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Z2 2016 9

Obergericht, Zivilabteilung — Z2 2016 9

Zug OG · 2016-03-30 · Deutsch ZG

Art. 311 ZPO - Die Berufungsschrift hat Anträge und eine Begründung zu enthalten. Ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge sind als ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 (...)

E. 2 Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 In der Berufungsschrift ist im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Begrün- dungslast). Sodann ist ein – mit Blick auf Art. 318 ZPO grundsätzlich reformatori- scher – Antrag zu stellen (Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur ZPO, 2010, Art. 311 ZPO N 5). Aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO geht zwar nicht explizit hervor, dass die Berufungsschrift Anträge zu enthalten hat. Dies ergibt sich jedoch auf- grund der Pflicht zur Begründung der Berufungsschrift, welche entsprechende (zu begründende) Berufungsanträge implizit voraussetzt, von selbst (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Spühler, Basler Kom- mentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 311 ZPO N 12). Aber auch aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, dessen Bestimmung für die Berufungsschrift sinngemäss zur Anwendung kommt, ergibt sich, dass die Berufung konkrete Anträge zu enthalten hat (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 371 Rz 872; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO 250

IV. Rechtspflege N 33 mit Hinweis auf BGE 138 III 213 E. 2.3). Ein hinlänglich bestimmtes Rechts- begehren bzw. konkrete Anträge sind als ungeschriebenes, aber selbstverständli- ches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 311 ZPO N 14). Der Berufungskläger muss somit einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsan- trägen, und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1). Geht es um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach eine Bezifferung erfor- derlich (BGE 137 III 617 E. 4.3). Denn mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides (bzw. dessen Dispositi- ves) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Die Anträge sollen grundsätzlich so lauten, dass sie vom Gericht ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können, wenn es das Rechtsmittel gutheisst. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie – wie alle Rechtsbegehren – nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen hat (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 35 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2a; 82 III 145 E. 1). Die Berufungsanträ- ge stellen gewissermassen das «Kernstück» der Berufungsschrift dar (Schüepp, Der Berufungsantrag im Zivilprozess, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, 1979, S. 43). Sind die Anforderungen an die Berufungsanträge nicht eingehalten, so mangelt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung und es kann darauf nicht eingetre- ten werden. Es handelt sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO (ius.focus 1/2012, S. 17, Kommentar zum Urteil vom 9. März 2011 des Obergerichts Solothurn; Seiler, a.a.O., S. 392 Rz 910; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12). Die 10-tägige Berufungsfrist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO ist ei- ne gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Nachfristansetzung zur Behebung mangelhafter bzw. ungenügender Berufungsan- träge würde aber auf eine Verlängerung der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 311 ZPO N 21 f; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 35).

E. 2.2 Die Gesuchsgegner bestreiten nicht, dass die Gesuchstellerin auf ihrer Liegen- schaft in Unterägeri Arbeit geleistet hat. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, dass lediglich der Betonboden des Küchenkorridors, der angrenzende Mauersockel sowie der PVC-Boden im Keller getrocknet worden seien und verlangen eine ent- sprechende Anpassung des Sachverhaltes. Inwiefern aber das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheides falsch sein soll, legen die Gesuchsgegner in ihrer knappen 251

A Gerichtspraxis Begründung der Berufung nicht dar. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Vorinstanz – in Abweichung von der Darstellung der Gesuchsgegner

– von der Entfeuchtung mehrerer Räume ausgegangen ist. In der Begründung wird lediglich von «Räume entfeuchtet» gesprochen, ohne diese näher zu bezeichnen (Vi act. 11). So oder anders hätten die Gesuchsgegner in ihrem Antrag entweder ver- langen müssen, dass gar kein Bauhandwerkerpfandrecht zu gewähren oder aber – was aufgrund ihres Einwandes eher in Betracht käme – ein solches für eine gerin- gere Forderung einzutragen wäre, wobei sie im zweiten Fall die Höhe des Betrages genau zu beziffern hätten. Denn die knappen Ausführungen der Gesuchsgegner zu den erbrachten Arbeiten könnten zwar immerhin zur Begründung der Höhe der ein- zutragenden Pfandsumme relevant sein. Es hätte aber offenkundig eines konkreten und begründeten Antrages bedurft, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden hätte, zumal sich aus den Akten nicht eruieren lässt, um welchen Betrag die pfandgesicher- te Summe aufgrund der behaupteten geringeren Leistung überhaupt herabzusetzen wäre. Nach dem Gesagten sind die Anforderungen an die Berufungsanträge gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt, weshalb auf die Berufung nicht einge- treten werden kann.

E. 3 Dieser Nichteintretensentscheid fällt gemäss § 23 Abs. 2 lit. c GOG in die Einzel- kompetenz des Abteilungspräsidenten. (...) Obergericht, Präsident der II. Zivilabteilung, 30. März 2016

E. 3.10 Art. 319 ZPO Regeste: Art. 319 ZPO – Gegen die im Endentscheid des Einzelrichters verfügte Ordnungs- busse kann Beschwerde geführt werden, auch wenn gleichzeitig Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters erhoben wurde. Aus den Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin «Einsprache» an die Gerichtskasse des Kantons Zug gegen die ihr im Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2016 auferlegte Ordnungsbusse von CHF 100.00. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug weitergeleitet und als Beschwerde entgegengenommen. Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2016 reich- te die Beschwerdeführerin zudem mit Eingabe vom 14. Februar 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Vorab stellt sich die Frage, ob Beschwerde gegen die im Entscheid des Einzelrichters verfügte Ordnungsbusse geführt werden kann, 252

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A Gerichtspraxis auf das öffentliche Interesse berufen. Zumindest kann keine Rede davon sein, dass offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Schliesslich wäre das von der Vor- instanz ausgesprochene Verbot der Publikation des geplanten Artikels auch unver- hältnismässig. (...) Obergericht, II. Zivilabteilung, 20. Januar 2016 3.9 Art. 311 ZPO Regeste: Art. 311 ZPO - Die Berufungsschrift hat Anträge und eine Begründung zu ent- halten. Ein hinlänglich bestimmtes Rechtsbegehren bzw. konkrete Anträge sind als ungeschriebenes, aber selbstverständliches Formerfordernis der Berufungs- schrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt. Aus den Erwägungen:

1. (...)

2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). 2.1 In der Berufungsschrift ist im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch sei und deshalb geändert werden müsse (Begrün- dungslast). Sodann ist ein – mit Blick auf Art. 318 ZPO grundsätzlich reformatori- scher – Antrag zu stellen (Gasser/Rickli, Kurzkommentar zur ZPO, 2010, Art. 311 ZPO N 5). Aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO geht zwar nicht explizit hervor, dass die Berufungsschrift Anträge zu enthalten hat. Dies ergibt sich jedoch auf- grund der Pflicht zur Begründung der Berufungsschrift, welche entsprechende (zu begründende) Berufungsanträge implizit voraussetzt, von selbst (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 34 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Spühler, Basler Kom- mentar zur ZPO, 2. A. 2013, Art. 311 ZPO N 12). Aber auch aus Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO, dessen Bestimmung für die Berufungsschrift sinngemäss zur Anwendung kommt, ergibt sich, dass die Berufung konkrete Anträge zu enthalten hat (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 371 Rz 872; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO 250

IV. Rechtspflege N 33 mit Hinweis auf BGE 138 III 213 E. 2.3). Ein hinlänglich bestimmtes Rechts- begehren bzw. konkrete Anträge sind als ungeschriebenes, aber selbstverständli- ches Formerfordernis der Berufungsschrift zu betrachten. Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt (Sterchi, in: Berner Kommentar zur ZPO, 2012, Art. 311 ZPO N 14). Der Berufungskläger muss somit einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsan- trägen, und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 E. 3.1). Geht es um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach eine Bezifferung erfor- derlich (BGE 137 III 617 E. 4.3). Denn mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides (bzw. dessen Dispositi- ves) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 34). Die Anträge sollen grundsätzlich so lauten, dass sie vom Gericht ohne Weiteres zum Urteil erhoben werden können, wenn es das Rechtsmittel gutheisst. Sind die Berufungsanträge unklar formuliert, werden sie – wie alle Rechtsbegehren – nach ihrem Sinn und Gehalt ausgelegt, wobei eine objektive Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen und unter Berück- sichtigung von Treu und Glauben zu erfolgen hat (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 35 mit Hinweis auf BGE 105 II 149 E. 2a; 82 III 145 E. 1). Die Berufungsanträ- ge stellen gewissermassen das «Kernstück» der Berufungsschrift dar (Schüepp, Der Berufungsantrag im Zivilprozess, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, 1979, S. 43). Sind die Anforderungen an die Berufungsanträge nicht eingehalten, so mangelt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung und es kann darauf nicht eingetre- ten werden. Es handelt sich dabei nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO (ius.focus 1/2012, S. 17, Kommentar zum Urteil vom 9. März 2011 des Obergerichts Solothurn; Seiler, a.a.O., S. 392 Rz 910; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 12). Die 10-tägige Berufungsfrist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO ist ei- ne gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine Nachfristansetzung zur Behebung mangelhafter bzw. ungenügender Berufungsan- träge würde aber auf eine Verlängerung der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist hinauslaufen (vgl. Sterchi, a.a.O., Art. 311 ZPO N 21 f; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 ZPO N 35). 2.2 Die Gesuchsgegner bestreiten nicht, dass die Gesuchstellerin auf ihrer Liegen- schaft in Unterägeri Arbeit geleistet hat. Sie stellen sich aber auf den Standpunkt, dass lediglich der Betonboden des Küchenkorridors, der angrenzende Mauersockel sowie der PVC-Boden im Keller getrocknet worden seien und verlangen eine ent- sprechende Anpassung des Sachverhaltes. Inwiefern aber das Dispositiv des ange- fochtenen Entscheides falsch sein soll, legen die Gesuchsgegner in ihrer knappen 251

A Gerichtspraxis Begründung der Berufung nicht dar. Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass die Vorinstanz – in Abweichung von der Darstellung der Gesuchsgegner

– von der Entfeuchtung mehrerer Räume ausgegangen ist. In der Begründung wird lediglich von «Räume entfeuchtet» gesprochen, ohne diese näher zu bezeichnen (Vi act. 11). So oder anders hätten die Gesuchsgegner in ihrem Antrag entweder ver- langen müssen, dass gar kein Bauhandwerkerpfandrecht zu gewähren oder aber – was aufgrund ihres Einwandes eher in Betracht käme – ein solches für eine gerin- gere Forderung einzutragen wäre, wobei sie im zweiten Fall die Höhe des Betrages genau zu beziffern hätten. Denn die knappen Ausführungen der Gesuchsgegner zu den erbrachten Arbeiten könnten zwar immerhin zur Begründung der Höhe der ein- zutragenden Pfandsumme relevant sein. Es hätte aber offenkundig eines konkreten und begründeten Antrages bedurft, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden hätte, zumal sich aus den Akten nicht eruieren lässt, um welchen Betrag die pfandgesicher- te Summe aufgrund der behaupteten geringeren Leistung überhaupt herabzusetzen wäre. Nach dem Gesagten sind die Anforderungen an die Berufungsanträge gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt, weshalb auf die Berufung nicht einge- treten werden kann.

3. Dieser Nichteintretensentscheid fällt gemäss § 23 Abs. 2 lit. c GOG in die Einzel- kompetenz des Abteilungspräsidenten. (...) Obergericht, Präsident der II. Zivilabteilung, 30. März 2016 3.10 Art. 319 ZPO Regeste: Art. 319 ZPO – Gegen die im Endentscheid des Einzelrichters verfügte Ordnungs- busse kann Beschwerde geführt werden, auch wenn gleichzeitig Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters erhoben wurde. Aus den Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 erhob die Beschwerdeführerin «Einsprache» an die Gerichtskasse des Kantons Zug gegen die ihr im Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2016 auferlegte Ordnungsbusse von CHF 100.00. Diese Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Beschwerdeabteilung des Obergerichts Zug weitergeleitet und als Beschwerde entgegengenommen. Gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 19. Januar 2016 reich- te die Beschwerdeführerin zudem mit Eingabe vom 14. Februar 2016 Berufung beim Obergericht des Kantons Zug ein. Vorab stellt sich die Frage, ob Beschwerde gegen die im Entscheid des Einzelrichters verfügte Ordnungsbusse geführt werden kann, 252