Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit | Kauf/Tausch/Schenkung
Sachverhalt
1. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in G.________ bezweckt ________ und gehört zum russischen Konzern H.________. Der Hauptsitz der I.________, einer russischen Aktiengesellschaft, befindet sich in J.________ (act. 1/9). 2. Am 23. April 2010 schloss die Beklagte mit der in K.________ domizilierten L.________ (nachfolgend: L.________ GmbH) einen Kaufvertrag ab, worin sich einerseits die L.________ GmbH zur Lieferung von Metallprodukten und andererseits die Beklagte zur Annahme der Ware, zur Vergütung des Kaufpreises und zum Export der Ware aus dem Zollgebiet der Rus- sischen Föderation verpflichtete (nachfolgend: Stahlhandelsvertrag; act. 1/25 und 10/2 [deut- sche Übersetzung]). In Ziff. 11 des Stahlhandelsvertrags findet sich folgende Schieds- und Rechtswahlklausel: "11. ARBITRATION AND GOVERNING LAW 11.1 Any disputes, discrepancies or claims arising out of this Contract or in connection hereto, including those related to execution, breach, termination, or invalidity of the Contract, shall be settled between the Parties by way of negotiations. 11.2 Should the disputes, discrepancies or claim be not settled within sixty (60) calendar days from the date of receipt of the written claim or proposition to settle the dispute and/or discrepancy, such disputes, discrepancies or claims shall be transferred for the settlement to the Court of Arbitration M.________, J.________ for consideration by the same to be settled in accordance with its Regulations in force as of the date when the application for the dispute resolution is submitted.
Seite 3/38 11.3 This Contract shall be governed and construed in accordance with the current substantial law of the Russian Federation, excluding the conflicts of law rules, and in accordance with the UN Convention on the Contracts of International Sale of Goods (Vienna, 11. April 1980)." 3.1 Gemäss Art. 1 der Schiedsordnung des "Court of Arbitration M.________" (nachfolgend: "Schiedsgericht M.________"), welche beim Abschluss des Stahlhandelsvertrags in Kraft war, war dieses Schiedsgericht ein ständiges Schiedsgericht, welches in Übereinstimmung mit dem russischen Gesetz Nr. 102-FZ über die Schiedsgerichte in der Russischen Föderation vom 24. Juli 2002 (nachfolgend: Gesetz Nr. 102-FZ) errichtet wurde und Streitfälle zwischen juristischen Personen behandelte (act. 18/1/4 bzw. 22/4). Am 3. Oktober 2013 wurde die Schiedsordnung dahingehend geändert, dass das "Schieds- gericht M.________" nur noch Streitfälle zwischen "Unternehmen von I.________" behandel- te (act. 18/1/4 bzw. 22/5). In einem Rundschreiben vom 3. Oktober 2013 wies der Generaldi- rektor der I.________ darauf hin, dass infolge dieser Änderung in Verträgen mit Unterneh- men, welche nicht zur "Unternehmensgruppe der I.________" gehörten, keine entsprechen- de Schiedsklausel mehr aufgenommen werden solle (act. 74/6/Anhang Nr. 1). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH nicht der "Unternehmens- gruppe der I.________" angehörte (act. 92 Rz 15; act. 94 Rz 4). Im Weiteren ist unbestritten, dass das "Schiedsgericht M.________" infolge einer Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2015 und mangels einer staatlichen Bewilligung seit dem 1. November 2017 nicht mehr exis- tiert und nicht mehr befugt ist, Schiedsverfahren durchzuführen (act. 85 Rz 8 und 11; act. 90 Rz 14; act. 92 Rz 8, 18 und 37; act. 94 Rz 4; vgl. hinten E. 3.2.2). 4. Am 15. Juli 2015 wurde über die L.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Die in N.________ domizilierte A.________ (nachfolgend: Klägerin) wurde als Konkursgläubigerin der L.________ GmbH in Liquidation mit einer Forderung von CHF 75'996'109.79 in der 3. Klas- se kolloziert und liess sich in der Folge die "Kaufpreisforderung gegenüber D.________ AG, G.________, über USD 327'642'985.00 […] zzgl. 5 % Verzugszins seit 19.10.2013" gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten. 5.1 Am 3. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung in der Höhe von USD 77'000'000.00 nebst Zins geltend machte (vgl. act. 1; act. 1/2 und 1/3). In der Klage- antwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständig- keit des Kantonsgerichts (act. 18), worauf dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 das Verfah- ren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte (act. 21). Dazu nahm die Klä- gerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Stellung und stellte den Antrag, die Unzuständigkeitsein- rede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (act. 26). 5.2 Nachdem das Kantonsgericht – wegen unterschiedlicher, sich widersprechender Privatgut- achten der Parteien – zunächst ein gerichtliches Gutachten und in der Folge noch ein Ergän- zungsgutachten (nachfolgend: Gerichtsgutachten) eingeholt hatte (act. 48 und 66/1), verzich- teten die Parteien auf die Durchführung einer auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränk- ten Hauptverhandlung (act. 70 f.) und reichten stattdessen schriftliche Parteivorträge sowie weitere Stellungnahmen ein (act. 73 f. und 77-81).
Seite 4/38 5.3 Am 27. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 63; Verfahren A3 2019 1): "1. Auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 wird eingetreten. 2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird die Beklagte mit separatem Schreiben aufgefordert, eine einlässliche Klageantwort einzureichen." Das Kantonsgericht kam gestützt auf die Gerichtsgutachten zum Schluss, dass die Schieds- klausel nach russischem Recht zwar gültig, aufgrund der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 sowie der Gesetzesänderung im Jahr 2015 aber nicht (mehr) durchsetzbar sei. Ausserdem könnten die Parteien gemäss der russischen Ge- richtspraxis mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Daher sei das staatliche Gericht zustän- dig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.4-3.5.6 und 3.7). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Ober- gericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 85). In der Berufungsantwort vom 17. November 2021 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 90). In der Berufungsreplik vom
10. Januar 2022 (act. 92) und der Berufungsduplik vom 10. Februar 2022 (act. 94) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen (59 Absätze)
E. 1 Der vorliegende Fall betrifft – infolge der Wahl eines ausländischen Rechts und eines aus- ländischen Schiedsorts – einen internationalen Sachverhalt (vgl. Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen, 2008, Art. II NYÜ N 6; Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kom- mentar, 4. A. 2021, Art. 1 IRPG N 8 f.). Für dessen Beurteilung sind – soweit keine anderen Eintretenshindernisse bestehen – die Zuger Gerichte international, örtlich und sachlich zu- ständig (vgl. Art. 2 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens [LugÜ; SR 0.275.12] i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG; § 27 Abs. 1 GOG). Die Beklagte erhob in der Klageantwort – im Sinne eines Eintretenshindernisses – die Schieds- einrede und beantragte, auf die Klage sei infolge der Schiedsklausel nicht einzutreten (act. 18). Dem widersprach die Klägerin und machte geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 26).
E. 2 Für die Beurteilung, ob eine gültige und wirksame Schiedsklausel vorliegt, ist das LugÜ nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. d LugÜ; vgl. Markus, Entscheid des EuGH in Gazprom OAO
– West Tankers distinguished, AJP 2016 199 ff., 201 f. und 205). Da vorliegend ein Schieds-
Seite 5/38 gericht mit Sitz im Ausland vereinbart wurde, ist vielmehr das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2; BGE 122 III 139 E. 2a [= Pra 1996 Nr. 226]; Droese, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 7 IPRG N 6; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, N 307).
E. 2.1 Gemäss Art. II NYÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstan- den sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Ziff. 1). Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Ziff. 2). Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes an- gerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getrof- fen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (Ziff. 3). Nach Art. V Ziff. 1 NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem nur dann versagt wer- den, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass – die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt ha- ben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Lan- des, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist (lit. a) oder – der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt […] (lit. c).
E. 2.2 Um die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemäss Art. II Ziff. 1 NYÜ. Während die formelle Gültigkeit der Schiedsklausel nach der Sachnorm von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beurteilen ist (vgl. BGE 110 II 54 E. 3a), ist für die materielle Gültigkeit, das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel – in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ – das Recht, welchem die Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben, oder – falls sie keine Rechtswahl ge- troffen haben – das Recht des Landes massgebend, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 5C.215/1994 vom 21. März 1995 E. 2b; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 310 f. und 414; Czernich, a.a.O., Art. II NYÜ N 12, 44 und 46 f.; Wolff, in: Wolff [Hrsg.], New York Convention, 2. A. 2019; Art. II N 42 f.; Schramm/ Geisinger/Pinsolle, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York Con- vention, 2010, S. 57). Hat das Schiedsgericht – wie vorliegend – seinen Sitz im Ausland, ist die Schiedsklausel mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BGE 121 III 38 E. 2b [= Pra 1995
Seite 6/38 Nr. 205]; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 315). Dabei darf das staatliche Gericht seine Zustän- digkeit nur dann bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (englisch: null and void, inoperative or incapable of being performed).
E. 3 Bevor auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfah- ren noch zu beurteilenden Fragen eingegangen wird, ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH und die Beklagte die zwischen ihnen bestehende Streitigkeit nicht innert 60 Tagen durch Verhandlungen im Sinne von Ziff. 11.1 des Stahlhandelsvertrags lösen konnten. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Rechtswahlklausel in Ziff. 11.3 des Stahlhandelsvertrags offensichtlich nur den Hauptvertrag betrifft und hinsichtlich der Schiedsklausel keine Rechtswahl getroffen wurde (vgl. Ber- ger/Kellerhals, a.a.O., N 375). Damit richtet sich die materielle Gültigkeit sowie das Zustan- dekommen und die Auslegung der Schiedsklausel in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nach dem Recht des Landes, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde (vgl. vorne E. 2.2; Plavec, Auslegung von Schiedsvereinbarungen, 2021, S. 16 f., 82-87 und 110). Demzufolge ist – wie beide Parteien anerkennen (act. 85 Rz 10; act. 90 Rz 9) – diesbezüglich das russische Recht anwendbar. Ob eine Schiedsklausel gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wird nicht staatsvertragsautonom bestimmt, sondern entscheidet sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nach dem auf die Schiedsklausel anwendbaren Recht, womit auch in diesem Zusammenhang das russische Recht anwendbar ist (vgl. vorne E. 2.2; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 666 i.V.m. N 311; Czernich, a.a.O., N 52; van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958, 1981, S. 126 f. und 169; a.M. Schramm/Geisinger/ Pinsolle, a.a.O., S. 105, sowie Lew/Mistelis/Kröll, Comparative International Commercial Arbitration, 2003, Rz 14.41). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt (act. 83 E. 2.4 und 3.3), ist das ausländische – d.h. vorliegend das russische – Recht vom Gericht von Amtes wegen festzustellen ("iura novit curia"), was selbst dann gilt, wenn sich beide Parteien übereinstim- mend zu dessen Inhalt äussern. Dabei ist das ausländische Recht so anzuwenden und aus- zulegen, wie dies das ausländische Gericht tun würde, womit z.B. die geltende Auslegungs- methodik der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Dem Gericht steht es frei, mit welchen Mitteln es den Inhalt des ausländischen Rechts ermittelt (z.B. eigene Abklärungen über Rechtsquellen, Konsultationen von Judikatur und/oder Literatur, Berücksichtigung von Privatgutachten und/oder Einholung von Rechtsgutachten; vgl. Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 16 IPRG N 5 m.w.H.).
E. 3.2 Auf die vorliegende Schiedsvereinbarung ist aus dem russischem Recht in erster Linie das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 (nachfolgend: Gesetz Nr. 5338-1; act. 18/1/9) anwendbar. Hinsichtlich der Neuorganisation der ständigen Schiedsgerichte und der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen ist sodann das Gesetz Nr. 382-FZ über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 29. Dezember 2015 (nachfolgend: Ge- setz Nr. 382-FZ; act. 18/1/7) massgebend, welches das bisherige Gesetz Nr. 102-FZ abgelöst hat (vgl. Kotelnikov/ Kurochkin/Skvortsov, Arbitration in Russia, 2019, S. 40; vgl. auch Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 5338-1 in act. 8/1/9; act. 66/1 Ziff. 15 und 44-49).
Seite 7/38
E. 3.2.1 Vor der Änderung bzw. Ergänzung per 1. September 2016 (s. dazu Abs. 2 dieser Erwägung) enthielt das Gesetz Nr. 5338-1 in Art. 7 und Art. 8 Ziff. 1, welcher Art. II Ziff. 3 NYÜ entspricht, folgende Bestimmungen (vgl. Samoylov/Andreeva/Petrachkov/Kurbanova, in: Zykov, Reco- gnition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards in Russia and Former USSR States, 2021, Art. II NYÜ N 3 S. 25; Komarov, in: Böckstiegel [Hrsg.], Recht und Praxis der internati- onalen Schiedsgerichtsbarkeit in Staaten Zentral- und Ost-Europas, 1998, S. 279 f.): Artikel 7. Begriffsbestimmung und Form der Schiedsvereinbarung
1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechts- verhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsver- einbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden.
2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform […] Artikel 8. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Parteien auf das schiedsrich- terliche Verfahren zu verweisen, sofern eine Partei dies spätestens bei ihrer ersten Erklärung zur Sache beantragt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. […] Mit Art. 2 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 409-FZ betreffend die "Änderung mehrerer Gesetzge- bungsakte der Russischen Föderation […] in Bezug auf die Verabschiedung des Gesetzes betreffend Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren) in der Russischen Föderation vom
29. Dezember 2015" (nachfolgend: Gesetzes Nr. 409-FZ; act. 18/1/8 und act. 18/2 Ziff. 47) wurde Art. 7 – nicht aber Art. 8 – des Gesetzes Nr. 5338-1 per 1. September 2016 unter an- derem wie folgt geändert bzw. ergänzt (vgl. Art. 13 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 409-FZ; Yuryev, in: Balthasar [Hrsg.], International Commercial Arbitration, 2. A. 2021, S. 610 f. N 8 f.; Kotel- nikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 39; vgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf <https://www.newyorkconvention.org/11165/web/files/document/2/2/22335.pdf>, besucht am
13. Oktober 2022): Artikel 7. Begriffsbestimmung, Form und Auslegung der Schiedsvereinbarung
1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechts- verhältnis – oder einem Teil davon – entstanden sind oder künftig entstehen – un- abhängig davon, ob das Rechtsverhältnis vertraglicher Natur ist oder nicht – einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbstän- digen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden.
2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. […]
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9. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung sind alle Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung auszulegen. […] In Art. 13 des Gesetzes Nr. 409-FZ wurden ausserdem die Übergangsbestimmungen geregelt, welche unter anderem Folgendes vorsehen (act. 18/1/8; übersetzt mit <htt- ps://www.deepl.com>, leicht angepasst): […]
13. Schiedsvereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein inter- nationales Handelsschiedsgericht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- schlossen wurden und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Schiedsverein- barungen geltenden Recht entsprechen, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 14 und 22 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb als ungültig anerkannt werden, weil die Gesetzgebungsakte der Russischen Födera- tion in der Fassung dieses Gesetzes andere Regeln vorsehen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren.
14. Wenn die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in ihrer durch dieses Gesetz geänderten Fassung für die Parteien einer Schiedsvereinbarung über die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die internationale Handelsschiedsgerichts- barkeit andere Regeln vorsehen, als sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren, so werden dadurch die Bestimmungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Schiedsvereinbarung (ein- schliesslich der Bestimmungen der in dieser Schiedsvereinbarung enthaltenen Schiedsordnung) weder ausser Kraft gesetzt noch geändert, ausser in den Fällen, in denen die Gesetzgebung der Russischen Föderation in der durch dieses Bun- desgesetz geänderten Fassung etwas anderes vorsieht.
15. Wenn am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Schiedsverein- barungen betreffend Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbar- keit die Behandlung von Streitigkeiten durch eine ständige Schiedsinstitution mit Sitz in der Russischen Föderation vorsehen […], dann können – vorbehaltlich an- derer Bestimmungen dieses Gesetzes – die in diesen Vereinbarungen bezeichne- ten Streitigkeiten von den in den Vereinbarungen genannten ständigen Schieds- institutionen oder von den in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 382-FZ gegrün- deten Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt werden. […]
18. Für internationale Handelsschiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, gilt das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 mit den durch dieses Gesetz vorgenom- menen Änderungen.
19. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Par- teien über Fragen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und die Mög- lichkeit, Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu unter- stellen, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarungen geltenden Recht.
Seite 9/38 […]
21. Internationale handelsschiedsgerichtliche Streitigkeiten, die von einer ständi- gen Schiedsinstitution verwaltet werden, die das Recht zur Verwaltung gemäss Art. 52 Ziff. 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ verloren hat, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc-Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungs- verfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.
22. Schiedsvereinbarungen über die Schlichtung von Streitigkeiten in der internati- onalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und eine Klausel über die Verwaltung des Schiedsverfahrens durch eine ständige Schiedsinstitution (Schiedsgericht) ent- halten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegründet wurde und als Nachfolgeinstitution […] über eine ständige Schiedsinstitution gemäss den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 382-FZ verfügt, gelten – vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels – als durchsetzbar und werden als Schiedsver- einbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten durch eine solche ständige Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt (sofern diese das Schiedsverfahren verwaltet).
E. 3.2.2 Das neue Gesetz Nr. 382-FZ, welches ebenfalls am 1. September 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 54 des Gesetzes), enthält unter anderem folgende Bestimmungen (vgl. act. 1/7/Anhang C bzw. 18/1/7, mit <https://www.deepl.com> übersetzt, leicht angepasst; vgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf <https://www.acerislaw.com/wp- content/uploads/2021/07/Federal-Law-On-Arbitration_as-amended.pdf>, besucht am 13. Ok- tober 2022): Artikel 1. Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
1. Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Bildung und Tätigkeit von Schieds- gerichten und ständigen Schiedsgerichtsinstitutionen auf dem Territorium der Russischen Föderation sowie die Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsgerichtsverfahren).
2. Die Bestimmungen […] der Kapitel 9-12 [= Art. 44-54] dieses Gesetzes hinsicht- lich der Verwaltung der Schiedsgerichtsverfahren gelten nicht nur für inländische Streitigkeiten, sondern auch für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in der Russischen Föderation. […] Artikel 44. Errichtung von ständigen Schiedseinrichtungen in der Russischen Föderation und deren Tätigkeit
1. In der Russischen Föderation werden ständige Schiedsgerichtsinstitutionen von Non-Profit-Organisationen gegründet. Eine ständige Schiedsgerichtseinrichtung hat das Recht, ihre Tätigkeit auszuüben, sofern ihr von der Non-Profit-Organisation, unter der sie gegründet wurde, das Recht eingeräumt wird, die Aufgaben einer ständigen Schiedsgerichtseinrichtung auszuüben, die durch ein Protokoll der Regie- rung der Russischen Föderation gemäss diesem Artikel bewilligt sind. Das Internatio- nale Handelsschiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation üben die Aufgaben einer ständigen
Seite 10/38 Schiedseinrichtung aus, ohne dass die Regierung der Russischen Föderation das Recht zur Ausübung der Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung erteilen muss. […]
E. 3.2.3 Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation (nachfolgend: Oberstes Ge- richt) hielt in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 im Bestreben einer einheitli- chen Anwendung der Regeln in Fällen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ziff. 30 Folgendes fest (act. 66/1/8 Ziff. 30; act. 66/1 Ziff. 85; act. 74/6/Anhang Nr. 8 S. 7; übersetzt mit Hilfe von <https://www.deepl.com>, <https://translate.google.com> und <htt- ps://www.translator.eu>, leicht angepasst): Eine Schiedsvereinbarung ist nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hin- sichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar ist (z.B. wenn nicht feststellbar ist, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad- hoc-Schiedsverfahren gewählt haben) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden kann (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt ist, ein Schiedsver- fahren durchzuführen). Insbesondere kann ein Verweis auf eine nicht existierende Schiedsinstitution ein Indiz für die Undurchsetzbarkeit einer Schiedsklausel sein. Unter Berücksichtigung der Bestimmung […] des Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit [= Gesetz Nr. 409-FZ bzw. Nr. 5338-1] ist bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung, die eine ungenaue Bezeichnung einer Schiedsinstitution oder einer anwendbaren Schiedsordnung enthält, zu prüfen, ob es möglich ist, die Schiedsinstitution oder die Schiedsordnung zu ermitteln, auf deren Anwendung der Wille der Parteien gerichtet war. Eine Schiedsvereinbarung kann nur dann für nicht durchsetzbar erklärt werden, wenn der tatsächliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann, z.B. wenn es zwei oder mehrere Schieds- institutionen gibt, deren Namen dem von den Parteien angegebenen Namen ähnlich sind, soweit ein solcher Mangel der Schiedsvereinbarung nicht durch die in Art. IV des Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vorge- sehenen Mechanismen behoben werden kann. Eine Schiedsvereinbarung, die der von den Parteien vereinbarten Schiedsinstitution empfohlenen Schiedsvereinbarung entspricht, ist durchsetzbar. Bei Zweifeln an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sind nicht nur der Wortlaut der Schiedsvereinbarung, sondern auch andere Be- weismittel zu berücksichtigen, die es ermöglichen, den tatsächlichen Willen der Parteien festzustellen (einschliesslich der vorangegangenen Verhandlungen und Korrespondenz sowie des nachfolgenden Verhaltens der Parteien).
E. 3.3 Die Parteien haben im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene, von ihnen in Auftrag gegebe- ne Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Rechtslage im Zusammenhang mit der Schieds- vereinbarung eingereicht. Daneben beauftragte die Vorinstanz das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) mit der Erstellung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens und Dr. O.________ (nachfolgend: Gutachterin O.________ oder Gutachterin), welche bereits beim
Seite 13/38 Gutachten des SIR mitgewirkt hatte, mit der Erstellung eines gerichtlichen Ergänzungsgutach- tens.
E. 3.3.1 Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter P.________ kam in seinem "Expert Report" vom 21. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht un- wirksam und nicht erfüllbar sei, da das Gesetz Nr. 382-FZ den Betrieb von Schiedsgerichts- organisationen, die gewinnorientierten Unternehmen angegliedert seien, untersagt habe. Damit sei dem "Schiedsgericht M.________" der weitere Betrieb verboten worden (act. 1/7 Ziff. 11-13 bzw. 10/1 Ziff. 11-13).
E. 3.3.2 Der ebenfalls von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Q.________ erwog in seinem "Ex- pert Report" vom 8. Juli 2019 (act. 26/65) und seinem "Second Expert Report" vom 4. De- zember 2019 (act. 46/1), dass die Schiedsklausel gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Gesetze Nr. 409-FZ und Nr. 382-FZ nicht mehr durchsetzbar sei, wenn – wie vorliegend – die ursprünglich vereinbarte Schiedsinstitution aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr existiere und diese keine Nachfolgeinstitution habe. Sodann müsse ein ad-hoc-Schiedsver- fahren zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gebe es vorliegend keinen Grund, die Streitigkeit auf ein ad-hoc-Schiedsver- fahren zu verweisen bzw. ein Gericht um Unterstützung bei einem solchen ad-hoc-Schieds- verfahren zu ersuchen. Unabhängig davon sei die Schiedsklausel ohnehin nicht durchsetzbar, da das "Schiedsgericht M.________" einerseits nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen, sondern nur für die Streitbeilegung von innerrussischen Streitigkeiten errichtet worden sei. Andererseits sei es seit dem Jahr 2013 nur noch für Strei- tigkeiten zwischen Unternehmen zuständig gewesen, die mit der I.________ verbunden ge- wesen seien. Die L.________ GmbH sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationen in- dessen nicht mit der I.________ verbunden gewesen (act. 26/65 Ziff. 13-19; act. 46/1 Ziff. 11- 15).
E. 3.3.3 Demgegenüber kam der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter R.________ in seinem "Expert Report" vom 8. April 2019 (act. 18/1 f.) und seiner "Opinion on the Expert Report of Q.________" vom 18. Oktober 2019 (act. 37/3 f.) zum Schluss, dass sich die Ver- tragsparteien auf die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geeinigt hätten, weshalb es – entsprechend der "Unverletz- lichkeit" der Schiedsvereinbarung – diesen ursprünglichen Willen der Vertragsparteien zu be- rücksichtigen gelte. Trotz des Umstandes, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schieds- institution nach der Gesetzesänderung nicht mehr dazu berechtigt sei, Schiedsverfahren durchzuführen, könne die Streitigkeit – nach dem Willen der Vertragsparteien – in einem ad-hoc-Schiedsverfahren beurteilt werden, wobei ein entsprechender Schiedsentscheid in Russland und in der Schweiz vollstreckbar wäre (act. 18/2 Ziff. 70-72; act. 37/4 Ziff. 3, 11, 32-34 und 58 f.).
E. 3.3.4 Das vom Kantonsgericht beauftragte SIR erachtete im Rechtsgutachten vom 18. Februar 2020 die Schiedsklausel hinsichtlich der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens als gültig [und durchsetzbar] (act. 48 S. 8 f.). Demgegenüber kam die Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Schiedsklausel zwar gültig, nach der aktuellen russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis aber nicht durchsetz- bar sei (act. 66/1 Ziff. 124). Nach Ansicht der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklau- sel – entsprechend der von Privatgutachter R.________ vertretenen Meinung – in Anwen-
Seite 14/38 dung verschiedener Grundsätze (wie "Unverletzlichkeit" der Schiedsvereinbarung, "favor vali- ditatis", "pacta sunt servanda", "Treu und Glauben" bzw. "berechtigte Erwartungen der Par- teien", Privatautonomie bzw. "alles ist erlaubt, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet", Rückwirkungsverbot sowie Rechtssicherheit) ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen. Der Zweck der Gesetzesänderung habe darin bestanden, die Führung von Schieds- verfahren durch Institutionen ohne staatliche Bewilligung einzuschränken (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurch- setzbar zu machen (act. 66/1 Ziff. 74-76). Die russischen Gerichte würden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ allerdings eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden (vgl. u.a. den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Es sei daher zweifelhaft, ob eine Schiedsvereinbarung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sei und auf eine Schiedsinstitution verweise, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassen sei, noch durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 87 f.). Ausserdem müssten die Parteien für ein ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue, ausdrückliche Vereinbarung abschliessen, damit ein solches ad-hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden könnte. Es reiche nicht aus, dass die Beklagte zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens bereit sei (act. 66/1 Ziff. 93-108 und 123 f.). Schliesslich wäre das "Schiedsgericht M.________" vor der Gesetzesänderung und vor der Änderung seiner Schiedsordnung am 3. Oktober 2013 zur Beurteilung der Streitsache zwar zuständig gewesen. Nach diesen Änderungen sei die Schiedsklausel jedoch nicht mehr durchsetzbar gewesen, zumal im Zusammenhang mit der Änderung der Schiedsordnung die L.________ GmbH nicht mit der I.________ verbunden gewesen sei (act. 66/1 Ziff. 15-42 und 124).
E. 3.3.5 Privatgutachter R.________ lehnte die von Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten wiedergegebene Meinung ab und führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 aus, dass die Schiedsklausel "physisch und rechtlich" durchsetzbar sei, könne diese doch – entsprechend der zu respektierenden, ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen – mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren vollständig erfüllt werden. Die Gerichtspraxis und die von der Gutachterin O.________ nur auszugsweise bzw. unvoll- ständig zitierten Klarstellungen des Obersten Gerichts in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. De- zember 2019 schlössen ein ad-hoc-Schiedsverfahren im Zusammenhang mit einer vor dem In- krafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht aus (vgl. act. 74/6 Ziff. 12-23 und 31-61). Schliesslich sei die Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" vom 3. Oktober 2013 nur auf neue Verträge anwendbar gewesen, weshalb die Änderung wegen des Rückwirkungsverbots keinen Einfluss auf die mit der Schiedsklausel vom 23. April 2010 vereinbarte Zuständigkeit des "Schiedsgerichts M.________" gehabt habe. Die Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sei nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen (act. 74/6 Ziff. 2-9 und 24-30).
E. 3.3.6 In der Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte Privatgutachter Q.________ die Meinung der Gutachterin O.________, wonach die Schiedsklausel gemäss der russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis nicht durchsetzbar sei (act. 77/2 Ziff. 22-41). Sodann könnten die Partei- en nicht verpflichtet werden, ihre Streitigkeit in einem ad-hoc-Schiedsverfahren in Russland beurteilen zu lassen. Die Klägerin könne nicht dazu gezwungen werden, eine neue Schieds- vereinbarung mit der Beklagten abzuschliessen; bloss aufgrund der ursprünglichen Bereit- schaft der Vertragsparteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, könne ihr keine neue "ad-
Seite 15/38 hoc-Schiedsklausel" auferlegt werden. Zwischen den Vertragsparteien habe es einzig die Vereinbarung gegeben, dass Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht M.________" entschie- den würden, womit die Vertragsparteien nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern nur ein Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" gewollt hätten. Die Bezugnahme auf eine bestimmte Schiedsinstitution sei ein wesentliches Element einer Schiedsvereinba- rung, weshalb in Ermangelung dieses wesentlichen Elements die Schiedsvereinbarung als nicht abgeschlossen gelte (act. 77/2 Ziff. 42-50). Schliesslich bleibe er dabei, dass die Schiedsklausel von Anfang an ungültig sei, da das "Schiedsgericht M.________" nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen; jedenfalls sei die Schiedsklausel seit der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" vom 3. Oktober 2013 nicht mehr durchsetzbar (act. 77/2 Ziff. 6-21). 4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schiedsklausel hinsichtlich des Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" formgültig und wirksam (d.h. ohne Willensmängel der Vertragsparteien) zustande gekommen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien weiterhin strittig, ob die Schiedsklausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese auch ein ad-hoc- Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ mitumfasst und damit – so die Beklagte – im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar bleibt, oder ob eine derartige Ausle- gung – so die Klägerin – nicht möglich ist.
E. 4 Das Recht, die Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung nach diesem Gesetz auszuüben, wird durch einen nach dem von ihr festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakt der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage der Empfeh- lung des Rates zur Verbesserung des Schiedsverfahrens gewährt. […]
20. Die Einrichtungen, die nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsge- richtsinstitutionen gemäss diesem Gesetz zu fungieren, dürfen keine gesonderten Funktionen für die Verwaltung des Schiedsverfahrens wahrnehmen […] und keine Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schiedsverfahren in ei- nem ad-hoc-Schiedsverfahren vornehmen. […] Artikel 48. Beendigung der Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution
1. Die Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution kann durch einen Beschluss der Non-Profit-Organisation, unter welcher sie gegründet wurde, oder durch eine Ent- scheidung eines Handelsgerichts beendet werden. […]
E. 4.1 Bevor auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, kann vorab festgehalten werden, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 90 Rz 7; act. 94 Rz 2) – das "Schiedsgericht M.________" vor der Änderung seiner Schiedsordnung im Jahr 2013 internationale Handelsstreitigkeiten hätte behandeln dürfen, obwohl es gestützt auf das damalige Gesetz Nr. 102-FZ, welches nur die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelte, errichtet worden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und E. 3.2 sowie die schlüssigen Feststellungen der Gutachterin O.________ in act. 66/1 Ziff. 25-29). Dieser Umstand sowie der Streit der Parteien über die Frage, ob die Beklagte die (Eventual-)Begründung der Vorinstanz hinsicht- lich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel infolge der Änderung der Schieds- ordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.; act. 92 Rz 16 f.), ist letztlich allerdings irrelevant, weil das "Schiedsgericht M.________" in- folge der Gesetzesänderung im Jahr 2015 so oder anders nicht mehr existiert und vor die- sem Schiedsgericht unbestrittenermassen kein Schiedsverfahren mehr durchgeführt werden kann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2).
E. 4.2 Zur streitigen Auslegung der Schiedsklausel führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgen- des aus:
E. 4.2.1 Das "Schiedsgericht M.________" dürfe infolge der Gesetzesänderung seit dem 1. Novem- ber 2017 [vgl. Art. 52 Ziff. 3 und 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ; vorne E. 3.2.2] mangels der er- forderlichen Bewilligung unbestrittenermassen keine Schiedsverfahren mehr durchführen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen sei fraglich, ob die unter dem alten Recht geschlos- senen Schiedsvereinbarungen auch unter dem neuen Recht weiterhin gültig seien oder ob diese automatisch ungültig oder undurchsetzbar geworden seien. Das neue Gesetz Nr. 382- FZ enthalte in Art. 52 Ziff. 5, 6 und 16 Übergangsbestimmungen, welche die fortbestehende Gültigkeit einer nach altem Recht abgeschlossenen Schiedsklausel gewährleisten sollten (vgl. vorne E. 3.2.2). Weder die erwähnten noch andere Bestimmungen des russischen
Seite 16/38 Rechts würden jedoch den vorliegenden, spezifischen Fall regeln, bei dem eine Schiedsklau- sel auf eine Schiedsinstitution verweise, welche ihre Tätigkeit infolge der Gesetzesänderung eingestellt habe, ohne dass sie ihre Tätigkeiten auf eine Nachfolgeinstitution übertragen ha- be und ohne dass ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist, d.h. vor dem
1. November 2017, eingeleitet worden sei (act. 83 E. 3.5.2.1 f.).
E. 4.2.2 Gemäss dem Ergänzungsgutachten gestalte sich die Rechtslage nach russischem Recht bei Fehlen oder Unvollständigkeit einer gesetzlichen Bestimmung – unter Subsumtion auf den vor- liegenden Fall – wie folgt: Auf der einen Seite liesse sich aufgrund einer Auslegung von Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ argumentieren, dass der Gesetzgeber bewusst keine Überg- angsbestimmung zur Regelung des vorliegenden Sachverhalts vorgesehen habe. Daraus wäre zu folgern, dass nach altem Recht getroffene Schiedsvereinbarungen, die auf eine ständige Schiedsinstitution verweisen würden, welche die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, bewusst unwirksam und undurchsetzbar gemacht worden seien. Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber im Gesetz Nr. 382-FZ das Prinzip "favoris validitatis" kodifiziert, womit im Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung zu entscheiden sei. Man könne sich in der Tat fragen, weshalb der Gesetzgeber einerseits eine Reihe von Bestim- mungen mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz eingeführt und sich in Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ dafür ausgesprochen habe, die Durchsetzbarkeit der Schiedsverein- barungen aufrechtzuerhalten, wenn ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist begonnen habe, dies der Gesetzgeber aber andererseits nicht für Fälle vorgesehen habe, in denen das Schiedsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist noch nicht begonnen habe. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass der Gesetzgeber es versehentlich versäumt habe, den vorliegend untersuchten Sachverhalt zu regeln. Wenn eine echte Gesetzeslücke vorläge, könn- ten die Art. 48 Ziff. 8 und Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Art. 48 Ziff. 8 regle Fälle, in denen eine ständige Schiedsin- stitution, welche die Bewilligung bereits erhalten habe, ihre Tätigkeit einstelle und das Schieds- verfahren noch nicht vor dem Datum der Beendigung der genannten Tätigkeit eingeleitet wor- den sei. Für diesen Fall sehe Art. 48 Ziff. 8 vor, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien einem ad-hoc-Schiedsverfahren zugewiesen werden solle. Sodann könnte Art. 52 Ziff. 16 ana- log angewendet werden, womit die Schiedssache im Rahmen der ad-hoc-Schiedsgerichtsbar- keit weiterzuführen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Darüber hinaus seien die allgemeinen Rechts- grundsätze sowie der Sinn und Zweck der neuen Schiedsgerichtsordnung zu beachten. In der Tat sei das Prinzip "favoris validitatis" ein anerkannter Grundsatz des russischen Schiedsver- fahrensrechts, der auch Teil der Unidroit-Grundregeln für internationale Handelsverträge sei und daher als internationales Gewohnheitsrecht und damit als Quelle des russischen Rechts anerkannt werden könne. Auch das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz "pacta sunt servanda" sprächen für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel. Gemäss der Meinung der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklau- sel in Anwendung dieser Grundsätze ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen, zumal der Zweck der Gesetzesänderung darin bestanden habe, die Führung von Schiedsver- fahren durch Institutionen einzuschränken, die ohne Bewilligung der staatlichen Behörde han- deln würden (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne dabei aber gültig abgeschlosse- ne Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen. Entgegen dem scheinbar schiedsge- richtsfreundlichen Ansatz der erwähnten Bestimmungen des neuen Gesetzes ergebe die An- wendung der Normen durch russische Gerichte jedoch ein anderes Bild. Die Entscheide des Obersten Gerichts vom 16. November 2017 und vom 22. Januar 2018 sowie der Beschluss des
Seite 17/38 Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zeigten, dass die russischen Gerichte die einschlä- gigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden würden. Obwohl das neue Gesetz Übergangs- bestimmungen zur Sicherstellung der Weitergeltung von Schiedsvereinbarungen nach altem Recht enthalte, sei zweifelhaft, dass Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Ge- setzes geschlossen worden seien und auf eine nach dem neuen russischen Recht nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassene Schiedsinstitution verweisen würden, noch durch- setzbar seien (act. 83 E. 3.5.2.3).
E. 4.2.3 Gemäss der Gutachterin O.________ sei der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom
10. Dezember 2019 (act. 66/1/8), der für die russischen Gerichte verbindlich sei, der aus- schlaggebende Entscheid für ihre Schlussfolgerungen gewesen. Dementsprechend seien ihrem Gutachten an verschiedenen Stellen Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Be- schluss zu entnehmen (act. 66/1 Ziff. 8, 85 f., 92 und 101 f.). Gemäss diesem Beschluss sei eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar sei (z.B. wenn nicht feststellbar sei, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewählt hät- ten) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden könne (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt sei, ein Schiedsverfahren durchzuführen; vgl. vorne E. 3.2.3). Sodann würden zwar weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten. Im erwähnten Beschluss habe das Oberste Gerichts indessen erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irre- gulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um ei- nen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Obwohl im vorliegenden Fall die geltenden Gesetze die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens nicht verbieten würden, bestehe wenig Zweifel daran, dass die russischen Gerichte ein sol- ches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Sogar in einem Fall, in welchem Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ Anwendung gefunden habe, sei das Oberste Gericht der Auffassung gewesen, dass ein stän- diges Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, als ad-hoc-Schiedsgericht zu fungieren. Ob- wohl Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ den Anschein erwecke, dass die vor dem Ende der Übergangsfrist begonnenen Schiedsverfahren automatisch als ad-hoc-Schiedsverfahren fortzusetzen seien, wenn das ständige Schiedsgericht die erforderliche Bewilligung nicht er- halten habe, sei das Oberste Gericht der Ansicht gewesen, dass es für die Fortsetzung des Verfahrens als ad-hoc-Schiedsverfahren der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien und ihrer ausdrücklichen Genehmigung der neuen ad-hoc-Regeln bedurft hätte. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Zustimmung und Genehmigung habe das Oberste Gericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, welches die Vollstreckung des vom Schiedsge- richt erlassenen Schiedsspruchs verweigert habe, bestätigt, obwohl dem Schiedsspruch zu entnehmen gewesen sei, dass für dieses Schiedsverfahren ein ad-hoc-Schiedsverfahren zur Anwendung gekommen sei (vgl. Entscheid des Obersten Gerichts Nr. 305-ES18-16398 vom
23. Oktober 2018; act. 83 E. 3.5.2.3 und 3.5.4.3).
E. 4.2.4 Wie die Gutachterin O.________ weiter ausführe, hätten sich die Parteien nicht auf die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens geeinigt. Soweit bei Fehlen einer entspre-
Seite 18/38 chenden Vereinbarung ein Schiedsspruch auf der Grundlage der Schiedsklausel ergehe, stelle sich daher die Frage, ob ein solcher Schiedsspruch vollstreckbar wäre. Dies sei auf- grund des bereits zitierten Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zu verneinen. Auch im Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 sei festgehalten worden, dass der Schiedsspruch von den staatlichen russischen Gerichten nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar von einer ständigen Schiedsinstitution wirksam begonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden können, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsver- fahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gege- ben hätte. Somit wäre ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, in Russland nur vollstreckbar, wenn sich die Parteien auf eine neue Schiedsvereinbarung geeinigt hätten. Daher müsse eine neue Schiedsvereinbarung zwi- schen den Parteien geschlossen werden, damit für ihre Streitigkeit rechtswirksam ein ad-hoc- Schiedsverfahren zum Zuge kommen könne (act. 83 E. 3.5.2.3).
E. 4.2.5 Die Gutachterin O.________ sei – so die Vorinstanz – nach sorgfältiger Analyse der Rechts- quellen, der einschlägigen Gerichtspraxis und der Privatgutachten zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar sei, wenn die verein- barte Schiedsinstitution nicht zur Durchführung des Schiedsverfahrens befugt sei. Mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zwischen den Parteien könnten diese nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden (act. 83 E. 3.5.2.4).
E. 4.2.6 Die Beklagte beanstande, dass die Gutachterin O.________ den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nur verkürzt wiedergegeben habe, wodurch ein falscher Eindruck vom Inhalt dieses Beschlusses entstanden sei. Denn in Wahrheit gehe es in dem von der Gutachterin O.________ verkürzt wiedergegebenen Abschnitt dieses Beschlus- ses um den Kampf der russischen Gerichte gegen Schiedsinstitutionen, die keine staatliche Bewilligung unter dem neuen Recht erhalten hätten, in der Folge aber trotzdem weiterhin Schiedsverfahren durchführen würden, indem sie sich als ad-hoc-Schiedsgerichte ausgeben würden. Normale ad-hoc-Schiedsverfahren in Konstellationen wie der vorliegenden hätten dadurch aber nicht per se ausgeschlossen werden sollen. Entsprechend habe das Oberste Gericht im Beschluss vom 10. Dezember 2018 bloss festgehalten, dass der Verweis auf eine nicht existente Schiedsinstitution ein Anzeichen dafür sein "könne", dass die Schiedsklausel nicht vollstreckbar [recte: durchsetzbar] sei. Aus dieser Ausführung gehe somit hervor, dass es durchaus Konstellationen geben könne, in denen die Parteien in einem solchen Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen könnten. Diesbezüglich habe der Privatgutachter R.________ in seinem zweiten Gutachten unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung festgehalten, dass einem Schiedsspruch die Vollstreckung nicht verweigert werde, wenn die Parteien in irgendeiner Weise ihre Zustimmung zur Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens gegeben hätten, auch wenn ein ad-hoc-Schiedsverfahren in ihrer ur- sprünglichen Schiedsklausel nicht vorgesehen gewesen sei. Entsprechend sei auch vorlie- gend ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland ohne Weiteres mög- lich. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der ursprüngliche Wille und die berechtig- ten Erwartungen der L.________ GmbH und der Beklagten, Streitigkeiten aus dem Stahlhan- delsvertrag auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, nicht völlig ignoriert werden dürften. Der Wille der L.________ GmbH und der Beklagten, ihre Streitigkeiten auf dem We- ge eines Schiedsverfahrens zu lösen, sei entscheidend und daran seien die Klägerin und die
Seite 19/38 Beklagte nach wie vor gebunden. Entsprechend habe das Oberste Gericht in seinem Be- schluss auch nicht ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, wenn er aus einem normalen ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, deren Schieds- klausel ursprünglich eine Schiedsinstitution bezeichnet habe, welche keine Bewilligung nach dem neuen Recht erhalten habe und die Parteien danach ein normales ad-hoc- Schiedsverfahren durchgeführt hätten. Die Schlussfolgerung der Gutachterin O.________ berücksichtige auch nicht, dass das Oberste Gericht in diesem Entscheid empfehle, für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel den im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen schiedsgerichtsfreundlichen Mechanismus anzuwenden. Art. IV Ziff. 5 dieses Übereinkom- mens sehe vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich als gültig und vollstreckbar [rec- te: durchsetzbar] betrachtet werden solle, auch wenn die Parteien nicht festgelegt hätten, ob sie ein institutionelles oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen wollten und/oder welche Schiedsinstitution zuständig sein solle. Auch dies zeige – so die Beklagte – den schiedsge- richtsfreundlichen Ansatz in der russischen Gerichtspraxis, welcher gemäss dem Obersten Gericht bei der Auslegung einer Schiedsklausel von den Gerichten angewendet werden solle, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten (act. 83 E. 3.5.4.3).
E. 4.2.7 Entgegen diesen Ausführungen der Beklagten sei – so die Vorinstanz – im vorliegenden Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren der Parteien in Russland nicht möglich. Der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 (und die dazugehörigen Ausführungen der Gutachterin O.________) seien klar, schlüssig und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte mit einem "normalen" ad-hoc-Schiedsverfahren meine und wo in diesem Zusammenhang "der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Entscheid [des Obersten Gerichts] vom 10. Dezember 2019" sein solle. Die Parteien und die Gutachterin seien sich zwar einig, dass das russische Recht die Durchführung von ad-hoc-Schiedsver- fahren nicht per se verbiete. Entscheidend sei aber, dass es für ein gültiges ad-hoc-Schieds- verfahren die Zustimmung beider Parteien brauche, was nicht nur aus dem Beschluss des Obersten Gerichts und den Ausführungen der Gutachterin (act. 66/1 Ziff. 97 ff., 105 und 124) hervorgehe, sondern selbst von der Beklagten eingeräumt worden sei (act. 74 Rz 40). Vor- liegend fehle jedoch eine solche Zustimmung. Unbehelflich sei weiter der Einwand der Be- klagten, wonach im Beschluss betreffend die Nichtvollstreckbarkeit von "kann" die Rede sei, weshalb es auch andere Konstellationen geben könne. Die vollständige Wiedergabe der be- treffenden Stelle zeige vielmehr, dass nach der Ansicht des Obersten Gerichts eine fehlende Bewilligung einer Schiedsinstitution "insbesondere" einen Grund darstelle, bei welchem eine Schiedsklausel undurchsetzbar werde (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Unbeachtlich sei schliesslich der Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsge- richtsbarkeit vom 21. April 1961, da die Schweiz – als Sitzort beider Vertragsparteien der Schiedsvereinbarung – nicht Partei dieses Übereinkommens sei (act. 83 E. 3.5.5).
E. 4.2.8 Wie die Gutachterin O.________ nachvollziehbar begründet habe, müssten somit für die rechtswirksame Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens beide Parteien mit der Durch- führung eines solchen Verfahrens einverstanden sein und eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Dies hätten die Parteien unbestrittenermassen nicht getan. Im Entscheid vom
23. Oktober 2018 habe das Oberste Gericht festgehalten, dass der Schiedsspruch nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar vor einer ständigen Schiedsinstitution wirksam be-
Seite 20/38 gonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden dür- fen, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsver- fahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gege- ben hätte (act. 66/1 Ziff. 104 f.). Daraus habe die Gutachterin zu Recht gefolgert, dass ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen der Klägerin und der Be- klagten resultieren würde, in Russland nur vollstreckbar wäre, wenn die Parteien sich auf ei- ne neue Schiedsvereinbarung einigen würden. Der dem Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, werde doch eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" vorausgesetzt, obschon es dem ursprüng- lichen Willen der Parteien entsprochen habe, ein [institutionelles] Schiedsverfahren durch- zuführen. Keine Rolle spiele dabei, dass das Gericht im genannten Entscheid die Vollstreck- barkeit zusätzlich noch mit einer anderen Begründung verweigert habe [vgl. act. 74 Rz 49 f.; act. 77 Rz 40 f.; act. 74/6 Ziff. 42 f.; act. 77/2 Ziff. 48]. Mithin könne die Beklagte auch nichts daraus ableiten, dass die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] ursprüng- lich den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, Streitigkeiten von einem Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Die Vertragsparteien hätten nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern ein Schiedsverfahren vor dem institutionellen "Schiedsgericht M.________" durchführen wol- len. Dieses Schiedsgericht bestehe heute nicht mehr und ein anderes hätten die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] nicht bezeichnet. Vorliegend sei nicht be- stimmbar, welches Schiedsgericht die Vertragsparteien für den Fall bezeichnet hätten, wenn es das ursprünglich bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr gäbe. Dass es vom Parteiwillen [der Vertragsparteien] erfasst sei, sich anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsge- richts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht einlassen zu wollen, sei nicht leichthin anzu- nehmen, folge doch ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln als ein institutionel- les Schiedsgericht. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution stelle ein wesentli- ches Element einer Schiedsvereinbarung dar. Dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde, sei nicht anzunehmen (act. 83 E. 3.5.5).
E. 4.2.9 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die zu beurteilende Schiedsklausel nach russischem Recht
– einerseits "wegen Inkrafttretens der Anordnung von I.________ vom 3. Oktober 2013" und andererseits wegen des "Verbots des M.________-Schiedsgerichts" – nicht mehr durchsetz- bar sei. Ohne eine beiderseitige Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren könnten die Parteien sodann nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Ein Entscheid eines ad-hoc-Schiedsgerichts wäre nicht vollstreckbar (act. 83 E. 3.5.6). Somit sei die Schiedsklausel "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ, zumal das hierzu in der Literatur verwendete Beispiel des in der Schiedsklausel bezeichne- ten, aber verstorbenen Schiedsrichters mit dem Fall vergleichbar sei, in welchem das be- zeichnete Schiedsgericht nicht mehr existiere. Daher sei das staatliche Gericht, d.h. das Kantonsgericht Zug, zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.6 f.). 5. In der Berufung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe Art. II Ziff. 3 NYÜ sowie das von Amtes wegen zu erhebende russische Recht verletzt, indem sie angenommen habe, die Schiedsklausel sei "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II
Seite 21/38 Ziff. 3 NYÜ, weil sich ergeben habe, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht nicht durchsetzbar sei (act. 85 Rz 14). 5.1 Die Gutachterin O.________ habe in beiden Gutachten [d.h. im Gutachten des SIR und in ih- rem Ergänzungsgutachten] die Gültigkeit der strittigen Schiedsklausel bestätigt. Sie habe aller- dings zwischen dem ersten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ihre Meinung insofern geändert, als sie im Ergänzungsgutachten plötzlich davon ausgegangen sei, dass die Schieds- klausel zwar gültig, aber nicht durchsetzbar sei. Diesbezüglich habe sie im Ergänzungsgutach- ten in erster Linie festgehalten, dass die Schiedsklausel gemäss den einschlägigen russischen Gesetzen sowohl als gültig wie auch als durchsetzbar zu betrachten, aufgrund der Rechtspre- chung der russischen Gerichte letztlich aber nicht durchsetzbar sei. Dies habe jedoch – so die Beklagte – nichts an der Feststellung der Gutachterin geändert, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht gültig sei. Damit habe sie – zumindest implizit – auch festgestellt, dass die Schiedsklausel unter russischem Recht weder hinfällig noch unwirksam im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Entsprechend gebe es in den beiden Gutachten keine Grundlage für die An- nahme der Vorinstanz, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig sei. Ausserdem sei die vorliegende Schiedsklausel – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nach wie vor erfüllbar. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz sei nämlich nicht entscheidend, ob die Schiedsklausel nach russischem Recht durchsetzbar sei oder nicht, da der für diese Beurteilung einzig relevante Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht auf das Merkmal der Durch- setzbarkeit des russischen Rechts, sondern auf das staatsvertragsautonom und eng auszule- gende Merkmal der Erfüllbarkeit bzw. Nichterfüllbarkeit der Schiedsklausel ("incapable of being performed") abstelle. Nationale Vorschriften dürften nicht angewendet werden, wenn ihre An- forderungen strenger als diejenigen von Art. II Ziff. 3 NYÜ seien. Im Übrigen dürfe die Durch- setzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit verwechselt bzw. gleichgesetzt werden. Eine Schiedsklausel sei durchsetzbar, wenn sie mithilfe eines staatlichen Gerichts gegen den Willen einer Partei durchgesetzt werden könne, während eine erfüllbare Schieds- klausel dann vorliege, wenn sie von den Parteien "durchgeführt" werden könne (act. 85 Rz 14 f., 22 f., 28-31 und 33 f.; vgl. auch act. 92 Rz 3 f., 9-11, 13 f., 20 f., 31, 34-36, 39, 41 f. und 49). 5.2 Der wesentliche Kern einer Schiedsvereinbarung bestehe aus der Einigung, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Parteien in einem Schiedsverfahren beizulegen. Dafür reiche gemäss gewissen Gerichten bereits aus, wenn die Parteien in einem Vertrag schlicht auf "Arbitration" verweisen würden. Entsprechend liege auch eine gültige Schiedsvereinbarung vor, wenn darin keine Angaben über die Schiedsrichter oder eine bestimmte Schiedsinstitu- tion, die anwendbaren Schiedsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens enthalten sei- en. Dies entspreche auch der Definition einer Schiedsklausel gemäss dem Bundesgericht, welches ausdrücklich festgehalten habe, es sei einzig entscheidend, dass der Wille der Par- teien zum Ausdruck komme, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nicht- staatliches Gericht, entscheiden zu lassen. Dies sei vorliegend klar der Fall. Stehe – wie vor- liegend – fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichts- barkeit hätten ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung hätten unterstellen wollen, aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens bestünden, komme grundsätzlich der Utilitätsgedanke zur Anwendung, nach welchem möglichst ein Ver- tragsverständnis zu suchen sei, welches die Schiedsvereinbarung bestehen lasse. Dabei sei anerkannt, dass die ungenaue Bezeichnung der Schiedsinstitution nicht zur Ungültigkeit der Schiedsklausel führe, sondern auch in einem solchen Fall entweder der ungenaue Teil teleo-
Seite 22/38 logisch gültigkeitserhaltend auszulegen oder ersatzlos zu streichen sei. Auch in der schwei- zerischen Lehre sei anerkannt, dass bei einem Verweis auf eine nicht mehr existierende Schiedsinstitution die Schiedsklausel nicht ohne Weiteres dahinfalle. Vielmehr sei dem Willen der Parteien, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, nach Möglichkeit nachzukommen, was etwa mit der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens erfolgen könne (act. 85 Rz 27 und 41-43; vgl. auch act. 92 Rz 13 f.). Der Umstand, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution vorliegend nicht mehr existiere, habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erfüllbarkeit der Schiedsklausel. Denn entscheidend sei der Wille der an einer Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens beizulegen. So habe etwa der High Court of Hong Kong im Entscheid Lucky-Goldstar v. Ng Moo Kee Engineering entschieden, dass einzig relevant sei, ob der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei. So- fern dies der Fall sei, habe ein Verweis in der Schiedsklausel auf eine nicht mehr existente Schiedsinstitution oder auf nicht mehr existente Schiedsregeln keine Wirkung mehr und solle ignoriert werden, damit der Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeit in einem Schieds- verfahren geschützt werde (act. 90/6 Ziff. 17). Dies entspreche dem von verschiedenen Gerich- ten angewendeten Ansatz, Verweise auf nichtexistente oder nicht mehr existierende Schieds- institutionen von der Schiedsvereinbarung abzutrennen und den Rest der Schiedsvereinbarung zu erhalten und diese in der Folge als "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zu behandeln, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen und wenn immer möglich zu erhal- ten. Die Gerichte würden in diesen Konstellationen jeweils korrekterweise davon ausgehen, dass der übereinstimmende Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit der essenzielle Be- standteil der Schiedsklausel und die Bezeichnung einer bestimmten Institution oder eines be- stimmten Schiedsrichters nur ein Nebenbestandteil der Schiedsklausel sei, deren Nichtumsetz- barkeit keinen Einfluss auf den Rest der Schiedsklausel habe, sofern von keiner Partei klar ge- zeigt werden könne, dass die bezeichnete Institution oder der bezeichnete Schiedsrichter ebenfalls essenziell seien. In diesem Zusammenhang sei in jedem einzelnen Fall zu ermitteln, ob die besonderen Eigenschaften der in der Schiedsklausel bezeichneten, nicht mehr existen- ten Schiedsinstitution von einer solchen Wichtigkeit für die Parteien gewesen sei, dass sie aus- schliesslich einem Schiedsverfahren vor dieser Institution zugestimmt hätten. Dies solle nicht leichthin angenommen werden und in allen Fällen, in denen es keinen klaren Beweis dafür ge- be, solle der generelle Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schieds- verfahren der massgebende Faktor sein. So habe etwa der Oberste Gerichtshof von Österreich in einem Entscheid eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Vereinbarung der Par- teien hinsichtlich der Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und der weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien über die Modalitäten des Schiedsverfahrens gemacht. Dabei habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Schiedsvereinbarung erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gege- ben sei, auch wenn sich hinsichtlich der Modalitäten des Schiedsverfahrens in der Zwischen- zeit Änderungen ergeben hätten (act. 85 Rz 46-50). 5.3 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folge den für die Auslegung privater Willenser- klärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend sei in erster Linie das überein- stimmende tatsächliche Verständnis der Parteien. Könne ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, sei die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mut-
Seite 23/38 massliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben habe verstanden werden dürfen und müssen (act. 85 Rz 44). 5.3.1 Vorliegend habe beim Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten der klare Wille bestanden, ihre künftigen Streitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu lösen. Die Klägerin sei an diesen Willen der L.________ GmbH ge- bunden. Die L.________ GmbH habe sich zwar damit einverstanden erklärt, dass das künfti- ge Schiedsverfahren zwischen ihr und der Beklagten vor dem "Schiedsgericht M.________" in J.________ durchgeführt werde, welches zum Konzern der Beklagten gehört habe. Die Zustimmung zu dieser Art von Streitbeilegung habe aber nach Treu und Glauben von der Beklagten so verstanden werden dürfen, dass sich die L.________ GmbH erst recht mit der Beurteilung durch ein ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ einverstanden erklärt hätte, bei dessen Zusammensetzung und Festlegung der anwendbaren Schiedsregeln die L.________ GmbH selber hätte mitbestimmen können und damit einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens gehabt hätte (act. 85 Rz 45 und 51-54; vgl. auch act. 92 Rz 40). 5.3.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass der Parteiwille zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig bezüg- lich des in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsinstitution bestanden habe, finde keiner- lei Stütze in den Akten und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dass – so die Vorinstanz – nicht leichthin anzunehmen sei, dass sich die Parteien anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht hätten einlassen wollen, weil ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln folge als ein institutionelles Schiedsgericht, stehe im Widerspruch zur gerichtsgutachterlichen Feststellung der Gültigkeit der Schiedsklausel bzw. der gültigen Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten. Dassel- be habe auch für die weitere Annahme der Vorinstanz zu gelten, wonach die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung darstelle und daher nicht angenommen werde könne, dass eine Partei, die einem institutio- nellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution in einer Schiedsklausel stelle – so die Beklagte – vielmehr gerade kein wesentliches Element der Schiedsklausel dar, solan- ge von keiner Partei klar das Gegenteil nachgewiesen werden könne. Die mit dem Gerichts- gutachten nicht zu vereinbarenden Annahmen der Vorinstanz zum (mutmasslichen) Willen der Vertragsparteien leuchteten auch nicht ein und es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass die Vorinstanz für diese Erwägungen keine einzige Quelle aus der Literatur oder Recht- sprechung habe anführen können. Denn die vorliegende Konstellation sei – wie erwähnt – dergestalt gewesen, dass sich die L.________ GmbH zu einem Schiedsverfahren vor einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht bereit erklärt habe. Vor diesem Hin- tergrund sei ohne Weiteres anzunehmen, dass sich die L.________ GmbH umso mehr mit der Zuständigkeit eines ad-hoc-Schiedsgerichts einverstanden erklärt hätte, da die L.________ GmbH dabei in einem deutlich grösseren Masse an der Gestaltung des Verfah- rens hätte mitwirken können. Jedenfalls habe die für den entgegenstehenden Willen der L.________ GmbH beweispflichtige Klägerin keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, wonach die L.________ GmbH mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht einver- standen gewesen wäre. Die Klägerin habe sodann keinerlei Nachweis dafür erbringen kön- nen, dass der Wille der L.________ GmbH zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig auf das
Seite 24/38 "Schiedsgericht M.________" beschränkt gewesen sei, und habe im Übrigen nichts vorgetra- gen, was solches nahelegen würde. Auch fehle der von der Klägerin zu erbringende Nach- weis, dass die bezeichnete Schiedsinstitution für die L.________ GmbH ausnahmsweise ein essenzieller Bestandteil der Schiedsklausel gewesen sei (act. 85 Rz 24-26, 51 und 59; vgl. auch act. 92 Rz 45 f. und 50). 5.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die gerichtlich bestellte Gutachterin O.________ hätten an- erkannt, dass in Russland ad-hoc-Schiedsverfahren zulässig seien und die geltende Gesetz- gebung in Russland die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens im vorliegenden Fall nicht verbiete. Sie hätten danach jedoch weiter ausgeführt, dass angeblich wenig Zweifel daran bestehe, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Zudem setze ein ad- hoc-Schiedsverfahren eine Schiedsvereinbarung voraus, in welcher die Parteien ein ad-hoc- Schiedsverfahren vereinbart hätten. Daher müssten die Parteien gemäss der Meinung der Vorinstanz und der gerichtlich bestellten Gutachterin für die Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens bezüglich der vorliegenden Streitigkeit eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend (act. 85 Rz 55 f.). 5.4.1 Zunächst sei festzuhalten, dass unter Art. II Ziff. 3 NYÜ die Vollstreckbarkeit eines Schieds- spruchs für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel keine Voraussetzung sei. Die Verpflichtung eines staatlichen Gerichts, die Parteien einer Schiedsvereinbarung in das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, entfalle daher nicht, nur weil der aus dem entsprechenden Schieds- verfahren resultierende Schiedsspruch am Ort des Schiedsverfahrens allenfalls nicht voll- streckbar sein könnte. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und der Schieds- spruch daher in der Schweiz vollstreckt werden müsste, sei die Frage nach der Vollstreck- barkeit eines Schiedsspruchs in Russland vorliegend ohnehin nicht relevant. Die Vorinstanz habe damit eine im Vergleich zu Art. II Ziff. 3 NYÜ strengere Voraussetzung geschaffen, womit sie Art. II Ziff. 3 NYÜ verletzt habe (act. 85 Rz 32 und 56). 5.4.2 Nachdem die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei das Schiedsverfahren in J.________ in der Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens durchzu- führen. Die Beklagte sei dazu seit jeher bereit gewesen und sei es immer noch. Dies umfas- se insbesondere die Mitwirkung der Beklagten bei der Bestellung des Schiedsgerichts sowie der Festlegung des genauen Ablaufs des Verfahrens. Die Festlegung des Verfahrensablaufs beruhe dabei schlicht auf der Umsetzung des Willens der L.________ GmbH und der Beklag- ten aus der Schiedsvereinbarung, an welche sich die Klägerin zu halten habe. Dieser Wille müsse nicht mittels Abschlusses einer neuen Schiedsvereinbarung herbeigeführt werden. Dass sich die Parteien über die genauen Modalitäten des Schiedsverfahrens noch einigen müssten, sei nicht weiter ungewöhnlich, sondern entspreche dem üblichen Gang eines Schiedsverfahrens. Sobald die Klägerin ein ad-hoc-Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ eingeleitet habe, liege ohnehin das Einverständnis beider Parteien hinsichtlich des ad-hoc-Schiedsverfahrens vor. Wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Einleitung ei- nes Schiedsverfahrens in J.________ nachkomme, spiele es folglich gar keine Rolle, ob ein Gericht in Russland aus seiner Sicht die vorliegend fragliche Schiedsklausel "durchsetzen" würde oder nicht, da eine solche "gerichtliche Intervention" gar nicht erforderlich wäre. Ent- gegen der unzutreffenden Annahme der Vorinstanz sei in der vorliegenden Konstellation folg- lich keine neue Schiedsvereinbarung zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens zwi-
Seite 25/38 schen den Parteien erforderlich. Vielmehr bleibe der essenzielle Teil der Schiedsklausel, d.h. der ursprüngliche Wille der L.________ GmbH und der Beklagten zur Schiedsgerichtsbarkeit, bestehen und sei zu schützen. Dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei nicht relevant (act. 85 Rz 58 f.). 5.4.3 Im Übrigen handle es sich vorliegend nicht um eine Konstellation, welche mit der neuen Ge- setzgebung über die Schiedsgerichtsbarkeit in Russland hätte verhindert werden sollen, dass nämlich eine Schiedsinstitution, welche keine staatliche Bewilligung erhalten habe, weiterhin Schiedsverfahren administriere, diese aber als ad-hoc-Schiedsverfahren tarne (vgl. act. 66/1 Ziff. 76 und 91). Entsprechend werde ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien auch nicht mit dem Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 ausge- schlossen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Oberste Gericht in diesem Beschluss nämlich erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär an- gesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen be- stimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Dies wäre vor- liegend nicht der Fall, würde doch das ad-hoc-Schiedsverfahren nicht vom ehemaligen "Schiedsgericht M.________", sondern von einem unabhängigen, von den Parteien zu bestel- lenden Schiedsgericht durchgeführt werden (act. 85 Rz 60). 5.5 Nach dem Gesagten sei die vorliegende Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ er- füllbar, da auf ihrer Grundlage ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russ- land durchgeführt werden könne. Die Klägerin sei folglich verpflichtet, zur Beilegung der vor- liegenden Streitigkeit ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ einzuleiten. Entgegen dem, was die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen habe, sei dies ohne Weiteres in Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens möglich. Damit sei die Schieds- einrede begründet und die Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zu- ständig (act. 85 Rz 61-63). 6. In der Berufungsantwort hält die Klägerin dem zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz habe zwar tatsächlich an einer Stelle im Urteil ausgeführt, dass die Schiedsklausel "nicht er- füllbar sowie hinfällig" sei. Lese man aber das gesamte Urteil, so werde klar, dass die Vor- instanz einzig entschieden habe, dass die Schiedsklausel nicht mehr erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Die Behauptung der Beklagten, wonach die unter dem russischen Recht diskutierte Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ gleichzusetzen sei, sei falsch, bestimme doch das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht, d.h. das russische Recht, welche Situationen im Einzelfall unter den Be- griff "incapable of being performed" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ fielen (act. 90 Rz 8, 26 und 28). 6.1 Dass die Gutachterin O.________ zunächst – gestützt auf den Grundsatz "favor validitatis" – erwogen habe, die Schiedsklausel hätte ihrer Meinung nach die Durchsetzbarkeit behalten sollen, ändere nichts daran, dass sie danach – gestützt auf die massgebliche Rechtspre- chung – selber zum Schluss gekommen sei, dass die Schiedsklausel infolge des "Verbots" des "Schiedsgerichts M.________" undurchsetzbar geworden sei. Die Vorinstanz habe zu Recht auf den für untere russische Gerichte bindenden Beschluss Nr. 53 des Obersten Ge- richts vom 10. Dezember 2019 verwiesen (act. 90 Rz 17-19).
Seite 26/38 6.2 Obwohl die Beklagte anerkannt habe, dass für ein ad-hoc-Schiedsverfahren die Zustimmung beider Parteien erforderlich sei (act. 74 Rz 40), versuche sie erneut weiszumachen, dass die Parteien – unabhängig von ihrem Willen – ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwie- sen werden müssten. Es habe – so die Beklagte – dem hypothetischen Willen der Vertragspar- teien entsprochen, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht zuständig sei. Der von der Beklagten be- hauptete Wille sei jedoch – so die Klägerin – nicht mehr feststellbar bzw. eine reine, vom Parteiwillen losgelöste Spekulation, weshalb der Klägerin kein ad-hoc-Schiedsverfahren auf- gezwungen werden könne. Was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das institutionelle "Schiedsgericht M.________" im relevanten Zeitpunkt nicht mehr be- stehe, lasse sich weder tatsächlich noch aufgrund einer objektivierten Auslegung ermitteln. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, dürfe in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Partei- en eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnet hätten, nicht leichthin angenommen werden, dass sich die Parteien für den Fall des künftigen Nicht[mehr]bestehens dieser Institution auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht geeinigt hätten. Ein ad-hoc-Schiedsgericht folge sowohl hin- sichtlich seiner Ernennung als auch seiner Verfahrensführung anderen Regeln als ein instituti- onelles Schiedsgericht. Es verfüge sodann weder über eine Institution, die sich um die Bestel- lung des Schiedsgerichts und die Administration des Schiedsverfahrens kümmere, noch über eigene Schiedsregeln (einschliesslich eigener Regeln zu den Schiedsgebühren und -kosten des Schiedsverfahrens), noch über eine Schiedsrichterliste. Somit würde ein ad-hoc- Schiedsverfahren etwas grundsätzlich anderes "bieten" als das ursprünglich Beabsichtigte. Ausserdem gehe aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH hervor, dass sie unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe. Es sei deshalb kein Zu- fall, dass sich die Beklagte und die L.________ GmbH damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch die Beklagte ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass allfällige Streitigkeiten von einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Be- klagte nun behaupte, die L.________ GmbH und die Beklagte hätten auch irgendein anderes (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei auch vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Analoges gelte für die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei der Bezeichnung der vorliegenden Schiedsinstitution nur um einen "Nebenbestandteil" der Schiedsklausel bzw. eine unbedeuten- de "Modalität" des Schiedsverfahrens handle. Ausserdem "weigere" sich die Klägerin – wie die Beklagte darzustellen versuche – nicht, die Schiedsklausel zu erfüllen. Vielmehr könne die Schiedsklausel nicht mehr erfüllt werden: Das vereinbarte institutionelle Schiedsgericht bestehe nicht mehr und ein anderes Schiedsgericht hätten die Vertragsparteien nicht bezeichnet (act. 90 Rz 23, 29, 32, 37 f., 43, 46 f. und 51-53). Sodann genüge es nicht, dass die Vertragsparteien "irgendwann einmal irgendwo" auf das Wort "Arbitration" verwiesen hätten, um im Falle des Untergangs der ursprünglich gewählten Schiedsinstitution die Parteien in ein beliebiges ad-hoc-Schiedsverfahren zu verweisen. Dies würde nämlich bedeuten, dass jede noch so unbestimmte oder fehlerhafte Schiedsklausel – ungeachtet des Parteiwillens – in ein ad-hoc-Schiedsverfahren "gerettet" werden könnte. Es könne aber mitnichten davon ausgegangen werden, dass eine Partei, die einem institutionel- len Schiedsverfahren zugestimmt habe, einfach so auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zu- stimmen würde. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Ausserdem werde in der
Seite 27/38 Schiedsliteratur eine nicht mehr bestehende Schiedsinstitution als das Beispiel für eine nicht mehr erfüllbare Schiedsklausel angesehen, weshalb es denn auch zahlreiche Entscheide aus verschiedenen Ländern gebe, die in vergleichbaren Situationen eine Schiedsklausel als nicht mehr erfüllbar qualifiziert hätten. Demgegenüber seien die von der Beklagten aufgeführ- ten ausländischen Entscheide nicht einschlägig (act. 90 Rz 33 f., 48-50 und 53 f.). Im Übrigen habe die Beklagte zu zeigen [bzw. zu beweisen], dass die Parteien abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewollt hätten. Die Beklagte habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, weshalb es dem hypotheti- schen Willen der L.________ GmbH und der Beklagten entsprochen habe, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad- hoc-Schiedsgericht hätte zuständig sein sollen (act. 90 Rz 39). 6.3 Schliesslich verfingen auch die Vorbringen der Beklagten zur Vollstreckbarkeit eines allfälli- gen Schiedsentscheids nicht. Es stimme nicht, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass die Vollstreckbarkeit eines Entscheids eine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Viel- mehr habe die Vorinstanz erkannt, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht mehr erfüllbar sei. Ein Schiedsspruch, der ohne eine entsprechende Schiedsklausel in einem ad-hoc-Schiedsverfahren erginge, wäre aber auch in der Schweiz nicht vollstreckbar (vgl. Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vorne E. 2.1; act. 90 Rz 30). 7. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest.
E. 7 In einem von einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution verwalteten Schiedsver- fahren werden die Streitigkeiten, deren Schiedsverfahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der genannten Schiedsgerichtsinstitution gemäss Ziff. 1 dieses Artikels eingeleitet wurde, weiterhin vom Schiedsgericht verhandelt, und alle Aufgaben zur Verwaltung des Schiedsverfahrens werden vom Schiedsgericht wie in einem ad-hoc-Schiedsverfahren wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.
E. 7.1 In der Berufungsreplik führt die Beklagte ergänzend aus, dass – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ grundsätzlich etwas anderes als das ursprünglich von den Vertragsparteien beabsichtigte Schiedsverfahren "bieten" wür- de; vielmehr wäre dies bei einem staatlichen Gerichtsverfahren vor den Zuger Gerichten der Fall. Ausserdem bringe die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien zur Schiedsge- richtsbarkeit in J.________ unmissverständlich zum Ausdruck, weshalb sie – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht "ungeachtet des Parteiwillens" mit einem ad-hoc- Schiedsverfahren "gerettet" werde (act. 92 Rz 5 f.).
E. 7.1.1 Die Erwägung der Vorinstanz, dass ohne "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" die Parteien nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden könnten, greife in zweier- lei Hinsicht zu kurz (act. 92 Rz 21):
E. 7.1.1.1 Einerseits seien die Fragen, ob "der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schieds- verfahrens nicht feststellbar" sei und "die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden" könne (vgl. Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Ge- richts vom 10. Dezember 2019), von den hiesigen Gerichten unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu ent- scheiden. Dabei sei zu prüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie um die (spätere) "Nicht-Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten. Wenn – wie vorlie- gend – der tatsächliche Wille der Parteien nicht mehr feststellbar sei, sei auf den hypotheti- schen Willen der Parteien abzustellen. Gemäss diesem Willen sei vorliegend aus diversen Gründen davon auszugehen, dass die Vertragsparteien – wenn sie um die (spätere) "Nicht- Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten – ein ad-hoc-Schieds-
Seite 28/38 verfahren vereinbart hätten. So hätten die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit ausschliessen und das Verfahren in J.________ durchführen wollen. Im Weiteren sei es den Vertragsparteien nicht auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsklausel geltenden Verfahrensbestimmungen des "Schiedsgerichts M.________" angekommen; vielmehr hätten die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehenden Bestimmungen zur Anwendung ge- langen sollen (vgl. act. 1/25 Ziff. 11.2). Schliesslich hätten die Vertragsparteien russisches Recht als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt und der russischen vor der engli- schen Vertragssprache den Vorrang eingeräumt (vgl. act. 1/25 Ziff. 13.4). Alle diese Punkte sprächen klar dafür, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten. Allein schon die Verfahrenssprache, welche die Parteien eines Schiedsverfahrens wählen könnten, und die Möglichkeit, Schiedsrichter einzusetzen, welche das anwendbare russische Recht kennen würden, seien objektiv gewichtige Faktoren, welche dies nahelegen würden. Demgegenüber habe die Klägerin nicht darzulegen vermocht, welche spezifischen Eigenschaften des "Schiedsgerichts M.________", die mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht abgebildet wer- den könnten, für die Vertragsparteien so entscheidend wichtig gewesen seien, dass nur ein Verfahren vor diesem Schiedsgericht in Frage gekommen sei. Dass sich die L.________ GmbH als schweizerische Gesellschaft infolge der bestrittenen "umfassenden administrati- ven Kontrolle der Beklagten" nur dem "Schiedsgericht M.________", aber keinem anderen Schiedsgericht hätte unterziehen wollen, sei nachweislich falsch. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift selber ausgeführt habe (act. 1 Rz 28), habe sich die L.________ GmbH ge- genüber der Klägerin einem Schiedsverfahren unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei auch nie behauptet, geschweige denn von der Vorinstanz erstellt worden, dass die Beklagte prinzipiell nur das "Schiedsge- richt M.________" als Schiedsgericht akzeptiert hätte. Sodann gebe es bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens keine "Vermutung", dass die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution wesentlich gewesen sei; vielmehr sei die Schiedsklausel objektiviert auszu- legen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei es somit nicht die Beklagte, die versu- che, dem Gericht "weiszumachen", dass die Parteien unabhängig vom Parteiwillen ersatz- weise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Vielmehr sei es die Kläge- rin, die den Parteiwillen der Vertragsparteien missachten wolle (act. 92 Rz 22-26, 37, 40, 46- 48 und 51).
E. 7.1.1.2 Andererseits sei der Schluss der Vorinstanz und der Klägerin falsch, dass die Klägerin nicht auf den Schiedsweg verwiesen werden könne, weil für die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsver- fahrens gemäss russischem Recht eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" erforderlich sei. Ausgangspunkt sei zunächst die Feststellung der Gutachterin O.________, wonach weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durch- führung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten würden. In der Folge habe die Gutachterin die Gefahr erörtert, dass ständige Schiedsinstitutionen, die ohne die erforderliche Bewilligung weiterhin Streitigkeiten behandeln würden, diese als ad-hoc-Schiedsverfahren tarnen würden. Danach sei sie auf die Bemühungen der russischen Gerichte eingegangen, diese Missbrauchs- gefahr einzudämmen (act. 66/1 Ziff. 90 f.). Eine solche Missbrauchsgefahr bestehe vorliegend aber nicht, da das "Schiedsgericht M.________" seine Tätigkeit seit längerem definitiv einge- stellt habe und zu Recht nie behauptet worden sei, dass die Parteien beabsichtigen würden, die Bestimmungen betreffend die Bewilligung für ständige Schiedsinstitutionen zu umgehen. Im Weiteren habe die Gutachterin festgehalten, dass verschiedentlich russische Gerichte für die
Seite 29/38 Durchsetzung von ad-hoc-Schiedsverfahren bzw. für die Vollstreckung von Entscheiden von ad-hoc-Schiedsgerichten eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum ad-hoc-Schieds- verfahren voraussetzen würden (act. 66/1 Ziff. 96 und 102 ff.). Vorliegend gehe es allerdings weder um die Frage der Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel noch sei die Vollstreckbarkeit des [Schieds-]Entscheids in Russland nach Art. II Ziff. 3 NYÜ eine Voraussetzung für deren Erfüll- barkeit. Schliesslich habe die Gutachterin zusammengefasst festgehalten, dass die Zustim- mung beider Parteien erforderlich wäre, damit ihre Streitigkeit in einem ad hoc oder einem (an- deren) institutionellen Schiedsverfahren behandelt werden könnte (act. 66/1 Ziff. 107). Da die vorliegende Schiedsklausel jedoch nach wie vor gültig sei, handle es sich bei der nach russi- schem Recht erforderlichen Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren lediglich um eine sich aus der bestehenden Schiedsklausel ergebende Erfüllungshandlung, welche nach russi- schem Recht zur Umsetzung der bestehenden Schiedsklausel aufgrund der veränderten Ver- hältnisse erforderlich sei. Dies sei nichts Aussergewöhnliches, hätten doch auch bei anderen "ad hoc oder institutionellen Schiedsklauseln" die Parteien zur Umsetzung der Schiedsklausel zusammenzuwirken, z.B. durch Vereinbarung der konkreten Verfahrensmodalitäten oder durch Unterzeichnung sog. "Terms of Reference" etc. Dass solch notwendige Erfüllungshandlungen eine Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ "nicht erfüllbar machen" [recte: die Ausü- bung von Erfüllungshandlungen nicht mehr zulässig sei und dadurch die Schiedsklausel uner- füllbar werde], könne nicht ernstlich behauptet werden, ansonsten praktisch keine Schiedsklau- sel mehr unter Art. II Ziff. 3 NYÜ als erfüllbar gälte. Die vorliegende Schiedsklausel sei daher erfüllbar und die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens entspreche dem mutmassli- chen Parteiwillen der Vertragsparteien. Es liege somit allein an der Klägerin, dass vorliegend kein Schiedsverfahren durchgeführt werde (act. 92 Rz 27-30 und 44).
E. 7.1.2 Die von der Klägerin angeführten ausländischen Entscheide seien vorliegend nicht einschlä- gig. Demgegenüber halte die Beklagte an der Einschlägigkeit der von ihr genannten auslän- dischen Entscheiden fest (act. 92 Rz 52-64).
E. 7.1.3 Schliesslich sei unzutreffend, dass ein Schiedsspruch in einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den vorliegenden Parteien in der Schweiz nicht vollstreckbar wäre. Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ seien nicht einschlä- gig. Die Vertragsparteien seien fähig gewesen, die Schiedsklausel abzuschliessen, und die Schiedsklausel sei nach den Feststellungen der Vorinstanz und der Gutachterin O.________ gültig. Sodann betreffe der Schiedsspruch nicht eine Streitigkeit, welche in der Schiedsklau- sel nicht erwähnt sei oder nicht darunterfalle (Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vgl. vorne E. 2.1).
E. 7.2 In der Berufungsduplik führt die Klägerin demgegenüber aus, Art. II Ziff. 3 NYÜ regle – ent- gegen den Ausführungen der Beklagten – sehr wohl die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklau- sel. Konkret werde eine Schiedsklausel durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede gutheisse und die Parteien ins Schiedsverfahren verweise, oder eben nicht durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede abweise. Art. II NYÜ besage im Umkehrschluss, dass ein staatliches Gericht dann auf eine Klage eintreten dürfe, wenn keine durchsetzbare Schiedsklausel vorliege, d.h. wenn diese hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sei (act. 94 Rz 9 f.).
E. 7.2.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten obliege es nicht der Klägerin zu erklären, wes- halb die L.________ GmbH einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht zugestimmt hätte. Viel-
Seite 30/38 mehr habe die Beklagte die Schiedseinrede erhoben, weshalb sie nachzuweisen habe, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ gewollt hätten. Dies gelinge ihr nicht, begnüge sie sich doch nach wie vor über weite Strecken mit reinen, bestrittenen Spekulationen. Die von der Vorinstanz – unter Berücksichtigung der einschlägigen russi- schen Rechtsprechung – gemachten Feststellungen seien nicht zu beanstanden. Es wäre reine Spekulation anzunehmen, dass die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit zu- gunsten jedes noch so gearteten Schiedsgerichts in Russland hätten ausschliessen wollen. Dass gemäss der Vereinbarung der Vertragsparteien die jeweiligen Verfahrensbestimmun- gen im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Anwendung finden sollten, der Vertrag – neben Englisch – auch auf Russisch verfasst sei, die Parteien J.________ als Sitz des Schiedsge- richts gewählt sowie das russisches Recht als anwendbar erklärt hätten, bedeute mitnichten, dass sich die Vertragsparteien jedem beliebigen ad-hoc-Schiedsgericht unterworfen hätten. Die Klägerin gehe davon aus und mache geltend, dass die Wahl J.________s als Schiedsort alleine durch die Wahl des heute nicht mehr existierenden "Schiedsgerichts M.________" bedingt gewesen sei. Mit den erwähnten Verfahrensbestimmungen – im Übrigen eine Stan- dardformulierung in Schiedsklauseln – seien diejenigen des "Schiedsgerichts M.________" gemeint gewesen und nicht irgendwelche Verfahrensbestimmungen irgendeines (ad-hoc- )Schiedsgerichts. Ebenso wenig genüge, dass der Vertrag – neben Englisch – auch in Rus- sisch abgefasst und russisches Recht gewählt worden sei, sei es in der Schiedsgerichtsbar- keit doch nicht unüblich, dass der Sitz des Schiedsgerichts, das anwendbare Recht und die Vertragssprache nicht korrelieren würden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, was sich die Be- klagte mit der Behauptung erhoffe, die L.________ GmbH habe sich in der Vergangenheit einmal in einem anderen Verfahren einem Schiedsgericht unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen, sei doch die Beklagte an jenem Verfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass es sich bei der L.________ GmbH und der Be- klagten um Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz handle, spreche vielmehr dafür, dass die Vertragsparteien für den Fall, wenn sie gewusst hätten, dass das "konzerneigene" "Schieds- gericht M.________" nicht mehr existiere, auf ein staatliches Verfahren in der Schweiz aus- gewichen wären. Dies gelte umso mehr, als aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH erhelle, dass diese unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten ge- standen habe, weshalb es kein Zufall sei, dass sich die Vertragsparteien damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien ihre Streitigkeit genau durch diese [Schieds-]Institution hätten beurteilt haben wollen. Insbesondere habe die Beklagte wohl ein grosses Interesse daran gehabt, dass Streitigkeiten von einem zu ihrem Konzern gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Beklagte nun behaupte, die Vertragsparteien hätten auch irgendein ande- res (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei unglaubhaft. Wäre es der Beklagten wichtig gewe- sen, dass ein Schiedsverfahren durchgeführt werde, hätte sie sich im Übrigen bereits im Ok- tober 2013, als die Schiedsklausel durch die Anordnung der I.________ praktisch nicht mehr durchsetzbar geworden sei, spätestens aber nach dem "Verbot des M.________- Schiedsgerichts" im November 2017, um den Abschluss einer "ad-hoc-Schiedsklausel" bemühen können. Dies habe sie jedoch nicht getan und somit wissentlich und willentlich da- mit gerechnet, vor einem staatlichen Gericht eingeklagt zu werden (act. 94 Rz 14-30).
E. 7.2.2 Im Weiteren halte sie an den von ihr angeführten ausländischen Entscheide fest, wogegen die Einwendungen der Beklagten nichts zu ändern vermöchten (act. 94 Rz 31 und 35-40).
Seite 31/38 8. Vorab ist der Beklagten insoweit zuzustimmen (act. 85 Rz 58 f.), als nicht in erster Linie zu untersuchen ist, ob ein staatliches russisches Gericht die Schiedseinrede berücksichtigen würde oder nicht, weil es in Russland gar nicht zu einem solchen Verfahren käme, sondern ein Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht einzuleiten wäre. Nichtsdestotrotz ist die diesbezügliche russische Gerichtspraxis aber massgebend für die unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu prüfende Frage, ob eine Schiedseinrede nach russischem Recht hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar (bzw. nichtig, unwirksam oder undurchführbar) ist (vgl. vorne E. 2.2, 3.1 und 3.2.1). Diese Frage betrifft aber primär die Auslegung der Schiedsklausel.
E. 8 Schiedsvereinbarungen, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor einer ständigen Schiedsinstitution vorsehen, welche ihre Tätigkeit gemäss diesem Artikel beendet hat und bei welcher vor dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit kein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution als Schiedsvereinbarungen, die die Ver- weisung von Streitigkeiten an ad-hoc-Schiedsgerichte vorsehen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen. Eine solche Schiedsvereinbarung wird undurchführbar, wenn eine damit zusammenhängende Streitigkeit nicht von einem ad-hoc-Schiedsgericht entschieden werden kann und die Parteien es versäumt haben, rechtzeitig eine andere ständige Schiedsinstitu- tion zu wählen, oder wenn andere Gründe für die Undurchführbarkeit der Schieds- vereinbarung vorliegen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Be- endigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution gemäss diesem Artikel ste- hen. […]
Seite 11/38 Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ finden sich in dessen Art. 52 und lauten unter anderem wie folgt: […]
3. Die Bestimmungen der Art. […] und 44 Ziff. 20 dieses Gesetzes gelten nach Ab- lauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung der Russischen Födera- tion das in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes vorgesehene Verfahren einführt.
4. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und aller anderen von den Parteien des Schiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen, die das Schiedsverfahren betreffen, bestimmt sich nach dem Recht, das am Tag der jeweiligen Vereinbarungen galt […].
5. Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 6 und 16 dieses Arti- kels – in Kraft und können nicht allein deshalb für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, weil dieses Gesetz andere Regeln vorsieht als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen in Kraft waren.
6. Wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Schiedsgerichtsvereinbarungen die Behandlung von Streitigkeiten vor den ständi- gen Schiedsgerichten vorsahen, können die in diesen Vereinbarungen vorgesehe- nen Streitigkeiten – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – vor den in diesen Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsgerichten oder vor den Nachfolgeinstitutionen nach deren jeweils geltenden Regeln behandelt werden. […]
E. 8.1 Die Auslegung einer Schiedsklausel ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 92 Rz 22) – nicht gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ vorzunehmen, sondern richtet sich nach demjenigen Recht, das auf die materielle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung anwendbar ist, vorliegend also nach russischem Recht (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 414; Czer- nich, a.a.O., Art. II NYÜ N 47; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 57; Iffland, Börsen- schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und Russland, 2008, S. 137). Demzufolge sind – wie die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht vorbringt (act. 90 Rz 9 und 40-44) – die Auslegungsregeln des schweizerischen Rechts samt der dazugehörigen Rechtsprechung nicht massgebend (vgl. vorne E. 3.1). Dies gilt im Übrigen auch für ausländische Urteile, soweit sie hinsichtlich der Auslegung nicht in Anwendung des russischen Rechts ergingen.
E. 8.2 Wie die Übergangsbestimmungen in Art. 13 Ziff. 13, 14 und 19 des Gesetzes Nr. 409-FZ und in Art. 52 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 382-FZ zeigen (vgl. vorne E. 3.2.1 f.), ist für die vor der Gesetzesänderung abgeschlossene Schiedsvereinbarung das im Zeitpunkt der Unter- zeichnung geltende Recht – vorliegend mithin das am 23. April 2010 bestehende Recht – massgebend (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2). Das damals geltende Gesetz Nr. 5338-1 sah in Art. 7 keine Auslegungsregeln – wie z.B. den Grundsatz "favor validitatis" – vor. Vielmehr richtete sich die Auslegung einer Schiedsvereinbarung nach den für alle Verträge geltenden Auslegungsgrundsätzen gemäss Art. 431 des russischen ZGB. Diese Bestimmung lautet wie folgt (gemäss Solotych, Das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, Erster Teil, 2. A. 1997, S. 237): Artikel 431. Auslegung des Vertrags Bei der Auslegung eines Vertrags hat das Gericht die buchstäbliche Bedeutung der in ihm enthaltenen Wörter und Formulierungen in Betracht zu ziehen. Bei Unklar- heit über die buchstäbliche Bedeutung einer Vertragsbedingung wird ihr Sinn aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem Sinn des Vertrags als Ganzem ermittelt. Ist die Bestimmung des Vertragsinhalts nach der im ersten Absatz enthaltenen Regel nicht möglich, ist der tatsächliche gemeinsame Wille der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu ermitteln. Dabei werden alle erheblichen Umstände in Betracht gezogen, einschliesslich der Verhandlungen und des Schrift- wechsels, die dem Vertrag vorausgingen, der zwischen den Parteien üblichen Ge- pflogenheiten, der Handelsbräuche und des späteren Verhaltens der Parteien. Art. 431 des russischen ZGB knüpft zur Auslegung eines Vertrags somit in erster Linie an die buchstäbliche Bedeutung des Vertragsinhalts, d.h. an den Wortlaut des Vertrags, an. Dies ist eine schon lange bestehende Besonderheit des russischen Rechts. Nur wenn die Auslegung
Seite 32/38 nach dem Wortlaut zu keinem Ergebnis führt, dürfen andere Umstände – wie z.B. der tatsäch- liche Parteiwille – herangezogen werden (vgl. Schramm, in: Nussberger, Einführung in das russische Recht, 2010, S. 151; Lentz, Die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 185-187; Yuryev, a.a.O., S. 619 N 45; Kotelnikov/ Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 43 f.; Iffland, a.a.O., S. 148; Plavec, a.a.O., S. 16 f.).
E. 8.3 Vorliegend haben die Vertragsparteien nach dem klaren Wortlaut der Schiedsklausel verein- bart, allfällige Streitigkeiten dem "Schiedsgericht M.________" zur Beurteilung vorzulegen. Da die Auslegung nach dem Wortlaut gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB zum kla- ren Ergebnis führt, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht M.________" austragen wollten, verbietet es sich, nach einem allenfalls anderslautenden, tatsächlichen Parteiwillen zu forschen. Damit lässt sich der Schiedsklausel mittels Auslegung keine Vereinbarung eines ad-hoc-Schiedsgerichts bzw. ad-hoc-Schiedsverfahrens in J.________ entnehmen. Ergänzend bleibt hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Schiedsklau- sel Folgendes festzuhalten:
E. 8.3.1 Wie bereits dargelegt, ist das ausländische Recht entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Dabei ist das Gericht weder an dies- bezüglich übereinstimmende Auffassungen der Parteien noch an die Gerichtsgutachten ge- bunden (vgl. vorne E. 3.1; act. 90 Rz 8; act. 92 Rz 10-12). Die Frage, ob die Schiedsklausel hinsichtlich eines Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 5338-1 als nichtig (null and void), unwirksam (inoperative) oder un- durchführbar (incapable of being performed) zu gelten hat (vgl. vorne E. 3.2.1; Yuryev, a.a.O., S. 612 N 18; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 63-66), kann vorliegend of- fenbleiben, ist die Schiedsklausel doch in all diesen Fällen nicht durchsetzbar (vgl. auch Abs. 13 des damals auf der Homepage veröffentlichten Informationsschreibens des Justizministe- riums der Russischen Föderation vom 1. November 2017 in act. 1/7/Anhang D). Zudem ist unbestritten, dass ein Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" nicht mehr möglich ist, da dieses unbestrittenermassen nicht mehr existiert und es keine Nachfolge- Schiedsinstitution im Sinne von Art. 13 Ziff. 22 des Gesetzes Nr. 409-FZ bzw. Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ gibt. Der Beklagten schadet daher nicht, dass sie die (Eventual-) Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel infolge der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 nicht angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.; act. 92 Rz 16 f.).
E. 8.3.2 Ausserdem ist eine Vereinbarung eines ad-hoc-Schiedsgerichts bzw. eines ad-hoc-Schieds- verfahrens in J.________, für welche die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewesen wä- re, gar nicht zustande gekommen. Fehlt es aber an einer Vereinbarung, kann diese offenkundig auch nicht durchgesetzt bzw. ein Schiedsverfahren von vorneherein nicht durchgeführt werden (vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 66 f.). Die Auslegungsregel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB ist im Übrigen wohl auch der Grund dafür, dass die russische Gerichts- praxis die Vereinbarung eines konkreten Schiedsgerichts bzw. Schiedsverfahrens als notwen- diges bzw. wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung betrachtet (vgl. act. 77/2 Ziff. 44 und Fn 26; act. 77/1/66 f.; Lentz, a.a.O., S. 184-186; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 55, 62 und 66; Yuryev, a.a.O., S. 619 f. N 45-47; vgl. zur Gerichtspraxis vor der Gesetzes- änderung auch act. 46/1 Ziff. 63-71; act. 26/65 Ziff. 99 und act. 46/1 Ziff. 19). Dies scheint zwar auf den ersten Blick – entsprechend den Ausführungen der Beklagten (act. 92 Rz 43) – mit der
Seite 33/38 von Gutachterin O.________ festgestellten Gültigkeit der Schiedsklausel im Widerspruch zu stehen. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Gutachterin die Gültigkeit der Schiedsklausel im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" bejaht, zugleich aber unmissverständlich festgehalten hat, dass für ein (neues) ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue Schiedsvereinbarung samt Zustimmung zu den neuen ad- hoc-Regeln erforderlich (gewesen) wäre (vgl. act. 66/1 Ziff. 101, 104 und 124).
E. 8.4 Am eben dargelegten Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn auf die Auslegung der Schiedsklausel das abgeänderte Gesetz Nr. 5338-1 zur Anwendung ge- langen sollte.
E. 8.4.1 Zwar können Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr. 5338-1 die Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" entnommen werden (vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 59 f.; act. 66/1 Ziff. 68). Nach diesen Prinzipien ist gemeinhin eine (grösstmögli- che) geltungserhaltende Auslegung angezeigt, wobei bei zwei verschiedenen Auslegungs- möglichkeiten im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis, welches der Klausel seine Gültig- keit und Durchsetzbarkeit belässt, demjenigen Auslegungsergebnis, welches die Klausel un- gültig oder undurchsetzbar werden lässt, vorzuziehen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 153-156; Ko- telnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 59 f.; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 58 f.). Die Tragweite dieser Prinzipien richtet sich jedoch stets nach dem anwendbaren nationalen Recht, wobei in diesem Zusammenhang auch die in Anwendung dieses Rechts ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 155 f., vorne E. 3.1 sowie hin- ten E. 8.4.3).
E. 8.4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Oberste Gericht im Beschluss Nr. 49 vom
25. Dezember 2018 zu Fragen über den Abschluss und die Auslegung eines Vertrags in den Ziff. 43-46 wie folgt Stellung bezog (vgl. < https://vsrf.ru/documents/own/?category= resolutions_plenum_supreme_court_russian&year=2018>, besucht am 13. Oktober 2022; übersetzt mit Hilfe von <https://www.deepl.com>, <https://translate.google.com> und <htt- ps://www.translator.eu>, leicht angepasst):
43. Die Vertragsbedingungen sind in einem systematischen Zusammenhang mit den Grundprinzipien des Zivilrechts gemäss Art. 1 ZGB, anderen Bestimmungen des ZGB, Gesetzen und anderen Rechtsakten des Zivilrechts auszulegen (Art. 3 und 422 ZGB). Bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht die wörtliche Bedeutung der darin enthalte- nen Wörter und Begriffe (wörtliche Auslegung). Diese Bedeutung wird unter Berücksichtigung ihrer im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannten Verwendung durch einen im zivilrechtlichen Verkehr vernünftig und redlich handelnden Teilneh- mer bestimmt (Art. 10 Abs. 5 und Art. 307 Abs. 3 ZGB), es sei denn, das sich aus der Geschäftspraxis der Parteien und den sonstigen Umständen des Falles eine andere Bedeutung ergibt. Die Vertragsbestimmungen sind so auszulegen, dass eine Vertragspartei keinen Vorteil aus ihrem rechtswidrigen oder unredlichen Ver- halten ziehen kann (Art. 1 Abs. 4 ZGB). Die Auslegung eines Vertrags darf nicht zu einem Verständnis einer Vertragsbestimmung führen, das die Parteien offensicht- lich nicht gewollt haben können. Die Bedeutung einer Vertragsbestimmung ist durch Vergleich mit anderen Vertragsbestimmungen und der Bedeutung des Ver- trags als Ganzes zu ermitteln (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Die Vertragsbestimmungen sind vom Gericht in ihrem systemischen Zusammenhang und im Hinblick darauf auszulegen und zu berücksichtigen, dass sie vereinbarte Bestandteile eines einzi-
Seite 34/38 gen Vertrags sind (systemische Auslegung). Die Auslegung der Vertragsbestim- mungen erfolgt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und des Inhalts der gesetzlichen Regelung der jeweiligen Art von Verpflichtungen.
44. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder den Abschluss eines Vertrags geht das Gericht bis zum Beweis des Gegenteils vom Abschluss und der Gültigkeit des Vertrags aus und berücksichtigt die in Art. 10 Abs. 5 ZGB festgelegte Vermutung der Angemessenheit und des guten Glaubens der in zivilrechtlichen Beziehungen stehenden Parteien. Lassen die Vertragsbestimmungen mehrere unterschiedliche Auslegungen zu, von denen die eine zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu seiner "Anerkennung" als nicht geschlossen und die andere nicht zu derartigen Folgen führt, so hat in der Regel die Auslegung Vorrang, bei der der Vertrag in Kraft bleibt.
45. Im Sinne von Art. 431 Abs. 2 ZGB erfolgt die Auslegung der Vertragsbestim- mungen zugunsten derjenigen Partei, deren Gegenpartei den Vertrag erstellt oder den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung vorgeschlagen hat, wenn die Ver- tragsbestimmungen unklar sind und es unmöglich ist, den tatsächlichen gemein- samen Willen der Parteien auf andere Weise festzustellen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass es sich bei einer solchen Gegenpartei um eine Person handelt, die berufsmässig Tätigkeiten im betreffenden Bereich ausübt, die besondere Kenntnisse erfordern (z.B. eine Bank im Rahmen eines Dar- lehensvertrags, ein Leasinggeber im Rahmen eines Leasingvertrags, ein Versiche- rer im Rahmen eines Versicherungsvertrags usw.).
46. Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist das Gericht unter Berück- sichtigung der Besonderheiten eines bestimmten Vertrags berechtigt, sowohl die in Art. 431 ZGB ausdrücklich genannten Auslegungsmethoden wie auch solche eines anderen Rechtsakts, der sich aus dem Handelsbrauch oder den Geschäfts- praktiken ergibt, als auch andere Auslegungsmethoden anzuwenden. In der Ent- scheidung gibt das Gericht die Gründe an, aus denen im Zusammenhang mit den Umständen des einzelnen Falles den einschlägigen Methoden zur Auslegung der Vertragsbedingungen Vorrang eingeräumt wurde.
E. 8.4.3 Ungeachtet dieser Neuerungen ist die russische Rechtsprechung bei der Auslegung von Schiedsklauseln aber offensichtlich weiterhin der wortlautgetreuen Auslegung gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB verhaftet und verfolgt – wie die Gutachterin O.________ festhält – einen "formalistischen Ansatz", was sich auch mit dem Beschluss Nr. 49 des Obers- ten Gerichts vom 25. Dezember 2018 vereinbaren lässt. Die erwähnten Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" sind gemäss Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nämlich nur dann anwendbar, wenn der Wille der Parteien – im Sinne von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB – nicht bereits aus dem Wortlaut bzw. dem Sinn der Schiedsvereinbarung als Ganzes hinreichend klar hervorgeht. Nach einem anderslautenden tatsächlichen Willen der Parteien – im Sinne von Art. 431 Abs. 2 des russi- schen ZGB – ist erst dann zu forschen, wenn die Bestimmung des Inhalts der Schiedsverein- barung nach der Regel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB nicht möglich ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn Zweifel an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsverein- barung bestehen (vgl. Ziff. 30 Abs. 3 und 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts; vorne E. 3.2.3 und 8.2). Abgesehen davon sind die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel ohnehin erst dann zu prüfen, wenn das Zustandekommen der Klausel nach- gewiesen ist (vgl. vorne E. 8.3.2).
Seite 35/38 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die in Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen "Me- chanismen" nicht herangezogen werden könnten, da die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert habe (act. 83 E. 3.5.5). Diese Auffassung stellen die Parteien im Berufungsverfahren zwar nicht mehr in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt aber festzuhalten, dass diese Er- wägung offenkundig zutrifft und die erwähnten "Mechanismen" im vorliegenden Fall nicht an- zuwenden sind, weil die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Zudem wären das Übereinkommen – und damit auch die dort vorgesehenen "Mechanismen" – nur dann an- wendbar, wenn die Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Auf- enthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten gehabt hätten (vgl. Art. I Abs. 1 lit. a des Übereinkommens), was vorliegend nicht der Fall war, hatten doch beide Vertragsparteien ihren Sitz in der Schweiz (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1 f.; vgl. auch act. 74/6 Rz 57; Ber- ger/Kellerhals, a.a.O., N 131; Kaiser, Das europäische Übereinkommen über die internationa- le Handelsschiedsbarkeit vom 21. April 1961, 1966, S. 57 f.; Sam- oylov/Andreeva/Petrachkov/Kurbanova, a.a.O., Art. II NYÜ N 3 S. 26 f.). Auf diese Vorausset- zungen wurde im Übrigen auch in Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom
10. Dezember 2019 verwiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von den russischen Gerichten ebenfalls beachtet werden.
E. 8.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Parteien zum tatsächlichen bzw. hypothetischen Willen der Vertragsparteien und zur damit verbundenen Beweislast als irre- levant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Vielmehr steht fest, dass aufgrund des Wortlauts der vorliegenden Schiedsklausel bzw. wegen des Fehlens einer Schiedsklausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens ein solches Schiedsverfahren in J.________ nicht durchgeführt werden kann. Um dies zu ermöglichen, müsste – wie die Gutachterin O.________ festhielt – eine neue Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden (vgl. auch Abs. 13 des damals auf der Homepage veröffentlichten Informationsschreibens des Justiz- ministeriums der Russischen Föderation vom 1. November 2017 in act. 1/7/Anhang D), was indessen nicht geschehen ist und wozu die Parteien auch nicht gezwungen werden können. 9. An diesem Ergebnis ändert auch die Anwendbarkeit des NYÜ nichts.
E. 9 Für Schiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, ist dieses Gesetz anzuwenden.
E. 9.1 Auch bei Geltung des NYÜ ist zu respektieren, dass die Auslegung der vorliegenden Schieds- klausel nach russischem Recht keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc-Schieds- verfahrens in J.________ zu begründen vermag. Namentlich ist auch im Geltungsbereich des NYÜ anerkannt, dass die unterschiedlichen Auslegungsmethoden nach den jeweils anwendba- ren nationalen Rechtsordnungen bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen zu unter- schiedlichen Ergebnissen führen können; insbesondere wenn die Auslegung einerseits – wie im kontinentaleuropäischen Recht regelmässig üblich – vorrangig nach dem tatsächlichen Parteiwillen oder andererseits – wie üblicherweise im Common Law oder eben im russischen Recht – primär nach dem Wortlaut erfolgt (vgl. die "parol evidence rule" [nicht im Sinne einer Beweisregel, sondern im Sinne der wortlautgetreuen Auslegung; vgl. Chernykh, in: Malintop- pi/Calamita {Hrsg.}, International Litigation in Practice, Band 12, Contract Interpretation in In- vestment Treaty Arbitration, 2022, S. 96 Fn 68 und S. 103]; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 57 f.; vgl. auch Plavec, a.a.O., S. 5, und vorne E. 8.3.2 betreffend das "bestimmbare Schiedsgericht" als wesentlichen Bestandteil einer Schiedsvereinbarung" im englischen Recht).
Seite 36/38
E. 9.2 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 92 Rz 36), prüfte die Gutachterin die Schiedsklausel nur unter Anwendung des russischen Rechts (act. 66/1 Ziff. 12). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Durchsetzbarkeit gemäss russi- schem Recht nicht auch unter Anwendung des NYÜ bestehen bleiben sollte (vgl. act. 94 Rz 7- 10). Der Begriff der Durchsetzbarkeit ist in beiden Fällen als Oberbegriff einer gültigen, wirksa- men und erfüllbaren Schiedsvereinbarung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne auch die Beklag- te in act. 92 Rz 33), auch wenn der Unterschied zwischen den Begriffen der Durchsetzbarkeit und Erfüllbarkeit in der russischen Sprache – im Vergleich zur deutschen Sprache – geringer sein dürfte bzw. die beiden Begriffe bei der Übersetzung schwieriger auseinanderzuhalten sind (act. 85 Rz 30; act. 92 Rz 20; vgl. die unterschiedlichen Übersetzungen der Wörter исполнено der Art. II Ziff. 3 NYÜ und Art. 8 Ziff. 1 der Gesetze Nr. 5338-1 und 382-FZ bzw. исполнимости der Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr 5338-1 und Art. 7 Ziff. 8 des Gesetzes Nr. 382-FZ in den ver- schiedenen, im Internet zugänglichen Übersetzungsmaschinen [vgl. hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 der Gesetze Nr. 5338-1 und 382-FZ <https://www.newyorkconvention.org> {= of being perfor- med} und <https://www.acerislaw.com> {= of being enforced}]; vgl. auch Art. 7 Ziff. 9 des Ge- setzes Nr. 5338-1 [validity and enforceability = Gültigkeit und Durchsetzbarkeit]; act. 78 Rz 7). Allein aus diesem Grund ist die vorliegend nach russischem Recht nicht durchsetzbare Schiedsklausel jedenfalls nicht ohne Weiteres als erfüllbar im Sinne des NYÜ zu betrachten. Abgesehen davon liegt eben gar keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc- Schiedsverfahrens in J.________ vor, was zwar auch die Gutachterin O.________ nicht hinrei- chend klar dargelegt hat. Immerhin postuliert aber auch sie, dass für die Begründung eines ad- hoc-Schiedsverfahrens in J.________ eine neue Schiedsvereinbarung erforderlich wäre (vgl. vorne E. 8.3.2). Mangels einer solchen Vereinbarung muss einerseits auch nicht geprüft wer- den, ob diese nun hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ ist (act. 83 E. 3.6; act. 85 Rz 18-20, 34-36; act. 90 Rz 29; act. 94 Rz 11 f.; im Übrigen wären diese Begriffe – entgegen der Ansicht der Beklagten [act. 85 Rz 31; act. 92 Rz 13] auch hinsichtlich der Erfüllbarkeit – nicht staatsvertragsautonom auszulegen [vgl. vorne E. 3.1]; demgegenüber wäre die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs keine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ, was die Vorinstanz allerdings auch nicht festgestellt hat [vgl. vorne E. 5.4.1, 6.3 und 7.1.3]). Andererseits kann sich aus einer fehlenden "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" – entgegen der Auf- fassung der Beklagten (act. 32 Rz 30) – auch keine Verpflichtung der Klägerin zur Einleitung eines solchen ad-hoc-Schiedsverfahrens im Sinne einer Erfüllungshandlung ergeben (vgl. auch act. 66/1 Ziff. 107). Zwar könnte – wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 85 Rz 65) – unter Mitwirkung beider Parteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ durchgeführt werden. Die Beklagte verkennt allerdings, dass die Klägerin – mangels einer (bestehenden) Schieds- klausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens – dazu eben nicht verpflichtet ist. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens in J.________ nicht möglich ist, weshalb das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorlie- genden Klage zuständig ist. Anzumerken bleibt, dass die vorliegende Rechtsfrage aufgrund der einschlägigen Rechts- quellen, der darauf basierenden Judikatur und Literatur sowie der sich bei den Akten befind- lichen Gutachten geklärt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mithin kein weiteres Gutachten zum russischen Recht einzuholen, weshalb ihr diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehren; act. 85 Rz 66). Die Berufung
Seite 37/38 erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra- gen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 10 Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Angelegenheiten, die mit einem Schiedsverfahren zusammenhängen […], sowie in Fällen, in denen eine der Parteien trotz des Bestehens einer Schiedsvereinbarung ein Gericht mit einer Klage anruft, wendet das Gericht die Regeln der Verfahrensgesetzgebung der Russischen Föderation, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft sind […], wie auch dieses Gesetz, an […].
E. 11 Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden in der Russi- schen Föderation ständige Schiedsgerichtsinstitutionen nach dem durch dieses Gesetz festgelegten Verfahren errichtet. […]
E. 11.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 77'403'418.35 (USD 77 Mio. umgerech- net per Rechtshängigkeit der Klage [13. Juli 2018]; fxtop.com) rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 100'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG).
E. 11.2 Da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 77'403'418.35 (vgl. vorne E. 11.1) beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte grundsätzlich CHF 443'417.10 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Verfahren ist dieses Grundhonorar zunächst gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 AnwT auf ein Drittel (= CHF 147'805.00) zu reduzieren und dann gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT um 50 % auf CHF 221'708.00 zu erhöhen (§ 8 Abs. 2 AnwT). Dieser Betrag ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um 50 % auf CHF 110'855.00 zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass unter Berücksichtigung der gel- tend gemachten Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) eine Parteien- tschädigung von CHF 111'855.00 resultiert, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Sitzes der Klägerin nicht hinzuzu- rechnen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). 12. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig. Dieser Entscheid kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Uhlmann, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 92 BGG N 14 f.). Urteilsspruch
E. 13 Nach Ablauf eines Jahres nach Einführung des in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Ge- setzes genannten Verfahrens durch die Regierung der Russischen Föderation dür- fen ständige Schiedsinstitutionen und ständige Schiedsgerichte [...], welche die Voraussetzungen des Art. 44 dieses Gesetzes nicht erfüllen und nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsinstitution zu fungieren, keine Tätigkeiten zur Verwaltung von Schiedsverfahren ausüben (ausser das Internationale Handels- schiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industrie- kammer der Russischen Föderation). […]
Seite 12/38
E. 16 Streitigkeiten in Schiedsverfahren, die von einer ständigen Schiedsinstitution oder einem ständigen Schiedsgericht [...] verwaltet werden, die ihre Befugnis zur Verwaltung von Streitigkeiten gemäss Ziff. 13 dieses Artikels verloren haben, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schieds- gerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc- Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführ- bar wird.
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021 wird bestätigt.
- Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 111'855.00 zu entschä- digen.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Seite 38/38 Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2019 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2021 30 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw Chr. Kaufmann Urteil vom 24. November 2022 in Sachen A.________, vertreten durch RA Dr.iur. B.________ und/oder RA MLaw C.________, Klägerin und Berufungsbeklagte, gegen D.________ AG, vertreten durch RA lic.iur. E.________ und/oder RA Dr.iur. F.________, Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Forderung / Vorfrage der Zuständigkeit (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021)
Seite 2/38 Rechtsbegehren Beklagte und Berufungsklägerin 1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2019 1) aufzuheben und es sei auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 nicht einzutreten. 2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu regeln. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 27. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. A3 2019 1) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen, allenfalls unter Einholung eines weiteren Gutachtens zum russischen Recht. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin und Berufungs- beklagten. Klägerin und Berufungsbeklagte 1. Es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsklägerin. Sachverhalt 1. Die D.________ AG (nachfolgend: Beklagte) mit Sitz in G.________ bezweckt ________ und gehört zum russischen Konzern H.________. Der Hauptsitz der I.________, einer russischen Aktiengesellschaft, befindet sich in J.________ (act. 1/9). 2. Am 23. April 2010 schloss die Beklagte mit der in K.________ domizilierten L.________ (nachfolgend: L.________ GmbH) einen Kaufvertrag ab, worin sich einerseits die L.________ GmbH zur Lieferung von Metallprodukten und andererseits die Beklagte zur Annahme der Ware, zur Vergütung des Kaufpreises und zum Export der Ware aus dem Zollgebiet der Rus- sischen Föderation verpflichtete (nachfolgend: Stahlhandelsvertrag; act. 1/25 und 10/2 [deut- sche Übersetzung]). In Ziff. 11 des Stahlhandelsvertrags findet sich folgende Schieds- und Rechtswahlklausel: "11. ARBITRATION AND GOVERNING LAW 11.1 Any disputes, discrepancies or claims arising out of this Contract or in connection hereto, including those related to execution, breach, termination, or invalidity of the Contract, shall be settled between the Parties by way of negotiations. 11.2 Should the disputes, discrepancies or claim be not settled within sixty (60) calendar days from the date of receipt of the written claim or proposition to settle the dispute and/or discrepancy, such disputes, discrepancies or claims shall be transferred for the settlement to the Court of Arbitration M.________, J.________ for consideration by the same to be settled in accordance with its Regulations in force as of the date when the application for the dispute resolution is submitted.
Seite 3/38 11.3 This Contract shall be governed and construed in accordance with the current substantial law of the Russian Federation, excluding the conflicts of law rules, and in accordance with the UN Convention on the Contracts of International Sale of Goods (Vienna, 11. April 1980)." 3.1 Gemäss Art. 1 der Schiedsordnung des "Court of Arbitration M.________" (nachfolgend: "Schiedsgericht M.________"), welche beim Abschluss des Stahlhandelsvertrags in Kraft war, war dieses Schiedsgericht ein ständiges Schiedsgericht, welches in Übereinstimmung mit dem russischen Gesetz Nr. 102-FZ über die Schiedsgerichte in der Russischen Föderation vom 24. Juli 2002 (nachfolgend: Gesetz Nr. 102-FZ) errichtet wurde und Streitfälle zwischen juristischen Personen behandelte (act. 18/1/4 bzw. 22/4). Am 3. Oktober 2013 wurde die Schiedsordnung dahingehend geändert, dass das "Schieds- gericht M.________" nur noch Streitfälle zwischen "Unternehmen von I.________" behandel- te (act. 18/1/4 bzw. 22/5). In einem Rundschreiben vom 3. Oktober 2013 wies der Generaldi- rektor der I.________ darauf hin, dass infolge dieser Änderung in Verträgen mit Unterneh- men, welche nicht zur "Unternehmensgruppe der I.________" gehörten, keine entsprechen- de Schiedsklausel mehr aufgenommen werden solle (act. 74/6/Anhang Nr. 1). 3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH nicht der "Unternehmens- gruppe der I.________" angehörte (act. 92 Rz 15; act. 94 Rz 4). Im Weiteren ist unbestritten, dass das "Schiedsgericht M.________" infolge einer Gesetzesänderung vom 29. Dezember 2015 und mangels einer staatlichen Bewilligung seit dem 1. November 2017 nicht mehr exis- tiert und nicht mehr befugt ist, Schiedsverfahren durchzuführen (act. 85 Rz 8 und 11; act. 90 Rz 14; act. 92 Rz 8, 18 und 37; act. 94 Rz 4; vgl. hinten E. 3.2.2). 4. Am 15. Juli 2015 wurde über die L.________ GmbH der Konkurs eröffnet. Die in N.________ domizilierte A.________ (nachfolgend: Klägerin) wurde als Konkursgläubigerin der L.________ GmbH in Liquidation mit einer Forderung von CHF 75'996'109.79 in der 3. Klas- se kolloziert und liess sich in der Folge die "Kaufpreisforderung gegenüber D.________ AG, G.________, über USD 327'642'985.00 […] zzgl. 5 % Verzugszins seit 19.10.2013" gestützt auf Art. 260 Abs. 1 SchKG abtreten. 5.1 Am 3. Januar 2019 reichte die Klägerin gegen die Beklagte beim Kantonsgericht Zug eine Klage ein, mit der sie einen Teilbetrag der abgetretenen Forderung in der Höhe von USD 77'000'000.00 nebst Zins geltend machte (vgl. act. 1; act. 1/2 und 1/3). In der Klage- antwort vom 10. April 2019 erhob die Beklagte die Schiedseinrede und bestritt die Zuständig- keit des Kantonsgerichts (act. 18), worauf dieses mit Entscheid vom 6. Mai 2019 das Verfah- ren einstweilen auf die Frage seiner Zuständigkeit beschränkte (act. 21). Dazu nahm die Klä- gerin mit Eingabe vom 23. Juli 2019 Stellung und stellte den Antrag, die Unzuständigkeitsein- rede sei abzuweisen und auf die Klage sei einzutreten (act. 26). 5.2 Nachdem das Kantonsgericht – wegen unterschiedlicher, sich widersprechender Privatgut- achten der Parteien – zunächst ein gerichtliches Gutachten und in der Folge noch ein Ergän- zungsgutachten (nachfolgend: Gerichtsgutachten) eingeholt hatte (act. 48 und 66/1), verzich- teten die Parteien auf die Durchführung einer auf die Vorfrage der Zuständigkeit beschränk- ten Hauptverhandlung (act. 70 f.) und reichten stattdessen schriftliche Parteivorträge sowie weitere Stellungnahmen ein (act. 73 f. und 77-81).
Seite 4/38 5.3 Am 27. Juli 2021 erliess das Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung, folgenden Entscheid (act. 63; Verfahren A3 2019 1): "1. Auf die Klage der Klägerin vom 3. Januar 2019 wird eingetreten. 2. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird die Beklagte mit separatem Schreiben aufgefordert, eine einlässliche Klageantwort einzureichen." Das Kantonsgericht kam gestützt auf die Gerichtsgutachten zum Schluss, dass die Schieds- klausel nach russischem Recht zwar gültig, aufgrund der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 sowie der Gesetzesänderung im Jahr 2015 aber nicht (mehr) durchsetzbar sei. Ausserdem könnten die Parteien gemäss der russischen Ge- richtspraxis mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Daher sei das staatliche Gericht zustän- dig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.4-3.5.6 und 3.7). 6. Gegen diesen Entscheid liess die Beklagte mit Eingabe vom 14. September 2021 beim Ober- gericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 85). In der Berufungsantwort vom 17. November 2021 stellte die Klägerin ihrerseits das eingangs erwähnte Rechtsbegehren (act. 90). In der Berufungsreplik vom
10. Januar 2022 (act. 92) und der Berufungsduplik vom 10. Februar 2022 (act. 94) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Der vorliegende Fall betrifft – infolge der Wahl eines ausländischen Rechts und eines aus- ländischen Schiedsorts – einen internationalen Sachverhalt (vgl. Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen, 2008, Art. II NYÜ N 6; Grolimund/Loacker/Schnyder, Basler Kom- mentar, 4. A. 2021, Art. 1 IRPG N 8 f.). Für dessen Beurteilung sind – soweit keine anderen Eintretenshindernisse bestehen – die Zuger Gerichte international, örtlich und sachlich zu- ständig (vgl. Art. 2 Ziff. 1 des Lugano-Übereinkommens [LugÜ; SR 0.275.12] i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG; § 27 Abs. 1 GOG). Die Beklagte erhob in der Klageantwort – im Sinne eines Eintretenshindernisses – die Schieds- einrede und beantragte, auf die Klage sei infolge der Schiedsklausel nicht einzutreten (act. 18). Dem widersprach die Klägerin und machte geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 26). 2. Für die Beurteilung, ob eine gültige und wirksame Schiedsklausel vorliegt, ist das LugÜ nicht anwendbar (vgl. Art. 1 Ziff. 2 lit. d LugÜ; vgl. Markus, Entscheid des EuGH in Gazprom OAO
– West Tankers distinguished, AJP 2016 199 ff., 201 f. und 205). Da vorliegend ein Schieds-
Seite 5/38 gericht mit Sitz im Ausland vereinbart wurde, ist vielmehr das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ; SR 0.277.12) massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 4A_436/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2; BGE 122 III 139 E. 2a [= Pra 1996 Nr. 226]; Droese, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 7 IPRG N 6; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, 2006, N 307). 2.1 Gemäss Art. II NYÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, bereits entstan- den sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (Ziff. 1). Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben (Ziff. 2). Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes an- gerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getrof- fen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (Ziff. 3). Nach Art. V Ziff. 1 NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, unter anderem nur dann versagt wer- den, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass – die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Art. II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich massgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt ha- ben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Lan- des, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist (lit. a) oder – der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt […] (lit. c). 2.2 Um die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemäss Art. II Ziff. 1 NYÜ. Während die formelle Gültigkeit der Schiedsklausel nach der Sachnorm von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beurteilen ist (vgl. BGE 110 II 54 E. 3a), ist für die materielle Gültigkeit, das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel – in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ – das Recht, welchem die Parteien die Schiedsvereinbarung unterstellt haben, oder – falls sie keine Rechtswahl ge- troffen haben – das Recht des Landes massgebend, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_279/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2; 5C.215/1994 vom 21. März 1995 E. 2b; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 310 f. und 414; Czernich, a.a.O., Art. II NYÜ N 12, 44 und 46 f.; Wolff, in: Wolff [Hrsg.], New York Convention, 2. A. 2019; Art. II N 42 f.; Schramm/ Geisinger/Pinsolle, in: Kronke/Nacimiento/Otto/Port [Hrsg.], Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards: A Global Commentary on the New York Con- vention, 2010, S. 57). Hat das Schiedsgericht – wie vorliegend – seinen Sitz im Ausland, ist die Schiedsklausel mit voller Kognition zu prüfen (vgl. BGE 121 III 38 E. 2b [= Pra 1995
Seite 6/38 Nr. 205]; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 315). Dabei darf das staatliche Gericht seine Zustän- digkeit nur dann bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (englisch: null and void, inoperative or incapable of being performed). 3. Bevor auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfah- ren noch zu beurteilenden Fragen eingegangen wird, ist vorab Folgendes festzuhalten: 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH und die Beklagte die zwischen ihnen bestehende Streitigkeit nicht innert 60 Tagen durch Verhandlungen im Sinne von Ziff. 11.1 des Stahlhandelsvertrags lösen konnten. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Rechtswahlklausel in Ziff. 11.3 des Stahlhandelsvertrags offensichtlich nur den Hauptvertrag betrifft und hinsichtlich der Schiedsklausel keine Rechtswahl getroffen wurde (vgl. Ber- ger/Kellerhals, a.a.O., N 375). Damit richtet sich die materielle Gültigkeit sowie das Zustan- dekommen und die Auslegung der Schiedsklausel in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit. a NYÜ nach dem Recht des Landes, in welchem der Schiedsspruch ergehen würde (vgl. vorne E. 2.2; Plavec, Auslegung von Schiedsvereinbarungen, 2021, S. 16 f., 82-87 und 110). Demzufolge ist – wie beide Parteien anerkennen (act. 85 Rz 10; act. 90 Rz 9) – diesbezüglich das russische Recht anwendbar. Ob eine Schiedsklausel gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wird nicht staatsvertragsautonom bestimmt, sondern entscheidet sich gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung nach dem auf die Schiedsklausel anwendbaren Recht, womit auch in diesem Zusammenhang das russische Recht anwendbar ist (vgl. vorne E. 2.2; Berger/ Kellerhals, a.a.O., N 666 i.V.m. N 311; Czernich, a.a.O., N 52; van den Berg, The New York Arbitration Convention of 1958, 1981, S. 126 f. und 169; a.M. Schramm/Geisinger/ Pinsolle, a.a.O., S. 105, sowie Lew/Mistelis/Kröll, Comparative International Commercial Arbitration, 2003, Rz 14.41). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt (act. 83 E. 2.4 und 3.3), ist das ausländische – d.h. vorliegend das russische – Recht vom Gericht von Amtes wegen festzustellen ("iura novit curia"), was selbst dann gilt, wenn sich beide Parteien übereinstim- mend zu dessen Inhalt äussern. Dabei ist das ausländische Recht so anzuwenden und aus- zulegen, wie dies das ausländische Gericht tun würde, womit z.B. die geltende Auslegungs- methodik der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Dem Gericht steht es frei, mit welchen Mitteln es den Inhalt des ausländischen Rechts ermittelt (z.B. eigene Abklärungen über Rechtsquellen, Konsultationen von Judikatur und/oder Literatur, Berücksichtigung von Privatgutachten und/oder Einholung von Rechtsgutachten; vgl. Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 16 IPRG N 5 m.w.H.). 3.2 Auf die vorliegende Schiedsvereinbarung ist aus dem russischem Recht in erster Linie das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 (nachfolgend: Gesetz Nr. 5338-1; act. 18/1/9) anwendbar. Hinsichtlich der Neuorganisation der ständigen Schiedsgerichte und der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen ist sodann das Gesetz Nr. 382-FZ über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 29. Dezember 2015 (nachfolgend: Ge- setz Nr. 382-FZ; act. 18/1/7) massgebend, welches das bisherige Gesetz Nr. 102-FZ abgelöst hat (vgl. Kotelnikov/ Kurochkin/Skvortsov, Arbitration in Russia, 2019, S. 40; vgl. auch Art. 1 Ziff. 2 des Gesetzes Nr. 5338-1 in act. 8/1/9; act. 66/1 Ziff. 15 und 44-49).
Seite 7/38 3.2.1 Vor der Änderung bzw. Ergänzung per 1. September 2016 (s. dazu Abs. 2 dieser Erwägung) enthielt das Gesetz Nr. 5338-1 in Art. 7 und Art. 8 Ziff. 1, welcher Art. II Ziff. 3 NYÜ entspricht, folgende Bestimmungen (vgl. Samoylov/Andreeva/Petrachkov/Kurbanova, in: Zykov, Reco- gnition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards in Russia and Former USSR States, 2021, Art. II NYÜ N 3 S. 25; Komarov, in: Böckstiegel [Hrsg.], Recht und Praxis der internati- onalen Schiedsgerichtsbarkeit in Staaten Zentral- und Ost-Europas, 1998, S. 279 f.): Artikel 7. Begriffsbestimmung und Form der Schiedsvereinbarung
1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechts- verhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsver- einbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden.
2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform […] Artikel 8. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
1. Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Parteien auf das schiedsrich- terliche Verfahren zu verweisen, sofern eine Partei dies spätestens bei ihrer ersten Erklärung zur Sache beantragt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. […] Mit Art. 2 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 409-FZ betreffend die "Änderung mehrerer Gesetzge- bungsakte der Russischen Föderation […] in Bezug auf die Verabschiedung des Gesetzes betreffend Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsverfahren) in der Russischen Föderation vom
29. Dezember 2015" (nachfolgend: Gesetzes Nr. 409-FZ; act. 18/1/8 und act. 18/2 Ziff. 47) wurde Art. 7 – nicht aber Art. 8 – des Gesetzes Nr. 5338-1 per 1. September 2016 unter an- derem wie folgt geändert bzw. ergänzt (vgl. Art. 13 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 409-FZ; Yuryev, in: Balthasar [Hrsg.], International Commercial Arbitration, 2. A. 2021, S. 610 f. N 8 f.; Kotel- nikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 39; vgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf , besucht am
13. Oktober 2022): Artikel 7. Begriffsbestimmung, Form und Auslegung der Schiedsvereinbarung
1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechts- verhältnis – oder einem Teil davon – entstanden sind oder künftig entstehen – un- abhängig davon, ob das Rechtsverhältnis vertraglicher Natur ist oder nicht – einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbstän- digen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden.
2. Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. […]
Seite 8/38
9. Bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung sind alle Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung auszulegen. […] In Art. 13 des Gesetzes Nr. 409-FZ wurden ausserdem die Übergangsbestimmungen geregelt, welche unter anderem Folgendes vorsehen (act. 18/1/8; übersetzt mit , leicht angepasst): […]
13. Schiedsvereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein inter- nationales Handelsschiedsgericht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ge- schlossen wurden und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Schiedsverein- barungen geltenden Recht entsprechen, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 14 und 22 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb als ungültig anerkannt werden, weil die Gesetzgebungsakte der Russischen Födera- tion in der Fassung dieses Gesetzes andere Regeln vorsehen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren.
14. Wenn die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in ihrer durch dieses Gesetz geänderten Fassung für die Parteien einer Schiedsvereinbarung über die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die internationale Handelsschiedsgerichts- barkeit andere Regeln vorsehen, als sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren, so werden dadurch die Bestimmungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Schiedsvereinbarung (ein- schliesslich der Bestimmungen der in dieser Schiedsvereinbarung enthaltenen Schiedsordnung) weder ausser Kraft gesetzt noch geändert, ausser in den Fällen, in denen die Gesetzgebung der Russischen Föderation in der durch dieses Bun- desgesetz geänderten Fassung etwas anderes vorsieht.
15. Wenn am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Schiedsverein- barungen betreffend Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbar- keit die Behandlung von Streitigkeiten durch eine ständige Schiedsinstitution mit Sitz in der Russischen Föderation vorsehen […], dann können – vorbehaltlich an- derer Bestimmungen dieses Gesetzes – die in diesen Vereinbarungen bezeichne- ten Streitigkeiten von den in den Vereinbarungen genannten ständigen Schieds- institutionen oder von den in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 382-FZ gegrün- deten Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt werden. […]
18. Für internationale Handelsschiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, gilt das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 mit den durch dieses Gesetz vorgenom- menen Änderungen.
19. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Par- teien über Fragen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und die Mög- lichkeit, Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu unter- stellen, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarungen geltenden Recht.
Seite 9/38 […]
21. Internationale handelsschiedsgerichtliche Streitigkeiten, die von einer ständi- gen Schiedsinstitution verwaltet werden, die das Recht zur Verwaltung gemäss Art. 52 Ziff. 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ verloren hat, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc-Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungs- verfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.
22. Schiedsvereinbarungen über die Schlichtung von Streitigkeiten in der internati- onalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und eine Klausel über die Verwaltung des Schiedsverfahrens durch eine ständige Schiedsinstitution (Schiedsgericht) ent- halten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegründet wurde und als Nachfolgeinstitution […] über eine ständige Schiedsinstitution gemäss den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 382-FZ verfügt, gelten – vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels – als durchsetzbar und werden als Schiedsver- einbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten durch eine solche ständige Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt (sofern diese das Schiedsverfahren verwaltet). 3.2.2 Das neue Gesetz Nr. 382-FZ, welches ebenfalls am 1. September 2016 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 54 des Gesetzes), enthält unter anderem folgende Bestimmungen (vgl. act. 1/7/Anhang C bzw. 18/1/7, mit übersetzt, leicht angepasst; vgl. die englische Übersetzung des Gesetzes auf , besucht am 13. Ok- tober 2022): Artikel 1. Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
1. Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Bildung und Tätigkeit von Schieds- gerichten und ständigen Schiedsgerichtsinstitutionen auf dem Territorium der Russischen Föderation sowie die Schiedsgerichtsbarkeit (Schiedsgerichtsverfahren).
2. Die Bestimmungen […] der Kapitel 9-12 [= Art. 44-54] dieses Gesetzes hinsicht- lich der Verwaltung der Schiedsgerichtsverfahren gelten nicht nur für inländische Streitigkeiten, sondern auch für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit mit Sitz in der Russischen Föderation. […] Artikel 44. Errichtung von ständigen Schiedseinrichtungen in der Russischen Föderation und deren Tätigkeit
1. In der Russischen Föderation werden ständige Schiedsgerichtsinstitutionen von Non-Profit-Organisationen gegründet. Eine ständige Schiedsgerichtseinrichtung hat das Recht, ihre Tätigkeit auszuüben, sofern ihr von der Non-Profit-Organisation, unter der sie gegründet wurde, das Recht eingeräumt wird, die Aufgaben einer ständigen Schiedsgerichtseinrichtung auszuüben, die durch ein Protokoll der Regie- rung der Russischen Föderation gemäss diesem Artikel bewilligt sind. Das Internatio- nale Handelsschiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation üben die Aufgaben einer ständigen
Seite 10/38 Schiedseinrichtung aus, ohne dass die Regierung der Russischen Föderation das Recht zur Ausübung der Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung erteilen muss. […]
4. Das Recht, die Aufgaben einer ständigen Schiedseinrichtung nach diesem Gesetz auszuüben, wird durch einen nach dem von ihr festgelegten Verfahren erlassenen Rechtsakt der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage der Empfeh- lung des Rates zur Verbesserung des Schiedsverfahrens gewährt. […]
20. Die Einrichtungen, die nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsge- richtsinstitutionen gemäss diesem Gesetz zu fungieren, dürfen keine gesonderten Funktionen für die Verwaltung des Schiedsverfahrens wahrnehmen […] und keine Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schiedsverfahren in ei- nem ad-hoc-Schiedsverfahren vornehmen. […] Artikel 48. Beendigung der Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution
1. Die Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution kann durch einen Beschluss der Non-Profit-Organisation, unter welcher sie gegründet wurde, oder durch eine Ent- scheidung eines Handelsgerichts beendet werden. […]
7. In einem von einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution verwalteten Schiedsver- fahren werden die Streitigkeiten, deren Schiedsverfahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der genannten Schiedsgerichtsinstitution gemäss Ziff. 1 dieses Artikels eingeleitet wurde, weiterhin vom Schiedsgericht verhandelt, und alle Aufgaben zur Verwaltung des Schiedsverfahrens werden vom Schiedsgericht wie in einem ad-hoc-Schiedsverfahren wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.
8. Schiedsvereinbarungen, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor einer ständigen Schiedsinstitution vorsehen, welche ihre Tätigkeit gemäss diesem Artikel beendet hat und bei welcher vor dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit kein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution als Schiedsvereinbarungen, die die Ver- weisung von Streitigkeiten an ad-hoc-Schiedsgerichte vorsehen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen. Eine solche Schiedsvereinbarung wird undurchführbar, wenn eine damit zusammenhängende Streitigkeit nicht von einem ad-hoc-Schiedsgericht entschieden werden kann und die Parteien es versäumt haben, rechtzeitig eine andere ständige Schiedsinstitu- tion zu wählen, oder wenn andere Gründe für die Undurchführbarkeit der Schieds- vereinbarung vorliegen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Be- endigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution gemäss diesem Artikel ste- hen. […]
Seite 11/38 Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ finden sich in dessen Art. 52 und lauten unter anderem wie folgt: […]
3. Die Bestimmungen der Art. […] und 44 Ziff. 20 dieses Gesetzes gelten nach Ab- lauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung der Russischen Födera- tion das in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes vorgesehene Verfahren einführt.
4. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und aller anderen von den Parteien des Schiedsverfahrens getroffenen Vereinbarungen, die das Schiedsverfahren betreffen, bestimmt sich nach dem Recht, das am Tag der jeweiligen Vereinbarungen galt […].
5. Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 6 und 16 dieses Arti- kels – in Kraft und können nicht allein deshalb für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, weil dieses Gesetz andere Regeln vorsieht als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen in Kraft waren.
6. Wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Schiedsgerichtsvereinbarungen die Behandlung von Streitigkeiten vor den ständi- gen Schiedsgerichten vorsahen, können die in diesen Vereinbarungen vorgesehe- nen Streitigkeiten – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – vor den in diesen Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsgerichten oder vor den Nachfolgeinstitutionen nach deren jeweils geltenden Regeln behandelt werden. […]
9. Für Schiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, ist dieses Gesetz anzuwenden.
10. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Angelegenheiten, die mit einem Schiedsverfahren zusammenhängen […], sowie in Fällen, in denen eine der Parteien trotz des Bestehens einer Schiedsvereinbarung ein Gericht mit einer Klage anruft, wendet das Gericht die Regeln der Verfahrensgesetzgebung der Russischen Föderation, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft sind […], wie auch dieses Gesetz, an […].
11. Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden in der Russi- schen Föderation ständige Schiedsgerichtsinstitutionen nach dem durch dieses Gesetz festgelegten Verfahren errichtet. […]
13. Nach Ablauf eines Jahres nach Einführung des in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Ge- setzes genannten Verfahrens durch die Regierung der Russischen Föderation dür- fen ständige Schiedsinstitutionen und ständige Schiedsgerichte [...], welche die Voraussetzungen des Art. 44 dieses Gesetzes nicht erfüllen und nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsinstitution zu fungieren, keine Tätigkeiten zur Verwaltung von Schiedsverfahren ausüben (ausser das Internationale Handels- schiedsgericht und die Maritime Schiedskommission der Handels- und Industrie- kammer der Russischen Föderation). […]
Seite 12/38
16. Streitigkeiten in Schiedsverfahren, die von einer ständigen Schiedsinstitution oder einem ständigen Schiedsgericht [...] verwaltet werden, die ihre Befugnis zur Verwaltung von Streitigkeiten gemäss Ziff. 13 dieses Artikels verloren haben, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schieds- gerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc- Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführ- bar wird. 3.2.3 Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation (nachfolgend: Oberstes Ge- richt) hielt in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 im Bestreben einer einheitli- chen Anwendung der Regeln in Fällen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ziff. 30 Folgendes fest (act. 66/1/8 Ziff. 30; act. 66/1 Ziff. 85; act. 74/6/Anhang Nr. 8 S. 7; übersetzt mit Hilfe von , und , leicht angepasst): Eine Schiedsvereinbarung ist nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hin- sichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar ist (z.B. wenn nicht feststellbar ist, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad- hoc-Schiedsverfahren gewählt haben) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden kann (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt ist, ein Schiedsver- fahren durchzuführen). Insbesondere kann ein Verweis auf eine nicht existierende Schiedsinstitution ein Indiz für die Undurchsetzbarkeit einer Schiedsklausel sein. Unter Berücksichtigung der Bestimmung […] des Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit [= Gesetz Nr. 409-FZ bzw. Nr. 5338-1] ist bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung, die eine ungenaue Bezeichnung einer Schiedsinstitution oder einer anwendbaren Schiedsordnung enthält, zu prüfen, ob es möglich ist, die Schiedsinstitution oder die Schiedsordnung zu ermitteln, auf deren Anwendung der Wille der Parteien gerichtet war. Eine Schiedsvereinbarung kann nur dann für nicht durchsetzbar erklärt werden, wenn der tatsächliche Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann, z.B. wenn es zwei oder mehrere Schieds- institutionen gibt, deren Namen dem von den Parteien angegebenen Namen ähnlich sind, soweit ein solcher Mangel der Schiedsvereinbarung nicht durch die in Art. IV des Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vorge- sehenen Mechanismen behoben werden kann. Eine Schiedsvereinbarung, die der von den Parteien vereinbarten Schiedsinstitution empfohlenen Schiedsvereinbarung entspricht, ist durchsetzbar. Bei Zweifeln an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sind nicht nur der Wortlaut der Schiedsvereinbarung, sondern auch andere Be- weismittel zu berücksichtigen, die es ermöglichen, den tatsächlichen Willen der Parteien festzustellen (einschliesslich der vorangegangenen Verhandlungen und Korrespondenz sowie des nachfolgenden Verhaltens der Parteien). 3.3 Die Parteien haben im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene, von ihnen in Auftrag gegebe- ne Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Rechtslage im Zusammenhang mit der Schieds- vereinbarung eingereicht. Daneben beauftragte die Vorinstanz das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (SIR) mit der Erstellung eines gerichtlichen Rechtsgutachtens und Dr. O.________ (nachfolgend: Gutachterin O.________ oder Gutachterin), welche bereits beim
Seite 13/38 Gutachten des SIR mitgewirkt hatte, mit der Erstellung eines gerichtlichen Ergänzungsgutach- tens. 3.3.1 Der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter P.________ kam in seinem "Expert Report" vom 21. Dezember 2018 zum Schluss, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht un- wirksam und nicht erfüllbar sei, da das Gesetz Nr. 382-FZ den Betrieb von Schiedsgerichts- organisationen, die gewinnorientierten Unternehmen angegliedert seien, untersagt habe. Damit sei dem "Schiedsgericht M.________" der weitere Betrieb verboten worden (act. 1/7 Ziff. 11-13 bzw. 10/1 Ziff. 11-13). 3.3.2 Der ebenfalls von der Klägerin beauftragte Privatgutachter Q.________ erwog in seinem "Ex- pert Report" vom 8. Juli 2019 (act. 26/65) und seinem "Second Expert Report" vom 4. De- zember 2019 (act. 46/1), dass die Schiedsklausel gestützt auf die Übergangsbestimmungen der Gesetze Nr. 409-FZ und Nr. 382-FZ nicht mehr durchsetzbar sei, wenn – wie vorliegend – die ursprünglich vereinbarte Schiedsinstitution aufgrund der Gesetzesänderung nicht mehr existiere und diese keine Nachfolgeinstitution habe. Sodann müsse ein ad-hoc-Schiedsver- fahren zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gebe es vorliegend keinen Grund, die Streitigkeit auf ein ad-hoc-Schiedsver- fahren zu verweisen bzw. ein Gericht um Unterstützung bei einem solchen ad-hoc-Schieds- verfahren zu ersuchen. Unabhängig davon sei die Schiedsklausel ohnehin nicht durchsetzbar, da das "Schiedsgericht M.________" einerseits nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen, sondern nur für die Streitbeilegung von innerrussischen Streitigkeiten errichtet worden sei. Andererseits sei es seit dem Jahr 2013 nur noch für Strei- tigkeiten zwischen Unternehmen zuständig gewesen, die mit der I.________ verbunden ge- wesen seien. Die L.________ GmbH sei gemäss öffentlich zugänglichen Informationen in- dessen nicht mit der I.________ verbunden gewesen (act. 26/65 Ziff. 13-19; act. 46/1 Ziff. 11- 15). 3.3.3 Demgegenüber kam der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter R.________ in seinem "Expert Report" vom 8. April 2019 (act. 18/1 f.) und seiner "Opinion on the Expert Report of Q.________" vom 18. Oktober 2019 (act. 37/3 f.) zum Schluss, dass sich die Ver- tragsparteien auf die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geeinigt hätten, weshalb es – entsprechend der "Unverletz- lichkeit" der Schiedsvereinbarung – diesen ursprünglichen Willen der Vertragsparteien zu be- rücksichtigen gelte. Trotz des Umstandes, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schieds- institution nach der Gesetzesänderung nicht mehr dazu berechtigt sei, Schiedsverfahren durchzuführen, könne die Streitigkeit – nach dem Willen der Vertragsparteien – in einem ad-hoc-Schiedsverfahren beurteilt werden, wobei ein entsprechender Schiedsentscheid in Russland und in der Schweiz vollstreckbar wäre (act. 18/2 Ziff. 70-72; act. 37/4 Ziff. 3, 11, 32-34 und 58 f.). 3.3.4 Das vom Kantonsgericht beauftragte SIR erachtete im Rechtsgutachten vom 18. Februar 2020 die Schiedsklausel hinsichtlich der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens als gültig [und durchsetzbar] (act. 48 S. 8 f.). Demgegenüber kam die Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Schiedsklausel zwar gültig, nach der aktuellen russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis aber nicht durchsetz- bar sei (act. 66/1 Ziff. 124). Nach Ansicht der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklau- sel – entsprechend der von Privatgutachter R.________ vertretenen Meinung – in Anwen-
Seite 14/38 dung verschiedener Grundsätze (wie "Unverletzlichkeit" der Schiedsvereinbarung, "favor vali- ditatis", "pacta sunt servanda", "Treu und Glauben" bzw. "berechtigte Erwartungen der Par- teien", Privatautonomie bzw. "alles ist erlaubt, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet", Rückwirkungsverbot sowie Rechtssicherheit) ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen. Der Zweck der Gesetzesänderung habe darin bestanden, die Führung von Schieds- verfahren durch Institutionen ohne staatliche Bewilligung einzuschränken (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurch- setzbar zu machen (act. 66/1 Ziff. 74-76). Die russischen Gerichte würden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ allerdings eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden (vgl. u.a. den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Es sei daher zweifelhaft, ob eine Schiedsvereinbarung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sei und auf eine Schiedsinstitution verweise, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassen sei, noch durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 87 f.). Ausserdem müssten die Parteien für ein ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue, ausdrückliche Vereinbarung abschliessen, damit ein solches ad-hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden könnte. Es reiche nicht aus, dass die Beklagte zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens bereit sei (act. 66/1 Ziff. 93-108 und 123 f.). Schliesslich wäre das "Schiedsgericht M.________" vor der Gesetzesänderung und vor der Änderung seiner Schiedsordnung am 3. Oktober 2013 zur Beurteilung der Streitsache zwar zuständig gewesen. Nach diesen Änderungen sei die Schiedsklausel jedoch nicht mehr durchsetzbar gewesen, zumal im Zusammenhang mit der Änderung der Schiedsordnung die L.________ GmbH nicht mit der I.________ verbunden gewesen sei (act. 66/1 Ziff. 15-42 und 124). 3.3.5 Privatgutachter R.________ lehnte die von Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten wiedergegebene Meinung ab und führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 aus, dass die Schiedsklausel "physisch und rechtlich" durchsetzbar sei, könne diese doch – entsprechend der zu respektierenden, ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen – mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren vollständig erfüllt werden. Die Gerichtspraxis und die von der Gutachterin O.________ nur auszugsweise bzw. unvoll- ständig zitierten Klarstellungen des Obersten Gerichts in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. De- zember 2019 schlössen ein ad-hoc-Schiedsverfahren im Zusammenhang mit einer vor dem In- krafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht aus (vgl. act. 74/6 Ziff. 12-23 und 31-61). Schliesslich sei die Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" vom 3. Oktober 2013 nur auf neue Verträge anwendbar gewesen, weshalb die Änderung wegen des Rückwirkungsverbots keinen Einfluss auf die mit der Schiedsklausel vom 23. April 2010 vereinbarte Zuständigkeit des "Schiedsgerichts M.________" gehabt habe. Die Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sei nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen (act. 74/6 Ziff. 2-9 und 24-30). 3.3.6 In der Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte Privatgutachter Q.________ die Meinung der Gutachterin O.________, wonach die Schiedsklausel gemäss der russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis nicht durchsetzbar sei (act. 77/2 Ziff. 22-41). Sodann könnten die Partei- en nicht verpflichtet werden, ihre Streitigkeit in einem ad-hoc-Schiedsverfahren in Russland beurteilen zu lassen. Die Klägerin könne nicht dazu gezwungen werden, eine neue Schieds- vereinbarung mit der Beklagten abzuschliessen; bloss aufgrund der ursprünglichen Bereit- schaft der Vertragsparteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, könne ihr keine neue "ad-
Seite 15/38 hoc-Schiedsklausel" auferlegt werden. Zwischen den Vertragsparteien habe es einzig die Vereinbarung gegeben, dass Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht M.________" entschie- den würden, womit die Vertragsparteien nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern nur ein Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" gewollt hätten. Die Bezugnahme auf eine bestimmte Schiedsinstitution sei ein wesentliches Element einer Schiedsvereinba- rung, weshalb in Ermangelung dieses wesentlichen Elements die Schiedsvereinbarung als nicht abgeschlossen gelte (act. 77/2 Ziff. 42-50). Schliesslich bleibe er dabei, dass die Schiedsklausel von Anfang an ungültig sei, da das "Schiedsgericht M.________" nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen; jedenfalls sei die Schiedsklausel seit der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" vom 3. Oktober 2013 nicht mehr durchsetzbar (act. 77/2 Ziff. 6-21). 4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schiedsklausel hinsichtlich des Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" formgültig und wirksam (d.h. ohne Willensmängel der Vertragsparteien) zustande gekommen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien weiterhin strittig, ob die Schiedsklausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese auch ein ad-hoc- Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ mitumfasst und damit – so die Beklagte – im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ erfüllbar bleibt, oder ob eine derartige Ausle- gung – so die Klägerin – nicht möglich ist. 4.1 Bevor auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, kann vorab festgehalten werden, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 90 Rz 7; act. 94 Rz 2) – das "Schiedsgericht M.________" vor der Änderung seiner Schiedsordnung im Jahr 2013 internationale Handelsstreitigkeiten hätte behandeln dürfen, obwohl es gestützt auf das damalige Gesetz Nr. 102-FZ, welches nur die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelte, errichtet worden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und E. 3.2 sowie die schlüssigen Feststellungen der Gutachterin O.________ in act. 66/1 Ziff. 25-29). Dieser Umstand sowie der Streit der Parteien über die Frage, ob die Beklagte die (Eventual-)Begründung der Vorinstanz hinsicht- lich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel infolge der Änderung der Schieds- ordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.; act. 92 Rz 16 f.), ist letztlich allerdings irrelevant, weil das "Schiedsgericht M.________" in- folge der Gesetzesänderung im Jahr 2015 so oder anders nicht mehr existiert und vor die- sem Schiedsgericht unbestrittenermassen kein Schiedsverfahren mehr durchgeführt werden kann (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.2). 4.2 Zur streitigen Auslegung der Schiedsklausel führte die Vorinstanz zusammengefasst Folgen- des aus: 4.2.1 Das "Schiedsgericht M.________" dürfe infolge der Gesetzesänderung seit dem 1. Novem- ber 2017 [vgl. Art. 52 Ziff. 3 und 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ; vorne E. 3.2.2] mangels der er- forderlichen Bewilligung unbestrittenermassen keine Schiedsverfahren mehr durchführen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen sei fraglich, ob die unter dem alten Recht geschlos- senen Schiedsvereinbarungen auch unter dem neuen Recht weiterhin gültig seien oder ob diese automatisch ungültig oder undurchsetzbar geworden seien. Das neue Gesetz Nr. 382- FZ enthalte in Art. 52 Ziff. 5, 6 und 16 Übergangsbestimmungen, welche die fortbestehende Gültigkeit einer nach altem Recht abgeschlossenen Schiedsklausel gewährleisten sollten (vgl. vorne E. 3.2.2). Weder die erwähnten noch andere Bestimmungen des russischen
Seite 16/38 Rechts würden jedoch den vorliegenden, spezifischen Fall regeln, bei dem eine Schiedsklau- sel auf eine Schiedsinstitution verweise, welche ihre Tätigkeit infolge der Gesetzesänderung eingestellt habe, ohne dass sie ihre Tätigkeiten auf eine Nachfolgeinstitution übertragen ha- be und ohne dass ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist, d.h. vor dem
1. November 2017, eingeleitet worden sei (act. 83 E. 3.5.2.1 f.). 4.2.2 Gemäss dem Ergänzungsgutachten gestalte sich die Rechtslage nach russischem Recht bei Fehlen oder Unvollständigkeit einer gesetzlichen Bestimmung – unter Subsumtion auf den vor- liegenden Fall – wie folgt: Auf der einen Seite liesse sich aufgrund einer Auslegung von Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ argumentieren, dass der Gesetzgeber bewusst keine Überg- angsbestimmung zur Regelung des vorliegenden Sachverhalts vorgesehen habe. Daraus wäre zu folgern, dass nach altem Recht getroffene Schiedsvereinbarungen, die auf eine ständige Schiedsinstitution verweisen würden, welche die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, bewusst unwirksam und undurchsetzbar gemacht worden seien. Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber im Gesetz Nr. 382-FZ das Prinzip "favoris validitatis" kodifiziert, womit im Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung zu entscheiden sei. Man könne sich in der Tat fragen, weshalb der Gesetzgeber einerseits eine Reihe von Bestim- mungen mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz eingeführt und sich in Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ dafür ausgesprochen habe, die Durchsetzbarkeit der Schiedsverein- barungen aufrechtzuerhalten, wenn ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist begonnen habe, dies der Gesetzgeber aber andererseits nicht für Fälle vorgesehen habe, in denen das Schiedsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist noch nicht begonnen habe. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass der Gesetzgeber es versehentlich versäumt habe, den vorliegend untersuchten Sachverhalt zu regeln. Wenn eine echte Gesetzeslücke vorläge, könn- ten die Art. 48 Ziff. 8 und Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Art. 48 Ziff. 8 regle Fälle, in denen eine ständige Schiedsin- stitution, welche die Bewilligung bereits erhalten habe, ihre Tätigkeit einstelle und das Schieds- verfahren noch nicht vor dem Datum der Beendigung der genannten Tätigkeit eingeleitet wor- den sei. Für diesen Fall sehe Art. 48 Ziff. 8 vor, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien einem ad-hoc-Schiedsverfahren zugewiesen werden solle. Sodann könnte Art. 52 Ziff. 16 ana- log angewendet werden, womit die Schiedssache im Rahmen der ad-hoc-Schiedsgerichtsbar- keit weiterzuführen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Darüber hinaus seien die allgemeinen Rechts- grundsätze sowie der Sinn und Zweck der neuen Schiedsgerichtsordnung zu beachten. In der Tat sei das Prinzip "favoris validitatis" ein anerkannter Grundsatz des russischen Schiedsver- fahrensrechts, der auch Teil der Unidroit-Grundregeln für internationale Handelsverträge sei und daher als internationales Gewohnheitsrecht und damit als Quelle des russischen Rechts anerkannt werden könne. Auch das Rückwirkungsverbot und das Gebot der Rechtssicherheit sowie der Grundsatz "pacta sunt servanda" sprächen für die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel. Gemäss der Meinung der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklau- sel in Anwendung dieser Grundsätze ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen, zumal der Zweck der Gesetzesänderung darin bestanden habe, die Führung von Schiedsver- fahren durch Institutionen einzuschränken, die ohne Bewilligung der staatlichen Behörde han- deln würden (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne dabei aber gültig abgeschlosse- ne Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen. Entgegen dem scheinbar schiedsge- richtsfreundlichen Ansatz der erwähnten Bestimmungen des neuen Gesetzes ergebe die An- wendung der Normen durch russische Gerichte jedoch ein anderes Bild. Die Entscheide des Obersten Gerichts vom 16. November 2017 und vom 22. Januar 2018 sowie der Beschluss des
Seite 17/38 Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zeigten, dass die russischen Gerichte die einschlä- gigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden würden. Obwohl das neue Gesetz Übergangs- bestimmungen zur Sicherstellung der Weitergeltung von Schiedsvereinbarungen nach altem Recht enthalte, sei zweifelhaft, dass Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten des Ge- setzes geschlossen worden seien und auf eine nach dem neuen russischen Recht nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassene Schiedsinstitution verweisen würden, noch durch- setzbar seien (act. 83 E. 3.5.2.3). 4.2.3 Gemäss der Gutachterin O.________ sei der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom
10. Dezember 2019 (act. 66/1/8), der für die russischen Gerichte verbindlich sei, der aus- schlaggebende Entscheid für ihre Schlussfolgerungen gewesen. Dementsprechend seien ihrem Gutachten an verschiedenen Stellen Bemerkungen im Zusammenhang mit dem Be- schluss zu entnehmen (act. 66/1 Ziff. 8, 85 f., 92 und 101 f.). Gemäss diesem Beschluss sei eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar sei (z.B. wenn nicht feststellbar sei, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewählt hät- ten) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden könne (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt sei, ein Schiedsverfahren durchzuführen; vgl. vorne E. 3.2.3). Sodann würden zwar weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durchführung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten. Im erwähnten Beschluss habe das Oberste Gerichts indessen erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irre- gulär angesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um ei- nen bestimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Obwohl im vorliegenden Fall die geltenden Gesetze die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens nicht verbieten würden, bestehe wenig Zweifel daran, dass die russischen Gerichte ein sol- ches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Sogar in einem Fall, in welchem Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ Anwendung gefunden habe, sei das Oberste Gericht der Auffassung gewesen, dass ein stän- diges Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, als ad-hoc-Schiedsgericht zu fungieren. Ob- wohl Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ den Anschein erwecke, dass die vor dem Ende der Übergangsfrist begonnenen Schiedsverfahren automatisch als ad-hoc-Schiedsverfahren fortzusetzen seien, wenn das ständige Schiedsgericht die erforderliche Bewilligung nicht er- halten habe, sei das Oberste Gericht der Ansicht gewesen, dass es für die Fortsetzung des Verfahrens als ad-hoc-Schiedsverfahren der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien und ihrer ausdrücklichen Genehmigung der neuen ad-hoc-Regeln bedurft hätte. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Zustimmung und Genehmigung habe das Oberste Gericht die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts, welches die Vollstreckung des vom Schiedsge- richt erlassenen Schiedsspruchs verweigert habe, bestätigt, obwohl dem Schiedsspruch zu entnehmen gewesen sei, dass für dieses Schiedsverfahren ein ad-hoc-Schiedsverfahren zur Anwendung gekommen sei (vgl. Entscheid des Obersten Gerichts Nr. 305-ES18-16398 vom
23. Oktober 2018; act. 83 E. 3.5.2.3 und 3.5.4.3). 4.2.4 Wie die Gutachterin O.________ weiter ausführe, hätten sich die Parteien nicht auf die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens geeinigt. Soweit bei Fehlen einer entspre-
Seite 18/38 chenden Vereinbarung ein Schiedsspruch auf der Grundlage der Schiedsklausel ergehe, stelle sich daher die Frage, ob ein solcher Schiedsspruch vollstreckbar wäre. Dies sei auf- grund des bereits zitierten Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 zu verneinen. Auch im Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 sei festgehalten worden, dass der Schiedsspruch von den staatlichen russischen Gerichten nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar von einer ständigen Schiedsinstitution wirksam begonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden können, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsver- fahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gege- ben hätte. Somit wäre ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, in Russland nur vollstreckbar, wenn sich die Parteien auf eine neue Schiedsvereinbarung geeinigt hätten. Daher müsse eine neue Schiedsvereinbarung zwi- schen den Parteien geschlossen werden, damit für ihre Streitigkeit rechtswirksam ein ad-hoc- Schiedsverfahren zum Zuge kommen könne (act. 83 E. 3.5.2.3). 4.2.5 Die Gutachterin O.________ sei – so die Vorinstanz – nach sorgfältiger Analyse der Rechts- quellen, der einschlägigen Gerichtspraxis und der Privatgutachten zum nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar sei, wenn die verein- barte Schiedsinstitution nicht zur Durchführung des Schiedsverfahrens befugt sei. Mangels einer "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zwischen den Parteien könnten diese nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden (act. 83 E. 3.5.2.4). 4.2.6 Die Beklagte beanstande, dass die Gutachterin O.________ den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nur verkürzt wiedergegeben habe, wodurch ein falscher Eindruck vom Inhalt dieses Beschlusses entstanden sei. Denn in Wahrheit gehe es in dem von der Gutachterin O.________ verkürzt wiedergegebenen Abschnitt dieses Beschlus- ses um den Kampf der russischen Gerichte gegen Schiedsinstitutionen, die keine staatliche Bewilligung unter dem neuen Recht erhalten hätten, in der Folge aber trotzdem weiterhin Schiedsverfahren durchführen würden, indem sie sich als ad-hoc-Schiedsgerichte ausgeben würden. Normale ad-hoc-Schiedsverfahren in Konstellationen wie der vorliegenden hätten dadurch aber nicht per se ausgeschlossen werden sollen. Entsprechend habe das Oberste Gericht im Beschluss vom 10. Dezember 2018 bloss festgehalten, dass der Verweis auf eine nicht existente Schiedsinstitution ein Anzeichen dafür sein "könne", dass die Schiedsklausel nicht vollstreckbar [recte: durchsetzbar] sei. Aus dieser Ausführung gehe somit hervor, dass es durchaus Konstellationen geben könne, in denen die Parteien in einem solchen Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen könnten. Diesbezüglich habe der Privatgutachter R.________ in seinem zweiten Gutachten unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung festgehalten, dass einem Schiedsspruch die Vollstreckung nicht verweigert werde, wenn die Parteien in irgendeiner Weise ihre Zustimmung zur Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens gegeben hätten, auch wenn ein ad-hoc-Schiedsverfahren in ihrer ur- sprünglichen Schiedsklausel nicht vorgesehen gewesen sei. Entsprechend sei auch vorlie- gend ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russland ohne Weiteres mög- lich. Dies gelte insbesondere auch deswegen, weil der ursprüngliche Wille und die berechtig- ten Erwartungen der L.________ GmbH und der Beklagten, Streitigkeiten aus dem Stahlhan- delsvertrag auf dem Wege eines Schiedsverfahrens zu lösen, nicht völlig ignoriert werden dürften. Der Wille der L.________ GmbH und der Beklagten, ihre Streitigkeiten auf dem We- ge eines Schiedsverfahrens zu lösen, sei entscheidend und daran seien die Klägerin und die
Seite 19/38 Beklagte nach wie vor gebunden. Entsprechend habe das Oberste Gericht in seinem Be- schluss auch nicht ausgeführt, dass ein Schiedsspruch nicht vollstreckbar sei, wenn er aus einem normalen ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien resultiere, deren Schieds- klausel ursprünglich eine Schiedsinstitution bezeichnet habe, welche keine Bewilligung nach dem neuen Recht erhalten habe und die Parteien danach ein normales ad-hoc- Schiedsverfahren durchgeführt hätten. Die Schlussfolgerung der Gutachterin O.________ berücksichtige auch nicht, dass das Oberste Gericht in diesem Entscheid empfehle, für die Beurteilung der Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel den im Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen schiedsgerichtsfreundlichen Mechanismus anzuwenden. Art. IV Ziff. 5 dieses Übereinkom- mens sehe vor, dass eine Schiedsvereinbarung grundsätzlich als gültig und vollstreckbar [rec- te: durchsetzbar] betrachtet werden solle, auch wenn die Parteien nicht festgelegt hätten, ob sie ein institutionelles oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren durchführen wollten und/oder welche Schiedsinstitution zuständig sein solle. Auch dies zeige – so die Beklagte – den schiedsge- richtsfreundlichen Ansatz in der russischen Gerichtspraxis, welcher gemäss dem Obersten Gericht bei der Auslegung einer Schiedsklausel von den Gerichten angewendet werden solle, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu erhalten (act. 83 E. 3.5.4.3). 4.2.7 Entgegen diesen Ausführungen der Beklagten sei – so die Vorinstanz – im vorliegenden Fall ein ad-hoc-Schiedsverfahren der Parteien in Russland nicht möglich. Der Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 (und die dazugehörigen Ausführungen der Gutachterin O.________) seien klar, schlüssig und nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte mit einem "normalen" ad-hoc-Schiedsverfahren meine und wo in diesem Zusammenhang "der Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und dem Entscheid [des Obersten Gerichts] vom 10. Dezember 2019" sein solle. Die Parteien und die Gutachterin seien sich zwar einig, dass das russische Recht die Durchführung von ad-hoc-Schiedsver- fahren nicht per se verbiete. Entscheidend sei aber, dass es für ein gültiges ad-hoc-Schieds- verfahren die Zustimmung beider Parteien brauche, was nicht nur aus dem Beschluss des Obersten Gerichts und den Ausführungen der Gutachterin (act. 66/1 Ziff. 97 ff., 105 und 124) hervorgehe, sondern selbst von der Beklagten eingeräumt worden sei (act. 74 Rz 40). Vor- liegend fehle jedoch eine solche Zustimmung. Unbehelflich sei weiter der Einwand der Be- klagten, wonach im Beschluss betreffend die Nichtvollstreckbarkeit von "kann" die Rede sei, weshalb es auch andere Konstellationen geben könne. Die vollständige Wiedergabe der be- treffenden Stelle zeige vielmehr, dass nach der Ansicht des Obersten Gerichts eine fehlende Bewilligung einer Schiedsinstitution "insbesondere" einen Grund darstelle, bei welchem eine Schiedsklausel undurchsetzbar werde (vgl. Ziff. 30 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Unbeachtlich sei schliesslich der Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsge- richtsbarkeit vom 21. April 1961, da die Schweiz – als Sitzort beider Vertragsparteien der Schiedsvereinbarung – nicht Partei dieses Übereinkommens sei (act. 83 E. 3.5.5). 4.2.8 Wie die Gutachterin O.________ nachvollziehbar begründet habe, müssten somit für die rechtswirksame Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens beide Parteien mit der Durch- führung eines solchen Verfahrens einverstanden sein und eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Dies hätten die Parteien unbestrittenermassen nicht getan. Im Entscheid vom
23. Oktober 2018 habe das Oberste Gericht festgehalten, dass der Schiedsspruch nicht zu vollstrecken sei, weil das Verfahren zwar vor einer ständigen Schiedsinstitution wirksam be-
Seite 20/38 gonnen worden sei, aber nur dann als ad-hoc-Schiedsverfahren hätte fortgesetzt werden dür- fen, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über ein ad-hoc-Schiedsver- fahren und eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zu den neuen ad-hoc-Regeln gege- ben hätte (act. 66/1 Ziff. 104 f.). Daraus habe die Gutachterin zu Recht gefolgert, dass ein Schiedsspruch, der aus einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen der Klägerin und der Be- klagten resultieren würde, in Russland nur vollstreckbar wäre, wenn die Parteien sich auf ei- ne neue Schiedsvereinbarung einigen würden. Der dem Entscheid des Obersten Gerichts vom 23. Oktober 2018 zugrunde liegende Fall sei mit dem vorliegenden vergleichbar, werde doch eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" vorausgesetzt, obschon es dem ursprüng- lichen Willen der Parteien entsprochen habe, ein [institutionelles] Schiedsverfahren durch- zuführen. Keine Rolle spiele dabei, dass das Gericht im genannten Entscheid die Vollstreck- barkeit zusätzlich noch mit einer anderen Begründung verweigert habe [vgl. act. 74 Rz 49 f.; act. 77 Rz 40 f.; act. 74/6 Ziff. 42 f.; act. 77/2 Ziff. 48]. Mithin könne die Beklagte auch nichts daraus ableiten, dass die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] ursprüng- lich den übereinstimmenden Willen gehabt hätten, Streitigkeiten von einem Schiedsgericht beurteilen zu lassen. Die Vertragsparteien hätten nicht irgendein Schiedsverfahren, sondern ein Schiedsverfahren vor dem institutionellen "Schiedsgericht M.________" durchführen wol- len. Dieses Schiedsgericht bestehe heute nicht mehr und ein anderes hätten die Parteien [recte: die L.________ GmbH und die Beklagte] nicht bezeichnet. Vorliegend sei nicht be- stimmbar, welches Schiedsgericht die Vertragsparteien für den Fall bezeichnet hätten, wenn es das ursprünglich bezeichnete Schiedsgericht nicht mehr gäbe. Dass es vom Parteiwillen [der Vertragsparteien] erfasst sei, sich anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsge- richts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht einlassen zu wollen, sei nicht leichthin anzu- nehmen, folge doch ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln als ein institutionel- les Schiedsgericht. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution stelle ein wesentli- ches Element einer Schiedsvereinbarung dar. Dass eine Partei, die einem institutionellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde, sei nicht anzunehmen (act. 83 E. 3.5.5). 4.2.9 Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die zu beurteilende Schiedsklausel nach russischem Recht
– einerseits "wegen Inkrafttretens der Anordnung von I.________ vom 3. Oktober 2013" und andererseits wegen des "Verbots des M.________-Schiedsgerichts" – nicht mehr durchsetz- bar sei. Ohne eine beiderseitige Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren könnten die Parteien sodann nicht ersatzweise auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden. Ein Entscheid eines ad-hoc-Schiedsgerichts wäre nicht vollstreckbar (act. 83 E. 3.5.6). Somit sei die Schiedsklausel "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ, zumal das hierzu in der Literatur verwendete Beispiel des in der Schiedsklausel bezeichne- ten, aber verstorbenen Schiedsrichters mit dem Fall vergleichbar sei, in welchem das be- zeichnete Schiedsgericht nicht mehr existiere. Daher sei das staatliche Gericht, d.h. das Kantonsgericht Zug, zuständig, weshalb auf die Klage einzutreten sei (act. 83 E. 3.6 f.). 5. In der Berufung macht die Beklagte zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe Art. II Ziff. 3 NYÜ sowie das von Amtes wegen zu erhebende russische Recht verletzt, indem sie angenommen habe, die Schiedsklausel sei "nicht erfüllbar sowie hinfällig" im Sinne von Art. II
Seite 21/38 Ziff. 3 NYÜ, weil sich ergeben habe, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht nicht durchsetzbar sei (act. 85 Rz 14). 5.1 Die Gutachterin O.________ habe in beiden Gutachten [d.h. im Gutachten des SIR und in ih- rem Ergänzungsgutachten] die Gültigkeit der strittigen Schiedsklausel bestätigt. Sie habe aller- dings zwischen dem ersten Gutachten und dem Ergänzungsgutachten ihre Meinung insofern geändert, als sie im Ergänzungsgutachten plötzlich davon ausgegangen sei, dass die Schieds- klausel zwar gültig, aber nicht durchsetzbar sei. Diesbezüglich habe sie im Ergänzungsgutach- ten in erster Linie festgehalten, dass die Schiedsklausel gemäss den einschlägigen russischen Gesetzen sowohl als gültig wie auch als durchsetzbar zu betrachten, aufgrund der Rechtspre- chung der russischen Gerichte letztlich aber nicht durchsetzbar sei. Dies habe jedoch – so die Beklagte – nichts an der Feststellung der Gutachterin geändert, dass die Schiedsklausel nach russischem Recht gültig sei. Damit habe sie – zumindest implizit – auch festgestellt, dass die Schiedsklausel unter russischem Recht weder hinfällig noch unwirksam im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Entsprechend gebe es in den beiden Gutachten keine Grundlage für die An- nahme der Vorinstanz, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig sei. Ausserdem sei die vorliegende Schiedsklausel – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nach wie vor erfüllbar. Für die Beurteilung der Zuständigkeit der Vorinstanz sei nämlich nicht entscheidend, ob die Schiedsklausel nach russischem Recht durchsetzbar sei oder nicht, da der für diese Beurteilung einzig relevante Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht auf das Merkmal der Durch- setzbarkeit des russischen Rechts, sondern auf das staatsvertragsautonom und eng auszule- gende Merkmal der Erfüllbarkeit bzw. Nichterfüllbarkeit der Schiedsklausel ("incapable of being performed") abstelle. Nationale Vorschriften dürften nicht angewendet werden, wenn ihre An- forderungen strenger als diejenigen von Art. II Ziff. 3 NYÜ seien. Im Übrigen dürfe die Durch- setzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit verwechselt bzw. gleichgesetzt werden. Eine Schiedsklausel sei durchsetzbar, wenn sie mithilfe eines staatlichen Gerichts gegen den Willen einer Partei durchgesetzt werden könne, während eine erfüllbare Schieds- klausel dann vorliege, wenn sie von den Parteien "durchgeführt" werden könne (act. 85 Rz 14 f., 22 f., 28-31 und 33 f.; vgl. auch act. 92 Rz 3 f., 9-11, 13 f., 20 f., 31, 34-36, 39, 41 f. und 49). 5.2 Der wesentliche Kern einer Schiedsvereinbarung bestehe aus der Einigung, Streitigkeiten zwischen den betreffenden Parteien in einem Schiedsverfahren beizulegen. Dafür reiche gemäss gewissen Gerichten bereits aus, wenn die Parteien in einem Vertrag schlicht auf "Arbitration" verweisen würden. Entsprechend liege auch eine gültige Schiedsvereinbarung vor, wenn darin keine Angaben über die Schiedsrichter oder eine bestimmte Schiedsinstitu- tion, die anwendbaren Schiedsregeln oder die Sprache des Schiedsverfahrens enthalten sei- en. Dies entspreche auch der Definition einer Schiedsklausel gemäss dem Bundesgericht, welches ausdrücklich festgehalten habe, es sei einzig entscheidend, dass der Wille der Par- teien zum Ausdruck komme, über bestimmte Streitigkeiten ein Schiedsgericht, d.h. ein nicht- staatliches Gericht, entscheiden zu lassen. Dies sei vorliegend klar der Fall. Stehe – wie vor- liegend – fest, dass die Parteien die zu beurteilende Streitsache von der staatlichen Gerichts- barkeit hätten ausnehmen und einer schiedsgerichtlichen Entscheidung hätten unterstellen wollen, aber Differenzen hinsichtlich der Abwicklung des Schiedsverfahrens bestünden, komme grundsätzlich der Utilitätsgedanke zur Anwendung, nach welchem möglichst ein Ver- tragsverständnis zu suchen sei, welches die Schiedsvereinbarung bestehen lasse. Dabei sei anerkannt, dass die ungenaue Bezeichnung der Schiedsinstitution nicht zur Ungültigkeit der Schiedsklausel führe, sondern auch in einem solchen Fall entweder der ungenaue Teil teleo-
Seite 22/38 logisch gültigkeitserhaltend auszulegen oder ersatzlos zu streichen sei. Auch in der schwei- zerischen Lehre sei anerkannt, dass bei einem Verweis auf eine nicht mehr existierende Schiedsinstitution die Schiedsklausel nicht ohne Weiteres dahinfalle. Vielmehr sei dem Willen der Parteien, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, nach Möglichkeit nachzukommen, was etwa mit der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens erfolgen könne (act. 85 Rz 27 und 41-43; vgl. auch act. 92 Rz 13 f.). Der Umstand, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution vorliegend nicht mehr existiere, habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Erfüllbarkeit der Schiedsklausel. Denn entscheidend sei der Wille der an einer Schiedsvereinbarung beteiligten Parteien, ihre Streitigkeiten auf dem Wege eines Schiedsverfahrens beizulegen. So habe etwa der High Court of Hong Kong im Entscheid Lucky-Goldstar v. Ng Moo Kee Engineering entschieden, dass einzig relevant sei, ob der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gegeben sei. So- fern dies der Fall sei, habe ein Verweis in der Schiedsklausel auf eine nicht mehr existente Schiedsinstitution oder auf nicht mehr existente Schiedsregeln keine Wirkung mehr und solle ignoriert werden, damit der Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeit in einem Schieds- verfahren geschützt werde (act. 90/6 Ziff. 17). Dies entspreche dem von verschiedenen Gerich- ten angewendeten Ansatz, Verweise auf nichtexistente oder nicht mehr existierende Schieds- institutionen von der Schiedsvereinbarung abzutrennen und den Rest der Schiedsvereinbarung zu erhalten und diese in der Folge als "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" zu behandeln, um den Willen der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit zu schützen und wenn immer möglich zu erhal- ten. Die Gerichte würden in diesen Konstellationen jeweils korrekterweise davon ausgehen, dass der übereinstimmende Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit der essenzielle Be- standteil der Schiedsklausel und die Bezeichnung einer bestimmten Institution oder eines be- stimmten Schiedsrichters nur ein Nebenbestandteil der Schiedsklausel sei, deren Nichtumsetz- barkeit keinen Einfluss auf den Rest der Schiedsklausel habe, sofern von keiner Partei klar ge- zeigt werden könne, dass die bezeichnete Institution oder der bezeichnete Schiedsrichter ebenfalls essenziell seien. In diesem Zusammenhang sei in jedem einzelnen Fall zu ermitteln, ob die besonderen Eigenschaften der in der Schiedsklausel bezeichneten, nicht mehr existen- ten Schiedsinstitution von einer solchen Wichtigkeit für die Parteien gewesen sei, dass sie aus- schliesslich einem Schiedsverfahren vor dieser Institution zugestimmt hätten. Dies solle nicht leichthin angenommen werden und in allen Fällen, in denen es keinen klaren Beweis dafür ge- be, solle der generelle Wille der Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schieds- verfahren der massgebende Faktor sein. So habe etwa der Oberste Gerichtshof von Österreich in einem Entscheid eine Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen Vereinbarung der Par- teien hinsichtlich der Beilegung ihrer Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren und der weiteren Vereinbarung zwischen den Parteien über die Modalitäten des Schiedsverfahrens gemacht. Dabei habe der Oberste Gerichtshof festgehalten, dass die Schiedsvereinbarung erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei, wenn der Wille der Parteien zur Schiedsgerichtsbarkeit gege- ben sei, auch wenn sich hinsichtlich der Modalitäten des Schiedsverfahrens in der Zwischen- zeit Änderungen ergeben hätten (act. 85 Rz 46-50). 5.3 Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung folge den für die Auslegung privater Willenser- klärungen allgemein geltenden Grundsätzen. Massgebend sei in erster Linie das überein- stimmende tatsächliche Verständnis der Parteien. Könne ein solcher tatsächlicher Parteiwille nicht festgestellt werden, sei die Schiedsvereinbarung objektiviert auszulegen, d.h. der mut-
Seite 23/38 massliche Parteiwille so zu ermitteln, wie er vom jeweiligen Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben habe verstanden werden dürfen und müssen (act. 85 Rz 44). 5.3.1 Vorliegend habe beim Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten der klare Wille bestanden, ihre künftigen Streitigkeiten im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu lösen. Die Klägerin sei an diesen Willen der L.________ GmbH ge- bunden. Die L.________ GmbH habe sich zwar damit einverstanden erklärt, dass das künfti- ge Schiedsverfahren zwischen ihr und der Beklagten vor dem "Schiedsgericht M.________" in J.________ durchgeführt werde, welches zum Konzern der Beklagten gehört habe. Die Zustimmung zu dieser Art von Streitbeilegung habe aber nach Treu und Glauben von der Beklagten so verstanden werden dürfen, dass sich die L.________ GmbH erst recht mit der Beurteilung durch ein ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ einverstanden erklärt hätte, bei dessen Zusammensetzung und Festlegung der anwendbaren Schiedsregeln die L.________ GmbH selber hätte mitbestimmen können und damit einen wesentlich grösseren Einfluss auf die Gestaltung des Verfahrens gehabt hätte (act. 85 Rz 45 und 51-54; vgl. auch act. 92 Rz 40). 5.3.2 Die Annahme der Vorinstanz, dass der Parteiwille zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig bezüg- lich des in der Schiedsklausel bezeichneten Schiedsinstitution bestanden habe, finde keiner- lei Stütze in den Akten und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Dass – so die Vorinstanz – nicht leichthin anzunehmen sei, dass sich die Parteien anstelle des vereinbarten institutionellen Schiedsgerichts auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht hätten einlassen wollen, weil ein ad-hoc-Schiedsgericht anderen Verfahrensregeln folge als ein institutionelles Schiedsgericht, stehe im Widerspruch zur gerichtsgutachterlichen Feststellung der Gültigkeit der Schiedsklausel bzw. der gültigen Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen der L.________ GmbH und der Beklagten. Dassel- be habe auch für die weitere Annahme der Vorinstanz zu gelten, wonach die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution ein wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung darstelle und daher nicht angenommen werde könne, dass eine Partei, die einem institutio- nellen Verfahren zustimme, ohne Weiteres auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zustimmen würde. Die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution in einer Schiedsklausel stelle – so die Beklagte – vielmehr gerade kein wesentliches Element der Schiedsklausel dar, solan- ge von keiner Partei klar das Gegenteil nachgewiesen werden könne. Die mit dem Gerichts- gutachten nicht zu vereinbarenden Annahmen der Vorinstanz zum (mutmasslichen) Willen der Vertragsparteien leuchteten auch nicht ein und es sei daher nicht weiter verwunderlich, dass die Vorinstanz für diese Erwägungen keine einzige Quelle aus der Literatur oder Recht- sprechung habe anführen können. Denn die vorliegende Konstellation sei – wie erwähnt – dergestalt gewesen, dass sich die L.________ GmbH zu einem Schiedsverfahren vor einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht bereit erklärt habe. Vor diesem Hin- tergrund sei ohne Weiteres anzunehmen, dass sich die L.________ GmbH umso mehr mit der Zuständigkeit eines ad-hoc-Schiedsgerichts einverstanden erklärt hätte, da die L.________ GmbH dabei in einem deutlich grösseren Masse an der Gestaltung des Verfah- rens hätte mitwirken können. Jedenfalls habe die für den entgegenstehenden Willen der L.________ GmbH beweispflichtige Klägerin keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, wonach die L.________ GmbH mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht einver- standen gewesen wäre. Die Klägerin habe sodann keinerlei Nachweis dafür erbringen kön- nen, dass der Wille der L.________ GmbH zur Schiedsgerichtsbarkeit einzig auf das
Seite 24/38 "Schiedsgericht M.________" beschränkt gewesen sei, und habe im Übrigen nichts vorgetra- gen, was solches nahelegen würde. Auch fehle der von der Klägerin zu erbringende Nach- weis, dass die bezeichnete Schiedsinstitution für die L.________ GmbH ausnahmsweise ein essenzieller Bestandteil der Schiedsklausel gewesen sei (act. 85 Rz 24-26, 51 und 59; vgl. auch act. 92 Rz 45 f. und 50). 5.4 Sowohl die Vorinstanz als auch die gerichtlich bestellte Gutachterin O.________ hätten an- erkannt, dass in Russland ad-hoc-Schiedsverfahren zulässig seien und die geltende Gesetz- gebung in Russland die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens im vorliegenden Fall nicht verbiete. Sie hätten danach jedoch weiter ausgeführt, dass angeblich wenig Zweifel daran bestehe, dass die russischen Gerichte ein solches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Zudem setze ein ad- hoc-Schiedsverfahren eine Schiedsvereinbarung voraus, in welcher die Parteien ein ad-hoc- Schiedsverfahren vereinbart hätten. Daher müssten die Parteien gemäss der Meinung der Vorinstanz und der gerichtlich bestellten Gutachterin für die Durchführung eines ad-hoc- Schiedsverfahrens bezüglich der vorliegenden Streitigkeit eine neue Schiedsvereinbarung abschliessen. Diese Schlussfolgerung sei unzutreffend (act. 85 Rz 55 f.). 5.4.1 Zunächst sei festzuhalten, dass unter Art. II Ziff. 3 NYÜ die Vollstreckbarkeit eines Schieds- spruchs für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel keine Voraussetzung sei. Die Verpflichtung eines staatlichen Gerichts, die Parteien einer Schiedsvereinbarung in das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, entfalle daher nicht, nur weil der aus dem entsprechenden Schieds- verfahren resultierende Schiedsspruch am Ort des Schiedsverfahrens allenfalls nicht voll- streckbar sein könnte. Da die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz habe und der Schieds- spruch daher in der Schweiz vollstreckt werden müsste, sei die Frage nach der Vollstreck- barkeit eines Schiedsspruchs in Russland vorliegend ohnehin nicht relevant. Die Vorinstanz habe damit eine im Vergleich zu Art. II Ziff. 3 NYÜ strengere Voraussetzung geschaffen, womit sie Art. II Ziff. 3 NYÜ verletzt habe (act. 85 Rz 32 und 56). 5.4.2 Nachdem die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei das Schiedsverfahren in J.________ in der Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens durchzu- führen. Die Beklagte sei dazu seit jeher bereit gewesen und sei es immer noch. Dies umfas- se insbesondere die Mitwirkung der Beklagten bei der Bestellung des Schiedsgerichts sowie der Festlegung des genauen Ablaufs des Verfahrens. Die Festlegung des Verfahrensablaufs beruhe dabei schlicht auf der Umsetzung des Willens der L.________ GmbH und der Beklag- ten aus der Schiedsvereinbarung, an welche sich die Klägerin zu halten habe. Dieser Wille müsse nicht mittels Abschlusses einer neuen Schiedsvereinbarung herbeigeführt werden. Dass sich die Parteien über die genauen Modalitäten des Schiedsverfahrens noch einigen müssten, sei nicht weiter ungewöhnlich, sondern entspreche dem üblichen Gang eines Schiedsverfahrens. Sobald die Klägerin ein ad-hoc-Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ eingeleitet habe, liege ohnehin das Einverständnis beider Parteien hinsichtlich des ad-hoc-Schiedsverfahrens vor. Wenn die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Einleitung ei- nes Schiedsverfahrens in J.________ nachkomme, spiele es folglich gar keine Rolle, ob ein Gericht in Russland aus seiner Sicht die vorliegend fragliche Schiedsklausel "durchsetzen" würde oder nicht, da eine solche "gerichtliche Intervention" gar nicht erforderlich wäre. Ent- gegen der unzutreffenden Annahme der Vorinstanz sei in der vorliegenden Konstellation folg- lich keine neue Schiedsvereinbarung zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens zwi-
Seite 25/38 schen den Parteien erforderlich. Vielmehr bleibe der essenzielle Teil der Schiedsklausel, d.h. der ursprüngliche Wille der L.________ GmbH und der Beklagten zur Schiedsgerichtsbarkeit, bestehen und sei zu schützen. Dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nicht mehr bestehe, sei nicht relevant (act. 85 Rz 58 f.). 5.4.3 Im Übrigen handle es sich vorliegend nicht um eine Konstellation, welche mit der neuen Ge- setzgebung über die Schiedsgerichtsbarkeit in Russland hätte verhindert werden sollen, dass nämlich eine Schiedsinstitution, welche keine staatliche Bewilligung erhalten habe, weiterhin Schiedsverfahren administriere, diese aber als ad-hoc-Schiedsverfahren tarne (vgl. act. 66/1 Ziff. 76 und 91). Entsprechend werde ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien auch nicht mit dem Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 ausge- schlossen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz habe das Oberste Gericht in diesem Beschluss nämlich erklärt, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens als irregulär an- gesehen werde, wenn aus formaler Sicht ein Schiedsgericht gebildet werde, um einen be- stimmten Streitfall (ad hoc) zu lösen, dieses tatsächlich aber jene Merkmale aufweise, die üblicherweise einem institutionellen Schiedsgericht zugeschrieben würden. Dies wäre vor- liegend nicht der Fall, würde doch das ad-hoc-Schiedsverfahren nicht vom ehemaligen "Schiedsgericht M.________", sondern von einem unabhängigen, von den Parteien zu bestel- lenden Schiedsgericht durchgeführt werden (act. 85 Rz 60). 5.5 Nach dem Gesagten sei die vorliegende Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ er- füllbar, da auf ihrer Grundlage ein ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den Parteien in Russ- land durchgeführt werden könne. Die Klägerin sei folglich verpflichtet, zur Beilegung der vor- liegenden Streitigkeit ein Schiedsverfahren gegen die Beklagte in J.________ einzuleiten. Entgegen dem, was die Klägerin behauptet und die Vorinstanz angenommen habe, sei dies ohne Weiteres in Form eines ad-hoc-Schiedsverfahrens möglich. Damit sei die Schieds- einrede begründet und die Vorinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit nicht zu- ständig (act. 85 Rz 61-63). 6. In der Berufungsantwort hält die Klägerin dem zusammengefasst entgegen, die Vorinstanz habe zwar tatsächlich an einer Stelle im Urteil ausgeführt, dass die Schiedsklausel "nicht er- füllbar sowie hinfällig" sei. Lese man aber das gesamte Urteil, so werde klar, dass die Vor- instanz einzig entschieden habe, dass die Schiedsklausel nicht mehr erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Die Behauptung der Beklagten, wonach die unter dem russischen Recht diskutierte Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel nicht mit deren Erfüllbarkeit gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ gleichzusetzen sei, sei falsch, bestimme doch das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht, d.h. das russische Recht, welche Situationen im Einzelfall unter den Be- griff "incapable of being performed" im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ fielen (act. 90 Rz 8, 26 und 28). 6.1 Dass die Gutachterin O.________ zunächst – gestützt auf den Grundsatz "favor validitatis" – erwogen habe, die Schiedsklausel hätte ihrer Meinung nach die Durchsetzbarkeit behalten sollen, ändere nichts daran, dass sie danach – gestützt auf die massgebliche Rechtspre- chung – selber zum Schluss gekommen sei, dass die Schiedsklausel infolge des "Verbots" des "Schiedsgerichts M.________" undurchsetzbar geworden sei. Die Vorinstanz habe zu Recht auf den für untere russische Gerichte bindenden Beschluss Nr. 53 des Obersten Ge- richts vom 10. Dezember 2019 verwiesen (act. 90 Rz 17-19).
Seite 26/38 6.2 Obwohl die Beklagte anerkannt habe, dass für ein ad-hoc-Schiedsverfahren die Zustimmung beider Parteien erforderlich sei (act. 74 Rz 40), versuche sie erneut weiszumachen, dass die Parteien – unabhängig von ihrem Willen – ersatzweise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwie- sen werden müssten. Es habe – so die Beklagte – dem hypothetischen Willen der Vertragspar- teien entsprochen, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht zuständig sei. Der von der Beklagten be- hauptete Wille sei jedoch – so die Klägerin – nicht mehr feststellbar bzw. eine reine, vom Parteiwillen losgelöste Spekulation, weshalb der Klägerin kein ad-hoc-Schiedsverfahren auf- gezwungen werden könne. Was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass das institutionelle "Schiedsgericht M.________" im relevanten Zeitpunkt nicht mehr be- stehe, lasse sich weder tatsächlich noch aufgrund einer objektivierten Auslegung ermitteln. Wie die Vorinstanz richtig erwogen habe, dürfe in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Partei- en eine bestimmte Schiedsinstitution bezeichnet hätten, nicht leichthin angenommen werden, dass sich die Parteien für den Fall des künftigen Nicht[mehr]bestehens dieser Institution auf ein beliebiges ad-hoc-Schiedsgericht geeinigt hätten. Ein ad-hoc-Schiedsgericht folge sowohl hin- sichtlich seiner Ernennung als auch seiner Verfahrensführung anderen Regeln als ein instituti- onelles Schiedsgericht. Es verfüge sodann weder über eine Institution, die sich um die Bestel- lung des Schiedsgerichts und die Administration des Schiedsverfahrens kümmere, noch über eigene Schiedsregeln (einschliesslich eigener Regeln zu den Schiedsgebühren und -kosten des Schiedsverfahrens), noch über eine Schiedsrichterliste. Somit würde ein ad-hoc- Schiedsverfahren etwas grundsätzlich anderes "bieten" als das ursprünglich Beabsichtigte. Ausserdem gehe aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH hervor, dass sie unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten gestanden habe. Es sei deshalb kein Zu- fall, dass sich die Beklagte und die L.________ GmbH damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass insbesondere auch die Beklagte ein grosses Interesse daran gehabt habe, dass allfällige Streitigkeiten von einem zum Konzern der Beklagten gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Be- klagte nun behaupte, die L.________ GmbH und die Beklagte hätten auch irgendein anderes (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei auch vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Analoges gelte für die Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei der Bezeichnung der vorliegenden Schiedsinstitution nur um einen "Nebenbestandteil" der Schiedsklausel bzw. eine unbedeuten- de "Modalität" des Schiedsverfahrens handle. Ausserdem "weigere" sich die Klägerin – wie die Beklagte darzustellen versuche – nicht, die Schiedsklausel zu erfüllen. Vielmehr könne die Schiedsklausel nicht mehr erfüllt werden: Das vereinbarte institutionelle Schiedsgericht bestehe nicht mehr und ein anderes Schiedsgericht hätten die Vertragsparteien nicht bezeichnet (act. 90 Rz 23, 29, 32, 37 f., 43, 46 f. und 51-53). Sodann genüge es nicht, dass die Vertragsparteien "irgendwann einmal irgendwo" auf das Wort "Arbitration" verwiesen hätten, um im Falle des Untergangs der ursprünglich gewählten Schiedsinstitution die Parteien in ein beliebiges ad-hoc-Schiedsverfahren zu verweisen. Dies würde nämlich bedeuten, dass jede noch so unbestimmte oder fehlerhafte Schiedsklausel – ungeachtet des Parteiwillens – in ein ad-hoc-Schiedsverfahren "gerettet" werden könnte. Es könne aber mitnichten davon ausgegangen werden, dass eine Partei, die einem institutionel- len Schiedsverfahren zugestimmt habe, einfach so auch einem ad-hoc-Schiedsverfahren zu- stimmen würde. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 verwiesen. Ausserdem werde in der
Seite 27/38 Schiedsliteratur eine nicht mehr bestehende Schiedsinstitution als das Beispiel für eine nicht mehr erfüllbare Schiedsklausel angesehen, weshalb es denn auch zahlreiche Entscheide aus verschiedenen Ländern gebe, die in vergleichbaren Situationen eine Schiedsklausel als nicht mehr erfüllbar qualifiziert hätten. Demgegenüber seien die von der Beklagten aufgeführ- ten ausländischen Entscheide nicht einschlägig (act. 90 Rz 33 f., 48-50 und 53 f.). Im Übrigen habe die Beklagte zu zeigen [bzw. zu beweisen], dass die Parteien abweichend vom Wortlaut der Vereinbarung ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewollt hätten. Die Beklagte habe jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht, weshalb es dem hypotheti- schen Willen der L.________ GmbH und der Beklagten entsprochen habe, dass anstelle des nicht mehr existierenden institutionellen "Schiedsgerichts M.________" ein beliebiges ad- hoc-Schiedsgericht hätte zuständig sein sollen (act. 90 Rz 39). 6.3 Schliesslich verfingen auch die Vorbringen der Beklagten zur Vollstreckbarkeit eines allfälli- gen Schiedsentscheids nicht. Es stimme nicht, dass die Vorinstanz festgestellt habe, dass die Vollstreckbarkeit eines Entscheids eine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ sei. Viel- mehr habe die Vorinstanz erkannt, dass die Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ nicht mehr erfüllbar sei. Ein Schiedsspruch, der ohne eine entsprechende Schiedsklausel in einem ad-hoc-Schiedsverfahren erginge, wäre aber auch in der Schweiz nicht vollstreckbar (vgl. Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vorne E. 2.1; act. 90 Rz 30). 7. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Standpunkten fest. 7.1 In der Berufungsreplik führt die Beklagte ergänzend aus, dass – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ grundsätzlich etwas anderes als das ursprünglich von den Vertragsparteien beabsichtigte Schiedsverfahren "bieten" wür- de; vielmehr wäre dies bei einem staatlichen Gerichtsverfahren vor den Zuger Gerichten der Fall. Ausserdem bringe die Schiedsklausel den Willen der Vertragsparteien zur Schiedsge- richtsbarkeit in J.________ unmissverständlich zum Ausdruck, weshalb sie – entgegen den klägerischen Ausführungen – nicht "ungeachtet des Parteiwillens" mit einem ad-hoc- Schiedsverfahren "gerettet" werde (act. 92 Rz 5 f.). 7.1.1 Die Erwägung der Vorinstanz, dass ohne "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" die Parteien nicht auf den Weg der ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit verwiesen werden könnten, greife in zweier- lei Hinsicht zu kurz (act. 92 Rz 21): 7.1.1.1 Einerseits seien die Fragen, ob "der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schieds- verfahrens nicht feststellbar" sei und "die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden" könne (vgl. Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Ge- richts vom 10. Dezember 2019), von den hiesigen Gerichten unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu ent- scheiden. Dabei sei zu prüfen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie um die (spätere) "Nicht-Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten. Wenn – wie vorlie- gend – der tatsächliche Wille der Parteien nicht mehr feststellbar sei, sei auf den hypotheti- schen Willen der Parteien abzustellen. Gemäss diesem Willen sei vorliegend aus diversen Gründen davon auszugehen, dass die Vertragsparteien – wenn sie um die (spätere) "Nicht- Verfügbarkeit" des "Schiedsgerichts M.________" gewusst hätten – ein ad-hoc-Schieds-
Seite 28/38 verfahren vereinbart hätten. So hätten die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit ausschliessen und das Verfahren in J.________ durchführen wollen. Im Weiteren sei es den Vertragsparteien nicht auf die im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsklausel geltenden Verfahrensbestimmungen des "Schiedsgerichts M.________" angekommen; vielmehr hätten die im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung bestehenden Bestimmungen zur Anwendung ge- langen sollen (vgl. act. 1/25 Ziff. 11.2). Schliesslich hätten die Vertragsparteien russisches Recht als das auf den Vertrag anwendbare Recht gewählt und der russischen vor der engli- schen Vertragssprache den Vorrang eingeräumt (vgl. act. 1/25 Ziff. 13.4). Alle diese Punkte sprächen klar dafür, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Zug vorgezogen hätten. Allein schon die Verfahrenssprache, welche die Parteien eines Schiedsverfahrens wählen könnten, und die Möglichkeit, Schiedsrichter einzusetzen, welche das anwendbare russische Recht kennen würden, seien objektiv gewichtige Faktoren, welche dies nahelegen würden. Demgegenüber habe die Klägerin nicht darzulegen vermocht, welche spezifischen Eigenschaften des "Schiedsgerichts M.________", die mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht abgebildet wer- den könnten, für die Vertragsparteien so entscheidend wichtig gewesen seien, dass nur ein Verfahren vor diesem Schiedsgericht in Frage gekommen sei. Dass sich die L.________ GmbH als schweizerische Gesellschaft infolge der bestrittenen "umfassenden administrati- ven Kontrolle der Beklagten" nur dem "Schiedsgericht M.________", aber keinem anderen Schiedsgericht hätte unterziehen wollen, sei nachweislich falsch. Wie die Klägerin in ihrer Klageschrift selber ausgeführt habe (act. 1 Rz 28), habe sich die L.________ GmbH ge- genüber der Klägerin einem Schiedsverfahren unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen. Im vorinstanzlichen Verfahren sei auch nie behauptet, geschweige denn von der Vorinstanz erstellt worden, dass die Beklagte prinzipiell nur das "Schiedsge- richt M.________" als Schiedsgericht akzeptiert hätte. Sodann gebe es bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens keine "Vermutung", dass die Bezeichnung einer bestimmten Schiedsinstitution wesentlich gewesen sei; vielmehr sei die Schiedsklausel objektiviert auszu- legen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei es somit nicht die Beklagte, die versu- che, dem Gericht "weiszumachen", dass die Parteien unabhängig vom Parteiwillen ersatz- weise in ein ad-hoc-Schiedsverfahren verwiesen werden müssten. Vielmehr sei es die Kläge- rin, die den Parteiwillen der Vertragsparteien missachten wolle (act. 92 Rz 22-26, 37, 40, 46- 48 und 51). 7.1.1.2 Andererseits sei der Schluss der Vorinstanz und der Klägerin falsch, dass die Klägerin nicht auf den Schiedsweg verwiesen werden könne, weil für die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsver- fahrens gemäss russischem Recht eine neue "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" erforderlich sei. Ausgangspunkt sei zunächst die Feststellung der Gutachterin O.________, wonach weder das Gesetz Nr. 382-FZ noch irgendein anderer Gesetzestext des russischen Rechts die Durch- führung von ad-hoc-Schiedsverfahren verbieten würden. In der Folge habe die Gutachterin die Gefahr erörtert, dass ständige Schiedsinstitutionen, die ohne die erforderliche Bewilligung weiterhin Streitigkeiten behandeln würden, diese als ad-hoc-Schiedsverfahren tarnen würden. Danach sei sie auf die Bemühungen der russischen Gerichte eingegangen, diese Missbrauchs- gefahr einzudämmen (act. 66/1 Ziff. 90 f.). Eine solche Missbrauchsgefahr bestehe vorliegend aber nicht, da das "Schiedsgericht M.________" seine Tätigkeit seit längerem definitiv einge- stellt habe und zu Recht nie behauptet worden sei, dass die Parteien beabsichtigen würden, die Bestimmungen betreffend die Bewilligung für ständige Schiedsinstitutionen zu umgehen. Im Weiteren habe die Gutachterin festgehalten, dass verschiedentlich russische Gerichte für die
Seite 29/38 Durchsetzung von ad-hoc-Schiedsverfahren bzw. für die Vollstreckung von Entscheiden von ad-hoc-Schiedsgerichten eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum ad-hoc-Schieds- verfahren voraussetzen würden (act. 66/1 Ziff. 96 und 102 ff.). Vorliegend gehe es allerdings weder um die Frage der Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel noch sei die Vollstreckbarkeit des [Schieds-]Entscheids in Russland nach Art. II Ziff. 3 NYÜ eine Voraussetzung für deren Erfüll- barkeit. Schliesslich habe die Gutachterin zusammengefasst festgehalten, dass die Zustim- mung beider Parteien erforderlich wäre, damit ihre Streitigkeit in einem ad hoc oder einem (an- deren) institutionellen Schiedsverfahren behandelt werden könnte (act. 66/1 Ziff. 107). Da die vorliegende Schiedsklausel jedoch nach wie vor gültig sei, handle es sich bei der nach russi- schem Recht erforderlichen Zustimmung zu einem ad-hoc-Schiedsverfahren lediglich um eine sich aus der bestehenden Schiedsklausel ergebende Erfüllungshandlung, welche nach russi- schem Recht zur Umsetzung der bestehenden Schiedsklausel aufgrund der veränderten Ver- hältnisse erforderlich sei. Dies sei nichts Aussergewöhnliches, hätten doch auch bei anderen "ad hoc oder institutionellen Schiedsklauseln" die Parteien zur Umsetzung der Schiedsklausel zusammenzuwirken, z.B. durch Vereinbarung der konkreten Verfahrensmodalitäten oder durch Unterzeichnung sog. "Terms of Reference" etc. Dass solch notwendige Erfüllungshandlungen eine Schiedsklausel im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ "nicht erfüllbar machen" [recte: die Ausü- bung von Erfüllungshandlungen nicht mehr zulässig sei und dadurch die Schiedsklausel uner- füllbar werde], könne nicht ernstlich behauptet werden, ansonsten praktisch keine Schiedsklau- sel mehr unter Art. II Ziff. 3 NYÜ als erfüllbar gälte. Die vorliegende Schiedsklausel sei daher erfüllbar und die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens entspreche dem mutmassli- chen Parteiwillen der Vertragsparteien. Es liege somit allein an der Klägerin, dass vorliegend kein Schiedsverfahren durchgeführt werde (act. 92 Rz 27-30 und 44). 7.1.2 Die von der Klägerin angeführten ausländischen Entscheide seien vorliegend nicht einschlä- gig. Demgegenüber halte die Beklagte an der Einschlägigkeit der von ihr genannten auslän- dischen Entscheiden fest (act. 92 Rz 52-64). 7.1.3 Schliesslich sei unzutreffend, dass ein Schiedsspruch in einem ad-hoc-Schiedsverfahren zwischen den vorliegenden Parteien in der Schweiz nicht vollstreckbar wäre. Die von der Klägerin angeführten Bestimmungen von Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ seien nicht einschlä- gig. Die Vertragsparteien seien fähig gewesen, die Schiedsklausel abzuschliessen, und die Schiedsklausel sei nach den Feststellungen der Vorinstanz und der Gutachterin O.________ gültig. Sodann betreffe der Schiedsspruch nicht eine Streitigkeit, welche in der Schiedsklau- sel nicht erwähnt sei oder nicht darunterfalle (Art. V Ziff. 1 lit. a und c NYÜ; vgl. vorne E. 2.1). 7.2 In der Berufungsduplik führt die Klägerin demgegenüber aus, Art. II Ziff. 3 NYÜ regle – ent- gegen den Ausführungen der Beklagten – sehr wohl die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklau- sel. Konkret werde eine Schiedsklausel durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede gutheisse und die Parteien ins Schiedsverfahren verweise, oder eben nicht durchgesetzt, wenn das Gericht eine Schiedseinrede abweise. Art. II NYÜ besage im Umkehrschluss, dass ein staatliches Gericht dann auf eine Klage eintreten dürfe, wenn keine durchsetzbare Schiedsklausel vorliege, d.h. wenn diese hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar sei (act. 94 Rz 9 f.). 7.2.1 Entgegen den Ausführungen der Beklagten obliege es nicht der Klägerin zu erklären, wes- halb die L.________ GmbH einem ad-hoc-Schiedsverfahren nicht zugestimmt hätte. Viel-
Seite 30/38 mehr habe die Beklagte die Schiedseinrede erhoben, weshalb sie nachzuweisen habe, dass die Vertragsparteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ gewollt hätten. Dies gelinge ihr nicht, begnüge sie sich doch nach wie vor über weite Strecken mit reinen, bestrittenen Spekulationen. Die von der Vorinstanz – unter Berücksichtigung der einschlägigen russi- schen Rechtsprechung – gemachten Feststellungen seien nicht zu beanstanden. Es wäre reine Spekulation anzunehmen, dass die Vertragsparteien die staatliche Gerichtsbarkeit zu- gunsten jedes noch so gearteten Schiedsgerichts in Russland hätten ausschliessen wollen. Dass gemäss der Vereinbarung der Vertragsparteien die jeweiligen Verfahrensbestimmun- gen im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung Anwendung finden sollten, der Vertrag – neben Englisch – auch auf Russisch verfasst sei, die Parteien J.________ als Sitz des Schiedsge- richts gewählt sowie das russisches Recht als anwendbar erklärt hätten, bedeute mitnichten, dass sich die Vertragsparteien jedem beliebigen ad-hoc-Schiedsgericht unterworfen hätten. Die Klägerin gehe davon aus und mache geltend, dass die Wahl J.________s als Schiedsort alleine durch die Wahl des heute nicht mehr existierenden "Schiedsgerichts M.________" bedingt gewesen sei. Mit den erwähnten Verfahrensbestimmungen – im Übrigen eine Stan- dardformulierung in Schiedsklauseln – seien diejenigen des "Schiedsgerichts M.________" gemeint gewesen und nicht irgendwelche Verfahrensbestimmungen irgendeines (ad-hoc- )Schiedsgerichts. Ebenso wenig genüge, dass der Vertrag – neben Englisch – auch in Rus- sisch abgefasst und russisches Recht gewählt worden sei, sei es in der Schiedsgerichtsbar- keit doch nicht unüblich, dass der Sitz des Schiedsgerichts, das anwendbare Recht und die Vertragssprache nicht korrelieren würden. Schliesslich sei nicht ersichtlich, was sich die Be- klagte mit der Behauptung erhoffe, die L.________ GmbH habe sich in der Vergangenheit einmal in einem anderen Verfahren einem Schiedsgericht unter den "Swiss Rules" bei der "S.________ Institution" unterzogen, sei doch die Beklagte an jenem Verfahren überhaupt nicht beteiligt gewesen. Die Tatsache, dass es sich bei der L.________ GmbH und der Be- klagten um Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz handle, spreche vielmehr dafür, dass die Vertragsparteien für den Fall, wenn sie gewusst hätten, dass das "konzerneigene" "Schieds- gericht M.________" nicht mehr existiere, auf ein staatliches Verfahren in der Schweiz aus- gewichen wären. Dies gelte umso mehr, als aus den Geschäftsunterlagen der L.________ GmbH erhelle, dass diese unter umfassender administrativer Kontrolle der Beklagten ge- standen habe, weshalb es kein Zufall sei, dass sich die Vertragsparteien damals auf das "Schiedsgericht M.________" geeinigt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Vertragsparteien ihre Streitigkeit genau durch diese [Schieds-]Institution hätten beurteilt haben wollen. Insbesondere habe die Beklagte wohl ein grosses Interesse daran gehabt, dass Streitigkeiten von einem zu ihrem Konzern gehörenden Schiedsgericht entschieden würden. Dass die Beklagte nun behaupte, die Vertragsparteien hätten auch irgendein ande- res (ad-hoc-)Schiedsgericht gewählt, sei unglaubhaft. Wäre es der Beklagten wichtig gewe- sen, dass ein Schiedsverfahren durchgeführt werde, hätte sie sich im Übrigen bereits im Ok- tober 2013, als die Schiedsklausel durch die Anordnung der I.________ praktisch nicht mehr durchsetzbar geworden sei, spätestens aber nach dem "Verbot des M.________- Schiedsgerichts" im November 2017, um den Abschluss einer "ad-hoc-Schiedsklausel" bemühen können. Dies habe sie jedoch nicht getan und somit wissentlich und willentlich da- mit gerechnet, vor einem staatlichen Gericht eingeklagt zu werden (act. 94 Rz 14-30). 7.2.2 Im Weiteren halte sie an den von ihr angeführten ausländischen Entscheide fest, wogegen die Einwendungen der Beklagten nichts zu ändern vermöchten (act. 94 Rz 31 und 35-40).
Seite 31/38 8. Vorab ist der Beklagten insoweit zuzustimmen (act. 85 Rz 58 f.), als nicht in erster Linie zu untersuchen ist, ob ein staatliches russisches Gericht die Schiedseinrede berücksichtigen würde oder nicht, weil es in Russland gar nicht zu einem solchen Verfahren käme, sondern ein Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht einzuleiten wäre. Nichtsdestotrotz ist die diesbezügliche russische Gerichtspraxis aber massgebend für die unter Art. II Ziff. 3 NYÜ zu prüfende Frage, ob eine Schiedseinrede nach russischem Recht hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar (bzw. nichtig, unwirksam oder undurchführbar) ist (vgl. vorne E. 2.2, 3.1 und 3.2.1). Diese Frage betrifft aber primär die Auslegung der Schiedsklausel. 8.1 Die Auslegung einer Schiedsklausel ist – entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 92 Rz 22) – nicht gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ vorzunehmen, sondern richtet sich nach demjenigen Recht, das auf die materielle Gültigkeit der Schiedsvereinbarung anwendbar ist, vorliegend also nach russischem Recht (vgl. vorne E. 2.2 und 3.1; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 414; Czer- nich, a.a.O., Art. II NYÜ N 47; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 57; Iffland, Börsen- schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland und Russland, 2008, S. 137). Demzufolge sind – wie die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten zu Recht vorbringt (act. 90 Rz 9 und 40-44) – die Auslegungsregeln des schweizerischen Rechts samt der dazugehörigen Rechtsprechung nicht massgebend (vgl. vorne E. 3.1). Dies gilt im Übrigen auch für ausländische Urteile, soweit sie hinsichtlich der Auslegung nicht in Anwendung des russischen Rechts ergingen. 8.2 Wie die Übergangsbestimmungen in Art. 13 Ziff. 13, 14 und 19 des Gesetzes Nr. 409-FZ und in Art. 52 Ziff. 4 und 5 des Gesetzes Nr. 382-FZ zeigen (vgl. vorne E. 3.2.1 f.), ist für die vor der Gesetzesänderung abgeschlossene Schiedsvereinbarung das im Zeitpunkt der Unter- zeichnung geltende Recht – vorliegend mithin das am 23. April 2010 bestehende Recht – massgebend (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 2). Das damals geltende Gesetz Nr. 5338-1 sah in Art. 7 keine Auslegungsregeln – wie z.B. den Grundsatz "favor validitatis" – vor. Vielmehr richtete sich die Auslegung einer Schiedsvereinbarung nach den für alle Verträge geltenden Auslegungsgrundsätzen gemäss Art. 431 des russischen ZGB. Diese Bestimmung lautet wie folgt (gemäss Solotych, Das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation, Erster Teil, 2. A. 1997, S. 237): Artikel 431. Auslegung des Vertrags Bei der Auslegung eines Vertrags hat das Gericht die buchstäbliche Bedeutung der in ihm enthaltenen Wörter und Formulierungen in Betracht zu ziehen. Bei Unklar- heit über die buchstäbliche Bedeutung einer Vertragsbedingung wird ihr Sinn aus ihrem Zusammenhang mit anderen Bedingungen und dem Sinn des Vertrags als Ganzem ermittelt. Ist die Bestimmung des Vertragsinhalts nach der im ersten Absatz enthaltenen Regel nicht möglich, ist der tatsächliche gemeinsame Wille der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zu ermitteln. Dabei werden alle erheblichen Umstände in Betracht gezogen, einschliesslich der Verhandlungen und des Schrift- wechsels, die dem Vertrag vorausgingen, der zwischen den Parteien üblichen Ge- pflogenheiten, der Handelsbräuche und des späteren Verhaltens der Parteien. Art. 431 des russischen ZGB knüpft zur Auslegung eines Vertrags somit in erster Linie an die buchstäbliche Bedeutung des Vertragsinhalts, d.h. an den Wortlaut des Vertrags, an. Dies ist eine schon lange bestehende Besonderheit des russischen Rechts. Nur wenn die Auslegung
Seite 32/38 nach dem Wortlaut zu keinem Ergebnis führt, dürfen andere Umstände – wie z.B. der tatsäch- liche Parteiwille – herangezogen werden (vgl. Schramm, in: Nussberger, Einführung in das russische Recht, 2010, S. 151; Lentz, Die internationale Wirtschaftsschiedsgerichtsbarkeit in der Russischen Föderation, 2000, S. 185-187; Yuryev, a.a.O., S. 619 N 45; Kotelnikov/ Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 43 f.; Iffland, a.a.O., S. 148; Plavec, a.a.O., S. 16 f.). 8.3 Vorliegend haben die Vertragsparteien nach dem klaren Wortlaut der Schiedsklausel verein- bart, allfällige Streitigkeiten dem "Schiedsgericht M.________" zur Beurteilung vorzulegen. Da die Auslegung nach dem Wortlaut gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB zum kla- ren Ergebnis führt, dass die Parteien allfällige Streitigkeiten vor dem "Schiedsgericht M.________" austragen wollten, verbietet es sich, nach einem allenfalls anderslautenden, tatsächlichen Parteiwillen zu forschen. Damit lässt sich der Schiedsklausel mittels Auslegung keine Vereinbarung eines ad-hoc-Schiedsgerichts bzw. ad-hoc-Schiedsverfahrens in J.________ entnehmen. Ergänzend bleibt hinsichtlich der Durchsetzbarkeit der Schiedsklau- sel Folgendes festzuhalten: 8.3.1 Wie bereits dargelegt, ist das ausländische Recht entsprechend dem Grundsatz "iura novit curia" vom Gericht von Amtes wegen festzustellen. Dabei ist das Gericht weder an dies- bezüglich übereinstimmende Auffassungen der Parteien noch an die Gerichtsgutachten ge- bunden (vgl. vorne E. 3.1; act. 90 Rz 8; act. 92 Rz 10-12). Die Frage, ob die Schiedsklausel hinsichtlich eines Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" gemäss Art. 8 Ziff. 1 des Gesetzes Nr. 5338-1 als nichtig (null and void), unwirksam (inoperative) oder un- durchführbar (incapable of being performed) zu gelten hat (vgl. vorne E. 3.2.1; Yuryev, a.a.O., S. 612 N 18; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 63-66), kann vorliegend of- fenbleiben, ist die Schiedsklausel doch in all diesen Fällen nicht durchsetzbar (vgl. auch Abs. 13 des damals auf der Homepage veröffentlichten Informationsschreibens des Justizministe- riums der Russischen Föderation vom 1. November 2017 in act. 1/7/Anhang D). Zudem ist unbestritten, dass ein Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" nicht mehr möglich ist, da dieses unbestrittenermassen nicht mehr existiert und es keine Nachfolge- Schiedsinstitution im Sinne von Art. 13 Ziff. 22 des Gesetzes Nr. 409-FZ bzw. Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ gibt. Der Beklagten schadet daher nicht, dass sie die (Eventual-) Begründung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel infolge der Änderung der Schiedsordnung des "Schiedsgerichts M.________" im Jahr 2013 nicht angefochten hat (act. 90 Rz 11 f.; act. 92 Rz 16 f.). 8.3.2 Ausserdem ist eine Vereinbarung eines ad-hoc-Schiedsgerichts bzw. eines ad-hoc-Schieds- verfahrens in J.________, für welche die Zustimmung beider Parteien erforderlich gewesen wä- re, gar nicht zustande gekommen. Fehlt es aber an einer Vereinbarung, kann diese offenkundig auch nicht durchgesetzt bzw. ein Schiedsverfahren von vorneherein nicht durchgeführt werden (vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 66 f.). Die Auslegungsregel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB ist im Übrigen wohl auch der Grund dafür, dass die russische Gerichts- praxis die Vereinbarung eines konkreten Schiedsgerichts bzw. Schiedsverfahrens als notwen- diges bzw. wesentliches Element einer Schiedsvereinbarung betrachtet (vgl. act. 77/2 Ziff. 44 und Fn 26; act. 77/1/66 f.; Lentz, a.a.O., S. 184-186; Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 55, 62 und 66; Yuryev, a.a.O., S. 619 f. N 45-47; vgl. zur Gerichtspraxis vor der Gesetzes- änderung auch act. 46/1 Ziff. 63-71; act. 26/65 Ziff. 99 und act. 46/1 Ziff. 19). Dies scheint zwar auf den ersten Blick – entsprechend den Ausführungen der Beklagten (act. 92 Rz 43) – mit der
Seite 33/38 von Gutachterin O.________ festgestellten Gültigkeit der Schiedsklausel im Widerspruch zu stehen. Diesbezüglich ist allerdings zu beachten, dass die Gutachterin die Gültigkeit der Schiedsklausel im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren vor dem "Schiedsgericht M.________" bejaht, zugleich aber unmissverständlich festgehalten hat, dass für ein (neues) ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue Schiedsvereinbarung samt Zustimmung zu den neuen ad- hoc-Regeln erforderlich (gewesen) wäre (vgl. act. 66/1 Ziff. 101, 104 und 124). 8.4 Am eben dargelegten Ergebnis würde sich im Übrigen selbst dann nichts ändern, wenn auf die Auslegung der Schiedsklausel das abgeänderte Gesetz Nr. 5338-1 zur Anwendung ge- langen sollte. 8.4.1 Zwar können Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr. 5338-1 die Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" entnommen werden (vgl. Kotelnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 59 f.; act. 66/1 Ziff. 68). Nach diesen Prinzipien ist gemeinhin eine (grösstmögli- che) geltungserhaltende Auslegung angezeigt, wobei bei zwei verschiedenen Auslegungs- möglichkeiten im Zweifel dasjenige Auslegungsergebnis, welches der Klausel seine Gültig- keit und Durchsetzbarkeit belässt, demjenigen Auslegungsergebnis, welches die Klausel un- gültig oder undurchsetzbar werden lässt, vorzuziehen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 153-156; Ko- telnikov/Kurochkin/Skvortsov, a.a.O., S. 59 f.; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 58 f.). Die Tragweite dieser Prinzipien richtet sich jedoch stets nach dem anwendbaren nationalen Recht, wobei in diesem Zusammenhang auch die in Anwendung dieses Rechts ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen ist (vgl. Plavec, a.a.O., S. 155 f., vorne E. 3.1 sowie hin- ten E. 8.4.3). 8.4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Oberste Gericht im Beschluss Nr. 49 vom
25. Dezember 2018 zu Fragen über den Abschluss und die Auslegung eines Vertrags in den Ziff. 43-46 wie folgt Stellung bezog (vgl. , besucht am 13. Oktober 2022; übersetzt mit Hilfe von , und , leicht angepasst):
43. Die Vertragsbedingungen sind in einem systematischen Zusammenhang mit den Grundprinzipien des Zivilrechts gemäss Art. 1 ZGB, anderen Bestimmungen des ZGB, Gesetzen und anderen Rechtsakten des Zivilrechts auszulegen (Art. 3 und 422 ZGB). Bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB berücksichtigt das Gericht die wörtliche Bedeutung der darin enthalte- nen Wörter und Begriffe (wörtliche Auslegung). Diese Bedeutung wird unter Berücksichtigung ihrer im allgemeinen Sprachgebrauch anerkannten Verwendung durch einen im zivilrechtlichen Verkehr vernünftig und redlich handelnden Teilneh- mer bestimmt (Art. 10 Abs. 5 und Art. 307 Abs. 3 ZGB), es sei denn, das sich aus der Geschäftspraxis der Parteien und den sonstigen Umständen des Falles eine andere Bedeutung ergibt. Die Vertragsbestimmungen sind so auszulegen, dass eine Vertragspartei keinen Vorteil aus ihrem rechtswidrigen oder unredlichen Ver- halten ziehen kann (Art. 1 Abs. 4 ZGB). Die Auslegung eines Vertrags darf nicht zu einem Verständnis einer Vertragsbestimmung führen, das die Parteien offensicht- lich nicht gewollt haben können. Die Bedeutung einer Vertragsbestimmung ist durch Vergleich mit anderen Vertragsbestimmungen und der Bedeutung des Ver- trags als Ganzes zu ermitteln (Art. 431 Abs. 1 ZGB). Die Vertragsbestimmungen sind vom Gericht in ihrem systemischen Zusammenhang und im Hinblick darauf auszulegen und zu berücksichtigen, dass sie vereinbarte Bestandteile eines einzi-
Seite 34/38 gen Vertrags sind (systemische Auslegung). Die Auslegung der Vertragsbestim- mungen erfolgt unter Berücksichtigung des Vertragszwecks und des Inhalts der gesetzlichen Regelung der jeweiligen Art von Verpflichtungen.
44. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder den Abschluss eines Vertrags geht das Gericht bis zum Beweis des Gegenteils vom Abschluss und der Gültigkeit des Vertrags aus und berücksichtigt die in Art. 10 Abs. 5 ZGB festgelegte Vermutung der Angemessenheit und des guten Glaubens der in zivilrechtlichen Beziehungen stehenden Parteien. Lassen die Vertragsbestimmungen mehrere unterschiedliche Auslegungen zu, von denen die eine zur Unwirksamkeit des Vertrags oder zu seiner "Anerkennung" als nicht geschlossen und die andere nicht zu derartigen Folgen führt, so hat in der Regel die Auslegung Vorrang, bei der der Vertrag in Kraft bleibt.
45. Im Sinne von Art. 431 Abs. 2 ZGB erfolgt die Auslegung der Vertragsbestim- mungen zugunsten derjenigen Partei, deren Gegenpartei den Vertrag erstellt oder den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung vorgeschlagen hat, wenn die Ver- tragsbestimmungen unklar sind und es unmöglich ist, den tatsächlichen gemein- samen Willen der Parteien auf andere Weise festzustellen. Bis zum Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass es sich bei einer solchen Gegenpartei um eine Person handelt, die berufsmässig Tätigkeiten im betreffenden Bereich ausübt, die besondere Kenntnisse erfordern (z.B. eine Bank im Rahmen eines Dar- lehensvertrags, ein Leasinggeber im Rahmen eines Leasingvertrags, ein Versiche- rer im Rahmen eines Versicherungsvertrags usw.).
46. Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen ist das Gericht unter Berück- sichtigung der Besonderheiten eines bestimmten Vertrags berechtigt, sowohl die in Art. 431 ZGB ausdrücklich genannten Auslegungsmethoden wie auch solche eines anderen Rechtsakts, der sich aus dem Handelsbrauch oder den Geschäfts- praktiken ergibt, als auch andere Auslegungsmethoden anzuwenden. In der Ent- scheidung gibt das Gericht die Gründe an, aus denen im Zusammenhang mit den Umständen des einzelnen Falles den einschlägigen Methoden zur Auslegung der Vertragsbedingungen Vorrang eingeräumt wurde. 8.4.3 Ungeachtet dieser Neuerungen ist die russische Rechtsprechung bei der Auslegung von Schiedsklauseln aber offensichtlich weiterhin der wortlautgetreuen Auslegung gemäss Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB verhaftet und verfolgt – wie die Gutachterin O.________ festhält – einen "formalistischen Ansatz", was sich auch mit dem Beschluss Nr. 49 des Obers- ten Gerichts vom 25. Dezember 2018 vereinbaren lässt. Die erwähnten Prinzipien des "favor validitatis" und der "effective interpretation" sind gemäss Ziff. 30 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019 nämlich nur dann anwendbar, wenn der Wille der Parteien – im Sinne von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB – nicht bereits aus dem Wortlaut bzw. dem Sinn der Schiedsvereinbarung als Ganzes hinreichend klar hervorgeht. Nach einem anderslautenden tatsächlichen Willen der Parteien – im Sinne von Art. 431 Abs. 2 des russi- schen ZGB – ist erst dann zu forschen, wenn die Bestimmung des Inhalts der Schiedsverein- barung nach der Regel von Art. 431 Abs. 1 des russischen ZGB nicht möglich ist, was z.B. dann der Fall ist, wenn Zweifel an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Schiedsverein- barung bestehen (vgl. Ziff. 30 Abs. 3 und 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts; vorne E. 3.2.3 und 8.2). Abgesehen davon sind die Gültigkeit und die Durchsetzbarkeit einer Schiedsklausel ohnehin erst dann zu prüfen, wenn das Zustandekommen der Klausel nach- gewiesen ist (vgl. vorne E. 8.3.2).
Seite 35/38 Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die in Art. IV des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 vorgesehenen "Me- chanismen" nicht herangezogen werden könnten, da die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert habe (act. 83 E. 3.5.5). Diese Auffassung stellen die Parteien im Berufungsverfahren zwar nicht mehr in Frage. Der Vollständigkeit halber bleibt aber festzuhalten, dass diese Er- wägung offenkundig zutrifft und die erwähnten "Mechanismen" im vorliegenden Fall nicht an- zuwenden sind, weil die Schweiz das Übereinkommen nicht ratifiziert hat. Zudem wären das Übereinkommen – und damit auch die dort vorgesehenen "Mechanismen" – nur dann an- wendbar, wenn die Parteien bei Abschluss der Schiedsvereinbarung ihren gewöhnlichen Auf- enthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten gehabt hätten (vgl. Art. I Abs. 1 lit. a des Übereinkommens), was vorliegend nicht der Fall war, hatten doch beide Vertragsparteien ihren Sitz in der Schweiz (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 1 f.; vgl. auch act. 74/6 Rz 57; Ber- ger/Kellerhals, a.a.O., N 131; Kaiser, Das europäische Übereinkommen über die internationa- le Handelsschiedsbarkeit vom 21. April 1961, 1966, S. 57 f.; Sam- oylov/Andreeva/Petrachkov/Kurbanova, a.a.O., Art. II NYÜ N 3 S. 26 f.). Auf diese Vorausset- zungen wurde im Übrigen auch in Ziff. 5 des Beschlusses Nr. 53 des Obersten Gerichts vom
10. Dezember 2019 verwiesen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie von den russischen Gerichten ebenfalls beachtet werden. 8.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Ausführungen der Parteien zum tatsächlichen bzw. hypothetischen Willen der Vertragsparteien und zur damit verbundenen Beweislast als irre- levant, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Vielmehr steht fest, dass aufgrund des Wortlauts der vorliegenden Schiedsklausel bzw. wegen des Fehlens einer Schiedsklausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens ein solches Schiedsverfahren in J.________ nicht durchgeführt werden kann. Um dies zu ermöglichen, müsste – wie die Gutachterin O.________ festhielt – eine neue Schiedsvereinbarung abgeschlossen werden (vgl. auch Abs. 13 des damals auf der Homepage veröffentlichten Informationsschreibens des Justiz- ministeriums der Russischen Föderation vom 1. November 2017 in act. 1/7/Anhang D), was indessen nicht geschehen ist und wozu die Parteien auch nicht gezwungen werden können. 9. An diesem Ergebnis ändert auch die Anwendbarkeit des NYÜ nichts. 9.1 Auch bei Geltung des NYÜ ist zu respektieren, dass die Auslegung der vorliegenden Schieds- klausel nach russischem Recht keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc-Schieds- verfahrens in J.________ zu begründen vermag. Namentlich ist auch im Geltungsbereich des NYÜ anerkannt, dass die unterschiedlichen Auslegungsmethoden nach den jeweils anwendba- ren nationalen Rechtsordnungen bei der Auslegung von Schiedsvereinbarungen zu unter- schiedlichen Ergebnissen führen können; insbesondere wenn die Auslegung einerseits – wie im kontinentaleuropäischen Recht regelmässig üblich – vorrangig nach dem tatsächlichen Parteiwillen oder andererseits – wie üblicherweise im Common Law oder eben im russischen Recht – primär nach dem Wortlaut erfolgt (vgl. die "parol evidence rule" [nicht im Sinne einer Beweisregel, sondern im Sinne der wortlautgetreuen Auslegung; vgl. Chernykh, in: Malintop- pi/Calamita {Hrsg.}, International Litigation in Practice, Band 12, Contract Interpretation in In- vestment Treaty Arbitration, 2022, S. 96 Fn 68 und S. 103]; Schramm/Geisinger/Pinsolle, a.a.O., S. 57 f.; vgl. auch Plavec, a.a.O., S. 5, und vorne E. 8.3.2 betreffend das "bestimmbare Schiedsgericht" als wesentlichen Bestandteil einer Schiedsvereinbarung" im englischen Recht).
Seite 36/38 9.2 Wie die Beklagte zu Recht vorbringt (act. 92 Rz 36), prüfte die Gutachterin die Schiedsklausel nur unter Anwendung des russischen Rechts (act. 66/1 Ziff. 12). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Durchsetzbarkeit gemäss russi- schem Recht nicht auch unter Anwendung des NYÜ bestehen bleiben sollte (vgl. act. 94 Rz 7- 10). Der Begriff der Durchsetzbarkeit ist in beiden Fällen als Oberbegriff einer gültigen, wirksa- men und erfüllbaren Schiedsvereinbarung zu verstehen (vgl. in diesem Sinne auch die Beklag- te in act. 92 Rz 33), auch wenn der Unterschied zwischen den Begriffen der Durchsetzbarkeit und Erfüllbarkeit in der russischen Sprache – im Vergleich zur deutschen Sprache – geringer sein dürfte bzw. die beiden Begriffe bei der Übersetzung schwieriger auseinanderzuhalten sind (act. 85 Rz 30; act. 92 Rz 20; vgl. die unterschiedlichen Übersetzungen der Wörter исполнено der Art. II Ziff. 3 NYÜ und Art. 8 Ziff. 1 der Gesetze Nr. 5338-1 und 382-FZ bzw. исполнимости der Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes Nr 5338-1 und Art. 7 Ziff. 8 des Gesetzes Nr. 382-FZ in den ver- schiedenen, im Internet zugänglichen Übersetzungsmaschinen [vgl. hinsichtlich Art. 8 Ziff. 1 der Gesetze Nr. 5338-1 und 382-FZ {= of being perfor- med} und {= of being enforced}]; vgl. auch Art. 7 Ziff. 9 des Ge- setzes Nr. 5338-1 [validity and enforceability = Gültigkeit und Durchsetzbarkeit]; act. 78 Rz 7). Allein aus diesem Grund ist die vorliegend nach russischem Recht nicht durchsetzbare Schiedsklausel jedenfalls nicht ohne Weiteres als erfüllbar im Sinne des NYÜ zu betrachten. Abgesehen davon liegt eben gar keine Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines ad-hoc- Schiedsverfahrens in J.________ vor, was zwar auch die Gutachterin O.________ nicht hinrei- chend klar dargelegt hat. Immerhin postuliert aber auch sie, dass für die Begründung eines ad- hoc-Schiedsverfahrens in J.________ eine neue Schiedsvereinbarung erforderlich wäre (vgl. vorne E. 8.3.2). Mangels einer solchen Vereinbarung muss einerseits auch nicht geprüft wer- den, ob diese nun hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar im Sinne von Art. II Ziff. 3 NYÜ ist (act. 83 E. 3.6; act. 85 Rz 18-20, 34-36; act. 90 Rz 29; act. 94 Rz 11 f.; im Übrigen wären diese Begriffe – entgegen der Ansicht der Beklagten [act. 85 Rz 31; act. 92 Rz 13] auch hinsichtlich der Erfüllbarkeit – nicht staatsvertragsautonom auszulegen [vgl. vorne E. 3.1]; demgegenüber wäre die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs keine Voraussetzung von Art. II Ziff. 3 NYÜ, was die Vorinstanz allerdings auch nicht festgestellt hat [vgl. vorne E. 5.4.1, 6.3 und 7.1.3]). Andererseits kann sich aus einer fehlenden "ad-hoc-Schiedsvereinbarung" – entgegen der Auf- fassung der Beklagten (act. 32 Rz 30) – auch keine Verpflichtung der Klägerin zur Einleitung eines solchen ad-hoc-Schiedsverfahrens im Sinne einer Erfüllungshandlung ergeben (vgl. auch act. 66/1 Ziff. 107). Zwar könnte – wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 85 Rz 65) – unter Mitwirkung beider Parteien ein ad-hoc-Schiedsverfahren in J.________ durchgeführt werden. Die Beklagte verkennt allerdings, dass die Klägerin – mangels einer (bestehenden) Schieds- klausel hinsichtlich eines ad-hoc-Schiedsverfahrens – dazu eben nicht verpflichtet ist. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens in J.________ nicht möglich ist, weshalb das Kantonsgericht Zug für die Beurteilung der vorlie- genden Klage zuständig ist. Anzumerken bleibt, dass die vorliegende Rechtsfrage aufgrund der einschlägigen Rechts- quellen, der darauf basierenden Judikatur und Literatur sowie der sich bei den Akten befind- lichen Gutachten geklärt werden kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mithin kein weiteres Gutachten zum russischen Recht einzuholen, weshalb ihr diesbezüglicher Eventualantrag abzuweisen ist (vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehren; act. 85 Rz 66). Die Berufung
Seite 37/38 erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Zugleich ist der erstinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tra- gen und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 11.1 Ausgehend vom massgebenden Streitwert von CHF 77'403'418.35 (USD 77 Mio. umgerech- net per Rechtshängigkeit der Klage [13. Juli 2018]; fxtop.com) rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 100'000.00 festzusetzen (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 sowie § 3 und § 5 Abs. 1 KoV OG). 11.2 Da die Klägerin anwaltlich vertreten ist, richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT). Bei einem Streitwert von CHF 77'403'418.35 (vgl. vorne E. 11.1) beträgt das Grundhonorar der Rechtsanwälte grundsätzlich CHF 443'417.10 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Im vorliegenden Verfahren ist dieses Grundhonorar zunächst gestützt auf § 3 Abs. 3 und 5 AnwT auf ein Drittel (= CHF 147'805.00) zu reduzieren und dann gestützt auf § 5 Abs. 1 Ziff. 2 AnwT um 50 % auf CHF 221'708.00 zu erhöhen (§ 8 Abs. 2 AnwT). Dieser Betrag ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren um 50 % auf CHF 110'855.00 zu reduzieren (§ 8 Abs. 1 AnwT), sodass unter Berücksichtigung der gel- tend gemachten Auslagenpauschale von CHF 1'000.00 (§ 25 Abs. 2 AnwT) eine Parteien- tschädigung von CHF 111'855.00 resultiert, welche die Beklagte der Klägerin zu bezahlen hat. Die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Sitzes der Klägerin nicht hinzuzu- rechnen (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG e contrario). 12. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG zulässig. Dieser Entscheid kann später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. Uhlmann, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 92 BGG N 14 f.). Urteilsspruch 1. Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 3. Abteilung, vom 27. Juli 2021 wird bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 100'000.00 wird der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Die Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit CHF 111'855.00 zu entschä- digen. 4. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwer- degründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie un- ter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen
Seite 38/38 Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 3. Abteilung (Verfahren A3 2019 1) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw Chr. Kaufmann Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: