Forderung | Auftrag/GfoA/Akkreditiv
Sachverhalt
1. Am 7. März 2014 begaben sich sieben Personen auf eine von C.________ und D.________ (nachfolgend: die Beklagten) geführte Skitour in Chamonix, Frankreich. Die Tour führte von der Bergstation der Aiguille des Grands Montets hinunter durch den Pas de Chèvre. Am En- de mussten die Tourengänger eine Moräne zum Übergang auf den Gletscher Mer de Glace befahren. Dabei wurden die Teilnehmer G.________ sel. und H.________ von herabstür- zendem Gestein getroffen und schwer verletzt. G.________ sel. erlag seinen Verletzungen. 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte A.________ (nachfolgend: Kläge- rin), die Mutter von G.________ sel., am 25. Juni 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage ge- gen die Beklagten ein. Sie beantragte (teilklageweise), die Beklagten seien in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Angehörigengenugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu ver- pflichten. Zur Begründung brachte sie vor, die Beklagten hätten ihre Sorgfaltspflichten als Bergführer verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht. 2.2 Die Klägerin hatte mit ihrer Klage ein von I.________ und J.________ am 22. Mai 2018 er- stelltes Privatgutachten zum Bergunfall vom 7. März 2014 eingereicht (act. 1/14; nachfol- gend: Privatgutachten I). Mit Beweisverfügungen vom 13. September 2021 (act. 29), 21. Juni 2022 (act. 84) und 26. August 2022 (act. 86) ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Befragung von fünf Teilnehmern der Skitour als Zeugen sowie der Parteien an. Zu- dem beauftragte er die Sachverständigen K.________ und L.________ mit der Erstattung ei- nes alpintechnischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem Bergunfall vom 7. März 2014.
Seite 3/31 Diese erstatteten ihr Gutachten am 24. Oktober 2022 (act. 88; nachfolgend: Gerichtsgutach- ten). Am 30. März 2023 reichte die Klägerin ein von M.________ verfasstes Privatgutachten ein (act. 105; nachfolgend: Privatgutachten II). 2.3 Am 2. November 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, folgenden Entscheid (act. 118; Verfahren EV 2020 86): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 4'704.50 Entscheidgebühr CHF 9'795.50 Kosten der Beweisführung CHF 14'500.00 Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von gesamthaft CHF 14'500.00 (CHF 7'000.00 + CHF 7'500.00 für die Durchführung des Gutachtens) verrechnet. 2.2 Der von den Beklagten geleistete Kostenvorschuss für die Durchführung des Gutachtens von CHF 7'500.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 12'941.20 (MWST inbe- griffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 4. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 121). In der Berufungsantwort vom 5. Februar 2024 stellten die Beklagten ihrerseits das eingangs ge- nannte Rechtsbegehren (act. 125). Am 14. Februar 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 128), worauf sich auch die Beklagten ein weiteres Mal vernehmen liessen (act. 131). 3.2 Mit Präsidialverfügungen vom 24. Juli 2024 (act. 134) und 11. September 2024 (act. 140) ordnete das Obergericht an, dass bei K.________ und L.________ ein gerichtliches Erläute- rungs- bzw. Ergänzungsgutachten betreffend die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Berg- führer und betreffend die Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem Bergunfall vom 7. März 2014 eingeholt wird. Die Sachverständigen erstatteten das Erläute- rungs- und Ergänzungsgutachten am 16. Oktober 2024 (act. 145 und 151; nachfolgend: Er- läuterungsgutachten). 3.3 Die Parteien nahmen am 4. bzw. 16. Dezember 2024 zum Erläuterungsgutachten Stellung (act. 157 und 158). Die Klägerin reichte mit ihrer Stellungnahme ein weiteres Privatgutachten von N.________ und O.________ von der P.________ AG ein (act. 157/2; nachfolgend: Pri- vatgutachten III). Am 27. Dezember 2024 reichten die Beklagten unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 160). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
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Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Das gilt grundsätzlich in jedem Prozessstadium, einschliesslich des Rechtsmittelver- fahrens. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, darf in der Sache nicht verhandelt werden und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2024 vom
25. November 2024 E. 1.2.1 f.; 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1).
E. 1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Formulierung eines korrekten Rechtsbe- gehrens. Ein solches ist auch im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 148 III 322 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 ff.; Brunner, Funktio- nen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 70/2025 S. 114 ff., 119 f.; Sutter- Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, Art. 59 ZPO N 16). Vorliegend hat die Klägerin sowohl einen reformatorischen als auch einen kassatorischen Antrag gestellt (Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 30'000.00 nebst Zins [Berufungsantrag Ziff. 2] und Rückweisung an die Vorinstanz [Berufungsantrag Ziff. 4]). Die- se Anträge sind widersprüchlich, denn das Obergericht kann in der Sache nicht gleichzeitig reformatorisch und kassatorisch entscheiden. Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu abgegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8). Die Klägerin führt in der Berufung aus, sie gehe davon aus, ein reformatorisches Urteil komme nicht infrage, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob Sorgfaltspflichtverletzungen zum Befahren der Moräne zum Mer de Glace um 16.00 Uhr geführt hätten, und da Tatsachenfeststellungen zur Festlegung der Höhe der Angehörigengenugtuung fehlten (act. 121 Rz 64). Daraus geht hervor, dass die Klägerin der Form halber einen reformatorischen Antrag gestellt hat, indessen der Auffas- sung ist, das Obergericht habe bei Gutheissung der Berufung einen kassatorischen Ent- scheid zu fällen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Rechtsbegehren der Klägerin als zulässig.
E. 1.2 Zu den Prozessvoraussetzungen zählt sodann das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be- einflusst werden kann und einen praktischen Nutzen einbringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Die Klägerin verlangt in Berufungsantrag Ziff. 3, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handle. Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht ausschlaggebend ist, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Zur Klarstellung kann es für die klagende Partei zwar durchaus ratsam sein, in ihren Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen. Nimmt das Gericht von einem solchen Nachklagevorbehalt nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Par- tei dadurch aber weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil.
Seite 5/31 Entsprechend fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme mittels Rechtsbegehrens vom Gericht zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom
22. Januar 2018 E. 1.2; 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4). Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin ist mithin nicht einzutreten.
E. 2 Zum Berufungsverfahren ist im Weiteren Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]).
E. 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; je m.w.H.).
E. 2.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).
E. 2.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen-
Seite 6/31 sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2).
E. 3 Zur von der Klägerin geltend gemachten Angehörigengenugtuung ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten:
E. 3.1 Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beein- trächtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Angehörigen des Verstorbe- nen kann eine Genugtuung zugesprochen werden, wenn sie vom Tod schwer getroffen wer- den (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art 47 OR N 9). Als aktivlegitimierte Angehörige kommen namentlich Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder und Geschwister infra- ge (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 47-49 OR N 1; vgl. auch Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2020, N 893 ff.).
E. 3.2 Art. 47 OR kommt nur dann zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haft- pflichtnorm gegeben sind (Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 14; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 12 vom 7. Juli 2023 E. 4.2). Wird die Haftung aus Deliktsrecht abgeleitet, gelten für ei- nen Anspruch auf Genugtuung dieselben Voraussetzungen wie die für den Schadenersatz- anspruch nach Art. 41 OR, mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill geprüft wird. Wer Genugtuung beansprucht, hat neben (i) der immateriellen Unbill (ii) die widerrechtliche Handlung bzw. Unterlassung, (iii) den (adäquaten) Kausalzusammenhang sowie (iv) das Verschulden zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2017 vom
30. April 2018 E. 3.1; 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1).
E. 3.3 Ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer Handlung oder Unterlassung aus der Verletzung eines absoluten Rechts, so hat der Ansprecher insbesondere den – für die widerrechtliche Schädi- gung kausalen – Mangel an objektiv gebotener Sorgfalt zu beweisen (BGE 146 III 14 E. 5.1). Sorgfaltspflichten ergeben sich in erster Linie aus gesetzlichen Regelungen, die der Unfall- verhütung und der Sicherheit dienen sowie aus anderen allgemein anerkannten Verhaltens- regeln (Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 48b; Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2008 vom
10. April 2008 E. 10.2). Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus dem Vergleich des tatsächli- chen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers. Sorgfaltswidrig verhält sich insbe- sondere, wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, ohne die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 146 III 14 E. 5.1; 137 III 539 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_516/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.2; 4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1).
E. 3.4 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Umstand unabdingbare Voraus- setzung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Erfolg ist. Ein Verhalten ist demnach natürlich kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetrete- ne Erfolg entfiele (BGE 128 III 174 E. 2b [= Pra 2002 Nr. 124]; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR
Seite 7/31 N 15). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand darüber hinaus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungs- weise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 7.2.3; 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.5). Zu den die Adäquanz unterbrechenden Scha- densursachen zählen höhere Gewalt, schweres Drittverschulden oder schweres Selbstver- schulden (Landolt, a.a.O., N 365; vgl. auch BGE 143 III 242 E. 3.7 [= Pra 2018 Nr. 115]). Un- ter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis verstanden, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht und nicht der Risikosphäre einer Partei entspringt (BGE 111 II 429 E. 1b; 102 Ib 257 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2005 vom 18. Mai 2005 E. 4.2.3; vgl. auch Marro, Höhere Gewalt und staatliche Gegenparteien, ZSR 144/2025 I S. 53 ff., 54 f.).
E. 4 Die Vorinstanz gab diese rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wieder (vgl. act. 118 E. 3 f. und 10). Die Klage wies sie im Wesentlichen mit folgender Be- gründung ab:
E. 4.1 Es sei unbestritten, dass G.________ sel. bei der Skitour vom 7. März 2014 schwer verunfallt und später verstorben sei. Die Klägerin stelle indessen keine Behauptungen zu der von ihr angeblich erlittenen immateriellen Unbill auf, weshalb die Klage abzuweisen wäre. Der gel- tend gemachte Genugtuungsanspruch sei aber unabhängig davon nicht gegeben (act. 118 E. 9).
E. 4.2 Die Klägerin werfe den Beklagten verschiedene Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht als Berg- führer vor (act. 118 E. 10); konkret hätten die Beklagten im Zusammenhang mit der Skitour vom 7. März 2014 die Moräne zur Verbindung zum Gletscher Mer de Glace zu spät und falsch befahren sowie G.________ sel. und die übrigen Teilnehmer ungenügend über die Gefahren und Risiken aufgeklärt (act. 118 E. 11, 11.4 f., 12.1 und 13.1).
E. 4.3 In sachverhaltlicher Sicht sei – so die Vorinstanz – davon auszugehen, dass sich bei der Ski- tour vom 7. März 2014 kein "üblicher" Steinschlag oder eine Lawine, sondern der Abgang ei- nes massiven Felsblockes ereignet habe (act. 118 E. 11.3). Ein solcher sog. Blockschlag ha- be gemäss dem Gerichtsgutachten eine andere Auslösedynamik als Steinschlag; er sei nicht vorhersehbar, weshalb die Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen. Die Einwände der Klägerin bzw. das von ihr eingereichte Privatgutachten II weckten keine Zweifel an den schlüssigen Ausführungen im Gerichtsgutachten. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich beim Blockschlag, der zum Unfall geführt habe, um ein unvorhersehbares, ausserge- wöhnliches Ereignis gehandelt habe, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinge- brochen sei. Der Kausalverlauf zwischen der "späten" Befahrung der Moräne und dem Unfall sei somit durch höhere Gewalt unterbrochen worden. Deshalb könne offenbleiben, ob Sorg- faltspflichtverletzungen der Beklagten zur "späten" Moränenbefahrung geführt hätten (act. 118 E. 11.5). Die weiteren von der Klägerin behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen – namentlich die angeblich falsche Befahrung der Moräne sowie die angeblich ungenügende
Seite 8/31 Aufklärung – seien zu verneinen (act. 118 E. 12.1 ff. und 13.1 ff.). Zusammengefasst be- stehe kein Anspruch der Klägerin auf Genugtuung nach Art. 47 OR, da ihr der Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bzw. der Nachweis der Kausalität misslungen sei (act. 118 E. 14).
E. 5 A. 2021, Art. 47 OR N 147a). Die von der Klägerin erlittene Unbill ist somit offenkundig. Wenn sie nur wenige Angaben zur Intensität der Beziehung zu ihrem Sohn oder zu den kon- kreten Auswirkungen seines Todes gemacht hat, wäre dies allenfalls bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen (vgl. Landolt, a.a.O., N 959 ff.). Hingegen besteht kein Grund, die immaterielle Unbill und damit den Genugtuungsanspruch an sich zu verneinen.
E. 5.1 Es ist offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verlust des eigenen Kindes – praktisch ausnahmslos – zu einer erheblichen Beeinträchtigung des seeli- schen Wohlbefindens führt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 511). Vorliegend ist zudem unbestritten, dass die Klä- gerin in regelmässigem Kontakt zu ihrem Sohn stand und ein gutes Verhältnis zu ihm pflegte (vgl. auch act. 61 Ziff. 21-23), wobei ein Genugtuungsanspruch nicht einmal zwingend ein solches voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3 f.; 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 3.2.2; Berger, in: Weber/Münch [Hrsg.], Haftung und Versicherung, 2. A. 2015, N 11.23 f. und 11.84; Brehm, Berner Kommentar,
E. 5.2 Die Berufung ist insofern begründet. Der angefochtene Entscheid beruht jedoch auf weiteren selbstständigen Begründungen. Die dagegen vorgebrachten Rügen der Klägerin sind nach- folgend zu prüfen.
E. 6 Die Klägerin erhebt zwei Sachverhaltsrügen betreffend den Unfallhergang. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich bei der Skitour vom 7. März 2014 kein "üblicher" Steinschlag oder eine Lawine, sondern der Abgang eines massiven Felsblockes ereignet habe (vgl. vorne E. 4.3).
E. 6.1 Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz aufgrund folgender Erwägungen: Die Darstellung der Klägerin, wonach sich ein üblicher Steinschlag, allenfalls in Kombination mit einer Lawi- ne, ereignet habe, finde in den eingereichten Urkunden teilweise eine Stütze. Im Austrittsbe- richt des Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2014 (act. 1/8) der am 7. März 2014 eben- falls schwer verunfallten H.________ sei unter anderem ein Polytrauma bei Steinschlag dia- gnostiziert und in der Anamnese ein Lawinenunfall aufgeführt worden. Weiter sei auch im Be- richt der Voruntersuchung der PGMH (pelotons de gendarmerie de haute montagne) ein Steinschlag im Plural ("chutes de pierres"; act. 1/10) erwähnt. Die weiteren Beweisabnahmen
– insbesondere die Zeugenaussagen der fünf einvernommenen Tourengänger – sprächen jedoch gegen einen "üblichen" Steinschlag. So habe Q.________ angegeben, es habe sich weder um eine Lawine noch um einzelne, kleinere Steine gehandelt, sondern [um einen Stein] "von grösserer Dimension"; sie habe gehört, wie jemand "Stein" gerufen habe, und ei- nen Stein und zwei Personen bergabwärts "donnern" sehen (act. 66 Ziff. 28 ff.). R.________ habe den Unfall nicht gesehen, sondern lediglich mitbekommen, wie jemand "Stein" gerufen
Seite 9/31 habe und hinter ihm etwas heruntergedonnert sei (act. 65 Ziff. 28 f. und 34 ff.). S.________ habe ausgeführt, ein Stein in der Grösse eines Tisches sei "herabgesprungen", aufgeprallt, habe sich in zwei Stücke geteilt und anschliessend zwei Menschen getroffen; einen Lawi- nenabgang habe sie nicht beobachtet (act. 67 Ziff. 21 ff. und 27). Gemäss T.________ sei ein einzelner riesiger Gesteinsbrocken, ca. zwei auf zwei Meter gross und einen Meter mäch- tig, herabgestürzt und habe sich gespalten; der Stein habe ein Gewicht von mehreren Ton- nen gehabt (act. 63 Ziff. 21 f. und 53). U.________ habe ebenfalls angegeben, zwei Steine gesehen zu haben, die "relativ gross" gewesen seien, wobei ein Stein einen Durchmesser von ca. 1,5 Meter und der andere einen solchen von ca. 1 Meter gehabt habe (act. 64 Ziff. 22 f.). Die Skizze zum Unfallhergang im Bericht der Voruntersuchung der PGMH, welche die Klägerin zur Veranschaulichung in ihre Klageschrift integriert habe, halte ebenfalls einen aus der Moräne herabstürzenden grossen Felsen ("gros rocher dans la moraine") fest (act. 1/10). Das Gerichtsgutachten gehe gestützt auf die Zeugenaussagen, dem im Aus- schnitt aus dem Dokumentarfilm (act. 15/16) ersichtlichen Feuchtschneerutsch sowie den weiteren Akten klar von der Loslösung eines grossen Steinblocks am oberen Moränenrand aus, wodurch auch weitere Steine mitgerissen worden seien. Selbst das Privatgutachten II halte fest, es sei aus fachlicher Sicht unbestritten, dass der Unfall von einem grossen Block ausgelöst worden sei (act. 105 S. 39; act. 118 E. 11.3).
E. 6.2 Dagegen bringt die Klägerin vor, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass das Verlet- zungsbild des verstorbenen G.________ sel. nicht zu einem Treffer eines massiven Fels- blocks passe. Die zwei Hämatome mit einer Grösse von 20 cm × 20 cm bzw. 25 cm × 20 cm passten vielmehr zu kleineren Steinschlägen oder aber [zu] einer Lawine. Es sei keinesfalls erstellt, dass der Verstorbene von einem tonnenschweren Block getroffen worden sei. Zum Nachweis, dass dem nicht so gewesen sei, habe die Klägerin ein rechtsmedizinisches Gut- achten beantragt. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie diesen Be- weisantrag abgewiesen habe (act. 121 Rz 14). Dieser Einwand ist aus zwei Gründen unbe- helflich:
E. 6.2.1 Erstens rügt die Klägerin eine Sachverhaltsfeststellung, welche die Vorinstanz so nicht ge- troffen hat. Die Vorinstanz hat – obwohl etwa die Zeugenaussage von S.________ darauf hindeutet (vgl. act. 67 Ziff. 22) – nicht festgestellt, dass G.________ sel. von einem tonnen- schweren Block erfasst wurde. Sie schloss auch nicht aus, dass sich in der Moräne "kleinere Steinschläge" oder ein Lawinenabgang ereignet hatten. Sie verwies im Gegenteil darauf, dass die Gerichtsgutachter von einem Feuchtschneerutsch ausgegangen seien, der weitere Steine mitgerissen habe (act. 88 S. 6 f. und 12). Der Auslöser für diesen Feuchtschneerutsch
– und das ist vorliegend relevant – sei jedoch ein grosser Steinblock gewesen, der sich am oberen Moränenrand gelöst habe (vgl. vorne E. 6.1). Gegen diese Feststellung wendet die Klägerin nichts ein. Sie stellt auch nicht infrage, dass im von ihr eingereichten Privatgutach- ten II steht, es sei "aus fachlicher Sicht unbestritten", dass der Unfall von einem grossen Block ausgelöst wurde (act. 105 S. 39). Die Rüge der Klägerin zielt deshalb am entscheiden- den Punkt vorbei.
E. 6.2.2 Zweitens ist in der Berufungsbegründung stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei rich- tiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird daher nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt von
Seite 10/31 der Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, be- steht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Sohn sei nicht von einem "tonnenschweren Block", sondern von kleineren Steinen oder einer Lawine getroffen worden. Sie legt indes nicht dar, inwiefern sich dieser Umstand – sofern zutreffend – im Ergebnis auf den Entscheid auswirken soll. In diesem Punkt ist demnach mangels hinreichender Begründung (vgl. vorne E. 2.2) und mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Berufung einzutreten.
E. 6.3 Im Weiteren moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift (act. 1 S. 11) auf einen herabstürzenden grossen Fel- sen hingewiesen habe (vgl. vorne E. 6.1). Mit dem in der dortigen Skizze [aus dem Bericht der Voruntersuchung der PGMH] abgebildeten "gros rocher" sei vielmehr der massive Felsen gemeint, der auch im Gerichtsgutachten (act. 88 S. 18) als "grosser Block" bezeichnet werde (act. 121 Rz 62). Mit dem in der erwähnten Skizze abgebildeten "gros rocher" dürfte tatsächlich nicht derjenige Steinblock gemeint gewesen sein, der sich gemäss der (unbestrittenen) Feststellung der Vor- instanz am oberen Moränenrand löste und den Unfall verursachte (vgl. vorne E. 6.2.1). Aller- dings zeigt die Klägerin auch an dieser Stelle nicht auf, inwiefern sich diese (mutmasslich) falsche Sachverhaltsfeststellung auf das Entscheidergebnis auswirkt. Demnach ist auch in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 6.2.2).
E. 7 Die Klägerin rügt weiter, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten zum Schluss kam, der Blockschlag, der sich auf der Skitour vom 7. März 2014 ereignet habe, sei für die Beklagten als Bergführer nicht vorhersehbar gewesen (vgl. vorne E. 4.3).
E. 7.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt:
E. 7.1.1 Vorliegend hätten drei Gutachten Eingang in die Verfahrensakten gefunden; die Privatgut- achten I und II sowie das Gerichtsgutachten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2). Nur das Gut- achten einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person sei ein Beweismittel im Sinne von Art. 183 ZPO. Von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachten komme nur die Bedeutung (substanziierter) Parteibehauptungen zu, die (substanziiert) bestritten werden müssten. Ein Privatgutachten könne weiter dazu dienen, Zweifel an einem gerichtlichen Gut- achten zu wecken, und so Anlass zu weiteren Beweisabnahmen oder gar zu einem Obergut- achten geben. Gerichtliche Gutachten unterlägen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht habe zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt worden und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sei. Von den gutachterlichen Schlussfol- gerungen dürfe es jedoch nur aus triftigen Gründen abweichen (act. 118 E. 6).
E. 7.1.2 Gemäss dem Gerichtsgutachten werde eine Steilmoräne wie die "Unfallmoräne" bezüglich Steinschlag im Tagesverlauf lebendiger. Der vorliegende Unfall sei jedoch durch Blockschlag ausgelöst worden, der im Winter und Anfang Frühling äusserst selten sei. Ein solcher Aus- bruch eines grossen Felsblocks habe als sog. Blockschlag eine andere Auslösedynamik als
Seite 11/31 Steinschlag und sei meist Folge eines längeren Prozesses. Blockschlag sei nicht vorherseh- bar, weshalb die Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen (act. 88 S. 7 f. und Anhang A; act. 118 E. 11.5).
E. 7.1.3 Die Klägerin halte das Gerichtsgutachten für rudimentär bzw. pauschal begründet, unvoll- ständig und widersprüchlich. Diese Einwände gingen fehl. Mit Blick auf die Vollständigkeit sei einzig entscheidend, dass alle vom Gericht gestellten Fragen beantwortet würden, was vor- liegend zutreffe. Der Detaillierungsgrad sei angemessen und die von der Klägerin monierten Widersprüche seien nicht ersichtlich. Auch das Privatgutachten II begründe keine Zweifel am Gerichtsgutachten. Das Privatgutachten II halte fest, dass die Aussage im Gerichtsgutachten, wonach Blockschlag eine andere Auslösedynamik habe und nicht vorhersehbar sei, unter Berücksichtigung von Unfallort und -zeitpunkt falsch sei; diese Aussage ignoriere die peri- glaziale Prozessdynamik und gelte nicht für die durch Gletscher künstlich übersteilten und schneefreien Moränenflanken, wenn diese durch hohe Temperaturen, direkte Strahlung und den damit verbundenen Prozessen entfestigt würden (act. 105 S. 40). Gemäss Aussagen der Teilnehmer und den Bildern aus dem Dokumentarfilm sei die "Unfallmoräne" indessen – so die Vorinstanz – nicht schneefrei gewesen. Welchen Einfluss der Tagesverlauf konkret auf Blockschlag haben solle oder inwiefern die Vorhersehbarkeit von Blockschlag gegeben sei, lasse sich dem Privatgutachten II nicht entnehmen. Entsprechend der anderen Dimension des Gesteins sei es schlüssig, dass Blockschlag als Folge eines längeren und komplexeren Prozesses nicht allein von der tageszeitlichen Erwärmung abhänge und letztlich nicht vorher- sehbar sei. Es bestehe demnach keine Veranlassung, den klaren, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gerichtsgutachten nicht zu folgen oder daran zu zweifeln. Wei- tere Beweisabnahmen zur Vorhersehbarkeit von Blockschlag, insbesondere die Einholung eines (Ober-)Gutachtens, erübrigten sich (act. 118 E. 11.5).
E. 7.1.4 Im Übrigen könne einem von zwei ausgewiesenen Experten erstellten vollständigen und kla- ren Gerichtsgutachten unabhängig von der Angabe von Lehrmeinungen ein hoher Beweis- wert zukommen. Der entsprechende Einwand der Klägerin sei unbegründet. Zuzustimmen, sei der Klägerin jedoch, wenn sie moniere, die Gutachter K.________ und L.________ hät- ten eine Drittauskunft [bei den Patrouilleuren ________] nicht protokolliert. Die Drittauskunft sei im Gerichtsgutachten aber klar ersichtlich und nur an einer Stelle eingeflossen (act. 88 S. 6), für die Frage der Kausalität irrelevant und werde inhaltlich selbst durch das Privatgut- achten II bestätigt. Auf eine Wiederholung der Abklärungen bzw. den Namen der kontaktier- ten Personen könne deshalb verzichtet werden. Der Beweiswert des Gerichtsgutachtens werde dadurch nicht beeinflusst (act. 118 E. 11.5).
E. 7.2 Die Hauptkritik der Klägerin am Gerichtsgutachten richtet sich gegen die dortige Feststellung, dass der Blockschlag, der sich am 7. März 2014 ereignete, nicht vorhersehbar gewesen sei. Ihrer Ansicht nach hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf das Gerichtsgutachten ab- stellen dürfen (vgl. vorne E. 7.1.2 ff.). Konkret bringt die Klägerin Folgendes vor:
E. 7.2.1 Die Gerichtsgutachter K.________ und L.________ würden schematisch zwischen Block- und Steinschlag unterscheiden und die Auslöseursachen für unterschiedlich erachten; ab ei- nem Durchmesser von 50 cm bis 100 m3 sei von Blockschlag auszugehen, unter einem Durchmesser von 50 cm spreche man hingegen von Steinschlag. Allerdings habe die Kläge- rin schon vorinstanzlich darauf hingewiesen (act. 97 [S. 1]), dass im Wikipedia-Artikel zu
Seite 12/31 Steinschlag nicht zwischen kleinen Steinen und grösseren Blöcken unterschieden werde. Auch die Aussage, wonach Blockschlag ein seltenes und singuläres Ereignis sei, lasse sich nicht mit Literatur belegen. Gemäss einem Bericht von Werner Gerber würden Stein- und Blockschlag viel häufiger auftreten als Felssturz (Gerber, Naturgefahr Steinschlag – Erfah- rungen und Erkenntnisse, WSL Berichte, Heft 74, 2019, [S. 3]). Die Aussage im Gerichtsgut- achten, wonach es sich [beim Blockschlag vom 7. März 2014] um ein singuläres Ereignis handle, sei damit hinterfragt. Es sei offensichtlich, dass die Übergänge zwischen Stein- und Blockschlag fliessend seien und man nicht pauschal bei Steinen unter 50 cm [Durchmesser] die Vorhersehbarkeit [eines Sturzereignisses] bejahen, ab 51 cm [Durchmesser] hingegen verneinen könne. Selbst die Gerichtsgutachter würden angeben, dass Stein- und Block- schlag kaum vorhersehbar seien, was zeige, dass sich die Risikofaktoren nicht wesentlich unterschieden (act. 121 Rz 17 ff.).
E. 7.2.2 Das Privatgutachten II kritisiere das Gerichtsgutachten diesbezüglich scharf: So gelte die Aussage, wonach Blocksturz nicht vorhersehbar sei, nicht für die durch Gletscher künstlich übersteilten und schneefreien Moränenflanken, wenn diese durch hohe Temperaturen, direk- te Strahlung und die damit verbundenen Prozesse entfestigt würden. Aufgrund der hohen Lufttemperaturen und der direkten Sonneneinstrahlung in eine "aufgeschlossene", teilweise schneefreie Moräne habe sich ein hochaktives Sturzgeschehen etabliert, das hauptsächlich auf Schmelzprozesse zurückzuführen sei. Diese Situation sei nicht mit einem singulären Steinschlag auf einer Bergtour zu vergleichen. Die Tatsache, dass eine Moräne aus Steinen und Blöcken bestehe, die in einer feinen sandigen Matrix eingelagert seien, führe dazu, dass bei gravitativen Prozessen im Moränengelände mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen sei. Die Lufttemperatur, die Bestrahlungsstärke und die Albedo der Moräne hätten zu einer star- ken Destabilisierung des Moränenmaterials und schliesslich zu Steinschlag und Blocksturz geführt (act. 105 S. 39 f., 43 und 51). Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich un- richtig fest, wenn sie dem entgegenhalte, die "Unfallmoräne" sei nicht schneefrei gewesen. Das Privatgutachten II habe sich nicht auf die ganze Moräne, sondern nur auf die übersteil- ten, schneefreien Moränen bzw. den Moränenkamm bezogen. Für die Einschätzung des Stein- und Blocksturzrisikos reiche es, wenn einzelne Bereiche (insbesondere der Moränen- kamm) durch Strahlung und Wärme "übermässig aufwärmen" und so Schmelzprozesse in Gang setzen würden. Das Privatgutachten II halte sodann fest, dass die Gerichtsgutachter die periglaziale Prozessdynamik in völlig unzulässiger Weise ignorierten; der Vergleich mit Séracs [Türmen aus Gletschereis] sei vollkommen falsch, da es in Gletscherabbrüchen eine talwärts gerichtete Fliessbewegung gebe (act. 121 Rz 22 ff. und 49).
E. 7.2.3 Im Weiteren werde im Privatgutachten II die selektive Auswahl der Wetterdaten kritisiert (act. 105 S. 25): Die Gerichtsgutachter hätten sich einzig auf die Berechnungen des Schwei- zerischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF berufen, die für die Region vorlie- genden Wetter- und Lawinenprognosen hingegen ignoriert. Ihre Folgerungen basierten daher auf unrichtigen Daten. Dieser Mangel sei ohne spezifisches Fachwissen erkennbar und of- fensichtlich (act. 121 Rz 30 f.).
E. 7.2.4 Gemäss dem Privatgutachten II hätten die Gerichtsgutachter sodann durch eine selektive Auswahl von Bildern eine fachlich nicht nachvollziehbare Argumentation aufgebaut: Die Standbildaufnahmen zeigten ein grossräumiges und hochaktives Sturzgeschehen in einem grossen Bereich der Moräne, was auch durch den Dokumentarfilm (act. 15/16), das Bildma-
Seite 13/31 terial und Zeugenaussagen belegt werde. Die Aussage, wonach die Steine offensichtlich durch den Schneerutsch mitgenommen worden seien, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Die allermeisten Steine und Blöcke seien bereits vor dem Unfallereignis bzw. vereinzelt auch nachher abgegangen; es befänden sich hunderte von Steinen links und rechts neben der Lawine (act. 105 S. 38; act. 121 Rz 32 f.). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Argumen- tation der Gerichtsgutachter, wonach die auf dem Video während der Rettungsaktion zu se- henden Steinschläge womöglich durch Abwinde der Rettungshubschrauber (sog. "Down- wash") ausgelöst worden seien (act. 121 Rz 51).
E. 7.2.5 Das Gerichtsgutachten sei – so die Klägerin – zudem widersprüchlich und lasse sich nicht mit dem Bildmaterial, geschweige denn den amtlichen Akten und den Aussagen der beiden Beklagten in Einklang bringen: Die Gerichtsgutachter stellten die Behauptung auf, dass Blockschlag im Winter und Anfang Frühling äussert selten sei. Die Bilder zeigten demge- genüber diverse Stein-, Block- und Lawinenabgänge entlang der gesamten Moräne und selbst während der Rettungsaktion sei es zu Steinschlägen gekommen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Aussage der Gerichtsgutachter, dass das Steinschlag- und Lawinen- risiko nicht erhöht gewesen sei; sie werde nicht begründet und stehe im Widerspruch zur Lawinenstufe 3 "im Tagesverlauf" (vgl. act. 1/12) und den Empfehlungen der PGMH (vgl. act. 1/10), die auf das erhöhte Steinschlagrisiko in den Nachmittagsstunden hinweise. Das Gerichtsgutachten sei denn auch widersprüchlich, wenn es festhalte, jede Moräne werde im Tagesverlauf "lebendiger", das Lawinen- und Steinschlagrisiko sei aber nicht erhöht gewesen (act. 88 S. 8). Anlässlich seiner Befragung durch die Gendarmerie habe der Beklagte 1 (C.________) ausgesagt, dass die Gruppe spät unterwegs gewesen und die Moräne nicht mehr sicher gewesen sei (act. 1/10). Das Gerichtsgutachten lasse eine Auseinandersetzung mit diesen echtzeitlichen Aussagen vermissen. Sodann berichteten die Gerichtsgutachter zwar von früheren Stein- und Lawinenabgängen in den "äusserst steilen Rippen", begründe- ten aber nicht, weshalb diese Abgänge nicht als Risikofaktor für weiteren Steinschlag zu wer- ten gewesen seien. Die Aussage, wonach "frischer Steinschlag" im gewählten Abfahrtssektor nicht erkennbar sei, stehe im Widerspruch zur Aussage der PGHM, wonach am Vortag Steinschlag beobachtet worden sei. Es bleibe unbegründet, weshalb trotz des Steinschlags vom Vortag, der zahlreichen "stummen Zeugen", der Steinabgänge auf den Videos und der allgemeinen Empfehlungen gleichwohl von keinem erhöhten Risiko ausgegangen werde. Aufgrund dieser Widersprüche und der fehlenden Überprüfbarkeit der Schlussfolgerungen hätte die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten keinen Beweiswert beimessen dürfen (act. 121 Rz 34 ff., 48 und 50).
E. 7.2.6 Weiter würden die Gerichtsgutachter mit Hinweis auf eine Statistik behaupten, Steinschlag- und Moränenunfälle seien sehr selten und es sei kein "Blockschlagereignis" bekannt (act. 88 Anhang A). Dabei würden sie verkennen, dass fraglich sei, ob Stein- und Blockschlag in der angegebenen Statistik überhaupt unterschieden würden. Zudem seien solche Unfallereignis- se mutmasslich auch deshalb selten, weil die Gefahren erkannt und vermieden würden und Steine und Blöcke im Gegensatz zu Lawinen einen viel geringeren Gefahrenbereich (in der Breite) mit sich brächten (act. 121 Rz 40).
E. 7.2.7 Sodann enthalte das Gerichtsgutachten – im Gegensatz zum Privatgutachten II – überhaupt keine Literaturangaben oder Zitate. Die Angaben liessen sich so nicht überprüfen. Es ent- spreche einem allgemeinen Qualitätsstandard, dass Angaben in einer wissenschaftlichen Ar-
Seite 14/31 beit wenn möglich belegt werden sollten. Deshalb wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die Gutachter die Differenzierung zwischen Stein- und Blockschlag erklärten und beleg- ten. Die fehlenden Literaturangaben schmälerten den Beweiswert des Gerichtsgutachtens weiter (act. 121 Rz 41 f.). Entgegen der Vorinstanz sei schliesslich sehr wohl von Relevanz, dass die Gerichtsgutachter eine bei den Patrouilleuren eingeholte Drittauskunft nicht proto- kolliert hätten (act. 121 Rz 43 f.).
E. 7.2.8 Zusammengefasst leide das Gerichtsgutachten an zahlreichen Mängeln, die das Privatgut- achten II zutage gefördert habe. Viele dieser Mängel und Widersprüche seien auch ohne Fachkenntnis erkennbar. Indem die Vorinstanz trotz der fundierten Kritik ohne weitere Be- weisabnahmen auf das Gerichtsgutachten abgestellt habe, habe sie gegen das Willkürverbot verstossen. Es stünden sich vorliegend zwei fachlich diametral unterschiedliche Meinungen gegenüber. Da die Vorinstanz die Kritik im Privatgutachten II nicht selbst beurteilen könne, hätte sie gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO ein Obergutachten, zumindest aber einer Ergänzung oder Erläuterung veranlassen müssen. Das Ignorieren der Fakten und Daten könne sich die Klägerin nur damit erklären, dass Bergführer des [Schweizer Alpen-Clubs] SAC einen "Hei- matschutz" geniessen würden. Zwecks Wahrung der Unabhängigkeit und Distanz sei im (na- hen) Ausland ein Obergutachten in Auftrag zu geben (act. 121 Rz 27 ff. und 55 f.).
E. 7.3 Den Rügen der Klägerin ist zunächst aus einem formellen Grund kein Erfolg beschieden:
E. 7.3.1 Eine hinreichende Begründung der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. vorne E. 2.1). Das bedeutet, dass der Berufungskläger mittels präziser Verweise auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen hat, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; vgl. auch Hurni, Zum Rechtsmittelge- genstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 529 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3; Urteil des Obergerichts Aargau ZOR.2023.44 vom 30. Mai 2024 E. 4.2.3). Dieses Erfordernis ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden müssen. Damit sollen der Rahmen des Verfahrens abgesteckt, eine gewis- se Transparenz gewährleistet und eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei ermög- licht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Im Beru- fungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) hingegen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen ech- ten und unechten Noven unterschieden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Wer solche unechten Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Ur- teil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des
Seite 15/31 Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2).
E. 7.3.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. vorne E. 7.2), äussert die Klägerin in der Berufung breite Kri- tik am Gerichtsgutachten. Diese begründet sie im Wesentlichen mit einer Vielzahl von Ver- weisen auf das von ihr vorinstanzlich eingereichte, 89 Seiten umfassende Privatgutachten II (act. 105). An welcher Stelle sie diese und weitere Einwände gegen das Gerichtsgutachten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will, führt die Klägerin indessen – mit wenigen nicht entscheidenden Ausnahmen (vgl. hinten E. 7.5.3, 7.5.9.3 und 7.5.9.5) – an keiner Stelle in der Berufung aus. Es fehlt mithin an präzisen Verweisen auf bereits vorin- stanzlich erhobene Behauptungen. Der Umstand, dass die Klägerin das Privatgutachten II im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, vermag diese Verweise nicht zu ersetzen. Denn ein (pauschaler) Hinweis auf ein Privatgutachten führt noch nicht dazu, dass die dortigen Aus- führungen als (substanziierte) Parteibehauptungen gelten. Damit einem Parteigutachten die Qualität von Parteibehauptungen zukommt, müssen die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich in die Rechtsschriften übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3; 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.2; 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gut- achten im Zivilprozess, AJP 11/2018 S. 1339 ff., 1343 f.). Die Klägerin zeigt in der Beru- fungsschrift nicht auf, dass ihre vorinstanzlichen Vorbringen diesen Anforderungen genügen.
Dispositiv
- A. 2024, Art. 183 ZPO N 1 f.). Gerade zur Beurteilung des Verhaltens von an einem Berg- unfall Beteiligten ist ein alpintechnisches Gutachten in der Regel unerlässlich (vgl. Klett/ Schumacher, Prozessuale Herausforderungen rund um einen Bergunfall, HAVE 3/2024 S. 281 ff., 283). Nach Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen er- gänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2025 vom 24. April 2025 E. 5.1). 7.4.2 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von Seite 16/31 einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter- lichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 7.5.1; 4A_419/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.1.1). Wo der zu begutachtende Sachverhalt den richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nur in beschränktem Masse zugänglich ist, darf das Gericht ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit hinsichtlich der gutachterlichen Argumente und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestellten unab- hängigen Gerichtsgutachter überbrücken. Das erlaubte Mass an Zweifeln und Unsicherheit geht bis zu jener Grenze, ab der ein Gerichtsgutachten durch ein Obergutachten ersetzt wer- den muss; nämlich dann, wenn es offensichtlich widersprüchlich ist oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007 N 15; Merz, Der Sachverständige – das unbekannte We- sen, ZZZ 8/2005 S. 487 ff., 497 f.). 7.4.3 Gemäss der bis Ende 2024 – und damit während des erstinstanzlichen Verfahrens – gelten- den Rechtsprechung stellten Privatgutachten blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433 E. 2.6). Solche können gleichwohl geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Ge- richtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Er- gibt sich aus einem Privatgutachten, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schluss- folgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Sie sind aber mit Zurückhaltung zu würdigen, da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten. Dies gilt auch, wenn das Privatgutach- ten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgut- achter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftra- genden privaten Partei (Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2.3; 5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 6.4.1). 7.4.4 Im Zuge der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO hat der Gesetzgeber den Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO umformuliert und darin neu auch private Gutach- ten genannt. Als Urkunden stellen Privatgutachten damit neuerdings ein zulässiges Beweis- mittel dar, das ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (vgl. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2752). Das gilt auch für bereits rechtshängige Verfahren (Art. 407f ZPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3; Heller, Kommentierung zu Art. 407f ZPO, in: Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung [onlinekommentar.ch] – Version: 19. Januar 2025, N 58). Im Unterschied zu einem gerichtlichen Gutachten ist aller- dings die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Privatgutachters nicht sichergestellt, weil die Ausstandsregeln für diesen nicht gelten. Auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei wird nicht gewahrt und der Privatgutachter untersteht nicht der Strafbarkeit bei falschem Gutach- ten (Art. 307 StGB). Vor diesem Hintergrund kann einem Privatgutachten nicht der gleiche Beweiswert zukommen wie einem gerichtlichen Gutachten, von welchem die Gerichte nur Seite 17/31 aus triftigen Gründen abweichen dürfen (Huber-Lehmann, Änderungen der ZPO per 1. Janu- ar 2025, ZZZ 68/2024 S. 317 ff., 330; vgl. auch Dolge, a.a.O., Art. 177 ZPO N 9d und 13a; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 10/2023 S. 1157 ff., 1191 f.; differenzierter: Bützberger/Trümpler, Privatgutachten: Vom Wert des neuen Beweis- mittels, HAVE 2/2025 S. 134 ff., 137 ff.). Die Abweichung von einem gerichtlichen Gutachten bleibt auch dann begründungspflichtig, wenn ein Privatgutachten aus der Feder einer gut qualifizierten Person vorliegt. Bestehen Widersprüche zwischen einem gerichtlichen und einem privaten Gutachten, so erweist sich das gerichtliche Gutachten zumindest dann als er- gänzungsbedürftig, wenn dem Gericht das Privatgutachten vorzugswürdig erscheint (Droese, Note zum Urteil 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025, SZZP 3/2025 S. 254 ff., 257 f.). 7.5 Vorliegend ist erstellt, dass der Unfall vom 7. März 2014 durch einen grossen Steinblock, der sich am oberen Moränenrand gelöst hatte, verursacht wurde. Dieser grosse Steinblock löste einen Feuchtschneerutsch aus und riss weitere Steine mit sich (vgl. vorne E. 6.1 und 6.2.1). Die Zeugen berichteten von einem Stein in der "Grösse des Tisches", einem "grosse[n] Ge- steinsbrocken" bzw. einem "riesige[n], einzelne[n] Stein". Der Zeuge T.________ schätzte diesen auf 2 Meter x 2 Meter x 1 Meter. Die Zeugin S.________ sagte aus, der grosse Stein habe sich in zwei Stücke geteilt, während die Zeugin U.________ erklärte, sie habe zwei Steine von einem Durchmesser von ca. 1,5 bzw. 1 Meter gesehen (vgl. vorne E. 6.1). 7.5.1 K.________ und L.________ hielten im Gerichtsgutachten fest, ein solcher Blockschlag habe eine andere Auslösedynamik [als Steinschlag] und sei nicht voraussehbar; dies könne auch mit der Unberechenbarkeit von Séracs in einem Gletscherabbruch verglichen werden (act. 88 S. 7). Zur Begründung verwiesen die Gerichtsgutachter auf Anhang A. Darin unterschieden sie zwischen Steinschlag (Steine mit einem Durchmesser von weniger als 50 cm), Block- schlag (Blöcke ab 50 cm und bis 100 m3), Felssturz (Abstürze zwischen 100 m3 und 1 Mio. m3) und Bergsturz (noch grössere Abstürze). Steinschlag werde typischerweise durch natürliche Erosion aus Felswänden, steilen Schrofen oder Moränen verursacht; er reagiere rasch auf äussere Parameter wie Erwärmung (vor allem im hochalpinen Gelände), Regen oder starken Wind. Blockschlag sei hingegen meistens die Folge eines längeren Prozesses; verantwortlich dafür könnten auftauender Permafrost oder die Sprengwirkung von Eis in Spalten oder Klüften sein. Solche Ereignisse seien nicht nur beim Bergsport kaum voraus- sehbar, sondern könnten auch bei überwachten und nicht gesperrten Verkehrswegen vor- kommen. Die meisten der noch auf dem Moränenkamm liegenden oder in den Flanken ein- gelagerten Blöcke befänden sich bereits seit der "Kleinen Eiszeit" (1850-1854) dort. Aufgrund ihres respektablen Eigengewichts könnten sich solche Blöcke sehr lange halten. Sei ihre Un- terlage aufgrund eines längeren Prozesses jedoch genügend erodiert, könnten sie unmittel- bar abstürzen (act. 88 Anhang A). 7.5.2 Diese Darstellung der beiden gerichtlich eingesetzten Sachverständigen ist nachvollziehbar und schlüssig. Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag keine erheblichen Zweifel an diesen Schlussfolgerungen zu begründen. 7.5.3 Offenkundig ist dies zunächst, soweit die Klägerin vorbringt, sie habe bereits vorinstanzlich darauf hingewiesen, dass im Wikipedia-Artikel zu "Steinschlag" nicht zwischen kleinen Stei- nen und grösseren Blöcken unterschieden werde (vgl. vorne E. 7.2.1). Dieser (oberflächliche) Artikel handelt ausschliesslich von Steinschlag und es wird bloss in allgemeiner Weise auf Seite 18/31 verschiedene mögliche Ursachen hingewiesen. Beim Hinweis auf den Bericht von Werner Gerber (vgl. vorne E. 7.2.1) handelt es sich sodann um ein unechtes Novum. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb sie nicht schon vor erster Instanz auf diesen Bericht hätte hinweisen können. Im Berufungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 7.3.1). Un- abhängig davon weckt der Umstand, dass im Vorwort zu diesem Bericht erwähnt wird, Stein- und Blockschlag träten viel häufiger auf als Felssturz (Gerber, a.a.O., abrufbar unter <https://www.dora.lib4ri.ch/wsl/islandora/object/wsl:19475/datastream/PDF/view>, besucht am 27. August 2025), ohnehin keine begründeten Zweifel an der von zwei Sachverständigen im Gerichtsgutachten nachvollziehbar begründeten Unterscheidung zwischen Stein- und Blockschlag (vgl. vorne E. 7.5.1). 7.5.4 Unbehelflich ist sodann der Einwand der Klägerin, es sei offensichtlich, dass die Übergänge zwischen Stein- und Blockschlag fliessend seien und man die Vorhersehbarkeit eines Sturz- ereignisses nicht bei einem Gesteinsdurchmesser von 50 cm bejahen, ab einem solchen von 51 cm hingegen verneinen könne (vgl. vorne E. 7.2.1). Aus dem von der Klägerin eingereich- ten Privatgutachten II ergibt sich, dass auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Sturzpro- zesse im Gebirge in Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Bergsturz einteilt (act. 105 S. 64 f.). Die für die Kategorisierung massgebenden Durchmesser und Volumen stimmen mit den im Gerichtsgutachten genannten Dimensionen überein (vgl. hierzu auch den Beitrag des BAFU "Schutz vor Massenbewegungsgefahren", 2016, S. 80 [Klassifikation der Sturzprozes- se nach Durchmesser und Volumen], abrufbar unter <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/ home/themen/naturgefahren/recht/vollzugshilfen-naturgefahren.html.html>, besucht am
- August 2025; auf S. 17 deuten die Autoren an, dass bereits bei einer Blockgrösse über 2 Meter von einem "Felssturz" gesprochen werden kann; 100 m3 entsprechen einem Würfel mit einer Seitenlänge von rund 4,64 Meter). Es liegt auf der Hand, dass die kategorische Grenzziehung zwischen Stein- und Blockschlag bei einem Durchmesser der abgelösten Ge- steins von 50 cm eine gewisse Beliebigkeit aufweist. Der Block, der sich am 7. März 2014 in der Moräne beim Pas de Chèvre ablöste und zum Unfall führte, befindet sich aber gemäss den vorstehend erwähnten, übereinstimmenden Zeugenaussagen deutlich über diesem Grenzbereich (vgl. vorne E. 7.5). Die Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, dass das Ab- lösen eines Blocks dieser Grösse – schon aufgrund seines Eigengewichts – die Folge eines längeren Prozesses darstellt und insofern kaum vorhersehbar ist, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für die Aussage, dass eine solche Ablösung einer anderen Dynamik unterliegt, als dies bei verhältnismässig kleinen und locker eingelagerten Steinen ("in brüchigem Gelände") der Fall ist, die empfindlicher auf äussere Parameter wie Erwär- mung, Regen oder Wind reagieren (vgl. vorne E. 7.5.1). 7.5.5 Die Klägerin bringt mit Verweis auf das Privatgutachten II weiter vor, die Aussage, wonach Blockschlag nicht vorhersehbar sei, gelte nicht für die übersteilten und schneefreien Morä- nenflanken bzw. den Moränenkamm, wenn diese Stellen durch hohe Temperaturen, direkte Strahlung und damit verbundene (Schmelz-)Prozesse entfestigt würden. Vorliegend sei der Moränenkamm schneefrei gewesen, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt habe, die "Unfallmoräne" sei nicht schneefrei gewesen. Da die Moräne aus in einer feinen sandigen Matrix eingelagerten Steinen und Blöcken bestehe, sei bei gravitativen Prozessen mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen. Der Vergleich im Gerichtsgutachten mit Séracs sei vollkommen falsch (vgl. vorne E. 7.2.2). Diesen Einwänden fehlt es – ganz abgesehen da- von, dass Privatgutachten nicht derselbe Beweiswert wie Gerichtsgutachten zukommt und Seite 19/31 daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. vorne E. 7.4.3 f.) – weitgehend an Schlüssig- keit, soweit die Klägerin sich überhaupt mit den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten befasst: 7.5.5.1 So steht der Hinweis, wonach eine Moräne aus Steinen und Blöcken bestehe und deshalb "bei gravitativen Prozessen [...] mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen" sei (act. 105 S. 39), nicht im Widerspruch zum Gerichtsgutachten. Es ist unbestritten, dass in einer Moräne Stei- ne und Blöcke verschiedener Grössen zu finden sind. Die Gerichtsgutachter haben indessen verständlich dargelegt, weshalb grössere Blöcke einer anderen, trägeren Auslösedynamik unterliegen als kleinere Steine. 7.5.5.2 Diese Aussage bestätigt implizit auch das Privatgutachten II. Konkret wird dort lediglich ein- gewendet, bei hohen Temperaturen, direkter Strahlung und damit verbundenen Schmelzpro- zessen sei in übersteilten und schneefreien Moränen bzw. dem Moränenkamm (auch) Block- schlag vorhersehbar. Eine nähere Begründung für diesen angeblichen Sonderfall liefert das Privatgutachten II indessen nicht (vgl. auch hinten E. 7.5.8.3). Zudem fehlt eine Erklärung dafür, inwiefern ein grösserer Block an einer "schneefreien" Stelle gleichwohl durch "Schneeschmelze" entfestigt werden soll (act. 105 S. 40). 7.5.5.3 Ebenfalls unverständlich ist der Einwand, der Vergleich zwischen einem Blockschlag und Séracs in einem Gletscherabbruch sei "vollkommen falsch". Der Autor des Privatgutach- tens II wirft den Gerichtsgutachtern ein "fehlendes Prozessverständnis[,] was gravitative Naturgefahren im Bereich des periglazialen Formenschatzes angeht", vor; in "Gletscher- brüchen" gebe es üblicherweise eine permanente talwärts gerichtete Fliessbewegung (act. 105 S. 40). Offen bleibt dabei, ob und inwiefern die bei Gesteinsblöcken angeblich feh- lende permanente talwärts gerichtete Fliessbewegung das Risiko der Ablösung eines gros- sen Felsblocks bzw. deren Vorhersehbarkeit erhöhen soll. Deshalb erschliesst sich nicht, worauf der Privatgutachter mit seiner Kritik hinauswill. 7.5.5.4 Im Übrigen erfolgte im Gerichtsgutachten – entgegen der Behauptung der Klägerin (act. 121 Rz 27) – kein "Gleichsetzen von Blockschlag mit Séracs". Die Gerichtsgutachter verglichen Séracs einzig insoweit mit Blockschlägen, als beide Phänomene unberechenbar oder nicht vorhersehbar sind (act. 88 S. 7: "Dies kann auch mit der Unberechenbarkeit von Séracs in einem Gletscherabbruch verglichen werden"). 7.5.5.5 Nach dem Gesagten begründet das Privatgutachten II keine erheblichen Zweifel an der Fest- stellung der Gerichtsgutachter, wonach Blockschlag in einer Moräne das Ergebnis eines län- geren Prozesses und daher nicht vorhersehbar ist (vgl. vorne E. 7.5.1). 7.5.6 Dennoch wurden die Gerichtsgutachter im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgefordert, im Rahmen eines Erläuterungsgutachtens zum Privatgutachten II Stellung zu nehmen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Dabei äusserten sich die Gerichtsgutachter auch zum Einwand im Privatgutachten II, wonach je nach Steilheit und Schneebedeckung der Moränen sowie den Wetterbedingungen auch das Blockschlagrisiko einschätzbar bzw. vorhersehbar sei. Sie entgegneten, dass schneebedeckte Bereiche in Moränen bezüglich Steinschlag sicherer sei- en als ausgeaperte; an der Einschätzung, dass ein Blockschlag nicht vorhersehbar sei, wer- de jedoch festgehalten (act. 151 S. 2). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar und Seite 20/31 stehen in Einklang mit der bereits im Gerichtsgutachten geäusserten Einschätzung zur Vor- hersehbarkeit des Blockschlags bzw. zur Einschätzung des Blockschlagrisikos. 7.5.6.1 Zur Erstellung des Erläuterungsgutachtens haben die Gerichtsgutachter Prof. em. Dr. V.________ – nach ihrer Darstellung "eine der ausgewiesensten Fachpersonen in der Schweiz bezüglich natürlichen Sturzprozessen im Gebirge" – zwei Fragen unterbreitet. Eine Frage war, ob er einschlägige Literatur zu Blockschlägen aus Moränenkämmen kennt, was er verneinte. Bei der anderen Frage soll er die Aussage, wonach ein solcher Blockschlag zeit- lich nicht voraussehbar sei, wie folgt kommentiert haben: "Ich kann diese Aussage zu 100% unterstützen […]" (act. 151 S. 1 f.). In ihrer Stellungnahme zum Erläuterungsgutachten wen- det die Klägerin ein, die Gerichtsgutachter hätten auf eine Auskunft von Prof. em. Dr. V.________ abgestellt, der jedoch nicht den Pflichten eines gerichtlich eingesetzten Sach- verständigen unterstehe und auch keine Aktenkenntnis gehabt habe (act. 157 S. 1 f.). Dieser Einwand ist an sich zutreffend. Die Gerichtsgutachter führten die Auskunft von Prof. em. Dr. V.________ indessen lediglich zur Verdeutlichung ihrer eigenen – wie vorstehend dargelegt – nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung ab. Die Schlüssigkeit dieser Einschät- zung hängt nicht von den Äusserungen von Prof. em. Dr. V.________ ab. 7.5.6.2 Soweit sich die Klägerin sodann an der Wendung der zeitlichen Vorhersehbarkeit stört (vgl. act. 157 S. 4 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass unter "zeit- lich voraussehbar" nicht gemeint ist, dass sich ein Ereignis auf 16.05 Uhr anmeldet. Damit will einzig ausgedrückt werden, ob je nach Tageszeit die Gefahr für ein solches Ereignis er- höht war. Zeitlich nicht vorhersehbar bedeutet demnach in diesem Kontext einzig, dass das Risiko (die Wahrscheinlichkeit) für ein solches Ereignis nicht von der Tages- oder Nachtzeit abhängt. Unvorhersehbar heisst demnach, dass es unmöglich war, das Ereignis oder ein höheres Risiko für dessen Eintritt vorherzusagen. 7.5.6.3 Im Weiteren verweist die Klägerin auf das von ihr im Nachgang zum Erläuterungsgutachten eingeholte Privatgutachten III (vgl. act. 157 S. 2 ff.). Auch dieses begründet keine erhebli- chen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachter zum Blockschlagrisiko. Die Autoren des Privatgutachtens III erklären einleitend, sie seien um eine "Zweitmeinung aus einer Ex- pertenoptik zur gutachterlichen Einschätzung der [Stein- und Blockschlaggefährdung] aus der Moräne beim 'Mer de Glace' im Ergänzungsgutachten [...] angefragt" worden. Anschlies- send äussern sie sich in allgemeiner Form zu den "Eigenschaften" und dem "Gefahrenpoten- tial von Sturzprozessen" in der "westorientierten" Moräne beim Mer de Glace sowie zur "Ge- fährdung durch Sturzprozesse am Unfallort zum Unfallzeitpunkt". In der Folge kommen sie zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Abfahrt der Gruppe (zweite Nachmittagshälfte) ein er- höhtes "Gefährdungspotential für Sturzprozesse (Stein- und Blockschlag)" bestanden habe. Sie halten fest, Blockschlag sei aufgrund der "Korngrössenverteilung" gegenüber Steinschlag (deutlich) seltener (act. 157/1). Keine nachvollziehbare Erklärung liefern die Autoren indes dafür, weshalb das Ablösen eines grossen Blocks – entgegen den Feststellungen im Ge- richtsgutachten – nicht die Folge eines längeren im Wesentlichen auf Erosion beruhenden Prozesses darstellen und entsprechend kaum vorhersehbar sein soll. 7.5.6.4 Auch mit diesen Vorbringen lässt die Klägerin demnach keine erheblichen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachter aufkommen. Seite 21/31 7.5.7 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, K.________ und L.________ würden im Gerichts- gutachten auf eine nichtssagende Statistik verweisen (vgl. vorne E. 7.2.6). Dabei handelt es sich um eine aus Daten des SAC erstellte Statistik, welche die "Not- oder Unfallursachen [bei] Skitouren / Freeride in den Schweizer Alpen" von 2004-2018 in Prozenten zeigt. "Stein- schlag" macht gemäss dieser Statistik 0,24 Prozent der Not- oder Unfälle aus. Daraus geht hervor, dass Steinschlag auf Skitouren verhältnismässig wenig Unfälle verursacht. Die Ge- richtsgutachter verwendeten diese Statistik denn auch lediglich zur statistischen Einordnung des Bergunfalls. Ihre schlüssig begründete Einschätzung betreffend die Vorhersehbarkeit von Blockschlag fusst hingegen nicht auf dieser Statistik. Insofern ist nicht entscheidend, wie aussagekräftig die Statistik ist. Dennoch spricht der Umstand, dass kein einziges Blockschla- gereignis bei Skitouren und Freeride-Abfahrten den Gerichtsgutachtern bekannt bzw. in der Bergunfallstatistik erfasst ist, ebenfalls dafür, dass mit Blockschlag nicht gerechnet werden konnte bzw. dieser nicht vorhersehbar war. Gemäss Privatgutachten II könnte dieser Statis- tikwert daher rühren, dass "der überwiegende Großteil der Bergsportler*innen die offensicht- liche Gefahr in extrem steilen, zumindest teilweise schneefreien Moränenhängen erkennen kann und diese absoluten Gefahrenräume jedenfalls meidet" (act. 105 S. 39 f.). Dieser Er- klärungsversuch ist untauglich, zumal er sich nicht damit in Einklang bringen lässt, dass Steinschlagereignisse dokumentiert sind. Dies zeigt, dass solche "Gefahrenräume" offenbar doch passiert werden. 7.5.8 Die Klägerin kann sodann nichts daraus ableiten, dass K.________ und L.________ für die im Gerichtsgutachten getroffene Unterscheidung keine Literatur angaben (vgl. vorne E. 7.2.7). 7.5.8.1 Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 (act. 121 Rz 41). Dieser Fall betraf die strittige Leistungspflicht einer Unfallversicherung. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es seien strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gutachtens einer versicherungsinternen Ärztin zu stellen, wenn auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden solle. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 5.2). Es reiche namentlich nicht aus, auf besonders ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen der Vertrauensärztin der Versicherung zu verweisen (E. 5.2.3). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, in dem zwei gerichtlich eingesetzte sachverständige Personen zu einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung gelangt sind (vgl. act. 118 E. 11.5 [S. 15 f.]) und ergänzende Abklärungen nur bei erheblichen Zwei- feln an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens angezeigt sind (vgl. vorne E. 7.4.2 f.). Solche Zweifel liegen hier nicht vor. 7.5.8.2 Dem Einwand der Klägerin, es entspreche einem "allgemeinen Qualitätsstandard", dass die Angaben in einer wissenschaftlichen Arbeit wenn möglich belegt werden sollten (act. 121 Rz 41), ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Gerichtsgutachten nicht um eine wis- senschaftliche Arbeit im engeren Sinn handelt, die zwingend mit Fussnoten oder Literatur- hinweisen belegt sein muss. Auch wenn solche Angaben die Qualität eines Gerichtsgutach- tens zu steigern vermögen, bleibt stets entscheidend, dass das Gutachten in einer Gesamts- chau den Anforderungen an Objektivität und Schlüssigkeit genügt und fachlich nachvollzieh- bar begründet ist. Vorbehaltlich offensichtlich widersprüchlicher oder irrtümlicher Feststellun- Seite 22/31 gen darf das Gericht selbst ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit an den gutach- terlichen Argumenten und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestell- ten unabhängigen Gerichtsgutachter überbrücken (vgl. vorne E. 7.4.2). Das vorliegend von zwei Sachverständigen erstattete Gerichtsgutachten erläutert die Auslösedynamik des Blocks, der sich am 7. März 2014 am oberen Moränenrand löste, in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise. Der Beweiswert dieser Ausführungen wird aufgrund der fehlenden Lite- raturangaben deshalb nicht geschmälert und es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung im Gerichtsgutachten. 7.5.8.3 Im Weiteren überzeugt auch der Hinweis der Klägerin nicht, wonach das Privatgutachten II im Gegensatz zum Gerichtsgutachten mit Anhängen, Skizzen, Erläuterungen und diversen Literaturangaben "gefüttert" sei (act. 121 Rz 41). Das Privatgutachten II mag umfangreiche Anhänge enthalten. Eine Literaturstelle, die sich spezifisch mit der hier interessierenden Fra- ge der Auslösedynamik eines grossen Felsblocks befasst und mit der Auslösedynamik von kleineren Steinen vergleicht, findet sich – soweit ersichtlich – auch im Privatgutachten II nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Anhängen im Privatgutachten II, dass die Einteilung von Sturzereignissen in Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Bergsturz einer gängigen Kate- gorisierung entspricht (vgl. vorne E. 7.5.4), wobei die "höchsten Frequenzen bei Steinschlä- gen und Kippungen" auftreten (act. 105 S. 57 a.E.). Das Privatgutachten II verweist jedenfalls auf keine Fachliteratur, die Zweifel an den relevanten Schlussfolgerungen im Gerichtsgutach- ten begründen. Die Privatgutachten I und III enthalten im Übrigen gar keine Verweise auf Li- teratur. 7.5.9 Die weiteren Vorbringen der Klägerin sind ebenfalls unbehelflich und zielen weitgehend am entscheidenden Punkt vorbei: 7.5.9.1 So haben die Gerichtsgutachter schlüssig dargelegt, dass und weshalb Blockschlag wie der vorliegend zu beurteilende eine andere Auslösedynamik als Steinschlag aufweist und nicht voraussehbar ist: Während äussere Parameter wie Erwärmung, Regen oder starker Wind rasch zu Steinschlag führen könnten, sei Blockschlag meist die Folge eines längeren Pro- zesses und kaum vorhersehbar (vgl. vorne E. 7.5.1 und 7.5.4). Wenn die Klägerin den Ge- richtsgutachtern eine selektive Auswahl von Wetterdaten für den 7. März 2014 unterstellt (vgl. vorne E. 7.2.3), zielt die Kritik mithin an der im Gerichtsgutachten schlüssig dargestell- ten und bedeutend weniger (tages-)wetterabhängigen Auslösedynamik von Blockschlägen vorbei. Davon abgesehen haben K.________ und L.________ den Beizug der von ihnen verwendeten Wetterdaten nachvollziehbar begründet: So hielten sie schon im Gerichtsgut- achten fest, sie hätten die Berichte des Schweizerischen Instituts für Schnee- und Lawinen- forschung SLF beigezogen, weil die Bergführer von Chamonix nicht selten die Lawinenbe- richte des SLF konsultierten (act. 88 S. 4). Im Erläuterungsgutachten ergänzten sie, sie hät- ten auch das Lawinenbulletin von Meteo France für den 7. März 2014 angeschaut; dieses sei allerdings für das breite Publikum gemacht. Das Lawinenbulletin des SLF sei situativ viel de- taillierter und namentlich für die Nutzergruppen "Schneesport im freien Gelände" ausgelegt (act. 151 S. 3 f.). Auch angesichts dieser schlüssigen Ausführungen ist nicht zu beanstan- den, dass die Gerichtsgutachter auf die Wetterdaten des SLF abgestellt haben. 7.5.9.2 Weiter bringt die Klägerin vor, das Gerichtsgutachten sei widersprüchlich: Die Gerichtsgut- achter hielten fest, jede Moräne werde im Tagesverlauf lebendiger, verneinten aber ein er- Seite 23/31 höhtes Steinschlag- und Lawinenrisiko; dies stehe zudem im Widerspruch zur Lawinenstu- fe 3 "im Tagesverlauf" und den "Empfehlungen der PGMH" (vgl. vorne E. 7.2.5). Dieser Ein- wand geht aus den bereits genannten Gründen an der Sache vorbei: Ursächlich für den Un- fall war weder Steinschlag noch eine Lawine, sondern ein grosser Felsblock, der sich am oberen Moränenrand gelöst hatte (vgl. vorne E. 6.2.1). Dieses Ereignis hing nicht massge- blich vom Tageswetter oder der Lawinengefahr ab. Abgesehen davon haben die Gerichts- gutachter gar nicht in Abrede gestellt, dass es in der Moräne auch frische Steinschläge ge- geben hatte. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass diese nördlich und südlich der gewählten Route niedergegangen seien und diese nicht gefährdet hätten (act. 88 S. 8 f. [Fragen 5 und 6] und Anhang B [Bild b]; zur Lawinengefahr vgl. act. 88 S. 12). 7.5.9.3 Ferner moniert die Klägerin eine selektive Auswahl von Bildern im Gerichtsgutachten und der darauf aufbauenden Argumentation: Die Standbildaufnahmen zeigten ein grossräumiges und hochaktives Sturzgeschehen bzw. zahlreiche "stumme Zeugen"; die Aussage, wonach Steine durch den Schneerutsch mitgenommen worden seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal die allermeisten Steine und Blöcke gemäss Zeugenaussagen bereits vor dem Unfallereignis ab- gegangen seien; auf dem Video der Rettungsaktion sei zu sehen, wie vereinzelt auch nach- her noch Steine abgegangen seien; dass diese während der Rettungsaktion beobachteten Steinschläge auf Abwinde der Rettungshubschrauber zurückzuführen seien (sog. "Down- wash"), sei ebenfalls nicht nachvollziehbar (vgl. vorne E. 7.2.4 f.). Auch an dieser Stelle setzt sich die Klägerin zunächst einmal nicht mit der von den Gerichts- gutachtern schlüssig dargelegten Auslösedynamik von Blockschlag auseinander. Sodann führt die Klägerin selbst in der Berufung keinen Aktenhinweis für ihre Behauptung an, die "allermeisten Steine und Blöcke" seien gemäss "Aussagen von Zeugen" bereits vor dem Un- fallereignis abgegangen. Dass in einer Moräne Gestein und Geröll zu sehen ist, überrascht aber ohnehin nicht. Der Zeuge R.________ erklärte etwa, in einer Moräne finde man immer Steine auf dem Schnee vor, es sei denn, es habe kurz vorher geschneit (act. 53 Ziff. 53). Im Weiteren haben K.________ und L.________ keineswegs unterschlagen, dass in der Moräne ein "grossräumiges Sturzgeschehen" zu beobachten war. Vielmehr dokumentierten sie dieses in Anhang B zu ihrem Gutachten mit einem Bild, das in diversen Bereichen der Moräne grossflächigen Steinschlag und die von der Klägerin erwähnten "stummen Zeugen" zeigt (act. 88 Anhang B [Bild b]). Die Gerichtsgutachter erklärten jedoch, dass im auf dem Bild grün eingefärbten Sektor der Abfahrtsroute kein frischer Steinschlag ersichtlich sei und dass die im Video im Bereich der Endlage der Verunfallten erkennbaren Steine offensichtlich durch den Schneerutsch mitgerissen worden seien (act. 88 S. 6 f. [Fragen 3d und 9] und S. 9 [Frage 5]). Was an dieser Aussage nicht nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich nicht. Das von der Klägerin in der Berufungsschrift abgedruckte (dem Privatgutachten II entnom- mene) Standbild aus dem Dokumentarfilm (act. 15/16, 00:02:50) zeigt sodann den Bereich (von unten gesehen) links neben dem durch den Blockschlag ausgelösten Schneerutsch und neben der gewählten Abfahrtsroute. Die Gerichtsgutachter stellten – wie erwähnt – nicht in Abrede, dass es in diesem Bereich zu Steinschlag gekommen war. Auch die von der Klägerin in der Berufungsschrift nicht spezifisch erwähnten Bilder im Privatgutachten II zeigen im We- sentlichen diesen links vom Schneerutsch liegenden Bereich (act. 105 S. 21 ff.; teilweise fin- den sich im Privatgutachten II Abbildungen grösserer Ausschnitte der Moräne, die jedoch Seite 24/31 nicht vom 7. März 2014 stammen und bei wesentlich prekäreren Schneeverhältnissen aufge- nommen wurden [act. 105 S. 25 und 47]; vgl. dazu auch den Hinweis im Erläuterungsgutach- ten [act. 151 S. 5]). Soweit die Klägerin vorbringt, im Dokumentarfilm zur Rettungsaktion sei Steinschlag zu sehen (act. 121 Rz 34 m.H. auf die Ausführungen in der Replik [act. 15 S. 5]), hielten K.________ und L.________ bereits im Gerichtsgutachten fest, dass diese Stein- schläge "aus den äussert steilen Rippen nördlich und südlich oberhalb der Endlage der Ver- unfallten" erfolgt seien und diese Stelle nicht gefährdet hätten (act. 88 S. 9 [Fragen 5 und 6]). Was an dieser Einschätzung falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Bereits im Privatgut- achten I wird festgehalten, dass nach sehr sorgfältiger und genauer Betrachtung ("visionnage méticuleux") des Dokumentarfilms kein Steinschlag in der Achse des Unfalls und der Achse, in der sich die anderen Gruppenteilnehmer befunden hätten, zu erkennen gewesen sei (act. 1/14 S. 11 oben). Selbst im Privatgutachten II wird diese Einschätzung nicht konkret in- frage gestellt. Der Privatgutachter hält lediglich fest, der Umstand, dass es während der Ret- tungsaktion "im Nahebereich links und rechts zu dokumentierten Steinschlägen (Blockstür- zen) gekommen sei", spiegle "fachlich gesehen grundlegend die Risikosituation bzw. die Ge- fahrendynamik wider" (act. 105 S. 50). Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen weckt der Privatgutachter keine erheblichen Zweifel an der nachvollziehbaren Aussage der Ge- richtsgutachter, wonach im Bereich der Abfahrtsroute gerade keine erhöhte Steinschlagge- fahr bestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der im Dokumen- tarfilm zu sehende Steinschlag auf Abwinde der Hubschrauberrotoren (sog. "Downwash") zurückzuführen ist, zumal die Gerichtsgutachter dies lediglich als Möglichkeit und nicht als Faktum bezeichneten (act. 88 S. 9 [Frage 6]"). Zusammengefasst bleibt auch der Hinweis der Klägerin auf das Bild- und Videomaterial un- behelflich. Abgesehen davon, dass sich dieser Einwand gar nicht auf die vorliegend relevan- te Auslösedynamik von Blockschlag bezieht, wecken die von der Klägerin erwähnten Bilder keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, wonach im Sektor der Abfahrtsroute kein erhöhtes Steinschlagrisiko vorherrschte. 7.5.9.4 Aus den bereits genannten Gründen geht auch der Einwand der Klägerin, das Gerichtsgut- achten lasse eine Auseinandersetzung mit den "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 vermissen (vgl. vorne E. 7.2.5), an der Sache vorbei. Die Klägerin befasst sich nicht mit der von den Gerichtsgutachtern nachvollziehbar dargelegten Auslösedynamik von Blockschlag. Ihre Kritik ist deshalb von vornherein ungeeignet, Zweifel an den diesbezüglichen Ausführun- gen der Gerichtsgutachter zu wecken. Davon abgesehen führt die Klägerin nicht aus, in wel- chem Zusammenhang die "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 bei seiner Befragung durch die Gendarmerie erfolgt sind. Selbst die Gerichtsgutachter führen aus, es sei unbestrit- ten, dass die Gruppe relativ spät an der Moräne angelangt sei und die Beklagten wegen möglicher Eisschlaggefahr nicht die (klassische) unter dem Eisfall hindurchführende Ab- fahrtsroute wählten (vgl. act. 88 S. 5 ff. [Fragen 3b, 3c und 9] und S. 10 [Frage 10]); im von den Beklagten (schlussendlich) gewählten Sektor habe keine erhöhte Steinschlaggefahr be- standen (vgl. vorne E. 7.5.9.3). An dieser schlüssigen Einschätzung der Gerichtsgutachter ändern die "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 nichts. 7.5.9.5 Nicht weiter hilft der Klägerin schliesslich der im Berufungsverfahren erneut vorgetragene Einwand, die Gerichtsgutachter hätten eine bei den Patrouilleuren ________ eingeholte Aus- kunft nicht protokolliert (vgl. vorne E. 7.2.7). Die Vorinstanz hielt diesen Einwand für berech- Seite 25/31 tigt, erwog aber, die Drittauskunft sei im Gerichtsgutachten klar ersichtlich und nur an einer Stelle eingeflossen, für die Frage der Kausalität irrelevant und werde inhaltlich selbst durch das Privatgutachten II bestätigt; der Beweiswert des Gerichtsgutachtens werde durch die un- terlassene Protokollierung der Drittauskunft deshalb nicht beeinflusst (vgl. vorne E. 7.1.4). Dem vermag die Klägerin auch in der Berufung nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Sie führt lediglich aus, M.________ habe der Auskunft der Patrouilleure [wonach die Route beim Pas de Chèvre meistens erst ab Mittag befahren werde (vgl. act. 88 S. 5 f.)] im Privatgutach- ten II zwar zugestimmt, jedoch ergänzt, sorgfältige Bergführer würden den "Exit" der Moräne nicht zu spät erreichen. Zudem habe die Klägerin an diversen Stellen die Befragung von W.________ [offenbar ein Mitarbeiter der Bergbahn] beantragt (act. 121 Rz 44). Inwiefern die nicht protokollierte Auskunft bei den Patrouilleuren für die Frage der Auslösedynamik bzw. der Vorhersehbarkeit von Blockschlag relevant sein soll, legt die Klägerin indessen nicht dar. Sie erläutert auch nicht, inwiefern die Auskunft – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – für die Frage der Kausalität relevant sein soll. Demnach fehlt es diesbezüglich an einer hin- reichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, sodass in diesem Punkt nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1 f.). Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, die nicht protokollierte Auskunft sei von derart untergeordneter Bedeutung, dass der Beweiswert des Gerichtsgutachtens dadurch nicht in- frage gestellt werde, auch in der Sache nicht zu beanstanden. 7.5.10 Zusammengefasst weckt die Klägerin mit ihren Vorbringen in der Berufungsschrift keine Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten. Die darauf basierende Beweis- würdigung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund er- weist sich auch die zusammenfassende Kritik der Klägerin, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot verstossen und ein Obergutachten einholen müssen, als unbegründet (vgl. vor- ne E. 7.2.8). Dasselbe gilt für ihre Mutmassung, Bergführer des [Schweizer Alpen-Clubs] SAC würden einen "Heimatschutz" geniessen. Diese Mutmassung ist ohnehin zu pauschal, als dass darauf eingetreten werden könnte (vgl. vorne E. 2.1 f.). 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Ge- richtsgutachten zum Schluss kam, dass der Blockschlag, der sich auf der Skitour vom
- März 2014 ereignete, die Folge eines längeren und komplexeren Prozesses und für die Beklagten als Bergführer nicht vorhersehbar gewesen sei (vgl. vorne E. 7.1.3). Für die von der Klägerin beantragte Einholung eines Obergutachtens (vgl. Berufungsantrag Ziff. 4) be- steht folglich auch im Berufungsverfahren kein Anlass.
- Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz was folgt: Die natürliche Kausalität zwischen der "späten" Befahrung der Moräne zum Übergang des Mer de Glace um ca. 16.00 Uhr und dem Unfallereignis sowie dem späteren Tod von G.________ sel. liege vor (act. 118 E. 11.4). Hingegen fehle es an der adäquaten Kausalität. Es sei davon auszu- gehen, dass es sich beim Blockschlag, der sich am 7. März 2014 auf der Route "Pas de Chèvre" bei der Moräne zum Übergang auf den Mer de Glace ereignet und den Unfall von G.________ sel. ausgelöst habe, um ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis gehandelt habe, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereingebrochen sei. Der Kau- salverlauf zwischen der "späten" Befahrung der Moräne um 16.00 Uhr und dem Unfall sei somit durch höhere Gewalt unterbrochen worden. Demzufolge könne auch offenbleiben, ob Seite 26/31 Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten zur Befahrung der Moräne um ca. 16.00 Uhr ge- führt hätten (act. 118 E. 11.5; vgl. vorne E. 4.3). 8.1 Gegen diese rechtliche Würdigung bringt die Klägerin in der Berufung nichts vor. Sollte die Klägerin diese Erwägung überhaupt anfechten wollen, fehlte es jedenfalls an einer hinrei- chenden Begründung der Berufung. Folglich ist auch in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). 8.2 Unabhängig davon überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz auch in der Sache. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursa- che eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass ers- te nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Dazu gehört namentlich höhere Gewalt, d.h. ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (vgl. vorne E. 3.4). Dass sich am
- März 2014 bei der Abfahrt der von den Beklagten geführten Gruppe am oberen Moränen- rand ein grosser Felsblock löste, stellt ein solches Ereignis dar (vgl. vorne E. 7.6). Demnach fehlte es selbst dann an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der späten Be- fahrung der Moräne und dem tödlichen Unfall von G.________ sel., wenn die späte Befah- rung auf Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen wäre. Die Vorinstanz durfte deshalb offenlassen, ob den Beklagten entsprechende Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen sind. 8.3 Die dahingehenden Rügen der Klägerin in der Berufung – namentlich die Vorwürfe der man- gelhaften Zeitplanung, fehlender Routenkenntnisse und des späten Losfahrens (act. 121 Rz 45 ff., 50 und 57 ff.) – gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 8.4 Der Ordnung halber bleibt Folgendes anzumerken: Entscheidend für die Unterbrechung der Adäquanz ist vorliegend zunächst, dass der Blockschlag die unmittelbarste, massgebende Ursache für den Tod von G.________ sel. war. Weder der Routenwahl, der Tageszeit, dem Abstand zwischen den Teilnehmern beim Befahren dieser Passage noch anderen Faktoren kam eine bedeutende Rolle zu. Diese Faktoren traten völlig in den Hintergrund. Ob die Be- klagten diesbezüglich unsorgfältige Entscheide getroffen haben oder nicht, ist unerheblich und kann offenbleiben. Sodann ist entscheidend, dass der Blockschlag nicht voraussehbar war. Die Beklagten mussten schlicht nicht mit diesem oder mit einem erhöhten Block- schlagrisiko rechnen. Im Unterschied etwa zu Steinschlag tritt Blockschlag unbestrittener- massen äusserst selten auf. In der SAC-Bergunfallstatistik ist er bei Skitouren und Freeride- Abfahrten bisher gar nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen würde der Blockschlag selbst dann adäquanzunterbrechend wirken, wenn er bloss als "Zufall" und nicht als "höhere Gewalt" bezeichnet würde (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 141 f.).
- Neben allfälligen Pflichtverletzungen, die zu einer späten Befahrung der Moräne geführt ha- ben könnten, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf zwei weitere mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten ein (vgl. vorne E. 4.3): 9.1 Erstens warf die Klägerin den Beklagten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, weil sie nicht für eine Befahrung der Moräne "lege artis" gesorgt hätten; laut dem Privatgutachten I Seite 27/31 hätte die Moräne einzeln und nicht in der Gruppe befahren werden müssen (vgl. act. 118 E. 12.1). 9.1.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Gerichtsgutachten hätten die Beklagten die korrekte Be- fahrungsart gewählt, da eine Einzelbefahrung empfohlen werde, um bei Schneebrettgefahr die Belastung des Hanges zu reduzieren. Am Unfalltag habe keine Schneebrettgefahr vor- gelegen. Aufgrund des skitechnisch anspruchsvollen Geländes sei es angebracht, dass die Gruppe im fraglichen Abschnitt zusammenbleibe und dem Bergführer in der gleichen Spur folge (act. 88 S. 11). Diese Aussage werde im Privatgutachten II nicht beanstandet. Ange- sichts dieses Beweisergebnisses erübrigten sich weitere Beweisabnahmen zur Befahrungs- art der Moräne. Zudem habe die Klägerin keine Behauptungen zur Kausalität zwischen der Befahrungsart und dem Unfall von G.________ sel. aufgestellt (act. 118 E. 12.1 ff.). 9.1.2 Diese Erwägung rügt die Klägerin an keiner Stelle in der Berufung. Sofern sie diese über- haupt anfechten wollte, wäre in diesem Punkt wiederum mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). Unabhängig davon qualifizierte die Vorinstanz den Blockschlag vom 7. März 2014 wie erwähnt zu Recht als höhere Gewalt (vgl. vorne E. 8). Demnach fehlt es so oder anders auch an einem adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen der Art, wie die Gruppe die Moräne befuhr, und dem tödlichen Unfall von G.________ sel. 9.2 Zweitens warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten G.________ sel. und die übrigen Teilnehmer der Skitour nicht über die Risken und Gefahren der Route "Pas de Chèvre" auf- geklärt; bei korrekter Aufklärung hätte G.________ sel. dieser Tour nicht zugestimmt und sie wäre so nicht durchgeführt worden (vgl. act. 118 E. 13.1). 9.2.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, die Aufklärungspflicht der Bergführer beziehe sich auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden seien. Beim Freeriden gehör- ten hierzu neben den Gefahren durch Fahrfehler auch die alpinen Risiken, denen sich der Teilnehmer abseits der gesicherten Pisten aussetze. Sofern der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart vertraut sei und ihm die Risiken bewusst seien, könne die Aufklärungspflicht ent- fallen. Das geforderte Bewusstsein für die Gefahren sei allgemein anzunehmen, wenn der Teilnehmer die sportliche Aktivität schon vor dem Unfall ausgeübt habe. Vorliegend hätten die Teilnehmer anlässlich der Zeugenbefragung übereinstimmend angegeben, ihnen sei be- wusst gewesen, dass es sich bei der Skitour vom 7. März 2014 um eine anspruchsvolle Tour gehandelt habe. Sie sei nicht gefährlicher gewesen als die vorherigen Touren der Freeride- Woche. Die Beklagten hätten über mögliche Gefahren informiert, wobei Steinschlag kein be- sonderes Thema gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagten die Teilnehmer über Gefahren und Risiken informiert hätten. G.________ sel. sei ein sehr guter und erfahrener "Freeskifahrer" gewesen. Deshalb könne davon ausge- gangen werden, dass er bereits vor der Aufklärung durch die Beklagten über hinreichende Kenntnis der allgemeinen alpinen Risiken verfügt habe und diese eigenverantwortlich habe abschätzen können. Wie alle anderen Teilnehmer werde sich auch G.________ sel. des Schwierigkeitsgrads der Skitour vom 7. März 2014 bewusst gewesen sein. Eine Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Aufklärung sei somit nicht bewiesen und zu verneinen. Zudem sei der Unfall von G.________ sel. ohnehin von einem aussergewöhnli- chen und nicht vorhersehbaren Ausbruch eines massiven Felsens (Blockschlag) ausgelöst Seite 28/31 worden, was den [adäquaten] Kausalverlauf durch höhere Gewalt unterbrochen habe. Auf weitere Beweisabnahmen zur Aufklärungspflicht sei somit zu verzichten (act. 118 E. 13.1 ff.). 9.2.2 Dagegen bringt die Klägerin lediglich – und erneut ohne Hinweise auf die Akten (vgl. vorne E. 7.3.1) – vor, sie habe geltend gemacht, die fehlerhafte Aufklärung liege darin, dass die Beklagten nicht darauf hingewiesen hätten, dass mit dem späten Losfahren die eigentlich übliche Route unter dem Eisfall nicht mehr zur Verfügung gestanden habe; dies hätte den Beklagten schon bei der Planung auffallen müssen; wäre G.________ sel. darüber orientiert worden, dass aufgrund der warmen Temperaturen die übliche (und bei frühzeitiger Befah- rung sichere) Route nicht mehr zur Verfügung stehe, hätte er die Tour nicht durchgeführt. 9.2.3 Diese Ausführungen beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Die Klägerin setzt sich nicht argumentativ mit der Erwägung der Vorinstanz ausein- ander. Zudem verneinte die Vorinstanz nicht nur eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie verneinte aufgrund des nicht vorhersehbaren Blockschlags (höhere Gewalt) auch den adäquaten Kausalverlauf zwischen einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht und dem tödlichen Unfall von G.________ sel. Mit dieser (selbstständigen) – und wie vorstehend dargelegt zutreffenden (vgl. vorne E. 8) – Eventualbegründung setzt sich die Klägerin auch an dieser Stelle nicht auseinander. Mithin ist auch in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.).
- Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es sich beim Block- schlag, der sich am 7. März 2014 auf der Abfahrt des Pas de Chèvre ereignete und G.________ sel. tödlich verletzte, um höhere Gewalt handelte. Demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälli- gen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten und dem Tod von G.________ sel. verneinte. Die von der Klägerin in der Berufung dagegen vorgetragene Kritik ist unbegründet, soweit sie damit überhaupt zu hören ist. Fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer (allfälligen) Sorgfaltswidrigkeit und der Tötung eines Menschen, scheidet auch der An- spruch auf eine Angehörigengenugtuung nach Art. 47 OR aus (vgl. vorne E. 3.1 ff.). Aus die- sen Gründen wies die Vorinstanz die Klage zu Recht ab. Demnach ist auch die Berufung ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
- Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und den Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 11.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren bestehen die Gerichtskosten aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und c ZPO). 11.1.1 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Im Berufungsverfahren finden die für die Vorin- stanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung; als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 30'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) beträgt die Gebühr CHF 3'600.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr Seite 29/31 bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Das vorliegende Berufungsverfahren hat sich als überdurchschnittlich aufwändig erwiesen. Das Obergericht hatte nicht nur die umfangreichen, im Recht liegenden Urkunden zu würdi- gen, sondern holte auch ein Erläuterungsgutachten ein (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO). Abgese- hen von der Berufung und der Berufungsantwort reichten die Parteien sodann insgesamt 16 zusätzliche Eingaben ein. Darunter befinden sich neben einigen Fristerstreckungsgesu- chen auch mehrere Stellungnahmen zur Sache und zum Beweisergebnis (namentlich dem Erläuterungsgutachten). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 zu erhöhen. 11.1.2 Die Kosten der Beweisführung entsprechen dem Honorar der Sachverständigen K.________ und L.________ für die Erstattung des Erläuterungsgutachtens (vgl. Hofmann/ Baeckert, Bas- ler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 7 und 31). Der Hauptgutachter K.________ macht – ausgehend von einem Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und Spesen von CHF 35.00 – ein Honorar von CHF 2'435.00 geltend (act. 146). Die Zweit- gutachterin L.________ verlangt – ausgehend von einem Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 – ein Honor von CHF 1'500.00 (act. 147). Angesichts der umfangreichen Akten (insbesondere des Privatgutachtens II), welche die Gerichtsgutachter zu prüfen hatten, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Entgegen der Klägerin (vgl. act. 157 S. 12) sind das Gerichtsgutachten und das Erläuterungsgutachten nicht mangelhaft, weshalb auch der Honoraranspruch der Sachverständigen nicht entfällt. Dieser beläuft sich nach dem Gesagten auf total CHF 3'935.00 (CHF 2'435.00 + CHF 1'500.00). 11.1.3 Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt CHF 8'935.00 (CHF 5'000.00 [Entscheidge- bühr] + CHF 3'935.00 [Kosten der Beweisführung]). Diese Kosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 3'600.00 verrechnet und im Mehrum- fang von ihr nachgefordert (aArt. 111 Abs. 1 ZPO). 11.2 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung über den Anwalts- tarif (AnwT). 11.2.1 Die Beklagten haben vorliegend gemeinsam einen Rechtsvertreter bestellt (vgl. Art. 72 ZPO). Vertritt ein Rechtsanwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehr- arbeit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt (§ 12 AnwT). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die gemeinsame Vertretung der Beklagten nennenswerte Mehrarbeit verursacht hätte, zumal die Beklagten eine gemeinsame Berufungsantwort mit einheitlicher Argumentationslinie eingereicht haben. Entsprechend ist den Beklagten je eine halbe Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 9 vom 23. Septem- ber 2024 E. 8.3.1). 11.2.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Be- tracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend Seite 30/31 CHF 30'000.00 (vgl. vorne E. 11.1.1), was ein Grundhonorar von CHF 5'000.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts des grossen Aktenumfangs und des damit verbundenen Zeitauf- wands rechtfertigt es sich, das Grundhonorar auf CHF 10'000.00 zu verdoppeln (vgl. § 2 und § 3 Abs. 3 AnwT). Davon sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein bis zwei Drittel zu berechnen. Aus den bereits genannten Gründen ist vorliegend ausnahmsweise das volle Grundhonorar zuzusprechen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars, d.h. CHF 300.00, zu berechnen (§ 25 AnwT). Hinzu kommt der von den Beklagten beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT), der sich mit 8,1 % auf CHF 834.30 beläuft. Eine volle Parteientschädigung beträgt demnach (gerundet) CHF 11'130.00. Die Klä- gerin hat beiden Beklagten je die Hälfte davon – d.h. je CHF 5'565.00 – zu bezahlen (aArt. 111 Abs. 2 ZPO). Urteilsspruch
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 2. November 2023 wird bestätigt.
- Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 8'935.00 (bestehend aus der Ent- scheidgebühr von CHF 5'000.00 und den Kosten der Beweisführung von CHF 3'935.00) wer- den der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'600.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 5'335.00 wird von der Klägerin nachge- fordert.
- Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von CHF 5'565.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivil- sachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 31/31
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 86) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2023 48 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 27. August 2025 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen
1. C.________,
2. D.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________ und/oder Rechtsanwalt F.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 2. November 2023)
Seite 2/31 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid vom 2. November 2023 aufzuheben. 2. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin eine Angehöri- gengenugtuung von CHF 30'000.00 zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 7. März 2014 zu bezahlen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich um eine Teilklage handelt. 4. Es sei die Sache zwecks Einholung eines Obergutachtens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des/der Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 2. November 2023 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Demzufolge sei auch das Rechtsbegehren der Klägerin auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung eines "Obergutachtens" (gemeint wohl: zweites amtliches Gutachten i.S. von [Art. 188 Abs. 2 ZPO]), abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin. Sachverhalt 1. Am 7. März 2014 begaben sich sieben Personen auf eine von C.________ und D.________ (nachfolgend: die Beklagten) geführte Skitour in Chamonix, Frankreich. Die Tour führte von der Bergstation der Aiguille des Grands Montets hinunter durch den Pas de Chèvre. Am En- de mussten die Tourengänger eine Moräne zum Übergang auf den Gletscher Mer de Glace befahren. Dabei wurden die Teilnehmer G.________ sel. und H.________ von herabstür- zendem Gestein getroffen und schwer verletzt. G.________ sel. erlag seinen Verletzungen. 2.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte A.________ (nachfolgend: Kläge- rin), die Mutter von G.________ sel., am 25. Juni 2020 beim Kantonsgericht Zug Klage ge- gen die Beklagten ein. Sie beantragte (teilklageweise), die Beklagten seien in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Angehörigengenugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu ver- pflichten. Zur Begründung brachte sie vor, die Beklagten hätten ihre Sorgfaltspflichten als Bergführer verletzt und dadurch den Tod ihres Sohnes verursacht. 2.2 Die Klägerin hatte mit ihrer Klage ein von I.________ und J.________ am 22. Mai 2018 er- stelltes Privatgutachten zum Bergunfall vom 7. März 2014 eingereicht (act. 1/14; nachfol- gend: Privatgutachten I). Mit Beweisverfügungen vom 13. September 2021 (act. 29), 21. Juni 2022 (act. 84) und 26. August 2022 (act. 86) ordnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Befragung von fünf Teilnehmern der Skitour als Zeugen sowie der Parteien an. Zu- dem beauftragte er die Sachverständigen K.________ und L.________ mit der Erstattung ei- nes alpintechnischen Gutachtens im Zusammenhang mit dem Bergunfall vom 7. März 2014.
Seite 3/31 Diese erstatteten ihr Gutachten am 24. Oktober 2022 (act. 88; nachfolgend: Gerichtsgutach- ten). Am 30. März 2023 reichte die Klägerin ein von M.________ verfasstes Privatgutachten ein (act. 105; nachfolgend: Privatgutachten II). 2.3 Am 2. November 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, folgenden Entscheid (act. 118; Verfahren EV 2020 86): 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.1 Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 4'704.50 Entscheidgebühr CHF 9'795.50 Kosten der Beweisführung CHF 14'500.00 Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von gesamthaft CHF 14'500.00 (CHF 7'000.00 + CHF 7'500.00 für die Durchführung des Gutachtens) verrechnet. 2.2 Der von den Beklagten geleistete Kostenvorschuss für die Durchführung des Gutachtens von CHF 7'500.00 wird ihnen von der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 12'941.20 (MWST inbe- griffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 3.1 Gegen diesen Entscheid reichte die Klägerin am 4. Dezember 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit dem eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 121). In der Berufungsantwort vom 5. Februar 2024 stellten die Beklagten ihrerseits das eingangs ge- nannte Rechtsbegehren (act. 125). Am 14. Februar 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (act. 128), worauf sich auch die Beklagten ein weiteres Mal vernehmen liessen (act. 131). 3.2 Mit Präsidialverfügungen vom 24. Juli 2024 (act. 134) und 11. September 2024 (act. 140) ordnete das Obergericht an, dass bei K.________ und L.________ ein gerichtliches Erläute- rungs- bzw. Ergänzungsgutachten betreffend die Sorgfaltspflichten der Beklagten als Berg- führer und betreffend die Kausalität zwischen allfälligen Sorgfaltspflichtverletzungen und dem Bergunfall vom 7. März 2014 eingeholt wird. Die Sachverständigen erstatteten das Erläute- rungs- und Ergänzungsgutachten am 16. Oktober 2024 (act. 145 und 151; nachfolgend: Er- läuterungsgutachten). 3.3 Die Parteien nahmen am 4. bzw. 16. Dezember 2024 zum Erläuterungsgutachten Stellung (act. 157 und 158). Die Klägerin reichte mit ihrer Stellungnahme ein weiteres Privatgutachten von N.________ und O.________ von der P.________ AG ein (act. 157/2; nachfolgend: Pri- vatgutachten III). Am 27. Dezember 2024 reichten die Beklagten unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 160). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Seite 4/31 Erwägungen 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Das gilt grundsätzlich in jedem Prozessstadium, einschliesslich des Rechtsmittelver- fahrens. Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, darf in der Sache nicht verhandelt werden und es ergeht ein Nichteintretensentscheid (Urteil des Bundesgerichts 4A_489/2024 vom
25. November 2024 E. 1.2.1 f.; 4A_197/2022 vom 25. November 2022 E. 2.4.1). 1.1 Zu den Prozessvoraussetzungen gehört auch die Formulierung eines korrekten Rechtsbe- gehrens. Ein solches ist auch im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 148 III 322 E. 3.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 ff.; Brunner, Funktio- nen und Inhalt des Rechtsbegehrens im Zivilprozess, ZZZ 70/2025 S. 114 ff., 119 f.; Sutter- Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2021, Art. 59 ZPO N 16). Vorliegend hat die Klägerin sowohl einen reformatorischen als auch einen kassatorischen Antrag gestellt (Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung von CHF 30'000.00 nebst Zins [Berufungsantrag Ziff. 2] und Rückweisung an die Vorinstanz [Berufungsantrag Ziff. 4]). Die- se Anträge sind widersprüchlich, denn das Obergericht kann in der Sache nicht gleichzeitig reformatorisch und kassatorisch entscheiden. Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu abgegebenen Begründung (Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8). Die Klägerin führt in der Berufung aus, sie gehe davon aus, ein reformatorisches Urteil komme nicht infrage, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob Sorgfaltspflichtverletzungen zum Befahren der Moräne zum Mer de Glace um 16.00 Uhr geführt hätten, und da Tatsachenfeststellungen zur Festlegung der Höhe der Angehörigengenugtuung fehlten (act. 121 Rz 64). Daraus geht hervor, dass die Klägerin der Form halber einen reformatorischen Antrag gestellt hat, indessen der Auffas- sung ist, das Obergericht habe bei Gutheissung der Berufung einen kassatorischen Ent- scheid zu fällen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 4A_555/2022 vom 11. April 2023 E. 2.8). Vor diesem Hintergrund erweist sich das Rechtsbegehren der Klägerin als zulässig. 1.2 Zu den Prozessvoraussetzungen zählt sodann das schutzwürdige Interesse der klagenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein solches Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der klagenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar be- einflusst werden kann und einen praktischen Nutzen einbringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2). Die Klägerin verlangt in Berufungsantrag Ziff. 3, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich vorliegend um eine Teilklage handle. Ob eine Teilklage erhoben wurde bzw. wie weit die Rechtskraft eines über eine Klage ergangenen Urteils reicht, hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab sowie vom Lebenssachverhalt, auf den diese gestützt werden. Nicht ausschlaggebend ist, ob das Vorliegen einer Teilklage im Erstprozess gerichtlich "anerkannt" oder vom Gericht auch nur zur Kenntnis genommen wurde. Zur Klarstellung kann es für die klagende Partei zwar durchaus ratsam sein, in ihren Rechtsschriften etwa mittels eines Nachklagevorbehalts auf das Vorliegen einer Teilklage hinzuweisen. Nimmt das Gericht von einem solchen Nachklagevorbehalt nicht förmlich Vormerk, entsteht der klagenden Par- tei dadurch aber weder in diesem noch in einem allfälligen späteren Prozess ein Nachteil.
Seite 5/31 Entsprechend fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse, die Vormerknahme mittels Rechtsbegehrens vom Gericht zu verlangen (Urteil des Bundesgerichts 4A_427/2017 vom
22. Januar 2018 E. 1.2; 4A_401/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4). Auf den entsprechenden Antrag der Klägerin ist mithin nicht einzutreten. 2. Zum Berufungsverfahren ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1; je m.w.H.). 2.3 Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriftenwechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sog. Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Verfahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). 2.4 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen (vgl. Art. 310 ZPO). Das bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offen-
Seite 6/31 sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2; 4A_258/2024 vom 24. Mai 2024 E. 2.2). 3. Zur von der Klägerin geltend gemachten Angehörigengenugtuung ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzuhalten: 3.1 Nach Art. 47 OR kann das Gericht bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzen oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beein- trächtigung erträglicher gemacht wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.2). Angehörigen des Verstorbe- nen kann eine Genugtuung zugesprochen werden, wenn sie vom Tod schwer getroffen wer- den (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art 47 OR N 9). Als aktivlegitimierte Angehörige kommen namentlich Ehegatten, eingetragene Partner, Eltern, Kinder und Geschwister infra- ge (Schönenberger, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 47-49 OR N 1; vgl. auch Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2020, N 893 ff.). 3.2 Art. 47 OR kommt nur dann zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haft- pflichtnorm gegeben sind (Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 14; Urteil des Obergerichts Zug Z1 2022 12 vom 7. Juli 2023 E. 4.2). Wird die Haftung aus Deliktsrecht abgeleitet, gelten für ei- nen Anspruch auf Genugtuung dieselben Voraussetzungen wie die für den Schadenersatz- anspruch nach Art. 41 OR, mit Ausnahme des Schadens, an dessen Stelle die immaterielle Unbill geprüft wird. Wer Genugtuung beansprucht, hat neben (i) der immateriellen Unbill (ii) die widerrechtliche Handlung bzw. Unterlassung, (iii) den (adäquaten) Kausalzusammenhang sowie (iv) das Verschulden zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_604/2017 vom
30. April 2018 E. 3.1; 4A_68/2017 vom 14. Juli 2017 E. 2.1). 3.3 Ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer Handlung oder Unterlassung aus der Verletzung eines absoluten Rechts, so hat der Ansprecher insbesondere den – für die widerrechtliche Schädi- gung kausalen – Mangel an objektiv gebotener Sorgfalt zu beweisen (BGE 146 III 14 E. 5.1). Sorgfaltspflichten ergeben sich in erster Linie aus gesetzlichen Regelungen, die der Unfall- verhütung und der Sicherheit dienen sowie aus anderen allgemein anerkannten Verhaltens- regeln (Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 48b; Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2008 vom
10. April 2008 E. 10.2). Die Sorgfaltswidrigkeit ergibt sich aus dem Vergleich des tatsächli- chen Verhaltens des Schädigers mit dem hypothetischen Verhalten eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Situation des Schädigers. Sorgfaltswidrig verhält sich insbe- sondere, wer einen gefährlichen Zustand schafft oder unterhält, ohne die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen zu ergreifen (BGE 146 III 14 E. 5.1; 137 III 539 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_516/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.2; 4A_604/2017 vom 30. April 2018 E. 3.1). 3.4 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Umstand unabdingbare Voraus- setzung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Erfolg ist. Ein Verhalten ist demnach natürlich kausal, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetrete- ne Erfolg entfiele (BGE 128 III 174 E. 2b [= Pra 2002 Nr. 124]; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR
Seite 7/31 N 15). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand darüber hinaus nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungs- weise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der bei- den Ursachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 7.2.3; 7B_81/2023 vom 28. August 2024 E. 2.3.5). Zu den die Adäquanz unterbrechenden Scha- densursachen zählen höhere Gewalt, schweres Drittverschulden oder schweres Selbstver- schulden (Landolt, a.a.O., N 365; vgl. auch BGE 143 III 242 E. 3.7 [= Pra 2018 Nr. 115]). Un- ter höherer Gewalt wird ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis verstanden, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht und nicht der Risikosphäre einer Partei entspringt (BGE 111 II 429 E. 1b; 102 Ib 257 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 4C.45/2005 vom 18. Mai 2005 E. 4.2.3; vgl. auch Marro, Höhere Gewalt und staatliche Gegenparteien, ZSR 144/2025 I S. 53 ff., 54 f.). 4. Die Vorinstanz gab diese rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend wieder (vgl. act. 118 E. 3 f. und 10). Die Klage wies sie im Wesentlichen mit folgender Be- gründung ab: 4.1 Es sei unbestritten, dass G.________ sel. bei der Skitour vom 7. März 2014 schwer verunfallt und später verstorben sei. Die Klägerin stelle indessen keine Behauptungen zu der von ihr angeblich erlittenen immateriellen Unbill auf, weshalb die Klage abzuweisen wäre. Der gel- tend gemachte Genugtuungsanspruch sei aber unabhängig davon nicht gegeben (act. 118 E. 9). 4.2 Die Klägerin werfe den Beklagten verschiedene Verletzungen ihrer Sorgfaltspflicht als Berg- führer vor (act. 118 E. 10); konkret hätten die Beklagten im Zusammenhang mit der Skitour vom 7. März 2014 die Moräne zur Verbindung zum Gletscher Mer de Glace zu spät und falsch befahren sowie G.________ sel. und die übrigen Teilnehmer ungenügend über die Gefahren und Risiken aufgeklärt (act. 118 E. 11, 11.4 f., 12.1 und 13.1). 4.3 In sachverhaltlicher Sicht sei – so die Vorinstanz – davon auszugehen, dass sich bei der Ski- tour vom 7. März 2014 kein "üblicher" Steinschlag oder eine Lawine, sondern der Abgang ei- nes massiven Felsblockes ereignet habe (act. 118 E. 11.3). Ein solcher sog. Blockschlag ha- be gemäss dem Gerichtsgutachten eine andere Auslösedynamik als Steinschlag; er sei nicht vorhersehbar, weshalb die Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen. Die Einwände der Klägerin bzw. das von ihr eingereichte Privatgutachten II weckten keine Zweifel an den schlüssigen Ausführungen im Gerichtsgutachten. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich beim Blockschlag, der zum Unfall geführt habe, um ein unvorhersehbares, ausserge- wöhnliches Ereignis gehandelt habe, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinge- brochen sei. Der Kausalverlauf zwischen der "späten" Befahrung der Moräne und dem Unfall sei somit durch höhere Gewalt unterbrochen worden. Deshalb könne offenbleiben, ob Sorg- faltspflichtverletzungen der Beklagten zur "späten" Moränenbefahrung geführt hätten (act. 118 E. 11.5). Die weiteren von der Klägerin behaupteten Sorgfaltspflichtverletzungen – namentlich die angeblich falsche Befahrung der Moräne sowie die angeblich ungenügende
Seite 8/31 Aufklärung – seien zu verneinen (act. 118 E. 12.1 ff. und 13.1 ff.). Zusammengefasst be- stehe kein Anspruch der Klägerin auf Genugtuung nach Art. 47 OR, da ihr der Beweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten bzw. der Nachweis der Kausalität misslungen sei (act. 118 E. 14). 5. Die Klägerin bringt in der Berufung zunächst vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Klägerin keine Behauptungen zur immateriellen Unbill aufgestellt habe (vgl. vorne E. 4.1), sei überspitzt formalistisch (act. 121 Rz 6 ff.). Dieses Vorbringen ist berechtigt: 5.1 Es ist offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Verlust des eigenen Kindes – praktisch ausnahmslos – zu einer erheblichen Beeinträchtigung des seeli- schen Wohlbefindens führt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_714/2013 vom 25. März 2014 E. 4.2; Rey/Wildhaber, a.a.O., N 511). Vorliegend ist zudem unbestritten, dass die Klä- gerin in regelmässigem Kontakt zu ihrem Sohn stand und ein gutes Verhältnis zu ihm pflegte (vgl. auch act. 61 Ziff. 21-23), wobei ein Genugtuungsanspruch nicht einmal zwingend ein solches voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3 f.; 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 3.2.2; Berger, in: Weber/Münch [Hrsg.], Haftung und Versicherung, 2. A. 2015, N 11.23 f. und 11.84; Brehm, Berner Kommentar,
5. A. 2021, Art. 47 OR N 147a). Die von der Klägerin erlittene Unbill ist somit offenkundig. Wenn sie nur wenige Angaben zur Intensität der Beziehung zu ihrem Sohn oder zu den kon- kreten Auswirkungen seines Todes gemacht hat, wäre dies allenfalls bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen (vgl. Landolt, a.a.O., N 959 ff.). Hingegen besteht kein Grund, die immaterielle Unbill und damit den Genugtuungsanspruch an sich zu verneinen. 5.2 Die Berufung ist insofern begründet. Der angefochtene Entscheid beruht jedoch auf weiteren selbstständigen Begründungen. Die dagegen vorgebrachten Rügen der Klägerin sind nach- folgend zu prüfen. 6. Die Klägerin erhebt zwei Sachverhaltsrügen betreffend den Unfallhergang. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich bei der Skitour vom 7. März 2014 kein "üblicher" Steinschlag oder eine Lawine, sondern der Abgang eines massiven Felsblockes ereignet habe (vgl. vorne E. 4.3). 6.1 Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz aufgrund folgender Erwägungen: Die Darstellung der Klägerin, wonach sich ein üblicher Steinschlag, allenfalls in Kombination mit einer Lawi- ne, ereignet habe, finde in den eingereichten Urkunden teilweise eine Stütze. Im Austrittsbe- richt des Universitätsspitals Zürich vom 14. April 2014 (act. 1/8) der am 7. März 2014 eben- falls schwer verunfallten H.________ sei unter anderem ein Polytrauma bei Steinschlag dia- gnostiziert und in der Anamnese ein Lawinenunfall aufgeführt worden. Weiter sei auch im Be- richt der Voruntersuchung der PGMH (pelotons de gendarmerie de haute montagne) ein Steinschlag im Plural ("chutes de pierres"; act. 1/10) erwähnt. Die weiteren Beweisabnahmen
– insbesondere die Zeugenaussagen der fünf einvernommenen Tourengänger – sprächen jedoch gegen einen "üblichen" Steinschlag. So habe Q.________ angegeben, es habe sich weder um eine Lawine noch um einzelne, kleinere Steine gehandelt, sondern [um einen Stein] "von grösserer Dimension"; sie habe gehört, wie jemand "Stein" gerufen habe, und ei- nen Stein und zwei Personen bergabwärts "donnern" sehen (act. 66 Ziff. 28 ff.). R.________ habe den Unfall nicht gesehen, sondern lediglich mitbekommen, wie jemand "Stein" gerufen
Seite 9/31 habe und hinter ihm etwas heruntergedonnert sei (act. 65 Ziff. 28 f. und 34 ff.). S.________ habe ausgeführt, ein Stein in der Grösse eines Tisches sei "herabgesprungen", aufgeprallt, habe sich in zwei Stücke geteilt und anschliessend zwei Menschen getroffen; einen Lawi- nenabgang habe sie nicht beobachtet (act. 67 Ziff. 21 ff. und 27). Gemäss T.________ sei ein einzelner riesiger Gesteinsbrocken, ca. zwei auf zwei Meter gross und einen Meter mäch- tig, herabgestürzt und habe sich gespalten; der Stein habe ein Gewicht von mehreren Ton- nen gehabt (act. 63 Ziff. 21 f. und 53). U.________ habe ebenfalls angegeben, zwei Steine gesehen zu haben, die "relativ gross" gewesen seien, wobei ein Stein einen Durchmesser von ca. 1,5 Meter und der andere einen solchen von ca. 1 Meter gehabt habe (act. 64 Ziff. 22 f.). Die Skizze zum Unfallhergang im Bericht der Voruntersuchung der PGMH, welche die Klägerin zur Veranschaulichung in ihre Klageschrift integriert habe, halte ebenfalls einen aus der Moräne herabstürzenden grossen Felsen ("gros rocher dans la moraine") fest (act. 1/10). Das Gerichtsgutachten gehe gestützt auf die Zeugenaussagen, dem im Aus- schnitt aus dem Dokumentarfilm (act. 15/16) ersichtlichen Feuchtschneerutsch sowie den weiteren Akten klar von der Loslösung eines grossen Steinblocks am oberen Moränenrand aus, wodurch auch weitere Steine mitgerissen worden seien. Selbst das Privatgutachten II halte fest, es sei aus fachlicher Sicht unbestritten, dass der Unfall von einem grossen Block ausgelöst worden sei (act. 105 S. 39; act. 118 E. 11.3). 6.2 Dagegen bringt die Klägerin vor, sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass das Verlet- zungsbild des verstorbenen G.________ sel. nicht zu einem Treffer eines massiven Fels- blocks passe. Die zwei Hämatome mit einer Grösse von 20 cm × 20 cm bzw. 25 cm × 20 cm passten vielmehr zu kleineren Steinschlägen oder aber [zu] einer Lawine. Es sei keinesfalls erstellt, dass der Verstorbene von einem tonnenschweren Block getroffen worden sei. Zum Nachweis, dass dem nicht so gewesen sei, habe die Klägerin ein rechtsmedizinisches Gut- achten beantragt. Die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie diesen Be- weisantrag abgewiesen habe (act. 121 Rz 14). Dieser Einwand ist aus zwei Gründen unbe- helflich: 6.2.1 Erstens rügt die Klägerin eine Sachverhaltsfeststellung, welche die Vorinstanz so nicht ge- troffen hat. Die Vorinstanz hat – obwohl etwa die Zeugenaussage von S.________ darauf hindeutet (vgl. act. 67 Ziff. 22) – nicht festgestellt, dass G.________ sel. von einem tonnen- schweren Block erfasst wurde. Sie schloss auch nicht aus, dass sich in der Moräne "kleinere Steinschläge" oder ein Lawinenabgang ereignet hatten. Sie verwies im Gegenteil darauf, dass die Gerichtsgutachter von einem Feuchtschneerutsch ausgegangen seien, der weitere Steine mitgerissen habe (act. 88 S. 6 f. und 12). Der Auslöser für diesen Feuchtschneerutsch
– und das ist vorliegend relevant – sei jedoch ein grosser Steinblock gewesen, der sich am oberen Moränenrand gelöst habe (vgl. vorne E. 6.1). Gegen diese Feststellung wendet die Klägerin nichts ein. Sie stellt auch nicht infrage, dass im von ihr eingereichten Privatgutach- ten II steht, es sei "aus fachlicher Sicht unbestritten", dass der Unfall von einem grossen Block ausgelöst wurde (act. 105 S. 39). Die Rüge der Klägerin zielt deshalb am entscheiden- den Punkt vorbei. 6.2.2 Zweitens ist in der Berufungsbegründung stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei rich- tiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird daher nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, kann die Frage, ob ein Sachverhalt von
Seite 10/31 der Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, im Rechtsmittelverfahren offenbleiben (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 400 22 217 vom 7. März 2023 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_984/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 5A_817/2021 vom 17. Mai 2022 E. 2.2). An der Beurteilung von Fragen, die sich nicht auf das Ergebnis auswirken, be- steht kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_5/2024 vom 14. März 2024 E. 1.4.3.2). Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Sohn sei nicht von einem "tonnenschweren Block", sondern von kleineren Steinen oder einer Lawine getroffen worden. Sie legt indes nicht dar, inwiefern sich dieser Umstand – sofern zutreffend – im Ergebnis auf den Entscheid auswirken soll. In diesem Punkt ist demnach mangels hinreichender Begründung (vgl. vorne E. 2.2) und mangels schutzwürdigen Interesses nicht auf die Berufung einzutreten. 6.3 Im Weiteren moniert die Klägerin, die Vorinstanz habe offensichtlich unrichtig festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift (act. 1 S. 11) auf einen herabstürzenden grossen Fel- sen hingewiesen habe (vgl. vorne E. 6.1). Mit dem in der dortigen Skizze [aus dem Bericht der Voruntersuchung der PGMH] abgebildeten "gros rocher" sei vielmehr der massive Felsen gemeint, der auch im Gerichtsgutachten (act. 88 S. 18) als "grosser Block" bezeichnet werde (act. 121 Rz 62). Mit dem in der erwähnten Skizze abgebildeten "gros rocher" dürfte tatsächlich nicht derjenige Steinblock gemeint gewesen sein, der sich gemäss der (unbestrittenen) Feststellung der Vor- instanz am oberen Moränenrand löste und den Unfall verursachte (vgl. vorne E. 6.2.1). Aller- dings zeigt die Klägerin auch an dieser Stelle nicht auf, inwiefern sich diese (mutmasslich) falsche Sachverhaltsfeststellung auf das Entscheidergebnis auswirkt. Demnach ist auch in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 6.2.2). 7. Die Klägerin rügt weiter, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gerichtsgutachten zum Schluss kam, der Blockschlag, der sich auf der Skitour vom 7. März 2014 ereignet habe, sei für die Beklagten als Bergführer nicht vorhersehbar gewesen (vgl. vorne E. 4.3). 7.1 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang was folgt: 7.1.1 Vorliegend hätten drei Gutachten Eingang in die Verfahrensakten gefunden; die Privatgut- achten I und II sowie das Gerichtsgutachten (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.2). Nur das Gut- achten einer gerichtlich bestellten sachverständigen Person sei ein Beweismittel im Sinne von Art. 183 ZPO. Von einer Partei in Auftrag gegebenen Privatgutachten komme nur die Bedeutung (substanziierter) Parteibehauptungen zu, die (substanziiert) bestritten werden müssten. Ein Privatgutachten könne weiter dazu dienen, Zweifel an einem gerichtlichen Gut- achten zu wecken, und so Anlass zu weiteren Beweisabnahmen oder gar zu einem Obergut- achten geben. Gerichtliche Gutachten unterlägen der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht habe zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt worden und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig sei. Von den gutachterlichen Schlussfol- gerungen dürfe es jedoch nur aus triftigen Gründen abweichen (act. 118 E. 6). 7.1.2 Gemäss dem Gerichtsgutachten werde eine Steilmoräne wie die "Unfallmoräne" bezüglich Steinschlag im Tagesverlauf lebendiger. Der vorliegende Unfall sei jedoch durch Blockschlag ausgelöst worden, der im Winter und Anfang Frühling äusserst selten sei. Ein solcher Aus- bruch eines grossen Felsblocks habe als sog. Blockschlag eine andere Auslösedynamik als
Seite 11/31 Steinschlag und sei meist Folge eines längeren Prozesses. Blockschlag sei nicht vorherseh- bar, weshalb die Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen (act. 88 S. 7 f. und Anhang A; act. 118 E. 11.5). 7.1.3 Die Klägerin halte das Gerichtsgutachten für rudimentär bzw. pauschal begründet, unvoll- ständig und widersprüchlich. Diese Einwände gingen fehl. Mit Blick auf die Vollständigkeit sei einzig entscheidend, dass alle vom Gericht gestellten Fragen beantwortet würden, was vor- liegend zutreffe. Der Detaillierungsgrad sei angemessen und die von der Klägerin monierten Widersprüche seien nicht ersichtlich. Auch das Privatgutachten II begründe keine Zweifel am Gerichtsgutachten. Das Privatgutachten II halte fest, dass die Aussage im Gerichtsgutachten, wonach Blockschlag eine andere Auslösedynamik habe und nicht vorhersehbar sei, unter Berücksichtigung von Unfallort und -zeitpunkt falsch sei; diese Aussage ignoriere die peri- glaziale Prozessdynamik und gelte nicht für die durch Gletscher künstlich übersteilten und schneefreien Moränenflanken, wenn diese durch hohe Temperaturen, direkte Strahlung und den damit verbundenen Prozessen entfestigt würden (act. 105 S. 40). Gemäss Aussagen der Teilnehmer und den Bildern aus dem Dokumentarfilm sei die "Unfallmoräne" indessen – so die Vorinstanz – nicht schneefrei gewesen. Welchen Einfluss der Tagesverlauf konkret auf Blockschlag haben solle oder inwiefern die Vorhersehbarkeit von Blockschlag gegeben sei, lasse sich dem Privatgutachten II nicht entnehmen. Entsprechend der anderen Dimension des Gesteins sei es schlüssig, dass Blockschlag als Folge eines längeren und komplexeren Prozesses nicht allein von der tageszeitlichen Erwärmung abhänge und letztlich nicht vorher- sehbar sei. Es bestehe demnach keine Veranlassung, den klaren, nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gerichtsgutachten nicht zu folgen oder daran zu zweifeln. Wei- tere Beweisabnahmen zur Vorhersehbarkeit von Blockschlag, insbesondere die Einholung eines (Ober-)Gutachtens, erübrigten sich (act. 118 E. 11.5). 7.1.4 Im Übrigen könne einem von zwei ausgewiesenen Experten erstellten vollständigen und kla- ren Gerichtsgutachten unabhängig von der Angabe von Lehrmeinungen ein hoher Beweis- wert zukommen. Der entsprechende Einwand der Klägerin sei unbegründet. Zuzustimmen, sei der Klägerin jedoch, wenn sie moniere, die Gutachter K.________ und L.________ hät- ten eine Drittauskunft [bei den Patrouilleuren ________] nicht protokolliert. Die Drittauskunft sei im Gerichtsgutachten aber klar ersichtlich und nur an einer Stelle eingeflossen (act. 88 S. 6), für die Frage der Kausalität irrelevant und werde inhaltlich selbst durch das Privatgut- achten II bestätigt. Auf eine Wiederholung der Abklärungen bzw. den Namen der kontaktier- ten Personen könne deshalb verzichtet werden. Der Beweiswert des Gerichtsgutachtens werde dadurch nicht beeinflusst (act. 118 E. 11.5). 7.2 Die Hauptkritik der Klägerin am Gerichtsgutachten richtet sich gegen die dortige Feststellung, dass der Blockschlag, der sich am 7. März 2014 ereignete, nicht vorhersehbar gewesen sei. Ihrer Ansicht nach hätte die Vorinstanz in diesem Punkt nicht auf das Gerichtsgutachten ab- stellen dürfen (vgl. vorne E. 7.1.2 ff.). Konkret bringt die Klägerin Folgendes vor: 7.2.1 Die Gerichtsgutachter K.________ und L.________ würden schematisch zwischen Block- und Steinschlag unterscheiden und die Auslöseursachen für unterschiedlich erachten; ab ei- nem Durchmesser von 50 cm bis 100 m3 sei von Blockschlag auszugehen, unter einem Durchmesser von 50 cm spreche man hingegen von Steinschlag. Allerdings habe die Kläge- rin schon vorinstanzlich darauf hingewiesen (act. 97 [S. 1]), dass im Wikipedia-Artikel zu
Seite 12/31 Steinschlag nicht zwischen kleinen Steinen und grösseren Blöcken unterschieden werde. Auch die Aussage, wonach Blockschlag ein seltenes und singuläres Ereignis sei, lasse sich nicht mit Literatur belegen. Gemäss einem Bericht von Werner Gerber würden Stein- und Blockschlag viel häufiger auftreten als Felssturz (Gerber, Naturgefahr Steinschlag – Erfah- rungen und Erkenntnisse, WSL Berichte, Heft 74, 2019, [S. 3]). Die Aussage im Gerichtsgut- achten, wonach es sich [beim Blockschlag vom 7. März 2014] um ein singuläres Ereignis handle, sei damit hinterfragt. Es sei offensichtlich, dass die Übergänge zwischen Stein- und Blockschlag fliessend seien und man nicht pauschal bei Steinen unter 50 cm [Durchmesser] die Vorhersehbarkeit [eines Sturzereignisses] bejahen, ab 51 cm [Durchmesser] hingegen verneinen könne. Selbst die Gerichtsgutachter würden angeben, dass Stein- und Block- schlag kaum vorhersehbar seien, was zeige, dass sich die Risikofaktoren nicht wesentlich unterschieden (act. 121 Rz 17 ff.). 7.2.2 Das Privatgutachten II kritisiere das Gerichtsgutachten diesbezüglich scharf: So gelte die Aussage, wonach Blocksturz nicht vorhersehbar sei, nicht für die durch Gletscher künstlich übersteilten und schneefreien Moränenflanken, wenn diese durch hohe Temperaturen, direk- te Strahlung und die damit verbundenen Prozesse entfestigt würden. Aufgrund der hohen Lufttemperaturen und der direkten Sonneneinstrahlung in eine "aufgeschlossene", teilweise schneefreie Moräne habe sich ein hochaktives Sturzgeschehen etabliert, das hauptsächlich auf Schmelzprozesse zurückzuführen sei. Diese Situation sei nicht mit einem singulären Steinschlag auf einer Bergtour zu vergleichen. Die Tatsache, dass eine Moräne aus Steinen und Blöcken bestehe, die in einer feinen sandigen Matrix eingelagert seien, führe dazu, dass bei gravitativen Prozessen im Moränengelände mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen sei. Die Lufttemperatur, die Bestrahlungsstärke und die Albedo der Moräne hätten zu einer star- ken Destabilisierung des Moränenmaterials und schliesslich zu Steinschlag und Blocksturz geführt (act. 105 S. 39 f., 43 und 51). Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich un- richtig fest, wenn sie dem entgegenhalte, die "Unfallmoräne" sei nicht schneefrei gewesen. Das Privatgutachten II habe sich nicht auf die ganze Moräne, sondern nur auf die übersteil- ten, schneefreien Moränen bzw. den Moränenkamm bezogen. Für die Einschätzung des Stein- und Blocksturzrisikos reiche es, wenn einzelne Bereiche (insbesondere der Moränen- kamm) durch Strahlung und Wärme "übermässig aufwärmen" und so Schmelzprozesse in Gang setzen würden. Das Privatgutachten II halte sodann fest, dass die Gerichtsgutachter die periglaziale Prozessdynamik in völlig unzulässiger Weise ignorierten; der Vergleich mit Séracs [Türmen aus Gletschereis] sei vollkommen falsch, da es in Gletscherabbrüchen eine talwärts gerichtete Fliessbewegung gebe (act. 121 Rz 22 ff. und 49). 7.2.3 Im Weiteren werde im Privatgutachten II die selektive Auswahl der Wetterdaten kritisiert (act. 105 S. 25): Die Gerichtsgutachter hätten sich einzig auf die Berechnungen des Schwei- zerischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF berufen, die für die Region vorlie- genden Wetter- und Lawinenprognosen hingegen ignoriert. Ihre Folgerungen basierten daher auf unrichtigen Daten. Dieser Mangel sei ohne spezifisches Fachwissen erkennbar und of- fensichtlich (act. 121 Rz 30 f.). 7.2.4 Gemäss dem Privatgutachten II hätten die Gerichtsgutachter sodann durch eine selektive Auswahl von Bildern eine fachlich nicht nachvollziehbare Argumentation aufgebaut: Die Standbildaufnahmen zeigten ein grossräumiges und hochaktives Sturzgeschehen in einem grossen Bereich der Moräne, was auch durch den Dokumentarfilm (act. 15/16), das Bildma-
Seite 13/31 terial und Zeugenaussagen belegt werde. Die Aussage, wonach die Steine offensichtlich durch den Schneerutsch mitgenommen worden seien, sei fachlich nicht nachvollziehbar. Die allermeisten Steine und Blöcke seien bereits vor dem Unfallereignis bzw. vereinzelt auch nachher abgegangen; es befänden sich hunderte von Steinen links und rechts neben der Lawine (act. 105 S. 38; act. 121 Rz 32 f.). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Argumen- tation der Gerichtsgutachter, wonach die auf dem Video während der Rettungsaktion zu se- henden Steinschläge womöglich durch Abwinde der Rettungshubschrauber (sog. "Down- wash") ausgelöst worden seien (act. 121 Rz 51). 7.2.5 Das Gerichtsgutachten sei – so die Klägerin – zudem widersprüchlich und lasse sich nicht mit dem Bildmaterial, geschweige denn den amtlichen Akten und den Aussagen der beiden Beklagten in Einklang bringen: Die Gerichtsgutachter stellten die Behauptung auf, dass Blockschlag im Winter und Anfang Frühling äussert selten sei. Die Bilder zeigten demge- genüber diverse Stein-, Block- und Lawinenabgänge entlang der gesamten Moräne und selbst während der Rettungsaktion sei es zu Steinschlägen gekommen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Aussage der Gerichtsgutachter, dass das Steinschlag- und Lawinen- risiko nicht erhöht gewesen sei; sie werde nicht begründet und stehe im Widerspruch zur Lawinenstufe 3 "im Tagesverlauf" (vgl. act. 1/12) und den Empfehlungen der PGMH (vgl. act. 1/10), die auf das erhöhte Steinschlagrisiko in den Nachmittagsstunden hinweise. Das Gerichtsgutachten sei denn auch widersprüchlich, wenn es festhalte, jede Moräne werde im Tagesverlauf "lebendiger", das Lawinen- und Steinschlagrisiko sei aber nicht erhöht gewesen (act. 88 S. 8). Anlässlich seiner Befragung durch die Gendarmerie habe der Beklagte 1 (C.________) ausgesagt, dass die Gruppe spät unterwegs gewesen und die Moräne nicht mehr sicher gewesen sei (act. 1/10). Das Gerichtsgutachten lasse eine Auseinandersetzung mit diesen echtzeitlichen Aussagen vermissen. Sodann berichteten die Gerichtsgutachter zwar von früheren Stein- und Lawinenabgängen in den "äusserst steilen Rippen", begründe- ten aber nicht, weshalb diese Abgänge nicht als Risikofaktor für weiteren Steinschlag zu wer- ten gewesen seien. Die Aussage, wonach "frischer Steinschlag" im gewählten Abfahrtssektor nicht erkennbar sei, stehe im Widerspruch zur Aussage der PGHM, wonach am Vortag Steinschlag beobachtet worden sei. Es bleibe unbegründet, weshalb trotz des Steinschlags vom Vortag, der zahlreichen "stummen Zeugen", der Steinabgänge auf den Videos und der allgemeinen Empfehlungen gleichwohl von keinem erhöhten Risiko ausgegangen werde. Aufgrund dieser Widersprüche und der fehlenden Überprüfbarkeit der Schlussfolgerungen hätte die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten keinen Beweiswert beimessen dürfen (act. 121 Rz 34 ff., 48 und 50). 7.2.6 Weiter würden die Gerichtsgutachter mit Hinweis auf eine Statistik behaupten, Steinschlag- und Moränenunfälle seien sehr selten und es sei kein "Blockschlagereignis" bekannt (act. 88 Anhang A). Dabei würden sie verkennen, dass fraglich sei, ob Stein- und Blockschlag in der angegebenen Statistik überhaupt unterschieden würden. Zudem seien solche Unfallereignis- se mutmasslich auch deshalb selten, weil die Gefahren erkannt und vermieden würden und Steine und Blöcke im Gegensatz zu Lawinen einen viel geringeren Gefahrenbereich (in der Breite) mit sich brächten (act. 121 Rz 40). 7.2.7 Sodann enthalte das Gerichtsgutachten – im Gegensatz zum Privatgutachten II – überhaupt keine Literaturangaben oder Zitate. Die Angaben liessen sich so nicht überprüfen. Es ent- spreche einem allgemeinen Qualitätsstandard, dass Angaben in einer wissenschaftlichen Ar-
Seite 14/31 beit wenn möglich belegt werden sollten. Deshalb wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die Gutachter die Differenzierung zwischen Stein- und Blockschlag erklärten und beleg- ten. Die fehlenden Literaturangaben schmälerten den Beweiswert des Gerichtsgutachtens weiter (act. 121 Rz 41 f.). Entgegen der Vorinstanz sei schliesslich sehr wohl von Relevanz, dass die Gerichtsgutachter eine bei den Patrouilleuren eingeholte Drittauskunft nicht proto- kolliert hätten (act. 121 Rz 43 f.). 7.2.8 Zusammengefasst leide das Gerichtsgutachten an zahlreichen Mängeln, die das Privatgut- achten II zutage gefördert habe. Viele dieser Mängel und Widersprüche seien auch ohne Fachkenntnis erkennbar. Indem die Vorinstanz trotz der fundierten Kritik ohne weitere Be- weisabnahmen auf das Gerichtsgutachten abgestellt habe, habe sie gegen das Willkürverbot verstossen. Es stünden sich vorliegend zwei fachlich diametral unterschiedliche Meinungen gegenüber. Da die Vorinstanz die Kritik im Privatgutachten II nicht selbst beurteilen könne, hätte sie gemäss Art. 188 Abs. 2 ZPO ein Obergutachten, zumindest aber einer Ergänzung oder Erläuterung veranlassen müssen. Das Ignorieren der Fakten und Daten könne sich die Klägerin nur damit erklären, dass Bergführer des [Schweizer Alpen-Clubs] SAC einen "Hei- matschutz" geniessen würden. Zwecks Wahrung der Unabhängigkeit und Distanz sei im (na- hen) Ausland ein Obergutachten in Auftrag zu geben (act. 121 Rz 27 ff. und 55 f.). 7.3 Den Rügen der Klägerin ist zunächst aus einem formellen Grund kein Erfolg beschieden: 7.3.1 Eine hinreichende Begründung der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (vgl. vorne E. 2.1). Das bedeutet, dass der Berufungskläger mittels präziser Verweise auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen hat, wo sich die relevanten Behauptungen und Beweismittel finden (Hungerbühler, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2025, Art. 311 ZPO N 39; vgl. auch Hurni, Zum Rechtsmittelge- genstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, N 529 ff.; Urteil des Bundesgerichts 4A_217/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.3.1; 4A_204/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.2; 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3; Urteil des Obergerichts Aargau ZOR.2023.44 vom 30. Mai 2024 E. 4.2.3). Dieses Erfordernis ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Tatsachen bereits in den erstinstanzlichen Schriftsätzen hinreichend detailliert behauptet und dargelegt werden müssen. Damit sollen der Rahmen des Verfahrens abgesteckt, eine gewis- se Transparenz gewährleistet und eine wirksame Anfechtung durch die Gegenpartei ermög- licht werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_112/2023 vom 10. Juli 2023 E. 4.4.2). Im Beru- fungsverfahren werden neue Vorbringen (sog. Noven) hingegen nur noch unter den Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt. Dabei wird praxisgemäss zwischen ech- ten und unechten Noven unterschieden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden sind. Wer solche unechten Noven im Berufungsverfahren einbringen will, hat detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1). Neu ist eine Tatsache auch, wenn sie aus einer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beilage hervorgeht, ohne dass sich eine Partei in einer Rechtsschrift oder einem Parteivortrag darauf berufen hat (Ur- teil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.1; Urteil des
Seite 15/31 Obergerichts Zürich LA160043 vom 23. August 2017 E. 4.7.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 4A_309/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2). 7.3.2 Wie vorstehend dargelegt (vgl. vorne E. 7.2), äussert die Klägerin in der Berufung breite Kri- tik am Gerichtsgutachten. Diese begründet sie im Wesentlichen mit einer Vielzahl von Ver- weisen auf das von ihr vorinstanzlich eingereichte, 89 Seiten umfassende Privatgutachten II (act. 105). An welcher Stelle sie diese und weitere Einwände gegen das Gerichtsgutachten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben will, führt die Klägerin indessen – mit wenigen nicht entscheidenden Ausnahmen (vgl. hinten E. 7.5.3, 7.5.9.3 und 7.5.9.5) – an keiner Stelle in der Berufung aus. Es fehlt mithin an präzisen Verweisen auf bereits vorin- stanzlich erhobene Behauptungen. Der Umstand, dass die Klägerin das Privatgutachten II im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, vermag diese Verweise nicht zu ersetzen. Denn ein (pauschaler) Hinweis auf ein Privatgutachten führt noch nicht dazu, dass die dortigen Aus- führungen als (substanziierte) Parteibehauptungen gelten. Damit einem Parteigutachten die Qualität von Parteibehauptungen zukommt, müssen die entsprechenden Ausführungen grundsätzlich in die Rechtsschriften übernommen werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_368/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 3.3; 4A_445/2019 vom 18. Februar 2020 E. 3.2; 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische Gut- achten im Zivilprozess, AJP 11/2018 S. 1339 ff., 1343 f.). Die Klägerin zeigt in der Beru- fungsschrift nicht auf, dass ihre vorinstanzlichen Vorbringen diesen Anforderungen genügen. Aus diesen Gründen ist ihre Kritik am Gerichtsgutachten im Berufungsverfahren nicht mehr zu hören. 7.3.3 Nach dem Gesagten ist mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung einzutre- ten, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz – gestützt auf das Gerichtsgutachten – ge- troffene Feststellung, der Blockschlag sei nicht vorhersehbar gewesen, richtet. Wie nachfol- gend zu zeigen ist, ist diese Feststellung aber selbst unter Berücksichtigung der von der Klä- gerin geäusserten Kritik nicht zu beanstanden. 7.4 In beweisrechtlicher Sicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 7.4.1 Gemäss Art. 183 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes we- gen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.4.1). Die sachverständige Person soll dem Gericht durch ihre besonderen fachlichen Kenntnisse die zur Entscheidung notwendige Erfahrung beziehungsweise das notwendige Fachwissen vermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4A_85/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2.1; Dolge, Basler Kommentar,
4. A. 2024, Art. 183 ZPO N 1 f.). Gerade zur Beurteilung des Verhaltens von an einem Berg- unfall Beteiligten ist ein alpintechnisches Gutachten in der Regel unerlässlich (vgl. Klett/ Schumacher, Prozessuale Herausforderungen rund um einen Bergunfall, HAVE 3/2024 S. 281 ff., 283). Nach Art. 188 Abs. 2 ZPO kann das Gericht ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen er- gänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_14/2025 vom 24. April 2025 E. 5.1). 7.4.2 Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). Allerdings darf das Gericht in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von
Seite 16/31 einem Gutachten abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachter- lichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesent- lichen Punkten als zweifelhaft, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Ver- zicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2023 vom 26. Februar 2025 E. 7.5.1; 4A_419/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.1.1). Wo der zu begutachtende Sachverhalt den richterlichen Erkenntnismöglichkeiten nur in beschränktem Masse zugänglich ist, darf das Gericht ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit hinsichtlich der gutachterlichen Argumente und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestellten unab- hängigen Gerichtsgutachter überbrücken. Das erlaubte Mass an Zweifeln und Unsicherheit geht bis zu jener Grenze, ab der ein Gerichtsgutachten durch ein Obergutachten ersetzt wer- den muss; nämlich dann, wenn es offensichtlich widersprüchlich ist oder auf irrtümlichen tatsächlichen Feststellungen beruht (Bühler, Die Beweiswürdigung von Gerichtsgutachten im Zivilprozess, Jusletter 14. Mai 2007 N 15; Merz, Der Sachverständige – das unbekannte We- sen, ZZZ 8/2005 S. 487 ff., 497 f.). 7.4.3 Gemäss der bis Ende 2024 – und damit während des erstinstanzlichen Verfahrens – gelten- den Rechtsprechung stellten Privatgutachten blosse Parteibehauptungen dar (BGE 141 III 433 E. 2.6). Solche können gleichwohl geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Ge- richtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Er- gibt sich aus einem Privatgutachten, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schluss- folgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Sie sind aber mit Zurückhaltung zu würdigen, da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten. Dies gilt auch, wenn das Privatgutach- ten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgut- achter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftra- genden privaten Partei (Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2.3; 5A_187/2021 vom 16. März 2022 E. 6.4.1). 7.4.4 Im Zuge der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision der ZPO hat der Gesetzgeber den Urkundenbegriff gemäss Art. 177 ZPO umformuliert und darin neu auch private Gutach- ten genannt. Als Urkunden stellen Privatgutachten damit neuerdings ein zulässiges Beweis- mittel dar, das ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegt (vgl. Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, BBl 2020 2752). Das gilt auch für bereits rechtshängige Verfahren (Art. 407f ZPO; vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 5.2.3; Heller, Kommentierung zu Art. 407f ZPO, in: Droese [Hrsg.], Onlinekommentar zur Zivilprozessordnung [onlinekommentar.ch] – Version: 19. Januar 2025, N 58). Im Unterschied zu einem gerichtlichen Gutachten ist aller- dings die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Privatgutachters nicht sichergestellt, weil die Ausstandsregeln für diesen nicht gelten. Auch das rechtliche Gehör der Gegenpartei wird nicht gewahrt und der Privatgutachter untersteht nicht der Strafbarkeit bei falschem Gutach- ten (Art. 307 StGB). Vor diesem Hintergrund kann einem Privatgutachten nicht der gleiche Beweiswert zukommen wie einem gerichtlichen Gutachten, von welchem die Gerichte nur
Seite 17/31 aus triftigen Gründen abweichen dürfen (Huber-Lehmann, Änderungen der ZPO per 1. Janu- ar 2025, ZZZ 68/2024 S. 317 ff., 330; vgl. auch Dolge, a.a.O., Art. 177 ZPO N 9d und 13a; Honegger-Müntener/Rufibach/Schumann, Die Revision der ZPO, AJP 10/2023 S. 1157 ff., 1191 f.; differenzierter: Bützberger/Trümpler, Privatgutachten: Vom Wert des neuen Beweis- mittels, HAVE 2/2025 S. 134 ff., 137 ff.). Die Abweichung von einem gerichtlichen Gutachten bleibt auch dann begründungspflichtig, wenn ein Privatgutachten aus der Feder einer gut qualifizierten Person vorliegt. Bestehen Widersprüche zwischen einem gerichtlichen und einem privaten Gutachten, so erweist sich das gerichtliche Gutachten zumindest dann als er- gänzungsbedürftig, wenn dem Gericht das Privatgutachten vorzugswürdig erscheint (Droese, Note zum Urteil 4A_207/2024 vom 5. Februar 2025, SZZP 3/2025 S. 254 ff., 257 f.). 7.5 Vorliegend ist erstellt, dass der Unfall vom 7. März 2014 durch einen grossen Steinblock, der sich am oberen Moränenrand gelöst hatte, verursacht wurde. Dieser grosse Steinblock löste einen Feuchtschneerutsch aus und riss weitere Steine mit sich (vgl. vorne E. 6.1 und 6.2.1). Die Zeugen berichteten von einem Stein in der "Grösse des Tisches", einem "grosse[n] Ge- steinsbrocken" bzw. einem "riesige[n], einzelne[n] Stein". Der Zeuge T.________ schätzte diesen auf 2 Meter x 2 Meter x 1 Meter. Die Zeugin S.________ sagte aus, der grosse Stein habe sich in zwei Stücke geteilt, während die Zeugin U.________ erklärte, sie habe zwei Steine von einem Durchmesser von ca. 1,5 bzw. 1 Meter gesehen (vgl. vorne E. 6.1). 7.5.1 K.________ und L.________ hielten im Gerichtsgutachten fest, ein solcher Blockschlag habe eine andere Auslösedynamik [als Steinschlag] und sei nicht voraussehbar; dies könne auch mit der Unberechenbarkeit von Séracs in einem Gletscherabbruch verglichen werden (act. 88 S. 7). Zur Begründung verwiesen die Gerichtsgutachter auf Anhang A. Darin unterschieden sie zwischen Steinschlag (Steine mit einem Durchmesser von weniger als 50 cm), Block- schlag (Blöcke ab 50 cm und bis 100 m3), Felssturz (Abstürze zwischen 100 m3 und 1 Mio. m3) und Bergsturz (noch grössere Abstürze). Steinschlag werde typischerweise durch natürliche Erosion aus Felswänden, steilen Schrofen oder Moränen verursacht; er reagiere rasch auf äussere Parameter wie Erwärmung (vor allem im hochalpinen Gelände), Regen oder starken Wind. Blockschlag sei hingegen meistens die Folge eines längeren Prozesses; verantwortlich dafür könnten auftauender Permafrost oder die Sprengwirkung von Eis in Spalten oder Klüften sein. Solche Ereignisse seien nicht nur beim Bergsport kaum voraus- sehbar, sondern könnten auch bei überwachten und nicht gesperrten Verkehrswegen vor- kommen. Die meisten der noch auf dem Moränenkamm liegenden oder in den Flanken ein- gelagerten Blöcke befänden sich bereits seit der "Kleinen Eiszeit" (1850-1854) dort. Aufgrund ihres respektablen Eigengewichts könnten sich solche Blöcke sehr lange halten. Sei ihre Un- terlage aufgrund eines längeren Prozesses jedoch genügend erodiert, könnten sie unmittel- bar abstürzen (act. 88 Anhang A). 7.5.2 Diese Darstellung der beiden gerichtlich eingesetzten Sachverständigen ist nachvollziehbar und schlüssig. Was die Klägerin dagegen vorbringt, vermag keine erheblichen Zweifel an diesen Schlussfolgerungen zu begründen. 7.5.3 Offenkundig ist dies zunächst, soweit die Klägerin vorbringt, sie habe bereits vorinstanzlich darauf hingewiesen, dass im Wikipedia-Artikel zu "Steinschlag" nicht zwischen kleinen Stei- nen und grösseren Blöcken unterschieden werde (vgl. vorne E. 7.2.1). Dieser (oberflächliche) Artikel handelt ausschliesslich von Steinschlag und es wird bloss in allgemeiner Weise auf
Seite 18/31 verschiedene mögliche Ursachen hingewiesen. Beim Hinweis auf den Bericht von Werner Gerber (vgl. vorne E. 7.2.1) handelt es sich sodann um ein unechtes Novum. Die Klägerin legt nicht dar, weshalb sie nicht schon vor erster Instanz auf diesen Bericht hätte hinweisen können. Im Berufungsverfahren ist sie damit nicht mehr zu hören (vgl. vorne E. 7.3.1). Un- abhängig davon weckt der Umstand, dass im Vorwort zu diesem Bericht erwähnt wird, Stein- und Blockschlag träten viel häufiger auf als Felssturz (Gerber, a.a.O., abrufbar unter , besucht am 27. August 2025), ohnehin keine begründeten Zweifel an der von zwei Sachverständigen im Gerichtsgutachten nachvollziehbar begründeten Unterscheidung zwischen Stein- und Blockschlag (vgl. vorne E. 7.5.1). 7.5.4 Unbehelflich ist sodann der Einwand der Klägerin, es sei offensichtlich, dass die Übergänge zwischen Stein- und Blockschlag fliessend seien und man die Vorhersehbarkeit eines Sturz- ereignisses nicht bei einem Gesteinsdurchmesser von 50 cm bejahen, ab einem solchen von 51 cm hingegen verneinen könne (vgl. vorne E. 7.2.1). Aus dem von der Klägerin eingereich- ten Privatgutachten II ergibt sich, dass auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Sturzpro- zesse im Gebirge in Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Bergsturz einteilt (act. 105 S. 64 f.). Die für die Kategorisierung massgebenden Durchmesser und Volumen stimmen mit den im Gerichtsgutachten genannten Dimensionen überein (vgl. hierzu auch den Beitrag des BAFU "Schutz vor Massenbewegungsgefahren", 2016, S. 80 [Klassifikation der Sturzprozes- se nach Durchmesser und Volumen], abrufbar unter , besucht am
27. August 2025; auf S. 17 deuten die Autoren an, dass bereits bei einer Blockgrösse über 2 Meter von einem "Felssturz" gesprochen werden kann; 100 m3 entsprechen einem Würfel mit einer Seitenlänge von rund 4,64 Meter). Es liegt auf der Hand, dass die kategorische Grenzziehung zwischen Stein- und Blockschlag bei einem Durchmesser der abgelösten Ge- steins von 50 cm eine gewisse Beliebigkeit aufweist. Der Block, der sich am 7. März 2014 in der Moräne beim Pas de Chèvre ablöste und zum Unfall führte, befindet sich aber gemäss den vorstehend erwähnten, übereinstimmenden Zeugenaussagen deutlich über diesem Grenzbereich (vgl. vorne E. 7.5). Die Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, dass das Ab- lösen eines Blocks dieser Grösse – schon aufgrund seines Eigengewichts – die Folge eines längeren Prozesses darstellt und insofern kaum vorhersehbar ist, erscheint plausibel und nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für die Aussage, dass eine solche Ablösung einer anderen Dynamik unterliegt, als dies bei verhältnismässig kleinen und locker eingelagerten Steinen ("in brüchigem Gelände") der Fall ist, die empfindlicher auf äussere Parameter wie Erwär- mung, Regen oder Wind reagieren (vgl. vorne E. 7.5.1). 7.5.5 Die Klägerin bringt mit Verweis auf das Privatgutachten II weiter vor, die Aussage, wonach Blockschlag nicht vorhersehbar sei, gelte nicht für die übersteilten und schneefreien Morä- nenflanken bzw. den Moränenkamm, wenn diese Stellen durch hohe Temperaturen, direkte Strahlung und damit verbundene (Schmelz-)Prozesse entfestigt würden. Vorliegend sei der Moränenkamm schneefrei gewesen, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise festgestellt habe, die "Unfallmoräne" sei nicht schneefrei gewesen. Da die Moräne aus in einer feinen sandigen Matrix eingelagerten Steinen und Blöcken bestehe, sei bei gravitativen Prozessen mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen. Der Vergleich im Gerichtsgutachten mit Séracs sei vollkommen falsch (vgl. vorne E. 7.2.2). Diesen Einwänden fehlt es – ganz abgesehen da- von, dass Privatgutachten nicht derselbe Beweiswert wie Gerichtsgutachten zukommt und
Seite 19/31 daher mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. vorne E. 7.4.3 f.) – weitgehend an Schlüssig- keit, soweit die Klägerin sich überhaupt mit den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten befasst: 7.5.5.1 So steht der Hinweis, wonach eine Moräne aus Steinen und Blöcken bestehe und deshalb "bei gravitativen Prozessen [...] mit allen Gesteinsgrössen zu rechnen" sei (act. 105 S. 39), nicht im Widerspruch zum Gerichtsgutachten. Es ist unbestritten, dass in einer Moräne Stei- ne und Blöcke verschiedener Grössen zu finden sind. Die Gerichtsgutachter haben indessen verständlich dargelegt, weshalb grössere Blöcke einer anderen, trägeren Auslösedynamik unterliegen als kleinere Steine. 7.5.5.2 Diese Aussage bestätigt implizit auch das Privatgutachten II. Konkret wird dort lediglich ein- gewendet, bei hohen Temperaturen, direkter Strahlung und damit verbundenen Schmelzpro- zessen sei in übersteilten und schneefreien Moränen bzw. dem Moränenkamm (auch) Block- schlag vorhersehbar. Eine nähere Begründung für diesen angeblichen Sonderfall liefert das Privatgutachten II indessen nicht (vgl. auch hinten E. 7.5.8.3). Zudem fehlt eine Erklärung dafür, inwiefern ein grösserer Block an einer "schneefreien" Stelle gleichwohl durch "Schneeschmelze" entfestigt werden soll (act. 105 S. 40). 7.5.5.3 Ebenfalls unverständlich ist der Einwand, der Vergleich zwischen einem Blockschlag und Séracs in einem Gletscherabbruch sei "vollkommen falsch". Der Autor des Privatgutach- tens II wirft den Gerichtsgutachtern ein "fehlendes Prozessverständnis[,] was gravitative Naturgefahren im Bereich des periglazialen Formenschatzes angeht", vor; in "Gletscher- brüchen" gebe es üblicherweise eine permanente talwärts gerichtete Fliessbewegung (act. 105 S. 40). Offen bleibt dabei, ob und inwiefern die bei Gesteinsblöcken angeblich feh- lende permanente talwärts gerichtete Fliessbewegung das Risiko der Ablösung eines gros- sen Felsblocks bzw. deren Vorhersehbarkeit erhöhen soll. Deshalb erschliesst sich nicht, worauf der Privatgutachter mit seiner Kritik hinauswill. 7.5.5.4 Im Übrigen erfolgte im Gerichtsgutachten – entgegen der Behauptung der Klägerin (act. 121 Rz 27) – kein "Gleichsetzen von Blockschlag mit Séracs". Die Gerichtsgutachter verglichen Séracs einzig insoweit mit Blockschlägen, als beide Phänomene unberechenbar oder nicht vorhersehbar sind (act. 88 S. 7: "Dies kann auch mit der Unberechenbarkeit von Séracs in einem Gletscherabbruch verglichen werden"). 7.5.5.5 Nach dem Gesagten begründet das Privatgutachten II keine erheblichen Zweifel an der Fest- stellung der Gerichtsgutachter, wonach Blockschlag in einer Moräne das Ergebnis eines län- geren Prozesses und daher nicht vorhersehbar ist (vgl. vorne E. 7.5.1). 7.5.6 Dennoch wurden die Gerichtsgutachter im Rahmen des Berufungsverfahrens aufgefordert, im Rahmen eines Erläuterungsgutachtens zum Privatgutachten II Stellung zu nehmen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). Dabei äusserten sich die Gerichtsgutachter auch zum Einwand im Privatgutachten II, wonach je nach Steilheit und Schneebedeckung der Moränen sowie den Wetterbedingungen auch das Blockschlagrisiko einschätzbar bzw. vorhersehbar sei. Sie entgegneten, dass schneebedeckte Bereiche in Moränen bezüglich Steinschlag sicherer sei- en als ausgeaperte; an der Einschätzung, dass ein Blockschlag nicht vorhersehbar sei, wer- de jedoch festgehalten (act. 151 S. 2). Auch diese Ausführungen sind nachvollziehbar und
Seite 20/31 stehen in Einklang mit der bereits im Gerichtsgutachten geäusserten Einschätzung zur Vor- hersehbarkeit des Blockschlags bzw. zur Einschätzung des Blockschlagrisikos. 7.5.6.1 Zur Erstellung des Erläuterungsgutachtens haben die Gerichtsgutachter Prof. em. Dr. V.________ – nach ihrer Darstellung "eine der ausgewiesensten Fachpersonen in der Schweiz bezüglich natürlichen Sturzprozessen im Gebirge" – zwei Fragen unterbreitet. Eine Frage war, ob er einschlägige Literatur zu Blockschlägen aus Moränenkämmen kennt, was er verneinte. Bei der anderen Frage soll er die Aussage, wonach ein solcher Blockschlag zeit- lich nicht voraussehbar sei, wie folgt kommentiert haben: "Ich kann diese Aussage zu 100% unterstützen […]" (act. 151 S. 1 f.). In ihrer Stellungnahme zum Erläuterungsgutachten wen- det die Klägerin ein, die Gerichtsgutachter hätten auf eine Auskunft von Prof. em. Dr. V.________ abgestellt, der jedoch nicht den Pflichten eines gerichtlich eingesetzten Sach- verständigen unterstehe und auch keine Aktenkenntnis gehabt habe (act. 157 S. 1 f.). Dieser Einwand ist an sich zutreffend. Die Gerichtsgutachter führten die Auskunft von Prof. em. Dr. V.________ indessen lediglich zur Verdeutlichung ihrer eigenen – wie vorstehend dargelegt
– nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzung ab. Die Schlüssigkeit dieser Einschät- zung hängt nicht von den Äusserungen von Prof. em. Dr. V.________ ab. 7.5.6.2 Soweit sich die Klägerin sodann an der Wendung der zeitlichen Vorhersehbarkeit stört (vgl. act. 157 S. 4 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Es versteht sich von selbst, dass unter "zeit- lich voraussehbar" nicht gemeint ist, dass sich ein Ereignis auf 16.05 Uhr anmeldet. Damit will einzig ausgedrückt werden, ob je nach Tageszeit die Gefahr für ein solches Ereignis er- höht war. Zeitlich nicht vorhersehbar bedeutet demnach in diesem Kontext einzig, dass das Risiko (die Wahrscheinlichkeit) für ein solches Ereignis nicht von der Tages- oder Nachtzeit abhängt. Unvorhersehbar heisst demnach, dass es unmöglich war, das Ereignis oder ein höheres Risiko für dessen Eintritt vorherzusagen. 7.5.6.3 Im Weiteren verweist die Klägerin auf das von ihr im Nachgang zum Erläuterungsgutachten eingeholte Privatgutachten III (vgl. act. 157 S. 2 ff.). Auch dieses begründet keine erhebli- chen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachter zum Blockschlagrisiko. Die Autoren des Privatgutachtens III erklären einleitend, sie seien um eine "Zweitmeinung aus einer Ex- pertenoptik zur gutachterlichen Einschätzung der [Stein- und Blockschlaggefährdung] aus der Moräne beim 'Mer de Glace' im Ergänzungsgutachten [...] angefragt" worden. Anschlies- send äussern sie sich in allgemeiner Form zu den "Eigenschaften" und dem "Gefahrenpoten- tial von Sturzprozessen" in der "westorientierten" Moräne beim Mer de Glace sowie zur "Ge- fährdung durch Sturzprozesse am Unfallort zum Unfallzeitpunkt". In der Folge kommen sie zum Schluss, dass im Zeitpunkt der Abfahrt der Gruppe (zweite Nachmittagshälfte) ein er- höhtes "Gefährdungspotential für Sturzprozesse (Stein- und Blockschlag)" bestanden habe. Sie halten fest, Blockschlag sei aufgrund der "Korngrössenverteilung" gegenüber Steinschlag (deutlich) seltener (act. 157/1). Keine nachvollziehbare Erklärung liefern die Autoren indes dafür, weshalb das Ablösen eines grossen Blocks – entgegen den Feststellungen im Ge- richtsgutachten – nicht die Folge eines längeren im Wesentlichen auf Erosion beruhenden Prozesses darstellen und entsprechend kaum vorhersehbar sein soll. 7.5.6.4 Auch mit diesen Vorbringen lässt die Klägerin demnach keine erheblichen Zweifel an der Einschätzung der Gerichtsgutachter aufkommen.
Seite 21/31 7.5.7 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, K.________ und L.________ würden im Gerichts- gutachten auf eine nichtssagende Statistik verweisen (vgl. vorne E. 7.2.6). Dabei handelt es sich um eine aus Daten des SAC erstellte Statistik, welche die "Not- oder Unfallursachen [bei] Skitouren / Freeride in den Schweizer Alpen" von 2004-2018 in Prozenten zeigt. "Stein- schlag" macht gemäss dieser Statistik 0,24 Prozent der Not- oder Unfälle aus. Daraus geht hervor, dass Steinschlag auf Skitouren verhältnismässig wenig Unfälle verursacht. Die Ge- richtsgutachter verwendeten diese Statistik denn auch lediglich zur statistischen Einordnung des Bergunfalls. Ihre schlüssig begründete Einschätzung betreffend die Vorhersehbarkeit von Blockschlag fusst hingegen nicht auf dieser Statistik. Insofern ist nicht entscheidend, wie aussagekräftig die Statistik ist. Dennoch spricht der Umstand, dass kein einziges Blockschla- gereignis bei Skitouren und Freeride-Abfahrten den Gerichtsgutachtern bekannt bzw. in der Bergunfallstatistik erfasst ist, ebenfalls dafür, dass mit Blockschlag nicht gerechnet werden konnte bzw. dieser nicht vorhersehbar war. Gemäss Privatgutachten II könnte dieser Statis- tikwert daher rühren, dass "der überwiegende Großteil der Bergsportler*innen die offensicht- liche Gefahr in extrem steilen, zumindest teilweise schneefreien Moränenhängen erkennen kann und diese absoluten Gefahrenräume jedenfalls meidet" (act. 105 S. 39 f.). Dieser Er- klärungsversuch ist untauglich, zumal er sich nicht damit in Einklang bringen lässt, dass Steinschlagereignisse dokumentiert sind. Dies zeigt, dass solche "Gefahrenräume" offenbar doch passiert werden. 7.5.8 Die Klägerin kann sodann nichts daraus ableiten, dass K.________ und L.________ für die im Gerichtsgutachten getroffene Unterscheidung keine Literatur angaben (vgl. vorne E. 7.2.7). 7.5.8.1 Die Klägerin verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 (act. 121 Rz 41). Dieser Fall betraf die strittige Leistungspflicht einer Unfallversicherung. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, es seien strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung des Gutachtens einer versicherungsinternen Ärztin zu stellen, wenn auf die Einholung eines externen Gutachtens verzichtet werden solle. Bestünden auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen (E. 5.2). Es reiche namentlich nicht aus, auf besonders ausgeprägte Kenntnisse und Erfahrungen der Vertrauensärztin der Versicherung zu verweisen (E. 5.2.3). Bereits die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass dieser Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist, in dem zwei gerichtlich eingesetzte sachverständige Personen zu einer schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzung gelangt sind (vgl. act. 118 E. 11.5 [S. 15 f.]) und ergänzende Abklärungen nur bei erheblichen Zwei- feln an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens angezeigt sind (vgl. vorne E. 7.4.2 f.). Solche Zweifel liegen hier nicht vor. 7.5.8.2 Dem Einwand der Klägerin, es entspreche einem "allgemeinen Qualitätsstandard", dass die Angaben in einer wissenschaftlichen Arbeit wenn möglich belegt werden sollten (act. 121 Rz 41), ist entgegenzuhalten, dass es sich bei einem Gerichtsgutachten nicht um eine wis- senschaftliche Arbeit im engeren Sinn handelt, die zwingend mit Fussnoten oder Literatur- hinweisen belegt sein muss. Auch wenn solche Angaben die Qualität eines Gerichtsgutach- tens zu steigern vermögen, bleibt stets entscheidend, dass das Gutachten in einer Gesamts- chau den Anforderungen an Objektivität und Schlüssigkeit genügt und fachlich nachvollzieh- bar begründet ist. Vorbehaltlich offensichtlich widersprüchlicher oder irrtümlicher Feststellun-
Seite 22/31 gen darf das Gericht selbst ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheit an den gutach- terlichen Argumenten und Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in den von ihm bestell- ten unabhängigen Gerichtsgutachter überbrücken (vgl. vorne E. 7.4.2). Das vorliegend von zwei Sachverständigen erstattete Gerichtsgutachten erläutert die Auslösedynamik des Blocks, der sich am 7. März 2014 am oberen Moränenrand löste, in schlüssiger und nach- vollziehbarer Weise. Der Beweiswert dieser Ausführungen wird aufgrund der fehlenden Lite- raturangaben deshalb nicht geschmälert und es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung im Gerichtsgutachten. 7.5.8.3 Im Weiteren überzeugt auch der Hinweis der Klägerin nicht, wonach das Privatgutachten II im Gegensatz zum Gerichtsgutachten mit Anhängen, Skizzen, Erläuterungen und diversen Literaturangaben "gefüttert" sei (act. 121 Rz 41). Das Privatgutachten II mag umfangreiche Anhänge enthalten. Eine Literaturstelle, die sich spezifisch mit der hier interessierenden Fra- ge der Auslösedynamik eines grossen Felsblocks befasst und mit der Auslösedynamik von kleineren Steinen vergleicht, findet sich – soweit ersichtlich – auch im Privatgutachten II nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Anhängen im Privatgutachten II, dass die Einteilung von Sturzereignissen in Steinschlag, Blockschlag, Felssturz und Bergsturz einer gängigen Kate- gorisierung entspricht (vgl. vorne E. 7.5.4), wobei die "höchsten Frequenzen bei Steinschlä- gen und Kippungen" auftreten (act. 105 S. 57 a.E.). Das Privatgutachten II verweist jedenfalls auf keine Fachliteratur, die Zweifel an den relevanten Schlussfolgerungen im Gerichtsgutach- ten begründen. Die Privatgutachten I und III enthalten im Übrigen gar keine Verweise auf Li- teratur. 7.5.9 Die weiteren Vorbringen der Klägerin sind ebenfalls unbehelflich und zielen weitgehend am entscheidenden Punkt vorbei: 7.5.9.1 So haben die Gerichtsgutachter schlüssig dargelegt, dass und weshalb Blockschlag wie der vorliegend zu beurteilende eine andere Auslösedynamik als Steinschlag aufweist und nicht voraussehbar ist: Während äussere Parameter wie Erwärmung, Regen oder starker Wind rasch zu Steinschlag führen könnten, sei Blockschlag meist die Folge eines längeren Pro- zesses und kaum vorhersehbar (vgl. vorne E. 7.5.1 und 7.5.4). Wenn die Klägerin den Ge- richtsgutachtern eine selektive Auswahl von Wetterdaten für den 7. März 2014 unterstellt (vgl. vorne E. 7.2.3), zielt die Kritik mithin an der im Gerichtsgutachten schlüssig dargestell- ten und bedeutend weniger (tages-)wetterabhängigen Auslösedynamik von Blockschlägen vorbei. Davon abgesehen haben K.________ und L.________ den Beizug der von ihnen verwendeten Wetterdaten nachvollziehbar begründet: So hielten sie schon im Gerichtsgut- achten fest, sie hätten die Berichte des Schweizerischen Instituts für Schnee- und Lawinen- forschung SLF beigezogen, weil die Bergführer von Chamonix nicht selten die Lawinenbe- richte des SLF konsultierten (act. 88 S. 4). Im Erläuterungsgutachten ergänzten sie, sie hät- ten auch das Lawinenbulletin von Meteo France für den 7. März 2014 angeschaut; dieses sei allerdings für das breite Publikum gemacht. Das Lawinenbulletin des SLF sei situativ viel de- taillierter und namentlich für die Nutzergruppen "Schneesport im freien Gelände" ausgelegt (act. 151 S. 3 f.). Auch angesichts dieser schlüssigen Ausführungen ist nicht zu beanstan- den, dass die Gerichtsgutachter auf die Wetterdaten des SLF abgestellt haben. 7.5.9.2 Weiter bringt die Klägerin vor, das Gerichtsgutachten sei widersprüchlich: Die Gerichtsgut- achter hielten fest, jede Moräne werde im Tagesverlauf lebendiger, verneinten aber ein er-
Seite 23/31 höhtes Steinschlag- und Lawinenrisiko; dies stehe zudem im Widerspruch zur Lawinenstu- fe 3 "im Tagesverlauf" und den "Empfehlungen der PGMH" (vgl. vorne E. 7.2.5). Dieser Ein- wand geht aus den bereits genannten Gründen an der Sache vorbei: Ursächlich für den Un- fall war weder Steinschlag noch eine Lawine, sondern ein grosser Felsblock, der sich am oberen Moränenrand gelöst hatte (vgl. vorne E. 6.2.1). Dieses Ereignis hing nicht massge- blich vom Tageswetter oder der Lawinengefahr ab. Abgesehen davon haben die Gerichts- gutachter gar nicht in Abrede gestellt, dass es in der Moräne auch frische Steinschläge ge- geben hatte. Sie wiesen jedoch darauf hin, dass diese nördlich und südlich der gewählten Route niedergegangen seien und diese nicht gefährdet hätten (act. 88 S. 8 f. [Fragen 5 und 6] und Anhang B [Bild b]; zur Lawinengefahr vgl. act. 88 S. 12). 7.5.9.3 Ferner moniert die Klägerin eine selektive Auswahl von Bildern im Gerichtsgutachten und der darauf aufbauenden Argumentation: Die Standbildaufnahmen zeigten ein grossräumiges und hochaktives Sturzgeschehen bzw. zahlreiche "stumme Zeugen"; die Aussage, wonach Steine durch den Schneerutsch mitgenommen worden seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal die allermeisten Steine und Blöcke gemäss Zeugenaussagen bereits vor dem Unfallereignis ab- gegangen seien; auf dem Video der Rettungsaktion sei zu sehen, wie vereinzelt auch nach- her noch Steine abgegangen seien; dass diese während der Rettungsaktion beobachteten Steinschläge auf Abwinde der Rettungshubschrauber zurückzuführen seien (sog. "Down- wash"), sei ebenfalls nicht nachvollziehbar (vgl. vorne E. 7.2.4 f.). Auch an dieser Stelle setzt sich die Klägerin zunächst einmal nicht mit der von den Gerichts- gutachtern schlüssig dargelegten Auslösedynamik von Blockschlag auseinander. Sodann führt die Klägerin selbst in der Berufung keinen Aktenhinweis für ihre Behauptung an, die "allermeisten Steine und Blöcke" seien gemäss "Aussagen von Zeugen" bereits vor dem Un- fallereignis abgegangen. Dass in einer Moräne Gestein und Geröll zu sehen ist, überrascht aber ohnehin nicht. Der Zeuge R.________ erklärte etwa, in einer Moräne finde man immer Steine auf dem Schnee vor, es sei denn, es habe kurz vorher geschneit (act. 53 Ziff. 53). Im Weiteren haben K.________ und L.________ keineswegs unterschlagen, dass in der Moräne ein "grossräumiges Sturzgeschehen" zu beobachten war. Vielmehr dokumentierten sie dieses in Anhang B zu ihrem Gutachten mit einem Bild, das in diversen Bereichen der Moräne grossflächigen Steinschlag und die von der Klägerin erwähnten "stummen Zeugen" zeigt (act. 88 Anhang B [Bild b]). Die Gerichtsgutachter erklärten jedoch, dass im auf dem Bild grün eingefärbten Sektor der Abfahrtsroute kein frischer Steinschlag ersichtlich sei und dass die im Video im Bereich der Endlage der Verunfallten erkennbaren Steine offensichtlich durch den Schneerutsch mitgerissen worden seien (act. 88 S. 6 f. [Fragen 3d und 9] und S. 9 [Frage 5]). Was an dieser Aussage nicht nachvollziehbar sein soll, erschliesst sich nicht. Das von der Klägerin in der Berufungsschrift abgedruckte (dem Privatgutachten II entnom- mene) Standbild aus dem Dokumentarfilm (act. 15/16, 00:02:50) zeigt sodann den Bereich (von unten gesehen) links neben dem durch den Blockschlag ausgelösten Schneerutsch und neben der gewählten Abfahrtsroute. Die Gerichtsgutachter stellten – wie erwähnt – nicht in Abrede, dass es in diesem Bereich zu Steinschlag gekommen war. Auch die von der Klägerin in der Berufungsschrift nicht spezifisch erwähnten Bilder im Privatgutachten II zeigen im We- sentlichen diesen links vom Schneerutsch liegenden Bereich (act. 105 S. 21 ff.; teilweise fin- den sich im Privatgutachten II Abbildungen grösserer Ausschnitte der Moräne, die jedoch
Seite 24/31 nicht vom 7. März 2014 stammen und bei wesentlich prekäreren Schneeverhältnissen aufge- nommen wurden [act. 105 S. 25 und 47]; vgl. dazu auch den Hinweis im Erläuterungsgutach- ten [act. 151 S. 5]). Soweit die Klägerin vorbringt, im Dokumentarfilm zur Rettungsaktion sei Steinschlag zu sehen (act. 121 Rz 34 m.H. auf die Ausführungen in der Replik [act. 15 S. 5]), hielten K.________ und L.________ bereits im Gerichtsgutachten fest, dass diese Stein- schläge "aus den äussert steilen Rippen nördlich und südlich oberhalb der Endlage der Ver- unfallten" erfolgt seien und diese Stelle nicht gefährdet hätten (act. 88 S. 9 [Fragen 5 und 6]). Was an dieser Einschätzung falsch sein soll, legt die Klägerin nicht dar. Bereits im Privatgut- achten I wird festgehalten, dass nach sehr sorgfältiger und genauer Betrachtung ("visionnage méticuleux") des Dokumentarfilms kein Steinschlag in der Achse des Unfalls und der Achse, in der sich die anderen Gruppenteilnehmer befunden hätten, zu erkennen gewesen sei (act. 1/14 S. 11 oben). Selbst im Privatgutachten II wird diese Einschätzung nicht konkret in- frage gestellt. Der Privatgutachter hält lediglich fest, der Umstand, dass es während der Ret- tungsaktion "im Nahebereich links und rechts zu dokumentierten Steinschlägen (Blockstür- zen) gekommen sei", spiegle "fachlich gesehen grundlegend die Risikosituation bzw. die Ge- fahrendynamik wider" (act. 105 S. 50). Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen weckt der Privatgutachter keine erheblichen Zweifel an der nachvollziehbaren Aussage der Ge- richtsgutachter, wonach im Bereich der Abfahrtsroute gerade keine erhöhte Steinschlagge- fahr bestanden habe. Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob der im Dokumen- tarfilm zu sehende Steinschlag auf Abwinde der Hubschrauberrotoren (sog. "Downwash") zurückzuführen ist, zumal die Gerichtsgutachter dies lediglich als Möglichkeit und nicht als Faktum bezeichneten (act. 88 S. 9 [Frage 6]"). Zusammengefasst bleibt auch der Hinweis der Klägerin auf das Bild- und Videomaterial un- behelflich. Abgesehen davon, dass sich dieser Einwand gar nicht auf die vorliegend relevan- te Auslösedynamik von Blockschlag bezieht, wecken die von der Klägerin erwähnten Bilder keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung der Gerichtsgutachter, wonach im Sektor der Abfahrtsroute kein erhöhtes Steinschlagrisiko vorherrschte. 7.5.9.4 Aus den bereits genannten Gründen geht auch der Einwand der Klägerin, das Gerichtsgut- achten lasse eine Auseinandersetzung mit den "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 vermissen (vgl. vorne E. 7.2.5), an der Sache vorbei. Die Klägerin befasst sich nicht mit der von den Gerichtsgutachtern nachvollziehbar dargelegten Auslösedynamik von Blockschlag. Ihre Kritik ist deshalb von vornherein ungeeignet, Zweifel an den diesbezüglichen Ausführun- gen der Gerichtsgutachter zu wecken. Davon abgesehen führt die Klägerin nicht aus, in wel- chem Zusammenhang die "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 bei seiner Befragung durch die Gendarmerie erfolgt sind. Selbst die Gerichtsgutachter führen aus, es sei unbestrit- ten, dass die Gruppe relativ spät an der Moräne angelangt sei und die Beklagten wegen möglicher Eisschlaggefahr nicht die (klassische) unter dem Eisfall hindurchführende Ab- fahrtsroute wählten (vgl. act. 88 S. 5 ff. [Fragen 3b, 3c und 9] und S. 10 [Frage 10]); im von den Beklagten (schlussendlich) gewählten Sektor habe keine erhöhte Steinschlaggefahr be- standen (vgl. vorne E. 7.5.9.3). An dieser schlüssigen Einschätzung der Gerichtsgutachter ändern die "echtzeitlichen Aussagen" des Beklagten 1 nichts. 7.5.9.5 Nicht weiter hilft der Klägerin schliesslich der im Berufungsverfahren erneut vorgetragene Einwand, die Gerichtsgutachter hätten eine bei den Patrouilleuren ________ eingeholte Aus- kunft nicht protokolliert (vgl. vorne E. 7.2.7). Die Vorinstanz hielt diesen Einwand für berech-
Seite 25/31 tigt, erwog aber, die Drittauskunft sei im Gerichtsgutachten klar ersichtlich und nur an einer Stelle eingeflossen, für die Frage der Kausalität irrelevant und werde inhaltlich selbst durch das Privatgutachten II bestätigt; der Beweiswert des Gerichtsgutachtens werde durch die un- terlassene Protokollierung der Drittauskunft deshalb nicht beeinflusst (vgl. vorne E. 7.1.4). Dem vermag die Klägerin auch in der Berufung nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Sie führt lediglich aus, M.________ habe der Auskunft der Patrouilleure [wonach die Route beim Pas de Chèvre meistens erst ab Mittag befahren werde (vgl. act. 88 S. 5 f.)] im Privatgutach- ten II zwar zugestimmt, jedoch ergänzt, sorgfältige Bergführer würden den "Exit" der Moräne nicht zu spät erreichen. Zudem habe die Klägerin an diversen Stellen die Befragung von W.________ [offenbar ein Mitarbeiter der Bergbahn] beantragt (act. 121 Rz 44). Inwiefern die nicht protokollierte Auskunft bei den Patrouilleuren für die Frage der Auslösedynamik bzw. der Vorhersehbarkeit von Blockschlag relevant sein soll, legt die Klägerin indessen nicht dar. Sie erläutert auch nicht, inwiefern die Auskunft – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – für die Frage der Kausalität relevant sein soll. Demnach fehlt es diesbezüglich an einer hin- reichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, sodass in diesem Punkt nicht auf die Berufung eingetreten werden kann (vgl. vorne E. 2.1 f.). Nach dem Gesagten ist der Schluss der Vorinstanz, die nicht protokollierte Auskunft sei von derart untergeordneter Bedeutung, dass der Beweiswert des Gerichtsgutachtens dadurch nicht in- frage gestellt werde, auch in der Sache nicht zu beanstanden. 7.5.10 Zusammengefasst weckt die Klägerin mit ihren Vorbringen in der Berufungsschrift keine Zweifel an den Schlussfolgerungen im Gerichtsgutachten. Die darauf basierende Beweis- würdigung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund er- weist sich auch die zusammenfassende Kritik der Klägerin, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot verstossen und ein Obergutachten einholen müssen, als unbegründet (vgl. vor- ne E. 7.2.8). Dasselbe gilt für ihre Mutmassung, Bergführer des [Schweizer Alpen-Clubs] SAC würden einen "Heimatschutz" geniessen. Diese Mutmassung ist ohnehin zu pauschal, als dass darauf eingetreten werden könnte (vgl. vorne E. 2.1 f.). 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Ge- richtsgutachten zum Schluss kam, dass der Blockschlag, der sich auf der Skitour vom
7. März 2014 ereignete, die Folge eines längeren und komplexeren Prozesses und für die Beklagten als Bergführer nicht vorhersehbar gewesen sei (vgl. vorne E. 7.1.3). Für die von der Klägerin beantragte Einholung eines Obergutachtens (vgl. Berufungsantrag Ziff. 4) be- steht folglich auch im Berufungsverfahren kein Anlass. 8. Gestützt auf den vorstehenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz was folgt: Die natürliche Kausalität zwischen der "späten" Befahrung der Moräne zum Übergang des Mer de Glace um ca. 16.00 Uhr und dem Unfallereignis sowie dem späteren Tod von G.________ sel. liege vor (act. 118 E. 11.4). Hingegen fehle es an der adäquaten Kausalität. Es sei davon auszu- gehen, dass es sich beim Blockschlag, der sich am 7. März 2014 auf der Route "Pas de Chèvre" bei der Moräne zum Übergang auf den Mer de Glace ereignet und den Unfall von G.________ sel. ausgelöst habe, um ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis gehandelt habe, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereingebrochen sei. Der Kau- salverlauf zwischen der "späten" Befahrung der Moräne um 16.00 Uhr und dem Unfall sei somit durch höhere Gewalt unterbrochen worden. Demzufolge könne auch offenbleiben, ob
Seite 26/31 Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten zur Befahrung der Moräne um ca. 16.00 Uhr ge- führt hätten (act. 118 E. 11.5; vgl. vorne E. 4.3). 8.1 Gegen diese rechtliche Würdigung bringt die Klägerin in der Berufung nichts vor. Sollte die Klägerin diese Erwägung überhaupt anfechten wollen, fehlte es jedenfalls an einer hinrei- chenden Begründung der Berufung. Folglich ist auch in diesem Punkt nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). 8.2 Unabhängig davon überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz auch in der Sache. Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursa- che eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass ers- te nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Dazu gehört namentlich höhere Gewalt, d.h. ein unvorhersehbares und unvermeidbares Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (vgl. vorne E. 3.4). Dass sich am
7. März 2014 bei der Abfahrt der von den Beklagten geführten Gruppe am oberen Moränen- rand ein grosser Felsblock löste, stellt ein solches Ereignis dar (vgl. vorne E. 7.6). Demnach fehlte es selbst dann an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der späten Be- fahrung der Moräne und dem tödlichen Unfall von G.________ sel., wenn die späte Befah- rung auf Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten zurückzuführen wäre. Die Vorinstanz durfte deshalb offenlassen, ob den Beklagten entsprechende Sorgfaltspflichtverletzungen vorzuwerfen sind. 8.3 Die dahingehenden Rügen der Klägerin in der Berufung – namentlich die Vorwürfe der man- gelhaften Zeitplanung, fehlender Routenkenntnisse und des späten Losfahrens (act. 121 Rz 45 ff., 50 und 57 ff.) – gehen nach dem Gesagten an der Sache vorbei. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 8.4 Der Ordnung halber bleibt Folgendes anzumerken: Entscheidend für die Unterbrechung der Adäquanz ist vorliegend zunächst, dass der Blockschlag die unmittelbarste, massgebende Ursache für den Tod von G.________ sel. war. Weder der Routenwahl, der Tageszeit, dem Abstand zwischen den Teilnehmern beim Befahren dieser Passage noch anderen Faktoren kam eine bedeutende Rolle zu. Diese Faktoren traten völlig in den Hintergrund. Ob die Be- klagten diesbezüglich unsorgfältige Entscheide getroffen haben oder nicht, ist unerheblich und kann offenbleiben. Sodann ist entscheidend, dass der Blockschlag nicht voraussehbar war. Die Beklagten mussten schlicht nicht mit diesem oder mit einem erhöhten Block- schlagrisiko rechnen. Im Unterschied etwa zu Steinschlag tritt Blockschlag unbestrittener- massen äusserst selten auf. In der SAC-Bergunfallstatistik ist er bei Skitouren und Freeride- Abfahrten bisher gar nicht dokumentiert. Unter diesen Umständen würde der Blockschlag selbst dann adäquanzunterbrechend wirken, wenn er bloss als "Zufall" und nicht als "höhere Gewalt" bezeichnet würde (vgl. Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 141 f.). 9. Neben allfälligen Pflichtverletzungen, die zu einer späten Befahrung der Moräne geführt ha- ben könnten, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf zwei weitere mögliche Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten ein (vgl. vorne E. 4.3): 9.1 Erstens warf die Klägerin den Beklagten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor, weil sie nicht für eine Befahrung der Moräne "lege artis" gesorgt hätten; laut dem Privatgutachten I
Seite 27/31 hätte die Moräne einzeln und nicht in der Gruppe befahren werden müssen (vgl. act. 118 E. 12.1). 9.1.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem Gerichtsgutachten hätten die Beklagten die korrekte Be- fahrungsart gewählt, da eine Einzelbefahrung empfohlen werde, um bei Schneebrettgefahr die Belastung des Hanges zu reduzieren. Am Unfalltag habe keine Schneebrettgefahr vor- gelegen. Aufgrund des skitechnisch anspruchsvollen Geländes sei es angebracht, dass die Gruppe im fraglichen Abschnitt zusammenbleibe und dem Bergführer in der gleichen Spur folge (act. 88 S. 11). Diese Aussage werde im Privatgutachten II nicht beanstandet. Ange- sichts dieses Beweisergebnisses erübrigten sich weitere Beweisabnahmen zur Befahrungs- art der Moräne. Zudem habe die Klägerin keine Behauptungen zur Kausalität zwischen der Befahrungsart und dem Unfall von G.________ sel. aufgestellt (act. 118 E. 12.1 ff.). 9.1.2 Diese Erwägung rügt die Klägerin an keiner Stelle in der Berufung. Sofern sie diese über- haupt anfechten wollte, wäre in diesem Punkt wiederum mangels hinreichender Begründung nicht auf die Berufung einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). Unabhängig davon qualifizierte die Vorinstanz den Blockschlag vom 7. März 2014 wie erwähnt zu Recht als höhere Gewalt (vgl. vorne E. 8). Demnach fehlt es so oder anders auch an einem adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen der Art, wie die Gruppe die Moräne befuhr, und dem tödlichen Unfall von G.________ sel. 9.2 Zweitens warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten G.________ sel. und die übrigen Teilnehmer der Skitour nicht über die Risken und Gefahren der Route "Pas de Chèvre" auf- geklärt; bei korrekter Aufklärung hätte G.________ sel. dieser Tour nicht zugestimmt und sie wäre so nicht durchgeführt worden (vgl. act. 118 E. 13.1). 9.2.1 Hierzu erwog die Vorinstanz, die Aufklärungspflicht der Bergführer beziehe sich auf typische Gefahren, die mit der konkreten sportlichen Aktivität verbunden seien. Beim Freeriden gehör- ten hierzu neben den Gefahren durch Fahrfehler auch die alpinen Risiken, denen sich der Teilnehmer abseits der gesicherten Pisten aussetze. Sofern der Teilnehmer mit dem Wesen der Sportart vertraut sei und ihm die Risiken bewusst seien, könne die Aufklärungspflicht ent- fallen. Das geforderte Bewusstsein für die Gefahren sei allgemein anzunehmen, wenn der Teilnehmer die sportliche Aktivität schon vor dem Unfall ausgeübt habe. Vorliegend hätten die Teilnehmer anlässlich der Zeugenbefragung übereinstimmend angegeben, ihnen sei be- wusst gewesen, dass es sich bei der Skitour vom 7. März 2014 um eine anspruchsvolle Tour gehandelt habe. Sie sei nicht gefährlicher gewesen als die vorherigen Touren der Freeride- Woche. Die Beklagten hätten über mögliche Gefahren informiert, wobei Steinschlag kein be- sonderes Thema gewesen sei. Aufgrund der Zeugenaussagen bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagten die Teilnehmer über Gefahren und Risiken informiert hätten. G.________ sel. sei ein sehr guter und erfahrener "Freeskifahrer" gewesen. Deshalb könne davon ausge- gangen werden, dass er bereits vor der Aufklärung durch die Beklagten über hinreichende Kenntnis der allgemeinen alpinen Risiken verfügt habe und diese eigenverantwortlich habe abschätzen können. Wie alle anderen Teilnehmer werde sich auch G.________ sel. des Schwierigkeitsgrads der Skitour vom 7. März 2014 bewusst gewesen sein. Eine Sorgfalts- pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der Aufklärung sei somit nicht bewiesen und zu verneinen. Zudem sei der Unfall von G.________ sel. ohnehin von einem aussergewöhnli- chen und nicht vorhersehbaren Ausbruch eines massiven Felsens (Blockschlag) ausgelöst
Seite 28/31 worden, was den [adäquaten] Kausalverlauf durch höhere Gewalt unterbrochen habe. Auf weitere Beweisabnahmen zur Aufklärungspflicht sei somit zu verzichten (act. 118 E. 13.1 ff.). 9.2.2 Dagegen bringt die Klägerin lediglich – und erneut ohne Hinweise auf die Akten (vgl. vorne E. 7.3.1) – vor, sie habe geltend gemacht, die fehlerhafte Aufklärung liege darin, dass die Beklagten nicht darauf hingewiesen hätten, dass mit dem späten Losfahren die eigentlich übliche Route unter dem Eisfall nicht mehr zur Verfügung gestanden habe; dies hätte den Beklagten schon bei der Planung auffallen müssen; wäre G.________ sel. darüber orientiert worden, dass aufgrund der warmen Temperaturen die übliche (und bei frühzeitiger Befah- rung sichere) Route nicht mehr zur Verfügung stehe, hätte er die Tour nicht durchgeführt. 9.2.3 Diese Ausführungen beschränken sich auf appellatorische Kritik am angefochtenen Ent- scheid. Die Klägerin setzt sich nicht argumentativ mit der Erwägung der Vorinstanz ausein- ander. Zudem verneinte die Vorinstanz nicht nur eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie verneinte aufgrund des nicht vorhersehbaren Blockschlags (höhere Gewalt) auch den adäquaten Kausalverlauf zwischen einer allfälligen Verletzung der Aufklärungspflicht und dem tödlichen Unfall von G.________ sel. Mit dieser (selbstständigen) – und wie vorstehend dargelegt zutreffenden (vgl. vorne E. 8) – Eventualbegründung setzt sich die Klägerin auch an dieser Stelle nicht auseinander. Mithin ist auch in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1 f.). 10. Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass es sich beim Block- schlag, der sich am 7. März 2014 auf der Abfahrt des Pas de Chèvre ereignete und G.________ sel. tödlich verletzte, um höhere Gewalt handelte. Demzufolge ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen allfälli- gen Sorgfaltspflichtverletzungen der Beklagten und dem Tod von G.________ sel. verneinte. Die von der Klägerin in der Berufung dagegen vorgetragene Kritik ist unbegründet, soweit sie damit überhaupt zu hören ist. Fehlt es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einer (allfälligen) Sorgfaltswidrigkeit und der Tötung eines Menschen, scheidet auch der An- spruch auf eine Angehörigengenugtuung nach Art. 47 OR aus (vgl. vorne E. 3.1 ff.). Aus die- sen Gründen wies die Vorinstanz die Klage zu Recht ab. Demnach ist auch die Berufung ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 11. Bei diesem Ausgang sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie hat die Gerichtskosten zu tragen und den Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 11.1 Im vorliegenden Berufungsverfahren bestehen die Gerichtskosten aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. b und c ZPO). 11.1.1 Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG). Im Berufungsverfahren finden die für die Vorin- stanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung; als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 30'000.00 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) beträgt die Gebühr CHF 3'600.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Grundlage für die Bemessung der Entscheidgebühr
Seite 29/31 bilden der Streitwert, die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls (§ 3 KoV OG). In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendbaren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Das vorliegende Berufungsverfahren hat sich als überdurchschnittlich aufwändig erwiesen. Das Obergericht hatte nicht nur die umfangreichen, im Recht liegenden Urkunden zu würdi- gen, sondern holte auch ein Erläuterungsgutachten ein (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO). Abgese- hen von der Berufung und der Berufungsantwort reichten die Parteien sodann insgesamt 16 zusätzliche Eingaben ein. Darunter befinden sich neben einigen Fristerstreckungsgesu- chen auch mehrere Stellungnahmen zur Sache und zum Beweisergebnis (namentlich dem Erläuterungsgutachten). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 zu erhöhen. 11.1.2 Die Kosten der Beweisführung entsprechen dem Honorar der Sachverständigen K.________ und L.________ für die Erstattung des Erläuterungsgutachtens (vgl. Hofmann/ Baeckert, Bas- ler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 7 und 31). Der Hauptgutachter K.________ macht
– ausgehend von einem Aufwand von 12 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 und Spesen von CHF 35.00 – ein Honorar von CHF 2'435.00 geltend (act. 146). Die Zweit- gutachterin L.________ verlangt – ausgehend von einem Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 – ein Honor von CHF 1'500.00 (act. 147). Angesichts der umfangreichen Akten (insbesondere des Privatgutachtens II), welche die Gerichtsgutachter zu prüfen hatten, erweist sich dieser Aufwand als angemessen. Entgegen der Klägerin (vgl. act. 157 S. 12) sind das Gerichtsgutachten und das Erläuterungsgutachten nicht mangelhaft, weshalb auch der Honoraranspruch der Sachverständigen nicht entfällt. Dieser beläuft sich nach dem Gesagten auf total CHF 3'935.00 (CHF 2'435.00 + CHF 1'500.00). 11.1.3 Die Gerichtskosten betragen somit insgesamt CHF 8'935.00 (CHF 5'000.00 [Entscheidge- bühr] + CHF 3'935.00 [Kosten der Beweisführung]). Diese Kosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss in der Höhe von CHF 3'600.00 verrechnet und im Mehrum- fang von ihr nachgefordert (aArt. 111 Abs. 1 ZPO). 11.2 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung über den Anwalts- tarif (AnwT). 11.2.1 Die Beklagten haben vorliegend gemeinsam einen Rechtsvertreter bestellt (vgl. Art. 72 ZPO). Vertritt ein Rechtsanwalt im gleichen Verfahren mehrere Klienten, so findet eine der Mehr- arbeit entsprechende Erhöhung des Grundhonorars und eine angemessene Verteilung des Gesamtbetrages auf die vertretenen Parteien statt (§ 12 AnwT). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die gemeinsame Vertretung der Beklagten nennenswerte Mehrarbeit verursacht hätte, zumal die Beklagten eine gemeinsame Berufungsantwort mit einheitlicher Argumentationslinie eingereicht haben. Entsprechend ist den Beklagten je eine halbe Partei- entschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z1 2024 9 vom 23. Septem- ber 2024 E. 8.3.1). 11.2.2 Für die Festsetzung der Parteientschädigung ist im Rechtsmittelverfahren der noch in Be- tracht kommende Streitwert massgebend (§ 8 Abs. 1 AnwT). Dieser beträgt vorliegend
Seite 30/31 CHF 30'000.00 (vgl. vorne E. 11.1.1), was ein Grundhonorar von CHF 5'000.00 ergibt (§ 3 Abs. 1 AnwT). Angesichts des grossen Aktenumfangs und des damit verbundenen Zeitauf- wands rechtfertigt es sich, das Grundhonorar auf CHF 10'000.00 zu verdoppeln (vgl. § 2 und § 3 Abs. 3 AnwT). Davon sind im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein bis zwei Drittel zu berechnen. Aus den bereits genannten Gründen ist vorliegend ausnahmsweise das volle Grundhonorar zuzusprechen (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars, d.h. CHF 300.00, zu berechnen (§ 25 AnwT). Hinzu kommt der von den Beklagten beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (§ 25a AnwT), der sich mit 8,1 % auf CHF 834.30 beläuft. Eine volle Parteientschädigung beträgt demnach (gerundet) CHF 11'130.00. Die Klä- gerin hat beiden Beklagten je die Hälfte davon – d.h. je CHF 5'565.00 – zu bezahlen (aArt. 111 Abs. 2 ZPO). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzel- richters am Kantonsgericht Zug vom 2. November 2023 wird bestätigt. 2. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 8'935.00 (bestehend aus der Ent- scheidgebühr von CHF 5'000.00 und den Kosten der Beweisführung von CHF 3'935.00) wer- den der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'600.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 5'335.00 wird von der Klägerin nachge- fordert. 3. Die Klägerin hat den Beklagten für das Berufungsverfahren je eine Parteientschädigung von CHF 5'565.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivil- sachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 31/31 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2020 86) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: