opencaselaw.ch

Z2 2023 47

Zug OG · 2023-07-04 · Deutsch ZG

Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. Juni 2023 aufzuheben und das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 19. April 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die C.________ GmbH mit, dass die Berufungsklägerin eine Sitzverlegung in die Wege geleitet habe und um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2023 ersuche (Vi act. 4). Das Fristerstre- ckungsgesuch wurde gutgeheissen (Vi act. 5). Innert Frist liess sich die Berufungsklägerin indes nicht vernehmen und ein neues Rechtsdomizil wurde im Handelsregister nicht einge- tragen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Juni 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 7).

E. 3 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Beru- fung beim Obergericht Zug ein (act. 1).

E. 4 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Domizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Orga- nisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mitt- lerweile hat die Berufungsklägerin jedoch ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eintra- gen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefal- len. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom 26. Juni 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Seite 3/3 Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzu- schreiben.

E. 5 Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn sie den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzuste- hen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Handelsregisteramt Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2023 47 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 4. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023)

Seite 2/3 Rechtsbegehren Berufungsklägerin 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 13. Juni 2023 aufzuheben und das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST). Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr. Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 27. Februar 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel innert 30 Ta- gen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachforschungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Han- delsregisteramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 18. April 2023 an- drohungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 19. April 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf (Vi act. 3). Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die C.________ GmbH mit, dass die Berufungsklägerin eine Sitzverlegung in die Wege geleitet habe und um eine Fristerstreckung bis Ende Mai 2023 ersuche (Vi act. 4). Das Fristerstre- ckungsgesuch wurde gutgeheissen (Vi act. 5). Innert Frist liess sich die Berufungsklägerin indes nicht vernehmen und ein neues Rechtsdomizil wurde im Handelsregister nicht einge- tragen. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Juni 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 7). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 23. Juni 2023 Beru- fung beim Obergericht Zug ein (act. 1). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Domizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Orga- nisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mitt- lerweile hat die Berufungsklägerin jedoch ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eintra- gen lassen. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefal- len. Bei dieser Tatsache (Publikation im SHAB vom 26. Juni 2023) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).

Seite 3/3 Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzu- schreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn sie den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten beider Verfahren einzuste- hen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 13. Juni 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Handelsregisteramt Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: