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Z1 2023 21

Zug OG · 2024-05-08 · Deutsch ZG

Forderung | Kauf/Tausch/Schenkung

Sachverhalt

1. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine in E.________ domizilierte Gesellschaft. Deren Verwaltungsräte sind T.________, Präsident, sowie I.________, je mit Einzelzeich- nungsberechtigung. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in F.________. Einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten ist G.________. Beide Parteien waren bzw. sind u.a. im Import und Vertrieb von H.________-Masken tätig (act. 9 Rz 6; act. 15 Rz 8). 2. Am 30. April 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, worin G.________ na- mens der Beklagten erklärte, keine Spitäler oder Altersheime zu beliefern bzw. zu kontaktie- ren. Demgegenüber bestätigte die Klägerin, dass sie die zwei bis drei Grosskunden der Be- klagten in der Schweiz und in der EU in den kommenden sechs Monaten weder direkt noch indirekt kontaktieren und bei Rückfragen und Kontaktanfragen dieser Kunden und Kontakte keine Aussagen machen, sondern diese direkt an die Beklagte verweisen werde (act. 9/3). 3. Am 19. Mai 2021 kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen G.________ und I.________. Ebenfalls anwesend war J.________, eine Mitarbeiterin und Einzelzeichnungsbe- rechtigte der Beklagten sowie Partnerin von G.________. Bei diesem Treffen vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin der Beklagten 1'056'000 H.________-Masken zum Stückpreis von CHF 0.28 sowie 2'640'000 Hygienemasken Typ II zum Stückpreis von CHF 0.039 liefert. In der Folge verkaufte die Klägerin der Beklagten ein weiteres Mal eine grössere Menge Hygiene- masken (act. 9 Rz 9-11; act. 15 Rz 12-14). 4. Am 15. Juni 2021 kam es zu einem zweiten persönlichen Treffen zwischen I.________, G.________ und J.________. Sie vereinbarten dabei eine weitere Lieferung von H.________-

Seite 3/20 Masken von der Klägerin an die Beklagte. Ausserdem brachte die Beklagte einen neuen Maskentyp "K.________" der Herstellerin L.________ GmbH mit Sitz in M.________ (nach- folgend: L.________) zur Sprache. G.________ sandte der Klägerin mit E-Mail vom 16. Juni 2021 Dokumente zu diesem Maskentyp zu. Ansonsten ist zwischen den Parteien umstritten, was am Treffen vom 15. Juni 2021 besprochen und vereinbart wurde (act. 9 Rz 12; act. 9/5; act. 15 Rz 15 f.). 5. Am 4. Juli 2021 sandte I.________ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut an G.________ (act. 9/6): "Sehr geehrter Herr G.________ Bitte bestätigen Sie mir noch die Bestellung der 896'000 Masken per Email; Lieferung gewünscht am nächsten Donnerstag, 8. Juli 2021 (2 LKWs). Konditionen wie bis anhin: Preis 28 Rappen pro Maske, exkl. MwSt. Transport 50% zu unseren Lasten. Zahlung innert 10 Tagen. Spezialvereinbarung: Wir übernehmen dieselbe Menge von L.________-Masken, zum selben Preis (28Rp), falls diese die 7 Jahre Haltbarkeit haben. Wir übernehmen 50% der Transportkosten, Zahlung innert 10 Tagen nach Lieferung. Diese Vereinbarung gilt unter der Voraussetzung, dass L.________ die 7 Jahre Haltbarkeit bis spätestens Mitte August dokumentieren kann mit einem Test eines akreditierten Insti- tutes und eine Lieferung bis spätestens per Mitte September 2021 erfolgt. [Grussformel]" Diese E-Mail wurde von der Beklagten zur Kenntnis genommen, blieb aber unbeantwortet (act. 9 Rz 17; act. 15 Rz 25). Es folgten weitere Kontakte zwischen den Parteien per E-Mail im Zusammenhang mit dem Marktpreis und der Verpackung der Masken des neuen Typs "K.________" (act. 9/7; act. 9/9). 6. Am 12. Juli 2021 bestellte die Beklagte bei L.________ 2 Mio. H.________-Masken des Typs "K.________" zum Stückpreis von EUR 0.22 sowie 500'000 H.________-Masken des Typs "N.________" zum Stückpreis von EUR 0.25, was L.________ am 13. August 2021 bestätig- te. Vereinbart war eine Lieferung bis zum 30. September 2021 (act. 9/8), welche aber nicht termingerecht erfolgte (act. 9 Rz 23 und 29). 7. Die Klägerin lieferte derweil am 8. Juli 2021 im Auftrag der Beklagten 896'000 H.________- Masken zum Preis von insgesamt CHF 270'197.75 an die O.________. Mit E-Mail vom

17. September 2021 bestellte G.________ namens der Beklagten sodann weitere 448'000 H.________-Masken zum Preis von CHF 135'098.90, welche wiederum direkt an die O.________ zu liefern waren. Die Lieferung erfolgte vertragsgemäss und fristgerecht (act. 1 Rz 8 f.; act. 9 Rz 4; act. 1/4-1/6; act. 1/8). Die entsprechenden Rechnungen Nr. 618823 vom

20. Juli 2021 und Nr. 619597 vom 13. Oktober 2021 blieben indessen unbezahlt. Die Klägerin forderte die Beklagte in der Folge mehrfach erfolglos zur Zahlung auf, in Bezug auf die Rech- nung Nr. 618823 erstmals am 9. August 2021 und in Bezug auf die Rechnung Nr. 619597 erstmals am 2. November 2021 (act. 1/8 f.; act. 1/11-16). Am 1. Dezember 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte auf CHF 209'885.75 zzgl. Zins zu 5 % seit 5. August 2021 aus der Rechnung Nr. 618823 (bei einer Teiltilgung im Betrag von CHF 60'312.00) sowie auf

Seite 4/20 CHF 135'098.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2021 aus der Rechnung Nr. 619597. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (act. 1/17-20). 8. Zwischen dem 27. Oktober 2021 und dem 3. Dezember 2021 lieferte die Beklagte der Kläge- rin insgesamt 660'600 Masken des Typs "K.________" sowie 194'560 Masken des Typs "N.________" (act. 9 Rz 24, 26 und 31 f.; act. 15 Rz 31, 33 und 37). Zudem stellte sie der Klä- gerin am 27. Oktober 2021 500'000 Masken des Typs "N.________" zum Stückpreis von CHF 0.38 sowie 1 Mio. Masken des Typs "K.________" zum Stückpreis von CHF 0.35 in Rechnung (act. 9/10). 9. Mit E-Mail vom 24. Dezember 2021 teilte I.________ G.________ Folgendes mit: "In der un- tenstehenden E-Mail habe ich die mit Ihnen gemachte Vereinbarung Ihnen schriftlich bestätigt. Es ging um dieselbe Menge, wie wir geliefert haben und der Preis wurde fixiert. Ei- gentlich wäre auch die Grundvoraussetzung des Vertrages (Lieferung im September) nicht gegeben gewesen…" (act. 9/14). Zudem erklärte die Klägerin der Beklagten mündlich, keine Masken der Beklagten mehr annehmen zu wollen. Die Beklagte lieferte danach keine weite- ren Masken an die Klägerin (act. 9 Rz 36; act. 15 Rz 41). 10.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 25. Mai 2022 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'029.48 nebst Zins zu 5 % seit

5. August 2021 sowie CHF 211.30 Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 135'098.90 nebst 5 % Zins seit

29. Oktober 2021 sowie CHF 203.30 Betreibungskosten zu bezahlen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ vom 3. Dezember 2021 für CHF 6'029.48 nebst 5 % Zins seit 5. August 2021 zu beseitigen. 4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ vom tt.mm.2021 für CHF 135'098.90 nebst 5 % Zins seit 29. Oktober 2021 zu beseitigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. 10.2 In der Klageantwort vom 21. September 2022 (act. 9) beantragte die Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen. Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: 1. Es seien bei der Klägerin sämtliche elektronischen und physischen Textunterlagen (E-Mails, Briefverkehr, Telefonnotizen) zu Kommunikationen mit der L.________ GmbH im Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt der Edition zu edieren. 2. Es seien bei der Klägerin allfällige elektronische und physische Zusammenstellungen der Bestellungen bei der L.________ GmbH im Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt der Edition zu edieren.

Seite 5/20 3. Es seien bei I.________ c/o Klägerin sämtliche elektronischen Textnachrichten aus Chatapplikationen betreffend Unterhaltungen mit P.________ und Q.________, inklusive aller Gruppenunterhaltungen, von welchem mindestens eine dieser Personen sowie I.________ Teil sind oder waren, aus dem Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt der Edition zu edieren. 4. Die Editionen seien vorsorglich anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Den Bestand und die Fälligkeit der Kaufpreisrestforderung bestritt die Beklagte im Grundsatz ausdrücklich nicht. Sie machte jedoch verrechnungsweise eine Schadenersatzforderung min- destens in der Höhe der eingeklagten Forderung geltend, da sich die Klägerin nicht an die ver- einbarten Gegengeschäfte und Abreden (betreffend Kontaktverbot zur Herstellerin und Liefe- rantenschutz) gehalten und zudem die Persönlichkeit der Beklagten verletzt habe. Die Parteien hätten nämlich am 15. Juni 2021 mündlich vereinbart, dass die Klägerin der Beklagten eine Million H.________-Masken vom Typ "K.________" zum Stückpreis von CHF 0.35 abkaufe. Mitte September 2021 hätten die Parteien sodann (erneut mündlich) vereinbart, dass die Klä- gerin der Beklagten insgesamt zwei Millionen (statt einer Million) H.________-Masken abkaufe, davon 500'000 des Typs "N.________" zum Stückpreis von CHF 0.38. Die Klägerin habe der Beklagten aber nur 896'000 Masken abgekauft. Zudem hätten die Parteien am 15. Juni 2021 auch einen mündlichen Kooperationsvertrag geschlossen, welcher stillschweigend einen Lieferantenschutz beinhaltet habe. Gemäss dieser Vereinbarung seien Kontaktaufnahme sowie Direktgeschäfte zwischen der Klägerin und der in M.________ domizilierten Maskenherstellerin L.________ verboten gewesen. Die Klägerin habe nachweislich sowohl das mehrmals ermahn- te Kontaktverbot (zu L.________) als auch den Lieferantenschutz verletzt. Zudem habe die Klägerin die Beklagte bei L.________ verleumdet. 10.3 Am 26. September 2022 erliess der Referent am Kantonsgericht eine Beweisverfügung, worin er unter anderem festhielt, der Beklagten obliege der Hauptbeweis dafür, dass am 15. Juni 2021 der von ihr behauptete mündliche Vertrag zwischen den Parteien mit dem von ihr be- haupteten Inhalt zustande gekommen sei und die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von mindestens CHF 141'128.38 gegeben seien. Zudem wies er die Parteien auf ihre Substanziierungsobliegenheit hin und ordnete einen zweiten Schriften- wechsel an. Ferner hielt er fest, dass die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an der vor- sorglichen Edition gemäss Ziff. 4 ihres prozessualen Antrags dargelegt habe, weshalb kein entsprechender Anspruch bestehe. Die spätere Anordnung einer Edition sowie einer Partei- befragung werde vorbehalten (act. 10). 10.4 In der Replik vom 9. November 2022 bestritt die Klägerin, dass die Parteien irgendwelche mündlichen Vereinbarungen getroffen hätten, insbesondere keine wie von der Beklagten be- hauptet. Die Verrechnungsforderungen der Beklagten seien unbegründet. Zudem wies sie dar- auf hin, dass das Editionsbegehren der Beklagten viel zu unbestimmt bzw. zu weit gefasst sei. Es handle sich um eine unzulässige "fishing expedition" (act. 15). 10.5 Die Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2022 aufgefordert, ihrerseits eine Duplik einzureichen (act. 16). Diese Frist verstrich jedoch ungenutzt. Nachdem die Par- teien mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 darüber informiert worden waren, dass keine

Seite 6/20 Duplik eingegangen und der Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei, stellte die Beklagte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Duplik. Dieses wurde ab- gewiesen (act. 17-21). 10.6 An der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Stand- punkten fest (act. 23-25). 10.7 Am 27. April 2023 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 28, Verfahren A3 2022 20): 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 141'128.38 nebst Zins zu 5 % auf CHF 6'029.48 seit 10. August 2021 und auf CHF 135'098.90 seit 3. November 2021 sowie die Betreibungskosten von CHF 414.60 zu bezahlen. 1.2 Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungs- amtes F.________ für den Betrag von CHF 6'029.48 nebst 5 % Zins seit 10. August 2021 und die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ für den Be- trag von CHF 135'098.90 nebst 5 % Zins seit 3. November 2021 fortsetzen kann. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 8'000.00 sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens im Umfang von CHF 800.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 18'557.80 (MWST in- begriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 11. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Gleichzeitig wiederholte sie ihre bereits vor Kantonsgericht gestellten und vorne in Sach- verhalt Ziff. 10.2 wiedergegebenen prozessualen Anträge (act. 30). In der Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die prozessualen Anträge der Beklagten seien kostenfällig abzuweisen (act. 34). Am 30. August 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 35). In der Beru- fungsreplik vom 1. November 2023 und der Berufungsduplik vom 22. Januar 2024 bekräftig- ten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 37 und 40). Am 16. Februar 2024 reichte die Beklagte eine weitere, unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 44). Die Klägerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.

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Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass die Klägerin als Verkäuferin und die Beklagte als Käuferin zwei Kaufverträge über insgesamt 1,344 Mio. H.________-Masken abgeschlossen haben und die Beklagte der Klägerin aus diesen Verträgen grundsätzlich noch CHF 141'128.38 (CHF 6'029.48 + CHF 135'098.90) schuldet. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz zudem fest, dass die Verzugszinsen von 5 % für den Betrag von CHF 6'029.48 am 10. August 2021 und für den Betrag von CHF 135'098.90 am 3. November 2021 zu laufen begonnen haben. Dies wird von der Beklagten in der Berufung nicht beanstan- det, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Stattdessen kann auf die zutreffenden E. 2 und 4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Ver- weises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4). Umstritten ist im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur noch, ob die eingeklagte Forderung – wie die Beklagte vorbringt – durch Verrechnung getilgt ist. Die Vorinstanz verneinte dies und führ- te zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus (act. 28 E. 3):

E. 1.1 Die Beklagte habe in Bezug auf ihre Verrechnungsforderung vor Aktenschluss keine rechts- genüglichen Beweisofferten gestellt. In der Klageantwort habe sie zum Beweis, dass die Par- teien am 15. Juni 2021 mündlich eine Mindestabnahme der Klägerin von einer Million H.________-Masken des Typs "K.________" vereinbart hätten und sich die Klägerin Mitte September 2021 (wiederum mündlich) zur gegengeschäftlichen Abnahme von insgesamt zwei Millionen (anstelle von einer Million) H.________-Masken verpflichtet habe, lediglich die Be- fragung ihrer Organe G.________ und J.________ offeriert. Zu den Verrechnungseinreden habe die Beklagte keine Beweise offeriert. Damit habe sie die von der Klägerin in der Replik ausdrücklich und substanziiert bestrittenen mündlichen Vereinbarungen und Abreden nicht bewiesen, zumal den Aussagen von G.________ und J.________ lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukomme.

E. 1.2 Sodann seien den Behauptungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Verrechnungsfor- derung keine Beweisanträge zugeordnet. Beweise seien aber nur dann abzunehmen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt (und der entsprechende Beweisantrag) substanziiert be- hauptet werde; andernfalls gelte der Sachverhalt nicht als in den Prozess eingebracht und es seien folglich keine Beweise abzunehmen. Selbst wenn G.________ und J.________ befragt und sie die angeblichen mündlichen Vereinbarungen im Sinne der Klageantwort bestätigen würden, könnte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für eine mündliche Vereinbarung nicht erbringen. Mithin erübrige sich eine Parteibefragung, zumal davon auszugehen sei, dass die Parteien ihre Darstellung in der Klageantwort und Replik bestätigen und die Aussagen an der Parteibefragung – zumindest die Aussagen von I.________ von der Klägerin – nicht von den Darstellungen in der jeweiligen Rechtsschrift abweichen würden. Diesfalls käme keiner Aussage erhöhte Beweiskraft zu. Mithin sei in antizipierter Beweiswürdigung von der Befra- gung der Parteien abzusehen. Schliesslich erübrige sich die von der Beklagten angebotene Befragung von G.________ und J.________ auch mangels substanziierter Tatsachenbehaup- tungen zur behaupteten Verrechnungsforderung, diene doch das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus.

E. 1.3 Dem Editionsbegehren der Beklagten sei ebenfalls nicht stattzugeben, da die zur Edition ver- langten Belege im Zusammenhang mit den behaupteten mündlichen Vertragsabschlüssen

Seite 8/20 nicht beweistauglich seien. Ausserdem seien die Editionsanträge zu wenig bestimmt. Die Be- klagte habe somit weder einen Vertrag noch eine Vertragsverletzung bewiesen.

E. 1.4 Im Weiteren habe die Beklagte auch den angeblich entgangenen Gewinn von CHF 0.11 pro Maske nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Insbesondere habe sie den angeblichen Einkaufs- preis der "K.________"-Masken zu einem Stückpreis von EUR 0.22, umgerechnet CHF 0.24, und der "N.________"-Masken zu einem Stückpreis von EUR 0.25, umgerechnet CHF 0.27, nicht nachgewiesen. Wie die Klägerin in der Replik zu Recht vorgebracht habe, hätte die Be- klagte substanziiert nachweisen müssen, dass sie überhaupt über die besagten Masken verfügt habe (Bestellung, Herstellung, Bezahlung, Bezug, Bezugsdatum und Lagerung) und die Masken auch anderweitig nicht veräussert worden seien bzw. nicht hätten veräussert werden können. Mithin habe sie im Zusammenhang mit den behaupteten Maskenkäufen auch keinen Schaden nachgewiesen. Ferner habe die Beklagte die Verrechnungsforderung, die sie im Zusammen- hang mit den Abreden (betreffend Kontaktverbot zur in M.________ domizilierten Herstellerin L.________ und betreffend Lieferantenschutz) geltend mache, weder beziffert noch habe sie dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Verrechnungseinrede gegeben wären. Schliesslich stelle sich die Beklagte zwar auf den Standpunkt, dass ihr im Zu- sammenhang mit der behaupteten Persönlichkeitsverletzung eine Schadenersatzforderung zu- stehe, die sie ebenfalls zur Verrechnung bringe und deren Höhe nach Ermessen zu beziffern sei. Sie habe aber auch diesbezüglich nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür – ana- log zur Ermessensklage – gegeben wären. Demnach könne auch auf die von der Beklagten be- antragten Editionen, mit denen sie die behauptete Persönlichkeitsverletzung nachweisen wolle, verzichtet werden.

E. 1.5 Das Verhalten der Parteien nach dem angeblichen Vertragsabschluss am 15. Juni 2021 und Mitte September 2021 lasse ebenfalls nicht auf eine Einigung im Sinne der Vorbringen der Beklagten schliessen. Zum einen sei unbestritten geblieben, dass die Klägerin jedes Telefonat und jedes persönliche Treffen im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen jeweils schriftlich in einer Liefervereinbarung, einer Auftragsbestätigung oder zumindest einer E-Mail zusam- mengefasst und diese an die Beklagte geschickt habe. Eine solche Bestätigung, welche die Sachdarstellung der Beklagten stützen würde, habe diese aber nicht eingereicht. Zum anderen habe I.________ in seiner E-Mail an G.________ vom 4. Juli 2021 eine Gegengeschäftsmenge von 896'000 Masken erwähnt. Dass G.________ diese E-Mail unbeantwortet gelassen habe, wäre nicht erklärbar, wenn sich die Parteien am 15. Juni 2021 mündlich auf eine Mindestab- nahmemenge von einer Million Masken geeinigt hätten. Vielmehr hätte G.________ umgehend reagiert und die E-Mail von I.________ in diesem Sinne klargestellt. Gegen die Darstellung der Beklagten spreche auch die E-Mail von G.________ an I.________ vom 17. September 2021, worin das behauptete Gegengeschäft nicht erwähnt werde, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Parteien mündlich auf ein solches Gegengeschäft geeinigt hätten.

E. 1.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beklagte die von ihr behauptete Verrechnungs- forderung nicht nachgewiesen habe und in Verletzung des Bestimmtheitsgebots im den Be- trag von CHF 121'440.00 übersteigenden Umfang auch nicht beziffert habe, weshalb die Kla- ge gutzuheissen sei.

E. 2 Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, das Recht auf Beweis und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. In einem Punkt rügt sie zudem, der angefochtene Ent-

Seite 9/20 scheid sei unzureichend begründet. Bevor darauf im Einzelnen eingegangen wird, sind die formellen Einwendungen zu prüfen, welche die Klägerin gegen die vorliegende Berufung vor- bringt.

E. 2.1 So macht die Klägerin zunächst geltend, das Berufungsbegehren der Beklagten genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.

E. 2.1.1 Zur Begründung führt sie aus, mit Ziff. 2 und 3 ihrer Berufungsanträge verlange die Beklagte in der Hauptsache, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Beklagten beantragte Parteibe- fragung durchzuführen und den von ihr beantragten Editionsbegehren stattzugeben. Weil die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel sei, habe das Rechtsbegehren ei- nen präzisen Antrag zur Sache zu enthalten. Der Antrag müsse so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil erhoben werden könne. Diesen Anforderungen genügten die Ziff. 2 und 3 des Berufungsantrags der Beklagten nicht. Insbe- sondere hätten die Editionsanträge konkret formuliert werden müssen und es wäre zu präzi- sieren gewesen, welche Parteibefragungen zu welchen Sachverhalten von der Vorinstanz vorzunehmen seien. Auch aus der Begründung sei dies nicht spezifischer ersichtlich. In Rz 12 der Berufung führe die Beklagte lediglich aus, dass die Sache in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen werden solle. Dabei lege sie in keiner Weise dar, in Bezug auf welche konkreten Sachverhaltsvorbringen konkret noch welche Be- weise abzunehmen seien. Das sei unzulässig. Das Rechtsbegehren und die Ausführungen in Rz 12, wonach eventualiter die offerierten Beweise vom angerufenen Gericht abzunehmen seien, seien ebenfalls nicht klar genug, denn es bleibe [auch hier] völlig unklar, welche Bewei- se für welche Sachverhaltsbehauptungen abgenommen werden sollten (act. 34 Rz 6).

E. 2.1.2 Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufung (als Rechtsmittel) auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Sein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind auf eine Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern. Allerdings ist auch in diesem Zusam- menhang das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus zu be- achten. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsmittelbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2 f. m.w.H.; BGE 137 III 617 E. 4.3 f. und E. 6.1 f.).

E. 2.1.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik der Klägerin als unbegründet. Zunächst ist dar- auf hinzuweisen, dass die von der Klägerin kritisierten Ziff. 2 und 3 des Berufungsbegehrens der Beklagten nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Sie bilden vielmehr Teil des gesamten Berufungsbegehrens und sind entsprechend im Kontext der übrigen Anträge zu verstehen. Auch wenn dies aus der Nummerierung nicht deutlich hervorgeht, stehen die in den Ziff. 2 und 3 gestellten Anträge nicht für sich allein. Vielmehr sind sie für den Fall gestellt worden,

Seite 10/20 dass die Sache gemäss Antrag-Ziff. 1 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Beklagte hätte im Detail angeben müssen, welcher Beweis für welche Sachverhaltsbehauptung abgenommen werden soll. Einerseits geht aus dem Wortlaut der Anträge in Verbindung mit der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid ausreichend klar hervor, was die Beklagte anstrebt. Sie will, dass die Vorinstanz im Fall einer Rückweisung die von ihr offerierte Parteibefragung in Bezug auf sämtliche Sachverhaltselemente, zu denen sie dieses Beweismittel offeriert hat, abnimmt und sämtliche beantragten Editionen anordnet. Im Übrigen würde im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz im Urteilsdispositiv des Berufungsurteils auch nicht im Ein- zelnen festgehalten, welchen Beweis die Vorinstanz für welche Tatsachenbehauptung im Einzelnen abzunehmen hätte. Somit überzeugt auch der Einwand nicht, das Rechtsbegehren sei ungenügend, weil es nicht unverändert zum Urteil erhoben werden könnte.

E. 2.1.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beklagte im Hauptstandpunkt zwar lediglich die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Dies schadet ihr jedoch nicht, weil sie im Even- tualstandpunkt auch noch einen Antrag in der Sache stellt. Das Berufungsbegehren der Be- klagten ist daher nicht zu beanstanden.

E. 2.2 Weiter kritisiert die Klägerin, die Ausführungen in der Berufung genügten den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht.

E. 2.2.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Beklagte verweise – wenn überhaupt – pauschal auf Ausführungen in ihrer Klageantwort. Eine Zuordnung der Behauptungen zu den Randziffern fehle und die einzelnen behaupteten Tatsachen, die einzelnen Verträge und die einzelnen Treffen seien nicht benannt worden. Zudem fehlten über weite Strecken konkrete Hinweise auf Behauptungen und Beweisofferten zu den behaupteten Tatsachen. Die Beru- fungsschrift müsse darüber hinaus im Gegensatz zur Klageschrift regelmässig auch eine rechtliche Begründung enthalten. Diese rechtlichen Ausführungen in materieller Hinsicht würden weitgehend fehlen (act. 34 Rz 7-9).

E. 2.2.2 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforde- rungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vor- bringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- friedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom

22. März 2022 E. 3.1.6 und 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2, je m.w.H., insbe- sondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).

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E. 2.2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen der Beklagten in der Berufungs- schrift formell nicht von vornherein als ungenügend zu betrachten. Es ist nachvollziehbar, welche Erwägungen der Vorinstanz die Beklagte aus welchen Gründen anficht. Wo sie auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, bezeichnet sie zudem die entsprechenden Randziffern ihrer Klageantwort. Die Klägerin macht denn auch keine konkre- ten Angaben dazu, wo entsprechende Angaben fehlen sollen bzw. wo ihrer Meinung nach nähere Angaben erforderlich gewesen wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass eine Beru- fungsschrift zwingend auch eine rechtliche Begründung enthalten muss. Wenn etwa – wie vorliegend – lediglich eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, sind keine materiellrechtlichen Ausführungen erforderlich.

E. 2.3 Die formellen Einwendungen der Klägerin erweisen sich mithin als unbegründet.

E. 3 Die Idee bei diesem Geschäft sei gewesen, die Lagerbestände der Klägerin zu leeren und durch die bald erhofften Lieferungen hoher Zahl von L.________ wieder zu füllen (act. 9 Rz 23).

E. 3.1 Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst Folgendes vor (act. 30 Rz 4-12):

E. 3.1.1 Die Vorinstanz habe die Parteibefragung zu Unrecht nur als Parteibehauptung und nicht als vollwertiges Beweismittel bewertet. Zudem sei eine antizipierte Beweiswürdigung vorliegend unzulässig gewesen, weil die Vorinstanz die Sachvorbringen der Beklagten weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet habe. Es hätten denn auch keine anderen Beweise vorgelegen, woraus die Vorinstanz eine nicht mehr zu erschütternde Überzeugung hätte gewinnen können.

E. 3.1.2 Ausserdem treffe es nicht zu, dass die Beklagte ihren Tatsachenbehauptungen keine Be- weismittel zugeordnet habe. Die [von der Vorinstanz angesprochenen] Abschnitte betreffend die Verrechnungseinreden enthielten eine Würdigung des vorgebrachten Sachverhalts, für welchen jeweils im Einzelnen der Beweis angeboten worden sei.

E. 3.1.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beklagte den behaupteten Schaden aus- reichend substanziiert. Sie habe im Sachverhaltsteil [der Klageantwort] zum Zustandekommen des Vertrags und zu dessen Verletzung sowie zum Schaden und zum Kausalzusammenhang den Beweis angeboten und in den Rz 42-44 sowie 53-56 der Klageantwort die Grundlagen der Schadensberechnung dargelegt. Zudem habe die Klägerin die Einkaufs- und Verkaufspreise der "K.________"- und "N.________"-Masken anerkannt und die geltend gemachte Gewinn- marge lediglich mit Nichtwissen bestritten. Die beim entgangenen Gewinn erforderliche Scha- densquantifizierung (Vergleich des aktuellen Vermögensstands mit dem hypothetischen Ver- mögensstand) sei mit der Aufrechnung von Einkaufs- und Verkaufspreis entgegen den vorin- stanzlichen Erwägungen genügend erbracht. Das gelte umso mehr, als es sich beim entgange- nen Gewinn um eine hypothetische Grösse handle, welche "nur mit einer Schätzung an- genähert" werden könne. Dem Gericht komme bei der Schadensbemessung ohnehin ein gros- ses Ermessen zu. Schliesslich habe die Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nachweisen müssen, dass sie überhaupt über die besagten Masken verfügt habe und diese nicht anderweitig habe veräussern können. Dieser Nachweis müsse nicht erbracht werden, wenn aufgrund einer absichtlichen Vertragsverletzung das positive Vertragsinteresse gefordert werde. Ferner handle es sich bei den Masken um eine (nicht erschöpfbare) Gattungsware,

Seite 12/20 womit selbst bei der Möglichkeit eines Drittverkaufs die Nichtvollendung des Geschäfts mit der Klägerin bei der Beklagten zu einer Schmälerung des Geschäftsvolumens und damit zu einer Gewinnschmälerung geführt hätte. 3.2.1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die vom Prozess- gegner genügend bestritten werden (BGE 144 III 67 E. 2.1). Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.). Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergän- zen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2023 vom

14. November 2023 E. 4.2.1 m.w.H.). Ein Beweismittel gilt weiter nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsache zuord- nen lässt und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts vom 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; BGE 144 III 67 E. 2.1). 3.2.2 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Be- weisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taug- liches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer stritti- gen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Be- weismittel zugunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafürspricht, dass die zu be- weisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist nur dann verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1 und 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 f., je m.w.H.). Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantrag- ten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbe- sondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteile des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 und 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3).

E. 3.3 Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz auf die Parteibefragung nicht mit der Begründung verzichten durfte, dieser komme lediglich der Beweiswert einer Parteibe- hauptung zu. Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene und objektiv taugliche Beweismittel. Der Parteibefragung ohne nähere Begründung den Beweiswert abzu-

Seite 13/20 sprechen, ist deshalb bundesrechtswidrig (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Wenn die Vor- instanz zudem ausführt, die Beklagte habe ihren Behauptungen keine Beweisanträge zu- geordnet, so bezieht sie sich damit offensichtlich nur auf die Ausführungen in Rz 38 ff. der Klageantwort (betitelt mit "D. Verrechnungseinreden" [act. 9]). Wie sich aus dem Aufbau der Klageantwort ergibt, handelte es sich dabei aber nicht mehr um Ausführungen zum Sach- verhalt (vgl. act. 9 Rz 6 ff. "C. Sachverhalt"), sondern um solche primär rechtlicher Art. Die Beklagte durfte im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen darauf verzichten, die bereits (vorne) im Sachverhaltsteil gemachten Beweisofferten zu wiederholen. Dort sind den Tat- sachenbehauptungen denn auch – mit wenigen Ausnahmen – Randziffer für Randziffer Be- weisofferten zugeordnet. Anzufügen bleibt, dass allfällige in den rechtlichen Ausführungen enthaltene Tatsachenbehauptungen, die über das im Sachverhaltsteil Geschilderte hinausge- hen und von der Klägerin bestritten wurden, mangels zugeordneter Beweisofferten von vorn- herein als nicht erwiesen gelten (vgl. vorne E. 3.2.1).

E. 3.4 Die Kritik der Beklagten ist damit teilweise berechtigt. Dennoch hat die Vorinstanz im Er- gebnis zu Recht auf die Befragung von G.________ und J.________ verzichtet.

E. 3.4.1 Die Beklagte hat in Bezug auf das Zustandekommen der von ihr behaupteten Abreden – soweit vorliegend relevant – die Parteibefragung zum Beweis folgender bestrittener Behaup- tungen offeriert: 1. Beim zweiten persönlichen Treffen vom 15. Juni 2021 a) habe G.________ I.________ vorgeschlagen, gemeinsam "K.________"- und "N.________"-Masken zu importieren, wobei die Klägerin "regulatorisch" als Im- porteurin fungieren und "über diesen Importkanal die Masken für den Vertrieb von der Beklagten" als Zwischenhändlerin beziehen sollte (act. 9 Rz 12); b) sei für G.________ Bedingung gewesen, dass die Kommunikation mit der Her- stellerin "über ihn laufe" (act. 9 Rz 12); c) sei I.________ von der Idee begeistert gewesen, habe aber seinerseits die Be- dingung gestellt, die Masken müssten in 10er-Kartonboxen sowie zusätzlich in Einzelblistern verpackt sein und jede Kartonbox müsse ein Beilageblatt enthalten (act. 9 Rz 12); d) hätten sich die Parteien mündlich auf diese Eckpunkte und "das Vorgehen" ge- einigt und eine initiale (minimale) Abnahmemenge von einer Million "K.________"-Masken zu CHF 0.35 pro Stück vereinbart (act. 9 Rz 12); e) sei zwischen den Parteien implizit klar gewesen, dass für diese Masken neben dem [bereits zuvor schriftlich] vereinbarten Kundenschutz zusätzlich ein Lieferan- tenschutz gelten sollte (act. 9 Rz 12); 2. G.________ habe I.________ "Mitte September" telefonisch kontaktiert. Bei diesem Ge- spräch habe a) G.________ I.________ darüber informiert, dass L.________ nicht rechtzeitig lie- fern werde (act. 9 Rz 23);

Seite 14/20 b) G.________ I.________ vorgeschlagen, dass die Beklagte von der Klägerin weite- re 448'000 H.________-Masken zum Stückpreis von CHF 0.28 kaufe, um ihre Ter- mingeschäfte einzuhalten, wobei sich die Klägerin im Gegenzug zur gegenge- schäftlichen Abnahme von zwei Millionen statt einer Million H.________-Masken verpflichten müsse, davon 500'000 vom Typ "N.________" (act. 9 Rz 23); c) I.________ in dieses Geschäft eingewilligt (act. 9 Rz 23);

E. 3.4.2 Zu den Behauptungen der Beklagten, die Parteien hätten angeblich "Mitte September" münd- lich eine zweite Vereinbarung getroffen (vgl. vorne E. 3.4.1 Ziff. 2.a-c und Ziff. 3), ist bereits deshalb kein Beweis zu führen, weil die Beklagte diese Behauptung – soweit sie überhaupt schlüssig ist – nicht hinreichend substanziiert hat. Aufgrund der Bestreitung der Klägerin in der Replik (act. 15 Rz 30) hätte die Beklagte zumindest präzisieren müssen, wann genau das fragliche Telefonat stattgefunden haben soll und welchen Preis die Parteien insbesondere für die Masken des Typs "N.________" vereinbart haben sollen (vgl. vorne E. 3.2.1). Die Beklag- te behauptete diesbezüglich lediglich, G.________ habe I.________ "zu einem unbekannten Zeitpunkt" angerufen und ihm die "N.________"-Masken zu einem Stückpreis von CHF 0.38 angepriesen (act. 9 Rz 16 [Hervorhebung hinzugefügt]). Zudem habe die Beklagte der Kläge- rin diese Masken auch zu diesem Preis in Rechnung gestellt (act. 9 Rz 25 [Hervorhebung hinzugefügt]). Damit behauptete die Beklagte selbst nicht, dass I.________ namens der Klä- gerin dem von ihr zu unbestimmter Zeit unterbreiteten Angebot zugestimmt habe (und damit eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sein soll). Angesichts der plausiblen (und unbestritten gebliebenen) Einwände der Klägerin, es habe überhaupt kein Grund für ein Gegengeschäft bestanden (act. 15 Rz 30), hätte es überdies der Beklagten oblegen, nach- vollziehbar darzulegen, weshalb die Klägerin auf das von der Beklagten angeblich vorge- schlagene Gegengeschäft überhaupt hätte eingehen sollen.

E. 3.4.3 Ferner durfte die Vorinstanz auch in Bezug auf die Behauptungen zur ersten mündlichen Vereinbarung (vgl. vorne E. 3.4.1 Ziff. 1.a-e) auf eine Parteibefragung verzichten. Im vor- instanzlichen Verfahren blieb nämlich unbestritten, dass die Klägerin ein allfälliges Gegen- geschäft an die Voraussetzung knüpfte, dass L.________ eine Mindesthaltbarkeit ihrer Masken von sieben Jahren bis spätestens Mitte August 2021 mit einem Test eines akkreditierten Instituts dokumentieren kann und die Lieferung spätestens per Mitte September 2021 erfolgt (act. 15 Rz 25; dieser Umstand ist darüber hinaus auch durch die E-Mail von I.________ an G.________ vom 4. Juli 2021 belegt [act. 9/6]). Die Beklagte hat demgegenüber weder be- hauptet noch belegt, dass ein entsprechendes Testergebnis vorgelegt wurde. Die Beklagte räumt zudem selbst ein, dass der Liefertermin per Mitte September 2021 nicht eingehalten wurde (act. 9 Rz 23 f.). Weshalb das angeblich mündlich abgeschlossene Geschäft trotzdem zustande gekommen sein soll, erläutert die Beklagte nicht. Hinzu kommt, dass I.________ in der E-Mail vom 4. Juli 2021 bezüglich einer allfälligen "Spezialvereinbarung" nicht nur eine an- dere Anzahl Masken, sondern auch einen von der Behauptung der Beklagten abweichenden Stückpreis erwähnte. Er hielt fest, dass die Klägerin 896'000 Masken zum Stückpreis von CHF 0.28 übernehmen würde, falls die erwähnten Voraussetzungen erfüllt würden (act. 9/6).

Seite 15/20 G.________ hat diese E-Mail unstrittig empfangen und nicht widersprochen (act. 9 Rz 17). Dies deutet darauf hin, dass die von I.________ in seiner E-Mail erwähnten Konditionen der tatsäch- lichen Vereinbarung entsprachen. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass G.________ – wie auch die Vorinstanz in E. 3.5.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführte – um- gehend reagiert und die Sache richtiggestellt hätte. Demgegenüber konnte die Beklagte abge- sehen von den beantragten Parteibefragungen keinen Beweis offerieren, der für ihre Sachdar- stellung sprechen würde. Namentlich finden sich in den Akten keine Urkunden, in denen ein Gegengeschäft mit den von der Beklagten behaupteten Konditionen erwähnt wird. Gemäss der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz fasste die Klägerin jedes Telefonat und jedes persönliche Treffen im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen je- weils schriftlich in einer Liefervereinbarung, einer Auftragsbestätigung oder zumindest einer E-Mail zusammen und schickte diese an die Beklagte (vgl. act. 28 E. 3.5.1). Es wäre deshalb auch zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die von ihr behauptete Vereinbarung dokumen- tieren könnte, wenn sie denn tatsächlich getroffen worden wäre.

E. 3.4.4 Selbst wenn also G.________ und J.________ die Behauptungen gemäss E. 3.4.1 Ziff. 1.a-d im Rahmen einer Parteibefragung bestätigen würden, vermöchte dies die gegenläufigen Indi- zien, insbesondere die unwidersprochene E-Mail vom 4. Juli 2021, nicht aufzuwiegen. Im Rahmen einer Parteibefragung könnten denn auch keine neuen Erklärungen dazu angegeben werden, weshalb diese E-Mail unbeantwortet blieb. Die Parteibefragung vermöchte auch nichts an der erstellten Tatsache zu ändern, dass die von der Klägerin für ein allfälliges Ge- gengeschäft aufgestellten Voraussetzungen (Nachweis der siebenjährigen Haltbarkeit der Masken bis Mitte August 2021 und Lieferung bis Mitte September 2021) nicht erfüllt wurden und auch aus diesem Grund kein solches Geschäft zustande gekommen sein kann. Die offe- rierte Parteibefragung war deshalb nicht geeignet, das Zustandekommen eines mündlichen Vertrags über den Verkauf von einer Million Masken des Typs "K.________" zum Stückpreis von CHF 0.35 zu beweisen. Folglich konnte die Vorinstanz auf eine Parteibefragung hinsicht- lich der Behauptungen der Beklagten gemäss E. 3.4.1 Ziff. 1.a-d verzichten, ohne das Recht auf Beweis der Beklagten zu verletzen.

E. 3.4.5 Schliesslich behauptete die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren, zwischen den Parteien sei implizit klar gewesen, dass für die L.________-Masken neben dem vereinbarten Kunden- schutz zusätzlich ein Lieferantenschutz gelten solle (vgl. vorne E. 3.4.1 Ziff. 1.e). Die Beklagte hat indessen auch diese Behauptung nicht hinreichend substanziiert. Die Vorinstanz konnte deshalb auf eine Beweisabnahme verzichten (vgl. vorne E. 3.2.1). Zudem ist die von der Be- klagten offerierte Parteibefragung diesbezüglich kein taugliches Beweismittel, nachdem weder G.________ noch J.________ aus eigener Wahrnehmung darüber berichten können, wie es sich mit dem Verständnis von I.________ verhält. Sie könnten höchstens Aussagen zu ihrem eigenen Verständnis machen und sich dazu äussern, aus welchem Verhalten oder aus wel- chen Äusserungen von I.________ sie auf ein diesbezügliches Einvernehmen geschlossen haben. Entsprechende Behauptungen, die auf eine stillschweigende Übereinkunft schliessen liessen, hat die Beklagte jedoch nicht aufgestellt und könnten im Rahmen der Parteibefragung auch nicht mehr nachgeschoben werden.

E. 3.5 Im Ergebnis ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – ohne die von der Beklagten beantragten Parteibefragungen durchzuführen – zum Schluss kam, die Beklagte habe weder eine mündliche Vereinbarung vom 15. Juni 2021 über die Mindestabnahme von

Seite 16/20 einer Million Masken des Typs "K.________" durch die Klägerin zum Stückpreis von CHF 0.35 noch eine zusätzliche mündliche Vereinbarung von Mitte September 2021 oder Abreden betreffend ein Kontaktverbot zu L.________ oder einen Lieferantenschutz bewiesen. Mangels eines Nachweises entsprechender Verträge konnte die Beklagte auch keine Ver- tragsverletzung der Klägerin aufzeigen. Damit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung der vertraglichen Haftung. Bei diesem Ergebnis kann – jedenfalls hinsichtlich des angeblichen vertraglichen Schadenersatzanspruchs – grundsätzlich offenbleiben, ob die Beklagte den von ihr geltend gemachten Schaden ausreichend substanziiert hat.

E. 4 Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Rüge der Beklagten einzugehen, wonach die Vor- instanz zu Unrecht auf die Anordnung der beantragten Editionen verzichtet habe.

E. 4.1 Zur Begründung führt die Beklagte zusammengefasst aus, nach Auffassung der Vorinstanz seien die Editionsbegehren zu wenig bestimmt. Es sei jedoch "nicht denkbar", wie die Editions- begehren unter den gegebenen Umständen bestimmter hätten formuliert werden können, gehe es doch um Kommunikationen, die über einen beträchtlichen Zeitraum über verschiedene Kanäle hätten stattfinden können. Darauf gehe die Vorinstanz nicht ein. Den Editionsbegehren sei daher stattzugeben (act. 30 Rz 14).

E. 4.2 Nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweis- erhebung verpflichtet und haben insbesondere Urkunden herauszugeben (Urteil des Bundes- gerichts 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.1). Der zivilprozessuale Anspruch auf Beweis- abnahme darf indes nicht auf eine Beweisausforschung hinauslaufen (BGE 147 III 139 E.1.7.2). Die Edition von Urkunden dient nicht der Klärung des Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_323/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2.1; vgl. vorne E. 3.2.1). Ein Editionsbegehren muss deshalb hinreichend spezifiziert sein. Es ist exakt anzugeben, welche Tatsachen die zu edierenden Urkunden beweisen sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2; BGE 144 III 43 E. 4.1). Voraus- gesetzt ist zudem, dass die Partei die zu edierende Urkunde genügend umschreibt und sub- stanziierte Angaben zu deren Inhalt macht. Ein Editionsbegehren "auf gut Glück", beispiels- weise auf Herausgabe aller Geschäftsbücher oder sämtlicher Korrespondenz, ist unzulässig (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, Art. 160 ZPO N 9, und Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017 Art. 160 ZPO N 24, je m.w.H.).

E. 4.3 Soweit die Beklagte die Herausgabe sämtlicher Korrespondenzen zwischen der Klägerin und L.________ bzw. zwischen I.________ und P.________ sowie Q.________ verlangte, zielte sie augenscheinlich auf eine unzulässige Beweisausforschung ab.

E. 4.3.1 Die Beklagte offerierte diese Editionen in ihrer Klageantwort nur zwei Mal zum Beweis: einmal zur Behauptung, dass die Klägerin von L.________ ein attraktiveres Angebot als von der Be- klagten "erhalten haben dürfte" (act. 9 Rz 29); ein weiteres Mal zum Beweis dafür, dass die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt direkt von L.________ Masken der Typen "K.________" und "N.________" bestellt habe, wobei sie darauf hinwies, dass L.________ gemäss Angaben von D.________ 1-3 Paletten Gesichtsmasken mit "________-Verpackung" direkt an die Klägerin verkauft habe (act. 9 Rz 37). Zudem führte sie weiter hinten unter dem Ti- tel "c) Schaden und Editionen" aus, die Offenlegung der geschäftlichen Kommunikation gemäss

Seite 17/20 den eingangs beantragten Editionen sei notwendig, um den Umfang der zwischen der Klägerin und L.________ getätigten Geschäfte zu erhellen und den der Beklagten entgangenen Gewinn zu beziffern. Weiter bestünden Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung, weil die [der Beklag- ten] am 25. November 2021 [von D.________] übermittelte Nachricht auf eine Verleumdung durch die Klägerin hindeute. Um diese Äusserung zu verifizieren und da der begründete Ver- dacht bestehe, dass weitere Persönlichkeitsverletzungen stattgefunden hätten, seien die bean- tragten Editionen ebenfalls notwendig (act. 9 Rz 54 f.).

E. 4.3.2 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beklagte keine Kenntnis davon hat, was sich zwischen der Klägerin und L.________ tatsächlich abgespielt hat. Vielmehr versuchte die Be- klagte dies mit ihren Editionsbegehren erst in Erfahrung zu bringen. Der einzige konkrete An- haltspunkt, den die Beklagte für die angebliche Verleumdung bzw. Persönlichkeitsverletzung vorbrachte, ist eine WhatsApp-Nachricht von D.________ vom 25. November 2021 [recte:

29. November 2021], worin dieser G.________ mitteilte, er habe von Q.________ erfahren, dass die Beklagte bei der Klägerin noch offene Forderungen in der Höhe von CHF 1 Mio. ha- be, welche diese mit den [bei L.________ bestellten] Masken begleichen wolle (act. 9/13). Inwiefern hierin ein Indiz für eine von der Klägerin begangene Persönlichkeitsverletzung lie- gen soll, legte die Beklagte nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte legte auch nicht dar, dass diese Information wahrheitswidrig gewesen wäre und inwiefern sie da- durch in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sein könnte. Unklar blieb im Übrigen auch die Rolle von D.________, den die Beklagte lediglich als "Geschäftspartner" bezeichnete (act. 9 Rz 48). Inwiefern der Verdacht auf weitere Persönlichkeitsverletzungen "begründet" sein soll, legte die Beklagte ebenso wenig dar. Bei der behaupteten Persönlichkeitsverletzung handelte es sich somit um reine Spekulation. Diese vermag eine umfassende Edition sämtlicher Korre- spondenz zwischen der Klägerin und L.________ nicht zu rechtfertigen.

E. 4.3.3 Inwiefern die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen der Klägerin und L.________ erfor- derlich gewesen wäre, damit die Beklagte ihre Klage auf entgangenen Gewinn hätte beziffern können, hat die Beklagte sodann nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Dafür wären die gemäss dem einleitend gestellten und präziser formulierten prozessualen Antrag ebenfalls zu edierenden Zusammenstellungen sämtlicher Bestellungen der Klägerin bei L.________ seit dem 19. Mai 2021 (Ziff. 2 des prozessualen Antrags [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10.2]) wesentlich geeigneter und auf jeden Fall ausreichend gewesen. Diesen Antrag be- gründete die Beklagte in der Klageantwort jedoch nicht näher und ordnete ihn auch keiner konkreten Tatsachenbehauptung zu, sodass er unbeachtlich bleiben musste (vgl. vorne E. 3.2.1).

E. 4.4 Die Kritik der Beklagten am Vorgehen der Vorinstanz und am angefochtenen Entscheid geht folglich fehl. Die Vorinstanz hat die Anordnung der beantragten Editionen zu Recht abgelehnt und eine solche ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 316 ZPO N 12 m.w.H.).

E. 5 Schliesslich beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, sie habe nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine "unbezifferte Verrechnungsein- rede" oder für eine "Ermessensklage" gegeben seien. Die Beklagte habe in Rz 54 und 56 der Klageantwort ausgeführt, weshalb der Schaden nicht bezifferbar sei und zunächst Editionen notwendig seien. Zudem habe die Vorinstanz nicht erläutert, welche Voraussetzungen hätten

Seite 18/20 dargelegt werden müssen, sodass die Beklagte nicht nachvollziehen könne, inwieweit ihre Vorbringen nicht rechtsgenüglich seien. Damit habe die Vorinstanz nicht nur das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, sondern auch einen materiell unrichtigen Entscheid getroffen (act. 30 Rz 15).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass die Beklagte keine vertragliche Pflicht nachgewiesen hat, welche die Klägerin verletzt haben könnte (vgl. vorne E. 3). Ein vertrag- licher Schadenersatzanspruch muss schon aus diesem Grund verneint werden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Erwägung der Vorinstanz, die Beklagte hätte ihre Schadenersatzforderung beziffern müssen, zutreffend und hinreichend begründet ist.

E. 5.2 Die einzige von der Beklagten geltend gemachte Schadensposition, die nicht auf der von der Vorinstanz zu Recht verneinten Vertragsverletzung beruht, leitet die Beklagte aus einer an- geblichen Persönlichkeitsverletzung ab. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb dieser Anspruch nicht beziffert, sondern nach gerichtlichem Ermessen festgelegt werden soll (act. 30 E. 3.4).

E. 5.2.1 Soweit die Beklagte darin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt:

E. 5.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beklagte lediglich aus: "Es bestehen weiter Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung […]. Ein Schadenersatz hieraus wäre nach Ermessen zu beziffern" (act. 9 Rz 55). Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine Bezifferung nach Ermessen seien nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte den vorinstanzlichen Entscheid al- so sachgerecht anfechten können, indem sie dargelegt hätte, dass die Voraussetzungen für eine Bezifferung nach Ermessen in Wirklichkeit vorliegen. An dahingehenden Ausführungen fehlt es in der Berufung jedoch. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf allgemeine Bean- standungen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2.2).

E. 5.3 So oder anders erweist sich die Rechtsauffassung der Beklagten als unzutreffend. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann beim Gericht unter anderem auf Schadenersatz klagen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 3 ZGB). Der Schaden muss dabei grundsätzlich ziffernmässig nachgewiesen werden (Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28a ZGB N 16). Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Be- weiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar

– alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2023 vom 16. Juni 2023 E. 7.1 m.w.H.). Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Beklagte

Seite 19/20 vorinstanzlich dargelegt hätte, inwiefern diese Voraussetzungen mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung gegeben wären.

E. 5.4 Anzumerken bleibt, dass die Beklagte vorinstanzlich lediglich über eine mögliche Persönlich- keitsverletzung gemutmasst hat (vgl. vorne E. 4.3.2). Bei Mutmassungen handelt es sich ohnehin nicht um beweiserhebliche Tatsachenbehauptungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2). Bei dieser Ausgangslage wäre der Beklagten der Nachweis eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer angeblichen Persönlichkeitsverlet- zung ohnehin misslungen.

E. 5.5 Im Ergebnis erweisen sich auch die Rügen der Beklagten zur angeblichen Gehörsverletzung als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Die Berufung ist somit insgesamt unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Nachdem die Beklagte mit ihrer Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch die Prozess- kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 7.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Be- rechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor der Vorinstanz, nämlich CHF 141'128.38, massgebend. Die Entscheidgebühr ist dementsprechend auf (abgerundet) CHF 8'000.00 fest- zusetzen (§ 11 Abs. 1 KoV OG).

E. 7.2 Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 141'128.38 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 13'367.70 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dür- fen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, entsprechend CHF 8'911.80, verrechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Eine Erhöhung dieses Grundhonorars ist angesichts der Schwierigkeit und des doch eher überschaubaren Umfangs des Falles trotz des doppelten Schriftenwech- sels nicht angezeigt. Hinzuzurechnen sind jedoch die geltend gemachten Auslagen von CHF 521.35 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (die zu vergütenden Leistungen des klä- gerischen Rechtsvertreters wurden zur Hauptsache noch vor dem 1. Januar 2024 erbracht; § 25 und 25a KoV OG; vgl. auch Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juni 2015), woraus sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 10'160.00 ergibt.

Seite 20/20 Urteilsspruch

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. April 2023 wird bestätigt.
  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 8'000.00 wird der Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
  3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 10'160.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
  4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes-gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  5. Mitteilung an: - Parteien (an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt R.________ vom 30. April 2024; an die Beklagte unter Beilage einer Kopie des Schrei- bens von Rechtsanwalt S.________ vom 30. April 2024) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 20) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2023 21 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 8. Mai 2024 in Sachen A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen C.________ AG, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. April 2023)

Seite 2/20 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der von der Beklagten beantragten Parteibefragung stattzugeben. 3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den von der Beklagten beantragten Editionen stattzugeben. 4. Eventualiter sei der Entscheid in Disp-Ziff. 1.1, 1.2, 2 und 3 aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. Sachverhalt 1. Die A.________ AG (nachfolgend: Klägerin) ist eine in E.________ domizilierte Gesellschaft. Deren Verwaltungsräte sind T.________, Präsident, sowie I.________, je mit Einzelzeich- nungsberechtigung. Die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) hat ihren Sitz in F.________. Einziges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten ist G.________. Beide Parteien waren bzw. sind u.a. im Import und Vertrieb von H.________-Masken tätig (act. 9 Rz 6; act. 15 Rz 8). 2. Am 30. April 2021 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, worin G.________ na- mens der Beklagten erklärte, keine Spitäler oder Altersheime zu beliefern bzw. zu kontaktie- ren. Demgegenüber bestätigte die Klägerin, dass sie die zwei bis drei Grosskunden der Be- klagten in der Schweiz und in der EU in den kommenden sechs Monaten weder direkt noch indirekt kontaktieren und bei Rückfragen und Kontaktanfragen dieser Kunden und Kontakte keine Aussagen machen, sondern diese direkt an die Beklagte verweisen werde (act. 9/3). 3. Am 19. Mai 2021 kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen G.________ und I.________. Ebenfalls anwesend war J.________, eine Mitarbeiterin und Einzelzeichnungsbe- rechtigte der Beklagten sowie Partnerin von G.________. Bei diesem Treffen vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin der Beklagten 1'056'000 H.________-Masken zum Stückpreis von CHF 0.28 sowie 2'640'000 Hygienemasken Typ II zum Stückpreis von CHF 0.039 liefert. In der Folge verkaufte die Klägerin der Beklagten ein weiteres Mal eine grössere Menge Hygiene- masken (act. 9 Rz 9-11; act. 15 Rz 12-14). 4. Am 15. Juni 2021 kam es zu einem zweiten persönlichen Treffen zwischen I.________, G.________ und J.________. Sie vereinbarten dabei eine weitere Lieferung von H.________-

Seite 3/20 Masken von der Klägerin an die Beklagte. Ausserdem brachte die Beklagte einen neuen Maskentyp "K.________" der Herstellerin L.________ GmbH mit Sitz in M.________ (nach- folgend: L.________) zur Sprache. G.________ sandte der Klägerin mit E-Mail vom 16. Juni 2021 Dokumente zu diesem Maskentyp zu. Ansonsten ist zwischen den Parteien umstritten, was am Treffen vom 15. Juni 2021 besprochen und vereinbart wurde (act. 9 Rz 12; act. 9/5; act. 15 Rz 15 f.). 5. Am 4. Juli 2021 sandte I.________ eine E-Mail mit folgendem Wortlaut an G.________ (act. 9/6): "Sehr geehrter Herr G.________ Bitte bestätigen Sie mir noch die Bestellung der 896'000 Masken per Email; Lieferung gewünscht am nächsten Donnerstag, 8. Juli 2021 (2 LKWs). Konditionen wie bis anhin: Preis 28 Rappen pro Maske, exkl. MwSt. Transport 50% zu unseren Lasten. Zahlung innert 10 Tagen. Spezialvereinbarung: Wir übernehmen dieselbe Menge von L.________-Masken, zum selben Preis (28Rp), falls diese die 7 Jahre Haltbarkeit haben. Wir übernehmen 50% der Transportkosten, Zahlung innert 10 Tagen nach Lieferung. Diese Vereinbarung gilt unter der Voraussetzung, dass L.________ die 7 Jahre Haltbarkeit bis spätestens Mitte August dokumentieren kann mit einem Test eines akreditierten Insti- tutes und eine Lieferung bis spätestens per Mitte September 2021 erfolgt. [Grussformel]" Diese E-Mail wurde von der Beklagten zur Kenntnis genommen, blieb aber unbeantwortet (act. 9 Rz 17; act. 15 Rz 25). Es folgten weitere Kontakte zwischen den Parteien per E-Mail im Zusammenhang mit dem Marktpreis und der Verpackung der Masken des neuen Typs "K.________" (act. 9/7; act. 9/9). 6. Am 12. Juli 2021 bestellte die Beklagte bei L.________ 2 Mio. H.________-Masken des Typs "K.________" zum Stückpreis von EUR 0.22 sowie 500'000 H.________-Masken des Typs "N.________" zum Stückpreis von EUR 0.25, was L.________ am 13. August 2021 bestätig- te. Vereinbart war eine Lieferung bis zum 30. September 2021 (act. 9/8), welche aber nicht termingerecht erfolgte (act. 9 Rz 23 und 29). 7. Die Klägerin lieferte derweil am 8. Juli 2021 im Auftrag der Beklagten 896'000 H.________- Masken zum Preis von insgesamt CHF 270'197.75 an die O.________. Mit E-Mail vom

17. September 2021 bestellte G.________ namens der Beklagten sodann weitere 448'000 H.________-Masken zum Preis von CHF 135'098.90, welche wiederum direkt an die O.________ zu liefern waren. Die Lieferung erfolgte vertragsgemäss und fristgerecht (act. 1 Rz 8 f.; act. 9 Rz 4; act. 1/4-1/6; act. 1/8). Die entsprechenden Rechnungen Nr. 618823 vom

20. Juli 2021 und Nr. 619597 vom 13. Oktober 2021 blieben indessen unbezahlt. Die Klägerin forderte die Beklagte in der Folge mehrfach erfolglos zur Zahlung auf, in Bezug auf die Rech- nung Nr. 618823 erstmals am 9. August 2021 und in Bezug auf die Rechnung Nr. 619597 erstmals am 2. November 2021 (act. 1/8 f.; act. 1/11-16). Am 1. Dezember 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte auf CHF 209'885.75 zzgl. Zins zu 5 % seit 5. August 2021 aus der Rechnung Nr. 618823 (bei einer Teiltilgung im Betrag von CHF 60'312.00) sowie auf

Seite 4/20 CHF 135'098.90 zzgl. Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2021 aus der Rechnung Nr. 619597. Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag (act. 1/17-20). 8. Zwischen dem 27. Oktober 2021 und dem 3. Dezember 2021 lieferte die Beklagte der Kläge- rin insgesamt 660'600 Masken des Typs "K.________" sowie 194'560 Masken des Typs "N.________" (act. 9 Rz 24, 26 und 31 f.; act. 15 Rz 31, 33 und 37). Zudem stellte sie der Klä- gerin am 27. Oktober 2021 500'000 Masken des Typs "N.________" zum Stückpreis von CHF 0.38 sowie 1 Mio. Masken des Typs "K.________" zum Stückpreis von CHF 0.35 in Rechnung (act. 9/10). 9. Mit E-Mail vom 24. Dezember 2021 teilte I.________ G.________ Folgendes mit: "In der un- tenstehenden E-Mail habe ich die mit Ihnen gemachte Vereinbarung Ihnen schriftlich bestätigt. Es ging um dieselbe Menge, wie wir geliefert haben und der Preis wurde fixiert. Ei- gentlich wäre auch die Grundvoraussetzung des Vertrages (Lieferung im September) nicht gegeben gewesen…" (act. 9/14). Zudem erklärte die Klägerin der Beklagten mündlich, keine Masken der Beklagten mehr annehmen zu wollen. Die Beklagte lieferte danach keine weite- ren Masken an die Klägerin (act. 9 Rz 36; act. 15 Rz 41). 10.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren reichte die Klägerin am 25. Mai 2022 beim Kantonsgericht Zug Klage gegen die Beklagte ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 1): 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 6'029.48 nebst Zins zu 5 % seit

5. August 2021 sowie CHF 211.30 Betreibungskosten zu bezahlen. 2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 135'098.90 nebst 5 % Zins seit

29. Oktober 2021 sowie CHF 203.30 Betreibungskosten zu bezahlen. 3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ vom 3. Dezember 2021 für CHF 6'029.48 nebst 5 % Zins seit 5. August 2021 zu beseitigen. 4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ vom tt.mm.2021 für CHF 135'098.90 nebst 5 % Zins seit 29. Oktober 2021 zu beseitigen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten. 10.2 In der Klageantwort vom 21. September 2022 (act. 9) beantragte die Beklagte, die Klage sei kostenfällig abzuweisen. Zudem stellte sie die folgenden prozessualen Anträge: 1. Es seien bei der Klägerin sämtliche elektronischen und physischen Textunterlagen (E-Mails, Briefverkehr, Telefonnotizen) zu Kommunikationen mit der L.________ GmbH im Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt der Edition zu edieren. 2. Es seien bei der Klägerin allfällige elektronische und physische Zusammenstellungen der Bestellungen bei der L.________ GmbH im Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt der Edition zu edieren.

Seite 5/20 3. Es seien bei I.________ c/o Klägerin sämtliche elektronischen Textnachrichten aus Chatapplikationen betreffend Unterhaltungen mit P.________ und Q.________, inklusive aller Gruppenunterhaltungen, von welchem mindestens eine dieser Personen sowie I.________ Teil sind oder waren, aus dem Zeitraum vom 19. Mai 2021 bis zum Zeitpunkt der Edition zu edieren. 4. Die Editionen seien vorsorglich anzuordnen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin. Den Bestand und die Fälligkeit der Kaufpreisrestforderung bestritt die Beklagte im Grundsatz ausdrücklich nicht. Sie machte jedoch verrechnungsweise eine Schadenersatzforderung min- destens in der Höhe der eingeklagten Forderung geltend, da sich die Klägerin nicht an die ver- einbarten Gegengeschäfte und Abreden (betreffend Kontaktverbot zur Herstellerin und Liefe- rantenschutz) gehalten und zudem die Persönlichkeit der Beklagten verletzt habe. Die Parteien hätten nämlich am 15. Juni 2021 mündlich vereinbart, dass die Klägerin der Beklagten eine Million H.________-Masken vom Typ "K.________" zum Stückpreis von CHF 0.35 abkaufe. Mitte September 2021 hätten die Parteien sodann (erneut mündlich) vereinbart, dass die Klä- gerin der Beklagten insgesamt zwei Millionen (statt einer Million) H.________-Masken abkaufe, davon 500'000 des Typs "N.________" zum Stückpreis von CHF 0.38. Die Klägerin habe der Beklagten aber nur 896'000 Masken abgekauft. Zudem hätten die Parteien am 15. Juni 2021 auch einen mündlichen Kooperationsvertrag geschlossen, welcher stillschweigend einen Lieferantenschutz beinhaltet habe. Gemäss dieser Vereinbarung seien Kontaktaufnahme sowie Direktgeschäfte zwischen der Klägerin und der in M.________ domizilierten Maskenherstellerin L.________ verboten gewesen. Die Klägerin habe nachweislich sowohl das mehrmals ermahn- te Kontaktverbot (zu L.________) als auch den Lieferantenschutz verletzt. Zudem habe die Klägerin die Beklagte bei L.________ verleumdet. 10.3 Am 26. September 2022 erliess der Referent am Kantonsgericht eine Beweisverfügung, worin er unter anderem festhielt, der Beklagten obliege der Hauptbeweis dafür, dass am 15. Juni 2021 der von ihr behauptete mündliche Vertrag zwischen den Parteien mit dem von ihr be- haupteten Inhalt zustande gekommen sei und die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von mindestens CHF 141'128.38 gegeben seien. Zudem wies er die Parteien auf ihre Substanziierungsobliegenheit hin und ordnete einen zweiten Schriften- wechsel an. Ferner hielt er fest, dass die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse an der vor- sorglichen Edition gemäss Ziff. 4 ihres prozessualen Antrags dargelegt habe, weshalb kein entsprechender Anspruch bestehe. Die spätere Anordnung einer Edition sowie einer Partei- befragung werde vorbehalten (act. 10). 10.4 In der Replik vom 9. November 2022 bestritt die Klägerin, dass die Parteien irgendwelche mündlichen Vereinbarungen getroffen hätten, insbesondere keine wie von der Beklagten be- hauptet. Die Verrechnungsforderungen der Beklagten seien unbegründet. Zudem wies sie dar- auf hin, dass das Editionsbegehren der Beklagten viel zu unbestimmt bzw. zu weit gefasst sei. Es handle sich um eine unzulässige "fishing expedition" (act. 15). 10.5 Die Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2022 aufgefordert, ihrerseits eine Duplik einzureichen (act. 16). Diese Frist verstrich jedoch ungenutzt. Nachdem die Par- teien mit Entscheid vom 9. Dezember 2022 darüber informiert worden waren, dass keine

Seite 6/20 Duplik eingegangen und der Schriftenwechsel damit abgeschlossen sei, stellte die Beklagte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Duplik. Dieses wurde ab- gewiesen (act. 17-21). 10.6 An der Hauptverhandlung vom 16. März 2023 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Stand- punkten fest (act. 23-25). 10.7 Am 27. April 2023 fällte das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 28, Verfahren A3 2022 20): 1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 141'128.38 nebst Zins zu 5 % auf CHF 6'029.48 seit 10. August 2021 und auf CHF 135'098.90 seit 3. November 2021 sowie die Betreibungskosten von CHF 414.60 zu bezahlen. 1.2 Es wird festgehalten, dass die Klägerin die Betreibung Nr. ________ des Betreibungs- amtes F.________ für den Betrag von CHF 6'029.48 nebst 5 % Zins seit 10. August 2021 und die Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes F.________ für den Be- trag von CHF 135'098.90 nebst 5 % Zins seit 3. November 2021 fortsetzen kann. 2. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 8'000.00 Entscheidgebühr Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 8'000.00 sowie die Kosten des Schlich- tungsverfahrens im Umfang von CHF 800.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 18'557.80 (MWST in- begriffen) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] 11. Gegen diesen Entscheid reichte die Beklagte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 beim Oberge- richt des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Gleichzeitig wiederholte sie ihre bereits vor Kantonsgericht gestellten und vorne in Sach- verhalt Ziff. 10.2 wiedergegebenen prozessualen Anträge (act. 30). In der Berufungsantwort vom 28. August 2023 beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch die prozessualen Anträge der Beklagten seien kostenfällig abzuweisen (act. 34). Am 30. August 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 35). In der Beru- fungsreplik vom 1. November 2023 und der Berufungsduplik vom 22. Januar 2024 bekräftig- ten die Parteien im Wesentlichen ihre Standpunkte (act. 37 und 40). Am 16. Februar 2024 reichte die Beklagte eine weitere, unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 44). Die Klägerin liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.

Seite 7/20 Erwägungen 1. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren war unbestritten, dass die Klägerin als Verkäuferin und die Beklagte als Käuferin zwei Kaufverträge über insgesamt 1,344 Mio. H.________-Masken abgeschlossen haben und die Beklagte der Klägerin aus diesen Verträgen grundsätzlich noch CHF 141'128.38 (CHF 6'029.48 + CHF 135'098.90) schuldet. Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz zudem fest, dass die Verzugszinsen von 5 % für den Betrag von CHF 6'029.48 am 10. August 2021 und für den Betrag von CHF 135'098.90 am 3. November 2021 zu laufen begonnen haben. Dies wird von der Beklagten in der Berufung nicht beanstan- det, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Stattdessen kann auf die zutreffenden E. 2 und 4 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Ver- weises vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 3.4). Umstritten ist im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur noch, ob die eingeklagte Forderung – wie die Beklagte vorbringt – durch Verrechnung getilgt ist. Die Vorinstanz verneinte dies und führ- te zur Begründung zusammengefasst Folgendes aus (act. 28 E. 3): 1.1 Die Beklagte habe in Bezug auf ihre Verrechnungsforderung vor Aktenschluss keine rechts- genüglichen Beweisofferten gestellt. In der Klageantwort habe sie zum Beweis, dass die Par- teien am 15. Juni 2021 mündlich eine Mindestabnahme der Klägerin von einer Million H.________-Masken des Typs "K.________" vereinbart hätten und sich die Klägerin Mitte September 2021 (wiederum mündlich) zur gegengeschäftlichen Abnahme von insgesamt zwei Millionen (anstelle von einer Million) H.________-Masken verpflichtet habe, lediglich die Be- fragung ihrer Organe G.________ und J.________ offeriert. Zu den Verrechnungseinreden habe die Beklagte keine Beweise offeriert. Damit habe sie die von der Klägerin in der Replik ausdrücklich und substanziiert bestrittenen mündlichen Vereinbarungen und Abreden nicht bewiesen, zumal den Aussagen von G.________ und J.________ lediglich der Beweiswert einer Parteibehauptung zukomme. 1.2 Sodann seien den Behauptungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Verrechnungsfor- derung keine Beweisanträge zugeordnet. Beweise seien aber nur dann abzunehmen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt (und der entsprechende Beweisantrag) substanziiert be- hauptet werde; andernfalls gelte der Sachverhalt nicht als in den Prozess eingebracht und es seien folglich keine Beweise abzunehmen. Selbst wenn G.________ und J.________ befragt und sie die angeblichen mündlichen Vereinbarungen im Sinne der Klageantwort bestätigen würden, könnte die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für eine mündliche Vereinbarung nicht erbringen. Mithin erübrige sich eine Parteibefragung, zumal davon auszugehen sei, dass die Parteien ihre Darstellung in der Klageantwort und Replik bestätigen und die Aussagen an der Parteibefragung – zumindest die Aussagen von I.________ von der Klägerin – nicht von den Darstellungen in der jeweiligen Rechtsschrift abweichen würden. Diesfalls käme keiner Aussage erhöhte Beweiskraft zu. Mithin sei in antizipierter Beweiswürdigung von der Befra- gung der Parteien abzusehen. Schliesslich erübrige sich die von der Beklagten angebotene Befragung von G.________ und J.________ auch mangels substanziierter Tatsachenbehaup- tungen zur behaupteten Verrechnungsforderung, diene doch das Beweisverfahren nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setze solche vielmehr voraus. 1.3 Dem Editionsbegehren der Beklagten sei ebenfalls nicht stattzugeben, da die zur Edition ver- langten Belege im Zusammenhang mit den behaupteten mündlichen Vertragsabschlüssen

Seite 8/20 nicht beweistauglich seien. Ausserdem seien die Editionsanträge zu wenig bestimmt. Die Be- klagte habe somit weder einen Vertrag noch eine Vertragsverletzung bewiesen. 1.4 Im Weiteren habe die Beklagte auch den angeblich entgangenen Gewinn von CHF 0.11 pro Maske nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Insbesondere habe sie den angeblichen Einkaufs- preis der "K.________"-Masken zu einem Stückpreis von EUR 0.22, umgerechnet CHF 0.24, und der "N.________"-Masken zu einem Stückpreis von EUR 0.25, umgerechnet CHF 0.27, nicht nachgewiesen. Wie die Klägerin in der Replik zu Recht vorgebracht habe, hätte die Be- klagte substanziiert nachweisen müssen, dass sie überhaupt über die besagten Masken verfügt habe (Bestellung, Herstellung, Bezahlung, Bezug, Bezugsdatum und Lagerung) und die Masken auch anderweitig nicht veräussert worden seien bzw. nicht hätten veräussert werden können. Mithin habe sie im Zusammenhang mit den behaupteten Maskenkäufen auch keinen Schaden nachgewiesen. Ferner habe die Beklagte die Verrechnungsforderung, die sie im Zusammen- hang mit den Abreden (betreffend Kontaktverbot zur in M.________ domizilierten Herstellerin L.________ und betreffend Lieferantenschutz) geltend mache, weder beziffert noch habe sie dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbezifferten Verrechnungseinrede gegeben wären. Schliesslich stelle sich die Beklagte zwar auf den Standpunkt, dass ihr im Zu- sammenhang mit der behaupteten Persönlichkeitsverletzung eine Schadenersatzforderung zu- stehe, die sie ebenfalls zur Verrechnung bringe und deren Höhe nach Ermessen zu beziffern sei. Sie habe aber auch diesbezüglich nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen dafür – ana- log zur Ermessensklage – gegeben wären. Demnach könne auch auf die von der Beklagten be- antragten Editionen, mit denen sie die behauptete Persönlichkeitsverletzung nachweisen wolle, verzichtet werden. 1.5 Das Verhalten der Parteien nach dem angeblichen Vertragsabschluss am 15. Juni 2021 und Mitte September 2021 lasse ebenfalls nicht auf eine Einigung im Sinne der Vorbringen der Beklagten schliessen. Zum einen sei unbestritten geblieben, dass die Klägerin jedes Telefonat und jedes persönliche Treffen im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen jeweils schriftlich in einer Liefervereinbarung, einer Auftragsbestätigung oder zumindest einer E-Mail zusam- mengefasst und diese an die Beklagte geschickt habe. Eine solche Bestätigung, welche die Sachdarstellung der Beklagten stützen würde, habe diese aber nicht eingereicht. Zum anderen habe I.________ in seiner E-Mail an G.________ vom 4. Juli 2021 eine Gegengeschäftsmenge von 896'000 Masken erwähnt. Dass G.________ diese E-Mail unbeantwortet gelassen habe, wäre nicht erklärbar, wenn sich die Parteien am 15. Juni 2021 mündlich auf eine Mindestab- nahmemenge von einer Million Masken geeinigt hätten. Vielmehr hätte G.________ umgehend reagiert und die E-Mail von I.________ in diesem Sinne klargestellt. Gegen die Darstellung der Beklagten spreche auch die E-Mail von G.________ an I.________ vom 17. September 2021, worin das behauptete Gegengeschäft nicht erwähnt werde, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, wenn sich die Parteien mündlich auf ein solches Gegengeschäft geeinigt hätten. 1.6 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beklagte die von ihr behauptete Verrechnungs- forderung nicht nachgewiesen habe und in Verletzung des Bestimmtheitsgebots im den Be- trag von CHF 121'440.00 übersteigenden Umfang auch nicht beziffert habe, weshalb die Kla- ge gutzuheissen sei. 2. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, das Recht auf Beweis und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. In einem Punkt rügt sie zudem, der angefochtene Ent-

Seite 9/20 scheid sei unzureichend begründet. Bevor darauf im Einzelnen eingegangen wird, sind die formellen Einwendungen zu prüfen, welche die Klägerin gegen die vorliegende Berufung vor- bringt. 2.1 So macht die Klägerin zunächst geltend, das Berufungsbegehren der Beklagten genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. 2.1.1 Zur Begründung führt sie aus, mit Ziff. 2 und 3 ihrer Berufungsanträge verlange die Beklagte in der Hauptsache, die Vorinstanz sei anzuweisen, die von der Beklagten beantragte Parteibe- fragung durchzuführen und den von ihr beantragten Editionsbegehren stattzugeben. Weil die Berufung grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel sei, habe das Rechtsbegehren ei- nen präzisen Antrag zur Sache zu enthalten. Der Antrag müsse so bestimmt sein, dass er im Falle der Gutheissung der Berufung unverändert zum Urteil erhoben werden könne. Diesen Anforderungen genügten die Ziff. 2 und 3 des Berufungsantrags der Beklagten nicht. Insbe- sondere hätten die Editionsanträge konkret formuliert werden müssen und es wäre zu präzi- sieren gewesen, welche Parteibefragungen zu welchen Sachverhalten von der Vorinstanz vorzunehmen seien. Auch aus der Begründung sei dies nicht spezifischer ersichtlich. In Rz 12 der Berufung führe die Beklagte lediglich aus, dass die Sache in Nachachtung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückgewiesen werden solle. Dabei lege sie in keiner Weise dar, in Bezug auf welche konkreten Sachverhaltsvorbringen konkret noch welche Be- weise abzunehmen seien. Das sei unzulässig. Das Rechtsbegehren und die Ausführungen in Rz 12, wonach eventualiter die offerierten Beweise vom angerufenen Gericht abzunehmen seien, seien ebenfalls nicht klar genug, denn es bleibe [auch hier] völlig unklar, welche Bewei- se für welche Sachverhaltsbehauptungen abgenommen werden sollten (act. 34 Rz 6). 2.1.2 Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufung (als Rechtsmittel) auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) hat der Berufungskläger grundsätzlich einen Antrag in der Sache zu stellen. Sein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Namentlich sind auf eine Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern. Allerdings ist auch in diesem Zusam- menhang das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Verbot des überspitzten Formalismus zu be- achten. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsmittelbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Fall zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2 f. m.w.H.; BGE 137 III 617 E. 4.3 f. und E. 6.1 f.). 2.1.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik der Klägerin als unbegründet. Zunächst ist dar- auf hinzuweisen, dass die von der Klägerin kritisierten Ziff. 2 und 3 des Berufungsbegehrens der Beklagten nicht isoliert betrachtet werden dürfen. Sie bilden vielmehr Teil des gesamten Berufungsbegehrens und sind entsprechend im Kontext der übrigen Anträge zu verstehen. Auch wenn dies aus der Nummerierung nicht deutlich hervorgeht, stehen die in den Ziff. 2 und 3 gestellten Anträge nicht für sich allein. Vielmehr sind sie für den Fall gestellt worden,

Seite 10/20 dass die Sache gemäss Antrag-Ziff. 1 an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, die Beklagte hätte im Detail angeben müssen, welcher Beweis für welche Sachverhaltsbehauptung abgenommen werden soll. Einerseits geht aus dem Wortlaut der Anträge in Verbindung mit der Berufungsbegründung und dem angefochtenen Entscheid ausreichend klar hervor, was die Beklagte anstrebt. Sie will, dass die Vorinstanz im Fall einer Rückweisung die von ihr offerierte Parteibefragung in Bezug auf sämtliche Sachverhaltselemente, zu denen sie dieses Beweismittel offeriert hat, abnimmt und sämtliche beantragten Editionen anordnet. Im Übrigen würde im Fall einer Rückweisung an die Vorinstanz im Urteilsdispositiv des Berufungsurteils auch nicht im Ein- zelnen festgehalten, welchen Beweis die Vorinstanz für welche Tatsachenbehauptung im Einzelnen abzunehmen hätte. Somit überzeugt auch der Einwand nicht, das Rechtsbegehren sei ungenügend, weil es nicht unverändert zum Urteil erhoben werden könnte. 2.1.4 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beklagte im Hauptstandpunkt zwar lediglich die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Dies schadet ihr jedoch nicht, weil sie im Even- tualstandpunkt auch noch einen Antrag in der Sache stellt. Das Berufungsbegehren der Be- klagten ist daher nicht zu beanstanden. 2.2 Weiter kritisiert die Klägerin, die Ausführungen in der Berufung genügten den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. 2.2.1 Zur Begründung führt sie zusammengefasst aus, die Beklagte verweise – wenn überhaupt – pauschal auf Ausführungen in ihrer Klageantwort. Eine Zuordnung der Behauptungen zu den Randziffern fehle und die einzelnen behaupteten Tatsachen, die einzelnen Verträge und die einzelnen Treffen seien nicht benannt worden. Zudem fehlten über weite Strecken konkrete Hinweise auf Behauptungen und Beweisofferten zu den behaupteten Tatsachen. Die Beru- fungsschrift müsse darüber hinaus im Gegensatz zur Klageschrift regelmässig auch eine rechtliche Begründung enthalten. Diese rechtlichen Ausführungen in materieller Hinsicht würden weitgehend fehlen (act. 34 Rz 7-9). 2.2.2 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforde- rungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin lediglich auf ihre Vor- bringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zu- friedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_255/2021 vom

22. März 2022 E. 3.1.6 und 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2, je m.w.H., insbe- sondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1).

Seite 11/20 2.2.3 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Ausführungen der Beklagten in der Berufungs- schrift formell nicht von vornherein als ungenügend zu betrachten. Es ist nachvollziehbar, welche Erwägungen der Vorinstanz die Beklagte aus welchen Gründen anficht. Wo sie auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren Bezug nimmt, bezeichnet sie zudem die entsprechenden Randziffern ihrer Klageantwort. Die Klägerin macht denn auch keine konkre- ten Angaben dazu, wo entsprechende Angaben fehlen sollen bzw. wo ihrer Meinung nach nähere Angaben erforderlich gewesen wären. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass eine Beru- fungsschrift zwingend auch eine rechtliche Begründung enthalten muss. Wenn etwa – wie vorliegend – lediglich eine unvollständige bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung gerügt wird, sind keine materiellrechtlichen Ausführungen erforderlich. 2.3 Die formellen Einwendungen der Klägerin erweisen sich mithin als unbegründet. 3. Die Beklagte rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis, weil die Vorinstanz darauf ver- zichtete, die von ihr beantragte Parteibefragung von G.________ und J.________ durchzu- führen. 3.1 Zur Begründung bringt die Beklagte zusammengefasst Folgendes vor (act. 30 Rz 4-12): 3.1.1 Die Vorinstanz habe die Parteibefragung zu Unrecht nur als Parteibehauptung und nicht als vollwertiges Beweismittel bewertet. Zudem sei eine antizipierte Beweiswürdigung vorliegend unzulässig gewesen, weil die Vorinstanz die Sachvorbringen der Beklagten weder als erstellt noch als widerlegt betrachtet habe. Es hätten denn auch keine anderen Beweise vorgelegen, woraus die Vorinstanz eine nicht mehr zu erschütternde Überzeugung hätte gewinnen können. 3.1.2 Ausserdem treffe es nicht zu, dass die Beklagte ihren Tatsachenbehauptungen keine Be- weismittel zugeordnet habe. Die [von der Vorinstanz angesprochenen] Abschnitte betreffend die Verrechnungseinreden enthielten eine Würdigung des vorgebrachten Sachverhalts, für welchen jeweils im Einzelnen der Beweis angeboten worden sei. 3.1.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe die Beklagte den behaupteten Schaden aus- reichend substanziiert. Sie habe im Sachverhaltsteil [der Klageantwort] zum Zustandekommen des Vertrags und zu dessen Verletzung sowie zum Schaden und zum Kausalzusammenhang den Beweis angeboten und in den Rz 42-44 sowie 53-56 der Klageantwort die Grundlagen der Schadensberechnung dargelegt. Zudem habe die Klägerin die Einkaufs- und Verkaufspreise der "K.________"- und "N.________"-Masken anerkannt und die geltend gemachte Gewinn- marge lediglich mit Nichtwissen bestritten. Die beim entgangenen Gewinn erforderliche Scha- densquantifizierung (Vergleich des aktuellen Vermögensstands mit dem hypothetischen Ver- mögensstand) sei mit der Aufrechnung von Einkaufs- und Verkaufspreis entgegen den vorin- stanzlichen Erwägungen genügend erbracht. Das gelte umso mehr, als es sich beim entgange- nen Gewinn um eine hypothetische Grösse handle, welche "nur mit einer Schätzung an- genähert" werden könne. Dem Gericht komme bei der Schadensbemessung ohnehin ein gros- ses Ermessen zu. Schliesslich habe die Beklagte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nachweisen müssen, dass sie überhaupt über die besagten Masken verfügt habe und diese nicht anderweitig habe veräussern können. Dieser Nachweis müsse nicht erbracht werden, wenn aufgrund einer absichtlichen Vertragsverletzung das positive Vertragsinteresse gefordert werde. Ferner handle es sich bei den Masken um eine (nicht erschöpfbare) Gattungsware,

Seite 12/20 womit selbst bei der Möglichkeit eines Drittverkaufs die Nichtvollendung des Geschäfts mit der Klägerin bei der Beklagten zu einer Schmälerung des Geschäftsvolumens und damit zu einer Gewinnschmälerung geführt hätte. 3.2.1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substanziierte Tatsachenbehauptungen voraus, die vom Prozess- gegner genügend bestritten werden (BGE 144 III 67 E. 2.1). Soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzule- gen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1 m.w.H.). Das Beweis- verfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergän- zen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2023 vom

14. November 2023 E. 4.2.1 m.w.H.). Ein Beweismittel gilt weiter nur dann als formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsache zuord- nen lässt und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts vom 5A_578/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.1; BGE 144 III 67 E. 2.1). 3.2.2 Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet. Demnach hat die beweispflichtige Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche bestrittene Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Be- weisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des anwendbaren Prozessrechts entspricht. Das Recht auf Beweis schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch nicht aus. Eine solche liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taug- liches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer stritti- gen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Be- weismittel zugunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafürspricht, dass die zu be- weisende Tatsache zutrifft. Das Gericht kann auf eine Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichten, wenn es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde seine Überzeugung nicht beeinflussen. Der Gehörsanspruch ist nur dann verletzt, wenn einem Beweismittel von vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 4A_412/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.1 und 4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 f., je m.w.H.). Von einer antizipierten Beweiswürdigung ist ebenfalls die Rede, wenn das Gericht einem beantrag- ten Beweismittel die Erheblichkeit oder die Tauglichkeit abspricht, um die behauptete Tatsache zu erstellen, zu deren Beweis es angerufen wurde. Das Gericht verzichtet diesfalls darauf, das von ihm als untauglich eingestufte Beweismittel abzunehmen – und zwar losgelöst von seiner Überzeugung hinsichtlich der Verwirklichung der damit zu erstellenden Tatsache, also insbe- sondere auch bei offenem Beweisergebnis (Urteile des Bundesgerichts 4A_351/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1.3 und 4A_279/2020 vom 23. Februar 2021 E. 6.3). 3.3 Der Beklagten ist insofern zuzustimmen, als die Vorinstanz auf die Parteibefragung nicht mit der Begründung verzichten durfte, dieser komme lediglich der Beweiswert einer Parteibe- hauptung zu. Parteibefragung und Beweisaussage sind gesetzlich vorgesehene und objektiv taugliche Beweismittel. Der Parteibefragung ohne nähere Begründung den Beweiswert abzu-

Seite 13/20 sprechen, ist deshalb bundesrechtswidrig (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2). Wenn die Vor- instanz zudem ausführt, die Beklagte habe ihren Behauptungen keine Beweisanträge zu- geordnet, so bezieht sie sich damit offensichtlich nur auf die Ausführungen in Rz 38 ff. der Klageantwort (betitelt mit "D. Verrechnungseinreden" [act. 9]). Wie sich aus dem Aufbau der Klageantwort ergibt, handelte es sich dabei aber nicht mehr um Ausführungen zum Sach- verhalt (vgl. act. 9 Rz 6 ff. "C. Sachverhalt"), sondern um solche primär rechtlicher Art. Die Beklagte durfte im Rahmen ihrer rechtlichen Ausführungen darauf verzichten, die bereits (vorne) im Sachverhaltsteil gemachten Beweisofferten zu wiederholen. Dort sind den Tat- sachenbehauptungen denn auch – mit wenigen Ausnahmen – Randziffer für Randziffer Be- weisofferten zugeordnet. Anzufügen bleibt, dass allfällige in den rechtlichen Ausführungen enthaltene Tatsachenbehauptungen, die über das im Sachverhaltsteil Geschilderte hinausge- hen und von der Klägerin bestritten wurden, mangels zugeordneter Beweisofferten von vorn- herein als nicht erwiesen gelten (vgl. vorne E. 3.2.1). 3.4 Die Kritik der Beklagten ist damit teilweise berechtigt. Dennoch hat die Vorinstanz im Er- gebnis zu Recht auf die Befragung von G.________ und J.________ verzichtet. 3.4.1 Die Beklagte hat in Bezug auf das Zustandekommen der von ihr behaupteten Abreden – soweit vorliegend relevant – die Parteibefragung zum Beweis folgender bestrittener Behaup- tungen offeriert: 1. Beim zweiten persönlichen Treffen vom 15. Juni 2021 a) habe G.________ I.________ vorgeschlagen, gemeinsam "K.________"- und "N.________"-Masken zu importieren, wobei die Klägerin "regulatorisch" als Im- porteurin fungieren und "über diesen Importkanal die Masken für den Vertrieb von der Beklagten" als Zwischenhändlerin beziehen sollte (act. 9 Rz 12); b) sei für G.________ Bedingung gewesen, dass die Kommunikation mit der Her- stellerin "über ihn laufe" (act. 9 Rz 12); c) sei I.________ von der Idee begeistert gewesen, habe aber seinerseits die Be- dingung gestellt, die Masken müssten in 10er-Kartonboxen sowie zusätzlich in Einzelblistern verpackt sein und jede Kartonbox müsse ein Beilageblatt enthalten (act. 9 Rz 12); d) hätten sich die Parteien mündlich auf diese Eckpunkte und "das Vorgehen" ge- einigt und eine initiale (minimale) Abnahmemenge von einer Million "K.________"-Masken zu CHF 0.35 pro Stück vereinbart (act. 9 Rz 12); e) sei zwischen den Parteien implizit klar gewesen, dass für diese Masken neben dem [bereits zuvor schriftlich] vereinbarten Kundenschutz zusätzlich ein Lieferan- tenschutz gelten sollte (act. 9 Rz 12); 2. G.________ habe I.________ "Mitte September" telefonisch kontaktiert. Bei diesem Ge- spräch habe a) G.________ I.________ darüber informiert, dass L.________ nicht rechtzeitig lie- fern werde (act. 9 Rz 23);

Seite 14/20 b) G.________ I.________ vorgeschlagen, dass die Beklagte von der Klägerin weite- re 448'000 H.________-Masken zum Stückpreis von CHF 0.28 kaufe, um ihre Ter- mingeschäfte einzuhalten, wobei sich die Klägerin im Gegenzug zur gegenge- schäftlichen Abnahme von zwei Millionen statt einer Million H.________-Masken verpflichten müsse, davon 500'000 vom Typ "N.________" (act. 9 Rz 23); c) I.________ in dieses Geschäft eingewilligt (act. 9 Rz 23); 3. Die Idee bei diesem Geschäft sei gewesen, die Lagerbestände der Klägerin zu leeren und durch die bald erhofften Lieferungen hoher Zahl von L.________ wieder zu füllen (act. 9 Rz 23). 3.4.2 Zu den Behauptungen der Beklagten, die Parteien hätten angeblich "Mitte September" münd- lich eine zweite Vereinbarung getroffen (vgl. vorne E. 3.4.1 Ziff. 2.a-c und Ziff. 3), ist bereits deshalb kein Beweis zu führen, weil die Beklagte diese Behauptung – soweit sie überhaupt schlüssig ist – nicht hinreichend substanziiert hat. Aufgrund der Bestreitung der Klägerin in der Replik (act. 15 Rz 30) hätte die Beklagte zumindest präzisieren müssen, wann genau das fragliche Telefonat stattgefunden haben soll und welchen Preis die Parteien insbesondere für die Masken des Typs "N.________" vereinbart haben sollen (vgl. vorne E. 3.2.1). Die Beklag- te behauptete diesbezüglich lediglich, G.________ habe I.________ "zu einem unbekannten Zeitpunkt" angerufen und ihm die "N.________"-Masken zu einem Stückpreis von CHF 0.38 angepriesen (act. 9 Rz 16 [Hervorhebung hinzugefügt]). Zudem habe die Beklagte der Kläge- rin diese Masken auch zu diesem Preis in Rechnung gestellt (act. 9 Rz 25 [Hervorhebung hinzugefügt]). Damit behauptete die Beklagte selbst nicht, dass I.________ namens der Klä- gerin dem von ihr zu unbestimmter Zeit unterbreiteten Angebot zugestimmt habe (und damit eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen sein soll). Angesichts der plausiblen (und unbestritten gebliebenen) Einwände der Klägerin, es habe überhaupt kein Grund für ein Gegengeschäft bestanden (act. 15 Rz 30), hätte es überdies der Beklagten oblegen, nach- vollziehbar darzulegen, weshalb die Klägerin auf das von der Beklagten angeblich vorge- schlagene Gegengeschäft überhaupt hätte eingehen sollen. 3.4.3 Ferner durfte die Vorinstanz auch in Bezug auf die Behauptungen zur ersten mündlichen Vereinbarung (vgl. vorne E. 3.4.1 Ziff. 1.a-e) auf eine Parteibefragung verzichten. Im vor- instanzlichen Verfahren blieb nämlich unbestritten, dass die Klägerin ein allfälliges Gegen- geschäft an die Voraussetzung knüpfte, dass L.________ eine Mindesthaltbarkeit ihrer Masken von sieben Jahren bis spätestens Mitte August 2021 mit einem Test eines akkreditierten Instituts dokumentieren kann und die Lieferung spätestens per Mitte September 2021 erfolgt (act. 15 Rz 25; dieser Umstand ist darüber hinaus auch durch die E-Mail von I.________ an G.________ vom 4. Juli 2021 belegt [act. 9/6]). Die Beklagte hat demgegenüber weder be- hauptet noch belegt, dass ein entsprechendes Testergebnis vorgelegt wurde. Die Beklagte räumt zudem selbst ein, dass der Liefertermin per Mitte September 2021 nicht eingehalten wurde (act. 9 Rz 23 f.). Weshalb das angeblich mündlich abgeschlossene Geschäft trotzdem zustande gekommen sein soll, erläutert die Beklagte nicht. Hinzu kommt, dass I.________ in der E-Mail vom 4. Juli 2021 bezüglich einer allfälligen "Spezialvereinbarung" nicht nur eine an- dere Anzahl Masken, sondern auch einen von der Behauptung der Beklagten abweichenden Stückpreis erwähnte. Er hielt fest, dass die Klägerin 896'000 Masken zum Stückpreis von CHF 0.28 übernehmen würde, falls die erwähnten Voraussetzungen erfüllt würden (act. 9/6).

Seite 15/20 G.________ hat diese E-Mail unstrittig empfangen und nicht widersprochen (act. 9 Rz 17). Dies deutet darauf hin, dass die von I.________ in seiner E-Mail erwähnten Konditionen der tatsäch- lichen Vereinbarung entsprachen. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass G.________ – wie auch die Vorinstanz in E. 3.5.2 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausführte – um- gehend reagiert und die Sache richtiggestellt hätte. Demgegenüber konnte die Beklagte abge- sehen von den beantragten Parteibefragungen keinen Beweis offerieren, der für ihre Sachdar- stellung sprechen würde. Namentlich finden sich in den Akten keine Urkunden, in denen ein Gegengeschäft mit den von der Beklagten behaupteten Konditionen erwähnt wird. Gemäss der unangefochten gebliebenen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz fasste die Klägerin jedes Telefonat und jedes persönliche Treffen im Anschluss an die mündlichen Verhandlungen je- weils schriftlich in einer Liefervereinbarung, einer Auftragsbestätigung oder zumindest einer E-Mail zusammen und schickte diese an die Beklagte (vgl. act. 28 E. 3.5.1). Es wäre deshalb auch zu erwarten gewesen, dass die Beklagte die von ihr behauptete Vereinbarung dokumen- tieren könnte, wenn sie denn tatsächlich getroffen worden wäre. 3.4.4 Selbst wenn also G.________ und J.________ die Behauptungen gemäss E. 3.4.1 Ziff. 1.a-d im Rahmen einer Parteibefragung bestätigen würden, vermöchte dies die gegenläufigen Indi- zien, insbesondere die unwidersprochene E-Mail vom 4. Juli 2021, nicht aufzuwiegen. Im Rahmen einer Parteibefragung könnten denn auch keine neuen Erklärungen dazu angegeben werden, weshalb diese E-Mail unbeantwortet blieb. Die Parteibefragung vermöchte auch nichts an der erstellten Tatsache zu ändern, dass die von der Klägerin für ein allfälliges Ge- gengeschäft aufgestellten Voraussetzungen (Nachweis der siebenjährigen Haltbarkeit der Masken bis Mitte August 2021 und Lieferung bis Mitte September 2021) nicht erfüllt wurden und auch aus diesem Grund kein solches Geschäft zustande gekommen sein kann. Die offe- rierte Parteibefragung war deshalb nicht geeignet, das Zustandekommen eines mündlichen Vertrags über den Verkauf von einer Million Masken des Typs "K.________" zum Stückpreis von CHF 0.35 zu beweisen. Folglich konnte die Vorinstanz auf eine Parteibefragung hinsicht- lich der Behauptungen der Beklagten gemäss E. 3.4.1 Ziff. 1.a-d verzichten, ohne das Recht auf Beweis der Beklagten zu verletzen. 3.4.5 Schliesslich behauptete die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren, zwischen den Parteien sei implizit klar gewesen, dass für die L.________-Masken neben dem vereinbarten Kunden- schutz zusätzlich ein Lieferantenschutz gelten solle (vgl. vorne E. 3.4.1 Ziff. 1.e). Die Beklagte hat indessen auch diese Behauptung nicht hinreichend substanziiert. Die Vorinstanz konnte deshalb auf eine Beweisabnahme verzichten (vgl. vorne E. 3.2.1). Zudem ist die von der Be- klagten offerierte Parteibefragung diesbezüglich kein taugliches Beweismittel, nachdem weder G.________ noch J.________ aus eigener Wahrnehmung darüber berichten können, wie es sich mit dem Verständnis von I.________ verhält. Sie könnten höchstens Aussagen zu ihrem eigenen Verständnis machen und sich dazu äussern, aus welchem Verhalten oder aus wel- chen Äusserungen von I.________ sie auf ein diesbezügliches Einvernehmen geschlossen haben. Entsprechende Behauptungen, die auf eine stillschweigende Übereinkunft schliessen liessen, hat die Beklagte jedoch nicht aufgestellt und könnten im Rahmen der Parteibefragung auch nicht mehr nachgeschoben werden. 3.5 Im Ergebnis ist es folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz – ohne die von der Beklagten beantragten Parteibefragungen durchzuführen – zum Schluss kam, die Beklagte habe weder eine mündliche Vereinbarung vom 15. Juni 2021 über die Mindestabnahme von

Seite 16/20 einer Million Masken des Typs "K.________" durch die Klägerin zum Stückpreis von CHF 0.35 noch eine zusätzliche mündliche Vereinbarung von Mitte September 2021 oder Abreden betreffend ein Kontaktverbot zu L.________ oder einen Lieferantenschutz bewiesen. Mangels eines Nachweises entsprechender Verträge konnte die Beklagte auch keine Ver- tragsverletzung der Klägerin aufzeigen. Damit fehlt es an einer Anspruchsvoraussetzung der vertraglichen Haftung. Bei diesem Ergebnis kann – jedenfalls hinsichtlich des angeblichen vertraglichen Schadenersatzanspruchs – grundsätzlich offenbleiben, ob die Beklagte den von ihr geltend gemachten Schaden ausreichend substanziiert hat. 4. Der Vollständigkeit halber ist auch auf die Rüge der Beklagten einzugehen, wonach die Vor- instanz zu Unrecht auf die Anordnung der beantragten Editionen verzichtet habe. 4.1 Zur Begründung führt die Beklagte zusammengefasst aus, nach Auffassung der Vorinstanz seien die Editionsbegehren zu wenig bestimmt. Es sei jedoch "nicht denkbar", wie die Editions- begehren unter den gegebenen Umständen bestimmter hätten formuliert werden können, gehe es doch um Kommunikationen, die über einen beträchtlichen Zeitraum über verschiedene Kanäle hätten stattfinden können. Darauf gehe die Vorinstanz nicht ein. Den Editionsbegehren sei daher stattzugeben (act. 30 Rz 14). 4.2 Nach Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO sind die Parteien und Dritte zur Mitwirkung bei der Beweis- erhebung verpflichtet und haben insbesondere Urkunden herauszugeben (Urteil des Bundes- gerichts 4A_358/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.1.1). Der zivilprozessuale Anspruch auf Beweis- abnahme darf indes nicht auf eine Beweisausforschung hinauslaufen (BGE 147 III 139 E.1.7.2). Die Edition von Urkunden dient nicht der Klärung des Sachverhalts, sondern zu dessen Beweis (Urteil des Bundesgerichts 4A_323/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.2.1; vgl. vorne E. 3.2.1). Ein Editionsbegehren muss deshalb hinreichend spezifiziert sein. Es ist exakt anzugeben, welche Tatsachen die zu edierenden Urkunden beweisen sollen (Urteil des Bundesgerichts 4A_565/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.2; BGE 144 III 43 E. 4.1). Voraus- gesetzt ist zudem, dass die Partei die zu edierende Urkunde genügend umschreibt und sub- stanziierte Angaben zu deren Inhalt macht. Ein Editionsbegehren "auf gut Glück", beispiels- weise auf Herausgabe aller Geschäftsbücher oder sämtlicher Korrespondenz, ist unzulässig (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, Art. 160 ZPO N 9, und Schmid, Basler Kommentar, 3. A. 2017 Art. 160 ZPO N 24, je m.w.H.). 4.3 Soweit die Beklagte die Herausgabe sämtlicher Korrespondenzen zwischen der Klägerin und L.________ bzw. zwischen I.________ und P.________ sowie Q.________ verlangte, zielte sie augenscheinlich auf eine unzulässige Beweisausforschung ab. 4.3.1 Die Beklagte offerierte diese Editionen in ihrer Klageantwort nur zwei Mal zum Beweis: einmal zur Behauptung, dass die Klägerin von L.________ ein attraktiveres Angebot als von der Be- klagten "erhalten haben dürfte" (act. 9 Rz 29); ein weiteres Mal zum Beweis dafür, dass die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt direkt von L.________ Masken der Typen "K.________" und "N.________" bestellt habe, wobei sie darauf hinwies, dass L.________ gemäss Angaben von D.________ 1-3 Paletten Gesichtsmasken mit "________-Verpackung" direkt an die Klägerin verkauft habe (act. 9 Rz 37). Zudem führte sie weiter hinten unter dem Ti- tel "c) Schaden und Editionen" aus, die Offenlegung der geschäftlichen Kommunikation gemäss

Seite 17/20 den eingangs beantragten Editionen sei notwendig, um den Umfang der zwischen der Klägerin und L.________ getätigten Geschäfte zu erhellen und den der Beklagten entgangenen Gewinn zu beziffern. Weiter bestünden Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung, weil die [der Beklag- ten] am 25. November 2021 [von D.________] übermittelte Nachricht auf eine Verleumdung durch die Klägerin hindeute. Um diese Äusserung zu verifizieren und da der begründete Ver- dacht bestehe, dass weitere Persönlichkeitsverletzungen stattgefunden hätten, seien die bean- tragten Editionen ebenfalls notwendig (act. 9 Rz 54 f.). 4.3.2 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Beklagte keine Kenntnis davon hat, was sich zwischen der Klägerin und L.________ tatsächlich abgespielt hat. Vielmehr versuchte die Be- klagte dies mit ihren Editionsbegehren erst in Erfahrung zu bringen. Der einzige konkrete An- haltspunkt, den die Beklagte für die angebliche Verleumdung bzw. Persönlichkeitsverletzung vorbrachte, ist eine WhatsApp-Nachricht von D.________ vom 25. November 2021 [recte:

29. November 2021], worin dieser G.________ mitteilte, er habe von Q.________ erfahren, dass die Beklagte bei der Klägerin noch offene Forderungen in der Höhe von CHF 1 Mio. ha- be, welche diese mit den [bei L.________ bestellten] Masken begleichen wolle (act. 9/13). Inwiefern hierin ein Indiz für eine von der Klägerin begangene Persönlichkeitsverletzung lie- gen soll, legte die Beklagte nicht näher dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte legte auch nicht dar, dass diese Information wahrheitswidrig gewesen wäre und inwiefern sie da- durch in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sein könnte. Unklar blieb im Übrigen auch die Rolle von D.________, den die Beklagte lediglich als "Geschäftspartner" bezeichnete (act. 9 Rz 48). Inwiefern der Verdacht auf weitere Persönlichkeitsverletzungen "begründet" sein soll, legte die Beklagte ebenso wenig dar. Bei der behaupteten Persönlichkeitsverletzung handelte es sich somit um reine Spekulation. Diese vermag eine umfassende Edition sämtlicher Korre- spondenz zwischen der Klägerin und L.________ nicht zu rechtfertigen. 4.3.3 Inwiefern die Edition sämtlicher Korrespondenz zwischen der Klägerin und L.________ erfor- derlich gewesen wäre, damit die Beklagte ihre Klage auf entgangenen Gewinn hätte beziffern können, hat die Beklagte sodann nicht näher begründet und ist auch nicht ersichtlich. Dafür wären die gemäss dem einleitend gestellten und präziser formulierten prozessualen Antrag ebenfalls zu edierenden Zusammenstellungen sämtlicher Bestellungen der Klägerin bei L.________ seit dem 19. Mai 2021 (Ziff. 2 des prozessualen Antrags [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 10.2]) wesentlich geeigneter und auf jeden Fall ausreichend gewesen. Diesen Antrag be- gründete die Beklagte in der Klageantwort jedoch nicht näher und ordnete ihn auch keiner konkreten Tatsachenbehauptung zu, sodass er unbeachtlich bleiben musste (vgl. vorne E. 3.2.1). 4.4 Die Kritik der Beklagten am Vorgehen der Vorinstanz und am angefochtenen Entscheid geht folglich fehl. Die Vorinstanz hat die Anordnung der beantragten Editionen zu Recht abgelehnt und eine solche ist auch im Berufungsverfahren nicht angezeigt (vgl. Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 316 ZPO N 12 m.w.H.). 5. Schliesslich beanstandet die Beklagte, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, sie habe nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen für eine "unbezifferte Verrechnungsein- rede" oder für eine "Ermessensklage" gegeben seien. Die Beklagte habe in Rz 54 und 56 der Klageantwort ausgeführt, weshalb der Schaden nicht bezifferbar sei und zunächst Editionen notwendig seien. Zudem habe die Vorinstanz nicht erläutert, welche Voraussetzungen hätten

Seite 18/20 dargelegt werden müssen, sodass die Beklagte nicht nachvollziehen könne, inwieweit ihre Vorbringen nicht rechtsgenüglich seien. Damit habe die Vorinstanz nicht nur das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, sondern auch einen materiell unrichtigen Entscheid getroffen (act. 30 Rz 15). 5.1 Die Vorinstanz kam richtigerweise zum Schluss, dass die Beklagte keine vertragliche Pflicht nachgewiesen hat, welche die Klägerin verletzt haben könnte (vgl. vorne E. 3). Ein vertrag- licher Schadenersatzanspruch muss schon aus diesem Grund verneint werden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Erwägung der Vorinstanz, die Beklagte hätte ihre Schadenersatzforderung beziffern müssen, zutreffend und hinreichend begründet ist. 5.2 Die einzige von der Beklagten geltend gemachte Schadensposition, die nicht auf der von der Vorinstanz zu Recht verneinten Vertragsverletzung beruht, leitet die Beklagte aus einer an- geblichen Persönlichkeitsverletzung ab. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Beklagte habe nicht dargelegt, weshalb dieser Anspruch nicht beziffert, sondern nach gerichtlichem Ermessen festgelegt werden soll (act. 30 E. 3.4). 5.2.1 Soweit die Beklagte darin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht als Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_388/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt: 5.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Beklagte lediglich aus: "Es bestehen weiter Indizien für eine Persönlichkeitsverletzung […]. Ein Schadenersatz hieraus wäre nach Ermessen zu beziffern" (act. 9 Rz 55). Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine Bezifferung nach Ermessen seien nicht ersichtlich. Die Beklagte hätte den vorinstanzlichen Entscheid al- so sachgerecht anfechten können, indem sie dargelegt hätte, dass die Voraussetzungen für eine Bezifferung nach Ermessen in Wirklichkeit vorliegen. An dahingehenden Ausführungen fehlt es in der Berufung jedoch. Vielmehr beschränkt sich die Beklagte auf allgemeine Bean- standungen. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach, weshalb diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.2.2). 5.3 So oder anders erweist sich die Rechtsauffassung der Beklagten als unzutreffend. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann beim Gericht unter anderem auf Schadenersatz klagen (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 28a Abs. 3 ZGB). Der Schaden muss dabei grundsätzlich ziffernmässig nachgewiesen werden (Meili, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 28a ZGB N 16). Art. 42 Abs. 2 OR sieht für den nicht ziffernmässig nachweisbaren Schaden eine Be- weiserleichterung vor, was voraussetzt, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, erlaubt Art. 42 Abs. 2 OR dem Geschädigten nicht, ohne nähere Angaben Forderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr sind auch im Rahmen dieser Norm – soweit möglich und zumutbar

– alle Umstände zu behaupten, die Indizien für den Bestand eines Schadens darstellen und die Schätzung des Umfangs des Schadens erlauben (Urteil des Bundesgerichts 4A_62/2023 vom 16. Juni 2023 E. 7.1 m.w.H.). Es ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die Beklagte

Seite 19/20 vorinstanzlich dargelegt hätte, inwiefern diese Voraussetzungen mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung wegen angeblicher Persönlichkeitsverletzung gegeben wären. 5.4 Anzumerken bleibt, dass die Beklagte vorinstanzlich lediglich über eine mögliche Persönlich- keitsverletzung gemutmasst hat (vgl. vorne E. 4.3.2). Bei Mutmassungen handelt es sich ohnehin nicht um beweiserhebliche Tatsachenbehauptungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2). Bei dieser Ausgangslage wäre der Beklagten der Nachweis eines Schadenersatzanspruchs aufgrund einer angeblichen Persönlichkeitsverlet- zung ohnehin misslungen. 5.5 Im Ergebnis erweisen sich auch die Rügen der Beklagten zur angeblichen Gehörsverletzung als unbegründet. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden. 6. Die Berufung ist somit insgesamt unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7. Nachdem die Beklagte mit ihrer Berufung vollständig unterliegt, hat sie auch die Prozess- kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.1 Bei der Festsetzung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gilt als Streitwert das vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Für die Be- rechnung ist demnach derselbe Streitwert wie vor der Vorinstanz, nämlich CHF 141'128.38, massgebend. Die Entscheidgebühr ist dementsprechend auf (abgerundet) CHF 8'000.00 fest- zusetzen (§ 11 Abs. 1 KoV OG). 7.2 Im Weiteren ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Bei einem Streitwert von CHF 141'128.38 beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 13'367.70 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dür- fen im Rechtsmittelverfahren zwei Drittel, entsprechend CHF 8'911.80, verrechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Eine Erhöhung dieses Grundhonorars ist angesichts der Schwierigkeit und des doch eher überschaubaren Umfangs des Falles trotz des doppelten Schriftenwech- sels nicht angezeigt. Hinzuzurechnen sind jedoch die geltend gemachten Auslagen von CHF 521.35 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (die zu vergütenden Leistungen des klä- gerischen Rechtsvertreters wurden zur Hauptsache noch vor dem 1. Januar 2024 erbracht; § 25 und 25a KoV OG; vgl. auch Ziff. 2.1.1 der Weisung des Obergerichts des Kantons Zug über die Mehrwertsteuer in der Zivil- und Strafrechtspflege vom 29. Juni 2015), woraus sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 10'160.00 ergibt.

Seite 20/20 Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Ent- scheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. April 2023 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 8'000.00 wird der Beklagten auf- erlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 10'160.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes-gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien (an die Klägerin unter Beilage einer Kopie des Schreibens von Rechtsanwalt R.________ vom 30. April 2024; an die Beklagte unter Beilage einer Kopie des Schrei- bens von Rechtsanwalt S.________ vom 30. April 2024) - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (A3 2022 20) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: