opencaselaw.ch

S 2023 28

Zug OG · 2023-10-27 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 27. April 2023 (mitsamt Berichtigung vom 23. Mai 2023; nachfolgend: Anklage) vor, er habe der vierjährigen B.________ im Schwimmbad J.________ unvermittelt an die Vagina gefasst. Zudem soll er in mehreren Vi- deochats über die Plattform Omegle.com im Hintergrund seines Livebildes Videos mit kin- derpornografischem Inhalt abgespielt haben. Des Weiteren soll er einen Jungen gefragt ha- ben, ob dieser sich vor der laufenden Kamera nackt ausziehen und sich einen Stift ins Ge- säss schieben würde (SG GD 1/1; 1/3/1). 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fest, dass die Akten grundsätzlich ordnungs- gemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, den Anklagesachverhalt zu präzisie- ren, was diese innert Frist tat (SG GD 2/3; SG GD 1/3/1). 3. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2023 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Beweis- anträge der amtlichen Verteidigung vom 19. Juni 2023 ab, soweit diese nicht obsolet waren (SG GD 2/4). 4. Der Beschuldigte erschien aus der Haft zugeführt am 13. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz. Anwesend waren ebenfalls sein amtlicher Verteidiger und die fallzuständige Staatsanwältin. Die Vorinstanz hörte die diversen Vorfragen des amtlichen Verteidigers an und beschloss, die Anträge auf vorfrageweise Überprüfung der Verwertbarkeit der im Unter- suchungsverfahren beigezogenen Daten einstweilen abzuweisen. Der Beschuldigte wurde anschliessend von der Vorinstanz und den Parteien zur Person und zur Sache befragt. Die Parteien stellten danach keine weiteren Beweisanträge und es wurden durch die Vorinstanz auch von Amtes wegen keine weiteren Beweise erhoben. Nach dem Abschluss des Beweis- verfahrens konnten die Parteien zur Sache plädieren und der Beschuldigte ein Schlusswort halten (SG GD 8/1). 5. Am 14. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung mit der Eröffnung des Urteils und der mündlichen Urteilsbegründung bei Anwesenheit der Parteien fort. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv übergeben (SG GD 8/1 S. 6 ff.). Im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung meldete die amtliche Verteidigung Berufung an (SG GD 8/1 S. 9). Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Sicherheitshaft einstweilen bis am 14. Oktober 2023 (SG GD 9/2). 6. Am 16. August 2023 versandte die Vorinstanz das 108-seitige, schriftlich begründete Urteil vom 14. Juli 2023 (SG GD 9/3). Das Urteil konnte dem amtlichen Verteidiger am 17. August 2023 zugestellt werden (SG GD 9/3/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:

Seite 3/92 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1. der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 3.2. der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.3. der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 3.4. der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. 4. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der er- standenen strafprozessualen Haft von 430 Tagen. 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. 6. 6.1. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 angeordnete ambu- lante Massnahme (inkl. dazugehörige Weisungen und Bewährungshilfe) wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. 6.2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, wird nicht eingetreten. 6.3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. 7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 8.2. Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 9. Die Verfahrenskosten betragen CHF 12'720.75 Untersuchungskosten CHF 330.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2023 40) CHF 10'000.00 Entscheidgebühr CHF 730.00 Auslagen CHF 23'780.75 Total und werden zu neun Zehntel (CHF 21'402.65) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'378.10) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 4/92 10. 10.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.2. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Umfang von neun Zehntel zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1. Mobiltelefon Samsung 11.2. Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3. Mobiltelefon Sony 11.4. Festplatte Seagate 8 TB 11.5. PC Sharkoon 11.6. USB-Stick (Pos. 5) [Rechtsmittel] 7. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte die amtliche Verteidigung dem Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) eine Berufungserklärung ein und stellte die folgenden Anträge (OG GD 2/2): I. Der Beschuldigte, D.________, sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der 1. sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 2. der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ZGB [recte: wohl StGB]; 3. der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 4. der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. II. Die gemäss Urteilsspruch 4. des Urteils vom 14. Juli 2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe sei aufzuheben. III. Die gemäss 7. und 8. Ziff. 8.1. sowie 8.2. des Urteils vom 14. Juli 2023 angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. IV. Dem Beschuldigten, D.________, sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 86‘000.00 für die unrechtmässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11. Mai 2022 um 07:15 Uhr bis zum 14. Juli 2023 (433 Tage) zuzusprechen. V. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung (entgangener Gewinn) von mindestens CHF 90‘000.00 zuzusprechen. VI. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Zug zu tragen. VII. Die nachfolgenden Punkte des Urteilsspruchs vom 14. Juli 2023 seien entweder zu bestätigen oder es sei festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind: [Dispositivziffern 1., 2., 5., 10., 11.1-11.5, wobei die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben seien]

Seite 5/92 [alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse] 8. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung des Beschuldigten den Parteien und setzte Frist für Anschlussberu- fung, Nichteintretensanträge und Beweisanträge (OG GD 5/1). 9. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wies die Verfahrensleitung ein Haftentlas- sungsersuchen des Beschuldigten vom 10. September 2023 ab und verlängerte die von der Vorinstanz bis am 14. Oktober 2023 verfügte Sicherheitshaft einstweilen bis zum Berufungs- entscheid (OG GD 5/3). 10. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten gestellt hatte. Die Beweis- und Verfahrensanträge des Beschuldigten und der amtlichen Ver- teidigung wies die Verfahrensleitung vorläufig ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sodann legte die Verfahrensleitung den Termin der Berufungsverhandlung fest und lud die Parteien, sofern notwendig, dazu vor. Sodann ordnete die Verfahrensleitung die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, teilweise unter Auflagen, an den Beschuldigten an (OG GD 5/4). 12. Der Beschuldigte wurde am 26. Oktober 2023 aus der Sicherheitshaft zur Berufungsverhand- lung zugeführt. Sein amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft erschienen zur Beru- fungsverhandlung. Der im Rahmen der Vorfragen gestellte Antrag, es seien bestimmte Do- kumente aus den Akten zu entfernen, wurde vom Gericht abgewiesen. Im Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Das Gericht wies zwei weitere Beweisanträge der amtlichen Verteidigung im Anschluss an die Befragung ab, während zwei Dokumente zu den Akten genommen wurden (OG GD 8/2). Nach den Parteivorträgen der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort (OG GD 8/1). 13. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde durch die Verfahrensleitung mit dem Be- schuldigten, der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eine Haftanhörung durchgeführt. Nach einer Unterbrechung eröffnete die Verfahrensleitung ihren Entscheid, wonach die Sicherheitshaft bis zum Urteil des Berufungsgerichts verlängert werde. Der Ent- scheid würde mündlich begründet und schriftlich ausgefertigt am nächsten Tag versandt (OG GD 5/6/3 ff.).

Seite 6/92

Erwägungen (139 Absätze)

E. 1 Berufung und Umfang des Berufungsverfahrens

E. 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen (1.) zur Aufhebung einer ambulanten Be- handlung (OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1.1-2.1.4 S. 86-87), (2.) zur Anordnung einer stationären Massnahme (OG GD 1 E. V.3 Ziff. 3.1.1-3.1.5 S. 89-90) sowie (3.) zur gerichtlichen Prüfung von Gutachten (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.2.1 S. 90 f.) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden.

E. 1.2 Ergänzend ist aus Sicht der forensisch-psychiatrischen Literatur zu vermerken, dass Persön- lichkeitsstörungen (und insbesondere dissoziale Persönlichkeitsstörungen) zwar schwer zu behandeln sind und Therapien deswegen nicht als Allheilmittel gegen Kriminalität im Zu- sammenhang mit der davon betroffenen Personengruppe gelten können. Trotzdem ist auch bei einer Persönlichkeitsstörung ein Behandlungserfolg im Sinne einer Senkung der Rückfall- rate bzw. der Verbesserung der Legalprognose grundsätzlich möglich, auch wenn dies wohl

Seite 60/92 nicht bei allen Patienten realisiert werden kann. Ein fatalistischer "nothing works"-Ansatz bei diesen Fällen ist unangebracht (vgl. Habermeyer, Behandelbarkeit von Persönlichkeitss- törungen, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 6 [Ta- gungsband 2022], S. 138 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22. Au- gust 2019 E. 1.3.3).

E. 1.3 Betreffend Abgrenzung von ambulanter und stationärer Massnahme ist gemäss der foren- sisch-psychiatrischen Literatur zu ergänzen, dass Umstände wie eine (1.) schwere Erkrankung [im Sinne von Psychopathologie und insbesondere der Schwere derer Behandelbarkeit], (2.) hohe Gefährdung [bezogen auf die Eintretenswahrscheinlichkeit und die Art des dys- funktionalen Verhaltens], (3.) geringe Absprachefähigkeit [bspw. wegen ungenügendem Funktionsniveau, Realitäts- bezug oder eingeschränkter Steuerungsfähigkeit], (4.) geringe Motivation [bspw. wegen fehlender Einsicht, fehlender Veränderungsbereit- schaft und fehlendem Leidensdruck] und (5.) fehlende Erreichbarkeit [im Sinne von individueller Beeinflussbarkeit, Beziehungsfähig- keit etc.] deutlich für eine stationäre Massnahme sprechen (vgl. Czuczor, Ambulante und stationäre Massnahmen, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 6 [Ta- gungsband 2022], S. 102 f.) bzw. darauf hinweisen, dass ein ambulantes Setting der Thera- pie ungenügend ist und deren Erfolgschancen mindern kann. Bei der entsprechenden gut- achterlichen Beurteilung muss dabei insbesondere bei einer "dünnen Datenlage" verstärkt die klinische Erfahrung und Einschätzung des Gutachters eine Rolle spielen (Czuczor, a.a.O., S. 103).

E. 1.4 Zum Thema pädosexuelle Straftäter weist die aktuelle forensisch-psychiatrische Literatur darauf hin, dass es verschiedene Typen von Pädophilen gibt, darunter auch Personen, die ausgeprägt narzisstische oder dissoziale Verhaltensweisen an den Tag legen. In der gutach- terlichen Praxis können Täter mit einer ausschliesslichen (fixierten) Pädophilie diese durch- aus auch selbstbewusst einräumen. Sie erachten eine sexuelle Beziehung von Erwachsenen und Kindern als legitim. Sie wenden nicht unbedingt zum Lustgewinn körperliche Gewalt im engeren Sinne an, sondern verwenden sog. Grooming-Strategien, um Kinder zu sexuellen Handlungen zu bewegen (vgl. dazu Iffland/Briken, Pädosexuelle Delikte: Tätertypologie, Rückfallrisiko und Risk Assessment, in: Samieh/Briken/Müller [Hrsg.], Sexualstraftäter, 2021, S. 275 ff.). Im Gegensatz zu anderen Täterkategorien hängen solche Grooming-Strategien eher mit einer gewaltfreien Tatbegehung zusammen. Pädophile Missbrauchstäter weisen in der Begutachtungssituation oft ein hohes Ausmass an kognitiven Verzerrungen und Recht- fertigungen zusammen mit einem deutlichen Empathiemangel auf (Iffland/Briken, a.a.O., S. 278). Iffland/Briken definieren Grooming wie folgt: "Unter „Grooming“ versteht man die Strategie, ein Kind als gleichwertig zu behandeln, gemeinsam alterstypische Unternehmungen und In- teressen zu teilen und ihnen Geschenke zu machen. Dabei wird das Vertrauen des Kindes gewonnen, um einen späteren sexuellen Übergriff vorzubereiten. Unter „Online Grooming“

Seite 61/92 wird diese Form der Kontaktaufnahme im Internet (z.B. über kinder- und jugendtypische Chats, Messengerdienste oder Spielekonsolen) verstanden." (Iffland/Briken, a.a.O., S. 277).

E. 1.5 Betreffend die Rückfallgefahr bestehen bei ausserfamiliärem Kindesmissbrauch deutlich höhere Rückfallraten der Täter als bei intrafamiliärem Missbrauch. Es besteht bei Fällen von ausserfamiliärem sexuellem Missbrauch von Kindern mindestens ein mittelgradiges Risiko für die Begehung erneuter Sexualstraftaten, bei homosexueller Pädophilie auch deutlich höher (Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 mit Hinweis auf Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie,

5. A. 2017). Bei Kinderpornographie liegt die Rückfallrate innert 18 Monaten statistisch bei ca. 4 %. Die Gefahr, dass Kinderpornokonsumenten innert 18 Monaten nach Tatbegehung sog. Hands-on Delikte begehen, liegt statistisch bei ca. 1 % bis 6 %. Diese Wahrscheinlich- keit steigt, wenn (1.) eine Verurteilung wegen Herstellung von Kinderpornographie erfolgt, (2.) kinderpornographische Darstellungen von Jungen oder schwere kinderpornographische Videos konsumiert werden, (3.) der Täter eine gewalttätige Vordelinquenz aufweist oder un- ter 24-jährig bei der ersten strafrechtlichen Verurteilung war (Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 f.).

E. 1.5.1 Bereits die hohe Anzahl von persönlichen Details, welche P.________ an der Ersteinver- nahme am 7. November 2021 über den Beschuldigten schilderte, bestätigt seine Aussage, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten ein längerer und vertiefter Kontakt stattfand. So konnte P.________ nicht nur die detaillierten und zutreffenden Personalien des Beschuldig- ten (d.h. 29,5 Jahre alt, wohnhaft in der Schweiz, Mietwohnung, .________, Rollstuhl seit Geburt, studiert .________, spielt .________) nennen, sondern kannte auch weitere Details aus dessen Geheimbereich. Er kannte den Steam-Profil-Namen des Beschuldigten und

Seite 40/92 wusste um die Vorstrafe und die Therapie des Beschuldigten wegen Pädophilie (O IV act. 3/1/19).

E. 1.5.2 Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und P.________ wird auch durch die polizeilichen Ermittlungen in Deutschland erhärtet. Der von P.________ gesperrte Whatsapp-Kontakt des Täters mit der Bezeichnung "D.________" ist mit der Mobiltelefonnummer .________ ver- knüpft. Dabei handelte es sich um die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (vgl. dazu O II act. 1/1/23, wo die Kantonspolizei Zürich die Telefonnummer des Beschuldigten mit .________ vermerkte oder O I act. 1/1 S. 2, wo die Zuger Polizei die Telefonnummer des Be- schuldigten mit .________ [wohl Tippfehler] vermerkte). Gleichfalls ist das von der deutschen Polizei vom Mobiltelefon von P.________ erhobene Telegram-Profil mitsamt einem Profilbild des Beschuldigten und der Angabe der Telefonnummer .________ aktenkundig, wobei es sich erneut um die Telefonnummer des Beschuldigten handelte (O II act. 3/1/19; 3/1/29). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung gibt es somit Sachbeweise, welche den Beschuldigten mit P.________ in Verbindung bringen.

E. 1.5.3 Die Aussagen von P.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2021 sind sachlich und ausgewogen. Er legt transparent während der Befragung dar, welche Ant- worten bezüglich sexueller Handlungen ihm unangenehm sind, was angesichts seines Alters als authentisch erscheint (O IV act. 3/1/19: "Er hat gesagt was er so mag … Das ist jetzt ein bisschen unangenehm… er hat halt gesagt, sowas wie lecken, in den Mund nehmen oder auch irgendwas in den Popo"). Seine Aussagen beinhalten zudem keine unnötigen und sachwidrigen Mehrbelastungen. Er schilderte, wie der Beschuldigte (1.) von Anfang an mit of- fenen Karten spielte ("hi, ich bin pädophil"); (2.) sich nach der Aufforderung betreffend sexu- elle Handlungen auch entschuldigte ("Und er hat gesagt, dass er es cool fände, wenn ich mir einen Stift in den Po schiebe. Das hab ich nicht gemacht […]. Er hat sich dann auch dafür entschuldigt, dass er mich so offensiv gefragt hat, so was zu machen."); und (3.) seinen Wünschen grundsätzlich Nachachtung schenkte ("Als ich ihm dann geschrieben habe, dass er das [Anm: Kinderpornographie] wegmachen soll, hat er dann nur noch einen Koala und süsse Tierbilder gezeigt"). P.________ gab zudem zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er noch nie mit einem Kind etwas gegen seinen Willen gemacht habe und er verschiedene Phasen habe, wobei er teilweise auf harte Sachen mit Kindern stehe, dies aber auch teilweise ekelhaft finde (O IV act. 3/1/19). Gesamthaft gewürdigt sind die Aussa- gen von P.________ ausgewogen. Das von der amtlichen Verteidigung vermutete Motiv des Hasses auf pädophile Menschen (OG GD 8/3 S. 22) lässt sich aus den Aussagen von P.________ nicht erkennen. Stattdessen schilderte P.________ einen Täter, welcher eine freundschaftliche Beziehung zu ihm aufbauen wollte.

E. 1.5.4 Dass P.________ den Sachverhalt insgesamt eher zurückhaltend schilderte, hängt wohl ne- ben seinem jugendlichen Alter auch mit seinem während der Befragung anwesenden Vater zusammen, der über das Ausmass des Sachverhalts überrascht schien (O IV act. 3/1/25). So fällt auf, dass P.________ bestimmte belastende Details erst auf Nachfrage hin preisgab. So schilderte er spontan, dass der Beschuldigte ihn fragte, ob er nicht etwas für ihn machen könne. Erst auf Nachfrage der Polizei hin sagte P.________ aus, dass der Beschuldigte woll- te, dass er sich nackt ausziehe und er es cool fände, wenn er sich einen Stift rektal einführen würde (O IV act. 3/1/20). Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkte, bedeutet dies, dass

Seite 41/92 in den Aussagen von P.________ eher Untertreibungen zu erwarten wären als Übertreibun- gen.

E. 1.5.5 Ferner ist die von P.________ beschriebene Episode mit dem Wunsch des Beschuldigten, dass er sich rektal einen Stift einführen solle, originell und ausgefallen. Die entsprechende Handlung weicht von den vorgeführten kinderpornographischen Aufzeichnungen und auch von der allgemeinen stereotypen Vorstellung von sexuellen Handlungen mit Kindern ab. Al- lerdings ist der von P.________ geschilderte Wunsch nicht völlig unglaubwürdig, zumal der Beschuldigte u.a. von der Thurgauer Justiz rechtskräftig verurteilt wurde, weil er im Jahr 2013 den siebenjährigen Knaben T.________ mit seinem Finger am Anus berührte (vgl. O IV act. 3/1/29 f.) und P.________ auch schilderte, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit "irgendwas in den Popo" möge (O IV act. 3/1/19). Die von P.________ beschriebene Tat- handlung erscheint insgesamt als ein ausgefallener, aber trotzdem plausibler Tathergang, was als Realkennzeichen für einen erlebnisbasierten Bericht spricht (vgl. bspw. Lu- dewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S.1424-1427).

E. 1.5.6 Aus den Aussagen von P.________ sind zudem weitere Realkennzeichen erkennbar. P.________ schildert seine innere Haltung und seine Gefühle während der Tathandlungen; er sei schockiert gewesen, er habe die Bilder als krass und gruselig empfunden. Spontan teil- te er dem einvernehmenden Kripobeamten zudem mit, dass er traurig gewesen sei und Mit- leid gefühlt habe (O IV act. 3/1/17; O IV act. 3/1/101). Diese Aspekte der Erstaussage von P.________ vom 7. November 2021 sprechen für einen erlebnisbasierten Bericht. P.________ schilderte ferner auch spontan diverse Nebensächlichkeiten, beispielsweise, dass sie gemeinsam das Online-Computerspiel "World of Tanks" gespielt hätten oder dass der Täter ihm Koala-Bilder gezeigt habe. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass der Beschuldigte tatsächlich früher Computerspiele wie "World of Tanks" gespielt hatte, was das nebensächlich preisgegebene Detail von P.________ zusätzlich plausibilisiert (O I act. 4/24/R [2015]; O I act. 4/49/R [2018]). Ebenfalls schilderte P.________ spontan, dass er er- fahren habe, dass der Beschuldigte auf seinem Laptop "Linux" verwende, wobei sich diesbe- züglich ebenfalls aus den Akten aus den Jahren 2015 und 2018 ergibt, dass der Beschuldig- te dieses eher seltene Computer-Betriebssystem verwendete und damit sogar programmierte (vgl. O I act. 4/24/R; O I act. 4/49; das Betriebssystem Linux wurde in den letzten 10 Jahren weltweit von ca. 1-3 % der Computerbenutzer eingesetzt). Auch dieses von P.________ ge- schilderte Detail lässt sich – wenn auch nicht nachweisen – doch zumindest plausibilisieren.

E. 1.5.7 Aufgrund der genannten Realkennzeichen hinterlassen die Schilderungen von P.________ insgesamt einen plastischen und überzeugenden Eindruck. Detaillierte und konkrete Anga- ben dieser Art wären bei einem auf einer freien Erfindung basierenden Aussageverhalten eher unwahrscheinlich. Bei unwahren Aussagen wären zudem auch nicht derart viele Details zu erwarten, welche zudem mit der Biografie des Beschuldigten übereinstimmen. Die Aussa- gen von P.________ sind ferner im Kern auch konstant, zumal er (1.) den Hergang der Kon- taktaufnahme mit dem Beschuldigten über Omegle.com, (2.) seine Identifikationsmerkmale, (3.) die Kinderpornographie und (4.) die Episode mit dem Wunsch, dass er sich einen Stift rektal einführe, auch in der zweiten Einvernahme mehr als ein Jahr später bestätigte.

Seite 42/92

E. 1.6 Betreffend die bei pädophilen Straftätern angewendeten Prognoseinstrumente lässt sich aus der forensisch-psychiatrischen Literatur folgendes entnehmen:

E. 1.6.1 Betreffend die revidierte "Hare Psychopathy Checklist" (PCL-R) vermerken Iffland/Briken, a.a.O, S. 282, dass sich ein Einsatz von PCL-R bei der Kategorie der intrafamiliären Kindes- missbrauchstätern praktisch erübrigt. Der Klassiker für eine Prognose von Sexualstraftätern ist das statistische Prognoseinstrument Static-99. Die deutsche Übersetzung von Static-99 wurde anhand einer deutschsprachigen Population validiert (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 282).

E. 1.6.2 Betreffend SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) liegt sowohl eine deutschsprachige Version wie auch eine deutschsprachige Studie vor, wobei zudem aufgrund der umfangrei- chen empirischen Studienlage nichts gegen die Anwendung dieses Prognoseinstruments spricht (vgl. Rettenberger, Prognosemethoden und Prognoseinstrumente für die kriminalpro- gnostische Begutachtung von Sexualstraftätern, in: Samieh/Briken/Müller [Hrsg.], Sexual- straftäter, 2021, S. 372 Fussnote 1; vgl. dazu Rossegger/Gerth/Urbaniok/Laubacher/En- drass, Der Sex Offender Risk Appraisal Guide [SORAG], 2010).

E. 1.6.3 Weiter können bei pädosexuellen Tätern auch die Prognoseinstrumente Stable-2007 und VRS:SO angewendet werden. Dafür wäre aber eine ausführliche Exploration des Täters not- wendig (d.h. dieser muss explorationswillig sein; vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 282 f.).

E. 1.6.4 Iffland/Briken verweisen auf den allgemein bekannten Grundsatz, dass Prognoseinstrumente zwar eine erste Einordnung des Falles hinsichtlich der Rückfallgefahr von pädophilen Straf- tätern liefern können, indessen die klinische Einzelbeurteilung anhand des Tathergangs und insbesondere auch der Nachtatentwicklungen (d.h. bspw. [1.] Bagatellisierungen, [2.] kogniti- ve Verzerrungen, [3.] Empathiedefizite, [4.] Impulsivität und Rückbildung von pädosexuellen Fantasien) weiterhin eine zentrale Rolle bei der Beurteilung einnehmen. Diese klinische Ein- zelbeurteilung kann nicht durch die Anwendung eines Prognoseinstruments ersetzt werden. Dabei ist auch der Alltag des Täters mitsamt möglichen Risikosituationen zu beleuchten (bspw. Kontakte mit Kindern im präferierten Alter etc., vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 284 f.,

Seite 62/92 Abschnitt "Integrative Beurteilung"). 2. Feststellung des Sachverhalts

E. 1.6.5 Gegen die Hypothesen des Beschuldigten sprechen auch seine IT-Technikaffinität, welche sich eindrücklich darin zeigt, dass der Beschuldigte seine Datenträger mehrheitlich auf eine Art und Weise verschlüsselte, die von der Zuger Polizei und dem Spezialdienst der Bundes- kriminalpolizei nicht entschlüsselt werden konnte (O II act. 1/4/29 f.). Ferner gab der Be- schuldigte im Rahmen der drei Explorationsgespräche mit der Gutachterin Dr. U.________ in den Monaten November und Dezember 2014 an, dass er Mitglied der Piratenpartei sei und Videos über Jahrestagungen des "Chaos Computer Clubs" schaue. Er sei sich sicher, dass die Schweiz Staatstrojaner benutze und die NSA-Sicherheitslücken im Betriebssystem Win- dows ausnutze, was er sehr kritisch einschätze, denn "Datensicherheit sei ihm eine Her- zensangelegenheit" (O I act. 4/25). Aufgrund der IT-Technikaffinität des Beschuldigten und des von ihm geschilderten hohen Interesses an Sicherheit seiner persönlichen Daten kann geschlossen werden, dass er auch seine weiteren Online-Zugänge besonders geschützt wa- ren und dass er ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Hackerangriffe traf.

E. 1.6.6 Ferner indiziert auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten seine Täterschaft. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2022 am Wohnsitz des Beschuldigten in Winterthur öff- nete dieser die verschlossene Haustüre nicht und verbarrikadierte sich zusätzlich im ver- schlossenen Badezimmer mit einer Kommode. Die mehrheitlich verschlüsselten elektroni- schen Gegenstände, welche eine Datenauswertung zumindest theoretisch zuliessen und als potenzielle Beweismittel galten, versteckte der Beschuldigte in der Windelpackung im Bade- zimmer, wobei er "Scheisse" murmelte, als die Polizei diese entdeckte (O II act. 1/3/4; O II act. 1/4/8).

E. 1.6.7 Abenteuerlich ist die vom Beschuldigten vorgebrachte, erneut rein hypothetische Möglichkeit eines Deep-Fakes, d.h. einer künstlichen Erstellung eines zur Konversation fähigen Videobil-

Seite 50/92 des mit seinem Antlitz. Dies wäre in technischer Hinsicht allenfalls möglich, es erschliesst sich indessen nicht, warum eine Dritttäterschaft einzig zwecks sexuellen Lustgewinns oder einer falschen Anschuldigung eine derart aufwändige Inszenierung tätigen sollte.

E. 1.6.8 Abschliessend ist zu würdigen, dass die selektiven Bestreitungen des Beschuldigten im Strafverfahren systematisch sind und allgemein jegliche Glaubhaftigkeit vermissen lassen. Sie haben sich betreffend den Vorfall im Schwimmbad J.________ als unwahr erwiesen wie auch beim Vorfall mit P.________. Der Beschuldigte hinterlässt aufgrund seines Aussage- verhaltens gesamthaft einen hochintelligenten, strategisch-manipulativen und unglaubhaften Eindruck. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass der Beschuldigte im früheren Strafver- fahren im Zusammenhang mit seiner Aktivität im Pädophilen-Forum "The Love Zone" im Kan- ton Thurgau ebenfalls zahlreiche technische Einwendungen gegen den forensischen Nach- weis seiner Täterschaft vorbrachte, wobei er die Taten letztendlich eingestand (vgl. O I act. 4/25, dritter Absatz). Auf seine Angaben ist nicht abzustellen.

E. 1.7 Die Beweislage belastet den Beschuldigten insgesamt erheblich. Es ist ohne wesentliche Zweifel erwiesen, dass der Beschuldigte am 28. November 2021 über die Plattform Omegle.com in visuellem Kontakt mit den Zeuginnen N.________ und L.________ stand und dabei zu seinem Lustgewinn über die Plattform Omegle kinderpornographische Aufführungen vorspielte. Der Beschuldigte spielte diese kinderpornographischen Aufführungen wissentlich und willentlich ab, zumal deutlich ersichtlich ist, dass er nebenbei auch Kontakt mit seinem Gegenüber aufnehmen wollte, indem er zusätzlich in der separaten Chatfunktion "hi" ge- schrieben hatte (vgl. O III act. 2/6/4). Es liegt mithin kein Fall vor, bei dem die Vorführung mit kinderpornographischen Inhalten aufgrund eines Missgeschicks oder ungewollt vorgenom- men wurde. Vom Inhalt her ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von N.________ und L.________ sowie deren Mobiltelefonaufzeichnungen der Omegle-Verbindung erstellt, dass es sich um zwei minderjährige Knaben handelte, an deren Geschlechtsteilen von einer er- wachsenen Person herummanipuliert wurde.

E. 1.7.1 Die von der amtlichen Verteidigung eingereichten E-Mails (OG GD 8/2) bedeuten nicht, dass jemand über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend Kinderpornographie Bescheid weiss und diesen ins Ziel nimmt (vgl. OG GD 8/3 S. 21). Es handelt sich bei den eingereich- ten Dokumenten um Spam-Mails, welche massenweise versendet werden, um Kontaktdaten von leichtgläubigen Internetbenutzern zu erlangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Um- stand, dass die Nachricht angeblich von einer Schweizer Bundesrätin stammt und der Emp- fänger aufgefordert wird, wegen Kinderpornographie mit dem Absender der E-Mails Kontakt aufzunehmen.

E. 1.7.2 P.________ schilderte gegenüber der Polizei seine Wahrnehmungen, wonach der Beschul- digte während der Videoverbindung Kokain "geschnüffelt" habe (O IV act. 3/1/20). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung bedeutet dies nicht zwingend, dass der Beschul- digte effektiv Betäubungsmittel konsumiert hatte (OG GD 8/3 S. 22). Die geschilderten Hand- lungen lassen sich auch als Imponiergehabe plausibel erklären. Solches Imponiergehabe er- scheint insbesondere im Rahmen eines Grooming-Kontextes als plausible Handlungsweise (vgl. dazu E. VII.1. Ziff. 1.4). Dass P.________ zudem die zugesendeten Bilder und Chats

Seite 43/92 löschte, spricht entgegen der amtlichen Verteidigung (OG GD 8/3 S. 22) nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zumindest liessen sich auf dem Mobiltelefon von P.________ noch entsprechende Datenspuren finden (geblockter Whatsapp-Kontakt mit der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten), welche einen Kontaktabbruch belegen. Dieses am- bivalente Verhalten von P.________ ist zudem nachvollziehbar, da er glaubhaft darlegte, dass er nicht gewusst habe, ob der Besitz der vom Beschuldigten zugesendeten Bilder straf- bar sei (vgl. O IV act. 3/1/102; O IV act. 3/1/20). Angesichts des jugendlichen Alters von P.________ erscheinen ambivalente Handlungen in einer solchen Situation als wenig über- raschend. Letztlich ist entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auch nicht aus- geschlossen, dass P.________ den Rollstuhl des Beschuldigten im Rahmen der Videoschal- tung gesehen hatte, zumal er auch schilderte, dass er Hintergrundbilder sah. So hängt das von der Webcam erfasste Bild primär von deren Standort ab (OG GD 8/3 S. 22).

E. 1.7.3 Auch die weiteren von der amtlichen Verteidigung gerügten Details erscheinen als wenig be- deutsam für die Beweiswürdigung. So sind die dargelegten kleineren Lücken und Wider- sprüche in den Einvernahmen aufgrund des jugendlichen Alters von P.________ nachvoll- ziehbar. Daraus trotz den detailreichen Schilderungen Lügensignale abzuleiten, ist nicht überzeugend. So ist es irrelevant, wenn sich P.________ mehr als ein Jahr nach den Vorfäl- len an der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 nicht mehr an den Spielmodus und den Spielernamen des Beschuldigten bei World of Tanks erinnern konnte. Es trifft zwar zu, dass P.________ in der ersten Einvernahme vom 7. November 2021 darlegte, dass der Beschul- digte ihn über Steam seiner Freundesliste hinzugefügt habe und dass der Beschuldigte ihm ein Spiel kaufen wollte (O IV act. 3/1/18). In der Zweiteinvernahme mehr als Jahr später sag- te P.________ aus, dass er glaube, der Beschuldigte ihm ein Spiel gekauft hätte (O IV act. 3/1/103). Dass nach mehr als einem Jahr bei einem nebensächlichen Detail des Sachver- halts die entsprechende Aussage von einem Wissen zu einem Glauben ändert, kann bei ei- nem zum Zeitpunkt der Aussage 12- resp. 13-jährigen Jugendlichen nicht zu einem Lügensi- gnal uminterpretiert werden. Ob der Beschuldigte explizit erwähnte oder nur andeutete, dass er ein Computerspiel für P.________ erwerben würde, ist für die Beurteilung der Aussagen von P.________ nicht entscheidend.

E. 1.7.4 Letztlich ist für die Beweiswürdigung auch nicht entscheidend, wie die von P.________ ge- schilderten Hintergrundbilder mit kinderpornographischen Darstellungen technisch zustande gekommen sind. Die amtliche Verteidigung zeigt selber Möglichkeiten auf, wie dies technisch möglich sein könnte (OG GD 8/3 S. 24). Da es mithin entsprechende technische Möglichkei- ten gibt, besteht kein Anlass, an den glaubhaften Aussagen von P.________ zu zweifeln.

E. 1.8 Omegle.com wird in öffentlich zugänglichen Berichten mit pädokriminellen Machenschaften in Verbindung gebracht. So wurde bspw. gemäss einer Medienmitteilung des US- amerikanischen Department of Justice der 21-jährige Anthony Benton zu 16 Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt, weil er u.a. über Omegle.com mit ca. 1'000 Mädchen im Alter von 7 bis

E. 1.9 Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber P.________ im Oktober 2021 während eines Omegle-Chats im Hintergrund pornographische Erzeugnisse zeigte, welche deutlich minderjährige (ca. drei- bis vierjährige Kinder) beim erzwungenen Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zeigen (O IV act. 3/1/17: "[…] Da waren so ungefähr drei bis vier- jährige Kinder mit einem erwachsenen Mann. Und der Mann hat halt sein Ding genommen und den ihre Köpfe da rauf gesteckt. Bis die Kinder geweint und gewürgt habe. Das war echt ziemlich krass […]"). P.________ nannte diese Hintergrunddarstellungen erst wechselnde Bilder, präzisierte dann, dass es sich eher um Videos gehandelt habe, wobei der Beschuldig- te dann wieder süsse Tierbilder gezeigt habe, als er gesagt habe, er solle das wegmachen (O IV act. 3/1/17). Die Beschreibung der Szenen im Hintergrund der Videoschaltung durch P.________ würde dabei eher für ein abgespieltes Video sprechen. Ob diese wechselnden Bilder nun eine Art Diashow oder ein stockendes Video waren (oder beides alternierend), muss nicht abschliessend beurteilt werden. Wesentlich ist der beschriebene kinderpornogra- phische Inhalt. So ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um wechselnde Bilder (und nicht um eigentliche Videos) handelte, welche im Hintergrund der Vi- deoschaltung des Beschuldigten liefen. Der Beschuldigte zeigte die kinderpornographischen Erzeugnisse dabei wissentlich und willentlich, zumal P.________ schilderte, dass sich der Beschuldigte kurze Zeit später als pädophil vorgestellt habe (O IV act. 3/1/18). 2. Rechtliche Würdigung

E. 1.10 Zudem muss vorliegend auch das Vorleben des Beschuldigten (mit-)gewürdigt werden. Der Beschuldigte sagte in einem früheren Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern bei einer Einvernahme im Jahr 2015 aus, wenn er ein Kind in Badehosen sehe, den- ke er, das sehe "heiss" aus (vgl. O IV act. 3/1/28). Vor diesem Hintergrund begab sich der Beschuldigte während einer laufenden ambulanten Therapie im Zusammenhang mit seiner diagnostizierten Pädophilie ins Kinderbecken im Schwimmbad J.________, wo sich zahlrei- che Kinder in Badekleidern aufhielten. Die langen Ausführungen des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung, warum er sich von S.________ aus ins Kinderbecken des Schwimmbads J.________ begeben musste (OG GD 8/3 S. 14), überzeugen dabei nicht. Aufgrund seiner langandauernden Therapie musste der Beschuldigte wissen, dass es gewis- se Gefahrenorte gab, die er aufgrund seiner pädophilen Veranlagung meiden musste. So ist kein Grund ersichtlich, dass ein Muskelaufbautraining des Beschuldigten nicht auch an ei- nem anderen Ort möglich gewesen wäre. Diese Umstände sprechen – zusammen mit den weiteren Indizien – gesamthaft gewürdigt gegen eine ungewollte Berührung der Vagina von B.________.

E. 1.11 Es ist somit ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte am Nachmittag des

6. August 2020 Uhr im Kinderbecken des Frei- und Hallenbads J.________ wissentlich und willentlich die ca. 4-jährige B.________ mit der Hand an die Vagina griff. Der Beschuldigte handelte mit dem Motiv des sexuellen Lustgewinns. Eine andere Handlungsmotivation ist bei einem wissentlichen und willentlichen Griff in den Vaginalbereich eines Kleinkindes in der geschilderten Konstellation nicht denkbar.

Seite 38/92 2. Rechtliche Würdigung

E. 2 und 45 und Art. 85 IRSG N. 1 und 50 ff.).

E. 2.1 Der mittlerweile fast 32-jährige Beschuldigte verfügt über umfangreiche Psychiatrie- und Strafakten, welche bis in die Jahre 2009 (Austrittsberichte Klinik Y.________) bzw. 2010 (erstes Gutachten) zurückreichen. Im Einzelnen (summarisch):

E. 2.2 Im Gutachten vom 5. Februar 2010 wurde festgestellt, dass der damals kurz vor seinem

E. 2.2.1 Gemäss Aussagen von L.________ sei diese am Abend des 28. November 2021 zusammen mit M.________ bei ihrer Freundin N.________ zu Besuch in Ried im Innkreis, Österreich, gewesen (der Familienname N.________ wurde in der Anklage als .________ wiedergege- ben; es handelt sich um einen unbeachtlichen Verschreiber; vgl. O III act. 2/1/15 oder O III act. 2/6/18). Sie hätten sich dabei über den Computer Mac-Book von M.________ auf der Plattform Omegle.com angemeldet, um mit unbekannten Personen über das Internet zu chat- ten. Dabei hätten sie wahrnehmen können, wie durch einen unbekannten Omegle-Benutzer Aufführungen mit kinderpornographischem Inhalt (zwei ca. 10-jährige Buben, ein Mann spiel- te mit deren Penissen, vgl. O III act. 2/6/3) abgespielt und an sie übertragen worden sei (O III act. 2/1/45/R).

E. 2.2.2 Der Zeitraum der genannten Verbindung zur unbekannten Täterschaft konnte aufgrund Er- mittlungen der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf den 28. November 2021, 19:44:00 Uhr bis 19:44:18 (nach der koordinierten Weltzeit UTC, d.h. MEZ+1), festgelegt werden. Ausserdem sei aus dem Random-ID-Cookie U87KAUHH ersichtlich, dass Omegle.com den eingangs genannten Benutzerinnen der Plattform diese Kennzeichnung zugeteilt habe (O III, act. 2/1/11).

E. 2.2.3 Die Landespolizeidirektion Oberösterreich ersuchte am 8. Dezember 2021 Omegle.com mit Sitz in Spokane im Bundesstaat Washington in den Vereinigten Staaten von Amerika ge- stützt auf § 76a der österreichischen Strafprozessordnung um Auskunft. Demnach habe ein unbekannter Omegle-Benutzer am 28. November 2021 um ca. 19:44:00 (UTC) kinderporno- graphische Videos gegenüber dem Omegle-Benutzer U87KAUHH (d.h. dem Computer von M.________, wo u.a. L.________ zuschaute) gestreamt. Omegle.com wurde gebeten, die "master data" (Name, IP-Adresse, letztes Login, Benutzererstelldatum) des betreffenden Omegle-Benutzers, welcher die Aufzeichnungen gegenüber dem Benutzer U87KAUHH stre- amte, bekannt zu geben, um diesen identifizieren zu können (O III act. 2/6/38).

E. 2.2.4 Omegle.com gab der Landespolizeidirektion Oberösterreich daraufhin – über das Auskunfts- ersuchen hinaus – sämtliche Chatkontakte des Benutzers U87KAUHH (d.h. dem Computer von M.________) zwischen 18:15:16 Uhr und 19:44:16 Uhr (UTC) mit anderen Omegle- Benutzern bekannt (O III act. 2/1/12). Aus diesen Daten sind von den zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich zwei hoch tatverdächtige IP-Adressen erkannt worden. Die eine täterische Adresse betrifft den Omegle-Benutzer mit der Omegle-internen Teilnehmerkennzeichnung 9SAR4W96, welcher am 28. November 2021 um 19:43:55 Uhr (UTC) die IP-Adresse .________, welche auf die K.________ registriert sei, verwendet habe, um Kontakt mit dem Omegle-Benutzer U87KAUHH aufzubauen (O III, act. 2/1/14).

Seite 8/92

E. 2.3 In den Jahren 2013 bis 2015 war gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornographie bei der Staatsan- waltschaft Bischofszell im Kanton Thurgau hängig. Betreffend den Verfahrensgang ergeben sich folgende Umstände aus den Akten.

E. 2.3.1 Gegen den Beschuldigten wurde im Strafverfahren folgender Tatvorwurf erhoben: Er habe sich online auf einer Internetplattform darum beworben, Kinder zu hüten. Dabei habe sich der Beschuldigte am 6. Juli 2013 zusammen mit der fünfjährigen W.________ und dem sieben- jährigen T.________ ins Bett gelegt. Er soll dabei mehrfach an die Vagina von W.________ gegriffen und beim siebenjährigen T.________ den Anus mit seinem Finger penetriert und "am Pfiffeli gespielt" haben (O I act. 4/7).

E. 2.3.2 Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach den Taten von der Mutter der Kinder gestellt und es erfolgte die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Kanton Thurgau. Im Oktober 2014 wurde das Strafverfahren aufgrund des Bekanntwerdens der Aktivität des Be- schuldigten im Pädophilen-Forum "The Love Zone" auf den Vorwurf der Verbreitung von Kin- derpornographie ausgeweitet. Zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte die Ausweitung des Verfahrens auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des ca. neunjährigen X.________, dem der Beschuldigte mehrfach über der Hose ans Geschlechts- teil gegriffen haben soll, weil ihn dies errege (O IV act. 3/1/27 f.).

E. 2.3.3 Während einer Verfahrensdauer von fast zwei Jahren bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. So sei bspw. der Übergriff auf T.________ und W.________, mit denen er als Babysitter im gleichen Bett schlief, ein "feuchter Traum" gewesen; er habe dabei nicht wissentlich und wil- lentlich gehandelt (O I act. 4/8 ff.). Auf weitere Eltern angesprochen, deren Kinder er hütete, führte der Beschuldigte unwahrerweise aus, dass Z.________, die Mutter des neunjährigen X.________, eine Verwandte von ihm sei, weswegen er die Telefonnummer von ihr gespei- chert hätte (O IV act. 3/1/28). Betreffend die Vorwürfe rund um das Pädophilen-Forum "The Love Zone" brachte der Beschuldigte im laufenden Verfahren jeweils längere Erklärungen vor, warum aus diversen IT-technischen Gründen zwingend angenommen werden müsse,

Seite 63/92 dass er nicht der gesuchte Täter sei (O I act. 4/25). Während des laufenden Strafverfahrens soll der Beschuldigte in der Badi in AA.________ am Kinderbecken Kinder beobachtet ha- ben, was der Mutter von T.________ und W.________ aufgefallen sei. Der Beschuldigte sagte aus, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne (O IV act. 3/1/28).

E. 2.3.4 Erst während der Einvernahme vom 30. April 2015 bei der Staatanwaltschaft Bischofszell räumte der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe auf die Kinder T.________, X.________ und W.________ ein. Der Beschuldigte gestand zudem ein, dass er kinderpornographische Daten in erheblichem Umfang über das genannte Forum "The Love Zone" ausgetauscht hat- te (O IV act. 3/1/28 ff.).

E. 2.3.5 Dabei sagte der Beschuldigte an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell am 30. April 2015 zu seiner Gefühlslage unmittelbar vor dem Übergriff auf die Kinder T.________ und W.________ aus: "[…] ich bin einfach überwältigt gewesen, ich dachte, so etwas gibt es nur in der Fantasie, so etwas muss ein Traum sein […] in mir drin hat sich ein wirklicher Kampf entwickelt. Irgendwie "Kopf sagt böser Pädo, Schwanz sagt ja, mach's, so eine Gelegenheit hast du nie mehr" […]" (SG GD 7/5 S. 23). Der Beschuldigte führte in der genannten Einvernahme weiter aus, wenn er ein Kind in Badehosen sehe, denke er, das se- he heiss aus. Nach Auffassung des Beschuldigten sei Pädophilie keine psychische Krank- heit, sondern vergleichbar mit Heterosexualität, Homosexualität etc. Ein Verbot von Kinder- pornographie würde nicht zum Schutz von Kindern beitragen, sondern Kinderpornographie würde Kinder effektiv vor realen Übergriffen schützen (O IV act. 3/1/28).

E. 2.3.6 Zu den weiteren Vorwürfen der Staatsanwaltschaft Bischofszell betreffend die strafbaren Ak- tivitäten des Beschuldigten im Internet ist bekannt, dass er sich in den Jahren 2013 und 2014 aktiv im Pädophilen-Forum "The Love Zone" betätigte und dabei grosse Mengen von kinder- pornographischen Dateien austauschte. In seinem Forumsbeitrag vom 3. November 2013, mithin während laufendem Verfahren betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Kinder T.________ und W.________, erwähnte der Beschuldigte explizit, dass er bereits mehrere kleine Kinder missbraucht habe und beabsichtige, weitere Kinder zu missbrauchen. In sei- nem Forumsbeitrag vom 4. November 2013 fragte der Beschuldigte die anderen Mitglieder von "The Love Zone" an, welche Art von Bildern er zur Verfügung stellen müsse, um neben seinem VIP-Status zusätzlich noch Mitglied der (Bild- und Video-)Herstellergruppe werden zu können (O IV act. 3/1/27/R). Als der Beschuldigte von den weltweiten Polizeiaktionen erfuhr, warnte er seine Kollegen in einem Forumsbeitrag von "The Love Zone" von der Intervention der internationalen Polizeiorgane (O II act. 1/5/3 f.). An der Einvernahme vom 30. April 2015 räumte der Beschuldigte diese Aktivitäten ebenfalls ein. Er führte aber relativierend aus, dass seine Angaben in Internetforen über die Herstellung von Videos, welche Kindesmissbrauch zeigen würden, Prahlerei gewesen seien. Indem er die anderen Benutzer vom Pädophilen- Forum "The Love Zone" vor der Polizei gewarnt habe, habe er seiner Auffassung nach ledig- lich Pornokonsumenten und keine Personen, die Kindesmissbrauch begehen würden, ge- schützt (O IV act. 3/1/28/R).

E. 2.3.7 Während der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. April 2015 stimmte der Beschuldigte der Diagnose einer Pädophilie gemäss den Gutachten von Dr. U.________ vom 8. Januar 2015 grundsätzlich zu. Die im gleichen Gutachten gestellte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei aber seiner Auffassung nach in-

Seite 64/92 transparent und nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte führte ferner auf zweieinhalb Seiten Einvernahmeprotokoll aus, warum er seine Rückfallgefahr als minimal erachte; er sei nicht so blöd, mit dem aktuellen Hintergrundwissen nochmals einen Scheissdreck zu machen. Die durch die Gutachterin Dr. U.________ (Gutachten vom 8. Januar 2015, d.h. noch vor dem Geständnis) festgestellte Rückfallgefahr sei nach Auffassung des Beschuldigten deutlich überschätzt worden (O IV act. 3/1/29).

E. 2.4 Im Gutachten von Dr. U.________ vom 8. Januar 2015, welches vor dem Geständnis des Beschuldigten am 30. April 2015 erstellt wurde, wurde beim Beschuldigten eine sexuelle Prä- ferenzstörung im Sinne einer pädophilen Störung sowie eine narzisstische Persönlichkeitss- törung diagnostiziert. Beim Beschuldigten würden schizoide Züge vorliegen, welche sich in einer gewissen Selbstgenügsamkeit, einer emotionalen Kühle sowie einer Tendenz zu ein- zelgängerischen Tätigkeiten zeigen würden; diese Charaktereigenschaften stünden im Hin- tergrund der narzisstischen Komponente (O I act. 4/31). Die körperlichen Behinderungen des Beschuldigten würden Sexualität nicht ausschliessen, weswegen auch eine Störung der se- xuellen Präferenz nicht ausgeschlossen sei. Aufgrund der Prognoseinstrumente PCL-R, SO- RAG, Static 2002 und FOTRES bestehe beim Beschuldigten eine deutlich erhöhte Rückfall- gefahr bei geringen bzw. moderaten Erfolgsaussichten einer Behandlung (O I act. 4/39). Un- günstig auf die Rückfallprognose wirke sich die Internetaktivität des Beschuldigten aus, die er durch seine dokumentierten Aktivitäten bei "The Love Zone" deutlich zum Ausdruck gebracht habe, indem er vom Status eines VIP-Benutzers des Forums zum Status eines Herstellers von kinderpornographischen Erzeugnissen aufsteigen wollte. Ungünstig für die Rückfallpro- gnose wäre ferner, wenn der Beschuldigte die Intransparenz und fehlende Offenheit und Ehr- lichkeit weiter fortsetzen würde (O I act. 4/38/R). Insgesamt sei beim Beschuldigten die Rück- fallgefahr für Kinderpornographie und Hands-on Delikte deutlich erhöht (O I act. 4/40 f.). Auf- grund der geringen Beeinflussbarkeit, der Schwere der Delikte und der geringen extramura- len Kontrollierbarkeit werde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (O I act. 4/6 ff. und Zusammenfassung der Befunde in O IV act. 3/1/33 f.).

E. 2.5 Der Beschuldigte wurde im Oktober 2014 nach Hinweisen auf seine Rolle beim Pädophilen- Forum "The Love Zone" verhaftet und aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft Bi- schofszell und der Genehmigung durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht bis kurz vor Anklageerhebung während ca. neun Monate in Untersuchungshaft versetzt. Am 7. Juni 2015 trat der Beschuldigte den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug im Massnahme- zentrum AB.________ an (O IV act. 3/1/26/R). Der Beschuldigte stimmte dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu. Gemäss späteren Äusserungen sei es ihm bei dieser Zustimmung primär darum gegangen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (O I act. 4/46).

E. 2.5.1 Im Bericht des Massnahmezentrums AB.________ vom 13. Januar 2017 wird der Verlauf des vorzeitigen stationären Massnahmeantritts des Beschuldigten in den ca. eineinhalb Jah- ren zwischen dem 7. Juni 2015 und dem 13. Januar 2017 dargelegt. Zu Beginn der Mass- nahme sei das Massnahmezentrum mit einem ausgesprochen verschlossenen, psychisch schwer gestörten jungen Mann konfrontiert gewesen. Es sei beim Beschuldigten weder ein Problembewusstsein noch eine Veränderungsbereitschaft erkennbar gewesen. Der Beschul- digte habe eine Therapie rigoros abgelehnt und seine Delinquenz verharmlost und bagatelli- siert. Auffällig seien seine fehlende Veränderungsmotivation und Offenheit sowie seine ab- wertende Feindseligkeit gegenüber den Mitinsassen und dem Personal gewesen. Der Be-

Seite 65/92 schuldigte habe mehrfach diszipliniert werden müssen. Es sei in der Folgezeit zu einer Ver- besserung gekommen, indessen erst ansatzweise gelungen, mit dem Beschuldigten in eine therapeutische Beziehung zu treten (O IV act. 3/1/34/R).

E. 2.5.2 Im Bericht des Massnahmezentrums AB.________ vom 13. Oktober 2017 wurde der Verlauf des vorzeitigen stationären Massnahmeantritts des Beschuldigten zwischen dem 13. Januar 2017 bis am 13. Oktober 2017 dargelegt. Demnach sei die therapeutische Beziehung zum Beschuldigten nach der Verhandlung am Obergericht des Kantons Thurgau (23. Januar

2017) abgebrochen worden. Eine risikopräventive Veränderung habe nicht stattfinden kön- nen und das Verhalten des Beschuldigten sei insgesamt ausgereift strategisch-manipulativ zu bezeichnen. Ein therapeutischer Zugang sei aufgrund der ausgesprochen feindseligen Einstellung des Beschuldigten nicht möglich. Trotz Massnahmebedürftigkeit sei beim Be- schuldigten keine Massnahmenmotivation vorhanden. Es werde eine Versetzung in Sicher- heitshaft beantragt, bis ein definitives Urteil vorliege (O IV 3/1/34/R f.).

E. 2.5.3 Der Beschuldigte hielt in seiner Eingabe vom 10. September 2023 der österreichischen Amtsauskunft entgegen, dass die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung in § 134 Ö-StPO definiert würde. Unter diese Bestimmung würden Daten fallen, die bei paket- vermittelnden Diensten zur Übertragung im Internet erzeugt würden, wie IP-Adressen, Daten über das verwendete Protokoll, das Format (in welchem die Nachricht über das Netz weiter- geleitet wird), sowie Dauer, Zeitpunkt und Datenmenge einer Nachricht. Bei einer Chatver- bindung zu Omegle.com würde es sich um eine Nachricht im Sinne des österreichischen Te- lekommunikationsgesetzes handeln. Gemäss § 137 Ö-StPO müssten die Auskünfte gemäss § 134 Ö-StPO richterlich bewilligt werden. Folglich liege eine unrechtmässige Beweiserhe- bung in Österreich vor, welche gerichtlich nicht verwendet werden dürfe (OG GD 2/3).

Seite 10/92

E. 2.5.4 Aus den österreichischen Gesetzen ergibt sich der folgende Wortlaut der relevanten Bestim- mungen (vgl. www.ris.bka.gv.at): § 76a Ö-StPO: Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten: "Anbieter von Kommunikations- diensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeili- chen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkre- ten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammda- ten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet." § 134 Ziff. 2 Ö-StPO [Definitionen]: "Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung [wird definiert als] die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikations- dienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikations- gesetzes)." § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes [Definitionen]: „Zu- gangsdaten“ [werden definiert als] jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierun- gen zum Nutzer notwendig sind."

E. 2.5.5 Die entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis stimmt mit dem im Schreiben vom 18. Januar 2023 abgedruckten Wortlaut von § 76a Ö-StPO überein. Aus dem Wortlaut von § 134 Ziff. 2 Ö-StPO ergibt sich, dass Auskunftsersuchen betreffend Zugangs- daten nicht als bewilligungspflichtige Daten einer Nachrichtenübermittlung gelten, sofern eine Auskunft nach § 76a Ö-StPO angeordnet wird. Es ist somit erkennbar, dass Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes entweder nach § 76a Ö-StPO oder alternativ dazu zusammen mit weiteren Daten (Verkehrsdaten, Standort- daten) nach § 134 ff. Ö-StPO abgefragt werden können.

E. 2.5.6 Auch die weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erscheinen als korrekt. Aufgrund der öffentlich zugänglichen österreichischen Gesetzessammlung (www.ris.bka.gv.at) ist es nachvollziehbar, dass Omegle.com ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Ziff. 2 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes ist und es sich beim unbekann- ten Täter wie auch bei L.________ und ihren beiden Freundinnen um Nutzer dieses Dienstes im Sinne von § 3 Ziff. 4 des genannten Gesetzes handelte. Omegle.com war mithin ein sons- tiger Diensteanbieter im Sinne von § 76a Ö-StPO, welcher zur Auskunft u.a. gegenüber der Kriminalpolizei grundsätzlich verpflichtet war. Der konkrete Tatverdacht lag vor und insbe- sondere richteten sich die Ermittlungen bereits gegen einen bestimmten Täter (und nicht ei- nen unbestimmbaren Täterkreis). Der bestimmte Täter war jedoch nicht namentlich bekannt, weswegen ein Auskunftsersuchen nach Zugangs- und Stammdaten des Nutzers erfolgte. Zu diesem bestimmten Täter wurden nun die Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des öster- reichischen Telekommunikationsgesetzes einverlangt, um diesen zu identifizieren. Diese Zu- gangsdaten werden in § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des Telekommunikationsgesetzes als Verkehrsda-

Seite 11/92 ten definiert, die bei einem Betreiber entstehen und notwendig sind, um die Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzuweisen. Es ist mithin nicht ersichtlich, warum IP-Adressen der jeweiligen Nutzer nicht von diesem Wortlaut gedeckt sein könnten. Die entsprechenden IP- Adressen ermöglichen es, eine bestimmte Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzu- weisen und fallen somit unter die Definition von § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des Telekommunikati- onsgesetzes. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis lassen sich mithin gut nachvollziehen.

E. 2.5.7 Es mag sein, dass Omegle.com dieses Auskunftsersuchen übermässig beantwortete, indem es in zeitlicher Hinsicht zusätzliche Informationen lieferte, welche die österreichischen Straf- verfolgungsbehörden nicht einverlangten. Dies ändert aber nichts an der Art des Auskunfts- ersuchens, welches klar auf die Identifizierung eines mutmasslich täterischen Dienstenutzers abzielte. Omegle.com ist überdies eine private Gesellschaft, welche freiwillig mit den Behör- den in einem Ausmass kooperieren darf, wie sie dies für notwendig erachtet. Die zusätzli- chen Daten werden mithin auch für die Beweisführung nicht benötigt. Es ist auch unter die- sem Aspekt nicht ersichtlich, inwiefern dadurch österreichisches Recht verletzt worden wäre.

E. 2.5.8 Aus dem Auskunftsersuchen gegenüber Omegle.com ergibt sich überdies, dass von der ös- terreichischen Polizei kein prozessualer Zwang angedroht wurde und der Hinweis auf Kin- derpornographie ausreichte, um Omegle.com zur freiwilligen Herausgabe der Teilnehmerer- kennung ihres Nutzers, der über die Plattform in Kontakt zu L.________ trat, zu bewegen. Da bei der Beweiserhebung der österreichischen Behörden kein Zwang angedroht wurde und Omegle.com freiwillig kooperierte, erscheint es auch nicht als zwingend, dass eine rechtshil- feweise Anfrage in die USA erfolgte (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.11 und Art. 32 lit. b des Übe- reinkommens über die Cyberkriminalität; SR 0.311.43; nachfolgend: CCC). Die angeforderte Auskunft hinsichtlich einer Teilnehmererkennung erteilte Omegle.com, indem der fragliche Benutzer als 9SAR4W96 bezeichnet und zur Teilnehmeridentifikation des Benutzers 9SAR4W96 dessen verwendete IP-Adresse mitsamt Zeitstempel genannt wurde. Dass dabei eine IP-Adresse genannt wurde, war hinsichtlich der Teilnehmererkennung von 9SAR4W96 mangels anderer Angaben (bspw. verifizierte Nutzerdaten oder Finanztransaktionsdaten) un- erlässlich und zielte auf die notwendige Identifikation des Nutzers im Sinne von § 3 Ziff. 4 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes sowie § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes ab. Die Nennung einer IP-Adresse bedeutet entgegen der Auf- fassung der amtlichen Verteidigung nicht, dass stattdessen eine Kommunikation überwacht wurde. Faktisch wurde somit durch Omegle.com eine Teilnehmerauskunft erteilt, was mit dem Wortlaut von § 76a Ö-StPO vereinbar ist.

E. 2.5.9 Es gibt insgesamt entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung keine wesentlichen Zweifel daran, dass die Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis korrekt ist. Es ist mithin festzustellen, dass die öffentliche IP-Adresse der K.________ bei Omegle.com in einem österreichischen Strafverfahren nach österreichischem Recht rechtmässig erhoben wurde.

E. 2.6 Am 2. Juli 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Arbon. Das Bezirksgericht Arbon verurteilte den Beschuldigten am

4. März 2016 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Porno- graphie sowie wegen Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde (O IV act. 3/1/26/R). Das Bezirksgericht Arbon beurteilte den Beschuldigten dabei als einen abgeklär- ten Täter, der keine Reue oder Einsicht zeige, sondern sich rein rational-strategisch verhalte (SG GD 7/5/1 S. 25)

E. 2.6.1 Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1; IRSG). Das Gesetz regelt dabei die stellvertretende Strafverfolgung im vierten Teil. Auch wenn die Be- stimmung zur derivativen stellvertretenden Strafverfolgung nach Art. 85 Abs. 1 IRSG vorlie- gend nicht direkt anwendbar ist, da die Straftat laut Anklage gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB be- reits bei ihrer Ausführung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterlag (sog. originäre Straf- barkeit), ergeben sich aus dem entsprechenden Abschnitt hilfreiche Hinweise auf den Um- gang mit Beweismitteln aus dem Ausland. So basieren die derivative und die originäre Strafübernahme eines Auslandsverfahrens regelmässig auf der gleichen Ausgangslage, nämlich einem vorher im Ausland nach ausländischem Prozessrecht geführten Strafverfah- ren, welches durch die zuständigen Behörden der Schweiz mittels Strafübernahme über- nommen und fortgeführt wird (vgl. Unseld, Basler Kommentar, 2015, vor Art. 85-93 IRSG N.

E. 2.6.2 Gemäss Art. 92 IRSG ist bei einer derivativen stellvertretenden Strafverfolgung jede von den Behörden des ersuchenden Staats nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshand- lung einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt. Daraus folgt, dass nach ausländischem Recht rechtmässige Beweiserhebungen des um Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staats von einem Schweizer Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden können. Eine rechtliche Grenze der Anwendung von Art. 92 IRSG besteht somit einzig dann, wenn die Untersuchungshandlung entweder nach dem ausländischen Recht rechtswidrig ist oder den im Schweizer Recht allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen widerspricht (so auch die Auffassung von Unseld, a.a.O., Art. 92 IRSG N. 1 und 3). Solche Grundsätze ergeben sich aus Art. 2 lit. a-d IRSG und betreffen primär ausländische Strafverfahren, deren Beweiserhebungen aus der Perspektive der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention unhaltbar sind.

E. 2.6.3 Der Gesetzgeber erachtete es im internationalen Verhältnis gemäss Art. 92 IRSG als ange- messen, ausländische Verfahrenshandlungen, die nach ausländischem Recht korrekt erfolgt sind und Art. 2 IRSG nicht widersprechen, grundsätzlich bei einer stellvertretenden Strafver- folgung auch in der Schweiz anzuerkennen. Aus Art. 92 IRSG ergibt sich, dass der Gesetz- geber einer weitgehenden Würdigung von im Ausland rechtskonform erhobenen Beweismit- teln nicht entgegenstand und diese bei der derivativen Strafübernahme (d.h. stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 ff. IRSG) in einem Schweizer Strafverfahren ausdrücklich zu- liess. Der Gesetzgeber lässt mithin von ausländischen Behörden erhobene Beweismittel in einem Schweizer Strafprozess grundsätzlich zu. Da originäre und derivative Strafübernah- men wie dargelegt praktisch identisch sind, ist es sachlich gerechtfertigt, Art. 92 IRSG als strafprozessuale Norm analog bei sämtlichen originären Beweiserhebungen durch ausländi- sche Strafverfolgungsbehörden anzuwenden (vgl. auch Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N. 52; Harari/Jakob/Jenni, La délegation de la poursuite pénale à la Suisse, SJ 2013 II 385 ff., Rz. 23). Eine gegenteilige Regelung wäre auch nicht überzeugend, zumal (1.) in der Praxis originär im Ausland erfolgte Beweiserhebungen häufig in der Schweiz nicht wiederholt wer- den können (insb. geheime Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit schweren Strafta-

Seite 13/92 ten) und (2.) ausländische Strafverfolgungsbehörden nicht an die Schweizerische Strafpro- zessordnung gebunden sind und ausländische Beweiserhebungen praktisch nie den Forma- lien der Schweizerischen Strafprozessordnung genügen werden. Jeglichen ausländischen Beweisen, insb. von EMRK-Staaten, pauschal die Verwertbarkeit abzusprechen, wäre vor diesem Hintergrund unhaltbar und würde zu einem permanenten Beweisverlust in Untersu- chungsverfahren betreffend internationaler Schwerstkriminalität führen (bspw. Sky ECC, En- croChat, Anom etc.). Damit würde in einer globalisierten Welt die internationale Zusammena- rbeit in Strafsachen von Anfang an untergraben. Es gibt keine Hinweise in der Entstehungs- geschichte von IRSG oder StPO, dass dies vom Gesetzgeber so gewollt war. Vielmehr deu- ten die Bestimmungen zur derivativen stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85-93 IRSG darauf hin, dass eine entsprechende Regelung bei der in der Praxis wesentlich häufi- geren originären stellvertretenden Strafverfolgung unabsichtlich unterlassen wurde. Die ent- sprechende Lücke im Gesetz hinsichtlich der Verwertbarkeit von mittels in originären Strafü- bernahmen erlangten Beweismitteln im Gesetz ist eine planwidrige Unvollständigkeit des po- sitiven Rechts. Sie ist, unter anderen auch unter den Gesichtspunkten von Art. 139 Abs. 1 StPO (d.h. kein numerus clausus bei den Beweismitteln) und Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsätzliches Primat der freien richterlichen Beweiswürdigung), mittels eines Analogie- schlusses zu Art. 92 IRSG zu schliessen.

E. 2.6.4 Wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ist aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, dass Beweiserhebungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden nach aus- ländischem Recht in ausländischen Strafverfahren, die rechtshilfeweise beigezogen werden, im Schweizer Strafverfahren in der Vergangenheit grundsätzlich verwertet wurden. Das Bun- desgericht hat diese Schlussfolgerung indessen jeweils nicht vertieft begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.1).

E. 2.6.5 Die Datenlieferung durch Omegle.com erfolgte auf freiwilliger Basis gestützt auf den von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschriebenen Tatverdacht. So ist allgemein be- kannt, dass im Internetbereich agierende internationale Unternehmen in Fällen von Kindes- missbrauch weitgehend mit den Behörden auf freiwilliger Basis kooperieren. Dass durch die Beweiserhebung der österreichischen Strafverfolgungsbehörden fundamentale internationale Verfahrensgrundsätze oder Menschenrechte verletzt worden sind, wurde nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Auch fundamentale Schweizer Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 2 IRSG wurden dadurch nicht verletzt. Denn auch die Schweizerische Straf- prozessordnung lässt freiwillige Beweiserhebungen zu. So sind bekanntlich in der Schweiz mit dem Einverständnis der betroffenen Person Hausdurchsuchungen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4). Die entsprechende Beweiserhe- bung der österreichischen Behörden ist mithin gemäss Art. 92 IRSG i.V.m. Art. 2 IRSG pro- zessual verwertbar und kann im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gewürdigt werden.

E. 2.7 Am 20. April 2018 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Thurgau während dem noch hängigen Berufungsverfahren aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug entlassen. Am 9. Mai 2018 wurde vom Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, festgestellt, dass das Obergericht des Kantons Thurgau seit der Berufungsverhandlung am 23. Januar 2017 gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe (1B_175/2018).

E. 2.8 Im Gutachten von Dr. V.________ vom 16. August 2018, welches das Obergericht des Kan- tons Thurgau im Rahmen des Berufungsverfahrens in Auftrag gab, wurde beim Beschuldig- ten (1.) eine Pädosexualität als Hauptströmung des Sexuallebens, mit bisexuell angelegter Triebausrichtung und Präferenz für jüngere Kinder und (2.) eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen diagnostiziert. Die im Gutachten von 2015 (Dr. U.________) festgestellten schizoiden Züge seien eher in das Gepräge einer Anpassungs- störung zu interpretieren, man könne von einer schizoiden Anmutung sprechen. Es fehle dem Beschuldigten an warmer Empathie, wobei er aber zu kognitiver Empathie, welche für die Manipulation anderer Menschen notwendig wäre, durchaus fähig sei. An der pädosexuel- len Grundorientierung des Beschuldigten habe sich nichts geändert. Das im Gutachten von 2015 beschriebene Rückfallrisiko habe nicht restlos eliminiert werden können. Wegen der drohenden Strafe dürfte dem Beschuldigten aber ein risikoärmerer Umgang mit seinen Trie- ben gelingen. Eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit liege für Kinderpornographie vor, hinge- gen bestehe ein eher niedriges Rückfallrisiko bei Hands-on Delikten. Kontrollmassnahmen könnten dazu dienen, dieses Risiko weiter zu senken. Der Beschuldigte habe sich in der de- liktspräventiven Therapie formell kooperativ gezeigt. Indessen seien die Therapieeffektive nicht so tiefgreifend gewesen, wie man sich dies im Hinblick auf eine günstige Prognose

Seite 66/92 wünschen würde. Kontrollen wären von Vorteil. Eine radikale Triebverminderung könnte the- oretisch durch eine antihormonelle medikamentöse Behandlung erzielt werden, was der Be- schuldigte aber strikt ablehne. Es bestehe bei einer nochmaligen stationären therapeutischen Massnahme die Gefahr einer Neuauflage seines querulatorischen Anpassungsstils, weswe- gen die Frage gestellt werden müsse, ob eine ambulante Massnahme nicht der bessere Weg sei (O I act. 4/44 ff. sowie Zusammenfassung in O IV act. 3/1/33/R).

E. 2.9 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 wurde der Beschuldigte rechtskräftig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Por- nographie schuldig gesprochen. Die Sanktion wurde zu Gunsten einer ambulanten Therapie aufgeschoben. Beim Beschuldigten wurde Bewährungshilfe, insbesondere betreffend die Kontrolle seiner elektronischen Geräte, angeordnet. Diesbezüglich erteilte das Obergericht dem Beschuldigten die Weisung, einer von der Bewährungshilfe bezeichneten Person oder Stelle die Kontrolle über seinen elektronischen Datenverkehr und über sämtliche elektroni- schen Speicherungsmöglichkeiten auf erste Aufforderung hin zu gewähren (O II act. 1/5/2 Ziff. 3c). Das Obergericht des Kantons Thurgau begründete im Urteil vom 29. April 2019 die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären thera- peutischen Massnahme (wie noch das Bezirksgericht Arbon) beim Beschuldigten wie folgt: "Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gericht keineswegs das beim Be- schuldigten unbestrittenermassen bestehende Rückfallrisiko verkennt. Mit Blick auf die be- reits absolvierte und weitgehend ergebnislose stationäre Massnahme sowie angesichts der momentanen Situation scheint indes die Weiterführung der ambulanten Massnahme als er- folgsversprechender und somit auch im Interesse der Allgemeinheit zu sein. […]" (O II act. 1/5/25). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Oberge- richts des Kantons Thurgau als unbegründet ab. Das Bundesgericht bestätigte dabei aus- drücklich die Rechtmässigkeit der angeordneten Bewährungshilfe hinsichtlich der Kontrolle der elektronischen Geräte des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2019 vom

26. Juni 2020 E. 5.2.1-5.2.3).

E. 2.10 Der Verlauf der vorzeitig angetretenen und anschliessend gemäss dem Urteil des Oberge- richts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 fortgeführten ambulanten Therapie sowie der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe ist wie folgt dokumentiert:

E. 2.10.1 Gemäss dem Bericht der AC.________ vom 19. September 2019 habe der Beschuldigte vom 24. April 2018 bis am 6. September 2019 an insgesamt 49 Behandlungsterminen teilge- nommen. Zu Beginn habe der Beschuldigte sich mit einem spürbaren Misstrauen gegenüber dem Justizsystem präsentiert. Er habe sich jedoch auf eine detaillierte Sexualanamnese ein- gelassen und über seine sexuellen Neigungen reflektieren können. Er würde die Emotionen im Zusammenhang mit seiner pädophilen Neigung als Teil seiner Persönlichkeit wahrneh- men. Er habe auch den Veränderungsbedarf erkannt. Er habe sich zunehmend offen und transparent betreffend die von ihm begangenen Delikte präsentiert. Er habe seine Taten re- konstruieren können. Es sei ihm besser gelungen, sich von seinen kognitiven Verzerrungen, insbesondere betreffend den Konsens der Kinder, zu lösen und die schädigenden Konse- quenzen seiner Handlungen zu erkennen. Seine ursprüngliche Tendenz zur Schuldexternali-

Seite 67/92 sierung und Bagatellisierung sei langsam gewichen. Er habe sich jeweils auch aktiver an der Therapie gezeigt und es habe auch betreffend das deliktspezifische Risikobewusstsein Fort- schritte gegeben. Der Beschuldigte habe im Vergleich zum Behandlungsbeginn eher Risiko- faktoren für sein Verhalten erkennen können. Der Abbau von missbrauchsfördernden Kogni- tionen sowie ein klares Bekenntnis zum Ziel der Deliktsfreiheit als motivationale Basis habe weitgehend erarbeitet werden können. Von der Pädophilen-Szene habe sich der Beschuldig- te während seiner Behandlung zunehmend distanzieren können (O IV act. 3/1/6 ff.).

E. 2.10.2 Gemäss dem Bericht der AC.________ vom 23. Oktober 2020 habe der Beschuldigte vom

6. September 2019 bis am 9. Oktober 2020 an 17 Behandlungsterminen teilgenommen, wo- bei zwischen Januar und September 2020 ein gesundheitsbedingter Unterbruch der Therapie bestanden habe. Der Beschuldigte habe sich nach dem längeren Unterbruch mit intakter Grundmotivation zur Deliktsabstinenz gezeigt. Seine früheren Therapiefortschritte hätten sich indessen nicht als nachhaltig erwiesen. Betreffend Wahrnehmung und Bewertung von Por- nographie und Hands-on Delikten habe der Beschuldigte sich aber unsicherer und ambiva- lenter gezeigt, weswegen erneut die Bereiche kindliche Konsensfähigkeit und schädigende Wirkung von verbotener Pornographie in den Fokus der Behandlung gerückt seien. Der Be- schuldigte habe zu erkennen gegeben, dass er während des Unterbruchs der Behandlung Schwierigkeiten bei der Selbstkontrolle im Bereich Pornographie festgestellt habe. Er habe jedoch die Verantwortung für seine Delikte weiterhin übernommen und nicht externalisiert. Der Beschuldigte habe sich indessen nicht transparent gezeigt, indem er einen Vorfall betref- fend sexuelle Handlungen mit einem Kind vom August 2020 nicht von sich aus erwähnte. Seine Sensibilität sei hinsichtlich der Rückfallvermeidung noch verbesserungsfähig, zumal der Bezug einer eigenen Wohnung unweit eines Kindergartens wenig weitsichtig sei (O IV act. 3/1/11 ff.).

E. 2.10.3 Gemäss dem Bericht der AC.________ vom 25. Juni 2021 habe der Beschuldigte zwischen dem 9. Oktober 2020 und dem 11. Juni 2021 an weiteren 30 Behandlungsterminen teilge- nommen. Der Beschuldigte würde weiterhin bei Stress oder Langeweile den Impuls fühlen, verbotene Pornographie zu konsumieren, wobei er einen Konsum verneine. Er nehme kleine Kinder (d.h. seine Sexualpräferenz) weiterhin als attraktiv wahr, wobei er Kontakte zu Kin- dern verneine. Er sehe seine sexuellen Präferenzen weiterhin als ich-synton, d.h. als Teil seiner Persönlichkeit. Der Beschuldigte würde nach dem Unterbruch der Therapie von Janu- ar bis September 2020 hinsichtlich gegenwärtiger deliktrelevanter Ereignisse nur noch in- transparent und unklar kommunizieren. Er habe weder ein erneutes Ereignis noch eine Ver- eitelung der Kontrolle seiner elektronischen Geräte kommuniziert. Er sei zunehmend ver- schlossener und seine Offenheit müsse als eingeschränkt beurteilt werden. Seine Einstellung zu schädigenden Auswirkungen von sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sei ambivalent, indessen habe er dies zu erkennen gegeben, was eine neuerliche Thematisie- rung des Themenkreises ermögliche, aber auch zeige, dass früher erarbeitete Inhalte nicht nachhaltig integriert worden seien. Aufgrund der Wahl seines Wohnorts in der Nähe eines Kindergartens sowie der tendenziell spärlichen Thematisierung seiner inneren Zustände ha- be sich das deliktsspezifische Risikobewusstsein des Beschuldigten insgesamt in die falsche Richtung entwickelt. Der Beschuldigte habe sich auch widersprüchlich verhalten, da er einer- seits nach eigenen Angaben angeblich seine Sexualität aufgrund eines SSRI-Präparats kaum noch wahrnehme, andererseits aber von einer nicht konsequenten Einnahme des Me- dikaments berichte. Sein Verhalten an den Therapiesitzungen sei passiv und oberflächlich

Seite 68/92 geworden. Seine kognitiven Verzerrungen und seine unzureichenden Emotionsregulations- strategien hinsichtlich der Indexdeliktsbereiche seien wiederkehrend und anhaltend. Mit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung sei zudem eine Kontrollinstanz weggefallen. Es beste- he eine mangelnde Behandlungsmotivation bei einem intransparenten Verhalten. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein stationäres Setting bessere Behandlungsergebnisse erzielen könne (O IV act. 3/1/14 ff.).

E. 2.10.4 Am 30. Juni 2021 erstellte der Bewährungsdienst des Kantons Thurgau einen Bericht über die Vorkommnisse in der Bewährungshilfe des Beschuldigten zwischen dem 15. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021. Aufgrund der Operation des Beschuldigten im Januar 2020 habe die Falleröffnung beim Bewährungsdienst erst am 15. Juli 2020 erfolgen können. Mit dem Be- schuldigten habe dabei keine Beratungsvereinbarung erstellt werden können, da keine Ko- operationsbereitschaft vorhanden gewesen sei. Die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei anspruchsvoll gewesen, da sich dieser der Bewährungshilfe widersetzt habe. Er habe Angaben zu seinem Wohnort, Freizeitverhalten etc. verweigert. Er habe auch die gerichtlich angeordnete Datenkontrolle verweigert. Der Beschuldigte habe während drei Sitzungen jegli- che Kooperation verweigert und dem Bewährungsdienst eine Liste von Bedingungen abge- geben, welche diese einzuhalten hätten, u.a. die Zusage, wonach der Vollzugs- und Be- währungsdienst auf eine Verlängerung der ambulanten Massnahme verzichte. Die gerichtlich angeordnete, forensische Datenanalyse beim Beschuldigten habe bereits beim ersten Mal am 27. April 2021 nicht durchgeführt werden können, da der Beschuldigte die Türe nicht geöffnet habe, obwohl dessen Anwesenheit hinter der Türe der Wohnung habe festgestellt werden können. Auch eine Problematisierung der Wohnsituation des Beschuldigten (Quartier mit vielen Familien und Kindern, gleich neben Kindertagesstätte und Grundschule) habe kaum stattfinden können. Der Beschuldigte habe nicht mitteilen können, welche Alarmsignale er in diesem Zusammenhang empfand. Eine ähnliche verweigernde Handlung ergebe sich hinsichtlich der Nutzung des Internets. Der Beschuldigte habe sich gegenüber dem Be- währungsdienst nur vordergründig angepasst und strategisch verweigernd verhalten (O IV act. 3/1/18).

E. 2.10.5 Am 9. Juli 2021 teilte der Beschuldigte der AC.________ mit, dass er sich nicht mehr am therapeutischen Prozess beteiligen werde. Er sei unfair von der Justiz behandelt worden und verweigere seine Mitarbeit (O IV act. 3/1/36/R). In E-Mails vom Juli und Oktober 2021 sprach der Beschuldigte gegenüber den Vollzugs- und Bewährungsdiensten des Kantons Thurgau davon, dass diese ihn als Geisel halten würden. Deren Aufgebote zu einem Gespräch seien belästigend (O IV act. 3/1/36/R).

E. 2.11 Am 4. November 2021 erstellte der vom Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau beauf- tragte Dr. Q.________ vom Kompetenzzentrum für forensische Psychiatrie der Psychiatri- schen Dienste des Kantons Thurgau ein Gutachten über den Beschuldigten unter den Pflich- ten von Art. 307 StGB. Der Beschuldigte lehnte eine Mitwirkung an der Exploration durch Dr. Q.________ sowie eine Entbindung vom Arztgeheimnis der behandelnden Ärzte der Kli- nik Y.________ ab (O IV act. 3/1/23 f.).

E. 2.11.1 Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung führte der Gutachter aus, dass es beim über- durchschnittlich intelligenten, körperlich schwer behinderten Beschuldigten bereits als Ju- gendlicher zu einem sozialen Rückzug gekommen sei, wobei Computer und Internet einen

Seite 69/92 immer wesentlicheren Raum eingenommen hätten. Bei Erreichen der Volljährigkeit hätten sich beim Beschuldigten unreife, manipulative und auffällig störende Verhaltensmuster mani- festiert. Spätestens ab dem 18. Altersjahr hätten sich beim Beschuldigten vermutlich erste Versuche eingestellt, sich über das Internet sexuell zu stimulieren. Zu diesem Zeitpunkt sei deutlich geworden, dass er jüngere Kinder attraktiv finde. Es werde vermutet, dass diese Präferenz mit einer leichteren Manipulier- und Verfügbarkeit sowie mit einem Gefühl von Macht und Kontrolle beim Beschuldigten zu tun habe. Der Beschuldigte habe daraufhin in Online-Foren pädophile Gesinnungsgenossen gefunden und habe sich online mit diesen ausgetauscht. Seine erworbenen Kenntnisse habe der Beschuldigte zur Verschlüsselung seiner Datenträger verwendet, welche die Polizei nicht habe entschlüsseln können. Der In- teressenfokus des Beschuldigten habe darin bestanden, sein heimliches pädosexuelles Ver- halten im Internet und auch in der Gesellschaft zu perfektionieren, um weiterhin seinen sexu- ellen Interessen nachgehen zu können. Er sei in der Folge unter einem Pseudonym im Dark- net diesen Tätigkeiten nachgegangen. Ab dem 21. Altersjahr habe er zudem auf diversen In- ternetforen, wo Babysitter gesucht wurden, inseriert. Er habe zwei alleinerziehende Mütter überzeugen können, ihn als Babysitter für die unter 10-jährigen Kinder einzustellen. Dass er dies geschafft habe, spreche für seine Fähigkeiten, andere Leute zu überzeugen. Nach der Entdeckung seines delinquenten Verhaltens und Einweisung ins Massnahmezentrum AB.________ habe sich sein ursprünglich kooperatives Verhalten nach der Berufungsver- handlung vor dem Obergericht des Kantons Thurgau verändert. Der Beschuldigte habe er- neut unkooperative Handlungsweisen gezeigt. Er habe nur noch seine eigenen Regeln prio- risiert und sein Verhalten sei als manipulativ gewertet worden. Er habe zudem Gesprächs- mitschnitte mit Mitgefangenen auf Band aufgenommen, was zu einer Rückversetzung ins Ge- fängnis Frauenfeld geführt habe. Seit seiner Entlassung durch das Obergericht des Kantons Thurgau würde der Beschuldigte Therapiesitzungen bei der AC.________ besuchen, wobei eine antidepressive Medikation mit Escitalopram vom Beschuldigten nur unregelmässig ein- genommen werde. In der Wiederaufnahme des Studiums werde die Willenskraft des Be- schuldigten erneut deutlich, sich trotz der Unterbrechungen für eine Zielerreichung einzuset- zen. Dabei werfe die Dauer des Studiums die Frage auf, ob dies doch nicht eine Alibi-Übung darstelle. Im August 2020 habe der Beschuldigte dann eine erneute Straftat begangen, in- dem er ein vierjähriges Mädchen an den Geschlechtsteilen berührt habe. Seit dem Vorfall werde eine zunehmend offen zur Schau gestellte Feindseligkeit des Beschuldigten gegenü- ber den Behörden deutlich (vgl. O IV act. 3/1/39-41R).

E. 2.11.2 Bei der Diagnostik legte das Gutachten von Dr. Q.________ die Kriterien einer Persönlich- keitsstörung nach ICD-10 transparent dar und diskutierte das Vorliegen der genannten Krite- rien beim Beschuldigten. Der Gutachter folgerte, dass der Beschuldigte bereits seit seiner Kindheit sozial auffällig gewesen sei und dass sich diese Auffälligkeiten in der Folge derart ausgeprägt hätten, dass von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Von den sechs spezifischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung seien fünf Kriterien klar erfüllt. Der Beschuldigte (1.) zeige ein kaltes Unbeteiligt-sein und eine Rücksichtslosigkeit gegenü- ber Gefühlen anderer; (2.) missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen grob; (3.) zeige Unvermögen, längere Beziehungen aufrecht zu erhalten; (4.) sei unfähig, Schuldbe- wusstsein zu erleben und aus Bestrafungen zu lernen und (5.) habe eine ausgeprägte Nei- gung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhal- ten anzubieten. Nicht erfüllt sei das Kriterium Nr. 4 (d.h. geringe Frustrationstoleranz und ag- gressives Verhalten). Der tendenziell schizoid anmutende Rückzug und die Hinwendung zu

Seite 70/92 Computern als Mittel zum Verfolgen seiner Interessen, die narzisstisch anmutenden Über- höhungen der eigenen Person und die paranoid erscheinende Feindseligkeit würden sich überwiegend unter die Störung subsumieren lassen (O IV act. 3/1/41/R). Der Gutachter legte sodann die Kriterien der Pädophilie nach ICD-10 dar und schloss aus dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten, dass die entsprechenden Kriterien erfüllt seien (O IV act. 3/1/42 f.).

E. 2.11.3 Der Gutachter Dr. Q.________ legte die verwendeten Prognoseinstrumente SORAG und Static-99 betreffend deren Methodik dar (O IV act. 3/1/25R-3/1/38R). Der Gutachter schätzte dabei die Legalprognose des Beschuldigten als negativ ein. Die mit der dissozialen Persön- lichkeitsstörung zusammenhängenden Faktoren wie (1.) die eingeschränkte Empathiefähig- keit, (2.) die mangelnde Verantwortungsübernahme, (3.) das unzureichende Schuldbewusst- sein, (4.) die eingeschränkte Sozial- und Beziehungskompetenz, (5.) die Selbstüberschät- zung, (6.) die mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie (7.) eine deutliche Ten- denz zu Bagatellisierung und zu Externalisierung seien belastende Problembereiche. Auch bei der diagnostizierten Pädophilie würde eine unzureichende Störungseinsicht bestehen. Die Rückfälligkeit, die Missachtung richterlicher Anweisungen und die unzureichende Wirk- samkeit der bisherigen Behandlung würden dafürsprechen, dass die Rückfallgefahr für er- neute sexuelle Handlungen mit Kindern und betreffend Kinderpornographie hoch sei. Diese Aussage basiere auf einer klinischen Einschätzung, werde aber auch durch die Prognosein- strumente bestätigt (O IV act. 3/1/44).

E. 2.11.4 Betreffend die empfohlenen Massnahmen hielt der Gutachter Dr. Q.________ fest, dass der Beschuldigte massnahmebedürftig sei. Er sei wegen seines überdurchschnittlichen Intel- lekts zwar theoretisch gut behandlungsfähig, wobei die Massnahmefähigkeit aber gleichzeitig durch seine Persönlichkeitsstörung stark eingeschränkt werde. Die pädophile Störung sei medikamentös beeinflussbar und könne durch ein therapeutisches Rückfallmanagement kon- trolliert werden. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei hingegen nur langfristig behandel- bar und das oftmals nur mit moderaten Effekten. Aufgrund der Chronizität und der Ausprä- gung der Diagnosen wäre für eine erfolgsversprechende Behandlung eine gute Massnah- mewilligkeit notwendig, was aber nicht vorliege. Die Fortsetzung der deliktspräventiven The- rapie sei aber wegen des hohen Rückfallrisikos unumgänglich. Das ambulante Setting dieser Massnahme habe sich aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschuldigten als unzurei- chend erwiesen. Deswegen werde die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen (O IV act. 3/1/44 f.). Das stationäre Setting könne sich günstig auf die Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie des Beschuldigten auswirken und ermögliche zudem die Gewährleistung einer optimalen medikamentösen Einstellung des Beschuldigten. Die forensisch- psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) verfüge über die Möglichkeit, mittels eines intensiven psychotherapeutischen Ansatzes und der Etablierung eines der Neigung angepassten Rückfallmanagements, trotz anhaltender Verweigerungshal- tung eine signifikante Senkung der Rückfallgefahr bei Fällen wie dem Beschuldigten zu errei- chen. Die entsprechende Erfolgsaussicht sei intakt. Die Justizvollzugsanstalt Regensdorf ver- füge zudem über ausreichende Möglichkeiten, um auf die körperliche Behinderung des Be- schuldigten einzugehen. Demgegenüber sei ein ambulantes Setting zu wenig intensiv und nachhaltig, um bei der bisher gezeigten, ungenügenden Compliance des Beschuldigten eine Änderung herbeizuführen (O IV act. 3/1/44 f.).

Seite 71/92

E. 2.11.5 Der Gutachter beantwortete die an ihn gestellten Fragen des Justiz- und Vollzugsdienst des Kantons Thurgau umfassend (O IV act. 3/1/45 ff.). Aus den Antworten des Gutachters geht hervor, dass der Beschuldigte seine hohen intellektuellen Ressourcen letztlich genutzt habe, um sein von ihm als unproblematisch erachteten pädophilen Lebensstil auszuleben und sich strategisch-manipulativ auf geschickte Art und Weise Therapien, gerichtlichen Anordnungen und der Justiz zu entziehen. Aufgrund dieser Umstände sei der Kontrollbedarf beim Beschul- digten sehr hoch und eine therapeutische Beeinflussung sei nur längerfristig in einem kon- trollierten Setting möglich. Es sei notwendig, dass die problematische Grundpersönlichkeit des Beschuldigten therapeutisch angegangen werden müsse, so wie dies in der forensisch- psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) mittels einer ho- hen Behandlungsfrequenz möglich wäre. Aufgrund der hohen Intelligenz und dem ausge- prägt strategisch-manipulativen Verhalten des Beschuldigten sollte ein erfahrener Therapeut im Fall eingesetzt werden. Der voraussichtliche Behandlungszeitraum sei auf jeden Fall mehrjährig. Der soziale Empfangsraum des Beschuldigten sei ungenügend, um eine delikt- spräventive Wirkung zu entfalten, zumal er diesen manipuliere oder sich diesem entziehe (O IV act. 3/1/45 ff.).

E. 2.11.6 Am 23. Februar 2022 erstatte der Gutachter Q.________ vom Kompetenzzentrum AD.________ ein Ergänzungsgutachten. Es treffe zu, dass Teile der Aktenzusammenfas- sung seines Gutachtens und des Kapitels Prognosezusammenfassung an dipl.-psych. AE.________ delegiert worden seien (O IV act. 3/1/47/R; diese hatte das Gutachten vom

4. November 2021 mitunterzeichnet). Er [der Gutachter] habe indessen die Akten eigenstän- dig studiert und die Urteilsfindung unabhängig dargelegt. Der PCL-R-Test habe 16 Punkte ergeben, welche der Gutachter detailliert darlegte. Damit sei der cut-off Wert (d.h. die Schwelle, bei welcher ein negativer Befund vorliegt) nicht erreicht. Auch den SORAG-Test begründete der Gutachter detailliert. Der Beschuldigte falle demnach in die Risikokategorie

6. In dieser Risikokategorie würden ca. drei Viertel der Straftäter innert 10 Jahren nach einer Entlassung erneut betreffend Gewalt- und Sexualdelikte rückfällig (O IV act. 3/1/48). 3. Prüfung des Gutachtens

E. 2.12 Wie dargelegt wurde, hielten weder einschlägige Vorstrafen (mitsamt deren Sanktionen) noch laufende ambulante Massnahmen den Beschuldigten von weiterer Delinquenz ab. Fer- ner ergeben sich auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau sowie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Q.________ vom 4. November 2021 eine hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. dazu Abschnitt VII.). Die Legalpro- gnose ist insgesamt ungünstig. Der Beschuldigte ist überdies ein Hangtäter, der aufgrund seiner psychischen Disposition zu pädosexuellen Straftaten neigt. Die Vermutung einer nicht ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist widerlegt. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist mithin (vorbehältlich eines Aufschubs zu Gunsten einer Massnahme) unbedingt an- zuordnen.

E. 2.13 Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monate zu verurteilen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Untersuchungsver- fahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vom 11. Mai 2022 bis am 14. Juli 2023 (430 Tage) sowie die Sicherheitshaft bis zum Urteil der Berufungsinstanz vom 15. Juli 2023 bis am 27. Oktober 2023 (total 535 Tage seit Verhaftung) ist dem Beschuldigten an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. VII. Massnahmen 1. Rechtliche Grundlagen

E. 3 Verwertbarkeit der Datenlieferungen der K.________

E. 3.1 der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB;

E. 3.2 der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

E. 3.2.1 Das Gutachten von Dr. Q.________ umfasst in inhaltlicher Hinsicht die notwendigen Aus- führungen gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB. Das Gutachten äussert sich aus fachärztlicher Sicht klar zu allen wesentlichen Fragen, d.h. insbesondere zur Notwendigkeit und zu den Erfolgs- aussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Gutachter war zudem bereit und in der Lage, im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens seine Standpunkte zu verdeutlichen.

E. 3.2.2 Das Gutachten von Dr. Q.________ gelangte mittels eines Aktenbeizugs zu den Strafakten und wurde mithin in prozessualer Hinsicht nicht in einem Strafverfahren erstellt. Das Gutach- ten wurde indessen vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung in Auftrag gegeben. Der Gutachter erhielt umfangreiche Instruktionen betreffend die Gutachtenserledigung. Der Gutachtensauftrag wurde dem Beschuldigten zugesendet (SG GD 7/5/2). Prozessual wurde dem Beschuldigten während des Gutachtensprozesses ein Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht ge- währt, welches er auch wahrnahm. Dem Beschuldigten wurde das Gutachten vom Vollzugs- und Bewährungsdienst eröffnet und es wurde ihm damit die Möglichkeit gegeben, dazu Stel- lung zu nehmen (SE GD 4/7/1/3). Der Beschuldigte kritisierte dabei das Gutachten umfas- send, stellte indessen keine Ergänzungsfragen an den Gutachter und beantragte auch keine neue Begutachtung (SG GD 4/7/1/3 S. 3). Mit Auftrag vom 31. Januar 2022 stellte der Voll- zugs- und Bewährungsdienst von Amtes wegen gestützt auf einzelne Punkte in der Kritik des Beschuldigten Ergänzungsfragen an den Gutachter und ersuchte um Erläuterung des Gut- achtens (SG GD 7/5/3), woraufhin dieser das Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2022 – ca. zweieinhalb Monate vor der erneuten Verhaftung des Beschuldigten – erstellte. Da das

Seite 73/92 Gutachten bei Dr. Q.________ durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau in Auftrag gegeben wurde, um die Umwandlung der laufenden ambulanten Mass- nahme in eine stationäre therapeutische Massnahme in einem Nachverfahren zu prüfen, be- handelt es den gleichen Sachgegenstand, der auch im Berufungsverfahren umstritten ist. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, dass ein Abstellen auf das verwaltungsrechtliche Gutachten, das im Rahmen des Strafprozesses vom Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 194 StPO beigezogen wurde, in strafprozessualer Hinsicht eine Gehörsverletzung bewirken und generell prozessual unfair sein könnte.

E. 3.2.3 Das Gutachten von Dr. Q.________ wurde in zeitlicher Hinsicht am 4. November 2021 und das Ergänzungsgutachten am 23. Februar 2022 erstellt. Das Gutachten ist dabei noch aktuell und die Ausgangslage hat sich seit dem Gutachten nicht zu Gunsten des Beschuldigten ver- ändert. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. Mai 2022 in Untersuchungs- bzw. in Si- cherheitshaft. Er besucht dabei keine Therapie. Aufgrund des fehlenden Therapiewillens des Beschuldigten ist mithin nicht von einer Besserung seiner psychischen Störung oder einer Änderung der Einschätzung der Rückfallgefahr auszugehen. Da es sich bei den psychischen Einschränkungen des Beschuldigten um ein bereits langandauerndes psychiatrisches Ge- brechen handelt, ist zudem nicht erkennbar, dass Sachverhaltsentwicklungen hinzugetreten sein könnten, welche einen anderen gutachterlichen Schluss nahelegen könnten. Zudem sind nach der Erstellung des Gutachtens mit den ganzen Vorwürfen rund um die Omegle- Videoaktivitäten des Beschuldigten drei neue Sachverhaltskomplexe (Anklageziffern 1.2-1.4) bekannt geworden, welche aufgrund des Grooming-Charakters der Handlungen grundsätz- lich geeignet sind, die Legalprognose des Beschuldigten weiter erheblich zu trüben. Die Aus- gangslage hat sich mithin insgesamt seit dem 4. November 2021 bzw. am 23. Februar 2022 nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewandelt (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Obwohl sich die Ausgangslage mit den Omegle-Sachverhalten, insbesondere was die Rückfallgefahr anbe- langt, wohl zu Lasten des Beschuldigten geändert hat, drängt sich eine erneute Begutach- tung nicht auf, zumal sich bereits das Gutachten von Dr. Q.________ auch ohne diese Sach- verhalte deutlich für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ausspricht und eine Verwahrung des Beschuldigten zurzeit aus Gründen der Verhältnismässigkeit noch nicht in Frage kommt.

E. 3.3 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB;

E. 3.3.1 Der Beschuldigte übte in einer undatierten Eingabe, welche sein amtlicher Verteidiger bei der Vorinstanz ins Recht legte, eine umfassende Kritik am Gutachten von Dr. Q.________ (vgl. SG GD 4/7/1/3+4). Er erneuerte die Kritik in seiner Stellungnahme vom 10. September 2023 (OG GD 6/3/1 Ziff. 163 ff.).

Seite 74/92

E. 3.3.2 Der Beschuldigte argumentiert, dass sich Dr. Q.________ aufgrund der Mitarbeit an einer – nach Auffassung des Beschuldigten – unseriösen und mangelhaften Studie im Bereich Kin- der-pornographie für Begutachtungen fachlich disqualifiziere. Eine Studie des Gutachters Dr. Q.________ aus dem Jahr 2009 zusammen mit Prof. AF.________ und Prof. AG.________ ist indessen nicht geeignet, diesem die allgemeine Fähigkeit zu einer foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung abzusprechen. Der Beschuldigte zeigt mit seinen Aus- führungen zu angeblichen Fehlern in der Studie nur auf, dass sich der Gutachter nicht nur klinisch, sondern auch akademisch auf dem Feld der Rückfallgefahr von pädophilen Straf- tätern (insb. betreffend den Zusammenhang von Hands-on Delikten und Kinderpornographie) beschäftigte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Studie von Urbaniok et. al. unrich- tig sein sollte, gibt es doch international ausreichend Studien, welche einen statistischen Zu- sammenhang zwischen Kinderpornographie und sexuellen Handlungen mit Kindern bei be- sonderen Tätergruppen aufzeigen (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 f.).

E. 3.3.3 Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass sein Verhalten gegenüber dem Bewährungsdienst des Kantons Thurgau berechtigt gewesen sei und der Gutachter dieses Verhalten nicht hätte gegen ihn werten dürfen. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Bewährungs- dienst ist durch den Bericht vom 30. Juni 2021 erstellt (vgl. O IV act. 3/1/18-20). Indem der Beschuldigte selber die Passage "Vor dem nächsten Gesprächstermin stellte D.________ eine Liste mit Bedingungen zu, welche er benötige, damit er sich auf das Setting einlassen könne" (SG GD 4/7/1/3 S. 7) aus einer Mitteilung des Thurgauer Bewährungsdienstes als Stütze seiner Position zitiert, bestätigt er den Bericht des Bewährungsdienstes vom 30. Juni 2021 inhaltlich in einem wesentlichen Punkt. So verkennt der Beschuldigte, dass das Ober- gericht des Kantons Thurgau ihm zu keinem Zeitpunkt das Recht zugestand, die Modalitäten der Bewährungshilfe zu gestalten und er folglich diesbezüglich keine Bedingungen an den Bewährungsdienst des Kantons Thurgau oder an das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau zu stellen hatte. Deswegen konnte insbesondere auf die Bedingung des Beschuldigten, auf eine Verlängerung der ambulanten Massnahme vorzeitig zu verzich- ten (vgl. O IV act. 3/1/20/R Ziff. 2.2), nicht eingegangen werden. Da der Beschuldigte seine Kooperation von der Zustimmung zu seinen Bedingungen abhängig machte, ist auch erstellt, dass er die Kontrolle der elektronischen Daten durch den Bewährungsdienst am 27. April 2021 vorsätzlich vereitelte. Seine Aussage an der Berufungsverhandlung, er habe nicht ge- wusst, dass der Bewährungsdienst eine Kontrolle seiner elektronischen Geräte vornehmen wollte (OG GD 8/1 Ziff. 27), ist entsprechend unglaubwürdig. Dass der Gutachter aus diesem Verhalten schloss, dass sich der Beschuldigte der Bewährungshilfe aktiv verweigerte, ist so- mit nicht zu beanstanden. Dass der Gutachter deswegen "extrem engstirnig, um nicht zu sa- gen feindselig" agiert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich auch die vom Beschul- digten bemängelte Spekulation des Bewährungsdienstes, wonach er aufgrund seines in- transparenten Verhaltens wohl wieder "im Dunkelfeld" aktiv sei, mit den vorliegenden Fest- stellungen des Gerichts bestätigt. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Be- währungsdienst des Kantons Thurgau stimmt im Übrigen mit dessen Verhalten in der Straf- anstalt G.________ überein. Dort versuchte er die zuständigen Behörden, mit angeblichen Hungerstreiks zu bewegen, seinen Ansinnen nachzukommen (vgl. SG GD 6/7/1 S. 2; O V act. 4/336). Es ist aus einer Laienperspektive schlüssig, wenn ein derartiges Verhalten vom forensisch-psychiatrischen Gutachter letztlich als strategisch-manipulativ eingeschätzt wer- den muss.

Seite 75/92

E. 3.3.4 Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass die Gutachterin Dr. U.________ und der Gutachter Dr. Q.________ ihn vorverurteilt hätten, indem sie im Sinne einer Schuldhypothese auf Sachverhalte abgestellt hätten, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt worden seien. Es ist allerdings sachnotwendig, dass ein Gutachter von einer Schuldhypothese ausgeht, um eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit einer Straftat überhaupt beurteilen zu kön- nen. Ohne diese Schuldhypothese wäre ein gerichtliches Gutachten nicht möglich. Daraus kann naturgemäss nicht abgeleitet werden, dass der Gutachter eine vorgefasste Meinung hinsichtlich des Vorfalls vom 6. August 2020 im Schwimmbad J.________ hatte. Vielmehr ist ein Gutachten automatisch mangelhaft, wenn das Gericht die Schuldhypothese, welche sachnotwendig im Rahmen des Begutachtungsprozesses getroffen werden musste, nicht als erstellt erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2). Dass der Gutachter folglich von einem sexuellen Übergriff des Beschuldigten auf B.________ ausging, ist als Arbeitshypothese im Rahmen des Gutachterprozesses nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist deswegen auch nicht mangelhaft, da auch das Gericht die- sen Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt beurteilte. Aufgrund der Formulierungen im Gut- achten ist es überdies offensichtlich, dass Dr. Q.________ wusste, dass es sich nur um eine Verdachtslage handelte und noch kein rechtskräftiges Urteil vorlag (bspw. O IV act. 3/1/25/R etc.). Wenn der Beschuldigte zudem rügt, auch die Gutachterin Dr. U.________ habe im Gutachten vom 8. Januar 2015 zu Unrecht auf eine Verdachtslage abgestellt, ist dies eben- falls nicht zu hören, zumal der Beschuldigte diese Verdachtslage später an der Einvernahme vom 30. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell einräumte und wegen dieser Ver- dachtslage auch rechtskräftig verurteilt wurde.

E. 3.3.5 Der Beschuldigte erachtete das Gutachten von Dr. Q.________ als mangelhaft, weil dieser praktisch keine Spezialliteratur zitiere. Der Beschuldigte verkennt, dass es grundsätzlich im Ermessen des Gutachters steht, Fachliteratur zu zitieren, sofern er dies für notwendig erach- tet. Die wesentlichen Erkenntnisse betreffend Pädophilie aus der psychiatrischen Fachlitera- tur wurden in E. VII.1 aufgelistet und es ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Q.________ – soweit aus einer Laienperspektiv beurteilbar – mit seinen Feststellun- gen der Fachliteratur in keinem Punkt widerspricht. Unter dieser Prämisse sind umfangreiche Fachliteraturangaben bei einem klinisch erfahrenen Psychiater, der in einer forensisch- psychiatrischen Fachabteilung arbeitet, nicht notwendig, um die Schlüssigkeit des Gutach- tens zu beurteilen.

E. 3.3.6 Der Beschuldigte kritisiert die von Dr. Q.________ festgestellten Scores bei PCL-R und SO- RAG, zumal diese von den Vorgutachtern erheblich abweichen würden. Es ist indessen we- nig überraschend, wenn der Gutachter Dr. Q.________ in einzelnen Scores bei PCL-R und SORAG von den Vorgutachtern Dr. U.________ (2015) und Dr. V.________ (2018) ab- weicht, zumal sich der Beschuldigte damals der Exploration der Gutachter stellte und Dr. Q.________ zudem eine veränderte Lage zu beurteilen hatte. So musste Dr. Q.________ neu (1.) den faktischen und einseitigen Abbruch der ambulanten Therapie und der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe durch den Beschuldigten würdigen und (2.) von einer Schuldhypothese im Zusammenhang mit der Straftat zum Nachteil von B.________ und mit- hin einem Rückfall des Beschuldigten ausgehen. Bei der Begutachtung bei Dr. U.________ (2015) war der Beschuldigte zudem (noch) nicht geständig, weswegen ihm kein forensisch relevantes pathologisches Lügen oder ein manipulatives Verhalten attestiert werden konnte. Dies war erst möglich, als der Beschuldigte am 30. April 2015 nach hartnäckigem Leugnen

Seite 76/92 während zwei Jahren die Übergriffe auf die Kinder T.________, W.________ und X.________ sowie die weiteren Vorwürfe zugestand. Dass der klinisch erfahrene Gutachter Dr. Q.________ unter der Hypothese eines Rückfalls während der Therapie sowie dem er- stellten einseitigen Therapieabbruch des Beschuldigten dessen Vollzugsverhalten als strate- gisch-manipulativ wertet, erscheint wie dargelegt auch aus einer Laienperspektive nachvoll- ziehbar. Daraus ein erhöhtes Rückfallrisiko beim einschlägig wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilten Beschuldigten abzuleiten, erscheint ebenfalls als eine plausible Schlussfolgerung. Aufgrund des seit dem Gutachten von Dr. V.________ (2018) stark verän- derten Sachverhalts musste der Gutachter Dr. Q.________ sich mit dessen Rückfallprogno- se, welche sich als nicht korrekt herausgestellt hat, auch nicht vertieft auseinandersetzen.

E. 3.3.7 Der Beschuldigte führt aus, dass der Gutachter nicht bei jedem Diagnosekriterium beschrei- be, warum er dieses als erfüllt erachte. Diese Kritik des Beschuldigten trifft zwar in formeller Hinsicht zu, berührt aber nicht die Nachvollziehbarkeit der vom Gutachter als klar erstellt er- achteten Diagnosekriterien. So ist festzuhalten, dass der Gutachter die Diagnosekriterien im Abschnitt "Beurteilung" bereits einlässlich darlegt und anschliessend bei der Diagnostizierung festhält, dass er diese als klar erfüllt erachtet. Eine Wiederholung dieser Elemente war auch für einen laienhaften Leser des Gutachtens nicht notwendig, um das Gutachten nachvollzie- hen zu können. Wenn im Beurteilungstext unter Bezugnahme auf Aussagen des Beschuldigten im Strafver- fahren aus dem Jahr 2015 wiedergeben wird, dass der Beschuldigte (1.) von seinen pädophilen Trieben übermannt wurde, als er sich zu den Kindern T.________ und W.________ ins Bett legte; (2.) aussagte, wenn er ein Kind in Badehosen sehe, denke er, das sehe heiss aus; (3.) denke, dass Pädophilie keine psychische Krankheit, sondern vergleichbar mit Hetero- sexualität, Homosexualität etc. sei; (4.) ausführte, ein Verbot von Kinderpornographie würde nicht zum Schutz von Kindern beitragen, sondern Kinderpornographie würde Kinder effektiv von realen Übergriffen schützen, dann braucht es seitens des Lesers des Gutachtens keine besonderen Fachkenntnisse, um nachzuvollziehen, warum der Gutachter beim Beschuldigten ein kaltes Unbeteiligt-sein und eine grobe Missachtung von Regeln als klar gegeben ansah. Es erschliesst sich diesbezüg- lich auch einem Laien, dass solche Äusserungen – einseitig und ohne emotionale Rücksicht- nahme auf potenziell schweren Folgen für die Opfer (vgl. dazu E.VII.5. Ziff. 5.3) – schwer- wiegende kriminelle Handlungen rationalisieren. Wenn der Gutachter im Beurteilungstext weiter ausführt, dass der Beschuldigte gemäss den Vorakten ein Einzelgänger sei, keine Freunde habe und den Tag mehrheitlich am Computer verbringe, ist für den Leser klar, war- um der Gutachter es als liquide ansah, dass der Beschuldigte keine längeren Beziehungen aufrechterhalten könne. Aus dem in der Beurteilung dargelegten prozessualen Verhalten des Beschuldigten im Thurgauer Strafverfahren (bspw.: [1.] Kindesmissbrauch wurde vom Be- schuldigten als "feuchter Traum" bzw. als unwissentliche Handlung dargestellt; [2.] es sei bei ihm technisch ausgeschlossen, dass er im Pädophilen-Forum "The Love Zone" mitgewirkt habe, oder [3.] eine Rückfalltat sei bei ihm ausgeschlossen, vgl. O I act. 4/7; act. 4/25), in Kombination mit dem Verhalten betreffend die einseitig abgebrochene Therapie, erschliesst

Seite 77/92 sich ferner ohne Weiteres für den Leser des Gutachtens, dass der Gutachter deswegen eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzugeben, als klar gegeben ansah. Insgesamt ist mithin für einen lai- enhaften Leser des Gutachtens von Dr. Q.________ ausreichend klar, warum der Gutachter fünf von sechs Diagnosekriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung als klar gegeben erachtete. Dass die fünf Diagnosekriterien unter Verweis auf den Beurteilungstext vom Gut- achter aufgrund seiner klinischen Erfahrung als gegeben beurteilt wurden, ändert mithin nichts an der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Dies stellt folglich auch keine Begründungslücke des Gutachtens dar.

E. 3.3.8 Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass der Gutachter Dr. Q.________ einer- seits eine Therapierung als schwer erachtete, andererseits die Empfehlung zu einer Mass- nahme abgab. Dass der Gutachter ausführte, dass bei der dissozialen Persönlichkeitss- törung und einer generellen Massnahmeunwilligkeit eine Therapie des Beschuldigten schwie- rig werden wird, ist angesichts von dessen problembehafteten Vollzugsverhalten in der Ver- gangenheit nicht überraschend. Dies ergibt sich auch aus der eingangs zitierten psychiatri- schen Literatur (Habermeyer, a.a.O., S. 138 f.). Dass der Gutachter anschliessend trotzdem eine stationäre therapeutische Massnahme empfiehlt, ist kein Widerspruch. Der Gutachter befasst sich differenziert mit dieser schwierigen therapeutischen Ausgangslage und kommt zum Schluss, dass die forensisch-psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regens- dorf (Pöschwies) mit ihrem spezialisierten Personal und mit einem intensiven therapeuti- schen Ansatz dieser Ausgangslage gewachsen sein und eine Verbesserung der Legalpro- gnose erreichen könnte. Diese Auffassung ist dabei weder fachlich noch rechtlich zu bean- standen. Einzig eine Verweigerungshaltung eines behandlungsbedürftigen Straftäters reicht auch in juristischer Hinsicht nicht aus, um eine stationäre therapeutische Massnahme abzu- wenden; diese sind gesetzlich vorgesehen und stehen weder im Belieben des Beschuldigten noch im Belieben des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.2). Überdies ist es bekanntlich Teil einer Therapie, die Therapiewilligkeit erst zu erstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3).

E. 3.3.9 Der Beschuldigte kritisiert die Anwendung der Prognoseinstrumente durch Dr. Q.________ einlässlich. Den vorliegend verwendeten aktuarischen Prognoseinstrumenten kommt entge- gen der Auffassung des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtwürdigung der Rückfallgefahr keine überragende Bedeutung zu, zumal diese sich mit Sexualstraftätern (SORAG, Static-99) oder Persönlichkeitsstörungen (PCL-R) generell befassen und mithin keinen spezifischen Fokus auf pädosexuelle Straftäter legen. Ergänzende und möglicherweise für pädosexuelle Straftaten geeignetere Prognoseinstrumente wie Stable-2007 und VRS:SO konnten vorlie- gend nicht angewendet werden, da der Beschuldigte eine Exploration verweigerte (vgl. Iff- land/Briken, a.a.O., S. 282 f.).Wie bereits dargelegt wurde, dienen Prognoseinstrumente der ersten Einordnung des Falles, wobei die klinische Einzelbeurteilung durch den Gutachter an- hand des Tathergangs und insbesondere auch der Nachtatentwicklungen – d.h. Bagatellisie- rungen, kognitive Verzerrungen, Empathiedefizite, Impulsivität und Rückbildung von pädose- xuellen Fantasien – weiterhin eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Rückfallgefahr von pädosexuellen Straftätern einnehmen (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 285). Diese Erkenntnis ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei Übergriffen auf Kinder je nach Beziehung zum Kind erheblich unterschiedliche Rückfallrisiken bestehen, welche die verwendeten statisti- schen Prognoseinstrumente nicht abbilden (vgl. bspw. O I act. 4/36/R und 4/37 f.). So wurde

Seite 78/92 bereits dargelegt, dass bei ausserfamiliärem Kindesmissbrauch wie vorliegend das Rückfall- risiko deutlich höher liegt als bei intrafamiliärem Missbrauch. So besteht bei ausserfamiliärem Kindesmissbrauch generell bereits ein mittelgradiges Risiko für die Begehung erneuter Se- xualstraftaten; bei homosexueller Pädophilie ist das Rückfallrisiko nochmals deutlich höher (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 mit Hinweis auf Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie,

5. A. 2017). Der individuellen klinischen Einschätzung des Rückfallrisikos durch den Gutach- ter muss mithin eine wesentlich grössere Bedeutung zugestanden werden als den Progno- seinstrumenten (vgl. auch O IV act. 3/1/44 und SG GD 7/5/1 S. 11). Im Übrigen wurden die jeweiligen Scores der Prognoseinstrumente vom Gutachter im Gutachten wie im Ergän- zungsgutachten transparent und nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschuldigte einzelne Punkte rügt, kann dabei am Gesamtergebnis nichts ändern. Es mag sein, dass das Item "Pa- rasitärer Lebensstil", das auf den Beschuldigten teilweise zutreffen soll, einen auf den ersten Blick etwas harschen Eindruck erweckt. Der Gutachter sieht dieses Item aus PCL-R von Ha- re, welches einen Sammelbegriff für Personen darstellt, deren Lebensunterhalt konstant von Dritten finanziert wird, auch nur in einzelnen Aspekten als gegeben an. Für eine solche Auf- fassung gibt es in den Akten Indizien (vgl. [1.] O IV act. 3/1/32 f. betreffend "Versorgungs- wünsche" des Beschuldigten; [2.] das seit seiner Kindheit fordernde Verhalten des Beschul- digten gegenüber seiner Familie gemäss O I act. 4/12 ff. oder [3.] das kaum fortschreitende Studium des Beschuldigten, der sich zwischen April 2018 und Mai 2022 während ca. vier Jahre in Freiheit befand). Aus der allenfalls diskutablen Einstufung eines Items kann vorlie- gend indessen nichts abgeleitet werden, zumal sämtliche Gutachter beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung, jeweils einfach mit narzisstischem Schwerpunkt, diagnostizierten.

E. 3.3.10 Der Beschuldigte will anhand eines Versehens betreffend das Datum der Einvernahme vom

30. April 2015 im Gutachten von Dr. Q.________, welches dieser als Tippfehler darstellte (vgl. dazu O IV act. 3/1/52), aufzeigen, dass der Gutachter ihn vorverurteilte. Er schliesst daraus ferner, dass seine verfänglichen Aussagen an der Einvernahme vom 30. April 2015, wo er seine Pädophilie offen zugestand und bagatellisierte, nicht mehr zutreffend seine heu- tigen Ansichten wiedergeben würden. Diese Schlussfolgerung des Beschuldigten ist dabei nicht haltbar. Fakt ist, dass der Beschuldigte seine Aussagen an der Einvernahme vom 30. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell nicht in Abrede stellt. Fakt ist zudem, dass sich aus den Verlaufsberichten des Massnahmezentrums AB.________ und der AC.________ nicht ergibt, dass der Beschuldigte gesamthaft seit dem Jahr 2015 wesentliche therapeutische Fortschritte erzielt hatte. Zwar sind intermittierende Fortschritte des Beschul- digten bis Januar 2020 dokumentiert, insbesondere betreffend die ambulante Therapie bei der AC.________. Diese Fortschritte waren indessen gemäss den zuständigen Therapeuten nicht nachhaltig. So ergibt sich aus dem Verlaufsbericht der AC.________ vom 25. Juni 2021, dass der Beschuldigte die Pädophilie immer noch als ich-synton betrachtet, d.h. diese als wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit auffasst. Es ergibt sich ferner, dass sich der Be- schuldigte – wie schon an der Einvernahme vom 30. April 2015 – während der Therapie am- bivalent zu schädigenden Auswirkungen einer Pädophilie geäussert hat. Daraus erhellt auch aus einer Laienperspektive ohne weiteres, dass die im Jahr 2015 festgestellten Umstände beim Beschuldigten, welche eine klinisch relevante Pädophilie fast schon mit Sicherheit an- nehmen lassen, keineswegs überwunden wurden. Indem der Beschuldigte nun kritisiert, der Gutachter greife sinngemäss auf seine alten Aussagen aus dem Jahr 2015 zurück, argumen- tiert er überdies rechtsmissbräuchlich. Da der Beschuldigte sich beim Gutachten von Dr. Q.________ einer Exploration verweigerte, hatte der Gutachter keine andere Wahl, als

Seite 79/92 diesen aktenkundigen Umständen bei der Anamnese ein besonderes Gewicht zu verleihen. Dies erscheint auch als zulässig, zumal wie dargelegt die Therapieberichte nahelegen, dass beim Beschuldigten seit 2015 keine nachhaltigen Veränderungen hinsichtlich seiner Pädophi- lie stattgefunden haben. Weiter gilt zu erwägen, dass die damaligen Aussagen des Beschul- digten zumindest nach einer Laienperspektive plausibel mit einer (fixierten) Pädophilie, wie sie in Iffland/Briken (vgl. E. VII.1. Ziff. 1.4) umschrieben wird, übereinstimmt. Ein Diagnose- fehler ist mithin nicht erkennbar. So ergibt sich zudem aus den erfolgten Schuldsprüchen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornographie, dass beim Beschuldigten keine nachhaltige Umkehr von seinen mehrfach diagnostizierten pädophilen Neigungen stattgefunden hat. Was den Tippfehler (30.04.2017 anstatt 30.04.2015) im Gutachten anbe- langt, ist die Schilderung von Dr. Q.________ glaubhaft und angesichts des Umstands, dass die Aktenzusammenfassung betreffend die Beschuldigteneinvernahmen chronologisch er- folgte und die gleiche Einvernahme auf der nächsten Seite nochmals mit dem korrekten Da- tum zitiert wird (O IV 3/1/28/R), auch plausibel.

E. 3.3.11 Indem der Beschuldigte in seiner undatierten Stellungnahme abschliessend vermerkt, dass man schneller aus dem Vollzugssystem entlassen werde, wenn man den Abbruch der Be- handlung aktiv herbeiführt, und ausführt, dass man vom Vollzugssystem bestraft werde, wenn man in der Therapie seine Defizite aktiv offenlege, so ist dies in zweifacher Hinsicht aufschlussreich. Erstens bestätigt der Beschuldigte damit, dass er die ambulante therapeuti- sche Massnahme ab Sommer 2020 (was in zeitlicher Hinsicht mit dem Beginn seiner Rück- fälle korreliert) gezielt hintertrieben und anschliessend faktisch einseitig abgebrochen hat, um seiner Ansicht nach ein wünschenswerteres Ergebnis einer Entlassung aus der Massnahme zu erlangen. Er rationalisiert diese Handlung gleichzeitig als vernünftige und richtige Hand- lung, indem er das gesetzliche Therapie-System als falsch kritisiert und indirekt daraus fol- gert, dass eine Hintertreibung der ambulanten Massnahme die einzig rationale Verhaltens- weise sei. Zweitens wird aus der Aussage des Beschuldigten deutlich, dass er nicht einsieht, dass er massnahmebedürftig ist und ein hohes persönliches wie auch öffentliches Interesse an der Durchführung der Massnahme besteht, um Rückfälle und entsprechende Folgen für die Opfer zu verhindern. Er wägt einzig ab, wie er am schnellsten entlassen werden könnte. Diese offengelegte Einstellung korreliert wiederum mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschuldigte das öffentliche Interesse an der Unterbindung von weiteren strafba- ren Handlungen nicht einsehen will und folglich seine Handlungen weiterhin bagatellisiert bzw. auch nicht bereit ist, an dem von ihm gewünschten Lebensstil zu Gunsten des Allge- meinwohls Abstriche zu machen. Die vom Beschuldigten geäusserten Ansichten bestätigen die fehlende Therapieeinsicht, die schwierige therapeutische Beeinflussbarkeit sowie die er- hebliche Rückfallgefahr.

E. 3.3.12 Auch die weitere Kritik des Beschuldigten am Gutachten von Dr. Q.________ ist nicht ge- eignet, um Lücken oder offensichtliche Widersprüche am Gutachten darzutun. So finden sich Austrittsberichte der genannten Klinik Y.________ im IV-Dossier wie auch im KESB-Dossier des Beschuldigten; die Gutachterin Dr. U.________ würdigte diese in ihrem Gutachten vom

8. Januar 2015 (O I act. 4/6/R). Bereits dargelegt wurde, dass das Prognoseinstrument SO- RAG durchaus ausreichend für den deutschen Sprachraum "kalibriert" ist bzw. einer Anwen- dung von SORAG im deutschen Sprachraum nichts entgegensteht (vgl. oben, E. VII.1. Ziff. 1.4). Betreffend die Mitwirkung der Psychologin AE.________ am Gutachten von Dr. Q.________, welche das Gutachten vom 4. November 2021 mitunterzeichnete, kann so-

Seite 80/92 dann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.2.6.1-3.2.6.2 S. 92 f.).

E. 3.3.13 Auch etwaige "Checklisten" des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau sind nicht ge- eignet, eine fehlende Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. Q.________ zu belegen (vgl. dazu OG GD 6/3/1 Ziff. 163 ff.). Eine schematische Check- listenprüfung eines Gutachtens ist abzulehnen, zumal sich Schlüssigkeit und Nachvollzieh- barkeit eines Gutachtens, welche das Gericht aus einer Laienperspektive unter Einbezug sämtlicher Akten zu prüfen hat, aus dem Gesamteindruck des konkreten Gutachtens und des konkreten Falles ergibt. Betreffend die im Rahmen seiner eigenen Checklistenprüfung erho- bene inhaltliche Kritik des Beschuldigten kann auf die oben genannten Punkte verwiesen werden.

E. 3.4 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 535 Tagen. 5.1 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 5.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 4 wird zu Gunsten des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

E. 3.4.1 Sowohl Dr. V.________ (2018) wie auch Dr. U.________ (2015) bestätigten beim Beschul- digten die Diagnose einer Pädophilie sowie einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (O I act. 4/56 ff; O I act. 4/29/R ff.). Unterschiede bestanden bei der Ausprägung der Persönlichkeitszüge und wie die narzisstischen Komponenten gegenüber vermuteten schizo- iden Zügen zu bewerten seien. Der Gutachter Dr. Q.________ (2021/2022) diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine Pädophilie. Auch Dr. Q.________ stellte beim Beschuldigten wie die Vorgutachter ebenfalls schizoid und nar- zisstisch anmutende Züge seiner Persönlichkeit fest, welche sich indessen unter eine disso- ziale Persönlichkeitsstörung subsumieren liessen. Insgesamt weichen somit die drei Gutach- ten bei der Diagnosestellung nicht erheblich voneinander ab. Die genaue Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung kann sich je nach klinischer Beurteilung unterschieden. Solche Um- stände sprechen mithin nicht für einen Diagnosefehler von Dr. Q.________.

E. 3.4.2 Die Gutachterin Dr. U.________ erachtete den Beschuldigten als erhöht rückfallgefährdet; dies sowohl bei pädosexuellen Hands-on-Delikten wie auch bei Kinderpornographie. Dr. V.________ erachtete hingegen die Rückfallgefahr bei sog. Hands-on Delikten als deut- lich niedriger, während er sie bei Kinderpornographie ebenfalls als hoch einstufte. Die ent- sprechende Einschätzung von Dr. V.________ basierte dabei eher auf seiner klinischen Er- fahrung als auf den Prognoseinstrumenten, zumal er festhielt, dass beim Beschuldigten gemäss den verwendeten Prognoseinstrumenten ein erhebliches Restrisiko bestehe (O I act. 4/62/R). Dr. Q.________ erachtete den Beschuldigten sowohl betreffend Kinderpornographie wie auch betreffend Hands-on Delikten als hoch rückfallgefährdet. Die unterschiedliche Beur- teilung durch Dr. V.________ (2018) im Vergleich zu Dr. U.________ (2015) und Dr. Q.________ (2021/2022) ist dabei nachvollziehbar. Da seit dem Gutachten von Dr. V.________ im Jahr 2018 eine Reihe von neuen Verdachtslagen gegen den Beschuldig- ten bekannt geworden sind, welche sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornogra- phie beinhalteten, erscheint die eher niedrige Rückfallgefahr für Hands-on Delikte, von wel- cher Dr. V.________ in seinem Gutachten vom 16. August 2018 ausgeht (O I act. 4/63 f.), zumindest als fraglich. Das Gutachten von Dr. V.________ ist zudem auch obsolet, da die ambulante Behandlung des Beschuldigten, welche damals vielversprechend verlief, durch den Beschuldigten ab dem Jahr 2020 hintertrieben wurde. Unter dieser Prämisse weicht das

Seite 81/92 Gutachten von Dr. Q.________, welches ebenfalls eine hohe Rückfallgefahr betreffend Hands-on Delikten postuliert, nicht wesentlich von den Vorgutachtern, insbesondere vom Gutachten von Dr. U.________ ab.

E. 3.4.3 Die Rückfallgefahr des Beschuldigten begründet der Gutachter Dr. Q.________ unter Bezug auf seine klinische Einschätzung, was aber auch durch die verwendeten Prognoseinstrumen- te bestätigt werde (O IV act. 3/1/44 und act. 3/1/37 ff.). Der Gutachter führte aus, dass die mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten zusammenhängenden Faktoren die Legalpro- gnose erheblich belasten würden. Angesichts der genannten Faktoren (d.h. [1.] Empathielo- sigkeit, [2.] unzureichendes Schuldbewusstsein, [3.] mangelnde Verantwortungsübernahme, [4.] eingeschränkte Sozial- und Beziehungskompetenz, [5.] Selbstüberschätzung, [6.] man- gelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie [7.] Tendenz zu Bagatellisierungen) er- scheint diese Schlussfolgerung aus seiner Laienperspektive nicht als abwegig. So ist allge- mein bekannt, dass Verantwortungsbewusstsein und Empathie für die Mitmenschen legal- prognostisch günstige Faktoren sind. Der Gutachter Dr. Q.________ nimmt zudem auf die unzureichende Störungseinsicht und das eingeschränkte Problembewusstsein des Beschul- digten betreffend die Diagnose der Pädophilie Bezug. Er schliesst aufgrund der Rückfällig- keit, der Missachtung richterlicher Anweisungen, der delinquenzfördernden Lebenshaltung und der unzureichenden Wirksamkeit der bisherigen Behandlung, dass die Rückfallgefahr für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern und betreffend Kinderpornographie beim Beschul- digten hoch sei (O IV act. 3/1/43/R und act. 3/1/44). Entgegen der Auffassung des Beschul- digten begründet der Gutachter die Rückfallgefahr nicht nur detailliert, sondern auch nach- vollziehbar und transparent. Aus einer Laienperspektive ist es verständlich, dass sich die gutachterlich festgestellte delinquenzfördernde Lebenshaltung bzw. Weltanschauung, die Rückfälligkeit, die Missachtung von Anweisungen und dergleichen zwingend stark ungünstig auf die Rückfallprognose auswirken müssen.

E. 3.4.4 Die dargelegte Beweiserhebung bei der K.________ erfolgte mithin in einem Schweizer Strafverfahren. Sie untersteht den Bestimmungen der Schweizer Strafprozessordnung, ins- besondere den darin enthaltenen absoluten Unverwertbarkeitsbestimmungen. Entsprechend ist vertieft zu prüfen, ob die Beweiserhebung rechtmässig erfolgte und beweisrechtlich ver- wertet werden darf.

E. 3.5 Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. Q.________ aus einer Laienperspektive hin- sichtlich Diagnosen, Rückfallgefahr und Behandlungsempfehlung schlüssig und nachvoll- ziehbar. Sie sind mithin für das Gericht bindend. Die entsprechenden Schlussfolgerungen von Dr. Q.________ erscheinen zudem als zwingend. Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte insbesondere ab seinem Rückfall im August 2020 systematisch sämtliche mil- deren Mittel hintertrieb und dabei das Wohlwollen des Obergerichts des Kantons Thurgau, welches zu Gunsten des Beschuldigten im Urteil vom 29. April 2019 trotz der Rückfallgefahr auf eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erkannte, letztlich ausnutzte, ist eine an- dere Schlussfolgerung aus einer Laienperspektive kaum denkbar. Die Ausführungen von Dr. Q.________ zur Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten und der Empfehlung einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 StGB weichen zudem nicht massgeblich von anderen, ver- gleichbaren Fällen mit pädophilen Straftätern ab (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.3). 4. Prüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme 4.1 Der Beschuldigte ist gemäss dem Gutachten von Dr. Q.________ behandlungsbedürftig (O IV act. 3/1/44). Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten leitet sich gemäss dem Gutachten von Dr. Q.________ unmittelbar aus dessen Straftaten ab und steht damit zu die- sen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten,

Seite 82/92 bzw. dessen zurzeit ungenügende medizinische Behandlung führt zu einer Rückfallgefahr, welche der Gutachter Dr. Q.________ wie dargelegt plausibel als hoch einschätzt (O IV act. 3/1/43/R f.). Die zu erwartenden Straftaten umfassen sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornographie. Bei beiden Arten der Straftaten, welche im grösseren Kontext der pädo- sexuellen Handlungen eingestuft werden können, besteht ein erhebliches öffentliches Inter- esse an deren Unterbindung. Eine Sanktion ohne Massnahme wäre dabei ungenügend, da der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist und wegen dieser Behandlungsbedürftigkeit (bzw. der darunter liegenden psychischen Störung) die Rückfallwahrscheinlichkeit hoch ist. Die all- gemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB hinsichtlich der Anordnung einer therapeutischen Massnahme liegen vor. 4.2 Beim Beschuldigten wurde von Dr. Q.________ eine Pädophilie vom ausschliesslichen Ty- pus (ICD 10 F.65.4) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F.60.2) diagnosti- ziert (O IV act. 3/1/41/R ff.). Es handelt sich dabei um Diagnosen, welche in vergleichbarer Form (mit anderer Qualifikation der Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung, insb. mit Nar- zissmus im Vordergrund) bereits von Dr. U.________ (2015) und Dr. V.________ (2018) festgestellt worden sind. Insgesamt handelt es sich um langanhaltende, deliktrelevante Per- sönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten, bei denen sämtliche Gutachter übereinstimmend einen Krankheitswert anerkannten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Ok- tober 2019 E. 3.5). Der Beschuldigte ist mithin psychisch schwer gestört im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. 4.3 Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlung mit einem Kind (sowie eines Versuchs dazu) sowie wegen mehrfacher (Kinder-)Pornographie schuldig gesprochen. Er hat mithin ein Ver- gehen oder Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen. Aufgrund der mehrfach ([U.________] 2015, [V.________] 2018, [Q.________] 2021/2022) diagnostizier- ten Pädophilie des Beschuldigten sowie dem vom Gericht festgestellten Lustmotiv steht aus- ser Frage, dass die psychische Störung mit den begangenen Straftaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB im Zusammenhang stand. Auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung steht zumindest indirekt im Zusammenhang mit den Straftaten, wie (1.) diese den Zugang des Be- schuldigten zu therapeutischen Massnahmen erheblich erschwert und (2.) die damit verbun- denen Persönlichkeitscharakteristika (insb. die fehlende Empathie, die Missachtung von Re- geln etc.) sexuelle Übergriffe auf Kinder fördern bzw. eine erfolgreiche Unterdrückung der pädosexuellen Veranlagung durch den Beschuldigten deutlich erschweren. So muss an die- ser Stelle festgehalten werden, dass eine Person mit einer pro-sozialen Einstellung und aus- reichender Empathie für die Opfer auch bei einer pädophilen Triebstörung nicht zwingend straffällig werden muss. 4.4 Betreffend die Eignung einer stationären Massnahme zwecks Senkung der Rückfallgefahr hält der Gutachter Dr. Q.________ wie dargelegt fest, dass es sich vorliegend aus verschie- denen Gründen um einen nur schwer therapierbaren Fall handelt. Der Gutachter diskutiert indessen die entsprechenden therapeutischen Möglichkeiten (insb. [1.] eine Intensitvtherapie bei Spezialisten des PPD-ZH in der forensisch-psychiatrischen Spezialabteilung der Justiz- vollzugsanstalt Regensdorf, [2.] behandlungsspezifische Medikation) unter Bezugnahme auf die zurzeit bestehende Verweigerungshaltung des Beschuldigten plausibel und nachvollzieh- bar (O IV act. 3/1/44 f.). Aus den Ausführungen des Gutachters, insbesondere dem bisher ungenügenden Therapieverlauf, ist deutlich zu erkennen, dass er keine Alternative zu einer

Seite 83/92 stationären Massnahme sieht, zumal er eine engmaschige therapeutische Begleitung des Beschuldigten als unverzichtbar erachtet. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters kann mithin nicht gesagt werden, dass die konkret vorgeschlagene Therapie ungeeignet wäre, um eine Senkung des Rückfallrisikos bzw. eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen. Eine Senkung des Rückfallrisikos führt dazu, der Gefahr von weiteren Straftaten im Sinne von Art. 59 lit. b StGB zu begegnen. Die Eignung der Therapie im Sinne des Gesetzes liegt mithin ebenfalls vor. 4.5 Eine geeignete Einrichtung steht mit der forensisch-psychiatrischen Spezialabteilung der Jus- tizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies), welche bereits die Gutachterin Dr. U.________ im Jahr 2015 zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme empfahl, zumindest theoretisch zur Verfügung. Es sind zurzeit keine Gründe ersichtlich, dass diese Abteilung den Beschuldigten ablehnen würde. Gemäss dem Gutachter bestehen dort auch die nötigen bau- lichen und sonstigen Voraussetzungen, um auf die körperliche Behinderung des Beschuldig- ten angemessen einzugehen (O IV act. 3/1/44/R). Auch diese gutachterliche Feststellung ist schlüssig und für das Gericht bindend. 4.6 Eine stationäre therapeutische Massnahme kann mithin angeordnet werden, sofern sie sich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB als verhältnismässig erweist. 5. Prüfung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme 5.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung muss vorab die konkrete Ausgangslage berücksichtigt werden. So ist der Beschuldigte körperlich behindert und mithin vulnerabel, was bei einem voraussichtlich langandauernden Freiheitsentzug eine besondere Härte darstellt. Die gutach- terlich festgestellte Pädophilie des Beschuldigten ist Teil seiner Selbstwahrnehmung (ich- synton). Dies wird wohl auch längerfristig nicht zu ändern sein, jedoch basiert die Therapie bei Pädophilen nicht auf einer dauernden Änderung der Sexualpräferenz, sondern beinhaltet die medikamentöse Unterdrückung der sexuellen Triebe sowie das Erlernen eines Risikoma- nagements und eines verantwortungsvollen Risikobewusstseins hinsichtlich dieser psychi- schen Krankheit. Der Beschuldigte ist indessen nicht willig, an einer Therapie teilzunehmen oder eine Medikation einzunehmen, woraus zu schliessen ist, dass seine Therapiefähigkeit vorab – und sofern medizinisch indiziert und als ultima ratio unter dem Einsatz von vom Voll- zugsdienst zu verfügender Zwangsmedikation (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.3 und 2.4) – zu erstellen wäre. Ein solcher Ein- griff würde schwer wiegen und muss vorliegend bei der Verhältnismässigkeitsprüfung als wahrscheinliches Szenario bereits berücksichtigt werden. 5.2 Die Art der Straftaten, bei welchen beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr besteht, richten sich gegen die sexuelle Integrität von Kindern im Alter von ca. 4-12 Jahren. Bereits aus dieser Perspektive wiegt das öffentliche Interesse an einer Therapie sehr gewichtig. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sexuelle Übergriffe auf Kinder für diese ernsthafte Risiken beinhalten. Die negativen Folgen würden erst nach Jahren manifest und können gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). Sexuelle Handlungen mit Kindern würden zu den "gravierenden Straftaten" gehören, welche auch bei einer verhältnismässig niedrigen Sanktion des Anlassdelikts eine nachträgliche Verwahrung bei einem Scheitern der statio-

Seite 84/92 nären Massnahme rechtfertigten könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom

28. Oktober 2021 E. 2.5.3 bei 18 Monaten Freiheitsstrafe und Busse von CHF 500.00 als Sanktion des Anlassdelikts). 5.3 Diese Einschätzung des Bundesgerichts überzeugt. Auch wenn die Tatfolgen von sexuellem Missbrauch von Kindern für die Opfer unterschiedlich sein können und sicherlich auch von Intensität und Dauer des Übergriffs abhängen, gibt es in der entwicklungspsychologischen Forschung gefestigte Hinweise, dass sexuelle Übergriffe bei Kindern langanhaltende nachtei- lige Zustände verursachen können, welche ins Jugend- und Erwachsenenleben übergreifen und dieses schwer beeinträchtigen können. So hat sexueller Kindesmissbrauch einen signifi- kanten statistischen Einfluss auf später auftretende Depressionen, Selbstmorde, posttrauma- tische Belastungsstörungen und Beziehungsstörungen im Sinne einer sexuellen Promiskuität der Opfer (vgl. Paolucci/Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 (2001), Ausgabe 1, S. 17-36). Ferner korreliert sexueller Kindesmissbrauch ebenfalls statistisch signifikant mit einer späteren Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. Cutajar et. al., Psychopathology in a large cohort of sexually abused children followed up to 43 years, in: Child Abuse & Neglect, The International Journal [International Society for Prevention of Child Abuse and Neglect], Aus- gabe vom November 2010 [Volume 34/Issue 11], S. 813-822). Die Sozialgefährlichkeit von pädosexuellen Handlungen ist mithin erheblich. Auch aus diesen Umständen wird deutlich, dass das gesellschaftliche Interesse, bei einem pädophilen Straftäter die Legalprognose zu verbessern, gewichtig ist. Dieses Interesse wird nur unwesentlich vom Umstand mitigiert, dass der Beschuldigte aufgrund seiner körperlichen Behinderung allenfalls nur erschwert zur Penetration fähig sein wird (vgl. dazu ausführlich Dr. U.________ in: O I act. 4/33) und bei seinen sexuellen Handlungen mit Kindern wahrscheinlich keine Gewalt anwenden würde (obwohl er gemäss seinen Aussagen gegenüber P.________ auch "hartes Zeugs" anschau- en würde). So gilt zu erwägen, dass bspw. eine vaginale oder rektale Penetration mit der Hand oder einem Gegenstand oder eine orale Belästigung von Knaben und/oder Mädchen durch den Beschuldigten trotz seiner körperlichen Behinderung möglich sein wird und ein nicht unwesentlicher sexueller Übergriff auf ein Kind darstellt, der entwicklungspsychologisch schwere Folgen haben könnte. 5.4 Wesentlich ist ebenfalls, dass der Beschuldigte aufgrund seiner hohen Basisintelligenz (ca. IQ 120) potenziell in der Lage sein wird, Grooming-Strategien gegenüber Kindern geschickt und möglicherweise über längere Zeit hinweg unbemerkt zu entwickeln und anzuwenden, was das hohe öffentliche Interesse an einer Massnahme weiter bestätigt. 5.5 Dass eine grundsätzliche Eignung der Massnahme besteht und diese erforderlich ist, wurde bereits dargelegt. Im Rahmen der Interessenabwägung (d.h. der Verhältnismässigkeit im en- geren Sinne) ist ausschlaggebend, dass zurzeit eine realistische Möglichkeit besteht, der schweren psychischen Störung des Beschuldigten therapeutisch zu begegnen. Die hohe Ge- fahr für die sexuelle Integrität von Kindern, welche gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. Q.________ vom Beschuldigten ausgeht, ist gesellschaftlich insgesamt nicht tragbar. Die nachteiligen Folgen für den Beschuldigten, insbesondere den weiteren Freiheitsentzug, aber bspw. auch allenfalls eine Zwangsmedikation und eine Intensivtherapie, sind folglich hinzunehmen. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Einsichts- und Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten während der Tatausführung intakt war und die Renitenz während sei-

Seite 85/92 nes bisherigen Vollzugsverhaltens als berechnend und strategisch-manipulativ bezeichnet werden muss. Eine Ermessensausübung im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beschuldigten und zu Lasten der gefährdeten Rechtsgüter wäre vor diesem Hintergrund unangebracht. 5.6 Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung, deren Behandlung sehr an- spruchsvoll ist und mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Die Gefahr eines erneuten dis- sozialen Verhaltens des Beschuldigten während einer ambulanten Therapie in Freiheit, wo- durch diese erneut nachhaltig negativ beeinträchtigt werden könnte, wäre gross. Der Be- schuldigte ist überdies nicht absprachefähig und verfügt über keinerlei Motivation, seine schwere psychische Störung behandeln zu lassen. Er ist zudem offenkundig weder seitens der Therapeuten noch seitens der Bewährungshelfer erreichbar, was den Aufbau einer Ver- trauensbeziehung anbelangt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte hochintelligent und mani- pulativ, was eine engmaschige Überwachung während der Therapie erfordert, welche nur in- tramural in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Abteilung einer Justizvollzugsan- stalt erbracht werden kann. Sämtliche wesentlichen Faktoren deuten darauf hin, dass ein ambulantes Setting der Therapie ungenügend sein wird (vgl. Czuczor, a.a.O., S. 102 f.). Eine ambulante Therapie ist vorliegend als milderes Mittel ausgeschlossen. 5.7 Der Beschuldigte äusserte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz den Wunsch, sich selber zu therapieren bzw. selber eine geeignete Therapie zu veranlassen (SG GD 8/2 S. 17). Dies ist als milderes Mittel nicht geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Ange- sichts des Rückfallrisikos und des bisherigen Therapieverlaufs erscheint eine besonders engmaschige Begleitung des Beschuldigten, wie im Gutachten von Dr. Q.________ empfoh- len, als unabdingbar. 5.8 Die amtliche Verteidigung führte im Sinne einer unpräjudiziellen Schlussbemerkung aus (d.h. ohne sich auf die Vorwürfe einzulassen), dass der Beschuldigte seine Lektion durch 1,5 Jah- re Untersuchungshaft definitiv gelernt habe. Eine stationäre Massnahme wäre völlig überzo- gen. Der Beschuldigte habe definitiv noch eine allerletzte Chance verdient, er sei intelligent, habe das Zeug zu einem straffreien Leben und wisse zudem ganz genau, was es geschlagen habe (OG GD 8/3 S. 32). Eine Krankheitseinsicht des Beschuldigten, welcher als Startpunkt für einen persönlichen Wandel interpretiert werden könnte, ist indessen vorliegend nicht zu erkennen. So übersieht die amtliche Verteidigung, dass bereits das Obergericht des Kantons Thurgau mit seinem Urteil vom 29. April 2019 dem Beschuldigten eine letzte Chance ein- geräumt hatte, indem es im Gegensatz zur Vorinstanz von einer stationären Massnahme ab- sah. Der Beschuldigte hat das entsprechende Wohlwollen nicht geschätzt und die angeord- nete Bewährungshilfe wie auch die ambulante Therapie unterlaufen. Unter diesen Umstän- den wäre ein erneutes richterliches Wohlwollen – einzig in der Hoffnung, der Beschuldigte halte seine pädophilen Triebe zukünftig unter Kontrolle – verfehlt. 5.9 Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an- zuordnen. Die ausgesprochene Sanktion ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.

Seite 86/92 VIII. Tätigkeitverbot und Bewährungshilfe 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1.1-1.2 S. 101). 2. Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlung mit Kindern (teilweise versucht) und der mehrfachen Pornographie schuldig gesprochen. Er erfüllt damit das Katalogstraftaterforder- nis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB. Es ist aufgrund der gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten offenkundig, dass kein besonders leichter Fall vorliegt. Zudem ist der Beschuldigte wie dargelegt gemäss den schlüssigen Diagnosen der Gutachter Dr. U.________ (2015), Dr. V.________ (2018) und Dr. Q.________ (2021/2022) nach einem anerkannten Klassifikationssystem pädophil, weswegen ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs 4bis lit. b StGB ausgeschlossen ist. Ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern ist sodann präventiv vorliegend erforderlich, geeignet und auch verhältnismässig im engeren Sinne. Einerseits beging der Beschuldigten in der Vergangenheit sexuelle Übergriffe im Rahmen seiner Arbeit als Babysitter. Anderer- seits führt der Beschuldigte zurzeit keine Arbeit oder organisierte Freizeitbeschäftigung mit Kindern aus, weswegen er vom Tätigkeitsverbot zumindest in absehbarer Zeit nicht tangiert wird. 3. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots ist gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB Bewährungshilfe anzu- ordnen. Diese ist vorliegend notwendig, um die Durchsetzung des lebenslangen Tätigkeits- verbots beim rückfallgefährdeten Beschuldigten zu gewährleisten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1 Ziff. 1.1-1.2 S. 103). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der amtlichen Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Umfang von neun Zehntel. Im gleichen Umfang sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidi-

Seite 87/92 gung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufzuerlegen. Da der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist und zudem die Kosten der Gerichtsverfahren tra- gen muss, ist er zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und trägt mithin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) aufgrund des extensiven und vergleichsweise eher komplexen Verfahrensgegenstands auf CHF 11'000.00 festzulegen. 4. Der Beschuldigte trägt sodann die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vollumfänglich unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung machte ein Honorar von CHF 9'511.40 für das Berufungsverfahren geltend. Das amtliche Honorar ist dabei unter Einbezug der etwas längeren Berufungsverhandlung sowie der not- wendigen kurzen Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten auf CHF 10'000.00 (pau- schal, inkl. MWST und Spesen) zu erhöhen. 5. Für die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten besteht vorliegend aufgrund der Abweisung seiner Berufung kein Spielraum. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner kör- perlichen Behinderung überdurchschnittlich stark von der Untersuchungs- und Sicherheits- haft betroffen war, wurde bereits strafsenkend im Umfang von 60 Strafeinheiten berücksich- tigt. Ausserdem ergibt sich aus den Vollzugsberichten der Strafanstalt G.________, dass der seit Beginn der Haft grundsätzlich hafterstehungsfähige Beschuldigte trotz seiner demonstra- tiven Passivität angemessen durch die Spitex medizinisch versorgt wurde. Ihm wurde die Möglichkeit der Bildung im Strafvollzug mitsamt einem auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Unterrichtseinheit offeriert. Er hatte dreimal pro Woche Zugang zum Fitnessraum resp. zum Billardspieltisch und es wurde ihm der Zugang zum anstaltsinternen Sozialdienst offeriert (SG GD 6/7/1 S. 3 f.). In sozialer Hinsicht wurden ihm Besuche der Eltern ermöglicht. Dass die sozialen Kontakte des Beschuldigten im Winter 2022/2023 stark einschränkt waren, hängt zudem zumindest teilweise mit seinem Verhalten (Hungerstreik, behauptete Suizida- lität) zusammen. Gesamthaft gewürdigt besteht kein Anlass, dem Beschuldigten für die rechtmässig erstandene und auf die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungs- und Si- cherheitshaft zusätzlich eine Entschädigung auszurichten. Ein entgangener Gewinn, wie dies die amtliche Verteidigung argumentativ unter Hinweis auf Durchschnittslöhne in der .________-Branche ausführt (OG GD S. 33), wäre überdies beim erwerbslosen Beschuldig- ten, der soweit ersichtlich noch nie über längere Zeit einen Beruf ausgeübt hat, nicht leichthin anzunehmen. X. Fortführung der Sicherheitshaft 1. Mit Präsidialverfügung der Verfahrensleitung des Gerichts vom 15. September 2023 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Berufungsentscheid verlängert (OG GD 5/3). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde durch die Verfahrensleitung nach einer

Seite 88/92 Haftprüfung (von Amtes wegen) die Sicherheitshaft des Beschuldigten erneut bis zum Beru- fungsentscheid verlängert (OG GD 5/6/3). 2. Bei der Fällung des Urteils im Berufungsverfahren muss das Gericht sich gleich wie das erst- instanzliche Gericht zur Frage der Haft äussern. Denn wenn die Berufungsinstanz in der Sa- che auf die Berufung eintritt, ersetzt ihr Urteil jenes der ersten Instanz (Art. 408 StPO); dann muss daher mutatis mutandis Art. 231 StPO angewendet und entschieden werden, ob der Verurteilte zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf eine eventuelle Beschwerde in Haft versetzt oder behalten werden muss, sofern die Vorausset- zungen von Art. 221 StPO erfüllt sind (BGE 139 IV 277 E. 2.2 = Pra 2014 Nr. 63 S. 467). 3. Dem Beschuldigten wurde im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung die Mög- lichkeit offeriert, während der Befragung dazu Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden ein- geladen, zur Frage der Fortführung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (OG GD 8/1). Die amtliche Verteidigung beantragte die Freilassung des Beschuldigten auf das Urteil des Ge- richts hin (d.h. die amtliche Verteidigung präzisierte an der Berufungsverhandlung, dass mit dem Antrag auf umgehende Entlassung kein Haftentlassungsersuchen gestellt werde), was sie indessen soweit ersichtlich mit den beantragten Freisprüchen begründete (OG GD 8/3). 4. Mit dem vorliegenden Urteil des Gerichts, welches das Urteil der Vorinstanz bestätigt, be- steht ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend die vorstehend disku- tierten und beurteilten Straftaten. 5. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte einschlägig wegen sexuellen Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und mithin wegen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorbestraft. Er hat sodann weitere gleichgelagerte Verbrechen begangen, in deren Zusam- menhang er mit vorliegendem Urteil schuldig gesprochen wurde. Seine Rückfallprognose ist wie dargelegt gemäss dem Gutachter Dr. Q.________ negativ und es besteht eine hohe Rückfallgefahr sowohl bezüglich Kindesmissbrauch wie auch Kinderpornographie. Es liegt mithin Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. 6. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. Mai 2022 in strafprozessualer Haft. Zum Urteils- zeitpunkt hat er 535 Tage Haft (ca. 17,8 Monate) ersessen. 7. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dau- ern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei kann der Freiheitsentzug durch die stationä- re Massnahme mitberücksichtigt werden (vgl. Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 212 N. 21 m.w.H.). Vorliegend gilt diesbezüglich zu er- wägen, dass wie dargelegt die stationäre Massnahme beim Beschuldigten sicherlich während längerer Dauer in einer geschlossenen Anstalt zu absolvieren ist. Wie der Gutachter Dr. Q.________ überzeugend ausführte, ist aufgrund der Pädophilie in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten mit der relativen Therapieresistenz und der aus- geprägten Rückfallgefahr mit einem schwierigen und mehrjährigen Therapieverlauf zu rech- nen (O IV act. 3/1/46/R Ziff. 9; act. 3/1/47/R Ziff. 12). Aufgrund der deutlichen Worte des Gutachters erscheint eine Dauer der stationären Massnahme von fünf Jahren, mitsamt einer Verlängerung um nochmals mehrere Jahre, als mögliche Prognose. Es bestehen mithin kei- ne Anhaltspunkte, dass vor diesem Hintergrund nach einem ca. 18-monatigen Vollzug der

Seite 89/92 strafprozessualen Haft eine Überhaftsituation bestehen könnte. Zudem könnte dem Beschul- digten – wird die stationäre Massnahme ausgeblendet – aufgrund seiner negativen Prognose die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht gewährt werden, so dass eine Über- haft auch unter isolierter Betrachtung der Freiheitsstrafe nicht zu erwarten wäre. 8. Gemäss dem Bundesgericht gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Thur- gauer Verfahren Überhaft erlitten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom

15. August 2022 E. 8.1.4), welche auf die vorliegende Haftdauer seit dem 11. Mai 2022 an- gerechnet werden könnte. So fehlt es weiterhin an einem Urteil, welches in Bezug auf das Thurgauer Verfahren Überhaft feststellen würde. 9. Die Fortführung der Haft erweist sich auch weiterhin als verhältnismässig. Die Sicherheitshaft ist somit bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, resp. bis zum Massnahmeantritt, zu verlängern.

Seite 90/92 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

14. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). […] 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen.

E. 3.5.1 Mittels IP-Adressen werden am Internet angeschlossene Computer identifiziert. Wenn auf dem Internet-Daten ausgetauscht werden, übermittelt der Computer die Daten zusammen mit der zugewiesenen Internet-Adresse (vgl. bspw. BGE 136 II 508 E. 3.3). Datenaustausch im Internet betrifft den Fernmeldeverkehr (Art. 2 und Art. 3 lit. c des Fernmeldegesetzes; SR 784.10; FMG). Die Erhebung des Datenaustausches per Internet in einem Schweizer Straf- verfahren fällt dabei grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Schweizer Gesetzgebung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

E. 3.5.2 Eine rückwirkende Randdatenerhebung nach Art. 273 Abs. 2 StPO bedarf der richterlichen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Liegt keine richterliche Genehmigung vor, dürfen die aus den fraglichen Randdaten gewonnen Erkenntnisse nach Art. 277 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden (BGE 143 IV 270 E. 4.5).

E. 3.5.3 Keine Randdatenerhebung ist indessen eine blosse Auskunft über sog. Bestandesdaten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet eine Randdatenerhebung die Iden- tifikation von mehreren Teilnehmern an einer konkreten Fernmeldeverbindung über einen gewissen Zeitraum hinweg; mithin wird durch eine Randdatenerhebung die Frage, "wer wann mit wem" über eine bestimmte Zeit hinweg kommuniziert hat, geklärt. Eine Auskunft über Be- standesdaten beinhaltet hingegen, welcher Rechnungsadressat des Anschlusses bei den Anbietern registriert ist, d.h. welcher natürlichen Person die mittels den Randdaten festge- stellte Kommunikation zugeordnet werden kann (BGE 141 IV 108 E. 6.2). Mit anderen Wor- ten behandelt die Randdatenerhebung die Erhebung bestimmter Daten rund um Kommunika- tion zwischen Fernmeldeteilnehmern, während die Bestandesdatenerhebung auf die Identifi- zierung dieser Fernmeldeteilnehmer abzielt (vgl. Hansjakob/Pajarola, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung 3.A. 2020, Art. 273 N. 51; vgl. auch die gleichlautende Definition von Bestandesdaten gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. b CCC). Wesentlich ist dabei, dass Bestandesdaten wie bspw. ein Benutzername auch Kommunikations-Randdaten sein können (vgl. bspw. Art. 60 Abs. 1 lit. c VÜPF und Art. 35 Abs. 1 lit. a VÜPF), indessen nicht unter die

Seite 18/92 Randdatenerhebung fallen, sondern – sofern nur die Identifikation eines bestimmten Teil- nehmers abgeklärt wird – einem vereinfachten Verfahren zugänglich sind. Ein Beispiel ausserhalb des Internetbereichs für eine Randdatenerhebung ist eine rückwir- kende Teilnehmeridentifikation (RTI) eines Mobiltelefons, bei der erhoben wird, mit welchen Nummern der Mobilfunkteilnehmer in der Vergangenheit Kontakt hatte (bspw. das Mobiltele- fon eines verdächtigen Drogenhändlers). Dabei wird ebenfalls ein chronologischer Verbin- dungsverlauf der Mobilfunkkontakte über eine bestimmte Zeitdauer hinweg erhoben. In die gleiche Kategorie fallen auch Antennensuchläufe (ASL), wo der Verbindungsverlauf einer bestimmten Mobilfunkantenne geprüft wird, mithin die Randdaten der Mobiltelefonkontakte zu dieser Mobilfunkantenne in einem bestimmten Zeitpunkt chronologisch aufgelistet werden (vgl. bspw. BGE 137 IV 340 E. 5.5 ff.; bspw. bei mehrfachen Raubüberfällen etc.). Die Ab- klärung der entsprechenden individuellen Mobiltelefonnummern ist hingegen eine technisch- administrative Auskunft über Bestandesdaten. Sowohl die rückwirkende Teilnehmeridentifika- tion (RTI) wie auch Antennensuchläufe (ASL) haben gemeinsam, dass zahlreiche Mobiltele- fonkontakte erhoben werden, von denen regelmässig nur ein kleiner Teil im Rahmen der un- tersuchenden Verdachtslage relevant sein wird. Die beiden Massnahmen betreffen mithin gehäuft unbeteiligte Personen. Sie sind persönlichkeitsrechtlich invasiv und der Gesetzgeber hat deswegen eine richterliche Bewilligungspflicht und als ultima ratio eine Beweisunverwert- barkeit im Gesetz vorgesehen. Die gleichen Grundsätze gelten auch im Bereich des Fernmeldewesens über das Internet. Falls bereits ein Internet-Anschluss bekannt ist, kann gemäss der Rechtsprechung von einer Abfrage von Bestandesdaten ausgegangen werden. Nur falls lediglich strafbare Internet- Kommunikationsaktivitäten bekannt geworden sind und die zugewiesenen IP-Adressen erst eruiert werden müssen, findet Art. 273 StPO Anwendung. So ist es bewilligungspflichtig, die Verbindungshistorie sämtlicher IP-Adressen, welche über einen bestimmten Zeitraum hinweg auf ein täterisches E-Mail-Konto zugriffen, als Randdaten zu erheben, während die Abfrage der registrierten Person hinter der jeweiligen IP-Adresse beim Provider als Bestandesdaten- erhebung keiner richterlichen Bewilligung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2). Bei einem bekannten täterischen E-Mail- Konto kann folglich in einem ersten Schritt mittels einer bewilligungspflichtigen Randdatener- hebung die sog. "Connection History" (Verbindungshistorie, d.h. chronologischer Verbin- dungsverlauf) erhoben werden, um zu erkennen, welche IP-Adressen zu welchen Zeiten auf das E-Mail-Konto zugegriffen haben, um täterische Mails zu erstellen. Anschliessend können mittels bewilligungsfreien Bestandesdatenabfragen bei den Internet-Zugangsanbietern die Personalien des jeweiligen Kunden erhoben werden, der mit der IP-Adresse im Zusammen- hang steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2019 vom 4. März 2022 E. 4.4.2.5).

E. 3.5.4 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, führten die ausländischen Ermittlungen zu einer sog. NAT-Verbindung der K.________ in die Schweiz. NAT-Verbindungen sind öffentliche IP- Adressen, welche sich zahlreiche Benutzer eines internen Netzwerks gemeinsam teilen (so auch die Auskunft der K.________, vgl. dazu O II act. 1/2/8 f.). Dieses interne Netzwerk ist ausschliesslich diesen Benutzern zugänglich, welche individuell über die öffentliche IP- Adresse mit anderen Benutzern des Internets in Kontakt treten. Das interne Netzwerk verteilt wiederum private IP-Adressen an die Benutzer, um den Datenverkehr in technischer Hinsicht

Seite 19/92 diesen Benutzern netzwerkintern individuell zuzuordnen. Diese privaten IP-Adressen sind von den anderen Benutzern des öffentlichen Internets nicht einsehbar. Sie dienen mithin der Identifikation im internen Netzwerk, nicht aber der Identifikation im Internet (vgl. Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs [nachfolgend: Erläuternder Bericht VÜPF], S. 39 ff.; sowie im Detail: Urteil der Vor- instanz E. I.4. Ziff. 4.2 S. 18-22). Ein Benutzer kann sich somit mittels Benutzernamen und Passwort am Heimcomputer in das NAT-Netzwerk der K.________ einloggen, zu dem eine exklusive, verschlüsselte Verbindung (VPN) erstellt wird. Dadurch besteht einerseits die Möglichkeit, auf Inhalte des K.________-Netzwerks zuzugreifen. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, über das K.________-Netzwerk auf das öffentliche Internet zuzugreifen. Das NAT-Netzwerk der K.________ leitet die Internetkommunikation ihres internen Nutzers über ihre Server und ihre öffentliche IP-Adresse .________ weiter. Sämtliche Nutzer des K.________-Netzwerks, d.h. Mitarbeitende und Studenten der K.________, werden bei der K.________ registriert und sie erhalten ein Passwort und einen Benutzernamen, um den Zu- gang über das K.________-Netzwerk zu individualisieren (vgl. O IV act. 3/3/7; vgl. ansonsten https://unlimited.K.________.ch/display/itwdb/VPN [besucht am: 02.10.2023]). Aufgrund die- ser Individualisierung des Datenverkehrs auf Stufe der K.________ ist es nicht zusätzlich notwendig, die IP-Adresse des Benutzers beim Internet-Provider abzuklären. Denn dessen Identifikation ist bereits auf der Stufe der K.________ als Netzwerkbetreiberin erfolgt.

E. 3.5.5 Vorliegend haben die zuständigen ausländische Staatsanwaltschaften in Deutschland und Österreich abgeklärt, wer einen bestimmten Internet-Anschluss benutzt hat, indem sie täteri- sche IP-Adresse und den Tatzeitraum ermittelten. Die Besonderheit besteht nun darin, dass an dieser täterischen IP-Adresse wiederum ein geschlossenes internes Netzwerk der K.________ angeschlossen war. Das K.________-Netzwerk öffnete den Nutzern, d.h. einer numerisch begrenzten Anzahl von Personen (Studierende und Mitarbeitende der K.________, sofern sie den Dienst überhaupt nutzten), den Zugang zum Internet über die öf- fentliche IP-Adresse der K.________. Wesentlich ist der Unterschied, dass diese Nutzer im internen K.________-Netzwerk bereits aufgrund ihres Log-ins mittels dem registrierten K.________-Benutzernamen und einem Passwort im K.________-Netzwerk durch die K.________ technisch verlässlich identifizierbar waren.

E. 3.5.6 Die K.________ untersteht als Betreiberin eines internen Fernmeldenetzes gemäss Art. 2 lit. d BÜPF den Pflichten gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1; BÜPF; vgl. Botschaft BÜPF, BBl 2013 2683 ff., S. 2708). Darüber hinaus bietet die K.________ nicht nur ein internes Fernmeldenetz an, sondern er- möglicht mittels VPN-Verbindung ihren Benutzern mittelbar auch den Zugang zum Internet, weswegen sie auch als Netzzugangsdienst fungiert. Sie untersteht mithin auch als Fernmel- dedienstleisterin den Bestimmungen der Verordnung (vgl. betreffend VPN: Erläuternder Be- richt VÜPF, S. 37). So ist die K.________ gestützt auf Art. 22 Abs. 1 BÜPF verpflichtet, alle Angaben zu liefern, welche eine ausreichende Identifikation in einem Strafverfahren ermögli- chen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (SR 780.11; VÜPF) ist die K.________ insbesondere verpflichtet, die Identifikation ihrer Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln sicherzustellen. Entsprechend sieht Art. 38 VÜPF auch eine separate Auskunftsanfrage bei NAT-Beziehungen vor, wobei der Betreiber eines entsprechenden Netzwerks gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a VÜPF auf eine Anfrage hin ei- nen eindeutigen Teilnehmeridentifikator, bspw. einen Benutzernamen liefern muss. Mittels

Seite 20/92 dieses eindeutigen Teilnehmeridentifikators kann gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c VÜPF die Teil- nehmeridentität angefragt werden. Die K.________-interne IP-Adresse hat somit letztlich die Funktion einer internen Registratur, woraus sich ein Endbenutzer bereits zuverlässig einem bestimmten Datenverkehr über das K.________-Netzwerk zuordnen lässt. Dass dadurch in- nerhalb des privaten Netzwerks interne IP-Adressen zugewiesen werden, ist eine technische Umsetzung der Identifikationspflicht des privaten Netzwerkbetreibers. Daraus kann entgegen der Verteidigung insbesondere nicht abgeleitet werden, dass zwischen der K.________ und dem Beschuldigten – über die Kommunikation zwischen der K.________-IP-Adresse und Omegle.com hinaus – eine weitergehende schützenswerte Kommunikation stattfand, deren Randdaten unter Art. 273 i.V.m. Art. 277 StPO fallen.

E. 3.5.7 Die täterische IP-Adresse war damit vorliegend grundsätzlich bekannt, es ging nur noch um die interne Identifikation des Täters im Rahmen des zusätzlichen internen Netzwerkes. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig aufzeigte, ist die Situation bei einem am Internet ange- schlossenen NAT-Netzwerk grundsätzlich vergleichbar mit einer Bestandesdaten-Abfrage bei einem Internetprovider, der eine bereits erkannte Verbindung einem intern registrierten Kun- den zuweist und mit dessen Benutzerdaten verknüpft. Es handelt sich ebenfalls um den letz- ten Schritt der Erkennung des Endbenutzers bei einer bereits als täterisch identifizierten IP- Adresse. Eine Gefahr, dass bei diesem Vorgang durch die Datenerhebung die Kommunikati- on von Dritten tangiert werden könnte, besteht im Gegensatz zu einer Randdatenerhebung nicht. Der Vorgang unterscheidet sich gesamthaft gewürdigt von der Intensität des Grund- rechtseingriffs her deutlich von einem Antennensuchlauf (ASL) oder einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), bei der möglicherweise tausende Mobiltelefonnummern von nicht-beteiligten Dritten erfasst werden.

E. 3.5.8 Auch aus der Systematik der VÜPF ergibt sich der gleiche Schluss. So fällt eine NAT- Auskunft nach Art. 38 VÜPF systematisch in die Kategorie einer Auskunft über Dienste nach Art. 26 Abs. 1 lit. b VÜPF und nicht in die Kategorie einer rückwirkenden Überwachung gemäss Art. 28 Abs. 2 VÜPF. Gemäss dem Katalog der zu liefernden Informationen be- schränkt sich die NAT-Bestandesdatenerhebung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a VÜPF einzig auf den eindeutigen Teilnehmeridentifikator innerhalb des internen Netzwerks. Demgegenüber sind bei einer bewilligungspflichtigen rückwirkenden Randdatenerhebung bei Netzzugangs- diensten nach Art. 60 VÜPF zahlreiche weitere Auskünfte über die Kommunikation generell in der Erhebung beinhaltet, bspw. (1.) Dauer der jeweiligen Sitzungen mitsamt zugeteilten IP- Adressen, (2.) Identifikation Endgerät, (3.) ausgetauschte Datenmengen, (4.) GPRS- und EPS-Informationen etc. Eine rückwirkende Überwachung von Randdaten nach Art. 60 VÜPF ist mithin hinsichtlich der erhobenen persönlichkeitsrelevanten Daten deutlich invasiver als eine NAT-Auskunft gemäss Art. 38 VÜPF. Sie umfasst insbesondere in hohem Masse auch die Kommunikations-Randdaten von nicht-beteiligten Personen. Auch aus diesem Grund ist es schlüssig, dass die geforderte Auskunft, den Benutzer innerhalb des K.________- Netzwerks zu identifizieren, eine Bestandesdatenerhebung darstellt und nicht unter die Kate- gorie der Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO fällt (vgl. dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 273 N. 47+48, wonach die 18 sog. Auskunftstypen nach Art. 26 VÜPF allesamt Bestan- desdaten betreffen, während die Überwachungstypen nach Art. 28 VÜPF Kommunikation und deren Randdaten betreffen).

E. 3.5.9 Die entsprechende Ermittlung des Beschuldigten als Teilnehmer des internen K.________- Netzwerks war mithin im Zusammenhang mit den beiden Fällen aus Deutschland (Anklage-

Seite 21/92 ziffer 1.4) und Österreich (Anklageziffer 1.3) als Bestandesdatenermittlung mittels Auskunfts- begehren nach Art. 38 VÜPF und Art. 35 VÜPF ohne richterliche Bewilligung möglich. Ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 277 StPO besteht mithin nicht.

E. 3.6 Der Beschuldigte rügt, dass sich aus der aktenkundigen CD-ROM "Edition K.________ D3/2022/9570" ergebe, dass durch die Staatsanwaltschaft Randdaten erhoben worden seien (vgl. OG GD 3/2).

E. 3.6.1 Dass allenfalls von der K.________ noch weitere Daten erhoben und herausgegeben wur- den, ist vorliegend nicht relevant. Die Beweisführung ergibt sich einzig aus den Auskunfts- schreiben der K.________ vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022, worin der Benutzer- name des in Frage kommenden Netzwerkteilnehmers und die registrierten Personalien des Benutzers angegeben worden sind. Die entsprechende Identifizierung des Beschuldigten durch die K.________ innerhalb des K.________-Netzwerks war unzweideutig.

E. 3.6.2 Nach dem Gesetz ist die Erhebung von Randdaten durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 273 Abs. 1 StPO anzuordnen. Diese Anordnung bedarf nach Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Es ist indessen zulässig, erst nach der Lieferung der Daten zu entscheiden, ob diesbezüglich innert 24 Stunden ein Antrag an das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 274 Abs. 1 StPO gestellt wird. So ist die Genehmigung nach Art. 273 StPO keine Voraussetzung, um die Datenerhebung gültig anzuordnen, sondern die 24-Stunden-Frist für den Antrag an das Zwangsmassnahmengericht beginnt nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 274 Abs. 1 StPO mit der Auskunftserteilung zu laufen (vgl. Hans- jakob/Pajarola, a.a.O. Art. 274 N. 24). Es ist somit zulässig, die Erhebung von Fernmeldeda- ten anzuordnen und – wenn der Beweis zwischenzeitlich andersweitig erbracht wird – auf ei- nen Genehmigungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht zu verzichten. Denn in einer solchen Konstellation wäre die Genehmigung der Anordnung durch das Zwangsmassnah- mengericht aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in rechtlicher Hinsicht problematisch, da die Erhebung der Daten für die Beweisführung nicht mehr notwendig wäre (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO).

E. 3.6.3 So erachtete es die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wohl aufgrund der überzeu- genden Netzwerkteilnehmerauskunft der K.________ vom 4. Mai 2022, welche den Beschul- digten unzweideutig als Täter identifizierte, nicht mehr als notwendig, weitergehende Daten- analysen vorzunehmen, welche allenfalls auch Standort- und damit Randdaten umfasst hät- ten. Wegen des bereits mittels der Netzwerkteilnehmerauskunft erbrachten Beweises war auch nach dem Eingang der Daten (d.h. der Auskunftserteilung gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO) ein Antrag nach Art. 273 Abs. 2 StPO an das Zwangsmassnahmengericht nicht mehr notwendig. Wie gesetzlich vorgesehen, verwendete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich den Datenträger mit den Logdaten nicht als Beweismittel und stellte einzig auf die beiden Netzwerkteilnehmerauskünfte vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022 ab. Des- wegen wurden die Daten auch nicht im Rahmen der Verfahrensübernahme an den Kanton Zug übermittelt.

E. 3.6.4 Erst als der Beschuldigte begann, vehement den Beizug der in den Akten erwähnten Logda- ten zu fordern (vgl. O I act. 9/31 S. 2; O V act. 4/401), zog die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die Daten mit Aktenbeizugsersuchen vom 7. Februar 2023 von der Staatsanwalt-

Seite 22/92 schaft II des Kantons Zürich bei (vgl. O II act. 1/2/12; O II act. 1/2/16-17; die CD-ROM "Editi- on K.________ D3/2022/9570" wurde in O IV act. 3/3/1 abgelegt; nachfolgend: CD-ROM). Dieser Aktenbeizug war rechtmässig, denn auch unverwertbare Beweismittel können zu Gunsten eines Beschuldigten verwertet werden, zumal der Beschuldigte vorliegend den Bei- zug der CD-ROM zu den Akten forderte und in der Folge die Logdaten auch auswertete und zu seinen Gunsten entlastende Argumente vorbrachte (OG GD 2/3 Ziff. 67 ff.). Dass der Be- schuldigte trotzdem – nachdem er erst die CD-ROM zu seiner Entlastung durch die Staats- anwaltschaft beziehen liess – dann wieder die Entfernung aus den Akten verlangt (OG GD 2/3), ist ein widersprüchliches Verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte sich darauf beruft, es ergebe sich aus den Daten auf der CD-ROM, dass er im Fall von O.________ unmöglich der Täter sein könne (OG GD 3/2 Ziff. 67 ff.), ist die CD-ROM in den Akten zu belassen.

E. 3.6.5 Entsprechend darf der Inhalt der CD-ROM, der wie dargelegt auf Wunsch des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, nicht als Beweismittel gegen den Beschul- digten verwendet werden. Wie ebenfalls bereits darlegt, haben dies im bisherigen Verfahren weder die Zuger noch die Zürcher Strafbehörden getan. Das war wegen den unzweideutigen Netzwerkteilnehmerauskünften vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 der K.________ auch nicht notwendig. Der Inhalt der CD-ROM darf indessen zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden, weswegen sie in den Akten zu belassen ist (vgl. dazu E.V.1. Ziff. 1.4).

E. 3.7 Die Datenerhebung erfolgte durch die involvierten Zürcher Staatsanwaltschaften mittels Edi- tion bei der K.________. Die amtliche Verteidigung rügt, dass die entsprechende Datenerhe- bung über den Dienst ÜPF hätte erfolgen müssen. Dies führe ebenfalls zu einer Unverwert- barkeit der erhobenen Daten (OG GD 2/3).

E. 3.7.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 VÜPF dürfen Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe der VÜPF-Auskunft erteilen müssen, von den Strafverfolgungsbehörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VÜPF unterliegt die Auskunftserteilung an die Behörden einem standardisierten Ver- fahren, welches die direkte Kontaktaufnahme zwischen den Fernmeldediensten (inkl. den Betreibern interner Fernmeldenetze) und den Strafverfolgungsbehörden nicht vorsieht. Der Grund für diese Regelungen ist dabei verwaltungstechnischer Natur: Der Dienst Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) dient aus Kohärenzgründen als Schnittstelle zwischen den Fernmeldediensten und den Strafverfolgungsbehörden (Botschaft vom 27. Fe- bruar 2013 zum BÜPF, BBl 2013 2736; Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kom- mentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, Rz. 1643; Erläuternder Bericht VÜPF, S. 28).

E. 3.7.2 Eine direkte Edition von Daten beim Fernmeldedienstleister verstösst gegen Art. 26 Abs. 2 VÜPF. Die Datenerhebung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erfolgte mithin nicht verordnungskonform. Aufgrund der Anwendbarkeit der VÜPF-Bestimmungen im Rechtshilfeverfahren erfolgte überdies auch der rechtshilfeweise Vollzug des Auskunftsersu- chens gemäss § 76a Ö-StPO der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis durch die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich bei der K.________ nicht verordnungskonform (Art. 1 Abs. 1 lit. b BÜPF; Art. 35 und 38 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VÜPF).

Seite 23/92

E. 3.7.3 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO erlangt wer- den, sieht Art. 141 Abs. 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung ledig- lich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO ver- wertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6).

E. 3.7.4 Wie bereits dargelegt, hat das gewählte System des indirekten Kontaktes der Strafverfol- gungsbehörden mit den Fernmeldeanbietern über den Dienst ÜPF bei nicht- bewilligungspflichtigen Abfragen über Bestandesdaten einen administrativen Charakter. Aus Sicht des Beschuldigten spielt es zur Wahrung seiner Rechte keine Rolle, ob die Auskunft über die Identifikation des Netzwerkteilnehmers nach Art. 38 VÜPF direkt oder indirekt über eine Schnittstelle des Bundes vom Fernmeldeanbieter geliefert werden. Da er weder in den direkten noch in den indirekten Prozess der Datenlieferung involviert ist und ihm gegen den Prozess der Datenlieferung keine Rechtsmittel offenstehen, ist nicht erkennbar, wie er durch eine direkte Auskunft beim Fernmeldeanbieter in seinen Rechten tangiert sein könnte. Das Recht, sich gegen die vorliegende Edition mittels Beschwerde zu wehren, stand mithin einzig der K.________ zu, welche indessen über ihren Rechtsdienst freiwillig kooperierte und mit- tels Antwortschreiben vom 17. Februar 2022 und 4. Mai 2022 den betroffenen internen Be- nutzer ihres Netzwerks bekannt gab. Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich bei Art. 26 Abs. 2 VÜPF und Art. 17 Abs. 1 VÜPF um Ordnungsvorschriften handelt, welche die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung nicht tangieren. Zum gleichen Schluss führt die Über- legung, dass der indirekte Datenaustausch einzig in einer Verordnung des Bundesrats zum BÜPF vorgeschrieben wurde. Demgegenüber sehen weder das BÜPF noch die Strafpro- zessordnung eine Regelung vor, dass Fernmelde-Auskünfte einzig über den Dienst ÜPF ein- geholt werden können, vor. Die Regelung dieser Abläufe auf Verordnungsstufe zeigt deutlich auf, dass es sich um eine administrative Vorschrift handelt, welche einzig den internen Ab- lauf der Verwaltung tangiert.

E. 3.7.5 Das vom Beschuldigten angerufene Bundesgerichtsurteil 6B_1297/2022 vom 10. Juli 2023 erscheint vorliegend nicht als einschlägig. In dem genannten Fall ging es um den Beizug von Videoaufzeichnungen einer vom Kanton Aargau im Rahmen dessen Verwaltungsaufgaben subordiniert betriebenen Justizvollzugsanstalt, weswegen die Aufzeichnungen gemäss der Auffassung des Bundesgerichts via die nationale Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO anstatt mittels einer Edition nach Art. 265 Abs. 3 StPO beizuziehen gewesen wären. Die K.________ ist demgegenüber nicht untergeordnet in die Verwaltung des Bundes oder der Kantone eingebettet, sondern ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des .________ mit Rechtspersönlichkeit (.________). Aufgrund der gesetzlich gewährten Unabhängigkeit der K.________, welcher insbesondere aufgrund der Wissenschaftsfreiheit im Forschungs-

Seite 24/92 bereich eine wesentliche Bedeutung zukommt (Art. 20 BV), erscheint es nicht als sachge- recht, die K.________ den Regeln der nationalen Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO zu unter- werfen. Dass beim Beamtenbegriff nach Art. 110 Abs. 3 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weite Auslegung zur Anwendung gelangt und bspw. auch SUVA- Mitarbeitende als Beamte im Sinne dieser Bestimmung gelten (BGE 135 IV 198 E. 3.3), ist unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsbekämpfung sicherlich richtig und steht der geäus- serten Auffassung auch nicht entgegen. So muss der Anwendungsbereich von Art. 43 ff. StPO und Art. 110 Abs. 3 StGB nicht zwingend deckungsgleich sein. Im Übrigen ist die bun- desgerichtliche Rechtsprechung im eingangs genannten Entscheid nur eingeschränkt nach- vollziehbar, zumal es mit Blick auf die Rechtsposition des Beschuldigten keinen Unterschied macht, ob ein Beweismittel nun mittels Edition oder nationaler Rechtshilfe beigezogen wird. Die Editionsaufforderung betrifft, wie auch ein Gesuch nach Art. 194 Abs. 1 und 2 StPO, primär deren Adressaten (Art. 199 StPO). Gegen beide Ersuchen stehen dem Adressaten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung (Art. 248 StPO; Art. 194 Abs. 3 StPO). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint im Lichte, dass es gerade bei den zahlreichen gemeindlichen, kantonalen oder bundesnahen Betrieben bzw. verwaltungsähnli- chen Einheiten (bspw. Korporation Hünenberg, K.________, SBB, RUAG, Schweizerische Nationalbank, Zugerland Verkehrsbetriebe, Zürcher Kantonalbank, Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen etc.) keineswegs immer klar ist, ob nun mittels Edition oder nationaler Rechtshilfe vorzugehen ist, als wenig geeignet, die Rechtssicherheit zu fördern.

E. 3.7.6 Selbst wenn die genannten Bestimmungen als Gültigkeitsvorschriften qualifiziert werden müssten, würde dies bei der Frage der Beweisverwertbarkeit nichts ändern. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wer- den, trotzdem verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die beiden Schreiben der K.________ vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 sind da- bei als Beweismittel unerlässlich, um aufzuklären, welcher Benutzer vom internen Netzwerk der K.________ kinderpornographische Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB weitergeleitet hat. Die entsprechende Straftat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Gesetzgeber, der die genannte Bestimmung im Zu- sammenhang mit der Anpassung der Gesetzgebung an die Lanzarote-Konvention per 1. Juli 2014 von der Sanktion her deutlich verschärfte (vgl. Art. 197 Ziff. 3 aStGB, welche als Sank- tion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsah), hat mithin klar aus- gedrückt, dass er die Verbreitung von Kinderpornographie als schwere Straftat erachtet. So muss Kinderpornographie nach Art. 20 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 der Lanzarote-Konvention (SR 0.311.40) mit "wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen" bedroht werden, worin ein gesamteuropäischer Konsens, dass es sich bei Kinderpornographie um eine schwere Straftat im Kontext der sexuellen Ausbeutung von Kindern handelt, zu erkennen ist. Die Sanktionsandrohung im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB spricht mithin für eine schwere Straftat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 und 6B_1297/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.5). Auch unter der Prämisse, dass es bei der Herstellung von Kinderpornographie stets Opfer gibt und die Weiterverbreitung den Herstellungsprozess fördert (bzw. eine Herstellung nur deswegen erfolgt, um das filmische Werk weiterzuverbreiten), ist ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzu- stufen.

Seite 25/92

E. 3.7.7 Die von der K.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden direkt erteilten Auskunfts- schreiben vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 hinsichtlich des Benutzers ihres Netzwerks unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4. Verwertbarkeit der Einvernahme von P.________ 4.1 Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel im Zusammenhang mit Straftaten zum Nach- teil von P.________ (Anklageziffer 1.2) basierten ferner auf einer Identifikation des Beschul- digten durch P.________ und nicht auf IP-Datenermittlungen (vgl. O IV act. 3/1/3). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde indessen eine Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmen von P.________ vom 7. November 2021 und vom 5. Dezember 2022 moniert (OG GD 2/2 und OG GD 2/3). 4.2 Die erste Einvernahme des damals 12-jährigen P.________ wurde am 7. November 2021 vom Polizeipräsidium Nordhessen, Kriminaldirektion, durchgeführt. P.________ wurde unter Anwesenheit seines Vaters I.________ als Zeuge zu seiner Anzeige einvernommen (O IV act. 3/1/16 ff.). Es handelte sich dabei um eine originäre Beweiserhebung in einem ausländi- schen polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von Kinderpornographie gemäss § 184b des deutschen Strafgesetzbuches (vgl. O IV act. 3/1/15). Eine Konfrontation des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidi- gers mit diesen Aussagen waren nicht möglich, da das deutsche Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt gegen eine unbekannte Täterschaft geführt wurde. Das deutsche Recht kennt so- dann das Rechtsinstitut der Auskunftsperson nicht, weswegen eine Belehrung nach § 57 der deutschen Strafprozessordnung als Zeuge erfolgte und P.________ eine Aussage- und Wahrheitspflicht auferlegt wurde. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsbelehrung oder die Zeugenbefragung nicht deutschem Recht entsprach. In analoger Anwendung von Art. 92 IRSG wurde die Einvernahme von P.________ in einem ausländi- schen Strafverfahren rechtskonform erstellt und gelangte mithin mittels einer Strafübernahme zu den Schweizer Akten. Vorbehältlich Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind keine weiteren Gründe ersichtlich, dass die ausländische Einvernahme gegen Art. 2 IRSG verstossen könnte. Ins- besondere der Umstand, dass die Einvernahme des 12-jährigen P.________ unter Wahr- heits- und Aussagepflicht erfolgte, ist nicht geeignet, einen Verstoss gegen Art. 2 IRSG dar- zulegen, zumal sich dieser freiwillig bei der Polizei meldete und eine Aussage machen wollte. Sofern dem Beschuldigten ein ausreichendes Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährt wird, ist die Einvernahme vom 7. November 2021 im deutschen Strafverfah- ren beweisrechtlich verwertbar (vgl. E. I.2. Ziff. 2.6.4). 4.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einver- nahme des am 11. Dezember 2008 geborenen P.________ als Auskunftsperson durch die deutschen Behörden. Die amtliche Verteidigung konnte an der Einvernahme vom 5. Dezem- ber 2022 mittels Videoschaltung teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen (O IV act. 3/1/98). Der Beschuldigte verzichtete auf Teilnahme an der Einvernahme von P.________ mittels Vi- deoschaltung (O IV act. 3/1/11). Der mittlerweile 13-jährige P.________ wurde vom zustän- digen Amtsrichter des Amtsgerichts Kassel als Zeuge befragt. Er wurde zu Beginn zur Wahr- heit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen und unvollständigen Aus- sage belehrt. P.________ wurde ferner darauf hingewiesen, dass er zur Aussage verpflichtet

Seite 26/92 sei (O IV act. 3/1/99). Weder die zugeschaltete Staatsanwältin noch der amtliche Verteidiger opponierten dagegen. 4.4 Die Einvernahme von P.________ erfolgte faktisch nach den Bestimmungen der Verneh- mung eines Zeugen unter Wahrheits- und Aussagepflicht. Obwohl das entsprechende Proto- koll auch erwähnt, dass er als Privatkläger zur Aussage verpflichtet sei, ergibt sich aus seiner Bezeichnung als Zeuge sowie dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen deren Verletzung, dass vom Amtsgericht Kassel rechtshilfeweise eine Zeugenver- nehmung durchgeführt wurde (O IV act. 3/1/98 f.). Die entsprechende Belehrung über die Strafbarkeit nach Art. 307 StGB mitsamt Sanktionsandrohung wurde P.________ ausgehän- digt und er bestätigte, diese verstanden zu haben (O IV act. 3/1/105). P.________ hätte in- dessen als unter 15-jährige Person nach Schweizer Recht gemäss Art. 178 lit. b StPO als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. 4.5 Wird eine Person, welche sachdienliche Angaben zum Sachverhalt machen kann, fälschli- cherweise als Zeuge mit Wahrheits- und Aussagepflicht anstatt als Auskunftsperson einver- nommen, erfolgt daraus keine absolute Unverwertbarkeit des mittels der Befragung erhobe- nen Beweises zu Lasten des Beschuldigten. Eine Unverwertbarkeitsregelung ergibt sich in dieser Konstellation nicht aus dem Gesetz (vgl. bspw. Art. 158 Abs. 2 StPO oder Art. 177 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4.3). Gleichfalls liegt auch keine Fallkonstellation einer absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 140 StPO i.Vm. Art. 141 Abs. 1 StPO vor. 4.6 In diesem Zusammenhang gilt zu erwägen, dass die ratio der Bestimmung von Art. 178 lit. b StPO darin liegt, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren mit (möglicherweise) be- schränkter Urteilsfähigkeit keine Zeugenpflichten (inkl. der Strafbarkeit einer falschen Zeu- genaussage) auferlegt werden sollen, weswegen eine abstrakte Altersgrenze von 15 Jahren ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Botschaft Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 S. 1208). Es geht mithin bei Art. 178 lit. b StPO um den Beweiswert der entsprechenden Aussage einer unter 15-jährigen Person; aufgrund der (möglicherweise) beschränkten Urteilsfähigkeit wollte der Gesetzeber solchen Aussagen ge- nerell nicht die hohe Überzeugungskraft einer Zeugenaussage zugestehen. Die entspre- chende Unterscheidung des Gesetzgebers ist indessen akademisch, denn sowohl Zeugen- aussaugen wie auch die Aussagen von Auskunftspersonen unterstehen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung und sind jeweils individuell auf ihren Beweis- wert zu prüfen. Die Aussage eines Zeugen ist mithin im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht automatisch beweisrechtlich wertvoller als die Aussage einer Auskunftsperson, sondern die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person und die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen sind bei Zeugen wie auch bei Auskunftspersonen individuell zu bewerten. 4.7 Wesentlich ist, dass die entsprechende Pflicht gemäss Art. 178 lit. b StPO nicht im Zusam- menhang mit Rechten steht, welche den Schutz der beschuldigten Person bezwecken könn- ten. Wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation mit einer fälschlicherweise als Zeuge befragten Auskunftsperson festhielt, steht es dem Beschuldigten nicht zu, prozes- suale Vorschriften, welche dem Schutz eines anderen Verfahrensbeteiligten dienen, anzuru- fen (Urteile des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; 6B_22/2022 vom

E. 6 Mai 2022 durch die Kantonspolizei Zürich befragt, wobei er die Aussagen verweigerte (O III act. 2/5/56). Am 10. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die

Seite 15/92 Schweizer Behörden um Übernahme dieses Strafverfahrens, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte einem Strafverfahren in Österreich stellen würde (O III act. 2/5/32 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernahm daraufhin am 16. Mai 2022 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der Republik Österreich (O III act. 2/1/57), um dieses daraufhin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug abzutreten.

E. 6.1 Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB).

E. 6.2 Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens betragen CHF 23'780.75 und werden zu neun Zehnteln (CHF 21'402.65) dem Be- schuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'378.10) werden sie auf die Staatskasse genommen. 8. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (total CHF 32'523.30) im Umfang von neun Zehnteln (CHF 29'270.95) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben. Im übrigen Umfang (CHF 3'252.35) werden sie auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 11'000.00Entscheidgebühr CHF 100.00 Auslagen CHF 11'100.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 11. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12. Der Entschädigungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen.

Seite 92/92 13. Die Sicherheitshaft des Beschuldigten wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme verlängert. 14.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 15. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Privatklägerin B.________, v.d. die Mutter (auszugsweise, E. I.1; E. I.5; E. II. und Ur- teilsdispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (zur Kenntnisnahme) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Stra- fentscheide [SR 312.3]) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am

E. 6.3 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. […] 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1 Mobiltelefon Samsung 11.2 Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3 Mobiltelefon Sony 11.4 Festplatte Seagate 8 TB 11.5 PC Sharkoon 11.6 USB-Stick (Pos. 5) […]" 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.

Seite 91/92 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen

E. 9 Dezember 2022 E. 2; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2). Diese Rechtsprechung

Seite 27/92 ist schlüssig, denn die falsche Rechtsbelehrung betrifft nicht den Beschuldigten, sondern die befragte Person, welcher in prozessualer Hinsicht allenfalls zu Unrecht die entsprechende Wahrheits- und Aussagepflicht auferlegt wurde. Es obliegt mithin der befragten Person, sich gegen diese Einstufung zu wehren und dagegen Rechtsmittel zu erheben. Der Beschuldigte legt nicht dar – und es ist auch nicht ersichtlich – dass ihm durch die falsche Rechtsbeleh- rung von P.________ ein rechtlicher Nachteil entstehen würde. In diesem Zusammenhang gilt auch zu erwägen, dass sich P.________ entschloss, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Der Verweis auf eine Aussagepflicht hat bei einem freiwillig kooperierenden Zeugen einzig den Charakter einer Formalie. Ferner ist ebenfalls wesentlich, dass weder P.________ noch sein anwesender Vater gegen die Auferlegung einer Aussage- und Wahr- heitspflicht Einwendungen vorbrachten. Solche Einwendungen wären auch nicht zu erwarten, zumal es in Deutschland das Rechtsinstitut der Auskunftspersonen mit einer stark begrenz- ten Wahrheitspflicht (d.h. einzig hinsichtlich Art. 303-305 StGB) nicht gibt. 4.8 Zusätzlich muss gewürdigt werden, dass ausländische Staaten Verfahrenshandlungen gemäss Schweizer Rechtshilfeersuchen primär nach ihrem eigenen Recht ausführen. Eine Ausnahme bildet Art. 8 EUeR ZP-II (Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001; SR 0.351.12), welches indessen nur bei den entsprechenden Unterzeichnerstaaten Anwendung findet. Es ist somit im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht ungewöhnlich, dass schweizerischen Aus- nameregelungen wie zur Auskunftsperson keine Nachachtung geschenkt wird. Wie bereits dargelegt, kann darin indessen keine Beschneidung von Rechten des Beschuldigten oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren erblickt werden. Auch dieser Umstand weist dar- auf hin, dass Art. 178 lit. b StPO zumindest im Rechtshilfeverkehr als Ordnungsvorschrift einzustufen wäre. 4.9 Es kann aber letztlich offenbleiben, ob Art. 178 lit. b StPO den Charakter einer Ordnungsvor- schrift zukommt. Zumindest der Umstand, dass durch dessen Verletzung wie dargelegt keine Rechte des Beschuldigten beschnitten werden, würde eher für eine Ordnungsvorschrift spre- chen. Selbst wenn durch die Befragung von P.________ am 5. Dezember 2022 als Zeuge anstatt als Auskunftsperson eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ver- letzt worden wäre, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises. Denn die Aussage von P.________ ist zur Aufklärung einer schweren Straftat vorliegend unerlässlich, zumal durch die Zweiteinvernahme eine Konstanzkontrolle der Aussagen und eine kontradik- torische Überprüfung durch die amtliche Verteidigung ermöglicht wird. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine etwaige Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (vgl. vorne, E. I.3. Ziff. 3.7.6). 4.10 Mit der erfolgten Einvernahme von P.________ vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschul- digten und dem amtlichen Verteidiger gesamthaft ausreichende Möglichkeit gewährt, Ergän- zungsfragen an P.________ zu stellen. Dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde damit ausreichend Nachachtung geschenkt. Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend darlegte, wäre der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinsicht- lich der ersten Einvernahme vom 7. November 2021 auch gewahrt, wenn die zweite Einver- nahme von P.________ 5. Dezember 2022 beweisrechtlich nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden könnte, zumal der Beschuldigte seinen Anspruch auf Ergänzungsfragen wahrnehmen konnte und dabei eine Verwertung zu Gunsten des Beschuldigten stets möglich

Seite 28/92 ist (siehe im Detail: OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.2.3 S. 46 m.w.H.). Die beiden Einvernahmen von P.________ unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Dabei wird zu beachten sein, dass P.________ zum Zeitpunkt der beiden Einvernahmen un- ter 15 Jahre alt war, weswegen seine Aussagen differenziert zu würdigen sind. 5. Verwertbarkeit der Aussage von B.________ 5.1 Die Zuger Polizei befragte die damals 4-jährigen B.________ am 12. August 2020 und zeichnete die Befragung mittels Video auf. Der Beschuldigte konnte daran nicht teilnehmen (O I act. 1/2 S. 3). Aufgrund der Verfahrensakten steht ebenfalls fest, dass weder die amtli- che Verteidigung noch der Beschuldigte je die Wiederholung der Einvernahme von B.________ beantragten. Sie beantragten einzig die Entfernung der Einvernahme aus den Verfahrensakten (OG GD 2/2; OG GD 2/3), worin indessen kein Antrag auf Wiederholung der Einvernahme erblickt werden kann. 5.2 Das Gericht sieht keinen Anlass, B.________ von Amtes wegen erneut zum Sachverhalt zu befragen. Erstens sind deren Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen den Be- schuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters von untergeordneter Bedeutung, zumal ebenfalls Aussagen ihrer Mutter aktenkundig sind. Zweitens erscheint es als unangebracht, ein junges Mädchen, das soweit ersichtlich einen potentiell traumatischen Vorfall relativ gut überwunden hat, erneut mit der Angelegenheit zu tangieren. Drittens ist die mittels Video aufgezeichnete Einvernahme von B.________ gemäss den nachfolgenden Überlegungen beweisrechtlich verwertbar, so dass sich eine Wiederholung von Amtes wegen nicht aufdrängt. 5.3 Bei der polizeilichen Einvernahme von B.________ am 12. August 2020 war der Beschuldig- te oder sein Verteidiger nicht anwesend. Da indessen erst polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten liefen und die Staatsanwaltschaft noch nicht über den Fall orientiert war, liegt keine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO vor (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Darüber hin- aus liegt auch keine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsfra- gen an die (4-jährige) Belastungszeugin vor. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belas- tende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Teilnahme resp. Kon- frontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, eine Auskunftsperson zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Beweisanträge sind spätestens vor Abschluss des Beweisver- fahrens im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Es war dem Beschuldig- ten und der amtlichen Verteidigung aufgrund des Urteils der Vorinstanz bekannt, dass die Aussage von B.________ aufgrund des nicht gestellten Beweisantrags auf Wiederholung der Einvernahme beweisrechtlich verwertbar war, zumal die Vorinstanz dies ausdrücklich darleg- te (vgl. OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.3.2.2-4.3.2.3, S. 28 f.). Indem der Beschuldigte nicht erneut die Befragung von B.________ beantragte, verzichtete er stillschweigend auf sein Konfrontati- onsrecht. Ein Verzicht auf Konfrontation ist vorliegend angesichts der geschilderten Umstän- de im Übrigen auch nachvollziehbar, zumal ein Antrag auf erneute Befragung von

Seite 29/92 B.________ aus prozesstaktischen Gründen wohl als schikanös hätte qualifiziert werden müssen. Die Befragung der Auskunftsperson B.________ unterliegt mithin der freien richter- lichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Dies in Kenntnis des kindlichen Alters der Auskunftsperson. 6. Verwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Q.________ Der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung führten aus, dass das Gutachten von Dr. Q.________ nicht verwertbar sei. Sie legten dabei zahlreiche Umstände dar, welche ihrer Auffassung nach darauf hindeuteten, dass das Gutachten fachlich unhaltbar sei. Solche Gründe führen indessen nicht zu einer beweisrechtlichen Unverwertbarkeit des Gutachtens, sondern auf ein nicht schlüssiges Gutachten ist als Rechtsfolge nicht abzustellen. Es besteht folglich kein Grund, das Gutachten von Dr. Q.________ gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen. Dieses ist zu prüfen und – sofern notwendig und soweit möglich – allenfalls zu ergänzen. 7. Beweisanträge 7.1 Der Antrag des Beschuldigten, die Entfernung von diversen Beweismitteln aus den Akten zu veranlassen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Da die entsprechenden Beweismittel wie dargelegt allesamt der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, ist diese Abweisung durch die Verfah- rensleitung nicht zu beanstanden. 7.2 Der Antrag des Beschuldigten, es sei bei ihm umgehend eine Haarprobe zu entnehmen und auf Kokain zu überprüfen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom

26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung. Die Abweisung durch die Verfahrensleitung ist nicht zu beanstanden. Es ist fraglich, dass eine Haaranalyse im Herbst 2023 geeignet sein könnte, einen Kokainkonsum im Herbst 2021 nachzuweisen. Zudem belegen die Aussagen von P.________ nicht, dass der Beschuldigte im Herbst 2021 auch tatsächlich Kokain kon- sumiert hatte, sondern einzig, dass P.________ Wahrnehmungen machte, wonach dies der Fall sein könnte. Wie die Vorinstanz bereits schlüssig aufzeigt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dem 13-jährigen P.________ – im Sinn eines Grooming-Verhaltens (s. dazu E.VII.1. Ziff. 1.4) – imponieren wollte und folglich nur so tat, als würde er Kokain konsumieren. Der Beweisantrag ist mithin für die Beweisführung unerheblich und abzuwei- sen. 7.3 Der Antrag des Beschuldigten, es sei ihm zu Demonstrationszwecken ein Laptop, ein Bea- mer und ein Handy an der Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der Beweisantrag wurde an der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, der auf die Erhebung eines verfahrensrele- vanten Beweises durch das Gericht abzielt, sondern um eine Modalität des Plädierens, um das Gericht zu überzeugen. Ein Beamer und auch ein Laptop würden vom Gericht grundsätz- lich zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Indessen beabsichtigte der Beschuldigte, dem Gericht eine "Live-Demonstration" vorzuführen, um den zuständigen Richtern aufzuzeigen,

Seite 30/92 wie leicht eine Hackingoperation vorgenommen werden könne. Der Gerichtsaal steht dazu aus zwei Gründen nicht zur Verfügung. Erstens möchte das Gericht nicht mit Live-Hacking- Operationen, deren Vornahme im Gerichtssaal geplant ist, in Verbindung gebracht werden. Und zweitens ist der damit angestrebte Zweck überflüssig. Die zuständigen Richter sehen sich in der Lage, die theoretische Möglichkeit zu beurteilen, inwiefern der Beschuldigte das Opfer einer komplexen Hacking-Operation geworden sein könnte. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Missbrauch sehr leicht ist, wenn Benutzername und Passwort des Beschuldigten dem unerlaubt handelnden Hacker bekannt sind oder in Erfahrung gebracht werden können. Das Gericht wird dies angemessen in der Beweiswürdigung zu prüfen haben. Der entspre- chende Antrag ist mithin für das Gericht unerheblich und abzuweisen. 7.4 Der Antrag, die E-Mail vom 8. Dezember 2021 des Landeskriminalamts Oberösterreich an Omegle.com, sei zu edieren, wurde von der Verfahrensleitung des Gerichts mit Präsidialver- fügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wieder- holte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung. Das entsprechende Auskunftsersu- chen vom 8. Dezember 2021 ist aktenkundig (vgl. O III act. 2/6/42). Dieses legt dar, dass keine weiteren Informationen zum Vorfall vorliegen würden ("[…] Unfortunately, this is all the information that we have been able to investigate so far […]"), weswegen sich eine Beweisre- levanz eines begleitenden E-Mails oder einer begleitenden Faxnachricht nicht erschliesst. Der Beweisantrag ist mithin unerheblich und abzuweisen. 7.5 Letztlich beantragte die amtliche Verteidigung ein Rechtsgutachten über die Verwertbarkeit der Daten nach österreichischem Recht. Die Verfahrensleitung des Gerichts hat diesen An- trag mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wiederholte den Beweisantrag nicht. Wie bereits aufzeigt wurde, sind der öster- reichische Gesetzestext zu § 76a Ö-StPO aktenkundig, genauso wie die Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dazu. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweis- würdigung diese Beweismittel geprüft und ist zur Feststellung gelangt, dass der Sachverhalt betreffend die Rechtslage in Österreich damit ausreichend geklärt ist (vgl. E. I.2.). Mithin be- steht kein Anlass, ein Rechtsgutachten zu erstellen, zumal die amtliche Verteidigung keine offensichtlichen Rechtsfehler in der Auffassung der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dar- zulegen vermag. Der Beweisantrag ist mangels Erheblichkeit abzuweisen. 8. Anklagegrundsatz 8.1 Die amtliche Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (OG GD 8/3 S. 5-8). 8.2 Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Anklagegrundsatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (OG GD 1 E. I.2. Ziff. 2.1 S. 12-13). Zu er- gänzen ist, dass es bei Kinderpornographie die ausdrückliche Darstellung der abgebildeten kinderpornographischen Handlungen in der Anklage nicht notwendig ist. Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, dass es dem Beschuldigten ohne grösseren Aufwand möglich ist, sich über die Vorwürfe ins Bild zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom

E. 12 Januar 2022 E. 3.1.2)

Seite 31/92 8.3 Die Anklage der Staatsanwaltschaft umschreibt die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einer Art und Weise, welche diesem die Verteidigung gegen die Vorwürfe ermög- lichten. 8.3.1 Es ist nicht ersichtlich, wie ein Verschreiber in der Anklage betreffend das Datum (7. August 2020 anstatt 6. August 2020 im Zusammenhang mit dem Vorfall mit B.________ im Schwimmbad J.________) die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft wies noch vor der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz auf den Verschreiber hin. Der Beschuldigte war ohne Weiteres in der Lage, auf den Sachverhalt einzugehen, zumal dieser im Untersuchungsverfahren mehrfach thematisiert wurde. Entspre- chend geht die amtliche Verteidigung in ihrem Parteivortrag auch vertieft auf die Beweiswür- digung im Zusammenhang mit dem Vorfall ein und räumt diesbezüglich ein, dass es unbe- stritten sei, dass der Beschuldigte sich am 6. August 2020 im Nichtschwimmerbecken im Schwimmbad J.________ befand (OG GD 8/3 S. 9). 8.3.2 Aus der Anklage ergibt sich, dass dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1.2 Handlungen vorgeworfen werden, welche im Rahmen einer Chat- und Videoübertragung im Tatzeitraum vom 9. Oktober 2021 bis am 7. November 2021 stattgefunden haben (SG GD 1/3/1 S. 2). Aus dem Umstand, dass in der Anklage eine Videoverbindung bzw. ein Livebild bzw. die Plattform Omegle.com erwähnt werden, ergibt sich deutlich, dass die Tathandlungen nicht während eines persönlichen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und P.________ statt- fanden. Daraus und aus den angegebenen Wohnorten von P.________ und dem Beschul- digten lässt sich folgern, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die beiden ge- nannten Personen zu Hause waren, als sie miteinander in Kontakt traten. Es ist in diesem Punkt nicht ersichtlich, inwiefern durch die Darstellung der Tathandlungen in der Anklage ei- ne Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein könnte. Was ein mögliches Alibi betrifft, so nennt die Anklage den Tatzeitraum und es war dem Beschuldigten jederzeit möglich, bspw. einen Klinikaufenthalt, einen fehlenden Internetzugang oder eine Auslands- abwesenheit vorzubringen. 8.3.3 Eine Anklage muss in ihrem Gesamtkontext gewürdigt werden. Wie dargelegt, ergibt sich aus der Überschrift der Anklageziffer 1.2 sowie aus dem entsprechenden Anklagesachverhalt, dass Chat- bzw. Videokontakte stattfanden. Entsprechend kann der 4. Absatz der Anklage nur so verstanden werden, dass ein virtueller Kontakt stattfand und die entsprechende An- frage des Beschuldigten, ob sich P.________ nackt ausziehen und sich einen Stift in den Po stecken möchte, über die Videoschaltung gestellt wurde. Dies wird ergänzt durch die in der Anklage umschriebenen subjektiven Absichten des Beschuldigten, der gemäss der Staats- anwaltschaft damit beabsichtigt haben soll, P.________ zur Vornahme dieser sexuellen Handlung (d.h. sich ausziehen und sich einen Stift in den Po zu stecken) zu veranlassen. Der Vorwurf ist klar und dazu sind Beweisabnahmen und rechtliche Würdigungen möglich. Erneut ist nicht ersichtlich, wie dadurch die Informationsfunktion der Anklage in einem Ausmass ver- letzt worden sein könnte, welche eine Verteidigung des Beschuldigten erschwert oder ver- unmöglicht. 8.3.4 Wie in technischer Hinsicht die in der Anklageschrift beschriebenen, kinderpornographischen Hintergrundbilder im Rahmen der Live-Übertragung zustande gekommen sind, ist für den Tatvorwurf nicht relevant. Jegliches zeigen von Kinderpornographie ist strafbar, weswegen in

Seite 32/92 der Anklage nicht umschrieben werden muss, mittels welcher technischen Hilfsmittel (bspw. spezielle Apps, Programme oder Einstellungen der Webcam etc.) die wechselnden kinder- pornographischen Bilder oder Videos gezeigt wurden. So ist es eine Beweisfrage, ob das Zeigen von kinderpornographischen Bildern im Rahmen eines Video-Livestreams technisch möglich ist. Es ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich, wie durch die Darstellung der An- klage die Verteidigungsrechte verletzt worden sein könnten. 8.3.5 Es trifft zu, dass die Anklageziffer in den Abschnitten 2 und 3 auch Umstände aufgeführt wurden, welche primär das Beweisthema betreffen. So stehen die im Anklagesachverhalt wiedergegebenen Aussagen von P.________ bezüglich der Identifizierung des Täters grundsätzlich eher mit den Beweisfragen im Zusammenhang. Allerdings umschreibt die Staatsanwaltschaft damit auch das behauptete Grooming-Verhalten (s. dazu E. VII.1. Ziff. 1.4) und somit das Tatmotiv des Beschuldigten. Denn die Kenntnis von persönlichen Identifikationsmerkmalen deutet auf einen vertrauensbasierten Austausch hin, welcher wie- derum mit dem in der Anklage behaupteten Grooming-Verhältnis als Tatmotiv im Zusam- menhang steht. Ganz ohne Grund erfolgten diese Umschreibungen mithin nicht, auch wenn sie nicht mit einer direkten Tathandlung im Zusammenhang stehen. Selbst wenn die Schilde- rungen in den Abschnitten 2 und 3 der Anklage überflüssig gewesen wären, steht dies mit der Fähigkeit des Beschuldigten, sich gegen die Vorwürfe angemessen zur Wehr zu setzen, in keinem Zusammenhang. Denn der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 ist vor- liegend etwas mehr als eine Seite lang und insbesondere der zweitletzte Abschnitt mit den Behauptungen der Staatsanwaltschaft zum subjektiven Wissen des Beschuldigten zeigt aus- reichend auf, was diesem vorgeworfen wurde. 8.3.6 Die Abschnitte 5 (zeigen von 20-30 kinderpornographische Videos) und 6 (14- bis 15-jährige nackte Mädchen am Strand) der Anklageziffer 1.2 sind nicht mehr Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Im Abschnitt 1 der Anklageziffer 1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe während der Live-Videoschaltung wechselnde kinderpornographische Bilder gezeigt. Diese hätten Kleinkinder mit einem erwachsenen Mann gezeigt, der die Kinder aufforderte, ihn oral zu befriedigen, und zwar bis sie weinten und würgten. Es handelte sich mithin um ei- ne spezifische Darstellung von kinderpornographischen Motiven. Angesichts dieser Schilde- rung konnte der Beschuldigte ohne Weiteres verstehen, was ihm vorgeworfen wurde. Auf- grund der Umschreibung der Kinderpornographie (inkl. der Umschreibung der Tathandlungen auf den Bildern), des Tatzeitraums sowie des spezifischen Kontakts mit P.________ ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Umschreibung des Anklagesachverhalts in eine Lage versetzt wurde, wo ihm eine Verteidigung nicht mehr möglich war. 8.4 Sofern der Beschuldigte rügt, die Anklage würde nicht zu den Ermittlungsergebnissen pas- sen oder dass der Beschuldigte nicht gleichzeitig habe chatten und Bilder zeigen können, beschlägt dies bereits die Frage der Beweiswürdigung. Es obliegt dem Gericht, zu prüfen, ob die in der Anklage geschilderten Handlungen des Beschuldigten effektiv erwiesen sind.

Seite 33/92 II. Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 6. August 2020 im Schwimmbad J.________ zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer 1.1) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 17 Jahren Kontakt aufnahm und diese aufforderte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. In 72 Fällen machte er dabei Aufzeichnungen der sexuellen Handlungen (vgl. Medienmitteilung DOJ, 16. August 2023, "Man sentenced for Producing Child Sexual Abuse Material of Ap- privimately 72 Victims", https://www.justice.gov/opa/pr/man-sentenced-producing-child- sexual-abuse-material-approximately-72-victims [besucht am: 02.10.2023]). Bereits aus die- ser Medienmitteilung ergibt sich, dass Omegle.com eine Plattform ist, welche von unter 16- jährigen Personen wie auch von pädokriminellen Personen genutzt wird. Aufgrund der Kon- takte zwischen dem damals 12-jährigen P.________ und dem Beschuldigten über Ome- gle.com zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 7. November 2021 war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst, dass die genannte Plattform auch von Minderjährigen genutzt wird. So schilderte P.________ glaubhaft, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er suche auf der Plattform den Kontakt zu Kindern (O IV act. 3/1/18: "[…] Du wirst mich zwar dafür has- sen, aber ich suche hier Kinder […]"). Entsprechend wird der Beschuldigte auch gewusst ha- ben, dass die Teilnehmer der Plattform Omegle.com zu keinem Zeitpunkt verlässlich hin-

Seite 51/92 sichtlich ihres Alters überprüft werden, so dass es möglich ist, mit Personen unter 16 Jahren in Kontakt zu treten. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überzeugend, wenn sich die amtli- che Verteidigung auf die Altershinweise der Plattform beruft und daraus ein fahrlässiges Handeln ableitet (vgl. OG GD 8/3 S. 29). 2. Rechtliche Würdigung

E. 17.00 Uhr mit O.________ über die Plattform Omegle.com in Kontakt trat (bzw. der peer-to- peer Kontakt durch Omegle.com vermittelt wurde) und dabei kinderpornographische Videos (ca. vier- bis fünfjähriges Mädchen mit Penis im Mund) vorführte. Aufgrund der Videoauf- zeichnung mitsamt dem IP-Locator durch O.________ ist sodann erstellt, dass die entspre- chende kinderpornographische Videoaufzeichnung ab der öffentlichen IP-Adresse .________ der K.________ um 17:28 und um 17:49 Uhr gestreamt wurde, womit von einer längeren Streaming-Dauer des Videos und dessen zufällige Übertragung auf den Bildschirm von ande- ren Omegle-Nutzern erstellt ist.

E. 18 Geburtstag stehende Beschuldigte überdurchschnittlich intelligent sei (IQ 120) und an ei- ner Störung des Sozialverhaltens mit oppositionell-aufsässigem Verhalten leide. Der Be- schuldigte sei emotional unreif und stark an Versorgungswünschen haftend. Es bestehe ein grosser Nachreifungsbedarf (vgl. O IV act. 3/1/32 f.). Im gleichen Jahr will die Schwester des Beschuldigten auf dem gemeinsamen Computer "auf diese Sachen" gestossen sein; so habe der Beschuldigte beispielsweise mittels Google nach nackten Strassenkindern gesucht. Sie habe in diesem Jahr den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen (O IV act. 3/1/31/R).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2023 28 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 27. Oktober 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch C.________, Privatklägerin im Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1992 in E.________, von F.________, zurzeit in der Strafanstalt G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend sexuelle Handlung mit einem Kind, versuchte sexuelle Handlung mit einem Kind und Pornografie (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 14. Juli 2023; SG 2023 15)

Seite 2/92 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 27. April 2023 (mitsamt Berichtigung vom 23. Mai 2023; nachfolgend: Anklage) vor, er habe der vierjährigen B.________ im Schwimmbad J.________ unvermittelt an die Vagina gefasst. Zudem soll er in mehreren Vi- deochats über die Plattform Omegle.com im Hintergrund seines Livebildes Videos mit kin- derpornografischem Inhalt abgespielt haben. Des Weiteren soll er einen Jungen gefragt ha- ben, ob dieser sich vor der laufenden Kamera nackt ausziehen und sich einen Stift ins Ge- säss schieben würde (SG GD 1/1; 1/3/1). 2. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fest, dass die Akten grundsätzlich ordnungs- gemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen. Die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, den Anklagesachverhalt zu präzisie- ren, was diese innert Frist tat (SG GD 2/3; SG GD 1/3/1). 3. Mit Beweisverfügung vom 6. Juli 2023 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz die Beweis- anträge der amtlichen Verteidigung vom 19. Juni 2023 ab, soweit diese nicht obsolet waren (SG GD 2/4). 4. Der Beschuldigte erschien aus der Haft zugeführt am 13. Juli 2023 zur Hauptverhandlung vor der Vorinstanz. Anwesend waren ebenfalls sein amtlicher Verteidiger und die fallzuständige Staatsanwältin. Die Vorinstanz hörte die diversen Vorfragen des amtlichen Verteidigers an und beschloss, die Anträge auf vorfrageweise Überprüfung der Verwertbarkeit der im Unter- suchungsverfahren beigezogenen Daten einstweilen abzuweisen. Der Beschuldigte wurde anschliessend von der Vorinstanz und den Parteien zur Person und zur Sache befragt. Die Parteien stellten danach keine weiteren Beweisanträge und es wurden durch die Vorinstanz auch von Amtes wegen keine weiteren Beweise erhoben. Nach dem Abschluss des Beweis- verfahrens konnten die Parteien zur Sache plädieren und der Beschuldigte ein Schlusswort halten (SG GD 8/1). 5. Am 14. Juli 2023 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung mit der Eröffnung des Urteils und der mündlichen Urteilsbegründung bei Anwesenheit der Parteien fort. Den anwesenden Parteien wurde das Urteilsdispositiv übergeben (SG GD 8/1 S. 6 ff.). Im Anschluss an die mündliche Urteilsbegründung meldete die amtliche Verteidigung Berufung an (SG GD 8/1 S. 9). Mit Beschluss vom gleichen Tag wies die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab und verlängerte die Sicherheitshaft einstweilen bis am 14. Oktober 2023 (SG GD 9/2). 6. Am 16. August 2023 versandte die Vorinstanz das 108-seitige, schriftlich begründete Urteil vom 14. Juli 2023 (SG GD 9/3). Das Urteil konnte dem amtlichen Verteidiger am 17. August 2023 zugestellt werden (SG GD 9/3/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt:

Seite 3/92 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1. der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 3.2. der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.3. der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 3.4. der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. 4. Der Beschuldigte wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der er- standenen strafprozessualen Haft von 430 Tagen. 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. 6. 6.1. Die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 angeordnete ambu- lante Massnahme (inkl. dazugehörige Weisungen und Bewährungshilfe) wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. 6.2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, wird nicht eingetreten. 6.3. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. 7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 8. 8.1. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 8.2. Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 9. Die Verfahrenskosten betragen CHF 12'720.75 Untersuchungskosten CHF 330.00 Kosten Zwangsmassnahmengericht (Entscheid SZ 2023 40) CHF 10'000.00 Entscheidgebühr CHF 730.00 Auslagen CHF 23'780.75 Total und werden zu neun Zehntel (CHF 21'402.65) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'378.10) werden sie auf die Staatskasse genommen.

Seite 4/92 10. 10.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.2. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigungen im Umfang von neun Zehntel zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1. Mobiltelefon Samsung 11.2. Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3. Mobiltelefon Sony 11.4. Festplatte Seagate 8 TB 11.5. PC Sharkoon 11.6. USB-Stick (Pos. 5) [Rechtsmittel] 7. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte die amtliche Verteidigung dem Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) eine Berufungserklärung ein und stellte die folgenden Anträge (OG GD 2/2): I. Der Beschuldigte, D.________, sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der 1. sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 2. der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 ZGB [recte: wohl StGB]; 3. der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 4. der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 2. Satz StGB. II. Die gemäss Urteilsspruch 4. des Urteils vom 14. Juli 2023 ausgesprochene Freiheitsstrafe sei aufzuheben. III. Die gemäss 7. und 8. Ziff. 8.1. sowie 8.2. des Urteils vom 14. Juli 2023 angeordneten Massnahmen seien aufzuheben. IV. Dem Beschuldigten, D.________, sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 86‘000.00 für die unrechtmässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 11. Mai 2022 um 07:15 Uhr bis zum 14. Juli 2023 (433 Tage) zuzusprechen. V. Dem Beschuldigten sei weiter eine Entschädigung (entgangener Gewinn) von mindestens CHF 90‘000.00 zuzusprechen. VI. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Zug zu tragen. VII. Die nachfolgenden Punkte des Urteilsspruchs vom 14. Juli 2023 seien entweder zu bestätigen oder es sei festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind: [Dispositivziffern 1., 2., 5., 10., 11.1-11.5, wobei die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben seien]

Seite 5/92 [alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse] 8. Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung des Gerichts die Berufungserklärung des Beschuldigten den Parteien und setzte Frist für Anschlussberu- fung, Nichteintretensanträge und Beweisanträge (OG GD 5/1). 9. Mit Präsidialverfügung vom 15. September 2023 wies die Verfahrensleitung ein Haftentlas- sungsersuchen des Beschuldigten vom 10. September 2023 ab und verlängerte die von der Vorinstanz bis am 14. Oktober 2023 verfügte Sicherheitshaft einstweilen bis zum Berufungs- entscheid (OG GD 5/3). 10. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten gestellt hatte. Die Beweis- und Verfahrensanträge des Beschuldigten und der amtlichen Ver- teidigung wies die Verfahrensleitung vorläufig ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Sodann legte die Verfahrensleitung den Termin der Berufungsverhandlung fest und lud die Parteien, sofern notwendig, dazu vor. Sodann ordnete die Verfahrensleitung die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen, teilweise unter Auflagen, an den Beschuldigten an (OG GD 5/4). 12. Der Beschuldigte wurde am 26. Oktober 2023 aus der Sicherheitshaft zur Berufungsverhand- lung zugeführt. Sein amtlicher Verteidiger und die Staatsanwaltschaft erschienen zur Beru- fungsverhandlung. Der im Rahmen der Vorfragen gestellte Antrag, es seien bestimmte Do- kumente aus den Akten zu entfernen, wurde vom Gericht abgewiesen. Im Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Das Gericht wies zwei weitere Beweisanträge der amtlichen Verteidigung im Anschluss an die Befragung ab, während zwei Dokumente zu den Akten genommen wurden (OG GD 8/2). Nach den Parteivorträgen der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort (OG GD 8/1). 13. Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde durch die Verfahrensleitung mit dem Be- schuldigten, der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft eine Haftanhörung durchgeführt. Nach einer Unterbrechung eröffnete die Verfahrensleitung ihren Entscheid, wonach die Sicherheitshaft bis zum Urteil des Berufungsgerichts verlängert werde. Der Ent- scheid würde mündlich begründet und schriftlich ausgefertigt am nächsten Tag versandt (OG GD 5/6/3 ff.).

Seite 6/92 Erwägungen I. Formelles 1. Berufung und Umfang des Berufungsverfahrens 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Ver- teidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 1.3 Die amtliche Verteidigung hat das Urteil der Vorinstanz in Teilen angefochten. Die Staatsan- waltschaft und die Privatklägerin haben keine Anschlussberufung erhoben. Mithin ist die Rechtskraft der Dispositivziffern 1. (Einstellungen), 2. (Freisprüche), 5. (Absehen von Wider- ruf), 10.1 (Honorar amtliche Verteidigung), 11.1-11.5 (Aufhebung Beschlagnahme) im Ur- teilsdispositiv festzustellen. Die amtliche Verteidigung beantragte die Feststellung der Rechtskraft der gesamten Dispositivziffer 10. Diesbezüglich liegt wohl ein Versehen vor, zu- mal der Beschuldigte nach Dispositivziffer 10.2 verpflichtet werden soll, im Umfang von neun Zehnteln die Kosten der amtlichen Verteidigung zu tragen. Die Rechtskraft der Dispositivzif- fer 10.2 ist mithin nicht festzustellen. 1.4 Die Straftaten gemäss Anklage unterstehen dem Schweizer Recht (Art. 8 Abs. 1 StGB; Art. 3 Abs. 1 StGB; ev. Art. 5 Abs. 1 lit. b und c StGB). Die Zuständigkeit des Kantons Zug zur Be- urteilung der Angelegenheit ergibt sich aus Art. 34 Abs. 1 StPO. 2. Verwertbarkeit der Erlangung der IP-Adresse der K.________ durch die österreichi- schen Behörden 2.1 Die amtliche Verteidigung rügt die freie beweisrechtliche Würdigung der von den österreichi- schen Strafverfolgungsbehörden erhobenen Daten des Internetdienstleistungsanbieters Omegle.com durch die Vorinstanz. Sie wendet ein, die österreichischen Behörden hätten un-

Seite 7/92 zulässigerweise bei Omegle.com die öffentliche IP-Adresse der K.________ [Hochschule] (nachfolgend: K.________) ermittelt. Es habe sich dabei um Randdaten gehandelt, wobei nach österreichischem Recht ein Antrag der Staatsanwaltschaft und ein Gerichtsbeschluss notwendig gewesen seien (OG GD 2/3). 2.2 Relevant im Zusammenhang mit der Verwertbarkeitsrüge der amtlichen Verteidigung ist der folgende Sachverhalt: 2.2.1 Gemäss Aussagen von L.________ sei diese am Abend des 28. November 2021 zusammen mit M.________ bei ihrer Freundin N.________ zu Besuch in Ried im Innkreis, Österreich, gewesen (der Familienname N.________ wurde in der Anklage als .________ wiedergege- ben; es handelt sich um einen unbeachtlichen Verschreiber; vgl. O III act. 2/1/15 oder O III act. 2/6/18). Sie hätten sich dabei über den Computer Mac-Book von M.________ auf der Plattform Omegle.com angemeldet, um mit unbekannten Personen über das Internet zu chat- ten. Dabei hätten sie wahrnehmen können, wie durch einen unbekannten Omegle-Benutzer Aufführungen mit kinderpornographischem Inhalt (zwei ca. 10-jährige Buben, ein Mann spiel- te mit deren Penissen, vgl. O III act. 2/6/3) abgespielt und an sie übertragen worden sei (O III act. 2/1/45/R). 2.2.2 Der Zeitraum der genannten Verbindung zur unbekannten Täterschaft konnte aufgrund Er- mittlungen der Landespolizeidirektion Oberösterreich auf den 28. November 2021, 19:44:00 Uhr bis 19:44:18 (nach der koordinierten Weltzeit UTC, d.h. MEZ+1), festgelegt werden. Ausserdem sei aus dem Random-ID-Cookie U87KAUHH ersichtlich, dass Omegle.com den eingangs genannten Benutzerinnen der Plattform diese Kennzeichnung zugeteilt habe (O III, act. 2/1/11). 2.2.3 Die Landespolizeidirektion Oberösterreich ersuchte am 8. Dezember 2021 Omegle.com mit Sitz in Spokane im Bundesstaat Washington in den Vereinigten Staaten von Amerika ge- stützt auf § 76a der österreichischen Strafprozessordnung um Auskunft. Demnach habe ein unbekannter Omegle-Benutzer am 28. November 2021 um ca. 19:44:00 (UTC) kinderporno- graphische Videos gegenüber dem Omegle-Benutzer U87KAUHH (d.h. dem Computer von M.________, wo u.a. L.________ zuschaute) gestreamt. Omegle.com wurde gebeten, die "master data" (Name, IP-Adresse, letztes Login, Benutzererstelldatum) des betreffenden Omegle-Benutzers, welcher die Aufzeichnungen gegenüber dem Benutzer U87KAUHH stre- amte, bekannt zu geben, um diesen identifizieren zu können (O III act. 2/6/38). 2.2.4 Omegle.com gab der Landespolizeidirektion Oberösterreich daraufhin – über das Auskunfts- ersuchen hinaus – sämtliche Chatkontakte des Benutzers U87KAUHH (d.h. dem Computer von M.________) zwischen 18:15:16 Uhr und 19:44:16 Uhr (UTC) mit anderen Omegle- Benutzern bekannt (O III act. 2/1/12). Aus diesen Daten sind von den zuständigen Beamten der Landespolizeidirektion Oberösterreich zwei hoch tatverdächtige IP-Adressen erkannt worden. Die eine täterische Adresse betrifft den Omegle-Benutzer mit der Omegle-internen Teilnehmerkennzeichnung 9SAR4W96, welcher am 28. November 2021 um 19:43:55 Uhr (UTC) die IP-Adresse .________, welche auf die K.________ registriert sei, verwendet habe, um Kontakt mit dem Omegle-Benutzer U87KAUHH aufzubauen (O III, act. 2/1/14).

Seite 8/92 2.3 Der Vollständigkeit halber ist in technischer Hinsicht zu erwähnen, dass Omegle.com über ih- re Plattform auf der Internetseite www.omegle.com kostenfrei den Kontakt zwischen den nicht-registrierungspflichtigen Nutzern herstellt. Dadurch sollen die Benutzer von Ome- gle.com in eine Art soziales Verbindungs-Roulette einbezogen werden und sich mit zufälligen Menschen ihrer Sprache mittels Internetverbindung durch eine Videoschaltung austauschen können. Im Rahmen des Videochats der Nutzer wird der Datenaustausch über eine peer-to- peer Verbindung zwischen den Nutzern vorgenommen, wohl aus dem Grund, dass nicht der gesamte datenintensive Austausch über die Server von Omegle.com laufen wird. Die peer- to-peer Verbindung wird indessen nur für den Videochat verwendet. Beim Text-Modus (also Wort-Chat ohne Videoverbindung) erfolgt der Austausch über die Omegle-Server (vgl. www.omegle.com/static/privacy.html [besucht am 02.10.2023]; Abschnitt "Video Chat"). Bei dieser peer-to-peer Verbindung erfolgt mithin ein Datenaustausch zwischen den IP-Adressen der jeweiligen Benutzer. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung bedeutet dies indessen nicht, dass dafür keine IP-Adressen der Benutzer bei Omegle.com registriert wer- den. Vielmehr ergibt sich aus den Nutzerbedingungen von Omegle.com ausdrücklich, dass IP-Adressen gespeichert werden und den Strafverfolgungsbehörden offengelegt werden können (www.omegle.com/static/privacy.html [besucht am 02.10.2023]). Damit eine direkte peer-to-peer Verbindung zwischen zwei Omegle-Benutzern erstellt werden kann, ist ein Da- tenaustausch mit dem Server von Omegle.com zwingend notwendig, um eine zufallsbasierte Zuteilung zwischen den Nutzern gemäss deren angegebenen Wünschen (bspw. Sprache, Text- oder Videochat, Angabe von Interessen) vorzunehmen (vgl. www.omegle.com/static/ privacy.html [besucht am 02.10.2023]: "[…] When you request to start a chat using the com- mon interest feature, information from an Interest cookie is sent to Omegle and used to loc- ate another user with overlapping interests […]. Omegle uses Language Cookies which allow you to be matched with users with the same language preference. Omegle does not save the information from Language Cookies and only accesses the information for the purpose of matching you with users with the same language preference"). Jedes Mal, wenn mittels Omegle.com einem Benutzer ein anderer Benutzer zugeteilt wird, muss mithin eine erneute Kontaktaufnahme zum Server von Omegle.com erfolgen, wobei die Kontaktaufnahme eines bestimmten Benutzers zu Omegle.com mittels Zeitstempel und IP-Adresse sowie der intern zugewiesenen Teilnehmererkennung (bspw. 9SAR4W96) dokumentiert wird. 2.4 Aufgrund der Anfrage der Landespolizeidirektion Oberösterreich teilte Omegle.com die ver- fahrensgegenständliche Auskunft ebenfalls über die Cyber-Tipline an NCMEC (The National Center für Missing & Exploited Children; nachfolgend: NCMEC) mit, welche die Meldung ei- ner Straftat durch Omegle.com wiederum an das Landeskriminalamt Oberösterreich, Abtei- lung Cybercrime, weiterleitete (O III act. 2/1/12). 2.5 Die Staatsanwaltschaft prüfte die Rechtmässigkeit der genannten österreichischen Bewei- serhebung bei Omegle.com auf dem Rechtshilfeweg mittels einer Amtsauskunft gemäss Art. 195 StPO. 2.5.1 Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zur Rechtmässigkeit der Erhebungen der IP-Adresse der K.________ Stellung. Demnach sei die Kriminalpolizei gemäss § 76a der österreichischen Strafprozessordnung (nachfolgend: Ö- StPO) befugt gewesen, mittels eines schriftlichen Ersuchens bei einem Diensteanbieter wie Omegle.com Stammdaten eines bestimmten Nutzers abzuklären. Gemäss § 76a Ö-StPO

Seite 9/92 seien Anbieter von Kommunikationsdiensten oder sonstige Diensteanbieter (gemäss § 3 Z 2 des E-Commerce-Gesetzes) auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwalt- schaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung eines konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz-TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder eines Nutzers ei- nes sonstigen Dienstes (gemäss § 3 Z 4 E-Commerce-Gesetz) verpflichtet. Bei der Anfrage des Landeskriminalamts habe es sich um eine solche Anfrage nach § 76a Ö-StPO gehan- delt, denn es sei die Abfrage der Stammdaten eines Nutzers beim sonstigen Diensteanbieter Omegle.com erfolgt. Es habe dabei der konkrete Verdacht bestanden, dass der noch unbe- kannte Täter zu einem bestimmten Zeitpunkt Kontakt zu den Zeuginnen hatte. Die bei Ome- gle.com erhobenen Daten würden in Österreich keinem Beweisverwertungsverbot unterlie- gen (O III act. 2/6/36). 2.5.2 Sofern der Beschuldigte ausführt, die Amtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis sei in Verletzung des Konfrontationsanspruchs erhoben worden, so ist festzustellen, dass (1.) dem Beschuldigten die genannte Rechtsauskunft nach eigenen Angaben mittels Aktenein- sicht im Februar 2023 eröffnet wurde und er (2.) zu keinem Zeitpunkt bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens bei der zuständigen Verfahrensleitung beantragte, dass der ersuchen- den Behörde Ergänzungsfragen zu stellen sind. Mithin hat der Beschuldigte sein Konfrontati- onsrecht nicht wahrgenommen und auf dieses verzichtet (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Ein solcher Verzicht ist auch plausibel, zumal der Beschuldigte die entsprechende Antwort der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis als falsch erachtete und stattdessen eine andere Rechtsauskunft mittels Gutachten beantragte. Art. 148 StPO bezieht sich zudem primär auf rechtshilfeweise Einvernahmen im Ausland bzw. auf Beweiserhebungen, bei denen auch nach Schweizer Recht ein Teilnahmerecht besteht. So wurde vorliegend von der Staatsan- waltschaft Ried im Innkreis ein Amtsbericht nach Art. 195 StPO erstellt (vgl. O III act. 2/6/34). Bei der Erstellung von Amtsberichten nach Art. 195 StPO sind keine Parteirechte gesetzlich vorgesehen, weswegen solche auch im Rechtshilfeverfahren nicht hätten gewährt werden müssen. Dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten wäre es zudem jederzeit offen gestan- den, mittels eines konkreten Beweisantrags Ergänzungsfragen an die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis zu stellen, was er indessen unterliess und stattdessen pauschal die Unver- wertbarkeit dieser Amtsauskunft behauptete. Die entsprechende Auskunft der Staatsanwalt- schaft Ried im Innkreis, welche auf die österreichischen Prozessvorschriften eingeht, ist ent- sprechend im Prozess zu würdigen. So haben ausländische Amtsberichte zwar strafprozes- sual keinen Beweiswert, können indessen als Indizien verwendet werden (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2018, Art. 195 StPO N. 3). 2.5.3 Der Beschuldigte hielt in seiner Eingabe vom 10. September 2023 der österreichischen Amtsauskunft entgegen, dass die Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung in § 134 Ö-StPO definiert würde. Unter diese Bestimmung würden Daten fallen, die bei paket- vermittelnden Diensten zur Übertragung im Internet erzeugt würden, wie IP-Adressen, Daten über das verwendete Protokoll, das Format (in welchem die Nachricht über das Netz weiter- geleitet wird), sowie Dauer, Zeitpunkt und Datenmenge einer Nachricht. Bei einer Chatver- bindung zu Omegle.com würde es sich um eine Nachricht im Sinne des österreichischen Te- lekommunikationsgesetzes handeln. Gemäss § 137 Ö-StPO müssten die Auskünfte gemäss § 134 Ö-StPO richterlich bewilligt werden. Folglich liege eine unrechtmässige Beweiserhe- bung in Österreich vor, welche gerichtlich nicht verwendet werden dürfe (OG GD 2/3).

Seite 10/92 2.5.4 Aus den österreichischen Gesetzen ergibt sich der folgende Wortlaut der relevanten Bestim- mungen (vgl. www.ris.bka.gv.at): § 76a Ö-StPO: Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten: "Anbieter von Kommunikations- diensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeili- chen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkre- ten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammda- ten eines Nutzers (§ 181 Abs. 9 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet." § 134 Ziff. 2 Ö-StPO [Definitionen]: "Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung [wird definiert als] die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 76a Abs. 2 unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikations- dienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikations- gesetzes)." § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes [Definitionen]: „Zu- gangsdaten“ [werden definiert als] jene Verkehrsdaten, die beim Zugang eines Nutzers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz beim Betreiber entstehen und für die Zuordnung der zu einem bestimmten Zeitpunkt für eine Kommunikation verwendeten Netzwerkadressierun- gen zum Nutzer notwendig sind." 2.5.5 Die entsprechende Auskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis stimmt mit dem im Schreiben vom 18. Januar 2023 abgedruckten Wortlaut von § 76a Ö-StPO überein. Aus dem Wortlaut von § 134 Ziff. 2 Ö-StPO ergibt sich, dass Auskunftsersuchen betreffend Zugangs- daten nicht als bewilligungspflichtige Daten einer Nachrichtenübermittlung gelten, sofern eine Auskunft nach § 76a Ö-StPO angeordnet wird. Es ist somit erkennbar, dass Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes entweder nach § 76a Ö-StPO oder alternativ dazu zusammen mit weiteren Daten (Verkehrsdaten, Standort- daten) nach § 134 ff. Ö-StPO abgefragt werden können. 2.5.6 Auch die weiteren Angaben der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis erscheinen als korrekt. Aufgrund der öffentlich zugänglichen österreichischen Gesetzessammlung (www.ris.bka.gv.at) ist es nachvollziehbar, dass Omegle.com ein Diensteanbieter im Sinne von § 3 Ziff. 2 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes ist und es sich beim unbekann- ten Täter wie auch bei L.________ und ihren beiden Freundinnen um Nutzer dieses Dienstes im Sinne von § 3 Ziff. 4 des genannten Gesetzes handelte. Omegle.com war mithin ein sons- tiger Diensteanbieter im Sinne von § 76a Ö-StPO, welcher zur Auskunft u.a. gegenüber der Kriminalpolizei grundsätzlich verpflichtet war. Der konkrete Tatverdacht lag vor und insbe- sondere richteten sich die Ermittlungen bereits gegen einen bestimmten Täter (und nicht ei- nen unbestimmbaren Täterkreis). Der bestimmte Täter war jedoch nicht namentlich bekannt, weswegen ein Auskunftsersuchen nach Zugangs- und Stammdaten des Nutzers erfolgte. Zu diesem bestimmten Täter wurden nun die Zugangsdaten nach § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des öster- reichischen Telekommunikationsgesetzes einverlangt, um diesen zu identifizieren. Diese Zu- gangsdaten werden in § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des Telekommunikationsgesetzes als Verkehrsda-

Seite 11/92 ten definiert, die bei einem Betreiber entstehen und notwendig sind, um die Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzuweisen. Es ist mithin nicht ersichtlich, warum IP-Adressen der jeweiligen Nutzer nicht von diesem Wortlaut gedeckt sein könnten. Die entsprechenden IP- Adressen ermöglichen es, eine bestimmte Kommunikation einem bestimmten Nutzer zuzu- weisen und fallen somit unter die Definition von § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des Telekommunikati- onsgesetzes. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis lassen sich mithin gut nachvollziehen. 2.5.7 Es mag sein, dass Omegle.com dieses Auskunftsersuchen übermässig beantwortete, indem es in zeitlicher Hinsicht zusätzliche Informationen lieferte, welche die österreichischen Straf- verfolgungsbehörden nicht einverlangten. Dies ändert aber nichts an der Art des Auskunfts- ersuchens, welches klar auf die Identifizierung eines mutmasslich täterischen Dienstenutzers abzielte. Omegle.com ist überdies eine private Gesellschaft, welche freiwillig mit den Behör- den in einem Ausmass kooperieren darf, wie sie dies für notwendig erachtet. Die zusätzli- chen Daten werden mithin auch für die Beweisführung nicht benötigt. Es ist auch unter die- sem Aspekt nicht ersichtlich, inwiefern dadurch österreichisches Recht verletzt worden wäre. 2.5.8 Aus dem Auskunftsersuchen gegenüber Omegle.com ergibt sich überdies, dass von der ös- terreichischen Polizei kein prozessualer Zwang angedroht wurde und der Hinweis auf Kin- derpornographie ausreichte, um Omegle.com zur freiwilligen Herausgabe der Teilnehmerer- kennung ihres Nutzers, der über die Plattform in Kontakt zu L.________ trat, zu bewegen. Da bei der Beweiserhebung der österreichischen Behörden kein Zwang angedroht wurde und Omegle.com freiwillig kooperierte, erscheint es auch nicht als zwingend, dass eine rechtshil- feweise Anfrage in die USA erfolgte (vgl. BGE 141 IV 108 E. 5.11 und Art. 32 lit. b des Übe- reinkommens über die Cyberkriminalität; SR 0.311.43; nachfolgend: CCC). Die angeforderte Auskunft hinsichtlich einer Teilnehmererkennung erteilte Omegle.com, indem der fragliche Benutzer als 9SAR4W96 bezeichnet und zur Teilnehmeridentifikation des Benutzers 9SAR4W96 dessen verwendete IP-Adresse mitsamt Zeitstempel genannt wurde. Dass dabei eine IP-Adresse genannt wurde, war hinsichtlich der Teilnehmererkennung von 9SAR4W96 mangels anderer Angaben (bspw. verifizierte Nutzerdaten oder Finanztransaktionsdaten) un- erlässlich und zielte auf die notwendige Identifikation des Nutzers im Sinne von § 3 Ziff. 4 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes sowie § 160 Abs. 3 Ziff. 7 des österreichischen Telekommunikationsgesetzes ab. Die Nennung einer IP-Adresse bedeutet entgegen der Auf- fassung der amtlichen Verteidigung nicht, dass stattdessen eine Kommunikation überwacht wurde. Faktisch wurde somit durch Omegle.com eine Teilnehmerauskunft erteilt, was mit dem Wortlaut von § 76a Ö-StPO vereinbar ist. 2.5.9 Es gibt insgesamt entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung keine wesentlichen Zweifel daran, dass die Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis korrekt ist. Es ist mithin festzustellen, dass die öffentliche IP-Adresse der K.________ bei Omegle.com in einem österreichischen Strafverfahren nach österreichischem Recht rechtmässig erhoben wurde. 2.6 Vorliegend wurden die Beweise originär in einem ausländischen Strafverfahren nach den Vorschriften einer ausländischen Strafprozessordnung erhoben und befanden sich in den Strafakten, welche die zuständige Schweizer Staatsanwaltschaft durch die Strafübernahme aus dem Ausland erhalten hatte. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt nur rudi-

Seite 12/92 mentär, wie Beweise im Ausland zu erheben sind (bspw. Art. 148 StPO). Auf die verwandte Frage, inwiefern Beweise von originär im Ausland geführten Strafverfahren Einfluss in einen Schweizer Strafprozess finden können, gibt die Strafprozessordnung keine Antwort. 2.6.1 Die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1; IRSG). Das Gesetz regelt dabei die stellvertretende Strafverfolgung im vierten Teil. Auch wenn die Be- stimmung zur derivativen stellvertretenden Strafverfolgung nach Art. 85 Abs. 1 IRSG vorlie- gend nicht direkt anwendbar ist, da die Straftat laut Anklage gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB be- reits bei ihrer Ausführung der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterlag (sog. originäre Straf- barkeit), ergeben sich aus dem entsprechenden Abschnitt hilfreiche Hinweise auf den Um- gang mit Beweismitteln aus dem Ausland. So basieren die derivative und die originäre Strafübernahme eines Auslandsverfahrens regelmässig auf der gleichen Ausgangslage, nämlich einem vorher im Ausland nach ausländischem Prozessrecht geführten Strafverfah- ren, welches durch die zuständigen Behörden der Schweiz mittels Strafübernahme über- nommen und fortgeführt wird (vgl. Unseld, Basler Kommentar, 2015, vor Art. 85-93 IRSG N. 2 und 45 und Art. 85 IRSG N. 1 und 50 ff.). 2.6.2 Gemäss Art. 92 IRSG ist bei einer derivativen stellvertretenden Strafverfolgung jede von den Behörden des ersuchenden Staats nach dessen Recht durchgeführte Untersuchungshand- lung einer entsprechenden schweizerischen Untersuchungshandlung gleichgestellt. Daraus folgt, dass nach ausländischem Recht rechtmässige Beweiserhebungen des um Übernahme der Strafverfolgung ersuchenden Staats von einem Schweizer Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung beurteilt werden können. Eine rechtliche Grenze der Anwendung von Art. 92 IRSG besteht somit einzig dann, wenn die Untersuchungshandlung entweder nach dem ausländischen Recht rechtswidrig ist oder den im Schweizer Recht allgemein geltenden rechtlichen Grundsätzen widerspricht (so auch die Auffassung von Unseld, a.a.O., Art. 92 IRSG N. 1 und 3). Solche Grundsätze ergeben sich aus Art. 2 lit. a-d IRSG und betreffen primär ausländische Strafverfahren, deren Beweiserhebungen aus der Perspektive der Eu- ropäischen Menschenrechtskonvention unhaltbar sind. 2.6.3 Der Gesetzgeber erachtete es im internationalen Verhältnis gemäss Art. 92 IRSG als ange- messen, ausländische Verfahrenshandlungen, die nach ausländischem Recht korrekt erfolgt sind und Art. 2 IRSG nicht widersprechen, grundsätzlich bei einer stellvertretenden Strafver- folgung auch in der Schweiz anzuerkennen. Aus Art. 92 IRSG ergibt sich, dass der Gesetz- geber einer weitgehenden Würdigung von im Ausland rechtskonform erhobenen Beweismit- teln nicht entgegenstand und diese bei der derivativen Strafübernahme (d.h. stellvertretende Strafverfolgung nach Art. 85 ff. IRSG) in einem Schweizer Strafverfahren ausdrücklich zu- liess. Der Gesetzgeber lässt mithin von ausländischen Behörden erhobene Beweismittel in einem Schweizer Strafprozess grundsätzlich zu. Da originäre und derivative Strafübernah- men wie dargelegt praktisch identisch sind, ist es sachlich gerechtfertigt, Art. 92 IRSG als strafprozessuale Norm analog bei sämtlichen originären Beweiserhebungen durch ausländi- sche Strafverfolgungsbehörden anzuwenden (vgl. auch Unseld, a.a.O., Art. 85 IRSG N. 52; Harari/Jakob/Jenni, La délegation de la poursuite pénale à la Suisse, SJ 2013 II 385 ff., Rz. 23). Eine gegenteilige Regelung wäre auch nicht überzeugend, zumal (1.) in der Praxis originär im Ausland erfolgte Beweiserhebungen häufig in der Schweiz nicht wiederholt wer- den können (insb. geheime Zwangsmassnahmen im Zusammenhang mit schweren Strafta-

Seite 13/92 ten) und (2.) ausländische Strafverfolgungsbehörden nicht an die Schweizerische Strafpro- zessordnung gebunden sind und ausländische Beweiserhebungen praktisch nie den Forma- lien der Schweizerischen Strafprozessordnung genügen werden. Jeglichen ausländischen Beweisen, insb. von EMRK-Staaten, pauschal die Verwertbarkeit abzusprechen, wäre vor diesem Hintergrund unhaltbar und würde zu einem permanenten Beweisverlust in Untersu- chungsverfahren betreffend internationaler Schwerstkriminalität führen (bspw. Sky ECC, En- croChat, Anom etc.). Damit würde in einer globalisierten Welt die internationale Zusammena- rbeit in Strafsachen von Anfang an untergraben. Es gibt keine Hinweise in der Entstehungs- geschichte von IRSG oder StPO, dass dies vom Gesetzgeber so gewollt war. Vielmehr deu- ten die Bestimmungen zur derivativen stellvertretenden Strafverfolgung gemäss Art. 85-93 IRSG darauf hin, dass eine entsprechende Regelung bei der in der Praxis wesentlich häufi- geren originären stellvertretenden Strafverfolgung unabsichtlich unterlassen wurde. Die ent- sprechende Lücke im Gesetz hinsichtlich der Verwertbarkeit von mittels in originären Strafü- bernahmen erlangten Beweismitteln im Gesetz ist eine planwidrige Unvollständigkeit des po- sitiven Rechts. Sie ist, unter anderen auch unter den Gesichtspunkten von Art. 139 Abs. 1 StPO (d.h. kein numerus clausus bei den Beweismitteln) und Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsätzliches Primat der freien richterlichen Beweiswürdigung), mittels eines Analogie- schlusses zu Art. 92 IRSG zu schliessen. 2.6.4 Wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat, ist aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich, dass Beweiserhebungen durch ausländische Strafverfolgungsbehörden nach aus- ländischem Recht in ausländischen Strafverfahren, die rechtshilfeweise beigezogen werden, im Schweizer Strafverfahren in der Vergangenheit grundsätzlich verwertet wurden. Das Bun- desgericht hat diese Schlussfolgerung indessen jeweils nicht vertieft begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 2.4.1). 2.6.5 Die Datenlieferung durch Omegle.com erfolgte auf freiwilliger Basis gestützt auf den von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden beschriebenen Tatverdacht. So ist allgemein be- kannt, dass im Internetbereich agierende internationale Unternehmen in Fällen von Kindes- missbrauch weitgehend mit den Behörden auf freiwilliger Basis kooperieren. Dass durch die Beweiserhebung der österreichischen Strafverfolgungsbehörden fundamentale internationale Verfahrensgrundsätze oder Menschenrechte verletzt worden sind, wurde nicht geltend ge- macht und ist auch nicht ersichtlich. Auch fundamentale Schweizer Rechtsgrundsätze im Sinne von Art. 2 IRSG wurden dadurch nicht verletzt. Denn auch die Schweizerische Straf- prozessordnung lässt freiwillige Beweiserhebungen zu. So sind bekanntlich in der Schweiz mit dem Einverständnis der betroffenen Person Hausdurchsuchungen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.4). Die entsprechende Beweiserhe- bung der österreichischen Behörden ist mithin gemäss Art. 92 IRSG i.V.m. Art. 2 IRSG pro- zessual verwertbar und kann im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gewürdigt werden. 2.7 Abschliessend ist zu vermerken, dass Omegle.com nach Eingang des entsprechenden Aus- kunftsersuchens der österreichischen Polizei von sich aus eine Meldung an das NCMEC ab- setzte, welche wiederum vom NCMEC an das Landeskriminalamt Oberösterreich weitergelei- tet wurde (O III act. 2/1/12). Mit anderen Worten hat so zusätzlich eine freiwillige Beweisü- bermittlung an die österreichische Polizei auf einer alternativen Route stattgefunden. Die entsprechende Meldung des NCMEC an das Landeskriminalamt Oberösterreich ist dabei

Seite 14/92 durch die vom Beschuldigten geltend gemachte Problematik mit den Randdaten nicht betrof- fen. Der entsprechende Beweis wurde mithin auch alternativ korrekt erhoben bzw. es ist nicht ersichtlich, dass mit der Meldung der NCMEC an die österreichischen Behörden eine öster- reichische Prozessvorschrift oder Art. 92 IRSG bzw. Art. 2 IRSG verletzt sein könnte. So sind Anzeigen des NCMEC auch in der Schweiz zulässig und jeweils ausreichende Grundlagen, um ein Strafverfahren durchzuführen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 1B_78/2020 vom

26. Februar 2021 E. 2.2 und 2.3). Entsprechend wären die Daten, welche die öffentliche IP- Adresse der K.________ in Zusammenhang mit dem Sachverhalt in Österreich bringen, auch alternativ aufgrund der Kooperation von Omegle.com mit dem NCMEC als Beweismittel an die Strafverfolgungsbehörden gelangt. Der direkten Auskunftserteilung von Omegle.com an die österreichischen Behörden kommt mithin keine alleinentscheidende Bedeutung in der Beweisführung zu, was ebenfalls gegen die geltend gemachte Unverwertbarkeit spricht (vgl. dazu BGE 138 IV 169 E. 3.4.3). 3. Verwertbarkeit der Datenlieferungen der K.________ 3.1 Die amtliche Verteidigung und der Beschuldigte vertreten die Auffassung, dass auch die rechtshilfeweise im Auftrag der österreichischen Strafverfolgungsbehörden von der Zürcher Staatsanwaltschaft bei der K.________ erhobenen Daten nicht der freien richterlichen Be- weiswürdigung unterliegen würden. Da diese Beweiserhebung bei der K.________ nicht auf einer richterlichen Bewilligung basiere, würde Art. 277 StPO eine absolute Unverwertbarkeit dieser Daten vorsehen (OG GD 2/2 und 2/3). 3.2 Erstellt ist diesbezüglich der folgende Sachverhalt: Unmittelbar nach der Auskunft von Ome- gle.com, welche der österreichischen Polizei eine öffentliche IP-Adresse der K.________ als mutmasslich täterische IP-Adresse des Benutzers mit der internen Bezeichnung 9SAR4W96 bekannt gab, erfolgten durch die zuständige österreichische Staatsanwaltschaft Ried im Inn- kreis weitere Beweiserhebungen. Am 30. Dezember 2021 ordnete die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gestützt auf § 76a Abs. 2 der österreichischen Strafprozessordnung die Er- teilung einer Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten an. Die K.________ habe Namen, Anschrift und Teilnehmererkennung des Teilnehmers bekannt zu geben, dem am 28. No- vember 2021 um 19:43:55 (UTC) die ermittelte öffentliche K.________-IP-Adresse .________ zugewiesen gewesen sei (O III act. 2/5/85 ff.). Diese Anordnung wurde rechtshil- feweise am 30. Dezember 2021 der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich zum Vollzug übergeben. Am 2. Februar 2022 trat die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich auf das Rechtshilfeersuchen ein und ersuchte die K.________ um die entsprechenden Auskünfte. Am 17. Februar 2022 meldete die K.________ den Beschuldigten als Benutzer ihres internen Netzwerks, der zur fraglichen Zeit Kontakt mit Omegle.com hatte (O III act. 2/3/12). Die K.________ erklärte sich freiwillig bereit, ihre Auskunft im vereinfachten Verfahren nach Art. 80c IRSG den österreichischen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen (O III act. 2/3/30 f.). Die österreichischen Strafverfolgungsbehörden führten daraufhin den Be- schuldigten als Verdächtigen in dem in Österreich geführten Strafverfahren. Im zweiten Rechtshilfeersuchen vom 8. März 2022 ersuchten sie die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich um die Vernehmung des Beschuldigten (O III act. 2/5/19). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich trat auf dieses Rechtshilfeersuchen ein und der Beschuldigte wurde am

6. Mai 2022 durch die Kantonspolizei Zürich befragt, wobei er die Aussagen verweigerte (O III act. 2/5/56). Am 10. Mai 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis die

Seite 15/92 Schweizer Behörden um Übernahme dieses Strafverfahrens, da nicht davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte einem Strafverfahren in Österreich stellen würde (O III act. 2/5/32 ff.). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich übernahm daraufhin am 16. Mai 2022 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten von der Republik Österreich (O III act. 2/1/57), um dieses daraufhin an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug abzutreten. 3.3 Sofern die amtliche Verteidigung davon ausgeht, dass die Daten der K.________ in einem Schweizer Strafverfahren erhoben wurden, in dem Art. 273 StPO und die Beweisverwer- tungsregel von Art. 277 StPO Anwendung finden, greift dies zu kurz. 3.3.1 Die entsprechende Beweiserhebung mittels Auskunftsersuchens, welche die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich am 2. Februar 2022 verfügte, basierte nicht auf einer Straftat nach Bundesrecht, sondern vielmehr in rechtshilfeweiser Ausführung einer Beweismitteler- hebung eines österreichischen Strafverfahrens wegen Verdachts auf einen Verstoss gegen § 207 des österreichischen Strafgesetzbuches. Nach Art. 1 StPO findet die Schweizerische Strafprozessordnung nur Anwendung auf die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht. Die Schweizer Strafprozessordnung, insb. Art. 273 StPO und Art. 277 Abs. 1 und 2 StPO, sind in einem österreichischen Strafverfahren nicht anwendbar. Es gab am

2. Februar 2022 darüber hinaus keine zwingenden Hinweise auf eine in der Schweiz began- gene Straftat. Einzig bekannt war, dass eine Verbindung der Straftat zum internen Netzwerk der vom Mitarbeiter- und Studentenkörper her stark international ausgerichteten K.________ bestand, woraus sich ein Tatort in der Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 StGB oder ein sich in der Schweiz befindlicher, nicht auslieferungsfähiger Täter nach Art. 5 Abs. 1 StGB nicht mit aus- reichender Sicherheit ableiten lässt. Die gleichzeitige Eröffnung eines Schweizer Strafverfah- rens war mithin mangels Strafübernahme aus dem Ausland und mangels eigener ausrei- chender Anzeichen einer Schweizer Strafhoheit am 2. Februar 2022 noch nicht geboten. 3.3.2 Im Strafverfahren in Österreich war dabei das Schreiben der K.________ ein nach österrei- chischem Recht gültig erhobenes Beweismittel. Dieses Beweismittel wurde rechtshilfeweise zu den Strafakten des von der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens erhoben und gelangte mittels Strafübernahme in die Schweiz. Wie bereits dargelegt, sind in analoger Anwendung von Art. 92 IRSG durch ausländische Behör- den angeordnete Untersuchungshandlungen grundsätzlich einer entsprechenden schweizeri- schen Untersuchungshandlung gleichzustellen, was beweisrechtlich bedeutet, dass im aus- ländischen Strafverfahren rechtmässig erhobene Beweismittel – vorbehältlich eines Verstos- ses gegen Art. 2 IRSG – der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen (vgl. vorne, E. I.2. Ziff. 2.6.3). Das Beweisverwertungsverbot von Art. 277 StPO findet mithin bei rechts- hilfeweise im Auftrag einer ausländischen Behörde erhobenen Beweismitteln keine Anwen- dung. 3.3.3 Anzufügen ist, dass die Bekanntgabe von Bestandesdaten an einen Drittstaat eine polizeili- che Kooperationshandlung nach Art. 75a IRSG darstellt, welche als solche nicht anfechtbar ist (BGE 133 IV 271 E. 2.4; Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2022.79 vom 22. Mai 2023 E. 2.2.1). Wie noch aufzuzeigen ist, handelt es sich bei den beiden Auskünften der K.________ um die Erhebung von Bestandesdaten. 3.4 Die amtliche Verteidigung rügt überdies ebenfalls die zweite Datenlieferung der K.________ vom 4. Mai 2022 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als gesetzeswidrig und lei-

Seite 16/92 tet gestützt auf Art. 273 i.V.m. Art. 277 StPO die Unverwertbarkeit der so erhobenen Be- weismittel ab. Es habe sich um eine Erhebung von Randdaten gehandelt, welche einer rich- terlichen Bewilligung unterliegen würden (OG GD 2/2; OG GD 2/3). 3.4.1 Betreffend den Anklagevorwurf der mehrfachen Pornographie, begangen am 19. Februar 2022 im Zusammenhang mit einer kinderpornographischen Vorführung vor O.________ in Deutschland (vgl. Anklageziffer 1.4, O II Heilbronn) fanden die initialen Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Heilbronn in Deutschland statt. Diesbezüglich ergibt sich folgende Verdachtslage aus den Verfahrensakten: 3.4.2 Am 19. Februar 2022 meldete sich der 16-jährige O.________ bei der deutschen Polizei. Er sei auf der Internet-Chatplattform Omegle.com einem unbekannten Benutzer zugeteilt wor- den. Er habe wahrnehmen können, wie auf dem Bildschirm ein ca. 4-5-jähriges Mädchen ei- nen eregierten Penis in der Hand gehalten und daran manipuliert habe. Er habe dann aus Schock die Verbindung unterbrochen, habe sie indessen wieder finden können. Sein IP- Locator habe die IP-Adresse .________ der Verbindung angezeigt. Er habe ferner die Vor- gänge auf seinem Bildschirmaufnahmegerät aufgezeichnet. Nachdem der Täter die Verbin- dung getrennt habe, habe er den gleichen Benutzer nochmals gesucht und gefunden. Erneut habe er kinderpornographische Aufzeichnungen beobachten können. Der Täter habe dann die Verbindung erneut getrennt. Er habe den Eindruck gehabt, dass die sexuellen Handlun- gen mit einem Kind tatsächlich während laufender Aufnahme vorgenommen worden seien (O II act. 1/1/3 ff.). Die Staatsanwaltschaft Heilbronn eröffnete unter dem Aktenzeichen 41 UJs 607/22 ein Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäss § 176c Abs. 1 Nr. 2a des deutschen Strafge- setzbuches. Am 4. März 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Heilbronn die Staatsanwalt- schaft des Kantons Zürich um Übernahme der Strafverfolgung, da die von O.________ ge- nannte IP-Adresse mit der Schweiz in Verbindung gebracht werden könne. Am 17. März 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Heilbronn und veranlasste den Beizug der deutschen Ermittlungsakten (O II act. 1/1/12). Die Vorprüfung durch die Kantonspolizei Zürich ergab, dass die im Strafü- bernahmeersuchen genannte IP-Adresse der K.________ gehörte (O II act. 1/1/18). 3.4.3 Mit Editionsverfügung vom 21. April 2022 forderte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Kompetenzzentrum Cybercrime, die K.________ unter Strafandrohung auf, die be- reits vorab gespeicherten Logs im Zusammenhang mit der IP-Adresse .________ herauszu- geben (O II act. 1/2/1 ff.). Die entsprechende Editionsverfügung zielte dabei auf die Erken- nung des Täters, der mutmasslich innerhalb des K.________-Netzwerks agierte, ab. Am 4. Mai 2022 teilte die K.________ mit, dass sie im Rahmen ihrer technischen Analyse im Tat- zeitraum neun Netzwerkverbindungen (Netflows) von Omegle.com zur öffentlichen IP- Adresse der K.________ erkannt hätten. Dabei stehe ein Netflow betreffend Dauer und Vo- lumen der transferierten Daten heraus. Sämtliche Netflows könnten der K.________-internen IP-Adresse .________ eindeutig zugeordnet werden. Diese K.________-interne IP-Adresse sei für eine VPN-Verbindung zur K.________ verwendet worden. Der Benutzer der Verbin- dung sei ".________". Der Beschuldigte sei auf den entsprechenden Benutzernamen regis- triert (O II act. 1/2/8 f.).

Seite 17/92 3.4.4 Die dargelegte Beweiserhebung bei der K.________ erfolgte mithin in einem Schweizer Strafverfahren. Sie untersteht den Bestimmungen der Schweizer Strafprozessordnung, ins- besondere den darin enthaltenen absoluten Unverwertbarkeitsbestimmungen. Entsprechend ist vertieft zu prüfen, ob die Beweiserhebung rechtmässig erfolgte und beweisrechtlich ver- wertet werden darf. 3.5 Aufgrund der Anzeigen in Deutschland und Österreich in den jeweiligen ausländischen Straf- verfahren waren die Verbindungen zwischen L.________ (Anklagesachverhalt 1.3) bzw. O.________ (Anklagesachverhalt 1.4) mit der Internetplattform Omegle.com zum jeweiligen Tatzeitpunkt bereits bekannt. Gleichfalls war bekannt, dass die genannten Verbindungen ei- nen Kontakt zur öffentlichen IP-Adresse der K.________ aufwiesen. Beweisrechtlich relevant ist somit einzig die Auskunft, welcher Benutzer aus dem internen K.________-Netzwerk über die öffentliche IP-Adresse der K.________, vermittelt über die Internetplattform Omegle.com, zum Tatzeitpunkt am 19. Februar 2022 mit O.________ in Deutschland bzw. zum Tatzeit- punkt am 28. November 2021 mit L.________ in Österreich in Kontakt stand. Die entspre- chenden Auskünfte mitsamt Identifizierung des Beschuldigten als den betreffenden K.________-Netzwerkteilnehmer lieferte dabei die K.________ am 4. Mai 2022 (betreffend Kontakt mit O.________) bzw. am 17. Februar 2022 (betreffend Kontakt mit L.________). 3.5.1 Mittels IP-Adressen werden am Internet angeschlossene Computer identifiziert. Wenn auf dem Internet-Daten ausgetauscht werden, übermittelt der Computer die Daten zusammen mit der zugewiesenen Internet-Adresse (vgl. bspw. BGE 136 II 508 E. 3.3). Datenaustausch im Internet betrifft den Fernmeldeverkehr (Art. 2 und Art. 3 lit. c des Fernmeldegesetzes; SR 784.10; FMG). Die Erhebung des Datenaustausches per Internet in einem Schweizer Straf- verfahren fällt dabei grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Schweizer Gesetzgebung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs. 3.5.2 Eine rückwirkende Randdatenerhebung nach Art. 273 Abs. 2 StPO bedarf der richterlichen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Liegt keine richterliche Genehmigung vor, dürfen die aus den fraglichen Randdaten gewonnen Erkenntnisse nach Art. 277 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden (BGE 143 IV 270 E. 4.5). 3.5.3 Keine Randdatenerhebung ist indessen eine blosse Auskunft über sog. Bestandesdaten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beinhaltet eine Randdatenerhebung die Iden- tifikation von mehreren Teilnehmern an einer konkreten Fernmeldeverbindung über einen gewissen Zeitraum hinweg; mithin wird durch eine Randdatenerhebung die Frage, "wer wann mit wem" über eine bestimmte Zeit hinweg kommuniziert hat, geklärt. Eine Auskunft über Be- standesdaten beinhaltet hingegen, welcher Rechnungsadressat des Anschlusses bei den Anbietern registriert ist, d.h. welcher natürlichen Person die mittels den Randdaten festge- stellte Kommunikation zugeordnet werden kann (BGE 141 IV 108 E. 6.2). Mit anderen Wor- ten behandelt die Randdatenerhebung die Erhebung bestimmter Daten rund um Kommunika- tion zwischen Fernmeldeteilnehmern, während die Bestandesdatenerhebung auf die Identifi- zierung dieser Fernmeldeteilnehmer abzielt (vgl. Hansjakob/Pajarola, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung 3.A. 2020, Art. 273 N. 51; vgl. auch die gleichlautende Definition von Bestandesdaten gemäss Art. 18 Abs. 3 lit. b CCC). Wesentlich ist dabei, dass Bestandesdaten wie bspw. ein Benutzername auch Kommunikations-Randdaten sein können (vgl. bspw. Art. 60 Abs. 1 lit. c VÜPF und Art. 35 Abs. 1 lit. a VÜPF), indessen nicht unter die

Seite 18/92 Randdatenerhebung fallen, sondern – sofern nur die Identifikation eines bestimmten Teil- nehmers abgeklärt wird – einem vereinfachten Verfahren zugänglich sind. Ein Beispiel ausserhalb des Internetbereichs für eine Randdatenerhebung ist eine rückwir- kende Teilnehmeridentifikation (RTI) eines Mobiltelefons, bei der erhoben wird, mit welchen Nummern der Mobilfunkteilnehmer in der Vergangenheit Kontakt hatte (bspw. das Mobiltele- fon eines verdächtigen Drogenhändlers). Dabei wird ebenfalls ein chronologischer Verbin- dungsverlauf der Mobilfunkkontakte über eine bestimmte Zeitdauer hinweg erhoben. In die gleiche Kategorie fallen auch Antennensuchläufe (ASL), wo der Verbindungsverlauf einer bestimmten Mobilfunkantenne geprüft wird, mithin die Randdaten der Mobiltelefonkontakte zu dieser Mobilfunkantenne in einem bestimmten Zeitpunkt chronologisch aufgelistet werden (vgl. bspw. BGE 137 IV 340 E. 5.5 ff.; bspw. bei mehrfachen Raubüberfällen etc.). Die Ab- klärung der entsprechenden individuellen Mobiltelefonnummern ist hingegen eine technisch- administrative Auskunft über Bestandesdaten. Sowohl die rückwirkende Teilnehmeridentifika- tion (RTI) wie auch Antennensuchläufe (ASL) haben gemeinsam, dass zahlreiche Mobiltele- fonkontakte erhoben werden, von denen regelmässig nur ein kleiner Teil im Rahmen der un- tersuchenden Verdachtslage relevant sein wird. Die beiden Massnahmen betreffen mithin gehäuft unbeteiligte Personen. Sie sind persönlichkeitsrechtlich invasiv und der Gesetzgeber hat deswegen eine richterliche Bewilligungspflicht und als ultima ratio eine Beweisunverwert- barkeit im Gesetz vorgesehen. Die gleichen Grundsätze gelten auch im Bereich des Fernmeldewesens über das Internet. Falls bereits ein Internet-Anschluss bekannt ist, kann gemäss der Rechtsprechung von einer Abfrage von Bestandesdaten ausgegangen werden. Nur falls lediglich strafbare Internet- Kommunikationsaktivitäten bekannt geworden sind und die zugewiesenen IP-Adressen erst eruiert werden müssen, findet Art. 273 StPO Anwendung. So ist es bewilligungspflichtig, die Verbindungshistorie sämtlicher IP-Adressen, welche über einen bestimmten Zeitraum hinweg auf ein täterisches E-Mail-Konto zugriffen, als Randdaten zu erheben, während die Abfrage der registrierten Person hinter der jeweiligen IP-Adresse beim Provider als Bestandesdaten- erhebung keiner richterlichen Bewilligung bedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_656/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 1.3.2). Bei einem bekannten täterischen E-Mail- Konto kann folglich in einem ersten Schritt mittels einer bewilligungspflichtigen Randdatener- hebung die sog. "Connection History" (Verbindungshistorie, d.h. chronologischer Verbin- dungsverlauf) erhoben werden, um zu erkennen, welche IP-Adressen zu welchen Zeiten auf das E-Mail-Konto zugegriffen haben, um täterische Mails zu erstellen. Anschliessend können mittels bewilligungsfreien Bestandesdatenabfragen bei den Internet-Zugangsanbietern die Personalien des jeweiligen Kunden erhoben werden, der mit der IP-Adresse im Zusammen- hang steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6807/2019 vom 4. März 2022 E. 4.4.2.5). 3.5.4 Wie die Vorinstanz überzeugend darlegte, führten die ausländischen Ermittlungen zu einer sog. NAT-Verbindung der K.________ in die Schweiz. NAT-Verbindungen sind öffentliche IP- Adressen, welche sich zahlreiche Benutzer eines internen Netzwerks gemeinsam teilen (so auch die Auskunft der K.________, vgl. dazu O II act. 1/2/8 f.). Dieses interne Netzwerk ist ausschliesslich diesen Benutzern zugänglich, welche individuell über die öffentliche IP- Adresse mit anderen Benutzern des Internets in Kontakt treten. Das interne Netzwerk verteilt wiederum private IP-Adressen an die Benutzer, um den Datenverkehr in technischer Hinsicht

Seite 19/92 diesen Benutzern netzwerkintern individuell zuzuordnen. Diese privaten IP-Adressen sind von den anderen Benutzern des öffentlichen Internets nicht einsehbar. Sie dienen mithin der Identifikation im internen Netzwerk, nicht aber der Identifikation im Internet (vgl. Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs [nachfolgend: Erläuternder Bericht VÜPF], S. 39 ff.; sowie im Detail: Urteil der Vor- instanz E. I.4. Ziff. 4.2 S. 18-22). Ein Benutzer kann sich somit mittels Benutzernamen und Passwort am Heimcomputer in das NAT-Netzwerk der K.________ einloggen, zu dem eine exklusive, verschlüsselte Verbindung (VPN) erstellt wird. Dadurch besteht einerseits die Möglichkeit, auf Inhalte des K.________-Netzwerks zuzugreifen. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, über das K.________-Netzwerk auf das öffentliche Internet zuzugreifen. Das NAT-Netzwerk der K.________ leitet die Internetkommunikation ihres internen Nutzers über ihre Server und ihre öffentliche IP-Adresse .________ weiter. Sämtliche Nutzer des K.________-Netzwerks, d.h. Mitarbeitende und Studenten der K.________, werden bei der K.________ registriert und sie erhalten ein Passwort und einen Benutzernamen, um den Zu- gang über das K.________-Netzwerk zu individualisieren (vgl. O IV act. 3/3/7; vgl. ansonsten https://unlimited.K.________.ch/display/itwdb/VPN [besucht am: 02.10.2023]). Aufgrund die- ser Individualisierung des Datenverkehrs auf Stufe der K.________ ist es nicht zusätzlich notwendig, die IP-Adresse des Benutzers beim Internet-Provider abzuklären. Denn dessen Identifikation ist bereits auf der Stufe der K.________ als Netzwerkbetreiberin erfolgt. 3.5.5 Vorliegend haben die zuständigen ausländische Staatsanwaltschaften in Deutschland und Österreich abgeklärt, wer einen bestimmten Internet-Anschluss benutzt hat, indem sie täteri- sche IP-Adresse und den Tatzeitraum ermittelten. Die Besonderheit besteht nun darin, dass an dieser täterischen IP-Adresse wiederum ein geschlossenes internes Netzwerk der K.________ angeschlossen war. Das K.________-Netzwerk öffnete den Nutzern, d.h. einer numerisch begrenzten Anzahl von Personen (Studierende und Mitarbeitende der K.________, sofern sie den Dienst überhaupt nutzten), den Zugang zum Internet über die öf- fentliche IP-Adresse der K.________. Wesentlich ist der Unterschied, dass diese Nutzer im internen K.________-Netzwerk bereits aufgrund ihres Log-ins mittels dem registrierten K.________-Benutzernamen und einem Passwort im K.________-Netzwerk durch die K.________ technisch verlässlich identifizierbar waren. 3.5.6 Die K.________ untersteht als Betreiberin eines internen Fernmeldenetzes gemäss Art. 2 lit. d BÜPF den Pflichten gemäss dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.1; BÜPF; vgl. Botschaft BÜPF, BBl 2013 2683 ff., S. 2708). Darüber hinaus bietet die K.________ nicht nur ein internes Fernmeldenetz an, sondern er- möglicht mittels VPN-Verbindung ihren Benutzern mittelbar auch den Zugang zum Internet, weswegen sie auch als Netzzugangsdienst fungiert. Sie untersteht mithin auch als Fernmel- dedienstleisterin den Bestimmungen der Verordnung (vgl. betreffend VPN: Erläuternder Be- richt VÜPF, S. 37). So ist die K.________ gestützt auf Art. 22 Abs. 1 BÜPF verpflichtet, alle Angaben zu liefern, welche eine ausreichende Identifikation in einem Strafverfahren ermögli- chen. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs (SR 780.11; VÜPF) ist die K.________ insbesondere verpflichtet, die Identifikation ihrer Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln sicherzustellen. Entsprechend sieht Art. 38 VÜPF auch eine separate Auskunftsanfrage bei NAT-Beziehungen vor, wobei der Betreiber eines entsprechenden Netzwerks gemäss Art. 38 Abs. 1 lit. a VÜPF auf eine Anfrage hin ei- nen eindeutigen Teilnehmeridentifikator, bspw. einen Benutzernamen liefern muss. Mittels

Seite 20/92 dieses eindeutigen Teilnehmeridentifikators kann gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. c VÜPF die Teil- nehmeridentität angefragt werden. Die K.________-interne IP-Adresse hat somit letztlich die Funktion einer internen Registratur, woraus sich ein Endbenutzer bereits zuverlässig einem bestimmten Datenverkehr über das K.________-Netzwerk zuordnen lässt. Dass dadurch in- nerhalb des privaten Netzwerks interne IP-Adressen zugewiesen werden, ist eine technische Umsetzung der Identifikationspflicht des privaten Netzwerkbetreibers. Daraus kann entgegen der Verteidigung insbesondere nicht abgeleitet werden, dass zwischen der K.________ und dem Beschuldigten – über die Kommunikation zwischen der K.________-IP-Adresse und Omegle.com hinaus – eine weitergehende schützenswerte Kommunikation stattfand, deren Randdaten unter Art. 273 i.V.m. Art. 277 StPO fallen. 3.5.7 Die täterische IP-Adresse war damit vorliegend grundsätzlich bekannt, es ging nur noch um die interne Identifikation des Täters im Rahmen des zusätzlichen internen Netzwerkes. Wie bereits die Vorinstanz schlüssig aufzeigte, ist die Situation bei einem am Internet ange- schlossenen NAT-Netzwerk grundsätzlich vergleichbar mit einer Bestandesdaten-Abfrage bei einem Internetprovider, der eine bereits erkannte Verbindung einem intern registrierten Kun- den zuweist und mit dessen Benutzerdaten verknüpft. Es handelt sich ebenfalls um den letz- ten Schritt der Erkennung des Endbenutzers bei einer bereits als täterisch identifizierten IP- Adresse. Eine Gefahr, dass bei diesem Vorgang durch die Datenerhebung die Kommunikati- on von Dritten tangiert werden könnte, besteht im Gegensatz zu einer Randdatenerhebung nicht. Der Vorgang unterscheidet sich gesamthaft gewürdigt von der Intensität des Grund- rechtseingriffs her deutlich von einem Antennensuchlauf (ASL) oder einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI), bei der möglicherweise tausende Mobiltelefonnummern von nicht-beteiligten Dritten erfasst werden. 3.5.8 Auch aus der Systematik der VÜPF ergibt sich der gleiche Schluss. So fällt eine NAT- Auskunft nach Art. 38 VÜPF systematisch in die Kategorie einer Auskunft über Dienste nach Art. 26 Abs. 1 lit. b VÜPF und nicht in die Kategorie einer rückwirkenden Überwachung gemäss Art. 28 Abs. 2 VÜPF. Gemäss dem Katalog der zu liefernden Informationen be- schränkt sich die NAT-Bestandesdatenerhebung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a VÜPF einzig auf den eindeutigen Teilnehmeridentifikator innerhalb des internen Netzwerks. Demgegenüber sind bei einer bewilligungspflichtigen rückwirkenden Randdatenerhebung bei Netzzugangs- diensten nach Art. 60 VÜPF zahlreiche weitere Auskünfte über die Kommunikation generell in der Erhebung beinhaltet, bspw. (1.) Dauer der jeweiligen Sitzungen mitsamt zugeteilten IP- Adressen, (2.) Identifikation Endgerät, (3.) ausgetauschte Datenmengen, (4.) GPRS- und EPS-Informationen etc. Eine rückwirkende Überwachung von Randdaten nach Art. 60 VÜPF ist mithin hinsichtlich der erhobenen persönlichkeitsrelevanten Daten deutlich invasiver als eine NAT-Auskunft gemäss Art. 38 VÜPF. Sie umfasst insbesondere in hohem Masse auch die Kommunikations-Randdaten von nicht-beteiligten Personen. Auch aus diesem Grund ist es schlüssig, dass die geforderte Auskunft, den Benutzer innerhalb des K.________- Netzwerks zu identifizieren, eine Bestandesdatenerhebung darstellt und nicht unter die Kate- gorie der Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO fällt (vgl. dazu Hansjakob/Pajarola, a.a.O., Art. 273 N. 47+48, wonach die 18 sog. Auskunftstypen nach Art. 26 VÜPF allesamt Bestan- desdaten betreffen, während die Überwachungstypen nach Art. 28 VÜPF Kommunikation und deren Randdaten betreffen). 3.5.9 Die entsprechende Ermittlung des Beschuldigten als Teilnehmer des internen K.________- Netzwerks war mithin im Zusammenhang mit den beiden Fällen aus Deutschland (Anklage-

Seite 21/92 ziffer 1.4) und Österreich (Anklageziffer 1.3) als Bestandesdatenermittlung mittels Auskunfts- begehren nach Art. 38 VÜPF und Art. 35 VÜPF ohne richterliche Bewilligung möglich. Ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 277 StPO besteht mithin nicht. 3.6 Der Beschuldigte rügt, dass sich aus der aktenkundigen CD-ROM "Edition K.________ D3/2022/9570" ergebe, dass durch die Staatsanwaltschaft Randdaten erhoben worden seien (vgl. OG GD 3/2). 3.6.1 Dass allenfalls von der K.________ noch weitere Daten erhoben und herausgegeben wur- den, ist vorliegend nicht relevant. Die Beweisführung ergibt sich einzig aus den Auskunfts- schreiben der K.________ vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022, worin der Benutzer- name des in Frage kommenden Netzwerkteilnehmers und die registrierten Personalien des Benutzers angegeben worden sind. Die entsprechende Identifizierung des Beschuldigten durch die K.________ innerhalb des K.________-Netzwerks war unzweideutig. 3.6.2 Nach dem Gesetz ist die Erhebung von Randdaten durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 273 Abs. 1 StPO anzuordnen. Diese Anordnung bedarf nach Art. 273 Abs. 2 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Es ist indessen zulässig, erst nach der Lieferung der Daten zu entscheiden, ob diesbezüglich innert 24 Stunden ein Antrag an das Zwangsmassnahmengericht nach Art. 274 Abs. 1 StPO gestellt wird. So ist die Genehmigung nach Art. 273 StPO keine Voraussetzung, um die Datenerhebung gültig anzuordnen, sondern die 24-Stunden-Frist für den Antrag an das Zwangsmassnahmengericht beginnt nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 274 Abs. 1 StPO mit der Auskunftserteilung zu laufen (vgl. Hans- jakob/Pajarola, a.a.O. Art. 274 N. 24). Es ist somit zulässig, die Erhebung von Fernmeldeda- ten anzuordnen und – wenn der Beweis zwischenzeitlich andersweitig erbracht wird – auf ei- nen Genehmigungsantrag beim Zwangsmassnahmengericht zu verzichten. Denn in einer solchen Konstellation wäre die Genehmigung der Anordnung durch das Zwangsmassnah- mengericht aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes in rechtlicher Hinsicht problematisch, da die Erhebung der Daten für die Beweisführung nicht mehr notwendig wäre (Art. 269 Abs. 1 lit. c StPO). 3.6.3 So erachtete es die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich wohl aufgrund der überzeu- genden Netzwerkteilnehmerauskunft der K.________ vom 4. Mai 2022, welche den Beschul- digten unzweideutig als Täter identifizierte, nicht mehr als notwendig, weitergehende Daten- analysen vorzunehmen, welche allenfalls auch Standort- und damit Randdaten umfasst hät- ten. Wegen des bereits mittels der Netzwerkteilnehmerauskunft erbrachten Beweises war auch nach dem Eingang der Daten (d.h. der Auskunftserteilung gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO) ein Antrag nach Art. 273 Abs. 2 StPO an das Zwangsmassnahmengericht nicht mehr notwendig. Wie gesetzlich vorgesehen, verwendete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich den Datenträger mit den Logdaten nicht als Beweismittel und stellte einzig auf die beiden Netzwerkteilnehmerauskünfte vom 4. Mai 2022 und vom 17. Februar 2022 ab. Des- wegen wurden die Daten auch nicht im Rahmen der Verfahrensübernahme an den Kanton Zug übermittelt. 3.6.4 Erst als der Beschuldigte begann, vehement den Beizug der in den Akten erwähnten Logda- ten zu fordern (vgl. O I act. 9/31 S. 2; O V act. 4/401), zog die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Zug die Daten mit Aktenbeizugsersuchen vom 7. Februar 2023 von der Staatsanwalt-

Seite 22/92 schaft II des Kantons Zürich bei (vgl. O II act. 1/2/12; O II act. 1/2/16-17; die CD-ROM "Editi- on K.________ D3/2022/9570" wurde in O IV act. 3/3/1 abgelegt; nachfolgend: CD-ROM). Dieser Aktenbeizug war rechtmässig, denn auch unverwertbare Beweismittel können zu Gunsten eines Beschuldigten verwertet werden, zumal der Beschuldigte vorliegend den Bei- zug der CD-ROM zu den Akten forderte und in der Folge die Logdaten auch auswertete und zu seinen Gunsten entlastende Argumente vorbrachte (OG GD 2/3 Ziff. 67 ff.). Dass der Be- schuldigte trotzdem – nachdem er erst die CD-ROM zu seiner Entlastung durch die Staats- anwaltschaft beziehen liess – dann wieder die Entfernung aus den Akten verlangt (OG GD 2/3), ist ein widersprüchliches Verhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Be- schuldigte sich darauf beruft, es ergebe sich aus den Daten auf der CD-ROM, dass er im Fall von O.________ unmöglich der Täter sein könne (OG GD 3/2 Ziff. 67 ff.), ist die CD-ROM in den Akten zu belassen. 3.6.5 Entsprechend darf der Inhalt der CD-ROM, der wie dargelegt auf Wunsch des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft beigezogen wurde, nicht als Beweismittel gegen den Beschul- digten verwendet werden. Wie ebenfalls bereits darlegt, haben dies im bisherigen Verfahren weder die Zuger noch die Zürcher Strafbehörden getan. Das war wegen den unzweideutigen Netzwerkteilnehmerauskünften vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 der K.________ auch nicht notwendig. Der Inhalt der CD-ROM darf indessen zu Gunsten des Beschuldigten verwendet werden, weswegen sie in den Akten zu belassen ist (vgl. dazu E.V.1. Ziff. 1.4). 3.7 Die Datenerhebung erfolgte durch die involvierten Zürcher Staatsanwaltschaften mittels Edi- tion bei der K.________. Die amtliche Verteidigung rügt, dass die entsprechende Datenerhe- bung über den Dienst ÜPF hätte erfolgen müssen. Dies führe ebenfalls zu einer Unverwert- barkeit der erhobenen Daten (OG GD 2/3). 3.7.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 VÜPF dürfen Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe der VÜPF-Auskunft erteilen müssen, von den Strafverfolgungsbehörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 VÜPF unterliegt die Auskunftserteilung an die Behörden einem standardisierten Ver- fahren, welches die direkte Kontaktaufnahme zwischen den Fernmeldediensten (inkl. den Betreibern interner Fernmeldenetze) und den Strafverfolgungsbehörden nicht vorsieht. Der Grund für diese Regelungen ist dabei verwaltungstechnischer Natur: Der Dienst Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ÜPF) dient aus Kohärenzgründen als Schnittstelle zwischen den Fernmeldediensten und den Strafverfolgungsbehörden (Botschaft vom 27. Fe- bruar 2013 zum BÜPF, BBl 2013 2736; Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Kom- mentar zu Art. 269 ff. StPO und zum BÜPF, 2018, Rz. 1643; Erläuternder Bericht VÜPF, S. 28). 3.7.2 Eine direkte Edition von Daten beim Fernmeldedienstleister verstösst gegen Art. 26 Abs. 2 VÜPF. Die Datenerhebung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erfolgte mithin nicht verordnungskonform. Aufgrund der Anwendbarkeit der VÜPF-Bestimmungen im Rechtshilfeverfahren erfolgte überdies auch der rechtshilfeweise Vollzug des Auskunftsersu- chens gemäss § 76a Ö-StPO der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis durch die Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich bei der K.________ nicht verordnungskonform (Art. 1 Abs. 1 lit. b BÜPF; Art. 35 und 38 i.V.m. Art. 26 Abs. 2 VÜPF).

Seite 23/92 3.7.3 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO erlangt wer- den, sieht Art. 141 Abs. 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwer- tung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung ledig- lich Ordnungsvorschriften verletzt wurden, sind dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO ver- wertbar. Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6). 3.7.4 Wie bereits dargelegt, hat das gewählte System des indirekten Kontaktes der Strafverfol- gungsbehörden mit den Fernmeldeanbietern über den Dienst ÜPF bei nicht- bewilligungspflichtigen Abfragen über Bestandesdaten einen administrativen Charakter. Aus Sicht des Beschuldigten spielt es zur Wahrung seiner Rechte keine Rolle, ob die Auskunft über die Identifikation des Netzwerkteilnehmers nach Art. 38 VÜPF direkt oder indirekt über eine Schnittstelle des Bundes vom Fernmeldeanbieter geliefert werden. Da er weder in den direkten noch in den indirekten Prozess der Datenlieferung involviert ist und ihm gegen den Prozess der Datenlieferung keine Rechtsmittel offenstehen, ist nicht erkennbar, wie er durch eine direkte Auskunft beim Fernmeldeanbieter in seinen Rechten tangiert sein könnte. Das Recht, sich gegen die vorliegende Edition mittels Beschwerde zu wehren, stand mithin einzig der K.________ zu, welche indessen über ihren Rechtsdienst freiwillig kooperierte und mit- tels Antwortschreiben vom 17. Februar 2022 und 4. Mai 2022 den betroffenen internen Be- nutzer ihres Netzwerks bekannt gab. Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich bei Art. 26 Abs. 2 VÜPF und Art. 17 Abs. 1 VÜPF um Ordnungsvorschriften handelt, welche die Rechtmässigkeit der Beweiserhebung nicht tangieren. Zum gleichen Schluss führt die Über- legung, dass der indirekte Datenaustausch einzig in einer Verordnung des Bundesrats zum BÜPF vorgeschrieben wurde. Demgegenüber sehen weder das BÜPF noch die Strafpro- zessordnung eine Regelung vor, dass Fernmelde-Auskünfte einzig über den Dienst ÜPF ein- geholt werden können, vor. Die Regelung dieser Abläufe auf Verordnungsstufe zeigt deutlich auf, dass es sich um eine administrative Vorschrift handelt, welche einzig den internen Ab- lauf der Verwaltung tangiert. 3.7.5 Das vom Beschuldigten angerufene Bundesgerichtsurteil 6B_1297/2022 vom 10. Juli 2023 erscheint vorliegend nicht als einschlägig. In dem genannten Fall ging es um den Beizug von Videoaufzeichnungen einer vom Kanton Aargau im Rahmen dessen Verwaltungsaufgaben subordiniert betriebenen Justizvollzugsanstalt, weswegen die Aufzeichnungen gemäss der Auffassung des Bundesgerichts via die nationale Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO anstatt mittels einer Edition nach Art. 265 Abs. 3 StPO beizuziehen gewesen wären. Die K.________ ist demgegenüber nicht untergeordnet in die Verwaltung des Bundes oder der Kantone eingebettet, sondern ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des .________ mit Rechtspersönlichkeit (.________). Aufgrund der gesetzlich gewährten Unabhängigkeit der K.________, welcher insbesondere aufgrund der Wissenschaftsfreiheit im Forschungs-

Seite 24/92 bereich eine wesentliche Bedeutung zukommt (Art. 20 BV), erscheint es nicht als sachge- recht, die K.________ den Regeln der nationalen Rechtshilfe nach Art. 43 ff. StPO zu unter- werfen. Dass beim Beamtenbegriff nach Art. 110 Abs. 3 StGB nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine weite Auslegung zur Anwendung gelangt und bspw. auch SUVA- Mitarbeitende als Beamte im Sinne dieser Bestimmung gelten (BGE 135 IV 198 E. 3.3), ist unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsbekämpfung sicherlich richtig und steht der geäus- serten Auffassung auch nicht entgegen. So muss der Anwendungsbereich von Art. 43 ff. StPO und Art. 110 Abs. 3 StGB nicht zwingend deckungsgleich sein. Im Übrigen ist die bun- desgerichtliche Rechtsprechung im eingangs genannten Entscheid nur eingeschränkt nach- vollziehbar, zumal es mit Blick auf die Rechtsposition des Beschuldigten keinen Unterschied macht, ob ein Beweismittel nun mittels Edition oder nationaler Rechtshilfe beigezogen wird. Die Editionsaufforderung betrifft, wie auch ein Gesuch nach Art. 194 Abs. 1 und 2 StPO, primär deren Adressaten (Art. 199 StPO). Gegen beide Ersuchen stehen dem Adressaten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zur Verfügung (Art. 248 StPO; Art. 194 Abs. 3 StPO). Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint im Lichte, dass es gerade bei den zahlreichen gemeindlichen, kantonalen oder bundesnahen Betrieben bzw. verwaltungsähnli- chen Einheiten (bspw. Korporation Hünenberg, K.________, SBB, RUAG, Schweizerische Nationalbank, Zugerland Verkehrsbetriebe, Zürcher Kantonalbank, Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen etc.) keineswegs immer klar ist, ob nun mittels Edition oder nationaler Rechtshilfe vorzugehen ist, als wenig geeignet, die Rechtssicherheit zu fördern. 3.7.6 Selbst wenn die genannten Bestimmungen als Gültigkeitsvorschriften qualifiziert werden müssten, würde dies bei der Frage der Beweisverwertbarkeit nichts ändern. Nach Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wer- den, trotzdem verwertet werden, wenn es zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist. Die beiden Schreiben der K.________ vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 sind da- bei als Beweismittel unerlässlich, um aufzuklären, welcher Benutzer vom internen Netzwerk der K.________ kinderpornographische Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB weitergeleitet hat. Die entsprechende Straftat wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Gesetzgeber, der die genannte Bestimmung im Zu- sammenhang mit der Anpassung der Gesetzgebung an die Lanzarote-Konvention per 1. Juli 2014 von der Sanktion her deutlich verschärfte (vgl. Art. 197 Ziff. 3 aStGB, welche als Sank- tion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsah), hat mithin klar aus- gedrückt, dass er die Verbreitung von Kinderpornographie als schwere Straftat erachtet. So muss Kinderpornographie nach Art. 20 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 der Lanzarote-Konvention (SR 0.311.40) mit "wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen" bedroht werden, worin ein gesamteuropäischer Konsens, dass es sich bei Kinderpornographie um eine schwere Straftat im Kontext der sexuellen Ausbeutung von Kindern handelt, zu erkennen ist. Die Sanktionsandrohung im Zusammenhang mit der Verbreitung von Kinderpornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB spricht mithin für eine schwere Straftat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3 und 6B_1297/2022 vom 10. Juli 2023 E. 1.5). Auch unter der Prämisse, dass es bei der Herstellung von Kinderpornographie stets Opfer gibt und die Weiterverbreitung den Herstellungsprozess fördert (bzw. eine Herstellung nur deswegen erfolgt, um das filmische Werk weiterzuverbreiten), ist ein Verstoss gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO einzu- stufen.

Seite 25/92 3.7.7 Die von der K.________ gegenüber den Strafverfolgungsbehörden direkt erteilten Auskunfts- schreiben vom 17. Februar 2022 und vom 4. Mai 2022 hinsichtlich des Benutzers ihres Netzwerks unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4. Verwertbarkeit der Einvernahme von P.________ 4.1 Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Kassel im Zusammenhang mit Straftaten zum Nach- teil von P.________ (Anklageziffer 1.2) basierten ferner auf einer Identifikation des Beschul- digten durch P.________ und nicht auf IP-Datenermittlungen (vgl. O IV act. 3/1/3). Seitens der amtlichen Verteidigung wurde indessen eine Unverwertbarkeit der beiden Einvernahmen von P.________ vom 7. November 2021 und vom 5. Dezember 2022 moniert (OG GD 2/2 und OG GD 2/3). 4.2 Die erste Einvernahme des damals 12-jährigen P.________ wurde am 7. November 2021 vom Polizeipräsidium Nordhessen, Kriminaldirektion, durchgeführt. P.________ wurde unter Anwesenheit seines Vaters I.________ als Zeuge zu seiner Anzeige einvernommen (O IV act. 3/1/16 ff.). Es handelte sich dabei um eine originäre Beweiserhebung in einem ausländi- schen polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Verbreitung, Erwerb, Besitz und Herstellung von Kinderpornographie gemäss § 184b des deutschen Strafgesetzbuches (vgl. O IV act. 3/1/15). Eine Konfrontation des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidi- gers mit diesen Aussagen waren nicht möglich, da das deutsche Strafverfahren zu diesem Zeitpunkt gegen eine unbekannte Täterschaft geführt wurde. Das deutsche Recht kennt so- dann das Rechtsinstitut der Auskunftsperson nicht, weswegen eine Belehrung nach § 57 der deutschen Strafprozessordnung als Zeuge erfolgte und P.________ eine Aussage- und Wahrheitspflicht auferlegt wurde. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsbelehrung oder die Zeugenbefragung nicht deutschem Recht entsprach. In analoger Anwendung von Art. 92 IRSG wurde die Einvernahme von P.________ in einem ausländi- schen Strafverfahren rechtskonform erstellt und gelangte mithin mittels einer Strafübernahme zu den Schweizer Akten. Vorbehältlich Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sind keine weiteren Gründe ersichtlich, dass die ausländische Einvernahme gegen Art. 2 IRSG verstossen könnte. Ins- besondere der Umstand, dass die Einvernahme des 12-jährigen P.________ unter Wahr- heits- und Aussagepflicht erfolgte, ist nicht geeignet, einen Verstoss gegen Art. 2 IRSG dar- zulegen, zumal sich dieser freiwillig bei der Polizei meldete und eine Aussage machen wollte. Sofern dem Beschuldigten ein ausreichendes Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährt wird, ist die Einvernahme vom 7. November 2021 im deutschen Strafverfah- ren beweisrechtlich verwertbar (vgl. E. I.2. Ziff. 2.6.4). 4.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 10. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Einver- nahme des am 11. Dezember 2008 geborenen P.________ als Auskunftsperson durch die deutschen Behörden. Die amtliche Verteidigung konnte an der Einvernahme vom 5. Dezem- ber 2022 mittels Videoschaltung teilnehmen und Ergänzungsfragen stellen (O IV act. 3/1/98). Der Beschuldigte verzichtete auf Teilnahme an der Einvernahme von P.________ mittels Vi- deoschaltung (O IV act. 3/1/11). Der mittlerweile 13-jährige P.________ wurde vom zustän- digen Amtsrichter des Amtsgerichts Kassel als Zeuge befragt. Er wurde zu Beginn zur Wahr- heit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen und unvollständigen Aus- sage belehrt. P.________ wurde ferner darauf hingewiesen, dass er zur Aussage verpflichtet

Seite 26/92 sei (O IV act. 3/1/99). Weder die zugeschaltete Staatsanwältin noch der amtliche Verteidiger opponierten dagegen. 4.4 Die Einvernahme von P.________ erfolgte faktisch nach den Bestimmungen der Verneh- mung eines Zeugen unter Wahrheits- und Aussagepflicht. Obwohl das entsprechende Proto- koll auch erwähnt, dass er als Privatkläger zur Aussage verpflichtet sei, ergibt sich aus seiner Bezeichnung als Zeuge sowie dem Hinweis auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen deren Verletzung, dass vom Amtsgericht Kassel rechtshilfeweise eine Zeugenver- nehmung durchgeführt wurde (O IV act. 3/1/98 f.). Die entsprechende Belehrung über die Strafbarkeit nach Art. 307 StGB mitsamt Sanktionsandrohung wurde P.________ ausgehän- digt und er bestätigte, diese verstanden zu haben (O IV act. 3/1/105). P.________ hätte in- dessen als unter 15-jährige Person nach Schweizer Recht gemäss Art. 178 lit. b StPO als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. 4.5 Wird eine Person, welche sachdienliche Angaben zum Sachverhalt machen kann, fälschli- cherweise als Zeuge mit Wahrheits- und Aussagepflicht anstatt als Auskunftsperson einver- nommen, erfolgt daraus keine absolute Unverwertbarkeit des mittels der Befragung erhobe- nen Beweises zu Lasten des Beschuldigten. Eine Unverwertbarkeitsregelung ergibt sich in dieser Konstellation nicht aus dem Gesetz (vgl. bspw. Art. 158 Abs. 2 StPO oder Art. 177 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 vom 25. März 2015 E. 2.4.3). Gleichfalls liegt auch keine Fallkonstellation einer absoluten Unverwertbarkeit nach Art. 140 StPO i.Vm. Art. 141 Abs. 1 StPO vor. 4.6 In diesem Zusammenhang gilt zu erwägen, dass die ratio der Bestimmung von Art. 178 lit. b StPO darin liegt, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren mit (möglicherweise) be- schränkter Urteilsfähigkeit keine Zeugenpflichten (inkl. der Strafbarkeit einer falschen Zeu- genaussage) auferlegt werden sollen, weswegen eine abstrakte Altersgrenze von 15 Jahren ins Gesetz aufgenommen wurde (vgl. Botschaft Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2005 S. 1208). Es geht mithin bei Art. 178 lit. b StPO um den Beweiswert der entsprechenden Aussage einer unter 15-jährigen Person; aufgrund der (möglicherweise) beschränkten Urteilsfähigkeit wollte der Gesetzeber solchen Aussagen ge- nerell nicht die hohe Überzeugungskraft einer Zeugenaussage zugestehen. Die entspre- chende Unterscheidung des Gesetzgebers ist indessen akademisch, denn sowohl Zeugen- aussaugen wie auch die Aussagen von Auskunftspersonen unterstehen nach Art. 10 Abs. 2 StPO der freien richterlichen Beweiswürdigung und sind jeweils individuell auf ihren Beweis- wert zu prüfen. Die Aussage eines Zeugen ist mithin im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht automatisch beweisrechtlich wertvoller als die Aussage einer Auskunftsperson, sondern die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person und die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen sind bei Zeugen wie auch bei Auskunftspersonen individuell zu bewerten. 4.7 Wesentlich ist, dass die entsprechende Pflicht gemäss Art. 178 lit. b StPO nicht im Zusam- menhang mit Rechten steht, welche den Schutz der beschuldigten Person bezwecken könn- ten. Wie das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation mit einer fälschlicherweise als Zeuge befragten Auskunftsperson festhielt, steht es dem Beschuldigten nicht zu, prozes- suale Vorschriften, welche dem Schutz eines anderen Verfahrensbeteiligten dienen, anzuru- fen (Urteile des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; 6B_22/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 2; 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2). Diese Rechtsprechung

Seite 27/92 ist schlüssig, denn die falsche Rechtsbelehrung betrifft nicht den Beschuldigten, sondern die befragte Person, welcher in prozessualer Hinsicht allenfalls zu Unrecht die entsprechende Wahrheits- und Aussagepflicht auferlegt wurde. Es obliegt mithin der befragten Person, sich gegen diese Einstufung zu wehren und dagegen Rechtsmittel zu erheben. Der Beschuldigte legt nicht dar – und es ist auch nicht ersichtlich – dass ihm durch die falsche Rechtsbeleh- rung von P.________ ein rechtlicher Nachteil entstehen würde. In diesem Zusammenhang gilt auch zu erwägen, dass sich P.________ entschloss, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten. Der Verweis auf eine Aussagepflicht hat bei einem freiwillig kooperierenden Zeugen einzig den Charakter einer Formalie. Ferner ist ebenfalls wesentlich, dass weder P.________ noch sein anwesender Vater gegen die Auferlegung einer Aussage- und Wahr- heitspflicht Einwendungen vorbrachten. Solche Einwendungen wären auch nicht zu erwarten, zumal es in Deutschland das Rechtsinstitut der Auskunftspersonen mit einer stark begrenz- ten Wahrheitspflicht (d.h. einzig hinsichtlich Art. 303-305 StGB) nicht gibt. 4.8 Zusätzlich muss gewürdigt werden, dass ausländische Staaten Verfahrenshandlungen gemäss Schweizer Rechtshilfeersuchen primär nach ihrem eigenen Recht ausführen. Eine Ausnahme bildet Art. 8 EUeR ZP-II (Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Überein- kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001; SR 0.351.12), welches indessen nur bei den entsprechenden Unterzeichnerstaaten Anwendung findet. Es ist somit im Bereich der internationalen Rechtshilfe nicht ungewöhnlich, dass schweizerischen Aus- nameregelungen wie zur Auskunftsperson keine Nachachtung geschenkt wird. Wie bereits dargelegt, kann darin indessen keine Beschneidung von Rechten des Beschuldigten oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren erblickt werden. Auch dieser Umstand weist dar- auf hin, dass Art. 178 lit. b StPO zumindest im Rechtshilfeverkehr als Ordnungsvorschrift einzustufen wäre. 4.9 Es kann aber letztlich offenbleiben, ob Art. 178 lit. b StPO den Charakter einer Ordnungsvor- schrift zukommt. Zumindest der Umstand, dass durch dessen Verletzung wie dargelegt keine Rechte des Beschuldigten beschnitten werden, würde eher für eine Ordnungsvorschrift spre- chen. Selbst wenn durch die Befragung von P.________ am 5. Dezember 2022 als Zeuge anstatt als Auskunftsperson eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO ver- letzt worden wäre, führt dies nicht zur Unverwertbarkeit des erhobenen Beweises. Denn die Aussage von P.________ ist zur Aufklärung einer schweren Straftat vorliegend unerlässlich, zumal durch die Zweiteinvernahme eine Konstanzkontrolle der Aussagen und eine kontradik- torische Überprüfung durch die amtliche Verteidigung ermöglicht wird. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt die Schwere der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine etwaige Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (vgl. vorne, E. I.3. Ziff. 3.7.6). 4.10 Mit der erfolgten Einvernahme von P.________ vom 5. Dezember 2022 wurde dem Beschul- digten und dem amtlichen Verteidiger gesamthaft ausreichende Möglichkeit gewährt, Ergän- zungsfragen an P.________ zu stellen. Dem Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde damit ausreichend Nachachtung geschenkt. Wie die Vorinstanz im Übrigen treffend darlegte, wäre der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinsicht- lich der ersten Einvernahme vom 7. November 2021 auch gewahrt, wenn die zweite Einver- nahme von P.________ 5. Dezember 2022 beweisrechtlich nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden könnte, zumal der Beschuldigte seinen Anspruch auf Ergänzungsfragen wahrnehmen konnte und dabei eine Verwertung zu Gunsten des Beschuldigten stets möglich

Seite 28/92 ist (siehe im Detail: OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.2.3 S. 46 m.w.H.). Die beiden Einvernahmen von P.________ unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Dabei wird zu beachten sein, dass P.________ zum Zeitpunkt der beiden Einvernahmen un- ter 15 Jahre alt war, weswegen seine Aussagen differenziert zu würdigen sind. 5. Verwertbarkeit der Aussage von B.________ 5.1 Die Zuger Polizei befragte die damals 4-jährigen B.________ am 12. August 2020 und zeichnete die Befragung mittels Video auf. Der Beschuldigte konnte daran nicht teilnehmen (O I act. 1/2 S. 3). Aufgrund der Verfahrensakten steht ebenfalls fest, dass weder die amtli- che Verteidigung noch der Beschuldigte je die Wiederholung der Einvernahme von B.________ beantragten. Sie beantragten einzig die Entfernung der Einvernahme aus den Verfahrensakten (OG GD 2/2; OG GD 2/3), worin indessen kein Antrag auf Wiederholung der Einvernahme erblickt werden kann. 5.2 Das Gericht sieht keinen Anlass, B.________ von Amtes wegen erneut zum Sachverhalt zu befragen. Erstens sind deren Aussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen den Be- schuldigten aufgrund ihres kindlichen Alters von untergeordneter Bedeutung, zumal ebenfalls Aussagen ihrer Mutter aktenkundig sind. Zweitens erscheint es als unangebracht, ein junges Mädchen, das soweit ersichtlich einen potentiell traumatischen Vorfall relativ gut überwunden hat, erneut mit der Angelegenheit zu tangieren. Drittens ist die mittels Video aufgezeichnete Einvernahme von B.________ gemäss den nachfolgenden Überlegungen beweisrechtlich verwertbar, so dass sich eine Wiederholung von Amtes wegen nicht aufdrängt. 5.3 Bei der polizeilichen Einvernahme von B.________ am 12. August 2020 war der Beschuldig- te oder sein Verteidiger nicht anwesend. Da indessen erst polizeiliche Ermittlungen gegen den Beschuldigten liefen und die Staatsanwaltschaft noch nicht über den Fall orientiert war, liegt keine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO vor (BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Darüber hin- aus liegt auch keine Verletzung des konventionsrechtlichen Anspruchs auf Ergänzungsfra- gen an die (4-jährige) Belastungszeugin vor. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belas- tende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3). Auf die Teilnahme resp. Kon- frontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend ver- zichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden nicht vorwerfen, eine Auskunftsperson zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Beweisanträge sind spätestens vor Abschluss des Beweisver- fahrens im Berufungsverfahren zu stellen (BGE 143 IV 214 E. 5.4). Es war dem Beschuldig- ten und der amtlichen Verteidigung aufgrund des Urteils der Vorinstanz bekannt, dass die Aussage von B.________ aufgrund des nicht gestellten Beweisantrags auf Wiederholung der Einvernahme beweisrechtlich verwertbar war, zumal die Vorinstanz dies ausdrücklich darleg- te (vgl. OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.3.2.2-4.3.2.3, S. 28 f.). Indem der Beschuldigte nicht erneut die Befragung von B.________ beantragte, verzichtete er stillschweigend auf sein Konfrontati- onsrecht. Ein Verzicht auf Konfrontation ist vorliegend angesichts der geschilderten Umstän- de im Übrigen auch nachvollziehbar, zumal ein Antrag auf erneute Befragung von

Seite 29/92 B.________ aus prozesstaktischen Gründen wohl als schikanös hätte qualifiziert werden müssen. Die Befragung der Auskunftsperson B.________ unterliegt mithin der freien richter- lichen Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO. Dies in Kenntnis des kindlichen Alters der Auskunftsperson. 6. Verwertbarkeit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Q.________ Der Beschuldigte und die amtliche Verteidigung führten aus, dass das Gutachten von Dr. Q.________ nicht verwertbar sei. Sie legten dabei zahlreiche Umstände dar, welche ihrer Auffassung nach darauf hindeuteten, dass das Gutachten fachlich unhaltbar sei. Solche Gründe führen indessen nicht zu einer beweisrechtlichen Unverwertbarkeit des Gutachtens, sondern auf ein nicht schlüssiges Gutachten ist als Rechtsfolge nicht abzustellen. Es besteht folglich kein Grund, das Gutachten von Dr. Q.________ gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen. Dieses ist zu prüfen und – sofern notwendig und soweit möglich – allenfalls zu ergänzen. 7. Beweisanträge 7.1 Der Antrag des Beschuldigten, die Entfernung von diversen Beweismitteln aus den Akten zu veranlassen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Da die entsprechenden Beweismittel wie dargelegt allesamt der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen, ist diese Abweisung durch die Verfah- rensleitung nicht zu beanstanden. 7.2 Der Antrag des Beschuldigten, es sei bei ihm umgehend eine Haarprobe zu entnehmen und auf Kokain zu überprüfen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom

26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung. Die Abweisung durch die Verfahrensleitung ist nicht zu beanstanden. Es ist fraglich, dass eine Haaranalyse im Herbst 2023 geeignet sein könnte, einen Kokainkonsum im Herbst 2021 nachzuweisen. Zudem belegen die Aussagen von P.________ nicht, dass der Beschuldigte im Herbst 2021 auch tatsächlich Kokain kon- sumiert hatte, sondern einzig, dass P.________ Wahrnehmungen machte, wonach dies der Fall sein könnte. Wie die Vorinstanz bereits schlüssig aufzeigt, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dem 13-jährigen P.________ – im Sinn eines Grooming-Verhaltens (s. dazu E.VII.1. Ziff. 1.4) – imponieren wollte und folglich nur so tat, als würde er Kokain konsumieren. Der Beweisantrag ist mithin für die Beweisführung unerheblich und abzuwei- sen. 7.3 Der Antrag des Beschuldigten, es sei ihm zu Demonstrationszwecken ein Laptop, ein Bea- mer und ein Handy an der Berufungsverhandlung zur Verfügung zu stellen, wurde von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der Beweisantrag wurde an der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentlichen Beweisantrag, der auf die Erhebung eines verfahrensrele- vanten Beweises durch das Gericht abzielt, sondern um eine Modalität des Plädierens, um das Gericht zu überzeugen. Ein Beamer und auch ein Laptop würden vom Gericht grundsätz- lich zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt. Indessen beabsichtigte der Beschuldigte, dem Gericht eine "Live-Demonstration" vorzuführen, um den zuständigen Richtern aufzuzeigen,

Seite 30/92 wie leicht eine Hackingoperation vorgenommen werden könne. Der Gerichtsaal steht dazu aus zwei Gründen nicht zur Verfügung. Erstens möchte das Gericht nicht mit Live-Hacking- Operationen, deren Vornahme im Gerichtssaal geplant ist, in Verbindung gebracht werden. Und zweitens ist der damit angestrebte Zweck überflüssig. Die zuständigen Richter sehen sich in der Lage, die theoretische Möglichkeit zu beurteilen, inwiefern der Beschuldigte das Opfer einer komplexen Hacking-Operation geworden sein könnte. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Missbrauch sehr leicht ist, wenn Benutzername und Passwort des Beschuldigten dem unerlaubt handelnden Hacker bekannt sind oder in Erfahrung gebracht werden können. Das Gericht wird dies angemessen in der Beweiswürdigung zu prüfen haben. Der entspre- chende Antrag ist mithin für das Gericht unerheblich und abzuweisen. 7.4 Der Antrag, die E-Mail vom 8. Dezember 2021 des Landeskriminalamts Oberösterreich an Omegle.com, sei zu edieren, wurde von der Verfahrensleitung des Gerichts mit Präsidialver- fügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wieder- holte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung. Das entsprechende Auskunftsersu- chen vom 8. Dezember 2021 ist aktenkundig (vgl. O III act. 2/6/42). Dieses legt dar, dass keine weiteren Informationen zum Vorfall vorliegen würden ("[…] Unfortunately, this is all the information that we have been able to investigate so far […]"), weswegen sich eine Beweisre- levanz eines begleitenden E-Mails oder einer begleitenden Faxnachricht nicht erschliesst. Der Beweisantrag ist mithin unerheblich und abzuweisen. 7.5 Letztlich beantragte die amtliche Verteidigung ein Rechtsgutachten über die Verwertbarkeit der Daten nach österreichischem Recht. Die Verfahrensleitung des Gerichts hat diesen An- trag mit Präsidialverfügung vom 26. September 2023 abgewiesen (OG GD 5/4). Der amtliche Verteidiger wiederholte den Beweisantrag nicht. Wie bereits aufzeigt wurde, sind der öster- reichische Gesetzestext zu § 76a Ö-StPO aktenkundig, genauso wie die Rechtsauskunft der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dazu. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweis- würdigung diese Beweismittel geprüft und ist zur Feststellung gelangt, dass der Sachverhalt betreffend die Rechtslage in Österreich damit ausreichend geklärt ist (vgl. E. I.2.). Mithin be- steht kein Anlass, ein Rechtsgutachten zu erstellen, zumal die amtliche Verteidigung keine offensichtlichen Rechtsfehler in der Auffassung der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis dar- zulegen vermag. Der Beweisantrag ist mangels Erheblichkeit abzuweisen. 8. Anklagegrundsatz 8.1 Die amtliche Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (OG GD 8/3 S. 5-8). 8.2 Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Anklagegrundsatzes kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (OG GD 1 E. I.2. Ziff. 2.1 S. 12-13). Zu er- gänzen ist, dass es bei Kinderpornographie die ausdrückliche Darstellung der abgebildeten kinderpornographischen Handlungen in der Anklage nicht notwendig ist. Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, dass es dem Beschuldigten ohne grösseren Aufwand möglich ist, sich über die Vorwürfe ins Bild zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2021 vom

12. Januar 2022 E. 3.1.2)

Seite 31/92 8.3 Die Anklage der Staatsanwaltschaft umschreibt die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe in einer Art und Weise, welche diesem die Verteidigung gegen die Vorwürfe ermög- lichten. 8.3.1 Es ist nicht ersichtlich, wie ein Verschreiber in der Anklage betreffend das Datum (7. August 2020 anstatt 6. August 2020 im Zusammenhang mit dem Vorfall mit B.________ im Schwimmbad J.________) die Verteidigungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt haben könnte. Die Staatsanwaltschaft wies noch vor der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz auf den Verschreiber hin. Der Beschuldigte war ohne Weiteres in der Lage, auf den Sachverhalt einzugehen, zumal dieser im Untersuchungsverfahren mehrfach thematisiert wurde. Entspre- chend geht die amtliche Verteidigung in ihrem Parteivortrag auch vertieft auf die Beweiswür- digung im Zusammenhang mit dem Vorfall ein und räumt diesbezüglich ein, dass es unbe- stritten sei, dass der Beschuldigte sich am 6. August 2020 im Nichtschwimmerbecken im Schwimmbad J.________ befand (OG GD 8/3 S. 9). 8.3.2 Aus der Anklage ergibt sich, dass dem Beschuldigten in der Anklageziffer 1.2 Handlungen vorgeworfen werden, welche im Rahmen einer Chat- und Videoübertragung im Tatzeitraum vom 9. Oktober 2021 bis am 7. November 2021 stattgefunden haben (SG GD 1/3/1 S. 2). Aus dem Umstand, dass in der Anklage eine Videoverbindung bzw. ein Livebild bzw. die Plattform Omegle.com erwähnt werden, ergibt sich deutlich, dass die Tathandlungen nicht während eines persönlichen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und P.________ statt- fanden. Daraus und aus den angegebenen Wohnorten von P.________ und dem Beschul- digten lässt sich folgern, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, dass die beiden ge- nannten Personen zu Hause waren, als sie miteinander in Kontakt traten. Es ist in diesem Punkt nicht ersichtlich, inwiefern durch die Darstellung der Tathandlungen in der Anklage ei- ne Verteidigung erschwert oder gar verunmöglicht worden sein könnte. Was ein mögliches Alibi betrifft, so nennt die Anklage den Tatzeitraum und es war dem Beschuldigten jederzeit möglich, bspw. einen Klinikaufenthalt, einen fehlenden Internetzugang oder eine Auslands- abwesenheit vorzubringen. 8.3.3 Eine Anklage muss in ihrem Gesamtkontext gewürdigt werden. Wie dargelegt, ergibt sich aus der Überschrift der Anklageziffer 1.2 sowie aus dem entsprechenden Anklagesachverhalt, dass Chat- bzw. Videokontakte stattfanden. Entsprechend kann der 4. Absatz der Anklage nur so verstanden werden, dass ein virtueller Kontakt stattfand und die entsprechende An- frage des Beschuldigten, ob sich P.________ nackt ausziehen und sich einen Stift in den Po stecken möchte, über die Videoschaltung gestellt wurde. Dies wird ergänzt durch die in der Anklage umschriebenen subjektiven Absichten des Beschuldigten, der gemäss der Staats- anwaltschaft damit beabsichtigt haben soll, P.________ zur Vornahme dieser sexuellen Handlung (d.h. sich ausziehen und sich einen Stift in den Po zu stecken) zu veranlassen. Der Vorwurf ist klar und dazu sind Beweisabnahmen und rechtliche Würdigungen möglich. Erneut ist nicht ersichtlich, wie dadurch die Informationsfunktion der Anklage in einem Ausmass ver- letzt worden sein könnte, welche eine Verteidigung des Beschuldigten erschwert oder ver- unmöglicht. 8.3.4 Wie in technischer Hinsicht die in der Anklageschrift beschriebenen, kinderpornographischen Hintergrundbilder im Rahmen der Live-Übertragung zustande gekommen sind, ist für den Tatvorwurf nicht relevant. Jegliches zeigen von Kinderpornographie ist strafbar, weswegen in

Seite 32/92 der Anklage nicht umschrieben werden muss, mittels welcher technischen Hilfsmittel (bspw. spezielle Apps, Programme oder Einstellungen der Webcam etc.) die wechselnden kinder- pornographischen Bilder oder Videos gezeigt wurden. So ist es eine Beweisfrage, ob das Zeigen von kinderpornographischen Bildern im Rahmen eines Video-Livestreams technisch möglich ist. Es ist auch in diesem Punkt nicht ersichtlich, wie durch die Darstellung der An- klage die Verteidigungsrechte verletzt worden sein könnten. 8.3.5 Es trifft zu, dass die Anklageziffer in den Abschnitten 2 und 3 auch Umstände aufgeführt wurden, welche primär das Beweisthema betreffen. So stehen die im Anklagesachverhalt wiedergegebenen Aussagen von P.________ bezüglich der Identifizierung des Täters grundsätzlich eher mit den Beweisfragen im Zusammenhang. Allerdings umschreibt die Staatsanwaltschaft damit auch das behauptete Grooming-Verhalten (s. dazu E. VII.1. Ziff. 1.4) und somit das Tatmotiv des Beschuldigten. Denn die Kenntnis von persönlichen Identifikationsmerkmalen deutet auf einen vertrauensbasierten Austausch hin, welcher wie- derum mit dem in der Anklage behaupteten Grooming-Verhältnis als Tatmotiv im Zusam- menhang steht. Ganz ohne Grund erfolgten diese Umschreibungen mithin nicht, auch wenn sie nicht mit einer direkten Tathandlung im Zusammenhang stehen. Selbst wenn die Schilde- rungen in den Abschnitten 2 und 3 der Anklage überflüssig gewesen wären, steht dies mit der Fähigkeit des Beschuldigten, sich gegen die Vorwürfe angemessen zur Wehr zu setzen, in keinem Zusammenhang. Denn der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2 ist vor- liegend etwas mehr als eine Seite lang und insbesondere der zweitletzte Abschnitt mit den Behauptungen der Staatsanwaltschaft zum subjektiven Wissen des Beschuldigten zeigt aus- reichend auf, was diesem vorgeworfen wurde. 8.3.6 Die Abschnitte 5 (zeigen von 20-30 kinderpornographische Videos) und 6 (14- bis 15-jährige nackte Mädchen am Strand) der Anklageziffer 1.2 sind nicht mehr Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. Im Abschnitt 1 der Anklageziffer 1.2 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe während der Live-Videoschaltung wechselnde kinderpornographische Bilder gezeigt. Diese hätten Kleinkinder mit einem erwachsenen Mann gezeigt, der die Kinder aufforderte, ihn oral zu befriedigen, und zwar bis sie weinten und würgten. Es handelte sich mithin um ei- ne spezifische Darstellung von kinderpornographischen Motiven. Angesichts dieser Schilde- rung konnte der Beschuldigte ohne Weiteres verstehen, was ihm vorgeworfen wurde. Auf- grund der Umschreibung der Kinderpornographie (inkl. der Umschreibung der Tathandlungen auf den Bildern), des Tatzeitraums sowie des spezifischen Kontakts mit P.________ ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Umschreibung des Anklagesachverhalts in eine Lage versetzt wurde, wo ihm eine Verteidigung nicht mehr möglich war. 8.4 Sofern der Beschuldigte rügt, die Anklage würde nicht zu den Ermittlungsergebnissen pas- sen oder dass der Beschuldigte nicht gleichzeitig habe chatten und Bilder zeigen können, beschlägt dies bereits die Frage der Beweiswürdigung. Es obliegt dem Gericht, zu prüfen, ob die in der Anklage geschilderten Handlungen des Beschuldigten effektiv erwiesen sind.

Seite 33/92 II. Anklagevorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen am 6. August 2020 im Schwimmbad J.________ zum Nachteil von B.________ (Anklageziffer 1.1) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Kinder- becken im Schwimmbad J.________ am 7. August 2020 (recte: 6. August 2020) der 4- jährigen B.________ wissentlich und willentlich unter Wasser an die Vagina gefasst (SG GD 1/3/1). 1.2 Die Vorinstanz legt betreffend den Anklagevorwurf die im Untersuchungs- und Gerichtsver- fahren erhobenen Beweise zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.2.1-1.2.5 S. 36-39). Dar- auf kann verwiesen werden. 1.3 Es ist im Berufungsverfahren unbestritten, dass der Beschuldigte am 6. August 2020 im Schwimmbad J.________ zum Tatzeitpunkt im Kinderbecken war. Der Beschuldigte bestrei- tet jedoch, wissentlich und willentlich B.________ an die Vagina gefasst zu haben (OG GD 8/3 S. 9). 1.4 Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den Videoaufzeichnungen des Schwimmbads J.________ weder entlastende noch belastende Elemente zum Kerngeschehen. Im Kinder- becken hielten sich zum Tatzeitpunkt mehrere spielende und sich bewegende Kinder sowie vereinzelt auch Erwachsene auf, so dass aufgrund der grossen Distanz zwischen Kinderbe- cken und Kamerastandort sowie dem weiten Kamerawinkel weder der Beschuldigte noch B.________ ausgemacht werden können. Erkennbar ist auf den Videoaufzeichnungen, wie eine Person das Kinderbecken um 14:58:07 verliess und sich in den am Rand abgestellten Rollstuhl setzte (vgl. Mitte rechts des Bildes, Ausstieg aus dem Kinderbecken in Richtung Hallenbad). Dies ist gut erkennbar, weil sich am Rand weniger Leute aufhielten. Unmittelbar darauf fand am Beckenrand vermutlich ein ca. 30 Sekunden langer Austausch zwischen der Person im Rollstuhl, zwei erwachsenen Personen und einem Kind statt (O I act. 1/3). Ferner ist aufgrund der Aufzeichnungen der Videokamera am Eingang des Schwimmbads erstellt, dass eine Person im Rollstuhl das Schwimmbad J.________ um 15:13 Uhr verliess (O I act. 1/3 S. 2). 1.5 Die Aussagen von C.________, der Mutter der damals 4-jährigen B.________, schildern ins- gesamt einen sexuellen Übergriff eines unbekannten Mannes auf ihre Tochter, der unter Wasser stattfand (act. 2/1/1 Ziff. 7). Sie konnte zwar den Übergriff unter Wasser nicht direkt sehen. Sie beobachtete jedoch das reaktive Verhalten ihrer Tochter und machte im Nach- gang entsprechende indirekte Wahrnehmungen zum Vorfall aufgrund der Schilderungen ihrer Tochter. 1.5.1 C.________ ist als Zufallszeugin einzustufen, welche unmittelbare Beobachtungen zum Ver- halten ihrer Tochter machen konnte. Sie kannte den Beschuldigten nicht und hatte kein In- teresse am Ausgang des Strafverfahrens. Sie wurde sowohl von der Polizei wie auch von der Staatsanwaltschaft über die Straffolgen einer falschen Anschuldigung und einer Irreführung der Rechtspflege belehrt. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung ist kein Motiv

Seite 34/92 für eine Falschaussage oder für eine Instrumentalisierung ihrer Tochter gegen den Beschul- digten erkennbar. Die Glaubwürdigkeit von C.________ steht ausser Zweifel. 1.5.2 C.________ befand sich gemäss ihren Aussagen ca. fünf bis zehn Meter von ihrer Tochter B.________ entfernt auf der Bank am Kinderbecken. Sie sagte aus, sie habe ihre beiden Töchter B.________ und R.________ im Kinderbecken permanent beobachtet (O I act. 2/2/1 Ziff. 8). Der Beschuldigte sei in der Mitte des Nichtschwimmerbeckens gewesen und habe ihr den Rücken zugedreht. Sie schilderte, dass ihr der Beschuldigte bereits vorher aufgefallen sei, da er die ganze Zeit Kinder beobachtet habe (O I act. 2/2/1 Ziff. 23). C.________ schenkte gemäss ihren nachvollziehbaren Aussagen die Aufmerksamkeit ihren Kindern. Ob- wohl das Kinderbecken gemäss den Videoaufzeichnungen gut besucht war, lässt dies auf ei- ne präzise Wahrnehmung schliessen. Da der Beschuldigte ihr bereits vorher aufgefallen war, war C.________ zudem potenziell in der Lage, diesen wieder zu erkennen. 1.5.3 Die Aussagen von C.________ in den Einvernahmen als Auskunftsperson bei der Polizei am

7. August 2020 (O I act. 2/1/1) sind sachlich, detailreich und schildern den beobachteten äusseren Vorgang anschaulich. Zumindest was die von C.________ behauptete Konfrontati- on mit dem Beschuldigten am Beckenrand anbelangt, stimmen die Aussagen mit den Video- aufzeichnungen überein (O I act. 2/1/1 Ziff. 7 ff.). 1.5.4 Es sind in den protokollierten Aussagen von C.________ an den Einvernahmen vom 7. Au- gust 2020 und vom 15. Dezember 2021 entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung keine Anzeichen von Übertreibungen oder Fehlinterpretationen bei der Schilderung des Kerngeschehens ersichtlich. Die Schilderung des eigentlichen Vorfalls, d.h. (1.) ihre Tochter B.________ schwimmt an einem Mann vorbei, (2.) dreht sich erschreckt um und (3.) teilt ih- rer Mutter mit, jemand habe sie an der Vagina berührt, erfolgte in beiden Einvernahmen kon- stant. C.________ legte in ihren Aussagen betreffend das Kerngeschehen auch keine direkte Beobachtung des Griffs unter Wasser, sondern nur die von ihr wahrgenommene äussere Reaktion ihrer Tochter, dar. Sie schildert dabei anschaulich, dass sich ihr die Bedeutung des Vorfalls erst erschloss, als B.________ ihr auf ihre Nachfrage hin mitteilte, dass ihr jemand an die Vagina gegriffen habe. C.________ unterschied mithin in ihren Aussagen differenziert zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen und den Wahrnehmungen ihrer Tochter B.________, welche diese ihr unmittelbar nach dem Vorfall mitteilte. Auch Mehrbelastungen sind in den Aussagen von C.________ nicht erkennbar. So erwähnte C.________ unaufge- fordert, dass der Bademeister ihr gesagt habe, dass der Beschuldigte noch nie negativ auf- gefallen sei, womit sie den Strafverfolgungsbehörden auch entlastende Informationen spon- tan mitteilte (O I act. 2/1/5 Ziff. 13). 1.5.5 Die Aussagen von C.________ sind zudem von mehreren Realkennzeichen durchzogen. Sie schildert den Wortlaut des kurzen Austausches mit ihrer Tochter (O I act. 2/1/1 Ziff. 9) und legt situativ ihre inneren Gefühlslagen und Denkvorgänge angepasst an die dynamische Entwicklung des Sachverhalts transparent und anschaulich dar (bspw. O I act. 2/1/5 Ziff. 8: […] "Ich war sprachlos, denn er war behindert und konnte nicht gehen" […] "[Bademeisterin] fragte, ob er gehen möchte und half ihm in den Rollstuhl. Ich bemerke, wie er vor mir sein Gesicht verstecken wollte und wie er es vermied, mich anzusehen. Ich war schockiert und hatte Schuldgefühle. Ich wusste nicht mehr, was ich tun sollte. […]").

Seite 35/92 1.5.6 Es trifft zu, dass die Phase nach dem Kerngeschehen – zwischen dem Gespräch von C.________ mit ihrer Tochter B.________ und der Konfrontation mit dem Beschuldigten am Beckenrand – aufgrund der Aussagen von C.________ vom Ablauf her nicht abschliessend geklärt werden konnte. Diese zeitliche Phase betrifft einen dynamischen Vorgang, denn C.________ musste nach der Meldung ihrer Tochter erst die Bademeisterin orientieren und sich dann zum unbekannten Mann begeben. Es ist zutreffend, dass C.________ an der zwei- ten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 15. Dezember 2021 betreffend diese Phase weitere Angaben machte, welche sie in der Erstbefragung nicht erwähnte. Wie dabei die von der amtlichen Verteidigung bemängelte Passage, dass sie vor der Alarmierung des Bade- meisters zuerst ins Wasser ging und den Beschuldigten jagte (O I act. 2/1/5 Ziff. 9), genau in- terpretiert werden muss, kann letztlich offenbleiben. Die Darstellung der amtlichen Verteidi- gung, dass eine "Verfolgungsjagd" stattgefunden habe, ergibt sich zumindest nicht aus den Akten. So schilderte C.________ bereits in der Erstbefragung vom 7. August 2020, dass sie das Gefühl hatte, dass der Beschuldigte versuchte, sich zu entfernen (O I act. 2/1/1 Ziff. 7). Es ist dabei nicht ausgeschlossen, dass sie sich zuerst kurz ins Kinderbecken begab, um den Beschuldigten zu stellen, sich dann aber umentschied und den Bademeister holen ging (vgl. dazu auch die Vorinstanz, OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.2.6 S. 40). Eine solcher sequenzieller Ablauf würde der Erstaussage vom 7. August 2020 nicht widersprechen. Die Aussagen von C.________ sind trotz diesen Unklarheiten ausserhalb des Kerngeschehens insgesamt sehr glaubhaft. 1.5.7 Ein wesentlicher Teil der Aussagen von C.________ stammt dabei aus dem kurz nach dem Vorfall stattgefundenen Gespräch mit ihrer Tochter B.________. Es gibt dabei keine Anzei- chen, dass C.________ ihre Tochter B.________ falsch verstand oder sie diese beeinflusst haben könnte. So fragte sie unmittelbar nach dem Vorfall B.________ einzig, ob sie jemand berührt habe und wo diese Berührung stattgefunden habe. Der Austausch war somit limitiert. Die Aussagen von C.________ werden zudem von ihrer Tochter B.________ während der kindgerechten polizeilichen Befragung im Kerngehalt, d.h. insbesondere was eine Berührung im Kinderbecken durch einen unbekannten Mann mit der Hand im Vaginalbereich anbelangt, bestätigt (O I act. 2/1/3). Die Kritik der amtlichen Verteidigung, dass B.________ die unbe- kannte Person während der Tathandlung nicht direkt wahrgenommen habe und folglich zum Zeitpunkt der Tathandlung nicht wissen konnte, dass der Täter ein Mann im Rollstuhl gewe- sen sei, ist dabei korrekt (OG GD 8/43 S. 12). B.________ hatte jedoch während der späte- ren Konfrontation am Beckenrand die Möglichkeit, den Beschuldigten im Rollstuhl zu erbli- cken und wird deswegen gefolgert haben, dass der unbekannte Täter der Mann im Rollstuhl sei. Eine solche Schlussfolgerung wäre für ein 4-jähriges Mädchen altersadäquat. Es ist da- mit entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht ersichtlich, dass B.________ beeinflusst worden sein könnte. So schilderte B.________ den Griff an die Vagina unmittel- bar nach dem Vorfall ihrer Mutter und bestätigte den Kernsachverhalt auch an der Befragung bei der Polizei. Die entsprechende Aussage von B.________ lässt sich dabei gut mit den Aussagen ihrer Mutter, welche ihre Reaktion oberhalb des Wassers beobachtete, in Einklang bringen. Die geschilderten Umstände sprechen insgesamt deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________. 1.6 Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren am 23. September 2020 (O I act. 2/2/1), am 28. Oktober 2020 (O I act. 2/2/2), am 1. März 2022 (O I act. 2/2/3) und am 8. August 2022 (act. O IV act. 2/1/1) zur Sache befragt. Er verweigerte mehrheitlich die Aussagen. An

Seite 36/92 der Einvernahme vom 8. August 2022 gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, dass er das Mädchen nicht berührt habe (O IV act. 2/1/9 Ziff. 31). An der Hauptverhandlung bei der Vor- instanz am 13. Juli 2023 gab der Beschuldigte auf den Vorhalt des Griffs an die Vagina von B.________ zu Protokoll, dass dies nicht stimme. Es folgten daraufhin längere Ausführungen des Beschuldigten zu seinem Gesundheitszustand, zu seiner Wohnsituation, zu seiner Ope- ration etc. (SG GD 8/2 S. 5 f.). Auf erneuten Vorhalt des Vorwurfs gemäss Anklage gab der Beschuldigte einzig an, dass ihm nichts aufgefallen sei. Es treffe nicht zu, dass er jemanden beobachtet habe und dass er schnell weggeschwommen sei (SG GD 8/2 S. 6). Die Aussa- gen des Beschuldigten zu den Vorwürfen sind insgesamt äusserst knapp und stehen in kla- rem Kontrast zu seinen längeren Ausführungen zu Beginn der Befragung zur Frage, warum er das Schwimmbad J.________ aufsuchte. Dass der Beschuldigte dabei den Vorwurf knapp verneint, ist nicht zu beanstanden. Dass er aber die unmittelbar danach erfolgte Konfrontati- on mit der Mutter und der Badmeisterin nicht erwähnt und stattdessen darlegt, dass nichts Besonderes passiert sei, ist ein auffälliger Strukturbruch im Vergleich zu seinen längeren ein- leitenden Ausführungen. Denn aufgrund der Videoaufzeichnung ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte nach Verlassen des Beckens angesprochen wurde und sich ein ca. 30 Sekunden langes Gespräch entwickelte. Auch C.________ schilderte die Konfrontation am Beckenrand (O I act. 2/1/5 Ziff. 12). Diesbezüglich wäre lebensnah zu erwarten, dass der Beschuldigte auch moniert, er sei später zu Unrecht von der Mutter, der Bademeisterin und der Polizei konfrontiert worden und es habe sich um eine Verwechslung oder ein Missgeschick gehan- delt, dem er keine wesentliche Bedeutung zugemessen habe. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist mithin nicht vollumfänglich überzeugend. Auch die Argumentation der amt- lichen Verteidigung, dass der Beschuldigte die Arme zum Schwimmen und Balancieren benötigt habe, ist nicht stichhaltig (OG GD 8/3 S. 14). Dies schliesst einen gezielten Griff bei einem vorbeischwimmenden Mädchen nicht aus. 1.7 Die alternative Hypothese, dass der von C.________ beschriebene Täter eine andere Per- son als der Beschuldigte gewesen sein könnte, ist nicht plausibel. Der Beschuldigte war zur Tatzeit am Tatort im Kinderbecken im Aussenbereich des Schwimmbads J.________. C.________ schilderte glaubhaft, dass sie zwar zu Beginn nicht genau gewusst habe, warum die 4-jährige Tochter B.________ im Kinderbecken plötzlich zusammengezuckt sei und sich erschreckt umgedreht habe. Aufgrund der räumlichen Verhältnisse konnte sie indessen den Beschuldigten als Beteiligten des Vorfalls identifizieren, da B.________ während des Vorfalls unmittelbar an diesem vorbeischwamm. Der Beschuldigte war ihr bereits vorher wegen sei- nen beobachtenden Blicken gegenüber den Kindern aufgefallen und gab wohl ausserdem als erwachsener Mann allein im Kinderbecken eine auffällige Figur ab. C.________ konnte fest- stellen, wie er an den Rand des Beckens schwamm. Dort konnte sie beobachten, dass der Beschuldigte auf einen Rollstuhl angewiesen war und er dem Personal des Schwimmbads J.________ bekannt war. Eine verlässliche Nachverfolgbarkeit des Täters ist durch die Aus- sagen von C.________ gegeben. Letztlich stimmt auch die exakte Täterbeschreibung von C.________ (O I act. 2/1/1 S. 7; weiss, männlich, 20-25 Jahre, 150-160cm gross, mittellan- ges, dunkelbraunes und glattes Haar, rasiert, Schweizer Dialekt, Narbe an .________, Ste- cker-Ohrring links, Rollstuhl etc.) im Wesentlichen mit dem Beschuldigten überein (vgl. dazu O I act. 4/50/R). Insbesondere die beschriebene, ca. 40 cm lange Narbe an .________ schliesst eine Verwechslung einer anderen Person mit dem Beschuldigten mit ausreichender Sicherheit aus. Es bestehen insgesamt keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Person war,

Seite 37/92 welche beim Vorfall gemäss den Aussagen von C.________ in unmittelbarer Nähe ihrer Tochter B.________ war. 1.8 Gesamthaft gewürdigt ist der äussere Tathergang aufgrund der glaubhaften Aussagen von C.________ erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, es sei ihm nichts aufgefallen, ist demgegenüber als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 1.9 In subjektiver Hinsicht gilt zu erwägen, dass ein ungewolltes Berühren der 4-jährigen B.________ an der Vagina vorliegend mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte beruft sich auch nicht auf eine zufällige, ungewollte Berührung. Zufäl- lige Berührungen in einem Kinderbecken sind zwar wohl nicht selten. Ein Griff zwischen die Beine an die Vagina eines Mädchens betrifft hingegen einen spezifischen Vorgang, der sich tendenziell eher nicht mit einer ungewollten Berührung vereinbaren lässt. Auch in Kinderbe- cken eines Schwimmbads mit spielenden Kindern wäre ein solche Berührung nur schwer denkbar. Zusätzlich weisen die glaubhaften Schilderungen von C.________, wonach der Be- schuldigte erst die Kinder beobachtet habe, anschliessend von ihr weggeschwommen sei und dass er bei der Konfrontation mit der Bademeisterin am Beckenrand den Blick gemieden habe, auf einen wissentlichen und willentlichen Griff in den Vaginalbereich von B.________ hin. Ein solches Verhalten passt plausibel zu einer Person, die wider Erwarten ertappt wurde. Gleichfalls spricht auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten für eine Vorsatztat. Dieser behauptete drei Tage nach dem Vorfall gegenüber den Polizeibeamten, er führe keinen Ausweis mit, um sich einer Identifizierung zu entziehen (act. 1/5). 1.10 Zudem muss vorliegend auch das Vorleben des Beschuldigten (mit-)gewürdigt werden. Der Beschuldigte sagte in einem früheren Strafverfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern bei einer Einvernahme im Jahr 2015 aus, wenn er ein Kind in Badehosen sehe, den- ke er, das sehe "heiss" aus (vgl. O IV act. 3/1/28). Vor diesem Hintergrund begab sich der Beschuldigte während einer laufenden ambulanten Therapie im Zusammenhang mit seiner diagnostizierten Pädophilie ins Kinderbecken im Schwimmbad J.________, wo sich zahlrei- che Kinder in Badekleidern aufhielten. Die langen Ausführungen des Beschuldigten und der amtlichen Verteidigung, warum er sich von S.________ aus ins Kinderbecken des Schwimmbads J.________ begeben musste (OG GD 8/3 S. 14), überzeugen dabei nicht. Aufgrund seiner langandauernden Therapie musste der Beschuldigte wissen, dass es gewis- se Gefahrenorte gab, die er aufgrund seiner pädophilen Veranlagung meiden musste. So ist kein Grund ersichtlich, dass ein Muskelaufbautraining des Beschuldigten nicht auch an ei- nem anderen Ort möglich gewesen wäre. Diese Umstände sprechen – zusammen mit den weiteren Indizien – gesamthaft gewürdigt gegen eine ungewollte Berührung der Vagina von B.________. 1.11 Es ist somit ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass der Beschuldigte am Nachmittag des

6. August 2020 Uhr im Kinderbecken des Frei- und Hallenbads J.________ wissentlich und willentlich die ca. 4-jährige B.________ mit der Hand an die Vagina griff. Der Beschuldigte handelte mit dem Motiv des sexuellen Lustgewinns. Eine andere Handlungsmotivation ist bei einem wissentlichen und willentlichen Griff in den Vaginalbereich eines Kleinkindes in der geschilderten Konstellation nicht denkbar.

Seite 38/92 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Bestimmungen zu sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zutreffend gelegt (OG GD 1 E. II.1. Ziff. 1.1-1.4 S. 32-33). Dar- auf kann verwiesen werden. 2.2 Der absichtliche Griff des damals 28-jährigen Beschuldigten an die Vagina der 4-jährigen B.________ ist in rechtlicher Hinsicht als eine sexuelle Handlung mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. Nicht ausschlaggebend ist, dass die Berührung nicht lange dauerte und B.________ einen Badeanzug trug. Denn es handelte sich nicht um eine flüchtige oder beiläufige Berührung, was sich daraus ergibt, dass B.________ zusammen- zuckte, sich erschrocken umdrehte und einen perplexen Eindruck machte. Ferner erfolgte die plötzliche Berührung zwar in der Öffentlichkeit in einem Schwimmbad, jedoch unter Wasser und war somit heimtückisch. Fallspezifische Faktoren wie (1.) das Alter des Opfers, (2.) der Altersunterschied zum Beschuldigten, (3.) die fehlende Verwandtschafts- oder Bekannt- schaftsbeziehung zum Opfer und (4.) der Modus Operandi in Form eines Griffs an ein Primärgeschlechtsorgan unter Wasser unterscheiden den vorliegenden Fall deutlich vom Sachverhalt gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5.5, bei dem eine derbe sexuelle Zudringlichkeit gegenüber einem Jugendlichen im Vorder- grund stand. Gesamthaft gewürdigt ist nicht erkennbar, dass der Griff des Beschuldigten an die Vagina von B.________ durch einen fremden Mann im Kinderbecken harmlos oder sozia- lüblich sein könnte. Der vorliegende Übergriff auf ein 4-jähriges Mädchen ging deutlich über eine saloppe sexuelle Zudringlichkeit hinaus (vgl. dazu BGE 125 IV 58 E. 3c). Der gleiche Schluss ergibt sich auch ohne Weiteres aus dem festgestellten sexuellen Motiv des Beschul- digten, das ihn zu seiner Handlung veranlasste. 2.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. III. Anklagevorwurf der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehr- fachen Pornographie, begangen vom 9. Oktober 2021 bis am 7. November 2021 zum Nachteil von P.________ (Anklageziffer 1.2; Staatsanwaltschaft Heilbronn) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe mit dem 12- jährigen Schüler P.________ aus Deutschland über das Internet Kontakt gehabt. Er soll zwi- schen dem 9. Oktober 2021 und dem 7. November 2021 über das Internet gegenüber P.________ kinderpornographische Erzeugnisse gezeigt haben, wobei er ihn zudem aufge- fordert habe, sich auszuziehen und sich einen Stift in den Po zu schieben (SG GD 1/3/1). 1.2 Die Vorinstanz legte die im Untersuchungsverfahren bzw. im deutschen Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise umfassend dar (OG GD 1 E. III.2.2. Ziff. 2.2.1-2.2.3 S. 44-46). Darauf kann verwiesen werden.

Seite 39/92 1.3 Zudem ist, wie dargelegt, auch die Einvernahme des Schülers P.________ vom 5. Dezember 2022, welche rechtshilfeweise gut ein Jahr nach der ersten polizeilichen Befragung stattfand, der freien richterlichen Beweiswürdigung zugänglich. Dieser sagte am 5. Dezember 2022 zu- sammengefasst aus, dass er über Omegle.com mit einem unbekannten Mann verknüpft wor- den sei und dass dieser kinderpornographische Inhalte vorgeführt habe. Er habe dem Mann gesagt, dass er diese wegmachen soll, was der unbekannte Mann auch getan habe. Sie hät- ten sich dann geschrieben und er habe sein Vertrauen gewonnen. Sie hätten über Discord Kontakt gehabt und gemeinsam Videospiele gespielt. Er habe erfahren, dass der Mann D.________ heisse, er aus der Schweiz stamme und wegen .________ im Rollstuhl sitze. Er wisse, wie er aussehe, wie alt er sei, was er im Darknet gemacht habe und welche Spiele er gerne spiele. Er habe seinen Steam-Namen D.________ gesehen. Ferner habe D.________ preisgegeben, dass er pädophil sei. D.________ habe ihm auch erzählt, dass er vorbestraft sei und die Therapie besuche. Er könne sich sicher an ein Video mit einem zweijährigen Mädchen erinnern, welches vom Vater missbraucht worden sei. Der Vater habe gesagt "mach Papa stolz" und das Mädchen habe sein Genital in den Mund nehmen wollen. Die meisten Videos seien schon in diese Richtung mit Missbrauch gegangen. Es seien insge- samt 20-30 grösstenteils pornographische Videos gewesen. In den Videos hätten erwachse- ne Männer meistens ihren Kindern erklärt, dass die richtige Liebe zu ihrem Vater beinhalte, dass sie an seinem Genital etwas machen sollten. Es sei so dargestellt worden, als ob das normal sei etc. Zu Beginn habe D.________ auch etwas von ihm gewollt, nämlich, dass er sich ausziehe und sich einen Stift in den Po schiebe. D.________ habe auch gewusst, wie alt er gewesen sei (O IV act. 3/1/98 ff.). 1.4 P.________ ist ein Zufallszeuge, der den Beschuldigten vor der Kontaktaufnahme nicht kannte. Er wurde von der deutschen Polizei wie auch vom Amtsgericht Kassel zur wahrheits- getreuen Aussage ermahnt (O IV act. 3/1/16; O IV act. 3/1/99). Es sind keine Hinweise vor- handen, welche auf ein Motiv für eine Falschaussage hindeuten könnten. Wie die Vorinstanz schlüssig ausführte, ist es unwahrscheinlich, dass ein am 11. Dezember 2008 geborener und mithin 12-jähriger Schüler aus Deutschland die Polizei aufsucht, um am 7. November 2021 einen ihm kaum bekannten Schweizer grundlos und systematisch falsch zu beschuldigen. Dies gilt umso mehr, da P.________ eine hohe Anzahl von persönlichen Details des Be- schuldigten nannte, deren Recherche als praktisch ausgeschlossen erscheint. Die Alternativ- hypothese einer planmässigen und aufwändig inszenierten falschen Anschuldigung durch ei- nen Schüler aus Deutschland kann vorliegend ohne Weiteres verworfen werden. Gesamthaft gewürdigt sind keine Hinweise erkennbar, welche gegen die Glaubwürdigkeit von P.________ sprechen würden. 1.5 Die Aussagen von P.________ erscheinen darüber hinaus als sehr glaubhaft. 1.5.1 Bereits die hohe Anzahl von persönlichen Details, welche P.________ an der Ersteinver- nahme am 7. November 2021 über den Beschuldigten schilderte, bestätigt seine Aussage, dass zwischen ihm und dem Beschuldigten ein längerer und vertiefter Kontakt stattfand. So konnte P.________ nicht nur die detaillierten und zutreffenden Personalien des Beschuldig- ten (d.h. 29,5 Jahre alt, wohnhaft in der Schweiz, Mietwohnung, .________, Rollstuhl seit Geburt, studiert .________, spielt .________) nennen, sondern kannte auch weitere Details aus dessen Geheimbereich. Er kannte den Steam-Profil-Namen des Beschuldigten und

Seite 40/92 wusste um die Vorstrafe und die Therapie des Beschuldigten wegen Pädophilie (O IV act. 3/1/19). 1.5.2 Der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und P.________ wird auch durch die polizeilichen Ermittlungen in Deutschland erhärtet. Der von P.________ gesperrte Whatsapp-Kontakt des Täters mit der Bezeichnung "D.________" ist mit der Mobiltelefonnummer .________ ver- knüpft. Dabei handelte es sich um die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (vgl. dazu O II act. 1/1/23, wo die Kantonspolizei Zürich die Telefonnummer des Beschuldigten mit .________ vermerkte oder O I act. 1/1 S. 2, wo die Zuger Polizei die Telefonnummer des Be- schuldigten mit .________ [wohl Tippfehler] vermerkte). Gleichfalls ist das von der deutschen Polizei vom Mobiltelefon von P.________ erhobene Telegram-Profil mitsamt einem Profilbild des Beschuldigten und der Angabe der Telefonnummer .________ aktenkundig, wobei es sich erneut um die Telefonnummer des Beschuldigten handelte (O II act. 3/1/19; 3/1/29). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung gibt es somit Sachbeweise, welche den Beschuldigten mit P.________ in Verbindung bringen. 1.5.3 Die Aussagen von P.________ an der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2021 sind sachlich und ausgewogen. Er legt transparent während der Befragung dar, welche Ant- worten bezüglich sexueller Handlungen ihm unangenehm sind, was angesichts seines Alters als authentisch erscheint (O IV act. 3/1/19: "Er hat gesagt was er so mag … Das ist jetzt ein bisschen unangenehm… er hat halt gesagt, sowas wie lecken, in den Mund nehmen oder auch irgendwas in den Popo"). Seine Aussagen beinhalten zudem keine unnötigen und sachwidrigen Mehrbelastungen. Er schilderte, wie der Beschuldigte (1.) von Anfang an mit of- fenen Karten spielte ("hi, ich bin pädophil"); (2.) sich nach der Aufforderung betreffend sexu- elle Handlungen auch entschuldigte ("Und er hat gesagt, dass er es cool fände, wenn ich mir einen Stift in den Po schiebe. Das hab ich nicht gemacht […]. Er hat sich dann auch dafür entschuldigt, dass er mich so offensiv gefragt hat, so was zu machen."); und (3.) seinen Wünschen grundsätzlich Nachachtung schenkte ("Als ich ihm dann geschrieben habe, dass er das [Anm: Kinderpornographie] wegmachen soll, hat er dann nur noch einen Koala und süsse Tierbilder gezeigt"). P.________ gab zudem zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er noch nie mit einem Kind etwas gegen seinen Willen gemacht habe und er verschiedene Phasen habe, wobei er teilweise auf harte Sachen mit Kindern stehe, dies aber auch teilweise ekelhaft finde (O IV act. 3/1/19). Gesamthaft gewürdigt sind die Aussa- gen von P.________ ausgewogen. Das von der amtlichen Verteidigung vermutete Motiv des Hasses auf pädophile Menschen (OG GD 8/3 S. 22) lässt sich aus den Aussagen von P.________ nicht erkennen. Stattdessen schilderte P.________ einen Täter, welcher eine freundschaftliche Beziehung zu ihm aufbauen wollte. 1.5.4 Dass P.________ den Sachverhalt insgesamt eher zurückhaltend schilderte, hängt wohl ne- ben seinem jugendlichen Alter auch mit seinem während der Befragung anwesenden Vater zusammen, der über das Ausmass des Sachverhalts überrascht schien (O IV act. 3/1/25). So fällt auf, dass P.________ bestimmte belastende Details erst auf Nachfrage hin preisgab. So schilderte er spontan, dass der Beschuldigte ihn fragte, ob er nicht etwas für ihn machen könne. Erst auf Nachfrage der Polizei hin sagte P.________ aus, dass der Beschuldigte woll- te, dass er sich nackt ausziehe und er es cool fände, wenn er sich einen Stift rektal einführen würde (O IV act. 3/1/20). Wie schon die Vorinstanz zutreffend bemerkte, bedeutet dies, dass

Seite 41/92 in den Aussagen von P.________ eher Untertreibungen zu erwarten wären als Übertreibun- gen. 1.5.5 Ferner ist die von P.________ beschriebene Episode mit dem Wunsch des Beschuldigten, dass er sich rektal einen Stift einführen solle, originell und ausgefallen. Die entsprechende Handlung weicht von den vorgeführten kinderpornographischen Aufzeichnungen und auch von der allgemeinen stereotypen Vorstellung von sexuellen Handlungen mit Kindern ab. Al- lerdings ist der von P.________ geschilderte Wunsch nicht völlig unglaubwürdig, zumal der Beschuldigte u.a. von der Thurgauer Justiz rechtskräftig verurteilt wurde, weil er im Jahr 2013 den siebenjährigen Knaben T.________ mit seinem Finger am Anus berührte (vgl. O IV act. 3/1/29 f.) und P.________ auch schilderte, dass der Beschuldigte sexuelle Handlungen mit "irgendwas in den Popo" möge (O IV act. 3/1/19). Die von P.________ beschriebene Tat- handlung erscheint insgesamt als ein ausgefallener, aber trotzdem plausibler Tathergang, was als Realkennzeichen für einen erlebnisbasierten Bericht spricht (vgl. bspw. Lu- dewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsan- wälten und Anwälten helfen?, in: AJP 2011, S.1424-1427). 1.5.6 Aus den Aussagen von P.________ sind zudem weitere Realkennzeichen erkennbar. P.________ schildert seine innere Haltung und seine Gefühle während der Tathandlungen; er sei schockiert gewesen, er habe die Bilder als krass und gruselig empfunden. Spontan teil- te er dem einvernehmenden Kripobeamten zudem mit, dass er traurig gewesen sei und Mit- leid gefühlt habe (O IV act. 3/1/17; O IV act. 3/1/101). Diese Aspekte der Erstaussage von P.________ vom 7. November 2021 sprechen für einen erlebnisbasierten Bericht. P.________ schilderte ferner auch spontan diverse Nebensächlichkeiten, beispielsweise, dass sie gemeinsam das Online-Computerspiel "World of Tanks" gespielt hätten oder dass der Täter ihm Koala-Bilder gezeigt habe. In diesem Zusammenhang ist aktenkundig, dass der Beschuldigte tatsächlich früher Computerspiele wie "World of Tanks" gespielt hatte, was das nebensächlich preisgegebene Detail von P.________ zusätzlich plausibilisiert (O I act. 4/24/R [2015]; O I act. 4/49/R [2018]). Ebenfalls schilderte P.________ spontan, dass er er- fahren habe, dass der Beschuldigte auf seinem Laptop "Linux" verwende, wobei sich diesbe- züglich ebenfalls aus den Akten aus den Jahren 2015 und 2018 ergibt, dass der Beschuldig- te dieses eher seltene Computer-Betriebssystem verwendete und damit sogar programmierte (vgl. O I act. 4/24/R; O I act. 4/49; das Betriebssystem Linux wurde in den letzten 10 Jahren weltweit von ca. 1-3 % der Computerbenutzer eingesetzt). Auch dieses von P.________ ge- schilderte Detail lässt sich – wenn auch nicht nachweisen – doch zumindest plausibilisieren. 1.5.7 Aufgrund der genannten Realkennzeichen hinterlassen die Schilderungen von P.________ insgesamt einen plastischen und überzeugenden Eindruck. Detaillierte und konkrete Anga- ben dieser Art wären bei einem auf einer freien Erfindung basierenden Aussageverhalten eher unwahrscheinlich. Bei unwahren Aussagen wären zudem auch nicht derart viele Details zu erwarten, welche zudem mit der Biografie des Beschuldigten übereinstimmen. Die Aussa- gen von P.________ sind ferner im Kern auch konstant, zumal er (1.) den Hergang der Kon- taktaufnahme mit dem Beschuldigten über Omegle.com, (2.) seine Identifikationsmerkmale, (3.) die Kinderpornographie und (4.) die Episode mit dem Wunsch, dass er sich einen Stift rektal einführe, auch in der zweiten Einvernahme mehr als ein Jahr später bestätigte.

Seite 42/92 1.6 Der Beschuldigte legte demgegenüber an seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung der Vorinstanz am 13. Juli 2023 die von P.________ genannten Informationen über ihn nicht ex- plizit als falsch dar, sondern behauptete in langen Ausführungen, wie ein unbekannter Dritter diese Informationen theoretisch hätte erhältlich machen können (SG GD 8/2 S. 8 ff.). Er ver- weigerte dabei selektiv die Aussage, bspw. als ihn das Gericht fragte, ob die festgestellte Mobiltelefonnummer denn seine Nummer sei (SG GD 8/2 S. 10). Die Ausführungen des Be- schuldigten wirken dabei weitgehend generisch und abstrakt. Die Argumentationslinie des Beschuldigten blendet systematisch aus, dass es sich bei P.________ um einen im Tatzeit- raum 12-jährigen Schüler aus Deutschland handelt, bei dem kein greifbares Motiv für eine falsche Anschuldigung ersichtlich ist. Eine solche falsche Anschuldigung wäre indessen zwingend notwendig, denn P.________ konnte den Beschuldigten aufgrund der Videoschal- tung und anhand seines Telegram-Profilbildes identifizieren (O IV act. 3/1/19). Dass eine un- bekannte Täterschaft dabei "Deep Fakes" (KI-Bilder) eingesetzt haben könnte, wie die amtli- che Verteidigung geltend macht (OG GD 8/3 S. 22) ist nicht plausibel (s. unten E. IV.1. Ziff. 1.6.1 ff.). Ferner beinhaltete die Täterbeschreibung durch P.________ mehrere persönli- che Informationen des Beschuldigten aus seinem Geheimbereich, welche nicht öffentlich zugänglich sind. Dies betrifft insbesondere (1.) seine Mobiltelefonnummer, die der Beschul- digte nicht einmal gegenüber dem Strafgericht bestätigen will, (2.) das Telegram-Bild des Beschuldigten und (3.) die Kenntnis der Vorstrafe, der Therapie und der Pädophilie im Zu- sammenhang mit dem Namen des Beschuldigten. Die Nennung von persönlichen Informatio- nen in der genannten Qualität und Häufung durch P.________ kann letztlich nur bedeuten, dass sie ihm vom Beschuldigten preisgegeben worden sind. Auch wenn damit die weiteren Inhalte der Konversationen zwischen dem Beschuldigten und P.________ noch nicht bewei- sen sind, sprechen diese Umstände deutlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von P.________ und gleichzeitig deutlich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschul- digten, der jeglichen Kontakt zu Omegle.com oder zu P.________ abstreitet. 1.7 Die diversen Einwendungen der amtlichen Verteidigung vermögen es vor diesem Hintergrund nicht, die Aussagen von P.________ als unglaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. OG GD 8/3 S. 19-25). 1.7.1 Die von der amtlichen Verteidigung eingereichten E-Mails (OG GD 8/2) bedeuten nicht, dass jemand über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten betreffend Kinderpornographie Bescheid weiss und diesen ins Ziel nimmt (vgl. OG GD 8/3 S. 21). Es handelt sich bei den eingereich- ten Dokumenten um Spam-Mails, welche massenweise versendet werden, um Kontaktdaten von leichtgläubigen Internetbenutzern zu erlangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Um- stand, dass die Nachricht angeblich von einer Schweizer Bundesrätin stammt und der Emp- fänger aufgefordert wird, wegen Kinderpornographie mit dem Absender der E-Mails Kontakt aufzunehmen. 1.7.2 P.________ schilderte gegenüber der Polizei seine Wahrnehmungen, wonach der Beschul- digte während der Videoverbindung Kokain "geschnüffelt" habe (O IV act. 3/1/20). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung bedeutet dies nicht zwingend, dass der Beschul- digte effektiv Betäubungsmittel konsumiert hatte (OG GD 8/3 S. 22). Die geschilderten Hand- lungen lassen sich auch als Imponiergehabe plausibel erklären. Solches Imponiergehabe er- scheint insbesondere im Rahmen eines Grooming-Kontextes als plausible Handlungsweise (vgl. dazu E. VII.1. Ziff. 1.4). Dass P.________ zudem die zugesendeten Bilder und Chats

Seite 43/92 löschte, spricht entgegen der amtlichen Verteidigung (OG GD 8/3 S. 22) nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Zumindest liessen sich auf dem Mobiltelefon von P.________ noch entsprechende Datenspuren finden (geblockter Whatsapp-Kontakt mit der Mobiltelefonnummer des Beschuldigten), welche einen Kontaktabbruch belegen. Dieses am- bivalente Verhalten von P.________ ist zudem nachvollziehbar, da er glaubhaft darlegte, dass er nicht gewusst habe, ob der Besitz der vom Beschuldigten zugesendeten Bilder straf- bar sei (vgl. O IV act. 3/1/102; O IV act. 3/1/20). Angesichts des jugendlichen Alters von P.________ erscheinen ambivalente Handlungen in einer solchen Situation als wenig über- raschend. Letztlich ist entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auch nicht aus- geschlossen, dass P.________ den Rollstuhl des Beschuldigten im Rahmen der Videoschal- tung gesehen hatte, zumal er auch schilderte, dass er Hintergrundbilder sah. So hängt das von der Webcam erfasste Bild primär von deren Standort ab (OG GD 8/3 S. 22). 1.7.3 Auch die weiteren von der amtlichen Verteidigung gerügten Details erscheinen als wenig be- deutsam für die Beweiswürdigung. So sind die dargelegten kleineren Lücken und Wider- sprüche in den Einvernahmen aufgrund des jugendlichen Alters von P.________ nachvoll- ziehbar. Daraus trotz den detailreichen Schilderungen Lügensignale abzuleiten, ist nicht überzeugend. So ist es irrelevant, wenn sich P.________ mehr als ein Jahr nach den Vorfäl- len an der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 nicht mehr an den Spielmodus und den Spielernamen des Beschuldigten bei World of Tanks erinnern konnte. Es trifft zwar zu, dass P.________ in der ersten Einvernahme vom 7. November 2021 darlegte, dass der Beschul- digte ihn über Steam seiner Freundesliste hinzugefügt habe und dass der Beschuldigte ihm ein Spiel kaufen wollte (O IV act. 3/1/18). In der Zweiteinvernahme mehr als Jahr später sag- te P.________ aus, dass er glaube, der Beschuldigte ihm ein Spiel gekauft hätte (O IV act. 3/1/103). Dass nach mehr als einem Jahr bei einem nebensächlichen Detail des Sachver- halts die entsprechende Aussage von einem Wissen zu einem Glauben ändert, kann bei ei- nem zum Zeitpunkt der Aussage 12- resp. 13-jährigen Jugendlichen nicht zu einem Lügensi- gnal uminterpretiert werden. Ob der Beschuldigte explizit erwähnte oder nur andeutete, dass er ein Computerspiel für P.________ erwerben würde, ist für die Beurteilung der Aussagen von P.________ nicht entscheidend. 1.7.4 Letztlich ist für die Beweiswürdigung auch nicht entscheidend, wie die von P.________ ge- schilderten Hintergrundbilder mit kinderpornographischen Darstellungen technisch zustande gekommen sind. Die amtliche Verteidigung zeigt selber Möglichkeiten auf, wie dies technisch möglich sein könnte (OG GD 8/3 S. 24). Da es mithin entsprechende technische Möglichkei- ten gibt, besteht kein Anlass, an den glaubhaften Aussagen von P.________ zu zweifeln. 1.8 Aufgrund der Aussagen von P.________ bestehen keine wesentlichen Zweifel, dass sich der internetbasierte Austausch zwischen dem Beschuldigten und P.________ so zugetragen hat, wie es dieser schilderte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte nach Anbahnung einer Bezie- hung mit P.________ diesen aufforderte, sich während laufender Videoverbindung auszuzie- hen und einen Stift rektal einzuführen. Der Beschuldigte wusste dabei, dass P.________ minderjährig war und teilte diesem mit, dass er fast schon zu alt für seine Präferenzen sei (O IV act. 3/1/100). Der Beschuldigte handelte mit der Absicht, P.________ dazu zu bewe- gen, sexuelle Handlungen an sich selber vorzunehmen. Die Auffassung der amtlichen Ver- teidigung, dass der Beschuldigte nur hypothetisch erfragen wollte, ob P.________ dies tun würde, ist nicht überzeugend (OG GD 8/3 S. 28). So schilderte dieser, dass der Beschuldigte

Seite 44/92 gewollt habe, dass er sich ausziehe. In diesem Kontext kann die Aussage, dass er es cool fände, wenn er sich einen Stift in den Po stecke, nur als Aufforderung verstanden werden, dies auch zu tun. Auch wäre keine Entschuldigung durch den Beschuldigten zu erwarten ge- wesen, wenn die Frage rein hypothetisch oder gar scherzhaft gewesen wäre. Aufgrund der freundschaftlichen Art der Kontaktaufnahme des Beschuldigten mit P.________ und der sub- tilen Art des Beziehungs- und Vertrauensaufbaus zum 12-jährigen Knaben sind seine Hand- lungen mit der Staatsanwaltschaft im Kontext eines sog. "Groomings" mit sexuellen Absich- ten interpretierbar (vgl. dazu E. VII.1. Ziff. 1.4). 1.9 Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber P.________ im Oktober 2021 während eines Omegle-Chats im Hintergrund pornographische Erzeugnisse zeigte, welche deutlich minderjährige (ca. drei- bis vierjährige Kinder) beim erzwungenen Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zeigen (O IV act. 3/1/17: "[…] Da waren so ungefähr drei bis vier- jährige Kinder mit einem erwachsenen Mann. Und der Mann hat halt sein Ding genommen und den ihre Köpfe da rauf gesteckt. Bis die Kinder geweint und gewürgt habe. Das war echt ziemlich krass […]"). P.________ nannte diese Hintergrunddarstellungen erst wechselnde Bilder, präzisierte dann, dass es sich eher um Videos gehandelt habe, wobei der Beschuldig- te dann wieder süsse Tierbilder gezeigt habe, als er gesagt habe, er solle das wegmachen (O IV act. 3/1/17). Die Beschreibung der Szenen im Hintergrund der Videoschaltung durch P.________ würde dabei eher für ein abgespieltes Video sprechen. Ob diese wechselnden Bilder nun eine Art Diashow oder ein stockendes Video waren (oder beides alternierend), muss nicht abschliessend beurteilt werden. Wesentlich ist der beschriebene kinderpornogra- phische Inhalt. So ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich um wechselnde Bilder (und nicht um eigentliche Videos) handelte, welche im Hintergrund der Vi- deoschaltung des Beschuldigten liefen. Der Beschuldigte zeigte die kinderpornographischen Erzeugnisse dabei wissentlich und willentlich, zumal P.________ schilderte, dass sich der Beschuldigte kurze Zeit später als pädophil vorgestellt habe (O IV act. 3/1/18). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zu sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (OG GD 1 E. II.1. Ziff. 1.1-1.4 S. 32-33), zur Strafbarkeit des Versuchs (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1-2.2 S. 33-34), sowie zur Pornographie (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1-3.4.6 S. 33-36) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 2.2 Der Beschuldigte hat den im Tatzeitpunkt 12-jährigen P.________ mittels Videochats aufge- fordert, sich einen Stift rektal einzuführen. Er wollte in subjektiver Hinsicht, dass P.________ die beschriebene Handlung an sich vornahm. Die entsprechende Handlung ist sexueller Na- tur, zumal im konkreten Kontext kein anderer sachlicher Grund für die rektale Einführung ei- nes Stiftes ersichtlich wäre. Insbesondere eine medizinische Indikation, eine hypothetische Frage aus Neugier oder ein dummer Spass fallen vorliegend ausser Betracht. Der Beschul- digte beabsichtigte mit seiner Aufforderung, dass der minderjährige P.________ eine sexuel- le Handlung an sich vornimmt, wobei sich der Beschuldigte daran nicht physisch beteiligte, sondern nur über die Videoschaltung Anteil nahm. 2.3 Die ältere Bundesgerichtsrechtsprechung, welche teilweise auch in neueren Urteilen zitiert wurde (bspw. im Urteil des Bundesgerichts 6S.473/2004 vom 13. März 2015 E. 7.1), ging je-

Seite 45/92 weils noch davon aus, dass für eine sexuelle Handlung mit einem Kind ein physischer Kon- takt zwingend notwendig sei (vgl. BGE 90 IV 200 E. 1a). BGE 90 IV 200 ist indessen vorlie- gend nicht einschlägig. Im genannten Entscheid aus dem Jahr 1964 ging es nicht um die Aufforderung, in Anwesenheit der anderen Person eine sexuelle Handlung an sich über das Internet vorzunehmen, sondern der Fall handelte von einer unzüchtigen Rede des Herrn Meier gegenüber drei Sekundarschülerinnen, welche Herr Meier mit diversen unzüchtigen Gesten vervollständigte. Aus dem Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass Herr Meier wollte, dass die Sekundarschülerinnen zu seinem Lustgewinn sexuelle Handlungen an sich vornehmen, sondern der Kernsachverhalt bezog sich auf dessen unzüchtige Äusserungen und Gesten gegenüber Minderjährigen. So geht auch aus dem Wortlaut von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht hervor, dass Berührungen durch den Täter ein zwingendes objektives Tatbe- standsmerkmal von sexuellen Handlungen mit Kindern darstellen bzw. dass eine psychische Beeinflussung zur Vornahme einer sexuellen Handlung an sich selber vom Tatbestand aus- geschlossen sein könnte. Eine Aufforderung zur Selbstvornahme einer sexuellen Handlung lässt sich vielmehr passend unter den Wortlaut des Verleitens zu einer sexuellen Handlung nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren. 2.4 Wie die Vorinstanz zudem schlüssig aufzeigte, geht auch die Lehre davon aus, dass der Nachweis eines physischen Kontaktes hinsichtlich des Tatbestands von Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht notwendig sei (Maier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 187 StGB N 15; Trech- sel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. A. 2021, Art. 187 StGB N 8; Scheidegger, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 187 StGB N 6). Das Bundesgericht hat entsprechend in einer vergleichbaren Kon- stellation mit einem Telefongespräch, bei dem der Täter mit dem minderjährigen Opfer ona- nierte, eine sexuelle Handlung mit einem Kind angenommen, obwohl durch die Telefonver- bindung kein physischer Kontakt stattfand (Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 E. 4.5, 3. Absatz). Die entsprechende Auffassung ist schlüssig und berücksichtigt insbesondere, dass aufgrund internetbasierter Videoverbindungen auch intensive sexuelle Handlungen ohne physischen Kontakt möglich werden. Da dieses Verhalten gemäss dem Wortlaut von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gedeckt ist, ist die entsprechende Auslegung auch zulässig. 2.5 Hinsichtlich des Versuches gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte während der Videoüber- tragung anregte, dass sich P.________ ausziehe und einen Stift in den Po schiebe. Dieser ist indessen seinem Ansinnen nicht gefolgt, indem er unmittelbar darauf mitteilte, dass er dies nicht tun werde. Es stellt sich mithin die Frage, ob die Tatausführung bereits ausrei- chend fortgeschritten war, um einen Versuch anzunehmen. Wo der Tatplan eine Aufforde- rung beinhaltet, um die sexuelle Handlung vornehmen zu können, kann die für einen Versuch begriffsnotwendige Veräusserlichung der inneren Absicht schon in einer mündlichen Auffor- derung bestehen. Eine erste physische Handlung ist für einen Versuch nicht zwingend not- wendig, was sich auch aus der Tatbestandsvariante des "Verleitens" von Art. 187 Ziff. 1 StGB ergibt (BGE 80 IV 173 E. 2 und bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom

27. August 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3). Das Bundesgericht hat im "Sandro-89"-Entscheid dazu weiter ausgeführt, dass zur Aus- führung der Tat bereits jeder Schritt gehöre, von dem es kein Zurück mehr gebe. Das Ver- suchsstadium grenze sich durch eine straflose Vorbereitungshandlung dadurch ab, dass sie zeitlich nicht weit vorausgehe. Es sei für einen Versuch ein räumlich/örtlich wie auch ein zeit- lich tatnahes Handeln erforderlich (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).

Seite 46/92 2.6 In zeitlicher Hinsicht liegt ein tatnahes Handeln vor, da der Beschuldigte von P.________ forderte, dass er die Tathandlung unmittelbar vornehme. Dieser musste sich dazu einzig in seinem Zimmer ausziehen und einen Stift behändigen. Die sexuelle Handlung wäre mithin unmittelbar bevorgestanden, falls sich P.________ nicht geweigert hätte. Es war vorliegend nicht notwendig, dass der Beschuldigte für die sexuelle Handlung zuerst eine längere Reise an einen bestimmten Ort zwecks physischer Kontaktaufnahme machen musste. Auch in räumlicher Hinsicht waren die beiden eng verbunden. Zwar nicht physisch, indessen aber vir- tuell über die gleiche Videoverbindung, welche im Gegensatz zu einem anonymen Wort-Chat eine intimere Verbindung durchaus zulässt. Entsprechend ist es unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte von sich aus von der Tatausführung abgelassen hätte, zumal er bereits die we- sentliche innere Hemmschwelle, die verleitenden Worte auszusprechen, überschritten hatte. Wesentlich ist ebenfalls, dass der Beschuldigte seine Aufforderung aussprach, während er im Webcam-Chat mit P.________ visuell verbunden war. Der Beschuldigte war damit identi- fizierbar und greifbar. Indem er vor diesem Kontext seine Aufforderung betreffend sexuelle Handlungen aussprach, hat er eine Schwelle überschritten, welche über eine anonyme und unverfängliche Aufforderung im virtuellen Raum, bspw. in einem anonymen Wort-Chat, deut- lich hinausging (BGE 131 IV 100 E. 8.2). Im Übrigen war mit der Aufforderung des Beschul- digten der Taterfolg nicht mehr in seinen Händen. Es brauchte keine zusätzlichen täterischen Handlungen, sondern der Taterfolg hing einzig vom Urteilsvermögen und Willen des 12- jährigen Schülers P.________ ab. Die Tatausführung war vorliegend nicht bereits im Anfang des Versuchsstadiums, sondern effektiv aus der Täterperspektive weit fortgeschritten, wobei der Erfolg im Sinn eines vollendeten Delikts aufgrund eines äusseren, vom Beschuldigten nicht beherrschbaren Faktors nicht eintrat. 2.7 Der subjektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Die Tat wurde aufgrund der Weigerung von P.________ indessen nicht vollendet. Der Beschuldigte ist mithin der ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.8 Wechselnde Bilder im Zusammenhang mit Oralverkehr unter Einbezug von ca. 3-4-jährigen Kindern beinhalten offensichtlich eine sexualisierte Darstellung des Geschlechtsakts mit Min- derjährigen und sind damit pornographischer Natur. Indem der Beschuldigte diese wechseln- den Bilder gegenüber P.________ als Chatpartner im Hintergrund der Videoschaltung auf- führte und damit zeigte, ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt. Da P.________ minderjährig war und der Beschuldigte dies wusste, verletzte er mit der Handlung des Zeigens dieser Bilder zusätzlich auch Art. 197 Abs. 1 StGB (Idealkonkurrenz). Da Art. 197 Abs. 1 StGB einen qualifizierten Schutzzweck hat, der auf den Schutz der unge- störten sexuellen Entwicklung von Jugendlichen abzielt (BGE 131 IV 64 E. 10.1.2; BGE 117 IV 457 E. 3a), stehen die Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 StGB in echter Konkur- renz zueinander. Es kann diesbezüglich auf die Darlegungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.4.2.4 S. 56). Der Beschuldigte ist mithin der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 47/92 IV. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornographie, begangen am 28. November 2021 im Zusammenhang mit einer Vorführung vor L.________, M.________ und N.________ (Anklageziffer 1.3; Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 27. April 2023 bzw. vom 23. Mai 2023 zu- sammengefasst vorgeworfen, er habe am 28. November 2021 über das Internet (Ome- gle.com) Kontakt zu L.________, M.________ und N.________ in Österreich gehabt. Er soll diesen gegenüber und auch gegenüber anderen Omegle-Nutzern mehrfach kinderpornogra- phische Erzeugnisse gestreamt haben (SG GD 1/3/1 ff.). 1.2 Die Vorinstanz legte die Beweislage im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf 1.3 der Staatsanwaltschaft einlässlich und zutreffend dar (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.2.1.1-3.2.2 S. 57- 59). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden kann, dass die Datenträger des Be- schuldigten mehrheitlich verschlüsselt waren, eine Entschlüsselung durch die Bundeskrimi- nalpolizei nicht möglich war, und aufgrund des fehlenden Kooperationswillens des Beschul- digten folglich nicht forensisch nach Tatspuren ausgewertet werden konnten (O II act. 1/4/28 ff.). 1.3 Die Glaubwürdigkeit der befragten Zeuginnen L.________ und N.________ steht als Zufalls- zeuginnen ausser Frage. Die Schilderungen ihrer Wahrnehmungen eines Videos mit Kin- desmissbrauch auf Omegle.com sind im Wesentlichen übereinstimmend, glaubhaft und wer- den mittels einer Mobiltelefon-Aufnahme als Sachbeweis unterlegt. Es ist mithin erwiesen, dass eine unbekannte Täterschaft den beiden Zeuginnen am 28. November 2021 zwischen ca. 19:44:00 Uhr (UTC, oder ein paar Sekunden vorher) und ca. 19:44:15 (UTC, oder ein paar Sekunden danach) ein Video vorführte, bei dem eine erwachsene Person an den Geni- talien von minderjährigen Knaben herummanipulierte (O III act. 2/1/13). Dabei erstellten die Zeuginnen von diesem Video die aktenkundigen Aufnahmen (O III act. 2/5/3 f.). Da die bei- den Zeuginnen glaubhaft und übereinstimmend schilderten, dass sie das gleiche Video be- reits ein paar Minuten vorher bemerkt hätten, jedoch weitergeklickt und anschliessend das Video – "damit er ertappt wird" (O III act. 2/6/21 Ziff. 4) – erneut gesucht hätten, ist ebenfalls erstellt, dass das gleiche Video von der unbekannten Täterschaft fortlaufend mittels Ome- gle.com gestreamt wurde. Dabei wurde den Benutzern vom Omegle.com, die zufallsbasiert diesem Kanal zugeteilt wurden, das kinderpornographische Video auf ihrem Bildschirm an- gezeigt. Das Streaming der kinderpornographischen Aufzeichnung erfolgte dabei nicht auto- matisiert, sondern die unbekannte Täterschaft war während dieser Zeit am Computer, zumal die Zeuginnen aus dem Kanal entfernt und die Kommunikation abrupt beendet wurde, als N.________ mit der Polizei gedroht hatte (O III act. 2/6/21 Ziff. 4, 8). 1.4 Gemäss der Auskunft der K.________ stand der Beschuldigte am 28. November 2021 um 19:43:55 Uhr (UTC) über das interne Netzwerk der K.________ im Kontakt mit Omegle.com. Dies entspricht der Videoaufzeichnung der Zeugin L.________, welche die entsprechenden kinderpornographischen Aufführungen zwischen 19:44:00 bis 19:44:18 Uhr (UTC) aufnahm. Da sie wohl nicht ganz von Anfang der Zuschaltung an filmte und die Referenzzeit 19:43:55 (UTC) den Zeitpunkt markiert, in dem Omegle.com die peer-to-peer Videoverbindung zwi-

Seite 48/92 schen dem Computer des Beschuldigten und dem Computer von M.________ vermittelte und herstellte, ist die Zeitdifferenz von fünf Sekunden plausibel erklärbar. 1.5 Dass Omegle.com den österreichischen Behörden (unnötigerweise, da ausserhalb der Zeit- angaben) einen zweiten Benutzer mit einer zweiten IP-Adresse aus Deutschland als potenzi- ell täterisch meldete (vgl. O III act. 2/1/14 betreffend den Benutzer N49HC4X9, der um 19:43:43 (UTC) den Kontakt zum Computer von M.________ über Omegle.com vermittelt wurde), ändert an dieser Auffassung nichts. Wie die Vorinstanz überzeugend aufzeigt, betraf dies den vorherigen Omegle-Kontakt, der vom Computer von M.________ rund 20 Sekunden vor dem Kontakt zum K.________-Netzwerk aufgebaut wurde. Damit stimmt auch überein, dass nach Beendigung der Verbindung durch den Benutzer 9SAR4W96 um 19:44:16 Uhr (UTC) die Vermittlung einer Verbindung zum nächsten Benutzer erfolgte. Es kann diesbezüg- lich auf die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.3 Ziff. 3.2.3.1 S. 60 f.). Auch die UTC-Zeit ist als einheitliche Basis der Zeitbemessung in sämt- lichen Dokumenten enthalten (O III act. 2/1/13 [Auswertung Cookie und Mobiltelefon]; act. 2/6/42 [Anfrage Omegle]; act. 2/2/10/R [Auskunft Omegle]; act.2/5/1/R [Rechtshilfeersuchen Österreich]; act. 2/3/13 [Vollzug Rechtshilfeersuchen]; act. 2/5/18 [Auskunft K.________]). Es ist somit erwiesen, dass vom Benutzerkonto des Beschuldigten bei der K.________ via die Plattform Omegle.com eine Verbindung zum Laptop von M.________ bestand, wo die Zeu- ginnen L.________ und N.________ von diesem Benutzerkonto aus übermittelten kinderpor- nographischen Videos zur Kenntnis nehmen mussten. 1.6 Da gemäss der NAT-Auskunft der K.________ im Zusammenhang mit der genannten Ver- bindung zu den Zeuginnen das Benutzerkonto des Beschuldigten verwendet wurde, steht auch seine Täterschaft ohne wesentliche Zweifel fest. Folgende Indizien weisen darauf hin: 1.6.1 Der Beschuldigte ist wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie einschlägig vorbestraft. Die ihn begutachtenden Psychiater Dr. U.________ (2015), Dr. V.________ (2018) und Dr. Q.________ (2021/2022) stellten übereinstimmend die Diagnose einer Pädo- philie (s. dazu unten E. VII.3. Ziff. 3.4). Die entsprechenden sexuellen Handlungen mit Kin- dern, für welche die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom

29. April 2019 erfolgte, beinhalteten ebenfalls Kinder im Alter von unter 10 Jahren. Darüber hinaus legte der damals 12-jährige P.________ während seiner Einvernahme glaubhaft dar, dass der Beschuldigte ihm mitgeteilt habe, dass er fast schon zu alt für seine sexuelle Präfe- renz sei. Der Beschuldigte passt mithin ins Täterprofil der angeklagten Handlungen. 1.6.2 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach das Konto des Beschuldigten gehackt wor- den sein könnte. Die entsprechenden Vorbringen des Beschuldigten sind rein theoretischer Natur. Die Hypothese eines Hackerangriffs würde voraussetzen, dass eine unbekannte Täterschaft Benutzernamen und Passwort des Beschuldigten behändigte, um sich mittels der Vorführung von bereits vorhandenen bzw. vorher gespeicherten kinderpornographischen Aufzeichnungen über Omegle.com entweder (1.) unter Tarnung einer falschen Identität einen Lustgewinn zu verschaffen oder (2.) den Beschuldigten systematisch falsch anzuschuldigen. Bereits aus diesen beiden Zwecken erfolgt eine wesentliche Eingrenzung der hypothetischen unbekannten Täterschaft. Sämtliche Hackeraktivitäten, welche aus pekuniären Motiven vor- genommen werden, fallen mithin ausser Betracht.

Seite 49/92 1.6.3 So wäre allenfalls eine pädophile Dritttäterschaft, welche die Identität des Beschuldigten un- rechtmässig zwecks eigener Tarnung verwendete, nicht plausibel. Die entsprechenden Mel- dungen aus dem Ausland betreffend die IP-Adresse der K.________ und dem damit verbun- denen Benutzerkonto des Beschuldigten hörten mit seiner Verhaftung am 11. Mai 2022 auf. In den folgenden eineinhalb Jahren gingen keine neuen Anzeigen gegen den Beschuldigten ein. Es ist nicht plausibel, dass eine Dritttäterschaft, welche vom Herbst 2021 bis im Frühjahr 2022 zwecks Verdeckung der eigenen Identität unter der Identität des Beschuldigten operier- te, zufälligerweise zum gleichen Zeitpunkt wie die Verhaftung des Beschuldigten ihre Akti- vitäten ebenfalls aufgab. 1.6.4 Die Hypothese einer durch eine unbekannte Täterschaft gezielt orchestrierte falsche An- schuldigung, welche der Beschuldigte vorbrachte, ist genauso wenig plausibel. Dieser Hypo- these folgend müsste nicht nur das K.________-Account des Beschuldigten gehackt worden sein; da auch P.________ eine Kontaktaufnahme mittels Omegle.com durch den Beschuldig- ten schilderte (was dieser bestritt), würde diese Hypothese ebenfalls die Instruktion bzw. Kontrolle eines 12-jährigen Schülers aus Deutschland voraussetzen. Eine Inszenierung in diesen Ausmassen mit dem einzigen Ziel, den Beschuldigten falsch zu beschuldigen und zum Justizopfer zu machen, ist nicht ansatzweise überzeugend. Es stellt sich zwangsläufig die Frage, warum von der unbekannten Täterschaft eine derart komplexe und aufdeckungs- anfällige Operation gewählt wurde, zumal es deutlich einfachere Wege geben würde, dem Beschuldigten zu schaden (bspw. ein anonymes Schreiben an die Thurgauer Justiz etc.). 1.6.5 Gegen die Hypothesen des Beschuldigten sprechen auch seine IT-Technikaffinität, welche sich eindrücklich darin zeigt, dass der Beschuldigte seine Datenträger mehrheitlich auf eine Art und Weise verschlüsselte, die von der Zuger Polizei und dem Spezialdienst der Bundes- kriminalpolizei nicht entschlüsselt werden konnte (O II act. 1/4/29 f.). Ferner gab der Be- schuldigte im Rahmen der drei Explorationsgespräche mit der Gutachterin Dr. U.________ in den Monaten November und Dezember 2014 an, dass er Mitglied der Piratenpartei sei und Videos über Jahrestagungen des "Chaos Computer Clubs" schaue. Er sei sich sicher, dass die Schweiz Staatstrojaner benutze und die NSA-Sicherheitslücken im Betriebssystem Win- dows ausnutze, was er sehr kritisch einschätze, denn "Datensicherheit sei ihm eine Her- zensangelegenheit" (O I act. 4/25). Aufgrund der IT-Technikaffinität des Beschuldigten und des von ihm geschilderten hohen Interesses an Sicherheit seiner persönlichen Daten kann geschlossen werden, dass er auch seine weiteren Online-Zugänge besonders geschützt wa- ren und dass er ausreichende Schutzvorkehrungen gegen Hackerangriffe traf. 1.6.6 Ferner indiziert auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten seine Täterschaft. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Mai 2022 am Wohnsitz des Beschuldigten in Winterthur öff- nete dieser die verschlossene Haustüre nicht und verbarrikadierte sich zusätzlich im ver- schlossenen Badezimmer mit einer Kommode. Die mehrheitlich verschlüsselten elektroni- schen Gegenstände, welche eine Datenauswertung zumindest theoretisch zuliessen und als potenzielle Beweismittel galten, versteckte der Beschuldigte in der Windelpackung im Bade- zimmer, wobei er "Scheisse" murmelte, als die Polizei diese entdeckte (O II act. 1/3/4; O II act. 1/4/8). 1.6.7 Abenteuerlich ist die vom Beschuldigten vorgebrachte, erneut rein hypothetische Möglichkeit eines Deep-Fakes, d.h. einer künstlichen Erstellung eines zur Konversation fähigen Videobil-

Seite 50/92 des mit seinem Antlitz. Dies wäre in technischer Hinsicht allenfalls möglich, es erschliesst sich indessen nicht, warum eine Dritttäterschaft einzig zwecks sexuellen Lustgewinns oder einer falschen Anschuldigung eine derart aufwändige Inszenierung tätigen sollte. 1.6.8 Abschliessend ist zu würdigen, dass die selektiven Bestreitungen des Beschuldigten im Strafverfahren systematisch sind und allgemein jegliche Glaubhaftigkeit vermissen lassen. Sie haben sich betreffend den Vorfall im Schwimmbad J.________ als unwahr erwiesen wie auch beim Vorfall mit P.________. Der Beschuldigte hinterlässt aufgrund seines Aussage- verhaltens gesamthaft einen hochintelligenten, strategisch-manipulativen und unglaubhaften Eindruck. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass der Beschuldigte im früheren Strafver- fahren im Zusammenhang mit seiner Aktivität im Pädophilen-Forum "The Love Zone" im Kan- ton Thurgau ebenfalls zahlreiche technische Einwendungen gegen den forensischen Nach- weis seiner Täterschaft vorbrachte, wobei er die Taten letztendlich eingestand (vgl. O I act. 4/25, dritter Absatz). Auf seine Angaben ist nicht abzustellen. 1.7 Die Beweislage belastet den Beschuldigten insgesamt erheblich. Es ist ohne wesentliche Zweifel erwiesen, dass der Beschuldigte am 28. November 2021 über die Plattform Omegle.com in visuellem Kontakt mit den Zeuginnen N.________ und L.________ stand und dabei zu seinem Lustgewinn über die Plattform Omegle kinderpornographische Aufführungen vorspielte. Der Beschuldigte spielte diese kinderpornographischen Aufführungen wissentlich und willentlich ab, zumal deutlich ersichtlich ist, dass er nebenbei auch Kontakt mit seinem Gegenüber aufnehmen wollte, indem er zusätzlich in der separaten Chatfunktion "hi" ge- schrieben hatte (vgl. O III act. 2/6/4). Es liegt mithin kein Fall vor, bei dem die Vorführung mit kinderpornographischen Inhalten aufgrund eines Missgeschicks oder ungewollt vorgenom- men wurde. Vom Inhalt her ist aufgrund der glaubhaften Aussagen von N.________ und L.________ sowie deren Mobiltelefonaufzeichnungen der Omegle-Verbindung erstellt, dass es sich um zwei minderjährige Knaben handelte, an deren Geschlechtsteilen von einer er- wachsenen Person herummanipuliert wurde. 1.8 Omegle.com wird in öffentlich zugänglichen Berichten mit pädokriminellen Machenschaften in Verbindung gebracht. So wurde bspw. gemäss einer Medienmitteilung des US- amerikanischen Department of Justice der 21-jährige Anthony Benton zu 16 Jahren Frei- heitsstrafe verurteilt, weil er u.a. über Omegle.com mit ca. 1'000 Mädchen im Alter von 7 bis 17 Jahren Kontakt aufnahm und diese aufforderte, sexuelle Handlungen vorzunehmen. In 72 Fällen machte er dabei Aufzeichnungen der sexuellen Handlungen (vgl. Medienmitteilung DOJ, 16. August 2023, "Man sentenced for Producing Child Sexual Abuse Material of Ap- privimately 72 Victims", https://www.justice.gov/opa/pr/man-sentenced-producing-child- sexual-abuse-material-approximately-72-victims [besucht am: 02.10.2023]). Bereits aus die- ser Medienmitteilung ergibt sich, dass Omegle.com eine Plattform ist, welche von unter 16- jährigen Personen wie auch von pädokriminellen Personen genutzt wird. Aufgrund der Kon- takte zwischen dem damals 12-jährigen P.________ und dem Beschuldigten über Ome- gle.com zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 7. November 2021 war dem Beschuldigten ohne Weiteres bewusst, dass die genannte Plattform auch von Minderjährigen genutzt wird. So schilderte P.________ glaubhaft, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er suche auf der Plattform den Kontakt zu Kindern (O IV act. 3/1/18: "[…] Du wirst mich zwar dafür has- sen, aber ich suche hier Kinder […]"). Entsprechend wird der Beschuldigte auch gewusst ha- ben, dass die Teilnehmer der Plattform Omegle.com zu keinem Zeitpunkt verlässlich hin-

Seite 51/92 sichtlich ihres Alters überprüft werden, so dass es möglich ist, mit Personen unter 16 Jahren in Kontakt zu treten. Vor diesem Hintergrund ist es wenig überzeugend, wenn sich die amtli- che Verteidigung auf die Altershinweise der Plattform beruft und daraus ein fahrlässiges Handeln ableitet (vgl. OG GD 8/3 S. 29). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen zur illegalen Pornographie (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1-3.4.6 S. 33-36) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 2.2 Die Aufzeichnungen, welche der Beschuldigte über Omegle.com vorführte, betreffen sexuali- sierte Darstellungen von Kindern und sind zweifellos kinderpornographischer Natur. Indem der Beschuldigte die entsprechenden Vorführungen über Omegle.com gegenüber N.________, L.________ und M.________ wissentlich und willentlich zeigte, verstiess er vorsätzlich gegen Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 2.3 Gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet. Da die Zeuginnen zum Tatzeitpunkt über 16 Jahre alt waren, ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte eine pornographische Vorführung einer unter 16 Jahren al- ten Person gezeigt hat. Der Nachweis einer solchen Tathandlung ist indessen nicht notwen- dig, da nach dem Gesetzeswortlaut bereits das Zugänglichmachen eine tatbestandsmässige Handlung darstellt. Die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB bzw. des früheren Art. 197 Ziff. 1 StGB beinhaltet bereits die Möglichkeit, dass das pornographische Erzeugnis Personen unter 16 Jahren mittels einer Publikation gegenü- ber einem unbekannten Empfängerkreis (worunter auch Kinder sein könnten) zugänglich gemacht werden könnte. Der effektive Zugang einer Person unter 16 Jahren zum pornogra- phischen Erzeugnis muss dabei nicht nachgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1 und insb. Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2018 vom

4. Juli 2018 E. 1.2: "Il n'est en revanche pas nécessaire que l'enfant prenne effectivement connaissance du matériel pornographique. Il suffit que l'offre s'adresse à un jeune ou même à un cercle indéterminé de personnes susceptible de comprendre des enfants, si aucune mesure efficace n'est prise pour éviter que ceux-ci n'y accèdent réellement"). 2.4 Der Beschuldigte wusste wie dargelegt, dass Omegle.com auch von Personen unter 16 Jah- ren verwendet wurde, womit er davon ausgehen musste, dass sich seine Publikation an die- se richten könnte. Er nahm durch das Streaming von kinderpornographischen Videos auf Omegle.com zumindest billigend in Kauf, dass er pornographische Vorführungen an Perso- nen unter 16 Jahren zugänglich machte. Dass Omegle.com seine Dienstleistung primär an Erwachsene richten will und dies entsprechend auf der Website www.omegle.com kundtut, ist dabei nicht relevant. So bildet nach der Rechtsprechung ein Internet-Warnhinweis, der einfach weggeklickt werden kann, keine ausreichende Schranke, um eine Kenntnisnahme durch Minderjährige zu verhindern (BGE 131 IV 64 E. 10.3), was dem Beschuldigten auf- grund seines früheren Kontakts zum damals 12-jährigen P.________ über Omegle.com auch ohne Weiteres bewusst war.

Seite 52/92 2.5 Der Beschuldigte handelte mithin auch betreffend den Anklagesachverhalt 1.3 (Ried im Inn- kreis) in Idealkonkurrenz betreffend Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig. V. Anklagevorwurf der mehrfachen Pornographie, begangen am 19. Februar 2022 im Zu- sammenhang mit einer Vorführung vor O.________ (Anklageziffer 1.4; Staatsanwalt- schaft Heilbronn) 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 19. Fe- bruar 2022 über das Internet (Omegle.com) Kontakt zu O.________ in Deutschland gehabt. Er soll dabei kinderpornographische Erzeugnisse gestreamt haben (SG GD 1/3/1). 1.2 Die Vorinstanz legt die Beweismittel im Zusammenhang mit der Anklageziffer 1.4 (Heilbronn) zutreffend dar (OG GD 1 E. III.4. Ziff. 4.2.1-4.2.6 S. 65-67). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzt werden kann, dass die Datenträger des Beschuldigten mehrheitlich verschlüsselt waren, eine Entschlüsselung durch die Bundeskriminalpolizei nicht möglich war, und auf- grund des fehlenden Kooperationswillens des Beschuldigten folglich nicht forensisch nach Tatspuren ausgewertet werden konnten (O II act. 1/4/28 ff.). 1.3 O.________ ist als Zufallszeuge einzustufen, der keinerlei Interesse am Ausgang des vorlie- genden Verfahrens hat. Seine Aussagen werden weitgehend von seiner Videoaufzeichnung mit seinem Bildschirmaufnahmegerät bestätigt. Seine konstanten, anschaulichen und strin- genten Aussagen gegenüber der deutschen Polizei resp. der deutschen Justiz wirken insge- samt sehr glaubhaft. Besonders authentisch wirkt auch seine irrtümliche Annahme, dass er den Missbrauch eines Kindes, welcher "live" vorgenommen und über Omegle.com gestreamt wurde, beobachten konnte (vgl. O II act. 1/1/25). Dieser Irrtum über eine Live-Aufnahme ist (1.) einerseits plausibel, zumal dies ebenfalls möglich ist und (2.) erklärt das erhöhte Interes- se von O.________, die notwendigen Beweise zu sichern und umgehend am Samstagabend ca. zehn Minuten nach seinen Feststellungen beim Kriminaldauerdienst des Polizeipräsidi- ums Aalen Anzeige gegen die unbekannte Täterschaft zu erstatten (O II act. 1/1/6). Bei die- sem Hintergrund ist eine Inszenierung zum Nachteil des Beschuldigten ausgeschlossen. Es ist mithin erwiesen, dass eine unbekannte Täterschaft am Samstag, 19. Februar 2022, ab 17.00 Uhr mit O.________ über die Plattform Omegle.com in Kontakt trat (bzw. der peer-to- peer Kontakt durch Omegle.com vermittelt wurde) und dabei kinderpornographische Videos (ca. vier- bis fünfjähriges Mädchen mit Penis im Mund) vorführte. Aufgrund der Videoauf- zeichnung mitsamt dem IP-Locator durch O.________ ist sodann erstellt, dass die entspre- chende kinderpornographische Videoaufzeichnung ab der öffentlichen IP-Adresse .________ der K.________ um 17:28 und um 17:49 Uhr gestreamt wurde, womit von einer längeren Streaming-Dauer des Videos und dessen zufällige Übertragung auf den Bildschirm von ande- ren Omegle-Nutzern erstellt ist. 1.4 Aufgrund der Auskunft der K.________ vom 4. Mai 2022 steht unzweifelhaft fest, dass das Video über das interne K.________-Netzwerk vom Beschuldigten gestreamt wurde. Der Mo- dus Operandi war praktisch identisch wie beim Fall mit Bezug zu Ried im Innkreis (Anklage-

Seite 53/92 sachverhalt 1.3), wobei vorliegend der Zeuge O.________ – in der irrigen Annahme, es fän- de ein "Live-Missbrauch" eines Mädchens statt – erneut nach der Verbindung suchte und den IP-Locator seines Computers einschaltete, womit eine vorgängige Teilnehmeridentifika- tion des unbekannten Benutzers bei Omegle.com durch die deutsche Polizei überflüssig wurde. So deuten sämtliche Netflows vom K.________-Netzwerk an Omegle.com zu den Tatzeitpunkten auf sein K.________-Nutzerkonto hin. Da Omegle.com als Plattform die peer- to-peer- Verbindungen zwischen den Nutzern nur vermittelt, muss die Kontaktdauer und der Datenaustausch zwischen dem K.________-Netzwerk und den Servern von Omegle.com nicht zwingend identisch sein (vgl. dazu im Detail: E. I.2. Ziff. 2.3). Vielmehr wird die Kon- taktdauer zwischen dem K.________-Netzwerk und dem Omegle-Server darauf hindeuten, wie lange es dauerte, bis eine neue Videochat-Verbindung mit einem anderen Nutzer erstellt werden konnte. So räumte der Beschuldigte unter Hinweis auf die Nutzerbedingungen von Omegle.com ein, dass Omegle.com peer-to-peer Verbindungen aufbaue (OG GD 2/3 Ziff. 61; vgl. dazu E. I.2. Ziff. 2.3). Es ist mithin für den Tatnachweis ausreichend, dass der Beschul- digte über das K.________-Netzwerk um 17:49 Uhr Kontakt zum Omegle.com-Server hatte. Der Beschuldigte, welcher die entsprechenden Log-Files konsultieren konnte, räumt einen solchen Kontakt ein (vgl. OG GD 2/3 Ziff. 66). Da einzig der Beschuldigte im Tatzeitraum vom K.________-Netzwerk einen Kontakt zu Omegle.com hatte, ist seine Täterschaft erwie- sen. Weitere Beweiserhebungen sind nicht notwendig. Die entsprechende Netzwerkteilneh- merauskunft der K.________ ist unzweideutig und die Ausführungen des Beschuldigten sind nicht geeignet, daran begründete Zweifel zu wecken. 1.5 Aufgrund des erfolgten "Weiterklickens" des Beschuldigten steht sodann fest, dass er während des laufenden Streams anwesend war und unliebsame Benutzer, die seinen sexuel- len Lustgewinn nicht fördern konnten und mithin seiner Aufmerksamkeit nicht würdig waren, "weiterklickte". 1.6 Es wurde bereits ausführlich dargelegt, warum eine Dritttäterschaft mittels "Hacking" nicht plausibel ist und verworfen werden kann. Darauf kann verwiesen werden (oben, E.IV.1. Ziff. 1.6). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Wie bereits betreffend den Anklagesachverhalt 1.3 (Ried im Innkreis) dargelegt, handelte der Beschuldigte auch betreffend den vergleichbaren Anklagesachverhalt 1.4 (Heilbronn) gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB und Art. 197 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig. Die Videoauf- zeichnung eines kleinen Mädchens beim Oralverkehr ist offenkundig kinderpornographischer Natur, welche der Beschuldigte über die Plattform Omegle.com im Rahmen von drei kurzzei- tigen peer-to-peer Verbindungen vorsätzlich gegenüber O.________ zeigte. Das dreifache Zeigen des kinderpornographischen Videos basiert auf einem einheitlichen Stream und es besteht mithin Tateinheit zwischen den drei Tathandlungen. Das Streamen dieser Videoauf- zeichnung ist sodann wiederum nach Art. 197 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig, da der Be- schuldigte wusste und billigend in Kauf nahm, dass die Aufzeichnung durch das Streaming auf Omegle.com auch Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht wird (vgl. E. IV.1. Ziff. 1.8). Wie dargelegt, stehen die genannten Normen des Strafgesetzbuches in echter Ide- alkonkurrenz zueinander.

Seite 54/92 2.2 Da keine Rechtfertigung für sein Verhalten besteht und keine Schuldausschlussgründe vor- liegen, ist der Beschuldigte mithin auch betreffend Anklageziffer 1.4 (Heilbronn) der Porno- graphie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB und Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1 Ziff. 1.1-1.8 S. 75-76). Die vorliegende Strafzu- messung wird von der mittlerweile in Kraft getretenen Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2021 2997) nicht betroffen. 2.1 Sowohl vom Strafrahmen wie auch von der Einsatzstrafe her schwerste Tat ist die sexuelle Handlung mit einem Kind zum Nachteil von B.________. Der Beschuldigte wurde in diesem Zusammenhang der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von B.________ schuldig gesprochen. Es handelte sich dabei um den kurzzeitigen Griff an die Badehose (Vagina) eines kleinen Mädchens unter Wasser im Kinderbecken ei- nes Schwimmbads. Art. 187 Ziff. 1 StGB beinhaltet dabei eine grosse Anzahl von Tatvariati- onen, so u.a. die langandauernde anale und vaginale Penetration von Kindern durch Perso- nen, welche zu diesen in einem Vertrauens- und Schutzverhältnis stehen. Daraus folgt, dass die Art und Weise des vorliegenden Übergriffs vergleichsweise im Spektrum der möglichen Tathandlungen unter Art. 187 Ziff. 1 StGB als eher leicht erscheinen. Qualifizierend wirkt in- dessen, dass das Opfer erst vierjährig war und der Übergriff unter Wasser als heimtückisch bewertet werden muss. Deswegen hat die Tathandlung sicherlich keinen Bagatellcharakter mehr. Aufgrund der erheblichen Tatvariationen des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, welcher deutlich schwerere sexuelle Handlungen um- fasst, ist die objektive Tatschwere indessen vorliegend noch als leicht zu taxieren. In subjek- tiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und mit dem Tatmotiv des Lustge- winns, was neutral zu bewerten ist. Angesichts des gesetzlich festgelegten Strafrahmens, der im oberen Bereich eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht, ist eine Einsatzstrafe in der Höhe von 240 Strafeinheiten angemessen. 2.2 Der Beschuldigte wurde sodann der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil von P.________ schuldig ge- sprochen. Die vollendete Tat hätte eine anale Penetration mittels eines Stiftes umfasst, wo- bei P.________ dabei nackt gewesen und zur Ergötzung des Beschuldigten vor einer Video- kamera gestanden wäre. Daraus erhellt, dass die vollendete Tat von der Art und Weise der sexuellen Handlung wohl gravierender einzuschätzen wäre, als die Straftat zum Nachteil von B.________. Mitigiert wird die Tatschwere indessen, dass (1.) P.________ kein Kleinkind mehr war und (2.) dass die Beziehung zum Täter nicht physisch, sondern nur virtuell be- stand. Insgesamt ist die Tatschwere für die vollendete Tat noch als knapp leicht zu taxieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Insgesamt könnte die Sanktion für die vollendete Tat im ersten Strafdrittel bei 360 Strafein- heiten angesiedelt werden. Für den Versuch ist die Sanktion um 120 Strafeinheiten zu sen- ken. Zwar trifft es zu, dass seitens des Täters keine weiteren Handlungsschritte mehr not- wendig waren, auf der anderen Seite bestand der Versuch in einer Art der Aufforderung, wo es nicht ausserordentlich realistisch war, dass dieser ein Jugendlicher nachkommen könnte.

Seite 55/92 Da noch aufgezeigt wird, dass für alle Straftaten des Beschuldigten nur eine Freiheitsstrafe als Sanktion in Frage kommt, ist die Sanktion von 240 Strafeinheiten angemessen zu aspe- rieren. Da zwar unterschiedliche Personen von den Handlungen des Beschuldigten betroffen waren, es sich aber um den gleichen Tatbestand handelt und die Taten in zeitlicher und örtli- cher Hinsicht nicht am gleichen Ort in unmittelbarer Abfolge stattfanden, ist für die ausge- sprochene Sanktion von 240 Strafeinheiten nur eine Asperation von zwei Dritteln angemes- sen. Die Sanktion ist mithin um 160 Strafeinheiten zu erhöhen. 2.3 Der Beschuldigte wurde der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusam- menhang mit P.________ gemäss dem Anklagesachverhalt 1.2 (Kassel) schuldig gespro- chen. Der Strafrahmen sieht für eine entsprechende Straftat eine Geldstrafe oder Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren vor. Der Beschuldigte zeigte P.________ wechselnde Bilder, auf denen ein Mann mit ca. drei- bis vierjährigen Kindern den Oralverkehr zu erzwingen versuch- te. Bei der Tatschwere gilt zu würdigen, dass die Kinder deutlich minderjährig waren und es sich nicht um sexualisierte Aktbilder oder dergleichen handelte, sondern um den Einbezug von Kindern beim erzwungenen Oralverkehr. Obwohl keine Videos gezeigt wurden, ist dies deutlich verwerflicher als sonstige kinderpornographische Erzeugnisse. Die Bilder können von der Tatschwere her somit nicht mehr leicht wiegen. Der Vorgang der Übermittlung des Bilder mitigiert indessen die Tatschwere deutlich. Dieser erfolgte mittels Streaming, d.h. die wechselnden Bilder wurden als Hintergrundbild zu einer Videoschaltung kurzfristig gezeigt und es erfolgte keine permanente Übertragung der Dateien an P.________ und – was be- sonders gewichtig ist – auch keine entsprechende Weiterverbreitung. Ebenfalls deutlich mit- gierend wirkt der Umstand, dass in der Praxis über das Internet jeweils deutlich umfangrei- chere "Bibliotheken" mit oftmals tausenden kinderpornographischen Bildern und Videos ge- teilt werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt indessen als neutral zu werten ist. Das Tatverschulden kann deswegen nur ge- rade noch knapp als leicht taxiert werden. Eine Einzelstrafe von 120 Strafeinheiten für das Zeigen von kinderpornographischen Erzeugnissen ist tat- und verschuldensangemessen. Die Handlung steht dabei in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in enger Beziehung zur vorgenannten Tat zum Nachteil von P.________, insbesondere handelte es sich um eine Handlung vor dem übergeordneten Kontext des "Groomings" der gleichen Person. Der Asperationsgrund- satz kommt ausgeprägt zur Anwendung. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um 60 Stra- feinheiten zu schärfen. 2.4 Der Beschuldigte wurde sodann betreffend die gleiche Aufführung der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB im Zusammenhang mit P.________ schuldig gesprochen. Diese Straf- tat wird gemäss Gesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Von der Tatschwere ist erneut zu werten, dass die Übertragung kurz war, nur ein Video um- fasste und das Gegenüber mit dem Alter 12 Jahren bereits als Jugendlicher bezeichnet wer- den kann. Dass es sich um ein kinderpornographisches Video handelte, wurde bereits sank- tioniert und darf vorliegend nicht zusätzlich gegen den Beschuldigten gewertet werden. Unter dieser Prämisse ist die Tatschwere als sehr leicht zu bezeichnen, zumal nicht davon auszu- gehen ist, dass aufgrund eines kurzen Streamings eines (nicht kinder-) pornographischen Vi- deos die Entwicklung von P.________ erheblich gestört worden wäre. Der Beschuldigte han- delte dabei vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt neutral zu werten ist. Das Tatverschul- den wiegt mithin sehr leicht und die Sanktion ist folglich im untersten Sechstel des gesetzli- chen Strafrahmens anzusetzen. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten wäre tatangemessen.

Seite 56/92 Aufgrund der Idealkonkurrenz der Handlung zu Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB kommt der Aspe- rationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung. Die Einsatzstrafe ist mithin um 30 Strafeinhei- ten zu schärfen. 2.5 Der Beschuldigte wurde der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusam- menhang mit N.________, L.________ und M.________ gemäss dem Anklagesachverhalt 1.3 (Ried im Innkreis) schuldig gesprochen. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Die Videoaufzeichnung zeigt die Manipulation der Ge- schlechtsteile von zwei deutlich minderjährigen Knaben und kann somit von der Tatschwere her nicht mehr leicht wiegen. Die Vorführung gegenüber den eingangs genannten Zeuginnen erfolgte zwar unaufgefordert, dauerte indessen jeweils nur wenige Sekunden. Erneut ist miti- gierend zu werten, dass keine grösseren Mengen von kinderpornographischen Aufzeichnun- gen übermittelt wurden und zugleich aufgrund des Streamings über Omegle.com keine we- sentliche Gefahr einer Weiterverbreitung dieser Aufzeichnungen bestand. Der Fall unter- scheidet sich somit erheblich von einer grossangelegten Verbreitung von kinderpornographi- schem Material über das Internet. Die Tatschwere kann mithin als leicht taxiert werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, was bei einem Vorsatzdelikt neutral zu werten ist. Eine Sanktion von 90 Strafeinheiten ist dem leichten Verschulden angemessen. Da es sich erneut um eine Sexualstraftat handelte, diese sich jedoch gegen andere Personen richtete, ist die Einsatzstrafe um zwei Drittel zu schärfen. Dies führt zu einer Erhöhung der Sanktion um 60 Strafeinheiten. 2.6 Der Beschuldigte wurde im gleichen Zusammenhang mit dem Streaming eines kinderporno- graphischen Videos der Pornographie nach Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Beschuldigte streamte ein pornographisches Video gegenüber einer unbekannten Anzahl von Benutzern der Plattform Omegle.com und machte das Video so potenziell auch gegenü- ber Personen unter 16 Jahren zugänglich. Es bestand dabei die Gefahr, dass auch minder- jährige Nutzer das Video sahen. Diese Gefahr kann indessen nicht konkret beziffert werden, was bei der Tatschwere stark zu Gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden muss. Des- wegen ist die Tatschwere als sehr leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte eventualvorsätzlich, was das Gesamtverschulden weiter senkt. Die Tatschwere ist insgesamt als deutlich im sehr leichten Bereich zu taxieren, was eine Ansetzung der Sankti- on im untersten Sechstel des gesetzlichen Strafrahmens ermöglicht. Eine Sanktion von 50 Strafeinheiten ist angemessen. Der Beschuldigte verletzte mit seinen Handlungen andere Rechtsgüter, wobei indessen die Tathandlung eng mit dem Vorwurf der Pornographie nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB zusammenhing und insbesondere das gleiche Video gestreamt wurde. Deswegen kommt der Asperationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung und die Sanktion ist um die Hälfte, mithin um 25 Strafeinheiten, zu schärfen. 2.7 Der Beschuldigte wurde der Pornographie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB im Zusam- menhang mit O.________ schuldig gesprochen. Die Straftat wird gemäss Gesetz mit Frei- heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Erneut wiegt das vom Beschuldig- ten gestreamte Video (4 bis 5-jähriges Mädchen, Oralverkehr) gemäss dem Anklagesachver- halt 1.4 (Heilbronn) sicher nicht mehr leicht. Erneut ist aber auch bei der Tatschwere zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass es sich um jeweils kurze Übertragungen des gleichen Videos gegenüber O.________ handelte und keine wesentliche Gefahr eines Wei- terverbreitens des Videos bestand. Angesichts der deutlich schwereren Tathandlung des

Seite 57/92 Austauschs von grossen virtuellen Bibliotheken mit Kinderpornographie über das Internet zwecks Tausches und Weiterverbreitung wirkt die Tatschwere vorliegend angesichts der grossen Variation der Tathandlungen nach Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB vergleichsweise ge- ring. Die Tatschwere kann somit noch im leichten Bereich angesiedelt werden. Der Beschul- digte handelte in subjektiver Hinsicht vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine Sanktion von 120 Strafeinheiten ist tatangemessen. Der Asperationsgrundsatz greift vorliegend nur moderat, zumal es sich um ein neues Opfer handelte und die Tat auch in zeitlicher Hinsicht mit deutlichem Abstand zur Handlung gemäss Anklagesacherhalt 1.3 (Ried im Innkreis) er- folgte. Die Sanktion ist mithin um zwei Drittel bzw. um 80 Strafeinheiten zu schärfen. 2.8 Im gleichen Zusammenhang wurde der Beschuldigte der Pornographie nach Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Der entsprechende Sachverhalt ist vergleichbar mit dem Strea- ming des Videos im Zusammenhang mit dem Anklagesachverhalt 1.3 (Ried im Innkreis). Er- neut kann der Empfangskreis von potenziell minderjährigen Zuschauern des über Ome- gle.com zugänglichen Streams des Beschuldigten nicht konkret abgeschätzt werden, wes- wegen zu Gunsten des Beschuldigten von einer leichten bis sehr leichten Tatschwere aus- zugehen ist. Die Tatschwere liegt im leichten bis sehr leichten Bereich. Der Beschuldigte handelte erneut eventualvorsätzlich, was sich in subjektiver Hinsicht als verschuldensmin- dernd auswirkt. Das Gesamtverschulden ist sehr leicht und die Sanktion ist folglich im unters- ten Sechstel des Strafrahmens anzusetzen. Eine Sanktion von 50 Strafeinheiten ist ange- messen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zur vorstehenden Ziffer kommt der As- perationsgrundsatz ausgeprägt zur Anwendung. Die Sanktion ist folglich um die Hälfte, mithin 25 Strafeinheiten, zu erhöhen. 2.9 Es ergibt sich folglich eine tatangemessene, asperierte Sanktion von 680 Strafeinheiten, was ca. 22,5 Monaten entspricht. Wie noch aufzuzeigen ist, kann bereits an dieser Stelle festge- halten werden, dass beim einschlägig vorbestraften und in keiner Weise einsichtigen Be- schuldigten die Geldstrafe bei einem Teil der thematisch zusammenhängenden Delikte nicht der richtige Weg ist, um spezialpräventiv eine Wirkung zu erzielen. Es ist eine Freiheitsstrafe für sämtliche Straftaten, welche im Sinne von Sexualdelikte im Zusammenhang mit Minder- jährigen gleich gelagert sind und auf der gleichen Motivation beruhen, auszusprechen. 2.10 Die Vorinstanz legte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.2.1 S. 81-82). Diese persönlichen Verhältnisse haben sich seit der Haupt- verhandlung bei der Vorinstanz am 13. Juli 2023, welche ca. 3,5 Monate vor der Berufungs- verhandlung stattfand, nicht wesentlich verändert. Darauf kann verwiesen werden. 2.10.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner körperli- chen Behinderung überdurchschnittlich stark sowohl von der Untersuchungs- und Sicher- heitshaft wie auch von einer freiheitsentziehenden Massnahme betroffen war und auch zukünftig betroffen sein wird. Dies wirkt sich leicht strafmindernd aus. Die psychiatrischen Diagnosen (dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen sowie Pädophilie) sowie etwaige Spannungen zwischen den Eltern des Beschuldigten in seiner Kindheit sind hingegen nicht geeignet, eine strafmindernde Wirkung zu entfalten. Es rechtfertigt sich ins- gesamt, wegen den körperlichen Einschränkungen und der damit zusammenhängenden Här- te einer freiheitsentziehenden Massnahme die Sanktion um 60 Tage Freiheitsstrafe zu sen- ken.

Seite 58/92 2.10.2 Sodann legte die Vorinstanz auch die Vorstrafen des Beschuldigten zutreffend dar, worauf zu verweisen ist (OG GD 1 E. IV.4. Ziff. 4.3.1). Zum Tathergang ergibt sich aus dem rechts- kräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 (O II act. 1/5/1 ff.), dass der Beschuldigte in der Nacht vom 6. Juli auf den 7. Juli 2013 die Kinder T.________, siebenjährig, und W.________, fünfjährig, als Babysitter hütete. Er drang in der Nacht mit dem Finger in den Bereich des Anus des Knaben ein und spielte mit dessen Penis und zwickte diesen. Dem Mädchen griff der Beschuldigte unter der Schlafanzugshose/Windel an die Vagina. Darüber hinaus griff der Beschuldigte dem ca. neunjährigen Kind X.________, das er als Babysitter ebenfalls hütete, bei zwei Gelegenheiten über den Hosen an das Ge- schlechtsteil. Ferner wurde der Beschuldigte im Rahmen der internationalen Aktion "Downfall II" ertappt, als er im Internet als Mitglied des Forums/Boards "The Love Zone" als VIP mit- wirkte, welches dazu diente, kinderpornographische Daten auf anonyme Art und Weise aus- zutauschen. Der Beschuldigte lud als aktives Mitglied des Forums/Boards mindestens vier Gigabyte kinderpornographisches Material hoch. Er warnte schliesslich die Mitglieder des genannten Forums vor der Polizeiaktion. Der Beschuldigte wurde dafür vom Obergericht des Kantons Thurgau der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3 und 3bis aStGB sowie der Be- günstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 194 Tagen, bestraft. 2.10.3 Im Gegensatz zum Bezirksgericht Arbon (vgl. Urteil vom 14. März 2016; SG GD 7/5/1) sah das Obergericht des Kantons Thurgau am 29. April 2019 in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten von einer stationären Massnahme ab und ordnete eine ambulante Massnah- me an, zu deren Gunsten es die Freiheitsstrafe aufschob. Die ambulante Therapie verknüpf- te das Obergericht des Kantons Thurgau mit Bewährungshilfe nach Art. 63 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wurde verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Aufforderung hin vollumfänglich Einsicht in die elektronischen Speicher und die elektronische Kommunikation zu geben und keine Kinder zu hüten oder sonst wie zu betreuen (O II act. 1/5/26). 2.10.4 Der Beschuldigte war somit bei sämtlichen begangenen Delikten aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 einschlägig wegen sexuellen Hand- lungen mit Kindern und wegen Pornographie vorbestraft. Ein im Kanton Zug im Zusammen- hang mit dem Übergriff im Schwimmbad J.________ geführtes Strafverfahren betreffend se- xuelle Handlungen mit Kindern hielt den Beschuldigten zudem nicht davon ab, weitere in den Bereich der Sexualdelikte fallende Straftaten zu begehen. Der Beschuldigte befand sich zu den Tatzeitpunkten zudem in einer laufenden ambulanten Therapie und der damit verbunde- nen Bewährungshilfe (SG GD 7/5). Die Vorstrafe, in Kombination mit (1.) mehrfacher Delinquenz während laufendem Strafverfahren; (2.) Delinquenz (ausser dem Übergriff auf B.________) während laufender Probezeit zum Urteil vom 2. November 2020 des Kreisgerichts Toggenburg; (3.) mehrfacher Delinquenz während laufender ambulanter Massnahme; und (4.) mehrfacher Delinquenz während laufender Bewährungshilfe, belegt einen Willen des Beschuldigten, sich fortlaufend gegen die Gesetzesordnung zu stel- len. Die entsprechenden Zuwiderhandlungen gegen die Rechtsordnung nehmen beim Be-

Seite 59/92 schuldigten eine erhebliche Häufigkeit an, dass daraus schlüssig auf eine ausgeprägte Rechtsfeindlichkeit geschlossen werden kann. Obwohl in der Vergangenheit einschneidende Sanktionen und Massnahmen ausgesprochen wurden, führte dies nicht zu einer Besserung des Verhaltens. Diese Rechtsfeindlichkeit des Beschuldigten, der im Jahr 2015 pädosexuelle Handlungen verharmloste (vgl. dazu E. VII.2. Ziff. 2.3.2), muss sich deutlich spürbar strafer- höhend auswirken. Die Sanktion ist insgesamt um 150 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.11 Die straferhöhenden Faktoren überwiegen die strafmindernden Faktoren deutlich. Unter Ein- bezug der strafsenkenden und straferhöhenden Faktoren ist eine Sanktion von 770 Tagen Freiheitstrafe (ca. 25,5 Monate) angemessen. Da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussbe- rufung erhob, bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 23 Monaten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.12 Wie dargelegt wurde, hielten weder einschlägige Vorstrafen (mitsamt deren Sanktionen) noch laufende ambulante Massnahmen den Beschuldigten von weiterer Delinquenz ab. Fer- ner ergeben sich auch aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau sowie aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. Q.________ vom 4. November 2021 eine hohe Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern (vgl. dazu Abschnitt VII.). Die Legalpro- gnose ist insgesamt ungünstig. Der Beschuldigte ist überdies ein Hangtäter, der aufgrund seiner psychischen Disposition zu pädosexuellen Straftaten neigt. Die Vermutung einer nicht ungünstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist widerlegt. Der Vollzug der Freiheits- strafe ist mithin (vorbehältlich eines Aufschubs zu Gunsten einer Massnahme) unbedingt an- zuordnen. 2.13 Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monate zu verurteilen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Untersuchungsver- fahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vom 11. Mai 2022 bis am 14. Juli 2023 (430 Tage) sowie die Sicherheitshaft bis zum Urteil der Berufungsinstanz vom 15. Juli 2023 bis am 27. Oktober 2023 (total 535 Tage seit Verhaftung) ist dem Beschuldigten an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. VII. Massnahmen 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen (1.) zur Aufhebung einer ambulanten Be- handlung (OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1.1-2.1.4 S. 86-87), (2.) zur Anordnung einer stationären Massnahme (OG GD 1 E. V.3 Ziff. 3.1.1-3.1.5 S. 89-90) sowie (3.) zur gerichtlichen Prüfung von Gutachten (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.2.1 S. 90 f.) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Ergänzend ist aus Sicht der forensisch-psychiatrischen Literatur zu vermerken, dass Persön- lichkeitsstörungen (und insbesondere dissoziale Persönlichkeitsstörungen) zwar schwer zu behandeln sind und Therapien deswegen nicht als Allheilmittel gegen Kriminalität im Zu- sammenhang mit der davon betroffenen Personengruppe gelten können. Trotzdem ist auch bei einer Persönlichkeitsstörung ein Behandlungserfolg im Sinne einer Senkung der Rückfall- rate bzw. der Verbesserung der Legalprognose grundsätzlich möglich, auch wenn dies wohl

Seite 60/92 nicht bei allen Patienten realisiert werden kann. Ein fatalistischer "nothing works"-Ansatz bei diesen Fällen ist unangebracht (vgl. Habermeyer, Behandelbarkeit von Persönlichkeitss- törungen, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 6 [Ta- gungsband 2022], S. 138 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2019 vom 22. Au- gust 2019 E. 1.3.3). 1.3 Betreffend Abgrenzung von ambulanter und stationärer Massnahme ist gemäss der foren- sisch-psychiatrischen Literatur zu ergänzen, dass Umstände wie eine (1.) schwere Erkrankung [im Sinne von Psychopathologie und insbesondere der Schwere derer Behandelbarkeit], (2.) hohe Gefährdung [bezogen auf die Eintretenswahrscheinlichkeit und die Art des dys- funktionalen Verhaltens], (3.) geringe Absprachefähigkeit [bspw. wegen ungenügendem Funktionsniveau, Realitäts- bezug oder eingeschränkter Steuerungsfähigkeit], (4.) geringe Motivation [bspw. wegen fehlender Einsicht, fehlender Veränderungsbereit- schaft und fehlendem Leidensdruck] und (5.) fehlende Erreichbarkeit [im Sinne von individueller Beeinflussbarkeit, Beziehungsfähig- keit etc.] deutlich für eine stationäre Massnahme sprechen (vgl. Czuczor, Ambulante und stationäre Massnahmen, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Forum Justiz & Psychiatrie, Band 6 [Ta- gungsband 2022], S. 102 f.) bzw. darauf hinweisen, dass ein ambulantes Setting der Thera- pie ungenügend ist und deren Erfolgschancen mindern kann. Bei der entsprechenden gut- achterlichen Beurteilung muss dabei insbesondere bei einer "dünnen Datenlage" verstärkt die klinische Erfahrung und Einschätzung des Gutachters eine Rolle spielen (Czuczor, a.a.O., S. 103). 1.4 Zum Thema pädosexuelle Straftäter weist die aktuelle forensisch-psychiatrische Literatur darauf hin, dass es verschiedene Typen von Pädophilen gibt, darunter auch Personen, die ausgeprägt narzisstische oder dissoziale Verhaltensweisen an den Tag legen. In der gutach- terlichen Praxis können Täter mit einer ausschliesslichen (fixierten) Pädophilie diese durch- aus auch selbstbewusst einräumen. Sie erachten eine sexuelle Beziehung von Erwachsenen und Kindern als legitim. Sie wenden nicht unbedingt zum Lustgewinn körperliche Gewalt im engeren Sinne an, sondern verwenden sog. Grooming-Strategien, um Kinder zu sexuellen Handlungen zu bewegen (vgl. dazu Iffland/Briken, Pädosexuelle Delikte: Tätertypologie, Rückfallrisiko und Risk Assessment, in: Samieh/Briken/Müller [Hrsg.], Sexualstraftäter, 2021, S. 275 ff.). Im Gegensatz zu anderen Täterkategorien hängen solche Grooming-Strategien eher mit einer gewaltfreien Tatbegehung zusammen. Pädophile Missbrauchstäter weisen in der Begutachtungssituation oft ein hohes Ausmass an kognitiven Verzerrungen und Recht- fertigungen zusammen mit einem deutlichen Empathiemangel auf (Iffland/Briken, a.a.O., S. 278). Iffland/Briken definieren Grooming wie folgt: "Unter „Grooming“ versteht man die Strategie, ein Kind als gleichwertig zu behandeln, gemeinsam alterstypische Unternehmungen und In- teressen zu teilen und ihnen Geschenke zu machen. Dabei wird das Vertrauen des Kindes gewonnen, um einen späteren sexuellen Übergriff vorzubereiten. Unter „Online Grooming“

Seite 61/92 wird diese Form der Kontaktaufnahme im Internet (z.B. über kinder- und jugendtypische Chats, Messengerdienste oder Spielekonsolen) verstanden." (Iffland/Briken, a.a.O., S. 277). 1.5 Betreffend die Rückfallgefahr bestehen bei ausserfamiliärem Kindesmissbrauch deutlich höhere Rückfallraten der Täter als bei intrafamiliärem Missbrauch. Es besteht bei Fällen von ausserfamiliärem sexuellem Missbrauch von Kindern mindestens ein mittelgradiges Risiko für die Begehung erneuter Sexualstraftaten, bei homosexueller Pädophilie auch deutlich höher (Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 mit Hinweis auf Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie,

5. A. 2017). Bei Kinderpornographie liegt die Rückfallrate innert 18 Monaten statistisch bei ca. 4 %. Die Gefahr, dass Kinderpornokonsumenten innert 18 Monaten nach Tatbegehung sog. Hands-on Delikte begehen, liegt statistisch bei ca. 1 % bis 6 %. Diese Wahrscheinlich- keit steigt, wenn (1.) eine Verurteilung wegen Herstellung von Kinderpornographie erfolgt, (2.) kinderpornographische Darstellungen von Jungen oder schwere kinderpornographische Videos konsumiert werden, (3.) der Täter eine gewalttätige Vordelinquenz aufweist oder un- ter 24-jährig bei der ersten strafrechtlichen Verurteilung war (Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 f.). 1.6 Betreffend die bei pädophilen Straftätern angewendeten Prognoseinstrumente lässt sich aus der forensisch-psychiatrischen Literatur folgendes entnehmen: 1.6.1 Betreffend die revidierte "Hare Psychopathy Checklist" (PCL-R) vermerken Iffland/Briken, a.a.O, S. 282, dass sich ein Einsatz von PCL-R bei der Kategorie der intrafamiliären Kindes- missbrauchstätern praktisch erübrigt. Der Klassiker für eine Prognose von Sexualstraftätern ist das statistische Prognoseinstrument Static-99. Die deutsche Übersetzung von Static-99 wurde anhand einer deutschsprachigen Population validiert (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 282). 1.6.2 Betreffend SORAG (Sex Offender Risk Appraisal Guide) liegt sowohl eine deutschsprachige Version wie auch eine deutschsprachige Studie vor, wobei zudem aufgrund der umfangrei- chen empirischen Studienlage nichts gegen die Anwendung dieses Prognoseinstruments spricht (vgl. Rettenberger, Prognosemethoden und Prognoseinstrumente für die kriminalpro- gnostische Begutachtung von Sexualstraftätern, in: Samieh/Briken/Müller [Hrsg.], Sexual- straftäter, 2021, S. 372 Fussnote 1; vgl. dazu Rossegger/Gerth/Urbaniok/Laubacher/En- drass, Der Sex Offender Risk Appraisal Guide [SORAG], 2010). 1.6.3 Weiter können bei pädosexuellen Tätern auch die Prognoseinstrumente Stable-2007 und VRS:SO angewendet werden. Dafür wäre aber eine ausführliche Exploration des Täters not- wendig (d.h. dieser muss explorationswillig sein; vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 282 f.). 1.6.4 Iffland/Briken verweisen auf den allgemein bekannten Grundsatz, dass Prognoseinstrumente zwar eine erste Einordnung des Falles hinsichtlich der Rückfallgefahr von pädophilen Straf- tätern liefern können, indessen die klinische Einzelbeurteilung anhand des Tathergangs und insbesondere auch der Nachtatentwicklungen (d.h. bspw. [1.] Bagatellisierungen, [2.] kogniti- ve Verzerrungen, [3.] Empathiedefizite, [4.] Impulsivität und Rückbildung von pädosexuellen Fantasien) weiterhin eine zentrale Rolle bei der Beurteilung einnehmen. Diese klinische Ein- zelbeurteilung kann nicht durch die Anwendung eines Prognoseinstruments ersetzt werden. Dabei ist auch der Alltag des Täters mitsamt möglichen Risikosituationen zu beleuchten (bspw. Kontakte mit Kindern im präferierten Alter etc., vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 284 f.,

Seite 62/92 Abschnitt "Integrative Beurteilung"). 2. Feststellung des Sachverhalts 2.1 Der mittlerweile fast 32-jährige Beschuldigte verfügt über umfangreiche Psychiatrie- und Strafakten, welche bis in die Jahre 2009 (Austrittsberichte Klinik Y.________) bzw. 2010 (erstes Gutachten) zurückreichen. Im Einzelnen (summarisch): 2.2 Im Gutachten vom 5. Februar 2010 wurde festgestellt, dass der damals kurz vor seinem

18. Geburtstag stehende Beschuldigte überdurchschnittlich intelligent sei (IQ 120) und an ei- ner Störung des Sozialverhaltens mit oppositionell-aufsässigem Verhalten leide. Der Be- schuldigte sei emotional unreif und stark an Versorgungswünschen haftend. Es bestehe ein grosser Nachreifungsbedarf (vgl. O IV act. 3/1/32 f.). Im gleichen Jahr will die Schwester des Beschuldigten auf dem gemeinsamen Computer "auf diese Sachen" gestossen sein; so habe der Beschuldigte beispielsweise mittels Google nach nackten Strassenkindern gesucht. Sie habe in diesem Jahr den Kontakt zum Beschuldigten abgebrochen (O IV act. 3/1/31/R). 2.3 In den Jahren 2013 bis 2015 war gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und mehrfache Pornographie bei der Staatsan- waltschaft Bischofszell im Kanton Thurgau hängig. Betreffend den Verfahrensgang ergeben sich folgende Umstände aus den Akten. 2.3.1 Gegen den Beschuldigten wurde im Strafverfahren folgender Tatvorwurf erhoben: Er habe sich online auf einer Internetplattform darum beworben, Kinder zu hüten. Dabei habe sich der Beschuldigte am 6. Juli 2013 zusammen mit der fünfjährigen W.________ und dem sieben- jährigen T.________ ins Bett gelegt. Er soll dabei mehrfach an die Vagina von W.________ gegriffen und beim siebenjährigen T.________ den Anus mit seinem Finger penetriert und "am Pfiffeli gespielt" haben (O I act. 4/7). 2.3.2 Der Beschuldigte wurde unmittelbar nach den Taten von der Mutter der Kinder gestellt und es erfolgte die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens im Kanton Thurgau. Im Oktober 2014 wurde das Strafverfahren aufgrund des Bekanntwerdens der Aktivität des Be- schuldigten im Pädophilen-Forum "The Love Zone" auf den Vorwurf der Verbreitung von Kin- derpornographie ausgeweitet. Zu einem unbekannten Zeitpunkt erfolgte die Ausweitung des Verfahrens auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil des ca. neunjährigen X.________, dem der Beschuldigte mehrfach über der Hose ans Geschlechts- teil gegriffen haben soll, weil ihn dies errege (O IV act. 3/1/27 f.). 2.3.3 Während einer Verfahrensdauer von fast zwei Jahren bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe. So sei bspw. der Übergriff auf T.________ und W.________, mit denen er als Babysitter im gleichen Bett schlief, ein "feuchter Traum" gewesen; er habe dabei nicht wissentlich und wil- lentlich gehandelt (O I act. 4/8 ff.). Auf weitere Eltern angesprochen, deren Kinder er hütete, führte der Beschuldigte unwahrerweise aus, dass Z.________, die Mutter des neunjährigen X.________, eine Verwandte von ihm sei, weswegen er die Telefonnummer von ihr gespei- chert hätte (O IV act. 3/1/28). Betreffend die Vorwürfe rund um das Pädophilen-Forum "The Love Zone" brachte der Beschuldigte im laufenden Verfahren jeweils längere Erklärungen vor, warum aus diversen IT-technischen Gründen zwingend angenommen werden müsse,

Seite 63/92 dass er nicht der gesuchte Täter sei (O I act. 4/25). Während des laufenden Strafverfahrens soll der Beschuldigte in der Badi in AA.________ am Kinderbecken Kinder beobachtet ha- ben, was der Mutter von T.________ und W.________ aufgefallen sei. Der Beschuldigte sagte aus, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne (O IV act. 3/1/28). 2.3.4 Erst während der Einvernahme vom 30. April 2015 bei der Staatanwaltschaft Bischofszell räumte der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe auf die Kinder T.________, X.________ und W.________ ein. Der Beschuldigte gestand zudem ein, dass er kinderpornographische Daten in erheblichem Umfang über das genannte Forum "The Love Zone" ausgetauscht hat- te (O IV act. 3/1/28 ff.). 2.3.5 Dabei sagte der Beschuldigte an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell am 30. April 2015 zu seiner Gefühlslage unmittelbar vor dem Übergriff auf die Kinder T.________ und W.________ aus: "[…] ich bin einfach überwältigt gewesen, ich dachte, so etwas gibt es nur in der Fantasie, so etwas muss ein Traum sein […] in mir drin hat sich ein wirklicher Kampf entwickelt. Irgendwie "Kopf sagt böser Pädo, Schwanz sagt ja, mach's, so eine Gelegenheit hast du nie mehr" […]" (SG GD 7/5 S. 23). Der Beschuldigte führte in der genannten Einvernahme weiter aus, wenn er ein Kind in Badehosen sehe, denke er, das se- he heiss aus. Nach Auffassung des Beschuldigten sei Pädophilie keine psychische Krank- heit, sondern vergleichbar mit Heterosexualität, Homosexualität etc. Ein Verbot von Kinder- pornographie würde nicht zum Schutz von Kindern beitragen, sondern Kinderpornographie würde Kinder effektiv vor realen Übergriffen schützen (O IV act. 3/1/28). 2.3.6 Zu den weiteren Vorwürfen der Staatsanwaltschaft Bischofszell betreffend die strafbaren Ak- tivitäten des Beschuldigten im Internet ist bekannt, dass er sich in den Jahren 2013 und 2014 aktiv im Pädophilen-Forum "The Love Zone" betätigte und dabei grosse Mengen von kinder- pornographischen Dateien austauschte. In seinem Forumsbeitrag vom 3. November 2013, mithin während laufendem Verfahren betreffend die sexuellen Übergriffe auf die Kinder T.________ und W.________, erwähnte der Beschuldigte explizit, dass er bereits mehrere kleine Kinder missbraucht habe und beabsichtige, weitere Kinder zu missbrauchen. In sei- nem Forumsbeitrag vom 4. November 2013 fragte der Beschuldigte die anderen Mitglieder von "The Love Zone" an, welche Art von Bildern er zur Verfügung stellen müsse, um neben seinem VIP-Status zusätzlich noch Mitglied der (Bild- und Video-)Herstellergruppe werden zu können (O IV act. 3/1/27/R). Als der Beschuldigte von den weltweiten Polizeiaktionen erfuhr, warnte er seine Kollegen in einem Forumsbeitrag von "The Love Zone" von der Intervention der internationalen Polizeiorgane (O II act. 1/5/3 f.). An der Einvernahme vom 30. April 2015 räumte der Beschuldigte diese Aktivitäten ebenfalls ein. Er führte aber relativierend aus, dass seine Angaben in Internetforen über die Herstellung von Videos, welche Kindesmissbrauch zeigen würden, Prahlerei gewesen seien. Indem er die anderen Benutzer vom Pädophilen- Forum "The Love Zone" vor der Polizei gewarnt habe, habe er seiner Auffassung nach ledig- lich Pornokonsumenten und keine Personen, die Kindesmissbrauch begehen würden, ge- schützt (O IV act. 3/1/28/R). 2.3.7 Während der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell vom 30. April 2015 stimmte der Beschuldigte der Diagnose einer Pädophilie gemäss den Gutachten von Dr. U.________ vom 8. Januar 2015 grundsätzlich zu. Die im gleichen Gutachten gestellte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei aber seiner Auffassung nach in-

Seite 64/92 transparent und nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte führte ferner auf zweieinhalb Seiten Einvernahmeprotokoll aus, warum er seine Rückfallgefahr als minimal erachte; er sei nicht so blöd, mit dem aktuellen Hintergrundwissen nochmals einen Scheissdreck zu machen. Die durch die Gutachterin Dr. U.________ (Gutachten vom 8. Januar 2015, d.h. noch vor dem Geständnis) festgestellte Rückfallgefahr sei nach Auffassung des Beschuldigten deutlich überschätzt worden (O IV act. 3/1/29). 2.4 Im Gutachten von Dr. U.________ vom 8. Januar 2015, welches vor dem Geständnis des Beschuldigten am 30. April 2015 erstellt wurde, wurde beim Beschuldigten eine sexuelle Prä- ferenzstörung im Sinne einer pädophilen Störung sowie eine narzisstische Persönlichkeitss- törung diagnostiziert. Beim Beschuldigten würden schizoide Züge vorliegen, welche sich in einer gewissen Selbstgenügsamkeit, einer emotionalen Kühle sowie einer Tendenz zu ein- zelgängerischen Tätigkeiten zeigen würden; diese Charaktereigenschaften stünden im Hin- tergrund der narzisstischen Komponente (O I act. 4/31). Die körperlichen Behinderungen des Beschuldigten würden Sexualität nicht ausschliessen, weswegen auch eine Störung der se- xuellen Präferenz nicht ausgeschlossen sei. Aufgrund der Prognoseinstrumente PCL-R, SO- RAG, Static 2002 und FOTRES bestehe beim Beschuldigten eine deutlich erhöhte Rückfall- gefahr bei geringen bzw. moderaten Erfolgsaussichten einer Behandlung (O I act. 4/39). Un- günstig auf die Rückfallprognose wirke sich die Internetaktivität des Beschuldigten aus, die er durch seine dokumentierten Aktivitäten bei "The Love Zone" deutlich zum Ausdruck gebracht habe, indem er vom Status eines VIP-Benutzers des Forums zum Status eines Herstellers von kinderpornographischen Erzeugnissen aufsteigen wollte. Ungünstig für die Rückfallpro- gnose wäre ferner, wenn der Beschuldigte die Intransparenz und fehlende Offenheit und Ehr- lichkeit weiter fortsetzen würde (O I act. 4/38/R). Insgesamt sei beim Beschuldigten die Rück- fallgefahr für Kinderpornographie und Hands-on Delikte deutlich erhöht (O I act. 4/40 f.). Auf- grund der geringen Beeinflussbarkeit, der Schwere der Delikte und der geringen extramura- len Kontrollierbarkeit werde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfohlen (O I act. 4/6 ff. und Zusammenfassung der Befunde in O IV act. 3/1/33 f.). 2.5 Der Beschuldigte wurde im Oktober 2014 nach Hinweisen auf seine Rolle beim Pädophilen- Forum "The Love Zone" verhaftet und aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft Bi- schofszell und der Genehmigung durch das zuständige Zwangsmassnahmengericht bis kurz vor Anklageerhebung während ca. neun Monate in Untersuchungshaft versetzt. Am 7. Juni 2015 trat der Beschuldigte den vorzeitigen stationären Massnahmevollzug im Massnahme- zentrum AB.________ an (O IV act. 3/1/26/R). Der Beschuldigte stimmte dem vorzeitigen Massnahmeantritt zu. Gemäss späteren Äusserungen sei es ihm bei dieser Zustimmung primär darum gegangen, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden (O I act. 4/46). 2.5.1 Im Bericht des Massnahmezentrums AB.________ vom 13. Januar 2017 wird der Verlauf des vorzeitigen stationären Massnahmeantritts des Beschuldigten in den ca. eineinhalb Jah- ren zwischen dem 7. Juni 2015 und dem 13. Januar 2017 dargelegt. Zu Beginn der Mass- nahme sei das Massnahmezentrum mit einem ausgesprochen verschlossenen, psychisch schwer gestörten jungen Mann konfrontiert gewesen. Es sei beim Beschuldigten weder ein Problembewusstsein noch eine Veränderungsbereitschaft erkennbar gewesen. Der Beschul- digte habe eine Therapie rigoros abgelehnt und seine Delinquenz verharmlost und bagatelli- siert. Auffällig seien seine fehlende Veränderungsmotivation und Offenheit sowie seine ab- wertende Feindseligkeit gegenüber den Mitinsassen und dem Personal gewesen. Der Be-

Seite 65/92 schuldigte habe mehrfach diszipliniert werden müssen. Es sei in der Folgezeit zu einer Ver- besserung gekommen, indessen erst ansatzweise gelungen, mit dem Beschuldigten in eine therapeutische Beziehung zu treten (O IV act. 3/1/34/R). 2.5.2 Im Bericht des Massnahmezentrums AB.________ vom 13. Oktober 2017 wurde der Verlauf des vorzeitigen stationären Massnahmeantritts des Beschuldigten zwischen dem 13. Januar 2017 bis am 13. Oktober 2017 dargelegt. Demnach sei die therapeutische Beziehung zum Beschuldigten nach der Verhandlung am Obergericht des Kantons Thurgau (23. Januar

2017) abgebrochen worden. Eine risikopräventive Veränderung habe nicht stattfinden kön- nen und das Verhalten des Beschuldigten sei insgesamt ausgereift strategisch-manipulativ zu bezeichnen. Ein therapeutischer Zugang sei aufgrund der ausgesprochen feindseligen Einstellung des Beschuldigten nicht möglich. Trotz Massnahmebedürftigkeit sei beim Be- schuldigten keine Massnahmenmotivation vorhanden. Es werde eine Versetzung in Sicher- heitshaft beantragt, bis ein definitives Urteil vorliege (O IV 3/1/34/R f.). 2.6 Am 2. Juli 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell Anklage gegen den Beschuldigten beim Bezirksgericht Arbon. Das Bezirksgericht Arbon verurteilte den Beschuldigten am

4. März 2016 wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und mehrfacher Porno- graphie sowie wegen Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, welche zu Gunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben wurde (O IV act. 3/1/26/R). Das Bezirksgericht Arbon beurteilte den Beschuldigten dabei als einen abgeklär- ten Täter, der keine Reue oder Einsicht zeige, sondern sich rein rational-strategisch verhalte (SG GD 7/5/1 S. 25) 2.7 Am 20. April 2018 wurde der Beschuldigte vom Obergericht des Kantons Thurgau während dem noch hängigen Berufungsverfahren aus dem vorzeitigen Massnahmevollzug entlassen. Am 9. Mai 2018 wurde vom Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, festgestellt, dass das Obergericht des Kantons Thurgau seit der Berufungsverhandlung am 23. Januar 2017 gegen das Beschleunigungsgebot verstossen habe (1B_175/2018). 2.8 Im Gutachten von Dr. V.________ vom 16. August 2018, welches das Obergericht des Kan- tons Thurgau im Rahmen des Berufungsverfahrens in Auftrag gab, wurde beim Beschuldig- ten (1.) eine Pädosexualität als Hauptströmung des Sexuallebens, mit bisexuell angelegter Triebausrichtung und Präferenz für jüngere Kinder und (2.) eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen diagnostiziert. Die im Gutachten von 2015 (Dr. U.________) festgestellten schizoiden Züge seien eher in das Gepräge einer Anpassungs- störung zu interpretieren, man könne von einer schizoiden Anmutung sprechen. Es fehle dem Beschuldigten an warmer Empathie, wobei er aber zu kognitiver Empathie, welche für die Manipulation anderer Menschen notwendig wäre, durchaus fähig sei. An der pädosexuel- len Grundorientierung des Beschuldigten habe sich nichts geändert. Das im Gutachten von 2015 beschriebene Rückfallrisiko habe nicht restlos eliminiert werden können. Wegen der drohenden Strafe dürfte dem Beschuldigten aber ein risikoärmerer Umgang mit seinen Trie- ben gelingen. Eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit liege für Kinderpornographie vor, hinge- gen bestehe ein eher niedriges Rückfallrisiko bei Hands-on Delikten. Kontrollmassnahmen könnten dazu dienen, dieses Risiko weiter zu senken. Der Beschuldigte habe sich in der de- liktspräventiven Therapie formell kooperativ gezeigt. Indessen seien die Therapieeffektive nicht so tiefgreifend gewesen, wie man sich dies im Hinblick auf eine günstige Prognose

Seite 66/92 wünschen würde. Kontrollen wären von Vorteil. Eine radikale Triebverminderung könnte the- oretisch durch eine antihormonelle medikamentöse Behandlung erzielt werden, was der Be- schuldigte aber strikt ablehne. Es bestehe bei einer nochmaligen stationären therapeutischen Massnahme die Gefahr einer Neuauflage seines querulatorischen Anpassungsstils, weswe- gen die Frage gestellt werden müsse, ob eine ambulante Massnahme nicht der bessere Weg sei (O I act. 4/44 ff. sowie Zusammenfassung in O IV act. 3/1/33/R). 2.9 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 wurde der Beschuldigte rechtskräftig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehrfachen Por- nographie schuldig gesprochen. Die Sanktion wurde zu Gunsten einer ambulanten Therapie aufgeschoben. Beim Beschuldigten wurde Bewährungshilfe, insbesondere betreffend die Kontrolle seiner elektronischen Geräte, angeordnet. Diesbezüglich erteilte das Obergericht dem Beschuldigten die Weisung, einer von der Bewährungshilfe bezeichneten Person oder Stelle die Kontrolle über seinen elektronischen Datenverkehr und über sämtliche elektroni- schen Speicherungsmöglichkeiten auf erste Aufforderung hin zu gewähren (O II act. 1/5/2 Ziff. 3c). Das Obergericht des Kantons Thurgau begründete im Urteil vom 29. April 2019 die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme anstelle einer stationären thera- peutischen Massnahme (wie noch das Bezirksgericht Arbon) beim Beschuldigten wie folgt: "Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Gericht keineswegs das beim Be- schuldigten unbestrittenermassen bestehende Rückfallrisiko verkennt. Mit Blick auf die be- reits absolvierte und weitgehend ergebnislose stationäre Massnahme sowie angesichts der momentanen Situation scheint indes die Weiterführung der ambulanten Massnahme als er- folgsversprechender und somit auch im Interesse der Allgemeinheit zu sein. […]" (O II act. 1/5/25). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde des Beschuldigten gegen das Urteil des Oberge- richts des Kantons Thurgau als unbegründet ab. Das Bundesgericht bestätigte dabei aus- drücklich die Rechtmässigkeit der angeordneten Bewährungshilfe hinsichtlich der Kontrolle der elektronischen Geräte des Beschuldigten (Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2019 vom

26. Juni 2020 E. 5.2.1-5.2.3). 2.10 Der Verlauf der vorzeitig angetretenen und anschliessend gemäss dem Urteil des Oberge- richts des Kantons Thurgau vom 29. April 2019 fortgeführten ambulanten Therapie sowie der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe ist wie folgt dokumentiert: 2.10.1 Gemäss dem Bericht der AC.________ vom 19. September 2019 habe der Beschuldigte vom 24. April 2018 bis am 6. September 2019 an insgesamt 49 Behandlungsterminen teilge- nommen. Zu Beginn habe der Beschuldigte sich mit einem spürbaren Misstrauen gegenüber dem Justizsystem präsentiert. Er habe sich jedoch auf eine detaillierte Sexualanamnese ein- gelassen und über seine sexuellen Neigungen reflektieren können. Er würde die Emotionen im Zusammenhang mit seiner pädophilen Neigung als Teil seiner Persönlichkeit wahrneh- men. Er habe auch den Veränderungsbedarf erkannt. Er habe sich zunehmend offen und transparent betreffend die von ihm begangenen Delikte präsentiert. Er habe seine Taten re- konstruieren können. Es sei ihm besser gelungen, sich von seinen kognitiven Verzerrungen, insbesondere betreffend den Konsens der Kinder, zu lösen und die schädigenden Konse- quenzen seiner Handlungen zu erkennen. Seine ursprüngliche Tendenz zur Schuldexternali-

Seite 67/92 sierung und Bagatellisierung sei langsam gewichen. Er habe sich jeweils auch aktiver an der Therapie gezeigt und es habe auch betreffend das deliktspezifische Risikobewusstsein Fort- schritte gegeben. Der Beschuldigte habe im Vergleich zum Behandlungsbeginn eher Risiko- faktoren für sein Verhalten erkennen können. Der Abbau von missbrauchsfördernden Kogni- tionen sowie ein klares Bekenntnis zum Ziel der Deliktsfreiheit als motivationale Basis habe weitgehend erarbeitet werden können. Von der Pädophilen-Szene habe sich der Beschuldig- te während seiner Behandlung zunehmend distanzieren können (O IV act. 3/1/6 ff.). 2.10.2 Gemäss dem Bericht der AC.________ vom 23. Oktober 2020 habe der Beschuldigte vom

6. September 2019 bis am 9. Oktober 2020 an 17 Behandlungsterminen teilgenommen, wo- bei zwischen Januar und September 2020 ein gesundheitsbedingter Unterbruch der Therapie bestanden habe. Der Beschuldigte habe sich nach dem längeren Unterbruch mit intakter Grundmotivation zur Deliktsabstinenz gezeigt. Seine früheren Therapiefortschritte hätten sich indessen nicht als nachhaltig erwiesen. Betreffend Wahrnehmung und Bewertung von Por- nographie und Hands-on Delikten habe der Beschuldigte sich aber unsicherer und ambiva- lenter gezeigt, weswegen erneut die Bereiche kindliche Konsensfähigkeit und schädigende Wirkung von verbotener Pornographie in den Fokus der Behandlung gerückt seien. Der Be- schuldigte habe zu erkennen gegeben, dass er während des Unterbruchs der Behandlung Schwierigkeiten bei der Selbstkontrolle im Bereich Pornographie festgestellt habe. Er habe jedoch die Verantwortung für seine Delikte weiterhin übernommen und nicht externalisiert. Der Beschuldigte habe sich indessen nicht transparent gezeigt, indem er einen Vorfall betref- fend sexuelle Handlungen mit einem Kind vom August 2020 nicht von sich aus erwähnte. Seine Sensibilität sei hinsichtlich der Rückfallvermeidung noch verbesserungsfähig, zumal der Bezug einer eigenen Wohnung unweit eines Kindergartens wenig weitsichtig sei (O IV act. 3/1/11 ff.). 2.10.3 Gemäss dem Bericht der AC.________ vom 25. Juni 2021 habe der Beschuldigte zwischen dem 9. Oktober 2020 und dem 11. Juni 2021 an weiteren 30 Behandlungsterminen teilge- nommen. Der Beschuldigte würde weiterhin bei Stress oder Langeweile den Impuls fühlen, verbotene Pornographie zu konsumieren, wobei er einen Konsum verneine. Er nehme kleine Kinder (d.h. seine Sexualpräferenz) weiterhin als attraktiv wahr, wobei er Kontakte zu Kin- dern verneine. Er sehe seine sexuellen Präferenzen weiterhin als ich-synton, d.h. als Teil seiner Persönlichkeit. Der Beschuldigte würde nach dem Unterbruch der Therapie von Janu- ar bis September 2020 hinsichtlich gegenwärtiger deliktrelevanter Ereignisse nur noch in- transparent und unklar kommunizieren. Er habe weder ein erneutes Ereignis noch eine Ver- eitelung der Kontrolle seiner elektronischen Geräte kommuniziert. Er sei zunehmend ver- schlossener und seine Offenheit müsse als eingeschränkt beurteilt werden. Seine Einstellung zu schädigenden Auswirkungen von sexuellen Handlungen von Erwachsenen mit Kindern sei ambivalent, indessen habe er dies zu erkennen gegeben, was eine neuerliche Thematisie- rung des Themenkreises ermögliche, aber auch zeige, dass früher erarbeitete Inhalte nicht nachhaltig integriert worden seien. Aufgrund der Wahl seines Wohnorts in der Nähe eines Kindergartens sowie der tendenziell spärlichen Thematisierung seiner inneren Zustände ha- be sich das deliktsspezifische Risikobewusstsein des Beschuldigten insgesamt in die falsche Richtung entwickelt. Der Beschuldigte habe sich auch widersprüchlich verhalten, da er einer- seits nach eigenen Angaben angeblich seine Sexualität aufgrund eines SSRI-Präparats kaum noch wahrnehme, andererseits aber von einer nicht konsequenten Einnahme des Me- dikaments berichte. Sein Verhalten an den Therapiesitzungen sei passiv und oberflächlich

Seite 68/92 geworden. Seine kognitiven Verzerrungen und seine unzureichenden Emotionsregulations- strategien hinsichtlich der Indexdeliktsbereiche seien wiederkehrend und anhaltend. Mit dem Auszug aus der elterlichen Wohnung sei zudem eine Kontrollinstanz weggefallen. Es beste- he eine mangelnde Behandlungsmotivation bei einem intransparenten Verhalten. Es bestehe die Möglichkeit, dass ein stationäres Setting bessere Behandlungsergebnisse erzielen könne (O IV act. 3/1/14 ff.). 2.10.4 Am 30. Juni 2021 erstellte der Bewährungsdienst des Kantons Thurgau einen Bericht über die Vorkommnisse in der Bewährungshilfe des Beschuldigten zwischen dem 15. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021. Aufgrund der Operation des Beschuldigten im Januar 2020 habe die Falleröffnung beim Bewährungsdienst erst am 15. Juli 2020 erfolgen können. Mit dem Be- schuldigten habe dabei keine Beratungsvereinbarung erstellt werden können, da keine Ko- operationsbereitschaft vorhanden gewesen sei. Die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten sei anspruchsvoll gewesen, da sich dieser der Bewährungshilfe widersetzt habe. Er habe Angaben zu seinem Wohnort, Freizeitverhalten etc. verweigert. Er habe auch die gerichtlich angeordnete Datenkontrolle verweigert. Der Beschuldigte habe während drei Sitzungen jegli- che Kooperation verweigert und dem Bewährungsdienst eine Liste von Bedingungen abge- geben, welche diese einzuhalten hätten, u.a. die Zusage, wonach der Vollzugs- und Be- währungsdienst auf eine Verlängerung der ambulanten Massnahme verzichte. Die gerichtlich angeordnete, forensische Datenanalyse beim Beschuldigten habe bereits beim ersten Mal am 27. April 2021 nicht durchgeführt werden können, da der Beschuldigte die Türe nicht geöffnet habe, obwohl dessen Anwesenheit hinter der Türe der Wohnung habe festgestellt werden können. Auch eine Problematisierung der Wohnsituation des Beschuldigten (Quartier mit vielen Familien und Kindern, gleich neben Kindertagesstätte und Grundschule) habe kaum stattfinden können. Der Beschuldigte habe nicht mitteilen können, welche Alarmsignale er in diesem Zusammenhang empfand. Eine ähnliche verweigernde Handlung ergebe sich hinsichtlich der Nutzung des Internets. Der Beschuldigte habe sich gegenüber dem Be- währungsdienst nur vordergründig angepasst und strategisch verweigernd verhalten (O IV act. 3/1/18). 2.10.5 Am 9. Juli 2021 teilte der Beschuldigte der AC.________ mit, dass er sich nicht mehr am therapeutischen Prozess beteiligen werde. Er sei unfair von der Justiz behandelt worden und verweigere seine Mitarbeit (O IV act. 3/1/36/R). In E-Mails vom Juli und Oktober 2021 sprach der Beschuldigte gegenüber den Vollzugs- und Bewährungsdiensten des Kantons Thurgau davon, dass diese ihn als Geisel halten würden. Deren Aufgebote zu einem Gespräch seien belästigend (O IV act. 3/1/36/R). 2.11 Am 4. November 2021 erstellte der vom Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau beauf- tragte Dr. Q.________ vom Kompetenzzentrum für forensische Psychiatrie der Psychiatri- schen Dienste des Kantons Thurgau ein Gutachten über den Beschuldigten unter den Pflich- ten von Art. 307 StGB. Der Beschuldigte lehnte eine Mitwirkung an der Exploration durch Dr. Q.________ sowie eine Entbindung vom Arztgeheimnis der behandelnden Ärzte der Kli- nik Y.________ ab (O IV act. 3/1/23 f.). 2.11.1 Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung führte der Gutachter aus, dass es beim über- durchschnittlich intelligenten, körperlich schwer behinderten Beschuldigten bereits als Ju- gendlicher zu einem sozialen Rückzug gekommen sei, wobei Computer und Internet einen

Seite 69/92 immer wesentlicheren Raum eingenommen hätten. Bei Erreichen der Volljährigkeit hätten sich beim Beschuldigten unreife, manipulative und auffällig störende Verhaltensmuster mani- festiert. Spätestens ab dem 18. Altersjahr hätten sich beim Beschuldigten vermutlich erste Versuche eingestellt, sich über das Internet sexuell zu stimulieren. Zu diesem Zeitpunkt sei deutlich geworden, dass er jüngere Kinder attraktiv finde. Es werde vermutet, dass diese Präferenz mit einer leichteren Manipulier- und Verfügbarkeit sowie mit einem Gefühl von Macht und Kontrolle beim Beschuldigten zu tun habe. Der Beschuldigte habe daraufhin in Online-Foren pädophile Gesinnungsgenossen gefunden und habe sich online mit diesen ausgetauscht. Seine erworbenen Kenntnisse habe der Beschuldigte zur Verschlüsselung seiner Datenträger verwendet, welche die Polizei nicht habe entschlüsseln können. Der In- teressenfokus des Beschuldigten habe darin bestanden, sein heimliches pädosexuelles Ver- halten im Internet und auch in der Gesellschaft zu perfektionieren, um weiterhin seinen sexu- ellen Interessen nachgehen zu können. Er sei in der Folge unter einem Pseudonym im Dark- net diesen Tätigkeiten nachgegangen. Ab dem 21. Altersjahr habe er zudem auf diversen In- ternetforen, wo Babysitter gesucht wurden, inseriert. Er habe zwei alleinerziehende Mütter überzeugen können, ihn als Babysitter für die unter 10-jährigen Kinder einzustellen. Dass er dies geschafft habe, spreche für seine Fähigkeiten, andere Leute zu überzeugen. Nach der Entdeckung seines delinquenten Verhaltens und Einweisung ins Massnahmezentrum AB.________ habe sich sein ursprünglich kooperatives Verhalten nach der Berufungsver- handlung vor dem Obergericht des Kantons Thurgau verändert. Der Beschuldigte habe er- neut unkooperative Handlungsweisen gezeigt. Er habe nur noch seine eigenen Regeln prio- risiert und sein Verhalten sei als manipulativ gewertet worden. Er habe zudem Gesprächs- mitschnitte mit Mitgefangenen auf Band aufgenommen, was zu einer Rückversetzung ins Ge- fängnis Frauenfeld geführt habe. Seit seiner Entlassung durch das Obergericht des Kantons Thurgau würde der Beschuldigte Therapiesitzungen bei der AC.________ besuchen, wobei eine antidepressive Medikation mit Escitalopram vom Beschuldigten nur unregelmässig ein- genommen werde. In der Wiederaufnahme des Studiums werde die Willenskraft des Be- schuldigten erneut deutlich, sich trotz der Unterbrechungen für eine Zielerreichung einzuset- zen. Dabei werfe die Dauer des Studiums die Frage auf, ob dies doch nicht eine Alibi-Übung darstelle. Im August 2020 habe der Beschuldigte dann eine erneute Straftat begangen, in- dem er ein vierjähriges Mädchen an den Geschlechtsteilen berührt habe. Seit dem Vorfall werde eine zunehmend offen zur Schau gestellte Feindseligkeit des Beschuldigten gegenü- ber den Behörden deutlich (vgl. O IV act. 3/1/39-41R). 2.11.2 Bei der Diagnostik legte das Gutachten von Dr. Q.________ die Kriterien einer Persönlich- keitsstörung nach ICD-10 transparent dar und diskutierte das Vorliegen der genannten Krite- rien beim Beschuldigten. Der Gutachter folgerte, dass der Beschuldigte bereits seit seiner Kindheit sozial auffällig gewesen sei und dass sich diese Auffälligkeiten in der Folge derart ausgeprägt hätten, dass von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Von den sechs spezifischen Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung seien fünf Kriterien klar erfüllt. Der Beschuldigte (1.) zeige ein kaltes Unbeteiligt-sein und eine Rücksichtslosigkeit gegenü- ber Gefühlen anderer; (2.) missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen grob; (3.) zeige Unvermögen, längere Beziehungen aufrecht zu erhalten; (4.) sei unfähig, Schuldbe- wusstsein zu erleben und aus Bestrafungen zu lernen und (5.) habe eine ausgeprägte Nei- gung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhal- ten anzubieten. Nicht erfüllt sei das Kriterium Nr. 4 (d.h. geringe Frustrationstoleranz und ag- gressives Verhalten). Der tendenziell schizoid anmutende Rückzug und die Hinwendung zu

Seite 70/92 Computern als Mittel zum Verfolgen seiner Interessen, die narzisstisch anmutenden Über- höhungen der eigenen Person und die paranoid erscheinende Feindseligkeit würden sich überwiegend unter die Störung subsumieren lassen (O IV act. 3/1/41/R). Der Gutachter legte sodann die Kriterien der Pädophilie nach ICD-10 dar und schloss aus dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten, dass die entsprechenden Kriterien erfüllt seien (O IV act. 3/1/42 f.). 2.11.3 Der Gutachter Dr. Q.________ legte die verwendeten Prognoseinstrumente SORAG und Static-99 betreffend deren Methodik dar (O IV act. 3/1/25R-3/1/38R). Der Gutachter schätzte dabei die Legalprognose des Beschuldigten als negativ ein. Die mit der dissozialen Persön- lichkeitsstörung zusammenhängenden Faktoren wie (1.) die eingeschränkte Empathiefähig- keit, (2.) die mangelnde Verantwortungsübernahme, (3.) das unzureichende Schuldbewusst- sein, (4.) die eingeschränkte Sozial- und Beziehungskompetenz, (5.) die Selbstüberschät- zung, (6.) die mangelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie (7.) eine deutliche Ten- denz zu Bagatellisierung und zu Externalisierung seien belastende Problembereiche. Auch bei der diagnostizierten Pädophilie würde eine unzureichende Störungseinsicht bestehen. Die Rückfälligkeit, die Missachtung richterlicher Anweisungen und die unzureichende Wirk- samkeit der bisherigen Behandlung würden dafürsprechen, dass die Rückfallgefahr für er- neute sexuelle Handlungen mit Kindern und betreffend Kinderpornographie hoch sei. Diese Aussage basiere auf einer klinischen Einschätzung, werde aber auch durch die Prognosein- strumente bestätigt (O IV act. 3/1/44). 2.11.4 Betreffend die empfohlenen Massnahmen hielt der Gutachter Dr. Q.________ fest, dass der Beschuldigte massnahmebedürftig sei. Er sei wegen seines überdurchschnittlichen Intel- lekts zwar theoretisch gut behandlungsfähig, wobei die Massnahmefähigkeit aber gleichzeitig durch seine Persönlichkeitsstörung stark eingeschränkt werde. Die pädophile Störung sei medikamentös beeinflussbar und könne durch ein therapeutisches Rückfallmanagement kon- trolliert werden. Die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei hingegen nur langfristig behandel- bar und das oftmals nur mit moderaten Effekten. Aufgrund der Chronizität und der Ausprä- gung der Diagnosen wäre für eine erfolgsversprechende Behandlung eine gute Massnah- mewilligkeit notwendig, was aber nicht vorliege. Die Fortsetzung der deliktspräventiven The- rapie sei aber wegen des hohen Rückfallrisikos unumgänglich. Das ambulante Setting dieser Massnahme habe sich aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschuldigten als unzurei- chend erwiesen. Deswegen werde die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen (O IV act. 3/1/44 f.). Das stationäre Setting könne sich günstig auf die Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie des Beschuldigten auswirken und ermögliche zudem die Gewährleistung einer optimalen medikamentösen Einstellung des Beschuldigten. Die forensisch- psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) verfüge über die Möglichkeit, mittels eines intensiven psychotherapeutischen Ansatzes und der Etablierung eines der Neigung angepassten Rückfallmanagements, trotz anhaltender Verweigerungshal- tung eine signifikante Senkung der Rückfallgefahr bei Fällen wie dem Beschuldigten zu errei- chen. Die entsprechende Erfolgsaussicht sei intakt. Die Justizvollzugsanstalt Regensdorf ver- füge zudem über ausreichende Möglichkeiten, um auf die körperliche Behinderung des Be- schuldigten einzugehen. Demgegenüber sei ein ambulantes Setting zu wenig intensiv und nachhaltig, um bei der bisher gezeigten, ungenügenden Compliance des Beschuldigten eine Änderung herbeizuführen (O IV act. 3/1/44 f.).

Seite 71/92 2.11.5 Der Gutachter beantwortete die an ihn gestellten Fragen des Justiz- und Vollzugsdienst des Kantons Thurgau umfassend (O IV act. 3/1/45 ff.). Aus den Antworten des Gutachters geht hervor, dass der Beschuldigte seine hohen intellektuellen Ressourcen letztlich genutzt habe, um sein von ihm als unproblematisch erachteten pädophilen Lebensstil auszuleben und sich strategisch-manipulativ auf geschickte Art und Weise Therapien, gerichtlichen Anordnungen und der Justiz zu entziehen. Aufgrund dieser Umstände sei der Kontrollbedarf beim Beschul- digten sehr hoch und eine therapeutische Beeinflussung sei nur längerfristig in einem kon- trollierten Setting möglich. Es sei notwendig, dass die problematische Grundpersönlichkeit des Beschuldigten therapeutisch angegangen werden müsse, so wie dies in der forensisch- psychiatrischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies) mittels einer ho- hen Behandlungsfrequenz möglich wäre. Aufgrund der hohen Intelligenz und dem ausge- prägt strategisch-manipulativen Verhalten des Beschuldigten sollte ein erfahrener Therapeut im Fall eingesetzt werden. Der voraussichtliche Behandlungszeitraum sei auf jeden Fall mehrjährig. Der soziale Empfangsraum des Beschuldigten sei ungenügend, um eine delikt- spräventive Wirkung zu entfalten, zumal er diesen manipuliere oder sich diesem entziehe (O IV act. 3/1/45 ff.). 2.11.6 Am 23. Februar 2022 erstatte der Gutachter Q.________ vom Kompetenzzentrum AD.________ ein Ergänzungsgutachten. Es treffe zu, dass Teile der Aktenzusammenfas- sung seines Gutachtens und des Kapitels Prognosezusammenfassung an dipl.-psych. AE.________ delegiert worden seien (O IV act. 3/1/47/R; diese hatte das Gutachten vom

4. November 2021 mitunterzeichnet). Er [der Gutachter] habe indessen die Akten eigenstän- dig studiert und die Urteilsfindung unabhängig dargelegt. Der PCL-R-Test habe 16 Punkte ergeben, welche der Gutachter detailliert darlegte. Damit sei der cut-off Wert (d.h. die Schwelle, bei welcher ein negativer Befund vorliegt) nicht erreicht. Auch den SORAG-Test begründete der Gutachter detailliert. Der Beschuldigte falle demnach in die Risikokategorie

6. In dieser Risikokategorie würden ca. drei Viertel der Straftäter innert 10 Jahren nach einer Entlassung erneut betreffend Gewalt- und Sexualdelikte rückfällig (O IV act. 3/1/48). 3. Prüfung des Gutachtens 3.1 Einleitend ist zu bemerken: Bereits der Umstand, dass der Beschuldigte mit einer pädophilen Neigung und entsprechenden Vorstrafen wegen pädosexuellen Hands-on Delikten, der sich nach dem längeren Aufenthalt im Massnahmezentrum AB.________ und in über 50 ambu- lanten therapeutischen Behandlungssessionen mit (pädosexuellen) Deliktsmechanismen, de- liktsrelevanten Risikofaktoren, Risikovermeidungsstrategien etc. auseinandersetzte (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 9 ff.), (1.) sich im August 2020 in ein Kinderbecken mit zahlreichen Kleinkindern setzte, (2.) diese Kleinkinder einlässlich beobachtete und (3.) ein 4-jähriges Mädchen heimtückisch unter Wasser an den Vaginalbereich griff, zeigt deutlich auf, dass die ambulante Therapie nicht geeignet war, nachhaltige Fortschritte beim Beschuldigten zu erzielen. Der entsprechende Abbruch der ambulanten Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 63a Abs. 3 StGB, welche die Vorinstanz verfügte und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist, war sachgerecht.

Seite 72/92 3.2 Ferner ist ausserdem einleitend zu bemerken: Fortschritte bei der ambulanten Therapie er- zielte der Beschuldigte gemäss der AC.________ vom April 2018 bis zu seiner gesundheits- bedingten Sistierung der Massnahme im Januar 2020. Es handelte sich um den Zeitraum, in dem der Fall des Beschuldigten bis am 29. April 2019 beim Obergericht des Kantons Thur- gau und anschliessend bis am 26. Juni 2020 vor dem Schweizerischen Bundesgericht hängig war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_697/2019 vom 26. Juni 2020). Die Kooperation des Beschuldigten korrelierte mithin in zeitlicher Hinsicht deutlich mit der Phase, in der er be- stimmte Erwartungen an ein Urteil der Justiz, insbesondere betreffend Abwendung der vom Bezirksgericht Arbon angeordneten stationären Massnahme, hatte (vgl. bspw. SG GD 4/7/1/3: "Meine Bereitschaft, an irgendeinem Setting zu partizipieren, unabhängig davon, wie dieses aussieht, ist seit dem Entscheid des Bundesgerichts stetig auf Null gesunken […]"). Nach dem Erlass des Urteils des Bundesgerichts im Sommer 2020 begann der Beschuldigte kontinuierlich, die ambulante Massnahme und die gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe zu hintertreiben (vgl. SG GD 4/7/1/3: "Somit steht fest, dass Therapieverweigerung die effizi- enteste Strategie zur Erlangung der Freiheit ist, wenn […]"). Im gleichen Zeitraum nahm der Beschuldigte gemäss den Feststellungen des Gerichts seine pädosexuellen Aktivitäten wie- der auf. Auch aus diesen zeitlichen Abläufen ergibt sich, dass der Abbruch der ambulanten Massnahme vorliegend sachgerecht war, da diese wegen des Verhaltens des Beschuldigten nicht mehr fortgeführt werden konnte. 3.3 Das Gutachten von Dr. Q.________ erfüllt die Kriterien, welche das Bundesgericht in forma- ler Hinsicht an Gutachten stellt. 3.2.1 Das Gutachten von Dr. Q.________ umfasst in inhaltlicher Hinsicht die notwendigen Aus- führungen gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB. Das Gutachten äussert sich aus fachärztlicher Sicht klar zu allen wesentlichen Fragen, d.h. insbesondere zur Notwendigkeit und zu den Erfolgs- aussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.1). Der Gutachter war zudem bereit und in der Lage, im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens seine Standpunkte zu verdeutlichen. 3.2.2 Das Gutachten von Dr. Q.________ gelangte mittels eines Aktenbeizugs zu den Strafakten und wurde mithin in prozessualer Hinsicht nicht in einem Strafverfahren erstellt. Das Gutach- ten wurde indessen vom Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung in Auftrag gegeben. Der Gutachter erhielt umfangreiche Instruktionen betreffend die Gutachtenserledigung. Der Gutachtensauftrag wurde dem Beschuldigten zugesendet (SG GD 7/5/2). Prozessual wurde dem Beschuldigten während des Gutachtensprozesses ein Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrecht ge- währt, welches er auch wahrnahm. Dem Beschuldigten wurde das Gutachten vom Vollzugs- und Bewährungsdienst eröffnet und es wurde ihm damit die Möglichkeit gegeben, dazu Stel- lung zu nehmen (SE GD 4/7/1/3). Der Beschuldigte kritisierte dabei das Gutachten umfas- send, stellte indessen keine Ergänzungsfragen an den Gutachter und beantragte auch keine neue Begutachtung (SG GD 4/7/1/3 S. 3). Mit Auftrag vom 31. Januar 2022 stellte der Voll- zugs- und Bewährungsdienst von Amtes wegen gestützt auf einzelne Punkte in der Kritik des Beschuldigten Ergänzungsfragen an den Gutachter und ersuchte um Erläuterung des Gut- achtens (SG GD 7/5/3), woraufhin dieser das Ergänzungsgutachten vom 23. Februar 2022 – ca. zweieinhalb Monate vor der erneuten Verhaftung des Beschuldigten – erstellte. Da das

Seite 73/92 Gutachten bei Dr. Q.________ durch den Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau in Auftrag gegeben wurde, um die Umwandlung der laufenden ambulanten Mass- nahme in eine stationäre therapeutische Massnahme in einem Nachverfahren zu prüfen, be- handelt es den gleichen Sachgegenstand, der auch im Berufungsverfahren umstritten ist. Es sind insgesamt keine Gründe ersichtlich, dass ein Abstellen auf das verwaltungsrechtliche Gutachten, das im Rahmen des Strafprozesses vom Vollzugs- und Bewährungsdienstes des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 194 StPO beigezogen wurde, in strafprozessualer Hinsicht eine Gehörsverletzung bewirken und generell prozessual unfair sein könnte. 3.2.3 Das Gutachten von Dr. Q.________ wurde in zeitlicher Hinsicht am 4. November 2021 und das Ergänzungsgutachten am 23. Februar 2022 erstellt. Das Gutachten ist dabei noch aktuell und die Ausgangslage hat sich seit dem Gutachten nicht zu Gunsten des Beschuldigten ver- ändert. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. Mai 2022 in Untersuchungs- bzw. in Si- cherheitshaft. Er besucht dabei keine Therapie. Aufgrund des fehlenden Therapiewillens des Beschuldigten ist mithin nicht von einer Besserung seiner psychischen Störung oder einer Änderung der Einschätzung der Rückfallgefahr auszugehen. Da es sich bei den psychischen Einschränkungen des Beschuldigten um ein bereits langandauerndes psychiatrisches Ge- brechen handelt, ist zudem nicht erkennbar, dass Sachverhaltsentwicklungen hinzugetreten sein könnten, welche einen anderen gutachterlichen Schluss nahelegen könnten. Zudem sind nach der Erstellung des Gutachtens mit den ganzen Vorwürfen rund um die Omegle- Videoaktivitäten des Beschuldigten drei neue Sachverhaltskomplexe (Anklageziffern 1.2-1.4) bekannt geworden, welche aufgrund des Grooming-Charakters der Handlungen grundsätz- lich geeignet sind, die Legalprognose des Beschuldigten weiter erheblich zu trüben. Die Aus- gangslage hat sich mithin insgesamt seit dem 4. November 2021 bzw. am 23. Februar 2022 nicht zu Gunsten des Beschuldigten gewandelt (vgl. BGE 134 IV 246 E. 4.3). Obwohl sich die Ausgangslage mit den Omegle-Sachverhalten, insbesondere was die Rückfallgefahr anbe- langt, wohl zu Lasten des Beschuldigten geändert hat, drängt sich eine erneute Begutach- tung nicht auf, zumal sich bereits das Gutachten von Dr. Q.________ auch ohne diese Sach- verhalte deutlich für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ausspricht und eine Verwahrung des Beschuldigten zurzeit aus Gründen der Verhältnismässigkeit noch nicht in Frage kommt. 3.3 Das Gutachten von Dr. Q.________ ist folglich auch materiell zu prüfen. Diese Prüfung hat sich mangels Fachwissens des Gerichts primär auf inhaltliche Widersprüche, Lücken, offen- sichtliche (und wesentlich erscheinende) Fehler zu fokussieren, welche allgemein geeignet sind, die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen. Eine vertiefte materielle Prüfung der Feststellungen und Würdigungen des Gutachtens durch das Gericht ist mangels Fach- kenntnis (in concreto: Ausbildung und Erfahrung in forensischer Psychiatrie) offenkundig nicht möglich. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass das Gericht betreffend die Fachfra- gen an ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten gebunden ist und davon nicht ohne triftige Gründe abweichen darf (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). 3.3.1 Der Beschuldigte übte in einer undatierten Eingabe, welche sein amtlicher Verteidiger bei der Vorinstanz ins Recht legte, eine umfassende Kritik am Gutachten von Dr. Q.________ (vgl. SG GD 4/7/1/3+4). Er erneuerte die Kritik in seiner Stellungnahme vom 10. September 2023 (OG GD 6/3/1 Ziff. 163 ff.).

Seite 74/92 3.3.2 Der Beschuldigte argumentiert, dass sich Dr. Q.________ aufgrund der Mitarbeit an einer – nach Auffassung des Beschuldigten – unseriösen und mangelhaften Studie im Bereich Kin- der-pornographie für Begutachtungen fachlich disqualifiziere. Eine Studie des Gutachters Dr. Q.________ aus dem Jahr 2009 zusammen mit Prof. AF.________ und Prof. AG.________ ist indessen nicht geeignet, diesem die allgemeine Fähigkeit zu einer foren- sisch-psychiatrischen Begutachtung abzusprechen. Der Beschuldigte zeigt mit seinen Aus- führungen zu angeblichen Fehlern in der Studie nur auf, dass sich der Gutachter nicht nur klinisch, sondern auch akademisch auf dem Feld der Rückfallgefahr von pädophilen Straf- tätern (insb. betreffend den Zusammenhang von Hands-on Delikten und Kinderpornographie) beschäftigte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Studie von Urbaniok et. al. unrich- tig sein sollte, gibt es doch international ausreichend Studien, welche einen statistischen Zu- sammenhang zwischen Kinderpornographie und sexuellen Handlungen mit Kindern bei be- sonderen Tätergruppen aufzeigen (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 f.). 3.3.3 Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass sein Verhalten gegenüber dem Bewährungsdienst des Kantons Thurgau berechtigt gewesen sei und der Gutachter dieses Verhalten nicht hätte gegen ihn werten dürfen. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Bewährungs- dienst ist durch den Bericht vom 30. Juni 2021 erstellt (vgl. O IV act. 3/1/18-20). Indem der Beschuldigte selber die Passage "Vor dem nächsten Gesprächstermin stellte D.________ eine Liste mit Bedingungen zu, welche er benötige, damit er sich auf das Setting einlassen könne" (SG GD 4/7/1/3 S. 7) aus einer Mitteilung des Thurgauer Bewährungsdienstes als Stütze seiner Position zitiert, bestätigt er den Bericht des Bewährungsdienstes vom 30. Juni 2021 inhaltlich in einem wesentlichen Punkt. So verkennt der Beschuldigte, dass das Ober- gericht des Kantons Thurgau ihm zu keinem Zeitpunkt das Recht zugestand, die Modalitäten der Bewährungshilfe zu gestalten und er folglich diesbezüglich keine Bedingungen an den Bewährungsdienst des Kantons Thurgau oder an das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau zu stellen hatte. Deswegen konnte insbesondere auf die Bedingung des Beschuldigten, auf eine Verlängerung der ambulanten Massnahme vorzeitig zu verzich- ten (vgl. O IV act. 3/1/20/R Ziff. 2.2), nicht eingegangen werden. Da der Beschuldigte seine Kooperation von der Zustimmung zu seinen Bedingungen abhängig machte, ist auch erstellt, dass er die Kontrolle der elektronischen Daten durch den Bewährungsdienst am 27. April 2021 vorsätzlich vereitelte. Seine Aussage an der Berufungsverhandlung, er habe nicht ge- wusst, dass der Bewährungsdienst eine Kontrolle seiner elektronischen Geräte vornehmen wollte (OG GD 8/1 Ziff. 27), ist entsprechend unglaubwürdig. Dass der Gutachter aus diesem Verhalten schloss, dass sich der Beschuldigte der Bewährungshilfe aktiv verweigerte, ist so- mit nicht zu beanstanden. Dass der Gutachter deswegen "extrem engstirnig, um nicht zu sa- gen feindselig" agiert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich auch die vom Beschul- digten bemängelte Spekulation des Bewährungsdienstes, wonach er aufgrund seines in- transparenten Verhaltens wohl wieder "im Dunkelfeld" aktiv sei, mit den vorliegenden Fest- stellungen des Gerichts bestätigt. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Be- währungsdienst des Kantons Thurgau stimmt im Übrigen mit dessen Verhalten in der Straf- anstalt G.________ überein. Dort versuchte er die zuständigen Behörden, mit angeblichen Hungerstreiks zu bewegen, seinen Ansinnen nachzukommen (vgl. SG GD 6/7/1 S. 2; O V act. 4/336). Es ist aus einer Laienperspektive schlüssig, wenn ein derartiges Verhalten vom forensisch-psychiatrischen Gutachter letztlich als strategisch-manipulativ eingeschätzt wer- den muss.

Seite 75/92 3.3.4 Der Beschuldigte vertritt die Ansicht, dass die Gutachterin Dr. U.________ und der Gutachter Dr. Q.________ ihn vorverurteilt hätten, indem sie im Sinne einer Schuldhypothese auf Sachverhalte abgestellt hätten, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt worden seien. Es ist allerdings sachnotwendig, dass ein Gutachter von einer Schuldhypothese ausgeht, um eine psychische Erkrankung im Zusammenhang mit einer Straftat überhaupt beurteilen zu kön- nen. Ohne diese Schuldhypothese wäre ein gerichtliches Gutachten nicht möglich. Daraus kann naturgemäss nicht abgeleitet werden, dass der Gutachter eine vorgefasste Meinung hinsichtlich des Vorfalls vom 6. August 2020 im Schwimmbad J.________ hatte. Vielmehr ist ein Gutachten automatisch mangelhaft, wenn das Gericht die Schuldhypothese, welche sachnotwendig im Rahmen des Begutachtungsprozesses getroffen werden musste, nicht als erstellt erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2). Dass der Gutachter folglich von einem sexuellen Übergriff des Beschuldigten auf B.________ ausging, ist als Arbeitshypothese im Rahmen des Gutachterprozesses nicht zu beanstanden. Das Gutachten ist deswegen auch nicht mangelhaft, da auch das Gericht die- sen Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt beurteilte. Aufgrund der Formulierungen im Gut- achten ist es überdies offensichtlich, dass Dr. Q.________ wusste, dass es sich nur um eine Verdachtslage handelte und noch kein rechtskräftiges Urteil vorlag (bspw. O IV act. 3/1/25/R etc.). Wenn der Beschuldigte zudem rügt, auch die Gutachterin Dr. U.________ habe im Gutachten vom 8. Januar 2015 zu Unrecht auf eine Verdachtslage abgestellt, ist dies eben- falls nicht zu hören, zumal der Beschuldigte diese Verdachtslage später an der Einvernahme vom 30. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell einräumte und wegen dieser Ver- dachtslage auch rechtskräftig verurteilt wurde. 3.3.5 Der Beschuldigte erachtete das Gutachten von Dr. Q.________ als mangelhaft, weil dieser praktisch keine Spezialliteratur zitiere. Der Beschuldigte verkennt, dass es grundsätzlich im Ermessen des Gutachters steht, Fachliteratur zu zitieren, sofern er dies für notwendig erach- tet. Die wesentlichen Erkenntnisse betreffend Pädophilie aus der psychiatrischen Fachlitera- tur wurden in E. VII.1 aufgelistet und es ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. Q.________ – soweit aus einer Laienperspektiv beurteilbar – mit seinen Feststellun- gen der Fachliteratur in keinem Punkt widerspricht. Unter dieser Prämisse sind umfangreiche Fachliteraturangaben bei einem klinisch erfahrenen Psychiater, der in einer forensisch- psychiatrischen Fachabteilung arbeitet, nicht notwendig, um die Schlüssigkeit des Gutach- tens zu beurteilen. 3.3.6 Der Beschuldigte kritisiert die von Dr. Q.________ festgestellten Scores bei PCL-R und SO- RAG, zumal diese von den Vorgutachtern erheblich abweichen würden. Es ist indessen we- nig überraschend, wenn der Gutachter Dr. Q.________ in einzelnen Scores bei PCL-R und SORAG von den Vorgutachtern Dr. U.________ (2015) und Dr. V.________ (2018) ab- weicht, zumal sich der Beschuldigte damals der Exploration der Gutachter stellte und Dr. Q.________ zudem eine veränderte Lage zu beurteilen hatte. So musste Dr. Q.________ neu (1.) den faktischen und einseitigen Abbruch der ambulanten Therapie und der gerichtlich angeordneten Bewährungshilfe durch den Beschuldigten würdigen und (2.) von einer Schuldhypothese im Zusammenhang mit der Straftat zum Nachteil von B.________ und mit- hin einem Rückfall des Beschuldigten ausgehen. Bei der Begutachtung bei Dr. U.________ (2015) war der Beschuldigte zudem (noch) nicht geständig, weswegen ihm kein forensisch relevantes pathologisches Lügen oder ein manipulatives Verhalten attestiert werden konnte. Dies war erst möglich, als der Beschuldigte am 30. April 2015 nach hartnäckigem Leugnen

Seite 76/92 während zwei Jahren die Übergriffe auf die Kinder T.________, W.________ und X.________ sowie die weiteren Vorwürfe zugestand. Dass der klinisch erfahrene Gutachter Dr. Q.________ unter der Hypothese eines Rückfalls während der Therapie sowie dem er- stellten einseitigen Therapieabbruch des Beschuldigten dessen Vollzugsverhalten als strate- gisch-manipulativ wertet, erscheint wie dargelegt auch aus einer Laienperspektive nachvoll- ziehbar. Daraus ein erhöhtes Rückfallrisiko beim einschlägig wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilten Beschuldigten abzuleiten, erscheint ebenfalls als eine plausible Schlussfolgerung. Aufgrund des seit dem Gutachten von Dr. V.________ (2018) stark verän- derten Sachverhalts musste der Gutachter Dr. Q.________ sich mit dessen Rückfallprogno- se, welche sich als nicht korrekt herausgestellt hat, auch nicht vertieft auseinandersetzen. 3.3.7 Der Beschuldigte führt aus, dass der Gutachter nicht bei jedem Diagnosekriterium beschrei- be, warum er dieses als erfüllt erachte. Diese Kritik des Beschuldigten trifft zwar in formeller Hinsicht zu, berührt aber nicht die Nachvollziehbarkeit der vom Gutachter als klar erstellt er- achteten Diagnosekriterien. So ist festzuhalten, dass der Gutachter die Diagnosekriterien im Abschnitt "Beurteilung" bereits einlässlich darlegt und anschliessend bei der Diagnostizierung festhält, dass er diese als klar erfüllt erachtet. Eine Wiederholung dieser Elemente war auch für einen laienhaften Leser des Gutachtens nicht notwendig, um das Gutachten nachvollzie- hen zu können. Wenn im Beurteilungstext unter Bezugnahme auf Aussagen des Beschuldigten im Strafver- fahren aus dem Jahr 2015 wiedergeben wird, dass der Beschuldigte (1.) von seinen pädophilen Trieben übermannt wurde, als er sich zu den Kindern T.________ und W.________ ins Bett legte; (2.) aussagte, wenn er ein Kind in Badehosen sehe, denke er, das sehe heiss aus; (3.) denke, dass Pädophilie keine psychische Krankheit, sondern vergleichbar mit Hetero- sexualität, Homosexualität etc. sei; (4.) ausführte, ein Verbot von Kinderpornographie würde nicht zum Schutz von Kindern beitragen, sondern Kinderpornographie würde Kinder effektiv von realen Übergriffen schützen, dann braucht es seitens des Lesers des Gutachtens keine besonderen Fachkenntnisse, um nachzuvollziehen, warum der Gutachter beim Beschuldigten ein kaltes Unbeteiligt-sein und eine grobe Missachtung von Regeln als klar gegeben ansah. Es erschliesst sich diesbezüg- lich auch einem Laien, dass solche Äusserungen – einseitig und ohne emotionale Rücksicht- nahme auf potenziell schweren Folgen für die Opfer (vgl. dazu E.VII.5. Ziff. 5.3) – schwer- wiegende kriminelle Handlungen rationalisieren. Wenn der Gutachter im Beurteilungstext weiter ausführt, dass der Beschuldigte gemäss den Vorakten ein Einzelgänger sei, keine Freunde habe und den Tag mehrheitlich am Computer verbringe, ist für den Leser klar, war- um der Gutachter es als liquide ansah, dass der Beschuldigte keine längeren Beziehungen aufrechterhalten könne. Aus dem in der Beurteilung dargelegten prozessualen Verhalten des Beschuldigten im Thurgauer Strafverfahren (bspw.: [1.] Kindesmissbrauch wurde vom Be- schuldigten als "feuchter Traum" bzw. als unwissentliche Handlung dargestellt; [2.] es sei bei ihm technisch ausgeschlossen, dass er im Pädophilen-Forum "The Love Zone" mitgewirkt habe, oder [3.] eine Rückfalltat sei bei ihm ausgeschlossen, vgl. O I act. 4/7; act. 4/25), in Kombination mit dem Verhalten betreffend die einseitig abgebrochene Therapie, erschliesst

Seite 77/92 sich ferner ohne Weiteres für den Leser des Gutachtens, dass der Gutachter deswegen eine ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen oder einleuchtende Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzugeben, als klar gegeben ansah. Insgesamt ist mithin für einen lai- enhaften Leser des Gutachtens von Dr. Q.________ ausreichend klar, warum der Gutachter fünf von sechs Diagnosekriterien für eine dissoziale Persönlichkeitsstörung als klar gegeben erachtete. Dass die fünf Diagnosekriterien unter Verweis auf den Beurteilungstext vom Gut- achter aufgrund seiner klinischen Erfahrung als gegeben beurteilt wurden, ändert mithin nichts an der Schlüssigkeit und der Nachvollziehbarkeit des Gutachtens. Dies stellt folglich auch keine Begründungslücke des Gutachtens dar. 3.3.8 Der Beschuldigte sieht einen Widerspruch darin, dass der Gutachter Dr. Q.________ einer- seits eine Therapierung als schwer erachtete, andererseits die Empfehlung zu einer Mass- nahme abgab. Dass der Gutachter ausführte, dass bei der dissozialen Persönlichkeitss- törung und einer generellen Massnahmeunwilligkeit eine Therapie des Beschuldigten schwie- rig werden wird, ist angesichts von dessen problembehafteten Vollzugsverhalten in der Ver- gangenheit nicht überraschend. Dies ergibt sich auch aus der eingangs zitierten psychiatri- schen Literatur (Habermeyer, a.a.O., S. 138 f.). Dass der Gutachter anschliessend trotzdem eine stationäre therapeutische Massnahme empfiehlt, ist kein Widerspruch. Der Gutachter befasst sich differenziert mit dieser schwierigen therapeutischen Ausgangslage und kommt zum Schluss, dass die forensisch-psychiatrische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Regens- dorf (Pöschwies) mit ihrem spezialisierten Personal und mit einem intensiven therapeuti- schen Ansatz dieser Ausgangslage gewachsen sein und eine Verbesserung der Legalpro- gnose erreichen könnte. Diese Auffassung ist dabei weder fachlich noch rechtlich zu bean- standen. Einzig eine Verweigerungshaltung eines behandlungsbedürftigen Straftäters reicht auch in juristischer Hinsicht nicht aus, um eine stationäre therapeutische Massnahme abzu- wenden; diese sind gesetzlich vorgesehen und stehen weder im Belieben des Beschuldigten noch im Belieben des Gerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.2). Überdies ist es bekanntlich Teil einer Therapie, die Therapiewilligkeit erst zu erstellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3). 3.3.9 Der Beschuldigte kritisiert die Anwendung der Prognoseinstrumente durch Dr. Q.________ einlässlich. Den vorliegend verwendeten aktuarischen Prognoseinstrumenten kommt entge- gen der Auffassung des Beschuldigten im Rahmen der Gesamtwürdigung der Rückfallgefahr keine überragende Bedeutung zu, zumal diese sich mit Sexualstraftätern (SORAG, Static-99) oder Persönlichkeitsstörungen (PCL-R) generell befassen und mithin keinen spezifischen Fokus auf pädosexuelle Straftäter legen. Ergänzende und möglicherweise für pädosexuelle Straftaten geeignetere Prognoseinstrumente wie Stable-2007 und VRS:SO konnten vorlie- gend nicht angewendet werden, da der Beschuldigte eine Exploration verweigerte (vgl. Iff- land/Briken, a.a.O., S. 282 f.).Wie bereits dargelegt wurde, dienen Prognoseinstrumente der ersten Einordnung des Falles, wobei die klinische Einzelbeurteilung durch den Gutachter an- hand des Tathergangs und insbesondere auch der Nachtatentwicklungen – d.h. Bagatellisie- rungen, kognitive Verzerrungen, Empathiedefizite, Impulsivität und Rückbildung von pädose- xuellen Fantasien – weiterhin eine zentrale Rolle bei der Beurteilung der Rückfallgefahr von pädosexuellen Straftätern einnehmen (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 285). Diese Erkenntnis ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass bei Übergriffen auf Kinder je nach Beziehung zum Kind erheblich unterschiedliche Rückfallrisiken bestehen, welche die verwendeten statisti- schen Prognoseinstrumente nicht abbilden (vgl. bspw. O I act. 4/36/R und 4/37 f.). So wurde

Seite 78/92 bereits dargelegt, dass bei ausserfamiliärem Kindesmissbrauch wie vorliegend das Rückfall- risiko deutlich höher liegt als bei intrafamiliärem Missbrauch. So besteht bei ausserfamiliärem Kindesmissbrauch generell bereits ein mittelgradiges Risiko für die Begehung erneuter Se- xualstraftaten; bei homosexueller Pädophilie ist das Rückfallrisiko nochmals deutlich höher (vgl. Iffland/Briken, a.a.O., S. 280 mit Hinweis auf Müller/Nedopil, Forensische Psychiatrie,

5. A. 2017). Der individuellen klinischen Einschätzung des Rückfallrisikos durch den Gutach- ter muss mithin eine wesentlich grössere Bedeutung zugestanden werden als den Progno- seinstrumenten (vgl. auch O IV act. 3/1/44 und SG GD 7/5/1 S. 11). Im Übrigen wurden die jeweiligen Scores der Prognoseinstrumente vom Gutachter im Gutachten wie im Ergän- zungsgutachten transparent und nachvollziehbar dargelegt. Dass der Beschuldigte einzelne Punkte rügt, kann dabei am Gesamtergebnis nichts ändern. Es mag sein, dass das Item "Pa- rasitärer Lebensstil", das auf den Beschuldigten teilweise zutreffen soll, einen auf den ersten Blick etwas harschen Eindruck erweckt. Der Gutachter sieht dieses Item aus PCL-R von Ha- re, welches einen Sammelbegriff für Personen darstellt, deren Lebensunterhalt konstant von Dritten finanziert wird, auch nur in einzelnen Aspekten als gegeben an. Für eine solche Auf- fassung gibt es in den Akten Indizien (vgl. [1.] O IV act. 3/1/32 f. betreffend "Versorgungs- wünsche" des Beschuldigten; [2.] das seit seiner Kindheit fordernde Verhalten des Beschul- digten gegenüber seiner Familie gemäss O I act. 4/12 ff. oder [3.] das kaum fortschreitende Studium des Beschuldigten, der sich zwischen April 2018 und Mai 2022 während ca. vier Jahre in Freiheit befand). Aus der allenfalls diskutablen Einstufung eines Items kann vorlie- gend indessen nichts abgeleitet werden, zumal sämtliche Gutachter beim Beschuldigten eine Persönlichkeitsstörung, jeweils einfach mit narzisstischem Schwerpunkt, diagnostizierten. 3.3.10 Der Beschuldigte will anhand eines Versehens betreffend das Datum der Einvernahme vom

30. April 2015 im Gutachten von Dr. Q.________, welches dieser als Tippfehler darstellte (vgl. dazu O IV act. 3/1/52), aufzeigen, dass der Gutachter ihn vorverurteilte. Er schliesst daraus ferner, dass seine verfänglichen Aussagen an der Einvernahme vom 30. April 2015, wo er seine Pädophilie offen zugestand und bagatellisierte, nicht mehr zutreffend seine heu- tigen Ansichten wiedergeben würden. Diese Schlussfolgerung des Beschuldigten ist dabei nicht haltbar. Fakt ist, dass der Beschuldigte seine Aussagen an der Einvernahme vom 30. April 2015 bei der Staatsanwaltschaft Bischofszell nicht in Abrede stellt. Fakt ist zudem, dass sich aus den Verlaufsberichten des Massnahmezentrums AB.________ und der AC.________ nicht ergibt, dass der Beschuldigte gesamthaft seit dem Jahr 2015 wesentliche therapeutische Fortschritte erzielt hatte. Zwar sind intermittierende Fortschritte des Beschul- digten bis Januar 2020 dokumentiert, insbesondere betreffend die ambulante Therapie bei der AC.________. Diese Fortschritte waren indessen gemäss den zuständigen Therapeuten nicht nachhaltig. So ergibt sich aus dem Verlaufsbericht der AC.________ vom 25. Juni 2021, dass der Beschuldigte die Pädophilie immer noch als ich-synton betrachtet, d.h. diese als wesentlichen Teil seiner Persönlichkeit auffasst. Es ergibt sich ferner, dass sich der Be- schuldigte – wie schon an der Einvernahme vom 30. April 2015 – während der Therapie am- bivalent zu schädigenden Auswirkungen einer Pädophilie geäussert hat. Daraus erhellt auch aus einer Laienperspektive ohne weiteres, dass die im Jahr 2015 festgestellten Umstände beim Beschuldigten, welche eine klinisch relevante Pädophilie fast schon mit Sicherheit an- nehmen lassen, keineswegs überwunden wurden. Indem der Beschuldigte nun kritisiert, der Gutachter greife sinngemäss auf seine alten Aussagen aus dem Jahr 2015 zurück, argumen- tiert er überdies rechtsmissbräuchlich. Da der Beschuldigte sich beim Gutachten von Dr. Q.________ einer Exploration verweigerte, hatte der Gutachter keine andere Wahl, als

Seite 79/92 diesen aktenkundigen Umständen bei der Anamnese ein besonderes Gewicht zu verleihen. Dies erscheint auch als zulässig, zumal wie dargelegt die Therapieberichte nahelegen, dass beim Beschuldigten seit 2015 keine nachhaltigen Veränderungen hinsichtlich seiner Pädophi- lie stattgefunden haben. Weiter gilt zu erwägen, dass die damaligen Aussagen des Beschul- digten zumindest nach einer Laienperspektive plausibel mit einer (fixierten) Pädophilie, wie sie in Iffland/Briken (vgl. E. VII.1. Ziff. 1.4) umschrieben wird, übereinstimmt. Ein Diagnose- fehler ist mithin nicht erkennbar. So ergibt sich zudem aus den erfolgten Schuldsprüchen wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Kinderpornographie, dass beim Beschuldigten keine nachhaltige Umkehr von seinen mehrfach diagnostizierten pädophilen Neigungen stattgefunden hat. Was den Tippfehler (30.04.2017 anstatt 30.04.2015) im Gutachten anbe- langt, ist die Schilderung von Dr. Q.________ glaubhaft und angesichts des Umstands, dass die Aktenzusammenfassung betreffend die Beschuldigteneinvernahmen chronologisch er- folgte und die gleiche Einvernahme auf der nächsten Seite nochmals mit dem korrekten Da- tum zitiert wird (O IV 3/1/28/R), auch plausibel. 3.3.11 Indem der Beschuldigte in seiner undatierten Stellungnahme abschliessend vermerkt, dass man schneller aus dem Vollzugssystem entlassen werde, wenn man den Abbruch der Be- handlung aktiv herbeiführt, und ausführt, dass man vom Vollzugssystem bestraft werde, wenn man in der Therapie seine Defizite aktiv offenlege, so ist dies in zweifacher Hinsicht aufschlussreich. Erstens bestätigt der Beschuldigte damit, dass er die ambulante therapeuti- sche Massnahme ab Sommer 2020 (was in zeitlicher Hinsicht mit dem Beginn seiner Rück- fälle korreliert) gezielt hintertrieben und anschliessend faktisch einseitig abgebrochen hat, um seiner Ansicht nach ein wünschenswerteres Ergebnis einer Entlassung aus der Massnahme zu erlangen. Er rationalisiert diese Handlung gleichzeitig als vernünftige und richtige Hand- lung, indem er das gesetzliche Therapie-System als falsch kritisiert und indirekt daraus fol- gert, dass eine Hintertreibung der ambulanten Massnahme die einzig rationale Verhaltens- weise sei. Zweitens wird aus der Aussage des Beschuldigten deutlich, dass er nicht einsieht, dass er massnahmebedürftig ist und ein hohes persönliches wie auch öffentliches Interesse an der Durchführung der Massnahme besteht, um Rückfälle und entsprechende Folgen für die Opfer zu verhindern. Er wägt einzig ab, wie er am schnellsten entlassen werden könnte. Diese offengelegte Einstellung korreliert wiederum mit der gutachterlichen Einschätzung, wonach der Beschuldigte das öffentliche Interesse an der Unterbindung von weiteren strafba- ren Handlungen nicht einsehen will und folglich seine Handlungen weiterhin bagatellisiert bzw. auch nicht bereit ist, an dem von ihm gewünschten Lebensstil zu Gunsten des Allge- meinwohls Abstriche zu machen. Die vom Beschuldigten geäusserten Ansichten bestätigen die fehlende Therapieeinsicht, die schwierige therapeutische Beeinflussbarkeit sowie die er- hebliche Rückfallgefahr. 3.3.12 Auch die weitere Kritik des Beschuldigten am Gutachten von Dr. Q.________ ist nicht ge- eignet, um Lücken oder offensichtliche Widersprüche am Gutachten darzutun. So finden sich Austrittsberichte der genannten Klinik Y.________ im IV-Dossier wie auch im KESB-Dossier des Beschuldigten; die Gutachterin Dr. U.________ würdigte diese in ihrem Gutachten vom

8. Januar 2015 (O I act. 4/6/R). Bereits dargelegt wurde, dass das Prognoseinstrument SO- RAG durchaus ausreichend für den deutschen Sprachraum "kalibriert" ist bzw. einer Anwen- dung von SORAG im deutschen Sprachraum nichts entgegensteht (vgl. oben, E. VII.1. Ziff. 1.4). Betreffend die Mitwirkung der Psychologin AE.________ am Gutachten von Dr. Q.________, welche das Gutachten vom 4. November 2021 mitunterzeichnete, kann so-

Seite 80/92 dann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.3. Ziff. 3.2.6.1-3.2.6.2 S. 92 f.). 3.3.13 Auch etwaige "Checklisten" des Amts für Justizvollzug des Kantons Thurgau sind nicht ge- eignet, eine fehlende Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens von Dr. Q.________ zu belegen (vgl. dazu OG GD 6/3/1 Ziff. 163 ff.). Eine schematische Check- listenprüfung eines Gutachtens ist abzulehnen, zumal sich Schlüssigkeit und Nachvollzieh- barkeit eines Gutachtens, welche das Gericht aus einer Laienperspektive unter Einbezug sämtlicher Akten zu prüfen hat, aus dem Gesamteindruck des konkreten Gutachtens und des konkreten Falles ergibt. Betreffend die im Rahmen seiner eigenen Checklistenprüfung erho- bene inhaltliche Kritik des Beschuldigten kann auf die oben genannten Punkte verwiesen werden. 3.4 Insgesamt stimmt das Gutachten von Dr. Q.________ auch im Wesentlichen mit den beiden Vorgutachtern überein. 3.4.1 Sowohl Dr. V.________ (2018) wie auch Dr. U.________ (2015) bestätigten beim Beschul- digten die Diagnose einer Pädophilie sowie einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (O I act. 4/56 ff; O I act. 4/29/R ff.). Unterschiede bestanden bei der Ausprägung der Persönlichkeitszüge und wie die narzisstischen Komponenten gegenüber vermuteten schizo- iden Zügen zu bewerten seien. Der Gutachter Dr. Q.________ (2021/2022) diagnostizierte beim Beschuldigten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung sowie eine Pädophilie. Auch Dr. Q.________ stellte beim Beschuldigten wie die Vorgutachter ebenfalls schizoid und nar- zisstisch anmutende Züge seiner Persönlichkeit fest, welche sich indessen unter eine disso- ziale Persönlichkeitsstörung subsumieren liessen. Insgesamt weichen somit die drei Gutach- ten bei der Diagnosestellung nicht erheblich voneinander ab. Die genaue Ausprägung einer Persönlichkeitsstörung kann sich je nach klinischer Beurteilung unterschieden. Solche Um- stände sprechen mithin nicht für einen Diagnosefehler von Dr. Q.________. 3.4.2 Die Gutachterin Dr. U.________ erachtete den Beschuldigten als erhöht rückfallgefährdet; dies sowohl bei pädosexuellen Hands-on-Delikten wie auch bei Kinderpornographie. Dr. V.________ erachtete hingegen die Rückfallgefahr bei sog. Hands-on Delikten als deut- lich niedriger, während er sie bei Kinderpornographie ebenfalls als hoch einstufte. Die ent- sprechende Einschätzung von Dr. V.________ basierte dabei eher auf seiner klinischen Er- fahrung als auf den Prognoseinstrumenten, zumal er festhielt, dass beim Beschuldigten gemäss den verwendeten Prognoseinstrumenten ein erhebliches Restrisiko bestehe (O I act. 4/62/R). Dr. Q.________ erachtete den Beschuldigten sowohl betreffend Kinderpornographie wie auch betreffend Hands-on Delikten als hoch rückfallgefährdet. Die unterschiedliche Beur- teilung durch Dr. V.________ (2018) im Vergleich zu Dr. U.________ (2015) und Dr. Q.________ (2021/2022) ist dabei nachvollziehbar. Da seit dem Gutachten von Dr. V.________ im Jahr 2018 eine Reihe von neuen Verdachtslagen gegen den Beschuldig- ten bekannt geworden sind, welche sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornogra- phie beinhalteten, erscheint die eher niedrige Rückfallgefahr für Hands-on Delikte, von wel- cher Dr. V.________ in seinem Gutachten vom 16. August 2018 ausgeht (O I act. 4/63 f.), zumindest als fraglich. Das Gutachten von Dr. V.________ ist zudem auch obsolet, da die ambulante Behandlung des Beschuldigten, welche damals vielversprechend verlief, durch den Beschuldigten ab dem Jahr 2020 hintertrieben wurde. Unter dieser Prämisse weicht das

Seite 81/92 Gutachten von Dr. Q.________, welches ebenfalls eine hohe Rückfallgefahr betreffend Hands-on Delikten postuliert, nicht wesentlich von den Vorgutachtern, insbesondere vom Gutachten von Dr. U.________ ab. 3.4.3 Die Rückfallgefahr des Beschuldigten begründet der Gutachter Dr. Q.________ unter Bezug auf seine klinische Einschätzung, was aber auch durch die verwendeten Prognoseinstrumen- te bestätigt werde (O IV act. 3/1/44 und act. 3/1/37 ff.). Der Gutachter führte aus, dass die mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten zusammenhängenden Faktoren die Legalpro- gnose erheblich belasten würden. Angesichts der genannten Faktoren (d.h. [1.] Empathielo- sigkeit, [2.] unzureichendes Schuldbewusstsein, [3.] mangelnde Verantwortungsübernahme, [4.] eingeschränkte Sozial- und Beziehungskompetenz, [5.] Selbstüberschätzung, [6.] man- gelnde Beeindruckbarkeit durch Sanktionen sowie [7.] Tendenz zu Bagatellisierungen) er- scheint diese Schlussfolgerung aus seiner Laienperspektive nicht als abwegig. So ist allge- mein bekannt, dass Verantwortungsbewusstsein und Empathie für die Mitmenschen legal- prognostisch günstige Faktoren sind. Der Gutachter Dr. Q.________ nimmt zudem auf die unzureichende Störungseinsicht und das eingeschränkte Problembewusstsein des Beschul- digten betreffend die Diagnose der Pädophilie Bezug. Er schliesst aufgrund der Rückfällig- keit, der Missachtung richterlicher Anweisungen, der delinquenzfördernden Lebenshaltung und der unzureichenden Wirksamkeit der bisherigen Behandlung, dass die Rückfallgefahr für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern und betreffend Kinderpornographie beim Beschul- digten hoch sei (O IV act. 3/1/43/R und act. 3/1/44). Entgegen der Auffassung des Beschul- digten begründet der Gutachter die Rückfallgefahr nicht nur detailliert, sondern auch nach- vollziehbar und transparent. Aus einer Laienperspektive ist es verständlich, dass sich die gutachterlich festgestellte delinquenzfördernde Lebenshaltung bzw. Weltanschauung, die Rückfälligkeit, die Missachtung von Anweisungen und dergleichen zwingend stark ungünstig auf die Rückfallprognose auswirken müssen. 3.5 Zusammenfassend ist das Gutachten von Dr. Q.________ aus einer Laienperspektive hin- sichtlich Diagnosen, Rückfallgefahr und Behandlungsempfehlung schlüssig und nachvoll- ziehbar. Sie sind mithin für das Gericht bindend. Die entsprechenden Schlussfolgerungen von Dr. Q.________ erscheinen zudem als zwingend. Führt man sich vor Augen, dass der Beschuldigte insbesondere ab seinem Rückfall im August 2020 systematisch sämtliche mil- deren Mittel hintertrieb und dabei das Wohlwollen des Obergerichts des Kantons Thurgau, welches zu Gunsten des Beschuldigten im Urteil vom 29. April 2019 trotz der Rückfallgefahr auf eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB erkannte, letztlich ausnutzte, ist eine an- dere Schlussfolgerung aus einer Laienperspektive kaum denkbar. Die Ausführungen von Dr. Q.________ zur Sozialgefährlichkeit des Beschuldigten und der Empfehlung einer statio- nären Massnahme nach Art. 59 StGB weichen zudem nicht massgeblich von anderen, ver- gleichbaren Fällen mit pädophilen Straftätern ab (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.3). 4. Prüfung der Voraussetzungen einer stationären Massnahme 4.1 Der Beschuldigte ist gemäss dem Gutachten von Dr. Q.________ behandlungsbedürftig (O IV act. 3/1/44). Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten leitet sich gemäss dem Gutachten von Dr. Q.________ unmittelbar aus dessen Straftaten ab und steht damit zu die- sen in unmittelbarem Zusammenhang. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschuldigten,

Seite 82/92 bzw. dessen zurzeit ungenügende medizinische Behandlung führt zu einer Rückfallgefahr, welche der Gutachter Dr. Q.________ wie dargelegt plausibel als hoch einschätzt (O IV act. 3/1/43/R f.). Die zu erwartenden Straftaten umfassen sexuelle Handlungen mit Kindern und Kinderpornographie. Bei beiden Arten der Straftaten, welche im grösseren Kontext der pädo- sexuellen Handlungen eingestuft werden können, besteht ein erhebliches öffentliches Inter- esse an deren Unterbindung. Eine Sanktion ohne Massnahme wäre dabei ungenügend, da der Beschuldigte behandlungsbedürftig ist und wegen dieser Behandlungsbedürftigkeit (bzw. der darunter liegenden psychischen Störung) die Rückfallwahrscheinlichkeit hoch ist. Die all- gemeinen Voraussetzungen nach Art. 56 Abs. 1 lit. a und b StGB hinsichtlich der Anordnung einer therapeutischen Massnahme liegen vor. 4.2 Beim Beschuldigten wurde von Dr. Q.________ eine Pädophilie vom ausschliesslichen Ty- pus (ICD 10 F.65.4) sowie eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F.60.2) diagnosti- ziert (O IV act. 3/1/41/R ff.). Es handelt sich dabei um Diagnosen, welche in vergleichbarer Form (mit anderer Qualifikation der Ausprägungen der Persönlichkeitsstörung, insb. mit Nar- zissmus im Vordergrund) bereits von Dr. U.________ (2015) und Dr. V.________ (2018) festgestellt worden sind. Insgesamt handelt es sich um langanhaltende, deliktrelevante Per- sönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten, bei denen sämtliche Gutachter übereinstimmend einen Krankheitswert anerkannten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Ok- tober 2019 E. 3.5). Der Beschuldigte ist mithin psychisch schwer gestört im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. 4.3 Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlung mit einem Kind (sowie eines Versuchs dazu) sowie wegen mehrfacher (Kinder-)Pornographie schuldig gesprochen. Er hat mithin ein Ver- gehen oder Verbrechen im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB begangen. Aufgrund der mehrfach ([U.________] 2015, [V.________] 2018, [Q.________] 2021/2022) diagnostizier- ten Pädophilie des Beschuldigten sowie dem vom Gericht festgestellten Lustmotiv steht aus- ser Frage, dass die psychische Störung mit den begangenen Straftaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB im Zusammenhang stand. Auch die dissoziale Persönlichkeitsstörung steht zumindest indirekt im Zusammenhang mit den Straftaten, wie (1.) diese den Zugang des Be- schuldigten zu therapeutischen Massnahmen erheblich erschwert und (2.) die damit verbun- denen Persönlichkeitscharakteristika (insb. die fehlende Empathie, die Missachtung von Re- geln etc.) sexuelle Übergriffe auf Kinder fördern bzw. eine erfolgreiche Unterdrückung der pädosexuellen Veranlagung durch den Beschuldigten deutlich erschweren. So muss an die- ser Stelle festgehalten werden, dass eine Person mit einer pro-sozialen Einstellung und aus- reichender Empathie für die Opfer auch bei einer pädophilen Triebstörung nicht zwingend straffällig werden muss. 4.4 Betreffend die Eignung einer stationären Massnahme zwecks Senkung der Rückfallgefahr hält der Gutachter Dr. Q.________ wie dargelegt fest, dass es sich vorliegend aus verschie- denen Gründen um einen nur schwer therapierbaren Fall handelt. Der Gutachter diskutiert indessen die entsprechenden therapeutischen Möglichkeiten (insb. [1.] eine Intensitvtherapie bei Spezialisten des PPD-ZH in der forensisch-psychiatrischen Spezialabteilung der Justiz- vollzugsanstalt Regensdorf, [2.] behandlungsspezifische Medikation) unter Bezugnahme auf die zurzeit bestehende Verweigerungshaltung des Beschuldigten plausibel und nachvollzieh- bar (O IV act. 3/1/44 f.). Aus den Ausführungen des Gutachters, insbesondere dem bisher ungenügenden Therapieverlauf, ist deutlich zu erkennen, dass er keine Alternative zu einer

Seite 83/92 stationären Massnahme sieht, zumal er eine engmaschige therapeutische Begleitung des Beschuldigten als unverzichtbar erachtet. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters kann mithin nicht gesagt werden, dass die konkret vorgeschlagene Therapie ungeeignet wäre, um eine Senkung des Rückfallrisikos bzw. eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen. Eine Senkung des Rückfallrisikos führt dazu, der Gefahr von weiteren Straftaten im Sinne von Art. 59 lit. b StGB zu begegnen. Die Eignung der Therapie im Sinne des Gesetzes liegt mithin ebenfalls vor. 4.5 Eine geeignete Einrichtung steht mit der forensisch-psychiatrischen Spezialabteilung der Jus- tizvollzugsanstalt Regensdorf (Pöschwies), welche bereits die Gutachterin Dr. U.________ im Jahr 2015 zum Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme empfahl, zumindest theoretisch zur Verfügung. Es sind zurzeit keine Gründe ersichtlich, dass diese Abteilung den Beschuldigten ablehnen würde. Gemäss dem Gutachter bestehen dort auch die nötigen bau- lichen und sonstigen Voraussetzungen, um auf die körperliche Behinderung des Beschuldig- ten angemessen einzugehen (O IV act. 3/1/44/R). Auch diese gutachterliche Feststellung ist schlüssig und für das Gericht bindend. 4.6 Eine stationäre therapeutische Massnahme kann mithin angeordnet werden, sofern sie sich im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB als verhältnismässig erweist. 5. Prüfung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme 5.1 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung muss vorab die konkrete Ausgangslage berücksichtigt werden. So ist der Beschuldigte körperlich behindert und mithin vulnerabel, was bei einem voraussichtlich langandauernden Freiheitsentzug eine besondere Härte darstellt. Die gutach- terlich festgestellte Pädophilie des Beschuldigten ist Teil seiner Selbstwahrnehmung (ich- synton). Dies wird wohl auch längerfristig nicht zu ändern sein, jedoch basiert die Therapie bei Pädophilen nicht auf einer dauernden Änderung der Sexualpräferenz, sondern beinhaltet die medikamentöse Unterdrückung der sexuellen Triebe sowie das Erlernen eines Risikoma- nagements und eines verantwortungsvollen Risikobewusstseins hinsichtlich dieser psychi- schen Krankheit. Der Beschuldigte ist indessen nicht willig, an einer Therapie teilzunehmen oder eine Medikation einzunehmen, woraus zu schliessen ist, dass seine Therapiefähigkeit vorab – und sofern medizinisch indiziert und als ultima ratio unter dem Einsatz von vom Voll- zugsdienst zu verfügender Zwangsmedikation (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.3 und 2.4) – zu erstellen wäre. Ein solcher Ein- griff würde schwer wiegen und muss vorliegend bei der Verhältnismässigkeitsprüfung als wahrscheinliches Szenario bereits berücksichtigt werden. 5.2 Die Art der Straftaten, bei welchen beim Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr besteht, richten sich gegen die sexuelle Integrität von Kindern im Alter von ca. 4-12 Jahren. Bereits aus dieser Perspektive wiegt das öffentliche Interesse an einer Therapie sehr gewichtig. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sexuelle Übergriffe auf Kinder für diese ernsthafte Risiken beinhalten. Die negativen Folgen würden erst nach Jahren manifest und können gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.5). Sexuelle Handlungen mit Kindern würden zu den "gravierenden Straftaten" gehören, welche auch bei einer verhältnismässig niedrigen Sanktion des Anlassdelikts eine nachträgliche Verwahrung bei einem Scheitern der statio-

Seite 84/92 nären Massnahme rechtfertigten könnten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom

28. Oktober 2021 E. 2.5.3 bei 18 Monaten Freiheitsstrafe und Busse von CHF 500.00 als Sanktion des Anlassdelikts). 5.3 Diese Einschätzung des Bundesgerichts überzeugt. Auch wenn die Tatfolgen von sexuellem Missbrauch von Kindern für die Opfer unterschiedlich sein können und sicherlich auch von Intensität und Dauer des Übergriffs abhängen, gibt es in der entwicklungspsychologischen Forschung gefestigte Hinweise, dass sexuelle Übergriffe bei Kindern langanhaltende nachtei- lige Zustände verursachen können, welche ins Jugend- und Erwachsenenleben übergreifen und dieses schwer beeinträchtigen können. So hat sexueller Kindesmissbrauch einen signifi- kanten statistischen Einfluss auf später auftretende Depressionen, Selbstmorde, posttrauma- tische Belastungsstörungen und Beziehungsstörungen im Sinne einer sexuellen Promiskuität der Opfer (vgl. Paolucci/Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 (2001), Ausgabe 1, S. 17-36). Ferner korreliert sexueller Kindesmissbrauch ebenfalls statistisch signifikant mit einer späteren Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. Cutajar et. al., Psychopathology in a large cohort of sexually abused children followed up to 43 years, in: Child Abuse & Neglect, The International Journal [International Society for Prevention of Child Abuse and Neglect], Aus- gabe vom November 2010 [Volume 34/Issue 11], S. 813-822). Die Sozialgefährlichkeit von pädosexuellen Handlungen ist mithin erheblich. Auch aus diesen Umständen wird deutlich, dass das gesellschaftliche Interesse, bei einem pädophilen Straftäter die Legalprognose zu verbessern, gewichtig ist. Dieses Interesse wird nur unwesentlich vom Umstand mitigiert, dass der Beschuldigte aufgrund seiner körperlichen Behinderung allenfalls nur erschwert zur Penetration fähig sein wird (vgl. dazu ausführlich Dr. U.________ in: O I act. 4/33) und bei seinen sexuellen Handlungen mit Kindern wahrscheinlich keine Gewalt anwenden würde (obwohl er gemäss seinen Aussagen gegenüber P.________ auch "hartes Zeugs" anschau- en würde). So gilt zu erwägen, dass bspw. eine vaginale oder rektale Penetration mit der Hand oder einem Gegenstand oder eine orale Belästigung von Knaben und/oder Mädchen durch den Beschuldigten trotz seiner körperlichen Behinderung möglich sein wird und ein nicht unwesentlicher sexueller Übergriff auf ein Kind darstellt, der entwicklungspsychologisch schwere Folgen haben könnte. 5.4 Wesentlich ist ebenfalls, dass der Beschuldigte aufgrund seiner hohen Basisintelligenz (ca. IQ 120) potenziell in der Lage sein wird, Grooming-Strategien gegenüber Kindern geschickt und möglicherweise über längere Zeit hinweg unbemerkt zu entwickeln und anzuwenden, was das hohe öffentliche Interesse an einer Massnahme weiter bestätigt. 5.5 Dass eine grundsätzliche Eignung der Massnahme besteht und diese erforderlich ist, wurde bereits dargelegt. Im Rahmen der Interessenabwägung (d.h. der Verhältnismässigkeit im en- geren Sinne) ist ausschlaggebend, dass zurzeit eine realistische Möglichkeit besteht, der schweren psychischen Störung des Beschuldigten therapeutisch zu begegnen. Die hohe Ge- fahr für die sexuelle Integrität von Kindern, welche gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. Q.________ vom Beschuldigten ausgeht, ist gesellschaftlich insgesamt nicht tragbar. Die nachteiligen Folgen für den Beschuldigten, insbesondere den weiteren Freiheitsentzug, aber bspw. auch allenfalls eine Zwangsmedikation und eine Intensivtherapie, sind folglich hinzunehmen. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Einsichts- und Steuerungsfähig- keit des Beschuldigten während der Tatausführung intakt war und die Renitenz während sei-

Seite 85/92 nes bisherigen Vollzugsverhaltens als berechnend und strategisch-manipulativ bezeichnet werden muss. Eine Ermessensausübung im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beschuldigten und zu Lasten der gefährdeten Rechtsgüter wäre vor diesem Hintergrund unangebracht. 5.6 Der Beschuldigte leidet an einer schweren psychischen Störung, deren Behandlung sehr an- spruchsvoll ist und mehrere Jahre in Anspruch nehmen wird. Die Gefahr eines erneuten dis- sozialen Verhaltens des Beschuldigten während einer ambulanten Therapie in Freiheit, wo- durch diese erneut nachhaltig negativ beeinträchtigt werden könnte, wäre gross. Der Be- schuldigte ist überdies nicht absprachefähig und verfügt über keinerlei Motivation, seine schwere psychische Störung behandeln zu lassen. Er ist zudem offenkundig weder seitens der Therapeuten noch seitens der Bewährungshelfer erreichbar, was den Aufbau einer Ver- trauensbeziehung anbelangt. Darüber hinaus ist der Beschuldigte hochintelligent und mani- pulativ, was eine engmaschige Überwachung während der Therapie erfordert, welche nur in- tramural in einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Abteilung einer Justizvollzugsan- stalt erbracht werden kann. Sämtliche wesentlichen Faktoren deuten darauf hin, dass ein ambulantes Setting der Therapie ungenügend sein wird (vgl. Czuczor, a.a.O., S. 102 f.). Eine ambulante Therapie ist vorliegend als milderes Mittel ausgeschlossen. 5.7 Der Beschuldigte äusserte an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz den Wunsch, sich selber zu therapieren bzw. selber eine geeignete Therapie zu veranlassen (SG GD 8/2 S. 17). Dies ist als milderes Mittel nicht geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Ange- sichts des Rückfallrisikos und des bisherigen Therapieverlaufs erscheint eine besonders engmaschige Begleitung des Beschuldigten, wie im Gutachten von Dr. Q.________ empfoh- len, als unabdingbar. 5.8 Die amtliche Verteidigung führte im Sinne einer unpräjudiziellen Schlussbemerkung aus (d.h. ohne sich auf die Vorwürfe einzulassen), dass der Beschuldigte seine Lektion durch 1,5 Jah- re Untersuchungshaft definitiv gelernt habe. Eine stationäre Massnahme wäre völlig überzo- gen. Der Beschuldigte habe definitiv noch eine allerletzte Chance verdient, er sei intelligent, habe das Zeug zu einem straffreien Leben und wisse zudem ganz genau, was es geschlagen habe (OG GD 8/3 S. 32). Eine Krankheitseinsicht des Beschuldigten, welcher als Startpunkt für einen persönlichen Wandel interpretiert werden könnte, ist indessen vorliegend nicht zu erkennen. So übersieht die amtliche Verteidigung, dass bereits das Obergericht des Kantons Thurgau mit seinem Urteil vom 29. April 2019 dem Beschuldigten eine letzte Chance ein- geräumt hatte, indem es im Gegensatz zur Vorinstanz von einer stationären Massnahme ab- sah. Der Beschuldigte hat das entsprechende Wohlwollen nicht geschätzt und die angeord- nete Bewährungshilfe wie auch die ambulante Therapie unterlaufen. Unter diesen Umstän- den wäre ein erneutes richterliches Wohlwollen – einzig in der Hoffnung, der Beschuldigte halte seine pädophilen Triebe zukünftig unter Kontrolle – verfehlt. 5.9 Die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch in diesem Punkt unbegründet. Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an- zuordnen. Die ausgesprochene Sanktion ist gemäss Art. 57 Abs. 2 StGB zu Gunsten dieser Massnahme aufzuschieben.

Seite 86/92 VIII. Tätigkeitverbot und Bewährungshilfe 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1.1-1.2 S. 101). 2. Der Beschuldigte wurde der sexuellen Handlung mit Kindern (teilweise versucht) und der mehrfachen Pornographie schuldig gesprochen. Er erfüllt damit das Katalogstraftaterforder- nis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 StGB. Es ist aufgrund der gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten offenkundig, dass kein besonders leichter Fall vorliegt. Zudem ist der Beschuldigte wie dargelegt gemäss den schlüssigen Diagnosen der Gutachter Dr. U.________ (2015), Dr. V.________ (2018) und Dr. Q.________ (2021/2022) nach einem anerkannten Klassifikationssystem pädophil, weswegen ein Absehen von einem Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs 4bis lit. b StGB ausgeschlossen ist. Ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Arbeit mit Kindern ist sodann präventiv vorliegend erforderlich, geeignet und auch verhältnismässig im engeren Sinne. Einerseits beging der Beschuldigten in der Vergangenheit sexuelle Übergriffe im Rahmen seiner Arbeit als Babysitter. Anderer- seits führt der Beschuldigte zurzeit keine Arbeit oder organisierte Freizeitbeschäftigung mit Kindern aus, weswegen er vom Tätigkeitsverbot zumindest in absehbarer Zeit nicht tangiert wird. 3. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots ist gemäss Art. 67 Abs. 6 StGB Bewährungshilfe anzu- ordnen. Diese ist vorliegend notwendig, um die Durchsetzung des lebenslangen Tätigkeits- verbots beim rückfallgefährdeten Beschuldigten zu gewährleisten. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1 Ziff. 1.1-1.2 S. 103). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der amtlichen Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens im Umfang von neun Zehntel. Im gleichen Umfang sind ihm die Kosten der amtlichen Verteidi-

Seite 87/92 gung im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren aufzuerlegen. Da der Beschuldigte nicht erwerbstätig ist und zudem die Kosten der Gerichtsverfahren tra- gen muss, ist er zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnisse zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich und trägt mithin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) aufgrund des extensiven und vergleichsweise eher komplexen Verfahrensgegenstands auf CHF 11'000.00 festzulegen. 4. Der Beschuldigte trägt sodann die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vollumfänglich unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die amtliche Verteidigung machte ein Honorar von CHF 9'511.40 für das Berufungsverfahren geltend. Das amtliche Honorar ist dabei unter Einbezug der etwas längeren Berufungsverhandlung sowie der not- wendigen kurzen Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten auf CHF 10'000.00 (pau- schal, inkl. MWST und Spesen) zu erhöhen. 5. Für die Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten besteht vorliegend aufgrund der Abweisung seiner Berufung kein Spielraum. Dass der Beschuldigte aufgrund seiner kör- perlichen Behinderung überdurchschnittlich stark von der Untersuchungs- und Sicherheits- haft betroffen war, wurde bereits strafsenkend im Umfang von 60 Strafeinheiten berücksich- tigt. Ausserdem ergibt sich aus den Vollzugsberichten der Strafanstalt G.________, dass der seit Beginn der Haft grundsätzlich hafterstehungsfähige Beschuldigte trotz seiner demonstra- tiven Passivität angemessen durch die Spitex medizinisch versorgt wurde. Ihm wurde die Möglichkeit der Bildung im Strafvollzug mitsamt einem auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Unterrichtseinheit offeriert. Er hatte dreimal pro Woche Zugang zum Fitnessraum resp. zum Billardspieltisch und es wurde ihm der Zugang zum anstaltsinternen Sozialdienst offeriert (SG GD 6/7/1 S. 3 f.). In sozialer Hinsicht wurden ihm Besuche der Eltern ermöglicht. Dass die sozialen Kontakte des Beschuldigten im Winter 2022/2023 stark einschränkt waren, hängt zudem zumindest teilweise mit seinem Verhalten (Hungerstreik, behauptete Suizida- lität) zusammen. Gesamthaft gewürdigt besteht kein Anlass, dem Beschuldigten für die rechtmässig erstandene und auf die Freiheitsstrafe angerechnete Untersuchungs- und Si- cherheitshaft zusätzlich eine Entschädigung auszurichten. Ein entgangener Gewinn, wie dies die amtliche Verteidigung argumentativ unter Hinweis auf Durchschnittslöhne in der .________-Branche ausführt (OG GD S. 33), wäre überdies beim erwerbslosen Beschuldig- ten, der soweit ersichtlich noch nie über längere Zeit einen Beruf ausgeübt hat, nicht leichthin anzunehmen. X. Fortführung der Sicherheitshaft 1. Mit Präsidialverfügung der Verfahrensleitung des Gerichts vom 15. September 2023 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum Berufungsentscheid verlängert (OG GD 5/3). Mit Präsidialverfügung vom 26. Oktober 2023 wurde durch die Verfahrensleitung nach einer

Seite 88/92 Haftprüfung (von Amtes wegen) die Sicherheitshaft des Beschuldigten erneut bis zum Beru- fungsentscheid verlängert (OG GD 5/6/3). 2. Bei der Fällung des Urteils im Berufungsverfahren muss das Gericht sich gleich wie das erst- instanzliche Gericht zur Frage der Haft äussern. Denn wenn die Berufungsinstanz in der Sa- che auf die Berufung eintritt, ersetzt ihr Urteil jenes der ersten Instanz (Art. 408 StPO); dann muss daher mutatis mutandis Art. 231 StPO angewendet und entschieden werden, ob der Verurteilte zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges oder im Hinblick auf eine eventuelle Beschwerde in Haft versetzt oder behalten werden muss, sofern die Vorausset- zungen von Art. 221 StPO erfüllt sind (BGE 139 IV 277 E. 2.2 = Pra 2014 Nr. 63 S. 467). 3. Dem Beschuldigten wurde im Rahmen der Befragung an der Berufungsverhandlung die Mög- lichkeit offeriert, während der Befragung dazu Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden ein- geladen, zur Frage der Fortführung der Sicherheitshaft Stellung zu nehmen (OG GD 8/1). Die amtliche Verteidigung beantragte die Freilassung des Beschuldigten auf das Urteil des Ge- richts hin (d.h. die amtliche Verteidigung präzisierte an der Berufungsverhandlung, dass mit dem Antrag auf umgehende Entlassung kein Haftentlassungsersuchen gestellt werde), was sie indessen soweit ersichtlich mit den beantragten Freisprüchen begründete (OG GD 8/3). 4. Mit dem vorliegenden Urteil des Gerichts, welches das Urteil der Vorinstanz bestätigt, be- steht ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend die vorstehend disku- tierten und beurteilten Straftaten. 5. Wie bereits dargelegt, ist der Beschuldigte einschlägig wegen sexuellen Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und mithin wegen Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB vorbestraft. Er hat sodann weitere gleichgelagerte Verbrechen begangen, in deren Zusam- menhang er mit vorliegendem Urteil schuldig gesprochen wurde. Seine Rückfallprognose ist wie dargelegt gemäss dem Gutachter Dr. Q.________ negativ und es besteht eine hohe Rückfallgefahr sowohl bezüglich Kindesmissbrauch wie auch Kinderpornographie. Es liegt mithin Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO vor. 6. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 11. Mai 2022 in strafprozessualer Haft. Zum Urteils- zeitpunkt hat er 535 Tage Haft (ca. 17,8 Monate) ersessen. 7. Gemäss Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dau- ern als die zu erwartende Freiheitsstrafe. Dabei kann der Freiheitsentzug durch die stationä- re Massnahme mitberücksichtigt werden (vgl. Weder, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 212 N. 21 m.w.H.). Vorliegend gilt diesbezüglich zu er- wägen, dass wie dargelegt die stationäre Massnahme beim Beschuldigten sicherlich während längerer Dauer in einer geschlossenen Anstalt zu absolvieren ist. Wie der Gutachter Dr. Q.________ überzeugend ausführte, ist aufgrund der Pädophilie in Kombination mit der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten mit der relativen Therapieresistenz und der aus- geprägten Rückfallgefahr mit einem schwierigen und mehrjährigen Therapieverlauf zu rech- nen (O IV act. 3/1/46/R Ziff. 9; act. 3/1/47/R Ziff. 12). Aufgrund der deutlichen Worte des Gutachters erscheint eine Dauer der stationären Massnahme von fünf Jahren, mitsamt einer Verlängerung um nochmals mehrere Jahre, als mögliche Prognose. Es bestehen mithin kei- ne Anhaltspunkte, dass vor diesem Hintergrund nach einem ca. 18-monatigen Vollzug der

Seite 89/92 strafprozessualen Haft eine Überhaftsituation bestehen könnte. Zudem könnte dem Beschul- digten – wird die stationäre Massnahme ausgeblendet – aufgrund seiner negativen Prognose die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB nicht gewährt werden, so dass eine Über- haft auch unter isolierter Betrachtung der Freiheitsstrafe nicht zu erwarten wäre. 8. Gemäss dem Bundesgericht gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im Thur- gauer Verfahren Überhaft erlitten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom

15. August 2022 E. 8.1.4), welche auf die vorliegende Haftdauer seit dem 11. Mai 2022 an- gerechnet werden könnte. So fehlt es weiterhin an einem Urteil, welches in Bezug auf das Thurgauer Verfahren Überhaft feststellen würde. 9. Die Fortführung der Haft erweist sich auch weiterhin als verhältnismässig. Die Sicherheitshaft ist somit bis zum Antritt des ordentlichen Strafvollzugs, resp. bis zum Massnahmeantritt, zu verlängern.

Seite 90/92 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

14. Juli 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfes der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB (Anklageziffer 1.3 und 1.4 betreffend die Beschaffung von verbotener Pornografie) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Anklageziffer 1.2, 5. Abschnitt [zeigen von ca. 20 - 30 Videos mit kinderpornografischem In- halt]; Anklageziffer 1.2, 6. Abschnitt [zeigen von zwei bis drei Bildern mit kinderpornografischem Inhalt]). […] 5. Der mit Urteil des Kreisgerichtes Toggenburg ST.2018.12815 vom 2. November 2020 gewährte bedingte Vollzug einer Geldstrafe wird nicht widerrufen. 6.1 Die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 angeordnete ambu- lante Massnahme (inkl. dazugehörige Weisungen und Bewährungshilfe) wird gestützt auf Art. 63a Abs. 3 StGB aufgehoben. 6.2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach die vom Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil SBR.2016.44 vom 29. April 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu vollziehen sei, wird nicht eingetreten. 6.3 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, wonach ab Entlassung Bewährungshilfe gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB anzuordnen sei, wird nicht eingetreten. […] 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 32'524.30 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten heraus- gegeben (Lagerort jeweils: Zuger Polizei /KTD): 11.1 Mobiltelefon Samsung 11.2 Notebook msi, inkl. Netzteil 11.3 Mobiltelefon Sony 11.4 Festplatte Seagate 8 TB 11.5 PC Sharkoon 11.6 USB-Stick (Pos. 5) […]" 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.

Seite 91/92 3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 3.1 der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; 3.2 der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.3 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB; 3.4 der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von 535 Tagen. 5.1 Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. 5.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss Dispositivziffer 4 wird zu Gunsten des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben. 6.1 Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufli- che Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 StGB). 6.2 Für die Dauer des Verbotes wird Bewährungshilfe angeordnet. 7. Die Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens betragen CHF 23'780.75 und werden zu neun Zehnteln (CHF 21'402.65) dem Be- schuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 2'378.10) werden sie auf die Staatskasse genommen. 8. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (total CHF 32'523.30) im Umfang von neun Zehnteln (CHF 29'270.95) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben. Im übrigen Umfang (CHF 3'252.35) werden sie auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 11'000.00Entscheidgebühr CHF 100.00 Auslagen CHF 11'100.00Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 10'000.00 (inkl. MWST und Spesen) entschädigt. 11. Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12. Der Entschädigungsantrag des Beschuldigten wird abgewiesen.

Seite 92/92 13. Die Sicherheitshaft des Beschuldigten wird bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme verlängert. 14.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 15. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt H.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Privatklägerin B.________, v.d. die Mutter (auszugsweise, E. I.1; E. I.5; E. II. und Ur- teilsdispositiv) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zur Kenntnisnahme) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Thurgau (zur Kenntnisnahme) - Bundesamt für Polizei (Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Stra- fentscheide [SR 312.3]) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug; unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am