Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023) | übriges Gesellschafts/Handelsr
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr und wies damit einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 2. August 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachfor- schungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregis- teramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Or- ganisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge über- wies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
E. 2 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 4. Januar 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Die Aufforderung wurde an eine Wohnadresse von B.________, Geschäftsführer der Berufungsklägerin, gesandt (Vi act. 3). Nachdem die Beru- fungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 3. Februar 2023 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätes- tens am 8. März 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 4). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 22. März 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5). Dieser Entscheid wurde B.________ am 30. März 2023 zugestellt (Vi act. 5/1).
E. 3 Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30.03.2023 (Postaufgabe: 31. März 2023) sinngemäss Berufung beim Kantonsgericht Zug ein (act. 1). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2).
E. 4 Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 2. August 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzli- chen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Han- delsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch einen neu- en (Miet-)Vertrag über die Nutzung von Büroräumlichkeiten an der bereits im Handelsregister eingetragenen Adresse "________-strasse, 6300 Zug" abgeschlossen (act. 6/1). Die Vermie- terin bestätigte mit Schreiben vom 12. Mai 2023, dass die Berufungsklägerin "24 Stunden an
E. 7 Tagen in der Woche" Zugang zu ihrem eigenen Arbeitsplatz hat (act. 6/2). Mithin besteht wieder ein gültiges Rechtsdomizil. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin
Seite 3/4 ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Vertrag samt Bestätigung der Vermieterin [act. 6/1-2]) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten bei- der Verfahren einzustehen. Urteilsspruch
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
- Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2023 30 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 1. Juni 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH, Berufungsklägerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023)
Seite 2/4 Rechtsbegehren Berufungsklägerin (sinngemäss) Der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023 sei aufzuheben. Sachverhalt und Erwägungen 1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr und wies damit einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 2. August 2022 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin dazu auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben (Vi act. 1/1-2). Diese Aufforderung konnte nicht zugestellt werden. Trotz Nachfor- schungen im Internet konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Das Handelsregis- teramt publizierte die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Der Or- ganisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge über- wies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1). 2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 4. Januar 2023 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Die Aufforderung wurde an eine Wohnadresse von B.________, Geschäftsführer der Berufungsklägerin, gesandt (Vi act. 3). Nachdem die Beru- fungsklägerin sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, forderte der Einzelrichter die Berufungsklägerin am 3. Februar 2023 letztmals auf, beim Handelsregisteramt bis spätes- tens am 8. März 2023 den rechtmässigen Zustand der Gesellschaft wiederherzustellen (Vi act. 4). Auch dieser letztmaligen Aufforderung kam die Berufungsklägerin innert Frist nicht nach. In der Folge löste der Einzelrichter die Gesellschaft mit Entscheid vom 22. März 2023 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an (Vi act. 5). Dieser Entscheid wurde B.________ am 30. März 2023 zugestellt (Vi act. 5/1). 3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 30.03.2023 (Postaufgabe: 31. März 2023) sinngemäss Berufung beim Kantonsgericht Zug ein (act. 1). Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber dem Obergericht des Kantons Zug weitergeleitet (act. 2). 4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisa- tionsmangel (fehlendes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt mit Schreiben vom 2. August 2022 angesetzten Frist behoben habe. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzli- chen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Han- delsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile hat die Berufungsklägerin jedoch einen neu- en (Miet-)Vertrag über die Nutzung von Büroräumlichkeiten an der bereits im Handelsregister eingetragenen Adresse "________-strasse, 6300 Zug" abgeschlossen (act. 6/1). Die Vermie- terin bestätigte mit Schreiben vom 12. Mai 2023, dass die Berufungsklägerin "24 Stunden an 7 Tagen in der Woche" Zugang zu ihrem eigenen Arbeitsplatz hat (act. 6/2). Mithin besteht wieder ein gültiges Rechtsdomizil. Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin
Seite 3/4 ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Vertrag samt Bestätigung der Vermieterin [act. 6/1-2]) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.). Damit erweist sich die Berufung als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Haupt- punkt aufzuheben und das Verfahren ist in diesem Punkt als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben. 5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden kön- nen, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Frist behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom 22. No- vember 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezah- len, der sie verursacht hat. Dementsprechend hat die Berufungsklägerin für die Kosten bei- der Verfahren einzustehen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrich- ters am Kantonsgericht Zug vom 22. März 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungs- klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. bzw. Art. 116 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustel- lung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Wird gleichzeitig ordentliche Beschwerde und Verfas- sungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 4/4 4. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (________) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Betreibungsamt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: