hingegen jedermann berechtigt, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein rechtliches Interesse hat (vgl. Mezger, a.a.O., § 18 N 364 f. und N 411; BGE 137 III 460 E. 3.3.2; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 706b OR N 6). 10.3 Der Gesuchsteller leitet die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Generalversammlungsbe- schlüsse im Wesentlichen daraus ab, dass sein Recht zur Teilnahme verletzt worden sei. Wie dargelegt ist es dem Gesuchsteller jedoch nicht gelungen, seine Aktionärseigenschaft glaubhaft zu machen. Entsprechend ist eine Verletzung der Teilnahmerechte nicht glaubhaft. 10.4 Dem Gesuchsteller ist zwar insofern beizupflichten, als die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die an der Generalversammlung vom 28. März 2023 gefassten Beschlüsse aus einem ande- ren Grund nichtig sind und deshalb auch von Nicht-Aktionären angefochten werden können. Allerdings ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten, dass er nicht geltend machte, inwiefern er als Nicht-Aktionär ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat. Weder im Gesuch (Vi act. 1) noch in der Berufung (act. 7) machte er konkrete Ausführungen dazu. Soweit er dennoch Behauptungen aufstellte, die allenfalls auf ein solches Interesse schlies- sen lassen, so stehen diese Interessen ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner Aktio- närseigenschaft (vgl. etwa Vi act. 1 Rz 85 f.; act. 18 Rz 99). Diese Eigenschaft hat er jedoch, wie erwähnt, gerade nicht glaubhaft gemacht. 10.5 Doch selbst wenn dem Gesuchsteller der Interessennachweis gelungen wäre, nützte ihm dies nichts. Bei einer summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1) und einer generell zurückhaltenden Annahme der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2) erscheinen die an der Versammlung vom 28. März 2023 gefassten Beschlüsse, wie zu zeigen ist, nicht nichtig. Bevor auf die einzelnen Einwände eingegangen wird, ist vorauszuschicken, dass ei-
Seite 25/28 nige dieser Einwände nicht bereits im Gesuch vorgebracht wurden und der Gesuchsteller in der Berufung (act. 7 Rz 76 ff. und 159 f.) nicht darlegt, dass es sich bei diesen spezifischen Einwänden um zulässige Noven handelt (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 237 E. 3.1). Unzulässig sind deshalb die Einwände in Rz 160.3, 160.4, 160.5 und – soweit nicht die Akti- onärsstellung des Gesuchstellers thematisiert wird – 160.8-160.12 der Berufung (act. 7). Die- se Einwände sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. auch E. 2.2). Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch auf alle Einwände eingegangen. Im Einzelnen: 10.5.1 Der Umstand, dass die Revisionsstelle (hier die L.________ AG) zur Generalversammlung vom 28. März 2023 einberufen hat (act. 7 Rz 160.1), ist nicht zu bemängeln: Da die Gesuchs- gegnerin zur Zeit der Einberufung über keinen Verwaltungsrat mehr verfügte, war die Revisi- onsstelle gestützt auf Art. 699 Abs. 1 OR ("[…] nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberu- fen") zur Einberufung befugt (vgl. BGE 93 II 22 E. 5; Tanner, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 699 OR N 33). Dies gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Einberufung ein Ge- richtsverfahren zur Behebung des Organisationsmangels anhängig war. Ob die Revisions- stelle auch andere Verhandlungsgegenstände als die "Wahl des Verwaltungsrates" traktan- dieren durfte (act. 7 Rz 160.2), ist vorliegend unerheblich. Der Gesuchsteller will nämlich nur Beschlüsse und Wahlen, die ins Handelsregister einzutragen sind, verhindern (vgl. eingangs erwähntes Rechtsbegehren). Die Verhandlungsgegenstände "Genehmigung der Jahresrech- nung 2021", "Verwendung des Bilanzergebnisses" und "Entlastung der Mitglieder des Ver- waltungsrates und der Geschäftsleitung" führen zu keinem Handelsregistereintrag. Dasselbe gilt für die "Wahl der Revisionsstelle", machte doch die Wiederwahl der L.________ AG kei- ne Eintragung im Handelsregister notwendig, da diese Gesellschaft bereits eingetragen war. 10.5.2 Indem die Revisionsstelle in der Einladung die Aktionäre aufforderte, Wahlvorschläge betref- fend Verwaltungsratsmitglieder vorgängig mitzuteilen (act. 7 Rz 160.3), verletzte sie das An- tragsrecht der Aktionäre nicht. In der Einladung wurde nämlich nicht ausgeschlossen, dass an der Versammlung noch Vorschläge unterbreitet werden können (Vi act. 1/5 S. 3 f.). Die vorgängige Bekanntgabe von Wahlvorschlägen hätte lediglich eine bessere Vorbereitung ermöglicht. 10.5.3 Der Umstand, dass der kurz zuvor als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzte Rechts- anwalt J.________ am 28. März 2023 im Amt war, schliesst nicht aus, dass die Versamm- lung durch die Revisionsstelle oder einen Vertreter ebendieser durchgeführt werden durfte (act. 7 Rz 160.4 und 160.5). Rechtsanwalt J.________ wurde für die Dauer von sechs Monaten "ab Rechtskraft" des entsprechenden Entscheids als Sachwalter eingesetzt. Am
28. März 2023 war der Entscheid noch nicht rechtskräftig. Zudem opponierte Rechtsanwalt J.________, der an der Versammlung ebenfalls anwesend war, nicht gegen diese Vorge- hensweise (Vi act. 24/61). 10.5.4 Auch die Verschiebung der Versammlung an einen anderen Ort sechs Tage vor der Ver- sammlung führt nicht zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse (act. 7 Rz 160.6). Der neue Versammlungsort erschwerte, geschweige denn verunmöglichte eine Teilnahme an der Generalversammlung nicht, war doch dieser unstrittig nur rund 800 Meter vom ursprünglich angedachten Ort entfernt.
Seite 26/28 10.5.5 Der Ausschluss einer virtuellen Teilnahme an der Generalversammlung (act. 7 Rz 160.7) war rechtens. Die Statuten sehen die Möglichkeit einer virtuellen Generalversammlung nicht vor (act. 15/57). Folglich kann gemäss Art. 701d Abs. 1 OR keine virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden. Auch Art. 701c OR, wonach der Verwaltungsrat vorsehen kann, dass nicht am Ort der Generalversammlung anwesende Aktionäre ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können, wurde nicht verletzt. Bei Art. 701c OR handelt es sich um eine Kann- Vorschrift. 10.5.6 Eine Verletzung von Teilnahme- und Stimmrechten anderer Personen (als des Gesuchstel- lers; act. 7 Rz 160.8-160.12) ist ebenfalls nicht glaubhaft, da – soweit ersichtlich – sämtliche fraglichen Zessionserklärungen (Vi act. 15/5-20) an einem Formmangel leiden. Dass zudem "Gäste" an der Versammlung anwesend waren (act. 7 Rz 150.13), würde – falls dies geset- zes- oder statutenwidrig ist – die an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse noch nicht nichtig machen. 10.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder seine Aktionärsstellung noch einen anderen Grund, der zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Generalversamm- lungsbeschlüsse vom 28. März 2023 führt, glaubhaft gemacht hat. Ebenso wenig hat er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz wies daher Ziffer 2 des Gesuchs vom 23. März 2023 zu Recht ab. 11. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der erstinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Die mit Präsi- dialverfügung vom 14. September 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superpro- visorisch angeordnete Handelsregistersperre ist demnach aufzuheben. 12. Abschliessend ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Ausgangs- gemäss sind diese dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2023 67 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 14. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchsteller und Berufungskläger, gegen C.________ AG, vertreten durch Sachwalter D.________ und/oder E.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte 1, und F.________, vertreten durch Rechtsanwalt G.________, Rechtsanwältin H.________ und/oder Rechtsanwalt I.________, Nebenintervenient und Berufungsbeklagter 2, betreffend Handelsregistersperre (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023)
Seite 2/28 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (ES 2023 261) vom 13. September 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Verfahren zufolge Anerkennung von Ziffer 2 des Massnah- megesuchs vom 23. März 2023 abzuschreiben, unter besonderer Anordnung an das Handelsregister- amt des Kantons Zug, wonach aufgrund der Anerkennung von Ziffer 2 des Massnahmegesuchs keine Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 28. März 2023 einzutragen sind. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (ES 2023 261) vom 13. Septem- ber 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zug in Gutheis- sung von Ziffer 2 des Massnahmegesuchs des Berufungsklägers vom 23. März 2023 anzuweisen, kei- ne Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom
28. März 2023 einzutragen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (ES 2023 261) vom 13. Sep- tember 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsge- richt des Kantons Zug zurückzuweisen, unter besonderer Anordnung an das Handelsregisteramt des Kantons Zug, wonach bis zum Vorliegen eines anderslautenden Entscheides keine Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 28. März 2023 ein- zutragen sind. 4. Der Berufung sei in Bezug auf den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug (ES 2023 261) vom 13. September 2023 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere in Bezug auf die in Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheides angeordnete Aufhebung der Handelsregistersperre bezüglich der C.________ AG. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beru- fungsbeklagten und dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. 6. Die Berufungsbeklagte und der Nebenintervenient seien zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren je eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen. Nebenintervenient und Berufungsbeklagter 2 1. Die Berufung sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (zuzüglich Mehrwert- steuer). Sachverhalt 1.1 Die C.________ AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) mit Sitz in Zug bezweckt im Wesentli- chen ________. Ihr Aktienkapital bestand bei der Gründung im Oktober 2020 aus ________ (Anzahl) vinkulierten Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01. Im Januar 2022 wurde dieses auf ________ (Anzahl) Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 er- höht. Die Gesuchsgegnerin verfügt derzeit über keinen im Handelsregister eingetragenen Verwaltungsrat. Vom tt. April bis zum tt. Oktober 2023 (Daten SHAB-Publikation) war
Seite 3/28 J.________ als Sachwalter mit Einzelunterschrift und seit dem tt. Oktober 2023 (Datum SHAB-Publikation) sind D.________ und E.________ als Sachwalter, je mit Einzelunter- schrift, eingetragen. 1.2 Bei der Gesuchsgegnerin bestehen Unstimmigkeiten in Bezug auf das Aktionariat. A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) macht geltend, Aktionär der Gesuchsgegnerin zu sein. Er habe von F.________ (nachfolgend: F.________ oder Nebenintervenient) im Rah- men des Aktienkaufvertrags ("Share Purchase Agreement") vom 12. Februar 2021 5'000'000 Aktien erworben. Heute halte er in jedem Fall noch 4'107'531 Aktien. Die Reduktion ergebe sich aus dem Umstand, dass er und F.________ noch andere Aktionäre durch proportionale Weitergabe ihrer Aktien an der Gesuchsgegnerin beteiligt hätten (Vi act. 1 Rz 5 und 8 ff.). Umstritten ist, ob der Gesuchsteller Aktien vom Nebenintervenienten erworben hat, da Letz- terer die Gültigkeit der Zession vom 12. Februar 2021 bestreitet (Vi act. 6 Rz 29 ff.; Vi act. 15 Rz 18 ff. und 24 ff.). Zudem ist umstritten, ob der Gesuchsteller alle seine Aktien – sollte er sie rechtsgültig erworben haben – rechtsgültig wiederum an die K.________ Inc. abgetreten hat oder ob die Stimmrechte dieser Aktien aufgrund eines Vorkaufsrechtsfalls ruhen (Vi act. 1 Rz 15 ff.; Vi act. 1/18). Hingegen ist unbestritten, dass der Nebenintervenient Aktionär der Gesuchsgegnerin ist und mindestens 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin hält (Vi act. 1 Rz 10; Vi act. 1/2; Vi act. 6 Rz 26; Vi act. 15 Rz 13 ff.). 1.3 Die K.________ Inc. mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln ist Aktionärin der Gesuchs- gegnerin (Vi act. 1 Rz 5; Vi act. 15 Rz 20). 1.4 Die L.________ AG mit Sitz in Zug ist die Revisionsstelle der Gesuchsgegnerin. 1.5 Aufgrund des bei der Gesuchsgegnerin bestehenden Organisationsmangels (fehlender Ver- waltungsrat) lud die L.________ AG am 20. Februar 2023 zur ordentlichen Generalver- sammlung der Gesuchsgegnerin am 28. März 2023 ein. Dabei traktandierte sie unter ande- rem die Wahl des Verwaltungsrats (Vi act. 1/5). 1.6 Die K.________ Inc. machte beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug ein Verfahren betref- fend Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin anhängig (Verfahren ES 2023 150). Mit Entscheid vom 14. März 2023 setzte der Einzelrichter Rechtsanwalt J.________ für die Dauer von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des Entscheids als Sachwalter der Ge- suchsgegnerin ein, mit der Verpflichtung, bis zur rechtmässigen Wahl und Eintragung eines handlungsfähigen Verwaltungsrats die Geschäfte der Gesuchsgegnerin zu führen und eine rechtsgültige Generalversammlung durchzuführen. 2.1 Mit Eingabe vom 23. März 2023 ersuchte der Gesuchsteller beim Einzelrichter am Kantons- gericht Zug um (super-)provisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Ge- suchsgegnerin (Verfahren ES 2023 261). Er beantragte insbesondere, dass der Gesuchs- gegnerin und den für sie handelnden Organen verboten werde, die Generalversammlung vom 28. März 2023 durchzuführen (Ziffer 1a des Gesuchs), und dass eine Handelsregister- sperre hinsichtlich der Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung der Gesuchsgeg- nerin vom 28. März 2023 angeordnet werde (Ziffer 2 des Gesuchs). Im Wesentlichen machte er geltend, die von der L.________ AG vorgenommene Einladung zur Generalversammlung sei aus verschiedenen Gründen nicht rechtskonform. Unter anderem werde der Gesuchstel-
Seite 4/28 ler von der L.________ AG – entgegen den Angaben im Aktienbuch der Gesuchsgegnerin und der Einladung zur Generalversammlung vom 28. März 2023 – nicht mehr als Aktionär anerkannt, da angeblich die Abtretung der Aktien vom Nebenintervenienten an den Gesuch- steller aufgrund einer ungültigen Zessionserklärung nicht rechtsgültig erfolgt sei (Vi act. 1). 2.2 Mit Entscheid vom 24. März 2023 ordnete der Einzelrichter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch eine Sperre des Handelsregisters bezüglich der Gesuchs- gegnerin an. Er wies das Handelsregisteramt des Kantons Zug an, keinerlei Eintragungen im Register (einschliesslich Tagesregister) vorzunehmen, welche die Beschlüsse und/oder Wahlen der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 28. März 2023 betreffen. Im Übrigen – namentlich betreffend das beantragte Verbot, die Versammlung durchzuführen – wurde das Gesuch um superprovisorische Anordnung von Massnahmen abgewiesen (Vi act. 4). Die Generalversammlung fand am 28. März 2023 in Zug statt (Vi act. 24/61). 2.3 Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte F.________ als Nebenintervenient eine Schutzschrift ein. Darin stellte er unter anderem den prozessualen Antrag, er sei als (streitgenössischer) Nebenintervenient auf Seiten der Gesuchgegnerin zuzulassen (Vi act. 6). 2.4 Mit Entscheid des Einzelrichters vom 24. März 2023 wurde die Schutzschrift vom 23. März 2023 (inkl. Beilagen) zu den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens genommen. Zudem wur- de das Doppel der Schutzschrift vom 23. März 2023 (inkl. Beilagen) dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin zugestellt, um zum Antrag von F.________ auf Zulassung als streit- genössischer Nebenintervenient Stellung zu nehmen (Vi act. 7). 2.5 Am 6. April 2023 nahm der Nebenintervenient Stellung zum Gesuch vom 23. März 2023 und beantragte die Aufhebung der superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er sei als streitgenössischer Nebenintervenient zum Verfahren zuzulassen, da er Mehrheitsaktionär sowie an der Generalversammlung vom
28. März 2023 gewählter Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin sei. Die L.________ AG habe mit Einladung vom 20. Februar 2023 als Revisionsstelle aufgrund des unbestrittenen Organi- sationsmangels der Gesuchsgegnerin zur Generalversammlung vom 28. März 2023 rechts- gültig eingeladen. Die Beschlüsse seien daher einzutragen. Sodann sei festzuhalten, dass es dem Gesuchsteller mangels Aktionärsstellung an der Aktivlegitimation fehle. Die Übertragung der 5'000'000 Namenaktien von ihm an den Gesuchsteller sei am 12. Februar 2021 mittels einer via DocuSign unterzeichneten Zessionserklärung erfolgt, was nicht einer schriftlichen Abtretungserklärung entspreche. Das Eigentum an den von ihm an den Gesuchsteller ver- äusserten Namenaktien sei somit aufgrund Formungültigkeit nicht übergegangen. Dieser Formmangel könne weder durch einen Eintrag im Aktienbuch noch durch Protokolle der Ge- neralversammlungen geheilt werden (Vi act. 15). 2.6 Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch den Sachwalter Rechtsanwalt J.________, eine Stellungnahme ein. Darin beantragte sie unter anderem, die im Gesuch vom 23. März 2023 verlangte Handelsregistersperre sei gutzuheissen. Es er- scheine gerechtfertigt, die Sperre so lange aufrechtzuerhalten, bis die Gültigkeit der Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung vom 28. März 2023 geklärt sei (Vi act. 16).
Seite 5/28 2.7 Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 beantragte der Gesuchsteller die Abweisung des prozes- sualen Antrags von F.________ um Zulassung als streitgenössischen Nebenintervenienten (Vi act. 20). 2.8 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Parteien reichten jedoch unauf- gefordert weitere Stellungnahmen in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts oder Nove- neingaben ein (der Gesuchsteller am 19. Mai 2023 [Vi act. 22], 30. Mai 2023 [Vi act. 23],
9. Juni 2023 [Vi act. 26] und 23. Juni 2023 [Vi act. 29]; der Nebenintervenient am 26. Mai 2023 [Vi act. 24], 9. Juni 2023 [Vi act. 27] und 26. Juni 2023 [Vi act. 30]). 2.9 Am 13. September 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Endent- scheid (act. 1/1): " 1.1 Ziffer 2 des Gesuchs vom 23. März 2023 wird abgewiesen. 1.2 Das Handelsregisteramt Zug wird angewiesen, die mit Entscheid vom 24. März 2023 angeord- nete Handelsregistersperre bezüglich der C.________ AG, welche die Beschlüsse und/oder Wahlen der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 28. März 2023 betreffen, aufzuhe- ben. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 3'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsteller geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3.1 Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1'374.85 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 3.2 Der Gesuchsteller hat dem Nebenintervenienten eine Parteientschädigung von CHF 3'437.10 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann binnen 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen unter Beilage des angefochtenen Entscheides Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Zug eingereicht werden. Gerügt werden kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 ZPO). Die Be- schwerdeschrift kann in Papierform (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) oder elektronisch, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). In summarischen Verfahren gelten gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen ("Gerichtsferien") nicht. 5. [Mitteilung] " 3.1 Mit Eingabe vom 14. September 2023 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kan- tons Zug ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit folgendem Rechtsbegeh- ren ein (act. 1): " 1. Es sei in Bezug auf den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. September 2023 im Ver- fahren ES 2023 261 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, insbesondere in Bezug auf die in
Seite 6/28 Dispositiv-Ziffer 1.2 des Entscheides angeordnete Aufhebung der Handelsregistersperre bezüg- lich der C.________ AG. 2. Das Handelsregisteramt Zug sei anzuweisen, die mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom
24. März 2023 im Verfahren ES 2023 261 angeordnete Handelsregistersperre aufrecht zu halten und es seien keine Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 28. März 2023 einzutragen. 3. Aufgrund extremer zeitlicher Dringlichkeit sei die Anweisung gemäss Ziffer 2 vorstehend dem Handelsregisteramt Zug telefonisch sowie vorab per E-Mail oder Fax, eventualiter durch Ge- richtsbote, mitzuteilen und zu eröffnen. 4. Ziffern 1 bis 3 seien unverzüglich superprovisorisch, sofort und ohne Anhörung der Gegenseite zu erlassen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der erstinstanzlichen Gesuchsgegnerin. " 3.2 Am 14. September 2023 erliess der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts folgende Verfügung (act. 2): " 1.1 In Bezug auf den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023 (Verfahren ES 2023 261) wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme super- provisorisch angewiesen, die mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
24. März 2023 (Verfahren ES 2023 261) angeordnete Handelsregistersperre aufrecht zu halten und keine Beschlüsse und/oder Wahlen der ordentlichen Generalversammlung der C.________ AG vom 28. März 2023 einzutragen. 1.3 Dieser Entscheid erfolgt unter dem Vorbehalt, dass eine Berufung eingereicht wird, unter dem Vorbehalt seiner Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung durch den für die Anordnung vor- sorglicher Massnahmen während des Berufungsverfahrens zuständigen Abteilungspräsidenten oder durch den endgültigen Entscheid über die Berufung durch die Abteilung sowie unter dem Vorbehalt der Leistung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 3. […] " 3.3 Am 25. September 2023 reichte der Gesuchsteller gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023 (ES 2023 261) beim Obergericht des Kan- tons Zug Berufung mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 7). 3.4 Mit Eingabe vom 27. September 2023 zeigte Rechtsanwalt J.________ dem Obergericht an, dass sein Mandat als Sachwalter an diesem Tag ende und künftige Korrespondenz an die Gesuchsgegnerin zu richten sei (act. 8). 3.5 Mit Eingabe vom 29. September 2023 reichte der Gesuchsteller den Entscheid des Kantons- gerichts Zug vom 27. September 2023 im Verfahren ES 2023 150 ein, gemäss welchem D.________ und E.________ von der M.________ AG als Sachwalter bei der Gesuchsgeg- nerin je mit Einzelunterschrift eingesetzt wurden (act. 10; act. 10/1).
Seite 7/28 3.6 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 nahm der Nebenintervenient Stellung zum Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung und beantragte dessen Abweisung (act. 12). Die in der Eingabe erwähnten drei Beilagen (Vollmacht vom 21. März 2023, Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. September 2023 und Entscheid des Kantons- gerichts Zug ES 2023 150 vom 27. September 2023) waren der Stellungnahme nicht beige- legt. Das Obergericht verzichtete darauf, diese Beilagen nachzufordern. 3.7 Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 verzichteten die Sachwalter der Gesuchsgegnerin in deren Namen auf eine Stellungnahme (act. 13). 3.8 Am 12. Oktober 2023 reichte der Nebenintervenient eine Berufungsantwort mit eingangs erwähntem Rechtsbegehren ein (act. 14). 3.9 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Der Gesuchsteller reichte jedoch in Ausübung seines unbedingten Replikrechts am 16. Oktober 2023 (act. 17) und 3. November 2023 (act. 18) weitere Eingaben ein. Erwägungen 1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte wie auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Berufung geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist – un- ter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung – einzutreten. 2. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: 2.1 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In summarischen Verfahren ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Ent- scheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfah- ren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungsklä- ger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Be- weismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).
Seite 8/28 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3 je m.w.H.) 2.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich fest- gestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom
22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel nicht in erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_763/2018 vom 1 Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.). 3. Zunächst ist umstritten, ob F.________ von der Vorinstanz zu Recht als streitgenössischer Nebenintervenient zugelassen wurde. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, als Aktionär und als im Rahmen der Generalversammlung vom
28. März 2023 gewählter Verwaltungsrat sei er – entgegen der Ansicht des Gesuchstellers – unmittelbar vom vorsorglichen Massnahmeentscheid betreffend die Anordnung einer Han- delsregistersperre betroffen, weshalb der Interventionsgrund glaubhaft sei. Zudem seien auch die weiteren Voraussetzungen – Interventionsgesuch und rechtshängiger Prozess zwischen anderen Personen – nach Art. 73 ff. ZPO gegeben (act. 1/1 E. 3.4). 3.2 Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO verletzt, indem sie Ziffer 2 seines Massnahmegesuchs trotz der von der Gesuchsgegnerin am 4. Mai 2023 zu Protokoll gegebenen Gesuchsanerkennung abgewiesen habe. Die Gesuchsgegnerin sei die einzige Gegenpartei des Gesuchstellers, da F.________ nicht als (streitgenössischer) Nebenintervenient hätte zugelassen werden dürfen. Die vom Bundesgericht aufgestellten Zu- lassungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Der Gesuchsteller habe dargelegt, dass die vom Kantonsgericht Zug angeordnete Handelsregistersperre betreffend die Gesuchsgeg- nerin gegenüber F.________ keine direkten, sondern eben bloss indirekte – "reflexartige" – Urteilswirkungen entfalte. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht damit auseinandergesetzt. So oder anders habe sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Fra- ge auseinandergesetzt, ob die Zulassungsvoraussetzungen für die streitgenössische Neben- intervention vorliegen würden. Dass die Vorinstanz offenbar selbst nicht davon überzeugt gewesen sei, dass die Voraussetzungen erfüllt seien, zeige sich im Übrigen nicht nur an der spärlichen Begründung des Entscheids, sondern insbesondere auch daran, dass F.________
Seite 9/28 im Rubrum lediglich als "Nebenintervenient" und nicht als "streitgenössischer Nebeninterve- nient" aufgeführt werde und sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids gar nicht ergebe, ob – und wie – die Vorinstanz über das Zulassungsgesuch von F.________ ent- schieden habe. Für den Fall, dass die Vorinstanz F.________ entsprechend der Bezeich- nung im Rubrum tatsächlich nur als "gewöhnlichen" Nebenintervenienten zum Verfahren ha- be zulassen wollen, liege ausserdem eine Verletzung von Art. 76 Abs. 2 ZPO vor, nachdem die Vorinstanz die Prozesshandlungen von F.________ berücksichtigt habe, obwohl diese im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Gesuchsgegnerin gestanden hätten (act. 7 Rz 24 ff.). 3.3 Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zuguns- ten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei interve- nieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen (Art. 74 ZPO). Das Interventionsgesuch hat gemäss Art. 75 Abs. 1 ZPO den Grund der Intervention zu enthalten. Der Gesuchsteller hat also die materiellen Voraussetzungen für die Zulassung einer Neben- intervention glaubhaft zu machen (Graber, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 74 ZPO N 2 und Art. 75 ZPO N 1). In jenen Konstellationen, in denen das Urteil kraft materiellen Rechts aber nicht nur gegenüber den Hauptparteien, sondern auch gegenüber dem Nebeninterveni- enten direkte Wirkungen zeitigt, die nicht nach Art. 77 ZPO beseitigt oder wenigstens abge- mildert werden können, muss der Nebenintervenient mithin auch Prozesshandlungen vor- nehmen dürfen, die im Widerspruch zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei stehen (sog. streitgenössische Nebenintervention). Obwohl die streitgenössische Nebenintervention in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, wird sie vom Bundesgericht in dieser Konstel- lation zugelassen (vgl. BGE 142 III 629 E. 2.3.6; 147 III 537 E. 3.3.2). Wie erwähnt, wird für die Nebenintervention ein rechtliches Interesse verlangt. Rein tatsäch- liche, wirtschaftliche Interessen genügen nicht. Ein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn das Urteil aus dem Hauptprozess auf die materielle Rechtslage zwischen Hauptpartei und Nebenintervenient einwirkt. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese Wirkung unmittelbar ein- tritt, es genügt dafür eine Reflexwirkung des Urteils. Die Wirkung kann in einer Beeinträchti- gung, einer Gefährdung oder einer Verschlechterung der Rechtslage des Nebenintervenien- ten liegen. Das vorausgesetzte rechtliche Interesse besteht mit anderen Worten namentlich dann, wenn eigene Rechte und Verbindlichkeiten des Nebenintervenienten vom Bestand oder Nichtbestand der Rechte oder Rechtsverhältnisse abhängen, die Gegenstand des Pro- zesses zwischen den Hauptparteien bilden. Die Nebenintervention ist somit zuzulassen, wenn die intervenierende Partei befürchten muss, eine der Hauptparteien werde im Falle ihres Unterliegens gegen sie Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung erheben oder sie werde Rechte gegenüber einer der Hauptparteien einbüssen, wenn diese im Pro- zess unterliegt, aber auch wenn das Urteil nur faktisch gegenüber dem Intervenienten präju- diziell wirkt, so dass die Annahme begründet ist, je nach dem Ausgang des Prozesses werde es zu einem Prozess zwischen einer Hauptpartei und dem Dritten kommen (Urteil des Ober- gerichts Zug vom 30. Juni 2016 E. 2.1, in: GVP 2016 S. 229 ff. mit Hinweisen). Wo Streitigkeiten innerhalb einer juristischen Person zu Gestaltungsurteilen führen (nament- lich bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen oder bei der Klage auf Auflö- sung einer Gesellschaft), wirkt sich dies nicht nur auf die Vertragsparteien, sondern auf alle Mitglieder der juristischen Person (Vereinsmitglied, Aktionär, Gesellschafter, Genossenschaf-
Seite 10/28 ter) direkt aus (zur aktienrechtlichen Anfechtungsklage vgl. etwa BGE 142 III 629 E. 2.3.4 m.H.). Mithin ist deren Rechtsstellung betroffen. Daher ist bei den Mitgliedern juristischer Personen in solchen Konstellationen, unabhängig davon, auf welcher Seite sie stehen, das rechtliche Interesse für eine Nebenintervention gegeben (Staehelin/Schweizer, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A. 2016, Art. 74 ZPO N 41, mit Hinweisen). Die Nebenintervention ist ausserdem auch im Summarverfahren, insbesondere während eines Massnahmeverfahrens, zulässig (BGE 143 III 140 E. 4.1.1 [= Pra 2018 Nr. 58]). Wie das Urteil im Rahmen der späteren An- fechtungsklage hat auch der Entscheid betreffend die vorsorgliche Anordnung einer Handels- registersperre unmittelbare Wirkung gegenüber allen Aktionären. Diese Aktionäre können sich im Massnahmeverfahren als Nebenintervenienten konstituieren und Prozesshandlungen vornehmen, die im Widerspruch zu jenen der Gesellschaft stehen (vgl. Mezger, Die Handels- registersperre nach Art. 261 ff. ZPO, 2023, § 18 N 425 f.). 3.4 Die Vorinstanz führte aus, F.________ sei als Aktionär und als im Rahmen der Generalver- sammlung vom 28. März 2023 gewählter Verwaltungsrat unmittelbar vom Massnahmeent- scheid betreffend die Anordnung einer Handelsregistersperre betroffen. Mit diesen Aus- führungen setzt sich der Gesuchsteller in der Berufungsschrift nicht auseinander. Mit seinem pauschalen Verweis, er habe in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2023 dargelegt, dass die Handelsregistersperre gegenüber F.________ bloss indirekte Urteilswirkungen entfalte, genügt er den in E. 2.1 dargelegten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Berufung offensichtlich nicht. Daher ist diesbezüglich nicht auf die Berufung einzutreten. Auch auf die Rüge des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe sich mit den vom Bundesgericht für die streitgenössische Nebenintervention aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen nicht aus- reichend auseinandergesetzt, ist nicht einzutreten, legt dieser doch in der Berufungsschrift nicht einmal dar, um welche Voraussetzungen es sich dabei handeln soll (vgl. E. 2.1). 3.5 Im Übrigen wäre die vorinstanzliche Erwägung aber ohnehin nicht zu bemängeln. Denn der Massnahmeentscheid hat unmittelbare Auswirkung auf alle Aktionäre (E. 3.3), zu denen F.________ unbestrittenermassen zählt. Die Rechtsstellung von F.________ ist demnach – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – aufgrund der Handelsregistersperre unmittelbar beein- trächtigt. Schliesslich kann der Gesuchsteller auch aus der Tatsache, dass F.________ im Rubrum als Nebenintervenient und nicht als streitgenössischer Nebenintervenient aufgeführt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids geht ein- deutig hervor, dass die Vorinstanz von einer streitgenössischen Nebenintervention ausging (vgl. act. 1/1 E. 3.2). 3.6 Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz F.________ gestützt auf dessen Ge- such vom 6. April 2023 (Vi act. 15) als streitgenössischen Nebenintervenienten zugelassen hat. Als solcher trat er dem Prozess in jenem Stadium bei, in dem sich dieser befand (vgl. Domej, Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 76 ZPO N 13). Er konnte somit auch Anträge stellen, die im Widerspruch zu Anträgen der Gesuchsgegnerin standen. Sein Antrag, das Gesuch um Anordnung einer Handelsregistersperre sei abzuweisen, war somit von der Vor- instanz – trotz späteren Antrags der Gesuchsgegnerin vom 4. Mai 2023 auf Gutheissung (Vi act. 16) – zu beachten. Die Vorinstanz handelte korrekt, indem sie das Verfahren fortführ-
Seite 11/28 te, anstatt es gestützt auf Art. 241 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO zufolge Anerkennung abzuschrei- ben. 3.7 Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz über die Zulassung als Nebenintervenienten erst zu- sammen mit dem Endentscheid urteilte (vgl. act. 7 Rz 34), kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein Antrag, das Verfahren bis zum Entscheid über die Zulassung zu sistieren, wurde abgewiesen (Vi act. 25). Damit wusste er, dass er zu den Anträgen und Eingaben von F.________ bereits Stellung nehmen musste, was er im Übrigen auch tat. 4. Der Gesuchsteller rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 4.1 Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Noveneingabe vom 19. Mai 2023 und die mit der Noveneingabe eingereichten Beilagen im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt. Zur Begründung habe die Vorinstanz ausgeführt, der Aktenschluss sei bereits nach einmaliger Äusserung der Parteien eingetreten und der Gesuchsteller solle nicht substanziiert dargetan haben, dass es sich bei der Eingabe vom 19. Mai 2023 und den als act. 22/33-34 eingereich- ten Urkunden um zulässige Noven handeln würde. Diese Feststellung – so der Gesuchsteller
– sei offensichtlich aktenwidrig und falsch. Er habe in der Noveneingabe dargelegt, dass es sich bei den neu vorgebrachten Tatsachen und neu eingereichten Beweismitteln um "unech- te Noven" gehandelt habe und die entsprechenden Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen hätten (act. 7 Rz 76 ff.). Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass diese Schreiben (act. 22/33-34) vom Nebeninter- venienten mit der "Gesuchsantwort" vom 6. April 2023 und somit vor Aktenschluss einge- reicht worden seien. Da es sich bei der Frage, ob eine im Recht liegende Urkunde als gültige Zessionserklärung im Sinne von Art. 165 OR qualifiziere, um eine vom Gericht von Amtes wegen zu beantwortende Rechtsfrage handle, hätte sich die Vorinstanz unabhängig von der Rechtzeitigkeit seiner Vorbringen in der Noveneingabe damit auseinandersetzen müssen, ob die Schreiben als gültige Zessionserklärungen qualifizierten (act. 7 Rz 88 ff.). 4.2 Der Gesuchsteller übersieht, dass sich die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung mit der erwähnten Eingabe vom 19. Mai 2023 und den erwähnten Beilagen (act. 22/33-34) auseinandergesetzt hat (s. hinten E. 6.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Doch selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, wöge diese Verlet- zung nicht schwer und der allfällige Mangel könnte im vorliegenden Berufungsverfahren ge- heilt werden. Das Obergericht verfügt als Berufungsinstanz über volle Kognition zur Überprü- fung des angefochtenen Entscheides (Art. 310 ZPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf verursachen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Schliesslich stellt die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck dar. Wenn – wie hier – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfah- ren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 2.2). Überdies ver- langt selbst der Gesuchsteller gemäss seinem Hauptantrag nicht die Rückweisung an die Vorinstanz.
Seite 12/28 4.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist demnach unbegründet (zur Noveneingabe vom 19. Mai 2023 bzw. zu den damit eingereichten Schreiben des Nebenintervenienten vom 16. Dezem- ber 2022 und 30. Januar 2023 [act. 22/33-34] s. hinten E. 7.3). 5. Gegenstand dieses Verfahrens bildet im Wesentlichen die Frage, ob der Nebenintervenient rechtsgültig Aktien an den Gesuchsteller übertragen hat. Unbestritten ist, dass die betreffen- den Aktien nicht verbrieft waren und sind. Die Übertragung nicht verbriefter Namenaktien erfolgt mittels Abtretung (Girsberger/Her- mann, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 164 OR N 9). Diese bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 165 OR). Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Dritte sollen ebenso wie der Schuldner der zedier- ten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zu- steht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisie- ren, wobei es genügt, dass die Forderung bestimmbar ist. Der Wille des Zedenten, dass mit Unterzeichnung und Übergabe der Urkunde die Forderung auf den Empfänger übergehen soll, muss ersichtlich sein. Für einen unbeteiligten Dritten muss ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (vgl. Urtei- le des Bundesgerichts 4A_633/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4.1, 4A_423/2009 vom 4. Fe- bruar 2010 E. 6.3.1 und 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.1). Die Bezeichnung als "Abtretung" ist nicht erforderlich (Girsberger/Hermann, a.a.O., Art. 165 OR N 2 m.H.). Selbst das Protokoll einer Generalversammlung einer Aktiengesellschaft kann – unter Um- ständen – das Schriftformerfordernis für die Zession von Aktien erfüllen, wenn der Übertra- gungswille des Zedenten, zumindest implizit, daraus hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 4A_248/2015 vom 15. Januar 2016 E. 4.2 ff.). Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, muss dieser die Unter- schriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen (Art. 13 Abs. 1 OR). Die Unterschrift ist nach Art. 14 Abs. 1 OR eigenhändig zu schreiben, wobei dieser eigen- händigen Unterschrift nach Art. 14 Abs. 2bis OR die mit einem qualifizierten Zeitstempel ver- bundene qualifizierte elektronische Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur (SR 943.03) gleichgestellt ist. 6. Die Vorinstanz kam aus folgenden Gründen zum Schluss, dass die Aktionärsstellung des Gesuchstellers nicht gegeben sei: 6.1 Die Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 sei unbestrittenermassen lediglich mittels "Do- cuSign" unterzeichnet worden. Bei "DocuSign" könne der Benutzer entweder seine Unter- schrift mittels Scans einfügen oder das Dokument via Touchscreen unterzeichnen. Bei der mittels "DocuSign" erstellten Unterschrift handle es sich nicht um eine elektronische Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR, weil sie nicht den Anforderungen des Bundesgesetzes vom
18. März 2016 über die elektronische Signatur (ZertES) entspreche. Sodann handle es sich auch nicht um eine gültige Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift nach Art. 14 Abs. 2 OR, da es für eine gültige Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift an der geforderten Verkehrsüblichkeit – Gegenteiliges sei auch nicht vom Gesuchsteller geltend gemacht wor- den – fehle. Schliesslich sei die mittels "DocuSign" erstellte Unterschrift nach der herrschen-
Seite 13/28 den Lehre auch nicht als eigenhändige Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR zu quali- fizieren. Folglich leide die Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 an einem Formmangel, da die Formvorschriften nach Art. 165 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 ff. OR nicht eingehalten worden seien. Sie sei daher ungültig. Eine formungültige Zession sei im Sinne von Art. 20 OR nichtig (act. 1/1 E. 4.2.2). 6.2 Eine gültige Zessionserklärung aufgrund des Aktienbuchs vom 31. Januar 2022, des Aktien- buchs vom 12. Februar 2021, des Aktienkaufvertrages vom 5. Mai 2021, der E-Mail vom
3. Mai 2021, des Shareholders' Agreements oder des Mutual Settlement Agreements sei auszuschliessen, da diese nicht eigenhändig, sondern wiederum mittels "DocuSign" bzw. "e-signed" unterzeichnet worden seien. Sodann liege auch nicht aufgrund der Stimmrechts- karte eine Zessionserklärung vor, da es bereits an einer Unterschrift des Nebenintervenien- ten mangle (act. 1/1 E. 4.3.2). 6.3 Auch aus den übrigen Unterlagen ergebe sich keine gültige Zessionserklärung. Weder die unterzeichneten Generalversammlungsprotokolle noch die Einladungen würden das Be- stimmbarkeitserfordernis einer Zession erfüllen. Zwar habe der Nebenintervenient diese Un- terlagen eigenhändig unterschrieben, jedoch könne aus den einzelnen Dokumenten selbst nicht festgestellt werden, welche Forderung namentlich an welche Person abgetreten worden sei, da die Forderung im Einzelnen nicht umschrieben werde. Folglich sei es auch nicht für einen unbeteiligten Dritten möglich, aus den einzelnen Urkunden den Übergang der individu- ellen Forderung zu erkennen. Insbesondere könne auch nicht aus den unterzeichneten Ge- neralversammlungsprotokollen die Aktionärsstellung des Gesuchstellers entnommen werden, da weder die abzutretende Forderung noch ein impliziter Verpflichtungswille des Nebeninter- venienten ersichtlich sei. Zwar werde im Rahmen der Feststellungen ("der Vorsitzende stellt fest:") jeweils bestimmt, dass das gesamte Aktienkapital vertreten sei. Inwiefern sich daraus der Anteil des Gesuchstellers an der Gesuchsgegnerin und somit die abzutretende Forde- rung ergeben sollten, sei jedoch nicht ersichtlich. Dasselbe gelte für die Abstimmungsergeb- nisse in den Generalversammlungsprotokollen. Es sei nicht ersichtlich, welcher Anteil der abgegebenen Stimmen dem Gesuchsteller zuzuordnen sei. Folglich liege auch keine gültige Zessionserklärung aufgrund der weiteren Unterlagen vor (act. 1/1 E. 4.3.3 Abs. 2). 6.4 Ergänzend sei zu erwähnen, dass auch mit der Stellungnahme vom 19. Mai 2023 – selbst wenn diese beachtet werden würde – keine Dokumente durch den Gesuchsteller eingereicht worden seien, die eine gültige Zessionserklärung im Sinne von Art. 164 ff. OR darstellen würden. Auch aus den Schreiben betreffend die Annahme des Vorkaufsrechts könne die abzutretende Forderung (Umfang, Inhalt etc.) nicht entnommen werden (act. 1/1 E. 4.3.3 Abs. 3). 6.5 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mangels gültiger Zessionserklärung nicht glaubhaft sei, dass der Gesuchsteller Aktionär der Gesuchsgegnerin sei. Folglich sei mangels Aktio- närsstellung nicht von einer Aktivlegitimation für das vorliegende Verfahren auszugehen (act. 1/1 E. 4.4).
Seite 14/28 7. Der Gesuchsteller wendet ein, er habe seine Aktionärsstellung gestützt auf die nachfolgend bezeichneten Urkunden nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht: 7.1 Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 (Vi act. 1/6) 7.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, die Zessionserklärung vom 12. Februar 2021, mit welcher der Nebenintervenient ihm 5'000'000 Aktien der Gesuchsgegnerin abgetreten habe, sei gültig und genüge den Anforderungen von Art. 165 OR i.V.m. Art. 14 OR. Bei der Software "Docu- Sign" stünden dem Benutzer verschiedene Möglichkeiten offen, wie er ein Dokument im PDF-Format unterschreiben könne. Er könne einerseits seine eigenhändige Unterschrift ein- scannen, diese hochladen und in seinem Benutzerkonto hinterlegen. Komme es in der Folge zur Unterzeichnung eines Dokuments, könne er die bereits in seinem Konto hinterlegte Un- terschrift jeweils ohne grossen zusätzlichen Aufwand in das fragliche Dokument hineinkopie- ren. Andererseits könne der Benutzer seine Unterschrift direkt im geöffneten PDF-Dokument mit der Maus oder unter Verwendung eines "Touchscreens" oder "Trackpads" anbringen. In diesem Fall verwende der Benutzer für die Unterzeichnung des fraglichen Dokuments keine vorgefertigte und im Benutzerprofil hinterlegte Unterschrift, sondern er bringe seine Unter- schrift im Einzelfall direkt mechanisch an. Vorliegend sei aufgrund der im Recht liegenden Urkunden davon auszugehen, dass der Nebenintervenient die fragliche Zessionserklärung unter Verwendung der zweiten von "DocuSign" zur Verfügung gestellten Möglichkeit unter- schrieben habe. Er habe seine Unterschrift also direkt und eigenhändig in der im PDF-Format geöffneten "Zessionserklärung" angebracht – mit allergrösster Wahrscheinlichkeit unter Ver- wendung eines "Tablet-Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad". Die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid erkennen müssen, dass die vom Nebenin- tervenienten in der Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 angebrachte Unterschrift den gesetzlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 OR tatsächlich genüge und eine gültige Ab- tretung der 5'000'000 Namenaktien der Gesuchsgegnerin vorliege. Da es sich dabei zweifels- frei um eine Rechtsfrage handle, hätte die Vorinstanz eine vertiefte Prüfung dieser Frage auch ohne entsprechende Vorbringen der Parteien vornehmen müssen (act. 7 Rz 51 ff.). 7.1.2 Der Gesuchsteller behauptet in der Berufungsschrift, es habe sich bei der Unterschrift des Nebenintervenienten nicht um eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift gehandelt, sondern der Nebenintervenient habe seine Unterschrift direkt und eigenhändig in der im PDF-Format geöffneten "Zessionserklärung" angebracht – mit allergrösster Wahrscheinlich- keit unter Verwendung eines "Tablet-Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" (act. 7 Rz 62). Diese Behauptung stellte der Gesuchsteller erstmals im Beru- fungsverfahren auf. Dabei legt er nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese neue Tatsachenbehauptung ohne Verzug und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz hätte vorgebracht werden können. Diese Behauptung erfolgte somit verspätet und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2). Nicht zu hören ist der Einwand des Gesuchstellers, die Vorinstanz habe ausdrücklich festgestellt, dass dem Benutzer bei "DocuSign" zwei Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um ein Dokument zu unterzeichnen, und die Ausführungen zur Unterscheidung zwischen einer "eingescannten" Unterschrift und einer via "Trackpad/Touchscreen" geleisteten Unterschrift damit nicht neu seien. Der Gesuchsteller verkennt dabei, dass es – sofern für den Ausgang des Verfahrens relevant – an ihm gelegen hätte, rechtzeitig (vgl. E. 2.1 f.) aufzuzeigen, von welcher Möglich- keit zur Unterzeichnung der Nebenintervenient letztlich Gebrauch machte. Weiter geht der
Seite 15/28 Gesuchsteller fehl, wenn er behauptet, die Vorinstanz hätte auch ohne entsprechende Vor- bringen prüfen müssen, wie die Unterschrift vom Nebenintervenienten geleistet worden sei, da es sich bei der Frage der Gültigkeit einer Zession um eine Rechtfrage handle (act. 7 Rz 68). Bei der Frage, ob eine Unterschrift einkopiert oder mittels "Tablet-Pen" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" geleistet wurde, handelt es sich gerade nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatfrage. Wie erwähnt, hätte es am Gesuchsteller gelegen, diese Tatsache rechtzeitig im vorinstanzlichen Verfahren zu behaupten und die er- forderlichen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 55 ZPO). 7.1.3 Der Gesuchsteller versucht, wie soeben erwähnt, sein Recht daraus abzuleiten, dass der Nebenintervenient die Unterschrift höchstwahrscheinlich unter Verwendung eines "Tablet- Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" ins DocuSign eingefügt hat. Für diese (rechtsbegründende) Tatsache trägt er die Behauptungs- und Beweislast (Art. 8 ZGB). Mangels rechtzeitiger Behauptungen jedoch kann, wie erwähnt, nicht von die- ser Sachverhaltsvariante ausgegangen werden. Die Rechtsfrage, ob eine unter Verwendung eines "Tablet-Pens" auf einem "Touchscreen-Bildschirm" oder einem "Trackpad" geleistete "Unterschrift" eine handschriftliche Unterschrift im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR darstellt, braucht daher nicht geklärt zu werden. Doch selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Nebenintervenient seine Unterschrift auf der Zessionsklärung mittels Touchscreens oder Trackpads eingegeben hat, würde dies dem Gesuchsteller nichts nützen. Unter den Autoren, die bei derartigen Unterschriften das Erfordernis der Schriftlichkeit gemäss Art. 14 Abs. 1 OR als erfüllt betrachten, herrscht – so- weit ersichtlich – Einigkeit darüber, dass eine genug hohe Auflösung sowie ein Aufzeichnen der Intensität des Schreibdrucks sichergestellt werden müssen (vgl. Wicki-Birchler/Dobec, Unterschreiben von Verträgen im digitalen Raum, AJP 2023 S. 281 f. m.H.). Behauptungen über die Auflösung und die Aufzeichnung des Schreibdrucks stellt der Gesuchsteller indes (selbst in der Berufung) nicht auf. Ob oder unter welchen Voraussetzungen solche Unter- schriften den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 OR genügen, muss deshalb auch aus diesem Grund nicht abschliessend geklärt werden. 7.1.4 Da aus Sicht des Gesuchstellers auch die eingescannte, nicht via Touchscreen oder Track- pad eingefügte Unterschrift dem Schriftformerfordernis genügt (act. 7 Rz 58), bleibt zu prü- fen, ob die Vorinstanz zu Recht ausführte, (auch) die Nachbildung der Unterschrift mittels Scans genüge dem Schriftformerfordernis nicht. Der Gesuchsteller verweist in diesem Zu- sammenhang einzig auf Schwenzer/Fountoulakis (Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 13 OR N 14c [recte: N 14d]) und wendet ein, gemäss diesen Autorinnen würde die eingescannte und in ein elektronisches Dokument eingefügte Unterschrift den Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 OR genügen (act. 7 Rz 58). Eine argumentative Auseinandersetzung mit dem ange- fochtenen Entscheid fehlt jedoch gänzlich, sodass auf diesen Einwand nicht eingetreten wer- den kann (vgl. E. 2.1). Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Auffassung des Gesuchstellers nicht gefolgt werden. Schwenzer/Fountoulakis vertreten zwar diese Minderheitsmeinung. Würde dieser Meinung jedoch gefolgt, könnten natürliche Personen, um das Schriftformerfordernis zu erfüllen, ihre Unterschrift einscannen, die gescannte Unterschrift beliebigen Dokumenten anhängen und diese Dokumente als PDF-Dateien versenden. Damit würde die Anforderung,
Seite 16/28 dass im elektronischen Rechtsverkehr bloss die qualifizierte elektronische Signatur dem Schriftformerfordernis genügt (Art. 14 Abs. 2bis OR), hinfällig. Dies widerspräche offenkundig Sinn und Zweck des Gesetzes. Dies scheinen Schwenzer/Fountoulakis zwar auch erkannt zu haben. Mit ihrem Argument, die Regelung in Art. 14 Abs. 2bis OR "scheine […] den An- sprüchen des privatrechtlichen Geschäftsverkehrs ohnehin keine Rechnung zu tragen, lässt sich jedoch der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers nicht umstossen. Eine auf dem beschriebenen Weg nachgebildete Unterschrift (Einfügen der gescannten Unterschrift) könn- te allenfalls in den Fällen von Art. 14 Abs. 2 OR (Faksimile) zulässig sein (vgl. Wicki-Birchler/ Dobec, a.a.O., S. 280). Ob dies der Fall ist, kann jedoch offenbleiben, da hier unbestritte- nermassen kein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 OR vorliegt. 7.2 Protokoll der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2021 (Vi act. 1/12) und öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 17. Dezember 2021 (Vi act. 1/16) 7.2.1 Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz sei zum falschen Schluss gekommen, dass die vom Nebenintervenienten eigenhändig unterzeichneten Protokolle der Generalversammlung der Gesuchsgegnerin vom 12. Februar 2021 und 17. Dezember 2021 den Anforderungen an eine gültige Abtretung gemäss Art. 165 Abs. 1 OR nicht genügen würden. Er habe im vorin- stanzlichen Verfahren umfassend dargelegt, dass die vom Nebenintervenienten unterzeich- neten Protokolle tatsächlich als gültige Abtretungserklärungen qualifizierten und damit seine Aktionärsstellung belegen bzw. zumindest glaubhaft machen würden. Er halte auch im Beru- fungsverfahren an dieser Rechtsauffassung fest und verweise entsprechend auf die genann- ten Ausführungen vor der Vorinstanz (act. 7 Rz 70 ff., 92 ff. und 100 ff.). Die Vorinstanz hätte im Zusammenhang mit der Würdigung und Auslegung des Protokolls der Generalversammlung vom 12. Februar 2021 unbedingt mitberücksichtigen müssen, dass im Zeitpunkt der fraglichen Generalversammlung ein – ebenfalls vom 12. Februar 2021 – da- tierendes Aktienbuch der Gesuchsgegnerin vorgelegen habe. Dieses habe ihn als Eigentü- mer von 5'000'000 Aktien ausgewiesen und der Nebenintervenient habe – zu Recht – nicht bestritten, dass er das fragliche Aktienbuch – zumindest im damaligen Zeitpunkt – als "rich- tig" akzeptiert und er das Protokoll der Generalversammlung vom 12. Februar 2021 entspre- chend in zumindest impliziter Anerkennung der Aktionärsstellung des Gesuchstellers gemäss dem genannten Aktienbuch unterzeichnet habe. Entgegen den falschen Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich damit – bei einer richtigen Auslegung der Urkunde nach Treu und Glauben – sowohl der zumindest implizite "Abtretungswille" vom Nebenintervenienten als auch der "Anteil" des Gesuchstellers (nämlich 5'000'000 Aktien) aus dem fraglichen Protokoll (act. 7 Rz 105). Weiter ergebe sich aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 nicht nur ein (zumindest) impliziter "Abtretungswille" des Nebenintervenienten, sondern auch der Anteil des Gesuchstellers am Aktienkapital der Gesuchsgegnerin. Aus dem Protokoll er- gebe sich zunächst, dass lediglich 9'354'831 Aktien von damals insgesamt ________ (An- zahl) Aktien vertreten gewesen seien. Offensichtlich hätten also nicht alle Aktionäre an der Generalversammlung teilgenommen. Der Gesuchsteller habe im vorinstanzlichen Verfahren indessen substanziiert dargelegt, dass er nicht nur teilgenommen, sondern auch abgestimmt habe. Er sei als "Aktionär" eingeladen worden, wobei er eine vom Nebenintervenienten un-
Seite 17/28 terzeichnete Einladung, eine Stimmrechtskarte sowie ein vom Nebenintervenienten unter- zeichnetes Begleitschreiben erhalten habe. Seine Stimmabgabe sei in der Folge berücksich- tigt und seine Stimmen auch entsprechend gezählt worden: Im Protokoll sei zu sämtlichen Traktanden die Zustimmung sämtlicher vertretenen 9'354'831 Aktien verzeichnet und damit auch die vom Berufungskläger mit der Stimmrechtskarte abgegebenen 4'107'531 Aktien- stimmen. Der Nebenintervenient habe die Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 ge- leitet, darin als Stimmenzähler geamtet und zuletzt auch das Protokoll eigenhändig unter- zeichnet. Die Vorinstanz hätte im angefochtenen Entscheid zum Schluss kommen müssen, dass auch das vom Nebenintervenienten unterzeichnete Protokoll der Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 als gültige Abtretungserklärung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR qualifiziere. Dieser habe mit der eigenhändigen Unterzeichnung zumindest implizit seinen eindeutigen Abtretungswillen hinsichtlich der 4'107'531 Aktien zum Ausdruck gebracht. Zu- dem ergebe sich die Anzahl der dem Gesuchsteller gehörenden Aktien ohne Weiteres aus dem Protokoll selbst bzw. in jedem Fall aus dem Protokoll verbunden mit der von ihm einge- reichten und von der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Stimmrechtskarte. Dem bundesge- richtlichen Präjudiz (Urteil 4A_248/2015) hätten ebenfalls keine ausdrücklichen Zessionser- klärungen zu Grunde gelegen, sondern Generalversammlungsprotokolle, die gemäss Bun- desgericht eine ausdrückliche Zessionserklärung ohne Weiteres hätten substituieren können (act. 7 Rz 106 ff.). 7.2.2 Im Urteil des Bundesgerichts, auf das sich der Gesuchsteller beruft, erblickte das Bundes- gericht in den Generalversammlungsprotokollen, die vom Verwaltungsratspräsidenten und von einem Verwaltungsratsmitglied, die beide zugleich auch Aktionäre waren, unterzeichne- ten worden waren, jeweils gültige Zessionen unverbriefter Aktien (Urteil 4A_248/2015 vom
3. September 2018 E. 4.2 und 4.3). Dieses Urteil stiess in der Lehre zuweilen auf Kritik, weil nach dessen Lektüre nicht klar war, ob aus den Protokollen, namentlich für einen Dritten, klar ersichtlich war, wer wie viele Aktien hielt (vgl. Both, Conditions de validité du transfert d'ac- tions par cession en la forme d'un procès-verbal, GesKR 2016 S. 245). Mithin ist unklar, ob diese Protokolle die vom Bundesgericht im selben Entscheid mit Verweis auf BGE 122 III 361 erwähnte Anforderung erfüllten, wonach die Abtretungsurkunde alle Elemente enthalten müsse, die es interessierten Dritten ermögliche, die Forderung mit Sicherheit zu individuali- sieren ("Cela suppose que l'acte de cession comprenne tous les éléments permettant aux tiers intéressés d'individualiser avec certitude la créance cédée" [Urteil 4A_248/2015 E. 4.1]; vgl. auch Kündig/ Galli/Vischer, Willenserklärungen in GV- und VR-Protokollen, dRSK vom
15. August 2019 N 22). Massgebend ist und bleibt, dass von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein müssen, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, doch muss für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Ur- kunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht; insbesondere muss auch bei einer Mehrzahl zedierter Forderungen hinreichend klar erkennbar sein, ob eine bestimmte Forde- rung zu den abgetretenen gehört oder nicht (BGE 122 III 361 E. 4c). 7.2.3 Immerhin wurden in den Generalversammlungsprotokollen beim vom Gesuchsteller erwähn- ten Bundesgerichtsurteil 4A_248/2015 die Aktionäre namentlich genannt. Bereits dies ist hier nicht der Fall. Der Gesuchsteller wurde weder im Generalversammlungsprotokoll vom
12. Februar 2021 noch in der öffentlichen Urkunde vom 17. Dezember 2021 als Aktionär der Gesuchsgegnerin, geschweige denn als Aktionär mit einer bestimmten Anzahl Aktien nament-
Seite 18/28 lich aufgeführt. Gemäss dem Protokoll vom 21. Februar 2021 war er nicht einmal anwesend, sondern nur F.________ und N.________. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller an dieser Versammlung zum Verwaltungsrat gewählt wurde, fehlt im Protokoll jeglicher Hinweis auf seine Person, geschweige denn auf die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien. Der öf- fentlichen Urkunde über die Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 kann zwar ent- nommen werden, dass 9'354'831 Aktienstimmen von insgesamt ________ (Anzahl) vertreten waren. Um wessen Stimmen es sich dabei handelte, ergibt sich jedoch weder aus den proto- kollierten Feststellungen des Verwaltungsrats noch aus dem protokollierten Abstimmungser- gebnis. Einen Hinweis auf die Anwesenheit des Gesuchstellers, geschweige denn die Anzahl der von ihm gehaltenen Aktien, enthält auch dieses Dokument nicht. Aufgrund dessen lässt sich diesen zwei Dokumenten kein impliziter Wille des Nebenintervenienten entnehmen, dem Gesuchsteller eine bestimmte Anzahl Aktien abzutreten oder abgetreten zu haben. Weder der Gläubiger noch die abgetretene Forderung gehen daraus hervor. Wie die Vorinstanz deshalb zu Recht festhielt, vermögen diese Dokumente – auch wenn sie vom Nebeninterve- nienten handschriftlich (mit-)unterzeichnet wurden – die Anforderungen an eine Zession im Sinne von Art. 165 OR nicht zu erfüllen. 7.2.4 Ausserdem mag es zwar zutreffen, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Generalver- sammlungen vom 12. Februar 2021 und 17. Dezember 2021 im Aktienbuch der Gesuchs- gegnerin (Vi act. 1/8) als Aktionär aufgeführt war und ihm auch eine Stimmrechtskarte zur Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 (Vi act. 1/15) zugesandt wurde. Da jedoch weder das Aktienbuch noch die Stimmrechtskarte eigenhändig vom Nebenintervenienten un- terzeichnet wurden, stellt auch keines dieser Dokumente eine gültige Zession dar. Dies gilt auch für das vom Nebenintervenienten unterzeichnete Begleitschreiben zur Einladung zur Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 (Vi act. 1/14). Da in diesem Begleitschreiben der Gesuchsteller nicht als Aktionär mit einer bestimmten Anzahl Aktien bezeichnet wurde und sich daher die Forderung nicht bestimmen lässt, kann auch darin kein impliziter Wille des Nebenintervenienten zur Abtretung einer bestimmten Anzahl Aktien an den Gesuchsteller er- kannt werden. 7.2.5 Schliesslich sind – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – bei Abtretungen von For- derungen die Begleitumstände nicht zu berücksichtigen. Denn es muss für einen unbeteilig- ten Dritten – ohne Kenntnis der Umstände – grundsätzlich aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (vgl. E. 5 und E. 7.2.2). Entsprechend kann weder das Aktienbuch vom 12. Februar 2021 noch die Stimmrechtskarte noch die Einladung zur Gene- ralversammlung vom 17. Dezember 2021 herangezogen werden, um in einer Gesamtschau eine Abtretung von Aktien vom Nebenintervenienten an den Gesuchsteller zu begründen. 7.2.6 In einem weiteren vom Gesuchsteller zitierten Urteil führte das Bundesgericht zwar aus, dass die Willensäusserung aus dem einen Dokument hervorgehen und die Unterschrift auf einem anderen Dokument, wie einem Begleitschreiben, angebracht sein könne, sofern zwischen diesen beiden Dokumenten eine offensichtliche Verbindung bestehe, die aus dem Inhalt bei- der Dokumente hervorgehe (vgl. BGE 140 III 54 E. 2.3 [Pra 2014 Nr. 58]). Diese Ausführun- gen erfolgten allerdings im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses, bei welcher der Vermieter zwar nicht das offizielle Formular, dafür aber das Begleitschreiben un- terzeichnete. Falls die zitierte Rechtsprechung auf Abtretungen von Forderungen anwendbar ist (ob dies der Fall ist, kann hier offenbleiben), ändert sich am vorliegenden Ergebnis nichts.
Seite 19/28 Denn die vom Bundesgericht verlangte offensichtliche Verbindung der Dokumente ist weder im Falle des Generalversammlungsprotokolls vom 12. Februar 2021 i.V.m. dem Aktienbuch vom 12. Februar 2021 noch im Falle der öffentlichen Urkunde über die Generalversammlung vom 17. Dezember 2021 i.V.m. der Stimmrechtskarte und der Einladung zur Generalver- sammlung gegeben. Weder im Protokoll noch in der öffentlichen Urkunde wird nämlich auf die anderen vom Gesuchsteller bezeichneten Dokumente explizit Bezug genommen. 7.3 Schreiben des Nebenintervenienten vom 16. Dezember 2022 (Vi act. 22/33) und 30. Januar 2023 (Vi act. 22/34) 7.3.1 Der Gesuchsteller bringt vor, er habe mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 weitere – vom Nebenintervenienten eigenhändig unterzeichnete – Urkunden vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin halte bzw. Aktien in diesem Umfang vom Nebenintervenienten an ihn formgültig übertragen worden seien. Der Nebenintervenient bringe in den Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 zunächst unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck, dass er 4'107'531 Aktien käuflich erwerben wolle, und zwar derivativ von ihm (dem Gesuchsteller) aufgrund eines ihm angeb- lich zustehenden Vorkaufsrechts. Unabhängig davon, dass dem Nebenintervenienten tatsächlich gar kein Vorkaufsrecht an seinen Aktien zugestanden habe, habe der Nebenin- tervenient mit seinen Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 in jedem Fall unterschriftlich beurkundet, dass die 4'107'531 Aktien nicht ihm, sondern dem Gesuchsteller gehörten und dass er (der Nebenintervenient) selbst ebenfalls nur über die genau gleiche Anzahl an Aktien – also 4'107'531 – verfüge. Der Wille des Nebenintervenienten, die 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin an ihn (den Gesuchsteller) zu übertragen, werde mit den Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 zwar nicht ausdrücklich bekun- det. Dies sei für eine rechtsgültige Abtretung von Namenaktien aber auch nicht erforderlich. Die vom Nebenintervenienten eigenhändig unterzeichneten Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 würden ausdrücklich und unmissverständlich auf die im Namen der Gesuchsgegnerin verfassten Schreiben vom 6. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 Be- zug nehmen. Zwischen diesen Schreiben bestehe damit eine offensichtliche und nicht be- streitbare Verbindung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er habe damit sei- ne "Aktionärsstellung" im Umfang von 4'107'531 Aktien zumindest glaubhaft gemacht (act. 7 Rz 70 ff., 76 ff. und 115 ff.). 7.3.2 Auch in Bezug auf diese Schreiben ist die vorinstanzliche Feststellung nicht zu bemängeln, dass diese keine gültigen Zessionserklärungen darstellten. Wie in E. 5 ausgeführt, muss für einen unbeteiligten Dritten – ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung – aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Im Schreiben vom 16. Dezember 2022 (Vi act. 22/33) erklärte der Nebenintervenient unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Ge- suchsgegnerin vom 6. Dezember 2022, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen. Im Schreiben vom 30. Januar 2023 (Vi act. 22/34) erklärte er, sein Vorkaufsrecht für 3'338'989 Aktien aus- zuüben und diese zu kaufen. Den Schreiben lassen sich aber weder der Name des Gesuch- stellers als Gläubiger, d.h. jener Person, an welche die Forderung abgetreten worden sein soll, noch die Forderung, d.h. die behaupteten 4'107'531 Aktien der Gesuchsgegnerin, ent- nehmen. Zudem enthalten diese zwei Schreiben auch keine (implizite) Willenserklärung des Nebenintervenienten, Aktien mit Unterzeichnung und Übergabe der Schreiben ohne weiteres Zutun auf den Gesuchsteller zu übertragen. Vielmehr ging es dem Nebenintervenienten in
Seite 20/28 den Schreiben darum, Aktien zu erwerben. Es ist – insbesondere für einen Dritten – nicht augenscheinlich, dass im Schreiben vom 16. Dezember 2022 Bezug genommen wird auf das Schreiben vom 6. Dezember 2022, in dem der Verkauf von 4'107'531 Aktien von A.________ an die K.________ Inc. thematisiert wird (Vi act. 15/38). Für einen Dritten ist demnach eine Bezugnahme auf die Abtretung von Rechten nicht erkennbar. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den vorerwähnten Dokumenten oder einer Kombination dieser Dokumente keine formgültige Zession erkennen lässt. 8. Umstritten ist ferner, ob die Berufung auf die Formungültigkeit rechtsmissbräuchlich ist. 8.1 Die Vorinstanz hielt fest, aus dem blossen Umstand, dass das Aktionariat zwischen den Par- teien trotz fehlender gültiger Unterschrift auf der Zessionserklärung vom 12. Februar 2021 über mehrere Jahre tatsächlich gelebt worden sei, könne nicht auf Rechtmissbrauch ge- schlossen werden, da vorliegend nicht von einer beidseitigen, freiwilligen und irrtumsfreien Erfüllung – Gegenteiliges sei durch den Gesuchsteller auch nicht substanziiert dargelegt worden – ausgegangen werden könne. Obwohl die Parteien die Aktionärsstellung des Ge- suchstellers über eine längere Zeit gelebt hätten, sei nicht davon auszugehen, dass der Ne- benintervenient in Kenntnis des Formmangels gehandelt habe. Mithin sei davon auszugehen, dass die Berufung des Nebenintervenienten auf die Nichtigkeit der Zessionserklärung vom
12. Februar 2021 nicht rechtsmissbräuchlich und entsprechend im vorliegenden Verfahren zu beachten sei (act. 1/1 E. 4.2.5). 8.2 Der Gesuchsteller rügt, der Nebenintervenient habe seine Aktionärsstellung seit dem Ab- schluss des Aktienkaufvertrags im Februar 2021 bis kurz vor Durchführung der "General- versammlung" im März 2023 – und damit während mehr als zwei Jahren – unzählige Male widerspruchsfrei und vorbehaltlos bestätigt, anerkannt und gelebt: Der Nebenintervenient habe am 12. Februar 2021 eine Zessionserklärung über 5'000'000 Ak- tien der Gesuchsgegnerin unterzeichnet, habe am 5. März 2021 das Aktienbuch unterzeich- net, das ihn (den Gesuchsteller) per 12. Februar 2021 als Aktionär ausgewiesen habe, habe am 3. Mai 2021 mitgeteilt, er habe die Aktien übertragen, und den Kaufpreis gefordert, habe am 5. Mai 2021 den Aktienkaufvertrag ein weiteres Mal verschriftlicht, wobei in diesem Ver- trag festgehalten worden sei, dass die Eigentumsübertragung mit Abtretung vom 12. Februar 2021 erfolgt sei, und habe den Kaufpreis am 14. Mai 2021 vorbehaltlos entgegengenommen. Weiter habe der Nebenintervenient am 28. Mai 2021 das Aktienbuch der Gesuchsgegnerin und am 8. Juli 2021 den Aktionärbindungsvertrag unterzeichnet, welche ihn jeweils als Aktio- när mit 4'107'950 Aktien ausgewiesen hätten. Der Nebenintervenient habe ihn am 28. Okto- ber 2021 zur Generalversammlung eingeladen und ihm eine Stimmrechtskarte zugestellt. Am
17. Dezember 2021 habe der Nebenintervenient das Generalversammlungsprotokoll unter- zeichnet, an welcher der Gesuchsteller durch Einsendung der Stimmrechtskarte im Umfang von 4'107'950 Aktien teilgenommen habe. Am 7. Oktober 2022 habe der Nebenintervenient dem Abschluss eines "Mutual Settlement Agreements" – und damit insbesondere auch der darin vorgesehenen Übertragung von 4'107'531 Aktien des Gesuchstellers an die K.________ Inc. – ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt. Mit den handschriftlichen Schreiben vom 16. Dezember 2022 und 30. Januar 2023 habe der Nebenintervenient seinen Willen zum Ausdruck gebracht, 4'107'531 Aktien der Gesuchgegnerin vom Gesuchsteller
Seite 21/28 käuflich erwerben zu wollen. Am 31. Januar 2023 habe der Nebenintervenient den Betrag von CHF 33'389.89 in vermeintlicher Erfüllung eines angeblich zwischen ihnen zu Stande gekommenen Aktienkaufvertrages über 3'338'989 Aktien und am 14. März 2023 den Betrag von CHF 2'794.50 in vermeintlicher Erfüllung eines angeblich zwischen ihnen zu Stande ge- kommenen Aktienkaufvertrages über "279 Aktien" (sic) überwiesen. Am 20. Februar 2023 habe ihn die – vom Nebenintervenienten kontrollierte – Revisionsstelle zur Generalversamm- lung vom 28. März 2023 eingeladen (act. 7 Rz 141 ff.). Durch diese Handlungen, Erklärungen, Zusicherungen, Versprechungen und Verhaltens- weisen habe der Nebenintervenient zwischen dem 12. Februar 2021 und mindestens dem
20. Februar 2023 beim Gesuchsteller ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend geweckt, dass er 5'000'000 Aktien der Gesuchsgegnerin rechtsgültig vom Nebenintervenienten erwor- ben habe und er damit Aktionär der Gesuchsgegnerin geworden sei. Indem sich der Neben- intervenient im vorinstanzlichen Massnahmeverfahren urplötzlich auf den Standpunkt gestellt habe, dass er (der Gesuchsteller) die von ihm gekauften Aktien aufgrund eines angeblichen "Formmangels" nicht rechtsgültig erworben haben und er daher nun doch nicht Aktionär der Gesuchsgegnerin geworden sein solle, verhalte er sich offensichtlich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Einwand der angeblichen "Formungültigkeit" hätte entsprechend im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt werden dürfen (act. 7 Rz 143 ff.). Die Vorinstanz habe sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass angeblich deshalb kein Rechtsmissbrauch vorliege, da nicht "von einer beidseitigen, freiwilligen und irrtumsfreien Erfüllung" ausgegangen werden könne. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Nebenintervenient "in Kenntnis des Formmangels" gehandelt habe. Diese Erwägungen – so der Gesuchsteller – seien falsch und würden an der Sache vorbeigehen. Das "Verschulden" derjenigen Partei, die sich in treuwidriger Weise wider- sprüchlich verhalte, spiele keine Rolle. Massgebend sei einzig, dass der Nebenintervenient mit seinem – über zwei Jahre andauernden Verhalten – bei ihm ein schutzwürdiges Vertrau- en geweckt und dieses in der Folge in treuwidriger Weise enttäuscht habe (act. 7 Rz 146 ff.). 8.3 Nach Art. 11 Abs. 2 OR führt die Nichteinhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form dazu, dass der Vertrag ungültig ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bun- desgericht versteht unter Formungültigkeit in aller Regel Nichtigkeit (vgl. BGE 137 III 243 E. 4.4.5; Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2016 vom 19. September 2017 E. 4.2.3; teil- weise offengelassen in BGE 112 III 330 E. 2a; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 11 OR N 16 f.; Wiegand/Hurni, Kurzkommentar, 2014, Art. 11 OR N 11; je mit Hinweisen). 8.4 Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Lehre und Rechtsprechung haben Fallgruppen entwickelt, in denen typischerweise ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann (vgl. BGE 138 III 425 E. 5.2). Eine Fallgruppe bildet das widersprüchliche Verhalten (venire contra factum proprium), eine weitere Fallgruppe die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts. Auch die Geltendmachung eines Form- mangels kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein. Sie lässt sich thematisch am ehesten diesen zwei Fallgruppen zuordnen (vgl. auch Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,
7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 43). Widersprüchlich verhält sich, wer sich auf einen Formmangel beruft, obschon er den am Mangel leidenden Vertrag erfüllt oder diesem während längerer Zeit vorbehaltlos nachgelebt
Seite 22/28 hat. Vorausgesetzt ist, dass die Partei, die sich auf den Formmangel beruft, beim Abschluss des Vertrages oder bei dessen Erfüllung vom Formmangel wusste. Mithin genügt es nicht, dass der Vertrag beidseitig freiwillig erfüllt wurde, sondern er muss auch irrtumsfrei erfüllt worden sein. Mit anderen Worten ist die Berufung einer Vertragspartei auf den Formmangel dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn diese Partei den Vertrag in Unkenntnis des Mangels abgeschlossen und erfüllt hat (BGE 112 II 330 E. 2b). Zweckwidrig ist die Geltendmachung eines Formmangels, wenn sich jemand aus anderen Gründen als denjenigen, derentwegen die Formvorschrift aufgestellt wurde, auf deren Nicht- einhaltung beruft (BGE 138 III 401 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2017 vom
19. September 2017 E. 5.3; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art. 11 OR N 20; je mit Hin- weisen). Nicht rechtsmissbräuchlich verhält sich hingegen in der Regel eine Vertragspartei, wenn sie sich auf eine Formvorschrift beruft, die nicht nur ihrem Schutz dient, sondern auch im Interesse Dritter oder des ordre public aufgestellt wurde (vgl. BGE 112 II 330 E. 3b; Leh- mann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 45a; relativierend Furrer, Heilung des Formmangels im Vertrag, 1992, S. 104). 8.5 Vorliegend lebte der Nebenintervenient dem (formungültigen) Vertrag – soweit ersichtlich – zwar über längere Zeit nach. Dies allein führt jedoch noch nicht dazu, dass er sich rechts- missbräuchlich verhält, wenn er sich auf den Formmangel beruft. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, läge rechtsmissbräuchliches Verhalten in diesen Konstellationen bloss vor, wenn der Gesuchsteller sich des Formmangels beim Abschluss des Vertrages oder bei dessen Erfül- lung bewusst gewesen wäre, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist (E. 4.3 des ange- fochtenen Entscheids). Der Gesuchsteller wendet ein, massgebend sei nicht das "Verschul- den" des Nebenintervenienten, sondern einzig der Umstand, dass dieser beim Gesuchstel- ler ein schutzwürdiges Vertrauen geweckt und dann treuwidrig enttäuscht habe (vgl. act. 7 Rz 148). Dieser Einwand ist unbegründet. Treuwidriges Verhalten ist höchstens dann rechts- missbräuchlich, wenn eine Partei aufgrund des erweckten Vertrauens konkrete Dispositionen getroffen hat, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (vgl. statt Vieler: BGE 125 III 257 E. 2a; Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 43a; je mit Hin- weisen). Solche Dispositionen behauptet der Gesuchsteller nirgends. Insofern musste sich die Vorinstanz – entgegen dem Einwand des Gesuchstellers (act. 7 Rz 149 f.) – auch nicht weiter mit "den sich über Jahre erstreckenden zahlreichen Handlungen, Erklärungen, Zusi- cherungen, Versprechungen und Verhaltensweisen von F.________" auseinandersetzen. Die blosse Erfüllung des Vertrages bzw. die Tatsache, dass dem Vertrag nachgelebt wurde, in der irrigen Annahme, er sei formgültig, schliesst nicht aus, dass man sich bei Entdeckung des Formmangels auf diesen Mangel berufen darf. 8.6 Hinzu kommt, dass die Formvorschrift des Art. 165 OR der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung dient. Bezweckt wird insbesondere die Erleichterung bzw. Sicherung des Beweises der Forderungsabtretung. Geschützt werden soll der Schuldner der abgetrete- nen Forderung; für ihn soll ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht. Daneben dient das Schriftformerfordernis auch dem Schutz der Gläubiger des Zedenten und des Zessionars. Von der Formvorschrift nicht bezweckt ist der Schutz der Vertragsparteien vor Übereilung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_172/2018 vom 13. September 2018 E. 4.4.1; Girsber- ger/Hermann, a.a.O., Art. 165 OR N 1; je mit Hinweisen).
Seite 23/28 Auch unter diesen Gesichtspunkten kann dem Nebenintervenienten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, wahrt er doch mit der Geltendmachung des Formmangels nicht bloss eigene Interessen, sondern genauso jene von Dritten. Hervorzuheben ist vorliegend insbe- sondere das Interesse der Gesuchsgegnerin, den Kreis ihrer Aktionäre zu kennen. Dies be- trifft insbesondere den Gesamtverwaltungsrat, der die Stimmrechte an der Generalversamm- lung feststellen muss (Art. 702 OR). Anerkennt er einen Aktionär trotz fehlender lückenloser Zessionskette als Aktionär, können die übrigen Aktionäre aktienrechtliche Rechtsbehelfe er- greifen (beispielsweise die Stimmrechtsklage nach Art. 691 Abs. 3 OR). Jede Gesellschaft hat ein Interesse daran, solche Rechtsunsicherheiten und -streitigkeiten zu vermeiden. Zu berücksichtigen ist ferner, dass F.________ unmittelbar vor der Generalversammlung vom
28. März 2023 nicht mehr im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin war. Ausserdem ist und war F.________ damals – soweit ersichtlich – nicht Alleinaktionär. Insofern kann für die Be- urteilung des Rechtsmissbrauchs nicht allein das Verhalten von F.________ entscheidend sein. Zu erwähnen sind des Weiteren die Interessen potenzieller Erwerber von Aktien der Gesuchsgegnerin. Sie wollen vor dem Aktienkauf in der Regel eine lückenlose Kette formgül- tiger Zessionen nachgewiesen erhalten. Handelt es sich bei solchen Erwerbern zudem um Gesellschaften, stellen sich bei unklaren Verhältnissen über die Zessionskette komplizierte buchhalterische Fragen, so etwa jene der Aktivierbarkeit (vgl. Blum, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 2007 S. 696; Lieberherr/Vischer, Due dilligence bezüglich Ei- gentum an den Aktien beim Aktienkauf, AJP 2016 S. 293 f. und 299 f.). Unter diesen Um- ständen ist die Geltendmachung des Formmangels vorliegend auch nicht zweckwidrig, und zwar selbst dann nicht, wenn F.________ der Formmangel aus Gründen, die nichts mit dem Zweck der Formvorschrift zu tun haben, sogar in die Karten spielt. 8.7 Der Gesuchsteller wendet ein, der von der Vorinstanz angewandte "Test", ob eine "beidseiti- ge, freiwillige und irrtumsfreie Erfüllung" vorliege, beziehe sich auf Verpflichtungsgeschäfte, passe aber für den vorliegenden Fall, bei dem es um ein formbedürftiges Verfügungsge- schäft gehe, dem ein in jeder Hinsicht gültiges Verpflichtungsgeschäft zugrunde liege, von vornherein nicht (act. 7 Rz 151). Dieser Einwand überzeugt nicht. Es versteht sich nämlich von selbst, dass die Vorinstanz unter "Erfüllung" nicht das Verfügungsgeschäft als solches gemeint hat, sondern die Zeit danach, sprich die Art und Weise, wie die Parteien dem Ge- schäft "nachgelebt" haben (vgl. BGE 138 III 401 E. 2.4.3). 8.8 Anzumerken bleibt, dass Rechtsmissbrauch generell restriktiv anzunehmen ist. Art. 2 Abs. 2 ZGB dient als korrigierender "Notbehelf" für die Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 134 III 52 E. 2.1; 143 III 279 E. 3.1). Ein krasses Un- recht macht der Gesuchsteller vorliegend nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Insbe- sondere darf hier, wie erwähnt, für die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs nicht einzig auf die Interessen zweier Vertragsparteien oder (vermeintlicher) Aktionäre abgestellt werden. 8.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Geltendmachung des Formmangels nicht rechts- missbräuchlich ist. 9. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Gesuchsteller habe seine Aktionärsstellung nicht glaubhaft gemacht.
Seite 24/28 10. Umstritten ist weiter, ob der Gesuchsteller trotz (allenfalls) fehlender Aktionärsstellung aktiv- legitimiert ist. 10.1 Er macht geltend, die Vorinstanz habe Ziffer 2 des Massnahmegesuchs zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass es ihm angeblich an der erforderlichen "Aktivlegitimation" feh- len solle, da er seine "Aktionärsstellung" angeblich nicht glaubhaft gemacht habe. Entgegen der falschen Feststellung der Vorinstanz spiele seine "Aktionärsstellung" für die Aktivlegiti- mation keine Rolle. Gemäss Art. 706b OR könne die Nichtigkeit der Beschlüsse einer Gene- ralversammlung nicht nur von einem "Aktionär" der betroffenen Gesellschaft, sondern von "jedermann" geltend gemacht werden. Entsprechend stehe es auch "jedermann" zu, für die vorläufige Sicherung des Anspruches gemäss Art. 706b OR die Anordnung einer vorsorgli- chen Massnahme im Sinne von Art. 261 ff. ZPO zu verlangen (act. 7 Rz 155 ff.). 10.2 Bei der Anordnung von Handelsregistersperren nach Art. 261 ff. ZPO besteht der Verfügungs- anspruch (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) meist in der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Genera- lversammlungsbeschlüssen (Art. 706-706b OR), die ins Handelsregister eingetragen werden sollen. Da die Handelsregistersperre in diesen Fällen den Status quo im Hinblick auf eine spätere Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage wahren soll, richtet sich die Aktivlegitimation zur Stellung eines Gesuchs um Anordnung einer Handelsregistersperre analog nach diesen Rechtsinstituten. Im Falle der Anfechtungsklage sind somit namentlich die Aktionäre und der Verwaltungsrat als Organ berechtigt, nicht aber die Gläubiger. Zur Geltendmachung der Nichtigkeit ist hingegen jedermann berechtigt, der an der Feststellung der Nichtigkeit ein rechtliches Interesse hat (vgl. Mezger, a.a.O., § 18 N 364 f. und N 411; BGE 137 III 460 E. 3.3.2; Dubs/Truffer, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 706b OR N 6). 10.3 Der Gesuchsteller leitet die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Generalversammlungsbe- schlüsse im Wesentlichen daraus ab, dass sein Recht zur Teilnahme verletzt worden sei. Wie dargelegt ist es dem Gesuchsteller jedoch nicht gelungen, seine Aktionärseigenschaft glaubhaft zu machen. Entsprechend ist eine Verletzung der Teilnahmerechte nicht glaubhaft. 10.4 Dem Gesuchsteller ist zwar insofern beizupflichten, als die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die an der Generalversammlung vom 28. März 2023 gefassten Beschlüsse aus einem ande- ren Grund nichtig sind und deshalb auch von Nicht-Aktionären angefochten werden können. Allerdings ist dem Gesuchsteller entgegenzuhalten, dass er nicht geltend machte, inwiefern er als Nicht-Aktionär ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit hat. Weder im Gesuch (Vi act. 1) noch in der Berufung (act. 7) machte er konkrete Ausführungen dazu. Soweit er dennoch Behauptungen aufstellte, die allenfalls auf ein solches Interesse schlies- sen lassen, so stehen diese Interessen ausschliesslich im Zusammenhang mit seiner Aktio- närseigenschaft (vgl. etwa Vi act. 1 Rz 85 f.; act. 18 Rz 99). Diese Eigenschaft hat er jedoch, wie erwähnt, gerade nicht glaubhaft gemacht. 10.5 Doch selbst wenn dem Gesuchsteller der Interessennachweis gelungen wäre, nützte ihm dies nichts. Bei einer summarischen Prüfung der Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_575/2018 vom 12. März 2019 E. 2.1) und einer generell zurückhaltenden Annahme der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen (vgl. BGE 137 III 460 E. 3.3.2) erscheinen die an der Versammlung vom 28. März 2023 gefassten Beschlüsse, wie zu zeigen ist, nicht nichtig. Bevor auf die einzelnen Einwände eingegangen wird, ist vorauszuschicken, dass ei-
Seite 25/28 nige dieser Einwände nicht bereits im Gesuch vorgebracht wurden und der Gesuchsteller in der Berufung (act. 7 Rz 76 ff. und 159 f.) nicht darlegt, dass es sich bei diesen spezifischen Einwänden um zulässige Noven handelt (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZPO; BGE 146 III 237 E. 3.1). Unzulässig sind deshalb die Einwände in Rz 160.3, 160.4, 160.5 und – soweit nicht die Akti- onärsstellung des Gesuchstellers thematisiert wird – 160.8-160.12 der Berufung (act. 7). Die- se Einwände sind nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. auch E. 2.2). Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend dennoch auf alle Einwände eingegangen. Im Einzelnen: 10.5.1 Der Umstand, dass die Revisionsstelle (hier die L.________ AG) zur Generalversammlung vom 28. März 2023 einberufen hat (act. 7 Rz 160.1), ist nicht zu bemängeln: Da die Gesuchs- gegnerin zur Zeit der Einberufung über keinen Verwaltungsrat mehr verfügte, war die Revisi- onsstelle gestützt auf Art. 699 Abs. 1 OR ("[…] nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberu- fen") zur Einberufung befugt (vgl. BGE 93 II 22 E. 5; Tanner, Zürcher Kommentar, 3. A. 2018, Art. 699 OR N 33). Dies gilt unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Einberufung ein Ge- richtsverfahren zur Behebung des Organisationsmangels anhängig war. Ob die Revisions- stelle auch andere Verhandlungsgegenstände als die "Wahl des Verwaltungsrates" traktan- dieren durfte (act. 7 Rz 160.2), ist vorliegend unerheblich. Der Gesuchsteller will nämlich nur Beschlüsse und Wahlen, die ins Handelsregister einzutragen sind, verhindern (vgl. eingangs erwähntes Rechtsbegehren). Die Verhandlungsgegenstände "Genehmigung der Jahresrech- nung 2021", "Verwendung des Bilanzergebnisses" und "Entlastung der Mitglieder des Ver- waltungsrates und der Geschäftsleitung" führen zu keinem Handelsregistereintrag. Dasselbe gilt für die "Wahl der Revisionsstelle", machte doch die Wiederwahl der L.________ AG kei- ne Eintragung im Handelsregister notwendig, da diese Gesellschaft bereits eingetragen war. 10.5.2 Indem die Revisionsstelle in der Einladung die Aktionäre aufforderte, Wahlvorschläge betref- fend Verwaltungsratsmitglieder vorgängig mitzuteilen (act. 7 Rz 160.3), verletzte sie das An- tragsrecht der Aktionäre nicht. In der Einladung wurde nämlich nicht ausgeschlossen, dass an der Versammlung noch Vorschläge unterbreitet werden können (Vi act. 1/5 S. 3 f.). Die vorgängige Bekanntgabe von Wahlvorschlägen hätte lediglich eine bessere Vorbereitung ermöglicht. 10.5.3 Der Umstand, dass der kurz zuvor als Sachwalter der Gesuchsgegnerin eingesetzte Rechts- anwalt J.________ am 28. März 2023 im Amt war, schliesst nicht aus, dass die Versamm- lung durch die Revisionsstelle oder einen Vertreter ebendieser durchgeführt werden durfte (act. 7 Rz 160.4 und 160.5). Rechtsanwalt J.________ wurde für die Dauer von sechs Monaten "ab Rechtskraft" des entsprechenden Entscheids als Sachwalter eingesetzt. Am
28. März 2023 war der Entscheid noch nicht rechtskräftig. Zudem opponierte Rechtsanwalt J.________, der an der Versammlung ebenfalls anwesend war, nicht gegen diese Vorge- hensweise (Vi act. 24/61). 10.5.4 Auch die Verschiebung der Versammlung an einen anderen Ort sechs Tage vor der Ver- sammlung führt nicht zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse (act. 7 Rz 160.6). Der neue Versammlungsort erschwerte, geschweige denn verunmöglichte eine Teilnahme an der Generalversammlung nicht, war doch dieser unstrittig nur rund 800 Meter vom ursprünglich angedachten Ort entfernt.
Seite 26/28 10.5.5 Der Ausschluss einer virtuellen Teilnahme an der Generalversammlung (act. 7 Rz 160.7) war rechtens. Die Statuten sehen die Möglichkeit einer virtuellen Generalversammlung nicht vor (act. 15/57). Folglich kann gemäss Art. 701d Abs. 1 OR keine virtuelle Generalversammlung durchgeführt werden. Auch Art. 701c OR, wonach der Verwaltungsrat vorsehen kann, dass nicht am Ort der Generalversammlung anwesende Aktionäre ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können, wurde nicht verletzt. Bei Art. 701c OR handelt es sich um eine Kann- Vorschrift. 10.5.6 Eine Verletzung von Teilnahme- und Stimmrechten anderer Personen (als des Gesuchstel- lers; act. 7 Rz 160.8-160.12) ist ebenfalls nicht glaubhaft, da – soweit ersichtlich – sämtliche fraglichen Zessionserklärungen (Vi act. 15/5-20) an einem Formmangel leiden. Dass zudem "Gäste" an der Versammlung anwesend waren (act. 7 Rz 150.13), würde – falls dies geset- zes- oder statutenwidrig ist – die an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse noch nicht nichtig machen. 10.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller weder seine Aktionärsstellung noch einen anderen Grund, der zur Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Generalversamm- lungsbeschlüsse vom 28. März 2023 führt, glaubhaft gemacht hat. Ebenso wenig hat er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz wies daher Ziffer 2 des Gesuchs vom 23. März 2023 zu Recht ab. 11. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der erstinstanzliche Entscheid ist vollumfänglich zu bestätigen. Die mit Präsi- dialverfügung vom 14. September 2023 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme superpro- visorisch angeordnete Handelsregistersperre ist demnach aufzuheben. 12. Abschliessend ist über die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu befinden. Ausgangs- gemäss sind diese dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 12.1 Beim massgebenden Streitwert von CHF 41'075.31 (act. 1/1 E. 6.2) beträgt die Entscheid- gebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelt, ist die Gebühr gestützt auf § 12 Abs. 1 KoV OG ermessensweise auf CHF 3'000.00 zu reduzieren. 12.2 Der (streitgenössische) Nebenintervenient verlangt eine Parteientschädigung. Die ZPO be- stimmt nicht, ob ein Nebenintervenient einen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben kann (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 106 ZPO N 19). Das Bundesgericht spricht einer Nebenpartei im Allgemeinen keine Parteientschädigung zu, es sei denn, es bestünden Gründe der Billigkeit (BGE 130 III 571 E. 6). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall jedoch gegeben, hat sich doch die Gesuchsgegnerin der Handelsregis- tersperre nicht widersetzt und hat die Nichteintragung des Nebenintervenienten als Verwal- tungsrat im Handelsregister direkte und erhebliche Auswirkungen für diesen. Ihm ist folglich eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt beim genannten Streitwert CHF 6'196.75 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Wegen des summarischen Verfahrens ist dieses ermessensweise um die Hälfte auf CHF 3'098.40 zu reduzieren (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die Rechtsmittelverfahren dür-
Seite 27/28 fen sodann ein bis zwei Drittel dieses Honorars, in besonderen Fällen ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Da der Gesuchsteller in der Beru- fung zahlreiche neue Behauptungen aufstellte (vgl. insbesondere auch die Verweise auf das Schlichtungsgesuch), ist ausnahmsweise das volle Grundhonorar zu berechnen. Unter Hin- zurechnung der Pauschale für Auslagen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resul- tiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 3'435.00. 12.3 Der Gesuchsgegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keinen Antrag ge- stellt hat und ihr durch das vorliegende Verfahren ohnehin kein Aufwand entstanden ist, für den sie zu entschädigen wäre. Urteilsspruch 1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 13. September 2023 wird bestätigt. 1.2 Das Handelsregisteramt des Kantons Zug wird angewiesen, die in Dispositiv-Ziffer 1.2 der Präsidialverfügung vom 14. September 2023 angeordnete Handelsregistersperre bezüglich der C.________ AG aufzuheben. 2. Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Der Gesuchsteller hat dem Nebenintervenienten eine Parteientschädigung von CHF 3'435.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 28/28 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin und den Nebenintervenienten je unter Beilage der Eingaben des Gesuchstellers vom 16. Oktober 2023 und 3. November 2023) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2023 261) - Handelsregisteramt des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1.2 dieses Ur- teils) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: