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Z1 2025 16

Zug OG · 2025-09-22 · Deutsch ZG

Nebenfolgen der Scheidung | Ehescheidung

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt Zug. Aus ihrer Ehe ist das Kind E.________, geb. tt.mm.2018, hervorgegangen. 2. Gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien hielt der zuständige Einzelrichter am Kantons- gericht Zug mit Entscheid vom 13. August 2020 fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem wurde das Kind E.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und E.________ geregelt (Dispositiv-Ziff. 2.2-2.5; Verfahren ES 2020 269). 3.1 Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte eine unbegründete Scheidungsklage ein. Nachdem die Einigungsverhandlung vom

22. November 2022 erfolglos geblieben war, reichte der Kläger am 10. Mai 2023 die begründe- te Scheidungsklage ein. In der Klageantwort vom 26. Juni 2023 beantragte die Beklagte eben- falls die Scheidung und stellte bezüglich der Nebenfolgen eigene Anträge.

Seite 3/16 3.2. In der Folge stellte der Kläger zwei Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO. Im ersten Verfahren wurde – wiederum gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien – mit Entscheid vom 8. September 2023 festgestellt, dass die Tochter E.________ bis zum Abschluss des Schuljahrs im Sommer 2024 weiterhin die F.________ (Schule) be- suchen darf (Verfahren ES 2023 439). Im zweiten Verfahren wurde mit Entscheid vom

13. Juni 2024 (entgegen dem Antrag der Mutter) angeordnet, dass E.________ in der öffentlichen Primarschule eingeschult wird (Verfahren ES 2024 373). 3.3 Im Scheidungsverfahren wurde sodann ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Parteien in der Replik vom 19. August 2024 bzw. in der Duplik vom 1. November 2024 ihre bis dahin gestellten Anträge modifizierten. Es folgten mehrere Noveneingaben und Editionen. In weiteren Eingaben vom 10. Januar 2025 und vom 21. Februar 2025 modifizierten die Par- teien ihre Anträge erneut. 3.4 Das Beweisverfahren umfasste die Edition verschiedener Unterlagen, die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft ________ (Adresse), die Anhörung von E.________ am 26. Februar 2025 sowie die persönliche Befragung der Parteien am 6. März

2025. Im Anschluss an diese Befragung unterzeichneten die Parteien eine vollständige Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen und stellten übereinstimmende Anträge auf Scheidung ihrer Ehe sowie Genehmigung der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen (act. 93 Ziff. I. und II.). 3.5 Am 31. März 2025 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 102; Verfahren A1 2022 52): 1. Die von den Parteien am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt Zug geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Das aus der Ehe hervorgegangene Kind E.________, geb. tt.mm.2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für das Kind wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Das Kind wird vom Vater wie folgt betreut: Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ wöchentlich von Donnerstagabend, nach Schulschluss, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater wird weiter berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ während sie- ben Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien wer- den zwischen den Eltern wie folgt aufgeteilt, wobei in Jahren mit ungerader Jahres- zahl die erste Hälfte der Ferien dem Vater, die zweite Hälfte der Mutter, in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Hälfte der Ferien der Mutter, die zweite Hälfte dem Va- ter zukommt:

Seite 4/16 Sportferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schulschluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntag- abend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Frühlings-/Osterferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schulschluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Sommerferien: erste drei Wochen mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schulschluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), wobei das Kind E.________ während der Sommerferien berechtigt ist, mit der Mutter zu telefonieren, die anderen drei Wochen mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmor- gen, Schulbeginn); Herbstferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schul- schluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Weihnachtsferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schul- schluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Der Vater wird ausserdem berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ jeweils an den an sein Betreuungswochenende grenzenden arbeitsfreien Tagen sowie vom

25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr, zu betreuen. Die Mutter wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ vom 24. Dezember, 08:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, zu betreuen. Die Auffahrtsferien, gesetzlichen Feiertage sowie Silvester/Neujahr stehen demjeni- gen Elternteil zu, der in der betreffenden Woche ohnehin die Betreuung von E.________ innehat. 2.3 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes ab Rechtskraft des Schei- dungsentscheids bis 31. Januar 2036 einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'900.00 und ab 1. Februar 2036 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von CHF 1'000.00, jeweils zuzüglich allfälliger Fa- milienzulagen, zu bezahlen, zahlbar zum Voraus auf den Ersten des Monats. 2.4 Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2025 = 106.8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Indexstand Dezember des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

Seite 5/16 Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.8 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Ein- kommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teue- rung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweige- rungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 2.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Mutter angerechnet. 3. [Güterrecht] 4. Im Übrigen wird die von den Parteien am 6. März 2025 abgeschlossene und im Sachverhalt wiedergegebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, und es wird festgestellt, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 5. [Anweisung an die Pensionskasse des Klägers] 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'093.35 Entscheidgebühr CHF 3'999.70 Kosten der Beweisführung CHF 906.95 Kosten für die Übersetzung CHF 10'000.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 sowie dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird im Betrag von CHF 2'000.00 beim Kläger und im Betrag von CHF 1'000.00 bei der Beklagten nachgefordert. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen] 4.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 17. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (act. 105). Am 16. Juni 2025 liess die Vorinstanz dem Obergericht aufforderungsgemäss eine Vernehmlassung zu- kommen (act. 109). In der Berufungsantwort vom 3. Juli 2025 stellte die Beklagte ihrerseits die eingangs erwähnten Anträge (act. 110).

Seite 6/16 4.2 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit, dass kein zwei- ter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Zugleich wurde dem Kläger gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beru- fungsantwort der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen (act. 111). Diese Gelegenheit nahm der Kläger mit Eingabe vom 20. August 2025 wahr, wobei er abschliessend die Verfahrensan- träge stellte, dass (i) "[o]bergerichtlich […] als Vorbedingung für die alternierende Obhut nach Art. 297 Abs. 2 ZPO eine Mediation der Eltern zur (Wieder-)Herstellung ihrer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit […] mit Ausgestaltung der genauen Betreuungszeiten für die Tochter E.________" anzuordnen sei, (ii) bis zum Abschluss der Mediation das vorliegende Berufungs- verfahren formell zu sistieren und (iii) je nach Ausgang der Mediation das Berufungsverfahren weiterzuführen oder formell abzuschreiben sei (act. 113). Die Beklagte, der ebenfalls Gelegen- heit gegeben wurde, sich zur Eingabe der Vorinstanz zu äussern (vgl. act. 111 S. 2), liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 4.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Ausführungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit der Zuger Gerichte und zur An- wendbarkeit des Schweizer Rechts (vgl. act. 102 E. 1) sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Ver- weises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2).

E. 2 Der Kläger hat lediglich die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 und Ziff. 2.3 des Entscheids vom 31. März 2025 angefochten. Nachdem die Beklagte keine Anschlussberufung erhoben hat, ist der Ent- scheid in den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2.1 Abs. 1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 und Ziff. 3-6) in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich (mit Ausnahme von Ziff. 2.2) weitere Ausführungen erübrigen.

E. 3 In prozessualer Hinsicht ist vorab sodann Folgendes festzuhalten:

E. 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo-

Seite 7/16 gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom

13. Oktober 2023 E. 3.3.1). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).

E. 3.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit- punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begrün- dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser- lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom

11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.).

E. 3.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2).

E. 4 Zur Begründung der in der Berufungsschrift gestellten Anträge bringt der Kläger in erster Linie Folgendes vor:

E. 4.1 Obwohl er seit der Trennung der Parteien im Jahr 2020 stets die alternierende Obhut für seine Tochter beantragt und er diese an der Einigungsverhandlung vom 6. März 2025 mit der Erhöhung seiner "Kinder-Ferienzeit" faktisch erreicht habe, habe er sich auf starken äusser- lichen (auch richterlichen) Druck und gegen seinen Willen zur Unterschrift unter die Verein- barung verleiten lassen. Des langen Streitens aus den drei gerichtlichen "Vorverfahren" ES 2020 269, ES 2023 439 und ES 2024 373 "verständlich müde", habe er vor der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Beklagten kapituliert. Zudem erinnere er sich auch an die Worte der Instruktionsrichterin: "Bei euch sind alle Voraussetzungen der alternierenden Obhut erfüllt, ausser die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; darum bleibt es bei der alleinigen Obhut der Mutter." Damit sei er zur Zustimmung gedrängt, ja genötigt worden. Ein Gesuch auf Bedenkzeit beider Parteivertreter habe die Richterin kur- zerhand ausgeschlagen. Von freiem Willen und reiflicher Überlegung des Klägers habe am

E. 4.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

E. 4.2.1 Das Gericht darf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Parteien sie auf freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO).

Seite 8/16 Mit Blick darauf hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob ein Willensmangel (wie Irrtum, Täuschung oder Drohung) vorliegt und ob einer der Ehegatten allenfalls vom anderen Ehe- gatten oder von Dritten unter Druck gesetzt worden ist (vgl. Stoll/Burri, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 279 ZPO N 11 m.w.H.; Stein, FamKomm Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 279 N 9). Diejenige Partei, die sich auf Willensmängel beruft, hat den entsprechenden Beweis zu erbringen bzw. trägt das Risiko der Beweislosigkeit. Es gilt nichts anderes als im übrigen Vertragsrecht (vgl. Jungo/Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9. Dezember 2019, Rz 11; s. dazu auch zutreffend act. 110 Rz 14).

E. 4.2.2 Der Kläger bringt vor, er habe die Scheidungsvereinbarung auf "starken äusserlichen […] Druck" unterzeichnet, und macht sinngemäss geltend, dass ihn das seit der Trennung zutage getretene Verhalten der Beklagten zermürbt habe, was ihn gegen seinen Willen zur Unter- zeichnung der Vereinbarung verleitet habe. Dies mag insoweit zutreffen, als das vorinstanz- liche Scheidungsverfahren ausserordentlich lange dauerte und sehr aufwändig war, wobei die Regelung der Obhut und die sich daraus ergebenden Folgen von Anfang an zu den zentralen Streitpunkten gehörten. Inwiefern ihn die angeblich fehlende Kommunikations- und Koopera- tionsfähigkeit der Beklagten unter so starken Druck gesetzt haben soll, dass er zur Zustim- mung "genötigt" gewesen sein soll, legt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar. Abge- sehen davon musste ihm – gerade wegen der Dauer und der Intensität des Verfahrens – die Tragweite des Vereinbarten bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bewusst gewesen sein. Zudem war der Kläger – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – nicht nur in den Summarverfahren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 und 3.2), sondern praktisch während des gesamten Scheidungsverfahrens (und insbesondere an der Verhandlung vom 6. März 2025) anwaltlich vertreten (vgl. act. 110 Rz 12). Demnach bestand weder ein "ungleiches Verhand- lungsgewicht", das die Willensbildung des Klägers hätte einschränken können, noch ist anzu- nehmen, dass er übereilt auf ihm zustehende Rechte verzichtete (vgl. Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279 N 9 und 12; s. auch act. 110 Rz 12). Dies gilt umso mehr, als der Kläger an den von der Vorinstanz basierend auf der Scheidungsvereinbarung festgelegten Betreuungszeiten für die Tochter E.________ festhält (vgl. Ziff. 1.1 des Rechtsmittelbegehrens). Das lässt dar- auf schliessen, dass auch er die Vereinbarung – jedenfalls in diesem Punkt – als angemes- sen betrachtet (vgl. Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279 N 9 und 20 ff; s. auch hinten E. 5.2.2 und 5.2.4). Von einer Nötigung kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

E. 4.2.3 Im Weiteren moniert der Kläger, dass die Referentin im vorinstanzlichen Verfahren die von ihm angestrebte alternierende Obhut im Wesentlichen in einem Satz zurückgewiesen und ein Gesuch auf Bedenkzeit beider Parteivertreter kurzerhand abgelehnt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, hatten sich die Parteien be- reits vor der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 6. März 2025 mehrfach ein- gehend zu den strittigen Punkten geäussert (vgl. vorne E. 4.2.2). Dass ihnen nach der Befra- gung ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde, ist sodann unbestritten. Im Weiteren ist nur schon angesichts der mehrstündigen Dauer der Instruktionsverhandlung da- von auszugehen, dass die Referentin den Parteien erläuterte, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben waren und sie dabei verschie- dene Aspekte aufzeigte, die aus ihrer Sicht gegen ein solches Betreuungsmodell sprechen

Seite 9/16 (act. 109 S. 1). Ein solches Vorgehen entspricht der gängigen Praxis (vgl. sogleich E. 4.2.4) und ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem hat die Beklagte – bevor ihr die Vernehmlas- sung der Vorinstanz zugestellt wurde – in der Berufungsantwort die Schilderung der Vor- instanz explizit bestätigt (vgl. act. 110 Rz 13). Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass während der Instruktionsverhandlung zwei Pausen (von ca. 30 Minuten) eingelegt wur- den, in denen sich die Parteien mit ihren Rechtsvertretern eingehend beraten konnten (act. 109 S. 1 f.; act. 110 Rz 12 und Rz 18 S. 8). Demgegenüber bringt der Kläger nichts Konkre- tes vor, was Zweifel an den Schilderungen der Vorinstanz und der Beklagten wecken würde. Mithin erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4.2.4 Anzumerken bleibt, dass prozessleitende Mitglieder eines Gerichts über einen Spielraum ver- fügen, wie sie eine Vergleichsverhandlung ausgestalten möchten. In der Regel nehmen sie eine Einschätzung des vorhandenen Prozessstoffes vor. Anhand der Akten ermitteln sie den massgebenden Sachverhalt und wenden darauf die einschlägigen Rechtsnormen an. Ansch- liessend zeigen sie den Parteien auf, ob und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagten Ansprüche aus ihrer Sicht bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2025 vom 4. Au- gust 2025 E. 6.2.5 [zur Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall hat sich die vor- instanzliche Referentin offenkundig in dem ihr zur Verfügung stehenden Spielraum bewegt. Inwiefern sie die erforderliche Distanz und Neutralität missachtet (vgl. das eben zitierte Urteil des Bundesgerichts E. 6.2.12) oder den Kläger gar "genötigt" haben soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon hätte sich der anwaltlich vertretene Kläger an der Verhandlung vom

E. 6 März 2025 zur Wehr zu setzen können, wenn sich die Referentin nicht korrekt verhalten hätte. Dies war offenbar nicht der Fall. Vielmehr entsteht – wie die Beklagte zu Recht be- merkt – der Eindruck, dass sich der Kläger ohne substanziierte Darlegung eines Willens- mangels nachträglich von einer unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts abgeschlossenen Vereinbarung distanzieren will (vgl. act. 110 Rz 12 und 19). Dies verdient keinen Rechts- schutz. 5. In der Sache stört sich der Kläger daran, dass die Vorinstanz nicht die alternierende Obhut angeordnet, sondern die Obhut für das Kind E.________ der Mutter zugeteilt hat (act. 102 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2). 5.1 Der Kläger bringt zusammengefasst vor, mit den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichts 5A_821/2019 und 5A_629/2019 sei die alternierende Obhut zum Regelfall geworden. Da- nach sei die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteiles anzuordnen, sofern beide Elternteile erziehungsfähig seien und (wie im vorliegenden Fall) in kürzerer Distanz zueinan- der wohnten. Könne das Kind wie vorliegend recht ausgiebig – die Praxis spreche von min- destens 30 Prozent – bei beiden Eltern wohnen, sei die geteilte (alternierende) Obhut an- zuordnen. Seien Anordnungen über ein Kind zu treffen, so höre das Gericht nach Art. 297 Abs. 1 ZPO die Eltern persönlich an. Das Gericht könne die Eltern zudem zu einem Media- tionsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Der Instruktionsrichterin sei aus den gerichtlichen "Vorverfahren" seit dem Jahr 2020 bekannt gewesen, dass die Parteien gerade in den Kinderbelangen Kommunikations- und Koopera- tionsprobleme gehabt hätten (und nach wie vor hätten). Der Kläger erinnere sich, dass sie dies an der Einigungsverhandlung vom 6. März 2025 auch so gesagt habe. Sollte dies ihr (einziger) Vorbehalt gegen eine alternierende Obhut gewesen sein, hätte sie die Parteien

Seite 10/16 nach Art. 297 Abs. 2 ZPO zu einem Mediationsversuch auffordern können, ja müssen. Ein solcher Versuch könne im Übrigen nach Art. 214 ZPO auch heute noch jederzeit unternom- men oder richterlich angeordnet werden. Vorliegend seien sämtliche Voraussetzungen für die alternierende Obhut gegeben. Sollte zwischen den Eltern ein Kommunikations- oder Koope- rationsproblem bestehen, was obergerichtlich durch Parteibefragung noch abzuklären sei, könnte es durch eine angeordnete Mediation nach Art. 214 in Verbindung mit Art. 297 Abs. 2 ZPO beseitigt werden (act. 105 Rz 13, 16, 18 und 19). Er (der Kläger) sei ein ausgesprochen guter Vater gewesen und sei es immer noch. Seine Tochter sei sein ganzer Stolz. Er möchte und könne sich nun deutlich mehr Zeit für sie neh- men, nachdem er auf den 1. Mai 2025 von der G.________ als ________ (Stellenbezeich- nung) voll, aber mit flexibler Arbeitszeit eingestellt und ihm Home-Office bis zu drei Tagen in der Woche dauerhaft gestattet worden sei. Zudem verfüge er in der Region Zug, wo er seit Geburt verankert sei und wo E.________ die 1. Klasse der Primarschule besuche, über ein intaktes familiäres Umfeld. Demgegenüber habe die Beklagte in H.________ (ZG) "keine fa- miliäre Umgebung". Zudem schicke sie (obwohl arbeitslos) E.________ in die öffentliche Ta- gesschule und verursache damit nicht zuletzt unnötige Kinderkosten. Die seit über fünf Jah- ren "stark belastete Familiensituation der Eltern um ihre Tochter E.________" beschäftige im Weiteren auch die "nähere Umgebung" des Klägers, welche das Problem in erster Linie "bei fehlender Kompromissbereitschaft bzw. fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähig- keit" der Beklagten orte. Dies lasse z.B. den Taufpaten des Klägers, seinen Halbbruder oder seine Nachbarin "nicht kalt", die sich – wie auch seine Schwester und seine Mutter – alle für eine alternierende Obhut aussprächen. Der Kläger könne und wolle nun insbesondere in sei- ner neuen beruflichen Aufgabe bei der G.________ und über sein intaktes familiäres Umfeld eine grössere und auch sehr persönliche Betreuung von E.________ übernehmen, die den am 6. März 2025 ausgehandelten Betreuungszeiten entspreche (act. 105 Rz 10, 11 und 20). 5.2 Diese Ausführungen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. 5.2.1 Was unter Obhut, persönlichem Verkehr und Betreuungsanteile zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Die alternierende Obhut wird im ZGB nur in Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter erwähnt. Diese Bestimmungen sehen einzig vor, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen hat, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Bundesgericht hat diese Lücke insoweit geschlossen, als es festhielt, dass sich die Bedeutung des Begriffs Obhut (nunmehr) auf die "faktische Obhut" – d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zu- sammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung – beschränkt (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; 147 III 121 E. 3.2.2). Sodann tendierte das Bundesgericht zunächst dazu, die "faktische Obhut" und den "persönlichen Verkehr" gleichzusetzen, und hielt fest, dass bei der Regelung des persönlichen Verkehrs stets die Betreuungsanteile (mit)gemeint sind (Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Büchler/Clausen, Das "gerichtsübliche" Be- suchsrecht, FamPra.ch 3/2020 S. 535 ff., 562 ff. m.w.H.). Später unterschied das Bundesge- richt begrifflich wieder genauer zwischen persönlichem Verkehr und Betreuungsanteil: Werde die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern die alternierende Obhut vorgesehen, sei kein Besuchsrecht mehr zu regeln; vielmehr seien diesfalls die Betreuungsanteile festzule- gen (Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in: BGE 147 III 121).

Seite 11/16 Mit anderen Worten sind bei alleiniger Obhut der persönliche Verkehr und bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile zu regeln (Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 10). 5.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene Scheidungs- vereinbarung den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile der Eltern einlässlich geregelt (act. 102 Dispositiv-Ziff. 2.2). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Kläger "die am 6. März 2025 ausgehandelten Betreuungszeiten" als angemessen erachtet und in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise geltend macht, "genötigt" worden zu sein (vgl. act. 105 Rz 20). Was die "nähere [nicht am Verfahren beteilig- te] Umgebung" des Klägers meint, ist sodann ebenso irrelevant wie der Umstand, dass der Kläger offenbar seit Anfang Mai 2025 vermehrt in der Lage ist, die Tochter E.________ im Rahmen der von der Vorinstanz festgelegten Zeiten persönlich zu betreuen (s. dazu auch act. 110 Rz 10). 5.2.3 Ferner ist dem Kläger insoweit zu widersprechen, als es sich bei der alternierenden Obhut – im Gegensatz zur gemeinsamen elterlichen Sorge – nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall handelt. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Gericht hat dabei eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und ge- stützt auf diese die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_800/2022 vom 28. März 2023 unter Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3). 5.2.4 Im Weiteren behauptet der Kläger zwar, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt seien, und verweist auf die (unbestrittene) Erziehungsfähigkeit der Eltern und die kurze Entfer- nung zwischen den Wohnorten der Eltern. Zugleich räumt allerdings auch der Kläger ein, dass zwischen den Parteien erhebliche Probleme bezüglich der Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit bestehen (vgl. vorne E. 5.1 und act. 113 S. 2, wo der Rechtsvertreter des Klägers von einem "bis heute anhaltenden Kooperations- und Kommunikationsinfarkt" spricht). Die mangel- hafte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird im Übrigen auch von der Beklagten bestätigt, wobei sich die Parteien dafür gegenseitig verantwortlich machen (vgl. 110 Rz 16 und act. 113 S. 2). Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben. Die Parteien haben die vorinstanzliche Regelung der Betreuungsanteile (act. 102 Dispositiv-Ziff. 2.2.) nicht angefoch- ten und der Kläger will diese unverändert gelten lassen. Damit anerkennt er, dass diese Re- gelung trotz der bestehenden Probleme angemessen ist und den Interessen des Kindes E.________ gebührend Rechnung trägt (vgl. Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279 N 20 f.). Unter diesem Aspekt spielt es daher – formal gesehen – keine Rolle, ob E.________ nun der allei- nigen Obhut der Mutter oder der alternierenden Obhut beider Eltern zugeteilt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2, wonach die alternierende Obhut keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt und die Benennung der beantragten Betreuungsregelung daher nicht entscheidend ist). Damit besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Anlass, die Parteien und die von ihm angerufenen Zeugen

Seite 12/16 zu befragen (act. 105 Rz 11), zumal der Kläger diese Anträge ohnehin nicht hinreichend be- gründet (vgl. vorne E. 3.1). 5.3 Zu beachten ist hingegen, dass der in Dispositiv-Ziff. 2.2 des vorinstanzlichen Entscheids rechtskräftig festgelegte Betreuungsanteil des Klägers [Vaters; abgekürzt: V] gerundet 35 % beträgt, wie die folgende, an das Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 angelehnte Berechnung zeigt (für alternative Ansätze zur Berechnung der Betreu- ungsanteile vgl. Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief – Fachdienst Familienrecht, 3/2023): Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So Morgen bis Mittag M M M M V M M Mittag bis Abend M M M M V M M Abend bis Morgen M M M V M M M Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Morgen bis Mittag M M M M V V V Mittag bis Abend M M M M V V V Abend bis Morgen M M M V V V M Alltag: Betreuungsanteile Mutter 30 (71 %) Betreuungsanteile Vater 12 (29 %) Total 42 (100 %) Ferien: Anzahl Wochen Mutter

E. 6.1 Zur Begründung dieses Antrags bringt er vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts die Eltern bei gleichen Betreuungsanteilen und gleicher (finanzieller) Leistungsfähigkeit den Unterhalt des Kindes je hälftig tragen würden; bei ungleichen Betreuungsanteilen und/oder ungleicher Leistungsfähigkeit seien Kinderkosten proportional zu verlegen (Urteile 5A_38/2019 und 5A_311/2019). Laut den Berechnungstabellen zur Vereinbarung vom

6. März 2025 [act. 93] würden die Parteien mit CHF 8'717.00 (Kläger) und CHF 8'817.00 (Beklagte) quasi gleich viel verdienen, wobei es sich beim Einkommen der Beklagten um ihr Arbeitslosengeld handle. Aus Erfahrung in der Vergangenheit werde sich an diesem Verhält- nis nichts ändern, wenn die Beklagte (wie bis zum Jahr 2023) wieder voll erwerbstätig sein werde. Es könne bzw. müsse somit von gleicher Leistungsfähigkeit der Parteien ausgegan- gen werden. Damit schuldeten die Parteien sich gegenseitig keinen Barunterhalt (act. 105 Rz 17 und 22).

Seite 14/16

E. 6.2 Was der Kläger hier vorbringt, vermag den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen. Der Kläger geht offenbar davon aus, dass ihn eine geänderte Bezeichnung der Betreuungsform auch von der Pflicht zur Zahlung eines Barunterhalts befreit. Dabei gibt er lediglich seinen eigenen Standpunkt wieder, womit er nicht zu hören ist. Aufgrund seiner rudimentären Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Parteien basierend auf den unterschiedlichen (unangefochten gebliebenen) Betreuungsanteilen (s. vorne E. 5.3) und bei gleicher Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Barunterhalt schulden sollen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 m.H.). Zudem legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die von den Parteien am 6. März 2025 vereinbarte Unterhaltsregelung den Kindesinteressen zuwi- derlaufen soll und die Vorinstanz dieser Regelung daher nicht hätte folgen dürfen, sondern den Kindesunterhalt gemäss dem in der Berufung gestellten Antrag des Klägers hätte festle- gen müssen (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO; s. dazu Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279, N 20 f.). Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.1).

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger der Scheidungsvereinbarung vom

6. März 2025 aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zugestimmt hat; den erfor- derlichen Nachweis für seine gegenteilige Behauptung hat er nicht erbracht. Im Weiteren hat er zwar Anspruch darauf, dass die in Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 festgelegte Betreuungs- form als alternierende Obhut bezeichnet wird, weshalb die Berufung in diesem Punkt gut- zuheissen ist. Was der Kläger gegen den in Dispositiv-Ziff. 2.3 für das Kind festgelegten [und gemäss Ziff. 2.4 indexierten] Barunterhalt vorbringt, ist hingegen unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kommt dem Umstand, dass die Beratung des vorinstanzlichen Entscheids von 09:01 Uhr bis 09:08 Uhr dauerte (vgl. act. 101 S. 1), ent- gegen der Auffassung des Klägers (vgl. act. 105 Rz 8 und 21) keine Bedeutung zu.

E. 8 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 und ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Hof- mann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 5). Wenn besondere Um- stände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erschei- nen lassen, kann das Gericht auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).

E. 8.1 Im vorliegenden Fall ist die Berufung zwar teilweise gutzuheissen. Im Grunde genommen han- delt es sich diesbezüglich allerdings um eine Formalität (vgl. vorne E. 5.3). Materiell bleibt es hingegen nicht nur beim unangefochtenen Betreuungsanteil des Klägers, sondern insbeson- dere auch bei dem von der Vorinstanz für das Kind festgelegten Barunterhalt von monatlich CHF 1'900.00, den der Kläger in einer ersten Phase bis zum 31. Januar 2036 zu bezahlen hat. Es rechtfertigt sich daher – auch aus Billigkeitsüberlegungen –, dem Kläger ungeachtet des teilweisen Obsiegens die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene (volle) Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 4).

Seite 15/16

E. 8.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 3 und § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 KoV OG auf CHF 3'000.00 festzulegen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteient- schädigung für die Beklagte ist sodann gestützt auf § 2 und § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 AnwT auf CHF 2'000.00 festzulegen. Zu diesem Betrag sind eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 60.00) und die Mehrwertsteuer von 8,1 % (= CHF 166.85) hinzurechnen (vgl. § 25 und § 25a AnwT), sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'230.00 resultiert. Urteilsspruch

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv Ziff. 2.1 Abs. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. März 2025 aufgehoben und wie folgt geändert: "2.1 [Abs. 1 unverändert] Das Kind wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Es hat seinen Wohn- sitz bei der Mutter."
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. März 2025 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  4. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'230.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
  5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 16/16
  6. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagte unter Beilage von zwei Exemplaren der Stellungnahme des Klägers vom 20. August 2025) - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2022 52) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6300 Zug Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2025 16 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Kläger und Berufungskläger, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Scheidung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. März 2025)

Seite 2/16 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1.1 Absatz 2 von Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils vom 31. März 2025 ist wie folgt zu ersetzen (Text neu): "Das Kind E.________, tt.mm.2018, wird unter die alternierende Obhut seiner Eltern gestellt und ist von ihnen nach Ziffer 2.2 hienach zu betreuen." 1.2 Die Ziffer 2.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 31. März 2025 ist wie folgt zu ersetzen (Text neu): "Die alltäglichen Kinderkosten werden von dem Elternteil getragen, bei dem sie während seiner Be- treuungszeit anfallen. Die Kosten für Gesundheit und Krankheit sowie die ausserordentlichen Kinder- kosten (für Hobbys, Trainings oder allgemeiner Förderung des Kindes) tragen die Eltern gemeinsam zur Hälfte, immer nach rechtzeitiger Absprache im Voraus. Die Krankenversicherung bezahlt, wer die Familienzulagen bezieht. Im Übrigen schulden sich die Eltern gegenseitig keinen Kinderunterhalt." 1.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung des Klägers/Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. März 2025 sei zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 8,1 % MWST zulasten des Klägers/Berufungsklä- gers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und C.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt Zug. Aus ihrer Ehe ist das Kind E.________, geb. tt.mm.2018, hervorgegangen. 2. Gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien hielt der zuständige Einzelrichter am Kantons- gericht Zug mit Entscheid vom 13. August 2020 fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem wurde das Kind E.________ unter die Obhut der Mutter gestellt und der persönliche Verkehr zwischen dem Vater und E.________ geregelt (Dispositiv-Ziff. 2.2-2.5; Verfahren ES 2020 269). 3.1 Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte eine unbegründete Scheidungsklage ein. Nachdem die Einigungsverhandlung vom

22. November 2022 erfolglos geblieben war, reichte der Kläger am 10. Mai 2023 die begründe- te Scheidungsklage ein. In der Klageantwort vom 26. Juni 2023 beantragte die Beklagte eben- falls die Scheidung und stellte bezüglich der Nebenfolgen eigene Anträge.

Seite 3/16 3.2. In der Folge stellte der Kläger zwei Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO. Im ersten Verfahren wurde – wiederum gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien – mit Entscheid vom 8. September 2023 festgestellt, dass die Tochter E.________ bis zum Abschluss des Schuljahrs im Sommer 2024 weiterhin die F.________ (Schule) be- suchen darf (Verfahren ES 2023 439). Im zweiten Verfahren wurde mit Entscheid vom

13. Juni 2024 (entgegen dem Antrag der Mutter) angeordnet, dass E.________ in der öffentlichen Primarschule eingeschult wird (Verfahren ES 2024 373). 3.3 Im Scheidungsverfahren wurde sodann ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, wobei die Parteien in der Replik vom 19. August 2024 bzw. in der Duplik vom 1. November 2024 ihre bis dahin gestellten Anträge modifizierten. Es folgten mehrere Noveneingaben und Editionen. In weiteren Eingaben vom 10. Januar 2025 und vom 21. Februar 2025 modifizierten die Par- teien ihre Anträge erneut. 3.4 Das Beweisverfahren umfasste die Edition verschiedener Unterlagen, die Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert der Liegenschaft ________ (Adresse), die Anhörung von E.________ am 26. Februar 2025 sowie die persönliche Befragung der Parteien am 6. März

2025. Im Anschluss an diese Befragung unterzeichneten die Parteien eine vollständige Ver- einbarung über die Scheidungsfolgen und stellten übereinstimmende Anträge auf Scheidung ihrer Ehe sowie Genehmigung der von ihnen abgeschlossenen Vereinbarung über die Schei- dungsfolgen (act. 93 Ziff. I. und II.). 3.5 Am 31. März 2025 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 102; Verfahren A1 2022 52): 1. Die von den Parteien am tt.mm.2013 vor dem Zivilstandsamt Zug geschlossene Ehe wird geschieden. 2.1 Das aus der Ehe hervorgegangene Kind E.________, geb. tt.mm.2018, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Die Obhut für das Kind wird der Mutter zugeteilt. 2.2 Das Kind wird vom Vater wie folgt betreut: Der Vater wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ wöchentlich von Donnerstagabend, nach Schulschluss, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater wird weiter berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ während sie- ben Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien wer- den zwischen den Eltern wie folgt aufgeteilt, wobei in Jahren mit ungerader Jahres- zahl die erste Hälfte der Ferien dem Vater, die zweite Hälfte der Mutter, in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Hälfte der Ferien der Mutter, die zweite Hälfte dem Va- ter zukommt:

Seite 4/16 Sportferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schulschluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntag- abend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Frühlings-/Osterferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schulschluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Sommerferien: erste drei Wochen mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schulschluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), wobei das Kind E.________ während der Sommerferien berechtigt ist, mit der Mutter zu telefonieren, die anderen drei Wochen mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmor- gen, Schulbeginn); Herbstferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schul- schluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Weihnachtsferien: erste Woche mit dem Vater (Beginn: letzter Schultag nach Schul- schluss; Ende: Sonntagabend, 18:00 Uhr), zweite Woche mit der Mutter (Beginn: Sonntagabend, 18:00 Uhr; Ende: Montagmorgen, Schulbeginn); Der Vater wird ausserdem berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ jeweils an den an sein Betreuungswochenende grenzenden arbeitsfreien Tagen sowie vom

25. Dezember, 12:00 Uhr, bis 26. Dezember, 12:00 Uhr, zu betreuen. Die Mutter wird berechtigt und verpflichtet, das Kind E.________ vom 24. Dezember, 08:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr, zu betreuen. Die Auffahrtsferien, gesetzlichen Feiertage sowie Silvester/Neujahr stehen demjeni- gen Elternteil zu, der in der betreffenden Woche ohnehin die Betreuung von E.________ innehat. 2.3 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt des Kindes ab Rechtskraft des Schei- dungsentscheids bis 31. Januar 2036 einen monatlichen Barunterhalt von CHF 1'900.00 und ab 1. Februar 2036 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von CHF 1'000.00, jeweils zuzüglich allfälliger Fa- milienzulagen, zu bezahlen, zahlbar zum Voraus auf den Ersten des Monats. 2.4 Dieser Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2025 = 106.8 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er ist jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Indexstand Dezember des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden.

Seite 5/16 Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.8 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Ein- kommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulagen oder sonst wie der Teue- rung entsprechend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweige- rungsanspruch, sofern er diesen der Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 2.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Mutter angerechnet. 3. [Güterrecht] 4. Im Übrigen wird die von den Parteien am 6. März 2025 abgeschlossene und im Sachverhalt wiedergegebene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt, und es wird festgestellt, dass die Parteien nach deren Vollzug ehe-, vorsorge- und güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind. 5. [Anweisung an die Pensionskasse des Klägers] 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 5'093.35 Entscheidgebühr CHF 3'999.70 Kosten der Beweisführung CHF 906.95 Kosten für die Übersetzung CHF 10'000.00 Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 sowie dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird im Betrag von CHF 2'000.00 beim Kläger und im Betrag von CHF 1'000.00 bei der Beklagten nachgefordert. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen] 4.1 Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 17. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen ein (act. 105). Am 16. Juni 2025 liess die Vorinstanz dem Obergericht aufforderungsgemäss eine Vernehmlassung zu- kommen (act. 109). In der Berufungsantwort vom 3. Juli 2025 stellte die Beklagte ihrerseits die eingangs erwähnten Anträge (act. 110).

Seite 6/16 4.2 Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit, dass kein zwei- ter Schriftenwechsel durchgeführt wird. Zugleich wurde dem Kläger gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zur Vernehmlassung der Vorinstanz und zur Beru- fungsantwort der Beklagten schriftlich Stellung zu nehmen (act. 111). Diese Gelegenheit nahm der Kläger mit Eingabe vom 20. August 2025 wahr, wobei er abschliessend die Verfahrensan- träge stellte, dass (i) "[o]bergerichtlich […] als Vorbedingung für die alternierende Obhut nach Art. 297 Abs. 2 ZPO eine Mediation der Eltern zur (Wieder-)Herstellung ihrer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit […] mit Ausgestaltung der genauen Betreuungszeiten für die Tochter E.________" anzuordnen sei, (ii) bis zum Abschluss der Mediation das vorliegende Berufungs- verfahren formell zu sistieren und (iii) je nach Ausgang der Mediation das Berufungsverfahren weiterzuführen oder formell abzuschreiben sei (act. 113). Die Beklagte, der ebenfalls Gelegen- heit gegeben wurde, sich zur Eingabe der Vorinstanz zu äussern (vgl. act. 111 S. 2), liess sich innert Frist nicht mehr vernehmen. 4.3 Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die Ausführungen der Vorinstanz zur örtlichen Zuständigkeit der Zuger Gerichte und zur An- wendbarkeit des Schweizer Rechts (vgl. act. 102 E. 1) sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (zur Zulässigkeit eines solchen Ver- weises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2). 2. Der Kläger hat lediglich die Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 und Ziff. 2.3 des Entscheids vom 31. März 2025 angefochten. Nachdem die Beklagte keine Anschlussberufung erhoben hat, ist der Ent- scheid in den übrigen Punkten (Dispositiv-Ziff. 1, Ziff. 2.1 Abs. 1, Ziff. 2.2, Ziff. 2.4, Ziff. 2.5 und Ziff. 3-6) in Rechtskraft erwachsen, weshalb sich diesbezüglich (mit Ausnahme von Ziff. 2.2) weitere Ausführungen erübrigen. 3. In prozessualer Hinsicht ist vorab sodann Folgendes festzuhalten: 3.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo-

Seite 7/16 gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom

13. Oktober 2023 E. 3.3.1). Daran ändert die Geltung der Untersuchungsmaxime und des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 3.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit- punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begrün- dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser- lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom

11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015; je m.w.H.). 3.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Beru- fungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2). 4. Zur Begründung der in der Berufungsschrift gestellten Anträge bringt der Kläger in erster Linie Folgendes vor: 4.1 Obwohl er seit der Trennung der Parteien im Jahr 2020 stets die alternierende Obhut für seine Tochter beantragt und er diese an der Einigungsverhandlung vom 6. März 2025 mit der Erhöhung seiner "Kinder-Ferienzeit" faktisch erreicht habe, habe er sich auf starken äusser- lichen (auch richterlichen) Druck und gegen seinen Willen zur Unterschrift unter die Verein- barung verleiten lassen. Des langen Streitens aus den drei gerichtlichen "Vorverfahren" ES 2020 269, ES 2023 439 und ES 2024 373 "verständlich müde", habe er vor der fehlenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Beklagten kapituliert. Zudem erinnere er sich auch an die Worte der Instruktionsrichterin: "Bei euch sind alle Voraussetzungen der alternierenden Obhut erfüllt, ausser die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit; darum bleibt es bei der alleinigen Obhut der Mutter." Damit sei er zur Zustimmung gedrängt, ja genötigt worden. Ein Gesuch auf Bedenkzeit beider Parteivertreter habe die Richterin kur- zerhand ausgeschlagen. Von freiem Willen und reiflicher Überlegung des Klägers habe am

6. März 2025 jedenfalls keine Rede mehr sein können (act. 105 Rz 7.1). 4.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. 4.2.1 Das Gericht darf die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nur genehmigen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Parteien sie auf freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie nicht offensichtlich unangemessen ist (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO).

Seite 8/16 Mit Blick darauf hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob ein Willensmangel (wie Irrtum, Täuschung oder Drohung) vorliegt und ob einer der Ehegatten allenfalls vom anderen Ehe- gatten oder von Dritten unter Druck gesetzt worden ist (vgl. Stoll/Burri, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 279 ZPO N 11 m.w.H.; Stein, FamKomm Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Anh. ZPO Art. 279 N 9). Diejenige Partei, die sich auf Willensmängel beruft, hat den entsprechenden Beweis zu erbringen bzw. trägt das Risiko der Beweislosigkeit. Es gilt nichts anderes als im übrigen Vertragsrecht (vgl. Jungo/Arndt, Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9. Dezember 2019, Rz 11; s. dazu auch zutreffend act. 110 Rz 14). 4.2.2 Der Kläger bringt vor, er habe die Scheidungsvereinbarung auf "starken äusserlichen […] Druck" unterzeichnet, und macht sinngemäss geltend, dass ihn das seit der Trennung zutage getretene Verhalten der Beklagten zermürbt habe, was ihn gegen seinen Willen zur Unter- zeichnung der Vereinbarung verleitet habe. Dies mag insoweit zutreffen, als das vorinstanz- liche Scheidungsverfahren ausserordentlich lange dauerte und sehr aufwändig war, wobei die Regelung der Obhut und die sich daraus ergebenden Folgen von Anfang an zu den zentralen Streitpunkten gehörten. Inwiefern ihn die angeblich fehlende Kommunikations- und Koopera- tionsfähigkeit der Beklagten unter so starken Druck gesetzt haben soll, dass er zur Zustim- mung "genötigt" gewesen sein soll, legt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar. Abge- sehen davon musste ihm – gerade wegen der Dauer und der Intensität des Verfahrens – die Tragweite des Vereinbarten bei der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung bewusst gewesen sein. Zudem war der Kläger – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – nicht nur in den Summarverfahren (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2 und 3.2), sondern praktisch während des gesamten Scheidungsverfahrens (und insbesondere an der Verhandlung vom 6. März 2025) anwaltlich vertreten (vgl. act. 110 Rz 12). Demnach bestand weder ein "ungleiches Verhand- lungsgewicht", das die Willensbildung des Klägers hätte einschränken können, noch ist anzu- nehmen, dass er übereilt auf ihm zustehende Rechte verzichtete (vgl. Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279 N 9 und 12; s. auch act. 110 Rz 12). Dies gilt umso mehr, als der Kläger an den von der Vorinstanz basierend auf der Scheidungsvereinbarung festgelegten Betreuungszeiten für die Tochter E.________ festhält (vgl. Ziff. 1.1 des Rechtsmittelbegehrens). Das lässt dar- auf schliessen, dass auch er die Vereinbarung – jedenfalls in diesem Punkt – als angemes- sen betrachtet (vgl. Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279 N 9 und 20 ff; s. auch hinten E. 5.2.2 und 5.2.4). Von einer Nötigung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. 4.2.3 Im Weiteren moniert der Kläger, dass die Referentin im vorinstanzlichen Verfahren die von ihm angestrebte alternierende Obhut im Wesentlichen in einem Satz zurückgewiesen und ein Gesuch auf Bedenkzeit beider Parteivertreter kurzerhand abgelehnt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend festhält, hatten sich die Parteien be- reits vor der Parteibefragung und Instruktionsverhandlung vom 6. März 2025 mehrfach ein- gehend zu den strittigen Punkten geäussert (vgl. vorne E. 4.2.2). Dass ihnen nach der Befra- gung ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet wurde, ist sodann unbestritten. Im Weiteren ist nur schon angesichts der mehrstündigen Dauer der Instruktionsverhandlung da- von auszugehen, dass die Referentin den Parteien erläuterte, weshalb im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben waren und sie dabei verschie- dene Aspekte aufzeigte, die aus ihrer Sicht gegen ein solches Betreuungsmodell sprechen

Seite 9/16 (act. 109 S. 1). Ein solches Vorgehen entspricht der gängigen Praxis (vgl. sogleich E. 4.2.4) und ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem hat die Beklagte – bevor ihr die Vernehmlas- sung der Vorinstanz zugestellt wurde – in der Berufungsantwort die Schilderung der Vor- instanz explizit bestätigt (vgl. act. 110 Rz 13). Dies gilt im Übrigen auch für den Umstand, dass während der Instruktionsverhandlung zwei Pausen (von ca. 30 Minuten) eingelegt wur- den, in denen sich die Parteien mit ihren Rechtsvertretern eingehend beraten konnten (act. 109 S. 1 f.; act. 110 Rz 12 und Rz 18 S. 8). Demgegenüber bringt der Kläger nichts Konkre- tes vor, was Zweifel an den Schilderungen der Vorinstanz und der Beklagten wecken würde. Mithin erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet. 4.2.4 Anzumerken bleibt, dass prozessleitende Mitglieder eines Gerichts über einen Spielraum ver- fügen, wie sie eine Vergleichsverhandlung ausgestalten möchten. In der Regel nehmen sie eine Einschätzung des vorhandenen Prozessstoffes vor. Anhand der Akten ermitteln sie den massgebenden Sachverhalt und wenden darauf die einschlägigen Rechtsnormen an. Ansch- liessend zeigen sie den Parteien auf, ob und wenn ja, in welchem Umfang die eingeklagten Ansprüche aus ihrer Sicht bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_237/2025 vom 4. Au- gust 2025 E. 6.2.5 [zur Publikation vorgesehen]). Im vorliegenden Fall hat sich die vor- instanzliche Referentin offenkundig in dem ihr zur Verfügung stehenden Spielraum bewegt. Inwiefern sie die erforderliche Distanz und Neutralität missachtet (vgl. das eben zitierte Urteil des Bundesgerichts E. 6.2.12) oder den Kläger gar "genötigt" haben soll, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon hätte sich der anwaltlich vertretene Kläger an der Verhandlung vom

6. März 2025 zur Wehr zu setzen können, wenn sich die Referentin nicht korrekt verhalten hätte. Dies war offenbar nicht der Fall. Vielmehr entsteht – wie die Beklagte zu Recht be- merkt – der Eindruck, dass sich der Kläger ohne substanziierte Darlegung eines Willens- mangels nachträglich von einer unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts abgeschlossenen Vereinbarung distanzieren will (vgl. act. 110 Rz 12 und 19). Dies verdient keinen Rechts- schutz. 5. In der Sache stört sich der Kläger daran, dass die Vorinstanz nicht die alternierende Obhut angeordnet, sondern die Obhut für das Kind E.________ der Mutter zugeteilt hat (act. 102 Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2). 5.1 Der Kläger bringt zusammengefasst vor, mit den wegweisenden Urteilen des Bundesgerichts 5A_821/2019 und 5A_629/2019 sei die alternierende Obhut zum Regelfall geworden. Da- nach sei die alternierende Obhut auf Antrag eines Elternteiles anzuordnen, sofern beide Elternteile erziehungsfähig seien und (wie im vorliegenden Fall) in kürzerer Distanz zueinan- der wohnten. Könne das Kind wie vorliegend recht ausgiebig – die Praxis spreche von min- destens 30 Prozent – bei beiden Eltern wohnen, sei die geteilte (alternierende) Obhut an- zuordnen. Seien Anordnungen über ein Kind zu treffen, so höre das Gericht nach Art. 297 Abs. 1 ZPO die Eltern persönlich an. Das Gericht könne die Eltern zudem zu einem Media- tionsversuch auffordern (Art. 297 Abs. 2 ZPO). Der Instruktionsrichterin sei aus den gerichtlichen "Vorverfahren" seit dem Jahr 2020 bekannt gewesen, dass die Parteien gerade in den Kinderbelangen Kommunikations- und Koopera- tionsprobleme gehabt hätten (und nach wie vor hätten). Der Kläger erinnere sich, dass sie dies an der Einigungsverhandlung vom 6. März 2025 auch so gesagt habe. Sollte dies ihr (einziger) Vorbehalt gegen eine alternierende Obhut gewesen sein, hätte sie die Parteien

Seite 10/16 nach Art. 297 Abs. 2 ZPO zu einem Mediationsversuch auffordern können, ja müssen. Ein solcher Versuch könne im Übrigen nach Art. 214 ZPO auch heute noch jederzeit unternom- men oder richterlich angeordnet werden. Vorliegend seien sämtliche Voraussetzungen für die alternierende Obhut gegeben. Sollte zwischen den Eltern ein Kommunikations- oder Koope- rationsproblem bestehen, was obergerichtlich durch Parteibefragung noch abzuklären sei, könnte es durch eine angeordnete Mediation nach Art. 214 in Verbindung mit Art. 297 Abs. 2 ZPO beseitigt werden (act. 105 Rz 13, 16, 18 und 19). Er (der Kläger) sei ein ausgesprochen guter Vater gewesen und sei es immer noch. Seine Tochter sei sein ganzer Stolz. Er möchte und könne sich nun deutlich mehr Zeit für sie neh- men, nachdem er auf den 1. Mai 2025 von der G.________ als ________ (Stellenbezeich- nung) voll, aber mit flexibler Arbeitszeit eingestellt und ihm Home-Office bis zu drei Tagen in der Woche dauerhaft gestattet worden sei. Zudem verfüge er in der Region Zug, wo er seit Geburt verankert sei und wo E.________ die 1. Klasse der Primarschule besuche, über ein intaktes familiäres Umfeld. Demgegenüber habe die Beklagte in H.________ (ZG) "keine fa- miliäre Umgebung". Zudem schicke sie (obwohl arbeitslos) E.________ in die öffentliche Ta- gesschule und verursache damit nicht zuletzt unnötige Kinderkosten. Die seit über fünf Jah- ren "stark belastete Familiensituation der Eltern um ihre Tochter E.________" beschäftige im Weiteren auch die "nähere Umgebung" des Klägers, welche das Problem in erster Linie "bei fehlender Kompromissbereitschaft bzw. fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähig- keit" der Beklagten orte. Dies lasse z.B. den Taufpaten des Klägers, seinen Halbbruder oder seine Nachbarin "nicht kalt", die sich – wie auch seine Schwester und seine Mutter – alle für eine alternierende Obhut aussprächen. Der Kläger könne und wolle nun insbesondere in sei- ner neuen beruflichen Aufgabe bei der G.________ und über sein intaktes familiäres Umfeld eine grössere und auch sehr persönliche Betreuung von E.________ übernehmen, die den am 6. März 2025 ausgehandelten Betreuungszeiten entspreche (act. 105 Rz 10, 11 und 20). 5.2 Diese Ausführungen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. 5.2.1 Was unter Obhut, persönlichem Verkehr und Betreuungsanteile zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht definiert. Die alternierende Obhut wird im ZGB nur in Art. 298 Abs. 2ter und Art. 298b Abs. 3ter erwähnt. Diese Bestimmungen sehen einzig vor, dass das Gericht oder die Kindesschutzbehörde bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut zu prüfen hat, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Das Bundesgericht hat diese Lücke insoweit geschlossen, als es festhielt, dass sich die Bedeutung des Begriffs Obhut (nunmehr) auf die "faktische Obhut" – d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zu- sammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung – beschränkt (BGE 142 III 612 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen; 147 III 121 E. 3.2.2). Sodann tendierte das Bundesgericht zunächst dazu, die "faktische Obhut" und den "persönlichen Verkehr" gleichzusetzen, und hielt fest, dass bei der Regelung des persönlichen Verkehrs stets die Betreuungsanteile (mit)gemeint sind (Urteil 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2; Büchler/Clausen, Das "gerichtsübliche" Be- suchsrecht, FamPra.ch 3/2020 S. 535 ff., 562 ff. m.w.H.). Später unterschied das Bundesge- richt begrifflich wieder genauer zwischen persönlichem Verkehr und Betreuungsanteil: Werde die Obhut nicht nur einem Elternteil zugewiesen, sondern die alternierende Obhut vorgesehen, sei kein Besuchsrecht mehr zu regeln; vielmehr seien diesfalls die Betreuungsanteile festzule- gen (Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in: BGE 147 III 121).

Seite 11/16 Mit anderen Worten sind bei alleiniger Obhut der persönliche Verkehr und bei alternierender Obhut die Betreuungsanteile zu regeln (Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkom- mentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 298 ZGB N 8; Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 298 ZGB N 10). 5.2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz gestützt auf die von den Parteien abgeschlossene Scheidungs- vereinbarung den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile der Eltern einlässlich geregelt (act. 102 Dispositiv-Ziff. 2.2). In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. vorne E. 2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Dies gilt umso mehr, als auch der Kläger "die am 6. März 2025 ausgehandelten Betreuungszeiten" als angemessen erachtet und in diesem Zusammenhang nicht ansatzweise geltend macht, "genötigt" worden zu sein (vgl. act. 105 Rz 20). Was die "nähere [nicht am Verfahren beteilig- te] Umgebung" des Klägers meint, ist sodann ebenso irrelevant wie der Umstand, dass der Kläger offenbar seit Anfang Mai 2025 vermehrt in der Lage ist, die Tochter E.________ im Rahmen der von der Vorinstanz festgelegten Zeiten persönlich zu betreuen (s. dazu auch act. 110 Rz 10). 5.2.3 Ferner ist dem Kläger insoweit zu widersprechen, als es sich bei der alternierenden Obhut – im Gegensatz zur gemeinsamen elterlichen Sorge – nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall handelt. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Das Gericht hat dabei eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und ge- stützt auf diese die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungsregelung zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgericht 5A_800/2022 vom 28. März 2023 unter Hinweis auf BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3). 5.2.4 Im Weiteren behauptet der Kläger zwar, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt seien, und verweist auf die (unbestrittene) Erziehungsfähigkeit der Eltern und die kurze Entfer- nung zwischen den Wohnorten der Eltern. Zugleich räumt allerdings auch der Kläger ein, dass zwischen den Parteien erhebliche Probleme bezüglich der Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit bestehen (vgl. vorne E. 5.1 und act. 113 S. 2, wo der Rechtsvertreter des Klägers von einem "bis heute anhaltenden Kooperations- und Kommunikationsinfarkt" spricht). Die mangel- hafte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird im Übrigen auch von der Beklagten bestätigt, wobei sich die Parteien dafür gegenseitig verantwortlich machen (vgl. 110 Rz 16 und act. 113 S. 2). Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben. Die Parteien haben die vorinstanzliche Regelung der Betreuungsanteile (act. 102 Dispositiv-Ziff. 2.2.) nicht angefoch- ten und der Kläger will diese unverändert gelten lassen. Damit anerkennt er, dass diese Re- gelung trotz der bestehenden Probleme angemessen ist und den Interessen des Kindes E.________ gebührend Rechnung trägt (vgl. Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279 N 20 f.). Unter diesem Aspekt spielt es daher – formal gesehen – keine Rolle, ob E.________ nun der allei- nigen Obhut der Mutter oder der alternierenden Obhut beider Eltern zugeteilt wird (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_894/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2, wonach die alternierende Obhut keine streng hälftige Aufteilung der Betreuungsanteile voraussetzt und die Benennung der beantragten Betreuungsregelung daher nicht entscheidend ist). Damit besteht entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Anlass, die Parteien und die von ihm angerufenen Zeugen

Seite 12/16 zu befragen (act. 105 Rz 11), zumal der Kläger diese Anträge ohnehin nicht hinreichend be- gründet (vgl. vorne E. 3.1). 5.3 Zu beachten ist hingegen, dass der in Dispositiv-Ziff. 2.2 des vorinstanzlichen Entscheids rechtskräftig festgelegte Betreuungsanteil des Klägers [Vaters; abgekürzt: V] gerundet 35 % beträgt, wie die folgende, an das Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2 angelehnte Berechnung zeigt (für alternative Ansätze zur Berechnung der Betreu- ungsanteile vgl. Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief – Fachdienst Familienrecht, 3/2023): Woche 1 Mo Di Mi Do Fr Sa So Morgen bis Mittag M M M M V M M Mittag bis Abend M M M M V M M Abend bis Morgen M M M V M M M Woche 2 Mo Di Mi Do Fr Sa So Morgen bis Mittag M M M M V V V Mittag bis Abend M M M M V V V Abend bis Morgen M M M V V V M Alltag: Betreuungsanteile Mutter 30 (71 %) Betreuungsanteile Vater 12 (29 %) Total 42 (100 %) Ferien: Anzahl Wochen Mutter 7 (50 %) Anzahl Wochen Vater 7 (50 %) Total 14 (100 %) Gewichtete Betreuungsanteile (nach 52 Wochen pro Jahr, davon 14 Wochen Ferien) Betreuungsanteil Mutter (38 × 71 %) + (7 × 100 %) 52 = 65,3 % Betreuungsanteil Vater (38 × 29 %) + (7 × 100 %) 52 = 34,7 % Total 100 % Die Frage, ab welchem Betreuungsanteil von alternierender Obhut (anstatt von alleiniger) auszugehen ist, wird in der Lehre und der kantonalen Rechtsprechung zwar nach wie vor unterschiedlich beantwortet und ist vom Bundesgericht bislang nicht geklärt worden. Mit einem Betreuungsanteil von (gerundet) 35 % sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut aber in jedem Fall erfüllt (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, 2023, N 565 m.H.; Rizvi, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 7/2024 S. 667 ff., 673). Unter diesen Umstän- den hat der Kläger gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Anspruch darauf, dass die Betreuungsform im Urteilsdispositiv als alternierende Obhut bezeichnet wird, zumal diese

Seite 13/16 im Gesetz ausdrücklich genannt wird (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Demnach muss der Kläger für deren Anordnung bzw. Bezeichnung nicht zusätzlich ein Interesse geltend machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_366/2025 vom 17. Juli 2025 E. 4.3; BGE 147 III 121 E. 3.2.2). Folglich ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und das Kind E.________ in Abände- rung von Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass das Kind seinen Wohnsitz bei der Mutter hat (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3). 5.4 Schliesslich bringt der Kläger vor, dass bereits die Vorinstanz eine Mediation gemäss Art. 297 Abs. 2 ZPO hätte anordnen müssen, um die zwischen den Eltern bestehenden Kommunikations- und Kooperationsprobleme zu beseitigen. Nachdem die Vorinstanz dies versäumt habe, sei nun – so der Kläger – "[o]bergerichtlich […] als Vorbedingung für die alternierende Obhut nach Art. 297 Abs. 2 ZPO eine Mediation der Eltern zur (Wieder-)Her- stellung ihrer Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit anzuordnen mit Ausgestaltung der genauen Betreuungszeiten für die Tochter E.________" (vgl. act. 105 Rz 18 f. und act. 113 S. 3-5). Dem kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Der Kläger verkennt, dass es sich bei der alternierenden Obhut – wie bereits erwähnt – nicht um den Regelfall handelt. Dementsprechend haben die Gerichte nicht alles Erdenkliche vor- zukehren, damit die alternierende Obhut angeordnet werden kann, sondern lediglich zu prü- fen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. vorne E. 5.2.3). Hinzu kommt, dass die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung mit einem Betreuungsanteil des Klägers von (gerundet) 35 % bereits einer alternierenden Obhut entspricht und die Betreuungsform im Urteilsdispositiv neu auch als solche bezeichnet wird (vgl. vorne E. 5.3). Warum es unter die- sen Umständen noch eine Mediation bräuchte, ist nicht ersichtlich, womit den Anträgen des Klägers die Grundlage entzogen ist. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits eine rechtskräftige (und angemessene) Regelung der Betreuungsanteile vorliegt, weshalb eine Abänderung im vorliegenden Verfahren gar nicht möglich ist (und aus den bereits dar- gelegten Gründen auch nicht angezeigt wäre). Daran vermögen im Übrigen auch der Unter- suchungs- und Offizialgrundsatz gemäss Art. 296 ZPO nichts zu ändern. Demnach ist die Berufung in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Zum Schluss verlangt der Kläger eine Änderung von Dispositiv-Ziff. 2.3 des angefochtenen Entscheids gemäss Ziff. 1.2 des von ihm gestellten Rechtsmittelbegehrens. 6.1 Zur Begründung dieses Antrags bringt er vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts die Eltern bei gleichen Betreuungsanteilen und gleicher (finanzieller) Leistungsfähigkeit den Unterhalt des Kindes je hälftig tragen würden; bei ungleichen Betreuungsanteilen und/oder ungleicher Leistungsfähigkeit seien Kinderkosten proportional zu verlegen (Urteile 5A_38/2019 und 5A_311/2019). Laut den Berechnungstabellen zur Vereinbarung vom

6. März 2025 [act. 93] würden die Parteien mit CHF 8'717.00 (Kläger) und CHF 8'817.00 (Beklagte) quasi gleich viel verdienen, wobei es sich beim Einkommen der Beklagten um ihr Arbeitslosengeld handle. Aus Erfahrung in der Vergangenheit werde sich an diesem Verhält- nis nichts ändern, wenn die Beklagte (wie bis zum Jahr 2023) wieder voll erwerbstätig sein werde. Es könne bzw. müsse somit von gleicher Leistungsfähigkeit der Parteien ausgegan- gen werden. Damit schuldeten die Parteien sich gegenseitig keinen Barunterhalt (act. 105 Rz 17 und 22).

Seite 14/16 6.2 Was der Kläger hier vorbringt, vermag den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht zu genügen. Der Kläger geht offenbar davon aus, dass ihn eine geänderte Bezeichnung der Betreuungsform auch von der Pflicht zur Zahlung eines Barunterhalts befreit. Dabei gibt er lediglich seinen eigenen Standpunkt wieder, womit er nicht zu hören ist. Aufgrund seiner rudimentären Vorbringen ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Parteien basierend auf den unterschiedlichen (unangefochten gebliebenen) Betreuungsanteilen (s. vorne E. 5.3) und bei gleicher Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Barunterhalt schulden sollen (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 m.H.). Zudem legt er auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die von den Parteien am 6. März 2025 vereinbarte Unterhaltsregelung den Kindesinteressen zuwi- derlaufen soll und die Vorinstanz dieser Regelung daher nicht hätte folgen dürfen, sondern den Kindesunterhalt gemäss dem in der Berufung gestellten Antrag des Klägers hätte festle- gen müssen (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO; s. dazu Stein, a.a.O., Anh. ZPO Art. 279, N 20 f.). Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.1). 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger der Scheidungsvereinbarung vom

6. März 2025 aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung zugestimmt hat; den erfor- derlichen Nachweis für seine gegenteilige Behauptung hat er nicht erbracht. Im Weiteren hat er zwar Anspruch darauf, dass die in Dispositiv-Ziff. 2.1 Abs. 2 festgelegte Betreuungs- form als alternierende Obhut bezeichnet wird, weshalb die Berufung in diesem Punkt gut- zuheissen ist. Was der Kläger gegen den in Dispositiv-Ziff. 2.3 für das Kind festgelegten [und gemäss Ziff. 2.4 indexierten] Barunterhalt vorbringt, ist hingegen unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb die Berufung diesbezüglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kommt dem Umstand, dass die Beratung des vorinstanzlichen Entscheids von 09:01 Uhr bis 09:08 Uhr dauerte (vgl. act. 101 S. 1), ent- gegen der Auffassung des Klägers (vgl. act. 105 Rz 8 und 21) keine Bedeutung zu. 8. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 und ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Hof- mann/Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 5). Wenn besondere Um- stände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erschei- nen lassen, kann das Gericht auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). 8.1 Im vorliegenden Fall ist die Berufung zwar teilweise gutzuheissen. Im Grunde genommen han- delt es sich diesbezüglich allerdings um eine Formalität (vgl. vorne E. 5.3). Materiell bleibt es hingegen nicht nur beim unangefochtenen Betreuungsanteil des Klägers, sondern insbeson- dere auch bei dem von der Vorinstanz für das Kind festgelegten Barunterhalt von monatlich CHF 1'900.00, den der Kläger in einer ersten Phase bis zum 31. Januar 2036 zu bezahlen hat. Es rechtfertigt sich daher – auch aus Billigkeitsüberlegungen –, dem Kläger ungeachtet des teilweisen Obsiegens die gesamten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene (volle) Parteientschädigung zu be- zahlen (Art. 95 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 4).

Seite 15/16 8.2 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 3 und § 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 KoV OG auf CHF 3'000.00 festzulegen und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Parteient- schädigung für die Beklagte ist sodann gestützt auf § 2 und § 8 Abs. 1 i.V.m. § 4 AnwT auf CHF 2'000.00 festzulegen. Zu diesem Betrag sind eine Auslagenpauschale von 3 % (= CHF 60.00) und die Mehrwertsteuer von 8,1 % (= CHF 166.85) hinzurechnen (vgl. § 25 und § 25a AnwT), sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 2'230.00 resultiert. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv Ziff. 2.1 Abs. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. März 2025 aufgehoben und wie folgt geändert: "2.1 [Abs. 1 unverändert] Das Kind wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Es hat seinen Wohn- sitz bei der Mutter." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. März 2025 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 4. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'230.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 16/16 6. Mitteilung an: - Parteien (an die Beklagte unter Beilage von zwei Exemplaren der Stellungnahme des Klägers vom 20. August 2025) - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2022 52) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach Eintritt der Rechtskraft auszugsweise an: - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6300 Zug Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: