elterliche Sorge und Unterhalt | übriges Famil-/Vmschaftsrecht
Sachverhalt
1.1 B.________ ist mit E.________ verheiratet. Mit ihm hat sie die gemeinsame Tochter L.________, geb. tt.mm.2013. Das Ehepaar B.________ und E.________ lebt schon seit ei- nigen Jahren getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist derzeit am Kantonsgericht Zug hängig (Verfahren Nr. A1 2020 54). 1.2 Im Frühling 2018 ging B.________ eine Beziehung mit D.________ (nachfolgend: Beklagter) ein, mit dem sie im April 2019 eine gemeinsame Wohnung an der M.________ (Adresse) be- zog. Der Beklagte hat ebenfalls Kinder aus einer früheren Ehe, nämlich G.________, geb. tt.mm.2007, und H.________, geb. tt.mm.2009. 1.3 B.________ und der Beklagte trennten sich im Dezember 2019 (act. 17 Ziff. 86). Nur kurze Zeit später, am tt.mm.2020, brachte B.________ (nachfolgend: Kindsmutter) den Sohn A.________ (nachfolgend: Kläger) zur Welt. Als Vater des Klägers wurde zunächst der Ehe- mann der Kindsmutter, E.________, im Geburtenregister eingetragen (act. 1/1). Mit Ent- scheid vom 18. Mai 2020 hob das Bezirksgericht Horgen das Kindesverhältnis zwischen dem Kläger und E.________ rückwirkend per tt.mm.2020 wieder auf (Geschäfts-Nr. FK200007; act. 1/3). 2.1 Am 9. Juli 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Be- klagten eine schriftlich begründete Klage im vereinfachten Verfahren ein und beantragte die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten sowie die Zahlung eines monatlichen Kindesun- terhaltsbeitrags in der Höhe von mindestens CHF 10'099.65 (davon CHF 6'631.80 Betreu- ungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab der Geburt des Klägers. Darüber hinaus sei der Be- klagte zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten zu 2/3 zu tragen. Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, der Beklagte sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits während des laufenden Verfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten Höhe zu verpflichten. Ausserdem habe ihm der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 2.2 Die in der Klageschrift enthaltenen Anträge betreffend Unterhalt für die Dauer des vorliegen- den Verfahrens sowie Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurden in ein separates Verfahren verwiesen (Nr. ES 2020 342), während das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Prozesskostenvor- schuss sistiert wurde (act. 4; Verfahren Nr. UP 2020 96). 2.3 Am 14. Oktober 2020 hat der Beklagte seine Vaterschaft gegenüber dem Kläger vor dem Zivilstandsamt J.________ anerkannt (act. 9/10). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte er eine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (act. 9). 2.4 Mit Beweisverfügung vom 23. Oktober 2020 wurden der Beizug der Akten des Verfahrens ES 2020 342 (vorsorgliche Massnahmen), die Edition verschiedener Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Kindsmutter, die Befragung der Kindsmutter als Zeugin sowie die Befragung des Beklagten als Partei angeordnet (act. 10). Ein Antrag
Seite 4/47 des Klägers auf Sistierung des Verfahrens wurde mit Entscheid vom 22. Januar 2021 abge- wiesen (act. 14 und 15). 2.5 Am 26. Januar 2021 wurden die Kindsmutter als Zeugin und der Beklagte als Partei befragt (act. 17, 19 und 23). 2.6 Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 forderte der Einzelrichter die Parteien auf, ihren "schrift- lichen Schlussvortrag" einzureichen (act. 18), woraufhin die Parteien am 19. Februar 2021 und am 26. Februar 2021 je eine Eingabe einreichten (act. 22 und 24). Der Beklagte bean- tragte dabei neu die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Eingaben vom
25. März 2021 replizierten die Parteien auf die Eingabe der jeweils anderen Partei (act. 28 und 30). Am 9. April 2021 reichte der Beklagte sodann eine weitere Eingabe ein (act. 33). 2.7 Am 3. Mai 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 37; Verfahren Nr. EV 2020 95): "1. Die Vaterschaftsklage (klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 1) wird zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben. 2.1 Das Kind, A.________, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindsmutter, B.________, und des Kindsvaters, D.________, gestellt. 2.2 Die Obhut für das Kind A.________ wird der Kindsmutter zugeteilt. 2.3 Auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Beklagten wird verzichtet. 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes A.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt
– je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Vom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020: a) Barunterhalt: CHF 2'370.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechts- kraft erwächst: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00. Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis
31. Juli 2025: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00. Vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: a) Barunterhalt: CHF2'700.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 535.00.
Seite 5/47 Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032: a) Barunterhalt: CHF 2'780.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'070.00. Vom 1. August 2032 bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: a) Barunterhalt: CHF 2'500.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr). Ab dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers reduziert sich der Barunterhaltsbeitrag des Beklagten um CHF 375.00 pro Monat. Ausserdem reduziert sich der jeweilige Barunter- haltsbeitrag des Beklagten vor dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel und nach dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Viertel eines allfälligen Nettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn) des Klägers. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2021 = 100,6 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022 dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100,6 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulage oder sonst wie der Teuerung entspre- chend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen dem Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3.2 Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm an den Unterhalt des Klägers ab dessen Geburt bis 30. Juni 2020 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 20'400.00 von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 in Abzug zu bringen. 3.3 B.________ wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten des Klägers (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeit- kurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen. 3.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden aussch- liesslich der Kindsmutter, B.________, angerechnet. 3.5 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils zwischen der Kindsmutter, B.________, und deren Ehemann, E.________, innert zehn Tagen nach Eintritt mitzuteilen und schriftlich zu belegen. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 15'000.00 Entscheidgebühr (inkl. ES 2020 342) Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und von ihm nachgefordert.
Seite 6/47 5. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 39'491.45 (MWST inbe- griffen) zu bezahlen, wobei der Beklagte berechtigt wird, diese Parteientschädigung mit dem gestützt auf Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters des Kantons- gerichts Zug ES 2020 342 vom 3. Mai 2021 geschuldeten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. 6. [Rechtsmittelbelehrung]" 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger am 17. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). Gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Mai 2022 (ES 2020 342) erhob der Kläger ebenfalls Berufung (Verfahren Nr. Z2 2021 25). Gleichzeitig stellte er beim Obergericht mit separater Eingabe ein Gesuch um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für beide Berufungsverfahren von einstweilen CHF 15'000.00 (act. 40). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Berufungsverfahren Z1 2021 18 und Z2 2021 25 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen (act. 46). 3.3 Am 22. November 2021 reichte der Beklagte fristgerecht die Berufungsantwort ein und be- antragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 50). Am 28. November 2021 reichte die Kindsmutter eine Eingabe mit weiteren Beilagen ein (act. 52), worauf die Parteien am
23. Dezember 2021 bzw. 13. Januar 2022 je noch eine weitere Stellungnahme einreichten (act. 54 und 56). 3.4 Es wurden weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durch- geführt.
Erwägungen (113 Absätze)
E. 2 Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die vom Kläger dagegen er- hobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanz-
Seite 7/47 lichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvoll- zogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.).
E. 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung er- möglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies be- deutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanz- liche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu unter- suchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schrift- lichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Nach der Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des Obergerichts des Kantons Zug greift das Obergericht ausserdem – trotz umfassender Kogni- tion auch bezüglich der Angemessenheit von erstinstanzlichen Entscheiden – in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung ein (Urteile Z1 2018 18 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1.2 und Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; je mit Hinweisen).
E. 2.3 Sind wie vorliegend Kinderbelange betroffen, gilt vollumfänglich der sogenannte uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Das Gericht entscheidet überdies ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz wird in seinem sachlichen Umfang indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstan- dungen beschränkt und entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Berufung hin-
Seite 8/47 reichend zu begründen (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 19 vom 15. Mai 2020 E. 2.2, unter Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3 und 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Dabei können die Parteien – aufgrund des in Kinderbelangen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO – auch im Berufungsverfahren Noven noch unbeschränkt bis zum Be- ginn der Urteilsberatung vorbringen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. II.4).
E. 3 Der Kläger beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz die elterliche Sorge der Kindsmutter und dem Beklagten gemeinsam zugeteilt hat.
E. 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes A.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt – je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Vom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020: a) Barunterhalt: CHF 2'370.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Mo- nats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehe- mann in Rechtskraft erwächst: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00. Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis
31. Juli 2025: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00. Vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: a) Barunterhalt: CHF 2'700.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 535.00. Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032: a) Barunterhalt: CHF 2'780.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'070.00. Vom 1. August 2032 bis zum erfüllten 18. Altersjahr: a) Barunterhalt: CHF 2'500.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr). Ab Erreichen der Volljährigkeit längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung: a) Barunterhalt: CHF 1'275.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00. Der jeweilige Barunterhaltsbeitrag des Beklagten reduziert sich vor dem erfüllten
18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel und nach dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Viertel eines allfälligen Nettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn) des Klägers. [Indexierung] 1.3 Im Übrigen wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021 bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Seite 47/47 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren (inkl. der Kosten für das damit zusammenhängende Berufungsverfahren Z2 2021 25) in der Höhe von CHF 5'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EV 2020 95) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug (auszugsweise Dispositiv-Ziff. 1.1 und 4) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am:
E. 3.1.1 Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stünden die Kinder, solange sie minderjährig seien, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Dieser Grundsatz gelte auch bei Kin- dern von unverheirateten Eltern, ungeachtet dessen, dass bei ihnen – anders als bei in der Ehe geborenen Kindern – die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch entstehe (vgl. Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge sei anzuordnen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht habe Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssten, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese könnten insbe- sondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommu- nikationsunfähigkeit erfüllt sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht werde. Mit Bezug auf das Kindeswohl sei zu beurteilen, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährde.
E. 3.1.2 Die Kindsmutter halte dem Beklagten vor, dass er kein oder nur wenig Interesse am Kläger zeige und zu diesem keine Beziehung aufbauen wolle. Dem könne nicht gefolgt werden. Zwar treffe es bedauerlicherweise zu, dass der Kläger – zumindest vorderhand – keinen näheren Kontakt zum Kläger wünsche. Dem Beklagten daran aber die alleinige Schuld zuzuweisen, greife zu kurz. So habe die Kindsmutter nicht bestritten, dass sie dem Beklagten ab Mai 2020 den Kontakt zum Kläger verwehrt habe, wie der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt ha- be. Dass der Beklagte sich seit der Geburt des Klägers nicht für ihn interessiere und sich nicht um ihn habe kümmern wollen, wie der Kläger bzw. die Kindsmutter vorbrächten, lasse sich in dieser Absolutheit ebenfalls nicht halten. Der Beklagte habe an der Befragung mehrfach erklärt, dass er den Kläger im März/April 2020 – mithin vor der Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter – regelmässig gesehen habe und mit ihm über mehrere Wochen ein- mal wöchentlich spazieren gegangen sei, was er sehr genossen habe. Sodann könne aus dem Umstand, dass der Beklagte – nachdem er vom Tumor des Klägers Kenntnis erhalten habe – dem Kläger via die Rechtsvertreterinnen alles Gute gewünscht und die Kindsmutter gebeten habe, ihn auf dem Laufenden zu halten, nicht auf fehlendes Interesse des Beklagten am Wohl- ergehen des Klägers geschlossen werden. Diese Episode zeige vielmehr beispielhaft, dass die Kindseltern Mühe hätten, miteinander zu kommunizieren. Nun habe aber keine der Parteien oder die Kindsmutter vorgebracht, dass eine Kommunikation zwischen den Kindseltern bezüg- lich Kinderbelange gänzlich unmöglich sei. Vorliegend stehe nicht die Anordnung einer alter- nierenden Obhut zur Debatte, bei welcher die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der
Seite 9/47 Kindseltern von massgeblicher Bedeutung wäre, sondern die Frage der elterlichen Sorge. Der Gesetzgeber habe die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall erklärt. Davon abzuweichen sei nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine erschwerte Kommunikation zwischen den Kindseltern genüge für die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge ebenso wenig wie der Umstand, dass der Eltern-Kind-Beziehung noch (erhebliches) Ausbaupotential innewohne. Erforderlich seien vielmehr ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Dass solche Um- stände vorliegend gegeben wären, behaupteten auch die Kindsmutter bzw. der Kläger nicht; jedenfalls liessen sich den Akten keine Hinweise in diese Richtung entnehmen.
E. 3.1.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl des Klägers bei gemeinsamer elterlicher Sorge gefährdet wäre, bestünden nach dem Gesagten keine. Demzufolge sei der Kläger unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Kindsmutter zu stellen.
E. 3.2 Der Kläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz hätte auf den Antrag des Beklagten auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gar nicht eintreten dürfen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, der Streitgegenstand der Klage habe lediglich die Vaterschaft und den Unterhalt umfasst. Kurz vor Abschluss des Verfahrens habe der Beklagte auf einmal das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Dabei habe es sich um eine Widerklage gehandelt, die gemäss Art. 224 ZPO bereits in der Klageantwort hätte geltend gemacht werden müssen. In der Klageantwort habe der Beklagte einen solchen Antrag jedoch mit keinem Wort erwähnt. Bereits aufgrund des verspäteten Antrags hätte darauf nicht eingetreten werden dürfen. Hinzu komme, dass der Beklagte mit der Widerklage einen Anspruch auf der Elternebene geltend mache. Das Kind sei bei diesem Anspruch nicht Gegenpartei. Gegenpartei wäre vielmehr die Kindsmutter, die im vorliegenden Verfahren allerdings nicht Partei (gewesen) sei, da die Unterhaltsklage allein im Namen des Kindes eingereicht worden sei. Die für eine Widerklage erforderliche Identität der Parteien sei deshalb vorliegend nicht gegeben (act. 39 Rz 5 f.). Diese Kritik des Klägers geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen verkennt er, dass gemäss den im Rahmen der Revision des Unterhaltsrechts geschaffenen Bestimmungen von Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO das Gericht bei Klagen auf Unterhalt auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet. Diese Kompetenz- attraktion führt dazu, dass sich der Prozessgegenstand ab Einleitung des gerichtlichen Unter- haltsverfahrens erweitert, unabhängig davon, ob zu den weiteren Kinderbelangen Anträge gestellt werden oder nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 304 N 3 ff.). Ausserdem gelten – wie bereits vorne in E. 2.3 erwähnt – für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO): Das Gericht soll unabhängig von Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine für das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung treffen, weshalb es sämtliche Kinderbe- lange unabhängig von den Anträgen der Parteien regeln kann (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO N 1 und 10). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch ohne entsprechenden Antrag des Beklagten anordnen können, weshalb es auf den Zeitpunkt des Antrages nicht ankommt. Auch die Frage nach der Passivlegitimation wird dadurch obsolet, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Kindsmutter habe sich im vorliegenden Verfahren kein Gehör verschaffen können: Auch wenn Rechtsanwältin C.________ formell den zweijährigen Kläger vertritt, wird sie doch
Seite 10/47 zwangsläufig von der Kindsmutter instruiert. Zudem wurde eine von der Kindsmutter verfass- te Eingabe vom 28. November 2021, mit der diese zu gewissen Aspekten des Verfahrens persönlich Stellung nahm (act. 52), ohne Weiteres zu den Akten genommen und auch damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 304 ZPO N 7; s. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 19 2 vom 5. Februar 2020 E. 1.5, in: LGVE 2020 II Nr. 2).
E. 3.3 Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch materiell falsch und verletze Art. 298b Abs. 2 ZGB.
E. 3.3.1 Seine Rechtsvertreterin führt dazu zusammengefasst aus, für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts brauche es einen physischen Zugang zum Kind. Wenn – wie vorliegend – gar kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, könne keine Beziehung aufgebaut werden, die es erlaube, im Interesse des Kindes zu handeln und zu entscheiden. Der Beklagte könne folglich die Pflichten, die aus der elterlichen Sorge resultierten, gar nicht erfüllen. Auch die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft kein Interesse am Kläger haben werde. So werde in E. 6.5.8.1 f. des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass dem Kläger beim Bedarf zusätzliche Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, weil der Beklagte ihn nicht betreuen wolle. Auch in Bezug auf die Frage, ab wann der Kindsmutter wieder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, halte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte sich nicht an der Betreuung des Klägers beteilige. Jener wolle offensichtlich keinen physischen Zugang zum Kläger und die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich daran auch in Zukunft nichts ändern werde. Entsprechend wäre vorliegend zur Wahrung des Kindswohls die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann nicht entscheidend, weshalb kein Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinde. Wenn keine Beziehung bestehe, könne gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kein Sorgerecht ausgeübt werden. In BGE 142 III 197 habe die Kindsmutter den Kontakt zwischen Vater und Kind verunmöglicht und das Bundesgericht ha- be sich dennoch auf den Standpunkt gestellt, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Vorliegend komme hinzu, dass die Feststellung der Vorin- stanz nicht zutreffe, wonach die Kindsmutter dem Beklagten den Kontakt verwehre. Wie der Kläger in seiner Eingabe vom 25. März 2021 festgehalten habe, habe die Kindsmutter den Beklagten geradezu drängen müssen, den Kläger regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen. Nachdem jedoch der Beklagte über seinen Anwalt habe ausrichten lassen, die Vaterschaft sei noch gar nicht erstellt, habe sich die Kindsmutter nicht veranlasst gese- hen, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu forcieren. Der Beklagte habe selbst ent- schieden, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn haben möchte und entsprechend keine Anträge betreffend Besuchsrecht etc. gestellt. Auch habe er die Kindsmutter, seitdem er den Kläger anerkannt habe, nie um Kontakt zum Kläger gebeten. Gegenteiliges habe er weder behauptet noch belegt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz es nicht als fehlendes Interesse, sondern als Zeichen für die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern habe werten können, dass der Beklagte über die Rechtsvertreterinnen statt direkt kommuniziert habe, als er von der Erkrankung des Klägers erfahren habe. Ein tatsächlich besorgter Vater hätte um-
Seite 11/47 gehend die Kindsmutter direkt kontaktiert, insbesondere auch, nachdem er über die Rechts- vertreter nichts habe in Erfahrung bringen können. Bis heute habe sich der Beklagte nicht nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers erkundigt (act. 39 Rz 7 ff.).
E. 3.3.2 Der Beklagte entgegnet, es treffe nicht zu, dass er kein Interesse am Kläger zeige. Die Kinds- mutter verweigere ihm seit Mai 2020 jeglichen Kontakt mit dem Kläger, gebe ihm auf Fragen nach dessen Befinden keine Antwort und der vorliegende Prozess werde hochstrittig geführt, sodass das feindliche Verhalten der Kindsmutter ihm gegenüber derzeit einen angemessenen Kontakt mit dem Kläger verunmögliche. Wie der Beklagte bereits ausgeführt habe, habe er zu seinen ehelichen Söhnen nach der Trennung respektive Scheidung von deren Mutter jeder- zeit einen regelmässigen und guten Kontakt gepflegt. Er erhoffe sich, dass sich die Sache be- ruhigen werde, sobald die hochstrittig geführten Prozesse zwischen ihm und der Kindsmutter geklärt seien, und ihm in Zukunft ein angemessener Kontakt zum Kläger nicht mehr verwei- gert werde. Er behalte sich vor, in Zukunft rechtliche Schritte zur Regelung des Kontakts mit dem Kläger einzuleiten, sobald sich die Wogen zwischen ihm und der Kindsmutter geglättet hätten. Weiter treffe nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beklagten attestiere, auch in Zukunft kein Interesse am Kläger zu haben. In Anbetracht der vorliegend speziellen Situation habe die Vorinstanz dem Kläger die Betreuung an zwei Freitagnachmittagen zugestanden, obschon die Kindsmutter (angeblich) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die Vorinstanz habe auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt, bei denen nachweislich kein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfinde. Angesichts der vorliegend guten finanziellen Verhält- nisse habe es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, dem Kläger eine Fremdbetreuung von fünf Stunden an jedem zweiten [Freitag-]Nachmittag einzuräumen. Hingegen habe die Vorinstanz daraus nicht abgeleitet, dass in Zukunft keine Kontakte zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfinden würden. Zudem stehe es dem Beklagten grundsätzlich offen, diesbezüglich eine Abänderung des Entscheids vom 3. Mai 2021 zu beantragen, falls er sich vor dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten regelmässig um ihn kümmern sollte. Falsch sei auch, dass der Kindsmutter nur deshalb keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde, weil sich der Beklagte nicht an der Betreuung des Klägers beteilige. Vielmehr habe die Vorinstanz das sogenannte Schulstufenmodell gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung angewendet. Die Vorinstanz führe zutreffend aus, dass die Kindsmutter und der Beklagte gemeinsam dafür verantwortlich seien, dass der Beklagte keinen Kontakt zum Kläger pflegen könne. Der Kläger sei noch keine zwei Jahre alt, sodass ein Aufbau der Beziehung zum Beklagten durchaus möglich sei. Die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 25. März 2021, wonach die Kindsmutter den Beklagten nach der Geburt des Klägers dazu habe drängen müssen, ihn regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen, träfen überhaupt nicht zu. Wäre dem Beklagten der Kontakt nicht verwehrt worden, so würde er heute noch regel- mässige Spaziergänge machen oder einen regelmässigen Kontakt zum Kläger pflegen. Der Beklagte habe sich nicht entschieden, keinen Kontakt mit seinem Sohn zu haben. Vielmehr habe er erklärt, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 4 ff.).
E. 3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die gemeinsame elterliche Sorge im neuen, seit 1. Juli 2014 geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen
Seite 12/47 werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet. Ein derartiger Entscheid ist nicht leichtfertig zu treffen. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die kon- krete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aus- sicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber ver- bunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrschein- lichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachen- basierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erheb- liche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausge- sprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen. Die ge- meinsame Elternverantwortung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die unteilbare Auf- gabe der Eltern bleiben und grundsätzlich auch von zerstrittenen Eltern praktiziert werden müssen. Allerdings lässt sich das gemeinsame Sorgerecht nur zum Wohle des Kindes aus- üben, wenn die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2 m.w.H.).
E. 3.3.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht vorliegend – entgegen der Meinung des Klägers – kein Anlass, ausnahmsweise von der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Zwar ist unbestritten, dass der Beklagte den Kläger nun schon seit einiger Zeit nicht mehr gesehen hat. Allerdings verkennt der Kläger, dass nicht ausschliesslich auf die aktuelle Situation abgestellt werden kann, sondern vielmehr eine tatsachenbasierte Sachver- haltsprognose über die künftige Entwicklung vorgenommen werden muss. Dabei ist kein allzu strenger Massstab anzusetzen, weil die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, von der nur bei einer absehbaren Kindeswohlgefährdung abgewichen werden darf.
E. 3.3.5 Die Argumentation des Klägers stützt ganz wesentlich darauf ab, dass der Beklagte angeb- lich kein Interesse an einem Kontakt zu ihm habe und keine Beziehung zu ihm aufbauen wol- le. Diese vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung hat die Vorinstanz jedoch gerade verworfen. Damit ist der Kläger zwar nicht einverstanden (vgl. vorne E. 3.3.1 letzter Absatz). Indessen wiederholt er diesbezüglich lediglich seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungs- begründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohne- hin nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst rechnet damit, dass ein Kontakt in Zukunft mög- lich sein wird, wenn die Gerichtsverfahren erst einmal abgeschlossen sind. Dies äusserte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 39 E. 4.3) und wiederholt es nun auch in der Be- rufungsantwort. Zusätzlich weist er darauf hin, dass er nicht entschieden habe, keinen Kon- takt zu seinem Sohn haben zu wollen, sondern lediglich erklärt habe, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 5 [3. Abs.] und S. 7). Weshalb der Beklagte
Seite 13/47 es für besser erachtet, mit der Regelung des Besuchsrechts noch zuzuwarten, ist zwar nach wie vor nicht leicht nachzuvollziehen. Dennoch gibt es keinen Grund, an der Aufrichtigkeit seiner Absicht zu zweifeln. Damit liegt jedoch bereits eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine positive Prognose zum künftigen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten vor.
E. 3.3.6 Soweit aus dem Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit auf die Zukunft geschlossen werden soll, ist im Weiteren zu beachten, dass der Kläger erst gut zwei Jahre alt ist und die Referenzperiode folglich noch recht kurz ist. Zugunsten des Beklagten fällt ferner ins Ge- wicht, dass die Beziehung zwischen ihm und der Kindsmutter während dieser Zeit fast durchgehend durch verschiedene Ereignisse immer wieder erheblich belastet war: Als der Kläger im ________ (Monat) 2020 zur Welt kam, hatten sich die Kindsmutter und der Beklag- te gerade erst getrennt. Im Juli 2020 machte die von der Kindsmutter mandatierte Rechtsan- wältin sodann die Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten anhängig, wobei von Beginn weg teils erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Beklagten erhoben wurden. Zu- sätzlich wurde das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten von einem teil- weise gehässig geführten Streit über das weitere Vorgehen hinsichtlich der vormals gemein- samen Wohnung in I.________ überschattet, bis das Mietverhältnis per 31. März 2021 gekündigt wurde (vgl. act. 17 Ziff. 43). Dessen ungeachtet bekunden beide Parteien ihren gu- ten Willen, weshalb angenommen werden kann, dass sich die Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten im Laufe der Zeit normalisiert und dannzumal geregelte Kontakte zwischen den Parteien stattfinden können. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sich der Beklagte unbestrittenermassen regelmässig um seine beiden älteren Söhne küm- mert. Weshalb dies beim Kläger anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre es si- cherlich verfrüht, bereits im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass ein geregelter Kon- takt zwischen dem Beklagten und dem Kläger dauerhaft nicht realisierbar ist.
E. 3.3.7 Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten und der zumutbaren Erwerbs- tätigkeit der Kindsmutter nicht von einer substanziellen Betreuungsverantwortung des Be- klagten ausging, hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, äusserte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Themen nicht zur zukünftigen Entwicklung, sondern ging ausschliesslich von der aktuellen Situation aus, was bei der Festsetzung des Kindesunterhalts – anders als bei der Frage des Sorgerechts – sachgerecht ist. In diesem Zusammenhang steht die finanzielle Ab- sicherung des Klägers (bzw. indirekt der Kindsmutter) im Vordergrund; eine Schmälerung des finanziellen Anspruchs des Klägers im Hinblick auf eine zukünftige Änderung der Ver- hältnisse wäre nur dann angebracht, wenn die Änderung einigermassen vorhersehbar wäre. In allen anderen Fällen ist es hinzunehmen, dass der Entscheid gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden muss. Auch wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger und der Beklagte künftig einen Kontakt aufbauen und diesen auch pflegen können, gab es hinsichtlich der konkreten Modalitäten noch viele Unsicherheiten. So war (und ist) namentlich offen, wann es zur Wiederaufnahme des Kontaktes kommen wird und in welchem Umfang der Beklagte den Kläger dereinst betreuen kann. Entsprechend konnte die Vorinstanz diese (wenngleich erwartete) Entwicklung bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigten.
Seite 14/47
E. 3.3.8 Soweit der Kläger schliesslich daran festhält, es sei allein auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen, dass derzeit kein Kontakt zwischen ihnen stattfinden könne, wiederholt er wiederum lediglich seine diesbezüglichen Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1).
E. 3.4 Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Der Kläger richtet sich im Weiteren gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Kindesunter- halts. Dabei kritisiert er zunächst die Berechnung verschiedener Kostenpunkte in seinem ge- bührenden Bedarf bzw. in demjenigen der Kindsmutter.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zum Bedarf des Klägers und seiner Eltern zusammengefasst Folgen- des aus (act. 37 E. 6):
E. 4.1.1 Im vorliegenden Fall bestünden unbestrittenermassen (sehr) günstige finanzielle Verhältnisse. Der Bedarf der Parteien bzw. die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter seien daher zwin- gend anhand des familienrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. Für die einzelnen Phasen setze sich der Bedarf der Beteiligten wie folgt zusammen (jeweils in CHF): – Ab Geburt des Klägers: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'100.00 4'170.00 1'680.00 ./. Wohnkostenanteil L.________ ./. 500.00 - - Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 501.00 502.00 160.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 80.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung - 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 50.00 - - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 50.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 80.00 2'620.00 10.00 Total 4'811.00 9'060.00 2'310.00 – Januar 2021 [Umzug der Kindsmutter nach K.________ / überschneidende Mietzinse]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'490.00 3'885.00 1'340.00 ./. Wohnkostenanteil L.________ ./. 250.00 - -
Seite 15/47 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung - 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 50.00 - - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 150.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 5'510.00 8'802.00 2'086.00 – Ab Februar 2021 [Mietzinse I.________ (vormaliger gemeinsamer Wohnort) fallen vollständig weg]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung - 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 50.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 150.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'260.00 7'409.00 1'246.00 – Ab August 2025 [Kläger kommt in den Kindergarten / Wiederaufnahme Erwerbstätigkeit der Kindsmutter in einem 50%-Pensum]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 110.00 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 600.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 -
Seite 16/47 Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'520.00 7'409.00 1'696.00 – Ab Februar 2030 [Kläger vollendet das 10. Lebensjahr / Erhöhung seines Grundbetrags]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 110.00 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 600.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'520.00 7'409.00 1'896.00 - Ab August 2032 [Übertritt des Klägers in die Oberstufe / das der Kindsmutter zumutbare Arbeitspensum erhöht sich auf 80 %]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 176.00 220.00 176.00 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - - Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'586.00 7'409.00 1'472.00
Seite 17/47 – Ab Februar 2036 [Kläger vollendet das 16. Lebensjahr / das der Kindsmutter zumutbare Arbeitspensum erhöht sich auf 100 %]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 220.00 220.00 220.00 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - - Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'630.00 7'409.00 1'516.00
E. 4.1.2 Die einzelnen Bedarfspositionen seien wie folgt zu begründen:
E. 4.1.2.1 Grundbetrag: Im Grundbetrag seien die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (nament- lich Hausrat- und Haftpflichtversicherung), Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Aus- lagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner belaufe sich auf CHF 1'200.00, jener für eine alleinerziehende Person mit minderjährigen Kindern auf CHF 1'350.00. Da keine Anhaltspunkte dafür bestün- den, dass der Beklagte und die Kindsmutter je mit anderen erwachsenen Personen im glei- chen Haushalt lebten, seien in ihrem Bedarf in allen Phasen die vorgenannten Beträge zu berücksichtigen. Der Grundbetrag für Kinder im Alter des Klägers betrage CHF 400.00, ab Vollendung des 10. Lebensjahres erhöhe sich der Grundbetrag auf CHF 600.00.
E. 4.1.2.2 Wohnkosten: Gemäss Praxis des Kantonsgerichts entfalle von den Wohnkosten grundsätz- lich ein Anteil von einem Drittel auf die Kinder, wobei die Anzahl der Kinder keine Rolle spiele. Lebe der obhutsberechtigte Elternteil alleine mit den Kindern, so seien bei seinem Bedarf folglich in der Regel zwei Drittel der Wohnkosten zu berücksichtigen, beim Bedarf der Kinder insgesamt ein Drittel. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesen Grundsätzen ab- zuweichen. Der Beklagte und die Kindsmutter hätten ab 1. April 2019 zusammen (und mit L.________) in einer 6,5-Zimmer-Maisonettewohnung an der ________ (Adresse) in I.________ ZG ge- lebt. Dabei habe es sich um eine luxuriöse Wohnung gehandelt, für welche monatliche Miet- zinsen (inkl. Nebenkosten [pauschal] und Miete von vier Autoeinstellplätzen) von CHF 8'150.00 fällig geworden seien. Dieser Betrag sei zu CHF 3'100.00 von der Kindsmutter (darin enthalten CHF 700.00 als Mietanteil der Firma der Kindsmutter) und zu CHF 5'050.00 vom Beklagten bezahlt worden. Seit 1. September 2020 miete der Beklagte eine 3,5-Zimmer- Wohnung an der ________ (Adresse) in J.________ ZG. Der Mietzins inkl. Nebenkosten
Seite 18/47 (akonto) betrage CHF 2'200.00. Der Beklagte gebe an, zwischen dem Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung in I.________ und dem Bezug der Wohnung in J.________ bei seiner Mutter gewohnt zu haben. Dass er seiner Mutter dafür eine Entschädigung habe bezahlen müssen, habe er nicht behauptet. Am 28. September 2020 hätten die Kindsmutter und der Beklagte die gemeinsame Wohnung in I.________ per 31. März 2021 gekündigt. Da die Kindsmutter einen Nachmieter gefunden habe, sei sie mit dem Kläger und L.________ bereits per 1. Januar 2021 in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in der ________ (Adresse) in K.________ ZG gezogen, deren Mietzins inkl. Nebenkosten (akonto) CHF 3'970.00 betrage. Für die Woh- nung in I.________ sei für den Januar 2021 noch ein halber Mietzins angefallen, d.h. CHF 4'075.00. Weil der Kindsmutter ab Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei ihr auch der vormals ihrer Firma zugerechnete Anteil von CHF 700.00 im Bedarf anzu- rechnen. Abzuziehen sei hingegen der Wohnkostenanteil von L.________ in der Höhe von CHF 500.00. Vom vereinbarten Anteil des Beklagten (CHF 5'050.00) sei in der ersten Phase der Anteil des Klägers (CHF 1'680.00) auszuscheiden. Hinzu kämen bei ihm dagegen in der ersten Phase die Mietkosten seiner Wohnung in J.________. Während der viermonatigen Mietdauer im Jahr 2020 habe der Beklagte total CHF 8'800.00 für die Wohnung in J.________ bezahlt. Zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase sei es angezeigt, die- sen Betrag anteilsmässig auf die Anzahl Monate der ersten Phase aufzuteilen, was CHF 800.00 ergebe (CHF 8'800.00 / rund 11 Monate). Damit beliefen sich die im Bedarf des Beklagten aufzunehmenden Wohnkosten für die erste Phase auf CHF 4'170.00 (CHF 3'370.00 + CHF 800.00). Seit Januar 2021 wohne die Kindsmutter mit L.________ und dem Kläger in K.________. Der Mietzins für die 4,5-Zimmer-Wohnung belaufe sich auf CHF 3'970.00. Der Beklagte be- streite die Angemessenheit dieser Wohnkosten; nach seiner Auffassung handle es sich dabei um eine Luxuswohnung, deren Mietzins sowohl den bisherigen Lebensstandard der Kinds- mutter als auch jenen des Beklagten übersteige. Für die Beurteilung der Angemessenheit der aktuellen Wohnkosten sei vom Bruttomietzins von CHF 3'970.00 und der "Drittel-Regel" aus- zugehen: Vorliegend würden also rund CHF 2'650.00 auf die Kindsmutter ([CHF 3'970.00 / 3] x 2) und je rund CHF 660.00 (CHF 3'970.00 / 6) auf den Kläger und L.________ entfallen. Der Kläger habe Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag (und damit einen Wohnkosten- anteil), der seinen Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter und des Beklagten entspreche. Demgegenüber seien beim Anteil der Kindsmutter (im Rahmen des Betreuungsunterhalts) nur diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die ihrem Lebensstandard und ihren finanziellen Verhältnissen entsprächen; der mit dem Beklag- ten vor der Trennung gemeinsam gelebte Lebensstandard habe für die Bestimmung ihrer Lebenshaltungskosten ausser Acht zu bleiben. Demzufolge sei der eigene Lebensstandard der Kindsmutter zu ermitteln. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2014 sei die Kindsmutter mit L.________ in eine 3,5-Zimmer-Wohnung in K.________ gezogen, deren Mietzins inkl. Nebenkosten (akon- to) CHF 2'290.00 betragen habe; hinzu seien CHF 150.00 für einen Autoeinstellplatz ge- kommen, da ein solcher dem ehelichen Standard entsprochen habe. Die Wohnkosten von to- tal CHF 2'440.00 seien im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Oktober 2017, ergan- gen im Eheschutzverfahren (ES 2017 12) zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann, im
Seite 19/47 Umfang von CHF 500.00 L.________ und von CHF 1'940.00 der Kindsmutter angerechnet worden. Soweit ersichtlich, seien die Kindsmutter mit L.________ in dieser Wohnung geblie- ben, bis sie im April 2019 mit dem Beklagten in die 6,5-Zimmer-Maisonettewohnung in I.________ gezogen seien. Dass die Wohnung in I.________ mit monatlichen Mietkosten von über CHF 8'000.00 den bisherigen Lebensstandard der Kindsmutter und ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten bei weitem überstiegen habe, sei offensichtlich. Der Kläger führe denn auch aus, der Mietvertrag für die Wohnung in I.________ habe "einzig und allein auf- grund des Einkommens des Beklagten" unterzeichnet werden können. Da die Kindsmutter mit dem Beklagten nicht verheiratet sei, könne sie aus dem mit dem Beklagten in I.________ gelebten Wohnstandard nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beklagte ihr nach dem Scheitern der Beziehung eine Wohnung mit Mietkosten von über CHF 4'000.00 vorgeschlagen habe, zumal der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt habe, er habe nicht gewusst, wie hoch das Budget der Kindsmutter gewesen sei. Für die Er- mittlung der in ihren Lebenshaltungskosten aufzunehmenden Wohnkosten bleibe ihr vormali- ger (ehelicher) Wohnstandard von CHF 1'940.00 massgeblich. Rechne man auf diesen Be- trag die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je CHF 500.00 (mithin zusammen rund ein Drittel) auf, ergebe dies ein Budget von gegen CHF 3'000.00. Mit diesem Budget liessen sich im Kanton Zug ohne Weiteres Wohnungen mit mindestens 4,5 Zimmern finden. Zusammenfassend sei beim Bedarf der Kindsmutter ab Februar 2021 von Wohnkosten in Höhe von CHF 1'940.00 auszugehen; beim Kläger seien CHF 500.00 einzusetzen. Von einer "Umstellungsfrist" sei abzusehen, da die Kindsmutter nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung gemietet habe. Hinsichtlich des Wohn- kostenanteils des Klägers sei anzufügen, dass dieser – wie erwähnt – Anspruch darauf habe, dass seine Wohnkosten (als Teil seines gebührenden Unterhalts) der Lebensstellung und den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile, also auch des Beklagten, entsprächen. Aus diesem Grund sei ihm im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für Wohnkosten zuzugestehen. Im Januar 2021 seien sowohl Mietkosten für die aktuellen Wohnungen in J.________ und K.________ als auch für die Wohnung in I.________ angefallen. Letztere hätten sich auf ei- nen halben Monatsmietzins belaufen, mithin auf CHF 4'075.00. Damit seien im Bedarf der Beteiligten für den Januar 2021 Wohnkosten von CHF 3'885.00 (Beklagter: CHF 2'200.00 J.________ + rund CHF 1'685.00 Anteil I.________ [CHF 3'370.00 / 2]), CHF 1'340.00 (Klä- ger: CHF 500.00 K.________ + rund CHF 840.00 Anteil I.________ [CHF 1'680.00 / 2]) und CHF 3'490.00 (Kindsmutter: CHF 1'940.00 K.________ + rund CHF 1'550.00 Anteil I.________ [CHF 3'100.00 / 2], wovon der hälftige Wohnkostenanteil von L.________, d.h. CHF 250.00, abzuziehen sei) anzurechnen. Vor Februar 2021 seien der Kindsmutter keine tieferen (hypothetischen) Wohnkosten anzu- rechnen, wie dies der Beklagte vorbringe. Dass die Wohnung in I.________ nicht früher gekündigt worden sei, könne ihr aufgrund der Umstände (Schwangerschaft und Geburt, mangelnde Unterstützung des Beklagten) nicht vorgeworfen werden.
E. 4.1.2.3 Parkplatz/Einstellplatz: Die Kindsmutter beantrage die Anrechnung von CHF 150.00 für einen Autoeinstellplatz. Wie darzulegen sein werde, komme ihrem Auto keine Kompetenzqualität zu, weshalb in ihrem am familienrechtlichen Existenzminimum bemessenen Bedarf kein
Seite 20/47 Auto – und damit auch keine Miete für einen Einstellplatz – angerechnet werden könne. Beim Beklagten fehle ebenfalls "die Kompetenzqualität seiner Fahrzeuge", sodass für ihn dasselbe gelte.
E. 4.1.2.4 Krankenversicherung: Im Jahr 2020 hätten sich die Krankenversicherungsprämien (KVG und VVG) der Kindsmutter auf monatlich rund CHF 535.00, jene des Klägers auf rund CHF 160.00 belaufen. Die Kindsmutter habe für sich eine Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 408.00 bzw. monatlich CHF 34.00 erhalten. Hinweise darauf, dass der Kläger ebenfalls eine Prämienverbilligung erhalten habe, bestünden nicht. Damit sei bei der Kinds- mutter für das Jahr 2020 von Krankenversicherungsprämien von total CHF 501.00 auszu- gehen. Die Prämien (ebenfalls KVG und VVG) des Beklagten hätten rund CHF 502.00 be- tragen. Im Jahr 2021 beliefen sich die Krankenversicherungsprämien des Klägers auf rund CHF 161.00, jene der Kindsmutter auf rund CHF 544.00 und jene des Beklagten auf rund CHF 529.00. Ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wäre gemäss "Online-Rechner" der Arbeitslosenkasse Zug aufgrund der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 100'320.00, die die Kindsmutter vom Beklagten und von ihrem Ehemann erhalte, derart gering, dass er ausser Acht zu lassen sei. Damit würden die vorgenannten Prämien des Jahres 2021 massgeblich bleiben.
E. 4.1.2.5 Ungedeckte Gesundheitskosten: Der Kläger mache für die Kindsmutter CHF 150.00 an ungedeckten Gesundheitskosten geltend. Diese würden sich aus der Franchise von CHF 1'000.00 (mithin rund CHF 80.00 pro Monat) und Therapiekosten bei N.________ zu- sammensetzen. Letztere seien jedoch nicht ausreichend belegt und es sei unklar geblieben, um was für eine Therapie es sich handle und wie lange die Kindsmutter diese noch benötige. Gemäss "Kostenzusammenstellung für 2019" habe der Kostenanteil der Kindsmutter in jenem Jahr rund CHF 612.00 betragen, was monatlich rund CHF 51.00 entspreche. Aufgrund der grossen Schwankungen sei es angezeigt, auf den Durchschnittswert abzustellen und der Kindsmutter ab Januar 2021 rund CHF 66.00 an ungedeckten Gesundheitskosten anzurech- nen ([CHF 80.00 + CHF 51] / 2). Gemäss "Kostenzusammenstellung für 2020" habe der Kostenanteil des Beklagten in jenem Jahr rund CHF 1'085.00 betragen, was pro Monat rund CHF 90.00 ergebe (CHF 1'085.00 / 12), während sich der Kostenanteil des Klägers auf rund CHF 99.00 belaufen habe, was rund CHF 10.00 pro Monat entspreche (CHF 99.00 / 10.5). Diese Beträge seien beim Bedarf der Parteien und der Kindsmutter einzusetzen.
E. 4.1.2.6 Auswärtige Verpflegung: Der Beklagte arbeite in einem 100%-Arbeitspensum, weshalb bei seinem Bedarf praxisgemäss CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Mangels einer Erwerbstätigkeit seien der Kindsmutter momentan keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab August 2025 werde sie einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen müssen, ab August 2032 einem Pensum von 80 %, weshalb ab diesen Zeitpunkten CHF 110.00 (CHF 220.00 x 0,5) bzw. CHF 176.00 (CHF 220.00 x 0,8) ihrem Bedarf anzurechnen seien. Ab dem 16. Lebensjahr werde die Kindsmutter zu 100 % arbeiten müssen, weshalb CHF 220.00 anzurechnen seien.
E. 4.1.2.7 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität/Kosten für Besuchsrechtsausübung: Während seiner Anstel- lung bei der O.________ AG habe der Beklagte eine monatliche Wegentschädigung von der Arbeitgeberin erhalten, weshalb er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Anrechnung von Mobi- litätskosten habe. Seit 1. Februar 2021 arbeite der Beklagte, vorderhand befristet für drei Mo-
Seite 21/47 nate, bei der P.________ AG in Q.________ ZH. Allerdings sei es ihm zuzumuten, dafür die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, weshalb beim Bedarf des Beklagten für den Arbeits- weg ab Februar 2021 lediglich CHF 292.00 für ein Z-Pass Monatsabo mit neun Zonen berücksichtigt werden könnten. Zusätzlich seien ihm ermessensweise CHF 108.00 für die Ausübung seines Besuchsrechts mit seinen ehelichen Söhnen, die" im Raum ________ (Kan- ton)" wohnten, anzurechnen. Die Kindsmutter habe demgegenüber nicht nachweisen können, dass sie für die Betreuung des Klägers auf ein Auto angewiesen sei. An ihrer Befragung habe die Kindsmutter erklärt, Einkau- fen und die Wahrnehmung von Terminen "noch nie per se mit ÖV probiert" zu haben, da sie ihr Auto eben noch habe. Damit sei weder die Unmöglichkeit noch die Unzumutbarkeit der Benüt- zung von öffentlichen Verkehrsmitteln dargetan. Mobilitätskosten in Zusammenhang mit Tätig- keiten wie Einkaufen oder der Wahrnehmung von (privaten) Terminen könnten nicht zusätzlich beim familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, da es sich dabei um nicht berufsbeding- te Mobilitätskosten handle, welche aus dem Überschuss oder dem Grundbetrag zu bezahlen seien. Der Beklagte gestehe der Kindsmutter allerdings CHF 50.00 für Mobilitätskosten in Zu- sammenhang mit der Betreuung des Klägers zu, weshalb diese bei ihrem Bedarf anzurechnen seien. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Kindsmutter wieder einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen habe, seien ihr allfällige berufsbedingte Mobilitätskosten beim Bedarf anzurechnen. Gemäss Jahresrechnung 2018 habe die Kindsmutter CHF 11'282.32 an "Fahrzeugaufwand und Leasing" verbucht, was monatlich rund CHF 940.00 entspreche. Im Jahr 2017 habe sie gar CHF 19'146.60 verbucht, mithin pro Monat rund CHF 1'596.00. Im provisorischen Buchungs- journal 2019 seien für die Monate Januar bis und mit Juni CHF 1'284.30 als Privatanteil Ge- schäftsfahrzeug (VW Tiguan) gebucht und zum Nettolohn der Kindsmutter addiert worden. Dies entspreche monatlich rund CHF 214.00 (CHF 1'284.30 / 6). Unter diesen Umständen erscheine es angemessen, im Bedarf der Kindsmutter ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im August 2025 rund CHF 200.00 für Fahrkosten bzw. Mobilität zu berücksichtigen.
E. 4.1.2.8 Fremdbetreuungskosten: Der Kläger beantrage, bei seinem Barbedarf seien Fremdbetreuungs- kosten von CHF 350.00 zu berücksichtigen. Er werde jeden Freitagnachmittag während fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut, damit die Kindsmutter Termine beim Coiffeur, Amts- stellen oder Elterngespräche von L.________ wahrnehmen könne. Diese Fremdbetreuung sei so lange nötig, als sich der Beklagte an der Betreuung des Klägers nicht beteilige. Ab dessen Eintritt in den Kindergarten sei von monatlichen Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 820.00 auszugehen. Demgegenüber bestreite der Beklagte, dass Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden könnten, solange die Kindsmutter nicht erwerbstätig sei. Ab dem Eintritt in den Kindergarten sei von Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 500.00 auszugehen, welche ab dem 10. Geburtstag auf CHF 300.00 sinken und mit Eintritt in die Oberstufe gänzlich entfallen würden. Gehe der obhutsberechtigte Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nach, so könnten grundsätzlich auch keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Der Elternteil könne die Kinder selbst betreuen, wofür im Gegenzug Betreuungsunterhalt ausgerichtet werde. Vorliegend sei massgebend, dass der Kläger für die Kindsmutter einen Betreuungsunterhalt fordere, weil diese den Kläger persönlich betreuen wolle, was wiederum dazu führe, dass ihr eine Erwerbs- tätigkeit nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei der Kindsmutter aufgrund der Betreuung des Klä- gers eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen
Seite 22/47 sei. Damit fielen Fremdbetreuungskosten grundsätzlich ausser Betracht. Vorliegend sei aller- dings zu beachten, dass der Beklagte den Kläger nicht betreuen möchte. Üblicherweise werde ein Kind mindestens während einer gewissen Zeit (im Rahmen eines Besuchsrechts, bspw. jedes zweite Wochenende) vom nicht obhutsberechtigten Elternteil betreut, was beim obhutsberechtigten Elternteil zu einer Entlastung führe und bspw. die Wahrnehmung persön- licher Termine oder Erledigung von Haushaltsarbeiten ermögliche. Wie der Kläger zu Recht vorbringe, werde der Kindsmutter diese Entlastung verwehrt. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, der Kindsmutter zuzugestehen, den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag während fünf Stunden von einer Tagesmutter fremdbetreuen zu lassen, solange der Beklagte keine Betreuungsverantwortung für den Kläger mindestens im Rahmen eines üblichen Be- suchsrechts wahrnehme. Eine Stunde Betreuung koste CHF 14.90, was bei 10 Stunden pro Monat rund CHF 150.00 ergebe. Bis Ende 2020 sei die Betreuung des Klägers von der Ge- meinde subventioniert worden, welche die Betreuungskosten zu gut zwei Dritteln übernom- men habe. Per 1. Januar 2021 sei die Subventionierung mangels Erwerbstätigkeit der Kinds- mutter weggefallen. Mithin seien im Bedarf des Klägers bis Ende Dezember 2020 CHF 50.00 als Fremdbetreuungskosten anzurechnen, ab Januar 2021 bis zum Eintritt in den Kindergar- ten CHF 150.00. Ab Kindergarteneintritt werde die Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum aufnehmen müssen. Sie werde dann nur fünf Wochen Ferien haben, während die Schulferien insgesamt 14 Wochen dauerten. Solange der Beklagte keine Ferien mit dem Kläger verbrin- ge, werde dieser (bzw. die Kindsmutter) während neun Schulferienwochen pro Jahr auf Fremdbetreuung angewiesen sein. Die Gemeinde K.________ biete mit dem "Ferien-Club" für CHF 110.00 pro Tag eine Ganztagesbetreuung während der Schulferien an. Neun Wo- chen Schulferien würden 45 Arbeitstagen entsprechen. Da die Kindsmutter in einem 50%- Pensum tätig sein werde, könne sie den Kläger während der Hälfte dieser 45 Arbeitstage (d.h. rund 23 Tage) nicht selbst betreuen. 23 Tage Ferienbetreuung kosteten CHF 2'530.00 im Jahr, mithin monatlich rund CHF 211.00 (CHF 2'530.00 / 12). Dieser Betrag sei beim Be- darf des Klägers zu berücksichtigen, bis er in die Oberstufe eintrete. Von einem Oberstufen- schüler könne dann erwartet werden, dass er sich während der schulfreien Zeit selbst be- schäftigen könne. Damit die Kindsmutter einem 50%-Pensum nachgehen könne, sei sie zu- dem darauf angewiesen, dass der Kläger mindestens an zwei Tagen pro Woche am Mittag und am Nachmittag fremdbetreut werde. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die effektiven Unterrichtszeiten nicht mit den üblichen Bürozeiten deckten, was auch der Beklagte anzuer- kennen scheine, rechne er dem Kläger ab Kindergarteneintritt doch Fremdbetreuungskosten von CHF 500.00 an. 80 % ihres 50%-Pensums könne die Kindsmutter an den beiden Tagen absolvieren, an welchen der Kläger morgens im Unterricht weile und anschliessend bis am späteren Nachmittag (18.00 Uhr) fremdbetreut werde. Die verbleibenden 20 % entsprächen etwa vier Arbeitsstunden; diese könne die Kindsmutter an den übrigen Tagen leisten, während der Kläger Unterricht habe. Die gemeindlichen Schulen K.________ würden für Kindergarten- und Primarschulkinder Mittags- und Nachmittagsbetreuung anbieten. Die El- ternbeiträge seien einkommens- und vermögensabhängig. Gemäss "Online-Rechner" betra- ge der Maximaltarif für Mittagsbetreuung inkl. Nachmittagsbetreuung bis um 18.00 Uhr rund CHF 60.00, wovon hiernach angesichts des Einkommens des Beklagten auszugehen sei. Bei zwei Tagen pro Woche würden sich diese Kosten auf CHF 6'240.00 pro Jahr (CHF 120.00 x 52 Wochen) belaufen. Davon seien 14 Wochen Ferien, mithin CHF 1'680.00 (CHF 120.00 x
Seite 23/47 14), abzuziehen. Demzufolge resultierten monatliche Kosten für Mittags- und Nachmittagsbe- treuung in Höhe von CHF 380.00 ([CHF 6'240.00 ./. CHF 1'680.00] / 12). Zusammenfassend seien beim Bedarf des Klägers ab Eintritt in den Kindergarten CHF 211.00 für Ferienbetreuung und CHF 380.00 für Mittags- und Nachmittagsbetreuung einzusetzen, gesamthaft also rund CHF 600.00. Ab dem Eintritt des Klägers in die Oberstufe werde die Kindsmutter in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein müssen und der Kläger altersbedingt auf bedeutend weniger Betreuung angewiesen sein. Ermessensweise seien dem Kläger ab diesem Zeitpunkt CHF 176.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen (CHF 220.00 x 0.8), ab Vollendung des 16. Lebensjahres CHF 220.00.
E. 4.1.2.9 Kommunikation: Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug sei im familienrechtlichen Existenz- minimum der Eltern jeweils eine Kommunikationspauschale von CHF 100.00 einzusetzen. All- fällige darüber hinausgehende Kosten in diesem Zusammenhang (Telefonie, Internet etc.) seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen, in welchem bereits ein Anteil für Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) enthalten sei. Das Gesagte gilt auch für die Serafe-Gebühr.
E. 4.1.2.10 Privatversicherungen: Gemäss Praxis des Kantonsgerichts seien im Bedarf der Kindsmutter und des Beklagten je pauschal CHF 50.00 für Privatversicherungen aufzunehmen. Allfällige darüber hinausgehende Kosten seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren.
E. 4.1.2.11 Steuern: Gemäss Steuerrechner des Kantons Zug resultierten beim Beklagten für das Jahr 2020 Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 19'590.00 und Direkte Bundessteuern von rund CHF 11'850.00, gesamthaft also CHF 31'440.00, was pro Monat CHF 2'620.00 ergebe. Dieser Betrag sei in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen. Die Anrechnung dieses Be- trags sei aufgrund der Umstände auch für die Folgejahre gerechtfertigt. Bei der Kindsmutter sei für das Jahr 2020 von einem mutmasslichen steuerbaren Einkom- men von rund CHF 11'000.00 (Kantonssteuer) bzw. rund CHF 58'000.00 (Bundessteuer) auszugehen; ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen sei nicht gegeben. Bei diesen Zahlen resultierten gemäss Steuerrechner des Kantons Zug Kantons- und Gemeindesteuern von rund CHF 200.00, was pro Monat rund CHF 17.00 ergebe. Direkte Bundessteuer sei keine geschuldet. Da der Beklagte CHF 100.00 für Steuern im Bedarf der Kindsmutter aner- kenne, sei von diesem Betrag auszugehen, auch wenn die tatsächliche Steuerbelastung – zumindest für das Jahr 2020 – effektiv tiefer ausgefallen sein dürfte. Von diesem Betrag seien ermessensweise je 10 %, mithin je CHF 10.00, dem Kläger und L.________ als Steu- eranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 80.00 verblieben. Für das Jahr 2021 sowie die Folgejahre sei von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 100'320.00 jährlich auszugehen, welche die Kindsmutter als Einkommen werde versteuern müssen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zug sei von Kantons- und Gemeindesteuern in der Grössenord- nung von rund CHF 1'780.00 und direkten Bundessteuern von rund CHF 710.00 auszuge- hen, mithin total CHF 2'490.00, was pro Monat rund CHF 210.00 ergebe. Davon seien er- messensweise wiederum je rund 10 % (= CHF 25.00) dem Kläger und L.________ als Steu- eranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 160.00 verblieben. Diese Be- träge würden auch für den Zeitraum nach der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kindsmutter massgeblich bleiben, da sich der Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang
Seite 24/47 des Nettoeinkommens reduziere und die Kindsmutter überdies Berufsabzüge geltend ma- chen könne.
E. 4.2 Die erstinstanzliche Bedarfsberechnung wird vom Kläger in mehreren Punkten beanstandet. Bevor auf diese Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zur Berechnung des Bedarfs all- gemein Folgendes festzuhalten: Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksich- tigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (rele- vant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebühren- den Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls An- spruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemes- sene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls pri- vate Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen ent- sprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen ver- bleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Be- treuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, da hier die persönliche Betreuung sicher- gestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leis- tungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2).
E. 4.3 Der Kläger kritisiert in erster Linie die erstinstanzlichen Berechnungen der Wohnkosten- anteile (act. 39 Rz 23 ff.):
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E. 4.3.1 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien diejenigen Wohnkosten anzurechnen, die den konkreten finanziellen Verhältnissen ent- sprächen; dass diese allenfalls zu kürzen seien, halte das Bundesgericht nirgendwo fest. Gemäss dessen Rechtsprechung beinhalte das familienrechtliche Existenzminimum beim be- treuenden Elternteil "den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrecht- lichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten" und beim Kind "ein den konkreten finanziel- len Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil". Damit könnten nur die finanziellen Ver- hältnisse des Unterhaltsschuldners gemeint sein. Betreuungsunterhalt sei schliesslich immer nur dann geschuldet, wenn die betreuende Person nicht in der Lage sei, für ihre Lebenshal- tungskosten aufzukommen, d.h. über kein oder zumindest nur ein sehr geringes Einkommen verfüge. Folglich wäre es sinnwidrig, auf die finanziellen Verhältnisse der betreuenden Person abzustellen. Das würde dazu führen, dass immer nur von sehr niedrigen Wohnkosten ausge- gangen werden könnte, was zu krass unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, wenn der Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – sehr vermögend sei und über ein sehr hohes Einkom- men verfüge. Mit seinem Einkommen respektive dem wieder zu erwartenden Einkommen sei es dem Beklagten vorliegend ohne Weiteres möglich, den tatsächlich bei der Kindsmutter und dem Kläger anfallenden Mietzins zu stemmen. So gehe denn auch die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend "(sehr) günstige" Verhältnisse gegeben seien. Entgegen der Bedarfsberech- nung der Vorinstanz sei somit beim Bedarf der Kindsmutter und des Klägers von den tatsäch- lichen Wohnkosten auszugehen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Mietzins der von der Kindsmutter und L.________ in K.________ bewohnten Wohnung relativ günstig gewesen sei und nach deren Auszug prompt um 10 % erhöht worden sei, wie bereits im erstinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht worden sei. Diese belegte Mietzinserhöhung hätte die Vor- instanz berücksichtigen müssen. Weiter habe die Vorinstanz die besondere Situation, in der sich die Kindsmutter Ende 2020 befunden habe, nicht berücksichtigt, indem sie ausgeführt habe, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Wohnung für unter CHF 3'000.00 zu finden. Die Kindsmutter habe damals (abgesehen von den Unterhaltszah- lungen der Väter von L.________ und A.________) über keinerlei Einkommen verfügt. Ihre Chancen, einen neuen Vermieter zu finden, seien entsprechend klein gewesen. Die neue Wohnung in K.________ habe sie einzig erhalten, weil sie vor dem Zusammenzug mit dem Beklagten bereits in dieser Überbauung gewohnt habe und der Verwaltung bekannt gewesen sei. Ausserdem habe die Kindsmutter noch ein zweites Kind, auf dessen Bedürfnisse sie Rücksicht nehmen müsse. L.________ sei im Sommer 2020 eingeschult worden. Der Kindsmutter sei es ein Anliegen gewesen, dass der Wohnort- und damit einhergehende Schulwechsel zum Wohl ihrer Tochter habe vonstattengehen können. Indem sie wieder in die bereits zuvor bewohnte Überbauung gezogen sei, habe sie den Wechsel für L.________ massiv erleichtert, habe doch L.________ so wieder mit den ehemaligen Freunden in die Schule gehen können. Die Kindsmutter habe somit plausible Gründe gehabt, die eher teurere Wohnung in K.________ anzumieten. Entsprechend sei – selbst wenn der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf Lebensstandard gefolgt werden sollte – von den tatsächlichen Wohnkosten auszugehen. Weiter vertrete die Vorinstanz die Auffassung, dass dem Anspruch des Klägers auf eine Be- messung der Wohnkosten (als Teil des gebührenden Unterhalts) anhand der Lebensstellung und den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile insofern Rechnung getragen werden
Seite 26/47 könne, als ihm im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für Wohnkosten zugestanden werde. Diese Vorgehensweise entspreche nicht den bundesgerichtlichen Vor- gaben, wonach zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil gehöre. Die Wohnkosten erst im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen, sei nicht korrekt und führe zu einer geradezu willkürlichen Anwendung der bundesgerichtlichen Vorgaben.
E. 4.3.2 Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 4.2) ist bei der Bedarfsberechnung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Für die Wohnkosten bedeutet dies, dass grundsätzlich der effektive Mietzins berücksichtigt wird, sofern der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen ist (vgl. Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 Ziff. II./1). Erlauben es die finanziellen Verhältnisse, ist der Bedarf sodann sowohl beim Kind als auch beim hauptbetreuenden Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören "den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten". In beiden Fällen werden also die wirt- schaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse als Referenz beigezogen, ohne dass explizit be- zeichnet würde, wessen finanzielle Verhältnisse damit gemeint sind.
E. 4.3.3 Wie der Kläger grundsätzlich zu Recht vorbringt, ergibt die vom Bundesgericht vorgegebene Vorgehensweise nur dann einen Sinn, wenn beim familienrechtlichen Existenzminimum (auch) die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Damit wird offenkundig bezweckt, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum etwas gross- zügigere Wohnkosten zu berücksichtigen sind als beim betreibungsrechtlichen Existenz- minimum. Wären auch beim familienrechtlichen Existenzminimum ausschliesslich die finan- ziellen Verhältnisse des (haupt-)betreuenden Elternteils relevant, gäbe es diesbezüglich gar keinen Unterschied, sodass die Abstufung obsolet wäre. Daraus kann jedoch nicht geschlos- sen werden, dass der (haupt-)betreuende Elternteil Anspruch darauf hat, sich beliebig hohe Wohnkosten anrechnen zu lassen, solange der Unterhaltsschuldner diese (gerade noch) be- zahlen kann. Vielmehr ist der Grundsatz zu beachten, dass mit dem Betreuungsunterhalt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Unterhaltsschuldners ermöglicht werden soll. Aus diesem Grund um- fasst der Betreuungsunterhalt auch keinen Anspruch auf einen Überschussanteil. Eine allen- falls deutlich höhere Lebensstellung des Unterhaltsschuldners kann folglich für die im famili- enrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigenden Wohnkosten des (haupt-)betreuen- den Elternteils nicht den Massstab bilden (vgl. dazu auch: BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Demzu- folge können beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigte Wohnkosten zwar etwas höher sein als im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass sich der Unterhaltsgläubiger durch das Anmieten einer beliebig teuren Wohnung trotzdem (indirekt) am beim Unterhaltsschuldner anfallenden Überschuss beteiligen kann. Dies würde dem angestrebten Zweck zuwiderlaufen, was die Vorinstanz richtig erkannt hat.
E. 4.3.4 Auf der andere Seite können – wie schon erwähnt – die aktuellen finanziellen Verhältnisse der auf Betreuungsunterhalt angewiesenen Kindsmutter als Orientierungspunkt für die An- gemessenheit der Wohnkosten ebenfalls nicht massgebend sein (vgl. dazu auch: Urteil des
Seite 27/47 Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht nicht auf diese Kosten abgestellt, sondern stattdes- sen als Referenz den Lebensstandard beigezogen, den die Kindsmutter gepflegt hatte, bevor sie mit dem Beklagten zusammenzog. Dies erscheint ohne Weiteres sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Ferner durfte die Vorinstanz auch ausser Acht lassen, dass der Miet- zins der vormals von der Kindsmutter mit L.________ bewohnten Wohnung nach ihrem Aus- zug angeblich um 10 % gestiegen ist: Diese Mietzinserhöhung betraf die Kindsmutter ja ge- rade nicht mehr, sodass nicht einleuchtet, weshalb ihr der spätere, höhere Mietzins anzu- rechnen wäre. Denn ob sie die Wohnung auch gemietet hätte (bzw. hätte mieten können), wenn sie schon bei ihrem Einzug um 10 % teurer gewesen wäre, muss letztlich offenbleiben.
E. 4.3.5 Keine Rolle spielt sodann, dass die Kindsmutter grundsätzlich plausible Gründe dafür nen- nen kann, weshalb sie sich gerade für diese bestimmte Wohnung in K.________ entschieden hat. Solange es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Wohnung in einem ihren Ver- hältnissen angemessenen Mietzins zu finden, hätte sie dies tun müssen, zumal nicht vorge- bracht wird, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine günstigere Woh- nung zu finden. Der Kläger machte zwar geltend, die Kindsmutter habe nur über die Unter- haltszahlungen der Väter ihrer Kinder verfügt, was die Wohnungssuche erschwert habe. Die- se Argumentation ist indessen nicht nachvollziehbar, wenn man die Höhe der an sie geleiste- ten Unterhaltsbeiträge betrachtet. So verfügte sie im Jahr 2020 unbestrittenermassen über Einkünfte von CHF 72'514.00 netto (bestehend aus Mutterschaftsentschädigung, Kindesun- terhaltsbeiträgen und ehelichen Unterhaltsbeiträgen) und im Jahr 2021 über solche von CHF 100'320.00 (act. 37 E. 6.5.13.3 f.). Dies entspricht einem monatlich verfügbaren Betrag von CHF 6'042.80 bzw. CHF 8'360.00. Der Medianlohn im Kanton Zug lag bei der letzten Er- hebung im Jahr 2018 bei netto CHF 6'805.00 pro Monat (<htt- ps://www.zg.ch/behoerden/gesundheitsdirektion/statistikfachstelle/themen/arbeitsmarkt/lohn> , besucht am 3. Juni 2022). Auch wenn das Einkommen der Kindsmutter im Jahr 2020 somit noch leicht unter dem Zuger Medianlohn lag, kann deshalb nicht von besonders knappen fi- nanziellen Verhältnissen gesprochen werden. Hinzu kommt, dass Unterhaltsbeiträge – na- mentlich, wenn sie durch Gerichtsentscheid oder Vereinbarung festgelegt worden sind – im Vergleich zu Lohneinkommen nicht als minder zuverlässige Einkommensquellen zu betrach- ten sind. Inwiefern die finanzielle Situation der Kindsmutter ihr die Wohnungssuche erschwert oder gar verunmöglicht haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich.
E. 4.3.6 Wie der Beklagte im Übrigen zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Verwaltung, die der Kindsmutter ihre aktuelle Wohnung vermietet, nicht um irgendeine kleine Verwaltung, son- dern um die R.________ AG (act. 22/5). Selbst wenn es also für den Abschluss des neuen Mietverhältnisses tatsächlich massgebend gewesen sein sollte, dass die Verwaltung die Kindsmutter bereits von früher kannte, ist davon auszugehen, dass sich im Portfolio der R.________ AG sicherlich auch noch andere, preisgünstigere Wohnungen befunden haben, die sie der Kindsmutter hätte vermieten können, wenn diese darum gebeten hätte.
E. 4.3.7 Weshalb es schliesslich nicht korrekt bzw. "geradezu willkürlich" sein soll, wenn dem Kläger – anders als der Kindsmutter – im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für höhere Wohnkosten zugestanden wird, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der zusätzliche Betrag für Wohnkosten, den die Vorinstanz bewusst ausschliesslich dem Kläger, nicht aber der Kindsmutter zugestanden hat, soll diesem ermöglichen, an der finanziellen Leistungs-
Seite 28/47 fähigkeit des Beklagten teilzuhaben (vgl. act. 37 E. 6.5.2.3, letzter Absatz). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist folgerichtig und entspricht der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik. So ist es der Überschussanteil des Kindes (und nicht etwa sein familienrechtliches Existenz- minimum), der dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners reflektiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3). Ein solches Vorgehen drängt sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt auf, dass das familienrechtliche Existenzminimum für alle Familienmitglieder möglichst einheitlich berechnet werden soll. Besonderheiten des Einzel- falles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung erst bei der Überschussver- teilung Rechnung zu tragen, mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1).
E. 4.3.8 Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des Klägers gegen die bei seinem Bedarf und demjenigen der Kindsmutter berücksichtigten Wohnkosten als unbegründet.
E. 4.4 Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der bei seinem Bedarf berücksichtigten Fremd- betreuungskosten.
E. 4.4.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe erfreulicherweise die spezielle Situation anerkannt, in der sich die Kindsmutter befinde, weil der Beklagte keine Betreuung des Klägers übernehmen wolle. Nicht nachvollziehbar sei aber die geradezu will- kürliche Kürzung der Fremdbetreuungszeit. Der Kläger werde nicht nur jeden zweiten, son- dern jeden Freitagnachmittag fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut. Dies unter ande- rem deshalb, weil die Mindestbetreuungszeit bei der S.________ fünf Stunden pro Woche betrage. Nachweislich seien daher zwischen August und Dezember 2020 durchschnittlich Fremdbetreuungskosten von CHF 68.00 pro Monat entstanden. Diesen Betrag auf CHF 50.00 zu kürzen, sei willkürlich. Auch hinsichtlich der zukünftigen Fremdbetreuungskosten sei es nicht korrekt, den Aufwand auf zehn Stunden pro Monat zu kürzen, wie dies die Vor- instanz getan habe. Der Kläger müsse – wie erwähnt – mindestens fünf Stunden pro Woche fremdbetreut werden. Entsprechend sei von 20 Stunden pro Monat auszugehen, was rund CHF 300.00 pro Monat ergebe. Mithin seien im Bedarf des Klägers bis Ende 2020 CHF 68.00 und ab Januar 2021 bis zum Besuch des Kindergartens CHF 300.00 als Fremdbetreuungs- kosten anzurechnen (act. 39 Rz 31-33).
E. 4.4.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger über wesentliche Teile der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hinweg. Die Vorinstanz hielt nämlich zu Recht fest, dass grundsätzlich keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden können, wenn der obhutsberechtigte Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wofür im Gegenzug Betreuungsunterhalt ausge- richtet wird. Weiter wies das Kantonsgericht darauf hin, dass der Kläger vorliegend für die Kindsmutter Betreuungsunterhalt fordere, weil diese den Kläger persönlich betreuen wolle und ihr eine Erwerbstätigkeit deshalb nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei ihr auch ein Be- treuungsunterhalt zuzusprechen, womit die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten grundsätzlich ausser Betracht falle. Nur ausnahmsweise, weil sich der Beklagte [derzeit] überhaupt nicht an der Betreuung des Klägers beteilige, sei es der Kindsmutter zuzugeste- hen, dass sie den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag während fünf Stunden fremdbe- treuen lasse (act. 37 E. 6.5.8.1). Die Vorinstanz ging mithin von einer Ausnahmesituation aus und berücksichtigte im Rahmen eines Ermessensentscheids immerhin die Hälfte der vom
Seite 29/47 Kläger geltend gemachten Fremdbetreuungskosten. Inwiefern dies ungerechtfertigt bzw. gar willkürlich sein soll, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Mit dem pau- schalen Vorwurf, die Kürzung sei "willkürlich" bzw. "nicht korrekt", ist jedenfalls nicht hinrei- chend begründet, weshalb die Fremdbetreuungskosten im vollen Umfang vom Beklagten zu tragen seien (vgl. vorne E. 2.1).
E. 4.4.3 Abgesehen davon reicht der blosse Verweis auf den Umstand, dass in der S.________ die Mindestbetreuungszeit fünf Stunden pro Woche betrage, aber ohnehin nicht aus, um die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung in diesem Umfang zu beweisen. So macht der Kläger nicht geltend (und ist auch nicht ersichtlich), dass vorliegend eine Fremdbetreuung aussch- liesslich bei der S.________ in Frage kommt und es keinerlei andere Betreuungsangebote gibt, die eine Fremdbetreuung des Klägers auch in geringerem Umfang ermöglichen würden.
E. 4.5 Weiter übt der Kläger Kritik an der erstinstanzlichen Bedarfsberechnung, weil bei seinem Bedarf und demjenigen der Kindsmutter keine bzw. aus seiner Sicht zu tiefe Kosten für die Mobilität berücksichtigt worden sind.
E. 4.5.1 Er moniert, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, nicht berufsbe- dingte Mobilität sei aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu bezahlen. Unbestritte- nermassen sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern zumindest auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen. Sie müsse mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einkaufen gehen können, Termine wahrnehmen und die Kinder zu Hobbies, Fremdbetreuung etc. brin- gen. Dass diese Umstände insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen beim familien- rechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien, werde bestritten. Stossend sei insbesondere, wenn beim Beklagten ein Betrag von CHF 108.00 für die Besuchsrechtsausü- bung berücksichtigt werde, obwohl er das Besuchsrecht lediglich zweimal monatlich ausübe, bei der Kindsmutter aber lediglich CHF 50.00 für die Mobilität eingerechnet würden, obwohl sie den Kläger täglich betreue und somit täglich auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen sei. Der Kindsmutter seien deshalb die Kosten für ein Monats-Abo von CHF 67.00 anzurechnen. Diese Kosten würden auch dann anfallen, wenn die Kindsmutter wieder arbeite. In den von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 200.00 pro Monat seien nur die Fahrtkosten zum Arbeitsort enthalten. Die Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung seien damit nicht abgedeckt (act. 39 Rz 34).
E. 4.5.2 Auch hier setzt sich der Kläger aber nur unzureichend bzw. überhaupt nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander. So hielt die Vorinstanz mehrmals und zu Recht fest, dass Mobilitätskosten, die nicht berufsbedingt sind, im familienrechtlichen Existenzminimum – anders als die Kosten für die Besuchsrechtsausübung – nicht separat berücksichtigt werden (vgl. act. 37 E. 6.1 und E. 6.5.7.1 ff.). Diese korrekte und auf einschlägige Bundesgerichtsent- scheide abgestützte Rechtsauffassung wird vom Kläger in der Berufung lediglich "bestritten" und im Ergebnis als "stossend" bezeichnet, was den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz beim Be- darf der Kindsmutter bis und mit Juli 2025 allein deshalb Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 50.00 pro Monat berücksichtigt hat, weil der Beklagte diese der Kindsmutter selbst zugestanden hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Seite 30/47
E. 4.6 Zusammengefasst dringt der Kläger mit seinen Rügen gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene Bedarfsberechnung nicht durch. Es bleibt folglich bei den von der Vorinstanz fest- gestellten und vorne in E. 4.1.1 wiedergegebenen Bedarfszahlen der Beteiligten für die ver- schiedenen zeitlichen Phasen.
E. 5 Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der ihm zugestandenen Überschussbeteiligung (vgl. hinten E. 6).
E. 5.1 Die Vorinstanz berechnete die Überschüsse in den einzelnen Phasen wie folgt (act. 37 E. 8.1.3 und 8.1.4):
E. 5.1.1 In der ersten Unterhaltsphase ab Geburt des Klägers bis 31. Dezember 2020 habe das Total der familienrechtlichen Existenzminima CHF 16'181.00 betragen. Der Beklagte habe in dieser Zeit ein Einkommen von CHF 25'544.00 erzielt. Die Kindsmutter habe CHF 330.00 an Mutter- schaftsentschädigung sowie CHF 2'550.00 als Betreuungsunterhalt für L.________ erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Monate Februar bis und mit Mai 2020 noch Kinderzulagen in Höhe von CHF 300.00 erhalten habe, die anschliessend wegge- fallen seien. Die Gesamteinnahmen hätten sich somit auf CHF 28'724.00 (inkl. Kinderzulagen) bzw. CHF 28'424.00 (ohne Kinderzulagen) belaufen. Für den Zeitraum von Februar bis und mit Mai 2020 verbleibe nach Deckung sämtlicher Existenzminima ein Überschuss von monat- lich CHF 12'543.00 (CHF 28'724.00 ./. CHF 16'181.00) und ab Juni 2020 ein solcher von CHF 12'243.00 (CHF 28'424.00 ./. CHF 16'181.00). Davon seien die Unterhaltsbeiträge abzu- ziehen, die der Beklagte seinen beiden ehelichen Söhnen und seiner Ex-Frau schulde. Der monatliche Barunterhaltsbeitrag für H.________ und G.________ betrage je CHF 1'550.00. Zusätzlich partizipierten die beiden Söhne mit je 13,5 % an einem allfälligen Jahresnettobonus. Im Jahr 2020 habe der Beklagte einen Bonus von brutto CHF 14'800.00 bzw. netto CHF 12'580.00 erhalten. Damit sei für die ehelichen Söhne von einem Bonusanteil von je rund CHF 140.00 pro Monat auszugehen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf mo- natlich CHF 2'050.00, zu welchem eine Bonusbeteiligung in Höhe von 17 %, mithin ein Betrag von monatlich rund CHF 180.00, hinzukomme. Insgesamt würden die scheidungsbedingten Un- terhaltsbeiträge somit CHF 5'610.00 pro Monat betragen. Der massgebende Überschuss für die Monate Februar bis und mit Mai 2020 sei demzufolge auf CHF 6'933.00 zu beziffern, jener ab Juni 2020 auf CHF 6'633.00.
E. 5.1.2 Im Januar 2021 habe sich das Total der familienrechtlichen Existenzminima auf CHF 16'398.00 erhöht. Die Gesamteinnahmen hätten derweil CHF 35'201.00 betragen. Nach Deckung sämt- licher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 18'803.00. Davon seien wiederum die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten in Abzug zu bringen: Im Januar 2021 habe der Beklagte einen Bonus in Höhe von CHF 266'667.00 brutto bzw. rund CHF 226'667.00 netto erhalten. Der für die Berechnung der Bonusbeteiligung der Ex-Frau massgebende Jahresnettobonus sei auf CHF 50'000.00 beschränkt. 17 % von CHF 50'000.00 entsprächen CHF 8'500.00, was monatlich rund CHF 710.00 ergebe. Dieser Betrag sei zum fixen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'050.00 zu addieren. Mit Be- zug auf die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne bringe der Beklagte vor, diese sei auf je CHF 12'000.00 pro Jahr beschränkt, was der Kläger mit dem Hinweise bestreite, dass eine solche Beschränkung der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne. Der Be- klagte verweise diesbezüglich aber auf einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2019, in wel-
Seite 31/47 cher er die Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne mit je CHF 30'600.00 deklariert habe. Ziehe man von diesen Beträgen die festen Unterhaltsbeiträge von je CHF 18'600.00 ab, verblieben je CHF 12'000.00. Bei einer Beteiligung von je 13.5 % am Nettobonus müsse dieser rund CHF 88'889.00 betragen, damit die Beteiligung CHF 12'000.00 ausmache. Gemäss Lohnaus- weis habe sich der Jahresbruttobonus im Jahr 2019 auf CHF 219'010.00 belaufen. Der Netto- bonus im Jahr 2019 sei somit deutlich höher als die genannten CHF 88'889.00 gewesen. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beklagte seinen Söhnen tatsächlich "nur" maximal je CHF 12'000.00 pro Jahr an Bonusbeteiligung bezahle, andernfalls er in der Steuererklärung kaum tiefere Beträge als die tatsächlich bezahlten angegeben hätte, zumal höhere Unterhalts- beiträge beim Beklagten zu tieferen Steuern führen würden. Dementsprechend sei für das Jahr 2021 von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die ehelichen Söhne von je CHF 2'550.00 aus- zugehen (CHF 1'550.00 fixer Betrag + CHF 1'000.00 Bonusbeteiligung). Demzufolge würden sich die scheidungsbedingten Unterhaltsbeiträge im Jahr 2021 auf CHF 7'860.00 pro Monat be- laufen. Der massgebende Überschuss im Januar 2021 sei damit auf CHF 10'943.00 zu be- ziffern.
E. 5.1.3 Die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten hätten im Februar bis und mit Dezem- ber 2021 insgesamt CHF 12'915.00 betragen. Dem stünden Gesamteinnahmen von CHF 35'201.00 gegenüber. Nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 22'286.00 pro Monat. Davon seien die scheidungsbe- dingten Unterhaltszahlungen des Beklagten von CHF 7'860.00 abzuziehen. Der massgeb- liche Überschuss für die Monate Februar bis und mit Dezember 2021 betrage somit CHF 14'426.00.
E. 5.1.4 Ab Januar 2022 sei beim Beklagten von einem (hypothetischen) Einkommen von CHF 20'000.00 auszugehen. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kinds- mutter und dem Vater von L.________ betrage der Betreuungsunterhalt für L.________ wei- terhin CHF 2'550.00. Damit beliefen sich die Gesamteinnahmen auf CHF 22'550.00. Diesen stehe ein Gesamtbedarf von CHF 12'915.00 gegenüber, was zu einem Überschuss von CHF 9'635.00 führe. Wie hoch die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Be- klagten ab Januar 2022 ausfallen würden, könne nicht abgeschätzt werden, da naturgemäss nicht bekannt sei, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte einen Bonus erhalten wer- de. Für die Bemessung des Überschusses würden allfällige Bonusbeteiligungen der eheli- chen Söhne und der Ex-Frau daher ausser Acht gelassen und einzig die "festen" Unterhalts- beiträge in Abzug gebracht. Bei der Verteilung des Überschusses werde diesem Umstand jedoch Rechnung zu tragen sein. Die festen Unterhaltszahlungen an die ehelichen Söhne und die Ex-Frau würden gesamthaft CHF 5'150.00 betragen. Der massgebende Überschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils belaufen sich somit auf CHF 4'485.00.
E. 5.1.5 Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge würden ab Februar 2023 im Umfang von CHF 640.00 sinken, weshalb der dannzumal massgebende Überschuss im selben Betrag steigen werde. Wenn der jüngere Sohn des Beklagten (H.________, geb. tt.mm.2009) die obligatorische Schulzeit beendet habe, entfalle ab August des entsprechenden Jahres die nacheheliche Unterhaltspflicht komplett. Nachdem im Kanton ________ die obligatorische Schulzeit 11 Jahre betrage und der Eintritt in die Volksschule nach dem vierten Geburtstag erfolge, werde
Seite 32/47 dies voraussichtlich im Sommer 2024 der Fall sein. Dementsprechend erhöhe sich der Über- schuss ab August 2024 um weitere CHF 1'410.00.
E. 5.1.6 Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kindsmutter und L.________s Vater werde der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich auf CHF 1'420.00 sin- ken. Beim Beklagten sei nach wie vor von einem Einkommen von CHF 20'000.00 auszuge- hen. Gesamteinnahmen von CHF 21'420.00 stünden unverändert ein Gesamtbedarf von CHF 12'915.00 gegenüber, was zu einem Überschuss von CHF 8'505.00 führe. Die schei- dungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten würden bis Ende Januar 2023 CHF 5'150.00 betragen. Ab Februar 2023 würden sie sich um CHF 640.00 auf CHF 4'510.00 und ab August 2024 um weitere CHF 1'410.00 auf CHF 3'100.00 reduzieren. Zusammenfas- send sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils von einem massgebenden Überschuss von CHF 3'355.00 auszugehen, der sich ab Februar 2023 auf rund CHF 3'9950.00 und ab August 2024 auf CHF 5'405.00 erhöhen werde.
E. 5.1.7 Ab August 2025 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 3'450.00 angerechnet, während der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich auf CHF 535.00 sinken werde. Das Einkommen des Beklagten bleibe unverändert bei CHF 20'000.00. Den erhöhten Gesamteinnahmen von CHF 23'985.00 stehe ein erhöhter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber; somit verbleibe ein Überschuss von CHF 10'360.00. Da der nacheheliche Unterhaltsbeitrag weggefallen sei, würden sich die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten auf die Barunterhaltsbeiträge an seine ehelichen Söhne H.________ und G.________ von CHF 3'100.00 beschränken. Damit belaufe sich der massgebende Überschuss ab August 2025 auf CHF 7'260.00.
E. 5.1.8 Ab August 2026 entfalle der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________, ansonsten blieben die Einnahmen unverändert. Somit stehe Gesamteinnahmen von CHF 23'450.00 ein unveränderter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber, womit ein Überschuss von CHF 9'825.00 resultiere. Der scheidungsbedingten Unterhaltspflichten würden sich wiederum auf CHF 3'100.00 belaufen, was einen massgeblichen Überschuss von CHF 6'725.00 erge- be.
E. 5.1.9 Im Februar 2030 erhöhe sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers auf CHF 1'896.00. Die übrigen Parameter blieben unverändert. Bei einem Gesamteinkommen von CHF 23'450.00 und einem Gesamtbedarf von CHF 13'825.00 verbleibe mithin ein Über- schuss von CHF 9'625.00. Ziehe man davon die Barunterhaltsbeiträge an die ehelichen Söhne von CHF 3'100.00 ab, belaufe sich der massgebende Überschuss auf CHF 6'525.00.
E. 5.1.10 Mit dem Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe I im August 2032 erhöhe sich das (hypo- thetische) Einkommen der Kindsmutter auf CHF 5'520.00. Das Gesamteinkommen betrage CHF 25'520.00. Der Gesamtbedarf sinke auf CHF 13'467.00. Damit verbleibe ein Über- schuss von CHF 12'053.00, wobei CHF 934.00 auf die Kindsmutter entfielen. Nach Abzug von Barunterhaltsbeiträgen an die ehelichen Söhne von CHF 3'100.00 resultiere ein mass- gebender Überschuss von CHF 8'953.00.
E. 5.1.11 Ab Februar 2036 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 6'900.00 angerechnet. Das Gesamteinkommen belaufe sich auf CHF 26'900.00. Der Gesamtbedarf
Seite 33/47 sei mit CHF 13'555.00 zu beziffern. Damit verbleibe ein Überschuss von CHF 13'345.00, wo- von CHF 2'270.00 der Kindsmutter zuzuordnen seien. Unterhaltsbeiträge an die ehelichen Söhne würden entfallen.
E. 5.2 Zur Verteilung der Überschüsse hielt die Vorinstanz allgemein Folgendes fest (act. 37 E. 8.2.1- 8.2.3):
E. 5.2.1 Die Verteilung sei grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei aber den Besonderheiten des konkreten Falles Rechnung zu tragen sei. Vorliegend kämen "patchwork-spezifische" Überlegungen hinzu, d.h. es sei darauf zu achten, dass die unter- haltsberechtigten Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürf- nissen finanziell gleich behandelt würden.
E. 5.2.2 Eine Sparquote habe der Beklagte trotz seines (sehr) hohen Lohnes nicht geltend gemacht. Dennoch sei der Unterhaltsbeitrag für den Kläger nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des Beklagten zu bemessen; massgebend sei vielmehr die tatsächlich gelebte Lebenshaltung. Der Beklagte pflege einen eher gehobenen Lebensstandard. Er besitze einen Occasion-VW Touareg (Neupreis ab rund CHF 70'000.00), halte einen Hund und leiste sich eine Ferienwohnung in T.________, die er im Sommer 2020 renoviert habe. Bevor der Beklagte mit der Kindsmutter zusammengezogen sei, habe er – gemäss seinen Aussagen an der Parteibefragung – fünf Jahre in einer 3-Zimmer-Wohnung in U.________ ZH zu einem Mietzins von CHF 2'000.00 (inkl. Parkplatz) gelebt. Anschliessend sei er mit seiner damali- gen Partnerin in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in V.________ ZH umgezogen, wobei sein Miet- zinsanteil CHF 2'500.00 (inkl. Parkplatz) betragen habe. Nach Beendigung dieser Beziehung habe er sich einen Hund angeschafft und sei relativ überstürzt in eine alte Wohnung in W.________ ZH umgezogen, weil diese Wohnung über einen Garten verfügt habe und er den Hund in der Wohnung in V.________ nicht habe halten dürfen. Der Mietzins der Woh- nung in W.________ habe rund CHF 4'000.00 betragen, der Ausbaustandard sei jedoch sehr schlecht, das Haus nahezu baufällig gewesen. Anschliessend sei der Beklagte, wie bereits erwähnt, per 1. April 2019 mit der Kindsmutter in eine luxuriöse 6,5-Zimmer- Maisonettewohnung in I.________ mit einem Mietzins von total CHF 8'150.00 gezogen, wo- bei sein Anteil CHF 5'050.00 betragen habe. Aus dieser Wohnung sei der Beklagte jedoch bereits vor Ablauf eines Jahres wieder ausgezogen. Momentan wohne er – im Verhältnis zu früher – bescheiden in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 2'200.00. In Anbetracht dieser Umstände seien die vergangenen Wohnverhältnisse des Beklagten alles in allem als eher gehoben, aber nicht als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Dies gelte auch für seine übrige Lebensführung: So habe der Beklagte an der Parteibefragung ausge- sagt, sich weder teure Ferien noch regelmässige Essen in (gehobenen) Restaurants zu leis- ten. Sodann betreibe er keine kostenintensiven Hobbys, besitze lediglich ein Jahresabonne- ment in einem Fitnesscenter und fahre ein paar Tage pro Jahr Ski mit seinen ehelichen Söh- nen. Eine Haushalts-Hilfe beschäftige er nicht, auch seine Wäsche mache er selber oder ge- be sie ab und zu seiner Mutter. Diese Ausführungen hätten der Kläger und die Kindsmutter nicht substanziiert bestritten. Die Kindsmutter lebe – von der (zu) teuren Wohnung abgesehen – in durchschnittlichen Ver- hältnissen. Zwar leiste sie sich momentan eine Reinigungshilfe, habe aber nicht behauptet, eine solche auch schon vor dem Zusammenzug mit dem Beklagten beschäftigt zu haben. In
Seite 34/47 diesem Zusammenhang sei sodann ausgeführt worden, die Kindsmutter schränke sich ge- waltig ein, um die Kosten der Tagesmutter und der Reinigungskraft stemmen zu können. So sei sie seit Monaten nicht mehr beim Coiffeur gewesen, kaufe sich kaum neue Kleider und könne sich und den Kindern keine Hobbys mehr ermöglichen. Dass die Kindsmutter vor der Geburt des Klägers kostspielige Hobbys gepflegt habe, überdurchschnittlich oft und teuer in die Ferien gefahren sei oder teure Kleidung getragen habe, sei nicht vorgebracht worden. Die Kindsmutter besitze einen VW Tiguan (Neupreis ab rund CHF 32'000.00).
E. 5.3 In einem nächsten Schritt legte die Vorinstanz die Überschussanteile fest und erwog vorab, zu prüfen sei, wie hoch die Überschussanteile des Klägers ausfielen, wenn der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt werde. Je nach Ergebnis sei der dem Kläger zuzu- sprechende Anteil auf Basis der vorstehenden Ausführungen anzupassen. Da grundsätzlich alle Kinder des Beklagten (d.h. der Kläger und die beiden ehelichen Söhne) Anspruch auf relative Gleichbehandlung hätten, sei ihnen allen gedanklich ein Anteil am Überschuss zu- zuweisen. Dabei würden zwei Fünftel auf den Beklagten ("grosser Kopf") und je ein Fünftel auf die Kinder ("kleine Köpfe") entfallen. Um zu verhindern, dass die ehelichen Söhne ge- danklich "doppelt" am Überschuss partizipierten, sei ihr Bonusanteil in den Jahren 2020 und 2021 jeweils vorab zum Überschuss zu addieren (act. 37 E. 8.2.4). Bezüglich der einzelnen Phasen gelangte die Vorinstanz sodann zu folgenden Schlüssen (act. 37 E. 8.2.4.1 ff.):
E. 5.3.1 Ab der Geburt des Klägers bis Ende Dezember 2020 betrage der Überschuss unter Aufrech- nung der Bonusanteile der ehelichen Söhne rund CHF 7'210.00 bzw. rund CHF 6'910.00. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 1'440.00 bzw. CHF 1'380.00. Die effektiven Kosten des Klägers würden in der ersten Phase CHF 2'310.00 (bzw. CHF 2'010.00 nach Abzug der Kin- derzulagen) betragen, wobei rund drei Viertel auf seinen Wohnkostenanteil (von CHF 1'680.00) entfielen. Addiert würde dies Barunterhaltsbeiträge von CHF 3'450.00 (zzgl. Kinderzulagen) bzw. CHF 3'690.00 (ohne Kinderzulagen) ergeben. Ein solcher Betrag würde indessen in kei- nem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers stehen und zu einer Querfinanzierung der Kindsmutter führen. Der Kläger sei in der ersten Phase noch ein Säug- ling, weshalb keine oder nur geringe Kosten für Hobbys, Ferien etc. anfallen würden. Ange- sichts des Lebensstandards der Eltern und dem Umstand, dass bereits hohe Wohnkosten berücksichtigt seien, sei es angemessen, den Überschussanteil des Klägers auf CHF 290.00 zu begrenzen. Damit beliefen sich die Barunterhaltsbeiträge für den Kläger von ________ (Mo- nat) bis und mit Mai 2020 auf CHF 2'300.00 (mit Kinderzulagen) und ab Juni bis 31. Dezember 2020 auf CHF 2'600.00 (ohne Kinderzulagen).
E. 5.3.2 Im Januar 2021 belaufe sich der Überschuss unter Aufrechnung der Bonusanteile der ehe- lichen Söhne auf CHF 12'943.00. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 2'590.00. Die effektiven Kosten des Klägers würden CHF 2'086.00 betragen, wobei rund zwei Drittel auf seinen Wohnkostenanteil (von CHF 1'340.00) entfalle. Addiert ergäbe dies einen Barunter- haltsbeitrag von rund CHF 4'675.00 (ohne Kinderzulagen). Ein solcher Betrag würde wieder- um in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers stehen. Der Kläger sei im Januar 2021 noch nicht einmal einjährig, Kosten für Ferien, Hobbys etc. bestünden nicht oder zumindest nur in geringem Umfang. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei nicht zu beanstanden, wenn die Halbbrüder verhältnismässig stärker am Überschuss des Beklag- ten beteiligt würden, sei doch ihr Bedarf schon rein vom Alter her höher als jener des Klä- gers: So hätten die Halbbrüder (mehr oder weniger) kostenintensive Hobbys (insbesondere
Seite 35/47 Eishockey), was beim Kläger als knapp einjährigem Kleinkind noch nicht der Fall sei. Der Überschussanteil des Klägers sei daher ermessensweise auf rund CHF 700.00 zu begren- zen. Damit resultiere für Januar 2021 ein Barunterhaltsbeitrag für den Kläger von aufgerun- det CHF 2'800.00.
E. 5.3.3 Nach Aufrechnung der Bonusanteile der ehelichen Söhne verbleibe ab Februar 2021 bis Ende Dezember 2021 ein Überschuss von rund CHF 16'426.00 (ohne Kinderzulagen). Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 3'285.00. Die effektiven Kosten des Klägers beliefen sich auf CHF 1'246.00 (bzw. CHF 1'096.00 ohne Fremdbetreuungskosten). Damit würde der Über- schussanteil die tatsächlichen Kosten um mehr als das 2,5-fache übersteigen, was offensicht- lich nicht angemessen sei. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 be- liefen sich die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind bis zum 4. Altersjahr auf CHF 1'320.00 bzw. für eines von zwei Kindern gar nur auf CHF 1'055.00, für ein Einzelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr auf CHF 1'465.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'265.00 und für ein Einzelkind vom 13. bis 18. Alters- jahr auf CHF 1'790.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'595.00. Auch wenn die Aus- gaben gemäss der Kinderkosten-Tabelle das tatsächliche Konsumverhalten eines Paarhaus- haltes mit Kindern bei einem verfügbaren Einkommen von CHF 8'000.00 (Bruttoeinkommen von CHF 11’000.00 abzgl. Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Krankenkasse, Ausgaben an andere Haushalte wie z.B. Alimente) widerspiegelten, sei eine Erhöhung der in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte auf mehr als das Doppelte in der Regel nicht angemessen (ohne Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten). Der Kläger sei im ________ (Monat) 2021 einjährig geworden; Kosten für Hobbys und Ferien seien nach wie vor marginal. Vor dem Hintergrund des Lebensstandards der Kindsmutter und des Beklagten, der vorstehenden Ausführungen zur Zürcher Kinderkosten-Tabelle und des tatsächlichen Barbe- darfs des Klägers von CHF 1'246.00 erscheine es angemessen, dem Kläger einen Überschus- santeil von rund CHF 750.00 zuzusprechen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots werde auf die Ausführungen zur vorangehenden Phase verwiesen.
E. 5.3.4 Ab Januar 2022 sei bei der Beklagten von einem tieferen Einkommen und damit von einem tieferen Überschuss auszugehen, namentlich von CHF 4'485.00. Ein Fünftel davon entspre- che rund CHF 900.00. Da der Bedarf des Klägers ab Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils des Kindsmutter unverändert bei CHF 1'246.00 liege, sei unter Verweis auf die vorstehende Erwägung ein Überschussanteil von rund CHF 750.00 angemessen. Dem- nach sei für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis Ende des Monats, in welchem das Schei- dungsurteil (bzw. die darin enthaltene Betreuungsunterhaltsregelung für L.________) in Rechtskraft erwachse, ein Barunterhaltsbeitrag für den Kläger von rund CHF 2'000.00 ge- schuldet.
E. 5.3.5 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils würden sich die Betreuungsunterhaltsbeiträge für den Kläger erhöhen, was zu einer weiteren Verminderung des Überschusses führe. Dieser betra- ge ab diesem Zeitpunkt CHF 3'355.00. Ein Fünftel entspreche rund CHF 670.00. Ab Februar 2023 steige der Überschuss aufgrund sinkender nachehelicher Unterhaltsbeiträge auf CHF 3'995.00. Ein Fünftel entspreche dann rund CHF 800.00. Mit dem gänzlichem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab August 2024 erhöhe sich der Überschuss auf rund CHF 5'400.00. Ein Fünftel entspreche gut CHF 1'080.00. Der Barbedarf des Klägers belaufe sich auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 1'246.00 (E. 6.4.3). Die Unter-
Seite 36/47 haltsphase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils dauere bis zum Eintritt des Klägers in den Kindergarten, mithin bis 31. Juli 2025. Da naturgemäss nicht vorhergesagt werden könne, wann die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintreten werde, sei eine exakte Berechnung von vornherein nicht möglich, weshalb sich die Anwendung von Durchschnittswerten auf- dränge. Bei einem "gedanklichen Überschussanteil" von zuerst rund CHF 670.00, dann rund CHF 800.00 und schliesslich CHF 1'080.00 sei es dem Beklagten möglich, dem Kläger einen durchschnittlichen Überschussanteil von CHF 750.00 zu bezahlen. In Bezug auf die Ange- messenheit werde wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Der Barunter- haltsbeitrag ab dem der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat bis zum 31. Juli 2025 betrage damit rund CHF 2'000.00 (CHF 1'246.00 + CHF 750.00).
E. 5.3.6 Mit dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten (August 2025) steige der Überschuss auf CHF 7'260.00, gleichzeitig erhöhe sich dessen Barbedarf auf CHF 1'696.00 (bzw. CHF 1'096.00 ohne Fremdbetreuungskosten). Ein Fünftel des Überschusses entspreche knapp CHF 1'450.00. Mit dem Eintritt in den Kindergarten sei anzunehmen, dass auch die aus dem Überschussanteil zu bezahlenden Kosten des Klägers steigen würden, namentlich Kos- ten für Hobbys und Ferien. Daher sei es angezeigt, den Überschussanteil des Klägers ange- messen zu erhöhen. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 würden die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Ein- zelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr CHF 1'465.00 bzw. für eines von zwei Kindern CHF 1'265.00 betragen. Sowohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zug als auch im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers erscheine ein Überschussanteil von ermessensweise rund CHF 1'000.00 als angemessen. Damit sei den (sehr) guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen.
E. 5.3.7 Ab August 2026 sinke der Überschuss auf CHF 6'725.00, weil die Betreuungsunterhaltsbei- träge an den Kläger steigen würden. Ein Fünftel des Überschusses entspreche CHF 1'345.00. Da die massgebenden Parameter – vom Betreuungsunterhaltsbeitrag abgesehen – unverän- dert blieben, sei auch ein Überschussanteil von rund CHF 1'000.00 nach wie vor angemessen. Zusammenfassend habe der Kläger ab 1. August 2025 bis 31. Januar 2030 Anspruch auf CHF 2'700.00 Barunterhalt.
E. 5.3.8 Ab Februar 2030 steige der Barbedarf des Klägers auf CHF 1'896.00 (bzw. CHF 1'296.00 ohne Fremdbetreuungskosten; Grundbetrag erhöhe sich um CHF 200.00), weshalb der Über- schuss auf CHF 6'525.00 abnehme. Ein Fünftel davon entspreche CHF 1'305.00. Da mit der Erhöhung des Grundbetrages dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass die Kos- ten für Nahrung, Kleidung etc. mit zunehmendem Alter des Kindes steigen würden, bleibe die Grundbetragserhöhung grundsätzlich ohne Einfluss auf die aus dem Überschuss zu finanzie- renden Bedürfnisse des Klägers. Demzufolge sei ein Überschussanteil von CHF 1'000.00 nach wie vor angemessen. Der Barunterhaltsbeitrag ab 1. Februar 2030 betrage rund CHF 2'900.00.
E. 5.3.9 Im August 2032 trete der Kläger in die Sekundarstufe I über, weshalb sein Barbedarf auf CHF 1'472.00 sinke und der Überschuss auf rund CHF 8'950.00 zunehme. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 1'790.00. Die Bedürfnisse des Klägers würden ab diesem Zeitpunkt weiter ansteigen, nebst Kosten für Hobbys und Ferien fielen bspw. solche für Kommunikation und Mobilität an. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 beziffere die Ge- samtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind
Seite 37/47 vom 13. bis 18. Altersjahr denn auch auf CHF 1'790.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'595.00. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Überschussanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers festgelegt werden müsse, sei ein Anteil am Überschuss von rund CHF 1'000.00 angemessen. Ein höherer Be- trag würde vermutlich zu einer indirekten Querfinanzierung der Kindsmutter führen. Demnach belaufe sich der Barunterhaltsbeitrag für den Kläger auf rund CHF 2'500.00 (CHF 1'472.00 + CHF 1'000.00).
E. 5.3.10 Mit Vollendung des 16. Altersjahres sei beim Kläger von einer leichten Erhöhung des Barbe- darfs auf CHF 1'516.00 auszugehen. Ausserdem steige der Überschuss auf CHF 13'345.00, da der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei. Ungeachtet des deutlichen Anstiegs des Überschusses bleibe ein Anteil des Klägers von rund CHF 1'000.00 angemessen. Der Barunterhaltsbeitrag betrage somit weiterhin CHF 2'500.00.
E. 5.4 Aufgrund der Vielzahl von Phasen seien jene Phasen, in denen sich keine nennenswerten Unterschiede ergäben, der Praktikabilität wegen zusammenzufassen; in das Existenzmini- mum werde bei dieser Zusammenfassung nicht eingegriffen. Für die Phasen vom tt.mm.2020 bis 31. Mai 2020 (3,5 Monate; Barunterhalt CHF 2'300.00) und Juni 2020 (1 Monat; Barunterhalt CHF 2'600.00) resultiere ein gewichteter Barunter- haltsbeitrag von rund CHF 2'370.00. Für die Phasen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 (42 Monate; Barunterhalt CHF 2'700.00) und vom 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032 (30 Monate; Barunterhalt CHF 2'900.00) resultiere ein gewichteter Barunterhaltsbeitrag von rund CHF 2'780.00. Abschliessend sei festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger – zusätzlich zum Barunterhaltsbeitrag – jährlich CHF 25'000.00 als Anteil eines allfälligen variablen Lohnbestandteils zu bezahlen, abzuwei- sen sei. Der klägerische Anspruch auf Beteiligung am Überschuss werde bereits im Rahmen der Barunterhaltsberechnung angemessen berücksichtigt.
E. 5.5 Der Barunterhalt, bestehend aus dem familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers und den vorstehend ermittelten Überschussanteilen sei bis zur Volljährigkeit des Klägers vollständig vom Beklagten zu bezahlen, da er keinen Naturalunterhalt erbringe und leistungs- fähig sei. Ein allfälliger Volljährigenunterhalt sei demgegenüber im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit von beiden Elternteilen zu finanzieren. Der Über- schuss des Beklagten werde voraussichtlich rund CHF 12'600.00 betragen, jener der Kinds- mutter CHF 2'270.00. Der Anteil der Kindsmutter am Gesamtüberschuss (CHF 14'860.00) belaufe sich auf rund 15 %. Dementsprechend habe sich die Kindsmutter ab Volljährigkeit des Klägers (tt.mm.2038) bis zu dessen ordentlichem Abschluss einer angemessenen Aus- bildung im Umfang von 15 % am Barunterhalt des Klägers zu beteiligen, mithin in Höhe von CHF 375.00. Der Beklagte habe für die restlichen CHF 2'125.00 aufzukommen.
E. 6 Im Zusammenhang mit der Festlegung der Überschussanteile wirft der Kläger der Vorinstanz zum einen vor, sie habe die Beteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten an dessen Bonus falsch berechnet. Zum anderen sei auch die Verteilung des Überschusses nicht korrekt.
Seite 38/47
E. 6.1 Zur Berechnung der Bonusbeteiligung ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.1.1 Nach Auffassung des Klägers ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten auf je CHF 12'000.00 beschränkt sei. Sie habe sich dabei auf die Steuererklärung 2019 bezogen und verkannt, dass in der Schei- dungsvereinbarung, die im Recht liege, keine derartige Beschränkung erwähnt werde. Der Scheidungsvereinbarung sei ein höherer Beweiswert zuzumessen als der Steuererklärung, die der Beklagte selber angefertigt habe. Belege, dass der Beklagte Unterhalt effektiv in die- ser Höhe gezahlt habe, habe er übrigens keine eingereicht. Komme hinzu, dass – selbst wenn der Beklagte seinen Söhnen lediglich je CHF 12'000.00 als Anteil an seinem Bonus überwiesen haben sollte – dies nicht belege, dass es zu einer Abänderung der Scheidungs- vereinbarung gekommen sei. Dies belege lediglich, dass der Beklagte seinen Söhnen nicht den ganzen, ihnen zustehenden Anteil überwiesen habe. Bei der Verteilung des Überschus- ses sei folglich davon auszugehen, dass G.________ und H.________ in weit grösserem Mass am Bonus des Beklagten beteiligt seien (act. 39 Rz 51).
E. 6.1.2 Die Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz "verkannt" habe, dass in der Scheidungs- vereinbarung keine Beschränkung des Bonus erwähnt werde, trifft nicht zu. Vielmehr hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die vom Beklagten behauptete Beschränkung der Bonusbeteili- gung seiner ehelichen Söhne der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne (act. 37 E. 8.1.4.2; vgl. vorne E. 5.1.1). Die Vorinstanz hielt es aber trotzdem für gerechtfertigt, auf die Steuererklärung 2019 des Beklagten abzustellen, weil es finanziell für den Beklagten keinen Sinn gemacht hätte, in der Steuererklärung tiefere Beträge für die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne anzugeben, als er tatsächlich bezahlt habe; je höher die Unterhaltsbeiträge ausfallen würden, desto tiefer seien die Steuern. Auf diese nachvollziehbaren und vertretbaren Überlegungen der Vorinstanz geht der Kläger jedoch nicht ein. Stattdessen beharrt er einfach auf seinem Standpunkt, wonach der Scheidungsvereinbarung ein höherer Beweiswert als der Steuererklärung zukomme und der Beklagte keine Belege dafür eingereicht habe, dass der Be- klagte den Bonusanteil an die ehelichen Söhne auch tatsächlich bezahlt habe. Er stellt damit seine eigene Würdigung der vorhandenen Beweismittel derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne sich argumentativ mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Be- rufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1).
E. 6.1.3 Abgesehen davon hilft es dem Kläger ohnehin nicht weiter, wenn er die Vermutung in den Raum stellt, der Beklagte habe seinen ehelichen Söhnen möglicherweise nicht den gesam- ten ihnen zustehenden Anteil am Bonus ausbezahlt. In diesem Fall läge es an der geschie- denen Ehefrau des Beklagten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Irgendwelche Anhaltspunk- te, dass dies geschehen ist, bringt der Kläger aber nicht vor. Bei seinen Ausführungen han- delt es sich mithin um reine Spekulationen. Damit vermag er den angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel zu ziehen.
E. 6.2 Zur Kritik des Klägers an der erstinstanzlichen Verteilung der Überschüsse ist sodann Fol- gendes zu bemerken:
E. 6.2.1 Der Kläger moniert, die Vorinstanz weise zunächst darauf hin, dass es sich bei ihm um einen Säugling resp. ein Kleinkind handle, weshalb er nicht im gleichen Mass am Überschuss par-
Seite 39/47 tizipieren könne wie seine älteren Halbbrüder. Dabei beziehe sich die Vorinstanz auf die ersten Phasen bis Januar 2021, in denen die Halbbrüder in einem grossen Mass am Bonus des Beklagten beteiligt worden seien. Damit verkenne sie jedoch, dass bei den Halbbrüdern in Bezug auf die Bonusbeteiligung keine Abstufung nach Alter gemacht worden sei. Zum Scheidungszeitpunkt am tt.mm.2012 sei der am tt.mm.2007 geborene G.________ vier Jahre alt und der am tt.mm.2009 geborene H.________ knapp drei Jahre alt gewesen. Bei beiden habe es sich somit um Kleinkinder mit mutmasslich keinen Hobbies und wenig Kosten für Fe- rien etc. gehandelt. Dennoch hätten sie bereits damals mit 13,5 % am Bonus des Beklagten partizipiert. Wenn nun beim Kläger aufgrund seines Alters von anderen Parametern ausge- gangen werde, so handle es sich dabei um eine willkürliche Ungleichbehandlung. Weiter orientiere sich die Vorinstanz bei der Überschussverteilung an der Zürcher Kinder- kosten-Tabelle. Das Bundesgericht habe in dem von der Vorinstanz mehrfach zitierten Ent- scheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [BGE 147 III 265] festgehalten, dass von den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auszugehen sei und somit die Anwendung von Tabellen wie namentlich der "Zürcher Tabellen" oder der "SKOS-Richtlinien" ausscheide. Es sei somit falsch, wenn sich die Vorinstanz bei der Be- messung des Anteils des Klägers am Überschuss an der Zürcher Tabelle orientiere. Entge- gen ihren Ausführungen sei der Kläger somit genau gleich am Überschuss zu beteiligen wie seine beiden Halbbrüder (act. 39 Rz 63 ff. sowie Rz 20).
E. 6.2.2 Diese Kritik ist unbegründet.
E. 6.2.2.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gilt für alle unterhaltsberechtigten Kinder desselben Unterhaltspflichtigen der (relative) Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. sie sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Im Ergebnis muss jedes Kind unter Berücksichtigung seiner spezifischen Bedürfnisse einen ähnlichen Lebensstandard ge- niessen können. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausge- schlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 9.1; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 5.3; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5).
E. 6.2.2.2 Der Kläger räumt selbst ein, dass die Vorinstanz nur in den Phasen ab Geburt des Klägers im ________ (Monat) 2020 bis und mit Januar 2021 damit argumentierte, der Kläger sei noch ein Säugling und könne deshalb nicht im gleichen Mass am Überschuss partizipieren wie seine älteren Halbbrüder. Mithin geht es um die Zeitspanne bis zum ersten Geburtstag des Klägers. Wie der Kläger ebenfalls selbst ausführt, waren die ehelichen Söhne des Beklagten demgegenüber bereits vier bzw. knapp drei Jahre alt, als im Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 ihr Barunterhalt erstmals geregelt werden musste. Die Zeit vor dem ersten Ge- burtstag der ehelichen Söhne ist von dieser Unterhaltsregelung folglich gar nicht erfasst, weshalb eine unmittelbare Gegenüberstellung der Unterhaltsregelungen bei allen drei Söh- nen für diese Phase nicht möglich ist. Bereits aus diesem Grund überzeugt der vom Kläger angestrengte Vergleich nicht.
E. 6.2.2.3 Abgesehen davon kann die Überschussbeteiligung bzw. die Beteiligung am Bonus des Be- klagten ohnehin nicht isoliert betrachtet werden, wie dies der Kläger tut. Vielmehr muss der gesamthaft zugesprochene (Bar-)Unterhalt dem relativen Gleichbehandlungsgrundsatz
Seite 40/47 standhalten. Dabei übergeht der Kläger, dass die Unterhaltsbeiträge, die den ehelichen Söhnen des Beklagten im Jahr 2012 nach altem Recht zugesprochen wurden, nicht nur hinsichtlich der Bonusbeteiligung nicht abgestuft sind. Vielmehr wurde beim regulären (Bar- )Unterhaltsbeitrag für die ehelichen Söhne überhaupt nicht differenziert, sondern der Beklag- te im Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 pauschal dazu verpflichtet, den ehelichen Söhnen für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht, d.h. ab April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, monatlich je CHF 1'550.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Hinzu kommt die Beteiligung von 13,5 % am allfälligen Jahresnettobonus des Beklagten, wobei diese Bonusbeteiligung der Deckung der ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Ausbildung, Zahnarztkosten, kostspielige Hobbies) dienen soll (act. 22/41). Wird gestützt auf die vorin- stanzliche Feststellung davon ausgegangen, dass die Bonusbeteiligung CHF 1'000.00 pro Monat und Kind nie überschritten hat und dies auch in Zukunft so sein wird, erhielten bzw. erhalten die ehelichen Söhne von ihrem Vater mithin zwischen CHF 1'550.00 und CHF 2'550.00 pro Monat.
E. 6.2.2.4 Die Vorinstanz hat die Barunterhaltsbeiträge des Klägers je nach Phase auf CHF 2'000.00 bis CHF 2'900.00 festgesetzt. Dabei ergibt sich für die Zeit ab Geburt bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Klägers ein gewichteter Durchschnitt von CHF 2'504.00 pro Monat ([4,5 x CHF 2'370.00] + [6 x CHF 2'600.00] + CHF 2'800.00 + [54 x CHF 2'000.00] + [12 x CHF 2'700.00] + [72 x CHF 2'780.00] + [68 x CHF 2'500.00] / 215,5). Der ihm zugesprochene Barunterhalt liegt folglich im Durchschnitt nur minimal unter dem höchsten Betrag, den seine Halbbrüder gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 monatlich erhalten. Inwiefern die Vor- instanz den Kläger gegenüber seinen Halbbrüdern finanziell benachteiligt haben soll, ist demnach nicht ersichtlich; im Gegenteil ist in der Tendenz eher von einer Besserstellung des Klägers auszugehen.
E. 6.2.2.5 Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bestimmung eines angemes- senen Überschussanteils die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenzwert verwendet hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem vom Kantonsgericht gewählten Vorgehen
– anders als der Kläger meint – nicht per se entgegen. Zwar trifft es zu, dass das Bundesge- richt seit der Abkehr vom Methodenpluralismus die Anwendung der Zürcher Tabelle zur Be- rechnung des Barunterhalts für das Kind nicht mehr zulässt. Dies verbietet jedoch nicht, die Kinderkosten-Tabelle in anderem Kontext trotzdem noch beizuziehen. Weil es sich um statis- tische Vergleichswerte handelt, bietet es sich insbesondere an, sie als objektivierte Referenz zu verwenden. Wie die Vorinstanz zudem korrekt erkannt hat, ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren, was namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen gilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3; 5A_52/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 7.2). Wie in solchen Fällen der angemessene Überschussanteil des Kindes ermittelt werden soll, hat das Bundesgericht bislang noch nicht präzisiert. Dass sich die Vorinstanz dazu auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle bezogen hat und festhielt, dass eine Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags auf mehr als das Doppelte der in der Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte nicht angemessen sei, erscheint sachgerecht und ist auch im Lichte der neuen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vor-
Seite 41/47 instanz den Überschussanteil stets auch mit dem konkret beim Kläger ermittelten Bedarf ab- geglichen und diesem somit ebenfalls Rechnung getragen hat.
E. 6.3 Schliesslich moniert der Kläger im Rahmen seiner Vorbemerkungen pauschal, die Vorinstanz sei in unzulässiger Weise von der zweistufigen Methode abgewichen und habe willkürlich verschiedene Berechnungsmethoden vermischt, respektive in unzulässiger Weise eine Deckelung des Kindesunterhalts vorgenommen. Im von der Vorinstanz zitierten Bundes- gerichtsentscheid 5A_311/2019 sei zwar tatsächlich von einer "Deckelung" bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen die Rede. Diese Deckelung beziehe sich jedoch auf die soge- nannte Prozentmethode, die vorliegend ohnehin keine Anwendung finde (act. 39 Rz 19 und 22). Inwiefern die Vorinstanz von der zweistufigen Methode abgewichen und verschiedene Be- rechnungsmethoden vermischt haben soll, legt der Kläger konkret nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise erwähnt er auch die Erwägungen nicht, auf die sich seine Kritik bezieht. Derart undifferenzierte Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbe- gründung nicht (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohnehin nicht gefolgt werden, weist er doch an anderer Stelle selber darauf hin, dass das Bundesgericht auch in seinem Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265] E. 6.6, "wie von der Vorinstanz richtig festgehalten", zum Schluss gekommen sei, dass der Kindes- unterhalt in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten [finanziellen] Verhältnissen aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden müs- se (act. 39 Rz 21). Damit widerlegt er sein eigenes Argument, wonach eine "Deckelung" nur bei der "Prozentmethode" vorkommen könne, gleich selbst.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat allerdings übersehen, dass ab Volljährigkeit des Klägers kein Über- schussanteil mehr geschuldet ist. Vielmehr haben volljährige Kinder nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich der Ausbildungskosten (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2 und 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der noch dazu aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialma- xime auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 2.2 f.). Der Offizialgrundsatz ist nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO N 10 m.H. auf BGer 5A_169/2012 E. 3.3; 5A_745/2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Der Kläger wird am tt.mm.2038 volljährig. Der Überschussanteil, den ihm die Vorinstanz an- gerechnet hat, beläuft sich in der letzten Phase ab August 2032 auf CHF 1'000.00 (act. 37 E. 8.2.4.7). Entsprechend reduziert sich ab März 2038 der geschuldete Barunterhalt auf CHF 1'500.00. Dieser ist vom Beklagten zu 85 % zu tragen (vgl. act. 37 E. 8.3), weshalb er dem Kläger ab März 2038 bis zum ordentlichen Abschluss von dessen Erstausbildung Bar- unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'275.00 zu bezahlen hat.
Seite 42/47
E. 7 Schliesslich rügt der Kläger die Höhe der angeblich vom Beklagten für die Zeit bis zum
30. Juni 2020 bereits geleisteten Beiträge, die ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet wurden.
E. 7.1 Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus (act. 37 E. 8.7.2 f.):
E. 7.1.1 Der Beklagte habe unbestrittenermassen ab Juli 2020 bis und mit April 2021 monatlich CHF 2'725.00 (CHF 1'450.00 als Barunterhalt und CHF 1'275.00 als Betreuungsunterhalt) akonto an den Unterhalt des Klägers bezahlt, was ein Total von CHF 27'250.00 (CHF 2'725.00 x 10) ergebe. Sodann sei unbestritten, dass der Beklagte ab Januar 2020 bis und mit Januar 2021 alleine für den Mietzins der Wohnung in I.________ aufgekommen sei und die Kindsmutter ihren vereinbarten Anteil nur bis und mit Dezember 2019 geleistet habe. Gemäss Vereinbarung der Kindseltern habe sich der Anteil der Kindsmutter von CHF 3'100.00 aus ihrem persönli- chen Anteil, jenem von L.________ und jenem der X.________ GmbH zusammengesetzt. An ihrer Befragung hätten die Kindseltern zu Protokoll gegeben, dass der Anteil der X.________ GmbH CHF 700.00 betragen habe. Wie dargelegt, sei der Kindsmutter seit der Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Infolgedessen sei der Anteil der X.________ GmbH mittels Betreuungsunterhalt zu decken. Von den monatlichen Mietzins- zahlungen des Beklagten von CHF 8'150.00 seien daher CHF 700.00 – d.h. der Mietanteil der X.________ GmbH – an den vom Beklagten geschuldeten Betreuungsunterhalt anzu- rechnen. Der Mietanteil des Klägers sei auf CHF 1'680.00 beziffert worden. Im Umfang die- ses Betrages seien die Mietzinszahlungen des Beklagten an den Barunterhalt des Klägers anzurechnen. Die in Form von Mietzins geleisteten Unterhaltszahlungen beliefen sich von ________ (Monat) 2020 (Geburt des Klägers) bis und mit Juni 2020 auf CHF 11'900.00 ([CHF 700.00 x 5] + [CHF 1'680.00 x 5]) und von Juli 2020 bis und mit Dezember 2020 auf CHF 14'280.00 ([CHF 700.00 x 6] + [CHF 1'680.00 x 6]). Im Januar 2021 habe der Beklagte lediglich einen halben Monatsmietzins, mithin CHF 4'075.00, bezahlt. An die ab Juli 2020 geleisteten Akontozahlungen seien ihm zusätzlich CHF 1'190.00 ([CHF 700.00 / 2] + [CHF 1'680.00 / 2]) anzurechnen, was total CHF 15'470.00 (CHF 14'280.00 + CHF 1'190.00) ergebe. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte von der Kindsmutter die Erstattung der Differenz ihres Mietanteils von CHF 2'400.00 (CHF 3'100.00 ./. CHF 700.00) der Monate ________ bis und mit Dezember 2020 zu fordern berechtigt sei, könne im vorlie- genden Verfahren offenbleiben. Diese Frage betreffe das Verhältnis zwischen dem Beklag- ten und der Kindsmutter als Konkubinatspartner. Da sich eine allfällige Forderung des Be- klagten gegen die Kindsmutter richten würde, könne er diese nicht mit den Unterhaltsforde- rungen des Klägers in Verrechnung bringen, setze doch eine Verrechnung die Identität von Schuldner und Gläubiger der Haupt- und der Verrechnungsforderung voraus. Dasselbe gelte für den Mietanteil der Kindsmutter des Monats Januar 2020.
E. 7.1.2 Schliesslich habe der Beklagte nachweislich von Februar 2020 bis und mit Juni 2020 monat- lich CHF 2'000.00 auf das Raiffeisen-Konto der Kindsmutter (von den Parteien als "Haus- haltskonto" bezeichnet) überwiesen. Von Februar bis Mai seien die Zahlungen als "Haus- haltsbeitrag" bezeichnet worden, im Juni als "Akontozahlung Unterhalt". Die klägerische Be- hauptung, der Beklagte habe in dieser Zeit CHF 5'000.00 zu wenig einbezahlt, erweise sich
Seite 43/47 somit als falsch. Umstritten sei, inwiefern diese CHF 10'000.00 (CHF 2'000.00 x 5) mit den Unterhaltsforderungen des Klägers verrechnet werden könnten. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien habe zwischen den Kindseltern die Vereinbarung bestanden, dass beide Teile je CHF 2'000.00 auf das Haushaltskonto einzahlen bzw. zur Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts (ohne Miete) beisteuern würden. Wie sich dem Kontoauszug entnehmen lasse, habe das Haushaltskonto hauptsächlich der Finanzierung von Lebens- mitteln, Tierfutter, der Reinigungshilfe, Internet/Kommunikation, Strom und Medikamenten – mithin grösstenteils der Bestreitung des täglichen Bedarfs – gedient. Ermessensweise sei anzunehmen, dass der Beklagte bis Ende Februar 2020 regelmässig in der Wohnung in I.________ übernachtet habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sein Beitrag von CHF 2'000.00 am Anteil des Haushaltsbudgets bis Ende Februar 2020 in bedeutendem Umfang ihm selbst zugutegekommen sei; ermessensweise seien CHF 500.00 an den Bar- unterhalt des Klägers anzurechnen. Da vorliegend angenommen werde, der Beklagte habe sich ab März 2020 nicht mehr in der Wohnung in I.________ aufgehalten, sei nicht davon auszugehen, dass seine Zahlungen auf das Haushaltskonto weiterhin (auch) zur Deckung seines eigenen täglichen Bedarfs verwendet worden seien, sondern ausschliesslich der Kindsmutter und dem Kläger (sowie allenfalls L.________) zugutegekommen seien. Demzufolge seien CHF 8'500.00 an die Unterhaltsforderung des Klägers anzurechnen (CHF 500.00 Februar + CHF 8'000.00 März-Juni).
E. 7.1.3 Ob der Beklagte der Kindsmutter CHF 11'333.55 schulde – wie sie behaupte, der Beklagte jedoch bestreite – könne vorliegend offenbleiben. Soweit ersichtlich beträfen die geltend ge- machten Forderungen das Konkubinatsverhältnis und könnten mangels Identität von Schuldner und Gläubiger der Haupt- und der Verrechnungsforderung nicht zur Verrechnung gebracht werden. Dasselbe gelte für die Frage, inwiefern sich der Beklagte nach seinem Auszug weiter- hin an den Reinigungskosten der Wohnung in I.________ habe beteiligen müssen, nachdem diese nicht Gegenstand des familienrechtlichen Existenzminimums und damit des Unterhalts- beitrages seien.
E. 7.1.4 Zusammenfassend würden sich die an die Unterhaltsforderungen des Klägers anzurechnen- den Akontozahlungen des Beklagten von Februar 2020 bis und mit April 2021 auf insgesamt CHF 63'120.00 (CHF 27'250.00 + CHF 11'900.00 + CHF 15'470.00 + CHF 8'500.00) belau- fen. Davon beträfen CHF 20'400.00 (CHF 11'900.00 + CHF 8'500.00) den Zeitraum ab Ge- burt des Klägers bis und mit Juni 2020. Der Beklagte sei berechtigt, diesen Betrag von den für diesen Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die restlichen Akontozahlungen in Höhe von CHF 42'720.00 (CHF 27'250.00 + CHF 15'470.00) beträfen die Zeit ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte werde berechtigt, CHF 42'720.00 von den im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ES 2020 342) für die Dauer des vorliegenden Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
E. 7.2 Der Kläger bringt dagegen vor, der Beklagte dürfe den Betrag von CHF 2'000.00, den er von Februar 2020 bis Juni 2020 monatlich auf das ehemalige Haushaltskonto überwiesen habe, nicht in Abzug bringen. Der Beklagte habe nach der Geburt des Klägers noch regelmässig in der Wohnung in I.________ übernachtet. Auch sein Hund sei noch regelmässig dort gewesen. Zahlungen für Internet, Strom, Tierfutter, die vom ehemaligen Haushaltskonto bei der Y.________ Bank und somit von den Überweisungen des Beklagten getätigt worden seien, hät- ten somit auch den Beklagten betroffen. Es sei somit falsch, die Zahlungen von CHF 2'000.00
Seite 44/47 pauschal als Akontozahlungen für den Unterhalt zu betrachten. Ausserdem habe der Beklagte diese Zahlungen gar nicht im Hinblick auf allfällige Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen; zu jenem Zeitpunkt sei er noch der Ansicht gewesen, dass der Kläger gar nicht sein Sohn sei. Die Anerkennung sei bekanntlich erst im Oktober 2020 erfolgt. Über die Zahlungen in der Höhe von CHF 2'000.00 monatlich von Februar bis Juni 2020 sei folglich im Rahmen der Auflösung des Konkubinats abzurechnen. Entsprechend seien CHF 8'500.00 von den anrechenbaren Akonto- zahlungen des Beklagten abzuziehen und der Beklagte sei berechtigt, [nur] CHF 11'900.00 von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (act. 39 Rz 76-78).
E. 7.3 Die Ausführungen des Klägers gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. So hielt die Vor- instanz gerade fest, dass zwischen den Parteien umstritten sei, ob der Beklagte die Woh- nung in I.________ bereits im Januar 2020 (so der Beklagte) oder erst am 13. März 2020 (so der Kläger) verlassen habe. Die Vorinstanz ging deshalb ermessensweise von einem Auszug per Ende Februar 2020 aus, was bereits deutlich näher an der (damaligen) Sachverhaltsdar- stellung des Klägers als an derjenigen des Beklagten liegt. Darauf geht der Kläger aber gar nicht ein. Stattdessen macht er lediglich (und unsubstanziiert) geltend, der Beklagte habe "auch nach der Geburt des Klägers noch regelmässig" in der Wohnung in I.________ über- nachtet. Soweit er daraus ableitet, dass sämtliche Zahlungen bis und mit Juni 2020 auch den Beklagten selbst betroffen hätten, setzt er sich ausserdem in Widerspruch zu seinem eigenen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wo er behauptete, der Beklagte sei am
13. März 2020 aus der Wohnung in I.________ ausgezogen. Darauf ist nicht weiter einzuge- hen.
E. 7.4 Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es für die Anrechnung der fraglichen Beträge an die Unterhaltsbeiträge relevant sein sollte, ob die Zahlungen im Hinblick auf allfällige Unterhalts- verpflichtungen erfolgt sind und ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen den Kläger be- reits als seinen Sohn anerkannt hat oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass die Zahlungen von monatlich CHF 2'000.00, die der Beklagte unbestrittenermassen von Februar 2020 bis und mit Juni 2020 auf das Y.________ Bank-Konto der Kindsmutter geleistet hat, zur De- ckung exakt derselben Kosten bestimmt waren, die – wie nachträglich festgestellt wurde – auch Gegenstand seiner Unterhaltspflicht sind. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte nicht dazu verpflichtet werden kann, dieselben Kosten für den gleichen Zeitraum zweimal zu be- zahlen. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, dass der Beklagte dieselben Kosten noch einmal zu bezahlen und dann später im Rahmen der Auflösung des Konkubinats wieder zurückzufordern habe.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- zutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist einzig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts ab- zuändern, welcher von Amtes wegen zu Ungunsten des Klägers zu reduzieren ist. Im Übri- gen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft er- wachsen ist.
E. 9 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem Kläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Rechtsprechung und Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern in- dessen auch den Rechtsschutz. Die Eltern haben daher für die Prozesskosten eines minder- jährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; Urteile des Bundes-
Seite 45/47 gerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3; 5A_217/2018 vom 7. Juni 2018 E. 1.1; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 276 ZGB N 22).
E. 9.1 Vorliegend waren sowohl vermögensrechtliche (Kindesunterhalt) als auch nicht vermögens- rechtliche Aspekte (Sorgerecht) streitig, sodass es sich insgesamt um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3 m.H.). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr CHF 150.00 bis CHF 12'000.00. Dieser Ansatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§ 11 Abs. 2 und § 15 KoV OG). Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 5'000.00 festzu- setzen. Darin enthalten ist auch die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren Z2 2021 25 betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 im Entscheid vom 22. Juli 2022 im Verfahren Z2 2021 25). Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
E. 9.2 Grundsätzlich hätte der Kläger dem Beklagten gemäss dem Ausgang des Verfahrens auch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da jedoch der Beklagte derzeit allein für den Barunterhalt des Klägers und damit auch für die von diesem zu tragenden Prozess- kosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer Parteientschädigung zugunsten des Beklagten zu verzichten.
E. 9.3 Auch der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er einerseits unterliegt und der Beklagte ihm andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren sowie das Verfah- ren Z2 2021 25 bereits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 bezahlt hat. Die Rechtsvertreterin des Klägers macht für die beiden Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'810.00 geltend. Daraus folgt, dass der Kläger mit dem vom Be- klagten geleisteten Prozesskostenvorschuss – auch nach Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 – seine Anwaltskosten decken kann.
E. 10 Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 m.H.).
Seite 46/47 Urteilsspruch 1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2 Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert (Änderungen kursiv):
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2021 18 Oberrichter lic.iur. P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter Dr.iur. F. Horber Oberrichter lic.iur. St. Scherer Gerichtsschreiberin MLaw K. Fotsch Urteil vom 22. Juli 2022 in Sachen A.________, wohnhaft bei und vertreten durch die Kindsmutter B.________ vertreten durch RA Dr.iur. C.________, Kläger und Berufungskläger, gegen D.________ vertreten durch RA lic.iur. F.________, Beklagter und Berufungsbeklagter, betreffend elterliche Sorge und Unterhalt (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichter, vom 3. Mai 2021)
Seite 2/47 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger 1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug im Verfahren EV 2020 95 sei betreffend Ziff. 2.1, 3.1 und 3.2 auf- zuheben. 2. Auf den Antrag des Beklagten betreffend gemeinsames Sorgerecht sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Antrag abzuweisen und der Kläger sei unter der alleinigen Sorge der Kindsmutter zu belassen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem tt.mm.2020 mindestens folgende Unterhaltsbei- träge zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinder- oder Ausbildungszulagen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung: Vom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020:
a) Barunterhalt: CHF 3'477.80
b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'948.00 Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechtskraft erwächst:
a) Barunterhalt: CHF 2'879.00
b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'437.00 Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis 31. Juli 2025:
a) Barunterhalt: CHF 2'239.00
b) Betreuungsunterhalt: CHF 3'325.00 Vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026:
a) Barunterhalt: CHF 3'161.00
b) Betreuungsunterhalt: CHF 768.50 Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032:
a) Barunterhalt: CHF 3'114.00
b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'537.00 Vom 1. August 2032 bis zum Erfüllen des 18. Altersjahrs und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung:
a) Barunterhalt: CHF 4'198.00
b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die von ihm an den Unterhalt des Klägers ab dessen Geburt bis 30. Juni 2020 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 11'900.00 von den Unterhalts- beiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 in Abzug zu bringen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten des Beklagten. Beklagter und Berufungsbeklagter 1. Es sei die Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 im Verfahren EV 2020 95 vollumfänglich abzuweisen und es seien die Ziffern 2.1, 3.1 und 3.2 des Entscheides des Kantonsgerichts Zug vom 3. Mai 2021 vollumfänglich zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.
Seite 3/47 Sachverhalt 1.1 B.________ ist mit E.________ verheiratet. Mit ihm hat sie die gemeinsame Tochter L.________, geb. tt.mm.2013. Das Ehepaar B.________ und E.________ lebt schon seit ei- nigen Jahren getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist derzeit am Kantonsgericht Zug hängig (Verfahren Nr. A1 2020 54). 1.2 Im Frühling 2018 ging B.________ eine Beziehung mit D.________ (nachfolgend: Beklagter) ein, mit dem sie im April 2019 eine gemeinsame Wohnung an der M.________ (Adresse) be- zog. Der Beklagte hat ebenfalls Kinder aus einer früheren Ehe, nämlich G.________, geb. tt.mm.2007, und H.________, geb. tt.mm.2009. 1.3 B.________ und der Beklagte trennten sich im Dezember 2019 (act. 17 Ziff. 86). Nur kurze Zeit später, am tt.mm.2020, brachte B.________ (nachfolgend: Kindsmutter) den Sohn A.________ (nachfolgend: Kläger) zur Welt. Als Vater des Klägers wurde zunächst der Ehe- mann der Kindsmutter, E.________, im Geburtenregister eingetragen (act. 1/1). Mit Ent- scheid vom 18. Mai 2020 hob das Bezirksgericht Horgen das Kindesverhältnis zwischen dem Kläger und E.________ rückwirkend per tt.mm.2020 wieder auf (Geschäfts-Nr. FK200007; act. 1/3). 2.1 Am 9. Juli 2020 reichte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichter, gegen den Be- klagten eine schriftlich begründete Klage im vereinfachten Verfahren ein und beantragte die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten sowie die Zahlung eines monatlichen Kindesun- terhaltsbeitrags in der Höhe von mindestens CHF 10'099.65 (davon CHF 6'631.80 Betreu- ungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab der Geburt des Klägers. Darüber hinaus sei der Be- klagte zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten zu 2/3 zu tragen. Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, der Beklagte sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen bereits während des laufenden Verfahrens zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen in der erwähnten Höhe zu verpflichten. Ausserdem habe ihm der Beklagte einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 10'000.00 zu bezahlen; eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 1). 2.2 Die in der Klageschrift enthaltenen Anträge betreffend Unterhalt für die Dauer des vorliegen- den Verfahrens sowie Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurden in ein separates Verfahren verwiesen (Nr. ES 2020 342), während das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Prozesskostenvor- schuss sistiert wurde (act. 4; Verfahren Nr. UP 2020 96). 2.3 Am 14. Oktober 2020 hat der Beklagte seine Vaterschaft gegenüber dem Kläger vor dem Zivilstandsamt J.________ anerkannt (act. 9/10). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 reichte er eine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (act. 9). 2.4 Mit Beweisverfügung vom 23. Oktober 2020 wurden der Beizug der Akten des Verfahrens ES 2020 342 (vorsorgliche Massnahmen), die Edition verschiedener Belege betreffend die finanziellen Verhältnisse der Parteien und der Kindsmutter, die Befragung der Kindsmutter als Zeugin sowie die Befragung des Beklagten als Partei angeordnet (act. 10). Ein Antrag
Seite 4/47 des Klägers auf Sistierung des Verfahrens wurde mit Entscheid vom 22. Januar 2021 abge- wiesen (act. 14 und 15). 2.5 Am 26. Januar 2021 wurden die Kindsmutter als Zeugin und der Beklagte als Partei befragt (act. 17, 19 und 23). 2.6 Mit Entscheid vom 5. Februar 2021 forderte der Einzelrichter die Parteien auf, ihren "schrift- lichen Schlussvortrag" einzureichen (act. 18), woraufhin die Parteien am 19. Februar 2021 und am 26. Februar 2021 je eine Eingabe einreichten (act. 22 und 24). Der Beklagte bean- tragte dabei neu die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Mit Eingaben vom
25. März 2021 replizierten die Parteien auf die Eingabe der jeweils anderen Partei (act. 28 und 30). Am 9. April 2021 reichte der Beklagte sodann eine weitere Eingabe ein (act. 33). 2.7 Am 3. Mai 2021 fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug folgenden Entscheid (act. 37; Verfahren Nr. EV 2020 95): "1. Die Vaterschaftsklage (klägerisches Rechtsbegehren Ziff. 1) wird zufolge Gegenstands- losigkeit abgeschrieben. 2.1 Das Kind, A.________, wird unter die gemeinsame elterliche Sorge der Kindsmutter, B.________, und des Kindsvaters, D.________, gestellt. 2.2 Die Obhut für das Kind A.________ wird der Kindsmutter zugeteilt. 2.3 Auf die Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts für den Beklagten wird verzichtet. 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes A.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt
– je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Vom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020: a) Barunterhalt: CHF 2'370.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Monats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann in Rechts- kraft erwächst: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00. Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis
31. Juli 2025: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00. Vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: a) Barunterhalt: CHF2'700.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 535.00.
Seite 5/47 Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032: a) Barunterhalt: CHF 2'780.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'070.00. Vom 1. August 2032 bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: a) Barunterhalt: CHF 2'500.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr). Ab dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers reduziert sich der Barunterhaltsbeitrag des Beklagten um CHF 375.00 pro Monat. Ausserdem reduziert sich der jeweilige Barunter- haltsbeitrag des Beklagten vor dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel und nach dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Viertel eines allfälligen Nettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn) des Klägers. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand März 2021 = 100,6 Punkte (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2022 dem Indexstand November des Vorjahres proportional anzupassen und auf ganze Franken aufzurunden. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100,6 Der Unterhaltspflichtige kann diese Anpassung insoweit verweigern, als sein Einkommen nicht durch Reallohnerhöhung, Teuerungszulage oder sonst wie der Teuerung entspre- chend erhöht wird. Er verwirkt für das fragliche Jahr den Verweigerungsanspruch, sofern er diesen dem Unterhaltsberechtigten nicht bis zum 31. Januar urkundlich nachweist. 3.2 Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm an den Unterhalt des Klägers ab dessen Geburt bis 30. Juni 2020 geleisteten Beiträge in der Höhe von insgesamt CHF 20'400.00 von den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 in Abzug zu bringen. 3.3 B.________ wird verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten des Klägers (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeit- kurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hort- und/oder Krippenkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc.) zu bezahlen. 3.4 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden aussch- liesslich der Kindsmutter, B.________, angerechnet. 3.5 Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungs- urteils zwischen der Kindsmutter, B.________, und deren Ehemann, E.________, innert zehn Tagen nach Eintritt mitzuteilen und schriftlich zu belegen. 4. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 15'000.00 Entscheidgebühr (inkl. ES 2020 342) Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und von ihm nachgefordert.
Seite 6/47 5. Der Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 39'491.45 (MWST inbe- griffen) zu bezahlen, wobei der Beklagte berechtigt wird, diese Parteientschädigung mit dem gestützt auf Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Einzelrichters des Kantons- gerichts Zug ES 2020 342 vom 3. Mai 2021 geschuldeten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen. 6. [Rechtsmittelbelehrung]" 3.1 Gegen diesen Entscheid liess der Kläger am 17. Mai 2021 beim Obergericht des Kantons Zug innert Frist Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren einreichen (act. 39). Gegen den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Mai 2022 (ES 2020 342) erhob der Kläger ebenfalls Berufung (Verfahren Nr. Z2 2021 25). Gleichzeitig stellte er beim Obergericht mit separater Eingabe ein Gesuch um Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für beide Berufungsverfahren von einstweilen CHF 15'000.00 (act. 40). 3.2 Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2021 wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Berufungsverfahren Z1 2021 18 und Z2 2021 25 einen Prozesskostenvorschuss von CHF 15'000.00 zu bezahlen (act. 46). 3.3 Am 22. November 2021 reichte der Beklagte fristgerecht die Berufungsantwort ein und be- antragte die kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 50). Am 28. November 2021 reichte die Kindsmutter eine Eingabe mit weiteren Beilagen ein (act. 52), worauf die Parteien am
23. Dezember 2021 bzw. 13. Januar 2022 je noch eine weitere Stellungnahme einreichten (act. 54 und 56). 3.4 Es wurden weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Berufungsverhandlung durch- geführt. Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Zuger Gerichte ist zu Recht unbestritten geblieben, sodass ohne Wei- teres auf E. 1 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann. Andere Prozesshin- dernisse sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Vorbehältlich einer ausreichenden Begründung (dazu nachfolgend E. 2.1) ist demnach auf die Berufung einzu- treten. 1.2 Nachdem der Kläger lediglich die Dispositiv-Ziff. 2.1, 3.1 und 3.2 anficht, sind die übrigen Dispositiv-Ziff. 1, 2.2, 2.3 sowie 3.3-3.5 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft er- wachsen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 2. Bevor auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die vom Kläger dagegen er- hobenen Rügen eingegangen wird, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 2.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanz-
Seite 7/47 lichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Beru- fungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsäch- licher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) Noven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzu- kommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begrün- dung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvoll- zogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 3.1 m.w.H., insbesondere auf BGE 142 III 413 E. 2.2.2 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_350/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 4.1 und 5A_342/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3, je m.w.H.). 2.2 Gemäss Art. 310 ZPO können mit Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Berufung er- möglicht demnach eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids. Dies be- deutet aber nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten ist, von sich aus wie eine erstinstanz- liche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu unter- suchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Sie hat sich – ab- gesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schrift- lichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu be- schränken (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Nach der Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des Obergerichts des Kantons Zug greift das Obergericht ausserdem – trotz umfassender Kogni- tion auch bezüglich der Angemessenheit von erstinstanzlichen Entscheiden – in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz nur mit einer gewis- sen Zurückhaltung ein (Urteile Z1 2018 18 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1.2 und Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 310 ZPO N 36; je mit Hinweisen). 2.3 Sind wie vorliegend Kinderbelange betroffen, gilt vollumfänglich der sogenannte uneinge- schränkte Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht. Das Gericht entscheidet überdies ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz wird in seinem sachlichen Umfang indes durch die von den Parteien begründet vorzutragenden Beanstan- dungen beschränkt und entbindet die Parteien insbesondere nicht davon, ihre Berufung hin-
Seite 8/47 reichend zu begründen (Urteil des Obergerichts Zug Z1 2019 19 vom 15. Mai 2020 E. 2.2, unter Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. 2 und 4 sowie die Urteile des Bundesgerichts 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3 und 5A_573/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 3.1). Dabei können die Parteien – aufgrund des in Kinderbelangen uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO – auch im Berufungsverfahren Noven noch unbeschränkt bis zum Be- ginn der Urteilsberatung vorbringen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY190018 vom 30. Juli 2019 E. II.4). 3. Der Kläger beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz die elterliche Sorge der Kindsmutter und dem Beklagten gemeinsam zugeteilt hat. 3.1 Das Kantonsgericht begründete seinen Entscheid diesbezüglich wie folgt (act. 37 E. 4.1): 3.1.1 Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stünden die Kinder, solange sie minderjährig seien, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Dieser Grundsatz gelte auch bei Kin- dern von unverheirateten Eltern, ungeachtet dessen, dass bei ihnen – anders als bei in der Ehe geborenen Kindern – die gemeinsame elterliche Sorge nicht automatisch entstehe (vgl. Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge sei anzuordnen, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Das Bundesgericht habe Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssten, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese könnten insbe- sondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommu- nikationsunfähigkeit erfüllt sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirke und die Alleinzuteilung diesem besser gerecht werde. Mit Bezug auf das Kindeswohl sei zu beurteilen, ob die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge das Kindeswohl gefährde. 3.1.2 Die Kindsmutter halte dem Beklagten vor, dass er kein oder nur wenig Interesse am Kläger zeige und zu diesem keine Beziehung aufbauen wolle. Dem könne nicht gefolgt werden. Zwar treffe es bedauerlicherweise zu, dass der Kläger – zumindest vorderhand – keinen näheren Kontakt zum Kläger wünsche. Dem Beklagten daran aber die alleinige Schuld zuzuweisen, greife zu kurz. So habe die Kindsmutter nicht bestritten, dass sie dem Beklagten ab Mai 2020 den Kontakt zum Kläger verwehrt habe, wie der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt ha- be. Dass der Beklagte sich seit der Geburt des Klägers nicht für ihn interessiere und sich nicht um ihn habe kümmern wollen, wie der Kläger bzw. die Kindsmutter vorbrächten, lasse sich in dieser Absolutheit ebenfalls nicht halten. Der Beklagte habe an der Befragung mehrfach erklärt, dass er den Kläger im März/April 2020 – mithin vor der Kontaktverweigerung seitens der Kindsmutter – regelmässig gesehen habe und mit ihm über mehrere Wochen ein- mal wöchentlich spazieren gegangen sei, was er sehr genossen habe. Sodann könne aus dem Umstand, dass der Beklagte – nachdem er vom Tumor des Klägers Kenntnis erhalten habe – dem Kläger via die Rechtsvertreterinnen alles Gute gewünscht und die Kindsmutter gebeten habe, ihn auf dem Laufenden zu halten, nicht auf fehlendes Interesse des Beklagten am Wohl- ergehen des Klägers geschlossen werden. Diese Episode zeige vielmehr beispielhaft, dass die Kindseltern Mühe hätten, miteinander zu kommunizieren. Nun habe aber keine der Parteien oder die Kindsmutter vorgebracht, dass eine Kommunikation zwischen den Kindseltern bezüg- lich Kinderbelange gänzlich unmöglich sei. Vorliegend stehe nicht die Anordnung einer alter- nierenden Obhut zur Debatte, bei welcher die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der
Seite 9/47 Kindseltern von massgeblicher Bedeutung wäre, sondern die Frage der elterlichen Sorge. Der Gesetzgeber habe die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall erklärt. Davon abzuweichen sei nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Eine erschwerte Kommunikation zwischen den Kindseltern genüge für die Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge ebenso wenig wie der Umstand, dass der Eltern-Kind-Beziehung noch (erhebliches) Ausbaupotential innewohne. Erforderlich seien vielmehr ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit, die sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Dass solche Um- stände vorliegend gegeben wären, behaupteten auch die Kindsmutter bzw. der Kläger nicht; jedenfalls liessen sich den Akten keine Hinweise in diese Richtung entnehmen. 3.1.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Kindeswohl des Klägers bei gemeinsamer elterlicher Sorge gefährdet wäre, bestünden nach dem Gesagten keine. Demzufolge sei der Kläger unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Kindsmutter zu stellen. 3.2 Der Kläger bringt dagegen zunächst vor, die Vorinstanz hätte auf den Antrag des Beklagten auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gar nicht eintreten dürfen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, der Streitgegenstand der Klage habe lediglich die Vaterschaft und den Unterhalt umfasst. Kurz vor Abschluss des Verfahrens habe der Beklagte auf einmal das gemeinsame Sorgerecht beantragt. Dabei habe es sich um eine Widerklage gehandelt, die gemäss Art. 224 ZPO bereits in der Klageantwort hätte geltend gemacht werden müssen. In der Klageantwort habe der Beklagte einen solchen Antrag jedoch mit keinem Wort erwähnt. Bereits aufgrund des verspäteten Antrags hätte darauf nicht eingetreten werden dürfen. Hinzu komme, dass der Beklagte mit der Widerklage einen Anspruch auf der Elternebene geltend mache. Das Kind sei bei diesem Anspruch nicht Gegenpartei. Gegenpartei wäre vielmehr die Kindsmutter, die im vorliegenden Verfahren allerdings nicht Partei (gewesen) sei, da die Unterhaltsklage allein im Namen des Kindes eingereicht worden sei. Die für eine Widerklage erforderliche Identität der Parteien sei deshalb vorliegend nicht gegeben (act. 39 Rz 5 f.). Diese Kritik des Klägers geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen verkennt er, dass gemäss den im Rahmen der Revision des Unterhaltsrechts geschaffenen Bestimmungen von Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO das Gericht bei Klagen auf Unterhalt auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange entscheidet. Diese Kompetenz- attraktion führt dazu, dass sich der Prozessgegenstand ab Einleitung des gerichtlichen Unter- haltsverfahrens erweitert, unabhängig davon, ob zu den weiteren Kinderbelangen Anträge gestellt werden oder nicht (vgl. Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A. 2021, Art. 304 N 3 ff.). Ausserdem gelten – wie bereits vorne in E. 2.3 erwähnt – für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO): Das Gericht soll unabhängig von Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine für das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung treffen, weshalb es sämtliche Kinderbe- lange unabhängig von den Anträgen der Parteien regeln kann (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO N 1 und 10). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich auch ohne entsprechenden Antrag des Beklagten anordnen können, weshalb es auf den Zeitpunkt des Antrages nicht ankommt. Auch die Frage nach der Passivlegitimation wird dadurch obsolet, zumal zu Recht nicht geltend gemacht wird, die Kindsmutter habe sich im vorliegenden Verfahren kein Gehör verschaffen können: Auch wenn Rechtsanwältin C.________ formell den zweijährigen Kläger vertritt, wird sie doch
Seite 10/47 zwangsläufig von der Kindsmutter instruiert. Zudem wurde eine von der Kindsmutter verfass- te Eingabe vom 28. November 2021, mit der diese zu gewissen Aspekten des Verfahrens persönlich Stellung nahm (act. 52), ohne Weiteres zu den Akten genommen und auch damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt (vgl. Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 304 ZPO N 7; s. zum Ganzen auch Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 19 2 vom 5. Februar 2020 E. 1.5, in: LGVE 2020 II Nr. 2). 3.3 Im Weiteren macht der Kläger geltend, die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei auch materiell falsch und verletze Art. 298b Abs. 2 ZGB. 3.3.1 Seine Rechtsvertreterin führt dazu zusammengefasst aus, für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts brauche es einen physischen Zugang zum Kind. Wenn – wie vorliegend – gar kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, könne keine Beziehung aufgebaut werden, die es erlaube, im Interesse des Kindes zu handeln und zu entscheiden. Der Beklagte könne folglich die Pflichten, die aus der elterlichen Sorge resultierten, gar nicht erfüllen. Auch die Vorinstanz scheine davon auszugehen, dass der Beklagte auch in Zukunft kein Interesse am Kläger haben werde. So werde in E. 6.5.8.1 f. des angefochtenen Entscheids festgehalten, dass dem Kläger beim Bedarf zusätzliche Fremdbetreuungskosten anzurechnen seien, weil der Beklagte ihn nicht betreuen wolle. Auch in Bezug auf die Frage, ab wann der Kindsmutter wieder eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, halte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte sich nicht an der Betreuung des Klägers beteilige. Jener wolle offensichtlich keinen physischen Zugang zum Kläger und die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid davon aus, dass sich daran auch in Zukunft nichts ändern werde. Entsprechend wäre vorliegend zur Wahrung des Kindswohls die alleinige elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sodann nicht entscheidend, weshalb kein Kontakt zwischen Vater und Kind stattfinde. Wenn keine Beziehung bestehe, könne gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung kein Sorgerecht ausgeübt werden. In BGE 142 III 197 habe die Kindsmutter den Kontakt zwischen Vater und Kind verunmöglicht und das Bundesgericht ha- be sich dennoch auf den Standpunkt gestellt, dass das gemeinsame Sorgerecht nicht dem Kindswohl entsprechen würde. Vorliegend komme hinzu, dass die Feststellung der Vorin- stanz nicht zutreffe, wonach die Kindsmutter dem Beklagten den Kontakt verwehre. Wie der Kläger in seiner Eingabe vom 25. März 2021 festgehalten habe, habe die Kindsmutter den Beklagten geradezu drängen müssen, den Kläger regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen. Nachdem jedoch der Beklagte über seinen Anwalt habe ausrichten lassen, die Vaterschaft sei noch gar nicht erstellt, habe sich die Kindsmutter nicht veranlasst gese- hen, die Beziehung zwischen Vater und Sohn zu forcieren. Der Beklagte habe selbst ent- schieden, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn haben möchte und entsprechend keine Anträge betreffend Besuchsrecht etc. gestellt. Auch habe er die Kindsmutter, seitdem er den Kläger anerkannt habe, nie um Kontakt zum Kläger gebeten. Gegenteiliges habe er weder behauptet noch belegt. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz es nicht als fehlendes Interesse, sondern als Zeichen für die mangelnde Kommunikationsfähigkeit der Eltern habe werten können, dass der Beklagte über die Rechtsvertreterinnen statt direkt kommuniziert habe, als er von der Erkrankung des Klägers erfahren habe. Ein tatsächlich besorgter Vater hätte um-
Seite 11/47 gehend die Kindsmutter direkt kontaktiert, insbesondere auch, nachdem er über die Rechts- vertreter nichts habe in Erfahrung bringen können. Bis heute habe sich der Beklagte nicht nach dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers erkundigt (act. 39 Rz 7 ff.). 3.3.2 Der Beklagte entgegnet, es treffe nicht zu, dass er kein Interesse am Kläger zeige. Die Kinds- mutter verweigere ihm seit Mai 2020 jeglichen Kontakt mit dem Kläger, gebe ihm auf Fragen nach dessen Befinden keine Antwort und der vorliegende Prozess werde hochstrittig geführt, sodass das feindliche Verhalten der Kindsmutter ihm gegenüber derzeit einen angemessenen Kontakt mit dem Kläger verunmögliche. Wie der Beklagte bereits ausgeführt habe, habe er zu seinen ehelichen Söhnen nach der Trennung respektive Scheidung von deren Mutter jeder- zeit einen regelmässigen und guten Kontakt gepflegt. Er erhoffe sich, dass sich die Sache be- ruhigen werde, sobald die hochstrittig geführten Prozesse zwischen ihm und der Kindsmutter geklärt seien, und ihm in Zukunft ein angemessener Kontakt zum Kläger nicht mehr verwei- gert werde. Er behalte sich vor, in Zukunft rechtliche Schritte zur Regelung des Kontakts mit dem Kläger einzuleiten, sobald sich die Wogen zwischen ihm und der Kindsmutter geglättet hätten. Weiter treffe nicht zu, dass die Vorinstanz dem Beklagten attestiere, auch in Zukunft kein Interesse am Kläger zu haben. In Anbetracht der vorliegend speziellen Situation habe die Vorinstanz dem Kläger die Betreuung an zwei Freitagnachmittagen zugestanden, obschon die Kindsmutter (angeblich) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe. Die Vorinstanz habe auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt, bei denen nachweislich kein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfinde. Angesichts der vorliegend guten finanziellen Verhält- nisse habe es die Vorinstanz als angemessen betrachtet, dem Kläger eine Fremdbetreuung von fünf Stunden an jedem zweiten [Freitag-]Nachmittag einzuräumen. Hingegen habe die Vorinstanz daraus nicht abgeleitet, dass in Zukunft keine Kontakte zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattfinden würden. Zudem stehe es dem Beklagten grundsätzlich offen, diesbezüglich eine Abänderung des Entscheids vom 3. Mai 2021 zu beantragen, falls er sich vor dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten regelmässig um ihn kümmern sollte. Falsch sei auch, dass der Kindsmutter nur deshalb keine Erwerbstätigkeit zugemutet werde, weil sich der Beklagte nicht an der Betreuung des Klägers beteilige. Vielmehr habe die Vorinstanz das sogenannte Schulstufenmodell gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung angewendet. Die Vorinstanz führe zutreffend aus, dass die Kindsmutter und der Beklagte gemeinsam dafür verantwortlich seien, dass der Beklagte keinen Kontakt zum Kläger pflegen könne. Der Kläger sei noch keine zwei Jahre alt, sodass ein Aufbau der Beziehung zum Beklagten durchaus möglich sei. Die Ausführungen des Klägers in seiner Eingabe vom 25. März 2021, wonach die Kindsmutter den Beklagten nach der Geburt des Klägers dazu habe drängen müssen, ihn regelmässig auf einen Spaziergang mit sich zu nehmen, träfen überhaupt nicht zu. Wäre dem Beklagten der Kontakt nicht verwehrt worden, so würde er heute noch regel- mässige Spaziergänge machen oder einen regelmässigen Kontakt zum Kläger pflegen. Der Beklagte habe sich nicht entschieden, keinen Kontakt mit seinem Sohn zu haben. Vielmehr habe er erklärt, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 4 ff.). 3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet die gemeinsame elterliche Sorge im neuen, seit 1. Juli 2014 geltenden Sorgerecht den Grundsatz, von dem nur abgewichen
Seite 12/47 werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet. Ein derartiger Entscheid ist nicht leichtfertig zu treffen. Eine solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegen- den Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die kon- krete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dort am Platz, wo Aus- sicht darauf besteht, mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen. Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber ver- bunden, wie sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser Wahrschein- lichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten muss aufgrund einer tatsachen- basierten Sachverhaltsprognose geprüft werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erheb- liche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausge- sprochen werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde. Das Parlament hat das Konzept der freien richterlichen Sorgerechtszuteilung ausdrücklich verworfen. Die ge- meinsame Elternverantwortung soll nach dem Willen des Gesetzgebers die unteilbare Auf- gabe der Eltern bleiben und grundsätzlich auch von zerstrittenen Eltern praktiziert werden müssen. Allerdings lässt sich das gemeinsame Sorgerecht nur zum Wohle des Kindes aus- üben, wenn die Eltern in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können (Urteil des Bundesgerichts 5A_490/2021 vom 22. April 2022 E. 4.2 m.w.H.). 3.3.4 Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, besteht vorliegend – entgegen der Meinung des Klägers – kein Anlass, ausnahmsweise von der Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Zwar ist unbestritten, dass der Beklagte den Kläger nun schon seit einiger Zeit nicht mehr gesehen hat. Allerdings verkennt der Kläger, dass nicht ausschliesslich auf die aktuelle Situation abgestellt werden kann, sondern vielmehr eine tatsachenbasierte Sachver- haltsprognose über die künftige Entwicklung vorgenommen werden muss. Dabei ist kein allzu strenger Massstab anzusetzen, weil die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist, von der nur bei einer absehbaren Kindeswohlgefährdung abgewichen werden darf. 3.3.5 Die Argumentation des Klägers stützt ganz wesentlich darauf ab, dass der Beklagte angeb- lich kein Interesse an einem Kontakt zu ihm habe und keine Beziehung zu ihm aufbauen wol- le. Diese vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Behauptung hat die Vorinstanz jedoch gerade verworfen. Damit ist der Kläger zwar nicht einverstanden (vgl. vorne E. 3.3.1 letzter Absatz). Indessen wiederholt er diesbezüglich lediglich seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz argumentativ auseinanderzusetzen, was den Anforderungen an eine Berufungs- begründung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohne- hin nicht gefolgt werden. Der Beklagte selbst rechnet damit, dass ein Kontakt in Zukunft mög- lich sein wird, wenn die Gerichtsverfahren erst einmal abgeschlossen sind. Dies äusserte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren (act. 39 E. 4.3) und wiederholt es nun auch in der Be- rufungsantwort. Zusätzlich weist er darauf hin, dass er nicht entschieden habe, keinen Kon- takt zu seinem Sohn haben zu wollen, sondern lediglich erklärt habe, im Moment auf eine Besuchsrechtsregelung zu verzichten (act. 50 S. 5 [3. Abs.] und S. 7). Weshalb der Beklagte
Seite 13/47 es für besser erachtet, mit der Regelung des Besuchsrechts noch zuzuwarten, ist zwar nach wie vor nicht leicht nachzuvollziehen. Dennoch gibt es keinen Grund, an der Aufrichtigkeit seiner Absicht zu zweifeln. Damit liegt jedoch bereits eine wesentliche Grundvoraussetzung für eine positive Prognose zum künftigen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten vor. 3.3.6 Soweit aus dem Verhalten des Beklagten in der Vergangenheit auf die Zukunft geschlossen werden soll, ist im Weiteren zu beachten, dass der Kläger erst gut zwei Jahre alt ist und die Referenzperiode folglich noch recht kurz ist. Zugunsten des Beklagten fällt ferner ins Ge- wicht, dass die Beziehung zwischen ihm und der Kindsmutter während dieser Zeit fast durchgehend durch verschiedene Ereignisse immer wieder erheblich belastet war: Als der Kläger im ________ (Monat) 2020 zur Welt kam, hatten sich die Kindsmutter und der Beklag- te gerade erst getrennt. Im Juli 2020 machte die von der Kindsmutter mandatierte Rechtsan- wältin sodann die Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Beklagten anhängig, wobei von Beginn weg teils erhebliche Vorwürfe gegenüber dem Beklagten erhoben wurden. Zu- sätzlich wurde das Verhältnis zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten von einem teil- weise gehässig geführten Streit über das weitere Vorgehen hinsichtlich der vormals gemein- samen Wohnung in I.________ überschattet, bis das Mietverhältnis per 31. März 2021 gekündigt wurde (vgl. act. 17 Ziff. 43). Dessen ungeachtet bekunden beide Parteien ihren gu- ten Willen, weshalb angenommen werden kann, dass sich die Beziehung zwischen der Kindsmutter und dem Beklagten im Laufe der Zeit normalisiert und dannzumal geregelte Kontakte zwischen den Parteien stattfinden können. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sich der Beklagte unbestrittenermassen regelmässig um seine beiden älteren Söhne küm- mert. Weshalb dies beim Kläger anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre es si- cherlich verfrüht, bereits im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass ein geregelter Kon- takt zwischen dem Beklagten und dem Kläger dauerhaft nicht realisierbar ist. 3.3.7 Dass die Vorinstanz hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten und der zumutbaren Erwerbs- tätigkeit der Kindsmutter nicht von einer substanziellen Betreuungsverantwortung des Be- klagten ausging, hilft dem Kläger ebenfalls nicht weiter. Wie der Beklagte zu Recht einwendet, äusserte sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit diesen Themen nicht zur zukünftigen Entwicklung, sondern ging ausschliesslich von der aktuellen Situation aus, was bei der Festsetzung des Kindesunterhalts – anders als bei der Frage des Sorgerechts – sachgerecht ist. In diesem Zusammenhang steht die finanzielle Ab- sicherung des Klägers (bzw. indirekt der Kindsmutter) im Vordergrund; eine Schmälerung des finanziellen Anspruchs des Klägers im Hinblick auf eine zukünftige Änderung der Ver- hältnisse wäre nur dann angebracht, wenn die Änderung einigermassen vorhersehbar wäre. In allen anderen Fällen ist es hinzunehmen, dass der Entscheid gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden muss. Auch wenn die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger und der Beklagte künftig einen Kontakt aufbauen und diesen auch pflegen können, gab es hinsichtlich der konkreten Modalitäten noch viele Unsicherheiten. So war (und ist) namentlich offen, wann es zur Wiederaufnahme des Kontaktes kommen wird und in welchem Umfang der Beklagte den Kläger dereinst betreuen kann. Entsprechend konnte die Vorinstanz diese (wenngleich erwartete) Entwicklung bei der Berechnung des Unterhalts nicht berücksichtigten.
Seite 14/47 3.3.8 Soweit der Kläger schliesslich daran festhält, es sei allein auf das Verhalten des Beklagten zurückzuführen, dass derzeit kein Kontakt zwischen ihnen stattfinden könne, wiederholt er wiederum lediglich seine diesbezüglichen Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Überlegungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1). 3.4 Zusammenfassend ist die von der Vorinstanz vorgenommene Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht zu beanstanden. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Kläger richtet sich im Weiteren gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Kindesunter- halts. Dabei kritisiert er zunächst die Berechnung verschiedener Kostenpunkte in seinem ge- bührenden Bedarf bzw. in demjenigen der Kindsmutter. 4.1 Die Vorinstanz führte zum Bedarf des Klägers und seiner Eltern zusammengefasst Folgen- des aus (act. 37 E. 6): 4.1.1 Im vorliegenden Fall bestünden unbestrittenermassen (sehr) günstige finanzielle Verhältnisse. Der Bedarf der Parteien bzw. die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter seien daher zwin- gend anhand des familienrechtlichen Existenzminimums zu bestimmen. Für die einzelnen Phasen setze sich der Bedarf der Beteiligten wie folgt zusammen (jeweils in CHF): – Ab Geburt des Klägers: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'100.00 4'170.00 1'680.00 ./. Wohnkostenanteil L.________ ./. 500.00 - - Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 501.00 502.00 160.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 80.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung - 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 50.00 - - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 50.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 80.00 2'620.00 10.00 Total 4'811.00 9'060.00 2'310.00 – Januar 2021 [Umzug der Kindsmutter nach K.________ / überschneidende Mietzinse]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 3'490.00 3'885.00 1'340.00 ./. Wohnkostenanteil L.________ ./. 250.00 - -
Seite 15/47 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung - 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 50.00 - - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 150.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 5'510.00 8'802.00 2'086.00 – Ab Februar 2021 [Mietzinse I.________ (vormaliger gemeinsamer Wohnort) fallen vollständig weg]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung - 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 50.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 150.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'260.00 7'409.00 1'246.00 – Ab August 2025 [Kläger kommt in den Kindergarten / Wiederaufnahme Erwerbstätigkeit der Kindsmutter in einem 50%-Pensum]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 110.00 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 600.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 -
Seite 16/47 Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'520.00 7'409.00 1'696.00 – Ab Februar 2030 [Kläger vollendet das 10. Lebensjahr / Erhöhung seines Grundbetrags]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 110.00 220.00 - Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - 600.00 Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'520.00 7'409.00 1'896.00 - Ab August 2032 [Übertritt des Klägers in die Oberstufe / das der Kindsmutter zumutbare Arbeitspensum erhöht sich auf 80 %]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 176.00 220.00 176.00 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - - Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'586.00 7'409.00 1'472.00
Seite 17/47 – Ab Februar 2036 [Kläger vollendet das 16. Lebensjahr / das der Kindsmutter zumutbare Arbeitspensum erhöht sich auf 100 %]: Kindsmutter Beklagter Kläger Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 600.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 1'940.00 2'200.00 500.00 Krankenversicherung (KVG abzgl. IPV) 544.00 529.00 161.00 Ungedeckte Gesundheitskosten 66.00 90.00 10.00 Auswärtige Verpflegung 220.00 220.00 220.00 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität 200.00 292.00 - Kosten Besuchsrechtsausübung - 108.00 - Fremdbetreuungskosten - - - Kommunikation/TV 100.00 100.00 - Privatversicherungen 50.00 50.00 - Steuern 160.00 2'620.00 25.00 Total 4'630.00 7'409.00 1'516.00 4.1.2 Die einzelnen Bedarfspositionen seien wie folgt zu begründen: 4.1.2.1 Grundbetrag: Im Grundbetrag seien die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen (nament- lich Hausrat- und Haftpflichtversicherung), Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Aus- lagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner belaufe sich auf CHF 1'200.00, jener für eine alleinerziehende Person mit minderjährigen Kindern auf CHF 1'350.00. Da keine Anhaltspunkte dafür bestün- den, dass der Beklagte und die Kindsmutter je mit anderen erwachsenen Personen im glei- chen Haushalt lebten, seien in ihrem Bedarf in allen Phasen die vorgenannten Beträge zu berücksichtigen. Der Grundbetrag für Kinder im Alter des Klägers betrage CHF 400.00, ab Vollendung des 10. Lebensjahres erhöhe sich der Grundbetrag auf CHF 600.00. 4.1.2.2 Wohnkosten: Gemäss Praxis des Kantonsgerichts entfalle von den Wohnkosten grundsätz- lich ein Anteil von einem Drittel auf die Kinder, wobei die Anzahl der Kinder keine Rolle spiele. Lebe der obhutsberechtigte Elternteil alleine mit den Kindern, so seien bei seinem Bedarf folglich in der Regel zwei Drittel der Wohnkosten zu berücksichtigen, beim Bedarf der Kinder insgesamt ein Drittel. Vorliegend bestehe kein Anlass, von diesen Grundsätzen ab- zuweichen. Der Beklagte und die Kindsmutter hätten ab 1. April 2019 zusammen (und mit L.________) in einer 6,5-Zimmer-Maisonettewohnung an der ________ (Adresse) in I.________ ZG ge- lebt. Dabei habe es sich um eine luxuriöse Wohnung gehandelt, für welche monatliche Miet- zinsen (inkl. Nebenkosten [pauschal] und Miete von vier Autoeinstellplätzen) von CHF 8'150.00 fällig geworden seien. Dieser Betrag sei zu CHF 3'100.00 von der Kindsmutter (darin enthalten CHF 700.00 als Mietanteil der Firma der Kindsmutter) und zu CHF 5'050.00 vom Beklagten bezahlt worden. Seit 1. September 2020 miete der Beklagte eine 3,5-Zimmer- Wohnung an der ________ (Adresse) in J.________ ZG. Der Mietzins inkl. Nebenkosten
Seite 18/47 (akonto) betrage CHF 2'200.00. Der Beklagte gebe an, zwischen dem Auszug aus der ge- meinsamen Wohnung in I.________ und dem Bezug der Wohnung in J.________ bei seiner Mutter gewohnt zu haben. Dass er seiner Mutter dafür eine Entschädigung habe bezahlen müssen, habe er nicht behauptet. Am 28. September 2020 hätten die Kindsmutter und der Beklagte die gemeinsame Wohnung in I.________ per 31. März 2021 gekündigt. Da die Kindsmutter einen Nachmieter gefunden habe, sei sie mit dem Kläger und L.________ bereits per 1. Januar 2021 in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in der ________ (Adresse) in K.________ ZG gezogen, deren Mietzins inkl. Nebenkosten (akonto) CHF 3'970.00 betrage. Für die Woh- nung in I.________ sei für den Januar 2021 noch ein halber Mietzins angefallen, d.h. CHF 4'075.00. Weil der Kindsmutter ab Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei ihr auch der vormals ihrer Firma zugerechnete Anteil von CHF 700.00 im Bedarf anzu- rechnen. Abzuziehen sei hingegen der Wohnkostenanteil von L.________ in der Höhe von CHF 500.00. Vom vereinbarten Anteil des Beklagten (CHF 5'050.00) sei in der ersten Phase der Anteil des Klägers (CHF 1'680.00) auszuscheiden. Hinzu kämen bei ihm dagegen in der ersten Phase die Mietkosten seiner Wohnung in J.________. Während der viermonatigen Mietdauer im Jahr 2020 habe der Beklagte total CHF 8'800.00 für die Wohnung in J.________ bezahlt. Zur Vermeidung einer weiteren Unterhaltsphase sei es angezeigt, die- sen Betrag anteilsmässig auf die Anzahl Monate der ersten Phase aufzuteilen, was CHF 800.00 ergebe (CHF 8'800.00 / rund 11 Monate). Damit beliefen sich die im Bedarf des Beklagten aufzunehmenden Wohnkosten für die erste Phase auf CHF 4'170.00 (CHF 3'370.00 + CHF 800.00). Seit Januar 2021 wohne die Kindsmutter mit L.________ und dem Kläger in K.________. Der Mietzins für die 4,5-Zimmer-Wohnung belaufe sich auf CHF 3'970.00. Der Beklagte be- streite die Angemessenheit dieser Wohnkosten; nach seiner Auffassung handle es sich dabei um eine Luxuswohnung, deren Mietzins sowohl den bisherigen Lebensstandard der Kinds- mutter als auch jenen des Beklagten übersteige. Für die Beurteilung der Angemessenheit der aktuellen Wohnkosten sei vom Bruttomietzins von CHF 3'970.00 und der "Drittel-Regel" aus- zugehen: Vorliegend würden also rund CHF 2'650.00 auf die Kindsmutter ([CHF 3'970.00 / 3] x 2) und je rund CHF 660.00 (CHF 3'970.00 / 6) auf den Kläger und L.________ entfallen. Der Kläger habe Anspruch auf einen Barunterhaltsbeitrag (und damit einen Wohnkosten- anteil), der seinen Bedürfnissen sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter und des Beklagten entspreche. Demgegenüber seien beim Anteil der Kindsmutter (im Rahmen des Betreuungsunterhalts) nur diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die ihrem Lebensstandard und ihren finanziellen Verhältnissen entsprächen; der mit dem Beklag- ten vor der Trennung gemeinsam gelebte Lebensstandard habe für die Bestimmung ihrer Lebenshaltungskosten ausser Acht zu bleiben. Demzufolge sei der eigene Lebensstandard der Kindsmutter zu ermitteln. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2014 sei die Kindsmutter mit L.________ in eine 3,5-Zimmer-Wohnung in K.________ gezogen, deren Mietzins inkl. Nebenkosten (akon- to) CHF 2'290.00 betragen habe; hinzu seien CHF 150.00 für einen Autoeinstellplatz ge- kommen, da ein solcher dem ehelichen Standard entsprochen habe. Die Wohnkosten von to- tal CHF 2'440.00 seien im Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 3. Oktober 2017, ergan- gen im Eheschutzverfahren (ES 2017 12) zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehemann, im
Seite 19/47 Umfang von CHF 500.00 L.________ und von CHF 1'940.00 der Kindsmutter angerechnet worden. Soweit ersichtlich, seien die Kindsmutter mit L.________ in dieser Wohnung geblie- ben, bis sie im April 2019 mit dem Beklagten in die 6,5-Zimmer-Maisonettewohnung in I.________ gezogen seien. Dass die Wohnung in I.________ mit monatlichen Mietkosten von über CHF 8'000.00 den bisherigen Lebensstandard der Kindsmutter und ihre eigenen finanziellen Möglichkeiten bei weitem überstiegen habe, sei offensichtlich. Der Kläger führe denn auch aus, der Mietvertrag für die Wohnung in I.________ habe "einzig und allein auf- grund des Einkommens des Beklagten" unterzeichnet werden können. Da die Kindsmutter mit dem Beklagten nicht verheiratet sei, könne sie aus dem mit dem Beklagten in I.________ gelebten Wohnstandard nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dasselbe gelte für den Umstand, dass der Beklagte ihr nach dem Scheitern der Beziehung eine Wohnung mit Mietkosten von über CHF 4'000.00 vorgeschlagen habe, zumal der Beklagte an seiner Befragung ausgeführt habe, er habe nicht gewusst, wie hoch das Budget der Kindsmutter gewesen sei. Für die Er- mittlung der in ihren Lebenshaltungskosten aufzunehmenden Wohnkosten bleibe ihr vormali- ger (ehelicher) Wohnstandard von CHF 1'940.00 massgeblich. Rechne man auf diesen Be- trag die Wohnkostenanteile der beiden Kinder von je CHF 500.00 (mithin zusammen rund ein Drittel) auf, ergebe dies ein Budget von gegen CHF 3'000.00. Mit diesem Budget liessen sich im Kanton Zug ohne Weiteres Wohnungen mit mindestens 4,5 Zimmern finden. Zusammenfassend sei beim Bedarf der Kindsmutter ab Februar 2021 von Wohnkosten in Höhe von CHF 1'940.00 auszugehen; beim Kläger seien CHF 500.00 einzusetzen. Von einer "Umstellungsfrist" sei abzusehen, da die Kindsmutter nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine offensichtlich zu teure Wohnung gemietet habe. Hinsichtlich des Wohn- kostenanteils des Klägers sei anzufügen, dass dieser – wie erwähnt – Anspruch darauf habe, dass seine Wohnkosten (als Teil seines gebührenden Unterhalts) der Lebensstellung und den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile, also auch des Beklagten, entsprächen. Aus diesem Grund sei ihm im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für Wohnkosten zuzugestehen. Im Januar 2021 seien sowohl Mietkosten für die aktuellen Wohnungen in J.________ und K.________ als auch für die Wohnung in I.________ angefallen. Letztere hätten sich auf ei- nen halben Monatsmietzins belaufen, mithin auf CHF 4'075.00. Damit seien im Bedarf der Beteiligten für den Januar 2021 Wohnkosten von CHF 3'885.00 (Beklagter: CHF 2'200.00 J.________ + rund CHF 1'685.00 Anteil I.________ [CHF 3'370.00 / 2]), CHF 1'340.00 (Klä- ger: CHF 500.00 K.________ + rund CHF 840.00 Anteil I.________ [CHF 1'680.00 / 2]) und CHF 3'490.00 (Kindsmutter: CHF 1'940.00 K.________ + rund CHF 1'550.00 Anteil I.________ [CHF 3'100.00 / 2], wovon der hälftige Wohnkostenanteil von L.________, d.h. CHF 250.00, abzuziehen sei) anzurechnen. Vor Februar 2021 seien der Kindsmutter keine tieferen (hypothetischen) Wohnkosten anzu- rechnen, wie dies der Beklagte vorbringe. Dass die Wohnung in I.________ nicht früher gekündigt worden sei, könne ihr aufgrund der Umstände (Schwangerschaft und Geburt, mangelnde Unterstützung des Beklagten) nicht vorgeworfen werden. 4.1.2.3 Parkplatz/Einstellplatz: Die Kindsmutter beantrage die Anrechnung von CHF 150.00 für einen Autoeinstellplatz. Wie darzulegen sein werde, komme ihrem Auto keine Kompetenzqualität zu, weshalb in ihrem am familienrechtlichen Existenzminimum bemessenen Bedarf kein
Seite 20/47 Auto – und damit auch keine Miete für einen Einstellplatz – angerechnet werden könne. Beim Beklagten fehle ebenfalls "die Kompetenzqualität seiner Fahrzeuge", sodass für ihn dasselbe gelte. 4.1.2.4 Krankenversicherung: Im Jahr 2020 hätten sich die Krankenversicherungsprämien (KVG und VVG) der Kindsmutter auf monatlich rund CHF 535.00, jene des Klägers auf rund CHF 160.00 belaufen. Die Kindsmutter habe für sich eine Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 408.00 bzw. monatlich CHF 34.00 erhalten. Hinweise darauf, dass der Kläger ebenfalls eine Prämienverbilligung erhalten habe, bestünden nicht. Damit sei bei der Kinds- mutter für das Jahr 2020 von Krankenversicherungsprämien von total CHF 501.00 auszu- gehen. Die Prämien (ebenfalls KVG und VVG) des Beklagten hätten rund CHF 502.00 be- tragen. Im Jahr 2021 beliefen sich die Krankenversicherungsprämien des Klägers auf rund CHF 161.00, jene der Kindsmutter auf rund CHF 544.00 und jene des Beklagten auf rund CHF 529.00. Ein allfälliger Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 wäre gemäss "Online-Rechner" der Arbeitslosenkasse Zug aufgrund der Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 100'320.00, die die Kindsmutter vom Beklagten und von ihrem Ehemann erhalte, derart gering, dass er ausser Acht zu lassen sei. Damit würden die vorgenannten Prämien des Jahres 2021 massgeblich bleiben. 4.1.2.5 Ungedeckte Gesundheitskosten: Der Kläger mache für die Kindsmutter CHF 150.00 an ungedeckten Gesundheitskosten geltend. Diese würden sich aus der Franchise von CHF 1'000.00 (mithin rund CHF 80.00 pro Monat) und Therapiekosten bei N.________ zu- sammensetzen. Letztere seien jedoch nicht ausreichend belegt und es sei unklar geblieben, um was für eine Therapie es sich handle und wie lange die Kindsmutter diese noch benötige. Gemäss "Kostenzusammenstellung für 2019" habe der Kostenanteil der Kindsmutter in jenem Jahr rund CHF 612.00 betragen, was monatlich rund CHF 51.00 entspreche. Aufgrund der grossen Schwankungen sei es angezeigt, auf den Durchschnittswert abzustellen und der Kindsmutter ab Januar 2021 rund CHF 66.00 an ungedeckten Gesundheitskosten anzurech- nen ([CHF 80.00 + CHF 51] / 2). Gemäss "Kostenzusammenstellung für 2020" habe der Kostenanteil des Beklagten in jenem Jahr rund CHF 1'085.00 betragen, was pro Monat rund CHF 90.00 ergebe (CHF 1'085.00 / 12), während sich der Kostenanteil des Klägers auf rund CHF 99.00 belaufen habe, was rund CHF 10.00 pro Monat entspreche (CHF 99.00 / 10.5). Diese Beträge seien beim Bedarf der Parteien und der Kindsmutter einzusetzen. 4.1.2.6 Auswärtige Verpflegung: Der Beklagte arbeite in einem 100%-Arbeitspensum, weshalb bei seinem Bedarf praxisgemäss CHF 220.00 für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen seien. Mangels einer Erwerbstätigkeit seien der Kindsmutter momentan keine Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. Ab August 2025 werde sie einer Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum nachgehen müssen, ab August 2032 einem Pensum von 80 %, weshalb ab diesen Zeitpunkten CHF 110.00 (CHF 220.00 x 0,5) bzw. CHF 176.00 (CHF 220.00 x 0,8) ihrem Bedarf anzurechnen seien. Ab dem 16. Lebensjahr werde die Kindsmutter zu 100 % arbeiten müssen, weshalb CHF 220.00 anzurechnen seien. 4.1.2.7 Fahrt zum Arbeitsplatz/Mobilität/Kosten für Besuchsrechtsausübung: Während seiner Anstel- lung bei der O.________ AG habe der Beklagte eine monatliche Wegentschädigung von der Arbeitgeberin erhalten, weshalb er in dieser Zeit keinen Anspruch auf Anrechnung von Mobi- litätskosten habe. Seit 1. Februar 2021 arbeite der Beklagte, vorderhand befristet für drei Mo-
Seite 21/47 nate, bei der P.________ AG in Q.________ ZH. Allerdings sei es ihm zuzumuten, dafür die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen, weshalb beim Bedarf des Beklagten für den Arbeits- weg ab Februar 2021 lediglich CHF 292.00 für ein Z-Pass Monatsabo mit neun Zonen berücksichtigt werden könnten. Zusätzlich seien ihm ermessensweise CHF 108.00 für die Ausübung seines Besuchsrechts mit seinen ehelichen Söhnen, die" im Raum ________ (Kan- ton)" wohnten, anzurechnen. Die Kindsmutter habe demgegenüber nicht nachweisen können, dass sie für die Betreuung des Klägers auf ein Auto angewiesen sei. An ihrer Befragung habe die Kindsmutter erklärt, Einkau- fen und die Wahrnehmung von Terminen "noch nie per se mit ÖV probiert" zu haben, da sie ihr Auto eben noch habe. Damit sei weder die Unmöglichkeit noch die Unzumutbarkeit der Benüt- zung von öffentlichen Verkehrsmitteln dargetan. Mobilitätskosten in Zusammenhang mit Tätig- keiten wie Einkaufen oder der Wahrnehmung von (privaten) Terminen könnten nicht zusätzlich beim familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden, da es sich dabei um nicht berufsbeding- te Mobilitätskosten handle, welche aus dem Überschuss oder dem Grundbetrag zu bezahlen seien. Der Beklagte gestehe der Kindsmutter allerdings CHF 50.00 für Mobilitätskosten in Zu- sammenhang mit der Betreuung des Klägers zu, weshalb diese bei ihrem Bedarf anzurechnen seien. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Kindsmutter wieder einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen habe, seien ihr allfällige berufsbedingte Mobilitätskosten beim Bedarf anzurechnen. Gemäss Jahresrechnung 2018 habe die Kindsmutter CHF 11'282.32 an "Fahrzeugaufwand und Leasing" verbucht, was monatlich rund CHF 940.00 entspreche. Im Jahr 2017 habe sie gar CHF 19'146.60 verbucht, mithin pro Monat rund CHF 1'596.00. Im provisorischen Buchungs- journal 2019 seien für die Monate Januar bis und mit Juni CHF 1'284.30 als Privatanteil Ge- schäftsfahrzeug (VW Tiguan) gebucht und zum Nettolohn der Kindsmutter addiert worden. Dies entspreche monatlich rund CHF 214.00 (CHF 1'284.30 / 6). Unter diesen Umständen erscheine es angemessen, im Bedarf der Kindsmutter ab Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit im August 2025 rund CHF 200.00 für Fahrkosten bzw. Mobilität zu berücksichtigen. 4.1.2.8 Fremdbetreuungskosten: Der Kläger beantrage, bei seinem Barbedarf seien Fremdbetreuungs- kosten von CHF 350.00 zu berücksichtigen. Er werde jeden Freitagnachmittag während fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut, damit die Kindsmutter Termine beim Coiffeur, Amts- stellen oder Elterngespräche von L.________ wahrnehmen könne. Diese Fremdbetreuung sei so lange nötig, als sich der Beklagte an der Betreuung des Klägers nicht beteilige. Ab dessen Eintritt in den Kindergarten sei von monatlichen Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 820.00 auszugehen. Demgegenüber bestreite der Beklagte, dass Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden könnten, solange die Kindsmutter nicht erwerbstätig sei. Ab dem Eintritt in den Kindergarten sei von Fremdbetreuungskosten in Höhe von CHF 500.00 auszugehen, welche ab dem 10. Geburtstag auf CHF 300.00 sinken und mit Eintritt in die Oberstufe gänzlich entfallen würden. Gehe der obhutsberechtigte Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nach, so könnten grundsätzlich auch keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden. Der Elternteil könne die Kinder selbst betreuen, wofür im Gegenzug Betreuungsunterhalt ausgerichtet werde. Vorliegend sei massgebend, dass der Kläger für die Kindsmutter einen Betreuungsunterhalt fordere, weil diese den Kläger persönlich betreuen wolle, was wiederum dazu führe, dass ihr eine Erwerbs- tätigkeit nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei der Kindsmutter aufgrund der Betreuung des Klä- gers eine Erwerbstätigkeit nicht zumutbar, weshalb ihr ein Betreuungsunterhalt zuzusprechen
Seite 22/47 sei. Damit fielen Fremdbetreuungskosten grundsätzlich ausser Betracht. Vorliegend sei aller- dings zu beachten, dass der Beklagte den Kläger nicht betreuen möchte. Üblicherweise werde ein Kind mindestens während einer gewissen Zeit (im Rahmen eines Besuchsrechts, bspw. jedes zweite Wochenende) vom nicht obhutsberechtigten Elternteil betreut, was beim obhutsberechtigten Elternteil zu einer Entlastung führe und bspw. die Wahrnehmung persön- licher Termine oder Erledigung von Haushaltsarbeiten ermögliche. Wie der Kläger zu Recht vorbringe, werde der Kindsmutter diese Entlastung verwehrt. Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, der Kindsmutter zuzugestehen, den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag während fünf Stunden von einer Tagesmutter fremdbetreuen zu lassen, solange der Beklagte keine Betreuungsverantwortung für den Kläger mindestens im Rahmen eines üblichen Be- suchsrechts wahrnehme. Eine Stunde Betreuung koste CHF 14.90, was bei 10 Stunden pro Monat rund CHF 150.00 ergebe. Bis Ende 2020 sei die Betreuung des Klägers von der Ge- meinde subventioniert worden, welche die Betreuungskosten zu gut zwei Dritteln übernom- men habe. Per 1. Januar 2021 sei die Subventionierung mangels Erwerbstätigkeit der Kinds- mutter weggefallen. Mithin seien im Bedarf des Klägers bis Ende Dezember 2020 CHF 50.00 als Fremdbetreuungskosten anzurechnen, ab Januar 2021 bis zum Eintritt in den Kindergar- ten CHF 150.00. Ab Kindergarteneintritt werde die Kindsmutter eine Erwerbstätigkeit in einem 50%-Pensum aufnehmen müssen. Sie werde dann nur fünf Wochen Ferien haben, während die Schulferien insgesamt 14 Wochen dauerten. Solange der Beklagte keine Ferien mit dem Kläger verbrin- ge, werde dieser (bzw. die Kindsmutter) während neun Schulferienwochen pro Jahr auf Fremdbetreuung angewiesen sein. Die Gemeinde K.________ biete mit dem "Ferien-Club" für CHF 110.00 pro Tag eine Ganztagesbetreuung während der Schulferien an. Neun Wo- chen Schulferien würden 45 Arbeitstagen entsprechen. Da die Kindsmutter in einem 50%- Pensum tätig sein werde, könne sie den Kläger während der Hälfte dieser 45 Arbeitstage (d.h. rund 23 Tage) nicht selbst betreuen. 23 Tage Ferienbetreuung kosteten CHF 2'530.00 im Jahr, mithin monatlich rund CHF 211.00 (CHF 2'530.00 / 12). Dieser Betrag sei beim Be- darf des Klägers zu berücksichtigen, bis er in die Oberstufe eintrete. Von einem Oberstufen- schüler könne dann erwartet werden, dass er sich während der schulfreien Zeit selbst be- schäftigen könne. Damit die Kindsmutter einem 50%-Pensum nachgehen könne, sei sie zu- dem darauf angewiesen, dass der Kläger mindestens an zwei Tagen pro Woche am Mittag und am Nachmittag fremdbetreut werde. Dies vor dem Hintergrund, dass sich die effektiven Unterrichtszeiten nicht mit den üblichen Bürozeiten deckten, was auch der Beklagte anzuer- kennen scheine, rechne er dem Kläger ab Kindergarteneintritt doch Fremdbetreuungskosten von CHF 500.00 an. 80 % ihres 50%-Pensums könne die Kindsmutter an den beiden Tagen absolvieren, an welchen der Kläger morgens im Unterricht weile und anschliessend bis am späteren Nachmittag (18.00 Uhr) fremdbetreut werde. Die verbleibenden 20 % entsprächen etwa vier Arbeitsstunden; diese könne die Kindsmutter an den übrigen Tagen leisten, während der Kläger Unterricht habe. Die gemeindlichen Schulen K.________ würden für Kindergarten- und Primarschulkinder Mittags- und Nachmittagsbetreuung anbieten. Die El- ternbeiträge seien einkommens- und vermögensabhängig. Gemäss "Online-Rechner" betra- ge der Maximaltarif für Mittagsbetreuung inkl. Nachmittagsbetreuung bis um 18.00 Uhr rund CHF 60.00, wovon hiernach angesichts des Einkommens des Beklagten auszugehen sei. Bei zwei Tagen pro Woche würden sich diese Kosten auf CHF 6'240.00 pro Jahr (CHF 120.00 x 52 Wochen) belaufen. Davon seien 14 Wochen Ferien, mithin CHF 1'680.00 (CHF 120.00 x
Seite 23/47 14), abzuziehen. Demzufolge resultierten monatliche Kosten für Mittags- und Nachmittagsbe- treuung in Höhe von CHF 380.00 ([CHF 6'240.00 ./. CHF 1'680.00] / 12). Zusammenfassend seien beim Bedarf des Klägers ab Eintritt in den Kindergarten CHF 211.00 für Ferienbetreuung und CHF 380.00 für Mittags- und Nachmittagsbetreuung einzusetzen, gesamthaft also rund CHF 600.00. Ab dem Eintritt des Klägers in die Oberstufe werde die Kindsmutter in einem 80%-Pensum erwerbstätig sein müssen und der Kläger altersbedingt auf bedeutend weniger Betreuung angewiesen sein. Ermessensweise seien dem Kläger ab diesem Zeitpunkt CHF 176.00 für auswärtige Verpflegung anzurechnen (CHF 220.00 x 0.8), ab Vollendung des 16. Lebensjahres CHF 220.00. 4.1.2.9 Kommunikation: Nach der Praxis des Kantonsgerichts Zug sei im familienrechtlichen Existenz- minimum der Eltern jeweils eine Kommunikationspauschale von CHF 100.00 einzusetzen. All- fällige darüber hinausgehende Kosten in diesem Zusammenhang (Telefonie, Internet etc.) seien aus dem Grundbetrag zu bezahlen, in welchem bereits ein Anteil für Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) enthalten sei. Das Gesagte gilt auch für die Serafe-Gebühr. 4.1.2.10 Privatversicherungen: Gemäss Praxis des Kantonsgerichts seien im Bedarf der Kindsmutter und des Beklagten je pauschal CHF 50.00 für Privatversicherungen aufzunehmen. Allfällige darüber hinausgehende Kosten seien aus dem Grundbetrag zu finanzieren. 4.1.2.11 Steuern: Gemäss Steuerrechner des Kantons Zug resultierten beim Beklagten für das Jahr 2020 Kantons- und Gemeindesteuern von CHF 19'590.00 und Direkte Bundessteuern von rund CHF 11'850.00, gesamthaft also CHF 31'440.00, was pro Monat CHF 2'620.00 ergebe. Dieser Betrag sei in den Bedarf des Beklagten aufzunehmen. Die Anrechnung dieses Be- trags sei aufgrund der Umstände auch für die Folgejahre gerechtfertigt. Bei der Kindsmutter sei für das Jahr 2020 von einem mutmasslichen steuerbaren Einkom- men von rund CHF 11'000.00 (Kantonssteuer) bzw. rund CHF 58'000.00 (Bundessteuer) auszugehen; ein den Freibetrag übersteigendes Vermögen sei nicht gegeben. Bei diesen Zahlen resultierten gemäss Steuerrechner des Kantons Zug Kantons- und Gemeindesteuern von rund CHF 200.00, was pro Monat rund CHF 17.00 ergebe. Direkte Bundessteuer sei keine geschuldet. Da der Beklagte CHF 100.00 für Steuern im Bedarf der Kindsmutter aner- kenne, sei von diesem Betrag auszugehen, auch wenn die tatsächliche Steuerbelastung – zumindest für das Jahr 2020 – effektiv tiefer ausgefallen sein dürfte. Von diesem Betrag seien ermessensweise je 10 %, mithin je CHF 10.00, dem Kläger und L.________ als Steu- eranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 80.00 verblieben. Für das Jahr 2021 sowie die Folgejahre sei von Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 100'320.00 jährlich auszugehen, welche die Kindsmutter als Einkommen werde versteuern müssen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Zug sei von Kantons- und Gemeindesteuern in der Grössenord- nung von rund CHF 1'780.00 und direkten Bundessteuern von rund CHF 710.00 auszuge- hen, mithin total CHF 2'490.00, was pro Monat rund CHF 210.00 ergebe. Davon seien er- messensweise wiederum je rund 10 % (= CHF 25.00) dem Kläger und L.________ als Steu- eranteile anzurechnen, womit aufseiten der Kindsmutter CHF 160.00 verblieben. Diese Be- träge würden auch für den Zeitraum nach der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kindsmutter massgeblich bleiben, da sich der Betreuungsunterhaltsbeitrag im Umfang
Seite 24/47 des Nettoeinkommens reduziere und die Kindsmutter überdies Berufsabzüge geltend ma- chen könne. 4.2 Die erstinstanzliche Bedarfsberechnung wird vom Kläger in mehreren Punkten beanstandet. Bevor auf diese Rügen im Einzelnen eingegangen wird, ist zur Berechnung des Bedarfs all- gemein Folgendes festzuhalten: Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richt- linien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohn- kostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksich- tigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (rele- vant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Dies ist die Folge des in der Botschaft beschriebenen dynamischen Begriffes des gebühren- den Unterhalts, dessen Umfang in Relation zu den verfügbaren Ressourcen zu setzen ist. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls An- spruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemes- sene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls pri- vate Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen ent- sprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversiche- rung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen ver- bleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden. Der Be- treuungsunterhalt bleibt hingegen auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt, da hier die persönliche Betreuung sicher- gestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Leis- tungspflichtigen ermöglicht werden soll. Der gebührende Unterhalt des Kindes hat mithin in Bezug auf den Barbedarf und den Betreuungsunterhalt nicht die gleiche Obergrenze (vgl. zum Ganzen: BGE 147 III 265 E. 7.2). 4.3 Der Kläger kritisiert in erster Linie die erstinstanzlichen Berechnungen der Wohnkosten- anteile (act. 39 Rz 23 ff.):
Seite 25/47 4.3.1 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien diejenigen Wohnkosten anzurechnen, die den konkreten finanziellen Verhältnissen ent- sprächen; dass diese allenfalls zu kürzen seien, halte das Bundesgericht nirgendwo fest. Gemäss dessen Rechtsprechung beinhalte das familienrechtliche Existenzminimum beim be- treuenden Elternteil "den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrecht- lichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten" und beim Kind "ein den konkreten finanziel- len Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil". Damit könnten nur die finanziellen Ver- hältnisse des Unterhaltsschuldners gemeint sein. Betreuungsunterhalt sei schliesslich immer nur dann geschuldet, wenn die betreuende Person nicht in der Lage sei, für ihre Lebenshal- tungskosten aufzukommen, d.h. über kein oder zumindest nur ein sehr geringes Einkommen verfüge. Folglich wäre es sinnwidrig, auf die finanziellen Verhältnisse der betreuenden Person abzustellen. Das würde dazu führen, dass immer nur von sehr niedrigen Wohnkosten ausge- gangen werden könnte, was zu krass unbefriedigenden Ergebnissen führen würde, wenn der Unterhaltsschuldner – wie vorliegend – sehr vermögend sei und über ein sehr hohes Einkom- men verfüge. Mit seinem Einkommen respektive dem wieder zu erwartenden Einkommen sei es dem Beklagten vorliegend ohne Weiteres möglich, den tatsächlich bei der Kindsmutter und dem Kläger anfallenden Mietzins zu stemmen. So gehe denn auch die Vorinstanz davon aus, dass vorliegend "(sehr) günstige" Verhältnisse gegeben seien. Entgegen der Bedarfsberech- nung der Vorinstanz sei somit beim Bedarf der Kindsmutter und des Klägers von den tatsäch- lichen Wohnkosten auszugehen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Mietzins der von der Kindsmutter und L.________ in K.________ bewohnten Wohnung relativ günstig gewesen sei und nach deren Auszug prompt um 10 % erhöht worden sei, wie bereits im erstinstanzli- chen Verfahren geltend gemacht worden sei. Diese belegte Mietzinserhöhung hätte die Vor- instanz berücksichtigen müssen. Weiter habe die Vorinstanz die besondere Situation, in der sich die Kindsmutter Ende 2020 befunden habe, nicht berücksichtigt, indem sie ausgeführt habe, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, eine Wohnung für unter CHF 3'000.00 zu finden. Die Kindsmutter habe damals (abgesehen von den Unterhaltszah- lungen der Väter von L.________ und A.________) über keinerlei Einkommen verfügt. Ihre Chancen, einen neuen Vermieter zu finden, seien entsprechend klein gewesen. Die neue Wohnung in K.________ habe sie einzig erhalten, weil sie vor dem Zusammenzug mit dem Beklagten bereits in dieser Überbauung gewohnt habe und der Verwaltung bekannt gewesen sei. Ausserdem habe die Kindsmutter noch ein zweites Kind, auf dessen Bedürfnisse sie Rücksicht nehmen müsse. L.________ sei im Sommer 2020 eingeschult worden. Der Kindsmutter sei es ein Anliegen gewesen, dass der Wohnort- und damit einhergehende Schulwechsel zum Wohl ihrer Tochter habe vonstattengehen können. Indem sie wieder in die bereits zuvor bewohnte Überbauung gezogen sei, habe sie den Wechsel für L.________ massiv erleichtert, habe doch L.________ so wieder mit den ehemaligen Freunden in die Schule gehen können. Die Kindsmutter habe somit plausible Gründe gehabt, die eher teurere Wohnung in K.________ anzumieten. Entsprechend sei – selbst wenn der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf Lebensstandard gefolgt werden sollte – von den tatsächlichen Wohnkosten auszugehen. Weiter vertrete die Vorinstanz die Auffassung, dass dem Anspruch des Klägers auf eine Be- messung der Wohnkosten (als Teil des gebührenden Unterhalts) anhand der Lebensstellung und den finanziellen Verhältnissen beider Elternteile insofern Rechnung getragen werden
Seite 26/47 könne, als ihm im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für Wohnkosten zugestanden werde. Diese Vorgehensweise entspreche nicht den bundesgerichtlichen Vor- gaben, wonach zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil gehöre. Die Wohnkosten erst im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen, sei nicht korrekt und führe zu einer geradezu willkürlichen Anwendung der bundesgerichtlichen Vorgaben. 4.3.2 Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. vorne E. 4.2) ist bei der Bedarfsberechnung vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Für die Wohnkosten bedeutet dies, dass grundsätzlich der effektive Mietzins berücksichtigt wird, sofern der Mietzins den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen ist (vgl. Richtlinien der Justizkommission des Obergerichtes Zug für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 10. Dezember 2009 Ziff. II./1). Erlauben es die finanziellen Verhältnisse, ist der Bedarf sodann sowohl beim Kind als auch beim hauptbetreuenden Elternteil auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören "den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungs- rechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten". In beiden Fällen werden also die wirt- schaftlichen bzw. finanziellen Verhältnisse als Referenz beigezogen, ohne dass explizit be- zeichnet würde, wessen finanzielle Verhältnisse damit gemeint sind. 4.3.3 Wie der Kläger grundsätzlich zu Recht vorbringt, ergibt die vom Bundesgericht vorgegebene Vorgehensweise nur dann einen Sinn, wenn beim familienrechtlichen Existenzminimum (auch) die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Damit wird offenkundig bezweckt, dass beim familienrechtlichen Existenzminimum etwas gross- zügigere Wohnkosten zu berücksichtigen sind als beim betreibungsrechtlichen Existenz- minimum. Wären auch beim familienrechtlichen Existenzminimum ausschliesslich die finan- ziellen Verhältnisse des (haupt-)betreuenden Elternteils relevant, gäbe es diesbezüglich gar keinen Unterschied, sodass die Abstufung obsolet wäre. Daraus kann jedoch nicht geschlos- sen werden, dass der (haupt-)betreuende Elternteil Anspruch darauf hat, sich beliebig hohe Wohnkosten anrechnen zu lassen, solange der Unterhaltsschuldner diese (gerade noch) be- zahlen kann. Vielmehr ist der Grundsatz zu beachten, dass mit dem Betreuungsunterhalt die persönliche Betreuung sichergestellt und nicht die Teilhabe an einem überdurchschnittlichen Lebensstandard des Unterhaltsschuldners ermöglicht werden soll. Aus diesem Grund um- fasst der Betreuungsunterhalt auch keinen Anspruch auf einen Überschussanteil. Eine allen- falls deutlich höhere Lebensstellung des Unterhaltsschuldners kann folglich für die im famili- enrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigenden Wohnkosten des (haupt-)betreuen- den Elternteils nicht den Massstab bilden (vgl. dazu auch: BGE 144 III 377 E. 7.1.4). Demzu- folge können beim familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigte Wohnkosten zwar etwas höher sein als im Rahmen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass sich der Unterhaltsgläubiger durch das Anmieten einer beliebig teuren Wohnung trotzdem (indirekt) am beim Unterhaltsschuldner anfallenden Überschuss beteiligen kann. Dies würde dem angestrebten Zweck zuwiderlaufen, was die Vorinstanz richtig erkannt hat. 4.3.4 Auf der andere Seite können – wie schon erwähnt – die aktuellen finanziellen Verhältnisse der auf Betreuungsunterhalt angewiesenen Kindsmutter als Orientierungspunkt für die An- gemessenheit der Wohnkosten ebenfalls nicht massgebend sein (vgl. dazu auch: Urteil des
Seite 27/47 Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3). Die Vorinstanz hat denn auch zu Recht nicht auf diese Kosten abgestellt, sondern stattdes- sen als Referenz den Lebensstandard beigezogen, den die Kindsmutter gepflegt hatte, bevor sie mit dem Beklagten zusammenzog. Dies erscheint ohne Weiteres sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Ferner durfte die Vorinstanz auch ausser Acht lassen, dass der Miet- zins der vormals von der Kindsmutter mit L.________ bewohnten Wohnung nach ihrem Aus- zug angeblich um 10 % gestiegen ist: Diese Mietzinserhöhung betraf die Kindsmutter ja ge- rade nicht mehr, sodass nicht einleuchtet, weshalb ihr der spätere, höhere Mietzins anzu- rechnen wäre. Denn ob sie die Wohnung auch gemietet hätte (bzw. hätte mieten können), wenn sie schon bei ihrem Einzug um 10 % teurer gewesen wäre, muss letztlich offenbleiben. 4.3.5 Keine Rolle spielt sodann, dass die Kindsmutter grundsätzlich plausible Gründe dafür nen- nen kann, weshalb sie sich gerade für diese bestimmte Wohnung in K.________ entschieden hat. Solange es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, eine Wohnung in einem ihren Ver- hältnissen angemessenen Mietzins zu finden, hätte sie dies tun müssen, zumal nicht vorge- bracht wird, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, eine günstigere Woh- nung zu finden. Der Kläger machte zwar geltend, die Kindsmutter habe nur über die Unter- haltszahlungen der Väter ihrer Kinder verfügt, was die Wohnungssuche erschwert habe. Die- se Argumentation ist indessen nicht nachvollziehbar, wenn man die Höhe der an sie geleiste- ten Unterhaltsbeiträge betrachtet. So verfügte sie im Jahr 2020 unbestrittenermassen über Einkünfte von CHF 72'514.00 netto (bestehend aus Mutterschaftsentschädigung, Kindesun- terhaltsbeiträgen und ehelichen Unterhaltsbeiträgen) und im Jahr 2021 über solche von CHF 100'320.00 (act. 37 E. 6.5.13.3 f.). Dies entspricht einem monatlich verfügbaren Betrag von CHF 6'042.80 bzw. CHF 8'360.00. Der Medianlohn im Kanton Zug lag bei der letzten Er- hebung im Jahr 2018 bei netto CHF 6'805.00 pro Monat ( , besucht am 3. Juni 2022). Auch wenn das Einkommen der Kindsmutter im Jahr 2020 somit noch leicht unter dem Zuger Medianlohn lag, kann deshalb nicht von besonders knappen fi- nanziellen Verhältnissen gesprochen werden. Hinzu kommt, dass Unterhaltsbeiträge – na- mentlich, wenn sie durch Gerichtsentscheid oder Vereinbarung festgelegt worden sind – im Vergleich zu Lohneinkommen nicht als minder zuverlässige Einkommensquellen zu betrach- ten sind. Inwiefern die finanzielle Situation der Kindsmutter ihr die Wohnungssuche erschwert oder gar verunmöglicht haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich. 4.3.6 Wie der Beklagte im Übrigen zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Verwaltung, die der Kindsmutter ihre aktuelle Wohnung vermietet, nicht um irgendeine kleine Verwaltung, son- dern um die R.________ AG (act. 22/5). Selbst wenn es also für den Abschluss des neuen Mietverhältnisses tatsächlich massgebend gewesen sein sollte, dass die Verwaltung die Kindsmutter bereits von früher kannte, ist davon auszugehen, dass sich im Portfolio der R.________ AG sicherlich auch noch andere, preisgünstigere Wohnungen befunden haben, die sie der Kindsmutter hätte vermieten können, wenn diese darum gebeten hätte. 4.3.7 Weshalb es schliesslich nicht korrekt bzw. "geradezu willkürlich" sein soll, wenn dem Kläger – anders als der Kindsmutter – im Rahmen der Überschussverteilung ein zusätzlicher Betrag für höhere Wohnkosten zugestanden wird, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Der zusätzliche Betrag für Wohnkosten, den die Vorinstanz bewusst ausschliesslich dem Kläger, nicht aber der Kindsmutter zugestanden hat, soll diesem ermöglichen, an der finanziellen Leistungs-
Seite 28/47 fähigkeit des Beklagten teilzuhaben (vgl. act. 37 E. 6.5.2.3, letzter Absatz). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist folgerichtig und entspricht der vom Bundesgericht vorgegebenen Methodik. So ist es der Überschussanteil des Kindes (und nicht etwa sein familienrechtliches Existenz- minimum), der dessen Teilhabe an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit auch des Unterhaltsschuldners reflektiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3). Ein solches Vorgehen drängt sich im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt auf, dass das familienrechtliche Existenzminimum für alle Familienmitglieder möglichst einheitlich berechnet werden soll. Besonderheiten des Einzel- falles ist im Sinn einer Bündelung der Ermessensbetätigung erst bei der Überschussver- teilung Rechnung zu tragen, mithin dort, wo finanziell überhaupt Spielraum besteht (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). 4.3.8 Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des Klägers gegen die bei seinem Bedarf und demjenigen der Kindsmutter berücksichtigten Wohnkosten als unbegründet. 4.4 Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der bei seinem Bedarf berücksichtigten Fremd- betreuungskosten. 4.4.1 Zur Begründung wird zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe erfreulicherweise die spezielle Situation anerkannt, in der sich die Kindsmutter befinde, weil der Beklagte keine Betreuung des Klägers übernehmen wolle. Nicht nachvollziehbar sei aber die geradezu will- kürliche Kürzung der Fremdbetreuungszeit. Der Kläger werde nicht nur jeden zweiten, son- dern jeden Freitagnachmittag fünf Stunden von einer Tagesmutter betreut. Dies unter ande- rem deshalb, weil die Mindestbetreuungszeit bei der S.________ fünf Stunden pro Woche betrage. Nachweislich seien daher zwischen August und Dezember 2020 durchschnittlich Fremdbetreuungskosten von CHF 68.00 pro Monat entstanden. Diesen Betrag auf CHF 50.00 zu kürzen, sei willkürlich. Auch hinsichtlich der zukünftigen Fremdbetreuungskosten sei es nicht korrekt, den Aufwand auf zehn Stunden pro Monat zu kürzen, wie dies die Vor- instanz getan habe. Der Kläger müsse – wie erwähnt – mindestens fünf Stunden pro Woche fremdbetreut werden. Entsprechend sei von 20 Stunden pro Monat auszugehen, was rund CHF 300.00 pro Monat ergebe. Mithin seien im Bedarf des Klägers bis Ende 2020 CHF 68.00 und ab Januar 2021 bis zum Besuch des Kindergartens CHF 300.00 als Fremdbetreuungs- kosten anzurechnen (act. 39 Rz 31-33). 4.4.2 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger über wesentliche Teile der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hinweg. Die Vorinstanz hielt nämlich zu Recht fest, dass grundsätzlich keine Fremdbetreuungskosten berücksichtigt werden können, wenn der obhutsberechtigte Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wofür im Gegenzug Betreuungsunterhalt ausge- richtet wird. Weiter wies das Kantonsgericht darauf hin, dass der Kläger vorliegend für die Kindsmutter Betreuungsunterhalt fordere, weil diese den Kläger persönlich betreuen wolle und ihr eine Erwerbstätigkeit deshalb nicht zumutbar sei. Tatsächlich sei ihr auch ein Be- treuungsunterhalt zuzusprechen, womit die Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten grundsätzlich ausser Betracht falle. Nur ausnahmsweise, weil sich der Beklagte [derzeit] überhaupt nicht an der Betreuung des Klägers beteilige, sei es der Kindsmutter zuzugeste- hen, dass sie den Kläger jeden zweiten Freitagnachmittag während fünf Stunden fremdbe- treuen lasse (act. 37 E. 6.5.8.1). Die Vorinstanz ging mithin von einer Ausnahmesituation aus und berücksichtigte im Rahmen eines Ermessensentscheids immerhin die Hälfte der vom
Seite 29/47 Kläger geltend gemachten Fremdbetreuungskosten. Inwiefern dies ungerechtfertigt bzw. gar willkürlich sein soll, legt der Kläger nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Mit dem pau- schalen Vorwurf, die Kürzung sei "willkürlich" bzw. "nicht korrekt", ist jedenfalls nicht hinrei- chend begründet, weshalb die Fremdbetreuungskosten im vollen Umfang vom Beklagten zu tragen seien (vgl. vorne E. 2.1). 4.4.3 Abgesehen davon reicht der blosse Verweis auf den Umstand, dass in der S.________ die Mindestbetreuungszeit fünf Stunden pro Woche betrage, aber ohnehin nicht aus, um die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung in diesem Umfang zu beweisen. So macht der Kläger nicht geltend (und ist auch nicht ersichtlich), dass vorliegend eine Fremdbetreuung aussch- liesslich bei der S.________ in Frage kommt und es keinerlei andere Betreuungsangebote gibt, die eine Fremdbetreuung des Klägers auch in geringerem Umfang ermöglichen würden. 4.5 Weiter übt der Kläger Kritik an der erstinstanzlichen Bedarfsberechnung, weil bei seinem Bedarf und demjenigen der Kindsmutter keine bzw. aus seiner Sicht zu tiefe Kosten für die Mobilität berücksichtigt worden sind. 4.5.1 Er moniert, der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie festhalte, nicht berufsbe- dingte Mobilität sei aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu bezahlen. Unbestritte- nermassen sei eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern zumindest auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen. Sie müsse mit den öffentlichen Verkehrsmitteln einkaufen gehen können, Termine wahrnehmen und die Kinder zu Hobbies, Fremdbetreuung etc. brin- gen. Dass diese Umstände insbesondere bei guten finanziellen Verhältnissen beim familien- rechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien, werde bestritten. Stossend sei insbesondere, wenn beim Beklagten ein Betrag von CHF 108.00 für die Besuchsrechtsausü- bung berücksichtigt werde, obwohl er das Besuchsrecht lediglich zweimal monatlich ausübe, bei der Kindsmutter aber lediglich CHF 50.00 für die Mobilität eingerechnet würden, obwohl sie den Kläger täglich betreue und somit täglich auf die Nutzung des öffentlichen Verkehrs angewiesen sei. Der Kindsmutter seien deshalb die Kosten für ein Monats-Abo von CHF 67.00 anzurechnen. Diese Kosten würden auch dann anfallen, wenn die Kindsmutter wieder arbeite. In den von der Vorinstanz berücksichtigten CHF 200.00 pro Monat seien nur die Fahrtkosten zum Arbeitsort enthalten. Die Kosten für Fahrten im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung seien damit nicht abgedeckt (act. 39 Rz 34). 4.5.2 Auch hier setzt sich der Kläger aber nur unzureichend bzw. überhaupt nicht mit dem ange- fochtenen Entscheid auseinander. So hielt die Vorinstanz mehrmals und zu Recht fest, dass Mobilitätskosten, die nicht berufsbedingt sind, im familienrechtlichen Existenzminimum – anders als die Kosten für die Besuchsrechtsausübung – nicht separat berücksichtigt werden (vgl. act. 37 E. 6.1 und E. 6.5.7.1 ff.). Diese korrekte und auf einschlägige Bundesgerichtsent- scheide abgestützte Rechtsauffassung wird vom Kläger in der Berufung lediglich "bestritten" und im Ergebnis als "stossend" bezeichnet, was den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz beim Be- darf der Kindsmutter bis und mit Juli 2025 allein deshalb Mobilitätskosten in der Höhe von CHF 50.00 pro Monat berücksichtigt hat, weil der Beklagte diese der Kindsmutter selbst zugestanden hat. Dies ist nicht zu beanstanden.
Seite 30/47 4.6 Zusammengefasst dringt der Kläger mit seinen Rügen gegen die von der Vorinstanz vorge- nommene Bedarfsberechnung nicht durch. Es bleibt folglich bei den von der Vorinstanz fest- gestellten und vorne in E. 4.1.1 wiedergegebenen Bedarfszahlen der Beteiligten für die ver- schiedenen zeitlichen Phasen. 5. Weiter beanstandet der Kläger die Höhe der ihm zugestandenen Überschussbeteiligung (vgl. hinten E. 6). 5.1 Die Vorinstanz berechnete die Überschüsse in den einzelnen Phasen wie folgt (act. 37 E. 8.1.3 und 8.1.4): 5.1.1 In der ersten Unterhaltsphase ab Geburt des Klägers bis 31. Dezember 2020 habe das Total der familienrechtlichen Existenzminima CHF 16'181.00 betragen. Der Beklagte habe in dieser Zeit ein Einkommen von CHF 25'544.00 erzielt. Die Kindsmutter habe CHF 330.00 an Mutter- schaftsentschädigung sowie CHF 2'550.00 als Betreuungsunterhalt für L.________ erhalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Monate Februar bis und mit Mai 2020 noch Kinderzulagen in Höhe von CHF 300.00 erhalten habe, die anschliessend wegge- fallen seien. Die Gesamteinnahmen hätten sich somit auf CHF 28'724.00 (inkl. Kinderzulagen) bzw. CHF 28'424.00 (ohne Kinderzulagen) belaufen. Für den Zeitraum von Februar bis und mit Mai 2020 verbleibe nach Deckung sämtlicher Existenzminima ein Überschuss von monat- lich CHF 12'543.00 (CHF 28'724.00 ./. CHF 16'181.00) und ab Juni 2020 ein solcher von CHF 12'243.00 (CHF 28'424.00 ./. CHF 16'181.00). Davon seien die Unterhaltsbeiträge abzu- ziehen, die der Beklagte seinen beiden ehelichen Söhnen und seiner Ex-Frau schulde. Der monatliche Barunterhaltsbeitrag für H.________ und G.________ betrage je CHF 1'550.00. Zusätzlich partizipierten die beiden Söhne mit je 13,5 % an einem allfälligen Jahresnettobonus. Im Jahr 2020 habe der Beklagte einen Bonus von brutto CHF 14'800.00 bzw. netto CHF 12'580.00 erhalten. Damit sei für die ehelichen Söhne von einem Bonusanteil von je rund CHF 140.00 pro Monat auszugehen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag belaufe sich auf mo- natlich CHF 2'050.00, zu welchem eine Bonusbeteiligung in Höhe von 17 %, mithin ein Betrag von monatlich rund CHF 180.00, hinzukomme. Insgesamt würden die scheidungsbedingten Un- terhaltsbeiträge somit CHF 5'610.00 pro Monat betragen. Der massgebende Überschuss für die Monate Februar bis und mit Mai 2020 sei demzufolge auf CHF 6'933.00 zu beziffern, jener ab Juni 2020 auf CHF 6'633.00. 5.1.2 Im Januar 2021 habe sich das Total der familienrechtlichen Existenzminima auf CHF 16'398.00 erhöht. Die Gesamteinnahmen hätten derweil CHF 35'201.00 betragen. Nach Deckung sämt- licher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 18'803.00. Davon seien wiederum die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten in Abzug zu bringen: Im Januar 2021 habe der Beklagte einen Bonus in Höhe von CHF 266'667.00 brutto bzw. rund CHF 226'667.00 netto erhalten. Der für die Berechnung der Bonusbeteiligung der Ex-Frau massgebende Jahresnettobonus sei auf CHF 50'000.00 beschränkt. 17 % von CHF 50'000.00 entsprächen CHF 8'500.00, was monatlich rund CHF 710.00 ergebe. Dieser Betrag sei zum fixen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'050.00 zu addieren. Mit Be- zug auf die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne bringe der Beklagte vor, diese sei auf je CHF 12'000.00 pro Jahr beschränkt, was der Kläger mit dem Hinweise bestreite, dass eine solche Beschränkung der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne. Der Be- klagte verweise diesbezüglich aber auf einen Auszug aus seiner Steuererklärung 2019, in wel-
Seite 31/47 cher er die Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne mit je CHF 30'600.00 deklariert habe. Ziehe man von diesen Beträgen die festen Unterhaltsbeiträge von je CHF 18'600.00 ab, verblieben je CHF 12'000.00. Bei einer Beteiligung von je 13.5 % am Nettobonus müsse dieser rund CHF 88'889.00 betragen, damit die Beteiligung CHF 12'000.00 ausmache. Gemäss Lohnaus- weis habe sich der Jahresbruttobonus im Jahr 2019 auf CHF 219'010.00 belaufen. Der Netto- bonus im Jahr 2019 sei somit deutlich höher als die genannten CHF 88'889.00 gewesen. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beklagte seinen Söhnen tatsächlich "nur" maximal je CHF 12'000.00 pro Jahr an Bonusbeteiligung bezahle, andernfalls er in der Steuererklärung kaum tiefere Beträge als die tatsächlich bezahlten angegeben hätte, zumal höhere Unterhalts- beiträge beim Beklagten zu tieferen Steuern führen würden. Dementsprechend sei für das Jahr 2021 von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die ehelichen Söhne von je CHF 2'550.00 aus- zugehen (CHF 1'550.00 fixer Betrag + CHF 1'000.00 Bonusbeteiligung). Demzufolge würden sich die scheidungsbedingten Unterhaltsbeiträge im Jahr 2021 auf CHF 7'860.00 pro Monat be- laufen. Der massgebende Überschuss im Januar 2021 sei damit auf CHF 10'943.00 zu be- ziffern. 5.1.3 Die familienrechtlichen Existenzminima der Beteiligten hätten im Februar bis und mit Dezem- ber 2021 insgesamt CHF 12'915.00 betragen. Dem stünden Gesamteinnahmen von CHF 35'201.00 gegenüber. Nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima verbleibe ein Überschuss von CHF 22'286.00 pro Monat. Davon seien die scheidungsbe- dingten Unterhaltszahlungen des Beklagten von CHF 7'860.00 abzuziehen. Der massgeb- liche Überschuss für die Monate Februar bis und mit Dezember 2021 betrage somit CHF 14'426.00. 5.1.4 Ab Januar 2022 sei beim Beklagten von einem (hypothetischen) Einkommen von CHF 20'000.00 auszugehen. Bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kinds- mutter und dem Vater von L.________ betrage der Betreuungsunterhalt für L.________ wei- terhin CHF 2'550.00. Damit beliefen sich die Gesamteinnahmen auf CHF 22'550.00. Diesen stehe ein Gesamtbedarf von CHF 12'915.00 gegenüber, was zu einem Überschuss von CHF 9'635.00 führe. Wie hoch die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Be- klagten ab Januar 2022 ausfallen würden, könne nicht abgeschätzt werden, da naturgemäss nicht bekannt sei, ob und allenfalls in welcher Höhe der Beklagte einen Bonus erhalten wer- de. Für die Bemessung des Überschusses würden allfällige Bonusbeteiligungen der eheli- chen Söhne und der Ex-Frau daher ausser Acht gelassen und einzig die "festen" Unterhalts- beiträge in Abzug gebracht. Bei der Verteilung des Überschusses werde diesem Umstand jedoch Rechnung zu tragen sein. Die festen Unterhaltszahlungen an die ehelichen Söhne und die Ex-Frau würden gesamthaft CHF 5'150.00 betragen. Der massgebende Überschuss für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils belaufen sich somit auf CHF 4'485.00. 5.1.5 Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge würden ab Februar 2023 im Umfang von CHF 640.00 sinken, weshalb der dannzumal massgebende Überschuss im selben Betrag steigen werde. Wenn der jüngere Sohn des Beklagten (H.________, geb. tt.mm.2009) die obligatorische Schulzeit beendet habe, entfalle ab August des entsprechenden Jahres die nacheheliche Unterhaltspflicht komplett. Nachdem im Kanton ________ die obligatorische Schulzeit 11 Jahre betrage und der Eintritt in die Volksschule nach dem vierten Geburtstag erfolge, werde
Seite 32/47 dies voraussichtlich im Sommer 2024 der Fall sein. Dementsprechend erhöhe sich der Über- schuss ab August 2024 um weitere CHF 1'410.00. 5.1.6 Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zwischen der Kindsmutter und L.________s Vater werde der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich auf CHF 1'420.00 sin- ken. Beim Beklagten sei nach wie vor von einem Einkommen von CHF 20'000.00 auszuge- hen. Gesamteinnahmen von CHF 21'420.00 stünden unverändert ein Gesamtbedarf von CHF 12'915.00 gegenüber, was zu einem Überschuss von CHF 8'505.00 führe. Die schei- dungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten würden bis Ende Januar 2023 CHF 5'150.00 betragen. Ab Februar 2023 würden sie sich um CHF 640.00 auf CHF 4'510.00 und ab August 2024 um weitere CHF 1'410.00 auf CHF 3'100.00 reduzieren. Zusammenfas- send sei ab Rechtskraft des Scheidungsurteils von einem massgebenden Überschuss von CHF 3'355.00 auszugehen, der sich ab Februar 2023 auf rund CHF 3'9950.00 und ab August 2024 auf CHF 5'405.00 erhöhen werde. 5.1.7 Ab August 2025 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 3'450.00 angerechnet, während der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________ voraussichtlich auf CHF 535.00 sinken werde. Das Einkommen des Beklagten bleibe unverändert bei CHF 20'000.00. Den erhöhten Gesamteinnahmen von CHF 23'985.00 stehe ein erhöhter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber; somit verbleibe ein Überschuss von CHF 10'360.00. Da der nacheheliche Unterhaltsbeitrag weggefallen sei, würden sich die scheidungsbedingten Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten auf die Barunterhaltsbeiträge an seine ehelichen Söhne H.________ und G.________ von CHF 3'100.00 beschränken. Damit belaufe sich der massgebende Überschuss ab August 2025 auf CHF 7'260.00. 5.1.8 Ab August 2026 entfalle der Betreuungsunterhaltsbeitrag für L.________, ansonsten blieben die Einnahmen unverändert. Somit stehe Gesamteinnahmen von CHF 23'450.00 ein unveränderter Gesamtbedarf von CHF 13'625.00 gegenüber, womit ein Überschuss von CHF 9'825.00 resultiere. Der scheidungsbedingten Unterhaltspflichten würden sich wiederum auf CHF 3'100.00 belaufen, was einen massgeblichen Überschuss von CHF 6'725.00 erge- be. 5.1.9 Im Februar 2030 erhöhe sich das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers auf CHF 1'896.00. Die übrigen Parameter blieben unverändert. Bei einem Gesamteinkommen von CHF 23'450.00 und einem Gesamtbedarf von CHF 13'825.00 verbleibe mithin ein Über- schuss von CHF 9'625.00. Ziehe man davon die Barunterhaltsbeiträge an die ehelichen Söhne von CHF 3'100.00 ab, belaufe sich der massgebende Überschuss auf CHF 6'525.00. 5.1.10 Mit dem Übertritt des Klägers in die Sekundarstufe I im August 2032 erhöhe sich das (hypo- thetische) Einkommen der Kindsmutter auf CHF 5'520.00. Das Gesamteinkommen betrage CHF 25'520.00. Der Gesamtbedarf sinke auf CHF 13'467.00. Damit verbleibe ein Über- schuss von CHF 12'053.00, wobei CHF 934.00 auf die Kindsmutter entfielen. Nach Abzug von Barunterhaltsbeiträgen an die ehelichen Söhne von CHF 3'100.00 resultiere ein mass- gebender Überschuss von CHF 8'953.00. 5.1.11 Ab Februar 2036 werde der Kindsmutter ein (hypothetisches) Einkommen von CHF 6'900.00 angerechnet. Das Gesamteinkommen belaufe sich auf CHF 26'900.00. Der Gesamtbedarf
Seite 33/47 sei mit CHF 13'555.00 zu beziffern. Damit verbleibe ein Überschuss von CHF 13'345.00, wo- von CHF 2'270.00 der Kindsmutter zuzuordnen seien. Unterhaltsbeiträge an die ehelichen Söhne würden entfallen. 5.2 Zur Verteilung der Überschüsse hielt die Vorinstanz allgemein Folgendes fest (act. 37 E. 8.2.1- 8.2.3): 5.2.1 Die Verteilung sei grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" vorzunehmen, wobei aber den Besonderheiten des konkreten Falles Rechnung zu tragen sei. Vorliegend kämen "patchwork-spezifische" Überlegungen hinzu, d.h. es sei darauf zu achten, dass die unter- haltsberechtigten Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürf- nissen finanziell gleich behandelt würden. 5.2.2 Eine Sparquote habe der Beklagte trotz seines (sehr) hohen Lohnes nicht geltend gemacht. Dennoch sei der Unterhaltsbeitrag für den Kläger nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des Beklagten zu bemessen; massgebend sei vielmehr die tatsächlich gelebte Lebenshaltung. Der Beklagte pflege einen eher gehobenen Lebensstandard. Er besitze einen Occasion-VW Touareg (Neupreis ab rund CHF 70'000.00), halte einen Hund und leiste sich eine Ferienwohnung in T.________, die er im Sommer 2020 renoviert habe. Bevor der Beklagte mit der Kindsmutter zusammengezogen sei, habe er – gemäss seinen Aussagen an der Parteibefragung – fünf Jahre in einer 3-Zimmer-Wohnung in U.________ ZH zu einem Mietzins von CHF 2'000.00 (inkl. Parkplatz) gelebt. Anschliessend sei er mit seiner damali- gen Partnerin in eine 4,5-Zimmer-Wohnung in V.________ ZH umgezogen, wobei sein Miet- zinsanteil CHF 2'500.00 (inkl. Parkplatz) betragen habe. Nach Beendigung dieser Beziehung habe er sich einen Hund angeschafft und sei relativ überstürzt in eine alte Wohnung in W.________ ZH umgezogen, weil diese Wohnung über einen Garten verfügt habe und er den Hund in der Wohnung in V.________ nicht habe halten dürfen. Der Mietzins der Woh- nung in W.________ habe rund CHF 4'000.00 betragen, der Ausbaustandard sei jedoch sehr schlecht, das Haus nahezu baufällig gewesen. Anschliessend sei der Beklagte, wie bereits erwähnt, per 1. April 2019 mit der Kindsmutter in eine luxuriöse 6,5-Zimmer- Maisonettewohnung in I.________ mit einem Mietzins von total CHF 8'150.00 gezogen, wo- bei sein Anteil CHF 5'050.00 betragen habe. Aus dieser Wohnung sei der Beklagte jedoch bereits vor Ablauf eines Jahres wieder ausgezogen. Momentan wohne er – im Verhältnis zu früher – bescheiden in einer 3,5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von CHF 2'200.00. In Anbetracht dieser Umstände seien die vergangenen Wohnverhältnisse des Beklagten alles in allem als eher gehoben, aber nicht als weit überdurchschnittlich zu bezeichnen. Dies gelte auch für seine übrige Lebensführung: So habe der Beklagte an der Parteibefragung ausge- sagt, sich weder teure Ferien noch regelmässige Essen in (gehobenen) Restaurants zu leis- ten. Sodann betreibe er keine kostenintensiven Hobbys, besitze lediglich ein Jahresabonne- ment in einem Fitnesscenter und fahre ein paar Tage pro Jahr Ski mit seinen ehelichen Söh- nen. Eine Haushalts-Hilfe beschäftige er nicht, auch seine Wäsche mache er selber oder ge- be sie ab und zu seiner Mutter. Diese Ausführungen hätten der Kläger und die Kindsmutter nicht substanziiert bestritten. Die Kindsmutter lebe – von der (zu) teuren Wohnung abgesehen – in durchschnittlichen Ver- hältnissen. Zwar leiste sie sich momentan eine Reinigungshilfe, habe aber nicht behauptet, eine solche auch schon vor dem Zusammenzug mit dem Beklagten beschäftigt zu haben. In
Seite 34/47 diesem Zusammenhang sei sodann ausgeführt worden, die Kindsmutter schränke sich ge- waltig ein, um die Kosten der Tagesmutter und der Reinigungskraft stemmen zu können. So sei sie seit Monaten nicht mehr beim Coiffeur gewesen, kaufe sich kaum neue Kleider und könne sich und den Kindern keine Hobbys mehr ermöglichen. Dass die Kindsmutter vor der Geburt des Klägers kostspielige Hobbys gepflegt habe, überdurchschnittlich oft und teuer in die Ferien gefahren sei oder teure Kleidung getragen habe, sei nicht vorgebracht worden. Die Kindsmutter besitze einen VW Tiguan (Neupreis ab rund CHF 32'000.00). 5.3 In einem nächsten Schritt legte die Vorinstanz die Überschussanteile fest und erwog vorab, zu prüfen sei, wie hoch die Überschussanteile des Klägers ausfielen, wenn der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen verteilt werde. Je nach Ergebnis sei der dem Kläger zuzu- sprechende Anteil auf Basis der vorstehenden Ausführungen anzupassen. Da grundsätzlich alle Kinder des Beklagten (d.h. der Kläger und die beiden ehelichen Söhne) Anspruch auf relative Gleichbehandlung hätten, sei ihnen allen gedanklich ein Anteil am Überschuss zu- zuweisen. Dabei würden zwei Fünftel auf den Beklagten ("grosser Kopf") und je ein Fünftel auf die Kinder ("kleine Köpfe") entfallen. Um zu verhindern, dass die ehelichen Söhne ge- danklich "doppelt" am Überschuss partizipierten, sei ihr Bonusanteil in den Jahren 2020 und 2021 jeweils vorab zum Überschuss zu addieren (act. 37 E. 8.2.4). Bezüglich der einzelnen Phasen gelangte die Vorinstanz sodann zu folgenden Schlüssen (act. 37 E. 8.2.4.1 ff.): 5.3.1 Ab der Geburt des Klägers bis Ende Dezember 2020 betrage der Überschuss unter Aufrech- nung der Bonusanteile der ehelichen Söhne rund CHF 7'210.00 bzw. rund CHF 6'910.00. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 1'440.00 bzw. CHF 1'380.00. Die effektiven Kosten des Klägers würden in der ersten Phase CHF 2'310.00 (bzw. CHF 2'010.00 nach Abzug der Kin- derzulagen) betragen, wobei rund drei Viertel auf seinen Wohnkostenanteil (von CHF 1'680.00) entfielen. Addiert würde dies Barunterhaltsbeiträge von CHF 3'450.00 (zzgl. Kinderzulagen) bzw. CHF 3'690.00 (ohne Kinderzulagen) ergeben. Ein solcher Betrag würde indessen in kei- nem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers stehen und zu einer Querfinanzierung der Kindsmutter führen. Der Kläger sei in der ersten Phase noch ein Säug- ling, weshalb keine oder nur geringe Kosten für Hobbys, Ferien etc. anfallen würden. Ange- sichts des Lebensstandards der Eltern und dem Umstand, dass bereits hohe Wohnkosten berücksichtigt seien, sei es angemessen, den Überschussanteil des Klägers auf CHF 290.00 zu begrenzen. Damit beliefen sich die Barunterhaltsbeiträge für den Kläger von ________ (Mo- nat) bis und mit Mai 2020 auf CHF 2'300.00 (mit Kinderzulagen) und ab Juni bis 31. Dezember 2020 auf CHF 2'600.00 (ohne Kinderzulagen). 5.3.2 Im Januar 2021 belaufe sich der Überschuss unter Aufrechnung der Bonusanteile der ehe- lichen Söhne auf CHF 12'943.00. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 2'590.00. Die effektiven Kosten des Klägers würden CHF 2'086.00 betragen, wobei rund zwei Drittel auf seinen Wohnkostenanteil (von CHF 1'340.00) entfalle. Addiert ergäbe dies einen Barunter- haltsbeitrag von rund CHF 4'675.00 (ohne Kinderzulagen). Ein solcher Betrag würde wieder- um in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers stehen. Der Kläger sei im Januar 2021 noch nicht einmal einjährig, Kosten für Ferien, Hobbys etc. bestünden nicht oder zumindest nur in geringem Umfang. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten sei nicht zu beanstanden, wenn die Halbbrüder verhältnismässig stärker am Überschuss des Beklag- ten beteiligt würden, sei doch ihr Bedarf schon rein vom Alter her höher als jener des Klä- gers: So hätten die Halbbrüder (mehr oder weniger) kostenintensive Hobbys (insbesondere
Seite 35/47 Eishockey), was beim Kläger als knapp einjährigem Kleinkind noch nicht der Fall sei. Der Überschussanteil des Klägers sei daher ermessensweise auf rund CHF 700.00 zu begren- zen. Damit resultiere für Januar 2021 ein Barunterhaltsbeitrag für den Kläger von aufgerun- det CHF 2'800.00. 5.3.3 Nach Aufrechnung der Bonusanteile der ehelichen Söhne verbleibe ab Februar 2021 bis Ende Dezember 2021 ein Überschuss von rund CHF 16'426.00 (ohne Kinderzulagen). Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 3'285.00. Die effektiven Kosten des Klägers beliefen sich auf CHF 1'246.00 (bzw. CHF 1'096.00 ohne Fremdbetreuungskosten). Damit würde der Über- schussanteil die tatsächlichen Kosten um mehr als das 2,5-fache übersteigen, was offensicht- lich nicht angemessen sei. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 be- liefen sich die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind bis zum 4. Altersjahr auf CHF 1'320.00 bzw. für eines von zwei Kindern gar nur auf CHF 1'055.00, für ein Einzelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr auf CHF 1'465.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'265.00 und für ein Einzelkind vom 13. bis 18. Alters- jahr auf CHF 1'790.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'595.00. Auch wenn die Aus- gaben gemäss der Kinderkosten-Tabelle das tatsächliche Konsumverhalten eines Paarhaus- haltes mit Kindern bei einem verfügbaren Einkommen von CHF 8'000.00 (Bruttoeinkommen von CHF 11’000.00 abzgl. Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, Krankenkasse, Ausgaben an andere Haushalte wie z.B. Alimente) widerspiegelten, sei eine Erhöhung der in der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte auf mehr als das Doppelte in der Regel nicht angemessen (ohne Berücksichtigung von Fremdbetreuungskosten). Der Kläger sei im ________ (Monat) 2021 einjährig geworden; Kosten für Hobbys und Ferien seien nach wie vor marginal. Vor dem Hintergrund des Lebensstandards der Kindsmutter und des Beklagten, der vorstehenden Ausführungen zur Zürcher Kinderkosten-Tabelle und des tatsächlichen Barbe- darfs des Klägers von CHF 1'246.00 erscheine es angemessen, dem Kläger einen Überschus- santeil von rund CHF 750.00 zuzusprechen. Hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots werde auf die Ausführungen zur vorangehenden Phase verwiesen. 5.3.4 Ab Januar 2022 sei bei der Beklagten von einem tieferen Einkommen und damit von einem tieferen Überschuss auszugehen, namentlich von CHF 4'485.00. Ein Fünftel davon entspre- che rund CHF 900.00. Da der Bedarf des Klägers ab Januar 2022 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils des Kindsmutter unverändert bei CHF 1'246.00 liege, sei unter Verweis auf die vorstehende Erwägung ein Überschussanteil von rund CHF 750.00 angemessen. Dem- nach sei für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis Ende des Monats, in welchem das Schei- dungsurteil (bzw. die darin enthaltene Betreuungsunterhaltsregelung für L.________) in Rechtskraft erwachse, ein Barunterhaltsbeitrag für den Kläger von rund CHF 2'000.00 ge- schuldet. 5.3.5 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils würden sich die Betreuungsunterhaltsbeiträge für den Kläger erhöhen, was zu einer weiteren Verminderung des Überschusses führe. Dieser betra- ge ab diesem Zeitpunkt CHF 3'355.00. Ein Fünftel entspreche rund CHF 670.00. Ab Februar 2023 steige der Überschuss aufgrund sinkender nachehelicher Unterhaltsbeiträge auf CHF 3'995.00. Ein Fünftel entspreche dann rund CHF 800.00. Mit dem gänzlichem Wegfall der nachehelichen Unterhaltsbeiträge ab August 2024 erhöhe sich der Überschuss auf rund CHF 5'400.00. Ein Fünftel entspreche gut CHF 1'080.00. Der Barbedarf des Klägers belaufe sich auch nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf CHF 1'246.00 (E. 6.4.3). Die Unter-
Seite 36/47 haltsphase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils dauere bis zum Eintritt des Klägers in den Kindergarten, mithin bis 31. Juli 2025. Da naturgemäss nicht vorhergesagt werden könne, wann die Rechtskraft des Scheidungsurteils eintreten werde, sei eine exakte Berechnung von vornherein nicht möglich, weshalb sich die Anwendung von Durchschnittswerten auf- dränge. Bei einem "gedanklichen Überschussanteil" von zuerst rund CHF 670.00, dann rund CHF 800.00 und schliesslich CHF 1'080.00 sei es dem Beklagten möglich, dem Kläger einen durchschnittlichen Überschussanteil von CHF 750.00 zu bezahlen. In Bezug auf die Ange- messenheit werde wiederum auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. Der Barunter- haltsbeitrag ab dem der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monat bis zum 31. Juli 2025 betrage damit rund CHF 2'000.00 (CHF 1'246.00 + CHF 750.00). 5.3.6 Mit dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten (August 2025) steige der Überschuss auf CHF 7'260.00, gleichzeitig erhöhe sich dessen Barbedarf auf CHF 1'696.00 (bzw. CHF 1'096.00 ohne Fremdbetreuungskosten). Ein Fünftel des Überschusses entspreche knapp CHF 1'450.00. Mit dem Eintritt in den Kindergarten sei anzunehmen, dass auch die aus dem Überschussanteil zu bezahlenden Kosten des Klägers steigen würden, namentlich Kos- ten für Hobbys und Ferien. Daher sei es angezeigt, den Überschussanteil des Klägers ange- messen zu erhöhen. Gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 würden die Gesamtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Ein- zelkind vom fünften bis zum zwölften Altersjahr CHF 1'465.00 bzw. für eines von zwei Kindern CHF 1'265.00 betragen. Sowohl vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zug als auch im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers erscheine ein Überschussanteil von ermessensweise rund CHF 1'000.00 als angemessen. Damit sei den (sehr) guten finanziellen Verhältnissen des Beklagten ausreichend Rechnung getragen. 5.3.7 Ab August 2026 sinke der Überschuss auf CHF 6'725.00, weil die Betreuungsunterhaltsbei- träge an den Kläger steigen würden. Ein Fünftel des Überschusses entspreche CHF 1'345.00. Da die massgebenden Parameter – vom Betreuungsunterhaltsbeitrag abgesehen – unverän- dert blieben, sei auch ein Überschussanteil von rund CHF 1'000.00 nach wie vor angemessen. Zusammenfassend habe der Kläger ab 1. August 2025 bis 31. Januar 2030 Anspruch auf CHF 2'700.00 Barunterhalt. 5.3.8 Ab Februar 2030 steige der Barbedarf des Klägers auf CHF 1'896.00 (bzw. CHF 1'296.00 ohne Fremdbetreuungskosten; Grundbetrag erhöhe sich um CHF 200.00), weshalb der Über- schuss auf CHF 6'525.00 abnehme. Ein Fünftel davon entspreche CHF 1'305.00. Da mit der Erhöhung des Grundbetrages dem Umstand Rechnung getragen werden solle, dass die Kos- ten für Nahrung, Kleidung etc. mit zunehmendem Alter des Kindes steigen würden, bleibe die Grundbetragserhöhung grundsätzlich ohne Einfluss auf die aus dem Überschuss zu finanzie- renden Bedürfnisse des Klägers. Demzufolge sei ein Überschussanteil von CHF 1'000.00 nach wie vor angemessen. Der Barunterhaltsbeitrag ab 1. Februar 2030 betrage rund CHF 2'900.00. 5.3.9 Im August 2032 trete der Kläger in die Sekundarstufe I über, weshalb sein Barbedarf auf CHF 1'472.00 sinke und der Überschuss auf rund CHF 8'950.00 zunehme. Ein Fünftel davon entspreche rund CHF 1'790.00. Die Bedürfnisse des Klägers würden ab diesem Zeitpunkt weiter ansteigen, nebst Kosten für Hobbys und Ferien fielen bspw. solche für Kommunikation und Mobilität an. Die Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2021 beziffere die Ge- samtkosten (ohne Fremdbetreuung, aber mit Kommunikation und Freizeit) für ein Einzelkind
Seite 37/47 vom 13. bis 18. Altersjahr denn auch auf CHF 1'790.00 bzw. für eines von zwei Kindern auf CHF 1'595.00. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass der Überschussanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten des Klägers festgelegt werden müsse, sei ein Anteil am Überschuss von rund CHF 1'000.00 angemessen. Ein höherer Be- trag würde vermutlich zu einer indirekten Querfinanzierung der Kindsmutter führen. Demnach belaufe sich der Barunterhaltsbeitrag für den Kläger auf rund CHF 2'500.00 (CHF 1'472.00 + CHF 1'000.00). 5.3.10 Mit Vollendung des 16. Altersjahres sei beim Kläger von einer leichten Erhöhung des Barbe- darfs auf CHF 1'516.00 auszugehen. Ausserdem steige der Überschuss auf CHF 13'345.00, da der Kindsmutter ab diesem Zeitpunkt ein Vollzeiterwerb zuzumuten sei. Ungeachtet des deutlichen Anstiegs des Überschusses bleibe ein Anteil des Klägers von rund CHF 1'000.00 angemessen. Der Barunterhaltsbeitrag betrage somit weiterhin CHF 2'500.00. 5.4 Aufgrund der Vielzahl von Phasen seien jene Phasen, in denen sich keine nennenswerten Unterschiede ergäben, der Praktikabilität wegen zusammenzufassen; in das Existenzmini- mum werde bei dieser Zusammenfassung nicht eingegriffen. Für die Phasen vom tt.mm.2020 bis 31. Mai 2020 (3,5 Monate; Barunterhalt CHF 2'300.00) und Juni 2020 (1 Monat; Barunterhalt CHF 2'600.00) resultiere ein gewichteter Barunter- haltsbeitrag von rund CHF 2'370.00. Für die Phasen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 (42 Monate; Barunterhalt CHF 2'700.00) und vom 1. Februar 2030 bis 31. Juli 2032 (30 Monate; Barunterhalt CHF 2'900.00) resultiere ein gewichteter Barunterhaltsbeitrag von rund CHF 2'780.00. Abschliessend sei festzuhalten, dass das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 3, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger – zusätzlich zum Barunterhaltsbeitrag – jährlich CHF 25'000.00 als Anteil eines allfälligen variablen Lohnbestandteils zu bezahlen, abzuwei- sen sei. Der klägerische Anspruch auf Beteiligung am Überschuss werde bereits im Rahmen der Barunterhaltsberechnung angemessen berücksichtigt. 5.5 Der Barunterhalt, bestehend aus dem familienrechtlichen Existenzminimum des Klägers und den vorstehend ermittelten Überschussanteilen sei bis zur Volljährigkeit des Klägers vollständig vom Beklagten zu bezahlen, da er keinen Naturalunterhalt erbringe und leistungs- fähig sei. Ein allfälliger Volljährigenunterhalt sei demgegenüber im Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen Leistungsfähigkeit von beiden Elternteilen zu finanzieren. Der Über- schuss des Beklagten werde voraussichtlich rund CHF 12'600.00 betragen, jener der Kinds- mutter CHF 2'270.00. Der Anteil der Kindsmutter am Gesamtüberschuss (CHF 14'860.00) belaufe sich auf rund 15 %. Dementsprechend habe sich die Kindsmutter ab Volljährigkeit des Klägers (tt.mm.2038) bis zu dessen ordentlichem Abschluss einer angemessenen Aus- bildung im Umfang von 15 % am Barunterhalt des Klägers zu beteiligen, mithin in Höhe von CHF 375.00. Der Beklagte habe für die restlichen CHF 2'125.00 aufzukommen. 6 Im Zusammenhang mit der Festlegung der Überschussanteile wirft der Kläger der Vorinstanz zum einen vor, sie habe die Beteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten an dessen Bonus falsch berechnet. Zum anderen sei auch die Verteilung des Überschusses nicht korrekt.
Seite 38/47 6.1. Zur Berechnung der Bonusbeteiligung ist Folgendes festzuhalten: 6.1.1 Nach Auffassung des Klägers ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne des Beklagten auf je CHF 12'000.00 beschränkt sei. Sie habe sich dabei auf die Steuererklärung 2019 bezogen und verkannt, dass in der Schei- dungsvereinbarung, die im Recht liege, keine derartige Beschränkung erwähnt werde. Der Scheidungsvereinbarung sei ein höherer Beweiswert zuzumessen als der Steuererklärung, die der Beklagte selber angefertigt habe. Belege, dass der Beklagte Unterhalt effektiv in die- ser Höhe gezahlt habe, habe er übrigens keine eingereicht. Komme hinzu, dass – selbst wenn der Beklagte seinen Söhnen lediglich je CHF 12'000.00 als Anteil an seinem Bonus überwiesen haben sollte – dies nicht belege, dass es zu einer Abänderung der Scheidungs- vereinbarung gekommen sei. Dies belege lediglich, dass der Beklagte seinen Söhnen nicht den ganzen, ihnen zustehenden Anteil überwiesen habe. Bei der Verteilung des Überschus- ses sei folglich davon auszugehen, dass G.________ und H.________ in weit grösserem Mass am Bonus des Beklagten beteiligt seien (act. 39 Rz 51). 6.1.2 Die Behauptung des Klägers, wonach die Vorinstanz "verkannt" habe, dass in der Scheidungs- vereinbarung keine Beschränkung des Bonus erwähnt werde, trifft nicht zu. Vielmehr hielt die Vorinstanz explizit fest, dass die vom Beklagten behauptete Beschränkung der Bonusbeteili- gung seiner ehelichen Söhne der Scheidungsvereinbarung nicht entnommen werden könne (act. 37 E. 8.1.4.2; vgl. vorne E. 5.1.1). Die Vorinstanz hielt es aber trotzdem für gerechtfertigt, auf die Steuererklärung 2019 des Beklagten abzustellen, weil es finanziell für den Beklagten keinen Sinn gemacht hätte, in der Steuererklärung tiefere Beträge für die Bonusbeteiligung der ehelichen Söhne anzugeben, als er tatsächlich bezahlt habe; je höher die Unterhaltsbeiträge ausfallen würden, desto tiefer seien die Steuern. Auf diese nachvollziehbaren und vertretbaren Überlegungen der Vorinstanz geht der Kläger jedoch nicht ein. Stattdessen beharrt er einfach auf seinem Standpunkt, wonach der Scheidungsvereinbarung ein höherer Beweiswert als der Steuererklärung zukomme und der Beklagte keine Belege dafür eingereicht habe, dass der Be- klagte den Bonusanteil an die ehelichen Söhne auch tatsächlich bezahlt habe. Er stellt damit seine eigene Würdigung der vorhandenen Beweismittel derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne sich argumentativ mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dies genügt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht, weshalb in diesem Punkt auf die Be- rufung nicht einzutreten ist (vgl. vorne E. 2.1). 6.1.3 Abgesehen davon hilft es dem Kläger ohnehin nicht weiter, wenn er die Vermutung in den Raum stellt, der Beklagte habe seinen ehelichen Söhnen möglicherweise nicht den gesam- ten ihnen zustehenden Anteil am Bonus ausbezahlt. In diesem Fall läge es an der geschie- denen Ehefrau des Beklagten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Irgendwelche Anhaltspunk- te, dass dies geschehen ist, bringt der Kläger aber nicht vor. Bei seinen Ausführungen han- delt es sich mithin um reine Spekulationen. Damit vermag er den angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel zu ziehen. 6.2 Zur Kritik des Klägers an der erstinstanzlichen Verteilung der Überschüsse ist sodann Fol- gendes zu bemerken: 6.2.1 Der Kläger moniert, die Vorinstanz weise zunächst darauf hin, dass es sich bei ihm um einen Säugling resp. ein Kleinkind handle, weshalb er nicht im gleichen Mass am Überschuss par-
Seite 39/47 tizipieren könne wie seine älteren Halbbrüder. Dabei beziehe sich die Vorinstanz auf die ersten Phasen bis Januar 2021, in denen die Halbbrüder in einem grossen Mass am Bonus des Beklagten beteiligt worden seien. Damit verkenne sie jedoch, dass bei den Halbbrüdern in Bezug auf die Bonusbeteiligung keine Abstufung nach Alter gemacht worden sei. Zum Scheidungszeitpunkt am tt.mm.2012 sei der am tt.mm.2007 geborene G.________ vier Jahre alt und der am tt.mm.2009 geborene H.________ knapp drei Jahre alt gewesen. Bei beiden habe es sich somit um Kleinkinder mit mutmasslich keinen Hobbies und wenig Kosten für Fe- rien etc. gehandelt. Dennoch hätten sie bereits damals mit 13,5 % am Bonus des Beklagten partizipiert. Wenn nun beim Kläger aufgrund seines Alters von anderen Parametern ausge- gangen werde, so handle es sich dabei um eine willkürliche Ungleichbehandlung. Weiter orientiere sich die Vorinstanz bei der Überschussverteilung an der Zürcher Kinder- kosten-Tabelle. Das Bundesgericht habe in dem von der Vorinstanz mehrfach zitierten Ent- scheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [BGE 147 III 265] festgehalten, dass von den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auszugehen sei und somit die Anwendung von Tabellen wie namentlich der "Zürcher Tabellen" oder der "SKOS-Richtlinien" ausscheide. Es sei somit falsch, wenn sich die Vorinstanz bei der Be- messung des Anteils des Klägers am Überschuss an der Zürcher Tabelle orientiere. Entge- gen ihren Ausführungen sei der Kläger somit genau gleich am Überschuss zu beteiligen wie seine beiden Halbbrüder (act. 39 Rz 63 ff. sowie Rz 20). 6.2.2 Diese Kritik ist unbegründet. 6.2.2.1 Wie die Vorinstanz richtig ausführte, gilt für alle unterhaltsberechtigten Kinder desselben Unterhaltspflichtigen der (relative) Gleichbehandlungsgrundsatz, d.h. sie sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Im Ergebnis muss jedes Kind unter Berücksichtigung seiner spezifischen Bedürfnisse einen ähnlichen Lebensstandard ge- niessen können. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vorneherein ausge- schlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_44/2020 vom 8. Juni 2021 E. 9.1; 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 5.3; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4; 5A_86/2013 vom 12. März 2014 E. 3.5). 6.2.2.2 Der Kläger räumt selbst ein, dass die Vorinstanz nur in den Phasen ab Geburt des Klägers im ________ (Monat) 2020 bis und mit Januar 2021 damit argumentierte, der Kläger sei noch ein Säugling und könne deshalb nicht im gleichen Mass am Überschuss partizipieren wie seine älteren Halbbrüder. Mithin geht es um die Zeitspanne bis zum ersten Geburtstag des Klägers. Wie der Kläger ebenfalls selbst ausführt, waren die ehelichen Söhne des Beklagten demgegenüber bereits vier bzw. knapp drei Jahre alt, als im Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 ihr Barunterhalt erstmals geregelt werden musste. Die Zeit vor dem ersten Ge- burtstag der ehelichen Söhne ist von dieser Unterhaltsregelung folglich gar nicht erfasst, weshalb eine unmittelbare Gegenüberstellung der Unterhaltsregelungen bei allen drei Söh- nen für diese Phase nicht möglich ist. Bereits aus diesem Grund überzeugt der vom Kläger angestrengte Vergleich nicht. 6.2.2.3 Abgesehen davon kann die Überschussbeteiligung bzw. die Beteiligung am Bonus des Be- klagten ohnehin nicht isoliert betrachtet werden, wie dies der Kläger tut. Vielmehr muss der gesamthaft zugesprochene (Bar-)Unterhalt dem relativen Gleichbehandlungsgrundsatz
Seite 40/47 standhalten. Dabei übergeht der Kläger, dass die Unterhaltsbeiträge, die den ehelichen Söhnen des Beklagten im Jahr 2012 nach altem Recht zugesprochen wurden, nicht nur hinsichtlich der Bonusbeteiligung nicht abgestuft sind. Vielmehr wurde beim regulären (Bar- )Unterhaltsbeitrag für die ehelichen Söhne überhaupt nicht differenziert, sondern der Beklag- te im Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 pauschal dazu verpflichtet, den ehelichen Söhnen für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht, d.h. ab April 2012 bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung, monatlich je CHF 1'550.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Hinzu kommt die Beteiligung von 13,5 % am allfälligen Jahresnettobonus des Beklagten, wobei diese Bonusbeteiligung der Deckung der ausserordentlichen Kinderkosten (z.B. Ausbildung, Zahnarztkosten, kostspielige Hobbies) dienen soll (act. 22/41). Wird gestützt auf die vorin- stanzliche Feststellung davon ausgegangen, dass die Bonusbeteiligung CHF 1'000.00 pro Monat und Kind nie überschritten hat und dies auch in Zukunft so sein wird, erhielten bzw. erhalten die ehelichen Söhne von ihrem Vater mithin zwischen CHF 1'550.00 und CHF 2'550.00 pro Monat. 6.2.2.4 Die Vorinstanz hat die Barunterhaltsbeiträge des Klägers je nach Phase auf CHF 2'000.00 bis CHF 2'900.00 festgesetzt. Dabei ergibt sich für die Zeit ab Geburt bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Klägers ein gewichteter Durchschnitt von CHF 2'504.00 pro Monat ([4,5 x CHF 2'370.00] + [6 x CHF 2'600.00] + CHF 2'800.00 + [54 x CHF 2'000.00] + [12 x CHF 2'700.00] + [72 x CHF 2'780.00] + [68 x CHF 2'500.00] / 215,5). Der ihm zugesprochene Barunterhalt liegt folglich im Durchschnitt nur minimal unter dem höchsten Betrag, den seine Halbbrüder gemäss Scheidungsurteil vom tt.mm.2012 monatlich erhalten. Inwiefern die Vor- instanz den Kläger gegenüber seinen Halbbrüdern finanziell benachteiligt haben soll, ist demnach nicht ersichtlich; im Gegenteil ist in der Tendenz eher von einer Besserstellung des Klägers auszugehen. 6.2.2.5 Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Bestimmung eines angemes- senen Überschussanteils die Zürcher Kinderkosten-Tabelle als Referenzwert verwendet hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht dem vom Kantonsgericht gewählten Vorgehen
– anders als der Kläger meint – nicht per se entgegen. Zwar trifft es zu, dass das Bundesge- richt seit der Abkehr vom Methodenpluralismus die Anwendung der Zürcher Tabelle zur Be- rechnung des Barunterhalts für das Kind nicht mehr zulässt. Dies verbietet jedoch nicht, die Kinderkosten-Tabelle in anderem Kontext trotzdem noch beizuziehen. Weil es sich um statis- tische Vergleichswerte handelt, bietet es sich insbesondere an, sie als objektivierte Referenz zu verwenden. Wie die Vorinstanz zudem korrekt erkannt hat, ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren, was namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen gilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 a.E.; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 [zur Publikation vorgesehen] E. 6.2.1.3; 5A_52/2021 vom
25. Oktober 2021 E. 7.2). Wie in solchen Fällen der angemessene Überschussanteil des Kindes ermittelt werden soll, hat das Bundesgericht bislang noch nicht präzisiert. Dass sich die Vorinstanz dazu auf die Zürcher Kinderkosten-Tabelle bezogen hat und festhielt, dass eine Festsetzung des Kindesunterhaltsbeitrags auf mehr als das Doppelte der in der Tabelle vorgesehenen Bedarfswerte nicht angemessen sei, erscheint sachgerecht und ist auch im Lichte der neuen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die Vor-
Seite 41/47 instanz den Überschussanteil stets auch mit dem konkret beim Kläger ermittelten Bedarf ab- geglichen und diesem somit ebenfalls Rechnung getragen hat. 6.3 Schliesslich moniert der Kläger im Rahmen seiner Vorbemerkungen pauschal, die Vorinstanz sei in unzulässiger Weise von der zweistufigen Methode abgewichen und habe willkürlich verschiedene Berechnungsmethoden vermischt, respektive in unzulässiger Weise eine Deckelung des Kindesunterhalts vorgenommen. Im von der Vorinstanz zitierten Bundes- gerichtsentscheid 5A_311/2019 sei zwar tatsächlich von einer "Deckelung" bei überdurch- schnittlichen Verhältnissen die Rede. Diese Deckelung beziehe sich jedoch auf die soge- nannte Prozentmethode, die vorliegend ohnehin keine Anwendung finde (act. 39 Rz 19 und 22). Inwiefern die Vorinstanz von der zweistufigen Methode abgewichen und verschiedene Be- rechnungsmethoden vermischt haben soll, legt der Kläger konkret nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise erwähnt er auch die Erwägungen nicht, auf die sich seine Kritik bezieht. Derart undifferenzierte Kritik genügt den Anforderungen an eine Berufungsbe- gründung nicht (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon kann dem Kläger aber ohnehin nicht gefolgt werden, weist er doch an anderer Stelle selber darauf hin, dass das Bundesgericht auch in seinem Entscheid 5A_311/2019 vom 11. November 2020 [= BGE 147 III 265] E. 6.6, "wie von der Vorinstanz richtig festgehalten", zum Schluss gekommen sei, dass der Kindes- unterhalt in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten [finanziellen] Verhältnissen aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen begrenzt werden müs- se (act. 39 Rz 21). Damit widerlegt er sein eigenes Argument, wonach eine "Deckelung" nur bei der "Prozentmethode" vorkommen könne, gleich selbst. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.5 Die Vorinstanz hat allerdings übersehen, dass ab Volljährigkeit des Klägers kein Über- schussanteil mehr geschuldet ist. Vielmehr haben volljährige Kinder nur noch Anspruch auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums einschliesslich der Ausbildungskosten (BGE 147 III 265 E. 7.2 a.E.; Urteile des Bundesgerichts 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2 und 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Dabei handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler, der noch dazu aufgrund der in Kinderbelangen geltenden Offizialma- xime auch ohne entsprechenden Antrag einer Partei von Amtes wegen zu korrigieren ist (vgl. vorne E. 2.2 f.). Der Offizialgrundsatz ist nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten einer (mutmasslich) unterhaltspflichtigen Person anzuwenden. Das Verbot der reformatio in peius gilt insofern nicht (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 296 ZPO N 10 m.H. auf BGer 5A_169/2012 E. 3.3; 5A_745/2014 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2). Der Kläger wird am tt.mm.2038 volljährig. Der Überschussanteil, den ihm die Vorinstanz an- gerechnet hat, beläuft sich in der letzten Phase ab August 2032 auf CHF 1'000.00 (act. 37 E. 8.2.4.7). Entsprechend reduziert sich ab März 2038 der geschuldete Barunterhalt auf CHF 1'500.00. Dieser ist vom Beklagten zu 85 % zu tragen (vgl. act. 37 E. 8.3), weshalb er dem Kläger ab März 2038 bis zum ordentlichen Abschluss von dessen Erstausbildung Bar- unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'275.00 zu bezahlen hat.
Seite 42/47 7. Schliesslich rügt der Kläger die Höhe der angeblich vom Beklagten für die Zeit bis zum
30. Juni 2020 bereits geleisteten Beiträge, die ihm an seine Unterhaltspflicht angerechnet wurden. 7.1 Die Vorinstanz führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus (act. 37 E. 8.7.2 f.): 7.1.1 Der Beklagte habe unbestrittenermassen ab Juli 2020 bis und mit April 2021 monatlich CHF 2'725.00 (CHF 1'450.00 als Barunterhalt und CHF 1'275.00 als Betreuungsunterhalt) akonto an den Unterhalt des Klägers bezahlt, was ein Total von CHF 27'250.00 (CHF 2'725.00 x 10) ergebe. Sodann sei unbestritten, dass der Beklagte ab Januar 2020 bis und mit Januar 2021 alleine für den Mietzins der Wohnung in I.________ aufgekommen sei und die Kindsmutter ihren vereinbarten Anteil nur bis und mit Dezember 2019 geleistet habe. Gemäss Vereinbarung der Kindseltern habe sich der Anteil der Kindsmutter von CHF 3'100.00 aus ihrem persönli- chen Anteil, jenem von L.________ und jenem der X.________ GmbH zusammengesetzt. An ihrer Befragung hätten die Kindseltern zu Protokoll gegeben, dass der Anteil der X.________ GmbH CHF 700.00 betragen habe. Wie dargelegt, sei der Kindsmutter seit der Geburt des Klägers eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Infolgedessen sei der Anteil der X.________ GmbH mittels Betreuungsunterhalt zu decken. Von den monatlichen Mietzins- zahlungen des Beklagten von CHF 8'150.00 seien daher CHF 700.00 – d.h. der Mietanteil der X.________ GmbH – an den vom Beklagten geschuldeten Betreuungsunterhalt anzu- rechnen. Der Mietanteil des Klägers sei auf CHF 1'680.00 beziffert worden. Im Umfang die- ses Betrages seien die Mietzinszahlungen des Beklagten an den Barunterhalt des Klägers anzurechnen. Die in Form von Mietzins geleisteten Unterhaltszahlungen beliefen sich von ________ (Monat) 2020 (Geburt des Klägers) bis und mit Juni 2020 auf CHF 11'900.00 ([CHF 700.00 x 5] + [CHF 1'680.00 x 5]) und von Juli 2020 bis und mit Dezember 2020 auf CHF 14'280.00 ([CHF 700.00 x 6] + [CHF 1'680.00 x 6]). Im Januar 2021 habe der Beklagte lediglich einen halben Monatsmietzins, mithin CHF 4'075.00, bezahlt. An die ab Juli 2020 geleisteten Akontozahlungen seien ihm zusätzlich CHF 1'190.00 ([CHF 700.00 / 2] + [CHF 1'680.00 / 2]) anzurechnen, was total CHF 15'470.00 (CHF 14'280.00 + CHF 1'190.00) ergebe. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beklagte von der Kindsmutter die Erstattung der Differenz ihres Mietanteils von CHF 2'400.00 (CHF 3'100.00 ./. CHF 700.00) der Monate ________ bis und mit Dezember 2020 zu fordern berechtigt sei, könne im vorlie- genden Verfahren offenbleiben. Diese Frage betreffe das Verhältnis zwischen dem Beklag- ten und der Kindsmutter als Konkubinatspartner. Da sich eine allfällige Forderung des Be- klagten gegen die Kindsmutter richten würde, könne er diese nicht mit den Unterhaltsforde- rungen des Klägers in Verrechnung bringen, setze doch eine Verrechnung die Identität von Schuldner und Gläubiger der Haupt- und der Verrechnungsforderung voraus. Dasselbe gelte für den Mietanteil der Kindsmutter des Monats Januar 2020. 7.1.2 Schliesslich habe der Beklagte nachweislich von Februar 2020 bis und mit Juni 2020 monat- lich CHF 2'000.00 auf das Raiffeisen-Konto der Kindsmutter (von den Parteien als "Haus- haltskonto" bezeichnet) überwiesen. Von Februar bis Mai seien die Zahlungen als "Haus- haltsbeitrag" bezeichnet worden, im Juni als "Akontozahlung Unterhalt". Die klägerische Be- hauptung, der Beklagte habe in dieser Zeit CHF 5'000.00 zu wenig einbezahlt, erweise sich
Seite 43/47 somit als falsch. Umstritten sei, inwiefern diese CHF 10'000.00 (CHF 2'000.00 x 5) mit den Unterhaltsforderungen des Klägers verrechnet werden könnten. Gemäss übereinstimmender Darstellung der Parteien habe zwischen den Kindseltern die Vereinbarung bestanden, dass beide Teile je CHF 2'000.00 auf das Haushaltskonto einzahlen bzw. zur Deckung der Kosten des gemeinsamen Haushalts (ohne Miete) beisteuern würden. Wie sich dem Kontoauszug entnehmen lasse, habe das Haushaltskonto hauptsächlich der Finanzierung von Lebens- mitteln, Tierfutter, der Reinigungshilfe, Internet/Kommunikation, Strom und Medikamenten – mithin grösstenteils der Bestreitung des täglichen Bedarfs – gedient. Ermessensweise sei anzunehmen, dass der Beklagte bis Ende Februar 2020 regelmässig in der Wohnung in I.________ übernachtet habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass sein Beitrag von CHF 2'000.00 am Anteil des Haushaltsbudgets bis Ende Februar 2020 in bedeutendem Umfang ihm selbst zugutegekommen sei; ermessensweise seien CHF 500.00 an den Bar- unterhalt des Klägers anzurechnen. Da vorliegend angenommen werde, der Beklagte habe sich ab März 2020 nicht mehr in der Wohnung in I.________ aufgehalten, sei nicht davon auszugehen, dass seine Zahlungen auf das Haushaltskonto weiterhin (auch) zur Deckung seines eigenen täglichen Bedarfs verwendet worden seien, sondern ausschliesslich der Kindsmutter und dem Kläger (sowie allenfalls L.________) zugutegekommen seien. Demzufolge seien CHF 8'500.00 an die Unterhaltsforderung des Klägers anzurechnen (CHF 500.00 Februar + CHF 8'000.00 März-Juni). 7.1.3 Ob der Beklagte der Kindsmutter CHF 11'333.55 schulde – wie sie behaupte, der Beklagte jedoch bestreite – könne vorliegend offenbleiben. Soweit ersichtlich beträfen die geltend ge- machten Forderungen das Konkubinatsverhältnis und könnten mangels Identität von Schuldner und Gläubiger der Haupt- und der Verrechnungsforderung nicht zur Verrechnung gebracht werden. Dasselbe gelte für die Frage, inwiefern sich der Beklagte nach seinem Auszug weiter- hin an den Reinigungskosten der Wohnung in I.________ habe beteiligen müssen, nachdem diese nicht Gegenstand des familienrechtlichen Existenzminimums und damit des Unterhalts- beitrages seien. 7.1.4 Zusammenfassend würden sich die an die Unterhaltsforderungen des Klägers anzurechnen- den Akontozahlungen des Beklagten von Februar 2020 bis und mit April 2021 auf insgesamt CHF 63'120.00 (CHF 27'250.00 + CHF 11'900.00 + CHF 15'470.00 + CHF 8'500.00) belau- fen. Davon beträfen CHF 20'400.00 (CHF 11'900.00 + CHF 8'500.00) den Zeitraum ab Ge- burt des Klägers bis und mit Juni 2020. Der Beklagte sei berechtigt, diesen Betrag von den für diesen Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Die restlichen Akontozahlungen in Höhe von CHF 42'720.00 (CHF 27'250.00 + CHF 15'470.00) beträfen die Zeit ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens. Der Beklagte werde berechtigt, CHF 42'720.00 von den im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ES 2020 342) für die Dauer des vorliegenden Verfahrens festgelegten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. 7.2 Der Kläger bringt dagegen vor, der Beklagte dürfe den Betrag von CHF 2'000.00, den er von Februar 2020 bis Juni 2020 monatlich auf das ehemalige Haushaltskonto überwiesen habe, nicht in Abzug bringen. Der Beklagte habe nach der Geburt des Klägers noch regelmässig in der Wohnung in I.________ übernachtet. Auch sein Hund sei noch regelmässig dort gewesen. Zahlungen für Internet, Strom, Tierfutter, die vom ehemaligen Haushaltskonto bei der Y.________ Bank und somit von den Überweisungen des Beklagten getätigt worden seien, hät- ten somit auch den Beklagten betroffen. Es sei somit falsch, die Zahlungen von CHF 2'000.00
Seite 44/47 pauschal als Akontozahlungen für den Unterhalt zu betrachten. Ausserdem habe der Beklagte diese Zahlungen gar nicht im Hinblick auf allfällige Unterhaltsverpflichtungen vorgenommen; zu jenem Zeitpunkt sei er noch der Ansicht gewesen, dass der Kläger gar nicht sein Sohn sei. Die Anerkennung sei bekanntlich erst im Oktober 2020 erfolgt. Über die Zahlungen in der Höhe von CHF 2'000.00 monatlich von Februar bis Juni 2020 sei folglich im Rahmen der Auflösung des Konkubinats abzurechnen. Entsprechend seien CHF 8'500.00 von den anrechenbaren Akonto- zahlungen des Beklagten abzuziehen und der Beklagte sei berechtigt, [nur] CHF 11'900.00 von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen (act. 39 Rz 76-78). 7.3 Die Ausführungen des Klägers gehen am angefochtenen Entscheid vorbei. So hielt die Vor- instanz gerade fest, dass zwischen den Parteien umstritten sei, ob der Beklagte die Woh- nung in I.________ bereits im Januar 2020 (so der Beklagte) oder erst am 13. März 2020 (so der Kläger) verlassen habe. Die Vorinstanz ging deshalb ermessensweise von einem Auszug per Ende Februar 2020 aus, was bereits deutlich näher an der (damaligen) Sachverhaltsdar- stellung des Klägers als an derjenigen des Beklagten liegt. Darauf geht der Kläger aber gar nicht ein. Stattdessen macht er lediglich (und unsubstanziiert) geltend, der Beklagte habe "auch nach der Geburt des Klägers noch regelmässig" in der Wohnung in I.________ über- nachtet. Soweit er daraus ableitet, dass sämtliche Zahlungen bis und mit Juni 2020 auch den Beklagten selbst betroffen hätten, setzt er sich ausserdem in Widerspruch zu seinem eigenen Standpunkt im erstinstanzlichen Verfahren, wo er behauptete, der Beklagte sei am
13. März 2020 aus der Wohnung in I.________ ausgezogen. Darauf ist nicht weiter einzuge- hen. 7.4 Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern es für die Anrechnung der fraglichen Beträge an die Unterhaltsbeiträge relevant sein sollte, ob die Zahlungen im Hinblick auf allfällige Unterhalts- verpflichtungen erfolgt sind und ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Zahlungen den Kläger be- reits als seinen Sohn anerkannt hat oder nicht. Entscheidend ist einzig, dass die Zahlungen von monatlich CHF 2'000.00, die der Beklagte unbestrittenermassen von Februar 2020 bis und mit Juni 2020 auf das Y.________ Bank-Konto der Kindsmutter geleistet hat, zur De- ckung exakt derselben Kosten bestimmt waren, die – wie nachträglich festgestellt wurde – auch Gegenstand seiner Unterhaltspflicht sind. Es liegt auf der Hand, dass der Beklagte nicht dazu verpflichtet werden kann, dieselben Kosten für den gleichen Zeitraum zweimal zu be- zahlen. Der Kläger kann sich deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, dass der Beklagte dieselben Kosten noch einmal zu bezahlen und dann später im Rahmen der Auflösung des Konkubinats wieder zurückzufordern habe. 8. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit darauf überhaupt ein- zutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist einzig hinsichtlich des Volljährigenunterhalts ab- zuändern, welcher von Amtes wegen zu Ungunsten des Klägers zu reduzieren ist. Im Übri- gen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen, soweit er nicht bereits in Rechtskraft er- wachsen ist. 9. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens dem Kläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Nach Rechtsprechung und Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern in- dessen auch den Rechtsschutz. Die Eltern haben daher für die Prozesskosten eines minder- jährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; Urteile des Bundes-
Seite 45/47 gerichts 5A_941/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3; 5A_217/2018 vom 7. Juni 2018 E. 1.1; Fountoulakis/Breitschmid, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 276 ZGB N 22). 9.1 Vorliegend waren sowohl vermögensrechtliche (Kindesunterhalt) als auch nicht vermögens- rechtliche Aspekte (Sorgerecht) streitig, sodass es sich insgesamt um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit handelt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1025/2020 vom 30. August 2021 E. 1.3 m.H.). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Entscheidgebühr CHF 150.00 bis CHF 12'000.00. Dieser Ansatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren (§ 11 Abs. 2 und § 15 KoV OG). Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 5'000.00 festzu- setzen. Darin enthalten ist auch die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren Z2 2021 25 betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 im Entscheid vom 22. Juli 2022 im Verfahren Z2 2021 25). Die Entscheidgebühr ist mit dem vom Kläger bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 9.2 Grundsätzlich hätte der Kläger dem Beklagten gemäss dem Ausgang des Verfahrens auch eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Da jedoch der Beklagte derzeit allein für den Barunterhalt des Klägers und damit auch für die von diesem zu tragenden Prozess- kosten aufzukommen hat, ist auf die Festsetzung einer Parteientschädigung zugunsten des Beklagten zu verzichten. 9.3 Auch der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da er einerseits unterliegt und der Beklagte ihm andererseits für das vorliegende Berufungsverfahren sowie das Verfah- ren Z2 2021 25 bereits einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 15'000.00 bezahlt hat. Die Rechtsvertreterin des Klägers macht für die beiden Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 9'810.00 geltend. Daraus folgt, dass der Kläger mit dem vom Be- klagten geleisteten Prozesskostenvorschuss – auch nach Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.00 – seine Anwaltskosten decken kann. 10. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 m.H.).
Seite 46/47 Urteilsspruch 1.1 Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 1.2 Dispositiv-Ziff. 3.1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021 wird von Amtes wegen wie folgt geändert (Änderungen kursiv): 3.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes A.________ folgende monatliche Beiträge zu bezahlen, zahlbar – soweit es sich um zukünftige Beiträge handelt – je zum Voraus auf den Ersten des Monats: Vom tt.mm.2020 bis 30. Juni 2020: a) Barunterhalt: CHF 2'370.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'930.00. Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids (EV 2020 95) bis zum Ende des Mo- nats, in welchem das Scheidungsurteil zwischen der Kindsmutter und ihrem Ehe- mann in Rechtskraft erwächst: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'710.00. Vom ersten Tag des auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils folgenden Monats bis
31. Juli 2025: a) Barunterhalt: CHF 2'000.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 2'840.00. Vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026: a) Barunterhalt: CHF 2'700.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 535.00. Vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2032: a) Barunterhalt: CHF 2'780.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 1'070.00. Vom 1. August 2032 bis zum erfüllten 18. Altersjahr: a) Barunterhalt: CHF 2'500.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00 (kein Betreuungsunterhalt mehr). Ab Erreichen der Volljährigkeit längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung: a) Barunterhalt: CHF 1'275.00; b) Betreuungsunterhalt: CHF 0.00. Der jeweilige Barunterhaltsbeitrag des Beklagten reduziert sich vor dem erfüllten
18. Altersjahr des Klägers um einen Drittel und nach dem erfüllten 18. Altersjahr des Klägers um einen Viertel eines allfälligen Nettomonatslohnes (exkl. 13. Monatslohn) des Klägers. [Indexierung] 1.3 Im Übrigen wird der Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 3. Mai 2021 bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Seite 47/47 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren (inkl. der Kosten für das damit zusammenhängende Berufungsverfahren Z2 2021 25) in der Höhe von CHF 5'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.00 verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundes- gerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schrift- lich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschie- bende Wirkung. 5. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht, Einzelrichter (EV 2020 95) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug (auszugsweise Dispositiv-Ziff. 1.1 und 4) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung lic.iur. P. Huber MLaw K. Fotsch Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin versandt am: