Firmenrecht, Markenrecht, unlauteren Wettbewerb, Namensrecht | Namens-/Firmenrecht
Sachverhalt
1. Die Swiss Re AG (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist im Wesentli- chen der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von direkten oder indirekten Beteiligungen an jeglicher Art von Geschäften in der Schweiz und im Ausland, insbesondere in den Bereichen Rückversicherung, Versicherung und Vermögensverwaltung. Die Swiss RE-Estate GmbH (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in Zug. Sie bezweckt das Erbringen von Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen im Immobilienbereich auf dem Gebiet der Schweiz und im Ausland, die Planung und Bearbeitung von EDV-Projekten und Konzepten, die Entwicklung von Software, den Handel mit Produkten aller Art insbesondere mit Datensätzen und Leads, das Erbringen von IT-Dienstleistungen sowie das Halten von Beteiligungen im In- und Ausland. 2. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2022 unter anderem auf, den Firmennamen so zu ändern, dass dieser das Zeichen "Swiss Re" nicht mehr enthalte (act. 1/14). In der Folge korrespondierten die Parteien per Telefon und über E-Mail, wobei die Beklagte in Aussicht stellte, ihren Firmennamen abzuändern, und die Klägerin der Be- klagten mehrmals Fristen zur Umfirmierung einräumte (act. 1 Rz 18; act. 1/15-30). Die Be- klagte änderte ihren Firmennamen jedoch nicht. 3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte die Klägerin gegen die Beklagte vorliegende Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. 4. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. Mai 2023 wurde die Beklagte auf- gelöst (SHAB-Datum: 8. Juni 2023). Sie trägt seither den Firmenzusatz "in Liquidation".
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Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Klägerin leitet ihre Ansprüche gegenüber der im Kanton Zug domizilierten Beklagten aus Firmenrecht, Markenrecht, Lauterkeitsrecht und Namensrecht ab. Gestützt auf Art. 36 ZPO (Klagen aus unerlaubter Handlung) sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG ist das Obergericht des Kantons Zug örtlich, sachlich und funktionell zuständig.
E. 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, a) ihre Firma "Swiss RE-Estate GmbH" in der Weise abändern zu lassen, dass die neue eintragungsfähige Firmenbezeichnung den Bestandteil "Swiss RE" nicht mehr enthält, und b) diese Firmenänderung beim zuständigen Handelsregisteramt innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zur Eintragung anzumelden.
E. 1.2 Der Beklagten wird verboten, die Bezeichnung "Swiss Re" (unabhängig von der Schreibwei- se in Gross- oder Kleinbuchstaben oder dem Hinzufügen oder Abtrennen der Elemente durch Bindestriche, Punkte, Kommas oder ähnliche Zeichen) in Alleinstellung als Firma, Marke oder Name oder als Bestandteil einer Firma, einer Marke oder eines Namens, zur Bezeich- nung ihrer Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen.
E. 1.3 Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1.1 oder 1.2 wird den verantwort- lichen Organen der Beklagten die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrech- net. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu er- setzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'210.00 zu bezahlen.
Seite 9/9 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 Die Beklagte reichte innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht nach unbenutzter Nach- frist einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, und die Nichteinhaltung der Nachfrist zu einem Endentscheid des Gerichts führen kann, der allein aufgrund der Vor- bringen der klagenden Partei ergeht, ohne dass die beklagte Partei noch Gelegenheit erhält, zu den Ausführungen der klagenden Partei Stellung zu nehmen (act. 4). Da das Verfahren spruchreif ist, kann der Endentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung gefällt werden (Art. 223 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.2-2.4).
E. 3 Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. Mai 2023 wurde die Beklagte auf- gelöst. Im Handelsregister ist sie noch nicht gelöscht. Auf den vorliegenden Prozess hat der Auflösungsbeschluss keine Auswirkungen, bleibt doch die Beklagte auch nach dem Auflö- sungsbeschluss voll rechts- und handlungsfähig (vgl. Art. 821a Abs. 1 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 OR; Stäubli, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 739 OR N 1). Solange noch nicht damit be- gonnen wurde, das Vermögen der Beklagten zu verteilen, kann der Auflösungsbeschluss grundsätzlich widerrufen werden (vgl. BGE 123 III 473 E. 4 f.). Folglich ist das Verfahren auch nicht gegenstandslos geworden.
E. 4 Die Klägerin verlangt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens, dass die Beklagte den Bestandteil "Swiss RE" aus ihrer Firma entfernt.
E. 4.1 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Die im Handelsregister eingetragene und im Schweize- rischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Ge- brauche zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beein- trächtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Damit der firmenrechtliche Schutz beansprucht werden kann, muss die Firma der schutzsuchenden Partei im Handelsregister registriert und müssen die Firmen beider Parteien firmenmässig gebraucht werden (Hilty, Firmenrecht, in: Von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] III/2, 2. A. 2005, S. 37 f.). Die Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 OR bedeutet, dass sich innerhalb der Schweiz jede später eingetragene Firma von der älteren (soweit diese rechtlich geschützt ist) hinreichend unterscheiden muss, ansonsten der Inhaber der älteren Firma we- gen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (Altenpohl, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 951 OR N 4 f; Siffert, Berner Kommentar, 2017, Art. 951 OR N 3 und 15; BGE 131 III 572 E. 3; 122 III 369 E. 1).
Seite 4/9 Die Verwechslungsgefahr ist besonders klar indiziert, wenn eine jüngere Firma die gleichen oder ähnliche stark prägende Firmenbestandteile enthält wie die ältere. Die daraus resultie- rende fehlende deutliche Unterscheidbarkeit kann nicht allein durch die Hinzufügung schwa- cher Elemente kompensiert werden. Beschreibende Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform oder auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens hinweisen, genügen in der Regel nicht, um die Verwechslungsgefahr zu bannen, wenn sich zwei Firmen in ihren prägenden Be- standteilen nicht hinreichend unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3.1; BGE 131 III 572 E. 3; Altenpohl, a.a.O., Art. 951 OR N 7 f.).
E. 4.2 Vorliegend stehen sich die ältere Firma "Swiss Re AG" und die jüngere "Swiss RE-Estate GmbH" gegenüber. Beide Firmen werden firmenmässig gebraucht. Die Hinweise auf die Rechtsform ("AG" und "GmbH") sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu ver- nachlässigen. Zu vergleichen sind somit "Swiss Re" und "Swiss RE-Estate". In Erinnerung bleibt dem Publikum dabei hauptsächlich der Bestandteil "Swiss Re". Dies gilt umso mehr, als das Publikum, was notorisch ist, das Zeichen und die Marke "Swiss Re" kennt. Der mit Bindestrich hinzugefügte Zusatz "Estate" ist kennzeichnungsschwach, beschreibt er doch bloss die Tätigkeit der Beklagten (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_541/2018 vom
29. Januar 2019 E. 3.4.4), und er wird, wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt, höchstens als Hinweis auf eine zur "Swiss Re"-Gruppe gehörende Immobilien-Gesellschaft aufgefasst.
E. 4.3 Damit steht fest, dass sich die Firma der Beklagten nicht mit der gesetzlich geforderten Deut- lichkeit von der älteren Firma der Klägerin unterscheidet. Es besteht eine firmenrechtlich re- levante Verwechslungsgefahr. Die Klägerin hat aufgrund des firmenrechtlichen Ausschliess- lichkeitsrechts Anspruch darauf, dass die Beklagte die weitere Führung dieser Firma unter- lässt (Art. 956 Abs. 2 OR). In Anbetracht der Firmengebrauchspflicht (Art. 954a OR) kann nicht zweifelhaft sein, dass die vorausgesetzte Wiederholungsgefahr gegeben ist bzw. der rechtswidrige Zustand andauert. Durch den unbefugten Firmengebrauch ist die Klägerin in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt.
E. 4.4 Die Firma der Beklagten ist folglich in eine neue, eintragungsfähige Firma (vgl. Art. 944 ff. OR) zu ändern, die den Bestandteil "Swiss RE" nicht mehr enthält. Dazu sind die Statuten entsprechend zu ändern. Die Firmenänderung ist innert 30 Tagen (bei postalischer Anmel- dung ist das Datum der Postaufgabe massgebend) beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden (vgl. Art. 776 Ziff. 1 und Art. 780 OR).
E. 5 Die Klägerin verlangt in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, dass jeglicher Gebrauch, mithin nicht nur der firmenrechtliche, des Zeichens "Swiss Re" von der Beklagten zu unterlassen sei.
E. 5.1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kenn- zeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Der Markeninhaber kann anderen verbie- ten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausge- schlossen ist, so insbesondere das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG). Damit das Verbietungsrecht des Markeninhabers greift, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es müssen (a) das mit der Marke identische oder ähnliche Fremdzeichen nach der Art eines Kennzeichens gebraucht werden (Erfordernis des kennzeichnungsmässigen Ge-
Seite 5/9 brauchs), (b) der Gebrauch auf dem Markt wahrgenommen werden und mit einer wirtschaftli- chen Betätigung im Zusammenhang stehen (Erfordernis des gewerbsmässigen Gebrauchs) und (c) regelmässig auch ein relativer Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliegen (Erfordernis der Verwechselbarkeit; Isler, Basler Kommentar, 3. A. 2016, Art. 13 MSchG N 13). Der Markeninhaber kann vom Gericht verlangen, eine drohende Ver- letzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 55 Abs. 1 lit. a oder b MSchG). Die Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers erfassen jeden kennzeichnungsmässigen Gebrauch der Marke im geschäftlichen Verkehr. Der kennzeichnungsmässige geht über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst auch die Verwendung der Marke als Name, Firma, Enseigne, Geschäftsbezeichnung oder Domain Name (Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. A. 2009, N 1453;Thouvenin/Dorigo, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzge- setz, 2. A. 2017, Art. 13 MSchG N 13; Isler, a.a.O., Art. 13 MSchG N 13). Ein gewerbsmässi- ger Gebrauch liegt dann vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist und in irgendeiner Form der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, wobei weder Entgeltlichkeit noch eine Gewinnabsicht vorliegen müssen und auch der Markengebrauch für ideelle Zwecke ausreicht (Isler, a.a.O., Art. 13 MSchG N 26). Als Ge- brauch im geschäftlichen Verkehr gilt auch die Eintragung im Handelsregister, weil der Inha- ber einer Firma nach Art. 954a Abs. 1 OR zu deren Gebrauch verpflichtet ist (Thouvenin/Do- rigo, a.a.O., Art. 13 MSchG N 87). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 131 III 572 E. 3; BGE 128 III 401 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.2). Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Anderseits ist zu berücksichtigen, für welche Warengattungen die sich gegenüberste- henden Marken hinterlegt sind (vgl. BGE 122 III 382 E. 1).
E. 5.2 Mit Eintragung der Firma "Swiss RE-Estate GmbH" ins Handelsregister des Kantons Zug im Dezember 2020 brachte die Beklagte gegen aussen zum Ausdruck, dass sie unter dieser Firma im Geschäftsverkehr auftritt. Der kennzeichnungsmässige Gebrauch des Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist somit gegeben. Die Klägerin ist Inhaberin unter anderem der Wortmarke "SWISS RE" (Markennummer 717011), die namentlich Schutz für Software (Klasse 9), Immobilienwesen (Klasse 36), Ent- wurf und Entwicklung von Computerprogrammen und Zurverfügungstellung sowie tem- poräres Überlassen von Online-Plattformen und Software (Klasse 42) beansprucht (act. 1/10). Diese Marke hat sich im Verkehr teilweise durchgesetzt; darunter insbesondere im Immobilienwesen (act. 1 Rz 11; act. 1/9). Ihr kommt daher – was ebenfalls unbestritten blieb – eine gesteigerte Kennzeichnungskraft mit einem grösseren Ähnlichkeitsbereich zu. Da die Beklagte – wie bereits ausgeführt (E. 4.2 f.) – den identischen kennzeichnungskräfti- gen Bestandteil "Swiss RE" (die Gross- und Kleinschreibung ist dabei irrelevant) übernimmt und der Zusatz "Estate" nicht geeignet ist, für eine hinreichend deutliche Unterscheidung zu
Seite 6/9 sorgen, sind Verwechslungen zwischen der Marke der Klägerin und der Firma der Beklagten nicht auszuschliessen. Weiter hat die Beklagte nicht bestritten, dass die von ihr gemäss ih- rem Zweck zu erbringenden Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- und Vermittlungs- dienstleistungen im Immobilienbereich, Planung und Bearbeitung von EDV-Projekten und Konzepten, Entwicklung von Software sowie Erbringen von IT Dienstleistungen) gleich bzw. gleichartig zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der in Frage stehenden kläge- rischen Marke "SWISS RE" sind. Der Zweck der Beklagten deckt sich mit den markenschutz- rechtlichen Ansprüchen der Klägerin. Folglich besteht in den angesprochenen Verkehrskrei- sen ein Risiko von Verwechslungen. Die Durchschnittsverbraucher können zum Schluss ge- langen, dass die unter dem identischen Zeichen "Swiss RE" angebotenen Waren und Dienst- leistungen von der Klägerin stammen oder zumindest von einer Gesellschaft, die mit der Klä- gerin verbunden ist. Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist demnach ge- geben.
E. 5.3 Damit steht fest, dass die Beklagte mit der Eintragung und der Verwendung der Firma "Swiss RE-Estate GmbH" das ausschliessliche Recht der Klägerin, die prioritäre Marke "SWISS RE" zur Kennzeichnung ihrer Geschäfte und Dienstleistungen zu gebrauchen, verletzt (Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG).
E. 5.4 Das klägerische Unterlassungsbegehren setzt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vor- aus. Ein solches besteht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Ver- gangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre (BGE 124 III 72 E. 2.a). Das zu verbietende Verhalten muss aber nicht mit dem konkreten Verletzungsgegenstand identisch sein (Frick, Basler Kommen- tar, 3. A. 2016, Art. 55 MSchG N 33). Vorliegend hat die Beklagte das Zeichen "Swiss RE- Estate GmbH" als Firma und damit als Bezeichnung im Geschäftsverkehr verwendet. Weiter hat sie der Klägerin gegenüber mehrfach eine Umfirmierung versprochen, diese jedoch nie vollzogen. Aufgrund dessen ist zu vermuten – und blieb im Übrigen seitens der Beklagten unbestritten –, dass die Beklagte auch künftig nicht auf markenrechtsverletzende Handlun- gen im Geschäftsverkehr, mithin nicht auf die Verwendung des Zeichens "Swiss RE", ver- zichten wird. Da demnach weitere Markenrechtsverletzungen durch die Beklagte zu befürch- ten sind, ist das schutzwürdige Interesse der Klägerin an ihrem Unterlassungsbegehren ge- geben.
E. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Beklagten nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG zu verbieten, die Be- zeichnung "Swiss Re" (unabhängig von der Schreibweise in Gross- oder Kleinbuchstaben oder dem Hinzufügen oder Abtrennen der Elemente durch Bindestriche, Punkte, Kommas oder ähnliche Zeichen) in Alleinstellung als Firma, Marke oder Name oder als Bestandteil einer Firma, einer Marke oder eines Namens, zur Bezeichnung ihrer Waren oder Dienstleis- tungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen.
E. 6 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Klägerin auch Ansprüche gestützt auf das Lauterkeitsrecht oder das Namensrecht zustehen.
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E. 7 Schliesslich ist über Vollstreckungsmassnahmen zu entscheiden.
E. 7.1 Die Klägerin verlangt, dass bereits im Urteil mit Bezug auf Ziffern 1 und 2 ihres Rechtsbegeh- rens Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden.
E. 7.2 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Zuständig, im Rahmen der direkten Vollstreckung Massnahmen anzu- ordnen und Anweisungen an die zuständigen Vollzugsinstanzen zu erteilen, ist das Sachge- richt (Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 337 ZPO N 11). Lautet ein Urteil auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht die in Art. 343 Abs. 1 ZPO vor- gesehenen Massnahmen anordnen. Eine Hierarchie unter diesen Massnahmen besteht nicht. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, von welchen Massnahmen es Ge- brauch machen will und ob verschiedene Massnahmen zu verbinden sind. Bei der Wahl der konkreten Vollstreckungsmassnahme ist das Gericht an den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gebunden (Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10; Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4).
E. 7.3 Die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber mehrfach eine Firmenänderung in Aussicht gestellt hat, diese jedoch – trotz Nachfassen der Klägerin – nie in die Tat umgesetzt hat, zeugt von Renitenz oder Gleichgültigkeit. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Be- klagte erst kürzlich am 24. Mai 2023 die Auflösung beschloss, sie jedoch nicht auch gleich- zeitig ihre Firma änderte. Dies hätte sie – wäre es ihr mit ihren Versprechen ernst gewesen – bei dieser Gelegenheit ohne Weiteres auch gleich machen können. Unter diesen Umständen ist die Strafandrohung nach Art. 292 StGB angemessen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO).
E. 7.4 Von der zusätzlichen Androhung einer Ordnungsbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) ist aller- dings abzusehen. Abgesehen davon, dass die Kombination von Ordnungsbusse und Unge- horsamsstrafe grundsätzlich nicht empfohlen wird (vgl. Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 11; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4 m.H.), ist eine solche Kombination bei der erstmaligen Anordnung auch nur in ganz besonde- ren Fällen verhältnismässig. Vorliegend wird nicht behauptet und es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass sich die Beklagte über Gerichtsurteile hinweggesetzt. Der Verzicht auf die Anordnung weitergehender Vollstreckungsmassnahmen schliesst indes nicht aus, solche Massnahmen nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnen (vgl. dazu etwa auch Urteil des Handelsgerichts Zürich HG130059 vom 7. März 2014 E. 5).
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage – abgesehen von der Androhung einer Ordnungsbusse – vollumfänglich gutzuheissen ist. Das Urteil ist dem Eidgenössischen Insti- tut für geistiges Eigentum (IGE) mitzuteilen (Art. 54 MSchG).
E. 9 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen.
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E. 9.1 Die Klägerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.00 (act. 1 Rz 4). Dieser – von der Be- klagten nicht bestrittene – Wert ist nicht offensichtlich unrichtig, sodass darauf abzustellen ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Folglich beläuft sich die Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG auf CHF 4'000.00.
E. 9.2 Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt bei diesem Streitwert CHF 7'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) re- sultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 7'210.00. Eine Mehrwertsteuer entfällt, da sie nicht geltend gemacht wurde (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Die von den klägerischen Rechtsvertretern in der Honorarnote geltend gemachten CHF 10'732.00 sind offensichtlich zu hoch, zumal lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden hat und keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Urteilsspruch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2023 38 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 29. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen Swiss Re AG, Mythenquai 50/60, 8002 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt A.________ und/oder Rechtsanwältin B.________, Klägerin, gegen Swiss RE-Estate GmbH in Liquidation, Hertizentrum 15, 6300 Zug, Beklagte, betreffend Firmenrecht, Markenrecht, unlauteren Wettbewerb, Namensrecht
Seite 2/9 Rechtsbegehren Klägerin 1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungs- fall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse im Betrag von CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu verpflichten, ihre Firma "Swiss RE-Estate GmbH" in der Weise abzuändern, dass der Be- standteil "Swiss RE" aus der Firma entfernt wird, und die Beklagte sei demzufolge zu verpflichten, den Bestandteil "Swiss RE" innert dreissig Tagen nach Rechtskraft des Urteils aus ihrer Firma im Handels- register des Kantons Zug löschen zu lassen. 2. Der Beklagten sei es unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhand- lungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse im Betrag von CHF 5'000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO zu verbieten, die Bezeichnung "Swiss Re" (unabhängig von der Schreibweise in Gross- oder Kleinbuchstaben oder dem Hinzufügen oder Abtrennen der Elemente durch Bindestriche, Punkte, Kommas oder ähnliche Zeichen) in Alleinstellung als Firma, Marke oder Name oder als Be- standteil einer Firma, einer Marke oder eines Namens, zur Bezeichnung ihrer Waren oder Dienst- leistungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Sachverhalt 1. Die Swiss Re AG (nachfolgend: Klägerin) hat ihren Sitz in Zürich. Ihr Zweck ist im Wesentli- chen der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und der Verkauf von direkten oder indirekten Beteiligungen an jeglicher Art von Geschäften in der Schweiz und im Ausland, insbesondere in den Bereichen Rückversicherung, Versicherung und Vermögensverwaltung. Die Swiss RE-Estate GmbH (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in Zug. Sie bezweckt das Erbringen von Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen im Immobilienbereich auf dem Gebiet der Schweiz und im Ausland, die Planung und Bearbeitung von EDV-Projekten und Konzepten, die Entwicklung von Software, den Handel mit Produkten aller Art insbesondere mit Datensätzen und Leads, das Erbringen von IT-Dienstleistungen sowie das Halten von Beteiligungen im In- und Ausland. 2. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juni 2022 unter anderem auf, den Firmennamen so zu ändern, dass dieser das Zeichen "Swiss Re" nicht mehr enthalte (act. 1/14). In der Folge korrespondierten die Parteien per Telefon und über E-Mail, wobei die Beklagte in Aussicht stellte, ihren Firmennamen abzuändern, und die Klägerin der Be- klagten mehrmals Fristen zur Umfirmierung einräumte (act. 1 Rz 18; act. 1/15-30). Die Be- klagte änderte ihren Firmennamen jedoch nicht. 3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte die Klägerin gegen die Beklagte vorliegende Klage mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Die Beklagte reichte auch innert Nachfrist keine Klageantwort ein. 4. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. Mai 2023 wurde die Beklagte auf- gelöst (SHAB-Datum: 8. Juni 2023). Sie trägt seither den Firmenzusatz "in Liquidation".
Seite 3/9 Erwägungen 1. Die Klägerin leitet ihre Ansprüche gegenüber der im Kanton Zug domizilierten Beklagten aus Firmenrecht, Markenrecht, Lauterkeitsrecht und Namensrecht ab. Gestützt auf Art. 36 ZPO (Klagen aus unerlaubter Handlung) sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a GOG ist das Obergericht des Kantons Zug örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Die Beklagte reichte innert Nachfrist keine Klageantwort ein. Die nicht anwaltlich vertretene Beklagte wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht nach unbenutzter Nach- frist einen Endentscheid trifft, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, und die Nichteinhaltung der Nachfrist zu einem Endentscheid des Gerichts führen kann, der allein aufgrund der Vor- bringen der klagenden Partei ergeht, ohne dass die beklagte Partei noch Gelegenheit erhält, zu den Ausführungen der klagenden Partei Stellung zu nehmen (act. 4). Da das Verfahren spruchreif ist, kann der Endentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung gefällt werden (Art. 223 Abs. 2 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.2-2.4). 3. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 24. Mai 2023 wurde die Beklagte auf- gelöst. Im Handelsregister ist sie noch nicht gelöscht. Auf den vorliegenden Prozess hat der Auflösungsbeschluss keine Auswirkungen, bleibt doch die Beklagte auch nach dem Auflö- sungsbeschluss voll rechts- und handlungsfähig (vgl. Art. 821a Abs. 1 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 OR; Stäubli, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 739 OR N 1). Solange noch nicht damit be- gonnen wurde, das Vermögen der Beklagten zu verteilen, kann der Auflösungsbeschluss grundsätzlich widerrufen werden (vgl. BGE 123 III 473 E. 4 f.). Folglich ist das Verfahren auch nicht gegenstandslos geworden. 4. Die Klägerin verlangt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens, dass die Beklagte den Bestandteil "Swiss RE" aus ihrer Firma entfernt. 4.1 Die Firma einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft muss sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Die im Handelsregister eingetragene und im Schweize- rischen Handelsamtsblatt veröffentlichte Firma eines einzelnen Geschäftsinhabers oder einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft steht dem Berechtigten zu ausschliesslichem Ge- brauche zu (Art. 956 Abs. 1 OR). Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma beein- trächtigt wird, kann auf Unterlassung der weitern Führung der Firma und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen (Art. 956 Abs. 2 OR). Damit der firmenrechtliche Schutz beansprucht werden kann, muss die Firma der schutzsuchenden Partei im Handelsregister registriert und müssen die Firmen beider Parteien firmenmässig gebraucht werden (Hilty, Firmenrecht, in: Von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR] III/2, 2. A. 2005, S. 37 f.). Die Ausschliesslichkeit gemäss Art. 951 OR bedeutet, dass sich innerhalb der Schweiz jede später eingetragene Firma von der älteren (soweit diese rechtlich geschützt ist) hinreichend unterscheiden muss, ansonsten der Inhaber der älteren Firma we- gen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen kann (Altenpohl, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 951 OR N 4 f; Siffert, Berner Kommentar, 2017, Art. 951 OR N 3 und 15; BGE 131 III 572 E. 3; 122 III 369 E. 1).
Seite 4/9 Die Verwechslungsgefahr ist besonders klar indiziert, wenn eine jüngere Firma die gleichen oder ähnliche stark prägende Firmenbestandteile enthält wie die ältere. Die daraus resultie- rende fehlende deutliche Unterscheidbarkeit kann nicht allein durch die Hinzufügung schwa- cher Elemente kompensiert werden. Beschreibende Zusätze, die lediglich auf die Rechtsform oder auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens hinweisen, genügen in der Regel nicht, um die Verwechslungsgefahr zu bannen, wenn sich zwei Firmen in ihren prägenden Be- standteilen nicht hinreichend unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.3.1; BGE 131 III 572 E. 3; Altenpohl, a.a.O., Art. 951 OR N 7 f.). 4.2 Vorliegend stehen sich die ältere Firma "Swiss Re AG" und die jüngere "Swiss RE-Estate GmbH" gegenüber. Beide Firmen werden firmenmässig gebraucht. Die Hinweise auf die Rechtsform ("AG" und "GmbH") sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu ver- nachlässigen. Zu vergleichen sind somit "Swiss Re" und "Swiss RE-Estate". In Erinnerung bleibt dem Publikum dabei hauptsächlich der Bestandteil "Swiss Re". Dies gilt umso mehr, als das Publikum, was notorisch ist, das Zeichen und die Marke "Swiss Re" kennt. Der mit Bindestrich hinzugefügte Zusatz "Estate" ist kennzeichnungsschwach, beschreibt er doch bloss die Tätigkeit der Beklagten (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_541/2018 vom
29. Januar 2019 E. 3.4.4), und er wird, wie von der Klägerin zutreffend ausgeführt, höchstens als Hinweis auf eine zur "Swiss Re"-Gruppe gehörende Immobilien-Gesellschaft aufgefasst. 4.3 Damit steht fest, dass sich die Firma der Beklagten nicht mit der gesetzlich geforderten Deut- lichkeit von der älteren Firma der Klägerin unterscheidet. Es besteht eine firmenrechtlich re- levante Verwechslungsgefahr. Die Klägerin hat aufgrund des firmenrechtlichen Ausschliess- lichkeitsrechts Anspruch darauf, dass die Beklagte die weitere Führung dieser Firma unter- lässt (Art. 956 Abs. 2 OR). In Anbetracht der Firmengebrauchspflicht (Art. 954a OR) kann nicht zweifelhaft sein, dass die vorausgesetzte Wiederholungsgefahr gegeben ist bzw. der rechtswidrige Zustand andauert. Durch den unbefugten Firmengebrauch ist die Klägerin in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt. 4.4 Die Firma der Beklagten ist folglich in eine neue, eintragungsfähige Firma (vgl. Art. 944 ff. OR) zu ändern, die den Bestandteil "Swiss RE" nicht mehr enthält. Dazu sind die Statuten entsprechend zu ändern. Die Firmenänderung ist innert 30 Tagen (bei postalischer Anmel- dung ist das Datum der Postaufgabe massgebend) beim zuständigen Handelsregisteramt zur Eintragung anzumelden (vgl. Art. 776 Ziff. 1 und Art. 780 OR). 5. Die Klägerin verlangt in Ziffer 2 ihres Rechtsbegehrens, dass jeglicher Gebrauch, mithin nicht nur der firmenrechtliche, des Zeichens "Swiss Re" von der Beklagten zu unterlassen sei. 5.1 Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kenn- zeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen (Art. 13 Abs. 1 MSchG). Der Markeninhaber kann anderen verbie- ten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausge- schlossen ist, so insbesondere das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen (Art. 13 Abs. 2 lit. e MSchG). Damit das Verbietungsrecht des Markeninhabers greift, müssen drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es müssen (a) das mit der Marke identische oder ähnliche Fremdzeichen nach der Art eines Kennzeichens gebraucht werden (Erfordernis des kennzeichnungsmässigen Ge-
Seite 5/9 brauchs), (b) der Gebrauch auf dem Markt wahrgenommen werden und mit einer wirtschaftli- chen Betätigung im Zusammenhang stehen (Erfordernis des gewerbsmässigen Gebrauchs) und (c) regelmässig auch ein relativer Schutzausschlussgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MSchG vorliegen (Erfordernis der Verwechselbarkeit; Isler, Basler Kommentar, 3. A. 2016, Art. 13 MSchG N 13). Der Markeninhaber kann vom Gericht verlangen, eine drohende Ver- letzung zu verbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Art. 55 Abs. 1 lit. a oder b MSchG). Die Ausschliesslichkeitsrechte des Markeninhabers erfassen jeden kennzeichnungsmässigen Gebrauch der Marke im geschäftlichen Verkehr. Der kennzeichnungsmässige geht über den markenmässigen Gebrauch hinaus und umfasst auch die Verwendung der Marke als Name, Firma, Enseigne, Geschäftsbezeichnung oder Domain Name (Marbach, in: von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III/1, Markenrecht,
2. A. 2009, N 1453;Thouvenin/Dorigo, in: Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], Markenschutzge- setz, 2. A. 2017, Art. 13 MSchG N 13; Isler, a.a.O., Art. 13 MSchG N 13). Ein gewerbsmässi- ger Gebrauch liegt dann vor, wenn die Handlung auf eine wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist und in irgendeiner Form der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks dient, wobei weder Entgeltlichkeit noch eine Gewinnabsicht vorliegen müssen und auch der Markengebrauch für ideelle Zwecke ausreicht (Isler, a.a.O., Art. 13 MSchG N 26). Als Ge- brauch im geschäftlichen Verkehr gilt auch die Eintragung im Handelsregister, weil der Inha- ber einer Firma nach Art. 954a Abs. 1 OR zu deren Gebrauch verpflichtet ist (Thouvenin/Do- rigo, a.a.O., Art. 13 MSchG N 87). Vom Markenschutz ausgeschlossen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG Zeichen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben (BGE 131 III 572 E. 3; BGE 128 III 401 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4A_123/2015 vom 25. August 2015 E. 4.2). Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Anderseits ist zu berücksichtigen, für welche Warengattungen die sich gegenüberste- henden Marken hinterlegt sind (vgl. BGE 122 III 382 E. 1). 5.2 Mit Eintragung der Firma "Swiss RE-Estate GmbH" ins Handelsregister des Kantons Zug im Dezember 2020 brachte die Beklagte gegen aussen zum Ausdruck, dass sie unter dieser Firma im Geschäftsverkehr auftritt. Der kennzeichnungsmässige Gebrauch des Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist somit gegeben. Die Klägerin ist Inhaberin unter anderem der Wortmarke "SWISS RE" (Markennummer 717011), die namentlich Schutz für Software (Klasse 9), Immobilienwesen (Klasse 36), Ent- wurf und Entwicklung von Computerprogrammen und Zurverfügungstellung sowie tem- poräres Überlassen von Online-Plattformen und Software (Klasse 42) beansprucht (act. 1/10). Diese Marke hat sich im Verkehr teilweise durchgesetzt; darunter insbesondere im Immobilienwesen (act. 1 Rz 11; act. 1/9). Ihr kommt daher – was ebenfalls unbestritten blieb – eine gesteigerte Kennzeichnungskraft mit einem grösseren Ähnlichkeitsbereich zu. Da die Beklagte – wie bereits ausgeführt (E. 4.2 f.) – den identischen kennzeichnungskräfti- gen Bestandteil "Swiss RE" (die Gross- und Kleinschreibung ist dabei irrelevant) übernimmt und der Zusatz "Estate" nicht geeignet ist, für eine hinreichend deutliche Unterscheidung zu
Seite 6/9 sorgen, sind Verwechslungen zwischen der Marke der Klägerin und der Firma der Beklagten nicht auszuschliessen. Weiter hat die Beklagte nicht bestritten, dass die von ihr gemäss ih- rem Zweck zu erbringenden Dienstleistungen (insbesondere Beratungs- und Vermittlungs- dienstleistungen im Immobilienbereich, Planung und Bearbeitung von EDV-Projekten und Konzepten, Entwicklung von Software sowie Erbringen von IT Dienstleistungen) gleich bzw. gleichartig zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der in Frage stehenden kläge- rischen Marke "SWISS RE" sind. Der Zweck der Beklagten deckt sich mit den markenschutz- rechtlichen Ansprüchen der Klägerin. Folglich besteht in den angesprochenen Verkehrskrei- sen ein Risiko von Verwechslungen. Die Durchschnittsverbraucher können zum Schluss ge- langen, dass die unter dem identischen Zeichen "Swiss RE" angebotenen Waren und Dienst- leistungen von der Klägerin stammen oder zumindest von einer Gesellschaft, die mit der Klä- gerin verbunden ist. Eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr ist demnach ge- geben. 5.3 Damit steht fest, dass die Beklagte mit der Eintragung und der Verwendung der Firma "Swiss RE-Estate GmbH" das ausschliessliche Recht der Klägerin, die prioritäre Marke "SWISS RE" zur Kennzeichnung ihrer Geschäfte und Dienstleistungen zu gebrauchen, verletzt (Art. 3 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a MSchG). 5.4 Das klägerische Unterlassungsbegehren setzt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse vor- aus. Ein solches besteht, wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Ver- gangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre (BGE 124 III 72 E. 2.a). Das zu verbietende Verhalten muss aber nicht mit dem konkreten Verletzungsgegenstand identisch sein (Frick, Basler Kommen- tar, 3. A. 2016, Art. 55 MSchG N 33). Vorliegend hat die Beklagte das Zeichen "Swiss RE- Estate GmbH" als Firma und damit als Bezeichnung im Geschäftsverkehr verwendet. Weiter hat sie der Klägerin gegenüber mehrfach eine Umfirmierung versprochen, diese jedoch nie vollzogen. Aufgrund dessen ist zu vermuten – und blieb im Übrigen seitens der Beklagten unbestritten –, dass die Beklagte auch künftig nicht auf markenrechtsverletzende Handlun- gen im Geschäftsverkehr, mithin nicht auf die Verwendung des Zeichens "Swiss RE", ver- zichten wird. Da demnach weitere Markenrechtsverletzungen durch die Beklagte zu befürch- ten sind, ist das schutzwürdige Interesse der Klägerin an ihrem Unterlassungsbegehren ge- geben. 5.5 Nach dem Gesagten ist der Beklagten nach Art. 55 Abs. 1 lit. a MSchG zu verbieten, die Be- zeichnung "Swiss Re" (unabhängig von der Schreibweise in Gross- oder Kleinbuchstaben oder dem Hinzufügen oder Abtrennen der Elemente durch Bindestriche, Punkte, Kommas oder ähnliche Zeichen) in Alleinstellung als Firma, Marke oder Name oder als Bestandteil einer Firma, einer Marke oder eines Namens, zur Bezeichnung ihrer Waren oder Dienstleis- tungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen. 6. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Klägerin auch Ansprüche gestützt auf das Lauterkeitsrecht oder das Namensrecht zustehen.
Seite 7/9 7. Schliesslich ist über Vollstreckungsmassnahmen zu entscheiden. 7.1 Die Klägerin verlangt, dass bereits im Urteil mit Bezug auf Ziffern 1 und 2 ihres Rechtsbegeh- rens Vollstreckungsmassnahmen angeordnet werden. 7.2 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmassnahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Zuständig, im Rahmen der direkten Vollstreckung Massnahmen anzu- ordnen und Anweisungen an die zuständigen Vollzugsinstanzen zu erteilen, ist das Sachge- richt (Kellerhals, Berner Kommentar, 2012, Art. 337 ZPO N 11). Lautet ein Urteil auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht die in Art. 343 Abs. 1 ZPO vor- gesehenen Massnahmen anordnen. Eine Hierarchie unter diesen Massnahmen besteht nicht. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen, von welchen Massnahmen es Ge- brauch machen will und ob verschiedene Massnahmen zu verbinden sind. Bei der Wahl der konkreten Vollstreckungsmassnahme ist das Gericht an den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit gebunden (Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10; Zinsli, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 343 ZPO N 4). 7.3 Die Tatsache, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber mehrfach eine Firmenänderung in Aussicht gestellt hat, diese jedoch – trotz Nachfassen der Klägerin – nie in die Tat umgesetzt hat, zeugt von Renitenz oder Gleichgültigkeit. Dafür spricht auch der Umstand, dass die Be- klagte erst kürzlich am 24. Mai 2023 die Auflösung beschloss, sie jedoch nicht auch gleich- zeitig ihre Firma änderte. Dies hätte sie – wäre es ihr mit ihren Versprechen ernst gewesen – bei dieser Gelegenheit ohne Weiteres auch gleich machen können. Unter diesen Umständen ist die Strafandrohung nach Art. 292 StGB angemessen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). 7.4 Von der zusätzlichen Androhung einer Ordnungsbusse (Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) ist aller- dings abzusehen. Abgesehen davon, dass die Kombination von Ordnungsbusse und Unge- horsamsstrafe grundsätzlich nicht empfohlen wird (vgl. Kellerhals, a.a.O., Art. 343 ZPO N 10; Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 343 ZPO N 11; Zinsli, a.a.O., Art. 343 ZPO N 4 m.H.), ist eine solche Kombination bei der erstmaligen Anordnung auch nur in ganz besonde- ren Fällen verhältnismässig. Vorliegend wird nicht behauptet und es bestehen keine Anhalts- punkte dafür, dass sich die Beklagte über Gerichtsurteile hinweggesetzt. Der Verzicht auf die Anordnung weitergehender Vollstreckungsmassnahmen schliesst indes nicht aus, solche Massnahmen nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnen (vgl. dazu etwa auch Urteil des Handelsgerichts Zürich HG130059 vom 7. März 2014 E. 5). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage – abgesehen von der Androhung einer Ordnungsbusse – vollumfänglich gutzuheissen ist. Das Urteil ist dem Eidgenössischen Insti- tut für geistiges Eigentum (IGE) mitzuteilen (Art. 54 MSchG). 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und der Klägerin eine Parteientschädi- gung zu bezahlen.
Seite 8/9 9.1 Die Klägerin beziffert den Streitwert mit CHF 50'000.00 (act. 1 Rz 4). Dieser – von der Be- klagten nicht bestrittene – Wert ist nicht offensichtlich unrichtig, sodass darauf abzustellen ist (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO). Folglich beläuft sich die Entscheidgebühr gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG auf CHF 4'000.00. 9.2 Das Grundhonorar der Rechtsanwälte beträgt bei diesem Streitwert CHF 7'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 Abs. 2 AnwT) re- sultiert eine Parteientschädigung von gerundet CHF 7'210.00. Eine Mehrwertsteuer entfällt, da sie nicht geltend gemacht wurde (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Die von den klägerischen Rechtsvertretern in der Honorarnote geltend gemachten CHF 10'732.00 sind offensichtlich zu hoch, zumal lediglich ein Schriftenwechsel stattgefunden hat und keine Hauptverhandlung durchgeführt wurde. Urteilsspruch 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, a) ihre Firma "Swiss RE-Estate GmbH" in der Weise abändern zu lassen, dass die neue eintragungsfähige Firmenbezeichnung den Bestandteil "Swiss RE" nicht mehr enthält, und b) diese Firmenänderung beim zuständigen Handelsregisteramt innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zur Eintragung anzumelden. 1.2 Der Beklagten wird verboten, die Bezeichnung "Swiss Re" (unabhängig von der Schreibwei- se in Gross- oder Kleinbuchstaben oder dem Hinzufügen oder Abtrennen der Elemente durch Bindestriche, Punkte, Kommas oder ähnliche Zeichen) in Alleinstellung als Firma, Marke oder Name oder als Bestandteil einer Firma, einer Marke oder eines Namens, zur Bezeich- nung ihrer Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung, in Drucksachen, im Internet, als Bestandteil eines Domainnamens oder sonst wie im Geschäftsverkehr zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen. 1.3 Für den Fall der Widerhandlung gegen Dispositiv-Ziffer 1.1 oder 1.2 wird den verantwort- lichen Organen der Beklagten die Bestrafung nach Art. 292 StGB (Sanktion: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in selber Höhe verrech- net. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 4'000.00 zu er- setzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 7'210.00 zu bezahlen.
Seite 9/9 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: