opencaselaw.ch

Z1 2023 7

Zug OG · 2023-09-12 · Deutsch ZG

Abänderung des Scheidungsurteils | Änderung des Scheidungsurteils

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt L.________. Aus ihrer Ehe sind die Kinder J.________, geb. tt.mm.2006, und K.________, geb. tt.mm.2010, hervorgegangen. Die Parteien sowie die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. 2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 wurde eine von den Partei- en – unter Mitwirkung des Gerichts – geschlossene Vereinbarung genehmigt, die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem Folgendes geregelt: " […] 2.1 Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder J.________, geb. tt.mm.2006, und K.________, geb. tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 2.2.1 Die Obhut für das Kind J.________ wird der Mutter zugeteilt. Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung von J.________ wird – mit Ausnahme der für beide Kinder geltenden Feiertagsregelung – mit Rücksicht auf deren Alter verzichtet. 2.2.2 Das Kind K.________ wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Er hat seinen Wohnsitz bei der Mutter. Im Sinne der alternierenden Obhut betreut der Vater K.________ wochenweise während den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. Ausserdem verbringt jeder Elternteil mit K.________ pro Jahr je vier Wochen in den Schulferien, alles auf eigene Kosten. […] 2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet. 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: • Barunterhalt J.________: CHF 1'100.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 2'680.00,

Seite 4/42 Ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'300.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 870.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00, Ab 1. August 2022 bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: • Barunterhalt J.________: CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 970.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Die monatlichen Barunterhaltsbeiträge für J.________ reduzieren sich um einen Drittel des Net- tolehrlings- oder Nettopraktikumslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von J.________, die monat- lichen Barunterhaltsbeiträge für K.________ reduzieren sich um einen Sechstel des Nettolehr- lings- oder Nettopraktikumslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von K.________. Die Parteien verpflichten sich, einander allfällige Lehr- oder Praktikumsverträge sowie Lohnausweise unauf- gefordert in Kopie vorzulegen. [Indexierung]. 2.5 Die Eltern werden verpflichtet, die von ihnen verwalteten Kindsvermögen, namentlich das Wert- schriftendepot-Nr. xxx (K.________) und das Wertschriftendepot-Nr. xxx (J.________), beide bei der E.________ AG (Bank), sorgfältig zu verwalten (Art. 318 ff. ZGB) und dem anderen El- ternteil unaufgefordert per Ende Januar einen Kontoauszug per Stichtag 31. Dezember des Vor- jahres über sämtliches Kindsvermögen zuzustellen. Der Vater wird verpflichtet, zugunsten von K.________ einen Betrag von CHF 15'000.00 zu be- zahlen, zahlbar in monatlichen Raten à je CHF 500.00 monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats, die erste Rate zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: CHF 800.00; ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2022: CHF 1'400.00; ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: CHF 900.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs). […] " 3.1 Am 29. Juli 2021 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der im Wesentlichen die Abänderung des Scheidungsentscheids anbegehrt wurde. Zu entscheiden war letztlich über folgendes Rechtsbegehren der Klägerin (act. 1 und act. 39a-b; Verfahren EO 2021 116): " 1. In teilweiser Abänderung von Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge han- delt: Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022: - Barunterhalt J.________: CHF 1'755.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen

Seite 5/42 - Barunterhalt K.________: CHF 830.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00 Ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: - Barunterhalt J.________: CHF 1'855.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 900.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen Ab 1. Januar 2026 bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: - Barunterhalt J.________: CHF 2'035.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 1'010.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen Im Übrigen sei festzustellen, dass die restlichen Bestimmungen von Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert fortgelten. 2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Septem- ber 2020 (A1 2020 20) sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 1'315.00 Ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: CHF 900.00 Im Übrigen sei festzustellen, dass die restlichen Bestimmungen von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert fortgelten. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ zu beseitigen und der Beklagte zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahna- rztkosten) den Betrag von CHF 1'505.85 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2021 zu leisten, zahlbar an die Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sa- che. 4. Es sei der Beklagte überdies zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnarzt- kosten sowie Laptop J.________) den Betrag von CHF 2'740.45 zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sache. 5. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten. " 3.2 Der Beklagte stellte im erstinstanzlichen Verfahren seinerseits folgendes Rechtsbegehren (act. 34): " 1. Es seien die Ziff. 2.4 und Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

11. September 2020 (A1 2020 20) wie folgt abzuändern: 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: […] Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022:

Seite 6/42 - Barunterhalt J.________: CHF 1'100.00 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 600.00 zzgl. Familienzulagen - Betreuungsunterhalt K.________: CHF 2'680.00 Ab 01. Juli 2022 bis 31. Juli 2022: - Barunterhalt J.________: max. CHF 1'490.35 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 729.50 zzgl. Familienzulagen Ab 01. August 2022 bis 31. Mai 2024: - Barunterhalt J.________: max. CHF 1'467.35 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 708.65 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Juni 2024 bis 31. Dezember 2025: - Barunterhalt J.________: max. CHF 613.65 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 779.05 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 bzw. Abschluss Erstausbildung von J.________: - Barunterhalt J.________: max. CHF 562.85 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 739.75 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2029 bis Abschluss Erstausbildung (und soweit J.________ sich noch in der Erstausbildung befindet): - Barunterhalt J.________: max. CHF 574.05 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 335.30 zzgl. Familienzulagen […] 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatli- chen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: CHF 800.00 ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: CHF 1'400.00 [aufgehoben] 2. Es seien alle anderen, abweichenden Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. " 3.3 Das Beweisverfahren umfasste die Befragung der Parteien zur Sache (act. 21) sowie die Edition von Urkunden durch die Klägerin (act. 29-30). 3.4 Am 10. Januar 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 42): " 1.1 Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'860.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 900.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen;

Seite 7/42 • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00. Ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: • Barunterhalt J.________: CHF 1'930.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Ab 1. August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (J.________) bzw. bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (K.________): • Barunterhalt J.________: CHF 1'830.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen.' 1.2 Im Übrigen gilt Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert weiter. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: CHF 1'315.00; ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: CHF 860.00; ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025: CHF 850.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs).' 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'505.84 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2021 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 3.2 Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ im Umfang von CHF 1'505.84 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2021 fortsetzen kann. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 848.51 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünftel dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrech- net. Der Fehlbetrag von CHF 4'500.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 7.1 Der Beklagte hat RA lic.iur. B.________ eine Parteientschädigung von CHF 10'339.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird RA lic.iur. B.________ mit CHF 9'378.95 (Honorar CHF 8'210.40 + Auslagen CHF 498.00 + MWST CHF 670.55) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung aus der Gerichtskasse nicht vom Beklagten erhält-

Seite 8/42 lich gemacht werden kann, ist die Klägerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.2 Darüber hinaus wird RA lic.iur. B.________ mit CHF 844.75 ([Honorar CHF 2'052.60 + Auslagen CHF 124.50 + MWST CHF 167.65] ./. Beteiligung Klägerin CHF 1'500.00) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3 Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'662.35 (MWST inbegrif- fen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen] " 4.1 Am 10. Februar 2023 reichte der Beklagte gegen diesen Entscheid Berufung ein (act. 43), wobei er mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (act. 44) das Rechtsbegehren im eingangs er- wähnten Sinn korrigierte. In der Berufung machte er zudem geltend, die Oberrichter Huber und Staub "sollten / müssen" in den Ausstand treten (act. 43 Rz 13 ff.). 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich Ober- richter Huber im Ausstand befindet (act. 45). 4.3 Am 24. Februar 2023 meldete sich Rechtsanwalt G.________ für den Beklagten telefonisch beim Obergericht Zug und teilte mit, er habe kein formelles Ausstandsbegehren gegen Ober- richter Staub stellen wollen. Am 28. März 2023 teilte Rechtsanwalt G.________ telefonisch mit, sein Klient habe erklärt, er wolle doch einen Entscheid über das Ausstandsbegehren (act. 48 f.). 4.4 Mit Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2023 wurde das Ausstandsgesuch gegen Ober- richter Staub abgewiesen (act. 56). 4.5 Am 15. Mai 2023 reichte die Klägerin die Berufungsantwort mit eingangs genanntem Rechts- begehren ein (act. 57). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 58). 4.6 Am 7. Juni 2023 reichte der Beklagte einen Vergleichsvorschlag ein (act. 59), der an die Kläge- rin weitergeleitet wurde (act. 60) und den diese ablehnte mit der Begründung, der Vorschlag erwecke eher den Eindruck eines Versuchs zur Schadensbegrenzung als eines ernstgemein- ten Friedensangebots (act. 61). 4.7 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen (129 Absätze)

E. 1 Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerich- te ist (unbestrittenermassen) gegeben. In der Sache ist schweizerisches Recht anwendbar. Es kann hierzu auf die zutreffenden E. 1 und 2 im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

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E. 2 Vorab ist in prozessualer Hinsicht sodann Folgendes festzuhalten:

E. 2.1 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kin- derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurtei- len sind – den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und den Offizialgrundsatz, wes- halb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4 und 5A_1037/2019 vom

22. April 2020 E. 2.5, je unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 130 I 180 E. 3.2).

E. 2.3 Ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist jedoch zu beachten, dass das Beru- fungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollstän- digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entspre- chend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nach- zukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO

Seite 10/42 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3).

E. 3 Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen zweierlei umstritten: Die Frage, in welchem Um- fang der im Scheidungsentscheid vom 11. September 2020 festgelegte Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt abzuändern sind, und die Frage, ob der Beklagte sich zusätzlich zu seiner Pflicht zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an bestimmten, weiteren Kinder- kosten zu beteiligen hat. Die rechtlichen Grundlagen zu diesen zwei Fragekomplexen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

E. 3.1 Für die Abänderung des in einem Scheidungsentscheid festgelegten Kindesunterhaltes ver- weist Art. 134 Abs. 2 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnis- ses, mithin auf Art. 286 Abs. 2 ZGB. Die Abänderung des nachehelichen Unterhalts ist in Art. 129 ZGB geregelt. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebt ihn auf. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist da- bei nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Die materiellrechtliche Prüfung eines Abänderungsantrags erfolgt dreistufig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5 in fine): Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob die Abänderungsvoraussetzungen gegeben sind (sog. Interventionsschwelle). Dies ist der Fall, wenn sich der Sachverhalt, so wie er sich aktuell präsentiert, im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich gemäss Ursprungsentscheid präsentieren sollte, erheblich und dauerhaft verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 9.1). Dabei genügt es, wenn die Abänderungsvoraussetzungen mit Bezug auf min- destens eine betroffene Person erfüllt sind. Sowohl die Abänderung des Kindesunterhalts als auch die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung des nachehelichen Unterhalts setzen voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Abänderung ist ausge- schlossen, wenn den veränderten Verhältnissen bereits im abzuändernden Entscheid (Ur- sprungsentscheid) Rechnung getragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom

25. Juni 2018 E. 2.3). Falls die Abänderungsvoraussetzungen gegeben sind, sind auf der zweiten Stufe sämtliche Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde gelegen haben, zu aktualisieren (sog. Aktualisierung). Dabei ist das Gericht grundsätzlich an die dem Ur- sprungsentscheid zugrunde liegenden Wertungen gebunden (Spycher, in: Spycher/Hausheer [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, N 09.14; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1 m.H.; Urteil des Obergerichts Zürich LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.3). Auf der dritten Stufe hat das Abänderungsgericht abzuwägen, ob der neue, aus der Aktualisierung resultierende Unterhaltsbeitrag eine Abänderung des Ur- sprungsentscheids rechtfertigt (sog. Schlusskontrolle oder "Neunerprobe"). Damit die Abän- derung vorzunehmen ist, muss feststehen, dass das Festhalten am Ursprungsentscheid un- zumutbar wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.1 und 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1).

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E. 3.2 Mit dem in der Regel als monatliche Rente zugesprochenen Kindesunterhalt sind die ordent- lichen Bedürfnisse der Kinder wie beispielsweise Nahrung, Alltagskleider, Krankenversiche- rungsprämien und dergleichen zu bezahlen. Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB die Eltern zur Leis- tung eines besonderen Beitrags verpflichten. Diese Bestimmung ermöglicht es, von einem Elternteil einen nachträglichen Beitrag zu Kosten zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Fest- setzung des Unterhalts nicht vorgesehen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1; Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 286 ZGB N 20 f.).

E. 3.3 Im Folgenden ist auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzugehen. Auf die vorerwähnten Bestimmungen ist dabei – soweit erforderlich – zurückzukommen.

E. 4 Zwischen den Parteien ist unter anderem strittig, ob mit der von J.________ im August 2021 am H.________, Fachklasse Grafik, begonnenen Ausbildung veränderte Verhältnisse vorlie- gen.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, gemäss Darstellung der Klägerin sei man im Scheidungsverfahren davon ausgegangen, dass J.________ eine Lehre absolvieren wer- de und daher keine Ausbildungskosten anfallen würden. Der Beklagte bestreite dies. Er be- gründe die Bestimmung in der Scheidungskonvention, wonach sich der Unterhaltsbeitrag für die Kinder in bestimmtem Umfang reduziere, wenn diese einen Lehrlings- oder Praktikums- lohn erzielen würden, damit, dass eben der Ausbildungsplan der Kinder noch unbekannt ge- wesen sei. Nehme man mit dem Beklagten an, die Parteien seien nicht von einer Lehre aus- gegangen, sondern der Ausbildungsplan von J.________ sei beim Abschluss der Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen schlicht noch unbekannt gewesen, so lägen mit der von J.________ im August 2021 am H.________, Fachklasse Grafik, begonnenen Ausbildung (nachfolgend: Grafikschule) veränderte Verhältnisse vor. Denn, wenn die Parteien im Zeit- punkt der Vereinbarung noch nicht gewusst hätten, welche Ausbildung J.________ absolvie- ren werde und welche Ausbildungskosten dabei anfallen würden, hätten konsequenterweise auch noch keine solchen Kosten berücksichtigt werden können. Hinzu komme, dass der Be- klagte seine Zustimmung zur Annahme des Studienplatzes in der Fachklasse Grafik vor- behältlich der Kostengutsprache des Kantons Zug erteilt habe. Zum selben Ergebnis gelange man im Übrigen, wenn die Parteien mit einem Lehrbeginn gerechnet haben sollten: Die bei der Grafikschule anfallenden (und von den Parteien zu tragenden) Ausbildungskosten dürf- ten deutlich höher sein als bei einer "klassischen Lehre", bei welcher der Ausbildungsbetrieb in der Regel für einen Grossteil der Ausbildungskosten aufkomme und überdies ein Lehr- lingslohn bezahlt werde (act. 42 E. 5.1.1).

E. 4.2 Der Beklagte rügt, zum Zeitpunkt, als er das Scheidungsverfahren vor Kantonsgericht Zug anhängig gemacht habe, sei für die Klägerin und J.________ deren Ausbildungsplan bereits bekannt gewesen. Dem Berufungsbeklagten sei dieser Plan nur nicht kommuniziert worden. Die Schulanmeldung müsse bereits vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung erfolgt sein (act. 43 Rz 39-53 und 55).

E. 4.3 Diese Rüge überzeugt nicht. Eine Abänderung ist zwar ausgeschlossen, wenn eine Verände- rung (der tatsächlichen Verhältnisse) im Ursprungsentscheid bereits berücksichtigt worden

Seite 12/42 ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Veränderung vorhersehbar war, sondern einzig, ob die Parteien dieser Tatsache im Ursprungsentscheid bereits Rechnung getragen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Dies setzt sachlogisch voraus, dass beide Parteien die Veränderung gekannt und – allenfalls durch bewusstes Weg- lassen – berücksichtigt haben. Selbst wenn die Klägerin J.________s Ausbildungsplan be- reits bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekannt hätte, wäre dem Beklagten daher nicht geholfen, da er selber diese Veränderung nicht kannte. Im Übrigen wäre es – mangels besonderer hinzutretender Umstände – vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin diese ihr (allenfalls) bereits damals bekannte Veränderung dem Beklagten ver- schwiegen hätte; ein solches Verhalten könnte hier höchstens Folgen bei der Verteilung der Prozesskosten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4 und 2.5). Nun ist aber ohnehin erstellt, dass die Klägerin den Ausbildungsplan damals noch nicht kannte. Wie selbst der Beklagte an der Parteibefragung ausführte, hatte J.________ damals noch gar keine konkrete Ausbildung im Sinn (act. 21 Ziff. 7). Folglich konnte auch die Klägerin keinen Plan kennen. Wäre zudem der Ausbildungsplan bereits festgestanden, hätte es keinen Sinn gemacht, in der Scheidungsvereinbarung festzulegen, dass sich der Barun- terhaltsbeitrag von J.________ um einen Drittel ihres Nettolehrlings- oder Nettopraktikums- lohns reduziert (vgl. act. 1/2 S. 8). Einen solchen Lohn erzielen Schülerinnen und Schüler der Grafikschule nämlich nicht. Vor allem aber ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die anwaltlich vertretene Klägerin am Verschweigen des Ausbildungsplanes gehabt haben könn- te (vgl. act. 57 Rz 11). Für sie war damit kein Vorteil verbunden. Im Gegenteil fiel der Unter- haltsbeitrag ohne Berücksichtigung des (angeblich verschwiegenen) Ausbildungsplanes von J.________ gerade tiefer aus, weshalb die Klägerin das Abänderungsverfahren einleiten musste. Das Wissen darum, dass ein Kind in der Regel eine Ausbildung absolviert, bedeutet noch nicht, dass die Ausbildungskosten in jeder Vereinbarung bereits ohne Weiteres als berück- sichtigt zu gelten hätten. Denn diese Kosten sind bei einem unbekannten Ausbildungsplan offen. Berücksichtigt werden im Ursprungsentscheid muss nicht nur die Veränderung als sol- che, sondern auch das Ausmass der Veränderung (für die Anpassung von Verträgen an ver- änderte Verhältnisse vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2004 vom 30. März 2004 E. 2.2). Das schliesst zwar nicht aus, dass Eltern in einer Scheidungskonvention bei unbekannten Ausbildungsplänen bereits einen Betrag festlegen und sie damit die Unsicherheit über die Höhe der dannzumal anfallenden Ausbildungskosten beilegen. Solcherlei ist aber hier gerade nicht geschehen, haben doch die Parteien überhaupt keine Ausbildungskosten festgelegt. Der Vergleichsvorschlag des Referenten im Scheidungsverfahren, gestützt auf den die Kon- vention (nach geringfügigen Modifikationen) schliesslich zustande kam, enthielt nämlich bei der Bedarfsberechnung von J.________ (und K.________) keine Ausbildungskosten oder dergleichen (act. 34/20 S. 9 ff.).

E. 4.4 Dass diese Veränderung (Aufnahme der Grafikschule) sich erheblich auf den Überschuss von J.________ bzw. deren Manko auswirkt, bestreitet der Beklagte zu Recht nicht. Damit liegt ein Abänderungsgrund vor (dazu E. 10.3). Ob auch andere (umstrittene) Änderungen erheblich sind, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat zu Recht die einzelnen Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, aktualisiert (zweite Stufe des Abänderungsverfah- rens).

Seite 13/42

E. 4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst der Beklagte behauptet, es liege ein Abänderungsgrund vor, allerdings wegen des höheren Lohns der Klägerin und nicht wegen der Schul- bzw. Ausbildungskosten von J.________. Solange aber bereits bei einer betroffe- nen Person (Vater, Mutter oder Kind[er]) ein Abänderungsgrund vorliegt, sind sämtliche Pa- rameter der Unterhaltsberechnung zu aktualisieren. Für die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag abzuändern ist (Interventionsschwelle), spielt es mit anderen Worten keine Rolle, bei welcher Person ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom

31. Mai 2018 E. 3.1).

E. 5 Der Beklagte stört sich im Weiteren daran, dass die Vorinstanz bei der Anpassung des Un- terhaltsbeitrages die Schul- bzw. Ausbildungskosten in J.________s Existenzminimum berücksichtigte. Aus seiner Sicht handelt es sich bei diesen Kosten um ausserordentliche Kinderkosten (act. 43 Rz 54).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass Schul- bzw. Ausbildungskosten im (betreibungs- und familienrechtlichen) Existenzminimum eines Kindes zu berücksichtigen seien und zu dessen Barunterhalt gehörten, und dies über die Volljährigkeit hinaus (act. 42 E. 5.1.3).

E. 5.2 Der Beklagte begründet seinen Einwand, bei den Schul- bzw. Ausbildungskosten handle es sich um ausserordentliche Kinderkosten, einzig damit, dass die Klägerin selbst von dieser Qualifikation ausgegangen sei. Er verweist auf eine E-Mail der Klägerin vom 21. November 2021 (act. 22/205), worin diese vom Beklagten eine Kostenbeteiligung in der Höhe von drei Fünfteln verlangt habe (act. 43 Rz 54).

E. 5.3 Dieser Einwand überzeugt nicht. Schul- und Ausbildungskosten gehören gemäss Ziffer II.6 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richt- linien) zu den ordentlichen Kinderkosten, die im Existenzminimum zu berücksichtigen sind. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 21. November 2021 vom Beklagten eine Kostenbeteiligung von drei Fünfteln forderte, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten ableiten. Die Klägerin ist eine juristische Laiin. Wenn sie eine solche Kostenbeteiligung for- derte, darf sie nicht auf der damit einhergehenden rechtlichen Qualifikation behaftet werden. Es liesse sich allenfalls argumentieren (wurde vom Beklagten aber nicht behauptet), die Klä- gerin habe mit ihrer E-Mail ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Abänderung des Unterhaltsbeitrags unterbreitet. Diesem Argument wäre entgegenzuhalten, dass der Be- klagte dieses Angebot nicht annahm und folglich die Klägerin auch nicht länger daran ge- bunden war (vgl. Art. 4 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 7 ZGB).

E. 6 Die Vorinstanz legte bei der Aktualisierung der einzelnen Parameter die Schulkosten von J.________ fest und berücksichtigte dabei auch Kosten für Studienreisen. Umstritten ist, ob bei J.________ Kosten für Studienreisen angefallen sind und ob diese Kosten Schulkosten darstellen.

E. 6.1 Nach Darstellung der Vorinstanz würden die "ungefähren" Kosten für Studienreisen pro Jahr laut der "Kostenaufstellung Schuljahr 2021/22" zwischen CHF 600.00 und CHF 1'300.00 be- tragen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehörten Auslagen für obligatorische Schulaus- flüge, Lageraufenthalte und dergleichen zum Barbedarf des Kindes. Es handle sich dabei um

Seite 14/42 eigentliche Schulkosten, mithin nicht um ausserordentliche Kosten im Sinne von Ziff. 1.8 der Scheidungsvereinbarung. Es liege in der Natur der Sache, dass die inskünftig tatsächlich an- fallenden Auslagen für Studienreisen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend bezif- fert werden könnten. Eine gewisse Pauschalisierung sei folglich unumgänglich. Aufgrund dessen sei es angezeigt, antragsgemäss auf den Mittelwert der in der "Kostenaufstellung Schuljahr 2021/22" genannten Bandbreite abzustellen. Damit sei in J.________s Bedarf für Studienreisen ein Betrag von jährlich CHF 950.00 bzw. monatlich rund CHF 79.00 anzurech- nen. Der Beklagte habe zu Recht nicht bestritten, dass es sich bei den Auslagen für Studien- reisen um für die Ausbildung nötige Kosten handle, zumal die Teilnahme nicht freiwillig sei (act. 42 E. 5.1.3.2).

E. 6.2 Der Beklagte rügt unter anderem, Kosten für Studienreisen seien nachweislich nicht angefal- len. Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte hätten dies entsprechend ausgeführt. Im ers- ten Schuljahr hätten sich diese Kosten auf CHF 35.20 belaufen. Diese Kosten seien nicht er- heblich (act. 43 Rz 56). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst widerspricht sich der Beklagte selbst, indem er einerseits ausführt, Kosten für Studienreisen seien nicht angefallen, und andererseits be- hauptet, im ersten Schuljahr würden sich die Kosten auf CHF 35.20 belaufen. Sodann legt der Beklagte auch nicht dar, an welcher Stelle die Parteien "entsprechend ausgeführt" hät- ten, es seien keine Kosten für Studienreisen angefallen. Insofern ist auf die Berufung in die- sem Punkt gar nicht einzutreten. Ob die geltend gemachten Kosten von CHF 35.20 "erheb- lich" sind oder nicht, spielt zudem für die Aktualisierung ohnehin keine Rolle, sind doch auf dieser zweiten Stufe sämtliche Parameter anzupassen, unabhängig davon, ob deren Verän- derung erheblich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2014 vom 5. Novem- ber 2014 E. 3.2). Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz gar nicht festhielt, es seien bereits Kosten für Studienreisen angefallen. Sie stellte vielmehr auf den Mittelwert über die gesamte Ausbildungsdauer ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

E. 6.3 Im Weiteren bestreitet der Beklagte generell, dass Studienreisen Teil der Schulkosten sind (act. 43 Rz 57). Damit ist der Beklagte nicht zu hören. Zunächst einmal geht er nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach die Studienreisen nicht freiwillig seien und es sich insbesondere des- halb um notwendige Ausbildungsauslagen handle. Sodann ist dem Beklagten generell zu wi- dersprechen. Mehrkosten für Anschaffungen (Lehrmittel, Kopien, Büromaterial, Computer usw.) und Aktivitäten, die von der Schule oder der Bildungsinstitution verlangt werden, sind bei den Schul- bzw. Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Zu solchen Aktivitäten gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Teilnahmepflicht besteht (Nyf- feler, Der Volljährigenunterhalt, 2023, N 834 m.H.). Nicht eingeschlossen in den Schulkosten sind die Auslagen für Verpflegung während der Reisen, da Verpflegungskosten auch sonst anfallen (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Ziffer C.6.2 der SKOS-Richtlinien; abrufbar unter <https://rl.skos.ch/lexoverview-home/lex-RL_C_6_2?effective-from=20210101>; besucht am

12. September 2023). Die SKOS-Richtlinien sind zwar für die Berechnung des Unterhaltes nicht massgebend (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.4). Anhaltspunkte für die Zusammensetzung einzelner Bedarfspositionen lassen sich ihnen aber dennoch entnehmen.

Seite 15/42

E. 6.4 Schliesslich rügt der Beklagte, gemäss telefonischer Auskunft der Fachklasse Grafik würden im vierten Schuljahr überhaupt keine Studienreisen durchgeführt werden. Die Klägerin prä- sentiere diesbezüglich den Sachverhalt bewusst falsch, was treuwidrig sei (act. 43 Rz 58). Diese Rüge ist unbegründet. Die Klägerin legte eine Kostenaufstellung der Grafikschule ins Recht. Dass es sich bei der erwähnten "Kostenaufstellung 2021/22" nur um die Kosten für das erste Studienjahr handelt, geht aus dem Beleg nicht hervor und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. In dieser Aufstellung sind die ungefähren Kosten für Schulreisen auf- geführt. Angegeben wird dabei eine Bandbreite. Das bedeutet, dass in einigen Jahren oder Semestern mehr Auslagen für Studienreisen anfallen und in anderen weniger. Dies wieder- um ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass entweder einzelne Reisen günstiger sind oder in gewissen Jahren oder Semestern weniger oder gar keine Reisen stattfinden, eine genaue Prognose aber nicht möglich ist. Selbst wenn es also zutreffen würde, dass im vier- ten Jahr keine Studienreisen stattfinden (einen Beleg – wie etwa eine schriftliche Bestätigung der Grafikschule – legt der Beklagte nicht vor), würde dies noch nichts daran ändern, dass sich diese Kosten im Durchschnitt auf CHF 79.00 pro Monat belaufen. Gegen das Abstellen auf einen Mittelwert hat der Beklagte im Übrigen zu Recht nichts eingewendet.

E. 7 Umstritten ist weiter, ob oder inwieweit Kosten für bestimmtes Verbrauchsmaterial, für Schulbücher und für den Schulweg ebenfalls zu den Schulkosten zählen.

E. 7.1 Die Vorinstanz erwog, Auslagen für Verbrauchsmaterial und Schulbücher seien ebenfalls als Ausbildungskosten im Barunterhalt zu berücksichtigen. Die Klägerin mache dafür monatlich CHF 35.00 geltend. Entgegen dem Einwand des Beklagten habe sie diesen Betrag nachge- wiesen. Belegt seien Ausgaben von insgesamt CHF 428.65 für Schulbücher (gemäss Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22") und Verbrauchsmaterial (gemäss act. 8/144 [Sammelbeleg von Quittungen]), was monatlich CHF 35.00 entspreche. Dieser Be- trag sei angemessen. Ausserdem habe der Beklagte nicht vorgebracht, diese Utensilien sei- en für die Ausbildung nicht nötig (act. 42 E. 5.1.3.3). Die Kosten für ein Strecken-Abonne- ment von I.________ ZG (Station M.________) nach N.________ würden jährlich CHF 1'134.00 betragen und seien belegt. Dies entspreche rund CHF 95.00 pro Monat (act. 42 E. 5.1.5).

E. 7.2 Der Beklagte wendet ein, [Kosten für] Verbrauchsmaterial würden bei jeder Art von Ausbil- dung anfallen. Dasselbe gelte für die Kosten für Schulbücher und für den Arbeits- bzw. Schulweg. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf Rz 39 ff. seiner Berufung (act. 43 Rz 59 f., Rz 65 in fine und Rz 75).

E. 7.2.1 Auch wenn sich die Ausführungen des Beklagten in Rz 39 ff. auf die Abänderungsvorausset- zungen (erste Stufe; Interventionsschwelle) beziehen, ist erkennbar, dass der Beklagte mit diesem Einwand geltend machen will, die Parteien hätten – unabhängig von der Art der Aus- bildung, die J.________ wählt – bewusst keine Kosten für Verbrauchsmaterial, Schulbücher und den Schulweg im Bedarf berücksichtigt, was bei der Aktualisierung des Unterhaltsbeitra- ges (zweite Stufe) zu berücksichtigen sei.

E. 7.2.2 Dieser Einwand ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 4.3), wussten die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung noch nicht, welche Ausbildung J.________

Seite 16/42 machen wird. Damit bei dieser Ausgangslage von einem bewussten Verzicht auf die Berück- sichtigung von Kosten für Verbrauchsmaterial, Schulbücher und den Schulweg ausgegangen werden könnte, hätten die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung eine Aus- legeordnung mit allen erdenklichen Ausbildungswegen von J.________ machen und dabei jene Kosten ausscheiden müssen, die bei allen Ausbildungen in gleichem Masse anfallen. Ein solches Szenario ist abwegig und wurde vom Beklagten auch nicht behauptet. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 42 E. 5.1.1).

E. 7.3 Im Weiteren wendet der Beklagte ein, mit der Begründung "Untersuchungsgrundsatz" habe die Vorinstanz gefolgert, die Kosten seien nachgewiesen. Dies treffe so nicht zu. Die Kläge- rin habe in Klagebeilage 144 (act. 8/144) unzählige Quittungen eingereicht. Es liege weder am Gericht noch am Berufungskläger, diese minutiös aufzuschlüsseln (act. 42 Rz 61 ff.).

E. 7.3.1 Dem Beklagten ist zugutezuhalten, dass Parteibehauptungen grundsätzlich in den Rechts- schriften erfolgen müssen und die Parteien mit einem pauschalen Verweis auf Beilagen in der Regel ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht genügen. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelas- teten Partei ableiten lässt. Wird allerdings spezifisch auf eine bestimmte Beilage verwiesen, ist diese Beilage selbsterklärend und enthält sie die verlangten Informationen, ist die Partei ihren prozessualen Pflichten nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Der Verweis der Klägerin auf die Sammelbeilage act. 8/144 genügt allerdings den erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beilage enthält auf der ersten Seite eine selbst er- stellte Übersicht mit sämtlichen Ausgaben für die Monate August, September und Oktober, wobei die einzelnen Beträge jeweils tabellarisch aufgeführt und kategorisiert (beispielsweise als "Schulbücher" oder "Verbrauchsmaterial") werden. Im Anschluss an diese Übersicht folgt die Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22" sowie die einzelnen Quittun- gen. Es war für die Vorinstanz deshalb selbsterklärend, dass die Klägerin damit behauptete, die in den Quittungen enthaltenen und in der Übersicht aufgeführten Auslagen (CHF 208.20 für Schulbücher und CHF 220.45 für Verbrauchsmaterial) seien angefallen und würden von der Fachklasse Grafik verlangt. Abgesehen davon gilt in Kinderbelangen ohnehin die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb an die Behauptungs- und Substanziierungs- pflicht nicht dieselben Anforderungen gestellt werden können wie etwa bei Geltung der Ver- handlungsmaxime.

E. 7.3.2 Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt (act. 43 Rz 62 f.), ist nicht plausibel, dass es sich bei den von ihm in der Berufung herausgegriffenen Ausgaben "Dymo Prägeapparat" (CHF 17.90), "Schneidematte Ecobra" (CHF 33.30), "Feinminenstift" (CHF 18.90), "Schnei- demassstab" (CHF 13.50), "Füllfeder Pilot" (CHF 22.00) und "Taschenrechner" (CHF 26.80), total CHF 132.40, um wiederkehrende Auslagen handelt. Weiter ist dem Beklagten bei- zupflichten (act. 43 Rz 64), dass das Schulbuch vom 25. August 2021 (CHF 16.00) nicht auf der Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22" aufgeführt ist. Damit verrin- gert sich der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von CHF 428.65 um CHF 148.40 (CHF 132.40 + CHF 16.00) auf CHF 280.25, ergebend pro Monat CHF 23.35. Da die vorer-

Seite 17/42 wähnten Verbrauchsmaterialien aber über die gesamte Schullaufzeit von vier Jahren immer- hin einmal anzuschaffen sind, ist ein Viertel davon als jährliche Auslage dennoch zu berück- sichtigen, entsprechend CHF 2.75 pro Monat (= CHF 132.40 ÷ 4 ÷ 12). Somit belaufen sich die Kosten für Schulbücher und Verbrauchsmaterial im Monat auf gerundet CHF 26.00 (an- statt, wie von der Vorinstanz festgelegt, auf CHF 35.00; zu den Auswirkungen auf die Unter- haltsberechnung vgl. E. 24).

E. 7.3.3 Weiter bestreitet der Beklagte, dass die Bücherkosten in allen Schuljahren gleich hoch sind. Er wendet ein, die Beschwerdeführerin habe dies nicht behauptet, weshalb sie ihrer Behaup- tungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei (act. 43 Rz 64). Diesem pauschalen Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin behauptete Schulbücherkosten für das Schuljahr 2021/22 in einen bestimmten Betrag und berechnete den Unterhalt in der Folge für dieses Jahr und die folgenden Jahre anhand dieses Betrags (act. 12 Rz 9 ff.). Damit war der Sachverhalt, dass diese Kosten gleichbleiben, unmissver- ständlich behauptet. Der Beklagte unterliess es, dies substanziiert zu bestreiten, sodass für die Vorinstanz (bereits aus diesem Grund) kein Anlass bestand, dies näher abzuklären. Of- fenbar holte der Beklagte hierzu – anders als bezüglich der Studienreisen behauptet – keine Auskunft bei der Grafikschule ein, oder aber die allenfalls eingeholte Auskunft vermochte seine Behauptung nicht zu stützen. Abgesehen davon ist es offenkundig, dass Fachliteratur bei einer vierjährigen Ausbildung nicht nur im ersten Jahr angeschafft werden muss und Bücherkosten in der Regel im Verlauf der Ausbildung nicht abnehmen, sondern anstelle von anfänglich vermehrt anzuschaffenden Grundlagenwerken öfter spezifische Werke zu erwer- ben sind.

E. 8 Eine weitere umstrittene Position in J.________s Bedarf sind die Kosten für auswärtige Ver- pflegung.

E. 8.1 Die Vorinstanz führte aus, gemäss "Informationen über die Fachklasse Grafik" vom 14. Juli 2021 finde der Unterricht täglich von 08.15 bis 11.45 und von 13.15 bis 16.45 Uhr in N.________ statt. J.________ könne sich folglich nicht zuhause verpflegen. In Ziffer II.4.2 der Richtlinien [für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums] sei vorge- sehen, dass für jede Hauptmahlzeit CHF 9.00 bis CHF 11.00 im Bedarf zu berücksichtigen seien, sofern Mehrlauslagen für auswärtige Verpflegung nachgewiesen seien. Bei einem 100%-Pensum würden praxisgemäss CHF 220.00 angerechnet. Für September 2021 habe die Klägerin Verpflegungskosten über rund CHF 180.00 belegt. Da bei J.________ während der Schulferien keine Auslagen für auswärtige Verpflegung anfallen würden, seien CHF 150.00 angemessen (act. 42 E. 5.1.4).

E. 8.2 Der Beklagte rügt, der blosse Umstand, dass auswärts Essen eingekauft werde, bedeute nicht, dass für die auswärtige Verpflegung Mehrkosten entstünden. Diesen Nachweis bleibe die Klägerin bis heute schuldig, was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren moniert ha- be. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass rund 50 % des Grundbetrages für Lebensmit- telkosten dienten (act. 43 Rz 70).

E. 8.3 Zum betreibungsrechtlichen (und familienrechtlichen) Existenzminimum zählt der monatliche Grundbetrag. Gemäss Ziffer I.4 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des

Seite 18/42 Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. De- zember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) beträgt der Grundbetrag für ein Kind über 10 Jahre CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag ist "Nahrung" inbegriffen (vgl. Ziffer I der Richt- linien), weshalb bei der Position "auswärtige Verpflegung" nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Ziffer II.4.2 der Richtlinien: "Beim Nachweis von Mehrauslagen").

E. 8.4 Die Richtlinien definieren nicht, was "Mehrauslagen" sind und welchen Anteil die "Nahrung" im Grundbetrag ausmacht. Wenn, wie offenbar im Kanton Zürich, von einem Anteil von 50 % ausgegangen wird (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE170011 vom 6. Sep- tember 2017 E. III.B.3.4 mit Hinweis auf das betreffende Kreisschreiben), dann ergibt dies bei einem über 10 Jahre alten Kind CHF 300.00 pro Monat für Nahrung, entsprechend un- gefähr CHF 10.00 pro Tag. Werden davon ermessensweise drei Viertel für Morgenessen, Abendessen und Imbiss am Vormittag ("Znüni") und Nachmittag ("Zvieri") abgezogen, ver- bleibt ein Betrag von CHF 2.50 für das Mittagessen. Zu diesem Preis kann keine vollwertige Mittagsverpflegung (Hauptmahlzeit und Getränk) erworben werden. Der Beklagte behauptet nicht und es ist auch nicht aktenkundig, dass J.________ sich an der Grafikschule vergüns- tigt verpflegen oder sie selbst mitgebrachtes Essen aufwärmen könnte. Auch auf der Home- page (abrufbar unter <https://________/>; besucht am 12. September 2023) finden sich kei- nerlei Hinweise darauf. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht einen Betrag für auswärtige Verpflegung im Existenzminimum von J.________ berücksichtigt.

E. 8.5 Gemäss Ziffer II.4.2 der Richtlinien ist für jede Hauptmahlzeit ein Betrag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 anzurechnen. Das sind im Schnitt CHF 10.00. Bei durchschnittlich 21,75 Arbeits- tagen im Monat ergibt dies die gemäss Praxis des Kantons- und Obergerichts anzurechnen- den CHF 220.00 im Monat. Gegen diese Praxis wendet der Beklagte nichts ein. Er moniert indessen, im angefochtenen Entscheid fehle die rechnerische Herleitung. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz CHF 150.00 für "angemessen" befand, was bedeutet, dass sie bei der Festsetzung ihr Ermessen ausgeübt hat. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ermessensausübung das Recht unrichtig angewendet haben soll. Falls der Be- klagte dennoch eine mathematische Herleitung will, kann er mittels eines Dreisatzes ohne Weiteres ermitteln, dass eine wegen der Schulferien erfolgte Reduktion von CHF 220.00 auf CHF 150.00 der Anrechnung von 20 Ferienwochen entspricht: 47 Wochen (= 1 Jahr mit 5 Fe- rienwochen] ÷ CHF 220.00 x CHF 150.00 = 32 Wochen (= 1 Jahr mit 20 Ferienwochen). Im Übrigen gilt anzumerken, dass das Obergericht in einen wohl durchdachten und vertret- baren Ermessensentscheid – gemäss ständiger Praxis der Zivilabteilungen und der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts – nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. etwa Urteile des Obergerichts Z1 2022 21 vom 7. Dezember 2022 E. 10.3.2, Z2 2022 10 vom

23. Februar 2023 E. 6.2.4 oder BZ 2022 91 vom 21. Februar 2023 E. 1.1.2; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36). Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass, von der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz abzuweichen.

E. 8.6 Entgegen der Rüge des Beklagten hat die Vorinstanz sodann nicht "unbesehen gestützt auf Quittungen eines Monats (September 2021)" darauf geschlossen, dass im Monat Kosten von CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung anfallen würden. Die Vorinstanz hat die Kosten die-

Seite 19/42 ses einen Monats nur erwähnt, um die CHF 150.00 zu plausibilisieren. Entsprechend ist nicht weiter auf diese Rüge des Beklagten einzugehen.

E. 9 Weiter sind sich die Parteien uneins, ob die Schulkosten aus dem Überschuss von J.________ zu bezahlen sind.

E. 9.1 Der Beklagte führt aus, selbst wenn die Schulkosten zu berücksichtigen seien, würden diese Kosten nicht zu einem Manko bei J.________ führen. Ihre Überschussanteile seien mehr als genügend, um die Schulkosten zu decken. Es lägen deshalb keine veränderten Verhältnisse vor, die eine Abänderung rechtfertigen würden (act. 43 Rz 77).

E. 9.2 Dieser Einwand verfängt nicht. Definitionsgemäss gehören Schulkosten zum Existenzmini- mum. Der dem Kind zugesprochene Überschussanteil ist gerade nicht dazu bestimmt, Kos- ten des Existenzminimums zu decken, sondern soll dem Kind einen den konkreten finanziel- len Verhältnissen angemessenen, über das blosse Existenzminimum hinausgehenden Le- bensstandard erlauben (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Mithin sind die Mittel aus dem Über- schussanteil für Ausgaben vorbehalten, die vom Existenzminimum nicht gedeckt sind. Von J.________ kann daher – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht verlangt werden, dass sie Kosten, die zu ihrem Existenzminimum gehören, aus ihrem Überschussanteil be- zahlt.

E. 9.3 Unzutreffend wäre auch die Annahme, die Parteien hätten gewollt und vereinbart, dass jegli- che Schul- bzw. Ausbildungskosten aus dem Überschuss bezahlt werden sollen. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3), steht fest, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung Schulkosten überhaupt nicht berücksichtigt haben, mithin auch nicht im Überschuss. Der Beklagte nennt auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, die Parteien hätten beabsichtigt, dass Schulkosten aus einem Überschuss zu bezahlen seien. Im Übrigen widerspricht sich der Beklagte, wenn er an einer Stelle ausführt, Schulkosten seien ausserordentliche Kinder- kosten, und an anderer Stelle behauptet, Schulkosten seien aus dem Überschuss zu bezah- len.

E. 10 Der Beklagte moniert (auch an anderer Stelle in der Berufung), die Verhältnisse hätten sich nicht erheblich verändert.

E. 10.1 Die Vorinstanz stellte den "Überschuss" von J.________ gemäss Scheidungsvereinbarung ihrem "Überschuss", den sie nach Aktualisierung ihres Bedarfs noch erzielt, gegenüber und gelangte zum Schluss, dass sich dieser um über -70 % (im 4. Schuljahr) bis über -100 % (bis

31. Juli 2022) verändert hat. Diese Änderung qualifizierte die Vorinstanz als erheblich im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB (act. 42 E. 5.2).

E. 10.2 Dass eine Veränderung von über 70 oder 100 % erheblich ist oder wäre, bestreitet der Be- klagte nicht. Er stellt jedoch in der Berufung eine eigene Berechnung an und kommt so auf eine Differenz im "Überschuss" von J.________ von 17 %. Diese Differenz bezeichnet er als nicht erheblich (act. 43 Rz 82). Diese Berechnung beruht auf den vom Beklagten behaupteten Bedarfszahlen. Auf diese je- doch kann, wie vorne ausgeführt (E. 4-9), gerade nicht abgestellt werden, mit Ausnahme der

Seite 20/42 um monatlich CHF 9.00 tieferen Schulkosten. Folglich erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die 17 % korrekt berechnet sind oder ob eine solche Differenz eine erhebliche Veränderung darstellen würde. Erneut ist der Vollständigkeit halber auf den Widerspruch in der Argumen- tation des Beklagten hinzuweisen, wenn er die Erheblichkeit der Veränderung bezogen auf J.________ bestreitet, aber gleichzeitig eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die Klä- gerin behauptet (dazu E. 2.6).

E. 10.3 Weiter moniert der Beklagte, dass es bei Veränderungen von Kinderkosten nicht angemes- sen sei, für die Beurteilung der Veränderung und deren Wesentlichkeit einzig auf den ver- änderten Überschuss (beim Kind) abzustellen. Die Vorinstanz entnehme ihre Begründung dem Buch von Oberrichter Staub (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 281 ff.). Diese Betrachtung sei bei Veränderungen von Kinderkosten nicht angemes- sen. Die im Buch von Oberrichter Staub aufgeführten Beispiele würden von erwachsenen Personen handeln und nicht von Kindern. Würde die Veränderung von J.________ in eine Gesamtbetrachtung gesetzt, so resultiere eine Differenz von 13 % (act. 43 Rz 82). Unter Ge- samtbetrachtung versteht der Beklagte die Differenz zwischen dem Familienüberschuss im Ursprungsentscheid und dem Familienüberschuss nach Eintritt der veränderten Verhältnisse.

E. 10.3.1 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es der Beklagte unterlässt darzutun, weshalb die- se Betrachtungsweise bei der Veränderung von Kinderkosten nicht angemessen sein soll. Bloss weil die Beispiele von erwachsenen Personen handeln, ist eine sinngemässe Anwen- dung auf Kinder nicht unangemessen. Die Rüge ist mithin nicht hinreichend begründet, so- dass darauf nicht einzutreten ist.

E. 10.3.2 Doch selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Wenn nämlich mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der um CHF 9.00 tieferen Schulkosten (E. 7.3.2) davon ausgegangen wird, dass J.________ gemäss Scheidungsentscheid per Scheidungs- zeitpunkt über einen Überschuss von monatlich CHF 483.00 verfügte und in ihrem Existenz- minimum zufolge begonnener Grafikschule zusätzliche monatliche Kosten von CHF 510.00 (im 1. bis 3. Schuljahr) bzw. CHF 458.00 (im 4. Schuljahr) zu berücksichtigen sind (act. 42 E. 5.1.6), dann würde sogar in ihr Existenzminimum eingegriffen (CHF 483.00 ./. CHF 510.00 [1. bis 3. Schuljahr]) oder ihr "Überschuss" auf CHF 25.00 geschmälert (CHF 483.00 ./. CHF 458.00 [4. Schuljahr]), falls der Unterhaltsbeitrag nicht angepasst würde. Um zum Schluss zu gelangen, dass eine solche Veränderung vorliegend eine erhebliche Veränderung darstellt, spielt es keine Rolle, welcher Methode gefolgt wird.

E. 10.3.3 Dessen ungeachtet könnte der Meinung des Beklagten, es müsse eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, auch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Eine solche Gesamt- betrachtung könnte nämlich zu stossenden Ergebnissen führen. So wäre es denkbar, dass ein Kind unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fällt, die Abänderung jedoch aus- geschlossen wäre, weil der Familienüberschuss (beispielsweise "verteilt" auf drei Geschwis- ter und zwei Eltern) sich noch nicht erheblich verändert hat. Die Erheblichkeit der Verände- rung misst sich deshalb an den finanziellen Verhältnissen bei einer einzigen Person (vgl. et- wa Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3), wobei vorliegend, wie erwähnt, offenbleiben kann, auf welche Kennzahl bei Kindern abzustellen ist. Im Übrigen ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass selbst bei einer Gesamtbetrachtung eine grössere

Seite 21/42 Differenz als 13 % resultieren würde, da der Beklagte bei dieser Berechnung von falschen Zahlen ausgeht (dazu bereits vorne E. 10.2).

E. 10.3.4 Schliesslich ist erneut anzumerken, dass der Beklagte mit Bezug auf die Klägerin einen Abänderungsgrund behauptet, weshalb es ohnehin nicht mehr relevant wäre, ob auch bezüg- lich J.________ ein Abänderungsgrund gegeben ist (vgl. E. 4.5).

E. 11 An anderer Stelle behauptet der Beklagte (erneut), die Ausbildung von J.________ sei vor- hersehbar gewesen.

E. 11.1 Die Vorinstanz legte dar, die Abänderung setze voraus, dass die Veränderung im Ursprungs- entscheid nicht bereits berücksichtigt worden sei. Dafür trage die Klägerin die Beweislast. Es gelte die natürliche Vermutung, dass vorhersehbaren Veränderungen im Ursprungsentscheid Rechnung getragen worden sei, wobei eine Veränderung wiederum erst dann als vorherseh- bar gelte, wenn sie sich aus damaliger Sicht mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlich- keit verwirklichen werde. Die Behauptung des Beklagten, es sei im Zeitpunkt des Abschlus- ses der Scheidungskonvention vorhersehbar gewesen, dass J.________ eine Ausbildung absolvieren und diese Kosten verursachen werde, treffe zu, habe doch J.________ zu die- sem Zeitpunkt bereits die 2. Klasse der Sekundarstufe besucht. Gleichwohl könne der Be- klagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn, gehe man mit ihm davon aus, dass J.________s Ausbildungsplan im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention noch unklar gewesen sei, hätten konsequenterweise auch noch keine Ausbildungskosten berück- sichtigt werden können. Sei [hingegen] der Ausbildungsplan bekannt, bleibe offen, ob tatsächlich Ausbildungskosten anfallen – und wenn ja – wie hoch sie ausfallen würden. Wer- de beispielsweise eine Lehre absolviert, würden die vom Kind bzw. seinen Eltern zu tragen- den Kosten in der Regel (deutlich) tiefer ausfallen, als wenn eine weiterführende Schule be- sucht oder wenn studiert werde. Sodann sei für ausbildungsbezogene Kosten wie beispiels- weise Mobilität und auswärtige Verpflegung massgebend, wo die Ausbildung absolviert wer- de. Demnach könne gerade nicht angenommen werden, die Verwirklichung der Ausbildungs- kosten in bestimmter Höhe und insbesondere die nun tatsächlich anfallenden Auslagen im Zusammenhang mit der Grafikschule seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungs- konvention bestimmt voraussehbar gewesen oder eine grosse Wahrscheinlichkeit habe dafür gesprochen (act. 42 E. 5.3 und 5.3.1).

E. 11.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz gebe ihm diesbezüglich Recht. Für die Klägerin und J.________ sei längst klar gewesen, welches der Ausbildungsweg sein würde. Daran hätten keine Zweifel bestanden und dass J.________ diesen Weg auch "erreichen" würde, sei sehr wahrscheinlich gewesen. Indem die Klägerin dies im Scheidungsverfahren nicht vor- gebracht habe, könne sie nun aufgrund dieser Tatsache keine Abänderung anbegehren. Auch wiederholt der Beklagte seinen Standpunkt, die Vorinstanz verkenne, dass unabhängig von der Art der Ausbildung gewisse Auslagen immer anfallen würden. Hätten die Parteien die Ausbildungssituation in der Scheidungsvereinbarung gänzlich unberücksichtigt lassen wollen, hätte man diesbezüglich einen Vorbehalt angebracht oder mit Hypothesen gearbeitet. So- dann moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe für ihre Begründung BGE 147 III 265 heran- gezogen, unter Erwägung 6.1.3 aber ausgeführt, die neue Rechtsprechung sei bei der Abän- derung von Unterhaltsbeiträgen nicht zu berücksichtigen. Die widersprüchliche Argumentati- on der Vorinstanz setze sich in E. 5.3.3 fort. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren vor-

Seite 22/42 gebracht, die Parteien hätten in Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung vereinbart, dass die Klägerin die Schulkosten und Auslagen für den öffentlichen Verkehr trage. Demgegenüber argumentiere die Vorinstanz, dass Ziffer 1.6 lediglich eine Standardklausel sei und beispiel- haft typische, regelmässig anfallende Kinderkosten aufzähle, die vom Unterhaltsempfänger zu bezahlen seien. J.________ sei damals 14-jährig gewesen. Für sie seien keine Hort- oder Krippenkosten angefallen. Daher, so die Vorinstanz, könne aus Ziffer 1.6 nicht abgeleitet werden, die Ausbildungskosten seien bereits berücksichtigt worden. In E. 5.4 führe die Vor- instanz unter anderem aus, der Beklagte habe in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich akzeptiert, dass er für den Barunterhalt der Kinder alleine aufkommen solle, obwohl die Klä- gerin insbesondere durch die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts einen Überschuss ausweise (act. 43 Rz 87 ff.).

E. 11.3 Diese Vorbringen des Beklagten sind allesamt unbegründet. Erstens ist – wie bereits darge- legt – nicht entscheidend, ob eine Tatsache vorhersehbar war. Entscheidend ist einzig, ob dieser Tatsache im Ursprungsentscheid bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Eine Abänderung ist mithin auch dann denkbar, wenn noch so vorhersehbare Veränderungen im Ursprungsentscheid un- berücksichtigt geblieben sind. Wie ausgeführt, wurden vorliegend gar keine Ausbildungskos- ten in der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt (E. 4.3). Diese Nicht-Berücksichtigung er- folgte jedoch nicht deshalb, weil die Parteien davon ausgingen, J.________s Ausbildungs- kosten seien aus dem Überschuss oder anderweitig zu bezahlen. Vielmehr wurden sie des- halb nicht berücksichtigt, weil der Ausbildungsweg noch nicht mit genügender Sicherheit festgestanden hatte. Zweitens müssen, falls der Ausbildungsweg klar gewesen sein soll, bei- de Parteien wissen, welches dieser Weg ist. Weiss dies nur eine Partei, kann nicht gesagt werden, diese Ausbildung bzw. die damit verbundenen Kosten seien berücksichtigt worden (E. 3.1). Drittens ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass – selbst wenn die Klägerin den Ausbildungsweg beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekannt und verschwiegen hätte – dies die Abänderung nicht ausschliessen würde (dazu E. 3.1). Viertens legt der Be- klagte auch nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass oder weshalb die Klägerin damals den Ausbildungsweg tatsächlich bereits gekannt hat oder hätte gekannt haben sollen (E. 4.3).

E. 11.4 Bezüglich der ausbildungsunabhängig anfallenden Kosten ist dem Beklagten entgegenzuhal- ten, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (act. 42 E. 5.3.1), Mobilitätskosten oder Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zwingend, jedenfalls nicht zwingend immer im selben Umfang, anfallen (vgl. Art. 22 Abs. 2 BBG) oder die von J.________ zu tragenden Kosten für überbetriebliche Kurse je nach Art der Ausbildung variieren (vgl. Art. 345a Abs. 2 OR, Art. 23 Abs. 4 BBG, Art. 21 Abs. 3 BVV). Die Ungewissheit über die tatsächlich anfallen- den Kosten schliesst selbstverständlich nicht aus, dass sich die Parteien auf eine Pauschale hätten einigen können, womit die Unsicherheit über die tatsächliche Entwicklung beseitigt worden wäre. Dies haben aber die Parteien gerade nicht gemacht. Wie zudem bereits er- wähnt, ist nicht erstellt, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine Auslegeord- nung solcher Kosten, die bei jeder Art von Ausbildung anfallen, gemacht haben (dazu E. 7.2.2). Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich mit Hypothesen hätte ge- arbeitet werden können oder müssen. Müssten sämtliche Sachverhaltsentwicklungen, die im Ursprungsentscheid nicht berücksichtigt worden sind, explizit vorbehalten werden, würde die Aufzählung von Vorbehalten endlos. Damit wäre Eltern – insbesondere Eltern, die wie vorlie- gend über (verhältnismässig) Kleinstbeträge streiten – kaum gedient gewesen.

Seite 23/42

E. 11.5 Soweit der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe auf BGE 147 III 265 abgestellt, obwohl sie erklärt habe, seit dem Ursprungsentscheid ergangene Rechtsprechungsänderungen seien nicht zu berücksichtigen, scheint er verschiedene Dinge zu vermengen. Was nämlich zum familienrechtlichen Existenzminimum von Kindern gehört(e), war vor BGE 147 III 265, mithin beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung, nicht anders zu beurteilen als nach diesem Ur- teil. Die Vorinstanz hätte also genauso ein anderes, älteres Bundesgerichtsurteil zitieren können. Dass die Vorinstanz zudem ausgeführt habe, die neue Rechtsprechung sei bei der Abänderung nicht zu berücksichtigen, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beklagte lässt aus, dass sich die Vorinstanz an der zitierten Stelle dazu geäussert hat, ob bei der An- passung an die veränderten Verhältnisse – nicht jedoch bei der Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes – die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zu beachten sind (dazu E. 14). Die Vorinstanz begründete einlässlich und überzeugend, weshalb die Schulkos- ten nicht aus dem Überschuss zu bezahlen sind. Entgegen dem Beklagten versucht die Vor- instanz nicht "zwanghaft, ein bestimmtes, ihr vorschwebendes Ergebnis zu begründen".

E. 11.6 Worin schliesslich der Widerspruch liegen soll, den der Beklagte in E. 5.3.3 und E. 5.4 des angefochtenen Entscheids erkannt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte be- schränkt sich denn auch darauf, aus diesen Erwägungen zu zitieren, ohne argumentativ dar- auf einzugehen. Insbesondere setzt er sich nicht mit dem Argument auseinander, dass es sich bei Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung ("Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten von J.________ [wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesund- heitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, aus- serschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öf- fentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.] zu bezahlen") um eine Standardklausel handle, die beispielhaft typische regelmässig anfallende Kinderkosten aufzähle, die vom Empfänger des Barunterhalts zu bezahlen sind, weshalb daraus nicht abgeleitet werden könne, die Par- teien hätten allfällige Ausbildungskosten bewusst nicht berücksichtigen wollen. Auf die Beru- fung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf E. 4.3 (am Ende) sowie die zutreffende Erwägung der Vorinstanz (act. 42 E. 5.3.3) verwiesen werden.

E. 12 Strittig ist weiter, ob im Bedarf der Klägerin Auslagen für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen sind.

E. 12.1 Bei der Anpassung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte die Vorinstanz im familienrechtli- chen Existenzminimum der Klägerin für auswärtige Verpflegung einen Betrag von monatlich CHF 220.00 bei einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz führte aus, dass die Klägerin keine Mehrkosten belegt habe, spiele keine Rolle, weil ihr bereits in der Scheidungsvereinbarung nach Pensum abgestufte Auslagen für auswärtige Verpflegung zugestanden worden seien. Davon abgesehen sei belegt, dass die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin CHF 10.00 pro Mit- tagessen bezahlen müsse (act. 42 E. 6.2.4.3).

E. 12.2 Der Beklagte wendet ein, da die Klägerin in einem Hotellerie- und Restaurationsbetrieb arbei- te, könne sie sich über ihre Arbeitgeberin vergünstigt verpflegen. Aufgrund dessen rechtferti- ge es sich auch nicht, im familienrechtlichen Existenzminimum Kosten für auswärtige Ver- pflegung von CHF 110.00 bzw. CHF 176.00 anzurechnen. Die Klägerin weise auch nicht nach, dass ihr Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfielen. Auch aus diesem Grund sei-

Seite 24/42 en keine Kosten hierfür zu berücksichtigen (act. 43 Rz 103). An anderer Stelle verweist der Beklagte "auf das zu J.________ Geschriebene" und führt ergänzend (erneut) aus, die Klä- gerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstün- den. Wie bereits ausgeführt, enthalte jeder Grundbetrag bereits einen substanziellen Anteil für Verpflegungskosten (rund 50 %). Inwiefern die Klägerin diesen Anteil aufbrauche, habe sie nicht nachgewiesen. Dementsprechend könnten ihr auch keine Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet werden (act. 43 Rz 119 viertes Lemma).

E. 12.3 Der Beklagte setzt sich in der Berufung nur mit einer der Begründungen auseinander, und zwar mit den Mehrauslagen. Zur anderen – eigenständigen – Begründung der Vorinstanz, wonach der Klägerin in der Scheidungsvereinbarung bereits nach Pensum abgestufte Ausla- gen zugestanden worden seien, äussert sich der Beklagte nicht. Auch der Verweis "auf das zu J.________ Geschriebene" nützt nichts, weil bei J.________ – im Unterschied zur Kläge- rin – in der Scheidungsvereinbarung gerade keine Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt wurden. Stützt sich nun aber ein angefochtener Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens bestimmen, so hat die Partei, die Berufung erhebt, darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 138 III 728 E. 3.4). Mithin ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Abgesehen davon begründet der Beklagte auch nicht substanziiert, weshalb Kosten von Mittagessen in Höhe von CHF 10.00 bei Erwachse- nen keine Mehrauslagen darstellen sollen.

E. 12.4 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung auswärtige Verpflegung einzig nach dem Pen- sum abgestuft bereits angerechnet haben. Mithin hatten sich die Parteien darauf geeinigt, diese Kosten im Bedarf unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Mehrauslagen anfallen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Bedarf des Beklagten ebenfalls CHF 220.00 für aus- wärtige Verpflegung einberechnet wurden, ohne dass er – soweit ersichtlich – Mehrauslagen nachgewiesen hatte.

E. 13 Umstritten ist schliesslich, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge abzuändern sind.

E. 13.1 Der Beklagte rügt, er habe vorinstanzlich eine rückwirkende Abänderungsklage geltend ge- macht. Grundsätzlich wirke eine Abänderung von Scheidungsentscheiden ab Rechtshängig- keit der Abänderungsklage. Eine Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei je- doch aus besonderen Gründen zulässig, und zwar zum Beispiel, wenn sich eine Partei treu- widrig verhalte. Eine solche Treuwidrigkeit sei hier gegeben. Am 24. Mai 2022 habe im vor- instanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin bereits um ihre neue Anstellung gewusst. Sie habe am 2. Juni 2022 ihren Arbeits- vertrag mit der O.________ AG unterzeichnet. Gleichentags solle sie auch das Vorstellungs- gespräch dort gehabt haben. Wenn die Klägerin derart spontan den neuen Arbeitsvertrag un- terzeichnet habe, hätte sie gar keine Möglichkeit gehabt, ihren Arbeitsvertrag mit der P.________ AG zu kündigen, da die Kündigungsfrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag im ersten Dienstjahr mindestens einen Monat betrage. Es scheine daher nicht glaubhaft, dass sie spontan am 2. Juni 2022 den Arbeitsvertrag mit der O.________ AG unterzeichnet habe. Vielmehr habe sie schon früher und zwar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewusst, dass sie eine neue Anstellung erhalten würde. Sie habe es vorgezogen, der Vorinstanz und

Seite 25/42 dem Beklagten hievon nichts mitzuteilen. Stattdessen habe sie sich an dem vom Beklagten bezahlten Unterhalt bereichert, auf den sie keinen Anspruch mehr gehabt habe. Eine rück- wirkende Abänderung auf den 1. Juli 2022 sei daher gerechtfertigt (act. 43 Rz 110).

E. 13.2 Was der Beklagte mit seinen Vorbringen zur Rückwirkung meint, ist unverständlich. Insbe- sondere legt er nicht dar, wo und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich von seinen Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren abgewichen ist. Die Vorinstanz hat auf das tatsächliche Ein- kommen der Klägerin der Monate Juli und August 2022 abgestellt (act. 42 E. 6.8.2). Abgese- hen davon verhielt sich die Klägerin aber ohnehin nicht treuwidrig. Dass die Klägerin nämlich am 24. Mai 2022 über ihre neue Anstellung bereits Bescheid gewusst hat, ist unwahrschein- lich. Wie die Klägerin in der Berufungsantwort nachvollziehbar entgegnet (act. 57 Rz 35), ist allgemein bekannt, dass in der Hotel- und Gastronomiebranche (auch) zur fraglichen Zeit Personalmangel herrschte. Es ist folglich ohne Weiteres nachvollziehbar und bewiesen, dass ein Arbeitsvertrag noch am Tag des Vorstellungsgesprächs (2. Juni 2022) unterzeichnet wurde und die Klägerin an der Hauptverhandlung (24. Mai 2022) noch nichts von dieser An- stellung wusste. Die Klägerin legte sogar eine E-Mail des Chefs de Service des O.________, Q.________, vom 15. August 2022 ins Recht, worin dieser bestätigte, dass das Vorstel- lungsgespräch am 2. Juni 2022 stattgefunden hat. Dass auf der Homepage des O.________ am 10. Oktober 2022 ein anderer Chef de Service aufgeführt war (vgl. der Einwand des Be- klagten vor erster Instanz [act. 34 Rz 23]), ändert an der Echtheit und Richtigkeit dieser E- Mail selbstverständlich nichts. Dass der Arbeitsvertrag vor Durchführung des Vorstellungsge- sprächs unterzeichnet wurde, wie der Beklagte suggeriert, ist nicht vorstellbar.

E. 14 Der Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, bei der Aktualisierung des Unterhaltsbei- trages hätte die Vorinstanz auf die seit dem Ursprungsentscheid geänderte Rechtsprechung abstellen müssen.

E. 14.1 Die Vorinstanz hielt dazu fest, in der Lehre und Rechtsprechung herrsche Einigkeit darüber, dass Änderungen in der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich keine Abänderungsgründe darstellten. Büchler/Raveane würden gestützt auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus- führen, die neue Rechtsprechung (Schulstufenmodell, Aufgabe der 45-Jahr-Regel, Berech- nungsmethode usw.) finde in allen nach Änderung der Bundesgerichtspraxis rechtshängigen Abänderungsverfahren Anwendung, obschon die bundesgerichtliche Praxis keinen Abände- rungsgrund darstelle; es sei auch dann nicht mehr auf die alten Grundsätze abzustellen, wenn diese dem Ursprungsentscheid oder der abgeschlossenen Scheidungskonvention zu- grunde lägen. Den Parteien stehe es gemäss Büchler/Raveane zwar frei, bewusst von der neuen Bundesgerichtspraxis abzuweichen und die altrechtlichen Regeln anzuwenden. Dies setze aber voraus, dass sie von der neuen Praxis tatsächlich Kenntnis hätten, was natur- gemäss nicht der Fall sei, wenn die neue Rechtsprechung im Vereinbarungszeitpunkt noch gar nicht ergangen sei. Diese Ansicht, so die Vorinstanz, sei abzulehnen, weil das Abände- rungsverfahren keine Korrektur oder Revision des Ursprungsentscheids bezwecke, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Mit anderen Worten gehe es einzig dar- um, seit dem Ursprungsentscheid ergangene tatsächliche Veränderungen nachzuvollziehen, um zu verhindern, dass zwischen den Betroffenen ein unzumutbares Ungleichgewicht ent- stehe. Die Anpassung eines früheren Entscheids an die neuste Praxis sei demgegenüber nicht Zweck eines Abänderungsverfahrens. Müsste aber – wenn (auf der ersten Stufe) ein Abänderungsgrund gegeben sei – automatisch und zwingend auf der zweiten Stufe die neu-

Seite 26/42 este bundesgerichtliche Praxis angewendet werden, so hätte dies regelmässig eine Revision des Ursprungsentscheids zur Folge. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Ver- änderung von Tatsachen und der (einzig) in Anwendung der geänderten Rechtsprechung er- folgten Anpassung des Ursprungsentscheids. Büchler/Raveane würden denn auch selbst an- fügen, der Umstand, dass eine neue bundesgerichtliche Praxis keinen materiellen Abände- rungsgrund darstelle, jedoch in einem Abänderungsverfahren zu beachten sei, stehe in ei- nem scheinbar unauflöslichen Spannungsverhältnis, und es sei zu befürchten, dass benach- teiligte Ehegatten nach Abänderungsgründen suchen würden, um die neue Rechtsprechung doch noch zur Anwendung zu bringen. Gemäss Büchler/Raveane hätten die Gerichte sol- chen Bestrebungen grundsätzlich einen Riegel zu schieben. Deshalb sei auf die Praxis ab- zustellen, wie sie im Zeitpunkt des Scheidungsentscheids der Parteien (11. September 2020) gegolten habe (act. 42 E. 6.1.3).

E. 14.2 Der Beklagte wendet ein, weder die Vorinstanz noch das Buch von Oberrichter Staub, des- sen Haltung die Vorinstanz im Wesentlichen übernommen habe, hätten sich – "so schein[e] es" – mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2019 vom 9. April 2020 auseinandergesetzt. In diesem Urteil führe das Bundesgericht unter E. 3.3.3 aus, dass das Schulstufenmodell grundsätzlich sofort und überall anwendbar sei, d.h. es nicht nur für künftige, sondern für al- le im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle gelten würde. Dem Beklagten erschliesse sich nicht, weshalb dieser Entscheid nicht zur Anwendung gelangen solle. Demzufolge sei die seit dem Ursprungsentscheid ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr wohl bei der Abänderung des Ursprungsentscheids zu berücksichtigen und umzusetzen (act. 43 Rz 111- 115).

E. 14.3 Diese Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. vorne E. 2.3) nicht. Statt sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, verweist der Beklagte bloss pauschal auf ein Bundesgerichtsurteil, das die Vorinstanz ver- meintlich noch nicht berücksichtigt habe. Weshalb dieses Urteil vorliegend einschlägig sein soll und welche Erkenntnis die Vorinstanz daraus hätte gewinnen sollen, legt der Beklagte nicht dar. Ein solcher Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnte höchstens dann als Berufungsbegründung genügen, wenn sich daraus eine klare, dem erstinstanzlichen Entscheid entgegenstehende Rechtsprechung ergeben würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

E. 14.3.1 Im Bundesgerichtsurteil 5A_347/2019 wird zwar festgehalten, die neue Rechtsprechung zur Anwendung des Schulstufenmodells sei grundsätzlich sofort und überall anwendbar, d.h. sie gelte nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle. Die- ser Standpunkt wird aber nicht begründet. Es wird bloss auf ein anderes Urteil (5A_830/2018 vom 21. Mai 2019) verwiesen, wo wiederum auf frühere Urteile verwiesen wird, die ihrerseits auf frühere Urteile verweisen. Folgt man den Verweisungen, gelangt man zu Urteilen der öf- fentlich-rechtlichen Abteilungen (so etwa BGE 132 II 153). Keines der zitierten Urteile handelt von Abänderungsverfahren. Die Frage der Anwendung der neuen Rechtsprechung auf Abänderungsverfahren ist ausschliesslich im Urteil 5A_347/2019 Thema, das sich mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden Problemen – und namentlich mit den von der Vor- instanz angesprochenen Aspekten – nicht befasst. Mithin lässt sich aus diesem Urteil in Be- zug auf die Grundsatzfrage, ob eine geänderte Rechtsprechung in einem Abänderungsver- fahren zu berücksichtigen ist oder nicht, keine Erkenntnis gewinnen. Im Übrigen ist zu

Seite 27/42 berücksichtigen, dass das Bundesgericht in diesem Fall über die besondere Konstellation zu urteilen hatte, dass die Rechtsprechung exakt während der laufenden Rechtsmittelfrist geän- dert hatte und sich die Parteien zuvor im Rahmen eines Vergleichs über die Abänderung ge- einigt hatten. Da der Entscheid zudem nicht in die amtliche Sammlung der publizierten Ent- scheide aufgenommen wurde, ist – insbesondere in Kombination mit dem Fehlen einer ein- lässlichen Begründung – davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit keine Praxis be- gründen wollte, sondern in erster Linie einen Einzelfallentscheid gefällt hat.

E. 14.3.2 Ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob eine geänderte Rechtsprechung im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils zu berücksichtigen ist, fehlt bis heute. Das Bundesgericht hat etwa zuletzt in seinem Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 mangels entsprechender Rüge der Parteien die Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung der neuen zweistufigen Methode im Abänderungsentscheid zulässig war, nach- dem im Ursprungsentscheid die einstufige Methode angewendet worden war (a.a.O. E. 5). Eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Entscheid entge- gensteht, ist somit nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Beklag- ten erwähnten Urteil. Vielmehr ist die Rechtslage in dieser Hinsicht unklar. Bei dieser Aus- gangslage wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz unerlässlich gewesen, was der Beklagte – wie erwähnt – versäumt hat.

E. 14.4 Darüber hinaus geht der Beklagte auch mit keinem Wort darauf ein, worin vorliegend über- haupt die Relevanz dieser rechtlichen Frage liegt, inwiefern also der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Vorinstanz diese Frage anders beantwortet hätte. Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

E. 14.5 Doch selbst wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre, wäre ihr diesbezüglich kein Erfolg beschieden. Gemäss der erwähnten Passage aus dem Bundesgerichtsurteil ist für die Nicht-Berücksichtigung einer Praxisänderung ein "bewusstes Abweichen" der Parteien von einer Gerichtspraxis erforderlich, was jedoch gegenüber künftigen Praxisänderungen ge- rade nicht möglich sei (vgl. Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.3). Diese Passage ist auch deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es keine (gesetzliche) Grundlage gibt, die ein "bewusstes Abweichen" voraussetzen würde. Zunächst einmal wäre ein solches Kriterium nicht praktikabel, da oft gar nicht eruiert werden kann, ob überhaupt von einer Praxis abgewichen wurde (z.B. bei der Festlegung bestimmter Betreuungsanteile) und ob dies bewusst geschah. Zudem würde das bewusste Abweichen voraussetzen, dass die Parteien die jeweilige Rechtsprechung kennen. Entscheidend ist nun aber, dass die Parteien mit dem Abschluss einer Vereinbarung gerade eine Unsicherheit be- seitigen wollten. Dies setzt gerade nicht voraus, dass die Parteien die Rechtslage und den Sachverhalt kennen oder vollständig kennen. Eine solche Vereinbarung wird nicht deshalb fehlerhaft oder unangemessen, bloss weil sie später aufgrund geänderter Rechtsprechung – womöglich – anders ausgefallen wäre. Das Abänderungsgericht darf und muss dem Ur- sprungsentscheid unkritisch folgen. Selbst "fehlerhafte" Urteile können nicht mittels Abän- derung korrigiert werden. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur des Ursprungsent- scheids (statt Vieler: BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Zu einer Korrektur käme es aber gerade dann, wenn die neue Rechtsprechung angewandt würde. Der Grundsatz, dass die Wertun-

Seite 28/42 gen des Ursprungsentscheids zu übernehmen sind, gilt demnach auch punkto (geänderter) Rechtsprechung (so auch Spycher, a.a.O., N 09.24 mit Beispielen). Die Aktualisierung ist daher – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nach der Rechtsprechung, wie sie im Zeit- punkt des Ursprungsentscheids galt, vorzunehmen.

E. 15 Der Beklagte macht weiter geltend, gestützt auf seine "vorstehenden Ausführungen" in der Berufungsschrift würden sich andere als die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbe- rechnungsphasen ergeben (act. 43 Rz 116 f.). Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht darlegt, aus welchen "vorstehenden Ausführun- gen" er konkret welche Schlussfolgerungen für die Phasen der Unterhaltsberechnung zieht, ist dazu anzumerken, dass seinen Ausführungen – mit Ausnahme der Rüge in Bezug auf die Höhe der Schulkosten – nicht gefolgt werden konnte. Die Schulkosten sind im Hinblick auf die Phasenbildung aber offenkundig nicht relevant, sodass diesem Einwand die Grundlage entzogen ist. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 16 Umstritten ist weiter, ob der Klägerin in ihrem Bedarf für die Fahrt zum Arbeitsplatz Auto- und Parkplatzkosten anzurechnen sind.

E. 16.1 Die Vorinstanz mass dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zu. Zur Begründung führte sie aus, Kompetenzqualität habe das Auto unter anderem, wenn es für die betreffende Partei und dessen Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei entweder verpflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder sie wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe. Die blosse Zeitersparnis führe aller- dings noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Vielmehr müsse die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar sei, beispielsweise weil überhaupt kein öffentlicher Verkehr existiere, weil Anfang und Ende der Arbeit (z.B. Nacht- und Schichtarbeit) auf Zeiten fielen, zu denen der öffentliche Verkehr nicht fahre, oder weil die Zeitersparnis pro Weg mindestens eine halbe Stunde betrage und morgens und abends Betreuungspflichten wahrgenommen werden müssten. Beim Arbeitsweg der Klägerin handle es sich um einen Grenzfall. Gemäss Google Maps dauere dieser von Tür zu Tür mit dem Au- to je nach Tageszeit und Route 22 bis 30 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln je nach Verbindung zwischen 56 und 65 Minuten. Die Zeitersparnis pro Weg betrage demnach zwischen rund 25 und 40 Minuten. Die Klägerin mache [zudem] geltend, an den meisten Ar- beitstagen stets eine Zimmerstunde von zwei bis zweieinhalb Stunden zu haben. Werde ihr ein Auto angerechnet, könne sie während der Zimmerstunden für immerhin gut eine Stunde nach Hause. Auf die behauptete Zeitersparnis gehe der Beklagte nicht ein. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber ihren beiden Kindern Betreuungspflichten wahrzunehmen habe. Daran ändere nichts, dass K.________ nur jede zweite Woche von der Klägerin betreut werde. Unter diesen Umständen sei es angemessen, dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zuzubilligen (act. 42 E. 6.2.4.1). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab Juli 2022 CHF 300.00 pro Monat an.

E. 16.2 Der Beklagte rügt, Kompetenzcharakter komme einem Privatfahrzeug nur zu, wenn das Fahrzeug für den Arbeitsweg, mithin zur Ausübung des Berufs, notwendig sei. Die Klägerin sei zur Ausübung ihres Berufs nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Vorinstanz führe

Seite 29/42 selbst aus, dass der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sei (act. 43 Rz 119 zweites Lemma).

E. 16.3 Zu Recht ist unbestritten, dass Autokosten nur berücksichtigt werden können, wenn dem Auto Kompetenzqualität zukommt und es zur Ausübung des Berufs notwendig ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dem Beklagten ist aber entgegenzuhalten, dass eine signifikante Zeit- ersparnis – trotz Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln – den Kom- petenzcharakter eines Autos ebenfalls begründen kann. Es darf sich lediglich nicht um eine blosse Zeitersparnis handeln, sondern sie muss derart sein, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geradezu als unzumutbar erscheint (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23 mit Hinweisen). Der Beklagte bestreitet die Zeitersparnis von durchschnittlich über einer halben Stunde pro Weg nicht. Ebenso wenig bestreitet er, dass die Klägerin in den Zimmerstunden nach Hause fährt, insbesondere wenn K.________ bei ihr ist. Folglich ist erwiesen, dass die Klägerin den Arbeitsweg pro Tag durchschnittlich mehr als zweimal zurücklegt, sodass von einer Zeitersparnis von ermessensweise eineinhalb Stunden pro Arbeitstag auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber ihren zwei Kin- dern betreuungspflichtig ist. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass J.________ im Juli 2022 bereits 16 Jahre alt war und der damals 11-jährige K.________ nur jede zweite Woche von der Klägerin betreut wird (vgl. act. 1/2 S. 11). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Nach-Hause-Gehen während der Zimmerstunde unbestrittenermassen nur mit dem Auto möglich ist, da die Zeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu knapp ist. Da nicht behauptet wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin an ihrem Arbeitsort über einen persönlichen Ruhe- oder Pausenraum bzw. ein Zimmer verfügt, ist es überdies naheliegend, dass sie – insbesondere in kälteren Jahreszeiten – ihre Zimmerstunde zuhause verbringt.

E. 16.4 Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Kompetenzqualität des Autos zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – um einen Grenzfall. Vorliegend besteht für das Obergericht keinen Anlass, in diesen Ermes- sensentscheid der Vorinstanz einzugreifen (dazu E. 8.5), ist doch dieser wohl durchdacht und vertretbar: Bei durchschnittlich mehr als zwei Fahrten pro Tag zum bzw. vom Arbeits- platz, einer Zeitersparnis pro Fahrt von durchschnittlich über einer halben Stunde, Betreu- ungspflichten gegenüber zwei – zwar bereits älteren – Kindern, einem 100%-Pensum und Zimmerstunden ohne Zimmer vor Ort ist es angemessen, den Kompetenzcharakter des Au- tos zu bejahen.

E. 16.5 Der Beklagte rügt weiter, die Parteien hätten in der abgeschlossenen Scheidungsvereinba- rung gewusst, dass die Klägerin einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Dass die Klägerin gleich neben oder an ihrem Wohnort eine entsprechende Anstellung finden würde, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch eher unwahrscheinlich. Die Parteien hätten der Klägerin auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr angerechnet. Man sei dementsprechend da- von ausgegangen, dass die Parteien ihre Kosten für den Arbeitsweg aus dem Überschuss zu bezahlen hätten (act. 43 Rz 119 zweites Lemma). Diese Rüge geht fehl. Wie die Klägerin zutreffend ausführt (act. 57 Rz 41), war beim Ab- schluss der Vereinbarung schlicht unklar, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Mobi- litätskosten anfallen würden, wenn die Klägerin wieder arbeitete. Von einer bewussten Ent- scheidung der Parteien, etwelche (etwaige) Mobilitätskosten aus dem Überschuss zu bezah-

Seite 30/42 len, kann keine Rede sein. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleichsvorschlag des Referen- ten im damaligen Scheidungsverfahren vom 6. Juli 2020. Die Autokosten wurden dort des- halb nicht separat berücksichtigt und waren aus dem Überschuss zu bezahlen, weil es [da- mals] an der Kompetenzqualität fehlte ("mangels Kompetenzcharakter"; act. 34/20 S. 8). Die Kompetenzqualität war mithin das entscheidende Kriterium.

E. 16.6 Gegen die Höhe der Autokosten wendete der Beklagte nichts ein. Da dem Auto, wie vorste- hend gezeigt, Kompetenzcharakter zukommt, berücksichtigte die Vorinstanz die – in der Höhe ebenfalls unbestritten gebliebenen – Parkplatz- bzw. Garagenkosten von CHF 130.00 im Monat zu Recht im Bedarf der Klägerin. Der Einwand des Beklagten, es seien keine Park- platz- bzw. Garagenkosten zu berücksichtigen (act. 43 Rz 119 drittes Lemma), geht somit fehl.

E. 17 Weiter wendet der Beklagte ein, sowohl für J.________ und K.________ seien aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Steueranteile auszuscheiden (act. 43 Rz 119 fünftes Lemma).

E. 17.1 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei der Aktualisierung der einzelnen Bedarfspositionen die mittlerweile geänderte Rechtsprechung nicht zu berück- sichtigen ist. Auf die dagegen gerichtete Rüge des Beklagten konnte mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (vorne E. 14), weshalb es damit sein Bewenden hat.

E. 17.2 Doch selbst wenn die Steueranteile für die Kinder ausgeschieden würden, würde dies im Er- gebnis aus Sicht des Beklagten (für dessen Unterhaltslast) nichts Wesentliches ändern: Der Bedarf der Kinder würde sich vergrössern, während ihr Anspruch auf Beteiligung am Über- schuss abnehmen würde. Der Beklagte legt nicht dar, dass er bei Nicht-Ausscheidung der Steueranteile beschwert ist. Eine Beschwer ist denn auch nicht ersichtlich, wie folgende Be- rechnung zeigt (Werte und Berechnung beruhen auf Zahlen und Berechnungsmethoden gemäss vorinstanzlichem Entscheid [act. 42 E. 6.2.2 und 6.8.2], wobei in der zweiten Tabelle die Steueranteile von CHF 60.00 für J.________ und CHF 50.00 für K.________ ausge- schieden wurden und im Bedarf der Parteien je CHF 55.00 weniger berücksichtigt wurde): Ohne Ausscheiden separater Steueranteile für Kinder: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'618 CHF 1'938 CHF 11'684 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'900 CHF 304 CHF 300 CHF 17'787 Überschuss CHF 984 CHF 8'071 CHF -1'314 CHF -1'638 CHF 6'103 Überschussanteil CHF 2'034 CHF 2'034 CHF 1'017 CHF 1'017 CHF 6'103 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 856 CHF -3'743 CHF 1'929 CHF 958 CHF - Mit Ausscheiden separater Steueranteile für Kinder: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'244 CHF 3'774 CHF 1'678 CHF 1'988 CHF 11'684 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'900 CHF 304 CHF 300 CHF 17'787 Überschuss CHF 1'039 CHF 8'126 CHF -1'374 CHF -1'688 CHF 6'103

Seite 31/42 Überschussanteil CHF 2'034 CHF 2'034 CHF 1'017 CHF 1'017 CHF 6'103 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 801 CHF -3'798 CHF 1'989 CHF 1'008 CHF - Ohne Ausscheiden der Steueranteile bezahlt der Beklagte einen Unterhalt von insgesamt CHF 3'743.00, mit Ausscheiden der Steueranteile sogar einen solchen von CHF 3'798.00, mithin CHF 55.00 mehr pro Monat. Wenn die Steueranteile ab Erreichen der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes entfallen, würde zwar die Unterhaltslast des Beklagten um CHF 55.00 pro Monat abnehmen (wenn beide Kinder volljährig sind), was sich aber ungefähr aufwiegt mit den Mehraufwendungen für die Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 18 Der Beklagte ist der Ansicht, die Vorinstanz habe bei J.________ zu Unrecht bloss auf ein Einkommen von CHF 300.00 abgestellt und weitere Einkommensquellen nicht erwogen.

E. 18.1 Die Vorinstanz rechnete J.________ ein Einkommen von CHF 300.00 an (Familienzulagen). Die Behauptung des Beklagten, auf J.________s Jugendsparkonto würde Aktienhandel be- trieben, verwarf die Vorinstanz als unsubstanziiert. Zudem führte sie aus, es könne wohl kaum von Aktienhandel die Rede sein, wenn im Zeitraum von einem Jahr gerade einmal zwei Gutschriften aus Aktienverkäufen – und dann noch am selben Tag – erfolgen würden. Zudem habe die Klägerin die beiden Gutschriften plausibel erklärt: Das Geld, das J.________ von ih- rem Grossvater geschenkt erhalten habe, sei unter anderem in R.________-Aktien angelegt gewesen. Um einen (weiteren) Wertverlust infolge des russischen Angriffskrieges zu verhin- dern, habe sie die Aktien verkauft. Diese Ausführungen seien unbestritten geblieben. Unter diesen Umständen fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass J.________ (oder die Klägerin) über bislang unbekannte Einkommen oder (weiteres) Vermögen verfügen könnten, weshalb von (weiteren) Editionen abzusehen sei (act. 42 E. 6.3.1).

E. 18.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen. Im Vermögen von J.________ würden sich mit Bestimmtheit noch mehr Aktien befin- den. Mit diesen Aktien würden auch Erträge erzielt. Diese Erträge seien zum Einkommen von J.________ hinzuzurechnen (act. 43 Rz 125).

E. 18.3 Mit diesem pauschalen Vorbringen setzt sich der Beklagte nicht argumentativ mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er bloss seine bereits vor erster In- stanz geäusserten Mutmassungen, J.________ oder die Klägerin würden mit J.________s Vermögen Aktienhandel betreiben. Auf den von der Vorinstanz erwähnten Umstand etwa, dass beim Kontoauszug von einem Jahr bloss an einem Tag zwei Verkäufe, noch dazu zwei Verkäufe von R.________-Aktien, stattgefunden hätten, geht der Beklagte mit keinem Wort ein. Mangels einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die Beru- fung diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.3).

E. 18.4 Abgesehen davon blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass sowohl K.________ als auch J.________ vom Vater der Klägerin Geld geschenkt bekommen hatten, wobei das Vermögen von K.________ durch den Beklagten und dasjenige von J.________ durch die Klägerin verwaltet wird (vgl. act. 38 Rz 20). Dem Beklagten muss damit die Höhe dieses ge- schenkten Vermögens bekannt sein und es könnte von ihm erwartet werden, dass er ent-

Seite 32/42 sprechende Behauptungen aufstellt, in welchem Umfang überhaupt Aktienerträge erwirt- schaftet werden könnten. Dasselbe galt im Übrigen bereits zum Zeitpunkt, als die Schei- dungsvereinbarung abgeschlossen wurde. In Ziffer 1.9 der Scheidungsvereinbarung war ausdrücklich die Rede von "Wertschriftendepots" der Kinder (act. 1/2 S. 9). Die Parteien ha- ben dort offensichtlich darauf verzichtet, auf dem vom Grossvater geschenkten Geld Vermö- genserträge anzurechnen. Auf diese Wertung ist hier nicht zurückzukommen (vgl. E. 3.1).

E. 19 Der Beklagte moniert, mit Bezug auf die Kinder-/Familienzulagen von J.________ gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass diese bis zum 18. Altersjahr CHF 304.00 betragen würden. Ab dem 1. August 2022 seien J.________ in der abgeschlossenen Scheidungsver- einbarung Kinder-/Familienzulagen in Höhe von CHF 323.00 pro Monat angerechnet worden. Dies sei vorliegend beizubehalten (act. 43 Rz 126). Was der Beklagte damit sagen will, ist nicht verständlich. In der Scheidungsvereinbarung wie auch im angefochtenen Entscheid wurde bei den Familienzulagen – soweit diese während einer Phase variierten – auf Durchschnittswerte abgestellt (act. 34/20 S. 7; act. 42 E. 6.8.2). Die der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegte Wertung wurde von der Vorinstanz über- nommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Rechnungsfehler wird zudem nicht geltend ge- macht und ist nicht ersichtlich. Soweit diesbezüglich auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.

E. 20 Des Weiteren rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe sein Nettoeinkommen falsch ermittelt.

E. 20.1 Zum Einkommen des Beklagten führte die Vorinstanz Folgendes aus: Laut dem Beklagten habe sich sein Nettoeinkommen im Jahr 2021 gegenüber jenem im Scheidungsentscheid auf CHF 11'200.00 erhöht. Wie der Beklagte auf diesen Betrag komme, sei nicht nachvollzieh- bar. Im Lohnausweis 2021 sei ein Nettoeinkommen von CHF 141'600.00 aufgeführt. Hinzu kämen Telefonspesen von CHF 1'200.00. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von CHF 11'900.00 pro Monat (x 12; inkl. Spesenvergütung). Auf diesen Betrag sei abzustellen (act. 43 E. 6.4).

E. 20.2 Der Beklagte macht geltend, sein erhöhtes Einkommen beziffere sich auf CHF 11'300.00 und setze sich zum einen aus Nettoverdienst (CHF 11'200.00) und zum anderen aus den Tele- fonspesen (CHF 100.00) zusammen. Die Vorinstanz vergesse in ihren Ausführungen die vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen für J.________ und K.________ (total CHF 600.00) in Abzug zu bringen (act. 43 Rz 127 f.).

E. 20.3 Gemäss Ziffer 1 des Lohnausweises des Beklagten vom 3. Februar 2022 (act. 34/19) beträgt dessen Lohn CHF 151'700.00. Gemeint ist damit der Bruttolohn. In diesem Feld (Ziffer 1 des Ausweises) sind auch sämtliche Zulagen, namentlich Kinder- und andere Familienzulagen, anzugeben (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheini- gung, gültig ab 1. Januar 2022, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung [abrufbar unter: https://www.estv.admin.ch/estv /de/home/ direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#-2001549595]). Hinzu kommen hier "Bo- nuszahlungen / Provisionen" von CHF 4'500.00 brutto (Ziffer 3 des Lohnausweises). Nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben der 1. und 2. Säule (Ziffern 9 und 10 des Lohnaus- weises) resultiert ein Nettolohn von CHF 141'600.00. Dieser Lohn enthält die Kinderzulagen

Seite 33/42 von CHF 600.00, die unbestrittenermassen dem Beklagten ausbezahlt werden. Das dem Be- klagten anzurechnende Nettoeinkommen beträgt demnach, wie dieser zu Recht einwendet, CHF 11'300.00 und nicht CHF 11'900.00 pro Monat (zur Auswirkung auf die Unterhaltsbe- rechnung vgl. E. 24).

E. 21 Der Beklagte wendet unter Verweis auf E. 6.8.2 des angefochtenen Entscheids ein, dass es nicht angehe, der Klägerin für die Zeit ab August 2022 als Einkommen einen Durchschnitts- wert anzurechnen. Die Anrechnung eines Durchschnittswertes verzerre nämlich die eigene Leistungsfähigkeit der Klägerin (act. 43 Rz 131). Dieser Einwand ist unsubstanziiert und unbegründet. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Anrechnung eines Durchschnittswertes die klägerische Leistungsfähigkeit "verzerrt". Oh- nehin aber ändert das Abstellen auf Durchschnittswerte mathematisch am Gesamtergebnis nichts. Solange nicht in das Existenzminimum einer Partei eingegriffen wird, ist die Verwen- dung von Durchschnittswerten zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom

30. Juni 2020 E.5.4). Soweit auf die Berufung in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.

E. 22 Umstritten ist weiter die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab Erreichen der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes.

E. 22.1 Die Vorinstanz führte aus, der Überschussanteil der Kinder entfalle vorliegend mit Erreichen der Volljährigkeit nicht. Der Beklagte habe sich in der Scheidungskonvention verpflichtet, Barunterhaltsbeiträge "bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung" zu bezahlen. In diesen Unterhalts- beiträgen sei ein Überschussanteil enthalten. Die zwischenzeitlich geänderte Rechtspre- chung, wonach dem volljährigen Kind kein Anteil am Überschuss zustehe (BGE 147 III 265 E. 7.2) sei im vorliegenden Abänderungsverfahren, wie bereits ausgeführt, nicht zu berück- sichtigen (act. 42 E. 6.7.2). Die Klägerin habe sich am Volljährigenunterhalt von J.________ nicht zu beteiligen. Es entspreche jahrelanger bundesgerichtlicher Praxis, dass sich beide El- tern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit ab Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kin- des an dessen Barunterhalt zu beteiligen haben und dass bei alternierender Obhut mit hälfti- ger Betreuung beide Eltern zu gleichen Teilen im Verhältnis ihrer Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufkommen müssten. Von dieser Praxis seien die – anwaltlich vertretenen – Parteien im Rahmen ihrer Scheidungsvereinbarung abgewichen. Der Beklagte habe ausdrücklich akzeptiert, dass er für den Barunterhalt der Kinder alleine aufkommen sol- le. An diesem Wertungsentscheid sei im Abänderungsverfahren festzuhalten (act. 42 E. 6.7.3).

E. 22.2 Der Beklagte macht geltend, es treffe zu, dass er sich verpflichtet habe, den Barunterhalt für die Kinder bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen. Hieraus könne jedoch nicht abge- leitet werden, dass er unabhängig zukünftiger Rechtsprechung diesen Barunterhalt alleine zu bezahlen habe. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide, wonach schon vor dem 11. No- vember 2020 der Unterhalt für das volljährige Kind unter den Elternteilen nach Leistungs- fähigkeit aufgeteilt worden sei, seien alles Einzelfälle. In der Innerschweiz und insbesondere im Kanton Zug habe die Praxis gegolten, dass der nicht betreuende Elternteil und insbeson-

Seite 34/42 dere der Vater den Kindesunterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder zu tra- gen gehabt habe. Dies habe sich erst mit dem "obiter dictum"-Entscheid des Bundesgerichts geändert (act. 43 Rz 135).

E. 22.3 Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte gegen den angefochtenen Entscheid keine ausrei- chend begründete Rüge erhoben, soweit die Vorinstanz festhielt, bei der Aktualisierung der Unterhaltsbeiträge in Abänderungsverfahren sei nicht auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung abzustellen (vorne E. 14). Und auch vorliegend genügen seine Ausführun- gen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht: Er behauptet pauschal, die von der Vorinstanz zitierten Entscheide seien "alles Einzelfälle" und die Praxis im Kanton Zug sei gerade anders gewesen, ohne aber auch nur eine Belegstelle für diese Behauptung zu nen- nen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit E. 6.7.3 des angefochtenen Entscheids ist nicht ersichtlich, sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

E. 23 Strittig ist schliesslich, ob der Klägerin auch nach Aufnahme ihres 100%-Pensums noch ein nachehelicher Unterhalt zu belassen ist.

E. 23.1 Die Vorinstanz setzte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag auch über den Zeitpunkt hinaus fest, in welchem die Klägerin in einem Pensum von 100 % arbeitete. Zur Begründung führte sie aus, in der Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien vorgesehen, dass der nacheheli- che Unterhaltsbeitrag ab Januar 2026 entfalle, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt – aus- gehend von einem hypothetischen Einkommen von total CHF 5'760.00 – für ihren gebühren- den Unterhalt selbst aufkommen könne. Wie nachfolgend darzulegen sei, sei die Klägerin trotz höherem Einkommen nicht in der Lage, vor Ende 2025 vollständig selbst für ihren ge- bührenden Unterhalt aufzukommen (act. 42 E. 6.7.4).

E. 23.2 Der Beklagte wendet ein, die letzte Unterhaltsberechnungsphase gemäss der abgeschlosse- nen Scheidungsvereinbarung beginne am 1. Januar 2026. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Klägerin ein 100%-Einkommen hypothetisch angerechnet worden. Dies aufgrund der alter- nierenden Obhut für K.________. Ihr sei bereits ab Erreichen des 15. Altersjahrs von K.________ ein 100%-Pensum zugemutet worden und nicht erst mit dem 16. Altersjahr. Die Klägerin sei hiervon abgewichen. Sie habe bereits per Juni 2022 eine 100%-Anstellung an- getreten. Damit habe sich die von den Parteien getroffene Annahme nicht bewahrheitet. Auf- grund der Vollzeitstelle der Klägerin entfalle jeglicher ehebedingter Nachteil, weswegen auch kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sein könne (act. 43 Rz 136).

E. 23.3 Erneut setzt sich der Beklagte nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar und überzeugend dar, aufgrund welcher Wertung die Par- teien einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag vereinbart haben (nämlich zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts). Darauf geht der Beklagte nicht ein. Insbesondere stellt er auch nicht in Abrede, dass die Klägerin trotz ihres höheren Einkommens, das sie bereits seit Juli 2022 erzielt, nicht in der Lage ist, vor Ende 2025 vollständig für ihren gebührenden Unterhalt auf- zukommen. Mithin ist die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 24 Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf den laufenden Unterhalt einzig hinsichtlich der Schulkosten bei J.________ sowie des dem Beklagten angerechneten

Seite 35/42 Einkommens anzupassen. Im Übrigen ist auf die Zahlen und die Berechnungsmethode der Vorinstanz (act. 42 E. 6.8.1-6.8.3) abzustellen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsbei- träge:

E. 24.1 Für die Phase vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 3'659 CHF 3'679 CHF 1'609 CHF 1'938 CHF 10'885 Einkommen CHF 3'260 CHF 11'300 CHF 300 CHF 300 CHF 15'160 Überschuss CHF -399 CHF 7'621 CHF -1'309 CHF -1'638 CHF 4'275 Überschussan- teil CHF 1'425 CHF 1'425 CHF 713 CHF 713 CHF 4'275 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 hier irrelevant Unterhalt CHF 1'824 CHF -4'462 CHF 1'784 CHF 854 CHF - davon CHF 399 Betreuungsunterhalt davon CHF 1'425 Nachehelicher Unterhalt (verlangt: CHF 1'315.00)

E. 24.2 Für die Phase vom 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'609 CHF 1'938 CHF 11'675 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'300 CHF 304 CHF 300 CHF 17'187 Überschuss CHF 984 CHF 7'471 CHF -1'305 CHF -1'638 CHF 5'512 Überschussanteil CHF 1'837 CHF 1'837 CHF 919 CHF 919 CHF 5'512 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 hier irrelevant Unterhalt CHF 853 CHF -3'729 CHF 1'917 CHF 958 CHF -

E. 24.3 Für die Phase ab 1. August 2024: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'557 CHF 1'938 CHF 11'623 Einkommen CHF 5'290 CHF 11'300 CHF 350 CHF 300 CHF 17'240 Überschuss CHF 991 CHF 7'471 CHF -1'207 CHF -1'638 CHF 5'617 Überschussanteil CHF 1'872 CHF 1'872 CHF 936 CHF 936 CHF 5'617 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 849 CHF -3'627 CHF 1'820 CHF 958 CHF - Mit Bezug auf die Barunterhaltsbeiträge der Kinder dauert diese letzte Phase mindestens bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs des jeweiligen Kindes, längstens bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung. Bezüglich des nachehelichen Unterhaltsbeitrags dauert die Phase bis zum 31. Dezember 2025.

E. 24.4 Diese Beträge sind jeweils auf- oder abzurunden auf volle 10er-Werte.

Seite 36/42

E. 25 Nebst der Höhe des laufenden Unterhalts ist zwischen den Parteien umstritten, ob und in welchem Umfang sich der Beklagte an bestimmten Zahnarztkosten der Kinder beteiligen muss.

E. 25.1 Die Vorinstanz führte Folgendes aus: Im Hinblick auf die Tragung von ausserordentlichen Kinderkosten hätten die Parteien in ihrer Scheidungsvereinbarung folgende Regelung getrof- fen: "Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versiche- rungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, nach vorgängiger Absprache zu zwei Fünftel von der Mutter und zu drei Fünftel vom Vater zu übernehmen" [Ziffer 1.8 der Scheidungsver- einbarung]. Damit hätten die Parteien zum einen definiert, in welchem Verhältnis die Kosten von ihnen zu tragen seien. Zum anderen hätten sie die Modalitäten der Kostenbeteiligung ge- regelt: Demnach setze die Kostenbeteiligung voraus, dass der die ausserordentlichen Kosten verursachende Elternteil dies vorgängig mit dem anderen Elternteil abgesprochen habe. Feh- le es an einer vorgängigen Absprache bzw. einem Abspracheversuch, so habe der die Kos- ten verursachende Elternteil diese grundsätzlich selbst zu tragen und könne keine Beteili- gung des anderen Elternteils beanspruchen. In dieser Absolutheit könne dies allerdings bloss für luxuriöse oder nützliche ausserordentliche Bedürfnisse gelten, nicht aber für objektiv not- wendige oder zumindest gebotene ausserordentliche Auslagen. Denn bei Art. 286 Abs. 3 ZGB handle es sich um einen Anspruch des Kindes. Oberste Maxime des Kindesrechts sei das Kindeswohl. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn ein Elternteil die Über- nahme von ausserordentlichen, aber für das Kind objektiv notwendigen oder zumindest ge- botenen Kosten nur deshalb verweigern könnte, weil keine vorgängige Absprache stattge- funden habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten müsse es aus denselben Gründen auch möglich sein, die Kostenbeteiligung des anderen Elternteils gerichtlich geltend zu machen, selbst wenn diese Möglichkeit in der Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich vorbehalten worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Parteien lediglich mit Bezug auf luxuriöse oder bloss nützliche ausserordentliche Bedürfnisse ihre Kostenbeteiligung von der vorgängigen Absprache abhängig machen könnten. In diesen Fällen trage der die Kostenbe- teiligung geltend machende Elternteil die Beweislast für die vorgängige Absprache bzw. den Versuch einer vorgängigen Absprache (act. 42 E. 8.3).

E. 25.2 Der Beklagte rügt, dass nur bei vorgängiger Zustimmung die vereinbarte Kostenteilung zur Anwendung gelange. Beide Parteien würden diese Bestimmung gleich verstehen. Der Einzel- richter habe sich denn auch vom Willen und Verständnis der Parteien selbst überzeugt. Im Übrigen sei auch dem Rechtsvertreter der Klägerin die Bedeutung sowie die Anwendung der betreffenden Bestimmung bewusst. Dem Gericht verbleibe aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens und Verständnisses ein Eingriff in die Scheidungsvereinbarung mit Bezug auf die ausserordentlichen Kinderkosten verwehrt. Die Vereinbarung sei im Übrigen vom Kan- tonsgericht Zug genehmigt worden. Alles andere laufe de facto auf eine Korrektur der betref- fenden Bestimmung hinaus. Es wäre der Klägerin zudem ein Leichtes gewesen, den Beklag- ten vorgängig um seine Zustimmung zu den geltend gemachten ausserordentlichen Kosten für J.________ und K.________ zu ersuchen. Dies habe sie mit einer Ausnahme schlichtweg unterlassen. Eine vorgängige Kontaktaufnahme wäre geboten gewesen. Im Übrigen wäre es der Klägerin nicht unmöglich gewesen, die ausserordentlichen Kinderkosten auf dem gericht- lichen Weg geltend zu machen. Die Klägerin hätte nämlich vorgängig das Gericht um Substi- tuierung der Zustimmung des Beklagten ersuchen können für den Fall, dass zwischen den

Seite 37/42 Parteien (vorgängig) keine Einigung hätte gefunden werden können. Der Beklagte habe sich nichts mehr gewünscht, als dass er in die konkrete Entscheidfindung über die Zahnbehand- lung seiner Tochter J.________ eingebunden worden wäre. Zwar sei der Beklagte beim ur- sprünglichen Entscheid, die Eckzähne von J.________ wieder zu erstellen, involviert gewe- sen. Dieser Grundsatzentscheid sei im Jahr 2017 gefällt worden. Er könne aber nicht wöchentlich oder monatlich [bei den Zahnärzten] anrufen, um in Erfahrung zu bringen, ob ei- ne neue Behandlung anstehe. Wenn die Klägerin nicht im Stande sei, ein Mindestmass an Kommunikation an den Tag zu legen, könne dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Vielmehr habe hierfür die Klägerin einzustehen (act. 43 Rz 151-156).

E. 25.3 Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als die Kommunikation der Klägerin in dieser Hin- sicht nicht optimal war. Doch selbst wenn sie damit wiederholt die Pflicht verletzt hätte, sämt- liche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder mit dem Beklag- ten abzusprechen (Ziffer 1.1 der Scheidungsvereinbarung), würden solche Pflichtverletzun- gen nicht ohne Weiteres (im Sinne eines "Denkzettels" [act. 43 Rz 178]) zur Kostenauflage an die Klägerin führen.

E. 25.4 Doch auch unabhängig von allfälligen Pflichtverletzungen überzeugt die Rüge des Beklagten nicht. Wie die Klägerin zutreffend einwendet (act. 57 Rz 54), übersieht er, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung nicht ausschliesst, dass ausserordentliche Kinderkosten gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB gerichtlich geltend gemacht werden. Würde der Logik des Beklagten gefolgt, könnte ein Elternteil nach Vereinbarung einer solchen Klausel stets die Zustimmung verweigern und so den anderen Elternteil permanent zur alleinigen Kostentra- gung zwingen, dies selbst dann, wenn es sich um Kosten für notwendige medizinische Ein- griffe handelte. Wie die Klägerin ebenfalls zutreffend einwendet (act. 57 Rz 55), widerspricht sich der Beklagte, wenn er behauptet, die Klägerin hätte gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB das Gericht anrufen können, wenn er die Zustimmung verweigert hätte. Denn nichts anderes tut die Klägerin vorliegend. Ob sie dies tut, bevor oder nachdem die Kosten angefallen sind, ändert nichts daran, dass der Anspruch gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB weiterhin besteht.

E. 25.5 Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst ausführt, die Zustimmung erteilt zu haben, um die Eckzähne von J.________ wieder zu erstellen. Dass er die mutmasslichen Gesamtkosten nicht gekannt hätte, behauptet er nirgends. An der Parteibefragung gab er sogar zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, CHF 19'600.00 seien die Gesamtkosten (act. 21 Ziff. 51 f.). Inso- fern ist auch nicht ersichtlich, weshalb er – selbst wenn allein auf das Kriterium der vorgängi- gen Absprache gemäss der Ziffer 1.8 der Scheidungsvereinbarung abgestellt würde – zu je- dem einzelnen Eingriff bzw. jeder einzelnen Behandlung separat zustimmen müsste.

E. 25.6 Schliesslich ist anzumerken, dass das Kantonsgericht Zug die Vereinbarung (und damit die entsprechende Klausel) zwar genehmigt hat, es aber die Klausel – mangels Vollstreckbarkeit

– praxisgemäss nicht im Dispositiv des Entscheids aufgeführt hat (vgl. act. 1/2; s. auch Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018 E. 12).

Seite 38/42

E. 26 Weiter ist umstritten, ob es sich bei den Kosten für die Behandlung von Zahnlöchern um aus- serordentliche Kinderkosten handelt.

E. 26.1 Die Vorinstanz widersprach der Auffassung des Beklagten, wonach die Behandlung eines Zahnlochs unter die regelmässigen "Gesundheitskosten" falle, die von der Klägerin zu tragen seien. Vom Grundbetrag, so die Vorinstanz, seien die üblichen, regelmässig stattfindenden Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt zu bezahlen. Demgegenüber seien spezifische zahnärztliche Behandlungen (beispielsweise von Zahnlöchern) ausserordentlich, da sie – im Gegensatz zu jährlichen Kontrolluntersuchungen – nicht vorhersehbar seien und unregel- mässig anfallen würden (act. 42 E. 8.4.1).

E. 26.2 Der Beklagte macht geltend, es treffe zu, dass die Parteien "Zahnkorrekturen" als ausseror- dentliche Kinderkosten definiert hätten. Unzutreffend sei aber, dass die Behandlung eines Zahnlochs als "Zahnkorrektur" qualifiziert werden könne. Zwar schneide die Schweiz im in- ternationalen Vergleich bei der Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen besser ab als das Ausland. Dennoch kämen Zahnlöcher und insbesondere Zahnkaries bei Kindern und Ju- gendlichen häufig vor. Demzufolge sei die Behandlung von Zahnlöchern nicht unregelmäs- sig. Im Übrigen lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass – selbst wenn von ausserordentlichen Kinderkosten auszugehen wäre – der Barunterhalt der Kinder auch einen Überschussanteil (Freibetrag) enthalte und dieser zunächst für die Deckung solcher Kosten heranzuziehen sei. Der Überschussanteil von J.________ betrage in der zweiten und dritten Unterhaltsberech- nungsphase CHF 494.00 bzw. CHF 629.00 pro Monat. Diese Beträge seien mehr als hinrei- chend, um die Behandlungskosten für Zahnlöcher zu decken. Dasselbe gelte auch für K.________ (act. 43 Rz 157-159).

E. 26.3 Die Parteien vereinbarten in Ziffer 1.8 ihrer Scheidungsvereinbarung, dass "ausserordentli- che Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.)" zu zwei Fünfteln von der Mutter und zu drei Fünfteln vom Vater zu übernehmen sind. Bei der Aufzählung in der Klammer handelt es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob die Behandlung von Zahnlöchern eine "Zahnkorrektur" ist, wie die Klägerin behauptet (act. 57 Rz 57). Im Vergleichsvorschlag, der zum Zustande- kommen der Scheidungsvereinbarung führte, wurden bei den Gesundheitskosten der Kinder

– dies im Unterschied zum Beklagten – einzig Krankenkassenprämien berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden bei den Kindern irgendwelche ungedeckte Kosten für die Behandlung von Zahnlöchern (act. 34/20 S. 9). Das deutet darauf hin, dass die Kosten für solche Behand- lungen nach übereinstimmendem Willen der Parteien nicht zum monatlichen Unterhaltsbei- trag zählen sollten, was umso mehr gilt, wenn solche Zahnbehandlungen – wie der Beklagte behauptet – derart regelmässig wären.

E. 26.4 Zum selben Resultat würde man gelangen, wenn der objektive Sinn dieser Klausel oder der Bestimmung von Art. 286 Abs. 3 ZGB ermittelt würde. Die in der Klausel aufgeführten Bei- spiele wie "Sehhilfe" oder "schulische Förderungsmassnahmen" und die in der Botschaft genannten Beispiele wie "Zahnkorrekturen" oder "vorübergehende besondere schulische Massnahmen" (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

15. November 1995, BBl 1996 I 162) handeln von Kosten, die regelmässig anfallen, selbst wenn sie nur vorübergehend sind. Auf die Regelmässigkeit kommt es folglich nicht primär an, sondern vielmehr auf das "Mass an Ausserordentlichkeit". Ausgehend davon, dass es sich

Seite 39/42 bei den "ordentlichen Kosten" um Kosten handelt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Sicherheit oder zumindest sehr grosser Wahrscheinlichkeit anfallen (Krankenkassenprämien, Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt etc.), sind ausser- ordentliche Kosten – im Umkehrschluss – Kosten, die zwar durchaus anfallen können, aber für gewöhnlich gerade nicht, jedenfalls gewöhnlich nicht wiederkehrend anfallen. Arztbe- handlungen sind deshalb in aller Regel ausserordentliche Kosten (vgl. Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N 22: "Kosten ärztlicher Versorgung"). Dazu zählen auch zahnärztliche Be- handlungen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018 E. 12) wie die Behandlung von Zahnlöchern.

E. 26.5 Mithin qualifizierte die Vorinstanz die Kosten für die Behandlung von Zahnlöchern zu Recht als ausserordentlichen Kosten im Sinne von Ziffer 1.8 der Scheidungsvereinbarung. Da die Parteien für solche ausserordentlichen Kosten explizit eine Regelung getroffen haben, sind solche Kosten entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Überschuss der Kinder zu tragen. Anzumerken bleibt, dass der Beklagte die medizinische Notwendigkeit der Eingriffe nicht bestreitet. Die Klage ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist.

E. 27 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag wegen leicht tieferen Schul- kosten (E. 7.3.2) und tieferem Einkommen des Beklagten (E. 20.3) anzupassen ist (E. 24), im Übrigen aber die Berufung des Beklagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 28 Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden.

E. 28.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu ver- teilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch in familienrechtlichen Verfah- ren, wobei das Gericht in diesen Verfahren von diesem Grundsatz abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO [Hervorhebung hinzu- gefügt]; BGE 139 III 358 E. 3). Vorliegend besteht kein Grund, um vom Grundsatz abzuwei- chen. Dass bestimmte andere Kantone dies kategorisch anders machten oder das Oberge- richt Zug die Gerichtskosten "auch schon hälftig aufgeteilt" habe, wie der Beklagte ausführt (act. 43 Rz 186), würde selbstverständlich nichts ändern. Das Verhalten der Klägerin, welche die Zustimmung des Beklagten zu ausserordentlichen Kinderkosten nicht eingeholt haben soll, rechtfertigt jedenfalls noch kein Abweichen vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO, umso weniger, als der wesentliche Teil der Klage die Abänderung des laufenden Unterhalts und nicht die Zahlung an ausserordentliche Kinderkosten betrifft.

E. 28.2 Für die Frage, in welchem Umfang die Parteien obsiegen oder unterliegen, ist Folgendes zu beachten: Gegenüber dem angefochtenen Entscheid wird der Barunterhalt der Kinder mit vorliegendem Urteil in der ersten Phase (11 Monate) von CHF 1'860.00 auf CHF 1'780.00 (bei J.________) und von CHF 900.00 auf CHF 850.00 (bei K.________), entsprechend mo- natlich total um CHF 130.00, herabgesetzt. Bei 11 Monaten entspricht das CHF 1'430.00. Im Übrigen wird der Barunterhalt von J.________ in der zweiten und dritten Phase um monatlich CHF 10.00 und der nacheheliche Unterhalt in der zweiten Phase ebenfalls um monatlich CHF 10.00 herabgesetzt, beides teilweise auch wegen des Rundens. Der Beklagte beantrag- te allerdings eine bedeutende Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sowie des Kin- desunterhalts. Werden nämlich nur schon für den Kindesunterhalt die Periode vom 1. No-

Seite 40/42 vember 2020 bis 31. Dezember 2025 und für den nachehelichen Unterhalt die Periode vom

1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2025 verglichen (Vergleich zwischen Ursprungsentscheid bzw. angefochtenem Entscheid auf der einen Seite und Anträgen des Beklagten auf der anderen Seite), ergibt sich, dass er einen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um total nahezu CHF 77'000.00 tieferen Unterhaltsbeitrag fordert. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beklagten als vollständig unterliegend zu betrachten und die Prozesskosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich ihm aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang ist auch die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung nicht zu beanstanden.

E. 28.3 Eherechtliche Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeiten zu behandeln, selbst wenn – wie vorliegend – von Anfang an nur die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung (Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt) strittig sind. Im Scheidungsverfahren nach den Art. 274-294 ZPO – mithin auch im Abänderungsverfahren – beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Diese Bestimmung gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 KoV OG). Aufgrund der verhältnismässig sehr umfangreichen Berufung (der Beklagte rügte nahezu jede Erwägung im angefochtenen Entscheid) ist die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ermessensweise auf CHF 7'500.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung beträgt das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 15'000.00, wobei für das Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden dürfen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Der Rechtsvertreter der Klägerin überliess die Festsetzung des Honorars dem Ermessen des Gerichts. Angemessen ist vorliegend – ins- besondere angesichts des Umfangs der Berufung – ein Grundhonorar von CHF 8'000.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwert- steuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 8'875.00. Der Beklagte hat der Klägerin folglich eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen.

E. 28.4 Das Bundesgericht behandelt die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung als ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist massgebend, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.1). Der Streitwert der vorliegend umstrittenen Unter- haltsbeiträge übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 (Art. 74 BGG).

Seite 41/42 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1.1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2023 wie folgt geändert (Ände- rungen kursiv): " 1.1 Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'780.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 850.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00. Ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: • Barunterhalt J.________: CHF 1'920.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Ab 1. August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (J.________) bzw. bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (K.________): • Barunterhalt J.________: CHF 1'820.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen.' " " 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: CHF 1'315.00; ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: CHF 850.00; ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025: CHF 850.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kindesunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs).' " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2023 wird bestätigt.

Seite 42/42 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 7'500.00 wird dem Beklag- ten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten, noch vorhandenen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. 4. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'875.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EO 2021 116) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2023 7 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter F. Horber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiberin K. Heidelberger Urteil vom 12. September 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Beklagter und Berufungskläger, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2023)

Seite 2/42 Rechtsbegehren Beklagter und Berufungskläger 1. Es sei der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 10. Januar 2023 (insb. die Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 4, 5, 6, 7.1, 7.2 und 7.3 des Dispositivs) vollumfänglich aufzuheben. 2. Es seien die Ziffer 2.4 und Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

11. September 2020 (A1 2020 20) wie folgt abzuändern: 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: […] Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'300.00 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 870.00 zzgl. Familienzulagen • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00 Ab 01. Juli 2022 bis 31 Juli 2022: • Barunterhalt J.________: max. CHF 1'490.30 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. August 2022 bis 31. Mai 2024: • Barunterhalt J.________: max. CHF 1'467.30 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Juni 2024 bis 31. Dezember 2025: • Barunterhalt J.________: max. CHF 595.50 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 bzw. Abschluss Erstausbildung von J.________: • Barunterhalt J.________: max. CHF 579.60 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 1'008.00 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2029 bis Abschluss Erstausbildung (und soweit J.________ sich noch in der Erstausbildung befindet): • Barunterhalt J.________: max. CHF 595.50 zzgl. Familienzulagen • Barunterhalt K.________: CHF 448.00 zzgl. Familienzulagen […] 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatli- chen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis Oktober 2020: CHF 800.00 Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: CHF 1'400.00 [aufgehoben] 3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Seite 3/42 4.1 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Berufungsbeklagten. 4.2 Eventualiter seien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Berufungsverfahren die Ge- richtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Berufungsklägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) und C.________ (nachfolgend: Beklagter) heirateten am tt.mm.2006 vor dem Zivilstandsamt L.________. Aus ihrer Ehe sind die Kinder J.________, geb. tt.mm.2006, und K.________, geb. tt.mm.2010, hervorgegangen. Die Parteien sowie die Kinder sind deutsche Staatsangehörige. 2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 wurde eine von den Partei- en – unter Mitwirkung des Gerichts – geschlossene Vereinbarung genehmigt, die Ehe der Parteien geschieden und unter anderem Folgendes geregelt: " […] 2.1 Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder J.________, geb. tt.mm.2006, und K.________, geb. tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. 2.2.1 Die Obhut für das Kind J.________ wird der Mutter zugeteilt. Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuung von J.________ wird – mit Ausnahme der für beide Kinder geltenden Feiertagsregelung – mit Rücksicht auf deren Alter verzichtet. 2.2.2 Das Kind K.________ wird unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Er hat seinen Wohnsitz bei der Mutter. Im Sinne der alternierenden Obhut betreut der Vater K.________ wochenweise während den geraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. Ausserdem verbringt jeder Elternteil mit K.________ pro Jahr je vier Wochen in den Schulferien, alles auf eigene Kosten. […] 2.3 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter angerechnet. 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: • Barunterhalt J.________: CHF 1'100.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 600.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 2'680.00,

Seite 4/42 Ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'300.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 870.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00, Ab 1. August 2022 bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: • Barunterhalt J.________: CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 970.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Die monatlichen Barunterhaltsbeiträge für J.________ reduzieren sich um einen Drittel des Net- tolehrlings- oder Nettopraktikumslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von J.________, die monat- lichen Barunterhaltsbeiträge für K.________ reduzieren sich um einen Sechstel des Nettolehr- lings- oder Nettopraktikumslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn) von K.________. Die Parteien verpflichten sich, einander allfällige Lehr- oder Praktikumsverträge sowie Lohnausweise unauf- gefordert in Kopie vorzulegen. [Indexierung]. 2.5 Die Eltern werden verpflichtet, die von ihnen verwalteten Kindsvermögen, namentlich das Wert- schriftendepot-Nr. xxx (K.________) und das Wertschriftendepot-Nr. xxx (J.________), beide bei der E.________ AG (Bank), sorgfältig zu verwalten (Art. 318 ff. ZGB) und dem anderen El- ternteil unaufgefordert per Ende Januar einen Kontoauszug per Stichtag 31. Dezember des Vor- jahres über sämtliches Kindsvermögen zuzustellen. Der Vater wird verpflichtet, zugunsten von K.________ einen Betrag von CHF 15'000.00 zu be- zahlen, zahlbar in monatlichen Raten à je CHF 500.00 monatlich im Voraus auf den Ersten des Monats, die erste Rate zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Un- terhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: CHF 800.00; ab 1. November 2020 bis 31. Juli 2022: CHF 1'400.00; ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: CHF 900.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs). […] " 3.1 Am 29. Juli 2021 reichte die Klägerin beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der im Wesentlichen die Abänderung des Scheidungsentscheids anbegehrt wurde. Zu entscheiden war letztlich über folgendes Rechtsbegehren der Klägerin (act. 1 und act. 39a-b; Verfahren EO 2021 116): " 1. In teilweiser Abänderung von Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge han- delt: Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022: - Barunterhalt J.________: CHF 1'755.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen

Seite 5/42 - Barunterhalt K.________: CHF 830.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00 Ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: - Barunterhalt J.________: CHF 1'855.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 900.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen Ab 1. Januar 2026 bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: - Barunterhalt J.________: CHF 2'035.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 1'010.00 zzgl. allfälliger Familienzulagen Im Übrigen sei festzustellen, dass die restlichen Bestimmungen von Ziff. 2.4 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert fortgelten. 2. In teilweiser Abänderung von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. Septem- ber 2020 (A1 2020 20) sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB folgende nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um zukünftige Unterhaltsbeiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2022: CHF 1'315.00 Ab 1. August 2022 bis 31. Dezember 2025: CHF 900.00 Im Übrigen sei festzustellen, dass die restlichen Bestimmungen von Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert fortgelten. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ zu beseitigen und der Beklagte zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahna- rztkosten) den Betrag von CHF 1'505.85 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. Juni 2021 zu leisten, zahlbar an die Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sa- che. 4. Es sei der Beklagte überdies zu verpflichten, an die ausserordentlichen Kinderkosten (Zahnarzt- kosten sowie Laptop J.________) den Betrag von CHF 2'740.45 zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids in der vorliegenden Sache. 5. Sämtliche anderslautenden Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beklagten. " 3.2 Der Beklagte stellte im erstinstanzlichen Verfahren seinerseits folgendes Rechtsbegehren (act. 34): " 1. Es seien die Ziff. 2.4 und Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

11. September 2020 (A1 2020 20) wie folgt abzuändern: 2.4 Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: […] Ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022:

Seite 6/42 - Barunterhalt J.________: CHF 1'100.00 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 600.00 zzgl. Familienzulagen - Betreuungsunterhalt K.________: CHF 2'680.00 Ab 01. Juli 2022 bis 31. Juli 2022: - Barunterhalt J.________: max. CHF 1'490.35 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 729.50 zzgl. Familienzulagen Ab 01. August 2022 bis 31. Mai 2024: - Barunterhalt J.________: max. CHF 1'467.35 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 708.65 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Juni 2024 bis 31. Dezember 2025: - Barunterhalt J.________: max. CHF 613.65 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 779.05 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2028 bzw. Abschluss Erstausbildung von J.________: - Barunterhalt J.________: max. CHF 562.85 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 739.75 zzgl. Familienzulagen Ab 01. Januar 2029 bis Abschluss Erstausbildung (und soweit J.________ sich noch in der Erstausbildung befindet): - Barunterhalt J.________: max. CHF 574.05 zzgl. Familienzulagen - Barunterhalt K.________: CHF 335.30 zzgl. Familienzulagen […] 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatli- chen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats: ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Oktober 2020: CHF 800.00 ab 01. November 2020 bis 30. Juni 2022: CHF 1'400.00 [aufgehoben] 2. Es seien alle anderen, abweichenden Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Klägerin. " 3.3 Das Beweisverfahren umfasste die Befragung der Parteien zur Sache (act. 21) sowie die Edition von Urkunden durch die Klägerin (act. 29-30). 3.4 Am 10. Januar 2023 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 42): " 1.1 Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'860.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 900.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen;

Seite 7/42 • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00. Ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: • Barunterhalt J.________: CHF 1'930.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Ab 1. August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (J.________) bzw. bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (K.________): • Barunterhalt J.________: CHF 1'830.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen.' 1.2 Im Übrigen gilt Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. September 2020 (A1 2020 20) unverändert weiter. 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: CHF 1'315.00; ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: CHF 860.00; ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025: CHF 850.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kinderunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs).' 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 1'505.84 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2021 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 3.2 Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ im Umfang von CHF 1'505.84 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juni 2021 fortsetzen kann. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 848.51 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 5. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 7'500.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden zu einem Fünftel der Klägerin und zu vier Fünftel dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrech- net. Der Fehlbetrag von CHF 4'500.00 wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 1'500.00 zu ersetzen. 7.1 Der Beklagte hat RA lic.iur. B.________ eine Parteientschädigung von CHF 10'339.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird RA lic.iur. B.________ mit CHF 9'378.95 (Honorar CHF 8'210.40 + Auslagen CHF 498.00 + MWST CHF 670.55) aus der Gerichtskasse entschädigt. Im Umfang der Zahlung geht die Entschädigungsforderung auf den Kanton Zug über. Soweit die Entschädigung aus der Gerichtskasse nicht vom Beklagten erhält-

Seite 8/42 lich gemacht werden kann, ist die Klägerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.2 Darüber hinaus wird RA lic.iur. B.________ mit CHF 844.75 ([Honorar CHF 2'052.60 + Auslagen CHF 124.50 + MWST CHF 167.65] ./. Beteiligung Klägerin CHF 1'500.00) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 7.3 Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'662.35 (MWST inbegrif- fen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen] " 4.1 Am 10. Februar 2023 reichte der Beklagte gegen diesen Entscheid Berufung ein (act. 43), wobei er mit Eingabe vom 13. Februar 2023 (act. 44) das Rechtsbegehren im eingangs er- wähnten Sinn korrigierte. In der Berufung machte er zudem geltend, die Oberrichter Huber und Staub "sollten / müssen" in den Ausstand treten (act. 43 Rz 13 ff.). 4.2 Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich Ober- richter Huber im Ausstand befindet (act. 45). 4.3 Am 24. Februar 2023 meldete sich Rechtsanwalt G.________ für den Beklagten telefonisch beim Obergericht Zug und teilte mit, er habe kein formelles Ausstandsbegehren gegen Ober- richter Staub stellen wollen. Am 28. März 2023 teilte Rechtsanwalt G.________ telefonisch mit, sein Klient habe erklärt, er wolle doch einen Entscheid über das Ausstandsbegehren (act. 48 f.). 4.4 Mit Beschluss des Obergerichts vom 12. Mai 2023 wurde das Ausstandsgesuch gegen Ober- richter Staub abgewiesen (act. 56). 4.5 Am 15. Mai 2023 reichte die Klägerin die Berufungsantwort mit eingangs genanntem Rechts- begehren ein (act. 57). Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (act. 58). 4.6 Am 7. Juni 2023 reichte der Beklagte einen Vergleichsvorschlag ein (act. 59), der an die Kläge- rin weitergeleitet wurde (act. 60) und den diese ablehnte mit der Begründung, der Vorschlag erwecke eher den Eindruck eines Versuchs zur Schadensbegrenzung als eines ernstgemein- ten Friedensangebots (act. 61). 4.7 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Die internationale, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der angerufenen Gerich- te ist (unbestrittenermassen) gegeben. In der Sache ist schweizerisches Recht anwendbar. Es kann hierzu auf die zutreffenden E. 1 und 2 im angefochtenen Entscheid verwiesen wer- den (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

Seite 9/42 2. Vorab ist in prozessualer Hinsicht sodann Folgendes festzuhalten: 2.1 Neue Vorbringen sind im Berufungsverfahren grundsätzlich nur noch unter den Vorausset- zungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Art. 296 ZPO statuiert jedoch für Kin- derbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend mitunter zu beurtei- len sind – den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und den Offizialgrundsatz, wes- halb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, die der umfassenden Untersu- chungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in denen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 2.2 Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (Urteile des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 4.4 und 5A_1037/2019 vom

22. April 2020 E. 2.5, je unter Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 und 130 I 180 E. 3.2). 2.3 Ungeachtet der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist jedoch zu beachten, dass das Beru- fungsverfahren als eigenständiges Verfahren ausgestaltet ist. Es dient nicht der Vervollstän- digung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstin- stanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entspre- chend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nach- zukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO

Seite 10/42 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3). 3. Zwischen den Parteien ist im Wesentlichen zweierlei umstritten: Die Frage, in welchem Um- fang der im Scheidungsentscheid vom 11. September 2020 festgelegte Kindesunterhalt und der nacheheliche Unterhalt abzuändern sind, und die Frage, ob der Beklagte sich zusätzlich zu seiner Pflicht zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an bestimmten, weiteren Kinder- kosten zu beteiligen hat. Die rechtlichen Grundlagen zu diesen zwei Fragekomplexen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 3.1 Für die Abänderung des in einem Scheidungsentscheid festgelegten Kindesunterhaltes ver- weist Art. 134 Abs. 2 ZGB auf die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnis- ses, mithin auf Art. 286 Abs. 2 ZGB. Die Abänderung des nachehelichen Unterhalts ist in Art. 129 ZGB geregelt. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse neu fest oder hebt ihn auf. Gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB kann bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden; eine Verbesserung der Verhältnisse der berechtigten Person ist da- bei nur dann zu berücksichtigen, wenn im Scheidungsurteil eine den gebührenden Unterhalt deckende Rente festgesetzt werden konnte. Die materiellrechtliche Prüfung eines Abänderungsantrags erfolgt dreistufig (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5 in fine): Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob die Abänderungsvoraussetzungen gegeben sind (sog. Interventionsschwelle). Dies ist der Fall, wenn sich der Sachverhalt, so wie er sich aktuell präsentiert, im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich gemäss Ursprungsentscheid präsentieren sollte, erheblich und dauerhaft verändert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 9.1). Dabei genügt es, wenn die Abänderungsvoraussetzungen mit Bezug auf min- destens eine betroffene Person erfüllt sind. Sowohl die Abänderung des Kindesunterhalts als auch die Herabsetzung, Aufhebung oder Einstellung des nachehelichen Unterhalts setzen voraus, dass sich die Verhältnisse nachträglich erheblich und dauerhaft verändert haben (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Abänderung ist ausge- schlossen, wenn den veränderten Verhältnissen bereits im abzuändernden Entscheid (Ur- sprungsentscheid) Rechnung getragen wurde (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom

25. Juni 2018 E. 2.3). Falls die Abänderungsvoraussetzungen gegeben sind, sind auf der zweiten Stufe sämtliche Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde gelegen haben, zu aktualisieren (sog. Aktualisierung). Dabei ist das Gericht grundsätzlich an die dem Ur- sprungsentscheid zugrunde liegenden Wertungen gebunden (Spycher, in: Spycher/Hausheer [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, N 09.14; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 19 vom 22. Dezember 2022 E. 7.1 m.H.; Urteil des Obergerichts Zürich LY130038 vom 18. März 2014 E. 3.3). Auf der dritten Stufe hat das Abänderungsgericht abzuwägen, ob der neue, aus der Aktualisierung resultierende Unterhaltsbeitrag eine Abänderung des Ur- sprungsentscheids rechtfertigt (sog. Schlusskontrolle oder "Neunerprobe"). Damit die Abän- derung vorzunehmen ist, muss feststehen, dass das Festhalten am Ursprungsentscheid un- zumutbar wäre (Urteile des Bundesgerichts 5A_506/2011 vom 4. Januar 2012 E. 4.1 und 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 5.3.1).

Seite 11/42 3.2 Mit dem in der Regel als monatliche Rente zugesprochenen Kindesunterhalt sind die ordent- lichen Bedürfnisse der Kinder wie beispielsweise Nahrung, Alltagskleider, Krankenversiche- rungsprämien und dergleichen zu bezahlen. Bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann das Gericht gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB die Eltern zur Leis- tung eines besonderen Beitrags verpflichten. Diese Bestimmung ermöglicht es, von einem Elternteil einen nachträglichen Beitrag zu Kosten zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Fest- setzung des Unterhalts nicht vorgesehen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2002 vom 31. März 2003 E. 5.1; Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. A. 2022, Art. 286 ZGB N 20 f.). 3.3 Im Folgenden ist auf die einzelnen Rügen des Beklagten einzugehen. Auf die vorerwähnten Bestimmungen ist dabei – soweit erforderlich – zurückzukommen. 4. Zwischen den Parteien ist unter anderem strittig, ob mit der von J.________ im August 2021 am H.________, Fachklasse Grafik, begonnenen Ausbildung veränderte Verhältnisse vorlie- gen. 4.1 Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst aus, gemäss Darstellung der Klägerin sei man im Scheidungsverfahren davon ausgegangen, dass J.________ eine Lehre absolvieren wer- de und daher keine Ausbildungskosten anfallen würden. Der Beklagte bestreite dies. Er be- gründe die Bestimmung in der Scheidungskonvention, wonach sich der Unterhaltsbeitrag für die Kinder in bestimmtem Umfang reduziere, wenn diese einen Lehrlings- oder Praktikums- lohn erzielen würden, damit, dass eben der Ausbildungsplan der Kinder noch unbekannt ge- wesen sei. Nehme man mit dem Beklagten an, die Parteien seien nicht von einer Lehre aus- gegangen, sondern der Ausbildungsplan von J.________ sei beim Abschluss der Vereinba- rung über die Scheidungsfolgen schlicht noch unbekannt gewesen, so lägen mit der von J.________ im August 2021 am H.________, Fachklasse Grafik, begonnenen Ausbildung (nachfolgend: Grafikschule) veränderte Verhältnisse vor. Denn, wenn die Parteien im Zeit- punkt der Vereinbarung noch nicht gewusst hätten, welche Ausbildung J.________ absolvie- ren werde und welche Ausbildungskosten dabei anfallen würden, hätten konsequenterweise auch noch keine solchen Kosten berücksichtigt werden können. Hinzu komme, dass der Be- klagte seine Zustimmung zur Annahme des Studienplatzes in der Fachklasse Grafik vor- behältlich der Kostengutsprache des Kantons Zug erteilt habe. Zum selben Ergebnis gelange man im Übrigen, wenn die Parteien mit einem Lehrbeginn gerechnet haben sollten: Die bei der Grafikschule anfallenden (und von den Parteien zu tragenden) Ausbildungskosten dürf- ten deutlich höher sein als bei einer "klassischen Lehre", bei welcher der Ausbildungsbetrieb in der Regel für einen Grossteil der Ausbildungskosten aufkomme und überdies ein Lehr- lingslohn bezahlt werde (act. 42 E. 5.1.1). 4.2 Der Beklagte rügt, zum Zeitpunkt, als er das Scheidungsverfahren vor Kantonsgericht Zug anhängig gemacht habe, sei für die Klägerin und J.________ deren Ausbildungsplan bereits bekannt gewesen. Dem Berufungsbeklagten sei dieser Plan nur nicht kommuniziert worden. Die Schulanmeldung müsse bereits vor Abschluss der Scheidungsvereinbarung erfolgt sein (act. 43 Rz 39-53 und 55). 4.3 Diese Rüge überzeugt nicht. Eine Abänderung ist zwar ausgeschlossen, wenn eine Verände- rung (der tatsächlichen Verhältnisse) im Ursprungsentscheid bereits berücksichtigt worden

Seite 12/42 ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Veränderung vorhersehbar war, sondern einzig, ob die Parteien dieser Tatsache im Ursprungsentscheid bereits Rechnung getragen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Dies setzt sachlogisch voraus, dass beide Parteien die Veränderung gekannt und – allenfalls durch bewusstes Weg- lassen – berücksichtigt haben. Selbst wenn die Klägerin J.________s Ausbildungsplan be- reits bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekannt hätte, wäre dem Beklagten daher nicht geholfen, da er selber diese Veränderung nicht kannte. Im Übrigen wäre es – mangels besonderer hinzutretender Umstände – vorliegend auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin diese ihr (allenfalls) bereits damals bekannte Veränderung dem Beklagten ver- schwiegen hätte; ein solches Verhalten könnte hier höchstens Folgen bei der Verteilung der Prozesskosten haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4 und 2.5). Nun ist aber ohnehin erstellt, dass die Klägerin den Ausbildungsplan damals noch nicht kannte. Wie selbst der Beklagte an der Parteibefragung ausführte, hatte J.________ damals noch gar keine konkrete Ausbildung im Sinn (act. 21 Ziff. 7). Folglich konnte auch die Klägerin keinen Plan kennen. Wäre zudem der Ausbildungsplan bereits festgestanden, hätte es keinen Sinn gemacht, in der Scheidungsvereinbarung festzulegen, dass sich der Barun- terhaltsbeitrag von J.________ um einen Drittel ihres Nettolehrlings- oder Nettopraktikums- lohns reduziert (vgl. act. 1/2 S. 8). Einen solchen Lohn erzielen Schülerinnen und Schüler der Grafikschule nämlich nicht. Vor allem aber ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse die anwaltlich vertretene Klägerin am Verschweigen des Ausbildungsplanes gehabt haben könn- te (vgl. act. 57 Rz 11). Für sie war damit kein Vorteil verbunden. Im Gegenteil fiel der Unter- haltsbeitrag ohne Berücksichtigung des (angeblich verschwiegenen) Ausbildungsplanes von J.________ gerade tiefer aus, weshalb die Klägerin das Abänderungsverfahren einleiten musste. Das Wissen darum, dass ein Kind in der Regel eine Ausbildung absolviert, bedeutet noch nicht, dass die Ausbildungskosten in jeder Vereinbarung bereits ohne Weiteres als berück- sichtigt zu gelten hätten. Denn diese Kosten sind bei einem unbekannten Ausbildungsplan offen. Berücksichtigt werden im Ursprungsentscheid muss nicht nur die Veränderung als sol- che, sondern auch das Ausmass der Veränderung (für die Anpassung von Verträgen an ver- änderte Verhältnisse vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.49/2004 vom 30. März 2004 E. 2.2). Das schliesst zwar nicht aus, dass Eltern in einer Scheidungskonvention bei unbekannten Ausbildungsplänen bereits einen Betrag festlegen und sie damit die Unsicherheit über die Höhe der dannzumal anfallenden Ausbildungskosten beilegen. Solcherlei ist aber hier gerade nicht geschehen, haben doch die Parteien überhaupt keine Ausbildungskosten festgelegt. Der Vergleichsvorschlag des Referenten im Scheidungsverfahren, gestützt auf den die Kon- vention (nach geringfügigen Modifikationen) schliesslich zustande kam, enthielt nämlich bei der Bedarfsberechnung von J.________ (und K.________) keine Ausbildungskosten oder dergleichen (act. 34/20 S. 9 ff.). 4.4 Dass diese Veränderung (Aufnahme der Grafikschule) sich erheblich auf den Überschuss von J.________ bzw. deren Manko auswirkt, bestreitet der Beklagte zu Recht nicht. Damit liegt ein Abänderungsgrund vor (dazu E. 10.3). Ob auch andere (umstrittene) Änderungen erheblich sind, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat zu Recht die einzelnen Parameter, die dem Ursprungsentscheid zugrunde lagen, aktualisiert (zweite Stufe des Abänderungsverfah- rens).

Seite 13/42 4.5 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst der Beklagte behauptet, es liege ein Abänderungsgrund vor, allerdings wegen des höheren Lohns der Klägerin und nicht wegen der Schul- bzw. Ausbildungskosten von J.________. Solange aber bereits bei einer betroffe- nen Person (Vater, Mutter oder Kind[er]) ein Abänderungsgrund vorliegt, sind sämtliche Pa- rameter der Unterhaltsberechnung zu aktualisieren. Für die Frage, ob der Unterhaltsbeitrag abzuändern ist (Interventionsschwelle), spielt es mit anderen Worten keine Rolle, bei welcher Person ein Abänderungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom

31. Mai 2018 E. 3.1). 5. Der Beklagte stört sich im Weiteren daran, dass die Vorinstanz bei der Anpassung des Un- terhaltsbeitrages die Schul- bzw. Ausbildungskosten in J.________s Existenzminimum berücksichtigte. Aus seiner Sicht handelt es sich bei diesen Kosten um ausserordentliche Kinderkosten (act. 43 Rz 54). 5.1 Die Vorinstanz führte dazu aus, dass Schul- bzw. Ausbildungskosten im (betreibungs- und familienrechtlichen) Existenzminimum eines Kindes zu berücksichtigen seien und zu dessen Barunterhalt gehörten, und dies über die Volljährigkeit hinaus (act. 42 E. 5.1.3). 5.2 Der Beklagte begründet seinen Einwand, bei den Schul- bzw. Ausbildungskosten handle es sich um ausserordentliche Kinderkosten, einzig damit, dass die Klägerin selbst von dieser Qualifikation ausgegangen sei. Er verweist auf eine E-Mail der Klägerin vom 21. November 2021 (act. 22/205), worin diese vom Beklagten eine Kostenbeteiligung in der Höhe von drei Fünfteln verlangt habe (act. 43 Rz 54). 5.3 Dieser Einwand überzeugt nicht. Schul- und Ausbildungskosten gehören gemäss Ziffer II.6 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 (nachfolgend: Richt- linien) zu den ordentlichen Kinderkosten, die im Existenzminimum zu berücksichtigen sind. Aus dem Umstand, dass die Klägerin in ihrer E-Mail vom 21. November 2021 vom Beklagten eine Kostenbeteiligung von drei Fünfteln forderte, lässt sich nichts zugunsten des Beklagten ableiten. Die Klägerin ist eine juristische Laiin. Wenn sie eine solche Kostenbeteiligung for- derte, darf sie nicht auf der damit einhergehenden rechtlichen Qualifikation behaftet werden. Es liesse sich allenfalls argumentieren (wurde vom Beklagten aber nicht behauptet), die Klä- gerin habe mit ihrer E-Mail ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Abänderung des Unterhaltsbeitrags unterbreitet. Diesem Argument wäre entgegenzuhalten, dass der Be- klagte dieses Angebot nicht annahm und folglich die Klägerin auch nicht länger daran ge- bunden war (vgl. Art. 4 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 7 ZGB). 6. Die Vorinstanz legte bei der Aktualisierung der einzelnen Parameter die Schulkosten von J.________ fest und berücksichtigte dabei auch Kosten für Studienreisen. Umstritten ist, ob bei J.________ Kosten für Studienreisen angefallen sind und ob diese Kosten Schulkosten darstellen. 6.1 Nach Darstellung der Vorinstanz würden die "ungefähren" Kosten für Studienreisen pro Jahr laut der "Kostenaufstellung Schuljahr 2021/22" zwischen CHF 600.00 und CHF 1'300.00 be- tragen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gehörten Auslagen für obligatorische Schulaus- flüge, Lageraufenthalte und dergleichen zum Barbedarf des Kindes. Es handle sich dabei um

Seite 14/42 eigentliche Schulkosten, mithin nicht um ausserordentliche Kosten im Sinne von Ziff. 1.8 der Scheidungsvereinbarung. Es liege in der Natur der Sache, dass die inskünftig tatsächlich an- fallenden Auslagen für Studienreisen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschliessend bezif- fert werden könnten. Eine gewisse Pauschalisierung sei folglich unumgänglich. Aufgrund dessen sei es angezeigt, antragsgemäss auf den Mittelwert der in der "Kostenaufstellung Schuljahr 2021/22" genannten Bandbreite abzustellen. Damit sei in J.________s Bedarf für Studienreisen ein Betrag von jährlich CHF 950.00 bzw. monatlich rund CHF 79.00 anzurech- nen. Der Beklagte habe zu Recht nicht bestritten, dass es sich bei den Auslagen für Studien- reisen um für die Ausbildung nötige Kosten handle, zumal die Teilnahme nicht freiwillig sei (act. 42 E. 5.1.3.2). 6.2 Der Beklagte rügt unter anderem, Kosten für Studienreisen seien nachweislich nicht angefal- len. Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte hätten dies entsprechend ausgeführt. Im ers- ten Schuljahr hätten sich diese Kosten auf CHF 35.20 belaufen. Diese Kosten seien nicht er- heblich (act. 43 Rz 56). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst widerspricht sich der Beklagte selbst, indem er einerseits ausführt, Kosten für Studienreisen seien nicht angefallen, und andererseits be- hauptet, im ersten Schuljahr würden sich die Kosten auf CHF 35.20 belaufen. Sodann legt der Beklagte auch nicht dar, an welcher Stelle die Parteien "entsprechend ausgeführt" hät- ten, es seien keine Kosten für Studienreisen angefallen. Insofern ist auf die Berufung in die- sem Punkt gar nicht einzutreten. Ob die geltend gemachten Kosten von CHF 35.20 "erheb- lich" sind oder nicht, spielt zudem für die Aktualisierung ohnehin keine Rolle, sind doch auf dieser zweiten Stufe sämtliche Parameter anzupassen, unabhängig davon, ob deren Verän- derung erheblich ist oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_136/2014 vom 5. Novem- ber 2014 E. 3.2). Schliesslich bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz gar nicht festhielt, es seien bereits Kosten für Studienreisen angefallen. Sie stellte vielmehr auf den Mittelwert über die gesamte Ausbildungsdauer ab. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 6.3 Im Weiteren bestreitet der Beklagte generell, dass Studienreisen Teil der Schulkosten sind (act. 43 Rz 57). Damit ist der Beklagte nicht zu hören. Zunächst einmal geht er nicht auf die Begründung der Vorinstanz ein, wonach die Studienreisen nicht freiwillig seien und es sich insbesondere des- halb um notwendige Ausbildungsauslagen handle. Sodann ist dem Beklagten generell zu wi- dersprechen. Mehrkosten für Anschaffungen (Lehrmittel, Kopien, Büromaterial, Computer usw.) und Aktivitäten, die von der Schule oder der Bildungsinstitution verlangt werden, sind bei den Schul- bzw. Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Zu solchen Aktivitäten gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Teilnahmepflicht besteht (Nyf- feler, Der Volljährigenunterhalt, 2023, N 834 m.H.). Nicht eingeschlossen in den Schulkosten sind die Auslagen für Verpflegung während der Reisen, da Verpflegungskosten auch sonst anfallen (vgl. dazu auch Erläuterungen zu Ziffer C.6.2 der SKOS-Richtlinien; abrufbar unter ; besucht am

12. September 2023). Die SKOS-Richtlinien sind zwar für die Berechnung des Unterhaltes nicht massgebend (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.4). Anhaltspunkte für die Zusammensetzung einzelner Bedarfspositionen lassen sich ihnen aber dennoch entnehmen.

Seite 15/42 6.4 Schliesslich rügt der Beklagte, gemäss telefonischer Auskunft der Fachklasse Grafik würden im vierten Schuljahr überhaupt keine Studienreisen durchgeführt werden. Die Klägerin prä- sentiere diesbezüglich den Sachverhalt bewusst falsch, was treuwidrig sei (act. 43 Rz 58). Diese Rüge ist unbegründet. Die Klägerin legte eine Kostenaufstellung der Grafikschule ins Recht. Dass es sich bei der erwähnten "Kostenaufstellung 2021/22" nur um die Kosten für das erste Studienjahr handelt, geht aus dem Beleg nicht hervor und wird vom Beklagten auch nicht behauptet. In dieser Aufstellung sind die ungefähren Kosten für Schulreisen auf- geführt. Angegeben wird dabei eine Bandbreite. Das bedeutet, dass in einigen Jahren oder Semestern mehr Auslagen für Studienreisen anfallen und in anderen weniger. Dies wieder- um ist offensichtlich darauf zurückzuführen, dass entweder einzelne Reisen günstiger sind oder in gewissen Jahren oder Semestern weniger oder gar keine Reisen stattfinden, eine genaue Prognose aber nicht möglich ist. Selbst wenn es also zutreffen würde, dass im vier- ten Jahr keine Studienreisen stattfinden (einen Beleg – wie etwa eine schriftliche Bestätigung der Grafikschule – legt der Beklagte nicht vor), würde dies noch nichts daran ändern, dass sich diese Kosten im Durchschnitt auf CHF 79.00 pro Monat belaufen. Gegen das Abstellen auf einen Mittelwert hat der Beklagte im Übrigen zu Recht nichts eingewendet. 7. Umstritten ist weiter, ob oder inwieweit Kosten für bestimmtes Verbrauchsmaterial, für Schulbücher und für den Schulweg ebenfalls zu den Schulkosten zählen. 7.1 Die Vorinstanz erwog, Auslagen für Verbrauchsmaterial und Schulbücher seien ebenfalls als Ausbildungskosten im Barunterhalt zu berücksichtigen. Die Klägerin mache dafür monatlich CHF 35.00 geltend. Entgegen dem Einwand des Beklagten habe sie diesen Betrag nachge- wiesen. Belegt seien Ausgaben von insgesamt CHF 428.65 für Schulbücher (gemäss Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22") und Verbrauchsmaterial (gemäss act. 8/144 [Sammelbeleg von Quittungen]), was monatlich CHF 35.00 entspreche. Dieser Be- trag sei angemessen. Ausserdem habe der Beklagte nicht vorgebracht, diese Utensilien sei- en für die Ausbildung nicht nötig (act. 42 E. 5.1.3.3). Die Kosten für ein Strecken-Abonne- ment von I.________ ZG (Station M.________) nach N.________ würden jährlich CHF 1'134.00 betragen und seien belegt. Dies entspreche rund CHF 95.00 pro Monat (act. 42 E. 5.1.5). 7.2 Der Beklagte wendet ein, [Kosten für] Verbrauchsmaterial würden bei jeder Art von Ausbil- dung anfallen. Dasselbe gelte für die Kosten für Schulbücher und für den Arbeits- bzw. Schulweg. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf Rz 39 ff. seiner Berufung (act. 43 Rz 59 f., Rz 65 in fine und Rz 75). 7.2.1 Auch wenn sich die Ausführungen des Beklagten in Rz 39 ff. auf die Abänderungsvorausset- zungen (erste Stufe; Interventionsschwelle) beziehen, ist erkennbar, dass der Beklagte mit diesem Einwand geltend machen will, die Parteien hätten – unabhängig von der Art der Aus- bildung, die J.________ wählt – bewusst keine Kosten für Verbrauchsmaterial, Schulbücher und den Schulweg im Bedarf berücksichtigt, was bei der Aktualisierung des Unterhaltsbeitra- ges (zweite Stufe) zu berücksichtigen sei. 7.2.2 Dieser Einwand ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt (vorne E. 4.3), wussten die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung noch nicht, welche Ausbildung J.________

Seite 16/42 machen wird. Damit bei dieser Ausgangslage von einem bewussten Verzicht auf die Berück- sichtigung von Kosten für Verbrauchsmaterial, Schulbücher und den Schulweg ausgegangen werden könnte, hätten die Parteien beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung eine Aus- legeordnung mit allen erdenklichen Ausbildungswegen von J.________ machen und dabei jene Kosten ausscheiden müssen, die bei allen Ausbildungen in gleichem Masse anfallen. Ein solches Szenario ist abwegig und wurde vom Beklagten auch nicht behauptet. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 42 E. 5.1.1). 7.3 Im Weiteren wendet der Beklagte ein, mit der Begründung "Untersuchungsgrundsatz" habe die Vorinstanz gefolgert, die Kosten seien nachgewiesen. Dies treffe so nicht zu. Die Kläge- rin habe in Klagebeilage 144 (act. 8/144) unzählige Quittungen eingereicht. Es liege weder am Gericht noch am Berufungskläger, diese minutiös aufzuschlüsseln (act. 42 Rz 61 ff.). 7.3.1 Dem Beklagten ist zugutezuhalten, dass Parteibehauptungen grundsätzlich in den Rechts- schriften erfolgen müssen und die Parteien mit einem pauschalen Verweis auf Beilagen in der Regel ihrer Behauptungs- und Substanziierungspflicht nicht genügen. Es ist weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelas- teten Partei ableiten lässt. Wird allerdings spezifisch auf eine bestimmte Beilage verwiesen, ist diese Beilage selbsterklärend und enthält sie die verlangten Informationen, ist die Partei ihren prozessualen Pflichten nachgekommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1). Der Verweis der Klägerin auf die Sammelbeilage act. 8/144 genügt allerdings den erwähnten bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beilage enthält auf der ersten Seite eine selbst er- stellte Übersicht mit sämtlichen Ausgaben für die Monate August, September und Oktober, wobei die einzelnen Beträge jeweils tabellarisch aufgeführt und kategorisiert (beispielsweise als "Schulbücher" oder "Verbrauchsmaterial") werden. Im Anschluss an diese Übersicht folgt die Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22" sowie die einzelnen Quittun- gen. Es war für die Vorinstanz deshalb selbsterklärend, dass die Klägerin damit behauptete, die in den Quittungen enthaltenen und in der Übersicht aufgeführten Auslagen (CHF 208.20 für Schulbücher und CHF 220.45 für Verbrauchsmaterial) seien angefallen und würden von der Fachklasse Grafik verlangt. Abgesehen davon gilt in Kinderbelangen ohnehin die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime, weshalb an die Behauptungs- und Substanziierungs- pflicht nicht dieselben Anforderungen gestellt werden können wie etwa bei Geltung der Ver- handlungsmaxime. 7.3.2 Wie der Beklagte allerdings zu Recht ausführt (act. 43 Rz 62 f.), ist nicht plausibel, dass es sich bei den von ihm in der Berufung herausgegriffenen Ausgaben "Dymo Prägeapparat" (CHF 17.90), "Schneidematte Ecobra" (CHF 33.30), "Feinminenstift" (CHF 18.90), "Schnei- demassstab" (CHF 13.50), "Füllfeder Pilot" (CHF 22.00) und "Taschenrechner" (CHF 26.80), total CHF 132.40, um wiederkehrende Auslagen handelt. Weiter ist dem Beklagten bei- zupflichten (act. 43 Rz 64), dass das Schulbuch vom 25. August 2021 (CHF 16.00) nicht auf der Liste "Lehrmittelbestellung FMZ für das Schuljahr 2021/22" aufgeführt ist. Damit verrin- gert sich der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von CHF 428.65 um CHF 148.40 (CHF 132.40 + CHF 16.00) auf CHF 280.25, ergebend pro Monat CHF 23.35. Da die vorer-

Seite 17/42 wähnten Verbrauchsmaterialien aber über die gesamte Schullaufzeit von vier Jahren immer- hin einmal anzuschaffen sind, ist ein Viertel davon als jährliche Auslage dennoch zu berück- sichtigen, entsprechend CHF 2.75 pro Monat (= CHF 132.40 ÷ 4 ÷ 12). Somit belaufen sich die Kosten für Schulbücher und Verbrauchsmaterial im Monat auf gerundet CHF 26.00 (an- statt, wie von der Vorinstanz festgelegt, auf CHF 35.00; zu den Auswirkungen auf die Unter- haltsberechnung vgl. E. 24). 7.3.3 Weiter bestreitet der Beklagte, dass die Bücherkosten in allen Schuljahren gleich hoch sind. Er wendet ein, die Beschwerdeführerin habe dies nicht behauptet, weshalb sie ihrer Behaup- tungs- und Substanziierungspflicht nicht nachgekommen sei (act. 43 Rz 64). Diesem pauschalen Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin behauptete Schulbücherkosten für das Schuljahr 2021/22 in einen bestimmten Betrag und berechnete den Unterhalt in der Folge für dieses Jahr und die folgenden Jahre anhand dieses Betrags (act. 12 Rz 9 ff.). Damit war der Sachverhalt, dass diese Kosten gleichbleiben, unmissver- ständlich behauptet. Der Beklagte unterliess es, dies substanziiert zu bestreiten, sodass für die Vorinstanz (bereits aus diesem Grund) kein Anlass bestand, dies näher abzuklären. Of- fenbar holte der Beklagte hierzu – anders als bezüglich der Studienreisen behauptet – keine Auskunft bei der Grafikschule ein, oder aber die allenfalls eingeholte Auskunft vermochte seine Behauptung nicht zu stützen. Abgesehen davon ist es offenkundig, dass Fachliteratur bei einer vierjährigen Ausbildung nicht nur im ersten Jahr angeschafft werden muss und Bücherkosten in der Regel im Verlauf der Ausbildung nicht abnehmen, sondern anstelle von anfänglich vermehrt anzuschaffenden Grundlagenwerken öfter spezifische Werke zu erwer- ben sind. 8. Eine weitere umstrittene Position in J.________s Bedarf sind die Kosten für auswärtige Ver- pflegung. 8.1 Die Vorinstanz führte aus, gemäss "Informationen über die Fachklasse Grafik" vom 14. Juli 2021 finde der Unterricht täglich von 08.15 bis 11.45 und von 13.15 bis 16.45 Uhr in N.________ statt. J.________ könne sich folglich nicht zuhause verpflegen. In Ziffer II.4.2 der Richtlinien [für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums] sei vorge- sehen, dass für jede Hauptmahlzeit CHF 9.00 bis CHF 11.00 im Bedarf zu berücksichtigen seien, sofern Mehrlauslagen für auswärtige Verpflegung nachgewiesen seien. Bei einem 100%-Pensum würden praxisgemäss CHF 220.00 angerechnet. Für September 2021 habe die Klägerin Verpflegungskosten über rund CHF 180.00 belegt. Da bei J.________ während der Schulferien keine Auslagen für auswärtige Verpflegung anfallen würden, seien CHF 150.00 angemessen (act. 42 E. 5.1.4). 8.2 Der Beklagte rügt, der blosse Umstand, dass auswärts Essen eingekauft werde, bedeute nicht, dass für die auswärtige Verpflegung Mehrkosten entstünden. Diesen Nachweis bleibe die Klägerin bis heute schuldig, was der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren moniert ha- be. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass rund 50 % des Grundbetrages für Lebensmit- telkosten dienten (act. 43 Rz 70). 8.3 Zum betreibungsrechtlichen (und familienrechtlichen) Existenzminimum zählt der monatliche Grundbetrag. Gemäss Ziffer I.4 der Richtlinien der Justizkommission des Obergerichts des

Seite 18/42 Kantons Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. De- zember 2009 (nachfolgend: Richtlinien) beträgt der Grundbetrag für ein Kind über 10 Jahre CHF 600.00 pro Monat. In diesem Betrag ist "Nahrung" inbegriffen (vgl. Ziffer I der Richt- linien), weshalb bei der Position "auswärtige Verpflegung" nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Ziffer II.4.2 der Richtlinien: "Beim Nachweis von Mehrauslagen"). 8.4 Die Richtlinien definieren nicht, was "Mehrauslagen" sind und welchen Anteil die "Nahrung" im Grundbetrag ausmacht. Wenn, wie offenbar im Kanton Zürich, von einem Anteil von 50 % ausgegangen wird (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich LE170011 vom 6. Sep- tember 2017 E. III.B.3.4 mit Hinweis auf das betreffende Kreisschreiben), dann ergibt dies bei einem über 10 Jahre alten Kind CHF 300.00 pro Monat für Nahrung, entsprechend un- gefähr CHF 10.00 pro Tag. Werden davon ermessensweise drei Viertel für Morgenessen, Abendessen und Imbiss am Vormittag ("Znüni") und Nachmittag ("Zvieri") abgezogen, ver- bleibt ein Betrag von CHF 2.50 für das Mittagessen. Zu diesem Preis kann keine vollwertige Mittagsverpflegung (Hauptmahlzeit und Getränk) erworben werden. Der Beklagte behauptet nicht und es ist auch nicht aktenkundig, dass J.________ sich an der Grafikschule vergüns- tigt verpflegen oder sie selbst mitgebrachtes Essen aufwärmen könnte. Auch auf der Home- page (abrufbar unter ; besucht am 12. September 2023) finden sich kei- nerlei Hinweise darauf. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht einen Betrag für auswärtige Verpflegung im Existenzminimum von J.________ berücksichtigt. 8.5 Gemäss Ziffer II.4.2 der Richtlinien ist für jede Hauptmahlzeit ein Betrag von CHF 9.00 bis CHF 11.00 anzurechnen. Das sind im Schnitt CHF 10.00. Bei durchschnittlich 21,75 Arbeits- tagen im Monat ergibt dies die gemäss Praxis des Kantons- und Obergerichts anzurechnen- den CHF 220.00 im Monat. Gegen diese Praxis wendet der Beklagte nichts ein. Er moniert indessen, im angefochtenen Entscheid fehle die rechnerische Herleitung. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz CHF 150.00 für "angemessen" befand, was bedeutet, dass sie bei der Festsetzung ihr Ermessen ausgeübt hat. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei dieser Ermessensausübung das Recht unrichtig angewendet haben soll. Falls der Be- klagte dennoch eine mathematische Herleitung will, kann er mittels eines Dreisatzes ohne Weiteres ermitteln, dass eine wegen der Schulferien erfolgte Reduktion von CHF 220.00 auf CHF 150.00 der Anrechnung von 20 Ferienwochen entspricht: 47 Wochen (= 1 Jahr mit 5 Fe- rienwochen] ÷ CHF 220.00 x CHF 150.00 = 32 Wochen (= 1 Jahr mit 20 Ferienwochen). Im Übrigen gilt anzumerken, dass das Obergericht in einen wohl durchdachten und vertret- baren Ermessensentscheid – gemäss ständiger Praxis der Zivilabteilungen und der II. Be- schwerdeabteilung des Obergerichts – nur mit einer gewissen Zurückhaltung eingreift (vgl. etwa Urteile des Obergerichts Z1 2022 21 vom 7. Dezember 2022 E. 10.3.2, Z2 2022 10 vom

23. Februar 2023 E. 6.2.4 oder BZ 2022 91 vom 21. Februar 2023 E. 1.1.2; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36). Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass, von der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz abzuweichen. 8.6 Entgegen der Rüge des Beklagten hat die Vorinstanz sodann nicht "unbesehen gestützt auf Quittungen eines Monats (September 2021)" darauf geschlossen, dass im Monat Kosten von CHF 180.00 für auswärtige Verpflegung anfallen würden. Die Vorinstanz hat die Kosten die-

Seite 19/42 ses einen Monats nur erwähnt, um die CHF 150.00 zu plausibilisieren. Entsprechend ist nicht weiter auf diese Rüge des Beklagten einzugehen. 9. Weiter sind sich die Parteien uneins, ob die Schulkosten aus dem Überschuss von J.________ zu bezahlen sind. 9.1 Der Beklagte führt aus, selbst wenn die Schulkosten zu berücksichtigen seien, würden diese Kosten nicht zu einem Manko bei J.________ führen. Ihre Überschussanteile seien mehr als genügend, um die Schulkosten zu decken. Es lägen deshalb keine veränderten Verhältnisse vor, die eine Abänderung rechtfertigen würden (act. 43 Rz 77). 9.2 Dieser Einwand verfängt nicht. Definitionsgemäss gehören Schulkosten zum Existenzmini- mum. Der dem Kind zugesprochene Überschussanteil ist gerade nicht dazu bestimmt, Kos- ten des Existenzminimums zu decken, sondern soll dem Kind einen den konkreten finanziel- len Verhältnissen angemessenen, über das blosse Existenzminimum hinausgehenden Le- bensstandard erlauben (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Mithin sind die Mittel aus dem Über- schussanteil für Ausgaben vorbehalten, die vom Existenzminimum nicht gedeckt sind. Von J.________ kann daher – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht verlangt werden, dass sie Kosten, die zu ihrem Existenzminimum gehören, aus ihrem Überschussanteil be- zahlt. 9.3 Unzutreffend wäre auch die Annahme, die Parteien hätten gewollt und vereinbart, dass jegli- che Schul- bzw. Ausbildungskosten aus dem Überschuss bezahlt werden sollen. Wie bereits ausgeführt (E. 4.3), steht fest, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung Schulkosten überhaupt nicht berücksichtigt haben, mithin auch nicht im Überschuss. Der Beklagte nennt auch keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, die Parteien hätten beabsichtigt, dass Schulkosten aus einem Überschuss zu bezahlen seien. Im Übrigen widerspricht sich der Beklagte, wenn er an einer Stelle ausführt, Schulkosten seien ausserordentliche Kinder- kosten, und an anderer Stelle behauptet, Schulkosten seien aus dem Überschuss zu bezah- len. 10. Der Beklagte moniert (auch an anderer Stelle in der Berufung), die Verhältnisse hätten sich nicht erheblich verändert. 10.1 Die Vorinstanz stellte den "Überschuss" von J.________ gemäss Scheidungsvereinbarung ihrem "Überschuss", den sie nach Aktualisierung ihres Bedarfs noch erzielt, gegenüber und gelangte zum Schluss, dass sich dieser um über -70 % (im 4. Schuljahr) bis über -100 % (bis

31. Juli 2022) verändert hat. Diese Änderung qualifizierte die Vorinstanz als erheblich im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB (act. 42 E. 5.2). 10.2 Dass eine Veränderung von über 70 oder 100 % erheblich ist oder wäre, bestreitet der Be- klagte nicht. Er stellt jedoch in der Berufung eine eigene Berechnung an und kommt so auf eine Differenz im "Überschuss" von J.________ von 17 %. Diese Differenz bezeichnet er als nicht erheblich (act. 43 Rz 82). Diese Berechnung beruht auf den vom Beklagten behaupteten Bedarfszahlen. Auf diese je- doch kann, wie vorne ausgeführt (E. 4-9), gerade nicht abgestellt werden, mit Ausnahme der

Seite 20/42 um monatlich CHF 9.00 tieferen Schulkosten. Folglich erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die 17 % korrekt berechnet sind oder ob eine solche Differenz eine erhebliche Veränderung darstellen würde. Erneut ist der Vollständigkeit halber auf den Widerspruch in der Argumen- tation des Beklagten hinzuweisen, wenn er die Erheblichkeit der Veränderung bezogen auf J.________ bestreitet, aber gleichzeitig eine wesentliche Veränderung in Bezug auf die Klä- gerin behauptet (dazu E. 2.6). 10.3 Weiter moniert der Beklagte, dass es bei Veränderungen von Kinderkosten nicht angemes- sen sei, für die Beurteilung der Veränderung und deren Wesentlichkeit einzig auf den ver- änderten Überschuss (beim Kind) abzustellen. Die Vorinstanz entnehme ihre Begründung dem Buch von Oberrichter Staub (Staub, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, N 281 ff.). Diese Betrachtung sei bei Veränderungen von Kinderkosten nicht angemes- sen. Die im Buch von Oberrichter Staub aufgeführten Beispiele würden von erwachsenen Personen handeln und nicht von Kindern. Würde die Veränderung von J.________ in eine Gesamtbetrachtung gesetzt, so resultiere eine Differenz von 13 % (act. 43 Rz 82). Unter Ge- samtbetrachtung versteht der Beklagte die Differenz zwischen dem Familienüberschuss im Ursprungsentscheid und dem Familienüberschuss nach Eintritt der veränderten Verhältnisse. 10.3.1 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass es der Beklagte unterlässt darzutun, weshalb die- se Betrachtungsweise bei der Veränderung von Kinderkosten nicht angemessen sein soll. Bloss weil die Beispiele von erwachsenen Personen handeln, ist eine sinngemässe Anwen- dung auf Kinder nicht unangemessen. Die Rüge ist mithin nicht hinreichend begründet, so- dass darauf nicht einzutreten ist. 10.3.2 Doch selbst wenn auf die Rüge einzutreten wäre, wäre sie unbegründet. Wenn nämlich mit der Vorinstanz und unter Berücksichtigung der um CHF 9.00 tieferen Schulkosten (E. 7.3.2) davon ausgegangen wird, dass J.________ gemäss Scheidungsentscheid per Scheidungs- zeitpunkt über einen Überschuss von monatlich CHF 483.00 verfügte und in ihrem Existenz- minimum zufolge begonnener Grafikschule zusätzliche monatliche Kosten von CHF 510.00 (im 1. bis 3. Schuljahr) bzw. CHF 458.00 (im 4. Schuljahr) zu berücksichtigen sind (act. 42 E. 5.1.6), dann würde sogar in ihr Existenzminimum eingegriffen (CHF 483.00 ./. CHF 510.00 [1. bis 3. Schuljahr]) oder ihr "Überschuss" auf CHF 25.00 geschmälert (CHF 483.00 ./. CHF 458.00 [4. Schuljahr]), falls der Unterhaltsbeitrag nicht angepasst würde. Um zum Schluss zu gelangen, dass eine solche Veränderung vorliegend eine erhebliche Veränderung darstellt, spielt es keine Rolle, welcher Methode gefolgt wird. 10.3.3 Dessen ungeachtet könnte der Meinung des Beklagten, es müsse eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, auch aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Eine solche Gesamt- betrachtung könnte nämlich zu stossenden Ergebnissen führen. So wäre es denkbar, dass ein Kind unter das betreibungsrechtliche Existenzminimum fällt, die Abänderung jedoch aus- geschlossen wäre, weil der Familienüberschuss (beispielsweise "verteilt" auf drei Geschwis- ter und zwei Eltern) sich noch nicht erheblich verändert hat. Die Erheblichkeit der Verände- rung misst sich deshalb an den finanziellen Verhältnissen bei einer einzigen Person (vgl. et- wa Urteil des Bundesgerichts 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3), wobei vorliegend, wie erwähnt, offenbleiben kann, auf welche Kennzahl bei Kindern abzustellen ist. Im Übrigen ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass selbst bei einer Gesamtbetrachtung eine grössere

Seite 21/42 Differenz als 13 % resultieren würde, da der Beklagte bei dieser Berechnung von falschen Zahlen ausgeht (dazu bereits vorne E. 10.2). 10.3.4 Schliesslich ist erneut anzumerken, dass der Beklagte mit Bezug auf die Klägerin einen Abänderungsgrund behauptet, weshalb es ohnehin nicht mehr relevant wäre, ob auch bezüg- lich J.________ ein Abänderungsgrund gegeben ist (vgl. E. 4.5). 11. An anderer Stelle behauptet der Beklagte (erneut), die Ausbildung von J.________ sei vor- hersehbar gewesen. 11.1 Die Vorinstanz legte dar, die Abänderung setze voraus, dass die Veränderung im Ursprungs- entscheid nicht bereits berücksichtigt worden sei. Dafür trage die Klägerin die Beweislast. Es gelte die natürliche Vermutung, dass vorhersehbaren Veränderungen im Ursprungsentscheid Rechnung getragen worden sei, wobei eine Veränderung wiederum erst dann als vorherseh- bar gelte, wenn sie sich aus damaliger Sicht mit Bestimmtheit oder grosser Wahrscheinlich- keit verwirklichen werde. Die Behauptung des Beklagten, es sei im Zeitpunkt des Abschlus- ses der Scheidungskonvention vorhersehbar gewesen, dass J.________ eine Ausbildung absolvieren und diese Kosten verursachen werde, treffe zu, habe doch J.________ zu die- sem Zeitpunkt bereits die 2. Klasse der Sekundarstufe besucht. Gleichwohl könne der Be- klagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn, gehe man mit ihm davon aus, dass J.________s Ausbildungsplan im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention noch unklar gewesen sei, hätten konsequenterweise auch noch keine Ausbildungskosten berück- sichtigt werden können. Sei [hingegen] der Ausbildungsplan bekannt, bleibe offen, ob tatsächlich Ausbildungskosten anfallen – und wenn ja – wie hoch sie ausfallen würden. Wer- de beispielsweise eine Lehre absolviert, würden die vom Kind bzw. seinen Eltern zu tragen- den Kosten in der Regel (deutlich) tiefer ausfallen, als wenn eine weiterführende Schule be- sucht oder wenn studiert werde. Sodann sei für ausbildungsbezogene Kosten wie beispiels- weise Mobilität und auswärtige Verpflegung massgebend, wo die Ausbildung absolviert wer- de. Demnach könne gerade nicht angenommen werden, die Verwirklichung der Ausbildungs- kosten in bestimmter Höhe und insbesondere die nun tatsächlich anfallenden Auslagen im Zusammenhang mit der Grafikschule seien im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungs- konvention bestimmt voraussehbar gewesen oder eine grosse Wahrscheinlichkeit habe dafür gesprochen (act. 42 E. 5.3 und 5.3.1). 11.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz gebe ihm diesbezüglich Recht. Für die Klägerin und J.________ sei längst klar gewesen, welches der Ausbildungsweg sein würde. Daran hätten keine Zweifel bestanden und dass J.________ diesen Weg auch "erreichen" würde, sei sehr wahrscheinlich gewesen. Indem die Klägerin dies im Scheidungsverfahren nicht vor- gebracht habe, könne sie nun aufgrund dieser Tatsache keine Abänderung anbegehren. Auch wiederholt der Beklagte seinen Standpunkt, die Vorinstanz verkenne, dass unabhängig von der Art der Ausbildung gewisse Auslagen immer anfallen würden. Hätten die Parteien die Ausbildungssituation in der Scheidungsvereinbarung gänzlich unberücksichtigt lassen wollen, hätte man diesbezüglich einen Vorbehalt angebracht oder mit Hypothesen gearbeitet. So- dann moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe für ihre Begründung BGE 147 III 265 heran- gezogen, unter Erwägung 6.1.3 aber ausgeführt, die neue Rechtsprechung sei bei der Abän- derung von Unterhaltsbeiträgen nicht zu berücksichtigen. Die widersprüchliche Argumentati- on der Vorinstanz setze sich in E. 5.3.3 fort. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren vor-

Seite 22/42 gebracht, die Parteien hätten in Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung vereinbart, dass die Klägerin die Schulkosten und Auslagen für den öffentlichen Verkehr trage. Demgegenüber argumentiere die Vorinstanz, dass Ziffer 1.6 lediglich eine Standardklausel sei und beispiel- haft typische, regelmässig anfallende Kinderkosten aufzähle, die vom Unterhaltsempfänger zu bezahlen seien. J.________ sei damals 14-jährig gewesen. Für sie seien keine Hort- oder Krippenkosten angefallen. Daher, so die Vorinstanz, könne aus Ziffer 1.6 nicht abgeleitet werden, die Ausbildungskosten seien bereits berücksichtigt worden. In E. 5.4 führe die Vor- instanz unter anderem aus, der Beklagte habe in der Scheidungsvereinbarung ausdrücklich akzeptiert, dass er für den Barunterhalt der Kinder alleine aufkommen solle, obwohl die Klä- gerin insbesondere durch die Zusprechung des nachehelichen Unterhalts einen Überschuss ausweise (act. 43 Rz 87 ff.). 11.3 Diese Vorbringen des Beklagten sind allesamt unbegründet. Erstens ist – wie bereits darge- legt – nicht entscheidend, ob eine Tatsache vorhersehbar war. Entscheidend ist einzig, ob dieser Tatsache im Ursprungsentscheid bereits Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3). Eine Abänderung ist mithin auch dann denkbar, wenn noch so vorhersehbare Veränderungen im Ursprungsentscheid un- berücksichtigt geblieben sind. Wie ausgeführt, wurden vorliegend gar keine Ausbildungskos- ten in der Scheidungsvereinbarung berücksichtigt (E. 4.3). Diese Nicht-Berücksichtigung er- folgte jedoch nicht deshalb, weil die Parteien davon ausgingen, J.________s Ausbildungs- kosten seien aus dem Überschuss oder anderweitig zu bezahlen. Vielmehr wurden sie des- halb nicht berücksichtigt, weil der Ausbildungsweg noch nicht mit genügender Sicherheit festgestanden hatte. Zweitens müssen, falls der Ausbildungsweg klar gewesen sein soll, bei- de Parteien wissen, welches dieser Weg ist. Weiss dies nur eine Partei, kann nicht gesagt werden, diese Ausbildung bzw. die damit verbundenen Kosten seien berücksichtigt worden (E. 3.1). Drittens ist dem Beklagten entgegenzuhalten, dass – selbst wenn die Klägerin den Ausbildungsweg beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung gekannt und verschwiegen hätte – dies die Abänderung nicht ausschliessen würde (dazu E. 3.1). Viertens legt der Be- klagte auch nicht dar und ist nicht ersichtlich, dass oder weshalb die Klägerin damals den Ausbildungsweg tatsächlich bereits gekannt hat oder hätte gekannt haben sollen (E. 4.3). 11.4 Bezüglich der ausbildungsunabhängig anfallenden Kosten ist dem Beklagten entgegenzuhal- ten, dass, wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (act. 42 E. 5.3.1), Mobilitätskosten oder Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zwingend, jedenfalls nicht zwingend immer im selben Umfang, anfallen (vgl. Art. 22 Abs. 2 BBG) oder die von J.________ zu tragenden Kosten für überbetriebliche Kurse je nach Art der Ausbildung variieren (vgl. Art. 345a Abs. 2 OR, Art. 23 Abs. 4 BBG, Art. 21 Abs. 3 BVV). Die Ungewissheit über die tatsächlich anfallen- den Kosten schliesst selbstverständlich nicht aus, dass sich die Parteien auf eine Pauschale hätten einigen können, womit die Unsicherheit über die tatsächliche Entwicklung beseitigt worden wäre. Dies haben aber die Parteien gerade nicht gemacht. Wie zudem bereits er- wähnt, ist nicht erstellt, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung eine Auslegeord- nung solcher Kosten, die bei jeder Art von Ausbildung anfallen, gemacht haben (dazu E. 7.2.2). Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich mit Hypothesen hätte ge- arbeitet werden können oder müssen. Müssten sämtliche Sachverhaltsentwicklungen, die im Ursprungsentscheid nicht berücksichtigt worden sind, explizit vorbehalten werden, würde die Aufzählung von Vorbehalten endlos. Damit wäre Eltern – insbesondere Eltern, die wie vorlie- gend über (verhältnismässig) Kleinstbeträge streiten – kaum gedient gewesen.

Seite 23/42 11.5 Soweit der Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe auf BGE 147 III 265 abgestellt, obwohl sie erklärt habe, seit dem Ursprungsentscheid ergangene Rechtsprechungsänderungen seien nicht zu berücksichtigen, scheint er verschiedene Dinge zu vermengen. Was nämlich zum familienrechtlichen Existenzminimum von Kindern gehört(e), war vor BGE 147 III 265, mithin beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung, nicht anders zu beurteilen als nach diesem Ur- teil. Die Vorinstanz hätte also genauso ein anderes, älteres Bundesgerichtsurteil zitieren können. Dass die Vorinstanz zudem ausgeführt habe, die neue Rechtsprechung sei bei der Abänderung nicht zu berücksichtigen, ist aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beklagte lässt aus, dass sich die Vorinstanz an der zitierten Stelle dazu geäussert hat, ob bei der An- passung an die veränderten Verhältnisse – nicht jedoch bei der Frage nach dem Vorliegen eines Abänderungsgrundes – die Grundsätze der neuen Rechtsprechung zu beachten sind (dazu E. 14). Die Vorinstanz begründete einlässlich und überzeugend, weshalb die Schulkos- ten nicht aus dem Überschuss zu bezahlen sind. Entgegen dem Beklagten versucht die Vor- instanz nicht "zwanghaft, ein bestimmtes, ihr vorschwebendes Ergebnis zu begründen". 11.6 Worin schliesslich der Widerspruch liegen soll, den der Beklagte in E. 5.3.3 und E. 5.4 des angefochtenen Entscheids erkannt haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte be- schränkt sich denn auch darauf, aus diesen Erwägungen zu zitieren, ohne argumentativ dar- auf einzugehen. Insbesondere setzt er sich nicht mit dem Argument auseinander, dass es sich bei Ziffer 1.6 der Scheidungsvereinbarung ("Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten von J.________ [wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesund- heitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, aus- serschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öf- fentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.] zu bezahlen") um eine Standardklausel handle, die beispielhaft typische regelmässig anfallende Kinderkosten aufzähle, die vom Empfänger des Barunterhalts zu bezahlen sind, weshalb daraus nicht abgeleitet werden könne, die Par- teien hätten allfällige Ausbildungskosten bewusst nicht berücksichtigen wollen. Auf die Beru- fung ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Im Übrigen kann auf E. 4.3 (am Ende) sowie die zutreffende Erwägung der Vorinstanz (act. 42 E. 5.3.3) verwiesen werden. 12. Strittig ist weiter, ob im Bedarf der Klägerin Auslagen für auswärtige Verpflegung zu berück- sichtigen sind. 12.1 Bei der Anpassung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte die Vorinstanz im familienrechtli- chen Existenzminimum der Klägerin für auswärtige Verpflegung einen Betrag von monatlich CHF 220.00 bei einem 100%-Pensum. Die Vorinstanz führte aus, dass die Klägerin keine Mehrkosten belegt habe, spiele keine Rolle, weil ihr bereits in der Scheidungsvereinbarung nach Pensum abgestufte Auslagen für auswärtige Verpflegung zugestanden worden seien. Davon abgesehen sei belegt, dass die Klägerin bei ihrer Arbeitgeberin CHF 10.00 pro Mit- tagessen bezahlen müsse (act. 42 E. 6.2.4.3). 12.2 Der Beklagte wendet ein, da die Klägerin in einem Hotellerie- und Restaurationsbetrieb arbei- te, könne sie sich über ihre Arbeitgeberin vergünstigt verpflegen. Aufgrund dessen rechtferti- ge es sich auch nicht, im familienrechtlichen Existenzminimum Kosten für auswärtige Ver- pflegung von CHF 110.00 bzw. CHF 176.00 anzurechnen. Die Klägerin weise auch nicht nach, dass ihr Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anfielen. Auch aus diesem Grund sei-

Seite 24/42 en keine Kosten hierfür zu berücksichtigen (act. 43 Rz 103). An anderer Stelle verweist der Beklagte "auf das zu J.________ Geschriebene" und führt ergänzend (erneut) aus, die Klä- gerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung entstün- den. Wie bereits ausgeführt, enthalte jeder Grundbetrag bereits einen substanziellen Anteil für Verpflegungskosten (rund 50 %). Inwiefern die Klägerin diesen Anteil aufbrauche, habe sie nicht nachgewiesen. Dementsprechend könnten ihr auch keine Kosten für auswärtige Verpflegung angerechnet werden (act. 43 Rz 119 viertes Lemma). 12.3 Der Beklagte setzt sich in der Berufung nur mit einer der Begründungen auseinander, und zwar mit den Mehrauslagen. Zur anderen – eigenständigen – Begründung der Vorinstanz, wonach der Klägerin in der Scheidungsvereinbarung bereits nach Pensum abgestufte Ausla- gen zugestanden worden seien, äussert sich der Beklagte nicht. Auch der Verweis "auf das zu J.________ Geschriebene" nützt nichts, weil bei J.________ – im Unterschied zur Kläge- rin – in der Scheidungsvereinbarung gerade keine Auslagen für auswärtige Verpflegung berücksichtigt wurden. Stützt sich nun aber ein angefochtener Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang des Verfahrens bestimmen, so hat die Partei, die Berufung erhebt, darzulegen, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt. Andernfalls kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. BGE 138 III 728 E. 3.4). Mithin ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Abgesehen davon begründet der Beklagte auch nicht substanziiert, weshalb Kosten von Mittagessen in Höhe von CHF 10.00 bei Erwachse- nen keine Mehrauslagen darstellen sollen. 12.4 Der Ordnung halber bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend darauf hinwies, dass die Parteien in der Scheidungsvereinbarung auswärtige Verpflegung einzig nach dem Pen- sum abgestuft bereits angerechnet haben. Mithin hatten sich die Parteien darauf geeinigt, diese Kosten im Bedarf unabhängig davon zu berücksichtigen, ob Mehrauslagen anfallen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Bedarf des Beklagten ebenfalls CHF 220.00 für aus- wärtige Verpflegung einberechnet wurden, ohne dass er – soweit ersichtlich – Mehrauslagen nachgewiesen hatte. 13. Umstritten ist schliesslich, ab welchem Zeitpunkt die Unterhaltsbeiträge abzuändern sind. 13.1 Der Beklagte rügt, er habe vorinstanzlich eine rückwirkende Abänderungsklage geltend ge- macht. Grundsätzlich wirke eine Abänderung von Scheidungsentscheiden ab Rechtshängig- keit der Abänderungsklage. Eine Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit sei je- doch aus besonderen Gründen zulässig, und zwar zum Beispiel, wenn sich eine Partei treu- widrig verhalte. Eine solche Treuwidrigkeit sei hier gegeben. Am 24. Mai 2022 habe im vor- instanzlichen Verfahren die Hauptverhandlung stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin bereits um ihre neue Anstellung gewusst. Sie habe am 2. Juni 2022 ihren Arbeits- vertrag mit der O.________ AG unterzeichnet. Gleichentags solle sie auch das Vorstellungs- gespräch dort gehabt haben. Wenn die Klägerin derart spontan den neuen Arbeitsvertrag un- terzeichnet habe, hätte sie gar keine Möglichkeit gehabt, ihren Arbeitsvertrag mit der P.________ AG zu kündigen, da die Kündigungsfrist gemäss Gesamtarbeitsvertrag im ersten Dienstjahr mindestens einen Monat betrage. Es scheine daher nicht glaubhaft, dass sie spontan am 2. Juni 2022 den Arbeitsvertrag mit der O.________ AG unterzeichnet habe. Vielmehr habe sie schon früher und zwar zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung gewusst, dass sie eine neue Anstellung erhalten würde. Sie habe es vorgezogen, der Vorinstanz und

Seite 25/42 dem Beklagten hievon nichts mitzuteilen. Stattdessen habe sie sich an dem vom Beklagten bezahlten Unterhalt bereichert, auf den sie keinen Anspruch mehr gehabt habe. Eine rück- wirkende Abänderung auf den 1. Juli 2022 sei daher gerechtfertigt (act. 43 Rz 110). 13.2 Was der Beklagte mit seinen Vorbringen zur Rückwirkung meint, ist unverständlich. Insbe- sondere legt er nicht dar, wo und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich von seinen Anträgen im erstinstanzlichen Verfahren abgewichen ist. Die Vorinstanz hat auf das tatsächliche Ein- kommen der Klägerin der Monate Juli und August 2022 abgestellt (act. 42 E. 6.8.2). Abgese- hen davon verhielt sich die Klägerin aber ohnehin nicht treuwidrig. Dass die Klägerin nämlich am 24. Mai 2022 über ihre neue Anstellung bereits Bescheid gewusst hat, ist unwahrschein- lich. Wie die Klägerin in der Berufungsantwort nachvollziehbar entgegnet (act. 57 Rz 35), ist allgemein bekannt, dass in der Hotel- und Gastronomiebranche (auch) zur fraglichen Zeit Personalmangel herrschte. Es ist folglich ohne Weiteres nachvollziehbar und bewiesen, dass ein Arbeitsvertrag noch am Tag des Vorstellungsgesprächs (2. Juni 2022) unterzeichnet wurde und die Klägerin an der Hauptverhandlung (24. Mai 2022) noch nichts von dieser An- stellung wusste. Die Klägerin legte sogar eine E-Mail des Chefs de Service des O.________, Q.________, vom 15. August 2022 ins Recht, worin dieser bestätigte, dass das Vorstel- lungsgespräch am 2. Juni 2022 stattgefunden hat. Dass auf der Homepage des O.________ am 10. Oktober 2022 ein anderer Chef de Service aufgeführt war (vgl. der Einwand des Be- klagten vor erster Instanz [act. 34 Rz 23]), ändert an der Echtheit und Richtigkeit dieser E- Mail selbstverständlich nichts. Dass der Arbeitsvertrag vor Durchführung des Vorstellungsge- sprächs unterzeichnet wurde, wie der Beklagte suggeriert, ist nicht vorstellbar. 14. Der Beklagte stellt sich sodann auf den Standpunkt, bei der Aktualisierung des Unterhaltsbei- trages hätte die Vorinstanz auf die seit dem Ursprungsentscheid geänderte Rechtsprechung abstellen müssen. 14.1 Die Vorinstanz hielt dazu fest, in der Lehre und Rechtsprechung herrsche Einigkeit darüber, dass Änderungen in der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich keine Abänderungsgründe darstellten. Büchler/Raveane würden gestützt auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus- führen, die neue Rechtsprechung (Schulstufenmodell, Aufgabe der 45-Jahr-Regel, Berech- nungsmethode usw.) finde in allen nach Änderung der Bundesgerichtspraxis rechtshängigen Abänderungsverfahren Anwendung, obschon die bundesgerichtliche Praxis keinen Abände- rungsgrund darstelle; es sei auch dann nicht mehr auf die alten Grundsätze abzustellen, wenn diese dem Ursprungsentscheid oder der abgeschlossenen Scheidungskonvention zu- grunde lägen. Den Parteien stehe es gemäss Büchler/Raveane zwar frei, bewusst von der neuen Bundesgerichtspraxis abzuweichen und die altrechtlichen Regeln anzuwenden. Dies setze aber voraus, dass sie von der neuen Praxis tatsächlich Kenntnis hätten, was natur- gemäss nicht der Fall sei, wenn die neue Rechtsprechung im Vereinbarungszeitpunkt noch gar nicht ergangen sei. Diese Ansicht, so die Vorinstanz, sei abzulehnen, weil das Abände- rungsverfahren keine Korrektur oder Revision des Ursprungsentscheids bezwecke, sondern dessen Anpassung an die veränderten Verhältnisse. Mit anderen Worten gehe es einzig dar- um, seit dem Ursprungsentscheid ergangene tatsächliche Veränderungen nachzuvollziehen, um zu verhindern, dass zwischen den Betroffenen ein unzumutbares Ungleichgewicht ent- stehe. Die Anpassung eines früheren Entscheids an die neuste Praxis sei demgegenüber nicht Zweck eines Abänderungsverfahrens. Müsste aber – wenn (auf der ersten Stufe) ein Abänderungsgrund gegeben sei – automatisch und zwingend auf der zweiten Stufe die neu-

Seite 26/42 este bundesgerichtliche Praxis angewendet werden, so hätte dies regelmässig eine Revision des Ursprungsentscheids zur Folge. Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen der Ver- änderung von Tatsachen und der (einzig) in Anwendung der geänderten Rechtsprechung er- folgten Anpassung des Ursprungsentscheids. Büchler/Raveane würden denn auch selbst an- fügen, der Umstand, dass eine neue bundesgerichtliche Praxis keinen materiellen Abände- rungsgrund darstelle, jedoch in einem Abänderungsverfahren zu beachten sei, stehe in ei- nem scheinbar unauflöslichen Spannungsverhältnis, und es sei zu befürchten, dass benach- teiligte Ehegatten nach Abänderungsgründen suchen würden, um die neue Rechtsprechung doch noch zur Anwendung zu bringen. Gemäss Büchler/Raveane hätten die Gerichte sol- chen Bestrebungen grundsätzlich einen Riegel zu schieben. Deshalb sei auf die Praxis ab- zustellen, wie sie im Zeitpunkt des Scheidungsentscheids der Parteien (11. September 2020) gegolten habe (act. 42 E. 6.1.3). 14.2 Der Beklagte wendet ein, weder die Vorinstanz noch das Buch von Oberrichter Staub, des- sen Haltung die Vorinstanz im Wesentlichen übernommen habe, hätten sich – "so schein[e] es" – mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2019 vom 9. April 2020 auseinandergesetzt. In diesem Urteil führe das Bundesgericht unter E. 3.3.3 aus, dass das Schulstufenmodell grundsätzlich sofort und überall anwendbar sei, d.h. es nicht nur für künftige, sondern für al- le im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle gelten würde. Dem Beklagten erschliesse sich nicht, weshalb dieser Entscheid nicht zur Anwendung gelangen solle. Demzufolge sei die seit dem Ursprungsentscheid ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung sehr wohl bei der Abänderung des Ursprungsentscheids zu berücksichtigen und umzusetzen (act. 43 Rz 111- 115). 14.3 Diese Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung (vgl. vorne E. 2.3) nicht. Statt sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, verweist der Beklagte bloss pauschal auf ein Bundesgerichtsurteil, das die Vorinstanz ver- meintlich noch nicht berücksichtigt habe. Weshalb dieses Urteil vorliegend einschlägig sein soll und welche Erkenntnis die Vorinstanz daraus hätte gewinnen sollen, legt der Beklagte nicht dar. Ein solcher Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung könnte höchstens dann als Berufungsbegründung genügen, wenn sich daraus eine klare, dem erstinstanzlichen Entscheid entgegenstehende Rechtsprechung ergeben würde. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. 14.3.1 Im Bundesgerichtsurteil 5A_347/2019 wird zwar festgehalten, die neue Rechtsprechung zur Anwendung des Schulstufenmodells sei grundsätzlich sofort und überall anwendbar, d.h. sie gelte nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung hängigen Fälle. Die- ser Standpunkt wird aber nicht begründet. Es wird bloss auf ein anderes Urteil (5A_830/2018 vom 21. Mai 2019) verwiesen, wo wiederum auf frühere Urteile verwiesen wird, die ihrerseits auf frühere Urteile verweisen. Folgt man den Verweisungen, gelangt man zu Urteilen der öf- fentlich-rechtlichen Abteilungen (so etwa BGE 132 II 153). Keines der zitierten Urteile handelt von Abänderungsverfahren. Die Frage der Anwendung der neuen Rechtsprechung auf Abänderungsverfahren ist ausschliesslich im Urteil 5A_347/2019 Thema, das sich mit den sich in diesem Zusammenhang stellenden Problemen – und namentlich mit den von der Vor- instanz angesprochenen Aspekten – nicht befasst. Mithin lässt sich aus diesem Urteil in Be- zug auf die Grundsatzfrage, ob eine geänderte Rechtsprechung in einem Abänderungsver- fahren zu berücksichtigen ist oder nicht, keine Erkenntnis gewinnen. Im Übrigen ist zu

Seite 27/42 berücksichtigen, dass das Bundesgericht in diesem Fall über die besondere Konstellation zu urteilen hatte, dass die Rechtsprechung exakt während der laufenden Rechtsmittelfrist geän- dert hatte und sich die Parteien zuvor im Rahmen eines Vergleichs über die Abänderung ge- einigt hatten. Da der Entscheid zudem nicht in die amtliche Sammlung der publizierten Ent- scheide aufgenommen wurde, ist – insbesondere in Kombination mit dem Fehlen einer ein- lässlichen Begründung – davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit keine Praxis be- gründen wollte, sondern in erster Linie einen Einzelfallentscheid gefällt hat. 14.3.2 Ein Grundsatzentscheid des Bundesgerichts zur Frage, ob eine geänderte Rechtsprechung im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils zu berücksichtigen ist, fehlt bis heute. Das Bundesgericht hat etwa zuletzt in seinem Urteil 5A_378/2021 vom 7. September 2022 mangels entsprechender Rüge der Parteien die Frage ausdrücklich offengelassen, ob die Anwendung der neuen zweistufigen Methode im Abänderungsentscheid zulässig war, nach- dem im Ursprungsentscheid die einstufige Methode angewendet worden war (a.a.O. E. 5). Eine klare Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dem angefochtenen Entscheid entge- gensteht, ist somit nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht aus dem vom Beklag- ten erwähnten Urteil. Vielmehr ist die Rechtslage in dieser Hinsicht unklar. Bei dieser Aus- gangslage wäre eine eingehende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid dargelegten Rechtsauffassung der Vorinstanz unerlässlich gewesen, was der Beklagte – wie erwähnt – versäumt hat. 14.4 Darüber hinaus geht der Beklagte auch mit keinem Wort darauf ein, worin vorliegend über- haupt die Relevanz dieser rechtlichen Frage liegt, inwiefern also der angefochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Vorinstanz diese Frage anders beantwortet hätte. Auf die Berufung ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. 14.5 Doch selbst wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre, wäre ihr diesbezüglich kein Erfolg beschieden. Gemäss der erwähnten Passage aus dem Bundesgerichtsurteil ist für die Nicht-Berücksichtigung einer Praxisänderung ein "bewusstes Abweichen" der Parteien von einer Gerichtspraxis erforderlich, was jedoch gegenüber künftigen Praxisänderungen ge- rade nicht möglich sei (vgl. Urteil 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.3). Diese Passage ist auch deshalb nicht verallgemeinerungsfähig, weil es keine (gesetzliche) Grundlage gibt, die ein "bewusstes Abweichen" voraussetzen würde. Zunächst einmal wäre ein solches Kriterium nicht praktikabel, da oft gar nicht eruiert werden kann, ob überhaupt von einer Praxis abgewichen wurde (z.B. bei der Festlegung bestimmter Betreuungsanteile) und ob dies bewusst geschah. Zudem würde das bewusste Abweichen voraussetzen, dass die Parteien die jeweilige Rechtsprechung kennen. Entscheidend ist nun aber, dass die Parteien mit dem Abschluss einer Vereinbarung gerade eine Unsicherheit be- seitigen wollten. Dies setzt gerade nicht voraus, dass die Parteien die Rechtslage und den Sachverhalt kennen oder vollständig kennen. Eine solche Vereinbarung wird nicht deshalb fehlerhaft oder unangemessen, bloss weil sie später aufgrund geänderter Rechtsprechung – womöglich – anders ausgefallen wäre. Das Abänderungsgericht darf und muss dem Ur- sprungsentscheid unkritisch folgen. Selbst "fehlerhafte" Urteile können nicht mittels Abän- derung korrigiert werden. Zweck der Abänderung ist nicht die Korrektur des Ursprungsent- scheids (statt Vieler: BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Zu einer Korrektur käme es aber gerade dann, wenn die neue Rechtsprechung angewandt würde. Der Grundsatz, dass die Wertun-

Seite 28/42 gen des Ursprungsentscheids zu übernehmen sind, gilt demnach auch punkto (geänderter) Rechtsprechung (so auch Spycher, a.a.O., N 09.24 mit Beispielen). Die Aktualisierung ist daher – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nach der Rechtsprechung, wie sie im Zeit- punkt des Ursprungsentscheids galt, vorzunehmen. 15. Der Beklagte macht weiter geltend, gestützt auf seine "vorstehenden Ausführungen" in der Berufungsschrift würden sich andere als die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbe- rechnungsphasen ergeben (act. 43 Rz 116 f.). Abgesehen davon, dass der Beklagte nicht darlegt, aus welchen "vorstehenden Ausführun- gen" er konkret welche Schlussfolgerungen für die Phasen der Unterhaltsberechnung zieht, ist dazu anzumerken, dass seinen Ausführungen – mit Ausnahme der Rüge in Bezug auf die Höhe der Schulkosten – nicht gefolgt werden konnte. Die Schulkosten sind im Hinblick auf die Phasenbildung aber offenkundig nicht relevant, sodass diesem Einwand die Grundlage entzogen ist. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 16. Umstritten ist weiter, ob der Klägerin in ihrem Bedarf für die Fahrt zum Arbeitsplatz Auto- und Parkplatzkosten anzurechnen sind. 16.1 Die Vorinstanz mass dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zu. Zur Begründung führte sie aus, Kompetenzqualität habe das Auto unter anderem, wenn es für die betreffende Partei und dessen Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Partei entweder verpflichtet sei, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, oder sie wegen des langen Arbeitsweges eines solchen bedürfe. Die blosse Zeitersparnis führe aller- dings noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenzcharakter zukomme. Vielmehr müsse die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar sei, beispielsweise weil überhaupt kein öffentlicher Verkehr existiere, weil Anfang und Ende der Arbeit (z.B. Nacht- und Schichtarbeit) auf Zeiten fielen, zu denen der öffentliche Verkehr nicht fahre, oder weil die Zeitersparnis pro Weg mindestens eine halbe Stunde betrage und morgens und abends Betreuungspflichten wahrgenommen werden müssten. Beim Arbeitsweg der Klägerin handle es sich um einen Grenzfall. Gemäss Google Maps dauere dieser von Tür zu Tür mit dem Au- to je nach Tageszeit und Route 22 bis 30 Minuten, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln je nach Verbindung zwischen 56 und 65 Minuten. Die Zeitersparnis pro Weg betrage demnach zwischen rund 25 und 40 Minuten. Die Klägerin mache [zudem] geltend, an den meisten Ar- beitstagen stets eine Zimmerstunde von zwei bis zweieinhalb Stunden zu haben. Werde ihr ein Auto angerechnet, könne sie während der Zimmerstunden für immerhin gut eine Stunde nach Hause. Auf die behauptete Zeitersparnis gehe der Beklagte nicht ein. Sodann gelte es zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegenüber ihren beiden Kindern Betreuungspflichten wahrzunehmen habe. Daran ändere nichts, dass K.________ nur jede zweite Woche von der Klägerin betreut werde. Unter diesen Umständen sei es angemessen, dem Auto der Klägerin Kompetenzcharakter zuzubilligen (act. 42 E. 6.2.4.1). Die Vorinstanz rechnete der Klägerin ab Juli 2022 CHF 300.00 pro Monat an. 16.2 Der Beklagte rügt, Kompetenzcharakter komme einem Privatfahrzeug nur zu, wenn das Fahrzeug für den Arbeitsweg, mithin zur Ausübung des Berufs, notwendig sei. Die Klägerin sei zur Ausübung ihres Berufs nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Die Vorinstanz führe

Seite 29/42 selbst aus, dass der Arbeitsort mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sei (act. 43 Rz 119 zweites Lemma). 16.3 Zu Recht ist unbestritten, dass Autokosten nur berücksichtigt werden können, wenn dem Auto Kompetenzqualität zukommt und es zur Ausübung des Berufs notwendig ist (vgl. Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Dem Beklagten ist aber entgegenzuhalten, dass eine signifikante Zeit- ersparnis – trotz Erreichbarkeit des Arbeitsortes mit öffentlichen Verkehrsmitteln – den Kom- petenzcharakter eines Autos ebenfalls begründen kann. Es darf sich lediglich nicht um eine blosse Zeitersparnis handeln, sondern sie muss derart sein, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel geradezu als unzumutbar erscheint (vgl. Vonder Mühll, Basler Kommentar,

3. A. 2021, Art. 92 SchKG N 23 mit Hinweisen). Der Beklagte bestreitet die Zeitersparnis von durchschnittlich über einer halben Stunde pro Weg nicht. Ebenso wenig bestreitet er, dass die Klägerin in den Zimmerstunden nach Hause fährt, insbesondere wenn K.________ bei ihr ist. Folglich ist erwiesen, dass die Klägerin den Arbeitsweg pro Tag durchschnittlich mehr als zweimal zurücklegt, sodass von einer Zeitersparnis von ermessensweise eineinhalb Stunden pro Arbeitstag auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Klägerin gegenüber ihren zwei Kin- dern betreuungspflichtig ist. Daran ändert im Grundsatz nichts, dass J.________ im Juli 2022 bereits 16 Jahre alt war und der damals 11-jährige K.________ nur jede zweite Woche von der Klägerin betreut wird (vgl. act. 1/2 S. 11). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass ein Nach-Hause-Gehen während der Zimmerstunde unbestrittenermassen nur mit dem Auto möglich ist, da die Zeit bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu knapp ist. Da nicht behauptet wurde und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin an ihrem Arbeitsort über einen persönlichen Ruhe- oder Pausenraum bzw. ein Zimmer verfügt, ist es überdies naheliegend, dass sie – insbesondere in kälteren Jahreszeiten – ihre Zimmerstunde zuhause verbringt. 16.4 Gestützt auf diesen Sachverhalt ist die Kompetenzqualität des Autos zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Ermessensentscheid und – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – um einen Grenzfall. Vorliegend besteht für das Obergericht keinen Anlass, in diesen Ermes- sensentscheid der Vorinstanz einzugreifen (dazu E. 8.5), ist doch dieser wohl durchdacht und vertretbar: Bei durchschnittlich mehr als zwei Fahrten pro Tag zum bzw. vom Arbeits- platz, einer Zeitersparnis pro Fahrt von durchschnittlich über einer halben Stunde, Betreu- ungspflichten gegenüber zwei – zwar bereits älteren – Kindern, einem 100%-Pensum und Zimmerstunden ohne Zimmer vor Ort ist es angemessen, den Kompetenzcharakter des Au- tos zu bejahen. 16.5 Der Beklagte rügt weiter, die Parteien hätten in der abgeschlossenen Scheidungsvereinba- rung gewusst, dass die Klägerin einer Erwerbstätigkeit werde nachgehen müssen. Dass die Klägerin gleich neben oder an ihrem Wohnort eine entsprechende Anstellung finden würde, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch eher unwahrscheinlich. Die Parteien hätten der Klägerin auch keine Kosten für den öffentlichen Verkehr angerechnet. Man sei dementsprechend da- von ausgegangen, dass die Parteien ihre Kosten für den Arbeitsweg aus dem Überschuss zu bezahlen hätten (act. 43 Rz 119 zweites Lemma). Diese Rüge geht fehl. Wie die Klägerin zutreffend ausführt (act. 57 Rz 41), war beim Ab- schluss der Vereinbarung schlicht unklar, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Mobi- litätskosten anfallen würden, wenn die Klägerin wieder arbeitete. Von einer bewussten Ent- scheidung der Parteien, etwelche (etwaige) Mobilitätskosten aus dem Überschuss zu bezah-

Seite 30/42 len, kann keine Rede sein. Dies ergibt sich auch aus dem Vergleichsvorschlag des Referen- ten im damaligen Scheidungsverfahren vom 6. Juli 2020. Die Autokosten wurden dort des- halb nicht separat berücksichtigt und waren aus dem Überschuss zu bezahlen, weil es [da- mals] an der Kompetenzqualität fehlte ("mangels Kompetenzcharakter"; act. 34/20 S. 8). Die Kompetenzqualität war mithin das entscheidende Kriterium. 16.6 Gegen die Höhe der Autokosten wendete der Beklagte nichts ein. Da dem Auto, wie vorste- hend gezeigt, Kompetenzcharakter zukommt, berücksichtigte die Vorinstanz die – in der Höhe ebenfalls unbestritten gebliebenen – Parkplatz- bzw. Garagenkosten von CHF 130.00 im Monat zu Recht im Bedarf der Klägerin. Der Einwand des Beklagten, es seien keine Park- platz- bzw. Garagenkosten zu berücksichtigen (act. 43 Rz 119 drittes Lemma), geht somit fehl. 17. Weiter wendet der Beklagte ein, sowohl für J.________ und K.________ seien aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Steueranteile auszuscheiden (act. 43 Rz 119 fünftes Lemma). 17.1 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei der Aktualisierung der einzelnen Bedarfspositionen die mittlerweile geänderte Rechtsprechung nicht zu berück- sichtigen ist. Auf die dagegen gerichtete Rüge des Beklagten konnte mangels ausreichender Begründung nicht eingetreten werden (vorne E. 14), weshalb es damit sein Bewenden hat. 17.2 Doch selbst wenn die Steueranteile für die Kinder ausgeschieden würden, würde dies im Er- gebnis aus Sicht des Beklagten (für dessen Unterhaltslast) nichts Wesentliches ändern: Der Bedarf der Kinder würde sich vergrössern, während ihr Anspruch auf Beteiligung am Über- schuss abnehmen würde. Der Beklagte legt nicht dar, dass er bei Nicht-Ausscheidung der Steueranteile beschwert ist. Eine Beschwer ist denn auch nicht ersichtlich, wie folgende Be- rechnung zeigt (Werte und Berechnung beruhen auf Zahlen und Berechnungsmethoden gemäss vorinstanzlichem Entscheid [act. 42 E. 6.2.2 und 6.8.2], wobei in der zweiten Tabelle die Steueranteile von CHF 60.00 für J.________ und CHF 50.00 für K.________ ausge- schieden wurden und im Bedarf der Parteien je CHF 55.00 weniger berücksichtigt wurde): Ohne Ausscheiden separater Steueranteile für Kinder: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'618 CHF 1'938 CHF 11'684 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'900 CHF 304 CHF 300 CHF 17'787 Überschuss CHF 984 CHF 8'071 CHF -1'314 CHF -1'638 CHF 6'103 Überschussanteil CHF 2'034 CHF 2'034 CHF 1'017 CHF 1'017 CHF 6'103 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 856 CHF -3'743 CHF 1'929 CHF 958 CHF - Mit Ausscheiden separater Steueranteile für Kinder: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'244 CHF 3'774 CHF 1'678 CHF 1'988 CHF 11'684 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'900 CHF 304 CHF 300 CHF 17'787 Überschuss CHF 1'039 CHF 8'126 CHF -1'374 CHF -1'688 CHF 6'103

Seite 31/42 Überschussanteil CHF 2'034 CHF 2'034 CHF 1'017 CHF 1'017 CHF 6'103 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 801 CHF -3'798 CHF 1'989 CHF 1'008 CHF - Ohne Ausscheiden der Steueranteile bezahlt der Beklagte einen Unterhalt von insgesamt CHF 3'743.00, mit Ausscheiden der Steueranteile sogar einen solchen von CHF 3'798.00, mithin CHF 55.00 mehr pro Monat. Wenn die Steueranteile ab Erreichen der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes entfallen, würde zwar die Unterhaltslast des Beklagten um CHF 55.00 pro Monat abnehmen (wenn beide Kinder volljährig sind), was sich aber ungefähr aufwiegt mit den Mehraufwendungen für die Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit. Mithin ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 18. Der Beklagte ist der Ansicht, die Vorinstanz habe bei J.________ zu Unrecht bloss auf ein Einkommen von CHF 300.00 abgestellt und weitere Einkommensquellen nicht erwogen. 18.1 Die Vorinstanz rechnete J.________ ein Einkommen von CHF 300.00 an (Familienzulagen). Die Behauptung des Beklagten, auf J.________s Jugendsparkonto würde Aktienhandel be- trieben, verwarf die Vorinstanz als unsubstanziiert. Zudem führte sie aus, es könne wohl kaum von Aktienhandel die Rede sein, wenn im Zeitraum von einem Jahr gerade einmal zwei Gutschriften aus Aktienverkäufen – und dann noch am selben Tag – erfolgen würden. Zudem habe die Klägerin die beiden Gutschriften plausibel erklärt: Das Geld, das J.________ von ih- rem Grossvater geschenkt erhalten habe, sei unter anderem in R.________-Aktien angelegt gewesen. Um einen (weiteren) Wertverlust infolge des russischen Angriffskrieges zu verhin- dern, habe sie die Aktien verkauft. Diese Ausführungen seien unbestritten geblieben. Unter diesen Umständen fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass J.________ (oder die Klägerin) über bislang unbekannte Einkommen oder (weiteres) Vermögen verfügen könnten, weshalb von (weiteren) Editionen abzusehen sei (act. 42 E. 6.3.1). 18.2 Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abklärungen zu treffen. Im Vermögen von J.________ würden sich mit Bestimmtheit noch mehr Aktien befin- den. Mit diesen Aktien würden auch Erträge erzielt. Diese Erträge seien zum Einkommen von J.________ hinzuzurechnen (act. 43 Rz 125). 18.3 Mit diesem pauschalen Vorbringen setzt sich der Beklagte nicht argumentativ mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er bloss seine bereits vor erster In- stanz geäusserten Mutmassungen, J.________ oder die Klägerin würden mit J.________s Vermögen Aktienhandel betreiben. Auf den von der Vorinstanz erwähnten Umstand etwa, dass beim Kontoauszug von einem Jahr bloss an einem Tag zwei Verkäufe, noch dazu zwei Verkäufe von R.________-Aktien, stattgefunden hätten, geht der Beklagte mit keinem Wort ein. Mangels einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die Beru- fung diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.3). 18.4 Abgesehen davon blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass sowohl K.________ als auch J.________ vom Vater der Klägerin Geld geschenkt bekommen hatten, wobei das Vermögen von K.________ durch den Beklagten und dasjenige von J.________ durch die Klägerin verwaltet wird (vgl. act. 38 Rz 20). Dem Beklagten muss damit die Höhe dieses ge- schenkten Vermögens bekannt sein und es könnte von ihm erwartet werden, dass er ent-

Seite 32/42 sprechende Behauptungen aufstellt, in welchem Umfang überhaupt Aktienerträge erwirt- schaftet werden könnten. Dasselbe galt im Übrigen bereits zum Zeitpunkt, als die Schei- dungsvereinbarung abgeschlossen wurde. In Ziffer 1.9 der Scheidungsvereinbarung war ausdrücklich die Rede von "Wertschriftendepots" der Kinder (act. 1/2 S. 9). Die Parteien ha- ben dort offensichtlich darauf verzichtet, auf dem vom Grossvater geschenkten Geld Vermö- genserträge anzurechnen. Auf diese Wertung ist hier nicht zurückzukommen (vgl. E. 3.1). 19. Der Beklagte moniert, mit Bezug auf die Kinder-/Familienzulagen von J.________ gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass diese bis zum 18. Altersjahr CHF 304.00 betragen würden. Ab dem 1. August 2022 seien J.________ in der abgeschlossenen Scheidungsver- einbarung Kinder-/Familienzulagen in Höhe von CHF 323.00 pro Monat angerechnet worden. Dies sei vorliegend beizubehalten (act. 43 Rz 126). Was der Beklagte damit sagen will, ist nicht verständlich. In der Scheidungsvereinbarung wie auch im angefochtenen Entscheid wurde bei den Familienzulagen – soweit diese während einer Phase variierten – auf Durchschnittswerte abgestellt (act. 34/20 S. 7; act. 42 E. 6.8.2). Die der Scheidungsvereinbarung zugrunde gelegte Wertung wurde von der Vorinstanz über- nommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Rechnungsfehler wird zudem nicht geltend ge- macht und ist nicht ersichtlich. Soweit diesbezüglich auf die Berufung überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. 20. Des Weiteren rügt der Beklagte, die Vorinstanz habe sein Nettoeinkommen falsch ermittelt. 20.1 Zum Einkommen des Beklagten führte die Vorinstanz Folgendes aus: Laut dem Beklagten habe sich sein Nettoeinkommen im Jahr 2021 gegenüber jenem im Scheidungsentscheid auf CHF 11'200.00 erhöht. Wie der Beklagte auf diesen Betrag komme, sei nicht nachvollzieh- bar. Im Lohnausweis 2021 sei ein Nettoeinkommen von CHF 141'600.00 aufgeführt. Hinzu kämen Telefonspesen von CHF 1'200.00. Dies entspreche einem Nettoeinkommen von CHF 11'900.00 pro Monat (x 12; inkl. Spesenvergütung). Auf diesen Betrag sei abzustellen (act. 43 E. 6.4). 20.2 Der Beklagte macht geltend, sein erhöhtes Einkommen beziffere sich auf CHF 11'300.00 und setze sich zum einen aus Nettoverdienst (CHF 11'200.00) und zum anderen aus den Tele- fonspesen (CHF 100.00) zusammen. Die Vorinstanz vergesse in ihren Ausführungen die vom Beklagten bezogenen Kinderzulagen für J.________ und K.________ (total CHF 600.00) in Abzug zu bringen (act. 43 Rz 127 f.). 20.3 Gemäss Ziffer 1 des Lohnausweises des Beklagten vom 3. Februar 2022 (act. 34/19) beträgt dessen Lohn CHF 151'700.00. Gemeint ist damit der Bruttolohn. In diesem Feld (Ziffer 1 des Ausweises) sind auch sämtliche Zulagen, namentlich Kinder- und andere Familienzulagen, anzugeben (vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheini- gung, gültig ab 1. Januar 2022, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz und der Eidgenössischen Steuerverwaltung [abrufbar unter: https://www.estv.admin.ch/estv /de/home/ direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#-2001549595]). Hinzu kommen hier "Bo- nuszahlungen / Provisionen" von CHF 4'500.00 brutto (Ziffer 3 des Lohnausweises). Nach Abzug der Sozialversicherungsabgaben der 1. und 2. Säule (Ziffern 9 und 10 des Lohnaus- weises) resultiert ein Nettolohn von CHF 141'600.00. Dieser Lohn enthält die Kinderzulagen

Seite 33/42 von CHF 600.00, die unbestrittenermassen dem Beklagten ausbezahlt werden. Das dem Be- klagten anzurechnende Nettoeinkommen beträgt demnach, wie dieser zu Recht einwendet, CHF 11'300.00 und nicht CHF 11'900.00 pro Monat (zur Auswirkung auf die Unterhaltsbe- rechnung vgl. E. 24). 21. Der Beklagte wendet unter Verweis auf E. 6.8.2 des angefochtenen Entscheids ein, dass es nicht angehe, der Klägerin für die Zeit ab August 2022 als Einkommen einen Durchschnitts- wert anzurechnen. Die Anrechnung eines Durchschnittswertes verzerre nämlich die eigene Leistungsfähigkeit der Klägerin (act. 43 Rz 131). Dieser Einwand ist unsubstanziiert und unbegründet. Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern die Anrechnung eines Durchschnittswertes die klägerische Leistungsfähigkeit "verzerrt". Oh- nehin aber ändert das Abstellen auf Durchschnittswerte mathematisch am Gesamtergebnis nichts. Solange nicht in das Existenzminimum einer Partei eingegriffen wird, ist die Verwen- dung von Durchschnittswerten zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom

30. Juni 2020 E.5.4). Soweit auf die Berufung in diesem Punkt überhaupt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen. 22. Umstritten ist weiter die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung ab Erreichen der Volljährigkeit des jeweiligen Kindes. 22.1 Die Vorinstanz führte aus, der Überschussanteil der Kinder entfalle vorliegend mit Erreichen der Volljährigkeit nicht. Der Beklagte habe sich in der Scheidungskonvention verpflichtet, Barunterhaltsbeiträge "bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung" zu bezahlen. In diesen Unterhalts- beiträgen sei ein Überschussanteil enthalten. Die zwischenzeitlich geänderte Rechtspre- chung, wonach dem volljährigen Kind kein Anteil am Überschuss zustehe (BGE 147 III 265 E. 7.2) sei im vorliegenden Abänderungsverfahren, wie bereits ausgeführt, nicht zu berück- sichtigen (act. 42 E. 6.7.2). Die Klägerin habe sich am Volljährigenunterhalt von J.________ nicht zu beteiligen. Es entspreche jahrelanger bundesgerichtlicher Praxis, dass sich beide El- tern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit ab Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kin- des an dessen Barunterhalt zu beteiligen haben und dass bei alternierender Obhut mit hälfti- ger Betreuung beide Eltern zu gleichen Teilen im Verhältnis ihrer Überschüsse zueinander für den Barbedarf des Kindes aufkommen müssten. Von dieser Praxis seien die – anwaltlich vertretenen – Parteien im Rahmen ihrer Scheidungsvereinbarung abgewichen. Der Beklagte habe ausdrücklich akzeptiert, dass er für den Barunterhalt der Kinder alleine aufkommen sol- le. An diesem Wertungsentscheid sei im Abänderungsverfahren festzuhalten (act. 42 E. 6.7.3). 22.2 Der Beklagte macht geltend, es treffe zu, dass er sich verpflichtet habe, den Barunterhalt für die Kinder bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen. Hieraus könne jedoch nicht abge- leitet werden, dass er unabhängig zukünftiger Rechtsprechung diesen Barunterhalt alleine zu bezahlen habe. Die von der Vorinstanz zitierten Entscheide, wonach schon vor dem 11. No- vember 2020 der Unterhalt für das volljährige Kind unter den Elternteilen nach Leistungs- fähigkeit aufgeteilt worden sei, seien alles Einzelfälle. In der Innerschweiz und insbesondere im Kanton Zug habe die Praxis gegolten, dass der nicht betreuende Elternteil und insbeson-

Seite 34/42 dere der Vater den Kindesunterhalt bis zum Abschluss der Erstausbildung der Kinder zu tra- gen gehabt habe. Dies habe sich erst mit dem "obiter dictum"-Entscheid des Bundesgerichts geändert (act. 43 Rz 135). 22.3 Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte gegen den angefochtenen Entscheid keine ausrei- chend begründete Rüge erhoben, soweit die Vorinstanz festhielt, bei der Aktualisierung der Unterhaltsbeiträge in Abänderungsverfahren sei nicht auf die zwischenzeitlich geänderte Rechtsprechung abzustellen (vorne E. 14). Und auch vorliegend genügen seine Ausführun- gen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht: Er behauptet pauschal, die von der Vorinstanz zitierten Entscheide seien "alles Einzelfälle" und die Praxis im Kanton Zug sei gerade anders gewesen, ohne aber auch nur eine Belegstelle für diese Behauptung zu nen- nen. Eine argumentative Auseinandersetzung mit E. 6.7.3 des angefochtenen Entscheids ist nicht ersichtlich, sodass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 23. Strittig ist schliesslich, ob der Klägerin auch nach Aufnahme ihres 100%-Pensums noch ein nachehelicher Unterhalt zu belassen ist. 23.1 Die Vorinstanz setzte einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag auch über den Zeitpunkt hinaus fest, in welchem die Klägerin in einem Pensum von 100 % arbeitete. Zur Begründung führte sie aus, in der Scheidungsvereinbarung hätten die Parteien vorgesehen, dass der nacheheli- che Unterhaltsbeitrag ab Januar 2026 entfalle, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt – aus- gehend von einem hypothetischen Einkommen von total CHF 5'760.00 – für ihren gebühren- den Unterhalt selbst aufkommen könne. Wie nachfolgend darzulegen sei, sei die Klägerin trotz höherem Einkommen nicht in der Lage, vor Ende 2025 vollständig selbst für ihren ge- bührenden Unterhalt aufzukommen (act. 42 E. 6.7.4). 23.2 Der Beklagte wendet ein, die letzte Unterhaltsberechnungsphase gemäss der abgeschlosse- nen Scheidungsvereinbarung beginne am 1. Januar 2026. Erst ab diesem Zeitpunkt sei der Klägerin ein 100%-Einkommen hypothetisch angerechnet worden. Dies aufgrund der alter- nierenden Obhut für K.________. Ihr sei bereits ab Erreichen des 15. Altersjahrs von K.________ ein 100%-Pensum zugemutet worden und nicht erst mit dem 16. Altersjahr. Die Klägerin sei hiervon abgewichen. Sie habe bereits per Juni 2022 eine 100%-Anstellung an- getreten. Damit habe sich die von den Parteien getroffene Annahme nicht bewahrheitet. Auf- grund der Vollzeitstelle der Klägerin entfalle jeglicher ehebedingter Nachteil, weswegen auch kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sein könne (act. 43 Rz 136). 23.3 Erneut setzt sich der Beklagte nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Die Vorinstanz legte nachvollziehbar und überzeugend dar, aufgrund welcher Wertung die Par- teien einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag vereinbart haben (nämlich zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts). Darauf geht der Beklagte nicht ein. Insbesondere stellt er auch nicht in Abrede, dass die Klägerin trotz ihres höheren Einkommens, das sie bereits seit Juli 2022 erzielt, nicht in der Lage ist, vor Ende 2025 vollständig für ihren gebührenden Unterhalt auf- zukommen. Mithin ist die Berufung auch diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 24. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf den laufenden Unterhalt einzig hinsichtlich der Schulkosten bei J.________ sowie des dem Beklagten angerechneten

Seite 35/42 Einkommens anzupassen. Im Übrigen ist auf die Zahlen und die Berechnungsmethode der Vorinstanz (act. 42 E. 6.8.1-6.8.3) abzustellen. Daraus ergeben sich folgende Unterhaltsbei- träge: 24.1 Für die Phase vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 3'659 CHF 3'679 CHF 1'609 CHF 1'938 CHF 10'885 Einkommen CHF 3'260 CHF 11'300 CHF 300 CHF 300 CHF 15'160 Überschuss CHF -399 CHF 7'621 CHF -1'309 CHF -1'638 CHF 4'275 Überschussan- teil CHF 1'425 CHF 1'425 CHF 713 CHF 713 CHF 4'275 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 hier irrelevant Unterhalt CHF 1'824 CHF -4'462 CHF 1'784 CHF 854 CHF - davon CHF 399 Betreuungsunterhalt davon CHF 1'425 Nachehelicher Unterhalt (verlangt: CHF 1'315.00) 24.2 Für die Phase vom 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'609 CHF 1'938 CHF 11'675 Einkommen CHF 5'283 CHF 11'300 CHF 304 CHF 300 CHF 17'187 Überschuss CHF 984 CHF 7'471 CHF -1'305 CHF -1'638 CHF 5'512 Überschussanteil CHF 1'837 CHF 1'837 CHF 919 CHF 919 CHF 5'512 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 hier irrelevant Unterhalt CHF 853 CHF -3'729 CHF 1'917 CHF 958 CHF - 24.3 Für die Phase ab 1. August 2024: Klägerin Beklagter J.________ K.________ Total Bedarf CHF 4'299 CHF 3'829 CHF 1'557 CHF 1'938 CHF 11'623 Einkommen CHF 5'290 CHF 11'300 CHF 350 CHF 300 CHF 17'240 Überschuss CHF 991 CHF 7'471 CHF -1'207 CHF -1'638 CHF 5'617 Überschussanteil CHF 1'872 CHF 1'872 CHF 936 CHF 936 CHF 5'617 beschränkt CHF 1'840 CHF 920 CHF 920 Unterhalt CHF 849 CHF -3'627 CHF 1'820 CHF 958 CHF - Mit Bezug auf die Barunterhaltsbeiträge der Kinder dauert diese letzte Phase mindestens bis zum Erreichen des 18. Altersjahrs des jeweiligen Kindes, längstens bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung. Bezüglich des nachehelichen Unterhaltsbeitrags dauert die Phase bis zum 31. Dezember 2025. 24.4 Diese Beträge sind jeweils auf- oder abzurunden auf volle 10er-Werte.

Seite 36/42 25. Nebst der Höhe des laufenden Unterhalts ist zwischen den Parteien umstritten, ob und in welchem Umfang sich der Beklagte an bestimmten Zahnarztkosten der Kinder beteiligen muss. 25.1 Die Vorinstanz führte Folgendes aus: Im Hinblick auf die Tragung von ausserordentlichen Kinderkosten hätten die Parteien in ihrer Scheidungsvereinbarung folgende Regelung getrof- fen: "Allfällige ausserordentliche Kosten betreffend die Kinder (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.) sind, soweit diese nicht durch Versiche- rungsleistungen oder anderswie gedeckt sind, nach vorgängiger Absprache zu zwei Fünftel von der Mutter und zu drei Fünftel vom Vater zu übernehmen" [Ziffer 1.8 der Scheidungsver- einbarung]. Damit hätten die Parteien zum einen definiert, in welchem Verhältnis die Kosten von ihnen zu tragen seien. Zum anderen hätten sie die Modalitäten der Kostenbeteiligung ge- regelt: Demnach setze die Kostenbeteiligung voraus, dass der die ausserordentlichen Kosten verursachende Elternteil dies vorgängig mit dem anderen Elternteil abgesprochen habe. Feh- le es an einer vorgängigen Absprache bzw. einem Abspracheversuch, so habe der die Kos- ten verursachende Elternteil diese grundsätzlich selbst zu tragen und könne keine Beteili- gung des anderen Elternteils beanspruchen. In dieser Absolutheit könne dies allerdings bloss für luxuriöse oder nützliche ausserordentliche Bedürfnisse gelten, nicht aber für objektiv not- wendige oder zumindest gebotene ausserordentliche Auslagen. Denn bei Art. 286 Abs. 3 ZGB handle es sich um einen Anspruch des Kindes. Oberste Maxime des Kindesrechts sei das Kindeswohl. Es wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn ein Elternteil die Über- nahme von ausserordentlichen, aber für das Kind objektiv notwendigen oder zumindest ge- botenen Kosten nur deshalb verweigern könnte, weil keine vorgängige Absprache stattge- funden habe. Entgegen der Ansicht des Beklagten müsse es aus denselben Gründen auch möglich sein, die Kostenbeteiligung des anderen Elternteils gerichtlich geltend zu machen, selbst wenn diese Möglichkeit in der Scheidungsvereinbarung nicht ausdrücklich vorbehalten worden sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Parteien lediglich mit Bezug auf luxuriöse oder bloss nützliche ausserordentliche Bedürfnisse ihre Kostenbeteiligung von der vorgängigen Absprache abhängig machen könnten. In diesen Fällen trage der die Kostenbe- teiligung geltend machende Elternteil die Beweislast für die vorgängige Absprache bzw. den Versuch einer vorgängigen Absprache (act. 42 E. 8.3). 25.2 Der Beklagte rügt, dass nur bei vorgängiger Zustimmung die vereinbarte Kostenteilung zur Anwendung gelange. Beide Parteien würden diese Bestimmung gleich verstehen. Der Einzel- richter habe sich denn auch vom Willen und Verständnis der Parteien selbst überzeugt. Im Übrigen sei auch dem Rechtsvertreter der Klägerin die Bedeutung sowie die Anwendung der betreffenden Bestimmung bewusst. Dem Gericht verbleibe aufgrund des übereinstimmenden Parteiwillens und Verständnisses ein Eingriff in die Scheidungsvereinbarung mit Bezug auf die ausserordentlichen Kinderkosten verwehrt. Die Vereinbarung sei im Übrigen vom Kan- tonsgericht Zug genehmigt worden. Alles andere laufe de facto auf eine Korrektur der betref- fenden Bestimmung hinaus. Es wäre der Klägerin zudem ein Leichtes gewesen, den Beklag- ten vorgängig um seine Zustimmung zu den geltend gemachten ausserordentlichen Kosten für J.________ und K.________ zu ersuchen. Dies habe sie mit einer Ausnahme schlichtweg unterlassen. Eine vorgängige Kontaktaufnahme wäre geboten gewesen. Im Übrigen wäre es der Klägerin nicht unmöglich gewesen, die ausserordentlichen Kinderkosten auf dem gericht- lichen Weg geltend zu machen. Die Klägerin hätte nämlich vorgängig das Gericht um Substi- tuierung der Zustimmung des Beklagten ersuchen können für den Fall, dass zwischen den

Seite 37/42 Parteien (vorgängig) keine Einigung hätte gefunden werden können. Der Beklagte habe sich nichts mehr gewünscht, als dass er in die konkrete Entscheidfindung über die Zahnbehand- lung seiner Tochter J.________ eingebunden worden wäre. Zwar sei der Beklagte beim ur- sprünglichen Entscheid, die Eckzähne von J.________ wieder zu erstellen, involviert gewe- sen. Dieser Grundsatzentscheid sei im Jahr 2017 gefällt worden. Er könne aber nicht wöchentlich oder monatlich [bei den Zahnärzten] anrufen, um in Erfahrung zu bringen, ob ei- ne neue Behandlung anstehe. Wenn die Klägerin nicht im Stande sei, ein Mindestmass an Kommunikation an den Tag zu legen, könne dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Vielmehr habe hierfür die Klägerin einzustehen (act. 43 Rz 151-156). 25.3 Dem Beklagten ist insofern zuzustimmen, als die Kommunikation der Klägerin in dieser Hin- sicht nicht optimal war. Doch selbst wenn sie damit wiederholt die Pflicht verletzt hätte, sämt- liche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder mit dem Beklag- ten abzusprechen (Ziffer 1.1 der Scheidungsvereinbarung), würden solche Pflichtverletzun- gen nicht ohne Weiteres (im Sinne eines "Denkzettels" [act. 43 Rz 178]) zur Kostenauflage an die Klägerin führen. 25.4 Doch auch unabhängig von allfälligen Pflichtverletzungen überzeugt die Rüge des Beklagten nicht. Wie die Klägerin zutreffend einwendet (act. 57 Rz 54), übersieht er, dass die von den Parteien getroffene Vereinbarung nicht ausschliesst, dass ausserordentliche Kinderkosten gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB gerichtlich geltend gemacht werden. Würde der Logik des Beklagten gefolgt, könnte ein Elternteil nach Vereinbarung einer solchen Klausel stets die Zustimmung verweigern und so den anderen Elternteil permanent zur alleinigen Kostentra- gung zwingen, dies selbst dann, wenn es sich um Kosten für notwendige medizinische Ein- griffe handelte. Wie die Klägerin ebenfalls zutreffend einwendet (act. 57 Rz 55), widerspricht sich der Beklagte, wenn er behauptet, die Klägerin hätte gestützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB das Gericht anrufen können, wenn er die Zustimmung verweigert hätte. Denn nichts anderes tut die Klägerin vorliegend. Ob sie dies tut, bevor oder nachdem die Kosten angefallen sind, ändert nichts daran, dass der Anspruch gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB weiterhin besteht. 25.5 Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst ausführt, die Zustimmung erteilt zu haben, um die Eckzähne von J.________ wieder zu erstellen. Dass er die mutmasslichen Gesamtkosten nicht gekannt hätte, behauptet er nirgends. An der Parteibefragung gab er sogar zu Protokoll, er sei davon ausgegangen, CHF 19'600.00 seien die Gesamtkosten (act. 21 Ziff. 51 f.). Inso- fern ist auch nicht ersichtlich, weshalb er – selbst wenn allein auf das Kriterium der vorgängi- gen Absprache gemäss der Ziffer 1.8 der Scheidungsvereinbarung abgestellt würde – zu je- dem einzelnen Eingriff bzw. jeder einzelnen Behandlung separat zustimmen müsste. 25.6 Schliesslich ist anzumerken, dass das Kantonsgericht Zug die Vereinbarung (und damit die entsprechende Klausel) zwar genehmigt hat, es aber die Klausel – mangels Vollstreckbarkeit

– praxisgemäss nicht im Dispositiv des Entscheids aufgeführt hat (vgl. act. 1/2; s. auch Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018 E. 12).

Seite 38/42 26. Weiter ist umstritten, ob es sich bei den Kosten für die Behandlung von Zahnlöchern um aus- serordentliche Kinderkosten handelt. 26.1 Die Vorinstanz widersprach der Auffassung des Beklagten, wonach die Behandlung eines Zahnlochs unter die regelmässigen "Gesundheitskosten" falle, die von der Klägerin zu tragen seien. Vom Grundbetrag, so die Vorinstanz, seien die üblichen, regelmässig stattfindenden Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt zu bezahlen. Demgegenüber seien spezifische zahnärztliche Behandlungen (beispielsweise von Zahnlöchern) ausserordentlich, da sie – im Gegensatz zu jährlichen Kontrolluntersuchungen – nicht vorhersehbar seien und unregel- mässig anfallen würden (act. 42 E. 8.4.1). 26.2 Der Beklagte macht geltend, es treffe zu, dass die Parteien "Zahnkorrekturen" als ausseror- dentliche Kinderkosten definiert hätten. Unzutreffend sei aber, dass die Behandlung eines Zahnlochs als "Zahnkorrektur" qualifiziert werden könne. Zwar schneide die Schweiz im in- ternationalen Vergleich bei der Zahngesundheit von Kindern und Jugendlichen besser ab als das Ausland. Dennoch kämen Zahnlöcher und insbesondere Zahnkaries bei Kindern und Ju- gendlichen häufig vor. Demzufolge sei die Behandlung von Zahnlöchern nicht unregelmäs- sig. Im Übrigen lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass – selbst wenn von ausserordentlichen Kinderkosten auszugehen wäre – der Barunterhalt der Kinder auch einen Überschussanteil (Freibetrag) enthalte und dieser zunächst für die Deckung solcher Kosten heranzuziehen sei. Der Überschussanteil von J.________ betrage in der zweiten und dritten Unterhaltsberech- nungsphase CHF 494.00 bzw. CHF 629.00 pro Monat. Diese Beträge seien mehr als hinrei- chend, um die Behandlungskosten für Zahnlöcher zu decken. Dasselbe gelte auch für K.________ (act. 43 Rz 157-159). 26.3 Die Parteien vereinbarten in Ziffer 1.8 ihrer Scheidungsvereinbarung, dass "ausserordentli- che Kinderkosten (wie z.B. Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische Förderungsmassnahmen etc.)" zu zwei Fünfteln von der Mutter und zu drei Fünfteln vom Vater zu übernehmen sind. Bei der Aufzählung in der Klammer handelt es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Mithin kann dahingestellt bleiben, ob die Behandlung von Zahnlöchern eine "Zahnkorrektur" ist, wie die Klägerin behauptet (act. 57 Rz 57). Im Vergleichsvorschlag, der zum Zustande- kommen der Scheidungsvereinbarung führte, wurden bei den Gesundheitskosten der Kinder

– dies im Unterschied zum Beklagten – einzig Krankenkassenprämien berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden bei den Kindern irgendwelche ungedeckte Kosten für die Behandlung von Zahnlöchern (act. 34/20 S. 9). Das deutet darauf hin, dass die Kosten für solche Behand- lungen nach übereinstimmendem Willen der Parteien nicht zum monatlichen Unterhaltsbei- trag zählen sollten, was umso mehr gilt, wenn solche Zahnbehandlungen – wie der Beklagte behauptet – derart regelmässig wären. 26.4 Zum selben Resultat würde man gelangen, wenn der objektive Sinn dieser Klausel oder der Bestimmung von Art. 286 Abs. 3 ZGB ermittelt würde. Die in der Klausel aufgeführten Bei- spiele wie "Sehhilfe" oder "schulische Förderungsmassnahmen" und die in der Botschaft genannten Beispiele wie "Zahnkorrekturen" oder "vorübergehende besondere schulische Massnahmen" (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

15. November 1995, BBl 1996 I 162) handeln von Kosten, die regelmässig anfallen, selbst wenn sie nur vorübergehend sind. Auf die Regelmässigkeit kommt es folglich nicht primär an, sondern vielmehr auf das "Mass an Ausserordentlichkeit". Ausgehend davon, dass es sich

Seite 39/42 bei den "ordentlichen Kosten" um Kosten handelt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und gewöhnlichem Lauf der Dinge mit Sicherheit oder zumindest sehr grosser Wahrscheinlichkeit anfallen (Krankenkassenprämien, Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt etc.), sind ausser- ordentliche Kosten – im Umkehrschluss – Kosten, die zwar durchaus anfallen können, aber für gewöhnlich gerade nicht, jedenfalls gewöhnlich nicht wiederkehrend anfallen. Arztbe- handlungen sind deshalb in aller Regel ausserordentliche Kosten (vgl. Aeschlimann, a.a.O., Art. 286 ZGB N 22: "Kosten ärztlicher Versorgung"). Dazu zählen auch zahnärztliche Be- handlungen (Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2016.20/21 vom 18. Dezember 2018 E. 12) wie die Behandlung von Zahnlöchern. 26.5 Mithin qualifizierte die Vorinstanz die Kosten für die Behandlung von Zahnlöchern zu Recht als ausserordentlichen Kosten im Sinne von Ziffer 1.8 der Scheidungsvereinbarung. Da die Parteien für solche ausserordentlichen Kosten explizit eine Regelung getroffen haben, sind solche Kosten entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Überschuss der Kinder zu tragen. Anzumerken bleibt, dass der Beklagte die medizinische Notwendigkeit der Eingriffe nicht bestreitet. Die Klage ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 27. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Unterhaltsbeitrag wegen leicht tieferen Schul- kosten (E. 7.3.2) und tieferem Einkommen des Beklagten (E. 20.3) anzupassen ist (E. 24), im Übrigen aber die Berufung des Beklagten abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 28. Abschliessend ist über die Prozesskosten zu befinden. 28.1 Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen zu ver- teilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch in familienrechtlichen Verfah- ren, wobei das Gericht in diesen Verfahren von diesem Grundsatz abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO [Hervorhebung hinzu- gefügt]; BGE 139 III 358 E. 3). Vorliegend besteht kein Grund, um vom Grundsatz abzuwei- chen. Dass bestimmte andere Kantone dies kategorisch anders machten oder das Oberge- richt Zug die Gerichtskosten "auch schon hälftig aufgeteilt" habe, wie der Beklagte ausführt (act. 43 Rz 186), würde selbstverständlich nichts ändern. Das Verhalten der Klägerin, welche die Zustimmung des Beklagten zu ausserordentlichen Kinderkosten nicht eingeholt haben soll, rechtfertigt jedenfalls noch kein Abweichen vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO, umso weniger, als der wesentliche Teil der Klage die Abänderung des laufenden Unterhalts und nicht die Zahlung an ausserordentliche Kinderkosten betrifft. 28.2 Für die Frage, in welchem Umfang die Parteien obsiegen oder unterliegen, ist Folgendes zu beachten: Gegenüber dem angefochtenen Entscheid wird der Barunterhalt der Kinder mit vorliegendem Urteil in der ersten Phase (11 Monate) von CHF 1'860.00 auf CHF 1'780.00 (bei J.________) und von CHF 900.00 auf CHF 850.00 (bei K.________), entsprechend mo- natlich total um CHF 130.00, herabgesetzt. Bei 11 Monaten entspricht das CHF 1'430.00. Im Übrigen wird der Barunterhalt von J.________ in der zweiten und dritten Phase um monatlich CHF 10.00 und der nacheheliche Unterhalt in der zweiten Phase ebenfalls um monatlich CHF 10.00 herabgesetzt, beides teilweise auch wegen des Rundens. Der Beklagte beantrag- te allerdings eine bedeutende Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts sowie des Kin- desunterhalts. Werden nämlich nur schon für den Kindesunterhalt die Periode vom 1. No-

Seite 40/42 vember 2020 bis 31. Dezember 2025 und für den nachehelichen Unterhalt die Periode vom

1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2025 verglichen (Vergleich zwischen Ursprungsentscheid bzw. angefochtenem Entscheid auf der einen Seite und Anträgen des Beklagten auf der anderen Seite), ergibt sich, dass er einen gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um total nahezu CHF 77'000.00 tieferen Unterhaltsbeitrag fordert. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, den Beklagten als vollständig unterliegend zu betrachten und die Prozesskosten für das Berufungsverfahren vollumfänglich ihm aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang ist auch die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung nicht zu beanstanden. 28.3 Eherechtliche Verfahren sind im kantonalen Verfahren als nicht vermögensrechtliche Strei- tigkeiten zu behandeln, selbst wenn – wie vorliegend – von Anfang an nur die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung (Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt) strittig sind. Im Scheidungsverfahren nach den Art. 274-294 ZPO – mithin auch im Abänderungsverfahren – beträgt die Entscheidgebühr grundsätzlich CHF 1'600.00 bis CHF 10'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Diese Bestimmung gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 KoV OG). Aufgrund der verhältnismässig sehr umfangreichen Berufung (der Beklagte rügte nahezu jede Erwägung im angefochtenen Entscheid) ist die Entscheidgebühr für das Beru- fungsverfahren ermessensweise auf CHF 7'500.00 festzusetzen. Die Parteientschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 AnwT. Gemäss dieser Bestimmung beträgt das Grundhonorar unter Berücksichtigung der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falles und des notwendigen Zeitaufwandes in der Regel zwischen CHF 1'000.00 und CHF 15'000.00, wobei für das Rechtsmittelverfahren ein bis zwei Drittel des Grundhonorars berechnet werden dürfen (§ 8 Abs. 1 AnwT). Der Rechtsvertreter der Klägerin überliess die Festsetzung des Honorars dem Ermessen des Gerichts. Angemessen ist vorliegend – ins- besondere angesichts des Umfangs der Berufung – ein Grundhonorar von CHF 8'000.00. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale von 3 % (§ 25 AnwT) und der Mehrwert- steuer von 7,7 % (§ 25a AnwT) resultiert eine angemessene Entschädigung von gerundet CHF 8'875.00. Der Beklagte hat der Klägerin folglich eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. 28.4 Das Bundesgericht behandelt die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung als ver- mögensrechtliche Streitigkeit. Für die Beschwerdefähigkeit des Entscheides ist massgebend, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_296/2014 vom 24. Juni 2015 E. 1.1). Der Streitwert der vorliegend umstrittenen Unter- haltsbeiträge übersteigt die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 (Art. 74 BGG).

Seite 41/42 Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Dispositiv-Ziffern 1.1 und 2 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2023 wie folgt geändert (Ände- rungen kursiv): " 1.1 Ziffer 2.4 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt der Kinder J.________ und K.________ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: Ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: • Barunterhalt J.________: CHF 1'780.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 850.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Betreuungsunterhalt K.________: CHF 400.00. Ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: • Barunterhalt J.________: CHF 1'920.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen. Ab 1. August 2024 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (J.________) bzw. bis mindestens zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (K.________): • Barunterhalt J.________: CHF 1'820.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen; • Barunterhalt K.________: CHF 960.00 zuzüglich allfälliger Familienzulagen.' " " 2. Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 11. Sep- tember 2020 (A1 2020 20) wird wie folgt geändert: 'Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB folgenden monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, soweit es sich um künftige Beiträge handelt: ab 1. August 2021 bis 30. Juni 2022: CHF 1'315.00; ab 1. Juli 2022 bis 31. Juli 2024: CHF 850.00; ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025: CHF 850.00. Dieser Unterhaltsbeitrag ist wie die Kindesunterhaltsbeiträge indexiert (Ziff. 2.4 des Dispositivs).' " 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 10. Januar 2023 wird bestätigt.

Seite 42/42 3. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 7'500.00 wird dem Beklag- ten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten, noch vorhandenen Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. 4. Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'875.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EO 2021 116) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung A. Staub K. Heidelberger Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin versandt am: