Strafabteilung
Sachverhalt
auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch
Seite 18/58 keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.4 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4). 1.5 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 1.6 Die Vorinstanz fasste auch die im Untersuchungsverfahren erhobenen Aussagen der Klas- senlehrerin L.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.1 S. 36-37), der Schwester K.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.2 S. 37-38), der Mutter M.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.3 S. 39), des leiblichen Vaters N.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.4 S. 39), der älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.5 S. 39-41), der Aufklärungsunterrichtsleh- rerin O.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.6 S. 41), der Freundin P.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.7 S. 41-42) und der ehemaligen Primarschullehrerin der Privatklägerin,
Seite 19/58 Q.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.38 S. 42), zutreffend zusammen. Darauf kann verwie- sen werden. 1.7 Im Zentrum der Sachbeweise steht die Audiodatei vom 3. Dezember 2019, welche die Pri- vatklägerin aufnahm. Aus der Audiodatei ergibt sich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, sie solle sich umziehen, um zeigen zu kommen. Die Privatklägerin machte deutlich, dass sie das nicht wolle und teilte dem Beschuldigten mit, dass sie von der Schule her wisse, dass man "es" gar nicht sehen könne. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass er "es" nicht sehen möchte (vgl. Übersetzung in act. 1/1/4/2/4). 1.8 Weitere Beweismittel sind Textnachrichten zwischen der Privatklägerin und ihrer älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.2 S. 44-46), der Fotobericht der Polizei zu den Tatorten (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.3 S. 46), der Befund und das Gutachten über die ärztliche Untersuchung der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.4 S. 46) sowie das Schü- lerdossier der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.5 S. 46-47). Die Vorinstanz fasste diese Beweismittel zutreffend zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann. 1.9 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin an den beiden polizeilichen Einver- nahmen im Untersuchungsverfahren zutreffend zusammen bzw. druckte die wesentlichen Aussagen in den beiden Einvernahmen thematisch geordnet im Urteil ab. Darauf kann ver- wiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 S. 27-31). Die Privatklägerin wurde an der Beru- fungsverhandlung am 4. Dezember 2023, vier Jahre nach der Tonaufzeichnung vom 3. De- zember 2019 und der nachfolgenden Einleitung eines Strafverfahrens, erneut befragt (OG GD 23 S. 6 ff.). Sie sagte zusammengefasst aus, dass es ihr eine Zeitlang schlecht gegan- gen sei, als sie (nach der Anzeigeerstattung) zu ihrem Vater gezogen sei. Sie habe psycho- logische Hilfe gesucht und würde heute noch alle zwei Wochen die Psychologin aufsuchen. Sie sei damals mit der Absicht zur Polizei gegangen, weil sie ihren Stiefvater habe anzeigen wollen. Sie wolle, dass er bestraft werde für das, was er getan habe. Ihre damalige Vorstel- lung sei gewesen, dass sie bei einer Anzeigeerstattung frei werde, dass sie nicht immer in Angst leben müsse, wenn sie nach Hause komme. Am Tag der Tonaufzeichnung (3. Dezem- ber 2019) sei sie nach Hause gelaufen. Sie habe ihren Stiefvater auf dem Balkon rauchen gesehen und ihre Schwester telefonisch kontaktiert. Diese habe ihr mitgeteilt, zu warten und nichts zu machen. Sie sei dann reingegangen. Sie habe fast keinen Akku mehr gehabt. Sie habe begonnen, das Sprachmemo aufzunehmen. Der Beschuldigte sei dann gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, weil er sehen wolle, ob sie noch Jungfrau sei. Dann hätten die Diskussionen begonnen, die es immer gegeben habe. Üblicherweise (d.h. als Standardablauf) sei bei den Übergriffen Folgendes geschehen: Sie sei nach Hause gekom- men. Er sei entweder schon zuhause gewesen oder nicht. Er sei dann meistens zu ihr ge- kommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, er würde es gerne sehen. Sie habe sich dann umgezogen, er habe ihr Handy mit einem Stück Altpapier abgeklebt, sie habe sich aufs Sofa legen und die Beine so ein bisschen nach innen beugen müssen. Sie habe die Ho- sen ein bisschen runterziehen müssen und er sei immer mit dem Finger an ihren Privatbe- reich gegangen. Sie habe immer gesagt, es tue weh. Dann sei er mit der Zunge rangegan- gen, um es ein bisschen nass zu machen, damit es nicht mehr weh tue. Er sei auch immer wieder ins Zimmer, um zu schauen, ob die Mutter eingefahren sei oder nicht. Sobald es fertig gewesen sei, habe es geheissen, sie solle ins WC, kurz abwischen und putzen. Sie könne sich erinnern, dass der geschilderte Standardablauf sich teilweise anders abgespielt habe,
Seite 20/58 bspw. seien sie mindestens einmal nicht im Wohnzimmer, sondern in seinem Zimmer gewe- sen. Einmal habe sie seinen Privatbereich an ihrem Privatbereich gespürt. Sie habe ihn dann mit den Füssen weggestossen. Sie könne sich nicht erinnern, was er damals bei dieser Epi- sode gesagt habe. Das Verhältnis mit dem Beschuldigten sei ansonsten immer gut gewesen. Betreffend Druckmittel gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass er einmal ihr Handy kontrol- liert habe. Im Verlauf des Browsers habe er gesehen, dass sie Sexvideos geschaut habe. Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe damals nicht ge- wusst, was das sei. Er habe es ihr erklärt und habe das kontrollieren wollen. Er habe auch weitere Druckmittel verwendet, wobei sie hässig gewesen sei, weil er diesbezüglich ihr Zim- mer durchsucht habe. Sie habe erst in der Sexualkunde bei ihrer Lehrerin gelernt, dass man "es" nicht nachschauen könne. Sie habe diesbezüglich vorher schon Gedanken gehabt, dass dies nicht möglich sei, aber erst ihre Lehrerin habe ihr das bestätigt. Sie habe ihre Schwester J.________ kontaktiert, weil sie dieser am meisten vertraut habe. Nachdem sie nach den Vorfällen zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, habe sie die Schule wechseln müssen. Sie habe schlechte Noten gehabt, sei immer wieder zusammengebrochen und habe geweint. Es sei dann auch die Corona-Pandemie ausgebrochen. Sie habe weder vorher noch später je- mals andere Personen bei der Polizei beanzeigt. 1.10 Die Vorinstanz legte die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 S. 31-36). Der Beschuldigte wurde ebenfalls an der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2023 befragt (OG GD 23 S. 16 ff.). Er bestritt die Vorwürfe der Privatkläge- rin, deren Aussagen er vorher im Gerichtssaal anhören konnte. Nach dem Vorspielen der Tonaufzeichnung sagte der Beschuldigte aus, dass er nur ihr Mobiltelefon habe kontrollieren wollen. Auf Vorhalt der Passage, dass sie in der Schule gelernt habe, dass man "diesen Scheiss" nicht sehen könnte, sagte der Beschuldigte aus, er sei bei diesem Teil des Ge- sprächs in der Küche gewesen. Auf Vorhalt, dass er auf den Kommentar der Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung eine sachlich nachvollziehbare Antwort gegeben habe, sagte der Beschuldigte aus, dass er bemerkt habe, dass sie sich über irgendetwas beschwert ha- be. Aber wenn er gewusst hätte, dass sie über die Schule gesprochen hätte, hätte er ge- wusst, dass sie nicht über Mobiltelefone sprechen würden. Auf Vorhalt, dass auf der vorher vorgespielten Tonaufzeichnung die Stimmen deutlich zu hören seien, sagte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe; die Privatklägerin habe die Tonaufzeichnung ver- wendet, um ihn zu belasten. Sie habe keine konkreten Ausdrücke verwendet und habe ihn in die Falle locken wollen. Motive dafür könne er keine nennen, allenfalls habe sie beim leibli- chen Vater wohnen wollen, weil sie dort keine Regeln befolgen müsse. Die Privatklägerin sei eine normale Teenagerin gewesen. Er habe heute noch Kontakt zu den Schwestern und zur Mutter der Privatklägerin, die Privatklägerin habe er ab und zu in Portugal gesehen. Das ers- te Mal dort habe sie ihm den Mittelfinger gezeigt. Die Situation mit den Anschuldigungen sei sehr schwierig für ihn, insbesondere in der ländlichen Region von Portugal, wo er und die Familie der Privatklägerin herstammen würden. 2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2.1 Vom Beschuldigten sind – abgesehen von (1.) seinem Beschuldigtenstatus im laufenden Strafverfahren, (2.) den damit verbundenen Sanktionen und Massnahmen sowie (3.) den Im- plikationen eines Tatnachweises auf sein Familienleben und seine Beziehungen zur Familie
Seite 21/58 seiner Lebenspartnerin – keine weiteren Elemente aus den Akten erkennbar, welche seine generelle Glaubwürdigkeit beeinflussen könnten. 2.2 Der Beschuldigte bestritt den Tathergang während des Untersuchungs- und Gerichtsverfah- rens. Seine Aussagen sind betreffend das Kerngeschehen konstant und der Beschuldigte verwickelte sich nicht in wesentliche Widersprüche. Es sind zwar Tendenzen des Beschuldig- ten erkennbar, argumentativ bei Aussagen zu seinen Gunsten etwas zu übertreiben (bspw. SG GD 8/1: "[…] da die Vorhänge komplett durchsichtig sind […]", vgl. dazu act. 1/1/8), was indessen wohl seinem Verfahrensstatus geschuldet ist und ihm nicht direkt als Tendenz zur Falschaussage anzulasten ist. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sehr kurz (weil seiner Darlegung nach nichts pas- siert sei) und kaum einer eingehenden Aussagewürdigung zugänglich. 2.3 Hingegen sind gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten betreffend den Einsatz von Druckmitteln gegen die Privatklägerin ersichtlich. In der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin nie mit der Preisgabe von vertraulichen In- formationen (insb. den Zigaretten) unter Druck gesetzt habe (act. 2/9 Ziff. 21). An der Schlusseinvernahme und während der Hauptverhandlung vor Strafgericht sagte der Be- schuldigte hingegen aus, er habe die Privatklägerin mit den Zigaretten unter Druck gesetzt, damit diese ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle zeige (act. 2/224 Ziff. 5; SG GD 8/1 S. 5). Die- se Änderung in den Aussagen ist nicht ganz unwesentlich, zumal die Privatklägerin ebenfalls eine Drucksituation mittels Offenlegung ihrer Geheimnisse gegenüber ihrer Mutter im Verfah- ren behauptete. Diese Aussageänderung des Beschuldigten erscheint aber nicht von aus- schlaggebender Bedeutung. So handelte es sich beim genannten Thema aus Sicht des Be- schuldigten an der Hafteinvernahme wohl eher um eine Nebensächlichkeit. 2.4 Wesentlich auffälliger sind indessen die unterschiedlichen Darlegungen des Beschuldigten bei der Konfrontation mit dem Wortlaut der Tonaufzeichnung. 2.4.1 Bei der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 sagte der Beschuldigte dazu aus, dass er zum mutmasslichen Tatzeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin habe kontrollieren wol- len, um herauszufinden, warum sie seit Wochen immer so spät nachhause komme. Er habe ihr an dem Abend (d.h. am 3. Dezember 2019) gesagt: "Du wirst mir dein Handy zeigen müsse[n]. Du hast 5 Minuten dazu" […]. Der Beschuldigte ergänzte, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits die Kleider gewechselt gehabt habe (act. 2/5 Ziff. 18). 2.4.2 Bei der Einvernahme vom 17. Mai 2022 bestätigte der Beschuldigte, dass es zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnung kontextual um die Kontrolle des Mobiltelefons der Privatklägerin ge- gangen sei (act. 2/225 Ziff. 11). Auf konkreten Vorhalt der Passage aus der Tonaufzeich- nung, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass sie "dieses Thema" in der Schule gehabt hätten und man "es" nicht sehen könne, sagte der Beschuldigte an der Ein- vernahme aus, dass die Privatklägerin dies nur deswegen gesagt habe, um ihn durch die gleichzeitige Tonaufzeichnung zu Unrecht zu inkriminieren (act. 2/225 Ziff. 225). 2.4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte nach konkretem Vorhalt des transkribierten Textes der Tonaufzeichnung, insbesondere der Passage "Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht
Seite 22/58 einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte", hingegen erstmalig aus, dass er in der Küche gewesen sei und er nicht richtig verstanden habe, was die Privatklägerin ihm gesagt habe (SG GD 8/1 S. 6). Während der Berufungsver- handlung wurde dem Beschuldigten die Tonaufzeichnung vorgespielt. Er bestätigte grundsätzlich seine Aussagen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. er sagte aus, dass er die eingangs genannte Passage nicht richtig verstanden habe (OG GD 23 S. 6 ff.; vgl. oben, Ziff. 1.10). 2.4.4 Mit der Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin nicht richtig verstanden habe, weicht der Beschuldigte nicht nur von seinen früheren Aussa- gen zur genannten Textpassage ab, sondern setzt sich auch hinsichtlich der Tonaufzeich- nung in einen unauflösbaren Widerspruch. Denn aus der Tonaufzeichnung ergibt sich, dass die Privatklägerin fortdauernd laut sprach, weswegen sie auch vom Beschuldigten (erfolglos) aufgefordert worden ist, leiser zu sprechen. Die entsprechende Aufforderung wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn laute Geräusche in der Küche die Stimme der Privatklägerin über- deckt hätten. So ist auch der Beschuldigte auf der Tonaufzeichnung gut hörbar. Störende und die Tonaufzeichnung überlagernde Hintergrundgeräusche können nicht festgestellt wer- den (so auch die Vorinstanz, OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.1.2 S. 43). Nach der genannten Pas- sage, wonach die Privatklägerin aufgrund ihres Schulunterrichts nun wisse, dass man "es" nicht sehen könne, gab der Beschuldigte zudem auch eine im Rahmen der Konversation stimmige Folgeantwort, indem er sagte, dass er in dem Fall "es" nicht sehen möchte. Hätte er die Konversation – wie von ihm an der Schlusseinvernahme behauptet – nicht verstanden, wäre diese kontextual stimmige Antwort nicht zu erwarten gewesen. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass der Beschuldigte während der Tonaufzeichnung die Privatklägerin hörte und sie inhaltlich auch verstand. 2.4.5 Im gleichen Kontext konnte der Beschuldigte zudem auch nicht überzeugend erläutern, war- um er die Privatklägerin gemäss dem Wortlaut der Tonaufzeichnung zum "umziehen" und anschliessenden "zeigen" aufforderte. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum sich die Privatklägerin in ihrem Zimmer erst umziehen musste, bevor sie ihr Mobiltelefon zeigen konnte. Eine Kontrolle des Mobiltelefons aus erzieherischen Gründen wäre auch nicht son- derlich sinnvoll, wenn der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben wird, vorgängig nachteilige Chats oder Bilder noch zu löschen. Demgegenüber wäre das Anziehen einer elastischen Trainerhose eine schlüssige Handlung, wenn die Tathandlungen, wie sie die Privatklägerin schildert, tatsächlich stattgefunden haben (vgl. dazu act. 2/25 Ziff. 50-52). Der Beschuldigte konnte den Punkt mit dem "umziehen und zeigen" auch während den Befragungen nicht schlüssig klären. So legte der Beschuldigte zuerst an der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (als er noch nichts von der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019 wusste) den Sachverhalt so dar, dass die Privatklägerin sich schon von sich aus vorher umgezogen hatte (vgl. act. 2/8 Ziff. 18). Auf konkreten Vorhalt der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019, insbesondere der Passage "Du hast 5 Minuten um dich umzuziehen und zeigen zu kom- men.", sagte der Beschuldigte hingegen an der Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022 aus, dass die Privatklägerin schon dabei gewesen sei, sich umzuziehen oder sich darauf vorberei- tet habe (act. 2/225 Ziff. 11). Diese Anpassung der Aussage nach Vorhalt der Tonaufzeich- nung ist nicht unwesentlich, da der Beschuldigte an der Hafteinvernahme die Angelegenheit so darstellte, dass sich die Privatklägerin bereits schon vorher von sich aus umgezogen hat-
Seite 23/58 te, womit er nicht mit der Anweisung an die Privatklägerin, sich umzuziehen, in Verbindung gebracht werden konnte. 2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine überzeugenden Angaben machte, mit denen er die Tonaufzeichnung und die belastenden Angaben der Privatklägerin dazu widerlegen konnte. Eine Alternativmöglichkeit, die mit den belastenden Tonaufzeich- nungen vereinbar wäre und diese in einem harmlosen Zusammenhang stellen könnte, kann der Beschuldigte nicht glaubhaft aufzeigen. Seine Aussagen zu den Tonaufzeichnungen sind vielmehr wechselhaft, widersprüchlich und weisen damit typische Merkmale einer spontanen Schutzbehauptung auf, welche er in einzelnen Aspekten zudem der Beweislage anpasste. Die Kombination der Aussagen der Privatklägerin zum Inhalt der Tonaufzeichnung, die mit diesen Aussagen vereinbare Tonaufzeichnung sowie die ungenügenden und widersprüchli- chen Aussagen des Beschuldigten zur Tonaufzeichnung belasten diesen erheblich. Gleich- zeitig stützt die Tonaufzeichnung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin deut- lich. 2.6 Nicht überzeugend ist die von der amtlichen Verteidigung an der Berufungsverhandlung vor- gebrachte Interpretation der Tonaufzeichnung (OG GD 23/2 S. 29). Es trifft zu, dass die Pri- vatklägerin nicht schilderte, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 ihre Mutter vorab telefonisch kontaktierte, um zu prüfen, wann sie nach Hause komme. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschuldigte nicht darüber informiert war. So war der Beschuldigte am 3. De- zember 2019 bereits zu Hause, als die Privatklägerin eintraf. Ebenfalls ist spekulativ, ob sich die Familienmitglieder (insb. die Privatklägerin) jeweils gleich umgezogen haben, als sie nach Hause kamen. Fakt ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung aktiv aufforderte, sich umzuziehen und "zu zeigen". Ein Umziehen ist wie dargelegt beim Zeigen des Mobiltelefons eher unwahrscheinlich, während es hingegen für den von der Privatklägerin geschilderten Tathergang notwendig war, dass sie elastische Trainerhosen oder kurze Hosen anzog. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass der Beschul- digte die Sequenz, dass die Privatklägerin in der Schule gelernt habe, dass man "es" gar nicht sehen könne, ausreichend klar verstand, zumal er in seiner Antwort darauf Bezug nahm. Bei dieser Ausgangslage ist es ausgeschlossen, dass der Kontext der Tonaufzeich- nung von einer Kontrolle des Mobiltelefons (als "Nullhypothese") handelte, denn die Bezug- nahme auf die Schule macht kontextual nur im Zusammenhang mit den belastenden Aussa- gen der Privatklägerin Sinn. Aus dem Umstand, dass die damals 14-jährige Privatklägerin nicht konkret von "Jungfräulichkeitskontrolle" oder "Vagina" sprach, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. So schilderte die Privatklägerin den eigentlichen Tathergang (d.h. dem Einführen der Finger in ihre Vagina) sowohl gegenüber ihrer Schwester wie auch ge- genüber der befragenden Polizistin zurückhaltend, was als altersgerecht erscheint. 3. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 3.1 Glaubwürdigkeit 3.1.1 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ebenfalls ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Gemäss ihrer Mutter M.________ habe die Privatklägerin lieber bei ihrem leiblichen Vater wohnen wollen als bei ihr und dem Beschuldigten (act. 2/95 Ziff. 6). Ihre Tochter habe dies mehrfach gesagt (act. 2/99 Ziff. 21),
Seite 24/58 was diese auch bestätigte (act. 2/36 Ziff. 149). Auch die Lehrerin L.________ bestätigte, dass die Privatklägerin zu ihrem Vater gewollt habe, interpretierte dieses Bedürfnis indessen nachträglich mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten (act. 2/58 Ziff. 23). Diesbezüg- lich ist wesentlich, dass soweit ersichtlich eher das Verhältnis der Privatklägerin zu ihrer ob- hutsberechtigten Mutter problembehaftet war und nicht zum Beschuldigten (act. 2/152 Ziff. 36). Ansonsten zeigen die Schilderungen des Zusammenlebens der Familie .________ zusammen mit dem Beschuldigten ein eher unauffälliges Bild (bspw. act. 2/152 Ziff. 32 ff.). Ebenfalls gibt es keine Anzeichen, dass die Privatklägerin über die Äusserung ihrer Wünsche hinausgehend handelte, bspw. indem sie von zuhause weglief. So muss auch gewürdigt werden, dass die Privatklägerin sich in ihrer Schulklasse im Kanton Zug wohl fühlte, gut inte- griert war und sich keinen Klassenwechsel wünschte (act. 2/53). Dies spricht dezidiert gegen das Motiv, dass die Privatklägerin um jeden Preis zu ihrem leiblichen Vater in den Kanton R.________ umziehen wollte. Gesamthaft gewürdigt kann trotzdem nicht mit Sicherheit aus- geschlossen werden, dass die Privatklägerin allenfalls hätte denken können, Anschuldigun- gen gegen den Beschuldigten würde sie einem Umzug zu ihrem leiblichen Vater näherbrin- gen. 3.1.2 Weiter sind Aussagen der Mutter M.________ betreffend das Sozialverhalten der Privatklä- gerin aktenkundig. Demnach habe die Privatklägerin sie betreffend Erfüllung der Hausaufga- ben ab und zu belogen (act. 2/95 Ziff. 5), was ihre Lehrerin indessen nicht bestätigen konnte (act. 2/61). Sodann soll die Privatklägerin gemäss ihrer besten Freundin P.________ einmal im Sommer 2018 ihre Schminksachen unrechtmässig behändigt haben (act. 2/154 Ziff. 50). Beide Vorfälle sind indessen als Bagatellen einzustufen, welche die generelle Glaubwürdig- keit der Privatklägerin nicht wesentlich erschüttern können. So schilderten auch die Lehrerin- nen der Privatklägerin keine ausgefallenen Charaktereigenschaften, welche man bei einer 14-jährigen Jugendlichen nicht erwarten würde (vgl. act. 2/139 [O.________]: "[…] Sie ist clever und schöpft leider ihr volles Potential nicht aus. Sie ist herzlich aber auch impulsiv. Sie ist meines Erachtens in der Klasse gut integriert. Ich würde sie als fröhliches Mädchen be- zeichnen […]" oder act. 2/173 [Q.________]: "[…] Offen. Auch ehrlich. Sie ist tough und kann sich gegen verbale Angriffe wehren. Sie hat ihre Emotionen oft gezeigt; vor allem wenn sie wütend war. Sie lebte vielfach ihren Willen aus. Wenn sie auf etwas keine Lust hatte, dann machte sie es auch nicht" […]; act. 2/62 [L.________] "[…] Aber sie ist allgemein in einer gu- ten Entwicklung […]). Zusammenfassend geben die Lehrerinnen der Privatklägerin ein Cha- rakterzeugnis ab, welches zwar auf Temperament, nicht aber auf Manipulationsfähigkeit hin- deutet. 3.1.3 Wie bereits dargelegt, verstand die zum Zeitpunkt der Anschuldigungen 14-jährige Privatklä- gerin die Bedeutung ihrer Aussagen bei der Polizei und die damit zusammenhängenden Konsequenzen (E. I.4. Ziff. 4.1.3). Sie wurde darüber hinaus zu Beginn der ersten Einver- nahme altersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (vgl. act. 1/1/19/28-39; act. 2/18 Ziff. 3-6). Ihr wurde von der Polizei erklärt, dass es Alternativlö- sungen gebe, damit sie zu ihrem Vater gehen könne und sie die belastenden Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten nicht machen müsse, um von zu Hause wegzukommen. Die Pri- vatklägerin bestätigte, dass sie diese Möglichkeiten kenne (act. 2/40 Ziff. 172). Die Privatklä- gerin war auch in der Lage, vertieft über die Konsequenzen ihrer Aussagen zu reflektieren. So schilderte sie gegenüber der Lehrerin L.________ ihre Sorgen im Zusammenhang mit ei- nem Strafverfahren, insb. auch betreffend mögliche negative Auswirkungen auf ihre Mutter
Seite 25/58 und ihren Stiefbruder, falls der Stiefvater ins Gefängnis müsse (act. 2/56 Ziff. 13). Diese Um- stände stärken die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. 3.1.4 Insgesamt sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese kann höchstens als leicht eingeschränkt beurteilt werden. In sprachli- cher Hinsicht spricht die Privatklägerin zwar Schweizerdeutsch, es ist indessen erkennbar, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache ist und sie (allenfalls auch aufgrund ihres damaligen Alters von 14 Jahren) teilweise Probleme hatte, sich sprachlich präzise auszudrücken (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). 3.2 Schilderung der zeitlichen und örtlichen Komponente 3.2.1 Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Privatklägerin Schwierigkeiten hatte, die von ihr geschilderten mehrfachen Vorfälle, die sich im Alter von 12 bis 14 Jahre ereignet ha- ben sollen, in zeitlicher Hinsicht präzise einzuordnen. Sie nennt jeweils den üblichen Tatzeit- raum (Abend zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr, act. 2/21 Ziff. 15) und ihre subjektive Ein- schätzung der üblichen Zeitdauer (5-10 Minuten) der Vorfälle. Wie die amtliche Verteidigung korrekt aufzeigt (OG GD 23/2 Ziff. 32 ff.; Ziff. 55), hatte die Privatklägerin jedoch erhebliche Mühe, die Gesamtanzahl und die Kadenz der Vorfälle zu schildern (act. 2/42 Ziff. 184 ff.; act. 2/33 Ziff. 122 ff.). Die Privatklägerin verwies in den Einvernahmen darauf, dass sie die An- zahl der Vorfälle nicht gezählt habe und legte während den Befragungen ihre Unsicherheit betreffend die Gesamtanzahl offen (act. 2/43 Ziff. 192). Zudem fügte die Privatklägerin auch an, dass die Übergriffe in zeitlicher Hinsicht nicht regelmässig waren und u.a. von ihrer Peri- ode abhingen und es in den Ferien in Portugal keine Übergriffe gegeben habe (act. 2/33 Ziff. 122). 3.2.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Darlegungen der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Übergriffe gemäss der Anklage zwischen dem 22. März 2017 und dem 3. Dezember 2019 ereigneten und es sich um ca. 40-50 Übergriffe gehandelt haben soll. Die Privatklägerin war damals 12- bis 14-jährig. In einem solchen Kontext kann nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin jeden einzelnen Übergriff genau zeitlich einordnen und exakt schildern kann. Die Privatklägerin musste die eigentlichen Handlungen des Beschuldigten in ihren Einver- nahmen somit sowohl vom Zeitpunkt wie auch vom Ablauf her generalisieren. Der von der Privatklägerin geschilderte, ritualmässige Ablauf ist im Übrigen auch aufgrund des vorgebli- chen Charakters der Handlungen als (ungeliebte und unangenehme) Erziehungsmassnahme glaubhaft. 3.2.3 Wesentliche Abweichungen von diesem Standardvorgehen konnte die Privatklägerin dabei entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auf angemessene Art und Weise schil- dern. So beispielsweise (1.) die Episode, wo der Beschuldigte ihre Vagina mit seinem Penis berührt haben soll und die jeweiligen Reaktionen darauf, (2.) was der Beschuldigte ihr sagte, als die Mutter unten parkierte, (3.) was sie während ihren Monatsblutungen sagen musste, damit der Beschuldigte von seinem Vorhaben abliess und (4.) ihre Reaktion, als der Be- schuldigte sie über den Kleidern an den Brüsten berührte (act. 2/30 Ziff. 96; act. 2/32 Ziff. 112; act. 2/33 Ziff. 125; act. 2/26 Ziff. 61 ff.). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung schilderte die Privatklägerin mithin durchaus besondere Vorkommnisse, welche vom Standardablauf abwichen. Ob diese Aufzählung abschliessend ist, kann offenbleiben.
Seite 26/58 Dass die Privatklägerin nicht mehr genau darlegen konnte, wann diese Besonderheiten auf- traten, ist angesichts der dargelegten Umstände nachvollziehbar. Ferner ist es auch plausi- bel, dass sich das ansonsten serielle Verhalten und der Kontext der Übergriffe mit dem Ver- lauf der Zeit jeweils leicht änderten. So legte auch die Privatklägerin dar, dass der Beschul- digte zu unbekannten späteren Zeitpunkten weitere Geheimnisse in Erfahrung bringen konn- te (act. 2/20 Ziff. 12), dass er erst zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt seine Zunge im Rahmen der Jungfräulichkeitsprüfung verwendete (act. 2/27 Ziff. 67) und sie schliesslich zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Sommer 2019 in der Schule lernte, dass eine Jungfräu- lichkeitsprüfung mittels Finger kein taugliches Mittel sei, um zu überprüfen, ob sie noch Jung- frau ist. 3.2.4 Dass von der Privatklägerin teilweise nicht genau geklärt werden konnte, ob das zusätzliche Druckmittel mit den Zigaretten erst im Sommer 2018 oder im März 2019 hinzukam, ist vor diesem Kontext nicht relevant, da zu unterschiedlichen Zeiten diverse Druckmittel eingesetzt wurden und die entsprechenden Angaben der Privatklägerin letztlich grobe Schätzungen sind. So schilderte die Privatklägerin eindrücklich, dass es vor den Handlungen jeweils ein Hin- und Her zwischen ihr und dem Beschuldigten gab, da sie sich den Handlungen nicht un- terziehen wollte. Es ist somit durchaus plausibel, dass sich sowohl Dauer wie auch Inhalt dieser Diskussionen und der jeweils vorgebrachten Druckelemente vor den Tathandlungen (d.h. bis die Privatklägerin einlenkte) änderte. Im Übrigen ist durch das Foto mit Zigaretten vom März 2019 keineswegs belegt, dass der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt vom Zi- garettenkonsum wusste. Auch dass die Privatklägerin die genaue Anzahl der Vorfälle nicht genau angeben kann (wobei sie ihre diesbezügliche Unsicherheit auch adäquat zum Aus- druck brachte), spricht angesichts des Umstandes, dass sie diese für längere Zeit als Erzie- hungsmassnahme interpretierte und darüber keine Aufzeichnungen verfasste, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 3.2.5 Gesamthaft gewürdigt ergeben sich aus den zeitlichen Komponenten keine Hinweise darauf, dass die Darstellungen der Privatklägerin unwahr sein könnten. Es trifft wie dargelegt zu, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen teilweise generalisierte, indem sie bspw. schilder- te, der Beschuldigte habe immer die Mutter kontaktiert, um zu fragen, ob sie nach Hause komme (act. 2/29 Ziff. 89). Dies wird wohl meistens, aber nicht immer der Fall gewesen sein. Gleichfalls liegt es bspw. auch im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte nicht immer Trainerhose und T-Shirts trug oder die Privatklägerin vereinzelt während den Tathandlungen keine Youtube- oder Tiktok-Videos schaute. Angesichts des langen Zeitraums und der hohen Anzahl der behaupteten Übergriffe ist indessen die Generalisierungstendenz der Privatkläge- rin nicht als Lügensignal aufzufassen. So lag es wie dargelegt in der Natur der Vorwürfe, dass diese nicht einzeln geschildert werden konnten. 3.2.6 Auch die Räumlichkeiten, die Positionen und den physischen Ablauf der Handlungen des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin stimmig. Eindrücklich ist beispielsweise die Be- fragungsphase, wo die Privatklägerin darlegte, dass sie die Hosen jeweils nur bis zum Schienbein runtergezogen habe. Auf die kritische Nachfrage der Polizistin hin, dass dies bei gespreizten Beinen nur schwer möglich sei, konnte die Privatklägerin schlüssig antworten, dass dies mit elastischen Trainerhosen durchaus möglich sei (act. 2/21 Ziff. 50-52). Die Pri- vatklägerin plausibilisiert mit dieser Aussage gleichzeitig die zu Beginn der Befragung getätigte Aussage, dass der Beschuldigte sie jeweils aufgefordert habe, sich umzuziehen
Seite 27/58 und sie jeweils Trainerhosen angezogen habe (act. 2/21 Ziff. 16 und act. 2/25 Ziff. 46). Ein Umziehen wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen, wenn die Privatklägerin die Hosen (bspw. Jeans) jeweils ganz ausgezogen hätte. Ein Abgleich der Aussagen der Privatklägerin mit den festgestellten Sachbeweisen ergibt keine überzeugenden Hinweise darauf, dass die von der Privatklägerin wiedergegebenen Sachverhalte auf reiner Phantasie beruhen könnten. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.1 S. 51-54). 3.2.7 Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung trifft es nicht zu, dass der von der Pri- vatklägerin beschriebene Ort für sexuelle Übergriffe ungeeignet wäre. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen die Übergriffe nicht hauptsächlich im Wohnzimmer statt- finden konnten (vgl. dazu die Aufnahmen in act. 1/1/8 ff; bzw. SG GD 4/13/3). So ist der Sichtbereich auf eine liegende Person auf dem Sofa im Wohnzimmer sowohl durch zwei Vorhänge (weiss, dunkel, welche gemäss der Privatklägerin vom Beschuldigten zugemacht worden seien, vgl. act. 2/30 Ziff. 90 ff.) sowie durch die Balkonbrüstung verdeckt, so dass die Tathandlungen nicht vom weit entfernten Nachbarhaus beobachtet werden konnten (act. 1/1/8, oberes Bild). Die Schlussfolgerung der amtlichen Verteidigung, dass es auch vom Wohnzimmer aus möglich gewesen wäre, auf den Parkplatz zu schauen, mag zutreffend sein. Vom Zimmer des Beschuldigten aus konnte der Parkplatz der Mutter indessen auch gut überblickt werden (act. 1/1/13). Ein Grund, warum der Beschuldigte in sein Zimmer ging, könnte darin gelegen haben, (1.) dass sich vor dem Fenster im Wohnzimmer noch das Sofa befand, (2.) dass der Vorhang des Fensters gezogen oder der Fensterladen verschlossen war (vgl. act. 1/1/8; dies war zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen der Polizei der Fall) oder (3.) dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatklägerin ihn dabei sah, wie er nach der Mutter Ausschau hielt, und deswegen dafür kurz in sein Zimmer ging. Zumindest ergeben sich aus den Einwendungen der amtlichen Verteidigung keine überzeugenden Gründe, die Darstellung der Privatklägerin zu den räumlichen Verhältnissen zu widerlegen. 3.2.8 Weitere kleinere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind ohne wesentliche Bedeutung für die Beweiswürdigung (Verweis auf OG GD 1 E. II.3 Ziff. 3.1.2 S. 56-57). 3.3 Realkennzeichen und Lügensignale 3.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine erhebliche Quantität und Qualität hinsichtlich Realkennzeichen aufweisen, wodurch diese glaubhaft wir- ken. 3.3.2 Der Sachverhalt mit den Jungfräulichkeitsprüfungen bzw. den Jungfräulichkeitskontrollen des Beschuldigten, welche die Privatklägerin der Polizei darlegte, weist einen hohen Grad an Originalität und an Individualität auf. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass die damals 14- jährige Privatklägerin eine fiktive Geschichte mit Jungfräulichkeitskontrollen frei erfinden könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Wesentlich ist dabei, dass die Privat- klägerin zu weiten Teilen keinen klaren Lustfokus der Handlungen des Beschuldigten schil- dert, sondern routinemässige Handlungen, die – bis auf die Berührungen ihrer Geschlechts- organe, welche aber mit einer Erziehungsmassnahme kontextual gerechtfertigt wurden – wenig mit sexueller Lust zu tun haben. Bei einer falschen Anschuldigung wäre eine schema- tischere Belastung mit einem anhand seiner Handlungen klar erkennbaren sexuellen Motiv
Seite 28/58 des Beschuldigten zu erwarten gewesen (bspw. sexuell konnotiertes Ausgreifen der Ge- schlechtsorgane, gleichzeitiges Onanieren etc.). 3.3.3 Auch ansonsten weisen einzelne Aussagen der Privatklägerin einen hohen Grad an Origina- lität und Individualität aus, womit sie von schematischen Vorwürfen im Sexualstrafbereich er- heblich abweichen. So schilderte die Privatklägerin, dass sie bei der Vornahme der Tathand- lungen jeweils Youtube- oder Tiktok-Videos auf ihrem Mobiltelefon geschaut habe, wobei der Beschuldigte jeweils die Kamera ihres Mobiltelefons mit dem gelben Klebestreifen aus der Küche abgeklebt habe (act. 2/41 Ziff. 179; vgl. zum gelben Klebeband: Fotobericht, act. 1/1/14; act. 2/29 Ziff. 79 ff.). Diese Ausführungen wirken auf den ersten Blick überraschend, da es keineswegs als üblich erscheint, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffs während der Tatausführung Youtube- oder Tiktok-Videos auf dem Mobiltelefon anschaut. Diese über- raschenden Aussagen der Privatklägerin sind aber dennoch nachvollziehbar, da die Privat- klägerin gemäss ihren Darlegungen bis ca. im Sommer 2019 nicht wusste, dass eine Jung- fräulichkeitsprüfung durch Austasten der Vagina mit dem Finger nicht durchführbar war. Die Privatklägerin ging folglich davon aus, dass die Handlungen des de facto erziehungsberech- tigten Beschuldigten aus sachgerechten Gründen (bzw. als Reaktion auf ihren Pornokonsum) erfolgten und er die Prüfung ihrer Jungfräulichkeit im Sinne einer Erziehungsmassnahme ausführte, wie ihre Mutter und der Beschuldigte beispielsweise auch den Inhalt ihres Mobilte- lefons kontrollierten (act. 2/96 Ziff. 10). Darüber hinaus gab die Privatklägerin selber zu Pro- tokoll, dass sie damals noch "handysüchtig" gewesen sei und diese Art von Gerät folglich häufig privat verwendete (act. 2/19 Ziff. 12). Diese Schilderungen der Tathandlungen durch die Privatklägerin sind insgesamt in hohem Ausmass individuell und ausgefallen, aber den- noch plausibel und nachvollziehbar, so dass insgesamt nicht von einer realitätsfremden Phantasterei ausgegangen werden muss. 3.3.4 Die Privatklägerin beantwortete die Fragen der Polizei an der Ersteinvernahme vom 6. De- zember 2019 zuerst etwas schüchtern, legte dann im Verlauf der Befragung bei der Be- schreibung der Tathandlungen die jeweiligen Aktionen und Reaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten anschaulich dar. Diese anfängliche Zurückhaltung macht – wie auch die Be- fragung an der Berufungsverhandlung, wo die Privatklägerin von "Privatbereich" (anstelle der konkreten Bezeichnung der Geschlechtsteile) sprach – einen authentischen Eindruck. Die Ausführungen der Privatklägerin beinhalteten keine einseitige, stereotype und chronologi- sche Abhandlung der Tatausführung aus Opferperspektive. So schilderte die Privatklägerin immer wieder (von ihr frei übersetzte, da in portugiesischer Sprache ausgesprochene) Ent- gegnungen des Beschuldigten während den Tathandlungen. Die Privatklägerin legte mehr- fach spontan ihre jeweiligen Reaktionen zu den Handlungen des Beschuldigten dar und sie schilderte, was sie über die Handlungen des Beschuldigten dachte und wie sie sich fühlte. So führte die Privatklägerin aus, dass sie zu Beginn nicht das gesamte Verfahren mit der Jung- fräulichkeitsprüfung in Frage gestellt, sondern sich nur am Umstand gestört habe, dass der Beschuldigte nicht ihr leiblicher Vater sei (act. 2/27 Ziff. 68) und die Angelegenheit jeweils Schmerzen bereitet habe (act. 2/28 Ziff. 75). Dies deckt sich auch mit dem altersgerechten Umstand, dass die Privatklägerin bis zum Aufklärungsunterricht bei der Lehrerin O.________ ca. im Sommer 2019 nicht genau wusste, ob die Jungfräulichkeitskontrolle, wie sie der Be- schuldigte vornahm, überhaupt physiologisch möglich war und sie mithin in diesem Zusam- menhang kein primär sexuelles Motiv (oder eine sonst wie verbotene oder bösartige Hand- lung) vermuten musste (vgl. act. 2/149 Ziff. 13). Die Privatklägerin schilderte überdies auch,
Seite 29/58 wie der Beschuldigte auf diese geäusserten Schmerzen reagierte, indem er erst seinen Fin- ger mit Spucke benetzte und zu einem späteren Zeitpunkt dann die Zunge verwendete (act. 2/35 Ziff. 137). Die Privatklägerin schilderte somit entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung durchaus, welche inneren Gefühle sie aufgrund der Handlungen des Beschul- digten erlebte. Sie schilderte auch, wie sich ab Sommer 2019 nach dem Aufklärungsunter- richt der Verdacht verdichtete, wonach es sich bei den Jungfräulichkeitskontrollen um etwas Verbotenes handelte, was sie innerlich beunruhigte, verängstigte und veranlasste, sich ihrer Schwester und ihrer Lehrerin anzuvertrauen. 3.3.5 Die Wiedergabe der Tathandlungen durch die Privatklägerin erfolgte jeweils reflektiert und überzeugend. So ist bspw. auf der Videoaufzeichnung der Einvernahme deutlich erkennbar, wie sich die Privatklägerin an einen in portugiesischer Sprache ausgesprochenen Satz des Beschuldigten erinnerte und versuchte, diesen in deutscher Sprache wiederzugeben (bspw. act. 2/22 Ziff. 20, wo die Privatklägerin eine Übersetzung des Wortes "erregt" suchte). Auch ist erkennbar, wie die Privatklägerin versuchte, eine in ihren Gedanken enthaltene räumliche Situation mitsamt ihrer Position zu den Tatzeitpunkten akkurat zu beschreiben, wobei sie sich spontan verbesserte, indem sie sagte, es sei die linke Seite aus dem Blickwinkel vor dem So- fa (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). Ebenfalls anschaulich und als Realkennzeichen zu werten sind die Beschreibungen, wo die Privatklägerin darlegte, wie sich die Berührungen des Beschul- digten jeweils anfühlten (bspw. act. 2/28 Ziff. 75 und 76; act. 2/32 Ziff. 115). 3.3.6 Die Privatklägerin stellte sich während den Einvernahmen nicht einseitig als fehlerfrei dar, sondern sie gab in den Vernehmungen ungeschönt auch Details über eigene Verfehlungen preis, welche vom Beschuldigten für den Aufbau einer Drucksituation verwendet wurden (bspw. 2/19 Ziff. 12; act. 2/36 Ziff. 146 f.; act. 2/199 Ziff. 35). Es mag dabei sein, dass die Elemente, mit welchen vom Beschuldigten Druck aufgebaut wurde, nicht übermässig stark waren. Allerdings bezeichnete sich die im Tatzeitraum 12- bis 14-jährige Privatklägerin selber als "handysüchtig" und fürchtete eine Wegnahme des Geräts (act. 2/20 Ziff. 12). Vor dem spezifischen Hintergrund, (1.) dass die Privatklägerin während eines wesentlichen Teils des Tatzeitraums nicht wusste, dass die Handlungen des Beschuldigten als Jungfräulichkeitsprü- fung gar nicht geeignet waren, (2.) der Beschuldigte die Jungfräulichkeitsprüfung mit den aufgefundenen Pornovideos verknüpfte (und somit einen sachbezogenen Anlass suggerierte) und sich ihr folglich ein als unrechtmässig erscheinendes sexuelles Motiv nicht aufdrängte (act. 2/20 Ziff. 12), erscheinen die Androhungen des de facto erziehungsberechtigten Be- schuldigten bei einer Teenagerin durchaus als plausibles Druckmittel. 3.3.7 Darüber hinaus verzichtete die Privatklägerin augenscheinlich auf Mehrbelastungen, obwohl diese vorliegend plausibel gewesen wären. So stellte sie das Lecken der Finger oder das Le- cken ihrer Vagina mit der Zunge durch den Beschuldigten nicht als sexuell motiviert dar, sondern interpretierte dieses aufgrund der damaligen Aussagen des Beschuldigten in den Kontext, dass sie dem Beschuldigten während der Penetration mit dem Finger ihre Schmer- zen mitteilte und er deswegen ihre Vagina befeuchtete, damit es ihr nicht so weh tat (bspw. act. 2/2 Ziff. 12; act. 2/35 Ziff. 137). Obwohl durchaus möglich, legte die Privatklägerin dem Beschuldigten auch in diesem Punkt kein sexuelles Motiv zur Last. Die Privatklägerin sagte in diesem Sinne auch aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie ihn nicht errege (act. 2/32 Ziff. 112). So ist allgemein eindrücklich, dass die Privatklägerin zwar mehrfache Berührungen im Vaginalbereich über Jahre hinweg schilderte, indessen – bis auf einen Vor-
Seite 30/58 fall, wo der Beschuldigte allerdings ihr gegenüber ein sexualisiertes Motiv bestritt – nie eine äusserlich wahrnehmbare Erregung oder eine sonstige Handlung des Beschuldigten, von welcher äusserlich auf Lust oder Erregung geschlossen werden könnte, darlegte. Letztlich schilderte die Privatklägerin die Übergriffe eher wie eine routinemässige gynäkologische Un- tersuchung und nicht wie ein Sexualdelikt. Bei einer Hypothese, dass es sich um gezielte fal- sche Anschuldigungen betreffend ein Sexualdelikt handeln würde, wäre ein solches Aussa- geverhalten nicht zu erwarten. Teilweise schilderte die Privatklägerin auch ein einsichtiges Verhalten des Beschuldigten, so bspw. in einer Episode, wo er ihr mitteilte, dass sie recht habe; dass er sie nicht bedrohen dürfe (act. 2/26 Ziff. 55). Auch in zeitlicher Hinsicht entlaste- te die Privatklägerin den Beschuldigten, indem sie bestätigte, dass es in den Ferien in Portu- gal – wo weitere Übergriffe möglich gewesen wären – nicht zu Jungfräulichkeitskontrollen kam (act. 2/33 Ziff. 123). Eine besondere Unausgewogenheit oder Übertreibung bei den Vorwürfen, welche unlautere sekundäre Absichten indizieren könnten, kann vorliegend nicht erkannt werden. 3.3.8 Bei der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass sie vereinzelt nicht genau zwischen Feststellungen und Interpretationen unterschiedet, was bestimmte Aussagen vor- dergründig als unstimmig erscheinen lässt. So hat sie bspw. den Beschuldigten nicht beob- achten können, was er genau im Schlafzimmer der Mutter machte. Sie interpretierte, dass er dort nach der Mutter schaue, da er einmal nachher gesagt habe, die Mutter sei heimgekom- men (act. 2/30 Ziff. 96). Da ein vereinzelt nicht trennscharfes Berichten von Feststellungen und Interpretationen kein Lügensignal ist, kann daraus nichts Nachteiliges bezüglich der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin geschlossen werden. 3.4 Struktur und Konstanz der Aussagen 3.4.1 Eine Ausweitungstendenz der Vorwürfe oder auffällige Strukturbrüche sind entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin nicht offen- sichtlich (vgl. OG GD 23/2 Ziff. 78 ff., Ziff. 43 ff.). So können private Gespräche der Privatklä- gerin nicht mit den nachfolgenden polizeilichen Einvernahmen betreffend den Detailgrad der Aussagen verglichen werden. Betreffend eine Konstanz- und Strukturanalyse ist wesentlich, dass Schilderungen des Tathergangs des Opfers gegenüber Privatpersonen von der Qualität der Aussagen her unterschiedlich ausfallen können. Dies wird u.a. vom Vertrauensverhältnis zu dieser Person, von den Umständen, vom Gang der Konversation und von anderen Fakto- ren abhängig sein. So erscheint es nicht als verfänglich, wenn in der polizeilichen Einver- nahme vereinzelt Details erwähnt werden, welche die Schwestern der Privatklägerin nicht nannten (oder die Schwestern zumindest nicht an den Einvernahmen wiedergaben). 3.4.2 Der qualitative Umfang der Vorwürfe der Privatklägerin ist im Untersuchungsverfahren zu- mindest im Kernbereich weitgehend konstant geblieben. Bereits in der Textnachricht Nr. 175 vom 25. November 2019 schilderte sie den wesentlichen Hintergrund der Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester J.________ (act. 1/1/19/28). Sämtliche Elemente, welche für das Verständnis der Handlungen erforderlich sind und welche die Privatklägerin später in den Einvernahmen darlegte, sind in dieser Textnachricht bereits enthalten. Die Pri- vatklägerin legte in der Textnachricht dar, dass sie (1.) Pornos geschaut habe, (2.) der Be- schuldigte dies im Internetverlauf ihres Browsers (übersetzt als "Verlaufsspeicher") erkannt habe, (3.) er sie einige Tage später gefragt habe, ob sie noch Jungfrau sei, (4.) sie nicht ge-
Seite 31/58 wusst habe, was das sei und der Beschuldigte es ihr erklärt habe, (5.) er sie mit dem Inter- netkonsum unter Druck gesetzt und gesagt habe, er würde es den Eltern erzählen, (6.) sie (später) erfahren habe, dass es unmöglich sei, "das" zu wissen, (7.) sie deswegen erkannt habe, dass er sie nur benutzt habe, (8.) sie ihm gesagt habe, dass sie es nicht mehr zeigen werde, er aber sie erpresst habe und sie nicht mehr wisse, was zu tun sei, (9.) sie deswegen erst spät nach Hause komme, um nicht mit ihm alleine zu sein. Was die Privatklägerin erst später im Chatverlauf schilderte, sich indessen deutlich kontextual aus dem Ablauf der Initi- alschilderung ergibt, sind die eigentlichen sexuellen Handlungen (vgl. act. 1/1/19/29 Nach- richt Nr. 170). Sie schilderte im Rahmen des Chataustausches mit ihrer Schwester auch wei- tere Druckmomente, bspw. die falschen Instagram-Profile, die Zigaretten sowie die gefälsch- te Unterschrift (act. 1/1/19/31 Textnachrichten Nr. 129, 130, 131). Zusammenfassend bein- haltete bereits die initiale Schilderung des Sachverhalts gegenüber der Schwester J.________ mittels Textnachrichten eine hohe Anzahl von Details und legt insbesondere die wesentlichen Punkte der Vorfälle stringent und nachvollziehbar aus der Perspektive der Pri- vatklägerin dar. 3.4.3 Dass die Privatklägerin in einer Textnachricht schrieb, dass sie schon viel Scheisse gemacht und dafür schon bezahlt habe, bedeutet entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht, dass die Privatklägerin deswegen nicht unter Druck gesetzt werden konnte. Mit dieser Aussage wird sie auch ausgedrückt haben, dass die Verfehlungen, von denen sie berichtete, ihr leidtun würden. Letztlich ist es für die Erfassung des Kerngehalts der Aussagen der Pri- vatklägerin nicht notwendig, dass sämtliche Details des Chatverlaufs eindeutig nachvollzo- gen werden müssen. Entsprechende Spekulationen über Nebensächlichkeiten sind nicht ge- eignet, die Nachvollziehbarkeit des wesentlichen Inhalts der Textnachrichten zu beeinträchti- gen. 3.4.4 Am gleichen Abend nach dem Chataustausch erfolgte eine Unterredung der Privatklägerin mit ihrer Schwester K.________, nachdem diese bereits von ihrer Schwester J.________, die sich in Portugal befand, vororientiert worden war (vgl. act. 2/77 f.). Die Privatklägerin schilderte ihrer Schwester K.________ dabei den wesentlichen Sachverhalt. Wie die amtli- che Verteidigung korrekt aufzeigt, haben die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber K.________ weitere Details enthalten, bspw. das Abkleben der Kamera des Mobiltelefons oder den Tatort in der Stube (OG GD 23/2 Ziff. 44). Daraus kann indessen nichts abgeleitet werden, zumal das Gespräch der Privatklägerin mit K.________ eine Unterredung unter vier Augen war und folglich detailliertere Erklärungen, bspw. auf Nachfrage hin, plausibel sind. Aus der Einvernahme von K.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin ihr geschildert ha- be, dass der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe und auch manchmal die Zunge verwendet habe. Einmal habe er versucht, mit dem Penis in die Vagina zu kommen, wobei sie sich gewehrt habe. Diese Episode schildert die Privatklägerin ebenfalls später in der polizeilichen Einvernahme in act. 2/32 Ziff. 112 detailliert, ergänzt indessen, dass der Be- schuldigte nach dem Wegschubsen ein sexuelles Motiv bestritten habe. Die leicht abwei- chende Darstellung dieses Vorgangs ist nicht zu beanstanden, zumal in beiden Versionen die Nähe des Penis des Beschuldigten zur Vagina der Privatklägerin umschrieben wird, wo- bei die Bedeutung dieser Handlung unterschiedlich interpretiert werden kann, zumal es an- schliessend nicht zur Penetration kam. Gesamthaft gewürdigt erfolgte somit auch die Wie- dergabe des Sachverhalts gegenüber der Schwester K.________ in den wesentlichen Punk- ten konstant.
Seite 32/58 3.4.5 Auch gegenüber ihrer Lehrerin L.________ schilderte die Privatklägerin den äusseren Sach- hergang am 26. November 2019 mit den wesentlichen Elementen, welche sich bereits in ih- ren Textnachrichten an ihre Schwester J.________ finden (act. 2/51 Ziff. 7). Eine unwesentli- che Abweichung ist, dass die Privatklägerin schilderte, sie habe das Gespräch mit dem Be- schuldigten nicht weiter aufzeichnen können, weil der Akku des Mobiltelefons fast leer gewe- sen sei (act. 2/56 Ziff. 11), während sie bei der Einvernahme darlegte, dass das Mobiltelefon am Laden gewesen sei und sie beim späteren Gespräch mit dem Beschuldigten überrascht gewesen sei, dass er ihn ihr Zimmer gekommen sei (act. 2/217 Ziff. 201). Auch diese Aussa- gen widersprechen sich nicht, zumal in beiden Passagen geschildert wurde, dass der Akku während der Aufnahme fast leer gewesen sei, weswegen die Privatklägerin dieses auflud, als es zum zweiten Gespräch mit dem Beschuldigten kam. Den leeren Akku schilderte die Pri- vatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme (act. 2/37 Ziff. 150). 3.4.6 Eine wesentliche Abweichung zwischen den Chatprotokollen und den späteren Aussagen der Privatklägerin besteht in der Nachricht Nr. 162. Sie schrieb ihrer Schwester, dass sich der Beschuldigte schon zu ihr umgedreht habe und gesagt habe, dies sei wann er Lust habe, sie zu ficken. Diesbezüglich ergibt sich aus den Chatnachrichten indessen nicht, wie die Aussa- ge des Beschuldigten kontextual in die geschilderten Übergriffe einzubetten ist. Ausserdem fügte die Privatklägerin in der nächsten Textnachricht Nr. 161 an, dass sie sich nicht gut dar- an erinnere (act. 1/1/19/29). An der zweiten Einvernahme bei der Polizei sagte die Privatklä- gerin auf Vorhalt aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sobald er Lust habe, sie zu fi- cken, sei fertig (act. 2/208 Ziff. 121). Die Privatklägerin sagte aus, sie wisse nicht, was "mit fertig" gemeint sei (act. 2/208 Ziff. 122). Die Privatklägerin schildert diese Episode nicht ein- deutig. Wie diese Textnachricht letztlich interpretiert werden muss, bzw. wann und ob eine solche Aussage des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gemacht wurde, kann of- fenbleiben. 3.4.7 Ob und inwiefern die Privatklägerin den Vorgang bereits im Jahr 2018 gegenüber ihrer Freundin P.________ andeutete, dass der Beschuldigte sie berühre (act. 2/150 Ziff. 17 ff.), kann offenbleiben. So bestätigte auch die Privatklägerin die Aussagen von P.________, je- doch in einem leicht anderen Kontext. 3.4.8 Gesamthaft gewürdigt kann die Konstanzanalyse der amtlichen Verteidigung nicht geteilt werden. Es gibt durchaus einzelne Fragmente in den Aussagen der Privatklägerin, die nicht eindeutig interpretiert werden können oder gar widersprüchlich sein könnten. Allerdings sind keine wesentlichen Ausweitungen oder Änderungen des Kernsachverhalts erkennbar. Ange- sichts der unterschiedlichen Konstellationen, in welchen die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber Drittpersonen zwischen dem 25. November 2019 und dem 6. Dezember 2019 er- folgten (d.h. [1.] Textnachrichten der Privatklägerin an J.________, [2.] Gespräche zwischen J.________ und K.________ mit späterem Gespräch von K.________ mit der Privatklägerin; [3.] Gespräch der Privatklägerin mit der Lehrerin L.________; [4.] detaillierte Einvernahme der Privatklägerin bei der Polizei), sind die genannten Abweichungen nachvollziehbar und können nicht als Lügensignale interpretiert werden. Wesentlich ist, dass die Privatklägerin ab dem 25. November 2019 die wesentlichen Tathandlungen und die Hintergründe dazu mehre- ren Personen unabhängig voneinander stimmig, nachvollziehbar und mit den späteren Aus- sagen im Wesentlichen kohärent schilderte.
Seite 33/58 3.4.9 Sofern die amtliche Verteidigung darauf hinweist, dass die Privatklägerin eine Episode in ih- ren Ferien in Portugal wesentlich detaillierter schildert als die Tathandlungen und daraus schliesst, dass dies strukturanalytisch ein Indiz für die Unwahrheit ihrer Aussagen sein könn- te, ist dies ebenfalls nicht überzeugend. Denn es stellt sich allgemein die Frage, wie die zum Zeitpunkt der Einvernahme 14-jährige Privatklägerin die Tathandlungen denn noch genauer hätte schildern können und müssen. So sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kernge- schehen keineswegs detailarm (s. bspw. Angaben [1.] zur Kleidung, [2.] zum Ort, [3.] zur Po- sition, [4.] zu dem, was sie dabei spürte, [5.] zu Youtube/Tiktok während den Tathandlungen, [6.] zu dem, was der Beschuldigte jeweils sagte, [7.] zu seinem Gang zum Fenster wegen der Mutter etc.), so dass sich ein augenscheinlicher Unterschied im Sinne eines Strukturbruchs zur Beschreibung der Ferien in Portugal nicht aufdrängt. 3.4.10 Die beiden eineinhalb- bis zweistündigen delegierten Einvernahmen der Privatklägerin wur- den zudem von der Zuger Polizei fachgerecht und qualitativ hochstehend ausgeführt. Die po- lizeilichen Befragungen der Privatklägerin waren geprägt von wiederholten kritischen Nach- fragen der zuständigen Kriminalpolizeibeamtin, welche ihre Befragung so aufbaute, dass sie zirkulierend auf bereits angesprochene Themenkreise zurück kam und diese durch die Pri- vatklägerin erneut schildern liess, was eine Kontrolle der Konstanz der Aussagen ermöglicht. Die Privatklägerin wiederholte den Tathergang in den wesentlichen Punkten in den polizeili- chen Einvernahmen widerspruchsfrei (bspw. zur Position: act. 2/22 Ziff. 22-30 und act. 2/25 Ziff. 47-52; act. 2/33 Ziff. 117-118) und konnte den Sachverhalt soweit erforderlich auch spontan plausibel ergänzen (bspw. act. 2/43 Ziff. 194). Die kritische Art der Befragung durch die Polizei stärkt vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich. 3.5 Suggestions- und Anpassungshypothesen 3.5.1 Gesamthaft gewürdigt zeichnen sich die Darlegungen der Privatklägerin durch eine Häufung von Realkennzeichen aus. Es handelt sich mithin um qualitativ hochwertige Aussagen. Damit steht indessen noch nicht fest, dass die Aussagen der Privatklägerin auch der Wahrheit ent- sprechen. So würden gemäss aussagepsychologischen Fachartikeln in begründeten Aus- nahmefällen – häufig bei Kindern und bei lange zurückliegenden Ereignissen – auch durch psychologische Prozesse hervorgerufene, ganz oder teilweise unwahre Aussagen eine hohe Qualität aufweisen. Deswegen sei jeweils zu prüfen, ob im konkreten Fall psychologische Falschinformationseffekte oder Suggestionseffekte zu falschen Erinnerungen geführt hätten, welche als Alternative zu einer wahren Aussage die hohe Qualität der Aussagen erklären könnten (sog. Suggestionshypothese, vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsy- chologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011 S. 1431; vgl. auch Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012, S. 36 f.). 3.5.2 Falschinformationseffekte betreffen ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, zu dem spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert werden, die zu einer Veränderung der Aussage führen (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431). Die entsprechenden Falschinformationseffekte beziehen sich meistens auf periphere Elemente von effektiv statt- gefundenen Ereignissen und setzen eine gezielte suggestive Beeinflussung über das Sach- verhaltselement voraus (vgl. die Übersicht der jeweiligen psychologischen Studien bei Vol-
Seite 34/58 bert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspra- xis, 2017, S. 415). Da eine suggestive Beeinflussung der Privatklägerin vorliegend nicht plausibel ist (s. unten) und ihre Aussagen keine peripheren Sachverhaltselemente betreffen, können Falschinformationseffekte ausgeschlossen werden. 3.5.3 Pseudoerinnerungen sind falsche Erinnerungen, welche von der befragten Person für wahr gehalten werden. Sie setzen jeweils einen längeren Suggestionsprozess voraus, welcher da- zu führt, dass hoch spezifische Aussagen zu Konstellation getätigt werden können. Pseudo- erinnerungen können mithin plausibilisiert werden, indem in der Aussageentwicklung mögli- che Suggestionsprozesse nachgewiesen werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1432). 3.5.4 Für Fremdsuggestionen gibt es vorliegend keine Hinweise. So ist aktenkundig, dass die ers- ten detailgetreuen Schilderungen der Vorfälle von der Privatklägerin selbst stammten und sie diese jeweils spontan und frei schilderte (vgl. act. 2/52; act. 1/1/19/28). Die initiale Sachver- haltsschilderung der Privatklägerin mittels Chatnachricht gegenüber J.________ stammte vom 25. November 2019 (act. 1/1/19/26), wobei der Einbezug der Schwester K.________ gleichentags erfolgte (act. 2/77 Ziff. 8). Die initiale mündliche Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin gegenüber ihrer Lehrerin L.________ stammte vom nächsten Tag (act. 2/52 Ziff. 7). Darüber hinaus gibt es keine weiteren Personen, insbesondere auch nicht die Freun- din P.________, ihre Mutter M.________ oder der leibliche Vater N.________, welche die Privatklägerin hätten suggestiv beeinflussen können. Die initiale Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin erfolgte sowohl gegenüber ihrer Schwester J.________ wie auch gegenüber ihrer Lehrerin L.________ und später im Strafverfahren gegenüber der zuständigen Krimi- nalpolizistin im Stil einer freien Erzählung, ohne dass von den befragenden Personen bereits vor den Schilderungen der Jungfräulichkeitsprüfungen irgendwelche Erwartungen betreffend Antworten oder Aussagen geweckt wurden. Die Privatklägerin sprach ansonsten gemäss den im Untersuchungsverfahren als Zeugen befragten Lehrerinnen und Verwandten mit nieman- dem anders vertieft über die Ereignisse mit dem Beschuldigten, welche überdies nur relativ kurze Zeit zurücklagen. Anzeichen für einen Suggestionsprozess durch einen Dritten gibt es somit nicht. 3.5.5 Da es sich vorliegend um eine ausgefallene und unübliche Tatschilderung handelte, welche kaum mit den stereotypen Vorstellungen von Sexualdelikten mit klarem Lustfokus des Täters vereinbar ist, erscheint es überdies auch als schwer vorstellbar, dass solche Aussageerwar- tungen oder Beeinflussungen von einer Drittperson vorgenommen worden sind. Es ist auch schwer vorstellbar, dass eine Drittperson eine Jungfräulichkeitsprüfung vorgenommen haben könnte und die Privatklägerin mittels eines Suggestionsprozesses zur irrigen Auffassung ge- langte, dass der Beschuldigte der Täter sei. Denn dafür wäre ein Erziehungskontext notwen- dig gewesen. Diesbezüglich sind die detaillierten Angaben zum Tatort und zum Verhalten des Beschuldigten (bspw. kurz schauen gehen, ob die Mutter mit dem Fahrzeug parkiert ha- be) zu spezifisch. 3.5.6 Eine Therapie im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder einer Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses, wo bspw. von einem Kind die vom Therapeuten suggerierten Sachverhalte übernommen werden könnten (vgl. dazu Niehaus, a.a.O., S. 35+36), fand nicht statt. Es gibt vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass gegenüber der Privatklägerin (1.) direkt oder indirekt spezifische oder unspezifische Informationen vorgegeben wurden,
Seite 35/58 (2.) negative Stereotypen induziert wurden, (3.) die Aufforderung erging, über das Gesche- hen zu spekulieren oder dieses zu imaginieren, (4.) weitere soziale Effekte wie bspw. Kon- formitätsdruck wirkten (vgl. dazu die Checkliste in Volbert, a.a.O., S. 419). Gesamthaft ge- würdigt kann vorliegend eine auf das Beweisergebnis einwirkende Fremdsuggestion mit aus- reichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.5.7 Autosuggestive Prozesse können teilweise von aussen angestossen werden, bspw. mittels Behandlungen durch einen Psychotherapeuten oder öffentliche Diskussionen über ein be- stimmtes Thema. Im Mittelpunkt stehen häufig Personen mit einem schlechten psychischen Befinden. Sie haben das Bedürfnis, eine Erklärung für die eigenen Beschwerden zu finden. Entsprechend finden bei autosuggestiven Verläufen langandauernde intensive Beschäftigun- gen mit dem Thema statt, bspw. mittels der vorgängigen Suche nach Fachwissen über die behaupteten Vorgänge (d.h. mittels Bücher, Filmen, Internet etc.), dem Besuch von Selbsthil- fegruppen oder der Visualisierung von etwaigen Vorfällen. Ein entsprechendes Missbrauchs- szenario beschäftigt die betroffenen Personen obsessiv. Es erfolgt bei psychologischen au- tosuggestiven Prozessen mithin eine ungewöhnlich starke innere Beschäftigung mit dem vermeintlichen Ereignis, welche dazu führt, dass die (unwahre) Rekonstruktion der visuellen und narrativen Repräsentation des vermeintlichen Ereignisses gefördert wird (vgl. Volbert, a.a.O., S. 418 f.). 3.5.8 Hinweise darauf, dass solche autosuggestiven Mechanismen bei der Privatklägerin unbe- wusst gewirkt haben könnten, ergeben sich nicht aus den Akten. Die Daten auf dem Mobilte- lefon der Privatklägerin waren unauffällig (act. 1/1/1 ff.). Gleiches betrifft auch den Psycho- status der Privatklägerin. Die Privatklägerin wurde von ihrer Klassenlehrerin zwar als teilwei- se sprunghaftes und rebellisches Mädchen beschrieben, was sich indessen in der Oberstufe gebessert habe. Sie habe je länger je mehr versucht, Leistungen in der Schule zu erbringen (act. 2/54 Ziff. 8; act. 2/57 Ziff. 14). Sie habe vereinzelt eine nicht angepasste Wortwahl ver- wendet, bspw. das Wort "Scheisse" oder den Ausdruck "halte die Fresse", was als frech empfunden worden sei (act. 2/59 Ziff. 25). Ansonsten kam sie mit den Mitschülern, insbeson- dere den Jungen, sehr gut aus (act. 2/61), und die Privatklägerin würde sich gemäss der Ein- schätzung der Klassenlehrerin allgemein gut entwickeln (act. 2/62). Auch aus den weiteren Befragungen von Lehrerinnen oder Verwandten der Privatklägerin ergeben sich keine Hin- weise auf eine Störung, welche mit einem Autosuggestionsprozess im Zusammenhang ste- hen könnten. Zwar beschreibt die Privatklägerin von sich aus, dass sie nach den "Bedrohun- gen" durch den Beschuldigten "eine Art Depression" gehabt und zur Ablenkung Zigaretten geraucht habe (act. 2/20 Ziff. 12), womit die damals 14-jährige Privatklägerin indessen keine entsprechende psychiatrische Diagnose anspricht, sondern einzig ausdrücken wollte, dass sie die Druckversuche des Beschuldigten bedrückten. So ist allgemein bekannt, dass Begrif- fe wie "Depression" von Jugendlichen heutzutage umgangssprachlich für eine Stimmungsla- ge mit generischer Bedrücktheit verwendet werden. Überdies deutet auch die Aktenlage nicht darauf hin, dass sich die Privatklägerin zwischen ihrem 12. und 14. Altersjahr vertieft mit dem Thema Jungfräulichkeitsprüfungen oder dergleichen beschäftigte. Eine von einem gezielten Wunsch getriebene, obsessive Beschäftigung mit der Thematik schildern weder die befrag- ten Lehrerinnen und Verwandten der Privatklägerinnen, noch ergibt sich dies aus der Aus- wertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (vgl. act. 1/1/1). Es fehlen auch Hinweise dar- auf, was einen solchen Prozess überhaupt ausgelöst haben könnte, zumal die Privatklägerin mit dem Sinn und Zweck einer Jungfräulichkeitskontrolle kaum vertraut war. Ein autosugges-
Seite 36/58 tiver Prozess, welcher bei der Privatklägerin einen irrigen Glauben an einen jahrelangen Missbrauch verursachte, ist mithin insgesamt nicht plausibel. 3.5.9 Wenig plausibel sind spekulative Theorien der amtlichen Verteidigung, wonach die Privatklä- gerin die Geschehnisse, von denen sie glaubhaft berichtete, abgeleitet erlebnisbasiert erfah- ren habe. Es fehlen wie dargelegt ausreichende Hinweise auf entsprechende Suggestions- prozesse, welche dazu führen konnten, dass die Privatklägerin irrigerweise von falschen Vorstellungen über die Tathandlungen oder den Täter ausgehen würde. Es fehlen darüber hinaus auch Hinweise auf sexuelle Übergriffe durch andere Personen. Diesbezüglich ist auch wie erwähnt wesentlich, dass die geschilderten Jungfräulichkeitsprüfungen in der Familien- wohnung als Tatort derart ausgefallen und spezifisch sind, dass ein abgeleitetes Erleben im Zusammenhang mit einem anderen sexuellen Übergriff durch eine andere Person nicht an- satzweise als plausibel erscheint. 3.5.10 Suggestive Prozesse sind somit vorliegend unwahrscheinlich. Suggestionshypothesen sind folglich nicht geeignet, um die hohe Qualität der Aussagen der Privatklägerin überzeugend zu erklären. 3.6 Falschanschuldigungshypothese Mithin ist die einzige valide Gegenhypothese zur Täterschaft des Beschuldigten eine vorab gezielt und bis ins letzte Detail einstudierte, über Jahre hinweg aufrechterhaltene falsche An- schuldigungsstrategie durch die Privatklägerin. So kann sich letztlich auch der Beschuldigte selber die Vorwürfe nur mit vorsätzlichen Lügen bzw. betreffend die Tonbandaufzeichnung mit einer gezielten Manipulation durch die Privatklägerin erklären (SG GD 8/1 S. 7; OG GD 23 Ziff. 75). Eine solche Vorgehensweise der damals 14-jährigen Privatklägerin hätte mithin eines raffinierten Lügengebäudes bedurft. Dies hätte die detaillierte Planfassung mitsamt der gezielten Manipulation ihrer Schwestern K.________ und J.________ sowie ihrer Lehrerin L.________ umfassen müssen. Bei der Tonaufzeichnung hätte die Privatklägerin von Anfang an antizipieren müssen, dass der Beschuldigte genau die entscheidende Phase der Konver- sation, wonach sie in der Schule gelernt habe, dass man "es" nicht sehen könne, nicht richtig hörte und deswegen irrigerweise (d.h. gedanklich von einer Mobiltelefonkontrolle ausgehend) antwortete, dass er "es" halt nicht sehen möchte. Anschliessend hätte die detaillierte Be- schuldigungsstrategie in zwei qualitativ hochstehenden polizeilichen Einvernahmen, die je- weils ca. eineinhalb bis zwei Stunden dauerten und den Sachverhalt kritisch bis ins letzte De- tail durchgingen, aufrechterhalten werden müssen. Angesichts der überzeugenden, detaillier- ten Aussagen der Privatklägerin, welche einerseits zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und andererseits unnötige Mehrbelastungen unterlassen, kann diese Hypothese ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es kann in diesem Zusammenhang erneut auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.4 S. 60-61). 3.7 Fazit zur Beweiswürdigung 3.7.1 Werden die Sachbeweise und die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ge- samthaft gewürdigt, verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Privatklägerin schilderte. Die Tonaufzeichnung und die Schutz-
Seite 37/58 behauptungen des Beschuldigten dazu sowie die grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin minimieren mögliche Alternativvarianten zum Anklagesachverhalt deutlich. Die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gehen somit insgesamt über theoretische oder rein spekulative Möglichkeiten nicht hinaus. Solche abstrakten Zweifel sind in sämtlichen Ge- richtsverfahren möglich, können indessen nach Art. 10 Abs. 3 StPO nie zu unüberwindlichen Zweifeln und einem Freispruch führen. 3.7.2 Aufgrund dieser Feststellung müssen die Handlungen vom Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht wissentlich und willentlich vorgenommen worden sein. Es muss ihm bekannt gewesen sein, dass er seine Rolle als Ersatzvater überspannte, dass er seine Handlungen im Zusam- menhang mit den Jungfräulichkeitsprüfungen teilweise gegen den Willen und die Schmerz- bekundungen der Privatklägerin vornahm und dass die Handlungen darüber hinaus eine primär sexualbezogene Komponente hatten. So sagte der Beschuldigte gleich zu Beginn der Hafteinvernahme sinngemäss aus, dass man nicht sehen könne, ob eine Jugendliche noch Jungfrau sei (act. 2/7 Ziff. 12: […] "Wie soll ich sehen, ob sie Jungfrau ist"). Dass der Be- schuldigte bei der Penetration der Vagina der Privatklägerin mittels seines Fingers im Rah- men einer Jungfräulichkeitskontrolle aus religiösen, kulturellen oder sonstigen Gründen irri- gerweise von einer unbedenklichen und berechtigten Erziehungsaufgabe ausging, ist nicht anzunehmen. So ergibt sich auch aus der Reaktion der Schwester J.________ auf die Schil- derungen der Privatklägerin, dass solche Handlungen in Portugal weder verbreitet noch üb- lich sind (vgl. act. 1/1/19/28 ff.). 4. Tatzeiträume und Anzahl der Tathandlungen 4.1 Die Zeiträume vom 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezem- ber 2019, wo der Beschuldigte von der Vorinstanz von den Vorwürfen der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde, müssen im Beru- fungsverfahren aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erneut geprüft wer- den. 4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Beginns der Übergriffe ab Ende Juni 2019 stützen sich auf die Aussagen der Privatklägerin sowie ihrer Schwester J.________. Die Staatsanwaltschaft legte an der Berufungsverhandlung dar, dass der Zeitpunkt der Tat- handlungen auch früher hätte angesetzt werden können (OG GD 23/3). Die entsprechenden Argumente der Staatsanwaltschaft ("gegen Ende der fünften Primarklasse"; "fast schon Sommer") sind grundsätzlich schlüssig. Allerdings wurde bereits dargelegt, dass die Privat- klägerin betreffend die zeitlichen Dimensionen unsicher war und diese nicht genau einschät- zen konnte (E. II.3. Ziff. 3.2.1). Eine Rest-Unsicherheit verbleibt damit bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Tathandlungen. Etwaige Unsicherheiten betreffend den Beginn und Anzahl der Tathandlungen dürfen sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Deswegen ging die Vorinstanz zurecht von einer Minimalvariante aus, um den Tatzeitraum und die Anzahl der Tathandlungen zu schätzen. Das ist schlüssig. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.1 S. 69). 4.3 Mit der Vorinstanz ist von mindestens 33 Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin vom 1. Juli 2017 bis am 8. November 2019 auszugehen. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Ermittlung des Netto-Tatzeitraums, der durchschnittlichen An-
Seite 38/58 zahl Übergriffe pro Monat sowie zur Anzahl der Übergriffe sind im Sinne einer Minimalvarian- te zu Gunsten des Beschuldigten überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.1 S. 69). 4.4 Umstritten ist, ob am 3. Dezember 2019, während die Privatklägerin die Tonaufzeichnungen machte, auch rechtlich relevante Tathandlungen stattfanden. Das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten am 3. Dezember 2019, als er die Privatklägerin am Abend mündlich auf- forderte, "zeigen zu kommen", basierten wie dargelegt auf der Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin an ihrer Vagina mit dem Finger und allenfalls der Zunge zu berühren. Da sich die Privatklägerin weigerte (wobei sie diesen Plan schon einige Tage zuvor fasste), liess der Beschuldigte von seinem Ansinnen ab. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 3. De- zember 2019 zumindest in subjektiver Hinsicht sexuelle Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren ausführen wollte, die Tathandlungen letztlich aber nicht ausführen konnte. Betref- fend den Vorfall vom 3. Dezember 2019 ist in rechtlicher Hinsicht aufgrund der Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen, ob der Beschuldigte dabei die Versuchs- schwelle betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB be- reits überschritten hatte (s. dazu unten, E. III.3.3 Ziff. 3.3.1 ff.). 4.5 Auch die weiteren zeitlichen Eingrenzungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB sind schlüssig. So hatte die Beschuldigte zu ei- nem nicht mehr genau rekonstruierbaren Zeitpunkt im Sommer 2019 in der Schule erfahren, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht geeignet seien, eine "Jungfräulichkeitsprüfung" vorzunehmen. Sie wusste mithin frühestens ab Anfang Juli 2019, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht als Erziehungsmassnahme gerechtfertigt werden konnten (Verweis auf OG GD 1 E. III. Ziff. 2.2.2 S. 78 f.). Es mag sein, dass eine harte "cut off-Grenze" in der vor- liegenden Sachverhaltsfeststellung eher als gekünstelt wirkt, zumal die Privatklägerin diese neue Erkenntnis über die Berechtigung der Erziehungsmassnahme wohl ambivalent und nicht eindeutig aufgefasst haben muss, nachdem sie seit dem 12. Lebensjahr von einer na- hestehenden Person dieser Jungfräulichkeitsprüfung unterzogen wurde. Es erscheint mithin plausibel, dass diese Erkenntnis bei der damals 14-jährigen Privatklägerin erst verarbeitet werden musste, weswegen sie sich aufgrund der wachsenden Zweifel erst am 25. November 2019 an ihre Schwester J.________ wandte. Trotzdem ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, insbesondere aufgrund der geschilderten Unsicherheiten und unter einer "in dubio" Perspektive zu Gunsten des Beschuldigten, nicht zu beanstanden. 4.6 Wesentlich ist indes, dass diese subjektive Kenntnis, dass eine "Jungfräulichkeitsprüfung" auf die vorgenommene Art und Weise gar nicht möglich ist, nur die Privatklägerin betrifft und der Beschuldigte bis am 3. Dezember 2019 davon nichts wusste. So ist erstellt, dass der Be- schuldigte subjektiv in der Zeitphase von Anfang Juli 2019 bis am 3. Dezember 2019 seine Absichten nicht änderte und innerlich beabsichtigte, mittels der Aufforderung "umziehen und zeigen" seine Handlungen wie gewohnt umzusetzen. Er tat dies, weil er darauf vertraute, dass die Privatklägerin seine Handlungen weiterhin als notwendige Erziehungsmassnahme betrachtete und seine Druckversuche ausreichten, um sie zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Dass die Privatklägerin mittlerweile aufgrund des Schulunterrichts wusste (oder zumindest ahnte), dass die vorgenommenen Jungfräulichkeitsprüfungen keine valable Erzie- hungsmassnahme waren, wusste der Beschuldigte nicht. Diese Konstellation betrifft gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz – und unter Annahme sämtlicher zeitlichen
Seite 39/58 Faktoren zu Gunsten des Beschuldigten – insgesamt mindestens sechs Vorfälle zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 3. Dezember 2019, wo eine versuchte Tatbegehung betreffend ei- ne sexuelle Nötigung zu prüfen sein wird. 4.7 Wird zudem der erste Monat der Tathandlungen hinsichtlich einer möglichen sexuellen Nöti- gung (Juli 2017) wegen Unsicherheiten mit den konkret angewendeten Druckmitteln abgezo- gen, ergeben sich – unter Abzug der Auslandsaufenthalten des Beschuldigten sowie der Menstruation der Privatklägerin sowie unter Berücksichtigung von sequenziellen Übergriffen alle zwei Wochen – insgesamt mindestens 27 Fälle, in denen die Privatklägerin zwischen Ende Juli 2017 bis Anfang Juli 2019 irrigerweise davon ausging, der Beschuldigte würde bei ihr durch Austasten und Befeuchten ihrer Vagina eine berechtigte Erziehungsmassnahme ausführen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind somit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Es stellt sich mithin einzig die Frage, wie die Feststellungen rechtlich zu würdigen sind. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.1.1-1.1.4 S. 72 f. und E. III.2. Ziff. 2.1.1-2.1.7 S. 74-77). Darauf kann verwiesen werden. 2. Die Privatklägerin war im relevanten Tatzeitraum von Juni 2017 bis Anfang November 2019 unter 16 Jahre alt. Sie galt mithin als Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die Penetration der Vagina mit dem Finger und das Lecken mit der Zunge an der Vagina sind überdies sexu- elle Handlungen. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der damals 12- bis 14-jährigen Privatklägerin um eine Person im Schutzalter handelte und er mit dieser eine sexuelle Hand- lung vornahm. Der subjektive und objektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus schuldhaft. Die Schuldsprüche der Vorinstanz im Zusammenhang mit der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 187 Ziff. 1 StGB sind somit zu bestätigen. 3. Sexuell nötigende Handlungsvarianten sind gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 189 Abs. 1 StGB namentlich Drohung, Gewalt und psychischer Druck. Ebenfalls handelt sexuell nötigend, wer eine Person zum Widerstand unfähig macht. 3.1 Psychischer Druck setzt nach der Rechtsprechung eine tatsituative Zwangssituation voraus. Diese kann auch dadurch herbeigeführt werden, indem das Kind in seiner Willensbildung be- einflusst bzw. manipuliert wird. So ist es ein Eingriff in die Willensbildung eines Kindes, wenn diesem von der Bezugsperson eingeredet wird, dass eine sexuelle Handlung normal und selbstverständlich sei, denn dadurch wird die Widerstandsfähigkeit des Kindes gegen die se- xuelle Handlung weitgehend beseitigt und das Kind wird mit der irrigen Vorstellung, dass es sich um einen normalen Vorgang handle, den es nicht ohne guten Grund ablehnen dürfe, un- ter Druck gesetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5). Gemäss Bundesgericht sind weniger hohe An- forderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu stellen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser der Einfluss des Täters auf das Kind ist (BGE 146 IV 153
Seite 40/58 E. 3.5.7). Zu diesen logischen Schlussfolgerungen kann ergänzt werden, dass auch dann weniger hohe Anforderungen an den Widerstand des Kindes zu stellen sind, wenn die vorge- nommene sexuelle Handlung vergleichsweise geringfügig oder aufgrund einer Manipulation des Kontextes für das Kind kaum als solche erkennbar ist. 3.2 Die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB im von der Vorinstanz festgelegten Tatzeitraum ist nicht zu be- anstanden. 3.2.1 Zurecht würdigte die Vorinstanz die spezielle Situation aus der Perspektive der Privatkläge- rin, indem sie (1.) deren jugendliches Alter, (2.) deren Irrtum über die Rechtmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten als Erziehungsmassnahme sowie (3.) die subtil und ge- schickt ergänzend eingesetzten Druckmittel (Mitteilen an Mutter betreffend Pornokonsum, Zigaretten, Fake-Instagram-Profil, Unterschriftsfälschungen bei Schulnoten) darlegte und ge- samthaft zum Schluss kam, dass die Privatklägerin hinsichtlich ihrer Willensbildung manipu- lativ beeinflusst wurde, so dass sie unter erheblichen Druck geriet und sich den sexuellen Handlungen nicht mehr widersetzen konnte. Zwar bereiteten die sexuellen Handlungen der Privatklägerin jeweils Schmerzen, sie durfte allerdings aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten als Lebenspartner ihrer Mutter und Mitbewohner in ihrer Wohnung sowie diesem faktisch von der Mutter eingeräumten anderen Kontrollrechten (bspw. Kontrolle des Mobiltelefons) davon ausgehen, dass seine Handlungen im Rahmen seiner Erziehungsbe- fugnisse lagen. Zudem tat der Beschuldigte scheinbar etwas gegen diese Schmerzen, indem er ihre Vagina leckte und befeuchtete. Dabei half dem Beschuldigten massgeblich, dass sei- ne Handlungen zwar die Berührung von Geschlechtsorganen beinhaltete, er aber einen nicht-sexualbezogenen Zweck im Sinne einer Erziehungsmassnahme bzw. einer wichtigen elterlichen Kontrollaufgabe vorgaukelte. Dies bestätigte er auch explizit, indem er der Privat- klägerin während der Tatausführung mittelte, dass sie ihn nicht errege, als sie ihn einmal wegstiess. Eine als Jungfräulichkeitskontrolle bzw. letztlich als Erziehungsmassnahme ge- tarnte sexuelle Handlung war dabei sicherlich nicht augenscheinlich absurd, war und ist doch der Topos der Keuschheitsprobe bei einer Frau historisch, kulturell-religiös und auch litera- risch relativ weit verbreitet. Auch dass der Beschuldigte zusätzlich Druckmittel einsetzte, er- scheint vor diesem Hintergrund nicht als entlarvend, sperrte sich die Privatklägerin doch je- weils gegen die vorgeblichen Jungfräulichkeitskontrollen, weil diese schmerzten. Sie störte sich sodann nicht an den Jungfräulichkeitskontrollen selber, sondern weil der Beschuldigte, der nicht ihr Vater war, diese vornahm (d.h. sie dachte, er habe kein Recht zu einer Erzie- hungsmassnahme). Wie "normal" die Privatklägerin die sexuellen Handlungen des Beschul- digten auffasste, ergibt sich letztlich auch anschaulich aus ihrem Verhalten während der se- xuellen Handlungen; da sie auf ihrem Mobiltelefon Youtube- und Tiktok-Videos konsumierte, gibt sie zu erkennen, dass sie von einer notwendigen und angemessenen Erziehungsmass- nahme ausging, die sie als Jugendliche – wie die Mobiltelefonkontrollen, das Abwaschen oder die Hausaufgaben – über sich ergehen lassen musste. 3.2.2 Die Argumentationslinie der Vorinstanz, dass die sexuelle Widerstandsfähigkeit der Privat- klägerin auf die genannte Art und Weise manipulativ beeinflusst und faktisch weitgehend ausgeschaltet wurde, ist schlüssig und überzeugend. Auch die faktische Erziehungsberechti- gung des Beschuldigten stützt diese Annahme. Vor diesem Hintergrund spielen auch die Druckelemente, welche der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin vortrug, eine eher un-
Seite 41/58 tergeordnete Rolle. Diese waren zwar ein zusätzliches und ergänzendes Element, um die Privatklägerin zu beeinflussen und im Rahmen ihres jeweils mündlichen Widerstands gefügig zu halten, indessen wären sie in einem anderen Kontext bei einer klar erkennbaren sexuellen Handlung bei einer Jugendlichen wohl nicht allein geeignet, um einen ausreichenden psychi- schen Druck zu erzeugen, um die Handlung zu dulden. 3.2.3 Der Beschuldigte handelte wie dargelegt wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er erfüllte mit seinen Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung mehrfach. Rechtfertigungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte handelte überdies schuldhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz kann somit auch in diesem Punkt bestätigt werden und der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Am 3. Dezember 2019 forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich erneut einer Jungfräulichkeitsprüfung zu unterziehen. Wie in E. II.3. Ziff. 3.10.3 dargelegt, beabsichtigte der Beschuldigte, die Privatklägerin kurze Zeit später mit Finger und Zunge an der Vagina zu berühren. Diese hatte dabei, nach monatelangen ambivalenten Gefühlen und schliesslich nach dem klärenden Austausch mit ihren Schwestern im November 2019, schon vorher den Plan gefasst, dass sie dies nicht mehr zulassen wird (und stattdessen Tonaufzeichnungen erstellte), weswegen es in objektiver Hinsicht nicht zu einer Vollendung der Tathandlung kam. 3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat bereits jeder Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt. Das Versuchsstadium grenzt sich durch eine straflose Vorbereitungshandlung dadurch ab, dass sie zeitlich nicht weit vorausgeht. Es ist für einen Versuch ein räumlich/örtlich wie auch ein zeitlich tatnahes Handeln erforderlich (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Wo der Tatplan eine Aufforderung beinhaltet, um die sexuelle Handlung vornehmen zu können, kann die für einen Versuch begriffsnotwendige Veräusser- lichung der inneren Absicht auch in einer Aufforderung bestehen. Eine physische Handlung ist nicht notwendig, was sich auch aus der Tatbestandsvariante des "Verleitens" ergibt (BGE 80 IV 173 E. 2 und bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3). 3.3.2 Der Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, sich umzuziehen und ihm ihre Vagina zu zeigen, war in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht der Tatausführung sehr nahe. Es war nicht notwendig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin für die Tataus- führung lange zuwarteten oder sich hierfür an einen anderen Ort begaben. Die Tataus- führung stand mithin unmittelbar bevor, zumal die Tat ausgeführt werden musste, bevor die Mutter der Privatklägerin von der Arbeit zurückkam. Dass sich der Beschuldigte trotz der klar geäusserten Absicht plötzlich gegen die Tatausführung entschied, ist entsprechend unwahr- scheinlich. Der Beschuldigte, welcher durch die Privatklägerin eindeutig identifiziert werden konnte, äusserte gegenüber der Privatklägerin – welche die entsprechende Routine mit dem "Umziehen und Zeigen" schon seit langer Zeit kannte – sein Begehren unmissverständlich. Er hatte mit seiner routinemässigen Aufforderung gegenüber der Privatklägerin den ersten Schritt zur Tatausführung offengelegt und ein einseitiges Ablassen von seiner geäusserten Absicht war wie dargelegt unwahrscheinlich. Dass es nicht zur Tatausführung kam, war wohl auf die Einwendung der Privatklägerin zurückzuführen, womit diese erstmalig bekannt gab,
Seite 42/58 dass sie sich nicht mehr über die Erziehungsmassnahme täuschen lasse (act. 1/1/4/1/3 f.: "[…] Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte […]"). Zudem ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Machen- schaften mittels einer subtilen Mischung aus Täuschung und leichtem Druck ausübte, er in- dessen nie dazu überging, Gewalt oder dergleichen auszuüben. 3.3.3 Zwar ist der objektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2019 nicht erstellt, indessen bezog sich die subjektive Absicht des Beschuldigten auf die Vornahme einer entsprechenden Handlung. Es liegt mithin ein Versuch vor. Der Beschuldigte ist somit im Zusammenhang mit dem Vor- fall vom 3. Dezember 2019 der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 3.3.4 Weiter ist zu würdigen, dass die Subsumption der Vorinstanz nach dem "a maiore ad minus"- Argument betreffend die Zeitperiode ab Sommer 2019, wo nach der Sachverhaltsfeststellung in objektiver Hinsicht davon ausgegangen werden musste, dass die Privatklägerin nicht mehr einer Täuschung unterlag und somit keine ausreichende Drucksituation mehr vorlag, unvoll- ständig blieb. Da der objektive Tatbestand nicht erstellt war, hätte eine versuchte Tatbege- hung betreffend eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB geprüft werden müssen. Denn der Beschuldigte ging mit seiner jeweiligen Aufforderung zum "Umziehen und Zeigen" bis am Ende des Tatzeitraums am 3. Dezember 2019 innerlich davon aus, dass die in der Vergangenheit jeweils ausreichende Druck- und Täuschungssituation bei der Privatklägerin noch intakt war und er folglich die sexuell nötigenden Handlungen wie bis anhin gewohnt ausführen konnte. Diesbezüglich ist in subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte die Tat im Wissen ausführte, dass die Privatklägerin sich wie bis anhin nicht wehren würde. Auch wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht mehr erfüllt werden konnte, strebte der Be- schuldigte in subjektiver Hinsicht irrigerweise danach, diesen zu erfüllen. Auch ein untaugli- cher Versuch ist eine Form des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB (BGE 140 IV 150 E. 3.5.). Eine Konstellation der Tatausführung mit grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB liegt dabei nicht vor. Ausserdem liegt keine Konstellation vor, in welcher durch den un- tauglichen Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatver- wirklichung mehr bestand und das Verhalten somit harmlos war (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.6). So war wie dargelegt der Wille der jugendlichen Privatklägerin zum Widerstand noch nicht gefestigt und ihre Widerstandskraft war in concreto in subjektiver Hinsicht effektiv herabge- setzt, zumal sie die sexuellen Handlungen (noch) zuliess. Zudem handelte der Beschuldigte in Idealkonkurrenz nach Art. 187 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig, weswegen seine Handlun- gen nicht mehr als harmlos und folglich der untaugliche Versuch nicht mehr als straflos ein- gestuft werden kann. Angesichts des Zeitraums Anfangs Juli bis zum 8. November 2019 so- wie am 3. Dezember 2019 entspricht dies weiteren sechs versuchten Tathandlungen im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, für die der Beschuldigte in teilweiser Gut- heissung der Anschlussberufung der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist.
Seite 43/58 IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Rahmenbestimmungen zur Sanktionsbemessung zutref- fend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1.1-1.1.6 S. 80-83). Die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft verzichteten im Berufungsverfahren auf Einwendungen gegen die Sanktionsbemessung (OG GD 23/3; OG GD 23/2 S. 33 ff.) 2. Die Vorinstanz wich bei ihrer Sanktionsbemessung von der konkreten Methode der Sankti- onsbemessung ab (BGE 144 IV 217 E. 3.5), indem sie bei den vorliegend zu beurteilenden Einzeldelikten nicht jeweils die Einzelstrafe für jedes einzelne Delikt festsetzte und ansch- liessend die Strafe schärfte. Die Vorinstanz erstellte für die Vielzahl an Delikten je drei bzw. zwei Phasen, welche sie gesondert würdigte und anschliessend die Phasen untereinander schärfte. Diese Vorgehensweise ist dabei vorliegend ausnahmsweise sachgerecht. Fortge- setzte sexuelle Handlungen mit Kindern weisen häufig die Charakteristik auf, dass die Ein- zelhandlungen zeitlich nicht taggenau bestimmt werden können. Auch die Anzahl der Delikte kann meistens nur wie vorliegend durch eine Einschätzung von Deliktszeitraum und Delikts- häufigkeit abgeschätzt werden. So weist auch der vorliegende Fall einen nicht taggenau fest- legbaren, ungefähren Tatzeitraum auf, worin aufgrund von – zurückhaltend zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen – Schätzungen der Vorinstanz mindestens 33 (Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. mindestens 27 Einzeltaten (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie die versuchten Tat- ausführungen festgestellt werden konnten. Aufgrund der Art der Herleitung von Tatzeitraum und der Anzahl der Einzeltaten würde es auf einer Scheingenauigkeit beruhen, den Beschul- digten genau wegen der Anzahl dieser Taten zu bestrafen. Ein Rückgriff auf vergleichbare Deliktsphasen für die Sanktionsbemessung ist sachgerechter. Die Handlungen des Beschul- digten weisen somit den Charakter eines Dauerdelikts auf, obwohl formell-juristisch kein Dauerdelikt, sondern eine mehrfache Tatbegehung während einer bestimmten Dauer vor- liegt. Entsprechend scheint es vorliegend ausnahmsweise als zulässig, nicht jede einzelne deliktische Handlung vom Unrechtsgehalt einzeln einzustufen, sondern je nach Tatschwere zeitliche Phasen zu bilden und diese entsprechend nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Das Bundesgericht hat eine ähnliche Vorgehensweise bei seriellen Sexualdelikten ebenfalls als sachgerecht bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4: "[…] Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist […]. Der Anklageschrift entsprechend sind indessen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht zwei Tatgruppen (Handlun- gen in den Zeiträumen September 2015 bis Mitte Januar 2016 in Form von Küssen und ab Mitte Dezember 2016 in Form von Küssen und Berührungen) und eine Einzelhandlung (ver- suchter Geschlechtsverkehr vom 7. Januar 2016) zu identifizieren. Die letztere Einzelhand- lung hebt sich qualitativ ab, die Ersteren stellen sich infolge ihrer zeitlichen Distanz und der Intensität der Handlungen als zu unterscheidende Phasen dar […]"). 2.1 Es ist sachgerecht, den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB basierend auf dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt in drei zeitliche Phasen zu unterteilen ([1.] Penetration mit Finger, [2.] Penetration mit Finger und Lecken der Vagina und [3.] Penetration mit Finger und Lecken der Vagina bei gleichzeitigem Zweifel der Privatklägerin über den Erziehungscharakter der Handlungen ab Sommer 2019, inkl. eine versuchte Tatausführung am 3. Dezember 2019). Ebenfalls ist es sachgerecht, den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in zwei zeit-
Seite 44/58 liche Phasen (mit und ohne Lecken der Vagina, wobei letzteres inkl. die sechs versuchten Tatausführungen vom 1. Juli 2019 bis am 3. Dezember 2019) zu unterteilen. 2.2 Die schwerste Phase von Einzeltaten ist die mehrfache sexuelle Nötigung zwischen Herbst 2018 und Juli 2019, wo der Beschuldigte während rund dreiviertel Jahren (ausser während Ferien in Portugal und der Menstruation der Privatklägerin) regelmässig ca. alle zwei Wo- chen eine Jungfräulichkeitsprüfung (indessen mit Unterbrüchen aufgrund von Portugalauf- enthalten sowie während der Menstruation der Privatklägerin) vornahm und die Privatklägerin dabei mit dem Finger über längere Zeit hinweg penetrierte und mit seiner Zunge ihre Vagina leckte. In diese Phase fallen (neu) auch die mindestens sechs versuchten Tatausführungen zwischen Juli 2019 und Dezember 2019. Hinsichtlich Tatschwere ist bedeutend, dass der Beschuldigte die Tat nach Art eines Dauerdelikts über eine längere Zeit ausführte und dabei jeweils die sexuelle Integrität der Privatklägerin mittels Penetration ihres primären Ge- schlechtsorgans verletzte. Die Art und Weise des sexuellen Eingriffs wiegt dabei sicher nicht mehr leicht, zumal bereits ein einmaliges, intensives Berühren oder Betasten der weiblichen Geschlechtsteile unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallen kann. Dies wird durch die Umstände verschärft, (1.) dass der Beschuldigte eine nahe Bezugsperson war, (2.) diese im häuslichen Bereich stattfanden und (3.) für die Privatklägerin teilweise schmerzhaft waren. Das Nötigungsmittel relativiert vorliegend die Tatschwere indessen stark. Der Beschuldigte führte keine Gewalt aus und seine Übergriffe basierten auf einem manipulativ herbeigeführ- ten psychischen Druck, indem er die Handlungen als normal und erzieherisch geboten dar- stellte. Dass es sich dabei um ein manipulativ geprägtes und mithin hinsichtlich der subjekti- ven Erfahrung von Druck seitens des Opfers relativ leichtes Nötigungsmittel handelte, ergibt sich daraus, dass sich der Privatklägerin die sexuelle Nötigungskomponente subjektiv nicht erschloss bzw. sie irrigerweise davon ausging, dass sie dies als normale Erziehungsmass- nahme dulden müsse. Diese Vorgehensweise ist zwar perfide und kann aufgrund des mani- pulativen Charakters insbesondere nachträglich bei den Opfern ein Gefühl des Ausgenutzt- seins bewirken. Sie grenzt sich indessen gegenüber sexuellen Nötigungen, welche die Un- terwerfung des freien Willens des Opfers mittels Gewalt oder schweren Drohungen beinhal- ten, erheblich ab. Der Beschuldigte handelte dabei mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Vor diesem Hintergrund nur unwesentlich wirken sich angesichts der Vielzahl der Fälle die sechs versuchten Tatbegehungen zwischen Juli und Dezember 2019 aus. Das Gesamt- verschulden, das relativ in Bezug zu sämtlichen möglichen Straftaten der entsprechenden Strafnorm festzulegen ist (was bei Art. 189 Abs. 1 StGB bspw. auch eine mittels Gewalt er- zwungene, stark traumatisierende Analpenetration umfasst), kann gerade noch als leicht be- zeichnet werden. Angesichts des Strafrahmens der sexuellen Nötigung (welcher wie auch der Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB durch die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Har- monisierung der Strafrahmen nicht betroffen ist), der eine maximale Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vorsieht, ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und damit auf der Grenze vom ersten zum zweiten Fünftel des Strafrahmens angemessen. 2.3 Die mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum von Ende Juli 2017 bis Herbst 2018, welche ohne das Lecken der Vagina der Privatklägerin mit der Zunge erfolgte, ist von der Eingriffsin- tensität her als geringfügiger einzustufen. So handelte es sich beim Lecken der Vagina um eine deutlich sexualisierte Handlung. Ferner beinhaltete die Phase keine Versuchshandlun- gen. Betreffend die weiteren Elemente der Tatschwere und des subjektiven Tatverschuldens kann auf die vorstehende Ziffer verwiesen werden. Das Gesamtverschulden kann ebenfalls –
Seite 45/58 erneut in ausdrücklicher Erwägung der grossen Vielfalt der möglichen Handlungen gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, worunter auch massiv schwerere Taten – als leicht taxiert werden. Ei- ne Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wäre angemessen. Die Tathandlungen sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht identisch. Ferner besteht auch ein zeitlich enger Zusam- menhang, da es sich um die erste Phase der Taten handelte. Es besteht mithin eine hohe Überschneidung zwischen den Tatvorwürfen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe nur zu einem Drittel (sechs Monate) zu schärfen. 2.4 Der Beschuldigte wurde ferner der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Die Phase Herbst 2018 bis Juli 2019, wo der Beschuldigte die Vagina der Pri- vatklägerin mit einem Finger penetrierte und diese leckte, liegt von der Tatschwere her be- reits im erheblichen Bereich. Erneut ist zu werten, dass die Delinquenz nach Art eines Dau- erdelikts während rund eines Dreivierteljahres stattfand und die sexuelle Handlung für sich genommen als nicht unerheblich erscheint, indessen aber weitaus gravierendere Handlun- gen (insb. Geschlechtsverkehr) denkbar sind. Auch die Vornahme dieser Handlungen inner- halb der faktischen Lebensgemeinschaft deutet gleichfalls auf eine bereits erhebliche Tatschwere hin, zumal sich Opfer in solchen Konstellationen kaum mehr vom Täter distan- zieren können. Etwas relativierend ist indessen die Alterdistanz der jugendlichen Privatkläge- rin zum Schutzalter von 16 Jahren zu werten, zumal eine Tathandlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise bei Kleinkindern ausgeführt wird, was als deutlich verwerflicher erscheint als bei einer Jugendlichen. Ebenfalls für die Tatschwere von Bedeutung ist, dass die sexuelle Handlung aus der Opferperspektive in dieser Phase als eine notwendige Erziehungsmass- nahme interpretiert wurde. Gesamthaft gewürdigt kann das Tatverschulden noch als leicht taxiert werden. Angesichts des maximalen Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre eine Sanktion von 12 Monaten angemessen. In zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht überschneiden sich die Sachverhalte stark. Sämtliche Straftaten fanden am gleichen Ort statt und richteten sich gegen die sexuelle Integrität des gleichen Opfers. Bei den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung besteht darüber hinaus auch eine Tateinheit. Dies ist im vorliegenden Fall auch deswegen von erheblicher Bedeutung, weil die sexuelle Nötigung gerade deswegen bejaht werden musste, weil die Privatklägerin in den Tatzeitpunkten zwischen 12 und 14 Jahre alt war und aufgrund ihres Alters in der freien Willensbildung beeinflusst werden konnte. Dass sexuelle Handlungen mit Kindern und sexu- elle Nötigung unterschiedliche Rechtsgüter schützen, kommt deswegen vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wegen des ungewöhnlich engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den weiteren Vorwürfen ist die Strafe um einen Viertel (drei Monate) zu schärfen. 2.5 Der Beschuldigte wurde zudem im Zusammenhang mit der Phase von Ende Juni 2017 bis Herbst 2018 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei kann gewürdigt werden, dass die Intensität der Handlungen zwar zeitlich deutlich länger, dafür aber auch weniger intensiv (insb. kein "Lecken") war. Ansonsten gelten die gleichen Erwägungen zur Tatschwere und zum Tatverschulden, wie in der vorstehenden Ziffer dargelegt. Das Verschulden kann immer noch als leicht taxiert werden. Eine Sanktion von 12 Monaten wäre angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist die tatangemessene Strafe um einen Viertel (drei Monate) zu schärfen.
Seite 46/58 2.6 Der Beschuldigte wurde letztlich im Zusammenhang mit der kurzen Phase vom Juli 2019 bis am 8. November 2019 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie einer versuchten Tatausführung am 3. Dezember 2019 schuldig gesprochen. Erneut wurden die Tathandlungen fortgesetzt, seriell und nach Art eines Dauerdelikts ausgeübt. Der Tatzeitraum war indessen mit ca. vier Monaten deutlich kürzer als in den beiden anderen Phasen. Indessen muss zwingend gewürdigt werden, dass die Privatklägerin in dieser Phase zumindest ein ambivalentes Gefühl betreffend die Handlungen des Beschuldigten aufwies und diese nicht mehr vom Grundsatz, dass es sich dabei um eine berechtigte erzieherische Massnahme handelte, ausging. Ansonsten gelten die gleichen Erwägungen zur Tatschwere und zum Tatverschulden, wie in den beiden vorstehenden Ziffern dargelegt wurde. Trotz der Kurzfristigkeit dieser Phase ist das Verschulden gleich einzustufen wie bei den beiden ande- ren Vorfällen. Eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angesichts des Strafrah- mens von sexuellen Handlungen mit Kindern bei einer maximalen Sanktion von Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs mit den anderen Straftaten ist die Sanktion um ei- nen Viertel (drei Monate) zu schärfen. 2.7 Dies ergibt eine tatangemessene Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des en- gen Zusammenhangs der Einzeltaten, der Höhe der Sanktionen der Einzeltaten sowie der Höhe der Gesamtstrafe kommt als Strafart nur die Freiheitsstrafe in Frage. 3. Betreffend die Täterkomponente, insbesondere die Beschreibung der Herkunft und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann auf die Darlegungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.2.5 S. 87). Im Berufungsverfahren konnten diese Angaben grundsätzlich bestätigt werden, wobei sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten leicht verbessert haben (OG GD 23 S. 21). Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was neutral zu werten ist. Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, wurde zudem im Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Strafuntersuchung wurde zu Beginn seitens Polizei und Staatsanwaltschaft äusserst zügig und zielgerichtet geführt (mitsamt Verhaftung des Beschuldigten am späteren Abend am Tag der Anzeigeerstattung durch die Schulleitung der Privatklägerin, act. 5/3/45/R) und war im Mai 2020 praktisch abge- schlossen. Die Befragungen waren zu diesem Zeitpunkt allesamt durchgeführt und der Be- schuldigte wurde aus der Haft entlassen. Praktisch sämtliche Elemente, welche im Schluss- rapport der Zuger Polizei vom 1. September 2021 als Beweismittel des Falles aufgeführt wurden, lagen vor. Es ist verständlich, dass der Polizei eine gewisse Zeit für weitergehende Analysen und Prüfungen zur Verfügung stehen muss. Der erhebliche Stillstand eines Straf- verfahrens während der Zeit der Corona-Epidemie vom Mai 2020 bis am September 2021 (mithin ca. 15 Monate) indessen kann unter dieser Prämisse nicht mehr gerechtfertigt wer- den. Dies umso weniger in einem Fall von Kindesmissbrauch, wo vorhersehbar ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Gericht für eine mehrjährige Freiheitsstrafe plädieren wird. Auch das weitere Zuwarten der Staatsanwaltschaft nach der Rapportierung im September 2021 bis zur Schlusseinvernahme im Mai 2022 erscheint als zu lange. Zu werten ist indessen auch, dass das zügige Tempo zu Beginn des Verfahrens die zu lange Verfahrensdauer ab Mai 2020 et- was relativiert. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend in leichtem Ausmass verletzt, womit der Beschuldigte insgesamt zu Unrecht übermässig durch die staatlichen Behörden tangiert wurde. Selbst wenn die zu Beginn zügige und professionelle Durchführung der Stra- funtersuchung miteinbezogen wird, muss die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlie-
Seite 47/58 gend zu einer Reduktion der Sanktion um vier Monate Freiheitsstrafe führen. Da der Be- schuldigte, dem die Thematik aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt war, im Berufungs- verfahren keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv bean- tragte (und damit ausdrückte, dass er dadurch keine zusätzliche Genugtuung erfahren wür- de), bleibt es bei der entsprechenden Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsge- bots in den Erwägungen des Entscheids mitsamt einer Strafreduktion. 4. Weitere relevante Elemente der Täterkomponente wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Sanktion von 35 Monaten Freiheitsstrafe ist tat- und täterangemessen. Der arbeitstätige Beschuldigte lebt in geregelten Verhältnissen und ist nicht vorbestraft (OG GD 23 S. 21). Es sind keine Hinweise in den Akten vorhanden, welche die Vermutung einer guten Legalprognose widerlegen könnten. Eine bedingte Strafe ist indessen aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Sanktion ist somit teilbedingt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB auszusprechen. Angesichts der Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum sowie dem festgestellten Tatverschulden rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzulegen. Der Rest der Stra- fe kann unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte so aufgrund der möglichen Halbgefangenschaft (inkl. der im Kanton Zug vom Strafvollzug ange- botenen Möglichkeit von Hausarrest in Kombination mit "Electronic Monitoring": vgl. htt- ps://zg.ch/de/sicherheit/straf-und-massnahmenvollzug/vollzugs-und- bewaehrungsdienst/electronig-monitoring [besucht am: 6. Dezember 2023]) allenfalls seine Arbeitstätigkeit fortführen kann, womit auch eine finanzielle Wiedergutmachung gegenüber der Privatklägerin ermöglicht würde. 5. Die erstandene Haft von 100 Tagen ist auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Die Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Rayonverbot für S.________, T.________ und einen Teil von U.________ und Kontaktverbot mit der Privatklägerin) waren vom 13. März 2020 bis am 13. Juni 2020 befristet. Angesichts des dadurch verursachten, nur geringfügigen Eingriffs in seine Freiheitsrechte sind im Zusammenhang mit der Ersatzmass- nahme 10 Tage Freiheitsstrafe als vollzogen zu betrachten. V. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung zutreffend dar (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.1 S. 90). Darauf kann verwiesen werden. 2. Der Beschuldigte ist als Bürger der Portugiesischen Republik gleichzeitig EU-Bürger und kann sich völkerrechtlich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union berufen, da er in der Schweiz eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (FZA; SR 0.142.112.681). Eine Landesverweisung würde das Recht des Beschuldigten, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine Er- werbstätigkeit in der Schweiz auszuüben, verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.4.1). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügig- keitsübereinkommens dürfen dessen Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
Seite 48/58 Demnach muss eine Landeserweisung zwingend eine hinreichend schwere und gegenwärti- ge Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraussetzen und insbesonde- re aus der Art des strafbaren Verhaltens muss erkennbar sein, dass die öffentliche Ordnung durch den Verbleib des Ausländers in der Schweiz auch zum Zeitpunkt der Landesverwei- sung noch gefährdet ist (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Risiko kann dabei genügen, sofern es sich um Gewalt- und Sexualdelikte handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Es gilt dabei: Je schwerer die zu erwartende Straftat ist, desto tiefer kann das mögliche Risiko einer Wiederholungsgefahr eingestuft werden, um eine Landesverweisung trotz des Anspruches nach Art. 5 Abs. 1 An- hang I des Freizügigkeitsabkommens zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Dabei ist bei der Prognose im Ausländerrecht grundsätzlich ein strengerer Massstab als bei der Frage des bedingten Strafvollzugs im Straf- recht anzuwenden, weswegen ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe nicht au- tomatisch bedeutet, dass kein Risiko mehr vorhanden ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Der Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz ist indessen bei der entsprechenden Prüfung in jedem Fall um- fassend zu wahren. 3. Darüber hinaus kann sich der Beschuldigte in völkerrechtlicher Hinsicht ebenfalls auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nur zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und not- wendig ist, um die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Verhinderung von Straftaten oder Gesundheit, Moral und andere Freiheiten zu schützen. 3.1 Eine längere Partnerschaft kann unabhängig vom Bestehen einer Ehe ebenfalls unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern sich die Kontinuität der Beziehung aus den Umständen ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.4). Die wesentlichen Fakto- ren sind dabei die Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder und weitere Sachver- haltselemente (bspw. Heiratsabsichten, Verlobung etc.), die eine eheähnliche und stabile Gemeinschaft indizieren. So hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Dauer des Zu- sammenlebens von drei Jahren nicht ausreicht, damit bei einer Partnerschaft ohne Heirats- pläne und ohne Kinder davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung den Grad an Stabilität und Intensität erreiche, die erforderlich sei, um als eheliche Gemeinschaft angese- hen zu werden und den in Art. 8 EMRK vorgesehenen Schutz zu geniessen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Auch in anderen Rechtsgebieten wird die qualifizierte Partnerschaft (bzw. ein Rechte begründendes stabiles Konkubinat) durch besondere Elemente von der allenfalls kurzfristigen Beziehung zu einer Freundin un- terschieden. So sind auch im Sozialversicherungsrecht oder im Zivilrecht die Dauer des Zu- sammenlebens oder gemeinsame Kinder entscheidende Faktoren, um auf ein stabiles Kon- kubinat zu schliessen (vgl. bspw. BGE 138 III 157 E. 2.3.2 und 2.4). 3.2 Der Beschuldigte lebt seit über zehn Jahren mit der in der Schweiz niederlassungsberechtig- ten, portugiesischen Staatsangehörigen M.________ zusammen. Die Beziehung ist – bis auf einen Unterbruch nach Bekanntwerden der Vorwürfe der Privatklägerin – stabil und der Be- schuldigte hat in weiten Teilen die Erziehung der Töchter von M.________ mitbestimmt. So sagte auch die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte – bis auf die Übergriffe – eine posi- tive Rolle innerhalb der Familie wahrnahm, da er eher für sie Zeit gehabt habe als ihre Mut-
Seite 49/58 ter. Die Beziehung des Beschuldigten mit M.________ ist insgesamt langandauernd und aufgrund der Übernahme von Erziehungsaufgaben auch entsprechend qualifiziert. Den Kon- sequenzen einer Landesverweisung auf diese Beziehung ist eine besondere Aufmerksamkeit in den Erwägungen zu schenken und das Interesse des Beschuldigten an der Weiterführung dieser Beziehung ist mit dem öffentlichen Wegweisungsinteresse abzuwägen. 4. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger eine Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, was grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen muss. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor, zumal der Beschuldigte (1.) erst im Alter von knapp 31 Jahren in die Schweiz zog, (2.) über weitgehende familiäre Beziehungen, mitsamt einem leiblichen Sohn, in Portugal verfügt, (3.) er sein Heimatland häufig besucht (4.) täglich mit seinem Sohn in Portugal in Kontakt steht und (5.) sich primär aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz aufhält, zumal er beabsichtigt, noch ein paar Jahre hier zu arbeiten und dann nach Portugal zurück zu kehren. Seine Beziehungen zu Portugal sind mithin sehr stark. Auf der anderen Seite ist die Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz und ihren Be- wohnern nur oberflächlich und primär auf die Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Der Beschuldigte benötigte für die Einvernahmen einen Dolmetscher. Er bestätigte, dass er der Gerichtsver- handlung nur in portugiesischer Sprache folgen könne (OG GD 23 Ziff. 95). Hinweise auf ei- nen besonderen Bezug zur Schweiz, ihrer Kultur oder ihrer Sprache bestehen nicht. Ein per- sönlicher schwerer Härtefall liegt nicht vor. 5. Der Beschuldigte hat indessen wie erwähnt aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie aufgrund des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf eine Abwägung seines privaten Interes- sens am Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Wegweisungsinteresse. Obwohl kein persönlicher schwerer Härtefall vorliegt, ist mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen. 5.1 Das öffentliche Wegweisungsinteresse überwiegt dabei etwaige private Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Be- schuldigte wegen mehrfacher sexueller Misshandlung der damals 12- bis 14-jährigen Privat- klägerin verurteilt wurde, weswegen an das mögliche Rückfallrisiko wegen der Schwere der Straftaten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Entsprechend ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte vorbestraft ist oder dass explizit eine schlechte Prognose gestellt wer- den muss. Insbesondere aus der zeitlichen Komponente seines Vorgehens, welches sich über mehr als zwei Jahre hinzog, lässt sich ein mögliches Rückfallrisiko schlüssig herleiten. Dabei ist auch wesentlich, dass der Beschuldigte nicht freiwillig aus Reue oder Schuldbe- wusstsein von seinen Handlungen absah, sondern dies durch äussere Faktoren (Verhaftung, Auszug der Privatklägerin) herbeigeführt wurde. Zudem ist bei der Tatbegehung eine leichte Progredienz der Tathandlungen festzustellen, zumal der Beschuldigte ab Herbst 2018 eben- falls seine Zunge bei den Jungfräulichkeitskontrollen zum Einsatz brachte. Auch wenn die Vorinstanz korrekterweise darauf hinweist, dass es beim Beschuldigten keine Hinweise auf eine pädo-sexuelle Neigung gebe, so ist dennoch festzustellen, dass aufgrund der Dauer der Tat, der leichten Progredienz und eines fehlenden freiwilligen Endes seiner Tatausführungen zumindest von einem geringen Restrisiko auszugehen ist, welches angesichts der gefährde- ten Rechtsgüter, insb. der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, gesellschaftlich nicht tragbar ist. Mithin besteht eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Beschuldigte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass durch die Lan-
Seite 50/58 desverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB seine Rechte unter dem Freizügigkeitsab- kommen verletzt würden. 5.2 Der Beschuldigte hat zudem, wie dargelegt, ein privates Interesse daran, weiterhin bei seiner Partnerin in der Schweiz zu leben. Eine Wegweisung würde dieses stabile Konkubinat erheb- lich beeinträchtigen. Da seine Partnerin M.________ ebenfalls eine portugiesische Staatsan- gehörige ist, und der Beschuldigte aussagte, dass er sowieso in ein paar Jahren nach Portu- gal zurückkehren würde (und die Beziehung dann enden oder M.________ auch mit ihm nach Portugal ziehen würde), relativiert sich die Schwere der Verletzung seines Familienle- bens durch eine Landesverweisung indessen bedeutend. So ist dem Beschuldigten zuzumu- ten, die Beziehung zu M.________ über einen begrenzten Zeitraum hinweg mittels der re- gelmässigen Besuche in Portugal oder sonstigem Kontakt über die sozialen Medien auszule- ben. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass M.________ dem Beschuldigten nach Portugal folgt. Die Beziehung des Beschuldigten zu M.________ hat mithin nicht ausreichend Ge- wicht, um das in der vorstehenden Ziffer dargelegte, öffentliche Wegweisungsinteresse auf- zuwiegen. Eine Landesverweisung würde somit vorliegend nicht zu einer im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ungerechtfertigten Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führen. 5.3 Die im Jahr 2019 in der gleichen Wohnung lebenden Töchter der Lebenspartnerin des Be- schuldigten, B.________ (Privatklägerin) und K.________ sind mittlerweile erwachsen und aus der Wohnung ausgezogen (OG GD 23 S. 13). Der Beschuldigte kann sich somit diesbe- züglich nicht auf ein faktisches Familienverhältnis berufen, welches durch eine Landesver- weisung tangiert würde. 6. Angesichts der Freiheitsstrafe von 35 Monaten und dem damit verbundenen Tatverschulden sowie dem gesellschaftlich besonders sensiblen Schutzzeck von Art. 187 StGB und Art. 189 StGB erscheint eine Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem entfällt bei einem EU-Bürger. VI. Tätigkeitsverbot 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.1 S. 89-90). 2. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehr- fachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Er hat mithin eine Straftat gemäss dem Ka- talog von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB begangen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB liegt bei einer Sanktion von 35 Monaten Freiheitsstrafe offenkundig nicht vor. Das ausnahmsweise Absehen von einem Tätigkeitsgebot wäre gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB bei einer sexuellen Nötigung ohnehin ausgeschlossen. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, denn der Beschuldigte betreibt zurzeit keine berufli- che oder organisierte ausserberufliche organisierte Tätigkeit und macht auch nicht geltend, dass er in der Schweiz je so eine Tätigkeit betreiben würde (OG GD 23 S. 20). Obwohl das Tätigkeitsverbot somit lebenslang auszusprechen ist, bleibt die Eingriffsintensität faktisch sehr gering.
Seite 51/58 3. Dem Beschuldigten wird folglich lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. VII. Zivilforderungen und Entschädigung der Privatklägerin 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung, die Anträge der Privatklägerin in diesem Zusammenhang und die Praxis betreffend Bemessung einer Genug- tuungsforderung zutreffend dar (OG GD 1 E. V.1. und E. V.2. Ziff. 2.1.1-2.1.3 S. 94-97). Ebenfalls stellte die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte bei der Bemessung der Ge- nugtuung überzeugend fest (OG GD 1 E. V.2 Ziff. 2.3 S. 98 f.). Darauf kann verwiesen wer- den. 1.2 Der Beschuldigte hat durch seine Handlungen vorsätzlich das absolut geschützte Recht auf eine unversehrte sexuelle Integrität der Privatklägerin schwer verletzt. Die Taten wurden se- riell während mehr als zwei Jahren ausgeführt. Sie fanden unter Ausnutzung einer sozialen Beziehung in der gemeinsamen Wohnung statt und beinhalteten ständige Druckversuche, um die Privatklägerin zu einem ihr unerwünschten Verhalten zu bewegen. Die Handlungen waren sodann teilweise schmerzhaft. Erneut ist zu würdigen, dass die Privatklägerin die se- xuell ausbeuterische Natur der Handlungen lange Zeit verkannte, was die erlittene Unbill zum damaligen Zeitpunkt der Tatausführungen aus ihrer Sicht etwas mindert. Dies ändert indes- sen nichts daran, dass die Privatklägerin sexuell ausgenutzt wurde und sich in der Folge – nach dem Erkennen der Unrechtmässigkeit der Handlungen – auch ausgenützt fühlte. Insge- samt ist die Schwere der durch die Privatklägerin erlittene Unbill als relevant im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR einzustufen. 1.3 Angesichts des gerichtlichen Ermessens bei der Zusprechung einer Genugtuungssumme, der von der Vorinstanz genannten Präjudizien und Ansätzen im Rahmen der Opferhilfe (Ver- weis auf OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1.3 S. 96) und den in der vorstehenden Ziffer genannten Bemessungsfaktoren, ist die Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu fünf Pro- zent ab dem mittleren Verfalltag (15. September 2018) zu bestätigen. 2. Die Privatklägerin machte von der Krankenkasse nicht gedeckte Therapiekosten geltend (SG GD 8/1/2 Beilagen 5, 6, 8; SG GD 8/1/4 S. 15). Die entsprechenden Krankenkassen- Selbstbehalte betreffen kassenpflichtige Leistungen. Die medizinische Zweckmässigkeit der entsprechenden Krankenkassenleistungen wurde somit durch eine öffentlich-rechtliche An- stalt überprüft und somit erstellt. Es stellt sich somit nur noch die Frage der Kausalität. Aus der Bestätigung von Triaplus ergibt sich, dass die Privatklägerin seit November 2020 wegen einer depressiven Symptomatik in Behandlung gewesen sei. Gemäss dem Therapiebericht sei die entsprechende Behandlung im Wesentlichen auf die sexuellen Übergriffe und damit direkt und indirekt verbundene soziale Folgen (bspw. der Auszug und die familiäre Konfliktsi- tuation) zurückzuführen (SG GD 8/1/2 Beilage 4). Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass ein Zusammenhang zwischen den Krankenkassen-Selbstbehalten und den Handlungen des Be- schuldigten besteht. Die entsprechenden Therapiekosten sowie die Krankenkassen- Selbstbehalte sind somit im behaupteten Umfang von insgesamt CHF 604.00 sowohl natür- lich wie auch adäquat kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Eine haftungsmindernde oder haftungsausschliessende konstitutionelle Prädisposition oder kau-
Seite 52/58 salitätsdurchbrechende Drittursachen wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Solche werden im Therapiebericht vom 30. Mai 2023 auch nicht erwähnt. Folglich ist die Haf- tungsgrundlage für die Krankenkassen-Selbstbehalte der Privatklägerin erstellt. Die Abwei- sung der Zivilklage der Privatklägerin betreffend die Transportkosten von CHF 288.00 sowie den Schadenszins auf den Krankenkassen-Selbstbehalte durch die Vorinstanz ist überdies in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil der Vorinstanz kann somit auch betreffend die Kranken- kassen-Selbstbehalte von total CHF 604.00 bestätigt werden. 3. Betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Zeitraum vor seiner Ernennung (25. Mai 2023 bis am 5. Juni 2023) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 3. S. 104-106). Die amtliche Verteidigung hat gegen die Höhe der Entschädigung keine Einwendungen vorgebracht. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1 und 2 S. 102 ff.). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Da der Be- schuldigte privat verschuldet ist und zudem die Kosten der Gerichtsverfahren tragen muss, ist er zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von ver- besserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ermessensweise hälftig. Die Privatklägerin hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit ihren Anträgen im Berufungsverfah- ren, welche auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten lauteten, obsiegt sie vollumfäng- lich. Ermessensweise sind dem Beschuldigten mithin drei Viertel der Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Das letzte Viertel der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und
Seite 53/58 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 8'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 13'412.15 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genann- ten Höhe (OG GD 23/2/1. Die Honorarnote ist wie folgt zu kürzen: 04.12.2023 Für die Kenntnisnahme und Weiterleitung des Urteils wird praxisgemäss maxi- mal eine Stunde entschädigt, zumal das amtliche Mandat grundsätzlich mit dem Urteil des Berufungsgerichts endet. Kürzung um zwei Stunden. 04.12.2023 Die Berufungsverhandlung dauerte 4:15 Stunden; mit der Reise- und Wartezeit fünf Stunden. Kürzung um drei Stunden. 29.11.2023 Für Mail von/an Klientschaft wurden 4:10 Stunden verrechnet. Diese Position ist für einen Mailaustausch, auch unter Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen von total 22:15 Stunden für das Plädoyer, nicht nachvollziehbar. Kürzung um drei Stunden. 04.07.2023 Die amtliche Verteidigung verrechnete in der Honorarnote vom 7. Juni 2023 (SG GD 8/1/7) bereits zwei Stunden für Studium des Urteils und Schlussbespre- chung mit der Klientschaft als antizipierte Leistung. Die Vorinstanz kürzte diese Position nicht. Folglich sind die Positionen "Besprechung Klient" und "Studium Urteil" vom 4. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 um zwei Stunden zu kürzen. Kürzung um zwei Stunden. Theoretisch könnten die in der Honorarnote vermerkten Eingänge (div. kurze Kenntnisnah- men mit Zeitaufwand von 0:05 und 0:10 Stunden) ebenfalls gekürzt werden. Der amtliche Verteidiger hat indessen keine Spesen geltend gemacht, weswegen davon abzusehen ist. Der Aufwand von 22:15 Stunden für das Plädoyer ist hoch, indessen aufgrund der qualitativ und quantitativ substanziellen Ausführungen des Verteidigers gerade noch knapp angemes- sen. Auch wenn gesamthaft gewürdigt Verteidigerkosten von mehr als CHF 42'000.00 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie zusätzlich CHF 11'148.00 für das Berufungsverfahren in Bezug zum vorliegenden Fall sehr hohe Beträge sind, rechtferti- gen sich weitere Kürzungen der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht, zumal ihm der erfolgte Verteidigerwechsel nicht anzulasten ist. Der Kürzungsbedarf der Honorarnote beträgt mithin zehn Stunden. Dies ergibt einen Honoraranspruch von CHF 11'148.00 (47:05 Std. x CHF 220.00 + CHF 797.00 MWST). 5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte am 22. November 2023 auf- grund eines Kanzleiwechsels eine erste Honorarnote über CHF 549.10 ein (OG GD 20/1). Die Honorarnote war angemessen und wurde wie beantragt als Akontozahlung in der ge- nannten Höhe beglichen. Davon ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen. Nach der Berufungs- verhandlung reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine weitere Honorarnote über CHF 1'769.35 ein (OG GD 24). Auch betreffend diese Honorarnote ist der geltend gemachte Aufwand angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist in der Höhe von CHF 549.10 plus CHF 1'769.35 zu entschädigen, wobei von der Akontozahlung über CHF 549.10 Vor- merk zu nehmen ist.
Seite 54/58 6. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln. Wie dargelegt, wird er aufgrund seiner Schulden wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amt- lichen Verteidigung zusammen mit den Verfahrenskosten etc. innert nützlicher Frist zu be- gleichen. Mithin ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten. 7. Aufgrund der weitgehenden Schuldsprüche steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 431 StPO und Art. 429 StPO). 8. Die Sicherheitsleistung von CHF 20'000.00 der H.________, welche das Zwangsmassnah- mengericht mit Verfügung von 13. März 2020 anordnete (act. 4/2/54 ff.), ist weiterhin aufrecht zu erhalten. Ein Freigabegrund nach Art. 239 Abs. 1 StPO wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Sicherheitsleistung ist mithin über das Datum des Berufungsur- teils hinaus aufrechtzuerhalten, bis der Beschuldigte seine freiheitsentziehende Sanktion an- tritt.
Seite 55/58 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
30. Juni 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: 6.3 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ auf Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Ereignissen vom 22. März 2017 bis 3. Dezember 2019 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. […] 11.1 Der (ehemalige) amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'618.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm à conto bereits CHF 17'746.60 ausgerichtet wurden; die entsprechende Differenz hat er dem Kanton Zug zurückzuzahlen. 11.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 25'192.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 12.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'369.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 22. März 2017 bis 30. Juni 2017. 5. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 5.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; 5.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. 5.3 der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; 5.4 der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 6. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. 6.1 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 6.2 Für die erstandene Untersuchungshaft sind 100 Tage und für die angeordneten Ersatzmass- nahmen 10 Tage auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Seite 56/58 7. Gegenüber dem Beschuldigten D.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB angeordnet. Ihm wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. 8. Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 15. September 2018 zu zahlen. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 604.00 zu zah- len. 9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. 10. Der Beschuldigte wird nicht entschädigt. 11. Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 wird unter der Bedingung des Strafan- tritts des Beschuldigten freigegeben und ist nach Eintritt dieser Bedingung an die H.________, durch die Gerichtskasse zurückzuzahlen. 12.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 22'122.85 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 12.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Untersu- chungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 17'618.40, Rechtsan- walt I.________, und CHF 25'192.25, Rechtsanwalt G.________) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren im Umfang von CHF 4'832.10 (Rechtsan- walt C.________) zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 115.00 Auslagen CHF 8'115.00Total und werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (CHF 6'086.25) auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 2'028.75) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.
Seite 57/58 13.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 11'148.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 13.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 8'361.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel (CHF 2'787.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 13.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'318.45 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Es wird dabei Vormerk genommen, dass ihm bereits eine Akontozahlung von CHF 549.10 ausgerichtet worden ist. 13.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin im Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 1'738.80) zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Im Umfang von einem Viertel (CHF 579.65) werden die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staats- kasse genommen. 14.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14.2 Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin können gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
Seite 58/58 15. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschul- digten) - vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt I.________ (auszugsweise, Dispositiv- ziffer 1) - unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss § 1 Abs. 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Erwägungen (121 Absätze)
E. 1 Eintreten auf die Berufung
E. 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung, die Anträge der Privatklägerin in diesem Zusammenhang und die Praxis betreffend Bemessung einer Genug- tuungsforderung zutreffend dar (OG GD 1 E. V.1. und E. V.2. Ziff. 2.1.1-2.1.3 S. 94-97). Ebenfalls stellte die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte bei der Bemessung der Ge- nugtuung überzeugend fest (OG GD 1 E. V.2 Ziff. 2.3 S. 98 f.). Darauf kann verwiesen wer- den.
E. 1.2 Der Beschuldigte hat durch seine Handlungen vorsätzlich das absolut geschützte Recht auf eine unversehrte sexuelle Integrität der Privatklägerin schwer verletzt. Die Taten wurden se- riell während mehr als zwei Jahren ausgeführt. Sie fanden unter Ausnutzung einer sozialen Beziehung in der gemeinsamen Wohnung statt und beinhalteten ständige Druckversuche, um die Privatklägerin zu einem ihr unerwünschten Verhalten zu bewegen. Die Handlungen waren sodann teilweise schmerzhaft. Erneut ist zu würdigen, dass die Privatklägerin die se- xuell ausbeuterische Natur der Handlungen lange Zeit verkannte, was die erlittene Unbill zum damaligen Zeitpunkt der Tatausführungen aus ihrer Sicht etwas mindert. Dies ändert indes- sen nichts daran, dass die Privatklägerin sexuell ausgenutzt wurde und sich in der Folge – nach dem Erkennen der Unrechtmässigkeit der Handlungen – auch ausgenützt fühlte. Insge- samt ist die Schwere der durch die Privatklägerin erlittene Unbill als relevant im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR einzustufen.
E. 1.3 Angesichts des gerichtlichen Ermessens bei der Zusprechung einer Genugtuungssumme, der von der Vorinstanz genannten Präjudizien und Ansätzen im Rahmen der Opferhilfe (Ver- weis auf OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1.3 S. 96) und den in der vorstehenden Ziffer genannten Bemessungsfaktoren, ist die Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu fünf Pro- zent ab dem mittleren Verfalltag (15. September 2018) zu bestätigen. 2. Die Privatklägerin machte von der Krankenkasse nicht gedeckte Therapiekosten geltend (SG GD 8/1/2 Beilagen 5, 6, 8; SG GD 8/1/4 S. 15). Die entsprechenden Krankenkassen- Selbstbehalte betreffen kassenpflichtige Leistungen. Die medizinische Zweckmässigkeit der entsprechenden Krankenkassenleistungen wurde somit durch eine öffentlich-rechtliche An- stalt überprüft und somit erstellt. Es stellt sich somit nur noch die Frage der Kausalität. Aus der Bestätigung von Triaplus ergibt sich, dass die Privatklägerin seit November 2020 wegen einer depressiven Symptomatik in Behandlung gewesen sei. Gemäss dem Therapiebericht sei die entsprechende Behandlung im Wesentlichen auf die sexuellen Übergriffe und damit direkt und indirekt verbundene soziale Folgen (bspw. der Auszug und die familiäre Konfliktsi- tuation) zurückzuführen (SG GD 8/1/2 Beilage 4). Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass ein Zusammenhang zwischen den Krankenkassen-Selbstbehalten und den Handlungen des Be- schuldigten besteht. Die entsprechenden Therapiekosten sowie die Krankenkassen- Selbstbehalte sind somit im behaupteten Umfang von insgesamt CHF 604.00 sowohl natür- lich wie auch adäquat kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Eine haftungsmindernde oder haftungsausschliessende konstitutionelle Prädisposition oder kau-
Seite 52/58 salitätsdurchbrechende Drittursachen wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Solche werden im Therapiebericht vom 30. Mai 2023 auch nicht erwähnt. Folglich ist die Haf- tungsgrundlage für die Krankenkassen-Selbstbehalte der Privatklägerin erstellt. Die Abwei- sung der Zivilklage der Privatklägerin betreffend die Transportkosten von CHF 288.00 sowie den Schadenszins auf den Krankenkassen-Selbstbehalte durch die Vorinstanz ist überdies in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil der Vorinstanz kann somit auch betreffend die Kranken- kassen-Selbstbehalte von total CHF 604.00 bestätigt werden. 3. Betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Zeitraum vor seiner Ernennung (25. Mai 2023 bis am 5. Juni 2023) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 3. S. 104-106). Die amtliche Verteidigung hat gegen die Höhe der Entschädigung keine Einwendungen vorgebracht. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1 und 2 S. 102 ff.). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Da der Be- schuldigte privat verschuldet ist und zudem die Kosten der Gerichtsverfahren tragen muss, ist er zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von ver- besserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ermessensweise hälftig. Die Privatklägerin hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit ihren Anträgen im Berufungsverfah- ren, welche auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten lauteten, obsiegt sie vollumfäng- lich. Ermessensweise sind dem Beschuldigten mithin drei Viertel der Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Das letzte Viertel der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und
Seite 53/58 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 8'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 13'412.15 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genann- ten Höhe (OG GD 23/2/1. Die Honorarnote ist wie folgt zu kürzen: 04.12.2023 Für die Kenntnisnahme und Weiterleitung des Urteils wird praxisgemäss maxi- mal eine Stunde entschädigt, zumal das amtliche Mandat grundsätzlich mit dem Urteil des Berufungsgerichts endet. Kürzung um zwei Stunden. 04.12.2023 Die Berufungsverhandlung dauerte 4:15 Stunden; mit der Reise- und Wartezeit fünf Stunden. Kürzung um drei Stunden. 29.11.2023 Für Mail von/an Klientschaft wurden 4:10 Stunden verrechnet. Diese Position ist für einen Mailaustausch, auch unter Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen von total 22:15 Stunden für das Plädoyer, nicht nachvollziehbar. Kürzung um drei Stunden. 04.07.2023 Die amtliche Verteidigung verrechnete in der Honorarnote vom 7. Juni 2023 (SG GD 8/1/7) bereits zwei Stunden für Studium des Urteils und Schlussbespre- chung mit der Klientschaft als antizipierte Leistung. Die Vorinstanz kürzte diese Position nicht. Folglich sind die Positionen "Besprechung Klient" und "Studium Urteil" vom 4. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 um zwei Stunden zu kürzen. Kürzung um zwei Stunden. Theoretisch könnten die in der Honorarnote vermerkten Eingänge (div. kurze Kenntnisnah- men mit Zeitaufwand von 0:05 und 0:10 Stunden) ebenfalls gekürzt werden. Der amtliche Verteidiger hat indessen keine Spesen geltend gemacht, weswegen davon abzusehen ist. Der Aufwand von 22:15 Stunden für das Plädoyer ist hoch, indessen aufgrund der qualitativ und quantitativ substanziellen Ausführungen des Verteidigers gerade noch knapp angemes- sen. Auch wenn gesamthaft gewürdigt Verteidigerkosten von mehr als CHF 42'000.00 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie zusätzlich CHF 11'148.00 für das Berufungsverfahren in Bezug zum vorliegenden Fall sehr hohe Beträge sind, rechtferti- gen sich weitere Kürzungen der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht, zumal ihm der erfolgte Verteidigerwechsel nicht anzulasten ist. Der Kürzungsbedarf der Honorarnote beträgt mithin zehn Stunden. Dies ergibt einen Honoraranspruch von CHF 11'148.00 (47:05 Std. x CHF 220.00 + CHF 797.00 MWST). 5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte am 22. November 2023 auf- grund eines Kanzleiwechsels eine erste Honorarnote über CHF 549.10 ein (OG GD 20/1). Die Honorarnote war angemessen und wurde wie beantragt als Akontozahlung in der ge- nannten Höhe beglichen. Davon ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen. Nach der Berufungs- verhandlung reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine weitere Honorarnote über CHF 1'769.35 ein (OG GD 24). Auch betreffend diese Honorarnote ist der geltend gemachte Aufwand angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist in der Höhe von CHF 549.10 plus CHF 1'769.35 zu entschädigen, wobei von der Akontozahlung über CHF 549.10 Vor- merk zu nehmen ist.
Seite 54/58
E. 1.4 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4).
E. 1.5 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.).
E. 1.6 Die Vorinstanz fasste auch die im Untersuchungsverfahren erhobenen Aussagen der Klas- senlehrerin L.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.1 S. 36-37), der Schwester K.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.2 S. 37-38), der Mutter M.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.3 S. 39), des leiblichen Vaters N.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.4 S. 39), der älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.5 S. 39-41), der Aufklärungsunterrichtsleh- rerin O.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.6 S. 41), der Freundin P.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.7 S. 41-42) und der ehemaligen Primarschullehrerin der Privatklägerin,
Seite 19/58 Q.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.38 S. 42), zutreffend zusammen. Darauf kann verwie- sen werden.
E. 1.7 Im Zentrum der Sachbeweise steht die Audiodatei vom 3. Dezember 2019, welche die Pri- vatklägerin aufnahm. Aus der Audiodatei ergibt sich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, sie solle sich umziehen, um zeigen zu kommen. Die Privatklägerin machte deutlich, dass sie das nicht wolle und teilte dem Beschuldigten mit, dass sie von der Schule her wisse, dass man "es" gar nicht sehen könne. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass er "es" nicht sehen möchte (vgl. Übersetzung in act. 1/1/4/2/4).
E. 1.8 Weitere Beweismittel sind Textnachrichten zwischen der Privatklägerin und ihrer älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.2 S. 44-46), der Fotobericht der Polizei zu den Tatorten (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.3 S. 46), der Befund und das Gutachten über die ärztliche Untersuchung der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.4 S. 46) sowie das Schü- lerdossier der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.5 S. 46-47). Die Vorinstanz fasste diese Beweismittel zutreffend zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann.
E. 1.9 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin an den beiden polizeilichen Einver- nahmen im Untersuchungsverfahren zutreffend zusammen bzw. druckte die wesentlichen Aussagen in den beiden Einvernahmen thematisch geordnet im Urteil ab. Darauf kann ver- wiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 S. 27-31). Die Privatklägerin wurde an der Beru- fungsverhandlung am 4. Dezember 2023, vier Jahre nach der Tonaufzeichnung vom 3. De- zember 2019 und der nachfolgenden Einleitung eines Strafverfahrens, erneut befragt (OG GD 23 S. 6 ff.). Sie sagte zusammengefasst aus, dass es ihr eine Zeitlang schlecht gegan- gen sei, als sie (nach der Anzeigeerstattung) zu ihrem Vater gezogen sei. Sie habe psycho- logische Hilfe gesucht und würde heute noch alle zwei Wochen die Psychologin aufsuchen. Sie sei damals mit der Absicht zur Polizei gegangen, weil sie ihren Stiefvater habe anzeigen wollen. Sie wolle, dass er bestraft werde für das, was er getan habe. Ihre damalige Vorstel- lung sei gewesen, dass sie bei einer Anzeigeerstattung frei werde, dass sie nicht immer in Angst leben müsse, wenn sie nach Hause komme. Am Tag der Tonaufzeichnung (3. Dezem- ber 2019) sei sie nach Hause gelaufen. Sie habe ihren Stiefvater auf dem Balkon rauchen gesehen und ihre Schwester telefonisch kontaktiert. Diese habe ihr mitgeteilt, zu warten und nichts zu machen. Sie sei dann reingegangen. Sie habe fast keinen Akku mehr gehabt. Sie habe begonnen, das Sprachmemo aufzunehmen. Der Beschuldigte sei dann gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, weil er sehen wolle, ob sie noch Jungfrau sei. Dann hätten die Diskussionen begonnen, die es immer gegeben habe. Üblicherweise (d.h. als Standardablauf) sei bei den Übergriffen Folgendes geschehen: Sie sei nach Hause gekom- men. Er sei entweder schon zuhause gewesen oder nicht. Er sei dann meistens zu ihr ge- kommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, er würde es gerne sehen. Sie habe sich dann umgezogen, er habe ihr Handy mit einem Stück Altpapier abgeklebt, sie habe sich aufs Sofa legen und die Beine so ein bisschen nach innen beugen müssen. Sie habe die Ho- sen ein bisschen runterziehen müssen und er sei immer mit dem Finger an ihren Privatbe- reich gegangen. Sie habe immer gesagt, es tue weh. Dann sei er mit der Zunge rangegan- gen, um es ein bisschen nass zu machen, damit es nicht mehr weh tue. Er sei auch immer wieder ins Zimmer, um zu schauen, ob die Mutter eingefahren sei oder nicht. Sobald es fertig gewesen sei, habe es geheissen, sie solle ins WC, kurz abwischen und putzen. Sie könne sich erinnern, dass der geschilderte Standardablauf sich teilweise anders abgespielt habe,
Seite 20/58 bspw. seien sie mindestens einmal nicht im Wohnzimmer, sondern in seinem Zimmer gewe- sen. Einmal habe sie seinen Privatbereich an ihrem Privatbereich gespürt. Sie habe ihn dann mit den Füssen weggestossen. Sie könne sich nicht erinnern, was er damals bei dieser Epi- sode gesagt habe. Das Verhältnis mit dem Beschuldigten sei ansonsten immer gut gewesen. Betreffend Druckmittel gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass er einmal ihr Handy kontrol- liert habe. Im Verlauf des Browsers habe er gesehen, dass sie Sexvideos geschaut habe. Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe damals nicht ge- wusst, was das sei. Er habe es ihr erklärt und habe das kontrollieren wollen. Er habe auch weitere Druckmittel verwendet, wobei sie hässig gewesen sei, weil er diesbezüglich ihr Zim- mer durchsucht habe. Sie habe erst in der Sexualkunde bei ihrer Lehrerin gelernt, dass man "es" nicht nachschauen könne. Sie habe diesbezüglich vorher schon Gedanken gehabt, dass dies nicht möglich sei, aber erst ihre Lehrerin habe ihr das bestätigt. Sie habe ihre Schwester J.________ kontaktiert, weil sie dieser am meisten vertraut habe. Nachdem sie nach den Vorfällen zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, habe sie die Schule wechseln müssen. Sie habe schlechte Noten gehabt, sei immer wieder zusammengebrochen und habe geweint. Es sei dann auch die Corona-Pandemie ausgebrochen. Sie habe weder vorher noch später je- mals andere Personen bei der Polizei beanzeigt.
E. 1.10 Die Vorinstanz legte die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 S. 31-36). Der Beschuldigte wurde ebenfalls an der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2023 befragt (OG GD 23 S. 16 ff.). Er bestritt die Vorwürfe der Privatkläge- rin, deren Aussagen er vorher im Gerichtssaal anhören konnte. Nach dem Vorspielen der Tonaufzeichnung sagte der Beschuldigte aus, dass er nur ihr Mobiltelefon habe kontrollieren wollen. Auf Vorhalt der Passage, dass sie in der Schule gelernt habe, dass man "diesen Scheiss" nicht sehen könnte, sagte der Beschuldigte aus, er sei bei diesem Teil des Ge- sprächs in der Küche gewesen. Auf Vorhalt, dass er auf den Kommentar der Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung eine sachlich nachvollziehbare Antwort gegeben habe, sagte der Beschuldigte aus, dass er bemerkt habe, dass sie sich über irgendetwas beschwert ha- be. Aber wenn er gewusst hätte, dass sie über die Schule gesprochen hätte, hätte er ge- wusst, dass sie nicht über Mobiltelefone sprechen würden. Auf Vorhalt, dass auf der vorher vorgespielten Tonaufzeichnung die Stimmen deutlich zu hören seien, sagte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe; die Privatklägerin habe die Tonaufzeichnung ver- wendet, um ihn zu belasten. Sie habe keine konkreten Ausdrücke verwendet und habe ihn in die Falle locken wollen. Motive dafür könne er keine nennen, allenfalls habe sie beim leibli- chen Vater wohnen wollen, weil sie dort keine Regeln befolgen müsse. Die Privatklägerin sei eine normale Teenagerin gewesen. Er habe heute noch Kontakt zu den Schwestern und zur Mutter der Privatklägerin, die Privatklägerin habe er ab und zu in Portugal gesehen. Das ers- te Mal dort habe sie ihm den Mittelfinger gezeigt. Die Situation mit den Anschuldigungen sei sehr schwierig für ihn, insbesondere in der ländlichen Region von Portugal, wo er und die Familie der Privatklägerin herstammen würden. 2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten
E. 2 Rechtskraft
E. 2.1 Es ist sachgerecht, den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB basierend auf dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt in drei zeitliche Phasen zu unterteilen ([1.] Penetration mit Finger, [2.] Penetration mit Finger und Lecken der Vagina und [3.] Penetration mit Finger und Lecken der Vagina bei gleichzeitigem Zweifel der Privatklägerin über den Erziehungscharakter der Handlungen ab Sommer 2019, inkl. eine versuchte Tatausführung am 3. Dezember 2019). Ebenfalls ist es sachgerecht, den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in zwei zeit-
Seite 44/58 liche Phasen (mit und ohne Lecken der Vagina, wobei letzteres inkl. die sechs versuchten Tatausführungen vom 1. Juli 2019 bis am 3. Dezember 2019) zu unterteilen.
E. 2.2 Die schwerste Phase von Einzeltaten ist die mehrfache sexuelle Nötigung zwischen Herbst 2018 und Juli 2019, wo der Beschuldigte während rund dreiviertel Jahren (ausser während Ferien in Portugal und der Menstruation der Privatklägerin) regelmässig ca. alle zwei Wo- chen eine Jungfräulichkeitsprüfung (indessen mit Unterbrüchen aufgrund von Portugalauf- enthalten sowie während der Menstruation der Privatklägerin) vornahm und die Privatklägerin dabei mit dem Finger über längere Zeit hinweg penetrierte und mit seiner Zunge ihre Vagina leckte. In diese Phase fallen (neu) auch die mindestens sechs versuchten Tatausführungen zwischen Juli 2019 und Dezember 2019. Hinsichtlich Tatschwere ist bedeutend, dass der Beschuldigte die Tat nach Art eines Dauerdelikts über eine längere Zeit ausführte und dabei jeweils die sexuelle Integrität der Privatklägerin mittels Penetration ihres primären Ge- schlechtsorgans verletzte. Die Art und Weise des sexuellen Eingriffs wiegt dabei sicher nicht mehr leicht, zumal bereits ein einmaliges, intensives Berühren oder Betasten der weiblichen Geschlechtsteile unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallen kann. Dies wird durch die Umstände verschärft, (1.) dass der Beschuldigte eine nahe Bezugsperson war, (2.) diese im häuslichen Bereich stattfanden und (3.) für die Privatklägerin teilweise schmerzhaft waren. Das Nötigungsmittel relativiert vorliegend die Tatschwere indessen stark. Der Beschuldigte führte keine Gewalt aus und seine Übergriffe basierten auf einem manipulativ herbeigeführ- ten psychischen Druck, indem er die Handlungen als normal und erzieherisch geboten dar- stellte. Dass es sich dabei um ein manipulativ geprägtes und mithin hinsichtlich der subjekti- ven Erfahrung von Druck seitens des Opfers relativ leichtes Nötigungsmittel handelte, ergibt sich daraus, dass sich der Privatklägerin die sexuelle Nötigungskomponente subjektiv nicht erschloss bzw. sie irrigerweise davon ausging, dass sie dies als normale Erziehungsmass- nahme dulden müsse. Diese Vorgehensweise ist zwar perfide und kann aufgrund des mani- pulativen Charakters insbesondere nachträglich bei den Opfern ein Gefühl des Ausgenutzt- seins bewirken. Sie grenzt sich indessen gegenüber sexuellen Nötigungen, welche die Un- terwerfung des freien Willens des Opfers mittels Gewalt oder schweren Drohungen beinhal- ten, erheblich ab. Der Beschuldigte handelte dabei mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Vor diesem Hintergrund nur unwesentlich wirken sich angesichts der Vielzahl der Fälle die sechs versuchten Tatbegehungen zwischen Juli und Dezember 2019 aus. Das Gesamt- verschulden, das relativ in Bezug zu sämtlichen möglichen Straftaten der entsprechenden Strafnorm festzulegen ist (was bei Art. 189 Abs. 1 StGB bspw. auch eine mittels Gewalt er- zwungene, stark traumatisierende Analpenetration umfasst), kann gerade noch als leicht be- zeichnet werden. Angesichts des Strafrahmens der sexuellen Nötigung (welcher wie auch der Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB durch die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Har- monisierung der Strafrahmen nicht betroffen ist), der eine maximale Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vorsieht, ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und damit auf der Grenze vom ersten zum zweiten Fünftel des Strafrahmens angemessen.
E. 2.3 Die mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum von Ende Juli 2017 bis Herbst 2018, welche ohne das Lecken der Vagina der Privatklägerin mit der Zunge erfolgte, ist von der Eingriffsin- tensität her als geringfügiger einzustufen. So handelte es sich beim Lecken der Vagina um eine deutlich sexualisierte Handlung. Ferner beinhaltete die Phase keine Versuchshandlun- gen. Betreffend die weiteren Elemente der Tatschwere und des subjektiven Tatverschuldens kann auf die vorstehende Ziffer verwiesen werden. Das Gesamtverschulden kann ebenfalls –
Seite 45/58 erneut in ausdrücklicher Erwägung der grossen Vielfalt der möglichen Handlungen gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, worunter auch massiv schwerere Taten – als leicht taxiert werden. Ei- ne Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wäre angemessen. Die Tathandlungen sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht identisch. Ferner besteht auch ein zeitlich enger Zusam- menhang, da es sich um die erste Phase der Taten handelte. Es besteht mithin eine hohe Überschneidung zwischen den Tatvorwürfen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe nur zu einem Drittel (sechs Monate) zu schärfen.
E. 2.4 Der Beschuldigte wurde ferner der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Die Phase Herbst 2018 bis Juli 2019, wo der Beschuldigte die Vagina der Pri- vatklägerin mit einem Finger penetrierte und diese leckte, liegt von der Tatschwere her be- reits im erheblichen Bereich. Erneut ist zu werten, dass die Delinquenz nach Art eines Dau- erdelikts während rund eines Dreivierteljahres stattfand und die sexuelle Handlung für sich genommen als nicht unerheblich erscheint, indessen aber weitaus gravierendere Handlun- gen (insb. Geschlechtsverkehr) denkbar sind. Auch die Vornahme dieser Handlungen inner- halb der faktischen Lebensgemeinschaft deutet gleichfalls auf eine bereits erhebliche Tatschwere hin, zumal sich Opfer in solchen Konstellationen kaum mehr vom Täter distan- zieren können. Etwas relativierend ist indessen die Alterdistanz der jugendlichen Privatkläge- rin zum Schutzalter von 16 Jahren zu werten, zumal eine Tathandlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise bei Kleinkindern ausgeführt wird, was als deutlich verwerflicher erscheint als bei einer Jugendlichen. Ebenfalls für die Tatschwere von Bedeutung ist, dass die sexuelle Handlung aus der Opferperspektive in dieser Phase als eine notwendige Erziehungsmass- nahme interpretiert wurde. Gesamthaft gewürdigt kann das Tatverschulden noch als leicht taxiert werden. Angesichts des maximalen Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre eine Sanktion von 12 Monaten angemessen. In zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht überschneiden sich die Sachverhalte stark. Sämtliche Straftaten fanden am gleichen Ort statt und richteten sich gegen die sexuelle Integrität des gleichen Opfers. Bei den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung besteht darüber hinaus auch eine Tateinheit. Dies ist im vorliegenden Fall auch deswegen von erheblicher Bedeutung, weil die sexuelle Nötigung gerade deswegen bejaht werden musste, weil die Privatklägerin in den Tatzeitpunkten zwischen 12 und 14 Jahre alt war und aufgrund ihres Alters in der freien Willensbildung beeinflusst werden konnte. Dass sexuelle Handlungen mit Kindern und sexu- elle Nötigung unterschiedliche Rechtsgüter schützen, kommt deswegen vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wegen des ungewöhnlich engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den weiteren Vorwürfen ist die Strafe um einen Viertel (drei Monate) zu schärfen.
E. 2.4.1 Bei der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 sagte der Beschuldigte dazu aus, dass er zum mutmasslichen Tatzeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin habe kontrollieren wol- len, um herauszufinden, warum sie seit Wochen immer so spät nachhause komme. Er habe ihr an dem Abend (d.h. am 3. Dezember 2019) gesagt: "Du wirst mir dein Handy zeigen müsse[n]. Du hast 5 Minuten dazu" […]. Der Beschuldigte ergänzte, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits die Kleider gewechselt gehabt habe (act. 2/5 Ziff. 18).
E. 2.4.2 Bei der Einvernahme vom 17. Mai 2022 bestätigte der Beschuldigte, dass es zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnung kontextual um die Kontrolle des Mobiltelefons der Privatklägerin ge- gangen sei (act. 2/225 Ziff. 11). Auf konkreten Vorhalt der Passage aus der Tonaufzeich- nung, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass sie "dieses Thema" in der Schule gehabt hätten und man "es" nicht sehen könne, sagte der Beschuldigte an der Ein- vernahme aus, dass die Privatklägerin dies nur deswegen gesagt habe, um ihn durch die gleichzeitige Tonaufzeichnung zu Unrecht zu inkriminieren (act. 2/225 Ziff. 225).
E. 2.4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte nach konkretem Vorhalt des transkribierten Textes der Tonaufzeichnung, insbesondere der Passage "Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht
Seite 22/58 einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte", hingegen erstmalig aus, dass er in der Küche gewesen sei und er nicht richtig verstanden habe, was die Privatklägerin ihm gesagt habe (SG GD 8/1 S. 6). Während der Berufungsver- handlung wurde dem Beschuldigten die Tonaufzeichnung vorgespielt. Er bestätigte grundsätzlich seine Aussagen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. er sagte aus, dass er die eingangs genannte Passage nicht richtig verstanden habe (OG GD 23 S. 6 ff.; vgl. oben, Ziff. 1.10).
E. 2.4.4 Mit der Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin nicht richtig verstanden habe, weicht der Beschuldigte nicht nur von seinen früheren Aussa- gen zur genannten Textpassage ab, sondern setzt sich auch hinsichtlich der Tonaufzeich- nung in einen unauflösbaren Widerspruch. Denn aus der Tonaufzeichnung ergibt sich, dass die Privatklägerin fortdauernd laut sprach, weswegen sie auch vom Beschuldigten (erfolglos) aufgefordert worden ist, leiser zu sprechen. Die entsprechende Aufforderung wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn laute Geräusche in der Küche die Stimme der Privatklägerin über- deckt hätten. So ist auch der Beschuldigte auf der Tonaufzeichnung gut hörbar. Störende und die Tonaufzeichnung überlagernde Hintergrundgeräusche können nicht festgestellt wer- den (so auch die Vorinstanz, OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.1.2 S. 43). Nach der genannten Pas- sage, wonach die Privatklägerin aufgrund ihres Schulunterrichts nun wisse, dass man "es" nicht sehen könne, gab der Beschuldigte zudem auch eine im Rahmen der Konversation stimmige Folgeantwort, indem er sagte, dass er in dem Fall "es" nicht sehen möchte. Hätte er die Konversation – wie von ihm an der Schlusseinvernahme behauptet – nicht verstanden, wäre diese kontextual stimmige Antwort nicht zu erwarten gewesen. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass der Beschuldigte während der Tonaufzeichnung die Privatklägerin hörte und sie inhaltlich auch verstand.
E. 2.4.5 Im gleichen Kontext konnte der Beschuldigte zudem auch nicht überzeugend erläutern, war- um er die Privatklägerin gemäss dem Wortlaut der Tonaufzeichnung zum "umziehen" und anschliessenden "zeigen" aufforderte. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum sich die Privatklägerin in ihrem Zimmer erst umziehen musste, bevor sie ihr Mobiltelefon zeigen konnte. Eine Kontrolle des Mobiltelefons aus erzieherischen Gründen wäre auch nicht son- derlich sinnvoll, wenn der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben wird, vorgängig nachteilige Chats oder Bilder noch zu löschen. Demgegenüber wäre das Anziehen einer elastischen Trainerhose eine schlüssige Handlung, wenn die Tathandlungen, wie sie die Privatklägerin schildert, tatsächlich stattgefunden haben (vgl. dazu act. 2/25 Ziff. 50-52). Der Beschuldigte konnte den Punkt mit dem "umziehen und zeigen" auch während den Befragungen nicht schlüssig klären. So legte der Beschuldigte zuerst an der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (als er noch nichts von der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019 wusste) den Sachverhalt so dar, dass die Privatklägerin sich schon von sich aus vorher umgezogen hatte (vgl. act. 2/8 Ziff. 18). Auf konkreten Vorhalt der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019, insbesondere der Passage "Du hast 5 Minuten um dich umzuziehen und zeigen zu kom- men.", sagte der Beschuldigte hingegen an der Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022 aus, dass die Privatklägerin schon dabei gewesen sei, sich umzuziehen oder sich darauf vorberei- tet habe (act. 2/225 Ziff. 11). Diese Anpassung der Aussage nach Vorhalt der Tonaufzeich- nung ist nicht unwesentlich, da der Beschuldigte an der Hafteinvernahme die Angelegenheit so darstellte, dass sich die Privatklägerin bereits schon vorher von sich aus umgezogen hat-
Seite 23/58 te, womit er nicht mit der Anweisung an die Privatklägerin, sich umzuziehen, in Verbindung gebracht werden konnte.
E. 2.5 Der Beschuldigte wurde zudem im Zusammenhang mit der Phase von Ende Juni 2017 bis Herbst 2018 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei kann gewürdigt werden, dass die Intensität der Handlungen zwar zeitlich deutlich länger, dafür aber auch weniger intensiv (insb. kein "Lecken") war. Ansonsten gelten die gleichen Erwägungen zur Tatschwere und zum Tatverschulden, wie in der vorstehenden Ziffer dargelegt. Das Verschulden kann immer noch als leicht taxiert werden. Eine Sanktion von 12 Monaten wäre angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist die tatangemessene Strafe um einen Viertel (drei Monate) zu schärfen.
Seite 46/58
E. 2.6 Der Beschuldigte wurde letztlich im Zusammenhang mit der kurzen Phase vom Juli 2019 bis am 8. November 2019 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie einer versuchten Tatausführung am 3. Dezember 2019 schuldig gesprochen. Erneut wurden die Tathandlungen fortgesetzt, seriell und nach Art eines Dauerdelikts ausgeübt. Der Tatzeitraum war indessen mit ca. vier Monaten deutlich kürzer als in den beiden anderen Phasen. Indessen muss zwingend gewürdigt werden, dass die Privatklägerin in dieser Phase zumindest ein ambivalentes Gefühl betreffend die Handlungen des Beschuldigten aufwies und diese nicht mehr vom Grundsatz, dass es sich dabei um eine berechtigte erzieherische Massnahme handelte, ausging. Ansonsten gelten die gleichen Erwägungen zur Tatschwere und zum Tatverschulden, wie in den beiden vorstehenden Ziffern dargelegt wurde. Trotz der Kurzfristigkeit dieser Phase ist das Verschulden gleich einzustufen wie bei den beiden ande- ren Vorfällen. Eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angesichts des Strafrah- mens von sexuellen Handlungen mit Kindern bei einer maximalen Sanktion von Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs mit den anderen Straftaten ist die Sanktion um ei- nen Viertel (drei Monate) zu schärfen.
E. 2.7 Dies ergibt eine tatangemessene Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des en- gen Zusammenhangs der Einzeltaten, der Höhe der Sanktionen der Einzeltaten sowie der Höhe der Gesamtstrafe kommt als Strafart nur die Freiheitsstrafe in Frage. 3. Betreffend die Täterkomponente, insbesondere die Beschreibung der Herkunft und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann auf die Darlegungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.2.5 S. 87). Im Berufungsverfahren konnten diese Angaben grundsätzlich bestätigt werden, wobei sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten leicht verbessert haben (OG GD 23 S. 21). Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was neutral zu werten ist. Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, wurde zudem im Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Strafuntersuchung wurde zu Beginn seitens Polizei und Staatsanwaltschaft äusserst zügig und zielgerichtet geführt (mitsamt Verhaftung des Beschuldigten am späteren Abend am Tag der Anzeigeerstattung durch die Schulleitung der Privatklägerin, act. 5/3/45/R) und war im Mai 2020 praktisch abge- schlossen. Die Befragungen waren zu diesem Zeitpunkt allesamt durchgeführt und der Be- schuldigte wurde aus der Haft entlassen. Praktisch sämtliche Elemente, welche im Schluss- rapport der Zuger Polizei vom 1. September 2021 als Beweismittel des Falles aufgeführt wurden, lagen vor. Es ist verständlich, dass der Polizei eine gewisse Zeit für weitergehende Analysen und Prüfungen zur Verfügung stehen muss. Der erhebliche Stillstand eines Straf- verfahrens während der Zeit der Corona-Epidemie vom Mai 2020 bis am September 2021 (mithin ca. 15 Monate) indessen kann unter dieser Prämisse nicht mehr gerechtfertigt wer- den. Dies umso weniger in einem Fall von Kindesmissbrauch, wo vorhersehbar ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Gericht für eine mehrjährige Freiheitsstrafe plädieren wird. Auch das weitere Zuwarten der Staatsanwaltschaft nach der Rapportierung im September 2021 bis zur Schlusseinvernahme im Mai 2022 erscheint als zu lange. Zu werten ist indessen auch, dass das zügige Tempo zu Beginn des Verfahrens die zu lange Verfahrensdauer ab Mai 2020 et- was relativiert. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend in leichtem Ausmass verletzt, womit der Beschuldigte insgesamt zu Unrecht übermässig durch die staatlichen Behörden tangiert wurde. Selbst wenn die zu Beginn zügige und professionelle Durchführung der Stra- funtersuchung miteinbezogen wird, muss die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlie-
Seite 47/58 gend zu einer Reduktion der Sanktion um vier Monate Freiheitsstrafe führen. Da der Be- schuldigte, dem die Thematik aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt war, im Berufungs- verfahren keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv bean- tragte (und damit ausdrückte, dass er dadurch keine zusätzliche Genugtuung erfahren wür- de), bleibt es bei der entsprechenden Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsge- bots in den Erwägungen des Entscheids mitsamt einer Strafreduktion.
E. 3 Dezember 2019 mit Blick auf das strafprozessuale Fairnessgebot beweisrechtlich nicht verwertet werden dürfe. Es habe keine rechtfertigende Notstandssituation bestanden. Es hät- te legale Handlungsalternativen gegeben. Es treffe nicht zu, dass die Gefahr der drohenden Beweislosigkeit nicht auf andere Art hätte abgewendet werden können. Insbesondere hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Strafverfolgungsbehörden beim Zwangsmassnahmenge- richt technische Überwachungsmassnahmen beantragt hätten. Eine solche Beweiserhebung wäre auch möglich gewesen, da es nach Auffassung der Vorinstanz etwa alle zwei Wochen zu einem vollendeten Delikt gekommen sei. Es stehe sodann auch nicht fest, dass nur eine kurze beweisrelevante Aufnahme erstellt worden sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Aufnahmen erstellt worden seien oder die Aufnahme zusammen- geschnitten worden sei. Im Übrigen könne die Schwere des Delikts bei der Interessenabwä- gung kein valides Argument sein, denn bei schweren Delikten seien auch die drohenden
Seite 9/58 Konsequenzen wesentlich einschneidender, und bei der Interessenabwägung müssten auch die Konsequenzen eines Nötigungserfolgs als Handlungsalternative miteinbezogen werden (OG GD 2 S. 8; OG GD 23/2 Ziff. 107-111).
E. 3.1 Eine längere Partnerschaft kann unabhängig vom Bestehen einer Ehe ebenfalls unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern sich die Kontinuität der Beziehung aus den Umständen ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.4). Die wesentlichen Fakto- ren sind dabei die Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder und weitere Sachver- haltselemente (bspw. Heiratsabsichten, Verlobung etc.), die eine eheähnliche und stabile Gemeinschaft indizieren. So hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Dauer des Zu- sammenlebens von drei Jahren nicht ausreicht, damit bei einer Partnerschaft ohne Heirats- pläne und ohne Kinder davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung den Grad an Stabilität und Intensität erreiche, die erforderlich sei, um als eheliche Gemeinschaft angese- hen zu werden und den in Art. 8 EMRK vorgesehenen Schutz zu geniessen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Auch in anderen Rechtsgebieten wird die qualifizierte Partnerschaft (bzw. ein Rechte begründendes stabiles Konkubinat) durch besondere Elemente von der allenfalls kurzfristigen Beziehung zu einer Freundin un- terschieden. So sind auch im Sozialversicherungsrecht oder im Zivilrecht die Dauer des Zu- sammenlebens oder gemeinsame Kinder entscheidende Faktoren, um auf ein stabiles Kon- kubinat zu schliessen (vgl. bspw. BGE 138 III 157 E. 2.3.2 und 2.4).
E. 3.1.1 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ebenfalls ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Gemäss ihrer Mutter M.________ habe die Privatklägerin lieber bei ihrem leiblichen Vater wohnen wollen als bei ihr und dem Beschuldigten (act. 2/95 Ziff. 6). Ihre Tochter habe dies mehrfach gesagt (act. 2/99 Ziff. 21),
Seite 24/58 was diese auch bestätigte (act. 2/36 Ziff. 149). Auch die Lehrerin L.________ bestätigte, dass die Privatklägerin zu ihrem Vater gewollt habe, interpretierte dieses Bedürfnis indessen nachträglich mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten (act. 2/58 Ziff. 23). Diesbezüg- lich ist wesentlich, dass soweit ersichtlich eher das Verhältnis der Privatklägerin zu ihrer ob- hutsberechtigten Mutter problembehaftet war und nicht zum Beschuldigten (act. 2/152 Ziff. 36). Ansonsten zeigen die Schilderungen des Zusammenlebens der Familie .________ zusammen mit dem Beschuldigten ein eher unauffälliges Bild (bspw. act. 2/152 Ziff. 32 ff.). Ebenfalls gibt es keine Anzeichen, dass die Privatklägerin über die Äusserung ihrer Wünsche hinausgehend handelte, bspw. indem sie von zuhause weglief. So muss auch gewürdigt werden, dass die Privatklägerin sich in ihrer Schulklasse im Kanton Zug wohl fühlte, gut inte- griert war und sich keinen Klassenwechsel wünschte (act. 2/53). Dies spricht dezidiert gegen das Motiv, dass die Privatklägerin um jeden Preis zu ihrem leiblichen Vater in den Kanton R.________ umziehen wollte. Gesamthaft gewürdigt kann trotzdem nicht mit Sicherheit aus- geschlossen werden, dass die Privatklägerin allenfalls hätte denken können, Anschuldigun- gen gegen den Beschuldigten würde sie einem Umzug zu ihrem leiblichen Vater näherbrin- gen.
E. 3.1.2 Weiter sind Aussagen der Mutter M.________ betreffend das Sozialverhalten der Privatklä- gerin aktenkundig. Demnach habe die Privatklägerin sie betreffend Erfüllung der Hausaufga- ben ab und zu belogen (act. 2/95 Ziff. 5), was ihre Lehrerin indessen nicht bestätigen konnte (act. 2/61). Sodann soll die Privatklägerin gemäss ihrer besten Freundin P.________ einmal im Sommer 2018 ihre Schminksachen unrechtmässig behändigt haben (act. 2/154 Ziff. 50). Beide Vorfälle sind indessen als Bagatellen einzustufen, welche die generelle Glaubwürdig- keit der Privatklägerin nicht wesentlich erschüttern können. So schilderten auch die Lehrerin- nen der Privatklägerin keine ausgefallenen Charaktereigenschaften, welche man bei einer 14-jährigen Jugendlichen nicht erwarten würde (vgl. act. 2/139 [O.________]: "[…] Sie ist clever und schöpft leider ihr volles Potential nicht aus. Sie ist herzlich aber auch impulsiv. Sie ist meines Erachtens in der Klasse gut integriert. Ich würde sie als fröhliches Mädchen be- zeichnen […]" oder act. 2/173 [Q.________]: "[…] Offen. Auch ehrlich. Sie ist tough und kann sich gegen verbale Angriffe wehren. Sie hat ihre Emotionen oft gezeigt; vor allem wenn sie wütend war. Sie lebte vielfach ihren Willen aus. Wenn sie auf etwas keine Lust hatte, dann machte sie es auch nicht" […]; act. 2/62 [L.________] "[…] Aber sie ist allgemein in einer gu- ten Entwicklung […]). Zusammenfassend geben die Lehrerinnen der Privatklägerin ein Cha- rakterzeugnis ab, welches zwar auf Temperament, nicht aber auf Manipulationsfähigkeit hin- deutet.
E. 3.1.3 Wie bereits dargelegt, verstand die zum Zeitpunkt der Anschuldigungen 14-jährige Privatklä- gerin die Bedeutung ihrer Aussagen bei der Polizei und die damit zusammenhängenden Konsequenzen (E. I.4. Ziff. 4.1.3). Sie wurde darüber hinaus zu Beginn der ersten Einver- nahme altersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (vgl. act. 1/1/19/28-39; act. 2/18 Ziff. 3-6). Ihr wurde von der Polizei erklärt, dass es Alternativlö- sungen gebe, damit sie zu ihrem Vater gehen könne und sie die belastenden Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten nicht machen müsse, um von zu Hause wegzukommen. Die Pri- vatklägerin bestätigte, dass sie diese Möglichkeiten kenne (act. 2/40 Ziff. 172). Die Privatklä- gerin war auch in der Lage, vertieft über die Konsequenzen ihrer Aussagen zu reflektieren. So schilderte sie gegenüber der Lehrerin L.________ ihre Sorgen im Zusammenhang mit ei- nem Strafverfahren, insb. auch betreffend mögliche negative Auswirkungen auf ihre Mutter
Seite 25/58 und ihren Stiefbruder, falls der Stiefvater ins Gefängnis müsse (act. 2/56 Ziff. 13). Diese Um- stände stärken die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin.
E. 3.1.4 Insgesamt sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese kann höchstens als leicht eingeschränkt beurteilt werden. In sprachli- cher Hinsicht spricht die Privatklägerin zwar Schweizerdeutsch, es ist indessen erkennbar, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache ist und sie (allenfalls auch aufgrund ihres damaligen Alters von 14 Jahren) teilweise Probleme hatte, sich sprachlich präzise auszudrücken (bspw. act. 2/22 Ziff. 22).
E. 3.2 Der Beschuldigte lebt seit über zehn Jahren mit der in der Schweiz niederlassungsberechtig- ten, portugiesischen Staatsangehörigen M.________ zusammen. Die Beziehung ist – bis auf einen Unterbruch nach Bekanntwerden der Vorwürfe der Privatklägerin – stabil und der Be- schuldigte hat in weiten Teilen die Erziehung der Töchter von M.________ mitbestimmt. So sagte auch die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte – bis auf die Übergriffe – eine posi- tive Rolle innerhalb der Familie wahrnahm, da er eher für sie Zeit gehabt habe als ihre Mut-
Seite 49/58 ter. Die Beziehung des Beschuldigten mit M.________ ist insgesamt langandauernd und aufgrund der Übernahme von Erziehungsaufgaben auch entsprechend qualifiziert. Den Kon- sequenzen einer Landesverweisung auf diese Beziehung ist eine besondere Aufmerksamkeit in den Erwägungen zu schenken und das Interesse des Beschuldigten an der Weiterführung dieser Beziehung ist mit dem öffentlichen Wegweisungsinteresse abzuwägen. 4. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger eine Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, was grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen muss. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor, zumal der Beschuldigte (1.) erst im Alter von knapp 31 Jahren in die Schweiz zog, (2.) über weitgehende familiäre Beziehungen, mitsamt einem leiblichen Sohn, in Portugal verfügt, (3.) er sein Heimatland häufig besucht (4.) täglich mit seinem Sohn in Portugal in Kontakt steht und (5.) sich primär aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz aufhält, zumal er beabsichtigt, noch ein paar Jahre hier zu arbeiten und dann nach Portugal zurück zu kehren. Seine Beziehungen zu Portugal sind mithin sehr stark. Auf der anderen Seite ist die Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz und ihren Be- wohnern nur oberflächlich und primär auf die Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Der Beschuldigte benötigte für die Einvernahmen einen Dolmetscher. Er bestätigte, dass er der Gerichtsver- handlung nur in portugiesischer Sprache folgen könne (OG GD 23 Ziff. 95). Hinweise auf ei- nen besonderen Bezug zur Schweiz, ihrer Kultur oder ihrer Sprache bestehen nicht. Ein per- sönlicher schwerer Härtefall liegt nicht vor.
E. 3.2.1 Zurecht würdigte die Vorinstanz die spezielle Situation aus der Perspektive der Privatkläge- rin, indem sie (1.) deren jugendliches Alter, (2.) deren Irrtum über die Rechtmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten als Erziehungsmassnahme sowie (3.) die subtil und ge- schickt ergänzend eingesetzten Druckmittel (Mitteilen an Mutter betreffend Pornokonsum, Zigaretten, Fake-Instagram-Profil, Unterschriftsfälschungen bei Schulnoten) darlegte und ge- samthaft zum Schluss kam, dass die Privatklägerin hinsichtlich ihrer Willensbildung manipu- lativ beeinflusst wurde, so dass sie unter erheblichen Druck geriet und sich den sexuellen Handlungen nicht mehr widersetzen konnte. Zwar bereiteten die sexuellen Handlungen der Privatklägerin jeweils Schmerzen, sie durfte allerdings aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten als Lebenspartner ihrer Mutter und Mitbewohner in ihrer Wohnung sowie diesem faktisch von der Mutter eingeräumten anderen Kontrollrechten (bspw. Kontrolle des Mobiltelefons) davon ausgehen, dass seine Handlungen im Rahmen seiner Erziehungsbe- fugnisse lagen. Zudem tat der Beschuldigte scheinbar etwas gegen diese Schmerzen, indem er ihre Vagina leckte und befeuchtete. Dabei half dem Beschuldigten massgeblich, dass sei- ne Handlungen zwar die Berührung von Geschlechtsorganen beinhaltete, er aber einen nicht-sexualbezogenen Zweck im Sinne einer Erziehungsmassnahme bzw. einer wichtigen elterlichen Kontrollaufgabe vorgaukelte. Dies bestätigte er auch explizit, indem er der Privat- klägerin während der Tatausführung mittelte, dass sie ihn nicht errege, als sie ihn einmal wegstiess. Eine als Jungfräulichkeitskontrolle bzw. letztlich als Erziehungsmassnahme ge- tarnte sexuelle Handlung war dabei sicherlich nicht augenscheinlich absurd, war und ist doch der Topos der Keuschheitsprobe bei einer Frau historisch, kulturell-religiös und auch litera- risch relativ weit verbreitet. Auch dass der Beschuldigte zusätzlich Druckmittel einsetzte, er- scheint vor diesem Hintergrund nicht als entlarvend, sperrte sich die Privatklägerin doch je- weils gegen die vorgeblichen Jungfräulichkeitskontrollen, weil diese schmerzten. Sie störte sich sodann nicht an den Jungfräulichkeitskontrollen selber, sondern weil der Beschuldigte, der nicht ihr Vater war, diese vornahm (d.h. sie dachte, er habe kein Recht zu einer Erzie- hungsmassnahme). Wie "normal" die Privatklägerin die sexuellen Handlungen des Beschul- digten auffasste, ergibt sich letztlich auch anschaulich aus ihrem Verhalten während der se- xuellen Handlungen; da sie auf ihrem Mobiltelefon Youtube- und Tiktok-Videos konsumierte, gibt sie zu erkennen, dass sie von einer notwendigen und angemessenen Erziehungsmass- nahme ausging, die sie als Jugendliche – wie die Mobiltelefonkontrollen, das Abwaschen oder die Hausaufgaben – über sich ergehen lassen musste.
E. 3.2.2 Die Argumentationslinie der Vorinstanz, dass die sexuelle Widerstandsfähigkeit der Privat- klägerin auf die genannte Art und Weise manipulativ beeinflusst und faktisch weitgehend ausgeschaltet wurde, ist schlüssig und überzeugend. Auch die faktische Erziehungsberechti- gung des Beschuldigten stützt diese Annahme. Vor diesem Hintergrund spielen auch die Druckelemente, welche der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin vortrug, eine eher un-
Seite 41/58 tergeordnete Rolle. Diese waren zwar ein zusätzliches und ergänzendes Element, um die Privatklägerin zu beeinflussen und im Rahmen ihres jeweils mündlichen Widerstands gefügig zu halten, indessen wären sie in einem anderen Kontext bei einer klar erkennbaren sexuellen Handlung bei einer Jugendlichen wohl nicht allein geeignet, um einen ausreichenden psychi- schen Druck zu erzeugen, um die Handlung zu dulden.
E. 3.2.3 Der Beschuldigte handelte wie dargelegt wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er erfüllte mit seinen Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung mehrfach. Rechtfertigungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte handelte überdies schuldhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz kann somit auch in diesem Punkt bestätigt werden und der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.2.4 Dass von der Privatklägerin teilweise nicht genau geklärt werden konnte, ob das zusätzliche Druckmittel mit den Zigaretten erst im Sommer 2018 oder im März 2019 hinzukam, ist vor diesem Kontext nicht relevant, da zu unterschiedlichen Zeiten diverse Druckmittel eingesetzt wurden und die entsprechenden Angaben der Privatklägerin letztlich grobe Schätzungen sind. So schilderte die Privatklägerin eindrücklich, dass es vor den Handlungen jeweils ein Hin- und Her zwischen ihr und dem Beschuldigten gab, da sie sich den Handlungen nicht un- terziehen wollte. Es ist somit durchaus plausibel, dass sich sowohl Dauer wie auch Inhalt dieser Diskussionen und der jeweils vorgebrachten Druckelemente vor den Tathandlungen (d.h. bis die Privatklägerin einlenkte) änderte. Im Übrigen ist durch das Foto mit Zigaretten vom März 2019 keineswegs belegt, dass der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt vom Zi- garettenkonsum wusste. Auch dass die Privatklägerin die genaue Anzahl der Vorfälle nicht genau angeben kann (wobei sie ihre diesbezügliche Unsicherheit auch adäquat zum Aus- druck brachte), spricht angesichts des Umstandes, dass sie diese für längere Zeit als Erzie- hungsmassnahme interpretierte und darüber keine Aufzeichnungen verfasste, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen.
E. 3.2.5 Gesamthaft gewürdigt ergeben sich aus den zeitlichen Komponenten keine Hinweise darauf, dass die Darstellungen der Privatklägerin unwahr sein könnten. Es trifft wie dargelegt zu, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen teilweise generalisierte, indem sie bspw. schilder- te, der Beschuldigte habe immer die Mutter kontaktiert, um zu fragen, ob sie nach Hause komme (act. 2/29 Ziff. 89). Dies wird wohl meistens, aber nicht immer der Fall gewesen sein. Gleichfalls liegt es bspw. auch im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte nicht immer Trainerhose und T-Shirts trug oder die Privatklägerin vereinzelt während den Tathandlungen keine Youtube- oder Tiktok-Videos schaute. Angesichts des langen Zeitraums und der hohen Anzahl der behaupteten Übergriffe ist indessen die Generalisierungstendenz der Privatkläge- rin nicht als Lügensignal aufzufassen. So lag es wie dargelegt in der Natur der Vorwürfe, dass diese nicht einzeln geschildert werden konnten.
E. 3.2.6 Auch die Räumlichkeiten, die Positionen und den physischen Ablauf der Handlungen des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin stimmig. Eindrücklich ist beispielsweise die Be- fragungsphase, wo die Privatklägerin darlegte, dass sie die Hosen jeweils nur bis zum Schienbein runtergezogen habe. Auf die kritische Nachfrage der Polizistin hin, dass dies bei gespreizten Beinen nur schwer möglich sei, konnte die Privatklägerin schlüssig antworten, dass dies mit elastischen Trainerhosen durchaus möglich sei (act. 2/21 Ziff. 50-52). Die Pri- vatklägerin plausibilisiert mit dieser Aussage gleichzeitig die zu Beginn der Befragung getätigte Aussage, dass der Beschuldigte sie jeweils aufgefordert habe, sich umzuziehen
Seite 27/58 und sie jeweils Trainerhosen angezogen habe (act. 2/21 Ziff. 16 und act. 2/25 Ziff. 46). Ein Umziehen wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen, wenn die Privatklägerin die Hosen (bspw. Jeans) jeweils ganz ausgezogen hätte. Ein Abgleich der Aussagen der Privatklägerin mit den festgestellten Sachbeweisen ergibt keine überzeugenden Hinweise darauf, dass die von der Privatklägerin wiedergegebenen Sachverhalte auf reiner Phantasie beruhen könnten. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.1 S. 51-54).
E. 3.2.7 Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung trifft es nicht zu, dass der von der Pri- vatklägerin beschriebene Ort für sexuelle Übergriffe ungeeignet wäre. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen die Übergriffe nicht hauptsächlich im Wohnzimmer statt- finden konnten (vgl. dazu die Aufnahmen in act. 1/1/8 ff; bzw. SG GD 4/13/3). So ist der Sichtbereich auf eine liegende Person auf dem Sofa im Wohnzimmer sowohl durch zwei Vorhänge (weiss, dunkel, welche gemäss der Privatklägerin vom Beschuldigten zugemacht worden seien, vgl. act. 2/30 Ziff. 90 ff.) sowie durch die Balkonbrüstung verdeckt, so dass die Tathandlungen nicht vom weit entfernten Nachbarhaus beobachtet werden konnten (act. 1/1/8, oberes Bild). Die Schlussfolgerung der amtlichen Verteidigung, dass es auch vom Wohnzimmer aus möglich gewesen wäre, auf den Parkplatz zu schauen, mag zutreffend sein. Vom Zimmer des Beschuldigten aus konnte der Parkplatz der Mutter indessen auch gut überblickt werden (act. 1/1/13). Ein Grund, warum der Beschuldigte in sein Zimmer ging, könnte darin gelegen haben, (1.) dass sich vor dem Fenster im Wohnzimmer noch das Sofa befand, (2.) dass der Vorhang des Fensters gezogen oder der Fensterladen verschlossen war (vgl. act. 1/1/8; dies war zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen der Polizei der Fall) oder (3.) dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatklägerin ihn dabei sah, wie er nach der Mutter Ausschau hielt, und deswegen dafür kurz in sein Zimmer ging. Zumindest ergeben sich aus den Einwendungen der amtlichen Verteidigung keine überzeugenden Gründe, die Darstellung der Privatklägerin zu den räumlichen Verhältnissen zu widerlegen.
E. 3.2.8 Weitere kleinere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind ohne wesentliche Bedeutung für die Beweiswürdigung (Verweis auf OG GD 1 E. II.3 Ziff. 3.1.2 S. 56-57).
E. 3.3 Am 3. Dezember 2019 forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich erneut einer Jungfräulichkeitsprüfung zu unterziehen. Wie in E. II.3. Ziff. 3.10.3 dargelegt, beabsichtigte der Beschuldigte, die Privatklägerin kurze Zeit später mit Finger und Zunge an der Vagina zu berühren. Diese hatte dabei, nach monatelangen ambivalenten Gefühlen und schliesslich nach dem klärenden Austausch mit ihren Schwestern im November 2019, schon vorher den Plan gefasst, dass sie dies nicht mehr zulassen wird (und stattdessen Tonaufzeichnungen erstellte), weswegen es in objektiver Hinsicht nicht zu einer Vollendung der Tathandlung kam.
E. 3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat bereits jeder Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt. Das Versuchsstadium grenzt sich durch eine straflose Vorbereitungshandlung dadurch ab, dass sie zeitlich nicht weit vorausgeht. Es ist für einen Versuch ein räumlich/örtlich wie auch ein zeitlich tatnahes Handeln erforderlich (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Wo der Tatplan eine Aufforderung beinhaltet, um die sexuelle Handlung vornehmen zu können, kann die für einen Versuch begriffsnotwendige Veräusser- lichung der inneren Absicht auch in einer Aufforderung bestehen. Eine physische Handlung ist nicht notwendig, was sich auch aus der Tatbestandsvariante des "Verleitens" ergibt (BGE 80 IV 173 E. 2 und bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3).
E. 3.3.2 Der Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, sich umzuziehen und ihm ihre Vagina zu zeigen, war in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht der Tatausführung sehr nahe. Es war nicht notwendig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin für die Tataus- führung lange zuwarteten oder sich hierfür an einen anderen Ort begaben. Die Tataus- führung stand mithin unmittelbar bevor, zumal die Tat ausgeführt werden musste, bevor die Mutter der Privatklägerin von der Arbeit zurückkam. Dass sich der Beschuldigte trotz der klar geäusserten Absicht plötzlich gegen die Tatausführung entschied, ist entsprechend unwahr- scheinlich. Der Beschuldigte, welcher durch die Privatklägerin eindeutig identifiziert werden konnte, äusserte gegenüber der Privatklägerin – welche die entsprechende Routine mit dem "Umziehen und Zeigen" schon seit langer Zeit kannte – sein Begehren unmissverständlich. Er hatte mit seiner routinemässigen Aufforderung gegenüber der Privatklägerin den ersten Schritt zur Tatausführung offengelegt und ein einseitiges Ablassen von seiner geäusserten Absicht war wie dargelegt unwahrscheinlich. Dass es nicht zur Tatausführung kam, war wohl auf die Einwendung der Privatklägerin zurückzuführen, womit diese erstmalig bekannt gab,
Seite 42/58 dass sie sich nicht mehr über die Erziehungsmassnahme täuschen lasse (act. 1/1/4/1/3 f.: "[…] Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte […]"). Zudem ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Machen- schaften mittels einer subtilen Mischung aus Täuschung und leichtem Druck ausübte, er in- dessen nie dazu überging, Gewalt oder dergleichen auszuüben.
E. 3.3.3 Zwar ist der objektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2019 nicht erstellt, indessen bezog sich die subjektive Absicht des Beschuldigten auf die Vornahme einer entsprechenden Handlung. Es liegt mithin ein Versuch vor. Der Beschuldigte ist somit im Zusammenhang mit dem Vor- fall vom 3. Dezember 2019 der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen.
E. 3.3.4 Weiter ist zu würdigen, dass die Subsumption der Vorinstanz nach dem "a maiore ad minus"- Argument betreffend die Zeitperiode ab Sommer 2019, wo nach der Sachverhaltsfeststellung in objektiver Hinsicht davon ausgegangen werden musste, dass die Privatklägerin nicht mehr einer Täuschung unterlag und somit keine ausreichende Drucksituation mehr vorlag, unvoll- ständig blieb. Da der objektive Tatbestand nicht erstellt war, hätte eine versuchte Tatbege- hung betreffend eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB geprüft werden müssen. Denn der Beschuldigte ging mit seiner jeweiligen Aufforderung zum "Umziehen und Zeigen" bis am Ende des Tatzeitraums am 3. Dezember 2019 innerlich davon aus, dass die in der Vergangenheit jeweils ausreichende Druck- und Täuschungssituation bei der Privatklägerin noch intakt war und er folglich die sexuell nötigenden Handlungen wie bis anhin gewohnt ausführen konnte. Diesbezüglich ist in subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte die Tat im Wissen ausführte, dass die Privatklägerin sich wie bis anhin nicht wehren würde. Auch wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht mehr erfüllt werden konnte, strebte der Be- schuldigte in subjektiver Hinsicht irrigerweise danach, diesen zu erfüllen. Auch ein untaugli- cher Versuch ist eine Form des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB (BGE 140 IV 150 E. 3.5.). Eine Konstellation der Tatausführung mit grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB liegt dabei nicht vor. Ausserdem liegt keine Konstellation vor, in welcher durch den un- tauglichen Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatver- wirklichung mehr bestand und das Verhalten somit harmlos war (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.6). So war wie dargelegt der Wille der jugendlichen Privatklägerin zum Widerstand noch nicht gefestigt und ihre Widerstandskraft war in concreto in subjektiver Hinsicht effektiv herabge- setzt, zumal sie die sexuellen Handlungen (noch) zuliess. Zudem handelte der Beschuldigte in Idealkonkurrenz nach Art. 187 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig, weswegen seine Handlun- gen nicht mehr als harmlos und folglich der untaugliche Versuch nicht mehr als straflos ein- gestuft werden kann. Angesichts des Zeitraums Anfangs Juli bis zum 8. November 2019 so- wie am 3. Dezember 2019 entspricht dies weiteren sechs versuchten Tathandlungen im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, für die der Beschuldigte in teilweiser Gut- heissung der Anschlussberufung der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist.
Seite 43/58 IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Rahmenbestimmungen zur Sanktionsbemessung zutref- fend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1.1-1.1.6 S. 80-83). Die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft verzichteten im Berufungsverfahren auf Einwendungen gegen die Sanktionsbemessung (OG GD 23/3; OG GD 23/2 S. 33 ff.) 2. Die Vorinstanz wich bei ihrer Sanktionsbemessung von der konkreten Methode der Sankti- onsbemessung ab (BGE 144 IV 217 E. 3.5), indem sie bei den vorliegend zu beurteilenden Einzeldelikten nicht jeweils die Einzelstrafe für jedes einzelne Delikt festsetzte und ansch- liessend die Strafe schärfte. Die Vorinstanz erstellte für die Vielzahl an Delikten je drei bzw. zwei Phasen, welche sie gesondert würdigte und anschliessend die Phasen untereinander schärfte. Diese Vorgehensweise ist dabei vorliegend ausnahmsweise sachgerecht. Fortge- setzte sexuelle Handlungen mit Kindern weisen häufig die Charakteristik auf, dass die Ein- zelhandlungen zeitlich nicht taggenau bestimmt werden können. Auch die Anzahl der Delikte kann meistens nur wie vorliegend durch eine Einschätzung von Deliktszeitraum und Delikts- häufigkeit abgeschätzt werden. So weist auch der vorliegende Fall einen nicht taggenau fest- legbaren, ungefähren Tatzeitraum auf, worin aufgrund von – zurückhaltend zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen – Schätzungen der Vorinstanz mindestens 33 (Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. mindestens 27 Einzeltaten (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie die versuchten Tat- ausführungen festgestellt werden konnten. Aufgrund der Art der Herleitung von Tatzeitraum und der Anzahl der Einzeltaten würde es auf einer Scheingenauigkeit beruhen, den Beschul- digten genau wegen der Anzahl dieser Taten zu bestrafen. Ein Rückgriff auf vergleichbare Deliktsphasen für die Sanktionsbemessung ist sachgerechter. Die Handlungen des Beschul- digten weisen somit den Charakter eines Dauerdelikts auf, obwohl formell-juristisch kein Dauerdelikt, sondern eine mehrfache Tatbegehung während einer bestimmten Dauer vor- liegt. Entsprechend scheint es vorliegend ausnahmsweise als zulässig, nicht jede einzelne deliktische Handlung vom Unrechtsgehalt einzeln einzustufen, sondern je nach Tatschwere zeitliche Phasen zu bilden und diese entsprechend nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Das Bundesgericht hat eine ähnliche Vorgehensweise bei seriellen Sexualdelikten ebenfalls als sachgerecht bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4: "[…] Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist […]. Der Anklageschrift entsprechend sind indessen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht zwei Tatgruppen (Handlun- gen in den Zeiträumen September 2015 bis Mitte Januar 2016 in Form von Küssen und ab Mitte Dezember 2016 in Form von Küssen und Berührungen) und eine Einzelhandlung (ver- suchter Geschlechtsverkehr vom 7. Januar 2016) zu identifizieren. Die letztere Einzelhand- lung hebt sich qualitativ ab, die Ersteren stellen sich infolge ihrer zeitlichen Distanz und der Intensität der Handlungen als zu unterscheidende Phasen dar […]").
E. 3.3.5 Die Wiedergabe der Tathandlungen durch die Privatklägerin erfolgte jeweils reflektiert und überzeugend. So ist bspw. auf der Videoaufzeichnung der Einvernahme deutlich erkennbar, wie sich die Privatklägerin an einen in portugiesischer Sprache ausgesprochenen Satz des Beschuldigten erinnerte und versuchte, diesen in deutscher Sprache wiederzugeben (bspw. act. 2/22 Ziff. 20, wo die Privatklägerin eine Übersetzung des Wortes "erregt" suchte). Auch ist erkennbar, wie die Privatklägerin versuchte, eine in ihren Gedanken enthaltene räumliche Situation mitsamt ihrer Position zu den Tatzeitpunkten akkurat zu beschreiben, wobei sie sich spontan verbesserte, indem sie sagte, es sei die linke Seite aus dem Blickwinkel vor dem So- fa (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). Ebenfalls anschaulich und als Realkennzeichen zu werten sind die Beschreibungen, wo die Privatklägerin darlegte, wie sich die Berührungen des Beschul- digten jeweils anfühlten (bspw. act. 2/28 Ziff. 75 und 76; act. 2/32 Ziff. 115).
E. 3.3.6 Die Privatklägerin stellte sich während den Einvernahmen nicht einseitig als fehlerfrei dar, sondern sie gab in den Vernehmungen ungeschönt auch Details über eigene Verfehlungen preis, welche vom Beschuldigten für den Aufbau einer Drucksituation verwendet wurden (bspw. 2/19 Ziff. 12; act. 2/36 Ziff. 146 f.; act. 2/199 Ziff. 35). Es mag dabei sein, dass die Elemente, mit welchen vom Beschuldigten Druck aufgebaut wurde, nicht übermässig stark waren. Allerdings bezeichnete sich die im Tatzeitraum 12- bis 14-jährige Privatklägerin selber als "handysüchtig" und fürchtete eine Wegnahme des Geräts (act. 2/20 Ziff. 12). Vor dem spezifischen Hintergrund, (1.) dass die Privatklägerin während eines wesentlichen Teils des Tatzeitraums nicht wusste, dass die Handlungen des Beschuldigten als Jungfräulichkeitsprü- fung gar nicht geeignet waren, (2.) der Beschuldigte die Jungfräulichkeitsprüfung mit den aufgefundenen Pornovideos verknüpfte (und somit einen sachbezogenen Anlass suggerierte) und sich ihr folglich ein als unrechtmässig erscheinendes sexuelles Motiv nicht aufdrängte (act. 2/20 Ziff. 12), erscheinen die Androhungen des de facto erziehungsberechtigten Be- schuldigten bei einer Teenagerin durchaus als plausibles Druckmittel.
E. 3.3.7 Darüber hinaus verzichtete die Privatklägerin augenscheinlich auf Mehrbelastungen, obwohl diese vorliegend plausibel gewesen wären. So stellte sie das Lecken der Finger oder das Le- cken ihrer Vagina mit der Zunge durch den Beschuldigten nicht als sexuell motiviert dar, sondern interpretierte dieses aufgrund der damaligen Aussagen des Beschuldigten in den Kontext, dass sie dem Beschuldigten während der Penetration mit dem Finger ihre Schmer- zen mitteilte und er deswegen ihre Vagina befeuchtete, damit es ihr nicht so weh tat (bspw. act. 2/2 Ziff. 12; act. 2/35 Ziff. 137). Obwohl durchaus möglich, legte die Privatklägerin dem Beschuldigten auch in diesem Punkt kein sexuelles Motiv zur Last. Die Privatklägerin sagte in diesem Sinne auch aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie ihn nicht errege (act. 2/32 Ziff. 112). So ist allgemein eindrücklich, dass die Privatklägerin zwar mehrfache Berührungen im Vaginalbereich über Jahre hinweg schilderte, indessen – bis auf einen Vor-
Seite 30/58 fall, wo der Beschuldigte allerdings ihr gegenüber ein sexualisiertes Motiv bestritt – nie eine äusserlich wahrnehmbare Erregung oder eine sonstige Handlung des Beschuldigten, von welcher äusserlich auf Lust oder Erregung geschlossen werden könnte, darlegte. Letztlich schilderte die Privatklägerin die Übergriffe eher wie eine routinemässige gynäkologische Un- tersuchung und nicht wie ein Sexualdelikt. Bei einer Hypothese, dass es sich um gezielte fal- sche Anschuldigungen betreffend ein Sexualdelikt handeln würde, wäre ein solches Aussa- geverhalten nicht zu erwarten. Teilweise schilderte die Privatklägerin auch ein einsichtiges Verhalten des Beschuldigten, so bspw. in einer Episode, wo er ihr mitteilte, dass sie recht habe; dass er sie nicht bedrohen dürfe (act. 2/26 Ziff. 55). Auch in zeitlicher Hinsicht entlaste- te die Privatklägerin den Beschuldigten, indem sie bestätigte, dass es in den Ferien in Portu- gal – wo weitere Übergriffe möglich gewesen wären – nicht zu Jungfräulichkeitskontrollen kam (act. 2/33 Ziff. 123). Eine besondere Unausgewogenheit oder Übertreibung bei den Vorwürfen, welche unlautere sekundäre Absichten indizieren könnten, kann vorliegend nicht erkannt werden.
E. 3.3.8 Bei der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass sie vereinzelt nicht genau zwischen Feststellungen und Interpretationen unterschiedet, was bestimmte Aussagen vor- dergründig als unstimmig erscheinen lässt. So hat sie bspw. den Beschuldigten nicht beob- achten können, was er genau im Schlafzimmer der Mutter machte. Sie interpretierte, dass er dort nach der Mutter schaue, da er einmal nachher gesagt habe, die Mutter sei heimgekom- men (act. 2/30 Ziff. 96). Da ein vereinzelt nicht trennscharfes Berichten von Feststellungen und Interpretationen kein Lügensignal ist, kann daraus nichts Nachteiliges bezüglich der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin geschlossen werden.
E. 3.4 Struktur und Konstanz der Aussagen
E. 3.4.1 Eine Ausweitungstendenz der Vorwürfe oder auffällige Strukturbrüche sind entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin nicht offen- sichtlich (vgl. OG GD 23/2 Ziff. 78 ff., Ziff. 43 ff.). So können private Gespräche der Privatklä- gerin nicht mit den nachfolgenden polizeilichen Einvernahmen betreffend den Detailgrad der Aussagen verglichen werden. Betreffend eine Konstanz- und Strukturanalyse ist wesentlich, dass Schilderungen des Tathergangs des Opfers gegenüber Privatpersonen von der Qualität der Aussagen her unterschiedlich ausfallen können. Dies wird u.a. vom Vertrauensverhältnis zu dieser Person, von den Umständen, vom Gang der Konversation und von anderen Fakto- ren abhängig sein. So erscheint es nicht als verfänglich, wenn in der polizeilichen Einver- nahme vereinzelt Details erwähnt werden, welche die Schwestern der Privatklägerin nicht nannten (oder die Schwestern zumindest nicht an den Einvernahmen wiedergaben).
E. 3.4.2 Der qualitative Umfang der Vorwürfe der Privatklägerin ist im Untersuchungsverfahren zu- mindest im Kernbereich weitgehend konstant geblieben. Bereits in der Textnachricht Nr. 175 vom 25. November 2019 schilderte sie den wesentlichen Hintergrund der Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester J.________ (act. 1/1/19/28). Sämtliche Elemente, welche für das Verständnis der Handlungen erforderlich sind und welche die Privatklägerin später in den Einvernahmen darlegte, sind in dieser Textnachricht bereits enthalten. Die Pri- vatklägerin legte in der Textnachricht dar, dass sie (1.) Pornos geschaut habe, (2.) der Be- schuldigte dies im Internetverlauf ihres Browsers (übersetzt als "Verlaufsspeicher") erkannt habe, (3.) er sie einige Tage später gefragt habe, ob sie noch Jungfrau sei, (4.) sie nicht ge-
Seite 31/58 wusst habe, was das sei und der Beschuldigte es ihr erklärt habe, (5.) er sie mit dem Inter- netkonsum unter Druck gesetzt und gesagt habe, er würde es den Eltern erzählen, (6.) sie (später) erfahren habe, dass es unmöglich sei, "das" zu wissen, (7.) sie deswegen erkannt habe, dass er sie nur benutzt habe, (8.) sie ihm gesagt habe, dass sie es nicht mehr zeigen werde, er aber sie erpresst habe und sie nicht mehr wisse, was zu tun sei, (9.) sie deswegen erst spät nach Hause komme, um nicht mit ihm alleine zu sein. Was die Privatklägerin erst später im Chatverlauf schilderte, sich indessen deutlich kontextual aus dem Ablauf der Initi- alschilderung ergibt, sind die eigentlichen sexuellen Handlungen (vgl. act. 1/1/19/29 Nach- richt Nr. 170). Sie schilderte im Rahmen des Chataustausches mit ihrer Schwester auch wei- tere Druckmomente, bspw. die falschen Instagram-Profile, die Zigaretten sowie die gefälsch- te Unterschrift (act. 1/1/19/31 Textnachrichten Nr. 129, 130, 131). Zusammenfassend bein- haltete bereits die initiale Schilderung des Sachverhalts gegenüber der Schwester J.________ mittels Textnachrichten eine hohe Anzahl von Details und legt insbesondere die wesentlichen Punkte der Vorfälle stringent und nachvollziehbar aus der Perspektive der Pri- vatklägerin dar.
E. 3.4.3 Dass die Privatklägerin in einer Textnachricht schrieb, dass sie schon viel Scheisse gemacht und dafür schon bezahlt habe, bedeutet entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht, dass die Privatklägerin deswegen nicht unter Druck gesetzt werden konnte. Mit dieser Aussage wird sie auch ausgedrückt haben, dass die Verfehlungen, von denen sie berichtete, ihr leidtun würden. Letztlich ist es für die Erfassung des Kerngehalts der Aussagen der Pri- vatklägerin nicht notwendig, dass sämtliche Details des Chatverlaufs eindeutig nachvollzo- gen werden müssen. Entsprechende Spekulationen über Nebensächlichkeiten sind nicht ge- eignet, die Nachvollziehbarkeit des wesentlichen Inhalts der Textnachrichten zu beeinträchti- gen.
E. 3.4.4 Am gleichen Abend nach dem Chataustausch erfolgte eine Unterredung der Privatklägerin mit ihrer Schwester K.________, nachdem diese bereits von ihrer Schwester J.________, die sich in Portugal befand, vororientiert worden war (vgl. act. 2/77 f.). Die Privatklägerin schilderte ihrer Schwester K.________ dabei den wesentlichen Sachverhalt. Wie die amtli- che Verteidigung korrekt aufzeigt, haben die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber K.________ weitere Details enthalten, bspw. das Abkleben der Kamera des Mobiltelefons oder den Tatort in der Stube (OG GD 23/2 Ziff. 44). Daraus kann indessen nichts abgeleitet werden, zumal das Gespräch der Privatklägerin mit K.________ eine Unterredung unter vier Augen war und folglich detailliertere Erklärungen, bspw. auf Nachfrage hin, plausibel sind. Aus der Einvernahme von K.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin ihr geschildert ha- be, dass der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe und auch manchmal die Zunge verwendet habe. Einmal habe er versucht, mit dem Penis in die Vagina zu kommen, wobei sie sich gewehrt habe. Diese Episode schildert die Privatklägerin ebenfalls später in der polizeilichen Einvernahme in act. 2/32 Ziff. 112 detailliert, ergänzt indessen, dass der Be- schuldigte nach dem Wegschubsen ein sexuelles Motiv bestritten habe. Die leicht abwei- chende Darstellung dieses Vorgangs ist nicht zu beanstanden, zumal in beiden Versionen die Nähe des Penis des Beschuldigten zur Vagina der Privatklägerin umschrieben wird, wo- bei die Bedeutung dieser Handlung unterschiedlich interpretiert werden kann, zumal es an- schliessend nicht zur Penetration kam. Gesamthaft gewürdigt erfolgte somit auch die Wie- dergabe des Sachverhalts gegenüber der Schwester K.________ in den wesentlichen Punk- ten konstant.
Seite 32/58
E. 3.4.5 Auch gegenüber ihrer Lehrerin L.________ schilderte die Privatklägerin den äusseren Sach- hergang am 26. November 2019 mit den wesentlichen Elementen, welche sich bereits in ih- ren Textnachrichten an ihre Schwester J.________ finden (act. 2/51 Ziff. 7). Eine unwesentli- che Abweichung ist, dass die Privatklägerin schilderte, sie habe das Gespräch mit dem Be- schuldigten nicht weiter aufzeichnen können, weil der Akku des Mobiltelefons fast leer gewe- sen sei (act. 2/56 Ziff. 11), während sie bei der Einvernahme darlegte, dass das Mobiltelefon am Laden gewesen sei und sie beim späteren Gespräch mit dem Beschuldigten überrascht gewesen sei, dass er ihn ihr Zimmer gekommen sei (act. 2/217 Ziff. 201). Auch diese Aussa- gen widersprechen sich nicht, zumal in beiden Passagen geschildert wurde, dass der Akku während der Aufnahme fast leer gewesen sei, weswegen die Privatklägerin dieses auflud, als es zum zweiten Gespräch mit dem Beschuldigten kam. Den leeren Akku schilderte die Pri- vatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme (act. 2/37 Ziff. 150).
E. 3.4.6 Eine wesentliche Abweichung zwischen den Chatprotokollen und den späteren Aussagen der Privatklägerin besteht in der Nachricht Nr. 162. Sie schrieb ihrer Schwester, dass sich der Beschuldigte schon zu ihr umgedreht habe und gesagt habe, dies sei wann er Lust habe, sie zu ficken. Diesbezüglich ergibt sich aus den Chatnachrichten indessen nicht, wie die Aussa- ge des Beschuldigten kontextual in die geschilderten Übergriffe einzubetten ist. Ausserdem fügte die Privatklägerin in der nächsten Textnachricht Nr. 161 an, dass sie sich nicht gut dar- an erinnere (act. 1/1/19/29). An der zweiten Einvernahme bei der Polizei sagte die Privatklä- gerin auf Vorhalt aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sobald er Lust habe, sie zu fi- cken, sei fertig (act. 2/208 Ziff. 121). Die Privatklägerin sagte aus, sie wisse nicht, was "mit fertig" gemeint sei (act. 2/208 Ziff. 122). Die Privatklägerin schildert diese Episode nicht ein- deutig. Wie diese Textnachricht letztlich interpretiert werden muss, bzw. wann und ob eine solche Aussage des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gemacht wurde, kann of- fenbleiben.
E. 3.4.7 Ob und inwiefern die Privatklägerin den Vorgang bereits im Jahr 2018 gegenüber ihrer Freundin P.________ andeutete, dass der Beschuldigte sie berühre (act. 2/150 Ziff. 17 ff.), kann offenbleiben. So bestätigte auch die Privatklägerin die Aussagen von P.________, je- doch in einem leicht anderen Kontext.
E. 3.4.8 Gesamthaft gewürdigt kann die Konstanzanalyse der amtlichen Verteidigung nicht geteilt werden. Es gibt durchaus einzelne Fragmente in den Aussagen der Privatklägerin, die nicht eindeutig interpretiert werden können oder gar widersprüchlich sein könnten. Allerdings sind keine wesentlichen Ausweitungen oder Änderungen des Kernsachverhalts erkennbar. Ange- sichts der unterschiedlichen Konstellationen, in welchen die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber Drittpersonen zwischen dem 25. November 2019 und dem 6. Dezember 2019 er- folgten (d.h. [1.] Textnachrichten der Privatklägerin an J.________, [2.] Gespräche zwischen J.________ und K.________ mit späterem Gespräch von K.________ mit der Privatklägerin; [3.] Gespräch der Privatklägerin mit der Lehrerin L.________; [4.] detaillierte Einvernahme der Privatklägerin bei der Polizei), sind die genannten Abweichungen nachvollziehbar und können nicht als Lügensignale interpretiert werden. Wesentlich ist, dass die Privatklägerin ab dem 25. November 2019 die wesentlichen Tathandlungen und die Hintergründe dazu mehre- ren Personen unabhängig voneinander stimmig, nachvollziehbar und mit den späteren Aus- sagen im Wesentlichen kohärent schilderte.
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E. 3.4.9 Sofern die amtliche Verteidigung darauf hinweist, dass die Privatklägerin eine Episode in ih- ren Ferien in Portugal wesentlich detaillierter schildert als die Tathandlungen und daraus schliesst, dass dies strukturanalytisch ein Indiz für die Unwahrheit ihrer Aussagen sein könn- te, ist dies ebenfalls nicht überzeugend. Denn es stellt sich allgemein die Frage, wie die zum Zeitpunkt der Einvernahme 14-jährige Privatklägerin die Tathandlungen denn noch genauer hätte schildern können und müssen. So sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kernge- schehen keineswegs detailarm (s. bspw. Angaben [1.] zur Kleidung, [2.] zum Ort, [3.] zur Po- sition, [4.] zu dem, was sie dabei spürte, [5.] zu Youtube/Tiktok während den Tathandlungen, [6.] zu dem, was der Beschuldigte jeweils sagte, [7.] zu seinem Gang zum Fenster wegen der Mutter etc.), so dass sich ein augenscheinlicher Unterschied im Sinne eines Strukturbruchs zur Beschreibung der Ferien in Portugal nicht aufdrängt.
E. 3.4.10 Die beiden eineinhalb- bis zweistündigen delegierten Einvernahmen der Privatklägerin wur- den zudem von der Zuger Polizei fachgerecht und qualitativ hochstehend ausgeführt. Die po- lizeilichen Befragungen der Privatklägerin waren geprägt von wiederholten kritischen Nach- fragen der zuständigen Kriminalpolizeibeamtin, welche ihre Befragung so aufbaute, dass sie zirkulierend auf bereits angesprochene Themenkreise zurück kam und diese durch die Pri- vatklägerin erneut schildern liess, was eine Kontrolle der Konstanz der Aussagen ermöglicht. Die Privatklägerin wiederholte den Tathergang in den wesentlichen Punkten in den polizeili- chen Einvernahmen widerspruchsfrei (bspw. zur Position: act. 2/22 Ziff. 22-30 und act. 2/25 Ziff. 47-52; act. 2/33 Ziff. 117-118) und konnte den Sachverhalt soweit erforderlich auch spontan plausibel ergänzen (bspw. act. 2/43 Ziff. 194). Die kritische Art der Befragung durch die Polizei stärkt vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich.
E. 3.5 Suggestions- und Anpassungshypothesen
E. 3.5.1 Gesamthaft gewürdigt zeichnen sich die Darlegungen der Privatklägerin durch eine Häufung von Realkennzeichen aus. Es handelt sich mithin um qualitativ hochwertige Aussagen. Damit steht indessen noch nicht fest, dass die Aussagen der Privatklägerin auch der Wahrheit ent- sprechen. So würden gemäss aussagepsychologischen Fachartikeln in begründeten Aus- nahmefällen – häufig bei Kindern und bei lange zurückliegenden Ereignissen – auch durch psychologische Prozesse hervorgerufene, ganz oder teilweise unwahre Aussagen eine hohe Qualität aufweisen. Deswegen sei jeweils zu prüfen, ob im konkreten Fall psychologische Falschinformationseffekte oder Suggestionseffekte zu falschen Erinnerungen geführt hätten, welche als Alternative zu einer wahren Aussage die hohe Qualität der Aussagen erklären könnten (sog. Suggestionshypothese, vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsy- chologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011 S. 1431; vgl. auch Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012, S. 36 f.).
E. 3.5.2 Falschinformationseffekte betreffen ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, zu dem spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert werden, die zu einer Veränderung der Aussage führen (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431). Die entsprechenden Falschinformationseffekte beziehen sich meistens auf periphere Elemente von effektiv statt- gefundenen Ereignissen und setzen eine gezielte suggestive Beeinflussung über das Sach- verhaltselement voraus (vgl. die Übersicht der jeweiligen psychologischen Studien bei Vol-
Seite 34/58 bert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspra- xis, 2017, S. 415). Da eine suggestive Beeinflussung der Privatklägerin vorliegend nicht plausibel ist (s. unten) und ihre Aussagen keine peripheren Sachverhaltselemente betreffen, können Falschinformationseffekte ausgeschlossen werden.
E. 3.5.3 Pseudoerinnerungen sind falsche Erinnerungen, welche von der befragten Person für wahr gehalten werden. Sie setzen jeweils einen längeren Suggestionsprozess voraus, welcher da- zu führt, dass hoch spezifische Aussagen zu Konstellation getätigt werden können. Pseudo- erinnerungen können mithin plausibilisiert werden, indem in der Aussageentwicklung mögli- che Suggestionsprozesse nachgewiesen werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1432).
E. 3.5.4 Für Fremdsuggestionen gibt es vorliegend keine Hinweise. So ist aktenkundig, dass die ers- ten detailgetreuen Schilderungen der Vorfälle von der Privatklägerin selbst stammten und sie diese jeweils spontan und frei schilderte (vgl. act. 2/52; act. 1/1/19/28). Die initiale Sachver- haltsschilderung der Privatklägerin mittels Chatnachricht gegenüber J.________ stammte vom 25. November 2019 (act. 1/1/19/26), wobei der Einbezug der Schwester K.________ gleichentags erfolgte (act. 2/77 Ziff. 8). Die initiale mündliche Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin gegenüber ihrer Lehrerin L.________ stammte vom nächsten Tag (act. 2/52 Ziff. 7). Darüber hinaus gibt es keine weiteren Personen, insbesondere auch nicht die Freun- din P.________, ihre Mutter M.________ oder der leibliche Vater N.________, welche die Privatklägerin hätten suggestiv beeinflussen können. Die initiale Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin erfolgte sowohl gegenüber ihrer Schwester J.________ wie auch gegenüber ihrer Lehrerin L.________ und später im Strafverfahren gegenüber der zuständigen Krimi- nalpolizistin im Stil einer freien Erzählung, ohne dass von den befragenden Personen bereits vor den Schilderungen der Jungfräulichkeitsprüfungen irgendwelche Erwartungen betreffend Antworten oder Aussagen geweckt wurden. Die Privatklägerin sprach ansonsten gemäss den im Untersuchungsverfahren als Zeugen befragten Lehrerinnen und Verwandten mit nieman- dem anders vertieft über die Ereignisse mit dem Beschuldigten, welche überdies nur relativ kurze Zeit zurücklagen. Anzeichen für einen Suggestionsprozess durch einen Dritten gibt es somit nicht.
E. 3.5.5 Da es sich vorliegend um eine ausgefallene und unübliche Tatschilderung handelte, welche kaum mit den stereotypen Vorstellungen von Sexualdelikten mit klarem Lustfokus des Täters vereinbar ist, erscheint es überdies auch als schwer vorstellbar, dass solche Aussageerwar- tungen oder Beeinflussungen von einer Drittperson vorgenommen worden sind. Es ist auch schwer vorstellbar, dass eine Drittperson eine Jungfräulichkeitsprüfung vorgenommen haben könnte und die Privatklägerin mittels eines Suggestionsprozesses zur irrigen Auffassung ge- langte, dass der Beschuldigte der Täter sei. Denn dafür wäre ein Erziehungskontext notwen- dig gewesen. Diesbezüglich sind die detaillierten Angaben zum Tatort und zum Verhalten des Beschuldigten (bspw. kurz schauen gehen, ob die Mutter mit dem Fahrzeug parkiert ha- be) zu spezifisch.
E. 3.5.6 Eine Therapie im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder einer Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses, wo bspw. von einem Kind die vom Therapeuten suggerierten Sachverhalte übernommen werden könnten (vgl. dazu Niehaus, a.a.O., S. 35+36), fand nicht statt. Es gibt vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass gegenüber der Privatklägerin (1.) direkt oder indirekt spezifische oder unspezifische Informationen vorgegeben wurden,
Seite 35/58 (2.) negative Stereotypen induziert wurden, (3.) die Aufforderung erging, über das Gesche- hen zu spekulieren oder dieses zu imaginieren, (4.) weitere soziale Effekte wie bspw. Kon- formitätsdruck wirkten (vgl. dazu die Checkliste in Volbert, a.a.O., S. 419). Gesamthaft ge- würdigt kann vorliegend eine auf das Beweisergebnis einwirkende Fremdsuggestion mit aus- reichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
E. 3.5.7 Autosuggestive Prozesse können teilweise von aussen angestossen werden, bspw. mittels Behandlungen durch einen Psychotherapeuten oder öffentliche Diskussionen über ein be- stimmtes Thema. Im Mittelpunkt stehen häufig Personen mit einem schlechten psychischen Befinden. Sie haben das Bedürfnis, eine Erklärung für die eigenen Beschwerden zu finden. Entsprechend finden bei autosuggestiven Verläufen langandauernde intensive Beschäftigun- gen mit dem Thema statt, bspw. mittels der vorgängigen Suche nach Fachwissen über die behaupteten Vorgänge (d.h. mittels Bücher, Filmen, Internet etc.), dem Besuch von Selbsthil- fegruppen oder der Visualisierung von etwaigen Vorfällen. Ein entsprechendes Missbrauchs- szenario beschäftigt die betroffenen Personen obsessiv. Es erfolgt bei psychologischen au- tosuggestiven Prozessen mithin eine ungewöhnlich starke innere Beschäftigung mit dem vermeintlichen Ereignis, welche dazu führt, dass die (unwahre) Rekonstruktion der visuellen und narrativen Repräsentation des vermeintlichen Ereignisses gefördert wird (vgl. Volbert, a.a.O., S. 418 f.).
E. 3.5.8 Hinweise darauf, dass solche autosuggestiven Mechanismen bei der Privatklägerin unbe- wusst gewirkt haben könnten, ergeben sich nicht aus den Akten. Die Daten auf dem Mobilte- lefon der Privatklägerin waren unauffällig (act. 1/1/1 ff.). Gleiches betrifft auch den Psycho- status der Privatklägerin. Die Privatklägerin wurde von ihrer Klassenlehrerin zwar als teilwei- se sprunghaftes und rebellisches Mädchen beschrieben, was sich indessen in der Oberstufe gebessert habe. Sie habe je länger je mehr versucht, Leistungen in der Schule zu erbringen (act. 2/54 Ziff. 8; act. 2/57 Ziff. 14). Sie habe vereinzelt eine nicht angepasste Wortwahl ver- wendet, bspw. das Wort "Scheisse" oder den Ausdruck "halte die Fresse", was als frech empfunden worden sei (act. 2/59 Ziff. 25). Ansonsten kam sie mit den Mitschülern, insbeson- dere den Jungen, sehr gut aus (act. 2/61), und die Privatklägerin würde sich gemäss der Ein- schätzung der Klassenlehrerin allgemein gut entwickeln (act. 2/62). Auch aus den weiteren Befragungen von Lehrerinnen oder Verwandten der Privatklägerin ergeben sich keine Hin- weise auf eine Störung, welche mit einem Autosuggestionsprozess im Zusammenhang ste- hen könnten. Zwar beschreibt die Privatklägerin von sich aus, dass sie nach den "Bedrohun- gen" durch den Beschuldigten "eine Art Depression" gehabt und zur Ablenkung Zigaretten geraucht habe (act. 2/20 Ziff. 12), womit die damals 14-jährige Privatklägerin indessen keine entsprechende psychiatrische Diagnose anspricht, sondern einzig ausdrücken wollte, dass sie die Druckversuche des Beschuldigten bedrückten. So ist allgemein bekannt, dass Begrif- fe wie "Depression" von Jugendlichen heutzutage umgangssprachlich für eine Stimmungsla- ge mit generischer Bedrücktheit verwendet werden. Überdies deutet auch die Aktenlage nicht darauf hin, dass sich die Privatklägerin zwischen ihrem 12. und 14. Altersjahr vertieft mit dem Thema Jungfräulichkeitsprüfungen oder dergleichen beschäftigte. Eine von einem gezielten Wunsch getriebene, obsessive Beschäftigung mit der Thematik schildern weder die befrag- ten Lehrerinnen und Verwandten der Privatklägerinnen, noch ergibt sich dies aus der Aus- wertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (vgl. act. 1/1/1). Es fehlen auch Hinweise dar- auf, was einen solchen Prozess überhaupt ausgelöst haben könnte, zumal die Privatklägerin mit dem Sinn und Zweck einer Jungfräulichkeitskontrolle kaum vertraut war. Ein autosugges-
Seite 36/58 tiver Prozess, welcher bei der Privatklägerin einen irrigen Glauben an einen jahrelangen Missbrauch verursachte, ist mithin insgesamt nicht plausibel.
E. 3.5.9 Wenig plausibel sind spekulative Theorien der amtlichen Verteidigung, wonach die Privatklä- gerin die Geschehnisse, von denen sie glaubhaft berichtete, abgeleitet erlebnisbasiert erfah- ren habe. Es fehlen wie dargelegt ausreichende Hinweise auf entsprechende Suggestions- prozesse, welche dazu führen konnten, dass die Privatklägerin irrigerweise von falschen Vorstellungen über die Tathandlungen oder den Täter ausgehen würde. Es fehlen darüber hinaus auch Hinweise auf sexuelle Übergriffe durch andere Personen. Diesbezüglich ist auch wie erwähnt wesentlich, dass die geschilderten Jungfräulichkeitsprüfungen in der Familien- wohnung als Tatort derart ausgefallen und spezifisch sind, dass ein abgeleitetes Erleben im Zusammenhang mit einem anderen sexuellen Übergriff durch eine andere Person nicht an- satzweise als plausibel erscheint.
E. 3.5.10 Suggestive Prozesse sind somit vorliegend unwahrscheinlich. Suggestionshypothesen sind folglich nicht geeignet, um die hohe Qualität der Aussagen der Privatklägerin überzeugend zu erklären.
E. 3.6 Falschanschuldigungshypothese Mithin ist die einzige valide Gegenhypothese zur Täterschaft des Beschuldigten eine vorab gezielt und bis ins letzte Detail einstudierte, über Jahre hinweg aufrechterhaltene falsche An- schuldigungsstrategie durch die Privatklägerin. So kann sich letztlich auch der Beschuldigte selber die Vorwürfe nur mit vorsätzlichen Lügen bzw. betreffend die Tonbandaufzeichnung mit einer gezielten Manipulation durch die Privatklägerin erklären (SG GD 8/1 S. 7; OG GD 23 Ziff. 75). Eine solche Vorgehensweise der damals 14-jährigen Privatklägerin hätte mithin eines raffinierten Lügengebäudes bedurft. Dies hätte die detaillierte Planfassung mitsamt der gezielten Manipulation ihrer Schwestern K.________ und J.________ sowie ihrer Lehrerin L.________ umfassen müssen. Bei der Tonaufzeichnung hätte die Privatklägerin von Anfang an antizipieren müssen, dass der Beschuldigte genau die entscheidende Phase der Konver- sation, wonach sie in der Schule gelernt habe, dass man "es" nicht sehen könne, nicht richtig hörte und deswegen irrigerweise (d.h. gedanklich von einer Mobiltelefonkontrolle ausgehend) antwortete, dass er "es" halt nicht sehen möchte. Anschliessend hätte die detaillierte Be- schuldigungsstrategie in zwei qualitativ hochstehenden polizeilichen Einvernahmen, die je- weils ca. eineinhalb bis zwei Stunden dauerten und den Sachverhalt kritisch bis ins letzte De- tail durchgingen, aufrechterhalten werden müssen. Angesichts der überzeugenden, detaillier- ten Aussagen der Privatklägerin, welche einerseits zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und andererseits unnötige Mehrbelastungen unterlassen, kann diese Hypothese ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es kann in diesem Zusammenhang erneut auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.4 S. 60-61).
E. 3.7 Fazit zur Beweiswürdigung
E. 3.7.1 Werden die Sachbeweise und die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ge- samthaft gewürdigt, verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Privatklägerin schilderte. Die Tonaufzeichnung und die Schutz-
Seite 37/58 behauptungen des Beschuldigten dazu sowie die grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin minimieren mögliche Alternativvarianten zum Anklagesachverhalt deutlich. Die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gehen somit insgesamt über theoretische oder rein spekulative Möglichkeiten nicht hinaus. Solche abstrakten Zweifel sind in sämtlichen Ge- richtsverfahren möglich, können indessen nach Art. 10 Abs. 3 StPO nie zu unüberwindlichen Zweifeln und einem Freispruch führen.
E. 3.7.2 Aufgrund dieser Feststellung müssen die Handlungen vom Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht wissentlich und willentlich vorgenommen worden sein. Es muss ihm bekannt gewesen sein, dass er seine Rolle als Ersatzvater überspannte, dass er seine Handlungen im Zusam- menhang mit den Jungfräulichkeitsprüfungen teilweise gegen den Willen und die Schmerz- bekundungen der Privatklägerin vornahm und dass die Handlungen darüber hinaus eine primär sexualbezogene Komponente hatten. So sagte der Beschuldigte gleich zu Beginn der Hafteinvernahme sinngemäss aus, dass man nicht sehen könne, ob eine Jugendliche noch Jungfrau sei (act. 2/7 Ziff. 12: […] "Wie soll ich sehen, ob sie Jungfrau ist"). Dass der Be- schuldigte bei der Penetration der Vagina der Privatklägerin mittels seines Fingers im Rah- men einer Jungfräulichkeitskontrolle aus religiösen, kulturellen oder sonstigen Gründen irri- gerweise von einer unbedenklichen und berechtigten Erziehungsaufgabe ausging, ist nicht anzunehmen. So ergibt sich auch aus der Reaktion der Schwester J.________ auf die Schil- derungen der Privatklägerin, dass solche Handlungen in Portugal weder verbreitet noch üb- lich sind (vgl. act. 1/1/19/28 ff.).
E. 3.8 Zu Recht prüfte damit die Vorinstanz in einem ersten Schritt, ob sich die Privatklägerin auf Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 17 StGB und Art. 13 Abs. 1 aDSG berufen konnte.
E. 3.8.1 Zu diesem Themenkreis ist vorab festzuhalten, dass die Tonbandaufnahme, welche die Pri- vatklägerin als 14-jährige Jugendliche erstellte, nicht ausschliesslich der strafprozessualen Beweisaufnahme diente, auch wenn die Aufnahme wohl primär deswegen erstellt wurde (vgl. bspw. act. 2/37 Ziff. 153). Der Kontext war vorliegend der Vorwurf des jahrelangen sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie. Der Beschuldigte war der Partner der Mutter der Privat- klägerin und hatte für deren Kinder die Rolle eines Ersatzvaters eingenommen. Bereits aus diesen Hintergründen erhellt, dass die Tonbandaufzeichnung nicht einzig dem strafprozes- sualen Beweis diente, sondern auch zusätzlich als Beweismittel für eine soziale Rechtferti- gung der Privatklägerin gegenüber der gesamten Familie. Aus diesem Grund wird die Privat- klägerin auch zeitnah die Aufnahme ihrer Schwester J.________ zugesendet haben (vgl. act. 2/130 Ziff. 46). So erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin die Ächtung durch ihre Fa- milie (insb. durch ihre Mutter und ihre Schwestern) fürchtete, wenn sie ohne Beweise derart gravierende Anschuldigungen gegen den faktischen Ersatzvater erheben würde. Es stand damit nicht nur ein strafprozessuales Verfahren im Vordergrund, sondern auch die berechtig- ten Interessen der Privatklägerin als noch nicht auf eigenen Füssen stehende Jugendliche am Fortbestehen der sozialen Bindung zu ihren Verwandten. Bereits schon dieses private In- teresse der Privatklägerin erscheint als gewichtig und überwiegt etwaige private Interessen des Beschuldigten auf Wahrung des Transparenzgebots im Rahmen einer kurzen Tonauf- zeichnung seiner privaten Unterhaltung mit der Privatklägerin nach Art. 4 Abs. 4 aDSG deut- lich.
E. 3.8.2 Ein nach den besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches tatbe- standsmässiges Verhalten kann nach Art. 17 StGB gerechtfertigt werden (bzw. derjenige
Seite 11/58 "handelt rechtmässig"), um in unverschuldeter Lage ein eigenes Rechtsgut oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten. Es müssen dabei höherwertige Interessen gewahrt werden. Die Notstandshandlung muss zudem verhältnismässig sein. Die entsprechende Prüfung des Gerichts über die Gefah- renlage hat sich nicht einzig anhand der subjektiven Angaben der betroffenen Person zu rich- ten, sondern die Notstandslage muss auch objektiv nachvollziehbar sein, d.h. sie hat sich nach dem hypothetischen ex-ante Urteil eines Dritten in der Lage des Täters zu richten (vgl. auch Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 17 StGB N. 11).
E. 3.8.3 Nach den Schilderungen der Privatklägerin wurde sie am 3. Dezember 2019 bereits seit ca. zwei Jahren durch den Beschuldigten sexuell missbraucht, indem dieser mittels Finger und Zunge ihre Vagina berührte und teilweise mit den Fingern eindrang. Die Handlungen waren demnach kontinuierlich und fortgesetzt. Der Zeitpunkt, wann der Beschuldigte diese vor- nahm, war dabei vor allem davon abhängig, wann seine Partnerin, die Mutter der Privatklä- gerin, nach Hause kam. Dies konnte die Privatklägerin nicht zuverlässig abschätzen. Es drohte somit nach den Schilderungen der Privatklägerin jederzeit eine weitere sexuelle Aus- beutung mit unklarem Ausgang. Die bestehende Gefahr für die sexuelle Integrität der Privat- klägerin war damit am 3. Dezember 2019 real und unmittelbar. Sie bezog sich sodann nicht nur auf die Art der sexuellen Handlungen in der Vergangenheit, sondern es wäre auch eine Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten denkbar gewesen. Aufgrund der von der Pri- vatklägerin geschilderten Lage bestand offensichtlich ein hoher Leidensdruck, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zu wehren, was sich bspw. darin äusserte, dass sie abends nicht mehr nach Hause gehen wollte (bspw. act. 2/50 ff.).
E. 3.8.4 Eng mit dieser Feststellung verwandt ist der Beweisnotstand, in welchem sich die Privatklä- gerin am 3. Dezember 2019 befand. Wer sich juristisch gegen eine Person wehren will, der muss Beweise haben. Auch wenn diese Auffassung in objektiver Hinsicht nicht vollumfäng- lich korrekt sein mag (zumal auch die eigene Aussage als Beweismittel zulässig ist), handelt es sich um eine Laienauffassung, die keineswegs unüblich ist. Dabei gilt zu erwägen, dass die damals 14-jährige Privatklägerin Rat bei ihrer Schwester J.________ suchte und diese ihr im Chat mitteilte, "wir müssen einen Plan kreieren um einen Beweis zu haben um D.________ zu erwischen" (act. 1/1/19/28-39). Die Idee der Privatklägerin, dass ein Beweis notwendig sei, damit sie sich letztlich aus ihrer misslichen Lage befreien könne, stammte mithin von der älteren Schwester. Insgesamt ist es aufgrund der konkreten Lage – d.h. insb. (1.) 14-jähriges Mädchen, (2.) missliche Situation mit Leidensdruck, (3.) Ratschlag der älte- ren Schwester – nachvollziehbar, dass eine andere Jugendliche in einer vergleichbaren Si- tuation ebenfalls von der Gefahr eines Beweisnotstands ausgegangen wäre und irrigerweise geglaubt hätte, es sei unbedingt notwendig, dass sie ihre missliche Lage mittels einer Ton- aufzeichnung müsse dokumentieren können, damit ihr sowohl von der Familie als auch vom Justizsystem geglaubt werde.
E. 3.8.5 Es kann offen bleiben, inwiefern die Privatklägerin über zumutbare Handlungsalternativen verfügte, um sich der unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Übergriffe zu entziehen. So ist wesentlich, dass zumindest der damit eng verbundene Beweisnotstand im vorliegenden Kon- text nicht anders abwendbar war als mittels einer Tonaufnahme. Es bestanden ausser ihren eigenen Wahrnehmungen keine objektiven Beweise, welche die Verletzungen ihrer sexuellen Integrität nachweisen konnten. Die amtliche Verteidigung führte aus, dass solche Beweise
Seite 12/58 jedoch in absehbarer Zeit durch die Strafverfolgungsbehörden mittels einer geheimen Über- wachung hätten beschafft werden können, so dass der Beweisnotstand in Zukunft hätte be- hoben werden können. Das wäre allerdings für die Privatklägerin nicht zumutbar gewesen. So bestand vorliegend nach den Darstellungen der Privatklägerin die übergeordnete Gefahr von weiteren sexuellen Übergriffen. Der Beweisnotstand kann nicht isoliert betrachtet wer- den, sondern spielte sich vor diesem Hintergrund ab. Entsprechend war der Beweisnotstand auch dringlich. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung war es somit für die Pri- vatklägerin nicht zumutbar, abzuwarten, bis (1.) die Polizei den Sachverhalt aufnahm, (2.) die Staatsanwaltschaft zur gegebenen Zeit den Sachverhalt prüfte und (3.) vielleicht einen An- trag an das Zwangsmassnahmengericht stellte, dieses (4.) den Antrag ebenfalls prüfte und vielleicht bewilligte, (5.) der Auftrag zum technischen Einsatz an den zuständigen Spezial- dienst der Polizei gelangte, (6.) die Polizei zur Vorbereitung des Einsatzes Pläne des Hau- ses, eine Eintrittsmöglichkeit und ein geeignetes Einsatzfenster (während dem die Wohnung leer war) organisieren musste und (7.) der Einsatz dann auch effektiv ausgeführt werden konnte. Während dieser Zeit bestand nicht nur die Gefahr von weiteren sexuellen Übergrif- fen, sondern auch, dass ein auffälliges Verhalten der Privatklägerin oder der bereits einge- weihten Schwestern J.________ und K.________ den Zweck der Massnahme hätten verei- teln können. Aus diesen Gründen bestanden keine anderen zumutbaren Handlungsalternati- ven für die Privatklägerin.
E. 3.8.6 Spekulativ und nicht erwiesen sind die Einwendungen der amtlichen Verteidigung, dass die Privatklägerin mehr oder länger dauernde Aufnahmen gemacht hätte, als aktenkundig sind. Der Inhalt des Mobiltelefons der Privatklägerin wurde ausgewertet und es fanden sich dies- bezüglich keinerlei Hinweise (act. 1/1/1 ff.).
E. 3.8.7 Das Recht des Beschuldigten, dass sein gesprochenes privates Wort nicht kurzzeitig aufge- nommen wird, erscheint vor dem Hintergrund der Interessen der Privatklägerin auf Unver- sehrtheit ihrer sexuellen Integrität und des damit eng verbundenen Beweisnotstands als zweitrangig. Die Disparität zwischen den beiden Interessenslagen ist vorliegend derart stark, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Privatklägerin durch die Tonaufzeichnung höherwertige Interessen schützte. Ihr Verhalten war auch verhältnismässig, zumal die Tonaufzeichnung ein geeignetes Beweismittel war und die vom amtlichen Verteidi- ger aufgezeigte Alternativmöglichkeit einer möglicherweise wochenlangen staatlichen Audio- und Videoüberwachung des Wohn- und Schlafzimmers der Wohnung – und damit des intims- ten Bereichs der Privatsphäre des Beschuldigten, der Privatklägerin und der weiteren dort le- benden Drittbetroffenen – von der Eingriffsintensität deutlich invasiver gewesen wäre, als ei- ne kurzfristige Aufnahme eines privaten Gesprächs in der Wohnung. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, dass sich der Beschuldigte wegen der Tonaufzeichnung in seinen Rechten verletzt fühlte, zumal er nie eine Strafverfolgung der Privatklägerin deswegen anstrebte.
E. 3.8.8 Das allgemeine Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO wird durch die Handlungen der Privatklägerin (und indirekt, indem der Staat die entsprechenden Beweismittel beweis- rechtlich verwendet) nicht tangiert. Ein Straftäter muss grundsätzlich damit rechnen, dass seine Aussagen gegenüber einem Opfer oder einer Drittperson in einem Strafverfahren Ein- gang finden werden. Die Aussagen von Opfern oder Drittpersonen über eine belastende Konversation mit dem Täter können im Strafverfahren mittels Einvernahme erhoben werden und unterliegen dabei grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10
Seite 13/58 Abs. 2 StPO. Dass so der Inhalt eines solchen vertraulichen Gesprächs mit dem Täter wie- dergegeben wird, betrifft damit die generelle Fairness des Verfahrens nicht. Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht der privaten Drittpersonen, den Straftäter auf ein Aussageverwei- gerungsrecht oder dergleichen aufmerksam zu machen, wenn sie sich mit ihm über die Straf- tat austauschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3). Auch der Umstand, dass die Konversation aufgezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es trifft nicht zu, dass die Tonaufzeichnung selbst einen höheren Beweiswert hätte als eine Aus- sage einer der beiden Parteien über die Konversation. Sowohl die Wiedergabe der Konver- sation in einer Einvernahme wie auch die Tonaufzeichnung der Konversation unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gesetz kennt dabei weder einen numerus clausus der Beweismittel noch eine Hierarchie derselben (Art. 139 Abs. 1 StPO; Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine Tonaufzeichnung führt mithin nicht generell dazu, dass unrechtmässig ein per se besse- rer Beweis geschaffen wird. Im Übrigen muss ein Täter generell damit rechnen, dass sich das Opfer wehrt, indem es Beweise gegen ihn sammelt und diese Abwehrhandlung aufgrund einer Notstandssituation gerechtfertigt sein könnte. Dies entspricht dem generellen Not- standsrecht, wonach tatbestandsmässige Handlungen gerechtfertigt werden können, so dass insgesamt keine rechtswidrige Handlung vorliegt. Auf der anderen Seite werden auch Verde- ckungshandlungen der Täter grundsätzlich nicht als rechtswidrig qualifiziert. So hat vorlie- gend der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin jeweils die Kamera des Mo- biltelefons abgeklebt, um die Gefahr von Filmaufnahmen der Tathandlungen zu mindern. Das Fairnessgebot wird durch solche faktischen Handlungen der Parteien nicht tangiert.
E. 3.9 Die Tonaufzeichnung der Privatklägerin war damit nicht rechtswidrig und damit auch nicht strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches. Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Tonaufzeichnung nach Art. 12 aDSG aufgrund der dargelegten überwiegenden privaten Interessen der Privatklägerin gerechtfertigt werden. Eine Verletzung des Datenschutzgeset- zes liegt mithin nicht vor und die Tonaufzeichnung ist auch unter diesen Gesichtspunkten rechtmässig durch eine Privatperson erhoben worden. Dabei ist auch zu würdigen, dass es sich um eine einmalige und kurze Tonaufzeichnung handelt und der Beschuldigte – von dem keine weiteren Personendaten erfasst wurden – dabei einzig aufgrund seiner Stimme über- haupt identifizierbar ist, weswegen sein privates Interesse an der Geheimhaltung des ge- sprochen Wortes gering ist. Die Tonaufzeichnung erfolgte mithin auch nicht in Verletzung des Datenschutzgesetzes. Der Beweis wurde damit durch eine Privatperson rechtmässig erho- ben und ist durch das Gericht verwertbar.
E. 3.10 Als Eventualerwägung muss letztlich darauf hingewiesen werden, dass vorliegend auch ein gesetzes- oder rechtswidrig erhobener Privatbeweis strafprozessual verwertet werden dürfte.
E. 3.10.1 Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bestand ein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte fortgesetzt über einen längeren Zeitraum mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sexuelle Handlungen vornahm und dieses Kind dabei im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sexuell nötigte. Die Strafandrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB sieht Maximalstrafen von fünf und zehn Jahren vor, wobei die mehrfache Tat- begehung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einem Überschreiten dieses Strafrahmens führen kann. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat. Entgegen der Auffassung der amtli- chen Verteidigung ist die Schwere der Straftat das vom Gesetzgeber statuierte Element, wel- ches die Verwertbarkeit von rechtswidrig oder sogar strafbar erlangten Beweisen im Sinne
Seite 14/58 von Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise rechtfertigen kann. Diese Regelung entspricht da- bei einer langen Rechtstradition. Schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozess- ordnung galt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2, BGE 130 I 126 E. 3.2). Bei schweren Delikten die Wahrheitsfindung wegen formell-rechtlichen, prozessualen Bagatellen stark einzuschränken, wäre weder mit der Wahrheitsfindung als zentralem Ziel eines Straf- prozesses noch mit der hierorts verbreiteten Rechtstradition und dem allgemeinen Rechts- empfinden vereinbar. Das öffentliche Interesse an der Verwertung eines rechtswidrig erho- benen Beweises wäre mithin vorliegend gewichtig. Zudem besteht im vorliegenden Fall nicht nur ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit des Beweises zur Wahrheits- findung, sondern darüber hinaus liegt auch ein wesentliches Opferinteresse, welches als ge- nauso gewichtig erscheint, auf der Hand. Insgesamt überwiegen die Interessen an einer Verwertung der Tonaufzeichnung deutlich.
E. 3.10.2 Die Beweiserhebung vom 3. Dezember 2019 durch die Privatklägerin wäre – rein theore- tisch – alternativ auch durch die Staatsanwaltschaft möglich gewesen. Dies mittels einer technischen Überwachung nach Art. 280 Abs. 1 StPO, insbesondere der Installation von ge- heimen Audio- und Videogeräten in der Wohnung des Beschuldigten über mehrere Wochen hinweg. Dabei hätte die fragliche Tonaufzeichnung des Gesprächs zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten auch durch den Staat erhoben werden können. Mit den detaillier- ten Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei hätte wie dargelegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestanden, die Schwere der Straftaten gemäss Art. 187 und 189 StGB würden die Überwachung rechtfertigen und mildere Mittel standen damals nicht zur Verfügung, da der Tatort der vermuteten Straftaten in der Familienwohnung lag. Ferner sind sowohl Art. 187 wie auch Art. 189 StGB Katalogstraftaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO (vgl. Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 StPO). Wie auch die amtliche Verteidigung ausführt, wäre es theoretisch möglich, dass eine technische Über- wachung des Wohnzimmers des Beschuldigten mittels Audio- und/oder Videoaufzeichnun- gen vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden wäre. Die theoretische alternative Erhebbarkeit des umstrittenen Beweises durch den Staat ist mithin gegeben. Dies wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt.
E. 3.10.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist somit – im Sinne einer Eventualerwägung – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von gesetzeswidrig erhobenen Privatbeweisen nicht zu beanstanden.
E. 4 Weitere relevante Elemente der Täterkomponente wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Sanktion von 35 Monaten Freiheitsstrafe ist tat- und täterangemessen. Der arbeitstätige Beschuldigte lebt in geregelten Verhältnissen und ist nicht vorbestraft (OG GD 23 S. 21). Es sind keine Hinweise in den Akten vorhanden, welche die Vermutung einer guten Legalprognose widerlegen könnten. Eine bedingte Strafe ist indessen aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Sanktion ist somit teilbedingt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB auszusprechen. Angesichts der Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum sowie dem festgestellten Tatverschulden rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzulegen. Der Rest der Stra- fe kann unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte so aufgrund der möglichen Halbgefangenschaft (inkl. der im Kanton Zug vom Strafvollzug ange- botenen Möglichkeit von Hausarrest in Kombination mit "Electronic Monitoring": vgl. htt- ps://zg.ch/de/sicherheit/straf-und-massnahmenvollzug/vollzugs-und- bewaehrungsdienst/electronig-monitoring [besucht am: 6. Dezember 2023]) allenfalls seine Arbeitstätigkeit fortführen kann, womit auch eine finanzielle Wiedergutmachung gegenüber der Privatklägerin ermöglicht würde.
E. 4.1 Die Zeiträume vom 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezem- ber 2019, wo der Beschuldigte von der Vorinstanz von den Vorwürfen der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde, müssen im Beru- fungsverfahren aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erneut geprüft wer- den.
E. 4.1.1 Die Verfahrensleitung des Gerichts hat mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 den Antrag der amtlichen Verteidigung auf ein aussagepsychologisches Gutachten abgewiesen. Der amtliche Verteidiger stellte den Antrag an der Berufungsverhandlung nicht erneut. Auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung bestand kein Anlass, auf den Antrag der amtlichen Vertei- digung von Amtes wegen zurückzukommen.
E. 4.1.2 Gemäss Bundesgericht ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen einer Person grundsätzlich die Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung dränge sich nur in besonderen Umständen auf, bspw. bei (1.) einem Kleinkind, (2.) bei ernsthaften Anzeichen von geistigen Störungen, welche Einfluss auf die Aussageehrlichkeit haben könnten oder (3.) bei Anzeichen, dass die befragte Person unter dem Einfluss von Drittpersonen stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 m.w.H).
E. 4.1.3 Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 14 Jahre alt und mithin kein Kleinkind mehr. Sie verstand die Bedeutung ihrer Aussagen und die daraus erwachsenen Konsequen- zen, zumal ihr die Ernsthaftigkeit der Situation bereits kurz vor der Anzeigeerstattung am
25. November 2019 von ihrer Schwester J.________ eindrücklich erläutert wurde (vgl. Chat, act. 1/1/19/28-39: "Das ist sehr schwerwiegend Schwester! Wirklich gravierend" […] "Ich weiss dass du Angst hast, aber du darfst nicht haben Schwester, das ist sehr sehr schwer- wiegend" […] "Das ist wirklich sehr schwerwiegend Schwester…ernsthaft…wenn er beschul- digt wird, kommt er in Haft Schwester"). Es ist ferner aufgrund der Zeugenaussage von L.________ belegt, dass sich die Privatklägerin wegen des Schicksals des Beschuldigten und den Auswirkungen auf ihre Mutter und ihren Stiefbruder sorgte und mithin über das gan- ze Verfahren und dessen Bedeutung für ihre Mitmenschen emotional differenziert reflektierte (act. 2/56 Ziff. 13). Sie wurde darüber hinaus von der befragenden Kriminalpolizistin auch al- tersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung belehrt (act. 2/18 Ziff. 3-6). Es gibt keine Anzeichen, dass die Privatklägerin geistig-intellektuell die gravierende Bedeu- tung ihrer Aussagen nicht verstand. Aus den Zeugenbefragungen der Lehrpersonen der Pri- vatklägerin und ihren Schwestern ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise, dass die Pri- vatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Aussagen an einer psychischen Krankheit litt, welche ihre Aussagetüchtigkeit beeinflussen könnte. Auch die Video-Aufzeichnungen der Privatklägerin anlässlich ihrer beiden Einvernahmen bei der Polizei geben keinen Anlass zu spekulieren, dass dies der Fall sein könnte. Die Privatklägerin wirkt orientiert, konzentriert und beantwor- tete die Fragen der fallzuständigen Polizisten sozialadäquat.
E. 4.1.4 Es gibt darüber hinaus keine Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Einver- nahmen unter dem Einfluss einer Drittperson gestanden haben könnte. So wurden die Chat- nachrichten der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung sichergestellt und befinden sich in den Akten. Darüber hinaus wurden die zuständigen Lehrerinnen und die Schwestern als Zeuginnen befragt. Aus den Chatnachrichten wie auch aus den Zeugenver- nehmungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine Drittperson einen Einfluss auf den Prozess der Anzeigeerstattung und die darauf folgenden Aussagen bei der Polizei gehabt haben könnte. Die Beteiligung ihrer Schwestern K.________ und J.________ und ihrer Leh- rerin L.________ sowie die sich ab dem 25. November 2019 entwickelnde Dynamik bis zur Erstaussage am 6. Dezember 2019 wurde ausreichend durch Mobiltelefonauswertungen der Privatklägerin untersucht (act. 1/1/2) und die beteiligten Personen als Zeugen einvernom- men. Ein Dritteinfluss kann somit verlässlich ausgeschlossen werden.
Seite 16/58
E. 4.1.5 Die Theorie des amtlichen Verteidigers, wonach die Privatklägerin nur teilweise oder abgelei- tet erlebnisbasierte Ereignisse erzählt haben könnte, ist nicht überzeugend und derart speku- lativ, dass sie bei jedem beliebigen Belastungszeugen geltend gemacht werden könnte (vgl. unten, E. II.3.5 Ziff. 3.5.1 ff.).
E. 4.1.6 Zusammenfassend sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerin zu erstellen. Es kann auf die Erwägungen betreffend mögliche Suggestionsprozesse in der nachfolgenden Beweiswürdi- gung verwiesen werden (vgl. unten, E. II.3.6 ff.).
E. 4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Beginns der Übergriffe ab Ende Juni 2019 stützen sich auf die Aussagen der Privatklägerin sowie ihrer Schwester J.________. Die Staatsanwaltschaft legte an der Berufungsverhandlung dar, dass der Zeitpunkt der Tat- handlungen auch früher hätte angesetzt werden können (OG GD 23/3). Die entsprechenden Argumente der Staatsanwaltschaft ("gegen Ende der fünften Primarklasse"; "fast schon Sommer") sind grundsätzlich schlüssig. Allerdings wurde bereits dargelegt, dass die Privat- klägerin betreffend die zeitlichen Dimensionen unsicher war und diese nicht genau einschät- zen konnte (E. II.3. Ziff. 3.2.1). Eine Rest-Unsicherheit verbleibt damit bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Tathandlungen. Etwaige Unsicherheiten betreffend den Beginn und Anzahl der Tathandlungen dürfen sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Deswegen ging die Vorinstanz zurecht von einer Minimalvariante aus, um den Tatzeitraum und die Anzahl der Tathandlungen zu schätzen. Das ist schlüssig. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.1 S. 69).
E. 4.3 Mit der Vorinstanz ist von mindestens 33 Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin vom 1. Juli 2017 bis am 8. November 2019 auszugehen. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Ermittlung des Netto-Tatzeitraums, der durchschnittlichen An-
Seite 38/58 zahl Übergriffe pro Monat sowie zur Anzahl der Übergriffe sind im Sinne einer Minimalvarian- te zu Gunsten des Beschuldigten überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.1 S. 69).
E. 4.4 Umstritten ist, ob am 3. Dezember 2019, während die Privatklägerin die Tonaufzeichnungen machte, auch rechtlich relevante Tathandlungen stattfanden. Das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten am 3. Dezember 2019, als er die Privatklägerin am Abend mündlich auf- forderte, "zeigen zu kommen", basierten wie dargelegt auf der Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin an ihrer Vagina mit dem Finger und allenfalls der Zunge zu berühren. Da sich die Privatklägerin weigerte (wobei sie diesen Plan schon einige Tage zuvor fasste), liess der Beschuldigte von seinem Ansinnen ab. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 3. De- zember 2019 zumindest in subjektiver Hinsicht sexuelle Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren ausführen wollte, die Tathandlungen letztlich aber nicht ausführen konnte. Betref- fend den Vorfall vom 3. Dezember 2019 ist in rechtlicher Hinsicht aufgrund der Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen, ob der Beschuldigte dabei die Versuchs- schwelle betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB be- reits überschritten hatte (s. dazu unten, E. III.3.3 Ziff. 3.3.1 ff.).
E. 4.5 Auch die weiteren zeitlichen Eingrenzungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB sind schlüssig. So hatte die Beschuldigte zu ei- nem nicht mehr genau rekonstruierbaren Zeitpunkt im Sommer 2019 in der Schule erfahren, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht geeignet seien, eine "Jungfräulichkeitsprüfung" vorzunehmen. Sie wusste mithin frühestens ab Anfang Juli 2019, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht als Erziehungsmassnahme gerechtfertigt werden konnten (Verweis auf OG GD 1 E. III. Ziff. 2.2.2 S. 78 f.). Es mag sein, dass eine harte "cut off-Grenze" in der vor- liegenden Sachverhaltsfeststellung eher als gekünstelt wirkt, zumal die Privatklägerin diese neue Erkenntnis über die Berechtigung der Erziehungsmassnahme wohl ambivalent und nicht eindeutig aufgefasst haben muss, nachdem sie seit dem 12. Lebensjahr von einer na- hestehenden Person dieser Jungfräulichkeitsprüfung unterzogen wurde. Es erscheint mithin plausibel, dass diese Erkenntnis bei der damals 14-jährigen Privatklägerin erst verarbeitet werden musste, weswegen sie sich aufgrund der wachsenden Zweifel erst am 25. November 2019 an ihre Schwester J.________ wandte. Trotzdem ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, insbesondere aufgrund der geschilderten Unsicherheiten und unter einer "in dubio" Perspektive zu Gunsten des Beschuldigten, nicht zu beanstanden.
E. 4.6 Wesentlich ist indes, dass diese subjektive Kenntnis, dass eine "Jungfräulichkeitsprüfung" auf die vorgenommene Art und Weise gar nicht möglich ist, nur die Privatklägerin betrifft und der Beschuldigte bis am 3. Dezember 2019 davon nichts wusste. So ist erstellt, dass der Be- schuldigte subjektiv in der Zeitphase von Anfang Juli 2019 bis am 3. Dezember 2019 seine Absichten nicht änderte und innerlich beabsichtigte, mittels der Aufforderung "umziehen und zeigen" seine Handlungen wie gewohnt umzusetzen. Er tat dies, weil er darauf vertraute, dass die Privatklägerin seine Handlungen weiterhin als notwendige Erziehungsmassnahme betrachtete und seine Druckversuche ausreichten, um sie zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Dass die Privatklägerin mittlerweile aufgrund des Schulunterrichts wusste (oder zumindest ahnte), dass die vorgenommenen Jungfräulichkeitsprüfungen keine valable Erzie- hungsmassnahme waren, wusste der Beschuldigte nicht. Diese Konstellation betrifft gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz – und unter Annahme sämtlicher zeitlichen
Seite 39/58 Faktoren zu Gunsten des Beschuldigten – insgesamt mindestens sechs Vorfälle zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 3. Dezember 2019, wo eine versuchte Tatbegehung betreffend ei- ne sexuelle Nötigung zu prüfen sein wird.
E. 4.7 Wird zudem der erste Monat der Tathandlungen hinsichtlich einer möglichen sexuellen Nöti- gung (Juli 2017) wegen Unsicherheiten mit den konkret angewendeten Druckmitteln abgezo- gen, ergeben sich – unter Abzug der Auslandsaufenthalten des Beschuldigten sowie der Menstruation der Privatklägerin sowie unter Berücksichtigung von sequenziellen Übergriffen alle zwei Wochen – insgesamt mindestens 27 Fälle, in denen die Privatklägerin zwischen Ende Juli 2017 bis Anfang Juli 2019 irrigerweise davon ausging, der Beschuldigte würde bei ihr durch Austasten und Befeuchten ihrer Vagina eine berechtigte Erziehungsmassnahme ausführen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind somit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Es stellt sich mithin einzig die Frage, wie die Feststellungen rechtlich zu würdigen sind. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.1.1-1.1.4 S. 72 f. und E. III.2. Ziff. 2.1.1-2.1.7 S. 74-77). Darauf kann verwiesen werden. 2. Die Privatklägerin war im relevanten Tatzeitraum von Juni 2017 bis Anfang November 2019 unter 16 Jahre alt. Sie galt mithin als Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die Penetration der Vagina mit dem Finger und das Lecken mit der Zunge an der Vagina sind überdies sexu- elle Handlungen. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der damals 12- bis 14-jährigen Privatklägerin um eine Person im Schutzalter handelte und er mit dieser eine sexuelle Hand- lung vornahm. Der subjektive und objektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus schuldhaft. Die Schuldsprüche der Vorinstanz im Zusammenhang mit der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 187 Ziff. 1 StGB sind somit zu bestätigen. 3. Sexuell nötigende Handlungsvarianten sind gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 189 Abs. 1 StGB namentlich Drohung, Gewalt und psychischer Druck. Ebenfalls handelt sexuell nötigend, wer eine Person zum Widerstand unfähig macht.
E. 5 Der Beschuldigte hat indessen wie erwähnt aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie aufgrund des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf eine Abwägung seines privaten Interes- sens am Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Wegweisungsinteresse. Obwohl kein persönlicher schwerer Härtefall vorliegt, ist mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen.
E. 5.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB;
E. 5.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB.
E. 5.3 der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB;
E. 5.4 der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 6. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten.
E. 6 Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln. Wie dargelegt, wird er aufgrund seiner Schulden wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amt- lichen Verteidigung zusammen mit den Verfahrenskosten etc. innert nützlicher Frist zu be- gleichen. Mithin ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten.
E. 6.1 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
E. 6.2 Für die erstandene Untersuchungshaft sind 100 Tage und für die angeordneten Ersatzmass- nahmen 10 Tage auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Seite 56/58 7. Gegenüber dem Beschuldigten D.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB angeordnet. Ihm wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst.
E. 6.3 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ auf Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Ereignissen vom 22. März 2017 bis 3. Dezember 2019 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. […] 11.1 Der (ehemalige) amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'618.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm à conto bereits CHF 17'746.60 ausgerichtet wurden; die entsprechende Differenz hat er dem Kanton Zug zurückzuzahlen. 11.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 25'192.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 12.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'369.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 22. März 2017 bis 30. Juni 2017. 5. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen
E. 7 Aufgrund der weitgehenden Schuldsprüche steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 431 StPO und Art. 429 StPO).
E. 8 Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 15. September 2018 zu zahlen. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 604.00 zu zah- len. 9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 1'208.00 zu entschädigen.
E. 10 Der Beschuldigte wird nicht entschädigt.
E. 11 Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 wird unter der Bedingung des Strafan- tritts des Beschuldigten freigegeben und ist nach Eintritt dieser Bedingung an die H.________, durch die Gerichtskasse zurückzuzahlen. 12.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 22'122.85 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 12.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Untersu- chungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 17'618.40, Rechtsan- walt I.________, und CHF 25'192.25, Rechtsanwalt G.________) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren im Umfang von CHF 4'832.10 (Rechtsan- walt C.________) zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
E. 13 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 115.00 Auslagen CHF 8'115.00Total und werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (CHF 6'086.25) auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 2'028.75) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.
Seite 57/58
E. 13.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 11'148.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 13.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 8'361.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel (CHF 2'787.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.
E. 13.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'318.45 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Es wird dabei Vormerk genommen, dass ihm bereits eine Akontozahlung von CHF 549.10 ausgerichtet worden ist.
E. 13.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin im Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 1'738.80) zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Im Umfang von einem Viertel (CHF 579.65) werden die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staats- kasse genommen. 14.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14.2 Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin können gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
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E. 15 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschul- digten) - vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt I.________ (auszugsweise, Dispositiv- ziffer 1) - unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss § 1 Abs. 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafabteilung S 2023 25 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 21. Dezember 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, geb. tt.mm.2005, unentgeltlich verbeiständet durch Rechtsanwalt C.________, Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1980 in E.________, portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 30. Juni 2023; SG 2022 8)
Seite 2/58 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklage vom 23. August 2022 (nachfolgend: Anklage) vor, er habe zwischen dem 22. März 2017 und 3. Dezember 2019 (nachfolgend: Tatzeitraum) ca. 40 bis 50 sexuelle Handlungen zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Privatkläge- rin) vorgenommen. Die Privatklägerin habe jeweils eine Trainerhose anziehen und sich an- schliessend bei heruntergezogener Trainer- und Unterhose rücklings im Wohnzimmer auf dem Sofa hinlegen müssen, wobei sie die Beine angewinkelt und gespreizt in die Höhe habe halten müssen. Danach habe der Beschuldigte unter dem Vorwand, ihre Jungfräulichkeit überprüfen zu wollen, jeweils seinen Finger oder seine Zunge in die Vagina der Privatkläge- rin gesteckt. Zwei Vorfälle hätten auf dem Bett des Beschuldigten stattgefunden. Während der Übergriffe habe er jeweils die Kamera des Mobiltelefons der Privatklägerin abgeklebt, sodass sie zwar dieses habe benutzen, jedoch keine Aufnahmen habe machen können. Einmal habe der Beschuldigte versucht, mit seinem entblössten Penis den entblössten Vagi- nalbereich der Privatklägerin zu berühren, wobei sie ihn mit den Füssen weggedrückt habe. Zudem habe er einmal über den Kleidern die Brüste der Privatklägerin berührt. Der Beschul- digte habe der Privatklägerin gedroht, diverse Informationen über sie an ihre Mutter heranzu- tragen, wenn sie die Überprüfung der Jungfräulichkeit nicht über sich ergehen lasse. Er habe gewusst, dass zwischen den als Druckmittel eingesetzten Informationen und seiner Forde- rung jeglicher Zusammenhang gefehlt habe (SG GD 1). 2. Mit Verfügung vom 1. September 2022 zog die zuständige Verfahrensleiterin des Strafge- richts des Kantons Zug die Akten des Amts für Migration bei (SG GD 2/2). Mit Schreiben vom
26. Mai 2023 wurde den Parteien von der Verfahrensleitung mitgeteilt, dass über den Antrag der Verteidigung auf Entfernung einer Tonaufzeichnung im Rahmen der Hauptverhandlung entschieden werde. Gleich werde auch mit dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit durch die Privatklägerin verfahren (SG GD 2/6). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt (SG GD 2/7). 3. Zur Hauptverhandlung am Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vor- instanz), am 7. Juni 2023 erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger, der zu- ständige Staatsanwalt sowie die Privatklägerin mit ihrem Rechtsbeistand. Die Vorinstanz be- schloss nach Eröffnung der Hauptverhandlung, den Antrag der Privatklägerin gutzuheissen und die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen (SG GD 8/1 S. 1). Auf Antrag der amtlichen Verteidigung beschloss die Vorinstanz zudem vorfrageweise, dass die Tonaufzeichnungen vom 3. Dezember 2019 verwertbar seien und demzufolge nicht aus den Akten entfernt werden müssen (SG GD 8/1 S. 3). Nach der Befragung des Beschuldigten wurden die Anträge der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin auf Befragung der Privat- klägerin betreffend den Ausdruck "esse merda" unter dem Vorbehalt von Art. 349 StPO vor- läufig abgewiesen. Der Antrag des Beschuldigten auf erneute Befragung der Privatklägerin wurde ebenfalls abgewiesen (SG GD 8/1 S. 4). Nach Abschluss des Beweisverfahrens hiel- ten die Parteien ihre Plädoyers und der Beschuldigte konnte ein Schlusswort halten (SG GD 8/1 S. 8).
Seite 3/58 4. Das Urteil wurde am 30. Juni 2023 gefällt und anschliessend den anwesenden Parteien im Dispositiv eröffnet und mündlich begründet (SG GD 9/1). Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 meldete der amtliche Verteidiger Berufung gegen das Urteil vom 30. Juni 2023 an (SG GD 4/14). 5. Das am 28. Juli 2023 versandte, schriftlich auf 109 Seiten begründete Urteil der Vorinstanz wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 31. Juli 2023 zugestellt (SG GD 9/3/1). Der Urteilsspruch der Vorinstanz lautete wie folgt (OG GD 1 S. 107): "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen von den Vorwürfen: 1.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB (betreffend die Zeiträume
22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019); 1.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (betreffend die Zeiträume 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019). 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen, unter Anrechnung von 100 Tagen für die erstandene Untersuchungshaft sowie von 10 Tagen für die angeordne- ten Ersatzmassnahmen. Für die restlichen 23 Monate wird dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug für eine Probezeit von zwei Jahren gewährt. 4. Gegenüber dem Beschuldigten D.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB angeordnet. Ihm wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 5. Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zu- züglich 5 % Zins ab dem 15. September 2018 zu zahlen. 6.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ Schadenersatz von CHF 604.00 zu zah- len. Im darüber hinausgehenden Betrag wird die Schadenersatzforderung der Privatklägerin abgewiesen. 6.3 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ auf Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Ereignissen vom 22. März 2017 bis 3. Dezember 2019 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.________ für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. 8. Der Beschuldigte wird für die erstandene Untersuchungshaft nicht entschädigt.
Seite 4/58 9. Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 wird nach Antritt des Strafantritts des Beschuldigten freigegeben und ist alsdann der H.________ durch die Gerichtskasse zurückzuzahlen. 10. Die Verfahrenskosten betragen CHF 10'642.85 Untersuchungskosten CHF 3'115.00 Kosten der Dolmetschertätigkeit (keine Fremdsprachigkeit des Beschuldigten) CHF 7'500.00 Entscheidgebühr CHF 865.00 gerichtliche Auslagen CHF 22'122.85 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 11.1 Der (ehemalige) amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'618.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm à conto bereits CHF 17'746.60 ausgerichtet wurden; die entsprechende Differenz hat er dem Kanton Zug zurückzuzahlen. 11.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 25'192.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 11.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'369.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin werden im Umfang von CHF 537.00 defi- nitiv und im Umfang von CHF 4'832.10 einstweilen auf die Staatkasse genommen. Der Beschuldigte hat dem Staat von den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft CHF 4'832.10 zurück- zuzahlen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. [Rechtsmittel] 6. Mit Schreiben vom 16. August 2023 reichte der amtliche Verteidiger bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein (OG GD 2). Der amtliche Verteidiger stellte folgende Anträge: 1. [Feststellungsantrag Rechtskraft] 2. Es sei die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und es sei das Urteil des Strafgerichts hinsichtlich den Dispositivziffern 1, 1.1, 1.2, 2, 2.1, 2.2, 3, 4, 5, 6.1, 6.2, 7, 8, 9, 10, 11.3 und 12.2 aufzuheben. 3. Es sei der Beschuldigte D.________ von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 4. Es sei auf die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu verzichten.
Seite 5/58 5. Es sei auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten. 6. Es sei die Forderung der Privatklägerin auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen. 7. Es sei die Forderung der Privatklägerin auf Ausrichtung von Schadenersatz abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. 8. Es sei die Forderung der Berufungsklägerin [recte: Privatklägerin] auf Ausrichtung einer Parteientschädi- gung abzuweisen. 9. Der Beschuldigte sei für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm infolge der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, für die Verletzung seiner Persönlichkeit, den Freiheitsentzug im Rahmen der Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen zu entschädigen. 10. Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 sei nach Rechtskraft der H.________ durch die Ge- richtskasse zurückzuzahlen. 11. Die bisher angefallenen Verfahrenkosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 12. Der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendung[en] zu entschädigen. 13. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse" 7. Mit Präsidialverfügung vom 17. August 2023 übermittelte die Verfahrensleitung des Gerichts der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin die Berufungserklärung des Beschuldigten und setzte Fristen für Anschlussberufung, Nichteintretensanträge und Stellungnahmen zu den di- versen Beweisanträgen des Beschuldigten. Die Parteien wurden aufgefordert, innert Frist weitere Beweisanträge einzureichen (OG GD 3). 8. Mit Eingabe vom 5. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte die folgenden Anträge (OG GD 4): "1. Es seien Ziff. 1.1, 1.2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte angemes- sen zu bestrafen 2. Kostenfolge zulasten des Beschuldigten" 9. Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 wurde festgestellt, dass die Parteien keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. August 2023 stellten. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurde den Parteien eröffnet und Fristen für Nichteintretensanträge angesetzt. Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung auf erneute Einvernahme der Privatklägerin wurde gutgeheissen, die weiteren Beweisanträge abgewie- sen. Der Privatklägerin wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Berufungsverfah- ren gewährt (OG GD 8).
Seite 6/58 10. Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die amtliche Verteidigung am 16. Oktober 2023 Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023 beantragte. Ferner wurde der Termin für die Be- rufungsverhandlung festgesetzt und der Spruchkörper bekannt gegeben (OG GD 10, 11). 11. Mit Beschluss vom 15. November 2023 entschied das Gericht, auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten (OG GD 18). 12. Der Beschuldigte erschien am 4. Dezember 2023 in Begleitung der amtlichen Verteidigung zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls anwesend waren die Privatklägerin, ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand, eine Dolmetscherin sowie der zuständige Staatsanwalt. Der unentgeltliche Rechtsbeistand zog zu Beginn der Berufungsverhandlung den Antrag auf Ausschluss der Öf- fentlichkeit zurück (OG GD 16, 17, 23). Der Antrag der amtlichen Verteidigung, die Tonauf- zeichnung der Privatklägerin aus den Akten zu verweisen, wurde abgewiesen. Nach Behand- lung der Vorfragen erfolgte die Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Nach Abschluss der Einvernahmen wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Im Rahmen der Parteivorträge hielt die amtliche Verteidigung an der Berufungserklärung für den Beschuldig- ten fest (OG GD 23/2). Die Staatsanwaltschaft hielt ebenfalls an der Anschlussberufung fest und präzisierte, dass sie eine Sanktion von 45 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen er- achte (OG GD 23/3). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin beantragte für diese die Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Bestätigung des Urteils der Vor- instanz; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (OG GD 23/4). Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein kurzes Schlusswort. Die Parteien erklärten sich im Anschluss mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 23 S. 24). Erwägungen I. Formelles 1. Eintreten auf die Berufung 1.1 Der Beschuldigte hat fristgerecht Berufung bei der Vorinstanz angemeldet und innert 20 Ta- gen ab Zustellung des schriftlich begründeten Urteils die Berufung erklärt. Die beiden für eine Berufung notwendigen Prozesshandlungen nach Art. 399 Abs. 1 StPO und Art. 399 Abs. 3 StPO wurden formgültig ausgeführt. Die Staatsanwaltschaft hat zudem innert 20 Tagen nach Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten Anschlussberufung erhoben. 1.2 Wie im Beschluss vom 15. November 2023 festgestellt, erfolgte die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht mit rechtsmissbräuchlichen Absichten. Erstens hatte die Staatsan- waltschaft die Aufhebung von zwei Freisprüchen beantragt, wozu sie ohne weiteres befugt ist. Bereits schon unter diesem Punkt besteht eine nachvollziehbare Beschwer der Staats- anwaltschaft bezüglich des Urteils der Vorinstanz. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz eine Sanktion von 48 Monaten Freiheitsstrafe, wobei die Vorinstanz auf 35 Monate Freiheitsstrafe erkannte. Auch unter diesem Punkt scheint eine Beschwer der Staatsanwaltschaft durch den Urteilsspruch der Vorinstanz vom 30. Juni 2023 als nachvoll-
Seite 7/58 ziehbar. Es lag mithin keine Konstellation vor, bei der die Staatsanwaltschaft bereits bei der Vorinstanz vollumfänglich obsiegt hatte und eine Anschlussberufung allenfalls – würde man der Rechtsauffassung des Bundesgerichts folgen – problematisch wäre (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3). Die Staatsanwaltschaft war entsprechend berechtigt, Anschlussberufung zu erheben (vgl. OG GD 18). 1.3 Die Parteien machten darüber hinaus keine Nichteintretensgründe geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist einzutreten. 2. Rechtskraft 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den, unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um fas- send Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten ist darauf ausgerichtet, die zu seinen Lasten erfolgten Schuldsprüche, die Sanktion, die Landesverweisung und das Tätigkeitsverbot, die Zivilforde- rung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Anstelle der entsprechenden Dispositivziffern fordert der Beschuldigte einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen sowie eine angemessene Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen, für Persönlichkeitsverlet- zungen und für den Freiheitsentzug in Form von Untersuchungshaft und der Ersatzmass- nahmen (OG GD 2 S. 2 f.). 2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt auf die Aufhebung der beiden Frei- sprüche gemäss Dispositivziffern 1.1 und 1.2 sowie auf die Aufhebung der Sanktion der Vor- instanz unter Ansetzung einer angemessenen Sanktion ab. 2.4 Von den Verfahrensparteien nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 6.3 (Nichteintre- ten auf Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grundsatz nach), 11.1 (Hono- rar amtliche Verteidigung), 11.2 (Honorar amtliche Verteidigung) und 12.1 (Honorar unent- geltlicher Rechtsbeistand). 2.5 Der Beschuldigte beantragte zudem (wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung) die Aufhebung der Dispositivziffern 1.1-1.2 des Urteils der Vorinstanz (d.h. Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern betreffend
Seite 8/58 den Zeitraum 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019 sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung betreffend den Zeitraum 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 sowie 9. November 2019 bis 3. Dezember 2019). Gleichzeitig beantragte der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Der Berufungsantrag des Beschuldigten ist in diesem Punkt nicht zulässig, denn ein Antrag auf Aufhebung eines Freispruchs bei gleich- zeitiger Beantragung eines vollumfänglichen Freispruchs verfolgt kein praktisches Rechts- schutzinteresse. Auf die Berufung des Beschuldigten betreffend Aufhebung der Dispositivzif- fern 1.1-1.2 ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO nicht einzutreten. 2.6 Der Beschuldigte beantragte darüber hinaus die Feststellung der Rechtskraft bestimmter Dispositivziffern (OG GD 2 S. 3). Die materielle Rechtskraft der nicht angefochtenen Punkte eines Urteils tritt gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. a-b StPO unabhängig von den deklaratorischen Feststellungen eines Gerichts ein, wird jedoch praxisgemäss entgegen Art. 438 Abs. 1 StPO jeweils im Urteil der Berufungsinstanz bestätigt. Mithin wird der entsprechende Antrag des Beschuldigten im Urteilsdispositiv behandelt. Dem Antrag der amtlichen Verteidigung, es sei auch festzustellen, dass die Dispositivziffern 13.1 (Rechtsmittel Berufung) und 13.2 (Rechts- mittel Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen seien, ist hingegen nicht zu folgen. Eine Rechtsmittelbelehrung hat einzig eine deklaratorische Wirkung. Diese legt insbesondere kei- ne Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen eines Urteilsspruchs fest und kann somit nicht in Rechtskraft erwachsen. 2.7 Die materielle Rechtskraft der Dispositivziffern 6.3, 11.1, 11.2 und 12.1 des Urteils der Vor- instanz ist im vorliegenden Urteil festzustellen. Die materielle Rechtskraft der Dispositivziffern 13.1 und 13.2 ist nicht festzustellen. Betreffend den Schuld- und Sanktionspunkt gilt das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht. 3. Verwertbarkeit der erhobenen Beweise 3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf eine Tonbandaufzeichnung ab, welche die Privatklägerin am 3. Dezember 2019 erstellte und welche ein privates Gespräch mit dem Beschuldigten zum Gegenstand hatte. Sie wertete diese Tonbandaufzeichnung als gewichti- ges Indiz für die Richtigkeit der Behauptungen der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.3.1 ff., S. 65 ff.). 3.2 Die amtliche Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass die Audioaufnahme vom
3. Dezember 2019 mit Blick auf das strafprozessuale Fairnessgebot beweisrechtlich nicht verwertet werden dürfe. Es habe keine rechtfertigende Notstandssituation bestanden. Es hät- te legale Handlungsalternativen gegeben. Es treffe nicht zu, dass die Gefahr der drohenden Beweislosigkeit nicht auf andere Art hätte abgewendet werden können. Insbesondere hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Strafverfolgungsbehörden beim Zwangsmassnahmenge- richt technische Überwachungsmassnahmen beantragt hätten. Eine solche Beweiserhebung wäre auch möglich gewesen, da es nach Auffassung der Vorinstanz etwa alle zwei Wochen zu einem vollendeten Delikt gekommen sei. Es stehe sodann auch nicht fest, dass nur eine kurze beweisrelevante Aufnahme erstellt worden sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Aufnahmen erstellt worden seien oder die Aufnahme zusammen- geschnitten worden sei. Im Übrigen könne die Schwere des Delikts bei der Interessenabwä- gung kein valides Argument sein, denn bei schweren Delikten seien auch die drohenden
Seite 9/58 Konsequenzen wesentlich einschneidender, und bei der Interessenabwägung müssten auch die Konsequenzen eines Nötigungserfolgs als Handlungsalternative miteinbezogen werden (OG GD 2 S. 8; OG GD 23/2 Ziff. 107-111). 3.3 Die Privatklägerin erstellte die umstrittene Tonaufzeichnung ohne Mitwirkung des Staats. Die gesetzlichen Verwertbarkeitsvorschriften für geheime staatliche Beweiserhebungen, insb. Art. 280 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 StPO, finden keine Anwendung. 3.4 Die Strafprozessordnung regelt grundsätzlich nur die Beweiserhebung durch Strafbehörden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass privat erhobene Beweise kategorisch ei- nem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren unterliegen würden. Nach der Rechtspre- chung wird zwischen rechtmässig und unrechtmässig erhobenen privaten Beweismitteln un- terschieden. Rechtmässig von Privaten erhobene Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Von privaten Parteien rechtswidrig erhobene Beweise sind indessen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ da- zu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (bspw. BGE 146 IV 226 E. 2.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.1). 3.5 Per 1. September 2023 ist während der Hängigkeit des Berufungsprozesses das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft getreten (Bundesratsbeschluss vom 31. August 2022 betreffend Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes). Die Datenbearbeitung durch Privatperso- nen untersteht nach Art. 30 ff. DSG weiterhin dem Datenschutzgesetz des Bundes. Eine Ver- letzung des Datenschutzgesetzes durch eine Privatperson lässt sich im revidierten Gesetz gemäss Art. 31 DSG mittels eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses rechtfertigen (früher: Art. 13). Eine private Partei darf Daten nicht entgegen den Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeiten. So muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein und für die betroffene Person zu einem erkennbaren Zweck beschafft werden und hinsichtlich dieses Zwecks bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 DSG; früher: Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4). Die entsprechenden Bestimmungen sind neu formuliert, beinhalten indessen aber keine Änderung des bereits geltenden materiellen Rechts (Botschaft DSG, BBl 2017 6941 ff. S. 7024 f. und S. 7073). Gemäss Art. 73 DSG sind die neuen Bestimmungen am 1. Septem- ber 2023 in Kraft getreten. Wesentlich ist indessen die Frage, ob die Datenerhebung zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnungen im Dezember 2019 nach den Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes rechtmässig erfolgte. Folglich ist die alte Fassung des Datenschutzgesetzes vorliegend massgeblich. Art. 2 Abs. 2 StGB findet auf die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes keine Anwendung. 3.6 Die Beweiserhebung vom 3. Dezember 2019 durch die Privatklägerin erfolgte in Verletzung von Art. 179ter StGB und von Art. 12 Abs 2 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 4 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1; in der Fassung vor dem 1. September 2023, nachfolgend: aDSG). Sie zeichnete wissentlich und willentlich ein nichtöffentliches Gespräch mit dem Beschuldigten in der ge- meinsamen Wohnung mit ihrem Mobiltelefon auf, was nach Art. 179ter StGB grundsätzlich verboten ist und was bei (1.) schuldhaftem Handeln, (2.) fehlendem Rechtfertigungsgrund und (3.) bei einem gültigen Strafantrag als Prozessvoraussetzung als Straftat sanktioniert werden kann. Sodann zeichnete sie die Stimme des Beschuldigten auf einem Tonträger auf, was gemäss Art. 3 lit. a aDSG eine Sammlung von Daten über eine bestimmbare Person
Seite 10/58 darstellt. Sie tat dies entgegen der Transparenzvorschrift von Art. 4 Abs. 4 aDSG im Gehei- men. 3.7 Der Verstoss der Privatklägerin gegen Art. 179ter StGB ist – isoliert betrachtet – grundsätzlich nicht strafbar. Denn für eine Strafbarkeit ist es wie dargelegt zwingend notwendig, dass der Täter schuldhaft handelte (Art. 19 Abs. 1 StGB) und dass für seine Handlungen keine Recht- fertigungsgründe vorhanden sind (Art. 14-17 StGB). Für ein Urteil muss sodann eine Pro- zessvoraussetzung in Form eines Strafantrags vorliegen (Art. 30 StGB; Art. 179ter StGB). Ferner ist auch nicht jeder Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 aDSG eine Rechtsverletzung. Denn die Verletzung des datenschutzrechtlichen Transparenzgebots nach Art. 4 Abs. 4 aDSG kann gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt werden, so dass insgesamt keine Verlet- zung des Datenschutzrechts vorliegt und weitergehende Rechtsbehelfe nach Art. 15 aDSG mangels Verletzung nicht zulässig sind. So liegt unter anderem keine Widerrechtlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 aDSG vor, wenn die Datenverarbeitung durch ein überwiegendes privates In- teresse gerechtfertigt werden kann. Mithin ergibt sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Systematik, dass eine geheime Audioaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstösst, indessen datenschutzrechtlich bei ei- nem privaten Datenbearbeiter nicht rechtswidrig ist, wenn die Videoaufzeichnung auf über- wiegenden privaten Interessen beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 und 2.4). 3.8 Zu Recht prüfte damit die Vorinstanz in einem ersten Schritt, ob sich die Privatklägerin auf Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 17 StGB und Art. 13 Abs. 1 aDSG berufen konnte. 3.8.1 Zu diesem Themenkreis ist vorab festzuhalten, dass die Tonbandaufnahme, welche die Pri- vatklägerin als 14-jährige Jugendliche erstellte, nicht ausschliesslich der strafprozessualen Beweisaufnahme diente, auch wenn die Aufnahme wohl primär deswegen erstellt wurde (vgl. bspw. act. 2/37 Ziff. 153). Der Kontext war vorliegend der Vorwurf des jahrelangen sexuellen Missbrauchs innerhalb der Familie. Der Beschuldigte war der Partner der Mutter der Privat- klägerin und hatte für deren Kinder die Rolle eines Ersatzvaters eingenommen. Bereits aus diesen Hintergründen erhellt, dass die Tonbandaufzeichnung nicht einzig dem strafprozes- sualen Beweis diente, sondern auch zusätzlich als Beweismittel für eine soziale Rechtferti- gung der Privatklägerin gegenüber der gesamten Familie. Aus diesem Grund wird die Privat- klägerin auch zeitnah die Aufnahme ihrer Schwester J.________ zugesendet haben (vgl. act. 2/130 Ziff. 46). So erscheint es plausibel, dass die Privatklägerin die Ächtung durch ihre Fa- milie (insb. durch ihre Mutter und ihre Schwestern) fürchtete, wenn sie ohne Beweise derart gravierende Anschuldigungen gegen den faktischen Ersatzvater erheben würde. Es stand damit nicht nur ein strafprozessuales Verfahren im Vordergrund, sondern auch die berechtig- ten Interessen der Privatklägerin als noch nicht auf eigenen Füssen stehende Jugendliche am Fortbestehen der sozialen Bindung zu ihren Verwandten. Bereits schon dieses private In- teresse der Privatklägerin erscheint als gewichtig und überwiegt etwaige private Interessen des Beschuldigten auf Wahrung des Transparenzgebots im Rahmen einer kurzen Tonauf- zeichnung seiner privaten Unterhaltung mit der Privatklägerin nach Art. 4 Abs. 4 aDSG deut- lich. 3.8.2 Ein nach den besonderen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches tatbe- standsmässiges Verhalten kann nach Art. 17 StGB gerechtfertigt werden (bzw. derjenige
Seite 11/58 "handelt rechtmässig"), um in unverschuldeter Lage ein eigenes Rechtsgut oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu ret- ten. Es müssen dabei höherwertige Interessen gewahrt werden. Die Notstandshandlung muss zudem verhältnismässig sein. Die entsprechende Prüfung des Gerichts über die Gefah- renlage hat sich nicht einzig anhand der subjektiven Angaben der betroffenen Person zu rich- ten, sondern die Notstandslage muss auch objektiv nachvollziehbar sein, d.h. sie hat sich nach dem hypothetischen ex-ante Urteil eines Dritten in der Lage des Täters zu richten (vgl. auch Niggli/Göhlich, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 17 StGB N. 11). 3.8.3 Nach den Schilderungen der Privatklägerin wurde sie am 3. Dezember 2019 bereits seit ca. zwei Jahren durch den Beschuldigten sexuell missbraucht, indem dieser mittels Finger und Zunge ihre Vagina berührte und teilweise mit den Fingern eindrang. Die Handlungen waren demnach kontinuierlich und fortgesetzt. Der Zeitpunkt, wann der Beschuldigte diese vor- nahm, war dabei vor allem davon abhängig, wann seine Partnerin, die Mutter der Privatklä- gerin, nach Hause kam. Dies konnte die Privatklägerin nicht zuverlässig abschätzen. Es drohte somit nach den Schilderungen der Privatklägerin jederzeit eine weitere sexuelle Aus- beutung mit unklarem Ausgang. Die bestehende Gefahr für die sexuelle Integrität der Privat- klägerin war damit am 3. Dezember 2019 real und unmittelbar. Sie bezog sich sodann nicht nur auf die Art der sexuellen Handlungen in der Vergangenheit, sondern es wäre auch eine Steigerung des Verhaltens des Beschuldigten denkbar gewesen. Aufgrund der von der Pri- vatklägerin geschilderten Lage bestand offensichtlich ein hoher Leidensdruck, sich gegen die Handlungen des Beschuldigten zu wehren, was sich bspw. darin äusserte, dass sie abends nicht mehr nach Hause gehen wollte (bspw. act. 2/50 ff.). 3.8.4 Eng mit dieser Feststellung verwandt ist der Beweisnotstand, in welchem sich die Privatklä- gerin am 3. Dezember 2019 befand. Wer sich juristisch gegen eine Person wehren will, der muss Beweise haben. Auch wenn diese Auffassung in objektiver Hinsicht nicht vollumfäng- lich korrekt sein mag (zumal auch die eigene Aussage als Beweismittel zulässig ist), handelt es sich um eine Laienauffassung, die keineswegs unüblich ist. Dabei gilt zu erwägen, dass die damals 14-jährige Privatklägerin Rat bei ihrer Schwester J.________ suchte und diese ihr im Chat mitteilte, "wir müssen einen Plan kreieren um einen Beweis zu haben um D.________ zu erwischen" (act. 1/1/19/28-39). Die Idee der Privatklägerin, dass ein Beweis notwendig sei, damit sie sich letztlich aus ihrer misslichen Lage befreien könne, stammte mithin von der älteren Schwester. Insgesamt ist es aufgrund der konkreten Lage – d.h. insb. (1.) 14-jähriges Mädchen, (2.) missliche Situation mit Leidensdruck, (3.) Ratschlag der älte- ren Schwester – nachvollziehbar, dass eine andere Jugendliche in einer vergleichbaren Si- tuation ebenfalls von der Gefahr eines Beweisnotstands ausgegangen wäre und irrigerweise geglaubt hätte, es sei unbedingt notwendig, dass sie ihre missliche Lage mittels einer Ton- aufzeichnung müsse dokumentieren können, damit ihr sowohl von der Familie als auch vom Justizsystem geglaubt werde. 3.8.5 Es kann offen bleiben, inwiefern die Privatklägerin über zumutbare Handlungsalternativen verfügte, um sich der unmittelbaren Gefahr weiterer sexueller Übergriffe zu entziehen. So ist wesentlich, dass zumindest der damit eng verbundene Beweisnotstand im vorliegenden Kon- text nicht anders abwendbar war als mittels einer Tonaufnahme. Es bestanden ausser ihren eigenen Wahrnehmungen keine objektiven Beweise, welche die Verletzungen ihrer sexuellen Integrität nachweisen konnten. Die amtliche Verteidigung führte aus, dass solche Beweise
Seite 12/58 jedoch in absehbarer Zeit durch die Strafverfolgungsbehörden mittels einer geheimen Über- wachung hätten beschafft werden können, so dass der Beweisnotstand in Zukunft hätte be- hoben werden können. Das wäre allerdings für die Privatklägerin nicht zumutbar gewesen. So bestand vorliegend nach den Darstellungen der Privatklägerin die übergeordnete Gefahr von weiteren sexuellen Übergriffen. Der Beweisnotstand kann nicht isoliert betrachtet wer- den, sondern spielte sich vor diesem Hintergrund ab. Entsprechend war der Beweisnotstand auch dringlich. Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung war es somit für die Pri- vatklägerin nicht zumutbar, abzuwarten, bis (1.) die Polizei den Sachverhalt aufnahm, (2.) die Staatsanwaltschaft zur gegebenen Zeit den Sachverhalt prüfte und (3.) vielleicht einen An- trag an das Zwangsmassnahmengericht stellte, dieses (4.) den Antrag ebenfalls prüfte und vielleicht bewilligte, (5.) der Auftrag zum technischen Einsatz an den zuständigen Spezial- dienst der Polizei gelangte, (6.) die Polizei zur Vorbereitung des Einsatzes Pläne des Hau- ses, eine Eintrittsmöglichkeit und ein geeignetes Einsatzfenster (während dem die Wohnung leer war) organisieren musste und (7.) der Einsatz dann auch effektiv ausgeführt werden konnte. Während dieser Zeit bestand nicht nur die Gefahr von weiteren sexuellen Übergrif- fen, sondern auch, dass ein auffälliges Verhalten der Privatklägerin oder der bereits einge- weihten Schwestern J.________ und K.________ den Zweck der Massnahme hätten verei- teln können. Aus diesen Gründen bestanden keine anderen zumutbaren Handlungsalternati- ven für die Privatklägerin. 3.8.6 Spekulativ und nicht erwiesen sind die Einwendungen der amtlichen Verteidigung, dass die Privatklägerin mehr oder länger dauernde Aufnahmen gemacht hätte, als aktenkundig sind. Der Inhalt des Mobiltelefons der Privatklägerin wurde ausgewertet und es fanden sich dies- bezüglich keinerlei Hinweise (act. 1/1/1 ff.). 3.8.7 Das Recht des Beschuldigten, dass sein gesprochenes privates Wort nicht kurzzeitig aufge- nommen wird, erscheint vor dem Hintergrund der Interessen der Privatklägerin auf Unver- sehrtheit ihrer sexuellen Integrität und des damit eng verbundenen Beweisnotstands als zweitrangig. Die Disparität zwischen den beiden Interessenslagen ist vorliegend derart stark, dass ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Privatklägerin durch die Tonaufzeichnung höherwertige Interessen schützte. Ihr Verhalten war auch verhältnismässig, zumal die Tonaufzeichnung ein geeignetes Beweismittel war und die vom amtlichen Verteidi- ger aufgezeigte Alternativmöglichkeit einer möglicherweise wochenlangen staatlichen Audio- und Videoüberwachung des Wohn- und Schlafzimmers der Wohnung – und damit des intims- ten Bereichs der Privatsphäre des Beschuldigten, der Privatklägerin und der weiteren dort le- benden Drittbetroffenen – von der Eingriffsintensität deutlich invasiver gewesen wäre, als ei- ne kurzfristige Aufnahme eines privaten Gesprächs in der Wohnung. Im Übrigen ist nicht er- sichtlich, dass sich der Beschuldigte wegen der Tonaufzeichnung in seinen Rechten verletzt fühlte, zumal er nie eine Strafverfolgung der Privatklägerin deswegen anstrebte. 3.8.8 Das allgemeine Fairnessgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO wird durch die Handlungen der Privatklägerin (und indirekt, indem der Staat die entsprechenden Beweismittel beweis- rechtlich verwendet) nicht tangiert. Ein Straftäter muss grundsätzlich damit rechnen, dass seine Aussagen gegenüber einem Opfer oder einer Drittperson in einem Strafverfahren Ein- gang finden werden. Die Aussagen von Opfern oder Drittpersonen über eine belastende Konversation mit dem Täter können im Strafverfahren mittels Einvernahme erhoben werden und unterliegen dabei grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung nach Art. 10
Seite 13/58 Abs. 2 StPO. Dass so der Inhalt eines solchen vertraulichen Gesprächs mit dem Täter wie- dergegeben wird, betrifft damit die generelle Fairness des Verfahrens nicht. Es besteht auch grundsätzlich keine Pflicht der privaten Drittpersonen, den Straftäter auf ein Aussageverwei- gerungsrecht oder dergleichen aufmerksam zu machen, wenn sie sich mit ihm über die Straf- tat austauschen (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3). Auch der Umstand, dass die Konversation aufgezeichnet wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es trifft nicht zu, dass die Tonaufzeichnung selbst einen höheren Beweiswert hätte als eine Aus- sage einer der beiden Parteien über die Konversation. Sowohl die Wiedergabe der Konver- sation in einer Einvernahme wie auch die Tonaufzeichnung der Konversation unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gesetz kennt dabei weder einen numerus clausus der Beweismittel noch eine Hierarchie derselben (Art. 139 Abs. 1 StPO; Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine Tonaufzeichnung führt mithin nicht generell dazu, dass unrechtmässig ein per se besse- rer Beweis geschaffen wird. Im Übrigen muss ein Täter generell damit rechnen, dass sich das Opfer wehrt, indem es Beweise gegen ihn sammelt und diese Abwehrhandlung aufgrund einer Notstandssituation gerechtfertigt sein könnte. Dies entspricht dem generellen Not- standsrecht, wonach tatbestandsmässige Handlungen gerechtfertigt werden können, so dass insgesamt keine rechtswidrige Handlung vorliegt. Auf der anderen Seite werden auch Verde- ckungshandlungen der Täter grundsätzlich nicht als rechtswidrig qualifiziert. So hat vorlie- gend der Beschuldigte gemäss den Aussagen der Privatklägerin jeweils die Kamera des Mo- biltelefons abgeklebt, um die Gefahr von Filmaufnahmen der Tathandlungen zu mindern. Das Fairnessgebot wird durch solche faktischen Handlungen der Parteien nicht tangiert. 3.9 Die Tonaufzeichnung der Privatklägerin war damit nicht rechtswidrig und damit auch nicht strafbar im Sinne des Strafgesetzbuches. Auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann die Tonaufzeichnung nach Art. 12 aDSG aufgrund der dargelegten überwiegenden privaten Interessen der Privatklägerin gerechtfertigt werden. Eine Verletzung des Datenschutzgeset- zes liegt mithin nicht vor und die Tonaufzeichnung ist auch unter diesen Gesichtspunkten rechtmässig durch eine Privatperson erhoben worden. Dabei ist auch zu würdigen, dass es sich um eine einmalige und kurze Tonaufzeichnung handelt und der Beschuldigte – von dem keine weiteren Personendaten erfasst wurden – dabei einzig aufgrund seiner Stimme über- haupt identifizierbar ist, weswegen sein privates Interesse an der Geheimhaltung des ge- sprochen Wortes gering ist. Die Tonaufzeichnung erfolgte mithin auch nicht in Verletzung des Datenschutzgesetzes. Der Beweis wurde damit durch eine Privatperson rechtmässig erho- ben und ist durch das Gericht verwertbar. 3.10 Als Eventualerwägung muss letztlich darauf hingewiesen werden, dass vorliegend auch ein gesetzes- oder rechtswidrig erhobener Privatbeweis strafprozessual verwertet werden dürfte. 3.10.1 Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin bestand ein dringender Tatverdacht, dass der Beschuldigte fortgesetzt über einen längeren Zeitraum mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sexuelle Handlungen vornahm und dieses Kind dabei im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sexuell nötigte. Die Strafandrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB sieht Maximalstrafen von fünf und zehn Jahren vor, wobei die mehrfache Tat- begehung nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu einem Überschreiten dieses Strafrahmens führen kann. Es handelt sich mithin um eine schwere Straftat. Entgegen der Auffassung der amtli- chen Verteidigung ist die Schwere der Straftat das vom Gesetzgeber statuierte Element, wel- ches die Verwertbarkeit von rechtswidrig oder sogar strafbar erlangten Beweisen im Sinne
Seite 14/58 von Art. 141 Abs. 2 StPO ausnahmsweise rechtfertigen kann. Diese Regelung entspricht da- bei einer langen Rechtstradition. Schon vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozess- ordnung galt: Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2, BGE 130 I 126 E. 3.2). Bei schweren Delikten die Wahrheitsfindung wegen formell-rechtlichen, prozessualen Bagatellen stark einzuschränken, wäre weder mit der Wahrheitsfindung als zentralem Ziel eines Straf- prozesses noch mit der hierorts verbreiteten Rechtstradition und dem allgemeinen Rechts- empfinden vereinbar. Das öffentliche Interesse an der Verwertung eines rechtswidrig erho- benen Beweises wäre mithin vorliegend gewichtig. Zudem besteht im vorliegenden Fall nicht nur ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertbarkeit des Beweises zur Wahrheits- findung, sondern darüber hinaus liegt auch ein wesentliches Opferinteresse, welches als ge- nauso gewichtig erscheint, auf der Hand. Insgesamt überwiegen die Interessen an einer Verwertung der Tonaufzeichnung deutlich. 3.10.2 Die Beweiserhebung vom 3. Dezember 2019 durch die Privatklägerin wäre – rein theore- tisch – alternativ auch durch die Staatsanwaltschaft möglich gewesen. Dies mittels einer technischen Überwachung nach Art. 280 Abs. 1 StPO, insbesondere der Installation von ge- heimen Audio- und Videogeräten in der Wohnung des Beschuldigten über mehrere Wochen hinweg. Dabei hätte die fragliche Tonaufzeichnung des Gesprächs zwischen der Privatkläge- rin und dem Beschuldigten auch durch den Staat erhoben werden können. Mit den detaillier- ten Aussagen der Privatklägerin gegenüber der Polizei hätte wie dargelegt ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten bestanden, die Schwere der Straftaten gemäss Art. 187 und 189 StGB würden die Überwachung rechtfertigen und mildere Mittel standen damals nicht zur Verfügung, da der Tatort der vermuteten Straftaten in der Familienwohnung lag. Ferner sind sowohl Art. 187 wie auch Art. 189 StGB Katalogstraftaten im Sinne von Art. 269 Abs. 2 StPO (vgl. Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 StPO). Wie auch die amtliche Verteidigung ausführt, wäre es theoretisch möglich, dass eine technische Über- wachung des Wohnzimmers des Beschuldigten mittels Audio- und/oder Videoaufzeichnun- gen vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden wäre. Die theoretische alternative Erhebbarkeit des umstrittenen Beweises durch den Staat ist mithin gegeben. Dies wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. 3.10.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist somit – im Sinne einer Eventualerwägung – auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von gesetzeswidrig erhobenen Privatbeweisen nicht zu beanstanden. 4. Beweisanträge 4.1 Die amtliche Verteidigung beantragte im Berufungsverfahren die Einholung eines Glaubhaf- tigkeitsgutachtens. So seien bei Fällen, bei denen es um die Beurteilung von Aussagen ge- he, welche von Kindern oder Jugendlichen gemacht worden seien oder es um Aussagen von Opfern von Sexualstraftaten gehe, eine aussagepsychologische Begutachtung Pflicht. So könne es sein, dass die Privatklägerin teilweise oder nur abgeleitet erlebnisbasierte Ereignis- se schildere. Die Gegenargumente der Vorinstanz seien nicht überzeugend (OG GD 2 S. 9).
Seite 15/58 4.1.1 Die Verfahrensleitung des Gerichts hat mit Präsidialverfügung vom 25. September 2023 den Antrag der amtlichen Verteidigung auf ein aussagepsychologisches Gutachten abgewiesen. Der amtliche Verteidiger stellte den Antrag an der Berufungsverhandlung nicht erneut. Auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung bestand kein Anlass, auf den Antrag der amtlichen Vertei- digung von Amtes wegen zurückzukommen. 4.1.2 Gemäss Bundesgericht ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen einer Person grundsätzlich die Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung dränge sich nur in besonderen Umständen auf, bspw. bei (1.) einem Kleinkind, (2.) bei ernsthaften Anzeichen von geistigen Störungen, welche Einfluss auf die Aussageehrlichkeit haben könnten oder (3.) bei Anzeichen, dass die befragte Person unter dem Einfluss von Drittpersonen stehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 m.w.H). 4.1.3 Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt ihrer Aussagen 14 Jahre alt und mithin kein Kleinkind mehr. Sie verstand die Bedeutung ihrer Aussagen und die daraus erwachsenen Konsequen- zen, zumal ihr die Ernsthaftigkeit der Situation bereits kurz vor der Anzeigeerstattung am
25. November 2019 von ihrer Schwester J.________ eindrücklich erläutert wurde (vgl. Chat, act. 1/1/19/28-39: "Das ist sehr schwerwiegend Schwester! Wirklich gravierend" […] "Ich weiss dass du Angst hast, aber du darfst nicht haben Schwester, das ist sehr sehr schwer- wiegend" […] "Das ist wirklich sehr schwerwiegend Schwester…ernsthaft…wenn er beschul- digt wird, kommt er in Haft Schwester"). Es ist ferner aufgrund der Zeugenaussage von L.________ belegt, dass sich die Privatklägerin wegen des Schicksals des Beschuldigten und den Auswirkungen auf ihre Mutter und ihren Stiefbruder sorgte und mithin über das gan- ze Verfahren und dessen Bedeutung für ihre Mitmenschen emotional differenziert reflektierte (act. 2/56 Ziff. 13). Sie wurde darüber hinaus von der befragenden Kriminalpolizistin auch al- tersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung belehrt (act. 2/18 Ziff. 3-6). Es gibt keine Anzeichen, dass die Privatklägerin geistig-intellektuell die gravierende Bedeu- tung ihrer Aussagen nicht verstand. Aus den Zeugenbefragungen der Lehrpersonen der Pri- vatklägerin und ihren Schwestern ergeben sich darüber hinaus keine Hinweise, dass die Pri- vatklägerin zum Zeitpunkt ihrer Aussagen an einer psychischen Krankheit litt, welche ihre Aussagetüchtigkeit beeinflussen könnte. Auch die Video-Aufzeichnungen der Privatklägerin anlässlich ihrer beiden Einvernahmen bei der Polizei geben keinen Anlass zu spekulieren, dass dies der Fall sein könnte. Die Privatklägerin wirkt orientiert, konzentriert und beantwor- tete die Fragen der fallzuständigen Polizisten sozialadäquat. 4.1.4 Es gibt darüber hinaus keine Hinweise, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der Einver- nahmen unter dem Einfluss einer Drittperson gestanden haben könnte. So wurden die Chat- nachrichten der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Anzeigeerstattung sichergestellt und befinden sich in den Akten. Darüber hinaus wurden die zuständigen Lehrerinnen und die Schwestern als Zeuginnen befragt. Aus den Chatnachrichten wie auch aus den Zeugenver- nehmungen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass eine Drittperson einen Einfluss auf den Prozess der Anzeigeerstattung und die darauf folgenden Aussagen bei der Polizei gehabt haben könnte. Die Beteiligung ihrer Schwestern K.________ und J.________ und ihrer Leh- rerin L.________ sowie die sich ab dem 25. November 2019 entwickelnde Dynamik bis zur Erstaussage am 6. Dezember 2019 wurde ausreichend durch Mobiltelefonauswertungen der Privatklägerin untersucht (act. 1/1/2) und die beteiligten Personen als Zeugen einvernom- men. Ein Dritteinfluss kann somit verlässlich ausgeschlossen werden.
Seite 16/58 4.1.5 Die Theorie des amtlichen Verteidigers, wonach die Privatklägerin nur teilweise oder abgelei- tet erlebnisbasierte Ereignisse erzählt haben könnte, ist nicht überzeugend und derart speku- lativ, dass sie bei jedem beliebigen Belastungszeugen geltend gemacht werden könnte (vgl. unten, E. II.3.5 Ziff. 3.5.1 ff.). 4.1.6 Zusammenfassend sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten über die Aussagen der Privatklägerin zu erstellen. Es kann auf die Erwägungen betreffend mögliche Suggestionsprozesse in der nachfolgenden Beweiswürdi- gung verwiesen werden (vgl. unten, E. II.3.6 ff.). 4.2 Die amtliche Verteidigung beantragte die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, insb. betreffend ein eingereichtes Foto von einer Zigarettenschachtel, bei dem die Vorinstanz Bedenken geäussert habe (OG GD 2 S. 10). Die Verfahrensleitung des Gerichts hat den An- trag in der Präsidialverfügung vom 25. September 2023 abgewiesen. Der amtliche Verteidi- ger wiederholte den Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen auf den Beweisantrag zurückzukommen. Wie noch in der Beweis- würdigung aufzuzeigen ist, geht das Gericht davon aus, dass das vom Beschuldigten einge- reichte Foto von einer Zigarettenschachtel authentisch ist. Die entsprechende Darlegung ist indessen irrelevant, da damit kein wesentlicher Widerspruch in den Aussagen der Privatklä- gerin aufgezeigt wird. Es ist dadurch auch nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Umstand mit den Zigaretten nicht bereits früher kannte. Darüber hinaus wurde nicht geltend gemacht, dass entlastende Beweise auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten vorhanden seien. Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung ist mithin abzuweisen. 4.3 Der Beweisantrag der amtlichen Verteidigung, die Privatklägerin erneut einzuvernehmen, wurde von der Verfahrensleitung gutgeheissen und die Privatklägerin wurde an der Beru- fungsverhandlung erneut befragt. Die Parteien erhoben gegen diese Befragung keinen Wi- derspruch. Es war notwendig, dass sich das Gericht – im Wissen, dass die Einvernahme im Berufungsverfahren vier Jahre nach der Einleitung des Strafverfahrens erfolgte – einen per- sönlichen Eindruck der Privatklägerin verschafft. Zwar handelt es sich vorliegend nicht um ein klassisches Vier-Augen-Delikt, da mit der Tonaufzeichnung ein zusätzliches objektives Beweismittel besteht, welches einen nahen Bezug zum Anklagevorwurf aufweist. Trotzdem nehmen die Aussagen der Privatklägerin eine zentrale Stellung im Verfahren ein, und zwar sowohl was den Tatnachweis als auch die Tatfolgen betrifft. 4.4 Die amtliche Verteidigung beantragte letztlich ein Sprachgutachten bezüglich der Wörter "es- se" und "esta" in der portugiesischen Sprache (OG GD 2 S. 11). Die Verfahrensleitung hat den Antrag auf Einholung eines Sprachgutachtens in der Präsidialverfügung vom 25. Sep- tember 2023 abgewiesen. Die amtliche Verteidigung wiederholte den Antrag an der Beru- fungsverhandlung nicht. Es bestand überdies zum Zeitpunkt der Urteilsberatung kein Anlass, von Amtes wegen auf den Beweisantrag zurückzukommen. In der umstrittenen Tonaufzeich- nung sagte die Privatklägerin folgendes: "O D.________, eu não sei porque tu queres ver esse merda" (dt. "Hey D.________, ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möch- test"). Die amtliche Verteidigung vertritt die Auffassung, die Unterscheidung zwischen "esse" und "esta" sei wichtig, denn mit "esse" könne grammatikalisch in der portugiesischen Spra- che kein Körperteil angesprochen werden. Allerdings ergibt sich aus der Tonaufzeichnung,
Seite 17/58 dass die Privatklägerin unmittelbar vorher ausführte "Não vou mostrar merda nenhuma" (dt. "Ich werde keinen Scheiss zeigen"). Es ist somit möglich, dass die Privatklägerin die Fäkal- ausdrücke verwendete, um nicht das Objekt, sondern den gesamten ihr unangenehmen Vor- gang zu bezeichnen, was auch die amtliche Übersetzerin so auffasste und die Passage folg- lich wie dargelegt übersetzte. Gestützt wird dies zusätzlich durch den Umstand, dass auch die Privatklägerin den Inhalt der Tonaufzeichnung im Kontext der Sachverhaltsdarstellung der Anklage schilderte (act. 2/37 Ziff. 151). Entscheidend ist – wie in der Beweiswürdigung noch aufzuzeigen ist – ohnehin nicht der genaue Wortlaut der Tonaufzeichnung, zumal die- ser offensichtlich verklausuliert war ("Scheiss" anstatt "Jungfernhautüberprüfung" bzw. "Jungfernhaut"). Entscheidend sind die widersprüchlichen und letztlich belastenden Aussa- gen, welche der Beschuldigte zur Tonaufzeichnung zu Protokoll gab (vgl. unten, E. II.2. Ziff. 2.1 ff.). Der Beweisantrag des Beschuldigten ist somit abzuweisen. II. Beweiswürdigung 1. Beweiswürdigungsregeln, Beweislage und Verweisung auf die Feststellungen der Vor- instanz 1.1 Die Normen zur Beweiswürdigung im Schweizer Strafprozess sowie die Besonderheit bei der beweisrechtlichen Würdigung von Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. I.4. Ziff. 4.1-4.3 S. 21-25). Ergänzt werden kann Folgendes: 1.2 Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 1.3 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen des Anklagesachverhalts erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch
Seite 18/58 keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.4 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2-4). 1.5 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 1.6 Die Vorinstanz fasste auch die im Untersuchungsverfahren erhobenen Aussagen der Klas- senlehrerin L.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.1 S. 36-37), der Schwester K.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.2 S. 37-38), der Mutter M.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.3 S. 39), des leiblichen Vaters N.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.4 S. 39), der älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.5 S. 39-41), der Aufklärungsunterrichtsleh- rerin O.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.6 S. 41), der Freundin P.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.3.7 S. 41-42) und der ehemaligen Primarschullehrerin der Privatklägerin,
Seite 19/58 Q.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.38 S. 42), zutreffend zusammen. Darauf kann verwie- sen werden. 1.7 Im Zentrum der Sachbeweise steht die Audiodatei vom 3. Dezember 2019, welche die Pri- vatklägerin aufnahm. Aus der Audiodatei ergibt sich, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mitteilte, sie solle sich umziehen, um zeigen zu kommen. Die Privatklägerin machte deutlich, dass sie das nicht wolle und teilte dem Beschuldigten mit, dass sie von der Schule her wisse, dass man "es" gar nicht sehen könne. Der Beschuldigte entgegnete darauf, dass er "es" nicht sehen möchte (vgl. Übersetzung in act. 1/1/4/2/4). 1.8 Weitere Beweismittel sind Textnachrichten zwischen der Privatklägerin und ihrer älteren Schwester J.________ (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.2 S. 44-46), der Fotobericht der Polizei zu den Tatorten (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.3 S. 46), der Befund und das Gutachten über die ärztliche Untersuchung der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.4 S. 46) sowie das Schü- lerdossier der Privatklägerin (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.5 S. 46-47). Die Vorinstanz fasste diese Beweismittel zutreffend zusammen, weswegen darauf verwiesen werden kann. 1.9 Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Privatklägerin an den beiden polizeilichen Einver- nahmen im Untersuchungsverfahren zutreffend zusammen bzw. druckte die wesentlichen Aussagen in den beiden Einvernahmen thematisch geordnet im Urteil ab. Darauf kann ver- wiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1 S. 27-31). Die Privatklägerin wurde an der Beru- fungsverhandlung am 4. Dezember 2023, vier Jahre nach der Tonaufzeichnung vom 3. De- zember 2019 und der nachfolgenden Einleitung eines Strafverfahrens, erneut befragt (OG GD 23 S. 6 ff.). Sie sagte zusammengefasst aus, dass es ihr eine Zeitlang schlecht gegan- gen sei, als sie (nach der Anzeigeerstattung) zu ihrem Vater gezogen sei. Sie habe psycho- logische Hilfe gesucht und würde heute noch alle zwei Wochen die Psychologin aufsuchen. Sie sei damals mit der Absicht zur Polizei gegangen, weil sie ihren Stiefvater habe anzeigen wollen. Sie wolle, dass er bestraft werde für das, was er getan habe. Ihre damalige Vorstel- lung sei gewesen, dass sie bei einer Anzeigeerstattung frei werde, dass sie nicht immer in Angst leben müsse, wenn sie nach Hause komme. Am Tag der Tonaufzeichnung (3. Dezem- ber 2019) sei sie nach Hause gelaufen. Sie habe ihren Stiefvater auf dem Balkon rauchen gesehen und ihre Schwester telefonisch kontaktiert. Diese habe ihr mitgeteilt, zu warten und nichts zu machen. Sie sei dann reingegangen. Sie habe fast keinen Akku mehr gehabt. Sie habe begonnen, das Sprachmemo aufzunehmen. Der Beschuldigte sei dann gekommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, weil er sehen wolle, ob sie noch Jungfrau sei. Dann hätten die Diskussionen begonnen, die es immer gegeben habe. Üblicherweise (d.h. als Standardablauf) sei bei den Übergriffen Folgendes geschehen: Sie sei nach Hause gekom- men. Er sei entweder schon zuhause gewesen oder nicht. Er sei dann meistens zu ihr ge- kommen und habe ihr gesagt, sie solle sich umziehen, er würde es gerne sehen. Sie habe sich dann umgezogen, er habe ihr Handy mit einem Stück Altpapier abgeklebt, sie habe sich aufs Sofa legen und die Beine so ein bisschen nach innen beugen müssen. Sie habe die Ho- sen ein bisschen runterziehen müssen und er sei immer mit dem Finger an ihren Privatbe- reich gegangen. Sie habe immer gesagt, es tue weh. Dann sei er mit der Zunge rangegan- gen, um es ein bisschen nass zu machen, damit es nicht mehr weh tue. Er sei auch immer wieder ins Zimmer, um zu schauen, ob die Mutter eingefahren sei oder nicht. Sobald es fertig gewesen sei, habe es geheissen, sie solle ins WC, kurz abwischen und putzen. Sie könne sich erinnern, dass der geschilderte Standardablauf sich teilweise anders abgespielt habe,
Seite 20/58 bspw. seien sie mindestens einmal nicht im Wohnzimmer, sondern in seinem Zimmer gewe- sen. Einmal habe sie seinen Privatbereich an ihrem Privatbereich gespürt. Sie habe ihn dann mit den Füssen weggestossen. Sie könne sich nicht erinnern, was er damals bei dieser Epi- sode gesagt habe. Das Verhältnis mit dem Beschuldigten sei ansonsten immer gut gewesen. Betreffend Druckmittel gab die Privatklägerin zu Protokoll, dass er einmal ihr Handy kontrol- liert habe. Im Verlauf des Browsers habe er gesehen, dass sie Sexvideos geschaut habe. Ein paar Tage später habe er sie gefragt, ob sie noch Jungfrau sei. Sie habe damals nicht ge- wusst, was das sei. Er habe es ihr erklärt und habe das kontrollieren wollen. Er habe auch weitere Druckmittel verwendet, wobei sie hässig gewesen sei, weil er diesbezüglich ihr Zim- mer durchsucht habe. Sie habe erst in der Sexualkunde bei ihrer Lehrerin gelernt, dass man "es" nicht nachschauen könne. Sie habe diesbezüglich vorher schon Gedanken gehabt, dass dies nicht möglich sei, aber erst ihre Lehrerin habe ihr das bestätigt. Sie habe ihre Schwester J.________ kontaktiert, weil sie dieser am meisten vertraut habe. Nachdem sie nach den Vorfällen zu ihrem leiblichen Vater gezogen sei, habe sie die Schule wechseln müssen. Sie habe schlechte Noten gehabt, sei immer wieder zusammengebrochen und habe geweint. Es sei dann auch die Corona-Pandemie ausgebrochen. Sie habe weder vorher noch später je- mals andere Personen bei der Polizei beanzeigt. 1.10 Die Vorinstanz legte die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 S. 31-36). Der Beschuldigte wurde ebenfalls an der Berufungsverhandlung vom 4. Dezember 2023 befragt (OG GD 23 S. 16 ff.). Er bestritt die Vorwürfe der Privatkläge- rin, deren Aussagen er vorher im Gerichtssaal anhören konnte. Nach dem Vorspielen der Tonaufzeichnung sagte der Beschuldigte aus, dass er nur ihr Mobiltelefon habe kontrollieren wollen. Auf Vorhalt der Passage, dass sie in der Schule gelernt habe, dass man "diesen Scheiss" nicht sehen könnte, sagte der Beschuldigte aus, er sei bei diesem Teil des Ge- sprächs in der Küche gewesen. Auf Vorhalt, dass er auf den Kommentar der Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung eine sachlich nachvollziehbare Antwort gegeben habe, sagte der Beschuldigte aus, dass er bemerkt habe, dass sie sich über irgendetwas beschwert ha- be. Aber wenn er gewusst hätte, dass sie über die Schule gesprochen hätte, hätte er ge- wusst, dass sie nicht über Mobiltelefone sprechen würden. Auf Vorhalt, dass auf der vorher vorgespielten Tonaufzeichnung die Stimmen deutlich zu hören seien, sagte der Beschuldigte aus, dass er dazu nichts zu sagen habe; die Privatklägerin habe die Tonaufzeichnung ver- wendet, um ihn zu belasten. Sie habe keine konkreten Ausdrücke verwendet und habe ihn in die Falle locken wollen. Motive dafür könne er keine nennen, allenfalls habe sie beim leibli- chen Vater wohnen wollen, weil sie dort keine Regeln befolgen müsse. Die Privatklägerin sei eine normale Teenagerin gewesen. Er habe heute noch Kontakt zu den Schwestern und zur Mutter der Privatklägerin, die Privatklägerin habe er ab und zu in Portugal gesehen. Das ers- te Mal dort habe sie ihm den Mittelfinger gezeigt. Die Situation mit den Anschuldigungen sei sehr schwierig für ihn, insbesondere in der ländlichen Region von Portugal, wo er und die Familie der Privatklägerin herstammen würden. 2. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 2.1 Vom Beschuldigten sind – abgesehen von (1.) seinem Beschuldigtenstatus im laufenden Strafverfahren, (2.) den damit verbundenen Sanktionen und Massnahmen sowie (3.) den Im- plikationen eines Tatnachweises auf sein Familienleben und seine Beziehungen zur Familie
Seite 21/58 seiner Lebenspartnerin – keine weiteren Elemente aus den Akten erkennbar, welche seine generelle Glaubwürdigkeit beeinflussen könnten. 2.2 Der Beschuldigte bestritt den Tathergang während des Untersuchungs- und Gerichtsverfah- rens. Seine Aussagen sind betreffend das Kerngeschehen konstant und der Beschuldigte verwickelte sich nicht in wesentliche Widersprüche. Es sind zwar Tendenzen des Beschuldig- ten erkennbar, argumentativ bei Aussagen zu seinen Gunsten etwas zu übertreiben (bspw. SG GD 8/1: "[…] da die Vorhänge komplett durchsichtig sind […]", vgl. dazu act. 1/1/8), was indessen wohl seinem Verfahrensstatus geschuldet ist und ihm nicht direkt als Tendenz zur Falschaussage anzulasten ist. Wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, sind die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen sehr kurz (weil seiner Darlegung nach nichts pas- siert sei) und kaum einer eingehenden Aussagewürdigung zugänglich. 2.3 Hingegen sind gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschuldigten betreffend den Einsatz von Druckmitteln gegen die Privatklägerin ersichtlich. In der Hafteinvernahme sagte der Beschuldigte aus, dass er die Privatklägerin nie mit der Preisgabe von vertraulichen In- formationen (insb. den Zigaretten) unter Druck gesetzt habe (act. 2/9 Ziff. 21). An der Schlusseinvernahme und während der Hauptverhandlung vor Strafgericht sagte der Be- schuldigte hingegen aus, er habe die Privatklägerin mit den Zigaretten unter Druck gesetzt, damit diese ihm ihr Mobiltelefon zur Kontrolle zeige (act. 2/224 Ziff. 5; SG GD 8/1 S. 5). Die- se Änderung in den Aussagen ist nicht ganz unwesentlich, zumal die Privatklägerin ebenfalls eine Drucksituation mittels Offenlegung ihrer Geheimnisse gegenüber ihrer Mutter im Verfah- ren behauptete. Diese Aussageänderung des Beschuldigten erscheint aber nicht von aus- schlaggebender Bedeutung. So handelte es sich beim genannten Thema aus Sicht des Be- schuldigten an der Hafteinvernahme wohl eher um eine Nebensächlichkeit. 2.4 Wesentlich auffälliger sind indessen die unterschiedlichen Darlegungen des Beschuldigten bei der Konfrontation mit dem Wortlaut der Tonaufzeichnung. 2.4.1 Bei der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 sagte der Beschuldigte dazu aus, dass er zum mutmasslichen Tatzeitpunkt das Mobiltelefon der Privatklägerin habe kontrollieren wol- len, um herauszufinden, warum sie seit Wochen immer so spät nachhause komme. Er habe ihr an dem Abend (d.h. am 3. Dezember 2019) gesagt: "Du wirst mir dein Handy zeigen müsse[n]. Du hast 5 Minuten dazu" […]. Der Beschuldigte ergänzte, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits die Kleider gewechselt gehabt habe (act. 2/5 Ziff. 18). 2.4.2 Bei der Einvernahme vom 17. Mai 2022 bestätigte der Beschuldigte, dass es zum Zeitpunkt der Tonaufzeichnung kontextual um die Kontrolle des Mobiltelefons der Privatklägerin ge- gangen sei (act. 2/225 Ziff. 11). Auf konkreten Vorhalt der Passage aus der Tonaufzeich- nung, wonach die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilte, dass sie "dieses Thema" in der Schule gehabt hätten und man "es" nicht sehen könne, sagte der Beschuldigte an der Ein- vernahme aus, dass die Privatklägerin dies nur deswegen gesagt habe, um ihn durch die gleichzeitige Tonaufzeichnung zu Unrecht zu inkriminieren (act. 2/225 Ziff. 225). 2.4.3 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte nach konkretem Vorhalt des transkribierten Textes der Tonaufzeichnung, insbesondere der Passage "Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht
Seite 22/58 einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte", hingegen erstmalig aus, dass er in der Küche gewesen sei und er nicht richtig verstanden habe, was die Privatklägerin ihm gesagt habe (SG GD 8/1 S. 6). Während der Berufungsver- handlung wurde dem Beschuldigten die Tonaufzeichnung vorgespielt. Er bestätigte grundsätzlich seine Aussagen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren, d.h. er sagte aus, dass er die eingangs genannte Passage nicht richtig verstanden habe (OG GD 23 S. 6 ff.; vgl. oben, Ziff. 1.10). 2.4.4 Mit der Aussage an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz, wonach er die Privatklägerin nicht richtig verstanden habe, weicht der Beschuldigte nicht nur von seinen früheren Aussa- gen zur genannten Textpassage ab, sondern setzt sich auch hinsichtlich der Tonaufzeich- nung in einen unauflösbaren Widerspruch. Denn aus der Tonaufzeichnung ergibt sich, dass die Privatklägerin fortdauernd laut sprach, weswegen sie auch vom Beschuldigten (erfolglos) aufgefordert worden ist, leiser zu sprechen. Die entsprechende Aufforderung wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn laute Geräusche in der Küche die Stimme der Privatklägerin über- deckt hätten. So ist auch der Beschuldigte auf der Tonaufzeichnung gut hörbar. Störende und die Tonaufzeichnung überlagernde Hintergrundgeräusche können nicht festgestellt wer- den (so auch die Vorinstanz, OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.4.1.2 S. 43). Nach der genannten Pas- sage, wonach die Privatklägerin aufgrund ihres Schulunterrichts nun wisse, dass man "es" nicht sehen könne, gab der Beschuldigte zudem auch eine im Rahmen der Konversation stimmige Folgeantwort, indem er sagte, dass er in dem Fall "es" nicht sehen möchte. Hätte er die Konversation – wie von ihm an der Schlusseinvernahme behauptet – nicht verstanden, wäre diese kontextual stimmige Antwort nicht zu erwarten gewesen. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel, dass der Beschuldigte während der Tonaufzeichnung die Privatklägerin hörte und sie inhaltlich auch verstand. 2.4.5 Im gleichen Kontext konnte der Beschuldigte zudem auch nicht überzeugend erläutern, war- um er die Privatklägerin gemäss dem Wortlaut der Tonaufzeichnung zum "umziehen" und anschliessenden "zeigen" aufforderte. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, warum sich die Privatklägerin in ihrem Zimmer erst umziehen musste, bevor sie ihr Mobiltelefon zeigen konnte. Eine Kontrolle des Mobiltelefons aus erzieherischen Gründen wäre auch nicht son- derlich sinnvoll, wenn der Privatklägerin die Gelegenheit gegeben wird, vorgängig nachteilige Chats oder Bilder noch zu löschen. Demgegenüber wäre das Anziehen einer elastischen Trainerhose eine schlüssige Handlung, wenn die Tathandlungen, wie sie die Privatklägerin schildert, tatsächlich stattgefunden haben (vgl. dazu act. 2/25 Ziff. 50-52). Der Beschuldigte konnte den Punkt mit dem "umziehen und zeigen" auch während den Befragungen nicht schlüssig klären. So legte der Beschuldigte zuerst an der Hafteinvernahme vom 6. Dezember 2019 (als er noch nichts von der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019 wusste) den Sachverhalt so dar, dass die Privatklägerin sich schon von sich aus vorher umgezogen hatte (vgl. act. 2/8 Ziff. 18). Auf konkreten Vorhalt der Tonaufzeichnung vom 3. Dezember 2019, insbesondere der Passage "Du hast 5 Minuten um dich umzuziehen und zeigen zu kom- men.", sagte der Beschuldigte hingegen an der Schlusseinvernahme vom 17. Mai 2022 aus, dass die Privatklägerin schon dabei gewesen sei, sich umzuziehen oder sich darauf vorberei- tet habe (act. 2/225 Ziff. 11). Diese Anpassung der Aussage nach Vorhalt der Tonaufzeich- nung ist nicht unwesentlich, da der Beschuldigte an der Hafteinvernahme die Angelegenheit so darstellte, dass sich die Privatklägerin bereits schon vorher von sich aus umgezogen hat-
Seite 23/58 te, womit er nicht mit der Anweisung an die Privatklägerin, sich umzuziehen, in Verbindung gebracht werden konnte. 2.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine überzeugenden Angaben machte, mit denen er die Tonaufzeichnung und die belastenden Angaben der Privatklägerin dazu widerlegen konnte. Eine Alternativmöglichkeit, die mit den belastenden Tonaufzeich- nungen vereinbar wäre und diese in einem harmlosen Zusammenhang stellen könnte, kann der Beschuldigte nicht glaubhaft aufzeigen. Seine Aussagen zu den Tonaufzeichnungen sind vielmehr wechselhaft, widersprüchlich und weisen damit typische Merkmale einer spontanen Schutzbehauptung auf, welche er in einzelnen Aspekten zudem der Beweislage anpasste. Die Kombination der Aussagen der Privatklägerin zum Inhalt der Tonaufzeichnung, die mit diesen Aussagen vereinbare Tonaufzeichnung sowie die ungenügenden und widersprüchli- chen Aussagen des Beschuldigten zur Tonaufzeichnung belasten diesen erheblich. Gleich- zeitig stützt die Tonaufzeichnung die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin deut- lich. 2.6 Nicht überzeugend ist die von der amtlichen Verteidigung an der Berufungsverhandlung vor- gebrachte Interpretation der Tonaufzeichnung (OG GD 23/2 S. 29). Es trifft zu, dass die Pri- vatklägerin nicht schilderte, dass der Beschuldigte am 3. Dezember 2019 ihre Mutter vorab telefonisch kontaktierte, um zu prüfen, wann sie nach Hause komme. Dies bedeutet indessen nicht, dass der Beschuldigte nicht darüber informiert war. So war der Beschuldigte am 3. De- zember 2019 bereits zu Hause, als die Privatklägerin eintraf. Ebenfalls ist spekulativ, ob sich die Familienmitglieder (insb. die Privatklägerin) jeweils gleich umgezogen haben, als sie nach Hause kamen. Fakt ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss der Tonaufzeichnung aktiv aufforderte, sich umzuziehen und "zu zeigen". Ein Umziehen ist wie dargelegt beim Zeigen des Mobiltelefons eher unwahrscheinlich, während es hingegen für den von der Privatklägerin geschilderten Tathergang notwendig war, dass sie elastische Trainerhosen oder kurze Hosen anzog. Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass der Beschul- digte die Sequenz, dass die Privatklägerin in der Schule gelernt habe, dass man "es" gar nicht sehen könne, ausreichend klar verstand, zumal er in seiner Antwort darauf Bezug nahm. Bei dieser Ausgangslage ist es ausgeschlossen, dass der Kontext der Tonaufzeich- nung von einer Kontrolle des Mobiltelefons (als "Nullhypothese") handelte, denn die Bezug- nahme auf die Schule macht kontextual nur im Zusammenhang mit den belastenden Aussa- gen der Privatklägerin Sinn. Aus dem Umstand, dass die damals 14-jährige Privatklägerin nicht konkret von "Jungfräulichkeitskontrolle" oder "Vagina" sprach, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten. So schilderte die Privatklägerin den eigentlichen Tathergang (d.h. dem Einführen der Finger in ihre Vagina) sowohl gegenüber ihrer Schwester wie auch ge- genüber der befragenden Polizistin zurückhaltend, was als altersgerecht erscheint. 3. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 3.1 Glaubwürdigkeit 3.1.1 Betreffend die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist festzuhalten, dass diese ebenfalls ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. Gemäss ihrer Mutter M.________ habe die Privatklägerin lieber bei ihrem leiblichen Vater wohnen wollen als bei ihr und dem Beschuldigten (act. 2/95 Ziff. 6). Ihre Tochter habe dies mehrfach gesagt (act. 2/99 Ziff. 21),
Seite 24/58 was diese auch bestätigte (act. 2/36 Ziff. 149). Auch die Lehrerin L.________ bestätigte, dass die Privatklägerin zu ihrem Vater gewollt habe, interpretierte dieses Bedürfnis indessen nachträglich mit den sexuellen Handlungen des Beschuldigten (act. 2/58 Ziff. 23). Diesbezüg- lich ist wesentlich, dass soweit ersichtlich eher das Verhältnis der Privatklägerin zu ihrer ob- hutsberechtigten Mutter problembehaftet war und nicht zum Beschuldigten (act. 2/152 Ziff. 36). Ansonsten zeigen die Schilderungen des Zusammenlebens der Familie .________ zusammen mit dem Beschuldigten ein eher unauffälliges Bild (bspw. act. 2/152 Ziff. 32 ff.). Ebenfalls gibt es keine Anzeichen, dass die Privatklägerin über die Äusserung ihrer Wünsche hinausgehend handelte, bspw. indem sie von zuhause weglief. So muss auch gewürdigt werden, dass die Privatklägerin sich in ihrer Schulklasse im Kanton Zug wohl fühlte, gut inte- griert war und sich keinen Klassenwechsel wünschte (act. 2/53). Dies spricht dezidiert gegen das Motiv, dass die Privatklägerin um jeden Preis zu ihrem leiblichen Vater in den Kanton R.________ umziehen wollte. Gesamthaft gewürdigt kann trotzdem nicht mit Sicherheit aus- geschlossen werden, dass die Privatklägerin allenfalls hätte denken können, Anschuldigun- gen gegen den Beschuldigten würde sie einem Umzug zu ihrem leiblichen Vater näherbrin- gen. 3.1.2 Weiter sind Aussagen der Mutter M.________ betreffend das Sozialverhalten der Privatklä- gerin aktenkundig. Demnach habe die Privatklägerin sie betreffend Erfüllung der Hausaufga- ben ab und zu belogen (act. 2/95 Ziff. 5), was ihre Lehrerin indessen nicht bestätigen konnte (act. 2/61). Sodann soll die Privatklägerin gemäss ihrer besten Freundin P.________ einmal im Sommer 2018 ihre Schminksachen unrechtmässig behändigt haben (act. 2/154 Ziff. 50). Beide Vorfälle sind indessen als Bagatellen einzustufen, welche die generelle Glaubwürdig- keit der Privatklägerin nicht wesentlich erschüttern können. So schilderten auch die Lehrerin- nen der Privatklägerin keine ausgefallenen Charaktereigenschaften, welche man bei einer 14-jährigen Jugendlichen nicht erwarten würde (vgl. act. 2/139 [O.________]: "[…] Sie ist clever und schöpft leider ihr volles Potential nicht aus. Sie ist herzlich aber auch impulsiv. Sie ist meines Erachtens in der Klasse gut integriert. Ich würde sie als fröhliches Mädchen be- zeichnen […]" oder act. 2/173 [Q.________]: "[…] Offen. Auch ehrlich. Sie ist tough und kann sich gegen verbale Angriffe wehren. Sie hat ihre Emotionen oft gezeigt; vor allem wenn sie wütend war. Sie lebte vielfach ihren Willen aus. Wenn sie auf etwas keine Lust hatte, dann machte sie es auch nicht" […]; act. 2/62 [L.________] "[…] Aber sie ist allgemein in einer gu- ten Entwicklung […]). Zusammenfassend geben die Lehrerinnen der Privatklägerin ein Cha- rakterzeugnis ab, welches zwar auf Temperament, nicht aber auf Manipulationsfähigkeit hin- deutet. 3.1.3 Wie bereits dargelegt, verstand die zum Zeitpunkt der Anschuldigungen 14-jährige Privatklä- gerin die Bedeutung ihrer Aussagen bei der Polizei und die damit zusammenhängenden Konsequenzen (E. I.4. Ziff. 4.1.3). Sie wurde darüber hinaus zu Beginn der ersten Einver- nahme altersgerecht über die Konsequenzen einer falschen Anschuldigung aufgeklärt (vgl. act. 1/1/19/28-39; act. 2/18 Ziff. 3-6). Ihr wurde von der Polizei erklärt, dass es Alternativlö- sungen gebe, damit sie zu ihrem Vater gehen könne und sie die belastenden Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten nicht machen müsse, um von zu Hause wegzukommen. Die Pri- vatklägerin bestätigte, dass sie diese Möglichkeiten kenne (act. 2/40 Ziff. 172). Die Privatklä- gerin war auch in der Lage, vertieft über die Konsequenzen ihrer Aussagen zu reflektieren. So schilderte sie gegenüber der Lehrerin L.________ ihre Sorgen im Zusammenhang mit ei- nem Strafverfahren, insb. auch betreffend mögliche negative Auswirkungen auf ihre Mutter
Seite 25/58 und ihren Stiefbruder, falls der Stiefvater ins Gefängnis müsse (act. 2/56 Ziff. 13). Diese Um- stände stärken die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. 3.1.4 Insgesamt sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Diese kann höchstens als leicht eingeschränkt beurteilt werden. In sprachli- cher Hinsicht spricht die Privatklägerin zwar Schweizerdeutsch, es ist indessen erkennbar, dass Deutsch nicht ihre Muttersprache ist und sie (allenfalls auch aufgrund ihres damaligen Alters von 14 Jahren) teilweise Probleme hatte, sich sprachlich präzise auszudrücken (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). 3.2 Schilderung der zeitlichen und örtlichen Komponente 3.2.1 Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Privatklägerin Schwierigkeiten hatte, die von ihr geschilderten mehrfachen Vorfälle, die sich im Alter von 12 bis 14 Jahre ereignet ha- ben sollen, in zeitlicher Hinsicht präzise einzuordnen. Sie nennt jeweils den üblichen Tatzeit- raum (Abend zwischen 17:00 Uhr und 18:30 Uhr, act. 2/21 Ziff. 15) und ihre subjektive Ein- schätzung der üblichen Zeitdauer (5-10 Minuten) der Vorfälle. Wie die amtliche Verteidigung korrekt aufzeigt (OG GD 23/2 Ziff. 32 ff.; Ziff. 55), hatte die Privatklägerin jedoch erhebliche Mühe, die Gesamtanzahl und die Kadenz der Vorfälle zu schildern (act. 2/42 Ziff. 184 ff.; act. 2/33 Ziff. 122 ff.). Die Privatklägerin verwies in den Einvernahmen darauf, dass sie die An- zahl der Vorfälle nicht gezählt habe und legte während den Befragungen ihre Unsicherheit betreffend die Gesamtanzahl offen (act. 2/43 Ziff. 192). Zudem fügte die Privatklägerin auch an, dass die Übergriffe in zeitlicher Hinsicht nicht regelmässig waren und u.a. von ihrer Peri- ode abhingen und es in den Ferien in Portugal keine Übergriffe gegeben habe (act. 2/33 Ziff. 122). 3.2.2 Bei der Prüfung der zeitlichen Darlegungen der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Übergriffe gemäss der Anklage zwischen dem 22. März 2017 und dem 3. Dezember 2019 ereigneten und es sich um ca. 40-50 Übergriffe gehandelt haben soll. Die Privatklägerin war damals 12- bis 14-jährig. In einem solchen Kontext kann nicht erwartet werden, dass die Privatklägerin jeden einzelnen Übergriff genau zeitlich einordnen und exakt schildern kann. Die Privatklägerin musste die eigentlichen Handlungen des Beschuldigten in ihren Einver- nahmen somit sowohl vom Zeitpunkt wie auch vom Ablauf her generalisieren. Der von der Privatklägerin geschilderte, ritualmässige Ablauf ist im Übrigen auch aufgrund des vorgebli- chen Charakters der Handlungen als (ungeliebte und unangenehme) Erziehungsmassnahme glaubhaft. 3.2.3 Wesentliche Abweichungen von diesem Standardvorgehen konnte die Privatklägerin dabei entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung auf angemessene Art und Weise schil- dern. So beispielsweise (1.) die Episode, wo der Beschuldigte ihre Vagina mit seinem Penis berührt haben soll und die jeweiligen Reaktionen darauf, (2.) was der Beschuldigte ihr sagte, als die Mutter unten parkierte, (3.) was sie während ihren Monatsblutungen sagen musste, damit der Beschuldigte von seinem Vorhaben abliess und (4.) ihre Reaktion, als der Be- schuldigte sie über den Kleidern an den Brüsten berührte (act. 2/30 Ziff. 96; act. 2/32 Ziff. 112; act. 2/33 Ziff. 125; act. 2/26 Ziff. 61 ff.). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung schilderte die Privatklägerin mithin durchaus besondere Vorkommnisse, welche vom Standardablauf abwichen. Ob diese Aufzählung abschliessend ist, kann offenbleiben.
Seite 26/58 Dass die Privatklägerin nicht mehr genau darlegen konnte, wann diese Besonderheiten auf- traten, ist angesichts der dargelegten Umstände nachvollziehbar. Ferner ist es auch plausi- bel, dass sich das ansonsten serielle Verhalten und der Kontext der Übergriffe mit dem Ver- lauf der Zeit jeweils leicht änderten. So legte auch die Privatklägerin dar, dass der Beschul- digte zu unbekannten späteren Zeitpunkten weitere Geheimnisse in Erfahrung bringen konn- te (act. 2/20 Ziff. 12), dass er erst zu einem unbekannten späteren Zeitpunkt seine Zunge im Rahmen der Jungfräulichkeitsprüfung verwendete (act. 2/27 Ziff. 67) und sie schliesslich zu einem unbekannten Zeitpunkt ca. im Sommer 2019 in der Schule lernte, dass eine Jungfräu- lichkeitsprüfung mittels Finger kein taugliches Mittel sei, um zu überprüfen, ob sie noch Jung- frau ist. 3.2.4 Dass von der Privatklägerin teilweise nicht genau geklärt werden konnte, ob das zusätzliche Druckmittel mit den Zigaretten erst im Sommer 2018 oder im März 2019 hinzukam, ist vor diesem Kontext nicht relevant, da zu unterschiedlichen Zeiten diverse Druckmittel eingesetzt wurden und die entsprechenden Angaben der Privatklägerin letztlich grobe Schätzungen sind. So schilderte die Privatklägerin eindrücklich, dass es vor den Handlungen jeweils ein Hin- und Her zwischen ihr und dem Beschuldigten gab, da sie sich den Handlungen nicht un- terziehen wollte. Es ist somit durchaus plausibel, dass sich sowohl Dauer wie auch Inhalt dieser Diskussionen und der jeweils vorgebrachten Druckelemente vor den Tathandlungen (d.h. bis die Privatklägerin einlenkte) änderte. Im Übrigen ist durch das Foto mit Zigaretten vom März 2019 keineswegs belegt, dass der Beschuldigte erst ab diesem Zeitpunkt vom Zi- garettenkonsum wusste. Auch dass die Privatklägerin die genaue Anzahl der Vorfälle nicht genau angeben kann (wobei sie ihre diesbezügliche Unsicherheit auch adäquat zum Aus- druck brachte), spricht angesichts des Umstandes, dass sie diese für längere Zeit als Erzie- hungsmassnahme interpretierte und darüber keine Aufzeichnungen verfasste, nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. 3.2.5 Gesamthaft gewürdigt ergeben sich aus den zeitlichen Komponenten keine Hinweise darauf, dass die Darstellungen der Privatklägerin unwahr sein könnten. Es trifft wie dargelegt zu, dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen teilweise generalisierte, indem sie bspw. schilder- te, der Beschuldigte habe immer die Mutter kontaktiert, um zu fragen, ob sie nach Hause komme (act. 2/29 Ziff. 89). Dies wird wohl meistens, aber nicht immer der Fall gewesen sein. Gleichfalls liegt es bspw. auch im Bereich des Möglichen, dass der Beschuldigte nicht immer Trainerhose und T-Shirts trug oder die Privatklägerin vereinzelt während den Tathandlungen keine Youtube- oder Tiktok-Videos schaute. Angesichts des langen Zeitraums und der hohen Anzahl der behaupteten Übergriffe ist indessen die Generalisierungstendenz der Privatkläge- rin nicht als Lügensignal aufzufassen. So lag es wie dargelegt in der Natur der Vorwürfe, dass diese nicht einzeln geschildert werden konnten. 3.2.6 Auch die Räumlichkeiten, die Positionen und den physischen Ablauf der Handlungen des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin stimmig. Eindrücklich ist beispielsweise die Be- fragungsphase, wo die Privatklägerin darlegte, dass sie die Hosen jeweils nur bis zum Schienbein runtergezogen habe. Auf die kritische Nachfrage der Polizistin hin, dass dies bei gespreizten Beinen nur schwer möglich sei, konnte die Privatklägerin schlüssig antworten, dass dies mit elastischen Trainerhosen durchaus möglich sei (act. 2/21 Ziff. 50-52). Die Pri- vatklägerin plausibilisiert mit dieser Aussage gleichzeitig die zu Beginn der Befragung getätigte Aussage, dass der Beschuldigte sie jeweils aufgefordert habe, sich umzuziehen
Seite 27/58 und sie jeweils Trainerhosen angezogen habe (act. 2/21 Ziff. 16 und act. 2/25 Ziff. 46). Ein Umziehen wäre offensichtlich nicht notwendig gewesen, wenn die Privatklägerin die Hosen (bspw. Jeans) jeweils ganz ausgezogen hätte. Ein Abgleich der Aussagen der Privatklägerin mit den festgestellten Sachbeweisen ergibt keine überzeugenden Hinweise darauf, dass die von der Privatklägerin wiedergegebenen Sachverhalte auf reiner Phantasie beruhen könnten. Es kann diesbezüglich auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.1 S. 51-54). 3.2.7 Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung trifft es nicht zu, dass der von der Pri- vatklägerin beschriebene Ort für sexuelle Übergriffe ungeeignet wäre. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen zwingenden Gründen die Übergriffe nicht hauptsächlich im Wohnzimmer statt- finden konnten (vgl. dazu die Aufnahmen in act. 1/1/8 ff; bzw. SG GD 4/13/3). So ist der Sichtbereich auf eine liegende Person auf dem Sofa im Wohnzimmer sowohl durch zwei Vorhänge (weiss, dunkel, welche gemäss der Privatklägerin vom Beschuldigten zugemacht worden seien, vgl. act. 2/30 Ziff. 90 ff.) sowie durch die Balkonbrüstung verdeckt, so dass die Tathandlungen nicht vom weit entfernten Nachbarhaus beobachtet werden konnten (act. 1/1/8, oberes Bild). Die Schlussfolgerung der amtlichen Verteidigung, dass es auch vom Wohnzimmer aus möglich gewesen wäre, auf den Parkplatz zu schauen, mag zutreffend sein. Vom Zimmer des Beschuldigten aus konnte der Parkplatz der Mutter indessen auch gut überblickt werden (act. 1/1/13). Ein Grund, warum der Beschuldigte in sein Zimmer ging, könnte darin gelegen haben, (1.) dass sich vor dem Fenster im Wohnzimmer noch das Sofa befand, (2.) dass der Vorhang des Fensters gezogen oder der Fensterladen verschlossen war (vgl. act. 1/1/8; dies war zum Zeitpunkt der Fotoaufnahmen der Polizei der Fall) oder (3.) dass der Beschuldigte nicht wollte, dass die Privatklägerin ihn dabei sah, wie er nach der Mutter Ausschau hielt, und deswegen dafür kurz in sein Zimmer ging. Zumindest ergeben sich aus den Einwendungen der amtlichen Verteidigung keine überzeugenden Gründe, die Darstellung der Privatklägerin zu den räumlichen Verhältnissen zu widerlegen. 3.2.8 Weitere kleinere Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind ohne wesentliche Bedeutung für die Beweiswürdigung (Verweis auf OG GD 1 E. II.3 Ziff. 3.1.2 S. 56-57). 3.3 Realkennzeichen und Lügensignale 3.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin eine erhebliche Quantität und Qualität hinsichtlich Realkennzeichen aufweisen, wodurch diese glaubhaft wir- ken. 3.3.2 Der Sachverhalt mit den Jungfräulichkeitsprüfungen bzw. den Jungfräulichkeitskontrollen des Beschuldigten, welche die Privatklägerin der Polizei darlegte, weist einen hohen Grad an Originalität und an Individualität auf. Es erscheint nur schwer vorstellbar, dass die damals 14- jährige Privatklägerin eine fiktive Geschichte mit Jungfräulichkeitskontrollen frei erfinden könnte, um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Wesentlich ist dabei, dass die Privat- klägerin zu weiten Teilen keinen klaren Lustfokus der Handlungen des Beschuldigten schil- dert, sondern routinemässige Handlungen, die – bis auf die Berührungen ihrer Geschlechts- organe, welche aber mit einer Erziehungsmassnahme kontextual gerechtfertigt wurden – wenig mit sexueller Lust zu tun haben. Bei einer falschen Anschuldigung wäre eine schema- tischere Belastung mit einem anhand seiner Handlungen klar erkennbaren sexuellen Motiv
Seite 28/58 des Beschuldigten zu erwarten gewesen (bspw. sexuell konnotiertes Ausgreifen der Ge- schlechtsorgane, gleichzeitiges Onanieren etc.). 3.3.3 Auch ansonsten weisen einzelne Aussagen der Privatklägerin einen hohen Grad an Origina- lität und Individualität aus, womit sie von schematischen Vorwürfen im Sexualstrafbereich er- heblich abweichen. So schilderte die Privatklägerin, dass sie bei der Vornahme der Tathand- lungen jeweils Youtube- oder Tiktok-Videos auf ihrem Mobiltelefon geschaut habe, wobei der Beschuldigte jeweils die Kamera ihres Mobiltelefons mit dem gelben Klebestreifen aus der Küche abgeklebt habe (act. 2/41 Ziff. 179; vgl. zum gelben Klebeband: Fotobericht, act. 1/1/14; act. 2/29 Ziff. 79 ff.). Diese Ausführungen wirken auf den ersten Blick überraschend, da es keineswegs als üblich erscheint, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffs während der Tatausführung Youtube- oder Tiktok-Videos auf dem Mobiltelefon anschaut. Diese über- raschenden Aussagen der Privatklägerin sind aber dennoch nachvollziehbar, da die Privat- klägerin gemäss ihren Darlegungen bis ca. im Sommer 2019 nicht wusste, dass eine Jung- fräulichkeitsprüfung durch Austasten der Vagina mit dem Finger nicht durchführbar war. Die Privatklägerin ging folglich davon aus, dass die Handlungen des de facto erziehungsberech- tigten Beschuldigten aus sachgerechten Gründen (bzw. als Reaktion auf ihren Pornokonsum) erfolgten und er die Prüfung ihrer Jungfräulichkeit im Sinne einer Erziehungsmassnahme ausführte, wie ihre Mutter und der Beschuldigte beispielsweise auch den Inhalt ihres Mobilte- lefons kontrollierten (act. 2/96 Ziff. 10). Darüber hinaus gab die Privatklägerin selber zu Pro- tokoll, dass sie damals noch "handysüchtig" gewesen sei und diese Art von Gerät folglich häufig privat verwendete (act. 2/19 Ziff. 12). Diese Schilderungen der Tathandlungen durch die Privatklägerin sind insgesamt in hohem Ausmass individuell und ausgefallen, aber den- noch plausibel und nachvollziehbar, so dass insgesamt nicht von einer realitätsfremden Phantasterei ausgegangen werden muss. 3.3.4 Die Privatklägerin beantwortete die Fragen der Polizei an der Ersteinvernahme vom 6. De- zember 2019 zuerst etwas schüchtern, legte dann im Verlauf der Befragung bei der Be- schreibung der Tathandlungen die jeweiligen Aktionen und Reaktionen zwischen ihr und dem Beschuldigten anschaulich dar. Diese anfängliche Zurückhaltung macht – wie auch die Be- fragung an der Berufungsverhandlung, wo die Privatklägerin von "Privatbereich" (anstelle der konkreten Bezeichnung der Geschlechtsteile) sprach – einen authentischen Eindruck. Die Ausführungen der Privatklägerin beinhalteten keine einseitige, stereotype und chronologi- sche Abhandlung der Tatausführung aus Opferperspektive. So schilderte die Privatklägerin immer wieder (von ihr frei übersetzte, da in portugiesischer Sprache ausgesprochene) Ent- gegnungen des Beschuldigten während den Tathandlungen. Die Privatklägerin legte mehr- fach spontan ihre jeweiligen Reaktionen zu den Handlungen des Beschuldigten dar und sie schilderte, was sie über die Handlungen des Beschuldigten dachte und wie sie sich fühlte. So führte die Privatklägerin aus, dass sie zu Beginn nicht das gesamte Verfahren mit der Jung- fräulichkeitsprüfung in Frage gestellt, sondern sich nur am Umstand gestört habe, dass der Beschuldigte nicht ihr leiblicher Vater sei (act. 2/27 Ziff. 68) und die Angelegenheit jeweils Schmerzen bereitet habe (act. 2/28 Ziff. 75). Dies deckt sich auch mit dem altersgerechten Umstand, dass die Privatklägerin bis zum Aufklärungsunterricht bei der Lehrerin O.________ ca. im Sommer 2019 nicht genau wusste, ob die Jungfräulichkeitskontrolle, wie sie der Be- schuldigte vornahm, überhaupt physiologisch möglich war und sie mithin in diesem Zusam- menhang kein primär sexuelles Motiv (oder eine sonst wie verbotene oder bösartige Hand- lung) vermuten musste (vgl. act. 2/149 Ziff. 13). Die Privatklägerin schilderte überdies auch,
Seite 29/58 wie der Beschuldigte auf diese geäusserten Schmerzen reagierte, indem er erst seinen Fin- ger mit Spucke benetzte und zu einem späteren Zeitpunkt dann die Zunge verwendete (act. 2/35 Ziff. 137). Die Privatklägerin schilderte somit entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung durchaus, welche inneren Gefühle sie aufgrund der Handlungen des Beschul- digten erlebte. Sie schilderte auch, wie sich ab Sommer 2019 nach dem Aufklärungsunter- richt der Verdacht verdichtete, wonach es sich bei den Jungfräulichkeitskontrollen um etwas Verbotenes handelte, was sie innerlich beunruhigte, verängstigte und veranlasste, sich ihrer Schwester und ihrer Lehrerin anzuvertrauen. 3.3.5 Die Wiedergabe der Tathandlungen durch die Privatklägerin erfolgte jeweils reflektiert und überzeugend. So ist bspw. auf der Videoaufzeichnung der Einvernahme deutlich erkennbar, wie sich die Privatklägerin an einen in portugiesischer Sprache ausgesprochenen Satz des Beschuldigten erinnerte und versuchte, diesen in deutscher Sprache wiederzugeben (bspw. act. 2/22 Ziff. 20, wo die Privatklägerin eine Übersetzung des Wortes "erregt" suchte). Auch ist erkennbar, wie die Privatklägerin versuchte, eine in ihren Gedanken enthaltene räumliche Situation mitsamt ihrer Position zu den Tatzeitpunkten akkurat zu beschreiben, wobei sie sich spontan verbesserte, indem sie sagte, es sei die linke Seite aus dem Blickwinkel vor dem So- fa (bspw. act. 2/22 Ziff. 22). Ebenfalls anschaulich und als Realkennzeichen zu werten sind die Beschreibungen, wo die Privatklägerin darlegte, wie sich die Berührungen des Beschul- digten jeweils anfühlten (bspw. act. 2/28 Ziff. 75 und 76; act. 2/32 Ziff. 115). 3.3.6 Die Privatklägerin stellte sich während den Einvernahmen nicht einseitig als fehlerfrei dar, sondern sie gab in den Vernehmungen ungeschönt auch Details über eigene Verfehlungen preis, welche vom Beschuldigten für den Aufbau einer Drucksituation verwendet wurden (bspw. 2/19 Ziff. 12; act. 2/36 Ziff. 146 f.; act. 2/199 Ziff. 35). Es mag dabei sein, dass die Elemente, mit welchen vom Beschuldigten Druck aufgebaut wurde, nicht übermässig stark waren. Allerdings bezeichnete sich die im Tatzeitraum 12- bis 14-jährige Privatklägerin selber als "handysüchtig" und fürchtete eine Wegnahme des Geräts (act. 2/20 Ziff. 12). Vor dem spezifischen Hintergrund, (1.) dass die Privatklägerin während eines wesentlichen Teils des Tatzeitraums nicht wusste, dass die Handlungen des Beschuldigten als Jungfräulichkeitsprü- fung gar nicht geeignet waren, (2.) der Beschuldigte die Jungfräulichkeitsprüfung mit den aufgefundenen Pornovideos verknüpfte (und somit einen sachbezogenen Anlass suggerierte) und sich ihr folglich ein als unrechtmässig erscheinendes sexuelles Motiv nicht aufdrängte (act. 2/20 Ziff. 12), erscheinen die Androhungen des de facto erziehungsberechtigten Be- schuldigten bei einer Teenagerin durchaus als plausibles Druckmittel. 3.3.7 Darüber hinaus verzichtete die Privatklägerin augenscheinlich auf Mehrbelastungen, obwohl diese vorliegend plausibel gewesen wären. So stellte sie das Lecken der Finger oder das Le- cken ihrer Vagina mit der Zunge durch den Beschuldigten nicht als sexuell motiviert dar, sondern interpretierte dieses aufgrund der damaligen Aussagen des Beschuldigten in den Kontext, dass sie dem Beschuldigten während der Penetration mit dem Finger ihre Schmer- zen mitteilte und er deswegen ihre Vagina befeuchtete, damit es ihr nicht so weh tat (bspw. act. 2/2 Ziff. 12; act. 2/35 Ziff. 137). Obwohl durchaus möglich, legte die Privatklägerin dem Beschuldigten auch in diesem Punkt kein sexuelles Motiv zur Last. Die Privatklägerin sagte in diesem Sinne auch aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie ihn nicht errege (act. 2/32 Ziff. 112). So ist allgemein eindrücklich, dass die Privatklägerin zwar mehrfache Berührungen im Vaginalbereich über Jahre hinweg schilderte, indessen – bis auf einen Vor-
Seite 30/58 fall, wo der Beschuldigte allerdings ihr gegenüber ein sexualisiertes Motiv bestritt – nie eine äusserlich wahrnehmbare Erregung oder eine sonstige Handlung des Beschuldigten, von welcher äusserlich auf Lust oder Erregung geschlossen werden könnte, darlegte. Letztlich schilderte die Privatklägerin die Übergriffe eher wie eine routinemässige gynäkologische Un- tersuchung und nicht wie ein Sexualdelikt. Bei einer Hypothese, dass es sich um gezielte fal- sche Anschuldigungen betreffend ein Sexualdelikt handeln würde, wäre ein solches Aussa- geverhalten nicht zu erwarten. Teilweise schilderte die Privatklägerin auch ein einsichtiges Verhalten des Beschuldigten, so bspw. in einer Episode, wo er ihr mitteilte, dass sie recht habe; dass er sie nicht bedrohen dürfe (act. 2/26 Ziff. 55). Auch in zeitlicher Hinsicht entlaste- te die Privatklägerin den Beschuldigten, indem sie bestätigte, dass es in den Ferien in Portu- gal – wo weitere Übergriffe möglich gewesen wären – nicht zu Jungfräulichkeitskontrollen kam (act. 2/33 Ziff. 123). Eine besondere Unausgewogenheit oder Übertreibung bei den Vorwürfen, welche unlautere sekundäre Absichten indizieren könnten, kann vorliegend nicht erkannt werden. 3.3.8 Bei der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin fällt auf, dass sie vereinzelt nicht genau zwischen Feststellungen und Interpretationen unterschiedet, was bestimmte Aussagen vor- dergründig als unstimmig erscheinen lässt. So hat sie bspw. den Beschuldigten nicht beob- achten können, was er genau im Schlafzimmer der Mutter machte. Sie interpretierte, dass er dort nach der Mutter schaue, da er einmal nachher gesagt habe, die Mutter sei heimgekom- men (act. 2/30 Ziff. 96). Da ein vereinzelt nicht trennscharfes Berichten von Feststellungen und Interpretationen kein Lügensignal ist, kann daraus nichts Nachteiliges bezüglich der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin geschlossen werden. 3.4 Struktur und Konstanz der Aussagen 3.4.1 Eine Ausweitungstendenz der Vorwürfe oder auffällige Strukturbrüche sind entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung in den Aussagen der Privatklägerin nicht offen- sichtlich (vgl. OG GD 23/2 Ziff. 78 ff., Ziff. 43 ff.). So können private Gespräche der Privatklä- gerin nicht mit den nachfolgenden polizeilichen Einvernahmen betreffend den Detailgrad der Aussagen verglichen werden. Betreffend eine Konstanz- und Strukturanalyse ist wesentlich, dass Schilderungen des Tathergangs des Opfers gegenüber Privatpersonen von der Qualität der Aussagen her unterschiedlich ausfallen können. Dies wird u.a. vom Vertrauensverhältnis zu dieser Person, von den Umständen, vom Gang der Konversation und von anderen Fakto- ren abhängig sein. So erscheint es nicht als verfänglich, wenn in der polizeilichen Einver- nahme vereinzelt Details erwähnt werden, welche die Schwestern der Privatklägerin nicht nannten (oder die Schwestern zumindest nicht an den Einvernahmen wiedergaben). 3.4.2 Der qualitative Umfang der Vorwürfe der Privatklägerin ist im Untersuchungsverfahren zu- mindest im Kernbereich weitgehend konstant geblieben. Bereits in der Textnachricht Nr. 175 vom 25. November 2019 schilderte sie den wesentlichen Hintergrund der Tathandlungen des Beschuldigten gegenüber ihrer Schwester J.________ (act. 1/1/19/28). Sämtliche Elemente, welche für das Verständnis der Handlungen erforderlich sind und welche die Privatklägerin später in den Einvernahmen darlegte, sind in dieser Textnachricht bereits enthalten. Die Pri- vatklägerin legte in der Textnachricht dar, dass sie (1.) Pornos geschaut habe, (2.) der Be- schuldigte dies im Internetverlauf ihres Browsers (übersetzt als "Verlaufsspeicher") erkannt habe, (3.) er sie einige Tage später gefragt habe, ob sie noch Jungfrau sei, (4.) sie nicht ge-
Seite 31/58 wusst habe, was das sei und der Beschuldigte es ihr erklärt habe, (5.) er sie mit dem Inter- netkonsum unter Druck gesetzt und gesagt habe, er würde es den Eltern erzählen, (6.) sie (später) erfahren habe, dass es unmöglich sei, "das" zu wissen, (7.) sie deswegen erkannt habe, dass er sie nur benutzt habe, (8.) sie ihm gesagt habe, dass sie es nicht mehr zeigen werde, er aber sie erpresst habe und sie nicht mehr wisse, was zu tun sei, (9.) sie deswegen erst spät nach Hause komme, um nicht mit ihm alleine zu sein. Was die Privatklägerin erst später im Chatverlauf schilderte, sich indessen deutlich kontextual aus dem Ablauf der Initi- alschilderung ergibt, sind die eigentlichen sexuellen Handlungen (vgl. act. 1/1/19/29 Nach- richt Nr. 170). Sie schilderte im Rahmen des Chataustausches mit ihrer Schwester auch wei- tere Druckmomente, bspw. die falschen Instagram-Profile, die Zigaretten sowie die gefälsch- te Unterschrift (act. 1/1/19/31 Textnachrichten Nr. 129, 130, 131). Zusammenfassend bein- haltete bereits die initiale Schilderung des Sachverhalts gegenüber der Schwester J.________ mittels Textnachrichten eine hohe Anzahl von Details und legt insbesondere die wesentlichen Punkte der Vorfälle stringent und nachvollziehbar aus der Perspektive der Pri- vatklägerin dar. 3.4.3 Dass die Privatklägerin in einer Textnachricht schrieb, dass sie schon viel Scheisse gemacht und dafür schon bezahlt habe, bedeutet entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung nicht, dass die Privatklägerin deswegen nicht unter Druck gesetzt werden konnte. Mit dieser Aussage wird sie auch ausgedrückt haben, dass die Verfehlungen, von denen sie berichtete, ihr leidtun würden. Letztlich ist es für die Erfassung des Kerngehalts der Aussagen der Pri- vatklägerin nicht notwendig, dass sämtliche Details des Chatverlaufs eindeutig nachvollzo- gen werden müssen. Entsprechende Spekulationen über Nebensächlichkeiten sind nicht ge- eignet, die Nachvollziehbarkeit des wesentlichen Inhalts der Textnachrichten zu beeinträchti- gen. 3.4.4 Am gleichen Abend nach dem Chataustausch erfolgte eine Unterredung der Privatklägerin mit ihrer Schwester K.________, nachdem diese bereits von ihrer Schwester J.________, die sich in Portugal befand, vororientiert worden war (vgl. act. 2/77 f.). Die Privatklägerin schilderte ihrer Schwester K.________ dabei den wesentlichen Sachverhalt. Wie die amtli- che Verteidigung korrekt aufzeigt, haben die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber K.________ weitere Details enthalten, bspw. das Abkleben der Kamera des Mobiltelefons oder den Tatort in der Stube (OG GD 23/2 Ziff. 44). Daraus kann indessen nichts abgeleitet werden, zumal das Gespräch der Privatklägerin mit K.________ eine Unterredung unter vier Augen war und folglich detailliertere Erklärungen, bspw. auf Nachfrage hin, plausibel sind. Aus der Einvernahme von K.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin ihr geschildert ha- be, dass der Beschuldigte seine Finger in ihre Vagina gesteckt habe und auch manchmal die Zunge verwendet habe. Einmal habe er versucht, mit dem Penis in die Vagina zu kommen, wobei sie sich gewehrt habe. Diese Episode schildert die Privatklägerin ebenfalls später in der polizeilichen Einvernahme in act. 2/32 Ziff. 112 detailliert, ergänzt indessen, dass der Be- schuldigte nach dem Wegschubsen ein sexuelles Motiv bestritten habe. Die leicht abwei- chende Darstellung dieses Vorgangs ist nicht zu beanstanden, zumal in beiden Versionen die Nähe des Penis des Beschuldigten zur Vagina der Privatklägerin umschrieben wird, wo- bei die Bedeutung dieser Handlung unterschiedlich interpretiert werden kann, zumal es an- schliessend nicht zur Penetration kam. Gesamthaft gewürdigt erfolgte somit auch die Wie- dergabe des Sachverhalts gegenüber der Schwester K.________ in den wesentlichen Punk- ten konstant.
Seite 32/58 3.4.5 Auch gegenüber ihrer Lehrerin L.________ schilderte die Privatklägerin den äusseren Sach- hergang am 26. November 2019 mit den wesentlichen Elementen, welche sich bereits in ih- ren Textnachrichten an ihre Schwester J.________ finden (act. 2/51 Ziff. 7). Eine unwesentli- che Abweichung ist, dass die Privatklägerin schilderte, sie habe das Gespräch mit dem Be- schuldigten nicht weiter aufzeichnen können, weil der Akku des Mobiltelefons fast leer gewe- sen sei (act. 2/56 Ziff. 11), während sie bei der Einvernahme darlegte, dass das Mobiltelefon am Laden gewesen sei und sie beim späteren Gespräch mit dem Beschuldigten überrascht gewesen sei, dass er ihn ihr Zimmer gekommen sei (act. 2/217 Ziff. 201). Auch diese Aussa- gen widersprechen sich nicht, zumal in beiden Passagen geschildert wurde, dass der Akku während der Aufnahme fast leer gewesen sei, weswegen die Privatklägerin dieses auflud, als es zum zweiten Gespräch mit dem Beschuldigten kam. Den leeren Akku schilderte die Pri- vatklägerin bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme (act. 2/37 Ziff. 150). 3.4.6 Eine wesentliche Abweichung zwischen den Chatprotokollen und den späteren Aussagen der Privatklägerin besteht in der Nachricht Nr. 162. Sie schrieb ihrer Schwester, dass sich der Beschuldigte schon zu ihr umgedreht habe und gesagt habe, dies sei wann er Lust habe, sie zu ficken. Diesbezüglich ergibt sich aus den Chatnachrichten indessen nicht, wie die Aussa- ge des Beschuldigten kontextual in die geschilderten Übergriffe einzubetten ist. Ausserdem fügte die Privatklägerin in der nächsten Textnachricht Nr. 161 an, dass sie sich nicht gut dar- an erinnere (act. 1/1/19/29). An der zweiten Einvernahme bei der Polizei sagte die Privatklä- gerin auf Vorhalt aus, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sobald er Lust habe, sie zu fi- cken, sei fertig (act. 2/208 Ziff. 121). Die Privatklägerin sagte aus, sie wisse nicht, was "mit fertig" gemeint sei (act. 2/208 Ziff. 122). Die Privatklägerin schildert diese Episode nicht ein- deutig. Wie diese Textnachricht letztlich interpretiert werden muss, bzw. wann und ob eine solche Aussage des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin gemacht wurde, kann of- fenbleiben. 3.4.7 Ob und inwiefern die Privatklägerin den Vorgang bereits im Jahr 2018 gegenüber ihrer Freundin P.________ andeutete, dass der Beschuldigte sie berühre (act. 2/150 Ziff. 17 ff.), kann offenbleiben. So bestätigte auch die Privatklägerin die Aussagen von P.________, je- doch in einem leicht anderen Kontext. 3.4.8 Gesamthaft gewürdigt kann die Konstanzanalyse der amtlichen Verteidigung nicht geteilt werden. Es gibt durchaus einzelne Fragmente in den Aussagen der Privatklägerin, die nicht eindeutig interpretiert werden können oder gar widersprüchlich sein könnten. Allerdings sind keine wesentlichen Ausweitungen oder Änderungen des Kernsachverhalts erkennbar. Ange- sichts der unterschiedlichen Konstellationen, in welchen die Schilderungen der Privatklägerin gegenüber Drittpersonen zwischen dem 25. November 2019 und dem 6. Dezember 2019 er- folgten (d.h. [1.] Textnachrichten der Privatklägerin an J.________, [2.] Gespräche zwischen J.________ und K.________ mit späterem Gespräch von K.________ mit der Privatklägerin; [3.] Gespräch der Privatklägerin mit der Lehrerin L.________; [4.] detaillierte Einvernahme der Privatklägerin bei der Polizei), sind die genannten Abweichungen nachvollziehbar und können nicht als Lügensignale interpretiert werden. Wesentlich ist, dass die Privatklägerin ab dem 25. November 2019 die wesentlichen Tathandlungen und die Hintergründe dazu mehre- ren Personen unabhängig voneinander stimmig, nachvollziehbar und mit den späteren Aus- sagen im Wesentlichen kohärent schilderte.
Seite 33/58 3.4.9 Sofern die amtliche Verteidigung darauf hinweist, dass die Privatklägerin eine Episode in ih- ren Ferien in Portugal wesentlich detaillierter schildert als die Tathandlungen und daraus schliesst, dass dies strukturanalytisch ein Indiz für die Unwahrheit ihrer Aussagen sein könn- te, ist dies ebenfalls nicht überzeugend. Denn es stellt sich allgemein die Frage, wie die zum Zeitpunkt der Einvernahme 14-jährige Privatklägerin die Tathandlungen denn noch genauer hätte schildern können und müssen. So sind die Aussagen der Privatklägerin zum Kernge- schehen keineswegs detailarm (s. bspw. Angaben [1.] zur Kleidung, [2.] zum Ort, [3.] zur Po- sition, [4.] zu dem, was sie dabei spürte, [5.] zu Youtube/Tiktok während den Tathandlungen, [6.] zu dem, was der Beschuldigte jeweils sagte, [7.] zu seinem Gang zum Fenster wegen der Mutter etc.), so dass sich ein augenscheinlicher Unterschied im Sinne eines Strukturbruchs zur Beschreibung der Ferien in Portugal nicht aufdrängt. 3.4.10 Die beiden eineinhalb- bis zweistündigen delegierten Einvernahmen der Privatklägerin wur- den zudem von der Zuger Polizei fachgerecht und qualitativ hochstehend ausgeführt. Die po- lizeilichen Befragungen der Privatklägerin waren geprägt von wiederholten kritischen Nach- fragen der zuständigen Kriminalpolizeibeamtin, welche ihre Befragung so aufbaute, dass sie zirkulierend auf bereits angesprochene Themenkreise zurück kam und diese durch die Pri- vatklägerin erneut schildern liess, was eine Kontrolle der Konstanz der Aussagen ermöglicht. Die Privatklägerin wiederholte den Tathergang in den wesentlichen Punkten in den polizeili- chen Einvernahmen widerspruchsfrei (bspw. zur Position: act. 2/22 Ziff. 22-30 und act. 2/25 Ziff. 47-52; act. 2/33 Ziff. 117-118) und konnte den Sachverhalt soweit erforderlich auch spontan plausibel ergänzen (bspw. act. 2/43 Ziff. 194). Die kritische Art der Befragung durch die Polizei stärkt vorliegend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zusätzlich. 3.5 Suggestions- und Anpassungshypothesen 3.5.1 Gesamthaft gewürdigt zeichnen sich die Darlegungen der Privatklägerin durch eine Häufung von Realkennzeichen aus. Es handelt sich mithin um qualitativ hochwertige Aussagen. Damit steht indessen noch nicht fest, dass die Aussagen der Privatklägerin auch der Wahrheit ent- sprechen. So würden gemäss aussagepsychologischen Fachartikeln in begründeten Aus- nahmefällen – häufig bei Kindern und bei lange zurückliegenden Ereignissen – auch durch psychologische Prozesse hervorgerufene, ganz oder teilweise unwahre Aussagen eine hohe Qualität aufweisen. Deswegen sei jeweils zu prüfen, ob im konkreten Fall psychologische Falschinformationseffekte oder Suggestionseffekte zu falschen Erinnerungen geführt hätten, welche als Alternative zu einer wahren Aussage die hohe Qualität der Aussagen erklären könnten (sog. Suggestionshypothese, vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsy- chologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011 S. 1431; vgl. auch Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012, S. 36 f.). 3.5.2 Falschinformationseffekte betreffen ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, zu dem spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert werden, die zu einer Veränderung der Aussage führen (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431). Die entsprechenden Falschinformationseffekte beziehen sich meistens auf periphere Elemente von effektiv statt- gefundenen Ereignissen und setzen eine gezielte suggestive Beeinflussung über das Sach- verhaltselement voraus (vgl. die Übersicht der jeweiligen psychologischen Studien bei Vol-
Seite 34/58 bert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspra- xis, 2017, S. 415). Da eine suggestive Beeinflussung der Privatklägerin vorliegend nicht plausibel ist (s. unten) und ihre Aussagen keine peripheren Sachverhaltselemente betreffen, können Falschinformationseffekte ausgeschlossen werden. 3.5.3 Pseudoerinnerungen sind falsche Erinnerungen, welche von der befragten Person für wahr gehalten werden. Sie setzen jeweils einen längeren Suggestionsprozess voraus, welcher da- zu führt, dass hoch spezifische Aussagen zu Konstellation getätigt werden können. Pseudo- erinnerungen können mithin plausibilisiert werden, indem in der Aussageentwicklung mögli- che Suggestionsprozesse nachgewiesen werden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1432). 3.5.4 Für Fremdsuggestionen gibt es vorliegend keine Hinweise. So ist aktenkundig, dass die ers- ten detailgetreuen Schilderungen der Vorfälle von der Privatklägerin selbst stammten und sie diese jeweils spontan und frei schilderte (vgl. act. 2/52; act. 1/1/19/28). Die initiale Sachver- haltsschilderung der Privatklägerin mittels Chatnachricht gegenüber J.________ stammte vom 25. November 2019 (act. 1/1/19/26), wobei der Einbezug der Schwester K.________ gleichentags erfolgte (act. 2/77 Ziff. 8). Die initiale mündliche Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin gegenüber ihrer Lehrerin L.________ stammte vom nächsten Tag (act. 2/52 Ziff. 7). Darüber hinaus gibt es keine weiteren Personen, insbesondere auch nicht die Freun- din P.________, ihre Mutter M.________ oder der leibliche Vater N.________, welche die Privatklägerin hätten suggestiv beeinflussen können. Die initiale Sachverhaltsschilderung der Privatklägerin erfolgte sowohl gegenüber ihrer Schwester J.________ wie auch gegenüber ihrer Lehrerin L.________ und später im Strafverfahren gegenüber der zuständigen Krimi- nalpolizistin im Stil einer freien Erzählung, ohne dass von den befragenden Personen bereits vor den Schilderungen der Jungfräulichkeitsprüfungen irgendwelche Erwartungen betreffend Antworten oder Aussagen geweckt wurden. Die Privatklägerin sprach ansonsten gemäss den im Untersuchungsverfahren als Zeugen befragten Lehrerinnen und Verwandten mit nieman- dem anders vertieft über die Ereignisse mit dem Beschuldigten, welche überdies nur relativ kurze Zeit zurücklagen. Anzeichen für einen Suggestionsprozess durch einen Dritten gibt es somit nicht. 3.5.5 Da es sich vorliegend um eine ausgefallene und unübliche Tatschilderung handelte, welche kaum mit den stereotypen Vorstellungen von Sexualdelikten mit klarem Lustfokus des Täters vereinbar ist, erscheint es überdies auch als schwer vorstellbar, dass solche Aussageerwar- tungen oder Beeinflussungen von einer Drittperson vorgenommen worden sind. Es ist auch schwer vorstellbar, dass eine Drittperson eine Jungfräulichkeitsprüfung vorgenommen haben könnte und die Privatklägerin mittels eines Suggestionsprozesses zur irrigen Auffassung ge- langte, dass der Beschuldigte der Täter sei. Denn dafür wäre ein Erziehungskontext notwen- dig gewesen. Diesbezüglich sind die detaillierten Angaben zum Tatort und zum Verhalten des Beschuldigten (bspw. kurz schauen gehen, ob die Mutter mit dem Fahrzeug parkiert ha- be) zu spezifisch. 3.5.6 Eine Therapie im Rahmen einer psychischen Erkrankung oder einer Verarbeitung eines traumatischen Erlebnisses, wo bspw. von einem Kind die vom Therapeuten suggerierten Sachverhalte übernommen werden könnten (vgl. dazu Niehaus, a.a.O., S. 35+36), fand nicht statt. Es gibt vorliegend auch keine Hinweise darauf, dass gegenüber der Privatklägerin (1.) direkt oder indirekt spezifische oder unspezifische Informationen vorgegeben wurden,
Seite 35/58 (2.) negative Stereotypen induziert wurden, (3.) die Aufforderung erging, über das Gesche- hen zu spekulieren oder dieses zu imaginieren, (4.) weitere soziale Effekte wie bspw. Kon- formitätsdruck wirkten (vgl. dazu die Checkliste in Volbert, a.a.O., S. 419). Gesamthaft ge- würdigt kann vorliegend eine auf das Beweisergebnis einwirkende Fremdsuggestion mit aus- reichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 3.5.7 Autosuggestive Prozesse können teilweise von aussen angestossen werden, bspw. mittels Behandlungen durch einen Psychotherapeuten oder öffentliche Diskussionen über ein be- stimmtes Thema. Im Mittelpunkt stehen häufig Personen mit einem schlechten psychischen Befinden. Sie haben das Bedürfnis, eine Erklärung für die eigenen Beschwerden zu finden. Entsprechend finden bei autosuggestiven Verläufen langandauernde intensive Beschäftigun- gen mit dem Thema statt, bspw. mittels der vorgängigen Suche nach Fachwissen über die behaupteten Vorgänge (d.h. mittels Bücher, Filmen, Internet etc.), dem Besuch von Selbsthil- fegruppen oder der Visualisierung von etwaigen Vorfällen. Ein entsprechendes Missbrauchs- szenario beschäftigt die betroffenen Personen obsessiv. Es erfolgt bei psychologischen au- tosuggestiven Prozessen mithin eine ungewöhnlich starke innere Beschäftigung mit dem vermeintlichen Ereignis, welche dazu führt, dass die (unwahre) Rekonstruktion der visuellen und narrativen Repräsentation des vermeintlichen Ereignisses gefördert wird (vgl. Volbert, a.a.O., S. 418 f.). 3.5.8 Hinweise darauf, dass solche autosuggestiven Mechanismen bei der Privatklägerin unbe- wusst gewirkt haben könnten, ergeben sich nicht aus den Akten. Die Daten auf dem Mobilte- lefon der Privatklägerin waren unauffällig (act. 1/1/1 ff.). Gleiches betrifft auch den Psycho- status der Privatklägerin. Die Privatklägerin wurde von ihrer Klassenlehrerin zwar als teilwei- se sprunghaftes und rebellisches Mädchen beschrieben, was sich indessen in der Oberstufe gebessert habe. Sie habe je länger je mehr versucht, Leistungen in der Schule zu erbringen (act. 2/54 Ziff. 8; act. 2/57 Ziff. 14). Sie habe vereinzelt eine nicht angepasste Wortwahl ver- wendet, bspw. das Wort "Scheisse" oder den Ausdruck "halte die Fresse", was als frech empfunden worden sei (act. 2/59 Ziff. 25). Ansonsten kam sie mit den Mitschülern, insbeson- dere den Jungen, sehr gut aus (act. 2/61), und die Privatklägerin würde sich gemäss der Ein- schätzung der Klassenlehrerin allgemein gut entwickeln (act. 2/62). Auch aus den weiteren Befragungen von Lehrerinnen oder Verwandten der Privatklägerin ergeben sich keine Hin- weise auf eine Störung, welche mit einem Autosuggestionsprozess im Zusammenhang ste- hen könnten. Zwar beschreibt die Privatklägerin von sich aus, dass sie nach den "Bedrohun- gen" durch den Beschuldigten "eine Art Depression" gehabt und zur Ablenkung Zigaretten geraucht habe (act. 2/20 Ziff. 12), womit die damals 14-jährige Privatklägerin indessen keine entsprechende psychiatrische Diagnose anspricht, sondern einzig ausdrücken wollte, dass sie die Druckversuche des Beschuldigten bedrückten. So ist allgemein bekannt, dass Begrif- fe wie "Depression" von Jugendlichen heutzutage umgangssprachlich für eine Stimmungsla- ge mit generischer Bedrücktheit verwendet werden. Überdies deutet auch die Aktenlage nicht darauf hin, dass sich die Privatklägerin zwischen ihrem 12. und 14. Altersjahr vertieft mit dem Thema Jungfräulichkeitsprüfungen oder dergleichen beschäftigte. Eine von einem gezielten Wunsch getriebene, obsessive Beschäftigung mit der Thematik schildern weder die befrag- ten Lehrerinnen und Verwandten der Privatklägerinnen, noch ergibt sich dies aus der Aus- wertung des Mobiltelefons der Privatklägerin (vgl. act. 1/1/1). Es fehlen auch Hinweise dar- auf, was einen solchen Prozess überhaupt ausgelöst haben könnte, zumal die Privatklägerin mit dem Sinn und Zweck einer Jungfräulichkeitskontrolle kaum vertraut war. Ein autosugges-
Seite 36/58 tiver Prozess, welcher bei der Privatklägerin einen irrigen Glauben an einen jahrelangen Missbrauch verursachte, ist mithin insgesamt nicht plausibel. 3.5.9 Wenig plausibel sind spekulative Theorien der amtlichen Verteidigung, wonach die Privatklä- gerin die Geschehnisse, von denen sie glaubhaft berichtete, abgeleitet erlebnisbasiert erfah- ren habe. Es fehlen wie dargelegt ausreichende Hinweise auf entsprechende Suggestions- prozesse, welche dazu führen konnten, dass die Privatklägerin irrigerweise von falschen Vorstellungen über die Tathandlungen oder den Täter ausgehen würde. Es fehlen darüber hinaus auch Hinweise auf sexuelle Übergriffe durch andere Personen. Diesbezüglich ist auch wie erwähnt wesentlich, dass die geschilderten Jungfräulichkeitsprüfungen in der Familien- wohnung als Tatort derart ausgefallen und spezifisch sind, dass ein abgeleitetes Erleben im Zusammenhang mit einem anderen sexuellen Übergriff durch eine andere Person nicht an- satzweise als plausibel erscheint. 3.5.10 Suggestive Prozesse sind somit vorliegend unwahrscheinlich. Suggestionshypothesen sind folglich nicht geeignet, um die hohe Qualität der Aussagen der Privatklägerin überzeugend zu erklären. 3.6 Falschanschuldigungshypothese Mithin ist die einzige valide Gegenhypothese zur Täterschaft des Beschuldigten eine vorab gezielt und bis ins letzte Detail einstudierte, über Jahre hinweg aufrechterhaltene falsche An- schuldigungsstrategie durch die Privatklägerin. So kann sich letztlich auch der Beschuldigte selber die Vorwürfe nur mit vorsätzlichen Lügen bzw. betreffend die Tonbandaufzeichnung mit einer gezielten Manipulation durch die Privatklägerin erklären (SG GD 8/1 S. 7; OG GD 23 Ziff. 75). Eine solche Vorgehensweise der damals 14-jährigen Privatklägerin hätte mithin eines raffinierten Lügengebäudes bedurft. Dies hätte die detaillierte Planfassung mitsamt der gezielten Manipulation ihrer Schwestern K.________ und J.________ sowie ihrer Lehrerin L.________ umfassen müssen. Bei der Tonaufzeichnung hätte die Privatklägerin von Anfang an antizipieren müssen, dass der Beschuldigte genau die entscheidende Phase der Konver- sation, wonach sie in der Schule gelernt habe, dass man "es" nicht sehen könne, nicht richtig hörte und deswegen irrigerweise (d.h. gedanklich von einer Mobiltelefonkontrolle ausgehend) antwortete, dass er "es" halt nicht sehen möchte. Anschliessend hätte die detaillierte Be- schuldigungsstrategie in zwei qualitativ hochstehenden polizeilichen Einvernahmen, die je- weils ca. eineinhalb bis zwei Stunden dauerten und den Sachverhalt kritisch bis ins letzte De- tail durchgingen, aufrechterhalten werden müssen. Angesichts der überzeugenden, detaillier- ten Aussagen der Privatklägerin, welche einerseits zahlreiche Realkennzeichen aufweisen und andererseits unnötige Mehrbelastungen unterlassen, kann diese Hypothese ebenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Es kann in diesem Zusammenhang erneut auf die schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.3. Ziff. 3.1.4 S. 60-61). 3.7 Fazit zur Beweiswürdigung 3.7.1 Werden die Sachbeweise und die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ge- samthaft gewürdigt, verbleiben keine unüberwindlichen Zweifel, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Privatklägerin schilderte. Die Tonaufzeichnung und die Schutz-
Seite 37/58 behauptungen des Beschuldigten dazu sowie die grundsätzlich glaubhaften Aussagen der Privatklägerin minimieren mögliche Alternativvarianten zum Anklagesachverhalt deutlich. Die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gehen somit insgesamt über theoretische oder rein spekulative Möglichkeiten nicht hinaus. Solche abstrakten Zweifel sind in sämtlichen Ge- richtsverfahren möglich, können indessen nach Art. 10 Abs. 3 StPO nie zu unüberwindlichen Zweifeln und einem Freispruch führen. 3.7.2 Aufgrund dieser Feststellung müssen die Handlungen vom Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht wissentlich und willentlich vorgenommen worden sein. Es muss ihm bekannt gewesen sein, dass er seine Rolle als Ersatzvater überspannte, dass er seine Handlungen im Zusam- menhang mit den Jungfräulichkeitsprüfungen teilweise gegen den Willen und die Schmerz- bekundungen der Privatklägerin vornahm und dass die Handlungen darüber hinaus eine primär sexualbezogene Komponente hatten. So sagte der Beschuldigte gleich zu Beginn der Hafteinvernahme sinngemäss aus, dass man nicht sehen könne, ob eine Jugendliche noch Jungfrau sei (act. 2/7 Ziff. 12: […] "Wie soll ich sehen, ob sie Jungfrau ist"). Dass der Be- schuldigte bei der Penetration der Vagina der Privatklägerin mittels seines Fingers im Rah- men einer Jungfräulichkeitskontrolle aus religiösen, kulturellen oder sonstigen Gründen irri- gerweise von einer unbedenklichen und berechtigten Erziehungsaufgabe ausging, ist nicht anzunehmen. So ergibt sich auch aus der Reaktion der Schwester J.________ auf die Schil- derungen der Privatklägerin, dass solche Handlungen in Portugal weder verbreitet noch üb- lich sind (vgl. act. 1/1/19/28 ff.). 4. Tatzeiträume und Anzahl der Tathandlungen 4.1 Die Zeiträume vom 22. März 2017 bis Ende Juni 2017 und 9. November 2019 bis 3. Dezem- ber 2019, wo der Beschuldigte von der Vorinstanz von den Vorwürfen der sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und der sexuellen Nötigung freigesprochen wurde, müssen im Beru- fungsverfahren aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erneut geprüft wer- den. 4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Beginns der Übergriffe ab Ende Juni 2019 stützen sich auf die Aussagen der Privatklägerin sowie ihrer Schwester J.________. Die Staatsanwaltschaft legte an der Berufungsverhandlung dar, dass der Zeitpunkt der Tat- handlungen auch früher hätte angesetzt werden können (OG GD 23/3). Die entsprechenden Argumente der Staatsanwaltschaft ("gegen Ende der fünften Primarklasse"; "fast schon Sommer") sind grundsätzlich schlüssig. Allerdings wurde bereits dargelegt, dass die Privat- klägerin betreffend die zeitlichen Dimensionen unsicher war und diese nicht genau einschät- zen konnte (E. II.3. Ziff. 3.2.1). Eine Rest-Unsicherheit verbleibt damit bei der Festlegung des Zeitpunkts des Beginns der Tathandlungen. Etwaige Unsicherheiten betreffend den Beginn und Anzahl der Tathandlungen dürfen sich nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken. Deswegen ging die Vorinstanz zurecht von einer Minimalvariante aus, um den Tatzeitraum und die Anzahl der Tathandlungen zu schätzen. Das ist schlüssig. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.1 S. 69). 4.3 Mit der Vorinstanz ist von mindestens 33 Übergriffen des Beschuldigten auf die Privatklägerin vom 1. Juli 2017 bis am 8. November 2019 auszugehen. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Ermittlung des Netto-Tatzeitraums, der durchschnittlichen An-
Seite 38/58 zahl Übergriffe pro Monat sowie zur Anzahl der Übergriffe sind im Sinne einer Minimalvarian- te zu Gunsten des Beschuldigten überzeugend. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.4. Ziff. 4.1 S. 69). 4.4 Umstritten ist, ob am 3. Dezember 2019, während die Privatklägerin die Tonaufzeichnungen machte, auch rechtlich relevante Tathandlungen stattfanden. Das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten am 3. Dezember 2019, als er die Privatklägerin am Abend mündlich auf- forderte, "zeigen zu kommen", basierten wie dargelegt auf der Absicht des Beschuldigten, die Privatklägerin an ihrer Vagina mit dem Finger und allenfalls der Zunge zu berühren. Da sich die Privatklägerin weigerte (wobei sie diesen Plan schon einige Tage zuvor fasste), liess der Beschuldigte von seinem Ansinnen ab. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte am 3. De- zember 2019 zumindest in subjektiver Hinsicht sexuelle Handlungen mit einer Person unter 16 Jahren ausführen wollte, die Tathandlungen letztlich aber nicht ausführen konnte. Betref- fend den Vorfall vom 3. Dezember 2019 ist in rechtlicher Hinsicht aufgrund der Anschlussbe- rufung der Staatsanwaltschaft erneut zu prüfen, ob der Beschuldigte dabei die Versuchs- schwelle betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB be- reits überschritten hatte (s. dazu unten, E. III.3.3 Ziff. 3.3.1 ff.). 4.5 Auch die weiteren zeitlichen Eingrenzungen der Vorinstanz hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB sind schlüssig. So hatte die Beschuldigte zu ei- nem nicht mehr genau rekonstruierbaren Zeitpunkt im Sommer 2019 in der Schule erfahren, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht geeignet seien, eine "Jungfräulichkeitsprüfung" vorzunehmen. Sie wusste mithin frühestens ab Anfang Juli 2019, dass die Handlungen des Beschuldigten nicht als Erziehungsmassnahme gerechtfertigt werden konnten (Verweis auf OG GD 1 E. III. Ziff. 2.2.2 S. 78 f.). Es mag sein, dass eine harte "cut off-Grenze" in der vor- liegenden Sachverhaltsfeststellung eher als gekünstelt wirkt, zumal die Privatklägerin diese neue Erkenntnis über die Berechtigung der Erziehungsmassnahme wohl ambivalent und nicht eindeutig aufgefasst haben muss, nachdem sie seit dem 12. Lebensjahr von einer na- hestehenden Person dieser Jungfräulichkeitsprüfung unterzogen wurde. Es erscheint mithin plausibel, dass diese Erkenntnis bei der damals 14-jährigen Privatklägerin erst verarbeitet werden musste, weswegen sie sich aufgrund der wachsenden Zweifel erst am 25. November 2019 an ihre Schwester J.________ wandte. Trotzdem ist die Schlussfolgerung der Vor- instanz, insbesondere aufgrund der geschilderten Unsicherheiten und unter einer "in dubio" Perspektive zu Gunsten des Beschuldigten, nicht zu beanstanden. 4.6 Wesentlich ist indes, dass diese subjektive Kenntnis, dass eine "Jungfräulichkeitsprüfung" auf die vorgenommene Art und Weise gar nicht möglich ist, nur die Privatklägerin betrifft und der Beschuldigte bis am 3. Dezember 2019 davon nichts wusste. So ist erstellt, dass der Be- schuldigte subjektiv in der Zeitphase von Anfang Juli 2019 bis am 3. Dezember 2019 seine Absichten nicht änderte und innerlich beabsichtigte, mittels der Aufforderung "umziehen und zeigen" seine Handlungen wie gewohnt umzusetzen. Er tat dies, weil er darauf vertraute, dass die Privatklägerin seine Handlungen weiterhin als notwendige Erziehungsmassnahme betrachtete und seine Druckversuche ausreichten, um sie zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Dass die Privatklägerin mittlerweile aufgrund des Schulunterrichts wusste (oder zumindest ahnte), dass die vorgenommenen Jungfräulichkeitsprüfungen keine valable Erzie- hungsmassnahme waren, wusste der Beschuldigte nicht. Diese Konstellation betrifft gemäss den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz – und unter Annahme sämtlicher zeitlichen
Seite 39/58 Faktoren zu Gunsten des Beschuldigten – insgesamt mindestens sechs Vorfälle zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 3. Dezember 2019, wo eine versuchte Tatbegehung betreffend ei- ne sexuelle Nötigung zu prüfen sein wird. 4.7 Wird zudem der erste Monat der Tathandlungen hinsichtlich einer möglichen sexuellen Nöti- gung (Juli 2017) wegen Unsicherheiten mit den konkret angewendeten Druckmitteln abgezo- gen, ergeben sich – unter Abzug der Auslandsaufenthalten des Beschuldigten sowie der Menstruation der Privatklägerin sowie unter Berücksichtigung von sequenziellen Übergriffen alle zwei Wochen – insgesamt mindestens 27 Fälle, in denen die Privatklägerin zwischen Ende Juli 2017 bis Anfang Juli 2019 irrigerweise davon ausging, der Beschuldigte würde bei ihr durch Austasten und Befeuchten ihrer Vagina eine berechtigte Erziehungsmassnahme ausführen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind somit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Es stellt sich mithin einzig die Frage, wie die Feststellungen rechtlich zu würdigen sind. III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 StGB sowie der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1. Ziff. 1.1.1-1.1.4 S. 72 f. und E. III.2. Ziff. 2.1.1-2.1.7 S. 74-77). Darauf kann verwiesen werden. 2. Die Privatklägerin war im relevanten Tatzeitraum von Juni 2017 bis Anfang November 2019 unter 16 Jahre alt. Sie galt mithin als Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Die Penetration der Vagina mit dem Finger und das Lecken mit der Zunge an der Vagina sind überdies sexu- elle Handlungen. Der Beschuldigte wusste, dass es sich bei der damals 12- bis 14-jährigen Privatklägerin um eine Person im Schutzalter handelte und er mit dieser eine sexuelle Hand- lung vornahm. Der subjektive und objektive Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlun- gen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Rechtfertigungsgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Beschuldigte handelte darüber hinaus schuldhaft. Die Schuldsprüche der Vorinstanz im Zusammenhang mit der mehrfachen Wi- derhandlung gegen Art. 187 Ziff. 1 StGB sind somit zu bestätigen. 3. Sexuell nötigende Handlungsvarianten sind gemäss dem Gesetzeswortlaut von Art. 189 Abs. 1 StGB namentlich Drohung, Gewalt und psychischer Druck. Ebenfalls handelt sexuell nötigend, wer eine Person zum Widerstand unfähig macht. 3.1 Psychischer Druck setzt nach der Rechtsprechung eine tatsituative Zwangssituation voraus. Diese kann auch dadurch herbeigeführt werden, indem das Kind in seiner Willensbildung be- einflusst bzw. manipuliert wird. So ist es ein Eingriff in die Willensbildung eines Kindes, wenn diesem von der Bezugsperson eingeredet wird, dass eine sexuelle Handlung normal und selbstverständlich sei, denn dadurch wird die Widerstandsfähigkeit des Kindes gegen die se- xuelle Handlung weitgehend beseitigt und das Kind wird mit der irrigen Vorstellung, dass es sich um einen normalen Vorgang handle, den es nicht ohne guten Grund ablehnen dürfe, un- ter Druck gesetzt (BGE 146 IV 153 E. 3.5.5). Gemäss Bundesgericht sind weniger hohe An- forderungen an den zu brechenden Widerstand des Kindes zu stellen, je näher der Täter dem Kind steht und desto grösser der Einfluss des Täters auf das Kind ist (BGE 146 IV 153
Seite 40/58 E. 3.5.7). Zu diesen logischen Schlussfolgerungen kann ergänzt werden, dass auch dann weniger hohe Anforderungen an den Widerstand des Kindes zu stellen sind, wenn die vorge- nommene sexuelle Handlung vergleichsweise geringfügig oder aufgrund einer Manipulation des Kontextes für das Kind kaum als solche erkennbar ist. 3.2 Die rechtliche Qualifikation der Handlungen des Beschuldigten als sexuelle Nötigung im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB im von der Vorinstanz festgelegten Tatzeitraum ist nicht zu be- anstanden. 3.2.1 Zurecht würdigte die Vorinstanz die spezielle Situation aus der Perspektive der Privatkläge- rin, indem sie (1.) deren jugendliches Alter, (2.) deren Irrtum über die Rechtmässigkeit der Handlungen des Beschuldigten als Erziehungsmassnahme sowie (3.) die subtil und ge- schickt ergänzend eingesetzten Druckmittel (Mitteilen an Mutter betreffend Pornokonsum, Zigaretten, Fake-Instagram-Profil, Unterschriftsfälschungen bei Schulnoten) darlegte und ge- samthaft zum Schluss kam, dass die Privatklägerin hinsichtlich ihrer Willensbildung manipu- lativ beeinflusst wurde, so dass sie unter erheblichen Druck geriet und sich den sexuellen Handlungen nicht mehr widersetzen konnte. Zwar bereiteten die sexuellen Handlungen der Privatklägerin jeweils Schmerzen, sie durfte allerdings aufgrund des Vertrauensverhältnisses zum Beschuldigten als Lebenspartner ihrer Mutter und Mitbewohner in ihrer Wohnung sowie diesem faktisch von der Mutter eingeräumten anderen Kontrollrechten (bspw. Kontrolle des Mobiltelefons) davon ausgehen, dass seine Handlungen im Rahmen seiner Erziehungsbe- fugnisse lagen. Zudem tat der Beschuldigte scheinbar etwas gegen diese Schmerzen, indem er ihre Vagina leckte und befeuchtete. Dabei half dem Beschuldigten massgeblich, dass sei- ne Handlungen zwar die Berührung von Geschlechtsorganen beinhaltete, er aber einen nicht-sexualbezogenen Zweck im Sinne einer Erziehungsmassnahme bzw. einer wichtigen elterlichen Kontrollaufgabe vorgaukelte. Dies bestätigte er auch explizit, indem er der Privat- klägerin während der Tatausführung mittelte, dass sie ihn nicht errege, als sie ihn einmal wegstiess. Eine als Jungfräulichkeitskontrolle bzw. letztlich als Erziehungsmassnahme ge- tarnte sexuelle Handlung war dabei sicherlich nicht augenscheinlich absurd, war und ist doch der Topos der Keuschheitsprobe bei einer Frau historisch, kulturell-religiös und auch litera- risch relativ weit verbreitet. Auch dass der Beschuldigte zusätzlich Druckmittel einsetzte, er- scheint vor diesem Hintergrund nicht als entlarvend, sperrte sich die Privatklägerin doch je- weils gegen die vorgeblichen Jungfräulichkeitskontrollen, weil diese schmerzten. Sie störte sich sodann nicht an den Jungfräulichkeitskontrollen selber, sondern weil der Beschuldigte, der nicht ihr Vater war, diese vornahm (d.h. sie dachte, er habe kein Recht zu einer Erzie- hungsmassnahme). Wie "normal" die Privatklägerin die sexuellen Handlungen des Beschul- digten auffasste, ergibt sich letztlich auch anschaulich aus ihrem Verhalten während der se- xuellen Handlungen; da sie auf ihrem Mobiltelefon Youtube- und Tiktok-Videos konsumierte, gibt sie zu erkennen, dass sie von einer notwendigen und angemessenen Erziehungsmass- nahme ausging, die sie als Jugendliche – wie die Mobiltelefonkontrollen, das Abwaschen oder die Hausaufgaben – über sich ergehen lassen musste. 3.2.2 Die Argumentationslinie der Vorinstanz, dass die sexuelle Widerstandsfähigkeit der Privat- klägerin auf die genannte Art und Weise manipulativ beeinflusst und faktisch weitgehend ausgeschaltet wurde, ist schlüssig und überzeugend. Auch die faktische Erziehungsberechti- gung des Beschuldigten stützt diese Annahme. Vor diesem Hintergrund spielen auch die Druckelemente, welche der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin vortrug, eine eher un-
Seite 41/58 tergeordnete Rolle. Diese waren zwar ein zusätzliches und ergänzendes Element, um die Privatklägerin zu beeinflussen und im Rahmen ihres jeweils mündlichen Widerstands gefügig zu halten, indessen wären sie in einem anderen Kontext bei einer klar erkennbaren sexuellen Handlung bei einer Jugendlichen wohl nicht allein geeignet, um einen ausreichenden psychi- schen Druck zu erzeugen, um die Handlung zu dulden. 3.2.3 Der Beschuldigte handelte wie dargelegt wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich. Er erfüllte mit seinen Handlungen den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung mehrfach. Rechtfertigungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte handelte überdies schuldhaft. Der Schuldspruch der Vorinstanz kann somit auch in diesem Punkt bestätigt werden und der Beschuldigte ist der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Am 3. Dezember 2019 forderte der Beschuldigte die Privatklägerin auf, sich erneut einer Jungfräulichkeitsprüfung zu unterziehen. Wie in E. II.3. Ziff. 3.10.3 dargelegt, beabsichtigte der Beschuldigte, die Privatklägerin kurze Zeit später mit Finger und Zunge an der Vagina zu berühren. Diese hatte dabei, nach monatelangen ambivalenten Gefühlen und schliesslich nach dem klärenden Austausch mit ihren Schwestern im November 2019, schon vorher den Plan gefasst, dass sie dies nicht mehr zulassen wird (und stattdessen Tonaufzeichnungen erstellte), weswegen es in objektiver Hinsicht nicht zu einer Vollendung der Tathandlung kam. 3.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat bereits jeder Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt. Das Versuchsstadium grenzt sich durch eine straflose Vorbereitungshandlung dadurch ab, dass sie zeitlich nicht weit vorausgeht. Es ist für einen Versuch ein räumlich/örtlich wie auch ein zeitlich tatnahes Handeln erforderlich (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Wo der Tatplan eine Aufforderung beinhaltet, um die sexuelle Handlung vornehmen zu können, kann die für einen Versuch begriffsnotwendige Veräusser- lichung der inneren Absicht auch in einer Aufforderung bestehen. Eine physische Handlung ist nicht notwendig, was sich auch aus der Tatbestandsvariante des "Verleitens" ergibt (BGE 80 IV 173 E. 2 und bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 2.3). 3.3.2 Der Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Privatklägerin aufforderte, sich umzuziehen und ihm ihre Vagina zu zeigen, war in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht der Tatausführung sehr nahe. Es war nicht notwendig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin für die Tataus- führung lange zuwarteten oder sich hierfür an einen anderen Ort begaben. Die Tataus- führung stand mithin unmittelbar bevor, zumal die Tat ausgeführt werden musste, bevor die Mutter der Privatklägerin von der Arbeit zurückkam. Dass sich der Beschuldigte trotz der klar geäusserten Absicht plötzlich gegen die Tatausführung entschied, ist entsprechend unwahr- scheinlich. Der Beschuldigte, welcher durch die Privatklägerin eindeutig identifiziert werden konnte, äusserte gegenüber der Privatklägerin – welche die entsprechende Routine mit dem "Umziehen und Zeigen" schon seit langer Zeit kannte – sein Begehren unmissverständlich. Er hatte mit seiner routinemässigen Aufforderung gegenüber der Privatklägerin den ersten Schritt zur Tatausführung offengelegt und ein einseitiges Ablassen von seiner geäusserten Absicht war wie dargelegt unwahrscheinlich. Dass es nicht zur Tatausführung kam, war wohl auf die Einwendung der Privatklägerin zurückzuführen, womit diese erstmalig bekannt gab,
Seite 42/58 dass sie sich nicht mehr über die Erziehungsmassnahme täuschen lasse (act. 1/1/4/1/3 f.: "[…] Ich weiss nicht, warum du diese Scheisse sehen möchtest, weil ich sehr wohl weiss, dass man dies nicht einmal wenn man es wollte, sehen kann. Weil ich dieses Thema bereits in der Schule hatte […]"). Zudem ist offensichtlich, dass der Beschuldigte seine Machen- schaften mittels einer subtilen Mischung aus Täuschung und leichtem Druck ausübte, er in- dessen nie dazu überging, Gewalt oder dergleichen auszuüben. 3.3.3 Zwar ist der objektive Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 3. Dezember 2019 nicht erstellt, indessen bezog sich die subjektive Absicht des Beschuldigten auf die Vornahme einer entsprechenden Handlung. Es liegt mithin ein Versuch vor. Der Beschuldigte ist somit im Zusammenhang mit dem Vor- fall vom 3. Dezember 2019 der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. 3.3.4 Weiter ist zu würdigen, dass die Subsumption der Vorinstanz nach dem "a maiore ad minus"- Argument betreffend die Zeitperiode ab Sommer 2019, wo nach der Sachverhaltsfeststellung in objektiver Hinsicht davon ausgegangen werden musste, dass die Privatklägerin nicht mehr einer Täuschung unterlag und somit keine ausreichende Drucksituation mehr vorlag, unvoll- ständig blieb. Da der objektive Tatbestand nicht erstellt war, hätte eine versuchte Tatbege- hung betreffend eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB geprüft werden müssen. Denn der Beschuldigte ging mit seiner jeweiligen Aufforderung zum "Umziehen und Zeigen" bis am Ende des Tatzeitraums am 3. Dezember 2019 innerlich davon aus, dass die in der Vergangenheit jeweils ausreichende Druck- und Täuschungssituation bei der Privatklägerin noch intakt war und er folglich die sexuell nötigenden Handlungen wie bis anhin gewohnt ausführen konnte. Diesbezüglich ist in subjektiver Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte die Tat im Wissen ausführte, dass die Privatklägerin sich wie bis anhin nicht wehren würde. Auch wenn der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht mehr erfüllt werden konnte, strebte der Be- schuldigte in subjektiver Hinsicht irrigerweise danach, diesen zu erfüllen. Auch ein untaugli- cher Versuch ist eine Form des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB (BGE 140 IV 150 E. 3.5.). Eine Konstellation der Tatausführung mit grobem Unverstand nach Art. 22 Abs. 2 StGB liegt dabei nicht vor. Ausserdem liegt keine Konstellation vor, in welcher durch den un- tauglichen Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht keine Gefahr der Tatver- wirklichung mehr bestand und das Verhalten somit harmlos war (vgl. BGE 140 IV 150 E. 3.6). So war wie dargelegt der Wille der jugendlichen Privatklägerin zum Widerstand noch nicht gefestigt und ihre Widerstandskraft war in concreto in subjektiver Hinsicht effektiv herabge- setzt, zumal sie die sexuellen Handlungen (noch) zuliess. Zudem handelte der Beschuldigte in Idealkonkurrenz nach Art. 187 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig, weswegen seine Handlun- gen nicht mehr als harmlos und folglich der untaugliche Versuch nicht mehr als straflos ein- gestuft werden kann. Angesichts des Zeitraums Anfangs Juli bis zum 8. November 2019 so- wie am 3. Dezember 2019 entspricht dies weiteren sechs versuchten Tathandlungen im Sin- ne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB, für die der Beschuldigte in teilweiser Gut- heissung der Anschlussberufung der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung schuldig zu sprechen ist.
Seite 43/58 IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Rahmenbestimmungen zur Sanktionsbemessung zutref- fend dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1.1-1.1.6 S. 80-83). Die amtliche Verteidigung und die Staatsanwaltschaft verzichteten im Berufungsverfahren auf Einwendungen gegen die Sanktionsbemessung (OG GD 23/3; OG GD 23/2 S. 33 ff.) 2. Die Vorinstanz wich bei ihrer Sanktionsbemessung von der konkreten Methode der Sankti- onsbemessung ab (BGE 144 IV 217 E. 3.5), indem sie bei den vorliegend zu beurteilenden Einzeldelikten nicht jeweils die Einzelstrafe für jedes einzelne Delikt festsetzte und ansch- liessend die Strafe schärfte. Die Vorinstanz erstellte für die Vielzahl an Delikten je drei bzw. zwei Phasen, welche sie gesondert würdigte und anschliessend die Phasen untereinander schärfte. Diese Vorgehensweise ist dabei vorliegend ausnahmsweise sachgerecht. Fortge- setzte sexuelle Handlungen mit Kindern weisen häufig die Charakteristik auf, dass die Ein- zelhandlungen zeitlich nicht taggenau bestimmt werden können. Auch die Anzahl der Delikte kann meistens nur wie vorliegend durch eine Einschätzung von Deliktszeitraum und Delikts- häufigkeit abgeschätzt werden. So weist auch der vorliegende Fall einen nicht taggenau fest- legbaren, ungefähren Tatzeitraum auf, worin aufgrund von – zurückhaltend zu Gunsten des Beschuldigten vorgenommenen – Schätzungen der Vorinstanz mindestens 33 (Art. 187 Ziff. 1 StGB) bzw. mindestens 27 Einzeltaten (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie die versuchten Tat- ausführungen festgestellt werden konnten. Aufgrund der Art der Herleitung von Tatzeitraum und der Anzahl der Einzeltaten würde es auf einer Scheingenauigkeit beruhen, den Beschul- digten genau wegen der Anzahl dieser Taten zu bestrafen. Ein Rückgriff auf vergleichbare Deliktsphasen für die Sanktionsbemessung ist sachgerechter. Die Handlungen des Beschul- digten weisen somit den Charakter eines Dauerdelikts auf, obwohl formell-juristisch kein Dauerdelikt, sondern eine mehrfache Tatbegehung während einer bestimmten Dauer vor- liegt. Entsprechend scheint es vorliegend ausnahmsweise als zulässig, nicht jede einzelne deliktische Handlung vom Unrechtsgehalt einzeln einzustufen, sondern je nach Tatschwere zeitliche Phasen zu bilden und diese entsprechend nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Das Bundesgericht hat eine ähnliche Vorgehensweise bei seriellen Sexualdelikten ebenfalls als sachgerecht bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4: "[…] Jeden Kuss einzeln zu asperieren wäre auch deswegen gar nicht möglich, weil die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist […]. Der Anklageschrift entsprechend sind indessen in qualitativer und zeitlicher Hinsicht zwei Tatgruppen (Handlun- gen in den Zeiträumen September 2015 bis Mitte Januar 2016 in Form von Küssen und ab Mitte Dezember 2016 in Form von Küssen und Berührungen) und eine Einzelhandlung (ver- suchter Geschlechtsverkehr vom 7. Januar 2016) zu identifizieren. Die letztere Einzelhand- lung hebt sich qualitativ ab, die Ersteren stellen sich infolge ihrer zeitlichen Distanz und der Intensität der Handlungen als zu unterscheidende Phasen dar […]"). 2.1 Es ist sachgerecht, den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB basierend auf dem unterschiedlichen Unrechtsgehalt in drei zeitliche Phasen zu unterteilen ([1.] Penetration mit Finger, [2.] Penetration mit Finger und Lecken der Vagina und [3.] Penetration mit Finger und Lecken der Vagina bei gleichzeitigem Zweifel der Privatklägerin über den Erziehungscharakter der Handlungen ab Sommer 2019, inkl. eine versuchte Tatausführung am 3. Dezember 2019). Ebenfalls ist es sachgerecht, den Schuldspruch der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB in zwei zeit-
Seite 44/58 liche Phasen (mit und ohne Lecken der Vagina, wobei letzteres inkl. die sechs versuchten Tatausführungen vom 1. Juli 2019 bis am 3. Dezember 2019) zu unterteilen. 2.2 Die schwerste Phase von Einzeltaten ist die mehrfache sexuelle Nötigung zwischen Herbst 2018 und Juli 2019, wo der Beschuldigte während rund dreiviertel Jahren (ausser während Ferien in Portugal und der Menstruation der Privatklägerin) regelmässig ca. alle zwei Wo- chen eine Jungfräulichkeitsprüfung (indessen mit Unterbrüchen aufgrund von Portugalauf- enthalten sowie während der Menstruation der Privatklägerin) vornahm und die Privatklägerin dabei mit dem Finger über längere Zeit hinweg penetrierte und mit seiner Zunge ihre Vagina leckte. In diese Phase fallen (neu) auch die mindestens sechs versuchten Tatausführungen zwischen Juli 2019 und Dezember 2019. Hinsichtlich Tatschwere ist bedeutend, dass der Beschuldigte die Tat nach Art eines Dauerdelikts über eine längere Zeit ausführte und dabei jeweils die sexuelle Integrität der Privatklägerin mittels Penetration ihres primären Ge- schlechtsorgans verletzte. Die Art und Weise des sexuellen Eingriffs wiegt dabei sicher nicht mehr leicht, zumal bereits ein einmaliges, intensives Berühren oder Betasten der weiblichen Geschlechtsteile unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallen kann. Dies wird durch die Umstände verschärft, (1.) dass der Beschuldigte eine nahe Bezugsperson war, (2.) diese im häuslichen Bereich stattfanden und (3.) für die Privatklägerin teilweise schmerzhaft waren. Das Nötigungsmittel relativiert vorliegend die Tatschwere indessen stark. Der Beschuldigte führte keine Gewalt aus und seine Übergriffe basierten auf einem manipulativ herbeigeführ- ten psychischen Druck, indem er die Handlungen als normal und erzieherisch geboten dar- stellte. Dass es sich dabei um ein manipulativ geprägtes und mithin hinsichtlich der subjekti- ven Erfahrung von Druck seitens des Opfers relativ leichtes Nötigungsmittel handelte, ergibt sich daraus, dass sich der Privatklägerin die sexuelle Nötigungskomponente subjektiv nicht erschloss bzw. sie irrigerweise davon ausging, dass sie dies als normale Erziehungsmass- nahme dulden müsse. Diese Vorgehensweise ist zwar perfide und kann aufgrund des mani- pulativen Charakters insbesondere nachträglich bei den Opfern ein Gefühl des Ausgenutzt- seins bewirken. Sie grenzt sich indessen gegenüber sexuellen Nötigungen, welche die Un- terwerfung des freien Willens des Opfers mittels Gewalt oder schweren Drohungen beinhal- ten, erheblich ab. Der Beschuldigte handelte dabei mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Vor diesem Hintergrund nur unwesentlich wirken sich angesichts der Vielzahl der Fälle die sechs versuchten Tatbegehungen zwischen Juli und Dezember 2019 aus. Das Gesamt- verschulden, das relativ in Bezug zu sämtlichen möglichen Straftaten der entsprechenden Strafnorm festzulegen ist (was bei Art. 189 Abs. 1 StGB bspw. auch eine mittels Gewalt er- zwungene, stark traumatisierende Analpenetration umfasst), kann gerade noch als leicht be- zeichnet werden. Angesichts des Strafrahmens der sexuellen Nötigung (welcher wie auch der Strafrahmen von Art. 187 Ziff. 1 StGB durch die am 1. Juli 2023 in Kraft getretene Har- monisierung der Strafrahmen nicht betroffen ist), der eine maximale Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren vorsieht, ist eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten und damit auf der Grenze vom ersten zum zweiten Fünftel des Strafrahmens angemessen. 2.3 Die mehrfache sexuelle Nötigung im Zeitraum von Ende Juli 2017 bis Herbst 2018, welche ohne das Lecken der Vagina der Privatklägerin mit der Zunge erfolgte, ist von der Eingriffsin- tensität her als geringfügiger einzustufen. So handelte es sich beim Lecken der Vagina um eine deutlich sexualisierte Handlung. Ferner beinhaltete die Phase keine Versuchshandlun- gen. Betreffend die weiteren Elemente der Tatschwere und des subjektiven Tatverschuldens kann auf die vorstehende Ziffer verwiesen werden. Das Gesamtverschulden kann ebenfalls –
Seite 45/58 erneut in ausdrücklicher Erwägung der grossen Vielfalt der möglichen Handlungen gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, worunter auch massiv schwerere Taten – als leicht taxiert werden. Ei- ne Einzelstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe wäre angemessen. Die Tathandlungen sind in sachlicher und örtlicher Hinsicht identisch. Ferner besteht auch ein zeitlich enger Zusam- menhang, da es sich um die erste Phase der Taten handelte. Es besteht mithin eine hohe Überschneidung zwischen den Tatvorwürfen gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und Art. 189 Abs. 1 StGB. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe nur zu einem Drittel (sechs Monate) zu schärfen. 2.4 Der Beschuldigte wurde ferner der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen. Die Phase Herbst 2018 bis Juli 2019, wo der Beschuldigte die Vagina der Pri- vatklägerin mit einem Finger penetrierte und diese leckte, liegt von der Tatschwere her be- reits im erheblichen Bereich. Erneut ist zu werten, dass die Delinquenz nach Art eines Dau- erdelikts während rund eines Dreivierteljahres stattfand und die sexuelle Handlung für sich genommen als nicht unerheblich erscheint, indessen aber weitaus gravierendere Handlun- gen (insb. Geschlechtsverkehr) denkbar sind. Auch die Vornahme dieser Handlungen inner- halb der faktischen Lebensgemeinschaft deutet gleichfalls auf eine bereits erhebliche Tatschwere hin, zumal sich Opfer in solchen Konstellationen kaum mehr vom Täter distan- zieren können. Etwas relativierend ist indessen die Alterdistanz der jugendlichen Privatkläge- rin zum Schutzalter von 16 Jahren zu werten, zumal eine Tathandlung i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB teilweise bei Kleinkindern ausgeführt wird, was als deutlich verwerflicher erscheint als bei einer Jugendlichen. Ebenfalls für die Tatschwere von Bedeutung ist, dass die sexuelle Handlung aus der Opferperspektive in dieser Phase als eine notwendige Erziehungsmass- nahme interpretiert wurde. Gesamthaft gewürdigt kann das Tatverschulden noch als leicht taxiert werden. Angesichts des maximalen Strafrahmens von fünf Jahren Freiheitsstrafe wäre eine Sanktion von 12 Monaten angemessen. In zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht überschneiden sich die Sachverhalte stark. Sämtliche Straftaten fanden am gleichen Ort statt und richteten sich gegen die sexuelle Integrität des gleichen Opfers. Bei den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung besteht darüber hinaus auch eine Tateinheit. Dies ist im vorliegenden Fall auch deswegen von erheblicher Bedeutung, weil die sexuelle Nötigung gerade deswegen bejaht werden musste, weil die Privatklägerin in den Tatzeitpunkten zwischen 12 und 14 Jahre alt war und aufgrund ihres Alters in der freien Willensbildung beeinflusst werden konnte. Dass sexuelle Handlungen mit Kindern und sexu- elle Nötigung unterschiedliche Rechtsgüter schützen, kommt deswegen vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wegen des ungewöhnlich engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den weiteren Vorwürfen ist die Strafe um einen Viertel (drei Monate) zu schärfen. 2.5 Der Beschuldigte wurde zudem im Zusammenhang mit der Phase von Ende Juni 2017 bis Herbst 2018 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dabei kann gewürdigt werden, dass die Intensität der Handlungen zwar zeitlich deutlich länger, dafür aber auch weniger intensiv (insb. kein "Lecken") war. Ansonsten gelten die gleichen Erwägungen zur Tatschwere und zum Tatverschulden, wie in der vorstehenden Ziffer dargelegt. Das Verschulden kann immer noch als leicht taxiert werden. Eine Sanktion von 12 Monaten wäre angemessen. Aufgrund des engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist die tatangemessene Strafe um einen Viertel (drei Monate) zu schärfen.
Seite 46/58 2.6 Der Beschuldigte wurde letztlich im Zusammenhang mit der kurzen Phase vom Juli 2019 bis am 8. November 2019 der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie einer versuchten Tatausführung am 3. Dezember 2019 schuldig gesprochen. Erneut wurden die Tathandlungen fortgesetzt, seriell und nach Art eines Dauerdelikts ausgeübt. Der Tatzeitraum war indessen mit ca. vier Monaten deutlich kürzer als in den beiden anderen Phasen. Indessen muss zwingend gewürdigt werden, dass die Privatklägerin in dieser Phase zumindest ein ambivalentes Gefühl betreffend die Handlungen des Beschuldigten aufwies und diese nicht mehr vom Grundsatz, dass es sich dabei um eine berechtigte erzieherische Massnahme handelte, ausging. Ansonsten gelten die gleichen Erwägungen zur Tatschwere und zum Tatverschulden, wie in den beiden vorstehenden Ziffern dargelegt wurde. Trotz der Kurzfristigkeit dieser Phase ist das Verschulden gleich einzustufen wie bei den beiden ande- ren Vorfällen. Eine Sanktion von 12 Monaten Freiheitsstrafe wäre angesichts des Strafrah- mens von sexuellen Handlungen mit Kindern bei einer maximalen Sanktion von Freiheitsstra- fe bis zu fünf Jahren dem Tatverschulden angemessen. Aufgrund des engen zeitlichen, sachlichen und örtlichen Zusammenhangs mit den anderen Straftaten ist die Sanktion um ei- nen Viertel (drei Monate) zu schärfen. 2.7 Dies ergibt eine tatangemessene Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des en- gen Zusammenhangs der Einzeltaten, der Höhe der Sanktionen der Einzeltaten sowie der Höhe der Gesamtstrafe kommt als Strafart nur die Freiheitsstrafe in Frage. 3. Betreffend die Täterkomponente, insbesondere die Beschreibung der Herkunft und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann auf die Darlegungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.2.5 S. 87). Im Berufungsverfahren konnten diese Angaben grundsätzlich bestätigt werden, wobei sich die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten leicht verbessert haben (OG GD 23 S. 21). Der Beschuldigte zeigte sich nicht geständig, was neutral zu werten ist. Wie bereits die Vorinstanz aufzeigte, wurde zudem im Untersuchungsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Strafuntersuchung wurde zu Beginn seitens Polizei und Staatsanwaltschaft äusserst zügig und zielgerichtet geführt (mitsamt Verhaftung des Beschuldigten am späteren Abend am Tag der Anzeigeerstattung durch die Schulleitung der Privatklägerin, act. 5/3/45/R) und war im Mai 2020 praktisch abge- schlossen. Die Befragungen waren zu diesem Zeitpunkt allesamt durchgeführt und der Be- schuldigte wurde aus der Haft entlassen. Praktisch sämtliche Elemente, welche im Schluss- rapport der Zuger Polizei vom 1. September 2021 als Beweismittel des Falles aufgeführt wurden, lagen vor. Es ist verständlich, dass der Polizei eine gewisse Zeit für weitergehende Analysen und Prüfungen zur Verfügung stehen muss. Der erhebliche Stillstand eines Straf- verfahrens während der Zeit der Corona-Epidemie vom Mai 2020 bis am September 2021 (mithin ca. 15 Monate) indessen kann unter dieser Prämisse nicht mehr gerechtfertigt wer- den. Dies umso weniger in einem Fall von Kindesmissbrauch, wo vorhersehbar ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Gericht für eine mehrjährige Freiheitsstrafe plädieren wird. Auch das weitere Zuwarten der Staatsanwaltschaft nach der Rapportierung im September 2021 bis zur Schlusseinvernahme im Mai 2022 erscheint als zu lange. Zu werten ist indessen auch, dass das zügige Tempo zu Beginn des Verfahrens die zu lange Verfahrensdauer ab Mai 2020 et- was relativiert. Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend in leichtem Ausmass verletzt, womit der Beschuldigte insgesamt zu Unrecht übermässig durch die staatlichen Behörden tangiert wurde. Selbst wenn die zu Beginn zügige und professionelle Durchführung der Stra- funtersuchung miteinbezogen wird, muss die Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlie-
Seite 47/58 gend zu einer Reduktion der Sanktion um vier Monate Freiheitsstrafe führen. Da der Be- schuldigte, dem die Thematik aus dem erstinstanzlichen Urteil bekannt war, im Berufungs- verfahren keine Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv bean- tragte (und damit ausdrückte, dass er dadurch keine zusätzliche Genugtuung erfahren wür- de), bleibt es bei der entsprechenden Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsge- bots in den Erwägungen des Entscheids mitsamt einer Strafreduktion. 4. Weitere relevante Elemente der Täterkomponente wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Sanktion von 35 Monaten Freiheitsstrafe ist tat- und täterangemessen. Der arbeitstätige Beschuldigte lebt in geregelten Verhältnissen und ist nicht vorbestraft (OG GD 23 S. 21). Es sind keine Hinweise in den Akten vorhanden, welche die Vermutung einer guten Legalprognose widerlegen könnten. Eine bedingte Strafe ist indessen aufgrund der Höhe der Freiheitsstrafe nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Sanktion ist somit teilbedingt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB auszusprechen. Angesichts der Tatbegehung über einen längeren Tatzeitraum sowie dem festgestellten Tatverschulden rechtfertigt es sich, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzulegen. Der Rest der Stra- fe kann unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt aufgeschoben werden. Dies ist auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass der nicht vorbestrafte Beschuldigte so aufgrund der möglichen Halbgefangenschaft (inkl. der im Kanton Zug vom Strafvollzug ange- botenen Möglichkeit von Hausarrest in Kombination mit "Electronic Monitoring": vgl. htt- ps://zg.ch/de/sicherheit/straf-und-massnahmenvollzug/vollzugs-und- bewaehrungsdienst/electronig-monitoring [besucht am: 6. Dezember 2023]) allenfalls seine Arbeitstätigkeit fortführen kann, womit auch eine finanzielle Wiedergutmachung gegenüber der Privatklägerin ermöglicht würde. 5. Die erstandene Haft von 100 Tagen ist auf den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe anzu- rechnen. Die Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Rayonverbot für S.________, T.________ und einen Teil von U.________ und Kontaktverbot mit der Privatklägerin) waren vom 13. März 2020 bis am 13. Juni 2020 befristet. Angesichts des dadurch verursachten, nur geringfügigen Eingriffs in seine Freiheitsrechte sind im Zusammenhang mit der Ersatzmass- nahme 10 Tage Freiheitsstrafe als vollzogen zu betrachten. V. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Landesverweisung zutreffend dar (OG GD 1 E. III.3. Ziff. 3.1 S. 90). Darauf kann verwiesen werden. 2. Der Beschuldigte ist als Bürger der Portugiesischen Republik gleichzeitig EU-Bürger und kann sich völkerrechtlich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union berufen, da er in der Schweiz eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (FZA; SR 0.142.112.681). Eine Landesverweisung würde das Recht des Beschuldigten, gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen eine Er- werbstätigkeit in der Schweiz auszuüben, verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.4.1). Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügig- keitsübereinkommens dürfen dessen Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.
Seite 48/58 Demnach muss eine Landeserweisung zwingend eine hinreichend schwere und gegenwärti- ge Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer voraussetzen und insbesonde- re aus der Art des strafbaren Verhaltens muss erkennbar sein, dass die öffentliche Ordnung durch den Verbleib des Ausländers in der Schweiz auch zum Zeitpunkt der Landesverwei- sung noch gefährdet ist (BGE 130 II 176 E. 3.4.1). Ein geringes, aber tatsächlich vorhande- nes Risiko kann dabei genügen, sofern es sich um Gewalt- und Sexualdelikte handelt (Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). Es gilt dabei: Je schwerer die zu erwartende Straftat ist, desto tiefer kann das mögliche Risiko einer Wiederholungsgefahr eingestuft werden, um eine Landesverweisung trotz des Anspruches nach Art. 5 Abs. 1 An- hang I des Freizügigkeitsabkommens zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Dabei ist bei der Prognose im Ausländerrecht grundsätzlich ein strengerer Massstab als bei der Frage des bedingten Strafvollzugs im Straf- recht anzuwenden, weswegen ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe nicht au- tomatisch bedeutet, dass kein Risiko mehr vorhanden ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Der Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz ist indessen bei der entsprechenden Prüfung in jedem Fall um- fassend zu wahren. 3. Darüber hinaus kann sich der Beschuldigte in völkerrechtlicher Hinsicht ebenfalls auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist nur zulässig, wenn der Eingriff gesetzlich vorgesehen und not- wendig ist, um die nationale oder öffentliche Sicherheit, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung von Ordnung, die Verhinderung von Straftaten oder Gesundheit, Moral und andere Freiheiten zu schützen. 3.1 Eine längere Partnerschaft kann unabhängig vom Bestehen einer Ehe ebenfalls unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen, sofern sich die Kontinuität der Beziehung aus den Umständen ergibt (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.4). Die wesentlichen Fakto- ren sind dabei die Dauer des Zusammenlebens, gemeinsame Kinder und weitere Sachver- haltselemente (bspw. Heiratsabsichten, Verlobung etc.), die eine eheähnliche und stabile Gemeinschaft indizieren. So hat das Bundesgericht entschieden, dass eine Dauer des Zu- sammenlebens von drei Jahren nicht ausreicht, damit bei einer Partnerschaft ohne Heirats- pläne und ohne Kinder davon ausgegangen werden könne, dass die Beziehung den Grad an Stabilität und Intensität erreiche, die erforderlich sei, um als eheliche Gemeinschaft angese- hen zu werden und den in Art. 8 EMRK vorgesehenen Schutz zu geniessen (Urteil des Bun- desgerichts 2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Auch in anderen Rechtsgebieten wird die qualifizierte Partnerschaft (bzw. ein Rechte begründendes stabiles Konkubinat) durch besondere Elemente von der allenfalls kurzfristigen Beziehung zu einer Freundin un- terschieden. So sind auch im Sozialversicherungsrecht oder im Zivilrecht die Dauer des Zu- sammenlebens oder gemeinsame Kinder entscheidende Faktoren, um auf ein stabiles Kon- kubinat zu schliessen (vgl. bspw. BGE 138 III 157 E. 2.3.2 und 2.4). 3.2 Der Beschuldigte lebt seit über zehn Jahren mit der in der Schweiz niederlassungsberechtig- ten, portugiesischen Staatsangehörigen M.________ zusammen. Die Beziehung ist – bis auf einen Unterbruch nach Bekanntwerden der Vorwürfe der Privatklägerin – stabil und der Be- schuldigte hat in weiten Teilen die Erziehung der Töchter von M.________ mitbestimmt. So sagte auch die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte – bis auf die Übergriffe – eine posi- tive Rolle innerhalb der Familie wahrnahm, da er eher für sie Zeit gehabt habe als ihre Mut-
Seite 49/58 ter. Die Beziehung des Beschuldigten mit M.________ ist insgesamt langandauernd und aufgrund der Übernahme von Erziehungsaufgaben auch entsprechend qualifiziert. Den Kon- sequenzen einer Landesverweisung auf diese Beziehung ist eine besondere Aufmerksamkeit in den Erwägungen zu schenken und das Interesse des Beschuldigten an der Weiterführung dieser Beziehung ist mit dem öffentlichen Wegweisungsinteresse abzuwägen. 4. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als portugiesischer Staatsangehöriger eine Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen hat, was grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen muss. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt offensichtlich nicht vor, zumal der Beschuldigte (1.) erst im Alter von knapp 31 Jahren in die Schweiz zog, (2.) über weitgehende familiäre Beziehungen, mitsamt einem leiblichen Sohn, in Portugal verfügt, (3.) er sein Heimatland häufig besucht (4.) täglich mit seinem Sohn in Portugal in Kontakt steht und (5.) sich primär aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz aufhält, zumal er beabsichtigt, noch ein paar Jahre hier zu arbeiten und dann nach Portugal zurück zu kehren. Seine Beziehungen zu Portugal sind mithin sehr stark. Auf der anderen Seite ist die Beziehung des Beschuldigten zur Schweiz und ihren Be- wohnern nur oberflächlich und primär auf die Erwerbstätigkeit ausgerichtet. Der Beschuldigte benötigte für die Einvernahmen einen Dolmetscher. Er bestätigte, dass er der Gerichtsver- handlung nur in portugiesischer Sprache folgen könne (OG GD 23 Ziff. 95). Hinweise auf ei- nen besonderen Bezug zur Schweiz, ihrer Kultur oder ihrer Sprache bestehen nicht. Ein per- sönlicher schwerer Härtefall liegt nicht vor. 5. Der Beschuldigte hat indessen wie erwähnt aufgrund von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie aufgrund des Freizügigkeitsabkommens einen Anspruch auf eine Abwägung seines privaten Interes- sens am Verbleib in der Schweiz mit dem öffentlichen Wegweisungsinteresse. Obwohl kein persönlicher schwerer Härtefall vorliegt, ist mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen. 5.1 Das öffentliche Wegweisungsinteresse überwiegt dabei etwaige private Interessen des Be- schuldigten am Verbleib in der Schweiz. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass der Be- schuldigte wegen mehrfacher sexueller Misshandlung der damals 12- bis 14-jährigen Privat- klägerin verurteilt wurde, weswegen an das mögliche Rückfallrisiko wegen der Schwere der Straftaten keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Entsprechend ist es nicht erforderlich, dass der Beschuldigte vorbestraft ist oder dass explizit eine schlechte Prognose gestellt wer- den muss. Insbesondere aus der zeitlichen Komponente seines Vorgehens, welches sich über mehr als zwei Jahre hinzog, lässt sich ein mögliches Rückfallrisiko schlüssig herleiten. Dabei ist auch wesentlich, dass der Beschuldigte nicht freiwillig aus Reue oder Schuldbe- wusstsein von seinen Handlungen absah, sondern dies durch äussere Faktoren (Verhaftung, Auszug der Privatklägerin) herbeigeführt wurde. Zudem ist bei der Tatbegehung eine leichte Progredienz der Tathandlungen festzustellen, zumal der Beschuldigte ab Herbst 2018 eben- falls seine Zunge bei den Jungfräulichkeitskontrollen zum Einsatz brachte. Auch wenn die Vorinstanz korrekterweise darauf hinweist, dass es beim Beschuldigten keine Hinweise auf eine pädo-sexuelle Neigung gebe, so ist dennoch festzustellen, dass aufgrund der Dauer der Tat, der leichten Progredienz und eines fehlenden freiwilligen Endes seiner Tatausführungen zumindest von einem geringen Restrisiko auszugehen ist, welches angesichts der gefährde- ten Rechtsgüter, insb. der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen, gesellschaftlich nicht tragbar ist. Mithin besteht eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Beschuldigte kann sich mithin nicht darauf berufen, dass durch die Lan-
Seite 50/58 desverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB seine Rechte unter dem Freizügigkeitsab- kommen verletzt würden. 5.2 Der Beschuldigte hat zudem, wie dargelegt, ein privates Interesse daran, weiterhin bei seiner Partnerin in der Schweiz zu leben. Eine Wegweisung würde dieses stabile Konkubinat erheb- lich beeinträchtigen. Da seine Partnerin M.________ ebenfalls eine portugiesische Staatsan- gehörige ist, und der Beschuldigte aussagte, dass er sowieso in ein paar Jahren nach Portu- gal zurückkehren würde (und die Beziehung dann enden oder M.________ auch mit ihm nach Portugal ziehen würde), relativiert sich die Schwere der Verletzung seines Familienle- bens durch eine Landesverweisung indessen bedeutend. So ist dem Beschuldigten zuzumu- ten, die Beziehung zu M.________ über einen begrenzten Zeitraum hinweg mittels der re- gelmässigen Besuche in Portugal oder sonstigem Kontakt über die sozialen Medien auszule- ben. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass M.________ dem Beschuldigten nach Portugal folgt. Die Beziehung des Beschuldigten zu M.________ hat mithin nicht ausreichend Ge- wicht, um das in der vorstehenden Ziffer dargelegte, öffentliche Wegweisungsinteresse auf- zuwiegen. Eine Landesverweisung würde somit vorliegend nicht zu einer im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ungerechtfertigten Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK führen. 5.3 Die im Jahr 2019 in der gleichen Wohnung lebenden Töchter der Lebenspartnerin des Be- schuldigten, B.________ (Privatklägerin) und K.________ sind mittlerweile erwachsen und aus der Wohnung ausgezogen (OG GD 23 S. 13). Der Beschuldigte kann sich somit diesbe- züglich nicht auf ein faktisches Familienverhältnis berufen, welches durch eine Landesver- weisung tangiert würde. 6. Angesichts der Freiheitsstrafe von 35 Monaten und dem damit verbundenen Tatverschulden sowie dem gesellschaftlich besonders sensiblen Schutzzeck von Art. 187 StGB und Art. 189 StGB erscheint eine Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem entfällt bei einem EU-Bürger. VI. Tätigkeitsverbot 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen des Tätigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. III.2. Ziff. 2.1 S. 89-90). 2. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie der mehr- fachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen. Er hat mithin eine Straftat gemäss dem Ka- talog von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB begangen. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB liegt bei einer Sanktion von 35 Monaten Freiheitsstrafe offenkundig nicht vor. Das ausnahmsweise Absehen von einem Tätigkeitsgebot wäre gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB bei einer sexuellen Nötigung ohnehin ausgeschlossen. Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, denn der Beschuldigte betreibt zurzeit keine berufli- che oder organisierte ausserberufliche organisierte Tätigkeit und macht auch nicht geltend, dass er in der Schweiz je so eine Tätigkeit betreiben würde (OG GD 23 S. 20). Obwohl das Tätigkeitsverbot somit lebenslang auszusprechen ist, bleibt die Eingriffsintensität faktisch sehr gering.
Seite 51/58 3. Dem Beschuldigten wird folglich lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausser- berufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. VII. Zivilforderungen und Entschädigung der Privatklägerin 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Grundlagen einer Genugtuungsforderung, die Anträge der Privatklägerin in diesem Zusammenhang und die Praxis betreffend Bemessung einer Genug- tuungsforderung zutreffend dar (OG GD 1 E. V.1. und E. V.2. Ziff. 2.1.1-2.1.3 S. 94-97). Ebenfalls stellte die Vorinstanz die wesentlichen Gesichtspunkte bei der Bemessung der Ge- nugtuung überzeugend fest (OG GD 1 E. V.2 Ziff. 2.3 S. 98 f.). Darauf kann verwiesen wer- den. 1.2 Der Beschuldigte hat durch seine Handlungen vorsätzlich das absolut geschützte Recht auf eine unversehrte sexuelle Integrität der Privatklägerin schwer verletzt. Die Taten wurden se- riell während mehr als zwei Jahren ausgeführt. Sie fanden unter Ausnutzung einer sozialen Beziehung in der gemeinsamen Wohnung statt und beinhalteten ständige Druckversuche, um die Privatklägerin zu einem ihr unerwünschten Verhalten zu bewegen. Die Handlungen waren sodann teilweise schmerzhaft. Erneut ist zu würdigen, dass die Privatklägerin die se- xuell ausbeuterische Natur der Handlungen lange Zeit verkannte, was die erlittene Unbill zum damaligen Zeitpunkt der Tatausführungen aus ihrer Sicht etwas mindert. Dies ändert indes- sen nichts daran, dass die Privatklägerin sexuell ausgenutzt wurde und sich in der Folge – nach dem Erkennen der Unrechtmässigkeit der Handlungen – auch ausgenützt fühlte. Insge- samt ist die Schwere der durch die Privatklägerin erlittene Unbill als relevant im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR einzustufen. 1.3 Angesichts des gerichtlichen Ermessens bei der Zusprechung einer Genugtuungssumme, der von der Vorinstanz genannten Präjudizien und Ansätzen im Rahmen der Opferhilfe (Ver- weis auf OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1.3 S. 96) und den in der vorstehenden Ziffer genannten Bemessungsfaktoren, ist die Genugtuungssumme von CHF 10'000.00 zzgl. Zins zu fünf Pro- zent ab dem mittleren Verfalltag (15. September 2018) zu bestätigen. 2. Die Privatklägerin machte von der Krankenkasse nicht gedeckte Therapiekosten geltend (SG GD 8/1/2 Beilagen 5, 6, 8; SG GD 8/1/4 S. 15). Die entsprechenden Krankenkassen- Selbstbehalte betreffen kassenpflichtige Leistungen. Die medizinische Zweckmässigkeit der entsprechenden Krankenkassenleistungen wurde somit durch eine öffentlich-rechtliche An- stalt überprüft und somit erstellt. Es stellt sich somit nur noch die Frage der Kausalität. Aus der Bestätigung von Triaplus ergibt sich, dass die Privatklägerin seit November 2020 wegen einer depressiven Symptomatik in Behandlung gewesen sei. Gemäss dem Therapiebericht sei die entsprechende Behandlung im Wesentlichen auf die sexuellen Übergriffe und damit direkt und indirekt verbundene soziale Folgen (bspw. der Auszug und die familiäre Konfliktsi- tuation) zurückzuführen (SG GD 8/1/2 Beilage 4). Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass ein Zusammenhang zwischen den Krankenkassen-Selbstbehalten und den Handlungen des Be- schuldigten besteht. Die entsprechenden Therapiekosten sowie die Krankenkassen- Selbstbehalte sind somit im behaupteten Umfang von insgesamt CHF 604.00 sowohl natür- lich wie auch adäquat kausal auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen. Eine haftungsmindernde oder haftungsausschliessende konstitutionelle Prädisposition oder kau-
Seite 52/58 salitätsdurchbrechende Drittursachen wurden vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Solche werden im Therapiebericht vom 30. Mai 2023 auch nicht erwähnt. Folglich ist die Haf- tungsgrundlage für die Krankenkassen-Selbstbehalte der Privatklägerin erstellt. Die Abwei- sung der Zivilklage der Privatklägerin betreffend die Transportkosten von CHF 288.00 sowie den Schadenszins auf den Krankenkassen-Selbstbehalte durch die Vorinstanz ist überdies in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil der Vorinstanz kann somit auch betreffend die Kranken- kassen-Selbstbehalte von total CHF 604.00 bestätigt werden. 3. Betreffend die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Zeitraum vor seiner Ernennung (25. Mai 2023 bis am 5. Juni 2023) kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 3. S. 104-106). Die amtliche Verteidigung hat gegen die Höhe der Entschädigung keine Einwendungen vorgebracht. Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VI. Ziff. 1 und 2 S. 102 ff.). Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Der Beschuldigte trägt mithin die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Da der Be- schuldigte privat verschuldet ist und zudem die Kosten der Gerichtsverfahren tragen muss, ist er zurzeit wirtschaftlich zur Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung nicht in der Lage. Er ist deswegen gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von ver- besserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung praktisch vollumfänglich. Die Staatsanwalt- schaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung ermessensweise hälftig. Die Privatklägerin hat weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Mit ihren Anträgen im Berufungsverfah- ren, welche auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten lauteten, obsiegt sie vollumfäng- lich. Ermessensweise sind dem Beschuldigten mithin drei Viertel der Kosten des Berufungs- verfahrens aufzuerlegen. Das letzte Viertel der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ist auf die Staatskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und
Seite 53/58 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 8'000.00 festzulegen. 4. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 13'412.15 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genann- ten Höhe (OG GD 23/2/1. Die Honorarnote ist wie folgt zu kürzen: 04.12.2023 Für die Kenntnisnahme und Weiterleitung des Urteils wird praxisgemäss maxi- mal eine Stunde entschädigt, zumal das amtliche Mandat grundsätzlich mit dem Urteil des Berufungsgerichts endet. Kürzung um zwei Stunden. 04.12.2023 Die Berufungsverhandlung dauerte 4:15 Stunden; mit der Reise- und Wartezeit fünf Stunden. Kürzung um drei Stunden. 29.11.2023 Für Mail von/an Klientschaft wurden 4:10 Stunden verrechnet. Diese Position ist für einen Mailaustausch, auch unter Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten Aufwendungen von total 22:15 Stunden für das Plädoyer, nicht nachvollziehbar. Kürzung um drei Stunden. 04.07.2023 Die amtliche Verteidigung verrechnete in der Honorarnote vom 7. Juni 2023 (SG GD 8/1/7) bereits zwei Stunden für Studium des Urteils und Schlussbespre- chung mit der Klientschaft als antizipierte Leistung. Die Vorinstanz kürzte diese Position nicht. Folglich sind die Positionen "Besprechung Klient" und "Studium Urteil" vom 4. Juli 2023 bzw. vom 9. August 2023 um zwei Stunden zu kürzen. Kürzung um zwei Stunden. Theoretisch könnten die in der Honorarnote vermerkten Eingänge (div. kurze Kenntnisnah- men mit Zeitaufwand von 0:05 und 0:10 Stunden) ebenfalls gekürzt werden. Der amtliche Verteidiger hat indessen keine Spesen geltend gemacht, weswegen davon abzusehen ist. Der Aufwand von 22:15 Stunden für das Plädoyer ist hoch, indessen aufgrund der qualitativ und quantitativ substanziellen Ausführungen des Verteidigers gerade noch knapp angemes- sen. Auch wenn gesamthaft gewürdigt Verteidigerkosten von mehr als CHF 42'000.00 für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren sowie zusätzlich CHF 11'148.00 für das Berufungsverfahren in Bezug zum vorliegenden Fall sehr hohe Beträge sind, rechtferti- gen sich weitere Kürzungen der Honorarnote des amtlichen Verteidigers nicht, zumal ihm der erfolgte Verteidigerwechsel nicht anzulasten ist. Der Kürzungsbedarf der Honorarnote beträgt mithin zehn Stunden. Dies ergibt einen Honoraranspruch von CHF 11'148.00 (47:05 Std. x CHF 220.00 + CHF 797.00 MWST). 5. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte am 22. November 2023 auf- grund eines Kanzleiwechsels eine erste Honorarnote über CHF 549.10 ein (OG GD 20/1). Die Honorarnote war angemessen und wurde wie beantragt als Akontozahlung in der ge- nannten Höhe beglichen. Davon ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen. Nach der Berufungs- verhandlung reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand eine weitere Honorarnote über CHF 1'769.35 ein (OG GD 24). Auch betreffend diese Honorarnote ist der geltend gemachte Aufwand angemessen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist in der Höhe von CHF 549.10 plus CHF 1'769.35 zu entschädigen, wobei von der Akontozahlung über CHF 549.10 Vor- merk zu nehmen ist.
Seite 54/58 6. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln. Wie dargelegt, wird er aufgrund seiner Schulden wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amt- lichen Verteidigung zusammen mit den Verfahrenskosten etc. innert nützlicher Frist zu be- gleichen. Mithin ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten. 7. Aufgrund der weitgehenden Schuldsprüche steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 431 StPO und Art. 429 StPO). 8. Die Sicherheitsleistung von CHF 20'000.00 der H.________, welche das Zwangsmassnah- mengericht mit Verfügung von 13. März 2020 anordnete (act. 4/2/54 ff.), ist weiterhin aufrecht zu erhalten. Ein Freigabegrund nach Art. 239 Abs. 1 StPO wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Sicherheitsleistung ist mithin über das Datum des Berufungsur- teils hinaus aufrechtzuerhalten, bis der Beschuldigte seine freiheitsentziehende Sanktion an- tritt.
Seite 55/58 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
30. Juni 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: 6.3 Auf den Antrag der Privatklägerin B.________ auf Feststellung, dass der Beschuldigte ihr gegenüber aus den Ereignissen vom 22. März 2017 bis 3. Dezember 2019 dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei, wird nicht eingetreten. […] 11.1 Der (ehemalige) amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt MLaw I.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 17'618.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Es wird davon Vormerk genommen, dass ihm à conto bereits CHF 17'746.60 ausgerichtet wurden; die entsprechende Differenz hat er dem Kanton Zug zurückzuzahlen. 11.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr.iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 25'192.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 12.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'369.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise gutgeheissen. 4. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB betreffend den Zeitraum vom 22. März 2017 bis 30. Juni 2017. 5. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen 5.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; 5.2 der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB. 5.3 der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB; 5.4 der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 StGB. 6. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten. 6.1 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren. Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 6.2 Für die erstandene Untersuchungshaft sind 100 Tage und für die angeordneten Ersatzmass- nahmen 10 Tage auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
Seite 56/58 7. Gegenüber dem Beschuldigten D.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB angeordnet. Ihm wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen um- fasst. 8. Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 9.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.________ eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 15. September 2018 zu zahlen. 9.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von CHF 604.00 zu zah- len. 9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit CHF 1'208.00 zu entschädigen. 10. Der Beschuldigte wird nicht entschädigt. 11. Die Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 20'000.00 wird unter der Bedingung des Strafan- tritts des Beschuldigten freigegeben und ist nach Eintritt dieser Bedingung an die H.________, durch die Gerichtskasse zurückzuzahlen. 12.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 22'122.85 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 12.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Untersu- chungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 17'618.40, Rechtsan- walt I.________, und CHF 25'192.25, Rechtsanwalt G.________) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 12.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren im Umfang von CHF 4'832.10 (Rechtsan- walt C.________) zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 13. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 115.00 Auslagen CHF 8'115.00Total und werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Vierteln (CHF 6'086.25) auferlegt. Im Umfang von einem Viertel (CHF 2'028.75) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.
Seite 57/58 13.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 11'148.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 13.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsver- fahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 8'361.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel (CHF 2'787.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 13.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 2'318.45 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. Es wird dabei Vormerk genommen, dass ihm bereits eine Akontozahlung von CHF 549.10 ausgerichtet worden ist. 13.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privat- klägerin im Berufungsverfahren im Umfang von drei Vierteln (CHF 1'738.80) zurückzuzahlen, sobald er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Im Umfang von einem Viertel (CHF 579.65) werden die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staats- kasse genommen. 14.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 14.2 Der amtliche Verteidiger und der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin können gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
Seite 58/58 15. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschul- digten) - vormalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt I.________ (auszugsweise, Dispositiv- ziffer 1) - unentgeltlicher Rechtsbeistand, Rechtsanwalt C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe gemäss § 1 Abs. 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: