vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2021) | übriges Sachenrecht
Sachverhalt
1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterauszug "________". Die Gesuchstellerin 1 hält 100 % der Aktien an der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), die ihrerseits "________" bezweckt. Die Gesuchstellerin 1 ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der K.________ AG. Beide Gesuchstellerinnen sind somit Teil der von den Eheleuten Dr. L.X.________ sel. und M.X.-Y.________ sel. (nachfolgend: Eheleute X.-Y.________) in den 1970er-Jahren gegründeten "K.________-Gruppe". 1.2 Die Grundstücke Nrn. H.________, I.________ und J.________, alle Grundbuch Oberägeri (nachfolgend zusammen: Seegrundstücke), umfassen insgesamt 4'784 m2 Land am Ufer des Ägerisees und sind derzeit mit einer Villa (Baujahr 1978) nebst separater Doppelgarage sowie einem Einfamilienhaus (Baujahr 1961) bebaut (Vi act. 1/1 und 1/67 f.). Die Eheleute X.-Y.________ gründeten dort – ebenfalls in den 1970er-Jahren – ihren Familiensitz. Ihre Kinder, N.X.________ und O.X.________ (nachfolgend: Geschwister X.________), wuchsen in der Villa auf. Das Grundstück Nr. H.________ wurde in die Gesuchstellerin 1 eingebracht und die Grundstücke Nrn. I.________ und J.________ in die Gesuchstellerin 2. 1.3 Zwischen den Geschwistern X.________ ist seit Jahren ein zunehmend erbitterter Streit darüber im Gange, ob die Seegrundstücke in der Familie gehalten oder veräussert werden sollen, wobei O.X.________ einen Verkauf befürwortete und N.X.________ sich diesem widersetzte. Nach dem Tod der Eheleute X.-Y.________ hielten die Geschwister X.________ je 45 % der Aktien an der K.________ AG. 10 % der Aktien vermachte M.X.-Y.________ sel. der Tochter von N.X.________, P.X.________, wobei diese Aktien bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs von P.X.________ durch einen Willensvollstrecker verwaltet werden
Seite 3/41 sollten (Vi act. 1/62). Damit wollte M.X.-Y.________ erreichen, dass der Familiensitz für kommende Generationen erhalten bleibt (Vi act. 1/60 und 61). 1.4 Ab Februar 2017 war N.X.________ im Verwaltungsrat der Gesuchstellerinnen nicht mehr vertreten. O.X.________ und Q.________ waren daraufhin die einzigen Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen und verfügten je über Kollektivunterschrift zu zweien. 1.5 Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 14. September 2017 (act. 1/63) verkauften die Verwaltungsräte O.X.________ und Q.________ namens der Gesuchstellerin 1 das Grundstück Nr. H.________ und namens der Gesuchstellerin 2 die Grundstücke Nrn. I.________ und J.________ an E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). N.X.________ erfuhr vom Verkauf nach eigenen Angaben erst im Nachhinein (Vi act. 5 Rz 13). 2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichten die Gesuchstellerinnen – nun vertreten durch N.X.________ als alleinige Verwaltungsrätin – eine Grundbuchberichtigungsklage gegen den Gesuchsgegner ein (Verfahren A1 2021 2) und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi act. 5): "1. Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, auf dem Grundstück GS H.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 1 alleinige Eigentümerin des genannten Grundstückes ist. 2. Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, auf den Grund- stücken GS I.________ und GS J.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 2 alleinige Eigentümerin der genannten Grundstücke ist. 3. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB vorsorglich zu verbieten, die Grundstücke GS H.________, I.________ und J.________, sowie die sich darauf befindlichen Gebäude (Assekuranznummer r.________, s.________ und t.________) abzubrechen oder auf andere Weise zu verändern. 4. Die Abteilung Bau und Sicherheit der Einwohnergemeinde Oberägeri sei vorsorglich anzuweisen, kein Baugesuch, insbesondere kein Abbruchgesuch betreffend die Grundstücke GS H.________, I.________ und J.________, und der sich darauf befindlichen Gebäude (Assekuranznummer r.________, s.________ und t.________) zu bewilligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners." Zur Begründung ihres Gesuchs brachten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen vor, der Beklagte sei hinsichtlich der Ermächtigung von O.X.________ und Q.________ zum Verkauf der Grundstücke nicht gutgläubig gewesen, weswegen der Kaufvertrag für die Gesuchstellerinnen nicht wirksam sei. Ausserdem sei die öffentliche Beurkundung des Vertrags wegen verschiedener formeller Fehler nichtig, sodass der Vertrag auch formungültig sei. Das Eigentum an den Seegrundstücken sei folglich nicht auf den Gesuchsgegner übergegangen.
Seite 4/41 2.1 Betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde daraufhin ein separates Verfahren eröffnet (ES 2021 4). Der Gesuchsgegner beantwortete das Gesuch mit Eingabe vom
16. März 2021 und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen vor Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verpflichten (Vi act. 11). Dabei stellte sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, von den familieninternen Auseinandersetzungen keine Kenntnis gehabt und die Liegenschaften gültig erworben zu haben. 2.2 Am 23. April 2021 reichten die Gesuchstellerinnen im Rahmen ihres Replikrechts eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (Vi act. 16). 2.3 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies das Gesuch mit Entscheid vom 26. April 2021 kostenpflichtig ab (Vi act. 18). 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 7. Mai 2021 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellten eingangs erwähntes Rechtsbegehren (act. 1). 3.1 Der Gesuchsgegner beantwortete die Berufung am 25. Mai 2021 und stellte das ebenfalls eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 4). 3.2 Die Gesuchstellerinnen reichten in der Folge am 2. Juni 2021, 15. Juni 2021, 29. Juni 2021,
1. Juli 2021 und 6. Oktober 2021 unaufgefordert weitere Eingaben ein und machten dabei insbesondere zahlreiche Noven geltend (act. 6, 7, 9, 10 und 12). Der Gesuchsgegner nahm hierzu jeweils am 24. Juni 2021, 8. Juli 2021 und 22. Oktober 2021 Stellung (act. 8, 11 und 13). 3.3 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.
Erwägungen (94 Absätze)
E. 1 Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die zutreffende E. 1 des angefochtenen Entscheids kann ohne Weiteres verwiesen werden (Vi act. 18 E. 1).
E. 2 In prozessualer Hinsicht rügen die Gesuchstellerinnen, der Einzelrichter am Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Ihre 20-seitige Gesuchsreplik sei am 26. April 2021 beim Kantonsgericht eingegangen. Noch am selben Tag habe der Einzelrichter seinen Entscheid vom 26. April 2021 verschickt. Somit seien dem Einzelrichter nur wenige Stunden verblieben, um die Gesuchsreplik zu sichten, das dort Vorgebrachte zu prüfen und in seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen – mitsamt der schriftlichen Begründung und dem Versand. Dies sei offensichtlich nicht erfolgt, was sich schon daraus ergebe, dass die Gesuchsreplik (act. 16) im 22-seitigen Entscheid nur sieben Mal überhaupt erwähnt werde, davon einmal in der Prozessgeschichte. Dabei folge die Vorinstanz durchgehend den (blossen) Behauptungen des Gesuchsgegners in der Gesuchsantwort zum Sachverhalt und stütze sich auch auf die erst mit der Gesuchsantwort vorgelegten Urkunden des
Seite 5/41 Gesuchsgegners. Der Einzelrichter habe somit den bereits zuvor gefällten und verfassten Entscheid am 26. April 2021 mit den wenigen Verweisen auf die Gesuchsreplik "geschmückt". Ernsthaft mit der Gesuchsreplik auseinandersetzen können habe er sich in der kurzen verbleibenden Zeit nicht mehr und das habe er augenscheinlich auch nicht mehr getan, sondern schon zuvor den Sachverhalt gestützt auf die Behauptungen in der Gesuchsantwort erstellt. Mit der bloss "pro forma" vorgenommenen, tatsächlich aber unterlassenen ernsthaften Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Gesuchsreplik verletze der angefochtene Entscheid ihr rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben (act. 1 Rz 117 ff.).
E. 2.1 Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, auf dem Grundstück GS H.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 1 alleinige Eigentümerin des genannten Grundstückes ist.
E. 2.2 Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, auf den Grundstücken GS I.________ und GS J.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 2 alleinige Eigentümerin der genannten Grundstücke ist.
E. 2.3 Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sicherstellung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt CHF 25'000.00.
E. 3 In materieller Hinsicht halten die Gesuchstellerinnen auch im Berufungsverfahren daran fest, dass die Kaufverträge vom 14. September 2017 nicht gültig seien und sie daher nach wie vor Eigentümerinnen der Seegrundstücke seien. Einerseits leiten sie dies aus der – ihrer Meinung nach – fehlenden Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners hinsichtlich der fehlenden Vertretungsmacht von O.X.________ und Q.________ ab. Andererseits vertreten sie die Ansicht, der Kaufvertrag sei nicht gültig beurkundet worden und deshalb nichtig. Beides wurde vom Einzelrichter am Kantonsgericht verneint und das Gesuch in der Folge mangels Verfügungsanspruchs ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen abgewiesen. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die von den Gesuchstellerinnen dagegen vorgebrachten Rügen ist im Folgenden näher einzugehen. Vorab ist zu den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Folgendes in Erinnerung zu rufen:
Seite 6/41
E. 3.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO [Verfügungsanspruch]) und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO [Verfügungsgrund]). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot, eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person, eine Sachleistung oder die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 ZPO).
E. 3.2 Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht in summarischer Prüfung der Rechtsfragen eine sogenannte Hauptsachenprognose zu stellen und dabei zu beurteilen, ob der Anspruch im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen als rechtlich begründet erscheint und im Hauptprozess geschützt würde (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 6 unter Hinweis auf BGE 139 III 86 E. 4.2; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 25; Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 12). Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt ferner eine zeitliche Dringlichkeit voraus (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 10) und die Massnahme muss verhältnismässig sowie dazu geeignet sein, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO).
E. 3.3 Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als bloss behaupten. Dem Gericht muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache vermittelt werden, ohne dass die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass sich die Verhältnisse auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2 m.w.H.). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).
E. 4 Der besseren Übersichtlichkeit halber bietet es sich zudem an, bereits an dieser Stelle im Zusammenhang mit der anschliessend im Detail zu erörternden Frage der (fehlenden) Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners auch die rechtlichen Grundlagen rund um die von den Gesuchstellerinnen behauptete fehlende Verfügungsmacht (bzw. im internen Verhältnis: Verfügungsbefugnis) ihrer beiden ehemaligen Verwaltungsräte O.X.________ und Q.________ darzulegen.
E. 4.1 Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je CHF 25'000.00 werden im Umfang CHF 16'665.00 definitiv den Gesuchstellerinnen auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft CHF 50'000.00 verrechnet.
E. 4.2 Im übrigen Umfang von CHF 33'335.00 ist die Verteilung der Gerichtkosten sowie der Entscheid über die Verwendung des verbleibenden Kostenvorschusses dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten.
E. 4.3 Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen ist. Entsprechend hat die Partei, welche die entsprechende Beweislast trägt, zwei Möglichkeiten: Entweder zerstört sie die Vermutung des guten Glaubens, indem sie beweist, dass der Gegner den rechtlichen Mangel kannte und folglich bösgläubig war, oder sie geht von dieser Vermutung aus, legt jedoch in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB dar, dass die andere Partei nicht berechtigt war, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil dieser nicht mit der Aufmerksamkeit zu vereinbaren ist, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte. Das Mass der vom Dritten angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit bestimmt sich nach einem objektiven Kriterium. Es muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen Menschen oder einem durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist. Das Mass der Aufmerksamkeit hängt einerseits von den durchschnittlichen Kenntnissen der betreffenden Berufsleute oder des betreffenden sozialen Umfeldes ab. Für Handelsgeschäfte steigen die Anforderungen bezüglich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten. Andererseits bestimmt sie sich gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts. Ausserordentlich vorteilhafte Angebote verlangen eine erhöhte Vorsicht, insbesondere wenn
Seite 8/41 im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden. Das Gericht hat das Mass der erforderlichen Aufmerksamkeit unter Würdigung sämtlicher Umstände zu bestimmen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1 und 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1).
E. 4.4 Gelingt der Nachweis dafür, dass der gute Glaube auf mangelnde Aufmerksamkeit zurück- zuführen ist, so ist der Gutgläubige nicht mehr berechtigt, sich darauf zu berufen. Der Gutglaubensschutz wird quasi ausser Kraft gesetzt. Der Gutgläubige wird in der Folge wie ein Bösgläubiger behandelt respektive diesem gleichgestellt (Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2019, § 4 N 83 f.).
E. 5 Wie schon erwähnt, hat die Vorinstanz einen Verfügungsanspruch der Gesuchstellerinnen verneint bzw. für nicht glaubhaft gemacht befunden. Ob es O.X.________ und Q.________ tatsächlich an der Verfügungsmacht fehlte, liess sie dabei offen und prüfte stattdessen direkt die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Gesuchsgegners. Dazu führte sie im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 18 E. 3.3.1 ff.):
E. 5.1 Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'402.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
E. 5.2 Im Übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung für das Massnahmeverfahren dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. 6. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen
Seite 41/41 sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ES 2021 4) - Kantonsgericht, 1. Abteilung (A1 2021 2) - Amt für Grundbuch und Geoinformation, Aabachstr. 5, Postfach, 6301 Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:
E. 5.3 Die Gesuchstellerinnen würden behaupten, der tatsächliche Verkehrswert der Seegrund- stücke habe zum Verkaufszeitpunkt mehr als CHF 27 Mio. betragen. Für den Gesuchsgegner sei – gemäss den Gesuchstellerinnen – leicht ersichtlich gewesen, dass der Verkaufspreis massiv unter dem Verkehrswert gelegen habe.
Seite 10/41 Dies sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsgegner habe sich aktenkundig mit L.________ (damaliger Präsident der Geschäftsleitung der T.________(Bank)) und U.________ (Immobilienmakler bei V.________ AG) über den Kaufpreis der betreffenden, konkret zur Diskussion stehenden Seegrundstücke – und nicht irgendwelcher angeblich vergleichbarer Liegenschaften – ausgetauscht. Beide Personen hätten ihn in der Vorstellung, dass es sich bei CHF 16 Mio. um einen marktgerechten Preis gehandelt habe, bekräftigt. L.________ habe nämlich in seiner E-Mail vom 25. Juli 2017, 18.01 Uhr, an den Gesuchsgegner Folgendes geschrieben: "Wir haben uns die Liegenschaft [gemeint sind die Seegrundstücke] noch etwas genauer angeschaut. […] Somit können 1'200m2 Wohnfläche gebaut werden. Ein Promotor könnte 4 Wohneinheiten à 300m2 Wohnfläche darauf bauen […]. Pro Wohneinheit kann man CHF 2.5 Mio. Baukosten rechnen. Sofern der Promotor CHF15 Mio. für das Land bezahlt, kommt er auf Gestehungskosten von etwas über CHF 6 Mio. pro Einheit. Um einen anständigen Gewinn zu erzielen, müsste pro Einheit CHF 7 Mio. gelöst werden. Wir sind der Meinung, dass dies im heutigen Markt anspruchsvoll ist, da die Lage der Einheiten zwar sehr gut wäre, die Privatsphäre aber eingeschränkt". Das bedeute, dass nach Einschätzung der T.________(Bank) bei einem Landerwerbspreis von CHF 15 Mio. die Realisation eines Gewinns eher anspruchsvoll sei. Aufgrund dessen habe der Gesuchsgegner davon ausgehen dürfen, dass CHF 16 Mio. nicht unterpreisig seien, unabhängig davon, ob er die Liegenschaft gewinnbringend weitervermieten oder -veräussern oder aber als Altersresidenz habe nutzen wollen. Die in derselben E-Mail gegen Ende ebenfalls abgegebene Zusage von L.________ namens der T.________(Bank), bis CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises zu finanzieren, habe – entgegen der Darstellung der Gesuchstellerinnen – nicht so verstanden werden müssen, dass der Marktwert nach Ansicht der T.________(Bank) CHF 25 Mio. betragen habe. Denn im Absatz zuvor habe L.________ geschrieben, dass mit einem Angebot von CHF 15 Mio. "zumindest Protomoren" überboten worden sein sollten, es jedoch normal sei, "dass man ein derartiges Liebhaberobjekt überzahlt". Die Zusage über CHF 25 Mio. sei also entweder für den Fall gedacht gewesen, dass Liebhaber einen höheren Wert als den Marktwert zu bezahlen bereit gewesen wären, oder aber für den Fall, dass Baukosten von rund CHF 10 Mio. hinzukommen würden (so das Schreiben der T.________(Bank) an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vom 7. Juli 2020). Hinzu komme, dass U.________ dem Gesuchsgegner in seiner E-Mail vom 6. Juli 2017 empfohlen habe, eine Offerte von maximal CHF 15 Mio. einzureichen, und er mitgeteilt habe, dass eine Offerte über CHF 15,7 Mio. vorliegen solle, die "in etwa marktgerecht" sei. Weiter ins Gewicht falle, dass sich der Gesuchsgegner vor Abgabe einer Preisofferte bei Bekannten, die Immobilien besässen und über entsprechende Kenntnisse verfügten, erkundigt habe und ihm gesagt worden sei, das sei ein gerechtfertigter Preis. L.________ bzw. die T.________(Bank) sowie U.________ seien unbestrittenermassen branchenerfahren. Was der Gesuchsgegner im Nachhinein erfahren habe oder haben solle (vgl. etwa Vi act. 16 Rz 87: "Im Nachhinein habe ich erfahren, dass es eine Studie von M.________ AG gibt"), sei unerheblich. Unter diesen Prämissen habe für den Gesuchsgegner kein Anlass bestanden, aufgrund des Kaufpreises von CHF 16 Mio. irgendeinen Verdacht zu schöpfen. Den weiteren diesbezüglichen Argumenten der Gesuchstellerinnen (namentlich betreffend den angeblichen Quadratmeterpreis in Oberägeri an Hanglage sowie die Landwertschätzung, Marktanalyse und Wertermittlung der M.________ AG, frühere Offerten, das angebliche Wissen des Gesuchsgegners über den Kaufpreis der Liegenschaft "aa.________" an der .________ in
Seite 11/41 Oberägeri und des Steuerwerts der Seegrundstücke von CHF 14 Mio.) sei damit der Boden entzogen.
E. 5.4 Die Gesuchstellerinnen würden weiter behaupten, der Gesuchsgegner habe erkannt, dass kein ordnungsgemässer und professioneller Verkaufsprozess stattgefunden habe. So sei die Verkäuferseite formell nicht von einer renommierten Immobilienmaklerin vertreten gewesen. Inwiefern der Gesuchsgegner wegen eines nicht professionellen Verkaufsprozesses – sofern dieser unprofessionell gewesen sei – hätte bösgläubig sein sollen, sei nicht ersichtlich. Daran würden auch die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerinnen nichts ändern, wonach die V.________ AG von U.________ früher bereits einmal von Q.________ als Verkäufermaklerin vorgeschlagen worden sein solle. Dass der Gesuchsgegner dies gewusst habe oder hätte wissen müssen, sei nicht glaubhaft. Unbestritten sei, dass U.________ ausschliesslich vom Gesuchsgegner eine Provision erhalten habe für dieses Geschäft, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Gesuchstellerinnen ableiten lasse. Die Gesuchstellerinnen machten zudem nicht glaubhaft, dass nur bei einem (öffentlichen) Bieterverfahren mit Maklerinserat oder dergleichen von einem ordnungsgemässen und professionellen Verkaufsprozess die Rede sein könne. Vielmehr erscheine glaubhaft, dass solche Liegenschaften oft auch unter der Hand verkauft würden. Anzufügen bleibe, dass sich der Gesuchsgegner – soweit aktendkundig – nicht an der fehlenden Professionalität des Verkaufsprozesses gestört habe, sondern vielmehr daran, dass er auf seine erste Offerte lange nichts gehört habe. So habe U.________ dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 19. Juli 2017, 09.36 Uhr, Folgendes geschrieben: "Sie [der Gesuchsgegner] finden wahrscheinlich (zu Recht!) die immer noch nicht vorhandene Reaktion auf Ihre Offerte auch komisch, um nicht zu sagen sehr fragwürdig". Darauf habe der Gesuchsgegner geantwortet: "das verhalten ist nicht gerade nett…".
E. 5.5 Weiter würden die Gesuchstellerinnen behaupten, der Umstand, dass es auf Seiten der Verkäuferschaft erkennbar schnell und still habe gehen müssen, hätte den Gesuchsgegner auch stutzig machen müssen. Normalerweise benötige ein vergleichbares Geschäft zwölf Monate. Dieses Argument sei unbegründet. Denn selbst wenn der Verkaufsprozess in casu schneller als "normal" gegangen wäre, lasse dies nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dies dem Gesuchsgegner als Laien in Immobilientransaktionen hätte auffallen müssen. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner im Verwaltungsrat "mehrerer" (die Gesuchstellerinnen würden zwei aufzählen) Immobiliengesellschaften sei, bedeute noch nicht, dass er konkret in Immobilientransaktionen erfahren sei. Selbst wenn der Gesuchsgegner im Grundsatz geschäftserfahren sei, sei die Geschäftserfahrenheit subjektiv zu beurteilen. Dass der Gesuchsgegner Erfahrung habe im Verkauf und Kauf von Grundstücken, würden die Gesuchstellerinnen nicht behaupten. Darauf komme es aber an. Dass der Gesuchsgegner zuerst stutzig geworden sei, weil die Beurkundung in Unterägeri und nicht in Oberägeri stattgefunden habe, sei unbehelflich. Denn nachweislich habe sich der Gesuchsgegner bei Rechtsanwalt R.________ per E-Mail danach erkundigt und von diesem am 11. September 2017 (mithin vor der Beurkundung am 14. September 2017) die Antwort erhalten, das Notariat Oberägeri sei im Ausstand. Damit sei der Gesuchsgegner seiner Erkundigungspflicht – sofern überhaupt eine solche bestanden habe – hinreichend
Seite 12/41 nachgekommen. Es habe nicht vom Gesuchsgegner verlangt werden können, sich weiter nach dem Ausstandsgrund zu erkundigen, umso weniger, als es sich beim Gesuchsgegner um einen juristischen Laien handle. Dass er in den "dd.________-Rechtsstreit" involviert gewesen sei, mache den Gesuchsgegner auch noch nicht zum Immobilienrechtsspezialisten. Im Zusammenhang mit dem Ablauf des Grundstückkaufgeschäfts weise der Gesuchsgegner zudem zu Recht darauf hin, dass er nach Einreichen seiner ersten Offerte sehr lange nichts gehört habe, was aus seiner Sicht nicht auf eine besonders speditive Abwicklung hingedeutet habe. Offenbar sei dem Gesuchsgegner der Verkaufsprozess nicht zu schnell, sondern eher zu langsam erschienen. Hinzu komme, dass bei der Sitzung vom 5. September 2017 nebst dem Gesuchsgegner und den zwei für die Gesuchstellerinnen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräten O.X.________ und Q.________ auch Rechtsanwalt R.________ sowie Z.________ (Leiter der Immobilienfinanzierung der T.________(Bank)) anwesend gewesen seien und auch seitens der T.________(Bank) kein Verdacht geschöpft worden sei, was den Verkaufsprozess und im Besonderen dessen Geschwindigkeit anbelange. Im Nachgang zum Verkauf habe L.________ von der T.________(Bank) dem Gesuchsgegner zwar geschrieben, es scheine ein Familienkonflikt zu bestehen, was erkläre, wieso die Transaktion so still und schnell habe abgewickelt werden müssen. Bezeichnenderweise sei aber nicht aktenkundig und werde nicht behauptet, L.________ oder jemand anders [von] der T.________(Bank) habe den Gesuchsgegner vor Vertragsschluss auf Geschwindigkeit und Stille der Transaktion hingewiesen. Insofern schade diese E-Mail dem gesuchsgegnerischen Standpunkt nicht. Im Gegenteil, zeige diese E-Mail doch vielmehr, dass sich der Gesuchsgegner auf die Expertise seiner Berater verlassen habe und nach Treu und Glauben habe verlassen dürfen.
E. 5.6 Die Gesuchstellerinnen würden ferner geltend machen, der Gesuchsgegner habe gewusst, dass es sich beim Verkauf der Seegrundstücke um eine faktische Liquidation der Gesuchstellerinnen gehandelt habe, weil U.________ dem Gesuchsgegner mitgeteilt habe, "man müsste nicht die AG's kaufen". Inwiefern der Gesuchsgegner aus dem Umstand, dass die Grundstücke ("asset deal") und nicht die Gesellschaften ("share deal") Kaufgegenstand gebildet hätten, hätte schliessen müssen, es handle sich um eine faktische Liquidation, sei nicht nachvollziehbar. Die Bemerkung von U.________, wonach die Grundstücke und nicht die Gesellschaften zu kaufen gewesen seien, habe vielmehr für das Gegenteil gesprochen, nämlich dafür, dass eben nur einzelne Vermögenswerte aus der Gesellschaft zu verkaufen gewesen wären und nicht die ganze Gesellschaft bzw. deren ganzes Substrat. Im Übrigen würden die Gesuchstellerinnen nicht behaupten, der Gesuchsgegner habe gewusst oder wissen müssen, über welche Aktiven die Gesuchstellerinnen im Verkaufszeitpunkt insgesamt verfügt hätten. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner nicht wissen können, ob der Veräusserungserlös verteilt oder reinvestiert werde. Aus den gleichen Gründen nütze den Gesuchstellerinnen der Verweis auf den E-Mail-Verkehr von O.X.________ mit Anwälten und die Notizen über eine Besprechung nichts, da der Gesuchsgegner davon keine Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen.
E. 5.7 Die Gesuchstellerinnen würden ausführen, dass die Grösse der Transaktion (Kaufpreis von CHF 16 Mio.) besondere Vorsicht hätte erwarten lassen.
Seite 13/41 Dies treffe nur bedingt zu. Nicht primär die Grösse eines Geschäfts sei massgebend für die geforderte Sorgfalt, sondern vielmehr die Risikoanfälligkeit entsprechender Geschäfte. Vorliegend habe es sich aber typischerweise gerade nicht um ein risikobehaftetes Geschäft gehandelt, zumal Grundbuch wie auch Handelsregister für Publizität gesorgt hätten und weder im Handelsregister noch im Grundbuch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge allfällige Rechtsmängel ersichtlich gewesen seien. Hinzu komme, dass das Geschäft öffentlich beurkundet worden sei und die öffentliche Beurkundung unter anderem bezwecke, vor Rechtsmängeln zu schützen, indem die Urkundsperson aufgrund ihrer Rechtskenntnis und ihrer Prüfungspflichten über Identität und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen (§ 13 Abs. 1 BeurkG) darauf hinwirke, dass allfällige Verfahrens- oder Vertretungsfehler vermieden würden. Rechtsmängel seien zwar bei öffentlicher Beurkundung nicht ausgeschlossen, doch habe für den Gesuchsgegner bei einer öffentlichen Beurkundung umso weniger Anlass bestanden, Verdacht auf einen Rechtsmangel zu schöpfen. Selbst bei grösseren Grundstücksgeschäften habe sich eine Privatperson nicht nach etwelchen Mängeln in der Beschlussfassung der Vertragsgegenseite zu erkundigen.
E. 5.8 Die Gesuchstellerinnen brächten vor, der von den Gesuchstellerinnen und der K.________ AG tatsächlich gelebte Zweck habe seit über 40 Jahren in der Erhaltung und Verwaltung der Seegrundstücke für die Familie X.________ bestanden. Eine Änderung dieses Zwecks hätten nur die Aktionäre und nicht der Verwaltungsrat beschliessen können. Dieses Vorbringen betreffe das Innenverhältnis der Gesuchstellerinnen und sei für die Frage der Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners nicht relevant. Was nämlich das Aussenverhältnis betreffe, würden die Gesuchstellerinnen zu Recht nicht behaupten, dass der Verkauf der Seegrundstücke ausserhalb des im Handelsregister angegebenen Zwecks gelegen habe. Die Zweckbestimmungen der Gesuchstellerinnen seien weit gefasst. Die Gesuchstellerin 1 bezwecke gemäss Eintrag im Handelsregister unter anderem "Vermögenstransaktionen aller Art" und das "Liegenschaften erwerben". Die Gesuchstellerin 2 bezwecke unter anderem die "Verwaltung von Vermögen" sowie die "Durchführung von Finanz- und Treuhandgeschäften". Lehre und Rechtsprechung würden die Zweckgrenze weit auffassen. Jenseits der Zweckgrenze lägen nur Geschäfte, die der Zweck nicht mit sich bringen könne, d.h. solche, die durch den Zweck geradezu ausgeschlossen seien. Die Veräusserung der Seegrundstücke sei daher vom Zweck gemäss Handelsregister erfasst, weshalb hierfür kein Generalversammlungsbeschluss erforderlich und der Verwaltungsrat zur Vertretung befugt gewesen sei. Der gute Glaube des Gesuchsgegners in die Vertretungsbefugnis der Verwaltungsräte O.X.________ und Q.________ sei daher zu schützen. Ohnehin dürfte, wie erwähnt, der gute Glaube nur ausgeschlossen werden, wenn der Gesuchsgegner die (behauptete) interne Zwecksetzung gekannt hätte oder er nach Art. 3 Abs. 2 ZGB unaufmerksam gewesen wäre. Aus Verkehrsschutzüberlegungen dürften dabei an die Sorgfalt des Gesuchsgegners keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine Erkundigungspflicht bei anderen Organen hätte nur bestanden, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertretungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzenden Verdacht verdichtet bzw. objektiv ernsthafte Zweifel bestanden hätten, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei.
E. 5.9 Hinzu komme, dass die Erkundigungspflicht – sofern eine solche bestanden hätte – ohnehin nicht über die Erkundigung bei den zwei Gesuchstellerinnen, für die einzig O.X.________
Seite 14/41 und Q.________ als zeichnungsberechtigte Personen eingetragen gewesen seien, habe hinausgehen können. Eine Obliegenheit, sämtliche wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaften ausfindig zu machen und zu befragen, habe nicht bestanden. Dass der Gesuchsgegner nicht, wie von den Gesuchstellerinnen verlangt, nach "den entsprechenden Beschlüssen und Erklärungen" gefragt habe, schade ihm nicht. Wenn mit "Beschlüssen" Verwaltungsratsbeschlüsse gemeint gewesen wären, hätten ihm O.X.________ und Q.________ – wenn sie danach gefragt worden wären – ohne Weiteres solche vorlegen können, womit es ohnehin an der Kausalität zwischen angeblich genügender Aufmerksamkeit und gutem Glauben fehle. Was die Gesuchstellerinnen sodann mit "Erklärungen" meinen würden, sei unklar. Da für den Gesuchsgegner (und im Übrigen offenbar auch für die Notarin) keine Anhaltspunkte für eine faktische Liquidation bestanden hätten und der Verkauf von Immobilien vom Zweck der Gesuchstellerinnen umfasst sei, habe vom Gesuchsgegner nach Treu und Glauben auch nicht verlangt werden können, nach Generalversammlungsbeschlüssen zu fragen. Dass der Gesuchsgegner nicht nach der Zustimmung von N.X.________ gefragt habe, sei so nicht zutreffend. U.________ habe ihm nämlich mitgeteilt, dass N.X.________ nun mit dem Verkauf einverstanden sei. Mithin habe sich eine Frage nach ihrer Zustimmung erübrigt, da der Gesuchsgegner die Antwort bereits gekannt und für ihn kein Grund bestanden habe, diese Aussage von U.________ zu hinterfragen. Dass der Gesuchsgegner zusätzlich auch noch O.X.________ und Q.________ oder gar N.X.________ hätte fragen müssen, habe von ihm nicht verlangt werden können. Überdies sei nicht glaubhaft, dass O.X.________ oder Q.________, wenn sie vom Gesuchsgegner danach gefragt worden wären, ihm geantwortet hätten, es bestehe ein Rechtsmangel. Damit würde es, wie bereits erwähnt, ohnehin an der erforderlichen Kausalität fehlen.
E. 6 Die Gesuchstellerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und dabei ein falsches Beweismass angewendet. Zusammengefasst bringen sie dazu Folgendes vor:
E. 6.1 Die Vorinstanz stelle unter Hinweis auf die E-Mail U.________s vom 6. Juli 2017 fest, der Gesuchsgegner habe zwar von einer früheren Uneinigkeit unter den Geschwistern gewusst, sei aber am 6. Juli 2017 darüber informiert worden, dass dieser Streit über den Verkauf und den Preis beigelegt worden sei. Diese Feststellung sei unzutreffend und aktenwidrig. Gemäss Wortlaut der E-Mail habe U.________ dem Gesuchsgegner mitgeteilt, der Entscheid zum Verkauf "scheine" gefallen zu sein. Er habe somit einen von ihm gewonnenen Anschein mitgeteilt, diesen Anschein aber ebenso offengelassen wie den Grund, wie er zu diesem Anschein gelangt sei. Wissen und Sicherheit über die Beilegung des Streits hätten nachweislich nicht bestanden. Selbst wenn der Gesuchsgegner aber gestützt auf den falschen Anschein, den ihm U.________ mitgeteilt habe, angenommen haben sollte, dass der Streit beigelegt worden sei, habe der Gesuchsgegner spätestens mit Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung vom 30. August 2017 gewusst, dass die Geschwister (weiterhin) Streit gehabt hätten. Dies habe er – anders als den mitgeteilten Anschein des Dritten U.________ – direkt vom involvierten O.X.________ erfahren (act. 1 Rz 24-29). Soweit die Vorinstanz hierzu festhalte, der Gesuchsgegner habe nicht gewusst, worüber sich die Geschwister X.________ noch gestritten hätten, sei dies eine aus der Luft gegriffene Pauschalannahme, die in den Akten keine Stütze finde. Die weitere, hierauf aufbauende Annahme der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe davon ausgehen dürfen, der Streit
Seite 15/41 beziehe sich nicht mehr auf den Verkauf und den Verkaufspreis, sei zudem unlogisch: Es mache keinen Sinn, den Gesuchsgegner zur Geheimhaltung bezüglich Verkauf zu verpflichten, wenn sich der Streit gerade nicht mehr um den Verkauf der umstrittenen Grundstücke gedreht hätte. Dazu, worüber sonst sich die Geschwister gestritten hätten und weshalb dies ein Grund für die Geheimhaltung des Grundstücksverkaufs gegenüber der Schwester gewesen wäre, schweige sich der angefochtene Entscheid aus, weil es für eine solche Hypothese keine Hinweise und keine logische Erklärung (geschweige denn irgendeine Grundlage in den Akten) gebe. Es liege auf der Hand und jedenfalls viel näher, dass der Gesuchsgegner aufgrund der Auskunft von O.X.________ und der vorausgegangenen Hinweise gewusst habe, dass sich der Streit auf den Verkauf der Liegenschaften bezogen habe. So habe der Gesuchsgegner gewusst, dass die Schwester dem Verkauf noch kurz zuvor nicht zugestimmt habe. Die entsprechende Kenntnis des Gesuchsgegners vom fortbestehenden und ungelösten Streit zwischen den Geschwistern X.________ und dass sich dieser auf die Grundstücke bezogen habe, sei damit jedenfalls glaubhaft gemacht, wenn nicht sogar nachgewiesen. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei weltfremd, widersinnig und willkürlich falsch (act. 1 Rz 30-32). Auch sei der Schluss der Vorinstanz falsch, wenn sie bloss aufgrund des lediglich zweiwöchi- gen Intervalls zwischen der Unterzeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung am 30. August 2017 und der öffentlichen Beurkundung des Verkaufsvertrags, mit welchem der Verkauf ohnehin publik geworden sei, davon ausgehe, die Geheimhaltungsvereinbarung hätte gar keinen Sinn gemacht, wenn der Verkauf als solcher die zu verheimlichende Tatsache gewesen wäre. Diese Annahme widerspreche der urkundlich belegten Aussage des Gesuchsgegners: "Ich durfte nicht nach aussen tragen, dass ich das Grundstück gekauft hatte, bis zur Beurkundung." Damit sei sie aktenwidrig. Der Gesuchsgegner habe gewusst, dass er bis zum "Publizitätszeitpunkt" den Kauf der Schwester O.X.________s habe verschweigen müssen. Dass die Geheimhaltung danach habe entfallen können, ergebe sich aus dem Umstand, dass das Geschäft dann unter Dach und Fach gewesen sei, d.h. nicht mehr habe verhindert werden können. Entsprechend deutlich sei der Grund für die Geheimhaltung: Es habe gegolten sicherzustellen, dass die Schwester den Verkauf nicht verhindern würde. Die Mutmassung, der Gesuchsgegner hätte bereits früher, d.h. bereits vor der Information über die Verkäuflichkeit, eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnen müssen, damit sich daraus etwas hätte ableiten lassen, sei daher irrelevant, aber auch lebensfremd. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kaufgeschäft zuerst angebandelt werden müsse, bevor eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet werden könne. Tatsächlich hätten die damaligen Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen den frühestmöglichen Moment für die Einforderung der Geheimhaltung gewählt, nämlich die Übermittlung des Vorvertrages am 30. August 2017. Vorher habe es nichts zu unterschreiben gegeben, sondern bloss ein paar E-Mails und Telefonate (act. 1 Rz 33-35). Die Darstellung der Gesuchstellerinnen stütze sich somit auf Urkunden und sei zumindest einfach wahrscheinlich. Die Feststellung der Vorinstanz widerspreche dem Wortlaut der einzigen von ihr dafür herangezogenen Urkunde und auch der erst danach, aber noch vor Abschluss der Kaufverträge vom Gesuchsgegner urkundlich belegt abgeschlossenen Geheimhaltungserklärung sowie seiner urkundlich belegten Kenntnis des Grundes für die Geheimhaltungserklärung (act. 1 Rz 36).
Seite 16/41
E. 6.1.1 Die Kritik der Gesuchstellerinnen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist berechtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab, wurde der Gesuchsgegner von Immobilienmakler U.________ am 6. Juli 2017, 08.11 Uhr, folgendermassen informiert (Vi act. 1/82): "Besitzer der Grundstücke / AG's sind 2 Erben (Mann + Frau). Beide sind in der grossen Villa aufgewachsen. Beide sollen nicht mehr in Oberägeri wohnhaft sein. Sie ist offenbar Anwältin und tat sich in den vergangenen Monaten noch schwer, zu verkaufen. Jetzt scheint aber der Entscheid definitiv gefallen zu sein – auch in Sachen marktgerechten Preisvorstellungen". Entsprechend ging die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der Gesuchsgegner aufgrund dieser Nachricht von einer (früheren) Uneinigkeit zwischen den beiden Geschwistern erfahren hat. Allerdings bringen die Gesuchstellerinnen zu Recht vor, dass hinsichtlich der Beilegung dieses Streits U.________ lediglich seinen eigenen Eindruck kundtat, ohne diesen näher zu begründen. Die Verlässlichkeit dieser Auskunft war somit von vornherein eingeschränkt.
E. 6.1.2 Doch selbst wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, dass der Gesuchsgegner zunächst keinen Anlass hatte, an der Auskunft von U.________ über die vermeintliche Beilegung der Differenzen zu zweifeln, änderte sich dies aber im weiteren Verlauf. So wurde der Gesuchsgegner am 30. August 2017 aufgefordert, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen (Vi act. 1/80 und 1/102). Er erkundigte sich daraufhin bei O.X.________ über den Hintergrund dieser Geheimhaltungsvereinbarung, worauf dieser antwortete, er habe Streit mit seiner Schwester (Vi act. 1/81 Ziff. 20).
E. 6.1.3 Inhaltlich verstand der Gesuchsgegner seine Geheimhaltungspflicht nach eigenem Bekunden so, dass er "nicht nach aussen tragen [durfte], dass [er] das Grundstück gekauft habe, bis zur Beurkundung" bzw. dass er "bis zur Beurkundung über die ganze Transaktion nichts sagen [durfte], auch nicht über den Kaufpreis" (Vi act. 1/81 Ziff. 18 und 23). Diese Aussagen belegen, dass der Gesuchsgegner – entgegen der Annahme der Vorinstanz – verstanden hat, dass die Geheimhaltungsvereinbarung primär auf die Geheimhaltung der Transaktion selbst abzielte. Die Überlegungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner aufgrund der Umstände nicht davon habe ausgehen müssen, dass es um die Geheimhaltung der Transaktion selbst ging, sind somit obsolet. Darauf käme es nur dann an, wenn das tatsächliche Verständnis des Gesuchsgegners unbelegt geblieben wäre, was, wie gezeigt, nicht der Fall ist.
E. 6.1.4 Dass der Streit zwischen den Geschwistern X.________ für den Gesuchsgegner erkennbar in einem Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf stand, ist zudem entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft. Zwar erklärte O.X.________ dem Gesuchsgegner offenbar nicht, worüber sich die Geschwister X.________ (noch) stritten. Die Gesuchstellerinnen machen jedoch zu Recht geltend, dass ein Zusammenhang des Streits mit dem Verkauf der Seegrundstücke angesichts der Umstände der einzig logische Schluss für den Gesuchsgegner sein konnte. Hätten sich die Geschwister X.________ über irgendetwas anderes gestritten, hätte dies O.X.________ nicht dazu veranlasst, den Gesuchsgegner zur Geheimhaltung gerade der Tatsache des Verkaufs zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, als dem Gesuchsgegner bekannt war, dass die weibliche Erbin dem Verkauf (zunächst) nicht zugestimmt hatte. Nachdem O.X.________ als direkt involvierte Person dem Gesuchsgegner aus erster Hand über den Streit der Geschwister berichtet hatte, konnte nach dem Verständnis des Gesuchsgegners der bereits zwei Monate zuvor erteilten Auskunft von
Seite 17/41 U.________, der als Drittperson lediglich seinen eigenen Eindruck kundtat, kein Gewicht mehr zukommen.
E. 6.1.5 Zusammengefasst haben die Gesuchstellerinnen den Beweis dafür erbracht, dass dem Gesuchsgegner bei der Vertragsunterzeichnung bekannt war, dass die Geschwister X.________ (nach wie vor) Streit hatten. Dass dieser Streit auch den Verkauf der Liegenschaft betraf und der Zusammenhang zwischen dem Streit und der Geheimhaltungsvereinbarung für den Gesuchsgegner erkennbar war, ist zudem aufgrund der vorliegenden Indizien jedenfalls glaubhaft. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist entsprechend zu korrigieren.
E. 6.2 Weiter machen die Gesuchstellerinnen geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet, dass die Seegrundstücke offensichtlich unter Verkehrswert verkauft worden seien und dies für den Gesuchsgegner erkennbar gewesen sei bzw. er dies auch erkannt habe. Sie hätten im Gesuch dargelegt, dass der beurkundete Verkaufspreis mit CHF 16 Mio. (CHF 3'344.00 pro m2) anstelle von CHF 27 Mio. (CHF 5'600.00 pro m2) offensichtlich unter dem Verkehrswert gelegen habe und dem damaligen Verwaltungsrat auch deshalb nicht die Kompetenz zugekommen sei, die Seegrundstücke zu verkaufen. Der Verkehrswert in Höhe von CHF 27 Mio. ergebe sich u.a. aus einer Expertise von M.________ AG. Auch hätten die Gesuchstellerinnen nachgewiesen, dass die mit den lokalen Marktverhältnissen bestens vertraute Schätzerin N.________ AG bereits im Jahr 2011 bei einer Arealüberbauung der Grundstücke einen m2-Preis von CHF 4'000.00 angenommen habe. Es dürfe als notorisch betrachtet werden, dass der Gesuchsgegner den m2-Preis für sein am Hang belegenes Grundstück an seinem aktuellen Wohnsitz in Oberägeri (________), an dem er seit Jahren wohne, in etwa gekannt habe. Dieser Preis betrage mindestens CHF 3'500.00 pro m2. Zudem habe sich der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben bei orts- und fachkundigen Leuten aus Oberägeri und der Region über den Preis der Seegrundstücke ausgetauscht. Dass die seltenen Seegrundstücke nicht mit den beurkundeten CHF 3'344.00 pro m2 günstiger als das Wohnsitzgrundstück des Gesuchsgegners hätten sein können, sei für den Gesuchsgegner selbst unter der Annahme offensichtlich gewesen, dass er angeblich ein Laie in Immobilienbelangen sein solle (act. 1 Rz 46-49). Der Gesuchsgegner habe mit der Gesuchsantwort eine E-Mail von L.________ (T.________(Bank)) an ihn vom 25. Juli 2017 eingereicht, die folgende Passage enthalte: "Wie bereits gestern gesagt, ist die T.________(Bank) bereit, dir bis CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises blanko zu finanzieren. Einzige Bedingung ist die Einreichung deiner Steuererklärung und selbstverständlich betrachten wir dies als Ausgangsbasis für eine langfristige Geschäftsbeziehung, die zum gegebenen Zeitpunkt auch unser Vermögensverwaltungsgeschäft umfasst." Die Vorinstanz halte zu dieser E-Mail fest, der Gesuchsgegner habe mit seinem Gebot in der Höhe von CHF 15 Mio. allfällige Promotoren überboten, die vier Wohneinheiten auf den Grundstücken bauen könnten. Die von L.________ zugesicherten CHF 25 Mio. seien so zu verstehen, dass entweder Liebhaber mehr als den Marktwert zu bezahlen bereit seien oder
Seite 18/41 Baukosten in Höhe von CHF 10 Mio. dazukämen. Die Variante der Baukosten finde in der E- Mail jedoch, so die Gesuchstellerinnen weiter, keine Stütze; vielmehr sei dort klar die Rede von "100 % des Kaufpreises". Die Vorinstanz stütze sich für ihre Annahme auf eine auf Wunsch des Gesuchsgegners für Prozesszwecke und mutmasslich bis auf das letzte Wort abgesprochene nachträgliche Erklärung der T.________(Bank) vom 7. Juli 2020. Diese stamme aber weder von L.________ noch vom 25. Juli 2017 oder auch nur aus der Zeit vor dem Grundstückskauf, sondern sei zur (vermeintlichen) Plausibilisierung der im April 2018 erfolgen Schuldbrieferrichtung über CHF 25 Mio. redigiert und im Juli 2020 erstmals bei der Staatsanwaltschaft Zug eingereicht worden. Es bleibe dabei, dass L.________s urkundlich belegte Aussage dem klaren Wortlaut nach nicht von Baukosten ausgehe, sondern nur vom Kaufpreis. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner heute – dreieinhalb Jahre später – behaupte, sein angebliches Bauprojekt befinde sich erst in der Planungsphase (act. 1 Rz 50- 54). Die andere von der Vorinstanz erwogene Variante sei schlicht unzutreffend und irrelevant. Der Marktpreis definiere sich nicht als Markt für Promotoren, die vier Wohneinheiten auf die Grundstücke stellen wollten. Nach eigener Aussage plane der Gesuchsgegner, ein Einfamilienhaus mit grosser Garage, seine Altersresidenz, auf den Grundstücken zu errichten. Auch Angebote Dritter würden einen offensichtlich höheren Marktwert als CHF 15 Mio. bestätigen. Ferner sei zu beachten, dass die Aussage in der E-Mail der T.________(Bank) betreffend Promotoren nur gemacht worden sei, um zu plausibilisieren, ob mit dem Gebot über CHF 15 Mio. etwaige Promotoren überboten worden seien. Für die Finanzierungszusage über blanko CHF 25 Mio. sei diese Plausibilisierung entgegen der willkürlichen Erwägung der Vorinstanz irrelevant gewesen, zumal diese ja gerade nur von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig gemacht worden sei. Ferner bestätige die E- Mail lediglich die bereits am Vortag abgegebene Zusage der Blankofinanzierung im Betrag von CHF 25 Mio. ("Wie bereits gestern gesagt […]"), also bevor das Thema Promotoren in der E-Mail überhaupt erst thematisiert worden sei ("Wir haben uns die Liegenschaft noch etwas genauer angeschaut […]"). Dass L.________ eine solche Zusage bereits am Vortag habe machen können, erstaune im Übrigen nicht, da er selbst Eigentümer eines Grundstücks am Zugersee sei und überdies als erfahrener Banker ohne Weiteres befähigt sei, überschlagsmässig zu berechnen, welchen Wert die streitgegenständlichen Grundstücke mindestens hätten haben müssen (act. 1 Rz 55 f.). Wenn sodann nach Auffassung der Vorinstanz in der Variante als Liebhaberobjekt ein Kaufpreis von CHF 25 Mio. gerechtfertigt erscheine, sei zugleich erstellt, dass die Seegrundstücke einen entsprechenden Marktwert gehabt hätten und der Gesuchsgegner dies gewusst habe. Der Marktwert entspreche dem realistischen Preis, der erzielt werden könne. Liege der Liebhaberpreis eines Seegrundstücks höher als der Preis, den ein Generalunternehmer für ein Bauprojekt zahlen würde, entspreche der Liebhaberpreis dem Marktwert. Dabei sei leicht erkennbar, dass der Verwaltungsrat einer Gesellschaft ein Grundstück nicht für CHF 16 Mio. (GU-Preis) an einen Liebhaber wie den Gesuchsgegner verkaufen dürfe, wenn der Liebhaberpreis gemäss Auskunft der Bank ohne Weiteres CHF 25 Mio. betrage. Der Verwaltungsrat dürfe in diesem Fall überhaupt nicht an einen GU verkaufen, sondern müsse nach einem entsprechenden Liebhaber suchen. Denn – das wüssten alle, und erst recht der aktienrechtserfahrene Gesuchsgegner – Verwaltungsräte dürften nicht CHF 9 Mio. "verschenken". L.________ habe dem Gesuchsgegner in derselben
Seite 19/41 E-Mail, in der er die Blanko-Finanzierungszusage über CHF 25 Mio. gemacht habe, denn auch geraten, "ohne Weiteres noch höher [als 15 Mio.] zu bieten." Es sei notorisch, dass Banken Grundstücke maximal zu 80-90 % belehnen würden. Gehe man aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners von 90 % aus, bestätige L.________s Finanzierungszusage einmal mehr den Wert der Seegrundstücke in Höhe von über CHF 27 Mio. (act. 1 Rz 57 f.). Obwohl zumindest wahrscheinlich sei, dass der Gesuchsgegner gerade wegen der Zusage des – gemäss Vorinstanz – unbestrittenermassen branchenerfahrenen L.________ den Marktwert von mindestens CHF 25 bzw. 27 Mio. habe erkennen können (und auch erkannt habe), habe sich die Vorinstanz über den klaren Wortlaut der E-Mail hinweggesetzt und auf die nachträgliche Schutzbehauptung des Gesuchsgegners (Baukosten) bzw. eine falsche Annahme (Promotoren definieren Marktpreis) abgestellt. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und auch aktenwidrig, mithin willkürlich festgestellt. Gleichzeitig habe sie offenbar den Gesuchstellerinnen den Nachweis auferlegt, zusätzlich zu all den urkundlichen Nachweisen zum Verkehrswert (u.a. die Expertise von M.________ AG) und zur Erkennbarkeit für den Gesuchsgegner (so die indikative Landwertschätzung seines Wohnsitzgrundstücks und die Zusicherung von L.________, bis zu CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises zu finanzieren) auch noch negativ nachzuweisen, dass in L.________s Zusicherung keine Baukosten enthalten seien (obwohl er keine erwähne). Damit sei auch das Beweismass der Glaubhaftmachung verletzt (act. 1 Rz 59 f.).
E. 6.2.1 Die Behauptungen der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit dem Kaufpreis enthalten folgende Elemente: Einerseits soll der tatsächliche Marktpreis der Seegrundstücke CHF 25- 27 Mio. betragen haben, was den vom Gesuchsgegner bezahlten Kaufpreis deutlich übersteigt. Andererseits leiten sie aus verschiedenen Indizien ab, dass der Preisunterschied für den Gesuchsgegner erkennbar gewesen sei bzw. er diesen auch erkannt habe.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz ging weder auf den tatsächlichen Marktpreis noch auf die tatsächliche Wahrnehmung des Gesuchsgegners mit Bezug auf den Preis und dessen Zustandekommen ein. Vielmehr hielt sie, hauptsächlich gestützt auf die E-Mails von U.________ vom 6. Juli 2017 und von L.________ von der T.________(Bank) vom 25. Juli 2017, lediglich fest, der Gesuchsgegner habe keinen Anlass gehabt, aufgrund des Kaufpreises von CHF 16 Mio. irgendeinen Verdacht zu schöpfen, weil ihm von Fachleuten bestätigt worden sei, dass dieser Preis gerechtfertigt sei. Dies greift jedoch zu kurz, denn sowohl L.________ als auch U.________ bezogen sich mit ihrer Einschätzung jeweils auf ein erstes Gebot und rieten dem Gesuchsgegner gleichzeitig, gegebenenfalls mehr als das ursprüngliche Gebot zu bezahlen, wobei U.________ zusätzlich empfahl, dies gegenüber den Verkäufern auch offenzulegen (Vi act. 1/82 und 11/5). Nicht haltbar ist insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, U.________ habe dem Gesuchsgegner in seiner E-Mail vom 6. Juli 2017 empfohlen, eine Offerte von maximal CHF 15 Mio. einzureichen, was gemäss U.________ "in etwa marktgerecht" sei. Diese Feststellung lässt unberücksichtigt, dass es sich dabei gerade um eine Empfehlung für die "(erste) Offerte" handelte, woraus zu schliessen ist, dass auch U.________ davon ausging, es würde mehr als eine Gebotsrunde geben (Vi act. 1/82).
E. 6.2.3 Auch hier ist vor der Erkennbarkeit einer allfälligen Unterpreisigkeit für den Gesuchsgegner aber ohnehin zu prüfen, ob die tatsächliche Wahrnehmung des Gesuchsgegners
Seite 20/41 diesbezüglich glaubhaft gemacht wurde. Die Erkennbarkeit für den Gesuchsgegner wird erst dann relevant, wenn nicht behauptet oder glaubhaft gemacht ist, dass der Gesuchsgegner tatsächlich Auffälligkeiten hinsichtlich des Preises und seines Zustandekommens erkannt hat. Die Gesuchstellerinnen behaupteten im erstinstanzlichen Verfahren, der Gesuchsgegner habe erkannt, dass er die Grundstücke zu einem deutlich zu tiefen Preis erworben habe, was der Gesuchsgegner bestreitet (Vi act. 5 Rz 102 ff.; Vi act. 11 Rz 202 ff.). Entsprechend hätte die Vorinstanz nicht darauf verzichten dürfen, sich mit der tatsächlichen Wahrnehmung des Gesuchsgegners zu befassen.
E. 6.2.3.1 Als Beweismittel liegt dazu zunächst eine Aussage des Gesuchsgegners selbst vor. So wurde er als Zeuge von der Staatsanwaltschaft Zug dazu befragt, wie er den von ihm bezahlten Preis von CHF 16 Mio. beurteile; ob dies viel oder wenig sei. Er antwortete: "Gemäss meinen Erkundigungen bei meiner Bank und bei Bekannten, die Immobilien besitzen und über entsprechende Kenntnisse verfügen, ist das ein gerechtfertigter Preis" (Vi act. 1/81 Ziff. 14). Später noch einmal vom Staatsanwalt darauf angesprochen, dass die Anwältin von O.X.________ im März 2016 einen Wert von "mindestens CHF 20-25 Mio." erwähnt habe und wie er sich die Differenz zum von ihm bezahlten Preis erkläre, sagte er ausserdem aus, er habe im Nachhinein von einer Studie von M.________ AG erfahren. Das sei ja ein sehr renommiertes Büro. Diese kämen auf einen Wert von CHF 14-15 Mio. Er sei damals ja bei seiner Bank gewesen, wo man ihm gesagt habe, es handle sich bei den CHF 16 Mio. um einen gerechtfertigten Preis. Es seien aber Liebhabergrundstücke. Nun sei das ja so wie bei Rotwein. Ein Liebhaber bezahle CHF 5'000.00 für eine Flasche, ein anderer bloss CHF 200.00. Wo liege hier der gerechtfertigte Preis? Gerade im Fall einer Wohnüberbauung zum Beispiel würde sich dieser Preis [gemeint sind CHF 20-25 Mio.] überhaupt nicht rechnen (Vi act. 1/81 Ziff. 30).
E. 6.2.3.2 Relevant auch hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung des Gesuchsgegners ist zudem die E-Mail vom 25. Juli 2017 von L.________, weil sich diese auf ein tags zuvor mit dem Gesuchsgegner geführtes Gespräch bezog. Darin schrieb L.________ dem Gesuchsgegner Folgendes: "[…] Wie bereits gestern besprochen, ist es praktisch unmöglich, einen Preis zu schätzen. Es handelt sich um ein Liebhaberobjekt. Folgende Rechnung hilft etwas: […] Mit deinem Gebot von CHF 15 Mio. solltest du somit zumindest Promotoren überboten haben. Wie bereits gestern erwähnt, bin ich der Meinung, dass es normal ist, dass man ein derartiges Liebhaberobjekt überzahlt. Ich kann dir nicht wirklich raten, wieviel du bieten sollst. Da du in Oberägeri verwurzelt bist und über den finanziellen Spielraum verfügst, würde ich in deiner Lage aber ohne weiteres noch höher bieten. Wie bereits gestern gesagt, ist die T.________(Bank) bereit, dir bis CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises blanko zu finanzieren. Einzige Bedingung ist die Einreichung deiner Steuererklärung […]" Der Gesuchsgegner antwortete darauf: "Für dein Angebot und deine Ausführungen zum Land in Oberägeri danke ich dir sehr. Es wird helfen, mich in den anstehenden Verhandlungen freier bewegen zu können" (Vi act. 11/5).
E. 6.2.3.3 Aus der erwähnten E-Mail von L.________ und auch den Aussagen des Gesuchsgegners gegenüber der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sich der Gesuchsgegner für sein (Einstiegs-)Gebot primär überlegt hat, wie er jedenfalls Promotoren überbieten kann. Dabei war er sich – spätestens aufgrund des Hinweises von L.________ – bewusst, dass Liebhaber unter Umständen bereit sein würden, deutlich mehr als den für einen Promotor
Seite 21/41 rentablen Betrag zu bezahlen, und stellte sich auf entsprechende Verhandlungen ein. Zu den "Liebhabern" ist im Übrigen auch der Gesuchsgegner selbst zu zählen, der gemäss eigenen Angaben seinen Alterswohnsitz auf den seltenen Seegrundstücken zu errichten beabsichtigt (Vi act. 1/81 Ziff. 8, 1/85) und somit aus ideellen und nicht aus finanziellen Überlegungen am Kauf interessiert war.
E. 6.2.3.4 Es ist folglich mit Bezug auf die tatsächliche Wahrnehmung des Gesuchsgegners zum Zustandekommen des Kaufpreises in Höhe von CHF 16 Mio. glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zwar sein Einstiegsgebot von rund CHF 15 Mio. für gerechtfertigt hielt, sich aber gleichzeitig auch auf Preisverhandlungen eingestellt und zumindest damit gerechnet hat, dass er deutlich mehr, möglicherweise bis zu CHF 25 Mio., für die Seegrundstücke würde bezahlen müssen. Tatsache ist jedoch, dass es in der Folge zu keinen nennenswerten Preisverhandlungen, geschweige denn zu einem Bieterkampf kam. Vielmehr teilte O.X.________ dem Gesuchsgegner am 18. August 2017 telefonisch mit, dass dessen Angebot nicht genüge. Als der Gesuchsgegner es auf CHF 16 Mio. erhöhte, erhielt er von O.X.________ direkt die provisorische Zusicherung, dass er damit den Zuschlag erhalten werde. Daraufhin fand am 22. August 2017 eine Telefonkonferenz zusammen mit Q.________ und R.________ statt, an der das Geschäft definitiv beschlossen wurde (Vi act. 11 Rz 29 ff., Vi act. 1/100-102).
E. 6.2.4 Zum tatsächlichen Marktwert der Seegrundstücke ist anzumerken, dass diese auch nach Ansicht der Gesuchstellerinnen als "Liebhaberobjekte" zu qualifizieren sind (Vi act. 5 Rz 103, Vi act. 16 Rz 92). Die für solche Objekte erzielbaren Preise sind naturgemäss unberechenbar, da es sehr darauf ankommt, entsprechende "Liebhaber" zu finden, die auch über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Ist zudem lediglich ein einziger "Liebhaber" interessiert, wird auch dieser bestrebt sein, so wenig wie möglich zu bezahlen, und nicht von sich aus den höchsten Preis anbieten, den er gegebenenfalls im Falle eines Bieterkampfes zu bezahlen bereit gewesen wäre. Diese Ausgangslage dürfte sich in den Preisen spiegeln, die einerseits von Interessenten für die Seegrundstücke angeboten und andererseits von Experten geschätzt wurden und weit auseinander in einer Bandbreite von knapp CHF 14 Mio. bis CHF 27 Mio. liegen (Vi act. 1/64-75 [wobei zu beachten ist, dass zwischen den Offerten und Einschätzungen teilweise mehrere Jahre liegen]).
E. 6.2.4.1 Auch L.________ meinte in seiner E-Mail vom 25. Juli 2017 an den Gesuchsgegner, es sei "praktisch unmöglich, einen Preis zu schätzen". Es sei "wie bereits gestern erwähnt" seiner Meinung nach normal, dass man ein derartiges Liebhaberobjekt überzahle und er könne ihm "nicht wirklich raten, wieviel du [der Gesuchsgegner] bieten sollst". Direkt im Anschluss gab er dem Gesuchsgegner bekannt, dass die T.________(Bank) den Kaufpreis bis zu CHF 25 Mio. zu 100 % finanzieren würde, woraus einerseits indirekt zu lesen ist, dass L.________ einen Preis bis zu diesem Betrag als tragbar einschätzte. Andererseits ist dieser Zusage aber auch zu entnehmen, dass er es für möglich hielt, dass der Gesuchsgegner letztlich so viel würde bieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten. Andernfalls hätte er nicht einen so hohen Betrag vorschlagen müssen.
E. 6.2.4.2 Wie die Gesuchstellerinnen zu Recht monieren, ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass das Finanzierungsangebot von L.________ auch die Baukosten einschloss. Obwohl die T.________(Bank) im Nachhinein eine entsprechende Bestätigung ausstellte,
Seite 22/41 steht diese Interpretation im Widerspruch zum klaren Wortlaut und auch dem Sinngehalt der E-Mail von L.________ vom 25. Juli 2017. Thema jener E-Mail war ganz klar der Kaufpreis; allfällige Baupläne des Gesuchsgegners wurden darin nicht thematisiert, zumal der Gesuchsgegner ja gerade keine Wohneinheiten auf die Seegrundstücke bauen wollte und will, sondern seine Altersresidenz. Zudem steht die Finanzierungszusage, "bis" CHF 25 Mio. "100 % des Kaufpreises" im Zusammenhang mit dem unmittelbar davor von L.________ erwähnten Umstand, dass er dem Gesuchsgegner rate, ohne Weiteres noch höher zu bieten als die CHF 15 Mio. gemäss Erstgebot. Es ist zwar plausibel, dass sich der Gesuchsgegner im Nachhinein, als der Kaufpreis bereits feststand, mit der T.________(Bank) dahingehend geeinigt hat, dass er die übrigen CHF 9 Mio. des Finanzierungsangebots dennoch in Anspruch nehmen und sie für die Baukosten verwenden würde. Im damaligen Zeitpunkt, als es darum ging, die Seegrundstücke überhaupt zu erwerben, waren die Baukosten soweit ersichtlich jedoch noch kein Thema.
E. 6.2.4.3 Gestützt auf diese Erwägungen sowie in Anbetracht dessen, dass Privatgutachten im Zivilprozess lediglich als Bestandteile der Parteivorbringen gelten (statt vieler: BGE 140 III 24 E. 3.3.3), kann anhand der vorliegenden Beweismittel kein objektiver Marktwert der Seegrundstücke als glaubhaft gemacht gelten. Glaubhaft ist lediglich eine Bandbreite vertretbarer Preise, wobei der vom Gesuchsgegner bezahlte Kaufpreis eher am unteren Rand anzusiedeln ist. Weiter ist glaubhaft, dass dies dem Gesuchsgegner bewusst war, nicht zuletzt aufgrund seines Austauschs mit L.________. Welche Schlüsse der Gesuchsgegner aus diesen Sachverhaltselementen ziehen durfte und musste, ist Gegenstand der normativen Betrachtung und somit der rechtlichen Würdigung.
E. 6.3 Ein weiteres Indiz für die fehlende Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners sehen die Gesuchstellerinnen in dem ihrer Ansicht nach erkennbar nicht ordnungsgemässen und nicht professionellen Verkaufsprozess. Sie beanstanden diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Verkäuferschaft U.________ die etwaigen Preisvorstellungen direkt mitgeteilt habe und diesem zudem vermittelt habe, dass die Höhe der Kaufpreisofferte nicht entscheidend sei, was U.________ wiederum dem Gesuchsgegner weitergeleitet habe ("Gehe mal davon aus, dass man mit CHF 16 Mio. 'dabei' wäre"; "Kann mir nämlich auch vorstellen, dass die Offerthöhe nicht unbedingt entscheidend sein wird: bekam diesen Eindruck beim heutigen Telefonat"). Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass U.________ nach eigener Aussage zuerst die Provision für dasselbe Geschäft bei der Verkäuferschaft habe einholen wollen – d.h. gemeint habe, für diese tätig zu sein – und erst spät (nur) zum Käufermakler geworden sei. Diese Umstände habe U.________ dem Gesuchsgegner per E-Mail mitgeteilt, was urkundlich belegt sei. Hätte die Vorinstanz diese Umstände korrekt bzw. vollständig festgestellt, wäre zumindest glaubhaft gemacht, dass – für den Gesuchsgegner erkennbar – kein ordnungsgemässer Verkaufsprozess stattgefunden habe. Vielmehr habe man still und schnell zu einem direkt mitgeteilten Preis die Grundstücke unter der Hand verkaufen wollen (act. 1 Rz 61-64). Ausserdem lasse sich der von der Vorinstanz zitierten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Gesuchsgegner und U.________ nicht entnehmen, dass sich der Gesuchsgegner nicht an der fehlenden Professionalität gestört habe, wie dies die Vorinstanz behaupte. Vielmehr sei die E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner gerade ein Nachweis dafür, dass der
Seite 23/41 Verkaufsvorgang für den Gesuchsgegner erkennbar unprofessionell gewesen sei (act. 1 Rz 65).
E. 6.3.1 U.________ teilte dem Gesuchsgegner bereits mit E-Mail vom 29. Juni 2017 – gemäss eigenen Angaben nach Rücksprache mit Q.________ – mit, es werde kein Bieterverfahren stattfinden und er gehe davon aus, dass man mit CHF 16 Mio. "dabei wäre". Gleichzeitig teilte U.________ dem Gesuchsgegner mit, er habe bei seinem Telefonat mit Q.________ den Eindruck bekommen, dass die Offerthöhe nicht unbedingt entscheidend sein werde (Vi act. 1/77). Am 6. Juli 2017 war erneut in einer E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner die Rede von den ihm "bislang kommunizierten CHF 16 Mio." (Vi act. 1/82). Somit trifft es zu, dass U.________ dem Gesuchsgegner bereits ganz zu Beginn den Preis nannte, zu dem der Kauf letztlich auch abgeschlossen wurde. Richtig ist auch, dass U.________ dem Gesuchsgegner vermittelt hat, die Höhe der Kaufpreisofferte sei "nicht unbedingt" entscheidend. Auf all dies ging die Vorinstanz nicht ein, obwohl diese Umstände nicht als von vornherein irrelevant gelten können. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist entsprechend zu ergänzen. Dass U.________ ausschliesslich vom Gesuchsgegner Provision bezog, stellte die Vorinstanz hingegen als unbestritten fest, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
E. 6.3.2 Nicht gefolgt werden kann den Gesuchstellerinnen, wenn sie geltend machen, sie hätten glaubhaft gemacht, dass U.________ für den Gesuchsgegner erkennbar zuerst als Verkäufermakler und erst später als Käufermakler agiert habe. Für eine Doppelfunktion von U.________ liegen keine stichhaltigen Indizien vor. So geht aus den E-Mails von U.________ primär hervor, dass er im Auftrag des Gesuchsgegners zunächst an Q.________ und dann an O.X.________ herangetreten ist, um zusätzliche Informationen zum Verkauf zu erlangen. Hätte er bereits zuvor für die Verkäufer gehandelt, hätte er dies nicht tun müssen, sondern hätte über Details wie z.B. den Modus des Verkaufs bereits Bescheid gewusst. Daran ändert nichts, dass er in seiner E-Mail vom 6. Juli 2017 die Provision ansprach und dem Gesuchsgegner mitteilte, es sei ihm nicht möglich, eine Provisionierung bei der Verkäuferschaft zu erhalten (Vi act. 1/82). Dies ist eher so zu verstehen, dass er dem Gesuchsgegner zeigen wollte, er habe sich darum bemüht, für ihn, seinen Kunden, die Kosten möglichst gering zu halten. Wäre er tatsächlich zunächst von der Verkäuferschaft beauftragt worden, hätte diese seine Provisionsansprüche wohl kaum ohne Weiteres von der Hand weisen können.
E. 6.3.3 Soweit die Vorinstanz schliesslich feststellte, es sei nicht aktenkundig, dass sich der Gesuchsgegner an der fehlenden Professionalität des Verkaufsprozesses gestört habe, sondern daran, dass er auf seine erste Offerte lange nichts gehört habe, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerinnen stellte sie nämlich gerade nicht fest, dass aus der E-Mail vom 19. Juli 2017 hervorgehe, der Gesuchsgegner habe sich nicht an der fehlenden Professionalität gestört. Vielmehr stellte sie fest, dass sich zur Wahrnehmung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Professionalität des Verkaufsprozesses nichts aus den Akten ergebe. Darüber, wie der Gesuchsgegner die Professionalität des Verkaufsprozesses wahrnahm, gibt der E-Mail-Wechsel zwischen U.________ und dem Gesuchsgegner vom 19. Juli 2017 denn auch keinen Aufschluss. Erwiesen ist aufgrund dieses E-Mail-Wechsels lediglich, dass er sich an der langen Funkstille seitens der Verkäuferschaft gestört hat und dieses Verhalten als "nicht gerade nett"
Seite 24/41 bezeichnete (Vi act. 1/89). Andere Beweismittel, welche darauf hindeuten, dass der Gesuchsgegner sich auch an der fehlenden Professionalität des Verkaufsprozesses störte, liegen nicht vor.
E. 6.4 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zum Verkaufsprozess beanstanden die Gesuch- stellerinnen weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht unter Verweis auf die E-Mail von L.________ vom 3. November 2017 festgehalten, es sei bezeichnenderweise nicht aktenkundig, L.________ oder jemand anderes [von] der T.________(Bank) habe den Gesuchsgegner vor Vertragsschluss auf die Geschwindigkeit und Stille der Transaktion hingewiesen. Diese Feststellung sei unzutreffend und aktenwidrig, was gerade aus dem Wortlaut der E-Mail von L.________ hervorgehe, auf die sich die Vorinstanz abstütze: "Da scheint ein Familienkonflikt zu bestehen. Dies erklärt, weshalb die Transaktion so still und schnell abgewickelt werden musste" (Hervorhebung hinzugefügt). Die Heimlichkeit und Geschwindigkeit des Verkaufs seien auf Seiten des Gesuchsgegners also sehr wohl ein Thema gewesen, und zwar nicht erst im Nachgang zur Transaktion, wie dies die Formulierung "[d]ies erklärt" deutlich mache (act. 1 Rz 67-70). Die Vorinstanz behaupte zudem mit Verweis auf die E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner vom 19. Juli 2017, dem Gesuchsgegner sei der Prozess nicht zu schnell, sondern eher zu langsam erschienen. Dabei habe die Vorinstanz übergangen, dass U.________ dem Gesuchsgegner in dieser E-Mail auch mitgeteilt habe, dass dies "komisch, um nicht zu sagen, sehr fragwürdig" sei und dass "die ganze Sache" U.________ "seitens der Verkäuferschaft nicht professionell aufgegleist [gewesen] zu sein" scheine. Auch übergehe die Vorinstanz, dass sich der Gesuchsgegner über die Funkstille nach seiner Offerte geärgert habe. Selbst mit dieser Funkstille sei der ganze Verkaufsprozess still und schnell geblieben, welchen Eindruck auch L.________ geteilt habe, auf den sich der Gesuchsgegner nach Ansicht der Vorinstanz habe verlassen dürfen (act. 1 Rz 71).
E. 6.4.1 Nicht zutreffend ist, dass die Vorinstanz den Ärger des Gesuchsgegners über die Funkstille nach seiner Offerte übergangen habe. Wie bereits zuvor in E. 6.3.3 dargelegt, hielt die Vor- instanz im Gegenteil richtigerweise und unter wörtlicher Wiedergabe seiner entsprechenden Antwort an U.________ fest, der Gesuchsgegner habe sich daran gestört, dass er auf seine erste Offerte so lange nichts gehört habe (Vi act. 18 E. 3.3.4).
E. 6.4.2 Die Rüge der Gesuchstellerinnen hinsichtlich der Auslegung der E-Mail von L.________ überzeugt sodann nicht. Die Gesuchstellerinnen wollen aus der Formulierung "dies erklärt" ableiten, L.________ und der Gesuchsgegner hätten bereits zuvor einmal thematisiert, dass der Verkaufsprozess "still und schnell" abgelaufen sei. Dieser Rückschluss drängt sich entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen jedoch nicht auf. Zwar lässt die Formulierung darauf schliessen, dass L.________ den Verkaufsprozess als "still und schnell" wahrgenommen hat. Ob er sich darüber noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags auch mit dem Gesuchsgegner unterhalten hat, bleibt hingegen völlig offen und ist entsprechend nicht glaubhaft gemacht.
E. 6.4.3 Richtig ist, dass die Verkäuferschaft jeweils vor und nach dem Kommunikationsunterbruch wenig Zeit verloren hat. Nach einem ersten informellen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und U.________ im "Frühjahr 2017", der über eine Drittperson zustande
Seite 25/41 kam, holte U.________ offenbar bei Q.________ erste Informationen für den Gesuchsgegner ein, die er mit E-Mail vom 29. Juni 2017 an den Gesuchsgegner weiterleitete (Vi act. 1/77, 11 Rz 20). Obwohl der Zeitpunkt, zu dem U.________ den Kontakt mit Q.________ hatte, nicht bekannt ist, ist glaubhaft, dass dieser im Zeitpunkt des E-Mail-Versands nicht weit zurücklag, da U.________ daran interessiert war, seinen (potenziellen) Kunden möglichst rasch mit Informationen zu versorgen. Am 6. Juli 2017, bloss eine gute Woche später, wurde der Gesuchsgegner über U.________ dazu aufgefordert, sein Gebot spätestens bis zum Folgetag einzureichen ("Die Offerte muss bis morgen Freitag, 7.07. beim Vertreter der Besitzerschaft vorliegen: auch per Mail möglich!" [Vi act. 1/82]). Als der Gesuchsgegner am
18. August 2017 per E-Mail nachhakte und sein weiterhin bestehendes Interesse bekundete, wurde ihm umgehend ein Anruf von O.X.________ in Aussicht gestellt (Vi act. 1/100). Tatsächlich rief O.X.________ noch am selben Tag an und erteilte dem Gesuchsgegner die provisorische Verkaufszusage. Daraufhin fand am 22. August 2017 eine Telefonkonferenz zusammen mit Q.________ und R.________ statt, an der das Geschäft verbindlich beschlossen wurde (Vi act. 11 Rz 29 ff., Vi act. 1/100-102). Am 30. August 2017 wurden die Vertragsunterlagen zugestellt, wobei der Gesuchsgegner aufgefordert wurde, diese noch selbentags zu unterzeichnen und zu retournieren (Vi act. 1/102). Bereits zwei Wochen später, am 14. September 2017, fand bekanntlich die öffentliche Beurkundung statt. Diese Tatsachen wurden von der Vorinstanz nicht festgestellt, weil sie der Ansicht war, dies habe dem Gesuchsgegner als Laie in Immobilientransaktionen nicht auffallen müssen. Der Sachverhalt ist entsprechend zu ergänzen, wobei auf die rechtliche Würdigung später zurückzukommen ist.
E. 6.4.4 Dasselbe gilt für die Tatsache, dass U.________ das Vorgehen der Verkäuferschaft in einer E-Mail an den Gesuchsgegner vom 19. Juli 2017 als "komisch, um nicht zu sagen, sehr fragwürdig" bezeichnete und zudem ausführte, dass ihm "die ganze Sache […] seitens der Verkäuferschaft nicht professionell aufgegleist [gewesen] zu sein" scheine (Vi act. 1/89).
E. 6.5 Die Gesuchstellerinnen machen weiter geltend, der Gesuchsgegner habe davon Kenntnis gehabt, dass der Verkauf der Seegrundstücke einer faktischen Liquidation der Gesuchstellerinnen gleichgekommen sei. U.________ habe den Gesuchsgegner mit einer E- Mail vom 29. Juni 2017 wie folgt informiert: "Als Zusatz noch zum vorherigen Mail: man müsste nicht die AGs kaufen." Der Gesuchsgegner habe in der Gesuchsantwort, Rz 214, zugestanden, dass jedenfalls anfänglich offengeblieben sei, ob die Gesellschaften oder die Liegenschaften Kaufgegenstand bilden sollten. Diese Anerkennung habe die Vorinstanz übergangen. Sie schliesse stattdessen [fälschlicherweise] aus der E-Mail von U.________, der Gesuchsgegner habe davon ausgehen können, dass nur einzelne Vermögenswerte der Gesellschaften verkauft würden. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime oder jedenfalls die Anforderungen ans Glaubhaftmachen verletzt, weil mit der E-Mail zumindest "wahrscheinlich dargetan" sei, dass für den Gesuchsgegner der Kauf der Aktiengesellschaften im Raum gestanden habe, und damit auch die Annahme, dass die Seegrundstücke der wesentliche Teil von deren Vermögen gewesen seien (act. 1 Rz 75 f.).
E. 6.5.1 Diese Vorbringen gehen jedoch an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner aus dem Umstand, dass die Grundstücke und nicht die Gesellschaften Kaufgegenstand gebildet hätten, habe schliessen müssen, es handle sich um eine faktische
Seite 26/41 Liquidation. Die Bemerkung von U.________ in seiner E-Mail habe vielmehr für das Gegenteil gesprochen. Im Übrigen würden die Gesuchstellerinnen nicht behaupten, der Gesuchsgegner habe gewusst oder wissen müssen, über welche Aktiven die Gesuchstellerinnen im Verkaufszeitpunkt insgesamt verfügt hätten. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner nicht wissen können, ob der Veräusserungserlös verteilt oder reinvestiert werde.
E. 6.5.2 Der Gesuchsgegner hat zwar tatsächlich anerkannt (vgl. Vi act. 11 Rz 214), dass bis zur E-Mail von U.________ vom 29. Juni 2017 offen gewesen sei, ob der Gesuchsgegner die Gesellschaften werde kaufen müssen, um die Seegrundstücke zu erwerben. Dies ändert aber nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen. Geht es darum, das Eigentum an von Aktiengesellschaften gehaltenem Vermögen zu erwerben, besteht von vornherein immer die Möglichkeit, dies indirekt über den Kauf aller Aktien ("share deal") oder aber direkt durch Abschluss eines Kaufvertrags mit der Gesellschaft ("asset deal") zu tun. Ein "share deal" macht zwar in der Regel nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft nebst dem eigentlichen Zielobjekt nicht über wesentliches weiteres Vermögen verfügt. Vor dem 29. Juni 2017 wusste aber der Gesuchsgegner – soweit aktenkundig – noch nichts über die Gesuchstellerinnen und ihre wirtschaftlich Berechtigten. Er hatte mithin weder Anhaltspunkte für noch gegen die Möglichkeit eines "share deal". Entsprechend konnte er diese Möglichkeit bis dahin nicht ausschliessen. Die Bemerkung von U.________, "man müsste nicht die AG's kaufen", liess daher noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesuchsgegner gewusst hat oder hat annehmen können, dass die Seegrundstücke das wesentliche Vermögen der Gesuchstellerinnen bildeten. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
E. 6.6 Eine weitere Sachverhaltsrüge der Gesuchstellerinnen richtet sich schliesslich gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Gesuchsgegner sei ein Laie in Immobilientransaktionen. Die Gesuchstellerinnen bringen vor, es sei urkundlich belegt, dass der Gesuchsgegner im Verwaltungsrat zweier Immobiliengesellschaften sei. Er bestreite einfach pauschal, deswegen ein Immobilienexperte zu sein. Daraus folgere die Vorinstanz, die Gesuchstellerinnen hätten nicht behauptet, dass der Gesuchsgegner spezifische Kenntnisse von Immobilientransaktionen habe. Dies sei aber von den Gesuchstellerinnen mitbehauptet worden (act. 1 Rz 82).
E. 6.6.1 Auch diese Rüge der Gesuchstellerinnen geht fehl. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass der Gesuchsgegner Verwaltungsrat zweier Immobiliengesellschaften sei. Allerdings war sie der Ansicht, dies bedeute noch nicht, dass er konkret in Immobilientransaktionen, d.h. im Verkauf und Kauf von Grundstücken, erfahren sei. Diesbezüglich hätten die Gesuchstellerinnen nichts behauptet. Das ist nicht zu beanstanden.
E. 6.6.2 Im Gesuch führten die Gesuchstellerinnen zur Expertise des Gesuchsgegners in Immobilienangelegenheiten wörtlich Folgendes aus: "Dabei ist [der Gesuchsgegner] wahrlich kein unbedarfter Laie, sondern ein überaus erfahrener Geschäftsmann. Dies gilt gerade auch in Immobilienangelegenheiten. Er ist vielmehr Verwaltungsrat mehrerer Immobiliengesellschaften. Entsprechend steht ausser Zweifel, dass er erkannt hat, was selbst dem Laien aufgefallen wäre, nämlich […]" (Vi act. 5 Rz 121). Die Behauptung der Gesuchstellerinnen umfasste somit drei Elemente, nämlich die Eigenschaft des
Seite 27/41 Gesuchsgegners als eines erfahrenen Geschäftsmannes in Immobilienangelegenheiten, seine Funktion als Verwaltungsrat in mehreren (bzw. zwei) Immobiliengesellschaften und – implizit – den Kausalzusammenhang zwischen seinen Verwaltungsratsmandaten und seiner Geschäftserfahrung. Der Gesuchsgegner bestritt seine Verwaltungsratsmandate nicht, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, deswegen nicht in Immobilientransaktionen erfahren zu sein (Vi act. 11 Rz 216). Er bestritt mithin seine Geschäftserfahrung und den Kausalzusammenhang zwischen seiner (bestrittenen) Geschäftserfahrung und seinen Verwaltungsratsmandaten. In ihrer freigestellten Replik gingen die Gesuchstellerinnen auf die Geschäftserfahrung des Gesuchsgegners und die Frage, inwiefern sich diese aus den Verwaltungsratsmandaten ableiten lässt, nicht mehr ein, sondern hielten lediglich fest, er habe seine Verwaltungsratsmandate nicht bestritten (Vi act. 16 Rz 99).
E. 6.6.3 Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerinnen in Bezug auf die Geschäftserfahrung des Gesuchsgegners sowie den Kausalzusammenhang zwischen Verwaltungsratsmandaten und Geschäftserfahrung ihre Behauptungen nicht substanziiert haben, obwohl eine Substanziierung spätestens nach der Bestreitung des Gesuchsgegners nötig gewesen wäre. Ein auf Glaubhaftmachen reduziertes Beweismass bewirkt nicht, dass die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen weniger oder gar nicht substanziiert werden müssten. Nur über substanziierte Behauptungen kann überhaupt Beweis geführt werden (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 a.E.; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 41 vom 1. September 2021 E.4.3.1). Ihrer Substanziierungsobliegenheit können sich die Gesuchstellerinnen nicht entziehen, indem sie vorbringen, die Elemente der Substanziierung seien in der allgemeinen Behauptung bereits "mitbehauptet" gewesen. Andernfalls wäre eine Substanziierung stets überflüssig. Als unbestritten (und erwiesen) können demnach gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz lediglich die Verwaltungsratsmandate des Gesuchsgegners gelten.
E. 6.7 Zusammengefasst ist entgegen bzw. in Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen glaubhaft gemacht, dass - der Gesuchsgegner vom nach wie vor bestehenden Streit zwischen den Geschwistern X.________ und davon, dass sich dieser (auch) auf die Seegrundstücke bezog, wusste (vorne E. 6.1), - der Gesuchsgegner überdies wusste, dass die Geheimhaltungsvereinbarung vom
30. August 2017 mit diesem Streit in Zusammenhang stand (vorne E. 6.1), - der Gesuchsgegner sein Einstiegsgebot von CHF 15 Mio. für gerechtfertigt hielt, aber damit gerechnet hat, allenfalls deutlich mehr, möglicherweise bis zu CHF 25 Mio., für die Seegrundstücke bezahlen zu müssen (vorne E. 6.2), - O.X.________ dem Gesuchsgegner aber entgegen dieser Erwartung direkt mündlich die provisorische Zusage erteilte, nachdem der Gesuchsgegner sein Angebot auf CHF 16 Mio. erhöht hatte (vorne E. 6.2), - dies demselben Preis entspricht, den U.________ bereits nach dem ersten Kontakt zur Verkäuferschaft gegenüber dem Gesuchsgegner erwähnt hatte (vorne E. 6.3.1), - O.X.________ und Q.________ an der ersten gemeinsamen Sitzung am 5. September 2017 zuhanden des Protokolls festhielten, dass sie weder "persönlich privat" noch in ihrer jeweiligen Funktion als Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen vom Verkauf der Seegrundstücke finanziell profitierten (Vi act. 18 E. 3.3.2),
Seite 28/41 - O.X.________ zudem protokolliert haben wollte, dass es "im Zusammenhang mit diesem Geschäft keinerlei Absprachen und Nebenabreden sowie allfällige zusätzliche Zahlungen etc. gegeben habe", und dies den Gesuchsgegner "etwas stutzig" gemacht hat (Vi act. 18 E. 3.3.2), - der Verkaufsprozess ab dem ersten Kontakt mit der Verkäuferschaft bis zur öffentlichen Beurkundung weniger als drei Monate dauerte und der Gesuchsgegner rund die Hälfte dieser Zeit auf eine Antwort auf seine erste Offerte wartete, wobei zwischen der definitiven Verkaufszusage im Rahmen der Telefonkonferenz vom 22. August 2017 und der öffentlichen Beurkundung vom 14. September 2017 kein Monat lag (vorne 6.4.3), - der Makler U.________ ausschliesslich vom Gesuchsgegner Provision bekam (Vi act. 18 E. 3.3.4), - sich der Gesuchsgegner an der langen Funkstille nach seiner ersten Offerte störte und sein Makler U.________ ihm gegenüber dieses Verhalten der Verkäuferschaft als "komisch, um nicht zu sagen, sehr fragwürdig" bezeichnete und zudem ausführte, dass ihm "die ganze Sache […] seitens der Verkäuferschaft nicht professionell aufgegleist [gewesen] zu sein" scheine (vorne E. 6.4.4, Vi act. 18 E. 3.3.4), - die Kaufverträge über die Seegrundstücke in Unterägeri statt in Oberägeri beurkundet wurden, was dem Gesuchsgegner als ungewöhnlich auffiel (Vi act. 18 E. 3.3.5), - Rechtsanwalt R.________ dem Gesuchsgegner auf Nachfrage erklärte, das Notariat Oberägeri sei im Ausstand (Vi act. 18 E. 3.3.5), - der Gesuchsgegner zwei Verwaltungsratsmandate in Immobiliengesellschaften innehat (vorne E. 6.6.3). In Bezug auf die restlichen Sachverhaltsrügen der Gesuchstellerinnen ist die Berufung abzuweisen.
E. 7 In rechtlicher Hinsicht beanstanden die Gesuchstellerinnen die Würdigung der verschiedenen Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz.
E. 7.1 So rügen sie zunächst, die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass es den Gesuchsgegner "etwas stutzig" gemacht habe, als O.X.________ ausdrücklich habe protokolliert haben wollen, dass es "im Zusammenhang mit diesem Geschäft keinerlei Absprachen und Nebenabreden sowie allfällige zusätzliche Zahlungen etc." gegeben habe. Die Vorinstanz bezeichne diesen Protokollvermerk überdies selbst als "eigenartig", weil er den Gesuchsgegner selbst betreffe. An der Sitzung mit dem Gesuchsgegner in Cham sei zudem protokolliert worden: "O.X.________ und Q.________ halten zu Händen des Protokolls fest, dass sie weder persönlich privat noch in ihrer jeweiligen Funktion als Verwaltungsräte [der Gesuchstellerinnen] vom Verkauf der Liegenschaften GS Nr. I.________, H.________ und J.________, Gemeinde Oberägeri, finanziell profitieren. Insbesondere aber nicht abschliessend aufgeführt, erhalten sie keine Vermittlungsprovisionen und auch keine anderweitigen monetären oder nichtmonetären Leistungen in jedwelcher Art seitens [des Gesuchsgegners]". Die Vorinstanz komme dennoch fälschlicherweise zum Schluss, der Gesuchsgegner sei nicht zu zusätzlichen Erkundigungen veranlasst gewesen, umso weniger, weil Z.________ von der T.________(Bank) bei dieser Sitzung und S.________ bei der Beurkundung angeblich keinen Anstoss an diesen Formulierungen genommen hätten. Weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass den Gesuchsgegner keine Erkundigungspflicht getroffen habe, begründe sie nicht. Stattdessen verweise sie einfach – als angeblich
Seite 29/41 zusätzlichen Grund ("umso weniger") – auf die Anwesenheit von Z.________ und dass dieser keinen Anstoss genommen habe. Z.________s Anwesenheit vermöge aber nichts daran zu ändern, dass der Gesuchsgegner aktenkundig und von der Vorinstanz festgestellt konkret stutzig geworden sei, was die in Frage stehende Protokollierung anbelange. Z.________ habe solche Zweifel nicht ausräumen können und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass er versucht habe, durch Z.________ solche Zweifel auszuräumen. Inwiefern ein etwaiger Anstoss (bzw. ein fehlender Anstoss) von Z.________ überhaupt relevant sein sollte, habe die Vorinstanz nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich. S.________ wiederum sei in Cham nicht anwesend gewesen, habe die Hintergründe nicht gekannt und sei von P.________ auch über die fehlende Erlaubnis von Q.________ und O.X.________ zum Verkauf nicht informiert worden (act. 1 Rz 41-43). Den Gesuchstellerinnen ist insoweit zuzustimmen, als diese Protokollierung – zumal sie den Gesuchsgegner nach eigenem Bekunden tatsächlich "etwas stutzig" gemacht hat – sicherlich für den Gesuchsgegner ein Hinweis war, dass es aufseiten der Verkäuferschaft Unregelmässigkeiten gegeben haben könnte. Die Anwesenheit (und fehlende Intervention) von Z.________ sowie die Tatsache, dass das Geschäft öffentlich beurkundet wurde und die ausführende Notarin S.________ keine Bedenken äusserte, mögen zwar auf der anderen Seite Faktoren sein, die das Vertrauen des Gesuchsgegners in die Rechtmässigkeit der Transaktion gestärkt haben. Sie haben allerdings mit der seltsamen Protokollierung keinen unmittelbaren Zusammenhang und vermögen deren Wirkung auch nicht ohne Weiteres zu neutralisieren. Genau davon scheint die Vorinstanz aber fälschlicherweise ausgegangen zu sein, da sie faktisch nur diese beiden Faktoren gegeneinander abwog und zum Schluss kam, den Gesuchsgegner habe keine Erkundigungspflicht getroffen. Dieses Vorgehen lässt ausser Acht, dass das Mass der Aufmerksamkeit, die von derjenigen Partei erwartet wird, die sich auf den Gutglaubensschutz beruft, unter Würdigung sämtlicher Umstände zu bestimmen ist (vgl. hinten E. 7.4). Ob letztendlich insgesamt ausreichend Warnsignale für den Gesuchsgegner vorhanden waren, sodass diesen eine Erkundigungspflicht getroffen hätte, oder ob er insgesamt aufgrund der Umstände auf die Rechtmässigkeit der Transaktion vertrauen durfte, ist deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller von den Parteien vorgebrachten Faktoren zu prüfen. In diese Gesamtbetrachtung muss auch die erwähnte Protokollierung einfliessen.
E. 7.2 Weiter beanstanden die Gesuchstellerinnen die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Gesuchsgegner stutzig wurde, weil die Beurkundung in Unterägeri und nicht in Oberägeri stattfand. Die Vorinstanz erachtete diesen Umstand als "unbehilflich", weil der Gesuchsgegner in der Folge von Rechtsanwalt R.________ die Antwort erhalten habe, das Notariat Oberägeri sei im Ausstand. Die Gesuchstellerinnen halten dem entgegen, es sei auch für einen (angeblichen) Laien verständlich, dass ein Ausstand bedeute, dass sich jemand nicht mit einer Sache befassen dürfe, d.h. der in der Regel zur Anwendung gelangende Prozess aufgrund eines Problems ausnahmsweise in einem Sondersetting durchgeführt werde. Dies müsse dem Gesuchsgegner als langjährigem Mitglied des Verwaltungsrates der börsenkotierten dd.________ AG und als Verwaltungsratsmitglied zweier Immobiliengesellschaften bekannt sein. Die Tatsache, dass er nachgefragt habe, weshalb die Beurkundung in Unterägeri und nicht in Oberägeri stattfinde, wenn doch die Liegenschaft in Oberägeri sei, zeige deutlich, dass er gewusst habe, dass eine Liegenschaft an ihrem Belegenheitsort beurkundet werde.
Seite 30/41 Die Antwort von Rechtsanwalt R.________ – das Notariat Oberägeri sei in den Ausstand getreten – bedeute eine rote Warnleuchte mehr, nicht eine weniger. Eine Erklärung dafür, weshalb angeblich das gesamte Notariat in den Ausstand getreten sein solle, habe der Gesuchsgegner nicht erhalten (act. 1 Rz 72 f.). Aufgrund der Auskunft, wonach in diesem Fall das Notariat Unterägeri ausnahmsweise für die Beurkundung zuständig sei, konnte und durfte der Gesuchsgegner zwar davon ausgehen, dass in diesem Fall das Notariat Unterägeri ausnahmsweise für die Beurkundung zuständig war. Dies ändert aber nichts daran, dass der Ausstand einer ganzen Behörde bemerkenswert ist und im vorliegenden Fall deshalb grundsätzlich geeignet war, Fragen aufzuwerfen. Insofern war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein auszuschliessen, dass dieses Element – in Kombination mit den übrigen Umständen – geeignet war, eine Erkundigungspflicht des Gesuchsgegners auszulösen. Auch dieses Element hätte folglich in eine Gesamtbetrachtung einfliessen müssen.
E. 7.3 Nach Ansicht der Gesuchstellerinnen hat die Vorinstanz zudem missachtet, dass angesichts der Grössenordnung des Geschäfts eine besondere Vorsicht seitens des Gesuchsgegners geboten gewesen wäre (act. 1 Rz 77-81).
E. 7.3.1 Sie bringen vor, die Vorinstanz beschränke zunächst die Ermittlung der gebotenen Aufmerksamkeit bundesrechtswidrig auf die Risikoanfälligkeit des Geschäfts. Das Mass der angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit bestimme sich u.a. gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts, wobei ausserordentlich vorteilhafte Angebote eine erhöhte Vorsicht verlangen würden, insbesondere wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen würden. Die Natur und Entwicklung des Geschäfts umfassten aber durchaus die finanzielle Tragweite der Transaktion. Sodann verneine die Vorinstanz zu Unrecht solche Umstände mit ihrem Verweis auf das Grundbuch und das Handelsregister. Aus dem Grundbuch sei nur ersichtlich gewesen, dass die Gesuchstellerinnen als Aktiengesellschaften Eigentümerinnen der Grundstücke gewesen seien. Die Verfügungsmacht von O.X.________ und Q.________ könne daraus nicht abgelesen werden. Das Handelsregister habe nur die Zeichnungsbefugnis von O.X.________ und Q.________ aufgeführt, wobei die Frage der Veräusserungsbefugnis nicht beantwortet werde. Dürfte in jedem Fall auf die Zeichnungsbefugnis gemäss Handelsregister abschliessend abgestellt werden, dann hätte die gesamte Lehre und Rechtsprechung zur Erkennbarkeit der fehlenden Vertretungsmacht keine praktische Relevanz. Die Vorinstanz habe somit mit einem Zirkelschluss die tatsächliche Prüfung der relevanten Umstände zur Bestimmung der gebotenen Aufmerksamkeit unterlassen: Weil Zeichnungsbefugnis nach Handelsregister bestanden habe, könne gemäss Vorinstanz jegliche Aufmerksamkeit unterbleiben. Dies sei eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung.
E. 7.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Vi act. 18 E. 3.2), versagt der Gutglaubensschutz nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch dann, wenn der gutgläubige Erwerber den Rechtsmangel nicht erkennt, weil er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte
Seite 31/41 (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Wird nicht die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die Bösgläubigkeit (vgl. einleitend E. 4.3 f.). Der Grad der Aufmerksamkeit, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers; nur wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, müssen die näheren Umstände abgeklärt werden. Höhere Anforderungen sind an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht (BGE 139 III 305 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 5.1, 5A_925/2013 vom 15. April 2014 E. 1.2). Teilweise statuiert das Bundesgericht auch, dass sich die erforderliche Aufmerksamkeit gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts bestimmt, wobei ausserordentlich vorteilhafte Angebote eine erhöhte Vorsicht verlangen (BGE 119 II 23 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1, 4A_212/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1).
E. 7.3.3 Die Gesuchstellerinnen sind der Meinung, dass auch die finanzielle Grössenordnung von der "Natur und Entwicklung" des Geschäfts umfasst sei, was die Vorinstanz fälschlicherweise nicht beachtet habe, weil sie ausschliesslich auf dessen Risikoanfälligkeit abgestützt habe. Dies trifft so allerdings nicht zu. Die Vorinstanz hat nicht den Standpunkt vertreten, es komme unter Ausschluss aller anderen Faktoren allein auf die Risikoanfälligkeit an. Auch wies sie das Argument der Gesuchstellerinnen, die Grösse der Transaktion habe besondere Vorsicht erwarten lassen, nicht völlig von der Hand. Sie hielt vielmehr fest, dies treffe "nur bedingt" zu, weil "nicht primär" die Grösse des Geschäfts, sondern die Risikoanfälligkeit massgebend sei für die geforderte Sorgfalt (Vi act. 18 E. 3.3.7). Insofern stellte sie die Grösse der Transaktion als einen von mehreren in die Beurteilung einfliessenden Faktoren bloss in Relation zur (geringen) Risikoanfälligkeit des Geschäfts und kam zum Schluss, dass Letztere schwerer wiege. Dies stand der Vorinstanz im Rahmen ihres grossen Ermessens in dieser Frage grundsätzlich zu. Dass die Risikoanfälligkeit eines Geschäfts ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der gebotenen Aufmerksamkeit ist, bestreiten im Übrigen zu Recht auch die Gesuchstellerinnen nicht. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier lediglich zwei Faktoren isoliert gegeneinander abgewogen hat, anstatt sämtliche Faktoren einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen.
E. 7.3.4 Soweit die Gesuchstellerinnen der Vorinstanz einen Zirkelschluss vorwerfen, erfolgt dies ebenfalls unbegründet. Anders als von ihnen dargelegt, vertrat die Vorinstanz in der gerügten E. 3.3.7 nämlich keineswegs, dass der Gesuchsgegner gestützt auf die Einträge in Grundbuch und Handelsregister gar keine Aufmerksamkeit mehr aufzuwenden hatte. Vielmehr hielt sie lediglich fest, es habe sich vorliegend gerade nicht um ein risikobehaftetes Geschäft gehandelt, weil das Grundbuch und das Handelsregister für Publizität gesorgt hätten und dort damals keine Rechtsmängel ersichtlich gewesen seien. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass ein Geschäft, das öffentlich beurkundet werde, im Gegensatz zu
Seite 32/41 den besonders risikobehafteten Geschäften wie dem Antiquitätenhandel oder dem Handel von Occasionsautos gerade ein besonderes Vertrauen in die Rechtmässigkeit rechtfertigten. Dies, weil die Urkundsperson aufgrund ihrer Rechtskenntnis und ihrer Prüfpflichten über Identität und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen darauf hinwirke, dass allfällige Verfahrens- oder Vertretungsfehler vermieden würden. Dies ist nicht zu beanstanden und auch die Gesuchstellerinnen bringen nichts gegen diese Rechtsauffassung vor.
E. 7.4 Abschliessend machen die Gesuchstellerinnen geltend, die Vorinstanz habe lediglich eine isolierte Betrachtung der einzelnen geltend gemachten Umstände vorgenommen, eine Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch unterlassen (act. 1 Rz 94-96). Dem ist, wie schon vorgängig erwähnt, zuzustimmen.
E. 7.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Mass der aufgrund der Umstände geforderten Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB ein Begriff, welcher der (rechtlichen) Beurteilung des Gerichts unterliegt. Dieses hat die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen und objektive Kriterien anzuwenden (BGE 146 III 121 E. 3.2.3, 137 III 145 E. 3.3.2, 131 III 511 E. 3.2.2 [= Pra 2006 Nr. 66], 119 II 23 E. 3c/aa [= Pra 1995 Nr. 10]; Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2017 vom 1. März 2018 E. 2.4.6.3, 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1, 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). Auch die Vorinstanz wies in ihren einleitenden rechtlichen Erwägungen auf die Notwendigkeit der Würdigung sämtlicher Umstände hin (Vi act. 18 E. 3.2 a.E.), unterliess jedoch letztlich eine solche Gesamtbetrachtung. Dies ist entsprechend nachzuholen.
E. 7.4.2 Überdies ist im Zusammenhang mit dieser Gesamtbetrachtung Folgendes zu beachten:
E. 7.4.2.1 Das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens gilt nicht generell auch für die Einreden und Einwendungen der gesuchsgegnerischen Partei. Mit Blick auf Art. 261 ZPO ist vielmehr entscheidend, ob angesichts der Einwände der gesuchsgegnerischen Partei der von der gesuchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch immer noch als glaubhaft erscheint. Die Anforderungen, die diesbezüglich gestellt werden, hängen aber auch von der Intensität der beantragten Massnahme ab. Das Zivilprozessrecht ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog. dienende Funktion des Zivilprozessrechts). Deshalb muss der Tragweite, die eine Gutheissung oder Abweisung des Massnahmebegehrens für die Parteien zeitigt, Rechnung getragen werden. Die vorsorgliche Massnahme soll gewährleisten, dass der Durchbruch des materiellen Rechts nicht dadurch verhindert wird, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht in der Sache urteilen kann. Deshalb ist auch hier das Mass des Eingriffs der vorsorglichen Massnahme in die Abwägung miteinzubeziehen, namentlich die Frage, ob die Anordnung der Massnahme selbst vollendete Tatsachen schafft oder nur vorübergehend verhindert, dass solche geschaffen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2).
E. 7.4.2.2 Vorliegend zielen die von den Gesuchstellerinnen beantragten Massnahmen darauf ab, einerseits einen Weiterverkauf der Seegrundstücke durch den Gesuchsgegner zu verhindern und andererseits die sich derzeit auf den Seegrundstücken befindlichen Gebäude bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Eigentumsanspruch vor dem Abbruch zu schützen. So
Seite 33/41 sollen einerseits die Gesuchstellerinnen im Rahmen einer vorläufigen Eintragung jeweils als alleinige Eigentümerin im Grundbuch vorgemerkt werden (Antrags-Ziff. 1 und 2). Andererseits soll dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung verboten werden, die sich auf den Seegrundstücken befindlichen Gebäude abzubrechen oder in anderer Weise zu verändern (Antrags-Ziff. 3). Gleichzeitig soll die Gemeinde Oberägeri angewiesen werden, auch kein entsprechendes Baugesuch des Gesuchsgegners zu bewilligen (Antrags-Ziff. 4). Würden diese Massnahmen angeordnet, hätte dies zur Folge, dass die aktuellen Verhältnisse bestehen blieben, bis das Gericht im ordentlichen Verfahren darüber entschieden hat, ob die Übertragung des Eigentums an den Seegrundstücken gültig erfolgt ist.
E. 7.4.2.3 Aus der Sicht des Gesuchsgegners würde dies in erster Linie bedeuten, dass sich sein Bau- projekt und damit auch sein Einzug in die neue Residenz verzögert und er die Seegrundstücke vorübergehend auch nicht veräussern kann. Dabei macht er jedoch nicht geltend, aus irgendwelchen Gründen auf die neu zu errichtende Residenz oder aber auf die Möglichkeit des Verkaufs der Grundstücke dringend angewiesen zu sein. Für ihn hätte die antragsgemässe Anordnung vorsorglicher Massnahmen – nebst den mit der Verzögerung verbundenen blossen Unannehmlichkeiten – vielmehr hauptsächlich einen finanziellen Schaden zur Folge. Der finanzielle Schaden kann jedoch für die vorliegende Abwägung nicht ins Gewicht fallen, weil er im Fall von ungerechtfertigt angeordneten Massnahmen ohnehin grundsätzlich von den Gesuchstellerinnen zu ersetzen wäre (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Dem Risiko einer allfälligen Uneinbringlichkeit des Schadenersatzes kann zudem mithilfe der Anordnung einer Sicherheitsleistung begegnet werden (Art. 264 Abs. 1 ZPO), was der Gesuchsgegner in seinem Eventualstandpunkt auch beantragt. Demgegenüber hätte eine Abweisung des Massnahmegesuchs für die Gesuchstellerinnen potenziell einschneidende Folgen. Im Fall eines Weiterverkaufs der Liegenschaften oder eines Abbruchs der Gebäude würden vollendete Tatsachen geschaffen, die im Falle eines Obsiegens der Gesuchstellerinnen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dem möglichen Recht der Gesuchstellerinnen, die Seegrundstücke in ihrem ursprünglichen Zustand integral zurückzuerhalten, könnte diesfalls nicht mehr zum Durchbruch verholfen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Schwelle zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht übermässig hoch anzusetzen.
E. 7.4.3 Gegen die Pflicht des Gesuchsgegners zu einer erhöhten Aufmerksamkeit bzw. eine weitergehenden Erkundigungspflicht spricht, dass es sich um ein öffentlich beurkundetes Geschäft handelte und – soweit bekannt – weder die Notarin noch Z.________ und L.________ von der T.________(Bank), welche dem Gesuchsgegner als Berater zur Seite standen, ihm gegenüber Zweifel an der Rechtmässigkeit der Transaktion äusserten. Weiter war der Verkauf der Seegrundstücke vom gesellschaftlichen Zweck der Gesuchstellerinnen erfasst (oder zumindest nicht ausgeschlossen) und O.X.________ sowie Q.________ waren gemäss Handelsregister als Verwaltungsräte kollektivzeichnungsberechtigt, weshalb der Gesuchsgegner grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass sie dazu berechtigt waren, das Geschäft mit ihm abzuschliessen. Nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt hingegen die ursprüngliche Information von U.________, wonach die Erben den Verkaufsentscheid definitiv gefällt zu haben schienen (vgl. vorne E. 6.1.1 ff.).
Seite 34/41
E. 7.4.4 Auf der anderen Seite haben die Gesuchstellerinnen glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner wusste, dass die Geschwister X.________ nach wie vor Streit hatten, und dies auch in Bezug auf den Verkauf der Liegenschaften. Er wusste auch, dass die ihm von O.X.________ und Q.________ unterbreitete Geheimhaltungsvereinbarung mit diesem Streit in Zusammenhang stand (E. 6.1). Weiter haben die Gesuchstellerinnen dargelegt, dass kein öffentliches Bieterverfahren durchgeführt wurde und der Verkauf letztlich zu genau dem Preis abgeschlossen wurde, den der Makler U.________ dem Gesuchsgegner bereits nach dem ersten Kontakt zur Verkäuferschaft per E-Mail bekanntgegeben hatte, nämlich CHF 16 Mio. (vgl. E. 6.3.1). Dies lag am unteren Rand dessen, was der Gesuchsgegner erwartete, für die Liegenschaften bezahlen zu müssen (vgl. E. 6.2.4.3). Mithin fanden auch jenseits des öffentlichen Bieterverfahrens keine nennenswerten Preisverhandlungen statt, obwohl sich der Gesuchsgegner auf solche vorbereitet hatte (vgl. E. 6.2.3.2 ff.). Hinzu kommt, dass der gesamte Verkaufsprozess seit dem ersten Kontakt zur Verkäuferschaft bis zur öffentlichen Beurkundung innert weniger als drei Monaten vonstattenging, wovon der Gesuchsgegner rund die Hälfte auf eine Antwort auf seine erste Offerte wartete. Vorher und nachher hielt ihn die Verkäuferschaft wiederholt zu sehr schnellem Handeln noch am selben Tag oder aber bis zum Folgetag an (vgl. E. 6.4.3). Weitere Hinweise, welche auf Unregelmässigkeiten hindeuteten, waren sodann die seltsamen Protokollierungswünsche von O.X.________ und Q.________, mit denen sie sich offensichtlich vor rechtlichen Konsequenzen schützen wollten, sowie die Tatsache, dass sich das gesamte Notariat Oberägeri im Ausstand befand.
E. 7.4.5 Der öffentliche Glaube in das Grundbuch und auch der Rechtsschein, der durch die Eintragungen im Handelsregister geschaffen wird, haben in der Schweizer Rechtsordnung ein hohes Gewicht. Auch ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als gerade die Tatsache der öffentlichen Beurkundung bei Grundstückkaufverträgen ein besonderes Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Transaktion rechtfertigt. Entsprechend mag es zutreffen, dass jeder einzelne der von den Gesuchstellerinnen vorgetragenen Aspekte für sich betrachtet kaum geeignet wäre, dieses begründete Vertrauen zu erschüttern, zumal auch die übrigen involvierten Personen, soweit aktenkundig, dem Gesuchsgegner gegenüber keine Bedenken geäussert haben. Gesamthaft betrachtet haben die Gesuchstellerinnen aber eine Vielzahl von Auffälligkeiten glaubhaft gemacht, welche insgesamt erhöhte Anforderungen an die gebotene Aufmerksamkeit nahelegen.
E. 7.4.6 Der schnelle Verkaufsprozess, welcher in verschiedener Hinsicht nicht dem üblichen Vorgehen entsprach, und die Geheimhaltungsvereinbarung waren Indizien, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Liegenschaftenverkauf handelte. Aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat zweier Aktiengesellschaften kann vorausgesetzt werden, dass der Gesuchsgegner mit den Rechten und Pflichten von Verwaltungsräten vertraut ist. Entsprechend musste ihm bewusst sein, dass Verwaltungsräte, die in eigener Kompetenz Eigentum der Gesellschaft verkaufen, sicherstellen müssen, dass sie dafür den bestmöglichen Preis erzielen. Andernfalls handeln sie nicht gemäss dem mutmasslichen Willen der Gesellschaft, welcher generell auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist (Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 717 OR N 37 ff.). Dies kann grundsätzlich nur dann gewährleistet werden, wenn entweder ein unabhängiges Gutachten die Grundlage für die Festsetzung des Verkaufspreises bildet oder aber ein öffentliches Bieterverfahren durchgeführt wird. Beides fand vorliegend nicht statt. Insofern greift es zu kurz, wenn die Vorinstanz festhielt, es komme regelmässig vor, dass solche Liegenschaften
Seite 35/41 "unter der Hand" verkauft würden. Dies mag zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht, dass hier besondere Umstände vorlagen, weil die Verkäuferinnen Aktiengesellschaften waren und für das Handeln ihrer Vertreter entsprechend besondere Anforderungen galten. All dies kann beim Gesuchsgegner als bekannt vorausgesetzt werden, sodass ihm die Aussergewöhnlichkeit dieses Vorgehens auffallen musste.
E. 7.4.7 Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Gesuchsgegner in Immobilientransaktionen geschäftserfahren ist, musste ihm ausserdem das aussergewöhnliche Tempo auffallen. Hieraus sowie aus dem Verzicht auf ein öffentliches Bieterverfahren musste der Gesuchsgegner jedenfalls schliessen, dass der Verkauf entweder eilte oder aber aus anderweitigen bestimmten Motiven geschlossen wurde. Dafür sprach auch die anfängliche Bemerkung von U.________, wonach er den Eindruck erlangt habe, dass die Höhe der Offerte möglicherweise für den Zuschlag nicht entscheidend sei (vgl. E. 6.3.1). Jedenfalls mussten die Modalitäten des Verkaufs für den Gesuchsgegner verdächtig erscheinen, umso mehr als selbst sein Makler U.________ den Verkaufsprozess ihm gegenüber als nicht professionell aufgegleist bezeichnete.
E. 7.4.8 Als O.X.________ gegenüber dem Gesuchsgegner zur Begründung der Geheimhaltungsvereinbarung dann auch noch den Streit mit seiner Schwester erwähnte, hätte der Gesuchsgegner ausreichend Anlass zu Misstrauen gehabt. Nach eigenen Angaben wollte der Gesuchsgegner mit den "familieninternen Zwistigkeiten" aber nichts zu tun haben, weswegen er nicht weiter nachfragte (Vi act. 1/81 Ziff. 20). Diese Haltung ist zwar in gewisser Weise nachvollziehbar. Jedoch war der Gesuchsgegner gerade im Begriff, drei Grundstücke zu kaufen, von denen er wusste (oder zu wissen glaubte), dass sie zwei Erben, einer Frau und einem Mann, gehörten, die in der Villa aufgewachsen waren. Insofern hätte für ihn ein Grund bestanden, angesichts des familiären Konflikts zwischen O.X.________ und seiner Schwester hellhörig zu werden, zumal die Transaktion offenbar wegen dieses Konflikts geheim gehalten werden musste. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner bei O.X.________ hinsichtlich der Geheimhaltungsvereinbarung erkundigte, deutet im Übrigen darauf hin, dass er diese nicht als geschäftsüblich betrachtet hat. Aus dem begründeten Vertrauen in das Grundbuch, das Handelsregister und die öffentliche Beurkundung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei ihre Augen vor solchen Tatsachen verschliessen darf. Der Gesuchsgegner übte somit eine Zurückhaltung, die in dieser Situation womöglich nicht gerechtfertigt war.
E. 7.4.9 Zudem wäre es dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, von O.X.________ und Q.________ die Vorlage eines Generalversammlungsbeschlusses oder auch nur einer Einverständniserklärung von N.X.________ zu verlangen. Es hätte damit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ohne grossen Aufwand Klarheit schaffen können.
E. 7.4.10 Im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung und auf der Grundlage des reduzierten Beweismasses des Glaubhaftmachens ist deshalb davon auszugehen, dass den Gesuchsgegner eine weitere Erkundigungsobliegenheit getroffen hätte und er sich daher nicht auf den Gutglaubensschutz berufen kann.
E. 7.5 Weil die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangte, hat sie sich nicht damit befasst, ob auch eine fehlende Verfügungsmacht von O.X.________ und Q.________ glaubhaft
Seite 36/41 gemacht wurde. Davon ist jedoch auszugehen. Mit Entscheid vom 9. November 2016 verbot das Obergericht des Kantons Zug den Gesuchstellerinnen, sämtliche Vorkehren und Beschlüsse zu unterlassen, welche auf ihre Auflösung abzielten, insbesondere [aber nicht abschliessend] die Beauftragung eines Liquidators bzw. die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen und dergleichen an einen solchen (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2016 24 vom 9. November 2016 Dispositiv-Ziff. 3). Dass der Verkauf der Liegenschaften als eine solche Liquidationshandlung zu qualifizieren ist, ist zumindest wahrscheinlich. O.X.________ und Q.________ wurden denn auch von ihren Rechtsberatern darauf hingewiesen, dass ihnen der Verkauf zum fraglichen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen (d.h. ohne öffentliches Bieterverfahren und ohne vorgängiges Einholen eines unabhängigen Gutachtens) nicht gestattet war und mit einer "sehr hohen Wahrscheinlichkeit" gar in ein Strafverfahren mit "nicht zu unterschätzendem Risiko" einer Verurteilung münden könnte, was auch aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz mit ihren Anwälten hervorgeht (Vi act. 1/46 f., 1/76). Somit ist insgesamt glaubhaft gemacht, dass das Eigentum an den Seegrundstücken mit einer für den Erlass vorsorglicher Massnahmen genügenden Wahrscheinlichkeit nicht auf den Gesuchsgegner übergegangen ist. Ob ein weiteres Hindernis darin bestand, dass die öffentliche Beurkundung nichtig war, kann bei diesem Ergebnis jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Entscheids über vorsorgliche Massnahmen offenbleiben.
E. 7.6 Ein Verfügungsanspruch der Gesuchstellerinnen ist nach dem Gesagten zu bejahen. Folglich ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft gemacht haben. Weil die Vorinstanz bereits vom Fehlen eines Verfügungsanspruchs ausgegangen war, konnte sie auf eine solche Prüfung verzichten. 8.1 Die gesuchstellende Partei hat einen Verfügungsgrund darzulegen, d.h. eine Gefährdung ihrer Rechtsstellung infolge Prozessdauer. Ein in diesem Sinne nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist namentlich dann anzunehmen, wenn der Nachteil durch Geldleistung nicht oder nur unvollständig aufgewogen werden kann. In einigen Spezialfällen vorsorglicher Massnahmen besteht ein Verfügungsgrund von Gesetzes wegen und muss von der gesuchstellenden Partei nicht weiter glaubhaft gemacht werden, so im Fall von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 17, 19 und 34). Hinsichtlich der Antrags-Ziff. 1 und 2, welche sich auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB abstützen, liegt somit ein Verfügungsgrund bereits von Gesetzes wegen vor. Auch für die Antrags-Ziff. 3 und 4 ist ein Verfügungsgrund zu bejahen. Wie bereits in E. 7.4.2.3 dargelegt, könnte dem möglichen Recht der Gesuchstellerinnen, die Seegrundstücke in ihrem ursprünglichen Zustand integral zurückzuerhalten, nicht mehr zum Durchbruch verholfen werden, wenn der Gesuchsgegner die Gebäude auf den Liegenschaften abreissen lassen oder er die Grundstücke an eine Drittperson verkaufen würde. Solches könnte nicht mehr rückgängig gemacht und auch nicht mit Geld aufgewogen werden, zumal es sich bei einem der beiden Gebäude um die (ehemalige) Familienresidenz der Familie X.________ handelt und diese ohne Zweifel auch einen gewissen Affektionswert aufweist. Insofern droht den Gesuchstellerinnen nicht nur ein nicht leicht wiedergutzumachender, sondern ein überhaupt nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Seite 37/41 8.2 Weiter wird für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit vorausgesetzt. Ob Dringlichkeit vorliegt, kann nicht abstrakt, sondern muss einzelfallweise beurteilt werden. Elemente der Dringlichkeit können die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr sein. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 39 f.; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 22). 8.2.1 Die Gefahr, dass der Gesuchsgegner die Seegrundstücke veräussern könnte, ist latent. Wie er selbst vorbringt, sind mit ihrem Unterhalt erhebliche Kosten verbunden (act. 4 Rz 100), derer er sich mit einem Verkauf entledigen könnte. Selbst wenn derzeit – soweit aktenkundig
– keine konkreten Verkaufspläne bestehen, kann den Gesuchstellerinnen folglich nicht zugemutet werden, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Endentscheids zuzuwarten, zumal es im schlechtesten Fall noch mehrere Jahre dauern kann, bis dieser vorliegt, und die Gesuchstellerinnen von einem allfälligen Verkauf wohl erst erfahren würden, wenn es bereits zu spät wäre. Dringlichkeit ist mit Bezug auf die Antrags-Ziff. 1 und 2 somit gegeben. Was der Gesuchsgegner hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich ändert die Tatsache, dass er die Grundstücke bis heute nicht verkauft hat, nichts daran, dass er dies dennoch jederzeit tun könnte. 8.2.2 Anders zeigt sich die Lage bezogen auf die Antrags-Ziff. 3 und 4. Der Gesuchsgegner beabsichtigt zwar, die bestehenden Gebäude auf den Liegenschaften abzureissen und ein Einfamilienhaus sowie einen Gästebungalow darauf zu errichten. Entsprechende Planungsarbeiten sind im Gange (Vi act. 1/81 Ziff. 8, 1/117). Jedoch weist er zu Recht darauf hin, dass er zunächst ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen muss, bevor er die Gebäude abreissen dürfte. Ein allfälliges Baugesuch würde öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert. Danach läuft eine 20-tägige Frist zur Erhebung von Einsprachen (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 47a Abs. 1 lit. a PBG). Der Entscheid über das Baugesuch wird erst nach Einholung der erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen bei der kantonalen Koordinationsstelle und dem Entscheid über allfällige Einsprachen zusammen mit diesen eröffnet (§ 46 PBG). Aktuell verfügt der Gesuchsgegner nach eigenen, unbestrittenen Angaben über keine Abbruch- oder Baubewilligung und es ist auch kein entsprechendes Verfahren hängig (Vi act. 11 Rz 137). Sollte sich dies ändern und die Gefahr eines Abbruchs konkret werden, hätten die Gesuchstellerinnen aber mindestens 20 Tage und damit genügend Zeit, um ein Gesuch um Erlass vorsorglicher (allenfalls superprovisorischer) Massnahmen einzureichen und das Abbruch- bzw. Bauvorhaben – bei gegebenen Voraussetzungen – zu verhindern. Ein Verbot gewissermassen "auf Vorrat" ist nicht angezeigt, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesuchsgegner das ordentliche Baubewilligungsverfahren missachten könnte. 8.3 Die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Antrags-Ziff. 1 und 2 ist überdies ohne Weiteres verhältnismässig. Mithilfe der Vormerkung im Grundbuch kann sichergestellt werden, dass die Seegrundstücke nicht während des laufenden Verfahrens an einen gutgläubigen Dritten verkauft werden und eine materielle Prüfung der von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Ansprüche dadurch vereitelt wird. Auf der anderen Seite wird der Gesuchsgegner durch die Vormerkung nur geringfügig beschwert, wobei einem potenziellen finanziellen Schaden – soweit glaubhaft gemacht – im Rahmen einer Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen ist (vgl. vorne E. 7.4.2.3).
Seite 38/41 8.4 Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Antrags-Ziff. 1 und 2 sind anzuordnen. Im Übrigen ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen.
E. 9 Der Gesuchsgegner beantragt – wie schon vor der Erstinstanz – für den Fall, dass vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, die Verpflichtung der Gesuchstellerinnen zur Leistung einer Sicherheit für den Schaden, der ihm aus dem Erlass solcher Massnahmen zu erwachsen droht (act. 4 Rz 93 ff.).
E. 9.1 Er beziffert den im Falle der Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Antrags-Ziff. 1 und 2 drohenden Schaden auf mindestens CHF 11 Mio., evtl. CHF 2 Mio., und führt dazu aus, durch die beantragten Vormerkungen würde eine Weiterveräusserung der Liegenschaften zwar nicht rechtlich, aber zumindest faktisch verhindert. Eine gewinnbringende Veräusserung mit der Möglichkeit, das Kapital anderweitig mit allenfalls höherer Rendite einzubringen, sei ihm voraussichtlich über mehrere Jahre nicht möglich. Ausgehend vom – von den Gesuchstellerinnen behaupteten – Wert der Liegenschaften von mehr als CHF 27 Mio. sei auf eine Sicherheitsleistung von CHF 11 Mio. (CHF 27 Mio. abzgl. CHF 16 Mio. bezahlter Kaufpreis) zu schliessen (act. 4 Rz 95-99).
E. 9.2 Das Gericht kann bei einer möglichen Schädigung der Gegenpartei die vorsorgliche Massnahme von einer Sicherheitsleistung der gesuchstellenden Partei abhängig machen. Voraussetzung für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist, dass die Gegenpartei oder ein Dritter durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahme einen Schaden zu befürchten haben. Glaubhaft zu machen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bestand der Schadenersatzgefahr, nicht auch die Höhe des allfälligen Schadens. Mit dem Eintritt des Schadens muss mit einer gewissen objektiven Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, sonst ist die Voraussetzung nicht gegeben (Sprecher, a.a.O., Art. 264 ZPO N 5 ff.).
E. 9.3 Soweit der Gesuchsgegner bereits in der Tatsache, dass er die Seegrundstücke während der Geltungsdauer der Massnahme nicht gewinnbringend veräussern kann, einen Schaden in der Höhe des möglichen Gewinns erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie hoch der Gewinn im Falle eines Verkaufs zum heutigen Zeitpunkt ausfallen würde, ist rein spekulativ. Unabhängig davon ist es aber angesichts der stetig und aller Voraussicht nach auch weiterhin steigenden Landpreise nicht plausibel, dass er nicht denselben oder einen gar noch höheren Gewinn auch später noch realisieren könnte, sollte er im Hauptsacheverfahren obsiegen. Auch das Argument, er könne das in der Liegenschaft gebundene Vermögen während der Dauer der Massnahme nicht anderweitig gewinnbringend investieren, überzeugt nicht. Soweit bekannt, hat der Gesuchsgegner den gesamten Kaufpreis mittels Darlehen der T.________(Bank) finanziert. Zur Sicherung dieses Darlehens wurde ein Schuldbrief in der Höhe von CHF 25 Mio. auf den Liegenschaften errichtet (Vi act. 1/I.________ f.). Eigenmittel hat der Gesuchsgegner demnach nicht investiert. Entsprechend existiert kein in den Liegenschaften gebundenes (Eigen-)Kapital des Gesuchsgegners, das durch einen Verkauf "wieder" freigesetzt und mit allenfalls höherer Rendite in andere Geschäfte investiert werden könnte.
Seite 39/41
E. 9.4 Ein konkret drohender Schaden ist folglich nicht glaubhaft gemacht, sodass das Sicherstellungsbegehren des Gesuchsgegners abzuweisen ist.
E. 10 Abschliessend sind die Prozesskosten zu regeln.
E. 10.1 Bei einem Streitwert von CHF 16 Mio. (Vi act. 5 Rz 21, Vi act. 11 Rz 169) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr auch im Berufungsverfahren CHF 192'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG), welche im summarischen Verfahren auf einen Drittel bis drei Viertel zu reduzieren ist (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Überdies rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 25'000.00 herabzusetzen.
E. 10.2 Da das Massnahmegesuch teilweise abzuweisen ist, sind den Gesuchstellerinnen in entsprechendem Umfang ausgangsgemäss die diesbezüglichen Gerichtskosten endgültig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerinnen dringen mit zwei ihrer vier Massnahmebegehren durch. Ihr Obsiegen in diesen Punkten ist jedoch insofern besonders zu gewichten, als sie einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund als wesentliche Grundlagen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen auch für die Ziff. 3 und 4 ihres Massnahmegesuchs glaubhaft gemacht haben. Die Ziff. 3 und 4 des Massnahmegesuchs wurden aus anderen Gründen (wegen fehlender Dringlichkeit) abgewiesen. Zentral ist aber, dass eine Massnahme anzuordnen ist. In gesamthafter Betrachtung ihres Massnahmegesuchs sind die Gesuchstellerinnen deshalb als zu rund einem Drittel unterliegend zu betrachten. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Gesuchstellerinnen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von gerundet CHF 16'665.00 aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. im Betrag von insgesamt CHF 33'335.00, ist dagegen die definitive Regelung bezüglich Kostenauflage gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten.
E. 10.3 Analog zur Verteilung der Gerichtskosten sind die Gesuchstellerinnen auch zu verpflichten, nach Massgabe ihres Unterliegens dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, während die definitive Regelung der Entschädigungsfolgen – namentlich die Frage, ob den Gesuchstellerinnen ihrerseits eine auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung für das vorliegende Massnahmeverfahren zusteht – dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten ist.
E. 10.4 Bei einem Streitwert von CHF 16 Mio. beläuft sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte auf CHF 136'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein Summarverfahren handelt, ist das Grundhonorar auf die Hälfte bis einen Fünftel zu reduzieren (CHF 27'280.00 bis CHF 68'200.00; § 6 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen für das Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel berechnet werden (CHF 9'093.00 bis CHF 45'466.00; § 8 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'000.00 angemessen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % (CHF 900.00; § 25 Abs. 2 AnwT) und die MWST von 7,7 % (= CHF 2'380.00; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine (volle) Entschädigung von CHF 33'280.00 für das Berufungsverfahren ergibt. Dem Gesuchsgegner ist davon ein Drittel, d.h. gerundet CHF 11'093.00,
Seite 40/41 zuzusprechen. Hinzu kommt ein Drittel der von der Vorinstanz auf CHF 54'927.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Gesuchstellerinnen haben somit dem Gesuchsgegner eine (reduzierte) Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 29'402.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug vom 26. April 2021 aufgehoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
II. Zivilabteilung Z2 2021 21 Oberrichter lic.iur. St. Scherer, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. P. Huber Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 16. Februar 2022 [rechtskräftig] in Sachen
1. A.________ AG,
2. B.________ AG, beide vertreten durch RA Prof. Dr.iur. C.________ und/oder RA Prof. Dr.iur. D.________, Gesuchstellerinnen und Berufungsklägerinnen, gegen E.________, vertreten durch RA Dr.iur. F.________ und/oder RA lic.iur. G.________, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2021)
Seite 2/41 Rechtsbegehren Gesuchsteller und Berufungskläger 1. Es sei der Entscheid ES 2021 4 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2021 aufzuheben und das Gesuch vom 4. Januar 2021 um Erlass vorsorglicher Massnahmen gutzuheissen. 2. Eventualiter sei der Entscheid ES 2021 4 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners. Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid ES 2021 4 des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 26. April 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen im Fall der Gutheissung der Berufung vor dem Erlass vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, eine angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerinnen. Sachverhalt 1.1 Die A.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 1) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug. Sie bezweckt gemäss Handelsregisterauszug "________". Die Gesuchstellerin 1 hält 100 % der Aktien an der B.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin 2), die ihrerseits "________" bezweckt. Die Gesuchstellerin 1 ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der K.________ AG. Beide Gesuchstellerinnen sind somit Teil der von den Eheleuten Dr. L.X.________ sel. und M.X.-Y.________ sel. (nachfolgend: Eheleute X.-Y.________) in den 1970er-Jahren gegründeten "K.________-Gruppe". 1.2 Die Grundstücke Nrn. H.________, I.________ und J.________, alle Grundbuch Oberägeri (nachfolgend zusammen: Seegrundstücke), umfassen insgesamt 4'784 m2 Land am Ufer des Ägerisees und sind derzeit mit einer Villa (Baujahr 1978) nebst separater Doppelgarage sowie einem Einfamilienhaus (Baujahr 1961) bebaut (Vi act. 1/1 und 1/67 f.). Die Eheleute X.-Y.________ gründeten dort – ebenfalls in den 1970er-Jahren – ihren Familiensitz. Ihre Kinder, N.X.________ und O.X.________ (nachfolgend: Geschwister X.________), wuchsen in der Villa auf. Das Grundstück Nr. H.________ wurde in die Gesuchstellerin 1 eingebracht und die Grundstücke Nrn. I.________ und J.________ in die Gesuchstellerin 2. 1.3 Zwischen den Geschwistern X.________ ist seit Jahren ein zunehmend erbitterter Streit darüber im Gange, ob die Seegrundstücke in der Familie gehalten oder veräussert werden sollen, wobei O.X.________ einen Verkauf befürwortete und N.X.________ sich diesem widersetzte. Nach dem Tod der Eheleute X.-Y.________ hielten die Geschwister X.________ je 45 % der Aktien an der K.________ AG. 10 % der Aktien vermachte M.X.-Y.________ sel. der Tochter von N.X.________, P.X.________, wobei diese Aktien bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs von P.X.________ durch einen Willensvollstrecker verwaltet werden
Seite 3/41 sollten (Vi act. 1/62). Damit wollte M.X.-Y.________ erreichen, dass der Familiensitz für kommende Generationen erhalten bleibt (Vi act. 1/60 und 61). 1.4 Ab Februar 2017 war N.X.________ im Verwaltungsrat der Gesuchstellerinnen nicht mehr vertreten. O.X.________ und Q.________ waren daraufhin die einzigen Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen und verfügten je über Kollektivunterschrift zu zweien. 1.5 Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 14. September 2017 (act. 1/63) verkauften die Verwaltungsräte O.X.________ und Q.________ namens der Gesuchstellerin 1 das Grundstück Nr. H.________ und namens der Gesuchstellerin 2 die Grundstücke Nrn. I.________ und J.________ an E.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner). N.X.________ erfuhr vom Verkauf nach eigenen Angaben erst im Nachhinein (Vi act. 5 Rz 13). 2. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichten die Gesuchstellerinnen – nun vertreten durch N.X.________ als alleinige Verwaltungsrätin – eine Grundbuchberichtigungsklage gegen den Gesuchsgegner ein (Verfahren A1 2021 2) und stellten gleichzeitig ein Gesuch um Erlass folgender vorsorglicher Massnahmen (Vi act. 5): "1. Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, auf dem Grundstück GS H.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 1 alleinige Eigentümerin des genannten Grundstückes ist. 2. Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug sei anzuweisen, auf den Grund- stücken GS I.________ und GS J.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 2 alleinige Eigentümerin der genannten Grundstücke ist. 3. Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB vorsorglich zu verbieten, die Grundstücke GS H.________, I.________ und J.________, sowie die sich darauf befindlichen Gebäude (Assekuranznummer r.________, s.________ und t.________) abzubrechen oder auf andere Weise zu verändern. 4. Die Abteilung Bau und Sicherheit der Einwohnergemeinde Oberägeri sei vorsorglich anzuweisen, kein Baugesuch, insbesondere kein Abbruchgesuch betreffend die Grundstücke GS H.________, I.________ und J.________, und der sich darauf befindlichen Gebäude (Assekuranznummer r.________, s.________ und t.________) zu bewilligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners." Zur Begründung ihres Gesuchs brachten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen vor, der Beklagte sei hinsichtlich der Ermächtigung von O.X.________ und Q.________ zum Verkauf der Grundstücke nicht gutgläubig gewesen, weswegen der Kaufvertrag für die Gesuchstellerinnen nicht wirksam sei. Ausserdem sei die öffentliche Beurkundung des Vertrags wegen verschiedener formeller Fehler nichtig, sodass der Vertrag auch formungültig sei. Das Eigentum an den Seegrundstücken sei folglich nicht auf den Gesuchsgegner übergegangen.
Seite 4/41 2.1 Betreffend den Erlass vorsorglicher Massnahmen wurde daraufhin ein separates Verfahren eröffnet (ES 2021 4). Der Gesuchsgegner beantwortete das Gesuch mit Eingabe vom
16. März 2021 und beantragte dessen Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien die Gesuchstellerinnen vor Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Leistung einer angemessenen Sicherheit zu verpflichten (Vi act. 11). Dabei stellte sich der Gesuchsgegner auf den Standpunkt, von den familieninternen Auseinandersetzungen keine Kenntnis gehabt und die Liegenschaften gültig erworben zu haben. 2.2 Am 23. April 2021 reichten die Gesuchstellerinnen im Rahmen ihres Replikrechts eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (Vi act. 16). 2.3 Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug wies das Gesuch mit Entscheid vom 26. April 2021 kostenpflichtig ab (Vi act. 18). 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 7. Mai 2021 fristgerecht Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein und stellten eingangs erwähntes Rechtsbegehren (act. 1). 3.1 Der Gesuchsgegner beantwortete die Berufung am 25. Mai 2021 und stellte das ebenfalls eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 4). 3.2 Die Gesuchstellerinnen reichten in der Folge am 2. Juni 2021, 15. Juni 2021, 29. Juni 2021,
1. Juli 2021 und 6. Oktober 2021 unaufgefordert weitere Eingaben ein und machten dabei insbesondere zahlreiche Noven geltend (act. 6, 7, 9, 10 und 12). Der Gesuchsgegner nahm hierzu jeweils am 24. Juni 2021, 8. Juli 2021 und 22. Oktober 2021 Stellung (act. 8, 11 und 13). 3.3 Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die örtliche Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die zutreffende E. 1 des angefochtenen Entscheids kann ohne Weiteres verwiesen werden (Vi act. 18 E. 1). 2. In prozessualer Hinsicht rügen die Gesuchstellerinnen, der Einzelrichter am Kantonsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Ihre 20-seitige Gesuchsreplik sei am 26. April 2021 beim Kantonsgericht eingegangen. Noch am selben Tag habe der Einzelrichter seinen Entscheid vom 26. April 2021 verschickt. Somit seien dem Einzelrichter nur wenige Stunden verblieben, um die Gesuchsreplik zu sichten, das dort Vorgebrachte zu prüfen und in seiner Entscheidung entsprechend zu berücksichtigen – mitsamt der schriftlichen Begründung und dem Versand. Dies sei offensichtlich nicht erfolgt, was sich schon daraus ergebe, dass die Gesuchsreplik (act. 16) im 22-seitigen Entscheid nur sieben Mal überhaupt erwähnt werde, davon einmal in der Prozessgeschichte. Dabei folge die Vorinstanz durchgehend den (blossen) Behauptungen des Gesuchsgegners in der Gesuchsantwort zum Sachverhalt und stütze sich auch auf die erst mit der Gesuchsantwort vorgelegten Urkunden des
Seite 5/41 Gesuchsgegners. Der Einzelrichter habe somit den bereits zuvor gefällten und verfassten Entscheid am 26. April 2021 mit den wenigen Verweisen auf die Gesuchsreplik "geschmückt". Ernsthaft mit der Gesuchsreplik auseinandersetzen können habe er sich in der kurzen verbleibenden Zeit nicht mehr und das habe er augenscheinlich auch nicht mehr getan, sondern schon zuvor den Sachverhalt gestützt auf die Behauptungen in der Gesuchsantwort erstellt. Mit der bloss "pro forma" vorgenommenen, tatsächlich aber unterlassenen ernsthaften Berücksichtigung und Auseinandersetzung mit der Gesuchsreplik verletze der angefochtene Entscheid ihr rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid sei deshalb aufzuheben (act. 1 Rz 117 ff.). 2.1 Gemäss Art. 153 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. 2.2 Es trifft zu, dass der angefochtene Entscheid am selben Tag versandt wurde, an dem die Gesuchsreplik bei der Vorinstanz eintraf. Dies legt nahe, dass die 22-seitige Urteilsbegründung in wesentlichen Teilen bereits vor Eingang der Gesuchsreplik verfasst worden war. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Einzelrichter am Kantonsgericht die Gesuchsreplik nicht zur Kenntnis genommen und sich nicht ernsthaft damit auseinandergesetzt hat, zumal er diese – wie auch die Gesuchstellerinnen einräumen – im Entscheid mehrmals erwähnt hat. Ob die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt hat, braucht an dieser Stelle aber ohnehin nicht abschliessend geklärt zu werden, weil dieser – allfällige – Mangel im Berufungsverfahren geheilt werden kann. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2021 vom 21. Juli 2021 E. 2 m.H. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Das Obergericht verfügt als Berufungsinstanz über volle Kognition zur Überprüfung des angefochtenen Entscheides. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde einen formalistischen Leerlauf verursachen und wäre auch nicht im Interesse der Gesuchstellerinnen, weshalb im vorliegenden Fall so oder anders davon abzusehen ist. 3. In materieller Hinsicht halten die Gesuchstellerinnen auch im Berufungsverfahren daran fest, dass die Kaufverträge vom 14. September 2017 nicht gültig seien und sie daher nach wie vor Eigentümerinnen der Seegrundstücke seien. Einerseits leiten sie dies aus der – ihrer Meinung nach – fehlenden Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners hinsichtlich der fehlenden Vertretungsmacht von O.X.________ und Q.________ ab. Andererseits vertreten sie die Ansicht, der Kaufvertrag sei nicht gültig beurkundet worden und deshalb nichtig. Beides wurde vom Einzelrichter am Kantonsgericht verneint und das Gesuch in der Folge mangels Verfügungsanspruchs ohne Prüfung der übrigen Voraussetzungen abgewiesen. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie die von den Gesuchstellerinnen dagegen vorgebrachten Rügen ist im Folgenden näher einzugehen. Vorab ist zu den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen Folgendes in Erinnerung zu rufen:
Seite 6/41 3.1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO [Verfügungsanspruch]) und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO [Verfügungsgrund]). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere ein Verbot, eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person, eine Sachleistung oder die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 ZPO). 3.2 Bezüglich des Verfügungsanspruchs hat das Gericht in summarischer Prüfung der Rechtsfragen eine sogenannte Hauptsachenprognose zu stellen und dabei zu beurteilen, ob der Anspruch im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen als rechtlich begründet erscheint und im Hauptprozess geschützt würde (vgl. Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 6 unter Hinweis auf BGE 139 III 86 E. 4.2; Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 261 ZPO N 25; Sprecher, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 261 ZPO N 12). Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme setzt ferner eine zeitliche Dringlichkeit voraus (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 10) und die Massnahme muss verhältnismässig sowie dazu geeignet sein, den drohenden Nachteil abzuwenden (Art. 262 ZPO). 3.3 Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind von der gesuchstellenden Partei glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet dabei weniger als beweisen, aber mehr als bloss behaupten. Dem Gericht muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache vermittelt werden, ohne dass die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass sich die Verhältnisse auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2 m.w.H.). Die summarische Prüfung der Rechtslage führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 4. Der besseren Übersichtlichkeit halber bietet es sich zudem an, bereits an dieser Stelle im Zusammenhang mit der anschliessend im Detail zu erörternden Frage der (fehlenden) Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners auch die rechtlichen Grundlagen rund um die von den Gesuchstellerinnen behauptete fehlende Verfügungsmacht (bzw. im internen Verhältnis: Verfügungsbefugnis) ihrer beiden ehemaligen Verwaltungsräte O.X.________ und Q.________ darzulegen. 4.1 Bei Aktiengesellschaften – wie den Gesuchstellerinnen – vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 OR). Die zur Vertretung befugten Personen können im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Beschränkung dieser Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung (Art. 718a Abs. 1 und 2 OR). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertretungsbefugnis nach dem mutmasslichen Willen der juristischen Person stillschweigend jene Geschäfte ausschliesst, welche sich als interessen- bzw. pflichtwidriges Vertreterhandeln erweisen (Dieter Zobl, Probleme der organschaftlichen
Seite 7/41 Vertretungsmacht, ZBJV 125 [1989] S. 289 ff., 295 f.). Eine stillschweigende Beschränkung der Vertretungsbefugnis kann aber dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Der Interessenskonflikt vermag die Vertretungsmacht nur zu begrenzen, wenn er für den Dritten erkennbar war oder dieser ihn wenigstens bei gebührender Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGE 126 III 361 E. 3a). 4.2 Aus Verkehrsschutzüberlegungen dürfen an die Sorgfalt des Dritten grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine Erkundigungspflicht bei der AG oder bei anderen Organen besteht nur, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertretungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzenden Verdacht verdichten bzw. objektiv ernsthafte Zweifel bestehen (Watter, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 718a OR N 11 m.H.). Das Bundesgericht unterscheidet diesbezüglich jedoch zwischen der blossen Überschreitung der Vertretungsmacht und dem eigentlichen Missbrauch derselben. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Vertreter in Wirklichkeit nie beabsichtigt hat, im Namen des Vertretenen zu handeln, sondern lediglich den Anschein der dem Dritten mitgeteilten Ermächtigung benutzt, um ausschliesslich in seinem eigenen Interesse und in deliktischer Weise zu handeln. In BGE 119 II 23 hielt das Bundesgericht fest, dass im Falle einer Übertretung der Vollmachten nur ernste Zweifel über die wahren Vollmachten des Vertreters genügen, um den guten Glauben des dritten Vertragspartners zu verneinen. Im Fall eines Missbrauches genügen jedoch schon relativ schwache Zweifel. Wenn der Vertreter deliktisch zum Schaden des Vertretenen handelt und infolgedessen seine Vollmachten missbraucht, muss Art. 3 Abs. 2 OR ohne Einschränkung angewendet werden. Die Anforderungen bezüglich der verlangten Aufmerksamkeit des Dritten sind entsprechend höher. Schon eine geringe Nachlässigkeit lässt auf den bösen Glauben schliessen, v.a. wenn der Dritte das Geschäft abschliesst, ohne den objektiven Missbrauchsindizien Aufmerksamkeit zu schenken, die erkennen lassen, dass der Vertreter gegen die Interessen des Vertretenen handelt (BGE 119 II 23 E. 3c/aa [= Pra 1995 Nr. 10]). Obwohl diese Rechtsprechung in der Lehre kritisiert wurde (Watter, a.a.O., Art. 718a OR N 11 m.H.; vgl. auch BGE 131 III 511 E. 3.2.2 [= Pra 2006 Nr. 66]), hält das Bundesgericht in einem neuen, publizierten Entscheid daran fest, allerdings ohne auf die Kontroverse einzugehen (BGE 146 III 121 E. 3.2.3 [= Pra 2021 Nr. 15]). 4.3 Der gute Glaube ist gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten. Dies bedeutet, dass nicht der gute, sondern der böse Glaube zu beweisen ist. Entsprechend hat die Partei, welche die entsprechende Beweislast trägt, zwei Möglichkeiten: Entweder zerstört sie die Vermutung des guten Glaubens, indem sie beweist, dass der Gegner den rechtlichen Mangel kannte und folglich bösgläubig war, oder sie geht von dieser Vermutung aus, legt jedoch in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 ZGB dar, dass die andere Partei nicht berechtigt war, sich auf den guten Glauben zu berufen, weil dieser nicht mit der Aufmerksamkeit zu vereinbaren ist, die von ihr aufgrund der Umstände verlangt werden durfte. Das Mass der vom Dritten angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit bestimmt sich nach einem objektiven Kriterium. Es muss jenem entsprechen, das von einem ehrlichen Menschen oder einem durchschnittlichen Menschen in einer analogen Situation zu erwarten ist. Das Mass der Aufmerksamkeit hängt einerseits von den durchschnittlichen Kenntnissen der betreffenden Berufsleute oder des betreffenden sozialen Umfeldes ab. Für Handelsgeschäfte steigen die Anforderungen bezüglich der Aufmerksamkeit mit zunehmender Erfahrung des Dritten. Andererseits bestimmt sie sich gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts. Ausserordentlich vorteilhafte Angebote verlangen eine erhöhte Vorsicht, insbesondere wenn
Seite 8/41 im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen werden. Das Gericht hat das Mass der erforderlichen Aufmerksamkeit unter Würdigung sämtlicher Umstände zu bestimmen (BGE 131 III 511 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1 und 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). 4.4 Gelingt der Nachweis dafür, dass der gute Glaube auf mangelnde Aufmerksamkeit zurück- zuführen ist, so ist der Gutgläubige nicht mehr berechtigt, sich darauf zu berufen. Der Gutglaubensschutz wird quasi ausser Kraft gesetzt. Der Gutgläubige wird in der Folge wie ein Bösgläubiger behandelt respektive diesem gleichgestellt (Hrubesch-Millauer/Bosshardt, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2019, § 4 N 83 f.). 5. Wie schon erwähnt, hat die Vorinstanz einen Verfügungsanspruch der Gesuchstellerinnen verneint bzw. für nicht glaubhaft gemacht befunden. Ob es O.X.________ und Q.________ tatsächlich an der Verfügungsmacht fehlte, liess sie dabei offen und prüfte stattdessen direkt die Gut- bzw. Bösgläubigkeit des Gesuchsgegners. Dazu führte sie im Wesentlichen Folgendes aus (Vi act. 18 E. 3.3.1 ff.): 5.1 Die Behauptung der Gesuchstellerinnen, der Gesuchsgegner habe um den Streit zwischen den Geschwistern X.________ zum Zeitpunkt des Abschlusses der Grundstückkaufverträge gewusst, finde in den Akten keine Stütze. Gemäss einer von den Gesuchstellerinnen ins Recht gelegten E-Mail des Immobilienmaklers U.________ von der V.________ AG (zwischenzeitlich unter W.________ AG firmierend) an den Gesuchsgegner vom 6. Juli 2017, 08.11 Uhr, habe der Gesuchsgegner vielmehr davon ausgehen dürfen, dass sich die Geschwister über den Verkauf einig geworden seien. Denn U.________ habe geschrieben: "Besitzer der Grundstücke / AG's sind 2 Erben (Mann + Frau). Beide sind in der grossen Villa aufgewachsen. Beide sollen nicht mehr in Oberägeri wohnhaft sein. Sie ist offenbar Anwältin und tat sich in den vergangenen Monaten noch schwer, zu verkaufen. Jetzt scheint aber der Entscheid definitiv gefallen zu sein – auch in Sachen marktgerechten Preisvorstellungen". Damit sei aktenkundig, dass der Gesuchsgegner zwar von einer (früheren) Uneinigkeit unter den Geschwistern gewusst habe, er aber am 6. Juli 2017 darüber informiert worden sei, dass dieser Streit über den Verkauf und den Preis beigelegt worden sei. Bei dieser Sachlage habe auch kein Anlass für den Gesuchsgegner bestanden, diese Mitteilung von U.________ zu hinterfragen. 5.2 Am 30. August 2017 hätten der Gesuchsgegner einerseits sowie O.X.________ und Q.________ namens der Gesuchstellerinnen andererseits eine Geheimhaltungserklärung und einen Vorvertrag unterzeichnet. Am 5. September 2017 habe eine Sitzung stattgefunden, an welcher der Gesuchsgegner, Z.________ (als Vertreter der T.________ (Bank)), O.X.________, Q.________ und Rechtsanwalt R.________ teilgenommen hätten. An dieser Sitzung hätten O.X.________ und Q.________ zuhanden des Protokolls festgehalten, dass sie weder "persönlich privat" noch in ihrer jeweiligen Funktion als Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen vom Verkauf der Seegrundstücke finanziell profitieren würden. Die Behauptung der Gesuchstellerinnen, die Geheimhaltungsvereinbarung habe bezweckt, die Transaktion vor N.X.________ zu verheimlichen, sei unbehilflich. Der Gesuchsgegner weise zu Recht darauf hin, dass die Geheimhaltungsvereinbarung erst am 30. August 2017,
Seite 9/41 mithin rund zwei Wochen vor dem Verkauf, welcher aufgrund der Publizitätswirkung im Grundbuch ab dann ohnehin nicht mehr "geheim" gewesen sei, erfolgt sei, und bis dorthin keine Geheimhaltung gegolten habe. Der Gesuchsgegner habe daher nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen müssen, dass der Verkauf als solcher eine zu verheimlichende Sache gewesen sei, andernfalls er die Geheimhaltungserklärung hätte unterzeichnen müssen, bevor er überhaupt erst über die Verkäuflichkeit dieser Grundstücke informiert worden wäre. Dass, wie die Gesuchstellerinnen behaupten würden, der Gesuchsgegner hätte erkennen müssen, dass der Geheimhaltungsvereinbarung der nach wie vor bestehende Geschwisterstreit über die zu erwerbenden Seegrundstücke zugrunde gelegen habe, sei nicht glaubhaft. Zwar habe der Gesuchsgegner an seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug im Zusammenhang mit einem von N.X.________ gegen O.X.________ und Q.________ eingeleiteten Strafverfahren angegeben, O.X.________ habe ihm gesagt, dass er Streit mit seiner Schwester habe. Worüber sich die Geschwister X.________ allerdings (noch) gestritten hätten, habe der Gesuchsgegner nicht gewusst. Gemäss der E-Mail von U.________ vom 6. Juli 2017, 08.11 Uhr, habe der Gesuchsgegner davon ausgehen dürfen, dass sich der Streit nicht mehr auf den Verkauf und den Verkaufspreis der Seegrundstücke bezogen habe. Die Gesuchstellerinnen würden aus einer E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner vom
29. Juni 2017, 16.17 Uhr, zitieren. Doch auch daraus vermöchten sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. In dieser E-Mail habe U.________ geschrieben, dass "Besitzer der Grundstücke / AG's […] 2 Erben (Mann + Frau)" seien, die beide "in der grossen Villa aufgewachsen" seien. Daraus ergäben sich keine Verdachtsmomente, umso weniger, als U.________ in derselben E-Mail noch hinzugefügt habe, dass "die zuständige Person […] im Namen der Fam. X.________ die Grundstücke verkauft. Aber alleine offenbar nicht entscheidungsbefugt ist, wer den Zuschlag kriegen wird". Aufgrund dieser E-Mail sowie derjenigen vom 6. Juli 2017 habe der Gesuchsgegner in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass der Wille bei den Gesuchstellerinnen gesellschaftsintern korrekt und "im Namen der Familie X.________" gebildet worden sei und er (der Gesuchsgegner) gestützt darauf den Zuschlag erhalten habe. An der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft habe der Gesuchsgegner zwar zu Protokoll gegeben, dass es ihn "etwas stutzig" gemacht habe, dass O.X.________ ausdrücklich habe protokolliert haben wollen, dass es "im Zusammenhang mit diesem Geschäft keinerlei Absprachen und Nebenabreden sowie allfällige zusätzliche Zahlungen etc. gegeben habe". Wie der Gesuchsgegner aber zu Recht anmerke, betreffe dieser Protokollvermerk auch ihn (den Gesuchsgegner) selber, der hätte wissen müssen oder gewusst habe, dass keine zusätzlichen Zahlungen geleistet und Nebenabreden getroffen worden seien. Insofern erscheine dieser Protokollvermerk tatsächlich "eigenartig", wie der Gesuchsgegner an der Einvernahme ausgeführt habe. Dass er aber deshalb veranlasst gewesen wäre, zusätzliche Erkundigungen anzustellen, sei nicht nachvollziehbar, umso weniger, als daran offenbar weder der am 5. September 2017 ebenfalls anwesende Z.________, Senior Berater Immobilieninvestoren der T.________(Bank), noch die Notarin S.________ bei der Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung Anstoss genommen hätten. 5.3 Die Gesuchstellerinnen würden behaupten, der tatsächliche Verkehrswert der Seegrund- stücke habe zum Verkaufszeitpunkt mehr als CHF 27 Mio. betragen. Für den Gesuchsgegner sei – gemäss den Gesuchstellerinnen – leicht ersichtlich gewesen, dass der Verkaufspreis massiv unter dem Verkehrswert gelegen habe.
Seite 10/41 Dies sei nicht nachvollziehbar. Der Gesuchsgegner habe sich aktenkundig mit L.________ (damaliger Präsident der Geschäftsleitung der T.________(Bank)) und U.________ (Immobilienmakler bei V.________ AG) über den Kaufpreis der betreffenden, konkret zur Diskussion stehenden Seegrundstücke – und nicht irgendwelcher angeblich vergleichbarer Liegenschaften – ausgetauscht. Beide Personen hätten ihn in der Vorstellung, dass es sich bei CHF 16 Mio. um einen marktgerechten Preis gehandelt habe, bekräftigt. L.________ habe nämlich in seiner E-Mail vom 25. Juli 2017, 18.01 Uhr, an den Gesuchsgegner Folgendes geschrieben: "Wir haben uns die Liegenschaft [gemeint sind die Seegrundstücke] noch etwas genauer angeschaut. […] Somit können 1'200m2 Wohnfläche gebaut werden. Ein Promotor könnte 4 Wohneinheiten à 300m2 Wohnfläche darauf bauen […]. Pro Wohneinheit kann man CHF 2.5 Mio. Baukosten rechnen. Sofern der Promotor CHF15 Mio. für das Land bezahlt, kommt er auf Gestehungskosten von etwas über CHF 6 Mio. pro Einheit. Um einen anständigen Gewinn zu erzielen, müsste pro Einheit CHF 7 Mio. gelöst werden. Wir sind der Meinung, dass dies im heutigen Markt anspruchsvoll ist, da die Lage der Einheiten zwar sehr gut wäre, die Privatsphäre aber eingeschränkt". Das bedeute, dass nach Einschätzung der T.________(Bank) bei einem Landerwerbspreis von CHF 15 Mio. die Realisation eines Gewinns eher anspruchsvoll sei. Aufgrund dessen habe der Gesuchsgegner davon ausgehen dürfen, dass CHF 16 Mio. nicht unterpreisig seien, unabhängig davon, ob er die Liegenschaft gewinnbringend weitervermieten oder -veräussern oder aber als Altersresidenz habe nutzen wollen. Die in derselben E-Mail gegen Ende ebenfalls abgegebene Zusage von L.________ namens der T.________(Bank), bis CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises zu finanzieren, habe – entgegen der Darstellung der Gesuchstellerinnen – nicht so verstanden werden müssen, dass der Marktwert nach Ansicht der T.________(Bank) CHF 25 Mio. betragen habe. Denn im Absatz zuvor habe L.________ geschrieben, dass mit einem Angebot von CHF 15 Mio. "zumindest Protomoren" überboten worden sein sollten, es jedoch normal sei, "dass man ein derartiges Liebhaberobjekt überzahlt". Die Zusage über CHF 25 Mio. sei also entweder für den Fall gedacht gewesen, dass Liebhaber einen höheren Wert als den Marktwert zu bezahlen bereit gewesen wären, oder aber für den Fall, dass Baukosten von rund CHF 10 Mio. hinzukommen würden (so das Schreiben der T.________(Bank) an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vom 7. Juli 2020). Hinzu komme, dass U.________ dem Gesuchsgegner in seiner E-Mail vom 6. Juli 2017 empfohlen habe, eine Offerte von maximal CHF 15 Mio. einzureichen, und er mitgeteilt habe, dass eine Offerte über CHF 15,7 Mio. vorliegen solle, die "in etwa marktgerecht" sei. Weiter ins Gewicht falle, dass sich der Gesuchsgegner vor Abgabe einer Preisofferte bei Bekannten, die Immobilien besässen und über entsprechende Kenntnisse verfügten, erkundigt habe und ihm gesagt worden sei, das sei ein gerechtfertigter Preis. L.________ bzw. die T.________(Bank) sowie U.________ seien unbestrittenermassen branchenerfahren. Was der Gesuchsgegner im Nachhinein erfahren habe oder haben solle (vgl. etwa Vi act. 16 Rz 87: "Im Nachhinein habe ich erfahren, dass es eine Studie von M.________ AG gibt"), sei unerheblich. Unter diesen Prämissen habe für den Gesuchsgegner kein Anlass bestanden, aufgrund des Kaufpreises von CHF 16 Mio. irgendeinen Verdacht zu schöpfen. Den weiteren diesbezüglichen Argumenten der Gesuchstellerinnen (namentlich betreffend den angeblichen Quadratmeterpreis in Oberägeri an Hanglage sowie die Landwertschätzung, Marktanalyse und Wertermittlung der M.________ AG, frühere Offerten, das angebliche Wissen des Gesuchsgegners über den Kaufpreis der Liegenschaft "aa.________" an der .________ in
Seite 11/41 Oberägeri und des Steuerwerts der Seegrundstücke von CHF 14 Mio.) sei damit der Boden entzogen. 5.4 Die Gesuchstellerinnen würden weiter behaupten, der Gesuchsgegner habe erkannt, dass kein ordnungsgemässer und professioneller Verkaufsprozess stattgefunden habe. So sei die Verkäuferseite formell nicht von einer renommierten Immobilienmaklerin vertreten gewesen. Inwiefern der Gesuchsgegner wegen eines nicht professionellen Verkaufsprozesses – sofern dieser unprofessionell gewesen sei – hätte bösgläubig sein sollen, sei nicht ersichtlich. Daran würden auch die weiteren Ausführungen der Gesuchstellerinnen nichts ändern, wonach die V.________ AG von U.________ früher bereits einmal von Q.________ als Verkäufermaklerin vorgeschlagen worden sein solle. Dass der Gesuchsgegner dies gewusst habe oder hätte wissen müssen, sei nicht glaubhaft. Unbestritten sei, dass U.________ ausschliesslich vom Gesuchsgegner eine Provision erhalten habe für dieses Geschäft, woraus sich jedoch nichts zu Gunsten der Gesuchstellerinnen ableiten lasse. Die Gesuchstellerinnen machten zudem nicht glaubhaft, dass nur bei einem (öffentlichen) Bieterverfahren mit Maklerinserat oder dergleichen von einem ordnungsgemässen und professionellen Verkaufsprozess die Rede sein könne. Vielmehr erscheine glaubhaft, dass solche Liegenschaften oft auch unter der Hand verkauft würden. Anzufügen bleibe, dass sich der Gesuchsgegner – soweit aktendkundig – nicht an der fehlenden Professionalität des Verkaufsprozesses gestört habe, sondern vielmehr daran, dass er auf seine erste Offerte lange nichts gehört habe. So habe U.________ dem Gesuchsgegner mit E-Mail vom 19. Juli 2017, 09.36 Uhr, Folgendes geschrieben: "Sie [der Gesuchsgegner] finden wahrscheinlich (zu Recht!) die immer noch nicht vorhandene Reaktion auf Ihre Offerte auch komisch, um nicht zu sagen sehr fragwürdig". Darauf habe der Gesuchsgegner geantwortet: "das verhalten ist nicht gerade nett…". 5.5 Weiter würden die Gesuchstellerinnen behaupten, der Umstand, dass es auf Seiten der Verkäuferschaft erkennbar schnell und still habe gehen müssen, hätte den Gesuchsgegner auch stutzig machen müssen. Normalerweise benötige ein vergleichbares Geschäft zwölf Monate. Dieses Argument sei unbegründet. Denn selbst wenn der Verkaufsprozess in casu schneller als "normal" gegangen wäre, lasse dies nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass dies dem Gesuchsgegner als Laien in Immobilientransaktionen hätte auffallen müssen. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner im Verwaltungsrat "mehrerer" (die Gesuchstellerinnen würden zwei aufzählen) Immobiliengesellschaften sei, bedeute noch nicht, dass er konkret in Immobilientransaktionen erfahren sei. Selbst wenn der Gesuchsgegner im Grundsatz geschäftserfahren sei, sei die Geschäftserfahrenheit subjektiv zu beurteilen. Dass der Gesuchsgegner Erfahrung habe im Verkauf und Kauf von Grundstücken, würden die Gesuchstellerinnen nicht behaupten. Darauf komme es aber an. Dass der Gesuchsgegner zuerst stutzig geworden sei, weil die Beurkundung in Unterägeri und nicht in Oberägeri stattgefunden habe, sei unbehelflich. Denn nachweislich habe sich der Gesuchsgegner bei Rechtsanwalt R.________ per E-Mail danach erkundigt und von diesem am 11. September 2017 (mithin vor der Beurkundung am 14. September 2017) die Antwort erhalten, das Notariat Oberägeri sei im Ausstand. Damit sei der Gesuchsgegner seiner Erkundigungspflicht – sofern überhaupt eine solche bestanden habe – hinreichend
Seite 12/41 nachgekommen. Es habe nicht vom Gesuchsgegner verlangt werden können, sich weiter nach dem Ausstandsgrund zu erkundigen, umso weniger, als es sich beim Gesuchsgegner um einen juristischen Laien handle. Dass er in den "dd.________-Rechtsstreit" involviert gewesen sei, mache den Gesuchsgegner auch noch nicht zum Immobilienrechtsspezialisten. Im Zusammenhang mit dem Ablauf des Grundstückkaufgeschäfts weise der Gesuchsgegner zudem zu Recht darauf hin, dass er nach Einreichen seiner ersten Offerte sehr lange nichts gehört habe, was aus seiner Sicht nicht auf eine besonders speditive Abwicklung hingedeutet habe. Offenbar sei dem Gesuchsgegner der Verkaufsprozess nicht zu schnell, sondern eher zu langsam erschienen. Hinzu komme, dass bei der Sitzung vom 5. September 2017 nebst dem Gesuchsgegner und den zwei für die Gesuchstellerinnen kollektivzeichnungsberechtigten Verwaltungsräten O.X.________ und Q.________ auch Rechtsanwalt R.________ sowie Z.________ (Leiter der Immobilienfinanzierung der T.________(Bank)) anwesend gewesen seien und auch seitens der T.________(Bank) kein Verdacht geschöpft worden sei, was den Verkaufsprozess und im Besonderen dessen Geschwindigkeit anbelange. Im Nachgang zum Verkauf habe L.________ von der T.________(Bank) dem Gesuchsgegner zwar geschrieben, es scheine ein Familienkonflikt zu bestehen, was erkläre, wieso die Transaktion so still und schnell habe abgewickelt werden müssen. Bezeichnenderweise sei aber nicht aktenkundig und werde nicht behauptet, L.________ oder jemand anders [von] der T.________(Bank) habe den Gesuchsgegner vor Vertragsschluss auf Geschwindigkeit und Stille der Transaktion hingewiesen. Insofern schade diese E-Mail dem gesuchsgegnerischen Standpunkt nicht. Im Gegenteil, zeige diese E-Mail doch vielmehr, dass sich der Gesuchsgegner auf die Expertise seiner Berater verlassen habe und nach Treu und Glauben habe verlassen dürfen. 5.6 Die Gesuchstellerinnen würden ferner geltend machen, der Gesuchsgegner habe gewusst, dass es sich beim Verkauf der Seegrundstücke um eine faktische Liquidation der Gesuchstellerinnen gehandelt habe, weil U.________ dem Gesuchsgegner mitgeteilt habe, "man müsste nicht die AG's kaufen". Inwiefern der Gesuchsgegner aus dem Umstand, dass die Grundstücke ("asset deal") und nicht die Gesellschaften ("share deal") Kaufgegenstand gebildet hätten, hätte schliessen müssen, es handle sich um eine faktische Liquidation, sei nicht nachvollziehbar. Die Bemerkung von U.________, wonach die Grundstücke und nicht die Gesellschaften zu kaufen gewesen seien, habe vielmehr für das Gegenteil gesprochen, nämlich dafür, dass eben nur einzelne Vermögenswerte aus der Gesellschaft zu verkaufen gewesen wären und nicht die ganze Gesellschaft bzw. deren ganzes Substrat. Im Übrigen würden die Gesuchstellerinnen nicht behaupten, der Gesuchsgegner habe gewusst oder wissen müssen, über welche Aktiven die Gesuchstellerinnen im Verkaufszeitpunkt insgesamt verfügt hätten. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner nicht wissen können, ob der Veräusserungserlös verteilt oder reinvestiert werde. Aus den gleichen Gründen nütze den Gesuchstellerinnen der Verweis auf den E-Mail-Verkehr von O.X.________ mit Anwälten und die Notizen über eine Besprechung nichts, da der Gesuchsgegner davon keine Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. 5.7 Die Gesuchstellerinnen würden ausführen, dass die Grösse der Transaktion (Kaufpreis von CHF 16 Mio.) besondere Vorsicht hätte erwarten lassen.
Seite 13/41 Dies treffe nur bedingt zu. Nicht primär die Grösse eines Geschäfts sei massgebend für die geforderte Sorgfalt, sondern vielmehr die Risikoanfälligkeit entsprechender Geschäfte. Vorliegend habe es sich aber typischerweise gerade nicht um ein risikobehaftetes Geschäft gehandelt, zumal Grundbuch wie auch Handelsregister für Publizität gesorgt hätten und weder im Handelsregister noch im Grundbuch zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kaufverträge allfällige Rechtsmängel ersichtlich gewesen seien. Hinzu komme, dass das Geschäft öffentlich beurkundet worden sei und die öffentliche Beurkundung unter anderem bezwecke, vor Rechtsmängeln zu schützen, indem die Urkundsperson aufgrund ihrer Rechtskenntnis und ihrer Prüfungspflichten über Identität und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen (§ 13 Abs. 1 BeurkG) darauf hinwirke, dass allfällige Verfahrens- oder Vertretungsfehler vermieden würden. Rechtsmängel seien zwar bei öffentlicher Beurkundung nicht ausgeschlossen, doch habe für den Gesuchsgegner bei einer öffentlichen Beurkundung umso weniger Anlass bestanden, Verdacht auf einen Rechtsmangel zu schöpfen. Selbst bei grösseren Grundstücksgeschäften habe sich eine Privatperson nicht nach etwelchen Mängeln in der Beschlussfassung der Vertragsgegenseite zu erkundigen. 5.8 Die Gesuchstellerinnen brächten vor, der von den Gesuchstellerinnen und der K.________ AG tatsächlich gelebte Zweck habe seit über 40 Jahren in der Erhaltung und Verwaltung der Seegrundstücke für die Familie X.________ bestanden. Eine Änderung dieses Zwecks hätten nur die Aktionäre und nicht der Verwaltungsrat beschliessen können. Dieses Vorbringen betreffe das Innenverhältnis der Gesuchstellerinnen und sei für die Frage der Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners nicht relevant. Was nämlich das Aussenverhältnis betreffe, würden die Gesuchstellerinnen zu Recht nicht behaupten, dass der Verkauf der Seegrundstücke ausserhalb des im Handelsregister angegebenen Zwecks gelegen habe. Die Zweckbestimmungen der Gesuchstellerinnen seien weit gefasst. Die Gesuchstellerin 1 bezwecke gemäss Eintrag im Handelsregister unter anderem "Vermögenstransaktionen aller Art" und das "Liegenschaften erwerben". Die Gesuchstellerin 2 bezwecke unter anderem die "Verwaltung von Vermögen" sowie die "Durchführung von Finanz- und Treuhandgeschäften". Lehre und Rechtsprechung würden die Zweckgrenze weit auffassen. Jenseits der Zweckgrenze lägen nur Geschäfte, die der Zweck nicht mit sich bringen könne, d.h. solche, die durch den Zweck geradezu ausgeschlossen seien. Die Veräusserung der Seegrundstücke sei daher vom Zweck gemäss Handelsregister erfasst, weshalb hierfür kein Generalversammlungsbeschluss erforderlich und der Verwaltungsrat zur Vertretung befugt gewesen sei. Der gute Glaube des Gesuchsgegners in die Vertretungsbefugnis der Verwaltungsräte O.X.________ und Q.________ sei daher zu schützen. Ohnehin dürfte, wie erwähnt, der gute Glaube nur ausgeschlossen werden, wenn der Gesuchsgegner die (behauptete) interne Zwecksetzung gekannt hätte oder er nach Art. 3 Abs. 2 ZGB unaufmerksam gewesen wäre. Aus Verkehrsschutzüberlegungen dürften dabei an die Sorgfalt des Gesuchsgegners keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine Erkundigungspflicht bei anderen Organen hätte nur bestanden, wenn sich Indizien einer mangelnden Vertretungsbefugnis zu einem an Sicherheit grenzenden Verdacht verdichtet bzw. objektiv ernsthafte Zweifel bestanden hätten, was vorliegend aber nicht der Fall gewesen sei. 5.9 Hinzu komme, dass die Erkundigungspflicht – sofern eine solche bestanden hätte – ohnehin nicht über die Erkundigung bei den zwei Gesuchstellerinnen, für die einzig O.X.________
Seite 14/41 und Q.________ als zeichnungsberechtigte Personen eingetragen gewesen seien, habe hinausgehen können. Eine Obliegenheit, sämtliche wirtschaftlich Berechtigten an den Gesellschaften ausfindig zu machen und zu befragen, habe nicht bestanden. Dass der Gesuchsgegner nicht, wie von den Gesuchstellerinnen verlangt, nach "den entsprechenden Beschlüssen und Erklärungen" gefragt habe, schade ihm nicht. Wenn mit "Beschlüssen" Verwaltungsratsbeschlüsse gemeint gewesen wären, hätten ihm O.X.________ und Q.________ – wenn sie danach gefragt worden wären – ohne Weiteres solche vorlegen können, womit es ohnehin an der Kausalität zwischen angeblich genügender Aufmerksamkeit und gutem Glauben fehle. Was die Gesuchstellerinnen sodann mit "Erklärungen" meinen würden, sei unklar. Da für den Gesuchsgegner (und im Übrigen offenbar auch für die Notarin) keine Anhaltspunkte für eine faktische Liquidation bestanden hätten und der Verkauf von Immobilien vom Zweck der Gesuchstellerinnen umfasst sei, habe vom Gesuchsgegner nach Treu und Glauben auch nicht verlangt werden können, nach Generalversammlungsbeschlüssen zu fragen. Dass der Gesuchsgegner nicht nach der Zustimmung von N.X.________ gefragt habe, sei so nicht zutreffend. U.________ habe ihm nämlich mitgeteilt, dass N.X.________ nun mit dem Verkauf einverstanden sei. Mithin habe sich eine Frage nach ihrer Zustimmung erübrigt, da der Gesuchsgegner die Antwort bereits gekannt und für ihn kein Grund bestanden habe, diese Aussage von U.________ zu hinterfragen. Dass der Gesuchsgegner zusätzlich auch noch O.X.________ und Q.________ oder gar N.X.________ hätte fragen müssen, habe von ihm nicht verlangt werden können. Überdies sei nicht glaubhaft, dass O.X.________ oder Q.________, wenn sie vom Gesuchsgegner danach gefragt worden wären, ihm geantwortet hätten, es bestehe ein Rechtsmangel. Damit würde es, wie bereits erwähnt, ohnehin an der erforderlichen Kausalität fehlen. 6. Die Gesuchstellerinnen rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt und dabei ein falsches Beweismass angewendet. Zusammengefasst bringen sie dazu Folgendes vor: 6.1 Die Vorinstanz stelle unter Hinweis auf die E-Mail U.________s vom 6. Juli 2017 fest, der Gesuchsgegner habe zwar von einer früheren Uneinigkeit unter den Geschwistern gewusst, sei aber am 6. Juli 2017 darüber informiert worden, dass dieser Streit über den Verkauf und den Preis beigelegt worden sei. Diese Feststellung sei unzutreffend und aktenwidrig. Gemäss Wortlaut der E-Mail habe U.________ dem Gesuchsgegner mitgeteilt, der Entscheid zum Verkauf "scheine" gefallen zu sein. Er habe somit einen von ihm gewonnenen Anschein mitgeteilt, diesen Anschein aber ebenso offengelassen wie den Grund, wie er zu diesem Anschein gelangt sei. Wissen und Sicherheit über die Beilegung des Streits hätten nachweislich nicht bestanden. Selbst wenn der Gesuchsgegner aber gestützt auf den falschen Anschein, den ihm U.________ mitgeteilt habe, angenommen haben sollte, dass der Streit beigelegt worden sei, habe der Gesuchsgegner spätestens mit Unterzeichnung der Geheimhaltungserklärung vom 30. August 2017 gewusst, dass die Geschwister (weiterhin) Streit gehabt hätten. Dies habe er – anders als den mitgeteilten Anschein des Dritten U.________ – direkt vom involvierten O.X.________ erfahren (act. 1 Rz 24-29). Soweit die Vorinstanz hierzu festhalte, der Gesuchsgegner habe nicht gewusst, worüber sich die Geschwister X.________ noch gestritten hätten, sei dies eine aus der Luft gegriffene Pauschalannahme, die in den Akten keine Stütze finde. Die weitere, hierauf aufbauende Annahme der Vorinstanz, der Gesuchsgegner habe davon ausgehen dürfen, der Streit
Seite 15/41 beziehe sich nicht mehr auf den Verkauf und den Verkaufspreis, sei zudem unlogisch: Es mache keinen Sinn, den Gesuchsgegner zur Geheimhaltung bezüglich Verkauf zu verpflichten, wenn sich der Streit gerade nicht mehr um den Verkauf der umstrittenen Grundstücke gedreht hätte. Dazu, worüber sonst sich die Geschwister gestritten hätten und weshalb dies ein Grund für die Geheimhaltung des Grundstücksverkaufs gegenüber der Schwester gewesen wäre, schweige sich der angefochtene Entscheid aus, weil es für eine solche Hypothese keine Hinweise und keine logische Erklärung (geschweige denn irgendeine Grundlage in den Akten) gebe. Es liege auf der Hand und jedenfalls viel näher, dass der Gesuchsgegner aufgrund der Auskunft von O.X.________ und der vorausgegangenen Hinweise gewusst habe, dass sich der Streit auf den Verkauf der Liegenschaften bezogen habe. So habe der Gesuchsgegner gewusst, dass die Schwester dem Verkauf noch kurz zuvor nicht zugestimmt habe. Die entsprechende Kenntnis des Gesuchsgegners vom fortbestehenden und ungelösten Streit zwischen den Geschwistern X.________ und dass sich dieser auf die Grundstücke bezogen habe, sei damit jedenfalls glaubhaft gemacht, wenn nicht sogar nachgewiesen. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei weltfremd, widersinnig und willkürlich falsch (act. 1 Rz 30-32). Auch sei der Schluss der Vorinstanz falsch, wenn sie bloss aufgrund des lediglich zweiwöchi- gen Intervalls zwischen der Unterzeichnung der Geheimhaltungsvereinbarung am 30. August 2017 und der öffentlichen Beurkundung des Verkaufsvertrags, mit welchem der Verkauf ohnehin publik geworden sei, davon ausgehe, die Geheimhaltungsvereinbarung hätte gar keinen Sinn gemacht, wenn der Verkauf als solcher die zu verheimlichende Tatsache gewesen wäre. Diese Annahme widerspreche der urkundlich belegten Aussage des Gesuchsgegners: "Ich durfte nicht nach aussen tragen, dass ich das Grundstück gekauft hatte, bis zur Beurkundung." Damit sei sie aktenwidrig. Der Gesuchsgegner habe gewusst, dass er bis zum "Publizitätszeitpunkt" den Kauf der Schwester O.X.________s habe verschweigen müssen. Dass die Geheimhaltung danach habe entfallen können, ergebe sich aus dem Umstand, dass das Geschäft dann unter Dach und Fach gewesen sei, d.h. nicht mehr habe verhindert werden können. Entsprechend deutlich sei der Grund für die Geheimhaltung: Es habe gegolten sicherzustellen, dass die Schwester den Verkauf nicht verhindern würde. Die Mutmassung, der Gesuchsgegner hätte bereits früher, d.h. bereits vor der Information über die Verkäuflichkeit, eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnen müssen, damit sich daraus etwas hätte ableiten lassen, sei daher irrelevant, aber auch lebensfremd. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kaufgeschäft zuerst angebandelt werden müsse, bevor eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet werden könne. Tatsächlich hätten die damaligen Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen den frühestmöglichen Moment für die Einforderung der Geheimhaltung gewählt, nämlich die Übermittlung des Vorvertrages am 30. August 2017. Vorher habe es nichts zu unterschreiben gegeben, sondern bloss ein paar E-Mails und Telefonate (act. 1 Rz 33-35). Die Darstellung der Gesuchstellerinnen stütze sich somit auf Urkunden und sei zumindest einfach wahrscheinlich. Die Feststellung der Vorinstanz widerspreche dem Wortlaut der einzigen von ihr dafür herangezogenen Urkunde und auch der erst danach, aber noch vor Abschluss der Kaufverträge vom Gesuchsgegner urkundlich belegt abgeschlossenen Geheimhaltungserklärung sowie seiner urkundlich belegten Kenntnis des Grundes für die Geheimhaltungserklärung (act. 1 Rz 36).
Seite 16/41 6.1.1 Die Kritik der Gesuchstellerinnen an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist berechtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab, wurde der Gesuchsgegner von Immobilienmakler U.________ am 6. Juli 2017, 08.11 Uhr, folgendermassen informiert (Vi act. 1/82): "Besitzer der Grundstücke / AG's sind 2 Erben (Mann + Frau). Beide sind in der grossen Villa aufgewachsen. Beide sollen nicht mehr in Oberägeri wohnhaft sein. Sie ist offenbar Anwältin und tat sich in den vergangenen Monaten noch schwer, zu verkaufen. Jetzt scheint aber der Entscheid definitiv gefallen zu sein – auch in Sachen marktgerechten Preisvorstellungen". Entsprechend ging die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der Gesuchsgegner aufgrund dieser Nachricht von einer (früheren) Uneinigkeit zwischen den beiden Geschwistern erfahren hat. Allerdings bringen die Gesuchstellerinnen zu Recht vor, dass hinsichtlich der Beilegung dieses Streits U.________ lediglich seinen eigenen Eindruck kundtat, ohne diesen näher zu begründen. Die Verlässlichkeit dieser Auskunft war somit von vornherein eingeschränkt. 6.1.2 Doch selbst wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, dass der Gesuchsgegner zunächst keinen Anlass hatte, an der Auskunft von U.________ über die vermeintliche Beilegung der Differenzen zu zweifeln, änderte sich dies aber im weiteren Verlauf. So wurde der Gesuchsgegner am 30. August 2017 aufgefordert, eine Geheimhaltungsvereinbarung zu unterzeichnen (Vi act. 1/80 und 1/102). Er erkundigte sich daraufhin bei O.X.________ über den Hintergrund dieser Geheimhaltungsvereinbarung, worauf dieser antwortete, er habe Streit mit seiner Schwester (Vi act. 1/81 Ziff. 20). 6.1.3 Inhaltlich verstand der Gesuchsgegner seine Geheimhaltungspflicht nach eigenem Bekunden so, dass er "nicht nach aussen tragen [durfte], dass [er] das Grundstück gekauft habe, bis zur Beurkundung" bzw. dass er "bis zur Beurkundung über die ganze Transaktion nichts sagen [durfte], auch nicht über den Kaufpreis" (Vi act. 1/81 Ziff. 18 und 23). Diese Aussagen belegen, dass der Gesuchsgegner – entgegen der Annahme der Vorinstanz – verstanden hat, dass die Geheimhaltungsvereinbarung primär auf die Geheimhaltung der Transaktion selbst abzielte. Die Überlegungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner aufgrund der Umstände nicht davon habe ausgehen müssen, dass es um die Geheimhaltung der Transaktion selbst ging, sind somit obsolet. Darauf käme es nur dann an, wenn das tatsächliche Verständnis des Gesuchsgegners unbelegt geblieben wäre, was, wie gezeigt, nicht der Fall ist. 6.1.4 Dass der Streit zwischen den Geschwistern X.________ für den Gesuchsgegner erkennbar in einem Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf stand, ist zudem entgegen der Ansicht der Vorinstanz glaubhaft. Zwar erklärte O.X.________ dem Gesuchsgegner offenbar nicht, worüber sich die Geschwister X.________ (noch) stritten. Die Gesuchstellerinnen machen jedoch zu Recht geltend, dass ein Zusammenhang des Streits mit dem Verkauf der Seegrundstücke angesichts der Umstände der einzig logische Schluss für den Gesuchsgegner sein konnte. Hätten sich die Geschwister X.________ über irgendetwas anderes gestritten, hätte dies O.X.________ nicht dazu veranlasst, den Gesuchsgegner zur Geheimhaltung gerade der Tatsache des Verkaufs zu verpflichten. Dies gilt umso mehr, als dem Gesuchsgegner bekannt war, dass die weibliche Erbin dem Verkauf (zunächst) nicht zugestimmt hatte. Nachdem O.X.________ als direkt involvierte Person dem Gesuchsgegner aus erster Hand über den Streit der Geschwister berichtet hatte, konnte nach dem Verständnis des Gesuchsgegners der bereits zwei Monate zuvor erteilten Auskunft von
Seite 17/41 U.________, der als Drittperson lediglich seinen eigenen Eindruck kundtat, kein Gewicht mehr zukommen. 6.1.5 Zusammengefasst haben die Gesuchstellerinnen den Beweis dafür erbracht, dass dem Gesuchsgegner bei der Vertragsunterzeichnung bekannt war, dass die Geschwister X.________ (nach wie vor) Streit hatten. Dass dieser Streit auch den Verkauf der Liegenschaft betraf und der Zusammenhang zwischen dem Streit und der Geheimhaltungsvereinbarung für den Gesuchsgegner erkennbar war, ist zudem aufgrund der vorliegenden Indizien jedenfalls glaubhaft. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist entsprechend zu korrigieren. 6.2 Weiter machen die Gesuchstellerinnen geltend, die Vorinstanz habe es zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet, dass die Seegrundstücke offensichtlich unter Verkehrswert verkauft worden seien und dies für den Gesuchsgegner erkennbar gewesen sei bzw. er dies auch erkannt habe. Sie hätten im Gesuch dargelegt, dass der beurkundete Verkaufspreis mit CHF 16 Mio. (CHF 3'344.00 pro m2) anstelle von CHF 27 Mio. (CHF 5'600.00 pro m2) offensichtlich unter dem Verkehrswert gelegen habe und dem damaligen Verwaltungsrat auch deshalb nicht die Kompetenz zugekommen sei, die Seegrundstücke zu verkaufen. Der Verkehrswert in Höhe von CHF 27 Mio. ergebe sich u.a. aus einer Expertise von M.________ AG. Auch hätten die Gesuchstellerinnen nachgewiesen, dass die mit den lokalen Marktverhältnissen bestens vertraute Schätzerin N.________ AG bereits im Jahr 2011 bei einer Arealüberbauung der Grundstücke einen m2-Preis von CHF 4'000.00 angenommen habe. Es dürfe als notorisch betrachtet werden, dass der Gesuchsgegner den m2-Preis für sein am Hang belegenes Grundstück an seinem aktuellen Wohnsitz in Oberägeri (________), an dem er seit Jahren wohne, in etwa gekannt habe. Dieser Preis betrage mindestens CHF 3'500.00 pro m2. Zudem habe sich der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben bei orts- und fachkundigen Leuten aus Oberägeri und der Region über den Preis der Seegrundstücke ausgetauscht. Dass die seltenen Seegrundstücke nicht mit den beurkundeten CHF 3'344.00 pro m2 günstiger als das Wohnsitzgrundstück des Gesuchsgegners hätten sein können, sei für den Gesuchsgegner selbst unter der Annahme offensichtlich gewesen, dass er angeblich ein Laie in Immobilienbelangen sein solle (act. 1 Rz 46-49). Der Gesuchsgegner habe mit der Gesuchsantwort eine E-Mail von L.________ (T.________(Bank)) an ihn vom 25. Juli 2017 eingereicht, die folgende Passage enthalte: "Wie bereits gestern gesagt, ist die T.________(Bank) bereit, dir bis CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises blanko zu finanzieren. Einzige Bedingung ist die Einreichung deiner Steuererklärung und selbstverständlich betrachten wir dies als Ausgangsbasis für eine langfristige Geschäftsbeziehung, die zum gegebenen Zeitpunkt auch unser Vermögensverwaltungsgeschäft umfasst." Die Vorinstanz halte zu dieser E-Mail fest, der Gesuchsgegner habe mit seinem Gebot in der Höhe von CHF 15 Mio. allfällige Promotoren überboten, die vier Wohneinheiten auf den Grundstücken bauen könnten. Die von L.________ zugesicherten CHF 25 Mio. seien so zu verstehen, dass entweder Liebhaber mehr als den Marktwert zu bezahlen bereit seien oder
Seite 18/41 Baukosten in Höhe von CHF 10 Mio. dazukämen. Die Variante der Baukosten finde in der E- Mail jedoch, so die Gesuchstellerinnen weiter, keine Stütze; vielmehr sei dort klar die Rede von "100 % des Kaufpreises". Die Vorinstanz stütze sich für ihre Annahme auf eine auf Wunsch des Gesuchsgegners für Prozesszwecke und mutmasslich bis auf das letzte Wort abgesprochene nachträgliche Erklärung der T.________(Bank) vom 7. Juli 2020. Diese stamme aber weder von L.________ noch vom 25. Juli 2017 oder auch nur aus der Zeit vor dem Grundstückskauf, sondern sei zur (vermeintlichen) Plausibilisierung der im April 2018 erfolgen Schuldbrieferrichtung über CHF 25 Mio. redigiert und im Juli 2020 erstmals bei der Staatsanwaltschaft Zug eingereicht worden. Es bleibe dabei, dass L.________s urkundlich belegte Aussage dem klaren Wortlaut nach nicht von Baukosten ausgehe, sondern nur vom Kaufpreis. Dies gelte umso mehr, als der Gesuchsgegner heute – dreieinhalb Jahre später – behaupte, sein angebliches Bauprojekt befinde sich erst in der Planungsphase (act. 1 Rz 50- 54). Die andere von der Vorinstanz erwogene Variante sei schlicht unzutreffend und irrelevant. Der Marktpreis definiere sich nicht als Markt für Promotoren, die vier Wohneinheiten auf die Grundstücke stellen wollten. Nach eigener Aussage plane der Gesuchsgegner, ein Einfamilienhaus mit grosser Garage, seine Altersresidenz, auf den Grundstücken zu errichten. Auch Angebote Dritter würden einen offensichtlich höheren Marktwert als CHF 15 Mio. bestätigen. Ferner sei zu beachten, dass die Aussage in der E-Mail der T.________(Bank) betreffend Promotoren nur gemacht worden sei, um zu plausibilisieren, ob mit dem Gebot über CHF 15 Mio. etwaige Promotoren überboten worden seien. Für die Finanzierungszusage über blanko CHF 25 Mio. sei diese Plausibilisierung entgegen der willkürlichen Erwägung der Vorinstanz irrelevant gewesen, zumal diese ja gerade nur von der Einreichung einer Steuererklärung abhängig gemacht worden sei. Ferner bestätige die E- Mail lediglich die bereits am Vortag abgegebene Zusage der Blankofinanzierung im Betrag von CHF 25 Mio. ("Wie bereits gestern gesagt […]"), also bevor das Thema Promotoren in der E-Mail überhaupt erst thematisiert worden sei ("Wir haben uns die Liegenschaft noch etwas genauer angeschaut […]"). Dass L.________ eine solche Zusage bereits am Vortag habe machen können, erstaune im Übrigen nicht, da er selbst Eigentümer eines Grundstücks am Zugersee sei und überdies als erfahrener Banker ohne Weiteres befähigt sei, überschlagsmässig zu berechnen, welchen Wert die streitgegenständlichen Grundstücke mindestens hätten haben müssen (act. 1 Rz 55 f.). Wenn sodann nach Auffassung der Vorinstanz in der Variante als Liebhaberobjekt ein Kaufpreis von CHF 25 Mio. gerechtfertigt erscheine, sei zugleich erstellt, dass die Seegrundstücke einen entsprechenden Marktwert gehabt hätten und der Gesuchsgegner dies gewusst habe. Der Marktwert entspreche dem realistischen Preis, der erzielt werden könne. Liege der Liebhaberpreis eines Seegrundstücks höher als der Preis, den ein Generalunternehmer für ein Bauprojekt zahlen würde, entspreche der Liebhaberpreis dem Marktwert. Dabei sei leicht erkennbar, dass der Verwaltungsrat einer Gesellschaft ein Grundstück nicht für CHF 16 Mio. (GU-Preis) an einen Liebhaber wie den Gesuchsgegner verkaufen dürfe, wenn der Liebhaberpreis gemäss Auskunft der Bank ohne Weiteres CHF 25 Mio. betrage. Der Verwaltungsrat dürfe in diesem Fall überhaupt nicht an einen GU verkaufen, sondern müsse nach einem entsprechenden Liebhaber suchen. Denn – das wüssten alle, und erst recht der aktienrechtserfahrene Gesuchsgegner – Verwaltungsräte dürften nicht CHF 9 Mio. "verschenken". L.________ habe dem Gesuchsgegner in derselben
Seite 19/41 E-Mail, in der er die Blanko-Finanzierungszusage über CHF 25 Mio. gemacht habe, denn auch geraten, "ohne Weiteres noch höher [als 15 Mio.] zu bieten." Es sei notorisch, dass Banken Grundstücke maximal zu 80-90 % belehnen würden. Gehe man aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners von 90 % aus, bestätige L.________s Finanzierungszusage einmal mehr den Wert der Seegrundstücke in Höhe von über CHF 27 Mio. (act. 1 Rz 57 f.). Obwohl zumindest wahrscheinlich sei, dass der Gesuchsgegner gerade wegen der Zusage des – gemäss Vorinstanz – unbestrittenermassen branchenerfahrenen L.________ den Marktwert von mindestens CHF 25 bzw. 27 Mio. habe erkennen können (und auch erkannt habe), habe sich die Vorinstanz über den klaren Wortlaut der E-Mail hinweggesetzt und auf die nachträgliche Schutzbehauptung des Gesuchsgegners (Baukosten) bzw. eine falsche Annahme (Promotoren definieren Marktpreis) abgestellt. Damit habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und auch aktenwidrig, mithin willkürlich festgestellt. Gleichzeitig habe sie offenbar den Gesuchstellerinnen den Nachweis auferlegt, zusätzlich zu all den urkundlichen Nachweisen zum Verkehrswert (u.a. die Expertise von M.________ AG) und zur Erkennbarkeit für den Gesuchsgegner (so die indikative Landwertschätzung seines Wohnsitzgrundstücks und die Zusicherung von L.________, bis zu CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises zu finanzieren) auch noch negativ nachzuweisen, dass in L.________s Zusicherung keine Baukosten enthalten seien (obwohl er keine erwähne). Damit sei auch das Beweismass der Glaubhaftmachung verletzt (act. 1 Rz 59 f.). 6.2.1 Die Behauptungen der Gesuchstellerinnen im Zusammenhang mit dem Kaufpreis enthalten folgende Elemente: Einerseits soll der tatsächliche Marktpreis der Seegrundstücke CHF 25- 27 Mio. betragen haben, was den vom Gesuchsgegner bezahlten Kaufpreis deutlich übersteigt. Andererseits leiten sie aus verschiedenen Indizien ab, dass der Preisunterschied für den Gesuchsgegner erkennbar gewesen sei bzw. er diesen auch erkannt habe. 6.2.2 Die Vorinstanz ging weder auf den tatsächlichen Marktpreis noch auf die tatsächliche Wahrnehmung des Gesuchsgegners mit Bezug auf den Preis und dessen Zustandekommen ein. Vielmehr hielt sie, hauptsächlich gestützt auf die E-Mails von U.________ vom 6. Juli 2017 und von L.________ von der T.________(Bank) vom 25. Juli 2017, lediglich fest, der Gesuchsgegner habe keinen Anlass gehabt, aufgrund des Kaufpreises von CHF 16 Mio. irgendeinen Verdacht zu schöpfen, weil ihm von Fachleuten bestätigt worden sei, dass dieser Preis gerechtfertigt sei. Dies greift jedoch zu kurz, denn sowohl L.________ als auch U.________ bezogen sich mit ihrer Einschätzung jeweils auf ein erstes Gebot und rieten dem Gesuchsgegner gleichzeitig, gegebenenfalls mehr als das ursprüngliche Gebot zu bezahlen, wobei U.________ zusätzlich empfahl, dies gegenüber den Verkäufern auch offenzulegen (Vi act. 1/82 und 11/5). Nicht haltbar ist insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, U.________ habe dem Gesuchsgegner in seiner E-Mail vom 6. Juli 2017 empfohlen, eine Offerte von maximal CHF 15 Mio. einzureichen, was gemäss U.________ "in etwa marktgerecht" sei. Diese Feststellung lässt unberücksichtigt, dass es sich dabei gerade um eine Empfehlung für die "(erste) Offerte" handelte, woraus zu schliessen ist, dass auch U.________ davon ausging, es würde mehr als eine Gebotsrunde geben (Vi act. 1/82). 6.2.3 Auch hier ist vor der Erkennbarkeit einer allfälligen Unterpreisigkeit für den Gesuchsgegner aber ohnehin zu prüfen, ob die tatsächliche Wahrnehmung des Gesuchsgegners
Seite 20/41 diesbezüglich glaubhaft gemacht wurde. Die Erkennbarkeit für den Gesuchsgegner wird erst dann relevant, wenn nicht behauptet oder glaubhaft gemacht ist, dass der Gesuchsgegner tatsächlich Auffälligkeiten hinsichtlich des Preises und seines Zustandekommens erkannt hat. Die Gesuchstellerinnen behaupteten im erstinstanzlichen Verfahren, der Gesuchsgegner habe erkannt, dass er die Grundstücke zu einem deutlich zu tiefen Preis erworben habe, was der Gesuchsgegner bestreitet (Vi act. 5 Rz 102 ff.; Vi act. 11 Rz 202 ff.). Entsprechend hätte die Vorinstanz nicht darauf verzichten dürfen, sich mit der tatsächlichen Wahrnehmung des Gesuchsgegners zu befassen. 6.2.3.1 Als Beweismittel liegt dazu zunächst eine Aussage des Gesuchsgegners selbst vor. So wurde er als Zeuge von der Staatsanwaltschaft Zug dazu befragt, wie er den von ihm bezahlten Preis von CHF 16 Mio. beurteile; ob dies viel oder wenig sei. Er antwortete: "Gemäss meinen Erkundigungen bei meiner Bank und bei Bekannten, die Immobilien besitzen und über entsprechende Kenntnisse verfügen, ist das ein gerechtfertigter Preis" (Vi act. 1/81 Ziff. 14). Später noch einmal vom Staatsanwalt darauf angesprochen, dass die Anwältin von O.X.________ im März 2016 einen Wert von "mindestens CHF 20-25 Mio." erwähnt habe und wie er sich die Differenz zum von ihm bezahlten Preis erkläre, sagte er ausserdem aus, er habe im Nachhinein von einer Studie von M.________ AG erfahren. Das sei ja ein sehr renommiertes Büro. Diese kämen auf einen Wert von CHF 14-15 Mio. Er sei damals ja bei seiner Bank gewesen, wo man ihm gesagt habe, es handle sich bei den CHF 16 Mio. um einen gerechtfertigten Preis. Es seien aber Liebhabergrundstücke. Nun sei das ja so wie bei Rotwein. Ein Liebhaber bezahle CHF 5'000.00 für eine Flasche, ein anderer bloss CHF 200.00. Wo liege hier der gerechtfertigte Preis? Gerade im Fall einer Wohnüberbauung zum Beispiel würde sich dieser Preis [gemeint sind CHF 20-25 Mio.] überhaupt nicht rechnen (Vi act. 1/81 Ziff. 30). 6.2.3.2 Relevant auch hinsichtlich der tatsächlichen Wahrnehmung des Gesuchsgegners ist zudem die E-Mail vom 25. Juli 2017 von L.________, weil sich diese auf ein tags zuvor mit dem Gesuchsgegner geführtes Gespräch bezog. Darin schrieb L.________ dem Gesuchsgegner Folgendes: "[…] Wie bereits gestern besprochen, ist es praktisch unmöglich, einen Preis zu schätzen. Es handelt sich um ein Liebhaberobjekt. Folgende Rechnung hilft etwas: […] Mit deinem Gebot von CHF 15 Mio. solltest du somit zumindest Promotoren überboten haben. Wie bereits gestern erwähnt, bin ich der Meinung, dass es normal ist, dass man ein derartiges Liebhaberobjekt überzahlt. Ich kann dir nicht wirklich raten, wieviel du bieten sollst. Da du in Oberägeri verwurzelt bist und über den finanziellen Spielraum verfügst, würde ich in deiner Lage aber ohne weiteres noch höher bieten. Wie bereits gestern gesagt, ist die T.________(Bank) bereit, dir bis CHF 25 Mio. 100 % des Kaufpreises blanko zu finanzieren. Einzige Bedingung ist die Einreichung deiner Steuererklärung […]" Der Gesuchsgegner antwortete darauf: "Für dein Angebot und deine Ausführungen zum Land in Oberägeri danke ich dir sehr. Es wird helfen, mich in den anstehenden Verhandlungen freier bewegen zu können" (Vi act. 11/5). 6.2.3.3 Aus der erwähnten E-Mail von L.________ und auch den Aussagen des Gesuchsgegners gegenüber der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sich der Gesuchsgegner für sein (Einstiegs-)Gebot primär überlegt hat, wie er jedenfalls Promotoren überbieten kann. Dabei war er sich – spätestens aufgrund des Hinweises von L.________ – bewusst, dass Liebhaber unter Umständen bereit sein würden, deutlich mehr als den für einen Promotor
Seite 21/41 rentablen Betrag zu bezahlen, und stellte sich auf entsprechende Verhandlungen ein. Zu den "Liebhabern" ist im Übrigen auch der Gesuchsgegner selbst zu zählen, der gemäss eigenen Angaben seinen Alterswohnsitz auf den seltenen Seegrundstücken zu errichten beabsichtigt (Vi act. 1/81 Ziff. 8, 1/85) und somit aus ideellen und nicht aus finanziellen Überlegungen am Kauf interessiert war. 6.2.3.4 Es ist folglich mit Bezug auf die tatsächliche Wahrnehmung des Gesuchsgegners zum Zustandekommen des Kaufpreises in Höhe von CHF 16 Mio. glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zwar sein Einstiegsgebot von rund CHF 15 Mio. für gerechtfertigt hielt, sich aber gleichzeitig auch auf Preisverhandlungen eingestellt und zumindest damit gerechnet hat, dass er deutlich mehr, möglicherweise bis zu CHF 25 Mio., für die Seegrundstücke würde bezahlen müssen. Tatsache ist jedoch, dass es in der Folge zu keinen nennenswerten Preisverhandlungen, geschweige denn zu einem Bieterkampf kam. Vielmehr teilte O.X.________ dem Gesuchsgegner am 18. August 2017 telefonisch mit, dass dessen Angebot nicht genüge. Als der Gesuchsgegner es auf CHF 16 Mio. erhöhte, erhielt er von O.X.________ direkt die provisorische Zusicherung, dass er damit den Zuschlag erhalten werde. Daraufhin fand am 22. August 2017 eine Telefonkonferenz zusammen mit Q.________ und R.________ statt, an der das Geschäft definitiv beschlossen wurde (Vi act. 11 Rz 29 ff., Vi act. 1/100-102). 6.2.4 Zum tatsächlichen Marktwert der Seegrundstücke ist anzumerken, dass diese auch nach Ansicht der Gesuchstellerinnen als "Liebhaberobjekte" zu qualifizieren sind (Vi act. 5 Rz 103, Vi act. 16 Rz 92). Die für solche Objekte erzielbaren Preise sind naturgemäss unberechenbar, da es sehr darauf ankommt, entsprechende "Liebhaber" zu finden, die auch über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Ist zudem lediglich ein einziger "Liebhaber" interessiert, wird auch dieser bestrebt sein, so wenig wie möglich zu bezahlen, und nicht von sich aus den höchsten Preis anbieten, den er gegebenenfalls im Falle eines Bieterkampfes zu bezahlen bereit gewesen wäre. Diese Ausgangslage dürfte sich in den Preisen spiegeln, die einerseits von Interessenten für die Seegrundstücke angeboten und andererseits von Experten geschätzt wurden und weit auseinander in einer Bandbreite von knapp CHF 14 Mio. bis CHF 27 Mio. liegen (Vi act. 1/64-75 [wobei zu beachten ist, dass zwischen den Offerten und Einschätzungen teilweise mehrere Jahre liegen]). 6.2.4.1 Auch L.________ meinte in seiner E-Mail vom 25. Juli 2017 an den Gesuchsgegner, es sei "praktisch unmöglich, einen Preis zu schätzen". Es sei "wie bereits gestern erwähnt" seiner Meinung nach normal, dass man ein derartiges Liebhaberobjekt überzahle und er könne ihm "nicht wirklich raten, wieviel du [der Gesuchsgegner] bieten sollst". Direkt im Anschluss gab er dem Gesuchsgegner bekannt, dass die T.________(Bank) den Kaufpreis bis zu CHF 25 Mio. zu 100 % finanzieren würde, woraus einerseits indirekt zu lesen ist, dass L.________ einen Preis bis zu diesem Betrag als tragbar einschätzte. Andererseits ist dieser Zusage aber auch zu entnehmen, dass er es für möglich hielt, dass der Gesuchsgegner letztlich so viel würde bieten müssen, um den Zuschlag zu erhalten. Andernfalls hätte er nicht einen so hohen Betrag vorschlagen müssen. 6.2.4.2 Wie die Gesuchstellerinnen zu Recht monieren, ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft, dass das Finanzierungsangebot von L.________ auch die Baukosten einschloss. Obwohl die T.________(Bank) im Nachhinein eine entsprechende Bestätigung ausstellte,
Seite 22/41 steht diese Interpretation im Widerspruch zum klaren Wortlaut und auch dem Sinngehalt der E-Mail von L.________ vom 25. Juli 2017. Thema jener E-Mail war ganz klar der Kaufpreis; allfällige Baupläne des Gesuchsgegners wurden darin nicht thematisiert, zumal der Gesuchsgegner ja gerade keine Wohneinheiten auf die Seegrundstücke bauen wollte und will, sondern seine Altersresidenz. Zudem steht die Finanzierungszusage, "bis" CHF 25 Mio. "100 % des Kaufpreises" im Zusammenhang mit dem unmittelbar davor von L.________ erwähnten Umstand, dass er dem Gesuchsgegner rate, ohne Weiteres noch höher zu bieten als die CHF 15 Mio. gemäss Erstgebot. Es ist zwar plausibel, dass sich der Gesuchsgegner im Nachhinein, als der Kaufpreis bereits feststand, mit der T.________(Bank) dahingehend geeinigt hat, dass er die übrigen CHF 9 Mio. des Finanzierungsangebots dennoch in Anspruch nehmen und sie für die Baukosten verwenden würde. Im damaligen Zeitpunkt, als es darum ging, die Seegrundstücke überhaupt zu erwerben, waren die Baukosten soweit ersichtlich jedoch noch kein Thema. 6.2.4.3 Gestützt auf diese Erwägungen sowie in Anbetracht dessen, dass Privatgutachten im Zivilprozess lediglich als Bestandteile der Parteivorbringen gelten (statt vieler: BGE 140 III 24 E. 3.3.3), kann anhand der vorliegenden Beweismittel kein objektiver Marktwert der Seegrundstücke als glaubhaft gemacht gelten. Glaubhaft ist lediglich eine Bandbreite vertretbarer Preise, wobei der vom Gesuchsgegner bezahlte Kaufpreis eher am unteren Rand anzusiedeln ist. Weiter ist glaubhaft, dass dies dem Gesuchsgegner bewusst war, nicht zuletzt aufgrund seines Austauschs mit L.________. Welche Schlüsse der Gesuchsgegner aus diesen Sachverhaltselementen ziehen durfte und musste, ist Gegenstand der normativen Betrachtung und somit der rechtlichen Würdigung. 6.3 Ein weiteres Indiz für die fehlende Gutgläubigkeit des Gesuchsgegners sehen die Gesuchstellerinnen in dem ihrer Ansicht nach erkennbar nicht ordnungsgemässen und nicht professionellen Verkaufsprozess. Sie beanstanden diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Verkäuferschaft U.________ die etwaigen Preisvorstellungen direkt mitgeteilt habe und diesem zudem vermittelt habe, dass die Höhe der Kaufpreisofferte nicht entscheidend sei, was U.________ wiederum dem Gesuchsgegner weitergeleitet habe ("Gehe mal davon aus, dass man mit CHF 16 Mio. 'dabei' wäre"; "Kann mir nämlich auch vorstellen, dass die Offerthöhe nicht unbedingt entscheidend sein wird: bekam diesen Eindruck beim heutigen Telefonat"). Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass U.________ nach eigener Aussage zuerst die Provision für dasselbe Geschäft bei der Verkäuferschaft habe einholen wollen – d.h. gemeint habe, für diese tätig zu sein – und erst spät (nur) zum Käufermakler geworden sei. Diese Umstände habe U.________ dem Gesuchsgegner per E-Mail mitgeteilt, was urkundlich belegt sei. Hätte die Vorinstanz diese Umstände korrekt bzw. vollständig festgestellt, wäre zumindest glaubhaft gemacht, dass – für den Gesuchsgegner erkennbar – kein ordnungsgemässer Verkaufsprozess stattgefunden habe. Vielmehr habe man still und schnell zu einem direkt mitgeteilten Preis die Grundstücke unter der Hand verkaufen wollen (act. 1 Rz 61-64). Ausserdem lasse sich der von der Vorinstanz zitierten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Gesuchsgegner und U.________ nicht entnehmen, dass sich der Gesuchsgegner nicht an der fehlenden Professionalität gestört habe, wie dies die Vorinstanz behaupte. Vielmehr sei die E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner gerade ein Nachweis dafür, dass der
Seite 23/41 Verkaufsvorgang für den Gesuchsgegner erkennbar unprofessionell gewesen sei (act. 1 Rz 65). 6.3.1 U.________ teilte dem Gesuchsgegner bereits mit E-Mail vom 29. Juni 2017 – gemäss eigenen Angaben nach Rücksprache mit Q.________ – mit, es werde kein Bieterverfahren stattfinden und er gehe davon aus, dass man mit CHF 16 Mio. "dabei wäre". Gleichzeitig teilte U.________ dem Gesuchsgegner mit, er habe bei seinem Telefonat mit Q.________ den Eindruck bekommen, dass die Offerthöhe nicht unbedingt entscheidend sein werde (Vi act. 1/77). Am 6. Juli 2017 war erneut in einer E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner die Rede von den ihm "bislang kommunizierten CHF 16 Mio." (Vi act. 1/82). Somit trifft es zu, dass U.________ dem Gesuchsgegner bereits ganz zu Beginn den Preis nannte, zu dem der Kauf letztlich auch abgeschlossen wurde. Richtig ist auch, dass U.________ dem Gesuchsgegner vermittelt hat, die Höhe der Kaufpreisofferte sei "nicht unbedingt" entscheidend. Auf all dies ging die Vorinstanz nicht ein, obwohl diese Umstände nicht als von vornherein irrelevant gelten können. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist entsprechend zu ergänzen. Dass U.________ ausschliesslich vom Gesuchsgegner Provision bezog, stellte die Vorinstanz hingegen als unbestritten fest, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 6.3.2 Nicht gefolgt werden kann den Gesuchstellerinnen, wenn sie geltend machen, sie hätten glaubhaft gemacht, dass U.________ für den Gesuchsgegner erkennbar zuerst als Verkäufermakler und erst später als Käufermakler agiert habe. Für eine Doppelfunktion von U.________ liegen keine stichhaltigen Indizien vor. So geht aus den E-Mails von U.________ primär hervor, dass er im Auftrag des Gesuchsgegners zunächst an Q.________ und dann an O.X.________ herangetreten ist, um zusätzliche Informationen zum Verkauf zu erlangen. Hätte er bereits zuvor für die Verkäufer gehandelt, hätte er dies nicht tun müssen, sondern hätte über Details wie z.B. den Modus des Verkaufs bereits Bescheid gewusst. Daran ändert nichts, dass er in seiner E-Mail vom 6. Juli 2017 die Provision ansprach und dem Gesuchsgegner mitteilte, es sei ihm nicht möglich, eine Provisionierung bei der Verkäuferschaft zu erhalten (Vi act. 1/82). Dies ist eher so zu verstehen, dass er dem Gesuchsgegner zeigen wollte, er habe sich darum bemüht, für ihn, seinen Kunden, die Kosten möglichst gering zu halten. Wäre er tatsächlich zunächst von der Verkäuferschaft beauftragt worden, hätte diese seine Provisionsansprüche wohl kaum ohne Weiteres von der Hand weisen können. 6.3.3 Soweit die Vorinstanz schliesslich feststellte, es sei nicht aktenkundig, dass sich der Gesuchsgegner an der fehlenden Professionalität des Verkaufsprozesses gestört habe, sondern daran, dass er auf seine erste Offerte lange nichts gehört habe, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Darstellung der Gesuchstellerinnen stellte sie nämlich gerade nicht fest, dass aus der E-Mail vom 19. Juli 2017 hervorgehe, der Gesuchsgegner habe sich nicht an der fehlenden Professionalität gestört. Vielmehr stellte sie fest, dass sich zur Wahrnehmung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Professionalität des Verkaufsprozesses nichts aus den Akten ergebe. Darüber, wie der Gesuchsgegner die Professionalität des Verkaufsprozesses wahrnahm, gibt der E-Mail-Wechsel zwischen U.________ und dem Gesuchsgegner vom 19. Juli 2017 denn auch keinen Aufschluss. Erwiesen ist aufgrund dieses E-Mail-Wechsels lediglich, dass er sich an der langen Funkstille seitens der Verkäuferschaft gestört hat und dieses Verhalten als "nicht gerade nett"
Seite 24/41 bezeichnete (Vi act. 1/89). Andere Beweismittel, welche darauf hindeuten, dass der Gesuchsgegner sich auch an der fehlenden Professionalität des Verkaufsprozesses störte, liegen nicht vor. 6.4 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zum Verkaufsprozess beanstanden die Gesuch- stellerinnen weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht unter Verweis auf die E-Mail von L.________ vom 3. November 2017 festgehalten, es sei bezeichnenderweise nicht aktenkundig, L.________ oder jemand anderes [von] der T.________(Bank) habe den Gesuchsgegner vor Vertragsschluss auf die Geschwindigkeit und Stille der Transaktion hingewiesen. Diese Feststellung sei unzutreffend und aktenwidrig, was gerade aus dem Wortlaut der E-Mail von L.________ hervorgehe, auf die sich die Vorinstanz abstütze: "Da scheint ein Familienkonflikt zu bestehen. Dies erklärt, weshalb die Transaktion so still und schnell abgewickelt werden musste" (Hervorhebung hinzugefügt). Die Heimlichkeit und Geschwindigkeit des Verkaufs seien auf Seiten des Gesuchsgegners also sehr wohl ein Thema gewesen, und zwar nicht erst im Nachgang zur Transaktion, wie dies die Formulierung "[d]ies erklärt" deutlich mache (act. 1 Rz 67-70). Die Vorinstanz behaupte zudem mit Verweis auf die E-Mail von U.________ an den Gesuchsgegner vom 19. Juli 2017, dem Gesuchsgegner sei der Prozess nicht zu schnell, sondern eher zu langsam erschienen. Dabei habe die Vorinstanz übergangen, dass U.________ dem Gesuchsgegner in dieser E-Mail auch mitgeteilt habe, dass dies "komisch, um nicht zu sagen, sehr fragwürdig" sei und dass "die ganze Sache" U.________ "seitens der Verkäuferschaft nicht professionell aufgegleist [gewesen] zu sein" scheine. Auch übergehe die Vorinstanz, dass sich der Gesuchsgegner über die Funkstille nach seiner Offerte geärgert habe. Selbst mit dieser Funkstille sei der ganze Verkaufsprozess still und schnell geblieben, welchen Eindruck auch L.________ geteilt habe, auf den sich der Gesuchsgegner nach Ansicht der Vorinstanz habe verlassen dürfen (act. 1 Rz 71). 6.4.1 Nicht zutreffend ist, dass die Vorinstanz den Ärger des Gesuchsgegners über die Funkstille nach seiner Offerte übergangen habe. Wie bereits zuvor in E. 6.3.3 dargelegt, hielt die Vor- instanz im Gegenteil richtigerweise und unter wörtlicher Wiedergabe seiner entsprechenden Antwort an U.________ fest, der Gesuchsgegner habe sich daran gestört, dass er auf seine erste Offerte so lange nichts gehört habe (Vi act. 18 E. 3.3.4). 6.4.2 Die Rüge der Gesuchstellerinnen hinsichtlich der Auslegung der E-Mail von L.________ überzeugt sodann nicht. Die Gesuchstellerinnen wollen aus der Formulierung "dies erklärt" ableiten, L.________ und der Gesuchsgegner hätten bereits zuvor einmal thematisiert, dass der Verkaufsprozess "still und schnell" abgelaufen sei. Dieser Rückschluss drängt sich entgegen der Ansicht der Gesuchstellerinnen jedoch nicht auf. Zwar lässt die Formulierung darauf schliessen, dass L.________ den Verkaufsprozess als "still und schnell" wahrgenommen hat. Ob er sich darüber noch vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags auch mit dem Gesuchsgegner unterhalten hat, bleibt hingegen völlig offen und ist entsprechend nicht glaubhaft gemacht. 6.4.3 Richtig ist, dass die Verkäuferschaft jeweils vor und nach dem Kommunikationsunterbruch wenig Zeit verloren hat. Nach einem ersten informellen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und U.________ im "Frühjahr 2017", der über eine Drittperson zustande
Seite 25/41 kam, holte U.________ offenbar bei Q.________ erste Informationen für den Gesuchsgegner ein, die er mit E-Mail vom 29. Juni 2017 an den Gesuchsgegner weiterleitete (Vi act. 1/77, 11 Rz 20). Obwohl der Zeitpunkt, zu dem U.________ den Kontakt mit Q.________ hatte, nicht bekannt ist, ist glaubhaft, dass dieser im Zeitpunkt des E-Mail-Versands nicht weit zurücklag, da U.________ daran interessiert war, seinen (potenziellen) Kunden möglichst rasch mit Informationen zu versorgen. Am 6. Juli 2017, bloss eine gute Woche später, wurde der Gesuchsgegner über U.________ dazu aufgefordert, sein Gebot spätestens bis zum Folgetag einzureichen ("Die Offerte muss bis morgen Freitag, 7.07. beim Vertreter der Besitzerschaft vorliegen: auch per Mail möglich!" [Vi act. 1/82]). Als der Gesuchsgegner am
18. August 2017 per E-Mail nachhakte und sein weiterhin bestehendes Interesse bekundete, wurde ihm umgehend ein Anruf von O.X.________ in Aussicht gestellt (Vi act. 1/100). Tatsächlich rief O.X.________ noch am selben Tag an und erteilte dem Gesuchsgegner die provisorische Verkaufszusage. Daraufhin fand am 22. August 2017 eine Telefonkonferenz zusammen mit Q.________ und R.________ statt, an der das Geschäft verbindlich beschlossen wurde (Vi act. 11 Rz 29 ff., Vi act. 1/100-102). Am 30. August 2017 wurden die Vertragsunterlagen zugestellt, wobei der Gesuchsgegner aufgefordert wurde, diese noch selbentags zu unterzeichnen und zu retournieren (Vi act. 1/102). Bereits zwei Wochen später, am 14. September 2017, fand bekanntlich die öffentliche Beurkundung statt. Diese Tatsachen wurden von der Vorinstanz nicht festgestellt, weil sie der Ansicht war, dies habe dem Gesuchsgegner als Laie in Immobilientransaktionen nicht auffallen müssen. Der Sachverhalt ist entsprechend zu ergänzen, wobei auf die rechtliche Würdigung später zurückzukommen ist. 6.4.4 Dasselbe gilt für die Tatsache, dass U.________ das Vorgehen der Verkäuferschaft in einer E-Mail an den Gesuchsgegner vom 19. Juli 2017 als "komisch, um nicht zu sagen, sehr fragwürdig" bezeichnete und zudem ausführte, dass ihm "die ganze Sache […] seitens der Verkäuferschaft nicht professionell aufgegleist [gewesen] zu sein" scheine (Vi act. 1/89). 6.5 Die Gesuchstellerinnen machen weiter geltend, der Gesuchsgegner habe davon Kenntnis gehabt, dass der Verkauf der Seegrundstücke einer faktischen Liquidation der Gesuchstellerinnen gleichgekommen sei. U.________ habe den Gesuchsgegner mit einer E- Mail vom 29. Juni 2017 wie folgt informiert: "Als Zusatz noch zum vorherigen Mail: man müsste nicht die AGs kaufen." Der Gesuchsgegner habe in der Gesuchsantwort, Rz 214, zugestanden, dass jedenfalls anfänglich offengeblieben sei, ob die Gesellschaften oder die Liegenschaften Kaufgegenstand bilden sollten. Diese Anerkennung habe die Vorinstanz übergangen. Sie schliesse stattdessen [fälschlicherweise] aus der E-Mail von U.________, der Gesuchsgegner habe davon ausgehen können, dass nur einzelne Vermögenswerte der Gesellschaften verkauft würden. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime oder jedenfalls die Anforderungen ans Glaubhaftmachen verletzt, weil mit der E-Mail zumindest "wahrscheinlich dargetan" sei, dass für den Gesuchsgegner der Kauf der Aktiengesellschaften im Raum gestanden habe, und damit auch die Annahme, dass die Seegrundstücke der wesentliche Teil von deren Vermögen gewesen seien (act. 1 Rz 75 f.). 6.5.1 Diese Vorbringen gehen jedoch an der Begründung des angefochtenen Entscheids vorbei. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchsgegner aus dem Umstand, dass die Grundstücke und nicht die Gesellschaften Kaufgegenstand gebildet hätten, habe schliessen müssen, es handle sich um eine faktische
Seite 26/41 Liquidation. Die Bemerkung von U.________ in seiner E-Mail habe vielmehr für das Gegenteil gesprochen. Im Übrigen würden die Gesuchstellerinnen nicht behaupten, der Gesuchsgegner habe gewusst oder wissen müssen, über welche Aktiven die Gesuchstellerinnen im Verkaufszeitpunkt insgesamt verfügt hätten. Des Weiteren habe der Gesuchsgegner nicht wissen können, ob der Veräusserungserlös verteilt oder reinvestiert werde. 6.5.2 Der Gesuchsgegner hat zwar tatsächlich anerkannt (vgl. Vi act. 11 Rz 214), dass bis zur E-Mail von U.________ vom 29. Juni 2017 offen gewesen sei, ob der Gesuchsgegner die Gesellschaften werde kaufen müssen, um die Seegrundstücke zu erwerben. Dies ändert aber nichts an den vorinstanzlichen Erwägungen. Geht es darum, das Eigentum an von Aktiengesellschaften gehaltenem Vermögen zu erwerben, besteht von vornherein immer die Möglichkeit, dies indirekt über den Kauf aller Aktien ("share deal") oder aber direkt durch Abschluss eines Kaufvertrags mit der Gesellschaft ("asset deal") zu tun. Ein "share deal" macht zwar in der Regel nur dann Sinn, wenn die Gesellschaft nebst dem eigentlichen Zielobjekt nicht über wesentliches weiteres Vermögen verfügt. Vor dem 29. Juni 2017 wusste aber der Gesuchsgegner – soweit aktenkundig – noch nichts über die Gesuchstellerinnen und ihre wirtschaftlich Berechtigten. Er hatte mithin weder Anhaltspunkte für noch gegen die Möglichkeit eines "share deal". Entsprechend konnte er diese Möglichkeit bis dahin nicht ausschliessen. Die Bemerkung von U.________, "man müsste nicht die AG's kaufen", liess daher noch keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesuchsgegner gewusst hat oder hat annehmen können, dass die Seegrundstücke das wesentliche Vermögen der Gesuchstellerinnen bildeten. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 6.6 Eine weitere Sachverhaltsrüge der Gesuchstellerinnen richtet sich schliesslich gegen die Feststellung der Vorinstanz, der Gesuchsgegner sei ein Laie in Immobilientransaktionen. Die Gesuchstellerinnen bringen vor, es sei urkundlich belegt, dass der Gesuchsgegner im Verwaltungsrat zweier Immobiliengesellschaften sei. Er bestreite einfach pauschal, deswegen ein Immobilienexperte zu sein. Daraus folgere die Vorinstanz, die Gesuchstellerinnen hätten nicht behauptet, dass der Gesuchsgegner spezifische Kenntnisse von Immobilientransaktionen habe. Dies sei aber von den Gesuchstellerinnen mitbehauptet worden (act. 1 Rz 82). 6.6.1 Auch diese Rüge der Gesuchstellerinnen geht fehl. Die Vorinstanz ging ebenfalls davon aus, dass der Gesuchsgegner Verwaltungsrat zweier Immobiliengesellschaften sei. Allerdings war sie der Ansicht, dies bedeute noch nicht, dass er konkret in Immobilientransaktionen, d.h. im Verkauf und Kauf von Grundstücken, erfahren sei. Diesbezüglich hätten die Gesuchstellerinnen nichts behauptet. Das ist nicht zu beanstanden. 6.6.2 Im Gesuch führten die Gesuchstellerinnen zur Expertise des Gesuchsgegners in Immobilienangelegenheiten wörtlich Folgendes aus: "Dabei ist [der Gesuchsgegner] wahrlich kein unbedarfter Laie, sondern ein überaus erfahrener Geschäftsmann. Dies gilt gerade auch in Immobilienangelegenheiten. Er ist vielmehr Verwaltungsrat mehrerer Immobiliengesellschaften. Entsprechend steht ausser Zweifel, dass er erkannt hat, was selbst dem Laien aufgefallen wäre, nämlich […]" (Vi act. 5 Rz 121). Die Behauptung der Gesuchstellerinnen umfasste somit drei Elemente, nämlich die Eigenschaft des
Seite 27/41 Gesuchsgegners als eines erfahrenen Geschäftsmannes in Immobilienangelegenheiten, seine Funktion als Verwaltungsrat in mehreren (bzw. zwei) Immobiliengesellschaften und – implizit – den Kausalzusammenhang zwischen seinen Verwaltungsratsmandaten und seiner Geschäftserfahrung. Der Gesuchsgegner bestritt seine Verwaltungsratsmandate nicht, stellte sich jedoch auf den Standpunkt, deswegen nicht in Immobilientransaktionen erfahren zu sein (Vi act. 11 Rz 216). Er bestritt mithin seine Geschäftserfahrung und den Kausalzusammenhang zwischen seiner (bestrittenen) Geschäftserfahrung und seinen Verwaltungsratsmandaten. In ihrer freigestellten Replik gingen die Gesuchstellerinnen auf die Geschäftserfahrung des Gesuchsgegners und die Frage, inwiefern sich diese aus den Verwaltungsratsmandaten ableiten lässt, nicht mehr ein, sondern hielten lediglich fest, er habe seine Verwaltungsratsmandate nicht bestritten (Vi act. 16 Rz 99). 6.6.3 Daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerinnen in Bezug auf die Geschäftserfahrung des Gesuchsgegners sowie den Kausalzusammenhang zwischen Verwaltungsratsmandaten und Geschäftserfahrung ihre Behauptungen nicht substanziiert haben, obwohl eine Substanziierung spätestens nach der Bestreitung des Gesuchsgegners nötig gewesen wäre. Ein auf Glaubhaftmachen reduziertes Beweismass bewirkt nicht, dass die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen weniger oder gar nicht substanziiert werden müssten. Nur über substanziierte Behauptungen kann überhaupt Beweis geführt werden (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A_252/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.2 a.E.; vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2020 41 vom 1. September 2021 E.4.3.1). Ihrer Substanziierungsobliegenheit können sich die Gesuchstellerinnen nicht entziehen, indem sie vorbringen, die Elemente der Substanziierung seien in der allgemeinen Behauptung bereits "mitbehauptet" gewesen. Andernfalls wäre eine Substanziierung stets überflüssig. Als unbestritten (und erwiesen) können demnach gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz lediglich die Verwaltungsratsmandate des Gesuchsgegners gelten. 6.7 Zusammengefasst ist entgegen bzw. in Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts im Wesentlichen glaubhaft gemacht, dass - der Gesuchsgegner vom nach wie vor bestehenden Streit zwischen den Geschwistern X.________ und davon, dass sich dieser (auch) auf die Seegrundstücke bezog, wusste (vorne E. 6.1), - der Gesuchsgegner überdies wusste, dass die Geheimhaltungsvereinbarung vom
30. August 2017 mit diesem Streit in Zusammenhang stand (vorne E. 6.1), - der Gesuchsgegner sein Einstiegsgebot von CHF 15 Mio. für gerechtfertigt hielt, aber damit gerechnet hat, allenfalls deutlich mehr, möglicherweise bis zu CHF 25 Mio., für die Seegrundstücke bezahlen zu müssen (vorne E. 6.2), - O.X.________ dem Gesuchsgegner aber entgegen dieser Erwartung direkt mündlich die provisorische Zusage erteilte, nachdem der Gesuchsgegner sein Angebot auf CHF 16 Mio. erhöht hatte (vorne E. 6.2), - dies demselben Preis entspricht, den U.________ bereits nach dem ersten Kontakt zur Verkäuferschaft gegenüber dem Gesuchsgegner erwähnt hatte (vorne E. 6.3.1), - O.X.________ und Q.________ an der ersten gemeinsamen Sitzung am 5. September 2017 zuhanden des Protokolls festhielten, dass sie weder "persönlich privat" noch in ihrer jeweiligen Funktion als Verwaltungsräte der Gesuchstellerinnen vom Verkauf der Seegrundstücke finanziell profitierten (Vi act. 18 E. 3.3.2),
Seite 28/41 - O.X.________ zudem protokolliert haben wollte, dass es "im Zusammenhang mit diesem Geschäft keinerlei Absprachen und Nebenabreden sowie allfällige zusätzliche Zahlungen etc. gegeben habe", und dies den Gesuchsgegner "etwas stutzig" gemacht hat (Vi act. 18 E. 3.3.2), - der Verkaufsprozess ab dem ersten Kontakt mit der Verkäuferschaft bis zur öffentlichen Beurkundung weniger als drei Monate dauerte und der Gesuchsgegner rund die Hälfte dieser Zeit auf eine Antwort auf seine erste Offerte wartete, wobei zwischen der definitiven Verkaufszusage im Rahmen der Telefonkonferenz vom 22. August 2017 und der öffentlichen Beurkundung vom 14. September 2017 kein Monat lag (vorne 6.4.3), - der Makler U.________ ausschliesslich vom Gesuchsgegner Provision bekam (Vi act. 18 E. 3.3.4), - sich der Gesuchsgegner an der langen Funkstille nach seiner ersten Offerte störte und sein Makler U.________ ihm gegenüber dieses Verhalten der Verkäuferschaft als "komisch, um nicht zu sagen, sehr fragwürdig" bezeichnete und zudem ausführte, dass ihm "die ganze Sache […] seitens der Verkäuferschaft nicht professionell aufgegleist [gewesen] zu sein" scheine (vorne E. 6.4.4, Vi act. 18 E. 3.3.4), - die Kaufverträge über die Seegrundstücke in Unterägeri statt in Oberägeri beurkundet wurden, was dem Gesuchsgegner als ungewöhnlich auffiel (Vi act. 18 E. 3.3.5), - Rechtsanwalt R.________ dem Gesuchsgegner auf Nachfrage erklärte, das Notariat Oberägeri sei im Ausstand (Vi act. 18 E. 3.3.5), - der Gesuchsgegner zwei Verwaltungsratsmandate in Immobiliengesellschaften innehat (vorne E. 6.6.3). In Bezug auf die restlichen Sachverhaltsrügen der Gesuchstellerinnen ist die Berufung abzuweisen. 7. In rechtlicher Hinsicht beanstanden die Gesuchstellerinnen die Würdigung der verschiedenen Sachverhaltselemente durch die Vorinstanz. 7.1 So rügen sie zunächst, die Vorinstanz habe zwar festgestellt, dass es den Gesuchsgegner "etwas stutzig" gemacht habe, als O.X.________ ausdrücklich habe protokolliert haben wollen, dass es "im Zusammenhang mit diesem Geschäft keinerlei Absprachen und Nebenabreden sowie allfällige zusätzliche Zahlungen etc." gegeben habe. Die Vorinstanz bezeichne diesen Protokollvermerk überdies selbst als "eigenartig", weil er den Gesuchsgegner selbst betreffe. An der Sitzung mit dem Gesuchsgegner in Cham sei zudem protokolliert worden: "O.X.________ und Q.________ halten zu Händen des Protokolls fest, dass sie weder persönlich privat noch in ihrer jeweiligen Funktion als Verwaltungsräte [der Gesuchstellerinnen] vom Verkauf der Liegenschaften GS Nr. I.________, H.________ und J.________, Gemeinde Oberägeri, finanziell profitieren. Insbesondere aber nicht abschliessend aufgeführt, erhalten sie keine Vermittlungsprovisionen und auch keine anderweitigen monetären oder nichtmonetären Leistungen in jedwelcher Art seitens [des Gesuchsgegners]". Die Vorinstanz komme dennoch fälschlicherweise zum Schluss, der Gesuchsgegner sei nicht zu zusätzlichen Erkundigungen veranlasst gewesen, umso weniger, weil Z.________ von der T.________(Bank) bei dieser Sitzung und S.________ bei der Beurkundung angeblich keinen Anstoss an diesen Formulierungen genommen hätten. Weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, dass den Gesuchsgegner keine Erkundigungspflicht getroffen habe, begründe sie nicht. Stattdessen verweise sie einfach – als angeblich
Seite 29/41 zusätzlichen Grund ("umso weniger") – auf die Anwesenheit von Z.________ und dass dieser keinen Anstoss genommen habe. Z.________s Anwesenheit vermöge aber nichts daran zu ändern, dass der Gesuchsgegner aktenkundig und von der Vorinstanz festgestellt konkret stutzig geworden sei, was die in Frage stehende Protokollierung anbelange. Z.________ habe solche Zweifel nicht ausräumen können und der Gesuchsgegner habe nicht behauptet, dass er versucht habe, durch Z.________ solche Zweifel auszuräumen. Inwiefern ein etwaiger Anstoss (bzw. ein fehlender Anstoss) von Z.________ überhaupt relevant sein sollte, habe die Vorinstanz nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich. S.________ wiederum sei in Cham nicht anwesend gewesen, habe die Hintergründe nicht gekannt und sei von P.________ auch über die fehlende Erlaubnis von Q.________ und O.X.________ zum Verkauf nicht informiert worden (act. 1 Rz 41-43). Den Gesuchstellerinnen ist insoweit zuzustimmen, als diese Protokollierung – zumal sie den Gesuchsgegner nach eigenem Bekunden tatsächlich "etwas stutzig" gemacht hat – sicherlich für den Gesuchsgegner ein Hinweis war, dass es aufseiten der Verkäuferschaft Unregelmässigkeiten gegeben haben könnte. Die Anwesenheit (und fehlende Intervention) von Z.________ sowie die Tatsache, dass das Geschäft öffentlich beurkundet wurde und die ausführende Notarin S.________ keine Bedenken äusserte, mögen zwar auf der anderen Seite Faktoren sein, die das Vertrauen des Gesuchsgegners in die Rechtmässigkeit der Transaktion gestärkt haben. Sie haben allerdings mit der seltsamen Protokollierung keinen unmittelbaren Zusammenhang und vermögen deren Wirkung auch nicht ohne Weiteres zu neutralisieren. Genau davon scheint die Vorinstanz aber fälschlicherweise ausgegangen zu sein, da sie faktisch nur diese beiden Faktoren gegeneinander abwog und zum Schluss kam, den Gesuchsgegner habe keine Erkundigungspflicht getroffen. Dieses Vorgehen lässt ausser Acht, dass das Mass der Aufmerksamkeit, die von derjenigen Partei erwartet wird, die sich auf den Gutglaubensschutz beruft, unter Würdigung sämtlicher Umstände zu bestimmen ist (vgl. hinten E. 7.4). Ob letztendlich insgesamt ausreichend Warnsignale für den Gesuchsgegner vorhanden waren, sodass diesen eine Erkundigungspflicht getroffen hätte, oder ob er insgesamt aufgrund der Umstände auf die Rechtmässigkeit der Transaktion vertrauen durfte, ist deshalb im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller von den Parteien vorgebrachten Faktoren zu prüfen. In diese Gesamtbetrachtung muss auch die erwähnte Protokollierung einfliessen. 7.2 Weiter beanstanden die Gesuchstellerinnen die Argumentation der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Gesuchsgegner stutzig wurde, weil die Beurkundung in Unterägeri und nicht in Oberägeri stattfand. Die Vorinstanz erachtete diesen Umstand als "unbehilflich", weil der Gesuchsgegner in der Folge von Rechtsanwalt R.________ die Antwort erhalten habe, das Notariat Oberägeri sei im Ausstand. Die Gesuchstellerinnen halten dem entgegen, es sei auch für einen (angeblichen) Laien verständlich, dass ein Ausstand bedeute, dass sich jemand nicht mit einer Sache befassen dürfe, d.h. der in der Regel zur Anwendung gelangende Prozess aufgrund eines Problems ausnahmsweise in einem Sondersetting durchgeführt werde. Dies müsse dem Gesuchsgegner als langjährigem Mitglied des Verwaltungsrates der börsenkotierten dd.________ AG und als Verwaltungsratsmitglied zweier Immobiliengesellschaften bekannt sein. Die Tatsache, dass er nachgefragt habe, weshalb die Beurkundung in Unterägeri und nicht in Oberägeri stattfinde, wenn doch die Liegenschaft in Oberägeri sei, zeige deutlich, dass er gewusst habe, dass eine Liegenschaft an ihrem Belegenheitsort beurkundet werde.
Seite 30/41 Die Antwort von Rechtsanwalt R.________ – das Notariat Oberägeri sei in den Ausstand getreten – bedeute eine rote Warnleuchte mehr, nicht eine weniger. Eine Erklärung dafür, weshalb angeblich das gesamte Notariat in den Ausstand getreten sein solle, habe der Gesuchsgegner nicht erhalten (act. 1 Rz 72 f.). Aufgrund der Auskunft, wonach in diesem Fall das Notariat Unterägeri ausnahmsweise für die Beurkundung zuständig sei, konnte und durfte der Gesuchsgegner zwar davon ausgehen, dass in diesem Fall das Notariat Unterägeri ausnahmsweise für die Beurkundung zuständig war. Dies ändert aber nichts daran, dass der Ausstand einer ganzen Behörde bemerkenswert ist und im vorliegenden Fall deshalb grundsätzlich geeignet war, Fragen aufzuwerfen. Insofern war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein auszuschliessen, dass dieses Element – in Kombination mit den übrigen Umständen – geeignet war, eine Erkundigungspflicht des Gesuchsgegners auszulösen. Auch dieses Element hätte folglich in eine Gesamtbetrachtung einfliessen müssen. 7.3 Nach Ansicht der Gesuchstellerinnen hat die Vorinstanz zudem missachtet, dass angesichts der Grössenordnung des Geschäfts eine besondere Vorsicht seitens des Gesuchsgegners geboten gewesen wäre (act. 1 Rz 77-81). 7.3.1 Sie bringen vor, die Vorinstanz beschränke zunächst die Ermittlung der gebotenen Aufmerksamkeit bundesrechtswidrig auf die Risikoanfälligkeit des Geschäfts. Das Mass der angesichts der Umstände verlangten Aufmerksamkeit bestimme sich u.a. gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts, wobei ausserordentlich vorteilhafte Angebote eine erhöhte Vorsicht verlangen würden, insbesondere wenn im entsprechenden Tätigkeitsbereich ungewöhnliche Bedingungen vorgeschlagen würden. Die Natur und Entwicklung des Geschäfts umfassten aber durchaus die finanzielle Tragweite der Transaktion. Sodann verneine die Vorinstanz zu Unrecht solche Umstände mit ihrem Verweis auf das Grundbuch und das Handelsregister. Aus dem Grundbuch sei nur ersichtlich gewesen, dass die Gesuchstellerinnen als Aktiengesellschaften Eigentümerinnen der Grundstücke gewesen seien. Die Verfügungsmacht von O.X.________ und Q.________ könne daraus nicht abgelesen werden. Das Handelsregister habe nur die Zeichnungsbefugnis von O.X.________ und Q.________ aufgeführt, wobei die Frage der Veräusserungsbefugnis nicht beantwortet werde. Dürfte in jedem Fall auf die Zeichnungsbefugnis gemäss Handelsregister abschliessend abgestellt werden, dann hätte die gesamte Lehre und Rechtsprechung zur Erkennbarkeit der fehlenden Vertretungsmacht keine praktische Relevanz. Die Vorinstanz habe somit mit einem Zirkelschluss die tatsächliche Prüfung der relevanten Umstände zur Bestimmung der gebotenen Aufmerksamkeit unterlassen: Weil Zeichnungsbefugnis nach Handelsregister bestanden habe, könne gemäss Vorinstanz jegliche Aufmerksamkeit unterbleiben. Dies sei eine offensichtlich unrichtige Rechtsanwendung. 7.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (Vi act. 18 E. 3.2), versagt der Gutglaubensschutz nicht nur bei Bösgläubigkeit, sondern auch dann, wenn der gutgläubige Erwerber den Rechtsmangel nicht erkennt, weil er beim Erwerb der Sache jene Aufmerksamkeit vermissen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte
Seite 31/41 (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Wird nicht die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet, zieht dies die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die Bösgläubigkeit (vgl. einleitend E. 4.3 f.). Der Grad der Aufmerksamkeit, der vom Erwerber verlangt werden darf, richtet sich nach den Umständen. Was dies im Einzelfall bedeutet, ist weitgehend eine Ermessensfrage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht keine allgemeine Erkundigungspflicht des Erwerbers nach dem Vorliegen der Verfügungsmacht des Veräusserers; nur wenn konkrete Verdachtsgründe vorliegen, müssen die näheren Umstände abgeklärt werden. Höhere Anforderungen sind an jene Geschäftszweige zu stellen, die dem Angebot von Waren zweifelhafter Herkunft und folglich mit Rechtsmängeln behafteter Sachen in besonderem Masse ausgesetzt sind, wie es beim Handel mit Gebrauchtwaren aller Art der Fall ist. Auch wenn damit keine generelle Erkundigungspflicht statuiert wird, ergibt sich in diesen Fällen eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers nicht erst bei konkretem Verdacht des Rechtsmangels, sondern bereits, wenn aufgrund der Umstände Anlass zu Misstrauen besteht (BGE 139 III 305 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_962/2017 vom 29. März 2018 E. 5.1, 5A_925/2013 vom 15. April 2014 E. 1.2). Teilweise statuiert das Bundesgericht auch, dass sich die erforderliche Aufmerksamkeit gemäss der Natur und der Entwicklung des Geschäfts bestimmt, wobei ausserordentlich vorteilhafte Angebote eine erhöhte Vorsicht verlangen (BGE 119 II 23 E. 3c/aa; Urteil des Bundesgerichts 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1, 4A_212/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). 7.3.3 Die Gesuchstellerinnen sind der Meinung, dass auch die finanzielle Grössenordnung von der "Natur und Entwicklung" des Geschäfts umfasst sei, was die Vorinstanz fälschlicherweise nicht beachtet habe, weil sie ausschliesslich auf dessen Risikoanfälligkeit abgestützt habe. Dies trifft so allerdings nicht zu. Die Vorinstanz hat nicht den Standpunkt vertreten, es komme unter Ausschluss aller anderen Faktoren allein auf die Risikoanfälligkeit an. Auch wies sie das Argument der Gesuchstellerinnen, die Grösse der Transaktion habe besondere Vorsicht erwarten lassen, nicht völlig von der Hand. Sie hielt vielmehr fest, dies treffe "nur bedingt" zu, weil "nicht primär" die Grösse des Geschäfts, sondern die Risikoanfälligkeit massgebend sei für die geforderte Sorgfalt (Vi act. 18 E. 3.3.7). Insofern stellte sie die Grösse der Transaktion als einen von mehreren in die Beurteilung einfliessenden Faktoren bloss in Relation zur (geringen) Risikoanfälligkeit des Geschäfts und kam zum Schluss, dass Letztere schwerer wiege. Dies stand der Vorinstanz im Rahmen ihres grossen Ermessens in dieser Frage grundsätzlich zu. Dass die Risikoanfälligkeit eines Geschäfts ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der gebotenen Aufmerksamkeit ist, bestreiten im Übrigen zu Recht auch die Gesuchstellerinnen nicht. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier lediglich zwei Faktoren isoliert gegeneinander abgewogen hat, anstatt sämtliche Faktoren einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. 7.3.4 Soweit die Gesuchstellerinnen der Vorinstanz einen Zirkelschluss vorwerfen, erfolgt dies ebenfalls unbegründet. Anders als von ihnen dargelegt, vertrat die Vorinstanz in der gerügten E. 3.3.7 nämlich keineswegs, dass der Gesuchsgegner gestützt auf die Einträge in Grundbuch und Handelsregister gar keine Aufmerksamkeit mehr aufzuwenden hatte. Vielmehr hielt sie lediglich fest, es habe sich vorliegend gerade nicht um ein risikobehaftetes Geschäft gehandelt, weil das Grundbuch und das Handelsregister für Publizität gesorgt hätten und dort damals keine Rechtsmängel ersichtlich gewesen seien. Im Übrigen wies die Vorinstanz darauf hin, dass ein Geschäft, das öffentlich beurkundet werde, im Gegensatz zu
Seite 32/41 den besonders risikobehafteten Geschäften wie dem Antiquitätenhandel oder dem Handel von Occasionsautos gerade ein besonderes Vertrauen in die Rechtmässigkeit rechtfertigten. Dies, weil die Urkundsperson aufgrund ihrer Rechtskenntnis und ihrer Prüfpflichten über Identität und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen darauf hinwirke, dass allfällige Verfahrens- oder Vertretungsfehler vermieden würden. Dies ist nicht zu beanstanden und auch die Gesuchstellerinnen bringen nichts gegen diese Rechtsauffassung vor. 7.4 Abschliessend machen die Gesuchstellerinnen geltend, die Vorinstanz habe lediglich eine isolierte Betrachtung der einzelnen geltend gemachten Umstände vorgenommen, eine Gesamtwürdigung aller Umstände jedoch unterlassen (act. 1 Rz 94-96). Dem ist, wie schon vorgängig erwähnt, zuzustimmen. 7.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Mass der aufgrund der Umstände geforderten Aufmerksamkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB ein Begriff, welcher der (rechtlichen) Beurteilung des Gerichts unterliegt. Dieses hat die Gesamtheit der konkreten Umstände zu berücksichtigen und objektive Kriterien anzuwenden (BGE 146 III 121 E. 3.2.3, 137 III 145 E. 3.3.2, 131 III 511 E. 3.2.2 [= Pra 2006 Nr. 66], 119 II 23 E. 3c/aa [= Pra 1995 Nr. 10]; Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2017 vom 1. März 2018 E. 2.4.6.3, 4A_91/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2.1, 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2.1). Auch die Vorinstanz wies in ihren einleitenden rechtlichen Erwägungen auf die Notwendigkeit der Würdigung sämtlicher Umstände hin (Vi act. 18 E. 3.2 a.E.), unterliess jedoch letztlich eine solche Gesamtbetrachtung. Dies ist entsprechend nachzuholen. 7.4.2 Überdies ist im Zusammenhang mit dieser Gesamtbetrachtung Folgendes zu beachten: 7.4.2.1 Das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens gilt nicht generell auch für die Einreden und Einwendungen der gesuchsgegnerischen Partei. Mit Blick auf Art. 261 ZPO ist vielmehr entscheidend, ob angesichts der Einwände der gesuchsgegnerischen Partei der von der gesuchstellenden Partei geltend gemachte Anspruch immer noch als glaubhaft erscheint. Die Anforderungen, die diesbezüglich gestellt werden, hängen aber auch von der Intensität der beantragten Massnahme ab. Das Zivilprozessrecht ist darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen (sog. dienende Funktion des Zivilprozessrechts). Deshalb muss der Tragweite, die eine Gutheissung oder Abweisung des Massnahmebegehrens für die Parteien zeitigt, Rechnung getragen werden. Die vorsorgliche Massnahme soll gewährleisten, dass der Durchbruch des materiellen Rechts nicht dadurch verhindert wird, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, bevor das Gericht in der Sache urteilen kann. Deshalb ist auch hier das Mass des Eingriffs der vorsorglichen Massnahme in die Abwägung miteinzubeziehen, namentlich die Frage, ob die Anordnung der Massnahme selbst vollendete Tatsachen schafft oder nur vorübergehend verhindert, dass solche geschaffen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 6.6.2). 7.4.2.2 Vorliegend zielen die von den Gesuchstellerinnen beantragten Massnahmen darauf ab, einerseits einen Weiterverkauf der Seegrundstücke durch den Gesuchsgegner zu verhindern und andererseits die sich derzeit auf den Seegrundstücken befindlichen Gebäude bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Eigentumsanspruch vor dem Abbruch zu schützen. So
Seite 33/41 sollen einerseits die Gesuchstellerinnen im Rahmen einer vorläufigen Eintragung jeweils als alleinige Eigentümerin im Grundbuch vorgemerkt werden (Antrags-Ziff. 1 und 2). Andererseits soll dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung verboten werden, die sich auf den Seegrundstücken befindlichen Gebäude abzubrechen oder in anderer Weise zu verändern (Antrags-Ziff. 3). Gleichzeitig soll die Gemeinde Oberägeri angewiesen werden, auch kein entsprechendes Baugesuch des Gesuchsgegners zu bewilligen (Antrags-Ziff. 4). Würden diese Massnahmen angeordnet, hätte dies zur Folge, dass die aktuellen Verhältnisse bestehen blieben, bis das Gericht im ordentlichen Verfahren darüber entschieden hat, ob die Übertragung des Eigentums an den Seegrundstücken gültig erfolgt ist. 7.4.2.3 Aus der Sicht des Gesuchsgegners würde dies in erster Linie bedeuten, dass sich sein Bau- projekt und damit auch sein Einzug in die neue Residenz verzögert und er die Seegrundstücke vorübergehend auch nicht veräussern kann. Dabei macht er jedoch nicht geltend, aus irgendwelchen Gründen auf die neu zu errichtende Residenz oder aber auf die Möglichkeit des Verkaufs der Grundstücke dringend angewiesen zu sein. Für ihn hätte die antragsgemässe Anordnung vorsorglicher Massnahmen – nebst den mit der Verzögerung verbundenen blossen Unannehmlichkeiten – vielmehr hauptsächlich einen finanziellen Schaden zur Folge. Der finanzielle Schaden kann jedoch für die vorliegende Abwägung nicht ins Gewicht fallen, weil er im Fall von ungerechtfertigt angeordneten Massnahmen ohnehin grundsätzlich von den Gesuchstellerinnen zu ersetzen wäre (Art. 264 Abs. 2 ZPO). Dem Risiko einer allfälligen Uneinbringlichkeit des Schadenersatzes kann zudem mithilfe der Anordnung einer Sicherheitsleistung begegnet werden (Art. 264 Abs. 1 ZPO), was der Gesuchsgegner in seinem Eventualstandpunkt auch beantragt. Demgegenüber hätte eine Abweisung des Massnahmegesuchs für die Gesuchstellerinnen potenziell einschneidende Folgen. Im Fall eines Weiterverkaufs der Liegenschaften oder eines Abbruchs der Gebäude würden vollendete Tatsachen geschaffen, die im Falle eines Obsiegens der Gesuchstellerinnen im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Dem möglichen Recht der Gesuchstellerinnen, die Seegrundstücke in ihrem ursprünglichen Zustand integral zurückzuerhalten, könnte diesfalls nicht mehr zum Durchbruch verholfen werden. Bei dieser Ausgangslage ist die Schwelle zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht übermässig hoch anzusetzen. 7.4.3 Gegen die Pflicht des Gesuchsgegners zu einer erhöhten Aufmerksamkeit bzw. eine weitergehenden Erkundigungspflicht spricht, dass es sich um ein öffentlich beurkundetes Geschäft handelte und – soweit bekannt – weder die Notarin noch Z.________ und L.________ von der T.________(Bank), welche dem Gesuchsgegner als Berater zur Seite standen, ihm gegenüber Zweifel an der Rechtmässigkeit der Transaktion äusserten. Weiter war der Verkauf der Seegrundstücke vom gesellschaftlichen Zweck der Gesuchstellerinnen erfasst (oder zumindest nicht ausgeschlossen) und O.X.________ sowie Q.________ waren gemäss Handelsregister als Verwaltungsräte kollektivzeichnungsberechtigt, weshalb der Gesuchsgegner grundsätzlich davon ausgehen durfte, dass sie dazu berechtigt waren, das Geschäft mit ihm abzuschliessen. Nicht mehr wesentlich ins Gewicht fällt hingegen die ursprüngliche Information von U.________, wonach die Erben den Verkaufsentscheid definitiv gefällt zu haben schienen (vgl. vorne E. 6.1.1 ff.).
Seite 34/41 7.4.4 Auf der anderen Seite haben die Gesuchstellerinnen glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsgegner wusste, dass die Geschwister X.________ nach wie vor Streit hatten, und dies auch in Bezug auf den Verkauf der Liegenschaften. Er wusste auch, dass die ihm von O.X.________ und Q.________ unterbreitete Geheimhaltungsvereinbarung mit diesem Streit in Zusammenhang stand (E. 6.1). Weiter haben die Gesuchstellerinnen dargelegt, dass kein öffentliches Bieterverfahren durchgeführt wurde und der Verkauf letztlich zu genau dem Preis abgeschlossen wurde, den der Makler U.________ dem Gesuchsgegner bereits nach dem ersten Kontakt zur Verkäuferschaft per E-Mail bekanntgegeben hatte, nämlich CHF 16 Mio. (vgl. E. 6.3.1). Dies lag am unteren Rand dessen, was der Gesuchsgegner erwartete, für die Liegenschaften bezahlen zu müssen (vgl. E. 6.2.4.3). Mithin fanden auch jenseits des öffentlichen Bieterverfahrens keine nennenswerten Preisverhandlungen statt, obwohl sich der Gesuchsgegner auf solche vorbereitet hatte (vgl. E. 6.2.3.2 ff.). Hinzu kommt, dass der gesamte Verkaufsprozess seit dem ersten Kontakt zur Verkäuferschaft bis zur öffentlichen Beurkundung innert weniger als drei Monaten vonstattenging, wovon der Gesuchsgegner rund die Hälfte auf eine Antwort auf seine erste Offerte wartete. Vorher und nachher hielt ihn die Verkäuferschaft wiederholt zu sehr schnellem Handeln noch am selben Tag oder aber bis zum Folgetag an (vgl. E. 6.4.3). Weitere Hinweise, welche auf Unregelmässigkeiten hindeuteten, waren sodann die seltsamen Protokollierungswünsche von O.X.________ und Q.________, mit denen sie sich offensichtlich vor rechtlichen Konsequenzen schützen wollten, sowie die Tatsache, dass sich das gesamte Notariat Oberägeri im Ausstand befand. 7.4.5 Der öffentliche Glaube in das Grundbuch und auch der Rechtsschein, der durch die Eintragungen im Handelsregister geschaffen wird, haben in der Schweizer Rechtsordnung ein hohes Gewicht. Auch ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als gerade die Tatsache der öffentlichen Beurkundung bei Grundstückkaufverträgen ein besonderes Vertrauen in die Rechtmässigkeit der Transaktion rechtfertigt. Entsprechend mag es zutreffen, dass jeder einzelne der von den Gesuchstellerinnen vorgetragenen Aspekte für sich betrachtet kaum geeignet wäre, dieses begründete Vertrauen zu erschüttern, zumal auch die übrigen involvierten Personen, soweit aktenkundig, dem Gesuchsgegner gegenüber keine Bedenken geäussert haben. Gesamthaft betrachtet haben die Gesuchstellerinnen aber eine Vielzahl von Auffälligkeiten glaubhaft gemacht, welche insgesamt erhöhte Anforderungen an die gebotene Aufmerksamkeit nahelegen. 7.4.6 Der schnelle Verkaufsprozess, welcher in verschiedener Hinsicht nicht dem üblichen Vorgehen entsprach, und die Geheimhaltungsvereinbarung waren Indizien, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Liegenschaftenverkauf handelte. Aufgrund seiner Stellung als Verwaltungsrat zweier Aktiengesellschaften kann vorausgesetzt werden, dass der Gesuchsgegner mit den Rechten und Pflichten von Verwaltungsräten vertraut ist. Entsprechend musste ihm bewusst sein, dass Verwaltungsräte, die in eigener Kompetenz Eigentum der Gesellschaft verkaufen, sicherstellen müssen, dass sie dafür den bestmöglichen Preis erzielen. Andernfalls handeln sie nicht gemäss dem mutmasslichen Willen der Gesellschaft, welcher generell auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist (Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 717 OR N 37 ff.). Dies kann grundsätzlich nur dann gewährleistet werden, wenn entweder ein unabhängiges Gutachten die Grundlage für die Festsetzung des Verkaufspreises bildet oder aber ein öffentliches Bieterverfahren durchgeführt wird. Beides fand vorliegend nicht statt. Insofern greift es zu kurz, wenn die Vorinstanz festhielt, es komme regelmässig vor, dass solche Liegenschaften
Seite 35/41 "unter der Hand" verkauft würden. Dies mag zutreffen, berücksichtigt jedoch nicht, dass hier besondere Umstände vorlagen, weil die Verkäuferinnen Aktiengesellschaften waren und für das Handeln ihrer Vertreter entsprechend besondere Anforderungen galten. All dies kann beim Gesuchsgegner als bekannt vorausgesetzt werden, sodass ihm die Aussergewöhnlichkeit dieses Vorgehens auffallen musste. 7.4.7 Selbst wenn nicht glaubhaft gemacht wurde, dass der Gesuchsgegner in Immobilientransaktionen geschäftserfahren ist, musste ihm ausserdem das aussergewöhnliche Tempo auffallen. Hieraus sowie aus dem Verzicht auf ein öffentliches Bieterverfahren musste der Gesuchsgegner jedenfalls schliessen, dass der Verkauf entweder eilte oder aber aus anderweitigen bestimmten Motiven geschlossen wurde. Dafür sprach auch die anfängliche Bemerkung von U.________, wonach er den Eindruck erlangt habe, dass die Höhe der Offerte möglicherweise für den Zuschlag nicht entscheidend sei (vgl. E. 6.3.1). Jedenfalls mussten die Modalitäten des Verkaufs für den Gesuchsgegner verdächtig erscheinen, umso mehr als selbst sein Makler U.________ den Verkaufsprozess ihm gegenüber als nicht professionell aufgegleist bezeichnete. 7.4.8 Als O.X.________ gegenüber dem Gesuchsgegner zur Begründung der Geheimhaltungsvereinbarung dann auch noch den Streit mit seiner Schwester erwähnte, hätte der Gesuchsgegner ausreichend Anlass zu Misstrauen gehabt. Nach eigenen Angaben wollte der Gesuchsgegner mit den "familieninternen Zwistigkeiten" aber nichts zu tun haben, weswegen er nicht weiter nachfragte (Vi act. 1/81 Ziff. 20). Diese Haltung ist zwar in gewisser Weise nachvollziehbar. Jedoch war der Gesuchsgegner gerade im Begriff, drei Grundstücke zu kaufen, von denen er wusste (oder zu wissen glaubte), dass sie zwei Erben, einer Frau und einem Mann, gehörten, die in der Villa aufgewachsen waren. Insofern hätte für ihn ein Grund bestanden, angesichts des familiären Konflikts zwischen O.X.________ und seiner Schwester hellhörig zu werden, zumal die Transaktion offenbar wegen dieses Konflikts geheim gehalten werden musste. Die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner bei O.X.________ hinsichtlich der Geheimhaltungsvereinbarung erkundigte, deutet im Übrigen darauf hin, dass er diese nicht als geschäftsüblich betrachtet hat. Aus dem begründeten Vertrauen in das Grundbuch, das Handelsregister und die öffentliche Beurkundung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei ihre Augen vor solchen Tatsachen verschliessen darf. Der Gesuchsgegner übte somit eine Zurückhaltung, die in dieser Situation womöglich nicht gerechtfertigt war. 7.4.9 Zudem wäre es dem Gesuchsgegner ohne Weiteres möglich gewesen, von O.X.________ und Q.________ die Vorlage eines Generalversammlungsbeschlusses oder auch nur einer Einverständniserklärung von N.X.________ zu verlangen. Es hätte damit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ohne grossen Aufwand Klarheit schaffen können. 7.4.10 Im Rahmen einer vorläufigen Einschätzung und auf der Grundlage des reduzierten Beweismasses des Glaubhaftmachens ist deshalb davon auszugehen, dass den Gesuchsgegner eine weitere Erkundigungsobliegenheit getroffen hätte und er sich daher nicht auf den Gutglaubensschutz berufen kann. 7.5 Weil die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis gelangte, hat sie sich nicht damit befasst, ob auch eine fehlende Verfügungsmacht von O.X.________ und Q.________ glaubhaft
Seite 36/41 gemacht wurde. Davon ist jedoch auszugehen. Mit Entscheid vom 9. November 2016 verbot das Obergericht des Kantons Zug den Gesuchstellerinnen, sämtliche Vorkehren und Beschlüsse zu unterlassen, welche auf ihre Auflösung abzielten, insbesondere [aber nicht abschliessend] die Beauftragung eines Liquidators bzw. die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen und dergleichen an einen solchen (Urteil des Obergerichts Zug Z2 2016 24 vom 9. November 2016 Dispositiv-Ziff. 3). Dass der Verkauf der Liegenschaften als eine solche Liquidationshandlung zu qualifizieren ist, ist zumindest wahrscheinlich. O.X.________ und Q.________ wurden denn auch von ihren Rechtsberatern darauf hingewiesen, dass ihnen der Verkauf zum fraglichen Zeitpunkt und unter den gegebenen Umständen (d.h. ohne öffentliches Bieterverfahren und ohne vorgängiges Einholen eines unabhängigen Gutachtens) nicht gestattet war und mit einer "sehr hohen Wahrscheinlichkeit" gar in ein Strafverfahren mit "nicht zu unterschätzendem Risiko" einer Verurteilung münden könnte, was auch aus der bei den Akten liegenden Korrespondenz mit ihren Anwälten hervorgeht (Vi act. 1/46 f., 1/76). Somit ist insgesamt glaubhaft gemacht, dass das Eigentum an den Seegrundstücken mit einer für den Erlass vorsorglicher Massnahmen genügenden Wahrscheinlichkeit nicht auf den Gesuchsgegner übergegangen ist. Ob ein weiteres Hindernis darin bestand, dass die öffentliche Beurkundung nichtig war, kann bei diesem Ergebnis jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Entscheids über vorsorgliche Massnahmen offenbleiben. 7.6 Ein Verfügungsanspruch der Gesuchstellerinnen ist nach dem Gesagten zu bejahen. Folglich ist zu prüfen, ob die Gesuchstellerinnen auch die übrigen Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft gemacht haben. Weil die Vorinstanz bereits vom Fehlen eines Verfügungsanspruchs ausgegangen war, konnte sie auf eine solche Prüfung verzichten. 8.1 Die gesuchstellende Partei hat einen Verfügungsgrund darzulegen, d.h. eine Gefährdung ihrer Rechtsstellung infolge Prozessdauer. Ein in diesem Sinne nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist namentlich dann anzunehmen, wenn der Nachteil durch Geldleistung nicht oder nur unvollständig aufgewogen werden kann. In einigen Spezialfällen vorsorglicher Massnahmen besteht ein Verfügungsgrund von Gesetzes wegen und muss von der gesuchstellenden Partei nicht weiter glaubhaft gemacht werden, so im Fall von Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 17, 19 und 34). Hinsichtlich der Antrags-Ziff. 1 und 2, welche sich auf Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB abstützen, liegt somit ein Verfügungsgrund bereits von Gesetzes wegen vor. Auch für die Antrags-Ziff. 3 und 4 ist ein Verfügungsgrund zu bejahen. Wie bereits in E. 7.4.2.3 dargelegt, könnte dem möglichen Recht der Gesuchstellerinnen, die Seegrundstücke in ihrem ursprünglichen Zustand integral zurückzuerhalten, nicht mehr zum Durchbruch verholfen werden, wenn der Gesuchsgegner die Gebäude auf den Liegenschaften abreissen lassen oder er die Grundstücke an eine Drittperson verkaufen würde. Solches könnte nicht mehr rückgängig gemacht und auch nicht mit Geld aufgewogen werden, zumal es sich bei einem der beiden Gebäude um die (ehemalige) Familienresidenz der Familie X.________ handelt und diese ohne Zweifel auch einen gewissen Affektionswert aufweist. Insofern droht den Gesuchstellerinnen nicht nur ein nicht leicht wiedergutzumachender, sondern ein überhaupt nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Seite 37/41 8.2 Weiter wird für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen Dringlichkeit vorausgesetzt. Ob Dringlichkeit vorliegt, kann nicht abstrakt, sondern muss einzelfallweise beurteilt werden. Elemente der Dringlichkeit können die Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr sein. Allgemein ist zeitliche Dringlichkeit dann nicht gegeben, wenn eine akute Gefährdungslage und damit ein Massnahmeinteresse fehlt und das richterliche Endurteil ohne Weiteres abgewartet werden kann (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 39 f.; Huber, a.a.O., Art. 261 ZPO N 22). 8.2.1 Die Gefahr, dass der Gesuchsgegner die Seegrundstücke veräussern könnte, ist latent. Wie er selbst vorbringt, sind mit ihrem Unterhalt erhebliche Kosten verbunden (act. 4 Rz 100), derer er sich mit einem Verkauf entledigen könnte. Selbst wenn derzeit – soweit aktenkundig
– keine konkreten Verkaufspläne bestehen, kann den Gesuchstellerinnen folglich nicht zugemutet werden, bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Endentscheids zuzuwarten, zumal es im schlechtesten Fall noch mehrere Jahre dauern kann, bis dieser vorliegt, und die Gesuchstellerinnen von einem allfälligen Verkauf wohl erst erfahren würden, wenn es bereits zu spät wäre. Dringlichkeit ist mit Bezug auf die Antrags-Ziff. 1 und 2 somit gegeben. Was der Gesuchsgegner hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Namentlich ändert die Tatsache, dass er die Grundstücke bis heute nicht verkauft hat, nichts daran, dass er dies dennoch jederzeit tun könnte. 8.2.2 Anders zeigt sich die Lage bezogen auf die Antrags-Ziff. 3 und 4. Der Gesuchsgegner beabsichtigt zwar, die bestehenden Gebäude auf den Liegenschaften abzureissen und ein Einfamilienhaus sowie einen Gästebungalow darauf zu errichten. Entsprechende Planungsarbeiten sind im Gange (Vi act. 1/81 Ziff. 8, 1/117). Jedoch weist er zu Recht darauf hin, dass er zunächst ein Baubewilligungsverfahren durchlaufen muss, bevor er die Gebäude abreissen dürfte. Ein allfälliges Baugesuch würde öffentlich aufgelegt und im Amtsblatt publiziert. Danach läuft eine 20-tägige Frist zur Erhebung von Einsprachen (§ 45 Abs. 3 i.V.m. § 47a Abs. 1 lit. a PBG). Der Entscheid über das Baugesuch wird erst nach Einholung der erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen bei der kantonalen Koordinationsstelle und dem Entscheid über allfällige Einsprachen zusammen mit diesen eröffnet (§ 46 PBG). Aktuell verfügt der Gesuchsgegner nach eigenen, unbestrittenen Angaben über keine Abbruch- oder Baubewilligung und es ist auch kein entsprechendes Verfahren hängig (Vi act. 11 Rz 137). Sollte sich dies ändern und die Gefahr eines Abbruchs konkret werden, hätten die Gesuchstellerinnen aber mindestens 20 Tage und damit genügend Zeit, um ein Gesuch um Erlass vorsorglicher (allenfalls superprovisorischer) Massnahmen einzureichen und das Abbruch- bzw. Bauvorhaben – bei gegebenen Voraussetzungen – zu verhindern. Ein Verbot gewissermassen "auf Vorrat" ist nicht angezeigt, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass der Gesuchsgegner das ordentliche Baubewilligungsverfahren missachten könnte. 8.3 Die Anordnung der vorsorglichen Massnahmen gemäss Antrags-Ziff. 1 und 2 ist überdies ohne Weiteres verhältnismässig. Mithilfe der Vormerkung im Grundbuch kann sichergestellt werden, dass die Seegrundstücke nicht während des laufenden Verfahrens an einen gutgläubigen Dritten verkauft werden und eine materielle Prüfung der von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Ansprüche dadurch vereitelt wird. Auf der anderen Seite wird der Gesuchsgegner durch die Vormerkung nur geringfügig beschwert, wobei einem potenziellen finanziellen Schaden – soweit glaubhaft gemacht – im Rahmen einer Sicherheitsleistung Rechnung zu tragen ist (vgl. vorne E. 7.4.2.3).
Seite 38/41 8.4 Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Antrags-Ziff. 1 und 2 sind anzuordnen. Im Übrigen ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen. 9. Der Gesuchsgegner beantragt – wie schon vor der Erstinstanz – für den Fall, dass vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden, die Verpflichtung der Gesuchstellerinnen zur Leistung einer Sicherheit für den Schaden, der ihm aus dem Erlass solcher Massnahmen zu erwachsen droht (act. 4 Rz 93 ff.). 9.1 Er beziffert den im Falle der Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Antrags-Ziff. 1 und 2 drohenden Schaden auf mindestens CHF 11 Mio., evtl. CHF 2 Mio., und führt dazu aus, durch die beantragten Vormerkungen würde eine Weiterveräusserung der Liegenschaften zwar nicht rechtlich, aber zumindest faktisch verhindert. Eine gewinnbringende Veräusserung mit der Möglichkeit, das Kapital anderweitig mit allenfalls höherer Rendite einzubringen, sei ihm voraussichtlich über mehrere Jahre nicht möglich. Ausgehend vom – von den Gesuchstellerinnen behaupteten – Wert der Liegenschaften von mehr als CHF 27 Mio. sei auf eine Sicherheitsleistung von CHF 11 Mio. (CHF 27 Mio. abzgl. CHF 16 Mio. bezahlter Kaufpreis) zu schliessen (act. 4 Rz 95-99). 9.2 Das Gericht kann bei einer möglichen Schädigung der Gegenpartei die vorsorgliche Massnahme von einer Sicherheitsleistung der gesuchstellenden Partei abhängig machen. Voraussetzung für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung ist, dass die Gegenpartei oder ein Dritter durch die Anordnung der vorsorglichen Massnahme einen Schaden zu befürchten haben. Glaubhaft zu machen ist nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bestand der Schadenersatzgefahr, nicht auch die Höhe des allfälligen Schadens. Mit dem Eintritt des Schadens muss mit einer gewissen objektiven Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, sonst ist die Voraussetzung nicht gegeben (Sprecher, a.a.O., Art. 264 ZPO N 5 ff.). 9.3 Soweit der Gesuchsgegner bereits in der Tatsache, dass er die Seegrundstücke während der Geltungsdauer der Massnahme nicht gewinnbringend veräussern kann, einen Schaden in der Höhe des möglichen Gewinns erblickt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie hoch der Gewinn im Falle eines Verkaufs zum heutigen Zeitpunkt ausfallen würde, ist rein spekulativ. Unabhängig davon ist es aber angesichts der stetig und aller Voraussicht nach auch weiterhin steigenden Landpreise nicht plausibel, dass er nicht denselben oder einen gar noch höheren Gewinn auch später noch realisieren könnte, sollte er im Hauptsacheverfahren obsiegen. Auch das Argument, er könne das in der Liegenschaft gebundene Vermögen während der Dauer der Massnahme nicht anderweitig gewinnbringend investieren, überzeugt nicht. Soweit bekannt, hat der Gesuchsgegner den gesamten Kaufpreis mittels Darlehen der T.________(Bank) finanziert. Zur Sicherung dieses Darlehens wurde ein Schuldbrief in der Höhe von CHF 25 Mio. auf den Liegenschaften errichtet (Vi act. 1/I.________ f.). Eigenmittel hat der Gesuchsgegner demnach nicht investiert. Entsprechend existiert kein in den Liegenschaften gebundenes (Eigen-)Kapital des Gesuchsgegners, das durch einen Verkauf "wieder" freigesetzt und mit allenfalls höherer Rendite in andere Geschäfte investiert werden könnte.
Seite 39/41 9.4 Ein konkret drohender Schaden ist folglich nicht glaubhaft gemacht, sodass das Sicherstellungsbegehren des Gesuchsgegners abzuweisen ist. 10. Abschliessend sind die Prozesskosten zu regeln. 10.1 Bei einem Streitwert von CHF 16 Mio. (Vi act. 5 Rz 21, Vi act. 11 Rz 169) beträgt die ordentliche Entscheidgebühr auch im Berufungsverfahren CHF 192'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG), welche im summarischen Verfahren auf einen Drittel bis drei Viertel zu reduzieren ist (§ 12 Abs. 1 KoV OG). Überdies rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG auf CHF 25'000.00 herabzusetzen. 10.2 Da das Massnahmegesuch teilweise abzuweisen ist, sind den Gesuchstellerinnen in entsprechendem Umfang ausgangsgemäss die diesbezüglichen Gerichtskosten endgültig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerinnen dringen mit zwei ihrer vier Massnahmebegehren durch. Ihr Obsiegen in diesen Punkten ist jedoch insofern besonders zu gewichten, als sie einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund als wesentliche Grundlagen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen auch für die Ziff. 3 und 4 ihres Massnahmegesuchs glaubhaft gemacht haben. Die Ziff. 3 und 4 des Massnahmegesuchs wurden aus anderen Gründen (wegen fehlender Dringlichkeit) abgewiesen. Zentral ist aber, dass eine Massnahme anzuordnen ist. In gesamthafter Betrachtung ihres Massnahmegesuchs sind die Gesuchstellerinnen deshalb als zu rund einem Drittel unterliegend zu betrachten. Entsprechend rechtfertigt es sich, den Gesuchstellerinnen die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens im Umfang von gerundet CHF 16'665.00 aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. im Betrag von insgesamt CHF 33'335.00, ist dagegen die definitive Regelung bezüglich Kostenauflage gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. 10.3 Analog zur Verteilung der Gerichtskosten sind die Gesuchstellerinnen auch zu verpflichten, nach Massgabe ihres Unterliegens dem Gesuchsgegner eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen, während die definitive Regelung der Entschädigungsfolgen – namentlich die Frage, ob den Gesuchstellerinnen ihrerseits eine auf 2/3 reduzierte Parteientschädigung für das vorliegende Massnahmeverfahren zusteht – dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten ist. 10.4 Bei einem Streitwert von CHF 16 Mio. beläuft sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte auf CHF 136'400.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Da es sich um ein Summarverfahren handelt, ist das Grundhonorar auf die Hälfte bis einen Fünftel zu reduzieren (CHF 27'280.00 bis CHF 68'200.00; § 6 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen für das Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel berechnet werden (CHF 9'093.00 bis CHF 45'466.00; § 8 Abs. 1 AnwT). Aufgrund des Umfanges und der Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 30'000.00 angemessen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % (CHF 900.00; § 25 Abs. 2 AnwT) und die MWST von 7,7 % (= CHF 2'380.00; § 25a Abs. 1 AnwT), was eine (volle) Entschädigung von CHF 33'280.00 für das Berufungsverfahren ergibt. Dem Gesuchsgegner ist davon ein Drittel, d.h. gerundet CHF 11'093.00,
Seite 40/41 zuzusprechen. Hinzu kommt ein Drittel der von der Vorinstanz auf CHF 54'927.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzten Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die Gesuchstellerinnen haben somit dem Gesuchsgegner eine (reduzierte) Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 29'402.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantons- gericht Zug vom 26. April 2021 aufgehoben. 2.1 Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, auf dem Grundstück GS H.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 1 alleinige Eigentümerin des genannten Grundstückes ist. 2.2 Das Amt für Grundbuch & Geoinformation des Kantons Zug wird angewiesen, auf den Grundstücken GS I.________ und GS J.________, bis 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft im Hauptsacheverfahren eine vorläufige Eintragung vorzumerken, wonach die Gesuchstellerin 2 alleinige Eigentümerin der genannten Grundstücke ist. 2.3 Im Übrigen wird das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. 3. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sicherstellung wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren beträgt CHF 25'000.00. 4.1 Die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von je CHF 25'000.00 werden im Umfang CHF 16'665.00 definitiv den Gesuchstellerinnen auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft CHF 50'000.00 verrechnet. 4.2 Im übrigen Umfang von CHF 33'335.00 ist die Verteilung der Gerichtkosten sowie der Entscheid über die Verwendung des verbleibenden Kostenvorschusses dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. 5.1 Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'402.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5.2 Im Übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung für das Massnahmeverfahren dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. 6. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen
Seite 41/41 sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 7. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (ES 2021 4) - Kantonsgericht, 1. Abteilung (A1 2021 2) - Amt für Grundbuch und Geoinformation, Aabachstr. 5, Postfach, 6301 Zug (im Dispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung lic.iur. St. Scherer MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am: