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Z1 2024 30

Zug OG · 2025-09-22 · Deutsch ZG

Forderung | Privatversicherungsrecht

Sachverhalt

1. Am 2. April 2019 nahm A.________ (nachfolgend: Kläger) mit seinem Porsche 911 GT 3 RS, der mit dem Kennzeichen ZG ________ auf sein Einzelunternehmen zugelassen ist, an ei- nem vom deutschen F.________ Verein organisierten "Trackday" auf der Mugello-Renn- strecke in Scarperia e San Piero, Italien, teil. Gemäss der Umschreibung auf der Webseite des F.________ Vereins kann an einem "Trackday" ein "freies Fahrtraining auf einer richti- gen Rennstrecke" genossen werden, wobei "seit jeher die Freude am Fahren und die Ver- besserung der eigenen Fahrtechnik im Vordergrund" steht, weshalb solche "Veranstaltungen weder Wettkampfcharakter [haben] noch […] eine Zeitnahme" erfolgt (act 1/13 S. 2). Während der Fahrt auf der Rennstrecke ereignete sich ein Unfall, dessen genauer Hergang zwischen den Parteien umstritten ist. Erstellt ist, dass der Kläger bei der Kurve 9 von der Strecke abkam. In der Folge landete er im Kiesbett und geriet in der Kiesauslaufzone ins Schleudern. Schliesslich gelangte der Kläger wieder auf die Fahrbahn, wo er mit dem Fahr- zeug eines anderen Teilnehmers, des ungarischen Staatsangehörigen G.________, kollidier- te. Dieser befuhr die Rennstrecke mit einem gemieteten Porsche GT 3 mit deutschem Kon- trollschild. Beim Unfall wurde der Porsche des Klägers stark beschädigt. 2. Die D.________ Aktiengesellschaft (nachfolgend: Beklagte) ist eine deutsche Aktiengesell- schaft mit Sitz in ________ (Deutschland). Im Zeitpunkt des Unfalls war der von G.________ gefahrene Porsche GT 3 bei der Beklagten versichert. 3. Nach einem erfolglos verlaufenen Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/2) reichte der Kläger mit Eingabe vom 28. November 2023 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine (Teil-) Klage auf Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwerts seines Porsches im Betrag von CHF 40'000.00 ein (act. 1). In der Klageantwort vom 23. Januar 2024 verneinte die Beklagte eine Haftung und beantragte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten

Seite 3/19 sei (act. 6). In der Replik vom 29. Februar 2024 (act. 11) und der Duplik vom 8. Mai 2024 (act. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 11 und 15). Nachdem die Par- teien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 18 und 20), wies das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Klage mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 kostenfällig ab (act. 27). 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 4. November 2024 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 29). In der Berufungsantwort vom 8. Januar 2025 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 34). In der Folge wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 35). In Ausübung des unbedingten Replikrechts reichten die Parteien jedoch unaufgefordert je weitere Stellungnahmen ein (der Kläger am

13. März 2025 [act. 38] und 4. Mai 2025 [act. 43]; die Beklagte am 9. April 2025 [act. 41] und

12. Mai 2025 [act. 45]). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie die Passivlegitimation der Beklagten sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu act. 27 E. 1 und 2).

E. 2 Bezüglich des anwendbaren Rechts sowie der Verteilung der Beweislast führte die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst vorab Folgendes aus:

E. 2.1 Nach Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrs- unfälle anzuwendende Recht (HStVÜ) sei das innerstaatliche Recht des Staates anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Vorliegend habe sich der Unfall in Italien zugetragen; folglich sei italienisches Recht anwendbar (act. 27 E. 1.4).

E. 2.2 In internationalen Sachverhalten wende grundsätzlich jedes Gericht sein eigenes Prozess- recht an. Vorliegend befinde sich der Gerichtsstand in der Schweiz, womit die schweizeri- sche ZPO anwendbar sei. Die Regeln zur Verteilung der Beweislast gehörten jedoch zum materiellen Recht und nicht zum Prozessrecht. Komme daher nach den Bestimmungen des IPRG bzw. den einschlägigen Staatsverträgen ausländisches Recht zur Anwendung, sei dieses Recht (lex causae) auch für die Beweislastverteilung massgebend. Vorliegend be- stimme sich die Beweislastverteilung also nach dem in der Sache anwendbaren italienischen Recht (act. 27 E. 3.1). Mit der Beweislast verknüpft sei die Behauptungs- wie auch die Sub- stanziierungslast, die sich – im Gegensatz zur Beweislast – nicht aus dem materiellen Recht, sondern aus dem anwendbaren Prozessrecht (lex fori) ergäben. Mithin beurteile sich die Be- hauptungs- und Substanziierungslast nach der schweizerischen ZPO (act. 27 E. 3.2).

E. 2.3 Gemäss Art. 2697 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile Italiano [nachfolgend: CC]) trage diejenige Partei, die ein Recht gerichtlich durchsetzen wolle, die Beweislast für die den Anspruch begründenden Tatsachen. Die Partei, die diese Tatsachen bestreite oder behaupte, dass sich das eingeklagte Recht geändert habe oder erloschen sei, müsse die diese Einwendungen begründenden Tatsachen beweisen. Die Beweislast werde bei einem

Seite 4/19 Zusammenstoss von Fahrzeugen durch die gesetzliche Vermutung in Art. 2054 Abs. 2 CC abgemildert, wonach bis zum Gegenbeweis vermutet werde, dass in solchen Fällen jeder Fahrzeugführer bei der Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens zu gleichen Teilen mitgewirkt habe (act. 27 E. 3.3).

E. 2.4 Vorliegend würden beide Parteien eine von der vermuteten hälftigen Verantwortlichkeit abweichende Schadensverursachung geltend machen: Nach Auffassung des Klägers liege das alleinige Verschulden bei G.________, während die Beklagte den Kläger als alleinigen Unfallverursacher sehe. Beide Parteien würden folglich die Behauptungs- und Beweislast für den jeweils von ihnen geschilderten Unfallhergang tragen (act. 27 E. 3.4).

E. 3 Die Abweisung der Klage begründete die Vorinstanz sodann zusammengefasst wie folgt:

E. 3.1 Der Kläger habe unstrittig in der Kurve 9 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. Damit habe er die primäre Ursache für den Unfall gesetzt. Hätte er sein Fahrzeug unter Kontrolle behalten, wäre es aller Voraussicht nach nicht zum Unfall ge- kommen. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, lasse sich zwar nicht mehr eruieren. Der Umstand, dass er von der Strecke abgekom- men sei, lasse jedoch auf eine überhöhte, den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindig- keit schliessen. Der Kläger behaupte zwar pauschal, Schmutz oder Kies vorausfahrender Fahrzeuge sei der Grund gewesen, dass er von der Fahrbahn abgekommen sei. Dabei hand- le es sich aber um eine Schutzbehauptung, die nicht zu überzeugen vermöge. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb andere Autos während ihrer Fahrt für Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn hätten sorgen sollen. Zudem zeichne es eine Rennstrecke gerade aus, dass es sich um eine glatte Asphalt-Fahrbahn handle. Somit hätte es wohl nur dann Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn haben können, wenn andere Fahrzeuge bereits zuvor von der Strecke abgekommen und im Kiesbett gelandet wären. Dies behaupte der Kläger jedoch nicht und es fehlten auch entsprechende Anhaltspunkte. Schliesslich wäre – falls sich (wie vom Kläger behauptet) tatsächlich Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn befunden hätte – zu erwarten, dass auch andere Teilnehmer deswegen in Schwierigkeiten geraten wären. Dies mache der Kläger indessen ebenfalls nicht geltend (act. 27 E. 5.1).

E. 3.2 Hinzu komme, dass das Profil der Reifen am Fahrzeug des Klägers gemäss dem von der Beklagten ins Recht gelegten "Expertenbericht" vom 16. Mai 2019 im Zeitpunkt des Unfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Der Kläger anerkenne dies indirekt, indem er einräume, die Reifen hätten "von Anfang an weniger Profil" gehabt. Er halte den Feststellungen im "Expertenbericht" einzig die – wiederum pauschale – Behauptung ent- gegen, das Reifenprofil habe den gesetzlichen Vorgaben für die Trainingsfahrt auf der Renn- strecke entsprochen. Inwiefern in dieser Hinsicht Unterschiede zu den generell bestehenden Anforderungen im Strassenverkehr bestehen sollten und ein geringeres Profil zulässig sein solle, lasse er jedoch offen und sei somit nicht nachvollziehbar (act. 27 E. 5.2).

E. 3.3 Was den weiteren Unfallhergang betreffe, bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor der Kollision mit G.________ auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. So finde sich im Schreiben der H.________ AG (nachfolgend: H.________ CH) an den Kläger vom 4. Juli 2019, welches gestützt auf die Stellungnahme von G.________ erstellt worden sei, u.a. folgende Passage: "[…] Demnach sind Sie auf der Teststrecke in Mugello ins

Seite 5/19 Schleudern geraten, von der Fahrbahn ins Kiesbett und wieder auf der Fahrbahn zum Ste- hen gekommen. Anschliessend ist der Kunde der D.________ [G.________], da er Ihnen nicht mehr ausweichen konnte, mit Ihnen kollidiert […]". Der Umstand, dass der Kläger allen- falls schon vor der Kollision zum Stehen gekommen sei, ändere jedoch nichts am fehlenden Verschulden von G.________. Aus dem vorerwähnten Schreiben der H.________ CH gehe nämlich auch hervor, dass G.________ dem Kläger nicht mehr habe ausweichen können (act. 27 E. 5.4).

E. 3.4 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den übrigen vom Kläger eingereichten Beweismit- teln. Die vom Kläger ins Recht gelegte Skizze zum Unfallhergang ("Unfallprotokoll") sei als Beweismittel unbehelflich. Der Kläger habe diese Skizze unbestrittenermassen selbst erstellt und sie gebe folglich allein seine Auffassung wieder. Es handle sich um nichts anderes als eine – bestrittene – Parteibehauptung. Sodann könne der Kläger auch aus der "Unfall- bestätigung" der Mugello-Rennstrecke vom 21. November 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese "Unfallbestätigung" sei – wohl auf Ersuchen des Klägers – erst rund sieben Monate nach dem Unfall erstellt worden. Ihre Aussagekraft sei bereits aufgrund dieser zeitli- chen Distanz beschränkt. Zudem hätten weder der Kläger noch G.________ das Schreiben vom 21. November 2019 gegengezeichnet. Im Übrigen gehe daraus lediglich hervor, dass der Kläger in Kurve 9 von der Strecke abgekommen und es schliesslich zur Kollision mit dem Auto von G.________ gekommen sei. Dieser Teil des Sachverhalts sei aber ohnehin unbe- stritten, sodass sich daraus keine wegweisenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Unfall- hergang ergäben. Der "Unfallbestätigung" sei ferner zu entnehmen, dass beide Fahrer beim Unfall unverletzt geblieben seien und keine Behandlung durch das medizinische Personal erforderlich gewesen sei. Dies lasse auf eine nicht allzu grosse Intensität des Aufpralls schliessen und wecke zusätzliche Zweifel an der Darstellung des Klägers, wonach G.________ "ungebremst" in sein Auto gefahren sei (act. 27 E. 5.5).

E. 3.5 Weitere Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, aus denen er eine Verantwortlichkeit von G.________ ableite, seien ohne jeden Beweis geblieben. Gänzlich unbelegt sei die Behauptung, G.________ sei "ungebremst" in das Auto des Klä- gers gefahren. Auch fehle es an Beweismitteln oder auch nur Indizien dafür, dass G.________ angeblich nicht versucht habe auszuweichen, sondern den Kläger stattdessen habe überholen wollen. Der Kläger berufe sich diesbezüglich primär auf die angebliche Ent- schuldigung von G.________ ("I should have better breaked instead of trying to overtake you"). Es fehle allerdings jeglicher Beleg dafür, dass sich G.________ nach dem Unfall über- haupt beim Kläger entschuldigt habe, geschweige denn mit dem behaupteten Wortlaut. Die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers erschienen darüber hinaus auch wenig glaubhaft. Falls sich G.________ entschuldigt hätte, wäre dies als Schuldeingeständnis zu werten ge- wesen. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger im Anschluss daran Schritte unternommen hätte, um Beweise zu sammeln bzw. zu sichern (gemeinsame Erstel- lung eines Unfallprotokolls etc.). Der Kläger habe jedoch unbestrittenermassen nichts der- gleichen getan, was er primär damit begründet habe, unter Schock gestanden zu haben. Dass er unmittelbar nach dem Unfall geschockt gewesen sei, sei angesichts der Umstände nachvollziehbar, erkläre aber nicht, weshalb der Kläger selbst Stunden bzw. gar Tage später nicht in der Lage gewesen sei, Fotos von der Unfallstelle zu machen oder ein Unfallprotokoll zu erstellen und von G.________ gegenzeichnen zu lassen. Ebenso sei nicht nachvollzieh-

Seite 6/19 bar, weshalb der Kläger sich erst zwei Tage nach dem Unfall nach den Kontaktangaben von G.________ erkundigt habe. Dass der Kläger davon abgesehen habe, Fotos von der Unfall- stelle zu machen oder gemeinsam mit G.________ ein Protokoll zu erstellen, deute deshalb insgesamt darauf hin, dass er selbst nicht von einem Verschulden von G.________ ausge- gangen sei. G.________ selbst habe in einer E-Mail vom 25. Juni 2019 nicht nur jede Ver- antwortung für den Unfall zurückgewiesen, sondern auch bestritten, sich jemals schriftlich oder mündlich gegenüber jemandem verantwortlich erklärt zu haben (act. 27 E. 5.6).

E. 3.6 Zusammengefasst ergebe sich, dass der Kläger selbstverschuldet in Kurve 9 der Mugello- Rennstrecke die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei er unkontrol- liert aus der Fahrbahn hinaus ins Kiesbett gelangt, dort zunächst ins Schleudern und ansch- liessend zurück auf die Fahrbahn geraten, wo G.________ ihm nicht mehr habe ausweichen können, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Ein Verschulden von G.________ sei ge- stützt auf diesen Sachverhalt nicht erkennbar; geschweige denn ein solches, das den ur- sprünglichen Kontrollverlust durch den Kläger als primäre Unfallursache in den Hintergrund gedrängt hätte. Eine Haftung der Beklagten scheide daher aus (act. 27 E. 5.7).

E. 4 Bevor auf die vom Kläger in der Berufung erhobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozes- sualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:

E. 4.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom

13. Oktober 2023 E. 3.3.1).

E. 4.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit- punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begrün- dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser- lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom

2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

Seite 7/19

E. 4.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom

11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2).

E. 4.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.).

E. 4.5 Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermögen die Ausführungen des Klägers die Anforderungen bezüglich der Begründung einer Berufung und der Zulässigkeit von Noven nicht durchwegs zu erfüllen.

E. 5 Unter dem Titel "I. Sachverhalt" verweist der Kläger in der Berufung im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 1.1 und 1.2 des vorinstanzlichen Entscheids (act. 27). Er mo- niert aber, dass diese Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen seien. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz bestünden nicht nur Anhaltspunkte dafür, dass er (der Kläger) bereits vor der Kollision mit G.________ auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Vielmehr ha- be dies die H.________ CH als Schadensregulierungsbeauftragte der Beklagten ihm ge- genüber ausdrücklich zugestanden. Da die Beklagte sich dieses Zugeständnis anzurechnen habe, sei dieser Umstand nicht nur als Anhaltspunkt, sondern als bewiesenes Sachverhalts- element zugrunde zu legen. Infolgedessen sei – wiederum entgegen der Vorinstanz – er- stellt, dass G.________ entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen des Klägers mit erheblicher Geschwindigkeit auf das Auto des Klägers aufgefahren sei, was an- hand der Fotoaufnahmen und des Reparaturberichts dokumentiert sei. Im Übrigen habe die Beklagte vorinstanzlich zugestanden, dass es G.________ nicht möglich gewesen sei, abzu- bremsen (vgl. act. 29 Ziff. I. Rz 1-6). Was der Kläger aus diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersicht- lich. Dass es zu einem Unfall zwischen dem Kläger und G.________ kam, bei dem das Fahr- zeug des Klägers beschädigt wurde, ist unbestritten. Die Vorinstanz gelangte zudem zum Schluss, dass der Umstand, wonach der Kläger bereits vor der Kollision auf der Fahrbahn

Seite 8/19 zum Stehen gekommen sei, am fehlenden Verschulden von G.________, der dem Kläger nicht mehr habe ausweichen können, nichts ändere (vgl. vorne E. 3.3). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt in diesem Zusammenhang auch mit keinem Wort dar, in- wiefern sich die angeblich lückenhafte Feststellung der Vorinstanz auf den Ausgang des Be- rufungsverfahrens auswirken soll. Seine Argumentation genügt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung offenkundig nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 6 Unter dem Titel "II. Rechtliches" rügt der Kläger zunächst, die Vorinstanz habe Art. 2054 Abs. 2 CC falsch angewendet.

E. 6.1 Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz führe zwar richtig aus, dass diese Bestimmung die Beweislast bei einem Zusammenstoss von Fahrzeugen abmildere und vor- liegend jede Partei die Beweislast für die jeweils behauptete alleinige Verantwortung am Un- fall der jeweils anderen Partei trage. Mit der Feststellung, dass es sich um einen vom Kläger selbst verschuldeten Unfall handle, weiche die Vorinstanz aber ohne hinlänglichen Grund von der zutreffend festgestellten Rechtslage ab. Selbst wenn den Kläger nämlich ein Ver- schulden am Unfall treffen sollte, würde das noch nicht genügen, um eine Haftung der Be- klagten auszuschliessen. Infolge der Beweislastverteilung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC müsste die Beklagte vielmehr beweisen, dass der Kläger die alleinige Verantwortung am Unfall trage und G.________ keine Unfallursache gesetzt habe. Diesen Beweis habe die Be- klagte jedoch nicht erbracht (act. 29 Ziff. II Rz a.1 f).

E. 6.2 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte demgegenüber vor, der Kläger übersehe, dass Art. 2054 Abs. 2 CC lediglich eine gesetzliche Vermutung beinhalte. Ausgangslage bilde aber Art. 2697 CC, der vergleichbar mit Art. 8 ZGB den Beweis für eine Tatsache von derjenigen Person verlange, die daraus Rechte ableite, was die Vorinstanz korrekt dargelegt habe. Der Kläger habe im vorliegenden Prozess aber weder den Beweis dafür erbracht, dass der Lenker G.________ den Unfall verursacht habe, noch habe er bewiesen, dass die gesetzliche Vermu- tung von Art. 2054 Abs. 2 CC zum Tragen komme, weil die Beklagte den Gegenbeweis nicht habe erbringen können. Die Vorinstanz habe sodann betont, dass gestützt auf die Parteibe- hauptungen sowie die aufgelegten Urkunden feststehe, dass der Kläger den Unfall selbst ver- schuldet habe. Somit hätte der Kläger gemäss Art. 2697 CC den Beweis für die seinen behaup- teten Anspruch begründenden Tatsachen erbringen müssen, was er nicht gemacht habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, geschweige denn bewiesen, dass er wegen eines Fehlverhaltens von G.________ die Kurve verfehlt habe, oder gar, dass er beim Zurück- schleudern auf die Rennstrecke gegenüber dem Porsche von G.________ vortrittsberechtigt gewesen wäre. Zutreffend habe die Vorinstanz sodann hervorgehoben, dass der Kläger einzig wegen seiner, den Verhältnissen absolut nicht angepassten Geschwindigkeit von der Strecke abgekommen sei und bezeichnenderweise kein einziges anderes Fahrzeug wegen der vom Kläger behaupteten Verschmutzung der Fahrbahn ebenfalls von der Strecke abgekommen sei, was aber der Logik entsprochen hätte. Nur und erst wenn der Kläger seiner Beweislast nach Art. 2697 CC nachgekommen wäre bzw. hätte nachkommen können, käme die gesetzliche Vermutung von Art. 2054 Abs. 2 CC zur Anwendung. Der Kläger habe seine alleinige Verant- wortung am Unfall bis heute nicht entkräften können (act. 34 S. 7 f.).

E. 6.3 Wie Vorinstanz zu Recht festhielt, bestimmt sich die Beweislastverteilung nach dem in der Sache anwendbaren italienischen Recht (vgl. vorne E. 2.2). Sie verwies sodann auf Art. 2697

Seite 9/19 CC und bemerkte, dass die dortige Regelung bei einem Zusammenstoss von Fahrzeugen durch die gesetzliche Vermutung in Art. 2054 Abs. 2 CC abgemildert werde, wonach bis zum Gegenbeweis vermutet werde, dass in solchen Fällen jeder Fahrzeugführer bei der Verursa- chung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens zu gleichen Teilen mitge- wirkt habe. Nachdem vorliegend der Kläger das alleinige Verschulden bei G.________ sehe, während nach Auffassung der Beklagten der Kläger alleiniger Unfallverursacher sei, würden beide Parteien die Behauptungs- und Beweislast für den von ihnen geschilderten Unfallher- gang tragen (vgl. vorne E. 2.3 f.).

E. 6.4 Diesen Erwägungen kann mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis der zivilrechtlichen Sek- tionen der italienischen Corte Suprema di Cassazione [Cass. civ.] nicht gefolgt werden. Diese Rechtsprechung, die – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – unabhängig von den Erwägungen der ersten Instanz und den Argumenten der Parteien von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2; 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E. 4.2 m.w.H; Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 310 ZPO N 17), lässt sich wie folgt zusammenfassen:

E. 6.4.1 Gemäss Art. 2054 CC ist der Lenker eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs verpflich- tet, den durch den Verkehr des Fahrzeugs an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan zu haben (Abs. 1: "Il conducente di un veicolo senza guida di rotaie e' obbligato a risarcire il danno prodotto a persone o a cose dalla circolazione del veicolo, se non prova di aver fatto tutto il possibile per evitare il danno."). Im Fall des Zusammenstosses von Fahrzeugen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder der Lenker im gleichen Ausmass zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat (Abs. 2: "Nel caso di scontro tra veicoli si presume, fino a prova contraria, che ciascuno dei conducenti abbia concorso ugualmente a produrre il danno subito dai singoli veicoli."]). Der Grund für die paritätische Haftung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC liegt darin, dass Fahr- zeuglenker eine gefährliche Tätigkeit ausüben, weshalb der Gesetzgeber – wenn das tatsächliche Unfallgeschehen (und damit die Ursache für den Unfall) unklar ist – bis zum Be- weis des Gegenteils davon ausgeht, dass die Fahrzeuglenker den Unfall zu gleichen Teilen verursacht haben. Zu beachten ist allerdings, dass gemäss Art. 149 Abs. 1 der (italienischen) Strassenverkehrsordnung (CdS; Dekret Nr. 285 vom 30. April 1992) der Fahrer während der Fahrt mit seinem Fahrzeug einen so grossen Sicherheitsabstand einhalten muss, dass er auf jeden Fall rechtzeitig anhalten und Kollisionen mit dem vorausfahrenden Fahrzeug vermei- den kann. Kommt es zu einem Auffahrunfall ("tamponamento"), gilt daher nicht die Vermu- tung von Art. 2054 Abs. 2 CC. Vielmehr wird de facto vermutet, dass der Lenker des von hin- ten aufprallenden Fahrzeugs den erforderlichen Sicherheitsabstand im Sinne von Art. 149 Abs. 1 der Strassenverkehrsordnung missachtet hat. Folglich obliegt diesem Fahrzeuglenker der Entlastungsbeweis, indem er aufzuzeigen hat, dass der Auffahrunfall ganz oder teilweise auf eine ihm nicht zurechenbare Ursache zurückzuführen ist, die namentlich darin bestehen kann, dass das (vorausfahrende) Fahrzeug, mit dem er kollidierte, ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Hindernis im normalen Strassenverkehr dargestellt hat (vgl. Cass. civ. n. 3398/2023 vom 3. Februar 2023: "In caso di tamponamento, la presunzione di pari responsabilità predicata dal secondo comma dell’art. 2054 c.c., è superata, ex art. 149,

Seite 10/19 comma 1, CdS, dalla presunzione de facto di inosservanza della distanza di sicurezza da parte del tamponante, sul quale grava l’onere di fornire la prova liberatoria, dimostrando che il tamponamento è derivato da causa in tutto o in parte a lui imputabile, che può consistere anche nel fatto che il veicolo tamponato abbia costituito un ostacolo imprevedibile ed ano- malo rispetto al normale andamento della circolazione stradale.").

E. 6.4.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass die in Art. 2054 Abs. 2 CC festgelegte Vermutung der glei- chen Haftung subsidiären Charakter hat und nur dann gilt, wenn es nicht möglich ist, den Grad des Verschuldens der beiden Fahrer und/oder die Ursachen und Umstände des Unfalls festzustellen (vgl. Cass civ. n. 34895 vom 28. November 2022: "[…] la presunzione di pari responsabilità sancita dall’art. 2054, comma 2, c.c. ha carattere sussidiario, ed opera sia quando non sia possibile stabilire il grado di colpa dei due conducenti, sia quando non siano accertabili le cause e le modalità del sinistro."), wie dies beispielsweise bei Massenkarambolagen ("tamponamento a catena") vorkommen kann. Schliesslich darf das Gericht, welches die Schuld eines Fahrers festgestellt hat, allein aufgrund dieser Tatsache nicht davon ausgehen, dass die Vermutung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC für den anderen Fahrer entfällt, sondern muss konkret prüfen, ob dieser sich tatsächlich korrekt verhalten hat (vgl. Cass. civ.

n. 2005/2023 vom 23. Januar 2024: "[I]n tema di responsabilità derivante da circolazione stradale, nel caso di scontro tra veicoli, ove il giudice abbia accertato la colpa di uno dei conducenti, non può, per ciò solo, ritenere superata la presunzione posta a carico anche dell'altro dall'art. 2054 c.c., comma 2, ma è tenuto a verificare in concreto se quest'ultimo abbia o meno tenuto una condotta di guida corretta."; s. zum Ganzen auch Rosada, La responsibilità civile da circolazione stradale, Milano 2025, S. 45-47 m.w.H.).

E. 6.5 Anzumerken bleibt, dass sich der vorliegend zu beurteilende Unfall nicht "im normalen Stras- senverkehr" (vgl. vorne E. 6.4.1), sondern während eines sog. "Trackdays" auf einer abge- sperrten Rennstrecke ereignete. Für solche Veranstaltungen gelten (namentlich bezüglich der zulässigen Geschwindigkeit und des Überholens anderer Fahrzeuge) besondere Vor- schriften. Auch diese Vorschriften dienen jedoch der "Erreichung der maximalen Sicherheit für alle Teilnehmer", wobei insbesondere die "eigene Geschwindigkeit unbedingt den Stras- sen-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen" ist (vgl. die Fahrordnung des F.________ Vereins S. 3 und 4 f. [act. 1/21]). Diese besonderen Umstände sind vorliegend zu berücksichtigen; an der eben dargelegten Verteilung der Beweislast ändern sie grundsätzlich aber nichts (s. dazu hinten E. 8.2 und 8.4).

E. 7 Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie äussere sich im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zur Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. von G.________. Sie belasse es bei der Feststellung, der Kläger habe die alleinige Unfallursache gesetzt, ohne eine Verantwortlich- keit der Beklagten bzw. von G.________ auch nur ansatzweise zu prüfen. Solange aber nicht gleichzeitig erwiesen sei, dass G.________ keine Verantwortung für die Kollision treffe, sei die Verneinung der Haftung der Beklagten nicht rechtens. Die Vorinstanz verletze damit die Beweislastverteilung nach Art. 2054 Abs. 2 CC und infolge der unzureichenden Begründung des Entscheids auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (act. 29 Ziff. II. Rz 2 f.).

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E. 7.1 Die Vorinstanz fasste den Sachverhalt wie folgt zusammen: Der Kläger habe selbstverschul- det in Kurve 9 der Mugello-Rennstrecke die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. In der Folge sei er unkontrolliert aus der Fahrbahn hinaus ins Kiesbett gelangt, dort zunächst ins Schleudern geraten und anschliessend zurück auf die Fahrbahn gelangt. Dort habe ihm G.________ nicht mehr ausweichen können, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Etwas anderes lasse sich den vom Kläger eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen. Weitere Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, aus denen er eine Verantwortlichkeit von G.________ ableite, seien sodann ohne jeden Beweis geblieben. Ein Verschulden von G.________ sei daher nicht erkennbar (vgl. vorne E. 3.3-3.6). Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe sich nicht mit einem etwaigen Verschulden von G.________ befasst, trifft demnach nicht zu. Vielmehr prüfte sie diese Frage und verneinte mangels eines erkenn- baren Verschuldens von G.________ eine Haftung der Beklagten.

E. 7.2 Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 7.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Begründungspflicht). Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.2.2 Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb nach ihrer Ansicht den Kläger das alleinige Verschulden bzw. weshalb G.________ kein Verschulden am Unfall trifft (vgl. vorne E. 7.1). Weshalb es dem Kläger nicht hätte möglich sein sollen, den Entscheid diesbezüglich sach- gerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Die Berufungsschrift zeigt denn auch, dass der Klä- ger die Tragweite des angefochtenen Entscheids erkennen und diesen anfechten konnte. Die Rüge der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet.

E. 8 Der Kläger rügt weiter, er habe – entgegen der Vorinstanz – durch den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug keineswegs die "primäre" Unfallursache gesetzt.

E. 8.1 Der Kontrollverlust lasse – so der Kläger – insbesondere nicht darauf schliessen, dass er mit einer überhöhten, den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Die Vorinstanz führe selbst aus, es lasse sich nicht mehr eruieren, mit welcher Geschwindigkeit er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei. Demzufolge könne ihm vorliegend nicht eine zu hohe Geschwindigkeit und damit die alleinige Unfallverantwortung unterstellt werden, zu- mal durchaus andere Ursachen für den Kontrollverlust in Frage kämen. In Nachachtung von Art. 2054 Abs. 2 CC müsste bewiesen werden, dass er zu schnell gefahren sei, damit ihm die alleinige Verantwortung an der Kollision infolge unangemessenen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit angelastet werden könnte. Dies erachte die Vorinstanz jedoch als nicht

Seite 12/19 mehr möglich. Weiter könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie seine Aussage, wonach er infolge von Schmutz und Kies von der Fahrbahn abgekommen sei, als reine Schutzbehauptung abtue. Die Vorinstanz stütze diese Ansicht darauf ab, dass es nicht nach- vollziehbar sei, weshalb andere Autos während ihrer Fahrt für Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn hätten sorgen sollen, und er weder behauptet habe noch Anhaltspunkte bestün- den, dass andere Fahrzeuge von der Rennstrecke abgekommen seien und dadurch Schmutz oder Kies auf die Fahrbahn gelangt sei. Der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass es ge- nüge, wenn der Kläger seine Wahrnehmung wiedergebe, wonach Kies und Schmutz auf der Fahrbahn gelegen hätten. Weshalb dem so gewesen und wie es dazu gekommen sei, müsse und könne er (der Kläger) nicht dartun. Es treffe zwar zu, dass er nicht behauptet habe, an- dere Teilnehmer hätten ebenfalls Probleme in der Kurve gehabt. Dies schliesse jedoch die Richtigkeit seiner Darstellung nicht aus. Dass G.________ keine Schwierigkeiten gehabt ha- be, widerlege seine Aussage ebenfalls nicht, da er (der Kläger) die Verschmutzung mög- licherweise durch seinen Luftzug verlagert oder G.________ "auch einfach eine andere Linie als der Kläger" gefahren habe. Mithin spreche nichts dagegen, dass es sich so zugetragen habe, wie er es schildere. Ein entsprechender, unumstösslicher Beweis sei "heute vermut- lich dennoch nicht mehr möglich". Fest stehe einzig, dass entgegen der Vorinstanz eine ver- schmutzte Fahrbahn als Ursache für den Kontrollverlust des Klägers über sein Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC müsste dem Kläger je- doch das Alleinverschulden an der Kollision nachgewiesen werden, damit die Beklagte für den dadurch verursachten Schaden nicht (zumindest hälftig mit-)hafte. Diesen Beweis habe die Beklagte vorliegend nicht geführt (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 4-8).

E. 8.2 Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Zum einen gibt der Kläger zu, vor der Kollision die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 4 erster Satz; act. 38 Ziff. II. ad 4.). Zum anderen weist er zwar zutreffend darauf hin, dass sich die genaue Ge- schwindigkeit zum Zeitpunkt des Kontrollverlusts nicht mehr feststellen lässt. Dies allein schliesst eine überhöhte, den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit jedoch nicht aus. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger offenkundig deshalb von der Fahrbahn abkam, weil er in der Kurve 9 wegen überhöhter Geschwindigkeit die Beherr- schung über seinen Porsche verlor. Zudem gibt er selber an, dass er wusste, was "es leiden" mochte (vgl. act. 38 Ziff. II. zu 9.), was darauf hindeutet, dass er vor dem Unfall ans Limit ging. Andere Gründe – wie etwa ein technisches Versagen oder eine Verunreinigung der Fahrbahn – hat der Kläger entweder nicht geltend gemacht oder nicht nachgewiesen (s. dazu auch act. 34 Ziff. II ad 4.). Mit der pauschalen Behauptung, dass theoretisch auch andere Ursachen für den Kontrollverlust in Betracht kommen könnten, vermag der Kläger die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse sodann nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sein Einwand, die Vorinstanz habe seine Aussage in Bezug auf die verschmutzte Fahrbahn zu Unrecht als blosse Schutzbehauptung abgetan und es genüge, wenn er bloss seine Wahrnehmung wie- dergebe, überzeugt nicht. Damit hat der Kläger den erforderlichen Nachweis für seine (be- strittene Partei-)Behauptung nicht erbracht: Nur weil er (angeblich) eine Verschmutzung wahrgenommen haben will, ist eine solche offenkundig nicht belegt. Abgesehen davon ver- mag der Kläger nicht zu erklären, dass vor ihm andere Teilnehmer (und der ihm unmittelbar folgende G.________) trotz der angeblichen Verschmutzung nicht in Schwierigkeiten geraten waren und er als einziger Teilnehmer an dieser Stelle von der Fahrbahn abkam. Der Kläger spekuliert zwar, dass er die Verschmutzung möglicherweise "durch seinen Luftzug verlagert" habe oder G.________ eine andere Linie gefahren und daher keine Schwierigkeiten gehabt

Seite 13/19 habe, die Kurve 9 zu passieren. Mit solchen Spekulationen ist ihm aber offenkundig nicht ge- holfen, zumal er nicht aufzeigt, wo und wann er entsprechende Behauptung bereits im erstin- stanzlichen Verfahren aufgestellt hat oder dass es sich um ein zulässiges Novum handelt (vgl. vorne E. 4.4). Die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse, wonach der Kläger in der Kurve 9 der Mugello-Rennstrecke selbstverschuldet die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und dieser Kontrollverlust als primäre Unfallursache zu gelten hat, sind demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass sich der Unfall – wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 6.5) – zwar nicht "im normalen Strassenverkehr", sondern während eines "Trackdays" auf einer abgesperrten Rennstrecke ereignete. Vorliegend führte die unangemessene Fahrweise des Klägers aller- dings nicht nur dazu, dass er von der Piste abkam. Vielmehr geriet sein Porsche im Kiesbett ins Schleudern und gelangte von dort wieder auf die Fahrbahn, womit der Kläger für den hinter ihm fahrenden G.________ – auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (vgl. vorne E. 6.5) – ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Hindernis schuf und damit das alleinige Verschulden am Unfall trägt (in diesem Sinne wohl auch die Fahrordnung des F.________ Vereins, wonach es "unter Umständen um viel Geld" geht, es "keinen Haftungs- verzicht untereinander" gibt und der "Unfallverursacher […] nicht nur [für] seinen Schaden, sondern auch den Schaden des Geschädigten und den an der Strecke [haftet/zahlt]"; act. 1/21 S. 3). Daran vermögen – wie nachfolgend darzulegen ist – auch die weiteren Einwände des Klägers nichts zu ändern.

E. 8.3 So bringt der Kläger vor, die Ausführungen der Vorinstanz, dass sein Reifenprofil angeblich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, würden nicht überzeugen. Die Vor- instanz verwerfe ohne nachvollziehbare Grundlage seine Erläuterungen, wonach seine Rei- fen zwar im Vergleich zu Reifen, welche für den öffentlichen Verkehr bestimmt seien, von Anfang an weniger Profil aufweisen würden (sog. "Semi-Slicks"), jedoch den gesetzlichen Vorgaben für die Trainingsfahrt auf dem Rundkurs entsprochen hätten. Aufgrund ihrer grös- seren Auflagefläche hätten diese Semi-Slicks gegenüber den "normalen" Reifen über eine verbesserte Bodenhaftung verfügt. Diese könnten für den Kontrollverlust des Klägers über sein Fahrzeug unmöglich ursächlich gewesen sein (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 9). Damit ist der Kläger nicht zu hören. Er nennt zwar die von ihm kritisierte Erwägung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 27 E. 5.2 [vorne E. 3.2]). Er beschränkt sich aber darauf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen, und übt damit appellatorische Kritik (vgl. Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.). Damit wird er den Begründungsanforderungen nicht gerecht (vgl. vorne E. 4.1). Soweit der Kläger vorbringt, seine Reifen hätten den Vorgaben für die Trainingsfahrt auf dem Rundkurs ent- sprochen, zeigt er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – nicht auf, um welche Vor- gaben es sich hierbei handeln soll und inwiefern diese von den für den Strassenverkehr gel- tenden Bestimmungen abweichen sollen. Und selbst wenn der Kläger mit seinen Vorbringen zu hören wäre, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr würde gerade die von ihm vorgebrachte erhöhte Bodenhaftung der "Semi-Slicks" dafürsprechen, dass der Kontrollverlust auf ein fahrerisches Fehlverhalten des Klägers – d.h. eine den Verhältnissen nicht angepasste, überhöhte Geschwindigkeit – zurückzuführen wäre (vgl. vorne E. 8.2).

Seite 14/19 Einen plausiblen Grund, weshalb er trotz der angeblich verbesserten Bodenhaftung von der Strecke abkam, gibt der Kläger sodann nicht an.

E. 8.4 Der Kläger macht ferner geltend, dass es der Fahrordnung des "Trackdays", der sämtliche Teilnehmer vor Antritt zustimmen müssten, gar nicht widerspreche, die Kontrolle über das eigene Fahrzeug zu verlieren. Er habe sich also auf jeden Fall nicht regelwidrig und nicht unrechtmässig verhalten, als er von der Fahrbahn abgekommen und nach der Durchquerung des Kiesfelds wieder auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Die Fahrordnung habe den Teilnehmern nicht auferlegt, ihre Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt zu beherrschen. Beim "Trackday" handle es sich gemäss Anordnung des F.________ Vereins ausdrücklich um ein Fahrtraining, welches den Teilnehmern dazu diene, ihre Fahrtechnik zu optimieren, weshalb bei einer derartigen Veranstaltung offensichtlich damit zu rechnen sei, dass es zu Kontroll- verlusten einzelner Fahrer über ihr Fahrzeug komme (act. 29 Ziff. II. Rz 10). Was der Kläger hier erstmals vorbringt, ist nicht nur ein unzulässiges Novum, sondern auch inhaltlich verfehlt. Zwar findet sich in der Fahrordnung des F.________ Vereins tatsächlich keine explizite Regelung, wonach ein Kontrollverlust über das Fahrzeug nicht gestattet sei. Der Kläger kann daraus aber nicht ernsthaft den Umkehrschluss ziehen, dass es einem Teilnehmer an einem "Trackday" erlaubt sei, zur Verbesserung der persönlichen Fähigkeiten und Fahr- technik nach Belieben die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren (und damit die Sicherheit der anderen Teilnehmer permanent und in erheblicher Weise zu gefährden; s. dazu auch act. 34 Ziff. II ad 10.). Abgesehen davon schreibt die Fahrordnung ausdrücklich vor, die "eigene Geschwindigkeit unbedingt den Strassen-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönli- chen Fähigkeiten und Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen" (vgl. vorne E. 6.5), was of- fenkundig auch die Pflicht zur Beherrschung des eigenen Fahrzeugs beinhaltet. Folglich müs- sen die Teilnehmer auch nicht ständig damit rechnen, dass ein Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert.

E. 8.5 Im Weiteren weist der Kläger darauf hin, dass die Fahrordnung die Fahrer verpflichte, beim Überholen eines langsameren Fahrzeugs sicherzustellen, dass der andere Teilnehmer dies wahrnehme und ausreichend Platz lasse. Zudem hätten die Fahrer im "Fall eines Unfalls oder technischen Defekts […] aufmerksam, brems- und anhaltebereit" zu sein. Indem G.________ trotz der für ihn wahrnehmbaren "Havarie" des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Klägers ver- sucht habe, dieses mit erheblicher Geschwindigkeit zu passieren, habe er die Regeln bezüglich Vorsicht und Rücksichtnahme missachtet, welche die anwendbare Fahrordnung vorschreibe. G.________ habe eben nicht abgebremst und sich auch nicht vergewissert, dass er genügend Platz haben würde, um das Fahrzeug des Klägers zu passieren, andernfalls es nicht zur Kolli- sion gekommen wäre. Er (der Kläger) habe vorinstanzlich ausgeführt, dass sein Fahrzeug Zeit benötigt habe, um von der Fahrbahn abzukommen, sich im Kiesbett zu verlangsamen und schliesslich wieder auf der Fahrbahn zum Stehen zu kommen, und somit mehr Zeit verstrichen sei, als ein weiter hinten fahrendes Fahrzeug benötige, um eine Kurve zu durchfahren. Daraus erhelle, dass G.________ "wesentlich hinter dem Kläger" gefahren sei und genügend Zeit ge- habt hätte, seine Fahrt zu verlangsamen. G.________ habe jedoch nicht gebremst, sondern of- fensichtlich darauf spekuliert, das Fahrzeug des Klägers schnell passieren zu können. Damit habe er entgegen den für alle Teilnehmer verbindlichen Regeln der Fahrordnung des F.________ Vereins gehandelt; dies im Gegensatz zum Kläger, dem kein Regelverstoss nach- gewiesen werden könne (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 11 f.).

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E. 8.5.1 Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Vorab ist dem Kläger zwar insofern zuzustimmen, als vom Zeitpunkt des Kontrollverlusts und dem damit verbundenen Abkommen von der Fahr- bahn bis zum mutmasslichen Stillstand auf der Fahrbahn eine gewisse Zeit verstrichen ist. Damit steht aber nicht fest, in welchem Abstand der Kläger und G.________ auf die Kurve zufuhren (auch wenn der Kläger behauptet, dass G.________ "wesentlich hinter" ihm gefah- ren sei), noch lässt sich daraus schliessen, wie lange der Kläger (angeblich) bereits auf der Fahrbahn stillstand, bevor es zur Kollision kam. Zudem hat der Kläger nicht beantragt, G.________ als Zeugen zu befragen. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass G.________ auf das "ungewöhnliche Hindernis", welches sich unversehens auf der Fahrbahn befand, noch rechtzeitig hätte reagieren und einen Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Klägers hätte verhindern können. Folglich kann ihm auch kein Verschulden angelastet werden, welches ei- ne (Mit-)Haftung der Beklagten zu begründen vermöchte (vgl. vorne E. 6.4.1 f.). Demge- genüber ist aus den bereits dargelegten Gründen davon auszugehen, dass der Kläger sehr wohl eine Regelverletzung begangen hat und mit dem selbstverschuldeten Kontrollverlust über sein Fahrzeug das alleinige Verschulden am Unfall trägt (vgl. vorne E 8.2). Der Kläger geht somit von falschen Voraussetzungen aus; sein Argument, wonach "ohne die Kollision mit G.________ […] dem Kläger und seinem Fahrzeug nichts passiert" wäre (act. 39 Ziff. I zu 5.), greift daher offensichtlich zu kurz.

E. 8.5.2 Anzumerken bleibt, dass die Fahrordnung des F.________ Vereins nicht generell vor- schreibt, dass ein Fahrer "aufmerksam, brems- und anhaltebereit" sein muss. Unter dem Ti- tel "Im Falle eines Unfalls oder technischen Defekts" wird nämlich Folgendes festgehalten: "Läufst du auf der Strecke auf ein Sicherungs- oder Rettungsfahrzeug mit eingeschalteter Si- gnalanlage auf, darfst du dieses nicht überholen. Sei zudem aufmerksam, brems- und anhal- tebereit" (act. 1/20 S. 2 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 8.6 Unbegründet ist auch der Vorwurf des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorin- stanz zur Feststellung gelangt sei, dass die "Unfallbestätigung" der Mugello-Rennstrecke keine wegweisenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Unfallhergang enthalte. Aus der "Unfallbestätigung" gehe nämlich (sogar ausdrücklich) hervor, dass G.________ versucht habe, das vorausfahrende Fahrzeug des Klägers zu überholen und infolgedessen mit sel- bigem kollidiert sei (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 14). Zwar zitiert auch hier der Kläger die kritisierte Erwägung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 27 E. 5.5 [vorne E. 3.4]). Die Behauptung, aus der "Unfallbestätigung" gehe hervor, dass G.________ versucht habe, den vorausfahrenden Kläger zu überholen und daher mit diesem kollidiert sei, stellt der Kläger jedoch erstmals im Berufungsverfahren auf. Sie ist daher ver- spätet und nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Kläger nicht nachweist, dass er diese neue Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. vorne E 4.4). Allerdings wäre dem Kläger selbst dann nicht geholfen, wenn diese Tatsache zu berücksichtigen wäre. Die "Unfallbestätigung" hält – wie der Kläger im vorinstanzlichen Verfah- ren selbst vorbrachte (act. 1 Rz 15) – Folgendes fest: "Während der vom F.________ Verein am 2. April 2019 auf dem Mugello International Circuit organisierten Streckenaktivität kam das Fahrzeug Porsche GT3 RS (Nr. 2) von Herrn A.________ gegen 17:37 Uhr in Kurve 9 von der Strecke ab; das nachfolgende Fahrzeug (deutscher Porsche GT3, gefahren von Herrn

Seite 16/19 G.________, Nr. 29) kollidierte mit dem Fahrzeug von Herrn A.________, wodurch an beiden Fahrzeugen Schäden an Karosserie und Mechanik entstanden. Die Fahrer blieben unverletzt und wurden von unserem medizinischen Personal nicht behandelt." Entgegen der Behauptung des Klägers kann dem Wortlaut der "Unfallbestätigung" also weder entnommen werden, dass G.________ versucht hat, ihn zu überholen, noch lässt sich daraus schliessen, dass es infolge des Überholmanövers zum Unfall kam. Der Schluss der Vorinstanz, dass die "Unfallbestäti- gung" der Mugello-Rennstrecke keine wegweisenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Unfall- hergang enthalte, ist daher offenkundig nicht zu beanstanden.

E. 8.7 Ferner kritisiert der Kläger die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gemäss der "Unfall- bestätigung" beide Fahrer unverletzt geblieben seien und keine Behandlung durch das medi- zinische Personal erforderlich gewesen sei, was auf eine nicht allzu grosse Intensität des Aufpralls schliessen lasse und damit zusätzliche Zweifel an der Darstellung des Klägers we- cke, wonach G.________ ungebremst in sein Auto gefahren sei. Mit diesen Ausführungen missachte die Vorinstanz die erwiesenermassen durch die Kollision verursachte, erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers sowie den Umstand, dass dieses durch den Auf- prall unbestrittenermassen "in die Streckenabschrankung geworfen" worden sei. Zudem ver- kenne die Vorinstanz, dass die Beklagte zugestanden habe, dass G.________ nicht abge- bremst habe (act. 29 Ziff. II. Rz 15). Dass weder der Kläger noch G.________ bei der Kollisi- on verletzt worden seien, stehe der offensichtlichen Heftigkeit der Kollision nicht entgegen, sondern sei zweifelsohne allein viel Glück sowie den erheblichen Sicherheitsvorkehrungen bei beiden Fahrzeige zu verdanken (act. 29 Ziff. II. Rz 5). Diese Vorbringen des Klägers sind unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet. Soweit der Kläger geltend macht, die Tatsache, dass er und G.________ unverletzt geblieben seien, sei Glück und den erheblichen Sicherheitsvorkehrungen der Fahrzeuge zu verdanken, zeigt er (erneut) nicht auf, wo und wann er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren aufgestellt hat oder dass es sich um ein zulässiges Novum handelt. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.4). Dies gilt auch für die vom Kläger im Berufungsverfah- ren neu aufgestellte Behauptung, dass sein Fahrzeug aufgrund des Zusammenstosses "in die Streckenabschrankung geworfen" worden sei (vgl. act. 29 Ziff. I. Rz 5 und Ziff. II. Rz 15). Unzutreffend ist schliesslich der Einwand des Klägers, wonach die Beklagte zugestanden habe, dass G.________ "nicht bremste". Die Beklagte hielt nämlich fest, dass G.________ eine "Vollbremsung" eingeleitet habe, sobald er die Gefahr durch das Wiedereinmünden des klägerischen Fahrzeugs festgestellt habe. Eine Vermeidung der Kollision sei aber unmöglich gewesen (vgl. act. 15 ad 18 und 22). Im Übrigen hat der Kläger auch in diesem Zusammen- hang nicht beantragt, G.________ als Zeugen zu befragen. Demnach ist Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

E. 8.8 Der Kläger bringt weiter vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele es keine Rolle, ob ihm der Nachweis gelinge, dass sich G.________ nach der Kollision mit den Worten "I should have better breaked instead of trying to overtake you" bei ihm entschuldigt habe. Er (der Kläger) sei nach der Kollision nachvollziehbarerweise geschockt gewesen, was auch die Vorinstanz anerkenne. Der Umstand, dass er vor Ort auf die Aufnahme von Beweisen oder eines Unfallprotokolls mit G.________ verzichtet habe, spreche also nicht gegen die Unfall- verursachung durch G.________, sondern erkläre sich vielmehr anhand der Umstände bzw. sei anhand derselben mehr als nachvollziehbar (act. 29 Ziff. II. Rz 16).

Seite 17/19 Damit wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine Vorbringen aus dem vorinstanz- lichen Verfahren, ohne dass eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 3.5) zu erkennen wäre. Der Kläger äussert sich insbesondere auch nicht zur Frage, weshalb er nicht nur Stunden, sondern selbst Tage nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen sein soll, Fotos von der Unfallstelle zu machen oder ein Unfall- protokoll zu erstellen und von G.________ gegenzeichnen zu lassen, was – wie die Vorin- stanz zu Recht bemerkte – insgesamt darauf hindeutet, dass er selbst nicht von einem Ver- schulden von G.________ ausging (s. dazu auch act. 34 Ziff. II. ad 15. S. 15). Mithin erweist sich die Berufung auch diesbezüglich als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet.

E. 8.9 Schliesslich bringt der Kläger vor, dass die Bestreitung von G.________ in der E-Mail vom

25. Juni 2019, eine Verantwortung am Unfall zu tragen, sowie die entsprechenden Äusse- rungen der Eigentümerin des von G.________ gefahrenen Fahrzeugs offensichtlich falsch und daher unglaubwürdig seien. G.________ habe in dieser E-Mail bestritten, überhaupt in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein. Dies treffe offensichtlich nicht zu, was die Vorin- stanz bei der Würdigung der gesamten Umstände indessen übersehe (vgl. act. 29 Ziff. II Rz 17). Auch damit ist der Kläger nicht zu hören. Zunächst einmal bezeichnet der Kläger nicht, welche Erwägung des angefochtenen Entscheids er kritisiert. Sodann zeigt er wieder- um nicht auf, wo und wann er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf- gestellt hat oder dass es sich um ein zulässiges Novum handelt. Folglich ist darauf nicht wei- ter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass G.________ in der E-Mail vom

25. Juni 2019 nicht bestritten hat, überhaupt in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein. Vielmehr hielt er fest, "I did not cause any accident or any other damage to a third party on or outside of the Mugello race track on 02.04.2019 […]" (act 6/4 [Hervorhebung hinzugefügt). In einen Unfall verwickelt worden zu sein oder einen Unfall verursacht zu haben, ist nicht das- selbe. Der Vorwurf des Klägers, wonach die Vorinstanz bei der Würdigung der gesamten Umstände unzutreffende Äusserungen von G.________ übersehen habe, ist demnach nicht berechtigt.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger das alleinige Verschulden am Unfall vom 2. April 2019 trägt und er den Nachweis für ein (Mit-)Verschulden von G.________ nicht erbracht hat, sodass die Vermutung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC nicht gilt. Folglich hat die Vorinstanz die (Teil-)Klage zu Recht abgewiesen. Was der Kläger dagegen vorbringt, ist un- begründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestäti- gen.

E. 10 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 10.1 Für die Festsetzung der Gerichtskosten finden im Rechtsmittelverfahren die für die Vorin- stanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG), welches

Seite 18/19 auf Zahlung von CHF 40'000.00 lautet. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Ent- scheidgebühr CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG).

E. 10.2 Im Weiteren hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Kläger den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Gesamtheit angefochten hat, ist für die Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls von einem Streitwert von CHF 40'000.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 6'100.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Vorliegend wurde zwar kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Allerdings liessen sich beide Parteien im Rahmen des ihnen zustehenden unbedingten Replikrechts mehrfach ver- nehmen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4), was das Verfahren wesentlich komplizierter und auf- wändiger machte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein internationales Verhältnis vor- liegt, italienisches Recht anwendbar ist und der geltend gemachte Interessenwert eine erhöh- te Verantwortung der Rechtsvertreter mit sich bringt (vgl. 48 und 49). Es rechtfertigt sich da- her, das Grundhonorar auf CHF 12'200.00 zu verdoppeln (vgl. § 2 und § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AnwT). Dieses Honorar ist praxisgemäss auf zwei Drittel (= CHF 8'133.35) zu reduzieren; Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, dass volle Honorar zu berechnen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), sind nicht ersichtlich. Zum Betrag von CHF 8'133.35 ist einzig noch eine Pauschale für Auslagen von 3 % (= CHF 244.00) hinzuzurechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT), sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 8'375.00 resultiert. Da die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat, entfällt eine Hinzurechnung der Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'375.00 zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 19/19
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2023 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2024 30 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber I. Cathry Urteil vom 22. September 2025 in Sachen A.________, Inhaber des im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Kläger und Berufungskläger, gegen D.________ Aktiengesellschaft, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2024)

Seite 2/19 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Es sei das Urteil A2 2023 53 des Kantonsgerichts Zug vom 3. Oktober 2024 aufzuheben, die Klage sei gutzuheissen und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger CHF 40'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 10. Oktober 2023 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei das Urteil A2 2023 53 des Kantonsgerichts Zug vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht Zug zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Auslagen) des vorliegenden Berufungsver- fahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Honorar zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. Am 2. April 2019 nahm A.________ (nachfolgend: Kläger) mit seinem Porsche 911 GT 3 RS, der mit dem Kennzeichen ZG ________ auf sein Einzelunternehmen zugelassen ist, an ei- nem vom deutschen F.________ Verein organisierten "Trackday" auf der Mugello-Renn- strecke in Scarperia e San Piero, Italien, teil. Gemäss der Umschreibung auf der Webseite des F.________ Vereins kann an einem "Trackday" ein "freies Fahrtraining auf einer richti- gen Rennstrecke" genossen werden, wobei "seit jeher die Freude am Fahren und die Ver- besserung der eigenen Fahrtechnik im Vordergrund" steht, weshalb solche "Veranstaltungen weder Wettkampfcharakter [haben] noch […] eine Zeitnahme" erfolgt (act 1/13 S. 2). Während der Fahrt auf der Rennstrecke ereignete sich ein Unfall, dessen genauer Hergang zwischen den Parteien umstritten ist. Erstellt ist, dass der Kläger bei der Kurve 9 von der Strecke abkam. In der Folge landete er im Kiesbett und geriet in der Kiesauslaufzone ins Schleudern. Schliesslich gelangte der Kläger wieder auf die Fahrbahn, wo er mit dem Fahr- zeug eines anderen Teilnehmers, des ungarischen Staatsangehörigen G.________, kollidier- te. Dieser befuhr die Rennstrecke mit einem gemieteten Porsche GT 3 mit deutschem Kon- trollschild. Beim Unfall wurde der Porsche des Klägers stark beschädigt. 2. Die D.________ Aktiengesellschaft (nachfolgend: Beklagte) ist eine deutsche Aktiengesell- schaft mit Sitz in ________ (Deutschland). Im Zeitpunkt des Unfalls war der von G.________ gefahrene Porsche GT 3 bei der Beklagten versichert. 3. Nach einem erfolglos verlaufenen Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/2) reichte der Kläger mit Eingabe vom 28. November 2023 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte eine (Teil-) Klage auf Ersatz der Reparaturkosten und des Minderwerts seines Porsches im Betrag von CHF 40'000.00 ein (act. 1). In der Klageantwort vom 23. Januar 2024 verneinte die Beklagte eine Haftung und beantragte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten

Seite 3/19 sei (act. 6). In der Replik vom 29. Februar 2024 (act. 11) und der Duplik vom 8. Mai 2024 (act. 15) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (act. 11 und 15). Nachdem die Par- teien auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 18 und 20), wies das Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung, die Klage mit Entscheid vom 3. Oktober 2024 kostenfällig ab (act. 27). 4. Gegen diesen Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 4. November 2024 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 29). In der Berufungsantwort vom 8. Januar 2025 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (act. 34). In der Folge wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 35). In Ausübung des unbedingten Replikrechts reichten die Parteien jedoch unaufgefordert je weitere Stellungnahmen ein (der Kläger am

13. März 2025 [act. 38] und 4. Mai 2025 [act. 43]; die Beklagte am 9. April 2025 [act. 41] und

12. Mai 2025 [act. 45]). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Zuger Gerichte sowie die Passivlegitimation der Beklagten sind im Berufungsverfahren nicht mehr strittig, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. dazu act. 27 E. 1 und 2). 2. Bezüglich des anwendbaren Rechts sowie der Verteilung der Beweislast führte die Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst vorab Folgendes aus: 2.1 Nach Art. 3 des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Strassenverkehrs- unfälle anzuwendende Recht (HStVÜ) sei das innerstaatliche Recht des Staates anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Vorliegend habe sich der Unfall in Italien zugetragen; folglich sei italienisches Recht anwendbar (act. 27 E. 1.4). 2.2 In internationalen Sachverhalten wende grundsätzlich jedes Gericht sein eigenes Prozess- recht an. Vorliegend befinde sich der Gerichtsstand in der Schweiz, womit die schweizeri- sche ZPO anwendbar sei. Die Regeln zur Verteilung der Beweislast gehörten jedoch zum materiellen Recht und nicht zum Prozessrecht. Komme daher nach den Bestimmungen des IPRG bzw. den einschlägigen Staatsverträgen ausländisches Recht zur Anwendung, sei dieses Recht (lex causae) auch für die Beweislastverteilung massgebend. Vorliegend be- stimme sich die Beweislastverteilung also nach dem in der Sache anwendbaren italienischen Recht (act. 27 E. 3.1). Mit der Beweislast verknüpft sei die Behauptungs- wie auch die Sub- stanziierungslast, die sich – im Gegensatz zur Beweislast – nicht aus dem materiellen Recht, sondern aus dem anwendbaren Prozessrecht (lex fori) ergäben. Mithin beurteile sich die Be- hauptungs- und Substanziierungslast nach der schweizerischen ZPO (act. 27 E. 3.2). 2.3 Gemäss Art. 2697 des italienischen Zivilgesetzbuches (Codice Civile Italiano [nachfolgend: CC]) trage diejenige Partei, die ein Recht gerichtlich durchsetzen wolle, die Beweislast für die den Anspruch begründenden Tatsachen. Die Partei, die diese Tatsachen bestreite oder behaupte, dass sich das eingeklagte Recht geändert habe oder erloschen sei, müsse die diese Einwendungen begründenden Tatsachen beweisen. Die Beweislast werde bei einem

Seite 4/19 Zusammenstoss von Fahrzeugen durch die gesetzliche Vermutung in Art. 2054 Abs. 2 CC abgemildert, wonach bis zum Gegenbeweis vermutet werde, dass in solchen Fällen jeder Fahrzeugführer bei der Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens zu gleichen Teilen mitgewirkt habe (act. 27 E. 3.3). 2.4 Vorliegend würden beide Parteien eine von der vermuteten hälftigen Verantwortlichkeit abweichende Schadensverursachung geltend machen: Nach Auffassung des Klägers liege das alleinige Verschulden bei G.________, während die Beklagte den Kläger als alleinigen Unfallverursacher sehe. Beide Parteien würden folglich die Behauptungs- und Beweislast für den jeweils von ihnen geschilderten Unfallhergang tragen (act. 27 E. 3.4). 3. Die Abweisung der Klage begründete die Vorinstanz sodann zusammengefasst wie folgt: 3.1 Der Kläger habe unstrittig in der Kurve 9 die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. Damit habe er die primäre Ursache für den Unfall gesetzt. Hätte er sein Fahrzeug unter Kontrolle behalten, wäre es aller Voraussicht nach nicht zum Unfall ge- kommen. Mit welcher Geschwindigkeit der Kläger zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei, lasse sich zwar nicht mehr eruieren. Der Umstand, dass er von der Strecke abgekom- men sei, lasse jedoch auf eine überhöhte, den Verhältnissen nicht angepasste Geschwindig- keit schliessen. Der Kläger behaupte zwar pauschal, Schmutz oder Kies vorausfahrender Fahrzeuge sei der Grund gewesen, dass er von der Fahrbahn abgekommen sei. Dabei hand- le es sich aber um eine Schutzbehauptung, die nicht zu überzeugen vermöge. Zunächst sei nicht nachvollziehbar, weshalb andere Autos während ihrer Fahrt für Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn hätten sorgen sollen. Zudem zeichne es eine Rennstrecke gerade aus, dass es sich um eine glatte Asphalt-Fahrbahn handle. Somit hätte es wohl nur dann Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn haben können, wenn andere Fahrzeuge bereits zuvor von der Strecke abgekommen und im Kiesbett gelandet wären. Dies behaupte der Kläger jedoch nicht und es fehlten auch entsprechende Anhaltspunkte. Schliesslich wäre – falls sich (wie vom Kläger behauptet) tatsächlich Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn befunden hätte – zu erwarten, dass auch andere Teilnehmer deswegen in Schwierigkeiten geraten wären. Dies mache der Kläger indessen ebenfalls nicht geltend (act. 27 E. 5.1). 3.2 Hinzu komme, dass das Profil der Reifen am Fahrzeug des Klägers gemäss dem von der Beklagten ins Recht gelegten "Expertenbericht" vom 16. Mai 2019 im Zeitpunkt des Unfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Der Kläger anerkenne dies indirekt, indem er einräume, die Reifen hätten "von Anfang an weniger Profil" gehabt. Er halte den Feststellungen im "Expertenbericht" einzig die – wiederum pauschale – Behauptung ent- gegen, das Reifenprofil habe den gesetzlichen Vorgaben für die Trainingsfahrt auf der Renn- strecke entsprochen. Inwiefern in dieser Hinsicht Unterschiede zu den generell bestehenden Anforderungen im Strassenverkehr bestehen sollten und ein geringeres Profil zulässig sein solle, lasse er jedoch offen und sei somit nicht nachvollziehbar (act. 27 E. 5.2). 3.3 Was den weiteren Unfallhergang betreffe, bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits vor der Kollision mit G.________ auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. So finde sich im Schreiben der H.________ AG (nachfolgend: H.________ CH) an den Kläger vom 4. Juli 2019, welches gestützt auf die Stellungnahme von G.________ erstellt worden sei, u.a. folgende Passage: "[…] Demnach sind Sie auf der Teststrecke in Mugello ins

Seite 5/19 Schleudern geraten, von der Fahrbahn ins Kiesbett und wieder auf der Fahrbahn zum Ste- hen gekommen. Anschliessend ist der Kunde der D.________ [G.________], da er Ihnen nicht mehr ausweichen konnte, mit Ihnen kollidiert […]". Der Umstand, dass der Kläger allen- falls schon vor der Kollision zum Stehen gekommen sei, ändere jedoch nichts am fehlenden Verschulden von G.________. Aus dem vorerwähnten Schreiben der H.________ CH gehe nämlich auch hervor, dass G.________ dem Kläger nicht mehr habe ausweichen können (act. 27 E. 5.4). 3.4 Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den übrigen vom Kläger eingereichten Beweismit- teln. Die vom Kläger ins Recht gelegte Skizze zum Unfallhergang ("Unfallprotokoll") sei als Beweismittel unbehelflich. Der Kläger habe diese Skizze unbestrittenermassen selbst erstellt und sie gebe folglich allein seine Auffassung wieder. Es handle sich um nichts anderes als eine – bestrittene – Parteibehauptung. Sodann könne der Kläger auch aus der "Unfall- bestätigung" der Mugello-Rennstrecke vom 21. November 2019 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese "Unfallbestätigung" sei – wohl auf Ersuchen des Klägers – erst rund sieben Monate nach dem Unfall erstellt worden. Ihre Aussagekraft sei bereits aufgrund dieser zeitli- chen Distanz beschränkt. Zudem hätten weder der Kläger noch G.________ das Schreiben vom 21. November 2019 gegengezeichnet. Im Übrigen gehe daraus lediglich hervor, dass der Kläger in Kurve 9 von der Strecke abgekommen und es schliesslich zur Kollision mit dem Auto von G.________ gekommen sei. Dieser Teil des Sachverhalts sei aber ohnehin unbe- stritten, sodass sich daraus keine wegweisenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Unfall- hergang ergäben. Der "Unfallbestätigung" sei ferner zu entnehmen, dass beide Fahrer beim Unfall unverletzt geblieben seien und keine Behandlung durch das medizinische Personal erforderlich gewesen sei. Dies lasse auf eine nicht allzu grosse Intensität des Aufpralls schliessen und wecke zusätzliche Zweifel an der Darstellung des Klägers, wonach G.________ "ungebremst" in sein Auto gefahren sei (act. 27 E. 5.5). 3.5 Weitere Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, aus denen er eine Verantwortlichkeit von G.________ ableite, seien ohne jeden Beweis geblieben. Gänzlich unbelegt sei die Behauptung, G.________ sei "ungebremst" in das Auto des Klä- gers gefahren. Auch fehle es an Beweismitteln oder auch nur Indizien dafür, dass G.________ angeblich nicht versucht habe auszuweichen, sondern den Kläger stattdessen habe überholen wollen. Der Kläger berufe sich diesbezüglich primär auf die angebliche Ent- schuldigung von G.________ ("I should have better breaked instead of trying to overtake you"). Es fehle allerdings jeglicher Beleg dafür, dass sich G.________ nach dem Unfall über- haupt beim Kläger entschuldigt habe, geschweige denn mit dem behaupteten Wortlaut. Die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers erschienen darüber hinaus auch wenig glaubhaft. Falls sich G.________ entschuldigt hätte, wäre dies als Schuldeingeständnis zu werten ge- wesen. Entsprechend wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger im Anschluss daran Schritte unternommen hätte, um Beweise zu sammeln bzw. zu sichern (gemeinsame Erstel- lung eines Unfallprotokolls etc.). Der Kläger habe jedoch unbestrittenermassen nichts der- gleichen getan, was er primär damit begründet habe, unter Schock gestanden zu haben. Dass er unmittelbar nach dem Unfall geschockt gewesen sei, sei angesichts der Umstände nachvollziehbar, erkläre aber nicht, weshalb der Kläger selbst Stunden bzw. gar Tage später nicht in der Lage gewesen sei, Fotos von der Unfallstelle zu machen oder ein Unfallprotokoll zu erstellen und von G.________ gegenzeichnen zu lassen. Ebenso sei nicht nachvollzieh-

Seite 6/19 bar, weshalb der Kläger sich erst zwei Tage nach dem Unfall nach den Kontaktangaben von G.________ erkundigt habe. Dass der Kläger davon abgesehen habe, Fotos von der Unfall- stelle zu machen oder gemeinsam mit G.________ ein Protokoll zu erstellen, deute deshalb insgesamt darauf hin, dass er selbst nicht von einem Verschulden von G.________ ausge- gangen sei. G.________ selbst habe in einer E-Mail vom 25. Juni 2019 nicht nur jede Ver- antwortung für den Unfall zurückgewiesen, sondern auch bestritten, sich jemals schriftlich oder mündlich gegenüber jemandem verantwortlich erklärt zu haben (act. 27 E. 5.6). 3.6 Zusammengefasst ergebe sich, dass der Kläger selbstverschuldet in Kurve 9 der Mugello- Rennstrecke die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. In der Folge sei er unkontrol- liert aus der Fahrbahn hinaus ins Kiesbett gelangt, dort zunächst ins Schleudern und ansch- liessend zurück auf die Fahrbahn geraten, wo G.________ ihm nicht mehr habe ausweichen können, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Ein Verschulden von G.________ sei ge- stützt auf diesen Sachverhalt nicht erkennbar; geschweige denn ein solches, das den ur- sprünglichen Kontrollverlust durch den Kläger als primäre Unfallursache in den Hintergrund gedrängt hätte. Eine Haftung der Beklagten scheide daher aus (act. 27 E. 5.7). 4. Bevor auf die vom Kläger in der Berufung erhobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozes- sualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 4.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzo- gen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]; 4A_217/2023 vom

13. Oktober 2023 E. 3.3.1). 4.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streit- punkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begrün- dung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesser- lichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom

2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).

Seite 7/19 4.3 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom

11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2). 4.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.). 4.5 Wie nachfolgend zu zeigen ist, vermögen die Ausführungen des Klägers die Anforderungen bezüglich der Begründung einer Berufung und der Zulässigkeit von Noven nicht durchwegs zu erfüllen. 5. Unter dem Titel "I. Sachverhalt" verweist der Kläger in der Berufung im Wesentlichen auf die Sachverhaltsdarstellung in Ziff. 1.1 und 1.2 des vorinstanzlichen Entscheids (act. 27). Er mo- niert aber, dass diese Sachverhaltsfeststellungen zu ergänzen seien. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz bestünden nicht nur Anhaltspunkte dafür, dass er (der Kläger) bereits vor der Kollision mit G.________ auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Vielmehr ha- be dies die H.________ CH als Schadensregulierungsbeauftragte der Beklagten ihm ge- genüber ausdrücklich zugestanden. Da die Beklagte sich dieses Zugeständnis anzurechnen habe, sei dieser Umstand nicht nur als Anhaltspunkt, sondern als bewiesenes Sachverhalts- element zugrunde zu legen. Infolgedessen sei – wiederum entgegen der Vorinstanz – er- stellt, dass G.________ entsprechend den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen des Klägers mit erheblicher Geschwindigkeit auf das Auto des Klägers aufgefahren sei, was an- hand der Fotoaufnahmen und des Reparaturberichts dokumentiert sei. Im Übrigen habe die Beklagte vorinstanzlich zugestanden, dass es G.________ nicht möglich gewesen sei, abzu- bremsen (vgl. act. 29 Ziff. I. Rz 1-6). Was der Kläger aus diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht ersicht- lich. Dass es zu einem Unfall zwischen dem Kläger und G.________ kam, bei dem das Fahr- zeug des Klägers beschädigt wurde, ist unbestritten. Die Vorinstanz gelangte zudem zum Schluss, dass der Umstand, wonach der Kläger bereits vor der Kollision auf der Fahrbahn

Seite 8/19 zum Stehen gekommen sei, am fehlenden Verschulden von G.________, der dem Kläger nicht mehr habe ausweichen können, nichts ändere (vgl. vorne E. 3.3). Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander und legt in diesem Zusammenhang auch mit keinem Wort dar, in- wiefern sich die angeblich lückenhafte Feststellung der Vorinstanz auf den Ausgang des Be- rufungsverfahrens auswirken soll. Seine Argumentation genügt den Anforderungen an die Begründung einer Berufung offenkundig nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6. Unter dem Titel "II. Rechtliches" rügt der Kläger zunächst, die Vorinstanz habe Art. 2054 Abs. 2 CC falsch angewendet. 6.1 Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz führe zwar richtig aus, dass diese Bestimmung die Beweislast bei einem Zusammenstoss von Fahrzeugen abmildere und vor- liegend jede Partei die Beweislast für die jeweils behauptete alleinige Verantwortung am Un- fall der jeweils anderen Partei trage. Mit der Feststellung, dass es sich um einen vom Kläger selbst verschuldeten Unfall handle, weiche die Vorinstanz aber ohne hinlänglichen Grund von der zutreffend festgestellten Rechtslage ab. Selbst wenn den Kläger nämlich ein Ver- schulden am Unfall treffen sollte, würde das noch nicht genügen, um eine Haftung der Be- klagten auszuschliessen. Infolge der Beweislastverteilung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC müsste die Beklagte vielmehr beweisen, dass der Kläger die alleinige Verantwortung am Unfall trage und G.________ keine Unfallursache gesetzt habe. Diesen Beweis habe die Be- klagte jedoch nicht erbracht (act. 29 Ziff. II Rz a.1 f). 6.2 In der Berufungsantwort bringt die Beklagte demgegenüber vor, der Kläger übersehe, dass Art. 2054 Abs. 2 CC lediglich eine gesetzliche Vermutung beinhalte. Ausgangslage bilde aber Art. 2697 CC, der vergleichbar mit Art. 8 ZGB den Beweis für eine Tatsache von derjenigen Person verlange, die daraus Rechte ableite, was die Vorinstanz korrekt dargelegt habe. Der Kläger habe im vorliegenden Prozess aber weder den Beweis dafür erbracht, dass der Lenker G.________ den Unfall verursacht habe, noch habe er bewiesen, dass die gesetzliche Vermu- tung von Art. 2054 Abs. 2 CC zum Tragen komme, weil die Beklagte den Gegenbeweis nicht habe erbringen können. Die Vorinstanz habe sodann betont, dass gestützt auf die Parteibe- hauptungen sowie die aufgelegten Urkunden feststehe, dass der Kläger den Unfall selbst ver- schuldet habe. Somit hätte der Kläger gemäss Art. 2697 CC den Beweis für die seinen behaup- teten Anspruch begründenden Tatsachen erbringen müssen, was er nicht gemacht habe. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, geschweige denn bewiesen, dass er wegen eines Fehlverhaltens von G.________ die Kurve verfehlt habe, oder gar, dass er beim Zurück- schleudern auf die Rennstrecke gegenüber dem Porsche von G.________ vortrittsberechtigt gewesen wäre. Zutreffend habe die Vorinstanz sodann hervorgehoben, dass der Kläger einzig wegen seiner, den Verhältnissen absolut nicht angepassten Geschwindigkeit von der Strecke abgekommen sei und bezeichnenderweise kein einziges anderes Fahrzeug wegen der vom Kläger behaupteten Verschmutzung der Fahrbahn ebenfalls von der Strecke abgekommen sei, was aber der Logik entsprochen hätte. Nur und erst wenn der Kläger seiner Beweislast nach Art. 2697 CC nachgekommen wäre bzw. hätte nachkommen können, käme die gesetzliche Vermutung von Art. 2054 Abs. 2 CC zur Anwendung. Der Kläger habe seine alleinige Verant- wortung am Unfall bis heute nicht entkräften können (act. 34 S. 7 f.). 6.3 Wie Vorinstanz zu Recht festhielt, bestimmt sich die Beweislastverteilung nach dem in der Sache anwendbaren italienischen Recht (vgl. vorne E. 2.2). Sie verwies sodann auf Art. 2697

Seite 9/19 CC und bemerkte, dass die dortige Regelung bei einem Zusammenstoss von Fahrzeugen durch die gesetzliche Vermutung in Art. 2054 Abs. 2 CC abgemildert werde, wonach bis zum Gegenbeweis vermutet werde, dass in solchen Fällen jeder Fahrzeugführer bei der Verursa- chung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens zu gleichen Teilen mitge- wirkt habe. Nachdem vorliegend der Kläger das alleinige Verschulden bei G.________ sehe, während nach Auffassung der Beklagten der Kläger alleiniger Unfallverursacher sei, würden beide Parteien die Behauptungs- und Beweislast für den von ihnen geschilderten Unfallher- gang tragen (vgl. vorne E. 2.3 f.). 6.4 Diesen Erwägungen kann mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis der zivilrechtlichen Sek- tionen der italienischen Corte Suprema di Cassazione [Cass. civ.] nicht gefolgt werden. Diese Rechtsprechung, die – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – unabhängig von den Erwägungen der ersten Instanz und den Argumenten der Parteien von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_187/2021 vom 22. September 2021 E. 2; 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E. 4.2 m.w.H; Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 310 ZPO N 17), lässt sich wie folgt zusammenfassen: 6.4.1 Gemäss Art. 2054 CC ist der Lenker eines nicht schienengebundenen Fahrzeugs verpflich- tet, den durch den Verkehr des Fahrzeugs an Personen oder Sachen verursachten Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, alles zur Vermeidung des Schadens Mögliche getan zu haben (Abs. 1: "Il conducente di un veicolo senza guida di rotaie e' obbligato a risarcire il danno prodotto a persone o a cose dalla circolazione del veicolo, se non prova di aver fatto tutto il possibile per evitare il danno."). Im Fall des Zusammenstosses von Fahrzeugen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass jeder der Lenker im gleichen Ausmass zur Verursachung des an den einzelnen Fahrzeugen entstandenen Schadens beigetragen hat (Abs. 2: "Nel caso di scontro tra veicoli si presume, fino a prova contraria, che ciascuno dei conducenti abbia concorso ugualmente a produrre il danno subito dai singoli veicoli."]). Der Grund für die paritätische Haftung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC liegt darin, dass Fahr- zeuglenker eine gefährliche Tätigkeit ausüben, weshalb der Gesetzgeber – wenn das tatsächliche Unfallgeschehen (und damit die Ursache für den Unfall) unklar ist – bis zum Be- weis des Gegenteils davon ausgeht, dass die Fahrzeuglenker den Unfall zu gleichen Teilen verursacht haben. Zu beachten ist allerdings, dass gemäss Art. 149 Abs. 1 der (italienischen) Strassenverkehrsordnung (CdS; Dekret Nr. 285 vom 30. April 1992) der Fahrer während der Fahrt mit seinem Fahrzeug einen so grossen Sicherheitsabstand einhalten muss, dass er auf jeden Fall rechtzeitig anhalten und Kollisionen mit dem vorausfahrenden Fahrzeug vermei- den kann. Kommt es zu einem Auffahrunfall ("tamponamento"), gilt daher nicht die Vermu- tung von Art. 2054 Abs. 2 CC. Vielmehr wird de facto vermutet, dass der Lenker des von hin- ten aufprallenden Fahrzeugs den erforderlichen Sicherheitsabstand im Sinne von Art. 149 Abs. 1 der Strassenverkehrsordnung missachtet hat. Folglich obliegt diesem Fahrzeuglenker der Entlastungsbeweis, indem er aufzuzeigen hat, dass der Auffahrunfall ganz oder teilweise auf eine ihm nicht zurechenbare Ursache zurückzuführen ist, die namentlich darin bestehen kann, dass das (vorausfahrende) Fahrzeug, mit dem er kollidierte, ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Hindernis im normalen Strassenverkehr dargestellt hat (vgl. Cass. civ. n. 3398/2023 vom 3. Februar 2023: "In caso di tamponamento, la presunzione di pari responsabilità predicata dal secondo comma dell’art. 2054 c.c., è superata, ex art. 149,

Seite 10/19 comma 1, CdS, dalla presunzione de facto di inosservanza della distanza di sicurezza da parte del tamponante, sul quale grava l’onere di fornire la prova liberatoria, dimostrando che il tamponamento è derivato da causa in tutto o in parte a lui imputabile, che può consistere anche nel fatto che il veicolo tamponato abbia costituito un ostacolo imprevedibile ed ano- malo rispetto al normale andamento della circolazione stradale."). 6.4.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass die in Art. 2054 Abs. 2 CC festgelegte Vermutung der glei- chen Haftung subsidiären Charakter hat und nur dann gilt, wenn es nicht möglich ist, den Grad des Verschuldens der beiden Fahrer und/oder die Ursachen und Umstände des Unfalls festzustellen (vgl. Cass civ. n. 34895 vom 28. November 2022: "[…] la presunzione di pari responsabilità sancita dall’art. 2054, comma 2, c.c. ha carattere sussidiario, ed opera sia quando non sia possibile stabilire il grado di colpa dei due conducenti, sia quando non siano accertabili le cause e le modalità del sinistro."), wie dies beispielsweise bei Massenkarambolagen ("tamponamento a catena") vorkommen kann. Schliesslich darf das Gericht, welches die Schuld eines Fahrers festgestellt hat, allein aufgrund dieser Tatsache nicht davon ausgehen, dass die Vermutung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC für den anderen Fahrer entfällt, sondern muss konkret prüfen, ob dieser sich tatsächlich korrekt verhalten hat (vgl. Cass. civ.

n. 2005/2023 vom 23. Januar 2024: "[I]n tema di responsabilità derivante da circolazione stradale, nel caso di scontro tra veicoli, ove il giudice abbia accertato la colpa di uno dei conducenti, non può, per ciò solo, ritenere superata la presunzione posta a carico anche dell'altro dall'art. 2054 c.c., comma 2, ma è tenuto a verificare in concreto se quest'ultimo abbia o meno tenuto una condotta di guida corretta."; s. zum Ganzen auch Rosada, La responsibilità civile da circolazione stradale, Milano 2025, S. 45-47 m.w.H.). 6.5 Anzumerken bleibt, dass sich der vorliegend zu beurteilende Unfall nicht "im normalen Stras- senverkehr" (vgl. vorne E. 6.4.1), sondern während eines sog. "Trackdays" auf einer abge- sperrten Rennstrecke ereignete. Für solche Veranstaltungen gelten (namentlich bezüglich der zulässigen Geschwindigkeit und des Überholens anderer Fahrzeuge) besondere Vor- schriften. Auch diese Vorschriften dienen jedoch der "Erreichung der maximalen Sicherheit für alle Teilnehmer", wobei insbesondere die "eigene Geschwindigkeit unbedingt den Stras- sen-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen" ist (vgl. die Fahrordnung des F.________ Vereins S. 3 und 4 f. [act. 1/21]). Diese besonderen Umstände sind vorliegend zu berücksichtigen; an der eben dargelegten Verteilung der Beweislast ändern sie grundsätzlich aber nichts (s. dazu hinten E. 8.2 und 8.4). 7. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sie äussere sich im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zur Verantwortlichkeit der Beklagten bzw. von G.________. Sie belasse es bei der Feststellung, der Kläger habe die alleinige Unfallursache gesetzt, ohne eine Verantwortlich- keit der Beklagten bzw. von G.________ auch nur ansatzweise zu prüfen. Solange aber nicht gleichzeitig erwiesen sei, dass G.________ keine Verantwortung für die Kollision treffe, sei die Verneinung der Haftung der Beklagten nicht rechtens. Die Vorinstanz verletze damit die Beweislastverteilung nach Art. 2054 Abs. 2 CC und infolge der unzureichenden Begründung des Entscheids auch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (act. 29 Ziff. II. Rz 2 f.).

Seite 11/19 7.1 Die Vorinstanz fasste den Sachverhalt wie folgt zusammen: Der Kläger habe selbstverschul- det in Kurve 9 der Mugello-Rennstrecke die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. In der Folge sei er unkontrolliert aus der Fahrbahn hinaus ins Kiesbett gelangt, dort zunächst ins Schleudern geraten und anschliessend zurück auf die Fahrbahn gelangt. Dort habe ihm G.________ nicht mehr ausweichen können, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Etwas anderes lasse sich den vom Kläger eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen. Weitere Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, aus denen er eine Verantwortlichkeit von G.________ ableite, seien sodann ohne jeden Beweis geblieben. Ein Verschulden von G.________ sei daher nicht erkennbar (vgl. vorne E. 3.3-3.6). Die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe sich nicht mit einem etwaigen Verschulden von G.________ befasst, trifft demnach nicht zu. Vielmehr prüfte sie diese Frage und verneinte mangels eines erkenn- baren Verschuldens von G.________ eine Haftung der Beklagten. 7.2 Unzutreffend ist sodann der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt. 7.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflich- tung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Begründungspflicht). Nicht erforderlich ist es jedoch, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 4A_35/2024 vom 10. September 2024 E. 4.1; BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2.2 Die Vorinstanz legte einlässlich dar, weshalb nach ihrer Ansicht den Kläger das alleinige Verschulden bzw. weshalb G.________ kein Verschulden am Unfall trifft (vgl. vorne E. 7.1). Weshalb es dem Kläger nicht hätte möglich sein sollen, den Entscheid diesbezüglich sach- gerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Die Berufungsschrift zeigt denn auch, dass der Klä- ger die Tragweite des angefochtenen Entscheids erkennen und diesen anfechten konnte. Die Rüge der angeblichen Verletzung der Begründungspflicht ist daher unbegründet. 8. Der Kläger rügt weiter, er habe – entgegen der Vorinstanz – durch den Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug keineswegs die "primäre" Unfallursache gesetzt. 8.1 Der Kontrollverlust lasse – so der Kläger – insbesondere nicht darauf schliessen, dass er mit einer überhöhten, den Verhältnissen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren sei. Die Vorinstanz führe selbst aus, es lasse sich nicht mehr eruieren, mit welcher Geschwindigkeit er zu diesem Zeitpunkt unterwegs gewesen sei. Demzufolge könne ihm vorliegend nicht eine zu hohe Geschwindigkeit und damit die alleinige Unfallverantwortung unterstellt werden, zu- mal durchaus andere Ursachen für den Kontrollverlust in Frage kämen. In Nachachtung von Art. 2054 Abs. 2 CC müsste bewiesen werden, dass er zu schnell gefahren sei, damit ihm die alleinige Verantwortung an der Kollision infolge unangemessenen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit angelastet werden könnte. Dies erachte die Vorinstanz jedoch als nicht

Seite 12/19 mehr möglich. Weiter könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie seine Aussage, wonach er infolge von Schmutz und Kies von der Fahrbahn abgekommen sei, als reine Schutzbehauptung abtue. Die Vorinstanz stütze diese Ansicht darauf ab, dass es nicht nach- vollziehbar sei, weshalb andere Autos während ihrer Fahrt für Kies oder Schmutz auf der Fahrbahn hätten sorgen sollen, und er weder behauptet habe noch Anhaltspunkte bestün- den, dass andere Fahrzeuge von der Rennstrecke abgekommen seien und dadurch Schmutz oder Kies auf die Fahrbahn gelangt sei. Der Vorinstanz sei entgegenzuhalten, dass es ge- nüge, wenn der Kläger seine Wahrnehmung wiedergebe, wonach Kies und Schmutz auf der Fahrbahn gelegen hätten. Weshalb dem so gewesen und wie es dazu gekommen sei, müsse und könne er (der Kläger) nicht dartun. Es treffe zwar zu, dass er nicht behauptet habe, an- dere Teilnehmer hätten ebenfalls Probleme in der Kurve gehabt. Dies schliesse jedoch die Richtigkeit seiner Darstellung nicht aus. Dass G.________ keine Schwierigkeiten gehabt ha- be, widerlege seine Aussage ebenfalls nicht, da er (der Kläger) die Verschmutzung mög- licherweise durch seinen Luftzug verlagert oder G.________ "auch einfach eine andere Linie als der Kläger" gefahren habe. Mithin spreche nichts dagegen, dass es sich so zugetragen habe, wie er es schildere. Ein entsprechender, unumstösslicher Beweis sei "heute vermut- lich dennoch nicht mehr möglich". Fest stehe einzig, dass entgegen der Vorinstanz eine ver- schmutzte Fahrbahn als Ursache für den Kontrollverlust des Klägers über sein Fahrzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC müsste dem Kläger je- doch das Alleinverschulden an der Kollision nachgewiesen werden, damit die Beklagte für den dadurch verursachten Schaden nicht (zumindest hälftig mit-)hafte. Diesen Beweis habe die Beklagte vorliegend nicht geführt (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 4-8). 8.2 Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Zum einen gibt der Kläger zu, vor der Kollision die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 4 erster Satz; act. 38 Ziff. II. ad 4.). Zum anderen weist er zwar zutreffend darauf hin, dass sich die genaue Ge- schwindigkeit zum Zeitpunkt des Kontrollverlusts nicht mehr feststellen lässt. Dies allein schliesst eine überhöhte, den Verhältnissen unangepasste Geschwindigkeit jedoch nicht aus. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Kläger offenkundig deshalb von der Fahrbahn abkam, weil er in der Kurve 9 wegen überhöhter Geschwindigkeit die Beherr- schung über seinen Porsche verlor. Zudem gibt er selber an, dass er wusste, was "es leiden" mochte (vgl. act. 38 Ziff. II. zu 9.), was darauf hindeutet, dass er vor dem Unfall ans Limit ging. Andere Gründe – wie etwa ein technisches Versagen oder eine Verunreinigung der Fahrbahn – hat der Kläger entweder nicht geltend gemacht oder nicht nachgewiesen (s. dazu auch act. 34 Ziff. II ad 4.). Mit der pauschalen Behauptung, dass theoretisch auch andere Ursachen für den Kontrollverlust in Betracht kommen könnten, vermag der Kläger die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse sodann nicht in Zweifel zu ziehen. Auch sein Einwand, die Vorinstanz habe seine Aussage in Bezug auf die verschmutzte Fahrbahn zu Unrecht als blosse Schutzbehauptung abgetan und es genüge, wenn er bloss seine Wahrnehmung wie- dergebe, überzeugt nicht. Damit hat der Kläger den erforderlichen Nachweis für seine (be- strittene Partei-)Behauptung nicht erbracht: Nur weil er (angeblich) eine Verschmutzung wahrgenommen haben will, ist eine solche offenkundig nicht belegt. Abgesehen davon ver- mag der Kläger nicht zu erklären, dass vor ihm andere Teilnehmer (und der ihm unmittelbar folgende G.________) trotz der angeblichen Verschmutzung nicht in Schwierigkeiten geraten waren und er als einziger Teilnehmer an dieser Stelle von der Fahrbahn abkam. Der Kläger spekuliert zwar, dass er die Verschmutzung möglicherweise "durch seinen Luftzug verlagert" habe oder G.________ eine andere Linie gefahren und daher keine Schwierigkeiten gehabt

Seite 13/19 habe, die Kurve 9 zu passieren. Mit solchen Spekulationen ist ihm aber offenkundig nicht ge- holfen, zumal er nicht aufzeigt, wo und wann er entsprechende Behauptung bereits im erstin- stanzlichen Verfahren aufgestellt hat oder dass es sich um ein zulässiges Novum handelt (vgl. vorne E. 4.4). Die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse, wonach der Kläger in der Kurve 9 der Mugello-Rennstrecke selbstverschuldet die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und dieser Kontrollverlust als primäre Unfallursache zu gelten hat, sind demnach nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, dass sich der Unfall – wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 6.5) – zwar nicht "im normalen Strassenverkehr", sondern während eines "Trackdays" auf einer abgesperrten Rennstrecke ereignete. Vorliegend führte die unangemessene Fahrweise des Klägers aller- dings nicht nur dazu, dass er von der Piste abkam. Vielmehr geriet sein Porsche im Kiesbett ins Schleudern und gelangte von dort wieder auf die Fahrbahn, womit der Kläger für den hinter ihm fahrenden G.________ – auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände (vgl. vorne E. 6.5) – ein unvorhersehbares und ungewöhnliches Hindernis schuf und damit das alleinige Verschulden am Unfall trägt (in diesem Sinne wohl auch die Fahrordnung des F.________ Vereins, wonach es "unter Umständen um viel Geld" geht, es "keinen Haftungs- verzicht untereinander" gibt und der "Unfallverursacher […] nicht nur [für] seinen Schaden, sondern auch den Schaden des Geschädigten und den an der Strecke [haftet/zahlt]"; act. 1/21 S. 3). Daran vermögen – wie nachfolgend darzulegen ist – auch die weiteren Einwände des Klägers nichts zu ändern. 8.3 So bringt der Kläger vor, die Ausführungen der Vorinstanz, dass sein Reifenprofil angeblich nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, würden nicht überzeugen. Die Vor- instanz verwerfe ohne nachvollziehbare Grundlage seine Erläuterungen, wonach seine Rei- fen zwar im Vergleich zu Reifen, welche für den öffentlichen Verkehr bestimmt seien, von Anfang an weniger Profil aufweisen würden (sog. "Semi-Slicks"), jedoch den gesetzlichen Vorgaben für die Trainingsfahrt auf dem Rundkurs entsprochen hätten. Aufgrund ihrer grös- seren Auflagefläche hätten diese Semi-Slicks gegenüber den "normalen" Reifen über eine verbesserte Bodenhaftung verfügt. Diese könnten für den Kontrollverlust des Klägers über sein Fahrzeug unmöglich ursächlich gewesen sein (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 9). Damit ist der Kläger nicht zu hören. Er nennt zwar die von ihm kritisierte Erwägung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 27 E. 5.2 [vorne E. 3.2]). Er beschränkt sich aber darauf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt zu wiederholen, und übt damit appellatorische Kritik (vgl. Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 42 f. m.w.H.). Damit wird er den Begründungsanforderungen nicht gerecht (vgl. vorne E. 4.1). Soweit der Kläger vorbringt, seine Reifen hätten den Vorgaben für die Trainingsfahrt auf dem Rundkurs ent- sprochen, zeigt er – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – nicht auf, um welche Vor- gaben es sich hierbei handeln soll und inwiefern diese von den für den Strassenverkehr gel- tenden Bestimmungen abweichen sollen. Und selbst wenn der Kläger mit seinen Vorbringen zu hören wäre, liesse sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr würde gerade die von ihm vorgebrachte erhöhte Bodenhaftung der "Semi-Slicks" dafürsprechen, dass der Kontrollverlust auf ein fahrerisches Fehlverhalten des Klägers – d.h. eine den Verhältnissen nicht angepasste, überhöhte Geschwindigkeit – zurückzuführen wäre (vgl. vorne E. 8.2).

Seite 14/19 Einen plausiblen Grund, weshalb er trotz der angeblich verbesserten Bodenhaftung von der Strecke abkam, gibt der Kläger sodann nicht an. 8.4 Der Kläger macht ferner geltend, dass es der Fahrordnung des "Trackdays", der sämtliche Teilnehmer vor Antritt zustimmen müssten, gar nicht widerspreche, die Kontrolle über das eigene Fahrzeug zu verlieren. Er habe sich also auf jeden Fall nicht regelwidrig und nicht unrechtmässig verhalten, als er von der Fahrbahn abgekommen und nach der Durchquerung des Kiesfelds wieder auf der Fahrbahn zum Stehen gekommen sei. Die Fahrordnung habe den Teilnehmern nicht auferlegt, ihre Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt zu beherrschen. Beim "Trackday" handle es sich gemäss Anordnung des F.________ Vereins ausdrücklich um ein Fahrtraining, welches den Teilnehmern dazu diene, ihre Fahrtechnik zu optimieren, weshalb bei einer derartigen Veranstaltung offensichtlich damit zu rechnen sei, dass es zu Kontroll- verlusten einzelner Fahrer über ihr Fahrzeug komme (act. 29 Ziff. II. Rz 10). Was der Kläger hier erstmals vorbringt, ist nicht nur ein unzulässiges Novum, sondern auch inhaltlich verfehlt. Zwar findet sich in der Fahrordnung des F.________ Vereins tatsächlich keine explizite Regelung, wonach ein Kontrollverlust über das Fahrzeug nicht gestattet sei. Der Kläger kann daraus aber nicht ernsthaft den Umkehrschluss ziehen, dass es einem Teilnehmer an einem "Trackday" erlaubt sei, zur Verbesserung der persönlichen Fähigkeiten und Fahr- technik nach Belieben die Kontrolle über sein Fahrzeug zu verlieren (und damit die Sicherheit der anderen Teilnehmer permanent und in erheblicher Weise zu gefährden; s. dazu auch act. 34 Ziff. II ad 10.). Abgesehen davon schreibt die Fahrordnung ausdrücklich vor, die "eigene Geschwindigkeit unbedingt den Strassen-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönli- chen Fähigkeiten und Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen" (vgl. vorne E. 6.5), was of- fenkundig auch die Pflicht zur Beherrschung des eigenen Fahrzeugs beinhaltet. Folglich müs- sen die Teilnehmer auch nicht ständig damit rechnen, dass ein Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert. 8.5 Im Weiteren weist der Kläger darauf hin, dass die Fahrordnung die Fahrer verpflichte, beim Überholen eines langsameren Fahrzeugs sicherzustellen, dass der andere Teilnehmer dies wahrnehme und ausreichend Platz lasse. Zudem hätten die Fahrer im "Fall eines Unfalls oder technischen Defekts […] aufmerksam, brems- und anhaltebereit" zu sein. Indem G.________ trotz der für ihn wahrnehmbaren "Havarie" des vor ihm fahrenden Fahrzeugs des Klägers ver- sucht habe, dieses mit erheblicher Geschwindigkeit zu passieren, habe er die Regeln bezüglich Vorsicht und Rücksichtnahme missachtet, welche die anwendbare Fahrordnung vorschreibe. G.________ habe eben nicht abgebremst und sich auch nicht vergewissert, dass er genügend Platz haben würde, um das Fahrzeug des Klägers zu passieren, andernfalls es nicht zur Kolli- sion gekommen wäre. Er (der Kläger) habe vorinstanzlich ausgeführt, dass sein Fahrzeug Zeit benötigt habe, um von der Fahrbahn abzukommen, sich im Kiesbett zu verlangsamen und schliesslich wieder auf der Fahrbahn zum Stehen zu kommen, und somit mehr Zeit verstrichen sei, als ein weiter hinten fahrendes Fahrzeug benötige, um eine Kurve zu durchfahren. Daraus erhelle, dass G.________ "wesentlich hinter dem Kläger" gefahren sei und genügend Zeit ge- habt hätte, seine Fahrt zu verlangsamen. G.________ habe jedoch nicht gebremst, sondern of- fensichtlich darauf spekuliert, das Fahrzeug des Klägers schnell passieren zu können. Damit habe er entgegen den für alle Teilnehmer verbindlichen Regeln der Fahrordnung des F.________ Vereins gehandelt; dies im Gegensatz zum Kläger, dem kein Regelverstoss nach- gewiesen werden könne (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 11 f.).

Seite 15/19 8.5.1 Auch dieser Einwand überzeugt nicht. Vorab ist dem Kläger zwar insofern zuzustimmen, als vom Zeitpunkt des Kontrollverlusts und dem damit verbundenen Abkommen von der Fahr- bahn bis zum mutmasslichen Stillstand auf der Fahrbahn eine gewisse Zeit verstrichen ist. Damit steht aber nicht fest, in welchem Abstand der Kläger und G.________ auf die Kurve zufuhren (auch wenn der Kläger behauptet, dass G.________ "wesentlich hinter" ihm gefah- ren sei), noch lässt sich daraus schliessen, wie lange der Kläger (angeblich) bereits auf der Fahrbahn stillstand, bevor es zur Kollision kam. Zudem hat der Kläger nicht beantragt, G.________ als Zeugen zu befragen. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass G.________ auf das "ungewöhnliche Hindernis", welches sich unversehens auf der Fahrbahn befand, noch rechtzeitig hätte reagieren und einen Zusammenstoss mit dem Fahrzeug des Klägers hätte verhindern können. Folglich kann ihm auch kein Verschulden angelastet werden, welches ei- ne (Mit-)Haftung der Beklagten zu begründen vermöchte (vgl. vorne E. 6.4.1 f.). Demge- genüber ist aus den bereits dargelegten Gründen davon auszugehen, dass der Kläger sehr wohl eine Regelverletzung begangen hat und mit dem selbstverschuldeten Kontrollverlust über sein Fahrzeug das alleinige Verschulden am Unfall trägt (vgl. vorne E 8.2). Der Kläger geht somit von falschen Voraussetzungen aus; sein Argument, wonach "ohne die Kollision mit G.________ […] dem Kläger und seinem Fahrzeug nichts passiert" wäre (act. 39 Ziff. I zu 5.), greift daher offensichtlich zu kurz. 8.5.2 Anzumerken bleibt, dass die Fahrordnung des F.________ Vereins nicht generell vor- schreibt, dass ein Fahrer "aufmerksam, brems- und anhaltebereit" sein muss. Unter dem Ti- tel "Im Falle eines Unfalls oder technischen Defekts" wird nämlich Folgendes festgehalten: "Läufst du auf der Strecke auf ein Sicherungs- oder Rettungsfahrzeug mit eingeschalteter Si- gnalanlage auf, darfst du dieses nicht überholen. Sei zudem aufmerksam, brems- und anhal- tebereit" (act. 1/20 S. 2 [Hervorhebungen hinzugefügt]). Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.6 Unbegründet ist auch der Vorwurf des Klägers, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorin- stanz zur Feststellung gelangt sei, dass die "Unfallbestätigung" der Mugello-Rennstrecke keine wegweisenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Unfallhergang enthalte. Aus der "Unfallbestätigung" gehe nämlich (sogar ausdrücklich) hervor, dass G.________ versucht habe, das vorausfahrende Fahrzeug des Klägers zu überholen und infolgedessen mit sel- bigem kollidiert sei (vgl. act. 29 Ziff. II. Rz 14). Zwar zitiert auch hier der Kläger die kritisierte Erwägung des erstinstanzlichen Entscheids (act. 27 E. 5.5 [vorne E. 3.4]). Die Behauptung, aus der "Unfallbestätigung" gehe hervor, dass G.________ versucht habe, den vorausfahrenden Kläger zu überholen und daher mit diesem kollidiert sei, stellt der Kläger jedoch erstmals im Berufungsverfahren auf. Sie ist daher ver- spätet und nicht mehr zu berücksichtigen, zumal der Kläger nicht nachweist, dass er diese neue Tatsache trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. vorne E 4.4). Allerdings wäre dem Kläger selbst dann nicht geholfen, wenn diese Tatsache zu berücksichtigen wäre. Die "Unfallbestätigung" hält – wie der Kläger im vorinstanzlichen Verfah- ren selbst vorbrachte (act. 1 Rz 15) – Folgendes fest: "Während der vom F.________ Verein am 2. April 2019 auf dem Mugello International Circuit organisierten Streckenaktivität kam das Fahrzeug Porsche GT3 RS (Nr. 2) von Herrn A.________ gegen 17:37 Uhr in Kurve 9 von der Strecke ab; das nachfolgende Fahrzeug (deutscher Porsche GT3, gefahren von Herrn

Seite 16/19 G.________, Nr. 29) kollidierte mit dem Fahrzeug von Herrn A.________, wodurch an beiden Fahrzeugen Schäden an Karosserie und Mechanik entstanden. Die Fahrer blieben unverletzt und wurden von unserem medizinischen Personal nicht behandelt." Entgegen der Behauptung des Klägers kann dem Wortlaut der "Unfallbestätigung" also weder entnommen werden, dass G.________ versucht hat, ihn zu überholen, noch lässt sich daraus schliessen, dass es infolge des Überholmanövers zum Unfall kam. Der Schluss der Vorinstanz, dass die "Unfallbestäti- gung" der Mugello-Rennstrecke keine wegweisenden Erkenntnisse im Hinblick auf den Unfall- hergang enthalte, ist daher offenkundig nicht zu beanstanden. 8.7 Ferner kritisiert der Kläger die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach gemäss der "Unfall- bestätigung" beide Fahrer unverletzt geblieben seien und keine Behandlung durch das medi- zinische Personal erforderlich gewesen sei, was auf eine nicht allzu grosse Intensität des Aufpralls schliessen lasse und damit zusätzliche Zweifel an der Darstellung des Klägers we- cke, wonach G.________ ungebremst in sein Auto gefahren sei. Mit diesen Ausführungen missachte die Vorinstanz die erwiesenermassen durch die Kollision verursachte, erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers sowie den Umstand, dass dieses durch den Auf- prall unbestrittenermassen "in die Streckenabschrankung geworfen" worden sei. Zudem ver- kenne die Vorinstanz, dass die Beklagte zugestanden habe, dass G.________ nicht abge- bremst habe (act. 29 Ziff. II. Rz 15). Dass weder der Kläger noch G.________ bei der Kollisi- on verletzt worden seien, stehe der offensichtlichen Heftigkeit der Kollision nicht entgegen, sondern sei zweifelsohne allein viel Glück sowie den erheblichen Sicherheitsvorkehrungen bei beiden Fahrzeige zu verdanken (act. 29 Ziff. II. Rz 5). Diese Vorbringen des Klägers sind unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet. Soweit der Kläger geltend macht, die Tatsache, dass er und G.________ unverletzt geblieben seien, sei Glück und den erheblichen Sicherheitsvorkehrungen der Fahrzeuge zu verdanken, zeigt er (erneut) nicht auf, wo und wann er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren aufgestellt hat oder dass es sich um ein zulässiges Novum handelt. Daher ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. vorne E. 4.4). Dies gilt auch für die vom Kläger im Berufungsverfah- ren neu aufgestellte Behauptung, dass sein Fahrzeug aufgrund des Zusammenstosses "in die Streckenabschrankung geworfen" worden sei (vgl. act. 29 Ziff. I. Rz 5 und Ziff. II. Rz 15). Unzutreffend ist schliesslich der Einwand des Klägers, wonach die Beklagte zugestanden habe, dass G.________ "nicht bremste". Die Beklagte hielt nämlich fest, dass G.________ eine "Vollbremsung" eingeleitet habe, sobald er die Gefahr durch das Wiedereinmünden des klägerischen Fahrzeugs festgestellt habe. Eine Vermeidung der Kollision sei aber unmöglich gewesen (vgl. act. 15 ad 18 und 22). Im Übrigen hat der Kläger auch in diesem Zusammen- hang nicht beantragt, G.________ als Zeugen zu befragen. Demnach ist Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 8.8 Der Kläger bringt weiter vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz spiele es keine Rolle, ob ihm der Nachweis gelinge, dass sich G.________ nach der Kollision mit den Worten "I should have better breaked instead of trying to overtake you" bei ihm entschuldigt habe. Er (der Kläger) sei nach der Kollision nachvollziehbarerweise geschockt gewesen, was auch die Vorinstanz anerkenne. Der Umstand, dass er vor Ort auf die Aufnahme von Beweisen oder eines Unfallprotokolls mit G.________ verzichtet habe, spreche also nicht gegen die Unfall- verursachung durch G.________, sondern erkläre sich vielmehr anhand der Umstände bzw. sei anhand derselben mehr als nachvollziehbar (act. 29 Ziff. II. Rz 16).

Seite 17/19 Damit wiederholt der Kläger im Wesentlichen lediglich seine Vorbringen aus dem vorinstanz- lichen Verfahren, ohne dass eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. vorne E. 3.5) zu erkennen wäre. Der Kläger äussert sich insbesondere auch nicht zur Frage, weshalb er nicht nur Stunden, sondern selbst Tage nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen sein soll, Fotos von der Unfallstelle zu machen oder ein Unfall- protokoll zu erstellen und von G.________ gegenzeichnen zu lassen, was – wie die Vorin- stanz zu Recht bemerkte – insgesamt darauf hindeutet, dass er selbst nicht von einem Ver- schulden von G.________ ausging (s. dazu auch act. 34 Ziff. II. ad 15. S. 15). Mithin erweist sich die Berufung auch diesbezüglich als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet. 8.9 Schliesslich bringt der Kläger vor, dass die Bestreitung von G.________ in der E-Mail vom

25. Juni 2019, eine Verantwortung am Unfall zu tragen, sowie die entsprechenden Äusse- rungen der Eigentümerin des von G.________ gefahrenen Fahrzeugs offensichtlich falsch und daher unglaubwürdig seien. G.________ habe in dieser E-Mail bestritten, überhaupt in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein. Dies treffe offensichtlich nicht zu, was die Vorin- stanz bei der Würdigung der gesamten Umstände indessen übersehe (vgl. act. 29 Ziff. II Rz 17). Auch damit ist der Kläger nicht zu hören. Zunächst einmal bezeichnet der Kläger nicht, welche Erwägung des angefochtenen Entscheids er kritisiert. Sodann zeigt er wieder- um nicht auf, wo und wann er diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf- gestellt hat oder dass es sich um ein zulässiges Novum handelt. Folglich ist darauf nicht wei- ter einzugehen (vgl. vorne E. 4.1 und 4.4). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass G.________ in der E-Mail vom

25. Juni 2019 nicht bestritten hat, überhaupt in einen Unfall verwickelt gewesen zu sein. Vielmehr hielt er fest, "I did not cause any accident or any other damage to a third party on or outside of the Mugello race track on 02.04.2019 […]" (act 6/4 [Hervorhebung hinzugefügt). In einen Unfall verwickelt worden zu sein oder einen Unfall verursacht zu haben, ist nicht das- selbe. Der Vorwurf des Klägers, wonach die Vorinstanz bei der Würdigung der gesamten Umstände unzutreffende Äusserungen von G.________ übersehen habe, ist demnach nicht berechtigt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger das alleinige Verschulden am Unfall vom 2. April 2019 trägt und er den Nachweis für ein (Mit-)Verschulden von G.________ nicht erbracht hat, sodass die Vermutung gemäss Art. 2054 Abs. 2 CC nicht gilt. Folglich hat die Vorinstanz die (Teil-)Klage zu Recht abgewiesen. Was der Kläger dagegen vorbringt, ist un- begründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid vollumfänglich zu bestäti- gen. 10. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 10.1 Für die Festsetzung der Gerichtskosten finden im Rechtsmittelverfahren die für die Vorin- stanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG), welches

Seite 18/19 auf Zahlung von CHF 40'000.00 lautet. Bei diesem Streitwert beträgt die ordentliche Ent- scheidgebühr CHF 4'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). 10.2 Im Weiteren hat der Kläger der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Kläger den vorinstanzlichen Entscheid in seiner Gesamtheit angefochten hat, ist für die Berechnung der Parteientschädigung ebenfalls von einem Streitwert von CHF 40'000.00 auszugehen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 6'100.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Vorliegend wurde zwar kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Allerdings liessen sich beide Parteien im Rahmen des ihnen zustehenden unbedingten Replikrechts mehrfach ver- nehmen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 4), was das Verfahren wesentlich komplizierter und auf- wändiger machte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein internationales Verhältnis vor- liegt, italienisches Recht anwendbar ist und der geltend gemachte Interessenwert eine erhöh- te Verantwortung der Rechtsvertreter mit sich bringt (vgl. 48 und 49). Es rechtfertigt sich da- her, das Grundhonorar auf CHF 12'200.00 zu verdoppeln (vgl. § 2 und § 3 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 AnwT). Dieses Honorar ist praxisgemäss auf zwei Drittel (= CHF 8'133.35) zu reduzieren; Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen würden, dass volle Honorar zu berechnen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT), sind nicht ersichtlich. Zum Betrag von CHF 8'133.35 ist einzig noch eine Pauschale für Auslagen von 3 % (= CHF 244.00) hinzuzurechnen (§ 25 Abs. 2 AnwT), sodass eine Parteientschädigung von gerundet CHF 8'375.00 resultiert. Da die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat, entfällt eine Hinzurechnung der Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 2. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 4'000.00 wird dem Kläger aufer- legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'375.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.

Seite 19/19 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 2. Abteilung (A2 2023 53) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: