opencaselaw.ch

Z1 2022 12

Zug OG · 2023-07-07 · Deutsch ZG

Forderung aus Arbeitsvertrag | Arbeitsvertrag (ohne Gleichstellungsgesetz)

Sachverhalt

1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) wurde am tt.mm.jjjj in ________ geboren und lebt seit ihrem 17. Altersjahr in der Schweiz. Sie wohnt in ________. Die E.________ AG mit Sitz in ________ (nachfolgend: E.________) war im Bereich ________ tätig. Mit Fusionsvertrag vom tt.mm.2017 wurde die E.________ von der in ________ domizilierten C.________ (nachfolgend: Beklagte) übernommen. 2.1 Die Klägerin war ab dem Jahr 1993 bei der E.________ angestellt; zunächst als Aushilfe auf Abruf, später als Raumpflegerin und ab dem Jahr 1998 als "Betriebsangestellte" in unter- schiedlichen Funktionen (act. 1/2-4). Am 11. Dezember 2009 kam es in einer der Fabrikhal- len der E.________ beim Abfüllen des Fleckenmittels "________" in Spraydosen zu einer Explosion (act. 1/5-7). Dabei zog sich die Klägerin gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Assistenzärztin am ________, vom 11. Dezember 2009 Verbrennungen der Grade I-IIa an beiden Händen (rechts: Grad I-IIa; links: Grad I) sowie am linken Fuss und Un- terschenkel (Grad I-IIa) zu (vgl. act. 1/8). In der Folge war die Klägerin mehrere Monate lang arbeitsunfähig.

Seite 3/35 2.2 Nachdem im März 2010 ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben (sog. "Arbeitsversuch") noch ge- scheitert war (act. 1/11-13), konnte die Klägerin ihre Arbeit bei der Beklagten ab dem 10. Mai 2010 vorerst in einem Pensum von 35 % und ab dem 21. Juni 2010 in einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen. Ab Juli 2010 arbeitete sie bei der Beklagten wieder zu 100 % (act. 1/15-17), wobei sie die Erwartungen ihrer Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitsleistung "gut erfüllte" (act. 1/18). Im Jahr 2011 genügte sie diesen Erwartungen nicht mehr (act. 1/21), worauf die Beklagte am 9. November 2011 eine (Änderungs-)Kündigung per 29. Februar 2012 aussprach und die Klägerin aufforderte, sich damit einverstanden zu erklären, ab dem

1. März 2012 als "Aushilfe auf Abruf" angestellt zu werden, ansonsten das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde (act. 1/22 und 17/32). Nachdem die Klägerin dieses Angebot abgelehnt hatte (act. 1/28) und ab dem 11. November 2011 – auch gemäss einer von der Arbeitgeberin ver- anlassten vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. G.________ – erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war (act. 1/23), kündigte die Beklagte am 5. Mai 2012 das Arbeits- verhältnis per 31. August 2012 (act. 17/33). 3. Zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Klägerin wurden sowohl im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie in den (inzwischen abgeschlossenen) sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren zahlreiche Berichte und Gutachten erstattet. Diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt chronologisch wie folgt zusammenfassen: 3.1 Dr. med. H.________, der Hausarzt der Klägerin, schilderte der SUVA in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 18. Januar 2010 – nebst der Diagnose ("Verbrennung Grad I-IIa […]") – den gegenwärtigen Zustand der Klägerin wie folgt: "Gute Wundheilung und Wundverschluss. Posttraumatische Belastungsreaktion mit flash backs und Schlafstörungen". Er habe mit einer "medikamentös angstlösenden Therapie" begonnen und schlage eventuell eine "psychologi- sche Therapie" vor. Eventuell werde bei der Klägerin eine "persistierende psychische Belas- tungsreaktion auf Feuer" bestehen bleiben (vgl. act. 1/9). Später überwies er die Klägerin aufgrund des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsreaktion zur Behandlung an das Psychiatrie-Team I.________, wo sie sich ab Februar 2010 bis März 2012 bei Dr. med. J.________ und der Psychologin K.________ in Behandlung befand (vgl. act. 1/10, 1/19, 1/20 und 1/24; act. 1 Rz 23). 3.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 gaben Dr. med. J.________ und K.________ der SUVA fol- gende Beurteilung über den psychischen Zustand der Klägerin ab (act. 1/10): […] Anamnese Die Patientin berichtet, dass es ihr seit dem Arbeitsunfall im letzten Winter immer schlechter gehe. Durch den Brandunfall (isoliert in einem Raum mit explosivem Ma- terial) habe sich ihr physisches und psychisches Zustandsbild verschlechtert. Der ganze Unfall habe sie "durcheinander gebracht". Sie leide unter Schlafstörungen, vegetativen Beschwerden, intrusivem Erleben mit Flashbacks innerlicher Erregtheit, wie Schwitzen, Zittern, Angespanntheit. Ausserdem leide sie unter Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Gedankenkreisen. Ausserdem habe sie Albträume mit nächtlichem Erwachen, die schlussendlich bei gestörtem Schlaf zu mangelnder Erholung sowie Erschöpfung führen. Frau A.________ berichtet, dass sie sich seit dem Unfall nur noch als halber Mensch fühle. Ihr Selbstbewusstsein habe massiv unter den Folgen des Unfalls gelitten, sie traue sich nicht mehr alleine aus dem Haus, jegliche Konfrontation mit Feuer – sei es auch im Fernsehen sowie im Alltag – führe zu innerer Angespanntheit, Erregung und

Seite 4/35 in der Folge zu massiver emotionaler Angespanntheit und vegetativen Reaktionen. Sie könne das alles immer noch nicht glauben. Sie sei immer eine sehr fleissige Mit- arbeiterin gewesen. Sie habe ihre Arbeit immer mit viel Geduld und Gewissenhaftig- keit erledigt. Schliesslich arbeite sie schon seit 17 Jahren in dieser Firma. Sie könne es immer noch nicht fassen, dass sie als ehemals fröhlicher Mensch inzwischen "nichts mehr tauge". Durch den Unfall seien auch frühere traumatische Erinnerungen, wie der plötzliche Kindstod ihres ________ Kindes im Jahre ________, aufgebrochen und hätten zur tiefen Verunsicherung, massiver Trauer und Resignation geführt. Sie habe nun ein- gesehen, dass sie ohne professionelle Hilfe und unterstützt durch Pharmakotherapie keine anhaltende Verbesserung erreichen könne. Von der Psychotherapie erhoffe sie sich nun einen adäquaten Umgang ihrer Angst. Sie möchte sich auch neue Bewältigungsstrategien aneignen, um mit psychovege- tativen Reaktionen sowie emotionaler Instabilität und Anspannung besser fertig zu werden. Noch immer fürchte sie sich vor der Begegnung mit dem Feuer sowie von der vollen Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Firma. Eins wisse sie jedoch genau, mittel- und langfristig werde es ihr nicht gelingen, an der Unfallmaschine zu arbeiten. In kleinen Schritten möchte sie aber die Rückkehr in die Firma schaffen und an der Verbesserung ihres psychischen und physischen Zu- standsbildes weiterarbeiten. Psychostatus Im klinischen Erscheinungsbild imponiert bei der Patientin ein depressives Zustands- bild mit Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Resignation, Verlust des Selbst- wertgefühls sowie Angespanntheit und innere Erregtheit. Die Patientin erscheint zum Gesprächstermin pünktlich, gepflegt, zeigt sich kooperativ, gleichzeitig aber leidend. Sie erhofft sich, durch die Therapie eine Entlastung von innerer Anspannung und Hilfslosigkeit zu erhalten. Gleichzeitig erhofft sie sich Verständnis und Hilfe von pro- fessioneller Seite, um mit neuen Umgangsstrategien mit ihrer Angst und ihrem seeli- schen und körperlichen Unwohlsein fertig zu werden. […] Beurteilung Unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden (Brandverletzungen) ist Frau A.________ zurzeit aus psychiatrischer Sicht nicht voll arbeitsfähig. Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung besteht eine mittelschwere bis schwere de- pressive Störung vor dem Hintergrund eines traumatischen Arbeitsunfalls mit Brand- verletzung. Nebst den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung steht im Vordergrund der Behandlung ein depressives Syndrom, das sich in erster Linie durch eine traurige niedergeschlagene Stimmung und Gedankenkreisen, Energie- losigkeit, ausgeprägtes Morgentief, Resignation und emotionaler Stumpfheit sowie Rückzug äussert. Weiter beklagt die Patientin massive Schlafstörungen, Angst- attacken, sowie intrusives Erleben mit Flashbacks und innerer Erregtheit. Weiter er- zählt die Patientin, dass es ihr bislang nicht gelungen sei, die Folgen des traumati- schen Arbeitsunfalles adäquat zu verarbeiten. Sie ist in ihrer emotionalen und All- tagsbelastbarkeit massiv eingeschränkt. Weiteres Vorgehen/Procedere Wir empfehlen der Patientin die psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. In der psychotherapeutischen Arbeit wird es zunächst darum gehen, Bewältigungsstrategien zur Behandlung der depressiven Symptomatik sowie zur Bewältigung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung anzueignen. Weitere Ziele werden sein, das verloren gegangene Gleichgewicht von Körper und Psyche wiederherzustellen, indem gleichzeitig darauf geachtet wird, die gesunden Anteile zu verbessern, die Stimmung zu heben und die Patientin zur besseren Mit-

Seite 5/35 arbeit zu verhelfen. Nach einem individuell erstellten Störungsmodell wird es weiter darum gehen, die aufrechterhaltenden Bedingungen der depressiven Symptomatik zu identifizieren und zu modifizieren; ausserdem die Symptome der posttraumati- schen Belastungsstörung sowie die auslösenden und verstärkenden Bedingungen zu ändern und durch neue Bewältigungsstrategien zu ersetzen. Ausserdem wird es darum gehen, sich neue Verhaltensweisen anzueignen, um die vermeidenden Ver- haltensdefizite zu verändern. Nach einer Besserung der psychischen Symptomatik ist eine Tätigkeit ohne Druck mit am Unfall nicht beteiligten Maschinen zu empfehlen. Während der Probezeit und Anfangsphase der Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte auf Maschinenarbeit mit Feuer- und Explosionsgefahr verzichtet werden […]. 3.3 In einem Schreiben vom 8. November 2010 an die SUVA äusserten sich Dr. med. J.________ und K.________ zum psychischen Zustand der Klägerin wie folgt (act. 1/19): […] Anamnese Wie bereits aus den Vorberichten bekannt, befindet sich Frau A.________ weiterhin im Psychiatrie-Team I.________ in psychotherapeutischer Behandlung. Sie erhält in re- gelmässigen Abständen Gesprächspsychotherapie mit kognitiv verhaltenstherapeuti- schem Schwerpunkt, in ihrer türkischen Muttersprache. Obwohl eine weitere Verbes- serung des psychischen und physischen Zustandsbildes erreicht wurde und Frau A.________ ihre Arbeit schrittweise wieder aufnehmen konnte, leidet sie weiterhin un- ter den Folgen ihres traumatischen Arbeitsunfalles. Noch immer kommt es nach Belas- tungen sowie bei der Aufarbeitung der belastenden Lebensereignissen zu psychove- getativen Reaktionen mit innerer Anspannung und Angstzuständen. Psychostatus Im klinischen Erscheinungsbild imponiert weiterhin ein leichtes depressives Zustands- bild mit Antriebsminderung, Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, mit grossem Misstrauen gegenüber dem bereits Erreichten. Doch zeigte sich Frau A.________ ins- gesamt motiviert, kooperativ und freundlich. Sie erhofft sich eine weitere Verbesse- rung ihres gesamten Zustandsbildes. Frau A.________ hält fest, dass sie durch die Therapie Entlastung vom psychischen inneren Leiden und Entspannung erfahre. Beurteilung Trotz einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und der Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ist die emotionale und All- tagsbelastbarkeit zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin reduziert. Es ist dringend indiziert, die psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung im am- bulanten Setting weiterzuführen. Durch die supportiv ausgerichtete Psychotherapie sollen Rückfälle verhindert und das in der Therapie Erlernte gefestigt werden. Weiteres Vorgehen/Procedere lm weiteren Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung wird es darum gehen, die Symptome der depressiven Störung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung weiter zu reduzieren und das verloren gegangene Gleichgewicht wiederherzustellen. Ausserdem wird es darum gehen, die gesunden Anteile weiter zu festigen und durch das Erlernen weiterer Fertigkeiten die Patientin zur Weiterführung ihrer normalen Tätigkeiten zu verhelfen. Um mögliche Rezidive zu verhindern, wird es immer wieder darum gehen, die aufrechterhaltenden und auslösenden Symptome der psychischen Störungen zu identifizieren und entsprechend zu modifizieren. Aus psychiatrischer Sicht ist eine Weiterführung der supportiv orientierten Psychotherapie sowie die Wei- terführung der Pharmakotherapie dringend indiziert […].

Seite 6/35 3.4 Mit Schreiben vom 12. Juni 2011 informierte die Psychologin K.________ die SUVA über den aktuellen psychischen Zustand der Klägerin und hielt u.a. fest, dass diese seit Längerem wieder 100 % in ihrer bisherigen Firma als Betriebsmitarbeiterin tätig sei. Zurzeit habe die Psychotherapie einen eher supportiven Charakter und finde nur noch sporadisch statt. Das psychische Zustandsbild der Klägerin habe sich weiter stabilisiert. Der Psychotherapie- Auftrag im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall im Dezember 2009 sei abge- schlossen (act. 1/20). 3.5 Nachdem die Klägerin nach der Änderungskündigung ab dem 11. November 2011 erneut ar- beitsunfähig war, bezog sie Leistungen der von ihrer Arbeitgeberin bei der L.________ AG (nachfolgend: L.________) abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (act. 9/4 S. 1). In einem an die L.________ gerichteten Schreiben vom 12. März 2012 stellten Dr. med. J.________ und K.________ im Zusammenhang mit dem "Ereignis vom 11.11.2011" hinsicht- lich des psychischen Zustands der Klägerin folgende Diagnose (act. 1/24): Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode ICD-10 F43.21. Anamnestisch: Posttraumatische Belastungsstörung nach Arbeitsunfall (Verbrennungen an Armen und Beinen) ICD-10 F43.1 Ausserdem führten sie zu den Beschwerden und Befunden Folgendes aus (act. 1/24): Die Patientin beklagt depressive Symptome wie Niedergeschlagenheit, Antriebslosig- keit, Hoffnungslosigkeit, Lebensüberdruss, Gedankenkreisen, starke Ein- und Durch- schlafstörungen […]. Im klinischen Erscheinungsbild imponiert ein depressives Zu- standsbild mit Traurigkeit, innerer Unruhe, Niedergeschlagenheit. Die Patientin wirkt deprimiert, weint mehrfach […]. Nach Belastung im sozialen und beruflichen Umfeld kam es zur depressiven Kompensation mit den oben beschriebenen Symptomen. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Klägerin nahmen Dr. med. J.________ und K.________ keine Stellung, "da der ältere Sohn von Frau A.________ im Falle eines negati- ven Ausganges [keine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin] mit Konsequenzen gedroht" habe (act. 1/24). 3.6 Ab Ende März 2012 übernahmen med. pract. M.________ und der Psychotherapeut N.________ die Behandlung der Klägerin (act. 1/26 S. 3; act. 9/1 Rz. D.1 S. 15; act. 48/55), welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende August 2012 und eine solche von 50 % ab September 2012 attestierten (act. 1/25 S. 3; act. 1/26 S. 6). 3.7 Vom 30. Mai bis 15. September 2012 observierte die von der L.________ beauftragte O.________ AG (nachfolgend: O.________) die Klägerin an unterschiedlichen Wochentagen über mehrere Stunden (act. 9/4; act. 1/26 S. 5). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 teilte die L.________ der Klägerin nach Durchsicht der Observationsergebnisse mit, es sei offen- sichtlich, dass sie (die Klägerin) aufgrund einer "Ehrverletzung" [Kündigung] eine Krankheit vorgetäuscht habe, um Leistungen der Taggeldversicherung zu erhalten. Die L.________ werde daher in Anwendung von Art. 40 VVG keine Leistungen mehr erbringen. Sodann for- derte die L.________ von der Klägerin die bis dahin erbrachten Leistungen (inkl. Observati- ons-, Übersetzungs- und Aufwandkosten) im Umfang von CHF 39'494.30 zurück (act. 9/4 S. 7 f.). In der Folge meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse an und arbeitete of- fenbar während drei Stunden pro Woche als Putzfrau (act. 1/27 S. 9).

Seite 7/35 3.8 In einem an die L.________ gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 2012 (act. 1/25) dia- gnostizierten med. pract. M.________ und der Psychotherapeut N.________ bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10 F43.1). 3.9 In der Zwischenzeit nahm die Klägerin an einem Beschäftigungsprogramm für Arbeitslose "in einem wohlwollenden Rahmen ohne äusseren Arbeitsdruck" teil, wobei sie in der ________ in ________ mit einem Arbeitspensum von 50 % tätig war (act. 1/26 S. 3 f.; act. 1/27 S. 10). 3.10 Nachdem die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin Dr. med. P.________ vom ________ damit beauftragt hatte, die Klägerin psychiatrisch zu untersuchen und deren Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (act. 1/27 S. 6 und 15; act. 55/6), führte dieser in seinem Bericht vom 30. April 2013 Folgendes aus (act. 1/26 S. 4): […] Diagnostische Überlegungen Diagnostisch handelt es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine posttrauma- tische Belastungsstörung […]. Als auslösendes Moment gilt der Unfall vom 11.12.2009. Die Art des Unfall-Erlebens und die sich danach einstellende Symptomkonstellation sind sehr typisch, die Diagnose-Kriterien nach ICD-10 sind zum grossen Teil erfüllt: sich auf- drängende (intrusive) Erinnerungen, Wiedererleben im Wachzustand (Flashbacks) und in Träumen, erhöhte Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit, emotionale Reaktion mit Un- lust und andere depressive Symptome. Es besteht Angst und ein Vermeidungsverhalten gegenüber Dingen, die die Erinnerung an das Trauma wachrufen […]. Die aktuelle Symptomatik wird etwas unterschiedlicher beurteilt: Ich selber halte die weiter bestehende Schreckhaftigkeit, emotionale Verstimmung und das seltener, aber weiterhin auftretende intrusive Wiedererleben (flashbacks) für Rest- Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung. Die Zweitdiagnose einer parallel dazu bestehenden depressiven Störung halte ich zum jetzigen Zeitpunkt für eher un- wahrscheinlich. Möglich ist auch, dass das depressive Syndrom seit Ende 2012 bis heute abgeklungen ist. Eine Frage stellt sich, ob der schliesslich gescheiterte Arbeitsversuch mit Kündigung am 10.11.2011 als "Re-Traumatisierung" beurteilt werden kann. Ich selber und der be- handelnde Psychiater sind uns darin einig, dass es sich hier nicht um eine erneute posttraumatische Belastungsstörung handelt, wohl aber um eine erhebliche psychi- sche Belastungssituation, welche die Symptomatik der früheren posttraumatischen Belastungsstörung aufflackern liess (Reaktivierung). Das gleiche gilt für die Reaktion auf das Bekanntwerden der Observation. […] Psychiatrische Diagnose/Beurteilung Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit protrahiertem Verlauf. Persistenz von deutlichen Restsymptomen wie emotionale Instabilität, Neigung zu emotionalen Über-Reaktionen und depressiven Symptomen. Verdacht auf eine sogenannte Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (F62.0), dies jedoch höchstens mit leichter Ausprägung. Status nach einer durchgemachten depressiven Episode in den Jahren 2010 bis 2012 (F32.2) […].

Seite 8/35 Im Weiteren führte er aus, dass die Genesung der Klägerin hinsichtlich der posttraumati- schen Belastungsstörung bis heute nicht vollständig eingetreten sei. Dafür seien – nebst an- derer Ursachen (z.B. einer gewissen persönlichen Sensitivität) – zu einem guten Teil die "Reaktivierung" [der Belastungsstörung] bei der Entlassung und die Auseinandersetzung mit der L.________ sowie das Bekanntwerden der Observation mitverantwortlich. Ausserdem würden die während der Observation gemachten Beobachtungen nicht gegen das Bestehen einer psychischen Störung sprechen. Die Klägerin sei in einem geschützten Rahmen zeit- weise zu 50 % arbeitsfähig; im freien Arbeitsmarkt sei die Arbeitsfähigkeit weniger als 50 % (act. 1/26 S. 5 f.). 3.11 Im November 2013 unterzog sich die Klägerin einer Rückenoperation am ________ (act. 1/27 S. 7 und 9; act. 9 Rz 214; act. 48 Rz 77). 3.12 Am 8. März 2016 wurde die Klägerin von Dr. med. Q.________ von der Abteilung Versiche- rungsmedizin der SUVA ________ psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 15. März 2016 stellte Dr. med. Q.________ vorab folgende Diagnosen (act. 1/27 S. 15 f.): – Status nach akuter Belastungsreaktion ICD-10 F43.0 nach dem Arbeitsunfall vom 11.12.2009 und langdauernde sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit psycho- traumatologischen Symptomen ICD-10 F43.8 – Sonstige Reaktion auf schwere Belastung im Rahmen der Kündigung und der Observation mit jetzt vorliegendem starken Kränkungserleben und gedanklichem Hadern ICD-10 F43.8 […] Aus klinischer Sicht kann die diagnostische Einordnung als posttraumatische Be- lastungsstörung nachvollzogen werden. Versicherungspsychiatrisch stellt sich die Pro- blematik, dass das Kriterium A für die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD- 10 diskutiert werden kann […]. Der Unfallhergang war nicht zwingend ein Ereignis, das bei vielen Menschen eine starke Reaktion auslösen würde. Auf der Symptomebene zeigte sie [= die Klägerin] jedoch zu Beginn Flashbacks, Schlafstörungen und Träume […]. Versicherungspsychiatrisch ordne ich diesen Symptomenkomplex als sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen ein. Der Symptomrückgang, wie er im Bericht von Dr. med. P.________ 2013 geschildert wur- de, kann bestätigt werden. Es liegt noch eine relativ geringgradige unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik vor […]. Auf der Ebene der Affektstörung kann festgehalten werden, dass die depressive Symptomatik im Rahmen der Anpassungs- störung subsumiert werden kann. Sie [= die Klägerin] erfüllt die Kriterien einer leichten depressiven Störung nicht […]. Dr. med. P.________ diskutierte differenzialdiagnos- tisch eine leichtgradige andauernde Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.0. Frau A.________ zeigt gewisse Aspekte der Verbitterung und des Haftens an den als unge- recht empfundenen Umständen der Kündigung und der Observation. Sie hadert mit dem Schicksal und ist misstrauischer geworden. Dies kann in der Anpassungsstörung subsumiert werden. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 bedingt eine Exposition an ein Ereignis mit katastrophalem Ausmass und führt zu einer andauernden feindlichen oder misstrauischen Handlung gegenüber der Welt. Beide Aspekte liegen bei Frau A.________ nicht vor. Im Weiteren führte Dr. med. Q.________ aus, dass die Observationsergebnisse mit einer Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung problemlos zu vereinbaren seien. Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs äusserte er sich schliesslich wie folgt (act. 1/27 S. 16 f.):

Seite 9/35 Die sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit diskreten psychotraumatologischen Sym- ptomen im Rahmen des Unfalles steht in einem sicheren natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Ebenso der Staus nach akuter Belastungsreaktion. Die sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit der Kündigung und der Observation stehen nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall, der als Bogen erzählt werden kann. Es lässt sich kein medizinisch begründeter natürlicher Kausalzusam- menhang herstellen. Die Symptomatik der Anpassungsstörung auf Kündigung und Observation kann durch die diskrete psychotraumatologische Symptomatik mitmo- duliert werden, was aus versicherungspsychiatrischer Sicht einen möglichen natür- lichen teilkausalen Zusammenhang herleiten lässt. 3.13 Im Jahr 2016 musste sich die Klägerin offenbar erneut einer Rückenoperation unterziehen (vgl. act. 48/55; act. 55 Rz 40 f.). 3.14 Am 23. April 2017 verfasste der Psychotherapeut N.________ einen klinisch- psychologischen Bericht, dem u.a. Folgendes zu entnehmen ist (act. 6/32): Es besteht weiterhin eine stark ausgeprägte psychische und somatische Symptomatik, die auf das Unfallereignis vom 11.12.2009 zurückzuführen ist […]. Diagnose: Posttrau- matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) […]. Es konnte bisher kein stabiler Ge- sundheitszustand erreicht werden […]. Aufgrund der persistierenden Unfallbeschwerden besteht aus klinisch-psychologischer Sicht eine hundertprozentige Einschränkung in einer angestammten wie auch angepassten Tätigkeit […]. Angesichts der trotz intensiver psychotherapeutischen Begleitung und antidepressiver Medikation weiter bestehenden psychischen Symptomatik, die sich anfangs noch als wechselhaft, aktuell aber leider als persistierend zeigt, ist zurzeit ein chronischer Verlauf nicht auszuschliessen. Im Weiteren sind dem Bericht Einschätzungen zur unfallbedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in den Haushaltstätigkeiten beigelegt (vgl. act. 6/33 f.). 3.15 Der von der Beklagten hinsichtlich einer Einschätzung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts beauftragte Dr. med. R.________ kommt in seiner gutachterlichen Stellung- nahme vom 14. Mai 2017 zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (act. 9/1; zu den dia- gnostischen Kriterien gemäss der ICD-10-Klassifikation s. hinten E. 4.4.1-4.4.3): Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 als spezifische Folge des Ereignisses vom 11.12.2009 ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ausge- wiesen. Insbesondere ist das notwendige A-Kriterium (Ereignis von katastrophalem Ausmass, welches bei jedem Betroffenen zu einer tiefgreifenden Verstörung führen kann) nicht erfüllt. Das B-Kriterium und das C-Kriterium sind durch die Befundlage an- fänglich noch dokumentiert, im weiteren Verlauf mit erfolgter Verbesserung aber nicht mehr ausgeführt, so dass im Juni 2011 diese Kriterien nicht mehr erfüllt gewesen sind. Das D-Kriterium kann in der Verlaufsdokumentation im November 2010 nicht mehr vorgefunden werden. Die Behandlung dieser vereinzelten Symptome hat sich als an- gemessen und wirksam erwiesen, so dass es diesbezüglich zu einer Remission ge- kommen ist und nachvollziehbar die Behandlung bezüglich der psychischen Unfall- folgen im Juni 2011 abgeschlossen werden konnte. Eine depressive Symptomatik als Folge eines Unfallereignisses ist gemäss der kriteri- engeleiteten Diagnostik aus versicherungspsychiatrischer Sicht unter der Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.2) einzuordnen.

Seite 10/35 Die im Schreiben vom 12. März 2012 von Dr. med. J.________ und K.________ [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.5] gestellte Diagnose der Anpassungsstörung mit längerer depressiven Episode (F43.21) bezieht sich auf die erfolgte Kündigung und ist nicht als direkte Folge des Unfallereignisses vom 11.12.2009 einzustufen, da dies nicht erst über zwei Jahre nach Ereignis manifest worden wäre. Die im zweiten diagnostischen Rang aufgeführte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wird weder durch spezifische Befunde noch durch eine ausführliche Darlegung begründet. Bei der von med. pract. M.________ und Psychotherapeut N.________ im Schreiben vom 19. Oktober 2012 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.8] im ersten Rang gestellten Dia- gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) handelt es sich klar um eine eigenständige unfallfremde Erkrankung. Wohl wird im zweiten diagnostischen Rang noch auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) hingewiesen, doch ist die- se Diagnose weder durch die dargelegten Befunde noch durch den zeitlichen Verlauf nachvollziehbar begründet oder gemäss den erforderlichen Kriterien ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. med. P.________ vom 30. April 2013 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.10] postulierte posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11.12.2009 ist weder durch die Befundlage belegt noch durch den Verlauf mit der erforderlichen Aussagekraft begründet. Aufgrund dieser Befundlage kann der diagnostischen Einschätzung des beurteilenden Arztes sowie der implizit ver- tretenen Einschätzung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht gefolgt werden. Die Persistenz von deutlichen Restsymptomen verweist auf eine unspezifische Sym- ptomatik hin, die gemäss den Verlaufsangaben (mit Kündigung und Observation) plausibler im Rahmen einer unfallfremden Kränkungssymptomatik eingeordnet werden kann. Bei der Verdachtsdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werden die für diese Diagnose erforderlichen diagnostischen Voraussetzungen nicht berück- sichtigt, welche im vorliegenden Fall klar verneint werden müssen. Der Bericht weist wesentliche Mängel auf, die die Aussagekraft erheblich mindern. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. Q.________ vom 15. März 2016 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.12] ist anzumerken, dass die akute Belastungsreaktion (F43.0) wie die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nur bei aussergewöhnlichen, katas- trophalen Ereignissen diagnostiziert werden darf. Dr. med. Q.________ selber hat in seinen Ausführungen dargelegt, dass mit dem Unfallereignis vom 11.12.2009 dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Folglich ist die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nicht ausgewiesen. Auch die wenigen weiteren Angaben über die unmittelbare Reak- tion belegen wohl eine nachvollziehbare Schreckreaktion, aber nicht eine akute reak- tive massive Psychopathologie. Auch bezüglich der weiteren Diagnose der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) unterlässt er eine sorgfältige Überprüfung der vorliegenden Voraussetzungen, wie sie im Rahmen der Entwicklung der lCD-10 Krite- rien formuliert worden sind. Unter schweren Belastungen sind auch in dieser diagnos- tischen Restkategorie aussergewöhnliche Umstände gemeint, wie sie im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt und aufgeführt sind (Kriterium A). Einzig das klinische Erscheinungsbild entspricht nicht der spezifischen Symptomatik (Kriterien B-E). Wenn aber dieses Ausgangskriterium nicht vorgefunden und bestätigt werden kann, so ist auch diese Diagnose nicht zu stellen. Es ist demnach bezüglich der erwähnten Diagnosen festzuhalten, dass aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht Dr. med. Q.________ sich mit dieser Diagnostik selber wi- derspricht, da er bezüglich des Unfallereignisses anerkennt, dass dieses nicht zwin- gend geeignet gewesen ist, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung ent- wickeln kann, dass er aber andererseits mit seinen Diagnosen jeweilig ein solches Er- eignis postuliert. Hierbei ist festzuhalten, dass auch eine Kündigung ein sehr kränken-

Seite 11/35 des und schmerzlich-erschütterndes Ereignis sein kann, aber nicht die Voraussetzun- gen für das Kriterium A erfüllt. Bezüglich der vorgefundenen Befunde wird von Dr. med. Q.________ vor allem auf die anamnestischen Angaben von Frau A.________ abgestützt. Wie schon oben aus- geführt gilt es festzuhalten, dass ein belastendes Ereignis auch im Rahmen einer nor- malpsychologischen Reaktion mit manifester Angst, mit Trauer, mit schmerzlicher Er- schütterung und einer anhaltenden Erinnerung von Betrübnis und Verlust erlebt wer- den kann. Solche, auch länger anhaltende Gefühle, Empfindungen und vor allem auch Erinnerungen, die einen das Leben lang begleiten können, sind normalpsychologische Reaktionen auf eine ungewöhnliche Situation. Diese stellen keine eigentliche psychia- trische Erkrankung mit Krankheitswert dar. Angesichts des Umstands, dass die Erinnerungen [der Klägerin] im üblichen normal- psychologischen Erleben einzuordnen sind, dass keine hiervon bedingte Einschrän- kung in der Bewältigung der alltäglichen Verpflichtungen abgeleitet werden kann, und dass die erfolgte Darlegung im Rahmen einer unfallfremden Kränkungssituation ge- prägt worden ist, kann der Einschätzung von Dr. med. Q.________, dass es sich noch um eine geringgradige, unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik handeln würde, nicht zugestimmt werden. Aufgrund erheblicher Mängel kann auch auf die Beurteilung von Dr. med. Q.________ nicht abgestützt werden. In der Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass sich als Folge des Unfalls vom 11.12.2009 zeitnah eine manifeste psy- chopathologische Symptomatik gezeigt hatte, die aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen einer kriteriengeleiteten Diagnose unter dem Kapitel einer Anpas- sungsstörung (F 43.2) einzuordnen gewesen ist. Nachträgliche psychische Beschwer- den sind im Rahmen von unfallfremden Ereignissen und Erkrankungen (Kündigung, Observation, Rückenprobleme etc.) einzuordnen. Ein natürlicher Kausalzusammen- hang von psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 11.12.2009 hat nach Behandlungsabschluss im Sommer 2011 nicht mehr vorgelegen. Zu diesbezüglich anderslautenden Stellungnahmen ist seitens des Referenten mit dem vorliegenden Bericht eine ausführliche Würdigung erfolgt. Auch unter Berücksichtigung dieser an- derslautenden Stellungnahmen kann aus versicherungspsychiatrischer Sicht ein natür- licher Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfal- lereignis nicht mehr vorgefunden werden. Auch nachdem Dr. med. R.________ den Bericht des Psychotherapeuten N.________ vom

23. April 2017 erhalten hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.14), hielt er in seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 25. Mai 2017 an seinen bisherigen Ausführungen fest. Infolge for- maler und inhaltlicher Mängel könne nicht auf den Bericht von N.________ vom 23. April 2017 abgestellt werden (act. 9/3 S. 8). 3.16 Die SUVA hielt mit Verfügung vom 1. Juni 2017 fest, dass sie für die Folgen des Unfalls vom

11. Dezember 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht habe. Demgegenüber seien die im Zusammenhang mit dem "Rückfall vom 1.11.2014 zum Unfall vom 11.12.2009" beklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und nach Prüfung der mass- gebenden Kriterien die Adäquanz (BGE 115 V 133) zu verneinen. Die Versicherungsleistungen würden daher per 1. November 2014 eingestellt (act. 48/58). 3.17 Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wies die IV-Stelle der Ausgleichskasse Zug das klägeri- sche Begehren betreffend "Leistungen der Invalidenversicherung" ab, da aus versicherungs- medizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (act. 48/57;

Seite 12/35 vgl. dazu auch die Stellungnahmen vom 18. und 22. Mai 2017 von pract. med. M.________ im IV-Verfahren in act. 48/53 und act. 48/55). 3.18 Zu der von Dr. med. R.________ verfassten gutachterliche Stellungnahme vom 14. Mai 2017 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.15) nahm der Psychotherapeut N.________ am 6. Januar 2020 wie folgt Stellung (act. 48/49): […] Der aktuelle psychopathologische Befund vom 06.01.2020 spricht klar für das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf (ICD-10 F43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Es ist allgemein bekannt, dass Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sehr lange anhalten können (bisweilen auch über Jahrzehnte oder auch lebenslang), was leider bei Frau A.________ der Fall ist […]. Zum sogenannten "A-Kriterium": Es ist hinreichend bekannt, dass nicht allein existenz- bedrohende Lebensereignisse eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen können. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Praxis und Forschung zeigt klar und deutlich, dass das Trauma nicht das Ereignis selbst ist, sondern die psychische Ver- letzung, die dabei entsteht! Dr. med. R.________ blendet diese gewichtige Tatsache in seiner Beurteilung völlig aus […]. Die Behauptung, dass die Kriterien einer post- traumatischen Belastungsstörung einzig bis Juni 2011 erfüllt gewesen seien, ent- spricht nicht unseren Befunderhebungen während des Behandlungsverlaufs und ist nicht haltbar. Tatsache ist, dass die Symptome einer posttraumatischen Belastungs- störung seit 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt bestehen […] [und] es vor dem trauma- tischen Ereignis (und Brandverletzungen werden dazu gezählt!) keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung bei Frau A.________ gab. Der Beginn der psychi- schen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige de- pressive Episode) stehen in unmittelbarem und klarem Zusammenhang mit dem trau- matischen Ereignis. Die Behauptung von Dr. med. R.________, dass die Diagnose ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und dass die mittelgradige depressive Episode nicht in direktem Zusammenhang mit dem Trauma stehe – also sogenannt "unfallfremd" sei –, ist somit klar widerlegt und muss mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen werden […]. 3.19 In einer zweiten gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2020 widersprach Dr. med. R.________ dem Psychotherapeuten N.________ und hielt an seinen Ausführungen in der ersten Stellungnahme vom 14. Mai 2017 fest (act. 55/5). 4. Der bisherige Verlauf des vorliegenden Zivilprozesses lässt sich sodann wie folgt zusammen- fassen: 4.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch am 21. März 2017 vor der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug (act. 1/1a) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 29. März 2017 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein und beantragte, die Beklagte sei kos- tenfällig zu verpflichten, der Klägerin eine Teilgenugtuung bis zum Betrag von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich lediglich um eine Teilklage handle und die Klägerin sich vorbehalte, von der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt Scha- denersatz sowie die restliche Genugtuung zu fordern (act. 1 S. 2). In der Klageantwort vom

7. Juli 2017 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9 S. 2).

Seite 13/35 4.2 Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren einstweilen auf die Fragen der Vertragsverletzung, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Unfall (act. 15). Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 hielt er präzisierend fest, dass Gegenstand des beschränkten Verfahrens nicht nur der Kausalzu- sammenhang zwischen der Vertragsverletzung und der Explosion, sondern auch der Kau- salzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und den unmittelbaren Folgen der Ex- plosion für den Körper der Klägerin (Verbrennungen) sei (act. 23). 4.3 Im auf die erwähnten Fragen beschränkten zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 17, 20, 24 und 26). Im Weiteren verzichteten sie auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung (act. 27 f.). 4.4 Mit (Zwischen-)Entscheid vom 5. Oktober 2018 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht fest, dass die Vertragsverletzung, das Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Unfall vom 11. Dezember 2009 gegeben seien. Die Pro- zesskosten würden im Endentscheid berücksichtigt (act. 29 S. 14; Verfahren EV 2017 68). 4.5 Gegen diesen (Zwischen-)Entscheid reichte die Beklagte am 7. November 2018 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung ein und stellte das Begehren, der erstinstanzliche Ent- scheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen (act. 30). In der Berufungsantwort vom 11. Dezember 2018 stellte die Klägerin Antrag auf kostenfällige Ab- weisung der Berufung (act. 32). Mit Urteil vom 9. August 2019 bestätigte das Obergericht Zug den erstinstanzlichen Entscheid und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 38; Verfahren Z1 2018 31). Auf die dagegen von der Beklagten erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht am 28. Oktober 2019 nicht ein (act. 41; Urteil 4A_440/2019). 4.6 Am 12. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Einzelrichter zu den noch nicht beurteilten Fragen (namentlich physische und psychische Beeinträchtigungen der Klägerin, Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und den eingetretenen Gesundheitsschäden der Klägerin und der Höhe der Genugtuungssumme) einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 43). In der Replik vom 10. Februar 2020 (act. 48) und der Duplik vom 20. Mai 2020 (act. 55) hielten die Parteien je an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte die Klägerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten ein (act. 61), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 ver- nehmen liess (act. 66). 4.7 Nachdem die Instruktionsverhandlung vom 27. August 2021 und aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche zu keiner Einigung geführt hatten (act. 71a f.), verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 73-75). 4.8 Mit unbegründetem Entscheid vom 11. März 2022 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht die Klage ab (act. 79). Auf entsprechendes Begehren der Klägerin (act. 80) erliess er am

1. Juni 2022 die begründete Ausfertigung des Entscheids mit folgendem Dispositiv (act. 81; Verfahren EV 2017 68): "1. Die Klage wird abgewiesen.

Seite 14/35 2. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 61'636.30 (in- kl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zusammengefasst erwog der Einzelrichter, dass zwischen dem Unfallereignis vom 11. De- zember 2009 und den physischen Beschwerden der Klägerin ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Diese Beschwerden stellten jedoch Bagatellverletzungen dar, weshalb diesbezüglich keine Genugtuung geschuldet sei (act. 81 E. 4.7, 5.3, 6 und 6.4). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Klägerin sei der natürliche Kausalzusammen- hang ebenfalls gegeben, nicht jedoch der adäquate Kausalzusammenhang. Und selbst wenn die psychischen Beschwerden der Klägerin bis im Juni 2011 [d.h. bis zum Abschluss der The- rapie beim Psychiatrie-Team I.________] adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzu- führen wären, wäre ihr diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen (act. 81 E. 4.7, 5.6 und 6.5). 4.9 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein- reichen (act. 82). In der Berufungsantwort vom 19. August 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 84). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 81 E. 1).

E. 2 Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittel- instanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO).

E. 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie bean-

Seite 15/35 standet, und sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen. Die Begründung muss hinrei- chend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 und 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 142 III 413 E. 2.2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).

E. 2.2 Auf der anderen Seite kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschluss- berufung – in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese dar- legen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vor- genommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanfor- derungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015 E. 2.4.2 m.w.H; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126).

E. 3 In formeller Hinsicht ist zudem Folgendes festzuhalten:

E. 3.1 Das Kantonsgericht verzichtete darauf, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin ein gerichtliches Gutachten einzuholen, da die eingereichten Arztberichte und Gut- achten eine ausreichende Beurteilung zuliessen (act. 81 E. 3.3 und 3.5). Dieser Ansicht schliesst sich die Klägerin in der Berufung an (act. 82 Rz 21), obwohl sie – im Widerspruch dazu – der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, trotz der entsprechenden klägerischen Anträge kein Gutachten eingeholt zu haben (act. 82 Rz 25 und 53).

E. 3.2 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz erstinstanzlichen Beweisanträgen zu Unrecht nicht entsprochen hat, so sind die entsprechenden Beweisanträge vor der Berufungs- instanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem ab- weichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Zum einen hat sie in ihrer Berufung den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen, medizinischen Gutachtens im Zusammen-

Seite 16/35 hang mit dem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht erneuert; sie beantragte nur "eventualiter" ein gerichtliches Gutachten, wenn das Obergericht den natürli- chen Kausalzusammenhang nicht als gegeben erachten sollte (vgl. act. 82 Rz 37; hinten E. 6.2.3, wo der natürliche Kausalzusammenhang bejaht wird). Zum anderen hat sie nicht näher dargelegt, zu welchem abweichenden Ergebnis die gutachterlichen Erkenntnisse geführt hätten, obwohl sie hierzu in formeller Hinsicht gehalten gewesen wäre. Somit ist auf die Beru- fung betreffend die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 82 Rz 25 und 53) nicht einzutreten.

E. 4 Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin bezüglich der Folgen des Unfalls vom 11. De- zember 2009 eine (Teil-)Genugtuung von CHF 30'000.00 geltend. In rechtlicher Hinsicht ist dazu vorab Folgendes festzuhalten:

E. 4.1 Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen und insbesondere auf deren Ge- sundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (Abs. 1). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Ver- hältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet wer- den kann (Abs. 2). Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht oder nicht richtig nach, so hat die Arbeitnehmerin – nebst anderen Rechtsbehelfen – unter anderem einen vertrag- lichen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Art. 97 und Art. 99 Abs. 3 und Art. 328 OR i.V.m. Art. 42-49 OR; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 328 OR N 52-53c; Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 99 OR N 16-21; BGE 123 III 204 E. 2b). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Abs. 1). Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden ist (Abs. 1). Art. 47 OR ist ein Anwendungsfall von Art. 49 OR, weshalb die besonderen Voraussetzungen von Art. 49 OR, d.h. die Schwere der Verletzung und das Fehlen eines anderweitigen Ausgleichs, auch im Rahmen von Art. 47 OR erfüllt sein müssen (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; 123 III 204 E. 2b und 2e; Kessler, Basler Kommentar,

E. 4.2 Art. 47 OR kommt nur dann zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haft- pflichtnorm – wie vorliegend Art. 328 OR – gegeben sind. Im Weiteren muss der Haftpflichtige eine immaterielle Unbill erlitten haben, d.h. die objektiv schwere Verletzung muss von der An- sprecherin subjektiv als seelischer Schmerz empfunden worden sein. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet (vgl. BGE 125 III 75 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2; Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 13 f. und 17; Koller, Genugtuung aus Vertragsverletzung, 2003, N 194-196). Sodann bedarf es eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem vertragswidrigen Verhalten des Haftpflichtigen und der Körperverletzung sowie der immateriellen Unbill (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.3; Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 14; Koller, a.a.O., N 174 und 197).

E. 4.2.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht wer- den könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der betroffenen Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Indessen muss dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den natürlichen Kausal- zusammenhang das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_402/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.1 und 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.2, je m.w.H.; act. 81 E. 4.3).

E. 4.2.2 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begren- zung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung bil- ligerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Scha- den gekommen wäre. Mitursachen vermögen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1; act. 81 E. 5.1).

E. 4.2.3 Der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs ist im Haftpflicht- und im Sozialversiche- rungsrecht identisch und orientiert sich in beiden Rechtsgebieten am Ursachenbegriff im lo- gisch-naturwissenschaftlichen Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom 18. Mai

Seite 18/35 2021 E. 7.2). Demgegenüber wird der adäquate Kausalzusammenhang im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich beurteilt. Die Umschreibung der Adäquanz ist im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht zwar dieselbe, doch müssen – da es sich um ei- ne konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt – auch die unterschiedlichen rechts- politischen Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete – d.h. die jeweiligen Zwecke einer Norm bzw. eines ganzen Normenkomplexes – berücksichtigt werden. Die haftpflichtrechtliche Adäquanz dient einem differenzierten Schadenausgleich im konkreten Einzelfall, während die sozialversicherungsrechtliche Adäquanz eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung leistungsbegründender und leistungsausschliessender Unfälle bezweckt. Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht – un- besehen dieser Unterschiede – würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben "adäquate" Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen (vgl. Kieser/Landolt, Unfall – Haftung – Versicherung, 2012, N 622 m.w.H.; BGE 123 III 110 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 m.w.H.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Bundesgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz "psychischer Fehlentwicklungen" nach einem Unfall entwickelt (sog. "Psycho- Praxis"). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen und zu entscheiden, ob dieses einen leichten, einen im mittleren Bereich liegenden oder einen schweren Unfall darstellt. Bei leich- ten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint und bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Un- falls allein beantworten, weshalb unfallbezogene Zusatzkriterien zur Beurteilung herangezo- gen werden. Je nach Schweregrad eines im mittleren Bereich liegenden Unfalls muss eine grössere oder kleinere Anzahl der Zusatzkriterien erfüllt sein. Diese Würdigung führt schliess- lich zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach an- deren Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychischen Gesundheitsstörungen mit- begünstigt haben könnten (vgl. BGE 140 V 356 E. 3.2, 5.1 und 5.4; 129 V 177 E. 4.1; 115 V 133 E. 6; Gächter, Funktion und Kriterien der Adäquanz im Sozialversicherungsrecht, in: We- ber [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2016, S. 25-27). Im Haftpflichtrecht dagegen kann der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit andern im Rahmen der Ersatz- bemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3c). Die sozialversicherungsrechtliche Praxis ist bei der Prüfung der Adäquanz mittels der er- wähnten Adäquanzkriterien bedeutend strenger als die haftpflichtrechtliche Praxis, welche die Adäquanz anhand der allgemeinen Adäquanzformel (mit einem im Ergebnis viel lockereren Massstab) prüft. An dieser je nach Rechtsgebiet unterschiedlichen Beurteilung der Adäquanz hat das Bundesgericht bislang festgehalten (vgl. BGE 134 V 109 E. 8.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.3), weshalb – anders als im Sozialversiche- rungsrecht – die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.4; 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 3.3.2; 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.1; 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 4.2; Gächter, a.a.O., S. 39 f.; Schwenzer/Foun- toulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, N 19.03).

Seite 19/35

E. 4.3 Demgegenüber lässt sich die sozial- bzw. unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Rückfällen ohne Weiteres auf das Haftpflichtrecht übertragen: Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es (erneut) zu einer ärztlichen Behandlung kommt. Dieser schliesst begriff- lich an ein bestehendes Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend kann er eine Leistungs- pflicht des (damaligen) Unfallversicherers [bzw. des damals Haftpflichtigen] nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht. Dabei kann der Unfallversicherer [bzw. der damals Haftpflichtige] nicht auf der Aner- kennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden, können doch die unfallkausalen Faktoren zufolge Zeitablaufs wegfallen. Bei Rückfäl- len obliegt es der geschädigten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforde- rungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2 und 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, je m.w.H.; BGE 118 V 293 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 17 45 UV vom 24. Mai 2017 E. 2.3).

E. 4.4 Der für die schweizerische Gerichtspraxis im vorliegenden Zeitraum (2009-2023) massgeben- den "internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten, German Modification (ICD- 10-GM)" lässt sich zur akuten Belastungsreaktion (F43.0), zur posttraumatischen Belastungs- störung (F43.1) und zur Anpassungsstörung (F43.2) Folgendes entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/nomenklaturen/medkk/instrumente-medizinische-kodierung.html> i.V.m. <https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/html gm2023/block-f40-f48.htm>, besucht am 30. Juni 2023): F43.0 Akute Belastungsreaktion Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine aussergewöhnliche physische oder psychische Belas- tung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanis- men (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungs- reaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wech- selndes Bild, beginnend mit einer Art von "Betäubung", mit einer gewissen Bewusst- seinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu vera- rbeiten und Desorientiertheit […]. Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amne- sie (siehe F44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome an- dauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Er- eignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Be- drohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweif- lung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte

Seite 20/35 oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorge- schichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerin- nerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines an- dauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner fin- den sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Um- gebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vege- tativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Sympto- men und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Ver- lauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet wer- den. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. F43.2 Anpassungsstörungen Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Be- einträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungser- lebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem grösseren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Ausserdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zu- rechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Daneben findet sich in der Klassifikation die "sonstige Reaktionen auf schwere Belastung" (F43.8), welche ohne weitere Beschreibung aufgeführt ist. Eine "mittelgradige depressive Episode" (F32.1) liegt dann vor, wenn vier oder mehr der Symptome einer depressiven Epi- sode vorliegen und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient meist grosse Schwie- rigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.

E. 4.4.1 Die diagnostischen Kriterien einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) lauten wie folgt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-Klassifikation psychischer Störungen, 8. A. 2016, S. 172 f.): A. Erleben einer aussergewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung. B. Der aussergewöhnlichen Belastung folgt unmittelbar der Beginn der Symptome (innerhalb einer Stunde). C. Es gibt zwei Symptomgruppen. Die akute Belastungsreaktion wird unterteilt in:

Seite 21/35 F43.00 leicht nur Symptome aus Gruppe 1 F43.01 mittelgradig Symptome aus Gruppe 1 und zwei Symptome aus Gruppe 2 F43.02 schwer Symptome aus Gruppe 1 und vier Symptome aus Gruppe 2 oder dissoziativer Stupor (F44.2)

1. Die Kriterien B, C und D der generalisierten Angststörung (F41.1)

2. a. Rückzug von erwarteten sozialen Interaktionen

b. Einengung der Aufmerksamkeit

c. offensichtliche Desorientierung

d. Ärger oder verbale Aggression

e. Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit f. unangemessene oder sinnlose Überaktivität

g. unkontrollierbare und aussergewöhnliche Trauer (zu beurteilen nach den jeweiligen kulturellen Normen) D. Wenn die Belastung vorübergehend ist oder gemildert werden kann, beginnen die Symptome nach spätestens acht Stunden abzuklingen. Hält die Belastung an, beginnen die Symptome nach spätestens 48 Stunden nachzulassen. E. Ausschlussvorbehalt: Derzeit liegt keine andere psychische oder Verhaltens- störung der ICD-10 vor (ausser F41.1 generalisierte Angststörung und F60 Persönlichkeitsstörungen). Das Ende einer Krankheitsepisode einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung muss mehr als drei Monate zurückliegen.

E. 4.4.2 Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wird nach folgenden diagnostischen Krite- rien bestimmt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 174 f.; act. 48/51): A. Die betroffene Person war einem kurz- oder langhaltenden Ereignis oder Ge- schehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. B. Anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen. C. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Erlebnis. D. Entweder 1. oder 2.

1. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belas- tung zu erinnern.

2. Anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit zwei oder mehr der folgenden Merk- male:

a. Ein- und Durchschlafstörungen

b. Reizbarkeit oder Wutausbrüche

c. Konzentrationsschwierigkeiten

d. Hypervigilanz

e. erhöhte Schreckhaftigkeit

Seite 22/35 E. Die Kriterien B, C und D treten innerhalb von sechs Monaten nach dem Belas- tungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf (aus bestimmten Gründen, z.B. wissenschaftliche Untersuchungen, kann ein späterer Beginn berücksichtigt werden; dies sollte aber gesondert angegeben werden).

E. 4.4.3 Anpassungsstörungen (F43.2) werden nach diesen diagnostischen Kriterien beurteilt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 176-178): A. Identifizierbare psychosoziale Belastung, von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass; Beginn der Symptome innerhalb eines Monats. B. Symptome und Verhaltensstörungen (ausser Wahngedanken und Halluzinatio- nen) wie sie bei Störungen des Kapitels F3 (affektive Störungen) und des Kapi- tels F4 (neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen) und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91) vorkommen. Die Kriterien einer einzelnen Störung werden aber nicht erfüllt. Die Symptome können in Art und Schwere vari- ieren. Das vorherrschende Erscheinungsbild der Symptome sollte mit der fünften Stelle weiter differenziert werden: F43.20 kurze depressive Reaktion Ein vorübergehender leichter depressiver Zustand, der nicht länger als einen Monat andauert. F43.21 längere depressive Reaktion Ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der zwei Jahre aber nicht überschreitet. F43.22 Angst und depressive Reaktion gemischt […] F43.23 mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen […] F43.24 mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens […] F43.25 mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten […] F43.28 mit sonstigen näher bezeichneten vorherrschenden Symptomen F43.29 nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung C. Die Symptome dauern nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (F43.21). Bis zu einer Dauer von sechs Monaten kann die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden. Unabhängig von der Erfüllung dieses Zeitkriteriums kann stets eine vorläufige Diagnose gestellt werden. 5. Das Kantonsgericht kam in seinem Entscheid hinsichtlich der physischen Beschwerden der Klägerin (Brandverletzungen) zum Schluss, zwischen dem Unfallereignis und den Beschwer- den bestehe zwar ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (act. 81 E. 4.4, 4.7, 5.3 und 6), doch vermöchten diese Bagatellverletzungen keinen Genugtuungsanspruch zu begründen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Assistenzärztin am ________, seien bei der Klägerin Verbrennungen der Grade I-IIa diagnostiziert worden (act. 1/8). Bei Verbrennungen des Grades I handle es sich um oberflächliche Schädigungen mit Rötung und Schmerzen. Es finde keine Blasenbildung statt; die Heilung erfolge spontan und ohne

Seite 23/35 Narbenbildung. Bei Verbrennungen des Grades IIa sei der Wundgrund unter den Blasen noch vital und es bestehe – zumeist innerhalb von zwei Wochen – eine spontane Heilungs- tendenz. Typischerweise bestehe ein weitgehend normales Schmerz- und Berührungsemp- finden im verbrannten Areal. Die Verbrennungen seien im ________ ambulant behandelt worden und komplikationslos verheilt (act. 1/9). Die Pigmentverschiebungen an der rechten Hand, die im Bericht von Dr. med. Q.________ vom 15. März 2016 beschrieben worden sei- en, seien diesem nicht störend aufgefallen (act. 1/27 S. 14). Auch auf den in der Replik ein- gefügten Fotos des linken Beins und der rechten Hand der Klägerin (vgl. act. 48 Rz 24) seien keine Brandnarben ersichtlich, sondern vielmehr leichte Pigmentverschiebungen, wie sie auch bei gesunden Personen vorkommen könnten. Dass es sich dabei – wie von der Kläge- rin behauptet (act. 48 Rz 23) – um schwerwiegendere Verbrennungen mindestens des Gra- des IIb handeln solle, habe die Klägerin nicht substanziiert behauptet und ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Arztberichten und medizinischen Gutachten. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie unter starken Schmerzen gelitten habe (vgl. act. 48 Rz 93). Insbesondere würden dazu Feststellungen in Arztberichten des nachbetreuenden Hausarztes fehlen. Bei den von der Klägerin erlittenen Verbrennungen handle es sich somit um leichtere Verbrennungen; weder die Brandverletzungen noch die daraus allenfalls ent- standenen Pigmentverschiebungen seien daher als erhebliche immaterielle Unbill anzuse- hen. Mithin habe die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Genugtuung aufgrund einer "physischen immateriellen Unbill" (act. 81 E. 3.4 und 6.4). 5.1 Diese vorinstanzlichen Ausführungen werden – soweit sie die Verbrennungen der Grade I-IIa betreffen – von den Parteien im Grundsatz nicht beanstandet (act. 82 Rz 52 f.; act. 84 Rz 74 und 84). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob hinsichtlich der physischen Beschwerden auf die Berufung der Klägerin überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann vorliegend aller- dings offenbleiben, da diesbezüglich die Berufung – selbst wenn darauf eingetreten würde – aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre. Die Klägerin stört sich an der Auffassung der Vorinstanz, wonach sie nicht genügend sub- stanziiert dargelegt habe, dass es sich bei den Verbrennungen der Klägerin um solche des Grades IIb handle. Es stelle sich die Frage, was die Klägerin – nebst den aktuellen Fotos der unfallbedingten Narben sowie dem Antrag, es sei ein diesbezügliches [medizinisches] Gutach- ten einzuholen (vgl. act. 48 Rz 24) – zusätzlich ins Verfahren hätte einbringen können. Auf den mit der Replik eingereichten Fotos seien offensichtlich Narben zu sehen, weshalb Verbren- nungen des Grades IIb vorlägen (vgl. act. 48 Rz 23). Indem die Vorinstanz trotz "substanziiert dargelegter Beweise" und somit unbegründet angenommen habe, dass die Verbrennungen bloss Pigmentverschiebungen und keine Narben zur Folge gehabt hätten und es sich daher bei den Verbrennungen lediglich um eine Bagatelle handle, könne sie sich dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung, der ungenügenden Sachverhaltsabklärung sowie der ungenü- genden Urteilsbegründung nicht entziehen. Um ihre Ansicht allenfalls stützen zu können, hätte die Vorinstanz zumindest das von der Klägerin mehrmals geforderte medizinische Gut- achten einholen müssen (act. 82 Rz 22-25). 5.2 Vorab ist der Klägerin insofern zuzustimmen, als sie vor der Vorinstanz hinreichend substanzi- iert behauptet hat, sie weise am linken Bein und an der rechten Hand nach wie vor Verbren- nungsstellen bzw. Narben auf (act. 48 Rz 24). Die von Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ gestellte Diagnose, wonach die rechte Hand und das linke Bein Verbrennungen

Seite 24/35 der Grade I-IIa aufwiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 und 3.1), vermag sie damit allerdings nicht umzustossen. Es trifft zwar zu, dass bei Verbrennungen des 2. Grades (= Blasenbildung mit rot-weissem Grund unter Betroffenheit der Epidermis und Dermis) zwischen Verbrennungen mit vollständiger Heilung (= Grad IIa) und Verbrennungen mit Narbenbildung (= Grad IIb, bei tiefer Dermisbeteiligung) unterschieden wird (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrennung_ (Medizin)>, besucht am 30. Juni 2023), doch können auch bei Verbrennungen vom Grad IIa leichte Farbveränderungen bestehen bleiben (vgl. <https://www.bepanthen.de/haut/ verbrennung-zweiten-grades>, besucht am 30. Juni 2023). Anhand der eingereichten Fotos lässt sich nicht zweifelsfrei sagen, ob die rechte Hand und das linke Bein der Klägerin effektiv Narben oder lediglich Pigmentverschiebungen bzw. Farbveränderungen aufweisen (vgl. act. 48 Rz 24). Solches lässt sich – wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.2) – auch nicht mehr mit einem me- dizinischen Gutachten klären, weshalb anhand der gesicherten Diagnose von Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ davon auszugehen ist, dass nur Verbrennungen des Grades IIa vorliegen. 5.3 Im Übrigen ist vorliegend für die Frage einer Genugtuungszahlung nicht allein entscheidend, ob Verbrennungen des Grades IIa oder des Grades IIb bestehen. Vielmehr stellt sich primär die Frage, bis zu welcher Schwere der Verletzung von einer genugtuungsausschliessenden Baga- telle auszugehen ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass nicht die Körperverletzung als solche, sondern die daraus entstandene immaterielle Unbill mit einer Genugtuung ausgeglichen wird (vgl. Koller, a.a.O., N 294). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigent- lichen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar (vgl. Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 13). Auch dauerhaft verbleibende kleinere Narben, welche normalerweise von der Kleidung ver- deckt werden, sind nicht genugtuungswürdig (vgl. Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genug- tuung, 2005, S. 210). Selbst wenn die Klägerin somit Verbrennungen des Grades IIb erlitten hätte, wären diese – mangels hinreichender Schwere (vgl. vorne E. 4.1 f.) – immer noch als Bagatellverletzungen zu qualifizieren. Sie stellen nicht gravierende, sondern eher geringfügige Beeinträchtigungen dar, für welche keine Genugtuung zugesprochen werden kann. Dass die Klägerin diesbezüglich keine erheblichen Schmerzen nachgewiesen hat, stellt sie in der Berufung nicht in Abrede. So- dann führten anerkanntermassen nicht die physischen, sondern die psychischen Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. act. 48 Rz 25). Ausserdem versäumte es die Klägerin, im Zusammenhang mit den physischen Beschwerden – im Unterschied zu den psychischen Beschwerden (vgl. hinten E. 6.4.1) – hinreichende Behauptungen bezüglich einer immateriellen Unbill aufzustellen (vgl. act. 48 Rz 93 i.V.m. act. 1 Rz 67 f. und 70). Dass die Vorinstanz eine Genugtuung im Zusammenhang mit den physischen Beschwerden der Klägerin abwies, ist mit- hin nicht zu beanstanden. 6. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Klägerin kam das Kantonsgericht gestützt auf die "medizinischen Akten" zum Schluss, dass die Klägerin nach dem Unfall vom 11. Dezember 2009 nachweislich an solchen Beschwerden gelitten habe und dagegen bei verschiedenen Therapeuten in Behandlung gewesen sei. Sie sei immer noch (teilweise) arbeitsunfähig. Diese Beschwerden seien natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der adäquaten Kausalität sei auch im Haftpflichtrecht die Schwere des Un- fallereignisses "in Betracht zu ziehen". Das Kriterium A einer posttraumatischen Belastungs- störung gemäss ICD-10 [d.h. ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder länge-

Seite 25/35 rer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. vorne E. 4.4.2] sei vorliegend nicht erfüllt. Vergegenwärtige man sich die Kriterien der Adäquanz und führe man sich die Explosion beim Abfüllen des ________-Fleckensprays am 11. Dezember 2009 sowie die dabei erlittenen Ver- brennungen vor Augen, könnten diese Ursachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als an sich geeignet angesehen werden, eine post- traumatische Belastungsstörung oder damit vergleichbare psychische Beschwerden auszulö- sen. Auch könnten die nach dem Juni 2011 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen we- gen zu grosser tatsächlicher und zeitlicher Distanz nicht mehr in adäquat kausaler Weise dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 zugerechnet werden (vgl. act. 81 E. 3.5, 4.5-4.7 und 5.4). 6.1 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Vorinstanz nebst dem natürlichen auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und ihren psychischen Beschwerden bejahen müssen (act. 82 Rz 38-51). Demgegenüber moniert die Beklagte in der Berufungsantwort, die Vorinstanz hätte bereits die natürliche Kausalität verneinen müssen, habe doch die Klägerin nach dem Unfall nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, weil das Kriterium A nicht erfüllt gewesen sei. Ausserdem sei die Klägerin ab Juli 2010 wiederum vollzeitlich arbeitstätig und die Behandlung beim Therapie-Team I.________ im Juni 2011 abgeschlossen gewesen; die psychischen Beschwerden seien geheilt gewesen (vgl. das Schreiben der Psychologin K.________ vom 12. Juni 2011; act. 1/20). Sämtliche von der Klä- gerin nachträglich beklagten Beschwerden liessen sich auf unfallfremde Ereignisse – insbe- sondere auf die Änderungskündigung und die Observation, aber auch auf die Rückenprobleme der Klägerin – zurückführen (act. 84 Rz 27 und 72-81). Im Übrigen habe die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint (act. 84 Rz 29-70). 6.2 Den an sich zulässigen Ausführungen der Beklagten (vgl. vorne E. 2.2) kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bejahte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden der Klägerin zu Recht, wobei dies sowohl für die Periode ab Dezember 2009 (nach dem Unfall) bis Juni 2011 wie auch für die Periode ab dem 11. November 2011 (nach der Änderungskündigung und der von der L.________ veranlassten Observation) gilt. 6.2.1 Das Kriterium A einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 besteht in einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnli- cher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie z.B. durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastro- phen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle oder wenn man Zeuge des gewaltsamen Todes an- derer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen geworden ist; vgl. dazu vorne E. 4.4 sowie Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A. 2015, S. 207). Dieses Kriterium, welches entgegen der Auffassung der Klägerin bzw. ihres Psychotherapeuten N.________ (vgl. act. 48 Rz 30; vorne Sachverhalt Ziff. 3.18) für die Dia- gnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zwingend ist, ist – wie die Beklagte und die Vorinstanz (act. 81 E. 5.4) zu Recht festhalten – vorliegend nicht erfüllt (s. auch das neue, am

1. Januar 2022 auf internationaler Ebene [jedoch noch nicht auf nationaler Ebene] in Kraft ge- tretene Klassifikationssystem ICD-11, worin – trotz ursprünglich anderer Intention der Weltge-

Seite 26/35 sundheitsorganisation [vgl. Landolt/Gysi, Schockschadenhaftung im Strassenverkehr aus psychiatrischer und juristischer Sicht, in: Schaffhauser {Hrsg.}, Sonderdruck aus Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, 2014, S. 5 f.] – am Kriterium eines "extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von Ereignissen" festgehalten wird; <https:// icd.who.int/browse11/l-m/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd%2fentity%2f2070699 808> und <https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/ _node.html;jsessionid=194FFEA3D44E59267B2D8042049931E7.intranet252> [Entwurf der Übersetzung in die deutsche Sprache]; beide besucht am 30. Juni 2023). Aus dieser Erkenntnis darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin an keinen psychischen Be- schwerden litt, lassen sich diese doch – wie selbst der von der Beklagten beigezogene Gutach- ter Dr. med. R.________ bestätigt (act. 9/1 Rz B.21 S. 13 sowie S. 27) – unter der Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.2) einordnen (vgl. auch <htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Posttraumatische_Belastungsstörung>, besucht am 30. Juni 2023: "Die Diagnose soll nach aktuellem Stand des Klassifikationssystems ICD-10 nur dann gestellt werden, wenn alle für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Symptome vorliegen […], zusätzlich ein traumatisches Ereignis in der Biografie des Patienten berichtet wird und dieses Ereignis auch dem im ICD-10 geforderten Schweregrad entspricht. Liegen die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vollständig vor oder wird in der Biografie kein traumatisches Ereignis mit dem geforderten Schweregrad berichtet, ist für die Erkrankung der Diagnoseschlüssel einer Anpassungsstörung [F43.2] zu vergeben"; s. auch Landolt/Gysi, a.a.O., S. 6). Im Weiteren ist zu beachten, dass entgegen den Ausführungen von Dr. med. R.________ (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.15) eine akute Belastungsreaktion (F43.0) nicht nur bei ausser- gewöhnlichen, katastrophalen Ereignissen, sondern bereits nach dem Erleben einer ausser- gewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung diagnostiziert werden kann (vgl. vorne E. 4.4.1). Eine solche Reaktion ist vorliegend aber nicht erkennbar, da sich die Symptome bei der Klägerin nicht innerhalb von Minuten nach dem Unfall einstellten und in der Folge auch nicht innerhalb von zwei oder drei Tagen nachliessen (vgl. vorne E. 4.4). Demgegenüber lässt sich das Krankheitsbild der Klägerin ohne Weiteres mit der Diagnose einer Anpassungs- störung (F43.2) vereinbaren, die von Dezember 2009 bis Juni 2011 (und damit über sechs Monate, aber nicht länger als zwei Jahre) andauerte (vgl. hinten E. 6.3 und 6.4.2) und mit ei- ner längeren depressiven Episode (F43.21) verbunden war (vgl. vorne E. 4.4 und 4.4.3). 6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 84 Rz 77-81) sind auch die bei der Klägerin ab dem 11. November 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen. Die Beklagte bringt zwar vor, die Klägerin sei im Juni 2011 "vollständig geheilt" gewesen (act. 84 Rz 22; act. 55 Rz 57; act. 9 Rz 42), vermag dies allerdings nicht zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom

18. Mai 2021 E. 7.2). Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als gemäss dem Schrei- ben vom 12. Juni 2011 der Psychologin K.________ der "Psychotherapie-Auftrag im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall" im Juni 2011 abgeschlossen war. Dies darf aber nicht mit einer "vollständigen Heilung" gleichgesetzt werden, wurde doch die Psychotherapie – wenn auch nur noch sporadisch und mit einem supportivem Charakter – zur Verhinderung von Rückfällen (= Rezidive) fortgeführt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.4). Ebenso wenig kann allein aus der Arbeitstätigkeit der Klägerin auf eine vollständige Heilung geschlossen werden.

Seite 27/35 Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Berichte und Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin nach der Änderungskündigung vom 9. November 2011 einen Rückfall im Zusam- menhang mit der infolge des Unfalls vom 11. Dezember 2009 entwickelten Anpassungs- störung erlitt (vgl. die Berichte von Dr. med. P.________ [Retraumatisierung bzw. Aufflackern bzw. Reaktivierung] und von Dr. med. Q.________ [unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik "moduliert mit"; vorne Sachverhalt Ziff. 3.10 und 3.12]; s. auch die Stellungnah- me von Dr. med. R.________, wonach mit möglichen Rezidiven gerechnet werden müsse [act. 9/1 Rz B.13 S. 10 und Rz B.20 S. 12 f. sowie act. 9 Rz 141], wobei nicht von einer unfall- fremden Erkrankung auszugehen ist). Ausserdem verstärkten sich die erneut beklagten Be- schwerden, nachdem die Klägerin von der L.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 über die vom 30. Mai bis 15. September 2012 durchgeführte Observation informiert worden war (vgl. den Bericht von Dr. med. P.________, wonach die Kläger die Entlassung die Kläge- rin als sehr ungerecht und kränkend empfunden und die von der L.________ veranlasste Ob- servation als regelrechten Verrat erlebt habe [act. 1/26 S. 2], und den Bericht von Dr. med. Q.________, wonach die Klägerin beim Ansprechen der Themen Kündigung und Observation eine deutlich stärkere psychomotorische Unruhe und Beteiligung gezeigt habe, während sie im Zusammenhang mit dem Unfall zwar ebenfalls eine deutliche affektive Beteiligung gezeigt habe, die jedoch geringer gewesen sei als bei der Kündigung und der Observation [act. 1/27 S. 12 und 16; vgl. auch act. 48/53 S. 1 und act. 48/55 S. 3]). 6.2.3 Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden der Klägerin sowohl ab dem Dezember 2009 (bis im Juni

2011) wie auch ab dem 11. November 2011 erstellt (vgl. auch Meyer, Solidarität bei zeitlich auseinanderliegenden Ereignissen mit Fokus auf Personenschäden, HAVE 2023 S. 3 ff., 5 f. und 9). 6.3 Die Bejahung der natürlichen Kausalität führt entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 82 Rz 39) aber nicht ohne Weiteres auch zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammen- hangs. Dieser stellt vielmehr eine eigenständige Voraussetzung für eine Haftung dar. Der Klägerin ist jedoch insoweit zu folgen, als der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den ab diesem Zeitpunkt bis Juni 2011 bei der Klä- gerin vorhandenen psychischen Beschwerden gegeben ist: Die Klägerin erlitt zwar keinen katastrophalen Unfall und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung scheint eher fraglich, dass ein Mensch wegen eines sol- chen Unfalls an den bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Beschwerden leidet. Doch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der adäquate Kausalzusammenhang nicht damit verneint werden, dass ein Mensch erfahrungsgemäss in der Lage ist, einen harmlosen Unfall psychisch zu verkraften, und dass singuläre psychische Labilität zum spezifischen Le- bensrisiko des Verunfallten gezählt werden sollte, das er in einer solchen Bagatellsituation selbst zu tragen hat. Auch ein Bagatellunfall kann geeignet sein, psychische Probleme aus- zulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.2). Die adäquate Kausalität ist zwar nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und nicht – wie die natürliche Kausalität – in Würdigung der ärztlichen Befunde. Dennoch untermauern die diagnostischen Überlegungen von Dr. med. P.________ in seinem Bericht vom 30. April 2013 die adäquate Kausalität: "Als auslösendes Moment gilt der Unfall vom 11.12.2009. Die Art des Unfall-Erlebens und die sich danach einstellende Symptomkonstellation sind sehr typisch […]"

Seite 28/35 (act. 1/26 S. 4). Dass der Unfallhergang nicht "zwingend ein Ereignis [ist], das bei vielen Men- schen eine starke Reaktion auslösen würde" (so Dr. med. Q.________ in seinem Bericht vom

15. März 2016 [act. 1/27 S. 15 f.; Hervorhebung hinzugefügt]), oder das Unfallereignis "nicht zwingend geeignet gewesen ist, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwi- ckeln kann" (so Dr. med. R.________ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2017 [act. 9/1; Hervorhebung hinzugefügt]), vermag daran nichts zu ändern. Die adäquate Kausalität setzt nicht voraus, dass der eingetretene Erfolg bei der betreffenden Ursache "zwingend" eintritt. Der Erfolgseintritt darf aber nicht höchst unwahrscheinlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 4.4: "hautement improbable"), was vorliegend nicht der Fall ist. Mithin ist – wie bereits erwähnt – der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der unmittelbar darauf eingetretenen psychi- schen Beschwerden der Klägerin (zumindest der Anpassungsstörung sowie der depressiven Episode; vgl. vorne E. 6.2.1) gegeben. Wie die Beklagte allerdings zu Recht vorbringt, war die psychiatrische Behandlung bzw. The- rapie "im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall" im Juni 2011 abgeschlossen, nach- dem sich der psychische Zustand der Klägerin bis dahin stabilisiert hatte (vgl. act. 1/20). Dem- zufolge können die ab dem 11. November 2011 infolge der Änderungskündigung bzw. Kündi- gung und der Observation (in natürlicher Kausalität zum Unfall) aufgetretenen psychischen Be- schwerden der Klägerin nicht mehr als adäquat kausal zum Unfall angesehen werden. 6.3.1 Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist – wie bereits dargelegt – eine Begrenzung der Haf- tung, bedarf doch der naturwissenschaftliche Ursachenbegriff der natürlichen Kausalität einer Einschränkung, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (vgl. vorne E. 4.2.2). Wa- ren wie vorliegend die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall behandelt und per Juni 2011 behoben – wenn auch nicht "vollständig geheilt" – worden, kann ein späterer Rückfall infolge unfallfremder Ursachen dem ursprünglichen Unfallverursacher mangels Adäquanz nicht mehr zugerechnet werden. Es würde zu einer ausufernden Haftung führen, wenn die Beklagte weiterhin immer dann (mit-)haften würde, wenn sich der psychische Zustand der Klägerin wegen irgendeiner Drittursache verschlechtert. Derselbe Schluss drängt sich auch unter Berücksichtigung der sog. "retrospektiven Prognose" auf, wonach ausgehend von den tatsächlich noch bestehenden (gesundheitlichen) Auswirkungen rückblickend zu entscheiden ist, ob und inwiefern der Unfall noch als deren wesentliche Ursache zu betrachten ist (vgl. BGE 96 II 392 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 2 / ZK2 17 3 vom 23. Dezember 2020 E. 9.3; Brehm, Berner Kommentar, 5. A. 2021, Art. 41 OR N 122b), was vorliegend infolge der abgeschlossenen Therapie zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Unfall an sich das Ri- siko für die geltend gemachten weiteren Beschwerden ab dem 11. November 2011 nicht erhöh- te (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 19.03; Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 148a mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2003 vom 19. August 2003 E. 3.3.2). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren nämlich weder die Änderungskündigung vom 9. November 2011 bzw. die Kündigung vom 5. Mai 2012 noch die Observation vom 30. Mai bis 15. Septem- ber 2012 wegen des Unfalls erfolgt. Hierzu führte die Vorinstanz Folgendes aus: 6.3.1.1 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund anhaltender, unfall- bedingter Beschwerden der Klägerin aufgelöst worden sei und die nach der Kündigung ent- standenen psychischen Beschwerden der Klägerin noch adäquat kausal auf den Unfall vom

E. 7 A. 2020, Art. 47 OR N 16). Der Begriff der Körperverletzung gemäss Art. 47 Abs. 1 OR umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die Körperverletzung muss grundsätzlich mit erheblichen kör- perlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschä- digung verursacht haben; zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 OR rechtfertigen können, gehören eine lange Zeit des Leidens und der Arbeitsunfähig- keit sowie erhebliche psychische Beeinträchtigungen (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1).

Seite 17/35

E. 11 Dezember 2009 zurückzuführen seien oder nicht. Das Mitarbeitergespräch vom 28. Ok-

Seite 29/35 tober 2010 habe ergeben, dass die Klägerin die Erwartungen an ihre Arbeitsleistungen erfül- le, die Leistungen aber noch verbessert werden könnten; im zwischenmenschlichen Verhal- ten bestehe Verbesserungspotential (act. 1/18). Die am 26. Oktober 2011 – d.h. ein Jahr später – erfolgte Beurteilung sei weniger zufriedenstellend verlaufen. Der Vorgesetzte habe festgehalten, dass die Klägerin als Maschinistin eindeutig überfordert und nicht qualifiziert genug sei. Sie solle als gute Mitarbeiterin in den Stundenlohn wechseln (act. 1/21). Aus den eingereichten Protokollen der Mitarbeiterqualifikation ergäben sich – so die Vorinstanz weiter

– keinerlei Anhaltspunkte, dass die schlechte Arbeitsleistung der Klägerin auf das Unfaller- eignis vom 11. Dezember 2009 bzw. auf die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zurückzuführen sei. Vielmehr sei aufgrund interner Umstrukturierungen bei der Beklagten die Verantwortung für die Maschinisten grösser geworden. Diesen Anforderungen sei die Kläge- rin – insbesondere auch aufgrund mangelnder Deutsch-Kenntnisse – nicht gerecht gewor- den. Dass die krankheitsbedingte Abwesenheit seit dem 11. November 2011 als zusätzliche Begründung in der definitiven Kündigung vom 15. Mai 2012 aufgeführt worden sei (act. 1/33), vermöge daran nichts zu ändern. Mithin sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 bzw. die gesundheitlichen Beschwerden der Klä- gerin zurückzuführen. Sodann sei auch die Observation nicht aufgrund des Unfalls an sich, sondern vielmehr wegen des Verdachts eines von der Klägerin begangenen Leistungsbe- trugs durchgeführt worden. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin eine selbständige Ursache für die Observation und die daraus entstandenen psychischen Beschwerden gesetzt (vgl. act. 81 E. 5.5.1 f.). 6.3.1.2 Demgegenüber bringt die Klägerin in der Berufung vor, die Vorinstanz komme ohne (nach- vollziehbare) Begründung zum Schluss, dass den Protokollen der Mitarbeiterqualifikationen der vorangehenden Jahren keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche darauf hin- deuten würden, dass die schlechten Arbeitsleistungen der Klägerin unfallbedingt seien. Da- bei verkenne sie, dass die Klägerin bis vor dem Unfall stets sehr zufriedenstellende Arbeit geleistet habe. Ausserdem gelte im Haftpflichtrecht das "bio-psycho-soziale Krankheitsmo- dell", welches [im Unterschied zum im Sozialversicherungsrecht geltenden "bio-psychischen Krankheitsmodell"] insbesondere Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Störungen wesentlich stärker berücksichtige (vgl. Deecke, Versicherungsmedizin im Haft- pflichtrecht?, HAVE 2012 S. 393 ff.). Gerade dies sei auch im vorliegenden Fall zentral, womit auch die Kündigung, die schlecht bewerteten Arbeitsleistungen sowie die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden offensichtlich natürlich wie auch adäquat kausal zum Unfall vom 11. Dezember 2009 stünden. Ausserdem habe die Klägerin die Observation "selbstverständlich nicht durch ihre unfallbedingten psychischen und physischen Beschwer- den selber veranlasst" (act. 82 Rz 43 f.). 6.3.1.3 Diese Begründung ist – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 84 Rz 47 und 49) – offen- kundig unzureichend (vgl. vorne E. 2.1). Die Klägerin versäumt es, sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret und argumentativ auseinanderzusetzen. Zwar trifft es zu, dass der Schädiger den Geschädigten im Haftpflichtrecht im Sinne des "bio-psycho- sozialen Krankheitsmodells" so zu nehmen hat, wie er ist, d.h. mit all seinen Schwächen und psychosozialen Belastungsfaktoren. Demgegenüber gilt dieses Modell im Sozialversiche- rungsrecht nur während der Taggeldphase und der Heilbehandlung, nicht aber bei längerfris- tigen Leistungsfestsetzungen (wie z.B. Invalidenrenten), bei welchen es im Sinne des "bio- psychischen Krankheitsmodells" nur noch auf die objektiv festgestellte gesundheitliche Be-

Seite 30/35 einträchtigung an sich ankommt (vgl. Deecke, a.a.O., S. 395-397). Was diese Feststellungen an der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der Adäquanz ändern sollen, führt die Kläge- rin allerdings nicht aus. Ihre rein appellatorische Kritik lässt daher auch nicht ansatzweise er- kennen, inwiefern und weshalb die Vorinstanz einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Entscheid gefällt haben soll, weshalb ihre Ausführungen nicht zu hören sind. Mithin ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Unangefochten bleibt somit insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung des Arbeits- verhältnisses und die Observation nicht auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 bzw. die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zurückzuführen sind. Selbst wenn im Übrigen auf die diesbezügliche Berufung einzutreten wäre, könnte ohne Wei- teres auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 m.w.H.). 6.3.2 Die wegen unfallfremden Ursachen, d.h. wegen der Änderungskündigung vom 9. November 2011 bzw. der Kündigung vom 5. Mai 2012 und der Observation vom 30. Mai bis 15. Sep- tember 2012 verursachten psychischen Beschwerden der Klägerin können der Beklagten somit mangels Adäquanz nicht zugerechnet werden. Die von der Klägerin zitierten Gerichts- urteile, d.h. das Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 und das Urteil des Obergerichts Zürich LB180014 vom 15. Februar 2019 (act. 82 Rz 48-50), sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei diesen Urteilen ging es (ebenso wie im vorne in E. 6.3.1 zitierten Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2003 vom 19. August 2003) um das er- höhte Risiko einer Schädigung durch weitere "unfallnahe" Ursachen (Strafverfahren [Verfah- ren 4A_115/2014]; falsche ärztliche Behandlung [Verfahren LB180014]; unsorgfältige bzw. unachtsame Überwachung und Pflege in der Klinik [Verfahren 6S.155/2003]). Demgegenüber führte der vorliegende Unfall bzw. das unfallverursachende Verhalten der Beklagten nicht zu einer derartigen Erhöhung des Risikos, weshalb weitere "unfallferne" Ursachen – wie die (nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende) Kündigung oder die Observation – der Be- klagten nicht mehr zugerechnet werden können. 6.3.3 Wie die Klägerin sodann zu Recht vorbringt (act. 82 Rz 40-42), darf im Haftpflichtrecht bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf die Schwere des Unfaller- eignisses abgestellt werden (vgl. vorne E. 4.2.3). Soweit die Vorinstanz diesen Umstand in ihre Beurteilung (mit-)einfliessen liess, kann ihr mithin nicht gefolgt werden. Nicht zu bean- standen ist hingegen das von ihr gezogene Fazit: Dass die psychischen Beschwerden der Klägerin nach Abschluss der Therapie beim Therapie-Team I.________ im Sommer 2011 nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen sind, weil nach dem Unfallereignis eine Behandlung durchgeführt und abgeschlossen wurde, die Klägerin nach dem Unfall ihre Arbeit wieder in einem Pensum von 100 % aufnahm und eine erneute Erkrankung erst nach erfolgter Kündigung und dem Bekanntwerden der Obser- vation auftrat (vgl. act. 81 E. 5.5.3), trifft nach dem Gesagten offenkundig zu. 6.4 Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Kantonsgericht abschliessend fest, dass der Klägerin wohl selbst dann keine Genugtuungssumme zugesprochen werden könnte, wenn ih- re seit dem Unfall im Dezember 2009 bis im Juni 2011 anhaltenden psychischen Beschwer- den adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären.

Seite 31/35 Posttraumatische Störungen würden in der Regel mit der Genugtuung, die für die physischen Verletzungsfolgen zugesprochen werde, als abgegolten betrachtet bzw. als sekundäre Ver- letzungsfolge bei der Festlegung der Genugtuung berücksichtigt. Die Klägerin stütze sich für die Berechnung der Genugtuung auf die Suva Tabelle 19 zur Bestimmung der Integritätsent- schädigung (vgl. act. 1 Rz 63 ff.), welche jedoch für minimale psychische Störungen keine Integritätsentschädigung zulasse. Zudem sei nicht ersichtlich, wie sich die psychischen Pro- bleme konkret auf den Alltag der Klägerin ausgewirkt haben sollten. Sie führe diesbezüglich lediglich aus, dass sie in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt gewesen sei und trotz des Umstands, dass sie die Arbeit wieder vollständig aufgenommen habe, die Belastbarkeit all- gemein im Alltag weiterhin stark reduziert gewesen sei. Sie würde sich seit dem Unfall nur noch in ihrem engen sozialen Umfeld der Familie bewegen. Das Spazieren mit dem Hund sei praktisch ihre einzige Freizeitbeschäftigung geworden. Auf das diesen Ausführungen wider- sprechende Ergebnis der Observation habe sie hingegen keinen Bezug genommen. Es wäre aber an der diesbezüglich beweisbelasteten Klägerin gelegen, substanziiert zu behaupten, inwiefern die psychischen Beschwerden ihren Alltag genau beeinträchtigt hätten (act. 81 E. 6.5). 6.4.1 Diese Eventualbegründung überzeugt nicht. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 82 Rz 52), sind grundsätzlich auch psychische Beschwerden bzw. Störungen genugtuungs- würdig (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2021, N 450-452 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b.aa). Ferner bringt die Klägerin zu Recht vor (act. 82 Rz 53), dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz die immaterielle Unbill, die sie wegen der psychischen Beschwerden erlitten und als seelischen Schmerz empfunden habe (vgl. vorne E. 4.2), nicht nur substanziiert behauptet, sondern diesbezüglich auch (recht- zeitig) diverse Beweise offeriert hat (vgl. act. 1 Rz 16, 20, 28, 31, 56 und 70 und 48 Rz 80-92;

s. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2 f.). Im Übrigen kann aufgrund der in den Schreiben von Dr. med. J.________ und der Psychologin K.________ vom 7. Juni 2010 und vom 8. November 2010 erwähnten Beschwerden und Be- einträchtigungen (act. 1/10 und 1/19; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 f.) nicht (mehr) von einer minimalen psychischen Störung gesprochen werden (vgl. act. 1 Rz 63 f.; Landolt, a.a.O., N 427-435). Vielmehr lassen die Schwere der Verletzung bzw. die beschriebenen psychi- schen Beeinträchtigungen eine Genugtuung als berechtigt erscheinen. 6.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich eines Genugtuungsanspruchs aufgrund der psychischen Beschwerden der Klägerin ab Dezember 2009 bis Juni 2011 als begründet, weshalb der Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung zur Festlegung der Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. hinten E. 7). Das Kantonsgericht wird dabei auch zu entscheiden haben, ob diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen sind (vgl. act. 82 Rz 62 f.). 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die ab dem 11. November 2011 infolge der Änderungskündigung bzw. Kündigung und der Observation aufgetretenen psychischen Beschwerden der Klägerin adäquat kausal auf den Unfall vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen wären, diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen wäre:

Seite 32/35 6.5.1 Die Geschädigte kann ihren Schaden grundsätzlich nur dann auf einen Dritten abwälzen, wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt ist. Liegt kein Haftungstatbestand vor, hat die Geschädigte ihren Schaden alleine zu tragen ("casum sentit dominus"). Für den durch ei- nen Zufall verursachten Schaden haftet grundsätzlich niemand ("nemo pro casu tenetur"), d.h. dass auch ein solcher Schaden letztendlich von der Geschädigten zu tragen ist (vgl. Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A. 2018, N 20 und 696; Meyer, a.a.O., S. 4). Setzen mehrere Schädiger Teil- bzw. Mitursachen, die für sich alleine keinen oder einen ge- ringeren Schaden bewirken würden, aber zusammen zum eingetretenen Schaden führen, haf- tet grundsätzlich jeder Teil- bzw. Mitverursacher gegenüber der Geschädigten für den ganzen Schaden. Führt das Verhalten eines Schädigers zusammen mit einem Zufall zum Schaden, haftet der Schädiger grundsätzlich auch in diesem Fall für den ganzen Schaden, doch ist der Zufall im Rahmen der Schadenersatzbemessung gemäss Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen, d.h. der Schaden ist entsprechend zu reduzieren bzw. herabzuset- zen. Dies gilt in gleicher Weise auch bei der Festsetzung der Genugtuung (vgl. Rey/Wild- haber, a.a.O., N 751, 754 und 758 f.; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 28 f. und Art. 47 OR N 20b; Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 128; Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2012 vom

22. November 2012 E. 3.1 a.E.). Führt eine (adäquate) Teil- bzw. Mitursache zum Schaden und besteht dafür ein Haftungstat- bestand, stellt sie eine rechtlich relevante Teil- bzw. Mitursache dar. Liegt aber kein Haftungs- tatbestand vor, kann die Teil- bzw. Mitursache – soweit sie eine spezielle Eignung zur Verur- sachung des eingetretenen Schadens aufweist – lediglich als mitwirkender Zufall betrachtet und im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR berücksichtigt werden (vgl. Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 1995, § 3 N 89-91; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. A. 2002, S. 99; Weber, Kausalität und Solidarität, HAVE 2010 S. 115 ff., 122 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-691/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 6.6.4.1 a.E.; s. zum Begriff des Zufalls im Vertragsrecht: Wildhaber/Rey, a.a.O., N 695). 6.5.2 Vorliegend sind die Änderungskündigung bzw. Kündigung und die Observation (und damit die ab dem 11. November 2011 hervorgerufenen psychischen Beschwerden der Klägerin) dem mitwirkenden Zufall zuzuordnen, da diesbezüglich die Beklagte und/oder die L.________ bzw. die O.________ gegenüber der Klägerin – mangels entsprechender Haftungstatbestän- de – weder vertraglich noch ausservertraglich haften. Somit wären – selbst bei bestehendem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den ab dem 11. November 2011 bestehenden Beschwerden – zur Bestimmung der Genugtuungssumme die Beschwerden ab dem 11. November 2011 nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung ist daher in jedem Fall nur anhand der psychischen Beschwerden in der Periode von Dezember 2009 bis Juni 2011 fest- zulegen (vgl. vorne E. 6.3.1.3 und 6.5.1). 7. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Entscheid der Vorinstanz teilweise aufzuheben. Das Kantonsgericht wird erneut über den Genugtuungsanspruch für die psychischen Beschwerden der Klägerin ab Dezember 2009 bis Juni 2011 zu befinden haben. Darüber hinaus ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 33/35 Dementsprechend ist Ziff. 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids teilweise, d.h. hin- sichtlich des Genugtuungsanspruchs für die psychischen Beschwerden der Klägerin ab De- zember 2009 bis Juni 2011, aufzuheben. Demgegenüber bleibt die Klageabweisung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs für die physischen Beschwerden der Klägerin und für die ab dem 11. November 2011 bei der Klägerin aufgetretenen psychi- schen Beschwerden bestehen. Im Weiteren ist Ziff. 3 des Dispositivs (Parteientschädigung) vollumfänglich aufzuheben. Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die Berufung hinsichtlich der der Beklagten von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung (act. 82 Rz 54-61) näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vor- liegende Teilklage nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint und die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben (vgl. BGE 147 III 172 E. 2.1 ff. m.w.H.), was sie indessen nicht getan hat. Unter diesen Umständen darf bei der Festsetzung der Parteientschädigung der hinter der Teilklage stehende wirtschaftliche Wert nicht berück- sichtigt werden. Vielmehr ist auf den geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 als Streit- wert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.4 ff.; Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, Rz 281-284 m.w.H.; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.3, 2.2.5 und 2.3 m.w.H.). 8. Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Verteilung der Prozesskosten des Rechts- mittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen, und zwar aus folgenden Gründen: 8.1 Nach dem Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen, weshalb der endgültige Ausgang der Streitsache offen ist. Unter diesen Umständen macht es Sinn, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). 8.2 In arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Ge- richtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das kantonale Rechtsmittel- verfahren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 114 ZPO N 2), weshalb keine Gerichtskosten zu er- heben sind. 8.3 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem im Rechtsmittelverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich auf CHF 30'000.00 beläuft (vgl. vorne E. 7). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 5'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein bis zwei Drittel berechnet werden; in besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT).

Seite 34/35 Obwohl im Berufungsverfahren kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurden, ist zu beachten, dass vorliegend sowohl die Verantwortung der Rechts- vertreter wie auch die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand ausserordent- lich hoch sind, weshalb sich ein Honorar in der Höhe von CHF 10'000.00 rechtfertigen lässt (§ 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 5 und § 8 Abs. 1 und 2 AnwT). Die Parteientschädigungen der Kläge- rin und der Beklagten sind daher je auf gerundet CHF 11'095.00 (Honorar von CHF 10'000.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % [= CHF 300.00; § 25 Abs. 2 AnwT] und der Mehr- wertsteuer von 7,7 % [= CHF 793.10; § 25a Abs. 1 AnwT]) festzusetzen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022 teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen – d.h. hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs für die psychischen Beschwerden der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2009 bis Juni 2011 – zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022 wird vollumfänglich aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden die Parteientschädigungen der Klägerin und der Beklagten auf je CHF 11'095.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2017 68) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 35/35 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Dispositiv
  1. Juni 2022 die begründete Ausfertigung des Entscheids mit folgendem Dispositiv (act. 81; Verfahren EV 2017 68): "1. Die Klage wird abgewiesen. Seite 14/35
  2. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben.
  3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 61'636.30 (in- kl. MWST) zu bezahlen.
  4. [Rechtsmittelbelehrung]
  5. [Mitteilung]" Zusammengefasst erwog der Einzelrichter, dass zwischen dem Unfallereignis vom 11. De- zember 2009 und den physischen Beschwerden der Klägerin ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Diese Beschwerden stellten jedoch Bagatellverletzungen dar, weshalb diesbezüglich keine Genugtuung geschuldet sei (act. 81 E. 4.7, 5.3, 6 und 6.4). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Klägerin sei der natürliche Kausalzusammen- hang ebenfalls gegeben, nicht jedoch der adäquate Kausalzusammenhang. Und selbst wenn die psychischen Beschwerden der Klägerin bis im Juni 2011 [d.h. bis zum Abschluss der The- rapie beim Psychiatrie-Team I.________] adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzu- führen wären, wäre ihr diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen (act. 81 E. 4.7, 5.6 und 6.5). 4.9 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein- reichen (act. 82). In der Berufungsantwort vom 19. August 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 84). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen
  6. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 81 E. 1).
  7. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittel- instanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie bean- Seite 15/35 standet, und sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen. Die Begründung muss hinrei- chend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 und 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 142 III 413 E. 2.2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Auf der anderen Seite kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschluss- berufung – in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese dar- legen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vor- genommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanfor- derungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom
  8. Oktober 2015 E. 2.4.2 m.w.H; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126).
  9. In formeller Hinsicht ist zudem Folgendes festzuhalten: 3.1 Das Kantonsgericht verzichtete darauf, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin ein gerichtliches Gutachten einzuholen, da die eingereichten Arztberichte und Gut- achten eine ausreichende Beurteilung zuliessen (act. 81 E. 3.3 und 3.5). Dieser Ansicht schliesst sich die Klägerin in der Berufung an (act. 82 Rz 21), obwohl sie – im Widerspruch dazu – der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, trotz der entsprechenden klägerischen Anträge kein Gutachten eingeholt zu haben (act. 82 Rz 25 und 53). 3.2 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz erstinstanzlichen Beweisanträgen zu Unrecht nicht entsprochen hat, so sind die entsprechenden Beweisanträge vor der Berufungs- instanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem ab- weichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Zum einen hat sie in ihrer Berufung den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen, medizinischen Gutachtens im Zusammen- Seite 16/35 hang mit dem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht erneuert; sie beantragte nur "eventualiter" ein gerichtliches Gutachten, wenn das Obergericht den natürli- chen Kausalzusammenhang nicht als gegeben erachten sollte (vgl. act. 82 Rz 37; hinten E. 6.2.3, wo der natürliche Kausalzusammenhang bejaht wird). Zum anderen hat sie nicht näher dargelegt, zu welchem abweichenden Ergebnis die gutachterlichen Erkenntnisse geführt hätten, obwohl sie hierzu in formeller Hinsicht gehalten gewesen wäre. Somit ist auf die Beru- fung betreffend die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 82 Rz 25 und 53) nicht einzutreten.
  10. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin bezüglich der Folgen des Unfalls vom 11. De- zember 2009 eine (Teil-)Genugtuung von CHF 30'000.00 geltend. In rechtlicher Hinsicht ist dazu vorab Folgendes festzuhalten: 4.1 Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen und insbesondere auf deren Ge- sundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (Abs. 1). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Ver- hältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet wer- den kann (Abs. 2). Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht oder nicht richtig nach, so hat die Arbeitnehmerin – nebst anderen Rechtsbehelfen – unter anderem einen vertrag- lichen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Art. 97 und Art. 99 Abs. 3 und Art. 328 OR i.V.m. Art. 42-49 OR; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 328 OR N 52-53c; Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 99 OR N 16-21; BGE 123 III 204 E. 2b). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Abs. 1). Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden ist (Abs. 1). Art. 47 OR ist ein Anwendungsfall von Art. 49 OR, weshalb die besonderen Voraussetzungen von Art. 49 OR, d.h. die Schwere der Verletzung und das Fehlen eines anderweitigen Ausgleichs, auch im Rahmen von Art. 47 OR erfüllt sein müssen (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; 123 III 204 E. 2b und 2e; Kessler, Basler Kommentar,
  11. A. 2020, Art. 47 OR N 16). Der Begriff der Körperverletzung gemäss Art. 47 Abs. 1 OR umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die Körperverletzung muss grundsätzlich mit erheblichen kör- perlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschä- digung verursacht haben; zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 OR rechtfertigen können, gehören eine lange Zeit des Leidens und der Arbeitsunfähig- keit sowie erhebliche psychische Beeinträchtigungen (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1). Seite 17/35 4.2 Art. 47 OR kommt nur dann zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haft- pflichtnorm – wie vorliegend Art. 328 OR – gegeben sind. Im Weiteren muss der Haftpflichtige eine immaterielle Unbill erlitten haben, d.h. die objektiv schwere Verletzung muss von der An- sprecherin subjektiv als seelischer Schmerz empfunden worden sein. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet (vgl. BGE 125 III 75 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2; Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 13 f. und 17; Koller, Genugtuung aus Vertragsverletzung, 2003, N 194-196). Sodann bedarf es eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem vertragswidrigen Verhalten des Haftpflichtigen und der Körperverletzung sowie der immateriellen Unbill (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.3; Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 14; Koller, a.a.O., N 174 und 197). 4.2.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht wer- den könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der betroffenen Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Indessen muss dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den natürlichen Kausal- zusammenhang das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_402/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.1 und 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.2, je m.w.H.; act. 81 E. 4.3). 4.2.2 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begren- zung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung bil- ligerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Scha- den gekommen wäre. Mitursachen vermögen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1; act. 81 E. 5.1). 4.2.3 Der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs ist im Haftpflicht- und im Sozialversiche- rungsrecht identisch und orientiert sich in beiden Rechtsgebieten am Ursachenbegriff im lo- gisch-naturwissenschaftlichen Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom 18. Mai Seite 18/35 2021 E. 7.2). Demgegenüber wird der adäquate Kausalzusammenhang im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich beurteilt. Die Umschreibung der Adäquanz ist im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht zwar dieselbe, doch müssen – da es sich um ei- ne konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt – auch die unterschiedlichen rechts- politischen Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete – d.h. die jeweiligen Zwecke einer Norm bzw. eines ganzen Normenkomplexes – berücksichtigt werden. Die haftpflichtrechtliche Adäquanz dient einem differenzierten Schadenausgleich im konkreten Einzelfall, während die sozialversicherungsrechtliche Adäquanz eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung leistungsbegründender und leistungsausschliessender Unfälle bezweckt. Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht – un- besehen dieser Unterschiede – würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben "adäquate" Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen (vgl. Kieser/Landolt, Unfall – Haftung – Versicherung, 2012, N 622 m.w.H.; BGE 123 III 110 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 m.w.H.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Bundesgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz "psychischer Fehlentwicklungen" nach einem Unfall entwickelt (sog. "Psycho- Praxis"). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen und zu entscheiden, ob dieses einen leichten, einen im mittleren Bereich liegenden oder einen schweren Unfall darstellt. Bei leich- ten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint und bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Un- falls allein beantworten, weshalb unfallbezogene Zusatzkriterien zur Beurteilung herangezo- gen werden. Je nach Schweregrad eines im mittleren Bereich liegenden Unfalls muss eine grössere oder kleinere Anzahl der Zusatzkriterien erfüllt sein. Diese Würdigung führt schliess- lich zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach an- deren Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychischen Gesundheitsstörungen mit- begünstigt haben könnten (vgl. BGE 140 V 356 E. 3.2, 5.1 und 5.4; 129 V 177 E. 4.1; 115 V 133 E. 6; Gächter, Funktion und Kriterien der Adäquanz im Sozialversicherungsrecht, in: We- ber [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2016, S. 25-27). Im Haftpflichtrecht dagegen kann der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit andern im Rahmen der Ersatz- bemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3c). Die sozialversicherungsrechtliche Praxis ist bei der Prüfung der Adäquanz mittels der er- wähnten Adäquanzkriterien bedeutend strenger als die haftpflichtrechtliche Praxis, welche die Adäquanz anhand der allgemeinen Adäquanzformel (mit einem im Ergebnis viel lockereren Massstab) prüft. An dieser je nach Rechtsgebiet unterschiedlichen Beurteilung der Adäquanz hat das Bundesgericht bislang festgehalten (vgl. BGE 134 V 109 E. 8.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.3), weshalb – anders als im Sozialversiche- rungsrecht – die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.4; 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 3.3.2; 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.1; 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 4.2; Gächter, a.a.O., S. 39 f.; Schwenzer/Foun- toulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, N 19.03). Seite 19/35 4.3 Demgegenüber lässt sich die sozial- bzw. unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Rückfällen ohne Weiteres auf das Haftpflichtrecht übertragen: Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es (erneut) zu einer ärztlichen Behandlung kommt. Dieser schliesst begriff- lich an ein bestehendes Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend kann er eine Leistungs- pflicht des (damaligen) Unfallversicherers [bzw. des damals Haftpflichtigen] nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht. Dabei kann der Unfallversicherer [bzw. der damals Haftpflichtige] nicht auf der Aner- kennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden, können doch die unfallkausalen Faktoren zufolge Zeitablaufs wegfallen. Bei Rückfäl- len obliegt es der geschädigten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforde- rungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2 und 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, je m.w.H.; BGE 118 V 293 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 17 45 UV vom 24. Mai 2017 E. 2.3). 4.4 Der für die schweizerische Gerichtspraxis im vorliegenden Zeitraum (2009-2023) massgeben- den "internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten, German Modification (ICD- 10-GM)" lässt sich zur akuten Belastungsreaktion (F43.0), zur posttraumatischen Belastungs- störung (F43.1) und zur Anpassungsstörung (F43.2) Folgendes entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/gesundheit/nomenklaturen/medkk/instrumente-medizinische-kodierung.html> i.V.m. <https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/html gm2023/block-f40-f48.htm>, besucht am 30. Juni 2023): F43.0 Akute Belastungsreaktion Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine aussergewöhnliche physische oder psychische Belas- tung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanis- men (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungs- reaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wech- selndes Bild, beginnend mit einer Art von "Betäubung", mit einer gewissen Bewusst- seinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu vera- rbeiten und Desorientiertheit […]. Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amne- sie (siehe F44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome an- dauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Er- eignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Be- drohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweif- lung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte Seite 20/35 oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorge- schichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerin- nerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines an- dauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner fin- den sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Um- gebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vege- tativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Sympto- men und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Ver- lauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet wer- den. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. F43.2 Anpassungsstörungen Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Be- einträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungser- lebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem grösseren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Ausserdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zu- rechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Daneben findet sich in der Klassifikation die "sonstige Reaktionen auf schwere Belastung" (F43.8), welche ohne weitere Beschreibung aufgeführt ist. Eine "mittelgradige depressive Episode" (F32.1) liegt dann vor, wenn vier oder mehr der Symptome einer depressiven Epi- sode vorliegen und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient meist grosse Schwie- rigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. 4.4.1 Die diagnostischen Kriterien einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) lauten wie folgt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-Klassifikation psychischer Störungen, 8. A. 2016, S. 172 f.): A. Erleben einer aussergewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung. B. Der aussergewöhnlichen Belastung folgt unmittelbar der Beginn der Symptome (innerhalb einer Stunde). C. Es gibt zwei Symptomgruppen. Die akute Belastungsreaktion wird unterteilt in: Seite 21/35 F43.00 leicht nur Symptome aus Gruppe 1 F43.01 mittelgradig Symptome aus Gruppe 1 und zwei Symptome aus Gruppe 2 F43.02 schwer Symptome aus Gruppe 1 und vier Symptome aus Gruppe 2 oder dissoziativer Stupor (F44.2)
  12. Die Kriterien B, C und D der generalisierten Angststörung (F41.1)
  13. a. Rückzug von erwarteten sozialen Interaktionen b. Einengung der Aufmerksamkeit c. offensichtliche Desorientierung d. Ärger oder verbale Aggression e. Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit f. unangemessene oder sinnlose Überaktivität g. unkontrollierbare und aussergewöhnliche Trauer (zu beurteilen nach den jeweiligen kulturellen Normen) D. Wenn die Belastung vorübergehend ist oder gemildert werden kann, beginnen die Symptome nach spätestens acht Stunden abzuklingen. Hält die Belastung an, beginnen die Symptome nach spätestens 48 Stunden nachzulassen. E. Ausschlussvorbehalt: Derzeit liegt keine andere psychische oder Verhaltens- störung der ICD-10 vor (ausser F41.1 generalisierte Angststörung und F60 Persönlichkeitsstörungen). Das Ende einer Krankheitsepisode einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung muss mehr als drei Monate zurückliegen. 4.4.2 Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wird nach folgenden diagnostischen Krite- rien bestimmt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 174 f.; act. 48/51): A. Die betroffene Person war einem kurz- oder langhaltenden Ereignis oder Ge- schehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. B. Anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen. C. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Erlebnis. D. Entweder 1. oder 2.
  14. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belas- tung zu erinnern.
  15. Anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit zwei oder mehr der folgenden Merk- male: a. Ein- und Durchschlafstörungen b. Reizbarkeit oder Wutausbrüche c. Konzentrationsschwierigkeiten d. Hypervigilanz e. erhöhte Schreckhaftigkeit Seite 22/35 E. Die Kriterien B, C und D treten innerhalb von sechs Monaten nach dem Belas- tungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf (aus bestimmten Gründen, z.B. wissenschaftliche Untersuchungen, kann ein späterer Beginn berücksichtigt werden; dies sollte aber gesondert angegeben werden). 4.4.3 Anpassungsstörungen (F43.2) werden nach diesen diagnostischen Kriterien beurteilt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 176-178): A. Identifizierbare psychosoziale Belastung, von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass; Beginn der Symptome innerhalb eines Monats. B. Symptome und Verhaltensstörungen (ausser Wahngedanken und Halluzinatio- nen) wie sie bei Störungen des Kapitels F3 (affektive Störungen) und des Kapi- tels F4 (neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen) und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91) vorkommen. Die Kriterien einer einzelnen Störung werden aber nicht erfüllt. Die Symptome können in Art und Schwere vari- ieren. Das vorherrschende Erscheinungsbild der Symptome sollte mit der fünften Stelle weiter differenziert werden: F43.20 kurze depressive Reaktion Ein vorübergehender leichter depressiver Zustand, der nicht länger als einen Monat andauert. F43.21 längere depressive Reaktion Ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der zwei Jahre aber nicht überschreitet. F43.22 Angst und depressive Reaktion gemischt […] F43.23 mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen […] F43.24 mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens […] F43.25 mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten […] F43.28 mit sonstigen näher bezeichneten vorherrschenden Symptomen F43.29 nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung C. Die Symptome dauern nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (F43.21). Bis zu einer Dauer von sechs Monaten kann die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden. Unabhängig von der Erfüllung dieses Zeitkriteriums kann stets eine vorläufige Diagnose gestellt werden.
  16. Das Kantonsgericht kam in seinem Entscheid hinsichtlich der physischen Beschwerden der Klägerin (Brandverletzungen) zum Schluss, zwischen dem Unfallereignis und den Beschwer- den bestehe zwar ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (act. 81 E. 4.4, 4.7, 5.3 und 6), doch vermöchten diese Bagatellverletzungen keinen Genugtuungsanspruch zu begründen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Assistenzärztin am ________, seien bei der Klägerin Verbrennungen der Grade I-IIa diagnostiziert worden (act. 1/8). Bei Verbrennungen des Grades I handle es sich um oberflächliche Schädigungen mit Rötung und Schmerzen. Es finde keine Blasenbildung statt; die Heilung erfolge spontan und ohne Seite 23/35 Narbenbildung. Bei Verbrennungen des Grades IIa sei der Wundgrund unter den Blasen noch vital und es bestehe – zumeist innerhalb von zwei Wochen – eine spontane Heilungs- tendenz. Typischerweise bestehe ein weitgehend normales Schmerz- und Berührungsemp- finden im verbrannten Areal. Die Verbrennungen seien im ________ ambulant behandelt worden und komplikationslos verheilt (act. 1/9). Die Pigmentverschiebungen an der rechten Hand, die im Bericht von Dr. med. Q.________ vom 15. März 2016 beschrieben worden sei- en, seien diesem nicht störend aufgefallen (act. 1/27 S. 14). Auch auf den in der Replik ein- gefügten Fotos des linken Beins und der rechten Hand der Klägerin (vgl. act. 48 Rz 24) seien keine Brandnarben ersichtlich, sondern vielmehr leichte Pigmentverschiebungen, wie sie auch bei gesunden Personen vorkommen könnten. Dass es sich dabei – wie von der Kläge- rin behauptet (act. 48 Rz 23) – um schwerwiegendere Verbrennungen mindestens des Gra- des IIb handeln solle, habe die Klägerin nicht substanziiert behauptet und ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Arztberichten und medizinischen Gutachten. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie unter starken Schmerzen gelitten habe (vgl. act. 48 Rz 93). Insbesondere würden dazu Feststellungen in Arztberichten des nachbetreuenden Hausarztes fehlen. Bei den von der Klägerin erlittenen Verbrennungen handle es sich somit um leichtere Verbrennungen; weder die Brandverletzungen noch die daraus allenfalls ent- standenen Pigmentverschiebungen seien daher als erhebliche immaterielle Unbill anzuse- hen. Mithin habe die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Genugtuung aufgrund einer "physischen immateriellen Unbill" (act. 81 E. 3.4 und 6.4). 5.1 Diese vorinstanzlichen Ausführungen werden – soweit sie die Verbrennungen der Grade I-IIa betreffen – von den Parteien im Grundsatz nicht beanstandet (act. 82 Rz 52 f.; act. 84 Rz 74 und 84). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob hinsichtlich der physischen Beschwerden auf die Berufung der Klägerin überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann vorliegend aller- dings offenbleiben, da diesbezüglich die Berufung – selbst wenn darauf eingetreten würde – aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre. Die Klägerin stört sich an der Auffassung der Vorinstanz, wonach sie nicht genügend sub- stanziiert dargelegt habe, dass es sich bei den Verbrennungen der Klägerin um solche des Grades IIb handle. Es stelle sich die Frage, was die Klägerin – nebst den aktuellen Fotos der unfallbedingten Narben sowie dem Antrag, es sei ein diesbezügliches [medizinisches] Gutach- ten einzuholen (vgl. act. 48 Rz 24) – zusätzlich ins Verfahren hätte einbringen können. Auf den mit der Replik eingereichten Fotos seien offensichtlich Narben zu sehen, weshalb Verbren- nungen des Grades IIb vorlägen (vgl. act. 48 Rz 23). Indem die Vorinstanz trotz "substanziiert dargelegter Beweise" und somit unbegründet angenommen habe, dass die Verbrennungen bloss Pigmentverschiebungen und keine Narben zur Folge gehabt hätten und es sich daher bei den Verbrennungen lediglich um eine Bagatelle handle, könne sie sich dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung, der ungenügenden Sachverhaltsabklärung sowie der ungenü- genden Urteilsbegründung nicht entziehen. Um ihre Ansicht allenfalls stützen zu können, hätte die Vorinstanz zumindest das von der Klägerin mehrmals geforderte medizinische Gut- achten einholen müssen (act. 82 Rz 22-25). 5.2 Vorab ist der Klägerin insofern zuzustimmen, als sie vor der Vorinstanz hinreichend substanzi- iert behauptet hat, sie weise am linken Bein und an der rechten Hand nach wie vor Verbren- nungsstellen bzw. Narben auf (act. 48 Rz 24). Die von Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ gestellte Diagnose, wonach die rechte Hand und das linke Bein Verbrennungen Seite 24/35 der Grade I-IIa aufwiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 und 3.1), vermag sie damit allerdings nicht umzustossen. Es trifft zwar zu, dass bei Verbrennungen des 2. Grades (= Blasenbildung mit rot-weissem Grund unter Betroffenheit der Epidermis und Dermis) zwischen Verbrennungen mit vollständiger Heilung (= Grad IIa) und Verbrennungen mit Narbenbildung (= Grad IIb, bei tiefer Dermisbeteiligung) unterschieden wird (vgl. <https://de.wikipedia.org/wiki/Verbrennung_ (Medizin)>, besucht am 30. Juni 2023), doch können auch bei Verbrennungen vom Grad IIa leichte Farbveränderungen bestehen bleiben (vgl. <https://www.bepanthen.de/haut/ verbrennung-zweiten-grades>, besucht am 30. Juni 2023). Anhand der eingereichten Fotos lässt sich nicht zweifelsfrei sagen, ob die rechte Hand und das linke Bein der Klägerin effektiv Narben oder lediglich Pigmentverschiebungen bzw. Farbveränderungen aufweisen (vgl. act. 48 Rz 24). Solches lässt sich – wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.2) – auch nicht mehr mit einem me- dizinischen Gutachten klären, weshalb anhand der gesicherten Diagnose von Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ davon auszugehen ist, dass nur Verbrennungen des Grades IIa vorliegen. 5.3 Im Übrigen ist vorliegend für die Frage einer Genugtuungszahlung nicht allein entscheidend, ob Verbrennungen des Grades IIa oder des Grades IIb bestehen. Vielmehr stellt sich primär die Frage, bis zu welcher Schwere der Verletzung von einer genugtuungsausschliessenden Baga- telle auszugehen ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass nicht die Körperverletzung als solche, sondern die daraus entstandene immaterielle Unbill mit einer Genugtuung ausgeglichen wird (vgl. Koller, a.a.O., N 294). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigent- lichen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar (vgl. Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 13). Auch dauerhaft verbleibende kleinere Narben, welche normalerweise von der Kleidung ver- deckt werden, sind nicht genugtuungswürdig (vgl. Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genug- tuung, 2005, S. 210). Selbst wenn die Klägerin somit Verbrennungen des Grades IIb erlitten hätte, wären diese – mangels hinreichender Schwere (vgl. vorne E. 4.1 f.) – immer noch als Bagatellverletzungen zu qualifizieren. Sie stellen nicht gravierende, sondern eher geringfügige Beeinträchtigungen dar, für welche keine Genugtuung zugesprochen werden kann. Dass die Klägerin diesbezüglich keine erheblichen Schmerzen nachgewiesen hat, stellt sie in der Berufung nicht in Abrede. So- dann führten anerkanntermassen nicht die physischen, sondern die psychischen Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. act. 48 Rz 25). Ausserdem versäumte es die Klägerin, im Zusammenhang mit den physischen Beschwerden – im Unterschied zu den psychischen Beschwerden (vgl. hinten E. 6.4.1) – hinreichende Behauptungen bezüglich einer immateriellen Unbill aufzustellen (vgl. act. 48 Rz 93 i.V.m. act. 1 Rz 67 f. und 70). Dass die Vorinstanz eine Genugtuung im Zusammenhang mit den physischen Beschwerden der Klägerin abwies, ist mit- hin nicht zu beanstanden.
  17. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Klägerin kam das Kantonsgericht gestützt auf die "medizinischen Akten" zum Schluss, dass die Klägerin nach dem Unfall vom 11. Dezember 2009 nachweislich an solchen Beschwerden gelitten habe und dagegen bei verschiedenen Therapeuten in Behandlung gewesen sei. Sie sei immer noch (teilweise) arbeitsunfähig. Diese Beschwerden seien natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der adäquaten Kausalität sei auch im Haftpflichtrecht die Schwere des Un- fallereignisses "in Betracht zu ziehen". Das Kriterium A einer posttraumatischen Belastungs- störung gemäss ICD-10 [d.h. ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder länge- Seite 25/35 rer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. vorne E. 4.4.2] sei vorliegend nicht erfüllt. Vergegenwärtige man sich die Kriterien der Adäquanz und führe man sich die Explosion beim Abfüllen des ________-Fleckensprays am 11. Dezember 2009 sowie die dabei erlittenen Ver- brennungen vor Augen, könnten diese Ursachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als an sich geeignet angesehen werden, eine post- traumatische Belastungsstörung oder damit vergleichbare psychische Beschwerden auszulö- sen. Auch könnten die nach dem Juni 2011 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen we- gen zu grosser tatsächlicher und zeitlicher Distanz nicht mehr in adäquat kausaler Weise dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 zugerechnet werden (vgl. act. 81 E. 3.5, 4.5-4.7 und 5.4). 6.1 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Vorinstanz nebst dem natürlichen auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und ihren psychischen Beschwerden bejahen müssen (act. 82 Rz 38-51). Demgegenüber moniert die Beklagte in der Berufungsantwort, die Vorinstanz hätte bereits die natürliche Kausalität verneinen müssen, habe doch die Klägerin nach dem Unfall nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, weil das Kriterium A nicht erfüllt gewesen sei. Ausserdem sei die Klägerin ab Juli 2010 wiederum vollzeitlich arbeitstätig und die Behandlung beim Therapie-Team I.________ im Juni 2011 abgeschlossen gewesen; die psychischen Beschwerden seien geheilt gewesen (vgl. das Schreiben der Psychologin K.________ vom 12. Juni 2011; act. 1/20). Sämtliche von der Klä- gerin nachträglich beklagten Beschwerden liessen sich auf unfallfremde Ereignisse – insbe- sondere auf die Änderungskündigung und die Observation, aber auch auf die Rückenprobleme der Klägerin – zurückführen (act. 84 Rz 27 und 72-81). Im Übrigen habe die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint (act. 84 Rz 29-70). 6.2 Den an sich zulässigen Ausführungen der Beklagten (vgl. vorne E. 2.2) kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bejahte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden der Klägerin zu Recht, wobei dies sowohl für die Periode ab Dezember 2009 (nach dem Unfall) bis Juni 2011 wie auch für die Periode ab dem 11. November 2011 (nach der Änderungskündigung und der von der L.________ veranlassten Observation) gilt. 6.2.1 Das Kriterium A einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 besteht in einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnli- cher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie z.B. durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastro- phen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle oder wenn man Zeuge des gewaltsamen Todes an- derer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen geworden ist; vgl. dazu vorne E. 4.4 sowie Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A. 2015, S. 207). Dieses Kriterium, welches entgegen der Auffassung der Klägerin bzw. ihres Psychotherapeuten N.________ (vgl. act. 48 Rz 30; vorne Sachverhalt Ziff. 3.18) für die Dia- gnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zwingend ist, ist – wie die Beklagte und die Vorinstanz (act. 81 E. 5.4) zu Recht festhalten – vorliegend nicht erfüllt (s. auch das neue, am
  18. Januar 2022 auf internationaler Ebene [jedoch noch nicht auf nationaler Ebene] in Kraft ge- tretene Klassifikationssystem ICD-11, worin – trotz ursprünglich anderer Intention der Weltge- Seite 26/35 sundheitsorganisation [vgl. Landolt/Gysi, Schockschadenhaftung im Strassenverkehr aus psychiatrischer und juristischer Sicht, in: Schaffhauser {Hrsg.}, Sonderdruck aus Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, 2014, S. 5 f.] – am Kriterium eines "extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von Ereignissen" festgehalten wird; <https:// icd.who.int/browse11/l-m/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd%2fentity%2f2070699 808> und <https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/ _node.html;jsessionid=194FFEA3D44E59267B2D8042049931E7.intranet252> [Entwurf der Übersetzung in die deutsche Sprache]; beide besucht am 30. Juni 2023). Aus dieser Erkenntnis darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin an keinen psychischen Be- schwerden litt, lassen sich diese doch – wie selbst der von der Beklagten beigezogene Gutach- ter Dr. med. R.________ bestätigt (act. 9/1 Rz B.21 S. 13 sowie S. 27) – unter der Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.2) einordnen (vgl. auch <htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Posttraumatische_Belastungsstörung>, besucht am 30. Juni 2023: "Die Diagnose soll nach aktuellem Stand des Klassifikationssystems ICD-10 nur dann gestellt werden, wenn alle für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Symptome vorliegen […], zusätzlich ein traumatisches Ereignis in der Biografie des Patienten berichtet wird und dieses Ereignis auch dem im ICD-10 geforderten Schweregrad entspricht. Liegen die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vollständig vor oder wird in der Biografie kein traumatisches Ereignis mit dem geforderten Schweregrad berichtet, ist für die Erkrankung der Diagnoseschlüssel einer Anpassungsstörung [F43.2] zu vergeben"; s. auch Landolt/Gysi, a.a.O., S. 6). Im Weiteren ist zu beachten, dass entgegen den Ausführungen von Dr. med. R.________ (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.15) eine akute Belastungsreaktion (F43.0) nicht nur bei ausser- gewöhnlichen, katastrophalen Ereignissen, sondern bereits nach dem Erleben einer ausser- gewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung diagnostiziert werden kann (vgl. vorne E. 4.4.1). Eine solche Reaktion ist vorliegend aber nicht erkennbar, da sich die Symptome bei der Klägerin nicht innerhalb von Minuten nach dem Unfall einstellten und in der Folge auch nicht innerhalb von zwei oder drei Tagen nachliessen (vgl. vorne E. 4.4). Demgegenüber lässt sich das Krankheitsbild der Klägerin ohne Weiteres mit der Diagnose einer Anpassungs- störung (F43.2) vereinbaren, die von Dezember 2009 bis Juni 2011 (und damit über sechs Monate, aber nicht länger als zwei Jahre) andauerte (vgl. hinten E. 6.3 und 6.4.2) und mit ei- ner längeren depressiven Episode (F43.21) verbunden war (vgl. vorne E. 4.4 und 4.4.3). 6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 84 Rz 77-81) sind auch die bei der Klägerin ab dem 11. November 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen. Die Beklagte bringt zwar vor, die Klägerin sei im Juni 2011 "vollständig geheilt" gewesen (act. 84 Rz 22; act. 55 Rz 57; act. 9 Rz 42), vermag dies allerdings nicht zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom
  19. Mai 2021 E. 7.2). Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als gemäss dem Schrei- ben vom 12. Juni 2011 der Psychologin K.________ der "Psychotherapie-Auftrag im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall" im Juni 2011 abgeschlossen war. Dies darf aber nicht mit einer "vollständigen Heilung" gleichgesetzt werden, wurde doch die Psychotherapie – wenn auch nur noch sporadisch und mit einem supportivem Charakter – zur Verhinderung von Rückfällen (= Rezidive) fortgeführt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.4). Ebenso wenig kann allein aus der Arbeitstätigkeit der Klägerin auf eine vollständige Heilung geschlossen werden. Seite 27/35 Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Berichte und Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin nach der Änderungskündigung vom 9. November 2011 einen Rückfall im Zusam- menhang mit der infolge des Unfalls vom 11. Dezember 2009 entwickelten Anpassungs- störung erlitt (vgl. die Berichte von Dr. med. P.________ [Retraumatisierung bzw. Aufflackern bzw. Reaktivierung] und von Dr. med. Q.________ [unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik "moduliert mit"; vorne Sachverhalt Ziff. 3.10 und 3.12]; s. auch die Stellungnah- me von Dr. med. R.________, wonach mit möglichen Rezidiven gerechnet werden müsse [act. 9/1 Rz B.13 S. 10 und Rz B.20 S. 12 f. sowie act. 9 Rz 141], wobei nicht von einer unfall- fremden Erkrankung auszugehen ist). Ausserdem verstärkten sich die erneut beklagten Be- schwerden, nachdem die Klägerin von der L.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 über die vom 30. Mai bis 15. September 2012 durchgeführte Observation informiert worden war (vgl. den Bericht von Dr. med. P.________, wonach die Kläger die Entlassung die Kläge- rin als sehr ungerecht und kränkend empfunden und die von der L.________ veranlasste Ob- servation als regelrechten Verrat erlebt habe [act. 1/26 S. 2], und den Bericht von Dr. med. Q.________, wonach die Klägerin beim Ansprechen der Themen Kündigung und Observation eine deutlich stärkere psychomotorische Unruhe und Beteiligung gezeigt habe, während sie im Zusammenhang mit dem Unfall zwar ebenfalls eine deutliche affektive Beteiligung gezeigt habe, die jedoch geringer gewesen sei als bei der Kündigung und der Observation [act. 1/27 S. 12 und 16; vgl. auch act. 48/53 S. 1 und act. 48/55 S. 3]). 6.2.3 Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden der Klägerin sowohl ab dem Dezember 2009 (bis im Juni 2011) wie auch ab dem 11. November 2011 erstellt (vgl. auch Meyer, Solidarität bei zeitlich auseinanderliegenden Ereignissen mit Fokus auf Personenschäden, HAVE 2023 S. 3 ff., 5 f. und 9). 6.3 Die Bejahung der natürlichen Kausalität führt entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 82 Rz 39) aber nicht ohne Weiteres auch zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammen- hangs. Dieser stellt vielmehr eine eigenständige Voraussetzung für eine Haftung dar. Der Klägerin ist jedoch insoweit zu folgen, als der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den ab diesem Zeitpunkt bis Juni 2011 bei der Klä- gerin vorhandenen psychischen Beschwerden gegeben ist: Die Klägerin erlitt zwar keinen katastrophalen Unfall und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung scheint eher fraglich, dass ein Mensch wegen eines sol- chen Unfalls an den bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Beschwerden leidet. Doch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der adäquate Kausalzusammenhang nicht damit verneint werden, dass ein Mensch erfahrungsgemäss in der Lage ist, einen harmlosen Unfall psychisch zu verkraften, und dass singuläre psychische Labilität zum spezifischen Le- bensrisiko des Verunfallten gezählt werden sollte, das er in einer solchen Bagatellsituation selbst zu tragen hat. Auch ein Bagatellunfall kann geeignet sein, psychische Probleme aus- zulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.2). Die adäquate Kausalität ist zwar nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und nicht – wie die natürliche Kausalität – in Würdigung der ärztlichen Befunde. Dennoch untermauern die diagnostischen Überlegungen von Dr. med. P.________ in seinem Bericht vom 30. April 2013 die adäquate Kausalität: "Als auslösendes Moment gilt der Unfall vom 11.12.2009. Die Art des Unfall-Erlebens und die sich danach einstellende Symptomkonstellation sind sehr typisch […]" Seite 28/35 (act. 1/26 S. 4). Dass der Unfallhergang nicht "zwingend ein Ereignis [ist], das bei vielen Men- schen eine starke Reaktion auslösen würde" (so Dr. med. Q.________ in seinem Bericht vom
  20. März 2016 [act. 1/27 S. 15 f.; Hervorhebung hinzugefügt]), oder das Unfallereignis "nicht zwingend geeignet gewesen ist, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwi- ckeln kann" (so Dr. med. R.________ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2017 [act. 9/1; Hervorhebung hinzugefügt]), vermag daran nichts zu ändern. Die adäquate Kausalität setzt nicht voraus, dass der eingetretene Erfolg bei der betreffenden Ursache "zwingend" eintritt. Der Erfolgseintritt darf aber nicht höchst unwahrscheinlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 4.4: "hautement improbable"), was vorliegend nicht der Fall ist. Mithin ist – wie bereits erwähnt – der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der unmittelbar darauf eingetretenen psychi- schen Beschwerden der Klägerin (zumindest der Anpassungsstörung sowie der depressiven Episode; vgl. vorne E. 6.2.1) gegeben. Wie die Beklagte allerdings zu Recht vorbringt, war die psychiatrische Behandlung bzw. The- rapie "im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall" im Juni 2011 abgeschlossen, nach- dem sich der psychische Zustand der Klägerin bis dahin stabilisiert hatte (vgl. act. 1/20). Dem- zufolge können die ab dem 11. November 2011 infolge der Änderungskündigung bzw. Kündi- gung und der Observation (in natürlicher Kausalität zum Unfall) aufgetretenen psychischen Be- schwerden der Klägerin nicht mehr als adäquat kausal zum Unfall angesehen werden. 6.3.1 Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist – wie bereits dargelegt – eine Begrenzung der Haf- tung, bedarf doch der naturwissenschaftliche Ursachenbegriff der natürlichen Kausalität einer Einschränkung, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (vgl. vorne E. 4.2.2). Wa- ren wie vorliegend die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall behandelt und per Juni 2011 behoben – wenn auch nicht "vollständig geheilt" – worden, kann ein späterer Rückfall infolge unfallfremder Ursachen dem ursprünglichen Unfallverursacher mangels Adäquanz nicht mehr zugerechnet werden. Es würde zu einer ausufernden Haftung führen, wenn die Beklagte weiterhin immer dann (mit-)haften würde, wenn sich der psychische Zustand der Klägerin wegen irgendeiner Drittursache verschlechtert. Derselbe Schluss drängt sich auch unter Berücksichtigung der sog. "retrospektiven Prognose" auf, wonach ausgehend von den tatsächlich noch bestehenden (gesundheitlichen) Auswirkungen rückblickend zu entscheiden ist, ob und inwiefern der Unfall noch als deren wesentliche Ursache zu betrachten ist (vgl. BGE 96 II 392 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 2 / ZK2 17 3 vom 23. Dezember 2020 E. 9.3; Brehm, Berner Kommentar, 5. A. 2021, Art. 41 OR N 122b), was vorliegend infolge der abgeschlossenen Therapie zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Unfall an sich das Ri- siko für die geltend gemachten weiteren Beschwerden ab dem 11. November 2011 nicht erhöh- te (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 19.03; Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 148a mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2003 vom 19. August 2003 E. 3.3.2). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren nämlich weder die Änderungskündigung vom 9. November 2011 bzw. die Kündigung vom 5. Mai 2012 noch die Observation vom 30. Mai bis 15. Septem- ber 2012 wegen des Unfalls erfolgt. Hierzu führte die Vorinstanz Folgendes aus: 6.3.1.1 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund anhaltender, unfall- bedingter Beschwerden der Klägerin aufgelöst worden sei und die nach der Kündigung ent- standenen psychischen Beschwerden der Klägerin noch adäquat kausal auf den Unfall vom
  21. Dezember 2009 zurückzuführen seien oder nicht. Das Mitarbeitergespräch vom 28. Ok- Seite 29/35 tober 2010 habe ergeben, dass die Klägerin die Erwartungen an ihre Arbeitsleistungen erfül- le, die Leistungen aber noch verbessert werden könnten; im zwischenmenschlichen Verhal- ten bestehe Verbesserungspotential (act. 1/18). Die am 26. Oktober 2011 – d.h. ein Jahr später – erfolgte Beurteilung sei weniger zufriedenstellend verlaufen. Der Vorgesetzte habe festgehalten, dass die Klägerin als Maschinistin eindeutig überfordert und nicht qualifiziert genug sei. Sie solle als gute Mitarbeiterin in den Stundenlohn wechseln (act. 1/21). Aus den eingereichten Protokollen der Mitarbeiterqualifikation ergäben sich – so die Vorinstanz weiter – keinerlei Anhaltspunkte, dass die schlechte Arbeitsleistung der Klägerin auf das Unfaller- eignis vom 11. Dezember 2009 bzw. auf die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zurückzuführen sei. Vielmehr sei aufgrund interner Umstrukturierungen bei der Beklagten die Verantwortung für die Maschinisten grösser geworden. Diesen Anforderungen sei die Kläge- rin – insbesondere auch aufgrund mangelnder Deutsch-Kenntnisse – nicht gerecht gewor- den. Dass die krankheitsbedingte Abwesenheit seit dem 11. November 2011 als zusätzliche Begründung in der definitiven Kündigung vom 15. Mai 2012 aufgeführt worden sei (act. 1/33), vermöge daran nichts zu ändern. Mithin sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 bzw. die gesundheitlichen Beschwerden der Klä- gerin zurückzuführen. Sodann sei auch die Observation nicht aufgrund des Unfalls an sich, sondern vielmehr wegen des Verdachts eines von der Klägerin begangenen Leistungsbe- trugs durchgeführt worden. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin eine selbständige Ursache für die Observation und die daraus entstandenen psychischen Beschwerden gesetzt (vgl. act. 81 E. 5.5.1 f.). 6.3.1.2 Demgegenüber bringt die Klägerin in der Berufung vor, die Vorinstanz komme ohne (nach- vollziehbare) Begründung zum Schluss, dass den Protokollen der Mitarbeiterqualifikationen der vorangehenden Jahren keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche darauf hin- deuten würden, dass die schlechten Arbeitsleistungen der Klägerin unfallbedingt seien. Da- bei verkenne sie, dass die Klägerin bis vor dem Unfall stets sehr zufriedenstellende Arbeit geleistet habe. Ausserdem gelte im Haftpflichtrecht das "bio-psycho-soziale Krankheitsmo- dell", welches [im Unterschied zum im Sozialversicherungsrecht geltenden "bio-psychischen Krankheitsmodell"] insbesondere Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Störungen wesentlich stärker berücksichtige (vgl. Deecke, Versicherungsmedizin im Haft- pflichtrecht?, HAVE 2012 S. 393 ff.). Gerade dies sei auch im vorliegenden Fall zentral, womit auch die Kündigung, die schlecht bewerteten Arbeitsleistungen sowie die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden offensichtlich natürlich wie auch adäquat kausal zum Unfall vom 11. Dezember 2009 stünden. Ausserdem habe die Klägerin die Observation "selbstverständlich nicht durch ihre unfallbedingten psychischen und physischen Beschwer- den selber veranlasst" (act. 82 Rz 43 f.). 6.3.1.3 Diese Begründung ist – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 84 Rz 47 und 49) – offen- kundig unzureichend (vgl. vorne E. 2.1). Die Klägerin versäumt es, sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret und argumentativ auseinanderzusetzen. Zwar trifft es zu, dass der Schädiger den Geschädigten im Haftpflichtrecht im Sinne des "bio-psycho- sozialen Krankheitsmodells" so zu nehmen hat, wie er ist, d.h. mit all seinen Schwächen und psychosozialen Belastungsfaktoren. Demgegenüber gilt dieses Modell im Sozialversiche- rungsrecht nur während der Taggeldphase und der Heilbehandlung, nicht aber bei längerfris- tigen Leistungsfestsetzungen (wie z.B. Invalidenrenten), bei welchen es im Sinne des "bio- psychischen Krankheitsmodells" nur noch auf die objektiv festgestellte gesundheitliche Be- Seite 30/35 einträchtigung an sich ankommt (vgl. Deecke, a.a.O., S. 395-397). Was diese Feststellungen an der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der Adäquanz ändern sollen, führt die Kläge- rin allerdings nicht aus. Ihre rein appellatorische Kritik lässt daher auch nicht ansatzweise er- kennen, inwiefern und weshalb die Vorinstanz einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Entscheid gefällt haben soll, weshalb ihre Ausführungen nicht zu hören sind. Mithin ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Unangefochten bleibt somit insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung des Arbeits- verhältnisses und die Observation nicht auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 bzw. die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zurückzuführen sind. Selbst wenn im Übrigen auf die diesbezügliche Berufung einzutreten wäre, könnte ohne Wei- teres auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 m.w.H.). 6.3.2 Die wegen unfallfremden Ursachen, d.h. wegen der Änderungskündigung vom 9. November 2011 bzw. der Kündigung vom 5. Mai 2012 und der Observation vom 30. Mai bis 15. Sep- tember 2012 verursachten psychischen Beschwerden der Klägerin können der Beklagten somit mangels Adäquanz nicht zugerechnet werden. Die von der Klägerin zitierten Gerichts- urteile, d.h. das Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 und das Urteil des Obergerichts Zürich LB180014 vom 15. Februar 2019 (act. 82 Rz 48-50), sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei diesen Urteilen ging es (ebenso wie im vorne in E. 6.3.1 zitierten Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2003 vom 19. August 2003) um das er- höhte Risiko einer Schädigung durch weitere "unfallnahe" Ursachen (Strafverfahren [Verfah- ren 4A_115/2014]; falsche ärztliche Behandlung [Verfahren LB180014]; unsorgfältige bzw. unachtsame Überwachung und Pflege in der Klinik [Verfahren 6S.155/2003]). Demgegenüber führte der vorliegende Unfall bzw. das unfallverursachende Verhalten der Beklagten nicht zu einer derartigen Erhöhung des Risikos, weshalb weitere "unfallferne" Ursachen – wie die (nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende) Kündigung oder die Observation – der Be- klagten nicht mehr zugerechnet werden können. 6.3.3 Wie die Klägerin sodann zu Recht vorbringt (act. 82 Rz 40-42), darf im Haftpflichtrecht bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf die Schwere des Unfaller- eignisses abgestellt werden (vgl. vorne E. 4.2.3). Soweit die Vorinstanz diesen Umstand in ihre Beurteilung (mit-)einfliessen liess, kann ihr mithin nicht gefolgt werden. Nicht zu bean- standen ist hingegen das von ihr gezogene Fazit: Dass die psychischen Beschwerden der Klägerin nach Abschluss der Therapie beim Therapie-Team I.________ im Sommer 2011 nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen sind, weil nach dem Unfallereignis eine Behandlung durchgeführt und abgeschlossen wurde, die Klägerin nach dem Unfall ihre Arbeit wieder in einem Pensum von 100 % aufnahm und eine erneute Erkrankung erst nach erfolgter Kündigung und dem Bekanntwerden der Obser- vation auftrat (vgl. act. 81 E. 5.5.3), trifft nach dem Gesagten offenkundig zu. 6.4 Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Kantonsgericht abschliessend fest, dass der Klägerin wohl selbst dann keine Genugtuungssumme zugesprochen werden könnte, wenn ih- re seit dem Unfall im Dezember 2009 bis im Juni 2011 anhaltenden psychischen Beschwer- den adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Seite 31/35 Posttraumatische Störungen würden in der Regel mit der Genugtuung, die für die physischen Verletzungsfolgen zugesprochen werde, als abgegolten betrachtet bzw. als sekundäre Ver- letzungsfolge bei der Festlegung der Genugtuung berücksichtigt. Die Klägerin stütze sich für die Berechnung der Genugtuung auf die Suva Tabelle 19 zur Bestimmung der Integritätsent- schädigung (vgl. act. 1 Rz 63 ff.), welche jedoch für minimale psychische Störungen keine Integritätsentschädigung zulasse. Zudem sei nicht ersichtlich, wie sich die psychischen Pro- bleme konkret auf den Alltag der Klägerin ausgewirkt haben sollten. Sie führe diesbezüglich lediglich aus, dass sie in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt gewesen sei und trotz des Umstands, dass sie die Arbeit wieder vollständig aufgenommen habe, die Belastbarkeit all- gemein im Alltag weiterhin stark reduziert gewesen sei. Sie würde sich seit dem Unfall nur noch in ihrem engen sozialen Umfeld der Familie bewegen. Das Spazieren mit dem Hund sei praktisch ihre einzige Freizeitbeschäftigung geworden. Auf das diesen Ausführungen wider- sprechende Ergebnis der Observation habe sie hingegen keinen Bezug genommen. Es wäre aber an der diesbezüglich beweisbelasteten Klägerin gelegen, substanziiert zu behaupten, inwiefern die psychischen Beschwerden ihren Alltag genau beeinträchtigt hätten (act. 81 E. 6.5). 6.4.1 Diese Eventualbegründung überzeugt nicht. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 82 Rz 52), sind grundsätzlich auch psychische Beschwerden bzw. Störungen genugtuungs- würdig (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2021, N 450-452 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b.aa). Ferner bringt die Klägerin zu Recht vor (act. 82 Rz 53), dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz die immaterielle Unbill, die sie wegen der psychischen Beschwerden erlitten und als seelischen Schmerz empfunden habe (vgl. vorne E. 4.2), nicht nur substanziiert behauptet, sondern diesbezüglich auch (recht- zeitig) diverse Beweise offeriert hat (vgl. act. 1 Rz 16, 20, 28, 31, 56 und 70 und 48 Rz 80-92; s. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2 f.). Im Übrigen kann aufgrund der in den Schreiben von Dr. med. J.________ und der Psychologin K.________ vom 7. Juni 2010 und vom 8. November 2010 erwähnten Beschwerden und Be- einträchtigungen (act. 1/10 und 1/19; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 f.) nicht (mehr) von einer minimalen psychischen Störung gesprochen werden (vgl. act. 1 Rz 63 f.; Landolt, a.a.O., N 427-435). Vielmehr lassen die Schwere der Verletzung bzw. die beschriebenen psychi- schen Beeinträchtigungen eine Genugtuung als berechtigt erscheinen. 6.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich eines Genugtuungsanspruchs aufgrund der psychischen Beschwerden der Klägerin ab Dezember 2009 bis Juni 2011 als begründet, weshalb der Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung zur Festlegung der Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. hinten E. 7). Das Kantonsgericht wird dabei auch zu entscheiden haben, ob diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen sind (vgl. act. 82 Rz 62 f.). 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die ab dem 11. November 2011 infolge der Änderungskündigung bzw. Kündigung und der Observation aufgetretenen psychischen Beschwerden der Klägerin adäquat kausal auf den Unfall vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen wären, diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen wäre: Seite 32/35 6.5.1 Die Geschädigte kann ihren Schaden grundsätzlich nur dann auf einen Dritten abwälzen, wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt ist. Liegt kein Haftungstatbestand vor, hat die Geschädigte ihren Schaden alleine zu tragen ("casum sentit dominus"). Für den durch ei- nen Zufall verursachten Schaden haftet grundsätzlich niemand ("nemo pro casu tenetur"), d.h. dass auch ein solcher Schaden letztendlich von der Geschädigten zu tragen ist (vgl. Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A. 2018, N 20 und 696; Meyer, a.a.O., S. 4). Setzen mehrere Schädiger Teil- bzw. Mitursachen, die für sich alleine keinen oder einen ge- ringeren Schaden bewirken würden, aber zusammen zum eingetretenen Schaden führen, haf- tet grundsätzlich jeder Teil- bzw. Mitverursacher gegenüber der Geschädigten für den ganzen Schaden. Führt das Verhalten eines Schädigers zusammen mit einem Zufall zum Schaden, haftet der Schädiger grundsätzlich auch in diesem Fall für den ganzen Schaden, doch ist der Zufall im Rahmen der Schadenersatzbemessung gemäss Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen, d.h. der Schaden ist entsprechend zu reduzieren bzw. herabzuset- zen. Dies gilt in gleicher Weise auch bei der Festsetzung der Genugtuung (vgl. Rey/Wild- haber, a.a.O., N 751, 754 und 758 f.; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 28 f. und Art. 47 OR N 20b; Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 128; Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2012 vom
  22. November 2012 E. 3.1 a.E.). Führt eine (adäquate) Teil- bzw. Mitursache zum Schaden und besteht dafür ein Haftungstat- bestand, stellt sie eine rechtlich relevante Teil- bzw. Mitursache dar. Liegt aber kein Haftungs- tatbestand vor, kann die Teil- bzw. Mitursache – soweit sie eine spezielle Eignung zur Verur- sachung des eingetretenen Schadens aufweist – lediglich als mitwirkender Zufall betrachtet und im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR berücksichtigt werden (vgl. Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 1995, § 3 N 89-91; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. A. 2002, S. 99; Weber, Kausalität und Solidarität, HAVE 2010 S. 115 ff., 122 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-691/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 6.6.4.1 a.E.; s. zum Begriff des Zufalls im Vertragsrecht: Wildhaber/Rey, a.a.O., N 695). 6.5.2 Vorliegend sind die Änderungskündigung bzw. Kündigung und die Observation (und damit die ab dem 11. November 2011 hervorgerufenen psychischen Beschwerden der Klägerin) dem mitwirkenden Zufall zuzuordnen, da diesbezüglich die Beklagte und/oder die L.________ bzw. die O.________ gegenüber der Klägerin – mangels entsprechender Haftungstatbestän- de – weder vertraglich noch ausservertraglich haften. Somit wären – selbst bei bestehendem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den ab dem 11. November 2011 bestehenden Beschwerden – zur Bestimmung der Genugtuungssumme die Beschwerden ab dem 11. November 2011 nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung ist daher in jedem Fall nur anhand der psychischen Beschwerden in der Periode von Dezember 2009 bis Juni 2011 fest- zulegen (vgl. vorne E. 6.3.1.3 und 6.5.1).
  23. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Entscheid der Vorinstanz teilweise aufzuheben. Das Kantonsgericht wird erneut über den Genugtuungsanspruch für die psychischen Beschwerden der Klägerin ab Dezember 2009 bis Juni 2011 zu befinden haben. Darüber hinaus ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Seite 33/35 Dementsprechend ist Ziff. 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids teilweise, d.h. hin- sichtlich des Genugtuungsanspruchs für die psychischen Beschwerden der Klägerin ab De- zember 2009 bis Juni 2011, aufzuheben. Demgegenüber bleibt die Klageabweisung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs für die physischen Beschwerden der Klägerin und für die ab dem 11. November 2011 bei der Klägerin aufgetretenen psychi- schen Beschwerden bestehen. Im Weiteren ist Ziff. 3 des Dispositivs (Parteientschädigung) vollumfänglich aufzuheben. Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die Berufung hinsichtlich der der Beklagten von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung (act. 82 Rz 54-61) näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vor- liegende Teilklage nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint und die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben (vgl. BGE 147 III 172 E. 2.1 ff. m.w.H.), was sie indessen nicht getan hat. Unter diesen Umständen darf bei der Festsetzung der Parteientschädigung der hinter der Teilklage stehende wirtschaftliche Wert nicht berück- sichtigt werden. Vielmehr ist auf den geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 als Streit- wert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.4 ff.; Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, Rz 281-284 m.w.H.; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.3, 2.2.5 und 2.3 m.w.H.).
  24. Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Verteilung der Prozesskosten des Rechts- mittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen, und zwar aus folgenden Gründen: 8.1 Nach dem Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen, weshalb der endgültige Ausgang der Streitsache offen ist. Unter diesen Umständen macht es Sinn, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). 8.2 In arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Ge- richtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das kantonale Rechtsmittel- verfahren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 114 ZPO N 2), weshalb keine Gerichtskosten zu er- heben sind. 8.3 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem im Rechtsmittelverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich auf CHF 30'000.00 beläuft (vgl. vorne E. 7). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 5'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein bis zwei Drittel berechnet werden; in besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT). Seite 34/35 Obwohl im Berufungsverfahren kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurden, ist zu beachten, dass vorliegend sowohl die Verantwortung der Rechts- vertreter wie auch die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand ausserordent- lich hoch sind, weshalb sich ein Honorar in der Höhe von CHF 10'000.00 rechtfertigen lässt (§ 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 5 und § 8 Abs. 1 und 2 AnwT). Die Parteientschädigungen der Kläge- rin und der Beklagten sind daher je auf gerundet CHF 11'095.00 (Honorar von CHF 10'000.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % [= CHF 300.00; § 25 Abs. 2 AnwT] und der Mehr- wertsteuer von 7,7 % [= CHF 793.10; § 25a Abs. 1 AnwT]) festzusetzen. Urteilsspruch
  25. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022 teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen – d.h. hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs für die psychischen Beschwerden der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2009 bis Juni 2011 – zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022 wird vollumfänglich aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  26. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  27. Für das Berufungsverfahren werden die Parteientschädigungen der Klägerin und der Beklagten auf je CHF 11'095.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen.
  28. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
  29. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2017 68) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Seite 35/35 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2022 12 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter F. Horber Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber Chr. Kaufmann Urteil vom 7. Juli 2023 [rechtskräftig] in Sachen A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klägerin und Berufungsklägerin, gegen C.________, Genossenschaft vertreten durch Rechtsanwalt D.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022)

Seite 2/35 Rechtsbegehren Klägerin und Berufungsklägerin 1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. März 2022 (Geschäfts-Nr.: EV 2017 68) sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Teilgenugtuung bis zum Be- trag von CHF 30'000.00 zu bezahlen. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei Antrag 2 um eine Teilklage (Teilgenugtuung) han- delt und dass gegen die Berufungsbeklagte weitere Forderungen aus dem Ereignis vom 11. Dezember 2009 vorbehalten bleiben. 4. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 11. März 2022 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Subeventualiter sei Ziff. 7 [recte: Ziff. 3] des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom

11. März 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Parteientschädigung im Rahmen des Gesetzes neu festzulegen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsbeklagten. Beklagte und Berufungsbeklagte 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Klägerin) wurde am tt.mm.jjjj in ________ geboren und lebt seit ihrem 17. Altersjahr in der Schweiz. Sie wohnt in ________. Die E.________ AG mit Sitz in ________ (nachfolgend: E.________) war im Bereich ________ tätig. Mit Fusionsvertrag vom tt.mm.2017 wurde die E.________ von der in ________ domizilierten C.________ (nachfolgend: Beklagte) übernommen. 2.1 Die Klägerin war ab dem Jahr 1993 bei der E.________ angestellt; zunächst als Aushilfe auf Abruf, später als Raumpflegerin und ab dem Jahr 1998 als "Betriebsangestellte" in unter- schiedlichen Funktionen (act. 1/2-4). Am 11. Dezember 2009 kam es in einer der Fabrikhal- len der E.________ beim Abfüllen des Fleckenmittels "________" in Spraydosen zu einer Explosion (act. 1/5-7). Dabei zog sich die Klägerin gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Assistenzärztin am ________, vom 11. Dezember 2009 Verbrennungen der Grade I-IIa an beiden Händen (rechts: Grad I-IIa; links: Grad I) sowie am linken Fuss und Un- terschenkel (Grad I-IIa) zu (vgl. act. 1/8). In der Folge war die Klägerin mehrere Monate lang arbeitsunfähig.

Seite 3/35 2.2 Nachdem im März 2010 ein Wiedereinstieg ins Arbeitsleben (sog. "Arbeitsversuch") noch ge- scheitert war (act. 1/11-13), konnte die Klägerin ihre Arbeit bei der Beklagten ab dem 10. Mai 2010 vorerst in einem Pensum von 35 % und ab dem 21. Juni 2010 in einem Pensum von 50 % wieder aufnehmen. Ab Juli 2010 arbeitete sie bei der Beklagten wieder zu 100 % (act. 1/15-17), wobei sie die Erwartungen ihrer Arbeitgeberin hinsichtlich der Arbeitsleistung "gut erfüllte" (act. 1/18). Im Jahr 2011 genügte sie diesen Erwartungen nicht mehr (act. 1/21), worauf die Beklagte am 9. November 2011 eine (Änderungs-)Kündigung per 29. Februar 2012 aussprach und die Klägerin aufforderte, sich damit einverstanden zu erklären, ab dem

1. März 2012 als "Aushilfe auf Abruf" angestellt zu werden, ansonsten das Arbeitsverhältnis aufgelöst werde (act. 1/22 und 17/32). Nachdem die Klägerin dieses Angebot abgelehnt hatte (act. 1/28) und ab dem 11. November 2011 – auch gemäss einer von der Arbeitgeberin ver- anlassten vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. med. G.________ – erneut zu 100 % arbeitsunfähig gewesen war (act. 1/23), kündigte die Beklagte am 5. Mai 2012 das Arbeits- verhältnis per 31. August 2012 (act. 17/33). 3. Zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der Klägerin wurden sowohl im Rahmen des vorliegenden Verfahrens wie in den (inzwischen abgeschlossenen) sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren zahlreiche Berichte und Gutachten erstattet. Diesbezüglich lässt sich der Sachverhalt chronologisch wie folgt zusammenfassen: 3.1 Dr. med. H.________, der Hausarzt der Klägerin, schilderte der SUVA in seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 18. Januar 2010 – nebst der Diagnose ("Verbrennung Grad I-IIa […]") – den gegenwärtigen Zustand der Klägerin wie folgt: "Gute Wundheilung und Wundverschluss. Posttraumatische Belastungsreaktion mit flash backs und Schlafstörungen". Er habe mit einer "medikamentös angstlösenden Therapie" begonnen und schlage eventuell eine "psychologi- sche Therapie" vor. Eventuell werde bei der Klägerin eine "persistierende psychische Belas- tungsreaktion auf Feuer" bestehen bleiben (vgl. act. 1/9). Später überwies er die Klägerin aufgrund des Verdachts einer posttraumatischen Belastungsreaktion zur Behandlung an das Psychiatrie-Team I.________, wo sie sich ab Februar 2010 bis März 2012 bei Dr. med. J.________ und der Psychologin K.________ in Behandlung befand (vgl. act. 1/10, 1/19, 1/20 und 1/24; act. 1 Rz 23). 3.2 Mit Schreiben vom 7. Juni 2010 gaben Dr. med. J.________ und K.________ der SUVA fol- gende Beurteilung über den psychischen Zustand der Klägerin ab (act. 1/10): […] Anamnese Die Patientin berichtet, dass es ihr seit dem Arbeitsunfall im letzten Winter immer schlechter gehe. Durch den Brandunfall (isoliert in einem Raum mit explosivem Ma- terial) habe sich ihr physisches und psychisches Zustandsbild verschlechtert. Der ganze Unfall habe sie "durcheinander gebracht". Sie leide unter Schlafstörungen, vegetativen Beschwerden, intrusivem Erleben mit Flashbacks innerlicher Erregtheit, wie Schwitzen, Zittern, Angespanntheit. Ausserdem leide sie unter Antriebslosigkeit, Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Gedankenkreisen. Ausserdem habe sie Albträume mit nächtlichem Erwachen, die schlussendlich bei gestörtem Schlaf zu mangelnder Erholung sowie Erschöpfung führen. Frau A.________ berichtet, dass sie sich seit dem Unfall nur noch als halber Mensch fühle. Ihr Selbstbewusstsein habe massiv unter den Folgen des Unfalls gelitten, sie traue sich nicht mehr alleine aus dem Haus, jegliche Konfrontation mit Feuer – sei es auch im Fernsehen sowie im Alltag – führe zu innerer Angespanntheit, Erregung und

Seite 4/35 in der Folge zu massiver emotionaler Angespanntheit und vegetativen Reaktionen. Sie könne das alles immer noch nicht glauben. Sie sei immer eine sehr fleissige Mit- arbeiterin gewesen. Sie habe ihre Arbeit immer mit viel Geduld und Gewissenhaftig- keit erledigt. Schliesslich arbeite sie schon seit 17 Jahren in dieser Firma. Sie könne es immer noch nicht fassen, dass sie als ehemals fröhlicher Mensch inzwischen "nichts mehr tauge". Durch den Unfall seien auch frühere traumatische Erinnerungen, wie der plötzliche Kindstod ihres ________ Kindes im Jahre ________, aufgebrochen und hätten zur tiefen Verunsicherung, massiver Trauer und Resignation geführt. Sie habe nun ein- gesehen, dass sie ohne professionelle Hilfe und unterstützt durch Pharmakotherapie keine anhaltende Verbesserung erreichen könne. Von der Psychotherapie erhoffe sie sich nun einen adäquaten Umgang ihrer Angst. Sie möchte sich auch neue Bewältigungsstrategien aneignen, um mit psychovege- tativen Reaktionen sowie emotionaler Instabilität und Anspannung besser fertig zu werden. Noch immer fürchte sie sich vor der Begegnung mit dem Feuer sowie von der vollen Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Firma. Eins wisse sie jedoch genau, mittel- und langfristig werde es ihr nicht gelingen, an der Unfallmaschine zu arbeiten. In kleinen Schritten möchte sie aber die Rückkehr in die Firma schaffen und an der Verbesserung ihres psychischen und physischen Zu- standsbildes weiterarbeiten. Psychostatus Im klinischen Erscheinungsbild imponiert bei der Patientin ein depressives Zustands- bild mit Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit, Resignation, Verlust des Selbst- wertgefühls sowie Angespanntheit und innere Erregtheit. Die Patientin erscheint zum Gesprächstermin pünktlich, gepflegt, zeigt sich kooperativ, gleichzeitig aber leidend. Sie erhofft sich, durch die Therapie eine Entlastung von innerer Anspannung und Hilfslosigkeit zu erhalten. Gleichzeitig erhofft sie sich Verständnis und Hilfe von pro- fessioneller Seite, um mit neuen Umgangsstrategien mit ihrer Angst und ihrem seeli- schen und körperlichen Unwohlsein fertig zu werden. […] Beurteilung Unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden (Brandverletzungen) ist Frau A.________ zurzeit aus psychiatrischer Sicht nicht voll arbeitsfähig. Im Vordergrund der psychotherapeutischen Behandlung besteht eine mittelschwere bis schwere de- pressive Störung vor dem Hintergrund eines traumatischen Arbeitsunfalls mit Brand- verletzung. Nebst den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung steht im Vordergrund der Behandlung ein depressives Syndrom, das sich in erster Linie durch eine traurige niedergeschlagene Stimmung und Gedankenkreisen, Energie- losigkeit, ausgeprägtes Morgentief, Resignation und emotionaler Stumpfheit sowie Rückzug äussert. Weiter beklagt die Patientin massive Schlafstörungen, Angst- attacken, sowie intrusives Erleben mit Flashbacks und innerer Erregtheit. Weiter er- zählt die Patientin, dass es ihr bislang nicht gelungen sei, die Folgen des traumati- schen Arbeitsunfalles adäquat zu verarbeiten. Sie ist in ihrer emotionalen und All- tagsbelastbarkeit massiv eingeschränkt. Weiteres Vorgehen/Procedere Wir empfehlen der Patientin die psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung weiterzuführen. In der psychotherapeutischen Arbeit wird es zunächst darum gehen, Bewältigungsstrategien zur Behandlung der depressiven Symptomatik sowie zur Bewältigung der Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung anzueignen. Weitere Ziele werden sein, das verloren gegangene Gleichgewicht von Körper und Psyche wiederherzustellen, indem gleichzeitig darauf geachtet wird, die gesunden Anteile zu verbessern, die Stimmung zu heben und die Patientin zur besseren Mit-

Seite 5/35 arbeit zu verhelfen. Nach einem individuell erstellten Störungsmodell wird es weiter darum gehen, die aufrechterhaltenden Bedingungen der depressiven Symptomatik zu identifizieren und zu modifizieren; ausserdem die Symptome der posttraumati- schen Belastungsstörung sowie die auslösenden und verstärkenden Bedingungen zu ändern und durch neue Bewältigungsstrategien zu ersetzen. Ausserdem wird es darum gehen, sich neue Verhaltensweisen anzueignen, um die vermeidenden Ver- haltensdefizite zu verändern. Nach einer Besserung der psychischen Symptomatik ist eine Tätigkeit ohne Druck mit am Unfall nicht beteiligten Maschinen zu empfehlen. Während der Probezeit und Anfangsphase der Wiederaufnahme der Tätigkeit sollte auf Maschinenarbeit mit Feuer- und Explosionsgefahr verzichtet werden […]. 3.3 In einem Schreiben vom 8. November 2010 an die SUVA äusserten sich Dr. med. J.________ und K.________ zum psychischen Zustand der Klägerin wie folgt (act. 1/19): […] Anamnese Wie bereits aus den Vorberichten bekannt, befindet sich Frau A.________ weiterhin im Psychiatrie-Team I.________ in psychotherapeutischer Behandlung. Sie erhält in re- gelmässigen Abständen Gesprächspsychotherapie mit kognitiv verhaltenstherapeuti- schem Schwerpunkt, in ihrer türkischen Muttersprache. Obwohl eine weitere Verbes- serung des psychischen und physischen Zustandsbildes erreicht wurde und Frau A.________ ihre Arbeit schrittweise wieder aufnehmen konnte, leidet sie weiterhin un- ter den Folgen ihres traumatischen Arbeitsunfalles. Noch immer kommt es nach Belas- tungen sowie bei der Aufarbeitung der belastenden Lebensereignissen zu psychove- getativen Reaktionen mit innerer Anspannung und Angstzuständen. Psychostatus Im klinischen Erscheinungsbild imponiert weiterhin ein leichtes depressives Zustands- bild mit Antriebsminderung, Niedergeschlagenheit, Gedankenkreisen, mit grossem Misstrauen gegenüber dem bereits Erreichten. Doch zeigte sich Frau A.________ ins- gesamt motiviert, kooperativ und freundlich. Sie erhofft sich eine weitere Verbesse- rung ihres gesamten Zustandsbildes. Frau A.________ hält fest, dass sie durch die Therapie Entlastung vom psychischen inneren Leiden und Entspannung erfahre. Beurteilung Trotz einer weiteren Verbesserung des psychischen Zustandsbildes und der Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit am bisherigen Arbeitsplatz ist die emotionale und All- tagsbelastbarkeit zum aktuellen Zeitpunkt weiterhin reduziert. Es ist dringend indiziert, die psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung im am- bulanten Setting weiterzuführen. Durch die supportiv ausgerichtete Psychotherapie sollen Rückfälle verhindert und das in der Therapie Erlernte gefestigt werden. Weiteres Vorgehen/Procedere lm weiteren Verlauf der psychotherapeutischen Behandlung wird es darum gehen, die Symptome der depressiven Störung sowie der posttraumatischen Belastungsstörung weiter zu reduzieren und das verloren gegangene Gleichgewicht wiederherzustellen. Ausserdem wird es darum gehen, die gesunden Anteile weiter zu festigen und durch das Erlernen weiterer Fertigkeiten die Patientin zur Weiterführung ihrer normalen Tätigkeiten zu verhelfen. Um mögliche Rezidive zu verhindern, wird es immer wieder darum gehen, die aufrechterhaltenden und auslösenden Symptome der psychischen Störungen zu identifizieren und entsprechend zu modifizieren. Aus psychiatrischer Sicht ist eine Weiterführung der supportiv orientierten Psychotherapie sowie die Wei- terführung der Pharmakotherapie dringend indiziert […].

Seite 6/35 3.4 Mit Schreiben vom 12. Juni 2011 informierte die Psychologin K.________ die SUVA über den aktuellen psychischen Zustand der Klägerin und hielt u.a. fest, dass diese seit Längerem wieder 100 % in ihrer bisherigen Firma als Betriebsmitarbeiterin tätig sei. Zurzeit habe die Psychotherapie einen eher supportiven Charakter und finde nur noch sporadisch statt. Das psychische Zustandsbild der Klägerin habe sich weiter stabilisiert. Der Psychotherapie- Auftrag im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall im Dezember 2009 sei abge- schlossen (act. 1/20). 3.5 Nachdem die Klägerin nach der Änderungskündigung ab dem 11. November 2011 erneut ar- beitsunfähig war, bezog sie Leistungen der von ihrer Arbeitgeberin bei der L.________ AG (nachfolgend: L.________) abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung (act. 9/4 S. 1). In einem an die L.________ gerichteten Schreiben vom 12. März 2012 stellten Dr. med. J.________ und K.________ im Zusammenhang mit dem "Ereignis vom 11.11.2011" hinsicht- lich des psychischen Zustands der Klägerin folgende Diagnose (act. 1/24): Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode ICD-10 F43.21. Anamnestisch: Posttraumatische Belastungsstörung nach Arbeitsunfall (Verbrennungen an Armen und Beinen) ICD-10 F43.1 Ausserdem führten sie zu den Beschwerden und Befunden Folgendes aus (act. 1/24): Die Patientin beklagt depressive Symptome wie Niedergeschlagenheit, Antriebslosig- keit, Hoffnungslosigkeit, Lebensüberdruss, Gedankenkreisen, starke Ein- und Durch- schlafstörungen […]. Im klinischen Erscheinungsbild imponiert ein depressives Zu- standsbild mit Traurigkeit, innerer Unruhe, Niedergeschlagenheit. Die Patientin wirkt deprimiert, weint mehrfach […]. Nach Belastung im sozialen und beruflichen Umfeld kam es zur depressiven Kompensation mit den oben beschriebenen Symptomen. Zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit der Klägerin nahmen Dr. med. J.________ und K.________ keine Stellung, "da der ältere Sohn von Frau A.________ im Falle eines negati- ven Ausganges [keine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin] mit Konsequenzen gedroht" habe (act. 1/24). 3.6 Ab Ende März 2012 übernahmen med. pract. M.________ und der Psychotherapeut N.________ die Behandlung der Klägerin (act. 1/26 S. 3; act. 9/1 Rz. D.1 S. 15; act. 48/55), welche ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende August 2012 und eine solche von 50 % ab September 2012 attestierten (act. 1/25 S. 3; act. 1/26 S. 6). 3.7 Vom 30. Mai bis 15. September 2012 observierte die von der L.________ beauftragte O.________ AG (nachfolgend: O.________) die Klägerin an unterschiedlichen Wochentagen über mehrere Stunden (act. 9/4; act. 1/26 S. 5). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 teilte die L.________ der Klägerin nach Durchsicht der Observationsergebnisse mit, es sei offen- sichtlich, dass sie (die Klägerin) aufgrund einer "Ehrverletzung" [Kündigung] eine Krankheit vorgetäuscht habe, um Leistungen der Taggeldversicherung zu erhalten. Die L.________ werde daher in Anwendung von Art. 40 VVG keine Leistungen mehr erbringen. Sodann for- derte die L.________ von der Klägerin die bis dahin erbrachten Leistungen (inkl. Observati- ons-, Übersetzungs- und Aufwandkosten) im Umfang von CHF 39'494.30 zurück (act. 9/4 S. 7 f.). In der Folge meldete sich die Klägerin bei der Arbeitslosenkasse an und arbeitete of- fenbar während drei Stunden pro Woche als Putzfrau (act. 1/27 S. 9).

Seite 7/35 3.8 In einem an die L.________ gerichteten Schreiben vom 19. Oktober 2012 (act. 1/25) dia- gnostizierten med. pract. M.________ und der Psychotherapeut N.________ bei der Klägerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10 F43.1). 3.9 In der Zwischenzeit nahm die Klägerin an einem Beschäftigungsprogramm für Arbeitslose "in einem wohlwollenden Rahmen ohne äusseren Arbeitsdruck" teil, wobei sie in der ________ in ________ mit einem Arbeitspensum von 50 % tätig war (act. 1/26 S. 3 f.; act. 1/27 S. 10). 3.10 Nachdem die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin Dr. med. P.________ vom ________ damit beauftragt hatte, die Klägerin psychiatrisch zu untersuchen und deren Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (act. 1/27 S. 6 und 15; act. 55/6), führte dieser in seinem Bericht vom 30. April 2013 Folgendes aus (act. 1/26 S. 4): […] Diagnostische Überlegungen Diagnostisch handelt es sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um eine posttrauma- tische Belastungsstörung […]. Als auslösendes Moment gilt der Unfall vom 11.12.2009. Die Art des Unfall-Erlebens und die sich danach einstellende Symptomkonstellation sind sehr typisch, die Diagnose-Kriterien nach ICD-10 sind zum grossen Teil erfüllt: sich auf- drängende (intrusive) Erinnerungen, Wiedererleben im Wachzustand (Flashbacks) und in Träumen, erhöhte Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit, emotionale Reaktion mit Un- lust und andere depressive Symptome. Es besteht Angst und ein Vermeidungsverhalten gegenüber Dingen, die die Erinnerung an das Trauma wachrufen […]. Die aktuelle Symptomatik wird etwas unterschiedlicher beurteilt: Ich selber halte die weiter bestehende Schreckhaftigkeit, emotionale Verstimmung und das seltener, aber weiterhin auftretende intrusive Wiedererleben (flashbacks) für Rest- Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung. Die Zweitdiagnose einer parallel dazu bestehenden depressiven Störung halte ich zum jetzigen Zeitpunkt für eher un- wahrscheinlich. Möglich ist auch, dass das depressive Syndrom seit Ende 2012 bis heute abgeklungen ist. Eine Frage stellt sich, ob der schliesslich gescheiterte Arbeitsversuch mit Kündigung am 10.11.2011 als "Re-Traumatisierung" beurteilt werden kann. Ich selber und der be- handelnde Psychiater sind uns darin einig, dass es sich hier nicht um eine erneute posttraumatische Belastungsstörung handelt, wohl aber um eine erhebliche psychi- sche Belastungssituation, welche die Symptomatik der früheren posttraumatischen Belastungsstörung aufflackern liess (Reaktivierung). Das gleiche gilt für die Reaktion auf das Bekanntwerden der Observation. […] Psychiatrische Diagnose/Beurteilung Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit protrahiertem Verlauf. Persistenz von deutlichen Restsymptomen wie emotionale Instabilität, Neigung zu emotionalen Über-Reaktionen und depressiven Symptomen. Verdacht auf eine sogenannte Persönlichkeitsveränderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (F62.0), dies jedoch höchstens mit leichter Ausprägung. Status nach einer durchgemachten depressiven Episode in den Jahren 2010 bis 2012 (F32.2) […].

Seite 8/35 Im Weiteren führte er aus, dass die Genesung der Klägerin hinsichtlich der posttraumati- schen Belastungsstörung bis heute nicht vollständig eingetreten sei. Dafür seien – nebst an- derer Ursachen (z.B. einer gewissen persönlichen Sensitivität) – zu einem guten Teil die "Reaktivierung" [der Belastungsstörung] bei der Entlassung und die Auseinandersetzung mit der L.________ sowie das Bekanntwerden der Observation mitverantwortlich. Ausserdem würden die während der Observation gemachten Beobachtungen nicht gegen das Bestehen einer psychischen Störung sprechen. Die Klägerin sei in einem geschützten Rahmen zeit- weise zu 50 % arbeitsfähig; im freien Arbeitsmarkt sei die Arbeitsfähigkeit weniger als 50 % (act. 1/26 S. 5 f.). 3.11 Im November 2013 unterzog sich die Klägerin einer Rückenoperation am ________ (act. 1/27 S. 7 und 9; act. 9 Rz 214; act. 48 Rz 77). 3.12 Am 8. März 2016 wurde die Klägerin von Dr. med. Q.________ von der Abteilung Versiche- rungsmedizin der SUVA ________ psychiatrisch untersucht. In seinem Bericht vom 15. März 2016 stellte Dr. med. Q.________ vorab folgende Diagnosen (act. 1/27 S. 15 f.): – Status nach akuter Belastungsreaktion ICD-10 F43.0 nach dem Arbeitsunfall vom 11.12.2009 und langdauernde sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit psycho- traumatologischen Symptomen ICD-10 F43.8 – Sonstige Reaktion auf schwere Belastung im Rahmen der Kündigung und der Observation mit jetzt vorliegendem starken Kränkungserleben und gedanklichem Hadern ICD-10 F43.8 […] Aus klinischer Sicht kann die diagnostische Einordnung als posttraumatische Be- lastungsstörung nachvollzogen werden. Versicherungspsychiatrisch stellt sich die Pro- blematik, dass das Kriterium A für die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD- 10 diskutiert werden kann […]. Der Unfallhergang war nicht zwingend ein Ereignis, das bei vielen Menschen eine starke Reaktion auslösen würde. Auf der Symptomebene zeigte sie [= die Klägerin] jedoch zu Beginn Flashbacks, Schlafstörungen und Träume […]. Versicherungspsychiatrisch ordne ich diesen Symptomenkomplex als sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit psychotraumatologischen Symptomen ein. Der Symptomrückgang, wie er im Bericht von Dr. med. P.________ 2013 geschildert wur- de, kann bestätigt werden. Es liegt noch eine relativ geringgradige unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik vor […]. Auf der Ebene der Affektstörung kann festgehalten werden, dass die depressive Symptomatik im Rahmen der Anpassungs- störung subsumiert werden kann. Sie [= die Klägerin] erfüllt die Kriterien einer leichten depressiven Störung nicht […]. Dr. med. P.________ diskutierte differenzialdiagnos- tisch eine leichtgradige andauernde Persönlichkeitsänderung ICD-10 F62.0. Frau A.________ zeigt gewisse Aspekte der Verbitterung und des Haftens an den als unge- recht empfundenen Umständen der Kündigung und der Observation. Sie hadert mit dem Schicksal und ist misstrauischer geworden. Dies kann in der Anpassungsstörung subsumiert werden. Eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ICD-10 F62.0 bedingt eine Exposition an ein Ereignis mit katastrophalem Ausmass und führt zu einer andauernden feindlichen oder misstrauischen Handlung gegenüber der Welt. Beide Aspekte liegen bei Frau A.________ nicht vor. Im Weiteren führte Dr. med. Q.________ aus, dass die Observationsergebnisse mit einer Restsymptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer sonstigen Reaktion auf eine schwere Belastung problemlos zu vereinbaren seien. Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs äusserte er sich schliesslich wie folgt (act. 1/27 S. 16 f.):

Seite 9/35 Die sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit diskreten psychotraumatologischen Sym- ptomen im Rahmen des Unfalles steht in einem sicheren natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis. Ebenso der Staus nach akuter Belastungsreaktion. Die sonstige Reaktion auf schwere Belastung mit der Kündigung und der Observation stehen nur in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall, der als Bogen erzählt werden kann. Es lässt sich kein medizinisch begründeter natürlicher Kausalzusam- menhang herstellen. Die Symptomatik der Anpassungsstörung auf Kündigung und Observation kann durch die diskrete psychotraumatologische Symptomatik mitmo- duliert werden, was aus versicherungspsychiatrischer Sicht einen möglichen natür- lichen teilkausalen Zusammenhang herleiten lässt. 3.13 Im Jahr 2016 musste sich die Klägerin offenbar erneut einer Rückenoperation unterziehen (vgl. act. 48/55; act. 55 Rz 40 f.). 3.14 Am 23. April 2017 verfasste der Psychotherapeut N.________ einen klinisch- psychologischen Bericht, dem u.a. Folgendes zu entnehmen ist (act. 6/32): Es besteht weiterhin eine stark ausgeprägte psychische und somatische Symptomatik, die auf das Unfallereignis vom 11.12.2009 zurückzuführen ist […]. Diagnose: Posttrau- matische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) […]. Es konnte bisher kein stabiler Ge- sundheitszustand erreicht werden […]. Aufgrund der persistierenden Unfallbeschwerden besteht aus klinisch-psychologischer Sicht eine hundertprozentige Einschränkung in einer angestammten wie auch angepassten Tätigkeit […]. Angesichts der trotz intensiver psychotherapeutischen Begleitung und antidepressiver Medikation weiter bestehenden psychischen Symptomatik, die sich anfangs noch als wechselhaft, aktuell aber leider als persistierend zeigt, ist zurzeit ein chronischer Verlauf nicht auszuschliessen. Im Weiteren sind dem Bericht Einschätzungen zur unfallbedingten Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin in den Haushaltstätigkeiten beigelegt (vgl. act. 6/33 f.). 3.15 Der von der Beklagten hinsichtlich einer Einschätzung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts beauftragte Dr. med. R.________ kommt in seiner gutachterlichen Stellung- nahme vom 14. Mai 2017 zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (act. 9/1; zu den dia- gnostischen Kriterien gemäss der ICD-10-Klassifikation s. hinten E. 4.4.1-4.4.3): Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 als spezifische Folge des Ereignisses vom 11.12.2009 ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht ausge- wiesen. Insbesondere ist das notwendige A-Kriterium (Ereignis von katastrophalem Ausmass, welches bei jedem Betroffenen zu einer tiefgreifenden Verstörung führen kann) nicht erfüllt. Das B-Kriterium und das C-Kriterium sind durch die Befundlage an- fänglich noch dokumentiert, im weiteren Verlauf mit erfolgter Verbesserung aber nicht mehr ausgeführt, so dass im Juni 2011 diese Kriterien nicht mehr erfüllt gewesen sind. Das D-Kriterium kann in der Verlaufsdokumentation im November 2010 nicht mehr vorgefunden werden. Die Behandlung dieser vereinzelten Symptome hat sich als an- gemessen und wirksam erwiesen, so dass es diesbezüglich zu einer Remission ge- kommen ist und nachvollziehbar die Behandlung bezüglich der psychischen Unfall- folgen im Juni 2011 abgeschlossen werden konnte. Eine depressive Symptomatik als Folge eines Unfallereignisses ist gemäss der kriteri- engeleiteten Diagnostik aus versicherungspsychiatrischer Sicht unter der Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.2) einzuordnen.

Seite 10/35 Die im Schreiben vom 12. März 2012 von Dr. med. J.________ und K.________ [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.5] gestellte Diagnose der Anpassungsstörung mit längerer depressiven Episode (F43.21) bezieht sich auf die erfolgte Kündigung und ist nicht als direkte Folge des Unfallereignisses vom 11.12.2009 einzustufen, da dies nicht erst über zwei Jahre nach Ereignis manifest worden wäre. Die im zweiten diagnostischen Rang aufgeführte Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wird weder durch spezifische Befunde noch durch eine ausführliche Darlegung begründet. Bei der von med. pract. M.________ und Psychotherapeut N.________ im Schreiben vom 19. Oktober 2012 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.8] im ersten Rang gestellten Dia- gnose einer mittelgradigen depressiven Episode (F32.1) handelt es sich klar um eine eigenständige unfallfremde Erkrankung. Wohl wird im zweiten diagnostischen Rang noch auf eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) hingewiesen, doch ist die- se Diagnose weder durch die dargelegten Befunde noch durch den zeitlichen Verlauf nachvollziehbar begründet oder gemäss den erforderlichen Kriterien ausgewiesen. Die im Bericht von Dr. med. P.________ vom 30. April 2013 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.10] postulierte posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11.12.2009 ist weder durch die Befundlage belegt noch durch den Verlauf mit der erforderlichen Aussagekraft begründet. Aufgrund dieser Befundlage kann der diagnostischen Einschätzung des beurteilenden Arztes sowie der implizit ver- tretenen Einschätzung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht gefolgt werden. Die Persistenz von deutlichen Restsymptomen verweist auf eine unspezifische Sym- ptomatik hin, die gemäss den Verlaufsangaben (mit Kündigung und Observation) plausibler im Rahmen einer unfallfremden Kränkungssymptomatik eingeordnet werden kann. Bei der Verdachtsdiagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung werden die für diese Diagnose erforderlichen diagnostischen Voraussetzungen nicht berück- sichtigt, welche im vorliegenden Fall klar verneint werden müssen. Der Bericht weist wesentliche Mängel auf, die die Aussagekraft erheblich mindern. Hinsichtlich des Berichts von Dr. med. Q.________ vom 15. März 2016 [vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.12] ist anzumerken, dass die akute Belastungsreaktion (F43.0) wie die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) nur bei aussergewöhnlichen, katas- trophalen Ereignissen diagnostiziert werden darf. Dr. med. Q.________ selber hat in seinen Ausführungen dargelegt, dass mit dem Unfallereignis vom 11.12.2009 dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Folglich ist die Diagnose einer akuten Belastungsreaktion nicht ausgewiesen. Auch die wenigen weiteren Angaben über die unmittelbare Reak- tion belegen wohl eine nachvollziehbare Schreckreaktion, aber nicht eine akute reak- tive massive Psychopathologie. Auch bezüglich der weiteren Diagnose der sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (F43.8) unterlässt er eine sorgfältige Überprüfung der vorliegenden Voraussetzungen, wie sie im Rahmen der Entwicklung der lCD-10 Krite- rien formuliert worden sind. Unter schweren Belastungen sind auch in dieser diagnos- tischen Restkategorie aussergewöhnliche Umstände gemeint, wie sie im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt und aufgeführt sind (Kriterium A). Einzig das klinische Erscheinungsbild entspricht nicht der spezifischen Symptomatik (Kriterien B-E). Wenn aber dieses Ausgangskriterium nicht vorgefunden und bestätigt werden kann, so ist auch diese Diagnose nicht zu stellen. Es ist demnach bezüglich der erwähnten Diagnosen festzuhalten, dass aus versiche- rungspsychiatrischer Sicht Dr. med. Q.________ sich mit dieser Diagnostik selber wi- derspricht, da er bezüglich des Unfallereignisses anerkennt, dass dieses nicht zwin- gend geeignet gewesen ist, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung ent- wickeln kann, dass er aber andererseits mit seinen Diagnosen jeweilig ein solches Er- eignis postuliert. Hierbei ist festzuhalten, dass auch eine Kündigung ein sehr kränken-

Seite 11/35 des und schmerzlich-erschütterndes Ereignis sein kann, aber nicht die Voraussetzun- gen für das Kriterium A erfüllt. Bezüglich der vorgefundenen Befunde wird von Dr. med. Q.________ vor allem auf die anamnestischen Angaben von Frau A.________ abgestützt. Wie schon oben aus- geführt gilt es festzuhalten, dass ein belastendes Ereignis auch im Rahmen einer nor- malpsychologischen Reaktion mit manifester Angst, mit Trauer, mit schmerzlicher Er- schütterung und einer anhaltenden Erinnerung von Betrübnis und Verlust erlebt wer- den kann. Solche, auch länger anhaltende Gefühle, Empfindungen und vor allem auch Erinnerungen, die einen das Leben lang begleiten können, sind normalpsychologische Reaktionen auf eine ungewöhnliche Situation. Diese stellen keine eigentliche psychia- trische Erkrankung mit Krankheitswert dar. Angesichts des Umstands, dass die Erinnerungen [der Klägerin] im üblichen normal- psychologischen Erleben einzuordnen sind, dass keine hiervon bedingte Einschrän- kung in der Bewältigung der alltäglichen Verpflichtungen abgeleitet werden kann, und dass die erfolgte Darlegung im Rahmen einer unfallfremden Kränkungssituation ge- prägt worden ist, kann der Einschätzung von Dr. med. Q.________, dass es sich noch um eine geringgradige, unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik handeln würde, nicht zugestimmt werden. Aufgrund erheblicher Mängel kann auch auf die Beurteilung von Dr. med. Q.________ nicht abgestützt werden. In der Gesamtschau der vorliegenden Unterlagen darf zusammenfassend festgehalten werden, dass sich als Folge des Unfalls vom 11.12.2009 zeitnah eine manifeste psy- chopathologische Symptomatik gezeigt hatte, die aus versicherungsmedizinischer Sicht im Rahmen einer kriteriengeleiteten Diagnose unter dem Kapitel einer Anpas- sungsstörung (F 43.2) einzuordnen gewesen ist. Nachträgliche psychische Beschwer- den sind im Rahmen von unfallfremden Ereignissen und Erkrankungen (Kündigung, Observation, Rückenprobleme etc.) einzuordnen. Ein natürlicher Kausalzusammen- hang von psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 11.12.2009 hat nach Behandlungsabschluss im Sommer 2011 nicht mehr vorgelegen. Zu diesbezüglich anderslautenden Stellungnahmen ist seitens des Referenten mit dem vorliegenden Bericht eine ausführliche Würdigung erfolgt. Auch unter Berücksichtigung dieser an- derslautenden Stellungnahmen kann aus versicherungspsychiatrischer Sicht ein natür- licher Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfal- lereignis nicht mehr vorgefunden werden. Auch nachdem Dr. med. R.________ den Bericht des Psychotherapeuten N.________ vom

23. April 2017 erhalten hatte (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.14), hielt er in seiner ergänzen- den Stellungnahme vom 25. Mai 2017 an seinen bisherigen Ausführungen fest. Infolge for- maler und inhaltlicher Mängel könne nicht auf den Bericht von N.________ vom 23. April 2017 abgestellt werden (act. 9/3 S. 8). 3.16 Die SUVA hielt mit Verfügung vom 1. Juni 2017 fest, dass sie für die Folgen des Unfalls vom

11. Dezember 2009 die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht habe. Demgegenüber seien die im Zusammenhang mit dem "Rückfall vom 1.11.2014 zum Unfall vom 11.12.2009" beklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend nachweisbar und nach Prüfung der mass- gebenden Kriterien die Adäquanz (BGE 115 V 133) zu verneinen. Die Versicherungsleistungen würden daher per 1. November 2014 eingestellt (act. 48/58). 3.17 Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 wies die IV-Stelle der Ausgleichskasse Zug das klägeri- sche Begehren betreffend "Leistungen der Invalidenversicherung" ab, da aus versicherungs- medizinischer Sicht kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (act. 48/57;

Seite 12/35 vgl. dazu auch die Stellungnahmen vom 18. und 22. Mai 2017 von pract. med. M.________ im IV-Verfahren in act. 48/53 und act. 48/55). 3.18 Zu der von Dr. med. R.________ verfassten gutachterliche Stellungnahme vom 14. Mai 2017 (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.15) nahm der Psychotherapeut N.________ am 6. Januar 2020 wie folgt Stellung (act. 48/49): […] Der aktuelle psychopathologische Befund vom 06.01.2020 spricht klar für das Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit chronischem Verlauf (ICD-10 F43.1) sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Es ist allgemein bekannt, dass Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung sehr lange anhalten können (bisweilen auch über Jahrzehnte oder auch lebenslang), was leider bei Frau A.________ der Fall ist […]. Zum sogenannten "A-Kriterium": Es ist hinreichend bekannt, dass nicht allein existenz- bedrohende Lebensereignisse eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen können. Die psychiatrisch-psychotherapeutische Praxis und Forschung zeigt klar und deutlich, dass das Trauma nicht das Ereignis selbst ist, sondern die psychische Ver- letzung, die dabei entsteht! Dr. med. R.________ blendet diese gewichtige Tatsache in seiner Beurteilung völlig aus […]. Die Behauptung, dass die Kriterien einer post- traumatischen Belastungsstörung einzig bis Juni 2011 erfüllt gewesen seien, ent- spricht nicht unseren Befunderhebungen während des Behandlungsverlaufs und ist nicht haltbar. Tatsache ist, dass die Symptome einer posttraumatischen Belastungs- störung seit 2009 bis zum heutigen Zeitpunkt bestehen […] [und] es vor dem trauma- tischen Ereignis (und Brandverletzungen werden dazu gezählt!) keinerlei Anzeichen einer psychischen Beeinträchtigung bei Frau A.________ gab. Der Beginn der psychi- schen Beeinträchtigungen (posttraumatische Belastungsstörung und mittelgradige de- pressive Episode) stehen in unmittelbarem und klarem Zusammenhang mit dem trau- matischen Ereignis. Die Behauptung von Dr. med. R.________, dass die Diagnose ei- ner posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und dass die mittelgradige depressive Episode nicht in direktem Zusammenhang mit dem Trauma stehe – also sogenannt "unfallfremd" sei –, ist somit klar widerlegt und muss mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen werden […]. 3.19 In einer zweiten gutachterlichen Stellungnahme vom 6. Mai 2020 widersprach Dr. med. R.________ dem Psychotherapeuten N.________ und hielt an seinen Ausführungen in der ersten Stellungnahme vom 14. Mai 2017 fest (act. 55/5). 4. Der bisherige Verlauf des vorliegenden Zivilprozesses lässt sich sodann wie folgt zusammen- fassen: 4.1 Nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch am 21. März 2017 vor der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht des Kantons Zug (act. 1/1a) reichte die Klägerin mit Eingabe vom 29. März 2017 beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte Klage ein und beantragte, die Beklagte sei kos- tenfällig zu verpflichten, der Klägerin eine Teilgenugtuung bis zum Betrag von CHF 30'000.00 zu bezahlen. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich lediglich um eine Teilklage handle und die Klägerin sich vorbehalte, von der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt Scha- denersatz sowie die restliche Genugtuung zu fordern (act. 1 S. 2). In der Klageantwort vom

7. Juli 2017 schloss die Beklagte auf kostenfällige Abweisung der Klage (act. 9 S. 2).

Seite 13/35 4.2 Mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 beschränkte der Einzelrichter das Verfahren einstweilen auf die Fragen der Vertragsverletzung, des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs zwischen Vertragsverletzung und Unfall (act. 15). Mit Entscheid vom 11. Juni 2018 hielt er präzisierend fest, dass Gegenstand des beschränkten Verfahrens nicht nur der Kausalzu- sammenhang zwischen der Vertragsverletzung und der Explosion, sondern auch der Kau- salzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und den unmittelbaren Folgen der Ex- plosion für den Körper der Klägerin (Verbrennungen) sei (act. 23). 4.3 Im auf die erwähnten Fragen beschränkten zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 17, 20, 24 und 26). Im Weiteren verzichteten sie auf die Durch- führung einer Hauptverhandlung (act. 27 f.). 4.4 Mit (Zwischen-)Entscheid vom 5. Oktober 2018 stellte der Einzelrichter am Kantonsgericht fest, dass die Vertragsverletzung, das Verschulden und der Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Unfall vom 11. Dezember 2009 gegeben seien. Die Pro- zesskosten würden im Endentscheid berücksichtigt (act. 29 S. 14; Verfahren EV 2017 68). 4.5 Gegen diesen (Zwischen-)Entscheid reichte die Beklagte am 7. November 2018 beim Ober- gericht des Kantons Zug Berufung ein und stellte das Begehren, der erstinstanzliche Ent- scheid sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage kostenfällig abzuweisen (act. 30). In der Berufungsantwort vom 11. Dezember 2018 stellte die Klägerin Antrag auf kostenfällige Ab- weisung der Berufung (act. 32). Mit Urteil vom 9. August 2019 bestätigte das Obergericht Zug den erstinstanzlichen Entscheid und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 38; Verfahren Z1 2018 31). Auf die dagegen von der Beklagten erho- bene Beschwerde trat das Bundesgericht am 28. Oktober 2019 nicht ein (act. 41; Urteil 4A_440/2019). 4.6 Am 12. November 2019 ordnete der erstinstanzliche Einzelrichter zu den noch nicht beurteilten Fragen (namentlich physische und psychische Beeinträchtigungen der Klägerin, Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und den eingetretenen Gesundheitsschäden der Klägerin und der Höhe der Genugtuungssumme) einen zweiten Schriftenwechsel an (act. 43). In der Replik vom 10. Februar 2020 (act. 48) und der Duplik vom 20. Mai 2020 (act. 55) hielten die Parteien je an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 10. Juli 2020 reichte die Klägerin in Ausübung des unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme zur Duplik der Beklagten ein (act. 61), zu der sich die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2020 ver- nehmen liess (act. 66). 4.7 Nachdem die Instruktionsverhandlung vom 27. August 2021 und aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche zu keiner Einigung geführt hatten (act. 71a f.), verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 73-75). 4.8 Mit unbegründetem Entscheid vom 11. März 2022 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht die Klage ab (act. 79). Auf entsprechendes Begehren der Klägerin (act. 80) erliess er am

1. Juni 2022 die begründete Ausfertigung des Entscheids mit folgendem Dispositiv (act. 81; Verfahren EV 2017 68): "1. Die Klage wird abgewiesen.

Seite 14/35 2. Es werden keine gerichtlichen Kosten erhoben. 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 61'636.30 (in- kl. MWST) zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilung]" Zusammengefasst erwog der Einzelrichter, dass zwischen dem Unfallereignis vom 11. De- zember 2009 und den physischen Beschwerden der Klägerin ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Diese Beschwerden stellten jedoch Bagatellverletzungen dar, weshalb diesbezüglich keine Genugtuung geschuldet sei (act. 81 E. 4.7, 5.3, 6 und 6.4). Hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Klägerin sei der natürliche Kausalzusammen- hang ebenfalls gegeben, nicht jedoch der adäquate Kausalzusammenhang. Und selbst wenn die psychischen Beschwerden der Klägerin bis im Juni 2011 [d.h. bis zum Abschluss der The- rapie beim Psychiatrie-Team I.________] adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzu- führen wären, wäre ihr diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen (act. 81 E. 4.7, 5.6 und 6.5). 4.9 Gegen diesen Entscheid liess die Klägerin mit Eingabe vom 1. Juli 2022 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein- reichen (act. 82). In der Berufungsantwort vom 19. August 2022 stellte die Beklagte ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 84). Es wurden kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Die zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichts zur Zuständigkeit der Zuger Gerichte sind zu Recht unbestritten geblieben, weshalb ohne Weiteres darauf verwiesen werden kann (vgl. act. 81 E. 1). 2. Mit Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist bei der Rechtsmittel- instanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandun- gen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss die Berufungsklägerin aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Ent- scheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässi- ge) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um dieser Pflicht nachzukommen genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie bean-

Seite 15/35 standet, und sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen. Die Begründung muss hinrei- chend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 4A_72/2021 vom 28. September 2021 E. 7.3.2 und 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung, insbesondere auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und 142 III 413 E. 2.2.2). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Auf der anderen Seite kann auch die Berufungsbeklagte – ohne Erhebung einer Anschluss- berufung – in ihrer Berufungsantwort nach Art. 312 ZPO Rügen vortragen, soweit diese dar- legen sollen, dass trotz der Stichhaltigkeit der von der Berufungsklägerin vorgebrachten Rügen oder in Abweichung der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen und vor- genommenen Rechtsanwendung der erstinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist. Die Berufungsbeklagte kann in ihrer Berufungsantwort mithin die Erwägungen und Feststellungen im angefochtenen Entscheid kritisieren, die ihr im Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten. Dabei gelten die gleichen Begründungsanfor- derungen wie für die Berufungsschrift (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_258/2015 vom

21. Oktober 2015 E. 2.4.2 m.w.H; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1126). 3. In formeller Hinsicht ist zudem Folgendes festzuhalten: 3.1 Das Kantonsgericht verzichtete darauf, zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin ein gerichtliches Gutachten einzuholen, da die eingereichten Arztberichte und Gut- achten eine ausreichende Beurteilung zuliessen (act. 81 E. 3.3 und 3.5). Dieser Ansicht schliesst sich die Klägerin in der Berufung an (act. 82 Rz 21), obwohl sie – im Widerspruch dazu – der Vorinstanz gleichzeitig vorwirft, trotz der entsprechenden klägerischen Anträge kein Gutachten eingeholt zu haben (act. 82 Rz 25 und 53). 3.2 Wird die Berufung damit begründet, dass die Vorinstanz erstinstanzlichen Beweisanträgen zu Unrecht nicht entsprochen hat, so sind die entsprechenden Beweisanträge vor der Berufungs- instanz erneut zu stellen. Ausserdem ist in der Berufung näher darzulegen, zu welchem ab- weichenden Ergebnis die Abnahme der verweigerten Beweise geführt hätte (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.2 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 3.3.1 und 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2 f.; Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 311 ZPO N 7). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Zum einen hat sie in ihrer Berufung den Beweisantrag auf Einholung eines gerichtlichen, medizinischen Gutachtens im Zusammen-

Seite 16/35 hang mit dem Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht erneuert; sie beantragte nur "eventualiter" ein gerichtliches Gutachten, wenn das Obergericht den natürli- chen Kausalzusammenhang nicht als gegeben erachten sollte (vgl. act. 82 Rz 37; hinten E. 6.2.3, wo der natürliche Kausalzusammenhang bejaht wird). Zum anderen hat sie nicht näher dargelegt, zu welchem abweichenden Ergebnis die gutachterlichen Erkenntnisse geführt hätten, obwohl sie hierzu in formeller Hinsicht gehalten gewesen wäre. Somit ist auf die Beru- fung betreffend die Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens (act. 82 Rz 25 und 53) nicht einzutreten. 4. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin bezüglich der Folgen des Unfalls vom 11. De- zember 2009 eine (Teil-)Genugtuung von CHF 30'000.00 geltend. In rechtlicher Hinsicht ist dazu vorab Folgendes festzuhalten: 4.1 Gemäss Art. 328 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen und insbesondere auf deren Ge- sundheit gebührend Rücksicht zu nehmen (Abs. 1). Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu tref- fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Ver- hältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet wer- den kann (Abs. 2). Kommt der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nicht oder nicht richtig nach, so hat die Arbeitnehmerin – nebst anderen Rechtsbehelfen – unter anderem einen vertrag- lichen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung (vgl. Art. 97 und Art. 99 Abs. 3 und Art. 328 OR i.V.m. Art. 42-49 OR; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 328 OR N 52-53c; Widmer Lüchinger/Wiegand, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 99 OR N 16-21; BGE 123 III 204 E. 2b). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter gemäss Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Abs. 1). Wer in seiner Persön- lichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gemäss Art. 49 OR Anspruch auf Leistung einer Geld- summe als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht an- ders wiedergutgemacht worden ist (Abs. 1). Art. 47 OR ist ein Anwendungsfall von Art. 49 OR, weshalb die besonderen Voraussetzungen von Art. 49 OR, d.h. die Schwere der Verletzung und das Fehlen eines anderweitigen Ausgleichs, auch im Rahmen von Art. 47 OR erfüllt sein müssen (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; 123 III 204 E. 2b und 2e; Kessler, Basler Kommentar,

7. A. 2020, Art. 47 OR N 16). Der Begriff der Körperverletzung gemäss Art. 47 Abs. 1 OR umfasst sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen. Die Körperverletzung muss grundsätzlich mit erheblichen kör- perlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschä- digung verursacht haben; zu den Umständen, die je nach Fall die Anwendung von Art. 47 Abs. 1 OR rechtfertigen können, gehören eine lange Zeit des Leidens und der Arbeitsunfähig- keit sowie erhebliche psychische Beeinträchtigungen (vgl. BGE 141 III 97 E. 11.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_181/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3; 4A_463/2008 vom 20. April 2010 E. 5.1).

Seite 17/35 4.2 Art. 47 OR kommt nur dann zum Tragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen einer Haft- pflichtnorm – wie vorliegend Art. 328 OR – gegeben sind. Im Weiteren muss der Haftpflichtige eine immaterielle Unbill erlitten haben, d.h. die objektiv schwere Verletzung muss von der An- sprecherin subjektiv als seelischer Schmerz empfunden worden sein. Ohne diese (subjektive) Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wohlbefindens ist keine Genugtuung geschuldet (vgl. BGE 125 III 75 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2; Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 13 f. und 17; Koller, Genugtuung aus Vertragsverletzung, 2003, N 194-196). Sodann bedarf es eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwi- schen dem vertragswidrigen Verhalten des Haftpflichtigen und der Körperverletzung sowie der immateriellen Unbill (vgl. BGE 143 III 254 E. 3.3; Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 14; Koller, a.a.O., N 174 und 197). 4.2.1 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadenstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht wer- den könnte. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal- zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der betroffenen Person beein- trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Indessen muss dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt für den natürlichen Kausal- zusammenhang das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_402/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 3.1 und 4A_710/2012 vom 20. März 2013 E. 3.2, je m.w.H.; act. 81 E. 4.3). 4.2.2 Ein Ereignis gilt als adäquate Ursache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist eine Begren- zung der Haftung. Sie dient als Korrektiv zum naturwissenschaftlichen Ursachenbegriff, der unter Umständen der Einschränkung bedarf, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein. Beim adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne der genannten Umschreibung handelt es sich um eine Generalklausel, die im Einzelfall durch das Gericht gemäss Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit konkretisiert werden muss. Die Beantwortung der Adäquanzfrage beruht somit auf einem Werturteil. Es muss entschieden werden, ob eine unfallbedingte Störung bil- ligerweise noch dem Schädiger oder Haftpflichtigen zugerechnet werden darf. Dabei genügt haftpflichtrechtlich, dass der Schädiger eine Ursache gesetzt hat, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Schaden herbeizuführen, und ohne die es nicht zum Scha- den gekommen wäre. Mitursachen vermögen den adäquaten Kausalzusammenhang in der Regel weder zu unterbrechen noch auszuschliessen (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5 m.w.H.; Ur- teil des Bundesgerichts 4A_450/2021 vom 21. März 2022 E. 5.1; act. 81 E. 5.1). 4.2.3 Der Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs ist im Haftpflicht- und im Sozialversiche- rungsrecht identisch und orientiert sich in beiden Rechtsgebieten am Ursachenbegriff im lo- gisch-naturwissenschaftlichen Sinn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom 18. Mai

Seite 18/35 2021 E. 7.2). Demgegenüber wird der adäquate Kausalzusammenhang im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich beurteilt. Die Umschreibung der Adäquanz ist im Haftpflicht- und im Sozialversicherungsrecht zwar dieselbe, doch müssen – da es sich um ei- ne konkretisierungsbedürftige Generalklausel handelt – auch die unterschiedlichen rechts- politischen Zielsetzungen der beiden Rechtsgebiete – d.h. die jeweiligen Zwecke einer Norm bzw. eines ganzen Normenkomplexes – berücksichtigt werden. Die haftpflichtrechtliche Adäquanz dient einem differenzierten Schadenausgleich im konkreten Einzelfall, während die sozialversicherungsrechtliche Adäquanz eine versicherungsmässig vernünftige und gerechte Abgrenzung leistungsbegründender und leistungsausschliessender Unfälle bezweckt. Eine schematische Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Kriterien ins Haftpflichtrecht – un- besehen dieser Unterschiede – würde dem Zweck, im Einzelfall eine billige, eben "adäquate" Zurechnungsentscheidung zu fällen, zuwiderlaufen (vgl. Kieser/Landolt, Unfall – Haftung – Versicherung, 2012, N 622 m.w.H.; BGE 123 III 110 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.5 m.w.H.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Bundesgericht besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz "psychischer Fehlentwicklungen" nach einem Unfall entwickelt (sog. "Psycho- Praxis"). Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass das Unfallereignis objektiv eine gewisse Schwere aufweist. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen und zu entscheiden, ob dieses einen leichten, einen im mittleren Bereich liegenden oder einen schweren Unfall darstellt. Bei leich- ten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres verneint und bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Un- falls allein beantworten, weshalb unfallbezogene Zusatzkriterien zur Beurteilung herangezo- gen werden. Je nach Schweregrad eines im mittleren Bereich liegenden Unfalls muss eine grössere oder kleinere Anzahl der Zusatzkriterien erfüllt sein. Diese Würdigung führt schliess- lich zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach an- deren Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychischen Gesundheitsstörungen mit- begünstigt haben könnten (vgl. BGE 140 V 356 E. 3.2, 5.1 und 5.4; 129 V 177 E. 4.1; 115 V 133 E. 6; Gächter, Funktion und Kriterien der Adäquanz im Sozialversicherungsrecht, in: We- ber [Hrsg.], Personen-Schaden-Forum 2016, S. 25-27). Im Haftpflichtrecht dagegen kann der geringen Intensität einer Unfallursache im Zusammenspiel mit andern im Rahmen der Ersatz- bemessung Rechnung getragen werden (BGE 123 III 110 E. 3c). Die sozialversicherungsrechtliche Praxis ist bei der Prüfung der Adäquanz mittels der er- wähnten Adäquanzkriterien bedeutend strenger als die haftpflichtrechtliche Praxis, welche die Adäquanz anhand der allgemeinen Adäquanzformel (mit einem im Ergebnis viel lockereren Massstab) prüft. An dieser je nach Rechtsgebiet unterschiedlichen Beurteilung der Adäquanz hat das Bundesgericht bislang festgehalten (vgl. BGE 134 V 109 E. 8.1; Urteil des Bundesge- richts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 E. 6.3), weshalb – anders als im Sozialversiche- rungsrecht – die Adäquanz haftpflichtrechtlich nicht nach der Schwere des Unfallereignisses zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.4; 4A_45/2009 vom 25. März 2009 E. 3.3.2; 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.1; 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 E. 4.2; Gächter, a.a.O., S. 39 f.; Schwenzer/Foun- toulakis, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A. 2020, N 19.03).

Seite 19/35 4.3 Demgegenüber lässt sich die sozial- bzw. unfallversicherungsrechtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit Rückfällen ohne Weiteres auf das Haftpflichtrecht übertragen: Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es (erneut) zu einer ärztlichen Behandlung kommt. Dieser schliesst begriff- lich an ein bestehendes Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend kann er eine Leistungs- pflicht des (damaligen) Unfallversicherers [bzw. des damals Haftpflichtigen] nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang be- steht. Dabei kann der Unfallversicherer [bzw. der damals Haftpflichtige] nicht auf der Aner- kennung des Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder einem früheren Rückfall behaftet werden, können doch die unfallkausalen Faktoren zufolge Zeitablaufs wegfallen. Bei Rückfäl- len obliegt es der geschädigten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforde- rungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2 und 8C_750/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, je m.w.H.; BGE 118 V 293 E. 2c; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 17 45 UV vom 24. Mai 2017 E. 2.3). 4.4 Der für die schweizerische Gerichtspraxis im vorliegenden Zeitraum (2009-2023) massgeben- den "internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten, German Modification (ICD- 10-GM)" lässt sich zur akuten Belastungsreaktion (F43.0), zur posttraumatischen Belastungs- störung (F43.1) und zur Anpassungsstörung (F43.2) Folgendes entnehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6; i.V.m. , besucht am 30. Juni 2023): F43.0 Akute Belastungsreaktion Eine vorübergehende Störung, die sich bei einem psychisch nicht manifest gestörten Menschen als Reaktion auf eine aussergewöhnliche physische oder psychische Belas- tung entwickelt, und die im Allgemeinen innerhalb von Stunden oder Tagen abklingt. Die individuelle Vulnerabilität und die zur Verfügung stehenden Bewältigungsmechanis- men (Coping-Strategien) spielen bei Auftreten und Schweregrad der akuten Belastungs- reaktionen eine Rolle. Die Symptomatik zeigt typischerweise ein gemischtes und wech- selndes Bild, beginnend mit einer Art von "Betäubung", mit einer gewissen Bewusst- seinseinengung und eingeschränkten Aufmerksamkeit, einer Unfähigkeit, Reize zu vera- rbeiten und Desorientiertheit […]. Vegetative Zeichen panischer Angst wie Tachykardie, Schwitzen und Erröten treten zumeist auf. Die Symptome erscheinen im Allgemeinen innerhalb von Minuten nach dem belastenden Ereignis und gehen innerhalb von zwei oder drei Tagen, oft innerhalb von Stunden zurück. Teilweise oder vollständige Amne- sie (siehe F44.0) bezüglich dieser Episode kann vorkommen. Wenn die Symptome an- dauern, sollte eine Änderung der Diagnose in Erwägung gezogen werden. F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung Diese entsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Er- eignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Be- drohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweif- lung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren wie bestimmte, z.B. zwanghafte

Seite 20/35 oder asthenische Persönlichkeitszüge oder neurotische Krankheiten in der Vorge- schichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms senken und seinen Verlauf erschweren, aber die letztgenannten Faktoren sind weder notwendig noch ausreichend, um das Auftreten der Störung zu erklären. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerin- nerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen, die vor dem Hintergrund eines an- dauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Ferner fin- den sich Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Um- gebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt ein Zustand von vege- tativer Übererregtheit mit Vigilanzsteigerung, einer übermässigen Schreckhaftigkeit und Schlafstörung auf. Angst und Depression sind häufig mit den genannten Sympto- men und Merkmalen assoziiert und Suizidgedanken sind nicht selten. Der Beginn folgt dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern kann. Der Ver- lauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet wer- den. In wenigen Fällen nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über. F43.2 Anpassungsstörungen Hierbei handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Be- einträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungser- lebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem grösseren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von diesen). Ausserdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zu- rechtzukommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. Störungen des Sozialverhaltens können insbesondere bei Jugendlichen ein zusätzliches Symptom sein. Hervorstechendes Merkmal kann eine kurze oder längere depressive Reaktion oder eine Störung anderer Gefühle und des Sozialverhaltens sein. Daneben findet sich in der Klassifikation die "sonstige Reaktionen auf schwere Belastung" (F43.8), welche ohne weitere Beschreibung aufgeführt ist. Eine "mittelgradige depressive Episode" (F32.1) liegt dann vor, wenn vier oder mehr der Symptome einer depressiven Epi- sode vorliegen und die betroffene Patientin oder der betroffene Patient meist grosse Schwie- rigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. 4.4.1 Die diagnostischen Kriterien einer akuten Belastungsreaktion (F43.0) lauten wie folgt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-Klassifikation psychischer Störungen, 8. A. 2016, S. 172 f.): A. Erleben einer aussergewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung. B. Der aussergewöhnlichen Belastung folgt unmittelbar der Beginn der Symptome (innerhalb einer Stunde). C. Es gibt zwei Symptomgruppen. Die akute Belastungsreaktion wird unterteilt in:

Seite 21/35 F43.00 leicht nur Symptome aus Gruppe 1 F43.01 mittelgradig Symptome aus Gruppe 1 und zwei Symptome aus Gruppe 2 F43.02 schwer Symptome aus Gruppe 1 und vier Symptome aus Gruppe 2 oder dissoziativer Stupor (F44.2)

1. Die Kriterien B, C und D der generalisierten Angststörung (F41.1)

2. a. Rückzug von erwarteten sozialen Interaktionen

b. Einengung der Aufmerksamkeit

c. offensichtliche Desorientierung

d. Ärger oder verbale Aggression

e. Verzweiflung oder Hoffnungslosigkeit f. unangemessene oder sinnlose Überaktivität

g. unkontrollierbare und aussergewöhnliche Trauer (zu beurteilen nach den jeweiligen kulturellen Normen) D. Wenn die Belastung vorübergehend ist oder gemildert werden kann, beginnen die Symptome nach spätestens acht Stunden abzuklingen. Hält die Belastung an, beginnen die Symptome nach spätestens 48 Stunden nachzulassen. E. Ausschlussvorbehalt: Derzeit liegt keine andere psychische oder Verhaltens- störung der ICD-10 vor (ausser F41.1 generalisierte Angststörung und F60 Persönlichkeitsstörungen). Das Ende einer Krankheitsepisode einer anderen psychischen oder Verhaltensstörung muss mehr als drei Monate zurückliegen. 4.4.2 Eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) wird nach folgenden diagnostischen Krite- rien bestimmt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 174 f.; act. 48/51): A. Die betroffene Person war einem kurz- oder langhaltenden Ereignis oder Ge- schehen von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass ausgesetzt, das bei nahezu jedem tiefgreifende Verzweiflung auslösen würde. B. Anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen, lebendige Erinnerungen, sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in Situationen, die der Belastung ähneln oder mit ihr in Zusammenhang stehen. C. Umstände, die der Belastung ähneln oder mit ihr im Zusammenhang stehen, werden tatsächlich oder möglichst vermieden. Dieses Verhalten bestand nicht vor dem belastenden Erlebnis. D. Entweder 1. oder 2.

1. Teilweise oder vollständige Unfähigkeit, einige wichtige Aspekte der Belas- tung zu erinnern.

2. Anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung (nicht vorhanden vor der Belastung) mit zwei oder mehr der folgenden Merk- male:

a. Ein- und Durchschlafstörungen

b. Reizbarkeit oder Wutausbrüche

c. Konzentrationsschwierigkeiten

d. Hypervigilanz

e. erhöhte Schreckhaftigkeit

Seite 22/35 E. Die Kriterien B, C und D treten innerhalb von sechs Monaten nach dem Belas- tungsereignis oder nach Ende einer Belastungsperiode auf (aus bestimmten Gründen, z.B. wissenschaftliche Untersuchungen, kann ein späterer Beginn berücksichtigt werden; dies sollte aber gesondert angegeben werden). 4.4.3 Anpassungsstörungen (F43.2) werden nach diesen diagnostischen Kriterien beurteilt (vgl. Dilling/Freyberger [Hrsg.], a.a.O., S. 176-178): A. Identifizierbare psychosoziale Belastung, von einem nicht aussergewöhnlichen oder katastrophalen Ausmass; Beginn der Symptome innerhalb eines Monats. B. Symptome und Verhaltensstörungen (ausser Wahngedanken und Halluzinatio- nen) wie sie bei Störungen des Kapitels F3 (affektive Störungen) und des Kapi- tels F4 (neurotische, Belastungs- und somatoforme Störungen) und bei den Störungen des Sozialverhaltens (F91) vorkommen. Die Kriterien einer einzelnen Störung werden aber nicht erfüllt. Die Symptome können in Art und Schwere vari- ieren. Das vorherrschende Erscheinungsbild der Symptome sollte mit der fünften Stelle weiter differenziert werden: F43.20 kurze depressive Reaktion Ein vorübergehender leichter depressiver Zustand, der nicht länger als einen Monat andauert. F43.21 längere depressive Reaktion Ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation, der zwei Jahre aber nicht überschreitet. F43.22 Angst und depressive Reaktion gemischt […] F43.23 mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen […] F43.24 mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens […] F43.25 mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten […] F43.28 mit sonstigen näher bezeichneten vorherrschenden Symptomen F43.29 nicht näher bezeichnete Anpassungsstörung C. Die Symptome dauern nicht länger als sechs Monate nach Ende der Belastung oder ihrer Folgen an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion (F43.21). Bis zu einer Dauer von sechs Monaten kann die Diagnose einer Anpassungsstörung gestellt werden. Unabhängig von der Erfüllung dieses Zeitkriteriums kann stets eine vorläufige Diagnose gestellt werden. 5. Das Kantonsgericht kam in seinem Entscheid hinsichtlich der physischen Beschwerden der Klägerin (Brandverletzungen) zum Schluss, zwischen dem Unfallereignis und den Beschwer- den bestehe zwar ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang (act. 81 E. 4.4, 4.7, 5.3 und 6), doch vermöchten diese Bagatellverletzungen keinen Genugtuungsanspruch zu begründen. Gemäss dem Bericht von Dr. med. F.________, Assistenzärztin am ________, seien bei der Klägerin Verbrennungen der Grade I-IIa diagnostiziert worden (act. 1/8). Bei Verbrennungen des Grades I handle es sich um oberflächliche Schädigungen mit Rötung und Schmerzen. Es finde keine Blasenbildung statt; die Heilung erfolge spontan und ohne

Seite 23/35 Narbenbildung. Bei Verbrennungen des Grades IIa sei der Wundgrund unter den Blasen noch vital und es bestehe – zumeist innerhalb von zwei Wochen – eine spontane Heilungs- tendenz. Typischerweise bestehe ein weitgehend normales Schmerz- und Berührungsemp- finden im verbrannten Areal. Die Verbrennungen seien im ________ ambulant behandelt worden und komplikationslos verheilt (act. 1/9). Die Pigmentverschiebungen an der rechten Hand, die im Bericht von Dr. med. Q.________ vom 15. März 2016 beschrieben worden sei- en, seien diesem nicht störend aufgefallen (act. 1/27 S. 14). Auch auf den in der Replik ein- gefügten Fotos des linken Beins und der rechten Hand der Klägerin (vgl. act. 48 Rz 24) seien keine Brandnarben ersichtlich, sondern vielmehr leichte Pigmentverschiebungen, wie sie auch bei gesunden Personen vorkommen könnten. Dass es sich dabei – wie von der Kläge- rin behauptet (act. 48 Rz 23) – um schwerwiegendere Verbrennungen mindestens des Gra- des IIb handeln solle, habe die Klägerin nicht substanziiert behauptet und ergebe sich auch nicht aus den eingereichten Arztberichten und medizinischen Gutachten. Die Klägerin habe auch nicht nachgewiesen, dass sie unter starken Schmerzen gelitten habe (vgl. act. 48 Rz 93). Insbesondere würden dazu Feststellungen in Arztberichten des nachbetreuenden Hausarztes fehlen. Bei den von der Klägerin erlittenen Verbrennungen handle es sich somit um leichtere Verbrennungen; weder die Brandverletzungen noch die daraus allenfalls ent- standenen Pigmentverschiebungen seien daher als erhebliche immaterielle Unbill anzuse- hen. Mithin habe die Klägerin gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Genugtuung aufgrund einer "physischen immateriellen Unbill" (act. 81 E. 3.4 und 6.4). 5.1 Diese vorinstanzlichen Ausführungen werden – soweit sie die Verbrennungen der Grade I-IIa betreffen – von den Parteien im Grundsatz nicht beanstandet (act. 82 Rz 52 f.; act. 84 Rz 74 und 84). Unter diesen Umständen ist fraglich, ob hinsichtlich der physischen Beschwerden auf die Berufung der Klägerin überhaupt einzutreten ist. Diese Frage kann vorliegend aller- dings offenbleiben, da diesbezüglich die Berufung – selbst wenn darauf eingetreten würde – aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre. Die Klägerin stört sich an der Auffassung der Vorinstanz, wonach sie nicht genügend sub- stanziiert dargelegt habe, dass es sich bei den Verbrennungen der Klägerin um solche des Grades IIb handle. Es stelle sich die Frage, was die Klägerin – nebst den aktuellen Fotos der unfallbedingten Narben sowie dem Antrag, es sei ein diesbezügliches [medizinisches] Gutach- ten einzuholen (vgl. act. 48 Rz 24) – zusätzlich ins Verfahren hätte einbringen können. Auf den mit der Replik eingereichten Fotos seien offensichtlich Narben zu sehen, weshalb Verbren- nungen des Grades IIb vorlägen (vgl. act. 48 Rz 23). Indem die Vorinstanz trotz "substanziiert dargelegter Beweise" und somit unbegründet angenommen habe, dass die Verbrennungen bloss Pigmentverschiebungen und keine Narben zur Folge gehabt hätten und es sich daher bei den Verbrennungen lediglich um eine Bagatelle handle, könne sie sich dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung, der ungenügenden Sachverhaltsabklärung sowie der ungenü- genden Urteilsbegründung nicht entziehen. Um ihre Ansicht allenfalls stützen zu können, hätte die Vorinstanz zumindest das von der Klägerin mehrmals geforderte medizinische Gut- achten einholen müssen (act. 82 Rz 22-25). 5.2 Vorab ist der Klägerin insofern zuzustimmen, als sie vor der Vorinstanz hinreichend substanzi- iert behauptet hat, sie weise am linken Bein und an der rechten Hand nach wie vor Verbren- nungsstellen bzw. Narben auf (act. 48 Rz 24). Die von Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ gestellte Diagnose, wonach die rechte Hand und das linke Bein Verbrennungen

Seite 24/35 der Grade I-IIa aufwiesen (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2.1 und 3.1), vermag sie damit allerdings nicht umzustossen. Es trifft zwar zu, dass bei Verbrennungen des 2. Grades (= Blasenbildung mit rot-weissem Grund unter Betroffenheit der Epidermis und Dermis) zwischen Verbrennungen mit vollständiger Heilung (= Grad IIa) und Verbrennungen mit Narbenbildung (= Grad IIb, bei tiefer Dermisbeteiligung) unterschieden wird (vgl. , besucht am 30. Juni 2023), doch können auch bei Verbrennungen vom Grad IIa leichte Farbveränderungen bestehen bleiben (vgl. , besucht am 30. Juni 2023). Anhand der eingereichten Fotos lässt sich nicht zweifelsfrei sagen, ob die rechte Hand und das linke Bein der Klägerin effektiv Narben oder lediglich Pigmentverschiebungen bzw. Farbveränderungen aufweisen (vgl. act. 48 Rz 24). Solches lässt sich – wie dargelegt (vgl. vorne E. 3.2) – auch nicht mehr mit einem me- dizinischen Gutachten klären, weshalb anhand der gesicherten Diagnose von Dr. med. F.________ und Dr. med. H.________ davon auszugehen ist, dass nur Verbrennungen des Grades IIa vorliegen. 5.3 Im Übrigen ist vorliegend für die Frage einer Genugtuungszahlung nicht allein entscheidend, ob Verbrennungen des Grades IIa oder des Grades IIb bestehen. Vielmehr stellt sich primär die Frage, bis zu welcher Schwere der Verletzung von einer genugtuungsausschliessenden Baga- telle auszugehen ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass nicht die Körperverletzung als solche, sondern die daraus entstandene immaterielle Unbill mit einer Genugtuung ausgeglichen wird (vgl. Koller, a.a.O., N 294). Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigent- lichen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar (vgl. Kessler, a.a.O., Art. 47 OR N 13). Auch dauerhaft verbleibende kleinere Narben, welche normalerweise von der Kleidung ver- deckt werden, sind nicht genugtuungswürdig (vgl. Gurzeler, Beitrag zur Bemessung der Genug- tuung, 2005, S. 210). Selbst wenn die Klägerin somit Verbrennungen des Grades IIb erlitten hätte, wären diese – mangels hinreichender Schwere (vgl. vorne E. 4.1 f.) – immer noch als Bagatellverletzungen zu qualifizieren. Sie stellen nicht gravierende, sondern eher geringfügige Beeinträchtigungen dar, für welche keine Genugtuung zugesprochen werden kann. Dass die Klägerin diesbezüglich keine erheblichen Schmerzen nachgewiesen hat, stellt sie in der Berufung nicht in Abrede. So- dann führten anerkanntermassen nicht die physischen, sondern die psychischen Beschwerden zur Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. act. 48 Rz 25). Ausserdem versäumte es die Klägerin, im Zusammenhang mit den physischen Beschwerden – im Unterschied zu den psychischen Beschwerden (vgl. hinten E. 6.4.1) – hinreichende Behauptungen bezüglich einer immateriellen Unbill aufzustellen (vgl. act. 48 Rz 93 i.V.m. act. 1 Rz 67 f. und 70). Dass die Vorinstanz eine Genugtuung im Zusammenhang mit den physischen Beschwerden der Klägerin abwies, ist mit- hin nicht zu beanstanden. 6. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden der Klägerin kam das Kantonsgericht gestützt auf die "medizinischen Akten" zum Schluss, dass die Klägerin nach dem Unfall vom 11. Dezember 2009 nachweislich an solchen Beschwerden gelitten habe und dagegen bei verschiedenen Therapeuten in Behandlung gewesen sei. Sie sei immer noch (teilweise) arbeitsunfähig. Diese Beschwerden seien natürlich kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der adäquaten Kausalität sei auch im Haftpflichtrecht die Schwere des Un- fallereignisses "in Betracht zu ziehen". Das Kriterium A einer posttraumatischen Belastungs- störung gemäss ICD-10 [d.h. ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder länge-

Seite 25/35 rer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde; vgl. vorne E. 4.4.2] sei vorliegend nicht erfüllt. Vergegenwärtige man sich die Kriterien der Adäquanz und führe man sich die Explosion beim Abfüllen des ________-Fleckensprays am 11. Dezember 2009 sowie die dabei erlittenen Ver- brennungen vor Augen, könnten diese Ursachen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als an sich geeignet angesehen werden, eine post- traumatische Belastungsstörung oder damit vergleichbare psychische Beschwerden auszulö- sen. Auch könnten die nach dem Juni 2011 bestehenden psychischen Beeinträchtigungen we- gen zu grosser tatsächlicher und zeitlicher Distanz nicht mehr in adäquat kausaler Weise dem Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 zugerechnet werden (vgl. act. 81 E. 3.5, 4.5-4.7 und 5.4). 6.1 Nach Auffassung der Klägerin hätte die Vorinstanz nebst dem natürlichen auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und ihren psychischen Beschwerden bejahen müssen (act. 82 Rz 38-51). Demgegenüber moniert die Beklagte in der Berufungsantwort, die Vorinstanz hätte bereits die natürliche Kausalität verneinen müssen, habe doch die Klägerin nach dem Unfall nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten, weil das Kriterium A nicht erfüllt gewesen sei. Ausserdem sei die Klägerin ab Juli 2010 wiederum vollzeitlich arbeitstätig und die Behandlung beim Therapie-Team I.________ im Juni 2011 abgeschlossen gewesen; die psychischen Beschwerden seien geheilt gewesen (vgl. das Schreiben der Psychologin K.________ vom 12. Juni 2011; act. 1/20). Sämtliche von der Klä- gerin nachträglich beklagten Beschwerden liessen sich auf unfallfremde Ereignisse – insbe- sondere auf die Änderungskündigung und die Observation, aber auch auf die Rückenprobleme der Klägerin – zurückführen (act. 84 Rz 27 und 72-81). Im Übrigen habe die Vorinstanz den adäquaten Kausalzusammenhang zu Recht verneint (act. 84 Rz 29-70). 6.2 Den an sich zulässigen Ausführungen der Beklagten (vgl. vorne E. 2.2) kann nicht gefolgt werden. Vielmehr bejahte die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden der Klägerin zu Recht, wobei dies sowohl für die Periode ab Dezember 2009 (nach dem Unfall) bis Juni 2011 wie auch für die Periode ab dem 11. November 2011 (nach der Änderungskündigung und der von der L.________ veranlassten Observation) gilt. 6.2.1 Das Kriterium A einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 besteht in einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnli- cher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (wie z.B. durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastro- phen, Kampfhandlungen, schwere Unfälle oder wenn man Zeuge des gewaltsamen Todes an- derer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen geworden ist; vgl. dazu vorne E. 4.4 sowie Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. A. 2015, S. 207). Dieses Kriterium, welches entgegen der Auffassung der Klägerin bzw. ihres Psychotherapeuten N.________ (vgl. act. 48 Rz 30; vorne Sachverhalt Ziff. 3.18) für die Dia- gnose einer posttraumatischen Belastungsstörung zwingend ist, ist – wie die Beklagte und die Vorinstanz (act. 81 E. 5.4) zu Recht festhalten – vorliegend nicht erfüllt (s. auch das neue, am

1. Januar 2022 auf internationaler Ebene [jedoch noch nicht auf nationaler Ebene] in Kraft ge- tretene Klassifikationssystem ICD-11, worin – trotz ursprünglich anderer Intention der Weltge-

Seite 26/35 sundheitsorganisation [vgl. Landolt/Gysi, Schockschadenhaftung im Strassenverkehr aus psychiatrischer und juristischer Sicht, in: Schaffhauser {Hrsg.}, Sonderdruck aus Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2014, 2014, S. 5 f.] – am Kriterium eines "extrem bedrohlichen oder entsetzlichen Ereignisses oder einer Reihe von Ereignissen" festgehalten wird; und [Entwurf der Übersetzung in die deutsche Sprache]; beide besucht am 30. Juni 2023). Aus dieser Erkenntnis darf jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin an keinen psychischen Be- schwerden litt, lassen sich diese doch – wie selbst der von der Beklagten beigezogene Gutach- ter Dr. med. R.________ bestätigt (act. 9/1 Rz B.21 S. 13 sowie S. 27) – unter der Diagnose einer Anpassungsstörung (F43.2) einordnen (vgl. auch , besucht am 30. Juni 2023: "Die Diagnose soll nach aktuellem Stand des Klassifikationssystems ICD-10 nur dann gestellt werden, wenn alle für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlichen Symptome vorliegen […], zusätzlich ein traumatisches Ereignis in der Biografie des Patienten berichtet wird und dieses Ereignis auch dem im ICD-10 geforderten Schweregrad entspricht. Liegen die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vollständig vor oder wird in der Biografie kein traumatisches Ereignis mit dem geforderten Schweregrad berichtet, ist für die Erkrankung der Diagnoseschlüssel einer Anpassungsstörung [F43.2] zu vergeben"; s. auch Landolt/Gysi, a.a.O., S. 6). Im Weiteren ist zu beachten, dass entgegen den Ausführungen von Dr. med. R.________ (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.15) eine akute Belastungsreaktion (F43.0) nicht nur bei ausser- gewöhnlichen, katastrophalen Ereignissen, sondern bereits nach dem Erleben einer ausser- gewöhnlichen psychischen oder physischen Belastung diagnostiziert werden kann (vgl. vorne E. 4.4.1). Eine solche Reaktion ist vorliegend aber nicht erkennbar, da sich die Symptome bei der Klägerin nicht innerhalb von Minuten nach dem Unfall einstellten und in der Folge auch nicht innerhalb von zwei oder drei Tagen nachliessen (vgl. vorne E. 4.4). Demgegenüber lässt sich das Krankheitsbild der Klägerin ohne Weiteres mit der Diagnose einer Anpassungs- störung (F43.2) vereinbaren, die von Dezember 2009 bis Juni 2011 (und damit über sechs Monate, aber nicht länger als zwei Jahre) andauerte (vgl. hinten E. 6.3 und 6.4.2) und mit ei- ner längeren depressiven Episode (F43.21) verbunden war (vgl. vorne E. 4.4 und 4.4.3). 6.2.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 84 Rz 77-81) sind auch die bei der Klägerin ab dem 11. November 2011 aufgetretenen psychischen Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen. Die Beklagte bringt zwar vor, die Klägerin sei im Juni 2011 "vollständig geheilt" gewesen (act. 84 Rz 22; act. 55 Rz 57; act. 9 Rz 42), vermag dies allerdings nicht zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_558/2020 vom

18. Mai 2021 E. 7.2). Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als gemäss dem Schrei- ben vom 12. Juni 2011 der Psychologin K.________ der "Psychotherapie-Auftrag im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall" im Juni 2011 abgeschlossen war. Dies darf aber nicht mit einer "vollständigen Heilung" gleichgesetzt werden, wurde doch die Psychotherapie – wenn auch nur noch sporadisch und mit einem supportivem Charakter – zur Verhinderung von Rückfällen (= Rezidive) fortgeführt (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.4). Ebenso wenig kann allein aus der Arbeitstätigkeit der Klägerin auf eine vollständige Heilung geschlossen werden.

Seite 27/35 Vielmehr ist aufgrund der ärztlichen Berichte und Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin nach der Änderungskündigung vom 9. November 2011 einen Rückfall im Zusam- menhang mit der infolge des Unfalls vom 11. Dezember 2009 entwickelten Anpassungs- störung erlitt (vgl. die Berichte von Dr. med. P.________ [Retraumatisierung bzw. Aufflackern bzw. Reaktivierung] und von Dr. med. Q.________ [unfallbezogene psychotraumatologische Symptomatik "moduliert mit"; vorne Sachverhalt Ziff. 3.10 und 3.12]; s. auch die Stellungnah- me von Dr. med. R.________, wonach mit möglichen Rezidiven gerechnet werden müsse [act. 9/1 Rz B.13 S. 10 und Rz B.20 S. 12 f. sowie act. 9 Rz 141], wobei nicht von einer unfall- fremden Erkrankung auszugehen ist). Ausserdem verstärkten sich die erneut beklagten Be- schwerden, nachdem die Klägerin von der L.________ mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 über die vom 30. Mai bis 15. September 2012 durchgeführte Observation informiert worden war (vgl. den Bericht von Dr. med. P.________, wonach die Kläger die Entlassung die Kläge- rin als sehr ungerecht und kränkend empfunden und die von der L.________ veranlasste Ob- servation als regelrechten Verrat erlebt habe [act. 1/26 S. 2], und den Bericht von Dr. med. Q.________, wonach die Klägerin beim Ansprechen der Themen Kündigung und Observation eine deutlich stärkere psychomotorische Unruhe und Beteiligung gezeigt habe, während sie im Zusammenhang mit dem Unfall zwar ebenfalls eine deutliche affektive Beteiligung gezeigt habe, die jedoch geringer gewesen sei als bei der Kündigung und der Observation [act. 1/27 S. 12 und 16; vgl. auch act. 48/53 S. 1 und act. 48/55 S. 3]). 6.2.3 Damit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den psychischen Beschwerden der Klägerin sowohl ab dem Dezember 2009 (bis im Juni

2011) wie auch ab dem 11. November 2011 erstellt (vgl. auch Meyer, Solidarität bei zeitlich auseinanderliegenden Ereignissen mit Fokus auf Personenschäden, HAVE 2023 S. 3 ff., 5 f. und 9). 6.3 Die Bejahung der natürlichen Kausalität führt entgegen der Ansicht der Klägerin (act. 82 Rz 39) aber nicht ohne Weiteres auch zu einer Bejahung des adäquaten Kausalzusammen- hangs. Dieser stellt vielmehr eine eigenständige Voraussetzung für eine Haftung dar. Der Klägerin ist jedoch insoweit zu folgen, als der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Dezember 2009 und den ab diesem Zeitpunkt bis Juni 2011 bei der Klä- gerin vorhandenen psychischen Beschwerden gegeben ist: Die Klägerin erlitt zwar keinen katastrophalen Unfall und nach gewöhnlichem Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung scheint eher fraglich, dass ein Mensch wegen eines sol- chen Unfalls an den bei der Klägerin diagnostizierten psychischen Beschwerden leidet. Doch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der adäquate Kausalzusammenhang nicht damit verneint werden, dass ein Mensch erfahrungsgemäss in der Lage ist, einen harmlosen Unfall psychisch zu verkraften, und dass singuläre psychische Labilität zum spezifischen Le- bensrisiko des Verunfallten gezählt werden sollte, das er in einer solchen Bagatellsituation selbst zu tragen hat. Auch ein Bagatellunfall kann geeignet sein, psychische Probleme aus- zulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.402/2006 vom 27. Februar 2007 E. 4.2). Die adäquate Kausalität ist zwar nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und nicht – wie die natürliche Kausalität – in Würdigung der ärztlichen Befunde. Dennoch untermauern die diagnostischen Überlegungen von Dr. med. P.________ in seinem Bericht vom 30. April 2013 die adäquate Kausalität: "Als auslösendes Moment gilt der Unfall vom 11.12.2009. Die Art des Unfall-Erlebens und die sich danach einstellende Symptomkonstellation sind sehr typisch […]"

Seite 28/35 (act. 1/26 S. 4). Dass der Unfallhergang nicht "zwingend ein Ereignis [ist], das bei vielen Men- schen eine starke Reaktion auslösen würde" (so Dr. med. Q.________ in seinem Bericht vom

15. März 2016 [act. 1/27 S. 15 f.; Hervorhebung hinzugefügt]), oder das Unfallereignis "nicht zwingend geeignet gewesen ist, dass sich eine posttraumatische Belastungsstörung entwi- ckeln kann" (so Dr. med. R.________ in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14. Mai 2017 [act. 9/1; Hervorhebung hinzugefügt]), vermag daran nichts zu ändern. Die adäquate Kausalität setzt nicht voraus, dass der eingetretene Erfolg bei der betreffenden Ursache "zwingend" eintritt. Der Erfolgseintritt darf aber nicht höchst unwahrscheinlich sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.125/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 4.4: "hautement improbable"), was vorliegend nicht der Fall ist. Mithin ist – wie bereits erwähnt – der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der unmittelbar darauf eingetretenen psychi- schen Beschwerden der Klägerin (zumindest der Anpassungsstörung sowie der depressiven Episode; vgl. vorne E. 6.2.1) gegeben. Wie die Beklagte allerdings zu Recht vorbringt, war die psychiatrische Behandlung bzw. The- rapie "im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall" im Juni 2011 abgeschlossen, nach- dem sich der psychische Zustand der Klägerin bis dahin stabilisiert hatte (vgl. act. 1/20). Dem- zufolge können die ab dem 11. November 2011 infolge der Änderungskündigung bzw. Kündi- gung und der Observation (in natürlicher Kausalität zum Unfall) aufgetretenen psychischen Be- schwerden der Klägerin nicht mehr als adäquat kausal zum Unfall angesehen werden. 6.3.1 Rechtspolitischer Zweck der Adäquanz ist – wie bereits dargelegt – eine Begrenzung der Haf- tung, bedarf doch der naturwissenschaftliche Ursachenbegriff der natürlichen Kausalität einer Einschränkung, um für die rechtliche Verantwortung tragbar zu sein (vgl. vorne E. 4.2.2). Wa- ren wie vorliegend die psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem Unfall behandelt und per Juni 2011 behoben – wenn auch nicht "vollständig geheilt" – worden, kann ein späterer Rückfall infolge unfallfremder Ursachen dem ursprünglichen Unfallverursacher mangels Adäquanz nicht mehr zugerechnet werden. Es würde zu einer ausufernden Haftung führen, wenn die Beklagte weiterhin immer dann (mit-)haften würde, wenn sich der psychische Zustand der Klägerin wegen irgendeiner Drittursache verschlechtert. Derselbe Schluss drängt sich auch unter Berücksichtigung der sog. "retrospektiven Prognose" auf, wonach ausgehend von den tatsächlich noch bestehenden (gesundheitlichen) Auswirkungen rückblickend zu entscheiden ist, ob und inwiefern der Unfall noch als deren wesentliche Ursache zu betrachten ist (vgl. BGE 96 II 392 E. 2; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK2 17 2 / ZK2 17 3 vom 23. Dezember 2020 E. 9.3; Brehm, Berner Kommentar, 5. A. 2021, Art. 41 OR N 122b), was vorliegend infolge der abgeschlossenen Therapie zu verneinen ist. Hinzu kommt, dass der Unfall an sich das Ri- siko für die geltend gemachten weiteren Beschwerden ab dem 11. November 2011 nicht erhöh- te (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 19.03; Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 148a mit Ver- weis auf Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2003 vom 19. August 2003 E. 3.3.2). Entgegen der Auffassung der Klägerin waren nämlich weder die Änderungskündigung vom 9. November 2011 bzw. die Kündigung vom 5. Mai 2012 noch die Observation vom 30. Mai bis 15. Septem- ber 2012 wegen des Unfalls erfolgt. Hierzu führte die Vorinstanz Folgendes aus: 6.3.1.1 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund anhaltender, unfall- bedingter Beschwerden der Klägerin aufgelöst worden sei und die nach der Kündigung ent- standenen psychischen Beschwerden der Klägerin noch adäquat kausal auf den Unfall vom

11. Dezember 2009 zurückzuführen seien oder nicht. Das Mitarbeitergespräch vom 28. Ok-

Seite 29/35 tober 2010 habe ergeben, dass die Klägerin die Erwartungen an ihre Arbeitsleistungen erfül- le, die Leistungen aber noch verbessert werden könnten; im zwischenmenschlichen Verhal- ten bestehe Verbesserungspotential (act. 1/18). Die am 26. Oktober 2011 – d.h. ein Jahr später – erfolgte Beurteilung sei weniger zufriedenstellend verlaufen. Der Vorgesetzte habe festgehalten, dass die Klägerin als Maschinistin eindeutig überfordert und nicht qualifiziert genug sei. Sie solle als gute Mitarbeiterin in den Stundenlohn wechseln (act. 1/21). Aus den eingereichten Protokollen der Mitarbeiterqualifikation ergäben sich – so die Vorinstanz weiter

– keinerlei Anhaltspunkte, dass die schlechte Arbeitsleistung der Klägerin auf das Unfaller- eignis vom 11. Dezember 2009 bzw. auf die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zurückzuführen sei. Vielmehr sei aufgrund interner Umstrukturierungen bei der Beklagten die Verantwortung für die Maschinisten grösser geworden. Diesen Anforderungen sei die Kläge- rin – insbesondere auch aufgrund mangelnder Deutsch-Kenntnisse – nicht gerecht gewor- den. Dass die krankheitsbedingte Abwesenheit seit dem 11. November 2011 als zusätzliche Begründung in der definitiven Kündigung vom 15. Mai 2012 aufgeführt worden sei (act. 1/33), vermöge daran nichts zu ändern. Mithin sei die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 bzw. die gesundheitlichen Beschwerden der Klä- gerin zurückzuführen. Sodann sei auch die Observation nicht aufgrund des Unfalls an sich, sondern vielmehr wegen des Verdachts eines von der Klägerin begangenen Leistungsbe- trugs durchgeführt worden. Mit ihrem Verhalten habe die Klägerin eine selbständige Ursache für die Observation und die daraus entstandenen psychischen Beschwerden gesetzt (vgl. act. 81 E. 5.5.1 f.). 6.3.1.2 Demgegenüber bringt die Klägerin in der Berufung vor, die Vorinstanz komme ohne (nach- vollziehbare) Begründung zum Schluss, dass den Protokollen der Mitarbeiterqualifikationen der vorangehenden Jahren keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen seien, welche darauf hin- deuten würden, dass die schlechten Arbeitsleistungen der Klägerin unfallbedingt seien. Da- bei verkenne sie, dass die Klägerin bis vor dem Unfall stets sehr zufriedenstellende Arbeit geleistet habe. Ausserdem gelte im Haftpflichtrecht das "bio-psycho-soziale Krankheitsmo- dell", welches [im Unterschied zum im Sozialversicherungsrecht geltenden "bio-psychischen Krankheitsmodell"] insbesondere Wechselwirkungen zwischen körperlichen und psychischen Störungen wesentlich stärker berücksichtige (vgl. Deecke, Versicherungsmedizin im Haft- pflichtrecht?, HAVE 2012 S. 393 ff.). Gerade dies sei auch im vorliegenden Fall zentral, womit auch die Kündigung, die schlecht bewerteten Arbeitsleistungen sowie die weiterhin bestehenden psychischen Beschwerden offensichtlich natürlich wie auch adäquat kausal zum Unfall vom 11. Dezember 2009 stünden. Ausserdem habe die Klägerin die Observation "selbstverständlich nicht durch ihre unfallbedingten psychischen und physischen Beschwer- den selber veranlasst" (act. 82 Rz 43 f.). 6.3.1.3 Diese Begründung ist – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 84 Rz 47 und 49) – offen- kundig unzureichend (vgl. vorne E. 2.1). Die Klägerin versäumt es, sich mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz konkret und argumentativ auseinanderzusetzen. Zwar trifft es zu, dass der Schädiger den Geschädigten im Haftpflichtrecht im Sinne des "bio-psycho- sozialen Krankheitsmodells" so zu nehmen hat, wie er ist, d.h. mit all seinen Schwächen und psychosozialen Belastungsfaktoren. Demgegenüber gilt dieses Modell im Sozialversiche- rungsrecht nur während der Taggeldphase und der Heilbehandlung, nicht aber bei längerfris- tigen Leistungsfestsetzungen (wie z.B. Invalidenrenten), bei welchen es im Sinne des "bio- psychischen Krankheitsmodells" nur noch auf die objektiv festgestellte gesundheitliche Be-

Seite 30/35 einträchtigung an sich ankommt (vgl. Deecke, a.a.O., S. 395-397). Was diese Feststellungen an der vorinstanzlichen Beurteilung hinsichtlich der Adäquanz ändern sollen, führt die Kläge- rin allerdings nicht aus. Ihre rein appellatorische Kritik lässt daher auch nicht ansatzweise er- kennen, inwiefern und weshalb die Vorinstanz einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaften Entscheid gefällt haben soll, weshalb ihre Ausführungen nicht zu hören sind. Mithin ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). Unangefochten bleibt somit insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, dass die Kündigung des Arbeits- verhältnisses und die Observation nicht auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 bzw. die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin zurückzuführen sind. Selbst wenn im Übrigen auf die diesbezügliche Berufung einzutreten wäre, könnte ohne Wei- teres auf die einlässliche und zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1 m.w.H.). 6.3.2 Die wegen unfallfremden Ursachen, d.h. wegen der Änderungskündigung vom 9. November 2011 bzw. der Kündigung vom 5. Mai 2012 und der Observation vom 30. Mai bis 15. Sep- tember 2012 verursachten psychischen Beschwerden der Klägerin können der Beklagten somit mangels Adäquanz nicht zugerechnet werden. Die von der Klägerin zitierten Gerichts- urteile, d.h. das Urteil des Bundesgerichts 4A_115/2014 vom 20. November 2014 und das Urteil des Obergerichts Zürich LB180014 vom 15. Februar 2019 (act. 82 Rz 48-50), sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Bei diesen Urteilen ging es (ebenso wie im vorne in E. 6.3.1 zitierten Urteil des Bundesgerichts 6S.155/2003 vom 19. August 2003) um das er- höhte Risiko einer Schädigung durch weitere "unfallnahe" Ursachen (Strafverfahren [Verfah- ren 4A_115/2014]; falsche ärztliche Behandlung [Verfahren LB180014]; unsorgfältige bzw. unachtsame Überwachung und Pflege in der Klinik [Verfahren 6S.155/2003]). Demgegenüber führte der vorliegende Unfall bzw. das unfallverursachende Verhalten der Beklagten nicht zu einer derartigen Erhöhung des Risikos, weshalb weitere "unfallferne" Ursachen – wie die (nicht auf das Unfallereignis zurückzuführende) Kündigung oder die Observation – der Be- klagten nicht mehr zugerechnet werden können. 6.3.3 Wie die Klägerin sodann zu Recht vorbringt (act. 82 Rz 40-42), darf im Haftpflichtrecht bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf die Schwere des Unfaller- eignisses abgestellt werden (vgl. vorne E. 4.2.3). Soweit die Vorinstanz diesen Umstand in ihre Beurteilung (mit-)einfliessen liess, kann ihr mithin nicht gefolgt werden. Nicht zu bean- standen ist hingegen das von ihr gezogene Fazit: Dass die psychischen Beschwerden der Klägerin nach Abschluss der Therapie beim Therapie-Team I.________ im Sommer 2011 nicht mehr adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen sind, weil nach dem Unfallereignis eine Behandlung durchgeführt und abgeschlossen wurde, die Klägerin nach dem Unfall ihre Arbeit wieder in einem Pensum von 100 % aufnahm und eine erneute Erkrankung erst nach erfolgter Kündigung und dem Bekanntwerden der Obser- vation auftrat (vgl. act. 81 E. 5.5.3), trifft nach dem Gesagten offenkundig zu. 6.4 Im Sinne einer Eventualbegründung hielt das Kantonsgericht abschliessend fest, dass der Klägerin wohl selbst dann keine Genugtuungssumme zugesprochen werden könnte, wenn ih- re seit dem Unfall im Dezember 2009 bis im Juni 2011 anhaltenden psychischen Beschwer- den adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären.

Seite 31/35 Posttraumatische Störungen würden in der Regel mit der Genugtuung, die für die physischen Verletzungsfolgen zugesprochen werde, als abgegolten betrachtet bzw. als sekundäre Ver- letzungsfolge bei der Festlegung der Genugtuung berücksichtigt. Die Klägerin stütze sich für die Berechnung der Genugtuung auf die Suva Tabelle 19 zur Bestimmung der Integritätsent- schädigung (vgl. act. 1 Rz 63 ff.), welche jedoch für minimale psychische Störungen keine Integritätsentschädigung zulasse. Zudem sei nicht ersichtlich, wie sich die psychischen Pro- bleme konkret auf den Alltag der Klägerin ausgewirkt haben sollten. Sie führe diesbezüglich lediglich aus, dass sie in ihrer Lebensführung stark eingeschränkt gewesen sei und trotz des Umstands, dass sie die Arbeit wieder vollständig aufgenommen habe, die Belastbarkeit all- gemein im Alltag weiterhin stark reduziert gewesen sei. Sie würde sich seit dem Unfall nur noch in ihrem engen sozialen Umfeld der Familie bewegen. Das Spazieren mit dem Hund sei praktisch ihre einzige Freizeitbeschäftigung geworden. Auf das diesen Ausführungen wider- sprechende Ergebnis der Observation habe sie hingegen keinen Bezug genommen. Es wäre aber an der diesbezüglich beweisbelasteten Klägerin gelegen, substanziiert zu behaupten, inwiefern die psychischen Beschwerden ihren Alltag genau beeinträchtigt hätten (act. 81 E. 6.5). 6.4.1 Diese Eventualbegründung überzeugt nicht. Wie die Klägerin zu Recht vorbringt (act. 82 Rz 52), sind grundsätzlich auch psychische Beschwerden bzw. Störungen genugtuungs- würdig (vgl. Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2021, N 450-452 m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001 E. 5b.aa). Ferner bringt die Klägerin zu Recht vor (act. 82 Rz 53), dass sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz die immaterielle Unbill, die sie wegen der psychischen Beschwerden erlitten und als seelischen Schmerz empfunden habe (vgl. vorne E. 4.2), nicht nur substanziiert behauptet, sondern diesbezüglich auch (recht- zeitig) diverse Beweise offeriert hat (vgl. act. 1 Rz 16, 20, 28, 31, 56 und 70 und 48 Rz 80-92;

s. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 15.2 f.). Im Übrigen kann aufgrund der in den Schreiben von Dr. med. J.________ und der Psychologin K.________ vom 7. Juni 2010 und vom 8. November 2010 erwähnten Beschwerden und Be- einträchtigungen (act. 1/10 und 1/19; vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2 f.) nicht (mehr) von einer minimalen psychischen Störung gesprochen werden (vgl. act. 1 Rz 63 f.; Landolt, a.a.O., N 427-435). Vielmehr lassen die Schwere der Verletzung bzw. die beschriebenen psychi- schen Beeinträchtigungen eine Genugtuung als berechtigt erscheinen. 6.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung hinsichtlich eines Genugtuungsanspruchs aufgrund der psychischen Beschwerden der Klägerin ab Dezember 2009 bis Juni 2011 als begründet, weshalb der Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache in teilweiser Gutheissung der Berufung zur Festlegung der Genugtuungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. hinten E. 7). Das Kantonsgericht wird dabei auch zu entscheiden haben, ob diesbezüglich weitere Beweise abzunehmen sind (vgl. act. 82 Rz 62 f.). 6.5 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass selbst wenn die ab dem 11. November 2011 infolge der Änderungskündigung bzw. Kündigung und der Observation aufgetretenen psychischen Beschwerden der Klägerin adäquat kausal auf den Unfall vom 11. Dezember 2009 zurückzuführen wären, diesbezüglich keine Genugtuung zuzusprechen wäre:

Seite 32/35 6.5.1 Die Geschädigte kann ihren Schaden grundsätzlich nur dann auf einen Dritten abwälzen, wenn ein gesetzlicher Haftungstatbestand erfüllt ist. Liegt kein Haftungstatbestand vor, hat die Geschädigte ihren Schaden alleine zu tragen ("casum sentit dominus"). Für den durch ei- nen Zufall verursachten Schaden haftet grundsätzlich niemand ("nemo pro casu tenetur"), d.h. dass auch ein solcher Schaden letztendlich von der Geschädigten zu tragen ist (vgl. Rey/Wildhaber, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A. 2018, N 20 und 696; Meyer, a.a.O., S. 4). Setzen mehrere Schädiger Teil- bzw. Mitursachen, die für sich alleine keinen oder einen ge- ringeren Schaden bewirken würden, aber zusammen zum eingetretenen Schaden führen, haf- tet grundsätzlich jeder Teil- bzw. Mitverursacher gegenüber der Geschädigten für den ganzen Schaden. Führt das Verhalten eines Schädigers zusammen mit einem Zufall zum Schaden, haftet der Schädiger grundsätzlich auch in diesem Fall für den ganzen Schaden, doch ist der Zufall im Rahmen der Schadenersatzbemessung gemäss Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR zu berücksichtigen, d.h. der Schaden ist entsprechend zu reduzieren bzw. herabzuset- zen. Dies gilt in gleicher Weise auch bei der Festsetzung der Genugtuung (vgl. Rey/Wild- haber, a.a.O., N 751, 754 und 758 f.; Kessler, a.a.O., Art. 41 OR N 28 f. und Art. 47 OR N 20b; Brehm, a.a.O., Art. 41 OR N 128; Urteil des Bundesgerichts 6B_213/2012 vom

22. November 2012 E. 3.1 a.E.). Führt eine (adäquate) Teil- bzw. Mitursache zum Schaden und besteht dafür ein Haftungstat- bestand, stellt sie eine rechtlich relevante Teil- bzw. Mitursache dar. Liegt aber kein Haftungs- tatbestand vor, kann die Teil- bzw. Mitursache – soweit sie eine spezielle Eignung zur Verur- sachung des eingetretenen Schadens aufweist – lediglich als mitwirkender Zufall betrachtet und im Rahmen von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 OR berücksichtigt werden (vgl. Oftinger/ Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 1995, § 3 N 89-91; Keller, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, 6. A. 2002, S. 99; Weber, Kausalität und Solidarität, HAVE 2010 S. 115 ff., 122 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-691/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 6.6.4.1 a.E.; s. zum Begriff des Zufalls im Vertragsrecht: Wildhaber/Rey, a.a.O., N 695). 6.5.2 Vorliegend sind die Änderungskündigung bzw. Kündigung und die Observation (und damit die ab dem 11. November 2011 hervorgerufenen psychischen Beschwerden der Klägerin) dem mitwirkenden Zufall zuzuordnen, da diesbezüglich die Beklagte und/oder die L.________ bzw. die O.________ gegenüber der Klägerin – mangels entsprechender Haftungstatbestän- de – weder vertraglich noch ausservertraglich haften. Somit wären – selbst bei bestehendem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den ab dem 11. November 2011 bestehenden Beschwerden – zur Bestimmung der Genugtuungssumme die Beschwerden ab dem 11. November 2011 nicht zu berücksichtigen. Die Genugtuung ist daher in jedem Fall nur anhand der psychischen Beschwerden in der Periode von Dezember 2009 bis Juni 2011 fest- zulegen (vgl. vorne E. 6.3.1.3 und 6.5.1). 7. Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Entscheid der Vorinstanz teilweise aufzuheben. Das Kantonsgericht wird erneut über den Genugtuungsanspruch für die psychischen Beschwerden der Klägerin ab Dezember 2009 bis Juni 2011 zu befinden haben. Darüber hinaus ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Seite 33/35 Dementsprechend ist Ziff. 1 des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids teilweise, d.h. hin- sichtlich des Genugtuungsanspruchs für die psychischen Beschwerden der Klägerin ab De- zember 2009 bis Juni 2011, aufzuheben. Demgegenüber bleibt die Klageabweisung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs für die physischen Beschwerden der Klägerin und für die ab dem 11. November 2011 bei der Klägerin aufgetretenen psychi- schen Beschwerden bestehen. Im Weiteren ist Ziff. 3 des Dispositivs (Parteientschädigung) vollumfänglich aufzuheben. Damit erübrigt es sich grundsätzlich, auf die Berufung hinsichtlich der der Beklagten von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung (act. 82 Rz 54-61) näher einzugehen. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die vor- liegende Teilklage nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint und die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, eine negative Feststellungswiderklage zu erheben (vgl. BGE 147 III 172 E. 2.1 ff. m.w.H.), was sie indessen nicht getan hat. Unter diesen Umständen darf bei der Festsetzung der Parteientschädigung der hinter der Teilklage stehende wirtschaftliche Wert nicht berück- sichtigt werden. Vielmehr ist auf den geltend gemachten Betrag von CHF 30'000.00 als Streit- wert abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2008 vom 3. April 2009 E. 8.3; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 3.4 ff.; Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, 2017, Rz 281-284 m.w.H.; s. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2021 vom 23. Juni 2022 E. 2.2.3, 2.2.5 und 2.3 m.w.H.). 8. Die Prozesskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend rechtfertigt es sich allerdings, die Verteilung der Prozesskosten des Rechts- mittelverfahrens gemäss Art. 104 Abs. 4 ZPO der Vorinstanz zu überlassen, und zwar aus folgenden Gründen: 8.1 Nach dem Rückweisungsentscheid hat das Kantonsgericht – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen, weshalb der endgültige Ausgang der Streitsache offen ist. Unter diesen Umständen macht es Sinn, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfah- rens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 104 ZPO N 11; Rüegg/Rüegg, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 104 ZPO N 7). 8.2 In arbeitsrechtlichen Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 werden keine Ge- richtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das kantonale Rechtsmittel- verfahren (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 114 ZPO N 2), weshalb keine Gerichtskosten zu er- heben sind. 8.3 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem im Rechtsmittelverfahren noch in Betracht kommenden Streitwert (§ 8 Abs. 1 AnwT), der sich auf CHF 30'000.00 beläuft (vgl. vorne E. 7). Bei diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte CHF 5'000.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Davon dürfen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ein bis zwei Drittel berechnet werden; in besonderen Fällen darf ausnahmsweise das volle Grundhonorar berechnet werden (§ 8 Abs. 1 AnwT).

Seite 34/35 Obwohl im Berufungsverfahren kein zweiter Schriftenwechsel und keine Berufungsverhandlung durchgeführt wurden, ist zu beachten, dass vorliegend sowohl die Verantwortung der Rechts- vertreter wie auch die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand ausserordent- lich hoch sind, weshalb sich ein Honorar in der Höhe von CHF 10'000.00 rechtfertigen lässt (§ 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 5 und § 8 Abs. 1 und 2 AnwT). Die Parteientschädigungen der Kläge- rin und der Beklagten sind daher je auf gerundet CHF 11'095.00 (Honorar von CHF 10'000.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % [= CHF 300.00; § 25 Abs. 2 AnwT] und der Mehr- wertsteuer von 7,7 % [= CHF 793.10; § 25a Abs. 1 AnwT]) festzusetzen. Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022 teilweise aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen – d.h. hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs für die psychischen Beschwerden der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2009 bis Juni 2011 – zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 11. März 2022 wird vollumfänglich aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden die Parteientschädigungen der Klägerin und der Beklagten auf je CHF 11'095.00 (inkl. MWST) festgesetzt. Die Verteilung der Parteientschädigungen wird dem Kantonsgericht in seinem Endentscheid überlassen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 15'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerde- gründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (EV 2017 68) - Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht (zur Kenntnisnahme; im Doppel) - Gerichtskasse (im Dispositiv)

Seite 35/35 Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: