Art. 5 ZPO – Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Für ein aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre eine Zuständigkeit i.S. von Art. 5 ZPO nur gegeben, soweit aus dem selben Sachverhalt gleichzeitig auch eine Streitigkeit gemäss Art. 5 lit. a–d vorläge.
Sachverhalt
gleichzeitig auch eine Streitigkeit gemäss Art. 5 lit. a–d vorläge. Namentlich im Lau-
terkeitsrecht ist die einzige kantonale Instanz bei gegebenem Sachzusammenhang
auch für Sach- und Rechtsfragen zuständig, die einen sachlichen Zusammenhang
aufweisen (Alexander Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kom-
mentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 5 N 21). An einem solchen Zusammenhang
fehlt es aber im vorliegenden Fall offenkundig, weshalb die sachliche Zuständigkeit
des Obergerichts auch insofern entfällt.
1.3 Mangelt es aber nach dem Gesagten an der sachlichen Zuständigkeit des Ober-
gerichts als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO, kann auf das Ge-
such nicht eingetreten werden.
Obergericht, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, 13. Dezember 2013
1.2 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New
Yorker Übereinkommen
Regeste:
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Verletzung des rechtlichen Gehörs (E.
2); Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III – V New Yorker Übereinkommen –
Schiedsspruch als Arrestgrund (E 3 ff.)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den beim Gericht
eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu
können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der Eingaben. Damit das Replik-
recht wahrgenommen werden kann, hat das Gericht der Partei genügend Zeit
einzuräumen (E 2.1 f.). Kann eine Partei das Replikrecht nicht wahrnehmen, liegt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung kann geheilt wer-
den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts-
mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüfen kann (E 2.3).
Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts, das seinen Sitz nicht in einem Ver-
tragsstaat des Lugano Übereinkommens hat, eignet sich grundsätzlich als Ar-
restgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, auch wenn er nicht vor-
gängig selbständig vollstreckbar erklärt worden ist bzw. im Rahmen des Arrest-
verfahrens nicht vollstreckbar erklärt werden kann (E. 3). Der Arrest kann da-
her bewilligt werden, falls der Arrestgläubiger glaubhaft machen kann, dass der
Schiedsspruch in der Schweiz nach den massgebenden Normen anerkannt und
vollstreckt werden kann (E. 4 ff.)
194
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.2 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2); Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III – V New Yorker Übereinkommen – Schiedsspruch als Arrestgrund (E 3 ff.) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der Eingaben. Damit das Replik- recht wahrgenommen werden kann, hat das Gericht der Partei genügend Zeit einzuräumen (E 2.1 f.). Kann eine Partei das Replikrecht nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung kann geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (E 2.3). Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts, das seinen Sitz nicht in einem Ver- tragsstaat des Lugano Übereinkommens hat, eignet sich grundsätzlich als Ar- restgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, auch wenn er nicht vor- gängig selbständig vollstreckbar erklärt worden ist bzw. im Rahmen des Arrest- verfahrens nicht vollstreckbar erklärt werden kann (E. 3). Der Arrest kann da- her bewilligt werden, falls der Arrestgläubiger glaubhaft machen kann, dass der Schiedsspruch in der Schweiz nach den massgebenden Normen anerkannt und vollstreckt werden kann (E. 4 ff.) 194
E. 1.2.1 Soweit die Gesuchstellerinnen im vorliegenden Fall eine «Streitigkeit im Zusam- menhang mit geistigem Eigentum» erblicken und die obergerichtliche Zuständigkeit dementsprechend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO herleiten wollen, ist das rechtsirr- tümlich. Die in Frage stehenden Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne dieser Prozessbestimmung, stellen m.a.W. kein vom Gesetzgeber anerkanntes Immaterialgut dar (vgl. Buri, in: SIWR, Bd. III/2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 346 f.). Zum geistigen Eigentum zählen die immate- riellen Güter, welche die Merkmale eines absoluten Rechts aufweisen, d.h. an denen ihrem Inhaber Verfügungs- und Abwehrrechte zustehen, die mit jenen des Eigentü- mers einer Sache vergleichbar sind. Dazu gehören das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG), der Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) sowie die verschiedenen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes, d.h. der Mar- ken (MSchG), Designs (DesG) und Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) (Ber- ger, Berner Kommentar ZPO, 2012, Bd. I, Art. 5 N 6; vgl. auch Vock / Nater, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 5 N 4; Wey, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 5 N 10 f.). Diese Rechte sind alle durch Spezialgesetze näher umschrieben und absolut geschützt (Härtsch, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, SHK, Bern 2010, Art. 5 N 3). Das trifft auf Domainnamen als solche nicht zu. Namentlich begründet etwa die Registrierung einer Domain bei der Registrie- rungsstelle SWITCH für die Top-Level-Domains «.ch» und «.li» keinerlei Abwehrrech- te gegenüber Dritten. Der Schutz der Domainnamen erfolgt indirekt über andere Rechtsinstitute, namentlich das Marken-, Firmen-, Namensrecht oder das Lauter- keitsrecht (Buri, a.a.O., S. 375 ff.). Dementsprechend gehört auch etwa das sog. Know-how nicht zu den Immaterialgütern i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, obschon auch dieses – wie gewerbliche Schutzrechte – Gegenstand eines Lizenzvertrages sein kann (Berger, a.a.O. Art. 5 zu N 6; a.M. Härtsch, a.a.O., N 4).
E. 1.2.2 Soweit sich die Gesuchstellerinnen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche be- rufen, ist der nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO vorausgesetzte Streitwert von 30’000 Franken im vorliegenden Fall aufgrund der eigenen Angaben der Gesuchstellerin- nen nicht erreicht. Dementsprechend ist der Einzelrichter der II. Zivilabteilung des Obergerichts sachlich und funktionell nicht zuständig, über den vorliegend geltend gemachten Anspruch aus UWG zu befinden.
E. 1.2.3 Die Gesuchstellerinnen erwähnen zwar auch lit. c von Art. 5 Abs. 1 ZPO als zuständigkeitsbegründende Norm. Sie stützen sich aber für ihre behaupteten An- sprüche nicht auf Firmenrecht, sondern ausschliesslich auf Namens- und Lauter- keitsrecht. Sie legen namentlich mit keinem Wort dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin die in Frage stehenden, von den Gesuch- stellerinnen beanspruchten Domainnamen firmenmässig, d.h. mit Namensfunktion (Firma, ausländischer Handelsname, Geschäftsbezeichnung oder Enseigne) gebrau- chen (vgl. Urteil Bundesgericht 4C.169/2005 vom 5. September 2005; Hilti, in: SI- 193
A Gerichtspraxis WR, Bd. III/2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 69). Dementsprechend lässt sich die obergerichtliche Zuständigkeit auch nicht auf diese Bestimmung stützten.
E. 1.2.4 Für den aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre schliesslich eine Zuständigkeit i.S. von Art. 5 ZPO nur gegeben, soweit aus dem selben Sachverhalt gleichzeitig auch eine Streitigkeit gemäss Art. 5 lit. a–d vorläge. Namentlich im Lau- terkeitsrecht ist die einzige kantonale Instanz bei gegebenem Sachzusammenhang auch für Sach- und Rechtsfragen zuständig, die einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (Alexander Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 5 N 21). An einem solchen Zusammenhang fehlt es aber im vorliegenden Fall offenkundig, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts auch insofern entfällt.
E. 1.3 Mangelt es aber nach dem Gesagten an der sachlichen Zuständigkeit des Ober- gerichts als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO, kann auf das Ge- such nicht eingetreten werden. Obergericht, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, 13. Dezember 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A Gerichtspraxis gen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (Rutz/Roth, a.a.O., Art. 132 SchKG N 27). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamt- handgemeinschaft anzuordnen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 Satz 2 VVAG). Obergericht, II. Beschwerdeabteilung, 27. Juni 2013 IV. Rechtspflege
1. Zivilrechtspflege 1.1 Art. 5 ZPO Regeste: Art. 5 ZPO – Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO. Für ein aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre eine Zuständigkeit i.S. von Art. 5 ZPO nur gegeben, soweit aus dem selben Sachverhalt gleichzeitig auch eine Streitigkeit gemäss Art. 5 lit. a–d vorläge. Aus den Erwägungen:
1. Die Gesuchstellerinnen stützen ihr Gesuch ausdrücklich und ausschliesslich auf Namens- und Lauterkeitsrecht (namentlich auf Art. 29 Abs. 2 ZGB sowie Art. 3 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 9 Abs. 1 UWG). Sie verweisen für die sachliche und funktio- nelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und d ZPO bzw. auf § 19 Abs. 1 lit. a GOG. 1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (a.) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, In- haberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte, (c.) für Strei- tigkeiten über den Gebrauch einer Firma und (d.) für Streitigkeiten nach dem Bun- desgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb (UWG), sofern der Streitwert mehr als 30’000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klage- recht ausübt. Nach § 19 Abs. 1 lit. a GOG i.V.m. § 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Obergerichts ist die II. Zivilabteilung des Obergerichts die einzige kantonale In- stanz nach Art. 5 ZPO. Über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 5 Abs. 2 ZPO entscheidet gemäss § 23 Abs. 3 GOG der Abteilungspräsident als Ein- zelrichter. 192
IV. Rechtspflege 1.2.1 Soweit die Gesuchstellerinnen im vorliegenden Fall eine «Streitigkeit im Zusam- menhang mit geistigem Eigentum» erblicken und die obergerichtliche Zuständigkeit dementsprechend aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO herleiten wollen, ist das rechtsirr- tümlich. Die in Frage stehenden Domainnamen als solche sind kein Gegenstand geistigen Eigentums im Sinne dieser Prozessbestimmung, stellen m.a.W. kein vom Gesetzgeber anerkanntes Immaterialgut dar (vgl. Buri, in: SIWR, Bd. III/2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 346 f.). Zum geistigen Eigentum zählen die immate- riellen Güter, welche die Merkmale eines absoluten Rechts aufweisen, d.h. an denen ihrem Inhaber Verfügungs- und Abwehrrechte zustehen, die mit jenen des Eigentü- mers einer Sache vergleichbar sind. Dazu gehören das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG), der Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG) sowie die verschiedenen Formen des gewerblichen Rechtsschutzes, d.h. der Mar- ken (MSchG), Designs (DesG) und Pflanzenzüchtungen (Sortenschutzgesetz) (Ber- ger, Berner Kommentar ZPO, 2012, Bd. I, Art. 5 N 6; vgl. auch Vock / Nater, Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 5 N 4; Wey, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2013, Art. 5 N 10 f.). Diese Rechte sind alle durch Spezialgesetze näher umschrieben und absolut geschützt (Härtsch, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung, SHK, Bern 2010, Art. 5 N 3). Das trifft auf Domainnamen als solche nicht zu. Namentlich begründet etwa die Registrierung einer Domain bei der Registrie- rungsstelle SWITCH für die Top-Level-Domains «.ch» und «.li» keinerlei Abwehrrech- te gegenüber Dritten. Der Schutz der Domainnamen erfolgt indirekt über andere Rechtsinstitute, namentlich das Marken-, Firmen-, Namensrecht oder das Lauter- keitsrecht (Buri, a.a.O., S. 375 ff.). Dementsprechend gehört auch etwa das sog. Know-how nicht zu den Immaterialgütern i.S. von Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO, obschon auch dieses – wie gewerbliche Schutzrechte – Gegenstand eines Lizenzvertrages sein kann (Berger, a.a.O. Art. 5 zu N 6; a.M. Härtsch, a.a.O., N 4). 1.2.2 Soweit sich die Gesuchstellerinnen auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche be- rufen, ist der nach Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO vorausgesetzte Streitwert von 30’000 Franken im vorliegenden Fall aufgrund der eigenen Angaben der Gesuchstellerin- nen nicht erreicht. Dementsprechend ist der Einzelrichter der II. Zivilabteilung des Obergerichts sachlich und funktionell nicht zuständig, über den vorliegend geltend gemachten Anspruch aus UWG zu befinden. 1.2.3 Die Gesuchstellerinnen erwähnen zwar auch lit. c von Art. 5 Abs. 1 ZPO als zuständigkeitsbegründende Norm. Sie stützen sich aber für ihre behaupteten An- sprüche nicht auf Firmenrecht, sondern ausschliesslich auf Namens- und Lauter- keitsrecht. Sie legen namentlich mit keinem Wort dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin die in Frage stehenden, von den Gesuch- stellerinnen beanspruchten Domainnamen firmenmässig, d.h. mit Namensfunktion (Firma, ausländischer Handelsname, Geschäftsbezeichnung oder Enseigne) gebrau- chen (vgl. Urteil Bundesgericht 4C.169/2005 vom 5. September 2005; Hilti, in: SI- 193
A Gerichtspraxis WR, Bd. III/2, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 69). Dementsprechend lässt sich die obergerichtliche Zuständigkeit auch nicht auf diese Bestimmung stützten. 1.2.4 Für den aus dem Namensrecht abgeleiteten Anspruch wäre schliesslich eine Zuständigkeit i.S. von Art. 5 ZPO nur gegeben, soweit aus dem selben Sachverhalt gleichzeitig auch eine Streitigkeit gemäss Art. 5 lit. a–d vorläge. Namentlich im Lau- terkeitsrecht ist die einzige kantonale Instanz bei gegebenem Sachzusammenhang auch für Sach- und Rechtsfragen zuständig, die einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (Alexander Brunner, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kom- mentar, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 5 N 21). An einem solchen Zusammenhang fehlt es aber im vorliegenden Fall offenkundig, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts auch insofern entfällt. 1.3 Mangelt es aber nach dem Gesagten an der sachlichen Zuständigkeit des Ober- gerichts als einzige kantonale Instanz gemäss Art. 5 Abs. 1 ZPO, kann auf das Ge- such nicht eingetreten werden. Obergericht, II. Zivilabteilung, Einzelrichter, 13. Dezember 2013 1.2 Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III-V New Yorker Übereinkommen Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK – Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2); Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. III – V New Yorker Übereinkommen – Schiedsspruch als Arrestgrund (E 3 ff.) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig von der Entscheidrelevanz der Eingaben. Damit das Replik- recht wahrgenommen werden kann, hat das Gericht der Partei genügend Zeit einzuräumen (E 2.1 f.). Kann eine Partei das Replikrecht nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese Verletzung kann geheilt wer- den, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts- mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (E 2.3). Der Schiedsspruch eines Schiedsgerichts, das seinen Sitz nicht in einem Ver- tragsstaat des Lugano Übereinkommens hat, eignet sich grundsätzlich als Ar- restgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, auch wenn er nicht vor- gängig selbständig vollstreckbar erklärt worden ist bzw. im Rahmen des Arrest- verfahrens nicht vollstreckbar erklärt werden kann (E. 3). Der Arrest kann da- her bewilligt werden, falls der Arrestgläubiger glaubhaft machen kann, dass der Schiedsspruch in der Schweiz nach den massgebenden Normen anerkannt und vollstreckt werden kann (E. 4 ff.) 194