opencaselaw.ch

Z1 2024 18

Publikation Obergericht

Zug OG · 2026-05-29 · Deutsch ZG
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. F.________ (nachfolgend: Klägerin 3 oder Mutter) und C.________ (nachfolgend: Beklagter oder Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von E.________, geb. tt.mm.2016 (nachfolgend auch: Klägerin 1), und D.________, geb. tt.mm.2019 (nachfolgend auch: Kläge- rin 2; alle Klägerinnen zusammen nachfolgend: Klägerinnen). Der Beklagte hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, I.________, geb. tt.mm.2008. I.________ lebt in Deutschland. 2. Die Klägerin 3 und der Beklagte schlossen am 29. Januar 2020 eine Elternvereinbarung ab (act. 1/3), in welcher unter anderem die Unterhaltspflicht des Beklagten und die Betreuung der gemeinsamen Kinder bis zum 31. August 2020 geregelt wurden. Die Vereinbarung sollte einen Monat vor Ablauf überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Dazu kam es nicht. 3.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/2) reichten die Klägerinnen am

25. März 2022 beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, Klage gegen den Beklagten ein und beantragten im Wesentlichen, es seien die Klägerinnen 1 und 2 unter die alternierende Obhut der Klägerin 3 und des Beklagten zu stellen. Zudem seien die Betreuungsanteile und die vom Beklagten für die Zeit ab Dezember 2020 an den Unterhalt der Klägerinnen 1 und 2 zu bezah- lenden Unterhaltsbeiträge zu regeln (act. 1).

Seite 11/105 3.2 In der Klageantwort vom 2. Juni 2022 beantragte der Beklagte (ebenfalls) die alternierende Obhut. Zudem stellte er Anträge bezüglich der Betreuungsanteile und hinsichtlich des Kin- desunterhalts (act. 8). 3.3 Am 10. November 2022 wurden die Klägerin 3 und der Beklagte von der Einzelrichterin per- sönlich befragt (act. 15A). Im Anschluss an diese Befragung schlossen die Klägerin 3 und der Beklagte für den weiteren Verlauf des Verfahrens (ohne präjudizielle Wirkung für den Endentscheid) folgende Vereinbarung ab (act. 15B): "1. Die Parteien verpflichten sich, sich für den Kurs 'Kinder im Blick', bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche, Kursstart 25. Januar 2023, umgehend anzumelden. 2. Die Parteien verpflichten sich weiter, umgehend bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche, zwecks Verbesserung der Kommunikation und eine dem Kindeswohl entsprechende Gestal- tung der Kinderbetreuung, ein Elterncoaching in Anspruch zu nehmen. 3.1 Die Parteien vereinbaren für den weiteren Verlauf des Verfahrens, dass die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, jeweils jedes zweite Wo- chenende, Samstag (erstmals am 12. November 2022) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen und der Vater, die Kinder dort jederzeit sehen kann. 3.2 Statt Samstag, 24. Dezember 2022, verbringen die Kinder, Sonntag, 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits. 4. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Kinder weiterhin jeden Montag mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen. 5. Die Parteien einigen sich darauf, dass ein gerichtliches Erziehungsfähigkeitsgutachten be- treffend den Beklagten erstellt wird und das Kantonsgericht die notwendigen Schritte unter- nimmt. Den Kostenvorschuss für das Gutachten übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die definitive Verteilung der Gutachterkosten wird im Endentscheid festgelegt." 3.4 Anschliessend wurden diverse Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Partei- en ediert (act. 9, 10, 45, 49) und ein gerichtliches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten bei Dr. med. J.________ eingeholt (act. 31; nachfolgend: Gutachten). 3.5 An der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 beantragten die Klägerinnen neu, die Klä- gerinnen 1 und 2 seien unter die alleinige Obhut der Klägerin 3 zu stellen (vgl. act. 51–52). Der Beklagte hielt am Antrag auf Anordnung von alternierender Obhut fest (act. 51 und 53). 3.6 Nach der Hauptverhandlung wurden die Parteien zur Edition weiterer Unterlagen aufgefor- dert und die Kinderanhörung von E.________ angeordnet (act. 56, 61 und 68). Die Kinder- anhörung vom 28. Februar 2024 konnte allerdings nicht durchgeführt werden, da E.________ nicht von der Klägerin 3 abliess (act. 65).

Seite 12/105 3.7 Am 8. Mai 2024 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug folgenden Endentscheid (act. 72; Verfahren EV 2022 38): "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab 1. Mai bis 30. Juni 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. Ab 1. Juli 2024 bis zum Ende der Schulsommerferien am 18. August 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Das Ferienbetreuungsrecht der Klägerin 3 (drei Wochen während den Sommerferien) geht der übrigen Betreuung vor. Ab 19. August 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage ist genau umge- kehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulfe- rien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferien- woche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungs- zeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor. 1.3 Die Parteien werden verpflichtet, sich bei Bedarf gegenseitig die notwendigen Reisedoku- mente der Kinder auszuhändigen und die notwendigen Vollmachten zu unterzeichnen. 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen:

Seite 13/105 - die Sicherstellung der Ausübung des Betreuungsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung der Kinderbetreuung. Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die Fremdbetreuungskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - der Steueranteil wird von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Klei- der und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Fei- ertage), betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 470.00 (CHF 200.00 für E.________ und CHF 270.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 1'410.00 (CHF 650.00 für E.________ und CHF 760.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 1'660.00 (CHF 720.00 für E.________ und CHF 940.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2026 CHF 960.00 (je CHF 480.00); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 1'030.00 (CHF 560.00 für E.________ und CHF 470.00); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 1'080.00 (je CHF 540.00); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 1'280.00 (je CHF 640.00); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 1'890.00 (CHF 1'260.00 für E.________ und CHF 630.00 für D.________); - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 840.00 (CHF 810.00 für E.________ und CHF 30.00 für D.________); - ab 1. April 2037 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung des jeweiligen Kindes CHF 1'800.00 (je CHF 900.00 für E.________ und D.________). 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 280.00 pro Monat zu bezahlen.

Seite 14/105 3.4 Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm seit 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2022 an den Unterhalt von E.________ und D.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von total CHF 7'900.00 von den in Ziffer 3.2 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Partei- en je zur Hälfte angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichs- kasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftsvermerk vorzulegen. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 17'640.00Entscheidgebühr CHF 9'675.00Kosten der Beweisführung CHF 27'315.00Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 13'657.50) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'500.00 und CHF 4'500.00 und dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 15'815.00 wird im Umfang von CHF 6'657.50 von der Klägerin 3 und im Umfang von CHF 9'157.50 vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin 3 die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 185.00 zu ersetzen. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. Dr. med. J.________ wird für seine Aufwände gemäss Rechnung vom 8. August 2023 mit einem Betrag von CHF 9'675.00 (MWST inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]" 4.1 Gegen diesen Entscheid reichten die Klägerinnen mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 78) beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. 4.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 beantragte der Beklagte, es sei der Berufung der Klägerinnen in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 2 des angefochtenen Entscheids vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 83). 4.3 Am 28. Juni 2024 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein. Darin modifizierten sie ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt, nachdem die Schweizerischen Nationalbank den Leit- zins im Juni 2024 gesenkt hatte (act. 85). 4.4 Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nahmen die Klägerinnen zum Gesuch um Entzug der auf- schiebenden Wirkung Stellung und beantragten dessen vollumfängliche Abweisung (act. 89). Dazu reichte der Beklagte am 22. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 91).

Seite 15/105 4.5 Am 13. September 2024 erliess der Abteilungspräsident folgende Präsidialverfügung (act. 93): "1. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Beklagte für die Dauer des Berufungsver- fahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und D.________ wie folgt zu be- treuen: Ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2025: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab 1. April 2025: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. 3. Für die Kinder E.________ und D.________ wird für die Dauer des Berufungsverfahrens eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziff. 2; - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung der Kinderbetreuung. Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 4. Über die Prozesskosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid befunden. […]" 4.6 Am 4. Oktober 2024 reichten die Klägerinnen eine weitere Noveneingabe ein, nachdem die Schweizerische Nationalbank den Leitzins im September 2024 erneut gesenkt hatte (act. 94). 4.7 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reichte der Beklagte die Berufungsantwort und Anschluss- berufung ein (act. 96). Am 3. Januar 2025 erstatteten die Klägerinnen die Anschlussberu- fungsantwort (act. 104).

Seite 16/105 4.8 In der Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 stellte der Beklagte das eingangs er- wähnte Rechtsbegehren. Zugleich verwies er auf die im Dezember 2024 abermals erfolgte Senkung des Leitzinses (act. 106). 4.9 Am 27. Februar 2025 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 108). 4.10 Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragten die Klägerinnen die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung. Zudem erklärten sie den Verzicht auf eine Anschlussberufungsduplik und nahmen zur Noveneingabe des Beklagten vom 27. Februar 2025 Stellung (act. 110). Hierzu äusserte sich wiederum der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2025 (act. 113). 4.11 Am 26. Mai 2025 reichte die Beiständin der Klägerinnen 1 und 2 unaufgefordert ein Schrei- ben ein, worin sie Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Betreuungsregelung schilderte und um eine "klare Festlegung der Betreuungszeiten" ersuchte (act. 119). Der Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Stellung (act. 122). Die Klägerinnen verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 121 und 124). 4.12 Am 23. Juli 2025 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein (act. 125), wozu sich der Beklagte am 21. August 2025 äusserte (act. 129). 4.13 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 wurde die Klägerin 3 zur Edition verschiede- ner Unterlagen in Zusammenhang mit dem Nachlass ihres Vaters, K.________ sel., aufge- fordert (act. 134). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 teilte die Klägerin 3 mit, die ver- langten Unterlagen nicht einreichen zu können, weil sich diese nicht in ihrem Besitz befänden (act. 138). In der Folge reichten die Parteien weitere Eingabe ein (act. 140 [Beklagter], 143 [Klägerin 3] und 145 [Beklagter]). 4.14 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt.

Erwägungen (133 Absätze)

E. 1 fam.rechtl. Exmin. 3'148.35 3'455.95 1'833.90 1'844.75 Einkommen (Ek) 7'185.20 7'340.45 300.00 300.00 Überschuss 4'036.85 3'884.50 -1'533.90 -1'544.75 Überschussverteilung (1/6) 807.00 807.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 2'340.90 2'351.75 Leistungsfähigkeit 50% 50% Betreuungsanteile 55% 45% Aufteilung geb. Unterhalt 50% 50% Anteil gebü. Unterhalt 1'170.45 1'170.45 2'340.90 Anteil gebü. Unterhalt 1'175.90 1'175.90 2'351.80 Direkt finanz. Kinderkosten 1'906.30 Total Unterhalt (gerundet) 440.00 220.00 220.00

E. 2 betr.rechtl. Exmin. ohne Fremdbetreuungskosten 2'671.80 2'570.25 1'222.75 1'227.05 Einkommen (Ek) 6'384.25 4'208.20 300.00 300.00 Überschuss 3'712.45 1'637.95 -922.75 -927.05 Leistungsfähigkeit 70% 30% Betreuungsanteile 55% 45% Aufteilung Unterhalt 60% 40% Anteil Unterhalt 552.75 370.00 922.75 Anteil Unterhalt 557.05 370.00 927.05 Unterhalt I._______ 797.00 Überschuss gerundet (Ek ./. betr. rechtl. Exmin ./. Anteil Unterhalt E._____ u. D._____ ./. Unterhalt I._____) 100.00 Überschussverteilung 50.00 50.00 Anteil Bekl. am Unterhalt total 840.00 420.00 420.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'108.00 554.00 554.00 Total Unterhalt (gerundet) 280.00 140.00 140.00

E. 2.19 % = CHF 15'067.20 / 12 [act. 69/101; act. 85 Rz 3]) und für Juli bis und mit September von CHF 1'113.85 (= CHF 3'341.58 / 3 [act. 94/14]), was durchschnittlich CHF 1'210.30 pro Monat ergibt. Unter Hinzurechnung von Heiz- und Nebenkosten von monatlich rund CHF 556.55 (= CHF 6'678.50 / 12 [act. 85/23; act. 96 Rz 195]) belaufen sich die Wohnkosten der Klägerin 3 in dieser Phase auf CHF 1'766.85. Der Beklagte bezahlte für Januar bis März monatliche Hypothekarzinsen von CHF 1'687.90 (= CHF 5'063.66 / 3 [act. 70/149]), für April bis Juni CHF 1'513.60 (= CHF 4'540.83 / 3 [act. 96/8 S. 4]) und für Juli bis September CHF 1'366.40 (= CHF 4'099.27 / 3 [act. 96/9 S. 4]), was durchschnittlich CHF 1'522.65 pro Monat ergibt. Zusammen mit den Nebenkosten von CHF 835.05 (= CHF 10'236.60 / 12 [act. 70/152 S. 4; act. 96 Rz 195]) betragen die Wohnkosten des Beklagten CHF 2'357.70. Die Fremdbetreuungskosten von D.________ fallen ab August 2024 weg. Nachdem die vor- liegende Phase bis und mit September 2024 dauert, sind die für sieben Monate anfallenden Fremdbetreuungskosten auf neun Monate zu verteilen, was CHF 165.50 ergibt (= 216.65 x 7 / 9 [vgl. act. 72 E. 10.1]). Die ungedeckten Gesundheitskosten des Beklagten beliefen sich im Jahr 2024 auf CHF 532.00 (vgl. E. 6.7 vorne).

E. 3 fam.rechtl. Exmin. 3'027.90 3'090.50 1'316.55 1'435.95 Einkommen (Ek) 5'908.95 5'606.05 300.00 300.00 Überschuss 2'881.05 2'515.55 -1'016.55 -1'135.95 Überschussverteilung (1/6) 540.00 540.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'556.55 1'675.95 Leistungsfähigkeit 55% 45% Betreuungsanteile 55% 45% Aufteilung geb. Unterhalt 35% 65% Anteil gebü. Unterhalt 544.80 1'011.75 1'556.55 Anteil gebü. Unterhalt 586.60 1'089.30 1'675.90 Direkt finanz. Kinderkosten 1'638.00 Total Unterhalt (gerundet) 470.00 200.00 270.00 Alternierende Obhut Alternierende Obhut Alternierende Obhut

Seite 51/105 Phasen Bezeichnung Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______

E. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - [aufgehoben] - [aufgehoben] - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Klei- der und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit, Fremdbetreuung etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut.

E. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 an den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020: CHF 510.00 für E.________ und CHF 520.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023: CHF 330.00 für E.________ und CHF 390.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 30. September 2024: CHF 440.00 für E.________ und CHF 550.00 für D.________; - ab 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026: je CHF 770.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. September bis 31. Dezember 2026: CHF 170.00 für E.________ und CHF 150.00 für D.________;

Seite 104/105 - ab 1. Januar 2027 bis 31. März 2029: CHF 340.00 für E.________ und CHF 300.00 für D.________; - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031: je CHF 330.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034: je CHF 240.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035: CHF 240.00 für D.________.

E. 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021: je CHF 400.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022: CHF 150.00 für E.________ und CHF 100.00 für D.________; - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035: CHF 40.00 für E.________; - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037: CHF 210.00 für E.________ und CHF 290.00 für D.________; - ab 1. April 2037 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung des jeweiligen Kindes: je CHF 210.00 für E.________ und für D.________. […] 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 17'640.00Entscheidgebühr CHF 9'675.00Kosten der Beweisführung CHF 27'315.00Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin 3 zu drei Vierteln (= CHF 20'486.00) und dem Be- klagten zu einem Viertel (= CHF 6'829.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschüssen von CHF 2'500.00 und CHF 4'500.00 und dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 15'815.00 wird im Umfang von CHF 13'486.00 von der Klägerin 3 und im Umfang von CHF 2'329.00 vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin 3 die Kosten des Schlichtungs- verfahrens im Umfang von CHF 92.50 zu ersetzen. 6. Die Klägerin 3 hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'620.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. […]" 2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Seite 105/105 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren von insge- samt CHF 24'000.00 wird zu drei Vierteln der Klägerin 3 (= CHF 18'000.00) und zu einem Viertel dem Beklagten (= CHF 6'000.00) auferlegt und mit den von der Klägerin 3 und dem Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 15'000.00 verrechnet. Die Klägerin 3 hat dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 6'000.00 wird dem Beklagten von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die Klägerin 3 hat den Beklagten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit CHF 11'135.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Eingabe der Klägerinnen vom 30. April 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2022 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug, zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024 (auszugsweise [Ziff. 3.7 des Sachverhalts sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 2]) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

E. 4 betr.rechtl. Exmin. 3'123.10 4'060.35 1'068.65 1'185.90 Einkommen 4'689.10 6'148.80 300.00 300.00 Überschuss bzw. "Barbedarf" 1'566.00 2'088.45 -768.65 -885.90 Unterhalt I._______ 802.00 Manko Bekl. (Überschuss ./. Unterhalt I.____ ./. "Bar- bedarf" E.____ und D.____) -368.10 Manko pro Kind (1/3) -122.70 -122.70 Total Unterhalt (gerundet) 1'410.00 650.00 760.00

E. 4.25 2.35 Fahrt zum Arbeitsplatz 24.70 59.25 Auswärtige Verpflegung 55.00 88.00 Betreuungskosten Kinder 119.15 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'910.75 3'978.80 962.65 1'079.90 8'932.10 Einkommen / Familienzulagen 4'689.10 3'448.95 300.00 300.00 Vermögensertrag 2'875.00 2'699.80 Total Einkommen 7'564.10 6'148.75 300.00 300.00 14'312.85 Differenz (Überschuss) 4'653.35 2'169.95 -662.65 -779.90 5'380.75 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 662.65 779.90 Unterhaltsbeitrag an I._______ 802.00 Manko Bekl. -74.60 Aufteilung Barunterhalt 50% 50% vom Bekl. zu bez. Bar-UB 331.33 389.95

Seite 84/105 act. 96 Rz 179, 182). Folgende Bedarfspositionen sind gegenüber dem vorinstanzlichen Ent- scheid anzupassen: Die Amortisationszahlungen für die selbst bewohnten Liegenschaften der Parteien können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 6.2.2 vorne). Demzufolge ist von Wohnkosten der Klägerin 3 von rund CHF 1'817.90 auszugehen (= CHF 15'136.75 Hypo- thekarzinsen [act. 66/79] + CHF 6'678.50 Heiz- und Nebenkosten [act. 85/23] / 12). Beim Be- klagten sind CHF 2'181.70 einzusetzen (= CHF 18'381.90 Hypothekarzinsen [act. 64/137] + CHF 7'798.40 Heiz- und Betriebskosten [act. 72 E. 9.1] / 12). Hingegen überzeugt nicht, was die Parteien mit Bezug auf die Mieterträge des Beklagten vorbringen (vgl. E. 6.4.1 vorne); die von der Vorinstanz ermittelten Beträge bleiben massgeblich (vgl. act. 72 E. 9.2.2).

E. 5 betr.rechtl. Exmin. 3'244.55 4'117.25 1'081.75 1'298.40 Einkommen 4'167.05 6'622.45 300.00 300.00 Überschuss bzw. "Barbedarf" 922.50 2'505.20 -781.75 -998.40 Unterhalt I._______ 900.00 Manko Bekl. (Überschuss ./. Unterhalt I.____ ./. "Bar- bedarf" E.____ und D.____) -174.95 Manko pro Kind (1/3) -58.30 -58.30 Total Unterhalt (gerundet) 1'660.00 720.00 940.00

E. 6 fam.rechtl. Exmin. 3'436.70 3'973.00 1'796.05 1'796.05 Einkommen (Ek) 4'167.05 6'955.95 300.00 300.00 Überschuss 730.35 2'982.95 -1'496.05 -1'496.05 Überschussverteilung (1/6) 120.00 120.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'616.00 1'616.00 Leistungsfähigkeit 20% 80% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 15% 85% Anteil gebü. Unterhalt 242.40 1'373.60 1'616.00 Anteil gebü. Unterhalt 242.40 1'373.60 1'616.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'788.00 Total Unterhalt (gerundet) 960.00 480.00 480.00

E. 6.2 Zunächst ist auf die Rügen der Klägerinnen einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht in allen Phasen auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt.

E. 6.2.1 Die Klägerinnen machen zusammengefasst geltend, es lägen zu keinem Zeitpunkt knappe finanzielle Verhältnisse vor, welche ein Abstellen auf das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum rechtfertigten. Der Beklagte sei Eigentümer von vier Immobilien im Kanton Zug und Phasen Bezeichnung Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______

E. 6.2.2 Die Rügen der Klägerinnen sind aus verschiedenen Gründen unbehelflich. Abgesehen da- von, dass einerseits die Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt nur ausnahmsweise anzugreifen ist (BGE 147 III 265 E. 7.1 m.H.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 140) und andererseits die Berück- sichtigung der Amortisationszahlungen im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war (vgl. E. 6.4.1.3 hinten), haben die Klägerinnen nicht dargelegt, aus welchem "Vermögen" der Be- klagte die Unterhaltsbeiträge in Phasen mit knappen finanziellen Verhältnissen finanzieren sollte. Der Einwand des Beklagten, sein Vermögen sie illiquide und könne ohne Verkauf der Liegenschaften nicht angebraucht werden (act. 96 Rz 140), blieb unbestritten (vgl. act. 104). Davon abgesehen: Würde der Beklagte zum Verkauf seiner Liegenschaften verpflichtet, wür- de damit auch ein bedeutender Teil seines Einkommens in Form von Mieterträgen dahinfal- len. Die Klägerinnen haben auch nicht substanziiert behauptet, der Beklagte könne mit ande- ren Vermögensanlagen höhere Gewinne erwirtschaften. Einem solchen Einwand wäre denn auch kaum Erfolg beschieden: Der Beklagte erzielt einen Grossteil der Mieterträge dank Fremdkapital (Hypotheken). Es kann schlicht nicht angenommen werden, dass eine Bank dem Beklagten im selben Umfang Fremdkapital zur Verfügung stellen würde, um damit bspw. in Wertschriften zu investieren. Sodann trifft es zwar zu, dass Amortisationen von Grundpfandschulden vermögensbildend wirken, weshalb in der Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, dass die Amortisationszahlungen in der Regel in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme wird dann anerkannt, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1; Urteile des Obergerichts Zürich LE190029 vom

12. Februar 2020 E. 5.4.4 und LE160014 vom 4. November 2016 E. 3.7.4; Maier, Unterhalts- festsetzung, a.a.O., N 980 ff.; je m.H.). Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen. Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass die Amortisationszahlungen – von den beiden selbst bewohn- ten Liegenschaften abgesehen – nicht den Bedarf beschlagen, sondern das Einkommen des Beklagten. Der Beklagte ist gegenüber den Kapitalgebern unbestrittenermassen vertraglich zu regelmässigen Amortisationszahlungen verpflichtet (act. 96 Rz 139; act. 104). Die Amorti- sationszahlungen stellen damit eine notwendige Bedingung für die Mieterträge dar. Dass sich die Amortisationszahlungen auch vermögensbildend auswirken, ändert an dieser Notwendig-

Seite 54/105 keit nichts. Von den Mieterträgen profitieren die Klägerinnen massgeblich, stellen sie doch einen wesentlichen Teil des Gesamteinkommens des Beklagten dar (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. September 2012 E. 3.3; 5A_979/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 4.2.1). Unter diesen speziellen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Amortisationszahlungen betreffend die Renditeliegenschaften in allen Unter- haltsphasen berücksichtigt hat. Demgegenüber sind nach dem Gesagten die für die selbst bewohnten Liegenschaften geleisteten Amortisationszahlungen in Phasen mit knappen finanziellen Verhältnissen bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Der an- gefochtene Entscheid ist entsprechend zu korrigieren. Der Umstand, dass die Vorinstanz in Phasen, in welchen der Beklagte Investitionen in seine Liegenschaften tätigen konnte, die finanziellen Verhältnisse als knapp bezeichnete und des- halb auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abstellte, erscheint höchstens auf den ersten Blick widersprüchlich. Es ist notorisch, dass bei Mietwohnungen regelmässig Investiti- onen für Reparatur oder Erneuerungsarbeiten anfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1; Urteil des Obergerichts LC160012 vom 25. Au- gust 2016 E. 3.6). Solche Investitionen wirken sich indes unbestrittenermassen positiv auf den Mietertrag aus. Dieser kann dadurch entweder gehalten oder gar erhöht werden (vgl. auch act. 96 Rz 139; vgl. act. 104). Durch die Anrechnung der Mieterträge als Einkommen findet eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung dieser Investitionen also sehr wohl statt.

E. 6.2.3 Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, trifft es zwar zu, dass sich die Klägerinnen zur Eingabe des Beklagten vom 22. April 2024 (act. 70) nicht äussern konn- ten, weil ihnen diese erst mit dem Endentscheid zugestellt wurde (vgl. act. 72 Dispositiv- Ziff. 9), die Vorinstanz die Eingabe bei der Entscheidfindung aber berücksichtigt hat (vgl. bspw. act. 72 E. 10.2.2). Allerdings haben die Klägerinnen in ihrer Berufung nicht dargetan, dass und inwiefern die unterlassene Zustellung für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens von Relevanz (gewesen) sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom

5. November 2024 E. 5.2). Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom

5. November 2024 E. 5.2 m.H.). Dies wäre vorliegend der Fall.

E. 6.2.4 Mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag an I.________ und die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz in Phasen mit knappen finanziellen Verhältnissen vorgenommene Nicht- berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten von E.________ und D.________ (vgl. E. 6.1.5.5 vorne) machen die Klägerinnen geltend, der Beklagte hätte stattdessen auf sein Vermögen zurückgreifen müssen. Dieser Einwand verfängt – wie dargelegt – nicht; es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sodann detailliert begründet, weshalb sie die Fremdbetreuungskosten von E.________ und D.________ nur teilweise berücksichtigt hat (vgl. act. 72 E. 7.3.3). Damit haben sich die Klägerinnen nicht auseinandergesetzt, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.1 f. vorne). Dasselbe gilt für den Einwand der Klägerinnen, der Unterhaltsbeitrag an I.________ sei kaufkraftbereinigt als sehr hoch einzustufen, weshalb auch E.________ und D.________ Anspruch auf einen solchen hätten (vgl. act. 78 Rz 131). Die Vorinstanz kam zum (gegentei- ligen) Schluss, es handle sich beim Unterhaltsbeitrag für I.________ um einen "geringen"

Seite 55/105 Betrag, der sich "vermutungsweise" aus den Positionen des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums zusammensetze. Auch auf die Kaufkraftunterschiede ging die Vorinstanz ein (vgl. act. 72 E. 7.3.2).

E. 6.3 Als Nächstes ist die Rüge des Beklagten zu behandeln, die bei alternierender Obhut gelten- den Berechnungsgrundsätze seien in allen Unterhaltsphasen anzuwenden.

E. 6.3.1 Der Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, per 16. Oktober 2022 habe die Klägerin 3 ihm die Kinder in krass rechtsmissbräuchlicher Weise entzogen und die alternie- rende Obhut damit faktisch aufgehoben. Er sei über Oktober 2022 hinaus bereit und in der Lage gewesen, die Kinder zur Hälfte zu betreuen. Dass dieser Naturalunterhalt nicht habe erbracht werden können, liege am rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin 3. Bei ihm seien weiterhin regelmässige Auslagen für die Kinder (wie für Sport, Hobbies, Kleider, Nah- rung etc.) angefallen. Für die Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zur Rechtskraft des Endent- scheids sei deshalb nicht auf die faktische alleinige Obhut abzustellen, sondern auf die bis dahin gelebte alternierende Obhut (act. 96 Rz 124 und 134). Die Vorinstanz stelle den Sach- verhalt falsch dar, wenn sie festhalte, dass am 10. November 2022 eine einvernehmliche Regelung über die alleinige Obhut der Klägerin 3 getroffen worden sei. Diese "Minimalst- lösung" sei die einzige Möglichkeit des Beklagten gewesen, die Kinder rasch wieder zu se- hen. Zudem sei festgehalten worden, dass diese "Minimalstlösung" ohne präjudizielle Wir- kung für den Endentscheid getroffen worden sei (act. 96 Rz 132). Sodann habe es die Vor- instanz auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beklagten und den Eingeständnissen der Klägerin 3 auseinanderzusetzen. Die Klägerin 3 habe dem Beklagten im August 2019 mitgeteilt: "ich tue dini liebi de chind gegenüber au mit dinere grösszügigkeit bewerte", "ich wett abernümm 50:50 mache", "nümm so vill cha und wett go schaffe" und "für mich isch das e form vo liebi dass du mich und üs so lasch lah läbe da du d mittel dezue häsch". Damit ha- be sie klargestellt, alles zu unternehmen, damit der Beklagte die Kinder so wenig wie möglich sehe und sie dafür das Maximum an Unterhalt erhalte, um nicht mehr arbeiten zu müssen und den Beklagten für seine Zurückweisung abzustrafen (act. 96 Rz 133).

E. 6.3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass bei Alleinobhut grundsätzlich derjenige Eltern- teil, der die Kinder nicht betreue, für den Barunterhalt aufzukommen habe. Vorliegend würde dies bedeuten, dass der Beklagte ab Mitte Oktober 2022 für den Barunterhalt von E.________ und D.________ aufzukommen hätte, da ab dann faktisch keine alternierende Obhut mehr gelebt worden sei. Werde die Betreuungsregelung aber einseitig, ohne vorgän- gige Absprache durch einen Elternteil geändert bzw. die Betreuung durch den Beklagten ein- seitig von der Klägerin 3 unterbunden, könne dies nicht zu einer automatischen Anpassung der Unterhaltszahlung führen. Eine Änderung der Betreuung bedürfe einer Umstellung der Verhältnisse und insbesondere einer Erhöhung des Arbeitspensums. Entgegen der Behaup- tung des Beklagten lasse der einseitige Obhutsentzug die Unterhaltspflicht aber auch nicht gänzlich dahinfallen. Es sei daher angemessen, die dritte Phase vom 1. Januar bis 31. De- zember 2022 zu terminieren, der Unterhaltsberechnung also bis Ende 2022 die alternierende Betreuung zugrunde zu legen (vgl. act. 72 E. 8.1). In der vierten Phase (1. Januar bis

31. Dezember 2023) sei zu berücksichtigen, dass die alleinige Obhut der Klägerin 3 mit (ein- geschränktem) Besuchsrecht des Beklagten auf einer einvernehmlich getroffenen Vereinba- rung beruhe. Entsprechend habe der Beklagte in dieser Phase für den Barunterhalt der Kin- der aufzukommen (vgl. act. 72 E. 9 und 9.3.2).

Seite 56/105

E. 6.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte den vor der Vorinstanz eingenommene Standpunkt, der Anspruch auf Barunterhalt habe mit dem Kindesentzug am 16. Oktober 2022 geendet (vgl. act. 53 S. 48), im Berufungsverfahren aufgegeben hat und stattdessen die Anwendung der bei alternierender Obhut geltenden Berechnungsgrundsätze verlangt. Für die Zeitspanne vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 hat indes (bereits) die Vorinstanz den Unter- halt basierend auf der bis Mitte Oktober gelebten alternierenden Obhut berechnet (vgl. act. 72 E. 8.4.1). Daran ist auch im Rahmen der aktualisierten, vom Obergericht vorzuneh- menden Unterhaltsberechnung festzuhalten, zumal die Parteien die vorinstanzliche Phasen- bildung – jedenfalls so weit in diesem Zusammenhang relevant – nicht angefochten haben (vgl. act. 78 Rz 113; act. 98 Rz 135).

E. 6.3.4 Zu klären bleibt demnach, anhand welcher Grundsätze der Barunterhalt von E.________ und D.________ für die Zeitspanne vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2026 (vgl. E. 4.2 vorne und E. 7.7.2 hinten) zu berechnen ist.

E. 6.3.4.1 Bis am 13. September 2024 (vgl. act. 83 Rz 10 und act. 89 Rz 17) beschränkte sich das Be- suchsrecht des Beklagten auf jeden zweiten Samstag (von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr), wobei das Besuchsrecht bei seinen Eltern auszuüben war. Die Regelung basierte auf der von der Klägerin 3 und dem Beklagten am 10. November 2022 abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. E. 3.4.3.4 vorne). Am 13. September 2024 ordnete der Abteilungspräsident ein aufbauendes Betreuungsrecht des Beklagten an, welches im Wesentlichen jedes zweite Wochenende so- wie ab April 2025 zusätzlich drei Schulferienwochen umfasst (vgl. E. 3.4.5 und 4.2 vorne). Diese Regelung gilt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

E. 6.3.4.2 Der Beklagte wendet sich zur Hauptsache gegen die Überlegung der Vorinstanz, die seit dem

10. November 2022 gelebte faktische Alleinobhut der Klägerin 3 müsse bei der Unterhaltsbe- rechnung berücksichtigt werden, da sie auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beruhe. Wie dargelegt, bestehen mehrere Anhaltspunkte, dass der Beklagte der Vereinbarung nur deshalb zustimmte, weil er sich erhoffte, dadurch die Kinder möglichst schnell wiederzusehen (vgl. E. 3.4.3.4 vorne). Nicht überzeugend ist allerdings seine Behauptung, der Abschluss der Ver- einbarung sei die "einzige" Möglichkeit gewesen, die Kinder wiederzusehen (act. 96 Rz 132). Der Beklagte hätte stattdessen ein entsprechendes (superprovisorisches) Massnahmenge- suchs stellen können (vgl. für das erstinstanzliche Verfahren bspw. Urteil des Obergerichts Zürich LZ190023 vom 18. März 2020 E. I.2 und III.1; vgl. für das Berufungsverfahren bspw. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2021.34-K2 vom 15. März 2024 E. I.8; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019329 vom 6. Mai 2020 SV III), wie er dies dann auch im vorliegenden Berufungsverfahren getan hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 4.2-4.5 vorne). In An- betracht dessen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Unterhalt anhand der bei Alleinobhut geltenden Grundsätze berechnet hat. Dem steht auch der Um- stand, dass die Vereinbarung vom 10. November 2022 ausdrücklich für das laufende Verfah- ren "(ohne präjudizielle Wirkung für den Entscheid)" geschlossen wurde (vgl. act. 15B), nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien (bzw. der Beklagte) damit primär eine präjudizierende Wirkung auf die im Endentscheid für die Zukunft zu klärende Frage der Obhut bzw. Betreuung verhindern wollten. Die Vereinbarung enthält denn auch keine Absprachen zum Unterhalt. Der Einwand sodann, die Vorinstanz habe die WhatsApp-Nachrichten der Klä- gerin 3 nicht gewürdigt, vermag an der Tatsache, dass die Parteien eine Vereinbarung getrof-

Seite 57/105 fen haben, nichts zu ändern. Davon abgesehen datieren die Nachrichten vom August 2019; im Oktober 2022 waren sie also bereits mehr als drei Jahre alt.

E. 6.3.5 Da der Barunterhalt nach dem Gesagten zumindest für eine gewisse Zeit auf Basis der (fak- tischen) Alleinobhut der Klägerin 3 zu berechnen ist, sind nachfolgend die Grundsätze darzu- legen, die dabei zu beachten sind.

E. 6.3.5.1 Das Bundesgericht unterscheidet bei der Bemessung des Kindesunterhalts kategorisch zwi- schen den beiden Betreuungsformen Alleinobhut und alternierende Obhut: So leistet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Elternteil, der die alleinige Obhut über das Kind ausübt, seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (Naturalunterhalt) und der Geldunterhalt ist vollständig vom anderen Elternteil zu erbringen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind geboten, wenn der hauptbetreuende Elternteil (finanziell) leistungsfähiger ist als der andere. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten nach Betreuungsumfang sowie Leistungsfähigkeit unter den Eltern zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten spricht eine Vermutung dafür, dass der Elternteil, der die alleinige Obhut innehat, keinen Geldunterhalt schuldet, ausser er sei finanziell leistungsfähiger. Aufgrund dieser Rechtspre- chung kommt der Abgrenzung zwischen alleiniger und alternierender Obhut eine sehr ent- scheidende "Kippschalter-Funktion" (Triagefunktion) zu (Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2/2025 S. 281 ff., 300). Diese Rechtsprechung kann in der Praxis dazu führen, dass sich Eltern um Betreuungsanteile streiten, um damit zu erreichen oder zu verhindern, dass der Geldunterhalt unter ihnen aufgeteilt wird. Das Kindeswohl wird dabei oft vernachlässigt (vgl. auch Arndt/Jungo, a.a.O., S. 300). Zur Begründung der Praxis, wonach der Inhaber der alleinigen Obhut grundsätzlich keinen Geldunterhalt schuldet, verweist das Bundesgericht standardmässig auf die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (statt Vieler: BGE 147 III 265 E. 5.5): "Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den ande- ren Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsbe- rechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt […] vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abwei- chen vom Grundsatz geboten ist". Der springende Punkt liegt im Begriff "vollständig". Ein El- ternteil kann den Naturalunterhalt nur dann vollständig erbringen, wenn der andere Elternteil das Kind gar nie betreut. Darauf zielt die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber nicht ab. Sie bezieht sich vielmehr auf jene Konstellationen, in denen einem Elternteil bloss ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie in zwei bis drei Wochen im Jahr während der Schulferien zusteht (früher: "gerichtsübliches Besuchsrecht"). Weshalb das Bundesge- richt eine weniger intensive Betreuung (etwa ein Wochenendbesuchsrecht) nicht auch als (weniger umfangreichen) Naturalunterhalt wertet, lässt sich aus der Begründung, wonach Natural- und Geldunterhalt gleichwertig sind, nicht entnehmen. Unter finanziellen Gesichtspunkten lässt sich diese Rechtsprechung jedenfalls nicht erklären. Auch bei einer weniger intensiven Betreuung über das Wochenende oder in den Ferien kön- nen für ein Kind – mitunter namhafte – Kosten für Kost und Logis, aber auch für Körperpfle-

Seite 58/105 ge, Kleider, Schuhe, Schule, Windeln, Freizeitaktivitäten und vieles mehr anfallen. Hervorzu- heben und zu Diskussionen Anlass geben insbesondere die Wohnkosten. Es mag zwar zu- treffen, dass für ein Kind, das unter alleiniger Obhut eines Elternteils steht und beim anderen Elternteil lediglich "zu Besuch" ist, in der Regel kein fest eingerichteter Schlafplatz und auch kein persönliches Mobiliar benötigt wird (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 567). Was das Wohnen, die Ausstattung und die Einrichtung des Haushalts anbelangt, liegt der wesentliche Unterschied darin, dass für ein Kind, das unter alternierender Obhut steht, häufi- ger bei beiden Elternteilen eine Infrastruktur vorhanden ist, die ausschliesslich für dieses Kind vorgesehen ist und anderweitig vernünftigerweise nicht genutzt werden kann. Einem Kind, das hingegen nur für wenige Tage im Monat bei einem Elternteil "zu Besuch" ist, wird eher zugemutet, in einem Raum zu übernachten, der dem betreffenden Elternteil unter der Woche zu einem anderen Zweck, beispielsweise als Büro oder Wohnzimmer, dient. Nun ist aber zu bedenken, dass ein Kind, das früher im gemeinsamen Haushalt der Eltern über ein eigenes Kinderzimmer verfügte, kaum einsieht, weshalb es nach der Trennung beim Eltern- teil, dem keine Obhut eingeräumt wurde, plötzlich nur noch "Besucher" ist. Weiter gilt zu be- denken, dass das Mass an Ausstattung im Alltag nicht primär durch die Intensität der Betreu- ung bestimmt wird, sondern den räumlichen und finanziellen Verhältnissen der Eltern sowie den von ihnen gesetzten Prioritäten geschuldet ist.

E. 6.3.5.2 Gestützt auf diese und weitere Überlegungen kam das Obergericht Zug im kürzlich ergange- nen Entscheid Z2 2025 23 vom 26. November 2025 zum Schluss, dass an der vorstehend wiedergegebenen Praxis bzw. dem Kippschalter-Effekt nicht mehr festzuhalten ist (vgl. dazu im Detail E. 5 dieses Entscheids). Die Bezeichnung alternierende oder alleinige Obhut soll für die Frage, ob sich der hauptbetreuende Elternteil am Barunterhalt des Kindes zu beteili- gen hat, nicht (mehr) relevant sein. Vielmehr hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermes- sen anhand sachlicher Kriterien darüber zu entscheiden, in welchem Umfang eine – auch niederschwellige – Betreuung bei der Ermittlung des Bedarfs oder der Verteilung des Geld- unterhalts zu berücksichtigen ist (a.a.O., E. 5.20): Das Bundesgericht betont seit jeher, dass Gerichte im Unterhaltsrecht über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom

22. August 2024 E. 2.2 und 5C.278/2000 vom 29. Juni 2001 E. 3b). Bei der Ermessensausü- bung ist der bewährte, unumstrittene Grundsatz zu beachten, wonach mehr bezahlen muss, wer weniger Naturalunterhalt leistet und wer leistungsfähiger ist, und umgekehrt. Diesem Grundsatz kann entweder bereits bei der Ermittlung des Existenzminimums (durch unter- schiedliche Grundbeträge [einmal für einen alleinstehenden, einmal für einen alleinerziehen- den Schuldner] oder unterschiedliche Wohnkostenanteile je nach benötigter oder finanzierba- rer Infrastruktur) oder bei der Verteilung der Unterhaltslast (inklusive allfälliger Überschuss- anteile) der Kinder auf die Eltern berücksichtigt werden. Die verstärkte Ermessensausübung hat den Vorteil, dass die Betreuungsanteile für die Unterhaltsberechnung nicht mehr prozent- genau errechnet werden müssen. Eine weitere Folge ist, dass Urteile beständiger werden. In einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid greifen Rechtsmittelinstan- zen nämlich nicht ohne Not ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.5; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6). Für einzelne betroffene Parteien mag diese Beständigkeit zwar ein Nachteil sein. Für das System oder all- gemein den Rechtsfrieden und das Kindeswohl ist es jedoch von Vorteil, wenn ein Rechts- streit nicht in die Länge gezogen wird. Der Nachteil einer verstärkten Ermessensausübung

Seite 59/105 mag darin liegen, dass der Unterhalt weniger kalkulierbar wird. Dies kann – wiederum aus Kindeswohloptik – aber gerade ein (wünschenswerter) Vorteil sein: Nicht mehr das wirtschaft- liche Kalkül der Eltern beeinflusst die Betreuung, sondern das Kindeswohl. Schliesslich ist aber ohnehin nicht zu verkennen, dass der Unterhalt auch unter der heutigen Rechtspre- chung nicht kalkulierbar ist. Die Rechnerei vermittelt kaum mehr als eine Scheingenauigkeit (vgl. auch Arndt/Jungo, a.a.O., S. 306; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 49 f.; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüf- stand, FamPra.ch 3/2021 S. 527 ff., 567; Althaus/Mettler, Praxis zur Überschussverteilung, FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., 879). Der Grundsatz, wonach den Besonderheiten des Einzel- falls im Sinne einer Bündelung der Ermessensausübung nicht bereits auf der Stufe der Ein- kommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (BGE 147 III 265 E. 7.1), muss nicht aufgeweicht werden (vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 4/2021 S. 871 ff., S. 894 f.): Ermittlung von Ein- kommen und Bedarf (die Festlegung der Grundbeträge und die Anrechnung von Wohnkosten ausgenommen) bleiben möglichst ermessensfrei, die anschliessende Verteilung ist jedoch mit noch grösserem Ermessen (und nicht zwingend mit der "Matrix" [zur Matrix statt Vieler: Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen? [Programme], AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1040; Arndt/Jungo, a.a.O., S. 303]) vorzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 23 vom 26. November 2025 E. 5.16).

E. 6.3.5.3 Nach dem Gesagten hat zwar grundsätzlich der Beklagte als nicht hauptbetreuender Eltern- teil in den Phasen der Alleinobhut der Klägerin 3 für den Barunterhalt aufzukommen. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Kinder bereits seit Oktober 2024 wieder an jedem zweiten Wochenende betreut (seit Januar 2025 mit Übernachtungen sowie seit April 2025 zusätzlich während drei Schulferienwochen; vgl. E. 3.4.5 und 4.2 vorne). Er leistet also Naturalunterhalt, was unbestrittenermassen mit Kosten verbunden ist. Ermessensweise sind ihm deshalb ab Oktober 2024 20 % des Grundbetrags der Kinder sowie eines allfälligen Überschussanteils der Kinder anzurechnen. Zu beachten ist, dass auch die Klägerin 3 dem Beklagten einen Anteil am Grundbetrag der Kinder zugesteht (vgl. act. 94 Rz 22). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits seit Januar 2021 (wieder) die 4,5-Zimmer- Wohnung an der W.-Strasse in N.________ bewohnt. Der Beklagte begründete den Umzug ausdrücklich damit, dass er für sich und die Kinder mehr Platz benötigte (vgl. E. 6.4.2 hin- ten), weshalb davon auszugehen ist, dass die Kinder (auch) beim Beklagten über ein eige- nes Zimmer verfügen. Es ist deshalb angezeigt, auch während der Phase der faktischen Al- leinobhut der Klägerin 3 einen Wohnkostenanteil der Kinder auszuscheiden und dem Beklag- ten anzurechnen. Dies ist nicht erst ab April 2025 gerechtfertigt, sondern ermessenweise ebenfalls bereits ab Oktober 2024. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, in eine kleinere bzw. günstigere Wohnung umzuziehen, zumal die Vereinbarung vom 10. November 2022 ausdrücklich lediglich für die Dauer des Verfahrens geschlossen wurde und diese keine Re- gelung zum Unterhalt enthielt.

E. 6.4 Anschliessend ist auf die Rügen bezüglich der Berechnung des Vermögensertrags des Be- klagten einzugehen.

E. 6.4.1 Die Parteien sind sich zum einen uneins, ob die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht einen Pauschalabzug für Unterhaltskosten von 20 % des Mietertrags zugestanden hat.

Seite 60/105

E. 6.4.1.1 Die Klägerinnen stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei unab- hängig und abweichend von den Ausführungen des Beklagten zum Schluss gekommen, dass auf die steuerrechtliche Betrachtungsweise abzustellen sei, welche einen Pauschalabzug von 20 % des Mietertrages (ohne Akontozahlungen für Nebenkosten) zulasse. Sie habe von sich aus das Alter der Liegenschaften ermittelt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt, das Recht falsch angewendet und die Parteien ungleich be- handelt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz dem Beklagten einen zu tiefen Vermögensertrag angerechnet, da sie – abweichend von der steuerlichen Betrachtungsweise – nebst dem Pauschalabzug und den Schuldzinsen zusätzlich die Amortisationszahlungen und die Be- triebskosten vom Bruttoertrag abgezogen habe. Stelle man auf die steuerliche Betrach- tungsweise ab, müsse diese in allen Punkten massgeblich sein. Im Pauschalabzug seien sämtliche Betriebskosten enthalten und Amortisationszahlungen könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden (act. 78 Rz 118-120, 122).

E. 6.4.1.2 Der Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, die Klägerin 3 habe die Amortisationszah- lungen und die regelmässigen Auslagen für Renovationen und Unterhalt im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Umstritten gewesen sei einzig der Pauschalabzug von 20 %. Das Vor- gehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, mit Ausnahme des Umstands, dass sie nicht konsistent vom Bruttomietertrag als Berechnungsgrundlage ausgegangen sei. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Das Alter der Liegenschaften ergebe sich aus den Steuererklärun- gen, weshalb die Vorinstanz gar nicht auf "zugmap" hätte zurückgreifen müssen. Der Beklag- te habe substanziiert dargelegt, dass in der Vergangenheit Kosten für Unterhalt und Erneue- rung angefallen seien. Würde man statt auf steuerliche Grundsätze auf die bundesgerichtli- che Praxis abstellen, wonach für Unterhaltskosten Pauschalabzüge von 1 % des Verkehrs- wertes zulässig seien, ergebe dies – nachdem sich der Wert der Liegenschaften gemäss den Klägerinnen mindestens verdoppelt habe – Abzüge von CHF 1'000.00 bis über CHF 1'900.00 pro Monat und Liegenschaft. Die von der Vorinstanz anerkannten Unterhaltskosten seien folglich nicht zu beanstanden (act. 96 Rz 137–139, 145–152).

E. 6.4.1.3 Massgeblich ist das Nettoeinkommen bzw. sind die Nettovermögenserträge des Beklagten. Von den Mieteinnahmen sind deshalb die Aufwendungen abzuziehen (vgl. Urteil des Oberge- richts Zürich LC160012 vom 25. August 2016 E. 3.6). Der Abzug von Betriebskosten, Hypo- thekarzinsen und Amortisationszahlungen war im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (act. 72 E. 6.2.4; act. 52 Rz 126). Wenn die Klägerinnen darauf nun im Berufungsverfahren mit Verweis auf das Erfordernis einer "Gesamtbetrachtung" zurückkommen wollen (vgl. act. 78 Rz 122), sind sie damit nicht zu hören (vgl. auch E. 6.2.2 vorne). Insbesondere bei älteren Liegenschaften sind Unterhalts- und Instandhaltungskosten noto- risch, wobei künftig anfallende Kosten per definitionem nicht belegt werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1). In der Rechtsprechung wer- den verschiedene Ansätze angewendet, um Unterhaltskosten zu quantifizieren: In Zusam- menhang mit der Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) einer selbst bewohnten Wohnung erwog das Bundesgericht, es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Pauschale eingesetzt werde; eine solche dränge sich geradezu auf, wenn eine Liegen- schaft über 20 Jahre alt sei und es um die Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen weit in die Zukunft gehe. Während das Obergericht Zürich von einem Pauschalbetrag von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0,7 % bei

Seite 61/105 Eigentumswohnungen ausgehe, rechneten andere Gerichte pauschal 20 % des in der Steu- ererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an, so das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3). Das Obergericht Zürich ermittelt Mieterträge pauschaliert und zieht dafür das Schätzerhand- buch der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) heran. Hinsichtlich Betriebs- und Unterhaltskosten unterscheidet das Obergericht Zürich zwi- schen Unterhalts- und Verwaltungskosten (sog. Bewirtschaftungskosten) einerseits und Rückstellungen für zukünftige, grosszyklische Erneuerungen andererseits. Erstere setzten sich, so das Obergericht Zürich, aus Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten zu- sammen und beliefen sich in der Regel auf rund 15 % bis 25 % des Bruttomietertrags, was mit dem steuerlichen Pauschalabzug von 20% für Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften übereinstimme. Für Rückstellungen für zukünftige, grosszyklische Erneue- rungen werde ein Betrag zwischen 4 % bis 15 % des Bruttomietertrages budgetiert (Urteile des Obergerichts Zürich LE190029 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.4 f. und LE140070 vom

16. April 2015 E. 2.5.b).

E. 6.4.1.4 Nach dem Gesagten sind also verschiedene Ansätze denkbar, um die Unterhaltskosten zu quantifizieren. Die Vorinstanz ging in analoger Anwendung von steuerlichen Grundsätzen von einem Pauschalabzug von 20 % des Mietzinses (ohne Akonto Nebenkosten) aus, zog von diesem Betrag dann aber sogleich die (unter dem Titel "monatliche Betriebskosten" gel- tend gemachten) Zahlungen in den Erneuerungsfonds ab (vgl. E. 6.1.4.3 vorne). Der Abzug der Zahlungen in die Erneuerungsfonds blieb unangefochten (vgl. act. 96 Rz 161). Unter den Titeln "Betriebskosten" und "Unterhalt" liess die Vorinstanz schlussendlich insgesamt Abzüge im Umfang von 21 % bis 26 % des Mietertrags zu (vgl. nachfolgende Tabelle; die Liegen- schaft W.-Strasse wurde nicht erfasst, da diese einzig im Dezember 2020 vermietet war): Dezember 2020 X.-Strasse Y.-Weg Z.-Strasse act. 72 E. 6.2.4 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 2'895.00 CHF 2'545.00 CHF 2'695.00 Allg. Betriebskosten CHF 170.75 CHF 168.70 CHF 241.43 Unterhaltspauschale CHF 442.50 CHF 437.00 CHF 381.40 Total Unterhalt/Betrieb 21% 24% 23% 2021 E. 7.2.2 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 2'955.85 CHF 2'814.35 CHF 2'695.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 454.65 CHF 490.85 CHF 381.40 Total Unterhalt/Betrieb 24% 26% 26% 2022 E. 8.3.2 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 3'347.10 CHF 2'940.00 CHF 2'695.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 532.90 CHF 516.00 CHF 381.40 Total Unterhalt/Betrieb 23% 26% 26% 2023 E. 9.2.2 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 3'450.00 CHF 2'940.00 CHF 2'930.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 553.50 CHF 516.00 CHF 422.50 Total Unterhalt/Betrieb 23% 26% 25%

Seite 62/105 Hätte sich die Vorinstanz an der Praxis des Obergerichts Zürich orientiert, hätten ohne Wei- teres Abzüge von zwischen 25 % und 30 % resultieren können (mind. 19 % [15 % + 4 %] und max. 40 % [25 % + 15 %]; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE140070 vom 16. April 2015 E. 2.5.b, wo mangels weiterer Angaben Abzüge von 30 % zugelassen wurden). Höhere Ab- züge würden sich auch ergeben, wenn stattdessen auf die nach Ansicht der Klägerinnen massgeblichen Verkehrswerte abgestellt würde (vgl. act. 96 Rz 149). Ihr Einwand, wonach die Vorinstanz – wenn schon – in allen Punkten auf die steuerliche Betrachtungsweise hätte abstellen müssen, weshalb Amortisationszahlungen und Betriebskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat auf die steuerliche Be- trachtungsweise zurückgegriffen, um den Unterhaltsbedarf (pauschal) zu quantifizieren. Dar- aus folgt allerdings nicht, dass steuerliche Überlegungen zwingend auch auf andere Positio- nen (wie bspw. die Betriebskosten) analog angewendet werden müssten. Im Übrigen wurde bereits einlässlich dargelegt, weshalb Amortisationszahlungen vorliegend abzugsfähig sind (vgl. E. 6.2.2 vorne). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen im Ergebnis somit korrekt ausgeübt.

E. 6.4.1.5 Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz die Parteien ungleich behandelt haben soll (vgl. act. 78 Rz 118); die Klägerin 3 stellt ja gerade in Abrede, Mieterträge zu erzielen (vgl. E. 6.4.4 hinten). Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt. Das vorliegende Verfahren untersteht der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Daraus folgt die Pflicht des Gerichts, alle rechtserheblichen Umstän- de zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Die Untersuchungsmaxime gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch die unterhaltspflichtige Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.H.; vgl. im Übrigen E. 1.5 vorne). Wie der Beklagte zu Recht einwendet, ergibt sich das Alter der vermieteten Liegenschaften aus den Steuererklärungen des Beklagten (vgl. bspw. act. 8/59 S. 10 f.). Davon abgesehen bezieht sich das rechtliche Gehör vor allem auf den Sachverhalt (vgl. statt vieler: BGE 145 I 167 E. 4.1 m.H. [= Pra 2019 Nr. 119]). Die Frage, wie mit Unterhaltskosten von Renditeliegenschaften im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung umzugehen ist, ist eine Rechtsfrage. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhaltend anerkannt, beispielsweise dann, wenn eine Partei unerwartet ihren Rechtss- tandpunkt ändert oder wenn das Gericht beabsichtigt, sich auf Rechtsargumente zu stützen, die den Parteien unbekannt sind und deren Annahme sie nicht vorhersehen konnten. Es muss sich um einen nicht angeführten Rechtsgrund handeln, dessen Relevanz keine der Parteien vorhersehen konnte (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1 m.H. [= Pra 2019 Nr. 119]; Waldmann, Basler Kommentar, 2. A. 2025, Art. 29 BV N 45; je m.H.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, haben die Klägerinnen nicht (substanziiert) vor- gebracht. Der Beklagte hat bereits in der Klageantwort geltend gemacht, zusätzlich zu den Betriebskosten, den Hypothekarzinsen und den Amortisationszahlungen müssten auch ab 2024 X.-Strasse Y.-Weg Z.-Strasse E. 10.2.2 ff. Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 3'450.00 CHF 3'995.00 CHF 2'930.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 553.50 CHF 799.00 CHF 422.50 Total Unterhalt/Betrieb 23% 26% 25%

Seite 63/105 Rückstellungen im Umfang von 20 % des Bruttomietzinses für Unterhalts- und Erneuerungs- arbeiten abgezogen werden (act. 8 Rz 34 ff.). Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverlet- zung als geheilt zu betrachten, nachdem die Klägerinnen ihren Standpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren darlegen konnten (vgl. E. 6.2.3 vorne).

E. 6.4.1.6 Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Pauschalab- zug nicht durchwegs auf Grundlage des "Bruttomietertrags" berechnet, sondern teilweise anhand des "Nettomietertrags" (vgl. act. 96 Rz 145). Die Vorinstanz ermittelte den Pauschal- abzug auf Basis des monatlichen Mietzinses ohne Berücksichtigung der Akontozahlungen für die Nebenkosten (vgl. E. 6.4.1.4 vorne). Das ist nicht zu beanstanden.

E. 6.4.2 Weiter ist umstritten, ob dem Beklagten aus der (unterbliebenen) Vermietung der Wohnung an der W.-Strasse in N.________ ein hypothetischer Vermögensertrag von CHF 3'320.30 pro Monat anzurechnen ist.

E. 6.4.2.1 Die Vorinstanz habe verkannt, so die Klägerinnen, dass der Unterhaltsbeitrag zwischen den Parteien nicht erst seit Einleitung des Schlichtungsverfahrens strittig sei, sondern bereits seit August 2020, als es misslungen sei, eine einvernehmliche Anschlusslösung zur Elternverein- barung vom 29. Januar 2020 zu finden. Der Beklagte habe seine Entscheidung, im Januar 2021 in die Liegenschaft W.-Strasse einzuziehen, also in Kenntnis seiner [umstrittenen] Un- terhaltspflicht getroffen. Der Verzicht auf einen Vermögensertrag in obgenannter Höhe sei umso stossender, als der Beklagte Ende Januar 2020 über kein anderes Einkommen als die Mieterträge verfügt habe. Ausserdem lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Beklag- te zur Finanzierung eines Projekts in Spanien bereit gewesen sei, aus der Wohnung an der W.-Strasse auszuziehen. Diese Bereitschaft bestehe aber offenbar nicht, wenn es um die Fi- nanzierung des Barbedarfs seiner Kinder gehe (act. 96 Rz 117).

E. 6.4.2.2 Die Vorinstanz erwog mitunter, es sei glaubhaft, dass der Beklagte für die Betreuung der Kinder mehr Platz benötigt habe, weshalb er nach dem Auszug der Mieter (der Wohnung an der W.-Strasse) von seiner 3-Zimmer-Mietwohnung wieder in die Wohnung an der W.-Strasse gezogen sei (act. 72 E. 7.2.3; vgl. zudem E. 6.1.4.6 vorne). Mit diesem Teil der vorinstanzlichen Begründung setzen sich die Klägerinnen nicht auseinander, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3). Im Übrigen wider- sprechen sich die Klägerinnen: An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machten sie noch geltend, der Beklagte habe bereits im Jahr 2019 angekündigt, in die Wohnung an der W.-Strasse ziehen zu wollen. Dass die Unterhaltspflicht bereits 2019 umstritten gewesen wä- re, haben die Klägerinnen indes nicht behauptet (vgl. act. 52 Rz 124).

E. 6.4.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Ertrag aus der Vermietung der Wohnung Y.-Weg seit April 2024 CHF 4'145.00 beträgt (statt CHF 3'995.00 [vgl. act. 72 E. 11.4]; vgl. act. 70/150; act. 78 Rz 129; act. 96 Rz 160). Der Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu korrigieren.

E. 6.5 Die Parteien wenden sich weiter gegen die vorinstanzliche Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Beklagten.

Seite 64/105

E. 6.5.1 Bevor auf die Rügen der Parteien einzugehen ist, sind die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in Erinnerung zu rufen (vgl. E. 6.1.4.1 vorne): Bis und mit August 2022 sei der Beklagte nachweislich erfolglos auf Stellensuche gewesen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nur, wenn besondere Umstände vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Seit September 2022 gehe der Be- klagte wieder einer Erwerbstätigkeit in einem 40 %-Pensum nach, wobei er netto CHF 3'448.95 pro Monat (x 12) verdiene. Der Beklagte habe glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er sich einen Tag pro Woche um die Verwaltung seiner Mietwohnungen kümmere, weshalb er auf ein Arbeitspensum von [insgesamt] 60 % komme und daher die bundesgerichtlichen Anfor- derungen im Zusammenhang mit dem Schulstufenmodell unter Berücksichtigung der alternie- renden Obhut erfülle. Ab August 2031 (neunte Phase) sei ihm ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 5'173.00 netto pro Monat (60 %-Pensum) anzu- rechnen, ab der elften Phase (ab April 2035) ein hypothetisches Renteneinkommen von rund CHF 3'500.00 pro Monat.

E. 6.5.2 Die Klägerinnen rügen zunächst, da die Kinder unter der Alleinobhut der Klägerin 3 zu belas- sen seien, sei es dem Beklagten ab sofort (bzw. ab August 2024) möglich und zumutbar, einem 100 % Pensum nachzugehen und ein Einkommen in der Höhe von CHF 8'622.38 zu erzielen. Der angefochtene Entscheid sei zu korrigieren (act. 78 Rz 127 f.). Demgegenüber stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die alternierende Obhut sei zu bestätigen, wes- halb er "im Istzustand" die Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft gemäss Schulstufenmodell erfülle. Er gehe im 40 % Pensum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und verwalte zudem in einem durchschnittlichen Pensum von 20 % seine Liegenschaf- ten (act. 96 Rz 142 f. und 158).

E. 6.5.3 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf das Gericht vom tatsächlichen Leistungs- vermögen des Pflichtigen abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender An- strengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Das Gericht muss somit zwei Voraussetzungen prüfen. Zunächst muss es feststellen, ob von einer Person unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustands vernünftigerweise verlangt werden kann, eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben oder diese zu erhöhen (Zumutbarkeit); dies ist eine Rechtsfrage. Anschliessend muss es prüfen, ob die Person tatsächlich die Möglichkeit hat, die so bestimmte Tätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie unter Berücksichtigung der oben genannten subjek- tiven Umstände sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt damit erzielen kann; hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_489/2022 vom 18 Januar 2023 E. 5.2.2; 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3; BGE 144 III 481 E. 4 und 4.7.8; Spycher/Hausheer, Grundlagen des Unterhaltsrechts, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 1 Rz 77; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 780 ff.; je m.H.). Der im Unterhaltsrecht allgemein anerkannte Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist, gilt in besonderer Weise für den Kindesunterhalt. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung

Seite 65/105 und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4; 137 III 118 E. 3.1; je m.H.).

E. 6.5.4 Im ersten Schritt ist zu prüfen, in welchem Pensum der Beklagte insgesamt (d.h. unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit im 40 % Pensum und der Verwaltung seiner drei Mietwohnungen) effektiv tätig ist.

E. 6.5.4.1 Da der Beklagte aus der – bestrittenen (vgl. act. 51 S. 9, "Rz 13, S. 33"; act. 78 Rz 116) – Behauptung, der Aufwand für die Verwaltung der drei Mietliegenschaften entspreche einem durchschnittlichen 20 % Pensum (d.h. rund 8 Stunden pro Woche bzw. 32 Stunden pro Mo- nat), ableitet, insgesamt 60 % zu arbeiten und damit seine Erwerbskraft bereits genügend auszuschöpfen, obliegt ihm hierfür die Behauptungs- und Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Wie die Klägerinnen zu Recht rügen, hat der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht:

E. 6.5.4.2 In seiner Berufungsantwort verweist der Beklagte einerseits auf seine Antworten an der Par- teibefragung und seinen Parteivortrag an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfah- ren (act. 96 Rz 142). Gemäss dem Protokoll der Parteibefragung antwortete er auf die Frage nach seinem Tagesablauf (act. 15A Frage 64): "[…] Am Mittwoch und Donnerstag kümmere ich mich um die Liegenschaften und am Abend habe ich die Kinder. Am Freitag teilweise dasselbe." Die Anschlussfrage, ob er die gesamte Verwaltung selbst mache, bejahte er (vgl. act. 15A Frage 65). Eine weitergehende Spezifizierung oder Quantifizierung der Verwal- tungstätigkeit kann dem Protokoll der Parteibefragung nicht entnommen werden. Gerade darauf käme es aber an. Dasselbe gilt für den Parteivortrag des Beklagten: Der Beklagte beschränkte sich darauf, seine (bestrittenen) Behauptungen zu wiederholen, ohne zusätz- liche Beweismittel zu offerieren (vgl. act. 53 Rz 13).

E. 6.5.4.3 Andererseits bringt der Beklagte in der Berufungsantwort neuerdings vor, seine Tätigkeit gleiche derjenigen einer ordentlichen Liegenschaftsverwaltung. Es gehe "hauptsächlich um Vermietung der Liegenschaften, Wohnungsübergaben und -abnahmen, Ausschreibung der Wohnungen wie auch Kontakt mit Mietinteressenten und Besichtigungen, Durchführung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten, [Vertretung] der Stockwerkeigentümergemein- schaften (Ausschusstätigkeit), Organisation, Durchführen und Überwachung von Renovatio- nen, Buchhaltung, Abrechnungen und Inkasso." Er lasse sich dabei nicht von Dritten vertre- ten, sondern ziehe für Wohnungsübergaben jeweils eine Fachperson des Hauseigentümer- verbandes bei, die ihm nötigenfalls als Zeuge dienen könne (act. 96 Rz 142). Damit hat der Beklagte zwar spezifiziert, welche Aufgaben zu erledigen sind. Die Quantität bzw. der dafür erforderliche zeitliche Aufwand bleibt hingegen weiterhin offen. Der Einwand der Klägerinnen, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit Mieterwechseln fielen nur alle paar Jahre an (act. 104 Rz 30), ist denn auch berechtigt. Der Beklagte hat weder substanziiert be- hauptet noch bewiesen, wie oft er in der Vergangenheit mit Mieterwechseln konfrontiert war. Dasselbe gilt für Renovationsarbeiten (act. 104 Rz 30). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass solche nur sporadisch anstehen. Es hätte dem Beklagten oblegen, gegenteilige Be- hauptungen substanziiert vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen (vgl. act. 53 Rz 16 ff. und act. 53/113–117) genügt vorliegend nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4 zu den Anforderun-

Seite 66/105 gen an einen solchen Verweis). Aber selbst, wenn der Verweis genügte, würden Rechnun- gen von Handwerkerkern etc. für sich keinen Rückschluss auf den effektiv beim Beklagten (persönlich) angefallenen Aufwand zulassen (vgl. act. 53/113-117). Die verbleibenden, unbe- strittenermassen mehr oder weniger regelmässig anfallenden Arbeiten ("Buchhaltung, Ab- rechnungen und Inkasso" sowie "Ausschusstätigkeit" [act. 96 Rz 142]) begründen offensicht- lich keinen Arbeitsaufwand von rund 32 Stunden pro Monat. Die mit der Anschlussberufungs- replik eingereichten zwei E-Mail-Korrespondenzen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. act. 106/27-28).

E. 6.5.4.4 Allerdings ist es offenkundig, dass die Verwaltung von drei Mietwohnungen Aufwand verur- sacht, der – wenn die Verwaltung nicht an Dritte ausgelagert ist, was wiederum mit Kosten verbunden wäre – bei der Festlegung des zumutbaren Erwerbspensums zu berücksichtigen ist. Mangels konkreterer Angaben ist der Aufwand im vorliegenden Fall ermessensweise auf ein durchschnittliches Pensum von 5 % bis maximal 10 % (d.h. 2 bis maximal 4 Stunden pro Arbeitswoche) zu schätzen. Zusammen mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit resultiert mithin ein Pensum von 45 % bis 50 %.

E. 6.5.5 Im zweiten Schritt ist zu klären, welches Erwerbspensum dem Beklagten zuzumuten ist.

E. 6.5.5.1 Das vom Beklagten angerufene Schulstufenmodell (vgl. act. 96 Rz 143 und 153) besagt im Sinne einer Richtlinie, dass dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatori- schen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten ist (BGE 144 III 481 4.7.6-4.7.9; Urteile des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2 und 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3). Das Schulstufenmodell gründet auf der Überlegung, dass der betreuende Elternteil aufgrund der obligatorischen Beschulung in der Betreuung entlastet und dadurch für eine Erwerbs- tätigkeit frei wird (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Werden die Kinder von beiden Elternteilen alter- nierend betreut, findet im Rahmen der durch den anderen Elternteil erfolgten Betreuung (ebenfalls) eine Entlastung statt. Diesfalls ist die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätz- lich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt. Das Schulstufenmodell muss entsprechend angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. Au- gust 2023 E. 4.2.1; 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3 und 7.4; 5A_252/2023 vom

27. September 2023 E. 4.2; 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 und 3.3; je m.H.). Bei hälftiger Aufteilung der Kinderbetreuung und strikter Anwendung des Schulstufenmodells ist ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich ein Erwerbspensum von 75 % zumutbar. Da ein weiter Ermessenspielraum besteht, kann nach Ansicht des Bun- desgerichts im Einzelfall indessen auch ein Erwerbspensum von 80 % angemessen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2 und 5). In einem anderen Fall erachtete das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid, bei nahezu hälfti- ger Betreuung ein Erwerbspensum von (bloss) 65 % anzurechnen, als nicht willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3 und 7.4).

E. 6.5.5.2 Rund drei Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids werden die Betreuungsanteile rund 55 % (Klägerin 3) bzw. 45 % (Beklagter) betragen (vgl. E. 4.2 vorne und E. 7.7.2 hin- ten). Die Klägerin 3 ist dabei in einem 60 % Pensum erwerbstätig (und muss es auch sein [vgl. E. 6.6.1 hinten]). Gestützt auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre-

Seite 67/105 chung ist es dem Beklagten ohne Weiteres zumutbar, ebenfalls einer unselbständigen Er- werbstätigkeit im 60 % Pensum nachzugehen und nebenbei bzw. zusätzlich die Verwaltung seiner drei Mietwohnungen zu besorgen. Damit resultiert ein Gesamtpensum von 65 % bis 70 %. Eine weitergehende Erhöhung, wie sie von den Klägerinnen gefordert wird, ist hinge- gen nicht angezeigt.

E. 6.5.6 Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob es dem Beklagten möglich ist, eine Anstellung in einem 60 % Pensum aufzunehmen bzw. ein Einkommen von rund CHF 5'173.00 (vgl. E. 6.5.7 hin- ten) zu erzielen. Der Beklagte bestreitet dies. Nach Antritt seiner 40 % Stelle im September 2022 habe er über 300 erfolglose Bewerbungen geschrieben und eine Erhöhung des Pensums seiner ak- tuellen Anstellung als Leiter Finanzen und Personal liege nicht drin, wie seine Arbeitgeberin bestätigt habe (act. 96 Rz 143 und 158). An anderer Stelle argumentiert er, aufgrund seines Alters sowie der Stigmatisierung als ehemaliger Langzeitarbeitsloser und Burnout-Patient sei ihm die Erzielung eines Einkommens von CHF 5'173.00 nicht möglich (act. 96 Rz 220).

E. 6.5.6.1 Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Die unter- haltspflichtige Partei trifft allerdings eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit, wenn sie bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 und 5A_96/2016 vom

18. November 2016 E. 3.1). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und durch Darle- gung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen. Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren. Schriftliche Bewerbungen (bestehend aus Stellenangebot, Bewerbungs- schreiben, Antwortschreiben) bzw. elektronische Pendants sind vorzulegen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2; 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; 5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY190017 vom 11. November 2019 E. II.3.3.2; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 827 ff.).

E. 6.5.6.2 Der Beklagte beschränkt sich, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf die Behauptung, er bemühe sich seit Jahren erfolglos um eine Stelle und habe mehrere hunderte Bewerbun- gen geschrieben (act. 53 Rz D.10, S. 31 f.; act. 96 Rz 143). Im Übrigen verweist er auf die Beilagen, namentlich "Zusammenstellungen" seiner Stellensuchbemühungen (act. 53/109- 110; act. 96/13) sowie Auszüge von "Eingangsbestätigungen und Absagen" (act. 53/111; act. 96/14). Damit kommt der Beklagte den vorgenannten Anforderungen an den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen nicht nach. Den eingereichten Listen kann zwar entnommen werden, auf welche Position bzw. Stelle sich der Beklagte beworben hat (bspw. "Head of Finance and Accounting"; act. 96/13 S. 1 zweite Zeile). Allerdings geht daraus – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht hervor, wer die Stelle ausgeschrieben hat (vgl. act. 53/109-110; act. 96/13). Bei act. 53/111 und act. 96/14 handelt es sich um Sammelbei- lagen von unzähligen – soweit ersichtlich – Eingangsbestätigungen und Absagen. Dass der Beklagte auch die Stelleninserate sowie seine Bewerbungsschreiben und sein CV einge- reicht hätte, hat er weder behauptet und noch ist es ersichtlich (vgl. auch act. 106/29). Es ist selbst im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht Sache des Gerichts, hundertsei-

Seite 68/105 tige Sammelbeilagen nach einschlägigen Unterlagen zu durchforsten. Es hätte dem Beklag- ten oblegen, konkrete Aktenstellen zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3 f.; Urteil des Obergerichts Zürich LE190046 vom 5. Februar 2020 E. III.B.3.2; vgl. E. 1.5 und 6.5.4.3 vorne). Damit lassen sich die behaupteten Stellen- suchbemühungen nicht überprüfen. Der Beklagte ist seiner Behauptungs- und Substanziie- rungslast nicht nachgekommen. Im Übrigen ist es widersprüchlich, wenn der Beklagte geltend macht, er habe sich nach An- tritt der 40 % Stelle im September 2022 auf andere Stellen beworben (vgl. 96 Rz 143; act. 53 Rz D.10), obschon er an der Parteibefragung vom 10. November 2022 auf die Frage, ob er nach einer weiteren Arbeitsstelle suche, antwortete, er wolle bei seinem jetzigen Arbeitgeber vorerst einen guten Job machen und dann in einem nächsten Schritt schauen, wie es weiter- gehen solle (act. 15A Frage 58; vgl. auch act. 104 Rz 31). Auf diesen Widerspruch ist der Beklagte nicht weiter eingegangen.

E. 6.5.6.3 Der Einwand des Beklagten sodann, er sei ehemaliger Langzeitarbeitsloser und Burnout- Patient, verfängt nicht. Er legt nicht dar, inwiefern diese in der Vergangenheit liegenden Um- stände noch von Bedeutung sein sollen, nachdem er nun seit über drei Jahren wieder im Er- werbsleben steht. Der pauschale Hinweis auf das Alter des Beklagten genügt – jedenfalls soweit er sich gegen eine im Jahr 2026 erfolgende Erhöhung der Erwerbstätigkeit von 40 % auf 60 % richtet – ebenfalls nicht. Zwar entspricht es einer Tatsache, dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Er- werbsarbeit nachzugehen (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6). Allerdings kommt es auf die Um- stände des Einzelfalles an. Vorliegend ist massgebend, dass der Beklagte im Jahr 2026 noch rund 10 Jahre von der ordentlichen Pensionierung entfernt ist und es nicht um einen Wieder- einstieg in die Erwerbstätigkeit geht, sondern eine Ausdehnung im Umfang von 20 %.

E. 6.5.7 Da der Beklagte keine hinreichenden Suchbemühungen nachgewiesen hat und seine übrigen Einwände nicht verfangen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es ihm nicht nur zumut- bar, sondern auch möglich ist, in seinem angestammten sowie verwandten Bereichen (Fi- nanzen, Controlling [vgl. act. 8 Rz 31], Buchhaltung [act. 15A Frage 59], Treuhand etc.) eine Arbeitsstelle in einem 60 % Pensum aufzunehmen. Die Bestätigung der Arbeitgeberin des Beklagten vom 3. November 2023, wonach in "absehbarer Zeit" keine Erhöhung des Pen- sums des Beklagten beabsichtigt sei (vgl. act 53/112), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ausgehend vom Einkommen im 40 % Pensum von CHF 3'448.95 (vgl. E. 6.5.1 vor- ne) ist dem Beklagten im 60 % Pensum ein Nettoeinkommen von rund CHF 5'173.00 anzu- rechnen (vgl. zur Zulässigkeit der Hochrechnung: Urteile des Bundesgerichts 5A_489/2022 vom 18 Januar 2023 E. 5.2.3 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2; je m.H.). Der angefochtene Entscheid ist demnach insofern zu korrigieren, als dass dem Beklagten dieses Einkommen nicht erst ab August 2031 anzurechnen ist (vgl. act. 72 E. 14.1), sondern ab Ja- nuar 2027. Eine Übergangsfrist in dieser Grössenordnung trägt den vorliegenden Umständen

– insbesondere dem Alter des Beklagten – hinreichend Rechnung (vgl. zur Kasuistik: Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 871 ff.). Eine rückwirkende Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens per August 2024, wie dies die Klägerinnen fordern, wäre höchstens dann zulässig, wenn die damit einhergehende Umstellung der Lebensverhältnisse für den Beklagten voraussehbar war oder sich der Be-

Seite 69/105 klagten vorwerfen lassen müsste, obschon er bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, habe er sich nach einem Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend ein- träglichen Erwerbstätigkeit begnügt (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. Sep- tember 2017 E. 4; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 f.; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1; je m.H.). Dafür bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte noch haben die Klägerinnen entsprechende substanziierte Behauptun- gen aufgestellt.

E. 6.5.8 Die Klägerinnen bemängeln weiter, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Elternvereinbarung vom 29. Januar 2020 selbst davon aus- gegangen sei, dass er künftig ein Einkommen von CHF 8'000.00 generieren werde, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen sei (act. 78 Rz 126). Der Verweis auf die Elternvereinbarung ist unbehelflich: In der Elternvereinbarung haben die Klä- gerin 3 und der Beklagte festgehalten, ihre "momentanen" Einkommensverhältnisse seien "etwa gleich" und lägen bei ca. CHF 8'000.00 pro Monat. Sie gingen davon aus, dass der Beklagte durch den Aufbau eines eigenen Geschäfts in naher Zukunft ein Erwerbseinkom- men erzielen werde. Andernfalls solle er sich bemühen, eine Anstellung zu finden, die das bisherige Einkommen ["Brutto-" wurde handschriftlich durchgestrichen] sichere (act. 1/3 Ziff. 6). Das dem Beklagten anzurechnende (hypothetische) Nettoeinkommen übersteigt die- sen Betrag (CHF 5'173.00 hypothetisches Erwerbseinkommen [vgl. E. 6.5.7 vorne] + über CHF 4'000.00 Mietertrag [vgl. E. 7.6.2 hinten]), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Abge- sehen davon war die Vereinbarung nach dem Willen beider Eltern gerade unpräjudiziell.

E. 6.5.9 Schliesslich rügt der Beklagte, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ihm ab August 2031 ein hypothetisches Einkommen basierend auf einem Arbeitspensum von 80 % angerechnet hat. Ein solches Einkommen sei für ihn nicht erzielbar, zumal er dann bereits 61-jährig sein werde und kurz vor der Pensionierung stehe (act. 96 Rz 220). Die Rüge des Beklagten ist aus meh- reren Gründen berechtigt. Erstens trifft es zu, dass es grundsätzlich unwahrscheinlich ist, dass der Beklagte nur wenige Jahre vor der Pensionierung noch eine neue Arbeitsstelle fin- den wird. Zweitens hat der Beklagte – unter Berücksichtigung der Verwaltung seiner Miet- wohnungen – bereits ab Januar 2027 insgesamt in einem rund 65 % bis 70 % Pensum tätig zu sein (vgl. E. 6.5.5.2 und 6.5.7 vorne). Das mit einem Pensum von 60 % zu erzielende Ein- kommen in Verbindung mit den Mieteinnahmen reicht aus, um den gebührenden Unterhalt der Parteien (zu diesem Begriff vgl. BGE 147 III 165 E. 5.4 und 7.2) zu decken, wie die ab Januar 2027 anfallenden Überschüsse illustrieren (vgl. E. 7.8 hinten). In Anbetracht dessen ist von einer (weiteren) Erhöhung des Erwerbspensums des Beklagten im August 2031 abzu- sehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 3.1 und 3.3).

E. 6.6 Ebenfalls umstritten ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin 3.

E. 6.6.1 Die Klägerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe die überobligatorische Erwerbstätig- keit der Klägerin 3 falsch gewürdigt, wenn sie der Klägerin 3 sowohl bis August 2024 als auch danach ein Erwerbspensum von 60 % zugemutet habe mit der Begründung, die Kläge- rin 3 sei stets in einem solchen Pensum tätig gewesen und werde durch den Beklagten in der Betreuung entlastet. Der Betreuungsanteil des Beklagten habe bis November 2023 [recte: 2022] rund 30 % betragen, seither habe die Klägerin 3 die Alleinobhut. Die Vorinstanz habe

Seite 70/105 zudem ausser Acht gelassen, dass der Klägerin 3 gar nichts anderes übriggeblieben sei, als 60 % zu arbeiten, da der Beklagte nur wenig Barunterhalt bezahlt habe (act. 78 Rz 115). Die Kritik der Klägerinnen ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Sie bestreiten nicht, dass die Klägerin 3 im hier massgeblichen Zeitraum, wenn sie nicht Arbeitslosentaggelder bezog, stets in einem 60 % Pensum erwerbstätig war und nach wie vor ist. Bis November 2022 be- trugen die Betreuungsanteile des Beklagten rund 40 % (vgl. E. 3.4.2.4 vorne), rund drei Mo- nate ab Datum des vorliegenden Entscheids werden sie sich auf 45 % belaufen (E. 4.2 vor- ne). Die Klägerin 3 wurde bis November 2022 bzw. wird inskünftig in der Betreuung der Kin- der also massgeblich durch den Beklagten entlastet. Dass der Beklagte diese Entlastung in der dazwischen liegenden Periode nicht bzw. kaum bieten konnte, hat sich die Klägerin 3 im Ergebnis selbst zuzuschreiben (vgl. E. 3.4.3.3, 3.4.3.4 und 6.3.4.2 vorne). Davon abgesehen haben die Klägerinnen nicht dargelegt, von welchem Einkommen bzw. Pensum der Kläge- rin 3 stattdessen auszugehen wäre.

E. 6.6.2 Der Beklagte erhebt verschiedene Rügen. Im ersten Schritt ist auf sein Vorbringen einzuge- hen, aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verzichts der Klägerin 3 auf Erwerbseinkommen sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen.

E. 6.6.2.1 Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden (zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. E. 6.5.3 vorne). Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Das Verhalten muss demnach rechtsmiss- bräuchlich erscheinen, wobei solches nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 143 III 233 E. 3.4; 144 III 407 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 f.; 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2; 5A_724/2018 vom 14. März 2019 E. 3.2.4; je m.H.). Eine Schädigungsabsicht liegt mitunter vor, wenn die eine Einkommensre- duktion begründende Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2; 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 4.4.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 233). In einem solchen Fall sind also die Beweg- gründe für den Stellenwechsel entscheidend. Als innere Tatsachen sind diese einzig einem In- dizienbeweis zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3 m.H.).

E. 6.6.2.2 Der Beklagte stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, die Klägerin 3 habe ihr durchschnittliches monatliches Einkommen bei gleichbleibendem Pensum von 60 % von über CHF 9'200.00 im Jahr 2018 auf CHF 4'167.05 im Jahr 2024 gesenkt. Diese Reduk- tion sei aus prozesstaktischen Gründen erfolgt und rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin 3 könne ein wesentlich höheres Einkommen erzielen (act. 53 S. 29 f. Rz 8). Daran hält der Be- klagte auch im Berufungsverfahren fest (vgl. act. 96 Rz 163), ohne allerdings darzulegen, welcher Betrag der Klägerin 3 denn stattdessen hypothetisch anzurechnen sei. An der im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten – und von der Vorinstanz verworfenen – Behaup-

Seite 71/105 tung, die Klägerin 3 könne CHF 6'900.00 verdienen (vgl. act. 72 E. 10.2.1), hält der Beklagte im Berufungsverfahren jedenfalls nicht mehr fest (vgl. act. 96 Rz 163). Er hat seinen Berech- nungen vielmehr die von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlen zum Einkommen der Kläge- rin 3 zugrunde gelegt (vgl. act. 96 Rz 167 ff.; act. 106 Rz 54 ff.). Im Übrigen hat sich der Be- klagte auch nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, wo- nach die Frage, ob der Klägerin 3 infolge Stellenaufgabe rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, nicht weiter geprüft werden müsse, da sie ab November 2023 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und in den Monaten April bis Oktober 2023 Arbeitslosentaggelder erhalten habe (act. 72 E. 9.2.1 vorne). Die Vorinstanz ging mit anderen Worten davon aus, dass die Klägerin 3 ihre Erwerbskraft durch Antritt der Stelle im Novem- ber 2023 genügend ausschöpft. Darauf geht der Beklagte nicht ein. Auch aus diesem Grund ist auf die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 vorne).

E. 6.6.3 Sodann rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie auf weitere Ab- klärungen zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin 3 verzichtet habe. Zudem stellt er Editionsanträge (act. 96 Rz 163).

E. 6.6.3.1 Der Beklagte beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf, die Edition von "Ab- rechnungen über Zwischenverdienste seit 12.2020" zu verlangen (vgl. act. 53 Rz 3). Die Vor- instanz begründete ihren Entscheid, auf die Edition zu verzichten, damit, dass der Klägerin 3 allein aufgrund eines Vermögenszuwachses von durchschnittlich rund CHF 27'500.00 pro Jahr nicht vorgeworfen werden könne, weitere Einkünfte verschwiegen zu haben. Der Be- klagte substanziiere nicht, inwiefern mit einem Einkommen von über CHF 7'000.00 monatlich ein solcher Vermögenszuwachs nicht möglich sei (act. 72 E. 6.2.1). Was der Beklagte dagegen vorbringt (act. 96 Rz 163), überzeugt nicht. Im Jahr 2018 dekla- rierte die Klägerin 3 in ihrer Steuererklärung Einkünfte (jeweils ohne Ertrag der selbst genutz- ten Liegenschaft) von total CHF 111'051.00 und ein Vermögen von CHF 18'322.00. Die Klä- gerin 3 arbeitete damals Vollzeit (act. 11/42 S. 4, 6, 7). Im Jahr 2019 betrugen die versteuer- ten Einkünfte rund CHF 100'000.00 und das Bar-Vermögen CHF 57'823.00. Das Erwerbs- pensum reduzierte sich in diesem Jahr auf 60 %. Das Vermögen erhöhte sich verglichen zum Vorjahr also um rund CHF 40'000.00 (die Klägerin 3 gab demnach CHF 60'000.00 aus; act. 11/43 S. 4, 6, 7). Im Jahr 2020 beliefen sich die deklarierten Netto-Einkünfte auf rund CHF 124'000.00 (im 60 % Pensum) und das Bar-Vermögen auf CHF 89'192.00.00; der Vermögenszuwachs betrug mithin rund CHF 30'000.00 (bei Ausgaben von CHF 94'000.00; act. 11/44 S. 4, 6, 8). Im Jahr 2021 betrugen die deklarierten Netto-Einkünfte rund CHF 90'000.00 (im 60 % Pensum) und das Bar-Vermögen CHF 101'070.00, was einem Zuwachs von rund CHF 12'000.00 entspricht (bei Ausgaben von CHF 78'000.00; act. 11/45 S. 4, 6, 9). Angesichts des Verhältnisses zwischen Vermögenszuwachs und deklarierten Ein- künften hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Vermögenszuwachs für sich keinen Hinweis auf verschwiegene Einkommen darstellt. Der Verzicht auf die beantragte Edition ist nicht zu beanstanden.

E. 6.6.3.2 Die in der Berufungsantwort enthaltenen weiteren Editionsbegehren ("Abrechnungen über Bonuszahlungen seit 12.2020", "Vollständige Kontoauszüge aller Konti der Klägerin 3 mit Ein- und Ausgängen seit 12.2020" [act. 96 Rz 163]) sind abzuweisen: Bonuszahlungen wären in den jeweiligen Lohnausweisen deklariert (vgl. SSK/ESTV, Wegleitung zum Ausfül-

Seite 72/105 len des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Rz 27 [abrufbar unter <htt- ps://www.estv. admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#- 2001549595>, besucht am 20. März 2026]). Die Edition vollständiger Kontoauszüge liefe auf eine Beweisausforschung hinaus (vgl. Guyan, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 152 ZPO N 3a). Der Beklagte kann sich weder auf Art. 170 ZGB (Auskunftspflicht unter Ehegatten) be- rufen, noch bestehen Anhaltspunkte für nicht offengelegte Erwerbseinkünfte (vgl. E. 6.6.3.1 hiervor). Im Übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, weshalb er diese Anträge nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat bzw. stellen konnte.

E. 6.6.4 Schliesslich moniert der Beklagte, der Klägerin 3 sei ein (hypothetischer) Vermögensertrag anzurechnen.

E. 6.6.4.1 Der Beklagte stellte sich bereits vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, es bestünden ver- schiedene Hinweise, dass die Klägerin 3 Erträge aus dem Nachlass ihres am tt.mm.2021 verstorbenen Vaters K.________ erziele, sie aber aus prozesstaktischen Gründen versuche, ihre finanzielle Situation falsch darzustellen. Es seien deshalb verschiedene Urkunden mit Bezug zum Nachlass zu edieren. Die Vorinstanz kam hingegen zum Schluss, der Klägerin 3 sei kein Ertrag aus der Vermietung von Liegenschaften aus der Erbengemeinschaft anzu- rechnen. Denn sie habe an der Parteibefragung bestätigt, dass sie nichts geerbt habe und ausser der Liegenschaft in M.________ keine weitere Liegenschaft besitze. Dasselbe ergebe sich aus ihren Steuererklärungen ab dem Jahr 2021. Die beantragten Editionen erübrigten sich damit (act. 72 E. 7.2.1).

E. 6.6.4.2 Wie der Beklagte zu Recht einwendet (act. 96 Rz 164), halten die vorinstanzlichen Erwägun- gen einer Überprüfung nicht stand: Die Klägerin 3 beantwortete die Fragen an der Parteibefragung vom 10. November 2022, ob sie etwas geerbt habe und noch weitere Liegenschaften ausser derjenigen in M.________ besitze, wie folgt: "Nein, ich habe nichts geerbt." bzw. "Nein, ich habe keine weiteren Liegen- schaften." (vgl. act. 15A Fragen 94 und 95). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 erklärte die Klägerin 3 gegenüber der Vorinstanz allerdings, ihre Antwort auf Frage 94 sei "insoweit rich- tig zu stellen, als dass Frau F.________ zu 1/4 an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, der zwei Liegenschaften in Ungarn gehören", wobei keine der beiden Liegenschaften vermietet sei (act. 19a). An der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 brachte der Beklagte vor, dass es gemäss seinen Informationen nebst den beiden Wohnungen in H.________ (Un- garn) (wovon eine in der Zwischenzeit verkauft worden sei) noch ein Haus am U.________, Ungarn, sowie eine Villa in V.________, Spanien, gebe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin 3 sehr wohl Erträge aus dem Nachlass erziele oder diese zu erzielen ab- sichtlich unterlasse (act. 53 S. 30). Die Klägerin 3 entgegnete darauf einzig, die nach dem Ableben ihres Vaters bestehende Situation gegenüber dem Gericht ausgeführt zu haben (act. 51 S. 8). Weiter ist erstellt, dass weder die Steuererklärungen 2021 und 2023 noch die Veranlagungs- verfügung 2022 der Klägerin 3 Hinweise auf deren Anteil an der Erbengemeinschaft enthal- ten (act. 53 S. 30; act. 96 Rz 164; vgl. act. 11/45, act. 66/84 S. 2 und act. 104/35 S. 20). Die Steuerpflicht der Erben entsteht indes unmittelbar und ohne weiteres nach dem Tod des Erb- lassers (Niederer/Leistner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, An-

Seite 73/105 hang Steuern N 221 und 223). Die Erben müssen das Vermögen, das am Jahresende vor- handen war, und die Erträge auf dem geerbten Vermögen seit dem Todestag anteilsmässig entsprechend der Erbquote in ihrer Steuererklärung deklarieren (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bundes- gesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl. § 9 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [BGS 632.1]; vgl. auch act. 104/35 S. 20). Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die Klägerin 3 ihren Anteil am Nach- lass gegenüber der Steuerbehörde nicht deklariert hat. Anzufügen ist in diesem Zusammen- hang, dass die Erbengemeinschaft eine Steuererklärung per Todestag des Erblassers aus- zufüllen hat und gegebenenfalls innert zwei Wochen nach dem Tod des Erblassers ein amt- liches (Steuer-)lnventar aufgenommen wird (vgl. § 147 ff. Steuergesetz).

E. 6.6.4.3 Gestützt darauf wurde die Klägerin 3 mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 auf-

gefordert, folgende Urkunden zu edieren: (i) unterjährige Steuererklärung 2021 von

K.________, (ii) Nachlassinventar im Todesfall von K.________, (iii) Steuerausweise 2021

bis 2024 im Nachlass von K.________ mit Aufstellung über Aktiven, Passiven und Erträgen,

und (iv) allfällige (partielle) Erbteilungsverträge im Nachlass von K.________. Zugleich wurde

die Klägerin 3 auf Art. 164 ZPO bzw. die Folgen einer unberechtigten Mitwirkungsverweige-

rung hingewiesen (act. 134). Am 14. Dezember 2025 liess die Klägerin 3 mitteilen, dass sie

die verlangten Unterlagen nicht beibringen könne, weil sich diese nicht in ihrem Besitz be-

fänden (act. 138 und act. 138/1). Der Beklagte entgegnete mit Eingabe vom 21. Januar 2026,

die Begründung der Klägerin 3 sei nicht glaubhaft, da sie als Miterbin bei der Feststellung

und Teilung des Nachlasses persönlich mitgewirkt habe, indem sie unter anderem sowohl

nach Ungarn als auch nach Spanien gereist sei, um dort die Eintragungen der Erben im

Grundbuch vornehmen zu lassen. Zudem werde das amtliche (Steuer-)lnventar nach Ab-

schluss der Inventaraufnahme durch das zuständige Erbschaftsamt, vorliegend das Erb-

schaftsamt der Stadt Zug, allen Erben postalisch zugestellt. Vielmehr wolle die Klägerin 3 die

verlangten Urkunden nicht herausgeben, weil sie belegen würden, dass sie als Erbin zu ei-

nem Viertel am Nachlass ihres Vaters über ein namhaftes Vermögen bestehend aus mindes-

tens drei bis vier Liegenschaften in Ungarn und Spanien sowie Bar- und Wertschriftenvermö-

gen verfüge. Ihr verstorbener Vater sei als Rohstoffhändler tätig gewesen, habe sehr gut

verdient und sei sehr vermögend gewesen. Der beigefügten Aufstellung über die Liegen-

schaften im Nachlass von K.________ könne entnommen werden, dass mit den vier Liegen-

schaften bzw. dem Verkaufserlös des Mehrfamilienhauses in H.________ (Ungarn) ein Miet-

zins- bzw. Vermögensertrag von mindestens CHF 11'500.00 netto pro Monat erwirtschaftet

werde bzw. erwirtschaftet werden könnte. Entsprechend der Erbquote der Klägerin 3 sei ihr

ein Mietzins- bzw. Vermögensertrag von mindestens CHF 2'875.00 netto pro Monat als hypo-

thetisches Einkommen anzurechnen (act. 140). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 liess die

Klägerin 3 die Ausführungen des Beklagten "gesamthaft" bestreiten. Sie sei weder über das

Vermögen ihrer Mutter noch über jenes ihres Vaters im Detail informiert. Das gesamte Ver-

mögen der Eltern werde von ihrer Mutter genutzt und verwaltet, was sie und auch ihr Bruder

respektierten. Sie halte deshalb nochmals fest, dass sie keinerlei Einkommen aus dem Ver-

mögen ihres Vaters bzw. ihrer Mutter erziele, weshalb die Anrechnung eines (hypotheti-

schen) Einkommens nicht sachgerecht sei (act. 143).

E. 6.6.4.4 Auch im Geltungsbereich der Offizial- und der (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime sind die Parteien zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO sowie E. 1.5 vorne). Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sachverhalten,

Seite 74/105 welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Gerade Informationen zur finanziellen Leistungs- fähigkeit einer Partei sind regelmässig nur für diese greifbar. Die betreffende Partei hat des- halb substanziierte Behauptungen (bzw. Bestreitungen) aufzustellen, wenn sie in Abrede stellt, ein strittiges hypothetisches Einkommen, wozu auch Vermögenserträge gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2), erzielen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 m.H.). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus ei- ner Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Eine Auskunftsverweigerung kann allerdings zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend zur Überzeugung gelangt, die Behauptun- gen der die Auskunft verweigernden Partei seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Anga- ben der Gegenpartei richtig (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Schmid/ Baumgartner, Kurzkommentar, 3. A. 2021, Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar,

2. A. 2026, Art. 164 ZPO N 2; BGE 140 III 264 E. 2.3 m.H.).

E. 6.6.4.5 Die Klägerin 3 beantwortete die Frage an der vorinstanzlichen Parteibefragung nach der Erb- schaft ihres Vaters offenkundig wahrheitswidrig (vgl. E. 6.6.4.2 vorne). Als die Klägerin 3 im vorliegenden Berufungsverfahren schliesslich zur Edition verschiedener Unterlagen in Zu- sammenhang mit dem Nachlass ihres Vaters aufgefordert wurde, liess sie lediglich mitteilen, über die Unterlagen nicht zu verfügen (vgl. E. 6.6.4.2 vorne). Auf die substanziierten Aus- führungen des Beklagten, weshalb diese Behauptung nicht glaubwürdig sei, ging die Kläge- rin 3 in der Folge nicht ein. Aufgrund dessen sowie angesichts des bisherigen Prozessverhal- tens der Klägerin 3 in diesem Punkt muss von einer Mitwirkungsverweigerung ausgegangen werden (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2 zu den verschiedenen Formen der Mitwir- kungsverweigerung). Ebenso wenig setzte sich die Klägerin 3 mit den substanziierten Vor- bringen des Beklagten zu den einzelnen Liegenschaften und Vermögenswerten im Nachlass von K.________ auseinander. Der Beklagte legte im Detail dar, wo die vier Liegenschaften gelegen sind (5,5-Zimmer-Villa in V.________, Spanien, 6- bzw. 7-Zimmer-Villa im Osten des U.________, Ungarn, 3- bzw. 4-Zimmer-Wohnung sowie ein Miethaus mit zwei bis drei Ap- partements in H.________, Ungarn), wie die Liegenschaften anhand ihrer Parameter zu be- werten sind und welcher Ertrag damit monatlich schätzungsweise erzielt werden kann (total CHF 11'500.00 netto; act. 140 und act. 140/40). Blosses "gesamthaftes" Bestreiten (vgl. act. 143) genügt nicht. Es hätte der Klägerin 3 oblegen, sich im Einzelnen mit den Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese unzutreffend sind und von welchen (Ertrags-)Werten stattdessen auszugehen sei (vgl. E. 6.6.4.4 vorne). Ebenfalls unbehelflich ist ihr Einwand, das Vermögen des Vaters werde von der Mutter genutzt und verwaltet, was sie (und ihr Bruder) respektierten (act. 143). Dass die Klägerin 3 zugunsten ihrer Mutter einen Erbverzicht unterzeichnet hätte, hat sie nicht behauptet (geschweige denn belegt). Ebenso wenig belegt hat die Klägerin 3, dass sie tatsächlich auf Zusehen hin auf ih- ren Erbanteil verzichtet und dieser (sowie der daraus fliessende Ertrag) allein bei der Mutter verbleibt. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass die Klägerin 3 über ihren Anteil am Nachlass bzw. die daraus fliessenden Erträge bereits verfügt – oder aber es ihr ohne Weite- res zumutbar und möglich wäre, den ihr zustehenden Anteil am Nachlass bzw. des daraus fliessenden Ertrags geltend zu machen (so auch der Beklagte: act. 145). Aufgrund dessen ist der Klägerin 3 ein (hypothetischer) Vermögensertrag in der Höhe von CHF 2'875.00 netto pro

Seite 75/105 Monat anzurechnen (vgl. zum hypothetischen Vermögensertrag: Urteile des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3 m.H.; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 879 ff.).

E. 6.6.4.6 Der Erbgang und damit der Erwerb der Erbschaft erfolgte im September 2021 (vgl. Art. 537 Abs. 1 und Art. 560 Abs. 1 ZGB; Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 560 ZGB N 5). Der Vermögensertrag in der Höhe von CHF 2'875.00 ist der Klägerin 3 – unter Berück- sichtigung der nach dem Erbgang zu erledigenden Formalitäten – ermessensweise ab der dritten Unterhaltsphase, d.h. ab 1. Januar 2022, anzurechnen. Dieser Anrechnungszeitpunkt wäre auch dann angemessen, sollte die Klägerin 3 den ihr zu- stehenden Anteil am Nachlass tatsächlich ihrer Mutter zur Nutzung überlassen haben: Wie bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen hat auch die Anrechnung eines hypotheti- schen Vermögensertrags grundsätzlich für die Zukunft zu erfolgen und darf nur ausnahms- weise rückwirkend angeordnet werden (vgl. E. 5.7.5 vorne). Ein solcher Ausnahmefall ist vor- liegend indes gegeben. Denn die Klägerin 3 unterlässt es – gemäss ihrer Darstellung (vgl. act. 143) – während bzw. trotz eines laufenden Kinderunterhaltsverfahrens, den ihr zuste- henden Anteil am Nachlass bzw. den daraus resultierenden Vermögensertrag geltend zu machen. Da die Klägerin 3 diesen Entschluss nicht näher begründet hat, drängt sich – wie der Beklagte verschiedentlich vorgebracht hat (u.a. act. 145) – der Schluss auf, dass die Klägerin 3 damit ihre Leistungsfähigkeit und im Ergebnis ihren Anteil am Kindesunterhalt zulasten des Beklagten schmälern will. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. In BGE 143 III 233 erwog das Bundesgericht, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindere, sei eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (a.a.O., E. 3.4). Der Schädiger wird auf seinen Entschluss, auf erzielbare Einkünfte zu verzichten, behaftet.

E. 6.7 Sodann moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe seine nicht versicherten Gesundheitskos- ten falsch berechnet. Nicht gedeckte und zusätzliche Gesundheitskosten sind in das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum aufzunehmen, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE190046 vom 5. Februar 2020 E. III.B.3.2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind grundsätzlich auch Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen erfasst (nicht aber Kosten für Dentalhygiene; vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 1016 und 1008). Für das Jahr 2024 macht der Beklagte ungedeckte Gesundheitskosten von total CHF 6'383.75 (CHF 4'193.40 Zahnarztkosten [act. 106/24], CHF 1'349.85 Klug [act. 106/25], CHF 840.50 Sanitas [act. 106/26]) geltend, was pro Monat rund CHF 532.00 ergibt (act. 106 Rz 45; act. 96 Rz 184 und 198). Diese Kosten sind grundsätzlich ausgewiesen. Allerdings hat der Beklagte nicht behauptet, dass und weshalb Kosten in dieser Höhe – insbesondere Zahna- rztkosten – zukünftig regelmässig anfallen sollten. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten von Dezember 2020 bis Ende 2023 folgende Beträge für nicht versicherte Gesundheitskos- ten an: CHF 247.15 (2020), CHF 144.30 (2021), CHF 113.90 (2022) und 140.20 (2023; act. 72 E. 6.1 ff.). Gestützt darauf setzte sie beim Beklagten für die künftigen Unterhalts- phasen rund CHF 160.00 pro Monat ein (vgl. act. 72 E. 10.1). Das ist nicht zu beanstanden.

Seite 76/105 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nach dem Gesagten nicht angezeigt, die in ihrer Höhe einmaligen Kosten des Jahres 2024 bei der Festsetzung der künftigen nicht versicher- ten Gesundheitskosten mitzuberücksichtigen (act. 106 Rz 50; act. 96 Rz 208). Ebenfalls unbegründet ist die Kritik des Beklagten, soweit sie sich auf die nicht versicherten Gesundheitskosten der zweiten Phase bezieht. Die Vorinstanz hat die vom Beklagten gel- tend gemachten Kosten berücksichtigt und auf zwölf Monate verteilt, was CHF 144.30 ergibt (vgl. act. 72 E. 7.1). Die Berechnung des Beklagten ist hingegen nicht nachvollziehbar (vgl. act. 96 Rz 170). Auf die Vorbringen der Klägerin 3 in ihrer Anschlussberufungsantwort (vgl. act. 104 Rz 28) ist nicht weiter einzugehen, nachdem sie die von der Vorinstanz angerechne- ten Beträge in der Berufung noch vorbehaltlos übernommen hatte (vgl. act. 78 Rz 135).

E. 6.8 Bevor der Unterhalt neu zu berechnen ist, sind die Unterhaltsphasen festzulegen.

E. 6.8.1 Die Vorinstanz bildete zwölf Phasen (vgl. E. 6.1.1 vorne). Die Klägerinnen sind damit grundsätzlich einverstanden, allerdings teilen sie die sechste Phase (1. August 2024 bis 31. Oktober 2026) in drei Phasen auf, da die Schweizerische Nationalbank im Jahr 2024 den Leitzins mehrfach gesenkt habe und überdies die Krankenkassenprämien ab Januar 2025 gestiegen seien (act. 94 Rz 19). Der Beklagte spricht sich lediglich für eine zusätzlich Phase aus (eine vor und eine nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids; vgl. act. 96 Rz 127, 135, 193). Unter diesen Umständen besteht vorliegend kein Anlass, die Anzahl der Phasen zu reduzieren (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 23 vom 26. November 2025 E. 8).

E. 6.8.2 Nachdem die von der Vorinstanz gebildeten Phasen 1 bis 4 und 8 bis 12 unbestritten sind, ist daran auch im vorliegenden Entscheid festzuhalten. Hingegen ist es aus verschiedenen Gründen geboten, die Phasen 5, 6 und 7 neu festzulegen (vgl. hiernach). Dabei gilt es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat –, die Schaffung einer vordergründigen Schein- genauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden (vgl. act. 72 E. 7 m.H.). Die Zusammenfassung verschiedener Phasen ist grundsätzlich zulässig, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsver- pflichteten Person stets zu wahren ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2023 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2 m.H.).

E. 6.8.3 Die fünfte Phase dauert neu vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024. Seit Oktober 2024 betreut der Beklagte die Kinder jedes zweite Wochenende (vgl. E. 3.4.5 vorne), weshalb es geboten ist, ihm ab diesem Zeitpunkt einen Teil des Grundbedarfs der Kinder sowie des (all- fälligen) Überschussanteils der Kinder anzurechnen (vgl. E. 6.3.5.3 vorne). Die sechste Pha- se ist aufzuteilen: Phase 6.1 dauert vom 1. Oktober 2024 bis am 31. August 2026. Ab Sep- tember 2026 stehen E.________ und D.________ wieder unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern (vgl. E. 4.2 vorne). Phase 6.2 beginnt am 1. September 2026 und endet am

31. Dezember 2026 (hypothetisches Einkommen des Beklagten [vgl. E. 6.5.7 vorne]). Die siebte Phase beginnt demzufolge neu am 1. Januar 2027. Demgegenüber ist die Bildung zusätzlicher Phase weder aufgrund der Leitzinssenkungen noch der Krankenkassenprämien geboten. Die Schweizerische Nationalbank hat den Leitzins ab März 2024 alle drei Monate um 0,25 % bzw. 0,5 % gesenkt (vgl. act. E. 11.1 und 11.4, act. 85/11, act. 94/13, act. 106/17 und <https://data.snb.ch/de/topics/snb/cube/snboffzisa?

Seite 77/105 fromDate=2024-01>, besucht am 10. Dezember 2025). Bereits aus Praktikabilitätsgründen ist nicht für jede Senkung eine eigene Unterhaltsphase festzusetzen. Zudem wirkte sich die Senkung auch nicht wesentlich auf den Unterhalt aus. 7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in einem letzten Schritt der Unterhalt neu zu berechnen. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode (vgl. E. 6.1 vorne) entspricht grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. dazu im Detail BGE 147 III 265 E. 5 ff.) und wurde von den Parteien in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren übernommen (act. 78 Rz 106-108, 111; act. 96 Rz 124 ff.). Wo nichts anderes angegeben ist, folgen die anschliessenden Berechnungen dieser Methode, ohne darauf im Detail einzuge- hen. Auf im Berufungsverfahren nicht angefochtene Beträge (Bedarf und Einkommen) ist ebenfalls nicht (mehr) einzugehen. Abgesehen davon erscheinen diese Beträge angemes- sen, sodass auch unter Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Anlass besteht, an diesen etwas zu ändern.

E. 6.30 Fahrt zum Arbeitsplatz 24.70 Auswärtige Verpflegung 55.00 Betreuungskosten Kinder 361.25 415.40 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'724.50 2'616.25 1'615.30 1'673.75 8'629.80 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG (vgl. oben) Steuern 305.45 372.55 20.00 20.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'179.95 3'138.80 1'635.30 1'693.75 9'647.80 Einkommen / Familienzulagen 6'384.25 300.00 300.00 Vermögensertrag 4'208.20 Total Einkommen 6'384.25 4'208.20 300.00 300.00 11'192.45 Differenz (Überschuss) 3'204.30 1'069.40 -1'335.30 -1'393.75 1'544.65 nach Abzug Barunterhalt I._______ -797.00 747.65 Anteil am Überschuss 248.00 248.00 124.00 124.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'459.30 1'517.75 Leistungsfähigkeit der Eltern 75% 25% Betreuungsverhältnis 60% 40% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 70% 30% Aufteilung Bar-UB E._______ 1'021.51 437.79 1'459.30 Aufteilung Bar-UB D._______ 1'062.43 455.33 1'517.75 Unterhaltsbeitrag an I._______ 797.00 Manko Bekl. -620.72 Aufteilung des Mankos -310.36 -310.36 Anteil des Bekl. am Bar-UB 127.43 144.97 vom Bekl. getragene Kinderkosten 534.00 534.00 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 406.57 389.03

Seite 81/105 berschuss von CHF 747.00 entfällt je ein Sechstel auf E.________ und D.________, d.h. je CHF 124.00. Nach Abzug der Familienzulagen resultiert ein – auf dem familienrechtlichen Existenzminimum basierender – gebührender Barunterhalt von CHF 1'459.30 für E.________ und von CHF 1'517.75 für D.________. Davon entfallen grundsätzlich 30 % auf den Beklag- ten, sprich CHF 440.00 (E.________) bzw. CHF 450.00 (D.________). Unter Berücksichti- gung des Unterhaltsbeitrags für I.________ von CHF 797.00 fehlen dem Beklagten mithin CHF 617.00, um den gebührenden Bedarf (bzw. seinen Anteil daran) von allen drei Kindern zu decken. Dieses Manko wäre grundsätzlich auf E.________, D.________ und I.________ zu verteilen (vgl. Gleichbehandlungsgebot [vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2]). Wie die Vorinstanz allerdings überzeugend darlegte, kann davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsbei- trag für I.________ lediglich ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum umfasst (vgl. E. 6.2.4 vorne), während der vorstehend ermittelte gebührende Bedarf von E.________ und D.________ gar einen Überschussanteil beinhaltet. Angesichts dessen, dass die Klägerin 3 über einen relativ hohen Überschuss von über CHF 3'200.00 verfügt, womit sie sogar in der Lage wäre, allein für den gesamten gebührenden Bedarf von E.________ und D.________ aufzukommen, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Bedarf von E.________ und D.________ Fremdbetreuungskosten enthalten sind, die grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen wären (vgl. E. 6.1.5.5 und 6.2.4 vorne; Maier, a.a.O., N 1221), erscheint es ange- messen, das Manko ermessensweise lediglich bei den Barunterhaltsbeiträgen für E.________ und D.________ anzurechnen (je im Umfang von CHF 310.00). Im Ergebnis hat sich der Beklagte demnach mit CHF 130.00 am Barunterhalt von E.________ und mit CHF 140.00 an jenem von D.________ zu beteiligen (die Summe von CHF 270.00 entspricht den ihm nach Abzug des Barunterhalts für I.________ verbleibenden Überschuss). Im Übri- gen hat die Klägerin 3 für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder aufzukommen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (je CHF 534.00 = CHF 160.00 Grundbetrag [40 % von CHF 400.00] + CHF 374.00 Wohnkostenanteil; ohne An- teil am Überschuss) diese Beträge übersteigen, hat die Klägerin 3 dem Beklagten im Umfang der Differenz Barunterhalt (von je CHF 400.00, gerundet) zu leisten. Die Familienzulagen stehen der Klägerin 3 zu.

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E. 7 fam.rechtl. Exmin. 3'436.70 3'973.00 1'996.05 1'796.05 Einkommen (Ek) 4'167.05 6'955.95 300.00 300.00 Überschuss 730.35 2'982.95 -1'696.05 -1'496.05 Überschussverteilung (1/6) 86.00 86.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'782.00 1'582.00 Leistungsfähigkeit 20% 80% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 15% 85% Anteil gebü. Unterhalt 267.30 1'514.70 1'782.00 Anteil gebü. Unterhalt 237.30 1'344.70 1'582.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'705.00 Total Unterhalt (gerundet) 1'030.00 560.00 470.00

E. 7.1 Die erste Phase umfasst den Monat Dezember 2020 (vgl. act. 72 E. 6). Phase 1 (12.2020) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'458.00 1'640.00 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -729.00 364.50 364.50 Anteil Wohnkosten beim Vater -820.00 410.00 410.00 PP/Garage 150.00 Krankenkasse (KVG + VVG) 425.25 366.25 124.15 124.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 188.65 247.15 21.50 32.35 Fahrt zum Arbeitsplatz Auswärtige Verpflegung Betreuungskosten Kinder 493.75 493.75 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'692.90 2'933.40 1'813.90 1'824.75 9'264.95 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG (vgl. oben) Steuern 305.45 372.55 20.00 20.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'148.35 3'455.95 1'833.90 1'844.75 10'282.95 Einkommen / Familienzulagen 7'185.20 300.00 300.00 Vermögensertrag 7'340.45 Total Einkommen 7'185.20 7'340.45 300.00 300.00 15'125.65 Differenz (Überschuss) 4'036.85 3'884.50 -1'533.90 -1'544.75 4'842.70 Anteil am Überschuss 807.00 807.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'340.90 2'351.75 Leistungsfähigkeit der Eltern 51% 49% Betreuungsverhältnis 60% 40% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 40% 60% Aufteilung Bar-UB E._______ 936.36 1'404.54 2'340.90 Aufteilung Bar-UB D._______ 940.70 1'411.05 2'351.75 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'748.10 1'758.95 vom Bekl. getragene Kinderkosten 892.80 892.80 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 511.74 518.25

Seite 78/105 Da die Klägerinnen mit ihren Rügen betreffend die Berechnung der Mieterträge des Beklag- ten nicht durchdringen (vgl. E. 6.4), gilt der von der Vorinstanz ermittelte Betrag von CHF 7'340.45 weiterhin (vgl. E. 6.1.4.7 vorne). Statt von einem Betreuungsverhältnis von rund 55 % (Klägerin 3) zu rund 45 % (Beklagter), wie es die Vorinstanz angenommen hat (vgl. E. 3.4.1.3 vorne), ist für diese Phase (und für die Zeit bis 31. Dezember 2022) von Be- treuungsanteilen von gerundet 40 % (Beklagter) bzw. 60 % (Klägerin 3) auszugehen (vgl. E. 3.4.2.4 und E. 6.3.3 vorne). Dabei handelt es sich um die Alltagsbetreuung. Bei der Ermitt- lung der für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Betreuungsanteile wären Ferientage grundsätzlich ebenfalls mitzuberücksichtigen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 613, 628 ff.). Vorliegend fehlt als allerdings an Behauptungen, wer in dieser Zeit wie oft mit den Kindern Ferien verbrachte, weshalb es beim Alltagsbetreuungsverhältnis sein Be- wenden hat. Da der Beklagte und die Klägerin 3 praktisch gleich leistungsfähig sind, ist der Unterhalt umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (vgl. E. 6.1.5.2 vor- ne). Demzufolge hat der Beklagte für 60 % des gebührenden Bedarfs aufzukommen, während die Klägerin 3 davon 40 % zu übernehmen hat. Bei der Aufteilung des Überschus- ses von CHF 4'842.70 nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. E. 6.1.5.1 vorne; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen) ergibt sich ein gebührender Bedarf von CHF 2'340.90 (E.________) und CHF 2'351.75 (D.________; jeweils nach Abzug der Familienzulagen). Davon entfallen 60 % – d.h. CHF 1'404.55 (E.________) bzw. CHF 1'411.05 (D.________) – auf den Beklagten. Nach Abzug der vom Beklagten direkt getragenen (in seinem Haushalt anfallenden) Kosten (vgl. E. 6.1.5.3 vorne) von je CHF 892.80 (= CHF 160.00 Grundbetrag [40 % von CHF 400.00] + CHF 410.00 Wohnkostenanteil + CHF 322.80 Überschuss [40 %]) resultieren vom Beklagten zu bezahlende Barunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 510.00 (E.________) und CHF 520.00 (D.________), je zuzüglich allfälliger Familienzulagen (vgl. E. 6.1.5.4 vorne). Für den Unterhaltsbeitrag an I.________ von CHF 752.00 (umgerechnet, gerundet) vermag der Beklagte mit seinem Überschuss von CHF 3'884.00 ohne Weiteres aufzukommen (vgl. auch act. 72 E. 6.3.6).

E. 7.2 Die zweite Phase dauert vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2021 (vgl. act. 72 E. 7). Dabei besteht die Schwierigkeit, dass infolge alternierender Obhut sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 3 an den Barunterhalt von E.________ und D.________ beizutragen ha- ben, der Beklagte mit seinem Überschuss jedoch nicht in der Lage ist, neben dem rechne- risch auf ihn entfallenden Anteil am Barunterhalt von E.________ und D.________ auch noch für den Unterhaltsbeitrag für I.________ aufzukommen.

E. 7.2.1 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Anschliessend werden die vorhande- nen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer be- stimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Bei der Bedarfsermittlung ist im ersten Schritt das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligter zu decken. Sind dafür genügend Ressourcen vorhanden, gilt der gebührende Un- terhalt als gedeckt und ein sog. Mankofall kann nicht vorliegen. Bestehen weitere finanzielle Mittel, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzmini-

Seite 79/105 mum zu erweitern. Soweit selbst nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenz- minimums Ressourcen verbleiben, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu ver- wendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.). Genügen die Mittel hingegen nicht, ist dem oder den Unter- haltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Be- treuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das fa- milienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskatego- rien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nach- ehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berech- tigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Hinsichtlich der Überschussverteilung hat das Bundesgericht erwogen, dass diese bei Kin- dern, die unter der alternierenden Obhut ihrer nicht verheirateten Eltern stehen, nach den- selben Kriterien zu erfolgen hat, wie wenn die Eltern verheiratet wären. Dies bedeutet, dass der Gesamtüberschuss (verstanden als kumulierter Überschuss beider Elternteile) nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" aufgeteilt wird; der Anteil des Kindes entspricht so- mit einem "kleinen Kopf"-Anteil am Familienüberschuss, während der "fiktive" Anteil des an- deren Elternteils, der keinen Anspruch auf Unterhalt hat, dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 5.4.2 m.H., zur Publikation vorgesehen; vgl. zudem die zutreffenden, in E. 6.1.5.1 vorne wiedergegebe- nen Erwägungen der Vorinstanz; vgl. zur Vorgehensweise, wenn die Kinder unverheirateter Eltern unter Alleinobhut stehen: E. 7.4.1 und 7.6.3 hinten).

E. 7.2.2 Gestützt darauf sowie auf den Grundsatz, dass bei alternierender Obhut beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile für den gebührenden Bedarf der Kinder aufzukommen haben (vgl. E. 6.1.5.2 vorne sowie BGE 147 III 265 E. 5.5 m.H.), ist der Barunterhalt für E.________ und D.________ wie folgt zu berechnen:

Seite 80/105 Nach Deckung des familienrechtlichen Bedarfs der "Kernfamilie" (bestehend aus den Partei- en, ohne I.________) besteht ein Gesamtüberschuss von CHF 1'544.00. Der vom Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag für I.________ beträgt umgerechnet rund CHF 797.00 (vgl. act. 72 E. 7.3.2). Die vorhandenen Mittel genügen demnach, um den gebührenden Bedarf sämtlicher von der Unterhaltsberechnung direkt oder indirekt betroffener Personen zu de- cken. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags an I.________ verbleibt ein Gesamtüberschuss von CHF 747.00. Während der Überschuss der Klägerin 3 CHF 3'204.30 beträgt, beläuft sich der Überschuss des Beklagten auf CHF 1'069.40. Die Klägerin 3 ist also dreimal so leis- tungsfähig wie der Beklagte (75 % vs. 25 %). Gestützt auf das Verhältnis von Leistungsfähig- keit und Betreuungsanteile ist es – auch unter Berücksichtigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn die Klägerin 3 grundsätzlich zu 70 % für den gebührenden Be- darf von E.________ und D.________ aufkommt und der Beklagte zu 30 %. Vom Gesamtü- Phase 2 (01.01.2021 - 31.12.2021) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'385.85 1'497.10 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -692.00 346.00 346.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -748.00 374.00 374.00 Krankenkasse (KVG + VVG) 430.15 372.85 132.05 132.05 Ungedeckte Gesundheitskosten 170.80 144.30

E. 7.3 Die dritte Phase dauert vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022 (vgl. act. 72 E. 8.1). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse ist der Unterhalt in dieser Phase (weiterhin) anhand des familienrechtlichen Existenzminimums zu berechnen. Entgegen der Ansicht der Kläge- rinnen (act. 78 Rz 138) sind die Amortisationszahlungen des Beklagten sowohl bezüglich der selbst bewohnten Wohnung als auch der Renditeliegenschaften zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.2 und 6.4 vorne; dies gilt für sämtliche Phasen mit familienrechtlichem Existenzmini- mum). Damit bleiben die von der Vorinstanz ermittelten Beträge massgeblich (vgl. act. 72 E. 8.2-8.3), wobei der Klägerin 3 zusätzlich ein Vermögensertrag von monatlich CHF 2'875.00 anzurechnen ist (vgl. E. 6.6.4 vorne). Da die Klägerin 3 für den (hypotheti- schen) Vermögensertrag nachweislich keine Steuern bezahlt hat, bleibt der von der Vorin- stanz eingesetzte (Steuer-)Betrag massgeblich. Die Betreuungsanteile betragen auch in die- ser Phase gerundet 40 % (Beklagter) bzw. 60 % (Klägerin 3; vgl. E. 7.1 vorne). Gestützt auf das Verhältnis von Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteilen ist es – auch unter Berücksich- tigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn die Klägerin 3 zu 60 % für den gebührenden Bedarf von E.________ und D.________ aufkommt und der Beklagte zu 40 %. Phase 3 (01.01.2022 - 31.12.2022) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'467.80 1'586.95 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -732.00 366.00 366.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -792.00 396.00 396.00 Krankenkasse (KVG) 377.65 316.55 102.15 102.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 184.35 113.90 21.10 10.50 Fahrt zum Arbeitsplatz 44.45 19.75 Auswärtige Verpflegung 99.00 29.35 Betreuungskosten Kinder 130.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'791.25 2'624.50 1'285.25 1'404.65 8'105.65 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG 52.70 46.00 31.30 31.30 Steuern 33.95 270.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'027.90 3'090.50 1'316.55 1'435.95 8'870.90 Einkommen / Familienzulagen 5'908.95 1'149.65 300.00 300.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'456.40 Total Einkommen 8'783.95 5'606.05 300.00 300.00 14'990.00 Differenz (Überschuss) 5'756.05 2'515.55 -1'016.55 -1'135.95 6'119.10 Anteil am Überschuss 1'020.00 1'020.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'036.55 2'155.95 Leistungsfähigkeit der Eltern 70% 30% Betreuungsverhältnis 60% 40% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 60% 40% Aufteilung Bar-UB E._______ 1'221.93 814.62 2'036.55 Aufteilung Bar-UB D._______ 1'293.57 862.38 2'155.95 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'372.55 1'491.95 vom Bekl. getragene Kinderkosten 964.00 964.00 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 149.38 101.62

Seite 83/105 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Umstand, dass die Klägerin 3 die Kinder ab Ok- tober 2022 faktisch mehr betreute, erst in der vierten Phase zu berücksichtigen und nicht be- reits in der dritten (vgl. act. 72 E. 8.4.1; vgl. E. 6.3.3 vorne). Unter Berücksichtigung des Überschussanteils beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf CHF 2'036.55 und derjenige von D.________ auf CHF 2'155.95 (jeweils nach Abzug der Familienzulagen). Davon entfallen 40 % – d.h. CHF 814.60 (E.________) bzw. CHF 862.40 (D.________) – auf den Beklagten. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (je CHF 964.00 = CHF 160.00 Grundbetrag [40 % von CHF 400.00] + CHF 396.00 Wohnkostenanteil + CHF 408.00 Überschuss [40 % von CHF 1'020.00]) diese Beträge übersteigen, hat die Klä- gerin 3 dem Beklagten im Umfang der Differenz (rund CHF 150.00 für E.________ und rund CHF 100.00 für D.________) Barunterhalt zu leisten. Festzuhalten ist, dass die Familienzu- lagen der Klägerin 3 verbleiben und der Beklagte in der Lage ist, mit seinem Überschuss (auch) die Unterhaltsbeiträge an I.________ (von umgerechnet rund CHF 760.00 [act. 72 E. 8.4.5]) zu bezahlen.

E. 7.4 Die vierte Phase dauert vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 (vgl. act. 72 E. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass E.________ und D.________ in dieser Zeit faktisch unter der Alleinobhut der Klägerin 3 standen, weshalb der Beklagte grundsätzlich für den Barun- terhalt aufzukommen hat (vgl. E. 6.3.5.3 vorne).

E. 7.4.1 Steht ein Kind unverheirateter Eltern unter Alleinobhut und ist nur der andere Elternteil unter- haltspflichtig, findet die Unterhaltsrechnung einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt (BGE 149 III 441 E. 2.7). Der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6). Von diesem Grundsatz ist indes ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbe- treuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 m.H.). Aufgrund der in dieser Phase knappen finanziellen Verhältnissen des Beklagten ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (vgl. act. 72 E. 9.1; act. 78 Rz 141; Phase 4 (01.01.2023 - 31.12.2023) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'817.90 2'181.70 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -908.00 454.00 454.00 Krankenkasse (KVG) 379.90 309.65 104.40 104.40 Ungedeckte Gesundheitskosten 191.25 140.20

E. 7.4.2 Der Beklagte ist mit seinem Überschuss von CHF 2'169.95 nicht in der Lage, den Barbedarf seiner drei Kinder (E.________: CHF 662.65; D.________: CHF 779.90; I.________: umge- rechnet rund CHF 802.00 [vgl. act. 72 E. 9.3.2]) zu decken. Es besteht ein Manko von rund CHF 75.00. An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 3 über einen mehr als doppelt so hohen Überschuss verfügt als der Beklagte. Es ist deshalb angemessen, wenn die Klägerin trotz der faktischen Alleinobhut für die Hälfte des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder aufkommt. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 der Klägerin 3 monatliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 330.00 für E.________ (rund 50 % von CHF 662.65) und CHF 390.00 für D.________ zu bezahlen (rund 50 % von CHF 779.90; Endergebnisse gerundet). Der Beklagte bezog seit Oktober 2023 die Familien- zulagen und leitete diese bereits der Klägerin 3 weiter (act. 72 E. 9.3.2).

E. 7.5 Die fünfte Phase umfasst die Monate Januar 2024 bis und mit September 2024. Ab Oktober 2024 betreut der Beklagte die Kinder wieder vermehrt, weshalb es sich rechtfertigt, ab die- sem Zeitpunkt eine neue Phase vorzusehen (vgl. E. 6.8.3 vorne).

E. 7.5.1 Auch in dieser Phase ist unbestrittenermassen das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgeblich (act. 72 E. 10.1; act. 78 Rz 143; act. 96 Rz 187, 190). Die Wohnkosten der Par- Phase 5 (01.01.2024 - 30.09.2024) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'766.85 2'357.70 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -882.00 441.00 441.00 Krankenkasse (KVG) 399.65 345.35 109.75 109.75 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 532.00

E. 7.5.2 Auf der Einkommens- bzw. Ertragsseite ist bei der Klägerin 3 ein (hypothetischer) Vermö- gensertrag von CHF 2'875.00 anzurechnen (vgl. E. 6.6.4 vorne). Beim Beklagten sind die Mieterträge aufgrund der Leitzinssenkungen neu zu ermitteln: Der durchschnittliche Nettomietertrag der Liegenschaft Y.-Weg beträgt CHF 1'280.55 (= [CHF 522.53 x 3] + [CHF 1'659.57 x 6] / 9). Insgesamt ist dem Beklagten ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 3'414.10 anzurechnen.

E. 7.5.3 Der Beklagte ist mit seinem Überschuss von CHF 2'279.35 nicht in der Lage, den Barbedarf seiner drei Kinder (E.________: CHF 662.75; D.________: CHF 828.25; I.________: umge- rechnet rund CHF 900.00 [vgl. act. 72 E. 10.3]) zu decken. Es besteht ein Manko von rund Mietzins (ohne Akonto NK) CHF 3'450.00 act. 47/78 CHF 2'940.00 act. 72 E. 9.2.2 CHF 4'150.00 act. 70/150; E. 7.4.3 vorne CHF 2'930.00 act. 47/79 ./. Hypothekarzinsen CHF 3'570.81 act. 70/146 CHF 3'453.37 act. 70/147 CHF 3'065.79 act. 70/147 CHF 599.96 act. 70/146 CHF 3'096.80 act. 96/8 CHF 2'749.25 act. 96/8 CHF 3'202.12 act. 96/8 CHF 2'795.66 act. 96/9 CHF 2'481.90 act. 96/9 CHF 538.01 act. 96/8 CHF 2'890.74 act. 96/9 CHF 458.70 act. 96/9 CHF 11'260.34 Total 9 Monate CHF 3'453.37 Total 3 Monate CHF 5'892.46 Total 6 Monate CHF 8'296.94 Total 9 Monate CHF 1'251.15 pro Monat CHF 1'151.12 pro Monat CHF 982.08 pro Monat CHF 921.88 pro Monat ./. Betriebskosten CHF 243.35 act. 72 E. 9.2.2 CHF 233.70 act. 72 E. 9.2.2 CHF 233.70 act. 72 E.10.2.2 CHF 306.55 act. 72 E. 8.3.2 ./. Pauschalabzug CHF 690.00 CHF 588.00 CHF 830.00 CHF 586.00 + Erneuerungsfonds CHF 136.50 act. 8/11 CHF 72.00 act. 96 Rz 161 CHF 72.00 act. 96 Rz 161 CHF 157.60 act. 8/26 ./. Amortisation - CHF 516.65 act. 64/135 CHF 516.65 act. 64/135 CHF 541.65 act. 8/30 Nettomietertrag CHF 1'402.00 CHF 522.53 CHF 1'659.57 CHF 731.52 Januar bis März April bis September X.-Strasse Y.-Weg Z.-Strasse

Seite 86/105 CHF 111.00. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 3 fast doppelt so leistungs- fähig ist wie der Beklagte. Die Klägerin 3 ist deshalb trotz Alleinobhut ermessensweise zu verpflichten, rund ein Drittel des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder zu übernehmen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, vom 1. Januar bis 30. September 2024 der Klägerin 3 mo- natliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 440.00 für E.________ (rund 2/3 von CHF 662.75) und CHF 550.00 für D.________ zu bezahlen (rund 2/3 von CHF 828.25; Endergebnisse ge- rundet). Mit ihrem Überschuss vermag die Klägerin 3 ohne Weiteres für das Manko von E.________ und D.________ aufzukommen. Der Beklagte bezog die Familienzulagen im Ja- nuar 2024 und leitete diese bereits weiter, seit Februar 2024 bezieht die Klägerin 3 die Zula- gen (act. 72 E. 10.3).

E. 7.6 Phase 6.1 dauert vom 1. Oktober 2024 bis am 31. August 2026. Ab September 2026 stehen E.________ und D.________ wieder unter alternierender Obhut (vgl. E. 4.2 vorne).

E. 7.6.1 In dieser Phase lassen die finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung auf das familienrechtli- che Existenzminimum zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2).

E. 7.6.1.1 Die Wohnkosten der Parteien sind an die aktuellen Hypothekarzinssätze anzupassen. Seit Oktober 2024 bezahlt der Beklagte einen jährlichen Hypothekarzins von 1,76 % (Festhypo- thek), was CHF 14'854.40 entspricht (= CHF 844'000.00 x 1,76 %; act. 96/10). Unter Berück- sichtigung der Nebenkosten und der Amortisation sind dem Beklagten Wohnkosten von Phase 6.1 (01.10.2024 - 31.08.2026) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 208.50

E. 7.6.1.2 Die Krankenkassenprämien 2025 sind gegenüber dem Vorjahr um rund 10 % gestiegen (vgl. act. 104/15-17; act. 96/12; act. 106/30). Zur Vereinfachung der Berechnung ist ermessens- weise bei allen Parteien bereits ab Oktober 2024 auf die gestiegenen Prämien abzustellen. Die ungedeckten Gesundheitskosten des Beklagten haben im Jahr 2024 monatlich rund CHF 532.00 betragen, ab Januar 2025 ist indes von Kosten von CHF 160.00 monatlich aus- zugehen (vgl. E. 6.7 vorne); unter Berücksichtigung der Dauer der Phase 6.1 von 23 Mona- ten ist ein Durchschnittsbetrag von CHF 208.50 einzusetzen (= [CHF 532.00 x 3] + [CHF 160.00 x 20] / 23). Fremdbetreuungskosten fallen nicht mehr an.

E. 7.6.2 Sodann sind die Mieterträge des Beklagten an die veränderten Hypothekarzinssätze anzu- passen. Der Beklagte hat für sämtliche Liegenschaften ab Oktober 2024 Festhypotheken mit einem Zinssatz von 1,76 % abgeschlossen (act. 96/10). Für die Liegenschaft X.-Strasse be- deutet dies Zinsen von monatlich CHF 1'019.60 (= [CHF 595'175.00 + CHF 100'000.00] x 1,76 % / 12), für die Wohnung am Y.-Weg von CHF 844.10 (= CHF 575'600.00 x 1,76 % / 12) und für die Liegenschaft an der Z.-Strasse von CHF 749.45 (= CHF 511'000.00 x 1,76 % / 12). Die übrigen in der Tabelle in E. 7.5.2 vorne aufgeführten Beträge sind weiterhin gültig, weshalb von folgenden Nettomieterträgen auszugehen ist (insgesamt CHF 4'335.05): Mietzins (ohne Akonto NK) CHF 3'450.00 act. 47/78 CHF 4'150.00 act. 70/150; E. 7.4.3 vorne CHF 2'930.00 act. 47/79 ./. Hypothekarzinsen CHF 1'019.60 act. 96/10 CHF 844.10 act. 96/10 CHF 749.45 act. 96/10 ./. Betriebskosten CHF 243.35 act. 72 E. 9.2.2 CHF 233.70 act. 72 E.10.2.2 CHF 306.55 act. 72 E. 8.3.2 ./. Pauschalabzug CHF 690.00 CHF 830.00 CHF 586.00 + Erneuerungsfonds CHF 136.50 act. 8/11 CHF 72.00 act. 96 Rz 161 CHF 157.60 act. 8/26 ./. Amortisation 0 CHF 516.65 act. 64/135 CHF 541.65 act. 8/30 Nettomietertrag CHF 1'633.55 CHF 1'797.55 CHF 903.95 Z.-Strasse X.-Strasse Y.-Weg

Seite 88/105 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Familienzulagen per Januar 2025 auf CHF 330.00 gestiegen sind (vgl. § 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [BGS 844.412]). In Phase 6.1 ist bei E.________ und D.________ je ein Durchschnittsbetrag von CHF 326.10 (= [CHF 300.00 x 3] + [CHF 330.00 x 20] / 23 Monate) anzurechnen. Bei der Klägerin 3 ist wiederum ein (hypothetischer) Vermögensertrag von CHF 2'875.00 einzusetzen (vgl. E. 6.6.4 vorne).

E. 7.6.3 Ist bei nicht verheirateten Eltern nur ein Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung einzig zwischen ihm und den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (BGE 149 III 441 E. 2.7; 151 III 261 E. 2.4.2). Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums von E.________ und D.________ von je CHF 1'386.55 (nach Abzug der Familienzulagen) sowie nach Abzug des Unterhaltsbeitrags an I.________ von CHF 900.00 (vgl. act. 72 E. 11.7) verbleibt dem Beklagten ein Über- schuss von CHF 362.00. E.________ und D.________ steht davon je ein Viertel zu, d.h. rund CHF 90.00. Ihr gebührender Bedarf (nach Abzug der Familienzulagen) beläuft sich mit- hin auf je CHF 1'476.55. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ermessensweise 20 % des Grundbetrags der Kinder (je CHF 80.00) sowie ihres Überschussanteils (je CHF 18.00) anzurechnen ist (vgl. E. 6.3.5.3 vorne). Nach Abzug der vom Beklagten direkt getragenen Kosten von je CHF 708.00 (CHF 80.00 Grundbetrag + CHF 610.00 Wohnkosten- anteil + CHF 18.00 Überschuss) resultieren vom Beklagten zu bezahlende Barunterhaltsbei- träge von gerundet je CHF 770.00.

E. 7.7 Phase 6.2 dauert vom 1. September 2026 bis am 31. Dezember 2026. Ab Januar 2027 hat der Beklagte einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum nachzugehen (vgl. E. 6.5.7 vorne).

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E. 7.7.1 Ab Phase 6.2 hat die Unterhaltsberechnung wiederum anhand der bei alternierender Obhut geltenden Prinzipien zu erfolgen (vgl. dazu E. 6.1.5.1-6.1.5.4 vorne). Dementsprechend ist beim Beklagten ein Grundbetrag in Höhe von CHF 1'350.00 einzusetzen. E.________ wird im Oktober 2026 10 Jahre alt, womit sich ihr Grundbetrag ab November 2026 auf CHF 600.00 erhöht (vgl. zu den Grundbeträgen: act. 72 E. 6.1). Der Einfachheit halber ist in der vorliegenden Phase ein Durchschnittsbetrag von CHF 500.00 anzurechnen. Die unge- deckten Gesundheitskosten des Beklagten belaufen sich ab dieser Phase auf CHF 160.00 (vgl. E. 6.7 vorne). Die Familienzulagen betragen je Kind CHF 335.00 (vgl. E. 7.6.2 vorne). Ab Phase 6.2 ist anzunehmen, dass die Klägerin 3 den ihr angerechneten Vermögensertrag versteuert. Aufgrund dessen sind die in ihrem Bedarf zu berücksichtigenden Steuern neu zu schätzen: Basierend auf einem Nettojahreseinkommen von CHF 50'004.60 (= CHF 4'167.00 x 12), zu versteuernden Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'840.00 (= CHF 320.00 Barunterhalt x 12 [vgl. E. 7.7.2 hinten]), Familienzulagen von CHF 8'040.00 (= CHF 670.00 x 12) sowie Vermögenserträgen von CHF 34'500.00 (= CHF 2'875.00 x 12) ist von einer Steuerbelastung von rund CHF 450.00 pro Jahr bzw. rund CHF 40.00 pro Monat auszugehen (<htt- ps://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>; Steuerjahr: 2025, Wohnort: M.________, Alter: 48, Zivilstand: ledig, mit Kindern: 2, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: Phase 6.2 (01.09.2026 - 31.12.2026) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 500.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00

E. 7.7.2 Ab September 2026 wird die Klägerin 3 die Kinder im Alltag zu 57 % (24 Betreuungsanteile) betreuen und der Beklagte zu 43 % (18 Betreuungsanteile; vgl. E. 4.1 und 4.2 vorne). Die Schulferien sind zu gleichen Teilen auf die Eltern verteilt (je sieben Wochen; vgl. E. 4.4 vor- ne). Während den 14 Wochen Ferien (was 27 % des Jahres entspricht) haben demnach bei- de Elternteile je 50 % Betreuungsanteile. Die für die Unterhaltsberechnung massgebende jährliche Betreuungsquote (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 613, 628 ff.) des Be- klagten beträgt demzufolge rund 45 % (44,89 % = [43 % x 38 Wochen + 50 % x 14 Wochen] / 52), jene der Klägerin 3 rund 55 %. Da der Beklagte etwas leistungsfähiger ist als die Kläge- rin 3 (52 % vs. 48 %) und er die Kinder etwas weniger betreut, ist es – auch unter Berücksich- tigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn er für 60 % des gebührenden Bedarfs von E.________ und D.________ aufkommt und die Klägerin 3 für 40 %. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils von je einem Sechstel (je rund CHF 770.00) beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf CHF 2'247.65 und derjenige von D.________ auf CHF 2'147.65 (jeweils nach Abzug der Familienzulagen). Davon entfallen 60 % – d.h. CHF 1'348.60 (E.________) bzw. CHF 1'288.60 (D.________) – auf den Be- klagten. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (E.________: CHF 1'181.20 = CHF 225.00 Grundbetrag [45 % von CHF 500.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 346.50 Überschuss [45 % von CHF 770.00]; D.________: CHF 1'136.50 = CHF 180.00 Grundbetrag [45 % von CHF 400.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 346.50 Über- schuss [45 % von CHF 770.00]) diese Beträge unterschreiten, hat der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt (rund CHF 170.00 für E.________ und rund CHF 150.00 für D.________) zu leisten. Festzuhalten ist, dass die Familienzulagen der Klägerin 3 verblei- ben und der Beklagte in der Lage ist, mit seinem Überschuss (auch) die Unterhaltsbeiträge an I.________ (von umgerechnet rund CHF 900.00 [act. 72 E. 11.7]) zu bezahlen.

E. 7.8 Die siebte Phase dauert vom 1. Januar 2027 bis zum Ende des Monats, in welchem D.________ 10 Jahre alt wird, d.h. bis 31. März 2029 (vgl. act. 72 E. 12).

Seite 91/105

E. 7.8.1 Ab Januar 2027 hat der Beklagte einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit im 60 %-Pensum nachzugehen. Dies entspricht einem (hypothetischen) Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 5'173.00 (vgl. E. 6.5.7.4 vorne). Die Bedarfsposition "auswärtige Verpflegung" ist ent- sprechend auf CHF 132.00 zu erhöhen (60 % von CHF 220.00; vgl. act. 72 E. 7.1, "Auswärti- ge Verpflegung"). Die Einkommenssteigerung wirkt sich weiter auf die Steuern des Beklagten aus, weshalb diese neu zu schätzen sind: Analog den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 72 E. 11.1, "Steuern") wird von einem Nettomietertrag (Mieteinnahmen abzgl. Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Rückstellungen für Unterhalt) aus der Vermietung der Renditeliegenschaften des Beklagten von rund CHF 91'685.00 ausgegangen (= CHF 126'360.00 [Mieteinnahmen, vgl. E. 7.6.2 vorne] abzgl. CHF 34'675.20 [Betriebskos- ten + Paschalabzug Unterhalt, vgl. E. 7.6.2 vorne]). Basierend auf einem Nettoerwerbsein- kommen von jährlich CHF 62'076.00 (= CHF 5'173.00 x 12 Monate), Nettomieterträgen von CHF 91'685.00 und abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen von CHF 7'680.00 (= CHF 640.00 Barunterhalt x 12 Monate) ist von einer Steuerbelastung für Staats-, Kantons- und Gemein- desteuern von rund CHF 10'900.00 im Jahr bzw. rund CHF 900.00 pro Monat auszugehen (; Wohnort: N.________, Alter: 57, Zivilstand: Alleinstehend, ohne Kinder, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: CHF 73'375.00 [= CHF 62'076.00 / 84.6 x 100]; Eigenmietwert selbst genutzte Liegenschaft und Mieterträge: CHF 146'083.00 [= CHF 19'723.00 {act. 47/60 S. 5} + 126'360.00], Beitrag Phase 7 (01.01.2027 - 31.03.2029) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00

E. 7.8.2 Da der Beklagte leistungsfähiger ist als die Klägerin 3 (rund 60 % zu 40 %) und er die Kinder etwas weniger betreut, ist es – auch unter Berücksichtigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne)

– angemessen, wenn er für 65 % des gebührenden Bedarfs von E.________ und D.________ aufkommt. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils von je einem Sechstel (je rund CHF 960.00) beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf CHF 2'537.65 und derjenige von D.________ auf CHF 2'337.65 (jeweils nach Abzug der Fa- milienzulagen). Davon entfallen 65 % – d.h. CHF 1'649.50 (E.________) bzw. CHF 1'519.50 (D.________) – auf den Beklagten. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (E.________: CHF 1'312.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 432.00 Überschuss [45 % von CHF 960.00]; D.________: CHF 1'222.00 = CHF 180.00 Grundbetrag [45 % von CHF 400.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 432.00 Überschuss [45 % von CHF 960.00]) diese Be- träge unterschreiten, hat der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt (rund CHF 340.00 für E.________ und rund CHF 300.00 für D.________, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Sollte der Beklagte für seine mittlerweile volljährige Tochter I.________ weiterhin Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen, wäre er dazu mit seinem Überschuss in der Lage (dies gilt auch für folgenden Phasen).

E. 7.9 Die achte Phase umfasst den Zeitraum vom 1. April 2029 bis Ende Juli 2031. Im August 2031 tritt D.________ voraussichtlich in die Oberstufe über (vgl. act. 72 E. 13). Bis auf den erhöhten Grundbetrag von D.________ (neu CHF 600.00) ist ermessenweise von denselben Bedarfs- und Einkommenszahlen auszugehen, wie in der siebten Phase (vgl. auch act. 72 E. 13.1). Entsprechend bleibt auch die Aufteilung der Unterhaltslasten unverän- dert (Beklagter: 65 %; Klägerin 3: 35 %; vgl. E. 7.8.2 vorne). Der Überschuss sämtlicher Par- teien beläuft sich auf CHF 5'543.10. Der auf E.________ und D.________ entfallende Über- schussanteil von einem Sechstel beträgt gerundet je CHF 920.00. Der gebührende (und un- gedeckte) Bedarf von E.________ und D.________ beläuft sich mithin auf gerundet je CHF 2'497.65 (= CHF 1'912.64 [familienrechtliches Exmin. + CHF 920.00 [Überschuss] ./. CHF 335.00 [Familienzulagen]). Davon entfallen jeweils CHF 1'623.50 auf den Beklagten (= 65 % von CHF 2'497.65). Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (jeweils CHF 1'294.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkos- tenanteil + CHF 414.00 Überschuss [45 % von CHF 920.00]) diese Beträge unterschreiten, schuldet der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt. Dieser beträgt für E.________ und D.________ je rund CHF 330.00 (zuzüglich allfälliger Familienzulagen).

E. 7.10 Die neunte Phase dauert vom 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 (Volljährigkeit von E.________; vgl. act. 72 E. 14).

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E. 7.10.1 Ab August 2031 ist der Klägerin 3 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'556.00 anzurechnen (80 %-Pensum; vgl. act. 72 E. 14.1; act. 94 Rz 39). Auf der Be- darfsseite ist damit eine Erhöhung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 176.00 (act. 72 E. 14.2) sowie eine Neuschätzung der Steuern der Klägerin 3 verbunden: Basierend auf einem Nettojahreseinkommen von CHF 66'672.00 (= CHF 5'556.00 x 12 Mona- te), zu versteuernden Unterhaltsbeiträge von rund CHF 5'760.00 pro Jahr (= CHF 480.00 Barunterhalt x 12 Monate), Familienzulagen von CHF 8'040.00 pro Jahr (= CHF 670.00 x

E. 7.10.2 Da der Beklagte etwas leistungsfähiger ist als die Klägerin 3 (52 % vs. 48 %) und er die Kin- der etwas weniger betreut, ist es – auch unter Berücksichtigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn er für 60 % des gebührenden Bedarfs von E.________ und D.________ aufkommt und die Klägerin 3 für 40 % (vgl. bereits E. 7.7.2 vorne). Vom (unge- deckten) gebührenden Bedarf von E.________ und D.________ von je CHF 2'697.65 hat der Beklagte mithin CHF 1'618.60 zu übernehmen. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kos- ten (jeweils CHF 1'375.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 495.00 Überschuss [45 % von CHF 920.00]) diese Beträge unter- schreiten, schuldet der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt. Dieser beträgt für E.________ und D.________ je rund CHF 240.00 (zuzüglich allfälliger Familien- zulagen).

E. 7.11 Die zehnte Phase der Unterhaltsberechnung dauert vom 1. November 2034 bis zum

31. März 2035. E.________ wird im Oktober 2034 volljährig. Dies ist bei der Unterhaltsbe- rechnung zu berücksichtigen. Bezüglich der Fragen, wie die Unterhaltsberechnung zu erfol- gen hat und welche Bedarfspositionen zu berücksichtigen sind, kann wiederum auf die ein- lässlichen und unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 72 E. 15; vgl. E. 3.1 vorne).

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E. 7.11.1 Der Bedarf von E.________ ist um eine Kommunikations- und eine Versicherungspauschale (CHF 100.00 bzw. CHF 50.00) zu ergänzen, während der Steueranteil zu streichen ist (vgl. dazu im Detail act. 72 E. 15.1). Zur Steuersituation der Klägerin 3 ist Folgendes festzuhalten: Da die Klägerin 3 lediglich noch die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen für D.________ zu versteuern hat (vgl. act. 72 E. 15.1), reduziert sich der unter diesem Titel zu berücksichtigende Betrag auf CHF 6'900.00 ([= CHF 240.00 Barunterhalt D.________ {vgl. E. 7.11.2 hinten} + CHF 335.00 Familienzulagen] x 12). Davon sowie vom Alter der Kläge- rin 3 abgesehen, gelten die in der Steuerschätzung in E. 7.10.1 vorne eingesetzten Werte weiterhin. Gestützt darauf ist von einer Steuerbelastung von rund CHF 3'300.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 275.00 pro Monat auszugehen. Der Anteil des "Einkommens" von D.________ von CHF 575.00 am Gesamteinkommen der Klägerin 3 beträgt weiterhin 6 % (vgl. E. 8.10.1 vorne), was rund CHF 15.00 entspricht. Im Bedarf der Klägerin 3 sind mithin CHF 260.00 einzusetzen. Die Steuersituation des Beklagten verändert sich insofern, als er die Unterhaltsbeiträge für die volljährig E.________ nicht mehr von den Steuern abziehen kann (vgl. act. 72 E. 15.1). Abzugsfähig bleiben CHF 2'880.00 (= CHF 240.00 Barunterhalt D.________ [vgl. E. 7.11.2 hinten] x 12). Davon sowie vom Alter des Beklagten abgesehen, bleiben die in der Steuerschätzung in E. 7.8.1 vorne eingesetzten Werte massgeblich. Ge- Phase 10 (01.11.2034 - 31.03.2035) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00

E. 7.11.2 Da sowohl die Leistungsfähigkeit der Eltern (52 % vs. 48 %) als auch das Betreuungsver- hältnis unverändert sind, hat der Beklagte auch in der vorliegenden Phase für 60 % des un- gedeckten gebührenden Bedarfs von D.________ aufzukommen (vgl. auch E. 8.10.2 vorne). Die Parteien weisen D.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einen Sechstel des Überschusses zu (vgl. act. 72 E. 15.3; act. 94 Rz 46; act. 96 Rz 231), was CHF 1'080.00 ent- spricht. Dieser Betrag erscheint angemessen. Ihr gebührender Bedarf beträgt CHF 2'672.65 (nach Abzug der Familienzulagen), wovon der Beklagte CHF 1'603.60 zu tragen hat. Nach Abzug der von ihm bereits getragenen Kosten von CHF 1'366.00 (= CHF 270.00 Grundbe- trag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 486.00 Überschuss [45 % von CHF 1'080.00]) resultiert eine Differenz von rund CHF 240.00. Diesen Betrag hat der Beklagte der Klägerin 3 als Barunterhalt für D.________ zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Familienzulagen).

E. 7.11.3 Nach Abzug der Familienzulagen beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf rund CHF 1'680.00. Die Klägerin 3 und der Beklagte sind nahezu gleich leistungsfähig (Überschuss von rund CHF 4'700.00 bzw. rund CHF 5'000.00), weshalb sie sich je zur Hälfte

– d.h. im Umfang von je CHF 840.00 – am Barbedarf von E.________ zu beteiligen haben. Unter der Annahme, dass E.________ auch über die Volljährigkeit hinaus bei beiden Eltern- teilen wohnhaft sein wird und entsprechend in beiden Haushalten Kosten anfallen (beim Be- klagten: CHF 880.00 = CHF 270.00 [45 % des Grundbetrages] + CHF 610.00 [Wohnkosten- anteil]), ist die Klägerin 3 zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ CHF 40.00 zu bezahlen (= CHF 880.00 [direkt getragene Kosten] ./. CHF 840.00 [Kostenan- teil]; vgl. act. 94 Rz 46; act. 96 Rz 229 f.). Dies so lange, als E.________ keine abweichende Zahlstelle bezeichnet (vgl. BGE 129 II 55; vgl. auch act. 72 E. 15.4).

E. 7.12 Die elfte Phase der Unterhaltsberechnung dauert vom 1. April 2035 bis zum 31. März 2037 (18. Geburtstag von D.________ am tt.mm.2037; vgl. act. 72 E. 16).

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E. 7.12.1 Ab April 2035 ist der Klägerin 3 ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'945.00 netto in einem 100 %-Pensum anzurechnen, während beim Beklagten von einem hypothetischen Renteneinkommen aus AHV- und BVG-Rente sowie Säule 3a von rund CHF 3'500.00 aus- zugehen ist (act. 72 E. 16.1; act. 94 Rz 49; act. 96 Rz 234). Aufgrund der Pensionierung sind beim Beklagten die Bedarfspositionen "Fahrt zum Arbeitsplatz" und "auswärtige Verpflegung" zu streichen. Bei der Klägerin 3 ist der Betrag für "auswärtige Verpflegung" auf CHF 220.00 zu erhöhen. Diese Änderungen wirken sich auf die Steuern aus: Basierend auf einem Nettojahreseinkommen von CHF 53'340 (= CHF 6'945.00 x 12), abzugs- fähigen Unterhaltsbeiträgen von rund CHF 3'480.00 pro Jahr (= CHF 290.00 Barunterhalt x 12 [vgl. E. 7.12.2 nachfolgend]), Familienzulagen von CHF 4'020.00 pro Jahr (= CHF 335.00 x

12) sowie Vermögenserträgen von CHF 34'500.00 (CHF 2'875.00 x 12) resultiert eine Steuerbelastung von rund CHF 4'400.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 370.00 pro Monat (, Wohnort: M.________, Alter: 57, Zivilstand: ledig, mit Kindern: 2, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: CHF 98'510.00 [= CHF 83'340.00 / 84.6 x 100]; Ertrag/Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft: CHF 16'444.00 [act. 11/45 S. 4]; Schuldzinsen/Hypothekarzinsen: CHF 11'627.20 Phase 11 (01.04.2035 - 31.03.2037) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00

E. 7.12.2 Die Klägerin 3 ist nun deutlich leistungsfähiger als der Beklagte (61 % vs. 39 %). Aufgrund dessen sowie gestützt auf das Betreuungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Matrix erscheint es angemessen, wenn die Klägerin 3 in dieser Phase für 60 % des ungedeckten gebührenden Bedarfs von D.________ aufzukommen hat. Die Parteien weisen D.________ wiederum einen Sechstel des Überschusses zu (act. 94 Rz 51; act. 96 Rz 234), was CHF 1'070.00 entspricht. Dieser Betrag ist angemessen. Von D.________ gebührendem Be- darf von CHF 2'677.65 (nach Abzug der Familienzulagen) hat die Klägerin 3 CHF 1'606.60 zu übernehmen und der Beklagte CHF 1'071.05. Da die vom Beklagten bereits getragenen Kosten (CHF 1'366.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 481.00 Überschuss [45 % von CHF 1'070.00]) seinen rechneri- schen Anteil übersteigen, hat die Klägerin 3 ihm im Umfang der Differenz von rund CHF 290.00 Barunterhalt zu bezahlen. Die Familienzulagen verbleiben der Klägerin 3.

E. 7.12.3 Der gebührende Bedarf von E.________ beträgt weiterhin rund CHF 1'680.00. Aufgrund der Leistungsfähigkeit hat die Klägerin 3 für 60 % des Barunterhalts von E.________ aufzukom- men (= CHF 1'010.00) und der Beklagte für 40 % (= CHF 670.00). Wiederum unter der An- nahme, dass E.________ auch über die Volljährigkeit hinaus bei beiden Elternteilen wohn- haft sein wird und entsprechend in beiden Haushalten Kosten anfallen (beim Beklagten: CHF 880.00 [vgl. E. 7.11.3 vorne]), ist die Klägerin 3 zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ CHF 210.00 zu bezahlen (= CHF 880.00 [direkt getragene Kosten] ./. CHF 670.00 [Kostenanteil]; vgl. act. 94 Rz 51; act. 96 Rz 235 f.). Dies so lange, als E.________ keine abweichende Zahlstelle bezeichnet (vgl. BGE 129 II 55; vgl. auch act. 72 E. 15.4).

E. 7.13 Die zwölfte und letzte Phase der Unterhaltsberechnung dauert vom 1. April 2037 längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von E.________ und D.________ (vgl. act. 72 E. 17). Im Bedarf von D.________ sind eine Kommunikations- (CHF 100.00) sowie eine Versiche- rungspauschale (CHF 50.00) einzusetzen, ihr Steueranteil ist zu streichen. Die Familienzula- gen für D.________ erhöhen sich auf CHF 385.00. Beim Beklagten und der Klägerin 3 sind die Grundbeträge auf je CHF 1'200.00 zu reduzieren (vgl. im Detail act. 72 E. 17). Im Übrigen bleiben die Parameter der Vorphase massgebend; die Geringfügigkeit der Veränderungen rechtfertigt den Verzicht auf eine Neuschätzung der Steuern. Das Manko von E.________

Seite 99/105 und D.________ beläuft sich damit auf je rund CHF 1'680.00 pro Monat (= CHF 2'062.65 [familienrechtliches Exmin.] ./. CHF 385.00 [Familienzulage]). Das Verhältnis der Leistungs- fähigkeit der Eltern beträgt rund 60 % (Klägerin 3: CHF 9'820.00 [Einkommen] ./. CHF 3'725.70 [familienrechtliches Exmin.]) zu 40 % (Beklagter: CHF 7'835.05 [Einkommen] ./. CHF 3'921.35 [familienrechtliches Exmin.]). Mithin hat die Klägerin 3 an den Barunterhalt von E.________ und D.________ einen Beitrag von rund CHF 1'010.00 pro Kind zu bezah- len und der Beklagte hat pro Kind rund CHF 670.00 zu übernehmen. Solange die Kinder über die Volljährigkeit hinaus bei beiden Elternteilen wohnhaft bleiben und keine abweichenden Zahlstellen bezeichnen, hat die Klägerin 3 dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ und D.________ je rund CHF 210.00 zu bezahlen (= CHF 880.00 [direkt getragene Kosten, vgl. E. 7.11.3 vorne] ./. CHF 670.00 [Kostenanteil]; vgl. act. 94 Rz 54; act. 96 Rz 238 f.).

E. 7.14 Für die Frage, welcher Elternteil welche Kosten zu bezahlen hat, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 72 E. 18.1; vgl. E. 3.1 vorne). Diese sind allerdings in zwei Punkten zu korrigieren: Jeder Elternteil hat für allfällige Fremdbetreu- ungskosten aufzukommen, die während seiner Betreuungszeit anfallen. Sodann ist die Ver- pflichtung der Klägerin 3, den (fiktiven bzw. rein rechnerischen) Steueranteil der Kinder zu bezahlen, zu streichen (vgl. act. 78 Rz 109 f.; act. 96 Rz 128 f.). 8. Ferner bleibt festzuhalten, dass die Parteien Dispositiv-Ziffern 1.3 (Aushändigen der Reise- dokumente und Unterzeichnung von Vollmachten), 3.4 (Abzug bzw. Anrechnung bereits er- folgter Unterhaltszahlungen) und 7 (Entschädigung des Gerichtsgutachters) des vorinstanzli- chen Entscheids nicht angefochten haben. In diesen Punkten ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). 9. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) sowie des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu befinden (Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 8 fam.rechtl. Exmin. 3'436.70 3'973.00 1'996.05 1'996.05 Einkommen (Ek) 4'167.05 6'955.95 300.00 300.00 Überschuss 730.35 2'982.95 -1'696.05 -1'696.05 Überschussverteilung (1/6) 53.00 53.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'749.00 1'749.00 Leistungsfähigkeit 20% 80% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 15% 85% Anteil gebü. Unterhalt 262.30 1'486.70 1'749.00 Anteil gebü. Unterhalt 262.30 1'486.70 1'749.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'894.40 Total Unterhalt (gerundet) 1'080.00 540.00 540.00 Alternierende Obhut Alternierende Obhut Alleinobhut Kl. 3 Alleinobhut Kl. 3 Alternierende Obhut

Seite 52/105

E. 9 fam.rechtl. Exmin. 3'524.70 4'307.00 2'004.05 2'004.05 Einkommen (Ek) 5'556.00 8'680.00 300.00 300.00 Überschuss 2'031.30 4'373.00 -1'704.05 -1'704.05 Überschussverteilung (1/6) 499.00 499.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 2'203.00 2'203.00 Leistungsfähigkeit 30% 70% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 20% 80% Anteil gebü. Unterhalt 440.00 1'762.00 2'202.00 Anteil gebü. Unterhalt 440.00 1'762.00 2'202.00 Direkt finanz. Kinderkosten 2'251.20 Total Unterhalt (gerundet) 1'300.00 650.00 650.00

E. 9.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 27'315.00 (= CHF 17'640.00 Entscheidgebühr + CHF 9'675.00 Kosten der Beweisführung) festgelegt und diese den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten hat sie wettgeschlagen (vgl. act. 72 E. 19.1). Beide Parteien be- antragen die "Neuverteilung" der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. 94 S. 10; act. 96 S. 6).

E. 9.1.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten stattdessen auch nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei Art. 107 ZPO handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann"-Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: Das Gericht verfügt nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Fra- ge, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abwei- chen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 m.w.H.). Soweit das Verursacherprinzip gemäss Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 12).

Seite 100/105 Nachfolgend ist zu klären, in welchem Umfang die Parteien obsiegt haben, wobei ihre Anträ- ge am vorliegenden (zweitinstanzlichen) Entscheid zu messen sind (vgl. Hilber/Reitz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 59). Bei der Festlegung des Um- fangs von Obsiegen und Unterliegen kommt der Berufungsinstanz Ermessen zu. Dabei kann insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtstreits berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2 und 5A_117/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3).

E. 9.1.2 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragten die Klägerinnen die alleinige Obhut der Klägerin 3

sowie – nach einer Aufbauphase – ein Besuchsrecht des Beklagten jedes zweite Wochenen-

de von Samstagmorgen (09.00 Uhr) bis Sonntagabend (17.30 Uhr) und während drei Wo-

chen Ferien pro Jahr (act. 52 S. 1 f.). Der Beklagte beantragte die alternierende Obhut, wo-

bei er die Kinder an jedem Mittwochmittag (ab Schulschluss bzw. 11.30 Uhr) bis Freitag-

abend (18.00 Uhr) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis

Sonntagabend (18.00 Uhr) und während der Hälfte der Schulferien betreuen wollte (act. 53

S. 1 f.). Der vorinstanzliche Entscheid, wonach die Kinder unter alternierende Obhut zu stel-

len sind und sie – nach einer kurzen Übergangsphase – vom Beklagten in Wochen mit unge-

rader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und jeweils von Mittwoch, 18.00

Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie während der Hälfte der Schulferien zu betreuen sind, wird

vorliegend bestätigt. Der Beklagte hat in diesem zentralen Punkt (Obhut und Betreuung) mit-

hin grossmehrheitlich obsiegt. Den übrigen Anträgen in diesem Zusammenhang (Feiertage,

Beistandschaft, Strafandrohung) kommt für die Fragen der Kostenverlegung keine massge-

bliche Bedeutung zu. Der zweite zentrale Punkt ist der Barunterhalt: Über sämtliche Unter-

haltsphasen (Dezember 2020 bis über März 2035 hinaus) betrachtet, beantragten die Kläge-

rinnen für E.________ durchschnittliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 2'052.00 und

CHF 2'263.00 für D.________ (act. 52 S. 2 ff.). Der Beklagte hingegen wollte von Dezember

2020 bis August 2022 je rund CHF 400.00 Barunterhalt bezahlen, danach nichts mehr

(act. 53 S. 3 f.). Mit vorliegendem Entscheid wird der Beklagte verpflichtet, während acht

bzw. neun Phasen durchschnittliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 460.00 bzw. 430.00 zu

bezahlen (der Durchschnitt leitet sich aus der Anzahl Phasen ab und lässt die Dauer der ein-

zelnen Phasen ermessensweise ausser Acht). In vier bzw. fünf Phasen ist es die Klägerin 3,

die dem Beklagten Barunterhaltsbeiträge bezahlen muss. Während die Anträge der Kläge-

rinnen die zugesprochenen Beträge um das Vier- bis Fünffache übersteigen, hat der Beklag-

te die Beträge über weite Strecken um das Einfache unterschritten. Ermessensweise ist in

diesem Punkt von einem Obsiegen des Beklagten zu zwei Dritteln auszugehen. Gründe,

weshalb vorliegend von Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen wäre, sind nicht ersichtlich. Im

Ergebnis ist es deshalb angemessen, wenn die Klägerin 3 für drei Viertel der Prozesskosten

aufzukommen hat, während der Beklagte einen Viertel trägt. E.________ und D.________

haben sich an den Prozesskosten nicht zu beteiligen (Art. 106 Abs. 3 ZPO; vgl. Hofmann/

Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 9).

E. 9.1.3 Da die Parteien die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten in ihrer Höhe nicht bean- standet haben, sind diese lediglich neu zu verteilen. Nach dem Gesagten hat der Beklagte CHF 6'829.00 (= ein Viertel von CHF 27'315.00) zu übernehmen und die Klägerin 3 CHF 20'486.00 (= drei Viertel).

Seite 101/105

E. 9.1.4 Ausserdem schuldet die Klägerin 3 dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung. Der Beklagte reichte Honorarnoten im Gesamtbetrag von über CHF 41'000.00 ein (inkl. Auslagen und MWST; act. 54; vgl. auch act. 53 S. 49). In familienrechtlichen Verfahren beträgt das unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands zu berechnende Grundhonorar in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 18'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Der Zeitaufwand war erheblich (vgl. nur schon den Umfang der Prozess- akten und des angefochtenen Entscheids). Sodann mussten zahlreiche, zuweilen komplizier- te Unterhaltsberechnungen vorgenommen werden. Insgesamt ist ein Grundhonorar von CHF 18'000.00 angemessen. Da neben der Hauptverhandlung eine Parteibefragung durch- geführt wurde und überdies mehrere, wenn teilweise auch unaufgeforderte, Eingaben erfor- derlich waren, ist ein Zuschlag von zwei Dritteln, entsprechend CHF 12'000.00, zum Grund- honorar angezeigt (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AnwT). Hinzuzurechnen sind die geltend ge- machten Auslagen in Höhe von CHF 865.90 (act. 54; § 25 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 2'376.65; act. 54; § 25a AnwT), womit eine angemessene Parteientschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 33'242.55 resultiert. Davon hat Klägerin 3 dem Beklagten die Hälfte zu bezahlen, d.h. gerundet CHF 16'620.00 (vgl. zur Verrechnung der Obsiegensquoten: Jenny, a.a.O., Art. 106 ZPO N 9; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8).

E. 9.2 Auch die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind zu drei Vierteln der Klägerin 3 aufzuerlegen und zu einem Viertel dem Beklagten. Zwar war die Klägerin 3 im Rechtsmittelverfahren im Hauptantrag bereit, dem Beklagten etwas mehr Betreuungszeit zu- zugestehen als noch im erstinstanzlichen Verfahren (jeden Freitagnachmittag nach Schluss- schluss bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende ab Freitag nach Schlussschluss [statt erst am Samstagmorgen] bis Sonntagabend [act. 94 S. 2 f.]), mit Bezug auf den Barunterhalt hat sie hingegen teilweise noch stärker überklagt als im vorinstanzlichen Verfahren (Unter- haltsbeiträge von zuweilen über CHF 3'200.00 pro Kind; vgl. act. 94 S. 6). Demgegenüber ist der Beklagte auch vor der Berufungsinstanz weitgehend durchgedrungen (vgl. act. 96 S. 2 ff.).

E. 9.2.1 In familienrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG). In besonders umfangrei- chen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendba- ren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Das vorliegende Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren war mit einem ausserordentlich hohen Aufwand verbunden. Es umfasste zahlreiche, zuweilen unauf- geforderte Eingaben der Parteien, über ein Dutzend teilweise komplizierte Unterhaltsphasen sowie ein Beweisverfahren und verlangte nach einem aufwändig begründeten Endentscheid. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Präsidialverfügung vom 13. September 2024 (vorsorgli- che Massnahmen; act. 93). Insgesamt ist eine Entscheidgebühr von CHF 24'000.00 ange- messen. Davon hat die Klägerin 3 CHF 18'000.00 zu tragen (= drei Viertel), während der Be- klagte für CHF 6'000.00 aufzukommen hat (= ein Viertel). Gemäss Art. 111 ZPO werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrech- net. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (aAbs. 1). Die kos-

Seite 102/105 tenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (aAbs. 2; vgl. Art. 407f ZPO e contrario).

E. 9.2.2 Im Rechtsmittelverfahren wird das Grundhonorar für die Parteientschädigung nach den für die Vorinstanz geltenden Ansätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt. Davon dürfen ein bis zwei Drittel berechnet werden (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Für die Berechnung von Zu- schlägen gemäss § 5 ist das unverkürzte Grundhonorar massgebend (vgl. § 8 Abs. 2 AnwT). Angesichts des Aufwands, der mit dem vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungs- verfahren einherging (vgl. E. 9.2.1 vorne), ist es angemessen, das Grundhonorar samt Zu- schlägen ebenfalls auf CHF 30'000.00 festzusetzen (vgl. E. 9.1.4 vorne). Zwei Drittel davon entsprechen CHF 20'000.00. Hinzuzurechnen sind CHF 600.00 für Auslagen (pauschal; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % (= CHF 1'668.60; act. 54; § 25a AnwT), womit eine angemessene Parteientschädigung von CHF 22'268.60 resultiert. Das vom Rechtsanwalt des Beklagten für das Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar von CHF 54'459.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist demnach offensichtlich zu hoch. Von den CHF 22'268.60 hat Klägerin 3 dem Beklagten die Hälfte zu bezahlen, d.h. gerundet CHF 11'135.00. 10. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 m.H.). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv- Ziff. 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom

8. Mai 2024 (Verfahren EV 2022 38) aufgehoben und wie folgt ersetzt (inhaltliche Änderun- gen kursiv): "1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: [aufgehoben] Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis am 6. September 2026: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - Die Klägerin 3 betreut E.________ und D.________ in der übrigen Zeit. - In dieser Phase steht weder dem Beklagten noch der Klägerin 3 ein Ferienrecht zu. Ab 7. September 2026: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - Die Klägerin 3 betreut E.________ und D.________ in der übrigen Zeit. - [Feiertage]

Seite 103/105 - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schul- ferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferien- woche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Ferienbetreuung beginnt am Montag der jeweiligen Schulferienwoche (um 08.00 Uhr) und endet am nächsten Montag bzw. in den Sommerferien am darauffolgenden dritten Montag (um 08.00 Uhr bzw. Schulbe- ginn). Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor und startet mit den Schulherbstferien 2026. Modalitäten: - E.________ und D.________ werden jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem sie sich aufhalten, zum anderen Elternteil bzw. in die Schule gebracht (Bring-Bring-Modell). Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch den Beistand bzw. die Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024 (Verfahren EV 2022 38). […]

E. 10 fam.rechtl. Exmin. 3'575.70 4'437.00 2'146.05 2'011.05 Einkommen (Ek) 5'556.00 8'680.00 350.00 300.00 Überschuss 1'980.30 4'243.00 -1'796.05 -1'711.05 Überschussverteilung (1/6) 452.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'796.00 2'163.00 Leistungsfähigkeit 30% 70% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt D._______ 20% 80% Anteil gebü. Unterhalt 539.00 1'257.00 1'796.00 Anteil gebü. Unterhalt 432.60 1'730.40 2'163.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'106.80 Unterhalt D._______ (gerun.) 630.00 630.00 Unterhalt E._______ (gerun.) 540.00 1'260.00 1'800.00

E. 11 fam.rechtl. Exmin. 3'619.70 4'104.35 2'146.05 2'001.05 Einkommen (Ek) 6'945.00 7'007.00 350.00 300.00 Überschuss 3'325.30 2'902.65 -1'796.05 -1'701.05 Überschussverteilung (1/6) 455.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'796.00 2'156.00 Leistungsfähigkeit 55% 45% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt D._______ 50% 50% Anteil gebü. Unterhalt 988.00 808.00 1'796.00 Anteil gebü. Unterhalt 1'078.00 1'078.00 2'156.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'108.00 Unterhalt D._______ (gerun.) 30.00 30.00 Unterhalt E._______ (gerun.) 1'000.00 810.00 1'810.00

E. 12 Monate) sowie Vermögenserträgen von CHF 34'500.00 (= CHF 2'875.00 x 12) resultiert eine Steuerbelastung von rund CHF 4'000.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 330.00 pro Monat (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch, Wohnort: M.________, Alter: 53, Zivilstand: ledig, mit Kindern: 2, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: CHF 77'435.00 [= CHF 66'672.00 / 86.1 x 100]; Ertrag/Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft: CHF 16'444.00 [act. 11/45 S. 4]; Schuldzinsen/Hypothekarzinsen: CHF 11'627.20 [vgl. E. 7.6.1.1 vorne], Säule 3a: CHF 7'258.00, sämtliche mögliche Pauschalabzüge, Reinvermögen: CHF 0.00 [act. 11/45 S. 6]). Der Anteil von E.________ und D.________ von je CHF 575.00 (= CHF 240.00 [Barunterhalt] + CHF 335.00 [Familienzulagen]) entspricht im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Klägerin 3 von CHF 9'581.00 (= CHF 5'556.00 [Ein- kommen] + CHF 2'875.00 [Vermögensertrag] + CHF 480.00 [Barunterhalt] + CHF 670.00 Phase 9 (01.08.2031 - 31.10.2034) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00

E. 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 Auswärtige Verpflegung 220.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'297.70 3'100.85 1'868.15 1'868.15 10'134.85 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 370.00 770.00 30.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'875.70 4'071.35 2'062.65 1'942.65 11'952.35 Einkommen / Renten / Fam.Z. 6'945.00 3'500.00 385.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 9'820.00 7'835.05 385.00 335.00 18'375.05 Differenz (Überschuss) 5'944.30 3'763.70 -1'677.65 -1'607.65 6'422.70 Anteil am Überschuss 2'140.00 2'140.00 1'070.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'677.65 2'677.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 61% 39% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Bar-UB D._____ (Matrix) 60% 40% Aufteilung Bar-UB D._______ 1'606.59 1'071.06 2'677.65 Aufteilung Bar-UB E._______ 1'006.59 671.06 1'677.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'651.15 vom Bekl. getragene Kinderkosten 880.00 1'361.50 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 208.94 290.44

Seite 98/105 [vgl. E. 7.6.1.1 vorne], Säule 3a: CHF 7'258.00, sämtliche möglichen Pauschalabzüge, Rein- vermögen: CHF 0.00 [act. 11/45 S. 6]). Aufgrund des geringen Betrags, der auf die von der Klägerin 3 zu versteuernden Familienzulagen entfällt, ist auf die Ausscheidung eines Steuer- anteil für D.________ zu verzichten. Die Steuerbelastung des Beklagten beträgt rund CHF 9'700.00 im Jahr bzw. CHF 800.00 im Monat (; Wohnort: N.________, Alter: 65, Zivilstand: Alleinstehend, Konfession: römisch-katholisch, Renteneinkommen: CHF 42'000.00, Eigenmietwert selbst genutzte Liegenschaft und Mieter- träge: CHF 146'083.00 [= CHF 19'723.00 {act. 47/60 S. 5} + 126'360.00], zu versteuernde Unterhaltsbeiträge: CHF 3'480.00, Schuldzinsen: CHF 46'212.00 [vgl. E. 7.6.1.1 und 7.6.2 vorne], Unterhaltskosten Liegenschaften: CHF 34'675.00, alle möglichen Pauschalabzüge, Reinvermögen: CHF 0.00). Auf den Barunterhalt für D.________ entfällt ein Anteil von rund CHF 30.00. Dieser Betrag ist im Bedarf von D.________ zu berücksichtigen.

E. 15.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'721.70 4'494.00 2'062.65 1'927.65 12'206.00 Einkommen / Familienzulagen 5'556.00 5'173.00 385.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 8'431.00 9'508.05 385.00 335.00 18'659.05 Differenz (Überschuss) 4'709.30 5'014.05 -1'677.65 -1'592.65 6'453.05 Anteil am Überschuss 2'160.00 2'160.00 1'080.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'677.65 2'672.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 48% 52% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Bar-UB D._____ (Matrix) 40% 60% Aufteilung Bar-UB D._______ 1'069.06 1'603.59 2'672.65 Aufteilung Bar-UB E._______ 838.83 838.83 1'677.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'182.65 1'641.65 vom Bekl. getragene Kinderkosten 880.00 1'366.00 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 237.59 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 41.18

Seite 96/105 stützt darauf ist von einer Steuerbelastung von rund CHF 12'000.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 1'000.00 pro Monat auszugehen. Das Einkommen der Parteien verändert sich lediglich insofern, als bei E.________ neu Fami- lienzulagen in Höhe von CHF 385.00 einzusetzen sind (vgl. § 2a Verordnung zum Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [BGS 844.412]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Zivilabteilung Z1 2024 18 Oberrichter P. Huber, Abteilungspräsident Oberrichter A. Staub Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber J. Merz Urteil vom 29. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen

1. E.________,

2. D.________, beide gesetzlich vertreten durch die Mutter F.________,

3. F.________, alle vertreten durch Rechtsanwältin A.________, Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, gegen C.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, betreffend Obhut und Unterhalt (Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024)

Seite 2/105 Rechtsbegehren Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte Noveneingabe vom 4. Oktober 2024 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 1.2 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und D.________ wie folgt zu betreu- en: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von 6 Monaten: - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - sowie jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Ab 6 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; Ab 12 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Klägerin 3 ist berechtigt, mindestens 6 Wochen Ferien mit E.________ und D.________ zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht dem Besuchsrecht des Vaters vorgeht. Die Klägerin 3 hat das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen. 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Feststellung der Art und Weise der Kinderübergabe; - Sicherstellung und Überwachung, dass die Kinder keinen Kontakt zum verurteilten Bekann- ten (Herr G.________) des Beklagten haben; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des Besuchsrechts; - die Installation einer wöchentlichen Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von 6 Monaten; - die Überwachung der Durchführung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung.

Seite 3/105 Die Kosten für die Sozialpädagogische Familienbegleitung werden dem Beklagten auferlegt. Allfällige übrige Kosten der Beistandschaft [werden] den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjeni- gen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Be- klagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 1'197.00 für E.________ und CHF 1'135.00 für D.________; - ab 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 301.00 für E.________ und CHF 764.00 für D.________; - ab 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 749.00 für E.________ und CHF 780.00 für D.________; - ab 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 1'547.00 für E.________ und CHF 1'665.00 für D.________; - ab 01. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 1'675.00 für E.________ und CHF 1'891.00 für D.________; - ab 01. August 2024 bis 30. September 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'896.00; - ab 01. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'996.00; - ab 01. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026 für E.________ und D.________ je CHF 3'015.00; - ab 01. November 2026 bis 31. März 2029 für E.________ CHF 3'215.00 und für D.________ CHF 3'015.00; - ab 01. April 2029 bis 31. Juli 2031 für E.________ und D.________ je CHF 3'215.00; - ab 01. August 2031 bis 31. Oktober 2034 für E.________ und D.________ je CHF 3'139.00; - ab 01. November 2034 bis 31. März 2035 für E.________ CHF 1'103.00 und für D.________ CHF 3'114.00; - ab 01. April 2035 bis 31. März 2037 für E.________ CHF 1'103.00 und für D.________ CHF 1'906.00; - ab 01. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes für E.________ und D.________ je CHF 417.00." 3.3 (Ersatzlos zu streichen.)

Seite 4/105 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin 3 angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichskasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. 2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. 1.2 Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, E.________ und D.________ wie folgt zu betreu- en: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von 6 Monaten: - jeden Donnerstag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr; - sowie jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Ab 6 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; Ab 12 Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - jeden zweiten Donnerstag nach Schulschluss bis Freitag, 18.00 Uhr; - alternierend dazu jede zweite Woche von Donnerstag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Klägerin 3 ist berechtigt, mindestens 6 Wochen Ferien mit E.________ und D.________ zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht dem Besuchsrecht des Vaters vorgeht. Die Klägerin 3 hat das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen. [...] 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Feststellung der Art und Weise der Kinderübergabe; - Sicherstellung und Überwachung, dass die Kinder keinen Kontakt zum verurteilten Bekann- ten (Herr G.________) des Beklagten haben;

Seite 5/105 - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung des Besuchsrechts; - die Installation einer wöchentlichen Sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von 6 Monaten; - die Überwachung der Durchführung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung. Die Kosten für die Sozialpädagogische Familienbegleitung werden dem Beklagten auferlegt. Allfällige übrige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjeni- gen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Be- klagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 1'197.00 für E.________ und CHF 1'135.00 für D.________; - ab 01. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 301.00 für E.________ und CHF 764.00 für D.________; - ab 01. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 CHF 749.00 für E.________ und CHF 780.00 für D.________; - ab 01. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 CHF 1'547.00 für E.________ und CHF 1'665.00 für D.________; - ab 01. Januar 2024 bis 31. Juli 2024 CHF 1'675.00 für E.________ und CHF 1'891.00 für D.________; - ab 01. August 2024 bis 30. September 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'896.00; - ab 01. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024 für E.________ und D.________ je CHF 2'996.00; - ab 01. Januar 2025 bis 31. Oktober 2026 für E.________ und D.________ je CHF 1'656.00; - ab 01. November 2026 bis 31. März 2029 für E.________ CHF 1'671.00 für E.________ und CHF 1'539.00 für D.________; - ab 01. April 2029 bis 31. Juli 2031 für E.________ und D.________ je CHF 1'745.00; - ab 01. August 2031 bis 31. Oktober 2034 für E.________ und D.________ je CHF 1'784.00; - ab 01. November 2034 bis 31. März 2035 für E.________ CHF 815.00 und für D.________ CHF 1'757.00; - ab 01. April 2035 bis 31. März 2037 für E.________ CHF 402.00 und für D.________ CHF 1'060.00; - ab 01. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes für E.________ und D.________ je CHF 417.00."

Seite 6/105 3.3 (Ersatzlos zu streichen.) 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin 3 angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichskasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftvermerk vorzulegen." 3. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.1, 1.2, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Subsubeventualiter, d.h. für den Fall, dass die Berufung abgewiesen wird, sei Dispositiv Ziffer 3.1 und 3.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 08. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjeni- gen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 140.00 pro Monat zu bezahlen." 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten des Berufungsbeklagten. Anschlussberufungsduplik und Stellungnahme zur Noveneingabe vom 27. Februar 2025 1. Die Anschlussberufung vom 9. Oktober 2024 bzw. die Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Anschlussberufungsklä- gers. Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 1. Es sei die Berufung der Klägerinnen abzuweisen.

Seite 7/105 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Frei- tag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, Schul- schluss bzw. 11:30 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Os- tern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr und in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage sind genau umgekehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Kläge- rin 3 betreut. Die Ferien beginnen in geraden Jahren jeweils am Freitag um 18:00 Uhr und enden am Samstag um 18:00 Uhr und in ungeraden Jahren beginnen sie jeweils am Sams- tag um 18:00 Uhr und enden am Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, mit Ausnahme der Weihnachts-/Neujahrsferien, welche sich nach dem Schulkalender richten. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjeni- gen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Be- klagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 20.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 370.00 (CHF 150.00 für E.________ und CHF 220.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 700.00 (CHF 270.00 für E.________ und CHF 430.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides CHF 800.00 (CHF 400.00 für E.________ und CHF 400.00 für D.________);

Seite 8/105 - ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31. Oktober 2026 CHF 720.00 (CHF 360.00 für E.________ und CHF 360.00 für D.________); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 760.00 (CHF 410.00 für E.________ und CHF 350.00 für D.________); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 800.00 (CHF 400.00 für E.________ und CHF 400.00 für D.________); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 340.00 (CHF 170.00 für E.________ und CHF 170.00 für D.________); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 130.00 (CHF 70.00 für E.________ und CHF 60.00 für D.________); 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 CHF 580.00 (CHF 290.00 für E.________ und CHF 290.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 40.00 für E.________; - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 230.00 (CHF 90.00 für E.________ und CHF 140.00 für D.________); - ab 1. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes CHF 40.00 (CHF 20.00 für E.________ und CHF 20.00 für D.________)." 3. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und wie folgt zu ändern: "1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Frei- tag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, Schul- schluss bzw. 11:30 Uhr, bis Freitag, 18:00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Os- tern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Dienstag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, und in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18:00 Uhr, bis Mon- tag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage sind genau umgekehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferienwoche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Kläge- rin 3 betreut. Die Ferien beginnen in geraden Jahren jeweils am Freitag um 18:00 Uhr und enden am Samstag um 18:00 Uhr und in ungeraden Jahren beginnen sie jeweils am Sams- tag um 18:00 Uhr und enden am Montag, Schulbeginn bzw. 08:00 Uhr, mit Ausnahme der Weihnachts-/Neujahrsferien, welche sich nach dem Schulkalender richten. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor.

Seite 9/105 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjeni- gen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Be- klagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 20.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 1'160.00 (CHF 520.00 für E.________ und CHF 640.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 950.00 (CHF 370.00 für E.________ und CHF 580.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis Rechtskraft des vorliegenden Entscheides CHF 1'420.00 (CHF 710.00 für E.________ und CHF 710.00 für D.________); - ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31. Oktober 2026 CHF 720.00 (CHF 360.00 für E.________ und CHF 360.00 für D.________); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 760.00 (CHF 410.00 für E.________ und CHF 350.00 für D.________); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 800.00 (CHF 400.00 für E.________ und CHF 400.00 für D.________); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 620.00 (CHF 310.00 für E.________ und CHF 310.00 für D.________); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 550.00 (CHF 240.00 für E.________ und CHF 310.00 für D.________). 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 CHF 580.00 (CHF 290.00 für E.________ und CHF 290.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 40.00 für E.________; - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 230.00 (CHF 90.00 für E.________ und CHF 140.00 für D.________); - ab 1. April 2037 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes CHF 40.00 (CHF 20.00 für E.________ und CHF 20.00 für D.________)."

Seite 10/105 4. Subeventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5 und 6 des Entscheids des Kantons- gerichts Zug vom 8. Mai 2024 aufzuheben und in diesen Punkten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Subsubeventualiter, d.h. für den Fall, dass die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen werden, seien die Dispositiv-Ziffern 3.1 und 3.3 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 auf- zuheben und wie folgt zu ändern: "3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Fremdbetreuungskosten, Nahrung, Körperpflege, Kleider und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjeni- gen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage) betreut. 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 140.00 pro Monat zu bezahlen." 6. Im Übrigen sei der Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. Mai 2024 zu bestätigen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST inklusive Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten der Klägerin 3. Sachverhalt 1. F.________ (nachfolgend: Klägerin 3 oder Mutter) und C.________ (nachfolgend: Beklagter oder Vater) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von E.________, geb. tt.mm.2016 (nachfolgend auch: Klägerin 1), und D.________, geb. tt.mm.2019 (nachfolgend auch: Kläge- rin 2; alle Klägerinnen zusammen nachfolgend: Klägerinnen). Der Beklagte hat eine weitere Tochter aus einer früheren Beziehung, I.________, geb. tt.mm.2008. I.________ lebt in Deutschland. 2. Die Klägerin 3 und der Beklagte schlossen am 29. Januar 2020 eine Elternvereinbarung ab (act. 1/3), in welcher unter anderem die Unterhaltspflicht des Beklagten und die Betreuung der gemeinsamen Kinder bis zum 31. August 2020 geregelt wurden. Die Vereinbarung sollte einen Monat vor Ablauf überprüft und nötigenfalls angepasst werden. Dazu kam es nicht. 3.1 Nach erfolglos verlaufenem Schlichtungsverfahren (vgl. act. 1/2) reichten die Klägerinnen am

25. März 2022 beim Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin, Klage gegen den Beklagten ein und beantragten im Wesentlichen, es seien die Klägerinnen 1 und 2 unter die alternierende Obhut der Klägerin 3 und des Beklagten zu stellen. Zudem seien die Betreuungsanteile und die vom Beklagten für die Zeit ab Dezember 2020 an den Unterhalt der Klägerinnen 1 und 2 zu bezah- lenden Unterhaltsbeiträge zu regeln (act. 1).

Seite 11/105 3.2 In der Klageantwort vom 2. Juni 2022 beantragte der Beklagte (ebenfalls) die alternierende Obhut. Zudem stellte er Anträge bezüglich der Betreuungsanteile und hinsichtlich des Kin- desunterhalts (act. 8). 3.3 Am 10. November 2022 wurden die Klägerin 3 und der Beklagte von der Einzelrichterin per- sönlich befragt (act. 15A). Im Anschluss an diese Befragung schlossen die Klägerin 3 und der Beklagte für den weiteren Verlauf des Verfahrens (ohne präjudizielle Wirkung für den Endentscheid) folgende Vereinbarung ab (act. 15B): "1. Die Parteien verpflichten sich, sich für den Kurs 'Kinder im Blick', bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche, Kursstart 25. Januar 2023, umgehend anzumelden. 2. Die Parteien verpflichten sich weiter, umgehend bei punkto Eltern, Kinder & Jugendliche, zwecks Verbesserung der Kommunikation und eine dem Kindeswohl entsprechende Gestal- tung der Kinderbetreuung, ein Elterncoaching in Anspruch zu nehmen. 3.1 Die Parteien vereinbaren für den weiteren Verlauf des Verfahrens, dass die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, jeweils jedes zweite Wo- chenende, Samstag (erstmals am 12. November 2022) von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen und der Vater, die Kinder dort jederzeit sehen kann. 3.2 Statt Samstag, 24. Dezember 2022, verbringen die Kinder, Sonntag, 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits. 4. Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Kinder weiterhin jeden Montag mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen. 5. Die Parteien einigen sich darauf, dass ein gerichtliches Erziehungsfähigkeitsgutachten be- treffend den Beklagten erstellt wird und das Kantonsgericht die notwendigen Schritte unter- nimmt. Den Kostenvorschuss für das Gutachten übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Die definitive Verteilung der Gutachterkosten wird im Endentscheid festgelegt." 3.4 Anschliessend wurden diverse Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Partei- en ediert (act. 9, 10, 45, 49) und ein gerichtliches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten bei Dr. med. J.________ eingeholt (act. 31; nachfolgend: Gutachten). 3.5 An der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 beantragten die Klägerinnen neu, die Klä- gerinnen 1 und 2 seien unter die alleinige Obhut der Klägerin 3 zu stellen (vgl. act. 51–52). Der Beklagte hielt am Antrag auf Anordnung von alternierender Obhut fest (act. 51 und 53). 3.6 Nach der Hauptverhandlung wurden die Parteien zur Edition weiterer Unterlagen aufgefor- dert und die Kinderanhörung von E.________ angeordnet (act. 56, 61 und 68). Die Kinder- anhörung vom 28. Februar 2024 konnte allerdings nicht durchgeführt werden, da E.________ nicht von der Klägerin 3 abliess (act. 65).

Seite 12/105 3.7 Am 8. Mai 2024 fällte die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug folgenden Endentscheid (act. 72; Verfahren EV 2022 38): "1.1 Die Kinder E.________, geb. tt.mm.2016, und D.________, geb. tt.mm.2019, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter. 1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: Ab 1. Mai bis 30. Juni 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. Ab 1. Juli 2024 bis zum Ende der Schulsommerferien am 18. August 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donnerstag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Das Ferienbetreuungsrecht der Klägerin 3 (drei Wochen während den Sommerferien) geht der übrigen Betreuung vor. Ab 19. August 2024: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ durch die Klägerin 3 betreut. - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Auffahrt von Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Die Betreuungsanteile der Klägerin 3 für diese Feiertage ist genau umge- kehrt. - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schulfe- rien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferien- woche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungs- zeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor. 1.3 Die Parteien werden verpflichtet, sich bei Bedarf gegenseitig die notwendigen Reisedoku- mente der Kinder auszuhändigen und die notwendigen Vollmachten zu unterzeichnen. 2. Für die Kinder E.________ und D.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen:

Seite 13/105 - die Sicherstellung der Ausübung des Betreuungsrechts gemäss Ziff. 1.2; - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung der Kinderbetreuung. Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - die Fremdbetreuungskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - der Steueranteil wird von der Klägerin 3 bezahlt; - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Klei- der und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Fei- ertage), betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 für den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020 CHF 440.00 (je CHF 220.00); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022 CHF 470.00 (CHF 200.00 für E.________ und CHF 270.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023 CHF 1'410.00 (CHF 650.00 für E.________ und CHF 760.00 für D.________); - ab 1. Januar bis 31. Juli 2024 CHF 1'660.00 (CHF 720.00 für E.________ und CHF 940.00 für D.________); - ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2026 CHF 960.00 (je CHF 480.00); - ab 1. November 2026 bis 31. März 2029 CHF 1'030.00 (CHF 560.00 für E.________ und CHF 470.00); - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 CHF 1'080.00 (je CHF 540.00); - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 CHF 1'280.00 (je CHF 640.00); - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035 CHF 1'890.00 (CHF 1'260.00 für E.________ und CHF 630.00 für D.________); - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037 CHF 840.00 (CHF 810.00 für E.________ und CHF 30.00 für D.________); - ab 1. April 2037 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung des jeweiligen Kindes CHF 1'800.00 (je CHF 900.00 für E.________ und D.________). 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten für den Unterhalt von E.________ und D.________ ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021 einen Barunterhaltsbeitrag von je CHF 280.00 pro Monat zu bezahlen.

Seite 14/105 3.4 Der Beklagte wird berechtigt, die von ihm seit 1. Dezember 2020 bis 31. Mai 2022 an den Unterhalt von E.________ und D.________ geleisteten Zahlungen in der Höhe von total CHF 7'900.00 von den in Ziffer 3.2 festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. 3.5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Partei- en je zur Hälfte angerechnet. Die Parteien haben im Rentenfall der zuständigen Ausgleichs- kasse den vorliegenden Entscheid mit Rechtskraftsvermerk vorzulegen. 4. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 17'640.00Entscheidgebühr CHF 9'675.00Kosten der Beweisführung CHF 27'315.00Total Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte (= CHF 13'657.50) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen von CHF 2'500.00 und CHF 4'500.00 und dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 15'815.00 wird im Umfang von CHF 6'657.50 von der Klägerin 3 und im Umfang von CHF 9'157.50 vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin 3 die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Umfang von CHF 185.00 zu ersetzen. 6. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. Dr. med. J.________ wird für seine Aufwände gemäss Rechnung vom 8. August 2023 mit einem Betrag von CHF 9'675.00 (MWST inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. [Rechtsmittelbelehrung] 9. [Mitteilungen]" 4.1 Gegen diesen Entscheid reichten die Klägerinnen mit Eingabe vom 10. Juni 2024 (act. 78) beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. 4.2 Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 beantragte der Beklagte, es sei der Berufung der Klägerinnen in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 2 des angefochtenen Entscheids vorsorglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen (act. 83). 4.3 Am 28. Juni 2024 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein. Darin modifizierten sie ihr Rechtsbegehren im Unterhaltspunkt, nachdem die Schweizerischen Nationalbank den Leit- zins im Juni 2024 gesenkt hatte (act. 85). 4.4 Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 nahmen die Klägerinnen zum Gesuch um Entzug der auf- schiebenden Wirkung Stellung und beantragten dessen vollumfängliche Abweisung (act. 89). Dazu reichte der Beklagte am 22. Juli 2024 unaufgefordert eine Stellungnahme ein (act. 91).

Seite 15/105 4.5 Am 13. September 2024 erliess der Abteilungspräsident folgende Präsidialverfügung (act. 93): "1. Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird der Beklagte für die Dauer des Berufungsver- fahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder E.________ und D.________ wie folgt zu be- treuen: Ab 1. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2024: - jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2025: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab 1. April 2025: - jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr; - während 3 Schulferienwochen, wobei jeweils maximal 1 Woche am Stück zu beziehen und das Ferienrecht 3 Monate im Voraus anzukündigen ist. In der übrigen Zeit werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. 3. Für die Kinder E.________ und D.________ wird für die Dauer des Berufungsverfahrens eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die folgenden Aufgaben zu übertragen: - die Sicherstellung der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziff. 2; - die Festlegung der Art und Weise der Kinderübergabe; - die Vermittlung bei Konflikten bei der Ausübung der Kinderbetreuung. Allfällige Kosten der Beistandschaft sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 4. Über die Prozesskosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid befunden. […]" 4.6 Am 4. Oktober 2024 reichten die Klägerinnen eine weitere Noveneingabe ein, nachdem die Schweizerische Nationalbank den Leitzins im September 2024 erneut gesenkt hatte (act. 94). 4.7 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 reichte der Beklagte die Berufungsantwort und Anschluss- berufung ein (act. 96). Am 3. Januar 2025 erstatteten die Klägerinnen die Anschlussberu- fungsantwort (act. 104).

Seite 16/105 4.8 In der Anschlussberufungsreplik vom 5. Februar 2025 stellte der Beklagte das eingangs er- wähnte Rechtsbegehren. Zugleich verwies er auf die im Dezember 2024 abermals erfolgte Senkung des Leitzinses (act. 106). 4.9 Am 27. Februar 2025 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ein (act. 108). 4.10 Mit Eingabe vom 5. März 2025 beantragten die Klägerinnen die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung. Zudem erklärten sie den Verzicht auf eine Anschlussberufungsduplik und nahmen zur Noveneingabe des Beklagten vom 27. Februar 2025 Stellung (act. 110). Hierzu äusserte sich wiederum der Beklagte mit Eingabe vom 20. März 2025 (act. 113). 4.11 Am 26. Mai 2025 reichte die Beiständin der Klägerinnen 1 und 2 unaufgefordert ein Schrei- ben ein, worin sie Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Betreuungsregelung schilderte und um eine "klare Festlegung der Betreuungszeiten" ersuchte (act. 119). Der Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 10. Juni 2025 Stellung (act. 122). Die Klägerinnen verzichteten auf eine Stellungnahme (act. 121 und 124). 4.12 Am 23. Juli 2025 reichten die Klägerinnen eine Noveneingabe ein (act. 125), wozu sich der Beklagte am 21. August 2025 äusserte (act. 129). 4.13 Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 wurde die Klägerin 3 zur Edition verschiede- ner Unterlagen in Zusammenhang mit dem Nachlass ihres Vaters, K.________ sel., aufge- fordert (act. 134). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2025 teilte die Klägerin 3 mit, die ver- langten Unterlagen nicht einreichen zu können, weil sich diese nicht in ihrem Besitz befänden (act. 138). In der Folge reichten die Parteien weitere Eingabe ein (act. 140 [Beklagter], 143 [Klägerin 3] und 145 [Beklagter]). 4.14 Eine Berufungsverhandlung wurde nicht durchgeführt. Erwägungen 1. Bevor auf den vorinstanzlichen Entscheid und die dagegen erhobenen Rügen einzugehen ist, ist in prozessualer Hinsicht Folgendes festzuhalten: 1.1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Berufungs- verfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanz- lichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Dabei müssen die Beru- fungsklägerinnen aufzeigen, inwiefern und weshalb sie den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachten bzw. weshalb (zulässige) No- ven oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Um diesen Anforderungen nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerinnen lediglich auf ihre Vorbrin- gen vor erster Instanz verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- dengeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisieren. Vielmehr

Seite 17/105 müssen sie im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstanden, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, sodass sie von der Berufungs- instanz einfach nachvollzogen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_429/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 5.3.1; 4A_255/2021 vom 22. März 2022 E. 3.1.6; BGE 142 III 413 E. 2.2.2; 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). 1.2 Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraus- setzung für die Berufung. Lässt die Berufung insgesamt oder hinsichtlich eines bestimmten Streitpunkts eine (hinreichende) Begründung vermissen, so tritt die Berufungsinstanz darauf nicht ein. Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe. Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungs- gerichts, die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um ei- nen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_219/2025 vom 2. April 2025 E. 3.2; 5A_452/2022 vom 11. April 2023 E. 4.2.1; je m.w.H.). 1.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das bedeutet, dass das Berufungsgericht über eine uneingeschränkte Prüfungsbefugnis in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht verfügt und insbesondere auch über volle Ermessensfreiheit (Urteil des Bun- desgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.1 m.w.H.). Es ist jedoch nicht ge- halten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersu- chen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung, Berufungsantwort und gegebenenfalls Anschlussberufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen (und hinreichend begründeten) Beanstandungen zu beschränken (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_194/2024 vom

11. Oktober 2024 E. 4.2.2.2). Nach der Praxis der zivilrechtlichen Abteilungen des Oberge- richts des Kantons Zug greift das Obergericht ausserdem in einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung ein (Urteile Z1 2018 18 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1.2 und Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6; Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 310 ZPO N 36; je m.H.). 1.4 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den uneingeschränkten Untersuchungs- und Offizialgrund- satz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Daraus folgt, dass die Parteien (auch) im Berufungsverfahren Noven unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung vorbringen können (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.5 Der Untersuchungsgrundsatz ändert allerdings nichts daran, dass die Parteien ihre Bean- standungen hinreichend begründet vorzutragen haben (vgl. E. 1.1 vorne; Urteil des Oberge- richts Zug Z1 2025 16 vom 22. September 2025 E. 3.1, unter Hinweis auf Urteil des Bundes- gerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 [= Pra 2013 Nr. 4]). Ausserdem entbindet der Untersuchungsgrundsatz die Parteien nicht von ihrer akti-

Seite 18/105 ven Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substanziierungslast. Es bleibt deren Aufgabe, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Bewei- se im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_503/2024 vom 11. August 2025 E. 3.2.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1; 5A_584/2022 vom

18. Januar 2023 E. 3.1.1; 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4; je m.H.). 1.6 Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben (Art. 313 Art. 1 ZPO). Für diese gelten dieselben, vorstehend wiedergegebenen Grundsätze und (inhaltli- chen) Anforderungen wie für die die Berufung (vgl. Spühler, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 313 ZPO N 1 und 5; Hilber/Reetz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 313 ZPO N 33–37; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1464 ff.). 2. Die Vorinstanz befasste sich im ersten Schritt mit der elterlichen Sorge (vgl. Art. 298b Abs. 3 ZGB). Ihr Entscheid, E.________ und D.________ unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (act. 72 Dispositiv-Ziffer 1.1 Satz 1), blieb (zu Recht) unangefochten. Damit ist der Entscheid in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 3. Anschliessend wandte sich die Vorinstanz der Zuteilung der Obhut zu. Dabei gelangte sie zum Schluss, dass das Kindeswohl von E.________ und D.________ am besten verwirklicht werden könne, wenn sie unter die alternierende Obhut gestellt würden (vgl. act. 72 E. 3.3.10). Die Klägerinnen sind mit diesem Ergebnis nicht einverstanden und halten am Antrag auf Zu- teilung der alleinigen Obhut an die Klägerin 3 fest. Sie rügen sowohl eine unrichtige Rechts- anwendung als auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (vgl. act. 78 Rz 9 f., 15). 3.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglich- keit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 3ter ZGB). Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Übereinkunft einzig nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tat- sachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Das Bundesgericht hat verschiedene Kriterien herausgearbeitet, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt. Es sind dies namentlich die Erziehungsfähigkeit sowie die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern, die geographische Situati- on, die Stabilität der Weiterführung der bisherigen Regelung, die Möglichkeit der persönli- chen Betreuung, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwis- tern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sowie der Wunsch des Kindes. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus- setzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den kon- kreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (Urteil des Bundesge- richts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.1 und 3.1.3; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.1; 5A_723/2023 vom 26. April 2024 E. 5.1; 5A_972/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.1.1 und 3.1.2; 5A_192/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 3.1.2; 5A_429/2024 vom 3. März

Seite 19/105 2025 E. 3.1; BGE 142 III 612 E. 4.2 f.; 142 III 617 E. 3.2.3 [= Pra 2018 Nr. 26]; je m.H.). Bei der Beurteilung dieser Kriterien bzw. beim Entscheid über die Zuteilung der Obhut steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Urteile des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. Au- gust 2021 E. 2.2 und 5A_429/2024 vom 3. März 2025 E. 3.1; BGE 142 III 612 E. 4.5.; 142 III 617 E. 3.2.5 [= Pra 2018 Nr. 26]; je m.H.). Bei gegebenen Voraussetzungen kann die alter- nierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.1.1 und 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.4.3). Im Übrigen kann auf die zutreffende Zusammenfassung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung im vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. 72 E. 3.2) verwiesen werden (zur Zulässigkeit eines solchen Verweises vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2024 vom

25. Juli 2024 E. 4.2). 3.2 Die Vorinstanz setzte sich mit den Beurteilungskriterien im Einzelnen auseinander. Zur Er- ziehungsfähigkeit der Eltern erwog sie Folgendes: 3.2.1 Über die Erziehungsfähigkeit sei ein gerichtliches Gutachten eingeholt worden. Dr.med. J.________ habe sich darin zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten wie folgt geäussert: Der Kindsvater verfüge über die Kompetenzen, sich angemessen um jedes Kind entsprechend dessen Bedürfnissen zu kümmern. Leicht vermindert wirke die Fähigkeit, rasch zwischen den Kindern hin und her zu wechseln. Eine Beeinträchtigung oder Einschränkung der Erzie- hungsfähigkeit durch die diagnostizierten und (auch medikamentös) behandelten und remit- tierten psychischen Störungen sei nicht ersichtlich. Die Stimmung des Kindsvaters sei über- wiegend positiv, den Kindern zugewandt und eine etwaige Impulsivität sei allenfalls ansatz- weise erkennbar, wenn es sich um herausfordernde Situationen handle, wobei der Kindsva- ter dies erkannt habe, und sich rasch selbst wieder regulieren könne. Die Feinfühligkeit ge- genüber den Kindern sei vorhanden und seine Reaktionen würden situationsangemessen wirken. Der Kindsvater wirke hingegen etwas bagatellisierend, wenn er meine, die Kinder könnten einfach wie früher, als die Kindseltern trotz getrennter Wohnsitze überwiegend noch in einer positiven Beziehung gestanden hätten, erneut einen annähernd gleich aufgeteilten Umgang mit beiden Kindseltern pflegen. Die Verhältnisse hätten sich grundlegend geändert und würden einer neuen Einschätzung und Ausrichtung bedürfen. Insbesondere die Kommu- nikation sei sehr eingeschränkt. Zudem gebe es durch seine neue Partnerin und deren Kind einen neuen wesentlichen Faktor, der die familiären Beziehungen beeinflusse. Auch hier scheine der Kindsvater die Situation etwas bagatellisierend zu übergehen, anstatt ernst zu nehmende Energie und Zeit in die spezielle erzieherische Situation mit den drei Kindern zu investieren oder die Besuche so zu planen, dass er vollumfänglich nur für seine beiden Kin- der verfügbar sei. Somit verfüge der Kindsvater über etwas unrealistische Vorstellungen be- züglich des Umgangs. Dies verunsichere die Kindsmutter und die Kinder zusätzlich und trage zu den Beziehungsschwierigkeiten bei. Insgesamt schätze auch der Kindsvater den Entwick- lungsstand der Kinder weitgehend adäquat ein und er scheine zu wissen, was es für eine gu- te Entwicklung der Kinder in Zukunft brauche. Seine Erziehungsfähigkeit werde als hinrei- chend gut beurteilt (act. 31 S. 32 f.). Auch die Erziehungsfähigkeit der Klägerin 3 sei von Dr.med. J.________ als hinreichend beurteilt worden. Insbesondere würden sich keine Hin- weise auf Impulsivität ergeben. Die leichte Überbehütung der beiden Kinder halte sich noch im Rahmen (act. 31 S. 32). Somit sei festzuhalten, dass aufgrund der Feststellungen von Dr.med. J.________ sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 3 erziehungsfähig seien (act. 72 E. 3.3.1).

Seite 20/105 3.2.2 Der Schluss der Vorinstanz, dass beide Elternteile erziehungsfähig sind, ist nicht zu bean- standen. Was die Klägerinnen dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Sie beschränken sich darauf, die vom Gutachter festgestellten "Defizite" des Beklagten aufzuführen und zu be- haupten, die Vorinstanz habe diese übergangen und nicht gewürdigt (act. 78 Rz 16-21). Die Klägerinnen übersehen, dass die Vorinstanz die Einschätzung des Gutachters zur Erzie- hungsfähigkeit des Beklagten praktisch wörtlich und nahezu umfassend wiedergegeben hat. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Gutachter unter Einbezug und Würdigung der von ihm festgestellten "Defizite" zum Schluss gelangte, dass die Erziehungsfähigkeit des Beklagten "hinreichend gut" (act. 31 S. 33) bzw. "grundsätzlich gegeben" ist (act. 31 S. 36 Frage 2). Auch hinsichtlich der Klägerin 3 kam der Gutachter zum Schluss, dass sie "hinrei- chend erziehungsfähig" ist; dies unter Berücksichtigung der festgestellten "leichte[n] Über- behütung" (act. 31 S. 32 und 38). Es ist weder ersichtlich noch legen die Klägerinnen sub- stanziiert dar, weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen und namentlich die Erziehungsfähigkeit des Beklagten hätte verneinen müs- sen. 3.3 Zum Vorwurf der Klägerin 3, der Beklagte gefährde das Wohl von E.________ und D.________, indem er zulasse, dass L.________ (die Tochter der damaligen Partnerin des Beklagten) den Kindern körperliche Schäden zufüge und sie misshandle, erwog die Vor- instanz im Wesentlichen was folgt: 3.3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte bestritten je die gegenseitig erhobenen Beschuldigungen (vgl. act. 15A Ziff. 8[3] und 98). Es stehe Aussage gegen Aussage, ohne dass die eine oder andere Sachverhaltsversion mehr überzeuge. Die von der Klägerin 3 eingereichten Arztbe- richte und Bilder änderten daran nichts, liessen sich doch die darauf ersichtlichen Verletzun- gen (kleines Hämatom an der Wange sowie vereinzelte Kratzspuren [vgl. Arztbericht vom

3. Oktober 2022]; blaues Auge bzw. Kratzspuren am Auge [vgl. Arztbericht vom 16. Oktober 2022]) nicht einer durch L.________ begangenen Tätlichkeit zuordnen. Die Darstellung der Klägerin 3 vermöge von daher nicht zu überzeugen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Beklagte nicht mit seiner neuen Partnerin und L.________ zusammenwohne, weshalb sich der Kontakt zwischen den Kindern in geringem Rahmen bewegen dürfte (act. 72 E. 3.3.3). 3.3.2 Was die Klägerinnen dagegen vorbringen, ist teilweise bloss appellatorischer Natur. So wie- derholen sie den Vorwurf, der Kontakt mit L.________ (bzw. dessen Ausgestaltung) gefährde das Wohl von E.________ und D.________ (vgl. act. 78 Rz 39-40 und 45), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach nicht erstellt sei, dass L.________ für die Verletzungen verantwortlich sei, auseinanderzusetzen. Davon abgesehen blieb im Berufungsverfahren un- bestritten, dass die Beziehung zwischen dem Beklagten und der Mutter von L.________ seit Dezember 2023 beendet ist (act. 96 Rz 51; vgl. act. 104). Entsprechend kann der Umgang mit L.________ keinen Einfluss (mehr) auf die Ausgestaltung der Obhut sowie der Betreu- ungsanteile haben. Auf den Einwand, dass L.________ und deren Mutter – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – praktisch immer zugegen gewesen seien, wenn der Beklagte E.________ und D.________ betreut habe (vgl. act. 78 Rz 43), braucht daher nicht einge- gangen zu werden.

Seite 21/105 3.3.3 Für die Regelung der Obhut ist lediglich der Einwand der Klägerinnen relevant, die Vorin- stanz habe verkannt, dass es nicht um die Frage gehe, ob das Kind nun geschlagen worden sei oder nicht, sondern um den Umgang mit dessen Behauptung, geschlagen worden zu sein (act. 78 Rz 41). Der Beklagte bagatellisiere die Situation, anstatt die Energie und Zeit in das neue Geflecht [mit der neuen Partnerin und deren Tochter] zu investieren (act. 78 Rz 45). Die Klägerinnen erkennen also eine Kindswohlgefährdung im Umgang des Beklagten mit sich aus Patchwork-Beziehungskonstellationen ergebenden Herausforderungen. Der Gutachter hielt dazu Folgendes fest: "Zudem gibt es durch seine neue Partnerin und deren Kind einen neuen wesentlichen Faktor, der die familiären Beziehungen beeinflusst, und auch hier scheint der Kindsvater die Situation etwas bagatellisierend zu übergehen, anstatt ernst zu nehmende Energie und Zeit in die spezielle erzieherische Situation mit den drei Kindern zu investieren oder die Besuche so zu planen, dass er vollumfänglich nur für seine beiden Kin- der verfügbar ist" (act. 31 S. 33; Hervorhebung hinzugefügt). Gemäss dem Gutachter "wirkt sich dies dahingehend aus, dass […] in der Beziehung mit den neuen Familienmitgliedern für eine gewisse Zeit Unterstützung eingebaut werden sollte" (act. 31 S. 36 Ziff. 2). Die Aus- führungen des Gutachters sprechen dafür, dass der Beklagte entweder den Umgang zwi- schen den drei Kindern besser hätte gestalten bzw. moderieren oder aber die Besuche so hätte planen können, dass E.________ und D.________ gar nicht erst in Kontakt mit L.________ kamen. Dass aber das Kindswohl von E.________ und D.________ deswegen gefährdet (gewesen) wäre, ergibt sich aus dem Gutachten nicht (vgl. nur schon die vom Gut- achter gewählte Formulierung: "Insofern scheint es für die Weiterführung der komplizierten Familiensituation beim Kindsvater für eine begrenzte Zeit sinnvoll, […]"; act. 31 S. 35 Ziff. 3; Hervorhebungen hinzugefügt). Der Vorinstanz kann entsprechend nicht vorgeworfen werden, in Zusammenhang mit der Patchwork-Konstellation eine Kindsgefährdung verkannt zu ha- ben. Dasselbe gilt für den Beklagten. 3.4 Bei der Prüfung der Möglichkeit einer alternierenden Obhut ist auch die Stabilität zu berück- sichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (Urteil des Bundesge- richts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). 3.4.1 Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen (act. 72 E. 3.3.4): 3.4.1.1 Aufgrund der Ausführungen der Parteien sei davon auszugehen, dass sich beide Elternteile in der Vergangenheit an der Betreuung ihrer Kinder beteiligt hätten, wobei sich die Klägerin 3 wohl mehr um die Kinder gekümmert haben dürfte. Die Klägerin 3 und der Beklagte hätten lediglich in den Jahren 2016 und 2017 zusammengewohnt. Danach hätten sie bis zur Klage- einreichung eine On-/Off-Beziehung geführt. Der Beklagte habe die Kinder in dieser Zeit un- bestrittenermassen jeweils von Mittwoch, 17.30 Uhr, bis Freitag, 08.00 Uhr, und an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, betreut. Am Montag seien die Kinder jeweils von den Grosseltern väterlicherseits und am Freitag von den Gross- eltern mütterlicherseits betreut worden. In der übrigen Zeit habe die Klägerin 3 die Kinder be- treut. 3.4.1.2 Zwischen den Parteien sei umstritten, ob die Betreuung der Kinder am Montag durch die Grosseltern väterlicherseits dem Beklagten als Betreuungszeit anzurechnen sei oder nicht.

Seite 22/105 Die Frage, welchem Elternteil jene Tage anzurechnen seien, an welchen das Kind fremdbe- treut werde, sei nicht restlos geklärt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten die Betreuungsanteile der Eltern von Schulkindern ermittelt werden, indem der Tag in drei Perioden (Morgen / Beginn bis Ende der Schule / Abend) unterteilt und über 14 Tage be- rechnet werde, für wie viele Einheiten jeder Elternteil von insgesamt 42 Einheiten verantwort- lich gewesen sei (3 Perioden x 14 Tage). Dafür sprächen Praktikabilitätsüberlegungen, aber auch der Umstand, dass der Elternteil, dem die Betreuung in der Schulzeit obliege, die Ver- antwortung für das Kind trage und entsprechende Dispositionen treffen müsse (persönliche Aufsicht, Kinderhütedienst bei Abwesenheit, Erreichbarkeit bei Notfällen etc.). Die Fremdbe- treuungszeit sei daher demjenigen Elternteil anzurechnen, der während dieser Zeit die Be- treuungsverantwortung trage. Dies müsse aufgrund der Gleichwertigkeit von Betreuung in der Kita/Schule und Betreuung durch die Grosseltern auch für Letzteres gelten. 3.4.1.3 Bis zum Kontaktabbruch im Oktober 2022 habe der Betreuungsanteil der Klägerin 3 (inkl. Grosseltern mütterlicherseits) rund 55 % (23 Anteile) und derjenige des Beklagten (inkl. Grosseltern väterlicherseits) rund 45% (19 Anteile) betragen: Gerade KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Schule/Tag Vater Mutter Mutter Vater Mutter Vater Vater Abends Mutter Mutter Vater Vater Mutter Vater Mutter Ungerade KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Vater Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Schule/Tag Vater Mutter Mutter Vater Mutter Mutter Mutter Abend Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Mutter Demzufolge seien bis im Oktober 2022 beide Elternteile massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt gewesen, auch wenn sie nicht genau gleich viel Betreuungszeit wahrgenommen hät- ten. Die alternierende Obhut entspreche somit grundsätzlich der bisherigen gelebten Rollen- verteilung. Auch die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für die Kin- der mit sich bringe, spreche somit für die alternierende Obhut. 3.4.1.4 In der Zeit zwischen dem 16. Oktober und dem 10. November 2022 habe der Beklagte die Kinder nicht mehr gesehen, da die Klägerin 3 die Betreuung durch den Beklagten eigen- mächtig untersagt habe. An der Instruktionsverhandlung vom 10. November 2022 hätten die Parteien eine Vereinbarung über die Betreuung der Kinder für die Dauer des laufenden Ver- fahrens geschlossen, wonach E.________ und D.________ jeweils jedes zweite Wochenen- de, Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, bei/mit den Grosseltern väterlicherseits verbringen würden und der Vater sie dort jederzeit sehen könne. Die Parteien hätten weiter vereinbart, dass die Kinder weiterhin jeden Montag von den Grosseltern väterlicherseits betreut würden. Dieser kurze Unterbruch der Betreuung von weniger als einem Monat sowie die einge- schränkte Betreuung für die Zeit des laufenden Verfahrens änderten nichts daran, dass die Eltern die Kinder vor der Einleitung des vorliegenden Verfahrens alternierend betreut hätten.

Seite 23/105 3.4.2 Die Klägerinnen wenden sich im ersten Schritt gegen die vorinstanzliche Berechnung der Be- treuungsanteile, wie sie bis zum Kontaktunterbruch im Oktober 2022 bestanden. 3.4.2.1 Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt (so die Klägerinnen), dass die Klägerin 3 die Kinder auch während der Betreuungszeit des Beklagten jeweils mitbetreut bzw. den Beklagten dabei unterstützt habe. So habe die Klägerin 3 an Aktivitäten teilgenommen oder gar zuhause dem Beklagten bei der Kinderbetreuung und Haushaltsführung geholfen. Zudem habe die Kläge- rin die Betreuung übernommen oder Fremdbetreuung organisiert, wenn der Beklagte die Kinder nicht habe betreuen können oder wollen. Auch habe sie jeweils mit dem Beklagten sowie den Kindern im telefonischen Austausch gestanden, wenn die Kinder beim Beklagten gewesen seien und sie nicht zugegen gewesen sei. Ferien mit den Kindern hätten die Partei- en gemeinsam gemacht. Die ersten Ferien ohne die Klägerin 3 hätten erst im Februar 2022 stattgefunden. Deshalb gehe es nicht an, die Zeit der Kinder beim Beklagten einzig dem Be- klagten anzurechnen, da die Klägerin 3 aktiv dabei mitgewirkt habe, während im umgekehr- ten Fall, d.h. wenn die Kinder bei der Klägerin 3 gewesen seien, der Beklagte sich nicht re- vanchiert bzw. engagiert habe (act. 78 Rz 46). Ausserdem habe die Klägerin 3 die Montagsbetreuung durch die Eltern des Beklagten organi- siert. Sie (die Klägerin 3) habe für diese Zeit jeweils auch die Betreuungsverantwortung inne- gehabt. Hätten die Eltern des Beklagten die Betreuung nicht übernehmen können oder habe die Betreuung abgebrochen werden müssen, habe sie die Kinder betreut. Die Klägerin 3 habe die Kinder zu den Grosseltern väterlicherseits gebracht und dort wieder abgeholt. Der Beklagte habe an der Parteibefragung selbst ausgeführt, dass er die Kinder jeweils von Mittwochabend bis Freitagmorgen betreut habe; den Montag habe er somit auch nicht als seinen Betreuungs- tag betrachtet. Die Montage seien der Klägerin 3 anzurechnen (act. 78 Rz 47 f.). Die Vorinstanz habe die Betreuungsanteile überdies falsch berechnet, weil sie es unterlassen habe, die Samstagmorgen der Klägerin 3 anzurechnen, obschon die Kinder die Nächte von Freitag auf Samstag jeweils bei ihr verbracht hätten. Dies ergebe (korrigierte) Betreuungsan- teile von 33 % des Beklagten und von 67 % der Klägerin 3. Die vorinstanzliche Feststellung, beide Parteien hätten sich massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt, sei demzufolge falsch (act. 78 Rz 50-52). 3.4.2.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Klägerinnen in der Klage vom 25. März 2022 vorbrach- ten, "aktuell [habe] der Beklagte die Betreuungsverantwortung von Mittwochabend, 17.30 Uhr bis Freitagmorgen, 08.00 Uhr, und an jedem zweiten Wochenende vom Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 17.30 Uhr" (act. 1 Rz 11). Es ist entsprechend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Zeiträume bei der Berechnung der Betreuungsanteile dem Beklagten an- rechnete. Das Vorbringen der Klägerinnen, die Klägerin 3 habe den Beklagten jeweils unter- stützt, weshalb es nicht angehe, ihm die Zeiträume voll anzurechnen, überzeugt nicht. Dies widerspricht nicht nur der Klagebegründung. Auch in ihren Berechnungen zu den Betreu- ungsanteilen in der Berufung weisen die Klägerinnen die vorgenannten, in der Klage festge- haltenen Zeiträume vollumfänglich dem Beklagten zu (vgl. E. 3.4.2.1 vorne und act. 78 Rz 50 und 52). Ausserdem bestreiten die Klägerinnen nicht, dass sich die Eltern bis zur Klageein- reichung in einer On-/Off-Beziehung befanden (vgl. act. 15A Frage 19). Vor diesem Hinter- grund erstaunt es nicht, wenn die Klägerin 3 an Aktivitäten – bis hin zu Ferien – des Beklag- ten mit den Kindern teilnahm (vgl. act. 15A Frage 29). Das ändert aber nichts daran, dass der

Seite 24/105 Beklagte in dieser Zeit (zugestandenermassen) die Betreuungsverantwortung hatte. Davon abgesehen bestreitet der Beklagte, dass die Unterstützung bloss einseitig gewesen sei (vgl. act. 96 Rz 55). 3.4.2.3 Die Vorinstanz rechnete den Montag dem Beklagten und den Freitag der Klägerin 3 an, weil sie davon ausging, der betreffende Elternteil trage am jeweiligen Tag die Betreuungsverant- wortung (vgl. E. 3.4.1.2 vorne). Die Einwände der Klägerinnen (vgl. act. 96 Rz 56) sind unbe- gründet. Die Frage, wer die montägliche Betreuung durch die Eltern des Beklagten organi- siert hat, lässt keinen Schluss darauf zu, wer die Betreuungsverantwortung trug. Weiter ver- fängt nicht, was die Klägerinnen aus der Antwort des Beklagten an der Parteibefragung vom

10. November 2022 abzuleiten versuchen: Der Beklagte wurde nach der Betreuung unter der Woche gefragt und nicht nach der Betreuungsverantwortung (vgl. act. 15A Frage 21; act. 96 Rz 56). Schliesslich haben die Parteien verschiedene E-Mails eingereicht, welche die Frage betreffen, wer die Kinder betreut hat, als die Eltern des Beklagten in den Ferien weilten. Gemäss der schlussendlich unbestritten gebliebenen E-Mail des Beklagten vom 18. Januar 2022 an die Klägerin 3 hat der Beklagte die Betreuung der Kinder übernommen (vgl. act. 106 Rz 32; act. 110 Rz 1). Die Vorinstanz hat die Montage demnach zu Recht dem Beklagten angerechnet. 3.4.2.4 Die Klägerinnen haben die von der Vorinstanz gewählte, auf bundesgerichtliche Rechtspre- chung (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2) abgestützte Me- thode zur Ermittlung der Betreuungsanteile zwar kritisiert, sich dieser im Ergebnis aber an- geschlossen (act. 78 Rz 9). Auch der Beklagte bringt dagegen nichts vor (act. 96 Rz 58). An dieser Methode ist deshalb festzuhalten, obschon nicht ausgeschlossen ist, dass auch ande- re Methoden zu angemessenen Ergebnissen führten (vgl. Furler, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, legalis brief Fachdienst Familienrecht 3/2023 m.H.; Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis [Unterhaltsfestsetzung], 2023, N 607). Wird der Tag in "Morgen", "Schule/Tag" und "Abend" geteilt, fällt der "Morgen" grundsätzlich jenem Elternteil zu, bei dem die Kinder die Nacht verbracht haben. Die Kläge- rinnen rügen deshalb zu Recht, dass die Vorinstanz die Montagmorgen (gerade und ungera- de KW) und den Samstagmorgen (gerade KW) dem Beklagten zugerechnet hat. Die in E. 3.4.1.3 wiedergegebene Tabelle ist insofern zu korrigieren, als von 42 Einheiten deren 16 auf den Beklagten entfallen (= 38 %) und 26 auf die Klägerin 3 (= 62 %). Auch in Anbetracht dessen, dass die Tagbetreuung bei nicht schulpflichtigen Kindern tendenziell stärker ins Ge- wicht fällt als die Abend- und Nachtbetreuung (vgl. act. 78 Rz 49 und act. 96 Rz 59), ist es gerechtfertigt, von Betreuungsanteilen von gerundet 40 % bzw. 60 % auszugehen (von 14 Tagen entfiel die "Tagbetreuungsverantwortung" an sechs Tagen auf den Beklagten [= 43 %] und an acht Tagen auf die Klägerin 3 [= 57 %]). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wo- nach bis im Oktober 2022 beide Elternteile massgeblich an der Kinderbetreuung beteiligt wa- ren, auch wenn sie nicht genau gleich viel Betreuungszeit wahrnahmen, trifft trotz korrigierter Betreuungsanteile zu; E.________ und D.________ standen offenkundig unter alternierender Obhut (vgl. zu den "Grenzwerten" Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 594). Auch die Feststellung der Vorinstanz, die Anordnung von alternierender Obhut entspreche der bis im Oktober 2022 gelebten Rollenteilung, ist demnach – und entgegen der Ansicht der Klägerin- nen (vgl. act. 78 Rz 53-54) – nicht zu beanstanden.

Seite 25/105 3.4.3 Im zweiten Schritt rügen die Klägerinnen, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, weil sie das Kontinuitätsprinzip ausser Acht gelassen habe. Stattdessen habe sie die Klägerin 3 für den vorgenommenen Kontaktunterbruch im Oktober 2022 abgestraft (act. 78 Rz 55). 3.4.3.1 Entscheidungen über die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht haben sich aus- schliesslich am Kindeswohl zu orientieren und dürfen nicht dazu dienen, einen Elternteil für sein Verhalten zu belohnen oder zu bestrafen. So darf beispielsweise bei Wegzugsentschei- den, wenn der eine Elternteil bereits eigenmächtig den Aufenthaltsort des Kindes verlegt hat, nicht dieser durch Obhutszuteilung an den anderen bestraft werden, sondern es ist vielmehr von der Situation auszugehen, wie sie nach dem erfolgten Wegzug besteht (Urteil des Bun- desgerichts 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4 m.H. auf BGE 144 III 10 E. 5 f.). Ent- gegen dem, was die Klägerinnen anzunehmen scheinen (vgl. act. 78 Rz 55-56), kann daraus nicht geschlossen werden, ein Elternteil könne durch eigenmächtiges Gebaren Fakten schaf- fen, an welche das Gericht in der Folge in jedem Fall gebunden sei. Selbst im Rahmen eines Wegzugsentscheids ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Obhutsumteilung anzuordnen ist, wenn der Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils auf missbräuchlichen Motiven beruht. Eine Obhutsumteilung setzt allerdings voraus, dass das Kind angesichts der gesamten Um- stände beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre. Das Bundesgericht bezeichnet dies ausdrücklich als "indirekte" Sanktionierung (vgl. BGE 144 III 10 E. 5). Ausserdem hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass es willkürlich sein kann, wenn bei der Beurteilung der Stabilität der Verhältnisse im Rahmen der Obhutszuteilung eine vor der Trennung der El- tern gelebte alternierende Kinderbetreuung nicht berücksichtigt und stattdessen auf die Si- tuation nach der Trennung abgestellt wird, als ein Elternteil den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil unterband (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Ok- tober 2020 E. 3.4.3, in: FamPra.ch 2021 S. 185; bestätigt in 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.5.2; 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.4; 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3). Anders zu urteilen hiesse, so das Bundesgericht, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten alternierenden Obhut widersetzt, zu billigen und nicht etwa das Kindeswohl, sondern die In- teressen dieses Elternteils an erste Stelle zu heben (Urteil des Bundesgerichts 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.4.3). 3.4.3.2 An diese Grundsätze hat sich die Vorinstanz gehalten. Dem angefochtenen Entscheid kön- nen keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die alternierende Obhut angeordnet worden wäre, um die Klägerin 3 für den eigenmächtig vorgenommenen Kontaktabbruch zu bestrafen. Die Klägerinnen haben in ihrer Berufung denn auch keine entsprechenden Fund- stellen angegeben (vgl. act. 78 Rz 55-56). Die Vorinstanz hat vielmehr im Rahmen der Ge- samtwürdigung berücksichtigt, dass die Parteien vor dem Kontaktunterbruch und dem ansch- liessenden (sehr) eingeschränkten Besuchsrecht des Beklagten eine alternierende Obhut ge- lebt hatten (vgl. act. 72 E. 3.3.4 und 3.3.10). Dass sie dem Kontaktunterbruch wie auch dem für die Verfahrensdauer vereinbarten Umgangsrecht kein entscheidendes Gewicht beige- messen hat, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden, wie hiernach darzulegen ist. 3.4.3.3 So ist erstellt, dass die Klägerin 3 die Betreuung durch den Beklagten zwischen dem 16. Ok- tober und dem 10. November 2022 eigenmächtig unterbrochen hat (act. 15A Fragen 4 und 7). Wie der Beklagte zu Recht geltend macht (vgl. act. 96 Rz 64), bestehen gewichtige An- haltspunkte dafür, dass der Kontaktunterbruch aus prozesstaktischen Überlegungen erfolgte.

Seite 26/105 An der Parteibefragung führte die Klägerin 3 zum Grund für den Kontaktunterbruch aus (act. 15A Frage 8): "Als die Kinder am 16. Oktober 2022 nach Hause kamen, hatte D.________ ein blaues Auge und Schrammen im Gesicht. Ich habe vom Beklagten vor der Übergabe eine E-Mail erhalten, in welchem er die Situation erklärt hat. Ich habe die Kinder zuhause gefragt, was passiert sei und sie haben mir eine andere Version erzählt. Zuerst ha- ben sie mir gesagt, D.________ sei von einem, zuerst echten, anschliessend doch unechten Pony runtergefallen. Irgendwann kam heraus, dass die Tochter der neuen Partnerin D.________ angegriffen hatte. […]." Gemäss den Kindern, so die Klägerin 3 weiter, habe der Beklagte zu diesen gesagt, sie dürften davon nichts erzählen (act. 15A Frage 9). Der Beklag- te hingegen gab zu Protokoll, E.________ habe ihm gesagt, sie habe sich nicht getraut, der Klägerin 3 zu sagen, dass L.________ "es" nicht gewesen sei (act. 15A Frage 98). Weder kann der Klägerin 3 eine gegenüber dem Beklagten erhöhte Glaubwürdigkeit attestiert wer- den noch erweist sich ihre Darstellung als (erheblich) glaubhafter als jene des Beklagten (und umgekehrt; vgl. zu den Begrifflichkeiten: Guyan, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 172 ZPO N 4). Es bleibt mithin offen, ob L.________ für das blaue Auge von D.________ ver- antwortlich ist (vgl. bereits E. 3.3.2 vorne). Ebenso wenig ist erstellt, dass der Beklagte die Kinder angehalten hat, gegenüber der Klägerin 3 zu lügen. Hingegen blieb unbestritten, dass der Beklagte der Klägerin 3 in der Folge vorschlug, die Kinder bis zur Instruktionsverhand- lung vom 10. November 2022 ohne die Anwesenheit von L.________ (und deren Mutter) zu betreuen, die Klägerin 3 darauf aber nicht eingegangen ist (vgl. act. 15A Frage 14). Selbst wenn die Klägerin 3 also berechtigterweise davon ausgegangen sein sollte, dass sie ihre Kinder vor L.________ schützen musste (vgl. act. 15A Frage 10-11), hätten offenkundig mil- dere Mittel bestanden, als den Kontakt zwischen dem Beklagten und den Kindern vollständig zu unterbinden. Der offenbar fehlende Wille zur Kontaktbeibehaltung spricht für die Behaup- tung des Beklagten, dass die Klägerin 3 Fakten schaffen und so ihre Position im vorliegen- den Prozess verbessern wollte. In dieselbe Richtung bzw. auf ein planmässiges Vorgehen deutet die Tatsache, dass die Klägerin 3 das Gericht anschliessend mit einer 120-seitigen Eingabe (inkl. Beilagen) über den Kontaktunterbruch "informieren" wollte (vgl. act. 78 Rz 55; act. 78/4). 3.4.3.4 Die Vereinbarung vom 10. November 2022, auf welche sich die Klägerinnen wiederholt beru- fen (vgl. act. 78 Rz 35 f., 56; act. 104 Rz 9), wurde ausdrücklich für das laufende Verfahren und "ohne präjudizielle Wirkung" für den Endentscheid abgeschlossen (vgl. act. 15B S. 1). Gemäss der Vereinbarung verbrachten die Kinder jeden zweiten Samstag (von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr) bei den Grosseltern väterlicherseits, wobei der Beklagte die Kinder dort jederzeit sehen konnte (act. 15B Ziff. 3.1). Zudem wurden die Kinder jeden Montag von den Grossel- tern väterlicherseits betreut (act. 15B Ziff. 4). Dass eine solche "Minimalstlösung" (vgl. act. 96 Rz 67) über die Dauer des Verfahrens hinaus nicht von Bedeutung sein kann, scheint auch den Klägerinnen klar zu sein, haben sie in ihrer Berufung doch ein gegenüber der Vereinba- rung vom 10. November 2022 ausgebautes Betreuungsrecht des Beklagten beantragt (vgl. act. 78 S. 3). Bei Schulkindern stellt (selbst) ein Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr ein rechtfertigungsbedürftiges Minimum dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2 m.H.). Dafür, dass der Beklagte der Vereinbarung nur zugestimmt hat, um seine Kinder möglichst schnell wieder zu sehen, wie er behauptet (vgl. act. 96 Rz 43), bestehen mehrere Anhaltspunkte: So attestierte der Gutachter dem Beklagten, dieser habe "endlich wieder einen geregelten Kon- takt zu seinen beiden Töchtern pflegen wollen" und alle seine Angaben und Handlungen dar-

Seite 27/105 auf ausgerichtet, die Situation für ihn und die Kinder zu normalisieren (vgl. act. 31 S. 27 Ziff. 3). Ausserdem hat der Beklagte während des gesamten Verfahrens an seinem Antrag auf alternierende Obhut festgehalten. 3.4.4 Dass D.________ sich im Kindergarten gut eingelebt, sich positiv verändert und entwickelt hat und E.________ gut in der Schule gestartet ist, so die Klägerinnen (act. 78 Rz 56), ist er- freulich. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, inwiefern dies für die Beibehaltung der Alleinob- hut der Klägerin 3 und gegen die Wiedereinführung der alternierenden Obhut sprechen soll- te. Für die implizite Behauptung, es würde sich negativ auf das Wohlergeben und die Ent- wicklung der Kinder auswirken, würden sie die Schule bzw. den Kindergarten teilweise vom Beklagten aus besuchen (vgl. act. 78 Rz 56), offerieren die Klägerinnen keinen Beweis. Der eingereichten Standortbeurteilung vom 23. Mai 2024 der Kindergartenlehrerin von D.________ lässt sich jedenfalls nichts dergleichen entnehmen (vgl. act. 78/5). Demgegenü- ber liegen Bestätigungen von (ehemaligen) Lehrpersonen der beiden Kinder im Recht, wel- che dem Beklagten attestieren, dass er E.________ "regelmässig" und "stets" pünktlich" in den Kindergarten gebracht und wieder abgeholt (act. 53/104) und er D.________ "jeweils am Montagmittag" abgeholt hat, ohne dass bei ihr ein verändertes Verhalten hätte beobachtet werden können (vgl. act. 53/107). Die beiden Beilagen (wie auch act. 53/106) sprechen dafür, dass ein Wechsel der Betreuungsverantwortung unter der Woche, wie er mit der von der Vorinstanz angeordneten Betreuungsregelung verbunden ist (vgl. E. 4.1 hinten), mit dem Wohl von E.________ und D.________ bereits in der Vergangenheit gut zu vereinbaren war. Schliesslich argumentieren die Klägerinnen, dadurch, dass E.________ unter der Woche (mit aktuell einziger Ausnahme am Montag, wo sie bei den Grosseltern väterlicherseits sei) nicht zwischen den beiden Eltern pendeln müsse, könne sie die von ihr favorisierten Freizeitakti- vitäten wahrnehmen (Chor, mit Freundinnen abmachen, an Geburtstagsfeiern gehen etc.), ohne dass der Beklagte dies verunmögliche, was in der Vergangenheit regelmässig der Fall gewesen sei, wenn Kinderaktivitäten in seine Betreuungszeit gefallen seien (act. 78 Rz 56). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Freizeitaktivitäten der Kinder nicht auch vom Beklagten aus wahrgenommen werden könnten (vgl. act. 96 Rz 67 sowie E. 3.6 hinten zur geografi- schen Situation). Davon abgesehen, sieht die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsrege- lung vor, dass der Wechsel der Betreuungsverantwortung jeweils erst am Mittwochabend er- folgt; die Kinder können ihren mittwochnachmittaglichen Freizeitaktivitäten somit stets von der Klägerin 3 aus nachgehen (vgl. act. 104 Rz 22). Der Vorwurf sodann, der Beklagte habe Freizeitaktivitäten der Kinder verunmöglicht, ist unsubstanziiert. 3.4.5 Am 13. September 2024 regelte der Abteilungspräsident die Kinderbetreuung durch den Be- klagten für die Dauer des Berufungsverfahrens. Er ordnete ein aufbauendes Betreuungsrecht an: Ab Oktober 2024 betreute der Beklagte die Kinder jeden Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie zusätzlich jede zweite Woche samstags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ab Januar 2025 umfasste die Betreuung jeden zwei- ten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr. Seit April 2025 betreut der Beklagte die Kinder zusätzlich während 3 Schulferienwochen (vgl. act. 93). 3.4.6 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse (Kontinuitätsprinzip) nicht gegen die Anordnung der alternierenden Obhut spricht, zumal vor der Trennung eine solche bereits gelebt wurde und keine Anhaltspunkte

Seite 28/105 vorgetragen wurden, welche die Aufrechterhaltung der Alleinobhut der Klägerin 3 gebieten würden. 3.5 Anschliessend äusserte sich die Vorinstanz zur Möglichkeit der persönlichen Betreuung und kam zum Schluss, dass E.________ und D.________ auch bei alternierender Obhut nicht mehr fremdbetreut würden, als dies bereits in der Vergangenheit der Fall gewesen sei, wes- halb unter diesem Aspekt nichts gegen alternierende Obhut spreche (vgl. act. 72 E. 3.3.5). Diese (zutreffende) Erwägung blieb unangefochten, weshalb sich Weiterungen erübrigen. 3.6 Zum Kriterium der geografischen Situation erwog die Vorinstanz im Wesentlichen: 3.6.1 Die Wohnorte der Parteien in M.________ und N.________ lägen rund 4,5 km voneinander entfernt. Die Distanz könne mit dem Auto in acht Minuten zurückgelegt werden. Mit dem Fahrrad betrage die Distanz lediglich 3 km, was in zehn Minuten zu absolvieren sei. Die Kin- der könnten daher in relativ kurzer Zeit mit dem Velo, dem Bus oder dem Auto von einem El- ternteil zum anderen wechseln. Auch die geographische Situation erlaube mithin die alternie- rende Obhut (act. 72 E. 3.3.6). 3.6.2 Der Einwand der Klägerinnen, E.________ und D.________ seien noch zu jung, um den Weg mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Velo allein zu absolvieren (act. 78 Rz 60-64), geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat nirgends ausgeführt, dass die Kinder die Stre- cke bereits heute allein zurücklegen könnten oder müssten. Sie hat lediglich festgehalten, dass die Strecke mit dem Velo in 10 Minuten absolviert werden könne. Daran ist nichts zu bemängeln, zumal auch die Klägerinnen nicht in Abrede stellen, dass die Kinder dereinst alt genug sein werden, um den Weg mit dem Velo allein zu bewältigen. Was die gegenwärtige Situation angeht, hat der Beklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren (act. 8 Rz 53) als auch im Berufungsverfahren wiederholt geltend gemacht, die Kinder zu begleiten bzw. mit dem Auto zu fahren (act. 96 Rz 71-77). Damit ist (auch) irrelevant, wie lange und regelmäs- sig die öffentlichen Verkehrsmittel verkehren und ob die Kinder den Schulweg damit bereits allein bewältigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5). Dass der Weg mit dem Auto in acht Minuten zurückgelegt werden kann, blieb unbestritten (vgl. act. 78 Rz 58-60). Gründe, weshalb eine Autofahrt in dieser Grössenord- nung den Kindern nicht zumutbar sein sollte, nennen die Klägerinnen keine (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5, wo eine zwanzigminütige Au- tofahrt als nicht grundsätzlich unzumutbar bezeichnet wurde). Unbehelflich, weil irrelevant, ist der Einwand der Klägerinnen, der Beklagte könne ja seinen Wohnsitz nach M.________ ver- legen, denn er besitze dort Wohneigentum (act. 78 Rz 68). Die Vorinstanz hat entsprechend zu Recht festgestellt, dass die geografische Situation die alternierende Obhut erlaubt. 3.7 Im nächsten Schritt erwog die Vorinstanz zusammengefasst, gesundheitliche Einschränkun- gen, welche gegen eine alternierende Obhut sprächen, bestünden keine. Insbesondere genüge die unsubstanziierte Hypothese, dass der Beklagte seine Medikamente nicht (regel- mässig) einnehmen könnte, nicht (act. 72 E. 3.3.7). Die Klägerinnen wenden sich lediglich gegen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach sich aus dem Gutachten jedenfalls nicht er- schliesse, dass der Beklagte nicht fähig sein solle, die Kinder – auch über längere Zeit – allein zu betreuen (vgl. act. 78 Rz 69). Diesbezüglich kann auf E. 3.10.7 f. hinten verwiesen werden.

Seite 29/105 3.8 Danach ging die Vorinstanz auf das Kriterium der Wünsche der Kinder ein. 3.8.1 Aus dem Gutachten, so die Vorinstanz, liessen sich keine Schlüsse auf die Wünsche von E.________ und D.________ ziehen. Der Gutachter habe zwar mit beiden Kindern Kontakt gehabt und sie befragt; er habe deren Äusserungen aber – aus Persönlichkeitsschutz der Kinder – nicht im Erziehungsfähigkeitsgutachten aufgeführt. Aufgrund des Alters sei lediglich E.________ zur Kinderanhörung von der Einzelrichterin vorgeladen worden. Trotz verschie- denster Auflockerungsversuchen seitens des Gerichts habe E.________ nicht von ihrer Mut- ter abgelassen, weshalb keine Anhörung habe stattfinden können. Die Einzelrichterin habe sich aber einen Eindruck davon verschaffen können, wie das Verhältnis von E.________ zu ihren Eltern in für sie stressigen Situationen sei. Auffallend gewesen sei, dass sich E.________ zwar immer an ihre Mutter geklammert habe, sie sich aber auch von ihrem Vater habe umarmen und trösten lassen. Das Verhältnis zu ihrem Vater scheine innig zu sein, dies, obwohl der Vater die beiden Kinder seit November 2022 lediglich noch einmal pro Woche bei den Grosseltern väterlicherseits betreut habe (act. 72 E. 3.3.8). 3.8.2 Die Klägerinnen bestreiten, dass sich aus dem Gutachten keine Schlüsse auf die Wünsche der Kinder ziehen liessen. Der Gutachter habe festgehalten, dass die Ergebnisse der Befra- gungen der Kinder in die Entscheidfindung miteinbezogen worden seien. Daraus sei zu fol- gern, dass die Kinder zur Hauptsache von der Mutter betreut werden möchten. Davon abge- sehen, habe es der Vorinstanz oblegen, beim Gutachter nachzufassen und/oder ergänzende Beweise zu erheben (act. 78 Rz 71 f.). Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Eindruck von E.________ Verhältnis zu ihren Eltern in Stresssituationen seien eine Anmassung; im Ge- gensatz zum Gutachter habe die Einzelrichterin mit keinem der Kinder sprechen können (act. 78 Rz 76). Die Vorinstanz habe es unterlassen, auch D.________ zur Kinderanhörung einzuladen, denn es sei durchaus möglich, dass E.________ in Anwesenheit von D.________ mit der Richterin gesprochen hätte (act. 78 Rz 73 f.). Auch habe die Vorinstanz von der Möglichkeit abgesehen, eine Kindsvertretung einzusetzen. Stattdessen habe sie es in Kauf genommen, dass die Wünsche der Kinder übergangen würden (act. 78 Rz 75). Schliesslich sei es falsch, dass der Beklagte die Kinder seit November 2022 lediglich einmal pro Woche bei seinen Eltern habe betreuen können (act. 78 Rz 77). 3.8.3 Im Gutachten heisst es, die "nicht urteilsfähigen" Kinder seien während der Begutachtung mehrmals befragt und die Ergebnisse "in die Entscheidfindung miteinbezogen" worden. Zum Schutz der Kinder würden die Inhalte der Aussagen nicht im Gutachten mitgeteilt (act. 31 S. 33 Ziff. 6). Damit bleibt offen, wie der Gutachter die Aussagen der Kinder würdigte und in seine Empfehlungen einbezog. Eine Überprüfung ist nicht möglich. Die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach das Gutachten keine Schlüsse auf den Kindswillen zuliessen, ist demnach nicht zu beanstanden. Der Einwand, die Vorinstanz hätte beim Gutachter nachfassen und/oder weitere Beweise erheben müssen, geht an der Sache vorbei. Denn selbst, wenn die Aussagen der Kinder bekannt wären, könnte diesen für die Frage der Obhutsregelung von Vornherein nur eine (sehr) beschränkte Bedeutung zukommen (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2): Der Gutachter führte zwei Hausbesuche (einen beim Vater und einen bei der Mut- ter) sowie eine Befragung der Kinder (beide Kinder zusammen und je allein) durch, wobei al- le drei Kontakte im März 2023 stattfanden (vgl. act. 31 S. 5 f.). Im März 2023 war E.________ 6,5-jährig und D.________ feierte eben ihren vierten Geburtstag. Rechtspre-

Seite 30/105 chungsgemäss gelten Kinder, die jünger als acht Jahre alt sind, hinsichtlich der Frage der Obhutszuteilung als urteilsunfähig (Urteil des Bundesgerichts 5A_976/2014 vom 30. Juli 20215 E. 2.6; BGE 131 III 553 E. 1.2.2; je m.H.). Kleinere Kinder können sich über konkrete Zuteilungswünsche nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Vielmehr ist zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loy- alitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Die Klägerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO an dieser Ausgangslage etwas geändert hätte (vgl. dazu auch E. 3.8.4 hiernach). 3.8.4 Am 28. Februar 2024 wollte die Einzelrichterin die Kinderanhörung gemäss Art. 298 ZPO durchführen (vgl. act. 65). Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass die Kinderanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist. Indes ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich je nach den konkreten Umständen auch die Anhörung eines etwas jüngeren Kindes aufdrängen könnte, etwa wenn von mehreren Geschwistern das jüngste kurz vor dem genannten Schwellenalter steht (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_501/2024 vom 3. September 2024 E. 4; je m.H.). E.________ war Ende Februar 2024 7 Jahre und 4 Monate alt, D.________ stand kurz vor der Vollendung des fünften Lebensjahres. Angesichts des Alters der Kinder lud die Vor- instanz zu Recht nur E.________ zur Kinderanhörung vor. Die Anhörung konnte schliesslich nicht durchgeführt werden, weil E.________ nicht von der Klägerin 3 abliess (vgl. act. 65). Das Vorbringen der Klägerinnen, E.________ hätte bei Anwesenheit von D.________ mögli- cherweise mit der Einzelrichterin gesprochen, ist rein hypothetisch und deshalb unbeachtlich. Hingegen relevant und unbestritten ist, dass sich E.________ zwar immer an ihre Mutter klammerte, sich aber auch von ihrem Vater umarmen und trösten liess. Wenn die Vorinstanz daraus schloss, das Verhältnis zwischen E.________ und dem Beklagten "scheine" innig zu sein, obwohl der Umgang zwischen Vater und Tochter seit November 2022 (sehr) einge- schränkt sei, ist das weder anmassend noch zu beanstanden. Bei der Anhörung eines ur- teilsunfähigen Kindes geht es in erster Linie darum, dass sich das Gericht ein persönliches Bild machen kann und über ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfügt (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2). Die Schlussfolgerung der Vorin- stanz deckt sich im Übrigen mit der Feststellung des Gutachters, wonach die Beziehung zwi- schen dem Vater und den beiden Kindern "ebenso [wie die Beziehung zwischen Mutter und Töchter] vertraut, innig und herzlich" wirke, "mit einer guten, engen Bindung und einem liebe- vollen fürsorglichen Umgang" (act. 31 S. 31 Ziff. 2). Die Klägerinnen legen nicht substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll (vgl. act. 78 Rz 76; vgl. zum Willkür- begriff: Urteil des Bundesgerichts 5A_430/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.2). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Klägerinnen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im vor- liegenden Berufungsverfahren die Anhörung der beiden Kinder beantragt haben. Dasselbe gilt im Übrigen für die Anordnung eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO. 3.9 Alternierende Obhut ist praktisch nur umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich, beispielsweise per E-Mail, erfolgen. Auch steht einer alternieren- den Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kin-

Seite 31/105 derbelange auf die Vermittlung einer Drittperson (bspw. einer Beiständin) angewiesen sind. Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindse- ligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2; 5A_195/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.2.1; 5A_800/2022 vom 28. März 2023 E. 5.1; 5A_748/2022 vom 9. Februar 2023 E. 4.1; 5A_67/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.4; BGE 142 III 612 E. 4.3). 3.9.1 Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit im Ergebnis nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut spreche. Denn sowohl die Klägerin 3 als auch der Beklagte hätten bestätigt, dass die Betreuung der Kinder und die Kommunikation nach der Trennung gut funktioniert habe. Die Eltern hätten bei der Betreuung auch spontan einspringen und Betreuungstage abtauschen können. Die Parteien seien im Oktober 2021 – nach der Trennung – noch zusammen mit E.________ und D.________ in die Ferien gefahren, was zeige, dass die Eltern auch nach der Trennung in Kinderbelangen miteinander hätten kommunizieren können. Dies werde auch durch den Um- stand bestätigt, dass die Klägerin 3 ursprünglich in ihrer Klage die alternierende Obhut bean- tragt habe. Dass sich die Kommunikation seit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens laut der Klägerin 3 erheblich verschlechtert habe, liege in der Natur eines strittigen Gerichts- verfahrens. Feststehe lediglich, dass sich die Parteien über die künftige Betreuung ihrer Kin- der nicht einig seien. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser Konflikt mit dem rechtskräf- tigen Entscheid über die Obhut und der Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft ab- schwächen werde. Eine Beistandschaft stehe der alternierenden Obhut nicht entgegen. Es sei nicht erstellt, dass die Parteien darüber hinaus in wesentlichen Kinderbelangen grundsätzlich anderer Meinung seien und in solchen Punkten eine eigentliche Feindschaft bestehe. Sofern die E-Mails tatsächlich gelesen und beantwortet würden, stehe die aussch- liessliche Kommunikation per E-Mail der alternierenden Obhut nicht entgegen (act. 72 E. 3.3.9). 3.9.2 Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz verkenne, dass das Verhältnis der Eltern derart schlecht sei, dass die alternierende Obhut den Interessen der Kinder zuwiderlaufe (act. 78 Rz 79). Nach Vorliegen des angefochtenen Entscheids sei es zu folgendem [zusammenge- fassten] Vorfall gekommen: Die Klägerin 3 habe die Kinder abgeholt. Dabei habe der Beklag- te wissen wollen, wann die Kinder zur Übernachtung bei ihm kämen. Die Klägerin 3 habe auf das Urteil und dessen fehlende Rechtskraft verwiesen, worauf der Beklagte äusserst unge- halten reagiert habe. Er habe die Klägerin 3 mitunter angeschrien, sie beleidigt und die Au- totüren mit aller Wucht geschlossen, wobei die Kinder im Auto gesessen seien (act. 78 Rz 80). Auch die Kommunikation per E-Mail funktioniere nicht. Der Beklagte bediene sich der E-Mail-Korrespondenz, wenn es ihm passe, und nutze sie, um die Klägerin 3 mit Unwahrhei- ten, Vorwürfen und Drohungen einzudecken. Wichtige E-Mails der Klägerin 3 ignoriere er, wenn sie ihm nicht zusagten. So habe er auch die E-Mails betreffend Zustimmung zur Aus- weisverlängerung der Tochter nicht beantwortet. Er habe seine Zustimmung erst erteilt, als die Klägerin 3 bei der Vorinstanz "eine Eingabe veranlasst" habe. Der Beklagte strebe eine

Seite 32/105 "Parallelelternschaft" an. Damit spreche er sich klar gegen jegliche Kommunikation und Ko- operation aus. Weder der Kurs "Kinder im Blick" noch das (vom Beklagten abgebrochene) El- terncoaching habe die Kommunikation verbessert. Im Gegenteil: Die Kommunikation sei so schlecht "wie seit jeher nicht mehr" und sie werde sich auch mit Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsentscheides nicht verbessern (act. 78 Rz 83). 3.9.3 Bevor auf die Rügen der Klägerinnen einzugehen ist, ist einleitend die Interessenlage der Klägerin 3 und des Beklagten zu rekapitulieren. Während der Beklagte seit Beginn des vor- instanzlichen Verfahrens am Antrag auf alternierende Obhut festhält (vgl. act. 8 S. 2), haben die Klägerinnen bzw. die Klägerin 3 zuerst ebenfalls die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (vgl. act. 1 S. 1), um dann im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens die Alleinob- hut zu verlangen (vgl. act. 52 Rz 2 ff.). Wie dargelegt, ist die Kommunikationsfähigkeit der Eltern eine zentrale Voraussetzung dafür, dass alternierende Obhut in Betracht kommt (vgl. E. 3.9 vorne). Die Interessenlage des Beklagten und der Klägerin 3 unterscheidet sich ent- sprechend diametral. Während der Beklagte darauf angewiesen ist, dass die Kommunikati- onsfähigkeit zumindest als hinreichend beurteilt wird, profitiert die Klägerin 3 – seit sie die Alleinobhut über die Kinder beantragt hat – vom Gegenteil. Die Klägerin 3 hat mithin ein In- teresse daran, dass die Kommunikation und Kooperation zwischen ihr und dem Beklagten als so schlecht wie möglich wahrgenommen werden. Diese Interessenlage begünstigt Kon- flikte und Reibereien zwischen den Eltern und hat das Potential, vom Wesentlichen abzulen- ken: Dem Wohl ihrer Kinder zuliebe gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Diese Problematik ist indes weder neu noch im vorliegenden Fall besonders ausgeprägt. Sie ist vielmehr verfah- rens- bzw. systembedingt. Entsprechend lässt das Bundesgericht eine alternierende Obhut selbst dann zu, wenn sich ein Elternteil dagegen sträubt und die Kommunikation zwischen den Eltern nur (noch) eingeschränkt funktioniert. Erst wenn das Verhältnis der Eltern unter- einander von einer "Feindseligkeit" geprägt ist, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass die Kinder durch die alternierende Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden, der ihrem Interesse "offensichtlich" zuwiderliefe, scheidet die al- ternierende Obhut aus (vgl. E. 3.9 vorne). 3.9.4 Wie die Vorinstanz ausführte, gab die Klägerin 3 an der Parteibefragung zu Protokoll, dass die Betreuungssituation und das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten bis zur Verfah- renseinleitung "eigentlich in Ordnung" gewesen seien. Dass sich die Kommunikation seither (deutlich) verschlechtert hat (vgl. act. 15A Frage 29), ist angesichts des laufenden Verfah- rens und der vorstehend geschilderten Interessenlage nicht erstaunlich. Damit soll nicht ge- sagt werden, dass einzig die Klägerin 3 für die verschlechterte Kommunikation verantwortlich ist. So räumte der Beklagte an der Parteibefragung ein, dass er die Klägerin 3 auf WhatsApp gesperrt und sein Telefon so eingestellt hatte, dass sie ihn nur noch anonym anrufen konnte. Der Beklagte will seither nur noch per E-Mail kommunizieren, um die "Nachvollziehbarkeit" der Kommunikation zu erleichtern. Die Klägerin 3 hat den Beklagten dann auf ihrem E-Mail- Konto blockiert (vgl. act. 15A Frage 30). Die Klägerin 3 bestreitet das nicht, sondern begrün- det diesen Schritt mit "endlose[n] E-Mails mit Anschuldigungen" des Beklagten (act. 15A Ziff. 28). Zugleich räumt sie ein, dass dieser Schritt nicht optimal gewesen sei (vgl. act. 52 Rz 16). Seither haben sich die Parteien in ihren Eingaben verschiedentlich gegenseitig vor- gehalten, nicht vernünftig kommunizieren zu können oder die Kommunikation gleich ganz zu verweigern. Auch von Druckausübung und verbalen Entgleisungen – welche der Beklagte je- doch stets bestritten hat (vgl. bspw. act. 78 Rz und act. 96 Rz 90) – ist die Rede. Diese Aus-

Seite 33/105 führungen illustrieren, dass der Beklagte und die Klägerin 3 unbestreitbar ein Kommunikati- onsproblem haben. Die Vorinstanz gelangte allerdings zum Schluss, dass das Kommunikati- onsproblem nicht gravierend genug ist, um die alternierende Obhut auszuschliessen. Sie führte die (negative) Entwicklung primär auf das laufende (strittige) Verfahren zurück. Wie nachfolgend zu zeigen ist, ist dem zuzustimmen: Die Klägerin 3 und der Beklagte sind sehr wohl in der Lage, in Kinderbelangen zu kommunizieren und zu kooperieren. 3.9.5 Dies belegen die Klägerinnen beispielsweise in der Anschlussberufungsantwort vom 3. Ja- nuar 2025 gleich selbst: Dort ist ein E-Mail-Austausch zwischen der Klägerin 3 und dem Be- klagten vom 3. bzw. 5. September 2024 abgedruckt. Darin vereinbaren die Parteien, den Montagnachmittag (9. September) mit dem Mittwochnachmittag (11. September) zu tauschen, damit E.________ am Montagnachmittag – die Kinder wurden zu dieser Zeit am Montag von den Grosseltern väterlicherseits betreut (vgl. act. 104 Rz 7 und E. 3.4.3.4 vorne) – am Ge- burtstagsfest einer Freundin teilnehmen konnte (vgl. act. 104 Rz 7; act. 96/1). Aus dem abge- druckten E-Mail-Verlauf ergibt sich weiter, dass der Beklagte der Klägerin 3 vorgeschlagen hat, den Montag generell mit dem Freitag zu tauschen, damit D.________ ins Turnen könne. Die Klägerinnen legen den Fokus nicht auf die (erfolgreiche und ohne Drittperson mögliche) Kommunikation, sondern werfen dem Beklagten vor, er verhalte sich unkooperativ und versu- che, wenn immer möglich seinen Willen durchzusetzen, ohne das Wohl der Kinder im Blick zu haben (act. 104 Rz 7). Diese Sichtweise ist verkürzt und blendet aus, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt lediglich über einen minimalen Kontakt zu seinen Kindern verfügte, der überdies bei seinen Eltern ausgeübt werden musste (vgl. act. 106 Rz 13 und E. 3.4.3.4 vor- ne). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte ausgefallene Betreu- ungszeit kompensieren wollte, worüber sich die Parteien denn auch einigen konnten. Sodann belegt die E-Mail-Korrespondenz vom September bzw. Oktober 2024, dass die Klä- gerin 3 und der Beklagte nicht nur in der Lage sind, sich über Kinderbelange auszutauschen und sich letztlich auch zu einigen, sondern dass sie ihre eigenen Interessen zugunsten der Kinder zurückstellen können und zu Kompromissen bereit sind. So verzichtete der Beklagte auf (weitere) Opposition gegen die von der Klägerin 3 geplanten Herbstferien, obschon er damit nicht einverstanden war, und die Parteien einigten sich über die Kompensation (vgl. act. 96/5). Zugleich illustriert die E-Mail-Korrespondenz die vorstehend dargelegte Problema- tik: Die Parteien reiben sich an vergleichsweise kleinen Dingen wie bspw. der Frage, ob am vereinbarten Bring-Bring-System festzuhalten ist oder ob und wie Betreuungstage zu kom- pensieren sind. Solche Diskussionen und damit verbundene prozesstaktische Überlegungen werden sich erübrigen, wenn die Obhut und die Betreuungszeiten rechtskräftig geregelt sind. Weitere Beispiele erfolgreicher Kommunikation bzw. Kooperation ergeben sich aus act. 96/3 und 4 (Hausaufgaben und Kinderchor von E.________ im September 2024). Schliesslich haben die Klägerinnen nicht (substanziiert) bestritten, dass der Beklagte und die Klägerin 3 zuweilen auch miteinander telefonieren, um Kinderbelange (bspw. die Schlafap- noe von D.________, Ferien etc.) zu besprechen (vgl. act. 113 Rz 9 ff.; act. 117). 3.9.6 Die vorstehend wiedergegebenen Beispiele belegen zugleich, dass Kommunikation zwischen den Parteien per E-Mail grundsätzlich funktioniert und die Parteien bereit sind, diesen Kanal effektiv zu nutzen. Die Rüge der Klägerinnen, der Beklagte ignoriere ihm nicht genehme E-Mails, ist unbelegt. Mit Bezug auf die von den Klägerinnen dazu einzig erwähnte Zustim- mung zur Verlängerung der ID von D.________ (vgl. bereits act. 67 S. 2) blieb unbestritten,

Seite 34/105 dass der Beklagte der Klägerin 3 vorab mitteilte, dem Ersuchen nachzukommen, sich die Zu- stellung der unterzeichneten Erklärung dann aber krankheitsbedingt verzögerte (vgl. act. 96 Rz 96; act. 70 S. 3). Weder der Umstand, dass die Eltern schriftlich miteinander kommuni- zieren, noch die Einsetzung eines Beistands sprechen gegen die alternierende Obhut (vgl. E. 3.9 vorne). Die Kommunikation per E-Mail erlaubt es den Parteien, ihre Positionen und Vereinbarungen einfacher nachzuvollziehen. Ausserdem schafft diese Kommunikationsform eine gewisse – vorliegend gesunde – Distanz zwischen dem Beklagten und der Klägerin 3. 3.9.7 Schliesslich verfängt auch der Einwand der Klägerinnen nicht, der Beklagte habe sich an der Parteibefragung gegen jegliche Kommunikation und Kooperation ausgesprochen, strebe er doch eine "Parallelelternschaft" an (vgl. act. 78 Rz 82). Der Beklagte antwortete an der er- wähnten Stelle wörtlich (act. 15A Frage 30): "Sobald wir eine klare Regelung haben, braucht es aus meiner Sicht im Alltag keine Kommunikation mehr zwischen den Eltern, ausser es wä- re etwas passiert, das beide Elternteile wissen sollten, wie bspw. ein Unfall." Der Beklagte anerkennt damit ausdrücklich, dass Kommunikation weiterhin nötig sein wird ("etwas […], das beide Elternteile wissen sollten"). Dessen ungeachtet trifft es zu, dass mit Bezug auf die alltäglichen Kinderbelange – abgesehen namentlich von Übergaben der Kinder – regelmäs- sig keine Kommunikation erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_67/2021 vom

31. August 2021 E. 3.3.4). 3.9.8 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kommunikation und Koope- ration zwischen dem Beklagten und der Klägerin 3 zwar nicht als gut bezeichnet werden kann, die Parteien aber gleichwohl (teilweise mit Hilfe von Drittpersonen) in der Lage sind, in Kinderangelegenheiten miteinander zu kommunizieren und Lösungen zu finden. Auch wenn die Klägerinnen das Gegenteil behaupten, besteht nach dem Gesagten zudem eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Kommunikation wieder verbessern wird, wenn das vorlie- gende Verfahren abgeschlossen und die Kinderbelange rechtskräftig geregelt sind. Eine "Feindseligkeit" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht erstellt; die ge- genteiligen Vorbringen der Klägerinnen sind appellatorisch. 3.10 Dr.med. J.________ empfahl im Gutachten vom 31. Mai 2025, die Obhut über die Kinder der Klägerin 3 zuzuweisen und die Betreuungszeit des Beklagten auf die Wochenenden und ("perspektivisch") auf die Ferien zu beschränken (vgl. act. 31 S. 34 Ziff. 1). Er begründete dies im Wesentlichen wie folgt: "[I]nsbesondere auch aufgrund der anstehenden Einschulung von E.________ und des beginnenden Kindergartenbesuchs von D.________ sind eine re- gelmässige Betreuung und Stabilität bei gleichbleibenden Umständen essenziell wichtig, um einen guten Start in den geregelten Schulablauf zu gewährleisten. Daher empfehlen wir, ob- wohl beide Elternteile grundsätzlich erziehungsfähig wirken und über zeitliche Ressourcen verfügen, dass die Kinder regelmässig von der Mutter aus Kindergarten und Schule besu- chen dürfen. Das bedeutet, dass die aktuell eingeschränkten Umgangszeiten bei den Gross- eltern väterlicherseits und beim Kindsvater auf Wochenenden und perspektivisch Ferienzei- ten beschränkt bleiben sollten; Ferien bisher nur perspektivisch, weil sich ein zu rascher Wechsel der Betreuungszeiten allenfalls negativ auf die Entwicklung der Kinder und ihre Be- ziehungen auswirken kann. Ein rascher Schritt in lange gemeinsame Ferien mit dem Kinds- vater könnte eine Überforderung darstellen. Jedoch ist dem Entwicklungsalter der Kinder Sorge zu tragen und die Kontakte zum Kindsvater sollten wöchentlich (nicht nur all-zwei- wöchentlich) stattfinden. Es wird empfohlen im Wechsel ein Wochenende mit Übernachtung

Seite 35/105 (Samstag auf Sonntag) und ein Wochenende mit Tagesbesuch (Samstag oder Sonntag) beim Kindsvater durchzuführen. Wenn dies gut funktioniert und etabliert wurde, können je nach Verlauf auch verlängerte Wochenenden und Ferienbesuche beim Kindsvater stattfin- den. Falls der Kindsvater seinen Wohnsitz näher zum Wohnsitz der Kinder verlegen sollte, wären bei gutem Verlauf des Umgangs, beurteilt durch die Beistandschaft, auch mehr Be- treuungszeiten durch den Kindsvater möglich, zum Beispiel Freitagabend bis Montagmorgen" (act. 31 S. 34 Ziff. 1). Dr.med. J.________ empfahl zudem die Errichtung einer Beistand- schaft und eine sozialpädagogische Familienbegleitung (act. 31 S. 34 f. Ziff. 2-3). Schliess- lich beantwortete er die Frage, ob das Kindeswohl gefährdet sei, wenn der Beklagte D.________ und E.________ alternierend, zur Hälfte betreue, wie folgt: "Ja, eine alternie- rende Obhut bei beiden Kindseltern könnte eine Überforderung für die Kinder darstellen, ins- besondere in Bezug auf den anstehenden Schulbesuch im Sommer 2023; der Kindsvater schätzt die Probleme zu gering ein; es braucht einen schrittweisen Aufbau des Umgangs mit dem Kindsvater" (act. 31 S. 38 Ziff. 2). 3.10.1 Die Vorinstanz ist der Empfehlung des Gutachters bezüglich der Zuteilung der Obhut und der Ausgestaltung der Betreuungsanteile nicht gefolgt. Die Klägerinnen rügen, die Vorinstanz sei in "Eigenregie", ohne hinreichende Begründung und ohne zusätzliche Beweise vom Gutach- ten abgewichen. Damit habe sie gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung ver- stossen. Selbst wenn die Vorinstanz das Gutachten als nicht schlüssig erachtet habe, hätte sie nicht davon abweichen dürfen, sondern ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel erheben müssen. Darauf habe die Vorinstanz verzichtet. Dieser Verzicht erlaube es aber nicht, vom Gutachten ohne hinreichende Begründung abzuweichen (act. 78 Rz 27). 3.10.2 Ein gerichtlich angeordnetes Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 157 ZPO). In Fachfragen darf das Gericht nur aus triftigen Gründen vom Gutachten bzw. den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen; über Rechtsfragen – wie die Zutei- lung der Obhut – entscheidet hingegen allein das Gericht. Triftige Gründe im vorgenannten Sinn können sich namentlich ergeben, wenn das Gutachten die gesetzlichen Qualitätserfor- dernisse nicht erfüllt, mithin unvollständig, unklar bzw. nicht nachvollziehbar oder wider- sprüchlich ist (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Erscheint das Gutachten dem Gericht in wesentli- chen Punkten als mangelhaft, sei es aufgrund der übrigen Beweismittel oder der Vorbringen der Parteien, hat das Gericht nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine mangelhafte Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung ver- stossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_345/2020 vom 30. April 2021 E. 5.5.2; 5A_928/2022 vom 12. Oktober 2023 E. 4; 5A_729/2020 vom

4. Februar 2021 E. 3.3.2; 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 7.1 f.; 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.2.6; 5A_361/2023 vom 24. November 2023 E. 4.3.5; 4A_14/2025 vom 24. April 2025 E. 5.1). Das trifft etwa zu, wenn das Gericht auf das Gutachten abstellt, obwohl der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkennt- nisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1 m.H.).

Seite 36/105 3.10.3 Die Vorinstanz begründet ihr Abweichen zusammengefasst damit, dass der Gutachter seine Empfehlung lediglich mit dem Umstand begründet habe, dass die Kinder mit der alternieren- den Obhut überfordert sein könnten. Allein der Umstand, dass es angesichts der Einschulung von E.________ einfacher wäre für die Kinder, wenn sie jeweils vom Wohnsitz eines Eltern- teils aus die Schule bzw. den Kindergarten besuchen könnten, vermöge keine Alleinobhut zu rechtfertigen. Insbesondere begründe der Gutachter auch nicht, weshalb dies zwingend die Mutter sein müsse und nicht auch die alleinige Obhut des Vaters infrage käme. Der Gutach- ter nehme dabei keinen Bezug auf den Umstand, dass die Klägerin 3 die Betreuung durch den Beklagten einseitig beendet habe, obwohl die alternierende Betreuung zuvor von den Parteien gelebt worden sei und funktioniert habe. Dem Umstand der Einschulung von E.________ könne durch weniger häufige Wechsel des Aufenthaltsortes unter der Woche Rechnung getragen werden (act. 72 E. 3.3.2). Die Vorinstanz erachtete die Empfehlung des Gutachters mithin als nicht hinreichend be- gründet. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen: 3.10.4 Dr.med. J.________ begründete die befürchtete Kindswohlgefährdung im Falle einer hälfti- gen Betreuung auf lediglich dreieinhalb Zeilen (vgl. E. 3.10 vorne). Dabei lassen sich zwei Argumente erkennen: Erstens – so der Gutachter im Konjunktiv – "könnte" eine alternierende Obhut eine Überforderung für die Kinder darstellen, "insbesondere in Bezug auf den anste- henden Schulbesuch im Sommer 2023". Dieses Argument ist in Zusammenhang zu lesen mit den Ausführungen des Gutachters, wonach eine "regelmässige Betreuung und Stabilität bei gleichbleibenden Umständen essenziell wichtig [sei], um einen guten Start in den geregelten Schulablauf zu gewährleisten" (vgl. E. 3.11.1 vorne). Zweitens, so der Gutachter, schätze der Beklagte "die Probleme" zu gering ein. Der letzte Teilsatz, wonach es einen schrittweisen Aufbau des Umgangs mit dem Beklagten brauche, stellt hingegen keine Begründung für die vermeintlich mögliche Kindswohlgefährdung dar, sondern eine Handlungsempfehlung. So- wohl bei einem "gewöhnlichen" Besuchsrecht als auch bei einer hälftigen Betreuung kann ein schrittweiser Aufbau geboten sein. 3.10.5 Der Gutachter fokussierte demnach auf den Schuleintritt und die damit einhergehenden Ver- änderungen und Herausforderungen. Dass der Gutachter "eine regelmässige Betreuung und Stabilität bei gleichbleibenden Umständen" als essenziell betrachtet, um einen guten Start in den geregelten Schulablauf zu gewährleisten, ist nachvollziehbar und schlüssig. Allerdings legt er nicht dar, weshalb eine alternierende Obhut mit diesem Ziel zwingend unvereinbar sein soll, nachdem er von E.________ und D.________ das Bild zweier gesunder Kinder zeichnete (vgl. act. 31 S. 31 Ziff. 3): Mit Bezug auf E.________ führte er aus, "insgesamt er- gab sich das Bild eines kognitiv, körperlich, und auch sozial-emotional altersentsprechend entwickelten Mädchens mit vielen Ressourcen, welches trotz elterlicher Schwierigkeiten gut gefördert ist und aktuell resilient im Leben steht" (act. 31 S. 29 Ziff. 5). Betreffend D.________, die während der Begutachtung vierjährig wurde, schloss der Gutachter, "die beschriebenen leichten Auffälligkeiten wirken als Anpassungsreaktion auf die aktuell schwie- rigen Lebensumstände und bedürfen derzeit keiner weiteren Abklärungen. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine ausgeprägte kinderpsychiatrische Störung" (act. 31 S. 29 Ziff. 6). Nicht nachvollziehbar ist weiter, weshalb der Gutachter die Möglichkeit, den Kontakt nach (erfolgreichem) Schul- bzw. Kindergarteneinritt schrittweise bis hin zu einer alternieren- den (ungefähr hälftigen) Obhut auszubauen, nicht geprüft und gewürdigt hat, obschon die Anträge des Beklagten seit Verfahrensbeginn auf alternierende Obhut bzw. (nahezu) hälftige

Seite 37/105 Betreuung lauten. Auch mit dem Umstand, dass die Parteien bis zum von der Klägerin 3 ein- seitig herbeigeführten Kontaktunterbruch im Oktober 2022 bereits während mehreren Jahren eine alternierende Obhut gelebt hatten, die grundsätzlich funktionierte, hat sich der Gutachter soweit ersichtlich nicht auseinandergesetzt. Wenn die Klägerinnen in diesem Kontext einwenden, mit der gelebten alternierenden Obhut habe es schon damals Probleme gegeben und der implizite Vorwurf des Kindsentzugs an die Adresse der Klägerin 3 sei fehl am Platz (vgl. act. 78 Rz 31-36), sind sie damit nicht zu hören. Wie dargelegt, bestreitet der Beklagte, dass die Unterstützung der Klägerin 3 bloss einseitig gewesen sei (vgl. E. 3.4.2.2 vorne). Weiter ist daran zu erinnern, dass die Klägerin 3 an der Parteibefragung zu Protokoll gab, die Betreuungssituation und das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten seien bis zur Verfahrenseinleitung "eigentlich in Ordnung" gewesen. Auch wenn die Situation für sie (die Klägerin 3) "nicht ideal" gewesen sei, habe sie es "für unsere Kinder gemacht" (vgl. act. 15A Frage 29). Mit anderen Worten betrachtete die Klägerin 3 die gelebte alternierende Obhut als im Interesse und Wohl der Kinder, sonst hätte sie "es" nicht für die Kinder machen müssen. Gegenüber dem Gutachter begründete sie ihre "Ambivalenz" bezüglich der Kinderbetreuung durch den Beklagten mit "Sorgen um die elterliche Kommuni- kation, die Aufsicht, die mentale Verfassung des Kindsvaters, mit den Kindern längere Zeit richtig gut klarzukommen" (vgl. act. 31 S. 28). Es mutet erstaunlich an, dass die Klägerin 3 mit dem Beklagten während mehrerer Jahre eine alternierende Obhut lebte, obschon sie behaup- tet, an den hierzu erforderlichen Kompetenzen des Beklagten (Aufsicht, mentale Verfassung) erhebliche Zweifel zu hegen. Für den Gutachter war es denn auch "schwierig einzuschätzen, ob es sich um tatsächliche Sorgen oder um vorgebrachte Gründe im Rahmen der Begutach- tung handelte […]" (vgl. act. 31 S. 28). Bezüglich des Kontaktunterbruchs und der anschlies- send vereinbarten "Minimalstlösung" ist auf E. 3.4.3.3 und 3.4.3.4 vorne zu verweisen. 3.10.6 Ebenfalls unerwähnt – und, soweit ersichtlich, ungewürdigt – liess der Gutachter, dass zu- mindest E.________ im Zeitpunkt der Begutachtung mit unter der Woche stattfindenden Wechseln der Betreuungsverantwortung bereits vertraut war. Denn E.________ wurde auch vom Beklagten in den Kindergarten gebracht und wieder abgeholt (vgl. die Ausführungen zum vom Gutachter mit der Kindergartenlehrerin geführten Telefongesprächs: act. 31 S. 23; vgl. ausserdem act. 53/104 und E. 3.4.4 vorne). Dass der Gutachter in diesem Zusammen- hang Probleme festgestellt hätte, die seine Empfehlung stützen würden, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. 3.10.7 Dr.med. J.________ begründete eine mögliche Kindswohlgefährdung bei alternierender Ob- hut weiter damit, dass der Beklagte "die Probleme zu gering" einschätze (vgl. E. 3.10 vorne). Beim Beklagten bestünden "leichte Defizite" in Bezug auf die "Einschätzung der Möglichkei- ten nach [der] definitive[n] Trennung der Eltern und [die] Bagatellisierung der Schwierigkeiten im Zusammensein mit neuen Familienmitgliedern" (vgl. act. 31 S. 36 Frage 2). Bezüglich des ersten "leichten Defizits" führt der Gutachter an anderer Stelle aus, der Beklagte wirke "etwas bagatellisierend", wenn er meine, "die Kinder könnten einfach wie früher, als die Kindseltern trotz getrennter Wohnsitze überwiegend noch in einer positiven Beziehung standen, erneut einen annähernd gleich aufgeteilten Umgang mit beiden Kindseltern pflegen" (vgl. act. 31 S. 33 Ziff. 4). Gemäss dem Gutachter wirken sich die beiden Defizite dahingehend aus, dass der "Umgang beim Kindsvater schrittweise aufgebaut" und in die "Beziehung mit den neuen Familienmitgliedern für eine gewisse Zeit Unterstützung" (d.h. eine sozialpädagogische Fa- milienbegleitung) eingebaut werden sollten (vgl. act. 31 S. 36 Frage 2). Wie bereits erwogen,

Seite 38/105 hat sich die Thematik "weitere Familienmitglieder" insofern erübrigt, als der Beklagte mit sei- ner damaligen Partnerin nicht mehr zusammen ist (vgl. E. 3.3 vorne); dieses (zweite) "leichte Defizit" taugt bereits deshalb nicht (mehr) als Begründung für eine die alternierende Obhut ausschliessende Kindswohlgefährdung. Vom erstgenannten "leichten Defizit" geht offenkundig auch nach Ansicht des Gutachters keine Kindswohlgefährdung aus, welche gebieten würde, grundsätzlich (d.h. vor allem auch mittel- und längerfristig) von einer alternierenden Betreuung abzusehen. So hat der Gutach- ter mehrfach bestätigt, dass das Wohl der Kinder beim Vater "grundsätzlich gewährleistet" sei (act. 31 S. 36 Ziff. 5). Der Beklagte wirke auch in Stresssituationen in der Lage, einfühl- sam auf die Kinderbelange einzugehen und das Kindeswohl zu wahren, obschon die Fähig- keit, sich in die Kinder hinzuversetzen, "etwas vermindert" wirke (act. 31 S. 36 Frage 4). Demnach ist auch das erstgenannte Defizit nicht geeignet, um die vom Gutachter befürchtete Kindswohlgefährdung zu begründen, zumal der Gutachter in diesem Zusammenhang einzig einen schrittweisen Aufbau der Betreuung empfiehlt. Davon abgesehen hat die Vorinstanz diese Empfehlung umgesetzt, indem sie einen schrittweisen Aufbau der Betreuungsanteile des Beklagten bis hin zu einer alternierenden Obhut angeordnet hat (vgl. E. 4.2 hinten). 3.10.8 Hinsichtlich des Arguments der Vorinstanz, der Gutachter begründe nicht, weshalb nicht auch die alleinige Obhut des Vaters infrage käme (vgl. E. 3.10.3 vorne), wenden die Klägerinnen zwar zu Recht ein, die Alleinobhut des Beklagten sei gar nie zur Debatte gestanden. Unzu- treffend ist hingegen ihr Vorbringen, gemäss dem Gutachter sei es dem Beklagten nur mög- lich, die Betreuung der Kinder für die Zeitdauer eines normalen Besuchsrechts zu gewährleis- ten (act. 78 Rz 28-29). Der Gutachter führte wörtlich aus: "Ja, der Kindsvater kann die Be- treuung für die Zeitdauer eines normalen Besuchsrechts gewährleisten […]" (vgl. act. 31 S. 37 Frage 6). Dem Gutachten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte die Kinderbe- treuung nicht auch in darüberhinausgehenden Umfang gewährleisten könnte. Aber selbst, wenn der Gutachter die zitierte Passage in diesem Sinne verstanden wissen wollte, wäre den Klägerinnen nicht geholfen. Wie der Beklagte zu Recht einwendet (vgl. act. 96 Rz 37), würde sich der Gutachter diesfalls widersprechen. Denn gemäss dem Gutachter sind perspektivisch auch "lange gemeinsame Ferien" mit dem Beklagten möglich; "perspektivisch" deshalb, weil ein "zu rascher Wechsel der Betreuungszeiten" sich "allenfalls" negativ auf die Kinder auswir- ken könne (vgl. act. 31 S. 34 Frage 1). Wenn der Beklagte aber nach Ansicht des Gutachters in der Lage ist, die Kinder während "langer gemeinsamer" Ferien zu betreuen, kann die Be- treuungsfähigkeit offenkundig nicht nur für Dauer eines "normalen Besuchsrechts" gegeben sein. Hinzu kommt, dass nach Ansicht des Gutachters bei gutem Verlauf auch "verlängerte Wochenenden" nicht ausgeschlossen sind. Dass der Beklagte das Wohl der Kinder auch in Stresssituationen wahren kann, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.10.7 vorne). An dieser Ein- schätzung vermögen auch die (bestrittenen) Ausführungen der Klägerinnen in der Eingabe vom 23. Juli 2025 nichts zu ändern: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte "mit der alleinigen Verantwortung überfordert" sein soll, nur weil er der Klägerin 3 den Aufent- haltsort nicht mitgeteilt haben soll und die Kinder krank von den Ferien nach Hause kamen (vgl. act. 125). Krankwerden sucht man sich bekanntlich nicht aus. Die Behauptungen, der Beklagte habe den Kindern keine medizinische Versorgung zukommen lassen und ihnen Anrufe bei der Klägerin 3 verweigert, sind bestritten und unbelegt (vgl. act. 129).

Seite 39/105 3.10.9 Nach dem Gesagten hat der Gutachter in der Tat nicht hinreichend dargelegt, weshalb die Anordnung einer alternierenden Obhut mit (mehr oder weniger) gleichen Betreuungsanteilen das Wohl von E.________ und D.________ gefährden sollte. Entgegen der Ansicht der Klä- gerinnen (vgl. act. 78 Rz 38) lässt sich eine die alternierende Obhut ausschliessende Kinds- wohlgefährdung auch nicht mit der angeordneten Beistandschaft begründen. Eine Beistand- schaft steht der alternierenden Obhut nicht grundsätzlich entgegen (vgl. E. 3.9 vorne). Dies gilt erst recht, wenn der Beistandsperson – wie im vorliegenden Fall – die Aufgaben zukom- men, die Ausübung des Betreuungsrechts sicherzustellen, die Art und Weise der Kinder- übergabe festzulegen und bei Konflikten in Zusammenhang mit der Ausübung der Kinder- betreuung zu vermitteln (vgl. E. 6 hinten; act. 72 Dispositiv-Ziff. 2). Als ebenso unbegründet erweist sich der Einwand, die Vorinstanz hätte weitere Beweise abnehmen müssen. Der Vor- instanz lagen Schreiben der Klassen- bzw. Kindergartenlehrerinnen von E.________ und D.________ vom Oktober 2023 vor, worin die Lehrerinnen bestätigten, dass der Beklagte am Montag ihre Ansprechperson war, er die Kinder jeweils von der Schule bzw. dem Kindergar- ten abholte und sie bei den Kindern kein gegenüber den anderen Tagen abweichendes Ver- halten festgestellt hätten (act. 53/106-107). Obschon die Kinder also mit unter der Woche stattfindenden Wechseln der Betreuungsverantwortung konfrontiert waren, hat sich dies – jedenfalls nach der Wahrnehmung der Lehrerinnen – nicht negativ auf die Kinder ausgewirkt. Die Klägerinnen haben den Inhalt dieser Schreiben, welche dem Gutachter noch nicht vorge- legen hatten, nicht bestritten (vgl. act. 104 Rz 15). Hinzu kommt schliesslich, dass die Klägerinnen im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt haben, dass sich die Kinder in der Schule bzw. dem Kindergarten zwischenzeitlich gut eingelebt haben (vgl. E. 3.4.4 vorne). Die vom Gutachter in Zusammenhang mit der Ein- schulung geäusserten Befürchtungen haben sich demnach nicht bewahrheitet. Auch vor die- sem Hintergrund ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz der Empfehlung des Gutachters nicht gefolgt ist. 3.11 Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz (vgl. act. 72 E. 3.3.10) festzuhalten, dass die Krite- rien erfüllt sind, um E.________ und D.________ unter die alternierende Obhut ihrer Eltern zu stellen und das Kindeswohl auf diese Weise am besten verwirklicht werden kann. Dem von den Klägerinnen angerufenen Kontinuitätsprinzip kommt unter den gegebenen Umstän- den kein entscheidendes Gewicht zu: Die alternierende Obhut wurde vor dem durch die Klä- gerin 3 eigenmächtig herbeigeführten Kontaktunterbruch während mehrerer Jahre gelebt. Seit dem Kontaktunterbruch wurden die Kinder zwar überwiegend von der Klägerin 3 betreut, der Kontakt zum Beklagten wurde aber während des laufenden Verfahrens bereits (wieder) schrittweise ausgebaut (vgl. E. 3.4.4 und 3.4.5 vorne). Die Kinder haben sich zwischenzeit- lich in der Schule bzw. dem Kindergarten gut eingelebt und sind mit während der Schulwo- che stattfindenden Wechseln der Betreuungsverantwortung vertraut. Auf die mit zunehmen- dem Alter der Kinder immer wichtiger werdenden Kontakte zu Freundinnen und Hobbys kann durch entsprechende Ausgestaltung der Betreuungsanteile bzw. des Wechsels der Betreu- ungsverantwortung Rechnung getragen werden (vgl. E. 3.4.4 vorne). Ausserdem ist die geo- grafische Situation günstig (vgl. E. 3.6 vorne). Auch die von den Klägerinnen viel beschwore- nen Defizite in den Bereichen Kommunikation und Kooperation stehen der alternierenden Obhut nicht im Weg. Vielmehr ist erstellt, dass die Eltern zur Kommunikation und Kooperati- on in Kinderbelangen in der Lage sind. Wie dargelegt, besteht zudem die hohe Wahrschein- lichkeit, dass sich die Kommunikation wieder verbessern wird, wenn das vorliegende Verfah-

Seite 40/105 ren rechtskräftig abgeschlossen und die Kinderbelange verbindlich geregelt sind (vgl. E. 3.9.8 vorne). Anhaltspunkte, dass dem Wohl von E.________ und D.________ besser gedient wäre, wenn sie unter der Alleinobhut der Klägerin 3 verblieben, haben die Klägerin- nen nicht substanziiert vorgetragen und sind nicht ersichtlich (vgl. E. 3.4.4 vorne). 4. Wird alternierende Obhut angeordnet, gilt es die Betreuungsanteile jedes Elternteils festzule- gen. Dabei ist im konkreten Einzelfall nach Ermessen und unter Beachtung des Kindeswohls zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2023 vom 7. August 2024 E. 3.5.1). 4.1 Die Vorinstanz hat die angeordnete Betreuungsregelung detailliert und überzeugend begrün- det. Dabei hat sie die Erwerbssituation der Eltern berücksichtigt und mehrfache Wechsel der Betreuungsverantwortung unter der Woche soweit möglich vermieden (vgl. act. 72 E. 3.4). Ausgehend vom Beklagten beantragten Betreuungsmodell sah sie vor, dass der Beklagte die Kinder jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und in Wochen mit ungerader Zahl zusätzlich von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreut, während die Kläge- rin 3 für die übrige Zeit die Betreuungsverantwortung trägt. Im Zweiwochenrhythmus betreut der Beklagte die Kinder somit zu rund 43 % (18 Betreuungsanteile) und die Klägerin 3 zu rund 57 % (24 Betreuungsanteile; vgl. dazu die nachfolgende Tabelle): Künftige Aufteilung der Betreuungszeiten Gerade KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Schule Mutter Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Abends Mutter Mutter Vater Vater Mutter Mutter Mutter Ungerade KW Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Sonntag Morgen Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Schule Mutter Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Abend Mutter Mutter Vater Vater Vater Vater Mutter Auf die einzelnen (zutreffenden) Erwägungen der Vorinstanz wird nachfolgend nur eingegan- gen, soweit die Rügen der Parteien dazu Anlass geben. Im Übrigen wird darauf verwiesen (vgl. E. 3.1 vorne). 4.1.1 Die Klägerinnen beschränken sich über weite Strecken darauf, den ihrer Meinung nach bei Anordnung von Alleinobhut angemessenen persönlichen Verkehr (Art 273 Abs. 1 ZPO) zu be- gründen (act. 78 Rz 87 ff.). Nur vereinzelt setzen sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. So argumentieren die Klägerinnen, ein Wechsel der Betreuungsverantwortung jeweils am Mittwoch um 18.00 Uhr sei nicht praktikabel, da so der einzige freie Nachmittag abgebrochen werde (act. 78 Rz 88). Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Um 18.00 Uhr beginnt, wenn dann, der Abend, von einem Unterbruch des einzig freien Nachmittags kann mit- hin nicht die Rede sein. Die vorinstanzliche Regelung erlaubt es E.________ und D.________, ihre Hobbys oder Treffen mit Schulfreundinnen von der Klägerin 3 aus wahrzunehmen. Inwie- fern das Bring-Bring-Prinzip am Mittwoch ausscheiden soll, ist ebenso wenig nachvollziehbar (vgl. act. 78 Rz 88). Schliesslich machen die Klägerinnen im Sinne eines "Eventualbegehrens" geltend, der Beklagte könne die Kinder von Donnerstag, Schulschluss, bis Freitagabend, 18.00

Seite 41/105 Uhr, betreuen. Allerdings setzen sie sich weder mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- der noch begründen sie den Eventualantrag (vgl. act. 78 Rz 99 f.). Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 vorne). 4.1.2 Der Beklagte erhebt Anschlussberufung (vgl. act. 96 Rz 166) und rügt, das Bundesgericht priorisiere gleiche Betreuungsanteile gegenüber ungleichen. Davon sei die Vorinstanz ab- gewichen. Die Betreuungsanteile von (gerundet) 40 % bzw. 60 % habe sie damit begründet, dass der Beklagte jeweils am Mittwoch, wenn die Klägerin 3 die Betreuungsverantwortung trage, die Verwaltung seiner Wohnungen besorgen könne, weshalb ein Wechsel der Betreu- ungsverantwortung am Mittwochmittag nicht angezeigt sei. Damit stelle die Vorinstanz den Sachverhalt falsch fest. Zwar treffe es zu, dass die Verwaltung seiner Renditeliegenschaften durchschnittlich ein Pensum von rund 20 % beanspruche und er damit gesamthaft ein Ar- beitspensum von 60 % erfülle. Allerdings habe er nie gesagt, dass die Verwaltungstätigkeit am Mittwochnachmittag ausgeübt werden müsse. Vielmehr besorge er die Verwaltung je- weils während den Unterrichtszeiten der Kinder am Mittwoch- und Donnerstagmorgen. Die Vorinstanz weiche folglich mit einer willkürlichen Begründung von in der Rechtsprechung an- erkannten Grundsätzen ab. Stattdessen sei folgende Betreuung durch den Beklagten vorzu- sehen: in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 08.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, Schulschluss bzw. 11.30 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr (act. 96 Rz 103-105). Der Beklagte missversteht die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Nach Ansicht des Bun- desgerichts setzt eine alternierende Obhut gerade keine streng hälftige Aufteilung der Be- treuungsanteile voraus. Eine entsprechende Regelbildung würde den Ermessensspielraum des Sachgerichts missachten und in der Tendenz ein grob standardisiertes Vorgehen bein- halten, das den Umständen des Einzelfalls nur vermindertes Gewicht beimisst und daher aus grundsätzlichen Überlegungen abzulehnen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_625/2023 vom

7. August 2024 E. 3.5.2 m.H.; vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 67 m.H.). Unab- hängig davon, ob der Beklagte für die Bewirtschaftung seiner Renditeliegenschaften nun den Mittwochnachmittag oder den Donnerstagmorgen einsetzt, ist der Entscheid der Vorinstanz, die Betreuungsverantwortung erst am Mittwochabend, 18.00 Uhr, übergehen zu lassen, im Ergebnis richtig und nicht zu beanstanden. Der Beklagte anerkennt, dass E.________ und D.________ ihren Wohnsitz bei der Klägerin 3 haben und die Schule bzw. den Kindergarten in M.________ besuchen. Das schulische Umfeld (inkl. Schulfreundinnen), welches mit zu- nehmendem Alter der Kinder immer wichtiger wird, befindet sich mithin in M.________. Es ist sachgerecht und liegt im Interesse der Kinder, wenn sie den freien Mittwochnachmittag in M.________ verbringen können. Davon abgesehen trifft es zwar zu, dass der Wohnsitz des Beklagten nicht weit entfernt ist (vgl. E. 3.6 vorne), allerdings ist es wenig sinnvoll, wenn der Beklagte die Kinder am Mittag zu sich in Betreuung nimmt, nur um sie unter Umständen we- nig später für Freizeitaktivitäten wieder nach M.________ zu fahren. Von einem Wechsel der Betreuungsverantwortung am Mittwochmittag bzw. nach Schulschluss ist demzufolge abzu- sehen. Die geltend gemachte Betreuung bis Montagmorgen (statt Sonntagabend, 18.00 Uhr) hat der Beklagte – vom (unbehelflichen) Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abgesehen – nicht begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen erscheint es im Interesse der Stabilität sinnvoll, wenn die Kinder das Wochenende jeweils bei der Kläge- rin 3 beenden. Denn so können sie die Schule jeweils am Stück von einem Elternteil aus be-

Seite 42/105 suchen (von Montag bis Mittwoch von der Klägerin 3, am Donnerstag und Freitag vom Be- klagten). 4.1.3 Damit bleibt es bei der vorinstanzlich angeordneten Alltagsbetreuungsregelung. Hervorzuhe- ben ist, dass das sog. "Bring-Bring-Modell" gilt (sofern der Beistand bzw. die Beiständin kei- ne andere Regelung erlässt [vgl. E. 5 hinten]) und grundsätzlich jeweils derjenige Elternteil einen Termin der Kinder wahrnimmt, in dessen Betreuungszeit der Termin fällt (vgl. im Detail act. 72 E. 3.4). 4.2 Wie von den Parteien beantragt, hat die Vorinstanz einen schrittweisen Aufbau der Betreu- ung vorgesehen. Demnach sollte der Beklagte die Kinder während zwei Monaten in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie anschliessend während rund eineinhalb Monaten zusätzlich jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Donners- tag, 18.00 Uhr, betreuen, bevor die vorstehend wiedergegebene Regelung zur Anwendung gelangt (vgl. act. 72 E. 3.4 mittlerer Absatz). Was die Klägerinnen dagegen vorbringen, ist zum einen rein appellatorisch (vgl. act. 78 Rz 95) und zum anderen nicht mehr aktuell, nach- dem der Abteilungspräsident im September 2024 vorsorglich ein aufbauendes Besuchsrecht des Beklagten angeordnet hat (vgl. act. 93). Bereits seit Januar 2025 betreut der Beklagte die Kinder jeden zweiten Freitag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr sowie alternierend dazu jede zweite Woche von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 18.00 Uhr (vgl. act. 93). Es ist deshalb angemessen (und hinreichend), lediglich einen weiteren Zwischenschritt vorzuse- hen: Während rund drei Monaten ab Datum des vorliegenden Entscheids betreut der Beklag- te die Kinder jeweils von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, und in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ab Woche 37 bzw. ab dem

7. September 2026 gilt die Regelung gemäss E. 4.1 vorstehend. Der Klarheit halber ist fest- zuhalten, dass diese Aufbauphase dem Ferienrecht der Parteien vorgeht. Die Ferienregelung gemäss Dispositiv-Ziff. 1.2 gilt demzufolge ab den Herbstferien 2026. 4.3 Auf die von der Vorinstanz festgelegte Regelung der Feiertage kann ebenfalls verwiesen werden. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, weshalb davon abgewichen werden sollte (vgl. act. 96 S. 4; vgl. E. 1.3 und 3.1 vorne). 4.4 Nach sorgfältiger Abwägung der Parteistandpunkte hat die Vorinstanz die Betreuung während der Schulferien hälftig auf die Eltern verteilt und festgelegt, welchem Elternteil wel- che Schulferienwochen zukommen (vgl. act. 72 E. 3.6). Die Klägerinnen sind damit nicht ein- verstanden und wollen dem Beklagten lediglich drei Ferienwochen zugestehen, wobei jeweils maximal eine Woche am Stück bezogen werden könne und überdies eine Frist von zwölf Monaten ab Rechtskraft abgewartet werden müsse; demgegenüber soll die Klägerin 3 sechs Wochen Ferien mit den Kindern verbringen dürfen (vgl. act. 78 S. 3-4). Die Klägerinnen be- gründen dies im Wesentlichen damit, dass der Beklagte nicht über genügend Ferien und Or- ganisationskompetenzen verfüge (vgl. act. 78 Rz 97-98). Damit sind sie nicht zu hören. Dem Beklagten steht es selbstverständlich ebenso frei wie der Klägerin 3, die Kinder nötigenfalls fremdbetreuen zu lassen, beispielsweise durch seine Eltern. Der Einwand "unzureichender Organisationskompetenzen" ist zudem unsubstanziiert (vgl. act. 96 Rz 113, 115). Im Übrigen setzen sich die Klägerinnen mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Von einer Übergangsfrist oder einem stufenweisen Aufbau ist abzusehen, zumal der Beklagte be- reits seit April 2025 drei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringt (vgl. act. 93).

Seite 43/105 Ausserdem ist das Ferienrecht – von den Schulsommerferien abgesehen – jeweils auf eine Woche Schulferien am Stück begrenzt, was dem Antrag der Klägerinnen entspricht. Von der Regelung genauer Übergabezeiten hat die Vorinstanz abgesehen und auf die Beiständin verwiesen (vgl. act. 72 E. 3.6). Inzwischen hat die Beiständin Handlungsbedarf geltend ge- macht (vgl. act. 119), weshalb nun festzuhalten ist, dass die Ferienbetreuung jeweils am Montag der jeweiligen Schulferienwoche (um 08.00 Uhr) beginnt und am nächsten Montag (um 08.00 Uhr bzw. Schulbeginn) endet (wobei in den Sommerferien jeweils der Montag nach Ablauf der drei Wochen gemeint ist). Den Parteien steht es selbstverständlich frei, einvernehmlich davon abzuweichen. Der Beklagte hat seinen anders lautenden Antrag (vgl. act. 96 S. 4 f.) nicht begründet. Hinsichtlich des Beginns der Wirkung der Ferienregelung ist auf E. 4.2 vorstehend zu verweisen. 4.5 Da die vorinstanzliche Betreuungsregelung nach dem Gesagten zu schützen ist, ist auch die hälftige Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht zu beanstanden (vgl. act. 72 E. 3.8). 5. Die Vorinstanz hat auf übereinstimmenden Antrag der Parteien eine Beistandschaft ange- ordnet (vgl. act. 72 E. 4). Diese blieb denn auch unangefochten. Hingegen monieren die Klä- gerinnen, dass die Vorinstanz von der vom Gutachter empfohlene sozialpädagogischen Fa- milienbegleitung ohne Begründung abgesehen habe (act. 78 Rz 101). Die Empfehlung des Gutachters erfolgte ausdrücklich vor dem Hintergrund der "neue[n] Partnerschaft" des Be- klagten (vgl. act. 31 S. 35 Ziff. 3). Da der Beklagte mit seiner damaligen Partnerin nicht mehr zusammen ist (vgl. dazu E. 3.3.2 vorne), erübrigen sich Weiterungen hierzu. Schliesslich ist auf den Antrag der Klägerinnen, den Kontakt zu "Herrn G.________" zu verbieten, nicht ein- zutreten, nachdem sich die Klägerinnen nicht hinreichend mit der (überzeugenden) Erwä- gung der Vorinstanz auseinandersetzen, wonach zu Herrn G.________ ohnehin nie Kontakt bestanden habe und zukünftig nicht bestehen werde (vgl. act. 72 E. 3.7; act. 78 Rz 102). 6. Anschliessend befand die Vorinstanz über den Barunterhalt von E.________ und D.________. 6.1 Bevor auf die einzelnen Rügen der Parteien einzugehen ist, sind – zusammengefasst und soweit relevant – die Erwägungen der Vorinstanz darzulegen: 6.1.1 Die Vorinstanz berechnete die Unterhaltsbeiträge gestützt auf die zweistufige Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung (act. 72 E. 5.2). Sie bildete folgende zwölf Unterhaltsphasen: erste Phase vom 1. bis 31. Dezember 2020 (Umzug des Beklagten in die Eigentumswohnung an der W.-Strasse in N.________); zweite Phase vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021; dritte Phase vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 (Wechsel von al- ternierender Obhut zu Alleinobhut der Klägerin 3); vierte Phase vom 1. Januar bis 31. De- zember 2023 (Einkommensveränderung bei den Eltern); fünfte Phase vom 1. Januar bis

31. Juli 2024 (Eintritt von D.________ in den obligatorischen Kindergarten und Wiederein- führung der alternierenden Obhut); sechste vom 1. August 2024 bis 31. Oktober 2026 (10. Geburtstag von E.________); siebte Phase vom 1. November 2026 bis 31. März 2029 (10. Geburtstag von D.________); achte Phase vom 1. April 2029 bis 31. Juli 2031 (Übertritt von D.________ in die Oberstufe); neunte Phase vom 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 (Volljährigkeit von E.________); zehnte Phase vom 1. November 2034 bis 31. März 2035 (16. Geburtstag von D.________); elfte Phase vom 1. April 2035 bis 31. März 2037 (Volljäh-

Seite 44/105 rigkeit von D.________); zwölfte Phase vom 1. April 2037 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes (act. 72 E. 6 ff.). 6.1.2 Für jede Phase ermittelte die Vorinstanz in einem ersten Schritt den Bedarf der Parteien. In Phasen, in welchen die Vorinstanz von der Alleinobhut der Klägerin 3 ausging, rechnete sie der Klägerin 3 den Grundbetrag für eine alleinerziehende Person von CHF 1'350.00 an, während sie beim Beklagten den Betrag für eine alleinstehende Person ohne Kinderbetreu- ung von CHF 1'200.00 berücksichtigte. In den (übrigen) Phasen mit alternierender Obhut setzte sie bei beiden Elternteilen je CHF 1'350.00 ein. Die Wohnkosten berechnete die Vor- instanz anhand der Hypothekarzinsen, der Amortisationszahlungen sowie der laufenden Un- terhaltskosten (Wasser, Strom, Heizung, fixe Nebenkosten, etc.), wobei sie auch Zahlungen in den Erneuerungsfonds berücksichtigte. In Phasen mit alternierender Obhut setzte sie bei beiden Elternteilen jeweils ein Wohnkostenanteil für die Kinder ein. Dazu teilte sie die Wohn- kosten nach grossen und kleinen Köpfen auf (vgl. act. 72 E. 6.1). In der zweiten, vierten und fünften Phase beschränkte sich der Bedarf auf die Positionen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. act. 72 E. 7, 9.1, 10.1). 6.1.3 Im zweiten Schritt bestimmte die Vorinstanz das jeweils relevante Einkommen. Zum Ein- kommen der Klägerin 3 führte sie (zusammengefasst) Folgendes aus: In der ersten Phase sei die Klägerin 3 arbeitslos gewesen. Ihr Nettoeinkommen aus Taggeld- leistungen habe CHF 7'185.20 betragen. Von weiteren Abklärungen zum Einkommen der Klä- gerin 3 könne abgesehen werden (act. 72 E. 6.2.1; vgl. dazu E. 6.6.3 hinten). In der zweiten, dritten und vierten Phase sei ihr Einkommen schwankend gewesen, da sie sowohl Arbeitslo- sentaggelder als auch Lohn von verschiedenen Arbeitgeberinnen bezogen habe. Für das Jahr 2021 sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 6'384.25 auszugehen (act. 72 E. 7.2.1), für 2022 von CHF 5'908.95 (act. 72 E. 8.3.1) und für 2023 von CHF 4'689.10 (act. 72 E. 9.2.1). Der Klägerin 3 sei kein Ertrag aus der Vermietung von Liegenschaften aus der Er- bengemeinschaft anzurechnen und es seien keine Editionen durchzuführen, denn die Kläge- rin 3 habe glaubhaft ausgeführt, nichts geerbt zu haben (act. 72 E. 7.2.1; vgl. dazu E. 6.6.4 hin- ten). Auf die weiteren Vorbringen des Beklagten, die Klägerin 3 habe ihre Anstellung bei der O.________ AG im März 2023 aus rein strategischen Gründen aufgegeben, weshalb ihr ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, müsse nicht weiter eingegangen werden (act. 72 E. 9.2.1; vgl. dazu E. 6.6.2 hinten). Ab der fünften Phase betrage das anrechenbare Nettoeinkommen CHF 4'167.05 (Anstellung im 60 %-Pensum bei der P.________ AG). Ab der neunten Phase (Übertritt von D.________ in die Oberstufe) sei der Klägerin 3 ein hypotheti- sches Einkommen von CHF 5'556.00 netto pro Monat (80 %-Pensum) anzurechnen (act. 72 E. 14.1), während in der elften (16. Geburtstag von D.________) und zwölften Phase von ei- nem hypothetischen Einkommen von CHF 6'945.00 netto pro Monat (100 %-Pensum) auszu- gehen sei (act. 72 E. 16.1).

6.1.4 Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: 6.1.4.1 Der Beklagte sei seit 2016 arbeitslos gewesen und im Oktober 2018 ausgesteuert worden (act. 72 E. 6.2.2). Im Januar 2019 habe er die Q.________ GmbH mit Sitz in N.________ gegründet (heute "R.________ GmbH"). Gemäss Angaben des Beklagten habe er die Ge- schäftstätigkeit per Ende 2021 eingestellt, weil die Gesellschaft nie profitabel gewesen sei.

Seite 45/105 Die jährlichen Verluste seien belegt, weshalb dem Beklagten aus der selbständigen Erwerbs- tätigkeit kein Einkommen angerechnet werden könne (act. 72 E. 6.2.3, 7.2.4, 8.3.5). Entge- gen der Ansicht der Klägerin 3 könne dem Beklagten auch nicht rückwirkend (für die Phasen eins und zwei) ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet werden (act. 72 E. 6.2.2; vgl. auch E. 6.5.1 ff. hinten). Seit September 2022 gehe der Beklagte wieder einer Erwerbstätigkeit in einem 40 %- Pensum nach, wobei er netto CHF 3'448.95 pro Monat (x 12) verdiene. In den Phasen vier bis acht sei von diesem Erwerbseinkommen auszugehen (vgl. act. 72 E. 9 ff.), während im Jahr 2022 (dritte Phase) der Einfachheit halber durchschnittlich CHF 1'149.65 pro Monat an- zurechnen seien (act. 72 E. 8.3.3). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit seiner Arbeit- geberin (S.________ AG) weitere Abreden bzw. Arbeitsverträge mit unterschiedlichen Pen- sen vereinbart haben könnte, um zusätzliche Einkünfte zu verschleiern, bestünden nicht (act. 72 E. 8.3.3). Im Übrigen habe der Beklagte glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er zusammen mit der Verwaltung seiner Mietwohnungen auf ein Gesamtpensum von 60 % komme (act. 72 E. 11.3; vgl. E. 6.5.1 ff. hinten). Ab der neunten Phase (Übertritt von D.________ in die Oberstufe) sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 5'173.00 netto pro Monat (60 %-Pensum) anzurechnen (act. E. 72 E. 14.1). In der elften und zwölften Phase (d.h. ab April 2035) sei von einem hypothetischen Renteneinkommen aus AHV- und BVG- Rente sowie Säule 3a von rund CHF 3'500.00 pro Monat auszugehen (act. 72 E. 16.1). 6.1.4.2 Dem Beklagten sei der Ertrag aus der Vermietung seiner Eigentumswohnungen als Einkom- men anzurechnen: 6.1.4.3 Die 4,5-Zimmer-Wohnung an der X.-Strasse in T.________ sei im Dezember 2020 für CHF 2'895.00 exkl. Akontozahlungen Nebenkosten vermietet gewesen. Davon abzuziehen seien unbestrittenermassen die monatlichen Hypothekarzinsen von CHF 463.50 sowie die monatlichen Betriebskosten von CHF 170.75. Der Beklagte bringe zudem Unterhaltskosten in der Höhe von 20 % des Bruttojahresmietzinses, entsprechend CHF 658.00, pro Monat in Abzug, was die Klägerin 3 bestreite. In der Praxis würden unterschiedliche Ansätze zur Berücksichtigung von allgemeinen Unterhaltskosten und Rückstellungen angewandt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es zulässig, dafür eine Pauschale zu ver- anschlagen. Der Steuerpflichtige könne im Kanton Zug auf Liegenschaften einen Pauschal- abzug geltend machen. Dieser Pauschalabzug betrage 10 % des Bruttomietertrages bei bis zu zehn Jahre alten Gebäuden und 20 % des Bruttomietertrages, wenn das Gebäude älter als zehn Jahre sei. Es sei daher angemessen, bei der Ermittlung der Nettomieteinnahmen auf die Praxis der Steuerbehörden des Kantons Zug abzustellen und – da das Gebäude älter als zehn Jahre sei (vgl. zugmap.ch) – antragsgemäss einen Pauschalabzug von 20 % zu berücksichtigen. Allerdings sei zu beachten, dass in der Betriebskostenabrechnung, welche der Beklagte als "Betriebskosten" in Abzug bringt, bereits ein Beitrag in den Erneuerungs- fonds in der Höhe von CHF 136.50 pro Monat (= [CHF 1'584.00 + CHF 54.00] / 12) integriert sei. Im abzugsfähigen Pauschalbetrag enthalten seien jedoch sämtliche Unterhaltskosten, also auch die Zahlungen in den Erneuerungsfonds, welche nicht doppelt in Abzug gebracht werden könnten. Vom Betrag von 20 % des Mietzinses (20 % von CHF 2'895.00 = CHF 579.00) seien daher die Zahlungen in den Erneuerungsfonds zu subtrahieren. Insge-

Seite 46/105 samt seien zusätzliche Unterhaltskosten von monatlich CHF 442.50 vom Mietertrag abzugs- fähig. Der Nettoertrag habe sich demnach im Dezember 2020 auf CHF 1'818.25 belaufen (act. 72 E. 6.2.4). Anschliessend rechnete die Vorinstanz folgende Beträge an (je act. 72): CHF 1'842.15 in der zweiten (E. 7.2.2), CHF 2'088.65 in der dritten (E. 8.3.2), CHF 1'391.45 in der vierten und fünften (E. 9.2.2, 10.2.2) sowie CHF 1'384.50 ab der sechsten Phase (E. 11.4). 6.1.4.4 Die 4,5-Zimmer-Wohnung am Y.-Weg in T.________ sei im Dezember 2020 für CHF 2'545.00 inkl. Parkplatz und exkl. akonto Nebenkosten vermietet gewesen. Unbestritte- nermassen seien davon die allgemeinen Betriebskosten von CHF 168.70, die Hypothekar- zinsen von CHF 400.25 sowie die Amortisation von CHF 516.65 pro Monat in Abzug zu brin- gen. Zu berücksichtigen seien wiederum Unterhaltskosten im Umfang von pauschal 20 % des Mietertrages – abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in den Erneuerungsfonds – in der Höhe von CHF 437.00, da das Gebäude älter als zehn Jahre sei. Der Nettomietertrag habe im Dezember 2020 folglich CHF 1'022.40 betragen (act. 72 E. 6.2.4). In den weiteren Phasen ging die Vorinstanz von folgenden Beträgen aus (je act. 72): CHF 1'217.85 in der zweiten (E. 7.2.2), CHF 1'265.80 in der dritten (E. 8.3.2), CHF 617.70 in der vierten (E. 9.2.2), CHF 1'062.00 in der fünften (E. 10.2.2) und CHF 1'395.20 ab der sechsten Phase (E. 11.4). 6.1.4.5 Die monatliche Miete für die 3,5-Zimmer-Wohnung an der Z.-Strasse in M.________ belaufe sich auf CHF 2'695.00. Abzüglich der Betriebskosten (CHF 241.43), der Hypothekarzinsen (CHF 358.00), der Amortisationszahlungen (CHF 541.65) und des Pauschalabzugs von 20 % des Mietertrags (CHF 381.40, nach Abzug der monatlichen Zahlungen in den Erneuerungs- fonds) sei in der ersten Phase der Unterhaltsberechnung (Dezember 2020) von einem Net- tomietertrag von gerundet CHF 1'172.50 auszugehen (act. 72 E. 6.2.4). In den weiteren Phasen berücksichtige die Vorinstanz folgende Beträge (je act. 72): CHF 1'148.20 in der zweiten Phase (E. 7.2.2), CHF 1'149.65 in der dritten (E. 8.3.2), CHF 690.65 in der vierten (E. 9.2.2), CHF 720.05 in der fünften (E. 10.2.2) und CHF 727.30 ab der sechsten Phase (E. 11.4). 6.1.4.6 Die 4,5-Zimmer-Wohnung an der W.-Strasse in N.________ sei im Dezember 2020 als "ser- viced apartment" für CHF 6'020.00 inkl. Reinigungskosten von CHF 520.00 vermietet gewe- sen. Da sämtliche Kosten im Mietzins inkludiert gewesen seien, seien die Heiz- und Neben- kosten sowie die Betriebskosten (CHF 528.40), die Hypothekarzinsen (CHF 562.65) und die Amortisationszahlungen (CHF 351.65) abzuziehen. Zudem sei ermessensweise ein Abzug von CHF 200.00 für Strom und Internet/TV sowie ein Pauschalabzug von 10 % des Mieter- trages (ohne Reinigungsgebühr und Kosten für Strom und Internet/TV) von CHF 530.00 pro Monat für die Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Der Nettomietertrag habe im Dezember 2020 demnach CHF 3'327.30 betragen (act. 72 E. 6.2.4). Seit 1. Januar 2021 bewohne der Beklagte die Wohnung an der W.-Strasse in N.________ selbst. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen sei dem Beklagten rückwirkend kein (hypothe- tischer) Vermögensertrag in Höhe des vormaligen Nettomietertrags anzurechnen. Der Be-

Seite 47/105 klagte sei rund ein Jahr bevor die Klägerin 3 das Schlichtungsverfahren eingeleitet habe, in die Wohnung eingezogen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der Beklagte lediglich aufgrund des vorliegenden Verfahrens und mit der Absicht der Verminderung seines Einkommens um- gezogen sei. Der Beklagte habe seinen Wiedereinzug glaubhaft damit begründet, dass er damals nur ausgezogen sei, um eine Finca in Spanien zu erwerben und er dafür die Ein- nahmen aus der Vermietung der Liegenschaft an der W.-Strasse benötigt habe. Nachdem er sich selbständig gemacht habe, sei dies eine Möglichkeit gewesen, um weiterhin Geld zu sparen. Er habe zu dieser Zeit aber in einer kleinen 3-Zimmer-Wohnung gewohnt und habe dort keinen fixen Parkplatz zur Verfügung gehabt. Zudem habe er für die Betreuung der Kin- der mehr Platz benötigt, weshalb er nach dem Auszug der Mieter wieder in die Wohnung an der W.-Strasse gezogen sei. Dem Beklagten könne kein missbräuchliches Verhalten vorge- worfen werden (act. 72 E. 7.2.3; vgl. E. 6.4.2 hinten). 6.1.4.7 Im Ergebnis seien dem Beklagten jeweils folgende monatliche Einkommen anzurechnen (je act. 72): CHF 7'340.45 in der ersten (E. 6.2.5), CHF 4'208.20 in der zweiten (E. 7.2.5), CHF 5'606.05 in der dritten (E. 8.3.6), CHF 6'148.80 in der vierten (E. 9.2.4), CHF 6'622.45 in der fünften (E. 10.2.2), CHF 6'955.95 ab der sechsten (E. 11.4), CHF 8'680.00 ab der neun- ten (E. 14.3.2) und CHF 7'007.00 ab der elften Phase (E. 16.3). 6.1.5 Anschliessend legte die Vorinstanz für jede Phase die Barunterhaltsbeiträge für E.________ und D.________ fest. Dabei liess sie sich von folgenden Grundsätzen bzw. Überlegungen leiten: 6.1.5.1 Da weder die Klägerin 3 noch der Beklagte eine Sparquote geltend gemacht hätten, sei grundsätzlich der gesamte Überschuss zu verteilen. Seien die Eltern miteinander verheiratet, werde der Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufgeteilt. Dies erfol- ge im Rahmen einer Gesamtrechnung. Wenn jedoch die Eltern nicht miteinander verheiratet seien und zufolge Alleinobhut nur der andere Teil gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig sei, finde die Rechnung einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt. Bei al- leiniger Obhut nicht verheirateter Eltern sei daher der vom unterhaltspflichtigen Elternteil er- wirtschaftete Überschuss nach "grossen und kleinen Köpfen" (gemeint: Eltern und minderjäh- rige Kinder) zu verteilen, wobei der auf den anderen Elternteil als "virtuell grossen Kopf" an- fallende Überschussanteil nicht zu berücksichtigen sei. Betreuten nicht verheiratete Eltern ih- re Kinder hingegen gemeinsam im Sinne einer alternierenden Obhut und hätten sich beide Elternteile aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit am Bedarf der Kinder zu beteiligen, könne diese Berechnung des Überschussanteils der Kinder keine Anwendung finden. In diesem Fall hät- ten die Kinder gegenüber beiden Elternteilen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss, weshalb dieselbe Berechnungsmethode wie bei verheirateten Eltern anzuwenden sei. Der gebührende Bedarf der Kinder setze sich somit aus dem familienrechtlichen Existenzmini- mum in beiden Haushalten plus Überschussanteil von beiden Eltern zusammen (act. 72 E. 6.3.1). Mit Volljährigkeit entfalle der Anspruch des Kinds auf einen Anteil am Überschuss (act. 72 E. 15). 6.1.5.2 Stehe das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebe und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sehe, leiste der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweise (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls sei der Geld-

Seite 48/105 unterhalt vollständig vom anderen Elternteil zu tragen, wobei von diesem Grundsatz in be- stimmten Konstellationen abzuweichen sei. Stünden die Kinder hingegen unter der alternie- renden Obhut der Eltern, seien die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit um- gekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen. Betreuten die Eltern die Kinder je hälftig, sei die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern das ausschliessliche Kriterium; die Eltern hätten im Verhältnis ihrer Überschüsse zueinander für den Barbedarf der Kinder auf- zukommen. Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leistungsgefälle hätten die Eltern den Unterhalt entsprechend der sich daraus ergebenden "Matrix" des Bundesge- richts zu tragen. Aus der Matrix ergebe sich, welchen Anteil am gesamten Barunterhalt des Kindes ein Elternteil in Abhängigkeit von seinem eigenen Betreuungsanteil und seiner relati- ven Leistungsfähigkeit tragen solle. Dabei handle es sich nicht um eine rein rechnerische Operation, die massgebenden Grundsätze seien vielmehr in Ausübung von Ermessen umzu- setzen (act. 72 E. 6.3.3). Die Matrix sehe wie folgt aus: Der Barunterhalt für ein volljähriges Kind sei von den Eltern rein nach deren Leistungsfähig- keit zu tragen (act. 72 E. 15.4). 6.1.5.3 Bei alternierender Obhut bedürfe es einer Regelung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trage und wer für das Kind bestimmte Leistungen beziehe. Beide Elternteile hätten für Auslagen und Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt seien (Nah- rung, Kleidung, Hygieneartikel usw.), aufzukommen. Ferner hätten beide jeweils den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten zu finanzieren. Demgegenüber bezahle üblicher- weise bloss ein Elternteil die Rechnungen für Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen beziehe nur ein Elternteil. Diesen Besonder- heiten sei bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (act. 72 E. 6.3.4). 6.1.5.4 Der Grundbetrag und der Überschussanteil von Kindern, die alternierend betreut würden, seien den Eltern entsprechend ihren Betreuungsanteilen zuzuweisen. Der Barunterhaltsbei- trag entspreche der Differenz zwischen dem errechneten Anteil eines Elternteils am ge- bührenden Bedarf des Kindes (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) und der Summe von Grundbedarfs- so- wie Überschussanteil und direkt bezahlter Kosten (act. 72 E. 6.3.5).

Seite 49/105 6.1.5.5 In der zweiten Phase liess die Vorinstanz die Fremdbetreuungskosten von E.________ und D.________ (teilweise) unberücksichtigt. Würden in mehreren Haushalten mehrere Kinder des gleichen Elternteils nach unterschiedlichen Konzepten betreut und liege ein Mankofall vor, seien die Fremdbetreuungskosten nicht Teil des Barbedarfs des Kindes, sondern rech- nerisch wie Betreuungsunterhalt zu behandeln (act. 72 E. 7.3.2; vgl. auch E. 6.2.4 hinten). 6.1.6 Im Wesentlichen gestützt auf diese Ausführungen ermittelte die Vorinstanz die Unterhaltsbei- träge wie nachfolgend tabellarisch festgehalten (Beträge in CHF; act. 72 E. 6 ff.). Vorauszu- schicken ist, dass die einzelnen Positionen unverändert übernommen wurden und die Vor- instanz die Unterhaltsbeiträge auf "10-er" gerundet hat. Die Unterhaltsbeiträge, welche der Beklagte für I.________ schuldet, fanden nur in jenen Phasen Eingang in die Tabelle, in den sie für die Unterhaltsberechnung relevant waren.

Seite 50/105 Phasen Bezeichnung Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ 1 fam.rechtl. Exmin. 3'148.35 3'455.95 1'833.90 1'844.75 Einkommen (Ek) 7'185.20 7'340.45 300.00 300.00 Überschuss 4'036.85 3'884.50 -1'533.90 -1'544.75 Überschussverteilung (1/6) 807.00 807.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 2'340.90 2'351.75 Leistungsfähigkeit 50% 50% Betreuungsanteile 55% 45% Aufteilung geb. Unterhalt 50% 50% Anteil gebü. Unterhalt 1'170.45 1'170.45 2'340.90 Anteil gebü. Unterhalt 1'175.90 1'175.90 2'351.80 Direkt finanz. Kinderkosten 1'906.30 Total Unterhalt (gerundet) 440.00 220.00 220.00 2 betr.rechtl. Exmin. ohne Fremdbetreuungskosten 2'671.80 2'570.25 1'222.75 1'227.05 Einkommen (Ek) 6'384.25 4'208.20 300.00 300.00 Überschuss 3'712.45 1'637.95 -922.75 -927.05 Leistungsfähigkeit 70% 30% Betreuungsanteile 55% 45% Aufteilung Unterhalt 60% 40% Anteil Unterhalt 552.75 370.00 922.75 Anteil Unterhalt 557.05 370.00 927.05 Unterhalt I._______ 797.00 Überschuss gerundet (Ek ./. betr. rechtl. Exmin ./. Anteil Unterhalt E._____ u. D._____ ./. Unterhalt I._____) 100.00 Überschussverteilung 50.00 50.00 Anteil Bekl. am Unterhalt total 840.00 420.00 420.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'108.00 554.00 554.00 Total Unterhalt (gerundet) 280.00 140.00 140.00 3 fam.rechtl. Exmin. 3'027.90 3'090.50 1'316.55 1'435.95 Einkommen (Ek) 5'908.95 5'606.05 300.00 300.00 Überschuss 2'881.05 2'515.55 -1'016.55 -1'135.95 Überschussverteilung (1/6) 540.00 540.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'556.55 1'675.95 Leistungsfähigkeit 55% 45% Betreuungsanteile 55% 45% Aufteilung geb. Unterhalt 35% 65% Anteil gebü. Unterhalt 544.80 1'011.75 1'556.55 Anteil gebü. Unterhalt 586.60 1'089.30 1'675.90 Direkt finanz. Kinderkosten 1'638.00 Total Unterhalt (gerundet) 470.00 200.00 270.00 Alternierende Obhut Alternierende Obhut Alternierende Obhut

Seite 51/105 Phasen Bezeichnung Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ 4 betr.rechtl. Exmin. 3'123.10 4'060.35 1'068.65 1'185.90 Einkommen 4'689.10 6'148.80 300.00 300.00 Überschuss bzw. "Barbedarf" 1'566.00 2'088.45 -768.65 -885.90 Unterhalt I._______ 802.00 Manko Bekl. (Überschuss ./. Unterhalt I.____ ./. "Bar- bedarf" E.____ und D.____) -368.10 Manko pro Kind (1/3) -122.70 -122.70 Total Unterhalt (gerundet) 1'410.00 650.00 760.00 5 betr.rechtl. Exmin. 3'244.55 4'117.25 1'081.75 1'298.40 Einkommen 4'167.05 6'622.45 300.00 300.00 Überschuss bzw. "Barbedarf" 922.50 2'505.20 -781.75 -998.40 Unterhalt I._______ 900.00 Manko Bekl. (Überschuss ./. Unterhalt I.____ ./. "Bar- bedarf" E.____ und D.____) -174.95 Manko pro Kind (1/3) -58.30 -58.30 Total Unterhalt (gerundet) 1'660.00 720.00 940.00 6 fam.rechtl. Exmin. 3'436.70 3'973.00 1'796.05 1'796.05 Einkommen (Ek) 4'167.05 6'955.95 300.00 300.00 Überschuss 730.35 2'982.95 -1'496.05 -1'496.05 Überschussverteilung (1/6) 120.00 120.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'616.00 1'616.00 Leistungsfähigkeit 20% 80% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 15% 85% Anteil gebü. Unterhalt 242.40 1'373.60 1'616.00 Anteil gebü. Unterhalt 242.40 1'373.60 1'616.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'788.00 Total Unterhalt (gerundet) 960.00 480.00 480.00 7 fam.rechtl. Exmin. 3'436.70 3'973.00 1'996.05 1'796.05 Einkommen (Ek) 4'167.05 6'955.95 300.00 300.00 Überschuss 730.35 2'982.95 -1'696.05 -1'496.05 Überschussverteilung (1/6) 86.00 86.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'782.00 1'582.00 Leistungsfähigkeit 20% 80% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 15% 85% Anteil gebü. Unterhalt 267.30 1'514.70 1'782.00 Anteil gebü. Unterhalt 237.30 1'344.70 1'582.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'705.00 Total Unterhalt (gerundet) 1'030.00 560.00 470.00 8 fam.rechtl. Exmin. 3'436.70 3'973.00 1'996.05 1'996.05 Einkommen (Ek) 4'167.05 6'955.95 300.00 300.00 Überschuss 730.35 2'982.95 -1'696.05 -1'696.05 Überschussverteilung (1/6) 53.00 53.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'749.00 1'749.00 Leistungsfähigkeit 20% 80% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 15% 85% Anteil gebü. Unterhalt 262.30 1'486.70 1'749.00 Anteil gebü. Unterhalt 262.30 1'486.70 1'749.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'894.40 Total Unterhalt (gerundet) 1'080.00 540.00 540.00 Alternierende Obhut Alternierende Obhut Alleinobhut Kl. 3 Alleinobhut Kl. 3 Alternierende Obhut

Seite 52/105 6.2 Zunächst ist auf die Rügen der Klägerinnen einzugehen, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht in allen Phasen auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt. 6.2.1 Die Klägerinnen machen zusammengefasst geltend, es lägen zu keinem Zeitpunkt knappe finanzielle Verhältnisse vor, welche ein Abstellen auf das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum rechtfertigten. Der Beklagte sei Eigentümer von vier Immobilien im Kanton Zug und Phasen Bezeichnung Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ 9 fam.rechtl. Exmin. 3'524.70 4'307.00 2'004.05 2'004.05 Einkommen (Ek) 5'556.00 8'680.00 300.00 300.00 Überschuss 2'031.30 4'373.00 -1'704.05 -1'704.05 Überschussverteilung (1/6) 499.00 499.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 2'203.00 2'203.00 Leistungsfähigkeit 30% 70% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt 20% 80% Anteil gebü. Unterhalt 440.00 1'762.00 2'202.00 Anteil gebü. Unterhalt 440.00 1'762.00 2'202.00 Direkt finanz. Kinderkosten 2'251.20 Total Unterhalt (gerundet) 1'300.00 650.00 650.00 10 fam.rechtl. Exmin. 3'575.70 4'437.00 2'146.05 2'011.05 Einkommen (Ek) 5'556.00 8'680.00 350.00 300.00 Überschuss 1'980.30 4'243.00 -1'796.05 -1'711.05 Überschussverteilung (1/6) 452.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'796.00 2'163.00 Leistungsfähigkeit 30% 70% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt D._______ 20% 80% Anteil gebü. Unterhalt 539.00 1'257.00 1'796.00 Anteil gebü. Unterhalt 432.60 1'730.40 2'163.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'106.80 Unterhalt D._______ (gerun.) 630.00 630.00 Unterhalt E._______ (gerun.) 540.00 1'260.00 1'800.00 11 fam.rechtl. Exmin. 3'619.70 4'104.35 2'146.05 2'001.05 Einkommen (Ek) 6'945.00 7'007.00 350.00 300.00 Überschuss 3'325.30 2'902.65 -1'796.05 -1'701.05 Überschussverteilung (1/6) 455.00 gebü. Unterhalt (Bedarf ./. Ek) 1'796.00 2'156.00 Leistungsfähigkeit 55% 45% Betreuungsanteile 60% 40% Aufteilung geb. Unterhalt D._______ 50% 50% Anteil gebü. Unterhalt 988.00 808.00 1'796.00 Anteil gebü. Unterhalt 1'078.00 1'078.00 2'156.00 Direkt finanz. Kinderkosten 1'108.00 Unterhalt D._______ (gerun.) 30.00 30.00 Unterhalt E._______ (gerun.) 1'000.00 810.00 1'810.00 12 fam.rechtl. Exmin. 3'794.70 3'824.35 2'146.05 2'146.05 Einkommen (Ek) 6'945.00 7'507.00 350.00 350.00 Überschuss 3'150.30 3'682.65 -1'796.05 -1'796.05 Leistungsfähigkeit 50% 50% Unterhalt D._______ (gerun.) 900.00 900.00 1'800.00 Unterhalt E._______ (gerun.) 900.00 900.00 1'800.00 Alternierende Obhut Alternierende Obhut D._______ Alternierende Obhut D._______

Seite 53/105 entsprechend vermögend. Die Immobilien hätten ihren Wert in den letzten Jahren mindes- tens verdoppelt. Der Beklagte leiste Amortisationszahlungen von mindestens CHF 1'409.95 pro Monat. Diese seien vermögensbildend. Ausserdem habe er die Liegenschaften gemäss eigenen Angaben für insgesamt über CHF 320'000.00 renoviert. Davon seien mindestens CHF 36'600.00 in Phasen investiert worden, in welchen die Vorinstanz von knappen finanzi- ellen Verhältnissen ausgegangen sei. Es habe eine Gesamtwürdigung zu erfolgen. Ausser- dem habe die Vorinstanz das freiwillige Replikrecht der Klägerin 3 und damit ihr rechtliches Gehör verletzt, weil ihr act. 70 samt Beilagen erst mit dem Urteil zugestellt, die Eingabe bei der Urteilsfällung aber berücksichtigt worden sei. Wo nötig habe der Beklagte zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums aller Beteiligter sowie des Unterhalts von I.________ sein Vermögen anzubrauchen (act. 78 Rz 114, 121 f.). Weiter sei darauf hinzu- weisen, dass der Unterhaltsbeitrag an I.________ gestützt auf die unterschiedliche Kaufkraft in Deutschland und in der Schweiz als sehr hoch einzustufen sei. Somit hätten auch E.________ und D.________ das Recht auf sehr hohe Unterhaltsbeiträge (act. 78 Rz 131). 6.2.2 Die Rügen der Klägerinnen sind aus verschiedenen Gründen unbehelflich. Abgesehen da- von, dass einerseits die Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt nur ausnahmsweise anzugreifen ist (BGE 147 III 265 E. 7.1 m.H.; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 285 ZGB N 140) und andererseits die Berück- sichtigung der Amortisationszahlungen im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten war (vgl. E. 6.4.1.3 hinten), haben die Klägerinnen nicht dargelegt, aus welchem "Vermögen" der Be- klagte die Unterhaltsbeiträge in Phasen mit knappen finanziellen Verhältnissen finanzieren sollte. Der Einwand des Beklagten, sein Vermögen sie illiquide und könne ohne Verkauf der Liegenschaften nicht angebraucht werden (act. 96 Rz 140), blieb unbestritten (vgl. act. 104). Davon abgesehen: Würde der Beklagte zum Verkauf seiner Liegenschaften verpflichtet, wür- de damit auch ein bedeutender Teil seines Einkommens in Form von Mieterträgen dahinfal- len. Die Klägerinnen haben auch nicht substanziiert behauptet, der Beklagte könne mit ande- ren Vermögensanlagen höhere Gewinne erwirtschaften. Einem solchen Einwand wäre denn auch kaum Erfolg beschieden: Der Beklagte erzielt einen Grossteil der Mieterträge dank Fremdkapital (Hypotheken). Es kann schlicht nicht angenommen werden, dass eine Bank dem Beklagten im selben Umfang Fremdkapital zur Verfügung stellen würde, um damit bspw. in Wertschriften zu investieren. Sodann trifft es zwar zu, dass Amortisationen von Grundpfandschulden vermögensbildend wirken, weshalb in der Lehre und Rechtsprechung die Meinung vertreten wird, dass die Amortisationszahlungen in der Regel in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Eine Ausnahme wird dann anerkannt, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich dazu verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (Urteil des Bundesgerichts 5A_979/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2.1; Urteile des Obergerichts Zürich LE190029 vom

12. Februar 2020 E. 5.4.4 und LE160014 vom 4. November 2016 E. 3.7.4; Maier, Unterhalts- festsetzung, a.a.O., N 980 ff.; je m.H.). Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen. Vorliegend ist nämlich zu beachten, dass die Amortisationszahlungen – von den beiden selbst bewohn- ten Liegenschaften abgesehen – nicht den Bedarf beschlagen, sondern das Einkommen des Beklagten. Der Beklagte ist gegenüber den Kapitalgebern unbestrittenermassen vertraglich zu regelmässigen Amortisationszahlungen verpflichtet (act. 96 Rz 139; act. 104). Die Amorti- sationszahlungen stellen damit eine notwendige Bedingung für die Mieterträge dar. Dass sich die Amortisationszahlungen auch vermögensbildend auswirken, ändert an dieser Notwendig-

Seite 54/105 keit nichts. Von den Mieterträgen profitieren die Klägerinnen massgeblich, stellen sie doch einen wesentlichen Teil des Gesamteinkommens des Beklagten dar (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 5A_244/2012 vom 10. September 2012 E. 3.3; 5A_979/2021 vom 2. Au- gust 2022 E. 4.2.1). Unter diesen speziellen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Amortisationszahlungen betreffend die Renditeliegenschaften in allen Unter- haltsphasen berücksichtigt hat. Demgegenüber sind nach dem Gesagten die für die selbst bewohnten Liegenschaften geleisteten Amortisationszahlungen in Phasen mit knappen finanziellen Verhältnissen bei der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. Der an- gefochtene Entscheid ist entsprechend zu korrigieren. Der Umstand, dass die Vorinstanz in Phasen, in welchen der Beklagte Investitionen in seine Liegenschaften tätigen konnte, die finanziellen Verhältnisse als knapp bezeichnete und des- halb auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abstellte, erscheint höchstens auf den ersten Blick widersprüchlich. Es ist notorisch, dass bei Mietwohnungen regelmässig Investiti- onen für Reparatur oder Erneuerungsarbeiten anfallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1; Urteil des Obergerichts LC160012 vom 25. Au- gust 2016 E. 3.6). Solche Investitionen wirken sich indes unbestrittenermassen positiv auf den Mietertrag aus. Dieser kann dadurch entweder gehalten oder gar erhöht werden (vgl. auch act. 96 Rz 139; vgl. act. 104). Durch die Anrechnung der Mieterträge als Einkommen findet eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung dieser Investitionen also sehr wohl statt. 6.2.3 Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, trifft es zwar zu, dass sich die Klägerinnen zur Eingabe des Beklagten vom 22. April 2024 (act. 70) nicht äussern konn- ten, weil ihnen diese erst mit dem Endentscheid zugestellt wurde (vgl. act. 72 Dispositiv- Ziff. 9), die Vorinstanz die Eingabe bei der Entscheidfindung aber berücksichtigt hat (vgl. bspw. act. 72 E. 10.2.2). Allerdings haben die Klägerinnen in ihrer Berufung nicht dargetan, dass und inwiefern die unterlassene Zustellung für den Ausgang des vorliegenden Verfah- rens von Relevanz (gewesen) sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom

5. November 2024 E. 5.2). Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_158/2024 vom

5. November 2024 E. 5.2 m.H.). Dies wäre vorliegend der Fall. 6.2.4 Mit Bezug auf den Unterhaltsbeitrag an I.________ und die in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz in Phasen mit knappen finanziellen Verhältnissen vorgenommene Nicht- berücksichtigung der Fremdbetreuungskosten von E.________ und D.________ (vgl. E. 6.1.5.5 vorne) machen die Klägerinnen geltend, der Beklagte hätte stattdessen auf sein Vermögen zurückgreifen müssen. Dieser Einwand verfängt – wie dargelegt – nicht; es kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sodann detailliert begründet, weshalb sie die Fremdbetreuungskosten von E.________ und D.________ nur teilweise berücksichtigt hat (vgl. act. 72 E. 7.3.3). Damit haben sich die Klägerinnen nicht auseinandergesetzt, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.1 f. vorne). Dasselbe gilt für den Einwand der Klägerinnen, der Unterhaltsbeitrag an I.________ sei kaufkraftbereinigt als sehr hoch einzustufen, weshalb auch E.________ und D.________ Anspruch auf einen solchen hätten (vgl. act. 78 Rz 131). Die Vorinstanz kam zum (gegentei- ligen) Schluss, es handle sich beim Unterhaltsbeitrag für I.________ um einen "geringen"

Seite 55/105 Betrag, der sich "vermutungsweise" aus den Positionen des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums zusammensetze. Auch auf die Kaufkraftunterschiede ging die Vorinstanz ein (vgl. act. 72 E. 7.3.2). 6.3 Als Nächstes ist die Rüge des Beklagten zu behandeln, die bei alternierender Obhut gelten- den Berechnungsgrundsätze seien in allen Unterhaltsphasen anzuwenden. 6.3.1 Der Beklagte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, per 16. Oktober 2022 habe die Klägerin 3 ihm die Kinder in krass rechtsmissbräuchlicher Weise entzogen und die alternie- rende Obhut damit faktisch aufgehoben. Er sei über Oktober 2022 hinaus bereit und in der Lage gewesen, die Kinder zur Hälfte zu betreuen. Dass dieser Naturalunterhalt nicht habe erbracht werden können, liege am rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin 3. Bei ihm seien weiterhin regelmässige Auslagen für die Kinder (wie für Sport, Hobbies, Kleider, Nah- rung etc.) angefallen. Für die Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zur Rechtskraft des Endent- scheids sei deshalb nicht auf die faktische alleinige Obhut abzustellen, sondern auf die bis dahin gelebte alternierende Obhut (act. 96 Rz 124 und 134). Die Vorinstanz stelle den Sach- verhalt falsch dar, wenn sie festhalte, dass am 10. November 2022 eine einvernehmliche Regelung über die alleinige Obhut der Klägerin 3 getroffen worden sei. Diese "Minimalst- lösung" sei die einzige Möglichkeit des Beklagten gewesen, die Kinder rasch wieder zu se- hen. Zudem sei festgehalten worden, dass diese "Minimalstlösung" ohne präjudizielle Wir- kung für den Endentscheid getroffen worden sei (act. 96 Rz 132). Sodann habe es die Vor- instanz auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beklagten und den Eingeständnissen der Klägerin 3 auseinanderzusetzen. Die Klägerin 3 habe dem Beklagten im August 2019 mitgeteilt: "ich tue dini liebi de chind gegenüber au mit dinere grösszügigkeit bewerte", "ich wett abernümm 50:50 mache", "nümm so vill cha und wett go schaffe" und "für mich isch das e form vo liebi dass du mich und üs so lasch lah läbe da du d mittel dezue häsch". Damit ha- be sie klargestellt, alles zu unternehmen, damit der Beklagte die Kinder so wenig wie möglich sehe und sie dafür das Maximum an Unterhalt erhalte, um nicht mehr arbeiten zu müssen und den Beklagten für seine Zurückweisung abzustrafen (act. 96 Rz 133). 6.3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass bei Alleinobhut grundsätzlich derjenige Eltern- teil, der die Kinder nicht betreue, für den Barunterhalt aufzukommen habe. Vorliegend würde dies bedeuten, dass der Beklagte ab Mitte Oktober 2022 für den Barunterhalt von E.________ und D.________ aufzukommen hätte, da ab dann faktisch keine alternierende Obhut mehr gelebt worden sei. Werde die Betreuungsregelung aber einseitig, ohne vorgän- gige Absprache durch einen Elternteil geändert bzw. die Betreuung durch den Beklagten ein- seitig von der Klägerin 3 unterbunden, könne dies nicht zu einer automatischen Anpassung der Unterhaltszahlung führen. Eine Änderung der Betreuung bedürfe einer Umstellung der Verhältnisse und insbesondere einer Erhöhung des Arbeitspensums. Entgegen der Behaup- tung des Beklagten lasse der einseitige Obhutsentzug die Unterhaltspflicht aber auch nicht gänzlich dahinfallen. Es sei daher angemessen, die dritte Phase vom 1. Januar bis 31. De- zember 2022 zu terminieren, der Unterhaltsberechnung also bis Ende 2022 die alternierende Betreuung zugrunde zu legen (vgl. act. 72 E. 8.1). In der vierten Phase (1. Januar bis

31. Dezember 2023) sei zu berücksichtigen, dass die alleinige Obhut der Klägerin 3 mit (ein- geschränktem) Besuchsrecht des Beklagten auf einer einvernehmlich getroffenen Vereinba- rung beruhe. Entsprechend habe der Beklagte in dieser Phase für den Barunterhalt der Kin- der aufzukommen (vgl. act. 72 E. 9 und 9.3.2).

Seite 56/105 6.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass der Beklagte den vor der Vorinstanz eingenommene Standpunkt, der Anspruch auf Barunterhalt habe mit dem Kindesentzug am 16. Oktober 2022 geendet (vgl. act. 53 S. 48), im Berufungsverfahren aufgegeben hat und stattdessen die Anwendung der bei alternierender Obhut geltenden Berechnungsgrundsätze verlangt. Für die Zeitspanne vom 16. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 hat indes (bereits) die Vorinstanz den Unter- halt basierend auf der bis Mitte Oktober gelebten alternierenden Obhut berechnet (vgl. act. 72 E. 8.4.1). Daran ist auch im Rahmen der aktualisierten, vom Obergericht vorzuneh- menden Unterhaltsberechnung festzuhalten, zumal die Parteien die vorinstanzliche Phasen- bildung – jedenfalls so weit in diesem Zusammenhang relevant – nicht angefochten haben (vgl. act. 78 Rz 113; act. 98 Rz 135). 6.3.4 Zu klären bleibt demnach, anhand welcher Grundsätze der Barunterhalt von E.________ und D.________ für die Zeitspanne vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2026 (vgl. E. 4.2 vorne und E. 7.7.2 hinten) zu berechnen ist. 6.3.4.1 Bis am 13. September 2024 (vgl. act. 83 Rz 10 und act. 89 Rz 17) beschränkte sich das Be- suchsrecht des Beklagten auf jeden zweiten Samstag (von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr), wobei das Besuchsrecht bei seinen Eltern auszuüben war. Die Regelung basierte auf der von der Klägerin 3 und dem Beklagten am 10. November 2022 abgeschlossenen Vereinbarung (vgl. E. 3.4.3.4 vorne). Am 13. September 2024 ordnete der Abteilungspräsident ein aufbauendes Betreuungsrecht des Beklagten an, welches im Wesentlichen jedes zweite Wochenende so- wie ab April 2025 zusätzlich drei Schulferienwochen umfasst (vgl. E. 3.4.5 und 4.2 vorne). Diese Regelung gilt bis zur Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 6.3.4.2 Der Beklagte wendet sich zur Hauptsache gegen die Überlegung der Vorinstanz, die seit dem

10. November 2022 gelebte faktische Alleinobhut der Klägerin 3 müsse bei der Unterhaltsbe- rechnung berücksichtigt werden, da sie auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beruhe. Wie dargelegt, bestehen mehrere Anhaltspunkte, dass der Beklagte der Vereinbarung nur deshalb zustimmte, weil er sich erhoffte, dadurch die Kinder möglichst schnell wiederzusehen (vgl. E. 3.4.3.4 vorne). Nicht überzeugend ist allerdings seine Behauptung, der Abschluss der Ver- einbarung sei die "einzige" Möglichkeit gewesen, die Kinder wiederzusehen (act. 96 Rz 132). Der Beklagte hätte stattdessen ein entsprechendes (superprovisorisches) Massnahmenge- suchs stellen können (vgl. für das erstinstanzliche Verfahren bspw. Urteil des Obergerichts Zürich LZ190023 vom 18. März 2020 E. I.2 und III.1; vgl. für das Berufungsverfahren bspw. Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2021.34-K2 vom 15. März 2024 E. I.8; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt ZB.2019329 vom 6. Mai 2020 SV III), wie er dies dann auch im vorliegenden Berufungsverfahren getan hat (vgl. Sachverhalt Ziff. 4.2-4.5 vorne). In An- betracht dessen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Unterhalt anhand der bei Alleinobhut geltenden Grundsätze berechnet hat. Dem steht auch der Um- stand, dass die Vereinbarung vom 10. November 2022 ausdrücklich für das laufende Verfah- ren "(ohne präjudizielle Wirkung für den Entscheid)" geschlossen wurde (vgl. act. 15B), nicht entgegen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien (bzw. der Beklagte) damit primär eine präjudizierende Wirkung auf die im Endentscheid für die Zukunft zu klärende Frage der Obhut bzw. Betreuung verhindern wollten. Die Vereinbarung enthält denn auch keine Absprachen zum Unterhalt. Der Einwand sodann, die Vorinstanz habe die WhatsApp-Nachrichten der Klä- gerin 3 nicht gewürdigt, vermag an der Tatsache, dass die Parteien eine Vereinbarung getrof-

Seite 57/105 fen haben, nichts zu ändern. Davon abgesehen datieren die Nachrichten vom August 2019; im Oktober 2022 waren sie also bereits mehr als drei Jahre alt. 6.3.5 Da der Barunterhalt nach dem Gesagten zumindest für eine gewisse Zeit auf Basis der (fak- tischen) Alleinobhut der Klägerin 3 zu berechnen ist, sind nachfolgend die Grundsätze darzu- legen, die dabei zu beachten sind. 6.3.5.1 Das Bundesgericht unterscheidet bei der Bemessung des Kindesunterhalts kategorisch zwi- schen den beiden Betreuungsformen Alleinobhut und alternierende Obhut: So leistet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Elternteil, der die alleinige Obhut über das Kind ausübt, seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura (Naturalunterhalt) und der Geldunterhalt ist vollständig vom anderen Elternteil zu erbringen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind geboten, wenn der hauptbetreuende Elternteil (finanziell) leistungsfähiger ist als der andere. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten nach Betreuungsumfang sowie Leistungsfähigkeit unter den Eltern zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 mit Hinweisen). Mit anderen Worten spricht eine Vermutung dafür, dass der Elternteil, der die alleinige Obhut innehat, keinen Geldunterhalt schuldet, ausser er sei finanziell leistungsfähiger. Aufgrund dieser Rechtspre- chung kommt der Abgrenzung zwischen alleiniger und alternierender Obhut eine sehr ent- scheidende "Kippschalter-Funktion" (Triagefunktion) zu (Arndt/Jungo, Die Berechnung von Unterhalt – ein Lösungsansatz, FamPra.ch 2/2025 S. 281 ff., 300). Diese Rechtsprechung kann in der Praxis dazu führen, dass sich Eltern um Betreuungsanteile streiten, um damit zu erreichen oder zu verhindern, dass der Geldunterhalt unter ihnen aufgeteilt wird. Das Kindeswohl wird dabei oft vernachlässigt (vgl. auch Arndt/Jungo, a.a.O., S. 300). Zur Begründung der Praxis, wonach der Inhaber der alleinigen Obhut grundsätzlich keinen Geldunterhalt schuldet, verweist das Bundesgericht standardmässig auf die Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt (statt Vieler: BGE 147 III 265 E. 5.5): "Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den ande- ren Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsbe- rechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt […] vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abwei- chen vom Grundsatz geboten ist". Der springende Punkt liegt im Begriff "vollständig". Ein El- ternteil kann den Naturalunterhalt nur dann vollständig erbringen, wenn der andere Elternteil das Kind gar nie betreut. Darauf zielt die bundesgerichtliche Rechtsprechung aber nicht ab. Sie bezieht sich vielmehr auf jene Konstellationen, in denen einem Elternteil bloss ein Be- suchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie in zwei bis drei Wochen im Jahr während der Schulferien zusteht (früher: "gerichtsübliches Besuchsrecht"). Weshalb das Bundesge- richt eine weniger intensive Betreuung (etwa ein Wochenendbesuchsrecht) nicht auch als (weniger umfangreichen) Naturalunterhalt wertet, lässt sich aus der Begründung, wonach Natural- und Geldunterhalt gleichwertig sind, nicht entnehmen. Unter finanziellen Gesichtspunkten lässt sich diese Rechtsprechung jedenfalls nicht erklären. Auch bei einer weniger intensiven Betreuung über das Wochenende oder in den Ferien kön- nen für ein Kind – mitunter namhafte – Kosten für Kost und Logis, aber auch für Körperpfle-

Seite 58/105 ge, Kleider, Schuhe, Schule, Windeln, Freizeitaktivitäten und vieles mehr anfallen. Hervorzu- heben und zu Diskussionen Anlass geben insbesondere die Wohnkosten. Es mag zwar zu- treffen, dass für ein Kind, das unter alleiniger Obhut eines Elternteils steht und beim anderen Elternteil lediglich "zu Besuch" ist, in der Regel kein fest eingerichteter Schlafplatz und auch kein persönliches Mobiliar benötigt wird (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 567). Was das Wohnen, die Ausstattung und die Einrichtung des Haushalts anbelangt, liegt der wesentliche Unterschied darin, dass für ein Kind, das unter alternierender Obhut steht, häufi- ger bei beiden Elternteilen eine Infrastruktur vorhanden ist, die ausschliesslich für dieses Kind vorgesehen ist und anderweitig vernünftigerweise nicht genutzt werden kann. Einem Kind, das hingegen nur für wenige Tage im Monat bei einem Elternteil "zu Besuch" ist, wird eher zugemutet, in einem Raum zu übernachten, der dem betreffenden Elternteil unter der Woche zu einem anderen Zweck, beispielsweise als Büro oder Wohnzimmer, dient. Nun ist aber zu bedenken, dass ein Kind, das früher im gemeinsamen Haushalt der Eltern über ein eigenes Kinderzimmer verfügte, kaum einsieht, weshalb es nach der Trennung beim Eltern- teil, dem keine Obhut eingeräumt wurde, plötzlich nur noch "Besucher" ist. Weiter gilt zu be- denken, dass das Mass an Ausstattung im Alltag nicht primär durch die Intensität der Betreu- ung bestimmt wird, sondern den räumlichen und finanziellen Verhältnissen der Eltern sowie den von ihnen gesetzten Prioritäten geschuldet ist. 6.3.5.2 Gestützt auf diese und weitere Überlegungen kam das Obergericht Zug im kürzlich ergange- nen Entscheid Z2 2025 23 vom 26. November 2025 zum Schluss, dass an der vorstehend wiedergegebenen Praxis bzw. dem Kippschalter-Effekt nicht mehr festzuhalten ist (vgl. dazu im Detail E. 5 dieses Entscheids). Die Bezeichnung alternierende oder alleinige Obhut soll für die Frage, ob sich der hauptbetreuende Elternteil am Barunterhalt des Kindes zu beteili- gen hat, nicht (mehr) relevant sein. Vielmehr hat das Gericht nach pflichtgemässem Ermes- sen anhand sachlicher Kriterien darüber zu entscheiden, in welchem Umfang eine – auch niederschwellige – Betreuung bei der Ermittlung des Bedarfs oder der Verteilung des Geld- unterhalts zu berücksichtigen ist (a.a.O., E. 5.20): Das Bundesgericht betont seit jeher, dass Gerichte im Unterhaltsrecht über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom

22. August 2024 E. 2.2 und 5C.278/2000 vom 29. Juni 2001 E. 3b). Bei der Ermessensausü- bung ist der bewährte, unumstrittene Grundsatz zu beachten, wonach mehr bezahlen muss, wer weniger Naturalunterhalt leistet und wer leistungsfähiger ist, und umgekehrt. Diesem Grundsatz kann entweder bereits bei der Ermittlung des Existenzminimums (durch unter- schiedliche Grundbeträge [einmal für einen alleinstehenden, einmal für einen alleinerziehen- den Schuldner] oder unterschiedliche Wohnkostenanteile je nach benötigter oder finanzierba- rer Infrastruktur) oder bei der Verteilung der Unterhaltslast (inklusive allfälliger Überschuss- anteile) der Kinder auf die Eltern berücksichtigt werden. Die verstärkte Ermessensausübung hat den Vorteil, dass die Betreuungsanteile für die Unterhaltsberechnung nicht mehr prozent- genau errechnet werden müssen. Eine weitere Folge ist, dass Urteile beständiger werden. In einen wohl durchdachten und vertretbaren Ermessensentscheid greifen Rechtsmittelinstan- zen nämlich nicht ohne Not ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_496/2024 vom 21. Mai 2025 E. 3.5; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2021 50 vom 29. März 2022 E. 4.6). Für einzelne betroffene Parteien mag diese Beständigkeit zwar ein Nachteil sein. Für das System oder all- gemein den Rechtsfrieden und das Kindeswohl ist es jedoch von Vorteil, wenn ein Rechts- streit nicht in die Länge gezogen wird. Der Nachteil einer verstärkten Ermessensausübung

Seite 59/105 mag darin liegen, dass der Unterhalt weniger kalkulierbar wird. Dies kann – wiederum aus Kindeswohloptik – aber gerade ein (wünschenswerter) Vorteil sein: Nicht mehr das wirtschaft- liche Kalkül der Eltern beeinflusst die Betreuung, sondern das Kindeswohl. Schliesslich ist aber ohnehin nicht zu verkennen, dass der Unterhalt auch unter der heutigen Rechtspre- chung nicht kalkulierbar ist. Die Rechnerei vermittelt kaum mehr als eine Scheingenauigkeit (vgl. auch Arndt/Jungo, a.a.O., S. 306; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 49 f.; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüf- stand, FamPra.ch 3/2021 S. 527 ff., 567; Althaus/Mettler, Praxis zur Überschussverteilung, FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., 879). Der Grundsatz, wonach den Besonderheiten des Einzel- falls im Sinne einer Bündelung der Ermessensausübung nicht bereits auf der Stufe der Ein- kommensermittlung, sondern erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen ist (BGE 147 III 265 E. 7.1), muss nicht aufgeweicht werden (vgl. auch Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra.ch 4/2021 S. 871 ff., S. 894 f.): Ermittlung von Ein- kommen und Bedarf (die Festlegung der Grundbeträge und die Anrechnung von Wohnkosten ausgenommen) bleiben möglichst ermessensfrei, die anschliessende Verteilung ist jedoch mit noch grösserem Ermessen (und nicht zwingend mit der "Matrix" [zur Matrix statt Vieler: Maier, Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen? [Programme], AJP 10/2022 S. 1031 ff., 1040; Arndt/Jungo, a.a.O., S. 303]) vorzunehmen (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 23 vom 26. November 2025 E. 5.16). 6.3.5.3 Nach dem Gesagten hat zwar grundsätzlich der Beklagte als nicht hauptbetreuender Eltern- teil in den Phasen der Alleinobhut der Klägerin 3 für den Barunterhalt aufzukommen. Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Kinder bereits seit Oktober 2024 wieder an jedem zweiten Wochenende betreut (seit Januar 2025 mit Übernachtungen sowie seit April 2025 zusätzlich während drei Schulferienwochen; vgl. E. 3.4.5 und 4.2 vorne). Er leistet also Naturalunterhalt, was unbestrittenermassen mit Kosten verbunden ist. Ermessensweise sind ihm deshalb ab Oktober 2024 20 % des Grundbetrags der Kinder sowie eines allfälligen Überschussanteils der Kinder anzurechnen. Zu beachten ist, dass auch die Klägerin 3 dem Beklagten einen Anteil am Grundbetrag der Kinder zugesteht (vgl. act. 94 Rz 22). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte bereits seit Januar 2021 (wieder) die 4,5-Zimmer- Wohnung an der W.-Strasse in N.________ bewohnt. Der Beklagte begründete den Umzug ausdrücklich damit, dass er für sich und die Kinder mehr Platz benötigte (vgl. E. 6.4.2 hin- ten), weshalb davon auszugehen ist, dass die Kinder (auch) beim Beklagten über ein eige- nes Zimmer verfügen. Es ist deshalb angezeigt, auch während der Phase der faktischen Al- leinobhut der Klägerin 3 einen Wohnkostenanteil der Kinder auszuscheiden und dem Beklag- ten anzurechnen. Dies ist nicht erst ab April 2025 gerechtfertigt, sondern ermessenweise ebenfalls bereits ab Oktober 2024. Der Beklagte hatte keine Veranlassung, in eine kleinere bzw. günstigere Wohnung umzuziehen, zumal die Vereinbarung vom 10. November 2022 ausdrücklich lediglich für die Dauer des Verfahrens geschlossen wurde und diese keine Re- gelung zum Unterhalt enthielt. 6.4 Anschliessend ist auf die Rügen bezüglich der Berechnung des Vermögensertrags des Be- klagten einzugehen. 6.4.1 Die Parteien sind sich zum einen uneins, ob die Vorinstanz dem Beklagten zu Recht einen Pauschalabzug für Unterhaltskosten von 20 % des Mietertrags zugestanden hat.

Seite 60/105 6.4.1.1 Die Klägerinnen stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei unab- hängig und abweichend von den Ausführungen des Beklagten zum Schluss gekommen, dass auf die steuerrechtliche Betrachtungsweise abzustellen sei, welche einen Pauschalabzug von 20 % des Mietertrages (ohne Akontozahlungen für Nebenkosten) zulasse. Sie habe von sich aus das Alter der Liegenschaften ermittelt. Damit habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt, das Recht falsch angewendet und die Parteien ungleich be- handelt. Im Ergebnis habe die Vorinstanz dem Beklagten einen zu tiefen Vermögensertrag angerechnet, da sie – abweichend von der steuerlichen Betrachtungsweise – nebst dem Pauschalabzug und den Schuldzinsen zusätzlich die Amortisationszahlungen und die Be- triebskosten vom Bruttoertrag abgezogen habe. Stelle man auf die steuerliche Betrach- tungsweise ab, müsse diese in allen Punkten massgeblich sein. Im Pauschalabzug seien sämtliche Betriebskosten enthalten und Amortisationszahlungen könnten nicht zusätzlich berücksichtigt werden (act. 78 Rz 118-120, 122). 6.4.1.2 Der Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, die Klägerin 3 habe die Amortisationszah- lungen und die regelmässigen Auslagen für Renovationen und Unterhalt im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt. Umstritten gewesen sei einzig der Pauschalabzug von 20 %. Das Vor- gehen der Vorinstanz sei nicht zu beanstanden, mit Ausnahme des Umstands, dass sie nicht konsistent vom Bruttomietertrag als Berechnungsgrundlage ausgegangen sei. Das rechtliche Gehör sei nicht verletzt. Das Alter der Liegenschaften ergebe sich aus den Steuererklärun- gen, weshalb die Vorinstanz gar nicht auf "zugmap" hätte zurückgreifen müssen. Der Beklag- te habe substanziiert dargelegt, dass in der Vergangenheit Kosten für Unterhalt und Erneue- rung angefallen seien. Würde man statt auf steuerliche Grundsätze auf die bundesgerichtli- che Praxis abstellen, wonach für Unterhaltskosten Pauschalabzüge von 1 % des Verkehrs- wertes zulässig seien, ergebe dies – nachdem sich der Wert der Liegenschaften gemäss den Klägerinnen mindestens verdoppelt habe – Abzüge von CHF 1'000.00 bis über CHF 1'900.00 pro Monat und Liegenschaft. Die von der Vorinstanz anerkannten Unterhaltskosten seien folglich nicht zu beanstanden (act. 96 Rz 137–139, 145–152). 6.4.1.3 Massgeblich ist das Nettoeinkommen bzw. sind die Nettovermögenserträge des Beklagten. Von den Mieteinnahmen sind deshalb die Aufwendungen abzuziehen (vgl. Urteil des Oberge- richts Zürich LC160012 vom 25. August 2016 E. 3.6). Der Abzug von Betriebskosten, Hypo- thekarzinsen und Amortisationszahlungen war im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten (act. 72 E. 6.2.4; act. 52 Rz 126). Wenn die Klägerinnen darauf nun im Berufungsverfahren mit Verweis auf das Erfordernis einer "Gesamtbetrachtung" zurückkommen wollen (vgl. act. 78 Rz 122), sind sie damit nicht zu hören (vgl. auch E. 6.2.2 vorne). Insbesondere bei älteren Liegenschaften sind Unterhalts- und Instandhaltungskosten noto- risch, wobei künftig anfallende Kosten per definitionem nicht belegt werden können (Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1). In der Rechtsprechung wer- den verschiedene Ansätze angewendet, um Unterhaltskosten zu quantifizieren: In Zusam- menhang mit der Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) einer selbst bewohnten Wohnung erwog das Bundesgericht, es sei nicht zu beanstanden, wenn eine Pauschale eingesetzt werde; eine solche dränge sich geradezu auf, wenn eine Liegen- schaft über 20 Jahre alt sei und es um die Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen weit in die Zukunft gehe. Während das Obergericht Zürich von einem Pauschalbetrag von 1 % des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0,7 % bei

Seite 61/105 Eigentumswohnungen ausgehe, rechneten andere Gerichte pauschal 20 % des in der Steu- ererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an, so das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3). Das Obergericht Zürich ermittelt Mieterträge pauschaliert und zieht dafür das Schätzerhand- buch der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) heran. Hinsichtlich Betriebs- und Unterhaltskosten unterscheidet das Obergericht Zürich zwi- schen Unterhalts- und Verwaltungskosten (sog. Bewirtschaftungskosten) einerseits und Rückstellungen für zukünftige, grosszyklische Erneuerungen andererseits. Erstere setzten sich, so das Obergericht Zürich, aus Betriebs-, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten zu- sammen und beliefen sich in der Regel auf rund 15 % bis 25 % des Bruttomietertrags, was mit dem steuerlichen Pauschalabzug von 20% für Unterhalts- und Verwaltungskosten für Liegenschaften übereinstimme. Für Rückstellungen für zukünftige, grosszyklische Erneue- rungen werde ein Betrag zwischen 4 % bis 15 % des Bruttomietertrages budgetiert (Urteile des Obergerichts Zürich LE190029 vom 12. Februar 2020 E. 3.3.4 f. und LE140070 vom

16. April 2015 E. 2.5.b). 6.4.1.4 Nach dem Gesagten sind also verschiedene Ansätze denkbar, um die Unterhaltskosten zu quantifizieren. Die Vorinstanz ging in analoger Anwendung von steuerlichen Grundsätzen von einem Pauschalabzug von 20 % des Mietzinses (ohne Akonto Nebenkosten) aus, zog von diesem Betrag dann aber sogleich die (unter dem Titel "monatliche Betriebskosten" gel- tend gemachten) Zahlungen in den Erneuerungsfonds ab (vgl. E. 6.1.4.3 vorne). Der Abzug der Zahlungen in die Erneuerungsfonds blieb unangefochten (vgl. act. 96 Rz 161). Unter den Titeln "Betriebskosten" und "Unterhalt" liess die Vorinstanz schlussendlich insgesamt Abzüge im Umfang von 21 % bis 26 % des Mietertrags zu (vgl. nachfolgende Tabelle; die Liegen- schaft W.-Strasse wurde nicht erfasst, da diese einzig im Dezember 2020 vermietet war): Dezember 2020 X.-Strasse Y.-Weg Z.-Strasse act. 72 E. 6.2.4 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 2'895.00 CHF 2'545.00 CHF 2'695.00 Allg. Betriebskosten CHF 170.75 CHF 168.70 CHF 241.43 Unterhaltspauschale CHF 442.50 CHF 437.00 CHF 381.40 Total Unterhalt/Betrieb 21% 24% 23% 2021 E. 7.2.2 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 2'955.85 CHF 2'814.35 CHF 2'695.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 454.65 CHF 490.85 CHF 381.40 Total Unterhalt/Betrieb 24% 26% 26% 2022 E. 8.3.2 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 3'347.10 CHF 2'940.00 CHF 2'695.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 532.90 CHF 516.00 CHF 381.40 Total Unterhalt/Betrieb 23% 26% 26% 2023 E. 9.2.2 Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 3'450.00 CHF 2'940.00 CHF 2'930.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 553.50 CHF 516.00 CHF 422.50 Total Unterhalt/Betrieb 23% 26% 25%

Seite 62/105 Hätte sich die Vorinstanz an der Praxis des Obergerichts Zürich orientiert, hätten ohne Wei- teres Abzüge von zwischen 25 % und 30 % resultieren können (mind. 19 % [15 % + 4 %] und max. 40 % [25 % + 15 %]; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE140070 vom 16. April 2015 E. 2.5.b, wo mangels weiterer Angaben Abzüge von 30 % zugelassen wurden). Höhere Ab- züge würden sich auch ergeben, wenn stattdessen auf die nach Ansicht der Klägerinnen massgeblichen Verkehrswerte abgestellt würde (vgl. act. 96 Rz 149). Ihr Einwand, wonach die Vorinstanz – wenn schon – in allen Punkten auf die steuerliche Betrachtungsweise hätte abstellen müssen, weshalb Amortisationszahlungen und Betriebskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden könnten, überzeugt nicht. Die Vorinstanz hat auf die steuerliche Be- trachtungsweise zurückgegriffen, um den Unterhaltsbedarf (pauschal) zu quantifizieren. Dar- aus folgt allerdings nicht, dass steuerliche Überlegungen zwingend auch auf andere Positio- nen (wie bspw. die Betriebskosten) analog angewendet werden müssten. Im Übrigen wurde bereits einlässlich dargelegt, weshalb Amortisationszahlungen vorliegend abzugsfähig sind (vgl. E. 6.2.2 vorne). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen im Ergebnis somit korrekt ausgeübt. 6.4.1.5 Nicht nachvollziehbar ist, inwiefern die Vorinstanz die Parteien ungleich behandelt haben soll (vgl. act. 78 Rz 118); die Klägerin 3 stellt ja gerade in Abrede, Mieterträge zu erzielen (vgl. E. 6.4.4 hinten). Ebenfalls unbehelflich ist die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Klägerinnen verletzt. Das vorliegende Verfahren untersteht der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime. Daraus folgt die Pflicht des Gerichts, alle rechtserheblichen Umstän- de zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich Bezug darauf nehmen. Die Untersuchungsmaxime gilt nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch die unterhaltspflichtige Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2; 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1 m.H.; vgl. im Übrigen E. 1.5 vorne). Wie der Beklagte zu Recht einwendet, ergibt sich das Alter der vermieteten Liegenschaften aus den Steuererklärungen des Beklagten (vgl. bspw. act. 8/59 S. 10 f.). Davon abgesehen bezieht sich das rechtliche Gehör vor allem auf den Sachverhalt (vgl. statt vieler: BGE 145 I 167 E. 4.1 m.H. [= Pra 2019 Nr. 119]). Die Frage, wie mit Unterhaltskosten von Renditeliegenschaften im Rahmen der Kindesunterhaltsberechnung umzugehen ist, ist eine Rechtsfrage. Das Recht der Parteien, zu rechtlichen Fragen befragt zu werden, wird nur zurückhaltend anerkannt, beispielsweise dann, wenn eine Partei unerwartet ihren Rechtss- tandpunkt ändert oder wenn das Gericht beabsichtigt, sich auf Rechtsargumente zu stützen, die den Parteien unbekannt sind und deren Annahme sie nicht vorhersehen konnten. Es muss sich um einen nicht angeführten Rechtsgrund handeln, dessen Relevanz keine der Parteien vorhersehen konnte (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 145 I 167 E. 4.1 m.H. [= Pra 2019 Nr. 119]; Waldmann, Basler Kommentar, 2. A. 2025, Art. 29 BV N 45; je m.H.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären, haben die Klägerinnen nicht (substanziiert) vor- gebracht. Der Beklagte hat bereits in der Klageantwort geltend gemacht, zusätzlich zu den Betriebskosten, den Hypothekarzinsen und den Amortisationszahlungen müssten auch ab 2024 X.-Strasse Y.-Weg Z.-Strasse E. 10.2.2 ff. Mietzins (ohne Akonto Nebenkosten) CHF 3'450.00 CHF 3'995.00 CHF 2'930.00 Allg. Betriebskosten CHF 243.35 CHF 233.70 CHF 306.55 Unterhaltspauschale CHF 553.50 CHF 799.00 CHF 422.50 Total Unterhalt/Betrieb 23% 26% 25%

Seite 63/105 Rückstellungen im Umfang von 20 % des Bruttomietzinses für Unterhalts- und Erneuerungs- arbeiten abgezogen werden (act. 8 Rz 34 ff.). Im Übrigen wäre eine allfällige Gehörsverlet- zung als geheilt zu betrachten, nachdem die Klägerinnen ihren Standpunkt im vorliegenden Berufungsverfahren darlegen konnten (vgl. E. 6.2.3 vorne). 6.4.1.6 Unbegründet ist schliesslich die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe den Pauschalab- zug nicht durchwegs auf Grundlage des "Bruttomietertrags" berechnet, sondern teilweise anhand des "Nettomietertrags" (vgl. act. 96 Rz 145). Die Vorinstanz ermittelte den Pauschal- abzug auf Basis des monatlichen Mietzinses ohne Berücksichtigung der Akontozahlungen für die Nebenkosten (vgl. E. 6.4.1.4 vorne). Das ist nicht zu beanstanden. 6.4.2 Weiter ist umstritten, ob dem Beklagten aus der (unterbliebenen) Vermietung der Wohnung an der W.-Strasse in N.________ ein hypothetischer Vermögensertrag von CHF 3'320.30 pro Monat anzurechnen ist. 6.4.2.1 Die Vorinstanz habe verkannt, so die Klägerinnen, dass der Unterhaltsbeitrag zwischen den Parteien nicht erst seit Einleitung des Schlichtungsverfahrens strittig sei, sondern bereits seit August 2020, als es misslungen sei, eine einvernehmliche Anschlusslösung zur Elternverein- barung vom 29. Januar 2020 zu finden. Der Beklagte habe seine Entscheidung, im Januar 2021 in die Liegenschaft W.-Strasse einzuziehen, also in Kenntnis seiner [umstrittenen] Un- terhaltspflicht getroffen. Der Verzicht auf einen Vermögensertrag in obgenannter Höhe sei umso stossender, als der Beklagte Ende Januar 2020 über kein anderes Einkommen als die Mieterträge verfügt habe. Ausserdem lasse die Vorinstanz unberücksichtigt, dass der Beklag- te zur Finanzierung eines Projekts in Spanien bereit gewesen sei, aus der Wohnung an der W.-Strasse auszuziehen. Diese Bereitschaft bestehe aber offenbar nicht, wenn es um die Fi- nanzierung des Barbedarfs seiner Kinder gehe (act. 96 Rz 117). 6.4.2.2 Die Vorinstanz erwog mitunter, es sei glaubhaft, dass der Beklagte für die Betreuung der Kinder mehr Platz benötigt habe, weshalb er nach dem Auszug der Mieter (der Wohnung an der W.-Strasse) von seiner 3-Zimmer-Mietwohnung wieder in die Wohnung an der W.-Strasse gezogen sei (act. 72 E. 7.2.3; vgl. zudem E. 6.1.4.6 vorne). Mit diesem Teil der vorinstanzlichen Begründung setzen sich die Klägerinnen nicht auseinander, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_31/2025 vom 21. Februar 2025 E. 2.1; 5A_419/2024 vom 29. April 2025 E. 3.3). Im Übrigen wider- sprechen sich die Klägerinnen: An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung machten sie noch geltend, der Beklagte habe bereits im Jahr 2019 angekündigt, in die Wohnung an der W.-Strasse ziehen zu wollen. Dass die Unterhaltspflicht bereits 2019 umstritten gewesen wä- re, haben die Klägerinnen indes nicht behauptet (vgl. act. 52 Rz 124). 6.4.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Ertrag aus der Vermietung der Wohnung Y.-Weg seit April 2024 CHF 4'145.00 beträgt (statt CHF 3'995.00 [vgl. act. 72 E. 11.4]; vgl. act. 70/150; act. 78 Rz 129; act. 96 Rz 160). Der Entscheid der Vorinstanz ist entsprechend zu korrigieren. 6.5 Die Parteien wenden sich weiter gegen die vorinstanzliche Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Beklagten.

Seite 64/105 6.5.1 Bevor auf die Rügen der Parteien einzugehen ist, sind die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz in Erinnerung zu rufen (vgl. E. 6.1.4.1 vorne): Bis und mit August 2022 sei der Beklagte nachweislich erfolglos auf Stellensuche gewesen. Die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige sich nur, wenn besondere Umstände vorlägen, was hier nicht der Fall sei. Seit September 2022 gehe der Be- klagte wieder einer Erwerbstätigkeit in einem 40 %-Pensum nach, wobei er netto CHF 3'448.95 pro Monat (x 12) verdiene. Der Beklagte habe glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt, dass er sich einen Tag pro Woche um die Verwaltung seiner Mietwohnungen kümmere, weshalb er auf ein Arbeitspensum von [insgesamt] 60 % komme und daher die bundesgerichtlichen Anfor- derungen im Zusammenhang mit dem Schulstufenmodell unter Berücksichtigung der alternie- renden Obhut erfülle. Ab August 2031 (neunte Phase) sei ihm ein hypothetisches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 5'173.00 netto pro Monat (60 %-Pensum) anzu- rechnen, ab der elften Phase (ab April 2035) ein hypothetisches Renteneinkommen von rund CHF 3'500.00 pro Monat. 6.5.2 Die Klägerinnen rügen zunächst, da die Kinder unter der Alleinobhut der Klägerin 3 zu belas- sen seien, sei es dem Beklagten ab sofort (bzw. ab August 2024) möglich und zumutbar, einem 100 % Pensum nachzugehen und ein Einkommen in der Höhe von CHF 8'622.38 zu erzielen. Der angefochtene Entscheid sei zu korrigieren (act. 78 Rz 127 f.). Demgegenüber stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, die alternierende Obhut sei zu bestätigen, wes- halb er "im Istzustand" die Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft gemäss Schulstufenmodell erfülle. Er gehe im 40 % Pensum einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach und verwalte zudem in einem durchschnittlichen Pensum von 20 % seine Liegenschaf- ten (act. 96 Rz 142 f. und 158). 6.5.3 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf das Gericht vom tatsächlichen Leistungs- vermögen des Pflichtigen abweichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender An- strengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Das Gericht muss somit zwei Voraussetzungen prüfen. Zunächst muss es feststellen, ob von einer Person unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Ausbildung, ihres Alters und ihres Gesundheitszustands vernünftigerweise verlangt werden kann, eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben oder diese zu erhöhen (Zumutbarkeit); dies ist eine Rechtsfrage. Anschliessend muss es prüfen, ob die Person tatsächlich die Möglichkeit hat, die so bestimmte Tätigkeit auszuüben, und welches Einkommen sie unter Berücksichtigung der oben genannten subjek- tiven Umstände sowie der Lage auf dem Arbeitsmarkt damit erzielen kann; hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage (Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_489/2022 vom 18 Januar 2023 E. 5.2.2; 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3; BGE 144 III 481 E. 4 und 4.7.8; Spycher/Hausheer, Grundlagen des Unterhaltsrechts, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. A. 2023, Kapitel 1 Rz 77; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 780 ff.; je m.H.). Der im Unterhaltsrecht allgemein anerkannte Grundsatz, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist, gilt in besonderer Weise für den Kindesunterhalt. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht, welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung

Seite 65/105 und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGE 147 III 265 E. 7.4; 137 III 118 E. 3.1; je m.H.). 6.5.4 Im ersten Schritt ist zu prüfen, in welchem Pensum der Beklagte insgesamt (d.h. unter Berücksichtigung der unselbständigen Erwerbstätigkeit im 40 % Pensum und der Verwaltung seiner drei Mietwohnungen) effektiv tätig ist. 6.5.4.1 Da der Beklagte aus der – bestrittenen (vgl. act. 51 S. 9, "Rz 13, S. 33"; act. 78 Rz 116) – Behauptung, der Aufwand für die Verwaltung der drei Mietliegenschaften entspreche einem durchschnittlichen 20 % Pensum (d.h. rund 8 Stunden pro Woche bzw. 32 Stunden pro Mo- nat), ableitet, insgesamt 60 % zu arbeiten und damit seine Erwerbskraft bereits genügend auszuschöpfen, obliegt ihm hierfür die Behauptungs- und Beweislast (vgl. Art. 8 ZGB; vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Wie die Klägerinnen zu Recht rügen, hat der Beklagte diesen Beweis nicht erbracht: 6.5.4.2 In seiner Berufungsantwort verweist der Beklagte einerseits auf seine Antworten an der Par- teibefragung und seinen Parteivortrag an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfah- ren (act. 96 Rz 142). Gemäss dem Protokoll der Parteibefragung antwortete er auf die Frage nach seinem Tagesablauf (act. 15A Frage 64): "[…] Am Mittwoch und Donnerstag kümmere ich mich um die Liegenschaften und am Abend habe ich die Kinder. Am Freitag teilweise dasselbe." Die Anschlussfrage, ob er die gesamte Verwaltung selbst mache, bejahte er (vgl. act. 15A Frage 65). Eine weitergehende Spezifizierung oder Quantifizierung der Verwal- tungstätigkeit kann dem Protokoll der Parteibefragung nicht entnommen werden. Gerade darauf käme es aber an. Dasselbe gilt für den Parteivortrag des Beklagten: Der Beklagte beschränkte sich darauf, seine (bestrittenen) Behauptungen zu wiederholen, ohne zusätz- liche Beweismittel zu offerieren (vgl. act. 53 Rz 13). 6.5.4.3 Andererseits bringt der Beklagte in der Berufungsantwort neuerdings vor, seine Tätigkeit gleiche derjenigen einer ordentlichen Liegenschaftsverwaltung. Es gehe "hauptsächlich um Vermietung der Liegenschaften, Wohnungsübergaben und -abnahmen, Ausschreibung der Wohnungen wie auch Kontakt mit Mietinteressenten und Besichtigungen, Durchführung von Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten, [Vertretung] der Stockwerkeigentümergemein- schaften (Ausschusstätigkeit), Organisation, Durchführen und Überwachung von Renovatio- nen, Buchhaltung, Abrechnungen und Inkasso." Er lasse sich dabei nicht von Dritten vertre- ten, sondern ziehe für Wohnungsübergaben jeweils eine Fachperson des Hauseigentümer- verbandes bei, die ihm nötigenfalls als Zeuge dienen könne (act. 96 Rz 142). Damit hat der Beklagte zwar spezifiziert, welche Aufgaben zu erledigen sind. Die Quantität bzw. der dafür erforderliche zeitliche Aufwand bleibt hingegen weiterhin offen. Der Einwand der Klägerinnen, die Tätigkeiten in Zusammenhang mit Mieterwechseln fielen nur alle paar Jahre an (act. 104 Rz 30), ist denn auch berechtigt. Der Beklagte hat weder substanziiert be- hauptet noch bewiesen, wie oft er in der Vergangenheit mit Mieterwechseln konfrontiert war. Dasselbe gilt für Renovationsarbeiten (act. 104 Rz 30). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass solche nur sporadisch anstehen. Es hätte dem Beklagten oblegen, gegenteilige Be- hauptungen substanziiert vorzutragen und nötigenfalls zu beweisen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen (vgl. act. 53 Rz 16 ff. und act. 53/113–117) genügt vorliegend nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4 zu den Anforderun-

Seite 66/105 gen an einen solchen Verweis). Aber selbst, wenn der Verweis genügte, würden Rechnun- gen von Handwerkerkern etc. für sich keinen Rückschluss auf den effektiv beim Beklagten (persönlich) angefallenen Aufwand zulassen (vgl. act. 53/113-117). Die verbleibenden, unbe- strittenermassen mehr oder weniger regelmässig anfallenden Arbeiten ("Buchhaltung, Ab- rechnungen und Inkasso" sowie "Ausschusstätigkeit" [act. 96 Rz 142]) begründen offensicht- lich keinen Arbeitsaufwand von rund 32 Stunden pro Monat. Die mit der Anschlussberufungs- replik eingereichten zwei E-Mail-Korrespondenzen vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. act. 106/27-28). 6.5.4.4 Allerdings ist es offenkundig, dass die Verwaltung von drei Mietwohnungen Aufwand verur- sacht, der – wenn die Verwaltung nicht an Dritte ausgelagert ist, was wiederum mit Kosten verbunden wäre – bei der Festlegung des zumutbaren Erwerbspensums zu berücksichtigen ist. Mangels konkreterer Angaben ist der Aufwand im vorliegenden Fall ermessensweise auf ein durchschnittliches Pensum von 5 % bis maximal 10 % (d.h. 2 bis maximal 4 Stunden pro Arbeitswoche) zu schätzen. Zusammen mit der unselbständigen Erwerbstätigkeit resultiert mithin ein Pensum von 45 % bis 50 %. 6.5.5 Im zweiten Schritt ist zu klären, welches Erwerbspensum dem Beklagten zuzumuten ist. 6.5.5.1 Das vom Beklagten angerufene Schulstufenmodell (vgl. act. 96 Rz 143 und 153) besagt im Sinne einer Richtlinie, dass dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatori- schen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten ist (BGE 144 III 481 4.7.6-4.7.9; Urteile des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 7.2 und 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3). Das Schulstufenmodell gründet auf der Überlegung, dass der betreuende Elternteil aufgrund der obligatorischen Beschulung in der Betreuung entlastet und dadurch für eine Erwerbs- tätigkeit frei wird (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). Werden die Kinder von beiden Elternteilen alter- nierend betreut, findet im Rahmen der durch den anderen Elternteil erfolgten Betreuung (ebenfalls) eine Entlastung statt. Diesfalls ist die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätz- lich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt. Das Schulstufenmodell muss entsprechend angepasst werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_975/2022 vom 30. Au- gust 2023 E. 4.2.1; 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3 und 7.4; 5A_252/2023 vom

27. September 2023 E. 4.2; 5A_472/2019 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 und 3.3; je m.H.). Bei hälftiger Aufteilung der Kinderbetreuung und strikter Anwendung des Schulstufenmodells ist ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes grundsätzlich ein Erwerbspensum von 75 % zumutbar. Da ein weiter Ermessenspielraum besteht, kann nach Ansicht des Bun- desgerichts im Einzelfall indessen auch ein Erwerbspensum von 80 % angemessen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2 und 5). In einem anderen Fall erachtete das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid, bei nahezu hälfti- ger Betreuung ein Erwerbspensum von (bloss) 65 % anzurechnen, als nicht willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3 und 7.4). 6.5.5.2 Rund drei Monate ab Datum des vorliegenden Entscheids werden die Betreuungsanteile rund 55 % (Klägerin 3) bzw. 45 % (Beklagter) betragen (vgl. E. 4.2 vorne und E. 7.7.2 hin- ten). Die Klägerin 3 ist dabei in einem 60 % Pensum erwerbstätig (und muss es auch sein [vgl. E. 6.6.1 hinten]). Gestützt auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche Rechtspre-

Seite 67/105 chung ist es dem Beklagten ohne Weiteres zumutbar, ebenfalls einer unselbständigen Er- werbstätigkeit im 60 % Pensum nachzugehen und nebenbei bzw. zusätzlich die Verwaltung seiner drei Mietwohnungen zu besorgen. Damit resultiert ein Gesamtpensum von 65 % bis 70 %. Eine weitergehende Erhöhung, wie sie von den Klägerinnen gefordert wird, ist hinge- gen nicht angezeigt. 6.5.6 Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob es dem Beklagten möglich ist, eine Anstellung in einem 60 % Pensum aufzunehmen bzw. ein Einkommen von rund CHF 5'173.00 (vgl. E. 6.5.7 hin- ten) zu erzielen. Der Beklagte bestreitet dies. Nach Antritt seiner 40 % Stelle im September 2022 habe er über 300 erfolglose Bewerbungen geschrieben und eine Erhöhung des Pensums seiner ak- tuellen Anstellung als Leiter Finanzen und Personal liege nicht drin, wie seine Arbeitgeberin bestätigt habe (act. 96 Rz 143 und 158). An anderer Stelle argumentiert er, aufgrund seines Alters sowie der Stigmatisierung als ehemaliger Langzeitarbeitsloser und Burnout-Patient sei ihm die Erzielung eines Einkommens von CHF 5'173.00 nicht möglich (act. 96 Rz 220). 6.5.6.1 Geht es um die Festsetzung von Unterhalt, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Die unter- haltspflichtige Partei trifft allerdings eine Behauptungs- und Substanziierungsobliegenheit, wenn sie bestreitet, das strittige hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 und 5A_96/2016 vom

18. November 2016 E. 3.1). Die Unmöglichkeit, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen, kann eine Partei durch den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen und durch Darle- gung der Erfahrungswerte erbringen, welche die fehlende Möglichkeit einer entsprechenden Anstellung aufzeigen. Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren. Schriftliche Bewerbungen (bestehend aus Stellenangebot, Bewerbungs- schreiben, Antwortschreiben) bzw. elektronische Pendants sind vorzulegen (Urteil des Bun- desgerichts 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.2; 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.3; 5A_820/2021 vom 3. März 2022 E. 3.3.1; Urteil des Obergerichts Zürich LY190017 vom 11. November 2019 E. II.3.3.2; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 827 ff.). 6.5.6.2 Der Beklagte beschränkt sich, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, auf die Behauptung, er bemühe sich seit Jahren erfolglos um eine Stelle und habe mehrere hunderte Bewerbun- gen geschrieben (act. 53 Rz D.10, S. 31 f.; act. 96 Rz 143). Im Übrigen verweist er auf die Beilagen, namentlich "Zusammenstellungen" seiner Stellensuchbemühungen (act. 53/109- 110; act. 96/13) sowie Auszüge von "Eingangsbestätigungen und Absagen" (act. 53/111; act. 96/14). Damit kommt der Beklagte den vorgenannten Anforderungen an den Nachweis ernsthafter vergeblicher Suchbemühungen nicht nach. Den eingereichten Listen kann zwar entnommen werden, auf welche Position bzw. Stelle sich der Beklagte beworben hat (bspw. "Head of Finance and Accounting"; act. 96/13 S. 1 zweite Zeile). Allerdings geht daraus – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht hervor, wer die Stelle ausgeschrieben hat (vgl. act. 53/109-110; act. 96/13). Bei act. 53/111 und act. 96/14 handelt es sich um Sammelbei- lagen von unzähligen – soweit ersichtlich – Eingangsbestätigungen und Absagen. Dass der Beklagte auch die Stelleninserate sowie seine Bewerbungsschreiben und sein CV einge- reicht hätte, hat er weder behauptet und noch ist es ersichtlich (vgl. auch act. 106/29). Es ist selbst im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht Sache des Gerichts, hundertsei-

Seite 68/105 tige Sammelbeilagen nach einschlägigen Unterlagen zu durchforsten. Es hätte dem Beklag- ten oblegen, konkrete Aktenstellen zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 4.3 f.; Urteil des Obergerichts Zürich LE190046 vom 5. Februar 2020 E. III.B.3.2; vgl. E. 1.5 und 6.5.4.3 vorne). Damit lassen sich die behaupteten Stellen- suchbemühungen nicht überprüfen. Der Beklagte ist seiner Behauptungs- und Substanziie- rungslast nicht nachgekommen. Im Übrigen ist es widersprüchlich, wenn der Beklagte geltend macht, er habe sich nach An- tritt der 40 % Stelle im September 2022 auf andere Stellen beworben (vgl. 96 Rz 143; act. 53 Rz D.10), obschon er an der Parteibefragung vom 10. November 2022 auf die Frage, ob er nach einer weiteren Arbeitsstelle suche, antwortete, er wolle bei seinem jetzigen Arbeitgeber vorerst einen guten Job machen und dann in einem nächsten Schritt schauen, wie es weiter- gehen solle (act. 15A Frage 58; vgl. auch act. 104 Rz 31). Auf diesen Widerspruch ist der Beklagte nicht weiter eingegangen. 6.5.6.3 Der Einwand des Beklagten sodann, er sei ehemaliger Langzeitarbeitsloser und Burnout- Patient, verfängt nicht. Er legt nicht dar, inwiefern diese in der Vergangenheit liegenden Um- stände noch von Bedeutung sein sollen, nachdem er nun seit über drei Jahren wieder im Er- werbsleben steht. Der pauschale Hinweis auf das Alter des Beklagten genügt – jedenfalls soweit er sich gegen eine im Jahr 2026 erfolgende Erhöhung der Erwerbstätigkeit von 40 % auf 60 % richtet – ebenfalls nicht. Zwar entspricht es einer Tatsache, dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Er- werbsarbeit nachzugehen (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6). Allerdings kommt es auf die Um- stände des Einzelfalles an. Vorliegend ist massgebend, dass der Beklagte im Jahr 2026 noch rund 10 Jahre von der ordentlichen Pensionierung entfernt ist und es nicht um einen Wieder- einstieg in die Erwerbstätigkeit geht, sondern eine Ausdehnung im Umfang von 20 %. 6.5.7 Da der Beklagte keine hinreichenden Suchbemühungen nachgewiesen hat und seine übrigen Einwände nicht verfangen, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass es ihm nicht nur zumut- bar, sondern auch möglich ist, in seinem angestammten sowie verwandten Bereichen (Fi- nanzen, Controlling [vgl. act. 8 Rz 31], Buchhaltung [act. 15A Frage 59], Treuhand etc.) eine Arbeitsstelle in einem 60 % Pensum aufzunehmen. Die Bestätigung der Arbeitgeberin des Beklagten vom 3. November 2023, wonach in "absehbarer Zeit" keine Erhöhung des Pen- sums des Beklagten beabsichtigt sei (vgl. act 53/112), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Ausgehend vom Einkommen im 40 % Pensum von CHF 3'448.95 (vgl. E. 6.5.1 vor- ne) ist dem Beklagten im 60 % Pensum ein Nettoeinkommen von rund CHF 5'173.00 anzu- rechnen (vgl. zur Zulässigkeit der Hochrechnung: Urteile des Bundesgerichts 5A_489/2022 vom 18 Januar 2023 E. 5.2.3 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2; je m.H.). Der angefochtene Entscheid ist demnach insofern zu korrigieren, als dass dem Beklagten dieses Einkommen nicht erst ab August 2031 anzurechnen ist (vgl. act. 72 E. 14.1), sondern ab Ja- nuar 2027. Eine Übergangsfrist in dieser Grössenordnung trägt den vorliegenden Umständen

– insbesondere dem Alter des Beklagten – hinreichend Rechnung (vgl. zur Kasuistik: Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 871 ff.). Eine rückwirkende Anrechnung dieses hypothetischen Einkommens per August 2024, wie dies die Klägerinnen fordern, wäre höchstens dann zulässig, wenn die damit einhergehende Umstellung der Lebensverhältnisse für den Beklagten voraussehbar war oder sich der Be-

Seite 69/105 klagten vorwerfen lassen müsste, obschon er bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachging, habe er sich nach einem Stellenwechsel wissentlich mit einer nur ungenügend ein- träglichen Erwerbstätigkeit begnügt (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. Sep- tember 2017 E. 4; 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 f.; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1; je m.H.). Dafür bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte noch haben die Klägerinnen entsprechende substanziierte Behauptun- gen aufgestellt. 6.5.8 Die Klägerinnen bemängeln weiter, die Vorinstanz habe verkannt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Elternvereinbarung vom 29. Januar 2020 selbst davon aus- gegangen sei, dass er künftig ein Einkommen von CHF 8'000.00 generieren werde, weshalb ihm ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen sei (act. 78 Rz 126). Der Verweis auf die Elternvereinbarung ist unbehelflich: In der Elternvereinbarung haben die Klä- gerin 3 und der Beklagte festgehalten, ihre "momentanen" Einkommensverhältnisse seien "etwa gleich" und lägen bei ca. CHF 8'000.00 pro Monat. Sie gingen davon aus, dass der Beklagte durch den Aufbau eines eigenen Geschäfts in naher Zukunft ein Erwerbseinkom- men erzielen werde. Andernfalls solle er sich bemühen, eine Anstellung zu finden, die das bisherige Einkommen ["Brutto-" wurde handschriftlich durchgestrichen] sichere (act. 1/3 Ziff. 6). Das dem Beklagten anzurechnende (hypothetische) Nettoeinkommen übersteigt die- sen Betrag (CHF 5'173.00 hypothetisches Erwerbseinkommen [vgl. E. 6.5.7 vorne] + über CHF 4'000.00 Mietertrag [vgl. E. 7.6.2 hinten]), weshalb sich Weiterungen erübrigen. Abge- sehen davon war die Vereinbarung nach dem Willen beider Eltern gerade unpräjudiziell. 6.5.9 Schliesslich rügt der Beklagte, es sei willkürlich, dass die Vorinstanz ihm ab August 2031 ein hypothetisches Einkommen basierend auf einem Arbeitspensum von 80 % angerechnet hat. Ein solches Einkommen sei für ihn nicht erzielbar, zumal er dann bereits 61-jährig sein werde und kurz vor der Pensionierung stehe (act. 96 Rz 220). Die Rüge des Beklagten ist aus meh- reren Gründen berechtigt. Erstens trifft es zu, dass es grundsätzlich unwahrscheinlich ist, dass der Beklagte nur wenige Jahre vor der Pensionierung noch eine neue Arbeitsstelle fin- den wird. Zweitens hat der Beklagte – unter Berücksichtigung der Verwaltung seiner Miet- wohnungen – bereits ab Januar 2027 insgesamt in einem rund 65 % bis 70 % Pensum tätig zu sein (vgl. E. 6.5.5.2 und 6.5.7 vorne). Das mit einem Pensum von 60 % zu erzielende Ein- kommen in Verbindung mit den Mieteinnahmen reicht aus, um den gebührenden Unterhalt der Parteien (zu diesem Begriff vgl. BGE 147 III 165 E. 5.4 und 7.2) zu decken, wie die ab Januar 2027 anfallenden Überschüsse illustrieren (vgl. E. 7.8 hinten). In Anbetracht dessen ist von einer (weiteren) Erhöhung des Erwerbspensums des Beklagten im August 2031 abzu- sehen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2021 vom 12. April 2022 E. 3.1 und 3.3). 6.6 Ebenfalls umstritten ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin 3. 6.6.1 Die Klägerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe die überobligatorische Erwerbstätig- keit der Klägerin 3 falsch gewürdigt, wenn sie der Klägerin 3 sowohl bis August 2024 als auch danach ein Erwerbspensum von 60 % zugemutet habe mit der Begründung, die Kläge- rin 3 sei stets in einem solchen Pensum tätig gewesen und werde durch den Beklagten in der Betreuung entlastet. Der Betreuungsanteil des Beklagten habe bis November 2023 [recte: 2022] rund 30 % betragen, seither habe die Klägerin 3 die Alleinobhut. Die Vorinstanz habe

Seite 70/105 zudem ausser Acht gelassen, dass der Klägerin 3 gar nichts anderes übriggeblieben sei, als 60 % zu arbeiten, da der Beklagte nur wenig Barunterhalt bezahlt habe (act. 78 Rz 115). Die Kritik der Klägerinnen ist in mehrfacher Hinsicht unbegründet. Sie bestreiten nicht, dass die Klägerin 3 im hier massgeblichen Zeitraum, wenn sie nicht Arbeitslosentaggelder bezog, stets in einem 60 % Pensum erwerbstätig war und nach wie vor ist. Bis November 2022 be- trugen die Betreuungsanteile des Beklagten rund 40 % (vgl. E. 3.4.2.4 vorne), rund drei Mo- nate ab Datum des vorliegenden Entscheids werden sie sich auf 45 % belaufen (E. 4.2 vor- ne). Die Klägerin 3 wurde bis November 2022 bzw. wird inskünftig in der Betreuung der Kin- der also massgeblich durch den Beklagten entlastet. Dass der Beklagte diese Entlastung in der dazwischen liegenden Periode nicht bzw. kaum bieten konnte, hat sich die Klägerin 3 im Ergebnis selbst zuzuschreiben (vgl. E. 3.4.3.3, 3.4.3.4 und 6.3.4.2 vorne). Davon abgesehen haben die Klägerinnen nicht dargelegt, von welchem Einkommen bzw. Pensum der Kläge- rin 3 stattdessen auszugehen wäre. 6.6.2 Der Beklagte erhebt verschiedene Rügen. Im ersten Schritt ist auf sein Vorbringen einzuge- hen, aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verzichts der Klägerin 3 auf Erwerbseinkommen sei die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen. 6.6.2.1 Ein hypothetisches Einkommen kann einem Elternteil auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden (zu den allgemeinen Voraussetzungen vgl. E. 6.5.3 vorne). Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der betroffene Elternteil bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsächlich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nur angerechnet werden, wenn der betroffene Elternteil seinen Verdienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Das Verhalten muss demnach rechtsmiss- bräuchlich erscheinen, wobei solches nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf (BGE 143 III 233 E. 3.4; 144 III 407 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 f.; 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2; 5A_724/2018 vom 14. März 2019 E. 3.2.4; je m.H.). Eine Schädigungsabsicht liegt mitunter vor, wenn die eine Einkommensre- duktion begründende Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgt, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.2; 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 4.4.2, nicht publiziert in: BGE 143 III 233). In einem solchen Fall sind also die Beweg- gründe für den Stellenwechsel entscheidend. Als innere Tatsachen sind diese einzig einem In- dizienbeweis zugänglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3 m.H.). 6.6.2.2 Der Beklagte stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, die Klägerin 3 habe ihr durchschnittliches monatliches Einkommen bei gleichbleibendem Pensum von 60 % von über CHF 9'200.00 im Jahr 2018 auf CHF 4'167.05 im Jahr 2024 gesenkt. Diese Reduk- tion sei aus prozesstaktischen Gründen erfolgt und rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin 3 könne ein wesentlich höheres Einkommen erzielen (act. 53 S. 29 f. Rz 8). Daran hält der Be- klagte auch im Berufungsverfahren fest (vgl. act. 96 Rz 163), ohne allerdings darzulegen, welcher Betrag der Klägerin 3 denn stattdessen hypothetisch anzurechnen sei. An der im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten – und von der Vorinstanz verworfenen – Behaup-

Seite 71/105 tung, die Klägerin 3 könne CHF 6'900.00 verdienen (vgl. act. 72 E. 10.2.1), hält der Beklagte im Berufungsverfahren jedenfalls nicht mehr fest (vgl. act. 96 Rz 163). Er hat seinen Berech- nungen vielmehr die von der Vorinstanz berücksichtigten Zahlen zum Einkommen der Kläge- rin 3 zugrunde gelegt (vgl. act. 96 Rz 167 ff.; act. 106 Rz 54 ff.). Im Übrigen hat sich der Be- klagte auch nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt, wo- nach die Frage, ob der Klägerin 3 infolge Stellenaufgabe rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, nicht weiter geprüft werden müsse, da sie ab November 2023 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und in den Monaten April bis Oktober 2023 Arbeitslosentaggelder erhalten habe (act. 72 E. 9.2.1 vorne). Die Vorinstanz ging mit anderen Worten davon aus, dass die Klägerin 3 ihre Erwerbskraft durch Antritt der Stelle im Novem- ber 2023 genügend ausschöpft. Darauf geht der Beklagte nicht ein. Auch aus diesem Grund ist auf die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht einzutreten (vgl. E. 1.1 vorne). 6.6.3 Sodann rügt der Beklagte, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie auf weitere Ab- klärungen zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin 3 verzichtet habe. Zudem stellt er Editionsanträge (act. 96 Rz 163). 6.6.3.1 Der Beklagte beschränkte sich im vorinstanzlichen Verfahren darauf, die Edition von "Ab- rechnungen über Zwischenverdienste seit 12.2020" zu verlangen (vgl. act. 53 Rz 3). Die Vor- instanz begründete ihren Entscheid, auf die Edition zu verzichten, damit, dass der Klägerin 3 allein aufgrund eines Vermögenszuwachses von durchschnittlich rund CHF 27'500.00 pro Jahr nicht vorgeworfen werden könne, weitere Einkünfte verschwiegen zu haben. Der Be- klagte substanziiere nicht, inwiefern mit einem Einkommen von über CHF 7'000.00 monatlich ein solcher Vermögenszuwachs nicht möglich sei (act. 72 E. 6.2.1). Was der Beklagte dagegen vorbringt (act. 96 Rz 163), überzeugt nicht. Im Jahr 2018 dekla- rierte die Klägerin 3 in ihrer Steuererklärung Einkünfte (jeweils ohne Ertrag der selbst genutz- ten Liegenschaft) von total CHF 111'051.00 und ein Vermögen von CHF 18'322.00. Die Klä- gerin 3 arbeitete damals Vollzeit (act. 11/42 S. 4, 6, 7). Im Jahr 2019 betrugen die versteuer- ten Einkünfte rund CHF 100'000.00 und das Bar-Vermögen CHF 57'823.00. Das Erwerbs- pensum reduzierte sich in diesem Jahr auf 60 %. Das Vermögen erhöhte sich verglichen zum Vorjahr also um rund CHF 40'000.00 (die Klägerin 3 gab demnach CHF 60'000.00 aus; act. 11/43 S. 4, 6, 7). Im Jahr 2020 beliefen sich die deklarierten Netto-Einkünfte auf rund CHF 124'000.00 (im 60 % Pensum) und das Bar-Vermögen auf CHF 89'192.00.00; der Vermögenszuwachs betrug mithin rund CHF 30'000.00 (bei Ausgaben von CHF 94'000.00; act. 11/44 S. 4, 6, 8). Im Jahr 2021 betrugen die deklarierten Netto-Einkünfte rund CHF 90'000.00 (im 60 % Pensum) und das Bar-Vermögen CHF 101'070.00, was einem Zuwachs von rund CHF 12'000.00 entspricht (bei Ausgaben von CHF 78'000.00; act. 11/45 S. 4, 6, 9). Angesichts des Verhältnisses zwischen Vermögenszuwachs und deklarierten Ein- künften hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Vermögenszuwachs für sich keinen Hinweis auf verschwiegene Einkommen darstellt. Der Verzicht auf die beantragte Edition ist nicht zu beanstanden. 6.6.3.2 Die in der Berufungsantwort enthaltenen weiteren Editionsbegehren ("Abrechnungen über Bonuszahlungen seit 12.2020", "Vollständige Kontoauszüge aller Konti der Klägerin 3 mit Ein- und Ausgängen seit 12.2020" [act. 96 Rz 163]) sind abzuweisen: Bonuszahlungen wären in den jeweiligen Lohnausweisen deklariert (vgl. SSK/ESTV, Wegleitung zum Ausfül-

Seite 72/105 len des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Rz 27 [abrufbar unter <htt- ps://www.estv. admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/lohnausweis.html#- 2001549595>, besucht am 20. März 2026]). Die Edition vollständiger Kontoauszüge liefe auf eine Beweisausforschung hinaus (vgl. Guyan, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 152 ZPO N 3a). Der Beklagte kann sich weder auf Art. 170 ZGB (Auskunftspflicht unter Ehegatten) be- rufen, noch bestehen Anhaltspunkte für nicht offengelegte Erwerbseinkünfte (vgl. E. 6.6.3.1 hiervor). Im Übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, weshalb er diese Anträge nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt hat bzw. stellen konnte. 6.6.4 Schliesslich moniert der Beklagte, der Klägerin 3 sei ein (hypothetischer) Vermögensertrag anzurechnen. 6.6.4.1 Der Beklagte stellte sich bereits vor der Vorinstanz auf den Standpunkt, es bestünden ver- schiedene Hinweise, dass die Klägerin 3 Erträge aus dem Nachlass ihres am tt.mm.2021 verstorbenen Vaters K.________ erziele, sie aber aus prozesstaktischen Gründen versuche, ihre finanzielle Situation falsch darzustellen. Es seien deshalb verschiedene Urkunden mit Bezug zum Nachlass zu edieren. Die Vorinstanz kam hingegen zum Schluss, der Klägerin 3 sei kein Ertrag aus der Vermietung von Liegenschaften aus der Erbengemeinschaft anzu- rechnen. Denn sie habe an der Parteibefragung bestätigt, dass sie nichts geerbt habe und ausser der Liegenschaft in M.________ keine weitere Liegenschaft besitze. Dasselbe ergebe sich aus ihren Steuererklärungen ab dem Jahr 2021. Die beantragten Editionen erübrigten sich damit (act. 72 E. 7.2.1). 6.6.4.2 Wie der Beklagte zu Recht einwendet (act. 96 Rz 164), halten die vorinstanzlichen Erwägun- gen einer Überprüfung nicht stand: Die Klägerin 3 beantwortete die Fragen an der Parteibefragung vom 10. November 2022, ob sie etwas geerbt habe und noch weitere Liegenschaften ausser derjenigen in M.________ besitze, wie folgt: "Nein, ich habe nichts geerbt." bzw. "Nein, ich habe keine weiteren Liegen- schaften." (vgl. act. 15A Fragen 94 und 95). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 erklärte die Klägerin 3 gegenüber der Vorinstanz allerdings, ihre Antwort auf Frage 94 sei "insoweit rich- tig zu stellen, als dass Frau F.________ zu 1/4 an einer Erbengemeinschaft beteiligt ist, der zwei Liegenschaften in Ungarn gehören", wobei keine der beiden Liegenschaften vermietet sei (act. 19a). An der Hauptverhandlung vom 7. November 2023 brachte der Beklagte vor, dass es gemäss seinen Informationen nebst den beiden Wohnungen in H.________ (Un- garn) (wovon eine in der Zwischenzeit verkauft worden sei) noch ein Haus am U.________, Ungarn, sowie eine Villa in V.________, Spanien, gebe, weshalb davon auszugehen sei, dass die Klägerin 3 sehr wohl Erträge aus dem Nachlass erziele oder diese zu erzielen ab- sichtlich unterlasse (act. 53 S. 30). Die Klägerin 3 entgegnete darauf einzig, die nach dem Ableben ihres Vaters bestehende Situation gegenüber dem Gericht ausgeführt zu haben (act. 51 S. 8). Weiter ist erstellt, dass weder die Steuererklärungen 2021 und 2023 noch die Veranlagungs- verfügung 2022 der Klägerin 3 Hinweise auf deren Anteil an der Erbengemeinschaft enthal- ten (act. 53 S. 30; act. 96 Rz 164; vgl. act. 11/45, act. 66/84 S. 2 und act. 104/35 S. 20). Die Steuerpflicht der Erben entsteht indes unmittelbar und ohne weiteres nach dem Tod des Erb- lassers (Niederer/Leistner, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. A. 2023, An-

Seite 73/105 hang Steuern N 221 und 223). Die Erben müssen das Vermögen, das am Jahresende vor- handen war, und die Erträge auf dem geerbten Vermögen seit dem Todestag anteilsmässig entsprechend der Erbquote in ihrer Steuererklärung deklarieren (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bundes- gesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl. § 9 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 [BGS 632.1]; vgl. auch act. 104/35 S. 20). Diese Umstände legen den Schluss nahe, dass die Klägerin 3 ihren Anteil am Nach- lass gegenüber der Steuerbehörde nicht deklariert hat. Anzufügen ist in diesem Zusammen- hang, dass die Erbengemeinschaft eine Steuererklärung per Todestag des Erblassers aus- zufüllen hat und gegebenenfalls innert zwei Wochen nach dem Tod des Erblassers ein amt- liches (Steuer-)lnventar aufgenommen wird (vgl. § 147 ff. Steuergesetz). 6.6.4.3 Gestützt darauf wurde die Klägerin 3 mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 auf- gefordert, folgende Urkunden zu edieren: (i) unterjährige Steuererklärung 2021 von K.________, (ii) Nachlassinventar im Todesfall von K.________, (iii) Steuerausweise 2021 bis 2024 im Nachlass von K.________ mit Aufstellung über Aktiven, Passiven und Erträgen, und (iv) allfällige (partielle) Erbteilungsverträge im Nachlass von K.________. Zugleich wurde die Klägerin 3 auf Art. 164 ZPO bzw. die Folgen einer unberechtigten Mitwirkungsverweige- rung hingewiesen (act. 134). Am 14. Dezember 2025 liess die Klägerin 3 mitteilen, dass sie die verlangten Unterlagen nicht beibringen könne, weil sich diese nicht in ihrem Besitz be- fänden (act. 138 und act. 138/1). Der Beklagte entgegnete mit Eingabe vom 21. Januar 2026, die Begründung der Klägerin 3 sei nicht glaubhaft, da sie als Miterbin bei der Feststellung und Teilung des Nachlasses persönlich mitgewirkt habe, indem sie unter anderem sowohl nach Ungarn als auch nach Spanien gereist sei, um dort die Eintragungen der Erben im Grundbuch vornehmen zu lassen. Zudem werde das amtliche (Steuer-)lnventar nach Ab- schluss der Inventaraufnahme durch das zuständige Erbschaftsamt, vorliegend das Erb- schaftsamt der Stadt Zug, allen Erben postalisch zugestellt. Vielmehr wolle die Klägerin 3 die verlangten Urkunden nicht herausgeben, weil sie belegen würden, dass sie als Erbin zu ei- nem Viertel am Nachlass ihres Vaters über ein namhaftes Vermögen bestehend aus mindes- tens drei bis vier Liegenschaften in Ungarn und Spanien sowie Bar- und Wertschriftenvermö- gen verfüge. Ihr verstorbener Vater sei als Rohstoffhändler tätig gewesen, habe sehr gut verdient und sei sehr vermögend gewesen. Der beigefügten Aufstellung über die Liegen- schaften im Nachlass von K.________ könne entnommen werden, dass mit den vier Liegen- schaften bzw. dem Verkaufserlös des Mehrfamilienhauses in H.________ (Ungarn) ein Miet- zins- bzw. Vermögensertrag von mindestens CHF 11'500.00 netto pro Monat erwirtschaftet werde bzw. erwirtschaftet werden könnte. Entsprechend der Erbquote der Klägerin 3 sei ihr ein Mietzins- bzw. Vermögensertrag von mindestens CHF 2'875.00 netto pro Monat als hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (act. 140). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 liess die Klägerin 3 die Ausführungen des Beklagten "gesamthaft" bestreiten. Sie sei weder über das Vermögen ihrer Mutter noch über jenes ihres Vaters im Detail informiert. Das gesamte Ver- mögen der Eltern werde von ihrer Mutter genutzt und verwaltet, was sie und auch ihr Bruder respektierten. Sie halte deshalb nochmals fest, dass sie keinerlei Einkommen aus dem Ver- mögen ihres Vaters bzw. ihrer Mutter erziele, weshalb die Anrechnung eines (hypotheti- schen) Einkommens nicht sachgerecht sei (act. 143). 6.6.4.4 Auch im Geltungsbereich der Offizial- und der (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime sind die Parteien zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO sowie E. 1.5 vorne). Dies gilt insbesondere für die Aufklärung von Sachverhalten,

Seite 74/105 welche die Parteien naturgemäss selbst am besten kennen (Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Gerade Informationen zur finanziellen Leistungs- fähigkeit einer Partei sind regelmässig nur für diese greifbar. Die betreffende Partei hat des- halb substanziierte Behauptungen (bzw. Bestreitungen) aufzustellen, wenn sie in Abrede stellt, ein strittiges hypothetisches Einkommen, wozu auch Vermögenserträge gehören (Urteil des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2), erzielen zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3 m.H.). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Art. 164 ZPO macht keine Vorgaben, welche Schlüsse das Gericht bei der Beweiswürdigung aus ei- ner Mitwirkungsverweigerung ziehen soll. Eine Auskunftsverweigerung kann allerdings zur Folge haben, dass das Gericht beweiswürdigend zur Überzeugung gelangt, die Behauptun- gen der die Auskunft verweigernden Partei seien ganz oder teilweise falsch bzw. die Anga- ben der Gegenpartei richtig (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2; Schmid/ Baumgartner, Kurzkommentar, 3. A. 2021, Art. 164 ZPO N 2; Rüetschi, Berner Kommentar,

2. A. 2026, Art. 164 ZPO N 2; BGE 140 III 264 E. 2.3 m.H.). 6.6.4.5 Die Klägerin 3 beantwortete die Frage an der vorinstanzlichen Parteibefragung nach der Erb- schaft ihres Vaters offenkundig wahrheitswidrig (vgl. E. 6.6.4.2 vorne). Als die Klägerin 3 im vorliegenden Berufungsverfahren schliesslich zur Edition verschiedener Unterlagen in Zu- sammenhang mit dem Nachlass ihres Vaters aufgefordert wurde, liess sie lediglich mitteilen, über die Unterlagen nicht zu verfügen (vgl. E. 6.6.4.2 vorne). Auf die substanziierten Aus- führungen des Beklagten, weshalb diese Behauptung nicht glaubwürdig sei, ging die Kläge- rin 3 in der Folge nicht ein. Aufgrund dessen sowie angesichts des bisherigen Prozessverhal- tens der Klägerin 3 in diesem Punkt muss von einer Mitwirkungsverweigerung ausgegangen werden (vgl. Rüetschi, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2 zu den verschiedenen Formen der Mitwir- kungsverweigerung). Ebenso wenig setzte sich die Klägerin 3 mit den substanziierten Vor- bringen des Beklagten zu den einzelnen Liegenschaften und Vermögenswerten im Nachlass von K.________ auseinander. Der Beklagte legte im Detail dar, wo die vier Liegenschaften gelegen sind (5,5-Zimmer-Villa in V.________, Spanien, 6- bzw. 7-Zimmer-Villa im Osten des U.________, Ungarn, 3- bzw. 4-Zimmer-Wohnung sowie ein Miethaus mit zwei bis drei Ap- partements in H.________, Ungarn), wie die Liegenschaften anhand ihrer Parameter zu be- werten sind und welcher Ertrag damit monatlich schätzungsweise erzielt werden kann (total CHF 11'500.00 netto; act. 140 und act. 140/40). Blosses "gesamthaftes" Bestreiten (vgl. act. 143) genügt nicht. Es hätte der Klägerin 3 oblegen, sich im Einzelnen mit den Vorbringen des Beklagten auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb diese unzutreffend sind und von welchen (Ertrags-)Werten stattdessen auszugehen sei (vgl. E. 6.6.4.4 vorne). Ebenfalls unbehelflich ist ihr Einwand, das Vermögen des Vaters werde von der Mutter genutzt und verwaltet, was sie (und ihr Bruder) respektierten (act. 143). Dass die Klägerin 3 zugunsten ihrer Mutter einen Erbverzicht unterzeichnet hätte, hat sie nicht behauptet (geschweige denn belegt). Ebenso wenig belegt hat die Klägerin 3, dass sie tatsächlich auf Zusehen hin auf ih- ren Erbanteil verzichtet und dieser (sowie der daraus fliessende Ertrag) allein bei der Mutter verbleibt. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass die Klägerin 3 über ihren Anteil am Nachlass bzw. die daraus fliessenden Erträge bereits verfügt – oder aber es ihr ohne Weite- res zumutbar und möglich wäre, den ihr zustehenden Anteil am Nachlass bzw. des daraus fliessenden Ertrags geltend zu machen (so auch der Beklagte: act. 145). Aufgrund dessen ist der Klägerin 3 ein (hypothetischer) Vermögensertrag in der Höhe von CHF 2'875.00 netto pro

Seite 75/105 Monat anzurechnen (vgl. zum hypothetischen Vermögensertrag: Urteile des Bundesgerichts 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2 und 5A_744/2019 vom 7. April 2020 E. 3.3 m.H.; Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 879 ff.). 6.6.4.6 Der Erbgang und damit der Erwerb der Erbschaft erfolgte im September 2021 (vgl. Art. 537 Abs. 1 und Art. 560 Abs. 1 ZGB; Schwander, Basler Kommentar, 7. A. 2023, Art. 560 ZGB N 5). Der Vermögensertrag in der Höhe von CHF 2'875.00 ist der Klägerin 3 – unter Berück- sichtigung der nach dem Erbgang zu erledigenden Formalitäten – ermessensweise ab der dritten Unterhaltsphase, d.h. ab 1. Januar 2022, anzurechnen. Dieser Anrechnungszeitpunkt wäre auch dann angemessen, sollte die Klägerin 3 den ihr zu- stehenden Anteil am Nachlass tatsächlich ihrer Mutter zur Nutzung überlassen haben: Wie bei einem hypothetischen Erwerbseinkommen hat auch die Anrechnung eines hypotheti- schen Vermögensertrags grundsätzlich für die Zukunft zu erfolgen und darf nur ausnahms- weise rückwirkend angeordnet werden (vgl. E. 5.7.5 vorne). Ein solcher Ausnahmefall ist vor- liegend indes gegeben. Denn die Klägerin 3 unterlässt es – gemäss ihrer Darstellung (vgl. act. 143) – während bzw. trotz eines laufenden Kinderunterhaltsverfahrens, den ihr zuste- henden Anteil am Nachlass bzw. den daraus resultierenden Vermögensertrag geltend zu machen. Da die Klägerin 3 diesen Entschluss nicht näher begründet hat, drängt sich – wie der Beklagte verschiedentlich vorgebracht hat (u.a. act. 145) – der Schluss auf, dass die Klägerin 3 damit ihre Leistungsfähigkeit und im Ergebnis ihren Anteil am Kindesunterhalt zulasten des Beklagten schmälern will. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. In BGE 143 III 233 erwog das Bundesgericht, wenn der Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht vermindere, sei eine Abänderung der Unterhaltsleistung selbst dann ausgeschlossen, wenn die Einkommensreduktion nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (a.a.O., E. 3.4). Der Schädiger wird auf seinen Entschluss, auf erzielbare Einkünfte zu verzichten, behaftet. 6.7 Sodann moniert der Beklagte, die Vorinstanz habe seine nicht versicherten Gesundheitskos- ten falsch berechnet. Nicht gedeckte und zusätzliche Gesundheitskosten sind in das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum aufzunehmen, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3; vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LE190046 vom 5. Februar 2020 E. III.B.3.2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind grundsätzlich auch Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen erfasst (nicht aber Kosten für Dentalhygiene; vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 1016 und 1008). Für das Jahr 2024 macht der Beklagte ungedeckte Gesundheitskosten von total CHF 6'383.75 (CHF 4'193.40 Zahnarztkosten [act. 106/24], CHF 1'349.85 Klug [act. 106/25], CHF 840.50 Sanitas [act. 106/26]) geltend, was pro Monat rund CHF 532.00 ergibt (act. 106 Rz 45; act. 96 Rz 184 und 198). Diese Kosten sind grundsätzlich ausgewiesen. Allerdings hat der Beklagte nicht behauptet, dass und weshalb Kosten in dieser Höhe – insbesondere Zahna- rztkosten – zukünftig regelmässig anfallen sollten. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten von Dezember 2020 bis Ende 2023 folgende Beträge für nicht versicherte Gesundheitskos- ten an: CHF 247.15 (2020), CHF 144.30 (2021), CHF 113.90 (2022) und 140.20 (2023; act. 72 E. 6.1 ff.). Gestützt darauf setzte sie beim Beklagten für die künftigen Unterhalts- phasen rund CHF 160.00 pro Monat ein (vgl. act. 72 E. 10.1). Das ist nicht zu beanstanden.

Seite 76/105 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nach dem Gesagten nicht angezeigt, die in ihrer Höhe einmaligen Kosten des Jahres 2024 bei der Festsetzung der künftigen nicht versicher- ten Gesundheitskosten mitzuberücksichtigen (act. 106 Rz 50; act. 96 Rz 208). Ebenfalls unbegründet ist die Kritik des Beklagten, soweit sie sich auf die nicht versicherten Gesundheitskosten der zweiten Phase bezieht. Die Vorinstanz hat die vom Beklagten gel- tend gemachten Kosten berücksichtigt und auf zwölf Monate verteilt, was CHF 144.30 ergibt (vgl. act. 72 E. 7.1). Die Berechnung des Beklagten ist hingegen nicht nachvollziehbar (vgl. act. 96 Rz 170). Auf die Vorbringen der Klägerin 3 in ihrer Anschlussberufungsantwort (vgl. act. 104 Rz 28) ist nicht weiter einzugehen, nachdem sie die von der Vorinstanz angerechne- ten Beträge in der Berufung noch vorbehaltlos übernommen hatte (vgl. act. 78 Rz 135). 6.8 Bevor der Unterhalt neu zu berechnen ist, sind die Unterhaltsphasen festzulegen. 6.8.1 Die Vorinstanz bildete zwölf Phasen (vgl. E. 6.1.1 vorne). Die Klägerinnen sind damit grundsätzlich einverstanden, allerdings teilen sie die sechste Phase (1. August 2024 bis 31. Oktober 2026) in drei Phasen auf, da die Schweizerische Nationalbank im Jahr 2024 den Leitzins mehrfach gesenkt habe und überdies die Krankenkassenprämien ab Januar 2025 gestiegen seien (act. 94 Rz 19). Der Beklagte spricht sich lediglich für eine zusätzlich Phase aus (eine vor und eine nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids; vgl. act. 96 Rz 127, 135, 193). Unter diesen Umständen besteht vorliegend kein Anlass, die Anzahl der Phasen zu reduzieren (vgl. Urteil des Obergerichts Zug Z2 2025 23 vom 26. November 2025 E. 8). 6.8.2 Nachdem die von der Vorinstanz gebildeten Phasen 1 bis 4 und 8 bis 12 unbestritten sind, ist daran auch im vorliegenden Entscheid festzuhalten. Hingegen ist es aus verschiedenen Gründen geboten, die Phasen 5, 6 und 7 neu festzulegen (vgl. hiernach). Dabei gilt es – wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat –, die Schaffung einer vordergründigen Schein- genauigkeit durch die Bildung einer Vielzahl rechnerisch nahe beieinander liegender Phasen zu vermeiden (vgl. act. 72 E. 7 m.H.). Die Zusammenfassung verschiedener Phasen ist grundsätzlich zulässig, wobei das betreibungsrechtliche Existenzminimum der unterhaltsver- pflichteten Person stets zu wahren ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2023 vom 15. No- vember 2023 E. 4.2 m.H.). 6.8.3 Die fünfte Phase dauert neu vom 1. Januar 2024 bis 30. September 2024. Seit Oktober 2024 betreut der Beklagte die Kinder jedes zweite Wochenende (vgl. E. 3.4.5 vorne), weshalb es geboten ist, ihm ab diesem Zeitpunkt einen Teil des Grundbedarfs der Kinder sowie des (all- fälligen) Überschussanteils der Kinder anzurechnen (vgl. E. 6.3.5.3 vorne). Die sechste Pha- se ist aufzuteilen: Phase 6.1 dauert vom 1. Oktober 2024 bis am 31. August 2026. Ab Sep- tember 2026 stehen E.________ und D.________ wieder unter der alternierenden Obhut ihrer Eltern (vgl. E. 4.2 vorne). Phase 6.2 beginnt am 1. September 2026 und endet am

31. Dezember 2026 (hypothetisches Einkommen des Beklagten [vgl. E. 6.5.7 vorne]). Die siebte Phase beginnt demzufolge neu am 1. Januar 2027. Demgegenüber ist die Bildung zusätzlicher Phase weder aufgrund der Leitzinssenkungen noch der Krankenkassenprämien geboten. Die Schweizerische Nationalbank hat den Leitzins ab März 2024 alle drei Monate um 0,25 % bzw. 0,5 % gesenkt (vgl. act. E. 11.1 und 11.4, act. 85/11, act. 94/13, act. 106/17 und <https://data.snb.ch/de/topics/snb/cube/snboffzisa?

Seite 77/105 fromDate=2024-01>, besucht am 10. Dezember 2025). Bereits aus Praktikabilitätsgründen ist nicht für jede Senkung eine eigene Unterhaltsphase festzusetzen. Zudem wirkte sich die Senkung auch nicht wesentlich auf den Unterhalt aus. 7. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist in einem letzten Schritt der Unterhalt neu zu berechnen. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode (vgl. E. 6.1 vorne) entspricht grundsätzlich den bundesgerichtlichen Vorgaben (vgl. dazu im Detail BGE 147 III 265 E. 5 ff.) und wurde von den Parteien in ihren Rechtsschriften im Berufungsverfahren übernommen (act. 78 Rz 106-108, 111; act. 96 Rz 124 ff.). Wo nichts anderes angegeben ist, folgen die anschliessenden Berechnungen dieser Methode, ohne darauf im Detail einzuge- hen. Auf im Berufungsverfahren nicht angefochtene Beträge (Bedarf und Einkommen) ist ebenfalls nicht (mehr) einzugehen. Abgesehen davon erscheinen diese Beträge angemes- sen, sodass auch unter Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Anlass besteht, an diesen etwas zu ändern. 7.1 Die erste Phase umfasst den Monat Dezember 2020 (vgl. act. 72 E. 6). Phase 1 (12.2020) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'458.00 1'640.00 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -729.00 364.50 364.50 Anteil Wohnkosten beim Vater -820.00 410.00 410.00 PP/Garage 150.00 Krankenkasse (KVG + VVG) 425.25 366.25 124.15 124.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 188.65 247.15 21.50 32.35 Fahrt zum Arbeitsplatz Auswärtige Verpflegung Betreuungskosten Kinder 493.75 493.75 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'692.90 2'933.40 1'813.90 1'824.75 9'264.95 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG (vgl. oben) Steuern 305.45 372.55 20.00 20.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'148.35 3'455.95 1'833.90 1'844.75 10'282.95 Einkommen / Familienzulagen 7'185.20 300.00 300.00 Vermögensertrag 7'340.45 Total Einkommen 7'185.20 7'340.45 300.00 300.00 15'125.65 Differenz (Überschuss) 4'036.85 3'884.50 -1'533.90 -1'544.75 4'842.70 Anteil am Überschuss 807.00 807.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'340.90 2'351.75 Leistungsfähigkeit der Eltern 51% 49% Betreuungsverhältnis 60% 40% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 40% 60% Aufteilung Bar-UB E._______ 936.36 1'404.54 2'340.90 Aufteilung Bar-UB D._______ 940.70 1'411.05 2'351.75 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'748.10 1'758.95 vom Bekl. getragene Kinderkosten 892.80 892.80 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 511.74 518.25

Seite 78/105 Da die Klägerinnen mit ihren Rügen betreffend die Berechnung der Mieterträge des Beklag- ten nicht durchdringen (vgl. E. 6.4), gilt der von der Vorinstanz ermittelte Betrag von CHF 7'340.45 weiterhin (vgl. E. 6.1.4.7 vorne). Statt von einem Betreuungsverhältnis von rund 55 % (Klägerin 3) zu rund 45 % (Beklagter), wie es die Vorinstanz angenommen hat (vgl. E. 3.4.1.3 vorne), ist für diese Phase (und für die Zeit bis 31. Dezember 2022) von Be- treuungsanteilen von gerundet 40 % (Beklagter) bzw. 60 % (Klägerin 3) auszugehen (vgl. E. 3.4.2.4 und E. 6.3.3 vorne). Dabei handelt es sich um die Alltagsbetreuung. Bei der Ermitt- lung der für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Betreuungsanteile wären Ferientage grundsätzlich ebenfalls mitzuberücksichtigen (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 613, 628 ff.). Vorliegend fehlt als allerdings an Behauptungen, wer in dieser Zeit wie oft mit den Kindern Ferien verbrachte, weshalb es beim Alltagsbetreuungsverhältnis sein Be- wenden hat. Da der Beklagte und die Klägerin 3 praktisch gleich leistungsfähig sind, ist der Unterhalt umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (vgl. E. 6.1.5.2 vor- ne). Demzufolge hat der Beklagte für 60 % des gebührenden Bedarfs aufzukommen, während die Klägerin 3 davon 40 % zu übernehmen hat. Bei der Aufteilung des Überschus- ses von CHF 4'842.70 nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. E. 6.1.5.1 vorne; Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 5.4.2, zur Publikation vorgesehen) ergibt sich ein gebührender Bedarf von CHF 2'340.90 (E.________) und CHF 2'351.75 (D.________; jeweils nach Abzug der Familienzulagen). Davon entfallen 60 % – d.h. CHF 1'404.55 (E.________) bzw. CHF 1'411.05 (D.________) – auf den Beklagten. Nach Abzug der vom Beklagten direkt getragenen (in seinem Haushalt anfallenden) Kosten (vgl. E. 6.1.5.3 vorne) von je CHF 892.80 (= CHF 160.00 Grundbetrag [40 % von CHF 400.00] + CHF 410.00 Wohnkostenanteil + CHF 322.80 Überschuss [40 %]) resultieren vom Beklagten zu bezahlende Barunterhaltsbeiträge von gerundet CHF 510.00 (E.________) und CHF 520.00 (D.________), je zuzüglich allfälliger Familienzulagen (vgl. E. 6.1.5.4 vorne). Für den Unterhaltsbeitrag an I.________ von CHF 752.00 (umgerechnet, gerundet) vermag der Beklagte mit seinem Überschuss von CHF 3'884.00 ohne Weiteres aufzukommen (vgl. auch act. 72 E. 6.3.6). 7.2 Die zweite Phase dauert vom 1. Januar 2021 bis am 31. Dezember 2021 (vgl. act. 72 E. 7). Dabei besteht die Schwierigkeit, dass infolge alternierender Obhut sowohl der Beklagte als auch die Klägerin 3 an den Barunterhalt von E.________ und D.________ beizutragen ha- ben, der Beklagte mit seinem Überschuss jedoch nicht in der Lage ist, neben dem rechne- risch auf ihn entfallenden Anteil am Barunterhalt von E.________ und D.________ auch noch für den Unterhaltsbeitrag für I.________ aufzukommen. 7.2.1 Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Anschliessend werden die vorhande- nen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer be- stimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Über- schuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 E. 7). Bei der Bedarfsermittlung ist im ersten Schritt das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Beteiligter zu decken. Sind dafür genügend Ressourcen vorhanden, gilt der gebührende Un- terhalt als gedeckt und ein sog. Mankofall kann nicht vorliegen. Bestehen weitere finanzielle Mittel, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzmini-

Seite 79/105 mum zu erweitern. Soweit selbst nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenz- minimums Ressourcen verbleiben, kann der Barbedarf des Kindes bzw. der hierfür zu ver- wendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.). Genügen die Mittel hingegen nicht, ist dem oder den Unter- haltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln ist – jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums – der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss daran der Be- treuungsunterhalt und sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt zu decken. Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf das fa- milienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskatego- rien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nach- ehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berech- tigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Hinsichtlich der Überschussverteilung hat das Bundesgericht erwogen, dass diese bei Kin- dern, die unter der alternierenden Obhut ihrer nicht verheirateten Eltern stehen, nach den- selben Kriterien zu erfolgen hat, wie wenn die Eltern verheiratet wären. Dies bedeutet, dass der Gesamtüberschuss (verstanden als kumulierter Überschuss beider Elternteile) nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" aufgeteilt wird; der Anteil des Kindes entspricht so- mit einem "kleinen Kopf"-Anteil am Familienüberschuss, während der "fiktive" Anteil des an- deren Elternteils, der keinen Anspruch auf Unterhalt hat, dem unterhaltspflichtigen Elternteil verbleibt (Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2024 vom 10. September 2025 E. 5.4.2 m.H., zur Publikation vorgesehen; vgl. zudem die zutreffenden, in E. 6.1.5.1 vorne wiedergegebe- nen Erwägungen der Vorinstanz; vgl. zur Vorgehensweise, wenn die Kinder unverheirateter Eltern unter Alleinobhut stehen: E. 7.4.1 und 7.6.3 hinten). 7.2.2 Gestützt darauf sowie auf den Grundsatz, dass bei alternierender Obhut beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit und der Betreuungsanteile für den gebührenden Bedarf der Kinder aufzukommen haben (vgl. E. 6.1.5.2 vorne sowie BGE 147 III 265 E. 5.5 m.H.), ist der Barunterhalt für E.________ und D.________ wie folgt zu berechnen:

Seite 80/105 Nach Deckung des familienrechtlichen Bedarfs der "Kernfamilie" (bestehend aus den Partei- en, ohne I.________) besteht ein Gesamtüberschuss von CHF 1'544.00. Der vom Beklagten geschuldete Unterhaltsbeitrag für I.________ beträgt umgerechnet rund CHF 797.00 (vgl. act. 72 E. 7.3.2). Die vorhandenen Mittel genügen demnach, um den gebührenden Bedarf sämtlicher von der Unterhaltsberechnung direkt oder indirekt betroffener Personen zu de- cken. Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags an I.________ verbleibt ein Gesamtüberschuss von CHF 747.00. Während der Überschuss der Klägerin 3 CHF 3'204.30 beträgt, beläuft sich der Überschuss des Beklagten auf CHF 1'069.40. Die Klägerin 3 ist also dreimal so leis- tungsfähig wie der Beklagte (75 % vs. 25 %). Gestützt auf das Verhältnis von Leistungsfähig- keit und Betreuungsanteile ist es – auch unter Berücksichtigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn die Klägerin 3 grundsätzlich zu 70 % für den gebührenden Be- darf von E.________ und D.________ aufkommt und der Beklagte zu 30 %. Vom Gesamtü- Phase 2 (01.01.2021 - 31.12.2021) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'385.85 1'497.10 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -692.00 346.00 346.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -748.00 374.00 374.00 Krankenkasse (KVG + VVG) 430.15 372.85 132.05 132.05 Ungedeckte Gesundheitskosten 170.80 144.30 2.00 6.30 Fahrt zum Arbeitsplatz 24.70 Auswärtige Verpflegung 55.00 Betreuungskosten Kinder 361.25 415.40 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'724.50 2'616.25 1'615.30 1'673.75 8'629.80 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG (vgl. oben) Steuern 305.45 372.55 20.00 20.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'179.95 3'138.80 1'635.30 1'693.75 9'647.80 Einkommen / Familienzulagen 6'384.25 300.00 300.00 Vermögensertrag 4'208.20 Total Einkommen 6'384.25 4'208.20 300.00 300.00 11'192.45 Differenz (Überschuss) 3'204.30 1'069.40 -1'335.30 -1'393.75 1'544.65 nach Abzug Barunterhalt I._______ -797.00 747.65 Anteil am Überschuss 248.00 248.00 124.00 124.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'459.30 1'517.75 Leistungsfähigkeit der Eltern 75% 25% Betreuungsverhältnis 60% 40% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 70% 30% Aufteilung Bar-UB E._______ 1'021.51 437.79 1'459.30 Aufteilung Bar-UB D._______ 1'062.43 455.33 1'517.75 Unterhaltsbeitrag an I._______ 797.00 Manko Bekl. -620.72 Aufteilung des Mankos -310.36 -310.36 Anteil des Bekl. am Bar-UB 127.43 144.97 vom Bekl. getragene Kinderkosten 534.00 534.00 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 406.57 389.03

Seite 81/105 berschuss von CHF 747.00 entfällt je ein Sechstel auf E.________ und D.________, d.h. je CHF 124.00. Nach Abzug der Familienzulagen resultiert ein – auf dem familienrechtlichen Existenzminimum basierender – gebührender Barunterhalt von CHF 1'459.30 für E.________ und von CHF 1'517.75 für D.________. Davon entfallen grundsätzlich 30 % auf den Beklag- ten, sprich CHF 440.00 (E.________) bzw. CHF 450.00 (D.________). Unter Berücksichti- gung des Unterhaltsbeitrags für I.________ von CHF 797.00 fehlen dem Beklagten mithin CHF 617.00, um den gebührenden Bedarf (bzw. seinen Anteil daran) von allen drei Kindern zu decken. Dieses Manko wäre grundsätzlich auf E.________, D.________ und I.________ zu verteilen (vgl. Gleichbehandlungsgebot [vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2]). Wie die Vorinstanz allerdings überzeugend darlegte, kann davon ausgegangen werden, dass der Unterhaltsbei- trag für I.________ lediglich ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum umfasst (vgl. E. 6.2.4 vorne), während der vorstehend ermittelte gebührende Bedarf von E.________ und D.________ gar einen Überschussanteil beinhaltet. Angesichts dessen, dass die Klägerin 3 über einen relativ hohen Überschuss von über CHF 3'200.00 verfügt, womit sie sogar in der Lage wäre, allein für den gesamten gebührenden Bedarf von E.________ und D.________ aufzukommen, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Bedarf von E.________ und D.________ Fremdbetreuungskosten enthalten sind, die grundsätzlich nicht zu berück- sichtigen wären (vgl. E. 6.1.5.5 und 6.2.4 vorne; Maier, a.a.O., N 1221), erscheint es ange- messen, das Manko ermessensweise lediglich bei den Barunterhaltsbeiträgen für E.________ und D.________ anzurechnen (je im Umfang von CHF 310.00). Im Ergebnis hat sich der Beklagte demnach mit CHF 130.00 am Barunterhalt von E.________ und mit CHF 140.00 an jenem von D.________ zu beteiligen (die Summe von CHF 270.00 entspricht den ihm nach Abzug des Barunterhalts für I.________ verbleibenden Überschuss). Im Übri- gen hat die Klägerin 3 für den Barbedarf der gemeinsamen Kinder aufzukommen (vgl. auch BGE 147 III 265 E. 8.3.1). Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (je CHF 534.00 = CHF 160.00 Grundbetrag [40 % von CHF 400.00] + CHF 374.00 Wohnkostenanteil; ohne An- teil am Überschuss) diese Beträge übersteigen, hat die Klägerin 3 dem Beklagten im Umfang der Differenz Barunterhalt (von je CHF 400.00, gerundet) zu leisten. Die Familienzulagen stehen der Klägerin 3 zu.

Seite 82/105 7.3 Die dritte Phase dauert vom 1. Januar 2022 bis am 31. Dezember 2022 (vgl. act. 72 E. 8.1). Aufgrund der finanziellen Verhältnisse ist der Unterhalt in dieser Phase (weiterhin) anhand des familienrechtlichen Existenzminimums zu berechnen. Entgegen der Ansicht der Kläge- rinnen (act. 78 Rz 138) sind die Amortisationszahlungen des Beklagten sowohl bezüglich der selbst bewohnten Wohnung als auch der Renditeliegenschaften zu berücksichtigen (vgl. E. 6.2.2 und 6.4 vorne; dies gilt für sämtliche Phasen mit familienrechtlichem Existenzmini- mum). Damit bleiben die von der Vorinstanz ermittelten Beträge massgeblich (vgl. act. 72 E. 8.2-8.3), wobei der Klägerin 3 zusätzlich ein Vermögensertrag von monatlich CHF 2'875.00 anzurechnen ist (vgl. E. 6.6.4 vorne). Da die Klägerin 3 für den (hypotheti- schen) Vermögensertrag nachweislich keine Steuern bezahlt hat, bleibt der von der Vorin- stanz eingesetzte (Steuer-)Betrag massgeblich. Die Betreuungsanteile betragen auch in die- ser Phase gerundet 40 % (Beklagter) bzw. 60 % (Klägerin 3; vgl. E. 7.1 vorne). Gestützt auf das Verhältnis von Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteilen ist es – auch unter Berücksich- tigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn die Klägerin 3 zu 60 % für den gebührenden Bedarf von E.________ und D.________ aufkommt und der Beklagte zu 40 %. Phase 3 (01.01.2022 - 31.12.2022) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'467.80 1'586.95 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -732.00 366.00 366.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -792.00 396.00 396.00 Krankenkasse (KVG) 377.65 316.55 102.15 102.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 184.35 113.90 21.10 10.50 Fahrt zum Arbeitsplatz 44.45 19.75 Auswärtige Verpflegung 99.00 29.35 Betreuungskosten Kinder 130.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'791.25 2'624.50 1'285.25 1'404.65 8'105.65 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG 52.70 46.00 31.30 31.30 Steuern 33.95 270.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'027.90 3'090.50 1'316.55 1'435.95 8'870.90 Einkommen / Familienzulagen 5'908.95 1'149.65 300.00 300.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'456.40 Total Einkommen 8'783.95 5'606.05 300.00 300.00 14'990.00 Differenz (Überschuss) 5'756.05 2'515.55 -1'016.55 -1'135.95 6'119.10 Anteil am Überschuss 1'020.00 1'020.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'036.55 2'155.95 Leistungsfähigkeit der Eltern 70% 30% Betreuungsverhältnis 60% 40% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 60% 40% Aufteilung Bar-UB E._______ 1'221.93 814.62 2'036.55 Aufteilung Bar-UB D._______ 1'293.57 862.38 2'155.95 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'372.55 1'491.95 vom Bekl. getragene Kinderkosten 964.00 964.00 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 149.38 101.62

Seite 83/105 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der Umstand, dass die Klägerin 3 die Kinder ab Ok- tober 2022 faktisch mehr betreute, erst in der vierten Phase zu berücksichtigen und nicht be- reits in der dritten (vgl. act. 72 E. 8.4.1; vgl. E. 6.3.3 vorne). Unter Berücksichtigung des Überschussanteils beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf CHF 2'036.55 und derjenige von D.________ auf CHF 2'155.95 (jeweils nach Abzug der Familienzulagen). Davon entfallen 40 % – d.h. CHF 814.60 (E.________) bzw. CHF 862.40 (D.________) – auf den Beklagten. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (je CHF 964.00 = CHF 160.00 Grundbetrag [40 % von CHF 400.00] + CHF 396.00 Wohnkostenanteil + CHF 408.00 Überschuss [40 % von CHF 1'020.00]) diese Beträge übersteigen, hat die Klä- gerin 3 dem Beklagten im Umfang der Differenz (rund CHF 150.00 für E.________ und rund CHF 100.00 für D.________) Barunterhalt zu leisten. Festzuhalten ist, dass die Familienzu- lagen der Klägerin 3 verbleiben und der Beklagte in der Lage ist, mit seinem Überschuss (auch) die Unterhaltsbeiträge an I.________ (von umgerechnet rund CHF 760.00 [act. 72 E. 8.4.5]) zu bezahlen. 7.4 Die vierte Phase dauert vom 1. Januar 2023 bis am 31. Dezember 2023 (vgl. act. 72 E. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass E.________ und D.________ in dieser Zeit faktisch unter der Alleinobhut der Klägerin 3 standen, weshalb der Beklagte grundsätzlich für den Barun- terhalt aufzukommen hat (vgl. E. 6.3.5.3 vorne). 7.4.1 Steht ein Kind unverheirateter Eltern unter Alleinobhut und ist nur der andere Elternteil unter- haltspflichtig, findet die Unterhaltsrechnung einzig zwischen dem betreffenden Elternteil und dem Kind statt (BGE 149 III 441 E. 2.7). Der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ist grundsätzlich ohne Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6). Von diesem Grundsatz ist indes ermessensweise abzuweichen, wenn der hauptbe- treuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1 m.H.). Aufgrund der in dieser Phase knappen finanziellen Verhältnissen des Beklagten ist auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen (vgl. act. 72 E. 9.1; act. 78 Rz 141; Phase 4 (01.01.2023 - 31.12.2023) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'817.90 2'181.70 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -908.00 454.00 454.00 Krankenkasse (KVG) 379.90 309.65 104.40 104.40 Ungedeckte Gesundheitskosten 191.25 140.20 4.25 2.35 Fahrt zum Arbeitsplatz 24.70 59.25 Auswärtige Verpflegung 55.00 88.00 Betreuungskosten Kinder 119.15 Betreibungsrechtliches Ex.min. 2'910.75 3'978.80 962.65 1'079.90 8'932.10 Einkommen / Familienzulagen 4'689.10 3'448.95 300.00 300.00 Vermögensertrag 2'875.00 2'699.80 Total Einkommen 7'564.10 6'148.75 300.00 300.00 14'312.85 Differenz (Überschuss) 4'653.35 2'169.95 -662.65 -779.90 5'380.75 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 662.65 779.90 Unterhaltsbeitrag an I._______ 802.00 Manko Bekl. -74.60 Aufteilung Barunterhalt 50% 50% vom Bekl. zu bez. Bar-UB 331.33 389.95

Seite 84/105 act. 96 Rz 179, 182). Folgende Bedarfspositionen sind gegenüber dem vorinstanzlichen Ent- scheid anzupassen: Die Amortisationszahlungen für die selbst bewohnten Liegenschaften der Parteien können nicht berücksichtigt werden (vgl. E. 6.2.2 vorne). Demzufolge ist von Wohnkosten der Klägerin 3 von rund CHF 1'817.90 auszugehen (= CHF 15'136.75 Hypo- thekarzinsen [act. 66/79] + CHF 6'678.50 Heiz- und Nebenkosten [act. 85/23] / 12). Beim Be- klagten sind CHF 2'181.70 einzusetzen (= CHF 18'381.90 Hypothekarzinsen [act. 64/137] + CHF 7'798.40 Heiz- und Betriebskosten [act. 72 E. 9.1] / 12). Hingegen überzeugt nicht, was die Parteien mit Bezug auf die Mieterträge des Beklagten vorbringen (vgl. E. 6.4.1 vorne); die von der Vorinstanz ermittelten Beträge bleiben massgeblich (vgl. act. 72 E. 9.2.2). 7.4.2 Der Beklagte ist mit seinem Überschuss von CHF 2'169.95 nicht in der Lage, den Barbedarf seiner drei Kinder (E.________: CHF 662.65; D.________: CHF 779.90; I.________: umge- rechnet rund CHF 802.00 [vgl. act. 72 E. 9.3.2]) zu decken. Es besteht ein Manko von rund CHF 75.00. An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 3 über einen mehr als doppelt so hohen Überschuss verfügt als der Beklagte. Es ist deshalb angemessen, wenn die Klägerin trotz der faktischen Alleinobhut für die Hälfte des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder aufkommt. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 der Klägerin 3 monatliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 330.00 für E.________ (rund 50 % von CHF 662.65) und CHF 390.00 für D.________ zu bezahlen (rund 50 % von CHF 779.90; Endergebnisse gerundet). Der Beklagte bezog seit Oktober 2023 die Familien- zulagen und leitete diese bereits der Klägerin 3 weiter (act. 72 E. 9.3.2). 7.5 Die fünfte Phase umfasst die Monate Januar 2024 bis und mit September 2024. Ab Oktober 2024 betreut der Beklagte die Kinder wieder vermehrt, weshalb es sich rechtfertigt, ab die- sem Zeitpunkt eine neue Phase vorzusehen (vgl. E. 6.8.3 vorne). 7.5.1 Auch in dieser Phase ist unbestrittenermassen das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgeblich (act. 72 E. 10.1; act. 78 Rz 143; act. 96 Rz 187, 190). Die Wohnkosten der Par- Phase 5 (01.01.2024 - 30.09.2024) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 1'766.85 2'357.70 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -882.00 441.00 441.00 Krankenkasse (KVG) 399.65 345.35 109.75 109.75 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 532.00 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 60.65 Auswärtige Verpflegung 132.00 88.00 Betreuungskosten Kinder 165.50 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'007.15 4'583.70 962.75 1'128.25 9'681.85 Einkommen / Familienzulagen 4'167.05 3'448.95 300.00 300.00 Vermögensertrag 2'875.00 3'414.10 Total Einkommen 7'042.05 6'863.05 300.00 300.00 14'505.10 Differenz (Überschuss) 4'034.90 2'279.35 -662.75 -828.25 4'823.25 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 662.75 828.25 Unterhaltsbeitrag an I._______ 900.00 Manko Bekl. -111.65 Aufteilung Barunterhalt 33% 67% vom Bekl. zu bez. Bar-UB 444.04 554.93

Seite 85/105 teien sind ohne die Amortisationszahlungen zu berechnen. Ausserdem ist zu berücksichti- gen, dass die Schweizerische Nationalbank den Leitzins mehrfach gesenkt hat (im März 2024 von 1,75 % auf 1,5 % [act. 72 E. 11.1 und 11.4], im Juni 2024 auf 1,25 % [act. 85/11] und Ende September 2024 auf 1,00 % [act. 94/13]). Den Leitzinssenkungen ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen: Auf Seiten der Klägerin 3 ist für die Monate Januar bis und mit März ist von monatlichen Zinszahlungen von CHF 1'261.40 auszugehen (= CHF 15'136.75 / 12 [act. 66/79]), für April bis Juni von CHF 1'255.60 (CHF 688'000.00 x 2.19 % = CHF 15'067.20 / 12 [act. 69/101; act. 85 Rz 3]) und für Juli bis und mit September von CHF 1'113.85 (= CHF 3'341.58 / 3 [act. 94/14]), was durchschnittlich CHF 1'210.30 pro Monat ergibt. Unter Hinzurechnung von Heiz- und Nebenkosten von monatlich rund CHF 556.55 (= CHF 6'678.50 / 12 [act. 85/23; act. 96 Rz 195]) belaufen sich die Wohnkosten der Klägerin 3 in dieser Phase auf CHF 1'766.85. Der Beklagte bezahlte für Januar bis März monatliche Hypothekarzinsen von CHF 1'687.90 (= CHF 5'063.66 / 3 [act. 70/149]), für April bis Juni CHF 1'513.60 (= CHF 4'540.83 / 3 [act. 96/8 S. 4]) und für Juli bis September CHF 1'366.40 (= CHF 4'099.27 / 3 [act. 96/9 S. 4]), was durchschnittlich CHF 1'522.65 pro Monat ergibt. Zusammen mit den Nebenkosten von CHF 835.05 (= CHF 10'236.60 / 12 [act. 70/152 S. 4; act. 96 Rz 195]) betragen die Wohnkosten des Beklagten CHF 2'357.70. Die Fremdbetreuungskosten von D.________ fallen ab August 2024 weg. Nachdem die vor- liegende Phase bis und mit September 2024 dauert, sind die für sieben Monate anfallenden Fremdbetreuungskosten auf neun Monate zu verteilen, was CHF 165.50 ergibt (= 216.65 x 7 / 9 [vgl. act. 72 E. 10.1]). Die ungedeckten Gesundheitskosten des Beklagten beliefen sich im Jahr 2024 auf CHF 532.00 (vgl. E. 6.7 vorne). 7.5.2 Auf der Einkommens- bzw. Ertragsseite ist bei der Klägerin 3 ein (hypothetischer) Vermö- gensertrag von CHF 2'875.00 anzurechnen (vgl. E. 6.6.4 vorne). Beim Beklagten sind die Mieterträge aufgrund der Leitzinssenkungen neu zu ermitteln: Der durchschnittliche Nettomietertrag der Liegenschaft Y.-Weg beträgt CHF 1'280.55 (= [CHF 522.53 x 3] + [CHF 1'659.57 x 6] / 9). Insgesamt ist dem Beklagten ein monatlicher Vermögensertrag von CHF 3'414.10 anzurechnen. 7.5.3 Der Beklagte ist mit seinem Überschuss von CHF 2'279.35 nicht in der Lage, den Barbedarf seiner drei Kinder (E.________: CHF 662.75; D.________: CHF 828.25; I.________: umge- rechnet rund CHF 900.00 [vgl. act. 72 E. 10.3]) zu decken. Es besteht ein Manko von rund Mietzins (ohne Akonto NK) CHF 3'450.00 act. 47/78 CHF 2'940.00 act. 72 E. 9.2.2 CHF 4'150.00 act. 70/150; E. 7.4.3 vorne CHF 2'930.00 act. 47/79 ./. Hypothekarzinsen CHF 3'570.81 act. 70/146 CHF 3'453.37 act. 70/147 CHF 3'065.79 act. 70/147 CHF 599.96 act. 70/146 CHF 3'096.80 act. 96/8 CHF 2'749.25 act. 96/8 CHF 3'202.12 act. 96/8 CHF 2'795.66 act. 96/9 CHF 2'481.90 act. 96/9 CHF 538.01 act. 96/8 CHF 2'890.74 act. 96/9 CHF 458.70 act. 96/9 CHF 11'260.34 Total 9 Monate CHF 3'453.37 Total 3 Monate CHF 5'892.46 Total 6 Monate CHF 8'296.94 Total 9 Monate CHF 1'251.15 pro Monat CHF 1'151.12 pro Monat CHF 982.08 pro Monat CHF 921.88 pro Monat ./. Betriebskosten CHF 243.35 act. 72 E. 9.2.2 CHF 233.70 act. 72 E. 9.2.2 CHF 233.70 act. 72 E.10.2.2 CHF 306.55 act. 72 E. 8.3.2 ./. Pauschalabzug CHF 690.00 CHF 588.00 CHF 830.00 CHF 586.00 + Erneuerungsfonds CHF 136.50 act. 8/11 CHF 72.00 act. 96 Rz 161 CHF 72.00 act. 96 Rz 161 CHF 157.60 act. 8/26 ./. Amortisation - CHF 516.65 act. 64/135 CHF 516.65 act. 64/135 CHF 541.65 act. 8/30 Nettomietertrag CHF 1'402.00 CHF 522.53 CHF 1'659.57 CHF 731.52 Januar bis März April bis September X.-Strasse Y.-Weg Z.-Strasse

Seite 86/105 CHF 111.00. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin 3 fast doppelt so leistungs- fähig ist wie der Beklagte. Die Klägerin 3 ist deshalb trotz Alleinobhut ermessensweise zu verpflichten, rund ein Drittel des Barbedarfs der gemeinsamen Kinder zu übernehmen. Der Beklagte ist somit zu verpflichten, vom 1. Januar bis 30. September 2024 der Klägerin 3 mo- natliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 440.00 für E.________ (rund 2/3 von CHF 662.75) und CHF 550.00 für D.________ zu bezahlen (rund 2/3 von CHF 828.25; Endergebnisse ge- rundet). Mit ihrem Überschuss vermag die Klägerin 3 ohne Weiteres für das Manko von E.________ und D.________ aufzukommen. Der Beklagte bezog die Familienzulagen im Ja- nuar 2024 und leitete diese bereits weiter, seit Februar 2024 bezieht die Klägerin 3 die Zula- gen (act. 72 E. 10.3). 7.6 Phase 6.1 dauert vom 1. Oktober 2024 bis am 31. August 2026. Ab September 2026 stehen E.________ und D.________ wieder unter alternierender Obhut (vgl. E. 4.2 vorne). 7.6.1 In dieser Phase lassen die finanziellen Verhältnisse eine Erweiterung auf das familienrechtli- che Existenzminimum zu (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). 7.6.1.1 Die Wohnkosten der Parteien sind an die aktuellen Hypothekarzinssätze anzupassen. Seit Oktober 2024 bezahlt der Beklagte einen jährlichen Hypothekarzins von 1,76 % (Festhypo- thek), was CHF 14'854.40 entspricht (= CHF 844'000.00 x 1,76 %; act. 96/10). Unter Berück- sichtigung der Nebenkosten und der Amortisation sind dem Beklagten Wohnkosten von Phase 6.1 (01.10.2024 - 31.08.2026) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'200.00 400.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 208.50 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 60.65 Auswärtige Verpflegung 132.00 88.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'209.70 3'148.00 1'668.15 1'668.15 9'694.00 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 400.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'417.70 3'748.50 1'712.65 1'712.65 10'591.50 Einkommen / Familienzulagen 4'167.05 3'448.95 326.10 326.10 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 7'042.05 7'784.00 326.10 326.10 15'478.25 Differenz (Überschuss) 3'624.35 4'035.50 -1'386.55 -1'386.55 4'886.75 Unterhaltsbeitrag an I._______ 900.00 Überschuss nach Deckung des fam.rechtl. Ex.min. von E._______ u. D._______ u. UB an I._______ 362.40 Anteil am Überschuss des Bekl. 90.00 90.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'476.55 1'476.55 vom Bekl. getragene Kinderkosten 708.00 708.00 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 768.55 768.55

Seite 87/105 CHF 2'442.60 pro Monat anzurechnen (= CHF 14'854.40 + CHF 10'236.60 Nebenkosten [act. 70/152 S. 4] + CHF 4'220.00 [act. 96/10] / 12). Die Klägerin 3 bezahlte ab Oktober 2004 aufgrund ihrer SARON-Hypothek einen Zinssatz von 1,69 % (act. 94 Rz 7; act. 96 Rz 195), was CHF 11'627.20 ergibt. Zusammen mit den Heiz- und Nebenkosten sowie der Amortisati- on belaufen sich die anrechenbaren Wohnkosten der Klägerin 3 auf monatlich CHF 2'108.80 (= CHF 11'627.20 + CHF 6'678.50 Heiz- und Nebenkosten [act. 96 Rz 195] + CHF 7'000.00 Amortisation [act. 66/77] / 12). Ab dieser Phase ist sowohl von den Wohnkosten der Kläge- rin 3 als auch von jenen des Beklagten wiederum ein Anteil auf E.________ und D.________ auszuscheiden (vgl. E. 6.3.5.3 vorne). Der Beklagte hat mit Eingabe vom 5. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass die Schweize- rische Nationalbank den Leitzins per Mitte Dezember 2024 auf 0,5 % gesenkt habe, weshalb die Klägerin 3 ab diesem Zeitpunkt nur noch einen Zinssatz von 1,19 % zu bezahlen habe (act. 106 Rz 52). Das ist grundsätzlich korrekt. Zu beachten ist indes, dass die aktuellen Hy- potheken der Parteien bis im April (Klägerin 3) bzw. Oktober (Beklagter) 2026 laufen (vgl. act. 96/10; act. 69/101). Während dieser Zeit sind die für die Parteien massgeblichen Zins- sätze praktisch gleich hoch (sofern man bei der Klägerin 3 auf 1,69 % abstellt). Welche Hy- pothekarprodukte die Parteien im Anschluss wählen, ist naturgemäss unbekannt, wobei an- genommen werden darf, dass beide Parteien die ihnen am günstigsten erscheinenden Pro- dukte wählen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Gleichbehandlungsgesichts- punkten angezeigt, ermessensweise für sämtliche künftigen Phasen von Wohnkosten von CHF 2'442.60 pro Monat beim Beklagten und CHF 2'108.80 bei der Klägerin 3 auszugehen. 7.6.1.2 Die Krankenkassenprämien 2025 sind gegenüber dem Vorjahr um rund 10 % gestiegen (vgl. act. 104/15-17; act. 96/12; act. 106/30). Zur Vereinfachung der Berechnung ist ermessens- weise bei allen Parteien bereits ab Oktober 2024 auf die gestiegenen Prämien abzustellen. Die ungedeckten Gesundheitskosten des Beklagten haben im Jahr 2024 monatlich rund CHF 532.00 betragen, ab Januar 2025 ist indes von Kosten von CHF 160.00 monatlich aus- zugehen (vgl. E. 6.7 vorne); unter Berücksichtigung der Dauer der Phase 6.1 von 23 Mona- ten ist ein Durchschnittsbetrag von CHF 208.50 einzusetzen (= [CHF 532.00 x 3] + [CHF 160.00 x 20] / 23). Fremdbetreuungskosten fallen nicht mehr an. 7.6.2 Sodann sind die Mieterträge des Beklagten an die veränderten Hypothekarzinssätze anzu- passen. Der Beklagte hat für sämtliche Liegenschaften ab Oktober 2024 Festhypotheken mit einem Zinssatz von 1,76 % abgeschlossen (act. 96/10). Für die Liegenschaft X.-Strasse be- deutet dies Zinsen von monatlich CHF 1'019.60 (= [CHF 595'175.00 + CHF 100'000.00] x 1,76 % / 12), für die Wohnung am Y.-Weg von CHF 844.10 (= CHF 575'600.00 x 1,76 % / 12) und für die Liegenschaft an der Z.-Strasse von CHF 749.45 (= CHF 511'000.00 x 1,76 % / 12). Die übrigen in der Tabelle in E. 7.5.2 vorne aufgeführten Beträge sind weiterhin gültig, weshalb von folgenden Nettomieterträgen auszugehen ist (insgesamt CHF 4'335.05): Mietzins (ohne Akonto NK) CHF 3'450.00 act. 47/78 CHF 4'150.00 act. 70/150; E. 7.4.3 vorne CHF 2'930.00 act. 47/79 ./. Hypothekarzinsen CHF 1'019.60 act. 96/10 CHF 844.10 act. 96/10 CHF 749.45 act. 96/10 ./. Betriebskosten CHF 243.35 act. 72 E. 9.2.2 CHF 233.70 act. 72 E.10.2.2 CHF 306.55 act. 72 E. 8.3.2 ./. Pauschalabzug CHF 690.00 CHF 830.00 CHF 586.00 + Erneuerungsfonds CHF 136.50 act. 8/11 CHF 72.00 act. 96 Rz 161 CHF 157.60 act. 8/26 ./. Amortisation 0 CHF 516.65 act. 64/135 CHF 541.65 act. 8/30 Nettomietertrag CHF 1'633.55 CHF 1'797.55 CHF 903.95 Z.-Strasse X.-Strasse Y.-Weg

Seite 88/105 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Familienzulagen per Januar 2025 auf CHF 330.00 gestiegen sind (vgl. § 2a Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [BGS 844.412]). In Phase 6.1 ist bei E.________ und D.________ je ein Durchschnittsbetrag von CHF 326.10 (= [CHF 300.00 x 3] + [CHF 330.00 x 20] / 23 Monate) anzurechnen. Bei der Klägerin 3 ist wiederum ein (hypothetischer) Vermögensertrag von CHF 2'875.00 einzusetzen (vgl. E. 6.6.4 vorne). 7.6.3 Ist bei nicht verheirateten Eltern nur ein Elternteil unterhaltspflichtig, findet die Rechnung einzig zwischen ihm und den unterhaltsberechtigten Kindern statt. Ein nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss wird auf ihn (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) verteilt (BGE 149 III 441 E. 2.7; 151 III 261 E. 2.4.2). Nach Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums von E.________ und D.________ von je CHF 1'386.55 (nach Abzug der Familienzulagen) sowie nach Abzug des Unterhaltsbeitrags an I.________ von CHF 900.00 (vgl. act. 72 E. 11.7) verbleibt dem Beklagten ein Über- schuss von CHF 362.00. E.________ und D.________ steht davon je ein Viertel zu, d.h. rund CHF 90.00. Ihr gebührender Bedarf (nach Abzug der Familienzulagen) beläuft sich mit- hin auf je CHF 1'476.55. Weiter ist zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ermessensweise 20 % des Grundbetrags der Kinder (je CHF 80.00) sowie ihres Überschussanteils (je CHF 18.00) anzurechnen ist (vgl. E. 6.3.5.3 vorne). Nach Abzug der vom Beklagten direkt getragenen Kosten von je CHF 708.00 (CHF 80.00 Grundbetrag + CHF 610.00 Wohnkosten- anteil + CHF 18.00 Überschuss) resultieren vom Beklagten zu bezahlende Barunterhaltsbei- träge von gerundet je CHF 770.00. 7.7 Phase 6.2 dauert vom 1. September 2026 bis am 31. Dezember 2026. Ab Januar 2027 hat der Beklagte einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit in einem 60 %-Pensum nachzugehen (vgl. E. 6.5.7 vorne).

Seite 89/105 7.7.1 Ab Phase 6.2 hat die Unterhaltsberechnung wiederum anhand der bei alternierender Obhut geltenden Prinzipien zu erfolgen (vgl. dazu E. 6.1.5.1-6.1.5.4 vorne). Dementsprechend ist beim Beklagten ein Grundbetrag in Höhe von CHF 1'350.00 einzusetzen. E.________ wird im Oktober 2026 10 Jahre alt, womit sich ihr Grundbetrag ab November 2026 auf CHF 600.00 erhöht (vgl. zu den Grundbeträgen: act. 72 E. 6.1). Der Einfachheit halber ist in der vorliegenden Phase ein Durchschnittsbetrag von CHF 500.00 anzurechnen. Die unge- deckten Gesundheitskosten des Beklagten belaufen sich ab dieser Phase auf CHF 160.00 (vgl. E. 6.7 vorne). Die Familienzulagen betragen je Kind CHF 335.00 (vgl. E. 7.6.2 vorne). Ab Phase 6.2 ist anzunehmen, dass die Klägerin 3 den ihr angerechneten Vermögensertrag versteuert. Aufgrund dessen sind die in ihrem Bedarf zu berücksichtigenden Steuern neu zu schätzen: Basierend auf einem Nettojahreseinkommen von CHF 50'004.60 (= CHF 4'167.00 x 12), zu versteuernden Unterhaltsbeiträgen von CHF 3'840.00 (= CHF 320.00 Barunterhalt x 12 [vgl. E. 7.7.2 hinten]), Familienzulagen von CHF 8'040.00 (= CHF 670.00 x 12) sowie Vermögenserträgen von CHF 34'500.00 (= CHF 2'875.00 x 12) ist von einer Steuerbelastung von rund CHF 450.00 pro Jahr bzw. rund CHF 40.00 pro Monat auszugehen (<htt- ps://swisstaxcalculator.estv.admin.ch>; Steuerjahr: 2025, Wohnort: M.________, Alter: 48, Zivilstand: ledig, mit Kindern: 2, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: Phase 6.2 (01.09.2026 - 31.12.2026) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 500.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 60.65 Auswärtige Verpflegung 132.00 88.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'209.70 3'249.50 1'768.15 1'668.15 9'895.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 40.00 400.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'457.70 3'850.00 1'812.65 1'712.65 10'833.00 Einkommen / Familienzulagen 4'167.05 3'448.95 335.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 7'042.05 7'784.00 335.00 335.00 15'496.05 Differenz (Überschuss) 3'584.35 3'934.00 -1'477.65 -1'377.65 4'663.05 Anteil am Überschuss 1'540.00 1'540.00 770.00 770.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'247.65 2'147.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 48% 52% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 40% 60% Aufteilung Bar-UB E._______ 899.06 1'348.59 2'247.65 Aufteilung Bar-UB D._______ 859.06 1'288.59 2'147.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'401.15 1'346.15 vom Bekl. getragene Kinderkosten 1'181.50 1'136.50 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 167.09 152.09

Seite 90/105 CHF 58'077.00 [= CHF 50'004.60 / 86.1 x 100], Ertrag/Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft: CHF 16'444.00 [act. 11/45 S. 4], Schuldzinsen/Hypothekarzinsen: CHF 11'627.20 [vgl. E. 7.6.1.1 vorne], Säule 3a CHF 7'258.00 [Maximalbetrag analog frühe- rer Jahre: vgl. act. 11/45 S. 5], unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Pauschalabzüge, Reinvermögen: CHF 0.00 [act. 11/45 S. 6]). Aufgrund des niedrigen Betrags ist es angezeigt, auf die Ausscheidung eines Steueranteils der Kinder zu verzichten (vgl. zur Berechnung des Steueranteils: BGE 147 III 457 E. 4.2.3). Die Parameter des Beklagten haben sich gegenü- ber dem vorinstanzlichen Entscheid nicht massgeblich verändert, weshalb eine Neuberech- nung seiner Steuern unterbleiben kann (vgl. act. 72 E. 11.1). 7.7.2 Ab September 2026 wird die Klägerin 3 die Kinder im Alltag zu 57 % (24 Betreuungsanteile) betreuen und der Beklagte zu 43 % (18 Betreuungsanteile; vgl. E. 4.1 und 4.2 vorne). Die Schulferien sind zu gleichen Teilen auf die Eltern verteilt (je sieben Wochen; vgl. E. 4.4 vor- ne). Während den 14 Wochen Ferien (was 27 % des Jahres entspricht) haben demnach bei- de Elternteile je 50 % Betreuungsanteile. Die für die Unterhaltsberechnung massgebende jährliche Betreuungsquote (vgl. Maier, Unterhaltsfestsetzung, a.a.O., N 613, 628 ff.) des Be- klagten beträgt demzufolge rund 45 % (44,89 % = [43 % x 38 Wochen + 50 % x 14 Wochen] / 52), jene der Klägerin 3 rund 55 %. Da der Beklagte etwas leistungsfähiger ist als die Kläge- rin 3 (52 % vs. 48 %) und er die Kinder etwas weniger betreut, ist es – auch unter Berücksich- tigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn er für 60 % des gebührenden Bedarfs von E.________ und D.________ aufkommt und die Klägerin 3 für 40 %. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils von je einem Sechstel (je rund CHF 770.00) beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf CHF 2'247.65 und derjenige von D.________ auf CHF 2'147.65 (jeweils nach Abzug der Familienzulagen). Davon entfallen 60 % – d.h. CHF 1'348.60 (E.________) bzw. CHF 1'288.60 (D.________) – auf den Be- klagten. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (E.________: CHF 1'181.20 = CHF 225.00 Grundbetrag [45 % von CHF 500.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 346.50 Überschuss [45 % von CHF 770.00]; D.________: CHF 1'136.50 = CHF 180.00 Grundbetrag [45 % von CHF 400.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 346.50 Über- schuss [45 % von CHF 770.00]) diese Beträge unterschreiten, hat der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt (rund CHF 170.00 für E.________ und rund CHF 150.00 für D.________) zu leisten. Festzuhalten ist, dass die Familienzulagen der Klägerin 3 verblei- ben und der Beklagte in der Lage ist, mit seinem Überschuss (auch) die Unterhaltsbeiträge an I.________ (von umgerechnet rund CHF 900.00 [act. 72 E. 11.7]) zu bezahlen. 7.8 Die siebte Phase dauert vom 1. Januar 2027 bis zum Ende des Monats, in welchem D.________ 10 Jahre alt wird, d.h. bis 31. März 2029 (vgl. act. 72 E. 12).

Seite 91/105 7.8.1 Ab Januar 2027 hat der Beklagte einer (unselbständigen) Erwerbstätigkeit im 60 %-Pensum nachzugehen. Dies entspricht einem (hypothetischen) Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 5'173.00 (vgl. E. 6.5.7.4 vorne). Die Bedarfsposition "auswärtige Verpflegung" ist ent- sprechend auf CHF 132.00 zu erhöhen (60 % von CHF 220.00; vgl. act. 72 E. 7.1, "Auswärti- ge Verpflegung"). Die Einkommenssteigerung wirkt sich weiter auf die Steuern des Beklagten aus, weshalb diese neu zu schätzen sind: Analog den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. act. 72 E. 11.1, "Steuern") wird von einem Nettomietertrag (Mieteinnahmen abzgl. Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Rückstellungen für Unterhalt) aus der Vermietung der Renditeliegenschaften des Beklagten von rund CHF 91'685.00 ausgegangen (= CHF 126'360.00 [Mieteinnahmen, vgl. E. 7.6.2 vorne] abzgl. CHF 34'675.20 [Betriebskos- ten + Paschalabzug Unterhalt, vgl. E. 7.6.2 vorne]). Basierend auf einem Nettoerwerbsein- kommen von jährlich CHF 62'076.00 (= CHF 5'173.00 x 12 Monate), Nettomieterträgen von CHF 91'685.00 und abzugsfähigen Unterhaltsbeiträgen von CHF 7'680.00 (= CHF 640.00 Barunterhalt x 12 Monate) ist von einer Steuerbelastung für Staats-, Kantons- und Gemein- desteuern von rund CHF 10'900.00 im Jahr bzw. rund CHF 900.00 pro Monat auszugehen (; Wohnort: N.________, Alter: 57, Zivilstand: Alleinstehend, ohne Kinder, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: CHF 73'375.00 [= CHF 62'076.00 / 84.6 x 100]; Eigenmietwert selbst genutzte Liegenschaft und Mieterträge: CHF 146'083.00 [= CHF 19'723.00 {act. 47/60 S. 5} + 126'360.00], Beitrag Phase 7 (01.01.2027 - 31.03.2029) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 400.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 60.65 Auswärtige Verpflegung 132.00 132.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'209.70 3'293.50 1'868.15 1'668.15 10'039.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 40.00 900.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'457.70 4'394.00 1'912.65 1'712.65 11'477.00 Einkommen / Familienzulagen 4'167.05 5'173.00 335.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 7'042.05 9'508.05 335.00 335.00 17'220.10 Differenz (Überschuss) 3'584.35 5'114.05 -1'577.65 -1'377.65 5'743.10 Anteil am Überschuss 1'920.00 1'920.00 960.00 960.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'537.65 2'337.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 41% 59% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 35% 65% Aufteilung Bar-UB E._______ 888.18 1'649.47 2'537.65 Aufteilung Bar-UB D._______ 818.18 1'519.47 2'337.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'560.65 1'450.65 vom Bekl. getragene Kinderkosten 1'312.00 1'222.00 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 337.47 297.47

Seite 92/105 Säule 3a: CHF 7'258.00, Schuldzinsen: CHF 46'212.00 [vgl. E. 7.6.1.1 und 7.6.2 vorne], Unterhaltskosten Liegenschaften: CHF 34'675.00, alle möglichen Pauschalabzüge, Rein- vermögen: CHF 0.00 [act. 47/60 S. 7]). 7.8.2 Da der Beklagte leistungsfähiger ist als die Klägerin 3 (rund 60 % zu 40 %) und er die Kinder etwas weniger betreut, ist es – auch unter Berücksichtigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne)

– angemessen, wenn er für 65 % des gebührenden Bedarfs von E.________ und D.________ aufkommt. Unter Berücksichtigung des Überschussanteils von je einem Sechstel (je rund CHF 960.00) beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf CHF 2'537.65 und derjenige von D.________ auf CHF 2'337.65 (jeweils nach Abzug der Fa- milienzulagen). Davon entfallen 65 % – d.h. CHF 1'649.50 (E.________) bzw. CHF 1'519.50 (D.________) – auf den Beklagten. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (E.________: CHF 1'312.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 432.00 Überschuss [45 % von CHF 960.00]; D.________: CHF 1'222.00 = CHF 180.00 Grundbetrag [45 % von CHF 400.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 432.00 Überschuss [45 % von CHF 960.00]) diese Be- träge unterschreiten, hat der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt (rund CHF 340.00 für E.________ und rund CHF 300.00 für D.________, jeweils zuzüglich allfälliger Familienzulagen) zu bezahlen. Sollte der Beklagte für seine mittlerweile volljährige Tochter I.________ weiterhin Unterhaltsbeiträge bezahlen müssen, wäre er dazu mit seinem Überschuss in der Lage (dies gilt auch für folgenden Phasen). 7.9 Die achte Phase umfasst den Zeitraum vom 1. April 2029 bis Ende Juli 2031. Im August 2031 tritt D.________ voraussichtlich in die Oberstufe über (vgl. act. 72 E. 13). Bis auf den erhöhten Grundbetrag von D.________ (neu CHF 600.00) ist ermessenweise von denselben Bedarfs- und Einkommenszahlen auszugehen, wie in der siebten Phase (vgl. auch act. 72 E. 13.1). Entsprechend bleibt auch die Aufteilung der Unterhaltslasten unverän- dert (Beklagter: 65 %; Klägerin 3: 35 %; vgl. E. 7.8.2 vorne). Der Überschuss sämtlicher Par- teien beläuft sich auf CHF 5'543.10. Der auf E.________ und D.________ entfallende Über- schussanteil von einem Sechstel beträgt gerundet je CHF 920.00. Der gebührende (und un- gedeckte) Bedarf von E.________ und D.________ beläuft sich mithin auf gerundet je CHF 2'497.65 (= CHF 1'912.64 [familienrechtliches Exmin. + CHF 920.00 [Überschuss] ./. CHF 335.00 [Familienzulagen]). Davon entfallen jeweils CHF 1'623.50 auf den Beklagten (= 65 % von CHF 2'497.65). Da die vom Beklagten direkt getragenen Kosten (jeweils CHF 1'294.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkos- tenanteil + CHF 414.00 Überschuss [45 % von CHF 920.00]) diese Beträge unterschreiten, schuldet der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt. Dieser beträgt für E.________ und D.________ je rund CHF 330.00 (zuzüglich allfälliger Familienzulagen). 7.10 Die neunte Phase dauert vom 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034 (Volljährigkeit von E.________; vgl. act. 72 E. 14).

Seite 93/105 7.10.1 Ab August 2031 ist der Klägerin 3 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 5'556.00 anzurechnen (80 %-Pensum; vgl. act. 72 E. 14.1; act. 94 Rz 39). Auf der Be- darfsseite ist damit eine Erhöhung des Betrags für auswärtige Verpflegung auf CHF 176.00 (act. 72 E. 14.2) sowie eine Neuschätzung der Steuern der Klägerin 3 verbunden: Basierend auf einem Nettojahreseinkommen von CHF 66'672.00 (= CHF 5'556.00 x 12 Mona- te), zu versteuernden Unterhaltsbeiträge von rund CHF 5'760.00 pro Jahr (= CHF 480.00 Barunterhalt x 12 Monate), Familienzulagen von CHF 8'040.00 pro Jahr (= CHF 670.00 x 12 Monate) sowie Vermögenserträgen von CHF 34'500.00 (= CHF 2'875.00 x 12) resultiert eine Steuerbelastung von rund CHF 4'000.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 330.00 pro Monat (https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch, Wohnort: M.________, Alter: 53, Zivilstand: ledig, mit Kindern: 2, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: CHF 77'435.00 [= CHF 66'672.00 / 86.1 x 100]; Ertrag/Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft: CHF 16'444.00 [act. 11/45 S. 4]; Schuldzinsen/Hypothekarzinsen: CHF 11'627.20 [vgl. E. 7.6.1.1 vorne], Säule 3a: CHF 7'258.00, sämtliche mögliche Pauschalabzüge, Reinvermögen: CHF 0.00 [act. 11/45 S. 6]). Der Anteil von E.________ und D.________ von je CHF 575.00 (= CHF 240.00 [Barunterhalt] + CHF 335.00 [Familienzulagen]) entspricht im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Klägerin 3 von CHF 9'581.00 (= CHF 5'556.00 [Ein- kommen] + CHF 2'875.00 [Vermögensertrag] + CHF 480.00 [Barunterhalt] + CHF 670.00 Phase 9 (01.08.2031 - 31.10.2034) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 60.65 Auswärtige Verpflegung 176.00 132.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'253.70 3'293.50 1'868.15 1'868.15 10'283.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 290.00 900.00 20.00 20.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'751.70 4'394.00 1'932.65 1'932.65 12'011.00 Einkommen / Familienzulagen 5'556.00 5'173.00 335.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 8'431.00 9'508.05 335.00 335.00 18'609.05 Differenz (Überschuss) 4'679.30 5'114.05 -1'597.65 -1'597.65 6'598.05 Anteil am Überschuss 2'200.00 2'200.00 1'100.00 1'100.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 2'697.65 2'697.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 48% 52% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Barunterhalt (Matrix) 40% 60% Aufteilung Bar-UB E._______ 1'079.06 1'618.59 2'697.65 Aufteilung Bar-UB D._______ 1'079.06 1'618.59 2'697.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'657.65 1'657.65 vom Bekl. getragene Kinderkosten 1'375.00 1'375.00 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 243.59 243.59

Seite 94/105 [Familienzulagen]) rund 6 %. Für E.________ und D.________ ist daher ein Steuerbetrag von je rund CHF 20.00 pro Monat auszusondern (6 % von CHF 330.00), womit im Bedarf der Klä- gerin 3 CHF 290.00 für Steuern verbleiben. Davon abgesehen sind die Bedarfs- und Einkommenspositionen gegenüber der Vorphase unverändert (vgl. E. 6.5.9 vorne zum Einkommen des Beklagten). Von einer Neuschätzung der Steuerlast des Beklagten aufgrund der leicht veränderten Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 7.10.2 nachfolgend) ist ermessensweise abzusehen. 7.10.2 Da der Beklagte etwas leistungsfähiger ist als die Klägerin 3 (52 % vs. 48 %) und er die Kin- der etwas weniger betreut, ist es – auch unter Berücksichtigung der Matrix (vgl. E. 6.1.5.2 vorne) – angemessen, wenn er für 60 % des gebührenden Bedarfs von E.________ und D.________ aufkommt und die Klägerin 3 für 40 % (vgl. bereits E. 7.7.2 vorne). Vom (unge- deckten) gebührenden Bedarf von E.________ und D.________ von je CHF 2'697.65 hat der Beklagte mithin CHF 1'618.60 zu übernehmen. Da die vom Beklagten direkt getragenen Kos- ten (jeweils CHF 1'375.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 495.00 Überschuss [45 % von CHF 920.00]) diese Beträge unter- schreiten, schuldet der Beklagte der Klägerin 3 im Umfang der Differenz Barunterhalt. Dieser beträgt für E.________ und D.________ je rund CHF 240.00 (zuzüglich allfälliger Familien- zulagen). 7.11 Die zehnte Phase der Unterhaltsberechnung dauert vom 1. November 2034 bis zum

31. März 2035. E.________ wird im Oktober 2034 volljährig. Dies ist bei der Unterhaltsbe- rechnung zu berücksichtigen. Bezüglich der Fragen, wie die Unterhaltsberechnung zu erfol- gen hat und welche Bedarfspositionen zu berücksichtigen sind, kann wiederum auf die ein- lässlichen und unangefochtenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 72 E. 15; vgl. E. 3.1 vorne).

Seite 95/105 7.11.1 Der Bedarf von E.________ ist um eine Kommunikations- und eine Versicherungspauschale (CHF 100.00 bzw. CHF 50.00) zu ergänzen, während der Steueranteil zu streichen ist (vgl. dazu im Detail act. 72 E. 15.1). Zur Steuersituation der Klägerin 3 ist Folgendes festzuhalten: Da die Klägerin 3 lediglich noch die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen für D.________ zu versteuern hat (vgl. act. 72 E. 15.1), reduziert sich der unter diesem Titel zu berücksichtigende Betrag auf CHF 6'900.00 ([= CHF 240.00 Barunterhalt D.________ {vgl. E. 7.11.2 hinten} + CHF 335.00 Familienzulagen] x 12). Davon sowie vom Alter der Kläge- rin 3 abgesehen, gelten die in der Steuerschätzung in E. 7.10.1 vorne eingesetzten Werte weiterhin. Gestützt darauf ist von einer Steuerbelastung von rund CHF 3'300.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 275.00 pro Monat auszugehen. Der Anteil des "Einkommens" von D.________ von CHF 575.00 am Gesamteinkommen der Klägerin 3 beträgt weiterhin 6 % (vgl. E. 8.10.1 vorne), was rund CHF 15.00 entspricht. Im Bedarf der Klägerin 3 sind mithin CHF 260.00 einzusetzen. Die Steuersituation des Beklagten verändert sich insofern, als er die Unterhaltsbeiträge für die volljährig E.________ nicht mehr von den Steuern abziehen kann (vgl. act. 72 E. 15.1). Abzugsfähig bleiben CHF 2'880.00 (= CHF 240.00 Barunterhalt D.________ [vgl. E. 7.11.2 hinten] x 12). Davon sowie vom Alter des Beklagten abgesehen, bleiben die in der Steuerschätzung in E. 7.8.1 vorne eingesetzten Werte massgeblich. Ge- Phase 10 (01.11.2034 - 31.03.2035) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 60.65 Auswärtige Verpflegung 176.00 132.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'253.70 3'293.50 1'868.15 1'868.15 10'283.50 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 260.00 1'000.00 15.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'721.70 4'494.00 2'062.65 1'927.65 12'206.00 Einkommen / Familienzulagen 5'556.00 5'173.00 385.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 8'431.00 9'508.05 385.00 335.00 18'659.05 Differenz (Überschuss) 4'709.30 5'014.05 -1'677.65 -1'592.65 6'453.05 Anteil am Überschuss 2'160.00 2'160.00 1'080.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'677.65 2'672.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 48% 52% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Bar-UB D._____ (Matrix) 40% 60% Aufteilung Bar-UB D._______ 1'069.06 1'603.59 2'672.65 Aufteilung Bar-UB E._______ 838.83 838.83 1'677.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'182.65 1'641.65 vom Bekl. getragene Kinderkosten 880.00 1'366.00 vom Bekl. zu bez. Bar-UB 237.59 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 41.18

Seite 96/105 stützt darauf ist von einer Steuerbelastung von rund CHF 12'000.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 1'000.00 pro Monat auszugehen. Das Einkommen der Parteien verändert sich lediglich insofern, als bei E.________ neu Fami- lienzulagen in Höhe von CHF 385.00 einzusetzen sind (vgl. § 2a Verordnung zum Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [BGS 844.412]). 7.11.2 Da sowohl die Leistungsfähigkeit der Eltern (52 % vs. 48 %) als auch das Betreuungsver- hältnis unverändert sind, hat der Beklagte auch in der vorliegenden Phase für 60 % des un- gedeckten gebührenden Bedarfs von D.________ aufzukommen (vgl. auch E. 8.10.2 vorne). Die Parteien weisen D.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz einen Sechstel des Überschusses zu (vgl. act. 72 E. 15.3; act. 94 Rz 46; act. 96 Rz 231), was CHF 1'080.00 ent- spricht. Dieser Betrag erscheint angemessen. Ihr gebührender Bedarf beträgt CHF 2'672.65 (nach Abzug der Familienzulagen), wovon der Beklagte CHF 1'603.60 zu tragen hat. Nach Abzug der von ihm bereits getragenen Kosten von CHF 1'366.00 (= CHF 270.00 Grundbe- trag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 486.00 Überschuss [45 % von CHF 1'080.00]) resultiert eine Differenz von rund CHF 240.00. Diesen Betrag hat der Beklagte der Klägerin 3 als Barunterhalt für D.________ zu bezahlen (zuzüglich allfälliger Familienzulagen). 7.11.3 Nach Abzug der Familienzulagen beläuft sich der gebührende Bedarf von E.________ auf rund CHF 1'680.00. Die Klägerin 3 und der Beklagte sind nahezu gleich leistungsfähig (Überschuss von rund CHF 4'700.00 bzw. rund CHF 5'000.00), weshalb sie sich je zur Hälfte

– d.h. im Umfang von je CHF 840.00 – am Barbedarf von E.________ zu beteiligen haben. Unter der Annahme, dass E.________ auch über die Volljährigkeit hinaus bei beiden Eltern- teilen wohnhaft sein wird und entsprechend in beiden Haushalten Kosten anfallen (beim Be- klagten: CHF 880.00 = CHF 270.00 [45 % des Grundbetrages] + CHF 610.00 [Wohnkosten- anteil]), ist die Klägerin 3 zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ CHF 40.00 zu bezahlen (= CHF 880.00 [direkt getragene Kosten] ./. CHF 840.00 [Kostenan- teil]; vgl. act. 94 Rz 46; act. 96 Rz 229 f.). Dies so lange, als E.________ keine abweichende Zahlstelle bezeichnet (vgl. BGE 129 II 55; vgl. auch act. 72 E. 15.4). 7.12 Die elfte Phase der Unterhaltsberechnung dauert vom 1. April 2035 bis zum 31. März 2037 (18. Geburtstag von D.________ am tt.mm.2037; vgl. act. 72 E. 16).

Seite 97/105 7.12.1 Ab April 2035 ist der Klägerin 3 ein hypothetisches Einkommen von CHF 6'945.00 netto in einem 100 %-Pensum anzurechnen, während beim Beklagten von einem hypothetischen Renteneinkommen aus AHV- und BVG-Rente sowie Säule 3a von rund CHF 3'500.00 aus- zugehen ist (act. 72 E. 16.1; act. 94 Rz 49; act. 96 Rz 234). Aufgrund der Pensionierung sind beim Beklagten die Bedarfspositionen "Fahrt zum Arbeitsplatz" und "auswärtige Verpflegung" zu streichen. Bei der Klägerin 3 ist der Betrag für "auswärtige Verpflegung" auf CHF 220.00 zu erhöhen. Diese Änderungen wirken sich auf die Steuern aus: Basierend auf einem Nettojahreseinkommen von CHF 53'340 (= CHF 6'945.00 x 12), abzugs- fähigen Unterhaltsbeiträgen von rund CHF 3'480.00 pro Jahr (= CHF 290.00 Barunterhalt x 12 [vgl. E. 7.12.2 nachfolgend]), Familienzulagen von CHF 4'020.00 pro Jahr (= CHF 335.00 x

12) sowie Vermögenserträgen von CHF 34'500.00 (CHF 2'875.00 x 12) resultiert eine Steuerbelastung von rund CHF 4'400.00 pro Jahr bzw. gerundet CHF 370.00 pro Monat (, Wohnort: M.________, Alter: 57, Zivilstand: ledig, mit Kindern: 2, Konfession: römisch-katholisch, Bruttoeinkommen pro Jahr: CHF 98'510.00 [= CHF 83'340.00 / 84.6 x 100]; Ertrag/Nutzniessung der selbst genutzten Liegenschaft: CHF 16'444.00 [act. 11/45 S. 4]; Schuldzinsen/Hypothekarzinsen: CHF 11'627.20 Phase 11 (01.04.2035 - 31.03.2037) Klägerin 3 Beklagter E._______ D._______ Total Grundbetrag 1'350.00 1'350.00 600.00 600.00 Wohnung (inkl. NK) 2'108.80 2'442.60 Anteil Wohnkosten bei der Mutter -1'054.00 527.00 527.00 Anteil Wohnkosten beim Vater -1'220.00 610.00 610.00 Krankenkasse (KVG) 432.25 368.25 119.15 119.15 Ungedeckte Gesundheitskosten 180.00 160.00 12.00 12.00 Fahrt zum Arbeitsplatz 60.65 Auswärtige Verpflegung 220.00 Betreibungsrechtliches Ex.min. 3'297.70 3'100.85 1'868.15 1'868.15 10'134.85 Kommunikationspauschale 100.00 100.00 100.00 Versicherungspauschale 50.00 50.00 50.00 VVG 58.00 50.50 44.50 44.50 Steuern 370.00 770.00 30.00 Familienrechtliches Ex.min. 3'875.70 4'071.35 2'062.65 1'942.65 11'952.35 Einkommen / Renten / Fam.Z. 6'945.00 3'500.00 385.00 335.00 Vermögensertrag 2'875.00 4'335.05 Total Einkommen 9'820.00 7'835.05 385.00 335.00 18'375.05 Differenz (Überschuss) 5'944.30 3'763.70 -1'677.65 -1'607.65 6'422.70 Anteil am Überschuss 2'140.00 2'140.00 1'070.00 gebührender Bedarf (./. Fam.Z.) 1'677.65 2'677.65 Leistungsfähigkeit der Eltern 61% 39% Betreuungsverhältnis 55% 45% Aufteilung Bar-UB D._____ (Matrix) 60% 40% Aufteilung Bar-UB D._______ 1'606.59 1'071.06 2'677.65 Aufteilung Bar-UB E._______ 1'006.59 671.06 1'677.65 von Kl. 3 getragene Kinderkosten 1'651.15 vom Bekl. getragene Kinderkosten 880.00 1'361.50 von der Kl. 3 zu bez. Bar-UB 208.94 290.44

Seite 98/105 [vgl. E. 7.6.1.1 vorne], Säule 3a: CHF 7'258.00, sämtliche möglichen Pauschalabzüge, Rein- vermögen: CHF 0.00 [act. 11/45 S. 6]). Aufgrund des geringen Betrags, der auf die von der Klägerin 3 zu versteuernden Familienzulagen entfällt, ist auf die Ausscheidung eines Steuer- anteil für D.________ zu verzichten. Die Steuerbelastung des Beklagten beträgt rund CHF 9'700.00 im Jahr bzw. CHF 800.00 im Monat (; Wohnort: N.________, Alter: 65, Zivilstand: Alleinstehend, Konfession: römisch-katholisch, Renteneinkommen: CHF 42'000.00, Eigenmietwert selbst genutzte Liegenschaft und Mieter- träge: CHF 146'083.00 [= CHF 19'723.00 {act. 47/60 S. 5} + 126'360.00], zu versteuernde Unterhaltsbeiträge: CHF 3'480.00, Schuldzinsen: CHF 46'212.00 [vgl. E. 7.6.1.1 und 7.6.2 vorne], Unterhaltskosten Liegenschaften: CHF 34'675.00, alle möglichen Pauschalabzüge, Reinvermögen: CHF 0.00). Auf den Barunterhalt für D.________ entfällt ein Anteil von rund CHF 30.00. Dieser Betrag ist im Bedarf von D.________ zu berücksichtigen. 7.12.2 Die Klägerin 3 ist nun deutlich leistungsfähiger als der Beklagte (61 % vs. 39 %). Aufgrund dessen sowie gestützt auf das Betreuungsverhältnis und unter Berücksichtigung der Matrix erscheint es angemessen, wenn die Klägerin 3 in dieser Phase für 60 % des ungedeckten gebührenden Bedarfs von D.________ aufzukommen hat. Die Parteien weisen D.________ wiederum einen Sechstel des Überschusses zu (act. 94 Rz 51; act. 96 Rz 234), was CHF 1'070.00 entspricht. Dieser Betrag ist angemessen. Von D.________ gebührendem Be- darf von CHF 2'677.65 (nach Abzug der Familienzulagen) hat die Klägerin 3 CHF 1'606.60 zu übernehmen und der Beklagte CHF 1'071.05. Da die vom Beklagten bereits getragenen Kosten (CHF 1'366.00 = CHF 270.00 Grundbetrag [45 % von CHF 600.00] + CHF 610.00 Wohnkostenanteil + CHF 481.00 Überschuss [45 % von CHF 1'070.00]) seinen rechneri- schen Anteil übersteigen, hat die Klägerin 3 ihm im Umfang der Differenz von rund CHF 290.00 Barunterhalt zu bezahlen. Die Familienzulagen verbleiben der Klägerin 3. 7.12.3 Der gebührende Bedarf von E.________ beträgt weiterhin rund CHF 1'680.00. Aufgrund der Leistungsfähigkeit hat die Klägerin 3 für 60 % des Barunterhalts von E.________ aufzukom- men (= CHF 1'010.00) und der Beklagte für 40 % (= CHF 670.00). Wiederum unter der An- nahme, dass E.________ auch über die Volljährigkeit hinaus bei beiden Elternteilen wohn- haft sein wird und entsprechend in beiden Haushalten Kosten anfallen (beim Beklagten: CHF 880.00 [vgl. E. 7.11.3 vorne]), ist die Klägerin 3 zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ CHF 210.00 zu bezahlen (= CHF 880.00 [direkt getragene Kosten] ./. CHF 670.00 [Kostenanteil]; vgl. act. 94 Rz 51; act. 96 Rz 235 f.). Dies so lange, als E.________ keine abweichende Zahlstelle bezeichnet (vgl. BGE 129 II 55; vgl. auch act. 72 E. 15.4). 7.13 Die zwölfte und letzte Phase der Unterhaltsberechnung dauert vom 1. April 2037 längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung von E.________ und D.________ (vgl. act. 72 E. 17). Im Bedarf von D.________ sind eine Kommunikations- (CHF 100.00) sowie eine Versiche- rungspauschale (CHF 50.00) einzusetzen, ihr Steueranteil ist zu streichen. Die Familienzula- gen für D.________ erhöhen sich auf CHF 385.00. Beim Beklagten und der Klägerin 3 sind die Grundbeträge auf je CHF 1'200.00 zu reduzieren (vgl. im Detail act. 72 E. 17). Im Übrigen bleiben die Parameter der Vorphase massgebend; die Geringfügigkeit der Veränderungen rechtfertigt den Verzicht auf eine Neuschätzung der Steuern. Das Manko von E.________

Seite 99/105 und D.________ beläuft sich damit auf je rund CHF 1'680.00 pro Monat (= CHF 2'062.65 [familienrechtliches Exmin.] ./. CHF 385.00 [Familienzulage]). Das Verhältnis der Leistungs- fähigkeit der Eltern beträgt rund 60 % (Klägerin 3: CHF 9'820.00 [Einkommen] ./. CHF 3'725.70 [familienrechtliches Exmin.]) zu 40 % (Beklagter: CHF 7'835.05 [Einkommen] ./. CHF 3'921.35 [familienrechtliches Exmin.]). Mithin hat die Klägerin 3 an den Barunterhalt von E.________ und D.________ einen Beitrag von rund CHF 1'010.00 pro Kind zu bezah- len und der Beklagte hat pro Kind rund CHF 670.00 zu übernehmen. Solange die Kinder über die Volljährigkeit hinaus bei beiden Elternteilen wohnhaft bleiben und keine abweichenden Zahlstellen bezeichnen, hat die Klägerin 3 dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ und D.________ je rund CHF 210.00 zu bezahlen (= CHF 880.00 [direkt getragene Kosten, vgl. E. 7.11.3 vorne] ./. CHF 670.00 [Kostenanteil]; vgl. act. 94 Rz 54; act. 96 Rz 238 f.). 7.14 Für die Frage, welcher Elternteil welche Kosten zu bezahlen hat, kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (act. 72 E. 18.1; vgl. E. 3.1 vorne). Diese sind allerdings in zwei Punkten zu korrigieren: Jeder Elternteil hat für allfällige Fremdbetreu- ungskosten aufzukommen, die während seiner Betreuungszeit anfallen. Sodann ist die Ver- pflichtung der Klägerin 3, den (fiktiven bzw. rein rechnerischen) Steueranteil der Kinder zu bezahlen, zu streichen (vgl. act. 78 Rz 109 f.; act. 96 Rz 128 f.). 8. Ferner bleibt festzuhalten, dass die Parteien Dispositiv-Ziffern 1.3 (Aushändigen der Reise- dokumente und Unterzeichnung von Vollmachten), 3.4 (Abzug bzw. Anrechnung bereits er- folgter Unterhaltszahlungen) und 7 (Entschädigung des Gerichtsgutachters) des vorinstanzli- chen Entscheids nicht angefochten haben. In diesen Punkten ist der vorinstanzliche Ent- scheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). 9. Abschliessend ist über die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO) sowie des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens zu befinden (Art. 104 Abs. 1 und 3 ZPO). 9.1 Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf CHF 27'315.00 (= CHF 17'640.00 Entscheidgebühr + CHF 9'675.00 Kosten der Beweisführung) festgelegt und diese den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Parteikosten hat sie wettgeschlagen (vgl. act. 72 E. 19.1). Beide Parteien be- antragen die "Neuverteilung" der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. act. 94 S. 10; act. 96 S. 6). 9.1.1 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht die Prozesskosten stattdessen auch nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei Art. 107 ZPO handelt es sich ausdrücklich um eine "Kann"-Bestimmung, was dem Sachgericht einen weiten Ermessensspielraum eröffnet: Das Gericht verfügt nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Fra- ge, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abwei- chen will (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 m.w.H.). Soweit das Verursacherprinzip gemäss Art. 106 ZPO sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (vgl. Jenny, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. A. 2025, Art. 107 ZPO N 12).

Seite 100/105 Nachfolgend ist zu klären, in welchem Umfang die Parteien obsiegt haben, wobei ihre Anträ- ge am vorliegenden (zweitinstanzlichen) Entscheid zu messen sind (vgl. Hilber/Reitz, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], a.a.O., Art. 318 ZPO N 59). Bei der Festlegung des Um- fangs von Obsiegen und Unterliegen kommt der Berufungsinstanz Ermessen zu. Dabei kann insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtstreits berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2 und 5A_117/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 4.3). 9.1.2 Im vorinstanzlichen Verfahren beantragten die Klägerinnen die alleinige Obhut der Klägerin 3 sowie – nach einer Aufbauphase – ein Besuchsrecht des Beklagten jedes zweite Wochenen- de von Samstagmorgen (09.00 Uhr) bis Sonntagabend (17.30 Uhr) und während drei Wo- chen Ferien pro Jahr (act. 52 S. 1 f.). Der Beklagte beantragte die alternierende Obhut, wo- bei er die Kinder an jedem Mittwochmittag (ab Schulschluss bzw. 11.30 Uhr) bis Freitag- abend (18.00 Uhr) sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr) und während der Hälfte der Schulferien betreuen wollte (act. 53 S. 1 f.). Der vorinstanzliche Entscheid, wonach die Kinder unter alternierende Obhut zu stel- len sind und sie – nach einer kurzen Übergangsphase – vom Beklagten in Wochen mit unge- rader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, und jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie während der Hälfte der Schulferien zu betreuen sind, wird vorliegend bestätigt. Der Beklagte hat in diesem zentralen Punkt (Obhut und Betreuung) mit- hin grossmehrheitlich obsiegt. Den übrigen Anträgen in diesem Zusammenhang (Feiertage, Beistandschaft, Strafandrohung) kommt für die Fragen der Kostenverlegung keine massge- bliche Bedeutung zu. Der zweite zentrale Punkt ist der Barunterhalt: Über sämtliche Unter- haltsphasen (Dezember 2020 bis über März 2035 hinaus) betrachtet, beantragten die Kläge- rinnen für E.________ durchschnittliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 2'052.00 und CHF 2'263.00 für D.________ (act. 52 S. 2 ff.). Der Beklagte hingegen wollte von Dezember 2020 bis August 2022 je rund CHF 400.00 Barunterhalt bezahlen, danach nichts mehr (act. 53 S. 3 f.). Mit vorliegendem Entscheid wird der Beklagte verpflichtet, während acht bzw. neun Phasen durchschnittliche Barunterhaltsbeiträge von CHF 460.00 bzw. 430.00 zu bezahlen (der Durchschnitt leitet sich aus der Anzahl Phasen ab und lässt die Dauer der ein- zelnen Phasen ermessensweise ausser Acht). In vier bzw. fünf Phasen ist es die Klägerin 3, die dem Beklagten Barunterhaltsbeiträge bezahlen muss. Während die Anträge der Kläge- rinnen die zugesprochenen Beträge um das Vier- bis Fünffache übersteigen, hat der Beklag- te die Beträge über weite Strecken um das Einfache unterschritten. Ermessensweise ist in diesem Punkt von einem Obsiegen des Beklagten zu zwei Dritteln auszugehen. Gründe, weshalb vorliegend von Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen wäre, sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist es deshalb angemessen, wenn die Klägerin 3 für drei Viertel der Prozesskosten aufzukommen hat, während der Beklagte einen Viertel trägt. E.________ und D.________ haben sich an den Prozesskosten nicht zu beteiligen (Art. 106 Abs. 3 ZPO; vgl. Hofmann/ Baeckert, Basler Kommentar, 4. A. 2024, Art. 106 ZPO N 9). 9.1.3 Da die Parteien die von der Vorinstanz festgelegten Gerichtskosten in ihrer Höhe nicht bean- standet haben, sind diese lediglich neu zu verteilen. Nach dem Gesagten hat der Beklagte CHF 6'829.00 (= ein Viertel von CHF 27'315.00) zu übernehmen und die Klägerin 3 CHF 20'486.00 (= drei Viertel).

Seite 101/105 9.1.4 Ausserdem schuldet die Klägerin 3 dem Beklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung. Der Beklagte reichte Honorarnoten im Gesamtbetrag von über CHF 41'000.00 ein (inkl. Auslagen und MWST; act. 54; vgl. auch act. 53 S. 49). In familienrechtlichen Verfahren beträgt das unter Berücksichtigung der Verantwortung des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands zu berechnende Grundhonorar in der Regel CHF 1'000.00 bis CHF 18'000.00 (§ 4 Abs. 1 AnwT). Der Zeitaufwand war erheblich (vgl. nur schon den Umfang der Prozess- akten und des angefochtenen Entscheids). Sodann mussten zahlreiche, zuweilen komplizier- te Unterhaltsberechnungen vorgenommen werden. Insgesamt ist ein Grundhonorar von CHF 18'000.00 angemessen. Da neben der Hauptverhandlung eine Parteibefragung durch- geführt wurde und überdies mehrere, wenn teilweise auch unaufgeforderte, Eingaben erfor- derlich waren, ist ein Zuschlag von zwei Dritteln, entsprechend CHF 12'000.00, zum Grund- honorar angezeigt (vgl. § 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AnwT). Hinzuzurechnen sind die geltend ge- machten Auslagen in Höhe von CHF 865.90 (act. 54; § 25 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 7,7 % (= CHF 2'376.65; act. 54; § 25a AnwT), womit eine angemessene Parteientschä- digung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 33'242.55 resultiert. Davon hat Klägerin 3 dem Beklagten die Hälfte zu bezahlen, d.h. gerundet CHF 16'620.00 (vgl. zur Verrechnung der Obsiegensquoten: Jenny, a.a.O., Art. 106 ZPO N 9; Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 106 ZPO N 8). 9.2 Auch die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind zu drei Vierteln der Klägerin 3 aufzuerlegen und zu einem Viertel dem Beklagten. Zwar war die Klägerin 3 im Rechtsmittelverfahren im Hauptantrag bereit, dem Beklagten etwas mehr Betreuungszeit zu- zugestehen als noch im erstinstanzlichen Verfahren (jeden Freitagnachmittag nach Schluss- schluss bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende ab Freitag nach Schlussschluss [statt erst am Samstagmorgen] bis Sonntagabend [act. 94 S. 2 f.]), mit Bezug auf den Barunterhalt hat sie hingegen teilweise noch stärker überklagt als im vorinstanzlichen Verfahren (Unter- haltsbeiträge von zuweilen über CHF 3'200.00 pro Kind; vgl. act. 94 S. 6). Demgegenüber ist der Beklagte auch vor der Berufungsinstanz weitgehend durchgedrungen (vgl. act. 96 S. 2 ff.). 9.2.1 In familienrechtlichen (Rechtsmittel-)Verfahren beträgt die Entscheidgebühr CHF 1'600.00 bis CHF 12'000.00 (vgl. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 KoV OG). In besonders umfangrei- chen oder schwierigen Fällen kann die Gebühr bis auf das Doppelte des jeweils anwendba- ren ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr, erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). Das vorliegende Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren war mit einem ausserordentlich hohen Aufwand verbunden. Es umfasste zahlreiche, zuweilen unauf- geforderte Eingaben der Parteien, über ein Dutzend teilweise komplizierte Unterhaltsphasen sowie ein Beweisverfahren und verlangte nach einem aufwändig begründeten Endentscheid. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Präsidialverfügung vom 13. September 2024 (vorsorgli- che Massnahmen; act. 93). Insgesamt ist eine Entscheidgebühr von CHF 24'000.00 ange- messen. Davon hat die Klägerin 3 CHF 18'000.00 zu tragen (= drei Viertel), während der Be- klagte für CHF 6'000.00 aufzukommen hat (= ein Viertel). Gemäss Art. 111 ZPO werden die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen verrech- net. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (aAbs. 1). Die kos-

Seite 102/105 tenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen (aAbs. 2; vgl. Art. 407f ZPO e contrario). 9.2.2 Im Rechtsmittelverfahren wird das Grundhonorar für die Parteientschädigung nach den für die Vorinstanz geltenden Ansätzen und Bemessungsgrundsätzen festgesetzt. Davon dürfen ein bis zwei Drittel berechnet werden (vgl. § 8 Abs. 1 AnwT). Für die Berechnung von Zu- schlägen gemäss § 5 ist das unverkürzte Grundhonorar massgebend (vgl. § 8 Abs. 2 AnwT). Angesichts des Aufwands, der mit dem vorliegenden Berufungs- und Anschlussberufungs- verfahren einherging (vgl. E. 9.2.1 vorne), ist es angemessen, das Grundhonorar samt Zu- schlägen ebenfalls auf CHF 30'000.00 festzusetzen (vgl. E. 9.1.4 vorne). Zwei Drittel davon entsprechen CHF 20'000.00. Hinzuzurechnen sind CHF 600.00 für Auslagen (pauschal; § 25 Abs. 2 AnwT) sowie die Mehrwertsteuer von 8,1 % (= CHF 1'668.60; act. 54; § 25a AnwT), womit eine angemessene Parteientschädigung von CHF 22'268.60 resultiert. Das vom Rechtsanwalt des Beklagten für das Berufungsverfahren geltend gemachte Honorar von CHF 54'459.05 (inkl. Auslagen und MWST) ist demnach offensichtlich zu hoch. Von den CHF 22'268.60 hat Klägerin 3 dem Beklagten die Hälfte zu bezahlen, d.h. gerundet CHF 11'135.00. 10. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.1 m.H.). Urteilsspruch 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung werden die Dispositiv- Ziff. 1.2, 3.1, 3.2, 3.3, 5 und 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom

8. Mai 2024 (Verfahren EV 2022 38) aufgehoben und wie folgt ersetzt (inhaltliche Änderun- gen kursiv): "1.2 Im Sinne der alternierenden Obhut sind E.________ und D.________ wie folgt zu betreuen: [aufgehoben] Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids bis am 6. September 2026: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - Die Klägerin 3 betreut E.________ und D.________ in der übrigen Zeit. - In dieser Phase steht weder dem Beklagten noch der Klägerin 3 ein Ferienrecht zu. Ab 7. September 2026: - Der Beklagte betreut E.________ und D.________ in Wochen mit ungerader Zahl von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, sowie jeweils von Mittwoch, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr. - Die Klägerin 3 betreut E.________ und D.________ in der übrigen Zeit. - [Feiertage]

Seite 103/105 - Beide Parteien betreuen E.________ und D.________ während der Hälfte der Schul- ferien, wobei dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils die erste Ferien- woche bzw. die ersten drei Sommerferienwochen zustehen. In Jahren mit ungerader Jahreszahl stehen dem Beklagten jeweils die zweite Ferienwoche bzw. die letzten drei Sommerferienwochen zu. In den übrigen Schulferienwochen werden E.________ und D.________ von der Klägerin 3 betreut. Die Ferienbetreuung beginnt am Montag der jeweiligen Schulferienwoche (um 08.00 Uhr) und endet am nächsten Montag bzw. in den Sommerferien am darauffolgenden dritten Montag (um 08.00 Uhr bzw. Schulbe- ginn). Das Ferienrecht geht den übrigen Betreuungszeiten (inkl. Feiertagsbetreuung) der Eltern vor und startet mit den Schulherbstferien 2026. Modalitäten: - E.________ und D.________ werden jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem sie sich aufhalten, zum anderen Elternteil bzw. in die Schule gebracht (Bring-Bring-Modell). Diese Regelung steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch den Beistand bzw. die Beiständin gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsge- richts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024 (Verfahren EV 2022 38). […] 3.1 Die Klägerin 3 und der Beklagte werden verpflichtet, die notwendigen Kinderkosten von E.________ und D.________ wie folgt zu bezahlen: - die Krankenkassenprämien (KVG + VVG) sowie die ungedeckten Gesundheitskosten werden von der Klägerin 3 bezahlt; - [aufgehoben] - [aufgehoben] - die übrigen, regelmässig anfallenden Kosten (namentlich Nahrung, Körperpflege, Klei- der und Wäsche, Taschengeld, Ferien, Freizeit, Fremdbetreuung etc.) werden von demjenigen Elternteil bezahlt, der die Kinder zum Zeitpunkt, zu dem die Kosten anfallen (inkl. Ferien und Feiertage), betreut. 3.2 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 3 an den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge – jeweils zuzüglich allfälliger vom Beklagten bezogener Familienzulagen – zu bezahlen, zahlbar je zum Voraus auf den Ersten des Monats, sofern es sich um zukünftige Beiträge handelt: - für Dezember 2020: CHF 510.00 für E.________ und CHF 520.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2023: CHF 330.00 für E.________ und CHF 390.00 für D.________; - ab 1. Januar bis 30. September 2024: CHF 440.00 für E.________ und CHF 550.00 für D.________; - ab 1. Oktober 2024 bis 31. August 2026: je CHF 770.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. September bis 31. Dezember 2026: CHF 170.00 für E.________ und CHF 150.00 für D.________;

Seite 104/105 - ab 1. Januar 2027 bis 31. März 2029: CHF 340.00 für E.________ und CHF 300.00 für D.________; - ab 1. April 2029 bis 31. Juli 2031: je CHF 330.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2034: je CHF 240.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035: CHF 240.00 für D.________. 3.3 Die Klägerin 3 wird verpflichtet, dem Beklagten an den Unterhalt von E.________ und D.________ folgende monatliche Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2021: je CHF 400.00 für E.________ und für D.________; - ab 1. Januar bis 31. Dezember 2022: CHF 150.00 für E.________ und CHF 100.00 für D.________; - ab 1. November 2034 bis 31. März 2035: CHF 40.00 für E.________; - ab 1. April 2035 bis 31. März 2037: CHF 210.00 für E.________ und CHF 290.00 für D.________; - ab 1. April 2037 längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung des jeweiligen Kindes: je CHF 210.00 für E.________ und für D.________. […] 5. Die Gerichtskosten werden wie folgt festgesetzt: CHF 17'640.00Entscheidgebühr CHF 9'675.00Kosten der Beweisführung CHF 27'315.00Total Die Gerichtskosten werden der Klägerin 3 zu drei Vierteln (= CHF 20'486.00) und dem Be- klagten zu einem Viertel (= CHF 6'829.00) auferlegt und mit dem von der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschüssen von CHF 2'500.00 und CHF 4'500.00 und dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss von CHF 4'500.00 verrechnet. Der Fehlbetrag von CHF 15'815.00 wird im Umfang von CHF 13'486.00 von der Klägerin 3 und im Umfang von CHF 2'329.00 vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte hat der Klägerin 3 die Kosten des Schlichtungs- verfahrens im Umfang von CHF 92.50 zu ersetzen. 6. Die Klägerin 3 hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 16'620.00 (inkl. MWST) zu bezahlen. […]" 2. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird, und der Entscheid des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024 wird bestätigt, soweit er nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Seite 105/105 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungs- und das Anschlussberufungsverfahren von insge- samt CHF 24'000.00 wird zu drei Vierteln der Klägerin 3 (= CHF 18'000.00) und zu einem Viertel dem Beklagten (= CHF 6'000.00) auferlegt und mit den von der Klägerin 3 und dem Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 15'000.00 verrechnet. Die Klägerin 3 hat dem Beklagten den von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von CHF 6'000.00 wird dem Beklagten von der Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die Klägerin 3 hat den Beklagten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren mit CHF 11'135.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG) erhoben werden. Die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Be- weismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ein- zureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. 6. Mitteilung an: - Parteien (an den Beklagten unter Beilage des Doppels der Eingabe der Klägerinnen vom 30. April 2026) - Kantonsgericht Zug, Einzelrichterin (EV 2022 38) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Baarerstrasse 139, Postfach, 6301 Zug, zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug, Einzelrichterin, vom 8. Mai 2024 (auszugsweise [Ziff. 3.7 des Sachverhalts sowie Dispositiv-Ziff. 1 und 2]) Obergericht des Kantons Zug I. Zivilabteilung P. Huber J. Merz Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: