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Z2 2026 1

Publikation Obergericht

Zug OG · · Deutsch ZG
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Sachverhalt

1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2020 wurde über die C.________ AG (nachfolgend: C.________) der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren der C.________ wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom tt. Dezem- ber 2024 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen am tt. De- zember 2024 (Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) im Handelsre- gister gelöscht. 2.1 Mit Eingabe vom 6. November 2025 gelangte AA.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug und ersuchte um Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister. Zur Begründung machte sie zusammengefasst Folgendes geltend (Vi act. 1): AB.________, Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der C.________, sei am tt.mm.2017 verstorben. Mit seinem Ableben habe sie (die Gesuchstellerin) als seine Tochter und Erbin die wirtschaftliche Berechtigung an der C.________ erlangt. Sie bzw. die Familie A.________ sei neben der C.________ auch an der D.________ Stiftung mit Sitz in Liech- tenstein (nachfolgend: D.________), der in Schottland registrierten E.________ Co. und der in der Republik Seychellen ansässigen F.________ Inc. (nachfolgend: F.________) wirt- schaftlich berechtigt. Während ungefähr 17 Jahren sei G.________ die Anlageberaterin und Generalbevollmächtigte von AB.________ gewesen. Nach seinem Ableben habe die F.________ in der Schweiz ein Betreibungsverfahren sowohl gegen die C.________ als auch gegen die D.________ eingeleitet. Das Betreibungsverfahren gegen die C.________ habe mit deren Konkurs und Löschung aus dem Handelsregister geendet sowie die Beschwerde- verfahren am Bundesgericht (5A_745/2025 und 5A_840/2025) nach sich gezogen [dabei handelt es sich um – zwischenzeitlich vom Bundesgericht abgewiesene – Beschwerden be- treffend den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, das Konkursverfahren der C.________ für geschlossen zu erklären, und betreffend den Schlussbericht des Konkursam- tes Zug]. Damit die C.________ ihr Beschwerderecht ausüben könne und das Bundesgericht nicht aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen würde, sei die Wiedereintragung im Handelsregister erforderlich. Hinzu komme, dass die F.________ im Betreibungsverfahren gegen die D.________ erfolglos geblieben sei, da das

Seite 3/11 Schiedsgericht des Swiss Arbitration Center die von der D.________ erhobene Aberken- nungsklage gutgeheissen habe. Die Feststellungen des Schiedsgerichts zur umstrittenen wirtschaftlichen Berechtigung an der F.________ hätten der behaupteten Forderung jegliche Grundlage entzogen. Dieses Schiedsurteil gebe Anlass zur Revision des Urteils des Bun- desgerichts 4A_221/2020 vom 5. August 2020, womit die Aberkennungsklage der C.________ gegen die F.________ abgewiesen worden sei. Im Beschwerde- wie auch Revi- sionsverfahren vor Bundesgericht gehe es im Kern um die Rückführung von über CHF 5 Mio. an die C.________ und an sie (die Gesuchstellerin) als Alleinaktionärin, die G.________ als Handlungsbevollmächtigte der F.________ durch die Einleitung der Betreibung gestützt auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 und die dadurch erfolgte Herbeiführung des Kon- kurses über die C.________ unrechtmässig erlangt habe. 2.2 Am 18. November 2025 liess sich das Handelsregisteramt Zug vernehmen, ohne allerdings Anträge zu stellen (Vi act. 5). 2.3 Am 3. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi act. 7). 2.4 Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 (Dispositiv-Ziff. 2; Vi act. 8). 3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Von der Vorinstanz und dem Handelsregister Zug wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Das vorliegende Verfahren betrifft ein Begehren um Wiedereintragung einer im Handelsregis- ter gelöschten Gesellschaft nach Art. 935 OR. Über solche Begehren entscheidet im Kanton Zug erstinstanzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht im summari- schen Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO; § 28 Abs. 2 lit. b GOG). Es handelt sich um eine Angelegenheit der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als nichtstreitiges Einpartei- enverfahren ohne Beteiligung einer beklagten Partei durchgeführt wird (vgl. Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 935 OR N 27).

E. 2 Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:

E. 2.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsver- fahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächli-

Seite 4/11 cher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4).

E. 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich fest- gestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom

22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr, präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel nicht in erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_763/2018 vom 1 Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.).

E. 2.4 Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich der Berufungskläger in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung ausein- andersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2; 4A_353/2024 vom 8. November 2025).

E. 3 Gemäss Art. 935 Abs. 1 OR kann, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen.

E. 3.1 Nach Beendigung der Liquidation einer Rechtseinheit wird diese im Handelsregister gelöscht. Dadurch wird kundgetan, dass die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit sowie ihre Pro- zessfähigkeit verloren hat. Als Korrektiv hierzu dient die gestützt auf Art. 935 OR gerichtlich angeordnete Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister, damit

Seite 5/11 infolge des verfügten Auflebens ihrer Rechtspersönlichkeit die notwendigen Handlungen vor- genommen werden können, um die nicht abgeschlossene Liquidation zu beenden und da- nach die Rechtseinheit erneut im Handelsregister zu löschen. Mit Beendigung der Liquidation fällt der Grund für die Wiedereintragung dahin und die Rechtseinheit ist erneut im Handelsre- gister – ohne zusätzlichen Entscheid des Gerichts – zu löschen (Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 5 ff.; Eckert/Enzler, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 935 OR N 2).

E. 3.2 Legitimiert zur Gesuchstellung sind die Gläubiger, Gesellschafter und ehemaligen Organe, wie Liquidatoren oder Verwaltungsräte, der gelöschten Rechtseinheit (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 2.1; Bilek/von der Crone, Voraussetzungen und Kognition hinsichtlich der Wiedereintragung einer Gesellschaft, SZW 1/2007, S. 456; Sif- fert, a.a.O., Art. 935 OR N 11).

E. 3.3 Ein schutzwürdiges Interesse besteht nach Art. 935 Abs. 2 OR insbesondere, wenn nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die nicht verwertet oder verteilt worden sind (Ziff. 1), die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Ziff. 2), die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereini- gung eines öffentlichen Registers erforderlich ist (Ziff. 3) oder im Falle eines Konkurses die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Ziff. 4). Die Aufzählung möglicher schutzwürdiger Interessen nach Art. 935 Abs. 2 OR ist nicht abschliessend (Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 20; Eckert/Enzler, a.a.O., Art. 935 OR N 4). Ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung einer im Handels- register gelöschten Rechtseinheit besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn der Gesuchsteller seine Ansprüche nicht in anderer zumutbarer Art und Wei- se durchsetzen kann (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 5.1.1). Das Begehren um Wiedereintragung ist somit lediglich ein subsi- diärer Rechtsbehelf (Bilek/von der Crone, a.a.O., S. 457; Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 19). Am schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn zum vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg (Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2).

E. 3.4 Nach dem Wortlaut von Art. 935 Abs. 1 OR ist das schutzwürdige Interesse an der Wieder- eintragung der im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit dem Gericht gegenüber ledig- lich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1; Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58).

E. 4 Die Vorinstanz wies das Gesuch – soweit sie darauf eintrat – mit folgender Begründung ab (Vi act. 8):

E. 4.1 Die Gesuchstellerin begründe ihr schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der C.________ primär mit der Durchsetzung allfälliger Ansprüche ("Rückführung der über

Seite 6/11 CHF 5 Mio.") gegenüber G.________ als (ehemalige) Handlungsbevollmächtigte der F.________. Durch die Wiedereintragung solle es der C.________ ermöglicht werden, "ihre materiellen Rechte in hängigen und künftigen Gerichtsverfahren" wahrzunehmen. Dabei ge- he es um die Rückführung der über CHF 5 Mio. an die C.________ und die Gesuchstellerin als Alleinaktionärin. Mithin stütze sich die Gesuchstellerin auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR. In- des gelinge es ihr nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der C.________ glaubhaft zu machen. Zunächst verkenne sie, dass eine (allfällige) Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nicht per se ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintra- gung einer gelöschten Rechtseinheit zu begründen vermöge. Der übergeordnete Zweck der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nach Art. 935 OR sei stets der Abschluss der Liquidation bzw. des Konkurses. Vorliegend verfolge die Gesuchstellerin indes andere Ziele. Zumindest stelle die Gesuchstellerin keinerlei Bezug zur Liquidation der C.________ her und mache auch nicht geltend, die Durchführung der von ihr erwähnten "hängigen und künftigen Gerichtsverfahren" sei für den Abschluss des Konkursverfahrens bzw. die Liquida- tion der C.________ erforderlich. Welche "künftigen" Gerichtsverfahren die C.________ – abgesehen vom erwähnten Revisionsverfahren – genau anstrebe, lasse die Gesuchstellerin ohnehin offen. Mithin sei nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegend beantragte Wiederein- tragung den Zweck verfolge, die Liquidation der C.________ bzw. das Konkursverfahren ab- zuschliessen, zumal das Konkursverfahren vollständig durchgeführt worden sei. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich und werde von der Gesuchstellerin auch nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welchen Einfluss die aufgrund des Schiedsurteils gewonnen "neuen Erkennt- nisse" hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an der F.________ auf das (abge- schlossene) Konkursverfahren der C.________ haben sollte. Das Gesuch der Gesuchsteller- in auf Wiedereintragung der C.________ erfolge mithin losgelöst vom Konkurs und ziele nicht auf dessen (bereits erfolgten) Abschluss, sondern vielmehr auf eine Weiterführung der Gesellschaft ab. Dies begründe kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 935 OR und sei mit dem Zweck dieser Bestimmung nicht vereinbar (E. 3 f.).

E. 4.2 Ferner stehe auch die Subsidiarität der beantragten Wiedererwägung entgegen. Die Ge- suchstellerin gebe als Grund die Durchsetzung angeblicher Ansprüche gegenüber G.________ als (ehemalige) Handlungsbevollmächtigte der F.________ an. Indes lege sie in keiner Weise dar, um welche Ansprüche es sich dabei handeln solle, zumal auch nicht er- sichtlich sei, dass und gegebenenfalls welche Vermögenswerte der C.________ G.________ unrechtmässig erlangt haben sollte, auch wenn darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden sei. Die Gesuchstellerin mache gestützt auf das Schiedsurteil geltend, nicht nur die an der C.________, sondern auch die an der F.________ (einzige) wirtschaftlich berechtigte Person zu sein. Erstellt sei zudem, dass die F.________ die Hauptgläubigerin im Konkurs gegen die C.________ gewesen sei. Somit kämen allfällige von der C.________ an die F.________ geflossene Mittel (indirekt) ebenfalls der Gesuchstellerin zu. Einen darüber hin- aus gehenden, direkt bei ihr eingetretenen Schaden bzw. den unrechtmässigen Entzug von Vermögenswerten der C.________ durch G.________ persönlich behaupte die Gesuchstel- lerin im Übrigen nicht, auch wenn sie geltend mache, es gehe u.a. um die "Rückführung von Vermögenswerten" an sie als Alleinaktionärin. Soweit die Gesuchstellerin damit geltend ma- chen wolle, durch angebliche Machenschaften von G.________ direkt geschädigt worden und entsprechend ersatzberechtigt zu sein, lege sie nicht dar und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf die Wiedereintragung der

Seite 7/11 C.________ angewiesen sei, mithin ein direktes Vorgehen der Gesuchstellerin gegen G.________ also nicht möglich oder zumutbar wäre (E. 3.2).

E. 5 August 2020 betreffend die Betreibung im Verfahren EK 2020 278 zu beantragen, was zwingend die Prozessführungsbefugnis der C.________ voraussetze (act. 1 Rz 21 ff.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, welche Ver- mögenswerte G.________ von der C.________ unrechtmässig erlangt haben soll. Die Ge- suchstellerin behauptet nicht, dass die Forderung, für welche die F.________ die C.________ betrieben und in der Folge den Konkurs über diese erwirkt hat, nicht bestanden habe. Sie macht nur geltend, die Betreibung sei zu Unrecht erfolgt. Mithin muss davon aus- gegangen werden, dass die C.________ der F.________ tatsächlich die rund CHF 5 Mio. geschuldet hatte. Entsprechend bleibt fraglich, worin ein bei der C.________ eingetretener Vermögensschaden liegen soll. Die Vorbringen der Gesuchstellerin legen vielmehr nahe, dass es sich – wenn überhaupt – um einen Vermögensschaden der F.________ handeln dürfte. So macht die Gesuchstellerin geltend, G.________ habe ihre Handlungsvollmacht für die F.________ missbraucht, um sich am Konkurserlös der C.________ zu bedienen und damit der wirtschaftlich Berechtigten der F.________, d.h. der Familie A.________ bezie- hungsweise ihr (der Gesuchstellerin), rund CHF 5 Mio. unrechtmässig zu entziehen. Vor die- sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Wiedereintragung der C.________ notwen- dig sein sollte, damit die F.________ den bei ihr allenfalls eingetretenen Schaden gegenüber G.________ geltend machen könnte.

E. 5.1 Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie be-

haupte, die Gesuchstellerin ziele mit der Wiedereintragung der C.________ auf die "Weiter-

führung der Gesellschaft" ab. Bei der Wiedereintragung der C.________ gehe es einzig und

allein um die Wiedererlangung der Prozessführungsbefugnis der C.________, damit sie ei-

nerseits als Partei in den vor dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren

(5A_745/2025 und 5A_840/2025) teilnehmen und andererseits die Revision des Urteils des

Bundesgerichts 4A_221/2020 vom 5. August 2020 beantragen könne. Mit "künftigen" Ge-

richtsverfahren sei das letztere Verfahren gemeint. Weitere Verfahren seien nicht angedacht.

Es handle sich damit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht um eine begrenzte Wiedereintra-

gung, die lediglich der Wiedererlangung der Prozessführungsbefugnis der C.________ im

Sinne von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR diene. Damit habe sie, die Gesuchstellerin, ein schutz-

würdiges Interesse an der Wiedereintragung im Sinne von Art. 935 OR (act. 1 Rz 9 ff.).

Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Bei ihren Ausführungen zu (anderen) Ge-

richtsverfahren beschränkte sich die Gesuchstellerin auf die beiden beim Bundesgericht

hängigen Beschwerdeverfahren sowie auf das beabsichtigte Revisionsverfahren. Sie hielt

aber auch ausdrücklich fest, ihr schutzwürdiges Interesse an einer Wiedereintragung der

C.________ bestehe darin, dass diese ihre materiellen Rechte "in hängigen und künftigen

Gerichtsverfahren" wahrnehmen könne (Vi act. 1 Rz 44). Bereits diese Formulierung lässt

den Schluss zu, dass das Interesse der Gesuchstellerin – abgesehen von den zwischenzeit-

lich erledigten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – nicht auf das noch nicht erhobene

Revisionsverfahren beschränkt ist. Soweit die Gesuchstellerin in der Berufung erstmals vor-

bringt, mit den "künftigen Verfahren" sei einzig das beabsichtigte Revisionsverfahren gemeint

gewesen, es seien keine weiteren Verfahren angedacht und es handle sich in zeitlicher wie

auch in sachlicher Hinsicht um eine begrenzte Wiedereintragung der Gesellschaft, handelt es

sich um neue Tatsachenbehauptungen. Diese Behauptungen brachte die Gesuchstellerin

erstmals im Berufungsverfahren vor. Sie sind daher verspätet und können nicht mehr

berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar (und es ist auch nicht er-

sichtlich), dass sie diese neuen Tatsachen ohne Verzug vorgebracht hat und trotz zumutba-

rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. vorne E. 2.2). Hinzu

kommt, dass die C.________ in den Verfahren vor Bundesgericht letztlich erreichen wollte,

dass die F.________ die Konkurseingabe zurückziehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_745/2025 vom 5. Februar 2026 E. 3.1). Auch dies deutet darauf hin, dass es der Ge-

suchstellerin um die Weiterführung der Gesellschaft geht. Jedenfalls durfte die Vorinstanz

zu Recht darauf schliessen, dass die (beweisbelastete) Gesuchstellerin nicht substanziiert

behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihr um den ordentlichen Abschluss des

Konkursverfahrens geht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon aus-

ging, es werde eine Weiterführung der Gesellschaft beabsichtigt.

E. 5.2 Die Gesuchstellerin rügt weiter, die Vorinstanz vertrete den Standpunkt, dass der übergeord- nete Zweck der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nach Art. 935 OR stets der Abschluss der Liquidation bzw. des Konkurses sei. Diese Auffassung finde weder im Geset-

Seite 8/11 zeswortlaut noch in den Materialien zu Art. 935 OR bzw. Art. 164 HRegV eine Stütze und führe zu einer unzulässigen Einschränkung. Beim Katalog von Art. 935 OR handle es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der Gründe für eine Wiedereintragung, und es stehe der Gerichtspraxis offen, weitere Gründe heranzuziehen (act. 1 Rz 14 ff.). Weiter sub- sumiere die Vorinstanz den Fall zu Unrecht unter Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR und gelange zum Schluss, die Gesuchstellerin habe die Voraussetzungen der Bestimmung nicht glaubhaft dargelegt. Sie (die Gesuchstellerin) habe beispielsweise keinerlei Bezug zur Liquidation der C.________ hergestellt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung der hängi- gen bzw. künftigen Gerichtsverfahren für den Abschluss des Konkursverfahrens bzw. Liqui- dation der C.________ erforderlich seien. Das Gesuch um Wiedereintragung sei auf Grund- lage von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR gestellt worden. Dementsprechend habe sie auch keinen Bezug zum Konkurs der C.________ im Sinne von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR nehmen müs- sen. Die Vorinstanz beurteile das Gesuch um Wiedereintragung der C.________ nicht ab- schliessend, da sie weder auf den geltend gemachten Wiedereintragungsgrund von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR eingehe noch eine offene Auslegung von Art. 935 OR, der weitere Wieder- eintragungsgründe als die ausdrücklich genannten zulasse, vornehme (act. 1 Rz 18 ff.).

E. 5.2.1 Diese Einwände überzeugen ebenfalls nicht. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 935 OR nicht entnehmen, dass der übergeordnete Zweck einer Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit zwingend im Abschluss der Liquidation beziehungsweise des Konkurses lie- gen müsste. Dennoch kann der Vorinstanz vorliegend nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Bestimmung unzulässig eingeschränkt. Bei der Wiedereintragung nach Art. 935 OR handelt es sich um die Eintragung einer gelöschten Rechtseinheit, deren Löschung im Han- delsregister zu Unrecht erfolgt ist. Die Wiedereintragung dient aber einzig dem Zweck, die nicht abgeschlossene Liquidation zu beenden. Hernach ist die Rechtseinheit erneut im Han- delsregister zu löschen (vgl. Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 3). Ungerechtfertigt ist die Lö- schung namentlich dann, wenn noch nicht sämtliche erforderlichen Liquidationshandlungen abgeschlossen oder überhaupt vorgenommen worden sind. Mit der Wiedereintragung wird lediglich die Löschung der Gesellschaft rückgängig gemacht, damit die ausstehenden Hand- lungen nachgeholt werden können. An der bereits eingetretenen Auflösung der Gesellschaft

– sei es aufgrund eines Liquidationsbeschlusses oder einer Konkurseröffnung – ändert die Wiedereintragung nichts. Sind die notwendigen Handlungen erfolgt und die Abwicklung der Gesellschaft damit abgeschlossen, ist die Gesellschaft erneut zu löschen (vgl. Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 6 f.). Vor diesem Hintergrund besteht der Zweck einer Wiedereintragung nicht in einem Wiederaufleben der Gesellschaft, sondern – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – im Abschluss der Liquidation beziehungsweise des Konkurses.

E. 5.2.2 Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR anstatt Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR gestützt, kann ihr abermals nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt in Erwägung 3 fest, dass es bei der beantragten Wiedereintra- gung um die Rückführung von über CHF 5 Mio. an die Gesellschaft gehe und sich die Ge- suchstellerin auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR stütze (vgl. Vi act. 8 E. 3). Die Vorinstanz gelangte jedoch zum Schluss, dass eine (allfällige) Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nicht per se ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft zu be- gründen vermöge. Entsprechend hielt sie den Wiedereintragungsgrund von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR für nicht erfüllt.

Seite 9/11

E. 5.2.3 Darüber hinaus führte die Vorinstanz aus, es sei auch nicht ersichtlich, dass und gegebenen- falls welchen Einfluss die aufgrund des Schiedsurteils gewonnenen "neuen Erkenntnisse" hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an der F.________ auf das (abgeschlossene) Konkursverfahren der Gesellschaft haben könnten. Mit dieser Begründung setzt sich die Ge- suchstellerin in der Berufung nicht auseinander. Bereits aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 5.2.4 Bei den Verfahren vor Bundesgericht, in denen die C.________ auftrat, handelte es sich um Prozesse, die von der Gesuchstellerin initiiert wurden. Würde allein der Umstand, dass eine (angeblich) vormalige Aktionärin solche Verfahren veranlasst, einen Wiedereintragungsgrund darstellen, könnte jede Person, die aktivlegitimiert ist und eine Wiedereintragung beabsich- tigt, entsprechende Prozesse einleiten, um ohne Weiteres die Wiedereintragung zu bewirken. Dies entspräche offensichtlich nicht Sinn und Zweck von Art. 935 OR.

E. 5.2.5 Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse der Ge- suchstellerin an einer Wiedereintragung verneinte.

E. 5.3 Weiter moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass im vor- liegenden Fall auch die Subsidiarität der Wiedereintragung nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das schutzwürdige Interesse gegeben, wenn die Gesuchstellerin ihre Ansprüche nicht auf andere, ihr zumutbare Weise durchsetzen könne. Die Gesuchstellerin sei die an der C.________ wirtschaftlich berechtigte Person. Werde die C.________ in ihren Vermögenswerten geschädigt, so sei die Gesuchstellerin lediglich indi- rekt geschädigt. Mit der Löschung der C.________ aus dem Handelsregister wäre es der Gesuchstellerin faktisch verunmöglicht, einen bloss indirekten Schaden nachzuweisen. Streitgegenstand sei vorliegend daher primär der direkte Vermögensschaden der C.________. Ausschliesslich die Gesellschaft sei aktivlegitimiert, den Schaden geltend zu machen. Dem Alleinaktionär stehe kein eigener, direkter Schaden zu. Durch die rechtsmiss- bräuchlich eingeleitete Betreibung der F.________, handelnd durch G.________ als deren Handlungsbevollmächtigte, sei über die C.________ der Konkurs eröffnet worden. Im Rah- men der Verwertung der Konkursmasse habe die F.________ als grösste Konkursgläubigerin einen Betrag von rund CHF 5 Mio. erhalten. Dieser Betrag sei jedoch nicht in die Hände der wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich der Familie A.________ bzw. der Gesuchstel- lerin als Erbin gelangt, sondern faktisch in die Verfügungsgewalt von G.________. Die Be- treibung, die den Konkurs der C.________ ausgelöst habe, sei nicht durch die wirtschaftlich berechtigte Person der F.________, d.h. die Familie A.________, eingeleitet worden, son- dern durch G.________ als Handlungsbevollmächtigte der F.________. Grundlage habe ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 zwischen den familiär verbundenen Gesellschaften C.________ und F.________ gebildet. G.________ habe ihre Handlungsvollmacht miss- braucht, um die C.________ in den Konkurs zu treiben und sich am Konkurserlös zu bedie- nen. Dadurch habe sie der Familie A.________ bzw. der Gesuchstellerin als Erbin unrecht- mässig rund CHF 5 Mio. entzogen. Die Familie A.________ hätte die C.________ nie betrie- ben, da es sich um eine von ihr wirtschaftlich beherrschte Gesellschaft gehandelt habe. Mit der Löschung der C.________ aus dem Handelsregister sei es nicht möglich, den der C.________ entstandenen Vermögensschaden von rund CHF 5 Mio. geltend zu machen. Sie (die Gesuchstellerin) sei nicht direkt, sondern lediglich indirekt geschädigt und daher auf die Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister angewiesen. Andernfalls wäre es ihr

Seite 10/11 insbesondere nicht möglich, die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_221/2020 vom

E. 6 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 5 Mio. beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 60'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelte und der Aufwand gering war, rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 (vgl. § 12 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 KoV OG). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Gesuch- stellerin nicht zuzusprechen. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2025 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird der Gesuchsteller- in auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. Seite 11/11
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 853) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Zivilabteilung Z2 2026 1 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 10. März 2026 [rechtskräftig] in Sachen AA.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, betreffend Wiedereintragung ins Handelsregister (Berufung gegen den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2025)

Seite 2/11 Rechtsbegehren Gesuchstellerin und Berufungsklägerin 1. Es seien der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 16. Dezember 2025 im Verfahren ES 2025 853 aufzuheben und die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin vollumfänglich gutzuheissen. Das Han- delsregisteramt des Kantons Zug sei demnach anzuweisen, die C.________ AG in Liquidation wieder in das Handelsregister einzutragen, mit dem bisherigen Sitz, Zweck und den zuletzt eingetragenen Or- ganen. 2. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Handelsregisteramts des Kantons Zug. Sachverhalt 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 14. Oktober 2020 wurde über die C.________ AG (nachfolgend: C.________) der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren der C.________ wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom tt. Dezem- ber 2024 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft wurde von Amtes wegen am tt. De- zember 2024 (Datum der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) im Handelsre- gister gelöscht. 2.1 Mit Eingabe vom 6. November 2025 gelangte AA.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug und ersuchte um Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister. Zur Begründung machte sie zusammengefasst Folgendes geltend (Vi act. 1): AB.________, Alleinaktionär und wirtschaftlich Berechtigter der C.________, sei am tt.mm.2017 verstorben. Mit seinem Ableben habe sie (die Gesuchstellerin) als seine Tochter und Erbin die wirtschaftliche Berechtigung an der C.________ erlangt. Sie bzw. die Familie A.________ sei neben der C.________ auch an der D.________ Stiftung mit Sitz in Liech- tenstein (nachfolgend: D.________), der in Schottland registrierten E.________ Co. und der in der Republik Seychellen ansässigen F.________ Inc. (nachfolgend: F.________) wirt- schaftlich berechtigt. Während ungefähr 17 Jahren sei G.________ die Anlageberaterin und Generalbevollmächtigte von AB.________ gewesen. Nach seinem Ableben habe die F.________ in der Schweiz ein Betreibungsverfahren sowohl gegen die C.________ als auch gegen die D.________ eingeleitet. Das Betreibungsverfahren gegen die C.________ habe mit deren Konkurs und Löschung aus dem Handelsregister geendet sowie die Beschwerde- verfahren am Bundesgericht (5A_745/2025 und 5A_840/2025) nach sich gezogen [dabei handelt es sich um – zwischenzeitlich vom Bundesgericht abgewiesene – Beschwerden be- treffend den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug, das Konkursverfahren der C.________ für geschlossen zu erklären, und betreffend den Schlussbericht des Konkursam- tes Zug]. Damit die C.________ ihr Beschwerderecht ausüben könne und das Bundesgericht nicht aufgrund fehlender Partei- und Prozessfähigkeit einen Nichteintretensentscheid fällen würde, sei die Wiedereintragung im Handelsregister erforderlich. Hinzu komme, dass die F.________ im Betreibungsverfahren gegen die D.________ erfolglos geblieben sei, da das

Seite 3/11 Schiedsgericht des Swiss Arbitration Center die von der D.________ erhobene Aberken- nungsklage gutgeheissen habe. Die Feststellungen des Schiedsgerichts zur umstrittenen wirtschaftlichen Berechtigung an der F.________ hätten der behaupteten Forderung jegliche Grundlage entzogen. Dieses Schiedsurteil gebe Anlass zur Revision des Urteils des Bun- desgerichts 4A_221/2020 vom 5. August 2020, womit die Aberkennungsklage der C.________ gegen die F.________ abgewiesen worden sei. Im Beschwerde- wie auch Revi- sionsverfahren vor Bundesgericht gehe es im Kern um die Rückführung von über CHF 5 Mio. an die C.________ und an sie (die Gesuchstellerin) als Alleinaktionärin, die G.________ als Handlungsbevollmächtigte der F.________ durch die Einleitung der Betreibung gestützt auf den Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 und die dadurch erfolgte Herbeiführung des Kon- kurses über die C.________ unrechtmässig erlangt habe. 2.2 Am 18. November 2025 liess sich das Handelsregisteramt Zug vernehmen, ohne allerdings Anträge zu stellen (Vi act. 5). 2.3 Am 3. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein (Vi act. 7). 2.4 Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 wies die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1), und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 (Dispositiv-Ziff. 2; Vi act. 8). 3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 reichte die Gesuchstellerin beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1). Von der Vorinstanz und dem Handelsregister Zug wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Erwägungen 1. Das vorliegende Verfahren betrifft ein Begehren um Wiedereintragung einer im Handelsregis- ter gelöschten Gesellschaft nach Art. 935 OR. Über solche Begehren entscheidet im Kanton Zug erstinstanzlich die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht im summari- schen Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 14 ZPO; § 28 Abs. 2 lit. b GOG). Es handelt sich um eine Angelegenheit der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als nichtstreitiges Einpartei- enverfahren ohne Beteiligung einer beklagten Partei durchgeführt wird (vgl. Siffert, Berner Kommentar, 2021, Art. 935 OR N 27). 2. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsver- fahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächli-

Seite 4/11 cher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 2.2.4). 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1 und 4.2.2; je m.w.H.). 2.3 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Berufungsinstanz in der Regel der erstinstanzlich fest- gestellte Sachverhalt als Grundlage dient, sofern und soweit dagegen keine begründeten Sachverhaltsrügen erhoben worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom

22. September 2021 E. 2 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungs- verfahren nur noch im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Will eine Partei im Berufungsverfahren unechte Noven vortragen, obliegt es ihr, präzise aufzuzeigen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zumutbare Sorgfalt hat walten lassen. Sie hat namentlich präzise darzulegen, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage gewesen sein soll, die neu behaupteten Tatsachen und Beweismittel nicht in erster Instanz in den Prozess einzubringen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_763/2018 vom 1 Juli 2019 E. 2.1.3.3 m.w.H.). 2.4 Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich der Berufungskläger in der Berufung mit jeder einzelnen Begründung ausein- andersetzen, ansonsten auf die Berufung nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2; 4A_353/2024 vom 8. November 2025). 3. Gemäss Art. 935 Abs. 1 OR kann, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, dem Gericht beantragen, eine gelöschte Rechtseinheit wieder ins Handelsregister eintragen zu lassen. 3.1 Nach Beendigung der Liquidation einer Rechtseinheit wird diese im Handelsregister gelöscht. Dadurch wird kundgetan, dass die Rechtseinheit ihre Rechtspersönlichkeit sowie ihre Pro- zessfähigkeit verloren hat. Als Korrektiv hierzu dient die gestützt auf Art. 935 OR gerichtlich angeordnete Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister, damit

Seite 5/11 infolge des verfügten Auflebens ihrer Rechtspersönlichkeit die notwendigen Handlungen vor- genommen werden können, um die nicht abgeschlossene Liquidation zu beenden und da- nach die Rechtseinheit erneut im Handelsregister zu löschen. Mit Beendigung der Liquidation fällt der Grund für die Wiedereintragung dahin und die Rechtseinheit ist erneut im Handelsre- gister – ohne zusätzlichen Entscheid des Gerichts – zu löschen (Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 5 ff.; Eckert/Enzler, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 935 OR N 2). 3.2 Legitimiert zur Gesuchstellung sind die Gläubiger, Gesellschafter und ehemaligen Organe, wie Liquidatoren oder Verwaltungsräte, der gelöschten Rechtseinheit (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 2.1; Bilek/von der Crone, Voraussetzungen und Kognition hinsichtlich der Wiedereintragung einer Gesellschaft, SZW 1/2007, S. 456; Sif- fert, a.a.O., Art. 935 OR N 11). 3.3 Ein schutzwürdiges Interesse besteht nach Art. 935 Abs. 2 OR insbesondere, wenn nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit Aktiven vorliegen, die nicht verwertet oder verteilt worden sind (Ziff. 1), die gelöschte Rechtseinheit in einem Gerichtsverfahren als Partei teilnimmt (Ziff. 2), die Wiedereintragung der gelöschten Rechtseinheit für die Bereini- gung eines öffentlichen Registers erforderlich ist (Ziff. 3) oder im Falle eines Konkurses die Wiedereintragung für die Beendigung des Konkursverfahrens der gelöschten Rechtseinheit erforderlich ist (Ziff. 4). Die Aufzählung möglicher schutzwürdiger Interessen nach Art. 935 Abs. 2 OR ist nicht abschliessend (Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 20; Eckert/Enzler, a.a.O., Art. 935 OR N 4). Ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung einer im Handels- register gelöschten Rechtseinheit besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann, wenn der Gesuchsteller seine Ansprüche nicht in anderer zumutbarer Art und Wei- se durchsetzen kann (vgl. BGE 132 III 731 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_16/2010 vom 6. April 2010 E. 5.1.1). Das Begehren um Wiedereintragung ist somit lediglich ein subsi- diärer Rechtsbehelf (Bilek/von der Crone, a.a.O., S. 457; Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 19). Am schutzwürdigen Interesse fehlt es, wenn zum vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg (Urteil des Bundesgerichts 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2). 3.4 Nach dem Wortlaut von Art. 935 Abs. 1 OR ist das schutzwürdige Interesse an der Wieder- eintragung der im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit dem Gericht gegenüber ledig- lich glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht gefordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_998/2022 vom 18. April 2023 E. 3.1; Sprecher, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 261 ZPO N 51 f. und 58). 4. Die Vorinstanz wies das Gesuch – soweit sie darauf eintrat – mit folgender Begründung ab (Vi act. 8): 4.1 Die Gesuchstellerin begründe ihr schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der C.________ primär mit der Durchsetzung allfälliger Ansprüche ("Rückführung der über

Seite 6/11 CHF 5 Mio.") gegenüber G.________ als (ehemalige) Handlungsbevollmächtigte der F.________. Durch die Wiedereintragung solle es der C.________ ermöglicht werden, "ihre materiellen Rechte in hängigen und künftigen Gerichtsverfahren" wahrzunehmen. Dabei ge- he es um die Rückführung der über CHF 5 Mio. an die C.________ und die Gesuchstellerin als Alleinaktionärin. Mithin stütze sich die Gesuchstellerin auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR. In- des gelinge es ihr nicht, ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung der C.________ glaubhaft zu machen. Zunächst verkenne sie, dass eine (allfällige) Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nicht per se ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintra- gung einer gelöschten Rechtseinheit zu begründen vermöge. Der übergeordnete Zweck der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nach Art. 935 OR sei stets der Abschluss der Liquidation bzw. des Konkurses. Vorliegend verfolge die Gesuchstellerin indes andere Ziele. Zumindest stelle die Gesuchstellerin keinerlei Bezug zur Liquidation der C.________ her und mache auch nicht geltend, die Durchführung der von ihr erwähnten "hängigen und künftigen Gerichtsverfahren" sei für den Abschluss des Konkursverfahrens bzw. die Liquida- tion der C.________ erforderlich. Welche "künftigen" Gerichtsverfahren die C.________ – abgesehen vom erwähnten Revisionsverfahren – genau anstrebe, lasse die Gesuchstellerin ohnehin offen. Mithin sei nicht glaubhaft gemacht, dass die vorliegend beantragte Wiederein- tragung den Zweck verfolge, die Liquidation der C.________ bzw. das Konkursverfahren ab- zuschliessen, zumal das Konkursverfahren vollständig durchgeführt worden sei. Es sei nach wie vor nicht ersichtlich und werde von der Gesuchstellerin auch nicht dargelegt, dass und gegebenenfalls welchen Einfluss die aufgrund des Schiedsurteils gewonnen "neuen Erkennt- nisse" hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an der F.________ auf das (abge- schlossene) Konkursverfahren der C.________ haben sollte. Das Gesuch der Gesuchsteller- in auf Wiedereintragung der C.________ erfolge mithin losgelöst vom Konkurs und ziele nicht auf dessen (bereits erfolgten) Abschluss, sondern vielmehr auf eine Weiterführung der Gesellschaft ab. Dies begründe kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 935 OR und sei mit dem Zweck dieser Bestimmung nicht vereinbar (E. 3 f.). 4.2 Ferner stehe auch die Subsidiarität der beantragten Wiedererwägung entgegen. Die Ge- suchstellerin gebe als Grund die Durchsetzung angeblicher Ansprüche gegenüber G.________ als (ehemalige) Handlungsbevollmächtigte der F.________ an. Indes lege sie in keiner Weise dar, um welche Ansprüche es sich dabei handeln solle, zumal auch nicht er- sichtlich sei, dass und gegebenenfalls welche Vermögenswerte der C.________ G.________ unrechtmässig erlangt haben sollte, auch wenn darüber nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden sei. Die Gesuchstellerin mache gestützt auf das Schiedsurteil geltend, nicht nur die an der C.________, sondern auch die an der F.________ (einzige) wirtschaftlich berechtigte Person zu sein. Erstellt sei zudem, dass die F.________ die Hauptgläubigerin im Konkurs gegen die C.________ gewesen sei. Somit kämen allfällige von der C.________ an die F.________ geflossene Mittel (indirekt) ebenfalls der Gesuchstellerin zu. Einen darüber hin- aus gehenden, direkt bei ihr eingetretenen Schaden bzw. den unrechtmässigen Entzug von Vermögenswerten der C.________ durch G.________ persönlich behaupte die Gesuchstel- lerin im Übrigen nicht, auch wenn sie geltend mache, es gehe u.a. um die "Rückführung von Vermögenswerten" an sie als Alleinaktionärin. Soweit die Gesuchstellerin damit geltend ma- chen wolle, durch angebliche Machenschaften von G.________ direkt geschädigt worden und entsprechend ersatzberechtigt zu sein, lege sie nicht dar und sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Geltendmachung allfälliger Ansprüche auf die Wiedereintragung der

Seite 7/11 C.________ angewiesen sei, mithin ein direktes Vorgehen der Gesuchstellerin gegen G.________ also nicht möglich oder zumutbar wäre (E. 3.2). 5. Was die Gesuchstellerin dagegen in der Berufung einwendet, verfängt nicht: 5.1 Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie be- haupte, die Gesuchstellerin ziele mit der Wiedereintragung der C.________ auf die "Weiter- führung der Gesellschaft" ab. Bei der Wiedereintragung der C.________ gehe es einzig und allein um die Wiedererlangung der Prozessführungsbefugnis der C.________, damit sie ei- nerseits als Partei in den vor dem Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren (5A_745/2025 und 5A_840/2025) teilnehmen und andererseits die Revision des Urteils des Bundesgerichts 4A_221/2020 vom 5. August 2020 beantragen könne. Mit "künftigen" Ge- richtsverfahren sei das letztere Verfahren gemeint. Weitere Verfahren seien nicht angedacht. Es handle sich damit in zeitlicher und sachlicher Hinsicht um eine begrenzte Wiedereintra- gung, die lediglich der Wiedererlangung der Prozessführungsbefugnis der C.________ im Sinne von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR diene. Damit habe sie, die Gesuchstellerin, ein schutz- würdiges Interesse an der Wiedereintragung im Sinne von Art. 935 OR (act. 1 Rz 9 ff.). Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Bei ihren Ausführungen zu (anderen) Ge- richtsverfahren beschränkte sich die Gesuchstellerin auf die beiden beim Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren sowie auf das beabsichtigte Revisionsverfahren. Sie hielt aber auch ausdrücklich fest, ihr schutzwürdiges Interesse an einer Wiedereintragung der C.________ bestehe darin, dass diese ihre materiellen Rechte "in hängigen und künftigen Gerichtsverfahren" wahrnehmen könne (Vi act. 1 Rz 44). Bereits diese Formulierung lässt den Schluss zu, dass das Interesse der Gesuchstellerin – abgesehen von den zwischenzeit- lich erledigten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht – nicht auf das noch nicht erhobene Revisionsverfahren beschränkt ist. Soweit die Gesuchstellerin in der Berufung erstmals vor- bringt, mit den "künftigen Verfahren" sei einzig das beabsichtigte Revisionsverfahren gemeint gewesen, es seien keine weiteren Verfahren angedacht und es handle sich in zeitlicher wie auch in sachlicher Hinsicht um eine begrenzte Wiedereintragung der Gesellschaft, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen. Diese Behauptungen brachte die Gesuchstellerin erstmals im Berufungsverfahren vor. Sie sind daher verspätet und können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin legt denn auch nicht dar (und es ist auch nicht er- sichtlich), dass sie diese neuen Tatsachen ohne Verzug vorgebracht hat und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte vorbringen können (vgl. vorne E. 2.2). Hinzu kommt, dass die C.________ in den Verfahren vor Bundesgericht letztlich erreichen wollte, dass die F.________ die Konkurseingabe zurückziehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2025 vom 5. Februar 2026 E. 3.1). Auch dies deutet darauf hin, dass es der Ge- suchstellerin um die Weiterführung der Gesellschaft geht. Jedenfalls durfte die Vorinstanz zu Recht darauf schliessen, dass die (beweisbelastete) Gesuchstellerin nicht substanziiert behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht hat, dass es ihr um den ordentlichen Abschluss des Konkursverfahrens geht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon aus- ging, es werde eine Weiterführung der Gesellschaft beabsichtigt. 5.2 Die Gesuchstellerin rügt weiter, die Vorinstanz vertrete den Standpunkt, dass der übergeord- nete Zweck der Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit nach Art. 935 OR stets der Abschluss der Liquidation bzw. des Konkurses sei. Diese Auffassung finde weder im Geset-

Seite 8/11 zeswortlaut noch in den Materialien zu Art. 935 OR bzw. Art. 164 HRegV eine Stütze und führe zu einer unzulässigen Einschränkung. Beim Katalog von Art. 935 OR handle es sich lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der Gründe für eine Wiedereintragung, und es stehe der Gerichtspraxis offen, weitere Gründe heranzuziehen (act. 1 Rz 14 ff.). Weiter sub- sumiere die Vorinstanz den Fall zu Unrecht unter Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR und gelange zum Schluss, die Gesuchstellerin habe die Voraussetzungen der Bestimmung nicht glaubhaft dargelegt. Sie (die Gesuchstellerin) habe beispielsweise keinerlei Bezug zur Liquidation der C.________ hergestellt und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Durchführung der hängi- gen bzw. künftigen Gerichtsverfahren für den Abschluss des Konkursverfahrens bzw. Liqui- dation der C.________ erforderlich seien. Das Gesuch um Wiedereintragung sei auf Grund- lage von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR gestellt worden. Dementsprechend habe sie auch keinen Bezug zum Konkurs der C.________ im Sinne von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR nehmen müs- sen. Die Vorinstanz beurteile das Gesuch um Wiedereintragung der C.________ nicht ab- schliessend, da sie weder auf den geltend gemachten Wiedereintragungsgrund von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR eingehe noch eine offene Auslegung von Art. 935 OR, der weitere Wieder- eintragungsgründe als die ausdrücklich genannten zulasse, vornehme (act. 1 Rz 18 ff.). 5.2.1 Diese Einwände überzeugen ebenfalls nicht. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 935 OR nicht entnehmen, dass der übergeordnete Zweck einer Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit zwingend im Abschluss der Liquidation beziehungsweise des Konkurses lie- gen müsste. Dennoch kann der Vorinstanz vorliegend nicht vorgeworfen werden, sie habe diese Bestimmung unzulässig eingeschränkt. Bei der Wiedereintragung nach Art. 935 OR handelt es sich um die Eintragung einer gelöschten Rechtseinheit, deren Löschung im Han- delsregister zu Unrecht erfolgt ist. Die Wiedereintragung dient aber einzig dem Zweck, die nicht abgeschlossene Liquidation zu beenden. Hernach ist die Rechtseinheit erneut im Han- delsregister zu löschen (vgl. Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 3). Ungerechtfertigt ist die Lö- schung namentlich dann, wenn noch nicht sämtliche erforderlichen Liquidationshandlungen abgeschlossen oder überhaupt vorgenommen worden sind. Mit der Wiedereintragung wird lediglich die Löschung der Gesellschaft rückgängig gemacht, damit die ausstehenden Hand- lungen nachgeholt werden können. An der bereits eingetretenen Auflösung der Gesellschaft

– sei es aufgrund eines Liquidationsbeschlusses oder einer Konkurseröffnung – ändert die Wiedereintragung nichts. Sind die notwendigen Handlungen erfolgt und die Abwicklung der Gesellschaft damit abgeschlossen, ist die Gesellschaft erneut zu löschen (vgl. Siffert, a.a.O., Art. 935 OR N 6 f.). Vor diesem Hintergrund besteht der Zweck einer Wiedereintragung nicht in einem Wiederaufleben der Gesellschaft, sondern – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – im Abschluss der Liquidation beziehungsweise des Konkurses. 5.2.2 Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 4 OR anstatt Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR gestützt, kann ihr abermals nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hielt in Erwägung 3 fest, dass es bei der beantragten Wiedereintra- gung um die Rückführung von über CHF 5 Mio. an die Gesellschaft gehe und sich die Ge- suchstellerin auf Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR stütze (vgl. Vi act. 8 E. 3). Die Vorinstanz gelangte jedoch zum Schluss, dass eine (allfällige) Teilnahme an einem Gerichtsverfahren nicht per se ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung einer gelöschten Gesellschaft zu be- gründen vermöge. Entsprechend hielt sie den Wiedereintragungsgrund von Art. 935 Abs. 2 Ziff. 2 OR für nicht erfüllt.

Seite 9/11 5.2.3 Darüber hinaus führte die Vorinstanz aus, es sei auch nicht ersichtlich, dass und gegebenen- falls welchen Einfluss die aufgrund des Schiedsurteils gewonnenen "neuen Erkenntnisse" hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an der F.________ auf das (abgeschlossene) Konkursverfahren der Gesellschaft haben könnten. Mit dieser Begründung setzt sich die Ge- suchstellerin in der Berufung nicht auseinander. Bereits aus diesem Grund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 5.2.4 Bei den Verfahren vor Bundesgericht, in denen die C.________ auftrat, handelte es sich um Prozesse, die von der Gesuchstellerin initiiert wurden. Würde allein der Umstand, dass eine (angeblich) vormalige Aktionärin solche Verfahren veranlasst, einen Wiedereintragungsgrund darstellen, könnte jede Person, die aktivlegitimiert ist und eine Wiedereintragung beabsich- tigt, entsprechende Prozesse einleiten, um ohne Weiteres die Wiedereintragung zu bewirken. Dies entspräche offensichtlich nicht Sinn und Zweck von Art. 935 OR. 5.2.5 Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das schutzwürdige Interesse der Ge- suchstellerin an einer Wiedereintragung verneinte. 5.3 Weiter moniert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass im vor- liegenden Fall auch die Subsidiarität der Wiedereintragung nicht gegeben sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei das schutzwürdige Interesse gegeben, wenn die Gesuchstellerin ihre Ansprüche nicht auf andere, ihr zumutbare Weise durchsetzen könne. Die Gesuchstellerin sei die an der C.________ wirtschaftlich berechtigte Person. Werde die C.________ in ihren Vermögenswerten geschädigt, so sei die Gesuchstellerin lediglich indi- rekt geschädigt. Mit der Löschung der C.________ aus dem Handelsregister wäre es der Gesuchstellerin faktisch verunmöglicht, einen bloss indirekten Schaden nachzuweisen. Streitgegenstand sei vorliegend daher primär der direkte Vermögensschaden der C.________. Ausschliesslich die Gesellschaft sei aktivlegitimiert, den Schaden geltend zu machen. Dem Alleinaktionär stehe kein eigener, direkter Schaden zu. Durch die rechtsmiss- bräuchlich eingeleitete Betreibung der F.________, handelnd durch G.________ als deren Handlungsbevollmächtigte, sei über die C.________ der Konkurs eröffnet worden. Im Rah- men der Verwertung der Konkursmasse habe die F.________ als grösste Konkursgläubigerin einen Betrag von rund CHF 5 Mio. erhalten. Dieser Betrag sei jedoch nicht in die Hände der wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich der Familie A.________ bzw. der Gesuchstel- lerin als Erbin gelangt, sondern faktisch in die Verfügungsgewalt von G.________. Die Be- treibung, die den Konkurs der C.________ ausgelöst habe, sei nicht durch die wirtschaftlich berechtigte Person der F.________, d.h. die Familie A.________, eingeleitet worden, son- dern durch G.________ als Handlungsbevollmächtigte der F.________. Grundlage habe ein Darlehensvertrag aus dem Jahr 2006 zwischen den familiär verbundenen Gesellschaften C.________ und F.________ gebildet. G.________ habe ihre Handlungsvollmacht miss- braucht, um die C.________ in den Konkurs zu treiben und sich am Konkurserlös zu bedie- nen. Dadurch habe sie der Familie A.________ bzw. der Gesuchstellerin als Erbin unrecht- mässig rund CHF 5 Mio. entzogen. Die Familie A.________ hätte die C.________ nie betrie- ben, da es sich um eine von ihr wirtschaftlich beherrschte Gesellschaft gehandelt habe. Mit der Löschung der C.________ aus dem Handelsregister sei es nicht möglich, den der C.________ entstandenen Vermögensschaden von rund CHF 5 Mio. geltend zu machen. Sie (die Gesuchstellerin) sei nicht direkt, sondern lediglich indirekt geschädigt und daher auf die Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister angewiesen. Andernfalls wäre es ihr

Seite 10/11 insbesondere nicht möglich, die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 4A_221/2020 vom

5. August 2020 betreffend die Betreibung im Verfahren EK 2020 278 zu beantragen, was zwingend die Prozessführungsbefugnis der C.________ voraussetze (act. 1 Rz 21 ff.). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist nicht ersichtlich, welche Ver- mögenswerte G.________ von der C.________ unrechtmässig erlangt haben soll. Die Ge- suchstellerin behauptet nicht, dass die Forderung, für welche die F.________ die C.________ betrieben und in der Folge den Konkurs über diese erwirkt hat, nicht bestanden habe. Sie macht nur geltend, die Betreibung sei zu Unrecht erfolgt. Mithin muss davon aus- gegangen werden, dass die C.________ der F.________ tatsächlich die rund CHF 5 Mio. geschuldet hatte. Entsprechend bleibt fraglich, worin ein bei der C.________ eingetretener Vermögensschaden liegen soll. Die Vorbringen der Gesuchstellerin legen vielmehr nahe, dass es sich – wenn überhaupt – um einen Vermögensschaden der F.________ handeln dürfte. So macht die Gesuchstellerin geltend, G.________ habe ihre Handlungsvollmacht für die F.________ missbraucht, um sich am Konkurserlös der C.________ zu bedienen und damit der wirtschaftlich Berechtigten der F.________, d.h. der Familie A.________ bezie- hungsweise ihr (der Gesuchstellerin), rund CHF 5 Mio. unrechtmässig zu entziehen. Vor die- sem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Wiedereintragung der C.________ notwen- dig sein sollte, damit die F.________ den bei ihr allenfalls eingetretenen Schaden gegenüber G.________ geltend machen könnte. 6. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Berufung vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 5 Mio. beträgt die Entscheidgebühr im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren CHF 60'000.00 (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KoV OG). Da es sich um ein summarisches Verfahren handelte und der Aufwand gering war, rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr von CHF 10'000.00 (vgl. § 12 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 KoV OG). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Gesuch- stellerin nicht zuzusprechen. Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid der Einzel- richterin am Kantonsgericht Zug vom 19. Dezember 2025 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 10'000.00 wird der Gesuchsteller- in auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen.

Seite 11/11 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Gesuchstellerin - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (ES 2025 853) - Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug II. Zivilabteilung A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: