opencaselaw.ch

Z2 2026 5

Sonderprüfung (Art. 697b OR)

Zug OG · 2026-05-26 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die A.________ AG mit Sitz in ________/ZG (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die G.________ AG mit Sitz in ________/ZH erbringen Dienstleistungen in den Bereichen Per- sonalverleih und Personalvermittlung im H.________ (Bereich). Die D.________ AG mit Sitz in ________/AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist unbestrittenermassen eine Schwester- gesellschaft der G.________ AG und erbringt ebenfalls Dienstleistungen in den Bereichen Personalverleih und Personalvermittlung. Die Gesuchstellerin einerseits und die G.________ AG und die Gesuchsgegnerin andererseits sind Konkurrentinnen. Das Geschäftsmodell die- ser drei Gesellschaften besteht darin, Fachkräfte aus dem H.________ (Bereich) (nachfol- gend: Temporärmitarbeitende) kurzfristig an Einsatzbetriebe mit Personalbedarf zu verleihen. Zu diesem Zweck schliessen sie mit den Temporärmitarbeitenden zuerst einen Rahmenver- trag ab. Das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb kommt zustande, sobald ein Einsatzvertrag abgeschlossen wird.

Seite 3/19 2. In einem zwischen der Gesuchstellerin und der G.________ AG geführten Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen (unlauteren Wettbewerb) verbot das Obergericht des Kan- tons Zug der G.________ AG mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Verfahren Z2 2025 46), a) Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit einer Rufbereitschafts- entschädigung von weniger als 10 % des Bruttostundenlohnes der Temporärmitarbei- tenden vorsehen; und b) Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitenden für Einsätze von über sechs Stunden oh- ne eigenhändige Unterschrift oder ohne qualifizierte elektronische Signatur zu schlies- sen. Gegen diesen Entscheid reichte die G.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat auf diese nicht ein (Urteil 4A_592/2025 vom 23. März 2026). 3.1 Am 22. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug gegen die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2026 wurde der Antrag auf superprovisorische An- ordnung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (act. 2). 3.3 In der Gesuchsantwort vom 5. Februar 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 4). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 5). In Ausübung des Replikrechts reichten die Gesuchstellerin am 23. Februar 2026 (act. 6), die Gesuchsgegnerin am 9. März 2026 (act. 8) und die Gesuchstellerin wiederum am 16. April 2026 (act. 11) weitere Eingaben ein.

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz im Kanton Zug, die Gesuchsgegnerin im Kanton Aargau. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf die lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen von Art. 7 und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten zählen zu den Klagen aus unerlaubter Handlung (Hempel, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 36 ZPO N 6 f.). Ge- stützt auf Art. 36 ZPO (Gerichtsstand am Sitz des Geschädigten für Klagen aus unerlaubter Handlung) sind die Zuger Gerichte (unbestrittenermassen) örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht Zug ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO (Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt; zum Streitwert vgl. hinten E. 9.1), § 19 Abs. 1 lit. a und § 23 Abs. 2 lit. j GOG sowie Art. 5 Abs. 2 ZPO (Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage).

Seite 4/19

E. 2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchstellerin fehle es an einem Rechtsschutz- interesse, da die Temporärmitarbeitenden seit dem 1. Januar 2026 einen Einsatz ablehnen könnten und Einsatzverträge mit qualifizierter elektronischer Signatur (nachfolgend: QES) zu unterzeichnen seien (act. 4 Rz 10-16). Dieser Einwand betrifft nicht das Rechtsschutzin- teresse, sondern die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2026 mit ihrem System unlauter handelt und folglich ein Verfügungsanspruch (dazu sogleich) der Gesuchstellerin besteht. Die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutre- ten.

E. 3 Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraus- setzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhält- nismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff., 20 ff., 22 ff. und 23 ff.; Kofmel Ehrenzel- ler, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Domenig/Güngerich, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 262 ZPO N 3 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Domenig/Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 6).

E. 4 Die gesuchstellende Partei muss namentlich das Bestehen ihres materiellrechtlichen An- spruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den ihr daraus drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen.

E. 4.1 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein strikter Be- weis werden nicht gefordert (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f.; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 261 ZPO N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegen- seite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als recht- lich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1).

E. 4.2 Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien die für den Prozess relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Den Parteien obliegt

– entsprechend der Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 ZGB – die subjektive Behauptungs- und die Beweislast (bzw. Beweisführungslast) für jene Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableiten, wobei die Beweisführung grundsätzlich nur auf Antrag der Parteien

Seite 5/19 erfolgt. Die Parteien trifft daher eine allgemeine Mitwirkungslast bei der Sachverhaltsab- klärung, welche bei der beweisbelasteten Partei die subjektive Behauptungs- und Beweislast (bzw. Beweisführungslast) und bei der nicht beweisbelasteten Partei die Bestreitungs- und gegebenenfalls (Gegen-)Beweisführungslast umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 36 vom 1. April 2022 E. 7.2.4).

E. 4.3 Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Be- hauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck ent- sprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehaup- tung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substanziierung einer Be- hauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine sub- stanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelas- tete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1).

E. 4.4 In der Praxis wird die allgemeine Mitwirkungslast der Parteien bei der Sachverhaltsabklärung von der allgemeinen "Mitwirkungspflicht" der Parteien (bzw. der Mitwirkungslast des Beweis- gegners) bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 ZPO unterschieden: Erstere regelt die Obliegenheit der Parteien in Bezug auf die Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung des jeweils eigenen Prozessstandpunkts, Letztere dagegen die Obliegenheit des Beweisgegners zur Mitwirkung an Beweiserhebungen auf Antrag des Beweisführers und da- mit zur Stützung eines fremden Prozessstandpunkts. Es geht bei der Ersteren nicht um die Mitwirkung des Beweisgegners an durch den Beweisführer beantragten Beweiserhebungen, sondern um die Mitwirkung der beweisbefreiten Partei an der Sachverhaltsabklärung durch eigene Vorbringen (Sachbehauptungen und Beweisanträge), die den eigenen Prozessstand- punkt stützen. Bei einer Beweisnot der beweisbelasteten Partei ist die Mitwirkungslast der beweisbefreiten Partei insofern erhöht, als sie sich entgegen den allgemeinen Regeln trotz unsubstanziierten Behauptungen oder einem fehlenden Beweisantritt der beweisbelasteten Partei nicht einfach passiv verhalten darf, sondern gehalten ist, eigene Behauptungen vor- zutragen und eigene Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.3 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 36 vom 1. April 2022 E. 7.2.8).

E. 4.5 Der Beweis ist im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweis- mittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfah- renszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 ZPO).

Seite 6/19

E. 5 Im Verfahren Z2 2025 46 stellte das Obergericht zum einen fest, dass die Temporärmitarbei-

tenden der G.________ AG, sobald sie gebucht werden, kein Ablehnungsrecht mehr hatten.

Dies führt grundsätzlich zu einer Entschädigungspflicht für jene Zeit, in der sie rufbereit sind,

zumindest dann, wenn sie ihre Verfügbarkeit vor dem angegebenen Zeitfenster nicht wieder

gelöscht haben. Diese Zeit ist als echte Arbeit auf Abruf zu verstehen. Zum anderen stellte

das Obergericht fest, dass die G.________ AG gegen die in Art. 19 Abs. 1 AVG aufgestellte

Formvorschrift der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR (eigenhändige Unterschrift)

oder Art. 14 Abs. 2bis OR (qualifizierte elektronische Signatur; nachfolgend: QES) verstiess,

sofern ein Arbeitseinsatz länger als sechs Stunden dauert. Aus diesen Gründen verhängte

das Obergericht als vorsorgliche Massnahme ein entsprechendes Verbot in Dispositiv-Ziffer 1

Bst. a und b der Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Z2 2025 46; s. vorne Sachverhalt-Ziff. 2).

Der Regelung in Dispositiv-Ziffer 1 Bst. a und b der Verfügung vom 21. Oktober 2025 ent-

sprechen die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 1 Bst. a und b ihres Rechtsbegeh-

rens im vorliegenden Verfahren (Z2 2026 5). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Stand-

punkt, die Gesuchsgegnerin wende das von der G.________ AG entwickelte (unzulässige)

Vorgehen für die Vermittlung von Temporärmitarbeitenden an, um die vorsorglichen Mass-

nahmen zu umgehen (act. 1 Rz 33). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, richtig sei lediglich,

dass sie Personal über die I.________ (Name des Buchungstools) der G.________ AG ver-

leihe. Aufgrund der Verfügung des Obergerichts vom 21. Oktober 2025 sowie des Umstands,

dass der Beschwerde vom Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei,

hätten die Funktionsweise und die Abläufe der I.________ sowie das entsprechende vertrag-

liche Regelwerk angepasst werden müssen. Seit 1. Januar 2026 hätten die Temporärmitar-

beitenden der Gesuchsgegnerin neu das Recht, einen Einsatz im Falle einer Buchung durch

einen Einsatzbetrieb abzulehnen (Ablehnungsrecht). Zudem würden seit 1. Januar 2026 neu

alle Einsatzverträge mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterzeichnet (act. 4

Rz 8 f. und 13 f.).

Strittig ist im vorliegenden Verfahren demnach im Wesentlichen bloss, ob bei der Gesuchs-

gegnerin seit 1. Januar 2026 ein Ablehnungsrecht zugunsten der Temporärmitarbeitenden

implementiert wurde (dazu E. 6) und Einsatzverträge, die über sechs Stunden dauern, mit

QES zu unterzeichnen sind (dazu E. 7). Die Gesuchstellerin, die das Gegenteil behauptet

und daraus die geltend gemachten Ansprüche ableitet, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8

ZGB).

E. 6 Zu prüfen ist als Erstes, ob die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Temporär- mitarbeitenden bei der Gesuchsgegnerin nach erfolgter Buchung durch einen Einsatzbetrieb kein Ablehnungsrecht haben.

E. 6.1 Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Standpunkts im Gesuch Folgendes aus:

E. 6.1.1 Die G.________ AG behaupte in der Beschwerde ans Bundesgericht [vom 20. November 2025], eine Umsetzung der vorsorglichen Massnahmen bis zum 1. Januar 2026 sei nicht möglich. Somit liege es auf der Hand, dass die G.________ AG nun versuche, die Arbeits- verträge (d.h. Rahmen- und Einsatzverträge) in den Springer- und Pool-Modellen über die Gesuchsgegnerin abzuwickeln, zumal Letztere unter dem gleichen Dach (J.________ AG) angesiedelt sei und von den gleichen Personen dominiert werde. Die I.________ der Ge-

Seite 7/19 suchsgegnerin laufe über das gleiche Login wie jene der G.________ AG. Deshalb sei es naheliegend, dass das Vorgehen der Gesuchsgegnerin demjenigen der G.________ AG ent- spreche (act. 1 Rz 37-39).

E. 6.1.2 Der Temporärmitarbeitende werde bereits bei der Buchung über die I.________ zum Einsatz verpflichtet und nicht erst, wenn ein schriftlicher Einsatzvertrag vorliege. Die Abwicklung der Einsatzverträge durch die G.________ AG sei bereits vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) einmal beanstandet worden, worauf die G.________ AG den Einsatzvertrag zwar geändert habe und die relevanten Anweisungen an die Temporär- mitarbeitenden einfach in die "Bedienungsanleitung I.________ für Mitarbeitende Pool" [nachfolgend: Pool-Anleitung] und "Bedienungsanleitung I.________ für Springer- Mitarbeitende" [nachfolgend: Springer-Anleitung] sowie die Nutzungsbedingungen für die Bu- chungsplattform [nachfolgend: Nutzungsbedingungen; act. 1/20] verschoben habe. Diese Dokumente habe die G.________ AG dem AWA nicht vorgelegt. Um die Buchungsplattform nutzen zu können, müssten die Temporärmitarbeitenden den Nutzungsbedingungen explizit zustimmen. Die Temporärmitarbeitenden würden ihre Verfügbarkeiten online im System ein- tragen und könnten dann entsprechend vom Einsatzbetrieb direkt im System gebucht wer- den. Bei Buchung (eines Einsatzbetriebs) einer Verfügbarkeit (eines Temporärmitarbeiten- den) gebe einen "Match" und aus der Verfügbarkeit werde automatisch ein gebuchter Ein- satz. Der Temporärmitarbeitende werde über die Buchung per E-Mail und SMS informiert. Der vom Einsatzbetrieb gebuchte Einsatz sei für den Temporärmitarbeitenden verbindlich und müsse von ihm entsprechend geleistet werden. Bezüglich Verbindlichkeit der Buchung heisse es in Ziff. 2 der Nutzungsbedingungen: "Erfolgt eine Buchung, ist der/die Arbeitneh- mende zur Arbeitsleistung verpflichtet". Auch das Reglement "A-Z admin. Pools" [act. 1/25], das aufgrund der Verwendung der I.________ der G.________ AG durch die Gesuchsgeg- nerin von Letzterer auch beachtet werden müsse, bestätige auf S. 8 explizit, dass gebuchte Springer- und Pooleinsätze verbindlich seien: "[…] Bedenken Sie bitte, gebuchte Springer & Pooleinsätze sind verbindlich und müssen geleistet werden (ausser Krankheit und Unfall). […]". Die I.________, welche die Gesuchsgegnerin verwende, sei einer Zusammenarbeit mit "K.________" entsprungen. Die Sales Managerin von "K.________", L.________, habe in ei- ner E-Mail [vom 27. Februar 2025; act. 1/26] ausdrücklich bestätigt, dass die Temporärmitar- beitenden für Einsätze kein Ablehnungsrecht hätten (act. 1 Rz 55-64).

E. 6.1.3 Es gebe in der I.________ der G.________ AG, welche die Gesuchsgegnerin nun auch ver- wende, nur zwei "Sonderfälle", in denen eine Buchung durch den Einsatzbetrieb nicht auto- matisch zu einem verbindlichen Einsatz führe und die Buchung vom Temporärmitarbeitenden (nochmals) explizit bestätigt werden müsse: (i) im Poolsystem, wenn ein Einsatzbetrieb einen Bedarf für einen bestimmten Zeitraum ausschreibe, dem (noch) keine eingetragene Verfüg- barkeit eines Temporärmitarbeitenden im System gegenüberstehe (es also noch keinen "Match" gebe), oder (ii) bei sehr kurzfristigen Buchungen. Temporärmitarbeitende müssten aber in jedem Fall die Möglichkeit haben, einem Einsatz zuzustimmen, unabhängig davon, wie kurzfristig er erfolge (act. 1 Rz 69-73).

E. 6.2 In der Gesuchsantwort hielt die Gesuchsgegnerin den Ausführungen der Gesuchstellerin im Wesentlichen Folgendes entgegen:

Seite 8/19

E. 6.2.1 Die Temporärmitarbeitenden der Gesuchsgegnerin, welche Einsätze über die I.________ leisten würden, hätten seit 1. Januar 2026 das Recht, einen Einsatz im Falle einer Buchung durch einen Einsatzbetrieb abzulehnen (Ablehnungsrecht). Der Passus in Ziffer 2 der vor dem 1. Januar 2026 geltenden Nutzungsbedingungen, wonach die Temporärmitarbeitenden im Falle einer Buchung verpflichtet seien, den Einsatz zu leisten, finde sich in den neuen Nutzungsbedingungen [act. 4/5] nicht mehr. Bei der G.________ AG sei deswegen auch das von der Gesuchstellerin erwähnte "A-Z G.________" [act. 1/25] angepasst worden [act. 4/6]. Der von der Gesuchstellerin abgebildete Auszug aus dem "A-Z G.________", in dem es um "Gebuchte Einsätze" gehe und in dem festgehalten sei, dass diese verbindlich seien, sei ge- strichen worden (act. 4 Rz 13).

E. 6.2.2 Die Gesuchstellerin sei im Übrigen sogar mit Schreiben des AWA vom 22. Januar 2026 in Bezug auf die G.________ AG darüber informiert worden, dass diese keine echte Arbeit auf Abruf anbiete, zumal deren Temporärmitarbeitenden inzwischen jeweils immer ein Ableh- nungsrecht hätten (act. 4 Rz 15).

E. 6.2.3 Aus den Screenshots im Gesuch der Gesuchstellerin lasse sich per se nichts über die Funk- tionsweise und Abläufe beim Verleih von Personal über die I.________ entnehmen. Insbe- sondere ergebe sich daraus nicht, dass sich die G.________ AG nicht an die Verfügung des Obergerichts Zug vom 21. Oktober 2025 halten oder sie sowie die Gesuchsgegnerin gegen Vorschriften des AVG und des UWG verstossen würden (act. 4 Rz 32).

E. 6.2.4 Was die G.________ AG in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht [punkto Möglichkeit der Umsetzbarkeit der vorsorglichen Massnahmen bis 1. Januar 2026] ausgeführt habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Ausschlaggebend sei, dass die G.________ AG die in- folge der Verfügung des Obergerichts Zug vom 21. Oktober 2025 notwendig gewordenen Änderungen an der I.________ vorgenommen habe (act. 4 Rz 42).

E. 6.3 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2026 bekräftigte die Gesuchstellerin ihren Standpunkt und führte ergänzend Folgendes aus:

E. 6.3.1 Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassung der Nutzungsbedin- gungen und des Dokuments "A-Z G.________ 2026" erst nach Einreichung des Gesuchs [vom 22. Januar 2026] vorgenommen worden seien, zumal die Gesuchsgegnerin dazu keine substanziierten Behauptungen mache. Tatsächlich seien in diesen Dokumenten nur gewisse (minimale) Anpassungen vorgenommen worden. In den Nutzungsbedingungen sei der fol- gende Abschnitt entfernt worden: "Erfolgt eine Buchung, ist der/die Arbeitnehmende zur Ar- beitsleitung verpflichtet. Die Konditionen für den konkreten Einsatz sind im Einsatz- bzw. Ver- leihvertrag geregelt". Im Dokument "A-Z admin. Pools" unter "G" sei folgender Abschnitt ge- strichen worden: "Gebuchte Einsätze […] Bedenken Sie bitte, Springer & Pooleinsätze sind verbindlich und müssen geleistet werden (ausser Krankheit oder Unfall). Mit der Möglichkeit, den Dienstplan selbst gestalten zu können, übernehmen Sie auch die Verantwortung dafür". Einzig aus diesen beiden Streichungen könne jedoch nicht geschlossen werden, dass tatsächlich ein Ablehnungsrecht für Temporärmitarbeitende eingeführt worden wäre. Zudem liege das von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegte, angepasste Dokument "A-Z admin. Pools" nicht vollständig vor, weshalb eine Verschiebung des ursprünglich unter "G" enthalte- nen Abschnitts in eine andere Klausel nicht ausgeschlossen werden könne (act. 6 Rz 12-14).

Seite 9/19

E. 6.3.2 Folgende Umstände sprächen klar dagegen, dass ein Ablehnungsrecht neu implementiert worden sei. Auffällig sei zunächst, dass die Gesuchsgegnerin das zentrale Dokument "Be- dienungsanleitung I.________" für die Springer als auch Pool-Mitarbeiter in ihrer Eingabe mit keinem Wort erwähne. Gerade in diesen Dokumenten wäre das angeblich neu eingeführte Ablehnungsrecht aber zwingend zu regeln. Erläuterungen zum Ablehnungsrecht fänden sich in diesen Dokumenten bisher (und offenbar auch weiterhin) nur im Zusammenhang mit kurz- fristigen Buchungen (d.h. weniger als 24 Stunden bis zum Dienstbeginn). Wäre ein Ableh- nungsrecht tatsächlich per 1. Januar 2026 eingeführt worden, hätte dieses notwendigerweise gerade in diesen zentralen Bedienungsanleitungen ausdrücklich ergänzt werden müssen, zumal dort bereits für kurzfristige Buchungen eine entsprechende Sonderregelung vorgese- hen sei. Dass einzig für kurzfristige Buchungen ein Ablehnungsrecht vorgesehen sei, zeige, dass die Nutzungsbedingungen bewusst zwischen verschiedenen Buchungssituationen un- terscheiden würden. Wäre ein generelles Ablehnungsrecht eingeführt worden, hätte die Son- derreglung für kurzfristige Einsätze keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und wäre entsprechend anzupassen gewesen (act. 6 Rz 15-21).

E. 6.3.3 Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin widersprüchlich argumentiere. Obwohl sie unsub- stanziiert behaupte, ein entsprechendes Ablehnungsrecht per 1. Januar 2026 eingeführt zu haben, führe sie in Rz 62 der Gesuchsantwort Folgendes aus: "Die Temporärmitarbeitenden können ihre eingetragenen Verfügbarkeiten in der I.________ jederzeit selbst abändern und wieder löschen, solange sie nicht von einem Einsatzbetrieb gebucht wurden". In Rz 65 der Gesuchsantwort werde Folgendes festgehalten: "Der Umstand, dass die Temporärmitarbei- tenden ihre Verfügbarkeiten frei ändern und löschen können, solange sie nicht gebucht wer- den, führt dazu, dass sie sich nicht für einen Einsatz bereitzuhalten haben". Diese Argumen- tation sei nicht nachvollziehbar. Bestünde tatsächlich – wie behauptet – ein Ablehnungsrecht nach erfolgter Buchung, wäre an diesen Stellen in der Gesuchsantwort konsequenterweise auf die Annahme bzw. Ablehnung eines Einsatzes nach der Buchung abzustellen gewesen (act. 6 Rz 22-24).

E. 6.3.4 Schliesslich falle auf, dass die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Angaben dazu mache, wie das angeblich per 1. Januar 2026 eingeführte Ablehnungsrecht technisch im System der I.________ umgesetzt worden sein solle, obwohl nur sie dazu in der Lage sei. Insbesondere würden jegliche Nachweise zur praktischen Implementierung eines solchen Rechts fehlen. Wäre ein Ablehnungsrecht eingeführt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Ge- suchsgegnerin dessen Umsetzung ohne Weiteres belege, etwa durch Vertragsdokumente, Screenshots der Benutzeroberfläche, Systembeschreibungen, Prozessdarstellungen oder vergleichbare Unterlagen (act. 6 Rz 25 f.).

E. 6.4 In ihrer Eingabe vom 9. März 2026 wiederum erwiderte die Gesuchsgegnerin im Wesentli- chen was folgt:

E. 6.4.1 Dass die Anpassungen erst nach Einreichung des Gesuchs (nach dem 5. Februar 2026 [rec- te: 22. Januar 2026]) erfolgt seien, sei eine blosse Behauptung, die unbelegt sei und bestrit- ten werde. Die Gesuchstellerin liefere keine konkreten Anhaltspunkte für diesen unhaltbaren Vorwurf. Es handle sich um eine reine Mutmassung. Der Beweis für ihre Behauptung liege

Seite 10/19 bei ihr. Zudem werde bestritten, dass aufgrund der vorgenommenen Anpassungen nicht be- legt sei, dass ein Ablehnungsrecht eingeführt worden sein soll (act. 8 Rz 17 f.).

E. 6.4.2 Beim von der Gesuchstellerin erwähnten "A-Z admin. Pools" handle es sich um eine speziel- le Version des A-Z für Mitarbeitende in administrierten/outgesourcten Pools. Dabei handle es sich um Mitarbeitende der M.________ (Einsatzbetriebe), die zu G.________ AG outge- sourct würden und in Pools über die I.________ koordiniert würden. Die Gesuchsgegnerin betreibe keine administrierten Pools. Diese Dienstleistung werde nur von G.________ AG erbracht. Somit betreffe dieses Dokument die Gesuchsgegnerin ohnehin nicht. Abgesehen davon handle es sich bei der angeblich möglichen Verschiebung des gelöschten Passus an eine andere Stelle im Dokument um eine unbelegte Unterstellung der Gesuchstellerin (act. 8 Rz 19).

E. 6.4.3 Das Ablehnungsrecht komme bei allen Temporärmitarbeitenden zum Tragen. Mit Ausnahme von kurzfristigen Buchungen sei das Ablehnungsrecht technisch implementiert und werde rein elektronisch abgewickelt. Der Annahmeprozess sei somit Teil der digitalen Lösung und Prozesse. Die entsprechende Anpassung sei am 29. Dezember 2025 im System der G.________ AG von ihrer IT implementiert worden. Der beigelegte Screenshot der Release- Seite des Softwareprojekts I.________ zeige dies. Das schriftlich festgehaltene Ablehnungs- recht im Zusammenhang mit kurzfristigen Buchungen (weniger als 24 Stunden bis zum Dienstbeginn) sei in den Nutzungsbedingungen belassen worden, weil bei einer solchen An- frage die Verfügbarkeit der Temporärmitarbeitenden im System mit einer Sperre belegt wer- de. Es könne deshalb in diesem Zeitraum nicht mehr elektronisch eine Buchungsanfrage er- stellt werden, sondern nur telefonisch, via SMS oder via E-Mail. Entsprechend komme in die- sen Fällen das neu implementierte Ablehnungsrecht im elektronischen System für das finale Zustandekommen der Buchung nicht zum Tragen. Deshalb sei die Verbindlichkeit einer Zu- sage durch die Temporärmitarbeitenden explizit nach wie vor in den Nutzungsbedingungen geregelt. Daraus abzuleiten, dass das Ablehnungsrecht nur bei kurzfristigen Buchungen um- gesetzt werde, sei eine falsche Schlussfolgerung und zudem eine unsubstanziierte Behaup- tung (act. 8 Rz 20 f.).

E. 6.4.4 Wie das Ablehnungsrecht technisch umgesetzt worden sei, sei Geschäfts- bzw. Betriebsge- heimnis. Der Gesuchstellerin als Konkurrentin würden keine Dokumente über technische Funktionsweise und betriebliche Abläufe offengelegt. Zwar sei die Gesuchstellerin im Besitz der veralteten I.________-Bedienungsanleitung gewesen. Dies aber nur, weil sie das Doku- ment von einer – zwischenzeitlich ehemaligen – Temporärmitarbeiterin von G.________ AG entgegen deren Treuepflicht erhalten habe (act. 8 Rz 22).

E. 6.4.5 Die Gesuchsgegnerin argumentiere im Übrigen nicht widersprüchlich. Der Verweis auf Rz 62 und 65 der Gesuchsantwort gehe fehl, da im dortigen Zusammenhang darauf hingewiesen worden sei, dass die entsprechenden Ausführungen nur für den Fall erfolgten, dass das Obergericht des Kantons Zug auf das Gesuch eintreten sollte (act. 8 Rz 24).

E. 6.5 Schliesslich nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. April 2026 erneut Stellung, wobei sie im Wesentlichen bloss ihren Standpunkt bekräftigte. Ergänzend führte sie aus, sie hätte sich selbst bei grösster Sorgfalt nicht zu den von der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsant- wort präsentierten Dokumenten äussern können. Das Schreiben des AWA vom 22. Januar

Seite 11/19 2026 sei erst nach der Einreichung des Gesuchs bei den Rechtsanwälten der Gesuchsteller- in eingetroffen (act. 11 Rz 12 f.).

E. 6.6 Die Gesuchstellerin trägt die Beweislast dafür, dass die Gesuchsgegnerin – wie die Gesuch- stellerin behauptet – ab dem 1. Januar 2026 oder vor Einreichung des Gesuchs am 22. Janu- ar 2026 kein Ablehnungsrecht implementierte. Im Verfahren Z2 2025 46 war zwischen den (dortigen) Parteien unbestritten, dass kein Ablehnungsrecht bestand (vgl. auch act. 4 Rz 97: "Dass die Temporärmitarbeitenden vor dem 1. Januar 2026 umgehend nach dem Eintrag einer Verfügbarkeit gebucht werden konnten, ist richtig"). Vorliegend bestritt die Gesuchs- gegnerin in der Gesuchsantwort indes dezidiert die Behauptung, sie habe kein Ablehnungs- recht eingeführt. Damit ist sie ihrer Bestreitungslast nachgekommen (vgl. vorne E. 4.3). Folg- lich muss die Gesuchstellerin diese bestrittene Tatsache beweisen bzw. glaubhaft machen. Dies gelingt ihr nicht:

E. 6.6.1 Zur Darlegung ihres Standpunkts beruft sich die Gesuchstellerin unter anderem auf Ziffer 2 der von ihr ins Recht gelegten Nutzungsbedingungen (act. 1/20). Die Gesuchsgegnerin be- streitet, dass es sich dabei um die seit 1. Januar 2026 geltenden Nutzungsbestimmungen handelt. Dem hält die Gesuchstellerin nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere weist sie nicht nach, dass die von ihr eingereichten Nutzungsbedingungen auch nach dem 1. Januar 2026 noch galten oder verwendet wurden. Die Gesuchsgegnerin steht diesem Beweis zwar näher. Allerdings legt die Gesuchstellerin nirgends dar, weshalb sie nicht in der Lage ist, hierzu Angaben zu machen oder Urkunden einzureichen. Bei der Behauptung, die von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Nutzungsbedingungen, welche die fragliche Passage in Ziffer 2 nicht mehr enthalten, datierten möglicherweise von einem Zeitpunkt nach dem

22. Januar 2026, handelt es sich um eine blosse, durch nichts belegte Mutmassung. Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin die Umstellung auf LinkedIn am tt. Januar 2026 ei- ne Werbung für das Springer-Modell veröffentlicht hat (vgl. act. 1 Rz 35; act. 11 Rz 11). Die- se Mutmassung ist nicht weiter beachtlich.

E. 6.6.2 Dasselbe gilt mit Bezug auf das von der Gesuchstellerin eingereichte "A-Z admin. Pools" (act. 1/25), in dem auf S. 8 hervorgehoben wird, dass gebuchte Einsätze verbindlich sind. Es ist nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin eine aktuelle Version einreichte oder die von der Gesuchsgegnerin am 5. Februar 2026 eingereichte Version am 1. Januar 2026 von die- ser noch nicht verwendet wurde. Entsprechend ist auf den von der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 9. März 2026 vorgebrachten Einwand, dieses Dokument sei für sie nicht rele- vant, da sie im Unterschied zur G.________ AG keine administrierten Pools betreibe, nicht mehr einzugehen; insbesondere kann offenbleiben, ob dieser Einwand, den sie in der Ge- suchsantwort noch nicht erhob, rechtzeitig erfolgte.

E. 6.6.3 Soweit sich die Gesuchstellerin auf Passagen einer E-Mail der Sales Managerin L.________ von "K.________" beruft, um ein fehlendes Ablehnungsrecht glaubhaft zu machen, übersieht sie, dass die E-Mail vom Februar 2025 datiert. Es ergeben sich aus dieser E-Mail denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Zustand aktuell noch derselbe sein soll.

E. 6.6.4 Aufgrund der dargestellten Verteilung der Beweislast (vgl. vorne E. 5) obliegt es denn auch nicht der Gesuchsgegnerin, ein vollständiges "A-Z admin. Pools", eine technische Dokumen- tation über die Umsetzung dieser Änderungen und den Zeitpunkt der Softwareumstellung,

Seite 12/19 eine "Bedienungsanleitung I.________" für Springer- und Pool-Mitarbeiter oder dergleichen ins Recht zu legen und entsprechende Behauptungen aufzustellen. Dies umso weniger, als die Gesuchsgegnerin ihren Standpunkt nebst den Nutzungsbedingungen auch mit dem – an die Gesuchstellerin adressierten – Schreiben des AWA vom 22. Januar 2026 untermauerte. Darin führte das AWA aus, "gemäss den [dem AWA] eingereichten Verträgen bietet die G.________ keine echte Arbeit auf Abruf mehr an, da den Arbeitnehmern inzwischen jeweils immer ein Ablehnungsrecht zukommt" (act. 4/9). Besagtes Schreiben des AWA verliert nicht massgeblich an Beweiskraft, bloss weil die Gesuchsgegnerin "die Grundlagen dieser Aussa- ge des AWA" nicht offenlegt (act. 11 Rz 26). Dass die Gesuchsgegnerin die I.________ der G.________ AG verwendet und ihr vertragliches Regelwerk inhaltlich demjenigen der G.________ AG entspricht, ist unbestritten. Damit ist die Gesuchsgegnerin sowohl ihrer Be- streitungslast als auch ihrer Mitwirkungslast (bei der Sachverhaltsabklärung; vgl. vorne E. 4.4) nachgekommen, und es hätte folglich an der Gesuchstellerin gelegen, substanziierte Behauptungen aufzustellen und Beweise zu offerieren. Zumindest hätte die Gesuchstellerin substanziiert darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich ist, selbst Behauptungen aufzu- stellen oder Beweise zu offerieren. Eine Beweisnot, die bei der Gesuchsgegnerin zu einer noch höheren Mitwirkungslast hätte führen können (vgl. E. 4.4), ist nicht erkennbar. Eine Beweisnot besteht auch nicht deswegen, weil die Gesuchstellerin keine Angaben zur techni- schen Umsetzung machen kann. Das Wissen über die (software-)technische Umsetzung der vorliegenden Änderung ist nämlich nicht notwendig, um beurteilen zu können, ob die Ände- rung umgesetzt wurde oder nicht. Die Gesuchstellerin legt jedenfalls nicht dar, weshalb sie auf technische Angaben angewiesen ist, um nachweisen zu können, dass kein Ablehnungs- recht implementiert wurde.

E. 6.6.5 Der Hinweis der Gesuchstellerin, wonach die Gesuchsgegnerin namentlich in Rz 62 und 65 ihrer Gesuchsantwort widersprüchlich argumentiere, scheint auf den ersten Blick zwar be- rechtigt, zumal bei der Lektüre dieser Passagen durchaus der Eindruck entstehen könnte, es sei doch kein Ablehnungsrecht implementiert worden. Aus dem Kontext heraus ergibt sich jedoch, dass diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach es sich aus ihrer Sicht be- reits bei den vor dem 1. Januar 2026 praktizierten Modalitäten um unechte Arbeit auf Abruf gehandelt habe, im Sinne einer Eventualbegründung erfolgten und der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die Hauptbegründung nicht zum Nachteil gereichen können.

E. 6.6.6 Dass sich Erläuterungen zum Ablehnungsrecht (bzw. zur von den Temporärmitarbeitenden abzugebenden Zustimmung) in den einschlägigen Dokumenten der Gesuchsgegnerin (Nut- zungsbedingungen, Bedienungsanleitung) unbestrittenermassen nur im Zusammenhang mit kurzfristigen Buchungen (weniger als 24 Stunden bis zum Dienstbeginn) finden, spricht zwar nicht für den Standpunkt der Gesuchsgegnerin. Denn selbst wenn das System – wie die Ge- suchsgegnerin beschreibt – bei kurzfristigen Buchungen die Verfügbarkeit der Temporärmita- rbeitenden mit einer Sperre belegt, Buchungsanfragen über das System deshalb nicht mehr möglich sind und das neue Ablehnungsrecht für das finale Zustandekommen der Buchung kurzfristiger Einsätze deswegen nicht zum Tragen kommt, würde dies nicht ausschliessen, das Ablehnungsrecht auch für alle anderen Anwendungsfälle zu erläutern. Allein deswegen ist aber noch nicht glaubhaft, dass das Ablehnungsrecht nicht implementiert wurde. Glaub- haft ist allenfalls, dass die Gesuchsgegnerin das Ablehnungsrecht nicht prominent platziert. Die Gesuchstellerin stört sich aber in ihrem Gesuch nicht an der Platzierung, sondern daran,

Seite 13/19 dass gar kein Ablehnungsrecht implementiert worden sei. Letzteres macht die Gesuchsteller- in aber, wie erwähnt, nicht glaubhaft.

E. 6.6.7 Nichts an dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass die G.________ AG in ihrer Be- schwerde ans Bundesgericht vom 20. November 2025 noch behauptete, eine Umstellung bis zum 1. Januar 2026 sei nicht möglich. Diese Behauptung erwies sich entweder als Schutz- behauptung oder stellte sich als unzutreffend heraus.

E. 6.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2026 kein Ablehnungsrecht zugunsten der Temporärmitarbeitenden implementiert hat. Entsprechend fehlt es an einer unlauteren Handlung und folglich an einem Verfügungsanspruch.

E. 6.8 Demnach ist unerheblich, dass die Gesuchsgegnerin die Dokumente, die belegen sollen, dass die I.________ bereits per 1. Januar 2026 umgestellt worden war, erst in der Eingabe vom 9. März 2026 und somit verspätet eingereicht hat. Bereits zum Zeitpunkt der Ge- suchsantwort war klar, dass die Parteien von unterschiedlichen Versionen der I.________ und der dazugehörenden Anleitungen und Bedingungen ausgingen. Daher war der Einwand der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe die Umstellung womöglich erst nach Einrei- chung des Gesuchs vorgenommen, ohne Weiteres vorhersehbar. Die Gesuchsgegnerin wäre im vorliegenden Summarverfahren, bei dem kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwech- sel besteht, gehalten gewesen, bereits in der Gesuchsantwort entsprechende Behauptungen und insbesondere Beweismittel vorzubringen (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 38 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3).

E. 7 Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Gesuchs- gegnerin für den Abschluss von Einsatzverträgen mit Einsätzen von über sechs Stunden kei- ne eigenhändige Unterschrift oder keine QES verlangt.

E. 7.1 Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Standpunkts im Gesuch Folgendes aus: Die Gesuchsgegnerin schliesse die Verträge in einer nicht AVG-konformen Form ab. M.________ (Einsatzbetriebe) und andere Institutionen im H.________(Bereich) setzten an- gesichts des akuten Personalmangels verstärkt auf Freelancer/-innen und Springer/-innen. Hier biete Temporärarbeit Entlastung in Spitzenzeiten. Gleichzeitig müssten die M.________ und andere M.________ keine hohen Personalbestände aufbauen, um Spitzenzeiten abzu- decken. Das von der G.________ AG aufgebaute Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerin nehme dieses Bedürfnis auf. Die Arbeitsverträge bestünden, wie im Personalverleih üblich, aus einem Rahmenvertrag und einem Einsatzvertrag. Zuerst unterzeichneten die Gesuchs- gegnerin und die Temporärmitarbeitenden den Rahmenvertrag. Das Arbeitsverhältnis komme jedoch erst zustande, wenn auch ein Einsatzvertrag unterzeichnet werde. Ein Rahmen- und Einsatzvertrag der Gesuchsgegnerin liege der Gesuchstellerin leider nicht vor. Aufgrund der engen Verbandelung und der offensichtlichen Nutzung der I.________ der G.________ AG durch die Gesuchsgegnerin müsse davon ausgegangen werden, dass der Rahmen- und Ein- satzvertrag in den relevanten Teilen identisch sei. Art. 1 des Rahmenvertrages sehe vor, dass der Rahmenarbeitsvertrag "bei Annahme eines schriftlichen Einsatzvertrages" in Kraft trete. In der Praxis scheine die Gesuchsgegnerin "aufgrund der offensichtlichen Anwendung

Seite 14/19 der I.________ der G.________ AG jedoch das Gesetz nicht zu beachten". Die G.________ AG habe in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht [vom 20. November 2025] eingestanden, dass sie nicht alle Einsatzverträge mit handschriftlicher oder qualifizierter elektronischer Si- gnatur unterzeichne. Die Verwendung der gleichen I.________ lasse nur den Schluss zu, dass für die Verwendung dieser I.________ auch die "Bedienungsanleitung Vertragsunter- zeichnung in der I.________" [act. 1/17] zu beachten sei. Darin sei detailliert beschrieben, wie die Unterschrift in der I.________ zu erfassen sei und danach verwendet werden könne. Dadurch sei jedoch glaubhaft dargetan, dass die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht hand- schriftliche oder auch nicht qualifiziert elektronische Vertragsunterzeichnung zulasse. Gemäss Ziffer 2 der vorerwähnten Bedienungsanleitung müssten die Temporärmitarbeiten- den die Unterschrift in der I.________ einmal erfassen und hinterlegen. Dabei handle es sich aber nur um eine einfache elektronische Unterschrift (act. 1 Rz 40-46). Die Gesuchstellerin müsse aufgrund der Fortführung des Systems der G.________ AG durch die Gesuchsgegne- rin davon ausgehen, dass auch die Verleihverträge mit den Einsatzbetrieben nicht rechtskon- form abgeschlossen würden (act. 1 Rz 53).

E. 7.2 Dem hielt die Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort Folgendes entgegen: Seit 1. Januar 2026 würden alle Einsatzverträge mit QES unterzeichnet. Infolge dieser Ände- rung habe sowohl die Gesuchsgegnerin als auch G.________ AG ihre Bedienungsanleitun- gen "Vertragsunterzeichnung" angepasst [act. 4/7-8]. Das AWA habe in seinem Schreiben vom 22. Januar 2026 an die Gesuchstellerin zudem darauf hingewiesen, dass die Einsatz- verträge seit dem 1. Januar 2026 mittels QES unterzeichnet würden (act. 4 Rz 14 f.). Die Gesuchsgegnerin bestreite die Behauptung der Gesuchstellerin, dass sie alle ihre Verträge handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnen lasse. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, diese Behauptung mit der Einreichung von entspre- chenden Einsatzverträgen oder Ähnlichem glaubhaft zu machen (act. 4 Rz 53).

E. 7.3 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2026 bekräftigte die Gesuchstellerin ihren Standpunkt und führte ergänzend Folgendes aus: Es sei nicht auszuschliessen, dass die Gesuchsgegnerin die angeblich angepassten Doku- mente erst nach Einreichung des Gesuchs (d.h. nach dem 5. Februar 2026 [recte: 22. Januar 2026]) vorgenommen habe, zumal sie dazu keine substanziierten Behauptungen aufstelle. In den beiden von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Bedienungsanleitungen sei tatsächlich vorgesehen, dass Einsatzverträge grundsätzliche mittels QES unterzeichnet wer- den sollten. Aufgrund der konkreten Formulierung erscheine jedoch fraglich, ob in sämtlichen Fällen tatsächlich eine Unterzeichnung mittels QES erfolge. Mehrere Aspekte sprächen da- gegen: Die Bedienungsanleitungen sähen ausschliesslich die Unterzeichnung mittels QES vor. Eine handschriftliche Unterzeichnungsform werde nicht vorgesehen, auch nicht als Auf- fanglösung für Fälle, in denen eine QES faktisch nicht möglich sei (beispielsweise weil der Temporärmitarbeitende über kein Smartphone verfüge, weil das System der Gesuchsgegne- rin nicht verfügbar sei, keine Internetverbindung bestehe, der Signaturprozess technisch nicht durchgeführt werden könne etc.; act. 6 Rz 31-37). Zudem sei die Unterzeichnung offen- bar nicht Voraussetzung für einen Einsatz. Ziffer 6 der Bedienungsanleitungen halte jeweils fest: "[…] Sollte die Unterzeichnung des Vertrages vergessen gehen, wirst du spätestens bei der Zeiterfassung daran erinnert den Vertrag zu unterzeichnen. Es wird kein Zeitrapport er-

Seite 15/19 stellt solange der Vertrag nicht unterzeichnet ist". Diese Regelung zeige, dass ein Einsatz of- fenbar auch dann stattfinden könne, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns noch nicht unterzeichnet worden sei (act. 6 Rz 38 f.).

E. 7.4 In ihrer Eingabe vom 9. März 2026 wiederum erwiderte die Gesuchsgegnerin im Wesentli-

chen was folgt:

Gestützt auf den technischen Nachweis, der mit dieser Stellungnahme ins Recht gelegt wer-

de, sowie dem Bestätigungsschreiben des AWA vom 22. Januar 2026 sei klar erstellt, dass

auch die Einführung der QES bereits vor dem 1. Januar 2026 erfolgt sei. Diese gehe aber

auch bereits aus der in der Gesuchsantwort ins Recht gelegten "Bedienungsanleitung Ver-

tragsunterzeichnung" [act. 4/8] hervor. Auf S. 13 sei ersichtlich, dass diese am 12. Dezember

2025 erstellt worden sei. Völlig aus der Luft gegriffen, pauschal und unsubstanziiert sei die

Behauptung, es erscheine fraglich, ob dies in sämtlichen Fällen erfolge. Eine Unterstellung

sei sodann die unbelegte Behauptung, wonach gestützt auf die Bedienungsanleitung keine

handschriftlichen Unterzeichnungen möglich seien. Dies sei sehr wohl möglich und werde

auch weiterhin möglich sein in Fällen, in denen QES nicht funktioniere. Dafür werde keine

Regelung in einer Bedienungsanleitung benötigt. Zwecks Vermeidung von Medienbrüchen

sehe die Bedienungsanleitung aber grundsätzlich die QES vor. Auch der Hinweis auf das

Smartphone gehe fehl. Dieses sei Grundvoraussetzung, um über die I.________ im Sprin-

gertool der Gesuchsgegnerin arbeiten zu können. In Bezug auf die Ausführungen zu Ziffer 6

der Bedienungsanleitung argumentiere die Gesuchstellerin widersprüchlich. Im Rahmen der

vorgesehenen QES mache sie geltend, es müssten stets sämtliche Prozesse beschrieben

werden, weshalb auch eine Regelung für eine handschriftliche Unterzeichnung in der Bedie-

nungsanleitung abgebildet sein müsse. Hier nun wolle sie aus einer Eventualität für den Fall,

dass einmal eine Unterzeichnung vergessen gehen sollte, ableiten, dass dadurch das gefor-

derter Schriftformerfordernis nicht durchgehend erfüllt sei. Dies sei unsinnig. Auch bei Ver-

trägen, die eine handschriftliche Unterzeichnung vorsähen, könne einmal eine Unterzeich-

nung vergessen gehen. Letztlich aber falle die Behauptung, wonach nicht bei allen Tem-

porärmitarbeitenden durchgehend die Einsatzverträge mittels QES abgeschlossen würden,

ohnehin nicht unter die gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin. Diese habe in ihrem

Gesuch beantragt, dass der Gesuchsgegnerin "Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitern für

Einsätze von über 6 Stunden ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische

Signatur zu schliessen", zu verbieten sei. Demnach könnten Verträge auch handschriftlich

unterzeichnet werden und müssten nicht ausnahmslos mittels QES abgeschlossen werden

(act. 8 Rz 27-31).

E. 7.5 Schliesslich nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. April 2026 erneut Stellung, wobei sie im Wesentlichen bloss ihren Standpunkt bekräftigte (act. 11).

E. 7.6 Wie bereits erwähnt, trägt die Gesuchstellerin die Beweislast dafür, dass die Gesuchsgegne- rin – wie die Gesuchstellerin behauptet und die Gesuchsgegnerin bestreitet – die Einsatzver- träge nicht mittels QES abschliesst. Dieser Beweis gelingt der Gesuchstellerin nicht:

E. 7.6.1 Bei ihren Ausführungen zur Schriftlichkeit verhält es sich gleich wie mit ihren Ausführungen zum Ablehnungsrecht: Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, substanziierte Behauptun- gen aufzustellen und Beweise zu offerieren, nachdem die Gesuchsgegnerin substanziiert

Seite 16/19 bestritten hatte, ab dem 1. Januar 2026 keine QES zu verwenden. Zumindest hätte die Ge- suchstellerin darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, substanziier- te Behauptungen zu machen. Die Gesuchsgegnerin verwies auch bezüglich QES auf das Schreiben des AWA vom 22. Januar 2026, das folgende Passage enthält: "Gemäss Stellung- nahme der G.________ AG werden seit dem 1. Januar 2026 alle Einsatzverträge mittels QES unterzeichnet" (act. 4/9). Ausserdem geht aus der von der Gesuchsgegnerin in der Ge- suchsantwort ins Recht gelegten Bedienungsanleitung Vertragsunterzeichnung der G.________ AG hervor, dass dieses Dokument am "12.12.2025" erstellt wurde (act. 4/8 S. 13). Die Ziffern 1 und 2 der Bedienungsanleitungen der G.________ AG (act. 4/8) und der Gesuchsgegnerin (act. 4/7) betreffen die QES und sind identisch. Die Darstellung der Ge- suchsgegnerin, wonach die Umstellung auf QES am 1. Januar 2026 erfolgte, überzeugt. Bei der Behauptung der Gesuchstellerin, die Umstellung zur QES sei womöglich erst nach dem

5. Februar 2026 [recte: 22. Januar 2026] erfolgt, handelt es sich erneut um eine durch nichts belegte Mutmassung.

E. 7.6.2 Sodann ist klarzustellen, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch nicht verlangt, die Ge- suchsgegnerin müsse die Unterzeichnung kumulativ sowohl mit eigenhändiger Unterschrift als auch mit QES anbieten (vgl. Ziff. 1 Bst. b ihres Rechtsbegehrens). Entsprechend kann of- fenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin auch die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift anbietet oder nicht. Abgesehen davon überzeugte das Argument, dass die Gesuchsgegnerin Alternativen zur QES für jene Fälle anbieten müsse, in denen die Unterzeichnung mit QES nicht möglich sei, auch in der Sache nicht. Von der Gesuchsgegnerin kann unter lauterkeits- rechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangt werden, für sämtliche Eventualitäten wie bei- spielsweise Ausfall der Internetverbindung (bei QES) oder defekter Kugelschreiber (bei ei- genhändiger Unterzeichnung) Alternativen anzubieten. Unter dem Gesichtspunkt des Lauter- keitsrechts ist wesentlich, dass die Gesuchsgegnerin sämtliche Einsatzverträge in einer gemäss Art. 14 OR zulässigen Form unterzeichnen lässt und dies entsprechend in der Be- dienungsanleitung erwähnt. Dass sie dies tut, untermauert sie mit Belegen. Jedenfalls aber konnte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, dass die Gesuchsgegnerin die Einsatz- verträge nicht durchgehend mit QES unterzeichnen lässt.

E. 7.6.3 Die Gesuchstellerin moniert, dass der Einsatzvertrag offenbar auch nach dem Einsatz (aber vor der Rapportierung) noch abgeschlossen werden könne. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies nicht, sondern merkt an, auch bei Verträgen, die eine handschriftliche Unterzeichnung vorsähen, könne einmal eine Unterzeichnung vergessen gehen. Nach Art. 48 Abs. 1 AVV muss der schriftliche Arbeitsvertrag jedoch grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen [Hervorhebung hinzugefügt], es sei denn, die zeitliche Dringlich- keit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen. Soweit ersicht- lich begründet die Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur nachträglichen Unterzeichnung nicht mit zeitlicher Dringlichkeit, sondern einzig mit der – im AVG und AVV nicht vorgesehenen – Ausnahme des Vergessens. Demnach ist glaubhaft, dass sie Art. 19 AVG i.V.m. Art. 48 AVV verletzt. Nun ist aber nicht ausgeschlossen, dass gerade die zeitliche Dringlichkeit oftmals die Ursache dafür ist, dass etwas vergessen geht. Hinzu kommt, dass – soweit ersichtlich – die Gesuchsgegnerin nicht mit der Möglichkeit wirbt, Einsatzverträge erst nach Aufnahme der Arbeit zu unterzeichnen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchsgegnerin

Seite 17/19 planmässig Rechtsbruch beginge. Schliesslich ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin ihr System erst kürzlich innerhalb von einigen Wochen umstellen musste und umgestellt hat und – soweit ersichtlich – die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Möglich- keit, Einsatzverträge nachträglich zu unterzeichnen, vor Einleitung des vorliegenden Verfah- rens nicht abgemahnt hat. Folglich überschreitet die Gesuchsgegnerin mit ihrem in diesem Punkt gegen Art. 19 AVG i.V.m. Art. 48 AVV verstossenden System die von Art. 7 und auch Art. 2 UWG geforderte Bagatellschwelle (noch) nicht (zu dieser Schwelle vgl. Verfügung des Obergerichts Zug Z2 2025 46 vom 21. Oktober 2025 E. 4.1; Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundes- gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023, Art. 2 UWG N 112; Pichonnaz, Com- mentaire romand, 2017, Art. 2 UWG N 55 und 120). Eine spürbare Beeinflussung des Wett- bewerbs ist nicht glaubhaft (vgl. dazu Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 84; Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2012 vom 30. April 2012 E. 2). Wie es sich in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht oder unter dem Blickwinkel von Art. 16 Abs. 2 AVG verhielte, falls die Gesuchsgeg- nerin diesbezüglich inskünftig keine Anpassungen vornimmt, braucht vorliegend nicht beur- teilt zu werden. Abgesehen davon legt die Gesuchstellerin vorliegend nicht dar, inwiefern ihr wegen dieser Praxis der Gesuchsgegnerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Verfügungsgrund).

E. 7.6.4 Die Behauptung, dass die Gesuchsgegnerin auch die Verleihverträge mit den Einsatzbetrie- ben nicht in Schriftform abschliesse, bestritt die Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort (act. 4 Rz 58). Die Gesuchstellerin nahm hierzu keine Stellung mehr (vgl. act. 6 Rz 85-90). Damit ist eine Verletzung von Art. 22 AVG nicht glaubhaft. Da die Gesuchstellerin zudem mit Bezug auf die Verleihverträge keine Anträge stellte, muss auf diese Frage ohnehin nicht wei- ter eingegangen werden.

E. 7.7 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2026 die Einsatzverträge nicht in einer in Art. 14 OR vorgesehenen Schriftform abschliesst. Daher fehlt es auch dies- bezüglich an einer unlauteren Handlung und folglich an einem Verfügungsanspruch.

E. 8 Nach dem Gesagten ist eine unlautere Handlung der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft. Folg- lich ist das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war nicht gehalten, die Gesuchstellerin vor Einleitung des vorliegenden Gesuchs von sich aus über die vorgenommenen Änderungen zu informie- ren oder dokumentieren. Selbst wenn also die Gesuchstellerin erst nach Einleitung dieses Verfahrens von den (bestrittenen) Änderungen erfahren haben soll, kann dies nicht der Ge- suchsgegnerin zur Last gelegt werden.

E. 9.1 Gerichtskosten und Parteientschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 11 Abs. 1 KoV OG; § 3 Abs. 1 AnwT). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren be- stimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streit- wert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich un- richtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn dem Streitgegenstand kein objektiver Wert zu- gemessen werden kann, ist auf das geldwerte Interesse der Parteien daran, das im Prozess

Seite 18/19 Verlangte zu erhalten, abzustellen. Sind die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien nicht gleich gross, ist auf den höheren der beiden Werte abzustellen (vgl. Kölz, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 91 ZPO N 11; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 91 ZPO N 18; Urteil des Bundesgerichts 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; BGE 140 III 571 E. 1.4).

E. 9.1.1 Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 175'567.50. Diese Zahl entspreche dem Gewinn, den mutmasslich die G.________ AG in zwei Jahren (ungefähre Dauer eines Hauptsacheverfahrens) mit Temporärmitarbeitenden erziele, die nun aufgrund der Umge- hungsbemühungen der G.________ AG bei der Gesuchsgegnerin gebucht würden (act. 1 Rz 6 ff.). In der Eingabe vom 16. April 2026 ging sie von einem Streitwert von CHF 106'641.00 aus (act. 11 Rz 53).

E. 9.1.2 Die Gesuchsgegnerin wendet im Wesentlichen ein, bereits aus dem Grund, dass sich die Be- rechnung der Gesuchstellerin auf die G.________ AG und nicht auf die eigenständige Ge- suchsgegnerin beziehe, könne darauf nicht abgestellt werden. Ausserdem verkenne die Ge- suchstellerin, dass die G.________ AG seit Juli 2025 nur sehr wenige Temporärmitarbeiten- de verliehen habe. Entgegen der Annahme der Gesuchstellerin sei nicht von 510 Temporär- mitarbeitenden, die jährlich durchschnittlich 12 Schichteinsätze leisteten, auszugehen, son- dern von durchschnittlich 41 Einsätzen pro Monat. Werde sodann den Ausführungen der Ge- suchstellerin folgend mit einem Gewinn von CHF 2.25 pro Arbeitsstunde gerechnet, erziele die Gesuchsgegnerin insgesamt einen Gewinn von CHF 9'409.50 pro Jahr, wovon nach An- sicht der Gesuchstellerin zwei Drittel, mithin CHF 6'273.00, unrechtmässig erzielt worden wären. Ausgehend von einer Dauer von zwei Jahren bis zum Urteil in der Hauptsache belau- fe sich der Streitwert somit auf CHF 12'546.00 und liege klar unter CHF 30'000.00 (act. 4 Rz 19 ff.).

E. 9.1.3 Die Parteien gehen bei der Festsetzung des Streitwerts übereinstimmend von jenem Gewinn aus, den die Gesuchsgegnerin mit ihrem angeblich unlauteren Vorgehen mutmasslich in zwei Jahren erzielt. Wie es sich bezüglich des mutmasslichen Gewinns der Gesuchsgegnerin ge- nau verhält, kann allerdings offenbleiben, da unbestritten blieb, dass der Gesuchstellerin – wie sie behauptet – ein Gewinn von CHF 39'015.00 pro Jahr bzw. von CHF 78'030.00 in zwei Jahren entgeht (act. 1 Rz 16). Mithin ist unbestritten, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin am vorliegenden Verfahren auf CHF 78'030.00 beläuft. Dieser Wert ist zumindest höher als CHF 12'546.00 und somit massgebend. Ob der Streitwert sich sogar auf CHF 175'567.00 oder CHF 106'641.00 beläuft, kann für die vorliegenden Zwecke (vgl. vorne E. 1 und hinten E. 9) offenbleiben.

E. 9.2 Beim Streitwert von CHF 78'030.00 ist die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische Verfahren auf CHF 4'500.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 AnwT). Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beläuft sich auf CHF 9'522.70 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Gründe für eine Erhöhung oder für Zuschläge bestehen keine (vgl. § 3 Abs. 5 oder § 5 Abs. 1 AnwT). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Da es sich um ein summarisches Ver- fahren handelt, ist das Honorar auf die Hälfte, mithin auf CHF 4'761.35 herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 142.85; § 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 397.25; § 25a AnwT) resultiert eine ange- messene Entschädigung von gerundet CHF 5'300.00.

Seite 19/19 Verfügung

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird ihr zurückerstattet.
  3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'300.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 16. April 2026 samt Beilage) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Einzelrichter Z2 2026 5 Verfügung vom 17. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ und/oder Rechtsanwältin C.________, Gesuchstellerin, gegen D.________ AG, vertreten durch Advokatin E.________ und/oder Advokat F.________, Gesuchsgegnerin, betreffend unlauteren Wettbewerb (vorsorgliche Massnahmen)

Seite 2/19 Rechtsbegehren Gesuchstellerin 1. Der Gesuchsgegnerin sei ab sofort (superprovisorisch) vollumfänglich zu verbieten: a) Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit einer Rufbereitschaftsentschädi- gung von weniger als 10 % des Bruttostundenlohnes der Temporärmitarbeiter vorsehen; b) Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitern für Einsätze von über 6 Stunden ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur zu schliessen; c) die unter lit. a) und b) untersagten Tätigkeiten im Wege von Umgehungshandlungen, namentlich durch (direkt oder indirekt) verbundene Gesellschaften oder sonstige Dritte, ganz oder teilweise fortzuführen oder fortführen zu lassen. Eventualiter sei durch das Gericht eine andere, ihm angemessen erscheinende, Massnahme zur Ver- hinderung weiterer Verletzungen des UWG anzuordnen. Die Anträge in Ziff. 1 a)-b) sowie eine allfällige andere Massnahme des Gerichts seien superproviso- risch, eventualiter vorsorglich anzuordnen. 2. Die Anträge Ziff. 1 a)-b) sowie eine allfällige andere Massnahme des Gerichts seien mit der Ungehor- samsstrafe gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) oder einer anderen dem Gericht angemessen er- scheinenden Vollstreckungsmassnahme zu verbinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. allfälliger gesetzlicher MWST) zu Lasten der Gesuchs- gegnerin. Gesuchsgegnerin 1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2026 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei das Gesuch der Gesuchstellerin vom 22. Januar 2026 vollumfänglich abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge zzgl. Auslagen und MWST. Sachverhalt 1. Die A.________ AG mit Sitz in ________/ZG (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die G.________ AG mit Sitz in ________/ZH erbringen Dienstleistungen in den Bereichen Per- sonalverleih und Personalvermittlung im H.________ (Bereich). Die D.________ AG mit Sitz in ________/AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) ist unbestrittenermassen eine Schwester- gesellschaft der G.________ AG und erbringt ebenfalls Dienstleistungen in den Bereichen Personalverleih und Personalvermittlung. Die Gesuchstellerin einerseits und die G.________ AG und die Gesuchsgegnerin andererseits sind Konkurrentinnen. Das Geschäftsmodell die- ser drei Gesellschaften besteht darin, Fachkräfte aus dem H.________ (Bereich) (nachfol- gend: Temporärmitarbeitende) kurzfristig an Einsatzbetriebe mit Personalbedarf zu verleihen. Zu diesem Zweck schliessen sie mit den Temporärmitarbeitenden zuerst einen Rahmenver- trag ab. Das jeweilige Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb kommt zustande, sobald ein Einsatzvertrag abgeschlossen wird.

Seite 3/19 2. In einem zwischen der Gesuchstellerin und der G.________ AG geführten Verfahren betref- fend vorsorgliche Massnahmen (unlauteren Wettbewerb) verbot das Obergericht des Kan- tons Zug der G.________ AG mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Verfahren Z2 2025 46), a) Einsatzverträge zu schliessen, die echte Arbeit auf Abruf mit einer Rufbereitschafts- entschädigung von weniger als 10 % des Bruttostundenlohnes der Temporärmitarbei- tenden vorsehen; und b) Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitenden für Einsätze von über sechs Stunden oh- ne eigenhändige Unterschrift oder ohne qualifizierte elektronische Signatur zu schlies- sen. Gegen diesen Entscheid reichte die G.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat auf diese nicht ein (Urteil 4A_592/2025 vom 23. März 2026). 3.1 Am 22. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug gegen die Gesuchsgegnerin ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2026 wurde der Antrag auf superprovisorische An- ordnung der vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (act. 2). 3.3 In der Gesuchsantwort vom 5. Februar 2026 stellte die Gesuchsgegnerin ihrerseits das ein- gangs genannte Rechtsbegehren (act. 4). 3.4 Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 5). In Ausübung des Replikrechts reichten die Gesuchstellerin am 23. Februar 2026 (act. 6), die Gesuchsgegnerin am 9. März 2026 (act. 8) und die Gesuchstellerin wiederum am 16. April 2026 (act. 11) weitere Eingaben ein. Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin hat ihren Sitz im Kanton Zug, die Gesuchsgegnerin im Kanton Aargau. Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf die lauterkeitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen von Art. 7 und Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Lauterkeitsrechtliche Streitigkeiten zählen zu den Klagen aus unerlaubter Handlung (Hempel, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 36 ZPO N 6 f.). Ge- stützt auf Art. 36 ZPO (Gerichtsstand am Sitz des Geschädigten für Klagen aus unerlaubter Handlung) sind die Zuger Gerichte (unbestrittenermassen) örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters am Obergericht Zug ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO (Streitigkeiten nach dem UWG, sofern der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt; zum Streitwert vgl. hinten E. 9.1), § 19 Abs. 1 lit. a und § 23 Abs. 2 lit. j GOG sowie Art. 5 Abs. 2 ZPO (Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage).

Seite 4/19 2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchstellerin fehle es an einem Rechtsschutz- interesse, da die Temporärmitarbeitenden seit dem 1. Januar 2026 einen Einsatz ablehnen könnten und Einsatzverträge mit qualifizierter elektronischer Signatur (nachfolgend: QES) zu unterzeichnen seien (act. 4 Rz 10-16). Dieser Einwand betrifft nicht das Rechtsschutzin- teresse, sondern die Frage, ob die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2026 mit ihrem System unlauter handelt und folglich ein Verfügungsanspruch (dazu sogleich) der Gesuchstellerin besteht. Die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt. Auf das Gesuch ist einzutre- ten. 3. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch; lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; lit. b). Auch wenn nicht ausdrücklich genannt, gehört die zeitliche Dringlichkeit zum Voraus- setzungskatalog für vorsorgliche Massnahmen. Die Dringlichkeit hat sich an der Dauer des Hauptverfahrens zu messen. Schliesslich müssen die angeordneten Massnahmen verhält- nismässig sein, d.h. geeignet und erforderlich, um den befürchteten Nachteil zu verhindern (Huber/Jutzeler, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 4. A. 2025, Art. 261 ZPO N 17 ff., 20 ff., 22 ff. und 23 ff.; Kofmel Ehrenzel- ler, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 261 ZPO N 4 ff.; Domenig/Güngerich, Berner Kommentar, 2. A. 2026, Art. 262 ZPO N 3 ff.). Die vorsorgliche Massnahme soll den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren und keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Domenig/Güngerich, a.a.O., Art. 262 ZPO N 6). 4. Die gesuchstellende Partei muss namentlich das Bestehen ihres materiellrechtlichen An- spruchs, dessen Gefährdung oder Verletzung als auch den ihr daraus drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil und die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft machen. 4.1 Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder ein strikter Be- weis werden nicht gefordert (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.1; Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f.; Zürcher, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 261 ZPO N 5 ff.). Auch die Einwendungen der Gegen- seite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 58). Die Rechtslage ist vom Gericht bloss summarisch zu prüfen. Der Anspruch muss im Rahmen der glaubhaft gemachten Voraussetzungen aufgrund einer summarischen Prüfung als recht- lich begründet erscheinen (Huber/Jutzeler, a.a.O., Art. 261 ZPO N 25). Dies führt nicht zu einer endgültigen Klärung der sich stellenden rechtlichen Fragen, sondern beschränkt sich auf eine vorläufige Beurteilung (BGE 138 III 232 E. 4.1.1). 4.2 Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) haben die Parteien die für den Prozess relevanten Tatsachen in den Prozess einzubringen. Den Parteien obliegt

– entsprechend der Verteilung der objektiven Beweislast gemäss Art. 8 ZGB – die subjektive Behauptungs- und die Beweislast (bzw. Beweisführungslast) für jene Tatsachen, aus denen sie Ansprüche ableiten, wobei die Beweisführung grundsätzlich nur auf Antrag der Parteien

Seite 5/19 erfolgt. Die Parteien trifft daher eine allgemeine Mitwirkungslast bei der Sachverhaltsab- klärung, welche bei der beweisbelasteten Partei die subjektive Behauptungs- und Beweislast (bzw. Beweisführungslast) und bei der nicht beweisbelasteten Partei die Bestreitungs- und gegebenenfalls (Gegen-)Beweisführungslast umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_323/2019 vom 24. April 2020 E. 3.4; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 36 vom 1. April 2022 E. 7.2.4). 4.3 Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Be- hauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck ent- sprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehaup- tung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substanziierung einer Be- hauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine sub- stanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelas- tete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (Urteil des Bundesgerichts 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1). 4.4 In der Praxis wird die allgemeine Mitwirkungslast der Parteien bei der Sachverhaltsabklärung von der allgemeinen "Mitwirkungspflicht" der Parteien (bzw. der Mitwirkungslast des Beweis- gegners) bei der Beweiserhebung gemäss Art. 160 ZPO unterschieden: Erstere regelt die Obliegenheit der Parteien in Bezug auf die Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln zur Stützung des jeweils eigenen Prozessstandpunkts, Letztere dagegen die Obliegenheit des Beweisgegners zur Mitwirkung an Beweiserhebungen auf Antrag des Beweisführers und da- mit zur Stützung eines fremden Prozessstandpunkts. Es geht bei der Ersteren nicht um die Mitwirkung des Beweisgegners an durch den Beweisführer beantragten Beweiserhebungen, sondern um die Mitwirkung der beweisbefreiten Partei an der Sachverhaltsabklärung durch eigene Vorbringen (Sachbehauptungen und Beweisanträge), die den eigenen Prozessstand- punkt stützen. Bei einer Beweisnot der beweisbelasteten Partei ist die Mitwirkungslast der beweisbefreiten Partei insofern erhöht, als sie sich entgegen den allgemeinen Regeln trotz unsubstanziierten Behauptungen oder einem fehlenden Beweisantritt der beweisbelasteten Partei nicht einfach passiv verhalten darf, sondern gehalten ist, eigene Behauptungen vor- zutragen und eigene Beweisanträge zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_550/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2; 2C_654/2017 vom 8. August 2018 E. 2.3 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2020 36 vom 1. April 2022 E. 7.2.8). 4.5 Der Beweis ist im summarischen Verfahren durch Urkunden zu erbringen. Andere Beweis- mittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfah- renszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 ZPO).

Seite 6/19 5. Im Verfahren Z2 2025 46 stellte das Obergericht zum einen fest, dass die Temporärmitarbei- tenden der G.________ AG, sobald sie gebucht werden, kein Ablehnungsrecht mehr hatten. Dies führt grundsätzlich zu einer Entschädigungspflicht für jene Zeit, in der sie rufbereit sind, zumindest dann, wenn sie ihre Verfügbarkeit vor dem angegebenen Zeitfenster nicht wieder gelöscht haben. Diese Zeit ist als echte Arbeit auf Abruf zu verstehen. Zum anderen stellte das Obergericht fest, dass die G.________ AG gegen die in Art. 19 Abs. 1 AVG aufgestellte Formvorschrift der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OR (eigenhändige Unterschrift) oder Art. 14 Abs. 2bis OR (qualifizierte elektronische Signatur; nachfolgend: QES) verstiess, sofern ein Arbeitseinsatz länger als sechs Stunden dauert. Aus diesen Gründen verhängte das Obergericht als vorsorgliche Massnahme ein entsprechendes Verbot in Dispositiv-Ziffer 1 Bst. a und b der Verfügung vom 21. Oktober 2025 (Z2 2025 46; s. vorne Sachverhalt-Ziff. 2). Der Regelung in Dispositiv-Ziffer 1 Bst. a und b der Verfügung vom 21. Oktober 2025 ent- sprechen die Anträge der Gesuchstellerin gemäss Ziffer 1 Bst. a und b ihres Rechtsbegeh- rens im vorliegenden Verfahren (Z2 2026 5). Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Stand- punkt, die Gesuchsgegnerin wende das von der G.________ AG entwickelte (unzulässige) Vorgehen für die Vermittlung von Temporärmitarbeitenden an, um die vorsorglichen Mass- nahmen zu umgehen (act. 1 Rz 33). Die Gesuchsgegnerin entgegnet, richtig sei lediglich, dass sie Personal über die I.________ (Name des Buchungstools) der G.________ AG ver- leihe. Aufgrund der Verfügung des Obergerichts vom 21. Oktober 2025 sowie des Umstands, dass der Beschwerde vom Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt worden sei, hätten die Funktionsweise und die Abläufe der I.________ sowie das entsprechende vertrag- liche Regelwerk angepasst werden müssen. Seit 1. Januar 2026 hätten die Temporärmitar- beitenden der Gesuchsgegnerin neu das Recht, einen Einsatz im Falle einer Buchung durch einen Einsatzbetrieb abzulehnen (Ablehnungsrecht). Zudem würden seit 1. Januar 2026 neu alle Einsatzverträge mit qualifizierter elektronischer Signatur (QES) unterzeichnet (act. 4 Rz 8 f. und 13 f.). Strittig ist im vorliegenden Verfahren demnach im Wesentlichen bloss, ob bei der Gesuchs- gegnerin seit 1. Januar 2026 ein Ablehnungsrecht zugunsten der Temporärmitarbeitenden implementiert wurde (dazu E. 6) und Einsatzverträge, die über sechs Stunden dauern, mit QES zu unterzeichnen sind (dazu E. 7). Die Gesuchstellerin, die das Gegenteil behauptet und daraus die geltend gemachten Ansprüche ableitet, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 ZGB). 6. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Temporär- mitarbeitenden bei der Gesuchsgegnerin nach erfolgter Buchung durch einen Einsatzbetrieb kein Ablehnungsrecht haben. 6.1 Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Standpunkts im Gesuch Folgendes aus: 6.1.1 Die G.________ AG behaupte in der Beschwerde ans Bundesgericht [vom 20. November 2025], eine Umsetzung der vorsorglichen Massnahmen bis zum 1. Januar 2026 sei nicht möglich. Somit liege es auf der Hand, dass die G.________ AG nun versuche, die Arbeits- verträge (d.h. Rahmen- und Einsatzverträge) in den Springer- und Pool-Modellen über die Gesuchsgegnerin abzuwickeln, zumal Letztere unter dem gleichen Dach (J.________ AG) angesiedelt sei und von den gleichen Personen dominiert werde. Die I.________ der Ge-

Seite 7/19 suchsgegnerin laufe über das gleiche Login wie jene der G.________ AG. Deshalb sei es naheliegend, dass das Vorgehen der Gesuchsgegnerin demjenigen der G.________ AG ent- spreche (act. 1 Rz 37-39). 6.1.2 Der Temporärmitarbeitende werde bereits bei der Buchung über die I.________ zum Einsatz verpflichtet und nicht erst, wenn ein schriftlicher Einsatzvertrag vorliege. Die Abwicklung der Einsatzverträge durch die G.________ AG sei bereits vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (nachfolgend: AWA) einmal beanstandet worden, worauf die G.________ AG den Einsatzvertrag zwar geändert habe und die relevanten Anweisungen an die Temporär- mitarbeitenden einfach in die "Bedienungsanleitung I.________ für Mitarbeitende Pool" [nachfolgend: Pool-Anleitung] und "Bedienungsanleitung I.________ für Springer- Mitarbeitende" [nachfolgend: Springer-Anleitung] sowie die Nutzungsbedingungen für die Bu- chungsplattform [nachfolgend: Nutzungsbedingungen; act. 1/20] verschoben habe. Diese Dokumente habe die G.________ AG dem AWA nicht vorgelegt. Um die Buchungsplattform nutzen zu können, müssten die Temporärmitarbeitenden den Nutzungsbedingungen explizit zustimmen. Die Temporärmitarbeitenden würden ihre Verfügbarkeiten online im System ein- tragen und könnten dann entsprechend vom Einsatzbetrieb direkt im System gebucht wer- den. Bei Buchung (eines Einsatzbetriebs) einer Verfügbarkeit (eines Temporärmitarbeiten- den) gebe einen "Match" und aus der Verfügbarkeit werde automatisch ein gebuchter Ein- satz. Der Temporärmitarbeitende werde über die Buchung per E-Mail und SMS informiert. Der vom Einsatzbetrieb gebuchte Einsatz sei für den Temporärmitarbeitenden verbindlich und müsse von ihm entsprechend geleistet werden. Bezüglich Verbindlichkeit der Buchung heisse es in Ziff. 2 der Nutzungsbedingungen: "Erfolgt eine Buchung, ist der/die Arbeitneh- mende zur Arbeitsleistung verpflichtet". Auch das Reglement "A-Z admin. Pools" [act. 1/25], das aufgrund der Verwendung der I.________ der G.________ AG durch die Gesuchsgeg- nerin von Letzterer auch beachtet werden müsse, bestätige auf S. 8 explizit, dass gebuchte Springer- und Pooleinsätze verbindlich seien: "[…] Bedenken Sie bitte, gebuchte Springer & Pooleinsätze sind verbindlich und müssen geleistet werden (ausser Krankheit und Unfall). […]". Die I.________, welche die Gesuchsgegnerin verwende, sei einer Zusammenarbeit mit "K.________" entsprungen. Die Sales Managerin von "K.________", L.________, habe in ei- ner E-Mail [vom 27. Februar 2025; act. 1/26] ausdrücklich bestätigt, dass die Temporärmitar- beitenden für Einsätze kein Ablehnungsrecht hätten (act. 1 Rz 55-64). 6.1.3 Es gebe in der I.________ der G.________ AG, welche die Gesuchsgegnerin nun auch ver- wende, nur zwei "Sonderfälle", in denen eine Buchung durch den Einsatzbetrieb nicht auto- matisch zu einem verbindlichen Einsatz führe und die Buchung vom Temporärmitarbeitenden (nochmals) explizit bestätigt werden müsse: (i) im Poolsystem, wenn ein Einsatzbetrieb einen Bedarf für einen bestimmten Zeitraum ausschreibe, dem (noch) keine eingetragene Verfüg- barkeit eines Temporärmitarbeitenden im System gegenüberstehe (es also noch keinen "Match" gebe), oder (ii) bei sehr kurzfristigen Buchungen. Temporärmitarbeitende müssten aber in jedem Fall die Möglichkeit haben, einem Einsatz zuzustimmen, unabhängig davon, wie kurzfristig er erfolge (act. 1 Rz 69-73). 6.2 In der Gesuchsantwort hielt die Gesuchsgegnerin den Ausführungen der Gesuchstellerin im Wesentlichen Folgendes entgegen:

Seite 8/19 6.2.1 Die Temporärmitarbeitenden der Gesuchsgegnerin, welche Einsätze über die I.________ leisten würden, hätten seit 1. Januar 2026 das Recht, einen Einsatz im Falle einer Buchung durch einen Einsatzbetrieb abzulehnen (Ablehnungsrecht). Der Passus in Ziffer 2 der vor dem 1. Januar 2026 geltenden Nutzungsbedingungen, wonach die Temporärmitarbeitenden im Falle einer Buchung verpflichtet seien, den Einsatz zu leisten, finde sich in den neuen Nutzungsbedingungen [act. 4/5] nicht mehr. Bei der G.________ AG sei deswegen auch das von der Gesuchstellerin erwähnte "A-Z G.________" [act. 1/25] angepasst worden [act. 4/6]. Der von der Gesuchstellerin abgebildete Auszug aus dem "A-Z G.________", in dem es um "Gebuchte Einsätze" gehe und in dem festgehalten sei, dass diese verbindlich seien, sei ge- strichen worden (act. 4 Rz 13). 6.2.2 Die Gesuchstellerin sei im Übrigen sogar mit Schreiben des AWA vom 22. Januar 2026 in Bezug auf die G.________ AG darüber informiert worden, dass diese keine echte Arbeit auf Abruf anbiete, zumal deren Temporärmitarbeitenden inzwischen jeweils immer ein Ableh- nungsrecht hätten (act. 4 Rz 15). 6.2.3 Aus den Screenshots im Gesuch der Gesuchstellerin lasse sich per se nichts über die Funk- tionsweise und Abläufe beim Verleih von Personal über die I.________ entnehmen. Insbe- sondere ergebe sich daraus nicht, dass sich die G.________ AG nicht an die Verfügung des Obergerichts Zug vom 21. Oktober 2025 halten oder sie sowie die Gesuchsgegnerin gegen Vorschriften des AVG und des UWG verstossen würden (act. 4 Rz 32). 6.2.4 Was die G.________ AG in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht [punkto Möglichkeit der Umsetzbarkeit der vorsorglichen Massnahmen bis 1. Januar 2026] ausgeführt habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Ausschlaggebend sei, dass die G.________ AG die in- folge der Verfügung des Obergerichts Zug vom 21. Oktober 2025 notwendig gewordenen Änderungen an der I.________ vorgenommen habe (act. 4 Rz 42). 6.3 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2026 bekräftigte die Gesuchstellerin ihren Standpunkt und führte ergänzend Folgendes aus: 6.3.1 Es könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassung der Nutzungsbedin- gungen und des Dokuments "A-Z G.________ 2026" erst nach Einreichung des Gesuchs [vom 22. Januar 2026] vorgenommen worden seien, zumal die Gesuchsgegnerin dazu keine substanziierten Behauptungen mache. Tatsächlich seien in diesen Dokumenten nur gewisse (minimale) Anpassungen vorgenommen worden. In den Nutzungsbedingungen sei der fol- gende Abschnitt entfernt worden: "Erfolgt eine Buchung, ist der/die Arbeitnehmende zur Ar- beitsleitung verpflichtet. Die Konditionen für den konkreten Einsatz sind im Einsatz- bzw. Ver- leihvertrag geregelt". Im Dokument "A-Z admin. Pools" unter "G" sei folgender Abschnitt ge- strichen worden: "Gebuchte Einsätze […] Bedenken Sie bitte, Springer & Pooleinsätze sind verbindlich und müssen geleistet werden (ausser Krankheit oder Unfall). Mit der Möglichkeit, den Dienstplan selbst gestalten zu können, übernehmen Sie auch die Verantwortung dafür". Einzig aus diesen beiden Streichungen könne jedoch nicht geschlossen werden, dass tatsächlich ein Ablehnungsrecht für Temporärmitarbeitende eingeführt worden wäre. Zudem liege das von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegte, angepasste Dokument "A-Z admin. Pools" nicht vollständig vor, weshalb eine Verschiebung des ursprünglich unter "G" enthalte- nen Abschnitts in eine andere Klausel nicht ausgeschlossen werden könne (act. 6 Rz 12-14).

Seite 9/19 6.3.2 Folgende Umstände sprächen klar dagegen, dass ein Ablehnungsrecht neu implementiert worden sei. Auffällig sei zunächst, dass die Gesuchsgegnerin das zentrale Dokument "Be- dienungsanleitung I.________" für die Springer als auch Pool-Mitarbeiter in ihrer Eingabe mit keinem Wort erwähne. Gerade in diesen Dokumenten wäre das angeblich neu eingeführte Ablehnungsrecht aber zwingend zu regeln. Erläuterungen zum Ablehnungsrecht fänden sich in diesen Dokumenten bisher (und offenbar auch weiterhin) nur im Zusammenhang mit kurz- fristigen Buchungen (d.h. weniger als 24 Stunden bis zum Dienstbeginn). Wäre ein Ableh- nungsrecht tatsächlich per 1. Januar 2026 eingeführt worden, hätte dieses notwendigerweise gerade in diesen zentralen Bedienungsanleitungen ausdrücklich ergänzt werden müssen, zumal dort bereits für kurzfristige Buchungen eine entsprechende Sonderregelung vorgese- hen sei. Dass einzig für kurzfristige Buchungen ein Ablehnungsrecht vorgesehen sei, zeige, dass die Nutzungsbedingungen bewusst zwischen verschiedenen Buchungssituationen un- terscheiden würden. Wäre ein generelles Ablehnungsrecht eingeführt worden, hätte die Son- derreglung für kurzfristige Einsätze keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr und wäre entsprechend anzupassen gewesen (act. 6 Rz 15-21). 6.3.3 Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin widersprüchlich argumentiere. Obwohl sie unsub- stanziiert behaupte, ein entsprechendes Ablehnungsrecht per 1. Januar 2026 eingeführt zu haben, führe sie in Rz 62 der Gesuchsantwort Folgendes aus: "Die Temporärmitarbeitenden können ihre eingetragenen Verfügbarkeiten in der I.________ jederzeit selbst abändern und wieder löschen, solange sie nicht von einem Einsatzbetrieb gebucht wurden". In Rz 65 der Gesuchsantwort werde Folgendes festgehalten: "Der Umstand, dass die Temporärmitarbei- tenden ihre Verfügbarkeiten frei ändern und löschen können, solange sie nicht gebucht wer- den, führt dazu, dass sie sich nicht für einen Einsatz bereitzuhalten haben". Diese Argumen- tation sei nicht nachvollziehbar. Bestünde tatsächlich – wie behauptet – ein Ablehnungsrecht nach erfolgter Buchung, wäre an diesen Stellen in der Gesuchsantwort konsequenterweise auf die Annahme bzw. Ablehnung eines Einsatzes nach der Buchung abzustellen gewesen (act. 6 Rz 22-24). 6.3.4 Schliesslich falle auf, dass die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Angaben dazu mache, wie das angeblich per 1. Januar 2026 eingeführte Ablehnungsrecht technisch im System der I.________ umgesetzt worden sein solle, obwohl nur sie dazu in der Lage sei. Insbesondere würden jegliche Nachweise zur praktischen Implementierung eines solchen Rechts fehlen. Wäre ein Ablehnungsrecht eingeführt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass die Ge- suchsgegnerin dessen Umsetzung ohne Weiteres belege, etwa durch Vertragsdokumente, Screenshots der Benutzeroberfläche, Systembeschreibungen, Prozessdarstellungen oder vergleichbare Unterlagen (act. 6 Rz 25 f.). 6.4 In ihrer Eingabe vom 9. März 2026 wiederum erwiderte die Gesuchsgegnerin im Wesentli- chen was folgt: 6.4.1 Dass die Anpassungen erst nach Einreichung des Gesuchs (nach dem 5. Februar 2026 [rec- te: 22. Januar 2026]) erfolgt seien, sei eine blosse Behauptung, die unbelegt sei und bestrit- ten werde. Die Gesuchstellerin liefere keine konkreten Anhaltspunkte für diesen unhaltbaren Vorwurf. Es handle sich um eine reine Mutmassung. Der Beweis für ihre Behauptung liege

Seite 10/19 bei ihr. Zudem werde bestritten, dass aufgrund der vorgenommenen Anpassungen nicht be- legt sei, dass ein Ablehnungsrecht eingeführt worden sein soll (act. 8 Rz 17 f.). 6.4.2 Beim von der Gesuchstellerin erwähnten "A-Z admin. Pools" handle es sich um eine speziel- le Version des A-Z für Mitarbeitende in administrierten/outgesourcten Pools. Dabei handle es sich um Mitarbeitende der M.________ (Einsatzbetriebe), die zu G.________ AG outge- sourct würden und in Pools über die I.________ koordiniert würden. Die Gesuchsgegnerin betreibe keine administrierten Pools. Diese Dienstleistung werde nur von G.________ AG erbracht. Somit betreffe dieses Dokument die Gesuchsgegnerin ohnehin nicht. Abgesehen davon handle es sich bei der angeblich möglichen Verschiebung des gelöschten Passus an eine andere Stelle im Dokument um eine unbelegte Unterstellung der Gesuchstellerin (act. 8 Rz 19). 6.4.3 Das Ablehnungsrecht komme bei allen Temporärmitarbeitenden zum Tragen. Mit Ausnahme von kurzfristigen Buchungen sei das Ablehnungsrecht technisch implementiert und werde rein elektronisch abgewickelt. Der Annahmeprozess sei somit Teil der digitalen Lösung und Prozesse. Die entsprechende Anpassung sei am 29. Dezember 2025 im System der G.________ AG von ihrer IT implementiert worden. Der beigelegte Screenshot der Release- Seite des Softwareprojekts I.________ zeige dies. Das schriftlich festgehaltene Ablehnungs- recht im Zusammenhang mit kurzfristigen Buchungen (weniger als 24 Stunden bis zum Dienstbeginn) sei in den Nutzungsbedingungen belassen worden, weil bei einer solchen An- frage die Verfügbarkeit der Temporärmitarbeitenden im System mit einer Sperre belegt wer- de. Es könne deshalb in diesem Zeitraum nicht mehr elektronisch eine Buchungsanfrage er- stellt werden, sondern nur telefonisch, via SMS oder via E-Mail. Entsprechend komme in die- sen Fällen das neu implementierte Ablehnungsrecht im elektronischen System für das finale Zustandekommen der Buchung nicht zum Tragen. Deshalb sei die Verbindlichkeit einer Zu- sage durch die Temporärmitarbeitenden explizit nach wie vor in den Nutzungsbedingungen geregelt. Daraus abzuleiten, dass das Ablehnungsrecht nur bei kurzfristigen Buchungen um- gesetzt werde, sei eine falsche Schlussfolgerung und zudem eine unsubstanziierte Behaup- tung (act. 8 Rz 20 f.). 6.4.4 Wie das Ablehnungsrecht technisch umgesetzt worden sei, sei Geschäfts- bzw. Betriebsge- heimnis. Der Gesuchstellerin als Konkurrentin würden keine Dokumente über technische Funktionsweise und betriebliche Abläufe offengelegt. Zwar sei die Gesuchstellerin im Besitz der veralteten I.________-Bedienungsanleitung gewesen. Dies aber nur, weil sie das Doku- ment von einer – zwischenzeitlich ehemaligen – Temporärmitarbeiterin von G.________ AG entgegen deren Treuepflicht erhalten habe (act. 8 Rz 22). 6.4.5 Die Gesuchsgegnerin argumentiere im Übrigen nicht widersprüchlich. Der Verweis auf Rz 62 und 65 der Gesuchsantwort gehe fehl, da im dortigen Zusammenhang darauf hingewiesen worden sei, dass die entsprechenden Ausführungen nur für den Fall erfolgten, dass das Obergericht des Kantons Zug auf das Gesuch eintreten sollte (act. 8 Rz 24). 6.5 Schliesslich nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. April 2026 erneut Stellung, wobei sie im Wesentlichen bloss ihren Standpunkt bekräftigte. Ergänzend führte sie aus, sie hätte sich selbst bei grösster Sorgfalt nicht zu den von der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsant- wort präsentierten Dokumenten äussern können. Das Schreiben des AWA vom 22. Januar

Seite 11/19 2026 sei erst nach der Einreichung des Gesuchs bei den Rechtsanwälten der Gesuchsteller- in eingetroffen (act. 11 Rz 12 f.). 6.6 Die Gesuchstellerin trägt die Beweislast dafür, dass die Gesuchsgegnerin – wie die Gesuch- stellerin behauptet – ab dem 1. Januar 2026 oder vor Einreichung des Gesuchs am 22. Janu- ar 2026 kein Ablehnungsrecht implementierte. Im Verfahren Z2 2025 46 war zwischen den (dortigen) Parteien unbestritten, dass kein Ablehnungsrecht bestand (vgl. auch act. 4 Rz 97: "Dass die Temporärmitarbeitenden vor dem 1. Januar 2026 umgehend nach dem Eintrag einer Verfügbarkeit gebucht werden konnten, ist richtig"). Vorliegend bestritt die Gesuchs- gegnerin in der Gesuchsantwort indes dezidiert die Behauptung, sie habe kein Ablehnungs- recht eingeführt. Damit ist sie ihrer Bestreitungslast nachgekommen (vgl. vorne E. 4.3). Folg- lich muss die Gesuchstellerin diese bestrittene Tatsache beweisen bzw. glaubhaft machen. Dies gelingt ihr nicht: 6.6.1 Zur Darlegung ihres Standpunkts beruft sich die Gesuchstellerin unter anderem auf Ziffer 2 der von ihr ins Recht gelegten Nutzungsbedingungen (act. 1/20). Die Gesuchsgegnerin be- streitet, dass es sich dabei um die seit 1. Januar 2026 geltenden Nutzungsbestimmungen handelt. Dem hält die Gesuchstellerin nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere weist sie nicht nach, dass die von ihr eingereichten Nutzungsbedingungen auch nach dem 1. Januar 2026 noch galten oder verwendet wurden. Die Gesuchsgegnerin steht diesem Beweis zwar näher. Allerdings legt die Gesuchstellerin nirgends dar, weshalb sie nicht in der Lage ist, hierzu Angaben zu machen oder Urkunden einzureichen. Bei der Behauptung, die von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Nutzungsbedingungen, welche die fragliche Passage in Ziffer 2 nicht mehr enthalten, datierten möglicherweise von einem Zeitpunkt nach dem

22. Januar 2026, handelt es sich um eine blosse, durch nichts belegte Mutmassung. Daran ändert nichts, dass die Gesuchsgegnerin die Umstellung auf LinkedIn am tt. Januar 2026 ei- ne Werbung für das Springer-Modell veröffentlicht hat (vgl. act. 1 Rz 35; act. 11 Rz 11). Die- se Mutmassung ist nicht weiter beachtlich. 6.6.2 Dasselbe gilt mit Bezug auf das von der Gesuchstellerin eingereichte "A-Z admin. Pools" (act. 1/25), in dem auf S. 8 hervorgehoben wird, dass gebuchte Einsätze verbindlich sind. Es ist nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin eine aktuelle Version einreichte oder die von der Gesuchsgegnerin am 5. Februar 2026 eingereichte Version am 1. Januar 2026 von die- ser noch nicht verwendet wurde. Entsprechend ist auf den von der Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 9. März 2026 vorgebrachten Einwand, dieses Dokument sei für sie nicht rele- vant, da sie im Unterschied zur G.________ AG keine administrierten Pools betreibe, nicht mehr einzugehen; insbesondere kann offenbleiben, ob dieser Einwand, den sie in der Ge- suchsantwort noch nicht erhob, rechtzeitig erfolgte. 6.6.3 Soweit sich die Gesuchstellerin auf Passagen einer E-Mail der Sales Managerin L.________ von "K.________" beruft, um ein fehlendes Ablehnungsrecht glaubhaft zu machen, übersieht sie, dass die E-Mail vom Februar 2025 datiert. Es ergeben sich aus dieser E-Mail denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Zustand aktuell noch derselbe sein soll. 6.6.4 Aufgrund der dargestellten Verteilung der Beweislast (vgl. vorne E. 5) obliegt es denn auch nicht der Gesuchsgegnerin, ein vollständiges "A-Z admin. Pools", eine technische Dokumen- tation über die Umsetzung dieser Änderungen und den Zeitpunkt der Softwareumstellung,

Seite 12/19 eine "Bedienungsanleitung I.________" für Springer- und Pool-Mitarbeiter oder dergleichen ins Recht zu legen und entsprechende Behauptungen aufzustellen. Dies umso weniger, als die Gesuchsgegnerin ihren Standpunkt nebst den Nutzungsbedingungen auch mit dem – an die Gesuchstellerin adressierten – Schreiben des AWA vom 22. Januar 2026 untermauerte. Darin führte das AWA aus, "gemäss den [dem AWA] eingereichten Verträgen bietet die G.________ keine echte Arbeit auf Abruf mehr an, da den Arbeitnehmern inzwischen jeweils immer ein Ablehnungsrecht zukommt" (act. 4/9). Besagtes Schreiben des AWA verliert nicht massgeblich an Beweiskraft, bloss weil die Gesuchsgegnerin "die Grundlagen dieser Aussa- ge des AWA" nicht offenlegt (act. 11 Rz 26). Dass die Gesuchsgegnerin die I.________ der G.________ AG verwendet und ihr vertragliches Regelwerk inhaltlich demjenigen der G.________ AG entspricht, ist unbestritten. Damit ist die Gesuchsgegnerin sowohl ihrer Be- streitungslast als auch ihrer Mitwirkungslast (bei der Sachverhaltsabklärung; vgl. vorne E. 4.4) nachgekommen, und es hätte folglich an der Gesuchstellerin gelegen, substanziierte Behauptungen aufzustellen und Beweise zu offerieren. Zumindest hätte die Gesuchstellerin substanziiert darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich ist, selbst Behauptungen aufzu- stellen oder Beweise zu offerieren. Eine Beweisnot, die bei der Gesuchsgegnerin zu einer noch höheren Mitwirkungslast hätte führen können (vgl. E. 4.4), ist nicht erkennbar. Eine Beweisnot besteht auch nicht deswegen, weil die Gesuchstellerin keine Angaben zur techni- schen Umsetzung machen kann. Das Wissen über die (software-)technische Umsetzung der vorliegenden Änderung ist nämlich nicht notwendig, um beurteilen zu können, ob die Ände- rung umgesetzt wurde oder nicht. Die Gesuchstellerin legt jedenfalls nicht dar, weshalb sie auf technische Angaben angewiesen ist, um nachweisen zu können, dass kein Ablehnungs- recht implementiert wurde. 6.6.5 Der Hinweis der Gesuchstellerin, wonach die Gesuchsgegnerin namentlich in Rz 62 und 65 ihrer Gesuchsantwort widersprüchlich argumentiere, scheint auf den ersten Blick zwar be- rechtigt, zumal bei der Lektüre dieser Passagen durchaus der Eindruck entstehen könnte, es sei doch kein Ablehnungsrecht implementiert worden. Aus dem Kontext heraus ergibt sich jedoch, dass diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin, wonach es sich aus ihrer Sicht be- reits bei den vor dem 1. Januar 2026 praktizierten Modalitäten um unechte Arbeit auf Abruf gehandelt habe, im Sinne einer Eventualbegründung erfolgten und der Gesuchsgegnerin im Hinblick auf die Hauptbegründung nicht zum Nachteil gereichen können. 6.6.6 Dass sich Erläuterungen zum Ablehnungsrecht (bzw. zur von den Temporärmitarbeitenden abzugebenden Zustimmung) in den einschlägigen Dokumenten der Gesuchsgegnerin (Nut- zungsbedingungen, Bedienungsanleitung) unbestrittenermassen nur im Zusammenhang mit kurzfristigen Buchungen (weniger als 24 Stunden bis zum Dienstbeginn) finden, spricht zwar nicht für den Standpunkt der Gesuchsgegnerin. Denn selbst wenn das System – wie die Ge- suchsgegnerin beschreibt – bei kurzfristigen Buchungen die Verfügbarkeit der Temporärmita- rbeitenden mit einer Sperre belegt, Buchungsanfragen über das System deshalb nicht mehr möglich sind und das neue Ablehnungsrecht für das finale Zustandekommen der Buchung kurzfristiger Einsätze deswegen nicht zum Tragen kommt, würde dies nicht ausschliessen, das Ablehnungsrecht auch für alle anderen Anwendungsfälle zu erläutern. Allein deswegen ist aber noch nicht glaubhaft, dass das Ablehnungsrecht nicht implementiert wurde. Glaub- haft ist allenfalls, dass die Gesuchsgegnerin das Ablehnungsrecht nicht prominent platziert. Die Gesuchstellerin stört sich aber in ihrem Gesuch nicht an der Platzierung, sondern daran,

Seite 13/19 dass gar kein Ablehnungsrecht implementiert worden sei. Letzteres macht die Gesuchsteller- in aber, wie erwähnt, nicht glaubhaft. 6.6.7 Nichts an dieser Einschätzung ändert der Umstand, dass die G.________ AG in ihrer Be- schwerde ans Bundesgericht vom 20. November 2025 noch behauptete, eine Umstellung bis zum 1. Januar 2026 sei nicht möglich. Diese Behauptung erwies sich entweder als Schutz- behauptung oder stellte sich als unzutreffend heraus. 6.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2026 kein Ablehnungsrecht zugunsten der Temporärmitarbeitenden implementiert hat. Entsprechend fehlt es an einer unlauteren Handlung und folglich an einem Verfügungsanspruch. 6.8 Demnach ist unerheblich, dass die Gesuchsgegnerin die Dokumente, die belegen sollen, dass die I.________ bereits per 1. Januar 2026 umgestellt worden war, erst in der Eingabe vom 9. März 2026 und somit verspätet eingereicht hat. Bereits zum Zeitpunkt der Ge- suchsantwort war klar, dass die Parteien von unterschiedlichen Versionen der I.________ und der dazugehörenden Anleitungen und Bedingungen ausgingen. Daher war der Einwand der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin habe die Umstellung womöglich erst nach Einrei- chung des Gesuchs vorgenommen, ohne Weiteres vorhersehbar. Die Gesuchsgegnerin wäre im vorliegenden Summarverfahren, bei dem kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwech- sel besteht, gehalten gewesen, bereits in der Gesuchsantwort entsprechende Behauptungen und insbesondere Beweismittel vorzubringen (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 38 vom 14. Oktober 2025 E. 7.3). 7. Zu prüfen ist als Nächstes, ob die Gesuchstellerin glaubhaft gemacht hat, dass die Gesuchs- gegnerin für den Abschluss von Einsatzverträgen mit Einsätzen von über sechs Stunden kei- ne eigenhändige Unterschrift oder keine QES verlangt. 7.1 Die Gesuchstellerin führte zur Begründung ihres Standpunkts im Gesuch Folgendes aus: Die Gesuchsgegnerin schliesse die Verträge in einer nicht AVG-konformen Form ab. M.________ (Einsatzbetriebe) und andere Institutionen im H.________(Bereich) setzten an- gesichts des akuten Personalmangels verstärkt auf Freelancer/-innen und Springer/-innen. Hier biete Temporärarbeit Entlastung in Spitzenzeiten. Gleichzeitig müssten die M.________ und andere M.________ keine hohen Personalbestände aufbauen, um Spitzenzeiten abzu- decken. Das von der G.________ AG aufgebaute Geschäftsmodell der Gesuchsgegnerin nehme dieses Bedürfnis auf. Die Arbeitsverträge bestünden, wie im Personalverleih üblich, aus einem Rahmenvertrag und einem Einsatzvertrag. Zuerst unterzeichneten die Gesuchs- gegnerin und die Temporärmitarbeitenden den Rahmenvertrag. Das Arbeitsverhältnis komme jedoch erst zustande, wenn auch ein Einsatzvertrag unterzeichnet werde. Ein Rahmen- und Einsatzvertrag der Gesuchsgegnerin liege der Gesuchstellerin leider nicht vor. Aufgrund der engen Verbandelung und der offensichtlichen Nutzung der I.________ der G.________ AG durch die Gesuchsgegnerin müsse davon ausgegangen werden, dass der Rahmen- und Ein- satzvertrag in den relevanten Teilen identisch sei. Art. 1 des Rahmenvertrages sehe vor, dass der Rahmenarbeitsvertrag "bei Annahme eines schriftlichen Einsatzvertrages" in Kraft trete. In der Praxis scheine die Gesuchsgegnerin "aufgrund der offensichtlichen Anwendung

Seite 14/19 der I.________ der G.________ AG jedoch das Gesetz nicht zu beachten". Die G.________ AG habe in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht [vom 20. November 2025] eingestanden, dass sie nicht alle Einsatzverträge mit handschriftlicher oder qualifizierter elektronischer Si- gnatur unterzeichne. Die Verwendung der gleichen I.________ lasse nur den Schluss zu, dass für die Verwendung dieser I.________ auch die "Bedienungsanleitung Vertragsunter- zeichnung in der I.________" [act. 1/17] zu beachten sei. Darin sei detailliert beschrieben, wie die Unterschrift in der I.________ zu erfassen sei und danach verwendet werden könne. Dadurch sei jedoch glaubhaft dargetan, dass die Gesuchsgegnerin ebenfalls nicht hand- schriftliche oder auch nicht qualifiziert elektronische Vertragsunterzeichnung zulasse. Gemäss Ziffer 2 der vorerwähnten Bedienungsanleitung müssten die Temporärmitarbeiten- den die Unterschrift in der I.________ einmal erfassen und hinterlegen. Dabei handle es sich aber nur um eine einfache elektronische Unterschrift (act. 1 Rz 40-46). Die Gesuchstellerin müsse aufgrund der Fortführung des Systems der G.________ AG durch die Gesuchsgegne- rin davon ausgehen, dass auch die Verleihverträge mit den Einsatzbetrieben nicht rechtskon- form abgeschlossen würden (act. 1 Rz 53). 7.2 Dem hielt die Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort Folgendes entgegen: Seit 1. Januar 2026 würden alle Einsatzverträge mit QES unterzeichnet. Infolge dieser Ände- rung habe sowohl die Gesuchsgegnerin als auch G.________ AG ihre Bedienungsanleitun- gen "Vertragsunterzeichnung" angepasst [act. 4/7-8]. Das AWA habe in seinem Schreiben vom 22. Januar 2026 an die Gesuchstellerin zudem darauf hingewiesen, dass die Einsatz- verträge seit dem 1. Januar 2026 mittels QES unterzeichnet würden (act. 4 Rz 14 f.). Die Gesuchsgegnerin bestreite die Behauptung der Gesuchstellerin, dass sie alle ihre Verträge handschriftlich oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnen lasse. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, diese Behauptung mit der Einreichung von entspre- chenden Einsatzverträgen oder Ähnlichem glaubhaft zu machen (act. 4 Rz 53). 7.3 In ihrer Eingabe vom 23. Februar 2026 bekräftigte die Gesuchstellerin ihren Standpunkt und führte ergänzend Folgendes aus: Es sei nicht auszuschliessen, dass die Gesuchsgegnerin die angeblich angepassten Doku- mente erst nach Einreichung des Gesuchs (d.h. nach dem 5. Februar 2026 [recte: 22. Januar 2026]) vorgenommen habe, zumal sie dazu keine substanziierten Behauptungen aufstelle. In den beiden von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten Bedienungsanleitungen sei tatsächlich vorgesehen, dass Einsatzverträge grundsätzliche mittels QES unterzeichnet wer- den sollten. Aufgrund der konkreten Formulierung erscheine jedoch fraglich, ob in sämtlichen Fällen tatsächlich eine Unterzeichnung mittels QES erfolge. Mehrere Aspekte sprächen da- gegen: Die Bedienungsanleitungen sähen ausschliesslich die Unterzeichnung mittels QES vor. Eine handschriftliche Unterzeichnungsform werde nicht vorgesehen, auch nicht als Auf- fanglösung für Fälle, in denen eine QES faktisch nicht möglich sei (beispielsweise weil der Temporärmitarbeitende über kein Smartphone verfüge, weil das System der Gesuchsgegne- rin nicht verfügbar sei, keine Internetverbindung bestehe, der Signaturprozess technisch nicht durchgeführt werden könne etc.; act. 6 Rz 31-37). Zudem sei die Unterzeichnung offen- bar nicht Voraussetzung für einen Einsatz. Ziffer 6 der Bedienungsanleitungen halte jeweils fest: "[…] Sollte die Unterzeichnung des Vertrages vergessen gehen, wirst du spätestens bei der Zeiterfassung daran erinnert den Vertrag zu unterzeichnen. Es wird kein Zeitrapport er-

Seite 15/19 stellt solange der Vertrag nicht unterzeichnet ist". Diese Regelung zeige, dass ein Einsatz of- fenbar auch dann stattfinden könne, wenn der Vertrag zum Zeitpunkt des Arbeitsbeginns noch nicht unterzeichnet worden sei (act. 6 Rz 38 f.). 7.4 In ihrer Eingabe vom 9. März 2026 wiederum erwiderte die Gesuchsgegnerin im Wesentli- chen was folgt: Gestützt auf den technischen Nachweis, der mit dieser Stellungnahme ins Recht gelegt wer- de, sowie dem Bestätigungsschreiben des AWA vom 22. Januar 2026 sei klar erstellt, dass auch die Einführung der QES bereits vor dem 1. Januar 2026 erfolgt sei. Diese gehe aber auch bereits aus der in der Gesuchsantwort ins Recht gelegten "Bedienungsanleitung Ver- tragsunterzeichnung" [act. 4/8] hervor. Auf S. 13 sei ersichtlich, dass diese am 12. Dezember 2025 erstellt worden sei. Völlig aus der Luft gegriffen, pauschal und unsubstanziiert sei die Behauptung, es erscheine fraglich, ob dies in sämtlichen Fällen erfolge. Eine Unterstellung sei sodann die unbelegte Behauptung, wonach gestützt auf die Bedienungsanleitung keine handschriftlichen Unterzeichnungen möglich seien. Dies sei sehr wohl möglich und werde auch weiterhin möglich sein in Fällen, in denen QES nicht funktioniere. Dafür werde keine Regelung in einer Bedienungsanleitung benötigt. Zwecks Vermeidung von Medienbrüchen sehe die Bedienungsanleitung aber grundsätzlich die QES vor. Auch der Hinweis auf das Smartphone gehe fehl. Dieses sei Grundvoraussetzung, um über die I.________ im Sprin- gertool der Gesuchsgegnerin arbeiten zu können. In Bezug auf die Ausführungen zu Ziffer 6 der Bedienungsanleitung argumentiere die Gesuchstellerin widersprüchlich. Im Rahmen der vorgesehenen QES mache sie geltend, es müssten stets sämtliche Prozesse beschrieben werden, weshalb auch eine Regelung für eine handschriftliche Unterzeichnung in der Bedie- nungsanleitung abgebildet sein müsse. Hier nun wolle sie aus einer Eventualität für den Fall, dass einmal eine Unterzeichnung vergessen gehen sollte, ableiten, dass dadurch das gefor- derter Schriftformerfordernis nicht durchgehend erfüllt sei. Dies sei unsinnig. Auch bei Ver- trägen, die eine handschriftliche Unterzeichnung vorsähen, könne einmal eine Unterzeich- nung vergessen gehen. Letztlich aber falle die Behauptung, wonach nicht bei allen Tem- porärmitarbeitenden durchgehend die Einsatzverträge mittels QES abgeschlossen würden, ohnehin nicht unter die gestellten Rechtsbegehren der Gesuchstellerin. Diese habe in ihrem Gesuch beantragt, dass der Gesuchsgegnerin "Einsatzverträge mit Temporärmitarbeitern für Einsätze von über 6 Stunden ohne eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur zu schliessen", zu verbieten sei. Demnach könnten Verträge auch handschriftlich unterzeichnet werden und müssten nicht ausnahmslos mittels QES abgeschlossen werden (act. 8 Rz 27-31). 7.5 Schliesslich nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. April 2026 erneut Stellung, wobei sie im Wesentlichen bloss ihren Standpunkt bekräftigte (act. 11). 7.6 Wie bereits erwähnt, trägt die Gesuchstellerin die Beweislast dafür, dass die Gesuchsgegne- rin – wie die Gesuchstellerin behauptet und die Gesuchsgegnerin bestreitet – die Einsatzver- träge nicht mittels QES abschliesst. Dieser Beweis gelingt der Gesuchstellerin nicht: 7.6.1 Bei ihren Ausführungen zur Schriftlichkeit verhält es sich gleich wie mit ihren Ausführungen zum Ablehnungsrecht: Es hätte an der Gesuchstellerin gelegen, substanziierte Behauptun- gen aufzustellen und Beweise zu offerieren, nachdem die Gesuchsgegnerin substanziiert

Seite 16/19 bestritten hatte, ab dem 1. Januar 2026 keine QES zu verwenden. Zumindest hätte die Ge- suchstellerin darlegen müssen, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, substanziier- te Behauptungen zu machen. Die Gesuchsgegnerin verwies auch bezüglich QES auf das Schreiben des AWA vom 22. Januar 2026, das folgende Passage enthält: "Gemäss Stellung- nahme der G.________ AG werden seit dem 1. Januar 2026 alle Einsatzverträge mittels QES unterzeichnet" (act. 4/9). Ausserdem geht aus der von der Gesuchsgegnerin in der Ge- suchsantwort ins Recht gelegten Bedienungsanleitung Vertragsunterzeichnung der G.________ AG hervor, dass dieses Dokument am "12.12.2025" erstellt wurde (act. 4/8 S. 13). Die Ziffern 1 und 2 der Bedienungsanleitungen der G.________ AG (act. 4/8) und der Gesuchsgegnerin (act. 4/7) betreffen die QES und sind identisch. Die Darstellung der Ge- suchsgegnerin, wonach die Umstellung auf QES am 1. Januar 2026 erfolgte, überzeugt. Bei der Behauptung der Gesuchstellerin, die Umstellung zur QES sei womöglich erst nach dem

5. Februar 2026 [recte: 22. Januar 2026] erfolgt, handelt es sich erneut um eine durch nichts belegte Mutmassung. 7.6.2 Sodann ist klarzustellen, dass die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch nicht verlangt, die Ge- suchsgegnerin müsse die Unterzeichnung kumulativ sowohl mit eigenhändiger Unterschrift als auch mit QES anbieten (vgl. Ziff. 1 Bst. b ihres Rechtsbegehrens). Entsprechend kann of- fenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin auch die Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift anbietet oder nicht. Abgesehen davon überzeugte das Argument, dass die Gesuchsgegnerin Alternativen zur QES für jene Fälle anbieten müsse, in denen die Unterzeichnung mit QES nicht möglich sei, auch in der Sache nicht. Von der Gesuchsgegnerin kann unter lauterkeits- rechtlichen Gesichtspunkten nicht verlangt werden, für sämtliche Eventualitäten wie bei- spielsweise Ausfall der Internetverbindung (bei QES) oder defekter Kugelschreiber (bei ei- genhändiger Unterzeichnung) Alternativen anzubieten. Unter dem Gesichtspunkt des Lauter- keitsrechts ist wesentlich, dass die Gesuchsgegnerin sämtliche Einsatzverträge in einer gemäss Art. 14 OR zulässigen Form unterzeichnen lässt und dies entsprechend in der Be- dienungsanleitung erwähnt. Dass sie dies tut, untermauert sie mit Belegen. Jedenfalls aber konnte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft machen, dass die Gesuchsgegnerin die Einsatz- verträge nicht durchgehend mit QES unterzeichnen lässt. 7.6.3 Die Gesuchstellerin moniert, dass der Einsatzvertrag offenbar auch nach dem Einsatz (aber vor der Rapportierung) noch abgeschlossen werden könne. Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies nicht, sondern merkt an, auch bei Verträgen, die eine handschriftliche Unterzeichnung vorsähen, könne einmal eine Unterzeichnung vergessen gehen. Nach Art. 48 Abs. 1 AVV muss der schriftliche Arbeitsvertrag jedoch grundsätzlich vor der Arbeitsaufnahme vorliegen [Hervorhebung hinzugefügt], es sei denn, die zeitliche Dringlich- keit der Arbeitsaufnahme lasse einen schriftlichen Vertragsschluss nicht mehr zu. In solchen Fällen ist der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt schriftlich abzufassen. Soweit ersicht- lich begründet die Gesuchsgegnerin die Möglichkeit zur nachträglichen Unterzeichnung nicht mit zeitlicher Dringlichkeit, sondern einzig mit der – im AVG und AVV nicht vorgesehenen – Ausnahme des Vergessens. Demnach ist glaubhaft, dass sie Art. 19 AVG i.V.m. Art. 48 AVV verletzt. Nun ist aber nicht ausgeschlossen, dass gerade die zeitliche Dringlichkeit oftmals die Ursache dafür ist, dass etwas vergessen geht. Hinzu kommt, dass – soweit ersichtlich – die Gesuchsgegnerin nicht mit der Möglichkeit wirbt, Einsatzverträge erst nach Aufnahme der Arbeit zu unterzeichnen. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Gesuchsgegnerin

Seite 17/19 planmässig Rechtsbruch beginge. Schliesslich ist zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin ihr System erst kürzlich innerhalb von einigen Wochen umstellen musste und umgestellt hat und – soweit ersichtlich – die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Möglich- keit, Einsatzverträge nachträglich zu unterzeichnen, vor Einleitung des vorliegenden Verfah- rens nicht abgemahnt hat. Folglich überschreitet die Gesuchsgegnerin mit ihrem in diesem Punkt gegen Art. 19 AVG i.V.m. Art. 48 AVV verstossenden System die von Art. 7 und auch Art. 2 UWG geforderte Bagatellschwelle (noch) nicht (zu dieser Schwelle vgl. Verfügung des Obergerichts Zug Z2 2025 46 vom 21. Oktober 2025 E. 4.1; Jung, in: Jung [Hrsg.], Bundes- gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 3. A. 2023, Art. 2 UWG N 112; Pichonnaz, Com- mentaire romand, 2017, Art. 2 UWG N 55 und 120). Eine spürbare Beeinflussung des Wett- bewerbs ist nicht glaubhaft (vgl. dazu Jung, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG N 84; Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2012 vom 30. April 2012 E. 2). Wie es sich in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht oder unter dem Blickwinkel von Art. 16 Abs. 2 AVG verhielte, falls die Gesuchsgeg- nerin diesbezüglich inskünftig keine Anpassungen vornimmt, braucht vorliegend nicht beur- teilt zu werden. Abgesehen davon legt die Gesuchstellerin vorliegend nicht dar, inwiefern ihr wegen dieser Praxis der Gesuchsgegnerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht (Verfügungsgrund). 7.6.4 Die Behauptung, dass die Gesuchsgegnerin auch die Verleihverträge mit den Einsatzbetrie- ben nicht in Schriftform abschliesse, bestritt die Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort (act. 4 Rz 58). Die Gesuchstellerin nahm hierzu keine Stellung mehr (vgl. act. 6 Rz 85-90). Damit ist eine Verletzung von Art. 22 AVG nicht glaubhaft. Da die Gesuchstellerin zudem mit Bezug auf die Verleihverträge keine Anträge stellte, muss auf diese Frage ohnehin nicht wei- ter eingegangen werden. 7.7 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2026 die Einsatzverträge nicht in einer in Art. 14 OR vorgesehenen Schriftform abschliesst. Daher fehlt es auch dies- bezüglich an einer unlauteren Handlung und folglich an einem Verfügungsanspruch. 8. Nach dem Gesagten ist eine unlautere Handlung der Gesuchsgegnerin nicht glaubhaft. Folg- lich ist das Gesuch der Gesuchstellerin vollumfänglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin die Gerichtskosten zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war nicht gehalten, die Gesuchstellerin vor Einleitung des vorliegenden Gesuchs von sich aus über die vorgenommenen Änderungen zu informie- ren oder dokumentieren. Selbst wenn also die Gesuchstellerin erst nach Einleitung dieses Verfahrens von den (bestrittenen) Änderungen erfahren haben soll, kann dies nicht der Ge- suchsgegnerin zur Last gelegt werden. 9.1 Gerichtskosten und Parteientschädigung bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 11 Abs. 1 KoV OG; § 3 Abs. 1 AnwT). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren be- stimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streit- wert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich un- richtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Wenn dem Streitgegenstand kein objektiver Wert zu- gemessen werden kann, ist auf das geldwerte Interesse der Parteien daran, das im Prozess

Seite 18/19 Verlangte zu erhalten, abzustellen. Sind die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien nicht gleich gross, ist auf den höheren der beiden Werte abzustellen (vgl. Kölz, in: Oberhammer/ Domej/Haas [Hrsg.], a.a.O., Art. 91 ZPO N 11; Hofmann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 91 ZPO N 18; Urteil des Bundesgerichts 5A_285/2011 vom 14. November 2011 E. 1.3; BGE 140 III 571 E. 1.4). 9.1.1 Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert mit CHF 175'567.50. Diese Zahl entspreche dem Gewinn, den mutmasslich die G.________ AG in zwei Jahren (ungefähre Dauer eines Hauptsacheverfahrens) mit Temporärmitarbeitenden erziele, die nun aufgrund der Umge- hungsbemühungen der G.________ AG bei der Gesuchsgegnerin gebucht würden (act. 1 Rz 6 ff.). In der Eingabe vom 16. April 2026 ging sie von einem Streitwert von CHF 106'641.00 aus (act. 11 Rz 53). 9.1.2 Die Gesuchsgegnerin wendet im Wesentlichen ein, bereits aus dem Grund, dass sich die Be- rechnung der Gesuchstellerin auf die G.________ AG und nicht auf die eigenständige Ge- suchsgegnerin beziehe, könne darauf nicht abgestellt werden. Ausserdem verkenne die Ge- suchstellerin, dass die G.________ AG seit Juli 2025 nur sehr wenige Temporärmitarbeiten- de verliehen habe. Entgegen der Annahme der Gesuchstellerin sei nicht von 510 Temporär- mitarbeitenden, die jährlich durchschnittlich 12 Schichteinsätze leisteten, auszugehen, son- dern von durchschnittlich 41 Einsätzen pro Monat. Werde sodann den Ausführungen der Ge- suchstellerin folgend mit einem Gewinn von CHF 2.25 pro Arbeitsstunde gerechnet, erziele die Gesuchsgegnerin insgesamt einen Gewinn von CHF 9'409.50 pro Jahr, wovon nach An- sicht der Gesuchstellerin zwei Drittel, mithin CHF 6'273.00, unrechtmässig erzielt worden wären. Ausgehend von einer Dauer von zwei Jahren bis zum Urteil in der Hauptsache belau- fe sich der Streitwert somit auf CHF 12'546.00 und liege klar unter CHF 30'000.00 (act. 4 Rz 19 ff.). 9.1.3 Die Parteien gehen bei der Festsetzung des Streitwerts übereinstimmend von jenem Gewinn aus, den die Gesuchsgegnerin mit ihrem angeblich unlauteren Vorgehen mutmasslich in zwei Jahren erzielt. Wie es sich bezüglich des mutmasslichen Gewinns der Gesuchsgegnerin ge- nau verhält, kann allerdings offenbleiben, da unbestritten blieb, dass der Gesuchstellerin – wie sie behauptet – ein Gewinn von CHF 39'015.00 pro Jahr bzw. von CHF 78'030.00 in zwei Jahren entgeht (act. 1 Rz 16). Mithin ist unbestritten, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Gesuchstellerin am vorliegenden Verfahren auf CHF 78'030.00 beläuft. Dieser Wert ist zumindest höher als CHF 12'546.00 und somit massgebend. Ob der Streitwert sich sogar auf CHF 175'567.00 oder CHF 106'641.00 beläuft, kann für die vorliegenden Zwecke (vgl. vorne E. 1 und hinten E. 9) offenbleiben. 9.2 Beim Streitwert von CHF 78'030.00 ist die Entscheidgebühr für das vorliegende summarische Verfahren auf CHF 4'500.00 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 AnwT). Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beläuft sich auf CHF 9'522.70 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Gründe für eine Erhöhung oder für Zuschläge bestehen keine (vgl. § 3 Abs. 5 oder § 5 Abs. 1 AnwT). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Da es sich um ein summarisches Ver- fahren handelt, ist das Honorar auf die Hälfte, mithin auf CHF 4'761.35 herabzusetzen (§ 6 Abs. 1 AnwT). Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (CHF 142.85; § 25 AnwT) und der Mehrwertsteuer von 8,1 % (CHF 397.25; § 25a AnwT) resultiert eine ange- messene Entschädigung von gerundet CHF 5'300.00.

Seite 19/19 Verfügung 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 4'500.00 wird der Gesuchstel- lerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 1'500.00 wird ihr zurückerstattet. 3. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 5'300.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 98 BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich be- gründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweis- mittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzurei- chen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wir- kung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels der Eingabe der Gesuch- stellerin vom 16. April 2026 samt Beilage) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung Einzelrichter A. Staub Oberrichter versandt am: