Sachverhalt
1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und B.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.1989 in C.________. 2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die Scheidungsklage anhängig (act. 1). Nachdem an der Einigungsverhandlung vom
8. April 2025 nicht festgestellt werden konnte, ob der Scheidungsgrund gegeben ist, und eine Einigung über die Scheidungsfolgen nicht möglich war (act. 27), reichte der Kläger mit Einga- be vom 21. April 2025 die begründete Scheidungsklage ein (act. 30). In der Klageantwort vom
30. April 2025 beantragte die Beklagte im Wesentlichen, die Klage sei abzuweisen (act. 32). Am 17. Juni 2025 wurde eine Parteibefragung durchgeführt (act. 38). An der Hauptverhand- lung vom 22. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren bisherigen Ausführungen fest (act. 48). 3.1 Neben der Scheidungsklage stellte der Kläger beim Kantonsgericht auch ein Gesuch betref- fend Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO. In diesem Verfahren wurde am 17. Juni 2025 eben- falls eine Parteibefragung (und Instruktionsverhandlung) durchgeführt (vgl. act. 11-15 im Ver- fahren ES 2025 176). Im abschliessenden Entscheid vom 18. Juli 2025 stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbe- stimmte Dauer aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wies sie die eheliche Wohnung an der D.________strasse in E.________ (ZG) samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zur alleinigen Benützung zu (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Kläger, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen (Dispositiv-Ziff. 3). 3.2 Nachdem die Vermieterin der ehelichen Wohnung an der D.________strasse in Zug den Miet- vertrag wegen Zahlungsrückstands per 30. Juni 2025 gekündigt hatte, sich die Parteien jedoch geweigert hatten, die Wohnung zu verlassen, stellte die Vermieterin beim Kantonsgericht Zug ein Mietausweisungsbegehren. Mit Entscheid vom 11. August 2025 hiess die zuständige Ein- zelrichterin das Begehren gut und verpflichtete die Parteien, die Wohnung bis spätestens
1. September 2025 zu räumen und der Vermieterin unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben (Verfahren ES 2025 508). Auf die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts mit Verfügung vom 3. September 2025 nicht ein (Verfahren Z2 2025 41). Auf die von der Beklagten dagegen
Seite 3/15 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (Urteil 4A_425/2025 vom
24. Oktober 2025). 3.3 Der Kläger setzte sich gegen die Mietausweisung nicht zur Wehr, sondern focht lediglich den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 18. Juli 2025 (Verfahren ES 2025 176) mit Berufung an. Diese wurde von der II. Zivilabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom
23. September 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (soweit es die Zuteilung der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens sowie die Verpflichtung des Klä- gers, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen, betraf). Im Übrigen wies die II. Zivilabteilung die Berufung ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den vorin- stanzlichen Entscheid, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war (act. 8 im Ver- fahren Z2 2025 36; Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 4. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich regelte die Vorinstanz die Nebenfolgen der Scheidung, wobei sie den Entscheid kurz begründete (act. 60; Verfahren A1 2024 81). Auf Verlangen des Klägers (act. 62) fertigte das Kantonsgericht am 28. Januar 2026 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 17. Dezember 2025 mit folgendem Dispositiv aus (act. 65): 1. Die von den Parteien am tt.mm.1989 in C.________ geschlossene Ehe wird geschie- den. 2. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen, nicht indexier- ten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den F.________ Seidenteppich innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids der Beklagten herauszugeben. Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befin- det oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt. 4. Die Teilung der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert. Damit sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]
Seite 4/15 5. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Kläger vorerst mit Eingabe vom 15. Februar 2026 beim Kantonsgericht (Eingang: 23. Februar 2026), welches die Eingabe gleichentags zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete (act. 66). Mit Schreiben vom 24. Fe- bruar 2026 wies der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichtes den Kläger darauf hin, dass er keine eigenhändig unterzeichnete Eingabe, sondern lediglich Fotokopien eingereicht habe und er diesen Mangel bis spätestens 2. März 2026 beheben könne. Zudem legte er ein- lässlich die Anforderung an die Begründung einer Berufung dar und machte den Kläger dar- auf aufmerksam, dass er die Berufungsschrift ebenfalls bis spätestens 2. März 2026 (Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist) im Sinne der erwähnten Anforderungen verbessern könne (act. 67; VA 2026 1). 6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 (Eingang: 2. März 2026) reichte der Kläger eine eigenhän- dig unterzeichnete Berufungsschrift ein, in der er sinngemäss die eingangs erwähnten Anträge stellte (act. 68). Dieser Eingabe legte er zudem ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 15. Februar 2026 bei (act. 68/1). In der Berufungsantwort vom 1. April 2026 stellte die Beklagte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 73). Dazu liess sich der Kläger innert Frist nicht mehr vernehmen (act. 74). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Der Kläger ficht mit der Berufung lediglich Dispositiv-Ziff. 2 und 3 Abs. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2026 an. In allen übrigen Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
E. 1.1 Soweit sich die Berufung des Klägers gegen Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 richtet, wird darauf nicht eingetreten.
E. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 15/15 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 81) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 2 Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) No- ven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.).
Seite 5/15
E. 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Man- gel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.).
E. 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht verfügt, insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom
14. Juli 2025 E. 11.3).
E. 2.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.).
E. 3 Der Kläger stört sich in erster Linie an Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, mit der ihn die Vorinstanz gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtete, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhalts- beitrag von CHF 2'200.00 zu bezahlen.
E. 3.1 Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen wie folgt (act. 65 S. 6-9):
E. 3.1.1 Soweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermöge, sei der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken. Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB sei der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebens- verhältnisse der Parteien festzustellen seien. Bei lebensprägender Ehe bemesse sich der ge-
Seite 6/15 bührende Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch hätten, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Als lebensprägend sei eine Ehe jedenfalls dann einzustufen ist, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebens- plans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinder- betreuung aufgegeben habe und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nach- zugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen habe kon- zentrieren können. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Unterhalt beanspruchenden Ehegat- ten müsse sich im Laufe der ehelichen Beziehung in eine bestimmte Richtung entwickelt ha- ben, wobei auf die wirtschaftliche Unterstützung des jeweils anderen Ehegatten "gebaut" worden sei. Ausschlaggebend sei, dass diese wirtschaftliche Abhängigkeit notwendige Folge der Ehe an sich sei und im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gründe.
E. 3.1.2 Die Beklagte habe an der Parteibefragung ausgeführt, sie habe Tag und Nacht für die Firmen gearbeitet, welche die Parteien während der Ehe gegründet und aufgebaut hätten; sie habe aber aus Respekt vor ihrem Ehemann all seine Entscheidungen akzeptiert und sich nicht ein- gemischt. Der Kläger bestreite diese Ausführungen nicht und mache im Übrigen auch sonst keine Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz – seit ihrer Eheschliessung im Jahr 1989 bis zum nicht genau feststellbaren Trennungswillen des Klägers rund 30 Jahre zusammengelebt, weshalb von einer lebensprägenden Ehe der Parteien auszugehen sei.
E. 3.1.3 Der nacheheliche Unterhalt sei grundsätzlich unbefristet geschuldet. Die verfügbaren Mittel brächen aber häufig ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreiche. Damit sinke auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstan- dard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könne und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung hätten, trage die Praxis insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft werde. Auch bei einer Scheidung im Pensionsalter gelte gleichermassen der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung gebe und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen sei. Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ergebe sich aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts habe das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung grundsätzlich verbindlich erklärt.
E. 3.1.4 Zur finanziellen Situation der Parteien sei festzuhalten, dass die Einnahmen, die der Kläger neben dem Renteneinkommen erziele, aus der Untervermietung von Büroräumlichkeiten und dem Domizilgeschäft seiner Gesellschaften (der G.________ GmbH bzw. H.________ GmbH) stammten. Nach Angaben des Klägers bestünden noch 12-13 Domizilnehmer – vorwiegend äl- tere Personen mit ihren Firmen –, weshalb ein stetiger Rückgang der Einnahmen aus dem Be- trieb seiner Gesellschaften zu erwarten sei. Unter Ausklammerung dieser Einnahmen würden die Parteien ähnliche Renteneinkommen aufweisen. Die unterschiedlichen Einkommen der Parteien – und damit das zwischen den Parteien bestehende Leistungsgefälle – sei massge-
Seite 7/15 blich auf das zusätzliche Einkommen des Klägers aus den während der Ehe von den Parteien gemeinsam aufgebauten Gesellschaften zurückzuführen. Aufgrund des Pensionsalters der Par- teien sei keine Steigerung ihrer Erwerbsmöglichkeiten mehr zu erwarten oder zumutbar. Die fi- nanziellen Verhältnisse beruhten damit primär auf den ihnen zustehenden Rentenleistungen sowie den (rückläufigen) Einnahmen aus dem Betrieb der Gesellschaften. Es rechtfertige sich daher, die Dauer des Unterhaltsbeitrags auf rund zwei Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2027, zu befristen, wobei davon auszugehen sei, dass beide Parteien nach Ablauf dieser zwei Jahre über vergleichbare Altersleistungen verfügen würden. Somit werde ab diesem Zeitpunkt keine wirtschaftliche Disparität mehr bestehen, die eine fortdauernde nacheheliche Unterhalts- pflicht rechtfertigen würde. Im Übrigen seien keine besonderen gesundheitlichen oder betreu- ungsbedingten Einschränkungen erkennbar, die im Rentenalter eine Verlängerung des Unter- halts über die Phase von zwei Jahren hinaus begründen würden.
E. 3.1.5 Der Kläger habe in Bezug auf seine Einkommenssituation an der Parteibefragung vom
17. Juni 2025 im Massnahmeverfahren bestätigt, dass er über ein monatliches Einkommen von CHF 8'000.00 verfüge, unter anderem bestehend aus einer AHV-Rente von CHF 2'117.00 pro Monat (ab Rechtskraft Scheidung), einer Altersrente der beruflichen Vorsorge von CHF 876.10 pro Monat sowie den Einnahmen aus seinen Gesellschaften (act. 11 Fragen 34 und 35 im Verfahren ES 2025 176). Die Beklagte verfüge über ein monatliches Einkommen von CHF 3'294.60, bestehend aus einer AHV-Rente von CHF 1'935.00 pro Monat (ab Rechtskraft Scheidung) und einer Altersrente der beruflichen Vorsorge von CHF 1'359.60 pro Monat.
E. 3.1.6 In einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2026) belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten auf CHF 4'003.00 und jenes des Klägers auf CHF 4'222.00. In der zweiten Phase (ab 1. Dezember 2026 bis 31. Dezember
2027) erhöhe sich wegen der veränderten Steuerlast einzig noch das Existenzminimum des Klägers um monatlich CHF 39.00 auf CHF 4'261.00. Da ab Dezember 2026 die 13. AHV- Rente ausbezahlt werde, erhöhe sich die monatliche AHV-Rente des Klägers in der zweiten Phase auf CHF 2'293.40. Nachdem angesichts der wenigen verbliebenen Domizilnehmer ein stetiger Rückgang der Einnahmen des Klägers aus seinen Gesellschaften zu erwarten und davon auszugehen sei, dass sich die höhere AHV-Rente und das reduzierte Einkommen aus der Untervermietung und dem Domizilgeschäft in etwa im Gleichgewicht halten dürften, er- scheine es angemessen, das Einkommen des Klägers in der zweiten Phase der Unterhaltsbe- rechnung trotz steigender Rente bei netto CHF 8'000.00 pro Monat zu belassen.
E. 3.1.7 In der ersten Phase ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von gerundet CHF 3'070.00 (CHF 11'294.60 [Einkommen] - CHF 8'225.00 [Bedarf]) pro Monat, wobei von einer hälftigen Aufteilung des Überschusses auf die Ehegatten auszugehen sei. Die Parteien hätten daher je Anspruch auf CHF 1'535.00 des monatlichen Gesamtüberschusses, woraus sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu- gunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'243.00 pro Monat ergebe. In der zweiten Phase resultiere aus der Gegenüberstellung des Einkommens (total CHF 11'455.85) und des Be- darfs der Parteien (total CHF 8'241.00) ein Überschuss von gerundet CHF 3'215.00 pro Mo- nat. Die Parteien hätten in der zweiten Phase nach hälftiger Überschussverteilung Anspruch auf einen Überschussanteil von je CHF 1'607.50 pro Monat, woraus sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'171.00 pro Monat ergebe. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Unterhaltspflicht des Klägers auf zwei Jahre sei es
Seite 8/15 im Sinne der Praktikabilität gerechtfertigt, den sich aus der ersten und zweiten Phase erge- benden Durchschnittswert als Unterhaltsbeitrag festzulegen, womit ein monatlicher Unter- haltsbeitrag zugunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'200.00 pro Monat resultiere.
E. 3.2 In der Berufung vom 2. März 2026 (act. 68) bringt der Kläger hiergegen im Wesentlichen Folgendes vor:
E. 3.2.1 Die vom Kantonsgericht "auferlegten Bussen" in Form einer Rentenzahlung an die Beklagte von monatlich über CHF 2'000.00 für die nächsten zwei Jahre müssten "eliminiert" werden. Das Urteil des Kantonsgerichts basiere erstens auf der Lüge, dass die Beklagte keine Immo- bilien besitze, und zweitens auf der Annahme, dass das monatliche Einkommen des Klägers CHF 8'000.00 betrage, obwohl er in der Realität mit CHF 3'000.00 Rente auskommen müsse. Die Beklagte sei um das Vielfache reicher als er.
E. 3.2.2 Das Kantonsgericht habe alle vom Kläger gelieferten Beweise vollständig ignoriert, insbe- sondere: Steuererklärungen über mehrere Jahre, welche die Parteien noch gemeinsam ein- gereicht und dabei immer [...] (ausländische) Immobilien im Wert von CHF 400'000.00 dekla- riert hätten; zwei von Oberrichter [recte: Kantonsrichter] M.________ "indirekt vernichtete" Ordner mit allen Überweisungen der UBS und allen auf die Beklagte lautenden Versiche- rungspolicen; Fotos der Fassade der von der Beklagten in die Ehe eingebrachten Strandwoh- nung (vor und nach der vor zwei Jahren erfolgten Renovation); Fotos vom Eingang des vom Beklagten finanzierten 5-Familienhauses mit dem Namen des Schwiegervaters I.________.
E. 3.2.3 Bis die Beklagte vor fünf Jahren pensioniert worden sei und er (der Kläger) noch gearbeitet ha- be, habe er den Mietzins von CHF 3'500.00 für die Wohnung an der D.________strasse mit allen Nebenkosten alleine bezahlt. Vor einem Jahr sei auch er pensioniert worden und habe sich die Zukunft so vorgestellt, dass die Beklagte CHF 1'000.00 bezahle und ein möbliertes Zimmer für CHF 1'200.00 vermietet werde. Leider sei die Beklagte damit nicht einverstanden gewesen und habe auch keine Untermieter geduldet. Nach der Pensionierung habe er den Mietzins nicht mehr bezahlen können, worauf sich seine Schulden auf über CHF 15'000.00 summiert hätten, was die Kündigung der Vermieterin zur Folge gehabt habe. Die Kosten für das Zügeln, die Reinigung der Wohnung, das Einlagern der Möbel und die nachträgliche Ab- rechnung der Nebenkosten über CHF 4'000.00 habe alles er bezahlen müssen. Die Beklagte habe sich bis zur Ausweisung durch die Polizei nicht gerührt und ihn "unterdrückt" bzw. er- presst, was nur möglich gewesen sei, weil der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterschrie- ben worden sei. Statt wie vorher in einer schönen Wohnung lebe er jetzt in einem "Loch" von
E. 3.3 In der Berufungsantwort hält die Beklagte dem zusammengefasst entgegen, dass sie sich tatsächlich nie vom Kläger habe scheiden lassen wollen. Am Ende bleibe ihr aber nichts an- deres übrig, als den Entscheid des Kantonsgerichts zu akzeptieren. Was der Kläger behaup- te, treffe jedoch nicht zu. Sie sei die Sklavin des Klägers gewesen, der sie ohne Grund dau- ernd beschimpft und erniedrigt habe. Sie habe Tag und Nacht für ihn gearbeitet. Er habe ihr jedoch nie Geld gegeben, sondern alles mit anderen "SEX Frauen" verprasst. Er habe sie be- logen und betrogen, sie im Stich gelassen und ihr grossen Schaden zugefügt, so dass sie un- verschuldet "in […] Schulden geraten" sei. Sie habe sich der (wie die Vermieterin nachträglich bestätigt habe) unzulässigen Untervermietung der ehelichen Wohnung widersetzt, weil der Kläger diese als "Sexbordell" genutzt habe. Die Parteien hätten gar keine Probleme mit dem Mietzins gehabt. Der Kläger habe die Miete für April 2025 extra zu spät bezahlt, damit die Verwaltung einen Grund gehabt habe, den Mietvertrag zu kündigen und so die Beklagte auf die Strasse zu setzen, um nachher alleine einen neuen Mietvertrag für die Wohnung abzusch- liessen. Diesen "Trick" habe er schon im Jahr 2004 angewendet und das sei auch im Jahr 2025 wieder sein Ziel gewesen (act. 73).
E. 3.4 Den Vorbringen des Klägers kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
E. 3.4.1 Zum einen verweist der Kläger auf Verfahren, die offenbar teils Jahrzehnte zurückliegen, wo- bei er weder die jeweiligen Verfahrensnummern angibt noch nachvollziehbar darlegt, worum es in diesen Verfahren konkret ging und inwiefern sie bezüglich des im Scheidungsurteil fest- gesetzten Unterhaltsbeitrags relevant sein sollen. Zum anderen kritisiert er den angefochte- nen Entscheid bloss in allgemeiner Weise, ohne auch nur an einer einzigen Stelle die vorin- stanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er beanstandet, oder zumindest die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Im Übrigen überhäuft der Kläger (insbesondere auch in der Eingabe vom 23. Februar 2026 [act. 66]) die Zuger Gerichte zwar mit (teils unge- bührlichen) Vorwürfen. Dabei legt er aber lediglich dar, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit geht die Berufung nicht über appellatorische Kritik hinaus. Eine argumentative Auseinan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedenfalls nicht erkennbar. Dementspre- chend ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1-2.3).
E. 3.4.2 Die Vorbringen des Klägers überzeugen indessen so oder anders nicht:
E. 3.4.2.1 Er macht im Wesentlichen geltend, dass er die Beklagte und ihre Familie stets finanziell unter- stützt habe, was es ihr ermöglicht habe, in K.________ mehrere Immobilien zu unterhalten und zu erwerben. Die Beklagte sei daher um das Vielfache reicher als er. Diese Argumentation geht in zweifacher Hinsicht fehl.
E. 3.4.2.2 Zunächst können aus Güterrecht zwar Forderungen entstehen, wenn ein Ehegatte zum Er- werb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne
Seite 10/15 Gegenleistung beigetragen hat (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB) oder Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigenguts aus der Errungenschaft eines Ehegatten be- zahlt worden sind (vgl. Art. 209 Abs. 1 ZGB). Bezüglich der Immobilien in K.________ hat der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch ausdrücklich keine güterrechtlichen Ansprüche geltend gemacht (vgl. act. 41 Fragen 57 und 58 sowie act. 48 S. 2. f.). Konsequenterweise hat er auch Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Parteien (mit Ausnahme des Gebetsteppichs) güterrechtlich auseinandergesetzt sind, nicht angefochten. In- sofern ist der Kläger nicht beschwert, woran auch der von ihm eingeschlagene Umweg über die nacheheliche Unterhaltspflicht nichts ändert.
E. 3.4.2.3 Weiter bringt der Kläger vor, er schätze mal, dass die Beklagte aus der Vermietung der [...] (ausländischen) Wohnungen Einkünfte von netto ungefähr CHF 1'000.00 im Monat erziele (act. 66 Rz 9), was bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Diese Behauptung bleibt allerdings völlig unsubstanziiert und der Kläger legt auch nicht dar, ob und allenfalls wo er solche Einkünfte der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. vorne E. 2.1 und 2.4). Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. Ins- besondere kann auch offenbleiben, ob die Parteien in früheren Jahren diese Vermögenswerte in den Steuererklärungen deklariert haben und von wem allfällige dafür erhobene Steuern be- zahlt worden sind.
E. 3.4.2.4 Auch soweit der Kläger in seiner Eingabe vom 23. Februar 2026 bzw. in der Beilage zur Beru- fung vom 2. März 2026 ausführt, er habe schon "viele Male" erwähnt, dass die Beklagte sich "eine Rente in J.________ (Stadt in K.________) erkauft" habe (act. 66 = act. 68/1 Rz 5), fehlt es an Hinweisen auf entsprechende Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 3.4.2.5 Im Übrigen kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Be- rechnung des Unterhaltsbeitrags verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 3.2 m.w.H.; zum Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei "Altersehen" ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2025 vom 1. April 2026, zur Publikation vorgesehen). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander, weshalb es wiederum an einer hinreichenden Be- gründung fehlt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon bringt der Kläger bloss vor, dass die Vor- instanz fälschlicherweise von einem monatlichen Einkommen von CHF 8'000.00 ausgegangen sei, er jetzt in einem "Loch" von 5 m2 lebe und auf einem Haufen zu begleichender Schulden sitze. Diese Behauptungen sind aber wiederum völlig unbelegt. Zudem handelt es dabei offen- bar um unechte Noven, die im Berufungsverfahren von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem der Kläger nicht aufzeigt, warum er diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. vorne E. 2.4). Gleich verhält es sich mit seinem (sinn- gemässen) Hinweis, er habe nur CHF 8'000.00 pro Monat verdient, weil die Beklagte seit ihrer Pensionierung "nie einen Rappen bezahlt" habe und er die Schulden habe eliminieren wollen, um nicht "im Konkurs zu landen" (act. 66 = act. 68/1 Rz 7). Mithin sind auch unter diesem As- pekt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht erfüllt (vgl. vorne E. 2.1).
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Seite 11/15 4. Im Weiteren verlangt der Kläger, dass der F.________ Seidenteppich in Abänderung von Dis- positiv-Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht von ihm herauszugeben, sondern ihm zu Eigentum zuzuweisen sei. 4.1 In der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung vom 28. Januar 2026 führte die Vorinstanz diesbezüglich Folgendes aus (act. 65 S. 10): 4.1.1 Die Parteien unterstünden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand werde die güterrechtliche Auseinandersetzung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau unter Begleichung der gegenseitigen Schulden getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Zuweisung der Vermögenswerte innerhalb des Mannes- und Frauengutes und unter Berücksichtigung der Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt werde. Vorliegend würden sich die Parteien darauf be- schränken, pauschal die Zuweisung der streitbetroffenen Vermögenswerte zu beantragen, ohne konkrete Tatsachenbehauptungen zur güterrechtlichen Qualifikation der Vermögens- werte zu formulieren sowie taugliche Beweismittel zu offerieren oder Beweisanträge zu stel- len. Zudem würden sie ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht beziffern, womit sie ihren Be- hauptungs-, Substanziierungs- und Beweisobliegenheiten nicht nachgekommen seien. 4.1.2 In Bezug auf den F.________ Seidenteppich sei davon auszugehen, dass dieser im Miteigen- tum der Parteien stehe (act. 38 Frage 47; Art. 200 Abs. 2 ZGB). Stehe ein Vermögenswert im Miteigentum und weise ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, könne er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschä- digung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen werde (Art. 205 Abs. 2 ZGB). 4.1.3 Der Kläger mache geltend, ihm sei der Seidenteppich als einzige Erinnerung aus K.________ und als Entschädigung für die an die [...] (ausländische) Familie der Beklagten geleistete finan- zielle Unterstützung zuzuweisen. Beim Seidenteppich handle es sich jedoch – so die Vorinstanz
– unbestrittenermassen um den Gebetsteppich der Beklagten, der aufgrund ihrer Religion auch nur von ihr verwendet werde, womit sie ein überwiegendes Interesse aufweise, welches die Zuweisung des Seidenteppichs an sie rechtfertige. Mangels substanziierter Behauptungen zum Wert des Seidenteppichs sei anzunehmen, dass diesem aktuell nur noch ein Affektionswert zu- komme, womit es sich rechtfertige, den Seidenteppich der Beklagten ohne entsprechende Aus- gleichszahlung zuzuweisen. 4.2 Der Kläger hält dem in der Berufung entgegen, der F.________ Seidenteppich sei nicht der Be- klagten, sondern ihm zuzusprechen, weil dieser Teppich sein einziges "Andenken" an die Inves- titionen von sicherlich über CHF 500'000.00 sei, die er für seine "[...] (ausländische) Familie" getätigt habe. Er habe den Teppich damals von seinem Lohn bezahlt. Die Vorinstanz sei den Lügen der Beklagten – so zum Beispiel den Aussagen, dass es sich um einen Gebetsteppich handle, der praktisch keinen Wert habe – zu 100 % gefolgt, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Was die Beklagte behaupte, sei einfach nicht wahr. Gemäss der von ihm einge- reichten Expertise [act. 66/6] belaufe sich der Wert des vermeintlichen Gebetsteppichs auf ca. CHF 30'000.00 (act. 73 S. 2).
Seite 12/15 4.3 In der Berufungsantwort stellt sich die Beklagte demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Gebetsteppich immer ihr gehört habe. Sie habe ihn dem Kläger nur wegen einer Reparatur der Fransen überlassen, worauf der Kläger ihr den Teppich nicht mehr zurückgegeben habe (act. 73 S. 2 Rz 1). 4.4 Was der Kläger vorbringt, verfängt aus mehreren Gründen nicht. 4.4.1 Dass der Teppich sein einziges "Andenken" an die von ihm für die "[...] (ausländische) Fami- lie" getätigten Investitionen sei, ist aus güterrechtlicher Sicht irrelevant. Insbesondere vermag dieser Umstand auch kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer ungeteilten Zuwei- sung des Teppichs zu begründen (vgl. vorne E. 3.4.2.1 f. und 4.1.2 f.). Im Weiteren behauptet er zwar, dass er den Teppich von seinem Lohn bezahlt habe, was er jedoch nicht belegt, ob- wohl die Beklagte geltend macht, dass der Teppich immer ihr gehört habe (vgl. vorne E. 4.3 und act. 38 Fragen 45 und 46). Zudem widerspricht er damit seiner eigenen (von der Vor- instanz zitierten) Aussage, dass die Parteien den Seidenteppich zusammen in F.________ gekauft haben (act. 38 Frage 47; act. 43). Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass der Teppich im Miteigentum der Partei- en stehe (vgl. vorne E. 4.1.2), zeigt der Kläger nicht auf. Folglich könnte ihm der Teppich – wenn überhaupt – nur gegen eine Entschädigung der Beklagten zugewiesen werden, was der Kläger indessen nicht beantragt. 4.4.2 Schliesslich wendet er ein, der Teppich sei ca. CHF 30'000.00 wert (womit er implizit die Fest- stellung der Vorinstanz bestreitet, wonach dem Teppich bloss noch ein Affektionswert beizu- messen sei). Er versäumt es aber auch in diesem Zusammenhang, im Einzelnen darzulegen, dass und allenfalls wo er einen solchen Wert im vorinstanzlichen Verfahren beziffert und belegt hat (vgl. vorne E. 2.1). Die Vorinstanz gelangte insofern zu Recht zum Schluss, dass die Par- teien bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihren Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweisobliegenheiten nicht nachgekommen sind (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.3). In der Berufung verweist der Klägerin nun einzig auf die eingereichte "Expertise", wonach der Teppich CHF 30'000.00 wert sei (act. 68 S. 2). Damit meint er offenbar ein Schreiben der L.________ AG (act. 66/6), wonach der Wiederbeschaffungswert des Teppichs im Neuzustand und ohne Mängel bei ca. CHF 25'000.00 bis CHF 35'000.00 liege. Dabei handelt es sich zwar um eine Urkunde (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO). Die Qualifikation als Urkunde belegt indessen nicht auch ihre Beweiskraft (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom
22. April 2026 E. 4.2.5, zur Publikation vorgesehen; eingehend hierzu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.4.4). Vorliegend kommt dem vom Kläger eingereich- ten Schreiben – wenn überhaupt – offenkundig nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben nicht datiert ist und die Schätzung auf dem "Neuzustand und ohne Mängel" des Teppichs beruht. Abgesehen davon handelt es sich auch diesbezüglich um ein unzulässiges Novum, welches im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 2.4). 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 des ange- fochtenen Entscheids als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 13/15
E. 5 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes festzuhalten:
E. 5.1 Der Kläger bringt wiederholt vor, "Richter M.________ vom Obergericht", der ihn bei der Trennung zu einer Entschädigung von CHF 65'000.00 verurteilt habe und die beiden Ordner mit "allen Immobilienbeweisen" habe "verschwinden" lassen, sei voreingenommen und habe daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten (vgl. act. 66 Rz 4, 8 und S. 3 so- wie act. 68 S. 4). Diesbezüglich irrt der Kläger. Für die Beurteilung des Verfahrens ES 2003 421 betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB war nicht der heutige Ober- richter MA.________, sondern der damalige Kantonsrichter MB.________ zuständig. Der Vorwurf der Voreingenommenheit von Oberrichter MA.________ geht daher offenkundig fehl, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.2 Der Kläger beantragt "dem Gericht, die Beklagte zusammen mit der KESB zu unterstützen". Es gehe immerhin um das Leben seiner Frau, die krank sei, und er alleine wisse "keine Hilfe mehr" (act. 68 S. 5). Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden, weil für die Anordnung von Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 360 ff. ZGB) im Kanton Zug nicht das Obergericht, sondern ausschliesslich das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig ist (vgl. § 32 ff. EG ZGB [BGS 211.1]).
E. 5.3 Im Weiteren verlangt der Kläger, die Beklagte solle via Selbstanzeige rückwirkend die Immo- bilien beim Steueramt angeben, für die er vor der Trennung über 10 Jahre lang die Steuern bezahlt habe (vgl. act. 68 S 4 a.E.). Was der Kläger mit diesem Antrag konkret bezweckt, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon spielt es für das vorliegende Verfahren – wie bereits dargelegt – keine Rolle, ob die Parteien in früheren Jahren diese Vermögenswerte in den Steuererklärungen deklariert haben und von wem allfällige dafür erhobene Steuern bezahlt worden sind (vgl. vorne E. 3.4.2.1). Mithin ist auch dieser Antrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 5.4 Schliesslich macht der Kläger geltend, der Präsident der I. Zivilabteilung habe ihm zu Unrecht unterstellt, dass er die Eingabe vom 15. Februar 2026 nicht eigenhändig unterzeichnet habe (act. 66 und 67). Das geschehe jetzt bereits zum zweiten Mal. Das Gericht habe "hier einen vollkommen amateurhaften Prozess in der Produktion und sollte diesen schnellstmöglich korri- gieren". Diesbezüglich reiche er eine Schadenersatzforderung ein, die sich auf je CHF 50.00 belaufe "(über die beiden Briefe tödlich aufregen [und] mit entsprechenden gesundheitlichen Nachteilen leben zu müssen, PC starten, Drucker starten, drucken und wieder unterschreiben und dann […] das Zeug in den Briefkasten werfen)" (act. 68 S. 1). Auch in diesem Punkt kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Allfällige Ansprüche Geschädig- ter gegen den Staat werden nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.119) beurteilt, wobei das Verwaltungsgericht entscheidet, wenn solche Ansprüche aus Amtshand- lungen des Kantons- ober des Obergerichts abgeleitet werden (vgl. § 1, § 5 und § 18 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz). Folglich ist auf das Schadenersatzbegehren des Klägers mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung, soweit sich diese gegen Disposi- tiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Be- rufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts
Seite 14/15 Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 ist zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist
E. 7 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Dieser Ansatz findet auch im Rechts- mittelverfahren Anwendung (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Nachdem der Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des vorliegenden Falls relativ gering waren, ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b und d KoV OG). Der (nicht anwaltlich vertrete- nen) Beklagten ist bereits mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 8 Das Bundesgericht behandelt Scheidungsurteile, wenn lediglich der nacheheliche Unterhalt oder die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig ist, als vermögensrechtliche Angelegen- heit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Hänni/Meyer, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 74 BGG N 5), wobei die Beschwerdefähigkeit des Entscheids davon abhängt, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Streitwert beträgt vorliegend CHF 82'800.00 (= CHF 52'800.00 [24 Monate nachehelicher Unterhalt à CHF 2'200.00] + CHF 30'000.00 [behaupteter Wert des Seidenteppichs]). Urteilsspruch
Dispositiv
- Die von den Parteien am tt.mm.1989 in C.________ geschlossene Ehe wird geschie- den.
- Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen, nicht indexier- ten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats.
- Der Kläger wird verpflichtet, den F.________ Seidenteppich innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids der Beklagten herauszugeben. Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befin- det oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt.
- Die Teilung der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert. Damit sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen] Seite 4/15
- Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Kläger vorerst mit Eingabe vom 15. Februar 2026 beim Kantonsgericht (Eingang: 23. Februar 2026), welches die Eingabe gleichentags zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete (act. 66). Mit Schreiben vom 24. Fe- bruar 2026 wies der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichtes den Kläger darauf hin, dass er keine eigenhändig unterzeichnete Eingabe, sondern lediglich Fotokopien eingereicht habe und er diesen Mangel bis spätestens 2. März 2026 beheben könne. Zudem legte er ein- lässlich die Anforderung an die Begründung einer Berufung dar und machte den Kläger dar- auf aufmerksam, dass er die Berufungsschrift ebenfalls bis spätestens 2. März 2026 (Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist) im Sinne der erwähnten Anforderungen verbessern könne (act. 67; VA 2026 1).
- Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 (Eingang: 2. März 2026) reichte der Kläger eine eigenhän- dig unterzeichnete Berufungsschrift ein, in der er sinngemäss die eingangs erwähnten Anträge stellte (act. 68). Dieser Eingabe legte er zudem ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 15. Februar 2026 bei (act. 68/1). In der Berufungsantwort vom 1. April 2026 stellte die Beklagte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 73). Dazu liess sich der Kläger innert Frist nicht mehr vernehmen (act. 74). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen
- Der Kläger ficht mit der Berufung lediglich Dispositiv-Ziff. 2 und 3 Abs. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2026 an. In allen übrigen Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen.
- Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) No- ven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.). Seite 5/15 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Man- gel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht verfügt, insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom
- Juli 2025 E. 11.3). 2.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.).
- Der Kläger stört sich in erster Linie an Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, mit der ihn die Vorinstanz gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtete, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhalts- beitrag von CHF 2'200.00 zu bezahlen. 3.1 Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen wie folgt (act. 65 S. 6-9): 3.1.1 Soweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermöge, sei der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken. Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB sei der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebens- verhältnisse der Parteien festzustellen seien. Bei lebensprägender Ehe bemesse sich der ge- Seite 6/15 bührende Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch hätten, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Als lebensprägend sei eine Ehe jedenfalls dann einzustufen ist, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebens- plans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinder- betreuung aufgegeben habe und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nach- zugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen habe kon- zentrieren können. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Unterhalt beanspruchenden Ehegat- ten müsse sich im Laufe der ehelichen Beziehung in eine bestimmte Richtung entwickelt ha- ben, wobei auf die wirtschaftliche Unterstützung des jeweils anderen Ehegatten "gebaut" worden sei. Ausschlaggebend sei, dass diese wirtschaftliche Abhängigkeit notwendige Folge der Ehe an sich sei und im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gründe. 3.1.2 Die Beklagte habe an der Parteibefragung ausgeführt, sie habe Tag und Nacht für die Firmen gearbeitet, welche die Parteien während der Ehe gegründet und aufgebaut hätten; sie habe aber aus Respekt vor ihrem Ehemann all seine Entscheidungen akzeptiert und sich nicht ein- gemischt. Der Kläger bestreite diese Ausführungen nicht und mache im Übrigen auch sonst keine Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz – seit ihrer Eheschliessung im Jahr 1989 bis zum nicht genau feststellbaren Trennungswillen des Klägers rund 30 Jahre zusammengelebt, weshalb von einer lebensprägenden Ehe der Parteien auszugehen sei. 3.1.3 Der nacheheliche Unterhalt sei grundsätzlich unbefristet geschuldet. Die verfügbaren Mittel brächen aber häufig ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreiche. Damit sinke auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstan- dard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könne und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung hätten, trage die Praxis insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft werde. Auch bei einer Scheidung im Pensionsalter gelte gleichermassen der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung gebe und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen sei. Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ergebe sich aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts habe das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung grundsätzlich verbindlich erklärt. 3.1.4 Zur finanziellen Situation der Parteien sei festzuhalten, dass die Einnahmen, die der Kläger neben dem Renteneinkommen erziele, aus der Untervermietung von Büroräumlichkeiten und dem Domizilgeschäft seiner Gesellschaften (der G.________ GmbH bzw. H.________ GmbH) stammten. Nach Angaben des Klägers bestünden noch 12-13 Domizilnehmer – vorwiegend äl- tere Personen mit ihren Firmen –, weshalb ein stetiger Rückgang der Einnahmen aus dem Be- trieb seiner Gesellschaften zu erwarten sei. Unter Ausklammerung dieser Einnahmen würden die Parteien ähnliche Renteneinkommen aufweisen. Die unterschiedlichen Einkommen der Parteien – und damit das zwischen den Parteien bestehende Leistungsgefälle – sei massge- Seite 7/15 blich auf das zusätzliche Einkommen des Klägers aus den während der Ehe von den Parteien gemeinsam aufgebauten Gesellschaften zurückzuführen. Aufgrund des Pensionsalters der Par- teien sei keine Steigerung ihrer Erwerbsmöglichkeiten mehr zu erwarten oder zumutbar. Die fi- nanziellen Verhältnisse beruhten damit primär auf den ihnen zustehenden Rentenleistungen sowie den (rückläufigen) Einnahmen aus dem Betrieb der Gesellschaften. Es rechtfertige sich daher, die Dauer des Unterhaltsbeitrags auf rund zwei Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2027, zu befristen, wobei davon auszugehen sei, dass beide Parteien nach Ablauf dieser zwei Jahre über vergleichbare Altersleistungen verfügen würden. Somit werde ab diesem Zeitpunkt keine wirtschaftliche Disparität mehr bestehen, die eine fortdauernde nacheheliche Unterhalts- pflicht rechtfertigen würde. Im Übrigen seien keine besonderen gesundheitlichen oder betreu- ungsbedingten Einschränkungen erkennbar, die im Rentenalter eine Verlängerung des Unter- halts über die Phase von zwei Jahren hinaus begründen würden. 3.1.5 Der Kläger habe in Bezug auf seine Einkommenssituation an der Parteibefragung vom
- Juni 2025 im Massnahmeverfahren bestätigt, dass er über ein monatliches Einkommen von CHF 8'000.00 verfüge, unter anderem bestehend aus einer AHV-Rente von CHF 2'117.00 pro Monat (ab Rechtskraft Scheidung), einer Altersrente der beruflichen Vorsorge von CHF 876.10 pro Monat sowie den Einnahmen aus seinen Gesellschaften (act. 11 Fragen 34 und 35 im Verfahren ES 2025 176). Die Beklagte verfüge über ein monatliches Einkommen von CHF 3'294.60, bestehend aus einer AHV-Rente von CHF 1'935.00 pro Monat (ab Rechtskraft Scheidung) und einer Altersrente der beruflichen Vorsorge von CHF 1'359.60 pro Monat. 3.1.6 In einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2026) belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten auf CHF 4'003.00 und jenes des Klägers auf CHF 4'222.00. In der zweiten Phase (ab 1. Dezember 2026 bis 31. Dezember 2027) erhöhe sich wegen der veränderten Steuerlast einzig noch das Existenzminimum des Klägers um monatlich CHF 39.00 auf CHF 4'261.00. Da ab Dezember 2026 die 13. AHV- Rente ausbezahlt werde, erhöhe sich die monatliche AHV-Rente des Klägers in der zweiten Phase auf CHF 2'293.40. Nachdem angesichts der wenigen verbliebenen Domizilnehmer ein stetiger Rückgang der Einnahmen des Klägers aus seinen Gesellschaften zu erwarten und davon auszugehen sei, dass sich die höhere AHV-Rente und das reduzierte Einkommen aus der Untervermietung und dem Domizilgeschäft in etwa im Gleichgewicht halten dürften, er- scheine es angemessen, das Einkommen des Klägers in der zweiten Phase der Unterhaltsbe- rechnung trotz steigender Rente bei netto CHF 8'000.00 pro Monat zu belassen. 3.1.7 In der ersten Phase ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von gerundet CHF 3'070.00 (CHF 11'294.60 [Einkommen] - CHF 8'225.00 [Bedarf]) pro Monat, wobei von einer hälftigen Aufteilung des Überschusses auf die Ehegatten auszugehen sei. Die Parteien hätten daher je Anspruch auf CHF 1'535.00 des monatlichen Gesamtüberschusses, woraus sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu- gunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'243.00 pro Monat ergebe. In der zweiten Phase resultiere aus der Gegenüberstellung des Einkommens (total CHF 11'455.85) und des Be- darfs der Parteien (total CHF 8'241.00) ein Überschuss von gerundet CHF 3'215.00 pro Mo- nat. Die Parteien hätten in der zweiten Phase nach hälftiger Überschussverteilung Anspruch auf einen Überschussanteil von je CHF 1'607.50 pro Monat, woraus sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'171.00 pro Monat ergebe. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Unterhaltspflicht des Klägers auf zwei Jahre sei es Seite 8/15 im Sinne der Praktikabilität gerechtfertigt, den sich aus der ersten und zweiten Phase erge- benden Durchschnittswert als Unterhaltsbeitrag festzulegen, womit ein monatlicher Unter- haltsbeitrag zugunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'200.00 pro Monat resultiere. 3.2 In der Berufung vom 2. März 2026 (act. 68) bringt der Kläger hiergegen im Wesentlichen Folgendes vor: 3.2.1 Die vom Kantonsgericht "auferlegten Bussen" in Form einer Rentenzahlung an die Beklagte von monatlich über CHF 2'000.00 für die nächsten zwei Jahre müssten "eliminiert" werden. Das Urteil des Kantonsgerichts basiere erstens auf der Lüge, dass die Beklagte keine Immo- bilien besitze, und zweitens auf der Annahme, dass das monatliche Einkommen des Klägers CHF 8'000.00 betrage, obwohl er in der Realität mit CHF 3'000.00 Rente auskommen müsse. Die Beklagte sei um das Vielfache reicher als er. 3.2.2 Das Kantonsgericht habe alle vom Kläger gelieferten Beweise vollständig ignoriert, insbe- sondere: Steuererklärungen über mehrere Jahre, welche die Parteien noch gemeinsam ein- gereicht und dabei immer [...] (ausländische) Immobilien im Wert von CHF 400'000.00 dekla- riert hätten; zwei von Oberrichter [recte: Kantonsrichter] M.________ "indirekt vernichtete" Ordner mit allen Überweisungen der UBS und allen auf die Beklagte lautenden Versiche- rungspolicen; Fotos der Fassade der von der Beklagten in die Ehe eingebrachten Strandwoh- nung (vor und nach der vor zwei Jahren erfolgten Renovation); Fotos vom Eingang des vom Beklagten finanzierten 5-Familienhauses mit dem Namen des Schwiegervaters I.________. 3.2.3 Bis die Beklagte vor fünf Jahren pensioniert worden sei und er (der Kläger) noch gearbeitet ha- be, habe er den Mietzins von CHF 3'500.00 für die Wohnung an der D.________strasse mit allen Nebenkosten alleine bezahlt. Vor einem Jahr sei auch er pensioniert worden und habe sich die Zukunft so vorgestellt, dass die Beklagte CHF 1'000.00 bezahle und ein möbliertes Zimmer für CHF 1'200.00 vermietet werde. Leider sei die Beklagte damit nicht einverstanden gewesen und habe auch keine Untermieter geduldet. Nach der Pensionierung habe er den Mietzins nicht mehr bezahlen können, worauf sich seine Schulden auf über CHF 15'000.00 summiert hätten, was die Kündigung der Vermieterin zur Folge gehabt habe. Die Kosten für das Zügeln, die Reinigung der Wohnung, das Einlagern der Möbel und die nachträgliche Ab- rechnung der Nebenkosten über CHF 4'000.00 habe alles er bezahlen müssen. Die Beklagte habe sich bis zur Ausweisung durch die Polizei nicht gerührt und ihn "unterdrückt" bzw. er- presst, was nur möglich gewesen sei, weil der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterschrie- ben worden sei. Statt wie vorher in einer schönen Wohnung lebe er jetzt in einem "Loch" von 5 m2 und sitze auf einem Haufen zu begleichender Schulden. Und das mit 65 Jahren und nur, um die von der Beklagten und dem Gericht verursachten Schulden zu bezahlen. Er habe daher einen Job suchen müssen und trotz seines Alters und mit viel Mühe ein Angebot erhalten, um für einige Monate einen mit Burnout beschäftigten Angestellten zu unterstützen. Das Ganze gelte aber nur, bis er seine Schulden bezahlt habe. Er habe kaum noch Kraft, sei bald 67 Jahre alt und habe all dies nach einem solch anstrengenden Leben mit Firma, Angestellten und Aus- zubildenden sowie der Unterstützung der "[...] (ausländische) Familie sicherlich nicht verdient". Er bereue nichts im Leben und habe der ganzen Familie immer geholfen; aber was die Beklag- te mit ihm mache, basiere einfach nur auf Rache. Sie habe ja auch vor Gericht erklärt, dass sie einer Scheidung niemals zustimmen werde. Sie solle nun beim Steueramt mit einer Selbstan- zeige rückwirkend die Immobilien in K.________ (Land) angeben, nachdem er vor der Tren- Seite 9/15 nung über 10 Jahre lang immer die Steuern dafür bezahlt habe. Zudem beantrage er dem Ge- richt, die Beklagte zusammen mit der KESB zu unterstützen. Es gehe immerhin um das Leben seiner Frau, die krank sei, und er alleine wisse "keine Hilfe mehr". 3.3 In der Berufungsantwort hält die Beklagte dem zusammengefasst entgegen, dass sie sich tatsächlich nie vom Kläger habe scheiden lassen wollen. Am Ende bleibe ihr aber nichts an- deres übrig, als den Entscheid des Kantonsgerichts zu akzeptieren. Was der Kläger behaup- te, treffe jedoch nicht zu. Sie sei die Sklavin des Klägers gewesen, der sie ohne Grund dau- ernd beschimpft und erniedrigt habe. Sie habe Tag und Nacht für ihn gearbeitet. Er habe ihr jedoch nie Geld gegeben, sondern alles mit anderen "SEX Frauen" verprasst. Er habe sie be- logen und betrogen, sie im Stich gelassen und ihr grossen Schaden zugefügt, so dass sie un- verschuldet "in […] Schulden geraten" sei. Sie habe sich der (wie die Vermieterin nachträglich bestätigt habe) unzulässigen Untervermietung der ehelichen Wohnung widersetzt, weil der Kläger diese als "Sexbordell" genutzt habe. Die Parteien hätten gar keine Probleme mit dem Mietzins gehabt. Der Kläger habe die Miete für April 2025 extra zu spät bezahlt, damit die Verwaltung einen Grund gehabt habe, den Mietvertrag zu kündigen und so die Beklagte auf die Strasse zu setzen, um nachher alleine einen neuen Mietvertrag für die Wohnung abzusch- liessen. Diesen "Trick" habe er schon im Jahr 2004 angewendet und das sei auch im Jahr 2025 wieder sein Ziel gewesen (act. 73). 3.4 Den Vorbringen des Klägers kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 3.4.1 Zum einen verweist der Kläger auf Verfahren, die offenbar teils Jahrzehnte zurückliegen, wo- bei er weder die jeweiligen Verfahrensnummern angibt noch nachvollziehbar darlegt, worum es in diesen Verfahren konkret ging und inwiefern sie bezüglich des im Scheidungsurteil fest- gesetzten Unterhaltsbeitrags relevant sein sollen. Zum anderen kritisiert er den angefochte- nen Entscheid bloss in allgemeiner Weise, ohne auch nur an einer einzigen Stelle die vorin- stanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er beanstandet, oder zumindest die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Im Übrigen überhäuft der Kläger (insbesondere auch in der Eingabe vom 23. Februar 2026 [act. 66]) die Zuger Gerichte zwar mit (teils unge- bührlichen) Vorwürfen. Dabei legt er aber lediglich dar, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit geht die Berufung nicht über appellatorische Kritik hinaus. Eine argumentative Auseinan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedenfalls nicht erkennbar. Dementspre- chend ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1-2.3). 3.4.2 Die Vorbringen des Klägers überzeugen indessen so oder anders nicht: 3.4.2.1 Er macht im Wesentlichen geltend, dass er die Beklagte und ihre Familie stets finanziell unter- stützt habe, was es ihr ermöglicht habe, in K.________ mehrere Immobilien zu unterhalten und zu erwerben. Die Beklagte sei daher um das Vielfache reicher als er. Diese Argumentation geht in zweifacher Hinsicht fehl. 3.4.2.2 Zunächst können aus Güterrecht zwar Forderungen entstehen, wenn ein Ehegatte zum Er- werb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne Seite 10/15 Gegenleistung beigetragen hat (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB) oder Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigenguts aus der Errungenschaft eines Ehegatten be- zahlt worden sind (vgl. Art. 209 Abs. 1 ZGB). Bezüglich der Immobilien in K.________ hat der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch ausdrücklich keine güterrechtlichen Ansprüche geltend gemacht (vgl. act. 41 Fragen 57 und 58 sowie act. 48 S. 2. f.). Konsequenterweise hat er auch Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Parteien (mit Ausnahme des Gebetsteppichs) güterrechtlich auseinandergesetzt sind, nicht angefochten. In- sofern ist der Kläger nicht beschwert, woran auch der von ihm eingeschlagene Umweg über die nacheheliche Unterhaltspflicht nichts ändert. 3.4.2.3 Weiter bringt der Kläger vor, er schätze mal, dass die Beklagte aus der Vermietung der [...] (ausländischen) Wohnungen Einkünfte von netto ungefähr CHF 1'000.00 im Monat erziele (act. 66 Rz 9), was bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Diese Behauptung bleibt allerdings völlig unsubstanziiert und der Kläger legt auch nicht dar, ob und allenfalls wo er solche Einkünfte der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. vorne E. 2.1 und 2.4). Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. Ins- besondere kann auch offenbleiben, ob die Parteien in früheren Jahren diese Vermögenswerte in den Steuererklärungen deklariert haben und von wem allfällige dafür erhobene Steuern be- zahlt worden sind. 3.4.2.4 Auch soweit der Kläger in seiner Eingabe vom 23. Februar 2026 bzw. in der Beilage zur Beru- fung vom 2. März 2026 ausführt, er habe schon "viele Male" erwähnt, dass die Beklagte sich "eine Rente in J.________ (Stadt in K.________) erkauft" habe (act. 66 = act. 68/1 Rz 5), fehlt es an Hinweisen auf entsprechende Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.4.2.5 Im Übrigen kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Be- rechnung des Unterhaltsbeitrags verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 3.2 m.w.H.; zum Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei "Altersehen" ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2025 vom 1. April 2026, zur Publikation vorgesehen). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander, weshalb es wiederum an einer hinreichenden Be- gründung fehlt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon bringt der Kläger bloss vor, dass die Vor- instanz fälschlicherweise von einem monatlichen Einkommen von CHF 8'000.00 ausgegangen sei, er jetzt in einem "Loch" von 5 m2 lebe und auf einem Haufen zu begleichender Schulden sitze. Diese Behauptungen sind aber wiederum völlig unbelegt. Zudem handelt es dabei offen- bar um unechte Noven, die im Berufungsverfahren von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem der Kläger nicht aufzeigt, warum er diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. vorne E. 2.4). Gleich verhält es sich mit seinem (sinn- gemässen) Hinweis, er habe nur CHF 8'000.00 pro Monat verdient, weil die Beklagte seit ihrer Pensionierung "nie einen Rappen bezahlt" habe und er die Schulden habe eliminieren wollen, um nicht "im Konkurs zu landen" (act. 66 = act. 68/1 Rz 7). Mithin sind auch unter diesem As- pekt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). 3.5 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids auf die Berufung nicht einzutreten ist. Seite 11/15
- Im Weiteren verlangt der Kläger, dass der F.________ Seidenteppich in Abänderung von Dis- positiv-Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht von ihm herauszugeben, sondern ihm zu Eigentum zuzuweisen sei. 4.1 In der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung vom 28. Januar 2026 führte die Vorinstanz diesbezüglich Folgendes aus (act. 65 S. 10): 4.1.1 Die Parteien unterstünden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand werde die güterrechtliche Auseinandersetzung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau unter Begleichung der gegenseitigen Schulden getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Zuweisung der Vermögenswerte innerhalb des Mannes- und Frauengutes und unter Berücksichtigung der Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt werde. Vorliegend würden sich die Parteien darauf be- schränken, pauschal die Zuweisung der streitbetroffenen Vermögenswerte zu beantragen, ohne konkrete Tatsachenbehauptungen zur güterrechtlichen Qualifikation der Vermögens- werte zu formulieren sowie taugliche Beweismittel zu offerieren oder Beweisanträge zu stel- len. Zudem würden sie ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht beziffern, womit sie ihren Be- hauptungs-, Substanziierungs- und Beweisobliegenheiten nicht nachgekommen seien. 4.1.2 In Bezug auf den F.________ Seidenteppich sei davon auszugehen, dass dieser im Miteigen- tum der Parteien stehe (act. 38 Frage 47; Art. 200 Abs. 2 ZGB). Stehe ein Vermögenswert im Miteigentum und weise ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, könne er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschä- digung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen werde (Art. 205 Abs. 2 ZGB). 4.1.3 Der Kläger mache geltend, ihm sei der Seidenteppich als einzige Erinnerung aus K.________ und als Entschädigung für die an die [...] (ausländische) Familie der Beklagten geleistete finan- zielle Unterstützung zuzuweisen. Beim Seidenteppich handle es sich jedoch – so die Vorinstanz – unbestrittenermassen um den Gebetsteppich der Beklagten, der aufgrund ihrer Religion auch nur von ihr verwendet werde, womit sie ein überwiegendes Interesse aufweise, welches die Zuweisung des Seidenteppichs an sie rechtfertige. Mangels substanziierter Behauptungen zum Wert des Seidenteppichs sei anzunehmen, dass diesem aktuell nur noch ein Affektionswert zu- komme, womit es sich rechtfertige, den Seidenteppich der Beklagten ohne entsprechende Aus- gleichszahlung zuzuweisen. 4.2 Der Kläger hält dem in der Berufung entgegen, der F.________ Seidenteppich sei nicht der Be- klagten, sondern ihm zuzusprechen, weil dieser Teppich sein einziges "Andenken" an die Inves- titionen von sicherlich über CHF 500'000.00 sei, die er für seine "[...] (ausländische) Familie" getätigt habe. Er habe den Teppich damals von seinem Lohn bezahlt. Die Vorinstanz sei den Lügen der Beklagten – so zum Beispiel den Aussagen, dass es sich um einen Gebetsteppich handle, der praktisch keinen Wert habe – zu 100 % gefolgt, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Was die Beklagte behaupte, sei einfach nicht wahr. Gemäss der von ihm einge- reichten Expertise [act. 66/6] belaufe sich der Wert des vermeintlichen Gebetsteppichs auf ca. CHF 30'000.00 (act. 73 S. 2). Seite 12/15 4.3 In der Berufungsantwort stellt sich die Beklagte demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Gebetsteppich immer ihr gehört habe. Sie habe ihn dem Kläger nur wegen einer Reparatur der Fransen überlassen, worauf der Kläger ihr den Teppich nicht mehr zurückgegeben habe (act. 73 S. 2 Rz 1). 4.4 Was der Kläger vorbringt, verfängt aus mehreren Gründen nicht. 4.4.1 Dass der Teppich sein einziges "Andenken" an die von ihm für die "[...] (ausländische) Fami- lie" getätigten Investitionen sei, ist aus güterrechtlicher Sicht irrelevant. Insbesondere vermag dieser Umstand auch kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer ungeteilten Zuwei- sung des Teppichs zu begründen (vgl. vorne E. 3.4.2.1 f. und 4.1.2 f.). Im Weiteren behauptet er zwar, dass er den Teppich von seinem Lohn bezahlt habe, was er jedoch nicht belegt, ob- wohl die Beklagte geltend macht, dass der Teppich immer ihr gehört habe (vgl. vorne E. 4.3 und act. 38 Fragen 45 und 46). Zudem widerspricht er damit seiner eigenen (von der Vor- instanz zitierten) Aussage, dass die Parteien den Seidenteppich zusammen in F.________ gekauft haben (act. 38 Frage 47; act. 43). Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass der Teppich im Miteigentum der Partei- en stehe (vgl. vorne E. 4.1.2), zeigt der Kläger nicht auf. Folglich könnte ihm der Teppich – wenn überhaupt – nur gegen eine Entschädigung der Beklagten zugewiesen werden, was der Kläger indessen nicht beantragt. 4.4.2 Schliesslich wendet er ein, der Teppich sei ca. CHF 30'000.00 wert (womit er implizit die Fest- stellung der Vorinstanz bestreitet, wonach dem Teppich bloss noch ein Affektionswert beizu- messen sei). Er versäumt es aber auch in diesem Zusammenhang, im Einzelnen darzulegen, dass und allenfalls wo er einen solchen Wert im vorinstanzlichen Verfahren beziffert und belegt hat (vgl. vorne E. 2.1). Die Vorinstanz gelangte insofern zu Recht zum Schluss, dass die Par- teien bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihren Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweisobliegenheiten nicht nachgekommen sind (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.3). In der Berufung verweist der Klägerin nun einzig auf die eingereichte "Expertise", wonach der Teppich CHF 30'000.00 wert sei (act. 68 S. 2). Damit meint er offenbar ein Schreiben der L.________ AG (act. 66/6), wonach der Wiederbeschaffungswert des Teppichs im Neuzustand und ohne Mängel bei ca. CHF 25'000.00 bis CHF 35'000.00 liege. Dabei handelt es sich zwar um eine Urkunde (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO). Die Qualifikation als Urkunde belegt indessen nicht auch ihre Beweiskraft (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom
- April 2026 E. 4.2.5, zur Publikation vorgesehen; eingehend hierzu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.4.4). Vorliegend kommt dem vom Kläger eingereich- ten Schreiben – wenn überhaupt – offenkundig nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben nicht datiert ist und die Schätzung auf dem "Neuzustand und ohne Mängel" des Teppichs beruht. Abgesehen davon handelt es sich auch diesbezüglich um ein unzulässiges Novum, welches im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 2.4). 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 des ange- fochtenen Entscheids als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Seite 13/15
- Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes festzuhalten: 5.1 Der Kläger bringt wiederholt vor, "Richter M.________ vom Obergericht", der ihn bei der Trennung zu einer Entschädigung von CHF 65'000.00 verurteilt habe und die beiden Ordner mit "allen Immobilienbeweisen" habe "verschwinden" lassen, sei voreingenommen und habe daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten (vgl. act. 66 Rz 4, 8 und S. 3 so- wie act. 68 S. 4). Diesbezüglich irrt der Kläger. Für die Beurteilung des Verfahrens ES 2003 421 betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB war nicht der heutige Ober- richter MA.________, sondern der damalige Kantonsrichter MB.________ zuständig. Der Vorwurf der Voreingenommenheit von Oberrichter MA.________ geht daher offenkundig fehl, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Der Kläger beantragt "dem Gericht, die Beklagte zusammen mit der KESB zu unterstützen". Es gehe immerhin um das Leben seiner Frau, die krank sei, und er alleine wisse "keine Hilfe mehr" (act. 68 S. 5). Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden, weil für die Anordnung von Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 360 ff. ZGB) im Kanton Zug nicht das Obergericht, sondern ausschliesslich das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig ist (vgl. § 32 ff. EG ZGB [BGS 211.1]). 5.3 Im Weiteren verlangt der Kläger, die Beklagte solle via Selbstanzeige rückwirkend die Immo- bilien beim Steueramt angeben, für die er vor der Trennung über 10 Jahre lang die Steuern bezahlt habe (vgl. act. 68 S 4 a.E.). Was der Kläger mit diesem Antrag konkret bezweckt, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon spielt es für das vorliegende Verfahren – wie bereits dargelegt – keine Rolle, ob die Parteien in früheren Jahren diese Vermögenswerte in den Steuererklärungen deklariert haben und von wem allfällige dafür erhobene Steuern bezahlt worden sind (vgl. vorne E. 3.4.2.1). Mithin ist auch dieser Antrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.4 Schliesslich macht der Kläger geltend, der Präsident der I. Zivilabteilung habe ihm zu Unrecht unterstellt, dass er die Eingabe vom 15. Februar 2026 nicht eigenhändig unterzeichnet habe (act. 66 und 67). Das geschehe jetzt bereits zum zweiten Mal. Das Gericht habe "hier einen vollkommen amateurhaften Prozess in der Produktion und sollte diesen schnellstmöglich korri- gieren". Diesbezüglich reiche er eine Schadenersatzforderung ein, die sich auf je CHF 50.00 belaufe "(über die beiden Briefe tödlich aufregen [und] mit entsprechenden gesundheitlichen Nachteilen leben zu müssen, PC starten, Drucker starten, drucken und wieder unterschreiben und dann […] das Zeug in den Briefkasten werfen)" (act. 68 S. 1). Auch in diesem Punkt kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Allfällige Ansprüche Geschädig- ter gegen den Staat werden nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.119) beurteilt, wobei das Verwaltungsgericht entscheidet, wenn solche Ansprüche aus Amtshand- lungen des Kantons- ober des Obergerichts abgeleitet werden (vgl. § 1, § 5 und § 18 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz). Folglich ist auf das Schadenersatzbegehren des Klägers mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.
- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung, soweit sich diese gegen Disposi- tiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Be- rufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts Seite 14/15 Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 ist zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist
- Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Dieser Ansatz findet auch im Rechts- mittelverfahren Anwendung (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Nachdem der Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des vorliegenden Falls relativ gering waren, ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b und d KoV OG). Der (nicht anwaltlich vertrete- nen) Beklagten ist bereits mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen.
- Das Bundesgericht behandelt Scheidungsurteile, wenn lediglich der nacheheliche Unterhalt oder die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig ist, als vermögensrechtliche Angelegen- heit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Hänni/Meyer, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 74 BGG N 5), wobei die Beschwerdefähigkeit des Entscheids davon abhängt, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Streitwert beträgt vorliegend CHF 82'800.00 (= CHF 52'800.00 [24 Monate nachehelicher Unterhalt à CHF 2'200.00] + CHF 30'000.00 [behaupteter Wert des Seidenteppichs]). Urteilsspruch 1.1 Soweit sich die Berufung des Klägers gegen Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 richtet, wird darauf nicht eingetreten. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 15/15
- Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 81) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Zivilabteilung Z1 2026 11 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber Ph. Carr Urteil vom 3. Juli 2026 in Sachen A.________, Kläger und Berufungskläger, gegen B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte, betreffend Nebenfolgen der Scheidung (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025)
Seite 2/15 Rechtsbegehren Kläger und Berufungskläger (sinngemäss) Die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 Abs. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 seien aufzuheben. Der Beklagten sei kein Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 125 ZGB zuzusprechen und der F.________ Seidenteppich sei dem Kläger zuzuweisen. Beklagte und Berufungsbeklagte (sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Klägers. Sachverhalt 1. A.________ (nachfolgend: Kläger) und B.________ (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.1989 in C.________. 2. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 machte der Kläger beim Kantonsgericht Zug gegen die Beklagte die Scheidungsklage anhängig (act. 1). Nachdem an der Einigungsverhandlung vom
8. April 2025 nicht festgestellt werden konnte, ob der Scheidungsgrund gegeben ist, und eine Einigung über die Scheidungsfolgen nicht möglich war (act. 27), reichte der Kläger mit Einga- be vom 21. April 2025 die begründete Scheidungsklage ein (act. 30). In der Klageantwort vom
30. April 2025 beantragte die Beklagte im Wesentlichen, die Klage sei abzuweisen (act. 32). Am 17. Juni 2025 wurde eine Parteibefragung durchgeführt (act. 38). An der Hauptverhand- lung vom 22. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren bisherigen Ausführungen fest (act. 48). 3.1 Neben der Scheidungsklage stellte der Kläger beim Kantonsgericht auch ein Gesuch betref- fend Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO. In diesem Verfahren wurde am 17. Juni 2025 eben- falls eine Parteibefragung (und Instruktionsverhandlung) durchgeführt (vgl. act. 11-15 im Ver- fahren ES 2025 176). Im abschliessenden Entscheid vom 18. Juli 2025 stellte die zuständige Einzelrichterin fest, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbe- stimmte Dauer aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 1). Im Weiteren wies sie die eheliche Wohnung an der D.________strasse in E.________ (ZG) samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Beklagten zur alleinigen Benützung zu (Dispositiv-Ziff. 2) und verpflichtete den Kläger, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen (Dispositiv-Ziff. 3). 3.2 Nachdem die Vermieterin der ehelichen Wohnung an der D.________strasse in Zug den Miet- vertrag wegen Zahlungsrückstands per 30. Juni 2025 gekündigt hatte, sich die Parteien jedoch geweigert hatten, die Wohnung zu verlassen, stellte die Vermieterin beim Kantonsgericht Zug ein Mietausweisungsbegehren. Mit Entscheid vom 11. August 2025 hiess die zuständige Ein- zelrichterin das Begehren gut und verpflichtete die Parteien, die Wohnung bis spätestens
1. September 2025 zu räumen und der Vermieterin unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel zu übergeben (Verfahren ES 2025 508). Auf die von der Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat der Präsident der II. Zivilabteilung des Obergerichts mit Verfügung vom 3. September 2025 nicht ein (Verfahren Z2 2025 41). Auf die von der Beklagten dagegen
Seite 3/15 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht ebenfalls nicht ein (Urteil 4A_425/2025 vom
24. Oktober 2025). 3.3 Der Kläger setzte sich gegen die Mietausweisung nicht zur Wehr, sondern focht lediglich den Entscheid der Einzelrichterin am Kantonsgericht vom 18. Juli 2025 (Verfahren ES 2025 176) mit Berufung an. Diese wurde von der II. Zivilabteilung des Obergerichts mit Beschluss vom
23. September 2025 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (soweit es die Zuteilung der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens sowie die Verpflichtung des Klä- gers, die eheliche Wohnung bis spätestens 31. August 2025 zu verlassen, betraf). Im Übrigen wies die II. Zivilabteilung die Berufung ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den vorin- stanzlichen Entscheid, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war (act. 8 im Ver- fahren Z2 2025 36; Dispositiv-Ziff. 1 und 2). 4. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025, wurde die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich regelte die Vorinstanz die Nebenfolgen der Scheidung, wobei sie den Entscheid kurz begründete (act. 60; Verfahren A1 2024 81). Auf Verlangen des Klägers (act. 62) fertigte das Kantonsgericht am 28. Januar 2026 die schriftliche Begründung des Entscheids vom 17. Dezember 2025 mit folgendem Dispositiv aus (act. 65): 1. Die von den Parteien am tt.mm.1989 in C.________ geschlossene Ehe wird geschie- den. 2. Der Kläger wird gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen, nicht indexier- ten Unterhaltsbeitrag von CHF 2'200.00 zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den F.________ Seidenteppich innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsentscheids der Beklagten herauszugeben. Im Übrigen wird jeder Partei zu Eigentum zugewiesen, was sich in ihrem Besitz befin- det oder auf ihren Namen lautet. Damit sind die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt. 4. Die Teilung der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verweigert. Damit sind die Parteien vorsorgerechtlich auseinandergesetzt. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 6'000.00 Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 3'000.00 wird von der Beklagten nachgefordert. 7. [Rechtsmittelbelehrung] 8. [Mitteilungen]
Seite 4/15 5. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Kläger vorerst mit Eingabe vom 15. Februar 2026 beim Kantonsgericht (Eingang: 23. Februar 2026), welches die Eingabe gleichentags zuständigkeitshalber an das Obergericht weiterleitete (act. 66). Mit Schreiben vom 24. Fe- bruar 2026 wies der Präsident der I. Zivilabteilung des Obergerichtes den Kläger darauf hin, dass er keine eigenhändig unterzeichnete Eingabe, sondern lediglich Fotokopien eingereicht habe und er diesen Mangel bis spätestens 2. März 2026 beheben könne. Zudem legte er ein- lässlich die Anforderung an die Begründung einer Berufung dar und machte den Kläger dar- auf aufmerksam, dass er die Berufungsschrift ebenfalls bis spätestens 2. März 2026 (Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist) im Sinne der erwähnten Anforderungen verbessern könne (act. 67; VA 2026 1). 6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 (Eingang: 2. März 2026) reichte der Kläger eine eigenhän- dig unterzeichnete Berufungsschrift ein, in der er sinngemäss die eingangs erwähnten Anträge stellte (act. 68). Dieser Eingabe legte er zudem ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Eingabe vom 15. Februar 2026 bei (act. 68/1). In der Berufungsantwort vom 1. April 2026 stellte die Beklagte Antrag auf kostenfällige Abweisung der Berufung (act. 73). Dazu liess sich der Kläger innert Frist nicht mehr vernehmen (act. 74). Es wurde keine Berufungsverhandlung durchgeführt. Erwägungen 1. Der Kläger ficht mit der Berufung lediglich Dispositiv-Ziff. 2 und 3 Abs. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 17. Dezember 2026 an. In allen übrigen Punkten ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO), weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. 2. Zum Berufungsverfahren ist vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei muss der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) No- ven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Berufungskläger lediglich auf seine Vorbringen vor erster Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Ein- zelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen ar- gumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie vom Berufungsgericht einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_675/2024 vom 15. August 2025 E. 2.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.2 ff.).
Seite 5/15 2.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt das Berufungsgericht darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Man- gel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht verfügt, insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bundesge- richts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der schriftlichen Begründung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_477/2024 vom
14. Juli 2025 E. 11.3). 2.4 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutba- rer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem im erstinstanzlichen Verfahren letztmals neue Tatsachen vorgetragen werden konnten, entstanden sind. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits zuvor entstanden sind. Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich bei erster Gelegenheit, d.h. im ersten Schriftenwechsel, vorzutragen. Im Falle unechter Noven sind die Gründe, weshalb die Tatsache oder das Be- weismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte, detailliert darzulegen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_518/2023 vom 18. April 2024 E. 3.4.1; 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 2.1.3.2 f.). 3. Der Kläger stört sich in erster Linie an Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, mit der ihn die Vorinstanz gestützt auf Art. 125 ZGB verpflichtete, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsentscheids bis 31. Dezember 2027 einen monatlichen, nicht indexierten Unterhalts- beitrag von CHF 2'200.00 zu bezahlen. 3.1 Die Vorinstanz begründete dies im Wesentlichen wie folgt (act. 65 S. 6-9): 3.1.1 Soweit ein Ehegatte für den ihm zustehenden, gebührenden Unterhalt auf Dauer nicht oder nur teilweise aufzukommen vermöge, sei der andere Ehegatte bei lebensprägenden Ehen gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB verpflichtet, diese Eigenversorgungslücke nach Massgabe seiner Leistungsfähigkeit zu decken. Zur Bestimmung des nachehelichen Unterhalts nach Art. 125 ZGB sei der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebens- verhältnisse der Parteien festzustellen seien. Bei lebensprägender Ehe bemesse sich der ge-
Seite 6/15 bührende Unterhalt grundsätzlich an dem in der Ehe zuletzt gelebten Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Parteien Anspruch hätten, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde. Als lebensprägend sei eine Ehe jedenfalls dann einzustufen ist, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebens- plans seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinder- betreuung aufgegeben habe und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nach- zugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen habe kon- zentrieren können. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Unterhalt beanspruchenden Ehegat- ten müsse sich im Laufe der ehelichen Beziehung in eine bestimmte Richtung entwickelt ha- ben, wobei auf die wirtschaftliche Unterstützung des jeweils anderen Ehegatten "gebaut" worden sei. Ausschlaggebend sei, dass diese wirtschaftliche Abhängigkeit notwendige Folge der Ehe an sich sei und im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe gründe. 3.1.2 Die Beklagte habe an der Parteibefragung ausgeführt, sie habe Tag und Nacht für die Firmen gearbeitet, welche die Parteien während der Ehe gegründet und aufgebaut hätten; sie habe aber aus Respekt vor ihrem Ehemann all seine Entscheidungen akzeptiert und sich nicht ein- gemischt. Der Kläger bestreite diese Ausführungen nicht und mache im Übrigen auch sonst keine Ausführungen zur Lebensprägung der Ehe. Die Parteien hätten – so die Vorinstanz – seit ihrer Eheschliessung im Jahr 1989 bis zum nicht genau feststellbaren Trennungswillen des Klägers rund 30 Jahre zusammengelebt, weshalb von einer lebensprägenden Ehe der Parteien auszugehen sei. 3.1.3 Der nacheheliche Unterhalt sei grundsätzlich unbefristet geschuldet. Die verfügbaren Mittel brächen aber häufig ein, sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreiche. Damit sinke auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstan- dard nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könne und auch bei fortgeführter Ehe sinken würde. Dem Grundsatz, dass bei der lebensprägenden Ehe beide Ehegatten Anspruch auf eine vergleichbare Lebenshaltung hätten, trage die Praxis insoweit Rechnung, als das Ende der Unterhaltspflicht an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft werde. Auch bei einer Scheidung im Pensionsalter gelte gleichermassen der Grundsatz, dass es keinen Anspruch auf lebenslange finanzielle Gleichstellung gebe und der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen sei. Die Angemessenheit der Unterhaltsdauer gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB ergebe sich aus dem Zusammenspiel der diversen in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts habe das Bundesgericht die zweistufige Methode mit Überschussverteilung grundsätzlich verbindlich erklärt. 3.1.4 Zur finanziellen Situation der Parteien sei festzuhalten, dass die Einnahmen, die der Kläger neben dem Renteneinkommen erziele, aus der Untervermietung von Büroräumlichkeiten und dem Domizilgeschäft seiner Gesellschaften (der G.________ GmbH bzw. H.________ GmbH) stammten. Nach Angaben des Klägers bestünden noch 12-13 Domizilnehmer – vorwiegend äl- tere Personen mit ihren Firmen –, weshalb ein stetiger Rückgang der Einnahmen aus dem Be- trieb seiner Gesellschaften zu erwarten sei. Unter Ausklammerung dieser Einnahmen würden die Parteien ähnliche Renteneinkommen aufweisen. Die unterschiedlichen Einkommen der Parteien – und damit das zwischen den Parteien bestehende Leistungsgefälle – sei massge-
Seite 7/15 blich auf das zusätzliche Einkommen des Klägers aus den während der Ehe von den Parteien gemeinsam aufgebauten Gesellschaften zurückzuführen. Aufgrund des Pensionsalters der Par- teien sei keine Steigerung ihrer Erwerbsmöglichkeiten mehr zu erwarten oder zumutbar. Die fi- nanziellen Verhältnisse beruhten damit primär auf den ihnen zustehenden Rentenleistungen sowie den (rückläufigen) Einnahmen aus dem Betrieb der Gesellschaften. Es rechtfertige sich daher, die Dauer des Unterhaltsbeitrags auf rund zwei Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2027, zu befristen, wobei davon auszugehen sei, dass beide Parteien nach Ablauf dieser zwei Jahre über vergleichbare Altersleistungen verfügen würden. Somit werde ab diesem Zeitpunkt keine wirtschaftliche Disparität mehr bestehen, die eine fortdauernde nacheheliche Unterhalts- pflicht rechtfertigen würde. Im Übrigen seien keine besonderen gesundheitlichen oder betreu- ungsbedingten Einschränkungen erkennbar, die im Rentenalter eine Verlängerung des Unter- halts über die Phase von zwei Jahren hinaus begründen würden. 3.1.5 Der Kläger habe in Bezug auf seine Einkommenssituation an der Parteibefragung vom
17. Juni 2025 im Massnahmeverfahren bestätigt, dass er über ein monatliches Einkommen von CHF 8'000.00 verfüge, unter anderem bestehend aus einer AHV-Rente von CHF 2'117.00 pro Monat (ab Rechtskraft Scheidung), einer Altersrente der beruflichen Vorsorge von CHF 876.10 pro Monat sowie den Einnahmen aus seinen Gesellschaften (act. 11 Fragen 34 und 35 im Verfahren ES 2025 176). Die Beklagte verfüge über ein monatliches Einkommen von CHF 3'294.60, bestehend aus einer AHV-Rente von CHF 1'935.00 pro Monat (ab Rechtskraft Scheidung) und einer Altersrente der beruflichen Vorsorge von CHF 1'359.60 pro Monat. 3.1.6 In einer ersten Phase (ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. November 2026) belaufe sich das familienrechtliche Existenzminimum der Beklagten auf CHF 4'003.00 und jenes des Klägers auf CHF 4'222.00. In der zweiten Phase (ab 1. Dezember 2026 bis 31. Dezember
2027) erhöhe sich wegen der veränderten Steuerlast einzig noch das Existenzminimum des Klägers um monatlich CHF 39.00 auf CHF 4'261.00. Da ab Dezember 2026 die 13. AHV- Rente ausbezahlt werde, erhöhe sich die monatliche AHV-Rente des Klägers in der zweiten Phase auf CHF 2'293.40. Nachdem angesichts der wenigen verbliebenen Domizilnehmer ein stetiger Rückgang der Einnahmen des Klägers aus seinen Gesellschaften zu erwarten und davon auszugehen sei, dass sich die höhere AHV-Rente und das reduzierte Einkommen aus der Untervermietung und dem Domizilgeschäft in etwa im Gleichgewicht halten dürften, er- scheine es angemessen, das Einkommen des Klägers in der zweiten Phase der Unterhaltsbe- rechnung trotz steigender Rente bei netto CHF 8'000.00 pro Monat zu belassen. 3.1.7 In der ersten Phase ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Einkommen und dem Bedarf der Parteien ein Überschuss von gerundet CHF 3'070.00 (CHF 11'294.60 [Einkommen] - CHF 8'225.00 [Bedarf]) pro Monat, wobei von einer hälftigen Aufteilung des Überschusses auf die Ehegatten auszugehen sei. Die Parteien hätten daher je Anspruch auf CHF 1'535.00 des monatlichen Gesamtüberschusses, woraus sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zu- gunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'243.00 pro Monat ergebe. In der zweiten Phase resultiere aus der Gegenüberstellung des Einkommens (total CHF 11'455.85) und des Be- darfs der Parteien (total CHF 8'241.00) ein Überschuss von gerundet CHF 3'215.00 pro Mo- nat. Die Parteien hätten in der zweiten Phase nach hälftiger Überschussverteilung Anspruch auf einen Überschussanteil von je CHF 1'607.50 pro Monat, woraus sich ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zugunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'171.00 pro Monat ergebe. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Unterhaltspflicht des Klägers auf zwei Jahre sei es
Seite 8/15 im Sinne der Praktikabilität gerechtfertigt, den sich aus der ersten und zweiten Phase erge- benden Durchschnittswert als Unterhaltsbeitrag festzulegen, womit ein monatlicher Unter- haltsbeitrag zugunsten der Beklagten von gerundet CHF 2'200.00 pro Monat resultiere. 3.2 In der Berufung vom 2. März 2026 (act. 68) bringt der Kläger hiergegen im Wesentlichen Folgendes vor: 3.2.1 Die vom Kantonsgericht "auferlegten Bussen" in Form einer Rentenzahlung an die Beklagte von monatlich über CHF 2'000.00 für die nächsten zwei Jahre müssten "eliminiert" werden. Das Urteil des Kantonsgerichts basiere erstens auf der Lüge, dass die Beklagte keine Immo- bilien besitze, und zweitens auf der Annahme, dass das monatliche Einkommen des Klägers CHF 8'000.00 betrage, obwohl er in der Realität mit CHF 3'000.00 Rente auskommen müsse. Die Beklagte sei um das Vielfache reicher als er. 3.2.2 Das Kantonsgericht habe alle vom Kläger gelieferten Beweise vollständig ignoriert, insbe- sondere: Steuererklärungen über mehrere Jahre, welche die Parteien noch gemeinsam ein- gereicht und dabei immer [...] (ausländische) Immobilien im Wert von CHF 400'000.00 dekla- riert hätten; zwei von Oberrichter [recte: Kantonsrichter] M.________ "indirekt vernichtete" Ordner mit allen Überweisungen der UBS und allen auf die Beklagte lautenden Versiche- rungspolicen; Fotos der Fassade der von der Beklagten in die Ehe eingebrachten Strandwoh- nung (vor und nach der vor zwei Jahren erfolgten Renovation); Fotos vom Eingang des vom Beklagten finanzierten 5-Familienhauses mit dem Namen des Schwiegervaters I.________. 3.2.3 Bis die Beklagte vor fünf Jahren pensioniert worden sei und er (der Kläger) noch gearbeitet ha- be, habe er den Mietzins von CHF 3'500.00 für die Wohnung an der D.________strasse mit allen Nebenkosten alleine bezahlt. Vor einem Jahr sei auch er pensioniert worden und habe sich die Zukunft so vorgestellt, dass die Beklagte CHF 1'000.00 bezahle und ein möbliertes Zimmer für CHF 1'200.00 vermietet werde. Leider sei die Beklagte damit nicht einverstanden gewesen und habe auch keine Untermieter geduldet. Nach der Pensionierung habe er den Mietzins nicht mehr bezahlen können, worauf sich seine Schulden auf über CHF 15'000.00 summiert hätten, was die Kündigung der Vermieterin zur Folge gehabt habe. Die Kosten für das Zügeln, die Reinigung der Wohnung, das Einlagern der Möbel und die nachträgliche Ab- rechnung der Nebenkosten über CHF 4'000.00 habe alles er bezahlen müssen. Die Beklagte habe sich bis zur Ausweisung durch die Polizei nicht gerührt und ihn "unterdrückt" bzw. er- presst, was nur möglich gewesen sei, weil der Mietvertrag von beiden Ehegatten unterschrie- ben worden sei. Statt wie vorher in einer schönen Wohnung lebe er jetzt in einem "Loch" von 5 m2 und sitze auf einem Haufen zu begleichender Schulden. Und das mit 65 Jahren und nur, um die von der Beklagten und dem Gericht verursachten Schulden zu bezahlen. Er habe daher einen Job suchen müssen und trotz seines Alters und mit viel Mühe ein Angebot erhalten, um für einige Monate einen mit Burnout beschäftigten Angestellten zu unterstützen. Das Ganze gelte aber nur, bis er seine Schulden bezahlt habe. Er habe kaum noch Kraft, sei bald 67 Jahre alt und habe all dies nach einem solch anstrengenden Leben mit Firma, Angestellten und Aus- zubildenden sowie der Unterstützung der "[...] (ausländische) Familie sicherlich nicht verdient". Er bereue nichts im Leben und habe der ganzen Familie immer geholfen; aber was die Beklag- te mit ihm mache, basiere einfach nur auf Rache. Sie habe ja auch vor Gericht erklärt, dass sie einer Scheidung niemals zustimmen werde. Sie solle nun beim Steueramt mit einer Selbstan- zeige rückwirkend die Immobilien in K.________ (Land) angeben, nachdem er vor der Tren-
Seite 9/15 nung über 10 Jahre lang immer die Steuern dafür bezahlt habe. Zudem beantrage er dem Ge- richt, die Beklagte zusammen mit der KESB zu unterstützen. Es gehe immerhin um das Leben seiner Frau, die krank sei, und er alleine wisse "keine Hilfe mehr". 3.3 In der Berufungsantwort hält die Beklagte dem zusammengefasst entgegen, dass sie sich tatsächlich nie vom Kläger habe scheiden lassen wollen. Am Ende bleibe ihr aber nichts an- deres übrig, als den Entscheid des Kantonsgerichts zu akzeptieren. Was der Kläger behaup- te, treffe jedoch nicht zu. Sie sei die Sklavin des Klägers gewesen, der sie ohne Grund dau- ernd beschimpft und erniedrigt habe. Sie habe Tag und Nacht für ihn gearbeitet. Er habe ihr jedoch nie Geld gegeben, sondern alles mit anderen "SEX Frauen" verprasst. Er habe sie be- logen und betrogen, sie im Stich gelassen und ihr grossen Schaden zugefügt, so dass sie un- verschuldet "in […] Schulden geraten" sei. Sie habe sich der (wie die Vermieterin nachträglich bestätigt habe) unzulässigen Untervermietung der ehelichen Wohnung widersetzt, weil der Kläger diese als "Sexbordell" genutzt habe. Die Parteien hätten gar keine Probleme mit dem Mietzins gehabt. Der Kläger habe die Miete für April 2025 extra zu spät bezahlt, damit die Verwaltung einen Grund gehabt habe, den Mietvertrag zu kündigen und so die Beklagte auf die Strasse zu setzen, um nachher alleine einen neuen Mietvertrag für die Wohnung abzusch- liessen. Diesen "Trick" habe er schon im Jahr 2004 angewendet und das sei auch im Jahr 2025 wieder sein Ziel gewesen (act. 73). 3.4 Den Vorbringen des Klägers kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 3.4.1 Zum einen verweist der Kläger auf Verfahren, die offenbar teils Jahrzehnte zurückliegen, wo- bei er weder die jeweiligen Verfahrensnummern angibt noch nachvollziehbar darlegt, worum es in diesen Verfahren konkret ging und inwiefern sie bezüglich des im Scheidungsurteil fest- gesetzten Unterhaltsbeitrags relevant sein sollen. Zum anderen kritisiert er den angefochte- nen Entscheid bloss in allgemeiner Weise, ohne auch nur an einer einzigen Stelle die vorin- stanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die er beanstandet, oder zumindest die Aktenstücke zu nennen, auf denen seine Kritik beruht. Im Übrigen überhäuft der Kläger (insbesondere auch in der Eingabe vom 23. Februar 2026 [act. 66]) die Zuger Gerichte zwar mit (teils unge- bührlichen) Vorwürfen. Dabei legt er aber lediglich dar, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben sollten. Damit geht die Berufung nicht über appellatorische Kritik hinaus. Eine argumentative Auseinan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist jedenfalls nicht erkennbar. Dementspre- chend ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll. Mithin ist in diesem Punkt auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1-2.3). 3.4.2 Die Vorbringen des Klägers überzeugen indessen so oder anders nicht: 3.4.2.1 Er macht im Wesentlichen geltend, dass er die Beklagte und ihre Familie stets finanziell unter- stützt habe, was es ihr ermöglicht habe, in K.________ mehrere Immobilien zu unterhalten und zu erwerben. Die Beklagte sei daher um das Vielfache reicher als er. Diese Argumentation geht in zweifacher Hinsicht fehl. 3.4.2.2 Zunächst können aus Güterrecht zwar Forderungen entstehen, wenn ein Ehegatte zum Er- werb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne
Seite 10/15 Gegenleistung beigetragen hat (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB) oder Schulden der Errungenschaft aus dem Eigengut oder Schulden des Eigenguts aus der Errungenschaft eines Ehegatten be- zahlt worden sind (vgl. Art. 209 Abs. 1 ZGB). Bezüglich der Immobilien in K.________ hat der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren jedoch ausdrücklich keine güterrechtlichen Ansprüche geltend gemacht (vgl. act. 41 Fragen 57 und 58 sowie act. 48 S. 2. f.). Konsequenterweise hat er auch Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach die Parteien (mit Ausnahme des Gebetsteppichs) güterrechtlich auseinandergesetzt sind, nicht angefochten. In- sofern ist der Kläger nicht beschwert, woran auch der von ihm eingeschlagene Umweg über die nacheheliche Unterhaltspflicht nichts ändert. 3.4.2.3 Weiter bringt der Kläger vor, er schätze mal, dass die Beklagte aus der Vermietung der [...] (ausländischen) Wohnungen Einkünfte von netto ungefähr CHF 1'000.00 im Monat erziele (act. 66 Rz 9), was bei der Unterhaltsberechnung grundsätzlich zu berücksichtigen wäre. Diese Behauptung bleibt allerdings völlig unsubstanziiert und der Kläger legt auch nicht dar, ob und allenfalls wo er solche Einkünfte der Beklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat (vgl. vorne E. 2.1 und 2.4). Es erübrigt sich daher, weiter darauf einzugehen. Ins- besondere kann auch offenbleiben, ob die Parteien in früheren Jahren diese Vermögenswerte in den Steuererklärungen deklariert haben und von wem allfällige dafür erhobene Steuern be- zahlt worden sind. 3.4.2.4 Auch soweit der Kläger in seiner Eingabe vom 23. Februar 2026 bzw. in der Beilage zur Beru- fung vom 2. März 2026 ausführt, er habe schon "viele Male" erwähnt, dass die Beklagte sich "eine Rente in J.________ (Stadt in K.________) erkauft" habe (act. 66 = act. 68/1 Rz 5), fehlt es an Hinweisen auf entsprechende Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.4.2.5 Im Übrigen kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Be- rechnung des Unterhaltsbeitrags verwiesen werden (vgl. vorne E. 3.1; zur Zulässigkeit eines solchen Verweises s. Urteil des Bundesgerichts 4A_56/2026 vom 23. April 2026 E. 3.2 m.w.H.; zum Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei "Altersehen" ferner Urteil des Bundesgerichts 5A_356/2025 vom 1. April 2026, zur Publikation vorgesehen). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander, weshalb es wiederum an einer hinreichenden Be- gründung fehlt (vgl. vorne E. 2.1). Abgesehen davon bringt der Kläger bloss vor, dass die Vor- instanz fälschlicherweise von einem monatlichen Einkommen von CHF 8'000.00 ausgegangen sei, er jetzt in einem "Loch" von 5 m2 lebe und auf einem Haufen zu begleichender Schulden sitze. Diese Behauptungen sind aber wiederum völlig unbelegt. Zudem handelt es dabei offen- bar um unechte Noven, die im Berufungsverfahren von vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können, nachdem der Kläger nicht aufzeigt, warum er diese Tatsachen nicht schon vor erster Instanz vorbringen konnte (vgl. vorne E. 2.4). Gleich verhält es sich mit seinem (sinn- gemässen) Hinweis, er habe nur CHF 8'000.00 pro Monat verdient, weil die Beklagte seit ihrer Pensionierung "nie einen Rappen bezahlt" habe und er die Schulden habe eliminieren wollen, um nicht "im Konkurs zu landen" (act. 66 = act. 68/1 Rz 7). Mithin sind auch unter diesem As- pekt die Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht erfüllt (vgl. vorne E. 2.1). 3.5 Nach dem Gesagten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids auf die Berufung nicht einzutreten ist.
Seite 11/15 4. Im Weiteren verlangt der Kläger, dass der F.________ Seidenteppich in Abänderung von Dis- positiv-Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Entscheids nicht von ihm herauszugeben, sondern ihm zu Eigentum zuzuweisen sei. 4.1 In der schriftlich begründeten Urteilsausfertigung vom 28. Januar 2026 führte die Vorinstanz diesbezüglich Folgendes aus (act. 65 S. 10): 4.1.1 Die Parteien unterstünden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand werde die güterrechtliche Auseinandersetzung in vier Schritten durchgeführt, indem (erstens) das Vermögen von Mann und Frau unter Begleichung der gegenseitigen Schulden getrennt, (zweitens) der Vorschlag unter Zuweisung der Vermögenswerte innerhalb des Mannes- und Frauengutes und unter Berücksichtigung der Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen berechnet, (drittens) die Beteiligung am Vorschlag bestimmt und (viertens) die Erfüllung der Ansprüche geregelt werde. Vorliegend würden sich die Parteien darauf be- schränken, pauschal die Zuweisung der streitbetroffenen Vermögenswerte zu beantragen, ohne konkrete Tatsachenbehauptungen zur güterrechtlichen Qualifikation der Vermögens- werte zu formulieren sowie taugliche Beweismittel zu offerieren oder Beweisanträge zu stel- len. Zudem würden sie ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht beziffern, womit sie ihren Be- hauptungs-, Substanziierungs- und Beweisobliegenheiten nicht nachgekommen seien. 4.1.2 In Bezug auf den F.________ Seidenteppich sei davon auszugehen, dass dieser im Miteigen- tum der Parteien stehe (act. 38 Frage 47; Art. 200 Abs. 2 ZGB). Stehe ein Vermögenswert im Miteigentum und weise ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, könne er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschä- digung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen werde (Art. 205 Abs. 2 ZGB). 4.1.3 Der Kläger mache geltend, ihm sei der Seidenteppich als einzige Erinnerung aus K.________ und als Entschädigung für die an die [...] (ausländische) Familie der Beklagten geleistete finan- zielle Unterstützung zuzuweisen. Beim Seidenteppich handle es sich jedoch – so die Vorinstanz
– unbestrittenermassen um den Gebetsteppich der Beklagten, der aufgrund ihrer Religion auch nur von ihr verwendet werde, womit sie ein überwiegendes Interesse aufweise, welches die Zuweisung des Seidenteppichs an sie rechtfertige. Mangels substanziierter Behauptungen zum Wert des Seidenteppichs sei anzunehmen, dass diesem aktuell nur noch ein Affektionswert zu- komme, womit es sich rechtfertige, den Seidenteppich der Beklagten ohne entsprechende Aus- gleichszahlung zuzuweisen. 4.2 Der Kläger hält dem in der Berufung entgegen, der F.________ Seidenteppich sei nicht der Be- klagten, sondern ihm zuzusprechen, weil dieser Teppich sein einziges "Andenken" an die Inves- titionen von sicherlich über CHF 500'000.00 sei, die er für seine "[...] (ausländische) Familie" getätigt habe. Er habe den Teppich damals von seinem Lohn bezahlt. Die Vorinstanz sei den Lügen der Beklagten – so zum Beispiel den Aussagen, dass es sich um einen Gebetsteppich handle, der praktisch keinen Wert habe – zu 100 % gefolgt, ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen. Was die Beklagte behaupte, sei einfach nicht wahr. Gemäss der von ihm einge- reichten Expertise [act. 66/6] belaufe sich der Wert des vermeintlichen Gebetsteppichs auf ca. CHF 30'000.00 (act. 73 S. 2).
Seite 12/15 4.3 In der Berufungsantwort stellt sich die Beklagte demgegenüber auf den Standpunkt, dass der Gebetsteppich immer ihr gehört habe. Sie habe ihn dem Kläger nur wegen einer Reparatur der Fransen überlassen, worauf der Kläger ihr den Teppich nicht mehr zurückgegeben habe (act. 73 S. 2 Rz 1). 4.4 Was der Kläger vorbringt, verfängt aus mehreren Gründen nicht. 4.4.1 Dass der Teppich sein einziges "Andenken" an die von ihm für die "[...] (ausländische) Fami- lie" getätigten Investitionen sei, ist aus güterrechtlicher Sicht irrelevant. Insbesondere vermag dieser Umstand auch kein überwiegendes Interesse des Klägers an einer ungeteilten Zuwei- sung des Teppichs zu begründen (vgl. vorne E. 3.4.2.1 f. und 4.1.2 f.). Im Weiteren behauptet er zwar, dass er den Teppich von seinem Lohn bezahlt habe, was er jedoch nicht belegt, ob- wohl die Beklagte geltend macht, dass der Teppich immer ihr gehört habe (vgl. vorne E. 4.3 und act. 38 Fragen 45 und 46). Zudem widerspricht er damit seiner eigenen (von der Vor- instanz zitierten) Aussage, dass die Parteien den Seidenteppich zusammen in F.________ gekauft haben (act. 38 Frage 47; act. 43). Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen fälschlicherweise davon ausgegangen sein soll, dass der Teppich im Miteigentum der Partei- en stehe (vgl. vorne E. 4.1.2), zeigt der Kläger nicht auf. Folglich könnte ihm der Teppich – wenn überhaupt – nur gegen eine Entschädigung der Beklagten zugewiesen werden, was der Kläger indessen nicht beantragt. 4.4.2 Schliesslich wendet er ein, der Teppich sei ca. CHF 30'000.00 wert (womit er implizit die Fest- stellung der Vorinstanz bestreitet, wonach dem Teppich bloss noch ein Affektionswert beizu- messen sei). Er versäumt es aber auch in diesem Zusammenhang, im Einzelnen darzulegen, dass und allenfalls wo er einen solchen Wert im vorinstanzlichen Verfahren beziffert und belegt hat (vgl. vorne E. 2.1). Die Vorinstanz gelangte insofern zu Recht zum Schluss, dass die Par- teien bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung ihren Behauptungs-, Substanziie- rungs- und Beweisobliegenheiten nicht nachgekommen sind (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.3). In der Berufung verweist der Klägerin nun einzig auf die eingereichte "Expertise", wonach der Teppich CHF 30'000.00 wert sei (act. 68 S. 2). Damit meint er offenbar ein Schreiben der L.________ AG (act. 66/6), wonach der Wiederbeschaffungswert des Teppichs im Neuzustand und ohne Mängel bei ca. CHF 25'000.00 bis CHF 35'000.00 liege. Dabei handelt es sich zwar um eine Urkunde (vgl. Art. 168 Abs. 1 lit. b und Art. 177 ZPO). Die Qualifikation als Urkunde belegt indessen nicht auch ihre Beweiskraft (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom
22. April 2026 E. 4.2.5, zur Publikation vorgesehen; eingehend hierzu Urteil des Obergerichts Zug Z1 2023 48 vom 27. August 2025 E. 7.4.4). Vorliegend kommt dem vom Kläger eingereich- ten Schreiben – wenn überhaupt – offenkundig nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Dies gilt umso mehr, als das Schreiben nicht datiert ist und die Schätzung auf dem "Neuzustand und ohne Mängel" des Teppichs beruht. Abgesehen davon handelt es sich auch diesbezüglich um ein unzulässiges Novum, welches im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 2.4). 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 3 Abs. 1 des ange- fochtenen Entscheids als unbegründet bzw. nicht hinreichend begründet, weshalb sie in diesem Punkt abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Seite 13/15 5. Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes festzuhalten: 5.1 Der Kläger bringt wiederholt vor, "Richter M.________ vom Obergericht", der ihn bei der Trennung zu einer Entschädigung von CHF 65'000.00 verurteilt habe und die beiden Ordner mit "allen Immobilienbeweisen" habe "verschwinden" lassen, sei voreingenommen und habe daher im vorliegenden Verfahren in den Ausstand zu treten (vgl. act. 66 Rz 4, 8 und S. 3 so- wie act. 68 S. 4). Diesbezüglich irrt der Kläger. Für die Beurteilung des Verfahrens ES 2003 421 betreffend Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB war nicht der heutige Ober- richter MA.________, sondern der damalige Kantonsrichter MB.________ zuständig. Der Vorwurf der Voreingenommenheit von Oberrichter MA.________ geht daher offenkundig fehl, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.2 Der Kläger beantragt "dem Gericht, die Beklagte zusammen mit der KESB zu unterstützen". Es gehe immerhin um das Leben seiner Frau, die krank sei, und er alleine wisse "keine Hilfe mehr" (act. 68 S. 5). Auf diesen Antrag kann nicht eingetreten werden, weil für die Anordnung von Massnahmen im Rahmen des Erwachsenenschutzes (Art. 360 ff. ZGB) im Kanton Zug nicht das Obergericht, sondern ausschliesslich das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig ist (vgl. § 32 ff. EG ZGB [BGS 211.1]). 5.3 Im Weiteren verlangt der Kläger, die Beklagte solle via Selbstanzeige rückwirkend die Immo- bilien beim Steueramt angeben, für die er vor der Trennung über 10 Jahre lang die Steuern bezahlt habe (vgl. act. 68 S 4 a.E.). Was der Kläger mit diesem Antrag konkret bezweckt, ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon spielt es für das vorliegende Verfahren – wie bereits dargelegt – keine Rolle, ob die Parteien in früheren Jahren diese Vermögenswerte in den Steuererklärungen deklariert haben und von wem allfällige dafür erhobene Steuern bezahlt worden sind (vgl. vorne E. 3.4.2.1). Mithin ist auch dieser Antrag abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.4 Schliesslich macht der Kläger geltend, der Präsident der I. Zivilabteilung habe ihm zu Unrecht unterstellt, dass er die Eingabe vom 15. Februar 2026 nicht eigenhändig unterzeichnet habe (act. 66 und 67). Das geschehe jetzt bereits zum zweiten Mal. Das Gericht habe "hier einen vollkommen amateurhaften Prozess in der Produktion und sollte diesen schnellstmöglich korri- gieren". Diesbezüglich reiche er eine Schadenersatzforderung ein, die sich auf je CHF 50.00 belaufe "(über die beiden Briefe tödlich aufregen [und] mit entsprechenden gesundheitlichen Nachteilen leben zu müssen, PC starten, Drucker starten, drucken und wieder unterschreiben und dann […] das Zeug in den Briefkasten werfen)" (act. 68 S. 1). Auch in diesem Punkt kann dem Kläger nicht gefolgt werden. Allfällige Ansprüche Geschädig- ter gegen den Staat werden nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz (BGS 154.119) beurteilt, wobei das Verwaltungsgericht entscheidet, wenn solche Ansprüche aus Amtshand- lungen des Kantons- ober des Obergerichts abgeleitet werden (vgl. § 1, § 5 und § 18 Abs. 2 Verantwortlichkeitsgesetz). Folglich ist auf das Schadenersatzbegehren des Klägers mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Berufung, soweit sich diese gegen Disposi- tiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids richtet, nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist die Be- rufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts
Seite 14/15 Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 ist zu bestätigen, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist 7. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuer- legen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (§ 13 Abs. 1 KoV OG). Dieser Ansatz findet auch im Rechts- mittelverfahren Anwendung (§ 15 Abs. 1 KoV OG). Nachdem der Zeitaufwand und die Schwie- rigkeit des vorliegenden Falls relativ gering waren, ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf CHF 2'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b und d KoV OG). Der (nicht anwaltlich vertrete- nen) Beklagten ist bereits mangels Antrags keine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Das Bundesgericht behandelt Scheidungsurteile, wenn lediglich der nacheheliche Unterhalt oder die güterrechtliche Auseinandersetzung streitig ist, als vermögensrechtliche Angelegen- heit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. Hänni/Meyer, Basler Kommentar, 3. A. 2018, Art. 74 BGG N 5), wobei die Beschwerdefähigkeit des Entscheids davon abhängt, was vor der letzten kantonalen Instanz streitig geblieben ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Streitwert beträgt vorliegend CHF 82'800.00 (= CHF 52'800.00 [24 Monate nachehelicher Unterhalt à CHF 2'200.00] + CHF 30'000.00 [behaupteter Wert des Seidenteppichs]). Urteilsspruch 1.1 Soweit sich die Berufung des Klägers gegen Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 richtet, wird darauf nicht eingetreten. 1.2 Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2025 wird bestätigt, soweit dieser nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
Seite 15/15 4. Mitteilung an: - Parteien - Kantonsgericht Zug, 1. Abteilung (A1 2024 81) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber Ph. Carr Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: