Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen | übriges Erbrecht
Sachverhalt
1.1 F.________ (genannt "F.________"), geb. tt.mm.jjjj, und seine erste Ehefrau, H.________, waren die Eltern von A.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Kläger 1), und B.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Kläger 2; zusammen: Kläger oder Söhne). Im Jahr jjjj gründete F.________ das ________-Unternehmen I.________, [...]. Am tt.mm.jjjj verstarb H.________. F.________ heiratete am tt.mm.jjjj D.________ (nachfolgend: Beklagte). Am tt.mm.jjjj verstarb F.________ (nachfolgend: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in G.________ (ZG). 1.2 Der Erblasser erliess mehrere letztwillige Verfügungen und schloss mehrere Erbverträge ab, darunter die folgenden: - Am 30. August 2012 unterzeichneten der Erblasser und seine beiden Söhne einen öffentlich be- urkundeten Erbvertrag mit Erbverzicht (act. 1/8). Die Söhne verzichteten vollumfänglich auf ihre Pflichtteilsansprüche. Als Gegenleistung sollten sie je einen Betrag von CHF 30 Mio. erhalten. - Am 12. Oktober 2012 errichtete der Erblasser eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (act. 1/9; nachfolgend: Testamentsergänzung). Darin hielt er fest, dass ihm nach Abwicklung der verschiedenen Regelungen vom 30. August 2012 noch ein ansehnliches Vermögen verbleiben werde, über das er bisher testamentarisch noch nicht verfügt habe. Er verfügte, dass er dieses Vermögen der Beklagten als Alleinerbin vermacht. Zudem ernannte er in "Abänderung des Tes- taments vom 30. August 2012" Rechtsanwalt J.________ als Willensvollstrecker. - Am 25. August 2013 verfasste der Erblasser handschriftlich ein (nicht öffentlich beurkundetes) Dokument mit dem Titel "Persönliche Bestimmung" (act. 1/14; nachfolgend: "Persönliche Be- stimmung"). Darin beklagte er sich über seine Söhne, die sich nicht für die CHF 30 Mio. bedankt hätten. Zudem schrieb er, dass er sein "ganzes Vermögen – ausser ________ (Adresse) und einige andere Liegenschaften [–] fürsorglichen Zwecken spenden" werde und seine Enkeltochter K.________ das "Anwesen ________ (Adresse)" erhalten solle. Zudem wünschte er, dass "in
Seite 3/47 ________ (Ort), wo I.________ baut, ca. 18-20 Wohnungen von seinem Privatvermögen erstellt werden[,] damit Betriebsangehörige günstig wohnen können und nicht einen langen Weg zur Arbeit haben". 2.1 Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt G.________ (ZG) reich- ten die zwei Söhne (Kläger) am 10. Februar 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte die vorliegende Ungültigkeitsklage ein. Sie stellten den Antrag, die Testamentsergän- zung und die Persönliche Bestimmung seien für ungültig zu erklären (Verfahren A1 2020 14). Mit Gesuch vom 31. März 2020 beantragten sie zudem, bestimmte Personen seien sobald wie möglich als Zeugen einzuvernehmen. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug vom 14. Mai 2020 wurden diese Anträge abgewiesen und die Gerichtskosten zur Hauptsache (Verfahren A1 2020 14) geschlagen (Verfahren ES 2020 185). 2.2 Die Vorinstanz führte (im Verfahren A1 2020 14) einen doppelten Schriftenwechsel durch (Klageantwort vom 14. Juli 2020 [act. 11]; Replik vom 30. November 2020 [act. 15]; Duplik vom 1. April 2021 [act. 19]). Unaufgefordert reichten die Kläger am 15. Juni 2021 eine "No- venreplik" (act. 22) und die Beklagte am 12. Juli 2021 eine Stellungnahme zur "Novenreplik" (act. 25) ein. 2.3 Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Urkunden (vgl. act. 26), die Befragung der drei Parteien (act. 77) sowie der Zeugen L.________ (act. 48) und M.________ (act. 49; beides frühere Verwaltungsräte bei der I.________), J.________ (Rechtsanwalt des Erblas- sers und Urkundsperson; act. 50), N.________ (Frau von J.________ und Zeugin bei der Beurkundung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012; act. 51), O.________ (frühe- rer CEO der I.________; act. 98), P.________ (Hausarzt des Erblassers; act. 99), Q.________ (Verfasser von ärztlichen Berichten über den kognitiven Zustand des Erblas- sers; act. 100), R.________ (Verfasser eines medizinischen Berichts über den Erblasser aus dem Jahr 2009; act. 101) und S.________ (Haushaltangestellte und Alzheimerbetreuerin beim Erblasser; act. 102). Zudem wurde ein Handschriftengutachten zur Frage eingeholt, ob die Handschrift und die Unterschrift auf der Persönlichen Bestimmung vom Erblasser stam- men (act. 73). 2.4 An der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2023 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 115-117). 2.5 Mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 570'000.00 (davon CHF 564'990.00 Entscheid- gebühr [inkl. der Entscheidgebühr für das Verfahren ES 2020 185] und CHF 5'010.00 Kosten der Beweisführung) auferlegte es den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit. Ausserdem verpflichtete es die Kläger, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschä- digung von CHF 889'941.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (act. 123). 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Kläger am 30. November 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 124). In der Be- rufungsantwort vom 5. Februar 2024 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 130). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.
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Erwägungen (118 Absätze)
E. 1 Die angerufenen Gerichte sind zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit (unbestrittener- massen) örtlich, sachlich und funktional zuständig. Es kann hierzu auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit solcher Verweise vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). Nachdem auch keine anderen Prozesshindernisse vorliegen, ist auf die Berufung – vorbehältlich einer hinreichen- den Begründung – einzutreten.
E. 2 Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinrei- chend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbe- sondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 2.2 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu
Seite 5/47 beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. Au- gust 2022 E. 4.4.1; 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2).
E. 2.3 Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort – ohne Anschlussberufung zu erhe- ben – die Erwägungen und Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126).
E. 3 A. 2021, Art. 316 ZPO N 4). Inwiefern vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten oder sinnvoll ist, ist nicht erkennbar. Die Umstände, dass die Berufungsfrist kurz und nicht erstreckbar ist, "überraschend angesetzt" wird und "naturgemäss mit anderen Fristen und Terminen" zusammenfällt (act. 124 S. 2 Ziff. 6), reichen nicht, andernfalls stets eine Beru- fungsverhandlung durchzuführen wäre. Zudem hat die Begründung der Berufung ohnehin innert der Berufungsfrist zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. Septem- ber 2021 E. 2.2). Sie kann an einer Verhandlung nicht nachgeholt werden. Der prozessuale Antrag der Kläger auf Durchführung einer Berufungsverhandlung ist daher abzuweisen.
E. 4 Gegenstand der Berufung bildet die Frage, ob der Erblasser bei Erstellung der Testaments- ergänzung am 12. Oktober 2012 sowie der Persönlichen Bestimmung am 25. August 2013 urteilsunfähig war und folglich diese letztwilligen Verfügungen für ungültig zu erklären sind. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
E. 4.1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erb- lasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann nur, wer urteilsfähig ist und das
18. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. Art. 467 ZGB).
E. 4.2 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infol- ge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähig- keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag un- ter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB).
E. 4.3 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Wil- lens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteils-
Seite 6/47 fähigkeit relativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Die Relativität besteht in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht. In zeitlicher Hinsicht kommt es auf die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. In sachlicher Hinsicht sind einerseits die Komplexität und andererseits die Tragweite des Testaments entscheidend. Bei der Komplexität stellt sich die Frage, ob der Testator dem in- tellektuellen Schwierigkeitsgrad gewachsen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Tragweite ist das Ausmass der Auswirkungen, die das Testament nach sich ziehen könnte, zu berücksich- tigen (vgl. Sommer, Testierfähigkeit von Demenzkranken, AJP 4/2020 S. 491 ff., 494; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
E. 4.4 Das Testieren ist ein absolut höchstpersönliches Recht und als solches vertretungsfeindlich. Wer nicht (mehr) urteilsfähig ist, kann demnach kein Testament errichten. Aus diesem Grund ist an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, insbesondere an die verstandes- und bildungsmäs- sigen Voraussetzungen, bei Testamenten ein milder Massstab anzulegen (Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2020, N 196; Fank- hauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 16 ZGB N 35; Bucher/ Aebi-Müller, Berner Kom- mentar, 2. A. 2017, Art. 19-19c ZGB N 287 und Art. 16 ZGB N 123).
E. 4.5 Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Ge- setzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht es nicht darum zu prüfen, ob eine Handlung selbst, mithin das Testieren mit einem bestimmten Inhalt, vernünftig ist. Die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit testamentarischer Anordnungen kann allerdings als Indiz für die Ur- teilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit dienen (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 78; Fankhauser, a.a.O., Art. 16 ZGB N 38; Sommer, a.a.O., S. 499).
E. 4.6 Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunft- gemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein luzides Intervall für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5; BGE 144 III 264 E. 6.1.3).
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E. 4.7 Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen. Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, betreffen hingegen Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.6; BGE 144 III 264 E. 6.2.1). Der Entscheid über das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit fusst nicht in den Naturwissenschaften, da sich die einzelnen Elemente der wissenschaftlichen Messbarkeit entziehen; es handelt sich immer um einen Wertentscheid des Gerichts. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit hängt letztlich nicht von den Wertungen eines medizinischen Gutachters ab. Der Krankheitswert einer ärzt- lich diagnostizierten Beeinträchtigung bildet nur einen Teil der gesamten Umstände, die das Gericht zu werten hat (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 467/468 ZGB N 3 und 17; Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 14; Sommer, a.a.O., S. 494; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 5).
E. 5 Die Vorinstanz legte zuerst die Rechtsgrundlagen dar (act. 123 insbesondere E. 4.1-4.3) und gelangte nach einer Würdigung der Beweise zum Ergebnis, der Erblasser sei bei der Errich- tung der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 urteilsfähig gewesen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus:
E. 5.1 Um zu ermitteln, ob der Erblasser testierfähig gewesen sei, dränge sich ein zweistufiges Vorgehen auf. In einem ersten Schritt sei die Schwierigkeit der konkreten Verfügung von Todes wegen zu beurteilen. Stehe mit Blick auf Komplexität und Bedeutung des konkreten Rechtsgeschäfts fest, ob an die Urteilsfähigkeit höhere oder tiefere Anforderungen gestellt werden müssten, sei in einem zweiten Schritt die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu prüfen. Diese Frage sei aufgrund der Zeugenbefragungen sowie der von den Parteien eingereichten Belege, insbesondere der Krankengeschichte des Erblassers, und der von den Parteien vor- gebrachten Ausführungen zu beantworten (act. 123 E. 4.4).
E. 5.2 Am 30. August 2012 habe der Erblasser im Rahmen mehrerer öffentlicher Beurkundungen umfassend über sein Vermögen verfügt. Dabei habe es sich um ein komplexes und sehr an- spruchsvolles erbrechtliches Vertragskonstrukt gehandelt. Im Testament vom 30. August 2012 habe sich der Erblasser ausdrücklich vorbehalten, über jenen Teil seines Nachlasses, über den er noch nicht verfügt habe, später zu verfügen. Dieser Vorbehalt sei sämtlichen Parteien bekannt gewesen. Auch sei bereits damals klar gewesen, dass es sich beim restli- chen Vermögen des Erblassers um ein Vermögen von rund CHF 100 Mio. handeln würde. Am 12. Oktober 2012 habe der Erblasser über dieses restliche Vermögen verfügt. Sowohl der Wortlaut als auch die Regelungsdichte dieses Testaments seien sehr einfach und schlicht gehalten. Es werde nur das unbedingt Notwendige geregelt, nämlich die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin. Es würden keine Legate an gemeinnützige Organisationen ge- macht. Die Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin sei isoliert betrachtet und erst recht im Vergleich zu den komplexen ehe- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften vom 30. August 2012 eine eher einfachere Anordnung. Auch die Auswirkungen eines solchen Testaments seien nicht schwer zu erfassen. Der Umstand, dass der Nachlass aus Wertschriften, Immobilien und Barvermögen bestehe, bedeute für sich allein noch nicht, dass komplexe Vermögens- verhältnisse zu regeln gewesen seien (act. 123 E. 4.5.2).
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E. 5.3 Die sich in den Akten befindende Krankengeschichte des Erblassers ergebe folgendes Bild über dessen Gesundheitszustand: - Im Jahr 2008 habe der damalige Hausarzt des Erblassers, Dr.med. P.________, bei Dr.med. Q.________, eine Untersuchung zur Abklärung der Gedächtnisschwierigkeiten des Erblassers veranlasst. In seinem Bericht vom 21. April 2008 habe Dr. Q.________ festgehalten, die Schil- derung und die aktuellen neuropsychologischen Befunde würden noch nicht zu einem begin- nenden Mild Cognitive Impairment (MCI) passen; das Resultat der Neuropsychologischen Test- batterie CERAD (Consortium to Establish a Registry for Alzheimer's Disease) vom 16. April 2008 zeige im Vergleich zu einem alters-, geschlechts- und bildungsmässig adjustierten Ver- gleichskollektiv normale Resultate (act. 11/30). - Im Jahr 2009 habe Dr.med. P.________ den Erblasser für eine Demenzabklärung an PD Dr.med. R.________, überwiesen. Dr. R.________ habe den Erblasser am 28. Mai, 11. Juni und
15. Juni 2009 ambulant untersucht. Gemäss seinem schriftlichen Bericht vom 17. Juli 2009 leide der Erblasser an einem amnestischen Mild Cognity Impairment (MCI) mit deutlicher Verschlech- terung seit einem Jahr. Die Demenzkriterien seien (noch) nicht erfüllt (act. 11/20). - Am 12. November 2011 habe der Erblasser in Begleitung der Beklagten Dr.med. Q.________ aufgesucht. Dieser habe im Bericht vom 13. November 2011 die hausärztlich-geriatrische Dia- gnose einer beginnenden Demenzerkrankung gestellt. Zur Urteilsfähigkeit habe Dr. Q.________ ausgeführt, der Erblasser sei nicht mehr in allen Belangen, insbesondere in komplexen ge- schäftlichen Fragestellungen, urteilsfähig. In komplexen Fragen sei er aus aktueller Sicht auf be- ratende Unterstützung angewiesen (act. 11/22). - Am 14. Mai 2012 habe Dr.med. P.________ dem Sozialdienst der Gemeinde G.________ (ZG) eine Gefährdungsmeldung eingereicht und darauf hingewiesen, der Erblasser leide an einer zu- nehmenden demenziellen Entwicklung und scheine nicht mehr in der Lage zu sein, die Tragwei- te seiner Entscheidungen zu überblicken. Er unterschreibe von seiner Ehefrau erstellte Doku- mente und Briefe, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen oder diesen zu verstehen (act. 11/15). Das Vormundschaftssekretariat habe darauf verzichtet, Massnahmen zu ergreifen (act. 11/16). - Am 9. Juli 2013 habe Dr.med. Q.________ zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Zug (nachfolgend: KESB) im Zusammenhang mit dem vom Erblasser am 26. April 2013 errichteten, öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag ein Kurzgutachten verfasst. Dr. Q.________ halte darin fest, die Frage nach der Urteilsfähigkeit sei komplex und müsse diffe- renziert betrachtet werden. Für alltägliche Entscheidungen darüber, was der Erblasser tun oder lassen wolle, sei er urteilsfähig. Für komplexe Sachverhalte hingegen sei er nicht mehr vollstän- dig urteilsfähig. Die Fähigkeit, Alternativen in der Beantwortung gegeneinander abzuwägen, sei nicht mehr vollumfänglich vorhanden und es bestünden wesentliche kognitive Grenzen in der Fähigkeit, sich an eine Entscheidung und die Überlegungen dazu zu erinnern. Auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen gemäss seinem Bericht vom 13. Novem- ber 2011 davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser in der Zeit vom August 2012 noch urteils- und handlungsfähig gewesen sei, habe Dr. Q.________ ausgeführt, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Befunde, insbesondere auch den aktuellen Resultaten aus den neuropsychologischen Untersuchungen und seinen Gesprächen mit ihm zur aktuellen Lebenssi- tuation in den letzten Monaten, sei der Erblasser im August 2012 urteilsfähig gewesen zur Re- gelung seiner Interessen (act. 11/11). - Am 8. Dezember 2013 habe Dr.med. T.________ ein Gutachten zuhanden der KESB verfasst. Sie habe darin eine leichte Demenz vom Typ Alzheimer diagnostiziert. Der Erblasser – so Dr. T.________ – könne nicht mehr alleine die persönlichen, administrativen und finanziellen Ange- legenheiten im Alltag sowie komplexe und finanzielle sehr bedeutende Geschäfte besorgen und brauche hierbei Unterstützung. Für grundlegende Entscheide, beispielsweise wer ihn vertreten solle, sei die Urteilsfähigkeit zu bejahen (act. 11/23).
Seite 9/47 - Am 23. April 2014 habe Dr.med. Q.________ in einem Schreiben an Rechtsanwalt J.________ zur Urteilsfähigkeit des Erblassers Stellung genommen. Dr. Q.________ habe wie folgt geant- wortet: "Aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Befunde, insbesondere auch den aktuellen Resultaten aus den neuropsychologischen Untersuchungen und meinen Gesprächen mit ihm zur aktuellen Lebenssituation in den letzten Monaten, war der Erblasser im August 2012 urteils- fähig zur Regelung seiner Interessen" (act. 11/26). - Die KESB habe mit Entscheid vom 27. Mai 2014 festgestellt, dass der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 26. April 2013 nicht gültig errichtet worden sei. Dagegen habe sich die Be- klagte beschwert, worauf das Verwaltungsgericht Zug mit rechtskräftigem Urteil vom 13. No- vember 2014 festgestellt habe, der Erblasser sei sich der Tragweite des Geschäfts, seiner in- haltlichen Bedeutung, seiner Wirkungen und seiner Zeitverhältnisse bewusst gewesen. - Am 6. Juli 2015 habe Dr.med. Q.________ auf Veranlassung des Klägers ein fachärztliches Zeugnis erstattet. Dr. Q.________ habe festgehalten, die von vielen Seiten bestätigte neuroko- gnitive Krankheit habe beim Erblasser zu einer vollständigen Abhängigkeit im Alltag geführt (act. 1/17 Beilage 29). Später erfolgte Arztberichte sowie forensisch-psychiatrische Stellungnahmen und schriftliche Aussagen von dem Erblasser nahestehenden Personen seien, so die Vorinstanz weiter, nicht zu berücksichtigen, da sie keine zusätzlichen Erkenntnisse über die Urteilsfähigkeit des Erb- lassers am 12. Oktober 2012 zu liefern vermöchten (act. 123 E. 4.7).
E. 5.4 Aufgrund der vorliegenden Krankengeschichte des Erblassers könne festgehalten werden, dass dieser seit Juli 2009 an einem Mild Cognitive Impairment (MCI) gelitten habe, einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte, die zu Lebzeiten des Erblassers verfasst worden seien und auf den durchgeführten CERAD-Tests basierten, würden für die Zeit bis Ende 2013 höchstens eine beginnende oder leichte De- menz des Erblassers ausweisen. Von einer Demenzerkrankung könne allerdings nicht direkt auf die Urteilsunfähigkeit bzw. Verfügungsunfähigkeit geschlossen werden. Es sei deshalb im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Person in Bezug auf eine konkrete letztwillige Verfügung trotz Demenz urteilsfähig sei. In der Praxis habe sich folgende Faustregel etabliert: Bei einer leichten Demenz werde die Urteilsfähigkeit in der Regel bejaht, bei einer mittelschweren De- menz handle es sich um einen Grenzbereich, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sei- en, und bei einer schweren Demenz sei die Urteilsfähigkeit regelmässig nicht mehr gegeben (act. 123 E. 4.8).
E. 5.5 Für den Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 lägen keine Arztberichte bei den Akten. Es gebe also keine medizinischen Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand des Erblassers im massgebenden Zeitraum um den 12. Oktober 2012. Der letzte medizinische Befund vor der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 stamme von Dr.med. Q.________ im November 2011. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass die Arztbe- richte von Dr. Q.________ in Bezug auf die attestierte Urteilsfähigkeit des Erblassers wider- sprüchlich seien. Einerseits habe er im November 2011 erst eine beginnende Demenzer- krankung diagnostiziert, indes ausgeführt, die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe geschäftliche Angelegenheiten sei nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Andererseits habe er im Juli 2013 und noch im April 2014 festgehalten, der Erblasser sei im August 2012 zur Regelung seiner Interessen urteilsfähig gewesen (act. 123 E. 4.9 und 4.9.1).
Seite 10/47 Der erste medizinische Bericht, der nach dem Termin vom 12. Oktober 2012 verfasst worden sei und nicht von Dr.med. Q.________ stamme, datiere vom 8. Dezember 2013, also mehr als ein Jahr nach dem massgeblichen Zeitraum. Dr.med. T.________ sei darin zum Schluss gekommen, der Erblasser sei noch im April 2013 urteilsfähig gewesen, eine seine Interessen vertretende und ihm komplexe Entscheide abnehmende Person zu nennen, um einen Vor- sorgeauftrag zu errichten. Auf diesen Bericht, so die Vorinstanz, könne aus folgenden Grün- den abgestellt werden: Der Bericht beruhe auf allseitigen Untersuchungen, gebe die eigenen Wahrnehmungen der untersuchenden Ärztin wieder und berücksichtige die "geklagten Be- schwerden". Der Bericht sei in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Der Abschluss eines Vorsorgeauftrages möge nicht die Komple- xität eines schwierigen Testaments aufweisen. Die festgestellte Urteilsfähigkeit zum Ab- schluss eines Vorsorgeauftrages im April 2013 stelle jedoch ein starkes Indiz für eine vermu- tete Urteilsfähigkeit des Erblassers für die Errichtung eines eher einfachen Testamentes rund ein halbes Jahr zuvor im Oktober 2012 dar. Der Vorsorgeauftrag des Erblassers sei kein sehr einfaches Rechtsgeschäft. Immerhin würden darin sämtliche Lebensbereiche geregelt. Fer- ner handle es sich bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, wie bereits ausge- führt, nicht um eine komplexe Regelung (act. 123 E. 4.9.2). Die Gefährdungsmeldung des Hausarztes Dr.med. P.________ vom 14. Mai 2012 stelle zwar ein Indiz für eine mögliche Urteilsunfähigkeit bzw. erhöhte Suggestibilität des Erblassers be- reits im Jahr 2012 dar. Der Einwand von Dr. P.________, Interventionen seitens der KESB seien seiner Meinung nach aber nicht erforderlich, relativiere dieses Indiz wieder. Unbestrit- tenermassen sei der Erblasser bereits im Jahr 2012 vermehrt vergesslich gewesen. Der Klä- ger 1 habe bestätigt, es sei kein plötzlicher, sondern ein schleichender Prozess gewesen. Der Vorfall vom 16. Mai 2012, als der Erblasser weinend ins Büro des Klägers 2 gegangen sei im Glauben, er müsse die Beklagte von der Therapie abholen und ins Hotel bringen, wis- se aber nicht, wo das Hotel sei, vermöge für sich allein keine generelle Urteilsunfähigkeit zu begründen. Gerade auch wegen der Relativität der Urteilsfähigkeit sei es durchaus denkbar, dass der Erblasser am 16. Mai 2012 im Kurzzeitgedächtnis eingeschränkt und verwirrt und am 12. Oktober 2012 trotzdem in der Lage gewesen sei, über sein restliches Vermögen zu verfügen (act. 123 E. 4.9.3).
E. 5.6 Die lebzeitig gemachten Gutachten und Feststellungen bis Ende 2013 würden nicht besagen, dass die geistigen Fähigkeiten des Erblassers permanent beeinträchtigt gewesen seien, wie beispielsweise bei einer Alzheimer-Krankheit im Endstadium. Alle drei im besagten Zeitraum durchgeführten CERAD-Tests (Tests vom 12. November 2011, 5. Juli 2013 und 2. Dezember
2013) würden einen normal langsamen Verlauf einer Demenzerkrankung des Typs Alzheimer aufweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich seien, die eine massive Verschlechterung des geistigen Zustandes des Erblassers seit November 2011 annehmen lassen würden. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Erblasser im massgeb- lichen Zeitraum vom Oktober 2012 an einer beginnenden Demenz gelitten habe. Aufgrund der in der Lehre und Rechtsprechung angewandten Faustregel sei gestützt auf die medizini- schen Unterlagen die Urteilsfähigkeit des Erblassers für ein einfacheres Rechtsgeschäft zu bejahen. Anhaltspunkte, die dieser Faustregel widersprechen würden, ergäben sich aus den medizinischen Akten nicht (act. 123 E. 4.10).
Seite 11/47
E. 5.7 Zu den von den Parteien eingereichten Privatgutachten hielt die Vorinstanz fest, dass Privat- gutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO seien. Ihnen sei die Qua- lität einer blossen Parteibehauptung beizumessen. Als Parteibehauptungen würden sie allen- falls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbrin- gen mögen. Würden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften sie als bestrittene Be- hauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (act. 123 E. 5.1). Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr.med. U.________ und der Expertenstel- lungnahmen von Prof. Dr.med. V.________, welche die Kläger einreichten, hielt die Vor- instanz weiter fest, dass beide Privatgutachter den Erblasser nicht gekannt und zu Lebzeiten auch nie untersucht hätten. Beide hätten ihr Gutachten post mortem erstellt, weshalb sie nichts aus eigener Wahrnehmung Erlebtes zum Sachverhalt beitragen könnten (act. 123 E. 6.2.4). Prof. U.________ habe insbesondere die Schilderungen des Klägers 2, von W.________ (Tochter des Klägers 1 und Enkelin des Erblassers) sowie Rechtsanwalt X.________ (langjähriger Chef des Rechtsdienstes der I.________-Gruppe) ausgewertet. Ein persönliches Gespräch mit der Beklagten über den Gesundheitszustand des Erblassers habe nicht stattgefunden. Die relativ kurze (drei Seiten umfassende) Expertenstellungnahme von Prof. V.________ nehme weder zur Willensbildungsfähigkeit noch zur Willensumset- zungsfähigkeit Stellung. Auch sei die Frage der krankheitsbedingten Suggestibilität nicht auf- geworfen worden (act. 123 E. 5.4). Prof. Dr.med. U.________ verweise in seinem Gutachten auf eine angebliche bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach für Rechtsgeschäfte im fraglichen Zeitraum eine besonders günstige Konstellation der umfeld- und sachverhaltsbezogenen Parameter nachgewiesen werden könne, um davon ausgehen zu können, dass der krankheitsbedingte Schwächezu- stand in der Willensumsetzungsfähigkeit durch eine günstige Ausprägung dieser Parameter ausreichend kompensiert worden wäre. Eine solche bundesgerichtliche Rechtsprechung existiere aber nicht. Sei eine Person urteilsunfähig, vermöge sie durch eigene Handlungen keine Rechte und Pflichten zu begründen. Eine Urteilsunfähigkeit könne entgegen den Aus- führungen des Privatgutachters U.________ nicht "kompensiert" werden. Kompensiert wer- den könne allenfalls eine leichte Schwäche in einem Bereich durch eine allenfalls noch be- stehende Fähigkeit des Erblassers in einem anderen Bereich. Die Anwesenheit von wichti- gen Familienmitgliedern und engen Beratern vermöge eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Erblassers indes nicht zu kompensieren (act. 123 E. 6.5).
E. 5.8 Die Vorinstanz ging auf die Aussagen der befragten Zeugen ein und führte aus, bis auf Dr.med. P.________ und Dr.med. Q.________ hätten sämtliche Zeugen ausgeführt, der Erblasser sei im Jahr 2012 und insbesondere im Oktober 2012 noch in der Lage gewe- sen, seine Handlungen nachzuvollziehen (act. 123 E. 6.2.1). Die Aussagen der Zeugen Dres. P.________ und Q.________ würdigte die Vorinstanz zurückhaltend, was sie unter anderem damit begründete, dass der Zeuge P.________ selbst Situationen, an die er sich angeblich genau erinnern könne, sehr verfehlt kommentiert habe. Die Ausführungen des Zeugen Dr. Q.________ an der Befragung hätten seinen eigenen Ausführungen im Kurzgutachten vom 9. Juli 2013 widersprochen. Zudem habe Dr. Q.________ seine zu Lebzeiten des Erblassers abgegebene Einschätzung revidiert. Ausser- dem seien sich der Zeuge Dr. Q.________ und die Beklagte nicht freundlich gesinnt. Im Ge-
Seite 12/47 gensatz dazu seien die Ausführungen von PD Dr.med. R.________ glaubwürdig, wider- spruchsfrei, konstant und in sich stimmig (act. 123 E. 6.2.1-6.2.3). Von massgebender Bedeutung für die Beurteilung der geistigen Verfassung des Erblassers am 12. Oktober 2012 sei die Aussage von J.________. Er sei eine von wenigen Personen gewesen, die den Erblasser am 12. Oktober 2012 persönlich gesehen habe. Er habe den Erblasser bereits seit rund 40 Jahren sowohl geschäftlich als auch privat gekannt. Die Aus- führungen von Zeuge J.________ an der Befragung seien schlüssig, in sich stimmig und glaubwürdig gewesen. Er habe den damaligen Ablauf der Beurkundung der Testamentser- gänzung mit Aktennotizen dokumentiert. Weder am Tag der Vorbesprechung noch am Beur- kundungstermin habe der Erblasser einen schlechten oder verwirrten Eindruck hinterlassen. J.________ habe das Testament mit dem Erblasser vorbesprochen, ihm einen Entwurf mit- gegeben, zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung vorgenommen und dieses dann an ei- nem anderen Tag beurkundet (act. 123 E. 6.3.1).
E. 5.9 Schliesslich hielt die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung fest, dass auf die gerichtli- che Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit und Suggestibilität des Erblassers verzichtet werden könne. Post mortem dürfte der Nachweis der Urteilsun- fähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen nur sehr schwer zu erbringen sein. Die Vorinstanz habe ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen, insbesondere den medizinischen Akten und den Zeugenbefragungen, gewonnen (act. 123 E. 6.6).
E. 5.10 Die Vorinstanz hielt sodann [im Sinne eines Zwischenergebnisses] fest, dass der Erblasser seit Juli 2009 an einem Mild Cognitive Impairment gelitten habe, das sich in der Folge zu einer leichten bzw. beginnenden Demenz entwickelt habe. Die Demenzerkrankung des Erb- lassers habe sich zu Beginn in einer allgemeinen Vergesslichkeit und leichten Verwirrtheit geäussert. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J.________, N.________ und PD Dr.med. R.________ sowie aufgrund der gerichtlichen Rekonstruktion der geistigen Verfassung des Erblassers auf der Basis der vorliegenden Arztberichte in den Monaten vor und nach der Testamentserrichtung vom 12. Oktober 2012 sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erblasser zur Erstellung der Testa- mentsergänzung vom 12. Oktober 2012 urteilsfähig gewesen sei (act. 123 E. 7).
E. 5.11 In einem letzten Schritt, so die Vorinstanz, sei zu eruieren, ob die ermittelte Urteilsfähigkeit des Erblassers ausreichend gewesen sei, um einen Testierwillen zu bilden, der dem Schwie- rigkeitsgrad der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 entspreche. Von einem Erb- lasser werde die Fähigkeit verlangt, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und gegen eine fremde Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider- stand zu leisten. Zu prüfen sei daher, ob in Bezug auf die Beklagte ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe bzw. der Erblasser wegen Beein- flussung nicht testierfähig gewesen sei. Die Kläger müssten den Nachweis dafür erbringen, dass der Erblasser einerseits unter einer abnormen Beeinflussbarkeit gelitten habe und an- dererseits die Beklagte mit Bezug auf die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 min- destens versucht habe, den Erblasser zu beeinflussen (act. 123 E. 7, 8 und 8.1).
E. 5.12 Zum Thema Beeinflussung und Beeinflussbarkeit verwies die Vorinstanz unter anderem auf die Aussagen des Zeugen PD Dr.med. R.________. Dieser habe zu Protokoll gegeben, jeder
Seite 13/47 Mensch sei beeinflussbar. Ein Testament werde häufig von einem Rechtsanwalt erstellt und ein Erblasser sei daher typischerweise beeinflusst von Rechtsanwälten, aber nicht nur. Er sei auch beeinflusst durch die Familie. Der Zeuge Dr. R.________ habe den Erblasser aber er- lebt und könne sich gut an ihn erinnern. Der Erblasser habe einen ganz klaren Willen gehabt und er sei sich als CEO gewohnt gewesen zuzuhören, aber er habe die Entscheide getroffen. Hierbei handle es sich um eine Kernpersönlichkeitsstruktur und er (der Zeuge Dr. R.________) gehe nicht davon aus, dass sich dies beim Erblasser verändert habe. Beim Erblasser gehe er davon aus, dass er ein deutlich tieferes Risiko gehabt habe, dass ihm je- mand etwas einrede, das für ihn nicht passe, dies weil er so eine starke Persönlichkeit gewe- sen sei. Diese Aussage, so die Vorinstanz, decke sich mit der Aussage von O.________, wonach der Erblasser eine willensstarke Person gewesen und es äusserst schwierig gewe- sen sei, ihn von einem Kurs abzubringen (act. 123 E. 8.3).
E. 5.13 Die Kläger, so die Vorinstanz weiter, vermöchten auch mit dem Erwerb des Grundstückes ________ (Lage) und dem Hausbau weder eine abnorme generelle Beeinflussbarkeit des Erblassers noch einen konkreten Beeinflussungsversuch der Beklagten nachzuweisen. Es stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte mindestens ver- sucht habe, auf den Erblasser Einfluss zu nehmen. Aus der Tatsache, dass die Beklagte als Ehefrau die Vertrauensperson des Erblassers gewesen sei, dürfe nicht geschlossen werden, sie habe Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten in sämtlichen Angelegenheiten des Erblas- sers gehabt. Die Abhängigkeit bzw. Drucksituation des Erblassers sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht derart massiv anzusehen, dass er nur noch im Sinne der Beklagten habe verfügen können. Die Voraussetzungen eines die Urteilsfähig- keit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses seien folglich nicht gegeben (act. 123 E. 8.4).
E. 5.14 Als Nächstes ging die Vorinstanz auf das Argument der Kläger ein, wonach der Richtungs- wechsel, der durch die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 vollzogen worden sei, für die gesteigerte Suggestibilität des Erblassers spreche. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die umfassenden Rechtsgeschäfte vom 30. August 2012 grundsätzlich (mit Ausnahme der Höhe der "Entschädigung" für die Kläger) im Sinne der langjährigen erb- rechtlichen Planung und im Sinne des Erblassers erfolgt seien. Im Rahmen dieser Reglung habe sich der Erblasser explizit vorbehalten, über sein "restliches Vermögen" bestehend aus Wertschriften, Barvermögen sowie Liegenschaften mit einem Gesamtwert von rund CHF 100 Mio. zu einem späteren Zeitpunkt frei zu verfügen. Genau diesen Vorbehalt habe der Erblas- ser mit der Testamentsergänzung nur sechs Wochen später ausgeübt. Inwiefern es daher nicht dem Willen des Erblassers entsprechen solle, genau dieses restliche Vermögen der Beklagten zuzuwenden, erschliesse sich dem Gericht nicht. Dass am 30. August 2012 die Gütertrennung sowie der vollständige Erbverzicht der Beklagten erneuert worden seien, be- lege keineswegs, dass der Erblasser das übrige Vermögen den Klägern habe vermachen wollen, habe er sich doch gerade vorbehalten, darüber zu einem späteren Zeitpunkt noch zu verfügen, und zwar im Wissen und unter Zustimmung der Kläger (act. 123 E. 8.5.3). Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe die familiäre Situation im massgebenden Zeitraum. Aus den Belegen ergebe sich, dass sich das Verhältnis zwischen Erblasser und den Klägern ver- schlechtert habe (act. 123 E. 8.5.4). Die Beklagte habe zwar für den Erblasser Texte vorge- schrieben. Wie die Beklagte aber den Text der Testamentsergänzung hätte vorschreiben können, würden die Kläger nicht substanziieren. Es bestünden auch keine Hinweise darauf,
Seite 14/47 dass der Erblasser zum Vorbesprechungstermin selbst einen Entwurf der Testamentsergän- zung dabeigehabt hätte oder er durch Zwang oder Beeinflussung dazu veranlasst worden sei, die Testamentsergänzung in der vorliegenden Version zu verfassen (act. 123 E. 8.6).
E. 5.15 Als weiteres Zwischenergebnis stellte die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen eines die Ur- teilsfähigkeit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses seien nicht gegeben. Gleicher- massen würden substanziierte Tatsachenbehauptungen fehlen, aus denen geschlossen wer- den könnte, die Beklagte habe im Zeitraum um den 12. Oktober 2012 den Erblasser im Hin- blick auf den Abschluss oder den Inhalt der Testamentsergänzung beeinflusst. Es würden daher keine Umstände für die Urteilsunfähigkeit des Erblassers sprechen (act. 123 E. 8.7).
E. 5.16 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der beginnenden Demenzerkrankung des Erblassers könne nicht mit absoluter Sicherheit festgehalten werden, er sei für die Tes- tamentsergänzung urteilsfähig gewesen. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweise, ins- besondere der durchgeführten Zeugenbefragungen und der Würdigung der Arztberichte, könne aber festgehalten werden, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers im besagten Zeit- raum für die Errichtung der nicht komplexen Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 zu vermuten sei. Den Klägern sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Die Klage auf Ungültigerklärung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 sei demnach abzu- weisen (act. 123 E. 9).
E. 6 Die Kläger greifen in ihrer Berufung nahezu jede Erwägung der Vorinstanz auf. Nachfolgend ist zunächst auf die Einwände einzugehen, welche die Kläger gegen jene Erwägungen erhe- ben, in denen die Vorinstanz vorwiegend die Rechtsgrundlagen darlegte, ohne den Sachver- halt darunter zu subsumieren (dies betrifft act. 124 S. 3-8 [zu act. 123 E. 2-4.4] und S. 20 [zu act. 123 E. 6]).
E. 6.1 Über weite Strecken kritisieren die Kläger die vorinstanzlichen Erwägungen in pauschaler Weise und stellen diesen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich dabei mit dem Entscheid auseinanderzusetzen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz wiedergegebenen Rechtsgrundlagen (Obersätze) zu einem falschen Resultat geführt haben bzw. inwiefern die Sichtweise der Kläger, würde dieser gefolgt, am Ergebnis etwas ändern würde. Es fehlt mithin grösstenteils an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid und folglich an einer hinreichenden Begründung der Berufung. Hinzu kommt, dass blosse Erwägungen (ohne Subsumption) keine Beschwer bedeuten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3.4 und 5A_376/2018 vom
22. Oktober 2018 E. 2; BGE 130 III 321 E. 6).
E. 6.2 Die Kläger legten im vorinstanzlichen Verfahren ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutach- ten von Prof. Dr.med. U.________ (act. 1/17; nachfolgend: Privatgutachten U.________) ins Recht. In der Berufung behaupten sie pauschal, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von Prof. Dr.med. U.________ eingereichten wissenschaftlichen Literatur auseinandergesetzt (act. 124 S. 3 Ziff. 2). Sie legen aber nicht dar, weshalb und inwiefern die Vorinstanz deswe- gen den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll.
E. 6.3 Die Vorbringen der Kläger über die angeblich "zahlreichen unvollständigen, veralteten oder unrichtigen Judikatur- und Literatur-Zitate" der Vorinstanz (vgl. etwa act. 124 S. 5 Ziff. 3 oder
Seite 15/47 S. 19 Ziff. 5.2.3: "Die Vorinstanz zitiert die Quelle 'Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2014 E. 2.2.' ohne dazugehöriges Datum 17. Oktober 2014") sind für den Prozessausgang offen- sichtlich irrelevant.
E. 6.4 An einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es auch bei der Kritik, wonach die Vorinstanz versucht habe, die zwei Komponenten Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit isoliert zu betrachten (act. 124 S. 5 Ziff. 4.1.2). Die Kläger be- gründen nicht nachvollziehbar, wo genau die kritisierte isolierte Betrachtungsweise liegt und wie sich die ihrer Ansicht nach korrekte Betrachtungsweise auf das Ergebnis auswirken wür- de.
E. 6.5 Fehl gehen die Kläger sodann, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, sie stelle an die Urteils- fähigkeit im Bereich des Erbrechts "generell" keine überhöhten Anforderungen und berück- sichtige nicht, dass es auf die Umstände ankomme (act. 124 S. 5 f. Ziff. 4.1.3). Dieser Vor- wurf ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Abgesehen davon würdigte die Vorinstanz die konkreten Umstände sehr wohl. Darauf ist zurückzukommen.
E. 6.6 Worauf die Kläger hinauswollen, wenn sie die vorinstanzliche Erwägung betreffend "dauern- den Schwächezustand […], der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunft- gemässes Handeln ausschliesst" insofern präzisieren, als es sich nachweislich um einen "dauernden Schwächezustand […], der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst [Hervorhebungen im Original]" handeln müsse (act. 124 S. 6 Ziff. 4.1.4), ist unklar. Die Vorinstanz ging auf die Dauerhaftigkeit ein. Auch darauf ist zurückzukommen.
E. 6.7 Die Kläger wenden weiter ein, die Vorinstanz halte sich nicht an die Unterscheidung zwi- schen Tat- und Rechtsfragen, wenn sie – ohne darzulegen, woher ihre Fachkompetenz komme – aus einem Arztbericht auf eine nur "leichte Demenzerkrankung" schliesse (act. 124 S. 6 f. Ziff. 4.1.4). Dieser Einwand ist zunächst einmal zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist der Einwand auch unzutreffend, stützte sich doch die Vorinstanz auf verschiedene Be- weismittel, darunter ärztliche Berichte, die sie würdigte. Ein "Fachrichtervotum" im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO gab die Vorinstanz offenkundig nicht ab. Die Kläger übersehen bei ihrer Kritik, dass es selbst bei der Abnahme von Beweisen (auch Gutachten) letztlich Sache des Gerichts bleibt, den Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden (vgl. vorne E. 4.7). Medizinische Sachverständige haben sich darauf zu beschränken, den Geisteszustand der betreffenden Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Ge- sundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist oder nicht, hat als Rechtsfrage al- lein das Gericht zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 m.H.).
E. 6.8 Die Kläger führen aus, anders als die Vorinstanz angebe, werde die Frage nach der Beweis- last und ihrer Verteilung nicht gegenstandslos, wo das Gericht willkürfrei von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sei. Gemäss Bundesgericht, so die
Seite 16/47 Kläger, stelle sich die Frage der Beweislast nur dann nicht mehr, wenn der Sachverhalt be- wiesen sei (act. 124 S. 7 Ziff. 4.2). Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Wesentlichen bloss um eine Umformulierung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Kläger legen nicht dar, worin der Unterschied liegt und wie sich dieser auf das Ergebnis auswirken würde. Die will- kürfreie Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit ist nichts anderes als eine bewie- sene Tatsache bzw. ein positives Beweisergebnis (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1; Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 1).
E. 7 In der Sache stören sich die Kläger unter anderem daran, dass die Vorinstanz beim Erblas- ser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 von einer höchstens leichten Demenz und in der Folge nicht von einem dauernden Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB ausging.
E. 7.1 Die Beklagte ihrerseits greift eine Stelle aus der Berufung heraus (act. 124 S. 18 Ziff. 4.10) und führt aus, die Kläger hätten dort zugestanden, dass sich der Erblasser nicht in einem dauernden Schwächezustand befunden habe (act. 130 Rz 124). Selbst wenn die Berufung in diesem Punkt so verstanden werden kann, ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Kläger an anderer Stelle klar die Auffassung vertreten, der Erblasser habe sich am 12. Ok- tober 2012 in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden (vgl. etwa act. 124 S. 44 Ziff. 9). Mithin können die Kläger diesbezüglich auf nichts behaftet werden.
E. 7.2 Im Zusammenhang mit der leichten Demenz führte die Vorinstanz aus, dass sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte, die zu Lebzeiten des Erblassers verfasst worden seien und auf den durchgeführten CERAD-Tests basierten, für die Zeit bis Ende 2013 höchstens eine beginnende oder leichte Demenz des Erblassers ausweisen würden (act. 123 E. 4.8). Darauf gehen die Kläger an dieser Stelle nicht näher ein. Sie wenden einzig ein, die Ergeb- nisse von CERAD-Tests hätten nur eine begrenzte Aussagekraft und seien deshalb alleine ungenügend für eine abschliessende Beurteilung (act. 124 S. 15 Ziff. 4.8). Dies mag zutref- fen, schliesst aber nicht aus, dass die Resultate solcher Tests bei der Beurteilung der Urteils- fähigkeit "ergänzend einzusetzen" sind, wie dies die Vorinstanz zu Recht tat.
E. 7.3 Für den Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 sind keine Arztberichte über den Erblasser aktenkundig. Dies hielt die Vorinstanz zutreffend fest (act. 123 E. 4.9) und wird von den Klägern auch nicht beanstandet. Die Kläger behaupten nun aber, die Beklagte habe zu verantworten, dass für den kritischen Zeitraum keine Arztberichte vorlägen (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9). Was dieser Umstand – sollte er zutreffen – zur Sache tut, legen die Kläger jedoch nicht dar. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 7.4 Die Kläger wenden ein, die Vorinstanz schliesse – ohne dies zu begründen – aus dem Be- richt von Dr.med. Q.________ vom November 2011 (act. 11/22), dass die Einschränkungen für "eine leichte Demenzerkrankung im Untersuchungszeitraum vom November 2012" spre- chen würden. Das sei eine quasi-fachärztliche Schlussfolgerung, für die der Vorinstanz, so- weit ersichtlich, die Fachkompetenz fehle (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9.1). Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz sprach nicht vom "November 2012", sondern vom "Untersuchungszeitraum vom November 2011" (act. 123 E. 4.9.1). Die Vorinstanz gab zudem
Seite 17/47 lediglich den Inhalt des Berichts von Dr. Q.________ vom 13. November 2011 wieder und dies korrekt, ist doch dort Folgendes zu lesen: "Beginnende Demenzerkrankung wahrschein- lich vom Alzheimertyp".
E. 7.5 Schliesslich kritisieren die Kläger, dass die Vorinstanz die Berichte von Dr.med. Q.________ als widersprüchlich diskreditiert habe. Sie legen aus ihrer Sicht dar, was Dr. Q.________ be- scheinigt habe (act. 124 S. 16 f. Ziff. 4.9.1). Dabei setzen sie sich aber nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb die Vorin- stanz aus diesen Berichten auf mehr als bloss auf eine leichte Demenz hätte schliessen müssen. Mangels (hinreichender) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger einzugehen. Der Ordnung halber bleibt indes Folgendes anzumerken: In seinem Bericht vom 9. Juli 2013 ging Dr.med. Q.________ nicht auf die Frage des De- menzgrades bzw. der Demenzphase ein (act. 11/11). Dennoch deutet das von Dr. Q.________ anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2013 festgestellte Verhalten noch nicht auf eine mittelgradige oder mittelschwere Demenz (zweite Phase) hin. In einer solchen Pha- se häufen sich in der Regel Gedächtnisaussetzer und nur "überlernte" Inhalten bleiben erhal- ten. Zudem leidet auch das Langzeitgedächtnis und die Namen vertrauter Menschen werden manchmal vergessen oder verwechselt. Beim Lösen von Ähnlichkeits- oder Unterschiedsauf- gaben zeigt sich eine schwere Beeinträchtigung. In der ersten Phase hingegen (leichte De- menz) manifestiert sich als deutlichstes Symptom die Vergesslichkeit, vor allem für kürzliche Ereignisse. Auch bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung treten in der ersten Phase ers- te Defizite auf. Schwierigkeiten im Alltag machen sich ebenfalls bereits bemerkbar, nament- lich im Umgang mit Geld oder Behörden (vgl. Stadieneinteilung der Demenz nach dem Clini- cal Dementia Rating, zit. in Förstl, Alzheimer und Demenz, 2021, S. 40 f.). Dr. Q.________ beschreibt den Erblasser in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 aber als "autopsychisch, örtlich und situativ orientiert". Er verfüge "über intakte Ressourcen zu kommunizieren". Zwar sei sein Kurzzeitgedächtnis wesentlich eingeschränkt. Emotional sei er jedoch ausgeglichen. Er sei sich bewusst, dass er Dinge vergesse. Die Fähigkeit, Informationen einzuordnen und zu beurteilen, um welche Fragestellung es sich handle, sei gegeben. Bezogen auf den August 2012 kommt Dr. Q.________ sogar zum Schluss, der Erblasser sei "urteilsfähig zur Regelung seiner Interessen" gewesen (act. 11/11 S. 1-3). Dies alles deutet noch nicht auf eine mittel- gradige Demenz hin.
E. 7.6 Entscheidend für den Demenzgrad ist aber ohnehin vielmehr – wie dies die Vorinstanz auch zutreffend feststellte (act. 123 E. 4.9.2) – dass Dr.med. T.________ in ihrem Gutachten beim Erblasser selbst im Dezember 2013 noch erst eine leichte Demenz vom Alzheimertyp dia- gnostizierte (act. 11/23 S. 4). Dieses Gutachten vom 8. Dezember 2013 wurde von der KESB in Auftrag gegeben. Es stellte somit im dortigen Verwaltungsverfahren betreffend die Frage nach der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages kein Parteigutachten dar. Auch im vorliegenden Verfahren stellt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Parteigutachten, son- dern ein beweistaugliches Fremdgutachten dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2; BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Dr. T.________ ist "________ (ärzt- liche Funktion)" der ________ (medizinische Institution). Sie verfügt zweifellos über besonde- re Expertise auf diesem Gebiet. Ihr Gutachten beruhte zudem auf einer interdisziplinären Un- tersuchung des Erblassers am 2. Dezember 2013. In der ________ (medizinische Institution)
Seite 18/47 fand am 12. Juni 2009 bereits eine Erstuntersuchung des Erblassers statt. Auf diese ging Dr. T.________ im Gutachten ein. Ausserdem berücksichtigte sie die CERAD-Testbatterie, die bereits im November 2011 für eine leichte Demenz qualifiziert habe. Weiter nahm sie Be- zug auf zwei im November 2012 durchgeführte "Trail Making Tests", deren Resultate keine weitere Verschlechterung gezeigt hätten bzw. sogar leicht besser gewesen seien (act. 11/23 S. 1-3). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Dr. T.________ im Dezember 2013 bloss ei- ne leichte Demenz festgestellt hat, kritisierten die Kläger in der Berufung nicht. Ebenso wenig kritisieren sie andere Aspekte des Gutachtens von Dr. T.________ wie etwa dessen Zustan- dekommen, Inhalt, Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit. Die Kläger heben in der Berufung lediglich hervor, Dr. T.________ habe ja gerade festgehalten, der Erblasser "sei für grundle- gende Entscheide, beispielsweise, wer ihn vertreten solle", urteilsfähig gewesen, hingegen "nur bedingt fähig zu verstehen, was eine umfassende Vollmacht bedeute" (act. 124 S. 17 Ziff. 4.9.2). Darum geht es bei der Frage nach dem Demenzgrad allerdings nicht. Entschei- dend für diese Frage ist, dass gemäss überzeugendem Fremdgutachten selbst im Dezember 2013 noch erst eine leichte Demenz vorlag. Umso mehr muss aufgrund des unbestrittener- massen progredienten Verlaufs (act. 124 S. 19 Ziff. 4.10) der Demenzerkrankung beim Erb- lasser als bewiesen gelten, dass auch im Oktober 2012 höchstens eine leichte Demenz vor- lag.
E. 7.7 Die Kläger verweisen auf den Zeugen PD Dr.med. R.________ und machen geltend, nur schon die von ihm extrapolierten 17 Punkte beim Mini Mental Status Test (MMST) würden auf "mittelschwere Demenz" hindeuten und die möglichen 13 Punkte würden sehr nahe bei einer schweren Demenz liegen (act. 124 S. 23 f. Ziff. 6.1.8). Bei diesen Zahlen handelt es sich – wie PD Dr.med. R.________ selbst sagte – um eine "reine Schätzung" (act. 123 E. 6.1.). Die Kläger begründen nicht, weshalb eine reine Schät- zung massgebend oder weshalb diese aussagekräftiger sein soll als beispielsweise die CERAD-Tests. Anzufügen bleibt, dass Dr. R.________ den Erblasser zwischen den Jahren 2009 bis 2017 nie begutachtete und in dieser Zeit keine CERAD-Tests mit ihm durchführte (vgl. act. 124 S. 27 Ziff. 6.2.3; act. 101a Ziff. 13). Die Begutachtung durch Dr.med. T.________ beruhte indessen auf einer interdisziplinären Untersuchung des Erblassers im Dezember 2013. Mithin lässt sich mit Bezug auf den Demenzgrad nichts Beweiskräftiges aus der Schätzung von Dr. R.________ ableiten, was dieser an der Befragung sogar selbst aus- führte (act. 101a Ziff. 12). Doch selbst wenn auf diese Schätzung abgestellt würde, wäre mit Dr. R.________ davon auszugehen, dass eine Person mit einem MMS-Status von 17 in der Regel noch klar sagen kann, was ihr ein Anliegen ist, also zum Beispiel, dass sie eine Stif- tung errichten möchte, wer eine Firma weiterführen soll oder wie viel Geld die Frau bekom- men soll (act. 101a Ziff. 11).
E. 7.8 Die Kläger kritisieren, die "Rekonstruktion" der Vorinstanz, wonach der Erblasser zur Erstel- lung der Testamentsergänzung urteilsfähig gewesen sei, stehe "im scharfen Widerspruch zu den Arztberichten und Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. P.________ und Q.________ und den forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. U.________" (act. 124 S. 34 f. Ziff. 7). Die Kläger legen jedoch nicht dar, auf welche Aussagen dieser Ärzte bzw. Zeugen und welche Stellen in deren Berichten und Gutachten sie sich berufen. Mithin ist darauf nicht einzutreten.
Seite 19/47
E. 7.9 Die Kläger begründen nirgends nachvollziehbar, weshalb sich der Erblasser seiner allgemei- nen Verfassung nach am 12. Oktober 2012 in einem dauernden Schwächezustand befunden haben soll, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2). Viel- mehr fokussieren sie darauf, die Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf das fragliche Geschäft ("für solche Rechtsgeschäfte") zu plausibilisieren (vgl. etwa act. 124 S. 18 Ziff. 4.10, wo die Kläger es indes erneut unterlassen, auf Aktenfundstellen zu verweisen). Unter welchen Vorausset- zungen jedoch beispielsweise die Komplexität und Tragweite eines bestimmten Rechtsge- schäfts oder die Abhängigkeit bzw. Einflussnahme einer bestimmten Person die Urteilsfähig- keit im konkreten Fall (nicht im Normalfall) entfallen lässt, ist gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2 und 5.3.3).
E. 7.10 Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 höchstens unter einer leichten bzw. beginnenden Demenz des Typs Alzheimers litt.
E. 7.11 Die Vorinstanz folgerte, dass bei einer leichten Demenz – im Sinne einer Faustregel, die sich in der Praxis etabliert habe – die Urteilsfähigkeit zu bejahen sei (act. 123 E. 4.8). Die Kläger wenden in diesem Zusammenhang bloss ein, im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bun- desgerichts (5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3) sei diese Faustregel nicht zu fin- den. Da sie die Faustregel als solche aber nicht kritisieren, sie mithin keine falsche Rechts- anwendung behaupten, braucht auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen zu werden (vorne E. 2.2). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Faustregel keine Erfindung der Vorin- stanz ist, sondern sich in Lehre und Rechtsprechung folgende Dreiteilung etabliert hat: Bei leichter Demenz ist die Urteilsfähigkeit noch erhalten, bei schwerer Demenz ist von Urteils- unfähigkeit auszugehen und bei mittelschwerer Demenz sind im Einzelfall vertiefte Abklärun- gen vorzunehmen (vgl. Sommer, a.a.O., S. 493; Blattner, Demenz im Erbrecht, AJP 12/2022 S. 1285 ff., 1289; je m.w.H.). Auf die zitierte Literaturstelle von Sommer verweisen auch die Kläger (act. 15 S. 31 Ziff. 5.1). Dass die Vorinstanz nach dieser Faustregel verfuhr und – un- ter Zugrundelegung einer höchstens leichten Demenz – nicht von einem dauernden Schwächezustand des Erblassers im Oktober 2012 gemäss Art. 16 ZGB, sondern von einer Vermutung für die (generelle) Urteilsfähigkeit ausging, ist somit auch unter diesem Gesichts- punkt nicht zu beanstanden.
E. 7.12 Unabhängig von der erwähnten Dreiteilung in leichte, mittelschwere und schwere Demenz ist offensichtlich, dass beim Erblasser im Oktober 2012 kein dauernder Verwirrtheitszustand im Sinne von Art. 16 ZGB vorlag. Störungen im Kurzzeitgedächtnis oder Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags begründen keinen solchen Schwächezustand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3 betreffend eine Frau, bei welcher der Schwächezustand verneint wurde, obschon sie – wartend auf ihren noch nicht heimge- kehrten, jedoch bereits verstorbenen Ehemann – ihre Haustüre jeweils nicht abschloss).
E. 7.13 Nach dem Gesagten obliegt es den Klägern, die Vermutung für die Urteilsfähigkeit umzu- stossen und den Beweis der (spezifischen) Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf die Testaments- ergänzung vom 12. Oktober 2012 zu erbringen (vgl. vorne E. 4.5 f.). In diesem Zusammen-
Seite 20/47 hang ist vorliegend zu prüfen, ob die Testamentsergänzung ein komplexes Rechtsgeschäft mit grosser Tragweite war (dazu sogleich E. 8), die Testamentsergänzung einen "Kurswech- sel" darstellte (dazu E. 9) oder der Erblasser beinflussbar war (dazu E. 10). Falls dies zutref- fen würde, spräche dies gegen die Urteilsfähigkeit.
E. 8 Die Kläger erachten die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 – entgegen der Vorin- stanz – als komplexes Rechtsgeschäft mit grosser Tragweite.
E. 8.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz halte dafür, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sei nicht per se ein anspruchsvolles Geschäft. Dies, so die Kläger, sei differenzierter zu be- trachten. Das Verfassen eines Testaments sei immer ein Vorgang, der in die Zukunft weise und Verknüpfungen mit vielfältigen Informationen erfordere. Selbst die Alleinerbeneinsetzung sei nicht generell ein "einfacheres Geschäft", wie die Vorinstanz meine. Die Aussage der Vorinstanz möge zwar für einfache familiäre und finanzielle Verhältnisse zutreffen. Mit der Testamentsergänzung habe jedoch "ein gewaltiges Vermögen von 100 Millionen Franken" an die zweite Frau des Erblassers gehen sollen, ohne jede Auflage für dessen Verwendung und in Abkehr von bis dahin zeitlebens vertretenen fundamentalen Prinzipien. Es sei nicht er- sichtlich, dass der Notar J.________ bestimmte Fragen im Vorfeld auch nur diskutiert habe. Er hätte zwingend eine Bestätigung einer Ärztin über die Urteilsfähigkeit einholen müssen (act. 124 S. 9 Ziff. 4.5.1).
E. 8.2 Die Kläger legen damit bloss ihre eigene Sicht der Dinge dar. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Die Vorinstanz begründete detailliert und zutreffend, dass es unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von Testamenten gibt. Mit Bezug auf die Tes- tamentsergänzung würdigte sie insbesondere, dass den betroffenen Parteien damals klar gewesen sei, dass es um ein Vermögen von rund CHF 100 Mio. gegangen sei und sich das Vermögen aus Wertschriften, Immobilien und Barvermögen zusammensetze, was noch nicht bedeute, dass komplexe Vermögensverhältnisse zu regeln gewesen seien. Weiter würdigte sie, dass der Erblasser erst kurz davor, nämlich am 30. August 2012, umfassend über sein Vermögen verfügt habe (act. 123 E. 4.5). Damit setzen sich die Kläger, wie erwähnt, nicht auseinander. Mit ihren Behauptungen genügen sie den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 8.3 Der Ordnung halber ist zur Komplexität und Tragweite (vgl. bereits vorne E. 4.3) Folgendes anzufügen:
E. 8.3.1 Die Komplexität wird in der Lehre an unterschiedlichen Kriterien gemessen (vgl. Übersicht bei Sommer, a.a.O., S. 496 f.). Nach Seiler liegt eine komplizierte Verfügung vor, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkun- gen hat (Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, N 452). Aebi-Müller versteht unter der Komplexität eines Testaments vor allem die rechtliche Komplexität der einzelnen Anordnun- gen. Anordnungen, deren lebenspraktische Bedeutung der juristische Laie auch verstehen kann, seien nicht komplex (Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht – unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012, S. 13). Peter- mann ist der Meinung, es komme einzig auf die Komplexität der Erbmasse an (Petermann, Urteilsfähigkeit: Generelle Aspekte, Urteilsfähigkeit als Ehevoraussetzung, zum Testieren, zum willentlichen Sterben sowie Screening-Tools, 2008, N 103). Gemäss Aebi-Müller ist die
Seite 21/47 Komplexität der Erbmasse aber bloss einer von mehreren Faktoren (Aebi-Müller, a.a.O., S. 14). Seiler postuliert, dass die Komplexität losgelöst von der Komplexität des Nachlasses zu beurteilen sei. Werde beispielsweise ein Sohn auf den Pflichtteil gesetzt, könne dies trotz komplexer Nachlassstrukturen als eine einfache Anordnung gewertet werden (Seiler, a.a.O., N 453). Dieser Auffassung schliesst sich Sommer an (Sommer, a.a.O., S. 496). Das Bundes- gericht äusserte sich – soweit ersichtlich – bloss punktuell zur Frage der Komplexität. So hielt es etwa fest, die Komplexität der Erbmasse sei nicht ausschlaggebend. Ebenfalls nicht für ausschlaggebend hielt es den Umstand, dass sich ein Nachlass aus Wertpapieren, Immobili- en sowie einer Vielzahl von wertvollen Familienerbstücken zusammensetzte (Urteil des Bun- desgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.2 und 2.3.2). Auch für die Tragweite lässt sich keine einheitliche Definition finden. Die Tragweite kann sich beziehen auf die Höhe des Nachlasses, auf die Auswirkungen auf das Familiengefüge oder auf weitere Umstände. Wenn indes primär hohe Nachlasssummen zu grösseren Tragweiten führten, führte dies zum (unbefriedigenden) Ergebnis, dass vermögende Erblasser sich mit höheren Anforderungen an die Urteilsfähigkeit konfrontiert sähen (vgl. Biri, Testierfähigkeit und deren Beweis unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, 2016, N 157). Deshalb kann die Höhe des Nachlasses kein entscheidendes Kriterium sein. Auch dass eine letztwillige Verfügung für die Betroffenen folgenschwer sein kann, bei- spielsweise wenn einer von vier Erben vom Erbe vollständig ausgeschlossen wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch kein entscheidendes Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.257/2003 vom 30. Juni 2006 E. 4.1 und 4.2). Ist eine Anordnung irre- versibel, ist sie in der Regel von grösserer Tragweite (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 50).
E. 8.3.2 Vorliegend kann offenbleiben, wie Komplexität und Tragweite genau zu definieren sind. Denn unabhängig davon, welcher Meinung gefolgt wird, war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, wie zu zeigen ist, weder komplex noch von grosser Tragweite.
E. 8.3.3 In der Testamentsergänzung ging es im Wesentlichen einzig darum festzulegen, wer am "restlichen Vermögen", über das der Erblasser seit dem 30. August 2012 frei jeglicher Pflicht- teils- oder Erbansprüche letztwillig verfügen konnte, berechtigt sein soll. Diese Berechtigung konnte mit den zwei folgenden, simplen Sätzen geregelt werden: "Ich vermache das gesamte Vermögen, das nach meinem Tod – nach Durchführung der Regelungen vom August 2012 – verbleibt, meiner Ehefrau D.________ zur freien Verfügung. Sie wird es in meinem Sinne verwalten und verwenden" (act. 1/9 Ziff. 2.1). Dass der Erblasser das Vermächtnis nicht an Auflagen über die Verwendung knüpfte, macht die Testamentsergänzung entgegen den Vor- bringen der Kläger nicht komplizierter. Das Gegenteil ist der Fall. Im Übrigen enthielt das Testament auch keine Bedingungen, was ebenfalls gegen dessen Komplexität spricht. Im Vergleich zu allen sich in den Akten befindlichen früheren Testamten (act. 1/4-7, act. 1/11 und act. 1/16) war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 weitaus am wenigsten komplex und am wenigsten umfangreich. Dies ergibt sich bereits aus dem Seitenumfang oder der Anzahl der Bestimmungen (zum Detaillierungsgrad vgl. hinten E. 9.7). Selbst die Kläger führen (zutreffend) aus, dass für die Instruktion der Urkundsperson zwecks Umset- zung des Testierwillens der folgende, aus nur drei Wörtern bestehende, Satz genügte: "D.________ kriegt alles" (act. 124 S. 43 Ziff. 8.6.3). Dass der Erblasser in der Testaments- ergänzung die Person des Willensvollstreckers änderte, ist für die Beurteilung der Komple-
Seite 22/47 xität hinsichtlich des Vermächtnisses unerheblich. Abgesehen davon ist die Wahl des Wil- lensvollstreckers kein komplexes Geschäft, umso weniger, wenn diese auf jenen Rechtsan- walt fällt, dem man bereits seit Jahrzehnten vertraut.
E. 8.3.4 Ein Vermächtnis im Wert von CHF 100 Mio. betrifft zwar ein beträchtliches Vermögen. Bei isolierter Betrachtung ist das Testieren über einen Nachlass in dieser Höhe gewiss ein Ge- schäft von sehr grosser Tragweite. Wird dieser Wert aber in Relation zum Gesamtnachlass des Erblassers gestellt, entspricht dies bloss einem Anteil von rund ________ Prozent (vgl. act. 130 Rz 121). Bei relativer Betrachtung ist dies wenig (so selbst die Kläger bezüglich des ihnen vermachten Vermögens von zusammen CHF 60 Mio. [act. 15 S. 22]). Zudem handelte es sich bei diesem ________ (Bruchteil) nicht um jenen Teil des Vermögens, bei dessen Zersplitterung der Fortbestand der I.________ unter einheitlichem Aktionariat gefährdet ge- wesen wäre. Sodann war bereits vertraglich geregelt, dass – unabhängig davon, ob und wie über das "restliche Vermögen" verfügt wird – kein gesetzlicher Erbe leer ausgeht. Die Kläger wussten, dass sie auf das "restliche Vermögen" keinen klagbaren Anspruch hatten. Im aus ihrer Sicht besten Fall hätte der Erblasser nach dem 30. August 2012 keine weiteren letztwil- ligen Verfügungen mehr getroffen und das Vermögen wäre bei dessen Tod noch vorhanden (oder sogar grösser) gewesen. Im für sie schlechtesten Fall wäre dieses Vermögen ver- braucht oder anderen Personen vermacht worden. Aufgrund dieser Freiheiten des Erblassers mussten die Angehörigen mit allem rechnen. Dies relativiert die Tragweite weiter.
E. 8.3.5 Auch die Auswirkungen auf das Familiengefüge konnten nicht mehr allzu gross sein. Das Verhältnis zwischen den Klägern einerseits und dem Erblasser andererseits war nämlich be- reits zuvor, jedenfalls schon am 30. August 2012, getrübt (dazu auch hinten E. 9.8). Wie die Vorinstanz dazu zutreffend ausführte (act. 123 E. 8.5.4), schrieb der Erblasser dem Kläger 2 in einem Brief vom 28. Juni 2011 über das schlechter gewordene Verhältnis (act. 11/6). Offenbar kam es dazu unter anderem, weil sich AA.________ (eine dem Kläger 2 naheste- hende Person) in das Geschäft "einmischte". J.________ sagte an der Zeugenbefragung, der Erblasser habe kaum einen Moment ausgelassen, um sein Missfallen gegenüber Y.________ (eine dem Kläger 1 nahestehende Person) und dem Kläger 1 auszudrücken (act. 50 Ziff. 43). Die Kläger versuchten des Weiteren, im Rahmen der Regelungen vom
30. August 2012 in grösserem Umfang zu partizipieren (act. 98 Ziff. 20). Mit diesem Versuch scheiterten sie. Ihnen wurden "nur" je CHF 30 Mio. vermacht. Damit war der Kläger 2 nicht zufrieden, wie O.________ zu Protokoll gab (act. 98 Ziff. 32) und unbestritten ist. Weiter blieb unbestritten, dass sich die Kläger für das Versprechen der CHF 30 Mio. beim Erblasser nicht bedankten (vgl. act. 130 Rz 275). Dass auch die Beklagte ihren Teil zum getrübten Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Söhnen beitrug, darf als erwiesen gelten. Der Erblasser bestritt aber, dass sie "allein die Schuld" trug (act. 11/6 S. 1). Doch selbst ihre Mitschuld än- dert nichts daran, dass das Verhältnis zwischen den Klägern und dem Erblasser bereits am
30. August 2012 getrübt und hierfür nicht die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 ursächlich war. Dass der Erblasser dem Kläger 2 die Leitung der von ihm aufgebauten I.________ überlassen hatte (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.4), darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass er den Klägern keine Anteile am Unternehmen überliess und ihnen dadurch die Mög- lichkeit nahm, den Kläger 2 stets als CEO wiederzuwählen. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger 2 zum Präsidenten des Stiftungsrates der gemäss Erbvertrag und Testament vom
30. August 2012 zu errichtenden Z.________-Stiftung bestimmt war (vgl. act. 15 S. 14), wel- che die Anteile am Unternehmen erhalten sollte (vgl. act. 1/8 und 1/11; act. 123 E. 4.5.2). In-
Seite 23/47 sofern war oder ist die Leitungsposition des Klägers 2 nicht gesichert. Nach dem Gesagten war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 somit auch mangels wesentlicher (zu- sätzlicher) Auswirkungen auf das Familiengefüge nicht von grosser Tragweite.
E. 8.3.6 Die Testamentsergänzung war für den Erblasser auch deshalb nicht von grosser Tragweite, weil er diese Ergänzung – solange er urteilsfähig war – jederzeit widerrufen oder ändern konnte. Dies tat er denn auch teilweise mit der Persönlichen Bestimmung vom 25. August
2013. Und solange er über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen konnte, konnte er das rest- liche Vermögen auch jederzeit verzehren oder verschenken. Die Testamentsergänzung war mithin nicht irreversibel.
E. 8.3.7 Schliesslich zeigt auch ein Vergleich mit einem Vorsorgeauftrag generell bzw. dem Vorsorge- auftrag des Erblassers vom 26. April 2013 konkret, wie gering Komplexität und Tragweite der Testamentsergänzung waren: Die Testamentsergänzung ist punkto Schwierigkeitsgrad vergleichbar mit einer Alleinerbe- neinsetzung oder einer Enterbung. Letztgenannte stellt gemäss Bundesgericht ein einfaches Rechtsgeschäft dar (Urteil des Bundesgerichts 5C.257/2003 vom 30. Juni 2006 E. 4.1 und 4.2). Auch ein Testament, in dem ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird, ist nicht komplex (Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.2). Das Testieren ist zwar kein Alltagsgeschäft, doch weiss der grösste Teil der Bevölkerung ziemlich genau, was unter einem Testament, noch dazu unter einem solchen, bei dem der ganze frei verfügbare Teil des Nachlasses der Ehefrau zugewiesen wird, zu verstehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 5.3). Auf den Vorsorgeauftrag trifft dies nicht gleichermassen zu. Insbesondere zur damaligen Zeit waren Vorsorgeaufträge in der Schweiz neu, trat doch das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) erst am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft. Testamente hingegen gibt es seit Urzeiten (vgl. Dubler, Testament, in: Historisches Lexikon der Schweiz, 2013, <hls-dhs-dss.ch/de/articles/008956/2013-12-17> [besucht am 22. August 2024]). Ein Vorsorgeauftrag kann einschneidend sein. Immerhin muss er – im Unterschied zum Testament – sogar validiert werden (Art. 363 ZGB). Der Vorsorgeauftrag des Erblassers umfasste insgesamt fünf Seiten (act. 11/4). Die Testa- mentserrichtung füllte nicht einmal deren zwei (ohne die Zeugenbestätigung auf der Folge- seite). Der Vorsorgeauftrag wiederum entstand – soweit ersichtlich – "aus dem Nichts" her- aus. Frühere Versionen oder Entwürfe sind nicht aktenkundig. Demgegenüber hatte sich der Erblasser mit letztwilligen Verfügungen bereits lange vor dem 12. Oktober 2012, aber auch unmittelbar davor, intensiv beschäftigt. Hinsichtlich letztwilliger Verfügungen galt der Erblas- ser für einen juristischen Laien zudem als geschäftserfahren. Im Vorsorgeauftrag traf der Erblasser sodann nicht nur Anordnungen betreffend Vermögen bzw. Vermögensvorsorge. Vielmehr regelte er auch, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt (act. 123 E. 4.7.7), Fragen betreffend Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt, Wohnungs- angelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung vor Gericht [und weiteren Stellen], Beratung mit Dritten, Berufsgeheimnisse, Entschädigung und Spesen, die Person des Ersatzbevoll- mächtigten sowie die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde (act. 11/4). Sodann ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Vorsorgeauftrag erst am 26. April 2013 erstellte, mithin über sechs Monate nach der Testamentsergänzung,
Seite 24/47 und damit also zu einem Zeitpunkt, zu dem die progredient verlaufende Demenz bereits wei- ter fortgeschritten war. Für die Errichtung des Vorsorgeauftrages befand das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug den Erblasser – namentlich in Bezug auf die Tragweite des Vorsorge- auftrags und die Einsicht in die Komplexität der delegierten Aufgaben – mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2014 für urteilsfähig (vgl. act. 11/5 E. 5.2.1 in fine).
E. 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Kläger, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, bei der strittigen letztwilligen Verfügung (Testamentsergänzung) handle es sich um ein einfaches Rechtsgeschäft und es dürften daher keine besonders hohen Anforderungen an die Testierfähigkeit des Erblassers gestellt werden, nicht stichhaltig. Es handelte sich bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 um ein einfaches Rechtsgeschäft mit ver- hältnismässig geringer Tragweite.
E. 9 Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren, ob die Testamentsergänzung einen Kurs- wechsel darstellte und gegebenenfalls, ob dieser Kurswechsel nachvollziehbar war.
E. 9.1 Die Kläger argumentieren, die Testamentsergänzung sei in Abkehr von bis dato stets vertre- tenen Prinzipien "auf die Schnelle" entstanden, in einem einzigen klandestinen, kurzen "Be- ratungsgespräch", in welchem gerade nicht alle Möglichkeiten und ihre Rechtsfolgen disku- tiert und beraten worden seien (act. 124 S. 10 ff. Ziff. 4.5.2 und S. 40 Ziff. 8.5.3).
E. 9.2 Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass plausible Meinungswechsel keinen Rückschluss auf einen in der Willensfreiheit beschränkten Zustand eines Erblassers zuliessen, was selbst dann gelte, wenn eine sorgsam und über Jahre hinweg ausgearbeitete Lösung plötzlich wi- derrufen werde (act. 123 E. 8.5.3). Es obliegt pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen, zwi- schen Kurswechseln als Folge "bröckelnder" Urteilsfähigkeit einerseits und solchen als Folge biografisch konsolidierten weiteren Entwicklungen im noch "aktiven", selbst gestalteten Alter andererseits zu unterscheiden (Breitschmid, a.a.O., Art. 467/468 ZGB N 14).
E. 9.3 Entgegen der Darstellung der Kläger erfolgte die Testamentserrichtung nicht "auf die Schnel- le, von einer Stunde auf die andere". Vielmehr fanden zwischen dem Erblasser und der Ur- kundsperson J.________ zwei Vorbesprechungen statt, eine am 1. Oktober und eine am
E. 9.4 Die Frage der Kläger, wieso der Erblasser am 30. August 2012 die Gütertrennung und den Erbverzicht der Beklagten hätte bekräftigen lassen sollen, nur um sechs Wochen später alles der Beklagten zuzuwenden (act. 124 S. 40 Ziff. 8.5.3), lässt sich leicht beantworten: Wie be- reits die Vorinstanz festhielt (act. 123 E. 8.5.3), diente die Gütertrennung und der (vollständi- ge) Erbverzicht dazu, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt frei über das restliche Vermögen verfügen zu können. Gütertrennung und Erbverzicht waren notwendig, um die Ge- fahr einer Zerstückelung der Anteile am I.________-Konzern bzw. nur schon um eine Dis- kussion um diese Gefahr zu bannen. Wenn die Kläger aus der Abgabe des Erbverzichts durch die Beklagte ableiten wollen, es sei bestimmt gewesen, dass die Beklagte am restli- chen Vermögen überhaupt nicht partizipieren solle, dann hätten sie sich dieses Argument genauso entgegenhalten zu lassen, gaben sie doch am 30. August 2012 ebenfalls Verzichte ab, aufgrund derer sie bezüglich des restlichen Vermögens leer ausgehen konnten. Der juris- tische Unterschied lag einzig darin, dass die Kläger mit ihrem Verzicht auf den Pflichtteil – anders als die Beklagte mit dem vollständigen Erbverzicht – nicht auf ihre Erbenstellung ver- zichteten (vgl. Art. 495 Abs. 2 ZGB). Dank der Verzichte und der Gütertrennung konnte die frei verfügbare Quote maximiert und das restliche Vermögen im Wert von damals geschätzt rund CHF 100 Mio. der freien Verfügbarkeit des Erblassers unterstellt werden. Diese Aus- gangslage hätte auch mit anderer juristischer Vorgehensweise erreicht werden können (bei- spielsweise mit einem Pflichtteilsverzicht anstatt einem vollständigen Erbverzicht durch die Beklagte). Dies tut aber nichts zur Sache. Entscheidend ist einzig, dass eine Ausgangslage geschaffen wurde, mit welcher der Erblasser für das restliche Vermögen freie Hand hatte.
E. 9.5 Den Klägern gelingt der Beweis nicht, dass der gesamte Nachlass des Erblassers bzw. "das damals bestehende wesentliche Vermögen der Familie, v.a. Liegenschaften (ausser den Be- teiligungsrechten)", wie sie behaupten, nur unter den leiblichen Nachkommen hätte verteilt werden sollen. Aktenkundig ist einzig, dass die Beklagte keinen rechtlich geschützten An- spruch auf dieses Vermögen hatte. Dies schloss aber nie aus, dass ihr der Erblasser von sich aus etwas zuwendet. Die Kläger begründen ihre Behauptung, wonach die "Grundüber- zeugung" des Erblassers gewesen sei, dieses Vermögen unter den leiblichen Nachfolgern des Erblassers zu verteilen, nirgends. Sie verweisen bloss unspezifisch auf letztwillige Ver- fügungen vom 13. Dezember 2001, 4. Oktober 2006, 2. November 2009, 1. Juni 2011,
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E. 9.6 Dass der Erblasser über mehr als zehn Jahre zahlreiche Dokumente verfasst habe, mit de- nen er seinen Nachlass habe regeln wollen (act. 124 S. 38 Ziff. 8.5), mag zutreffen, ist aber für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit irrelevant. Jedenfalls legen die Kläger nicht nachvoll- ziehbar dar, was dies zur Sache tun soll. Immerhin aber zeigt das Vorgehen des Erblassers, dass er sich mit seinem Nachlass intensiv beschäftigte (vgl. act. 130 Rz 263) und insofern als geschäftserfahren bezeichnet werden darf.
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E. 9.7 Aus dem Umstand, dass die Testamentsergänzung nicht den Detaillierungsgrad einiger früherer Testamente aufwies, der Erblasser aber "detailversessen" gewesen sein soll (vgl. act. 124 S. 21 Ziff. 6), lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Kläger, insbesondere kein Kurswechsel, ableiten. Der Grund für den geringeren Detaillierungsgrad der Testamentser- gänzung liegt auf der Hand: Es brauchte schlicht nicht noch mehr geregelt zu werden. Die Beteiligungen an der I.________ waren bereits für die Stiftung bestimmt, der Rahmen für die Stiftung war vorgegeben und alle weiteren Details wurden ebenfalls bereits am 30. August 2012 geregelt. Entsprechend handelte es sich beim Geschäft vom 12. Oktober 2012 auch nur um eine "Ergänzung" des Testaments. Wie die Beklagte als Begünstigte das restliche Vermögen zu verwenden hatte, bedurfte keiner Regelung mehr.
E. 9.8 Dr.med. Q.________ hielt in seinem Schreiben vom 23. April 2014 fest, der Erblasser habe ihm gegenüber in wiederholten Gesprächen und zu wiederholten Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2013 immer wieder bestätigt, wem er vertraue und wer für ihn einstehen solle, wenn er dazu nicht mehr in der Lage sei. Diese Konsistenz in der Wahl und die lebensgeschichtli- che Einbettung der gewählten Personen würden diese Beurteilung bestätigen (vgl. act. 11/5 E. 4.6). Mit diesen gewählten Personen meinte Dr. Q.________ in erster Linie die Beklagte, welcher der Erblasser die alleinige Vorsorgevollmacht ausstellte (act. 130 Rz 103). Wenn der Erblasser also konstant äusserte, dass er der Beklagten vertraue, dann passte es in die – insbesondere von Dr. Q.________ und Prof. Dr.med. U.________ häufig erwähnte – Le- bensgeschichte des Erblassers, wenn er der Beklagten auch sein gesamtes restliches Ver- mögen vermachte. In diese Lebensgeschichte passt auch der Vertrauensverlust des Erblas- sers gegenüber seinen Söhnen, insbesondere gegenüber dem Kläger 2. Letzterer verstiess offenbar mehrfach gegen den "Grundsatz" des Erblassers, dass die ________ (nahestehen- de Personen der Kläger) nichts in der I.________ zu suchen hatten. Die Frage, ob der Klä- ger 2 immer wieder gegen diesen Grundsatz verstossen hatte, bejahte O.________ an der Zeugenbefragung (act. 98 Ziff. 11). Auf die Anschlussfrage, wie sich dies auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn ausgewirkt habe, antwortete O.________, dass sich diese von ei- nem totalen Vertrauen zu einem totalen Vertrauensverlust verändert habe (act. 98 Ziff. 12). Diese Aussagen sind glaubhaft, unabhängig davon, ob O.________ nach Auffassung der Vorinstanz den Anschein der Befangenheit erweckte (act. 123 E. 6.3.2). Denn seine Aussa- gen entsprechen einem von ihm anlässlich der Befragung eingereichten Brief des Erblassers vom September 2010, der vom Kläger 2 gegengezeichnet wurde. In diesem Brief erteilte der Erblasser dem Kläger 2 verschiedene Anweisungen, um AA.________ (eine dem Kläger 2 nahestehende Person) aus "den Unternehmungen" rauszuhalten ("kein Büro", "keine Schlüs- sel", "keine Flüge, Reisen oder Spesenbezüge", "keine Gehaltsbezüge" usw.). Der Brief schliesst wie folgt: "Solltest Du wiederum obige Anweisungen nicht erfüllen, müssen wir uns leider aber sicher beruflich trennen" (act. 98/3). Die I.________ lag dem Erblasser besonders am Herzen (act. 1 S. 13 unten) und der Kläger 2 bezeichnete seine Zusage gegenüber dem Erblasser, die Leitung der I.________ zu übernehmen, als "Lebensversprechen" (act. 77 S. 7). Unter diesen Prämissen muss die Androhung, sich definitiv beruflich vom Kläger 2 zu trennen, als Zeichen eines gröberen Vertrauensverlusts eingestuft werden. Hinzu kommt, dass der Kläger 2 für sich (und womöglich auch für den Kläger 1) im Vorfeld des 30. August 2012 einen höheren Betrag als die zugesprochenen CHF 30 Mio. gefordert hatte. Der Zeuge O.________ sprach von CHF 300 Mio. (act. 98 Ziff. 56; act. 130 Rz 214). Mit den CHF 30 Mio. waren die Kläger nicht zufrieden (act. 98 Ziff. 32). Das Vertrauen des Erblassers in den Kläger 2 war nach glaubhafter Aussage des Zeugen O.________ am 30. August 2012 "stark
Seite 28/47 angeschlagen" (act. 98 Ziff. 19). Dass die Kläger mit den je CHF 30 Mio. nicht zufrieden wa- ren, zeigte sich auch insofern, als sie sich beim Erblasser nie dafür bedankten. Wenn sich der Erblasser unter diesen Umständen dazu entschloss, das restliche Vermögen testamenta- risch der Beklagten zuzuwenden, so ist dies sogar für einen Dritten unter objektiven Ge- sichtspunkten nachvollziehbar.
E. 9.9 Trotz des jedenfalls seit dem 30. August 2012 getrübten Verhältnisses zu den Klägern fasste der Erblasser auch nach dem 12. Oktober 2012 noch die entsprechenden Beschlüsse (Ver- fügungsgeschäfte), um per tt.mm.jjjj Dividenden von CHF ________ Mio. auszuschütten, je- dem Kläger per tt.mm.jjjj CHF 30 Mio. auszuzahlen und zwischen dem tt. und tt.mm.jjjj das gesamte Aktienkapital der AB.________ AG in die Z.________-Stiftung einzubringen (vgl. act. 123 E. 6.5). Auch diesen Kurs behielt der Erblasser im Übrigen bei, wurden doch – so- weit ersichtlich – sämtliche am 30. August 2012 eingegangenen Verpflichtungen erfüllt. Die Kläger behaupten auch nicht, der Erblasser sei bei diesen Verfügungsgeschäften urteilsun- fähig gewesen. Dass die Kläger sich an dieser Diskrepanz (Urteilsfähigkeit für die Geschäfte vom 30. August 2012 gegeben vs. Urteilsfähigkeit für das Geschäft vom 12. Oktober 2012 nicht gegeben) nicht stören, liegt kaum daran, dass es ein "sorgfältiger, langsamer, neutral begleiteter Prozess unter fachlicher Beratung" war (vgl. act. 124 S. 31 Ziff. 6.5), sondern vielmehr daran, dass ihnen an diesem Ergebnis gelegen ist. Hinzu kommt, dass die Testa- mentsergänzung nichts anderes war als die Fortsetzung oder Finalisierung dieses Prozes- ses. Weiterer Beratung bedurfte der Erblasser für diesen Schritt nicht mehr. Angesichts der am 30. August 2012 geschaffenen Ausgangslage (vgl. vorne E. 9.4) war er in dieser Ent- scheidung absolut frei.
E. 9.10 Hinzu kommt, dass die Beklagte offenbar nie finanzielle Ansprüche an den Erblasser stellte, die über das hinausgingen, was ihr vom Erblasser am 30. August 2012 versprochen wurde (act. 130 Rz 281). Dies bestreiten die Kläger nicht. Die Beklagte wird nicht als habgierige zweite Ehefrau oder dergleichen beschrieben. Dass die Beklagte den Erblasser ausbeuten wollte (die Kläger verweisen in act. 124 S. 27 Ziff. 6.2.3 auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023, bei dem es um "Ausbeutungsgefahr" ging), behaupten die Kläger nicht. Im Gegenteil, führen sie doch selbst aus, die Persönliche Bestimmung vom
25. August 2013, welche die Beklagte dem Erblasser "in die Feder diktiert" habe (act. 124 S. 45 Ziff. 9) und gemäss welcher sein ganzes Vermögen (ausser einigen Liegenschaften) fürsorglichen Zwecken gespendet werden sollte (act. 1/14 S. 1 unten), deute darauf hin, dass die Beklagte nicht oder nicht primär vom Wunsch nach persönlicher Bereicherung angetrie- ben gewesen sei (act. 1 S. 23 Ziff. 52). Im Ehe- und Erbvertrag gab sie sich denn auch mit verhältnismässig wenig zufrieden: unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft ________ (Lage) und Eigentum an dortiger Ausstattung, Apanage von monatlich CHF 40'000.00, Kost- endeckung für private medizinische Behandlung sowie Anspruch auf einen Personenwagen (act. 1/12). Insofern erstaunt bei objektiver Betrachtung auch nicht, dass der Erblasser aus seinem restlichen Vermögen, über das er frei verfügen konnte und niemandem Rechenschaft schuldig war, nun die Beklagte begünstigte, die ihn – wenn auch angeblich mit fragwürdigen Methoden (act. 1 Rz II.40.2) – umsorgte.
E. 9.11 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Testamentsergänzung vom 12. Ok- tober 2012 nicht als Kurswechsel bezeichnet werden kann. Der Erblasser machte darin ledig- lich von der sich zuvor verschafften Verfügungsfreiheit Gebrauch, wobei die testamentari-
Seite 29/47 schen Anordnungen vor dem Hintergrund der Biografie des Erblassers nachvollziehbar er- scheinen. Ein kaum erklärbarer Sinneswandel, der allenfalls auf eine "bröckelnde" Urteils- fähigkeit hingedeutet hätte, ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. 10. Weiter ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testaments- ergänzung abnormal beeinflussbar war (Beeinflussbarkeit) und ob er beeinflusst wurde (Be- einflussung). 10.1 Nicht eingetreten werden kann auf die diesbezüglichen, pauschalen Einwände der Kläger, wonach "alle Ärzte bestätigen", dass eine "abnorme Beeinflussbarkeit" feststehe, oder die Kläger nur nachweisen könnten, dass der Erblasser zu jedem Zeitpunkt "aufgrund aller Arzt- berichte und Fachgutachten" bereits abnorm beeinflussbar gewesen sei (act. 124 S. 36 Ziff. 8.1, S. 43 Ziff. 8.5.6 oder S. 44 Ziff. 8.7). Die Kläger unterlassen es, auf die entspre- chenden Aktenstellen zu verweisen. Hinzu kommt, dass die Kläger zwar wiederholt von Be- einflussbarkeit sprechen, dabei aber nicht behaupten und begründen, dass und weshalb es sich um eine abnorme Beeinflussbarkeit gehandelt habe. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 10.2 Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, haben die Kläger einen konkreten Beeinflus- sungsversuch durch die Beklagte nie behauptet. Die Kläger entgegnen in der Berufung, dies entspreche schlicht nicht den Tatsachen. Sie hätten im Gegenteil "in allen Rechtsschriften behauptet, die Beklagte habe den Erblasser zur Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 beeinflusst" (act. 124 S. 39 Ziff. 8.5.2). Um dies zu belegen, verweisen sie auf die Zif- fern 4.4 und 5.2 der Klage. Diese Ziffern gibt es in der Klage (act. 1) aber nicht. Mithin kom- men die Kläger ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. vorne E. 2.1). Auf weitere, mögli- cherweise relevante Stellen weisen sie nicht hin. Auch der Verweis auf das Privatgutachten U.________ nützt den Klägern nichts. Es war nicht Aufgabe des vorinstanzlichen Gerichts oder der Gegenpartei, aus den Rechtsschriften oder aus einem Gutachten nach Stellen zu suchen, die für die Darstellung der Kläger sprechen könnten (vgl. vorne E. 9.5), umso weni- ger, wenn es sich um sehr umfangreiche Rechtsschriften und um ein sehr umfangreiches Gutachten handelt und die angeblich im Gutachten massgebende Stelle, wie die Kläger in der Berufung nun ausführen, auf Seite 182 zu finden sei (act. 124 S.40 Ziff. 8.5.2). Hinzu kommt, dass Prof. U.________ an besagter Stelle bloss von einem Einfluss von "Drittperso- nen" spricht, ohne eine bestimmte Person, namentlich die Beklagte, zu nennen. Ob es mög- lich ist, retrospektiv einen Beeinflussungsversuch zu belegen, wie die Kläger ausführen (act. 124 S. 43 Ziff. 8.5.6), ist unerheblich. Selbst wenn der Beweis unmöglich oder schwierig wäre, würde dies die (beweisbelasteten) Kläger nicht davon entbinden, einen Beeinflus- sungsversuch zumindest zu behaupten. Dass sich ein Sachverhalt nicht in der Sphäre der Kläger oder möglicherweise gar ausschliesslich in jener der Beklagten zugetragen hat, führte höchstens dazu, dass die Anforderungen an die Substanziierung tiefer sind. Eine Sachver- haltsbehauptung wird deswegen jedoch nicht obsolet (vgl. Meier, Die Behauptungs-, Bestrei- tungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Ver- handlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 280; Urteil des Bun- desgerichts 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.3). 10.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Wirksamkeit eines Beeinflussungsversuches vermutet werde, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe,
Seite 30/47 dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt worden sei (act. 132 E. 8.1). Die Kläger erwidern, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur abnormen Beeinflussbarkeit falsch interpretiert. Wenn, so die Kläger, eine abnorme Beeinflussbarkeit feststehe, die hier alle Ärzte bestätigen würden, und davon auszugehen sei, dass eine Beeinflussung versucht worden sei – der Ver- such müsse also nicht bewiesen werden –, dann werde dessen Wirksamkeit vermutet. Die Kläger verweisen schliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 (act. 124 S. 36 Ziff. 8.1). Der Standpunkt der Kläger findet im zitierten Bundesgerichtsurteil keine Stütze. Im Gegen- teil, führte doch das Bundesgericht dort aus, die Wirksamkeit des Beeinflussungsversuches müsse nicht nachgewiesen werden, sofern die abnorme Beeinflussbarkeit feststehe und die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt worden sei. Wie das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, gelte diese Vermutung nur für die Kausalität (d.h. für die Frage, ob die Beeinflussung "wirksam" war), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch als solchen und auch nicht für die Beeinfluss- barkeit (Urteil 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1.1). Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt und angewendet. 10.4 Angesichts der fehlenden Behauptung eines Beeinflussungsversuchs erübrigt es sich, auf die Einwände der Kläger zu jenen Erwägungen einzugehen, in denen die Vorinstanz herleitete, dass der Erblasser in der fraglichen Zeit beeinflussbar gewesen sei (so namentlich act. 124 Ziff. 4.7.6, 4.9.3, 5.4, 6.6, 8.3, 8.5.5, 8.5.6 oder 8.6). Bloss der Ordnung halber ist mit der Beklagten festzuhalten, dass der Erblasser seine Fähig- keit, sich einer Beeinflussung zu widersetzen, eindrucksvoll demonstrierte, als er dem Klä- ger 2, der einen höheren Betrag von CHF 300 Mio. forderte, in einem Gespräch unter vier Augen CHF 30 Mio. und nicht mehr zugestand (act. 130 Rz 214). Die Kläger bestritten die- sen Vorgang nicht. Zudem war es auch der Erblasser, der sich – entgegen dem Willen der Beklagten – von seinem langjährigen Hausarzt Dr.med. P.________ trennte (act. 130 Rz 245 f.). Dass dies "auf Druck der Beklagten unter Tränen" geschah (so die Kläger in act. 124 S. 25 Ziff. 6.2.1), ist tatsachenwidrig, hielt doch Dr. P.________ in seiner Patienten- akte am 30. August 2012 fest: "Pat. [Patient] möchte zu Dr. Q.________, Ehefrau wünscht dies nicht" [act. 19/43]). Diese Vorgänge, die sich im relevanten Zeitraum zugetragen haben, sprechen deutlich gegen eine abnorme Beeinflussbarkeit des Erblassers. Schliesslich ver- stricken sich die Kläger in Widersprüche, wenn sie den Erblasser am 30. August 2012 nicht für abnormal beeinflussbar hielten (act. 15 S.50 Ziff. 22: "Der Erblasser war am 30. August 2012 tatsächlich nicht übermässig beeinflussbar"), am 12. Oktober 2012 – und damit bloss rund sechs Wochen später – hingegen schon (vgl. auch vorne E. 9.3). 10.5 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Kläger den Beweis der ab- normen Beeinflussbarkeit des Erblassers nicht erbracht haben. Diese Frage war indessen ohnehin nicht relevant, zumal die Kläger einen Beeinflussungsversuch gar nicht bzw. nicht rechtsgenügend behauptet haben. 11. Die Kläger sind der Auffassung, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers bei der Testamentser- gänzung vom 12. Oktober 2012 ergebe sich auch aus anderen Beweismitteln. Sie monieren
Seite 31/47 im Wesentlichen, dass die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt oder bestimmte Beweise zu Unrecht nicht abgenommen habe.
E. 11 Oktober 2012. Dies sagte J.________ gestützt auf sein "Protokoll" (Zeit- und Leistungser- fassung) aus (act. 50 Ziff. 21 und 31). Für die erste Besprechung am 1. Oktober 2012 erfass- te J.________ eine Stunde (act. 50 Ziff. 21). Angesichts der wenig komplexen Ausgangslage, wonach alles restliche Vermögen an die Beklagte gehen sollte ("D.________ kriegt alles"), erscheint bereits eine Stunde als lang. Hinzu kommt, dass gemäss Bundesgericht die Anfor- derungen an die Urteilsfähigkeit im Vorverfahren, hier also am 1. und 11. Oktober 2012, so- gar noch höher anzusetzen sind als beim Beurkundungsvorgang selbst, da bei Letzterem der Erblasser in der Regel das Vorbesprochene bloss noch "genehmigt" (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 4.2). Zwischen dem 30. August und dem 1. Ok- tober 2012 lagen bloss 4,5 Wochen. Selbst die Kläger bringen nicht vor, dass sich der geisti- ge Zustand des Erblassers in dieser kurzen Zeit massgebend oder beschleunigt verschlech- tert hat (vgl. act. 124 S. 32 Ziff. 6.5). Die Kläger behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass J.________ im Vorfeld der Beurkundung bestimmte "naheliegende" Fragen mit dem Erblas- ser diskutiert habe (act. 124 S. 9 Ziff. 4.5.1; s. auch act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.1 und S. 29 Ziff. 6.3.1). Nirgends aber legen die Kläger dar, dass (und wo) sie eine ungenügende Auf-
Seite 25/47 klärung oder Beratung im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet haben und weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Deshalb sind sie mit diesen Behauptungen nicht (mehr) zu hören (vgl. vorne E. 2.1). Der Wechsel der Person des Willensvollstreckers erfolgte offenbar erst im zweiten Entwurf des Testaments und anlässlich des Gesprächs vom 11. Oktober 2012. Ob diese Änderung als "last minute"-Entscheid oder Kurswechsel bezeichnet werden kann, ist unerheblich, zu- mal dieser Wechsel bei objektiver Betrachtung erklärbar erscheint. J.________ war immerhin ein langjähriger Vertrauter des Erblassers, auch über den 12. Oktober 2012 hinaus. Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Testamentsergänzung der Vertrauensanwalt des Erblassers gewesen sei, antwortete J.________: "Ja, ich glaube schon […]" (act. 50 Ziff. 35). Diese Aussage ist glaubhaft. Denn auch Dr.med. Q.________ nahm dessen Rolle so wahr. In ei- nem Schreiben vom 23. April 2014 hielt er nämlich fest, er habe den Erblasser am 1. April 2014 besucht und dieser habe wiederholt J.________ als seinen juristischen Interessenver- treter bezeichnet (vgl. act. 11/5 E. 4.6).
E. 11.1 Die Vorinstanz führte aus, die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, seien beschränkt. Gutachten hätten den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen könne. Aber auch die Aussa- gen von Zeugen seien nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äus- sern würden, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen blieben (act. 123 E. 4.6). Die Klä- ger kritisieren, die Vorinstanz vertraue nicht den Aussagen der behandelnden Ärzte, sondern dem Erinnerungsvermögen sogenannter "Weggefährten" (act. 124 S. 12 Ziff. 4.6). Diese Kritik ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht nur auf Zeugenaussagen von "Weggefährten" abstellte, sondern auch die Einschätzungen verschiedener Ärzte berücksichtigte. Diese Einschätzungen waren je- doch unterschiedlich bzw. widersprüchlich. Entsprechend hatte die Vorinstanz diese zu wür- digen. Weshalb allein die Aussagen der "behandelnden" Ärzte hätten massgebend sein sol- len, begründen die Kläger, die dies insinuieren, nicht. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die behandelnden Ärzte ab 19. Januar 2012 bis und mit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mit dem Erblasser hatten (act. 123 E. 6.2.1 und 6.2.2). Darauf gehen die Kläger in der Berufung nicht ein. Ebenso wenig bemängeln sie die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die "Weggefährten" – im Unterschied zu den behandelnden Ärzten – zum Erblasser in der Zeit rund um den 12. Oktober 2012 Kontakt hatten (act. 123 E. 6.1.1 [J.________], E. 6.1.2 [N.________], E. 6.1.4 [O.________] und E. 6.1.5 [M.________]). Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind daher bereits aus diesem Grund zurückhaltender zu würdigen.
E. 11.2 In der Berufung geben die Kläger die Krankengeschichte des Erblassers aus ihrer Sicht wie- der (act. 124 S. 12 ff. Ziff. 4.7.1-4.7.13). Das meiste davon führte auch die Vorinstanz auf. Soweit sie dies nicht tat, unterlassen es die Kläger darzulegen, inwiefern sich dies auf das Urteilsergebnis auswirkte. Ihr pauschaler Hinweis, "auch aus diesen Feststellungen zieht die Vorinstanz nicht die richtigen Schlüsse", genügt den Begründungsanforderungen nicht. Fehl geht sodann die Behauptung der Kläger, die Vorinstanz unterschlage, dass Dr.med. Q.________ den Erblasser nicht mehr abschliessend als urteilsfähig erachtet habe. Die Vor- instanz würdigte die Darstellungen von Dr. Q.________ ausführlich (vgl. act. 123 E. 4.9.1 und 6.2.2). Darauf gehen die Kläger an dieser Stelle nicht substanziiert ein. Auch mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit bei Errichtung des Vorsorgeauftrags wiederholen die Kläger bloss ihre vor erster Instanz vorgetragenen Standpunkte. Darauf ist nicht einzutreten.
E. 11.3 Die Kläger stören sich daran, dass die Vorinstanz kein Gutachten über die Urteilsfähigkeit des Erblassers zur Errichtung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2021 einholte. Sie wenden ein, es sei sehr wohl möglich und in der Fachwelt anerkannt, retrospektiv bzw. post- hum die Urteilsfähigkeit zu beurteilen (act. 124 S. 15 Ziff. 4.8).
E. 11.3.1 Zunächst einmal geht dieser Einwand an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese sprach nämlich nicht von Unmöglichkeit. Sie führte bloss – und dies zu Recht – aus, dass sich post mortem der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen "nur sehr schwer" erbringen lasse (act. 123 E. 6.6; vgl. dazu BGE 124 III 5
Seite 32/47 E. 1b; Breitschmid, a.a.O., Art. 467/468 ZGB N 18). Zudem braucht das Gericht allein wegen des Umstands, dass sich Gutachter für befähigt erachten, ein Gutachten zu erstellen, noch kein Gutachten anzuordnen.
E. 11.3.2 Der Einwand ist aber auch insofern unbegründet, als die Kläger im erstinstanzlichen Verfah- ren die Anordnung eines Gutachtens nicht beantragt haben. Da der Sachverhalt vorliegend nicht von Amtes wegen festzustellen ist, mithin die Verhandlungsmaxime gilt, hat das Gericht auch nicht von Amtes wegen Beweise zu erheben (Art. 153 Abs. 1 ZPO). Nur wenn es an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel hat, kann es von Amtes wegen Beweise erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.2 und 7.3.1). Diese Voraussetzungen waren unbestrittenermassen nicht erfüllt. Darauf gehen die Kläger in der Berufung nicht ein. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in der Berufung die Anordnung eines Gutachtens nicht beantragen, weshalb ein sol- ches ohnehin nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2).
E. 11.3.3 Die Beklagte zog im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Antrag auf gerichtliche Anordnung eines Gutachtens zurück. Der Rückzug erfolgte mit Eingabe vom 15. November 2021 (act. 53) und damit nach Eintritt des Aktenschlusses. Entgegen der Auffassung der Kläger (act. 124 S. 19 Ziff. 5.2.2) erfolgte dieser Rückzug nicht verspätet. Den Klägern hätte es freigestanden, selbst rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rückzug dieser Beweisofferte nach Aktenschluss prozes- sual unzulässig gewesen sein soll, zumal die Parteien nach Aktenschluss sogar insgesamt auf die Beweisabnahme verzichten können (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2020 vom
5. November 2020 E. 3.1) und auch ein Klagerückzug grundsätzlich jederzeit möglich ist. Vorbehalten bliebe ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten (vgl. Art. 52 ZPO oder Art. 2 ZGB). Ein solches behaupten die Kläger aber nicht und ist auch nicht ersichtlich.
E. 11.4 Die Vorinstanz taxierte die Arztberichte von Dr.med. Q.________ vom 13. November 2011 und 23. April 2014 als widersprüchlich. Einerseits habe er im November 2011 ausgeführt, die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe geschäftliche Angelegenheiten sei nicht mehr vollständig vorhanden. Andererseits habe er im April 2014 festgehalten, der Erblasser sei im August 2012 zur Regelung seiner Interessen urteilsfähig gewesen (act. 123 E. 4.9.1). Die Kläger bestreiten, dass ein Widerspruch vorliegt. Für komplexere Dinge habe Dr. Q.________ den Erblasser im April 2013 nicht mehr für urteilsfähig gehalten und ein Testa- ment – gerade in dieser Höhe – falle doch ganz genau darunter (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9.1). Ob sich diese Berichte widersprechen, kann dahingestellt bleiben. Denn wie gezeigt, war die Testamentsergänzung nicht komplex (vorne E. 8.3). Daher ist es unerheblich, wenn Dr. Q.________ den Erblasser im November 2021 für komplexe Angelegenheiten nicht für ur- teilsfähig hielt (so auch an der Befragung [act. 100a Ziff. 8 und 15]). Die Kläger unterlassen es im Weiteren, mit Verweis auf Aktenstellen aufzuzeigen, inwiefern Dr. Q.________ den Gesundheitszustand des Erblassers im April 2013 massgebend schlechter beurteilte als den Zustand im November 2011.
E. 11.5 Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung, ob der Erblasser für die Testamentsergänzung urteils- unfähig war, auch auf das Gutachten von Dr.med. T.________ ab. Wie bereits erwähnt, ist
Seite 33/47 die Qualität dieses Gutachtens ausgewiesen und die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind begründet (vorne E. 7.6). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass es bei diesem Gutachten nicht um die Testamentsergänzung ging, sondern um den Vorsorgeauftrag. Sie stellte aber fest, dass die attestierte Urteilsfähigkeit zum Abschluss eines Vorsorgeauftrages im April 2013 ein starkes Indiz für die Urteilsfähigkeit des Erblassers bei der Testamentsergänzung im Oktober 2012 darstelle. Der Vorsorgeauftrag sei kein sehr einfaches Rechtsgeschäft ge- wesen und bei der Testamentsergänzung habe es sich nicht um eine komplexe Regelung gehandelt (act. 123 E. 4.9.2). Die Kläger wenden ein, der Vorsorgeauftrag an den anderen Ehepartner sei entgegen der Meinung der Vorinstanz in seinem Grundsatz unglaublich ein- fach und ausserdem die Regel. Der Erblasser habe nicht gewusst, welche Lebensbereiche im Vorsorgeauftrag wie geregelt würden (act. 124 S. 17 Ziff. 4.9.2). Diese Einwände überzeugen nicht. Die Kläger begründen nicht, weshalb der Vorsorgeauftrag im Grundsatz "unglaublich einfach" gewesen sein soll. Folglich muss darauf nicht weiter ein- gegangen werden. Wie zudem bereits dargelegt, war der Vorsorgeauftrag komplexer als die Testamentsergänzung (vorne E. 8.3). Dass die Erteilung des Vorsorgeauftrages an den an- deren Ehepartner die Regel ist, begründen die Kläger nicht. Notorisch ist eine solche Regel nicht. Wieso der Erblasser, wie die Kläger insinuieren, nicht (mehr) gewusst haben soll, was CHF 100 Mio. in ihrem Ausmass bedeuten, legen sie auch nicht dar. Ausserdem begründen sie nicht, dass bzw. wie wichtig es überhaupt war, die Bedeutung dieses (genauen) Ausmas- ses zu kennen, und weshalb es nicht bereits genügt hätte, wenn der Erblasser wusste, dass sämtliches restliches Vermögen, über das er frei verfügen konnte, an die Beklagte vermacht wird.
E. 11.6 Die Vorinstanz wertete die Gefährdungsmeldung von Dr.med. P.________ vom 14. Mai 2012 als ein Indiz für eine bereits im Jahr 2012 bestehende Urteilsunfähigkeit des Erblassers (act. 123 E. 4.9.3). Diese Wertung bestreitet nunmehr die Beklagte (vgl. vorne E. 2.3). Sie macht geltend, Dr. P.________ habe diese Meldung aus heiterem Himmel heraus verfasst, da der Erblasser ihn zuvor letztmals am 19. Januar 2012 im Zusammenhang mit der Ab- klärung der Fahreignung konsultiert habe (act. 130 Rz 122). Dr.med. P.________ attestierte dem Erblasser am 19. Januar 2012 die Fahrfähigkeit und kreuzte auf dem entsprechenden Formular an, dass die nächste Überprüfung in einem Jahr stattfinden solle. Weitere Auflagen machte er nicht (act. 19/44). Die Kläger behaupten nicht, dass es zwischen dem 19. Januar und 14. Mai 2022 zu weiteren Konsultationen oder Kon- takten gekommen ist. Die Vorinstanz erwog zudem, die Kläger hätten die Edition des Patien- tendossiers, über das Dr. P.________ seit der Auflösung des Patientenverhältnisses im Au- gust 2012 nicht mehr verfügt habe, nicht rechtzeitig beantragt (act. 123 E. 6.2.1). Diese Er- wägung rügen die Kläger in der Berufung nicht. Mithin ist davon auszugehen, dass die Ge- fährdungsmeldung rund vier Monate nach der letztmaligen Konsultation und damit "aus heite- rem Himmel" erfolgte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher diese Meldung nicht einmal ein Indiz für die Urteilsunfähigkeit darstellen. Auffallend ist ferner, dass Dr. P.________ beim Sozialdienst G.________ (ZG) zwar eine Gefährdung meldete, gleichzeitig aber ausdrückte, er erwarte keine aktuellen Massnahmen (act. 11/15). Dass Dr. P.________ den Erblasser im Januar 2012 für ein weiteres Jahr fahrfähig hielt, erstaunt auch deshalb, weil der Erblasser ihm im September 2011 einen Brief vorgehalten und gefragt habe, "was genau drinstehe" und ob er (Dr. P.________) diesen unterzeichnen würde. Der Inhalt des
Seite 34/47 Briefes sei gewesen, dass der Erblasser den Kläger 2 nicht mehr als Sohn habe anerkennen mögen (act. 99a Ziff. 13). Einer Person, die einen solchen Brief nicht mehr genau verstanden haben soll, vier Monate später die Fahrerlaubnis für ein Jahr zu erteilen, erscheint sehr frag- würdig. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass in Fachkreisen bei Demenz in der Regel vom Autofahren abgeraten wird. Das Reaktionsvermögen nimmt bei den meisten Demenzformen nämlich ab und die allgemeine Verlangsamung zeigt sich auch im Strassen- verkehr. Zudem kann die Aufmerksamkeit nicht mehr über längere Zeit aufrechterhalten wer- den. Der demente Fahrer ermüdet rasch (vgl. Förstl, a.a.O., S. 39 und 42). Das Fahren ist auch nichts Alltägliches, das viele an Alzheimer Erkrankte noch routinemässig besorgen können, wie die Kläger insinuieren (act. 124 S. 13 Ziff. 4.7.5). Diese Umstände bewogen die Vorinstanz zu Recht dazu, Dr. P.________s Aussage, wonach der Erblasser im Mai 2012 Zusammenhänge nicht mehr habe erstellen können (act. 99a Ziff. 17), kein massgebendes Gewicht beizumessen.
E. 11.7 Zwischen den Parteien ist im Weiteren umstritten, inwieweit auf das Privatgutachten von Prof. Dr.med. U.________ abzustellen ist. Die Vorinstanz taxierte dieses Gutachten als eine (bestrittene) Parteibehauptung. Die Kläger legen in der Berufung nicht dar, weshalb dem Pri- vatgutachten U.________ eine gewichtigere Funktion als die einer blossen Parteibehauptung beizumessen wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz treffen vollends zu. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt ein Privatgutachten nach (noch) geltendem Zivilprozessrecht nichts weiter als eine in der Regel – so auch hier – bestrittene Parteibehauptung dar (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2024 vom 25. März 2024 E. 3.2). Abgesehen davon kann auf das Privatgutachten aber auch aus folgenden Gründen nicht ab- gestellt werden: Prof. U.________ ging von einer im Oktober 2012 "deutlich fortgeschrittenen Demenz" aus (act. 1/17 S. 181). Die Beklagte wendet ein, Prof. U.________ widerspreche den zu Lebzeiten des Erblassers erstellten Arztberichten (act. 130 Rz 135 f.). Dieser Ein- wand ist berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Prof. U.________ zu dieser Annahme gelangte. Er scheint sich auf (einseitige und unbewiesene) Schilderungen, namentlich über Orientierungsstörungen, oder auf häufige Wechsel der verschiedenen Testamentsversionen im Jahr 2011 zu stützen. Weshalb dies auf eine deutlich fortgeschrittene Demenz hinweist, begründet er nicht (vgl. etwa act. 1/17 S. 158). Auf die Diskrepanz zu anderen aktenkundigen ärztlichen Berichten oder Gutachten, in denen für das Jahr 2012 durchwegs höchstens von einer beginnenden oder leichten Demenz die Rede war, ging Prof. U.________ nicht ein. An einer Stelle hält er fest, dass spätestens im Jahr 2013 von einem "hohen Risiko für Entschei- dungen bzw. Rechtsgeschäfte im Zustand der Urteilsunfähigkeit auszugehen" sei (act. 1/17 S. 138). Ein hohes Risiko für einen Zustand der Urteilsunfähigkeit ist aber noch nicht dassel- be wie die dauernde Urteilsunfähigkeit. Von Letzterer ("in der Regel von Urteilsunfähigkeit") geht Prof. U.________ erst ab dem Jahr 2014 "sicher" aus (act. 1/17 S. 138). Ein hohes Risi- ko ist im Übrigen auch keine "sehr grosse Wahrscheinlichkeit, die jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst" (vgl. zu diesem Beweismass BGE 124 III 5 E. 1b). Mithin könnte aus dem Gut- achten nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Erblasser im Jahr 2012 in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand. Ein solcher Zustand wäre aber bei einer deutlich fortgeschrittenen Demenz zu erwarten (vorne E. 7.11). Schliesslich ist das Gutachten U.________ auch insofern nicht einschlägig, als Prof. U.________ in der Testa- mentsergänzung einen "vollständigen Bruch mit den seit 2004 sichtbaren und bislang von al-
Seite 35/47 len Seiten respektierten Grundprinzipien" erblickt. Einen solchen Bruch (oder Kurswechsel) haben die Kläger vorliegend gerade nicht bewiesen (vorne E. 9).
E. 11.8 Die Vorinstanz ging kurz auf eine Stellungnahme von Prof. Dr.med. V.________ vom
23. März 2020 ein, stellte jedoch letztlich nicht auf diese ab (act. 123 E. 5.4). Daher braucht auf die Kritik der Kläger zu dieser Stellungnahme nicht eingegangen zu werden. Was die Kläger dagegen vorbringen ("Das Gutachten von Prof. V.________ ist allgemeiner Natur und hat eher Lehrbuchcharakter, als dass es sich mit der konkreten Fragestellung auseinander- setzen würde"; act. 124 S. 20 Ziff.5.4), genügte den Begründungsanforderungen aber ohne- hin nicht.
E. 11.9 Die Vorinstanz gab die wesentlichen Aussagen der befragten Zeuginnen und Zeugen wieder und würdigte einige davon (act. 123 E. 6.1.1 ff.). Dies bewog die Kläger zu diversen Rügen. Eine davon betrifft den Beweiswert der Aussagen von denjenigen Personen, die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen. Die Kläger verweisen auf BGE 124 III 5 und ma- chen geltend, Beurteilungen von "Aussenstehenden ohne Fachkenntnisse" seien für die Be- wertung der Urteilsfähigkeit in aller Regel untauglich (act. 124 S. 21 Ziff. 6.1). Diese Rüge geht fehl, und zwar aus folgenden Gründen:
E. 11.9.1 Die Kläger sprechen von "in aller Regel", unterlassen es aber darzulegen, weshalb dies auch im vorliegenden Fall zutreffen soll. Sodann übersehen sie, dass sich aus BGE 124 III 5 nicht ableiten lässt, das Bundesgericht halte die Beurteilung von Aussenstehenden ohne Fach- kenntnisse (gemeint sind "ohne medizinische Fachkenntnisse") in aller Regel für untauglich. In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, das Gericht sei weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen [i.S.v. Art. 499 und Art. 501 ZGB] noch an die Erklärungen der Urkundsperson gebunden. Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erschei- nungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern würden, blie- ben dem ungeübten Beobachter leicht verborgen, sodass sie und namentlich ihre Auswir- kungen vielfach nur durch eine sachverständige Untersuchung festgestellt werden könnten (BGE 124 III 5 E. 1c). Das Bundesgericht hielt offensichtlich die zwei Testamentszeugen und die Urkundsperson (vgl. Art. 499 ZGB) für Personen, die um den Beurkundungszeitpunkt herum keinen regelmässigen Kontakt zum Testator hatten, und denen sich bloss eine Mo- mentaufnahme von dessen Zustand bot. Aus diesem Grund (und nicht wegen fehlender me- dizinischer Ausbildung und Erfahrung) verneinte das Bundesgericht eine Bindung an deren Einschätzung. In einem sieben Jahre älteren, ebenfalls in der amtlichen Sammlung publizier- ten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass es sich von selbst verstehe, dass die Einschät- zungen von verantwortungsvollen Personen, die Erfahrung im Umgang mit Menschen hätten und den Erblasser gut gekannt hätten, für die Beurteilung der Testierfähigkeit genauso viel Gewicht hätten wie die Meinung von Medizinern (BGE 117 II 231 E. 2b [= Pra 1992 Nr. 204]). Im Urteil BGE 124 III 5 verwies das Bundesgericht mehrmals auf dieses Urteil, ohne aber dieses zu kritisieren oder die Praxis zu ändern. Demnach bleibt es dabei, dass nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Einschätzung von medizinischen Laien durchaus Beweis- wert hat, sofern diese von vernunftgemäss handelnden Personen stammt, die den Erblasser gut kannten und zu ihm, insbesondere in der fraglichen Zeit, regelmässig Kontakt hatten. Personen, die eine Drittperson gut kennen und zu dieser in regelmässigem Kontakt stehen, werden im Volksmund als "Weggefährten" bezeichnet. Weggefährten nehmen wahr, wie sich die Drittperson in bestimmten Situationen verhält und ob sie diesen gewachsen oder aber
Seite 36/47 überfordert ist. Erhöhte Beweiskraft kommt den Aussagen solcher Zeugen zu, wenn diese die betroffene Person in mehreren vergleichbaren Situationen erlebt haben, wenn es sich dabei nicht nur um Alltagsgeschäfte handelte und wenn zur Bewältigung dieser Situationen ähnlich hohe geistige Anforderungen erforderlich waren wie beim zur Diskussion stehenden Rechtsgeschäft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.444/2002 vom 6. Februar 2003 E. 4.1). Angehörige, auch wenn diese ungeübte Beobachter sind und nicht immer medizinische Sachkunde aufweisen, können unter Umständen subtile Veränderungen des Erblassers früher wahrnehmen als ein Arzt, der den Patienten nur einmal oder ganz sporadisch sieht (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 170). Nichtsdestotrotz ist bei der Beweiswürdi- gung stets die Interessenlage der jeweiligen Zeugen zu berücksichtigen und zu bedenken, dass mit dem Erblasser befreundete Personen besonders nach dessen Tod tendenziell dazu neigen, Schwächen zu bagatellisieren, und betagte Personen dazu neigen, altersbedingte Schwächen ihrer Altersgenossen zu übersehen (Bucher/ Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 170).
E. 11.9.2 Wie die Beklagte vorbringt und die Kläger nicht bestreiten, hatten J.________ (act. 50 Ziff. 8, 13, 39 und 52), O.________ (act. 98 Ziff. 27) und L.________ (act. 48 Ziff. 32) – alles "ver- antwortungsbewusste Personen mit Menschenkenntnissen" – in der massgebenden Zeit mit dem Erblasser regelmässig Kontakt (act. 130 Rz 149). Obwohl sie keine Mediziner sind, sind ihre Aussagen bei der Beweiswürdigung nach dem Gesagten entsprechend zu berücksichti- gen. Nebst den von der Vorinstanz angeführten Gründen ("normale Antworten" [act. 123 E. 6.1.1], "bis Ende Jahres 2013 Gespräche geführt, die das Geschäft betroffen hätten" oder "alles bestens verstanden und sei sehr interessiert gewesen" [E. 6.1.3], "Vertrauter des Erb- lassers" [E. 6.1.4]) sprechen auch die folgenden Umstände für die Beweiskraft ihrer Aussa- gen: Ihre Aussagen stimmen im Grundtenor, nicht aber in allen Einzelheiten überein. Alle drei nahmen übereinstimmend wahr, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers ungefähr gegen Ende 2013 bzw. im Jahr 2013 merklich nachliess. L.________ schilderte den Vorfall, als der Erblasser am 25. November 2013 in eine Verwaltungsratssitzung der I.________ platzte, den Kläger 2 von allen Ämtern enthob und die Sitzung wieder verliess (act. 48 Ziff. 22 f.). Diese Aktion lässt erahnen, dass es zu diesem Zeitpunkt um den Gesundheitszustand des Erblas- sers nicht mehr so gut bestellt war. Dazu korrespondierend sagte L.________ aus, der Erb- lasser sei noch bis Ende des Jahres 2013 in geschäftlichen Belangen "zurechnungsfähig" gewesen (act. 48 Ziff. 32). J.________ bezeichnete den Erblasser im Jahr 2013 noch als "fit" (act. 50 Ziff. 38). O.________ hielt ihn bis Ende 2013 für "urteilsfähig" (act. 98 Ziff. 28). In- dessen nahm keiner der drei Zeugen beim Erblasser im Jahr 2012 – nebst der Vergesslich- keit – eine wesentliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten wahr. L.________ erwähn- te dessen Vergesslichkeit, relativierte aber, dass er auch Sachen vergesse (act. 48 Ziff. 34). J.________ sprach unverblümt davon, dass das Gedächtnis des Erblassers im Oktober 2012 "eindeutig nicht mehr so gut" war (act. 50 Ziff. 39). Er bemerkte auch, dass der Erblasser sein Testament auffällig häufig änderte (act. 48 Ziff. 51). Solche Aussagen sind ein Indiz dafür, dass die Zeugen nicht versuchten, als ehemalige Freunde oder Geschäftspartner ein durchwegs positives Bild vom Erblasser zu zeichnen, sondern sie vielmehr auch Vorbehalte anbrachten. Zudem war die Aussage über das eindeutig nicht mehr so gute Gedächtnis auch für J.________ nicht vorteilhaft. Daraus könnte nämlich vermeintlich auf eine Urteilsunfähig- keit des Erblassers und daraus wiederum auf eine Pflichtverletzung der Urkundsperson ge-
Seite 37/47 schlossen werden, weil diese – entgegen § 13 Abs. 3 BeurkG – Zweifel an der Urteilsfähig- keit des Erblassers nicht in der Urkunde festhielt. Die tatsächlich oder vermeintlich unvorteil- hafte Darstellung der eigenen Rolle ist ein sogenanntes Realitätskriterium, mithin ein Kriteri- um, das für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6a). J.________, O.________ und L.________ begleiteten und erlebten den Erblasser bei priva- ten oder geschäftlichen Entscheidungen. Angesichts der Grösse der I.________ traf der Erb- lasser offenkundig auch sehr komplexe und weitreichende geschäftliche Entscheidungen. Solche Entscheidungen werden im Vorfeld diskutiert. Bei den Diskussionen ist es auch medi- zinischen Laien möglich zu merken, ob der Erblasser immer noch (wie früher) verstand und einordnen konnte, worum es ging. Im Gegensatz zu alltäglichen Entscheidungen können ko- gnitive Einbussen bei komplexen Entscheiden zudem weniger gut kaschiert werden. O.________ und J.________ kannten ausserdem die Verfügungen von Todes wegen. Sie konnten deshalb einschätzen, wie komplex die Geschäfte vom 30. August 2012 waren. Dass J.________ als Urkundsperson in der Testamentsergänzung mit der Aufgabe des Willens- vollstreckers bedacht wurde und überhaupt der Umstand, dass er als Urkundsperson den Erblasser damals für urteilsfähig hielt, ist zwar in der Tat ein Umstand, den ihn im Hinblick auf Aussagen über die hier streitgegenständliche Frage als nicht ganz unvoreingenommen erscheinen lässt. Allein deshalb ist er aber noch nicht unglaubwürdig (vgl. zur "allgemeinen Glaubwürdigkeit" auch hinten E. 11.9.4) und seine Aussagen noch nicht unglaubhaft. Dass jeweils die Urkundsperson als Willensvollstrecker eingesetzt wird, ist nichts Aussergewöhnli- ches (act. 124 S. 29 Ziff. 6.3.1; act. 130 Rz 199). Schliesslich spricht es für die Glaubwürdig- keit des Zeugen J.________ bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er unbe- schönigt darlegte, wie er – gewissermassen in letzter Minute – zum Willensvollstrecker wurde (act. 50 Ziff. 55). Er sagte von sich aus (ohne danach gefragt worden zu sein), dass er es gewesen sei, der sich etwas enttäuscht gezeigt habe, als er im ersten Entwurf der Testa- mentsergänzung noch nicht als Willensvollstrecker vorgesehen gewesen sei (vgl. act. 50 Ziff. 33 und 55). Ob die Initiative für die Wahl des Willensvollstreckers von der Urkundsper- son oder vom Klienten ausgeht (vgl. act. 124 S. 29 Ziff. 6.3.1), ist für die Beantwortung der Frage, ob die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit des Testators neutral beurteilen kann, irre- levant. In beiden Fällen nämlich hat die Urkundsperson naturgemäss ein Interesse daran, dass das Testament nicht für ungültig erklärt wird. Das Vorhandensein eines solchen Inter- esses darf aber nicht dazu führen, dass die als Willensvollstrecker eingesetzte Urkundsper- son kein eigenes Bild über die Urteilsfähigkeit des Klienten mehr machen dürfte oder könnte.
E. 11.9.3 Die Kläger legen nicht dar, aus welchen Gründen die einzelnen Aussagen der "Weggefähr- ten" J.________, O.________ und L.________ unwahr sein könnten. Insbesondere ver- mochten sie keine anderen unabhängigen Zeugen zu benennen, die den Erblasser zur fragli- chen Zeit begleitet oder zumindest regelmässig erlebt und dabei dessen kognitiven Fähigkeiten wahrgenommen haben. Die von den Klägern genannten Personen (AC.________, W.________, AD.________ und S.________) sollten – soweit deren Befra- gung nicht zu unsubstanziierten Behauptungen offeriert wurde (trifft beispielsweise zu für AD.________ in act. 15 S. 58 f. Ziff. 30 oder für W.________ in act. 1 S. 7 Ziff. 8, S. 16 Ziff. 31 und act. 15 S. 43 Ziff. 8) – einzig das Verhalten der Beklagten bezeugen. So sollte AC.________ etwa bezeugen, dass die Beklagte dem Erblasser verboten habe, auf
Seite 38/47 ________ (Sprache) mit seinen Söhnen zu telefonieren, oder versucht habe, dass der Erb- lasser einen Satz auswendig lerne (act. 1 S. 17 Ziff. 35.1 [gilt auch für S.________] und act. 15 S. 77 Ziff. 52.5). W.________ sollte nach Auffassung der Kläger dazu befragt werden, dass der Erblasser die Kläger nicht diffamiert habe (act. 15 S. 77 Ziff. 52.6), dass die Beklag- te die Kläger bei einem Spitalbesuch vom Erblasser habe trennen wollen (act. 1 S.24 Ziff. 52.3 und act. 15 S. 76 Ziff. 52.4), dass der Umzug gegen ärztlichen Rat erfolgt sei (act. 1 S. 13 Ziff. 24.3) sowie dass die Beklagte dominant sei (act. 1 S.19 Ziff. 40.1) und schlecht über den Erblasser gesprochen habe (act. 1 S. 24 Ziff. 52.5). AD.________ hätte zu Ereig- nissen aus dem Jahr 2015 befragt werden sollen (act. 1 S. 16 Ziff. 30, S. 19 Ziff. 40.2 und S. 24 Ziff. 52.5). Die angeblich zu bezeugenden Tatsachen sind jedoch vorliegend nicht rele- vant. Zu Recht verzichtete die Vorinstanz daher auf die Befragung dieser Personen. Über- dies beantragen die Kläger in der Berufung nicht erneut, dass diese Personen zu befragen sind. Ebenso wenig legen sie dar, inwiefern deren Befragung für den Ausgang des Prozes- ses entscheidend gewesen wäre. Deshalb ist auf diese Beweisanträge ohnehin nicht mehr zurückzukommen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom
2. September 2014 E. 4.3). Mit Bezug auf den Zeugen O.________ erwähnen die Kläger, es sei nicht erstaunlich, dass dieser den Erblasser "bis Ende 2013 urteilsfähig" hielt, sei doch der Zeuge O.________ selbst mit einer hohen Schenkung begünstigt worden (act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.4). Dieser Ein- wand ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Insbesondere legen die Kläger die Umstände der Schenkung nicht dar und verweisen auch nicht auf Aktenstellen (auch nicht in act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). Mit Bezug auf L.________ bemängeln sie, es sei eine Laienwertung, wenn dieser den Erblasser rückblickend auf 2012 für "zurechnungsfähig" gehalten habe (act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.3). Auch dieser Einwand ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Mit Bezug auf J.________ führen die Kläger Folgendes an: "Dessen Aussagen sprechen eigentlich für sich. Gleichwohl seien einige wesentliche Passagen hervorgehoben: […]" (act. 124 S. 21 f. Ziff. 6.1.1). Das Hervorheben einiger Passagen stellt auch keine (hinreichende) Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb auch darauf nicht weiter einzu- gehen ist.
E. 11.9.4 Ausserdem hielt selbst die Vorinstanz fest, dass O.________ und L.________ unter anderem aufgrund ihres angespannten Verhältnisses zum Kläger 2 und ihrer Freundschaft zur Beklag- ten den Anschein der Befangenheit erwecken würden. Deshalb komme ihren Aussagen nur ein geringer Beweiswert zu (act. 123 E. 6.3.2). Ob dies zutrifft (vgl. Einwände der Beklagten in act. 130 Rz 209 ff.), kann aus mehreren Gründen dahingestellt bleiben: Erstens hätte die Vorinstanz selbst ohne die Aussagen der Zeugen O.________ und L.________ zu keinem anderen Ergebnis gelangen dürfen. Mit anderen Worten wäre es den Klägern aufgrund ihrer Behauptungen und Beweisanträgen selbst ohne die Aussagen von O.________ und L.________ nicht gelungen, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustos- sen. Zweitens gilt klarzustellen, dass das Kriterium der "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von
Seite 39/47 Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Anga- ben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaus- sage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.H.; vgl. auch Stein-Wigger, Aussagepsychologie im Zivilrecht, AJP 11/2010, S. 1409 ff., 1411 f.). Folglich sind Aussagen der Zeugen O.________ und L.________ sowie auch des Zeugen J.________ nicht unwahr, unbrauchbar oder unglaub- haft, bloss weil diese Zeugen (möglicherweise) ein Interesse am Prozessausgang haben. Vielmehr sind ihre Aussagen auf die Realitätskriterien zu prüfen. Diese sprechen, wie er- wähnt, deutlich für deren Wahrheitsgehalt. Ihre Aussagen waren – im Gegensatz etwa zu den Aussagen von Dr. Q.________ und Dr. P.________ – widerspruchsfrei. Immerhin aber darf und soll die Prüfung auf die Realitätskriterien umso kritischer erfolgen, je mehr die Zeu- gen mit den Parteien befreundet oder verfeindet sind oder ein Interesse am Prozessausgang haben.
E. 11.9.5 Die Kläger machen ferner geltend, der Erblasser habe zur fraglichen Zeit gemäss den Aus- sagen des Zeugen J.________ nur noch auf ganz einfache Fragen eine Antwort gewusst (act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.1). Die Kläger verdrehen jedoch die Aussage des Zeugen J.________. Gemäss dessen Aussa- ge habe der Erblasser am Telefon, wenn es nicht etwas ganz Einfaches gewesen sei, ge- sagt, dass er die Beklagte fragen müsse (act. 50 Ziff. 39). Dass er generell nur noch ganz einfache Fragen habe beantworten können, sagte der Zeuge nicht. Die Beklagte wendet zu- dem zutreffend ein (act. 130 Rz 150), dass aus dem Verhalten des Erblassers bei unvorbe- reiteten Telefonanrufen nicht auf seine geistigen Fähigkeiten im Rahmen eines einstündigen Beratungsgesprächs am 1. Oktober 2012 (act. 50 Ziff. 21) geschlossen werden könne. Dass der Erblasser wegen seines Gedächtnisses auf die Beklagte angewiesen war, wie die Kläger die Urkundsperson J.________ weiter zitieren (act. 124 S. 21 Ziff. 6.1.1), sagt mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit für sich ebenfalls noch nichts aus. Das Gedächtnis bezeichnet die Fähig- keit, aufgenommene Informationen umzuwandeln, zu speichern und wieder abzurufen. Wird jedoch das Vergessene in Erinnerung gerufen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Person diese Erinnerungen in den Kontext stellen und vernunftgemäss handeln kann. Die Fähigkeit, Erinnerungen ohne Hilfe abzurufen, lässt mit zunehmendem Alter – der Kläger war bei der Testamentserrichtung ________ (Zahl) Jahre alt – bei allen Menschen nach, oftmals insbe- sondere betreffend nicht weit zurückliegende Geschehnisse (sog. Kurzzeitgedächtnis). Dies führt aber noch nicht zur Annahme von Urteilsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2019 vom 28. Juli 2020 E. 3.3.1 f.). Ein beeinträchtigtes Kurzzeitgedächtnis oder selbst eine zeitweise Verwirrtheit ist nicht mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Zeiter, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 467 ZGB N 28 m.H.). Wichtig für das Testieren sind die sogenannten Exekutivfunktionen (so auch Prof. Dr.med. V.________, der dies in allgemeingültiger Weise festhielt [act. 11/24 S. 2]). Dr.med. T.________ stellte im Dezember 2013 zwar fest, dass es beim Erblasser bei der Generie- rung komplexer Lösungsstrategien zu Schwierigkeiten komme; das logische Schlussfolgern in nicht zu komplexen Situationen gelinge hingegen gut (act. 11/23 S. 5). Mithin kann den Klägern nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, der Erblasser habe nur noch auf ganz einfache Fragen eine Antwort gewusst. Jedenfalls geht dies aus den Akten, insbesondere aus dem Protokoll über die Befragung des Zeugen J.________, nicht hervor.
Seite 40/47 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Testamentserrichtung, wie erwähnt, nicht komplex war. Umso mehr ist daher davon auszugehen, dass der Erblasser die logischen (nicht kom- plexen) Schlüsse aus diesem Testament im Oktober 2012 noch gut ziehen konnte. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2014 hielt Dr. T.________ sogar fest, dass das logi- sche Schlussfolgern perfekt erhalten sei und die Aussagen des Erblassers bei der Reduzie- rung komplexer Probleme auf ein übersichtliches Niveau bzw. auf eine übersichtliche Frage- stellung (beispielsweise: "Wer soll F.________ in finanziellen Angelegenheiten vertreten?") über die verschiedenen Befragungszeitpunkte im Dezember 2013 konstant gewesen seien (vgl. act. 11/5 E. 4.5). Selbst wenn also der Erblasser nur noch auf ganz einfache Fragen ei- ne Antwort gewusst hätte, war er im Oktober 2012 (mehr als ein Jahr vor dem Dezember
2013) imstande, simple Fragen wie "F.________, wer soll nach Ihrem Tod ihr dannzumal verbleibendes Restvermögen erhalten?" oder "F.________, wer soll nach Ihrem Tod welchen Anteil Ihres dannzumal verbleibenden restlichen Vermögens erhalten?" konstant zu beant- worten.
E. 11.10 Mit Bezug auf den Zeugen Dr.med. P.________ zitieren die Kläger im Wesentlichen bloss aus dem Protokoll der Zeugenbefragung, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einanderzusetzen (act. 124 S. 22 f. Ziff. 6.1.6). Darauf ist deshalb nicht einzutreten (vgl. im Übrigen zum Zeugen Dr. P.________ vorne E. 11.6). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aus- führungen der Kläger zum Zeugen Dr.med. Q.________ (act. 124 S. 23 Ziff. 6.1.7; vgl. im Übrigen zum Zeugen Dr. Q.________ vorne E. 11.4) und PD Dr.med. R.________ (act. 124 S. 23 f. Ziff. 6.1.8; vgl. im Übrigen zum Zeugen Dr. R.________ vorne E. 7.7).
E. 11.11 Der Rechtsanwalt der Kläger führt aus, wenn er die protokollierten Aussagen der Zeugen mit deren Zusammenfassung und Würdigung durch das Gericht vergleiche, habe er den Ein- druck, nicht an derselben Veranstaltung gewesen zu sein (act. 124 S. 24 Ziff. 6.2). Weshalb dem so ist, legen die Kläger (auch in den nachfolgenden Stellen in der Berufung) nicht dar. Im Übrigen ist den Klägern, die vorbringen, nur die Referentin habe sich ein eigenes Bild ma- chen können, entgegenzuhalten, dass sie keine Beweisabnahme durch das Kollegialgericht beantragt haben (vgl. Art. 155 ZPO).
E. 11.12 Wiederholt behaupten die Kläger, Dr.med. P.________ und Dr.med. Q.________ hätten den psychischen Befund des Erblassers "für den fraglichen Zeitraum" aus eigener Anschauung bestätigen können (act. 124 S. 25 Ziff. 6.2.1). Diese Behauptung wird von der Beklagten be- stritten (act. 130 Rz 168) und blieb auch im Berufungsverfahren unbewiesen. Die Vorinstanz stellte zudem zu Recht fest, aus dem Umstand, dass der Kläger 2 Pate der Tochter von Dr. P.________ sei, resultiere eine "gewisse Befangenheit" (act. 123 E. 6.2.1). Dagegen vermö- gen die Kläger nichts Überzeugendes einzuwenden. Inwiefern sich eine Befangenheit auch für die Urkundsperson J.________ ergeben soll, weil dieser an der Zeugenbefragung Akten- notizen aushändigte, legen die Kläger, die dies behaupten, nicht dar. Mit Bezug auf den Zeu- gen Dr. P.________ erwähnte die Vorinstanz zwar, dass dieser der Hausarzt des Rechtsver- treters der Kläger sei (act. 123 E. 6.2.1). Dass die Vorinstanz jedoch daraus explizit oder im- plizit ("unterschwellig") irgendwelche Schlüsse zog (so die Kläger in act. 124 S. 25 Ziff. 6.2.1), ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht.
E. 11.13 Mit Bezug auf Dr.med. Q.________ wenden die Kläger ein, dieser habe in seinem Gutachten vom 9. Juli 2013 für August 2012 nicht global die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komple-
Seite 41/47 xe Rechtsgeschäfte bejaht, sondern im Gegenteil in Unkenntnis der komplexen erbrechtli- chen Regelung vom 30. August 2012 Folgendes festgehalten: "[…] Ich empfehle dem Bera- tergremium, diese Frage [gemeint war: die Frage des Nachlasses] gemeinsam mit F.________ und seiner Ehefrau zu prüfen und weitsichtig zu regeln. Im aktuellen Stadium der Krankheit ist F.________ dazu zwar nicht mehr abschliessend urteilsfähig, aber er kann dazu sehr wohl seine Haltung kundtun" (act. 124 S. 26 Ziff. 6.2.2.).
E. 11.13.1 Es trifft zu, dass Dr.med. Q.________ nicht die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe Rechtsgeschäfte im August 2012 "global" bejahte, wie dies die Vorinstanz – jedoch ohne Verwendung des Wortes "global" – festhielt. Dr. Q.________ wurde als Zeuge befragt, unter anderem auch zu seinen Gutachten und Berichten. Zumindest sinngemäss gab er zu Proto- koll, er habe den Erblasser für die Nachlassregelung vom 30. August 2012 für urteilsfähig gehalten, weil dieser die Entscheidungen unter Einbezug aller Beteiligten und des "Berater- gremiums" getroffen habe (act. 100a Ziff. 16). Gleichzeitig sagte er aus, im Jahr 2012 sei der Erblasser für komplexe Fragestellungen sicher nicht mehr urteilsfähig gewesen (act. 100a Ziff. 15). Das bedeutet, dass der Zeuge die Urteilsfähigkeit für das komplexe Geschäft vom
30. August 2012 bloss wegen der "guten Beratung" und des Einbezugs "aller Beteiligten" (vgl. auch act. 100a Ziff. 20) für gegeben betrachtete. Dies war offenbar auch die Meinung von Dr. Q.________ in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 an die KESB (vgl. dortige Ziffer 5: "Für Fragen, die das Übliche des Lebensstandards von F.________ und D.________ über- steigen, wurde ein Beratungsgremium eingesetzt, das gemeinsame zu seinem Wohl und in seinem mutmasslichen Interesse, weitreichende Entscheide zu treffen hat. Ich erachte es als nachgewiesen, dass F.________ im August 2012 urteilsfähig […] war […]" [act. 11/11]).
E. 11.13.2 Die Folgerung, wonach bei guter Beratung und Einbezug aller Beteiligten (oder bei gleichge- richteten Interessen aller Begünstigten) die Urteilsfähigkeit vorliegt oder "kompensiert" wer- den kann, ist unzutreffend. Vielmehr sprechen solche Umstände dafür, dass der Erblasser gerade nicht mehr fähig war, allein einen (eigenen) Willen zu bilden (vgl. Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 80; ferner die allgemeingültige Zeugenaussage von PD Dr.med. R.________ [act. 101a Ziff. 12], wonach die kognitiven Fähigkeiten ohne Beeinflussung, d.h. ohne Anwesenheit weiterer Personen, beurteilt werden müssten). Anders zu urteilen, würde bedeuten, dass die Urteilsfähigkeit eines sich in einem dauernden Schwächezustand nach Art. 16 ZGB befindenden Testators stets kompensiert würde, wenn alle, die vom zu beurkun- denden Testament profitieren oder den Testator gut kennen (zuweilen "Weggefährten" ge- nannt), am Beurkundungsvorgang oder der Vorbereitung beratend teilnehmen. Im Übrigen ist den Klägern entgegenzuhalten, dass der "Beizug aller möglicher Begünstigter [Hervorhebung hinzugefügt]" (act. 124 Rz III.6.5) eine Utopie ist: Der Kreis "möglicher" Begünstigter ist der- art gross, dass er nicht definiert werden kann. Zu Recht hielt die Vorinstanz deshalb fest, dass die Anwesenheit von wichtigen Familienmitgliedern und engen Beratern eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Erblassers nicht zu kompensieren vermöge (act. 123 E. 6.5). Dass die gegenteilige Auffassung der Kläger zu fehlgeleiteten Schlüssen führen kann, zeigte sich bei der Aussage des Zeugen Dr.med. Q.________ eindrücklich. Dieser wurde gefragt, ob er es heute auch noch so sehe, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers in Bezug auf die Nach- lassregelung vom 30. August 2012 gegeben gewesen sei, weil die Entscheidungen unter Einbezug aller Beteiligten und des Beratergremiums getroffen worden seien. Seine Antwort lautete: "Grundsätzlich ja, ich habe dann aber realisiert, dass das Beratergremium gar nicht tatsächlich die Interessen des Erblassers vertreten hat" (act. 100a Ziff. 16).
Seite 42/47
E. 11.13.3 Den Widerspruch zwischen "eigener Willensbildung" einerseits und "Willensbildung mithilfe eines Beratergremiums" andererseits konnte der Zeuge Dr. Q.________ (auch) an der Be- fragung nicht erklären. Stattdessen versuchte er, seine früheren Aussagen zu plausibilisie- ren, indem er auf die Konsistenz bzw. Inkonsistenz bestimmter Entscheidungen des Erblas- sers bzw. auf dessen Lebenslinie verwies (vgl. etwa act. 100a Ziff. 15). Dass der Zeuge je- doch den Inhalt dieser oder früherer Entscheidungen des Erblassers oder Verfügungen von Todes wegen kannte, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil, gab Dr. Q.________ sogar zu Protokoll, weder den Inhalt der Vereinbarung vom 30. August 2012 noch jenen des Testaments vom 12. Oktober 2012 zu kennen (act. 100a Ziff. 31-33). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Q.________ wusste, wer den Erblasser am 12. Oktober 2012 beraten hatte. Aus dem Umstand, dass die Kläger nicht anwesend waren, folgerte er offen- bar, er sei nicht beraten worden. Wie die Beklagte aber zutreffend einwendet (act. 130 Rz 98), müsste Dr. Q.________ – seinem Verständnis folgend – den Erblasser auch am
12. Oktober 2012 für urteilsfähig gehalten haben, zumal der Erblasser dort von J.________ beraten wurde und dieser eine Vertrauensperson des Erblassers war (act. 100a Ziff. 15), der den Erblasser auch bei den Geschäften am 30. August 2012 beraten hatte.
E. 11.13.4 Hinzu kommt, dass Dr.med. Q.________ "entscheidend für die Gültigerklärung des Vorsor- geauftrags" war (act. 124 Rz III.6.2.2). Inwieweit der Erblasser dort beraten wurde, ist eben- falls ungeklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass das dortige "Beratergremium" nebst J.________ – wenn überhaupt – wohl einzig aus der Beklagten bestand. Auch dies spricht – dem Verständnis von Dr. Q.________ folgend – vielmehr dafür, dass der Erblasser auch bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 urteilsfähig war.
E. 11.13.5 Weiter ist zu beachten, dass Dr.med. Q.________, wie dies Vorinstanz zutreffend festhielt, seine Meinung revidierte. In der Berufung bestreiten dies die Kläger zwar, offensichtlich im Wissen darum, dass – sollte Dr. Q.________ dies getan haben – die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen leiden würde. Sie übersehen dabei aber, dass sie im vorinstanzlichen Ver- fahren selbst noch ausführten, Dr. Q.________ habe "seine damalige Einschätzung im Rah- men des Psychiatrischen Gutachtens von Prof. U.________ revidiert" (act. 15 S. 7 Ziff. 0.10).
E. 11.13.6 Zutreffend ist weiter auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach Dr.med. Q.________ der Beklagten zum Zeitpunkt der Zeugenbefragung nicht freundlich gesonnen war. Dr. Q.________ gab nämlich zu Protokoll, es sei sehr schwierig gewesen, wie die Beklagte mit ihnen umgegangen sei, und es sei auch jetzt noch schwierig, weil die Beklagte seinen Na- men in der ganzen Öffentlichkeit sehr unhöflich kommentiere (act. 100a Ziff. 26).
E. 11.13.7 Insgesamt kann den Aussagen von Dr.med. Q.________ deshalb tatsächlich kaum Gewicht beigemessen werden.
E. 11.14 Die Kläger beantragen auch in der Berufung, dass Prof. Dr.med. U.________ als Zeuge zu befragen sei. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, und zwar im Wesentlichen mit der Be- gründung, Prof. U.________ habe den Erblasser zu Lebzeiten nie gesehen und könne nichts aus eigener Wahrnehmung bezeugen (act. 123 E. 6.2.4). Mit dieser zutreffenden Begründung setzen sich die Kläger in der Berufung nicht auseinan- der. Ergänzend bleibt anzumerken, dass selbst ein sachverständiger Zeuge im Sinne von
Seite 43/47 Art. 175 ZPO in jedem Fall zuerst eigene Sinneswahrnehmungen machen muss, um Zeuge sein zu können. Wenn die Fragen über den Rahmen der Wahrnehmungen und Schlussfolge- rungen hinausgehen, handelt es sich um Expertenfragen, die im Rahmen eines Gutachtens zu beantworten sind (vgl. Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 175 ZPO N 2 f.; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 175 ZPO N 3; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 175 ZPO N 1).
E. 11.15 Mit Bezug auf die Zeugen J.________, O.________, L.________ und M.________ wenden die Kläger weiter ein, es sei "unglaubwürdig", dass sich die Zeugen nach zehn Jahren noch zuverlässig daran erinnern könnten, bis Ende 2013 geschäftliche Gespräche mit dem Erblas- ser geführt zu haben (act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Kläger legen nicht dar, wieso sich die Zeugen nicht sol- len erinnern können. Es versteht sich zudem von selbst, dass die Zeugen ahnten, worum es bei der Zeugenbefragung gehen wird. Entsprechend konnten sie sich vor der Befragung ge- danklich vorbereiten und die Geschehnisse zeitlich einordnen. Dass man sich als ehemaliger Geschäftspartner des Gründers und langjährigen Geschäftsführers der I.________ auch nach zehn Jahren noch erinnern kann, bis wann mit diesem geschäftliche Gespräche geführt wurden, erscheint zudem durchaus plausibel. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 130 Rz 194), haben auch die Zeugen, die zugunsten der Kläger aussagten, von Ereignissen be- richtet, die über zehn Jahre her waren.
E. 11.16 Die Zeugenaussage von M.________ halten die Kläger auch aus einem weiteren Grund für unbeachtlich. Die Vorinstanz zitierte den Zeugen M.________, der aussagte, er habe den Erblasser im November 2012 auf einer Reise getroffen. Es sei dem Erblasser auf dieser Reise gesundheitlich gut gegangen. Sie seien drei Tage in ________ (Ort) gewesen. Beim Essen, den Konzerten etc. sei alles bestens gewesen (act. 123 E. 6.1.5). Die Kläger wenden ein, mit "einem Reisli" lasse sich für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit nichts gewinnen (act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). Dieser Einwand ist wiederum zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist den Klägern entgegenzuhalten, dass eine Reise in der Regel keine alltägliche, wiederkehrende Handlung ist, sondern ein Erlebnis, das an einem anderen, oft weniger vertrauten Ort ge- macht wird. Erfahrungsgemäss erinnert man sich in der Regel besser an solche Erlebnisse als an alltägliche Geschehnisse, die leichter in Vergessenheit geraten. M.________ hatte zum Erblasser ein geschäftliches und ein privates Verhältnis, wobei sie primär geschäftlich miteinander zu tun hatten (act. 49 Ziff. 7). Er erlebte den Erblasser bei dieser Reise während drei Tagen in einer für diesen weniger vertrauten Umgebung. Insofern darf den Aussagen von M.________ durchaus Gewicht beigemessen werden. Soweit die Vorinstanz dies nicht (implizit) tat, indem sie dessen Aussagen zwar zitierte, aber nicht explizit würdigte, wird dies hiermit nachgeholt (vgl. act. 130 Rz 217).
E. 11.17 Schliesslich kritisieren die Kläger ein weiteres Mal, dass die Vorinstanz massgebend auf die Aussagen der als Zeugen befragten Urkundsperson J.________ abstellte (vgl. bereits vorne E. 11.9).
Seite 44/47 Zunächst ist den Klägern entgegenzuhalten, dass es auch J.________ war, der den Erbver- trag vom 30. August 2012 beurkundete (act. 1/8). Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb J.________ bei diesem Rechtsgeschäft (mit weit grösserer Komplexität und Tragweite) keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers hätte haben und keinen Arzt hätte aufbieten müssen, wie die Kläger dies für die bloss sechs Wochen später erfolgte Testamentsergän- zung "verlangen". Ob er sechs Wochen später als Willensvollstrecker bestimmt wurde, ist unerheblich. Denn es ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass die Kläger die Vorge- hensweise von J.________ in Frage gestellt hätten, wenn dieser bereits am 30. August 2012 zum Willensvollstrecker bestimmt worden wäre. Unerheblich ist auch, mit welchen Rechts- anwälten J.________ in seiner Funktion als Willensvollstrecker Kontakt hatte. Weiter schei- nen die Kläger zu übersehen, dass die Vorinstanz die Aussagen von J.________ nicht auf- grund des Umstands, dass dieser die Beurkundung vornahm, für massgebend hielt. Vielmehr würdigte sie, dass seine Antworten schlüssig und in sich stimmig waren. Dabei erwähnte sie insbesondere – und zu Recht – den Ablauf der Beurkundung: Vorbesprechung, Mitgeben ei- nes Entwurfs nach Hause, Vornahme einer Änderung zu einem späteren Zeitpunkt, Beur- kundung an einem anderen Tag sowie keine Teilnahme der (begünstigten) Beklagten an den Besprechungen und an der Beurkundung (act. 123 E. 6.3.1). Auf die Vorbringen der Kläger, der Zeuge J.________ habe "der Befragung nicht immer richtig zu folgen" vermocht oder sein Erinnerungsvermögen sei offenkundig bereits ziemlich getrübt, ist nicht einzugehen, da sie diese pauschalen Vorbringen nicht begründen. Die Behauptung, J.________ habe die Testamentsergänzung erst "im Nachhinein" nachgereicht, wurde bestritten und blieb unbe- wiesen. Ohnehin ist unklar, was die Kläger unter "im Nachhinein" verstehen und was dies zur Sache täte. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz selbst ohne J.________s Zeugenaussa- ge zu keinem anderen Schluss hätte kommen dürfen. Nachdem feststeht, dass sich der Erb- lasser am 12. Oktober 2012 nicht in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand, obliegt der Beweis der Urteilsunfähigkeit den Klägern. Diesen Beweis hätten die Kläger auch nicht erbracht, wenn J.________ gar nicht befragt worden wäre. Dasselbe gilt für die Aussagen der Beklagten, denen die Vorinstanz aber ohnehin keinen grossen Beweis- wert zumass (vgl. act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2).
E. 11.18 Die Kläger rügen weiter, dass W.________ von der Vorinstanz nicht befragt wurde (act. 124 S. 30 Ziff. 6.4 und S. 36 Ziff. 8.2). Dabei übersehen sie, dass sie die Befragung von W.________ einzig zum Verhalten der Beklagten offerierten (vgl. vorne E. 11.9.3). Inwiefern deren Befragung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre, legen die Kläger nicht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.3). Zudem erneuerten sie den Antrag auf Befragung von W.________ in der Berufung nicht, weshalb diese Beweisabnahme ohnehin nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2).
E. 11.19 Mit dem Argument, dass der Erblasser ja bereits am 30. August 2012 hätte bestimmen kön- nen, dass das Restvermögen an die Beklagte gehen sollte (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.4), sind die Kläger nicht zu hören. Genauso hätte er nämlich auch am 30. August 2012 das Restver- mögen bereits den Klägern zuwenden können, und zwar explizit und nicht bloss dadurch, dass sie durch späteres Untätigbleiben des Erblassers (Nicht-Testieren) dank des vollständi- gen Erbverzichts der Beklagten geerbt hätten. Wichtig war dem Erblasser offenbar und un-
Seite 45/47 bestrittenermassen, dass AA.________ und Y.________ (den Klägern nahestehende Perso- nen) der Kläger nicht vom restlichen Vermögen des Erblassers profitieren sollten. Dass er hingegen die Beklagte von einer Partizipation an seinem restlichen Vermögen jemals hat ausschliessen wollen, ist bestritten und blieb unbewiesen.
E. 11.20 Weiter wenden die Kläger ein, ein urteilsfähiger und unbeeinflusster F.________ hätte sich sicherlich überlegt, was nach dem voraussetzungslosen Vermächtnis an die Beklagte mit CHF 100 Mio. so alles passieren könnte. Die Beklagte könnte es verbrauchen, verspielen, verschenken oder an irgendwen vererben. Der Erblasser hätte daher "gegen eine derartige Ver(sch)wendung weitsichtig entsprechende Vorsorge getroffen" (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.3). Es trifft zu, dass der Erblasser keine spezifischen Anordnungen über die Verwendung dieses Vermächtnisses machte. Dies tat er indes, wie die Beklagte zutreffend entgegnet (act. 130 Rz 277), in Bezug auf die an die Kläger ausgerichteten je CHF 30 Mio. ebenso wenig, und dies, obwohl sein Verhältnis zu den Klägern bzw. AA.________ und Y.________ nicht zum Besten bestellt war. Zudem hätte es auch dann an spezifischen Anordnungen über die Ver- wendung des Restvermögens gefehlt, wenn der Erblasser nach dem 30. August 2012 nicht mehr testiert hätte. Aus dem Fehlen solcher Anordnungen lässt sich mithin nichts für die Klä- ger ableiten.
E. 11.21 Dass der Erblasser jeweils von der Beklagten zur Beurkundung und zu den Vorbesprechun- gen chauffiert wurde und die Beklagte sich im Warteraum von J.________s Kanzlei aufhielt (act. 124 S. 40 Ziff. 8.5.3), ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Beklagte während der Beurkundung und der Besprechungen mit der Urkundsperson nicht anwesend war (act. 50 Ziff. 24 f.) und der Erblasser gegenüber J.________ jeweils konstant seinen Willen äusserte, das restliche Vermögen der Beklagten zu vermachen (vgl. die vom Zeugen J.________ an der Befragung eingereichten Aktennotizen [act. 50/3]). 12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter weitestgehend korrekter Würdigung der Beweise zu Recht davon ausging, der Erblasser habe sich zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 nicht in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden. Richtigerweise nahm die Vorinstanz daher an, der Erblasser sei grundsätzlich urteilsfähig gewesen, und folgerichtig auferlegte sie die Beweislast für die Behauptung, die Urteilsfähigkeit des Erblassers sei ausnahmsweise nicht vorhanden gewe- sen, den Klägern. Schliesslich kam die Vorinstanz in Würdigung der Beweise zutreffend zum Ergebnis, dass den Klägern dieser Beweis nicht gelungen ist. Entsprechend folgerte die Vor- instanz zu Recht, dass die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 gültig und Ziffer 1 des Klagebegehrens, soweit es die Testamentsergänzung betrifft, abzuweisen ist. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Der andere Teil von Ziffer 1 des Klagebegehrens betraf die gemäss Antrag der Kläger fest- zustellende Ungültigkeit der Persönlichen Bestimmung vom 25. August 2013. 13.1 Zur Persönlichen Bestimmung hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Da Ziffer 1 des Klagebe- gehrens, erster Teil, abgewiesen werde, bleibe die Beklagte Alleinerbin. Die Kläger könnten deshalb aus der Persönlichen Bestimmung für sich keine Ansprüche ableiten. Es fehle ihnen sowohl am Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO als auch an der Aktivlegi-
Seite 46/47 timation. Rein ideelle Interessen an der Ungültigerklärung würden nicht genügen. Damit kön- ne offengelassen werden, ob es sich bei der Persönlichen Bestimmung um eine letztwillige Verfügung im Rechtssinne handle oder nicht (act. 123 E. 10.2 und 10.3). 13.2 Die Kläger wenden ein, sie hätten ein schutzwürdiges Interesse, die aus der Feder der Be- klagten stammende Persönliche Bestimmung für ungültig erklären zu lassen, weil sie darin "derart schlecht gemacht" würden. Denkbar wäre zudem, dass weitere letztwillige Verfügun- gen auftauchen würden, welche die heutige Konstellation verändern würden. Denkbar sei nicht nur, dass der Erblasser Verfügungen getroffen habe, welche die Kläger noch nicht ken- nen würden, sondern es könnten theoretisch auch Erben eingesetzt worden sein, für welche die Anfechtungsfrist noch laufe. So zwangsläufig irrelevant, wie dies die Vorinstanz meine, sei somit die Persönliche Bestimmung nicht (act. 124 S. 47 f. Ziff. 10). 13.3 Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Die Klage muss einen prakti- schen Nutzen bringen. Dabei genügt nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede ent- fernte Möglichkeit, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Kläger durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1). 13.4 Die Rügen der Kläger sind unbegründet. Dass sie in der Persönlichen Bestimmung schlecht gemacht würden, würde sie unter Umständen berechtigen, Ansprüche aus Persönlichkeits- schutz geltend zu machen, nicht aber Ansprüche auf Ungültigkeitserklärung eines Testa- ments. Es bestehen sodann keine Hinweise, dass weitere Verfügungen oder Verträge des Erblassers bestehen und auftauchen, welche überdies für die Frage nach der Erbenstellung der Beklagten relevant sind. Da der Erblasser am 30. August 2012 alle früheren letztwilligen Verfügungen aufgehoben hat, müsste es sich zudem um spätere Verfügungen handeln, was die Wahrscheinlichkeit, dass solche mehr als sechs Jahre nach dem Versterben des Erblas- sers noch auftauchen, weiter herabsetzt. Jedenfalls genügt die vorliegende, sehr entfernte (theoretische) Möglichkeit nicht. Die Vorinstanz hiess auch diesen Teil von Ziffer 1 des Kla- gebegehrens zu Recht nicht gut. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14 Abschliessend bleibt über die Prozesskosten zu entscheiden. Diese sind sowohl für das erst- instanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren den unterliegenden Klägern un- ter solidarischer Haftbarkeit aufzulegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO).
E. 14.1 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (CHF 570'000.00) entspricht beim massge- benden Streitwert von CHF 100 Mio. dem Rahmen gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG. Gewisse redaktionelle Ungenauigkeiten beim Zitieren von Literatur und Rechtsprechung (act. 124 S. 48 Ziff. 11.1) führen nicht dazu, dass diese Entscheidgebühr als zu hoch zu taxieren wäre. Auch für das Berufungsverfahren bewegt sich die Entscheidgebühr beim genannten Streit- wert zwischen CHF 60'000.00 und CHF 1,2 Mio. (§ 15 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 KoV OG). Ob- wohl nur ein Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt wurden, gestaltete sich das Berufungsverfahren, insbesondere auch aufgrund des beträchtlichen Aktenumfangs, als aufwändig. Die Entscheidgebühr ist ermessensweise auf CHF 400'000.00 festzusetzen.
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E. 14.2 Im Weiteren sind die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Beim erwähnten Streitwert von CHF 100 Mio. (§ 8 Abs. 1 AnwT) ist das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar (inkl. Auslagen) von CHF 278'700.00 angemessen (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 AnwT). Mangels eines Antrags im Rechtsmittelbegehren entfällt jedoch die Hinzurechnung der erst in der Honorarnote geltend gemachten Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug vom 25. Oktober 2023 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 400'000.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet.
- Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 278'700.00 zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 14) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2023 47 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 22. August 2024 in Sachen
1. A.________,
2. B.________, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Kläger und Berufungskläger, gegen D.________, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Ungültigkeit von letztwilligen Verfügungen (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 25. Oktober 2023)
Seite 2/47 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Der Entscheid A1 2020 14 des Kantonsgerichts Zug vom 25. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Die Klage vom 10. Februar 2020 sei gutzuheissen, und die letztwilligen Verfügungen von F.________ (genannt "F.________"), geb. tt.mm.jjjj, gest. tt.mm.jjjj, G.________ (ZG), vom 12. Oktober 2012 (Tes- tamentsergänzung) und vom 25. August 2013 (Persönliche Bestimmung) seien [für] ungültig zu er- klären. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) für beide Instanzen zu Lasten der Beklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. Sachverhalt 1.1 F.________ (genannt "F.________"), geb. tt.mm.jjjj, und seine erste Ehefrau, H.________, waren die Eltern von A.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Kläger 1), und B.________, geb. tt.mm.jjjj (nachfolgend: Kläger 2; zusammen: Kläger oder Söhne). Im Jahr jjjj gründete F.________ das ________-Unternehmen I.________, [...]. Am tt.mm.jjjj verstarb H.________. F.________ heiratete am tt.mm.jjjj D.________ (nachfolgend: Beklagte). Am tt.mm.jjjj verstarb F.________ (nachfolgend: Erblasser) mit letztem Wohnsitz in G.________ (ZG). 1.2 Der Erblasser erliess mehrere letztwillige Verfügungen und schloss mehrere Erbverträge ab, darunter die folgenden: - Am 30. August 2012 unterzeichneten der Erblasser und seine beiden Söhne einen öffentlich be- urkundeten Erbvertrag mit Erbverzicht (act. 1/8). Die Söhne verzichteten vollumfänglich auf ihre Pflichtteilsansprüche. Als Gegenleistung sollten sie je einen Betrag von CHF 30 Mio. erhalten. - Am 12. Oktober 2012 errichtete der Erblasser eine öffentlich beurkundete letztwillige Verfügung (act. 1/9; nachfolgend: Testamentsergänzung). Darin hielt er fest, dass ihm nach Abwicklung der verschiedenen Regelungen vom 30. August 2012 noch ein ansehnliches Vermögen verbleiben werde, über das er bisher testamentarisch noch nicht verfügt habe. Er verfügte, dass er dieses Vermögen der Beklagten als Alleinerbin vermacht. Zudem ernannte er in "Abänderung des Tes- taments vom 30. August 2012" Rechtsanwalt J.________ als Willensvollstrecker. - Am 25. August 2013 verfasste der Erblasser handschriftlich ein (nicht öffentlich beurkundetes) Dokument mit dem Titel "Persönliche Bestimmung" (act. 1/14; nachfolgend: "Persönliche Be- stimmung"). Darin beklagte er sich über seine Söhne, die sich nicht für die CHF 30 Mio. bedankt hätten. Zudem schrieb er, dass er sein "ganzes Vermögen – ausser ________ (Adresse) und einige andere Liegenschaften [–] fürsorglichen Zwecken spenden" werde und seine Enkeltochter K.________ das "Anwesen ________ (Adresse)" erhalten solle. Zudem wünschte er, dass "in
Seite 3/47 ________ (Ort), wo I.________ baut, ca. 18-20 Wohnungen von seinem Privatvermögen erstellt werden[,] damit Betriebsangehörige günstig wohnen können und nicht einen langen Weg zur Arbeit haben". 2.1 Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt G.________ (ZG) reich- ten die zwei Söhne (Kläger) am 10. Februar 2020 beim Kantonsgericht Zug gegen die Be- klagte die vorliegende Ungültigkeitsklage ein. Sie stellten den Antrag, die Testamentsergän- zung und die Persönliche Bestimmung seien für ungültig zu erklären (Verfahren A1 2020 14). Mit Gesuch vom 31. März 2020 beantragten sie zudem, bestimmte Personen seien sobald wie möglich als Zeugen einzuvernehmen. Mit Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsge- richt Zug vom 14. Mai 2020 wurden diese Anträge abgewiesen und die Gerichtskosten zur Hauptsache (Verfahren A1 2020 14) geschlagen (Verfahren ES 2020 185). 2.2 Die Vorinstanz führte (im Verfahren A1 2020 14) einen doppelten Schriftenwechsel durch (Klageantwort vom 14. Juli 2020 [act. 11]; Replik vom 30. November 2020 [act. 15]; Duplik vom 1. April 2021 [act. 19]). Unaufgefordert reichten die Kläger am 15. Juni 2021 eine "No- venreplik" (act. 22) und die Beklagte am 12. Juli 2021 eine Stellungnahme zur "Novenreplik" (act. 25) ein. 2.3 Das Beweisverfahren umfasste die Edition von Urkunden (vgl. act. 26), die Befragung der drei Parteien (act. 77) sowie der Zeugen L.________ (act. 48) und M.________ (act. 49; beides frühere Verwaltungsräte bei der I.________), J.________ (Rechtsanwalt des Erblas- sers und Urkundsperson; act. 50), N.________ (Frau von J.________ und Zeugin bei der Beurkundung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012; act. 51), O.________ (frühe- rer CEO der I.________; act. 98), P.________ (Hausarzt des Erblassers; act. 99), Q.________ (Verfasser von ärztlichen Berichten über den kognitiven Zustand des Erblas- sers; act. 100), R.________ (Verfasser eines medizinischen Berichts über den Erblasser aus dem Jahr 2009; act. 101) und S.________ (Haushaltangestellte und Alzheimerbetreuerin beim Erblasser; act. 102). Zudem wurde ein Handschriftengutachten zur Frage eingeholt, ob die Handschrift und die Unterschrift auf der Persönlichen Bestimmung vom Erblasser stam- men (act. 73). 2.4 An der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2023 bekräftigten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 115-117). 2.5 Mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 wies das Kantonsgericht Zug die Klage ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von CHF 570'000.00 (davon CHF 564'990.00 Entscheid- gebühr [inkl. der Entscheidgebühr für das Verfahren ES 2020 185] und CHF 5'010.00 Kosten der Beweisführung) auferlegte es den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit. Ausserdem verpflichtete es die Kläger, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschä- digung von CHF 889'941.20 (MWST inbegriffen) zu bezahlen (act. 123). 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Kläger am 30. November 2023 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 124). In der Be- rufungsantwort vom 5. Februar 2024 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs genannte Rechtsbegehren (act. 130). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.
Seite 4/47 Erwägungen 1. Die angerufenen Gerichte sind zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit (unbestrittener- massen) örtlich, sachlich und funktional zuständig. Es kann hierzu auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (zur Zulässigkeit solcher Verweise vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). Nachdem auch keine anderen Prozesshindernisse vorliegen, ist auf die Berufung – vorbehältlich einer hinreichen- den Begründung – einzutreten. 2. Zum Berufungsverfahren ist einleitend Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli- chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn er lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinrei- chend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbe- sondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Das Berufungsgericht verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Berufungsgericht gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Es hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu
Seite 5/47 beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_186/2022 vom 22. Au- gust 2022 E. 4.4.1; 4A_312/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2). 2.3 Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort – ohne Anschlussberufung zu erhe- ben – die Erwägungen und Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.2; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126). 3. Die Kläger verlangen die Durchführung einer Berufungsverhandlung (act. 124 S. 2). Ob die Rechtsmittelinstanz eine solche durchführt, steht grundsätzlich in deren Ermessen (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO). In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenpro- zess geführt. Ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung besteht nicht (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2013 vom 17. Juli 2013 E. 4; Brunner/Vischer, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
3. A. 2021, Art. 316 ZPO N 4). Inwiefern vorliegend eine mündliche Verhandlung geboten oder sinnvoll ist, ist nicht erkennbar. Die Umstände, dass die Berufungsfrist kurz und nicht erstreckbar ist, "überraschend angesetzt" wird und "naturgemäss mit anderen Fristen und Terminen" zusammenfällt (act. 124 S. 2 Ziff. 6), reichen nicht, andernfalls stets eine Beru- fungsverhandlung durchzuführen wäre. Zudem hat die Begründung der Berufung ohnehin innert der Berufungsfrist zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. Septem- ber 2021 E. 2.2). Sie kann an einer Verhandlung nicht nachgeholt werden. Der prozessuale Antrag der Kläger auf Durchführung einer Berufungsverhandlung ist daher abzuweisen. 4. Gegenstand der Berufung bildet die Frage, ob der Erblasser bei Erstellung der Testaments- ergänzung am 12. Oktober 2012 sowie der Persönlichen Bestimmung am 25. August 2013 urteilsunfähig war und folglich diese letztwilligen Verfügungen für ungültig zu erklären sind. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen lassen sich wie folgt zusammenfassen: 4.1 Eine Verfügung von Todes wegen wird auf Klage hin für ungültig erklärt, wenn sie vom Erb- lasser zu einer Zeit errichtet worden ist, da er nicht verfügungsfähig war (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Letztwillig über sein Vermögen verfügen kann nur, wer urteilsfähig ist und das
18. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. Art. 467 ZGB). 4.2 Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters, infol- ge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähig- keit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag un- ter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). 4.3 Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen (Willensbildungsfähigkeit), und andererseits ein voluntatives Element, also ein Wil- lens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln (Willensumsetzungsfähigkeit). Zudem ist die Urteils-
Seite 6/47 fähigkeit relativ. Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret und bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.3; BGE 144 III 264 E. 6.1.1). Die Relativität besteht in zeitlicher und in sachlicher Hinsicht. In zeitlicher Hinsicht kommt es auf die Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. In sachlicher Hinsicht sind einerseits die Komplexität und andererseits die Tragweite des Testaments entscheidend. Bei der Komplexität stellt sich die Frage, ob der Testator dem in- tellektuellen Schwierigkeitsgrad gewachsen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Tragweite ist das Ausmass der Auswirkungen, die das Testament nach sich ziehen könnte, zu berücksich- tigen (vgl. Sommer, Testierfähigkeit von Demenzkranken, AJP 4/2020 S. 491 ff., 494; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_912/2014 vom 27. März 2015 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). 4.4 Das Testieren ist ein absolut höchstpersönliches Recht und als solches vertretungsfeindlich. Wer nicht (mehr) urteilsfähig ist, kann demnach kein Testament errichten. Aus diesem Grund ist an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, insbesondere an die verstandes- und bildungsmäs- sigen Voraussetzungen, bei Testamenten ein milder Massstab anzulegen (Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A. 2020, N 196; Fank- hauser, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 16 ZGB N 35; Bucher/ Aebi-Müller, Berner Kom- mentar, 2. A. 2017, Art. 19-19c ZGB N 287 und Art. 16 ZGB N 123). 4.5 Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Ge- setzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht. Wer sich für die Unwirksamkeit einer Handlung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.4; BGE 144 III 264 E. 6.1.2). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit geht es nicht darum zu prüfen, ob eine Handlung selbst, mithin das Testieren mit einem bestimmten Inhalt, vernünftig ist. Die Vernünftigkeit oder Unvernünftigkeit testamentarischer Anordnungen kann allerdings als Indiz für die Ur- teilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit dienen (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 78; Fankhauser, a.a.O., Art. 16 ZGB N 38; Sommer, a.a.O., S. 499). 4.6 Befand sich eine Person ihrer allgemeinen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunft- gemäss zu handeln. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden. Die Partei, die aus der Urteilsfähigkeit der handelnden Person Ansprüche ableitet, kann die aus dem allgemeinen Zustand geistigen Abbaus folgende tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit, auch im konkreten Fall vernunftgemäss zu handeln, entkräften, indem sie ein luzides Intervall für die streitige Handlung darlegt. Sodann kann sie aufzeigen, dass die Person trotz ihres Allgemeinzustandes mit Bezug auf die streitige Handlung in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.5; BGE 144 III 264 E. 6.1.3).
Seite 7/47 4.7 Die Feststellungen über den geistigen Zustand einer Person und über Art und Tragweite möglicher störender Einwirkungen auf das Denkvermögen sowie die Feststellung, ob und inwieweit eine bestimmte Person die Folgen ihres Handelns beurteilen und Versuchen der Beeinflussung durch Dritte ihren eigenen Willen entgegensetzen konnte, betreffen Tatfragen. Die Schlüsse, die das Sachgericht aus diesen Feststellungen mit Bezug auf die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, zieht, betreffen hingegen Rechtsfragen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 3.6; BGE 144 III 264 E. 6.2.1). Der Entscheid über das Vorhandensein der Urteilsfähigkeit fusst nicht in den Naturwissenschaften, da sich die einzelnen Elemente der wissenschaftlichen Messbarkeit entziehen; es handelt sich immer um einen Wertentscheid des Gerichts. Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit hängt letztlich nicht von den Wertungen eines medizinischen Gutachters ab. Der Krankheitswert einer ärzt- lich diagnostizierten Beeinträchtigung bildet nur einen Teil der gesamten Umstände, die das Gericht zu werten hat (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 467/468 ZGB N 3 und 17; Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 14; Sommer, a.a.O., S. 494; Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 5). 5. Die Vorinstanz legte zuerst die Rechtsgrundlagen dar (act. 123 insbesondere E. 4.1-4.3) und gelangte nach einer Würdigung der Beweise zum Ergebnis, der Erblasser sei bei der Errich- tung der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 urteilsfähig gewesen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgendes aus: 5.1 Um zu ermitteln, ob der Erblasser testierfähig gewesen sei, dränge sich ein zweistufiges Vorgehen auf. In einem ersten Schritt sei die Schwierigkeit der konkreten Verfügung von Todes wegen zu beurteilen. Stehe mit Blick auf Komplexität und Bedeutung des konkreten Rechtsgeschäfts fest, ob an die Urteilsfähigkeit höhere oder tiefere Anforderungen gestellt werden müssten, sei in einem zweiten Schritt die Urteilsfähigkeit des Erblassers zu prüfen. Diese Frage sei aufgrund der Zeugenbefragungen sowie der von den Parteien eingereichten Belege, insbesondere der Krankengeschichte des Erblassers, und der von den Parteien vor- gebrachten Ausführungen zu beantworten (act. 123 E. 4.4). 5.2 Am 30. August 2012 habe der Erblasser im Rahmen mehrerer öffentlicher Beurkundungen umfassend über sein Vermögen verfügt. Dabei habe es sich um ein komplexes und sehr an- spruchsvolles erbrechtliches Vertragskonstrukt gehandelt. Im Testament vom 30. August 2012 habe sich der Erblasser ausdrücklich vorbehalten, über jenen Teil seines Nachlasses, über den er noch nicht verfügt habe, später zu verfügen. Dieser Vorbehalt sei sämtlichen Parteien bekannt gewesen. Auch sei bereits damals klar gewesen, dass es sich beim restli- chen Vermögen des Erblassers um ein Vermögen von rund CHF 100 Mio. handeln würde. Am 12. Oktober 2012 habe der Erblasser über dieses restliche Vermögen verfügt. Sowohl der Wortlaut als auch die Regelungsdichte dieses Testaments seien sehr einfach und schlicht gehalten. Es werde nur das unbedingt Notwendige geregelt, nämlich die Einsetzung der Ehefrau als Alleinerbin. Es würden keine Legate an gemeinnützige Organisationen ge- macht. Die Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin sei isoliert betrachtet und erst recht im Vergleich zu den komplexen ehe- und erbrechtlichen Rechtsgeschäften vom 30. August 2012 eine eher einfachere Anordnung. Auch die Auswirkungen eines solchen Testaments seien nicht schwer zu erfassen. Der Umstand, dass der Nachlass aus Wertschriften, Immobilien und Barvermögen bestehe, bedeute für sich allein noch nicht, dass komplexe Vermögens- verhältnisse zu regeln gewesen seien (act. 123 E. 4.5.2).
Seite 8/47 5.3 Die sich in den Akten befindende Krankengeschichte des Erblassers ergebe folgendes Bild über dessen Gesundheitszustand: - Im Jahr 2008 habe der damalige Hausarzt des Erblassers, Dr.med. P.________, bei Dr.med. Q.________, eine Untersuchung zur Abklärung der Gedächtnisschwierigkeiten des Erblassers veranlasst. In seinem Bericht vom 21. April 2008 habe Dr. Q.________ festgehalten, die Schil- derung und die aktuellen neuropsychologischen Befunde würden noch nicht zu einem begin- nenden Mild Cognitive Impairment (MCI) passen; das Resultat der Neuropsychologischen Test- batterie CERAD (Consortium to Establish a Registry for Alzheimer's Disease) vom 16. April 2008 zeige im Vergleich zu einem alters-, geschlechts- und bildungsmässig adjustierten Ver- gleichskollektiv normale Resultate (act. 11/30). - Im Jahr 2009 habe Dr.med. P.________ den Erblasser für eine Demenzabklärung an PD Dr.med. R.________, überwiesen. Dr. R.________ habe den Erblasser am 28. Mai, 11. Juni und
15. Juni 2009 ambulant untersucht. Gemäss seinem schriftlichen Bericht vom 17. Juli 2009 leide der Erblasser an einem amnestischen Mild Cognity Impairment (MCI) mit deutlicher Verschlech- terung seit einem Jahr. Die Demenzkriterien seien (noch) nicht erfüllt (act. 11/20). - Am 12. November 2011 habe der Erblasser in Begleitung der Beklagten Dr.med. Q.________ aufgesucht. Dieser habe im Bericht vom 13. November 2011 die hausärztlich-geriatrische Dia- gnose einer beginnenden Demenzerkrankung gestellt. Zur Urteilsfähigkeit habe Dr. Q.________ ausgeführt, der Erblasser sei nicht mehr in allen Belangen, insbesondere in komplexen ge- schäftlichen Fragestellungen, urteilsfähig. In komplexen Fragen sei er aus aktueller Sicht auf be- ratende Unterstützung angewiesen (act. 11/22). - Am 14. Mai 2012 habe Dr.med. P.________ dem Sozialdienst der Gemeinde G.________ (ZG) eine Gefährdungsmeldung eingereicht und darauf hingewiesen, der Erblasser leide an einer zu- nehmenden demenziellen Entwicklung und scheine nicht mehr in der Lage zu sein, die Tragwei- te seiner Entscheidungen zu überblicken. Er unterschreibe von seiner Ehefrau erstellte Doku- mente und Briefe, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen oder diesen zu verstehen (act. 11/15). Das Vormundschaftssekretariat habe darauf verzichtet, Massnahmen zu ergreifen (act. 11/16). - Am 9. Juli 2013 habe Dr.med. Q.________ zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Zug (nachfolgend: KESB) im Zusammenhang mit dem vom Erblasser am 26. April 2013 errichteten, öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag ein Kurzgutachten verfasst. Dr. Q.________ halte darin fest, die Frage nach der Urteilsfähigkeit sei komplex und müsse diffe- renziert betrachtet werden. Für alltägliche Entscheidungen darüber, was der Erblasser tun oder lassen wolle, sei er urteilsfähig. Für komplexe Sachverhalte hingegen sei er nicht mehr vollstän- dig urteilsfähig. Die Fähigkeit, Alternativen in der Beantwortung gegeneinander abzuwägen, sei nicht mehr vollumfänglich vorhanden und es bestünden wesentliche kognitive Grenzen in der Fähigkeit, sich an eine Entscheidung und die Überlegungen dazu zu erinnern. Auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen gemäss seinem Bericht vom 13. Novem- ber 2011 davon ausgegangen werden könne, dass der Erblasser in der Zeit vom August 2012 noch urteils- und handlungsfähig gewesen sei, habe Dr. Q.________ ausgeführt, aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Befunde, insbesondere auch den aktuellen Resultaten aus den neuropsychologischen Untersuchungen und seinen Gesprächen mit ihm zur aktuellen Lebenssi- tuation in den letzten Monaten, sei der Erblasser im August 2012 urteilsfähig gewesen zur Re- gelung seiner Interessen (act. 11/11). - Am 8. Dezember 2013 habe Dr.med. T.________ ein Gutachten zuhanden der KESB verfasst. Sie habe darin eine leichte Demenz vom Typ Alzheimer diagnostiziert. Der Erblasser – so Dr. T.________ – könne nicht mehr alleine die persönlichen, administrativen und finanziellen Ange- legenheiten im Alltag sowie komplexe und finanzielle sehr bedeutende Geschäfte besorgen und brauche hierbei Unterstützung. Für grundlegende Entscheide, beispielsweise wer ihn vertreten solle, sei die Urteilsfähigkeit zu bejahen (act. 11/23).
Seite 9/47 - Am 23. April 2014 habe Dr.med. Q.________ in einem Schreiben an Rechtsanwalt J.________ zur Urteilsfähigkeit des Erblassers Stellung genommen. Dr. Q.________ habe wie folgt geant- wortet: "Aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Befunde, insbesondere auch den aktuellen Resultaten aus den neuropsychologischen Untersuchungen und meinen Gesprächen mit ihm zur aktuellen Lebenssituation in den letzten Monaten, war der Erblasser im August 2012 urteils- fähig zur Regelung seiner Interessen" (act. 11/26). - Die KESB habe mit Entscheid vom 27. Mai 2014 festgestellt, dass der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 26. April 2013 nicht gültig errichtet worden sei. Dagegen habe sich die Be- klagte beschwert, worauf das Verwaltungsgericht Zug mit rechtskräftigem Urteil vom 13. No- vember 2014 festgestellt habe, der Erblasser sei sich der Tragweite des Geschäfts, seiner in- haltlichen Bedeutung, seiner Wirkungen und seiner Zeitverhältnisse bewusst gewesen. - Am 6. Juli 2015 habe Dr.med. Q.________ auf Veranlassung des Klägers ein fachärztliches Zeugnis erstattet. Dr. Q.________ habe festgehalten, die von vielen Seiten bestätigte neuroko- gnitive Krankheit habe beim Erblasser zu einer vollständigen Abhängigkeit im Alltag geführt (act. 1/17 Beilage 29). Später erfolgte Arztberichte sowie forensisch-psychiatrische Stellungnahmen und schriftliche Aussagen von dem Erblasser nahestehenden Personen seien, so die Vorinstanz weiter, nicht zu berücksichtigen, da sie keine zusätzlichen Erkenntnisse über die Urteilsfähigkeit des Erb- lassers am 12. Oktober 2012 zu liefern vermöchten (act. 123 E. 4.7). 5.4 Aufgrund der vorliegenden Krankengeschichte des Erblassers könne festgehalten werden, dass dieser seit Juli 2009 an einem Mild Cognitive Impairment (MCI) gelitten habe, einer leichten kognitiven Beeinträchtigung. Sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte, die zu Lebzeiten des Erblassers verfasst worden seien und auf den durchgeführten CERAD-Tests basierten, würden für die Zeit bis Ende 2013 höchstens eine beginnende oder leichte De- menz des Erblassers ausweisen. Von einer Demenzerkrankung könne allerdings nicht direkt auf die Urteilsunfähigkeit bzw. Verfügungsunfähigkeit geschlossen werden. Es sei deshalb im Einzelfall zu bestimmen, ob eine Person in Bezug auf eine konkrete letztwillige Verfügung trotz Demenz urteilsfähig sei. In der Praxis habe sich folgende Faustregel etabliert: Bei einer leichten Demenz werde die Urteilsfähigkeit in der Regel bejaht, bei einer mittelschweren De- menz handle es sich um einen Grenzbereich, weshalb weitere Abklärungen erforderlich sei- en, und bei einer schweren Demenz sei die Urteilsfähigkeit regelmässig nicht mehr gegeben (act. 123 E. 4.8). 5.5 Für den Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 lägen keine Arztberichte bei den Akten. Es gebe also keine medizinischen Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand des Erblassers im massgebenden Zeitraum um den 12. Oktober 2012. Der letzte medizinische Befund vor der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 stamme von Dr.med. Q.________ im November 2011. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass die Arztbe- richte von Dr. Q.________ in Bezug auf die attestierte Urteilsfähigkeit des Erblassers wider- sprüchlich seien. Einerseits habe er im November 2011 erst eine beginnende Demenzer- krankung diagnostiziert, indes ausgeführt, die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe geschäftliche Angelegenheiten sei nicht mehr vollständig vorhanden gewesen. Andererseits habe er im Juli 2013 und noch im April 2014 festgehalten, der Erblasser sei im August 2012 zur Regelung seiner Interessen urteilsfähig gewesen (act. 123 E. 4.9 und 4.9.1).
Seite 10/47 Der erste medizinische Bericht, der nach dem Termin vom 12. Oktober 2012 verfasst worden sei und nicht von Dr.med. Q.________ stamme, datiere vom 8. Dezember 2013, also mehr als ein Jahr nach dem massgeblichen Zeitraum. Dr.med. T.________ sei darin zum Schluss gekommen, der Erblasser sei noch im April 2013 urteilsfähig gewesen, eine seine Interessen vertretende und ihm komplexe Entscheide abnehmende Person zu nennen, um einen Vor- sorgeauftrag zu errichten. Auf diesen Bericht, so die Vorinstanz, könne aus folgenden Grün- den abgestellt werden: Der Bericht beruhe auf allseitigen Untersuchungen, gebe die eigenen Wahrnehmungen der untersuchenden Ärztin wieder und berücksichtige die "geklagten Be- schwerden". Der Bericht sei in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchte in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Der Abschluss eines Vorsorgeauftrages möge nicht die Komple- xität eines schwierigen Testaments aufweisen. Die festgestellte Urteilsfähigkeit zum Ab- schluss eines Vorsorgeauftrages im April 2013 stelle jedoch ein starkes Indiz für eine vermu- tete Urteilsfähigkeit des Erblassers für die Errichtung eines eher einfachen Testamentes rund ein halbes Jahr zuvor im Oktober 2012 dar. Der Vorsorgeauftrag des Erblassers sei kein sehr einfaches Rechtsgeschäft. Immerhin würden darin sämtliche Lebensbereiche geregelt. Fer- ner handle es sich bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, wie bereits ausge- führt, nicht um eine komplexe Regelung (act. 123 E. 4.9.2). Die Gefährdungsmeldung des Hausarztes Dr.med. P.________ vom 14. Mai 2012 stelle zwar ein Indiz für eine mögliche Urteilsunfähigkeit bzw. erhöhte Suggestibilität des Erblassers be- reits im Jahr 2012 dar. Der Einwand von Dr. P.________, Interventionen seitens der KESB seien seiner Meinung nach aber nicht erforderlich, relativiere dieses Indiz wieder. Unbestrit- tenermassen sei der Erblasser bereits im Jahr 2012 vermehrt vergesslich gewesen. Der Klä- ger 1 habe bestätigt, es sei kein plötzlicher, sondern ein schleichender Prozess gewesen. Der Vorfall vom 16. Mai 2012, als der Erblasser weinend ins Büro des Klägers 2 gegangen sei im Glauben, er müsse die Beklagte von der Therapie abholen und ins Hotel bringen, wis- se aber nicht, wo das Hotel sei, vermöge für sich allein keine generelle Urteilsunfähigkeit zu begründen. Gerade auch wegen der Relativität der Urteilsfähigkeit sei es durchaus denkbar, dass der Erblasser am 16. Mai 2012 im Kurzzeitgedächtnis eingeschränkt und verwirrt und am 12. Oktober 2012 trotzdem in der Lage gewesen sei, über sein restliches Vermögen zu verfügen (act. 123 E. 4.9.3). 5.6 Die lebzeitig gemachten Gutachten und Feststellungen bis Ende 2013 würden nicht besagen, dass die geistigen Fähigkeiten des Erblassers permanent beeinträchtigt gewesen seien, wie beispielsweise bei einer Alzheimer-Krankheit im Endstadium. Alle drei im besagten Zeitraum durchgeführten CERAD-Tests (Tests vom 12. November 2011, 5. Juli 2013 und 2. Dezember
2013) würden einen normal langsamen Verlauf einer Demenzerkrankung des Typs Alzheimer aufweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich seien, die eine massive Verschlechterung des geistigen Zustandes des Erblassers seit November 2011 annehmen lassen würden. Es sei mithin davon auszugehen, dass der Erblasser im massgeb- lichen Zeitraum vom Oktober 2012 an einer beginnenden Demenz gelitten habe. Aufgrund der in der Lehre und Rechtsprechung angewandten Faustregel sei gestützt auf die medizini- schen Unterlagen die Urteilsfähigkeit des Erblassers für ein einfacheres Rechtsgeschäft zu bejahen. Anhaltspunkte, die dieser Faustregel widersprechen würden, ergäben sich aus den medizinischen Akten nicht (act. 123 E. 4.10).
Seite 11/47 5.7 Zu den von den Parteien eingereichten Privatgutachten hielt die Vorinstanz fest, dass Privat- gutachten keine Gutachten im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO seien. Ihnen sei die Qua- lität einer blossen Parteibehauptung beizumessen. Als Parteibehauptungen würden sie allen- falls zusammen mit – durch Beweismittel nachgewiesenen – Indizien den Beweis zu erbrin- gen mögen. Würden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürften sie als bestrittene Be- hauptungen nicht als erwiesen erachtet werden (act. 123 E. 5.1). Im Zusammenhang mit dem Gutachten von Prof. Dr.med. U.________ und der Expertenstel- lungnahmen von Prof. Dr.med. V.________, welche die Kläger einreichten, hielt die Vor- instanz weiter fest, dass beide Privatgutachter den Erblasser nicht gekannt und zu Lebzeiten auch nie untersucht hätten. Beide hätten ihr Gutachten post mortem erstellt, weshalb sie nichts aus eigener Wahrnehmung Erlebtes zum Sachverhalt beitragen könnten (act. 123 E. 6.2.4). Prof. U.________ habe insbesondere die Schilderungen des Klägers 2, von W.________ (Tochter des Klägers 1 und Enkelin des Erblassers) sowie Rechtsanwalt X.________ (langjähriger Chef des Rechtsdienstes der I.________-Gruppe) ausgewertet. Ein persönliches Gespräch mit der Beklagten über den Gesundheitszustand des Erblassers habe nicht stattgefunden. Die relativ kurze (drei Seiten umfassende) Expertenstellungnahme von Prof. V.________ nehme weder zur Willensbildungsfähigkeit noch zur Willensumset- zungsfähigkeit Stellung. Auch sei die Frage der krankheitsbedingten Suggestibilität nicht auf- geworfen worden (act. 123 E. 5.4). Prof. Dr.med. U.________ verweise in seinem Gutachten auf eine angebliche bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach für Rechtsgeschäfte im fraglichen Zeitraum eine besonders günstige Konstellation der umfeld- und sachverhaltsbezogenen Parameter nachgewiesen werden könne, um davon ausgehen zu können, dass der krankheitsbedingte Schwächezu- stand in der Willensumsetzungsfähigkeit durch eine günstige Ausprägung dieser Parameter ausreichend kompensiert worden wäre. Eine solche bundesgerichtliche Rechtsprechung existiere aber nicht. Sei eine Person urteilsunfähig, vermöge sie durch eigene Handlungen keine Rechte und Pflichten zu begründen. Eine Urteilsunfähigkeit könne entgegen den Aus- führungen des Privatgutachters U.________ nicht "kompensiert" werden. Kompensiert wer- den könne allenfalls eine leichte Schwäche in einem Bereich durch eine allenfalls noch be- stehende Fähigkeit des Erblassers in einem anderen Bereich. Die Anwesenheit von wichti- gen Familienmitgliedern und engen Beratern vermöge eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Erblassers indes nicht zu kompensieren (act. 123 E. 6.5). 5.8 Die Vorinstanz ging auf die Aussagen der befragten Zeugen ein und führte aus, bis auf Dr.med. P.________ und Dr.med. Q.________ hätten sämtliche Zeugen ausgeführt, der Erblasser sei im Jahr 2012 und insbesondere im Oktober 2012 noch in der Lage gewe- sen, seine Handlungen nachzuvollziehen (act. 123 E. 6.2.1). Die Aussagen der Zeugen Dres. P.________ und Q.________ würdigte die Vorinstanz zurückhaltend, was sie unter anderem damit begründete, dass der Zeuge P.________ selbst Situationen, an die er sich angeblich genau erinnern könne, sehr verfehlt kommentiert habe. Die Ausführungen des Zeugen Dr. Q.________ an der Befragung hätten seinen eigenen Ausführungen im Kurzgutachten vom 9. Juli 2013 widersprochen. Zudem habe Dr. Q.________ seine zu Lebzeiten des Erblassers abgegebene Einschätzung revidiert. Ausser- dem seien sich der Zeuge Dr. Q.________ und die Beklagte nicht freundlich gesinnt. Im Ge-
Seite 12/47 gensatz dazu seien die Ausführungen von PD Dr.med. R.________ glaubwürdig, wider- spruchsfrei, konstant und in sich stimmig (act. 123 E. 6.2.1-6.2.3). Von massgebender Bedeutung für die Beurteilung der geistigen Verfassung des Erblassers am 12. Oktober 2012 sei die Aussage von J.________. Er sei eine von wenigen Personen gewesen, die den Erblasser am 12. Oktober 2012 persönlich gesehen habe. Er habe den Erblasser bereits seit rund 40 Jahren sowohl geschäftlich als auch privat gekannt. Die Aus- führungen von Zeuge J.________ an der Befragung seien schlüssig, in sich stimmig und glaubwürdig gewesen. Er habe den damaligen Ablauf der Beurkundung der Testamentser- gänzung mit Aktennotizen dokumentiert. Weder am Tag der Vorbesprechung noch am Beur- kundungstermin habe der Erblasser einen schlechten oder verwirrten Eindruck hinterlassen. J.________ habe das Testament mit dem Erblasser vorbesprochen, ihm einen Entwurf mit- gegeben, zu einem späteren Zeitpunkt eine Änderung vorgenommen und dieses dann an ei- nem anderen Tag beurkundet (act. 123 E. 6.3.1). 5.9 Schliesslich hielt die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung fest, dass auf die gerichtli- che Einholung eines medizinischen Gutachtens über die Urteilsfähigkeit und Suggestibilität des Erblassers verzichtet werden könne. Post mortem dürfte der Nachweis der Urteilsun- fähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen nur sehr schwer zu erbringen sein. Die Vorinstanz habe ihre Überzeugung bereits aus anderen Beweisen, insbesondere den medizinischen Akten und den Zeugenbefragungen, gewonnen (act. 123 E. 6.6). 5.10 Die Vorinstanz hielt sodann [im Sinne eines Zwischenergebnisses] fest, dass der Erblasser seit Juli 2009 an einem Mild Cognitive Impairment gelitten habe, das sich in der Folge zu einer leichten bzw. beginnenden Demenz entwickelt habe. Die Demenzerkrankung des Erb- lassers habe sich zu Beginn in einer allgemeinen Vergesslichkeit und leichten Verwirrtheit geäussert. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen J.________, N.________ und PD Dr.med. R.________ sowie aufgrund der gerichtlichen Rekonstruktion der geistigen Verfassung des Erblassers auf der Basis der vorliegenden Arztberichte in den Monaten vor und nach der Testamentserrichtung vom 12. Oktober 2012 sei mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erblasser zur Erstellung der Testa- mentsergänzung vom 12. Oktober 2012 urteilsfähig gewesen sei (act. 123 E. 7). 5.11 In einem letzten Schritt, so die Vorinstanz, sei zu eruieren, ob die ermittelte Urteilsfähigkeit des Erblassers ausreichend gewesen sei, um einen Testierwillen zu bilden, der dem Schwie- rigkeitsgrad der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 entspreche. Von einem Erb- lasser werde die Fähigkeit verlangt, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und gegen eine fremde Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider- stand zu leisten. Zu prüfen sei daher, ob in Bezug auf die Beklagte ein die Urteilsfähigkeit ausschliessendes Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe bzw. der Erblasser wegen Beein- flussung nicht testierfähig gewesen sei. Die Kläger müssten den Nachweis dafür erbringen, dass der Erblasser einerseits unter einer abnormen Beeinflussbarkeit gelitten habe und an- dererseits die Beklagte mit Bezug auf die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 min- destens versucht habe, den Erblasser zu beeinflussen (act. 123 E. 7, 8 und 8.1). 5.12 Zum Thema Beeinflussung und Beeinflussbarkeit verwies die Vorinstanz unter anderem auf die Aussagen des Zeugen PD Dr.med. R.________. Dieser habe zu Protokoll gegeben, jeder
Seite 13/47 Mensch sei beeinflussbar. Ein Testament werde häufig von einem Rechtsanwalt erstellt und ein Erblasser sei daher typischerweise beeinflusst von Rechtsanwälten, aber nicht nur. Er sei auch beeinflusst durch die Familie. Der Zeuge Dr. R.________ habe den Erblasser aber er- lebt und könne sich gut an ihn erinnern. Der Erblasser habe einen ganz klaren Willen gehabt und er sei sich als CEO gewohnt gewesen zuzuhören, aber er habe die Entscheide getroffen. Hierbei handle es sich um eine Kernpersönlichkeitsstruktur und er (der Zeuge Dr. R.________) gehe nicht davon aus, dass sich dies beim Erblasser verändert habe. Beim Erblasser gehe er davon aus, dass er ein deutlich tieferes Risiko gehabt habe, dass ihm je- mand etwas einrede, das für ihn nicht passe, dies weil er so eine starke Persönlichkeit gewe- sen sei. Diese Aussage, so die Vorinstanz, decke sich mit der Aussage von O.________, wonach der Erblasser eine willensstarke Person gewesen und es äusserst schwierig gewe- sen sei, ihn von einem Kurs abzubringen (act. 123 E. 8.3). 5.13 Die Kläger, so die Vorinstanz weiter, vermöchten auch mit dem Erwerb des Grundstückes ________ (Lage) und dem Hausbau weder eine abnorme generelle Beeinflussbarkeit des Erblassers noch einen konkreten Beeinflussungsversuch der Beklagten nachzuweisen. Es stehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beklagte mindestens ver- sucht habe, auf den Erblasser Einfluss zu nehmen. Aus der Tatsache, dass die Beklagte als Ehefrau die Vertrauensperson des Erblassers gewesen sei, dürfe nicht geschlossen werden, sie habe Einfluss und Gestaltungsmöglichkeiten in sämtlichen Angelegenheiten des Erblas- sers gehabt. Die Abhängigkeit bzw. Drucksituation des Erblassers sei nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht derart massiv anzusehen, dass er nur noch im Sinne der Beklagten habe verfügen können. Die Voraussetzungen eines die Urteilsfähig- keit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses seien folglich nicht gegeben (act. 123 E. 8.4). 5.14 Als Nächstes ging die Vorinstanz auf das Argument der Kläger ein, wonach der Richtungs- wechsel, der durch die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 vollzogen worden sei, für die gesteigerte Suggestibilität des Erblassers spreche. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die umfassenden Rechtsgeschäfte vom 30. August 2012 grundsätzlich (mit Ausnahme der Höhe der "Entschädigung" für die Kläger) im Sinne der langjährigen erb- rechtlichen Planung und im Sinne des Erblassers erfolgt seien. Im Rahmen dieser Reglung habe sich der Erblasser explizit vorbehalten, über sein "restliches Vermögen" bestehend aus Wertschriften, Barvermögen sowie Liegenschaften mit einem Gesamtwert von rund CHF 100 Mio. zu einem späteren Zeitpunkt frei zu verfügen. Genau diesen Vorbehalt habe der Erblas- ser mit der Testamentsergänzung nur sechs Wochen später ausgeübt. Inwiefern es daher nicht dem Willen des Erblassers entsprechen solle, genau dieses restliche Vermögen der Beklagten zuzuwenden, erschliesse sich dem Gericht nicht. Dass am 30. August 2012 die Gütertrennung sowie der vollständige Erbverzicht der Beklagten erneuert worden seien, be- lege keineswegs, dass der Erblasser das übrige Vermögen den Klägern habe vermachen wollen, habe er sich doch gerade vorbehalten, darüber zu einem späteren Zeitpunkt noch zu verfügen, und zwar im Wissen und unter Zustimmung der Kläger (act. 123 E. 8.5.3). Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe die familiäre Situation im massgebenden Zeitraum. Aus den Belegen ergebe sich, dass sich das Verhältnis zwischen Erblasser und den Klägern ver- schlechtert habe (act. 123 E. 8.5.4). Die Beklagte habe zwar für den Erblasser Texte vorge- schrieben. Wie die Beklagte aber den Text der Testamentsergänzung hätte vorschreiben können, würden die Kläger nicht substanziieren. Es bestünden auch keine Hinweise darauf,
Seite 14/47 dass der Erblasser zum Vorbesprechungstermin selbst einen Entwurf der Testamentsergän- zung dabeigehabt hätte oder er durch Zwang oder Beeinflussung dazu veranlasst worden sei, die Testamentsergänzung in der vorliegenden Version zu verfassen (act. 123 E. 8.6). 5.15 Als weiteres Zwischenergebnis stellte die Vorinstanz fest, die Voraussetzungen eines die Ur- teilsfähigkeit ausschliessenden Abhängigkeitsverhältnisses seien nicht gegeben. Gleicher- massen würden substanziierte Tatsachenbehauptungen fehlen, aus denen geschlossen wer- den könnte, die Beklagte habe im Zeitraum um den 12. Oktober 2012 den Erblasser im Hin- blick auf den Abschluss oder den Inhalt der Testamentsergänzung beeinflusst. Es würden daher keine Umstände für die Urteilsunfähigkeit des Erblassers sprechen (act. 123 E. 8.7). 5.16 Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der beginnenden Demenzerkrankung des Erblassers könne nicht mit absoluter Sicherheit festgehalten werden, er sei für die Tes- tamentsergänzung urteilsfähig gewesen. Aufgrund der Würdigung sämtlicher Beweise, ins- besondere der durchgeführten Zeugenbefragungen und der Würdigung der Arztberichte, könne aber festgehalten werden, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers im besagten Zeit- raum für die Errichtung der nicht komplexen Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 zu vermuten sei. Den Klägern sei es nicht gelungen, diese Vermutung umzustossen. Die Klage auf Ungültigerklärung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 sei demnach abzu- weisen (act. 123 E. 9). 6. Die Kläger greifen in ihrer Berufung nahezu jede Erwägung der Vorinstanz auf. Nachfolgend ist zunächst auf die Einwände einzugehen, welche die Kläger gegen jene Erwägungen erhe- ben, in denen die Vorinstanz vorwiegend die Rechtsgrundlagen darlegte, ohne den Sachver- halt darunter zu subsumieren (dies betrifft act. 124 S. 3-8 [zu act. 123 E. 2-4.4] und S. 20 [zu act. 123 E. 6]). 6.1 Über weite Strecken kritisieren die Kläger die vorinstanzlichen Erwägungen in pauschaler Weise und stellen diesen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne sich dabei mit dem Entscheid auseinanderzusetzen. Sie legen auch nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz wiedergegebenen Rechtsgrundlagen (Obersätze) zu einem falschen Resultat geführt haben bzw. inwiefern die Sichtweise der Kläger, würde dieser gefolgt, am Ergebnis etwas ändern würde. Es fehlt mithin grösstenteils an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit dem vor- instanzlichen Entscheid und folglich an einer hinreichenden Begründung der Berufung. Hinzu kommt, dass blosse Erwägungen (ohne Subsumption) keine Beschwer bedeuten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_958/2019 vom 8. Dezember 2020 E. 4.3.4 und 5A_376/2018 vom
22. Oktober 2018 E. 2; BGE 130 III 321 E. 6). 6.2 Die Kläger legten im vorinstanzlichen Verfahren ein von ihnen in Auftrag gegebenes Gutach- ten von Prof. Dr.med. U.________ (act. 1/17; nachfolgend: Privatgutachten U.________) ins Recht. In der Berufung behaupten sie pauschal, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von Prof. Dr.med. U.________ eingereichten wissenschaftlichen Literatur auseinandergesetzt (act. 124 S. 3 Ziff. 2). Sie legen aber nicht dar, weshalb und inwiefern die Vorinstanz deswe- gen den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet haben soll. 6.3 Die Vorbringen der Kläger über die angeblich "zahlreichen unvollständigen, veralteten oder unrichtigen Judikatur- und Literatur-Zitate" der Vorinstanz (vgl. etwa act. 124 S. 5 Ziff. 3 oder
Seite 15/47 S. 19 Ziff. 5.2.3: "Die Vorinstanz zitiert die Quelle 'Urteil des Bundesgerichts 4A_317/2014 E. 2.2.' ohne dazugehöriges Datum 17. Oktober 2014") sind für den Prozessausgang offen- sichtlich irrelevant. 6.4 An einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es auch bei der Kritik, wonach die Vorinstanz versucht habe, die zwei Komponenten Willensbildungsfähigkeit und Willensumsetzungsfähigkeit isoliert zu betrachten (act. 124 S. 5 Ziff. 4.1.2). Die Kläger be- gründen nicht nachvollziehbar, wo genau die kritisierte isolierte Betrachtungsweise liegt und wie sich die ihrer Ansicht nach korrekte Betrachtungsweise auf das Ergebnis auswirken wür- de. 6.5 Fehl gehen die Kläger sodann, wenn sie der Vorinstanz vorwerfen, sie stelle an die Urteils- fähigkeit im Bereich des Erbrechts "generell" keine überhöhten Anforderungen und berück- sichtige nicht, dass es auf die Umstände ankomme (act. 124 S. 5 f. Ziff. 4.1.3). Dieser Vor- wurf ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Abgesehen davon würdigte die Vorinstanz die konkreten Umstände sehr wohl. Darauf ist zurückzukommen. 6.6 Worauf die Kläger hinauswollen, wenn sie die vorinstanzliche Erwägung betreffend "dauern- den Schwächezustand […], der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunft- gemässes Handeln ausschliesst" insofern präzisieren, als es sich nachweislich um einen "dauernden Schwächezustand […], der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst [Hervorhebungen im Original]" handeln müsse (act. 124 S. 6 Ziff. 4.1.4), ist unklar. Die Vorinstanz ging auf die Dauerhaftigkeit ein. Auch darauf ist zurückzukommen. 6.7 Die Kläger wenden weiter ein, die Vorinstanz halte sich nicht an die Unterscheidung zwi- schen Tat- und Rechtsfragen, wenn sie – ohne darzulegen, woher ihre Fachkompetenz komme – aus einem Arztbericht auf eine nur "leichte Demenzerkrankung" schliesse (act. 124 S. 6 f. Ziff. 4.1.4). Dieser Einwand ist zunächst einmal zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist der Einwand auch unzutreffend, stützte sich doch die Vorinstanz auf verschiedene Be- weismittel, darunter ärztliche Berichte, die sie würdigte. Ein "Fachrichtervotum" im Sinne von Art. 183 Abs. 3 ZPO gab die Vorinstanz offenkundig nicht ab. Die Kläger übersehen bei ihrer Kritik, dass es selbst bei der Abnahme von Beweisen (auch Gutachten) letztlich Sache des Gerichts bleibt, den Sachverhalt festzustellen und das Recht anzuwenden (vgl. vorne E. 4.7). Medizinische Sachverständige haben sich darauf zu beschränken, den Geisteszustand der betreffenden Person möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Mass ihr geistiges Vermögen versagte. Welche rechtlichen Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Beurteilung zu ziehen sind, namentlich ob vom beschriebenen geistigen Ge- sundheitszustand auf die Urteilsfähigkeit zu schliessen ist oder nicht, hat als Rechtsfrage al- lein das Gericht zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_439/2012 vom 13. September 2012 E. 4.1 m.H.). 6.8 Die Kläger führen aus, anders als die Vorinstanz angebe, werde die Frage nach der Beweis- last und ihrer Verteilung nicht gegenstandslos, wo das Gericht willkürfrei von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung überzeugt sei. Gemäss Bundesgericht, so die
Seite 16/47 Kläger, stelle sich die Frage der Beweislast nur dann nicht mehr, wenn der Sachverhalt be- wiesen sei (act. 124 S. 7 Ziff. 4.2). Bei diesem Vorbringen handelt es sich im Wesentlichen bloss um eine Umformulierung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Kläger legen nicht dar, worin der Unterschied liegt und wie sich dieser auf das Ergebnis auswirken würde. Die will- kürfreie Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit ist nichts anderes als eine bewie- sene Tatsache bzw. ein positives Beweisergebnis (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1; Lardelli/Vetter, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 8 ZGB N 1). 7. In der Sache stören sich die Kläger unter anderem daran, dass die Vorinstanz beim Erblas- ser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 von einer höchstens leichten Demenz und in der Folge nicht von einem dauernden Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB ausging. 7.1 Die Beklagte ihrerseits greift eine Stelle aus der Berufung heraus (act. 124 S. 18 Ziff. 4.10) und führt aus, die Kläger hätten dort zugestanden, dass sich der Erblasser nicht in einem dauernden Schwächezustand befunden habe (act. 130 Rz 124). Selbst wenn die Berufung in diesem Punkt so verstanden werden kann, ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass die Kläger an anderer Stelle klar die Auffassung vertreten, der Erblasser habe sich am 12. Ok- tober 2012 in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden (vgl. etwa act. 124 S. 44 Ziff. 9). Mithin können die Kläger diesbezüglich auf nichts behaftet werden. 7.2 Im Zusammenhang mit der leichten Demenz führte die Vorinstanz aus, dass sämtliche bei den Akten liegenden Arztberichte, die zu Lebzeiten des Erblassers verfasst worden seien und auf den durchgeführten CERAD-Tests basierten, für die Zeit bis Ende 2013 höchstens eine beginnende oder leichte Demenz des Erblassers ausweisen würden (act. 123 E. 4.8). Darauf gehen die Kläger an dieser Stelle nicht näher ein. Sie wenden einzig ein, die Ergeb- nisse von CERAD-Tests hätten nur eine begrenzte Aussagekraft und seien deshalb alleine ungenügend für eine abschliessende Beurteilung (act. 124 S. 15 Ziff. 4.8). Dies mag zutref- fen, schliesst aber nicht aus, dass die Resultate solcher Tests bei der Beurteilung der Urteils- fähigkeit "ergänzend einzusetzen" sind, wie dies die Vorinstanz zu Recht tat. 7.3 Für den Zeitraum zwischen November 2011 und Juli 2013 sind keine Arztberichte über den Erblasser aktenkundig. Dies hielt die Vorinstanz zutreffend fest (act. 123 E. 4.9) und wird von den Klägern auch nicht beanstandet. Die Kläger behaupten nun aber, die Beklagte habe zu verantworten, dass für den kritischen Zeitraum keine Arztberichte vorlägen (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9). Was dieser Umstand – sollte er zutreffen – zur Sache tut, legen die Kläger jedoch nicht dar. Deshalb ist darauf nicht weiter einzugehen. 7.4 Die Kläger wenden ein, die Vorinstanz schliesse – ohne dies zu begründen – aus dem Be- richt von Dr.med. Q.________ vom November 2011 (act. 11/22), dass die Einschränkungen für "eine leichte Demenzerkrankung im Untersuchungszeitraum vom November 2012" spre- chen würden. Das sei eine quasi-fachärztliche Schlussfolgerung, für die der Vorinstanz, so- weit ersichtlich, die Fachkompetenz fehle (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9.1). Dieser Einwand geht fehl. Die Vorinstanz sprach nicht vom "November 2012", sondern vom "Untersuchungszeitraum vom November 2011" (act. 123 E. 4.9.1). Die Vorinstanz gab zudem
Seite 17/47 lediglich den Inhalt des Berichts von Dr. Q.________ vom 13. November 2011 wieder und dies korrekt, ist doch dort Folgendes zu lesen: "Beginnende Demenzerkrankung wahrschein- lich vom Alzheimertyp". 7.5 Schliesslich kritisieren die Kläger, dass die Vorinstanz die Berichte von Dr.med. Q.________ als widersprüchlich diskreditiert habe. Sie legen aus ihrer Sicht dar, was Dr. Q.________ be- scheinigt habe (act. 124 S. 16 f. Ziff. 4.9.1). Dabei setzen sie sich aber nicht mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb die Vorin- stanz aus diesen Berichten auf mehr als bloss auf eine leichte Demenz hätte schliessen müssen. Mangels (hinreichender) Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen der Kläger einzugehen. Der Ordnung halber bleibt indes Folgendes anzumerken: In seinem Bericht vom 9. Juli 2013 ging Dr.med. Q.________ nicht auf die Frage des De- menzgrades bzw. der Demenzphase ein (act. 11/11). Dennoch deutet das von Dr. Q.________ anlässlich der Konsultation vom 5. Juli 2013 festgestellte Verhalten noch nicht auf eine mittelgradige oder mittelschwere Demenz (zweite Phase) hin. In einer solchen Pha- se häufen sich in der Regel Gedächtnisaussetzer und nur "überlernte" Inhalten bleiben erhal- ten. Zudem leidet auch das Langzeitgedächtnis und die Namen vertrauter Menschen werden manchmal vergessen oder verwechselt. Beim Lösen von Ähnlichkeits- oder Unterschiedsauf- gaben zeigt sich eine schwere Beeinträchtigung. In der ersten Phase hingegen (leichte De- menz) manifestiert sich als deutlichstes Symptom die Vergesslichkeit, vor allem für kürzliche Ereignisse. Auch bei der örtlichen und zeitlichen Orientierung treten in der ersten Phase ers- te Defizite auf. Schwierigkeiten im Alltag machen sich ebenfalls bereits bemerkbar, nament- lich im Umgang mit Geld oder Behörden (vgl. Stadieneinteilung der Demenz nach dem Clini- cal Dementia Rating, zit. in Förstl, Alzheimer und Demenz, 2021, S. 40 f.). Dr. Q.________ beschreibt den Erblasser in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 aber als "autopsychisch, örtlich und situativ orientiert". Er verfüge "über intakte Ressourcen zu kommunizieren". Zwar sei sein Kurzzeitgedächtnis wesentlich eingeschränkt. Emotional sei er jedoch ausgeglichen. Er sei sich bewusst, dass er Dinge vergesse. Die Fähigkeit, Informationen einzuordnen und zu beurteilen, um welche Fragestellung es sich handle, sei gegeben. Bezogen auf den August 2012 kommt Dr. Q.________ sogar zum Schluss, der Erblasser sei "urteilsfähig zur Regelung seiner Interessen" gewesen (act. 11/11 S. 1-3). Dies alles deutet noch nicht auf eine mittel- gradige Demenz hin. 7.6 Entscheidend für den Demenzgrad ist aber ohnehin vielmehr – wie dies die Vorinstanz auch zutreffend feststellte (act. 123 E. 4.9.2) – dass Dr.med. T.________ in ihrem Gutachten beim Erblasser selbst im Dezember 2013 noch erst eine leichte Demenz vom Alzheimertyp dia- gnostizierte (act. 11/23 S. 4). Dieses Gutachten vom 8. Dezember 2013 wurde von der KESB in Auftrag gegeben. Es stellte somit im dortigen Verwaltungsverfahren betreffend die Frage nach der Gültigkeit des Vorsorgeauftrages kein Parteigutachten dar. Auch im vorliegenden Verfahren stellt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Parteigutachten, son- dern ein beweistaugliches Fremdgutachten dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.2; BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3). Dr. T.________ ist "________ (ärzt- liche Funktion)" der ________ (medizinische Institution). Sie verfügt zweifellos über besonde- re Expertise auf diesem Gebiet. Ihr Gutachten beruhte zudem auf einer interdisziplinären Un- tersuchung des Erblassers am 2. Dezember 2013. In der ________ (medizinische Institution)
Seite 18/47 fand am 12. Juni 2009 bereits eine Erstuntersuchung des Erblassers statt. Auf diese ging Dr. T.________ im Gutachten ein. Ausserdem berücksichtigte sie die CERAD-Testbatterie, die bereits im November 2011 für eine leichte Demenz qualifiziert habe. Weiter nahm sie Be- zug auf zwei im November 2012 durchgeführte "Trail Making Tests", deren Resultate keine weitere Verschlechterung gezeigt hätten bzw. sogar leicht besser gewesen seien (act. 11/23 S. 1-3). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach Dr. T.________ im Dezember 2013 bloss ei- ne leichte Demenz festgestellt hat, kritisierten die Kläger in der Berufung nicht. Ebenso wenig kritisieren sie andere Aspekte des Gutachtens von Dr. T.________ wie etwa dessen Zustan- dekommen, Inhalt, Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit. Die Kläger heben in der Berufung lediglich hervor, Dr. T.________ habe ja gerade festgehalten, der Erblasser "sei für grundle- gende Entscheide, beispielsweise, wer ihn vertreten solle", urteilsfähig gewesen, hingegen "nur bedingt fähig zu verstehen, was eine umfassende Vollmacht bedeute" (act. 124 S. 17 Ziff. 4.9.2). Darum geht es bei der Frage nach dem Demenzgrad allerdings nicht. Entschei- dend für diese Frage ist, dass gemäss überzeugendem Fremdgutachten selbst im Dezember 2013 noch erst eine leichte Demenz vorlag. Umso mehr muss aufgrund des unbestrittener- massen progredienten Verlaufs (act. 124 S. 19 Ziff. 4.10) der Demenzerkrankung beim Erb- lasser als bewiesen gelten, dass auch im Oktober 2012 höchstens eine leichte Demenz vor- lag. 7.7 Die Kläger verweisen auf den Zeugen PD Dr.med. R.________ und machen geltend, nur schon die von ihm extrapolierten 17 Punkte beim Mini Mental Status Test (MMST) würden auf "mittelschwere Demenz" hindeuten und die möglichen 13 Punkte würden sehr nahe bei einer schweren Demenz liegen (act. 124 S. 23 f. Ziff. 6.1.8). Bei diesen Zahlen handelt es sich – wie PD Dr.med. R.________ selbst sagte – um eine "reine Schätzung" (act. 123 E. 6.1.). Die Kläger begründen nicht, weshalb eine reine Schät- zung massgebend oder weshalb diese aussagekräftiger sein soll als beispielsweise die CERAD-Tests. Anzufügen bleibt, dass Dr. R.________ den Erblasser zwischen den Jahren 2009 bis 2017 nie begutachtete und in dieser Zeit keine CERAD-Tests mit ihm durchführte (vgl. act. 124 S. 27 Ziff. 6.2.3; act. 101a Ziff. 13). Die Begutachtung durch Dr.med. T.________ beruhte indessen auf einer interdisziplinären Untersuchung des Erblassers im Dezember 2013. Mithin lässt sich mit Bezug auf den Demenzgrad nichts Beweiskräftiges aus der Schätzung von Dr. R.________ ableiten, was dieser an der Befragung sogar selbst aus- führte (act. 101a Ziff. 12). Doch selbst wenn auf diese Schätzung abgestellt würde, wäre mit Dr. R.________ davon auszugehen, dass eine Person mit einem MMS-Status von 17 in der Regel noch klar sagen kann, was ihr ein Anliegen ist, also zum Beispiel, dass sie eine Stif- tung errichten möchte, wer eine Firma weiterführen soll oder wie viel Geld die Frau bekom- men soll (act. 101a Ziff. 11). 7.8 Die Kläger kritisieren, die "Rekonstruktion" der Vorinstanz, wonach der Erblasser zur Erstel- lung der Testamentsergänzung urteilsfähig gewesen sei, stehe "im scharfen Widerspruch zu den Arztberichten und Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. P.________ und Q.________ und den forensisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. U.________" (act. 124 S. 34 f. Ziff. 7). Die Kläger legen jedoch nicht dar, auf welche Aussagen dieser Ärzte bzw. Zeugen und welche Stellen in deren Berichten und Gutachten sie sich berufen. Mithin ist darauf nicht einzutreten.
Seite 19/47 7.9 Die Kläger begründen nirgends nachvollziehbar, weshalb sich der Erblasser seiner allgemei- nen Verfassung nach am 12. Oktober 2012 in einem dauernden Schwächezustand befunden haben soll, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2). Viel- mehr fokussieren sie darauf, die Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf das fragliche Geschäft ("für solche Rechtsgeschäfte") zu plausibilisieren (vgl. etwa act. 124 S. 18 Ziff. 4.10, wo die Kläger es indes erneut unterlassen, auf Aktenfundstellen zu verweisen). Unter welchen Vorausset- zungen jedoch beispielsweise die Komplexität und Tragweite eines bestimmten Rechtsge- schäfts oder die Abhängigkeit bzw. Einflussnahme einer bestimmten Person die Urteilsfähig- keit im konkreten Fall (nicht im Normalfall) entfallen lässt, ist gesondert zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 4.2 und 5.3.3). 7.10 Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 höchstens unter einer leichten bzw. beginnenden Demenz des Typs Alzheimers litt. 7.11 Die Vorinstanz folgerte, dass bei einer leichten Demenz – im Sinne einer Faustregel, die sich in der Praxis etabliert habe – die Urteilsfähigkeit zu bejahen sei (act. 123 E. 4.8). Die Kläger wenden in diesem Zusammenhang bloss ein, im von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bun- desgerichts (5A_272/2017 vom 7. November 2017 E. 5.3) sei diese Faustregel nicht zu fin- den. Da sie die Faustregel als solche aber nicht kritisieren, sie mithin keine falsche Rechts- anwendung behaupten, braucht auf diesen Einwand nicht weiter eingegangen zu werden (vorne E. 2.2). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Faustregel keine Erfindung der Vorin- stanz ist, sondern sich in Lehre und Rechtsprechung folgende Dreiteilung etabliert hat: Bei leichter Demenz ist die Urteilsfähigkeit noch erhalten, bei schwerer Demenz ist von Urteils- unfähigkeit auszugehen und bei mittelschwerer Demenz sind im Einzelfall vertiefte Abklärun- gen vorzunehmen (vgl. Sommer, a.a.O., S. 493; Blattner, Demenz im Erbrecht, AJP 12/2022 S. 1285 ff., 1289; je m.w.H.). Auf die zitierte Literaturstelle von Sommer verweisen auch die Kläger (act. 15 S. 31 Ziff. 5.1). Dass die Vorinstanz nach dieser Faustregel verfuhr und – un- ter Zugrundelegung einer höchstens leichten Demenz – nicht von einem dauernden Schwächezustand des Erblassers im Oktober 2012 gemäss Art. 16 ZGB, sondern von einer Vermutung für die (generelle) Urteilsfähigkeit ausging, ist somit auch unter diesem Gesichts- punkt nicht zu beanstanden. 7.12 Unabhängig von der erwähnten Dreiteilung in leichte, mittelschwere und schwere Demenz ist offensichtlich, dass beim Erblasser im Oktober 2012 kein dauernder Verwirrtheitszustand im Sinne von Art. 16 ZGB vorlag. Störungen im Kurzzeitgedächtnis oder Hilfsbedürftigkeit zur Gestaltung des Alltags begründen keinen solchen Schwächezustand (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 5.3.3 betreffend eine Frau, bei welcher der Schwächezustand verneint wurde, obschon sie – wartend auf ihren noch nicht heimge- kehrten, jedoch bereits verstorbenen Ehemann – ihre Haustüre jeweils nicht abschloss). 7.13 Nach dem Gesagten obliegt es den Klägern, die Vermutung für die Urteilsfähigkeit umzu- stossen und den Beweis der (spezifischen) Urteilsunfähigkeit mit Bezug auf die Testaments- ergänzung vom 12. Oktober 2012 zu erbringen (vgl. vorne E. 4.5 f.). In diesem Zusammen-
Seite 20/47 hang ist vorliegend zu prüfen, ob die Testamentsergänzung ein komplexes Rechtsgeschäft mit grosser Tragweite war (dazu sogleich E. 8), die Testamentsergänzung einen "Kurswech- sel" darstellte (dazu E. 9) oder der Erblasser beinflussbar war (dazu E. 10). Falls dies zutref- fen würde, spräche dies gegen die Urteilsfähigkeit. 8. Die Kläger erachten die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 – entgegen der Vorin- stanz – als komplexes Rechtsgeschäft mit grosser Tragweite. 8.1 Sie machen geltend, die Vorinstanz halte dafür, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sei nicht per se ein anspruchsvolles Geschäft. Dies, so die Kläger, sei differenzierter zu be- trachten. Das Verfassen eines Testaments sei immer ein Vorgang, der in die Zukunft weise und Verknüpfungen mit vielfältigen Informationen erfordere. Selbst die Alleinerbeneinsetzung sei nicht generell ein "einfacheres Geschäft", wie die Vorinstanz meine. Die Aussage der Vorinstanz möge zwar für einfache familiäre und finanzielle Verhältnisse zutreffen. Mit der Testamentsergänzung habe jedoch "ein gewaltiges Vermögen von 100 Millionen Franken" an die zweite Frau des Erblassers gehen sollen, ohne jede Auflage für dessen Verwendung und in Abkehr von bis dahin zeitlebens vertretenen fundamentalen Prinzipien. Es sei nicht er- sichtlich, dass der Notar J.________ bestimmte Fragen im Vorfeld auch nur diskutiert habe. Er hätte zwingend eine Bestätigung einer Ärztin über die Urteilsfähigkeit einholen müssen (act. 124 S. 9 Ziff. 4.5.1). 8.2 Die Kläger legen damit bloss ihre eigene Sicht der Dinge dar. Eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt. Die Vorinstanz begründete detailliert und zutreffend, dass es unterschiedliche Schwierigkeitsgrade von Testamenten gibt. Mit Bezug auf die Tes- tamentsergänzung würdigte sie insbesondere, dass den betroffenen Parteien damals klar gewesen sei, dass es um ein Vermögen von rund CHF 100 Mio. gegangen sei und sich das Vermögen aus Wertschriften, Immobilien und Barvermögen zusammensetze, was noch nicht bedeute, dass komplexe Vermögensverhältnisse zu regeln gewesen seien. Weiter würdigte sie, dass der Erblasser erst kurz davor, nämlich am 30. August 2012, umfassend über sein Vermögen verfügt habe (act. 123 E. 4.5). Damit setzen sich die Kläger, wie erwähnt, nicht auseinander. Mit ihren Behauptungen genügen sie den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8.3 Der Ordnung halber ist zur Komplexität und Tragweite (vgl. bereits vorne E. 4.3) Folgendes anzufügen: 8.3.1 Die Komplexität wird in der Lehre an unterschiedlichen Kriterien gemessen (vgl. Übersicht bei Sommer, a.a.O., S. 496 f.). Nach Seiler liegt eine komplizierte Verfügung vor, wenn sie auf komplexen Entscheidungsgrundlagen beruht und schwierig zu beurteilende Auswirkun- gen hat (Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit, 2017, N 452). Aebi-Müller versteht unter der Komplexität eines Testaments vor allem die rechtliche Komplexität der einzelnen Anordnun- gen. Anordnungen, deren lebenspraktische Bedeutung der juristische Laie auch verstehen kann, seien nicht komplex (Aebi-Müller, Testierfähigkeit im Schweizerischen Erbrecht – unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Praxis, successio 2012, S. 13). Peter- mann ist der Meinung, es komme einzig auf die Komplexität der Erbmasse an (Petermann, Urteilsfähigkeit: Generelle Aspekte, Urteilsfähigkeit als Ehevoraussetzung, zum Testieren, zum willentlichen Sterben sowie Screening-Tools, 2008, N 103). Gemäss Aebi-Müller ist die
Seite 21/47 Komplexität der Erbmasse aber bloss einer von mehreren Faktoren (Aebi-Müller, a.a.O., S. 14). Seiler postuliert, dass die Komplexität losgelöst von der Komplexität des Nachlasses zu beurteilen sei. Werde beispielsweise ein Sohn auf den Pflichtteil gesetzt, könne dies trotz komplexer Nachlassstrukturen als eine einfache Anordnung gewertet werden (Seiler, a.a.O., N 453). Dieser Auffassung schliesst sich Sommer an (Sommer, a.a.O., S. 496). Das Bundes- gericht äusserte sich – soweit ersichtlich – bloss punktuell zur Frage der Komplexität. So hielt es etwa fest, die Komplexität der Erbmasse sei nicht ausschlaggebend. Ebenfalls nicht für ausschlaggebend hielt es den Umstand, dass sich ein Nachlass aus Wertpapieren, Immobili- en sowie einer Vielzahl von wertvollen Familienerbstücken zusammensetzte (Urteil des Bun- desgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.2 und 2.3.2). Auch für die Tragweite lässt sich keine einheitliche Definition finden. Die Tragweite kann sich beziehen auf die Höhe des Nachlasses, auf die Auswirkungen auf das Familiengefüge oder auf weitere Umstände. Wenn indes primär hohe Nachlasssummen zu grösseren Tragweiten führten, führte dies zum (unbefriedigenden) Ergebnis, dass vermögende Erblasser sich mit höheren Anforderungen an die Urteilsfähigkeit konfrontiert sähen (vgl. Biri, Testierfähigkeit und deren Beweis unter besonderer Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung, 2016, N 157). Deshalb kann die Höhe des Nachlasses kein entscheidendes Kriterium sein. Auch dass eine letztwillige Verfügung für die Betroffenen folgenschwer sein kann, bei- spielsweise wenn einer von vier Erben vom Erbe vollständig ausgeschlossen wird, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch kein entscheidendes Kriterium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.257/2003 vom 30. Juni 2006 E. 4.1 und 4.2). Ist eine Anordnung irre- versibel, ist sie in der Regel von grösserer Tragweite (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 50). 8.3.2 Vorliegend kann offenbleiben, wie Komplexität und Tragweite genau zu definieren sind. Denn unabhängig davon, welcher Meinung gefolgt wird, war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012, wie zu zeigen ist, weder komplex noch von grosser Tragweite. 8.3.3 In der Testamentsergänzung ging es im Wesentlichen einzig darum festzulegen, wer am "restlichen Vermögen", über das der Erblasser seit dem 30. August 2012 frei jeglicher Pflicht- teils- oder Erbansprüche letztwillig verfügen konnte, berechtigt sein soll. Diese Berechtigung konnte mit den zwei folgenden, simplen Sätzen geregelt werden: "Ich vermache das gesamte Vermögen, das nach meinem Tod – nach Durchführung der Regelungen vom August 2012 – verbleibt, meiner Ehefrau D.________ zur freien Verfügung. Sie wird es in meinem Sinne verwalten und verwenden" (act. 1/9 Ziff. 2.1). Dass der Erblasser das Vermächtnis nicht an Auflagen über die Verwendung knüpfte, macht die Testamentsergänzung entgegen den Vor- bringen der Kläger nicht komplizierter. Das Gegenteil ist der Fall. Im Übrigen enthielt das Testament auch keine Bedingungen, was ebenfalls gegen dessen Komplexität spricht. Im Vergleich zu allen sich in den Akten befindlichen früheren Testamten (act. 1/4-7, act. 1/11 und act. 1/16) war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 weitaus am wenigsten komplex und am wenigsten umfangreich. Dies ergibt sich bereits aus dem Seitenumfang oder der Anzahl der Bestimmungen (zum Detaillierungsgrad vgl. hinten E. 9.7). Selbst die Kläger führen (zutreffend) aus, dass für die Instruktion der Urkundsperson zwecks Umset- zung des Testierwillens der folgende, aus nur drei Wörtern bestehende, Satz genügte: "D.________ kriegt alles" (act. 124 S. 43 Ziff. 8.6.3). Dass der Erblasser in der Testaments- ergänzung die Person des Willensvollstreckers änderte, ist für die Beurteilung der Komple-
Seite 22/47 xität hinsichtlich des Vermächtnisses unerheblich. Abgesehen davon ist die Wahl des Wil- lensvollstreckers kein komplexes Geschäft, umso weniger, wenn diese auf jenen Rechtsan- walt fällt, dem man bereits seit Jahrzehnten vertraut. 8.3.4 Ein Vermächtnis im Wert von CHF 100 Mio. betrifft zwar ein beträchtliches Vermögen. Bei isolierter Betrachtung ist das Testieren über einen Nachlass in dieser Höhe gewiss ein Ge- schäft von sehr grosser Tragweite. Wird dieser Wert aber in Relation zum Gesamtnachlass des Erblassers gestellt, entspricht dies bloss einem Anteil von rund ________ Prozent (vgl. act. 130 Rz 121). Bei relativer Betrachtung ist dies wenig (so selbst die Kläger bezüglich des ihnen vermachten Vermögens von zusammen CHF 60 Mio. [act. 15 S. 22]). Zudem handelte es sich bei diesem ________ (Bruchteil) nicht um jenen Teil des Vermögens, bei dessen Zersplitterung der Fortbestand der I.________ unter einheitlichem Aktionariat gefährdet ge- wesen wäre. Sodann war bereits vertraglich geregelt, dass – unabhängig davon, ob und wie über das "restliche Vermögen" verfügt wird – kein gesetzlicher Erbe leer ausgeht. Die Kläger wussten, dass sie auf das "restliche Vermögen" keinen klagbaren Anspruch hatten. Im aus ihrer Sicht besten Fall hätte der Erblasser nach dem 30. August 2012 keine weiteren letztwil- ligen Verfügungen mehr getroffen und das Vermögen wäre bei dessen Tod noch vorhanden (oder sogar grösser) gewesen. Im für sie schlechtesten Fall wäre dieses Vermögen ver- braucht oder anderen Personen vermacht worden. Aufgrund dieser Freiheiten des Erblassers mussten die Angehörigen mit allem rechnen. Dies relativiert die Tragweite weiter. 8.3.5 Auch die Auswirkungen auf das Familiengefüge konnten nicht mehr allzu gross sein. Das Verhältnis zwischen den Klägern einerseits und dem Erblasser andererseits war nämlich be- reits zuvor, jedenfalls schon am 30. August 2012, getrübt (dazu auch hinten E. 9.8). Wie die Vorinstanz dazu zutreffend ausführte (act. 123 E. 8.5.4), schrieb der Erblasser dem Kläger 2 in einem Brief vom 28. Juni 2011 über das schlechter gewordene Verhältnis (act. 11/6). Offenbar kam es dazu unter anderem, weil sich AA.________ (eine dem Kläger 2 naheste- hende Person) in das Geschäft "einmischte". J.________ sagte an der Zeugenbefragung, der Erblasser habe kaum einen Moment ausgelassen, um sein Missfallen gegenüber Y.________ (eine dem Kläger 1 nahestehende Person) und dem Kläger 1 auszudrücken (act. 50 Ziff. 43). Die Kläger versuchten des Weiteren, im Rahmen der Regelungen vom
30. August 2012 in grösserem Umfang zu partizipieren (act. 98 Ziff. 20). Mit diesem Versuch scheiterten sie. Ihnen wurden "nur" je CHF 30 Mio. vermacht. Damit war der Kläger 2 nicht zufrieden, wie O.________ zu Protokoll gab (act. 98 Ziff. 32) und unbestritten ist. Weiter blieb unbestritten, dass sich die Kläger für das Versprechen der CHF 30 Mio. beim Erblasser nicht bedankten (vgl. act. 130 Rz 275). Dass auch die Beklagte ihren Teil zum getrübten Verhältnis zwischen dem Erblasser und seinen Söhnen beitrug, darf als erwiesen gelten. Der Erblasser bestritt aber, dass sie "allein die Schuld" trug (act. 11/6 S. 1). Doch selbst ihre Mitschuld än- dert nichts daran, dass das Verhältnis zwischen den Klägern und dem Erblasser bereits am
30. August 2012 getrübt und hierfür nicht die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 ursächlich war. Dass der Erblasser dem Kläger 2 die Leitung der von ihm aufgebauten I.________ überlassen hatte (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.4), darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass er den Klägern keine Anteile am Unternehmen überliess und ihnen dadurch die Mög- lichkeit nahm, den Kläger 2 stets als CEO wiederzuwählen. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger 2 zum Präsidenten des Stiftungsrates der gemäss Erbvertrag und Testament vom
30. August 2012 zu errichtenden Z.________-Stiftung bestimmt war (vgl. act. 15 S. 14), wel- che die Anteile am Unternehmen erhalten sollte (vgl. act. 1/8 und 1/11; act. 123 E. 4.5.2). In-
Seite 23/47 sofern war oder ist die Leitungsposition des Klägers 2 nicht gesichert. Nach dem Gesagten war die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 somit auch mangels wesentlicher (zu- sätzlicher) Auswirkungen auf das Familiengefüge nicht von grosser Tragweite. 8.3.6 Die Testamentsergänzung war für den Erblasser auch deshalb nicht von grosser Tragweite, weil er diese Ergänzung – solange er urteilsfähig war – jederzeit widerrufen oder ändern konnte. Dies tat er denn auch teilweise mit der Persönlichen Bestimmung vom 25. August
2013. Und solange er über sein Vermögen zu Lebzeiten verfügen konnte, konnte er das rest- liche Vermögen auch jederzeit verzehren oder verschenken. Die Testamentsergänzung war mithin nicht irreversibel. 8.3.7 Schliesslich zeigt auch ein Vergleich mit einem Vorsorgeauftrag generell bzw. dem Vorsorge- auftrag des Erblassers vom 26. April 2013 konkret, wie gering Komplexität und Tragweite der Testamentsergänzung waren: Die Testamentsergänzung ist punkto Schwierigkeitsgrad vergleichbar mit einer Alleinerbe- neinsetzung oder einer Enterbung. Letztgenannte stellt gemäss Bundesgericht ein einfaches Rechtsgeschäft dar (Urteil des Bundesgerichts 5C.257/2003 vom 30. Juni 2006 E. 4.1 und 4.2). Auch ein Testament, in dem ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird, ist nicht komplex (Urteil des Bundesgerichts 5C.193/2004 vom 17. Januar 2005 E. 2.3.2). Das Testieren ist zwar kein Alltagsgeschäft, doch weiss der grösste Teil der Bevölkerung ziemlich genau, was unter einem Testament, noch dazu unter einem solchen, bei dem der ganze frei verfügbare Teil des Nachlasses der Ehefrau zugewiesen wird, zu verstehen ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 5.3). Auf den Vorsorgeauftrag trifft dies nicht gleichermassen zu. Insbesondere zur damaligen Zeit waren Vorsorgeaufträge in der Schweiz neu, trat doch das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) erst am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft. Testamente hingegen gibt es seit Urzeiten (vgl. Dubler, Testament, in: Historisches Lexikon der Schweiz, 2013, [besucht am 22. August 2024]). Ein Vorsorgeauftrag kann einschneidend sein. Immerhin muss er – im Unterschied zum Testament – sogar validiert werden (Art. 363 ZGB). Der Vorsorgeauftrag des Erblassers umfasste insgesamt fünf Seiten (act. 11/4). Die Testa- mentserrichtung füllte nicht einmal deren zwei (ohne die Zeugenbestätigung auf der Folge- seite). Der Vorsorgeauftrag wiederum entstand – soweit ersichtlich – "aus dem Nichts" her- aus. Frühere Versionen oder Entwürfe sind nicht aktenkundig. Demgegenüber hatte sich der Erblasser mit letztwilligen Verfügungen bereits lange vor dem 12. Oktober 2012, aber auch unmittelbar davor, intensiv beschäftigt. Hinsichtlich letztwilliger Verfügungen galt der Erblas- ser für einen juristischen Laien zudem als geschäftserfahren. Im Vorsorgeauftrag traf der Erblasser sodann nicht nur Anordnungen betreffend Vermögen bzw. Vermögensvorsorge. Vielmehr regelte er auch, wie von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt (act. 123 E. 4.7.7), Fragen betreffend Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt, Wohnungs- angelegenheiten, Vermögenssorge, Vertretung vor Gericht [und weiteren Stellen], Beratung mit Dritten, Berufsgeheimnisse, Entschädigung und Spesen, die Person des Ersatzbevoll- mächtigten sowie die Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde (act. 11/4). Sodann ist in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass der Erblasser den Vorsorgeauftrag erst am 26. April 2013 erstellte, mithin über sechs Monate nach der Testamentsergänzung,
Seite 24/47 und damit also zu einem Zeitpunkt, zu dem die progredient verlaufende Demenz bereits wei- ter fortgeschritten war. Für die Errichtung des Vorsorgeauftrages befand das Verwaltungsge- richt des Kantons Zug den Erblasser – namentlich in Bezug auf die Tragweite des Vorsorge- auftrags und die Einsicht in die Komplexität der delegierten Aufgaben – mit rechtskräftigem Urteil vom 13. November 2014 für urteilsfähig (vgl. act. 11/5 E. 5.2.1 in fine). 8.4 Nach dem Gesagten ist der Vorwurf der Kläger, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausge- gangen, bei der strittigen letztwilligen Verfügung (Testamentsergänzung) handle es sich um ein einfaches Rechtsgeschäft und es dürften daher keine besonders hohen Anforderungen an die Testierfähigkeit des Erblassers gestellt werden, nicht stichhaltig. Es handelte sich bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 um ein einfaches Rechtsgeschäft mit ver- hältnismässig geringer Tragweite. 9. Strittig ist zwischen den Parteien im Weiteren, ob die Testamentsergänzung einen Kurs- wechsel darstellte und gegebenenfalls, ob dieser Kurswechsel nachvollziehbar war. 9.1 Die Kläger argumentieren, die Testamentsergänzung sei in Abkehr von bis dato stets vertre- tenen Prinzipien "auf die Schnelle" entstanden, in einem einzigen klandestinen, kurzen "Be- ratungsgespräch", in welchem gerade nicht alle Möglichkeiten und ihre Rechtsfolgen disku- tiert und beraten worden seien (act. 124 S. 10 ff. Ziff. 4.5.2 und S. 40 Ziff. 8.5.3). 9.2 Die Vorinstanz legte korrekt dar, dass plausible Meinungswechsel keinen Rückschluss auf einen in der Willensfreiheit beschränkten Zustand eines Erblassers zuliessen, was selbst dann gelte, wenn eine sorgsam und über Jahre hinweg ausgearbeitete Lösung plötzlich wi- derrufen werde (act. 123 E. 8.5.3). Es obliegt pflichtgemässem gerichtlichem Ermessen, zwi- schen Kurswechseln als Folge "bröckelnder" Urteilsfähigkeit einerseits und solchen als Folge biografisch konsolidierten weiteren Entwicklungen im noch "aktiven", selbst gestalteten Alter andererseits zu unterscheiden (Breitschmid, a.a.O., Art. 467/468 ZGB N 14). 9.3 Entgegen der Darstellung der Kläger erfolgte die Testamentserrichtung nicht "auf die Schnel- le, von einer Stunde auf die andere". Vielmehr fanden zwischen dem Erblasser und der Ur- kundsperson J.________ zwei Vorbesprechungen statt, eine am 1. Oktober und eine am
11. Oktober 2012. Dies sagte J.________ gestützt auf sein "Protokoll" (Zeit- und Leistungser- fassung) aus (act. 50 Ziff. 21 und 31). Für die erste Besprechung am 1. Oktober 2012 erfass- te J.________ eine Stunde (act. 50 Ziff. 21). Angesichts der wenig komplexen Ausgangslage, wonach alles restliche Vermögen an die Beklagte gehen sollte ("D.________ kriegt alles"), erscheint bereits eine Stunde als lang. Hinzu kommt, dass gemäss Bundesgericht die Anfor- derungen an die Urteilsfähigkeit im Vorverfahren, hier also am 1. und 11. Oktober 2012, so- gar noch höher anzusetzen sind als beim Beurkundungsvorgang selbst, da bei Letzterem der Erblasser in der Regel das Vorbesprochene bloss noch "genehmigt" (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 4.2). Zwischen dem 30. August und dem 1. Ok- tober 2012 lagen bloss 4,5 Wochen. Selbst die Kläger bringen nicht vor, dass sich der geisti- ge Zustand des Erblassers in dieser kurzen Zeit massgebend oder beschleunigt verschlech- tert hat (vgl. act. 124 S. 32 Ziff. 6.5). Die Kläger behaupten, es sei nicht ersichtlich, dass J.________ im Vorfeld der Beurkundung bestimmte "naheliegende" Fragen mit dem Erblas- ser diskutiert habe (act. 124 S. 9 Ziff. 4.5.1; s. auch act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.1 und S. 29 Ziff. 6.3.1). Nirgends aber legen die Kläger dar, dass (und wo) sie eine ungenügende Auf-
Seite 25/47 klärung oder Beratung im vorinstanzlichen Verfahren bereits behauptet haben und weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt falsch festgestellt haben soll. Deshalb sind sie mit diesen Behauptungen nicht (mehr) zu hören (vgl. vorne E. 2.1). Der Wechsel der Person des Willensvollstreckers erfolgte offenbar erst im zweiten Entwurf des Testaments und anlässlich des Gesprächs vom 11. Oktober 2012. Ob diese Änderung als "last minute"-Entscheid oder Kurswechsel bezeichnet werden kann, ist unerheblich, zu- mal dieser Wechsel bei objektiver Betrachtung erklärbar erscheint. J.________ war immerhin ein langjähriger Vertrauter des Erblassers, auch über den 12. Oktober 2012 hinaus. Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Testamentsergänzung der Vertrauensanwalt des Erblassers gewesen sei, antwortete J.________: "Ja, ich glaube schon […]" (act. 50 Ziff. 35). Diese Aussage ist glaubhaft. Denn auch Dr.med. Q.________ nahm dessen Rolle so wahr. In ei- nem Schreiben vom 23. April 2014 hielt er nämlich fest, er habe den Erblasser am 1. April 2014 besucht und dieser habe wiederholt J.________ als seinen juristischen Interessenver- treter bezeichnet (vgl. act. 11/5 E. 4.6). 9.4 Die Frage der Kläger, wieso der Erblasser am 30. August 2012 die Gütertrennung und den Erbverzicht der Beklagten hätte bekräftigen lassen sollen, nur um sechs Wochen später alles der Beklagten zuzuwenden (act. 124 S. 40 Ziff. 8.5.3), lässt sich leicht beantworten: Wie be- reits die Vorinstanz festhielt (act. 123 E. 8.5.3), diente die Gütertrennung und der (vollständi- ge) Erbverzicht dazu, sich vorzubehalten, zu einem späteren Zeitpunkt frei über das restliche Vermögen verfügen zu können. Gütertrennung und Erbverzicht waren notwendig, um die Ge- fahr einer Zerstückelung der Anteile am I.________-Konzern bzw. nur schon um eine Dis- kussion um diese Gefahr zu bannen. Wenn die Kläger aus der Abgabe des Erbverzichts durch die Beklagte ableiten wollen, es sei bestimmt gewesen, dass die Beklagte am restli- chen Vermögen überhaupt nicht partizipieren solle, dann hätten sie sich dieses Argument genauso entgegenhalten zu lassen, gaben sie doch am 30. August 2012 ebenfalls Verzichte ab, aufgrund derer sie bezüglich des restlichen Vermögens leer ausgehen konnten. Der juris- tische Unterschied lag einzig darin, dass die Kläger mit ihrem Verzicht auf den Pflichtteil – anders als die Beklagte mit dem vollständigen Erbverzicht – nicht auf ihre Erbenstellung ver- zichteten (vgl. Art. 495 Abs. 2 ZGB). Dank der Verzichte und der Gütertrennung konnte die frei verfügbare Quote maximiert und das restliche Vermögen im Wert von damals geschätzt rund CHF 100 Mio. der freien Verfügbarkeit des Erblassers unterstellt werden. Diese Aus- gangslage hätte auch mit anderer juristischer Vorgehensweise erreicht werden können (bei- spielsweise mit einem Pflichtteilsverzicht anstatt einem vollständigen Erbverzicht durch die Beklagte). Dies tut aber nichts zur Sache. Entscheidend ist einzig, dass eine Ausgangslage geschaffen wurde, mit welcher der Erblasser für das restliche Vermögen freie Hand hatte. 9.5 Den Klägern gelingt der Beweis nicht, dass der gesamte Nachlass des Erblassers bzw. "das damals bestehende wesentliche Vermögen der Familie, v.a. Liegenschaften (ausser den Be- teiligungsrechten)", wie sie behaupten, nur unter den leiblichen Nachkommen hätte verteilt werden sollen. Aktenkundig ist einzig, dass die Beklagte keinen rechtlich geschützten An- spruch auf dieses Vermögen hatte. Dies schloss aber nie aus, dass ihr der Erblasser von sich aus etwas zuwendet. Die Kläger begründen ihre Behauptung, wonach die "Grundüber- zeugung" des Erblassers gewesen sei, dieses Vermögen unter den leiblichen Nachfolgern des Erblassers zu verteilen, nirgends. Sie verweisen bloss unspezifisch auf letztwillige Ver- fügungen vom 13. Dezember 2001, 4. Oktober 2006, 2. November 2009, 1. Juni 2011,
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14. Juni 2011, 3. August 2011 und 30. August 2011 (act. 124 S. 39 Ziff. 8.5.1 und S. 45 f. Ziff. 9). Damit genügen sie den Substanziierungs- bzw. Begründungsanforderungen nicht. Die pauschalen Verweise auf die letztwilligen Verfügungen nützen ihnen nichts, da es weder am Gericht noch an der Gegenpartei ist, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammen- zusuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 6.3.2.2). Die Parteien sind sich einig, dass es den Grundprinzipien des Erblassers entsprach, sein Vermö- gen in der "Kernfamilie" zu halten (vgl. act. 124 S. 11 Ziff. 4.5.2 und S. 41 Ziff. 8.5.4; act. 130 Rz 287). Was unter "Kernfamilie" hingegen zu verstehen ist, ist umstritten und die Kläger le- gen nicht substanziiert dar (und offerieren auch keinen Beweis dazu), dass und weshalb die Beklagte kein Teil der Kernfamilie gewesen sein soll. Auf den Inhalt früherer Verfügungen muss demnach nicht eingegangen werden. Doch selbst bei deren Durchsicht finden die Behauptungen der Kläger keine Stütze. Gemäss dem Testa- ment vom 3. August 2011 beispielsweise sollten die Immobilien ________ (Strasse) und ________ (Strasse) bzw. deren Erlös in die Z.________-Stiftung (nachfolgend: Stiftung) ge- hen, sobald bzw. sofern die Immobilien nicht mehr von der Beklagten bewohnt werden. Die Wohnung im ________ (Ort) sollte den Nachkommen der Söhne des Erblassers übertragen werden. Einzig die Häuser in ________ (Ort) und ________ (Ort) waren für den Kläger 2 vorgesehen. Das liquide Vermögen ferner sollte dazu dienen, noch bestehende Verbindlich- keiten zu erfüllen. Das Bankguthaben bei der ________ (Bank) sollte die Beklagte erhalten. Soweit danach noch liquides Vermögen vorhanden sein sollte, sollten damit in gewissem Umfang die Ausbildung der Nachkommen der Kläger (Begünstigte sind wiederum nicht die Kläger) finanziert werden und im verbleibenden Umfang an die Stiftung gehen. Die übrigen Vermögenswerte sollten "grundsätzlich" an den Kläger 2 gehen, wobei dieser bei der Über- nahme "auf die berechtigten Interessen seines Bruders A.________ und meiner Ehefrau D.________ Rücksicht nehmen soll" (act. 1/7 Ziff. 2.2.1-2.4). Dieses Beispiel zeigt, dass ge- rade nicht vorgesehen war, alles Vermögen "ausser den Beteiligungsrechten" nur den leibli- chen Nachkommen zu vermachen. Wären die Geschäfte vom 30. August 2012, wie die Kläger behaupten, ein "unter Beizug ex- terner Fachleute und Einbezug aller Familienmitglieder in einem aufwendigen und sorgfälti- gen Prozess diskutiert[es], verhandelt[es] und abgeschlossen[es]" Vertragswerk, mit dem nur die "immer wieder festgelegten Prinzipien" bestätigt worden wären (act. 124 S. 10 Ziff. 4.5.2), dann hätte konsequenterweise das restliche Vermögen bereits am 30. August 2012 den Klä- gern vermacht werden müssen. Bezeichnenderweise widersetzte sich der (angeblich beein- flussbare) Erblasser aber im Hinblick auf den Abschluss des sorgfältig ausgearbeiteten Ver- tragswerkes vom 30. August 2012 entschieden dem Wunsch des Klägers 2, mehr als "nur" CHF 30 Mio. zu erhalten (vgl. hinten E. 10.4), und behielt sich vor, über sein verbleibendes "beträchtliches Vermögen" später zu verfügen (act. 1/11 Ziff. 1.1 und 2.1.5). 9.6 Dass der Erblasser über mehr als zehn Jahre zahlreiche Dokumente verfasst habe, mit de- nen er seinen Nachlass habe regeln wollen (act. 124 S. 38 Ziff. 8.5), mag zutreffen, ist aber für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit irrelevant. Jedenfalls legen die Kläger nicht nachvoll- ziehbar dar, was dies zur Sache tun soll. Immerhin aber zeigt das Vorgehen des Erblassers, dass er sich mit seinem Nachlass intensiv beschäftigte (vgl. act. 130 Rz 263) und insofern als geschäftserfahren bezeichnet werden darf.
Seite 27/47 9.7 Aus dem Umstand, dass die Testamentsergänzung nicht den Detaillierungsgrad einiger früherer Testamente aufwies, der Erblasser aber "detailversessen" gewesen sein soll (vgl. act. 124 S. 21 Ziff. 6), lässt sich ebenfalls nichts zu Gunsten der Kläger, insbesondere kein Kurswechsel, ableiten. Der Grund für den geringeren Detaillierungsgrad der Testamentser- gänzung liegt auf der Hand: Es brauchte schlicht nicht noch mehr geregelt zu werden. Die Beteiligungen an der I.________ waren bereits für die Stiftung bestimmt, der Rahmen für die Stiftung war vorgegeben und alle weiteren Details wurden ebenfalls bereits am 30. August 2012 geregelt. Entsprechend handelte es sich beim Geschäft vom 12. Oktober 2012 auch nur um eine "Ergänzung" des Testaments. Wie die Beklagte als Begünstigte das restliche Vermögen zu verwenden hatte, bedurfte keiner Regelung mehr. 9.8 Dr.med. Q.________ hielt in seinem Schreiben vom 23. April 2014 fest, der Erblasser habe ihm gegenüber in wiederholten Gesprächen und zu wiederholten Zeitpunkten im Laufe des Jahres 2013 immer wieder bestätigt, wem er vertraue und wer für ihn einstehen solle, wenn er dazu nicht mehr in der Lage sei. Diese Konsistenz in der Wahl und die lebensgeschichtli- che Einbettung der gewählten Personen würden diese Beurteilung bestätigen (vgl. act. 11/5 E. 4.6). Mit diesen gewählten Personen meinte Dr. Q.________ in erster Linie die Beklagte, welcher der Erblasser die alleinige Vorsorgevollmacht ausstellte (act. 130 Rz 103). Wenn der Erblasser also konstant äusserte, dass er der Beklagten vertraue, dann passte es in die – insbesondere von Dr. Q.________ und Prof. Dr.med. U.________ häufig erwähnte – Le- bensgeschichte des Erblassers, wenn er der Beklagten auch sein gesamtes restliches Ver- mögen vermachte. In diese Lebensgeschichte passt auch der Vertrauensverlust des Erblas- sers gegenüber seinen Söhnen, insbesondere gegenüber dem Kläger 2. Letzterer verstiess offenbar mehrfach gegen den "Grundsatz" des Erblassers, dass die ________ (nahestehen- de Personen der Kläger) nichts in der I.________ zu suchen hatten. Die Frage, ob der Klä- ger 2 immer wieder gegen diesen Grundsatz verstossen hatte, bejahte O.________ an der Zeugenbefragung (act. 98 Ziff. 11). Auf die Anschlussfrage, wie sich dies auf die Beziehung zwischen Vater und Sohn ausgewirkt habe, antwortete O.________, dass sich diese von ei- nem totalen Vertrauen zu einem totalen Vertrauensverlust verändert habe (act. 98 Ziff. 12). Diese Aussagen sind glaubhaft, unabhängig davon, ob O.________ nach Auffassung der Vorinstanz den Anschein der Befangenheit erweckte (act. 123 E. 6.3.2). Denn seine Aussa- gen entsprechen einem von ihm anlässlich der Befragung eingereichten Brief des Erblassers vom September 2010, der vom Kläger 2 gegengezeichnet wurde. In diesem Brief erteilte der Erblasser dem Kläger 2 verschiedene Anweisungen, um AA.________ (eine dem Kläger 2 nahestehende Person) aus "den Unternehmungen" rauszuhalten ("kein Büro", "keine Schlüs- sel", "keine Flüge, Reisen oder Spesenbezüge", "keine Gehaltsbezüge" usw.). Der Brief schliesst wie folgt: "Solltest Du wiederum obige Anweisungen nicht erfüllen, müssen wir uns leider aber sicher beruflich trennen" (act. 98/3). Die I.________ lag dem Erblasser besonders am Herzen (act. 1 S. 13 unten) und der Kläger 2 bezeichnete seine Zusage gegenüber dem Erblasser, die Leitung der I.________ zu übernehmen, als "Lebensversprechen" (act. 77 S. 7). Unter diesen Prämissen muss die Androhung, sich definitiv beruflich vom Kläger 2 zu trennen, als Zeichen eines gröberen Vertrauensverlusts eingestuft werden. Hinzu kommt, dass der Kläger 2 für sich (und womöglich auch für den Kläger 1) im Vorfeld des 30. August 2012 einen höheren Betrag als die zugesprochenen CHF 30 Mio. gefordert hatte. Der Zeuge O.________ sprach von CHF 300 Mio. (act. 98 Ziff. 56; act. 130 Rz 214). Mit den CHF 30 Mio. waren die Kläger nicht zufrieden (act. 98 Ziff. 32). Das Vertrauen des Erblassers in den Kläger 2 war nach glaubhafter Aussage des Zeugen O.________ am 30. August 2012 "stark
Seite 28/47 angeschlagen" (act. 98 Ziff. 19). Dass die Kläger mit den je CHF 30 Mio. nicht zufrieden wa- ren, zeigte sich auch insofern, als sie sich beim Erblasser nie dafür bedankten. Wenn sich der Erblasser unter diesen Umständen dazu entschloss, das restliche Vermögen testamenta- risch der Beklagten zuzuwenden, so ist dies sogar für einen Dritten unter objektiven Ge- sichtspunkten nachvollziehbar. 9.9 Trotz des jedenfalls seit dem 30. August 2012 getrübten Verhältnisses zu den Klägern fasste der Erblasser auch nach dem 12. Oktober 2012 noch die entsprechenden Beschlüsse (Ver- fügungsgeschäfte), um per tt.mm.jjjj Dividenden von CHF ________ Mio. auszuschütten, je- dem Kläger per tt.mm.jjjj CHF 30 Mio. auszuzahlen und zwischen dem tt. und tt.mm.jjjj das gesamte Aktienkapital der AB.________ AG in die Z.________-Stiftung einzubringen (vgl. act. 123 E. 6.5). Auch diesen Kurs behielt der Erblasser im Übrigen bei, wurden doch – so- weit ersichtlich – sämtliche am 30. August 2012 eingegangenen Verpflichtungen erfüllt. Die Kläger behaupten auch nicht, der Erblasser sei bei diesen Verfügungsgeschäften urteilsun- fähig gewesen. Dass die Kläger sich an dieser Diskrepanz (Urteilsfähigkeit für die Geschäfte vom 30. August 2012 gegeben vs. Urteilsfähigkeit für das Geschäft vom 12. Oktober 2012 nicht gegeben) nicht stören, liegt kaum daran, dass es ein "sorgfältiger, langsamer, neutral begleiteter Prozess unter fachlicher Beratung" war (vgl. act. 124 S. 31 Ziff. 6.5), sondern vielmehr daran, dass ihnen an diesem Ergebnis gelegen ist. Hinzu kommt, dass die Testa- mentsergänzung nichts anderes war als die Fortsetzung oder Finalisierung dieses Prozes- ses. Weiterer Beratung bedurfte der Erblasser für diesen Schritt nicht mehr. Angesichts der am 30. August 2012 geschaffenen Ausgangslage (vgl. vorne E. 9.4) war er in dieser Ent- scheidung absolut frei. 9.10 Hinzu kommt, dass die Beklagte offenbar nie finanzielle Ansprüche an den Erblasser stellte, die über das hinausgingen, was ihr vom Erblasser am 30. August 2012 versprochen wurde (act. 130 Rz 281). Dies bestreiten die Kläger nicht. Die Beklagte wird nicht als habgierige zweite Ehefrau oder dergleichen beschrieben. Dass die Beklagte den Erblasser ausbeuten wollte (die Kläger verweisen in act. 124 S. 27 Ziff. 6.2.3 auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_682/2022 vom 8. Juni 2023, bei dem es um "Ausbeutungsgefahr" ging), behaupten die Kläger nicht. Im Gegenteil, führen sie doch selbst aus, die Persönliche Bestimmung vom
25. August 2013, welche die Beklagte dem Erblasser "in die Feder diktiert" habe (act. 124 S. 45 Ziff. 9) und gemäss welcher sein ganzes Vermögen (ausser einigen Liegenschaften) fürsorglichen Zwecken gespendet werden sollte (act. 1/14 S. 1 unten), deute darauf hin, dass die Beklagte nicht oder nicht primär vom Wunsch nach persönlicher Bereicherung angetrie- ben gewesen sei (act. 1 S. 23 Ziff. 52). Im Ehe- und Erbvertrag gab sie sich denn auch mit verhältnismässig wenig zufrieden: unentgeltliches Wohnrecht an der Liegenschaft ________ (Lage) und Eigentum an dortiger Ausstattung, Apanage von monatlich CHF 40'000.00, Kost- endeckung für private medizinische Behandlung sowie Anspruch auf einen Personenwagen (act. 1/12). Insofern erstaunt bei objektiver Betrachtung auch nicht, dass der Erblasser aus seinem restlichen Vermögen, über das er frei verfügen konnte und niemandem Rechenschaft schuldig war, nun die Beklagte begünstigte, die ihn – wenn auch angeblich mit fragwürdigen Methoden (act. 1 Rz II.40.2) – umsorgte. 9.11 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Testamentsergänzung vom 12. Ok- tober 2012 nicht als Kurswechsel bezeichnet werden kann. Der Erblasser machte darin ledig- lich von der sich zuvor verschafften Verfügungsfreiheit Gebrauch, wobei die testamentari-
Seite 29/47 schen Anordnungen vor dem Hintergrund der Biografie des Erblassers nachvollziehbar er- scheinen. Ein kaum erklärbarer Sinneswandel, der allenfalls auf eine "bröckelnde" Urteils- fähigkeit hingedeutet hätte, ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. 10. Weiter ist zwischen den Parteien umstritten, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testaments- ergänzung abnormal beeinflussbar war (Beeinflussbarkeit) und ob er beeinflusst wurde (Be- einflussung). 10.1 Nicht eingetreten werden kann auf die diesbezüglichen, pauschalen Einwände der Kläger, wonach "alle Ärzte bestätigen", dass eine "abnorme Beeinflussbarkeit" feststehe, oder die Kläger nur nachweisen könnten, dass der Erblasser zu jedem Zeitpunkt "aufgrund aller Arzt- berichte und Fachgutachten" bereits abnorm beeinflussbar gewesen sei (act. 124 S. 36 Ziff. 8.1, S. 43 Ziff. 8.5.6 oder S. 44 Ziff. 8.7). Die Kläger unterlassen es, auf die entspre- chenden Aktenstellen zu verweisen. Hinzu kommt, dass die Kläger zwar wiederholt von Be- einflussbarkeit sprechen, dabei aber nicht behaupten und begründen, dass und weshalb es sich um eine abnorme Beeinflussbarkeit gehandelt habe. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 10.2 Wie die Vorinstanz zudem zu Recht ausführte, haben die Kläger einen konkreten Beeinflus- sungsversuch durch die Beklagte nie behauptet. Die Kläger entgegnen in der Berufung, dies entspreche schlicht nicht den Tatsachen. Sie hätten im Gegenteil "in allen Rechtsschriften behauptet, die Beklagte habe den Erblasser zur Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 beeinflusst" (act. 124 S. 39 Ziff. 8.5.2). Um dies zu belegen, verweisen sie auf die Zif- fern 4.4 und 5.2 der Klage. Diese Ziffern gibt es in der Klage (act. 1) aber nicht. Mithin kom- men die Kläger ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. vorne E. 2.1). Auf weitere, mögli- cherweise relevante Stellen weisen sie nicht hin. Auch der Verweis auf das Privatgutachten U.________ nützt den Klägern nichts. Es war nicht Aufgabe des vorinstanzlichen Gerichts oder der Gegenpartei, aus den Rechtsschriften oder aus einem Gutachten nach Stellen zu suchen, die für die Darstellung der Kläger sprechen könnten (vgl. vorne E. 9.5), umso weni- ger, wenn es sich um sehr umfangreiche Rechtsschriften und um ein sehr umfangreiches Gutachten handelt und die angeblich im Gutachten massgebende Stelle, wie die Kläger in der Berufung nun ausführen, auf Seite 182 zu finden sei (act. 124 S.40 Ziff. 8.5.2). Hinzu kommt, dass Prof. U.________ an besagter Stelle bloss von einem Einfluss von "Drittperso- nen" spricht, ohne eine bestimmte Person, namentlich die Beklagte, zu nennen. Ob es mög- lich ist, retrospektiv einen Beeinflussungsversuch zu belegen, wie die Kläger ausführen (act. 124 S. 43 Ziff. 8.5.6), ist unerheblich. Selbst wenn der Beweis unmöglich oder schwierig wäre, würde dies die (beweisbelasteten) Kläger nicht davon entbinden, einen Beeinflus- sungsversuch zumindest zu behaupten. Dass sich ein Sachverhalt nicht in der Sphäre der Kläger oder möglicherweise gar ausschliesslich in jener der Beklagten zugetragen hat, führte höchstens dazu, dass die Anforderungen an die Substanziierung tiefer sind. Eine Sachver- haltsbehauptung wird deswegen jedoch nicht obsolet (vgl. Meier, Die Behauptungs-, Bestrei- tungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten Verfahren nach dem Ver- handlungsgrundsatz der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, N 280; Urteil des Bun- desgerichts 5A_837/2019 vom 8. Mai 2020 E. 4.3). 10.3 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Wirksamkeit eines Beeinflussungsversuches vermutet werde, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe,
Seite 30/47 dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt worden sei (act. 132 E. 8.1). Die Kläger erwidern, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung zur abnormen Beeinflussbarkeit falsch interpretiert. Wenn, so die Kläger, eine abnorme Beeinflussbarkeit feststehe, die hier alle Ärzte bestätigen würden, und davon auszugehen sei, dass eine Beeinflussung versucht worden sei – der Ver- such müsse also nicht bewiesen werden –, dann werde dessen Wirksamkeit vermutet. Die Kläger verweisen schliesslich auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2022 vom 6. März 2023 (act. 124 S. 36 Ziff. 8.1). Der Standpunkt der Kläger findet im zitierten Bundesgerichtsurteil keine Stütze. Im Gegen- teil, führte doch das Bundesgericht dort aus, die Wirksamkeit des Beeinflussungsversuches müsse nicht nachgewiesen werden, sofern die abnorme Beeinflussbarkeit feststehe und die Umstände es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen, dass auf den Erblasser Einfluss ausgeübt worden sei. Wie das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, gelte diese Vermutung nur für die Kausalität (d.h. für die Frage, ob die Beeinflussung "wirksam" war), nicht hingegen für den Beeinflussungsversuch als solchen und auch nicht für die Beeinfluss- barkeit (Urteil 5A_401/2022 vom 6. März 2023 E. 6.1.1). Die Vorinstanz hat dies zutreffend festgestellt und angewendet. 10.4 Angesichts der fehlenden Behauptung eines Beeinflussungsversuchs erübrigt es sich, auf die Einwände der Kläger zu jenen Erwägungen einzugehen, in denen die Vorinstanz herleitete, dass der Erblasser in der fraglichen Zeit beeinflussbar gewesen sei (so namentlich act. 124 Ziff. 4.7.6, 4.9.3, 5.4, 6.6, 8.3, 8.5.5, 8.5.6 oder 8.6). Bloss der Ordnung halber ist mit der Beklagten festzuhalten, dass der Erblasser seine Fähig- keit, sich einer Beeinflussung zu widersetzen, eindrucksvoll demonstrierte, als er dem Klä- ger 2, der einen höheren Betrag von CHF 300 Mio. forderte, in einem Gespräch unter vier Augen CHF 30 Mio. und nicht mehr zugestand (act. 130 Rz 214). Die Kläger bestritten die- sen Vorgang nicht. Zudem war es auch der Erblasser, der sich – entgegen dem Willen der Beklagten – von seinem langjährigen Hausarzt Dr.med. P.________ trennte (act. 130 Rz 245 f.). Dass dies "auf Druck der Beklagten unter Tränen" geschah (so die Kläger in act. 124 S. 25 Ziff. 6.2.1), ist tatsachenwidrig, hielt doch Dr. P.________ in seiner Patienten- akte am 30. August 2012 fest: "Pat. [Patient] möchte zu Dr. Q.________, Ehefrau wünscht dies nicht" [act. 19/43]). Diese Vorgänge, die sich im relevanten Zeitraum zugetragen haben, sprechen deutlich gegen eine abnorme Beeinflussbarkeit des Erblassers. Schliesslich ver- stricken sich die Kläger in Widersprüche, wenn sie den Erblasser am 30. August 2012 nicht für abnormal beeinflussbar hielten (act. 15 S.50 Ziff. 22: "Der Erblasser war am 30. August 2012 tatsächlich nicht übermässig beeinflussbar"), am 12. Oktober 2012 – und damit bloss rund sechs Wochen später – hingegen schon (vgl. auch vorne E. 9.3). 10.5 Als weiteres Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Kläger den Beweis der ab- normen Beeinflussbarkeit des Erblassers nicht erbracht haben. Diese Frage war indessen ohnehin nicht relevant, zumal die Kläger einen Beeinflussungsversuch gar nicht bzw. nicht rechtsgenügend behauptet haben. 11. Die Kläger sind der Auffassung, die Urteilsunfähigkeit des Erblassers bei der Testamentser- gänzung vom 12. Oktober 2012 ergebe sich auch aus anderen Beweismitteln. Sie monieren
Seite 31/47 im Wesentlichen, dass die Vorinstanz die Beweise falsch gewürdigt oder bestimmte Beweise zu Unrecht nicht abgenommen habe. 11.1 Die Vorinstanz führte aus, die Möglichkeiten, über die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person Beweis zu führen, seien beschränkt. Gutachten hätten den Nachteil, dass sich der Gutachter nicht auf eine Exploration des Handelnden stützen könne. Aber auch die Aussa- gen von Zeugen seien nicht immer zuverlässig, weil Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erscheinungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äus- sern würden, dem ungeübten Beobachter leicht verborgen blieben (act. 123 E. 4.6). Die Klä- ger kritisieren, die Vorinstanz vertraue nicht den Aussagen der behandelnden Ärzte, sondern dem Erinnerungsvermögen sogenannter "Weggefährten" (act. 124 S. 12 Ziff. 4.6). Diese Kritik ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht nur auf Zeugenaussagen von "Weggefährten" abstellte, sondern auch die Einschätzungen verschiedener Ärzte berücksichtigte. Diese Einschätzungen waren je- doch unterschiedlich bzw. widersprüchlich. Entsprechend hatte die Vorinstanz diese zu wür- digen. Weshalb allein die Aussagen der "behandelnden" Ärzte hätten massgebend sein sol- len, begründen die Kläger, die dies insinuieren, nicht. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die behandelnden Ärzte ab 19. Januar 2012 bis und mit dem Jahr 2013 keinen Kontakt mit dem Erblasser hatten (act. 123 E. 6.2.1 und 6.2.2). Darauf gehen die Kläger in der Berufung nicht ein. Ebenso wenig bemängeln sie die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, wonach die "Weggefährten" – im Unterschied zu den behandelnden Ärzten – zum Erblasser in der Zeit rund um den 12. Oktober 2012 Kontakt hatten (act. 123 E. 6.1.1 [J.________], E. 6.1.2 [N.________], E. 6.1.4 [O.________] und E. 6.1.5 [M.________]). Die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sind daher bereits aus diesem Grund zurückhaltender zu würdigen. 11.2 In der Berufung geben die Kläger die Krankengeschichte des Erblassers aus ihrer Sicht wie- der (act. 124 S. 12 ff. Ziff. 4.7.1-4.7.13). Das meiste davon führte auch die Vorinstanz auf. Soweit sie dies nicht tat, unterlassen es die Kläger darzulegen, inwiefern sich dies auf das Urteilsergebnis auswirkte. Ihr pauschaler Hinweis, "auch aus diesen Feststellungen zieht die Vorinstanz nicht die richtigen Schlüsse", genügt den Begründungsanforderungen nicht. Fehl geht sodann die Behauptung der Kläger, die Vorinstanz unterschlage, dass Dr.med. Q.________ den Erblasser nicht mehr abschliessend als urteilsfähig erachtet habe. Die Vor- instanz würdigte die Darstellungen von Dr. Q.________ ausführlich (vgl. act. 123 E. 4.9.1 und 6.2.2). Darauf gehen die Kläger an dieser Stelle nicht substanziiert ein. Auch mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit bei Errichtung des Vorsorgeauftrags wiederholen die Kläger bloss ihre vor erster Instanz vorgetragenen Standpunkte. Darauf ist nicht einzutreten. 11.3 Die Kläger stören sich daran, dass die Vorinstanz kein Gutachten über die Urteilsfähigkeit des Erblassers zur Errichtung der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2021 einholte. Sie wenden ein, es sei sehr wohl möglich und in der Fachwelt anerkannt, retrospektiv bzw. post- hum die Urteilsfähigkeit zu beurteilen (act. 124 S. 15 Ziff. 4.8). 11.3.1 Zunächst einmal geht dieser Einwand an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Diese sprach nämlich nicht von Unmöglichkeit. Sie führte bloss – und dies zu Recht – aus, dass sich post mortem der Nachweis der Urteilsunfähigkeit zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt im Allgemeinen "nur sehr schwer" erbringen lasse (act. 123 E. 6.6; vgl. dazu BGE 124 III 5
Seite 32/47 E. 1b; Breitschmid, a.a.O., Art. 467/468 ZGB N 18). Zudem braucht das Gericht allein wegen des Umstands, dass sich Gutachter für befähigt erachten, ein Gutachten zu erstellen, noch kein Gutachten anzuordnen. 11.3.2 Der Einwand ist aber auch insofern unbegründet, als die Kläger im erstinstanzlichen Verfah- ren die Anordnung eines Gutachtens nicht beantragt haben. Da der Sachverhalt vorliegend nicht von Amtes wegen festzustellen ist, mithin die Verhandlungsmaxime gilt, hat das Gericht auch nicht von Amtes wegen Beweise zu erheben (Art. 153 Abs. 1 ZPO). Nur wenn es an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel hat, kann es von Amtes wegen Beweise erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 7.2 und 7.3.1). Diese Voraussetzungen waren unbestrittenermassen nicht erfüllt. Darauf gehen die Kläger in der Berufung nicht ein. Hinzu kommt, dass die Kläger auch in der Berufung die Anordnung eines Gutachtens nicht beantragen, weshalb ein sol- ches ohnehin nicht mehr angeordnet werden kann (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2). 11.3.3 Die Beklagte zog im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihren Antrag auf gerichtliche Anordnung eines Gutachtens zurück. Der Rückzug erfolgte mit Eingabe vom 15. November 2021 (act. 53) und damit nach Eintritt des Aktenschlusses. Entgegen der Auffassung der Kläger (act. 124 S. 19 Ziff. 5.2.2) erfolgte dieser Rückzug nicht verspätet. Den Klägern hätte es freigestanden, selbst rechtzeitig einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Rückzug dieser Beweisofferte nach Aktenschluss prozes- sual unzulässig gewesen sein soll, zumal die Parteien nach Aktenschluss sogar insgesamt auf die Beweisabnahme verzichten können (Urteil des Bundesgerichts 4A_308/2020 vom
5. November 2020 E. 3.1) und auch ein Klagerückzug grundsätzlich jederzeit möglich ist. Vorbehalten bliebe ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten (vgl. Art. 52 ZPO oder Art. 2 ZGB). Ein solches behaupten die Kläger aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. 11.4 Die Vorinstanz taxierte die Arztberichte von Dr.med. Q.________ vom 13. November 2011 und 23. April 2014 als widersprüchlich. Einerseits habe er im November 2011 ausgeführt, die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe geschäftliche Angelegenheiten sei nicht mehr vollständig vorhanden. Andererseits habe er im April 2014 festgehalten, der Erblasser sei im August 2012 zur Regelung seiner Interessen urteilsfähig gewesen (act. 123 E. 4.9.1). Die Kläger bestreiten, dass ein Widerspruch vorliegt. Für komplexere Dinge habe Dr. Q.________ den Erblasser im April 2013 nicht mehr für urteilsfähig gehalten und ein Testa- ment – gerade in dieser Höhe – falle doch ganz genau darunter (act. 124 S. 16 Ziff. 4.9.1). Ob sich diese Berichte widersprechen, kann dahingestellt bleiben. Denn wie gezeigt, war die Testamentsergänzung nicht komplex (vorne E. 8.3). Daher ist es unerheblich, wenn Dr. Q.________ den Erblasser im November 2021 für komplexe Angelegenheiten nicht für ur- teilsfähig hielt (so auch an der Befragung [act. 100a Ziff. 8 und 15]). Die Kläger unterlassen es im Weiteren, mit Verweis auf Aktenstellen aufzuzeigen, inwiefern Dr. Q.________ den Gesundheitszustand des Erblassers im April 2013 massgebend schlechter beurteilte als den Zustand im November 2011. 11.5 Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung, ob der Erblasser für die Testamentsergänzung urteils- unfähig war, auch auf das Gutachten von Dr.med. T.________ ab. Wie bereits erwähnt, ist
Seite 33/47 die Qualität dieses Gutachtens ausgewiesen und die Schlussfolgerungen der Gutachterin sind begründet (vorne E. 7.6). Die Vorinstanz berücksichtigte, dass es bei diesem Gutachten nicht um die Testamentsergänzung ging, sondern um den Vorsorgeauftrag. Sie stellte aber fest, dass die attestierte Urteilsfähigkeit zum Abschluss eines Vorsorgeauftrages im April 2013 ein starkes Indiz für die Urteilsfähigkeit des Erblassers bei der Testamentsergänzung im Oktober 2012 darstelle. Der Vorsorgeauftrag sei kein sehr einfaches Rechtsgeschäft ge- wesen und bei der Testamentsergänzung habe es sich nicht um eine komplexe Regelung gehandelt (act. 123 E. 4.9.2). Die Kläger wenden ein, der Vorsorgeauftrag an den anderen Ehepartner sei entgegen der Meinung der Vorinstanz in seinem Grundsatz unglaublich ein- fach und ausserdem die Regel. Der Erblasser habe nicht gewusst, welche Lebensbereiche im Vorsorgeauftrag wie geregelt würden (act. 124 S. 17 Ziff. 4.9.2). Diese Einwände überzeugen nicht. Die Kläger begründen nicht, weshalb der Vorsorgeauftrag im Grundsatz "unglaublich einfach" gewesen sein soll. Folglich muss darauf nicht weiter ein- gegangen werden. Wie zudem bereits dargelegt, war der Vorsorgeauftrag komplexer als die Testamentsergänzung (vorne E. 8.3). Dass die Erteilung des Vorsorgeauftrages an den an- deren Ehepartner die Regel ist, begründen die Kläger nicht. Notorisch ist eine solche Regel nicht. Wieso der Erblasser, wie die Kläger insinuieren, nicht (mehr) gewusst haben soll, was CHF 100 Mio. in ihrem Ausmass bedeuten, legen sie auch nicht dar. Ausserdem begründen sie nicht, dass bzw. wie wichtig es überhaupt war, die Bedeutung dieses (genauen) Ausmas- ses zu kennen, und weshalb es nicht bereits genügt hätte, wenn der Erblasser wusste, dass sämtliches restliches Vermögen, über das er frei verfügen konnte, an die Beklagte vermacht wird. 11.6 Die Vorinstanz wertete die Gefährdungsmeldung von Dr.med. P.________ vom 14. Mai 2012 als ein Indiz für eine bereits im Jahr 2012 bestehende Urteilsunfähigkeit des Erblassers (act. 123 E. 4.9.3). Diese Wertung bestreitet nunmehr die Beklagte (vgl. vorne E. 2.3). Sie macht geltend, Dr. P.________ habe diese Meldung aus heiterem Himmel heraus verfasst, da der Erblasser ihn zuvor letztmals am 19. Januar 2012 im Zusammenhang mit der Ab- klärung der Fahreignung konsultiert habe (act. 130 Rz 122). Dr.med. P.________ attestierte dem Erblasser am 19. Januar 2012 die Fahrfähigkeit und kreuzte auf dem entsprechenden Formular an, dass die nächste Überprüfung in einem Jahr stattfinden solle. Weitere Auflagen machte er nicht (act. 19/44). Die Kläger behaupten nicht, dass es zwischen dem 19. Januar und 14. Mai 2022 zu weiteren Konsultationen oder Kon- takten gekommen ist. Die Vorinstanz erwog zudem, die Kläger hätten die Edition des Patien- tendossiers, über das Dr. P.________ seit der Auflösung des Patientenverhältnisses im Au- gust 2012 nicht mehr verfügt habe, nicht rechtzeitig beantragt (act. 123 E. 6.2.1). Diese Er- wägung rügen die Kläger in der Berufung nicht. Mithin ist davon auszugehen, dass die Ge- fährdungsmeldung rund vier Monate nach der letztmaligen Konsultation und damit "aus heite- rem Himmel" erfolgte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daher diese Meldung nicht einmal ein Indiz für die Urteilsunfähigkeit darstellen. Auffallend ist ferner, dass Dr. P.________ beim Sozialdienst G.________ (ZG) zwar eine Gefährdung meldete, gleichzeitig aber ausdrückte, er erwarte keine aktuellen Massnahmen (act. 11/15). Dass Dr. P.________ den Erblasser im Januar 2012 für ein weiteres Jahr fahrfähig hielt, erstaunt auch deshalb, weil der Erblasser ihm im September 2011 einen Brief vorgehalten und gefragt habe, "was genau drinstehe" und ob er (Dr. P.________) diesen unterzeichnen würde. Der Inhalt des
Seite 34/47 Briefes sei gewesen, dass der Erblasser den Kläger 2 nicht mehr als Sohn habe anerkennen mögen (act. 99a Ziff. 13). Einer Person, die einen solchen Brief nicht mehr genau verstanden haben soll, vier Monate später die Fahrerlaubnis für ein Jahr zu erteilen, erscheint sehr frag- würdig. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass in Fachkreisen bei Demenz in der Regel vom Autofahren abgeraten wird. Das Reaktionsvermögen nimmt bei den meisten Demenzformen nämlich ab und die allgemeine Verlangsamung zeigt sich auch im Strassen- verkehr. Zudem kann die Aufmerksamkeit nicht mehr über längere Zeit aufrechterhalten wer- den. Der demente Fahrer ermüdet rasch (vgl. Förstl, a.a.O., S. 39 und 42). Das Fahren ist auch nichts Alltägliches, das viele an Alzheimer Erkrankte noch routinemässig besorgen können, wie die Kläger insinuieren (act. 124 S. 13 Ziff. 4.7.5). Diese Umstände bewogen die Vorinstanz zu Recht dazu, Dr. P.________s Aussage, wonach der Erblasser im Mai 2012 Zusammenhänge nicht mehr habe erstellen können (act. 99a Ziff. 17), kein massgebendes Gewicht beizumessen. 11.7 Zwischen den Parteien ist im Weiteren umstritten, inwieweit auf das Privatgutachten von Prof. Dr.med. U.________ abzustellen ist. Die Vorinstanz taxierte dieses Gutachten als eine (bestrittene) Parteibehauptung. Die Kläger legen in der Berufung nicht dar, weshalb dem Pri- vatgutachten U.________ eine gewichtigere Funktion als die einer blossen Parteibehauptung beizumessen wäre. Die Erwägungen der Vorinstanz treffen vollends zu. Nach bundesgericht- licher Rechtsprechung stellt ein Privatgutachten nach (noch) geltendem Zivilprozessrecht nichts weiter als eine in der Regel – so auch hier – bestrittene Parteibehauptung dar (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 4A_75/2024 vom 25. März 2024 E. 3.2). Abgesehen davon kann auf das Privatgutachten aber auch aus folgenden Gründen nicht ab- gestellt werden: Prof. U.________ ging von einer im Oktober 2012 "deutlich fortgeschrittenen Demenz" aus (act. 1/17 S. 181). Die Beklagte wendet ein, Prof. U.________ widerspreche den zu Lebzeiten des Erblassers erstellten Arztberichten (act. 130 Rz 135 f.). Dieser Ein- wand ist berechtigt. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Prof. U.________ zu dieser Annahme gelangte. Er scheint sich auf (einseitige und unbewiesene) Schilderungen, namentlich über Orientierungsstörungen, oder auf häufige Wechsel der verschiedenen Testamentsversionen im Jahr 2011 zu stützen. Weshalb dies auf eine deutlich fortgeschrittene Demenz hinweist, begründet er nicht (vgl. etwa act. 1/17 S. 158). Auf die Diskrepanz zu anderen aktenkundigen ärztlichen Berichten oder Gutachten, in denen für das Jahr 2012 durchwegs höchstens von einer beginnenden oder leichten Demenz die Rede war, ging Prof. U.________ nicht ein. An einer Stelle hält er fest, dass spätestens im Jahr 2013 von einem "hohen Risiko für Entschei- dungen bzw. Rechtsgeschäfte im Zustand der Urteilsunfähigkeit auszugehen" sei (act. 1/17 S. 138). Ein hohes Risiko für einen Zustand der Urteilsunfähigkeit ist aber noch nicht dassel- be wie die dauernde Urteilsunfähigkeit. Von Letzterer ("in der Regel von Urteilsunfähigkeit") geht Prof. U.________ erst ab dem Jahr 2014 "sicher" aus (act. 1/17 S. 138). Ein hohes Risi- ko ist im Übrigen auch keine "sehr grosse Wahrscheinlichkeit, die jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst" (vgl. zu diesem Beweismass BGE 124 III 5 E. 1b). Mithin könnte aus dem Gut- achten nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Erblasser im Jahr 2012 in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand. Ein solcher Zustand wäre aber bei einer deutlich fortgeschrittenen Demenz zu erwarten (vorne E. 7.11). Schliesslich ist das Gutachten U.________ auch insofern nicht einschlägig, als Prof. U.________ in der Testa- mentsergänzung einen "vollständigen Bruch mit den seit 2004 sichtbaren und bislang von al-
Seite 35/47 len Seiten respektierten Grundprinzipien" erblickt. Einen solchen Bruch (oder Kurswechsel) haben die Kläger vorliegend gerade nicht bewiesen (vorne E. 9). 11.8 Die Vorinstanz ging kurz auf eine Stellungnahme von Prof. Dr.med. V.________ vom
23. März 2020 ein, stellte jedoch letztlich nicht auf diese ab (act. 123 E. 5.4). Daher braucht auf die Kritik der Kläger zu dieser Stellungnahme nicht eingegangen zu werden. Was die Kläger dagegen vorbringen ("Das Gutachten von Prof. V.________ ist allgemeiner Natur und hat eher Lehrbuchcharakter, als dass es sich mit der konkreten Fragestellung auseinander- setzen würde"; act. 124 S. 20 Ziff.5.4), genügte den Begründungsanforderungen aber ohne- hin nicht. 11.9 Die Vorinstanz gab die wesentlichen Aussagen der befragten Zeuginnen und Zeugen wieder und würdigte einige davon (act. 123 E. 6.1.1 ff.). Dies bewog die Kläger zu diversen Rügen. Eine davon betrifft den Beweiswert der Aussagen von denjenigen Personen, die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen. Die Kläger verweisen auf BGE 124 III 5 und ma- chen geltend, Beurteilungen von "Aussenstehenden ohne Fachkenntnisse" seien für die Be- wertung der Urteilsfähigkeit in aller Regel untauglich (act. 124 S. 21 Ziff. 6.1). Diese Rüge geht fehl, und zwar aus folgenden Gründen: 11.9.1 Die Kläger sprechen von "in aller Regel", unterlassen es aber darzulegen, weshalb dies auch im vorliegenden Fall zutreffen soll. Sodann übersehen sie, dass sich aus BGE 124 III 5 nicht ableiten lässt, das Bundesgericht halte die Beurteilung von Aussenstehenden ohne Fach- kenntnisse (gemeint sind "ohne medizinische Fachkenntnisse") in aller Regel für untauglich. In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, das Gericht sei weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen [i.S.v. Art. 499 und Art. 501 ZGB] noch an die Erklärungen der Urkundsperson gebunden. Erkrankungen des Geistes, die sich nicht in akuten Erschei- nungen, sondern in einer allgemeinen Abnahme der geistigen Kräfte äussern würden, blie- ben dem ungeübten Beobachter leicht verborgen, sodass sie und namentlich ihre Auswir- kungen vielfach nur durch eine sachverständige Untersuchung festgestellt werden könnten (BGE 124 III 5 E. 1c). Das Bundesgericht hielt offensichtlich die zwei Testamentszeugen und die Urkundsperson (vgl. Art. 499 ZGB) für Personen, die um den Beurkundungszeitpunkt herum keinen regelmässigen Kontakt zum Testator hatten, und denen sich bloss eine Mo- mentaufnahme von dessen Zustand bot. Aus diesem Grund (und nicht wegen fehlender me- dizinischer Ausbildung und Erfahrung) verneinte das Bundesgericht eine Bindung an deren Einschätzung. In einem sieben Jahre älteren, ebenfalls in der amtlichen Sammlung publizier- ten Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass es sich von selbst verstehe, dass die Einschät- zungen von verantwortungsvollen Personen, die Erfahrung im Umgang mit Menschen hätten und den Erblasser gut gekannt hätten, für die Beurteilung der Testierfähigkeit genauso viel Gewicht hätten wie die Meinung von Medizinern (BGE 117 II 231 E. 2b [= Pra 1992 Nr. 204]). Im Urteil BGE 124 III 5 verwies das Bundesgericht mehrmals auf dieses Urteil, ohne aber dieses zu kritisieren oder die Praxis zu ändern. Demnach bleibt es dabei, dass nach bundes- gerichtlicher Rechtsprechung die Einschätzung von medizinischen Laien durchaus Beweis- wert hat, sofern diese von vernunftgemäss handelnden Personen stammt, die den Erblasser gut kannten und zu ihm, insbesondere in der fraglichen Zeit, regelmässig Kontakt hatten. Personen, die eine Drittperson gut kennen und zu dieser in regelmässigem Kontakt stehen, werden im Volksmund als "Weggefährten" bezeichnet. Weggefährten nehmen wahr, wie sich die Drittperson in bestimmten Situationen verhält und ob sie diesen gewachsen oder aber
Seite 36/47 überfordert ist. Erhöhte Beweiskraft kommt den Aussagen solcher Zeugen zu, wenn diese die betroffene Person in mehreren vergleichbaren Situationen erlebt haben, wenn es sich dabei nicht nur um Alltagsgeschäfte handelte und wenn zur Bewältigung dieser Situationen ähnlich hohe geistige Anforderungen erforderlich waren wie beim zur Diskussion stehenden Rechtsgeschäft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.444/2002 vom 6. Februar 2003 E. 4.1). Angehörige, auch wenn diese ungeübte Beobachter sind und nicht immer medizinische Sachkunde aufweisen, können unter Umständen subtile Veränderungen des Erblassers früher wahrnehmen als ein Arzt, der den Patienten nur einmal oder ganz sporadisch sieht (Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 170). Nichtsdestotrotz ist bei der Beweiswürdi- gung stets die Interessenlage der jeweiligen Zeugen zu berücksichtigen und zu bedenken, dass mit dem Erblasser befreundete Personen besonders nach dessen Tod tendenziell dazu neigen, Schwächen zu bagatellisieren, und betagte Personen dazu neigen, altersbedingte Schwächen ihrer Altersgenossen zu übersehen (Bucher/ Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 170). 11.9.2 Wie die Beklagte vorbringt und die Kläger nicht bestreiten, hatten J.________ (act. 50 Ziff. 8, 13, 39 und 52), O.________ (act. 98 Ziff. 27) und L.________ (act. 48 Ziff. 32) – alles "ver- antwortungsbewusste Personen mit Menschenkenntnissen" – in der massgebenden Zeit mit dem Erblasser regelmässig Kontakt (act. 130 Rz 149). Obwohl sie keine Mediziner sind, sind ihre Aussagen bei der Beweiswürdigung nach dem Gesagten entsprechend zu berücksichti- gen. Nebst den von der Vorinstanz angeführten Gründen ("normale Antworten" [act. 123 E. 6.1.1], "bis Ende Jahres 2013 Gespräche geführt, die das Geschäft betroffen hätten" oder "alles bestens verstanden und sei sehr interessiert gewesen" [E. 6.1.3], "Vertrauter des Erb- lassers" [E. 6.1.4]) sprechen auch die folgenden Umstände für die Beweiskraft ihrer Aussa- gen: Ihre Aussagen stimmen im Grundtenor, nicht aber in allen Einzelheiten überein. Alle drei nahmen übereinstimmend wahr, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers ungefähr gegen Ende 2013 bzw. im Jahr 2013 merklich nachliess. L.________ schilderte den Vorfall, als der Erblasser am 25. November 2013 in eine Verwaltungsratssitzung der I.________ platzte, den Kläger 2 von allen Ämtern enthob und die Sitzung wieder verliess (act. 48 Ziff. 22 f.). Diese Aktion lässt erahnen, dass es zu diesem Zeitpunkt um den Gesundheitszustand des Erblas- sers nicht mehr so gut bestellt war. Dazu korrespondierend sagte L.________ aus, der Erb- lasser sei noch bis Ende des Jahres 2013 in geschäftlichen Belangen "zurechnungsfähig" gewesen (act. 48 Ziff. 32). J.________ bezeichnete den Erblasser im Jahr 2013 noch als "fit" (act. 50 Ziff. 38). O.________ hielt ihn bis Ende 2013 für "urteilsfähig" (act. 98 Ziff. 28). In- dessen nahm keiner der drei Zeugen beim Erblasser im Jahr 2012 – nebst der Vergesslich- keit – eine wesentliche Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten wahr. L.________ erwähn- te dessen Vergesslichkeit, relativierte aber, dass er auch Sachen vergesse (act. 48 Ziff. 34). J.________ sprach unverblümt davon, dass das Gedächtnis des Erblassers im Oktober 2012 "eindeutig nicht mehr so gut" war (act. 50 Ziff. 39). Er bemerkte auch, dass der Erblasser sein Testament auffällig häufig änderte (act. 48 Ziff. 51). Solche Aussagen sind ein Indiz dafür, dass die Zeugen nicht versuchten, als ehemalige Freunde oder Geschäftspartner ein durchwegs positives Bild vom Erblasser zu zeichnen, sondern sie vielmehr auch Vorbehalte anbrachten. Zudem war die Aussage über das eindeutig nicht mehr so gute Gedächtnis auch für J.________ nicht vorteilhaft. Daraus könnte nämlich vermeintlich auf eine Urteilsunfähig- keit des Erblassers und daraus wiederum auf eine Pflichtverletzung der Urkundsperson ge-
Seite 37/47 schlossen werden, weil diese – entgegen § 13 Abs. 3 BeurkG – Zweifel an der Urteilsfähig- keit des Erblassers nicht in der Urkunde festhielt. Die tatsächlich oder vermeintlich unvorteil- hafte Darstellung der eigenen Rolle ist ein sogenanntes Realitätskriterium, mithin ein Kriteri- um, das für die Glaubhaftigkeit einer Aussage spricht (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 157 ZPO N 6a). J.________, O.________ und L.________ begleiteten und erlebten den Erblasser bei priva- ten oder geschäftlichen Entscheidungen. Angesichts der Grösse der I.________ traf der Erb- lasser offenkundig auch sehr komplexe und weitreichende geschäftliche Entscheidungen. Solche Entscheidungen werden im Vorfeld diskutiert. Bei den Diskussionen ist es auch medi- zinischen Laien möglich zu merken, ob der Erblasser immer noch (wie früher) verstand und einordnen konnte, worum es ging. Im Gegensatz zu alltäglichen Entscheidungen können ko- gnitive Einbussen bei komplexen Entscheiden zudem weniger gut kaschiert werden. O.________ und J.________ kannten ausserdem die Verfügungen von Todes wegen. Sie konnten deshalb einschätzen, wie komplex die Geschäfte vom 30. August 2012 waren. Dass J.________ als Urkundsperson in der Testamentsergänzung mit der Aufgabe des Willens- vollstreckers bedacht wurde und überhaupt der Umstand, dass er als Urkundsperson den Erblasser damals für urteilsfähig hielt, ist zwar in der Tat ein Umstand, den ihn im Hinblick auf Aussagen über die hier streitgegenständliche Frage als nicht ganz unvoreingenommen erscheinen lässt. Allein deshalb ist er aber noch nicht unglaubwürdig (vgl. zur "allgemeinen Glaubwürdigkeit" auch hinten E. 11.9.4) und seine Aussagen noch nicht unglaubhaft. Dass jeweils die Urkundsperson als Willensvollstrecker eingesetzt wird, ist nichts Aussergewöhnli- ches (act. 124 S. 29 Ziff. 6.3.1; act. 130 Rz 199). Schliesslich spricht es für die Glaubwürdig- keit des Zeugen J.________ bzw. für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, dass er unbe- schönigt darlegte, wie er – gewissermassen in letzter Minute – zum Willensvollstrecker wurde (act. 50 Ziff. 55). Er sagte von sich aus (ohne danach gefragt worden zu sein), dass er es gewesen sei, der sich etwas enttäuscht gezeigt habe, als er im ersten Entwurf der Testa- mentsergänzung noch nicht als Willensvollstrecker vorgesehen gewesen sei (vgl. act. 50 Ziff. 33 und 55). Ob die Initiative für die Wahl des Willensvollstreckers von der Urkundsper- son oder vom Klienten ausgeht (vgl. act. 124 S. 29 Ziff. 6.3.1), ist für die Beantwortung der Frage, ob die Urkundsperson die Urteilsfähigkeit des Testators neutral beurteilen kann, irre- levant. In beiden Fällen nämlich hat die Urkundsperson naturgemäss ein Interesse daran, dass das Testament nicht für ungültig erklärt wird. Das Vorhandensein eines solchen Inter- esses darf aber nicht dazu führen, dass die als Willensvollstrecker eingesetzte Urkundsper- son kein eigenes Bild über die Urteilsfähigkeit des Klienten mehr machen dürfte oder könnte. 11.9.3 Die Kläger legen nicht dar, aus welchen Gründen die einzelnen Aussagen der "Weggefähr- ten" J.________, O.________ und L.________ unwahr sein könnten. Insbesondere ver- mochten sie keine anderen unabhängigen Zeugen zu benennen, die den Erblasser zur fragli- chen Zeit begleitet oder zumindest regelmässig erlebt und dabei dessen kognitiven Fähigkeiten wahrgenommen haben. Die von den Klägern genannten Personen (AC.________, W.________, AD.________ und S.________) sollten – soweit deren Befra- gung nicht zu unsubstanziierten Behauptungen offeriert wurde (trifft beispielsweise zu für AD.________ in act. 15 S. 58 f. Ziff. 30 oder für W.________ in act. 1 S. 7 Ziff. 8, S. 16 Ziff. 31 und act. 15 S. 43 Ziff. 8) – einzig das Verhalten der Beklagten bezeugen. So sollte AC.________ etwa bezeugen, dass die Beklagte dem Erblasser verboten habe, auf
Seite 38/47 ________ (Sprache) mit seinen Söhnen zu telefonieren, oder versucht habe, dass der Erb- lasser einen Satz auswendig lerne (act. 1 S. 17 Ziff. 35.1 [gilt auch für S.________] und act. 15 S. 77 Ziff. 52.5). W.________ sollte nach Auffassung der Kläger dazu befragt werden, dass der Erblasser die Kläger nicht diffamiert habe (act. 15 S. 77 Ziff. 52.6), dass die Beklag- te die Kläger bei einem Spitalbesuch vom Erblasser habe trennen wollen (act. 1 S.24 Ziff. 52.3 und act. 15 S. 76 Ziff. 52.4), dass der Umzug gegen ärztlichen Rat erfolgt sei (act. 1 S. 13 Ziff. 24.3) sowie dass die Beklagte dominant sei (act. 1 S.19 Ziff. 40.1) und schlecht über den Erblasser gesprochen habe (act. 1 S. 24 Ziff. 52.5). AD.________ hätte zu Ereig- nissen aus dem Jahr 2015 befragt werden sollen (act. 1 S. 16 Ziff. 30, S. 19 Ziff. 40.2 und S. 24 Ziff. 52.5). Die angeblich zu bezeugenden Tatsachen sind jedoch vorliegend nicht rele- vant. Zu Recht verzichtete die Vorinstanz daher auf die Befragung dieser Personen. Über- dies beantragen die Kläger in der Berufung nicht erneut, dass diese Personen zu befragen sind. Ebenso wenig legen sie dar, inwiefern deren Befragung für den Ausgang des Prozes- ses entscheidend gewesen wäre. Deshalb ist auf diese Beweisanträge ohnehin nicht mehr zurückzukommen (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom
2. September 2014 E. 4.3). Mit Bezug auf den Zeugen O.________ erwähnen die Kläger, es sei nicht erstaunlich, dass dieser den Erblasser "bis Ende 2013 urteilsfähig" hielt, sei doch der Zeuge O.________ selbst mit einer hohen Schenkung begünstigt worden (act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.4). Dieser Ein- wand ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Insbesondere legen die Kläger die Umstände der Schenkung nicht dar und verweisen auch nicht auf Aktenstellen (auch nicht in act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). Mit Bezug auf L.________ bemängeln sie, es sei eine Laienwertung, wenn dieser den Erblasser rückblickend auf 2012 für "zurechnungsfähig" gehalten habe (act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.3). Auch dieser Einwand ist zu pauschal, um darauf einzutreten. Mit Bezug auf J.________ führen die Kläger Folgendes an: "Dessen Aussagen sprechen eigentlich für sich. Gleichwohl seien einige wesentliche Passagen hervorgehoben: […]" (act. 124 S. 21 f. Ziff. 6.1.1). Das Hervorheben einiger Passagen stellt auch keine (hinreichende) Auseinan- dersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, weshalb auch darauf nicht weiter einzu- gehen ist. 11.9.4 Ausserdem hielt selbst die Vorinstanz fest, dass O.________ und L.________ unter anderem aufgrund ihres angespannten Verhältnisses zum Kläger 2 und ihrer Freundschaft zur Beklag- ten den Anschein der Befangenheit erwecken würden. Deshalb komme ihren Aussagen nur ein geringer Beweiswert zu (act. 123 E. 6.3.2). Ob dies zutrifft (vgl. Einwände der Beklagten in act. 130 Rz 209 ff.), kann aus mehreren Gründen dahingestellt bleiben: Erstens hätte die Vorinstanz selbst ohne die Aussagen der Zeugen O.________ und L.________ zu keinem anderen Ergebnis gelangen dürfen. Mit anderen Worten wäre es den Klägern aufgrund ihrer Behauptungen und Beweisanträgen selbst ohne die Aussagen von O.________ und L.________ nicht gelungen, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustos- sen. Zweitens gilt klarzustellen, dass das Kriterium der "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aus- sagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird. Weitaus bedeutender für die Wahrheits- findung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von
Seite 39/47 Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Anga- ben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaus- sage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.H.; vgl. auch Stein-Wigger, Aussagepsychologie im Zivilrecht, AJP 11/2010, S. 1409 ff., 1411 f.). Folglich sind Aussagen der Zeugen O.________ und L.________ sowie auch des Zeugen J.________ nicht unwahr, unbrauchbar oder unglaub- haft, bloss weil diese Zeugen (möglicherweise) ein Interesse am Prozessausgang haben. Vielmehr sind ihre Aussagen auf die Realitätskriterien zu prüfen. Diese sprechen, wie er- wähnt, deutlich für deren Wahrheitsgehalt. Ihre Aussagen waren – im Gegensatz etwa zu den Aussagen von Dr. Q.________ und Dr. P.________ – widerspruchsfrei. Immerhin aber darf und soll die Prüfung auf die Realitätskriterien umso kritischer erfolgen, je mehr die Zeu- gen mit den Parteien befreundet oder verfeindet sind oder ein Interesse am Prozessausgang haben. 11.9.5 Die Kläger machen ferner geltend, der Erblasser habe zur fraglichen Zeit gemäss den Aus- sagen des Zeugen J.________ nur noch auf ganz einfache Fragen eine Antwort gewusst (act. 124 S. 22 Ziff. 6.1.1). Die Kläger verdrehen jedoch die Aussage des Zeugen J.________. Gemäss dessen Aussa- ge habe der Erblasser am Telefon, wenn es nicht etwas ganz Einfaches gewesen sei, ge- sagt, dass er die Beklagte fragen müsse (act. 50 Ziff. 39). Dass er generell nur noch ganz einfache Fragen habe beantworten können, sagte der Zeuge nicht. Die Beklagte wendet zu- dem zutreffend ein (act. 130 Rz 150), dass aus dem Verhalten des Erblassers bei unvorbe- reiteten Telefonanrufen nicht auf seine geistigen Fähigkeiten im Rahmen eines einstündigen Beratungsgesprächs am 1. Oktober 2012 (act. 50 Ziff. 21) geschlossen werden könne. Dass der Erblasser wegen seines Gedächtnisses auf die Beklagte angewiesen war, wie die Kläger die Urkundsperson J.________ weiter zitieren (act. 124 S. 21 Ziff. 6.1.1), sagt mit Bezug auf die Urteilsfähigkeit für sich ebenfalls noch nichts aus. Das Gedächtnis bezeichnet die Fähig- keit, aufgenommene Informationen umzuwandeln, zu speichern und wieder abzurufen. Wird jedoch das Vergessene in Erinnerung gerufen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Person diese Erinnerungen in den Kontext stellen und vernunftgemäss handeln kann. Die Fähigkeit, Erinnerungen ohne Hilfe abzurufen, lässt mit zunehmendem Alter – der Kläger war bei der Testamentserrichtung ________ (Zahl) Jahre alt – bei allen Menschen nach, oftmals insbe- sondere betreffend nicht weit zurückliegende Geschehnisse (sog. Kurzzeitgedächtnis). Dies führt aber noch nicht zur Annahme von Urteilsunfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_734/2019 vom 28. Juli 2020 E. 3.3.1 f.). Ein beeinträchtigtes Kurzzeitgedächtnis oder selbst eine zeitweise Verwirrtheit ist nicht mit Urteilsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. Zeiter, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 467 ZGB N 28 m.H.). Wichtig für das Testieren sind die sogenannten Exekutivfunktionen (so auch Prof. Dr.med. V.________, der dies in allgemeingültiger Weise festhielt [act. 11/24 S. 2]). Dr.med. T.________ stellte im Dezember 2013 zwar fest, dass es beim Erblasser bei der Generie- rung komplexer Lösungsstrategien zu Schwierigkeiten komme; das logische Schlussfolgern in nicht zu komplexen Situationen gelinge hingegen gut (act. 11/23 S. 5). Mithin kann den Klägern nicht gefolgt werden, wenn sie behaupten, der Erblasser habe nur noch auf ganz einfache Fragen eine Antwort gewusst. Jedenfalls geht dies aus den Akten, insbesondere aus dem Protokoll über die Befragung des Zeugen J.________, nicht hervor.
Seite 40/47 Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Testamentserrichtung, wie erwähnt, nicht komplex war. Umso mehr ist daher davon auszugehen, dass der Erblasser die logischen (nicht kom- plexen) Schlüsse aus diesem Testament im Oktober 2012 noch gut ziehen konnte. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 16. Januar 2014 hielt Dr. T.________ sogar fest, dass das logi- sche Schlussfolgern perfekt erhalten sei und die Aussagen des Erblassers bei der Reduzie- rung komplexer Probleme auf ein übersichtliches Niveau bzw. auf eine übersichtliche Frage- stellung (beispielsweise: "Wer soll F.________ in finanziellen Angelegenheiten vertreten?") über die verschiedenen Befragungszeitpunkte im Dezember 2013 konstant gewesen seien (vgl. act. 11/5 E. 4.5). Selbst wenn also der Erblasser nur noch auf ganz einfache Fragen ei- ne Antwort gewusst hätte, war er im Oktober 2012 (mehr als ein Jahr vor dem Dezember
2013) imstande, simple Fragen wie "F.________, wer soll nach Ihrem Tod ihr dannzumal verbleibendes Restvermögen erhalten?" oder "F.________, wer soll nach Ihrem Tod welchen Anteil Ihres dannzumal verbleibenden restlichen Vermögens erhalten?" konstant zu beant- worten. 11.10 Mit Bezug auf den Zeugen Dr.med. P.________ zitieren die Kläger im Wesentlichen bloss aus dem Protokoll der Zeugenbefragung, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid aus- einanderzusetzen (act. 124 S. 22 f. Ziff. 6.1.6). Darauf ist deshalb nicht einzutreten (vgl. im Übrigen zum Zeugen Dr. P.________ vorne E. 11.6). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Aus- führungen der Kläger zum Zeugen Dr.med. Q.________ (act. 124 S. 23 Ziff. 6.1.7; vgl. im Übrigen zum Zeugen Dr. Q.________ vorne E. 11.4) und PD Dr.med. R.________ (act. 124 S. 23 f. Ziff. 6.1.8; vgl. im Übrigen zum Zeugen Dr. R.________ vorne E. 7.7). 11.11 Der Rechtsanwalt der Kläger führt aus, wenn er die protokollierten Aussagen der Zeugen mit deren Zusammenfassung und Würdigung durch das Gericht vergleiche, habe er den Ein- druck, nicht an derselben Veranstaltung gewesen zu sein (act. 124 S. 24 Ziff. 6.2). Weshalb dem so ist, legen die Kläger (auch in den nachfolgenden Stellen in der Berufung) nicht dar. Im Übrigen ist den Klägern, die vorbringen, nur die Referentin habe sich ein eigenes Bild ma- chen können, entgegenzuhalten, dass sie keine Beweisabnahme durch das Kollegialgericht beantragt haben (vgl. Art. 155 ZPO). 11.12 Wiederholt behaupten die Kläger, Dr.med. P.________ und Dr.med. Q.________ hätten den psychischen Befund des Erblassers "für den fraglichen Zeitraum" aus eigener Anschauung bestätigen können (act. 124 S. 25 Ziff. 6.2.1). Diese Behauptung wird von der Beklagten be- stritten (act. 130 Rz 168) und blieb auch im Berufungsverfahren unbewiesen. Die Vorinstanz stellte zudem zu Recht fest, aus dem Umstand, dass der Kläger 2 Pate der Tochter von Dr. P.________ sei, resultiere eine "gewisse Befangenheit" (act. 123 E. 6.2.1). Dagegen vermö- gen die Kläger nichts Überzeugendes einzuwenden. Inwiefern sich eine Befangenheit auch für die Urkundsperson J.________ ergeben soll, weil dieser an der Zeugenbefragung Akten- notizen aushändigte, legen die Kläger, die dies behaupten, nicht dar. Mit Bezug auf den Zeu- gen Dr. P.________ erwähnte die Vorinstanz zwar, dass dieser der Hausarzt des Rechtsver- treters der Kläger sei (act. 123 E. 6.2.1). Dass die Vorinstanz jedoch daraus explizit oder im- plizit ("unterschwellig") irgendwelche Schlüsse zog (so die Kläger in act. 124 S. 25 Ziff. 6.2.1), ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht. 11.13 Mit Bezug auf Dr.med. Q.________ wenden die Kläger ein, dieser habe in seinem Gutachten vom 9. Juli 2013 für August 2012 nicht global die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komple-
Seite 41/47 xe Rechtsgeschäfte bejaht, sondern im Gegenteil in Unkenntnis der komplexen erbrechtli- chen Regelung vom 30. August 2012 Folgendes festgehalten: "[…] Ich empfehle dem Bera- tergremium, diese Frage [gemeint war: die Frage des Nachlasses] gemeinsam mit F.________ und seiner Ehefrau zu prüfen und weitsichtig zu regeln. Im aktuellen Stadium der Krankheit ist F.________ dazu zwar nicht mehr abschliessend urteilsfähig, aber er kann dazu sehr wohl seine Haltung kundtun" (act. 124 S. 26 Ziff. 6.2.2.). 11.13.1 Es trifft zu, dass Dr.med. Q.________ nicht die Urteilsfähigkeit des Erblassers für komplexe Rechtsgeschäfte im August 2012 "global" bejahte, wie dies die Vorinstanz – jedoch ohne Verwendung des Wortes "global" – festhielt. Dr. Q.________ wurde als Zeuge befragt, unter anderem auch zu seinen Gutachten und Berichten. Zumindest sinngemäss gab er zu Proto- koll, er habe den Erblasser für die Nachlassregelung vom 30. August 2012 für urteilsfähig gehalten, weil dieser die Entscheidungen unter Einbezug aller Beteiligten und des "Berater- gremiums" getroffen habe (act. 100a Ziff. 16). Gleichzeitig sagte er aus, im Jahr 2012 sei der Erblasser für komplexe Fragestellungen sicher nicht mehr urteilsfähig gewesen (act. 100a Ziff. 15). Das bedeutet, dass der Zeuge die Urteilsfähigkeit für das komplexe Geschäft vom
30. August 2012 bloss wegen der "guten Beratung" und des Einbezugs "aller Beteiligten" (vgl. auch act. 100a Ziff. 20) für gegeben betrachtete. Dies war offenbar auch die Meinung von Dr. Q.________ in seinem Bericht vom 9. Juli 2013 an die KESB (vgl. dortige Ziffer 5: "Für Fragen, die das Übliche des Lebensstandards von F.________ und D.________ über- steigen, wurde ein Beratungsgremium eingesetzt, das gemeinsame zu seinem Wohl und in seinem mutmasslichen Interesse, weitreichende Entscheide zu treffen hat. Ich erachte es als nachgewiesen, dass F.________ im August 2012 urteilsfähig […] war […]" [act. 11/11]). 11.13.2 Die Folgerung, wonach bei guter Beratung und Einbezug aller Beteiligten (oder bei gleichge- richteten Interessen aller Begünstigten) die Urteilsfähigkeit vorliegt oder "kompensiert" wer- den kann, ist unzutreffend. Vielmehr sprechen solche Umstände dafür, dass der Erblasser gerade nicht mehr fähig war, allein einen (eigenen) Willen zu bilden (vgl. Bucher/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 16 ZGB N 80; ferner die allgemeingültige Zeugenaussage von PD Dr.med. R.________ [act. 101a Ziff. 12], wonach die kognitiven Fähigkeiten ohne Beeinflussung, d.h. ohne Anwesenheit weiterer Personen, beurteilt werden müssten). Anders zu urteilen, würde bedeuten, dass die Urteilsfähigkeit eines sich in einem dauernden Schwächezustand nach Art. 16 ZGB befindenden Testators stets kompensiert würde, wenn alle, die vom zu beurkun- denden Testament profitieren oder den Testator gut kennen (zuweilen "Weggefährten" ge- nannt), am Beurkundungsvorgang oder der Vorbereitung beratend teilnehmen. Im Übrigen ist den Klägern entgegenzuhalten, dass der "Beizug aller möglicher Begünstigter [Hervorhebung hinzugefügt]" (act. 124 Rz III.6.5) eine Utopie ist: Der Kreis "möglicher" Begünstigter ist der- art gross, dass er nicht definiert werden kann. Zu Recht hielt die Vorinstanz deshalb fest, dass die Anwesenheit von wichtigen Familienmitgliedern und engen Beratern eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Erblassers nicht zu kompensieren vermöge (act. 123 E. 6.5). Dass die gegenteilige Auffassung der Kläger zu fehlgeleiteten Schlüssen führen kann, zeigte sich bei der Aussage des Zeugen Dr.med. Q.________ eindrücklich. Dieser wurde gefragt, ob er es heute auch noch so sehe, dass die Urteilsfähigkeit des Erblassers in Bezug auf die Nach- lassregelung vom 30. August 2012 gegeben gewesen sei, weil die Entscheidungen unter Einbezug aller Beteiligten und des Beratergremiums getroffen worden seien. Seine Antwort lautete: "Grundsätzlich ja, ich habe dann aber realisiert, dass das Beratergremium gar nicht tatsächlich die Interessen des Erblassers vertreten hat" (act. 100a Ziff. 16).
Seite 42/47 11.13.3 Den Widerspruch zwischen "eigener Willensbildung" einerseits und "Willensbildung mithilfe eines Beratergremiums" andererseits konnte der Zeuge Dr. Q.________ (auch) an der Be- fragung nicht erklären. Stattdessen versuchte er, seine früheren Aussagen zu plausibilisie- ren, indem er auf die Konsistenz bzw. Inkonsistenz bestimmter Entscheidungen des Erblas- sers bzw. auf dessen Lebenslinie verwies (vgl. etwa act. 100a Ziff. 15). Dass der Zeuge je- doch den Inhalt dieser oder früherer Entscheidungen des Erblassers oder Verfügungen von Todes wegen kannte, geht aus den Akten nicht hervor. Im Gegenteil, gab Dr. Q.________ sogar zu Protokoll, weder den Inhalt der Vereinbarung vom 30. August 2012 noch jenen des Testaments vom 12. Oktober 2012 zu kennen (act. 100a Ziff. 31-33). Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. Q.________ wusste, wer den Erblasser am 12. Oktober 2012 beraten hatte. Aus dem Umstand, dass die Kläger nicht anwesend waren, folgerte er offen- bar, er sei nicht beraten worden. Wie die Beklagte aber zutreffend einwendet (act. 130 Rz 98), müsste Dr. Q.________ – seinem Verständnis folgend – den Erblasser auch am
12. Oktober 2012 für urteilsfähig gehalten haben, zumal der Erblasser dort von J.________ beraten wurde und dieser eine Vertrauensperson des Erblassers war (act. 100a Ziff. 15), der den Erblasser auch bei den Geschäften am 30. August 2012 beraten hatte. 11.13.4 Hinzu kommt, dass Dr.med. Q.________ "entscheidend für die Gültigerklärung des Vorsor- geauftrags" war (act. 124 Rz III.6.2.2). Inwieweit der Erblasser dort beraten wurde, ist eben- falls ungeklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass das dortige "Beratergremium" nebst J.________ – wenn überhaupt – wohl einzig aus der Beklagten bestand. Auch dies spricht – dem Verständnis von Dr. Q.________ folgend – vielmehr dafür, dass der Erblasser auch bei der Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 urteilsfähig war. 11.13.5 Weiter ist zu beachten, dass Dr.med. Q.________, wie dies Vorinstanz zutreffend festhielt, seine Meinung revidierte. In der Berufung bestreiten dies die Kläger zwar, offensichtlich im Wissen darum, dass – sollte Dr. Q.________ dies getan haben – die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen leiden würde. Sie übersehen dabei aber, dass sie im vorinstanzlichen Ver- fahren selbst noch ausführten, Dr. Q.________ habe "seine damalige Einschätzung im Rah- men des Psychiatrischen Gutachtens von Prof. U.________ revidiert" (act. 15 S. 7 Ziff. 0.10). 11.13.6 Zutreffend ist weiter auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach Dr.med. Q.________ der Beklagten zum Zeitpunkt der Zeugenbefragung nicht freundlich gesonnen war. Dr. Q.________ gab nämlich zu Protokoll, es sei sehr schwierig gewesen, wie die Beklagte mit ihnen umgegangen sei, und es sei auch jetzt noch schwierig, weil die Beklagte seinen Na- men in der ganzen Öffentlichkeit sehr unhöflich kommentiere (act. 100a Ziff. 26). 11.13.7 Insgesamt kann den Aussagen von Dr.med. Q.________ deshalb tatsächlich kaum Gewicht beigemessen werden. 11.14 Die Kläger beantragen auch in der Berufung, dass Prof. Dr.med. U.________ als Zeuge zu befragen sei. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, und zwar im Wesentlichen mit der Be- gründung, Prof. U.________ habe den Erblasser zu Lebzeiten nie gesehen und könne nichts aus eigener Wahrnehmung bezeugen (act. 123 E. 6.2.4). Mit dieser zutreffenden Begründung setzen sich die Kläger in der Berufung nicht auseinan- der. Ergänzend bleibt anzumerken, dass selbst ein sachverständiger Zeuge im Sinne von
Seite 43/47 Art. 175 ZPO in jedem Fall zuerst eigene Sinneswahrnehmungen machen muss, um Zeuge sein zu können. Wenn die Fragen über den Rahmen der Wahrnehmungen und Schlussfolge- rungen hinausgehen, handelt es sich um Expertenfragen, die im Rahmen eines Gutachtens zu beantworten sind (vgl. Schmid/Baumgartner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurz- kommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 175 ZPO N 2 f.; Rüetschi, Berner Kommentar, 2012, Art. 175 ZPO N 3; Guyan, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 175 ZPO N 1). 11.15 Mit Bezug auf die Zeugen J.________, O.________, L.________ und M.________ wenden die Kläger weiter ein, es sei "unglaubwürdig", dass sich die Zeugen nach zehn Jahren noch zuverlässig daran erinnern könnten, bis Ende 2013 geschäftliche Gespräche mit dem Erblas- ser geführt zu haben (act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). Dieser Einwand überzeugt nicht. Die Kläger legen nicht dar, wieso sich die Zeugen nicht sol- len erinnern können. Es versteht sich zudem von selbst, dass die Zeugen ahnten, worum es bei der Zeugenbefragung gehen wird. Entsprechend konnten sie sich vor der Befragung ge- danklich vorbereiten und die Geschehnisse zeitlich einordnen. Dass man sich als ehemaliger Geschäftspartner des Gründers und langjährigen Geschäftsführers der I.________ auch nach zehn Jahren noch erinnern kann, bis wann mit diesem geschäftliche Gespräche geführt wurden, erscheint zudem durchaus plausibel. Wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 130 Rz 194), haben auch die Zeugen, die zugunsten der Kläger aussagten, von Ereignissen be- richtet, die über zehn Jahre her waren. 11.16 Die Zeugenaussage von M.________ halten die Kläger auch aus einem weiteren Grund für unbeachtlich. Die Vorinstanz zitierte den Zeugen M.________, der aussagte, er habe den Erblasser im November 2012 auf einer Reise getroffen. Es sei dem Erblasser auf dieser Reise gesundheitlich gut gegangen. Sie seien drei Tage in ________ (Ort) gewesen. Beim Essen, den Konzerten etc. sei alles bestens gewesen (act. 123 E. 6.1.5). Die Kläger wenden ein, mit "einem Reisli" lasse sich für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit nichts gewinnen (act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). Dieser Einwand ist wiederum zu pauschal, um darauf einzutreten. Davon abgesehen ist den Klägern entgegenzuhalten, dass eine Reise in der Regel keine alltägliche, wiederkehrende Handlung ist, sondern ein Erlebnis, das an einem anderen, oft weniger vertrauten Ort ge- macht wird. Erfahrungsgemäss erinnert man sich in der Regel besser an solche Erlebnisse als an alltägliche Geschehnisse, die leichter in Vergessenheit geraten. M.________ hatte zum Erblasser ein geschäftliches und ein privates Verhältnis, wobei sie primär geschäftlich miteinander zu tun hatten (act. 49 Ziff. 7). Er erlebte den Erblasser bei dieser Reise während drei Tagen in einer für diesen weniger vertrauten Umgebung. Insofern darf den Aussagen von M.________ durchaus Gewicht beigemessen werden. Soweit die Vorinstanz dies nicht (implizit) tat, indem sie dessen Aussagen zwar zitierte, aber nicht explizit würdigte, wird dies hiermit nachgeholt (vgl. act. 130 Rz 217). 11.17 Schliesslich kritisieren die Kläger ein weiteres Mal, dass die Vorinstanz massgebend auf die Aussagen der als Zeugen befragten Urkundsperson J.________ abstellte (vgl. bereits vorne E. 11.9).
Seite 44/47 Zunächst ist den Klägern entgegenzuhalten, dass es auch J.________ war, der den Erbver- trag vom 30. August 2012 beurkundete (act. 1/8). Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb J.________ bei diesem Rechtsgeschäft (mit weit grösserer Komplexität und Tragweite) keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Erblassers hätte haben und keinen Arzt hätte aufbieten müssen, wie die Kläger dies für die bloss sechs Wochen später erfolgte Testamentsergän- zung "verlangen". Ob er sechs Wochen später als Willensvollstrecker bestimmt wurde, ist unerheblich. Denn es ist offenkundig nicht davon auszugehen, dass die Kläger die Vorge- hensweise von J.________ in Frage gestellt hätten, wenn dieser bereits am 30. August 2012 zum Willensvollstrecker bestimmt worden wäre. Unerheblich ist auch, mit welchen Rechts- anwälten J.________ in seiner Funktion als Willensvollstrecker Kontakt hatte. Weiter schei- nen die Kläger zu übersehen, dass die Vorinstanz die Aussagen von J.________ nicht auf- grund des Umstands, dass dieser die Beurkundung vornahm, für massgebend hielt. Vielmehr würdigte sie, dass seine Antworten schlüssig und in sich stimmig waren. Dabei erwähnte sie insbesondere – und zu Recht – den Ablauf der Beurkundung: Vorbesprechung, Mitgeben ei- nes Entwurfs nach Hause, Vornahme einer Änderung zu einem späteren Zeitpunkt, Beur- kundung an einem anderen Tag sowie keine Teilnahme der (begünstigten) Beklagten an den Besprechungen und an der Beurkundung (act. 123 E. 6.3.1). Auf die Vorbringen der Kläger, der Zeuge J.________ habe "der Befragung nicht immer richtig zu folgen" vermocht oder sein Erinnerungsvermögen sei offenkundig bereits ziemlich getrübt, ist nicht einzugehen, da sie diese pauschalen Vorbringen nicht begründen. Die Behauptung, J.________ habe die Testamentsergänzung erst "im Nachhinein" nachgereicht, wurde bestritten und blieb unbe- wiesen. Ohnehin ist unklar, was die Kläger unter "im Nachhinein" verstehen und was dies zur Sache täte. Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz selbst ohne J.________s Zeugenaussa- ge zu keinem anderen Schluss hätte kommen dürfen. Nachdem feststeht, dass sich der Erb- lasser am 12. Oktober 2012 nicht in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befand, obliegt der Beweis der Urteilsunfähigkeit den Klägern. Diesen Beweis hätten die Kläger auch nicht erbracht, wenn J.________ gar nicht befragt worden wäre. Dasselbe gilt für die Aussagen der Beklagten, denen die Vorinstanz aber ohnehin keinen grossen Beweis- wert zumass (vgl. act. 124 S. 30 Ziff. 6.3.2). 11.18 Die Kläger rügen weiter, dass W.________ von der Vorinstanz nicht befragt wurde (act. 124 S. 30 Ziff. 6.4 und S. 36 Ziff. 8.2). Dabei übersehen sie, dass sie die Befragung von W.________ einzig zum Verhalten der Beklagten offerierten (vgl. vorne E. 11.9.3). Inwiefern deren Befragung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre, legen die Kläger nicht dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.3). Zudem erneuerten sie den Antrag auf Befragung von W.________ in der Berufung nicht, weshalb diese Beweisabnahme ohnehin nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2). 11.19 Mit dem Argument, dass der Erblasser ja bereits am 30. August 2012 hätte bestimmen kön- nen, dass das Restvermögen an die Beklagte gehen sollte (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.4), sind die Kläger nicht zu hören. Genauso hätte er nämlich auch am 30. August 2012 das Restver- mögen bereits den Klägern zuwenden können, und zwar explizit und nicht bloss dadurch, dass sie durch späteres Untätigbleiben des Erblassers (Nicht-Testieren) dank des vollständi- gen Erbverzichts der Beklagten geerbt hätten. Wichtig war dem Erblasser offenbar und un-
Seite 45/47 bestrittenermassen, dass AA.________ und Y.________ (den Klägern nahestehende Perso- nen) der Kläger nicht vom restlichen Vermögen des Erblassers profitieren sollten. Dass er hingegen die Beklagte von einer Partizipation an seinem restlichen Vermögen jemals hat ausschliessen wollen, ist bestritten und blieb unbewiesen. 11.20 Weiter wenden die Kläger ein, ein urteilsfähiger und unbeeinflusster F.________ hätte sich sicherlich überlegt, was nach dem voraussetzungslosen Vermächtnis an die Beklagte mit CHF 100 Mio. so alles passieren könnte. Die Beklagte könnte es verbrauchen, verspielen, verschenken oder an irgendwen vererben. Der Erblasser hätte daher "gegen eine derartige Ver(sch)wendung weitsichtig entsprechende Vorsorge getroffen" (act. 124 S. 41 Ziff. 8.5.3). Es trifft zu, dass der Erblasser keine spezifischen Anordnungen über die Verwendung dieses Vermächtnisses machte. Dies tat er indes, wie die Beklagte zutreffend entgegnet (act. 130 Rz 277), in Bezug auf die an die Kläger ausgerichteten je CHF 30 Mio. ebenso wenig, und dies, obwohl sein Verhältnis zu den Klägern bzw. AA.________ und Y.________ nicht zum Besten bestellt war. Zudem hätte es auch dann an spezifischen Anordnungen über die Ver- wendung des Restvermögens gefehlt, wenn der Erblasser nach dem 30. August 2012 nicht mehr testiert hätte. Aus dem Fehlen solcher Anordnungen lässt sich mithin nichts für die Klä- ger ableiten. 11.21 Dass der Erblasser jeweils von der Beklagten zur Beurkundung und zu den Vorbesprechun- gen chauffiert wurde und die Beklagte sich im Warteraum von J.________s Kanzlei aufhielt (act. 124 S. 40 Ziff. 8.5.3), ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Beklagte während der Beurkundung und der Besprechungen mit der Urkundsperson nicht anwesend war (act. 50 Ziff. 24 f.) und der Erblasser gegenüber J.________ jeweils konstant seinen Willen äusserte, das restliche Vermögen der Beklagten zu vermachen (vgl. die vom Zeugen J.________ an der Befragung eingereichten Aktennotizen [act. 50/3]). 12. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz unter weitestgehend korrekter Würdigung der Beweise zu Recht davon ausging, der Erblasser habe sich zum Zeitpunkt der Testamentsergänzung am 12. Oktober 2012 nicht in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB befunden. Richtigerweise nahm die Vorinstanz daher an, der Erblasser sei grundsätzlich urteilsfähig gewesen, und folgerichtig auferlegte sie die Beweislast für die Behauptung, die Urteilsfähigkeit des Erblassers sei ausnahmsweise nicht vorhanden gewe- sen, den Klägern. Schliesslich kam die Vorinstanz in Würdigung der Beweise zutreffend zum Ergebnis, dass den Klägern dieser Beweis nicht gelungen ist. Entsprechend folgerte die Vor- instanz zu Recht, dass die Testamentsergänzung vom 12. Oktober 2012 gültig und Ziffer 1 des Klagebegehrens, soweit es die Testamentsergänzung betrifft, abzuweisen ist. Mithin ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. Der andere Teil von Ziffer 1 des Klagebegehrens betraf die gemäss Antrag der Kläger fest- zustellende Ungültigkeit der Persönlichen Bestimmung vom 25. August 2013. 13.1 Zur Persönlichen Bestimmung hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Da Ziffer 1 des Klagebe- gehrens, erster Teil, abgewiesen werde, bleibe die Beklagte Alleinerbin. Die Kläger könnten deshalb aus der Persönlichen Bestimmung für sich keine Ansprüche ableiten. Es fehle ihnen sowohl am Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO als auch an der Aktivlegi-
Seite 46/47 timation. Rein ideelle Interessen an der Ungültigerklärung würden nicht genügen. Damit kön- ne offengelassen werden, ob es sich bei der Persönlichen Bestimmung um eine letztwillige Verfügung im Rechtssinne handle oder nicht (act. 123 E. 10.2 und 10.3). 13.2 Die Kläger wenden ein, sie hätten ein schutzwürdiges Interesse, die aus der Feder der Be- klagten stammende Persönliche Bestimmung für ungültig erklären zu lassen, weil sie darin "derart schlecht gemacht" würden. Denkbar wäre zudem, dass weitere letztwillige Verfügun- gen auftauchen würden, welche die heutige Konstellation verändern würden. Denkbar sei nicht nur, dass der Erblasser Verfügungen getroffen habe, welche die Kläger noch nicht ken- nen würden, sondern es könnten theoretisch auch Erben eingesetzt worden sein, für welche die Anfechtungsfrist noch laufe. So zwangsläufig irrelevant, wie dies die Vorinstanz meine, sei somit die Persönliche Bestimmung nicht (act. 124 S. 47 f. Ziff. 10). 13.3 Das Rechtsschutzinteresse muss aktuell und praktisch sein. Die Klage muss einen prakti- schen Nutzen bringen. Dabei genügt nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede ent- fernte Möglichkeit, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der Kläger durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1). 13.4 Die Rügen der Kläger sind unbegründet. Dass sie in der Persönlichen Bestimmung schlecht gemacht würden, würde sie unter Umständen berechtigen, Ansprüche aus Persönlichkeits- schutz geltend zu machen, nicht aber Ansprüche auf Ungültigkeitserklärung eines Testa- ments. Es bestehen sodann keine Hinweise, dass weitere Verfügungen oder Verträge des Erblassers bestehen und auftauchen, welche überdies für die Frage nach der Erbenstellung der Beklagten relevant sind. Da der Erblasser am 30. August 2012 alle früheren letztwilligen Verfügungen aufgehoben hat, müsste es sich zudem um spätere Verfügungen handeln, was die Wahrscheinlichkeit, dass solche mehr als sechs Jahre nach dem Versterben des Erblas- sers noch auftauchen, weiter herabsetzt. Jedenfalls genügt die vorliegende, sehr entfernte (theoretische) Möglichkeit nicht. Die Vorinstanz hiess auch diesen Teil von Ziffer 1 des Kla- gebegehrens zu Recht nicht gut. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten zu entscheiden. Diese sind sowohl für das erst- instanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren den unterliegenden Klägern un- ter solidarischer Haftbarkeit aufzulegen (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). 14.1 Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (CHF 570'000.00) entspricht beim massge- benden Streitwert von CHF 100 Mio. dem Rahmen gemäss § 11 Abs. 1 KoV OG. Gewisse redaktionelle Ungenauigkeiten beim Zitieren von Literatur und Rechtsprechung (act. 124 S. 48 Ziff. 11.1) führen nicht dazu, dass diese Entscheidgebühr als zu hoch zu taxieren wäre. Auch für das Berufungsverfahren bewegt sich die Entscheidgebühr beim genannten Streit- wert zwischen CHF 60'000.00 und CHF 1,2 Mio. (§ 15 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 KoV OG). Ob- wohl nur ein Schriftenwechsel und keine Verhandlung durchgeführt wurden, gestaltete sich das Berufungsverfahren, insbesondere auch aufgrund des beträchtlichen Aktenumfangs, als aufwändig. Die Entscheidgebühr ist ermessensweise auf CHF 400'000.00 festzusetzen.
Seite 47/47 14.2 Im Weiteren sind die Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Beim erwähnten Streitwert von CHF 100 Mio. (§ 8 Abs. 1 AnwT) ist das vom Rechtsvertreter der Beklagten geltend gemachte Honorar (inkl. Auslagen) von CHF 278'700.00 angemessen (§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 AnwT). Mangels eines Antrags im Rechtsmittelbegehren entfällt jedoch die Hinzurechnung der erst in der Honorarnote geltend gemachten Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren (Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juli 2015). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug vom 25. Oktober 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 400'000.00 wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der- selben Höhe verrechnet. 3. Die Kläger haben der Beklagten für das Berufungsverfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 278'700.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 14) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: