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Z1 2023 27

Zug OG · 2024-07-17 · Deutsch ZG

Rechenschaftsablegung und Herausgabe | Auftrag/GfoA/Akkreditiv

Sachverhalt

1. Die F.________ GmbH (heute: F.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: F.________) ist eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit Sitz in ________ (ZG), die ________ be- zweckte. Sie verfügte über Niederlassungen in G.________, H.________, I.________ und J.________ (Länder) und hatte zahlreiche Tochtergesellschaften. Sie hielt überdies Beteili- gungen an Gesellschaften, die in den verschiedensten Geschäftsbereichen tätig waren. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) war seit der Gründung die Revisionsstelle der F.________ und betreute diese von ihrer Zweigniederlassung in ________ (ZG) aus. Dane- ben erbrachte die Beklagte verschiedene weitere Beratungsdienstleistungen für die F.________, insbesondere in den Bereichen Steuern und internes Kontrollsystem (act. 1 Rz 29; act. 9 Rz 256; act. 1/13). 2. Am tt.mm.2010 reichte die F.________ beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungs- anzeige ein. Die deponierte Bilanz wies per Stichtag 5. Juli 2010 Aktiven von rund USD ________ Mia. und Verbindlichkeiten von rund USD ________ Mia. auf. Das Kantons- gericht Zug eröffnete am tt.mm.2010 den Konkurs über die F.________. Als das Konkursamt Zug in der Folge das Inventar aufnahm, konnten nur Aktiven im konkursamtlichen Schätzwert von CHF ________ Mio. aufgefunden werden, während sich die Summe der Gläubigerforde- rungen im Konkurs auf mehr als CHF ________ Mia. belief (act. 1 Rz 25 f.; act. 1/24, 1/27 und 1/28).

Seite 3/54 3. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine im mm.2019 gegründete Gesellschaft mit Sitz in ________ (ZG). Sie bezweckt ________. Am 10. Januar 2020 trat die Konkurs- masse der F.________ ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten gegen Bezahlung von CHF ________ Mio. an die Klägerin ab (act. 1/6; act. 9/11). 4. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 23. April 2020 wurde der Beklagten auf Gesuch der Klägerin unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, folgende Unter- lagen betreffend ihr Amt als Revisionsstelle der F.________ zu vernichten, zu löschen oder beiseitezuschaffen bzw. vernichten, löschen oder beiseiteschaffen zu lassen (act. 1/12; Verfah- ren ES 2020 44): – sämtliche Verträge zwischen ihr und der F.________, Auftragserteilungen und -bestäti- gungen; – Revisionsberichte der Jahresrechnungen 2008 und 2009; – sämtliche Prüfnachweise, namentlich Resultate aus Befragungen und interne Unterla- gen der F.________ (insbesondere Kopien von Buchführungsunterlagen, Kontoauszü- gen etc.), externe Bestätigungen Dritter; – sämtlicher Schriftverkehr (inklusive E-Mails und Fax-Verkehr) zwischen ihr und der F.________ sowie Gesprächsprotokolle und Notizen über persönliche und fernmündli- che Gespräche mit Organen und Angestellten der F.________. 5.1 Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage ge- gen die Beklagte und stellte ein umfangreiches Rechenschafts- und Herausgabebegehren (act. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die F.________ zweck- oder gesetzeswidrige Transaktionen erfolgt seien, welche die Beklagte nicht erkannt oder zwar erkannt, aber nicht ausreichend hinterfragt oder erkannt und hinterfragt, alsdann aber verschleiert habe. Um nachvollziehen zu können, ob die Beklagte ihrer Tätigkeit ordnungsgemäss nachgekommen sei und um allfällige Verant- wortlichkeitsansprüche zu prüfen, sei sie auf die beantragte Herausgabe von Dokumenten und Informationen angewiesen. Die Beklagte sei der Klägerin aus Vertrag, aus Revisions- recht sowie aus zumindest analog anwendbarem Auftragsrecht rechenschafts- und heraus- gabepflichtig. Diese Pflicht erstrecke sich auf alles, was die Beklagte im Zusammenhang mit dem Revisionsmandat erhalten habe, namentlich von den D.________-Gruppengesellschaf- ten in G.________, I.________ und H.________. 5.2 Die Beklagte schloss demgegenüber auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9). Sie ar- gumentierte, ein Anspruch der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der F.________) auf Rechen- schaftsablage und Herausgabe von Dokumenten bestehe unter keinem Titel. Insbesondere sei Art. 400 OR vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Der Grossteil der Geschäft- stätigkeiten der F.________ habe sich zudem im Ausland ereignet, sodass auch der überwie- gende Teil der Buchhaltung im Ausland, namentlich in ________ (G.________), geführt worden sei. Diese sei nicht von der Beklagten, sondern unter Beizug der unabhängigen und rechtlich selbstständigen D.________-Gesellschaften (nachfolgend: D.________-Gesellschaften oder D.________-Netzwerkgesellschaften) in G.________ und I.________ geprüft worden, was sich unter anderem aus den "F.________ GmbH Interoffice Engagement Instructions" der Beklagten ergebe. Sie (die Beklagte) sei gegenüber den anderen D.________-Gesellschaften nicht wei- sungsberechtigt. Vielmehr habe die F.________ diese selbst direkt beauftragt und bezahlt. Die

Seite 4/54 Beklagte habe sich bei der statutarischen Prüfung und Berichterstattung zu den Jahresrech- nungen 2005/06 und 2007 der F.________ auf deren Arbeiten abgestützt und eigene Prü- fungshandlungen nur hinsichtlich spezifisch schweizerischer Rechnungslegungserfordernisse im Rahmen der zusammengeführten Jahresrechnung vorgenommen. Auch dies ergebe sich aus den "Interoffice Engagement Instructions". In die Arbeitspapiere der anderen D.________- Gesellschaften habe die Beklagte dabei nur Einsicht genommen. Die von der Klägerin zur Her- ausgabe verlangten Unterlagen würden sich hingegen in der Hauptsache nicht in ihrem Besitz befinden. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert; die Klägerin müsse sich diesbezüglich an die D.________-Gesellschaften in G.________, I.________, H.________ und J.________ wenden. Im Übrigen sei das Begehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich. 5.3 Nachdem die vorinstanzliche Referentin einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (act. 17), beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2021, die Beklagte sei zu verpflich- ten, die mit der Klageantwort auszugsweise eingereichten "Interoffice Engagement Instructi- ons F.________ GmbH", datiert vom 31. Dezember 2007, vollständig zu edieren (act. 18). Die Beklagte nahm am 21. Juni 2021 zum Antrag der Klägerin Stellung und reichte dem Kantons- gericht Zug eine Kopie der vollständigen Interoffice Engagement Instructions zur vertraulichen Einsichtnahme ein (act. 22). Die Klägerin änderte daraufhin ihren prozessualen Antrag dahin- gehend, dass ihr die dem Gericht von der Beklagten eingereichte Urkunde "Interoffice Enga- gement Instructions F.________ GmbH" vollständig und ohne Schwärzungen, eventualiter mit geschwärzten Zahlen, in Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen sei (act. 25). In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (act. 28-30). 5.4 Mit Entscheid der Referentin vom 7. September 2021 wurde die Beklagte aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug eine Kopie der vollständigen und ungeschwärzten "Interoffice Engage- ment Instructions F.________ GmbH" in je einem Exemplar für das Gericht und die Klägerin einzureichen (act. 31). Die Beklagte teilte am 14. September 2021 mit, sie werde das Doku- ment nicht einreichen (act. 32). 5.5 In der Replik vom 10. November 2021 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und hielt darüber hinaus an ihrer Auffassung fest (act. 36). Auch die Beklagte bekräftigte in der Duplik vom 25. März 2022 ihren Standpunkt (act. 40). 5.6 Die Parteien reichten am 27. Mai 2022 und 28. Juli 2022 (Klägerin [act. 43 und 47]) sowie am

14. Juli 2022 (Beklagte [act. 46]) unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein und verzichte- ten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 49-51). 5.7 Am 31. Mai 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 55; Verfahren A1 2020 75): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche bei ihr vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ GmbH in Liquidation, ________(ZG), betreffen, der Klägerin in Kopie Zug um Zug gegen Ersetzung der dafür anfallenden Kosten zu übergeben, insbesondere: [Ziff. 1 bis 24] 2. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Rechnungen und Leistungsbeschriebe, welche den fol- genden Zahlungen der F.________ GmbH in Liquidation zu Grunde liegen, der Klägerin in Kopie

Seite 5/54 Zug um Zug gegen Ersetzung der dafür anfallenden Kosten zu übergeben, sofern es sich dabei um Zahlungen an die Beklagte handelt: Überweisungsdatum Empfänger Betrag (USD) tt.mm.2007 "________" 160'565.00 tt.mm.2007 "________" 150'065.00 tt.mm.2007 "________" 158'135.00 tt.mm.2008 "________" 100'065.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 60'065.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 30'045.00 tt.mm.2009 "________" 30'045.00 tt.mm.2009 "________" 37'052.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 100'065.00 tt.mm.2009 "________" 70'065.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 3. Es wird der Beklagten bis zur vollständigen Übergabe derjenigen Unterlagen, welche der Kläge- rin gemäss Dispositiv Ziff. 1 und 2 zu übergeben sind, verboten, sämtliche bei ihr vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen zu vernichten, zu löschen oder beiseitezuschaffen bzw. vernichten, löschen oder beiseiteschaffen zu lassen. 4. Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 bis 3 vorstehend wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 120'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 20 % (= CHF 24'000.00) und der Beklagten zu 80 % (= CHF 96'000.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 102'500.00 wird im Umfang von CHF 96'000.00 von der Beklagten und im Umfang von CHF 6'500.00 von der Klägerin nach- gefordert. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 7. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 89'724.85 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung] Zur Begründung hielt das Kantonsgericht zusammengefasst fest, es sei zwar nicht erstellt, dass die Beklagte gegenüber den anderen involvierten D.________-Gesellschaften wei- sungsbefugt gewesen sei. Gemäss den vorliegenden Urkunden habe aber die Beklagte die

Seite 6/54 anderen D.________-Gesellschaften instruiert. Eine direkte und selbstständige Beauftragung der anderen D.________-Gesellschaften durch die F.________ sei nicht ersichtlich. Die Be- klagte habe zudem als Revisionsstelle der F.________ die alleinige Verantwortung für die statutarische und die konsolidierte Jahresrechnung getragen. Ferner wäre es der Klägerin anhand der "Interoffice Engagement Instructions", deren ungeschwärzte Einreichung die Be- klagte zu Unrecht verweigert habe, wohl möglich gewesen, darzulegen, welche von anderen D.________-Gesellschaften erstellten Belege bei der Beklagten vorlägen. Die Beklagte sei daher passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Vorgehen der Kläge- rin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Klage um eine verpönte Beweisausforschung handle oder die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Aus Vertrag habe die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ lediglich einen An- spruch auf Herausgabe der Revisionsberichte und der Berichte der Beklagten an die Ge- schäftsleitung der F.________ sowie – auf gerichtliche Anordnung hin und im Rahmen der Zeugnispflicht – auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Gestützt auf Revisionsrecht habe die Klägerin ebenfalls nur Anspruch auf Herausgabe der Revisionsberichte und der Berichte an die geschäftsführenden Gesellschafter. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Revisions- stelle und der geprüften Gesellschaft sei Art. 400 Abs. 1 OR aber analog anwendbar. Daher unterliege die Beklagte als Revisionsstelle einer umfassenden Auskunfts- und Rechen- schaftspflicht, die sich insbesondere auch auf Arbeitspapiere erstrecke. Da Letztere im Ei- gentum des Prüfers stünden, seien sie jedoch nur in Kopie und nicht im Original herauszu- geben. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Zeitablauf "verwirkt", weil die Klägerin nicht die Rechtsnachfolgerin des ausseramtlichen Konkursver- walters sei und sich daher dessen Handlungen nicht anrechnen lassen müsse. Ausserdem habe die Beklagte seit dem Jahr 2016 bis und mit 2020 jährlich Verjährungseinredever- zichtserklärungen gegenüber der Konkursmasse bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläu- bigern nach Art. 260 SchKG abgegeben, sodass ihr bekannt gewesen sei, dass die Konkurs- masse der F.________ allfällige Verantwortlichkeitsansprüche ihr gegenüber geprüft habe. Sie habe daher nicht gutgläubig damit rechnen können, dass ihr gegenüber auf die Geltend- machung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet werde. 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 56). In der Berufungsantwort vom 25. September 2023 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 62). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt.

Erwägungen (158 Absätze)

E. 1 In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten:

E. 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli-

Seite 7/54 chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungs- klägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 1.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. Au- gust 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1).

E. 2 Wie schon vor Kantonsgericht, bestreitet die Beklagte auch im Berufungsverfahren ihre Pas- sivlegitimation.

E. 2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beklagte passivlegitimiert ist, was sie im Einzelnen wie folgt begründete (act. 55 E. 3):

E. 2.1.1 Die Klägerin verlange von der Beklagten die Herausgabe von Dokumenten im Zusammen- hang mit dem Revisionsmandat der Beklagten für die F.________. Dagegen wende die Be- klagte ein, die Hauptarbeiten für die Prüfung der F.________ seien nicht von ihr, sondern von den D.________-Netzwerkgesellschaften in G.________, I.________, J.________ und H.________ (D.________-X.________-Gesellschaften [X.________ = ________ (zwischen- staatliche Organisation)]) vorgenommen worden, weshalb die entsprechenden Dokumente

Seite 8/54 auch nicht bei ihr vorlägen. Zwischen den Parteien sei in erster Linie umstritten, ob die Be- klagte den beigezogenen D.________-X.________-Gesellschaften in Bezug auf die Revisi- onstätigkeit bei der F.________ Weisungen habe erteilen können, diese also als "weisungs- unterworfene Dritte" anzusehen seien, was bedeuten würde, dass die Klägerin von der Beklag- ten auch Dokumente der "weisungsunterworfenen Dritten" herausverlangen könnte.

E. 2.1.2 Die Beklagte habe lediglich fragmentarische Auszüge der Interoffice Engagement Instructi- ons eingereicht, die Herausgabe einer ungeschwärzten Version aber trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert. Aus den eingereichten Fragmenten der Interoffice Engagement Instructions könne – entgegen den Ausführungen der Beklagten – die direkte und selbststän- dige Beauftragung der D.________-X.________-Gesellschaften durch die F.________ nicht herausgelesen werden. Im Gegenteil ergebe sich daraus einzig, dass die Beklagte (und nicht die F.________) D.________ ________, G.________, über die durchzuführenden Arbeiten instruiert und ihr Pflichten auferlegt habe. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit anderen D.________-X.________-Gesellschaften erschliesse sich aus den Fragmenten der eingereichten Interoffice Engagement Instructions nicht.

E. 2.1.3 Die Klägerin habe überdies hinreichend substanziiert behauptet, dass sich aus den sich im Besitz der Beklagten befindenden und zu edierenden Unterlagen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber den D.________- X.________-Gesellschaften bzw. insbesondere gegenüber D.________ G.________ ziehen liessen. Trotzdem habe die Beklagte der gerichtlichen Anordnung nicht Folge geleistet und die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert. Sie wende ein, die Offenlegung der Interoffi- ce Engagement Instructions gefährde ihre schutzwürdigen Interessen. Das Kantonsgericht sei aber nach Prüfung der vollständigen Interoffice Engagement Instructions zum Schluss gekommen, eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen liege nicht vor. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bedeutung der "D.________ Global Audit Methodology" und der Frage des Geheimhaltungsinteresses solcher Prüfungsmethodologien für Wirt- schaftsprüfungsunternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs mit Konkurrenten, könne daher verzichtet werden.

E. 2.1.4 Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass den Interoffice Engagement Instructi- ons etwas entnommen werden könne, zumal auch die Beklagte diesen eine massgebliche Bedeutung beimesse, was sich im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Klägerin auswirke. Dass sich die Beklagte nicht ausschliesslich auf die Interoffice Engagement Instruc- tions stütze, sondern auch weitere Urkunden und Beweismittel anrufe, vermöge daran nichts zu ändern. Das Einreichen von Auszügen aus umfangreichen Urkunden lasse den Verdacht auf eine Manipulation durch Selektion aufkommen, da die Bewertung der Urkunde im Ge- samtzusammenhang verunmöglicht werde, was ihre Beweiskraft deutlich reduziere. Die Klä- gerin wende sodann zu Recht ein, es könne nicht gesagt werden, dass einzig die drei einge- reichten Auszüge der Interoffice Engagement Instructions für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten entscheidend seien, wenn – wie sich aus den eingereichten Auszügen schlies- sen lasse – die Interoffice Engagement Instructions (im nicht offengelegten Teil) beispielswei- se festlegen würden, welche Dokumente das involvierte D.________-Netzwerkunternehmen (D.________ ________ [G.________]) der Beklagten hätte vorlegen müssen und daher bei der Beklagten vorhanden sein müssten. Es liege im Übrigen nicht an der Beklagten zu ent- scheiden, ob einzig die eingereichten Auszüge der Interoffice Engagement Instructions für die

Seite 9/54 Frage der Passivlegitimation relevant bzw. die übrigen Abschnitte diesbezüglich irrelevant seien.

E. 2.1.5 Die Beklagte habe behauptet, die D.________- Gruppengesellschaften hätten ohne Auftrag und ohne Mitwirkung der Beklagten lokale Abschlüsse und Konzernabschlüsse geprüft, wes- halb die herausverlangten Unterlagen "in der Hauptsache" nicht in ihrem Gewahrsam seien. Die Beklagte weigere sich, die Interoffice Engagement Instructions vollständig offenzulegen. Deshalb sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass diese Behauptungen aufgrund der In- teroffice Engagement Instructions widerlegt werden könnten oder sich daraus zumindest er- geben würde, welche Dokumente die D.________ G.________ der Beklagten für die Ab- schlussprüfung hätte vorlegen müssen. Ein generelles Weisungsrecht der Beklagten ge- genüber anderen D.________-Gesellschaften lasse sich daraus aber nicht ableiten. Bei den D.________-X.________-Gesellschaften handle es sich mithin nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, um "weisungsunterworfene" Dritte.

E. 2.1.6 Als "erste Abschlussprüferin" im Sinne der Schweizer Prüfungsstandards (PS) 600 habe die Beklagte aber ohnehin selbst über die (Mehrheit) der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen müssen. Die F.________ habe ihren Sitz in ________(ZG) in der Schweiz gehabt und zusätzlich über Zweigniederlassungen in ________(G.________), ________ (J.________), ________ (H.________) und ________ (I.________) verfügt. Die Zweignieder- lassungen seien gemäss Schweizer Obligationenrecht nicht buchhaltungspflichtig. Die Pflicht der Buchführung liege bei der Hauptniederlassung. In der Praxis führe eine Zweigniederlas- sung in der Regel aber eine eigene Erfolgsrechnung und Bilanz, die dann mit der Buchhal- tung am Sitz der Schweizer Gesellschaft nach Schweizer Recht zusammengeführt werde. Daraus ergebe sich die für die Erstellung der statutarischen Jahresrechnung massgebende Buchhaltung der Gesellschaft. Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens zur Frage nach dem Inhalt und dem Umfang von Buchhaltungen von aus- ländischen Zweigniederlassungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz und deren Berücksichtigung im Rahmen der Erstellung der statutarischen Jahres- rechnung könne verzichtet werden. Die Beklagte sei seit der Gründung der F.________ de- ren Revisionsstelle und habe in dieser Funktion die statutarischen Jahresrechnungen 2005/2006 und 2007 geprüft und testiert. Etwaige lokale Buchhaltungen hätten Teil der von der Beklagten geprüften statutarischen Jahresrechnung der F.________ gebildet. Die Exis- tenz lokaler und separat geprüfter Buchhaltungen bzw. Jahresrechnungen der Zweignieder- lassungen ändere mithin nichts an der Pflicht, eine Buchhaltung für die Gesellschaft an deren Sitz zu führen und diese mit etwaigen lokalen Buchhaltungen zusammenzuführen.

E. 2.1.7 Wie die Klägerin richtigerweise ausführe, sei die zusammengeführte Buchhaltung am Sitz der F.________ in der Schweiz einzig von der Beklagten als ordentlicher Revisionsstelle zu prü- fen [gewesen]. Dabei habe sie sich auf eine umfassende Prüfungsdokumentation stützen müssen, welche eigene und allenfalls von anderen D.________-Gesellschaften erstellte Do- kumente umfasst habe. Verantwortlich gezeichnet habe aber allein die Beklagte als Revisi- onsstelle der F.________. Die Beklagte habe die Verhältnisse in den einzelnen Gesellschaf- ten kennen und die dort vorgenommenen Prüfungshandlungen in die Strategie miteinbezie- hen müssen. Dieser Verantwortung habe die Beklagte nur nachkommen können, indem sie bei den anderen Prüfern Auskünfte und Nachweise eingeholt, Rückfragen gestellt und in die von anderen Wirtschaftsprüfern erstellten Dokumente (insbesondere Arbeitspapiere) Einsicht

Seite 10/54 genommen habe. Die Einsichtnahme in Dokumente der anderen Wirtschaftsprüfer sei für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 aufgrund der damaligen Technik wohl nicht über einen Remote- Zugriff erfolgt, wie von der Beklagten behauptet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass we- sentliche, von anderen Wirtschaftsprüfern erstellte Dokumente von der Beklagten physisch eingesehen worden seien und daher bei ihr vorlägen. Dass die Beklagte wesentliche Prü- fungshandlungen selbst vorgenommen habe, ergebe sich auch aus der Full Interoffice Con- clusion des Geschäftsjahres 2006. Die Dokumente gemäss der "List of Documentation to be prepared by client" müssten bei der Beklagten ebenfalls physisch vorliegen, habe sie diese doch vor der durchgeführten Prüfung von der F.________ herausverlangt. Dass diese Do- kumente nicht an sie, sondern an eine der involvierten D.________-X.________- Gesellschaften ausgehändigt worden seien, behaupte die Beklagte nicht substanziiert. Kon- zernrechnungen seien für die F.________ nie erstellt worden und auch bei der Konzernab- schlussprüfung obliege die Verantwortung für die Prüfung bei der Beklagten.

E. 2.1.8 Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich aus den nicht eingereichten Interoffice Enga- gement lnstructions wohl zumindest ergeben würde, welche Dokumente D.________ G.________ der Beklagten für die Abschlussprüfung hätte vorlegen müssen. Damit wäre es der Klägerin möglich, den Nachweis zu erbringen, welche von anderen D.________- Gesellschaften erstellten Belege bei der Beklagten vorliegen würden. Zudem habe der Beklag- ten die alleinige Verantwortung sowohl für die statutarische als auch die konsolidierte Jahres- rechnung der F.________ oblegen. Ob Teilbereiche der F.________ durch unabhängige D.________-X.________-Gesellschaften separat geprüft worden seien, ändere an der Ver- antwortung der Beklagten nichts. Die Passivlegitimation der Beklagten für die vorliegende Klage sei demnach zu bejahen.

E. 2.2 Die Beklagte rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 2.2.1 Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur fehlenden Passivlegi- timation "im Wesentlichen unberücksichtigt" gelassen und ihre entsprechenden Beweisan- träge "gänzlich negiert". Auch zur Frage, ob sie die Dokumente der D.________- Netzwerkgesellschaften für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 physisch oder über einen Re- mote-Zugriff eingesehen habe, habe die Beklagte in act. 40 Rz 57 "diverse" Beweisanträge gestellt, welche die Vorinstanz einfach negiert und so nicht einmal den Versuch unternom- men habe, den relevanten Sachverhalt zu ergründen. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (act. 56 Rz 37 und 41).

E. 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu be- gründen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).

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E. 2.2.3 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweis- antrag zu Unrecht nicht entsprochen hat, so ist der entsprechende Beweisantrag vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom

20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7).

E. 2.2.4 Die Beklagte beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise zu kritisieren, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zur Passivlegitimation nicht berücksichtigt und ihre diesbezüglichen Beweis- mittel nicht abgenommen habe. Weder wiederholt sie konkrete Beweisanträge im Berufungs- verfahren noch legt sie dar, inwiefern die Abnahme konkreter Beweismittel zu einem abwei- chenden Ergebnis geführt hätten. Da die Vorinstanz zudem nicht gehalten war, sich mit je- dem einzelnen Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, reicht es auch nicht aus, wenn die Beklagte lediglich wiederholt und pauschal behauptet, ihre Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden. Vielmehr hätte sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade diese Argumente für den Aus- gang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Nachdem die Beklagte dies versäumt hat, ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

E. 2.3 Die übrigen Rügen der Beklagten zur Passivlegitimation befassen sich – wie auch ein Teil der vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Thema (vgl. act. 55 E. 3.6) – mit der Frage, welche Dokumentation die Beklagte gemäss den PS 600 zu erstellen hatte bzw. in welchem Ausmass sie sich auf die Prüfungsergebnisse anderer D.________-Netzwerkgesellschaften stützen und auf eigene Prüfungshandlungen verzichten durfte (act. 56 Rz 38-44). Indem die Beklagte den Einwand erhebt, sie verfüge nicht über die von der Klägerin herausverlangten Dokumente (und habe auch gar nicht darüber verfügen müssen), macht sie geltend, die Her- ausgabe sei ihr faktisch nicht möglich. Darauf kommt es bei der Prüfung der Passivlegitimati- on aber nicht an. Die Passivlegitimation ist ein Begriff der Sachlegitimation. Diese hat die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiellrechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge als klagende bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist. Die Sachlegitimation ist nicht nach Prozessrecht, sondern nach materiellem Recht zu entscheiden. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des fraglichen Rechts, passivlegiti- miert die Person, gegen die sich das Recht richtet. Die Bejahung der Aktiv- oder der Passiv- legitimation sagt nichts über den Bestand des eingeklagten Anspruchs aus (Urteil des Bun- desgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1). Massgebend ist daher, welchen Anspruch die Klägerin geltend macht und gegen wen dieser Anspruch – sollte er bestehen – zu richten ist.

E. 2.4 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftsablage geltend und stützt diesen auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der F.________ sowie auf Revisi- onsrecht. Die Beklagte war unstrittig und erwiesenermassen die Revisionsstelle der F.________. Darüber hinaus ist unbestritten, dass zwischen der Beklagten und der F.________ mehrere Verträge bestanden (vgl. hinten E. 3.2.4.2). Das Revisionsrecht des

Seite 12/54 Obligationenrechts regelt die Modalitäten der Revision und die gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft. Wäre ein An- spruch auf Herausgabe der Prüfungsdokumentation gestützt auf Revisionsrecht zu bejahen, würde sich dieser Anspruch folglich gegen die Beklagte richten, und zwar unabhängig davon, mit welchen Mitteln und gestützt auf welche Dokumente diese den Jahresabschluss der F.________ konkret geprüft hat. Dasselbe gilt, soweit ein vertraglicher Anspruch – gegebe- nenfalls in (analoger) Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR – auf Herausgabe der Prüfungsdo- kumentation zu bejahen ist. Ansprüche aus Vertrag hat die Klägerin zwangsläufig gegen die Beklagte als ehemalige Vertragspartnerin der F.________ zu richten und die Beklagte ist folglich für diese Ansprüche passivlegitimiert. Dies unabhängig davon, wie umfangreich die Dokumentation, welche die Beklagte im Rahmen der Vertragserfüllung selbst erstellte, tatsächlich ist. Wenn die Beklagte wesentliche Teile der vertraglich geschuldeten Aufgabe Dritten überliess, befreit sie dies nicht von ihrer Rolle als Vertragspartei samt aller damit ver- bundenen Haupt- und Nebenpflichten. Sollte die Rechenschafts- und Herausgabepflicht als Nebenpflicht der mit der F.________ abgeschlossenen Verträge zu betrachten sein, so ist die Rechenschaftsablage von der Beklagten geschuldet und nicht von deren Hilfspersonen.

E. 2.5 Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die fraglichen Dokumente nicht Gegen- stand der Verträge zwischen der Beklagten und der F.________, sondern von separaten Verträgen der F.________ mit anderen D.________-Netzwerkgesellschaften gewesen wären. Die Vorinstanz erachtete eine direkte und selbstständige Beauftragung der D.________-X.________-Gesellschaften durch die F.________ jedoch als nicht erstellt. Im Gegenteil kam sie zum Schluss, aus den fragmentarisch eingereichten Interoffice Engage- ment Instructions [welche im Übrigen nur das Geschäftsjahr 2007 betreffen] ergebe sich ein- zig, dass die Beklagte und nicht die F.________ D.________ ________(G.________) über die durchzuführenden Arbeiten instruiert und ihr Pflichten auferlegt habe (act. 55 E. 3.4.3). Diesbezüglich bringt die Beklagte keine begründeten Rügen vor.

E. 2.6 Demnach ist die Beklagte passivlegitimiert. Auf die Frage der (Un-)Möglichkeit der Heraus- gabe der Dokumente, zu deren Herausgabe die Vorinstanz die Beklagte verpflichtet hat, ist zurückzukommen (hinten in E. 5).

E. 3 In der Berufung hält die Beklagte sodann auch an ihrem Standpunkt fest, dass sie der Kläge- rin die geforderten Belege nicht aushändigen müsse bzw. dürfe. Der zentrale Streitpunkt ist dabei die Frage, ob mit Art. 400 Abs. 1 OR eine Bestimmung aus dem Auftragsrecht (analog) auf das Rechtsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft an- wendbar ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Ge- sellschaft als Vertrag sui generis, d.h. als Innominatvertrag, und bejahte eine analoge An- wendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgen- des aus (act. 55 E. 8.2-8.5.5):

E. 3.1.1 In der Lehre sei umstritten, ob der geprüften Gesellschaft ein Herausgabe- und Rechen- schaftsanspruch gegenüber der Revisionsstelle (analog) zustehe. Das Bundesgericht habe sich bisher noch nicht dazu geäussert, ob eine geprüfte Gesellschaft gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR einen Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten habe. Zur grundsätzlichen An-

Seite 13/54 wendbarkeit des Auftragsrechts habe das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgehalten, die Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesell- schaft unterstehe dem Auftragsrecht. In diesem Entscheid habe die Revisionsstelle – neben der Revision der Jahresrechnung – weitere von der eigentlichen Revisionstätigkeit unabhän- gige Beratungsdienstleistungen übernommen. Das Bundesgericht habe nicht zwischen den verschiedenen von der Revisionsstelle erbrachten Dienstleistungen unterschieden, sondern allgemein festgehalten, die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterstehe unbestritte- nermassen dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 1). In einem weiteren Entscheid habe das Bundesgericht bestätigt, die Rechtsbeziehung der Revisionsstelle zu einer Bank unterstehe dem Auftragsrecht (BGE 117 II 315 E. 5a). Zu beachten sei allerdings, dass die besagte Bank eine Kommanditgesellschaft gewesen sei, für welche (damals) keine Pflicht zur Revision vorgeschrieben gewesen sei (E. 4a). Eine mögliche Haftung der Revisionsstelle aus dem Gesellschaftsrecht habe mithin ausser Frage gestanden. Es hätten also – anders als im heutigen Recht – keine gesellschaftsrechtlichen Regeln über das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft be- standen. Das Handelsgericht Zürich habe in einem Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen die direkte Anwendbarkeit der auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft bejaht (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014). In einem späteren Entscheid sei es dagegen von einer analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR ausgegangen, ohne dies näher zu begründen (sog. "auftragsähnliches Rechts- verhältnis sui generis"; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170164 vom 10. März 2018 E. 2).

E. 3.1.2 Die analoge Anwendung eines Rechtssatzes setze das Vorliegen einer Lücke im Gesetz vor- aus. Vorliegend könne das Gesetz bzw. das hier einschlägige materielle Revisionsrecht in Art. 819 Abs. 2 i.V.m. Art. 727 ff. OR nur dann als lückenhaft gelten, wenn sich ergebe, dass es hinsichtlich der Herausgabe- und Rechenschafts- bzw. Auskunftspflichten der Revisions- stelle keine abschliessende Ordnung aufgestellt, sondern der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen habe, was er hätte regeln müssen. Sei die gesetzliche Ordnung hinsichtlich der entsprechenden Pflichten der Revisionsstelle demgegenüber als abschliessend zu beurtei- len, liege keine Gesetzeslücke vor, die mit einer analogen Anwendung von Art. 400 OR ge- schlossen werden dürfe. Zur Beantwortung dieser Frage seien die relevanten Gesetzesbe- stimmungen auszulegen. Von zentraler Bedeutung seien diesbezüglich Art. 730c OR, welcher sowohl auf die eingeschränkte als auch auf die ordentliche Revision Anwendung finde, sowie die einschlägigen Schweizer Prüfungsstandards (namentlich PS 230 betreffend Prüfungsdo- kumentation), welche Art. 730c OR weiter konkretisierten. Gemäss Abs. 1 von Art. 730c OR müsse die Revisionsstelle sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisi- onsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewah- ren. Elektronische Daten müssten während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. Nach Abs. 2 müssten es die Unterlagen ermöglichen, die Einhaltung der ge- setzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen.

E. 3.1.3 Nach der grammatikalischen Auslegung, welche auf den Wortlaut und die konkrete Formulie- rung der Gesetzesbestimmung abstelle, regle Art. 730c OR lediglich die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Herausgabe- und Aus- kunftspflicht gegenüber der geprüften Gesellschaft. Die Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht solle es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter

Seite 14/54 Weise zu prüfen. Nicht klar sei, wem die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften ermöglicht werden solle. Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht diene nach der teleologischen Auslegung in erster Linie der geprüften Gesellschaft, indem sie die interne Qualitätssicherung sicherstellen solle. Sie diene aber auch der Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Revisionsunternehmen überprü- fen müsse (vgl. Art. 14 und Art. 17 des Entwurfs zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4139). Die Dokumente könnten ferner in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herange- zogen werden (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisi- onspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beauf- sichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4071 f.; nachfolgend "Bot- schaft") und zwar sowohl von der Revisionsstelle, um sich in einem Verantwortlichkeitsver- fahren zur Wehr zu setzen, als auch von der geprüften Gesellschaft, um allfällige Verfehlun- gen der Revisionsstelle nachweisen zu können. Da explizit von Zivilverfahren – also in der Regel von Verantwortlichkeitsklagen – die Rede sei, seien die aufbewahrten Dokumente sowohl der Revisionsstelle als letztlich auch einer allfälligen Gegenpartei "zugänglich". Es würde der Gleichbehandlung der Parteien in einem Prozess widersprechen, wenn diese Dokumente nur der Revisionsstelle zur Verfügung stünden, der geprüften Gesellschaft (als Klägerin im einem Zivilprozess) auf entsprechenden Antrag hingegen nicht herausgegeben werden müssten.

E. 3.1.4 Die Beklagte führe an, dass die Norm von Art. 730c OR zwar als privatrechtliche Norm im Obligationenrecht verankert sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus dem Entwurf für das Revisions- aufsichtsgesetz sowie ihrem normativen Inhalt und ihrem Zweck sei sie jedoch als aufsichts- rechtliche Norm anzusehen, welche die Informations- und Herausgabepflichten der Revisi- onsstelle im Verhältnis zur Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde regle. In der Botschaft werde diesbezüglich festgehalten, dass die Unterlagen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 730c Abs. 2 OR ermöglichen müssten, die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften in effizienter Weise zu prüfen. Diese Vorschrift auferlege den staatlich beaufsichtig- ten Revisionsunternehmen die Pflicht, die Dokumente so zu erstellen, dass die Aufsichts- behörde beurteilen könne, ob die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Obli- gationenrechts eingehalten würden. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssten durch die Art und die Organisation der Aufbewahrung weiter sicherstellen, dass sie Auskunfts- und Einsichtsbegehren der Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist nach- kommen könnten. Damit solle verhindert werden, dass Verfahren in wichtigen Fällen verzö- gert würden, weil die erforderlichen Dokumente erst noch zusammengetragen werden müss- ten (Botschaft, S. 4072). Diese Ausführungen würden verdeutlichen, dass die Bestimmung von Art. 730c OR – trotz ihrer Verankerung im Privatrecht – im Grunde als aufsichtsrechtliche Regelung konzipiert worden sei, aber nicht ausschliesslich der Aufsichtsbehörde dienen solle. Die Beweissicherung für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sei ebenso ein Grund- gedanke dieser Bestimmung gewesen.

E. 3.1.5 Die Revisionsstelle sei – so die Vorinstanz – sowohl bei der ordentlichen als auch bei der ein- geschränkten Revision ein gesetzliches Organ der zu revidierenden Gesellschaft; zugleich be- stehe zwischen Gesellschaft und Revisionsstelle aber auch eine vertragliche Rechtsbeziehung.

Seite 15/54 Die Hauptleistungspflicht der Revisionsstelle bestehe in der gewissenhaften, sorgfältigen, un- abhängigen, verschwiegenen und eigenverantwortlichen Durchführung der Revision sowie der schriftlichen Berichterstattung. Dass die Revisionsstelle der geprüften Gesellschaft einen Re- visionsbericht, also einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Arbeiten, zu erstatten habe, vermöge keine abschliessende Regelung in Bezug auf die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der geprüften Gesellschaft zu begründen. Gegenüber den einzelnen Gesellschaftern sei die Auskunftspflicht so geregelt, dass der Gesellschafter an der General- versammlung von der Revisionsstelle Auskunft über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung verlangen könne. Dieses Recht sei zeitlich auf den Zeitpunkt der Generalversammlung beschränkt. Eine Auskunftserteilung erfolge nur mündlich und zum Thema "Durchführung und Ergebnis" der vorgenommenen Prüfung. Der Gesetzgeber habe damit die Auskunfts- und Re- chenschaftspflicht der Revisionsstelle gegenüber den einzelnen Gesellschaftern einer Gesell- schaft in engem Rahmen im Obligationenrecht niedergeschrieben. Aus Art. 697d Abs. 2 OR er- gebe sich abschliessend die Pflicht der Revisionsstelle als Organ der geprüften Gesellschaft zur Auskunft über erhebliche Tatsachen gegenüber dem Sonderprüfer. Die explizite Regelung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Revisionsstelle gegenüber den Gesellschaftern und dem Sonderprüfer – ohne Erwähnung einer solchen gegenüber der geprüften Gesellschaft

– spreche dafür, dass der Gesetzgeber bewusst keine weitergehende Auskunftspflicht gegenü- ber anderen Parteien und über andere Unterlagen habe vorsehen wollen. Diesbezüglich sei al- lerdings zu beachten, dass zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Revisionsstelle ei- nerseits und dem Sonderprüfer und der Revisionsstelle andererseits – anders als zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft – kein Vertragsverhältnis bestehe. Ebenso we- nig spreche die Verschwiegenheitspflicht der Revisionsstelle gegen die abschliessende Rege- lung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Revisionsrecht. Diese Pflicht gebiete es der Revisionsstelle, die Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft gegenüber den einzel- nen Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung zu wahren, nicht aber gegenüber der geprüften Gesellschaft selbst.

E. 3.1.6 Als "Auftraggeberin" der durchzuführenden Revision müsse es der geprüften Gesellschaft möglich sein, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Da dies im Revisionsrecht des Obligationenrechts nicht verankert sei, handle es sich um eine Gesetzeslücke, welche mit der analogen Anwendung von Art. 400 OR geschlossen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesetzgeber die Revisionsstelle bewusst nur zur Abgabe einer schriftlichen Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung habe ver- pflichten bzw. weitergehende Informationen nicht habe vorsehen wollen, da es auch möglich sein solle, dass die geprüfte Gesellschaft ihrerseits die Revisionsstelle überprüfen könne. Es möge zwar durchaus zutreffen, dass bei Anwendbarkeit von Art. 400 OR die mit der Kontroll- funktion eng verknüpfte Rechenschaftspflicht nicht mehr der Revisionsstelle als Kontrolleurin, sondern der geprüften Gesellschaft zukomme. Dies stehe aber nicht im Widerspruch zur Durchführung des Revisionsmandats. Bei der Prüfung der Gesellschaft durch die Revisions- stelle gehe es in erster Linie um die Frage, ob die von der Gesellschaft erstellte Jahresrech- nung (und Konzernrechnung) den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprächen (Art. 728a OR). Im Gegensatz dazu gehe es bei der Rechen- schafts- und Auskunftspflicht nach Art. 400 OR um die Beurteilung, ob die Beauftragte ihren Auftrag ordnungsgemäss ausgeführt habe. Ohne die Rechenschaftspflicht wäre es der Auf- traggeberin nicht möglich, die sorgfältige Durchführung der Arbeitsleistungen zu überprüfen.

Seite 16/54 Das könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, zumal die Haftung der Revi- sionsstelle explizit im Gesetz verankert sei (Art. 755 OR).

E. 3.1.7 Für die geprüfte Gesellschaft sei es von wesentlicher Bedeutung, Informationen über den In- halt der Unterlagen zu erhalten, welche die Revisionsstelle aufgrund von Art. 730c OR auf- bewahren müsse. Daran vermöge auch die Kontrolle der Revisionsstelle durch die Aufsichts- behörde nichts zu ändern, da es sich bei der Haftung der Revisionsstelle für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen (also durch ein Fehlverhalten als Organ der Gesellschaft) ver- ursacht habe, um eine zivilrechtliche Haftung handle. Die Rechenschaftspflicht sei ein zen- traler Bestandteil des Auftragsrechts, der sich aus der Fremdnützigkeit der Dienstleistungs- erbringung sowie der Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten ergebe. Art. 730c OR ent- halte in Bezug auf die Frage der Rechenschafts- und Herausgabepflicht keine abschliessen- de Regelung, welche eine darüber hinausgehende privatautonome Willenseinigung der Ver- tragsparteien unmöglich machen würde.

E. 3.1.8 Schliesslich bleibe anzumerken, dass auch das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht keine abschliessende Regelung enthalten habe, die eine analoge Anwendbarkeit des Auftrags- rechts auf das Verhältnis der Revisionsstelle zur geprüften Gesellschaft verunmöglicht hätte. Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Revisionsrecht (aArt. 727 OR bis aArt. 731a OR) habe weder eine Bestimmung zur Aufbewahrungspflicht noch zur Rechenschafts- oder Her- ausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft gekannt. Der Ab- schlussprüfer habe seine Belege und die Korrespondenz während zehn Jahren aufbewahren müssen (aArt. 962 Abs. 1 OR). Die Aufbewahrung der Arbeitspapiere sei gesetzlich nicht gere- gelt gewesen. Die Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht habe ihre Grund- lage damals im Berufs- und Standesrecht der Wirtschaftsprüfer (insbesondere in PS 230) ge- habt. Zu einem allfälligen Rechenschafts- oder Herausgabeanspruch der geprüften Gesell- schaft sei in Ziff. 14A von PS 230 festgehalten worden, dass der Abschlussprüfer von Gesetzes wegen nicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere verpflichtet sei, hierzu aber unter Umständen vom Richter im Rahmen der Zeugnispflicht angehalten werden könne. Ihm vom Unternehmen anvertraute oder von ihm im Namen des Unternehmens beschaffte Unterlagen müsse der Ab- schlussprüfer dem Berechtigten auf Verlangen herausgeben.

E. 3.1.9 Entgegen der Auffassung, welche die Gutachter K.________/L.________ in dem von der Be- klagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten [act. 40/1; nachfolgend: Rechtsgutachten K.________] vertreten würden, seien die essentialia des Vertrages zwischen der Revisions- stelle und der geprüften Gesellschaft sowie die wesentlichen Haupt- und Nebenpflichten nicht abschliessend durch das Gesetz sowie die Branchenstandards geregelt. Das Rechts- gutachten K.________ sehe im Erläuterungsbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Revision bzw. dem umfassenden Revisionsbericht das Bedürfnis der geprüften Gesell- schaft auf Informationen über die durchgeführten Prüfungshandlungen als abgedeckt, sodass ein Rechenschaftsanspruch aus Art. 400 Abs. 1 OR verdrängt werde. Es möge durchaus zu- treffen, dass die Hauptleistungspflichten des Verhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft durch die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revision bestimmt seien. Art. 730c OR regle aber bewusst "nur" die Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht der Revisionsstelle. Dies bedeute nicht, dass für weitere Pflichten aus dem be- sagten Verhältnis keine weiteren Bestimmungen analog angewandt werden könnten. Der Umstand, dass einzelne auftragsrechtliche Bestimmungen aufgrund des besonderen Ver- hältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft keine Anwendung

Seite 17/54 fänden, führe nicht zu einem grundsätzlichen Ausschluss aller auftragsrechtlichen Normen. Der Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei mit den essenti- alia des einfachen Auftrages durchaus vereinbar. Eine teilweise Anwendung auftragsrechtli- cher Bestimmungen sei auch bei Innominatverträgen möglich.

E. 3.1.10 Als weiteres Argument gegen die Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen brächten die Gutachter K.________/L.________ unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2 vor, dass die Haftung aus aktienrechtlicher Ver- antwortlichkeit, welche auf Pflichtverletzungen der Organe aufbaue, nicht als Vertragshaftung nach Art. 97 OR qualifiziert werde. Das Bundesgericht komme im zitierten Urteil allerdings zum Schluss, es könne offenbleiben, ob es sich um Ansprüche aus Delikt oder um solche ex lege handle. Festzustellen bleibe bloss negativ, dass Ansprüche aus Art. 754 OR nicht ver- traglicher (oder vertragsähnlicher) Natur seien. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend

– im Konkurs der Gesellschaft ein derartiger Anspruch gestützt auf Art. 260 SchKG an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten werde, der nicht dessen Träger werde, sondern (lediglich) das Recht erhalte, diesen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit in Prozessstand- schaft in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend zu machen. Anders als im besagten, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in welchem der Abtre- tungsgläubiger nicht Träger des Forderungsanspruchs geworden sei, sei die Klägerin auf- grund der Abtretungsvereinbarung vom 10. Januar 2020 Inhaberin sämtlicher Forderungen der F.________ geworden. Entsprechend seien die Forderungen der F.________ mit allen rechtlichen Vorzügen und Einreden auf die Klägerin übergegangen. Schliesslich vermöge die Verneinung einer vertraglichen Natur der Verantwortlichkeitsansprüche die (analoge) An- wendbarkeit des auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabeanspruches nicht aus- zuschliessen.

E. 3.1.11 Die auftragsrechtlichen Bestimmungen seien folglich auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft analog anzuwenden, soweit die revisions- rechtlichen Bestimmungen keine spezifischen Regelungen vorsähen und die auftragsrecht- lichen Regelungen den revisionsrechtlichen Bestimmungen bzw. deren Sinn und Zweck nicht zuwiderliefen. So finde namentlich das Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten (Art. 397 OR) grundsätzlich keine Anwendung. Denn die Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 728 OR bzw. Art. 729 OR) und ihr gesetzlich definierter Auftrag stünden einem Weisungsrecht entgegen. Hingegen sei die Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bei einem Revisionsverhältnis analog anzuwenden.

E. 3.2 Die Beklagte erachtet diese Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswid- rig. Bevor auf ihre Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zu den Erwägungen der Vor- instanz Folgendes zu bemerken:

E. 3.2.1 Die Revisionsstelle (bzw. nach altem Recht: Kontrollstelle) einer GmbH wird von der Gesell- schafterversammlung gewählt (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 730 Abs. 1 OR bzw. Art. 819 Abs. 2 i.V.m. Art. 727 Abs. 1 aOR). Mit der Annahme des Mandats durch die Revisionsstelle ent- steht das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft (Sanwald/D'Amelio Favez, Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/10, Die Revision, 2014, § 14 N 3, und Eggmann, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Revisionsstelle bei der Abschlussprüfung, 1997, S. 18, je m.w.H.; s. auch act. 43/1 Rz 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Seite 18/54 handelt es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Organ und der Gesellschaft um ein vertrags- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis. Die beiden Rechtsverhältnisse sind mit Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinanderzuhalten, selbst wenn zwischen ihnen eine enge Wechselbeziehung besteht. Für alle drei Bereiche – Entstehung, Wirkung und Auflösung – gelten je unterschiedliche Regelungen, die sich aber gegenseitig beeinflussen (BGE 130 III 213 E. 2.1; 128 III 129 E. 1a.aa; ähnlich auch die Beklagte unter Verweis auf die Gutachter K.________/L.________ [act. 56 Rz 101; act. 40/1 Rz 3]). Für die vertragliche Beziehung geht die herrschende Lehre von einem Innominatvertrag bzw. konkret von einem Vertrag sui generis mit Nähe zum einfachen Auftrag aus (Reutter, Basler Kom- mentar, 6. A. 2024, Art. 730 OR N 8; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, Rz 1683; Eber- le/Lengauer, Zürcher Kommentar, 2016, Vor Art. 727-731a OR N 206; Eggmann, a.a.O., S. 19; Pfiffner, Revisionsstelle und Corporate Governance, 2008, N 1043; s. auch act. 40/1 Rz 3). Wie stark sich dabei das Revisionsrecht auf den möglichen Inhalt der vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der geprüften Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen auswirkt, ist weitgehend ungeklärt. Klar ist aber, dass die Parteien auf der vertraglichen Ebe- ne nichts vereinbaren können, das dem Revisionsrecht direkt widerspricht oder dessen Zie- len zuwiderläuft (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170164 vom 10. März 2018 E. 2 m.w.H.; Reutter, a.a.O, Art. 730 OR N 8).

E. 3.2.2 Das Bundesgericht lehnt die analoge Anwendung von Art. 400 OR auf das gesellschaftsrecht- liche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Organ ab, schliesst eine Auskunftspflicht gestützt auf ein in der Regel parallel bestehendes Arbeits- oder Auftragsverhältnis indessen nicht aus (BGE 140 III 409 E. 3.2.2). Wenn vorliegend eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 OR ge- prüft wird, dann kann dies folglich nur auf der vertraglichen Ebene geschehen. Eine analoge Anwendung von Art. 400 OR auf den Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft kommt folglich in Frage, wenn Art. 400 OR eine zwingende Gesetzesbestimmung darstellt, deren analoge Anwendung aufgrund eines Schutzbedürfnisses auch hier geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.3 m.w.H.), oder wenn die analoge Anwendung von Art. 400 OR zur Füllung einer Vertragslücke herangezogen wird. Bei einem Innominatvertrag können zur Lückenfüllung die dispositiven Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts unmittelbar angewendet werden. Die Bestimmungen des Besonderen Teils sind gegebenenfalls analog anwendbar (vgl. Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. A. 2021, N 2471 und 2477 f.).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz unterschied nicht durchgehend zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der vertragsrechtlichen Ebene und ging auch nicht auf die Frage ein, ob eine Vertragslücke vor- liegt. Auch die Frage, ob es sich bei Art. 400 OR um zwingendes Recht handelt, liess die Vorinstanz offen (act. 55 E. 6.4). Dennoch scheint auch sie zutreffend davon ausgegangen zu sein, dass vorliegend die vertragliche Ebene massgebend ist, hielt sie doch im Ergebnis fest, dass die auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft analog anzuwenden seien (act. 55 E. 8.5.5 [Hervorhebung hinzugefügt]).

E. 3.2.4 Die Frage, ob Art. 400 Abs. 1 OR zwingenden Charakter hat, kann auch im Berufungsverfah- ren offengelassen werden, liegt doch – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – eine Vertragslücke vor, die durch analoge Anwendung von Bestimmungen des Besonderen Teils des Obligationenrechts zu schliessen ist.

Seite 19/54

E. 3.2.4.1 Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt be- trifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Er- gänzung bedarf, ist vorerst durch subjektive (empirische), bei deren Ergebnislosigkeit durch objektive (normative) Auslegung zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2022 vom

10. Juni 2022 E. 6.2, unter Hinweis auf BGE 115 II 484 E. 4a). Die Vertragslücke wird in der Lehre auch als planwidrige Unvollständigkeit bezeichnet (Kramer, Berner Kommentar, 1986, Art. 18 OR N 213; Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 65).

E. 3.2.4.2 Einzige schriftliche Vertragsgrundlagen bilden vorliegend die beiden "Engagement Letter" vom 22. Juni 2007 für das Geschäftsjahr 2005/2006 und vom 1. Juli 2008 für das Geschäfts- jahr 2007 (act. 9/19 und 1/7) sowie die "Confirmation of engagement" vom 26. Mai 2009 für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 (act. 1/8). Alle drei Dokumente sind von Vertretern sowohl der Beklagten als auch der F.________ unterzeichnet, wurden aber offenkundig nicht mit dem Anspruch verfasst, die Rechtsbeziehung umfassend zu regeln. Sie enthalten denn auch nur wenige ausgewählte Bestimmungen. Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Beklagte gegenüber der F.________ (und ihren Rechtsnachfolgern) einer Rechen- schafts- und Herausgabepflicht unterliegt, lässt sich diesen Dokumenten nichts entnehmen. Zwar ist jeweils unter dem Titel "Reporting" (Berichterstattung) aufgelistet, welche Meldungen die Beklagte der F.________ in Erfüllung ihrer Aufgabe gegebenenfalls erstatten würde. Auf diese Bestimmungen verwies auch die Vorinstanz, wenn sie festhielt, gestützt auf die ver- traglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der F.________ bestehe ein An- spruch auf Herausgabe der von der Beklagten erstellten Revisionsberichte und der Berichte an die Geschäftsleitung der F.________ (act. 55 E. 6.5). Diese Berichterstattung war aber gerade Teil des Leistungsumfanges der Beklagten als Revisionsstelle (vgl. Art. 728b und Art. 728c OR) und regelt insofern ihre Hauptleistungspflicht, nicht aber die Frage, inwieweit sie über ihre eigene Tätigkeit Rechenschaft abzulegen hat.

E. 3.2.4.3 Daran, dass eine vertragliche Regelung zur Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten fehlt, ändert auch der Hinweis nichts, wonach die Beklagte die Prüfung gemäss den Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchführen werde. Die PS sind nicht mit anderen privaten Regelwerken wie etwa der SIA-Norm 118 vergleichbar, welche den Charakter all- gemeiner Geschäftsbedingungen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2021 vom

2. November 2021 E. 3.1.1). Sie richten sich vielmehr nur an die Revisionsstelle und be- zwecken, die Qualität der Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern zu fördern (vgl. Treuhand- Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards, Ausgabe 2004, Einleitung lit. H, S. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_218/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.11). Folglich werden die PS mit dem erwähnten Hinweis nicht Vertragsbestandteil, sondern sind grundsätzlich nur für das Revisionsunternehmen verbindlich (Treuhand-Kammer [Hrsg.], a.a.O., Einleitung lit. N S. 4; so auch die Beklagte in der Berufung [act. 56 Rz 59]). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Formulierungen "We will perform our audit in accordance with the Schweizer Prüfungs- standards (PS)/Swiss Auditing Standards (PS)" (act. 9/19 S. 2 und 1/7 S. 2) bzw. "We perform our services in accordance with the professional guidelines laid down by the Swiss Institute of Certified Accountants and Tax Consultants" (act. 1/8 S. 2). Mithin handelt es sich bei den PS – wie bei den vertraglichen Bestimmungen zum "Reporting" (vgl. soeben E. 3.2.4.2) – um eine präzisierende Umschreibung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. In Bezug auf die Nebenpflicht zur Rechenschaftsablage – die gerade eine Prüfung der Frage

Seite 20/54 ermöglichen soll, ob die Hauptleistungspflicht gehörig erfüllt wurde – kann den PS nichts entnommen werden.

E. 3.2.4.4 Da zudem – soweit ersichtlich – keine der Parteien geltend macht, es habe in Bezug auf die Rechenschafts- und Auskunftspflicht der Beklagten über ihre eigene Vertragserfüllung eine anderweitige vertragliche Einigung gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Aspekt ungeregelt geblieben ist.

E. 3.2.4.5 Die Parteien wollen das Fehlen einer solchen Regelung unterschiedlich verstanden wissen. Während die Klägerin vor der Vorinstanz betonte, dass es keine vertragliche Einschränkung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegeben habe (act. 1 Rz 86), vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe sich in den "Engagement Letters" zu nichts mehr als zum damaligen Minimalstandard verpflichtet, nämlich zur Erstattung der Revisionsberichte (act. 9 Rz 156). Die klägerische Sichtweise setzt voraus, dass im Grundsatz bereits eine umfassende Re- chenschafts- und Herausgabepflicht gegeben ist und nur dann nicht besteht, wenn sie spezi- fisch wegbedungen wird. Damit impliziert sie, die Parteien hätten im Vertrauen darauf, dass diese Frage bereits durch das Gesetz geregelt werde, bewusst keine Regelung getroffen. In diesem Fall würde eine Vertragslücke vorliegen. Demgegenüber geht die Beklagte sinn- gemäss von einem bewussten Verzicht auf eine Regelung aus, weil eben keine über die Er- stattung des Revisionsberichts hinausgehende Rechenschaftspflicht gewollt gewesen sei. Ein tatsächliches übereinstimmendes Verständnis in Bezug auf die Lückenhaftigkeit der "Enga- gement Letters" wurde nicht behauptet und lässt sich anhand der vorliegenden und offerierten Beweismittel auch nicht erstellen. Entsprechend sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2 m.w.H.).

E. 3.2.4.6 Das Ergebnis dieser Auslegung spricht gegen die Auffassung der Beklagten. "Engagement Letter" lässt sich etwa mit "Verpflichtungsschreiben" übersetzen. Die "Enga- gement Letter" wurden von der Beklagten verfasst und enthalten einleitend die Bemerkung, dass darin der Auftrag und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen näher erläutert würden ("With this letter we are pleased to detail the engagement and the services that we will perform."). Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass die F.________ davon ausge- hen musste, durch das Gegenzeichnen dieser Schreiben auf sämtliche allenfalls von Geset- zes wegen bestehenden, in den "Engagement Letters" aber nicht explizit erwähnten Rechte zu verzichten. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine vernünftige Partei einen vollständigen Verzicht auf jede Rechenschaft vereinbaren würde. Darauf liefe das Verständ- nis der Beklagten aber hinaus. Wie bereits erwähnt, ist die Erstattung des Revisionsberichts Teil der Hauptleistungspflicht der Beklagten, sodass es sich dabei nicht gleichzeitig um eine Form der Rechenschaftsablage (über die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht) handeln kann. Anhand des Revisionsberichts allein kann denn auch nicht überprüft werden, ob die Durchführung der Revision samt Erstellen der entsprechenden Berichte tatsächlich vertrags- gemäss, d.h. insbesondere in Übereinstimmung mit den PS, erfolgt ist. Das stellt im Grund- satz auch die Beklagte nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass es der geprüften Gesellschaft überhaupt nicht zustehe, die Arbeit der Revisionsstelle zu überprüfen, und zwar zu keinem

Seite 21/54 Zeitpunkt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1 und 3.3.5). Im Übrigen muss sich die Beklagte auch entgegenhalten lassen, dass sie die beiden "Engagement Letter" und die "Confirmation of en- gagement" selbst verfasst hat. Allfällige Unklarheiten würden daher nach dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" dazu führen, dass im Zweifel ohnehin die für sie ungünstigere Aus- legungsvariante gelten würde. Sie hätte es denn auch in der Hand gehabt, die Wegbedingung jeder Rechenschaftspflicht ausdrücklich im "Engagement Letter" bzw. in der "Confirmation of engagement" festzuhalten. Das hat sie aber nicht getan. Folglich wurde die Rechenschafts- pflicht versehentlich (planwidrig) nicht geregelt, weshalb eine Vertragslücke vorliegt (vgl. vor- ne E. 3.2.4.1).

E. 3.2.5 Grundsätzlich ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vertrags- lücke mittels analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR füllen durfte (nachfolgend E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist sodann zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Revisionsrecht einer solchen analogen Anwendung von Auftragsrecht nicht entge- genstehe (nachfolgend E. 3.4). Beides ist nach Auffassung der Beklagten nicht der Fall bzw. wird von ihr als bundesrechtswidrig erachtet.

E. 3.3 Die Beklagte rügt, Art. 400 OR sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht analog auf den Vertrag sui generis zwischen der Revisorin und der geprüften Gesellschaft anwendbar.

E. 3.3.1 Zur Begründung führt sie unter diesem Titel zahlreiche Argumente an, die zu einem wesent- lichen Teil auf der Auffassung beruhen, dass das Revisionsrecht gar keinen Raum für die analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR lasse. Darauf wird nachfolgend unter E. 3.4 ein- gegangen. Im Übrigen bringt die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts zusammenge- fasst Folgendes vor (act. 56 Rz 96-102): Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass die Revisionsstelle von Gesetzes wegen kein Wir- ken, sondern einen Erfolg in der Form der gesetzlichen Revisionsberichte schulde. Bei der Verantwortlichkeit der Revisionsstelle gehe es denn auch nicht darum, wie die Revisionsstelle zu ihrem Prüfungsurteil gelangt sei, sondern ob dieses im Ergebnis vertretbar sei. Der Gesetz- geber mache der Revisionsstelle auch keine Vorgaben, wie zu prüfen sei, sondern fordere nur, dass die Revisionsstelle ein Urteil darüber abgebe, ob die Jahres- oder Konzernrechnung Ge- setz und Statuten entspreche oder nicht. Insofern könne gar kein Bedürfnis oder schützenswer- tes Interesse der geprüften Gesellschaft bestehen, den Weg zu diesem Ziel – d.h. die eigent- lichen, ohnehin im professionellen Ermessen der Revisionsstelle stehenden Prüfungsarbeiten – zu überprüfen. Wenn die mit der Kontrollfunktion eng verknüpfte Rechenschaftspflicht nicht dem Kontrolleur, sondern dem Kontrollierten zustehen würde, wäre dies überdies unter Governance-Aspekten geradezu dysfunktional. Die Rechenschaftspflicht solle dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeit des Beauftragten ermöglichen. Die Revisionsstelle unterstehe aber nicht der Kontrolle durch die geprüfte Gesellschaft und habe auch nie deren Geschäfte geführt. Unter Umständen habe sie auch gegen den Willen des Verwaltungsrats eine Generalversammlung einzuberufen oder das Gericht zu benachrichtigen. Es sei somit die Revisionsstelle, welche Kontrollaufgaben gegenüber der geprüften Gesellschaft habe. Die Kontrolle über die Revi- sionsstelle könne deshalb nicht von der geprüften Gesellschaft ausgeübt werden.

Seite 22/54 Ferner seien die Rechenschafts- und die Ablieferungspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR zentrale Elemente der Fremdnützigkeit des einfachen Auftrags, wie die Vorinstanz richtig festhalte. Allerdings sei die Tätigkeit der Revisionsgesellschaft nicht primär fremdnützig, weil sie eben gerade nicht ausschliesslich zur Treue und Interessenwahrung gegenüber der ge- prüften Gesellschaft verpflichtet sei, sondern vielmehr gehalten sei, zu dieser Distanz, Unab- hängigkeit und Standvermögen zu wahren. Sie müsse zudem die Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer und weiterer Wirtschaftsteilnehmer im Auge behalten, die den Vorstellungen und Impulsen des Verwaltungsrates oft widersprechen würden. Der dem Auftragsrecht inhä- rente Grundsatz der Zweckgerichtetheit des Auftrags in Wahrung fremder Interessen, näm- lich der Interessen allein des Auftraggebers, sei im Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft offenkundig nicht gewahrt, sodass eine analoge Anwendung von Art. 400 OR ausgeschlossen sei. Der Inhalt des Vertrags zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei zu- dem mit den essentialia des einfachen Auftrages entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vereinbar. Nebst der bereits dargelegten fehlenden Fremdnützigkeit habe die geprüfte Gesellschaft auch kein Weisungsrecht gegenüber der Revisionsstelle. Im Gegenteil müsse die Revisionsstelle ihr Prüfungsurteil unbeeinflusst vom Druck der Unternehmensleitung bil- den. Auch passe wegen des Unabhängigkeitserfordernisses die Treue- und Interessenwah- rungspflicht des Beauftragten gemäss Art. 394 Abs. 2 OR nicht zum Rechtsverhältnis zwi- schen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft. Weiter bestehe kein jederzeitiges Wider- rufsrecht seitens der Revisionsstelle. Diese könne von ihrem Prüfungsmandat und ihren Auf- gaben nicht jederzeit einfach zurücktreten. Seit dem 1. Januar 2023 könne die Revisionsstel- le auch von der geprüften Gesellschaft nur noch aus wichtigem Grund abberufen werden. Das neue Aktienrecht grenze damit die Rechtsbeziehung zwischen Revisionsstelle und Ge- sellschaft noch deutlicher gegenüber dem einfachen Auftrag ab. Schliesslich sei auch das Honorar der Revisionsstelle nicht frei verhandelbar, sondern müsse aufgrund des Unabhän- gigkeitsgebots den marktüblichen Bedingungen entsprechen.

E. 3.3.2 Diese Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die herrschende Lehre ursprünglich der Auffassung war, das Verhältnis zwischen der Revisions- stelle (vormals Kontrollstelle) und der geprüften Gesellschaft sei als einfacher Auftrag zu qualifizieren (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 13 N 463, und Sanwald/D'Amelio Favez, a.a.O., § 14 N 4, je m.w.H.). Auch das Bundesgericht qualifizierte das Rechtsverhält- nis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft in zwei Urteilen als einfa- chen Auftrag (BGE 117 II 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 1). Erst im Lauf der Zeit wandelte sich das Rollenverständnis: Mit der Aktienrechtsrevision vom 4. Oktober 1991, die am 1. Juli 1992 in Kraft trat, wurde erstmals die Unabhängigkeit der Revisionsstelle explizit vorgeschrieben (BBl 1983 II 745, 929); mit dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Recht wurde das Unabhängigkeitsgebot weiter verschärft (Watter/Rampini, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 728 OR N 2). Die von der Beklagten angeführten Charak- teristika des Vertragsverhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesell- schaft, die mit dem einfachen Auftrag inkompatibel seien, stehen in direktem Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsgebot. Sie alle sollen gewährleisten, dass die Revisionsstelle ihre Aufgabe unabhängig und ohne Druck der geprüften Gesellschaft erfüllen kann. Dies gilt – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – namentlich für das fehlende Weisungsrecht der geprüften

Seite 23/54 Gesellschaft gegenüber der Revisionsstelle und für die teilweise abgeschwächte Treue- und Interessenwahrungspflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft.

E. 3.3.3 Die eben dargestellte Entwicklung zeigt, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der Revi- sionsstelle und der geprüften Gesellschaft im Laufe der letzten Jahrzehnte vom einfachen Auftrag entfernt hat. Dem wird in der jüngeren Lehre insofern Rechnung getragen, als das Vertragsverhältnis nun nicht mehr als einfacher Auftrag, sondern – wie bereits einleitend in E. 3.2.1 erwähnt – mehrheitlich als Vertrag sui generis qualifiziert wird (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 N 463 und 465, und Sanwald/D'Amelio Favez, a.a.O., § 14 N 4, je m.w.H.). Das bedeu- tet allerdings nicht, dass dieser Vertrag überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem einfachen Auf- trag mehr aufweist. Im Gegenteil legt die dargelegte Entwicklung nahe, dass die Bestim- mungen des Auftragsrechts auch weiterhin diejenigen sind, die am besten zum Vertrag zwi- schen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft passen, soweit nicht die Besonder- heiten dieses Rechtsverhältnisses einer (analogen) Anwendung entgegenstehen. So wird das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft denn auch verbreitet zumindest noch als auftragsähnlich bezeichnet (vgl. vorne E. 3.2.1). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. act. 55 E. 8.5.3), ist überdies eine bloss teilweise Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen auf einen Innominatvertrag ohne Weiteres möglich.

E. 3.3.4 Wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, die "essentialia" des einfachen Auftrags seien mit dem Inhalt des Vertrags zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft nicht vereinbar, hilft ihr dies nach dem Gesagten nicht weiter. Bei den essentialia negotii handelt es sich um die objektiv wesentlichen Elemente eines Geschäfts. Nur wenn sich die Parteien über diese Punkte geeinigt haben, gilt ein Vertrag als geschlossen. Bei den gesetzlich ge- regelten Vertragstypen entsprechen diese objektiv wesentlichen Punkte meist den in der Legaldefinition enthaltenen Elementen (Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 1 OR N 23). Vorliegend ist allerdings gar nicht umstritten, dass ein Vertrag zustande ge- kommen ist. Wenn die Beklagte daher von den "essentialia" des einfachen Auftrags spricht, meint sie damit wohl die charakteristischen Begriffsmerkmale (Qualifikationsmerkmale), an- hand derer ein Vertrag qualifiziert wird (vgl. Schmid/Stöckli/Krauskopf, a.a.O., N 73). Daraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft nicht sämt- liche Qualifikationsmerkmale des einfachen Auftrags aufweist, kann die Beklagte jedoch nichts für sich ableiten: Weist ein Vertrag alle Qualifikationsmerkmale eines gesetzlich ge- regelten Vertragstyps auf, handelt es sich nicht mehr um einen Innominatvertrag, der einer analogen Anwendung einzelner Bestimmungen der Besonderen Bestimmungen des OR be- dürfte.

E. 3.3.5 Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument der Beklagten, wonach es "geradezu dysfunktional" wäre, wenn die geprüfte Gesellschaft die Arbeit der Revisionsstelle überprüfen und sich so von der Kontrollierten zur Kontrolleurin aufschwingen könnte. Das Aktienrecht beruht grundsätzlich auf dem Paritätsprinzip, wonach jedem Organ der Aktiengesellschaft eine eigenständige Kompetenzsphäre mit unentziehbaren Aufgaben zusteht (vgl. Meier- Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 13. A. 2023, N 557). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So ist es die Generalversammlung als oberstes Organ, die sowohl den Verwaltungs- rat als auch die Revisionsstelle wählt. Vorgeschlagen wird die Revisionsgesellschaft dabei auf Antrag des Verwaltungsrats (vgl. Reutter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 730 OR

Seite 24/54 N 3). Folglich hat sich der Verwaltungsrat zu vergewissern, dass sein Antrag auf Wahl oder Wiederwahl der Revisionsstelle im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Es erscheint deshalb nicht dysfunktional, wenn dem Verwaltungsrat im Vorfeld der Wahl Mittel in die Hand gegeben werden, um die Arbeit der Revisionsstelle zu überprüfen. Ferner mag es zutreffen, dass die Revisionsstelle unabhängig sein und sich ihr Prüfungsur- teil objektiv bilden muss, weshalb die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf (Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 OR). Richtig ist auch, dass es die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gefährden könnte, wenn der geprüften Gesell- schaft während laufender Revision ein Mittel an die Hand gegeben würde, ihrerseits die Aktivitäten der Revisionsstelle zu überwachen. Ob die Revisionsgesellschaft der geprüften Gesellschaft bereits während laufendem Mandat Rechenschaft schuldet, hat die Vorinstanz allerdings offengelassen (act. 55 E. 8.9). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die Arbeit der Revisionsstelle auch nach Beendigung des Revisionsmandats jeder Kontrolle durch die geprüfte Gesellschaft entzogen sein müsste. Das Gebot der Unabhängigkeit der Revisions- stelle verschafft dieser keinen dauerhaften Sonderstatus, sondern soll lediglich ein freies und unbeeinflusstes Prüfungsurteil sicherstellen. Es dient dem Schutz von Personen mit Minder- heitsbeteiligungen und Gläubigern der geprüften Gesellschaft sowie – bei wirtschaftlich be- deutenden Gesellschaften und Publikumsgesellschaften – dem Schutz öffentlicher Interes- sen und von Investoren (vgl. Watter/Rampini, a.a.O., Art. 728 OR N 1 und 10). Um diesen Zweck zu erfüllen, muss die Unabhängigkeit der Revisionsstelle nur so lange gewährleistet sein, als das Revisionsmandat andauert. Ist das Revisionsmandat beendet, übt die Revisi- onsgesellschaft keine Kontrollfunktion mehr aus. In diesem Stadium gibt es folglich auch keinen Grund mehr, die Arbeit der Revisionsstelle vor der Überprüfung durch die geprüfte Gesellschaft oder ihre Rechtsnachfolger zu schützen. Dies gilt umso mehr, wenn über die geprüfte Gesellschaft – wie vorliegend – der Konkurs eröffnet worden ist. Dann ist nämlich das Vermögen der Gesellschaft samt allfälligen An- sprüchen gegenüber der Revisionsgesellschaft in die Konkursmasse übergegangen, die der Befriedigung der Gläubiger dient (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Es wäre widersinnig, wenn sich die Revisionsgesellschaft auf ihre Unabhängigkeit berufen könnte, die unter anderem den Schutz der Gläubiger bezweckt, um mögliche Ansprüche abzuwehren, aus denen eben- diese Gläubiger befriedigt werden sollen.

E. 3.3.6 Entsprechend kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, eine analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR sei ausgeschlossen, weil die Tätigkeit der Re- visionsstelle "nicht primär fremdnützig" sei. Zwar trifft zu, dass die Revisionsstelle nicht aus- schliesslich den Interessen der geprüften Gesellschaft verpflichtet ist, sondern ihre Unab- hängigkeit zu wahren hat. Die Revisionsstelle prüft die Qualität der Jahresrechnung unter anderem auch zugunsten der Allgemeinheit – namentlich Dritter, die der Gesellschaft Kredit gewähren oder sich an ihr beteiligen (vgl. Watter/Bänziger, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Vor Art. 727/727a OR N 16; BGE 133 III 453 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.13/1997 vom 19. Dezember 1997 E. 4a [= Pra 1998 Nr. 121]). Dies ändert aber zum einen nichts an der Fremdnützigkeit ihrer Aufgabe. Zum anderen folgt daraus auch nicht, dass eine Treue- pflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft grundsätzlich unpassend wäre (vgl. Pfiffner, a.a.O., N 1043; derselbe, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 728a OR

Seite 25/54 N 34b). Was die Qualität der Jahresrechnung betrifft, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der übrigen Stakeholder jenen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde.

E. 3.3.7 Schliesslich ist der Beklagten auch zu widersprechen, wenn sie behauptet, die Revisionsstel- le schulde kein Wirken, sondern nur einen Erfolg in Form der gesetzlichen Revisionsberichte. Damit deutet die Beklagte – ohne es explizit zu erwähnen – an, dass vorliegend eher Werk- vertragsrecht und nicht Auftragsrecht passend wäre, um allfällige Vertragslücken zu füllen. Diese Meinung wird aber – soweit ersichtlich – nur gerade von Eberle/Lengauer in Bezug auf gewisse Fragen geteilt (wobei die Rechenschaftspflicht nicht dazu gehört [Eberle/Lengauer, a.a.O., Vor Art. 727-731a OR, N 221 und 223]). Demgegenüber wird sogar im von der Be- klagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten K.________ festgehalten, dass das Verhält- nis zwischen der Revisionsstelle und der Gesellschaft auf eine Tätigkeit bzw. auf ein sorgfäl- tiges Verhalten ausgerichtet ist und nicht auf die Erstellung eines Werks (act. 40/1 Rz 80). Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es sodann auch nicht am Rechtsschutzinteres- se der geprüften Gesellschaft, die verschiedenen Arbeitsschritte der Prüfungsgesellschaft überprüfen zu können. Wie nämlich die Klägerin zu Recht einwendet (act. 62 Rz 142), enthält zwar das Obligationenrecht keine Prüfvorgaben. Diese finden sich jedoch in detaillierter Form in den PS, an die zu halten sich die Beklagte gegenüber der F.________ explizit verpflichtet hat (vgl. vorne E. 3.2.4.3). Hätte sich die Beklagte nicht daran gehalten, hätte sie den Vertrag mit der F.________ verletzt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ hat des- halb ein berechtigtes Interesse, dies zu überprüfen.

E. 3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte keine Gründe vorbringt, welche einer analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag bzw. die Verträge zwischen ihr und der F.________ entgegenstünden. Im Gegenteil erscheint der Beizug von Art. 400 Abs. 1 OR im vorliegenden Fall als geeignet, um die bestehende Vertragslücke zu füllen.

E. 3.4 Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 730c OR [Dokumenta- tions- und Aufbewahrungspflicht der Revisionsstelle] eine abschliessende Regelung enthalte und daher gar keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung lasse.

E. 3.4.1 Zur Begründung führt die Beklagte zusammengefasst Folgendes an (act. 56 Rz 68-91): Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die geprüfte Gesellschaft aus Revisions- recht einzig Anspruch auf Herausgabe des Revisionsberichtes und des Berichtes an die ge- schäftsführenden Gesellschafter habe (Art. 728b und Art. 729b OR). Hingegen sei es nicht nachvollziehbar, unrichtig und willkürlich, wenn die Vorinstanz in E. 8.4 ff. des angefochtenen Entscheids argumentiere, dass im Revisionsrecht hinsichtlich der Frage einer Auskunfts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle eine Lücke vorliege, die in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR geschlossen werden müsse. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz diene Art. 730c OR nicht in erster Linie der geprüften Gesellschaft. Vielmehr sei in der Lehre unbestritten, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht einerseits der internen Qualitätssicherung im Revisionsunternehmen selbst, d.h. der Revisionsstelle, und andererseits auch der externen Qualitätssicherung durch die Aufsichtsbehörde diene. Der Schutzzweck von Art. 730c OR umfasse somit weder die geprüfte Gesellschaft noch Dritte, welche denn auch weder dazu

Seite 26/54 berufen noch überhaupt berechtigt seien, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung nach Art. 730c Abs. 2 OR sei allein der Revisionsstelle selbst im Rah- men ihrer eigenen Qualitätssicherung und der Revisionsaufsichtsbehörde vorbehalten. Zwar treffe zu, dass die Dokumente nach Art. 730c OR in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden könnten. Die Vorinstanz gehe aber falsch bzw. willkürlich und ohne Rechtsgrundlage davon aus, dass die Dokumente nicht nur von der Revisionsstelle zu ihrer Verteidigung in einem Verantwortlichkeitsprozess, sondern auch von der geprüften Gesellschaft beigezogen werden könnten, um allfällige Verfehlungen der Revi- sionsstelle nachweisen zu können. Einen Beleg für diese entscheidrelevante Erwägung lie- fere die Vorinstanz nicht. Sie könne sich nur auf die Botschaft berufen und weiter (auf überaus brüchigem Eis) noch anbringen, dass die aufzubewahrenden Dokumente letztlich auch der Gegenpartei in einem allfälligen Zivilverfahren "zugänglich" seien, weil alles andere der Gleichbehandlung der Parteien in einem Prozess widerspräche. Diese Auslegung finde im Gesetz, der Lehre und der Rechtsprechung keine Stütze. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass der Gesetzgeber im Revisionsrecht und insbesondere mit Art. 730c OR bewusst keine über die Erstattung und Herausgabe der gesetzlichen Revisionsberichte und die be- schränkte Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschafterversammlung und dem Sonderprüfer hinausgehende Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft habe schaffen wollen. Vorliegend sei ab dem 1. Januar 2008 die Regelung von Art. 730c OR anwendbar gewesen, welche der revidierten Gesellschaft – wie gezeigt – keinen Herausgabeanspruch gegenüber der Revisionsgesellschaft einräume. Insofern liege keine (echte) Lücke vor, die vom Gericht gefüllt werden könne. Aufgrund des intertemporalen Rechts sei Art. 730c OR auf die Jahres- rechnungen 2005/2006 und 2007 zwar nicht anwendbar, was die Vorinstanz, die nicht zwi- schen dem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsreform per 1. Januar 2008 unterschieden habe, übersehen habe. Da Art. 730c OR aber lediglich die bis dahin gel- tende Rechtslage nach den Branchenstandards ins Gesetz überführt habe, gelte dieselbe Aussage auch für die Zeit davor. Eine richterliche Lückenfüllung sei daher nicht zulässig. Weiter scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sich die Aussage in der Botschaft, wonach die Dokumente nach Art. 730c OR in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Be- weismittel herangezogen werden könnten, auf den damaligen Entwurf von Art. 13 des Revi- sionsaufsichtsgesetzes (RAG) bezogen habe. Dieser habe als rein aufsichtsrechtliche Be- stimmung ausschliesslich die Revisionsstelle und deren Verhältnis zur Aufsichtsbehörde im Auge gehabt. Die Auslegung unter diesem Aspekt ergebe deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ausschliesslich der Revisionsstelle die Mög- lichkeit der Beweissicherung im Hinblick auf allfällige Zivil- und Strafverfahren habe eröffnen wollen, nicht aber der geprüften Gesellschaft oder Dritten. Daran ändere nichts, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht aufgrund einer parlamentarischen "Hauruckü- bung" letztlich im Obligationenrecht geregelt worden sei. Mit dieser Änderung sei keine Änderung des materiellrechtlichen Gehalts und keine neue Zweckbestimmung der Norm ein- hergegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Parteien im Verantwortlichkeitsprozess auch nicht in dem Sinne "gleichzubehandeln", dass die Beklagte als Revisionsstelle eine für

Seite 27/54 den Anspruchsteller respektive die Klägerin möglicherweise ungünstige tatsächliche Aus- gangssituation durch Offenlegung respektive Herausgabe der gesamten Prüfungsdokumen- tation ausgleichen und so die eindeutig bei der Klägerin liegende Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweislast übernehmen müsse. Dem Schweizer Zivil- und Zivilprozessrecht sei eine allgemeine Pflicht zur Herstellung einer Informationsäquivalenz zwischen der substan- ziierungs- und beweisbelasteten Partei und ihrer Gegenpartei fremd. Zudem bestehe auch kein dahin gehendes Bedürfnis, weil die geprüfte Gesellschaft respektive die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin im Gegensatz zur Beklagten unbeschränkte Einsicht in die Ge- schäftsakten im Konkurs der F.________ habe und sie daher umfassend dokumentiert sei. Aufgrund einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 730c OR könne entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen einzig geschlossen werden, dass diese erst im Jahr 2008 in Kraft getretene Bestimmung rein internen und aufsichtsrecht- lichen Zwecken diene und es mit Bestimmtheit nie der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, mit Art. 730c Abs. 2 OR für die geprüfte Gesellschaft oder Dritte eine Möglichkeit zur Beweis- sicherung im Hinblick auf künftige Verantwortlichkeitsprozesse gegen die Revisionsstelle zu schaffen. Dieses Ergebnis werde nicht zuletzt auch durch eine von der Vorinstanz unterlas- sene historische und zeitgemässe Auslegung bestätigt, wie sie im Gutachten K.________/L.________ überzeugend dargelegt worden sei. Mithin sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, womit ent- gegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibe. Sei das Revisionsrecht mit Bezug auf die Rechenschafts- und Herausgabepflichten abschliessend, so könne auch die auftragsrechtliche Bestimmung von Art. 400 OR nicht zur (analogen) Anwendung kommen.

E. 3.4.2 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass das Revisionsrecht sowohl in der bis zum

31. Dezember 2007 geltenden als auch in der aktuellen Fassung keine abschliessende Re- gelung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüf- ten Gesellschaft enthält, die einer darüber hinausgehenden privatautonomen Willenseinigung der Vertragsparteien im Weg stünde (act. 55 E. 8.5.1 a.E. und 8.5.5). Damit geht auch ein- her, dass das Revisionsrecht einer Füllung der festgestellten Vertragslücke mittels analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR nicht entgegensteht. Was die Beklagte dagegen vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen.

E. 3.4.3 Wenn sie geltend macht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine über die Bestimmungen des Revisionsrechts hinausgehende Rechenschafts- und Herausga- bepflicht der Revisionsstelle habe schaffen wollen, so mag das zutreffen. Dieses Argument ist aber unbehelflich, weil ein solcher gesetzgeberischer Wille gar nicht erforderlich ist. Viel- mehr müsste – wenn überhaupt – ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegen (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.1, 140 III 206 E. 3.5.1, 140 III 636 E. 2.1 f., je m.w.H.), was die Beklagte nicht darzutun vermag.

E. 3.4.4 Weiter stört sich die Beklagte primär daran, wie die Vorinstanz eine Bemerkung in der Bot- schaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Seite 28/54 vom 23. Juni 2004 (nachfolgend: Botschaft zum revidierten Revisionsrecht oder Botschaft; BBl 2004 3969 ff.) ausgelegt hat.

E. 3.4.4.1 Die Beklagte bezieht sich dabei auf folgende Stelle in der Botschaft: "Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht dient einerseits der internen Qualitätssicherung, andererseits aber auch der Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Revi- sionsunternehmen überprüfen muss. Die Dokumente können ferner in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden" (BBl 2004 3969, 4071 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, damit sei gemeint, dass sowohl die Revisionsstelle als auch die geprüfte Gesellschaft im Rahmen zivilrechtlicher (und strafrechtlicher) Verfahren die Möglichkeit haben sollten, die aufbewahrten Dokumente als Beweismittel heranzuziehen. Für die Beklagte ist diese Auslegung willkürlich, weil die Vorinstanz dafür keinen "Beleg" lie- fere und die Auslegung der Vorinstanz im Gesetz, in der Lehre und in der Rechtsprechung denn auch keine Stütze finde. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass sich die Botschaft auf Art. 13 des Revisionsaufsichtsgesetzes bezogen habe und damit nur die Revisionsstelle und deren Verhältnis zur Aufsichtsbehörde im Blick gehabt habe. Daraus ergebe sich "deut- lich", dass der Gesetzgeber nur der Revisionsstelle die Möglichkeit der Beweissicherung habe eröffnen wollen, nicht aber der geprüften Gesellschaft.

E. 3.4.4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut der Botschaft lässt sich nicht entnehmen, wer die Möglichkeit haben soll, die aufbewahrten Dokumente in allfälligen zivil- und strafrechtli- chen Verfahren heranzuziehen. Die zitierte Stelle ist demnach ebenfalls auslegungsbedürftig. Die Auslegung von Gesetzen, wozu auch der Einbezug und die Würdigung der Materialien gehört, ist ein Teil der Rechtsanwendung. Folglich war die Vorinstanz dabei nicht auf "Bele- ge" angewiesen (vgl. Art. 57 ZPO). Auch macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die Vor- instanz habe in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt. Dem angefochtenen Ent- scheid lässt sich nämlich ohne Weiteres entnehmen, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Schluss gelangte.

E. 3.4.4.3 Die von der Beklagten besonders hervorgehobene Tatsache, dass es im Gesetz, auf das sich die Botschaft bezieht, um die Beaufsichtigung der Revisionsstelle ging, steht der Auf- fassung der Vorinstanz sodann nicht entgegen. Im Gegenteil: Hintergrund der Revision war unter anderem die Erkenntnis, dass die reine Selbstregulierung der Revisorinnen und Revi- soren nicht mehr ausreichte (vgl. BBl 2004 3969, 3979). Mithin ging es darum, die Tätigkeit der Revisionsstellen über die blosse Selbstregulierung hinaus einer gewissen externen Kon- trolle zu unterstellen. Die Kontrolle durch die eigens dafür geschaffene Revisionsaufsichts- behörde stand dabei im Vordergrund. Ist in diesem Kontext aber von zivil- und strafrechtli- chen Verfahren die Rede, drängt sich der Schluss auf, dass darin eine weitere Form externer Kontrolle gesehen wurde: Sollen die aufzubewahrenden Dokumente auch im Rahmen zivil- oder strafrechtlicher Verfahren zur externen Kontrolle von Revisionsstellen dienen, müssen sie auch der geprüften Gesellschaft oder anderen Gegenparteien der Revisionsstelle zugänglich sein. Andernfalls wäre es allein der Revisionsstelle anheimgestellt, ob sie zur Aufklärung Hand bietet oder nicht. Die Revisionsstelle würde in diesem Fall belastendes Ma- terial wohl regelmässig für sich behalten und somit eine externe Kontrolle auf dem zivil- oder strafrechtlichen Weg vereiteln. Die externe Kontrolle über Revisionsstellen würde auf diese Weise nicht gestärkt, sondern vielmehr unterlaufen. Das kann nicht die Absicht des Gesetz- gebers gewesen sein.

Seite 29/54

E. 3.4.4.4 Abgesehen davon hat die Revisionsstelle ohnehin ein eminentes Interesse daran, entlasten- de Dokumente zwecks späterer Beweisführung aufzubewahren. Weshalb es dazu einer spe- ziellen, vom Gesetzgeber auferlegten Aufbewahrungspflicht bedürfte, ist deshalb nicht einzu- sehen. Art. 730c OR käme nach der Lesart der Beklagten gewissermassen die Funktion zu, die Revisionsstellen vor sich selbst zu schützen, indem ihnen verboten würde, Dokumente, die sie zu ihrer Entlastung in einem späteren Zivil- oder Strafverfahren noch benötigen könn- ten, zu vernichten. Ein solches Verständnis ist nicht sachgerecht, insbesondere im soeben dargelegten gesetzgeberischen Kontext.

E. 3.4.4.5 Mit der Vorinstanz ist daher anhand der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die Revisionsstelle als auch die geprüfte Gesellschaft die von der Revisionsstelle aufzubewahrenden Dokumente als Beweismittel im Rahmen zivil- rechtlicher (und strafrechtlicher) Verfahren heranziehen können.

E. 3.4.5 Ebenfalls fehl geht der Einwand der Beklagten, wonach die Parteien im Verantwortlich- keitsprozess nicht in dem Sinne "gleichzubehandeln" seien, dass sie als Revisionsstelle eine für die Klägerin ungünstige tatsächliche Ausgangssituation durch Offenlegung der gesamten Prüfungsdokumentation ausgleichen und so die der Klägerin obliegende Behauptungs-, Sub- stanziierungs- und Beweislast übernehmen müsse. Zum einen geht es vorliegend um das Bestehen oder Nichtbestehen einer materiellrechtlichen Auskunftspflicht und (noch) nicht um die Beweiserhebung in einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren. Wie die Beklagte dar- auf kommt, dass die Bejahung eines Rechenschafts- bzw. Herausgabeanspruchs der Klä- gerin im vorliegenden Verfahren zu einer Umkehr der Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast in einem späteren Verantwortlichkeitsverfahren führen würde, erschliesst sich da- her von vornherein nicht. Zum anderen übersieht die Beklagte, dass sie auch als beklagte Partei in einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren zur Mitwirkung bei der Beweiserhe- bung verpflichtet wäre (Art. 160 ZPO). Eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sach- verhalts besteht namentlich dann, wenn die beweisbelastete Partei wegen Beweisschwierig- keiten nicht selbst den Beweis führen kann, und umfasst unter anderem die Herausgabe von Urkunden (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO; Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 160 ZPO N 11 m.w.H.). Es trifft somit nicht zu, dass es im Verantwortlichkeitsverfahren keine Mecha- nismen gäbe, mit denen eine "ungünstige tatsächliche Ausgangssituation" in Bezug auf die Beweisführung nicht zumindest teilweise ausgeglichen würde. Ein entsprechender Bedarf wäre überdies – entgegen der Auffassung der Beklagten – vorliegend gegeben, zumal die Prüfungsdokumentation für die Überprüfung der Arbeit der Beklagten entscheidend ist und sich diese nicht bei den Geschäftsakten der F.________, sondern ausschliesslich im Besitz der Beklagten befindet.

E. 3.4.6 Mit den vorgetragenen Argumenten vermag die Beklagte folglich nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz richtigerweise hätte zum Schluss kommen müssen, Art. 730c OR schliesse eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag zwischen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft aus. Zum intertemporalen Recht ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar tatsächlich nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsreform per 1. Januar 2008 unterschieden hat. Übersehen hat sie die Geset- zesänderung jedoch nicht. In E. 8.5.2 des angefochtenen Entscheids ging sie auf die Rechts- lage vor dem Inkrafttreten der Revision ein und kam zum Schluss, dass auch im bis zum

31. Dezember 2007 geltenden Recht keine abschliessende Regelung bestanden habe, die

Seite 30/54 eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR verunmöglicht hätte (act. 55 E. 8.5.2). Wenn die Beklagte ausführt, mit Art. 730c OR sei lediglich die bis anhin geltende Rechtslage nach Branchenstandards ins Gesetz überführt worden, kann sie daraus nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Da nach dem Gesagten feststeht, dass Art. 730c OR einer analogen Anwend- barkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft nicht entgegensteht, muss dies auch für die Zeit vor dessen In- krafttreten gelten.

E. 3.4.7 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, das Revisions- recht habe weder vor noch nach dem 1. Januar 2008 einer analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag sui generis zwischen der Revisionsstelle und der geprüf- ten Gesellschaft entgegengestanden. Auf die E. 8.5-8.5.5 des angefochtenen Entscheids kann insofern und unter Vorbehalt der Ergänzungen gemäss E. 3.2 hiervor verwiesen wer- den (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.).

E. 3.5 Als erstes Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Beklagte als ehemalige Revisionsstelle der F.________ in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich einer umfassenden Auskunfts- und Re- chenschaftspflicht gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ unterliegt. Die Bestimmungen des Revisionsrechts und namentlich Art. 730c OR stehen einer analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf das Vertragsverhältnis sui generis zwischen der Be- klagten und der F.________ nicht entgegen. Zudem räumt auch die Beklagte ein, dass "die Beweissicherung für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche ein Grundgedanke dieser Be- stimmung [Art. 730c OR]" war (vgl. vorne E. 3.1.4 a.E.). Objektiv betrachtet gibt es keine überzeugenden Gründe, die nach Beendigung des Prüfungsmandats gegen eine Rechen- schafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle sprechen würden – auch wenn die ent- sprechenden Informationen mit Blick auf einen allfälligen Verantwortlichkeitsprozess verlangt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rügen der Beklagten einzugehen, die sich ge- gen die Auslegung von Ziff. 14A der PS 230 im angefochtenen Entscheid richten (act. 56 Rz 53-60). Dasselbe gilt für die Rüge der Beklagten hinsichtlich E. 7 des angefochtenen Ent- scheids, die sich mit dem Rechenschafts- und Herausgabeanspruch aus Revisionsrecht be- fasst (act. 56 Rz 61-67). Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anspruch, der aus dem Revisionsrecht des OR sowie aus den PS abgeleitet werden kann, weniger weit geht als derjenige, der sich aus der analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR ergibt. Diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids sind für den Ausgang des Verfahrens folglich nicht massgebend.

E. 4 und 7. Lemma). Darin ist von vornherein keine ausreichend begründete Kritik zu erkennen. Weiter moniert die Beklagte in zwei Fällen, sie sei zur Herausgabe von Entwürfen verurteilt worden, obwohl die Vorinstanz selbst der Auffassung sei, dass kein Anspruch auf die Her- ausgabe von Entwürfen bestehe (act. 56 Rz 130, 2. und 9. Lemma). Diese Kritik ist undiffe- renziert, hat die Vorinstanz doch nicht etwa festgehalten, dass sämtliche Entwürfe egal wel- cher Dokumente generell von der Rechenschaftspflicht ausgenommen seien (vgl. vorne E. 4.1.3). Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander.

E. 4.1 Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst Folgendes aus (act. 55 E. 8.6-8.9 und E. 8.11 f.):

Seite 31/54

E. 4.1.1 Nach Art. 400 Abs. 1 OR habe der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen sei, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht solle dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bilde Voraussetzung und Grundlage der Herausgabepflicht. Der Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht sei auf Belange des Auftragsverhältnisses beschränkt, wobei der Beauftragte den Auftrag- geber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm sämtliche Dokumente vorzu- legen habe, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte bezögen. Der Umfang der Einsichtnahme bzw. Edition bestimme sich mithin nach dem Inhalt des Auf- trags, aus dem sich die entsprechende Pflicht ergebe, und dem Zweck, aufgrund dessen die Einsichtnahme oder Edition verlangt werde. Die Herausgabepflicht umfasse zudem alles, was dem Beauftragten in Ausführung des Mandats vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen sei. Dazu gehörten Vermögenswerte und Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden seien.

E. 4.1.2 Sämtliche Revisionsdienstleistungen seien angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasse die Zusammenstellung von Unterlagen und Dateien, die ein Abschlussprüfer anfertige oder erhalte, um die im Rahmen der Prüfung verwendeten Informationen und durchgeführten Prüfungshandlungen sowie die Schlussfolgerungen zu belegen. Von der Aufbewahrungspflicht der Revisionsstelle würden insbesondere die Revisionsberichte sowie die Prüfungsdokumenta- tion bestehend aus Arbeitspapieren sowie den dazugehörigen Prüfungsnachweisen erfasst. Arbeitspapiere seien Unterlagen, welche die Revisionsstelle selbst für interne Zwecke erstellt habe. Dazu gehörten Nachweise zum Planungsprozess, zur Einschätzung von Risiken, die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm, die durchgeführten Prüfungshandlungen, die Prüfungsergebnisse inkl. Schlussfolgerungen sowie die Kommunikation. Ein- und ausgehende E-Mails gehörten auch dazu, soweit sie Informationen enthielten, die das Prüfungsergebnis oder einzelne Prüfungsfeststellungen stützten oder nachvollziehbar machten. Dasselbe gelte für Gutachten und Stellungnahmen von Dritten, die im Auftrag der Revisionsstelle erstellt wor- den seien. Prüfungsnachweise seien demgegenüber die Resultate aus Befragungen, Einsicht- nahmen, Bestätigungen, Berechnungen sowie analytischen Verfahren und interne Unterlagen, welche die Revisionsstelle von der geprüften Gesellschaft erhalte (wie beispielsweise Kopien von Buchführungsunterlagen, Kontoauszügen etc.) genauso wie externe Bestätigungen, der Schriftverkehr zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft und Gesprächs- protokolle oder Notizen über Gespräche mit Organen der Gesellschaft. Dass die Arbeitspapiere Eigentum der Revisionsstelle seien, habe zwar zur Folge, dass diese Unterlagen nicht im Ori- ginal herauszugeben seien. Einer Herausgabe von Kopien stehe hingegen nichts entgegen.

E. 4.1.3 Rein interne Dokumente seien demgegenüber grundsätzlich von der Herausgabepflicht nicht erfasst. Weil aber die Herausgabepflicht und die Rechenschaftspflicht nicht gleich weit gin- gen, könnten sie dennoch von der Rechenschaftspflicht erfasst werden, sollten sie zur Kon- trolle der Tätigkeit des Beauftragten notwendig sein. Solche Unterlagen seien grundsätzlich in Kopie herauszugeben, wobei der Auftraggeber die entstehenden Kosten zu übernehmen habe. Es sei somit zu differenzieren zwischen der Herausgabepflicht nicht unterliegenden, internen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kenntnis ge- bracht werden müsse, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauf- tragten zu ermöglichen, und "rein internen" Dokumenten wie beispielsweise nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auf-

Seite 32/54 trags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant seien und demnach nicht der Rechen- schaftspflicht unterlägen. Mit Bezug auf Dokumente, die vom Abschlussprüfer grundsätzlich nicht aufzubewahren seien, habe der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe oder Rechenschaft. Dazu gehörten aktuelle bzw. überholte Entwürfe von Abschlüssen, Memoran- den oder Berichte, Hinweise und Bemerkungen in Arbeitspapieren, die nur auf vorläufigen oder unvollständigen Einschätzungen beruhten, überholte Versionen von Arbeitspapieren, die aufgrund von Schreibfehlern korrigiert worden seien oder auf Fehlern von neuen, noch nicht ausgebildeten Mitarbeitern beruhten, sowie Duplikate von Unterlagen. Gleiches gelte für Dokumente, die über Arbeitsorganisation des Beauftragten Auskunft gäben (z.B. Anwei- sungen an die Gehilfen oder Arbeitsrapporte).

E. 4.1.4 Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflicht der Revisionsstelle nach Art. 730c OR erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei. Die Beklagte habe daher zumindest die Revisionsberichte und die Revisionsdokumentation für die Jahresrechnung des Jahres 2007 gestützt auf Art. 730c OR, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei, während zehn Jahren aufbewahren müssen. Die Belege und Korrespon- denz seien aber auch zuvor gemäss den PS 230 während zehn Jahren aufzubewahren ge- wesen. Der Abschlussprüfer habe daher angemessene Massnahmen treffen müssen, um die Vertraulichkeit und sichere Verwahrung der Arbeitspapiere zu gewährleisten, und diese während eines Zeitraums aufbewahren müssen, der den gesetzlichen Aufbewahrungsvor- schriften sowie den praktischen Bedürfnissen entsprochen habe (PS 230 Ziff. 13). In Art. 730c OR sei nur die längst etablierte Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht des Abschlussprüfers gesetzlich verankert worden. Diese Pflichten hätten daher insbesondere nach etablierter Praxis des Berufsstandes Anwendung gefunden, auch wenn das Revisions- recht vor dem 1. Januar 2008 die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht geregelt habe. Folglich sei der Revisionsstelle auch vor dem 1. Januar 2008 eine – wenn auch allen- falls eingeschränkte – Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht zugekommen. Anderer- seits habe das Auftragsrecht auch vor Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts eine Aufbe- wahrungs- und Dokumentationspflicht gekannt, welche sich bereits dazumal auf die jederzei- tige Rechenschaftspflicht und allgemeine Sorgfaltspflicht des Beauftragten gestützt habe. Der Rechenschafts- und Herausgabeanspruch nach Art. 400 OR verjähre zehn Jahre nach Erfüllung bzw. nach Beendigung des Auftrags. Vorliegend sei das Mandatsverhältnis zwi- schen der Beklagten und der F.________ noch nicht beendet und die Verjährungsfrist habe somit noch nicht zu laufen begonnen. Im Übrigen habe die Beklagte ab 2016 gegenüber der Konkursmasse der F.________ bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG jährlich bis einschliesslich 31. Dezember 2020 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für allfällige Ansprüche aus Revisionshaftung und allfälliger Beratung im Zusam- menhang mit der F.________ verzichtet. Diese Verjährungseinredeverzichtserklärungen würden auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin der Konkursmasse der F.________ gel- ten, weil die Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. Januar 2020 Inhaberin von sämtlichen Forderungen der F.________, mit allen rechtlichen Vorzügen und Einreden, geworden sei.

E. 4.1.5 Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Revisionsstelle – ungeachtet ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und ungeachtet ihrer Weisungsfreiheit

– in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich einer umfassenden Aus- kunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Auftraggeber unterliege. Der Anspruch der

Seite 33/54 geprüften Gesellschaft (oder wie hier deren Rechtsnachfolgerin) erstrecke sich auf Auskunft und auf Einsicht insbesondere auch auf die Arbeitspapiere, die zu Recht als wichtige Ergän- zung zum Prüfungsbericht gelten würden. Das Eigentum an den Arbeitspapieren gemäss PS 230 Ziff. 14 und Ziff. 14A schränke lediglich die Herausgabe von Unterlagen ein, nicht jedoch den Rechenschaftsanspruch des Auftraggebers durch Einsicht in die Unterlagen oder Zustellung von Kopien.

E. 4.2 Die Beklagte bringt gegen diese allgemeinen Ausführungen zum Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nichts vor, sondern bestätigt die Ausführun- gen der Vorinstanz teilweise sogar ausdrücklich als zutreffend. Die Beklagte kritisiert jedoch, die Vorinstanz habe sie im Widerspruch dazu trotzdem pauschal, d.h. ohne jede Differenzie- rung, zur "Herausgabe von Sämtlichem" verpflichtet (act. 56 Rz 103-106). Damit übergeht die Beklagte, dass die Vorinstanz in E. 9 über fast 40 Seiten hinweg auf jeden einzelnen Punkt des klägerischen Auskunftsbegehrens eingegangen ist und die Argumente beider Parteien für oder wider die Herausgabe von Kopien der verschiedenen Dokumente gegeneinander abgewogen hat. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sodass auf ihre diesbezüg- liche Kritik mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).

E. 4.3 Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte am Ende ihrer Berufung noch kurz auf einzelne der in E. 9 des angefochtenen Entscheids abgehandelten Punkte separat eingeht (wobei sie diese Auflistung als "nicht abschliessend" bezeichnet [act. 56 Rz 130]). Auch die dort vorge- brachte Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nämlich über weite Strecken nicht.

E. 4.3.1 Die Beklagte greift einzelne Erwägungen der Vorinstanz auf und führt stichwortartig Gründe an, weshalb die dort dargelegten Ausführungen "nicht angehen" würden und willkürlich seien. Eine argumentative Auseinandersetzung lässt sie aber weitestgehend vermissen. So zitiert sie etwa eine Erwägung der Vorinstanz und versieht diese lediglich mit einem Fragezeichen oder mit der in Klammern angefügten Bemerkung "verstehe das, wer will" (act. 56 Rz 130,

E. 4.3.2 Unvollständig und daher nicht ausreichend nachvollziehbar ist auch die Kritik, es gehe nicht an und sei willkürlich, wenn die Vorinstanz in E. 9.2.3 [des angefochtenen Entscheids] aus vorläufigen, ungeprüften Saldobilanzen der F.________ "per Ende 2008 und 2008", die mit einer Bilanzsumme von je rund CHF 1,7 Mio. offensichtlich nur die unwesentlichen Finanzin- formationen des Hauptsitzes umfassen würden, schliesse, dass die Beklagte über die reine Planung hinaus Konzernprüfungen vorgenommen habe (act. 56 Rz 130, 5. Lemma). Dassel- be gilt für die Behauptung, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Beklagte in E. 9.3.3 [des angefochtenen Entscheids] zur Herausgabe von Listen sämtlicher Nachtragsbuchungen lokaler Prüfer im Ausland verurteile, gegenüber welchen diese auch nach Erkenntnis der Vor- instanz keine Weisungsbefugnisse habe (act. 56 Rz 130, 6. Lemma). Die Vorinstanz ging

Seite 34/54 davon aus, dass es auf die Weisungsbefugnis nicht ankomme, u.a. weil ohnehin davon aus- zugehen sei, dass die Beklagte selbst über die Mehrheit der von der Klägerin herausverlang- ten Dokumente verfüge und sie mit ihrer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung den Nach- weis der Klägerin vereitelt habe, welche Dokumente bei ihr tatsächlich vorlägen (vgl. vorne E. 2.1.3-2.1.8). Auch damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Auf sämtliche vorerwähnten Rügen ist daher mangels ausreichender Begründung nicht ein- zutreten.

E. 4.4 Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe sie zur Herausgabe von Dokumenten ver- pflichtet, die nicht die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle beträfen, obwohl die Klägerin ihr Rechtsbegehren entsprechend beschränkt habe. Damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt (act. 56 Rz 130, 1., 3. und 8. Lemma). Auch dem kann nicht gefolgt werden.

E. 4.4.1 Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, wel- cher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei. Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begrün- dung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

E. 4.4.2 Richtig ist, dass die Klägerin im Einleitungssatz ihres Rechtsbegehrens beantragt, es seien ihr "sämtliche bei [der Beklagten] oder bei weisungsunterworfenen Dritten im In- und Aus- land, insbesondere aber nicht nur die bei den beigezogenen D.________- Gruppengesell- schaften in G.________, I.________, J.________ und H.________, vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ GmbH in Liquidation betreffen," zu übergeben. Danach folgt jedoch eine mehrseitige Auflistung aller Dokumente, deren Herausgabe sie im Einzelnen "insbesondere" verlangt. Daraus erschliesst sich, dass der Terminus "Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ betreffen" nach dem Verständnis der Klä- gerin weit auszulegen ist und mindestens diejenigen Dokumente umfasst, die zusätzlich auf- gelistet wurden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass mit diesem Einleitungssatz eine Ein- schränkung des Rechtsbegehrens auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Organstellung der Beklagten und unter Ausschluss des sich daraus ergebenden Vertragsverhältnisses be- absichtigt war. Dass die Vorinstanz sie zur Herausgabe von Kopien von Dokumenten ver- pflichtet habe, die im Rechtsbegehren der Klägerin nicht namentlich erwähnt werden, macht die Beklagte sodann zu Recht nicht geltend. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist da- her nicht ersichtlich.

E. 4.5 Schliesslich wendet die Beklagte ein, es sei unrichtig, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, das Mandat der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ sei noch nicht been- det, weil sie immer noch im Handelsregister eingetragen sei. Nach Art. 730a Abs. 1 OR wer- de die Revisionsstelle für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt und ihr Amt ende mit der Ab- nahme der letzten Jahresrechnung (act. 56 Rz 114). Das trifft zwar zu, bleibt für den Aus-

Seite 35/54 gang des Verfahrens aber folgenlos. Hintergrund dieser Feststellung war die Frage, ob der Rechenschafts- und Herausgabeanspruch der Klägerin (teilweise) verjährt sei. Dies verneinte die Vorinstanz aber gleich aus zwei Gründen: Einerseits, weil das Mandat noch nicht beendet sei, und andererseits, weil die Beklagte gegenüber der Konkursmasse der F.________ ab 2016 bis und mit 31. Dezember 2020 Verjährungseinredeverzichtserklärungen abgegeben habe, auf die sich auch die Klägerin berufen könne. Da die Beklagte gegen diese zweite Be- gründung nichts vorbringt, kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Revisionsman- dats nicht mehr an (s. dazu auch hinten E. 5.2).

E. 5 Die Beklagte wendet (wie erwähnt; vgl. vorne E. 2.3) weiter ein, die Unterlagen, deren Kopi- en sie der Klägerin gemäss dem angefochtenen Entscheid herausgeben müsse, lägen ihr gar nicht vor. Auch dieser Einwand steht im Zusammenhang mit dem Umfang der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Beklagten: Diese kann nicht zur Herausgabe von Kopien von Unterlagen verpflichtet werden, die sie nicht besitzt und auch nicht besitzen muss. Die Aus- führungen der Vorinstanz zu diesem Thema wurden bereits vorne in E. 2.1.3 ff. wiederge- geben.

E. 5.1 Die Beklagte rügt diesbezüglich eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung und führt zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus (act. 56 Rz 38-40 und 42-44):

E. 5.1.1 In Anwendung der PS 600 sei das Gros der Prüfungsnachweise und Arbeitspapiere für die Prüfung der Jahresrechnungen 2005/2006 und 2007 der F.________ nicht von der Beklag- ten, sondern von den beigezogenen ausländischen D.________-Netzwerkgesellschaften er- langt bzw. erstellt worden und deren Prüfungsdokumentationen seien nicht Bestandteil der Prüfungsdokumentation der Beklagten. Zudem treffe die vorinstanzliche Erwägung nicht zu, wonach sich die Beklagte als ordentliche Revisionsstelle der F.________ auf eine umfassen- de Prüfungsdokumentation habe stützen müssen, welche eigene und allenfalls von anderen D.________-Gesellschaften erstellte Dokumente umfasst habe. Die Vorinstanz verkenne, dass sich gemäss den PS 600 der "erste Abschlussprüfer", d.h. vorliegend die Beklagte, grundsätzlich "tel quel" auf die Arbeiten und Arbeitsergebnisse des "anderen Wirtschaftsprü- fers", d.h. vorliegend der anderen D.________-Netzwerkgesellschaften, abstützen könne, wenn er sich von dessen professioneller Kompetenz und Unabhängigkeit überzeugt habe und der "andere Wirtschaftsprüfer" bei seiner Berufsausübung angemessene Grundsätze und Vorgehensweisen der Qualitätssicherung befolge. Bei Zugehörigkeit zum selben Netz- werk, wie vorliegend, sei dies der Fall.

E. 5.1.2 Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der "erste Abschlussprüfer" gemäss PS 600 Ziff. 11 zum Schluss kommen könne, dass die Prüfungshandlungen gemäss PS 600 Ziff. 10 gar nicht notwendig seien, weil er schon vorher hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise darüber erlangt habe, dass der "andere Abschlussprüfer" bei seiner Berufsausübung ange- messene Grundsätze und Vorgehensweisen der Qualitätssicherung befolge. Auch das sei bei Zugehörigkeit zum selben Netzwerk – wie vorliegend – der Fall. Der "erste Abschlussprü- fer" müsse daher nicht einmal dokumentieren, weshalb er die Prüfungshandlungen gemäss PS 600 Ziff. 11 auf ein Minimum beschränkt habe. Die pauschale vorinstanzliche Erwägung, die Beklagte müsse über die Mehrheit der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen, gehe auch aus diesem Grund ins Leere und sei eine falsche Annahme.

Seite 36/54

E. 5.1.3 Unzutreffend sei sodann die Erwägung, nach der sich auch aus der Full Interoffice Conclu- sion (Prüfungsurteil) des Geschäftsjahres 2006 ergebe, dass die Beklagte wesentliche Prü- fungshandlungen selbst vorgenommen habe. Die Beklagte habe substanziiert und nachge- wiesen, dass der mit dieser Full Interoffice Conclusion von einer D.________-Netzwerk- gesellschaft testierte Abschluss dem anschliessend von der Beklagten testierten Abschluss mit Ausnahme der Darstellung vollumfänglich entspreche. Damit sei erstellt, dass die wesent- lichen Prüfungshandlungen nicht von der Beklagten, sondern eindeutig von der beigezoge- nen ausländischen D.________-Netzwerkgesellschaft durchgeführt worden seien. Die vor- instanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beklagte über das Gros der Prüfungsdokumenta- tion verfügen müsse, gehe demnach fehl. Dies stehe im Übrigen im Widerspruch dazu, dass das Gros der Prüfungshonorare von den beigezogenen ausländischen D.________- Netzwerkgesellschaften und nicht von der Beklagten direkt in Rechnung gestellt worden sei.

E. 5.1.4 Schliesslich habe die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass im Jahr 2007 eine Konzernprüfung bei der F.________ von Gesetzes wegen nicht verlangt gewesen sei und folglich freiwillig er- folgt wäre, wenn sie hätte durchgeführt werden können – was aber nicht der Fall gewesen sei, weil die entsprechenden Konzernrechnungen nicht vorgelegen hätten und zwar weder für das Jahr 2007 noch für die folgenden Jahre. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit den konsolidier- ten Jahresrechnungen der F.________ verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 1 [6]). Das könne die Be- klagte nicht nachvollziehen. Das Urteil sei widersprüchlich und die Vorinstanz verfalle damit in Willkür.

E. 5.2 Diese Ausführungen sind unbehelflich. Auch in Bezug auf dieses Thema hat die Vorinstanz ihren Entscheid nämlich doppelt begründet: Einerseits kam sie zum Schluss, die Beklagte müsse aufgrund ihrer Rolle als "erste Abschlussprüferin" tatsächlich über die Mehrheit der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen (act. 55 E. 3.6). Dagegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Kritik. Andererseits stellte die Vorinstanz aber auch auf den Umstand ab, dass die Beklagte die vollständige Offenlegung der Interoffice Engagement Instructions un- berechtigt verweigert hatte. Sie kam im Rahmen ihrer Würdigung zum Schluss, dass sich aus den Interoffice Engagement Instructions wesentliche Informationen dazu ergeben hätten, wie die Aufgabenteilung zwischen der Beklagten und den ausländischen D.________- Netzwerkgesellschaften gewesen sei und welche Dokumente die D.________ G.________ der Beklagten für die Abschlussprüfung hätte vorlegen müssen (act. 55 E. 3.5). Gegen diese zweite Begründung bringt die Beklagte nichts Stichhaltiges vor. Sie hält lediglich einleitend und allgemein (unter dem Titel "3. Grundtenor im angefochtenen Entscheid") fest, die Interof- fice Engagement Instructions seien Teil der von der Klägerin herausverlangten Prüfungsdo- kumentation; die Herausgabe dürfe nicht durch Edition umgangen werden (act. 56 Rz 11). Darin ist keine argumentative Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu erblicken, weshalb die Berufung jedenfalls in diesem Punkt unzureichend begründet ist. Beruht ein Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom

23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Nachdem die Beklagte die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht hinreichend gerügt

Seite 37/54 hat, ist auf die Kritik im Zusammenhang mit der Rolle der Beklagten als "erste Abschlussprü- ferin" nicht weiter einzugehen.

E. 5.3 Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik, welche die Beklagte mit Bezug auf die – letztlich nicht durchgeführte – Konzernprüfung für die Jahre 2007-2010 vorbringt. Die Vorinstanz leg- te in E. 9.6 des angefochtenen Entscheids detailliert dar, weshalb sie zum Schluss kam, die Beklagte sei zur Herausgabe von Kopien dieser Dokumente zu verpflichten. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sodass ihre Berufungsbegründung insofern ohnehin unzurei- chend ist (vgl. vorne E. 1.1). Im Übrigen wurde die Beklagte in Dispositiv-Ziff. 1 (6) des ange- fochtenen Entscheids zur Herausgabe von Kopien folgender Unterlagen verpflichtet: Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den statutarischen Jahresrechnungen und den konsoli- dierten Jahresrechnungen, insbesondere aber nicht nur: (a) Prüfungsinstruktionen an die D.________ Gruppengesellschaften; (b) Korrespondenzen mit D.________ Gruppengesellschaften betreffend Prüfungsinstruktionen und -vorgehen sowie eines internen Kontrollsystems (IKS); (c) Bei der Beklagten vorhandene Prüfpapiere der involvierten D.________ Gesellschaften, bzw. Dokumentation der Beklagten über den Inhalt und die Schlussfolgerungen aus der Durchsicht der Prüfpapiere der involvierten D.________ Gesellschaften; (d) Early Warning Memoranden der D.________ Gesellschaften; (e) lnteroffice Prüfungstestate und das dazugehörige (zahlenmässige) Reporting Package samt Vollständigkeitserklärungen. Dabei handelt es sich durchwegs um Dokumente, deren Existenz nicht zwingend vom Vor- handensein (finaler) Konzernrechnungen abhängt. Die Kritik der Beklagten vermag insofern auch in der Sache nicht zu überzeugen.

E. 5.4 Aus den genannten Gründen ist auf die von der Beklagten vorgetragene Kritik nicht einzutre- ten. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.

E. 6 Im Zusammenhang mit dem Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklag- ten ist weiter umstritten, ob Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer Mitarbeiter der Offenlegung gewisser Dokumente entgegenstehen.

E. 6.1 Die Vorinstanz verneinte dies aus folgenden Gründen (act. 55 E. 8.10.1): Unterliege ein internes Dokument der Rechenschaftspflicht, bedeute dies noch nicht, dass es dem Auftraggeber ohne Weiteres vorzulegen sei. Die Rechenschaftspflicht eines Beauftragten gelte gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht schrankenlos. Inhalt und Umfang der Re- chenschafts- und Herausgabepflicht seien abhängig vom konkreten Auftragsverhältnis und seiner Zweckbestimmung. Die Rechenschaftspflicht finde ihre Grenzen zudem im Grundsatz von Treu und Glauben und in den Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten. Ergebe eine Abwägung zwischen den Interessen des Auftraggebers und den Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten, dass die internen Dokumente zur Kontrolle der Auftragsausführung der Informationspflicht unterstünden, so müsse der Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form, etwa durch Fotokopien oder Einsichtsgewährung, zur Kenntnis gebracht werden. Gemäss Treu und Glauben sei zu beachten, dass der Beauftragte einen gewissen Anspruch auf Ge- heimhaltung in seinem persönlichen Bereich und möglicherweise auch zum Schutze Dritter

Seite 38/54 zustehe, was eine Verpflichtung zur Offenlegung ausnahmslos jeder Notiz und jeden Ent- wurfs ausschliesse. Der Beauftragte habe aber zu seinem Tun und zu seinem Unterlassen zu stehen, und das mit der Auftragserteilung verbundene Vertrauen des Auftraggebers gebiete dem Beauftragten auch dann Aufrichtigkeit gegenüber seinem Auftraggeber, wenn seine Tätigkeit beendet sei und es allein um seine Verantwortlichkeit gehe. Grundsätzlich habe das Geheimhaltungsinteresse des Beauftragten keinen unabdingbaren Vorrang vor dem Informati- onsbedürfnis des Auftraggebers. Im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht des Beauf- tragten könnten jedoch trotzdem auch Gesichtspunkte des Datenschutzes und generell die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht des Beauftragten von Bedeutung sein. Es sei mithin eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Klägerin auf Auskunft und jenen der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter auf Persönlichkeitsschutz bzw. den Geheim- haltungsinteressen der Beklagten vorzunehmen. Die Beklagte substanziiere weder genü- gend, auf welche Arbeitspapiere sie sich betreffend Persönlichkeitsschutz ihrer Mitarbeiter beziehe, noch inwiefern die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiter durch Offenlegung dieser Arbeits- papiere verletzt werden könnte. Die persönliche Komponente, welche gemäss Ausführungen der Beklagten den Arbeitspapieren innewohne, rechtfertige keine Verneinung der Rechen- schaftspflicht gegenüber der Klägerin. Die Interessen der Klägerin auf Information überwö- gen die Interessen der Beklagten am Schutz der Persönlichkeit ihrer Mitarbeiter. Selbst wenn sich in den Arbeitspapieren persönliche Eindrücke eines Abschlussprüfers über durchgeführ- te Gespräche etc. finden würden, stünde dies dem überwiegenden Interesse der Klägerin an Auskunft nicht entgegen. Zudem seien für den Auftraggeber gerade die von der Beklagten vorgebrachten Motive eines Abschlussprüfers für eine im Rahmen der Abschlussprüfung getroffene Ermessensentscheidung oder die Lösung schwieriger wirtschaftlicher oder recht- licher Fragen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung von besonderer Bedeutung für die Prüfung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche.

E. 6.2 Die Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, die allgemeinen rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz seien zutreffend. Die Vorinstanz begründe aber nicht, warum die Interes- sen der Klägerin diejenigen der Beklagten überwiegen sollten und verletze damit das Begrün- dungsgebot. Zudem setze sich die Vorinstanz mit den relevanten Ausführungen der Beklag- ten in act. 9 Rz 226 ff., auf die verwiesen werde, nicht auseinander. Weiter sei es mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nachgerade zynisch bzw. verstosse gegen das prozessuale Gebot von Treu und Glauben, der Beklagten ungenügende Substanziierung vor- zuwerfen, wenn sie bei einem rund neunseitigen Herausgabebegehren nicht genau bezeich- net habe, welches Dokument warum die Persönlichkeitsrechte der Beklagten und deren Mit- arbeiter verletze. Das wäre nur durch Herausgabe der entsprechenden Dokumente möglich, wozu die Beklagte entgegen der Argumentation der Vorinstanz aber gerade nicht verpflichtet werden könne (act. 56 Rz 107-110).

E. 6.3 Damit ist die Beklagte nicht zu hören. Wie bereits vorne in E. 2.2.2 festgehalten, muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Inwiefern der Beklagten eine Anfechtung in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, die Interessen der Klägerin würden diejenigen der Beklagten vorliegend überwiegen, nicht möglich sein soll, hat die Beklagte nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen,

Seite 39/54 im Rahmen der Berufung darzulegen, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach das Ergeb- nis der Interessenabwägung anders lauten sollte. Das hat sie allerdings nicht getan.

E. 6.4 Wie ebenfalls schon in E. 2.2.2 dargelegt, war die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Daher reicht es als Berufungsbegründung nicht aus, wenn die Beklagte lediglich behauptet, dass eine Auseinandersetzung mit Vorbringen in der Klage- antwort unterblieben sei. Daran ändert nichts, dass die Beklagte die dortigen Ausführungen pauschal als "relevant" bezeichnet und darauf verweist. Vielmehr hätte sie sich mit dem an- gefochtenen Entscheid auseinandersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade die unberücksichtigt gebliebenen Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Dies umso mehr, als ein blosser Verweis auf die Vorbringen vor erster In- stanz als Berufungsbegründung ebenfalls nicht genügt (vgl. vorne E. 1.1). Auf die Berufung ist insofern nicht einzutreten.

E. 6.5 Sodann ist nicht einzusehen, inwiefern es zynisch sein oder gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll, wenn von der Beklagten eine ausreichende Substanziierung in Be- zug auf die von ihr geltend gemachten Persönlichkeitsrechte verlangt wird. Implizit bean- sprucht die Beklagte bloss aufgrund des umfangreichen Rechtsbegehrens herabgesetzte Anforderungen an die Substanziierung ihrer Einwendungen. Dafür besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die um- strittenen Dokumente herausgeben müsste, um ihre Einwendungen zu substanziieren.

E. 7 Als zweites Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beklagte – soweit auf ihre Beru- fung in dieser Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann – auch mit ihren Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Umfang ihrer Rechenschafts- und Herausgabepflicht nicht durchdringt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden.

E. 8 Ferner beharrt die Beklagte auf ihrer Auffassung, die Klage sei rechtsmissbräuchlich.

E. 8.1 Die Vorinstanz teilte diese Auffassung nicht und erwog dazu Folgendes (act. 55 E. 5.1 ff.):

E. 8.1.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei ein Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren grundsätzlich auch dann zu schützen, wenn dieses allein zum Zweck der Prüfung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gestellt werde. Dass die Klägerin einzig zum Zweck des speku- lativen Erwerbs potenzieller Forderungen gegen frühere Organe der F.________ gegründet worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die Klägerin habe die Forderung von der Kon- kursmasse der F.________, handelnd durch den Konkursverwalter M.________, rechtmässig erworben. Sie sei berechtigt, die von der Konkursmasse der F.________ an sie abgetretenen Forderungen und die damit verbundenen Rechenschafts- und Herausgabeansprüche geltend zu machen. An wen die Konkursmasse der F.________ vorliegend ihre (potenziellen) Forde- rungen abgetreten habe, spiele für deren Geltendmachung ebenso wenig eine Rolle wie die Frage nach dem Entgelt für die abgetretenen Forderungen.

Seite 40/54

E. 8.1.2 Die Beklagte berufe sich für den von ihr vorgebrachten Rechtsmissbrauch auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 8 DSG. Im von der Beklagten diesbezüglich zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020 vom 18. November 2020 gehe es um das Auskunftsrecht gemäss DSG, welches – anders als Art. 400 OR – zur Durchsetzung des Persönlichkeits- schutzes diene. Dieses Recht ermögliche es, vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft über die von diesem bearbeiteten Personendaten zu erlangen, um zu eruieren, ob durch die Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person möglicherweise widerrechtlich verletzt worden sei. Einer vertraglichen Bindung bedürfe es dafür nicht. Das Bundesgericht habe festgehalten, das Auskunftsbegehren nach DSG könne grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden. Indessen könne die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlege. Ausserdem komme dem Motiv eines Auskunftsbegehrens im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch Bedeutung zu. Rechtsmissbräuchlich sei nach ständiger Rechtsprechung namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirk- lichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen wolle. Ob Rechtsmissbrauch vor- liege, hänge stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Er sei dann gegeben, wenn das betreffende Institut zu Zwecken missbraucht werde, die offenkundig und zweifelsfrei nichts mehr mit der Grundidee und den Zwecken, die mit einem solchen Institut vernünftigerweise verfolgt würden, gemein hätten. Erfolge die Ausübung des Anspruchs auf Rechenschaftsab- legung zweckwidrig und/oder ohne ein schützenswertes Interesse des Auftraggebers, sei sie unter Umständen rechtsmissbräuchlich.

E. 8.1.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens liege bei derjeni- gen Partei, die sich auf dieses berufe, d.h. vorliegend bei der Beklagten. Mit Bezug auf Art. 8 DSG habe das Bundesgericht festgehalten, ein Rechtsmissbrauch falle in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt werde, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken sei auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, ledig- lich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des daten- schutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch – so das Bundesgericht – wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wer- de, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Be- weismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3).

E. 8.1.4 Wie die Klägerin richtigerweise darlege, liege der Zweck des von ihr geltend gemachten Aus- kunftsbegehrens nach Art. 400 OR gerade darin, dass der Auftraggeber vom Beauftragten im Rahmen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht Dokumente und andere Informationen erhältlich machen könne. Ratio der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR sei es, die vertragsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen durch den Beauftragten zu kontrollieren und allenfalls anhand der erlangten Informationen Schadenersatzforderungen zu stellen. Aus den Ausführungen der Klägerin sowie dem vorprozessualen Verhalten der Parteien (insb. Auskunftsersuchen sowie Verfahren betreffend Vernichtungsverbot [Verfah- ren ES 2020 44]) ergebe sich, dass das klägerische Auskunftsbegehren unter dem Aspekt der Schadenersatzforderungen gegenüber der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ gestellt und die notwendigen gerichtlichen Schritte entsprechend angekündigt worden seien.

Seite 41/54 Dass es der Klägerin um eine verpönte Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") gehe, wie die Beklagte behaupte, oder sie Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilpro- zess nicht gelangen könnte, könne nicht festgestellt werden. Eine zweckentfremdete und somit rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instituts von Art. 400 OR durch die Klägerin liege somit nicht vor. Zudem sei es nicht missbräuchlich, anstatt einer Stufenklage eine selbstständige Herausgabeklage einzuleiten.

E. 8.2 Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst Folgendes ein (act. 56 Rz 45 ff.):

E. 8.2.1 Die Vorinstanz "wische den Einwand des Rechtsmissbrauchs vom Tisch", indem sie vorab festhalte, dass ein Auskunfts- und Herausgabebegehren grundsätzlich auch dann zu schüt- zen sei, wenn dieses allein zum Zweck der Prüfung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gestellt werde. Das sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, zumal die Vorinstanz weiter hin- ten im Entscheid selbst zum Schluss komme, dass "das Auskunfts- und Herausgabebegeh- ren" [gemeint wohl: der Auskunfts- und Herausgabeanspruch] grundsätzlich nicht schranken- los sei.

E. 8.2.2 Indem die Vorinstanz sodann vom Grundsatz ausgehe, dass die Anrufung von Art. 400 OR im Auftragsrecht nicht rechtsmissbräuchlich sei und diesen Grundsatz ungeprüft auf den vor- liegenden Fall anwende, verletze sie das Begründungsgebot und damit auch das rechtliche Gehör. "Fishing expeditions" seien nach schweizerischem Recht nicht vorgesehen und der Missbrauch von Auftragsrecht bzw. Art. 400 OR stelle einen nicht zu schützenden Rechts- missbrauch dar. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung bestehe kein Grund, die klare Rechtsprechung aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020, wonach ein Auskunftsbe- gehren rechtsmissbräuchlich sei, wenn es einzig zum Zweck gestellt werde, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht ge- langen könnte, nicht auch auf Art. 400 OR zu übertragen.

E. 8.2.3 Von der Klägerin sei "sinngemäss anerkannt" und nun auch von der Vorinstanz bestätigt, dass die vorliegende Klage einzig und allein dem Zweck der Prüfung möglicher Verantwort- lichkeitsansprüche diene. Wie im Fall 4A_277/2020 bezwecke die Klägerin einzig die Vor- bereitung eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen die Beklagte und damit die Auslotung von Prozesschancen, was sich auch im Umfang des klägerischen Rechtsbegehrens äussere. Ratio legis von Art. 400 OR sei es, dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeit des Beauftragten zu ermöglichen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Unzutreffend und völlig unbelegt sei demgegenüber die vorinstanzliche Erwägung, dass es auch Ratio der Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR sei, allenfalls anhand der erlangten Informatio- nen Schadenersatzforderungen zu stellen. Dabei beziehe sich die Vorinstanz wohl auf Lehr- meinungen, wonach die Pflicht zur Rechenschaftsablage und Herausgabe nach Art. 400 OR selbst dann nicht ausgeschlossen sei, wenn sich der Beauftragte damit Schadenersatzan- sprüchen aussetzen könnte. Daraus aber ableiten zu wollen, dass die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gerade der Zweck von Art. 400 Abs. 1 OR sei, sei schlicht nicht vorstellbar und abwegig. Wie Art. 8 DSG wolle auch Art. 400 OR offenkundig nicht die Be- weismittelbeschaffung ermöglichen oder erleichtern oder in den Zivilprozess eingreifen. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die Klagebegehren entgegen der Auffassung der Vor- instanz einem erstellten und damit offenbaren Rechtsmissbrauch gleichkämen.

Seite 42/54

E. 8.2.4 Sodann halte die Vorinstanz ohne weitere Begründung fest, dass eine verpönte Beweisaus- forschung ("fishing expedition") nicht festgestellt werden könne und auch nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Auch das sei unzutreffend. Es sei die anerkannte und von der Vorinstanz bestätigte Absicht der Klägerin, die Beklagte im Hinblick auf einen erhofften Verantwortlichkeitsprozess auszuforschen, um an ihr angeblich nicht vorliegende Beweismittel zu gelangen. Das komme eben einer "fishing expedition" gleich. Würde die Klägerin direkt eine Verantwortlichkeitskla- ge anstrengen, müsste sie gemäss Art. 50 ZPO [gemeint wohl: Art. 55 ZPO] substanziierte Behauptungen vorbringen. Da die diesbezügliche Praxis der Gerichte relativ streng sei, ge- linge die Substanziierung des Klagefundaments kaum je, wenn der Kläger bei der Erstellung der Klageschrift keine Beweismittel habe, was gemäss der Klägerin vorliegend der Fall sein solle. Allfälligen Editionsbegehren, mit denen die Klägerin das Klagefundament würde bewei- sen wollen, würden abgewiesen werden mit der Begründung, dass das Beweisverfahren nicht dem Nachholen einer mangelnden Substanziierung dienen könne. Auch ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO wäre zum Scheitern verurteilt, weil die vor- sorgliche Beweisführung nicht zum Zweck einer "fishing expedition" verwendet werden kön- ne. Die Partei, die eine Urkundenedition verlange, müsse deshalb substanziierte Tatsachen- behauptungen aufstellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollten. Sie müsse mit anderen Worten den Sachverhalt bereits kennen. Die Urkundenedition diene nämlich nicht der Klärung des Sachverhalts, sondern ausschliesslich zu dessen Be- weis.

E. 8.3 Soweit die Beklagte überhaupt ausreichend begründete Rügen erhebt, kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

E. 8.3.1 Zunächst behauptet die Beklagte pauschal, es sei "nicht nachvollziehbar und willkürlich", wenn die Vorinstanz vorab festhalte, ein Auskunfts- und Herausgabebegehren sei grund- sätzlich auch dann zu schützen, wenn dieses allein zum Zweck der Prüfung möglicher Ver- antwortlichkeitsansprüche gestellt werde, "zumal die Vorinstanz weiter hinten im Entscheid selbst zum Schluss komme, dass das Auskunfts- und Herausgabebegehren nicht schranken- los sei". Was die Beklagte damit meint, bleibt unklar. Es ist anzunehmen, dass sie den Aus- kunfts- und Herausgabeanspruch meint, der nicht schrankenlos sei. Inwiefern dies im Hin- blick auf die geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage relevant sein soll, er- schliesst sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird von der Beklagten nicht näher erläutert. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 8.3.2 Weiter rügt die Beklagte erneut eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ohne diese Rüge hinreichend zu begründen. Sie beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe den Grundsatz, wonach "die Anrufung von Art. 400 OR im Auftragsrecht nicht rechtsmissbräuchlich" sei, "ungeprüft auf den vorliegenden Fall [angewendet]" und damit das Begründungsgebot verletzt. Anschliessend führt die Beklagte aus, "fishing expe- ditions" seien im Schweizer Recht nicht vorgesehen und der "Missbrauch von Auftragsrecht" stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Damit wiederholt sie bloss ihren eigenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Inwie- fern die Vorinstanz das Begründungsgebot verletzt haben soll, erhellt daraus jedenfalls nicht. Auch darauf ist folglich nicht einzutreten.

Seite 43/54

E. 8.3.3 Zur Relevanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Art. 8 DSG (Urteil 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 f. [mittlerweile bestätigt in BGE 147 III 139 E. 1.7.2]) hat die Vorinstanz in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids ausführlich und nach- vollziehbar dargelegt, inwiefern sich Art. 8 DSG und Art. 400 OR – namentlich in Bezug auf den Schutzzweck – unterscheiden und weshalb die erwähnte bundesgerichtliche Rechtspre- chung auf die vorliegende Konstellation daher nicht anwendbar ist. Darauf kann verwiesen werden. Die Beklagte setzt sich damit nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, es be- stehe "kein Grund", die bundesgerichtliche Rechtsprechung "nicht auch auf Art. 400 OR zu übertragen". Auch damit genügt sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung offen- kundig nicht. Nicht nur stellt sie dem erstinstanzlichen Entscheid bloss ihre eigene Rechts- auffassung entgegen, ohne sich argumentativ mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Sie übersieht auch, dass es ohnehin nicht genügt, wenn keine Gründe gegen eine "Übertra- gung" der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 DSG auf Art. 400 OR sprechen. Vielmehr bedürfte es einer Begründung, wenn die Rechtsprechung zu Art. 8 DSG analog auch auf Art. 400 OR angewendet werden soll. Solche Gründe trägt die Beklagte aber nicht vor. Auf ihre Kritik ist daher nicht einzutreten.

E. 8.3.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit die Beklagte lediglich behauptet, es sei "völlig unbelegt", dass es auch Ratio der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 OR sei, anhand der erlangten Informationen Schadenersatzforderungen zu stellen. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Rechtsanwendung keine "Belege" notwendig sind, um einen Entscheid zu begründen. Der Hinweis, die vorinstanzliche Rechts- auffassung sei unbelegt, ist daher als Berufungsbegründung von vornherein unbehelflich.

E. 8.3.5 Die Beklagte hält sodann an ihrem Standpunkt fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine "fishing expedition", also eine unzulässige Beweisausforschung, handle. Zudem mache die Klägerin die Rechenschafts- und Herausgabeansprüche nur zum Zweck der Prü- fung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche geltend, was vom Zweck von Art. 400 OR nicht gedeckt sei. Aus diesen Gründen sei die Klage rechtsmissbräuchlich.

E. 8.3.5.1 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Schutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass nur mit Zurückhaltung von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Es handelt sich um einen korrigierenden Notbehelf für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 143 III 666 E. 4.2 und 143 III 279 E. 3.1, je m.w.H.). Daher liegt Rechtsmissbrauch in der von der Beklagten geltend gemachten Form des zweckwidrigen Gebrauchs eines Rechtinstituts auch nur dann vor, wenn der Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts mehr zu tun hat oder diesen gar ad absurdum führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 6.3 m.w.H.; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,

7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 51).

E. 8.3.5.2 Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR soll die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen, während die Herausgabepflicht die Einhaltung der Treuepflicht garantiert (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Der Anspruch auf Rechenschaftsable- gung nach Art. 400 OR ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Beauftragte da- mit Schadenersatzansprüchen aussetzen könnte. Entsprechend verleiht der Umstand, dass der Auftraggeber die Auskunft auch deshalb begehrt, um prüfen zu können, ob er allenfalls

Seite 44/54 rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ergreifen will, dem Beauftragten kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Auskunftsverweigerung (BGE 138 III 425 E. 6.4).

E. 8.3.5.3 Die Beklagte will den Schutzzweck von Art. 400 OR enger ziehen als die Vorinstanz und mo- niert insbesondere, das Prüfen von Schadenersatzansprüchen sei davon nicht erfasst. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dazu auf die vorstehend wiedergegebene Rechtspre- chung zu verweisen. Zwar wird in BGE 138 III 425 nicht explizit ausgeführt, das Prüfen von Schadenersatzansprüchen sei vom Schutzzweck der Norm erfasst. Dennoch geht aus die- sem Entscheid deutlich hervor, dass eine entsprechende Absicht des Auftraggebers seinem Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht entgegensteht. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb es dem Auftraggeber zwar möglich sein soll, den Beauftragten mithilfe der Rechen- schaftspflicht von Art. 400 Abs. 1 OR zu kontrollieren, es ihm gleichzeitig aber verwehrt sein soll, aufgrund der erhältlich gemachten Informationen und Dokumente die klageweise Durch- setzung von Schadenersatzansprüchen zu prüfen und vorzubereiten. Die Kontrolle der Tätig- keit des Beauftragten ist schliesslich kein Selbstzweck. Stellt der Auftraggeber im Zuge der Kontrolle fest, dass der Beauftragte seine Pflichten nicht korrekt erfüllt und dem Auftraggeber dadurch einen Schaden verursacht hat, ist das Geltendmachen von Schadenersatzforderun- gen vielmehr die logische Folge. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Handlungsspielraum des Auftraggebers in dieser Hinsicht hätte beschränken wollen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass kein zweckwidriger Gebrauch von Art. 400 Abs. 1 OR vorliegt, wenn die Auftraggeberin anhand der beanspruchten Informationen und Unterlagen einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beauftragten prüfen will. Und selbst wenn man das Prüfen eines Schadenersatzanspruchs nicht mehr als vom Zweck von Art. 400 Abs. 1 OR gedeckt betrachten wollte, wäre diese Motivation dem Kon- trollzweck von Art. 400 Abs. 1 OR jedenfalls nicht derart fremd, dass die vorne in E. 8.3.5.1 dargelegte Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschritten wäre.

E. 8.3.5.4 Am Gesagten ändert im Übrigen auch nichts, dass in BGE 139 III 49 E. 4.1.3 nur die Kontroll- funktion der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR erwähnt wird und sich der Entscheid nicht zur Frage äussert, ob der Auftraggeber die erlangten Informationen und Dokumente auch als Fundament für sich daraus allenfalls ergebende Schadenersatzforderungen ver- wenden kann. In diesem Entscheid ging es darum, dass die Rechenschaftspflicht des Beauf- tragten weiter geht als seine Herausgabepflicht. Allfällige auf der Kontrollfunktion aufbauende Schadenersatzforderungen waren kein Thema, weshalb sich das Bundesgericht dazu gar nicht äussern musste. Daraus kann die Beklagte folglich nichts für sich ableiten.

E. 8.3.5.5 Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz "ohne weitere Begründung" festgestellt ha- be, eine verpönte Beweisausforschung liege nicht vor. Im Gegenteil verwies sie auf die Äus- serungen der Klägerin und das vorprozessuale Verhalten der Parteien und führte aus, daraus ergebe sich, dass das klägerische Auskunftsbegehren unter dem Aspekt der Schadenersatz- forderungen gegenüber der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ gestellt worden sei und die notwendigen gerichtlichen Schritte entsprechend angekündigt worden seien. Hinge- gen könne nicht festgestellt werden, dass es der Klägerin um eine verpönte Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") gehe, oder dass sie Beweisurkunden ver- lange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte (act. 55 E. 5.2 a.E.).

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E. 8.3.5.6 Das ist auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in der Berufung vorgebrachten Einwände im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Begriff der "fishing expedition" wird zwar in der Praxis häufig verwendet, ist inhaltlich aber unscharf; eigentliche Definitionen finden sich kaum. Meist ist damit der Vorwurf verbunden, eine Partei betreibe eine flächendeckende Beweisausforschung, indem wahllos potenzielle Beweismittel beschafft werden in der Hoff- nung, auf etwas Brauchbares zu stossen. Fällt der Begriff im Zusammenhang mit einer mate- riellrechtlich begründeten, zivilrechtlichen Klage auf Auskunft, Akteneinsicht o.ä., dann in der Regel, weil das in Anspruch genommene Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird und le- diglich als Vorwand benutzt wird, um Beweismittel zu beschaffen (wie etwa im Fall von Art. 8 DSG; vgl. BGE 147 III 139 E. 1.7.2, 141 III 119 E. 7.1.1), oder aber weil die Auskunft pau- schal und ohne ausreichende Begründung verlangt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3 [zu Art. 170 ZGB], 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2).

E. 8.3.5.7 Auch die Beklagte definiert nicht, was sie unter einer "fishing expedition" versteht. Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche handle, leitet sie aber primär aus dem Um- stand ab, dass das klägerische Rechtsbegehren sehr umfangreich ist. Zwar kann ein ufer- loses Auskunftsbegehren ein Indiz für eine unzulässige Beweisausforschung sein. Die Tat- sache allein, dass ein umfangreiches Begehren gestellt wird, lässt aber für sich noch nicht auf eine unzulässige Beweisausforschung schliessen; insbesondere dann nicht, wenn im Einzelnen begründet wird, weshalb die verschiedenen Auskünfte und Unterlagen benötigt werden.

E. 8.3.5.8 Wenn die Beklagte weiter argumentiert, die Klägerin könnte die betreffenden Informationen auf dem Weg der Edition im Hauptsacheverfahren oder im Rahmen einer vorsorglichen Be- weisführung nicht erlangen, gehen ihre Ausführungen am Thema vorbei. Zwar hielt auch die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Was damit genau gemeint ist bzw. ob dies zutrifft, kann aber letztlich offenbleiben. Beim Herausgabe- und Rechenschaftsanspruch gemäss Art. 400 Abs. 1 OR handelt es sich um einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch und nicht um ein prozessuales Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann ein ma- teriellrechtlicher Auskunftsanspruch – wie vorliegend – auch selbstständig, d.h. unabhängig von einem allfälligen Forderungsprozess, geltend gemacht werden (BGE 141 III 564 E. 4.2.2; 140 III 409 E. 3.2). Im Rahmen einer solchen selbstständigen Klage auf Auskunft und Re- chenschaft hat die berechtigte Partei grundsätzlich nur die Voraussetzungen gemäss der materiellrechtlichen Norm, auf die sie sich beruft, zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihr dies, besteht kein Raum für zusätzliche Anforderungen. Insbesondere kann von ihr nicht ver- langt werden, dass sie zusätzlich darlegt, dass sie an die beantragten Informationen auch auf dem Weg beweisrechtlicher Massnahmen gelangen könnte.

E. 8.4 Im Ergebnis ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die vorliegende Klage nicht rechtsmiss- bräuchlich ist.

E. 9 Umstritten ist schliesslich, ob der Anspruch der Klägerin bereits durch Zeitablauf "verwirkt" ist.

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E. 9.1 Die Vorinstanz verneinte diese Frage und führte zur Begründung zusammengefasst Folgen- des aus (act. 55 E. 8.10.2): Die Beklagte bringe vor, sie habe den ausseramtlichen Konkursverwalter nach dem Konkurs der F.________ bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen unterstützt und da- nach jahrelang nichts mehr von ihm gehört. Der Konkursverwalter und ein Mitglied des Gläu- bigerausschusses hätten im Jahr 2012 zudem keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlich- keit der Beklagten als ehemaliger Revisionsstelle der F.________ gesehen, weshalb das Begehren der Klägerin durch Zeitablauf verwirkt sei bzw. wider Treu und Glauben erfolge und die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Argumentation – so die Vorinstanz – verkenne die Beklagte, dass der ausseramtliche Konkursverwalter nicht der Rechtsvorgänger der Klägerin sei, weshalb dessen Verhalten der Klägerin nicht angerechnet werden könne. Was das Ver- halten der Gläubiger der Konkursmasse anbelange, sei dieses der Klägerin zwar anrechen- bar. Die Beklagte habe aber nicht gutgläubig damit rechnen können, dass ihr gegenüber auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet werde. Sie behaupte nicht substanziiert, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, welche die Geltendma- chung während der Verjährungsfrist als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Ab 2016 habe die Beklagte gegenüber der F.________ bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG jährlich bis einschliesslich 31. Dezember 2020 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abgege- ben. Ihr sei also zumindest ab dem Jahr 2016 bekannt gewesen, dass die Konkursmasse der F.________ allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Beklagten prüfe. Der Be- klagten erwachse durch das Zuwarten der Klägerin bei der Geltendmachung der Ansprüche kein Rechtsnachteil. Auch habe die Klägerin damit keine Beweisverdunkelung herbeigeführt. Im Gegenteil wirke sich "die verstrichene Zeit zwischen den durchgeführten Prüfungshandlun- gen der Beklagten" und der Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aufgrund der Be- weislast eher zu Ungunsten der Klägerin aus. Unabhängig davon, ob im Jahr 2012 Hinweise für eine Haftung der Beklagten bzw. die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen bestanden hätten oder nicht, stehe dies einer Geltendmachung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht entgegen.

E. 9.2 Die Beklagte rügt diese Auffassung als unzutreffend und sieht überdies ihr Recht auf Beweis verletzt. Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 56 Rz 111 f. und Rz 30 ff.):

E. 9.2.1 Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie festhalte, das Verhalten des ausseramtlichen Konkursver- walters der F.________ sei für die Entscheidfindung nicht relevant, weshalb auf seine Befra- gung verzichtet werden könne. Die Beklagte habe ausgeführt, dass sie den ausseramtlichen Konkursverwalter nach dem Konkurs bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen unterstützt habe, soweit ihr dies möglich gewesen sei. Danach habe sie jahrelang nichts mehr von ihm gehört. Die Beklagte habe weiter substanziiert, dass der Konkursverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Jahr 2012 keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlich- keit der Beklagten als ehemalige Revisionsstelle gesehen hätten, zumal die F.________ ihre eigentliche Geschäftstätigkeit erst dann überhaupt entfaltet habe, als die Beklagte infolge von Versäumnissen der F.________ nicht mehr in der Lage gewesen sei, Prüfungen der Jahres- rechnungen vorzunehmen. Diese Vorbringen samt der entsprechenden Beweisanträge (na- mentlich die beantragte Befragung des ausseramtlichen Konkursverwalters M.________) seien

Seite 47/54 entgegen der vorinstanzlichen Erwägung [vgl. act. 55 E. 2.2] sehr wohl von Relevanz, weil der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Rechenschaftsablage und Herausgabe, wie von der Vorinstanz selbst erkannt, nicht schrankenlos sei und es gegen Treu und Glauben verstossen könne, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch nicht erhoben und nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später vorbehalte. Genau dies sei vorliegend geschehen und der bestrittene Anspruch der Klägerin sei damit durch Zeitablauf "verwirkt" bzw. erfolge wider Treu und Glauben. Indem die Vorinstanz das diesbezügliche Vorbringen und die Beweis- anträge der Beklagten nicht berücksichtigt habe, habe sie deren rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte halte ausdrücklich am gestellten Antrag auf Befragung des ausseramtlichen Konkurs- verwalters zur Frage der Nichtverfolgung von Verantwortlichkeitsansprüchen fest.

E. 9.2.2 Es sei sodann nicht verständlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, die Klägerin müsse sich das vorprozessuale Verhalten des ausseramtlichen Konkursverwalters nicht an- rechnen lassen, weil es sich bei ihm nicht um den Rechtsvorgänger der Klägerin handle. Der ausseramtliche Konkursverwalter handle für die F.________ und damit für die Rechtsvorgän- gerin der Klägerin, weshalb sich die Klägerin das für die Rechtsvorgängerin erbrachte Handeln oder Unterlassen des ausseramtlichen Konkursverwalters selbstverständlich anrechnen lassen müsse. Das gelte auch für das widersprüchliche Verhalten, die Beklagte zunächst zur Mitwir- kung im Konkursverfahren zu bewegen, der Beklagten zu vermitteln, dass keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Beklagten bestünden, dann jahrelang nichts zu unternehmen und anschliessend die (bestrittenen) Ansprüche einem ________ (Investmentfonds) zu verkau- fen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Beklagte gegenüber der Konkursmasse der F.________ Verjährungseinredeverzichtserklärungen abgegeben habe. Solche Erklärun- gen würden im Konkursfall zwecks legitimer Wahrung von Gläubigerinteressen routinemässig eingefordert, ohne dass für eine konkrete Verantwortlichkeit irgendwelche Anhaltspunkte bestünden. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung habe die Beklagte daher nicht mit einer Klage rechnen müssen, zumal ihr ja eben vom Konkursverwalter bzw. dem Gläubigeraus- schuss klar anderes beschieden worden sei.

E. 9.2.3 Unverständlich und nachgerade absurd seien weiter die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Klägerin mit dem Zuwarten der Geltendmachung der Ansprüche keine Beweisverdunkelung herbeigeführt habe und sich die verstrichene Zeit zwischen den durchgeführten Prüfungshand- lungen und der Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aufgrund der Beweislast eher zu Ungunsten der Klägerin auswirken würden. Die Vorinstanz erläutere nicht, welche Ansprüche der Klägerin sie meine. Aus dem Zusammenhang sei jedoch zu schliessen, dass die Vorin- stanz damit Verantwortlichkeitsansprüche vor Augen habe. Ihre Argumentation sei aber nicht schlüssig. Im Gegenteil: Das Verjährungsrecht bezwecke zum Schutz der Schuldner, dass Forderungen nur während einer beschränkten Zeit geltend gemacht werden könnten, weil der Schuldner durch später erfolgende Ansprüche unbillig belastet werde: Die Abwehr und insbe- sondere Sachverhaltsermittlung sei erschwert, verantwortliche Personen seien nicht mehr ver- fügbar und der Zusammenhang könne nur noch beschränkt erschlossen werden. Somit wirke sich der Zeitablauf für die Beklagte entgegen der Darstellung der Vorinstanz negativ aus. Schliesslich "überspanne die Vorinstanz den Bogen endgültig", indem sie ausführe, wenn im Jahr 2012 keine Hinweise auf eine Haftung der Beklagten bestanden hätten, stehe dies einer Geltendmachung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht entgegen. Es gebe auch heute keine für eine Haftung der Beklagten sprechenden "Tatsachen", ansonsten die Klägerin nicht zu der vorliegend thematisierten Beweisausforschung gegriffen hätte.

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E. 9.3 Bevor auf die Rügen der Beklagten im Einzelnen eingegangen wird, ist einleitend klarzustellen, dass es auch bei der vorliegenden Thematik nicht um eine eigentliche Verwirkung, sondern er- neut um die Frage geht, ob die Klage allenfalls rechtsmissbräuchlich ist. Es handelt sich ledig- lich um eine andere Erscheinungsform des Rechtsmissbrauchs, nämlich diejenige des wider- sprüchlichen Verhaltens in Form verzögerter Rechtsausübung. Nach konstanter Rechtsprechung begründet das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruches keinen Rechtsmissbrauch. In der Regel liegt also kein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Frist ausgenützt wird, da es nicht angeht, solche Fristen auf dem Umweg über Art. 2 ZGB wieder zu verkürzen. Innerhalb einer Verjährungsfrist darf daher eine Verwirkung des Anspruches wegen verzögerter Rechtsausü- bung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Zum Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtig- ten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nach- teile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Erkennbare Nachteile für den Verpflichteten können dabei nach der Lehre namentlich darin bestehen, dass sich die Forderung nicht mehr überprüfen lässt, mithin eine Beweisverdunkelung eintritt (Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 49; BGE 131 III 439 E. 5.1, 127 III 357 E. 4c.bb, 110 II 273 E. 2, 95 II 109 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1). Besondere Umstände, welche ein Zuwarten rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, können auch dann vorliegen, wenn aus dem Stillschweigen des Berechtigten mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf (BGE 106 II 320 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3).

E. 9.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann vorab festgehalten werden, dass eine rechtsmiss- bräuchliche verzögerte Rechtsausübung nicht bereits darin liegen kann, dass die Konkurs- masse der F.________ als Rechtsvorgängerin der Klägerin zunächst über mehrere Jahre keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ohne sich solche ausdrücklich für später vorzubehalten. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass das blosse Zuwarten und Ausschöpfen der Verjährungsfrist allein keinen Rechtsmissbrauch begründet. Es besteht daher grundsätzlich keine Verpflichtung, sich die Geltendmachung eines Anspruchs inner- halb der laufenden Verjährungsfrist explizit vorzubehalten. Vielmehr müssen zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Die Beklagte macht sinngemäss solche Umstände geltend, indem sie behauptet, sie habe aufgrund von Äusse- rungen des Konkursverwalters und eines Mitglieds des Gläubigerausschusses im Jahr 2012 das darauffolgende Stillschweigen seitens der Konkursmasse als Verzicht auf die Geltend- machung von Ansprüchen ihr gegenüber verstehen dürfen.

E. 9.4.1 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, welche Bedeutung vorliegend dem Verhal- ten des ausseramtlichen Konkursverwalters M.________ bis zum Verkauf sämtlicher An- sprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin zukommt. Die Vorinstanz erachtete sein Verhalten als nicht relevant, weil er nicht Rechtsvorgänger der Klägerin sei und sich die Kläge-

Seite 49/54 rin sein Verhalten folglich nicht anrechnen lassen müsse. Die Beklagte rügt dies als rechtsfeh- lerhaft.

E. 9.4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ausseramtliche Konkursverwalter entwe- der gesetzlicher Vertreter oder ein gesetzliches Organ des Gemeinschuldners (Urteil des Bun- desgerichts 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.2 m.w.H.; 5A_616/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2). Auch wenn der ausseramtliche Konkursverwalter selbst nicht der Rechtsvorgän- ger der Klägerin ist, ist sein Verhalten daher im vorliegenden Kontext entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein bedeutungslos. Allerdings kann auch nicht gesagt werden, die Klägerin müsse sich jedes Verhalten des ausseramtlichen Konkursverwalters ohne Weite- res wie ihr eigenes anrechnen lassen, wie dies die Beklagte zu vertreten scheint. Denn anders als die Klägerin, die zum aktuellen Zeitpunkt frei über die erworbenen Ansprüche gegenüber der Beklagten verfügen kann, waren bzw. sind die Befugnisse des Konkursverwalters be- schränkt.

E. 9.4.1.2 Zu beachten ist insbesondere, dass es nicht allein in den Händen des Konkursverwalters lag, ob allfällige Verantwortlichkeitsansprüche oder andere Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Ansprüchen um einheitliche Ansprüche der Gläubigergesamtheit, die primär die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, geltend zu machen hat (vgl. BGE 142 III 23 E. 4.4). Verzichtet jedoch die Konkursverwaltung, steht es auch den Gesell- schaftern und den Gläubigern zu, solche Ansprüche geltend zu machen (Art. 757 Abs. 2 OR; Gericke/Häusermann/Waller, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 757 OR N 21 ff.). Sie können überdies gestützt auf Art. 260 SchKG an einen oder mehrere Gläubiger abgetreten werden (Art. 757 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 260 Abs. 1 SchKG). Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können die An- sprüche zuletzt noch – wie vorliegend geschehen – nach Art. 256 SchKG verwertet werden (Art. 757 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 260 Abs. 3 SchKG). Daraus erhellt, dass selbst ein ausdrück- licher Verzicht der Konkursverwaltung auf die Geltendmachung einzelner Ansprüche nicht dazu führt, dass diese Ansprüche verfallen.

E. 9.4.2 Diese Rechtslage war der Beklagten, die zu den weltweit führenden Wirtschaftsprüferinnen gehört, zweifellos bekannt. Selbst wenn also der ausseramtliche Konkursverwalter im Jahr 2012 gegenüber der Beklagten gesagt haben sollte, dass er keine Anhaltspunkte für eine Ver- antwortlichkeit der Beklagten sehe (was ohnehin noch keinem ausdrücklichen Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gleichkommt), hilft dies der Beklagten nicht weiter. Ihr musste auch in diesem Fall klar sein, dass mögliche Ansprüche ihr gegenüber damit noch nicht "definitiv vom Tisch" waren. Ob solche Äusserungen überhaupt gefallen sind, kann daher offenbleiben; selbst wenn M.________ die Behauptungen der Beklagten bestätigen würde, würde dies die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Im Ergebnis verzichtete die Vorinstanz mithin zu Recht auf die Befragung von M.________ als Zeuge und eine solche Befragung kann auch im Berufungsverfahren unterbleiben.

E. 9.4.3 Dasselbe gilt (umso mehr) in Bezug auf die angeblichen Äusserungen eines einzelnen Mit- glieds des Gläubigerausschusses. Es liegt auf der Hand, dass ein einzelnes Mitglied des Gläu- bigerausschusses keine für die Konkursmasse verbindlichen Erklärungen abgeben kann. Ab- gesehen davon hat die Beklagte dieses Mitglied nicht namentlich bezeichnet, sodass ihre dies- bezüglichen Behauptungen ohnehin auch unzureichend substanziiert geblieben sind.

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E. 9.4.4 Hinzu kommt, dass die Beklagte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – ab dem Jahr 2016 jährlich Verjährungseinredeverzichtserklärungen für Ansprüche aus Revisionshaftung und all- fälliger Beratung im Zusammenhang mit der F.________ abgegeben hat. Verjährungseinrede- verzichtserklärungen werden nur dann eingeholt, wenn der potenziell Berechtigte von der Gel- tendmachung eines Anspruchs noch nicht definitiv Abstand genommen hat. Folglich konnte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt erst recht nicht mit Sicherheit darauf schliessen, dass auf die Geltendmachung von Ansprüchen ihr gegenüber verzichtet würde. Ihre pauschale Behauptung, Verjährungseinredeverzichtserklärungen würden routinemässig eingeholt, vermag daran nichts zu ändern.

E. 9.4.5 Demnach kann der Beklagten im Ergebnis nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die von ihr behaupteten Äusserungen bzw. Zusicherungen des Konkursverwalters und eines Mitglieds des Gläubigerausschusses in Kombination mit dem darauffolgenden Stillschweigen über vier Jahre hinweg seien besondere Umstände, welche die vorliegende Klage als mit der früheren Untätigkeit der Konkursmasse der F.________ in unvereinbarem Widerspruch erscheinen lassen würden. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

E. 9.5 Weitere besondere Umstände, die das Zuwarten mit der Geltendmachung von Ansprüchen vorliegend rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, hat die Beklagte im erstinstanz- lichen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht behauptet. Die Vorinstanz hielt dennoch (vermut- lich der Vollständigkeit halber) fest, der Beklagten sei durch das Zuwarten kein Rechtsnach- teil erwachsen und die Klägerin habe damit auch keine Beweisverdunkelung herbeigeführt. Die Beklagte rügt diese Feststellungen als unzutreffend. Ihre Einwendungen sind aber ledig- lich allgemeiner Art. So moniert sie, die Abwehr von Ansprüchen und insbesondere die Sach- verhaltsermittlung seien infolge Zeitablaufs erschwert, verantwortliche Personen seien nicht mehr verfügbar und der Zusammenhang könne nur noch beschränkt erschlossen werden. Inwiefern sich derartige Nachteile gerade im konkreten vorliegenden Fall bei der Beklagten verwirklicht haben sollen (und wo sie dies schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will), legt sie aber nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten.

E. 9.6 Dasselbe gilt, soweit die Beklagte lediglich behauptet, die Vorinstanz "überspanne den Bo- gen endgültig", wenn sie ausführe, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen auch dann noch möglich sei, wenn im Jahr 2012 keine Hinweise auf eine Haftung der Beklagten bestanden hätten. Darin ist keine (aus- reichend) begründete Kritik zu erkennen.

E. 9.7 Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis auch in Bezug auf die angeblich verzögerte Rechts- ausübung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin zu Recht verneint. Die Beru- fung ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Schliesslich bringt die Beklagte vor, der angefochtene Entscheid sei gar nicht vollstreckbar.

E. 10.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 56 Rz 115 ff.):

E. 10.1.1 Die Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 40 Rz 86 ff.) im Eventual- standpunkt eingewendet, dass das Gros der klägerischen Herausgabebegehren gar nicht

Seite 51/54 vollstreckbar wäre. Die Vorinstanz blende diesen relevanten Einwand vollständig aus und verletze auch hier das rechtliche Gehör der Beklagten. Die Beklagte halte an diesem Ein- wand fest. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren solle eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten sei. Eine ungehinderte, d.h. eine den Streit nicht fortsetzende Vollstreckung aller klägerischen Rechtsbegehren sei aber nicht möglich.

E. 10.1.2 Das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 23. April 2020 [zum vorsorglichen Verbot, Akten zu vernichten] erkannt, dass eine Rechenschaftspflicht betreffend Arbeitspapiere der Revisionsstelle nur soweit bestehe, als dass diese die Kontrolle über die Tätigkeit der Revi- sionsstelle erlaubten. Weiter habe das Kantonsgericht in diesem Entscheid zutreffend ausge- führt, dass die Klägerin nicht substanziiert habe, inwiefern sämtliche Arbeitspapiere für die Kontrolle der Revisionsstelle relevant seien. Das Rechtsbegehren sei daher zu weit gefasst und müsse eingeschränkt werden, was aber nicht möglich sei. Diesfalls müsste bei der Voll- streckung die Würdigung erfolgen, ob das konkrete Dokument für die Kontrolle über die Tätigkeit der Beklagten relevant sei oder nicht. Das hemme die ungehinderte Vollstreckung, weshalb die Arbeitspapiere nicht vom Vernichtungsverbot zu erfassen seien. Diese Erkennt- nisse seien auch für die vorliegend verlangte Herausgabe von Arbeitspapieren gültig. Die Klägerin habe bis heute nicht substanziiert, inwiefern sämtliche Arbeitspapiere für die Kon- trolle der Prüfungstätigkeit der Beklagten relevant sein sollen. Insbesondere lege sie auch nicht dar, warum sie "Sämtliches" zur Überprüfung einzelner "Unstimmigkeiten" brauche. Dafür wären nur wenige spezifische Unterlagen bzw. Informationen erforderlich, die mit Be- zug auf einen Konkursverschleppungsschaden ausserdem durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar definiert seien.

E. 10.1.3 Die Klägerin habe aber nur ihre leeren Phrasen wiederholt und nicht substanziiert, was bzw. namentlich welche konkrete angebliche Pflichtverletzung der Beklagten sie abklären wolle. Sie wolle vielmehr pauschal und generell alles abklären, in der spekulativen Hoffnung, even- tuell irgendetwas zu finden. Die Klägerin fische mit anderen Worten im Sinne einer "fishing expedition" im Trüben und wolle, in ihren Worten, zuverlässig erforschen, ob sie der Beklag- ten etwas anhängen könne. Wenn aber überhaupt jemand dazu legitimiert sei, "zuverlässig" die Tätigkeit einer Revisionsstelle zu kontrollieren und dafür auf Einsicht in sämtliche Arbeits- papiere angewiesen sei, dann sei dies einzig die Revisionsaufsichtsbehörde.

E. 10.1.4 Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass das Herunterbrechen einer Pauschalität auf einzelne Unterkategorien per se nicht zu mehr Substanz führe. Eine der Klägerin obliegende Substan- ziierung, weshalb die Arbeitspapiere in ihrer Gesamtheit für die Kontrolle über die Tätigkeit der Beklagten tatsächlich relevant seien, fehle. Im Ergebnis bedeute dies, dass die auf Arbeitspa- piere zielenden Rechtsbegehren Ziff. 1 (3-6), Ziff. 1 (8a, d und e), 1 (10a) und Ziff. 1 (17-24) selbst bei einer Anwendung von Art. 400 OR vollumfänglich abzuweisen wären, weil der kläge- rische Vortrag diesbezüglich gesamthaft nicht schlüssig und unsubstanziiert sei und eine Gut- heissung der Begehren der gebotenen ungehinderten Vollstreckung entgegenstehen würde. Gleiches gelte für die in Kopie zur Herausgabe verlangte Korrespondenz zwischen der Beklag- ten und Dritten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 ([10] i) und 1 (15) sowie Gesprächsnotizen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (14 und 15).

Seite 52/54

E. 10.2 Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu wiederholen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Ein- wand im Einzelnen auseinanderzusetzen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. vorne E. 2.2.2). Entsprechend reicht es auch nicht aus, wenn die Beklagte lediglich einzelne Teile der erstinstanzlichen Rechtsschriften wiederholt und pauschal behauptet, die Vorinstanz sei auf diese nicht eingegangen. Vielmehr hätte sich die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Dies tut die Beklagte nicht, sodass auf ihre Rüge mangels ausrei- chender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1).

E. 10.3 Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Beklagten nicht gefolgt werden.

E. 10.3.1 Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S. von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvor- aussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2). Die auf dem Klageweg herauszugebenden Dokumente müssen hingegen nicht konkret benannt werden; es genügt, wenn sie aufgrund der Umstände bestimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2).

E. 10.3.2 Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern eine Vollstreckung vorliegend problematisch wäre. So macht sie weder geltend, die Dokumente, zu deren Herausgabe sie verpflichtet worden sei, seien unzureichend bestimmt bzw. bestimmbar, noch wendet sie ein, dass unklar sei, wozu sie verpflichtet worden sei. Was sie im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte und vorliegend wiederholt, ist kein Problem der Vollstreckung. Vielmehr geht es erneut um die Vorwürfe, es handle sich bei der vorliegenden Klage um eine unzulässige "fishing expedition", weil die Klä- gerin gar nicht alle Dokumente benötige, zu deren Herausgabe die Beklagte verpflichtet wor- den sei, und überhaupt sei die Klägerin nicht berechtigt, die Arbeit der Beklagten zu kontrol- lieren. Darauf wurde bereits eingegangen (vgl. vorne E. 8.3.5.5 ff.). Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, inwiefern die zitierten Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 23. April 2020 im Verfahren ES 2020 44 für den vorliegenden Fall relevant wären.

E. 11 Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagte unterliegt mit- hin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie auch die Prozesskosten dieses Verfah- rens zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 11.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren finden die für die Vor- instanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor der Vorinstanz, nämlich CHF 5 Mio. (vgl. act. 55 E. 13.2), massgebend. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 60'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Diese Gebühr ist im Berufungsverfahren unter

Seite 53/54 Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles um die Hälfte auf CHF 90'000.00 zu erhöhen (§ 3 Abs. 1 lit. b und c sowie § 4 Abs. 1 KoV OG).

E. 11.2 Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 5 Mio. beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 68'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, dieses Grundhonorar aus- nahmsweise um einen Drittel zu erhöhen und auf CHF 91'867.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel (= CHF 61'245.00) berechnet wer- den (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Betrag ist eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 hinzu- zurechnen (§ 25 Abs. 1 AnwT). Hingegen hat die Klägerin in ihrem Rechtsmittelbegehren die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nicht beantragt, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 29. Juli 2015). Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet CHF 62'245.00 zu bezahlen.

Seite 54/54 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. Mai 2023 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 90'000.00 wird der Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 120'000.00 ver- rechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 30'000.00 wird der Beklagten von der Gerichts- kasse zurückerstattet.
  3. Die Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 62'245.00 zu bezahlen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 75) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2023 27 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 17. Juli 2024 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, und/oder Rechtsanwalt C.________, Zustellempfänger: Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Rechenschaftsablegung und Herausgabe (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. Mai 2023)

Seite 2/54 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. A1 2020 75) sei aufzuheben. 2. Die Klage der Berufungsbeklagten vom 2. November 2020 sei entsprechend vollumfänglich abzu- weisen. 3. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom

31. Mai 2023 (Geschäfts-Nr. A1 2020 75) sei zu bestätigen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die F.________ GmbH (heute: F.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend: F.________) ist eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit Sitz in ________ (ZG), die ________ be- zweckte. Sie verfügte über Niederlassungen in G.________, H.________, I.________ und J.________ (Länder) und hatte zahlreiche Tochtergesellschaften. Sie hielt überdies Beteili- gungen an Gesellschaften, die in den verschiedensten Geschäftsbereichen tätig waren. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) war seit der Gründung die Revisionsstelle der F.________ und betreute diese von ihrer Zweigniederlassung in ________ (ZG) aus. Dane- ben erbrachte die Beklagte verschiedene weitere Beratungsdienstleistungen für die F.________, insbesondere in den Bereichen Steuern und internes Kontrollsystem (act. 1 Rz 29; act. 9 Rz 256; act. 1/13). 2. Am tt.mm.2010 reichte die F.________ beim Kantonsgericht Zug eine Überschuldungs- anzeige ein. Die deponierte Bilanz wies per Stichtag 5. Juli 2010 Aktiven von rund USD ________ Mia. und Verbindlichkeiten von rund USD ________ Mia. auf. Das Kantons- gericht Zug eröffnete am tt.mm.2010 den Konkurs über die F.________. Als das Konkursamt Zug in der Folge das Inventar aufnahm, konnten nur Aktiven im konkursamtlichen Schätzwert von CHF ________ Mio. aufgefunden werden, während sich die Summe der Gläubigerforde- rungen im Konkurs auf mehr als CHF ________ Mia. belief (act. 1 Rz 25 f.; act. 1/24, 1/27 und 1/28).

Seite 3/54 3. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine im mm.2019 gegründete Gesellschaft mit Sitz in ________ (ZG). Sie bezweckt ________. Am 10. Januar 2020 trat die Konkurs- masse der F.________ ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten gegen Bezahlung von CHF ________ Mio. an die Klägerin ab (act. 1/6; act. 9/11). 4. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 23. April 2020 wurde der Beklagten auf Gesuch der Klägerin unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall vorsorglich verboten, folgende Unter- lagen betreffend ihr Amt als Revisionsstelle der F.________ zu vernichten, zu löschen oder beiseitezuschaffen bzw. vernichten, löschen oder beiseiteschaffen zu lassen (act. 1/12; Verfah- ren ES 2020 44): – sämtliche Verträge zwischen ihr und der F.________, Auftragserteilungen und -bestäti- gungen; – Revisionsberichte der Jahresrechnungen 2008 und 2009; – sämtliche Prüfnachweise, namentlich Resultate aus Befragungen und interne Unterla- gen der F.________ (insbesondere Kopien von Buchführungsunterlagen, Kontoauszü- gen etc.), externe Bestätigungen Dritter; – sämtlicher Schriftverkehr (inklusive E-Mails und Fax-Verkehr) zwischen ihr und der F.________ sowie Gesprächsprotokolle und Notizen über persönliche und fernmündli- che Gespräche mit Organen und Angestellten der F.________. 5.1 Mit Eingabe vom 2. November 2020 erhob die Klägerin beim Kantonsgericht Zug Klage ge- gen die Beklagte und stellte ein umfangreiches Rechenschafts- und Herausgabebegehren (act. 1). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass über die F.________ zweck- oder gesetzeswidrige Transaktionen erfolgt seien, welche die Beklagte nicht erkannt oder zwar erkannt, aber nicht ausreichend hinterfragt oder erkannt und hinterfragt, alsdann aber verschleiert habe. Um nachvollziehen zu können, ob die Beklagte ihrer Tätigkeit ordnungsgemäss nachgekommen sei und um allfällige Verant- wortlichkeitsansprüche zu prüfen, sei sie auf die beantragte Herausgabe von Dokumenten und Informationen angewiesen. Die Beklagte sei der Klägerin aus Vertrag, aus Revisions- recht sowie aus zumindest analog anwendbarem Auftragsrecht rechenschafts- und heraus- gabepflichtig. Diese Pflicht erstrecke sich auf alles, was die Beklagte im Zusammenhang mit dem Revisionsmandat erhalten habe, namentlich von den D.________-Gruppengesellschaf- ten in G.________, I.________ und H.________. 5.2 Die Beklagte schloss demgegenüber auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9). Sie ar- gumentierte, ein Anspruch der Klägerin (als Rechtsnachfolgerin der F.________) auf Rechen- schaftsablage und Herausgabe von Dokumenten bestehe unter keinem Titel. Insbesondere sei Art. 400 OR vorliegend weder direkt noch analog anwendbar. Der Grossteil der Geschäft- stätigkeiten der F.________ habe sich zudem im Ausland ereignet, sodass auch der überwie- gende Teil der Buchhaltung im Ausland, namentlich in ________ (G.________), geführt worden sei. Diese sei nicht von der Beklagten, sondern unter Beizug der unabhängigen und rechtlich selbstständigen D.________-Gesellschaften (nachfolgend: D.________-Gesellschaften oder D.________-Netzwerkgesellschaften) in G.________ und I.________ geprüft worden, was sich unter anderem aus den "F.________ GmbH Interoffice Engagement Instructions" der Beklagten ergebe. Sie (die Beklagte) sei gegenüber den anderen D.________-Gesellschaften nicht wei- sungsberechtigt. Vielmehr habe die F.________ diese selbst direkt beauftragt und bezahlt. Die

Seite 4/54 Beklagte habe sich bei der statutarischen Prüfung und Berichterstattung zu den Jahresrech- nungen 2005/06 und 2007 der F.________ auf deren Arbeiten abgestützt und eigene Prü- fungshandlungen nur hinsichtlich spezifisch schweizerischer Rechnungslegungserfordernisse im Rahmen der zusammengeführten Jahresrechnung vorgenommen. Auch dies ergebe sich aus den "Interoffice Engagement Instructions". In die Arbeitspapiere der anderen D.________- Gesellschaften habe die Beklagte dabei nur Einsicht genommen. Die von der Klägerin zur Her- ausgabe verlangten Unterlagen würden sich hingegen in der Hauptsache nicht in ihrem Besitz befinden. Folglich sei sie nicht passivlegitimiert; die Klägerin müsse sich diesbezüglich an die D.________-Gesellschaften in G.________, I.________, H.________ und J.________ wenden. Im Übrigen sei das Begehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich. 5.3 Nachdem die vorinstanzliche Referentin einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hatte (act. 17), beantragte die Klägerin mit Eingabe vom 4. Juni 2021, die Beklagte sei zu verpflich- ten, die mit der Klageantwort auszugsweise eingereichten "Interoffice Engagement Instructi- ons F.________ GmbH", datiert vom 31. Dezember 2007, vollständig zu edieren (act. 18). Die Beklagte nahm am 21. Juni 2021 zum Antrag der Klägerin Stellung und reichte dem Kantons- gericht Zug eine Kopie der vollständigen Interoffice Engagement Instructions zur vertraulichen Einsichtnahme ein (act. 22). Die Klägerin änderte daraufhin ihren prozessualen Antrag dahin- gehend, dass ihr die dem Gericht von der Beklagten eingereichte Urkunde "Interoffice Enga- gement Instructions F.________ GmbH" vollständig und ohne Schwärzungen, eventualiter mit geschwärzten Zahlen, in Kopie zur Einsichtnahme zuzustellen sei (act. 25). In ihren weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest (act. 28-30). 5.4 Mit Entscheid der Referentin vom 7. September 2021 wurde die Beklagte aufgefordert, dem Kantonsgericht Zug eine Kopie der vollständigen und ungeschwärzten "Interoffice Engage- ment Instructions F.________ GmbH" in je einem Exemplar für das Gericht und die Klägerin einzureichen (act. 31). Die Beklagte teilte am 14. September 2021 mit, sie werde das Doku- ment nicht einreichen (act. 32). 5.5 In der Replik vom 10. November 2021 ergänzte die Klägerin ihr Rechtsbegehren und hielt darüber hinaus an ihrer Auffassung fest (act. 36). Auch die Beklagte bekräftigte in der Duplik vom 25. März 2022 ihren Standpunkt (act. 40). 5.6 Die Parteien reichten am 27. Mai 2022 und 28. Juli 2022 (Klägerin [act. 43 und 47]) sowie am

14. Juli 2022 (Beklagte [act. 46]) unaufgefordert weitere Stellungnahmen ein und verzichte- ten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 49-51). 5.7 Am 31. Mai 2023 erliess das Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 55; Verfahren A1 2020 75): 1. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche bei ihr vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ GmbH in Liquidation, ________(ZG), betreffen, der Klägerin in Kopie Zug um Zug gegen Ersetzung der dafür anfallenden Kosten zu übergeben, insbesondere: [Ziff. 1 bis 24] 2. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche Rechnungen und Leistungsbeschriebe, welche den fol- genden Zahlungen der F.________ GmbH in Liquidation zu Grunde liegen, der Klägerin in Kopie

Seite 5/54 Zug um Zug gegen Ersetzung der dafür anfallenden Kosten zu übergeben, sofern es sich dabei um Zahlungen an die Beklagte handelt: Überweisungsdatum Empfänger Betrag (USD) tt.mm.2007 "________" 160'565.00 tt.mm.2007 "________" 150'065.00 tt.mm.2007 "________" 158'135.00 tt.mm.2008 "________" 100'065.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 60'065.00 tt.mm.2009 "________" 20'040.00 tt.mm.2009 "________" 30'045.00 tt.mm.2009 "________" 30'045.00 tt.mm.2009 "________" 37'052.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 tt.mm.2009 "________" 100'065.00 tt.mm.2009 "________" 70'065.00 tt.mm.2009 "________" 10'040.00 3. Es wird der Beklagten bis zur vollständigen Übergabe derjenigen Unterlagen, welche der Kläge- rin gemäss Dispositiv Ziff. 1 und 2 zu übergeben sind, verboten, sämtliche bei ihr vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen zu vernichten, zu löschen oder beiseitezuschaffen bzw. vernichten, löschen oder beiseiteschaffen zu lassen. 4. Für den Fall der Missachtung der Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 bis 3 vorstehend wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Sanktion: Busse) angedroht. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 120'000.00Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 20 % (= CHF 24'000.00) und der Beklagten zu 80 % (= CHF 96'000.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 102'500.00 wird im Umfang von CHF 96'000.00 von der Beklagten und im Umfang von CHF 6'500.00 von der Klägerin nach- gefordert. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 400.00 zu ersetzen. 7. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 89'724.85 (MWST inbegriffen) zu bezahlen. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilung] Zur Begründung hielt das Kantonsgericht zusammengefasst fest, es sei zwar nicht erstellt, dass die Beklagte gegenüber den anderen involvierten D.________-Gesellschaften wei- sungsbefugt gewesen sei. Gemäss den vorliegenden Urkunden habe aber die Beklagte die

Seite 6/54 anderen D.________-Gesellschaften instruiert. Eine direkte und selbstständige Beauftragung der anderen D.________-Gesellschaften durch die F.________ sei nicht ersichtlich. Die Be- klagte habe zudem als Revisionsstelle der F.________ die alleinige Verantwortung für die statutarische und die konsolidierte Jahresrechnung getragen. Ferner wäre es der Klägerin anhand der "Interoffice Engagement Instructions", deren ungeschwärzte Einreichung die Be- klagte zu Unrecht verweigert habe, wohl möglich gewesen, darzulegen, welche von anderen D.________-Gesellschaften erstellten Belege bei der Beklagten vorlägen. Die Beklagte sei daher passivlegitimiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei das Vorgehen der Kläge- rin auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es sei nicht ersichtlich, dass es sich bei der Klage um eine verpönte Beweisausforschung handle oder die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Aus Vertrag habe die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ lediglich einen An- spruch auf Herausgabe der Revisionsberichte und der Berichte der Beklagten an die Ge- schäftsleitung der F.________ sowie – auf gerichtliche Anordnung hin und im Rahmen der Zeugnispflicht – auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Gestützt auf Revisionsrecht habe die Klägerin ebenfalls nur Anspruch auf Herausgabe der Revisionsberichte und der Berichte an die geschäftsführenden Gesellschafter. Auf das Rechtsverhältnis zwischen der Revisions- stelle und der geprüften Gesellschaft sei Art. 400 Abs. 1 OR aber analog anwendbar. Daher unterliege die Beklagte als Revisionsstelle einer umfassenden Auskunfts- und Rechen- schaftspflicht, die sich insbesondere auch auf Arbeitspapiere erstrecke. Da Letztere im Ei- gentum des Prüfers stünden, seien sie jedoch nur in Kopie und nicht im Original herauszu- geben. Dieser Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch Zeitablauf "verwirkt", weil die Klägerin nicht die Rechtsnachfolgerin des ausseramtlichen Konkursver- walters sei und sich daher dessen Handlungen nicht anrechnen lassen müsse. Ausserdem habe die Beklagte seit dem Jahr 2016 bis und mit 2020 jährlich Verjährungseinredever- zichtserklärungen gegenüber der Konkursmasse bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläu- bigern nach Art. 260 SchKG abgegeben, sodass ihr bekannt gewesen sei, dass die Konkurs- masse der F.________ allfällige Verantwortlichkeitsansprüche ihr gegenüber geprüft habe. Sie habe daher nicht gutgläubig damit rechnen können, dass ihr gegenüber auf die Geltend- machung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet werde. 6. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 6. Juli 2023 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 56). In der Berufungsantwort vom 25. September 2023 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 62). Ein zweiter Schriftenwechsel und eine Berufungsverhandlung wurden nicht durchgeführt. Erwägungen 1. In prozessualer Hinsicht ist vorab Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzli-

Seite 7/54 chen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungs- klägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vor- instanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ aus- einandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsge- richts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 1.2 Die Berufungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache und kann das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche wie tatsächliche Mängel hin über- prüfen. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fra- gen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2023 vom 17. Au- gust 2023 E. 3.2; 4A_186/2022 vom 22. August 2022 E. 4.4.1). 2. Wie schon vor Kantonsgericht, bestreitet die Beklagte auch im Berufungsverfahren ihre Pas- sivlegitimation. 2.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Beklagte passivlegitimiert ist, was sie im Einzelnen wie folgt begründete (act. 55 E. 3): 2.1.1 Die Klägerin verlange von der Beklagten die Herausgabe von Dokumenten im Zusammen- hang mit dem Revisionsmandat der Beklagten für die F.________. Dagegen wende die Be- klagte ein, die Hauptarbeiten für die Prüfung der F.________ seien nicht von ihr, sondern von den D.________-Netzwerkgesellschaften in G.________, I.________, J.________ und H.________ (D.________-X.________-Gesellschaften [X.________ = ________ (zwischen- staatliche Organisation)]) vorgenommen worden, weshalb die entsprechenden Dokumente

Seite 8/54 auch nicht bei ihr vorlägen. Zwischen den Parteien sei in erster Linie umstritten, ob die Be- klagte den beigezogenen D.________-X.________-Gesellschaften in Bezug auf die Revisi- onstätigkeit bei der F.________ Weisungen habe erteilen können, diese also als "weisungs- unterworfene Dritte" anzusehen seien, was bedeuten würde, dass die Klägerin von der Beklag- ten auch Dokumente der "weisungsunterworfenen Dritten" herausverlangen könnte. 2.1.2 Die Beklagte habe lediglich fragmentarische Auszüge der Interoffice Engagement Instructi- ons eingereicht, die Herausgabe einer ungeschwärzten Version aber trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert. Aus den eingereichten Fragmenten der Interoffice Engagement Instructions könne – entgegen den Ausführungen der Beklagten – die direkte und selbststän- dige Beauftragung der D.________-X.________-Gesellschaften durch die F.________ nicht herausgelesen werden. Im Gegenteil ergebe sich daraus einzig, dass die Beklagte (und nicht die F.________) D.________ ________, G.________, über die durchzuführenden Arbeiten instruiert und ihr Pflichten auferlegt habe. Eine darüber hinausgehende Zusammenarbeit mit anderen D.________-X.________-Gesellschaften erschliesse sich aus den Fragmenten der eingereichten Interoffice Engagement Instructions nicht. 2.1.3 Die Klägerin habe überdies hinreichend substanziiert behauptet, dass sich aus den sich im Besitz der Beklagten befindenden und zu edierenden Unterlagen Rückschlüsse auf die Art und den Umfang der Weisungsbefugnis der Beklagten gegenüber den D.________- X.________-Gesellschaften bzw. insbesondere gegenüber D.________ G.________ ziehen liessen. Trotzdem habe die Beklagte der gerichtlichen Anordnung nicht Folge geleistet und die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert. Sie wende ein, die Offenlegung der Interoffi- ce Engagement Instructions gefährde ihre schutzwürdigen Interessen. Das Kantonsgericht sei aber nach Prüfung der vollständigen Interoffice Engagement Instructions zum Schluss gekommen, eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen liege nicht vor. Auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur Bedeutung der "D.________ Global Audit Methodology" und der Frage des Geheimhaltungsinteresses solcher Prüfungsmethodologien für Wirt- schaftsprüfungsunternehmen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs mit Konkurrenten, könne daher verzichtet werden. 2.1.4 Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass den Interoffice Engagement Instructi- ons etwas entnommen werden könne, zumal auch die Beklagte diesen eine massgebliche Bedeutung beimesse, was sich im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Klägerin auswirke. Dass sich die Beklagte nicht ausschliesslich auf die Interoffice Engagement Instruc- tions stütze, sondern auch weitere Urkunden und Beweismittel anrufe, vermöge daran nichts zu ändern. Das Einreichen von Auszügen aus umfangreichen Urkunden lasse den Verdacht auf eine Manipulation durch Selektion aufkommen, da die Bewertung der Urkunde im Ge- samtzusammenhang verunmöglicht werde, was ihre Beweiskraft deutlich reduziere. Die Klä- gerin wende sodann zu Recht ein, es könne nicht gesagt werden, dass einzig die drei einge- reichten Auszüge der Interoffice Engagement Instructions für die Frage der Passivlegitimation der Beklagten entscheidend seien, wenn – wie sich aus den eingereichten Auszügen schlies- sen lasse – die Interoffice Engagement Instructions (im nicht offengelegten Teil) beispielswei- se festlegen würden, welche Dokumente das involvierte D.________-Netzwerkunternehmen (D.________ ________ [G.________]) der Beklagten hätte vorlegen müssen und daher bei der Beklagten vorhanden sein müssten. Es liege im Übrigen nicht an der Beklagten zu ent- scheiden, ob einzig die eingereichten Auszüge der Interoffice Engagement Instructions für die

Seite 9/54 Frage der Passivlegitimation relevant bzw. die übrigen Abschnitte diesbezüglich irrelevant seien. 2.1.5 Die Beklagte habe behauptet, die D.________- Gruppengesellschaften hätten ohne Auftrag und ohne Mitwirkung der Beklagten lokale Abschlüsse und Konzernabschlüsse geprüft, wes- halb die herausverlangten Unterlagen "in der Hauptsache" nicht in ihrem Gewahrsam seien. Die Beklagte weigere sich, die Interoffice Engagement Instructions vollständig offenzulegen. Deshalb sei mit der Klägerin davon auszugehen, dass diese Behauptungen aufgrund der In- teroffice Engagement Instructions widerlegt werden könnten oder sich daraus zumindest er- geben würde, welche Dokumente die D.________ G.________ der Beklagten für die Ab- schlussprüfung hätte vorlegen müssen. Ein generelles Weisungsrecht der Beklagten ge- genüber anderen D.________-Gesellschaften lasse sich daraus aber nicht ableiten. Bei den D.________-X.________-Gesellschaften handle es sich mithin nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, um "weisungsunterworfene" Dritte. 2.1.6 Als "erste Abschlussprüferin" im Sinne der Schweizer Prüfungsstandards (PS) 600 habe die Beklagte aber ohnehin selbst über die (Mehrheit) der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen müssen. Die F.________ habe ihren Sitz in ________(ZG) in der Schweiz gehabt und zusätzlich über Zweigniederlassungen in ________(G.________), ________ (J.________), ________ (H.________) und ________ (I.________) verfügt. Die Zweignieder- lassungen seien gemäss Schweizer Obligationenrecht nicht buchhaltungspflichtig. Die Pflicht der Buchführung liege bei der Hauptniederlassung. In der Praxis führe eine Zweigniederlas- sung in der Regel aber eine eigene Erfolgsrechnung und Bilanz, die dann mit der Buchhal- tung am Sitz der Schweizer Gesellschaft nach Schweizer Recht zusammengeführt werde. Daraus ergebe sich die für die Erstellung der statutarischen Jahresrechnung massgebende Buchhaltung der Gesellschaft. Auf die von der Klägerin beantragte Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens zur Frage nach dem Inhalt und dem Umfang von Buchhaltungen von aus- ländischen Zweigniederlassungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der Schweiz und deren Berücksichtigung im Rahmen der Erstellung der statutarischen Jahres- rechnung könne verzichtet werden. Die Beklagte sei seit der Gründung der F.________ de- ren Revisionsstelle und habe in dieser Funktion die statutarischen Jahresrechnungen 2005/2006 und 2007 geprüft und testiert. Etwaige lokale Buchhaltungen hätten Teil der von der Beklagten geprüften statutarischen Jahresrechnung der F.________ gebildet. Die Exis- tenz lokaler und separat geprüfter Buchhaltungen bzw. Jahresrechnungen der Zweignieder- lassungen ändere mithin nichts an der Pflicht, eine Buchhaltung für die Gesellschaft an deren Sitz zu führen und diese mit etwaigen lokalen Buchhaltungen zusammenzuführen. 2.1.7 Wie die Klägerin richtigerweise ausführe, sei die zusammengeführte Buchhaltung am Sitz der F.________ in der Schweiz einzig von der Beklagten als ordentlicher Revisionsstelle zu prü- fen [gewesen]. Dabei habe sie sich auf eine umfassende Prüfungsdokumentation stützen müssen, welche eigene und allenfalls von anderen D.________-Gesellschaften erstellte Do- kumente umfasst habe. Verantwortlich gezeichnet habe aber allein die Beklagte als Revisi- onsstelle der F.________. Die Beklagte habe die Verhältnisse in den einzelnen Gesellschaf- ten kennen und die dort vorgenommenen Prüfungshandlungen in die Strategie miteinbezie- hen müssen. Dieser Verantwortung habe die Beklagte nur nachkommen können, indem sie bei den anderen Prüfern Auskünfte und Nachweise eingeholt, Rückfragen gestellt und in die von anderen Wirtschaftsprüfern erstellten Dokumente (insbesondere Arbeitspapiere) Einsicht

Seite 10/54 genommen habe. Die Einsichtnahme in Dokumente der anderen Wirtschaftsprüfer sei für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 aufgrund der damaligen Technik wohl nicht über einen Remote- Zugriff erfolgt, wie von der Beklagten behauptet. Vielmehr sei davon auszugehen, dass we- sentliche, von anderen Wirtschaftsprüfern erstellte Dokumente von der Beklagten physisch eingesehen worden seien und daher bei ihr vorlägen. Dass die Beklagte wesentliche Prü- fungshandlungen selbst vorgenommen habe, ergebe sich auch aus der Full Interoffice Con- clusion des Geschäftsjahres 2006. Die Dokumente gemäss der "List of Documentation to be prepared by client" müssten bei der Beklagten ebenfalls physisch vorliegen, habe sie diese doch vor der durchgeführten Prüfung von der F.________ herausverlangt. Dass diese Do- kumente nicht an sie, sondern an eine der involvierten D.________-X.________- Gesellschaften ausgehändigt worden seien, behaupte die Beklagte nicht substanziiert. Kon- zernrechnungen seien für die F.________ nie erstellt worden und auch bei der Konzernab- schlussprüfung obliege die Verantwortung für die Prüfung bei der Beklagten. 2.1.8 Zusammengefasst sei festzuhalten, dass sich aus den nicht eingereichten Interoffice Enga- gement lnstructions wohl zumindest ergeben würde, welche Dokumente D.________ G.________ der Beklagten für die Abschlussprüfung hätte vorlegen müssen. Damit wäre es der Klägerin möglich, den Nachweis zu erbringen, welche von anderen D.________- Gesellschaften erstellten Belege bei der Beklagten vorliegen würden. Zudem habe der Beklag- ten die alleinige Verantwortung sowohl für die statutarische als auch die konsolidierte Jahres- rechnung der F.________ oblegen. Ob Teilbereiche der F.________ durch unabhängige D.________-X.________-Gesellschaften separat geprüft worden seien, ändere an der Ver- antwortung der Beklagten nichts. Die Passivlegitimation der Beklagten für die vorliegende Klage sei demnach zu bejahen. 2.2 Die Beklagte rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2.2.1 Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zur fehlenden Passivlegi- timation "im Wesentlichen unberücksichtigt" gelassen und ihre entsprechenden Beweisan- träge "gänzlich negiert". Auch zur Frage, ob sie die Dokumente der D.________- Netzwerkgesellschaften für die Prüfungsjahre 2005 bis 2007 physisch oder über einen Re- mote-Zugriff eingesehen habe, habe die Beklagte in act. 40 Rz 57 "diverse" Beweisanträge gestellt, welche die Vorinstanz einfach negiert und so nicht einmal den Versuch unternom- men habe, den relevanten Sachverhalt zu ergründen. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (act. 56 Rz 37 und 41). 2.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Ent- scheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheid- findung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu be- gründen. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1).

Seite 11/54 2.2.3 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz einem erstinstanzlichen Beweis- antrag zu Unrecht nicht entsprochen hat, so ist der entsprechende Beweisantrag vor der Berufungsinstanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem abweichenden Ergebnis die Abnahme des verweigerten Beweises geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom

20. Juni 2019 E. 3.3.1; 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). 2.2.4 Die Beklagte beschränkt sich darauf, in allgemeiner Weise zu kritisieren, dass die Vorinstanz ihre Vorbringen zur Passivlegitimation nicht berücksichtigt und ihre diesbezüglichen Beweis- mittel nicht abgenommen habe. Weder wiederholt sie konkrete Beweisanträge im Berufungs- verfahren noch legt sie dar, inwiefern die Abnahme konkreter Beweismittel zu einem abwei- chenden Ergebnis geführt hätten. Da die Vorinstanz zudem nicht gehalten war, sich mit je- dem einzelnen Vorbringen der Beklagten auseinanderzusetzen, reicht es auch nicht aus, wenn die Beklagte lediglich wiederholt und pauschal behauptet, ihre Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden. Vielmehr hätte sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinan- dersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade diese Argumente für den Aus- gang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Nachdem die Beklagte dies versäumt hat, ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. 2.3 Die übrigen Rügen der Beklagten zur Passivlegitimation befassen sich – wie auch ein Teil der vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Thema (vgl. act. 55 E. 3.6) – mit der Frage, welche Dokumentation die Beklagte gemäss den PS 600 zu erstellen hatte bzw. in welchem Ausmass sie sich auf die Prüfungsergebnisse anderer D.________-Netzwerkgesellschaften stützen und auf eigene Prüfungshandlungen verzichten durfte (act. 56 Rz 38-44). Indem die Beklagte den Einwand erhebt, sie verfüge nicht über die von der Klägerin herausverlangten Dokumente (und habe auch gar nicht darüber verfügen müssen), macht sie geltend, die Her- ausgabe sei ihr faktisch nicht möglich. Darauf kommt es bei der Prüfung der Passivlegitimati- on aber nicht an. Die Passivlegitimation ist ein Begriff der Sachlegitimation. Diese hat die Frage zum Inhalt, wer hinsichtlich des streitigen Anspruchs materiellrechtlich berechtigt bzw. verpflichtet und demzufolge als klagende bzw. beklagte Partei in den Prozess einzubeziehen ist. Die Sachlegitimation ist nicht nach Prozessrecht, sondern nach materiellem Recht zu entscheiden. Aktivlegitimiert ist grundsätzlich der Träger des fraglichen Rechts, passivlegiti- miert die Person, gegen die sich das Recht richtet. Die Bejahung der Aktiv- oder der Passiv- legitimation sagt nichts über den Bestand des eingeklagten Anspruchs aus (Urteil des Bun- desgerichts 4A_603/2014 vom 11. November 2015 E. 4.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 145 III 121 E. 4.1). Massgebend ist daher, welchen Anspruch die Klägerin geltend macht und gegen wen dieser Anspruch – sollte er bestehen – zu richten ist. 2.4 Die Klägerin macht einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftsablage geltend und stützt diesen auf den Vertrag zwischen der Beklagten und der F.________ sowie auf Revisi- onsrecht. Die Beklagte war unstrittig und erwiesenermassen die Revisionsstelle der F.________. Darüber hinaus ist unbestritten, dass zwischen der Beklagten und der F.________ mehrere Verträge bestanden (vgl. hinten E. 3.2.4.2). Das Revisionsrecht des

Seite 12/54 Obligationenrechts regelt die Modalitäten der Revision und die gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft. Wäre ein An- spruch auf Herausgabe der Prüfungsdokumentation gestützt auf Revisionsrecht zu bejahen, würde sich dieser Anspruch folglich gegen die Beklagte richten, und zwar unabhängig davon, mit welchen Mitteln und gestützt auf welche Dokumente diese den Jahresabschluss der F.________ konkret geprüft hat. Dasselbe gilt, soweit ein vertraglicher Anspruch – gegebe- nenfalls in (analoger) Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR – auf Herausgabe der Prüfungsdo- kumentation zu bejahen ist. Ansprüche aus Vertrag hat die Klägerin zwangsläufig gegen die Beklagte als ehemalige Vertragspartnerin der F.________ zu richten und die Beklagte ist folglich für diese Ansprüche passivlegitimiert. Dies unabhängig davon, wie umfangreich die Dokumentation, welche die Beklagte im Rahmen der Vertragserfüllung selbst erstellte, tatsächlich ist. Wenn die Beklagte wesentliche Teile der vertraglich geschuldeten Aufgabe Dritten überliess, befreit sie dies nicht von ihrer Rolle als Vertragspartei samt aller damit ver- bundenen Haupt- und Nebenpflichten. Sollte die Rechenschafts- und Herausgabepflicht als Nebenpflicht der mit der F.________ abgeschlossenen Verträge zu betrachten sein, so ist die Rechenschaftsablage von der Beklagten geschuldet und nicht von deren Hilfspersonen. 2.5 Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die fraglichen Dokumente nicht Gegen- stand der Verträge zwischen der Beklagten und der F.________, sondern von separaten Verträgen der F.________ mit anderen D.________-Netzwerkgesellschaften gewesen wären. Die Vorinstanz erachtete eine direkte und selbstständige Beauftragung der D.________-X.________-Gesellschaften durch die F.________ jedoch als nicht erstellt. Im Gegenteil kam sie zum Schluss, aus den fragmentarisch eingereichten Interoffice Engage- ment Instructions [welche im Übrigen nur das Geschäftsjahr 2007 betreffen] ergebe sich ein- zig, dass die Beklagte und nicht die F.________ D.________ ________(G.________) über die durchzuführenden Arbeiten instruiert und ihr Pflichten auferlegt habe (act. 55 E. 3.4.3). Diesbezüglich bringt die Beklagte keine begründeten Rügen vor. 2.6 Demnach ist die Beklagte passivlegitimiert. Auf die Frage der (Un-)Möglichkeit der Heraus- gabe der Dokumente, zu deren Herausgabe die Vorinstanz die Beklagte verpflichtet hat, ist zurückzukommen (hinten in E. 5). 3. In der Berufung hält die Beklagte sodann auch an ihrem Standpunkt fest, dass sie der Kläge- rin die geforderten Belege nicht aushändigen müsse bzw. dürfe. Der zentrale Streitpunkt ist dabei die Frage, ob mit Art. 400 Abs. 1 OR eine Bestimmung aus dem Auftragsrecht (analog) auf das Rechtsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft an- wendbar ist. 3.1 Die Vorinstanz qualifizierte den Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Ge- sellschaft als Vertrag sui generis, d.h. als Innominatvertrag, und bejahte eine analoge An- wendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR. Zur Begründung führte sie zusammengefasst Folgen- des aus (act. 55 E. 8.2-8.5.5): 3.1.1 In der Lehre sei umstritten, ob der geprüften Gesellschaft ein Herausgabe- und Rechen- schaftsanspruch gegenüber der Revisionsstelle (analog) zustehe. Das Bundesgericht habe sich bisher noch nicht dazu geäussert, ob eine geprüfte Gesellschaft gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR einen Anspruch auf Herausgabe von Dokumenten habe. Zur grundsätzlichen An-

Seite 13/54 wendbarkeit des Auftragsrechts habe das Bundesgericht in einem Urteil aus dem Jahr 2005 festgehalten, die Rechtsbeziehung zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesell- schaft unterstehe dem Auftragsrecht. In diesem Entscheid habe die Revisionsstelle – neben der Revision der Jahresrechnung – weitere von der eigentlichen Revisionstätigkeit unabhän- gige Beratungsdienstleistungen übernommen. Das Bundesgericht habe nicht zwischen den verschiedenen von der Revisionsstelle erbrachten Dienstleistungen unterschieden, sondern allgemein festgehalten, die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unterstehe unbestritte- nermassen dem Auftragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 1). In einem weiteren Entscheid habe das Bundesgericht bestätigt, die Rechtsbeziehung der Revisionsstelle zu einer Bank unterstehe dem Auftragsrecht (BGE 117 II 315 E. 5a). Zu beachten sei allerdings, dass die besagte Bank eine Kommanditgesellschaft gewesen sei, für welche (damals) keine Pflicht zur Revision vorgeschrieben gewesen sei (E. 4a). Eine mögliche Haftung der Revisionsstelle aus dem Gesellschaftsrecht habe mithin ausser Frage gestanden. Es hätten also – anders als im heutigen Recht – keine gesellschaftsrechtlichen Regeln über das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft be- standen. Das Handelsgericht Zürich habe in einem Entscheid betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen die direkte Anwendbarkeit der auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft bejaht (Urteil und Verfügung des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014). In einem späteren Entscheid sei es dagegen von einer analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR ausgegangen, ohne dies näher zu begründen (sog. "auftragsähnliches Rechts- verhältnis sui generis"; Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170164 vom 10. März 2018 E. 2). 3.1.2 Die analoge Anwendung eines Rechtssatzes setze das Vorliegen einer Lücke im Gesetz vor- aus. Vorliegend könne das Gesetz bzw. das hier einschlägige materielle Revisionsrecht in Art. 819 Abs. 2 i.V.m. Art. 727 ff. OR nur dann als lückenhaft gelten, wenn sich ergebe, dass es hinsichtlich der Herausgabe- und Rechenschafts- bzw. Auskunftspflichten der Revisions- stelle keine abschliessende Ordnung aufgestellt, sondern der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen habe, was er hätte regeln müssen. Sei die gesetzliche Ordnung hinsichtlich der entsprechenden Pflichten der Revisionsstelle demgegenüber als abschliessend zu beurtei- len, liege keine Gesetzeslücke vor, die mit einer analogen Anwendung von Art. 400 OR ge- schlossen werden dürfe. Zur Beantwortung dieser Frage seien die relevanten Gesetzesbe- stimmungen auszulegen. Von zentraler Bedeutung seien diesbezüglich Art. 730c OR, welcher sowohl auf die eingeschränkte als auch auf die ordentliche Revision Anwendung finde, sowie die einschlägigen Schweizer Prüfungsstandards (namentlich PS 230 betreffend Prüfungsdo- kumentation), welche Art. 730c OR weiter konkretisierten. Gemäss Abs. 1 von Art. 730c OR müsse die Revisionsstelle sämtliche Revisionsdienstleistungen dokumentieren und Revisi- onsberichte sowie alle wesentlichen Unterlagen mindestens während zehn Jahren aufbewah- ren. Elektronische Daten müssten während der gleichen Zeitperiode wieder lesbar gemacht werden können. Nach Abs. 2 müssten es die Unterlagen ermöglichen, die Einhaltung der ge- setzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. 3.1.3 Nach der grammatikalischen Auslegung, welche auf den Wortlaut und die konkrete Formulie- rung der Gesetzesbestimmung abstelle, regle Art. 730c OR lediglich die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht, nicht jedoch eine darüber hinausgehende Herausgabe- und Aus- kunftspflicht gegenüber der geprüften Gesellschaft. Die Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht solle es ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter

Seite 14/54 Weise zu prüfen. Nicht klar sei, wem die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften ermöglicht werden solle. Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht diene nach der teleologischen Auslegung in erster Linie der geprüften Gesellschaft, indem sie die interne Qualitätssicherung sicherstellen solle. Sie diene aber auch der Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Revisionsunternehmen überprü- fen müsse (vgl. Art. 14 und Art. 17 des Entwurfs zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4139). Die Dokumente könnten ferner in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herange- zogen werden (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts [Revisi- onspflicht im Gesellschaftsrecht] sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beauf- sichtigung der Revisorinnen und Revisoren, BBl 2004 3969 ff., 4071 f.; nachfolgend "Bot- schaft") und zwar sowohl von der Revisionsstelle, um sich in einem Verantwortlichkeitsver- fahren zur Wehr zu setzen, als auch von der geprüften Gesellschaft, um allfällige Verfehlun- gen der Revisionsstelle nachweisen zu können. Da explizit von Zivilverfahren – also in der Regel von Verantwortlichkeitsklagen – die Rede sei, seien die aufbewahrten Dokumente sowohl der Revisionsstelle als letztlich auch einer allfälligen Gegenpartei "zugänglich". Es würde der Gleichbehandlung der Parteien in einem Prozess widersprechen, wenn diese Dokumente nur der Revisionsstelle zur Verfügung stünden, der geprüften Gesellschaft (als Klägerin im einem Zivilprozess) auf entsprechenden Antrag hingegen nicht herausgegeben werden müssten. 3.1.4 Die Beklagte führe an, dass die Norm von Art. 730c OR zwar als privatrechtliche Norm im Obligationenrecht verankert sei. Aufgrund ihrer Herkunft aus dem Entwurf für das Revisions- aufsichtsgesetz sowie ihrem normativen Inhalt und ihrem Zweck sei sie jedoch als aufsichts- rechtliche Norm anzusehen, welche die Informations- und Herausgabepflichten der Revisi- onsstelle im Verhältnis zur Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde regle. In der Botschaft werde diesbezüglich festgehalten, dass die Unterlagen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 730c Abs. 2 OR ermöglichen müssten, die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften in effizienter Weise zu prüfen. Diese Vorschrift auferlege den staatlich beaufsichtig- ten Revisionsunternehmen die Pflicht, die Dokumente so zu erstellen, dass die Aufsichts- behörde beurteilen könne, ob die Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes und des Obli- gationenrechts eingehalten würden. Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssten durch die Art und die Organisation der Aufbewahrung weiter sicherstellen, dass sie Auskunfts- und Einsichtsbegehren der Aufsichtsbehörde innert angemessener Frist nach- kommen könnten. Damit solle verhindert werden, dass Verfahren in wichtigen Fällen verzö- gert würden, weil die erforderlichen Dokumente erst noch zusammengetragen werden müss- ten (Botschaft, S. 4072). Diese Ausführungen würden verdeutlichen, dass die Bestimmung von Art. 730c OR – trotz ihrer Verankerung im Privatrecht – im Grunde als aufsichtsrechtliche Regelung konzipiert worden sei, aber nicht ausschliesslich der Aufsichtsbehörde dienen solle. Die Beweissicherung für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche sei ebenso ein Grund- gedanke dieser Bestimmung gewesen. 3.1.5 Die Revisionsstelle sei – so die Vorinstanz – sowohl bei der ordentlichen als auch bei der ein- geschränkten Revision ein gesetzliches Organ der zu revidierenden Gesellschaft; zugleich be- stehe zwischen Gesellschaft und Revisionsstelle aber auch eine vertragliche Rechtsbeziehung.

Seite 15/54 Die Hauptleistungspflicht der Revisionsstelle bestehe in der gewissenhaften, sorgfältigen, un- abhängigen, verschwiegenen und eigenverantwortlichen Durchführung der Revision sowie der schriftlichen Berichterstattung. Dass die Revisionsstelle der geprüften Gesellschaft einen Re- visionsbericht, also einen zusammenfassenden Bericht über die durchgeführten Arbeiten, zu erstatten habe, vermöge keine abschliessende Regelung in Bezug auf die Rechenschafts- und Herausgabepflicht der geprüften Gesellschaft zu begründen. Gegenüber den einzelnen Gesellschaftern sei die Auskunftspflicht so geregelt, dass der Gesellschafter an der General- versammlung von der Revisionsstelle Auskunft über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfung verlangen könne. Dieses Recht sei zeitlich auf den Zeitpunkt der Generalversammlung beschränkt. Eine Auskunftserteilung erfolge nur mündlich und zum Thema "Durchführung und Ergebnis" der vorgenommenen Prüfung. Der Gesetzgeber habe damit die Auskunfts- und Re- chenschaftspflicht der Revisionsstelle gegenüber den einzelnen Gesellschaftern einer Gesell- schaft in engem Rahmen im Obligationenrecht niedergeschrieben. Aus Art. 697d Abs. 2 OR er- gebe sich abschliessend die Pflicht der Revisionsstelle als Organ der geprüften Gesellschaft zur Auskunft über erhebliche Tatsachen gegenüber dem Sonderprüfer. Die explizite Regelung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Revisionsstelle gegenüber den Gesellschaftern und dem Sonderprüfer – ohne Erwähnung einer solchen gegenüber der geprüften Gesellschaft

– spreche dafür, dass der Gesetzgeber bewusst keine weitergehende Auskunftspflicht gegenü- ber anderen Parteien und über andere Unterlagen habe vorsehen wollen. Diesbezüglich sei al- lerdings zu beachten, dass zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Revisionsstelle ei- nerseits und dem Sonderprüfer und der Revisionsstelle andererseits – anders als zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft – kein Vertragsverhältnis bestehe. Ebenso we- nig spreche die Verschwiegenheitspflicht der Revisionsstelle gegen die abschliessende Rege- lung der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Revisionsrecht. Diese Pflicht gebiete es der Revisionsstelle, die Geschäftsgeheimnisse der geprüften Gesellschaft gegenüber den einzel- nen Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung zu wahren, nicht aber gegenüber der geprüften Gesellschaft selbst. 3.1.6 Als "Auftraggeberin" der durchzuführenden Revision müsse es der geprüften Gesellschaft möglich sein, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in effizienter Weise zu prüfen. Da dies im Revisionsrecht des Obligationenrechts nicht verankert sei, handle es sich um eine Gesetzeslücke, welche mit der analogen Anwendung von Art. 400 OR geschlossen werden könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gesetzgeber die Revisionsstelle bewusst nur zur Abgabe einer schriftlichen Berichterstattung über das Ergebnis ihrer Prüfung habe ver- pflichten bzw. weitergehende Informationen nicht habe vorsehen wollen, da es auch möglich sein solle, dass die geprüfte Gesellschaft ihrerseits die Revisionsstelle überprüfen könne. Es möge zwar durchaus zutreffen, dass bei Anwendbarkeit von Art. 400 OR die mit der Kontroll- funktion eng verknüpfte Rechenschaftspflicht nicht mehr der Revisionsstelle als Kontrolleurin, sondern der geprüften Gesellschaft zukomme. Dies stehe aber nicht im Widerspruch zur Durchführung des Revisionsmandats. Bei der Prüfung der Gesellschaft durch die Revisions- stelle gehe es in erster Linie um die Frage, ob die von der Gesellschaft erstellte Jahresrech- nung (und Konzernrechnung) den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewähl- ten Regelwerk entsprächen (Art. 728a OR). Im Gegensatz dazu gehe es bei der Rechen- schafts- und Auskunftspflicht nach Art. 400 OR um die Beurteilung, ob die Beauftragte ihren Auftrag ordnungsgemäss ausgeführt habe. Ohne die Rechenschaftspflicht wäre es der Auf- traggeberin nicht möglich, die sorgfältige Durchführung der Arbeitsleistungen zu überprüfen.

Seite 16/54 Das könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, zumal die Haftung der Revi- sionsstelle explizit im Gesetz verankert sei (Art. 755 OR). 3.1.7 Für die geprüfte Gesellschaft sei es von wesentlicher Bedeutung, Informationen über den In- halt der Unterlagen zu erhalten, welche die Revisionsstelle aufgrund von Art. 730c OR auf- bewahren müsse. Daran vermöge auch die Kontrolle der Revisionsstelle durch die Aufsichts- behörde nichts zu ändern, da es sich bei der Haftung der Revisionsstelle für Schäden, die sie durch Pflichtverletzungen (also durch ein Fehlverhalten als Organ der Gesellschaft) ver- ursacht habe, um eine zivilrechtliche Haftung handle. Die Rechenschaftspflicht sei ein zen- traler Bestandteil des Auftragsrechts, der sich aus der Fremdnützigkeit der Dienstleistungs- erbringung sowie der Sorgfalts- und Treuepflicht des Beauftragten ergebe. Art. 730c OR ent- halte in Bezug auf die Frage der Rechenschafts- und Herausgabepflicht keine abschliessen- de Regelung, welche eine darüber hinausgehende privatautonome Willenseinigung der Ver- tragsparteien unmöglich machen würde. 3.1.8 Schliesslich bleibe anzumerken, dass auch das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Recht keine abschliessende Regelung enthalten habe, die eine analoge Anwendbarkeit des Auftrags- rechts auf das Verhältnis der Revisionsstelle zur geprüften Gesellschaft verunmöglicht hätte. Das bis zum 31. Dezember 2007 geltende Revisionsrecht (aArt. 727 OR bis aArt. 731a OR) habe weder eine Bestimmung zur Aufbewahrungspflicht noch zur Rechenschafts- oder Her- ausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft gekannt. Der Ab- schlussprüfer habe seine Belege und die Korrespondenz während zehn Jahren aufbewahren müssen (aArt. 962 Abs. 1 OR). Die Aufbewahrung der Arbeitspapiere sei gesetzlich nicht gere- gelt gewesen. Die Dokumentations-, Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht habe ihre Grund- lage damals im Berufs- und Standesrecht der Wirtschaftsprüfer (insbesondere in PS 230) ge- habt. Zu einem allfälligen Rechenschafts- oder Herausgabeanspruch der geprüften Gesell- schaft sei in Ziff. 14A von PS 230 festgehalten worden, dass der Abschlussprüfer von Gesetzes wegen nicht zur Herausgabe der Arbeitspapiere verpflichtet sei, hierzu aber unter Umständen vom Richter im Rahmen der Zeugnispflicht angehalten werden könne. Ihm vom Unternehmen anvertraute oder von ihm im Namen des Unternehmens beschaffte Unterlagen müsse der Ab- schlussprüfer dem Berechtigten auf Verlangen herausgeben. 3.1.9 Entgegen der Auffassung, welche die Gutachter K.________/L.________ in dem von der Be- klagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten [act. 40/1; nachfolgend: Rechtsgutachten K.________] vertreten würden, seien die essentialia des Vertrages zwischen der Revisions- stelle und der geprüften Gesellschaft sowie die wesentlichen Haupt- und Nebenpflichten nicht abschliessend durch das Gesetz sowie die Branchenstandards geregelt. Das Rechts- gutachten K.________ sehe im Erläuterungsbericht über die Durchführung und das Ergebnis der Revision bzw. dem umfassenden Revisionsbericht das Bedürfnis der geprüften Gesell- schaft auf Informationen über die durchgeführten Prüfungshandlungen als abgedeckt, sodass ein Rechenschaftsanspruch aus Art. 400 Abs. 1 OR verdrängt werde. Es möge durchaus zu- treffen, dass die Hauptleistungspflichten des Verhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft durch die Vorschriften des Obligationenrechts über die Revision bestimmt seien. Art. 730c OR regle aber bewusst "nur" die Dokumentations- und Aufbewah- rungspflicht der Revisionsstelle. Dies bedeute nicht, dass für weitere Pflichten aus dem be- sagten Verhältnis keine weiteren Bestimmungen analog angewandt werden könnten. Der Umstand, dass einzelne auftragsrechtliche Bestimmungen aufgrund des besonderen Ver- hältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft keine Anwendung

Seite 17/54 fänden, führe nicht zu einem grundsätzlichen Ausschluss aller auftragsrechtlichen Normen. Der Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei mit den essenti- alia des einfachen Auftrages durchaus vereinbar. Eine teilweise Anwendung auftragsrechtli- cher Bestimmungen sei auch bei Innominatverträgen möglich. 3.1.10 Als weiteres Argument gegen die Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen brächten die Gutachter K.________/L.________ unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_294/2020 vom 14. Juli 2021 E. 4.1.2.1.2 vor, dass die Haftung aus aktienrechtlicher Ver- antwortlichkeit, welche auf Pflichtverletzungen der Organe aufbaue, nicht als Vertragshaftung nach Art. 97 OR qualifiziert werde. Das Bundesgericht komme im zitierten Urteil allerdings zum Schluss, es könne offenbleiben, ob es sich um Ansprüche aus Delikt oder um solche ex lege handle. Festzustellen bleibe bloss negativ, dass Ansprüche aus Art. 754 OR nicht ver- traglicher (oder vertragsähnlicher) Natur seien. Dies gelte umso mehr, wenn – wie vorliegend

– im Konkurs der Gesellschaft ein derartiger Anspruch gestützt auf Art. 260 SchKG an einen Gesellschaftsgläubiger abgetreten werde, der nicht dessen Träger werde, sondern (lediglich) das Recht erhalte, diesen einheitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit in Prozessstand- schaft in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko geltend zu machen. Anders als im besagten, vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in welchem der Abtre- tungsgläubiger nicht Träger des Forderungsanspruchs geworden sei, sei die Klägerin auf- grund der Abtretungsvereinbarung vom 10. Januar 2020 Inhaberin sämtlicher Forderungen der F.________ geworden. Entsprechend seien die Forderungen der F.________ mit allen rechtlichen Vorzügen und Einreden auf die Klägerin übergegangen. Schliesslich vermöge die Verneinung einer vertraglichen Natur der Verantwortlichkeitsansprüche die (analoge) An- wendbarkeit des auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabeanspruches nicht aus- zuschliessen. 3.1.11 Die auftragsrechtlichen Bestimmungen seien folglich auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft analog anzuwenden, soweit die revisions- rechtlichen Bestimmungen keine spezifischen Regelungen vorsähen und die auftragsrecht- lichen Regelungen den revisionsrechtlichen Bestimmungen bzw. deren Sinn und Zweck nicht zuwiderliefen. So finde namentlich das Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Beauftragten (Art. 397 OR) grundsätzlich keine Anwendung. Denn die Unabhängigkeit der Revisionsstelle (Art. 728 OR bzw. Art. 729 OR) und ihr gesetzlich definierter Auftrag stünden einem Weisungsrecht entgegen. Hingegen sei die Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR bei einem Revisionsverhältnis analog anzuwenden. 3.2 Die Beklagte erachtet diese Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht als bundesrechtswid- rig. Bevor auf ihre Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zu den Erwägungen der Vor- instanz Folgendes zu bemerken: 3.2.1 Die Revisionsstelle (bzw. nach altem Recht: Kontrollstelle) einer GmbH wird von der Gesell- schafterversammlung gewählt (Art. 818 Abs. 1 i.V.m. Art. 730 Abs. 1 OR bzw. Art. 819 Abs. 2 i.V.m. Art. 727 Abs. 1 aOR). Mit der Annahme des Mandats durch die Revisionsstelle ent- steht das Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft (Sanwald/D'Amelio Favez, Schweizerisches Privatrecht, Band VIII/10, Die Revision, 2014, § 14 N 3, und Eggmann, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit der Revisionsstelle bei der Abschlussprüfung, 1997, S. 18, je m.w.H.; s. auch act. 43/1 Rz 47). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

Seite 18/54 handelt es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Organ und der Gesellschaft um ein vertrags- und gesellschaftsrechtliches Doppelverhältnis. Die beiden Rechtsverhältnisse sind mit Bezug auf Entstehung, Wirkung und Auflösung klar auseinanderzuhalten, selbst wenn zwischen ihnen eine enge Wechselbeziehung besteht. Für alle drei Bereiche – Entstehung, Wirkung und Auflösung – gelten je unterschiedliche Regelungen, die sich aber gegenseitig beeinflussen (BGE 130 III 213 E. 2.1; 128 III 129 E. 1a.aa; ähnlich auch die Beklagte unter Verweis auf die Gutachter K.________/L.________ [act. 56 Rz 101; act. 40/1 Rz 3]). Für die vertragliche Beziehung geht die herrschende Lehre von einem Innominatvertrag bzw. konkret von einem Vertrag sui generis mit Nähe zum einfachen Auftrag aus (Reutter, Basler Kom- mentar, 6. A. 2024, Art. 730 OR N 8; von der Crone, Aktienrecht, 2. A. 2020, Rz 1683; Eber- le/Lengauer, Zürcher Kommentar, 2016, Vor Art. 727-731a OR N 206; Eggmann, a.a.O., S. 19; Pfiffner, Revisionsstelle und Corporate Governance, 2008, N 1043; s. auch act. 40/1 Rz 3). Wie stark sich dabei das Revisionsrecht auf den möglichen Inhalt der vertraglichen Rechtsbeziehung zwischen der geprüften Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen auswirkt, ist weitgehend ungeklärt. Klar ist aber, dass die Parteien auf der vertraglichen Ebe- ne nichts vereinbaren können, das dem Revisionsrecht direkt widerspricht oder dessen Zie- len zuwiderläuft (vgl. Urteil des Handelsgerichts Zürich HG170164 vom 10. März 2018 E. 2 m.w.H.; Reutter, a.a.O, Art. 730 OR N 8). 3.2.2 Das Bundesgericht lehnt die analoge Anwendung von Art. 400 OR auf das gesellschaftsrecht- liche Verhältnis zwischen Gesellschaft und Organ ab, schliesst eine Auskunftspflicht gestützt auf ein in der Regel parallel bestehendes Arbeits- oder Auftragsverhältnis indessen nicht aus (BGE 140 III 409 E. 3.2.2). Wenn vorliegend eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 OR ge- prüft wird, dann kann dies folglich nur auf der vertraglichen Ebene geschehen. Eine analoge Anwendung von Art. 400 OR auf den Vertrag zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft kommt folglich in Frage, wenn Art. 400 OR eine zwingende Gesetzesbestimmung darstellt, deren analoge Anwendung aufgrund eines Schutzbedürfnisses auch hier geboten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.1.3 m.w.H.), oder wenn die analoge Anwendung von Art. 400 OR zur Füllung einer Vertragslücke herangezogen wird. Bei einem Innominatvertrag können zur Lückenfüllung die dispositiven Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Obligationenrechts unmittelbar angewendet werden. Die Bestimmungen des Besonderen Teils sind gegebenenfalls analog anwendbar (vgl. Schmid/Stöckli/Krauskopf, OR BT, 3. A. 2021, N 2471 und 2477 f.). 3.2.3 Die Vorinstanz unterschied nicht durchgehend zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der vertragsrechtlichen Ebene und ging auch nicht auf die Frage ein, ob eine Vertragslücke vor- liegt. Auch die Frage, ob es sich bei Art. 400 OR um zwingendes Recht handelt, liess die Vorinstanz offen (act. 55 E. 6.4). Dennoch scheint auch sie zutreffend davon ausgegangen zu sein, dass vorliegend die vertragliche Ebene massgebend ist, hielt sie doch im Ergebnis fest, dass die auftragsrechtlichen Bestimmungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft analog anzuwenden seien (act. 55 E. 8.5.5 [Hervorhebung hinzugefügt]). 3.2.4 Die Frage, ob Art. 400 Abs. 1 OR zwingenden Charakter hat, kann auch im Berufungsverfah- ren offengelassen werden, liegt doch – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – eine Vertragslücke vor, die durch analoge Anwendung von Bestimmungen des Besonderen Teils des Obligationenrechts zu schliessen ist.

Seite 19/54 3.2.4.1 Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt be- trifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Er- gänzung bedarf, ist vorerst durch subjektive (empirische), bei deren Ergebnislosigkeit durch objektive (normative) Auslegung zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2022 vom

10. Juni 2022 E. 6.2, unter Hinweis auf BGE 115 II 484 E. 4a). Die Vertragslücke wird in der Lehre auch als planwidrige Unvollständigkeit bezeichnet (Kramer, Berner Kommentar, 1986, Art. 18 OR N 213; Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 18 OR N 65). 3.2.4.2 Einzige schriftliche Vertragsgrundlagen bilden vorliegend die beiden "Engagement Letter" vom 22. Juni 2007 für das Geschäftsjahr 2005/2006 und vom 1. Juli 2008 für das Geschäfts- jahr 2007 (act. 9/19 und 1/7) sowie die "Confirmation of engagement" vom 26. Mai 2009 für die Geschäftsjahre 2008 bis 2010 (act. 1/8). Alle drei Dokumente sind von Vertretern sowohl der Beklagten als auch der F.________ unterzeichnet, wurden aber offenkundig nicht mit dem Anspruch verfasst, die Rechtsbeziehung umfassend zu regeln. Sie enthalten denn auch nur wenige ausgewählte Bestimmungen. Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Um- fang die Beklagte gegenüber der F.________ (und ihren Rechtsnachfolgern) einer Rechen- schafts- und Herausgabepflicht unterliegt, lässt sich diesen Dokumenten nichts entnehmen. Zwar ist jeweils unter dem Titel "Reporting" (Berichterstattung) aufgelistet, welche Meldungen die Beklagte der F.________ in Erfüllung ihrer Aufgabe gegebenenfalls erstatten würde. Auf diese Bestimmungen verwies auch die Vorinstanz, wenn sie festhielt, gestützt auf die ver- traglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der F.________ bestehe ein An- spruch auf Herausgabe der von der Beklagten erstellten Revisionsberichte und der Berichte an die Geschäftsleitung der F.________ (act. 55 E. 6.5). Diese Berichterstattung war aber gerade Teil des Leistungsumfanges der Beklagten als Revisionsstelle (vgl. Art. 728b und Art. 728c OR) und regelt insofern ihre Hauptleistungspflicht, nicht aber die Frage, inwieweit sie über ihre eigene Tätigkeit Rechenschaft abzulegen hat. 3.2.4.3 Daran, dass eine vertragliche Regelung zur Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklagten fehlt, ändert auch der Hinweis nichts, wonach die Beklagte die Prüfung gemäss den Schweizer Prüfungsstandards (PS) durchführen werde. Die PS sind nicht mit anderen privaten Regelwerken wie etwa der SIA-Norm 118 vergleichbar, welche den Charakter all- gemeiner Geschäftsbedingungen haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2021 vom

2. November 2021 E. 3.1.1). Sie richten sich vielmehr nur an die Revisionsstelle und be- zwecken, die Qualität der Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern zu fördern (vgl. Treuhand- Kammer [Hrsg.], Schweizer Prüfungsstandards, Ausgabe 2004, Einleitung lit. H, S. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_218/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.11). Folglich werden die PS mit dem erwähnten Hinweis nicht Vertragsbestandteil, sondern sind grundsätzlich nur für das Revisionsunternehmen verbindlich (Treuhand-Kammer [Hrsg.], a.a.O., Einleitung lit. N S. 4; so auch die Beklagte in der Berufung [act. 56 Rz 59]). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Formulierungen "We will perform our audit in accordance with the Schweizer Prüfungs- standards (PS)/Swiss Auditing Standards (PS)" (act. 9/19 S. 2 und 1/7 S. 2) bzw. "We perform our services in accordance with the professional guidelines laid down by the Swiss Institute of Certified Accountants and Tax Consultants" (act. 1/8 S. 2). Mithin handelt es sich bei den PS – wie bei den vertraglichen Bestimmungen zum "Reporting" (vgl. soeben E. 3.2.4.2) – um eine präzisierende Umschreibung der Hauptleistungspflicht der Beklagten. In Bezug auf die Nebenpflicht zur Rechenschaftsablage – die gerade eine Prüfung der Frage

Seite 20/54 ermöglichen soll, ob die Hauptleistungspflicht gehörig erfüllt wurde – kann den PS nichts entnommen werden. 3.2.4.4 Da zudem – soweit ersichtlich – keine der Parteien geltend macht, es habe in Bezug auf die Rechenschafts- und Auskunftspflicht der Beklagten über ihre eigene Vertragserfüllung eine anderweitige vertragliche Einigung gegeben, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Aspekt ungeregelt geblieben ist. 3.2.4.5 Die Parteien wollen das Fehlen einer solchen Regelung unterschiedlich verstanden wissen. Während die Klägerin vor der Vorinstanz betonte, dass es keine vertragliche Einschränkung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gegeben habe (act. 1 Rz 86), vertrat die Beklagte die Auffassung, sie habe sich in den "Engagement Letters" zu nichts mehr als zum damaligen Minimalstandard verpflichtet, nämlich zur Erstattung der Revisionsberichte (act. 9 Rz 156). Die klägerische Sichtweise setzt voraus, dass im Grundsatz bereits eine umfassende Re- chenschafts- und Herausgabepflicht gegeben ist und nur dann nicht besteht, wenn sie spezi- fisch wegbedungen wird. Damit impliziert sie, die Parteien hätten im Vertrauen darauf, dass diese Frage bereits durch das Gesetz geregelt werde, bewusst keine Regelung getroffen. In diesem Fall würde eine Vertragslücke vorliegen. Demgegenüber geht die Beklagte sinn- gemäss von einem bewussten Verzicht auf eine Regelung aus, weil eben keine über die Er- stattung des Revisionsberichts hinausgehende Rechenschaftspflicht gewollt gewesen sei. Ein tatsächliches übereinstimmendes Verständnis in Bezug auf die Lückenhaftigkeit der "Enga- gement Letters" wurde nicht behauptet und lässt sich anhand der vorliegenden und offerierten Beweismittel auch nicht erstellen. Entsprechend sind die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_211/2023 vom 11. Januar 2024 E. 5.2 m.w.H.). 3.2.4.6 Das Ergebnis dieser Auslegung spricht gegen die Auffassung der Beklagten. "Engagement Letter" lässt sich etwa mit "Verpflichtungsschreiben" übersetzen. Die "Enga- gement Letter" wurden von der Beklagten verfasst und enthalten einleitend die Bemerkung, dass darin der Auftrag und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen näher erläutert würden ("With this letter we are pleased to detail the engagement and the services that we will perform."). Bereits dieser Umstand spricht dagegen, dass die F.________ davon ausge- hen musste, durch das Gegenzeichnen dieser Schreiben auf sämtliche allenfalls von Geset- zes wegen bestehenden, in den "Engagement Letters" aber nicht explizit erwähnten Rechte zu verzichten. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine vernünftige Partei einen vollständigen Verzicht auf jede Rechenschaft vereinbaren würde. Darauf liefe das Verständ- nis der Beklagten aber hinaus. Wie bereits erwähnt, ist die Erstattung des Revisionsberichts Teil der Hauptleistungspflicht der Beklagten, sodass es sich dabei nicht gleichzeitig um eine Form der Rechenschaftsablage (über die Erfüllung dieser Hauptleistungspflicht) handeln kann. Anhand des Revisionsberichts allein kann denn auch nicht überprüft werden, ob die Durchführung der Revision samt Erstellen der entsprechenden Berichte tatsächlich vertrags- gemäss, d.h. insbesondere in Übereinstimmung mit den PS, erfolgt ist. Das stellt im Grund- satz auch die Beklagte nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass es der geprüften Gesellschaft überhaupt nicht zustehe, die Arbeit der Revisionsstelle zu überprüfen, und zwar zu keinem

Seite 21/54 Zeitpunkt (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.1 und 3.3.5). Im Übrigen muss sich die Beklagte auch entgegenhalten lassen, dass sie die beiden "Engagement Letter" und die "Confirmation of en- gagement" selbst verfasst hat. Allfällige Unklarheiten würden daher nach dem Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" dazu führen, dass im Zweifel ohnehin die für sie ungünstigere Aus- legungsvariante gelten würde. Sie hätte es denn auch in der Hand gehabt, die Wegbedingung jeder Rechenschaftspflicht ausdrücklich im "Engagement Letter" bzw. in der "Confirmation of engagement" festzuhalten. Das hat sie aber nicht getan. Folglich wurde die Rechenschafts- pflicht versehentlich (planwidrig) nicht geregelt, weshalb eine Vertragslücke vorliegt (vgl. vor- ne E. 3.2.4.1). 3.2.5 Grundsätzlich ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Vertrags- lücke mittels analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR füllen durfte (nachfolgend E. 3.3). In einem zweiten Schritt ist sodann zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass das Revisionsrecht einer solchen analogen Anwendung von Auftragsrecht nicht entge- genstehe (nachfolgend E. 3.4). Beides ist nach Auffassung der Beklagten nicht der Fall bzw. wird von ihr als bundesrechtswidrig erachtet. 3.3 Die Beklagte rügt, Art. 400 OR sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht analog auf den Vertrag sui generis zwischen der Revisorin und der geprüften Gesellschaft anwendbar. 3.3.1 Zur Begründung führt sie unter diesem Titel zahlreiche Argumente an, die zu einem wesent- lichen Teil auf der Auffassung beruhen, dass das Revisionsrecht gar keinen Raum für die analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR lasse. Darauf wird nachfolgend unter E. 3.4 ein- gegangen. Im Übrigen bringt die Beklagte zur Begründung ihres Standpunkts zusammenge- fasst Folgendes vor (act. 56 Rz 96-102): Die Vorinstanz scheine zu verkennen, dass die Revisionsstelle von Gesetzes wegen kein Wir- ken, sondern einen Erfolg in der Form der gesetzlichen Revisionsberichte schulde. Bei der Verantwortlichkeit der Revisionsstelle gehe es denn auch nicht darum, wie die Revisionsstelle zu ihrem Prüfungsurteil gelangt sei, sondern ob dieses im Ergebnis vertretbar sei. Der Gesetz- geber mache der Revisionsstelle auch keine Vorgaben, wie zu prüfen sei, sondern fordere nur, dass die Revisionsstelle ein Urteil darüber abgebe, ob die Jahres- oder Konzernrechnung Ge- setz und Statuten entspreche oder nicht. Insofern könne gar kein Bedürfnis oder schützenswer- tes Interesse der geprüften Gesellschaft bestehen, den Weg zu diesem Ziel – d.h. die eigent- lichen, ohnehin im professionellen Ermessen der Revisionsstelle stehenden Prüfungsarbeiten – zu überprüfen. Wenn die mit der Kontrollfunktion eng verknüpfte Rechenschaftspflicht nicht dem Kontrolleur, sondern dem Kontrollierten zustehen würde, wäre dies überdies unter Governance-Aspekten geradezu dysfunktional. Die Rechenschaftspflicht solle dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeit des Beauftragten ermöglichen. Die Revisionsstelle unterstehe aber nicht der Kontrolle durch die geprüfte Gesellschaft und habe auch nie deren Geschäfte geführt. Unter Umständen habe sie auch gegen den Willen des Verwaltungsrats eine Generalversammlung einzuberufen oder das Gericht zu benachrichtigen. Es sei somit die Revisionsstelle, welche Kontrollaufgaben gegenüber der geprüften Gesellschaft habe. Die Kontrolle über die Revi- sionsstelle könne deshalb nicht von der geprüften Gesellschaft ausgeübt werden.

Seite 22/54 Ferner seien die Rechenschafts- und die Ablieferungspflicht des Beauftragten nach Art. 400 OR zentrale Elemente der Fremdnützigkeit des einfachen Auftrags, wie die Vorinstanz richtig festhalte. Allerdings sei die Tätigkeit der Revisionsgesellschaft nicht primär fremdnützig, weil sie eben gerade nicht ausschliesslich zur Treue und Interessenwahrung gegenüber der ge- prüften Gesellschaft verpflichtet sei, sondern vielmehr gehalten sei, zu dieser Distanz, Unab- hängigkeit und Standvermögen zu wahren. Sie müsse zudem die Interessen der Gläubiger, Arbeitnehmer und weiterer Wirtschaftsteilnehmer im Auge behalten, die den Vorstellungen und Impulsen des Verwaltungsrates oft widersprechen würden. Der dem Auftragsrecht inhä- rente Grundsatz der Zweckgerichtetheit des Auftrags in Wahrung fremder Interessen, näm- lich der Interessen allein des Auftraggebers, sei im Verhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft offenkundig nicht gewahrt, sodass eine analoge Anwendung von Art. 400 OR ausgeschlossen sei. Der Inhalt des Vertrags zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft sei zu- dem mit den essentialia des einfachen Auftrages entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vereinbar. Nebst der bereits dargelegten fehlenden Fremdnützigkeit habe die geprüfte Gesellschaft auch kein Weisungsrecht gegenüber der Revisionsstelle. Im Gegenteil müsse die Revisionsstelle ihr Prüfungsurteil unbeeinflusst vom Druck der Unternehmensleitung bil- den. Auch passe wegen des Unabhängigkeitserfordernisses die Treue- und Interessenwah- rungspflicht des Beauftragten gemäss Art. 394 Abs. 2 OR nicht zum Rechtsverhältnis zwi- schen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft. Weiter bestehe kein jederzeitiges Wider- rufsrecht seitens der Revisionsstelle. Diese könne von ihrem Prüfungsmandat und ihren Auf- gaben nicht jederzeit einfach zurücktreten. Seit dem 1. Januar 2023 könne die Revisionsstel- le auch von der geprüften Gesellschaft nur noch aus wichtigem Grund abberufen werden. Das neue Aktienrecht grenze damit die Rechtsbeziehung zwischen Revisionsstelle und Ge- sellschaft noch deutlicher gegenüber dem einfachen Auftrag ab. Schliesslich sei auch das Honorar der Revisionsstelle nicht frei verhandelbar, sondern müsse aufgrund des Unabhän- gigkeitsgebots den marktüblichen Bedingungen entsprechen. 3.3.2 Diese Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Vorab ist in Erinnerung zu rufen, dass die herrschende Lehre ursprünglich der Auffassung war, das Verhältnis zwischen der Revisions- stelle (vormals Kontrollstelle) und der geprüften Gesellschaft sei als einfacher Auftrag zu qualifizieren (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A. 2022, § 13 N 463, und Sanwald/D'Amelio Favez, a.a.O., § 14 N 4, je m.w.H.). Auch das Bundesgericht qualifizierte das Rechtsverhält- nis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft in zwei Urteilen als einfa- chen Auftrag (BGE 117 II 315 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 4C.72/2004 vom 3. Juni 2005 E. 1). Erst im Lauf der Zeit wandelte sich das Rollenverständnis: Mit der Aktienrechtsrevision vom 4. Oktober 1991, die am 1. Juli 1992 in Kraft trat, wurde erstmals die Unabhängigkeit der Revisionsstelle explizit vorgeschrieben (BBl 1983 II 745, 929); mit dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Recht wurde das Unabhängigkeitsgebot weiter verschärft (Watter/Rampini, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 728 OR N 2). Die von der Beklagten angeführten Charak- teristika des Vertragsverhältnisses zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesell- schaft, die mit dem einfachen Auftrag inkompatibel seien, stehen in direktem Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsgebot. Sie alle sollen gewährleisten, dass die Revisionsstelle ihre Aufgabe unabhängig und ohne Druck der geprüften Gesellschaft erfüllen kann. Dies gilt – wie die Beklagte zu Recht bemerkt – namentlich für das fehlende Weisungsrecht der geprüften

Seite 23/54 Gesellschaft gegenüber der Revisionsstelle und für die teilweise abgeschwächte Treue- und Interessenwahrungspflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft. 3.3.3 Die eben dargestellte Entwicklung zeigt, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der Revi- sionsstelle und der geprüften Gesellschaft im Laufe der letzten Jahrzehnte vom einfachen Auftrag entfernt hat. Dem wird in der jüngeren Lehre insofern Rechnung getragen, als das Vertragsverhältnis nun nicht mehr als einfacher Auftrag, sondern – wie bereits einleitend in E. 3.2.1 erwähnt – mehrheitlich als Vertrag sui generis qualifiziert wird (vgl. Böckli, a.a.O., § 13 N 463 und 465, und Sanwald/D'Amelio Favez, a.a.O., § 14 N 4, je m.w.H.). Das bedeu- tet allerdings nicht, dass dieser Vertrag überhaupt keine Ähnlichkeit mit dem einfachen Auf- trag mehr aufweist. Im Gegenteil legt die dargelegte Entwicklung nahe, dass die Bestim- mungen des Auftragsrechts auch weiterhin diejenigen sind, die am besten zum Vertrag zwi- schen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft passen, soweit nicht die Besonder- heiten dieses Rechtsverhältnisses einer (analogen) Anwendung entgegenstehen. So wird das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft denn auch verbreitet zumindest noch als auftragsähnlich bezeichnet (vgl. vorne E. 3.2.1). Wie be- reits die Vorinstanz zutreffend darlegte (vgl. act. 55 E. 8.5.3), ist überdies eine bloss teilweise Anwendung auftragsrechtlicher Bestimmungen auf einen Innominatvertrag ohne Weiteres möglich. 3.3.4 Wenn die Beklagte den Standpunkt vertritt, die "essentialia" des einfachen Auftrags seien mit dem Inhalt des Vertrags zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft nicht vereinbar, hilft ihr dies nach dem Gesagten nicht weiter. Bei den essentialia negotii handelt es sich um die objektiv wesentlichen Elemente eines Geschäfts. Nur wenn sich die Parteien über diese Punkte geeinigt haben, gilt ein Vertrag als geschlossen. Bei den gesetzlich ge- regelten Vertragstypen entsprechen diese objektiv wesentlichen Punkte meist den in der Legaldefinition enthaltenen Elementen (Zellweger-Gutknecht, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 1 OR N 23). Vorliegend ist allerdings gar nicht umstritten, dass ein Vertrag zustande ge- kommen ist. Wenn die Beklagte daher von den "essentialia" des einfachen Auftrags spricht, meint sie damit wohl die charakteristischen Begriffsmerkmale (Qualifikationsmerkmale), an- hand derer ein Vertrag qualifiziert wird (vgl. Schmid/Stöckli/Krauskopf, a.a.O., N 73). Daraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft nicht sämt- liche Qualifikationsmerkmale des einfachen Auftrags aufweist, kann die Beklagte jedoch nichts für sich ableiten: Weist ein Vertrag alle Qualifikationsmerkmale eines gesetzlich ge- regelten Vertragstyps auf, handelt es sich nicht mehr um einen Innominatvertrag, der einer analogen Anwendung einzelner Bestimmungen der Besonderen Bestimmungen des OR be- dürfte. 3.3.5 Nicht zu überzeugen vermag sodann das Argument der Beklagten, wonach es "geradezu dysfunktional" wäre, wenn die geprüfte Gesellschaft die Arbeit der Revisionsstelle überprüfen und sich so von der Kontrollierten zur Kontrolleurin aufschwingen könnte. Das Aktienrecht beruht grundsätzlich auf dem Paritätsprinzip, wonach jedem Organ der Aktiengesellschaft eine eigenständige Kompetenzsphäre mit unentziehbaren Aufgaben zusteht (vgl. Meier- Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 13. A. 2023, N 557). Dieses Prinzip gilt jedoch nicht absolut. So ist es die Generalversammlung als oberstes Organ, die sowohl den Verwaltungs- rat als auch die Revisionsstelle wählt. Vorgeschlagen wird die Revisionsgesellschaft dabei auf Antrag des Verwaltungsrats (vgl. Reutter, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 730 OR

Seite 24/54 N 3). Folglich hat sich der Verwaltungsrat zu vergewissern, dass sein Antrag auf Wahl oder Wiederwahl der Revisionsstelle im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Es erscheint deshalb nicht dysfunktional, wenn dem Verwaltungsrat im Vorfeld der Wahl Mittel in die Hand gegeben werden, um die Arbeit der Revisionsstelle zu überprüfen. Ferner mag es zutreffen, dass die Revisionsstelle unabhängig sein und sich ihr Prüfungsur- teil objektiv bilden muss, weshalb die Unabhängigkeit weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein darf (Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 OR). Richtig ist auch, dass es die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gefährden könnte, wenn der geprüften Gesell- schaft während laufender Revision ein Mittel an die Hand gegeben würde, ihrerseits die Aktivitäten der Revisionsstelle zu überwachen. Ob die Revisionsgesellschaft der geprüften Gesellschaft bereits während laufendem Mandat Rechenschaft schuldet, hat die Vorinstanz allerdings offengelassen (act. 55 E. 8.9). Indessen ist nicht einzusehen, weshalb die Arbeit der Revisionsstelle auch nach Beendigung des Revisionsmandats jeder Kontrolle durch die geprüfte Gesellschaft entzogen sein müsste. Das Gebot der Unabhängigkeit der Revisions- stelle verschafft dieser keinen dauerhaften Sonderstatus, sondern soll lediglich ein freies und unbeeinflusstes Prüfungsurteil sicherstellen. Es dient dem Schutz von Personen mit Minder- heitsbeteiligungen und Gläubigern der geprüften Gesellschaft sowie – bei wirtschaftlich be- deutenden Gesellschaften und Publikumsgesellschaften – dem Schutz öffentlicher Interes- sen und von Investoren (vgl. Watter/Rampini, a.a.O., Art. 728 OR N 1 und 10). Um diesen Zweck zu erfüllen, muss die Unabhängigkeit der Revisionsstelle nur so lange gewährleistet sein, als das Revisionsmandat andauert. Ist das Revisionsmandat beendet, übt die Revisi- onsgesellschaft keine Kontrollfunktion mehr aus. In diesem Stadium gibt es folglich auch keinen Grund mehr, die Arbeit der Revisionsstelle vor der Überprüfung durch die geprüfte Gesellschaft oder ihre Rechtsnachfolger zu schützen. Dies gilt umso mehr, wenn über die geprüfte Gesellschaft – wie vorliegend – der Konkurs eröffnet worden ist. Dann ist nämlich das Vermögen der Gesellschaft samt allfälligen An- sprüchen gegenüber der Revisionsgesellschaft in die Konkursmasse übergegangen, die der Befriedigung der Gläubiger dient (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Es wäre widersinnig, wenn sich die Revisionsgesellschaft auf ihre Unabhängigkeit berufen könnte, die unter anderem den Schutz der Gläubiger bezweckt, um mögliche Ansprüche abzuwehren, aus denen eben- diese Gläubiger befriedigt werden sollen. 3.3.6 Entsprechend kann der Beklagten auch nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, eine analoge Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR sei ausgeschlossen, weil die Tätigkeit der Re- visionsstelle "nicht primär fremdnützig" sei. Zwar trifft zu, dass die Revisionsstelle nicht aus- schliesslich den Interessen der geprüften Gesellschaft verpflichtet ist, sondern ihre Unab- hängigkeit zu wahren hat. Die Revisionsstelle prüft die Qualität der Jahresrechnung unter anderem auch zugunsten der Allgemeinheit – namentlich Dritter, die der Gesellschaft Kredit gewähren oder sich an ihr beteiligen (vgl. Watter/Bänziger, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Vor Art. 727/727a OR N 16; BGE 133 III 453 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.13/1997 vom 19. Dezember 1997 E. 4a [= Pra 1998 Nr. 121]). Dies ändert aber zum einen nichts an der Fremdnützigkeit ihrer Aufgabe. Zum anderen folgt daraus auch nicht, dass eine Treue- pflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft grundsätzlich unpassend wäre (vgl. Pfiffner, a.a.O., N 1043; derselbe, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 728a OR

Seite 25/54 N 34b). Was die Qualität der Jahresrechnung betrifft, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Interessen der übrigen Stakeholder jenen der Gesellschaft zuwiderlaufen würde. 3.3.7 Schliesslich ist der Beklagten auch zu widersprechen, wenn sie behauptet, die Revisionsstel- le schulde kein Wirken, sondern nur einen Erfolg in Form der gesetzlichen Revisionsberichte. Damit deutet die Beklagte – ohne es explizit zu erwähnen – an, dass vorliegend eher Werk- vertragsrecht und nicht Auftragsrecht passend wäre, um allfällige Vertragslücken zu füllen. Diese Meinung wird aber – soweit ersichtlich – nur gerade von Eberle/Lengauer in Bezug auf gewisse Fragen geteilt (wobei die Rechenschaftspflicht nicht dazu gehört [Eberle/Lengauer, a.a.O., Vor Art. 727-731a OR, N 221 und 223]). Demgegenüber wird sogar im von der Be- klagten in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten K.________ festgehalten, dass das Verhält- nis zwischen der Revisionsstelle und der Gesellschaft auf eine Tätigkeit bzw. auf ein sorgfäl- tiges Verhalten ausgerichtet ist und nicht auf die Erstellung eines Werks (act. 40/1 Rz 80). Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es sodann auch nicht am Rechtsschutzinteres- se der geprüften Gesellschaft, die verschiedenen Arbeitsschritte der Prüfungsgesellschaft überprüfen zu können. Wie nämlich die Klägerin zu Recht einwendet (act. 62 Rz 142), enthält zwar das Obligationenrecht keine Prüfvorgaben. Diese finden sich jedoch in detaillierter Form in den PS, an die zu halten sich die Beklagte gegenüber der F.________ explizit verpflichtet hat (vgl. vorne E. 3.2.4.3). Hätte sich die Beklagte nicht daran gehalten, hätte sie den Vertrag mit der F.________ verletzt. Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ hat des- halb ein berechtigtes Interesse, dies zu überprüfen. 3.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beklagte keine Gründe vorbringt, welche einer analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag bzw. die Verträge zwischen ihr und der F.________ entgegenstünden. Im Gegenteil erscheint der Beizug von Art. 400 Abs. 1 OR im vorliegenden Fall als geeignet, um die bestehende Vertragslücke zu füllen. 3.4 Die Beklagte bringt weiter vor, die Vorinstanz habe verkannt, dass Art. 730c OR [Dokumenta- tions- und Aufbewahrungspflicht der Revisionsstelle] eine abschliessende Regelung enthalte und daher gar keinen Raum für eine richterliche Lückenfüllung lasse. 3.4.1 Zur Begründung führt die Beklagte zusammengefasst Folgendes an (act. 56 Rz 68-91): Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die geprüfte Gesellschaft aus Revisions- recht einzig Anspruch auf Herausgabe des Revisionsberichtes und des Berichtes an die ge- schäftsführenden Gesellschafter habe (Art. 728b und Art. 729b OR). Hingegen sei es nicht nachvollziehbar, unrichtig und willkürlich, wenn die Vorinstanz in E. 8.4 ff. des angefochtenen Entscheids argumentiere, dass im Revisionsrecht hinsichtlich der Frage einer Auskunfts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle eine Lücke vorliege, die in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 i.V.m. Art. 730c OR geschlossen werden müsse. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Vorinstanz diene Art. 730c OR nicht in erster Linie der geprüften Gesellschaft. Vielmehr sei in der Lehre unbestritten, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht einerseits der internen Qualitätssicherung im Revisionsunternehmen selbst, d.h. der Revisionsstelle, und andererseits auch der externen Qualitätssicherung durch die Aufsichtsbehörde diene. Der Schutzzweck von Art. 730c OR umfasse somit weder die geprüfte Gesellschaft noch Dritte, welche denn auch weder dazu

Seite 26/54 berufen noch überhaupt berechtigt seien, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung nach Art. 730c Abs. 2 OR sei allein der Revisionsstelle selbst im Rah- men ihrer eigenen Qualitätssicherung und der Revisionsaufsichtsbehörde vorbehalten. Zwar treffe zu, dass die Dokumente nach Art. 730c OR in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden könnten. Die Vorinstanz gehe aber falsch bzw. willkürlich und ohne Rechtsgrundlage davon aus, dass die Dokumente nicht nur von der Revisionsstelle zu ihrer Verteidigung in einem Verantwortlichkeitsprozess, sondern auch von der geprüften Gesellschaft beigezogen werden könnten, um allfällige Verfehlungen der Revi- sionsstelle nachweisen zu können. Einen Beleg für diese entscheidrelevante Erwägung lie- fere die Vorinstanz nicht. Sie könne sich nur auf die Botschaft berufen und weiter (auf überaus brüchigem Eis) noch anbringen, dass die aufzubewahrenden Dokumente letztlich auch der Gegenpartei in einem allfälligen Zivilverfahren "zugänglich" seien, weil alles andere der Gleichbehandlung der Parteien in einem Prozess widerspräche. Diese Auslegung finde im Gesetz, der Lehre und der Rechtsprechung keine Stütze. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass der Gesetzgeber im Revisionsrecht und insbesondere mit Art. 730c OR bewusst keine über die Erstattung und Herausgabe der gesetzlichen Revisionsberichte und die be- schränkte Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschafterversammlung und dem Sonderprüfer hinausgehende Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüften Gesellschaft habe schaffen wollen. Vorliegend sei ab dem 1. Januar 2008 die Regelung von Art. 730c OR anwendbar gewesen, welche der revidierten Gesellschaft – wie gezeigt – keinen Herausgabeanspruch gegenüber der Revisionsgesellschaft einräume. Insofern liege keine (echte) Lücke vor, die vom Gericht gefüllt werden könne. Aufgrund des intertemporalen Rechts sei Art. 730c OR auf die Jahres- rechnungen 2005/2006 und 2007 zwar nicht anwendbar, was die Vorinstanz, die nicht zwi- schen dem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsreform per 1. Januar 2008 unterschieden habe, übersehen habe. Da Art. 730c OR aber lediglich die bis dahin gel- tende Rechtslage nach den Branchenstandards ins Gesetz überführt habe, gelte dieselbe Aussage auch für die Zeit davor. Eine richterliche Lückenfüllung sei daher nicht zulässig. Weiter scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass sich die Aussage in der Botschaft, wonach die Dokumente nach Art. 730c OR in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Be- weismittel herangezogen werden könnten, auf den damaligen Entwurf von Art. 13 des Revi- sionsaufsichtsgesetzes (RAG) bezogen habe. Dieser habe als rein aufsichtsrechtliche Be- stimmung ausschliesslich die Revisionsstelle und deren Verhältnis zur Aufsichtsbehörde im Auge gehabt. Die Auslegung unter diesem Aspekt ergebe deutlich, dass der Gesetzgeber mit der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht ausschliesslich der Revisionsstelle die Mög- lichkeit der Beweissicherung im Hinblick auf allfällige Zivil- und Strafverfahren habe eröffnen wollen, nicht aber der geprüften Gesellschaft oder Dritten. Daran ändere nichts, dass die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht aufgrund einer parlamentarischen "Hauruckü- bung" letztlich im Obligationenrecht geregelt worden sei. Mit dieser Änderung sei keine Änderung des materiellrechtlichen Gehalts und keine neue Zweckbestimmung der Norm ein- hergegangen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Parteien im Verantwortlichkeitsprozess auch nicht in dem Sinne "gleichzubehandeln", dass die Beklagte als Revisionsstelle eine für

Seite 27/54 den Anspruchsteller respektive die Klägerin möglicherweise ungünstige tatsächliche Aus- gangssituation durch Offenlegung respektive Herausgabe der gesamten Prüfungsdokumen- tation ausgleichen und so die eindeutig bei der Klägerin liegende Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweislast übernehmen müsse. Dem Schweizer Zivil- und Zivilprozessrecht sei eine allgemeine Pflicht zur Herstellung einer Informationsäquivalenz zwischen der substan- ziierungs- und beweisbelasteten Partei und ihrer Gegenpartei fremd. Zudem bestehe auch kein dahin gehendes Bedürfnis, weil die geprüfte Gesellschaft respektive die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin im Gegensatz zur Beklagten unbeschränkte Einsicht in die Ge- schäftsakten im Konkurs der F.________ habe und sie daher umfassend dokumentiert sei. Aufgrund einer grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 730c OR könne entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen einzig geschlossen werden, dass diese erst im Jahr 2008 in Kraft getretene Bestimmung rein internen und aufsichtsrecht- lichen Zwecken diene und es mit Bestimmtheit nie der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, mit Art. 730c Abs. 2 OR für die geprüfte Gesellschaft oder Dritte eine Möglichkeit zur Beweis- sicherung im Hinblick auf künftige Verantwortlichkeitsprozesse gegen die Revisionsstelle zu schaffen. Dieses Ergebnis werde nicht zuletzt auch durch eine von der Vorinstanz unterlas- sene historische und zeitgemässe Auslegung bestätigt, wie sie im Gutachten K.________/L.________ überzeugend dargelegt worden sei. Mithin sei von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen, womit ent- gegen den vorinstanzlichen Erwägungen kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung bleibe. Sei das Revisionsrecht mit Bezug auf die Rechenschafts- und Herausgabepflichten abschliessend, so könne auch die auftragsrechtliche Bestimmung von Art. 400 OR nicht zur (analogen) Anwendung kommen. 3.4.2 Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass das Revisionsrecht sowohl in der bis zum

31. Dezember 2007 geltenden als auch in der aktuellen Fassung keine abschliessende Re- gelung der Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle gegenüber der geprüf- ten Gesellschaft enthält, die einer darüber hinausgehenden privatautonomen Willenseinigung der Vertragsparteien im Weg stünde (act. 55 E. 8.5.1 a.E. und 8.5.5). Damit geht auch ein- her, dass das Revisionsrecht einer Füllung der festgestellten Vertragslücke mittels analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR nicht entgegensteht. Was die Beklagte dagegen vor- bringt, vermag nicht zu überzeugen. 3.4.3 Wenn sie geltend macht, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber eine über die Bestimmungen des Revisionsrechts hinausgehende Rechenschafts- und Herausga- bepflicht der Revisionsstelle habe schaffen wollen, so mag das zutreffen. Dieses Argument ist aber unbehelflich, weil ein solcher gesetzgeberischer Wille gar nicht erforderlich ist. Viel- mehr müsste – wenn überhaupt – ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegen (vgl. BGE 141 III 43 E. 2.5.1, 140 III 206 E. 3.5.1, 140 III 636 E. 2.1 f., je m.w.H.), was die Beklagte nicht darzutun vermag. 3.4.4 Weiter stört sich die Beklagte primär daran, wie die Vorinstanz eine Bemerkung in der Bot- schaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren

Seite 28/54 vom 23. Juni 2004 (nachfolgend: Botschaft zum revidierten Revisionsrecht oder Botschaft; BBl 2004 3969 ff.) ausgelegt hat. 3.4.4.1 Die Beklagte bezieht sich dabei auf folgende Stelle in der Botschaft: "Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht dient einerseits der internen Qualitätssicherung, andererseits aber auch der Aufsichtsbehörde, welche die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten durch das Revi- sionsunternehmen überprüfen muss. Die Dokumente können ferner in allfälligen zivil- und strafrechtlichen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden" (BBl 2004 3969, 4071 f.). Die Vorinstanz ging davon aus, damit sei gemeint, dass sowohl die Revisionsstelle als auch die geprüfte Gesellschaft im Rahmen zivilrechtlicher (und strafrechtlicher) Verfahren die Möglichkeit haben sollten, die aufbewahrten Dokumente als Beweismittel heranzuziehen. Für die Beklagte ist diese Auslegung willkürlich, weil die Vorinstanz dafür keinen "Beleg" lie- fere und die Auslegung der Vorinstanz im Gesetz, in der Lehre und in der Rechtsprechung denn auch keine Stütze finde. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass sich die Botschaft auf Art. 13 des Revisionsaufsichtsgesetzes bezogen habe und damit nur die Revisionsstelle und deren Verhältnis zur Aufsichtsbehörde im Blick gehabt habe. Daraus ergebe sich "deut- lich", dass der Gesetzgeber nur der Revisionsstelle die Möglichkeit der Beweissicherung habe eröffnen wollen, nicht aber der geprüften Gesellschaft. 3.4.4.2 Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut der Botschaft lässt sich nicht entnehmen, wer die Möglichkeit haben soll, die aufbewahrten Dokumente in allfälligen zivil- und strafrechtli- chen Verfahren heranzuziehen. Die zitierte Stelle ist demnach ebenfalls auslegungsbedürftig. Die Auslegung von Gesetzen, wozu auch der Einbezug und die Würdigung der Materialien gehört, ist ein Teil der Rechtsanwendung. Folglich war die Vorinstanz dabei nicht auf "Bele- ge" angewiesen (vgl. Art. 57 ZPO). Auch macht die Beklagte zu Recht nicht geltend, die Vor- instanz habe in dieser Hinsicht ihre Begründungspflicht verletzt. Dem angefochtenen Ent- scheid lässt sich nämlich ohne Weiteres entnehmen, gestützt auf welche Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Schluss gelangte. 3.4.4.3 Die von der Beklagten besonders hervorgehobene Tatsache, dass es im Gesetz, auf das sich die Botschaft bezieht, um die Beaufsichtigung der Revisionsstelle ging, steht der Auf- fassung der Vorinstanz sodann nicht entgegen. Im Gegenteil: Hintergrund der Revision war unter anderem die Erkenntnis, dass die reine Selbstregulierung der Revisorinnen und Revi- soren nicht mehr ausreichte (vgl. BBl 2004 3969, 3979). Mithin ging es darum, die Tätigkeit der Revisionsstellen über die blosse Selbstregulierung hinaus einer gewissen externen Kon- trolle zu unterstellen. Die Kontrolle durch die eigens dafür geschaffene Revisionsaufsichts- behörde stand dabei im Vordergrund. Ist in diesem Kontext aber von zivil- und strafrechtli- chen Verfahren die Rede, drängt sich der Schluss auf, dass darin eine weitere Form externer Kontrolle gesehen wurde: Sollen die aufzubewahrenden Dokumente auch im Rahmen zivil- oder strafrechtlicher Verfahren zur externen Kontrolle von Revisionsstellen dienen, müssen sie auch der geprüften Gesellschaft oder anderen Gegenparteien der Revisionsstelle zugänglich sein. Andernfalls wäre es allein der Revisionsstelle anheimgestellt, ob sie zur Aufklärung Hand bietet oder nicht. Die Revisionsstelle würde in diesem Fall belastendes Ma- terial wohl regelmässig für sich behalten und somit eine externe Kontrolle auf dem zivil- oder strafrechtlichen Weg vereiteln. Die externe Kontrolle über Revisionsstellen würde auf diese Weise nicht gestärkt, sondern vielmehr unterlaufen. Das kann nicht die Absicht des Gesetz- gebers gewesen sein.

Seite 29/54 3.4.4.4 Abgesehen davon hat die Revisionsstelle ohnehin ein eminentes Interesse daran, entlasten- de Dokumente zwecks späterer Beweisführung aufzubewahren. Weshalb es dazu einer spe- ziellen, vom Gesetzgeber auferlegten Aufbewahrungspflicht bedürfte, ist deshalb nicht einzu- sehen. Art. 730c OR käme nach der Lesart der Beklagten gewissermassen die Funktion zu, die Revisionsstellen vor sich selbst zu schützen, indem ihnen verboten würde, Dokumente, die sie zu ihrer Entlastung in einem späteren Zivil- oder Strafverfahren noch benötigen könn- ten, zu vernichten. Ein solches Verständnis ist nicht sachgerecht, insbesondere im soeben dargelegten gesetzgeberischen Kontext. 3.4.4.5 Mit der Vorinstanz ist daher anhand der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die Revisionsstelle als auch die geprüfte Gesellschaft die von der Revisionsstelle aufzubewahrenden Dokumente als Beweismittel im Rahmen zivil- rechtlicher (und strafrechtlicher) Verfahren heranziehen können. 3.4.5 Ebenfalls fehl geht der Einwand der Beklagten, wonach die Parteien im Verantwortlich- keitsprozess nicht in dem Sinne "gleichzubehandeln" seien, dass sie als Revisionsstelle eine für die Klägerin ungünstige tatsächliche Ausgangssituation durch Offenlegung der gesamten Prüfungsdokumentation ausgleichen und so die der Klägerin obliegende Behauptungs-, Sub- stanziierungs- und Beweislast übernehmen müsse. Zum einen geht es vorliegend um das Bestehen oder Nichtbestehen einer materiellrechtlichen Auskunftspflicht und (noch) nicht um die Beweiserhebung in einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren. Wie die Beklagte dar- auf kommt, dass die Bejahung eines Rechenschafts- bzw. Herausgabeanspruchs der Klä- gerin im vorliegenden Verfahren zu einer Umkehr der Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweislast in einem späteren Verantwortlichkeitsverfahren führen würde, erschliesst sich da- her von vornherein nicht. Zum anderen übersieht die Beklagte, dass sie auch als beklagte Partei in einem allfälligen Verantwortlichkeitsverfahren zur Mitwirkung bei der Beweiserhe- bung verpflichtet wäre (Art. 160 ZPO). Eine Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sach- verhalts besteht namentlich dann, wenn die beweisbelastete Partei wegen Beweisschwierig- keiten nicht selbst den Beweis führen kann, und umfasst unter anderem die Herausgabe von Urkunden (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO; Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 160 ZPO N 11 m.w.H.). Es trifft somit nicht zu, dass es im Verantwortlichkeitsverfahren keine Mecha- nismen gäbe, mit denen eine "ungünstige tatsächliche Ausgangssituation" in Bezug auf die Beweisführung nicht zumindest teilweise ausgeglichen würde. Ein entsprechender Bedarf wäre überdies – entgegen der Auffassung der Beklagten – vorliegend gegeben, zumal die Prüfungsdokumentation für die Überprüfung der Arbeit der Beklagten entscheidend ist und sich diese nicht bei den Geschäftsakten der F.________, sondern ausschliesslich im Besitz der Beklagten befindet. 3.4.6 Mit den vorgetragenen Argumenten vermag die Beklagte folglich nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz richtigerweise hätte zum Schluss kommen müssen, Art. 730c OR schliesse eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag zwischen Revisionsstelle und geprüfter Gesellschaft aus. Zum intertemporalen Recht ist schliesslich festzuhalten, dass die Vorinstanz zwar tatsächlich nicht zwischen dem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der Aktienrechtsreform per 1. Januar 2008 unterschieden hat. Übersehen hat sie die Geset- zesänderung jedoch nicht. In E. 8.5.2 des angefochtenen Entscheids ging sie auf die Rechts- lage vor dem Inkrafttreten der Revision ein und kam zum Schluss, dass auch im bis zum

31. Dezember 2007 geltenden Recht keine abschliessende Regelung bestanden habe, die

Seite 30/54 eine analoge Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR verunmöglicht hätte (act. 55 E. 8.5.2). Wenn die Beklagte ausführt, mit Art. 730c OR sei lediglich die bis anhin geltende Rechtslage nach Branchenstandards ins Gesetz überführt worden, kann sie daraus nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Da nach dem Gesagten feststeht, dass Art. 730c OR einer analogen Anwend- barkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auf das Vertragsverhältnis zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft nicht entgegensteht, muss dies auch für die Zeit vor dessen In- krafttreten gelten. 3.4.7 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, das Revisions- recht habe weder vor noch nach dem 1. Januar 2008 einer analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR auf den Vertrag sui generis zwischen der Revisionsstelle und der geprüf- ten Gesellschaft entgegengestanden. Auf die E. 8.5-8.5.5 des angefochtenen Entscheids kann insofern und unter Vorbehalt der Ergänzungen gemäss E. 3.2 hiervor verwiesen wer- den (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4 m.w.H.). 3.5 Als erstes Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass die Beklagte als ehemalige Revisionsstelle der F.________ in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich einer umfassenden Auskunfts- und Re- chenschaftspflicht gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der F.________ unterliegt. Die Bestimmungen des Revisionsrechts und namentlich Art. 730c OR stehen einer analogen Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR auf das Vertragsverhältnis sui generis zwischen der Be- klagten und der F.________ nicht entgegen. Zudem räumt auch die Beklagte ein, dass "die Beweissicherung für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche ein Grundgedanke dieser Be- stimmung [Art. 730c OR]" war (vgl. vorne E. 3.1.4 a.E.). Objektiv betrachtet gibt es keine überzeugenden Gründe, die nach Beendigung des Prüfungsmandats gegen eine Rechen- schafts- und Herausgabepflicht der Revisionsstelle sprechen würden – auch wenn die ent- sprechenden Informationen mit Blick auf einen allfälligen Verantwortlichkeitsprozess verlangt werden. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rügen der Beklagten einzugehen, die sich ge- gen die Auslegung von Ziff. 14A der PS 230 im angefochtenen Entscheid richten (act. 56 Rz 53-60). Dasselbe gilt für die Rüge der Beklagten hinsichtlich E. 7 des angefochtenen Ent- scheids, die sich mit dem Rechenschafts- und Herausgabeanspruch aus Revisionsrecht be- fasst (act. 56 Rz 61-67). Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Anspruch, der aus dem Revisionsrecht des OR sowie aus den PS abgeleitet werden kann, weniger weit geht als derjenige, der sich aus der analogen Anwendbarkeit von Art. 400 Abs. 1 OR ergibt. Diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids sind für den Ausgang des Verfahrens folglich nicht massgebend. 4. Nach wie vor umstritten ist auch der Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Beklagten. 4.1 Die Vorinstanz führte dazu zusammengefasst Folgendes aus (act. 55 E. 8.6-8.9 und E. 8.11 f.):

Seite 31/54 4.1.1 Nach Art. 400 Abs. 1 OR habe der Beauftragte auf Verlangen jederzeit über seine Geschäfts- führung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen sei, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht solle dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen. Sie bilde Voraussetzung und Grundlage der Herausgabepflicht. Der Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht sei auf Belange des Auftragsverhältnisses beschränkt, wobei der Beauftragte den Auftrag- geber vollständig und wahrheitsgetreu zu informieren und ihm sämtliche Dokumente vorzu- legen habe, die sich auf die im Interesse des Auftraggebers besorgten Geschäfte bezögen. Der Umfang der Einsichtnahme bzw. Edition bestimme sich mithin nach dem Inhalt des Auf- trags, aus dem sich die entsprechende Pflicht ergebe, und dem Zweck, aufgrund dessen die Einsichtnahme oder Edition verlangt werde. Die Herausgabepflicht umfasse zudem alles, was dem Beauftragten in Ausführung des Mandats vom Auftraggeber ausgehändigt worden oder von Dritten zugekommen sei. Dazu gehörten Vermögenswerte und Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden seien. 4.1.2 Sämtliche Revisionsdienstleistungen seien angemessen zu dokumentieren. Die Dokumentation umfasse die Zusammenstellung von Unterlagen und Dateien, die ein Abschlussprüfer anfertige oder erhalte, um die im Rahmen der Prüfung verwendeten Informationen und durchgeführten Prüfungshandlungen sowie die Schlussfolgerungen zu belegen. Von der Aufbewahrungspflicht der Revisionsstelle würden insbesondere die Revisionsberichte sowie die Prüfungsdokumenta- tion bestehend aus Arbeitspapieren sowie den dazugehörigen Prüfungsnachweisen erfasst. Arbeitspapiere seien Unterlagen, welche die Revisionsstelle selbst für interne Zwecke erstellt habe. Dazu gehörten Nachweise zum Planungsprozess, zur Einschätzung von Risiken, die Prüfungsstrategie und das Prüfungsprogramm, die durchgeführten Prüfungshandlungen, die Prüfungsergebnisse inkl. Schlussfolgerungen sowie die Kommunikation. Ein- und ausgehende E-Mails gehörten auch dazu, soweit sie Informationen enthielten, die das Prüfungsergebnis oder einzelne Prüfungsfeststellungen stützten oder nachvollziehbar machten. Dasselbe gelte für Gutachten und Stellungnahmen von Dritten, die im Auftrag der Revisionsstelle erstellt wor- den seien. Prüfungsnachweise seien demgegenüber die Resultate aus Befragungen, Einsicht- nahmen, Bestätigungen, Berechnungen sowie analytischen Verfahren und interne Unterlagen, welche die Revisionsstelle von der geprüften Gesellschaft erhalte (wie beispielsweise Kopien von Buchführungsunterlagen, Kontoauszügen etc.) genauso wie externe Bestätigungen, der Schriftverkehr zwischen der Revisionsstelle und der geprüften Gesellschaft und Gesprächs- protokolle oder Notizen über Gespräche mit Organen der Gesellschaft. Dass die Arbeitspapiere Eigentum der Revisionsstelle seien, habe zwar zur Folge, dass diese Unterlagen nicht im Ori- ginal herauszugeben seien. Einer Herausgabe von Kopien stehe hingegen nichts entgegen. 4.1.3 Rein interne Dokumente seien demgegenüber grundsätzlich von der Herausgabepflicht nicht erfasst. Weil aber die Herausgabepflicht und die Rechenschaftspflicht nicht gleich weit gin- gen, könnten sie dennoch von der Rechenschaftspflicht erfasst werden, sollten sie zur Kon- trolle der Tätigkeit des Beauftragten notwendig sein. Solche Unterlagen seien grundsätzlich in Kopie herauszugeben, wobei der Auftraggeber die entstehenden Kosten zu übernehmen habe. Es sei somit zu differenzieren zwischen der Herausgabepflicht nicht unterliegenden, internen Dokumenten, deren Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form zur Kenntnis ge- bracht werden müsse, um diesem überhaupt die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauf- tragten zu ermöglichen, und "rein internen" Dokumenten wie beispielsweise nie versandten Vertragsentwürfen, welche für die Überprüfung der vertragsgemässen Ausführung des Auf-

Seite 32/54 trags durch den Beauftragten ohnehin nicht relevant seien und demnach nicht der Rechen- schaftspflicht unterlägen. Mit Bezug auf Dokumente, die vom Abschlussprüfer grundsätzlich nicht aufzubewahren seien, habe der Auftraggeber keinen Anspruch auf Herausgabe oder Rechenschaft. Dazu gehörten aktuelle bzw. überholte Entwürfe von Abschlüssen, Memoran- den oder Berichte, Hinweise und Bemerkungen in Arbeitspapieren, die nur auf vorläufigen oder unvollständigen Einschätzungen beruhten, überholte Versionen von Arbeitspapieren, die aufgrund von Schreibfehlern korrigiert worden seien oder auf Fehlern von neuen, noch nicht ausgebildeten Mitarbeitern beruhten, sowie Duplikate von Unterlagen. Gleiches gelte für Dokumente, die über Arbeitsorganisation des Beauftragten Auskunft gäben (z.B. Anwei- sungen an die Gehilfen oder Arbeitsrapporte). 4.1.4 Die Beklagte weise zu Recht darauf hin, dass die Aufbewahrungs- und Dokumentations- pflicht der Revisionsstelle nach Art. 730c OR erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei. Die Beklagte habe daher zumindest die Revisionsberichte und die Revisionsdokumentation für die Jahresrechnung des Jahres 2007 gestützt auf Art. 730c OR, der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei, während zehn Jahren aufbewahren müssen. Die Belege und Korrespon- denz seien aber auch zuvor gemäss den PS 230 während zehn Jahren aufzubewahren ge- wesen. Der Abschlussprüfer habe daher angemessene Massnahmen treffen müssen, um die Vertraulichkeit und sichere Verwahrung der Arbeitspapiere zu gewährleisten, und diese während eines Zeitraums aufbewahren müssen, der den gesetzlichen Aufbewahrungsvor- schriften sowie den praktischen Bedürfnissen entsprochen habe (PS 230 Ziff. 13). In Art. 730c OR sei nur die längst etablierte Aufbewahrungs- und Dokumentationspflicht des Abschlussprüfers gesetzlich verankert worden. Diese Pflichten hätten daher insbesondere nach etablierter Praxis des Berufsstandes Anwendung gefunden, auch wenn das Revisions- recht vor dem 1. Januar 2008 die Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht geregelt habe. Folglich sei der Revisionsstelle auch vor dem 1. Januar 2008 eine – wenn auch allen- falls eingeschränkte – Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht zugekommen. Anderer- seits habe das Auftragsrecht auch vor Inkrafttreten des neuen Revisionsrechts eine Aufbe- wahrungs- und Dokumentationspflicht gekannt, welche sich bereits dazumal auf die jederzei- tige Rechenschaftspflicht und allgemeine Sorgfaltspflicht des Beauftragten gestützt habe. Der Rechenschafts- und Herausgabeanspruch nach Art. 400 OR verjähre zehn Jahre nach Erfüllung bzw. nach Beendigung des Auftrags. Vorliegend sei das Mandatsverhältnis zwi- schen der Beklagten und der F.________ noch nicht beendet und die Verjährungsfrist habe somit noch nicht zu laufen begonnen. Im Übrigen habe die Beklagte ab 2016 gegenüber der Konkursmasse der F.________ bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG jährlich bis einschliesslich 31. Dezember 2020 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung für allfällige Ansprüche aus Revisionshaftung und allfälliger Beratung im Zusam- menhang mit der F.________ verzichtet. Diese Verjährungseinredeverzichtserklärungen würden auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin der Konkursmasse der F.________ gel- ten, weil die Klägerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10. Januar 2020 Inhaberin von sämtlichen Forderungen der F.________, mit allen rechtlichen Vorzügen und Einreden, geworden sei. 4.1.5 Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Revisionsstelle – ungeachtet ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit und ungeachtet ihrer Weisungsfreiheit

– in analoger Anwendung von Art. 400 Abs. 1 OR grundsätzlich einer umfassenden Aus- kunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Auftraggeber unterliege. Der Anspruch der

Seite 33/54 geprüften Gesellschaft (oder wie hier deren Rechtsnachfolgerin) erstrecke sich auf Auskunft und auf Einsicht insbesondere auch auf die Arbeitspapiere, die zu Recht als wichtige Ergän- zung zum Prüfungsbericht gelten würden. Das Eigentum an den Arbeitspapieren gemäss PS 230 Ziff. 14 und Ziff. 14A schränke lediglich die Herausgabe von Unterlagen ein, nicht jedoch den Rechenschaftsanspruch des Auftraggebers durch Einsicht in die Unterlagen oder Zustellung von Kopien. 4.2 Die Beklagte bringt gegen diese allgemeinen Ausführungen zum Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR nichts vor, sondern bestätigt die Ausführun- gen der Vorinstanz teilweise sogar ausdrücklich als zutreffend. Die Beklagte kritisiert jedoch, die Vorinstanz habe sie im Widerspruch dazu trotzdem pauschal, d.h. ohne jede Differenzie- rung, zur "Herausgabe von Sämtlichem" verpflichtet (act. 56 Rz 103-106). Damit übergeht die Beklagte, dass die Vorinstanz in E. 9 über fast 40 Seiten hinweg auf jeden einzelnen Punkt des klägerischen Auskunftsbegehrens eingegangen ist und die Argumente beider Parteien für oder wider die Herausgabe von Kopien der verschiedenen Dokumente gegeneinander abgewogen hat. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sodass auf ihre diesbezüg- liche Kritik mangels ausreichender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1). 4.3 Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte am Ende ihrer Berufung noch kurz auf einzelne der in E. 9 des angefochtenen Entscheids abgehandelten Punkte separat eingeht (wobei sie diese Auflistung als "nicht abschliessend" bezeichnet [act. 56 Rz 130]). Auch die dort vorge- brachte Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nämlich über weite Strecken nicht. 4.3.1 Die Beklagte greift einzelne Erwägungen der Vorinstanz auf und führt stichwortartig Gründe an, weshalb die dort dargelegten Ausführungen "nicht angehen" würden und willkürlich seien. Eine argumentative Auseinandersetzung lässt sie aber weitestgehend vermissen. So zitiert sie etwa eine Erwägung der Vorinstanz und versieht diese lediglich mit einem Fragezeichen oder mit der in Klammern angefügten Bemerkung "verstehe das, wer will" (act. 56 Rz 130,

4. und 7. Lemma). Darin ist von vornherein keine ausreichend begründete Kritik zu erkennen. Weiter moniert die Beklagte in zwei Fällen, sie sei zur Herausgabe von Entwürfen verurteilt worden, obwohl die Vorinstanz selbst der Auffassung sei, dass kein Anspruch auf die Her- ausgabe von Entwürfen bestehe (act. 56 Rz 130, 2. und 9. Lemma). Diese Kritik ist undiffe- renziert, hat die Vorinstanz doch nicht etwa festgehalten, dass sämtliche Entwürfe egal wel- cher Dokumente generell von der Rechenschaftspflicht ausgenommen seien (vgl. vorne E. 4.1.3). Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. 4.3.2 Unvollständig und daher nicht ausreichend nachvollziehbar ist auch die Kritik, es gehe nicht an und sei willkürlich, wenn die Vorinstanz in E. 9.2.3 [des angefochtenen Entscheids] aus vorläufigen, ungeprüften Saldobilanzen der F.________ "per Ende 2008 und 2008", die mit einer Bilanzsumme von je rund CHF 1,7 Mio. offensichtlich nur die unwesentlichen Finanzin- formationen des Hauptsitzes umfassen würden, schliesse, dass die Beklagte über die reine Planung hinaus Konzernprüfungen vorgenommen habe (act. 56 Rz 130, 5. Lemma). Dassel- be gilt für die Behauptung, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz die Beklagte in E. 9.3.3 [des angefochtenen Entscheids] zur Herausgabe von Listen sämtlicher Nachtragsbuchungen lokaler Prüfer im Ausland verurteile, gegenüber welchen diese auch nach Erkenntnis der Vor- instanz keine Weisungsbefugnisse habe (act. 56 Rz 130, 6. Lemma). Die Vorinstanz ging

Seite 34/54 davon aus, dass es auf die Weisungsbefugnis nicht ankomme, u.a. weil ohnehin davon aus- zugehen sei, dass die Beklagte selbst über die Mehrheit der von der Klägerin herausverlang- ten Dokumente verfüge und sie mit ihrer unberechtigten Mitwirkungsverweigerung den Nach- weis der Klägerin vereitelt habe, welche Dokumente bei ihr tatsächlich vorlägen (vgl. vorne E. 2.1.3-2.1.8). Auch damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Auf sämtliche vorerwähnten Rügen ist daher mangels ausreichender Begründung nicht ein- zutreten. 4.4 Sodann rügt die Beklagte, die Vorinstanz habe sie zur Herausgabe von Dokumenten ver- pflichtet, die nicht die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle beträfen, obwohl die Klägerin ihr Rechtsbegehren entsprechend beschränkt habe. Damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt (act. 56 Rz 130, 1., 3. und 8. Lemma). Auch dem kann nicht gefolgt werden. 4.4.1 Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, wel- cher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei. Überspitzt formalistisch wäre es mithin, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begrün- dung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_342/2022 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1.1 und 2.1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 4.4.2 Richtig ist, dass die Klägerin im Einleitungssatz ihres Rechtsbegehrens beantragt, es seien ihr "sämtliche bei [der Beklagten] oder bei weisungsunterworfenen Dritten im In- und Aus- land, insbesondere aber nicht nur die bei den beigezogenen D.________- Gruppengesell- schaften in G.________, I.________, J.________ und H.________, vorhandenen physischen oder elektronischen Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ GmbH in Liquidation betreffen," zu übergeben. Danach folgt jedoch eine mehrseitige Auflistung aller Dokumente, deren Herausgabe sie im Einzelnen "insbesondere" verlangt. Daraus erschliesst sich, dass der Terminus "Unterlagen, welche die Organstellung der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ betreffen" nach dem Verständnis der Klä- gerin weit auszulegen ist und mindestens diejenigen Dokumente umfasst, die zusätzlich auf- gelistet wurden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass mit diesem Einleitungssatz eine Ein- schränkung des Rechtsbegehrens auf Auskünfte im Zusammenhang mit der Organstellung der Beklagten und unter Ausschluss des sich daraus ergebenden Vertragsverhältnisses be- absichtigt war. Dass die Vorinstanz sie zur Herausgabe von Kopien von Dokumenten ver- pflichtet habe, die im Rechtsbegehren der Klägerin nicht namentlich erwähnt werden, macht die Beklagte sodann zu Recht nicht geltend. Eine Verletzung der Dispositionsmaxime ist da- her nicht ersichtlich. 4.5 Schliesslich wendet die Beklagte ein, es sei unrichtig, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, das Mandat der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ sei noch nicht been- det, weil sie immer noch im Handelsregister eingetragen sei. Nach Art. 730a Abs. 1 OR wer- de die Revisionsstelle für ein bis drei Geschäftsjahre gewählt und ihr Amt ende mit der Ab- nahme der letzten Jahresrechnung (act. 56 Rz 114). Das trifft zwar zu, bleibt für den Aus-

Seite 35/54 gang des Verfahrens aber folgenlos. Hintergrund dieser Feststellung war die Frage, ob der Rechenschafts- und Herausgabeanspruch der Klägerin (teilweise) verjährt sei. Dies verneinte die Vorinstanz aber gleich aus zwei Gründen: Einerseits, weil das Mandat noch nicht beendet sei, und andererseits, weil die Beklagte gegenüber der Konkursmasse der F.________ ab 2016 bis und mit 31. Dezember 2020 Verjährungseinredeverzichtserklärungen abgegeben habe, auf die sich auch die Klägerin berufen könne. Da die Beklagte gegen diese zweite Be- gründung nichts vorbringt, kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Revisionsman- dats nicht mehr an (s. dazu auch hinten E. 5.2). 5. Die Beklagte wendet (wie erwähnt; vgl. vorne E. 2.3) weiter ein, die Unterlagen, deren Kopi- en sie der Klägerin gemäss dem angefochtenen Entscheid herausgeben müsse, lägen ihr gar nicht vor. Auch dieser Einwand steht im Zusammenhang mit dem Umfang der Herausgabe- und Rechenschaftspflicht der Beklagten: Diese kann nicht zur Herausgabe von Kopien von Unterlagen verpflichtet werden, die sie nicht besitzt und auch nicht besitzen muss. Die Aus- führungen der Vorinstanz zu diesem Thema wurden bereits vorne in E. 2.1.3 ff. wiederge- geben. 5.1 Die Beklagte rügt diesbezüglich eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung und führt zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus (act. 56 Rz 38-40 und 42-44): 5.1.1 In Anwendung der PS 600 sei das Gros der Prüfungsnachweise und Arbeitspapiere für die Prüfung der Jahresrechnungen 2005/2006 und 2007 der F.________ nicht von der Beklag- ten, sondern von den beigezogenen ausländischen D.________-Netzwerkgesellschaften er- langt bzw. erstellt worden und deren Prüfungsdokumentationen seien nicht Bestandteil der Prüfungsdokumentation der Beklagten. Zudem treffe die vorinstanzliche Erwägung nicht zu, wonach sich die Beklagte als ordentliche Revisionsstelle der F.________ auf eine umfassen- de Prüfungsdokumentation habe stützen müssen, welche eigene und allenfalls von anderen D.________-Gesellschaften erstellte Dokumente umfasst habe. Die Vorinstanz verkenne, dass sich gemäss den PS 600 der "erste Abschlussprüfer", d.h. vorliegend die Beklagte, grundsätzlich "tel quel" auf die Arbeiten und Arbeitsergebnisse des "anderen Wirtschaftsprü- fers", d.h. vorliegend der anderen D.________-Netzwerkgesellschaften, abstützen könne, wenn er sich von dessen professioneller Kompetenz und Unabhängigkeit überzeugt habe und der "andere Wirtschaftsprüfer" bei seiner Berufsausübung angemessene Grundsätze und Vorgehensweisen der Qualitätssicherung befolge. Bei Zugehörigkeit zum selben Netz- werk, wie vorliegend, sei dies der Fall. 5.1.2 Weiter verkenne die Vorinstanz, dass der "erste Abschlussprüfer" gemäss PS 600 Ziff. 11 zum Schluss kommen könne, dass die Prüfungshandlungen gemäss PS 600 Ziff. 10 gar nicht notwendig seien, weil er schon vorher hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise darüber erlangt habe, dass der "andere Abschlussprüfer" bei seiner Berufsausübung ange- messene Grundsätze und Vorgehensweisen der Qualitätssicherung befolge. Auch das sei bei Zugehörigkeit zum selben Netzwerk – wie vorliegend – der Fall. Der "erste Abschlussprü- fer" müsse daher nicht einmal dokumentieren, weshalb er die Prüfungshandlungen gemäss PS 600 Ziff. 11 auf ein Minimum beschränkt habe. Die pauschale vorinstanzliche Erwägung, die Beklagte müsse über die Mehrheit der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen, gehe auch aus diesem Grund ins Leere und sei eine falsche Annahme.

Seite 36/54 5.1.3 Unzutreffend sei sodann die Erwägung, nach der sich auch aus der Full Interoffice Conclu- sion (Prüfungsurteil) des Geschäftsjahres 2006 ergebe, dass die Beklagte wesentliche Prü- fungshandlungen selbst vorgenommen habe. Die Beklagte habe substanziiert und nachge- wiesen, dass der mit dieser Full Interoffice Conclusion von einer D.________-Netzwerk- gesellschaft testierte Abschluss dem anschliessend von der Beklagten testierten Abschluss mit Ausnahme der Darstellung vollumfänglich entspreche. Damit sei erstellt, dass die wesent- lichen Prüfungshandlungen nicht von der Beklagten, sondern eindeutig von der beigezoge- nen ausländischen D.________-Netzwerkgesellschaft durchgeführt worden seien. Die vor- instanzliche Schlussfolgerung, wonach die Beklagte über das Gros der Prüfungsdokumenta- tion verfügen müsse, gehe demnach fehl. Dies stehe im Übrigen im Widerspruch dazu, dass das Gros der Prüfungshonorare von den beigezogenen ausländischen D.________- Netzwerkgesellschaften und nicht von der Beklagten direkt in Rechnung gestellt worden sei. 5.1.4 Schliesslich habe die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass im Jahr 2007 eine Konzernprüfung bei der F.________ von Gesetzes wegen nicht verlangt gewesen sei und folglich freiwillig er- folgt wäre, wenn sie hätte durchgeführt werden können – was aber nicht der Fall gewesen sei, weil die entsprechenden Konzernrechnungen nicht vorgelegen hätten und zwar weder für das Jahr 2007 noch für die folgenden Jahre. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit den konsolidier- ten Jahresrechnungen der F.________ verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 1 [6]). Das könne die Be- klagte nicht nachvollziehen. Das Urteil sei widersprüchlich und die Vorinstanz verfalle damit in Willkür. 5.2 Diese Ausführungen sind unbehelflich. Auch in Bezug auf dieses Thema hat die Vorinstanz ihren Entscheid nämlich doppelt begründet: Einerseits kam sie zum Schluss, die Beklagte müsse aufgrund ihrer Rolle als "erste Abschlussprüferin" tatsächlich über die Mehrheit der von der Klägerin verlangten Unterlagen verfügen (act. 55 E. 3.6). Dagegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Kritik. Andererseits stellte die Vorinstanz aber auch auf den Umstand ab, dass die Beklagte die vollständige Offenlegung der Interoffice Engagement Instructions un- berechtigt verweigert hatte. Sie kam im Rahmen ihrer Würdigung zum Schluss, dass sich aus den Interoffice Engagement Instructions wesentliche Informationen dazu ergeben hätten, wie die Aufgabenteilung zwischen der Beklagten und den ausländischen D.________- Netzwerkgesellschaften gewesen sei und welche Dokumente die D.________ G.________ der Beklagten für die Abschlussprüfung hätte vorlegen müssen (act. 55 E. 3.5). Gegen diese zweite Begründung bringt die Beklagte nichts Stichhaltiges vor. Sie hält lediglich einleitend und allgemein (unter dem Titel "3. Grundtenor im angefochtenen Entscheid") fest, die Interof- fice Engagement Instructions seien Teil der von der Klägerin herausverlangten Prüfungsdo- kumentation; die Herausgabe dürfe nicht durch Edition umgangen werden (act. 56 Rz 11). Darin ist keine argumentative Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu erblicken, weshalb die Berufung jedenfalls in diesem Punkt unzureichend begründet ist. Beruht ein Entscheid auf mehreren selbstständigen alternativen Begründungen, ist für jede einzelne in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung der gehörig begründeten Rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_583/2021 vom

23. Mai 2022 E. 4; 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 4; 4A_103/2019 vom 13. März 2019 E. 2). Nachdem die Beklagte die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht hinreichend gerügt

Seite 37/54 hat, ist auf die Kritik im Zusammenhang mit der Rolle der Beklagten als "erste Abschlussprü- ferin" nicht weiter einzugehen. 5.3 Unbegründet ist schliesslich auch die Kritik, welche die Beklagte mit Bezug auf die – letztlich nicht durchgeführte – Konzernprüfung für die Jahre 2007-2010 vorbringt. Die Vorinstanz leg- te in E. 9.6 des angefochtenen Entscheids detailliert dar, weshalb sie zum Schluss kam, die Beklagte sei zur Herausgabe von Kopien dieser Dokumente zu verpflichten. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sodass ihre Berufungsbegründung insofern ohnehin unzurei- chend ist (vgl. vorne E. 1.1). Im Übrigen wurde die Beklagte in Dispositiv-Ziff. 1 (6) des ange- fochtenen Entscheids zur Herausgabe von Kopien folgender Unterlagen verpflichtet: Sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit den statutarischen Jahresrechnungen und den konsoli- dierten Jahresrechnungen, insbesondere aber nicht nur: (a) Prüfungsinstruktionen an die D.________ Gruppengesellschaften; (b) Korrespondenzen mit D.________ Gruppengesellschaften betreffend Prüfungsinstruktionen und -vorgehen sowie eines internen Kontrollsystems (IKS); (c) Bei der Beklagten vorhandene Prüfpapiere der involvierten D.________ Gesellschaften, bzw. Dokumentation der Beklagten über den Inhalt und die Schlussfolgerungen aus der Durchsicht der Prüfpapiere der involvierten D.________ Gesellschaften; (d) Early Warning Memoranden der D.________ Gesellschaften; (e) lnteroffice Prüfungstestate und das dazugehörige (zahlenmässige) Reporting Package samt Vollständigkeitserklärungen. Dabei handelt es sich durchwegs um Dokumente, deren Existenz nicht zwingend vom Vor- handensein (finaler) Konzernrechnungen abhängt. Die Kritik der Beklagten vermag insofern auch in der Sache nicht zu überzeugen. 5.4 Aus den genannten Gründen ist auf die von der Beklagten vorgetragene Kritik nicht einzutre- ten. Somit bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. 6. Im Zusammenhang mit dem Umfang der Rechenschafts- und Herausgabepflicht der Beklag- ten ist weiter umstritten, ob Persönlichkeitsrechte der Beklagten und ihrer Mitarbeiter der Offenlegung gewisser Dokumente entgegenstehen. 6.1 Die Vorinstanz verneinte dies aus folgenden Gründen (act. 55 E. 8.10.1): Unterliege ein internes Dokument der Rechenschaftspflicht, bedeute dies noch nicht, dass es dem Auftraggeber ohne Weiteres vorzulegen sei. Die Rechenschaftspflicht eines Beauftragten gelte gemäss Rechtsprechung und Lehre nicht schrankenlos. Inhalt und Umfang der Re- chenschafts- und Herausgabepflicht seien abhängig vom konkreten Auftragsverhältnis und seiner Zweckbestimmung. Die Rechenschaftspflicht finde ihre Grenzen zudem im Grundsatz von Treu und Glauben und in den Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten. Ergebe eine Abwägung zwischen den Interessen des Auftraggebers und den Geheimhaltungsinteressen des Beauftragten, dass die internen Dokumente zur Kontrolle der Auftragsausführung der Informationspflicht unterstünden, so müsse der Inhalt dem Auftraggeber in geeigneter Form, etwa durch Fotokopien oder Einsichtsgewährung, zur Kenntnis gebracht werden. Gemäss Treu und Glauben sei zu beachten, dass der Beauftragte einen gewissen Anspruch auf Ge- heimhaltung in seinem persönlichen Bereich und möglicherweise auch zum Schutze Dritter

Seite 38/54 zustehe, was eine Verpflichtung zur Offenlegung ausnahmslos jeder Notiz und jeden Ent- wurfs ausschliesse. Der Beauftragte habe aber zu seinem Tun und zu seinem Unterlassen zu stehen, und das mit der Auftragserteilung verbundene Vertrauen des Auftraggebers gebiete dem Beauftragten auch dann Aufrichtigkeit gegenüber seinem Auftraggeber, wenn seine Tätigkeit beendet sei und es allein um seine Verantwortlichkeit gehe. Grundsätzlich habe das Geheimhaltungsinteresse des Beauftragten keinen unabdingbaren Vorrang vor dem Informati- onsbedürfnis des Auftraggebers. Im Zusammenhang mit der Rechenschaftspflicht des Beauf- tragten könnten jedoch trotzdem auch Gesichtspunkte des Datenschutzes und generell die Diskretions- und Geheimhaltungspflicht des Beauftragten von Bedeutung sein. Es sei mithin eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Klägerin auf Auskunft und jenen der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter auf Persönlichkeitsschutz bzw. den Geheim- haltungsinteressen der Beklagten vorzunehmen. Die Beklagte substanziiere weder genü- gend, auf welche Arbeitspapiere sie sich betreffend Persönlichkeitsschutz ihrer Mitarbeiter beziehe, noch inwiefern die Persönlichkeit ihrer Mitarbeiter durch Offenlegung dieser Arbeits- papiere verletzt werden könnte. Die persönliche Komponente, welche gemäss Ausführungen der Beklagten den Arbeitspapieren innewohne, rechtfertige keine Verneinung der Rechen- schaftspflicht gegenüber der Klägerin. Die Interessen der Klägerin auf Information überwö- gen die Interessen der Beklagten am Schutz der Persönlichkeit ihrer Mitarbeiter. Selbst wenn sich in den Arbeitspapieren persönliche Eindrücke eines Abschlussprüfers über durchgeführ- te Gespräche etc. finden würden, stünde dies dem überwiegenden Interesse der Klägerin an Auskunft nicht entgegen. Zudem seien für den Auftraggeber gerade die von der Beklagten vorgebrachten Motive eines Abschlussprüfers für eine im Rahmen der Abschlussprüfung getroffene Ermessensentscheidung oder die Lösung schwieriger wirtschaftlicher oder recht- licher Fragen im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung von besonderer Bedeutung für die Prüfung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche. 6.2 Die Beklagte hält dem zusammengefasst entgegen, die allgemeinen rechtlichen Ausführun- gen der Vorinstanz seien zutreffend. Die Vorinstanz begründe aber nicht, warum die Interes- sen der Klägerin diejenigen der Beklagten überwiegen sollten und verletze damit das Begrün- dungsgebot. Zudem setze sich die Vorinstanz mit den relevanten Ausführungen der Beklag- ten in act. 9 Rz 226 ff., auf die verwiesen werde, nicht auseinander. Weiter sei es mit Blick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nachgerade zynisch bzw. verstosse gegen das prozessuale Gebot von Treu und Glauben, der Beklagten ungenügende Substanziierung vor- zuwerfen, wenn sie bei einem rund neunseitigen Herausgabebegehren nicht genau bezeich- net habe, welches Dokument warum die Persönlichkeitsrechte der Beklagten und deren Mit- arbeiter verletze. Das wäre nur durch Herausgabe der entsprechenden Dokumente möglich, wozu die Beklagte entgegen der Argumentation der Vorinstanz aber gerade nicht verpflichtet werden könne (act. 56 Rz 107-110). 6.3 Damit ist die Beklagte nicht zu hören. Wie bereits vorne in E. 2.2.2 festgehalten, muss die Urteilsbegründung so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Inwiefern der Beklagten eine Anfechtung in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung, die Interessen der Klägerin würden diejenigen der Beklagten vorliegend überwiegen, nicht möglich sein soll, hat die Beklagte nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil wäre es der Beklagten ohne Weiteres möglich gewesen,

Seite 39/54 im Rahmen der Berufung darzulegen, aus welchen Gründen ihrer Meinung nach das Ergeb- nis der Interessenabwägung anders lauten sollte. Das hat sie allerdings nicht getan. 6.4 Wie ebenfalls schon in E. 2.2.2 dargelegt, war die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Daher reicht es als Berufungsbegründung nicht aus, wenn die Beklagte lediglich behauptet, dass eine Auseinandersetzung mit Vorbringen in der Klage- antwort unterblieben sei. Daran ändert nichts, dass die Beklagte die dortigen Ausführungen pauschal als "relevant" bezeichnet und darauf verweist. Vielmehr hätte sie sich mit dem an- gefochtenen Entscheid auseinandersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade die unberücksichtigt gebliebenen Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Dies umso mehr, als ein blosser Verweis auf die Vorbringen vor erster In- stanz als Berufungsbegründung ebenfalls nicht genügt (vgl. vorne E. 1.1). Auf die Berufung ist insofern nicht einzutreten. 6.5 Sodann ist nicht einzusehen, inwiefern es zynisch sein oder gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen soll, wenn von der Beklagten eine ausreichende Substanziierung in Be- zug auf die von ihr geltend gemachten Persönlichkeitsrechte verlangt wird. Implizit bean- sprucht die Beklagte bloss aufgrund des umfangreichen Rechtsbegehrens herabgesetzte Anforderungen an die Substanziierung ihrer Einwendungen. Dafür besteht weder ein Anlass noch eine Grundlage. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte die um- strittenen Dokumente herausgeben müsste, um ihre Einwendungen zu substanziieren. 7. Als zweites Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die Beklagte – soweit auf ihre Beru- fung in dieser Hinsicht überhaupt eingetreten werden kann – auch mit ihren Rügen bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zum Umfang ihrer Rechenschafts- und Herausgabepflicht nicht durchdringt. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden. 8. Ferner beharrt die Beklagte auf ihrer Auffassung, die Klage sei rechtsmissbräuchlich. 8.1 Die Vorinstanz teilte diese Auffassung nicht und erwog dazu Folgendes (act. 55 E. 5.1 ff.): 8.1.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten sei ein Auskunfts- und Rechenschaftsbegehren grundsätzlich auch dann zu schützen, wenn dieses allein zum Zweck der Prüfung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gestellt werde. Dass die Klägerin einzig zum Zweck des speku- lativen Erwerbs potenzieller Forderungen gegen frühere Organe der F.________ gegründet worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die Klägerin habe die Forderung von der Kon- kursmasse der F.________, handelnd durch den Konkursverwalter M.________, rechtmässig erworben. Sie sei berechtigt, die von der Konkursmasse der F.________ an sie abgetretenen Forderungen und die damit verbundenen Rechenschafts- und Herausgabeansprüche geltend zu machen. An wen die Konkursmasse der F.________ vorliegend ihre (potenziellen) Forde- rungen abgetreten habe, spiele für deren Geltendmachung ebenso wenig eine Rolle wie die Frage nach dem Entgelt für die abgetretenen Forderungen.

Seite 40/54 8.1.2 Die Beklagte berufe sich für den von ihr vorgebrachten Rechtsmissbrauch auf die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu Art. 8 DSG. Im von der Beklagten diesbezüglich zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020 vom 18. November 2020 gehe es um das Auskunftsrecht gemäss DSG, welches – anders als Art. 400 OR – zur Durchsetzung des Persönlichkeits- schutzes diene. Dieses Recht ermögliche es, vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft über die von diesem bearbeiteten Personendaten zu erlangen, um zu eruieren, ob durch die Datenbearbeitung die Persönlichkeit der betroffenen Person möglicherweise widerrechtlich verletzt worden sei. Einer vertraglichen Bindung bedürfe es dafür nicht. Das Bundesgericht habe festgehalten, das Auskunftsbegehren nach DSG könne grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden. Indessen könne die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlege. Ausserdem komme dem Motiv eines Auskunftsbegehrens im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch Bedeutung zu. Rechtsmissbräuchlich sei nach ständiger Rechtsprechung namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirk- lichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen wolle. Ob Rechtsmissbrauch vor- liege, hänge stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Er sei dann gegeben, wenn das betreffende Institut zu Zwecken missbraucht werde, die offenkundig und zweifelsfrei nichts mehr mit der Grundidee und den Zwecken, die mit einem solchen Institut vernünftigerweise verfolgt würden, gemein hätten. Erfolge die Ausübung des Anspruchs auf Rechenschaftsab- legung zweckwidrig und/oder ohne ein schützenswertes Interesse des Auftraggebers, sei sie unter Umständen rechtsmissbräuchlich. 8.1.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens liege bei derjeni- gen Partei, die sich auf dieses berufe, d.h. vorliegend bei der Beklagten. Mit Bezug auf Art. 8 DSG habe das Bundesgericht festgehalten, ein Rechtsmissbrauch falle in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt werde, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken sei auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, ledig- lich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des daten- schutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch – so das Bundesgericht – wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wer- de, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Be- weismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (Urteil des Bun- desgerichts 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3). 8.1.4 Wie die Klägerin richtigerweise darlege, liege der Zweck des von ihr geltend gemachten Aus- kunftsbegehrens nach Art. 400 OR gerade darin, dass der Auftraggeber vom Beauftragten im Rahmen der Rechenschafts- und Herausgabepflicht Dokumente und andere Informationen erhältlich machen könne. Ratio der Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR sei es, die vertragsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen durch den Beauftragten zu kontrollieren und allenfalls anhand der erlangten Informationen Schadenersatzforderungen zu stellen. Aus den Ausführungen der Klägerin sowie dem vorprozessualen Verhalten der Parteien (insb. Auskunftsersuchen sowie Verfahren betreffend Vernichtungsverbot [Verfah- ren ES 2020 44]) ergebe sich, dass das klägerische Auskunftsbegehren unter dem Aspekt der Schadenersatzforderungen gegenüber der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ gestellt und die notwendigen gerichtlichen Schritte entsprechend angekündigt worden seien.

Seite 41/54 Dass es der Klägerin um eine verpönte Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") gehe, wie die Beklagte behaupte, oder sie Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilpro- zess nicht gelangen könnte, könne nicht festgestellt werden. Eine zweckentfremdete und somit rechtsmissbräuchliche Verwendung des Instituts von Art. 400 OR durch die Klägerin liege somit nicht vor. Zudem sei es nicht missbräuchlich, anstatt einer Stufenklage eine selbstständige Herausgabeklage einzuleiten. 8.2 Die Beklagte wendet dagegen zusammengefasst Folgendes ein (act. 56 Rz 45 ff.): 8.2.1 Die Vorinstanz "wische den Einwand des Rechtsmissbrauchs vom Tisch", indem sie vorab festhalte, dass ein Auskunfts- und Herausgabebegehren grundsätzlich auch dann zu schüt- zen sei, wenn dieses allein zum Zweck der Prüfung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche gestellt werde. Das sei nicht nachvollziehbar und willkürlich, zumal die Vorinstanz weiter hin- ten im Entscheid selbst zum Schluss komme, dass "das Auskunfts- und Herausgabebegeh- ren" [gemeint wohl: der Auskunfts- und Herausgabeanspruch] grundsätzlich nicht schranken- los sei. 8.2.2 Indem die Vorinstanz sodann vom Grundsatz ausgehe, dass die Anrufung von Art. 400 OR im Auftragsrecht nicht rechtsmissbräuchlich sei und diesen Grundsatz ungeprüft auf den vor- liegenden Fall anwende, verletze sie das Begründungsgebot und damit auch das rechtliche Gehör. "Fishing expeditions" seien nach schweizerischem Recht nicht vorgesehen und der Missbrauch von Auftragsrecht bzw. Art. 400 OR stelle einen nicht zu schützenden Rechts- missbrauch dar. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung bestehe kein Grund, die klare Rechtsprechung aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_277/2020, wonach ein Auskunftsbe- gehren rechtsmissbräuchlich sei, wenn es einzig zum Zweck gestellt werde, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht ge- langen könnte, nicht auch auf Art. 400 OR zu übertragen. 8.2.3 Von der Klägerin sei "sinngemäss anerkannt" und nun auch von der Vorinstanz bestätigt, dass die vorliegende Klage einzig und allein dem Zweck der Prüfung möglicher Verantwort- lichkeitsansprüche diene. Wie im Fall 4A_277/2020 bezwecke die Klägerin einzig die Vor- bereitung eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen die Beklagte und damit die Auslotung von Prozesschancen, was sich auch im Umfang des klägerischen Rechtsbegehrens äussere. Ratio legis von Art. 400 OR sei es, dem Auftraggeber die Kontrolle über die Tätigkeit des Beauftragten zu ermöglichen (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Unzutreffend und völlig unbelegt sei demgegenüber die vorinstanzliche Erwägung, dass es auch Ratio der Rechenschaftsablage und Herausgabepflicht gemäss Art. 400 OR sei, allenfalls anhand der erlangten Informatio- nen Schadenersatzforderungen zu stellen. Dabei beziehe sich die Vorinstanz wohl auf Lehr- meinungen, wonach die Pflicht zur Rechenschaftsablage und Herausgabe nach Art. 400 OR selbst dann nicht ausgeschlossen sei, wenn sich der Beauftragte damit Schadenersatzan- sprüchen aussetzen könnte. Daraus aber ableiten zu wollen, dass die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gerade der Zweck von Art. 400 Abs. 1 OR sei, sei schlicht nicht vorstellbar und abwegig. Wie Art. 8 DSG wolle auch Art. 400 OR offenkundig nicht die Be- weismittelbeschaffung ermöglichen oder erleichtern oder in den Zivilprozess eingreifen. Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass die Klagebegehren entgegen der Auffassung der Vor- instanz einem erstellten und damit offenbaren Rechtsmissbrauch gleichkämen.

Seite 42/54 8.2.4 Sodann halte die Vorinstanz ohne weitere Begründung fest, dass eine verpönte Beweisaus- forschung ("fishing expedition") nicht festgestellt werden könne und auch nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Auch das sei unzutreffend. Es sei die anerkannte und von der Vorinstanz bestätigte Absicht der Klägerin, die Beklagte im Hinblick auf einen erhofften Verantwortlichkeitsprozess auszuforschen, um an ihr angeblich nicht vorliegende Beweismittel zu gelangen. Das komme eben einer "fishing expedition" gleich. Würde die Klägerin direkt eine Verantwortlichkeitskla- ge anstrengen, müsste sie gemäss Art. 50 ZPO [gemeint wohl: Art. 55 ZPO] substanziierte Behauptungen vorbringen. Da die diesbezügliche Praxis der Gerichte relativ streng sei, ge- linge die Substanziierung des Klagefundaments kaum je, wenn der Kläger bei der Erstellung der Klageschrift keine Beweismittel habe, was gemäss der Klägerin vorliegend der Fall sein solle. Allfälligen Editionsbegehren, mit denen die Klägerin das Klagefundament würde bewei- sen wollen, würden abgewiesen werden mit der Begründung, dass das Beweisverfahren nicht dem Nachholen einer mangelnden Substanziierung dienen könne. Auch ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO wäre zum Scheitern verurteilt, weil die vor- sorgliche Beweisführung nicht zum Zweck einer "fishing expedition" verwendet werden kön- ne. Die Partei, die eine Urkundenedition verlange, müsse deshalb substanziierte Tatsachen- behauptungen aufstellen, die mittels der zu edierenden Urkunden nur noch bewiesen werden sollten. Sie müsse mit anderen Worten den Sachverhalt bereits kennen. Die Urkundenedition diene nämlich nicht der Klärung des Sachverhalts, sondern ausschliesslich zu dessen Be- weis. 8.3 Soweit die Beklagte überhaupt ausreichend begründete Rügen erhebt, kann ihr auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. 8.3.1 Zunächst behauptet die Beklagte pauschal, es sei "nicht nachvollziehbar und willkürlich", wenn die Vorinstanz vorab festhalte, ein Auskunfts- und Herausgabebegehren sei grund- sätzlich auch dann zu schützen, wenn dieses allein zum Zweck der Prüfung möglicher Ver- antwortlichkeitsansprüche gestellt werde, "zumal die Vorinstanz weiter hinten im Entscheid selbst zum Schluss komme, dass das Auskunfts- und Herausgabebegehren nicht schranken- los sei". Was die Beklagte damit meint, bleibt unklar. Es ist anzunehmen, dass sie den Aus- kunfts- und Herausgabeanspruch meint, der nicht schrankenlos sei. Inwiefern dies im Hin- blick auf die geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage relevant sein soll, er- schliesst sich jedoch nicht ohne Weiteres und wird von der Beklagten nicht näher erläutert. Darauf ist nicht einzutreten. 8.3.2 Weiter rügt die Beklagte erneut eine angebliche Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, ohne diese Rüge hinreichend zu begründen. Sie beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die Vorinstanz habe den Grundsatz, wonach "die Anrufung von Art. 400 OR im Auftragsrecht nicht rechtsmissbräuchlich" sei, "ungeprüft auf den vorliegenden Fall [angewendet]" und damit das Begründungsgebot verletzt. Anschliessend führt die Beklagte aus, "fishing expe- ditions" seien im Schweizer Recht nicht vorgesehen und der "Missbrauch von Auftragsrecht" stelle einen Rechtsmissbrauch dar. Damit wiederholt sie bloss ihren eigenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen argumentativ auseinanderzusetzen. Inwie- fern die Vorinstanz das Begründungsgebot verletzt haben soll, erhellt daraus jedenfalls nicht. Auch darauf ist folglich nicht einzutreten.

Seite 43/54 8.3.3 Zur Relevanz der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Art. 8 DSG (Urteil 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3 f. [mittlerweile bestätigt in BGE 147 III 139 E. 1.7.2]) hat die Vorinstanz in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids ausführlich und nach- vollziehbar dargelegt, inwiefern sich Art. 8 DSG und Art. 400 OR – namentlich in Bezug auf den Schutzzweck – unterscheiden und weshalb die erwähnte bundesgerichtliche Rechtspre- chung auf die vorliegende Konstellation daher nicht anwendbar ist. Darauf kann verwiesen werden. Die Beklagte setzt sich damit nicht auseinander, sondern führt lediglich aus, es be- stehe "kein Grund", die bundesgerichtliche Rechtsprechung "nicht auch auf Art. 400 OR zu übertragen". Auch damit genügt sie den Anforderungen an eine Berufungsbegründung offen- kundig nicht. Nicht nur stellt sie dem erstinstanzlichen Entscheid bloss ihre eigene Rechts- auffassung entgegen, ohne sich argumentativ mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Sie übersieht auch, dass es ohnehin nicht genügt, wenn keine Gründe gegen eine "Übertra- gung" der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 DSG auf Art. 400 OR sprechen. Vielmehr bedürfte es einer Begründung, wenn die Rechtsprechung zu Art. 8 DSG analog auch auf Art. 400 OR angewendet werden soll. Solche Gründe trägt die Beklagte aber nicht vor. Auf ihre Kritik ist daher nicht einzutreten. 8.3.4 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Berufung, soweit die Beklagte lediglich behauptet, es sei "völlig unbelegt", dass es auch Ratio der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 OR sei, anhand der erlangten Informationen Schadenersatzforderungen zu stellen. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Rechtsanwendung keine "Belege" notwendig sind, um einen Entscheid zu begründen. Der Hinweis, die vorinstanzliche Rechts- auffassung sei unbelegt, ist daher als Berufungsbegründung von vornherein unbehelflich. 8.3.5 Die Beklagte hält sodann an ihrem Standpunkt fest, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine "fishing expedition", also eine unzulässige Beweisausforschung, handle. Zudem mache die Klägerin die Rechenschafts- und Herausgabeansprüche nur zum Zweck der Prü- fung möglicher Verantwortlichkeitsansprüche geltend, was vom Zweck von Art. 400 OR nicht gedeckt sei. Aus diesen Gründen sei die Klage rechtsmissbräuchlich. 8.3.5.1 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Schutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bereits der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, dass nur mit Zurückhaltung von Rechtsmissbrauch auszugehen ist. Es handelt sich um einen korrigierenden Notbehelf für diejenigen Fälle, in denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde (BGE 143 III 666 E. 4.2 und 143 III 279 E. 3.1, je m.w.H.). Daher liegt Rechtsmissbrauch in der von der Beklagten geltend gemachten Form des zweckwidrigen Gebrauchs eines Rechtinstituts auch nur dann vor, wenn der Rückgriff auf dieses Rechtsinstitut mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Zweck nichts mehr zu tun hat oder diesen gar ad absurdum führt (Urteil des Bundesgerichts 4A_409/2022 vom 19. September 2023 E. 6.3 m.w.H.; Lehmann/Honsell, Basler Kommentar,

7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 51). 8.3.5.2 Die Rechenschaftspflicht des Beauftragten nach Art. 400 Abs. 1 OR soll die Kontrolle über die Tätigkeiten des Beauftragten ermöglichen, während die Herausgabepflicht die Einhaltung der Treuepflicht garantiert (BGE 139 III 49 E. 4.1.3). Der Anspruch auf Rechenschaftsable- gung nach Art. 400 OR ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Beauftragte da- mit Schadenersatzansprüchen aussetzen könnte. Entsprechend verleiht der Umstand, dass der Auftraggeber die Auskunft auch deshalb begehrt, um prüfen zu können, ob er allenfalls

Seite 44/54 rechtliche Schritte zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ergreifen will, dem Beauftragten kein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Auskunftsverweigerung (BGE 138 III 425 E. 6.4). 8.3.5.3 Die Beklagte will den Schutzzweck von Art. 400 OR enger ziehen als die Vorinstanz und mo- niert insbesondere, das Prüfen von Schadenersatzansprüchen sei davon nicht erfasst. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist dazu auf die vorstehend wiedergegebene Rechtspre- chung zu verweisen. Zwar wird in BGE 138 III 425 nicht explizit ausgeführt, das Prüfen von Schadenersatzansprüchen sei vom Schutzzweck der Norm erfasst. Dennoch geht aus die- sem Entscheid deutlich hervor, dass eine entsprechende Absicht des Auftraggebers seinem Anspruch auf Rechenschaftsablegung nicht entgegensteht. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb es dem Auftraggeber zwar möglich sein soll, den Beauftragten mithilfe der Rechen- schaftspflicht von Art. 400 Abs. 1 OR zu kontrollieren, es ihm gleichzeitig aber verwehrt sein soll, aufgrund der erhältlich gemachten Informationen und Dokumente die klageweise Durch- setzung von Schadenersatzansprüchen zu prüfen und vorzubereiten. Die Kontrolle der Tätig- keit des Beauftragten ist schliesslich kein Selbstzweck. Stellt der Auftraggeber im Zuge der Kontrolle fest, dass der Beauftragte seine Pflichten nicht korrekt erfüllt und dem Auftraggeber dadurch einen Schaden verursacht hat, ist das Geltendmachen von Schadenersatzforderun- gen vielmehr die logische Folge. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Handlungsspielraum des Auftraggebers in dieser Hinsicht hätte beschränken wollen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass kein zweckwidriger Gebrauch von Art. 400 Abs. 1 OR vorliegt, wenn die Auftraggeberin anhand der beanspruchten Informationen und Unterlagen einen möglichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beauftragten prüfen will. Und selbst wenn man das Prüfen eines Schadenersatzanspruchs nicht mehr als vom Zweck von Art. 400 Abs. 1 OR gedeckt betrachten wollte, wäre diese Motivation dem Kon- trollzweck von Art. 400 Abs. 1 OR jedenfalls nicht derart fremd, dass die vorne in E. 8.3.5.1 dargelegte Schwelle zum Rechtsmissbrauch überschritten wäre. 8.3.5.4 Am Gesagten ändert im Übrigen auch nichts, dass in BGE 139 III 49 E. 4.1.3 nur die Kontroll- funktion der Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR erwähnt wird und sich der Entscheid nicht zur Frage äussert, ob der Auftraggeber die erlangten Informationen und Dokumente auch als Fundament für sich daraus allenfalls ergebende Schadenersatzforderungen ver- wenden kann. In diesem Entscheid ging es darum, dass die Rechenschaftspflicht des Beauf- tragten weiter geht als seine Herausgabepflicht. Allfällige auf der Kontrollfunktion aufbauende Schadenersatzforderungen waren kein Thema, weshalb sich das Bundesgericht dazu gar nicht äussern musste. Daraus kann die Beklagte folglich nichts für sich ableiten. 8.3.5.5 Im Weiteren trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz "ohne weitere Begründung" festgestellt ha- be, eine verpönte Beweisausforschung liege nicht vor. Im Gegenteil verwies sie auf die Äus- serungen der Klägerin und das vorprozessuale Verhalten der Parteien und führte aus, daraus ergebe sich, dass das klägerische Auskunftsbegehren unter dem Aspekt der Schadenersatz- forderungen gegenüber der Beklagten als Revisionsstelle der F.________ gestellt worden sei und die notwendigen gerichtlichen Schritte entsprechend angekündigt worden seien. Hinge- gen könne nicht festgestellt werden, dass es der Klägerin um eine verpönte Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") gehe, oder dass sie Beweisurkunden ver- lange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte (act. 55 E. 5.2 a.E.).

Seite 45/54 8.3.5.6 Das ist auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten in der Berufung vorgebrachten Einwände im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der Begriff der "fishing expedition" wird zwar in der Praxis häufig verwendet, ist inhaltlich aber unscharf; eigentliche Definitionen finden sich kaum. Meist ist damit der Vorwurf verbunden, eine Partei betreibe eine flächendeckende Beweisausforschung, indem wahllos potenzielle Beweismittel beschafft werden in der Hoff- nung, auf etwas Brauchbares zu stossen. Fällt der Begriff im Zusammenhang mit einer mate- riellrechtlich begründeten, zivilrechtlichen Klage auf Auskunft, Akteneinsicht o.ä., dann in der Regel, weil das in Anspruch genommene Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird und le- diglich als Vorwand benutzt wird, um Beweismittel zu beschaffen (wie etwa im Fall von Art. 8 DSG; vgl. BGE 147 III 139 E. 1.7.2, 141 III 119 E. 7.1.1), oder aber weil die Auskunft pau- schal und ohne ausreichende Begründung verlangt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_939/2022 vom 6. Juni 2023 E. 3.3 [zu Art. 170 ZGB], 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2). 8.3.5.7 Auch die Beklagte definiert nicht, was sie unter einer "fishing expedition" versteht. Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine solche handle, leitet sie aber primär aus dem Um- stand ab, dass das klägerische Rechtsbegehren sehr umfangreich ist. Zwar kann ein ufer- loses Auskunftsbegehren ein Indiz für eine unzulässige Beweisausforschung sein. Die Tat- sache allein, dass ein umfangreiches Begehren gestellt wird, lässt aber für sich noch nicht auf eine unzulässige Beweisausforschung schliessen; insbesondere dann nicht, wenn im Einzelnen begründet wird, weshalb die verschiedenen Auskünfte und Unterlagen benötigt werden. 8.3.5.8 Wenn die Beklagte weiter argumentiert, die Klägerin könnte die betreffenden Informationen auf dem Weg der Edition im Hauptsacheverfahren oder im Rahmen einer vorsorglichen Be- weisführung nicht erlangen, gehen ihre Ausführungen am Thema vorbei. Zwar hielt auch die Vorinstanz fest, es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin Beweisurkunden verlange, an die sie in einem Zivilprozess nicht gelangen könnte. Was damit genau gemeint ist bzw. ob dies zutrifft, kann aber letztlich offenbleiben. Beim Herausgabe- und Rechenschaftsanspruch gemäss Art. 400 Abs. 1 OR handelt es sich um einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch und nicht um ein prozessuales Recht. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, kann ein ma- teriellrechtlicher Auskunftsanspruch – wie vorliegend – auch selbstständig, d.h. unabhängig von einem allfälligen Forderungsprozess, geltend gemacht werden (BGE 141 III 564 E. 4.2.2; 140 III 409 E. 3.2). Im Rahmen einer solchen selbstständigen Klage auf Auskunft und Re- chenschaft hat die berechtigte Partei grundsätzlich nur die Voraussetzungen gemäss der materiellrechtlichen Norm, auf die sie sich beruft, zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihr dies, besteht kein Raum für zusätzliche Anforderungen. Insbesondere kann von ihr nicht ver- langt werden, dass sie zusätzlich darlegt, dass sie an die beantragten Informationen auch auf dem Weg beweisrechtlicher Massnahmen gelangen könnte. 8.4 Im Ergebnis ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die vorliegende Klage nicht rechtsmiss- bräuchlich ist. 9. Umstritten ist schliesslich, ob der Anspruch der Klägerin bereits durch Zeitablauf "verwirkt" ist.

Seite 46/54 9.1 Die Vorinstanz verneinte diese Frage und führte zur Begründung zusammengefasst Folgen- des aus (act. 55 E. 8.10.2): Die Beklagte bringe vor, sie habe den ausseramtlichen Konkursverwalter nach dem Konkurs der F.________ bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen unterstützt und da- nach jahrelang nichts mehr von ihm gehört. Der Konkursverwalter und ein Mitglied des Gläu- bigerausschusses hätten im Jahr 2012 zudem keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlich- keit der Beklagten als ehemaliger Revisionsstelle der F.________ gesehen, weshalb das Begehren der Klägerin durch Zeitablauf verwirkt sei bzw. wider Treu und Glauben erfolge und die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Argumentation – so die Vorinstanz – verkenne die Beklagte, dass der ausseramtliche Konkursverwalter nicht der Rechtsvorgänger der Klägerin sei, weshalb dessen Verhalten der Klägerin nicht angerechnet werden könne. Was das Ver- halten der Gläubiger der Konkursmasse anbelange, sei dieses der Klägerin zwar anrechen- bar. Die Beklagte habe aber nicht gutgläubig damit rechnen können, dass ihr gegenüber auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzichtet werde. Sie behaupte nicht substanziiert, dass besondere Umstände vorgelegen hätten, welche die Geltendma- chung während der Verjährungsfrist als rechtsmissbräuchlich erscheinen liessen, und solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Ab 2016 habe die Beklagte gegenüber der F.________ bzw. gegenüber allfälligen Abtretungsgläubigern nach Art. 260 SchKG jährlich bis einschliesslich 31. Dezember 2020 eine Verjährungseinredeverzichtserklärung abgege- ben. Ihr sei also zumindest ab dem Jahr 2016 bekannt gewesen, dass die Konkursmasse der F.________ allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber der Beklagten prüfe. Der Be- klagten erwachse durch das Zuwarten der Klägerin bei der Geltendmachung der Ansprüche kein Rechtsnachteil. Auch habe die Klägerin damit keine Beweisverdunkelung herbeigeführt. Im Gegenteil wirke sich "die verstrichene Zeit zwischen den durchgeführten Prüfungshandlun- gen der Beklagten" und der Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aufgrund der Be- weislast eher zu Ungunsten der Klägerin aus. Unabhängig davon, ob im Jahr 2012 Hinweise für eine Haftung der Beklagten bzw. die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen bestanden hätten oder nicht, stehe dies einer Geltendmachung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht entgegen. 9.2 Die Beklagte rügt diese Auffassung als unzutreffend und sieht überdies ihr Recht auf Beweis verletzt. Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 56 Rz 111 f. und Rz 30 ff.): 9.2.1 Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie festhalte, das Verhalten des ausseramtlichen Konkursver- walters der F.________ sei für die Entscheidfindung nicht relevant, weshalb auf seine Befra- gung verzichtet werden könne. Die Beklagte habe ausgeführt, dass sie den ausseramtlichen Konkursverwalter nach dem Konkurs bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen unterstützt habe, soweit ihr dies möglich gewesen sei. Danach habe sie jahrelang nichts mehr von ihm gehört. Die Beklagte habe weiter substanziiert, dass der Konkursverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses im Jahr 2012 keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlich- keit der Beklagten als ehemalige Revisionsstelle gesehen hätten, zumal die F.________ ihre eigentliche Geschäftstätigkeit erst dann überhaupt entfaltet habe, als die Beklagte infolge von Versäumnissen der F.________ nicht mehr in der Lage gewesen sei, Prüfungen der Jahres- rechnungen vorzunehmen. Diese Vorbringen samt der entsprechenden Beweisanträge (na- mentlich die beantragte Befragung des ausseramtlichen Konkursverwalters M.________) seien

Seite 47/54 entgegen der vorinstanzlichen Erwägung [vgl. act. 55 E. 2.2] sehr wohl von Relevanz, weil der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Rechenschaftsablage und Herausgabe, wie von der Vorinstanz selbst erkannt, nicht schrankenlos sei und es gegen Treu und Glauben verstossen könne, wenn der Auftraggeber jahrelang den Anspruch nicht erhoben und nicht zu erkennen gegeben habe, dass er sich dies für später vorbehalte. Genau dies sei vorliegend geschehen und der bestrittene Anspruch der Klägerin sei damit durch Zeitablauf "verwirkt" bzw. erfolge wider Treu und Glauben. Indem die Vorinstanz das diesbezügliche Vorbringen und die Beweis- anträge der Beklagten nicht berücksichtigt habe, habe sie deren rechtliches Gehör verletzt. Die Beklagte halte ausdrücklich am gestellten Antrag auf Befragung des ausseramtlichen Konkurs- verwalters zur Frage der Nichtverfolgung von Verantwortlichkeitsansprüchen fest. 9.2.2 Es sei sodann nicht verständlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz festhalte, die Klägerin müsse sich das vorprozessuale Verhalten des ausseramtlichen Konkursverwalters nicht an- rechnen lassen, weil es sich bei ihm nicht um den Rechtsvorgänger der Klägerin handle. Der ausseramtliche Konkursverwalter handle für die F.________ und damit für die Rechtsvorgän- gerin der Klägerin, weshalb sich die Klägerin das für die Rechtsvorgängerin erbrachte Handeln oder Unterlassen des ausseramtlichen Konkursverwalters selbstverständlich anrechnen lassen müsse. Das gelte auch für das widersprüchliche Verhalten, die Beklagte zunächst zur Mitwir- kung im Konkursverfahren zu bewegen, der Beklagten zu vermitteln, dass keine Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit der Beklagten bestünden, dann jahrelang nichts zu unternehmen und anschliessend die (bestrittenen) Ansprüche einem ________ (Investmentfonds) zu verkau- fen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die Beklagte gegenüber der Konkursmasse der F.________ Verjährungseinredeverzichtserklärungen abgegeben habe. Solche Erklärun- gen würden im Konkursfall zwecks legitimer Wahrung von Gläubigerinteressen routinemässig eingefordert, ohne dass für eine konkrete Verantwortlichkeit irgendwelche Anhaltspunkte bestünden. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung habe die Beklagte daher nicht mit einer Klage rechnen müssen, zumal ihr ja eben vom Konkursverwalter bzw. dem Gläubigeraus- schuss klar anderes beschieden worden sei. 9.2.3 Unverständlich und nachgerade absurd seien weiter die vorinstanzlichen Erwägungen, dass die Klägerin mit dem Zuwarten der Geltendmachung der Ansprüche keine Beweisverdunkelung herbeigeführt habe und sich die verstrichene Zeit zwischen den durchgeführten Prüfungshand- lungen und der Geltendmachung der vorliegenden Ansprüche aufgrund der Beweislast eher zu Ungunsten der Klägerin auswirken würden. Die Vorinstanz erläutere nicht, welche Ansprüche der Klägerin sie meine. Aus dem Zusammenhang sei jedoch zu schliessen, dass die Vorin- stanz damit Verantwortlichkeitsansprüche vor Augen habe. Ihre Argumentation sei aber nicht schlüssig. Im Gegenteil: Das Verjährungsrecht bezwecke zum Schutz der Schuldner, dass Forderungen nur während einer beschränkten Zeit geltend gemacht werden könnten, weil der Schuldner durch später erfolgende Ansprüche unbillig belastet werde: Die Abwehr und insbe- sondere Sachverhaltsermittlung sei erschwert, verantwortliche Personen seien nicht mehr ver- fügbar und der Zusammenhang könne nur noch beschränkt erschlossen werden. Somit wirke sich der Zeitablauf für die Beklagte entgegen der Darstellung der Vorinstanz negativ aus. Schliesslich "überspanne die Vorinstanz den Bogen endgültig", indem sie ausführe, wenn im Jahr 2012 keine Hinweise auf eine Haftung der Beklagten bestanden hätten, stehe dies einer Geltendmachung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht entgegen. Es gebe auch heute keine für eine Haftung der Beklagten sprechenden "Tatsachen", ansonsten die Klägerin nicht zu der vorliegend thematisierten Beweisausforschung gegriffen hätte.

Seite 48/54 9.3 Bevor auf die Rügen der Beklagten im Einzelnen eingegangen wird, ist einleitend klarzustellen, dass es auch bei der vorliegenden Thematik nicht um eine eigentliche Verwirkung, sondern er- neut um die Frage geht, ob die Klage allenfalls rechtsmissbräuchlich ist. Es handelt sich ledig- lich um eine andere Erscheinungsform des Rechtsmissbrauchs, nämlich diejenige des wider- sprüchlichen Verhaltens in Form verzögerter Rechtsausübung. Nach konstanter Rechtsprechung begründet das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruches keinen Rechtsmissbrauch. In der Regel liegt also kein rechtsmissbräuch- liches Verhalten vor, wenn eine vertragliche oder gesetzliche Frist ausgenützt wird, da es nicht angeht, solche Fristen auf dem Umweg über Art. 2 ZGB wieder zu verkürzen. Innerhalb einer Verjährungsfrist darf daher eine Verwirkung des Anspruches wegen verzögerter Rechtsausü- bung nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Zum Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtig- ten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Solche können darin bestehen, dass dem Verpflichteten aus der verzögerten Geltendmachung in erkennbarer Weise Nach- teile erwachsen sind und dem Berechtigten die Rechtsausübung zumutbar gewesen wäre, oder darin, dass der Berechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs zuwartet, um sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Erkennbare Nachteile für den Verpflichteten können dabei nach der Lehre namentlich darin bestehen, dass sich die Forderung nicht mehr überprüfen lässt, mithin eine Beweisverdunkelung eintritt (Lehmann/Honsell, a.a.O., Art. 2 ZGB N 49; BGE 131 III 439 E. 5.1, 127 III 357 E. 4c.bb, 110 II 273 E. 2, 95 II 109 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_138/2023 vom 12. Juni 2023 E. 7.1). Besondere Umstände, welche ein Zuwarten rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen, können auch dann vorliegen, wenn aus dem Stillschweigen des Berechtigten mit Sicherheit auf einen Verzicht geschlossen werden darf (BGE 106 II 320 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2022 vom 5. April 2022 E. 4.2.2.3). 9.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung kann vorab festgehalten werden, dass eine rechtsmiss- bräuchliche verzögerte Rechtsausübung nicht bereits darin liegen kann, dass die Konkurs- masse der F.________ als Rechtsvorgängerin der Klägerin zunächst über mehrere Jahre keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, ohne sich solche ausdrücklich für später vorzubehalten. Das Bundesgericht hat klar festgehalten, dass das blosse Zuwarten und Ausschöpfen der Verjährungsfrist allein keinen Rechtsmissbrauch begründet. Es besteht daher grundsätzlich keine Verpflichtung, sich die Geltendmachung eines Anspruchs inner- halb der laufenden Verjährungsfrist explizit vorzubehalten. Vielmehr müssen zum Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erscheinen lassen. Die Beklagte macht sinngemäss solche Umstände geltend, indem sie behauptet, sie habe aufgrund von Äusse- rungen des Konkursverwalters und eines Mitglieds des Gläubigerausschusses im Jahr 2012 das darauffolgende Stillschweigen seitens der Konkursmasse als Verzicht auf die Geltend- machung von Ansprüchen ihr gegenüber verstehen dürfen. 9.4.1 Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, welche Bedeutung vorliegend dem Verhal- ten des ausseramtlichen Konkursverwalters M.________ bis zum Verkauf sämtlicher An- sprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin zukommt. Die Vorinstanz erachtete sein Verhalten als nicht relevant, weil er nicht Rechtsvorgänger der Klägerin sei und sich die Kläge-

Seite 49/54 rin sein Verhalten folglich nicht anrechnen lassen müsse. Die Beklagte rügt dies als rechtsfeh- lerhaft. 9.4.1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ausseramtliche Konkursverwalter entwe- der gesetzlicher Vertreter oder ein gesetzliches Organ des Gemeinschuldners (Urteil des Bun- desgerichts 4A_242/2015 vom 19. August 2015 E. 2.4.2 m.w.H.; 5A_616/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.2). Auch wenn der ausseramtliche Konkursverwalter selbst nicht der Rechtsvorgän- ger der Klägerin ist, ist sein Verhalten daher im vorliegenden Kontext entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von vornherein bedeutungslos. Allerdings kann auch nicht gesagt werden, die Klägerin müsse sich jedes Verhalten des ausseramtlichen Konkursverwalters ohne Weite- res wie ihr eigenes anrechnen lassen, wie dies die Beklagte zu vertreten scheint. Denn anders als die Klägerin, die zum aktuellen Zeitpunkt frei über die erworbenen Ansprüche gegenüber der Beklagten verfügen kann, waren bzw. sind die Befugnisse des Konkursverwalters be- schränkt. 9.4.1.2 Zu beachten ist insbesondere, dass es nicht allein in den Händen des Konkursverwalters lag, ob allfällige Verantwortlichkeitsansprüche oder andere Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden oder nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei solchen Ansprüchen um einheitliche Ansprüche der Gläubigergesamtheit, die primär die Konkursmasse, vertreten durch die Konkursverwaltung, geltend zu machen hat (vgl. BGE 142 III 23 E. 4.4). Verzichtet jedoch die Konkursverwaltung, steht es auch den Gesell- schaftern und den Gläubigern zu, solche Ansprüche geltend zu machen (Art. 757 Abs. 2 OR; Gericke/Häusermann/Waller, Basler Kommentar, 6. A. 2024, Art. 757 OR N 21 ff.). Sie können überdies gestützt auf Art. 260 SchKG an einen oder mehrere Gläubiger abgetreten werden (Art. 757 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 260 Abs. 1 SchKG). Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können die An- sprüche zuletzt noch – wie vorliegend geschehen – nach Art. 256 SchKG verwertet werden (Art. 757 Abs. 3 OR i.V.m. Art. 260 Abs. 3 SchKG). Daraus erhellt, dass selbst ein ausdrück- licher Verzicht der Konkursverwaltung auf die Geltendmachung einzelner Ansprüche nicht dazu führt, dass diese Ansprüche verfallen. 9.4.2 Diese Rechtslage war der Beklagten, die zu den weltweit führenden Wirtschaftsprüferinnen gehört, zweifellos bekannt. Selbst wenn also der ausseramtliche Konkursverwalter im Jahr 2012 gegenüber der Beklagten gesagt haben sollte, dass er keine Anhaltspunkte für eine Ver- antwortlichkeit der Beklagten sehe (was ohnehin noch keinem ausdrücklichen Verzicht auf die Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche gleichkommt), hilft dies der Beklagten nicht weiter. Ihr musste auch in diesem Fall klar sein, dass mögliche Ansprüche ihr gegenüber damit noch nicht "definitiv vom Tisch" waren. Ob solche Äusserungen überhaupt gefallen sind, kann daher offenbleiben; selbst wenn M.________ die Behauptungen der Beklagten bestätigen würde, würde dies die vorliegende Klage nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Im Ergebnis verzichtete die Vorinstanz mithin zu Recht auf die Befragung von M.________ als Zeuge und eine solche Befragung kann auch im Berufungsverfahren unterbleiben. 9.4.3 Dasselbe gilt (umso mehr) in Bezug auf die angeblichen Äusserungen eines einzelnen Mit- glieds des Gläubigerausschusses. Es liegt auf der Hand, dass ein einzelnes Mitglied des Gläu- bigerausschusses keine für die Konkursmasse verbindlichen Erklärungen abgeben kann. Ab- gesehen davon hat die Beklagte dieses Mitglied nicht namentlich bezeichnet, sodass ihre dies- bezüglichen Behauptungen ohnehin auch unzureichend substanziiert geblieben sind.

Seite 50/54 9.4.4 Hinzu kommt, dass die Beklagte – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – ab dem Jahr 2016 jährlich Verjährungseinredeverzichtserklärungen für Ansprüche aus Revisionshaftung und all- fälliger Beratung im Zusammenhang mit der F.________ abgegeben hat. Verjährungseinrede- verzichtserklärungen werden nur dann eingeholt, wenn der potenziell Berechtigte von der Gel- tendmachung eines Anspruchs noch nicht definitiv Abstand genommen hat. Folglich konnte die Beklagte ab diesem Zeitpunkt erst recht nicht mit Sicherheit darauf schliessen, dass auf die Geltendmachung von Ansprüchen ihr gegenüber verzichtet würde. Ihre pauschale Behauptung, Verjährungseinredeverzichtserklärungen würden routinemässig eingeholt, vermag daran nichts zu ändern. 9.4.5 Demnach kann der Beklagten im Ergebnis nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die von ihr behaupteten Äusserungen bzw. Zusicherungen des Konkursverwalters und eines Mitglieds des Gläubigerausschusses in Kombination mit dem darauffolgenden Stillschweigen über vier Jahre hinweg seien besondere Umstände, welche die vorliegende Klage als mit der früheren Untätigkeit der Konkursmasse der F.________ in unvereinbarem Widerspruch erscheinen lassen würden. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet. 9.5 Weitere besondere Umstände, die das Zuwarten mit der Geltendmachung von Ansprüchen vorliegend rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten, hat die Beklagte im erstinstanz- lichen Verfahren – soweit ersichtlich – nicht behauptet. Die Vorinstanz hielt dennoch (vermut- lich der Vollständigkeit halber) fest, der Beklagten sei durch das Zuwarten kein Rechtsnach- teil erwachsen und die Klägerin habe damit auch keine Beweisverdunkelung herbeigeführt. Die Beklagte rügt diese Feststellungen als unzutreffend. Ihre Einwendungen sind aber ledig- lich allgemeiner Art. So moniert sie, die Abwehr von Ansprüchen und insbesondere die Sach- verhaltsermittlung seien infolge Zeitablaufs erschwert, verantwortliche Personen seien nicht mehr verfügbar und der Zusammenhang könne nur noch beschränkt erschlossen werden. Inwiefern sich derartige Nachteile gerade im konkreten vorliegenden Fall bei der Beklagten verwirklicht haben sollen (und wo sie dies schon im erstinstanzlichen Verfahren behauptet haben will), legt sie aber nicht dar. Darauf ist nicht einzutreten. 9.6 Dasselbe gilt, soweit die Beklagte lediglich behauptet, die Vorinstanz "überspanne den Bo- gen endgültig", wenn sie ausführe, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen auch dann noch möglich sei, wenn im Jahr 2012 keine Hinweise auf eine Haftung der Beklagten bestanden hätten. Darin ist keine (aus- reichend) begründete Kritik zu erkennen. 9.7 Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis auch in Bezug auf die angeblich verzögerte Rechts- ausübung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin zu Recht verneint. Die Beru- fung ist auch in dieser Hinsicht abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Schliesslich bringt die Beklagte vor, der angefochtene Entscheid sei gar nicht vollstreckbar. 10.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst Folgendes aus (act. 56 Rz 115 ff.): 10.1.1 Die Beklagte habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 40 Rz 86 ff.) im Eventual- standpunkt eingewendet, dass das Gros der klägerischen Herausgabebegehren gar nicht

Seite 51/54 vollstreckbar wäre. Die Vorinstanz blende diesen relevanten Einwand vollständig aus und verletze auch hier das rechtliche Gehör der Beklagten. Die Beklagte halte an diesem Ein- wand fest. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren solle eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten sei. Eine ungehinderte, d.h. eine den Streit nicht fortsetzende Vollstreckung aller klägerischen Rechtsbegehren sei aber nicht möglich. 10.1.2 Das Kantonsgericht habe in seinem Entscheid vom 23. April 2020 [zum vorsorglichen Verbot, Akten zu vernichten] erkannt, dass eine Rechenschaftspflicht betreffend Arbeitspapiere der Revisionsstelle nur soweit bestehe, als dass diese die Kontrolle über die Tätigkeit der Revi- sionsstelle erlaubten. Weiter habe das Kantonsgericht in diesem Entscheid zutreffend ausge- führt, dass die Klägerin nicht substanziiert habe, inwiefern sämtliche Arbeitspapiere für die Kontrolle der Revisionsstelle relevant seien. Das Rechtsbegehren sei daher zu weit gefasst und müsse eingeschränkt werden, was aber nicht möglich sei. Diesfalls müsste bei der Voll- streckung die Würdigung erfolgen, ob das konkrete Dokument für die Kontrolle über die Tätigkeit der Beklagten relevant sei oder nicht. Das hemme die ungehinderte Vollstreckung, weshalb die Arbeitspapiere nicht vom Vernichtungsverbot zu erfassen seien. Diese Erkennt- nisse seien auch für die vorliegend verlangte Herausgabe von Arbeitspapieren gültig. Die Klägerin habe bis heute nicht substanziiert, inwiefern sämtliche Arbeitspapiere für die Kon- trolle der Prüfungstätigkeit der Beklagten relevant sein sollen. Insbesondere lege sie auch nicht dar, warum sie "Sämtliches" zur Überprüfung einzelner "Unstimmigkeiten" brauche. Dafür wären nur wenige spezifische Unterlagen bzw. Informationen erforderlich, die mit Be- zug auf einen Konkursverschleppungsschaden ausserdem durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung klar definiert seien. 10.1.3 Die Klägerin habe aber nur ihre leeren Phrasen wiederholt und nicht substanziiert, was bzw. namentlich welche konkrete angebliche Pflichtverletzung der Beklagten sie abklären wolle. Sie wolle vielmehr pauschal und generell alles abklären, in der spekulativen Hoffnung, even- tuell irgendetwas zu finden. Die Klägerin fische mit anderen Worten im Sinne einer "fishing expedition" im Trüben und wolle, in ihren Worten, zuverlässig erforschen, ob sie der Beklag- ten etwas anhängen könne. Wenn aber überhaupt jemand dazu legitimiert sei, "zuverlässig" die Tätigkeit einer Revisionsstelle zu kontrollieren und dafür auf Einsicht in sämtliche Arbeits- papiere angewiesen sei, dann sei dies einzig die Revisionsaufsichtsbehörde. 10.1.4 Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass das Herunterbrechen einer Pauschalität auf einzelne Unterkategorien per se nicht zu mehr Substanz führe. Eine der Klägerin obliegende Substan- ziierung, weshalb die Arbeitspapiere in ihrer Gesamtheit für die Kontrolle über die Tätigkeit der Beklagten tatsächlich relevant seien, fehle. Im Ergebnis bedeute dies, dass die auf Arbeitspa- piere zielenden Rechtsbegehren Ziff. 1 (3-6), Ziff. 1 (8a, d und e), 1 (10a) und Ziff. 1 (17-24) selbst bei einer Anwendung von Art. 400 OR vollumfänglich abzuweisen wären, weil der kläge- rische Vortrag diesbezüglich gesamthaft nicht schlüssig und unsubstanziiert sei und eine Gut- heissung der Begehren der gebotenen ungehinderten Vollstreckung entgegenstehen würde. Gleiches gelte für die in Kopie zur Herausgabe verlangte Korrespondenz zwischen der Beklag- ten und Dritten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 ([10] i) und 1 (15) sowie Gesprächsnotizen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (14 und 15).

Seite 52/54 10.2 Zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorab zu wiederholen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Ein- wand im Einzelnen auseinanderzusetzen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. vorne E. 2.2.2). Entsprechend reicht es auch nicht aus, wenn die Beklagte lediglich einzelne Teile der erstinstanzlichen Rechtsschriften wiederholt und pauschal behauptet, die Vorinstanz sei auf diese nicht eingegangen. Vielmehr hätte sich die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und fundiert begründen müssen, weshalb gerade diese Ausführungen für den Ausgang des Verfahrens relevant gewesen wären und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis hätten führen müssen. Dies tut die Beklagte nicht, sodass auf ihre Rüge mangels ausrei- chender Begründung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 1.1). 10.3 Doch selbst wenn darauf einzutreten wäre, könnte der Beklagten nicht gefolgt werden. 10.3.1 Zur formellen Vollstreckbarkeit i.S. von Art. 336 ZPO tritt als weitere Vollstreckbarkeitsvor- aussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil des Bundesgerichts 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2). Die auf dem Klageweg herauszugebenden Dokumente müssen hingegen nicht konkret benannt werden; es genügt, wenn sie aufgrund der Umstände bestimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). 10.3.2 Die Beklagte zeigt nicht auf, inwiefern eine Vollstreckung vorliegend problematisch wäre. So macht sie weder geltend, die Dokumente, zu deren Herausgabe sie verpflichtet worden sei, seien unzureichend bestimmt bzw. bestimmbar, noch wendet sie ein, dass unklar sei, wozu sie verpflichtet worden sei. Was sie im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte und vorliegend wiederholt, ist kein Problem der Vollstreckung. Vielmehr geht es erneut um die Vorwürfe, es handle sich bei der vorliegenden Klage um eine unzulässige "fishing expedition", weil die Klä- gerin gar nicht alle Dokumente benötige, zu deren Herausgabe die Beklagte verpflichtet wor- den sei, und überhaupt sei die Klägerin nicht berechtigt, die Arbeit der Beklagten zu kontrol- lieren. Darauf wurde bereits eingegangen (vgl. vorne E. 8.3.5.5 ff.). Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, inwiefern die zitierten Erwägungen der Vorinstanz im Entscheid vom 23. April 2020 im Verfahren ES 2020 44 für den vorliegenden Fall relevant wären. 11. Die Berufung ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagte unterliegt mit- hin im Berufungsverfahren vollständig, weshalb sie auch die Prozesskosten dieses Verfah- rens zu tragen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren finden die für die Vor- instanz geltenden Ansätze und Bemessungsgrundsätze Anwendung. Als Streitwert gilt das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Berechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor der Vorinstanz, nämlich CHF 5 Mio. (vgl. act. 55 E. 13.2), massgebend. Bei diesem Streitwert beträgt die Entscheidgebühr CHF 60'000.00 (§ 11 Abs. 1 KoV OG). Diese Gebühr ist im Berufungsverfahren unter

Seite 53/54 Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des vorliegenden Falles um die Hälfte auf CHF 90'000.00 zu erhöhen (§ 3 Abs. 1 lit. b und c sowie § 4 Abs. 1 KoV OG). 11.2 Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine an- gemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 5 Mio. beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 68'900.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Aufgrund der Bedeutung und der Schwierigkeit des vorliegenden Falls rechtfertigt es sich, dieses Grundhonorar aus- nahmsweise um einen Drittel zu erhöhen und auf CHF 91'867.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 3 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel (= CHF 61'245.00) berechnet wer- den (§ 8 Abs. 1 AnwT). Zu diesem Betrag ist eine Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 hinzu- zurechnen (§ 25 Abs. 1 AnwT). Hingegen hat die Klägerin in ihrem Rechtsmittelbegehren die Hinzurechnung der Mehrwertsteuer nicht beantragt, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 29. Juli 2015). Demnach ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von insgesamt gerundet CHF 62'245.00 zu bezahlen.

Seite 54/54 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kan- tonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 31. Mai 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 90'000.00 wird der Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 120'000.00 ver- rechnet. Der zu viel bezahlte Betrag von CHF 30'000.00 wird der Beklagten von der Gerichts- kasse zurückerstattet. 3. Die Beklagte hat der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 62'245.00 zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Ta- gen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2020 75) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am