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S 2023 15

Zug OG · 2023-12-13 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Sachverhalt

auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be-

Seite 12/46 stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begeben- heiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts

Seite 13/46 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 5. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunft- gemäss zu handeln. Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Me- thode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteils- fähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Frage. Die Gesetzgebung gebietet jedoch nicht, dass die Urteilsfähigkeit einzig durch Ärzte festgestellt werden könnte. Eine medizinische Expertise kann nötig sein, wenn der Richter sonst nicht in der Lage ist, die Frage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Janu- ar 2015 E. 6.4). IV. Anklage, vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 1. Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten in ihrer Anklageschrift folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/2/1 [der seitens der Staatsanwaltschaft kursiv gedruckte Text betrifft die Ankla- geergänzung/-berichtigung]): "1.1 Vorgänge im Dezember 2017 Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein von seiner Tochter, B.________, 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch B.________ vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum ver- treten durch die den Vertrag ebenfalls unterzeichnende B.________, schenkte. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch B.________) ab. B.________ wusste dabei aufgrund des ihr bekannten Wertes der Q.________ AG, dass es sich bei der Schenkung ihres Vaters um eine erhebliche Transaktion mit einem dreistelligen Millionenvolumen (CHF) handelte und ihr Vater im Alter fortgeschritten, gesundheitlich angeschlagen und kognitiv eingeschränkt war. Abklärungen in Bezug auf die Auswirkungen der erwähnten Einschränkungen ihres Vaters auf dessen Geschäftsfähigkeit nahm B.________ im Vorfeld bzw. im Zeitpunkt der genannten Rechtsgeschäfte nicht vor. B.________ nahm deshalb bewusst in Kauf,

Seite 14/46 dass R.________ die genannten Rechtsgeschäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeich- nete und dass R.________ zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln sowie die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder kannte noch erkennen konnte. B.________ nahm auf diese Weise ebenfalls in Kauf, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig waren und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG wurde. Zudem wusste B.________, dass die Aktien der Q.________ AG vinkuliert waren und eine Eigentumsübertragung ohne Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG rechtlich gar nicht möglich war, die N.________ Foun- dation vor dem Vorliegen einer solchen Zustimmung kein unbelastetes Eigentum an den genannten Q.________- Aktien erworben haben konnte und B.________ insbesondere gesellschaftsrechtlich keine Stimmrechte im Zusam- menhang mit diesen Q.________-Aktien ausüben durfte. Es war B.________ bekannt, dass die vorerwähnte Zu- stimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG nicht vorlag und sie nicht befugt war, die genannten Q.________-Aktien zu vertreten. 1.2 Vorgänge vom 3. Januar 2018 bei Notar P.________ a) Erschleichung einer falschen Beurkundung bei Notar P.________ Obwohl B.________ um die mögliche rechtliche Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung und damit der Übertragung der Aktien auf die N.________ Foundation gemäss Ziff. 1.1. hiervor wusste und ihr bekannt war, dass der Eigen- tumsübergang der Q.________-Aktien von der Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG abhing, er- schien sie am 3. Januar 2018 in der Stadt Zug vor dem Notar P.________. Sie wurde dabei als Vertreterin der N.________ Foundation vorstellig, gab vor, dass die N.________ Foundation alleinige Eigentümerin der Q.________-Aktien sei und trat in dieser Funktion als Vorsitzende einer ersten von zwei am 3. Januar 2018 abge- haltenen ausserordentlichen Generalversammlungen der Q.________ AG auf. Sie erklärte dabei als Vorsitzende dieser ersten a.o. Generalversammlung der Q.________ AG vor dem Notar P.________, dass sämtliche Aktien der Q.________ AG vertreten seien, obwohl sie wusste, dass dies aufgrund der möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustim- mung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung nicht der Fall war. B.________ täuschte durch diese unwahren Erklärungen den zuständigen Notar P.________ darüber, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben waren sowie über die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse. Notar P.________ beurkundete in der Folge aufgrund der durch B.________ verursachten Täuschung am besagten 3. Januar 2018 die erste a.o. Generalversammlung der Q.________ AG als eine Universalversammlung, obwohl in Tat und Wahrheit gar kein Aktienkapital der Q.________ AG vertreten war und er das Geschäft in Kenntnis dieser tatsächlichen Ausgangslage nicht hätte beurkunden dür- fen. Aufgrund der genannten Umstände (Gesundheitszustand von R.________ und Vinkulierung der Aktien der Q.________ AG) wusste B.________ ferner oder nahm mindestens bewusst in Kauf, dass über ihre unwahren Er- klärungen betreffend das Eigentum an den Q.________-Aktien sowie über die Beschlüsse der Versammlung (Lö- schung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision) durch den Notar P.________ eine unwahre öf- fentliche Urkunde erstellt wird bzw. in der öffentlichen Urkunde vom 3. Januar 2018 durch Notar P.________ zu Un- recht beurkundet wird, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben wa- ren. Konkret ist insbesondere folgender Passus der von Notar P.________ erstellten, öffentlichen Urkunde über die Be- schlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 inhaltlich unwahr:

Seite 15/46 «Die Vorsitzende stellt fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten ist, weder Organvertreter noch andere abhängige Stimmrechtsvertreter im Sinne von Art. 689c OR vorgeschlagen sind, noch Depotvertreter im Sinne von Art. 689d OR Mitwirkungsrechte ausüben, so dass die heutige Generalversammlung als Universalversammlung konstituiert und beschlussfähig ist.» b) Urkundenfälschung B.________ hielt sodann gleichentags am 3. Januar 2018 in Zug, in Anwesenheit von Notar P.________ eine zwei- te ausserordentliche Generalversammlung der Q.________ AG ab, wobei sie als Vorsitzende und Notar P.________ als Protokollführer und Stimmenzähler amteten und unterzeichneten. B.________ stellte als Vorsitzen- de wahrheitswidrig fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten sei und die Ge- neralversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig sei. B.________ war sich dabei jedoch bewusst, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen, möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zu- stimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung, kein rechtsgültiger Übergang des Eigentums auf die N.________ Foundation stattgefunden haben konnte und sie demnach keine gültige Generalver- sammlung / Universalversammlung der Q.________ AG abhalten konnte bzw. für die Q.________ AG keine Stimm- rechte ausüben und nicht gültig als Vorsitzende der Generalversammlung zeichnen durfte. Dennoch führte sie die a.o. Generalversammlung in der Folge wider besseres Wissen durch. Die tatsächliche Ausstellerin des Protokolls der a.o. Generalversammlung war dabei sie selbst bzw. allenfalls die durch sie vertretene N.________ Foundation, während das Protokoll den Anschein erweckt, von der Generalversammlung der Q.________ AG zu stammen, die jedoch in Tat und Wahrheit aufgrund der fehlenden Stimmrechte / Stimmrechtsvertretungen nie richtig konstituiert war, was B.________ bewusst war. Unter Traktandum 1 wählte die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG sämtliche bisherigen Verwaltungsräte ab und wählte neu B.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied. B.________ schuf durch ihre oben beschriebene Vorgehensweise mit dem Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung vom 3. Januar 2018 eine gefälschte Urkunde. Sie handelte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Konkret beabsichtigte sie insbesondere, mit dem Beschluss der ausseror- dentlichen Generalversammlung, zu deren Abhaltung sie in Wirklichkeit nicht berechtigt war, die Löschung der be- stehenden Verwaltungsräte der Q.________ AG und von deren Zeichnungsberechtigung im Handelsregister her- beizuführen und sich selbst als einzige Verwaltungsrätin der Q.________ AG eintragen zu lassen. Dabei handelte sie ferner in der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen, mindestens jedoch den zuständigen Register- führer bzw. die zuständige Registerführerin des Handelsregisteramts des Kantons Zürich über die Berechtigung, die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG durchzuführen und über die Gültigkeit der dort gefällten Beschlüsse zu täuschen. Die Täuschung des zuständigen Registerführers bzw. der zuständigen Registerführerin des Handels- registeramts des Kantons Zürich trat in der Folge auch tatsächlich ein, indem B.________ wie unter Ziff. 1.3. hier- nach beschrieben vorging. 1.3 Erschleichung einer falschen Beurkundung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich B.________ erstellte am 3. Januar 2018 in Zug schliesslich eine Anmeldung an das Handelsregister des Kantons Zürich bzw. liess eine solche Anmeldung erstellen, unterzeichnete diese und liess ihre Unterschrift von Notar P.________ beglaubigen. In der Anmeldung ersuchte B.________ um Eintragung der wie in Ziff. 1.2. hiervor be- schriebenen, unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahrheit ungültigen und nicht eintragungsfähi- gen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 (Erste a.o. GV: Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision; zweite a.o. GV: Abwahl sämtlicher Verwaltungsräte und Neuwahl B.________ als Verwaltungsrätin) ins Handelsregister des Kantons Zürich. Die durch die hiervor in

Seite 16/46 Ziff. 1.2. beschriebene Täuschung von Notar P.________ erlangte öffentliche Urkunde über die erste ausserordent- liche Generalversammlung der Q.________ AG inkl. den neuen, aufgrund der Täuschungshandlungen erlangten, beurkundeten Statuten der Q.________ AG sowie das Protokoll über die zweite ausserordentliche Generalver- sammlung der Q.________ AG legte sie der Anmeldung bei […]. B.________ täuschte durch die Anmeldung den zuständigen Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich über die Gültigkeit und Eintragungsfähigkeit der […] Beschlüsse der Generalversammlungen der Q.________ AG und veranlasste diesen zur Eintragung der […] Beschlüsse ins Handelsregister des Kantons Zürich. Der zuständige Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich wusste insbesondere nicht, dass die zugrundeliegenden Universalversammlungen der Q.________ AG auf einer nichtigen / ungültigen Übertragung sämtlicher Q.________-Aktien basierten und damit unrechtmässig zustande gekommen waren und die Voraussetzungen für die am 3. Januar 2018 abgehaltenen Universalversamm- lungen damit nicht gegeben waren. Unter dem Eindruck dieser Täuschung trug er die beantragten Änderungen im Handelsregister ein, obwohl er die Eintragung dieser Tatsachen im Wissen um die tatsächliche Ausgangslage nicht hätte vornehmen dürfen und die Eintragung inhaltlich unwahr war. Die von B.________ durch die beschriebene Täuschung veranlasste, inhaltlich unwahre Eintragung wurde mit Datum vom .________. Januar 2018 durch den zuständigen Registerführer ins Tagesregister eingetragen und am .________. Januar 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 2. Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und kam zum Schluss, die Urteilsunfähigkeit von R.________ bei dem in Frage stehenden Schenkungsvorgang im De- zember 2017 sei nicht zweifelsfrei erstellt (OG GD 1 E. IV.4). Die Beschuldigte habe aller- dings in Kauf genommen, dass R.________ beim Abschluss der der Schenkung zugrunde- liegenden Rechtsgeschäfte urteilsunfähig gewesen sei (OG GD 1 E. IV.5.2.2.2). Folglich ver- urteilte die Vorinstanz die Beschuldigte wegen versuchter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.1 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, es sei strafrechtlich sehr wichtig, dass die Privatkläger ihre Anschlussberufung zurückgezogen und ihr Desinter- esse an der Strafverfolgung der Beschuldigten erklärt hätten. Es bestehe kein privates Inter- esse an der Verurteilung der Beschuldigten mehr (OG GD 17 S. 24). Im Weiteren begründete die Verteidigung ihre Berufung wie nachfolgend zusammengefasst und sinngemäss darge- stellt wird. 3.2 Es sei wichtig – als erste Vorbemerkung –, zwischen der Beschuldigten und der N.________ Foundation zu unterscheiden. Wenn Gelder übertragen worden wären, dann wäre das nicht in das Privatvermögen der Beschuldigten gegangen, sondern in das Vermögen der N.________ Foundation. Es handle sich dabei um getrenntes Vermögen und es sei entspre- chend gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts zu verfahren. 3.3 Die zweite Vorbemerkung sei, dass sich das Strafgericht vorfrageweise mit zivilrechtlichen Fragen zu befassen habe, in welchen es vielleicht keine Alltagspraxis habe. Deshalb seien vorab zwei zivilrechtliche Punkte hervorzuheben, die bisher nirgends aufscheinen würden. Das erste sei, dass das Zivilrecht davon ausgehe, dass eine Schenkung bis zur rechtsgülti- gen Anfechtung gültig sei und es liege kein anderweitiger Entscheid eines Zivilgerichts vor. Das zweite sei, dass die Urteilsfähigkeit im Zivilrecht vermutet werde. Zivilrechtlich gehe man davon aus, dass die Schenkung gültig sei, solange kein Anfechtungs- oder Ungültigkeitsent- scheid vorliege. Das dritte sei, dass es nicht darum gehe, ob die Aktien übertragen worden

Seite 17/46 seien. Es gehe darum, ob das Aktienkapital vertreten gewesen sei. Dafür habe die Beschul- digte eine Vollmacht gebraucht und eine solche liege vor und sei nicht widerrufen worden (OG GD 17 S. 25). 3.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschuldigte habe an der ersten a.o. Generalversammlung als Bevollmächtigte ihres Vaters teilgenommen und an der zweiten Generalversammlung als Aktionärin oder Vertreterin der N.________ Foundati- on. Der Unterschied zwischen den beiden Generalversammlungen sei nur, dass das eine ei- ne Beurkundung von P.________ sei und das andere einfach eine Protokollierung von P.________ als normaler Protokollführer. Es gebe viele Notare, die das so machen würden, weil das eine werde beurkundet, das andere sei ein normales GV-Protokoll; das mache Sinn. Die Beschuldigte habe als Bevollmächtigte ihres Vaters an diesen Generalversammlungen teilgenommen (OG GD 17 S. 26). 3.5 Der Versuch sei ein Prozedere und dann breche der Täter ab und komme nicht zum Schluss oder nicht zum Erfolg. Hier werde die Situation kreiert, in der alles bereits über die Bühne sei. Das schliesse einen Versuchstatbestand aus (OG GD 17 S. 27). 3.6 Die Hürden, damit jemand als urteilsunfähig qualifiziert würde, lägen hoch. Nur gesundheitli- che Probleme, Spitalaufenthalte würden noch nicht genügen, damit die Juristen einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen könnten. Die Gutachten hätten das nicht gekonnt. Einerseits sei es schwierig, Monate oder Jahre später eine Urteilsunfähigkeit für eine Periode von gut zwei Wochen wissenschaftlich zu begründen. Und andererseits hätten die Gutachter damals keinen persönlichen Kontakt zum Vater der Berufungsklägerin gehabt. Es sei unmöglich, das zu beurteilen. Dies sei ein untauglicher Versuch einer Beweisbeschaffung. Der Beschuldigten werde unterstellt, sie hätte Zweifel an der Urteilsfähigkeit ihres Vaters gehabt und hätte die von Rechtsanwalt P.________ vorfabrizierten Protokolle nicht unterschreiben dürfen. Dies sei weltfremd. Die Beschuldigte sei Laiin, sie sei Ärztin und keine Spezialistin für Urteilsun- fähigkeit (OG GD 17 S. 28). 3.7 Der Vorsatz, selbst konstruierter Eventualvorsatz, müsse sich auf die Falschbeurkundung beziehen und nach der Anklage allein gehe es um diesen lapidaren Satz, nach welchem die Vorsitzende feststelle, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten sei. Es ge- he eigentlich nur darum, ob das wahr sei oder nicht. Der Vorsatz der Berufungsklägerin müs- se sich auf das beziehen, nicht auf alle Vorgeschichten. Voraussetzungen für eine gültige Generalversammlung könnten nie, auch wenn sie nicht gegeben seien, eine Urkundenfäl- schung und Falschbeurkundung "darstellen". Die Eigentumsübertragung könne gar kein Thema sein, da die Beschuldigte als Bevollmächtigte ihres Vaters an den Generalversamm- lungen teilgenommen habe (OG GD 17 S. 29). 3.8 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung mit derselben Urkunde betreffe das Handels- registeramt, welches gar nicht getäuscht sein könne, da die Kognitionsbefugnis nicht auf den Wahrheitsgehalt der Urkunde gerichtet sei. Wichtig sei, dass die Papiere vollständig seien, dass die richtigen Unterschriften, Beglaubigung, Beurkundung richtig gemacht worden seien. Dann werde es eingetragen. Es könne keine Täuschung sein. Die Beschuldigte habe mit Rechtsanwalt P.________ die Beurkundung gemacht und dann das Protokoll und die Anmel- dung unterzeichnet. Rechtsanwalt P.________ habe alles ans Handelsregisteramt geschickt. Das stelle eine Tateinheit dar. Es sei unverständlich, dass man das so aufsplitte in diesem

Seite 18/46 Fall. Bei den bundesgerichtlichen Entscheiden gehe es um Notare, Anwälte, die eben ge- wusst hätten, dass nicht alle Aktien vertreten gewesen seien, und die trotzdem beurkundet hätten. Die Täuschung des Handelsregisters, wenn eine überhaupt vorliegen würde, wäre ei- ne straflose Nachtat bzw. der Eventualvorsatz hätte sich nur auf den Generalversammlungs- beschluss bezogen, das zeige ja auch die Begründung der Vorinstanz von einer halben Seite (OG GD 17 S. 30). 3.9 Die Berufungsklägerin sei freizusprechen, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Bevollmächtigung des Vaters ungültig oder nichtig gewesen sei. Das sei nicht der Fall. Also könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie als Vorsitzende tätig gewesen sei. Mit der Vollmacht sei das kein Problem, weil sie die Aktien des Vaters vertreten habe (OG GD 17 S. 31). 3.10 Urteilsunfähigkeit sei relativ. Wenn das Gericht über 30 Seiten dazu ausführe, dann sei die logische Folge, dass es für eine Laiin und Tochter noch viel komplizierter sei, ob R.________ urteilsunfähig gewesen sei oder nicht. Rechtsanwalt P.________ sei überzeugt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Beurkundung und die Protokollierung gegeben gewesen seien. Und deshalb könne man auch nicht sagen, das Risiko sei so gross gewesen. Beim Ri- siko spiele es keine Rolle, ob es jetzt CHF 5 oder CHF 50 Mio. oder CHF 500 Mio. seien. Die Risikobewertung sei genau gleich. Es könne nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass alles richtig ablaufe. Deshalb habe sie Anwalt und Notar P.________ beigezogen. Rechtsanwalt P.________ sei der einzige gewe- sen, der gewusst habe, in welcher Funktion die Beschuldigte unterzeichnet habe. Wenn man auf einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertraue, könne man keinen Eventualvorsatz ha- ben. Die inhaltliche Unwahrheit müsse sich direkt aus der Urkunde ergeben, sonst gäbe es eine Ausweitung. Es gelte das Prinzip "ohne Gesetz keinen Schuldspruch" und es sei nicht zulässig, das aus zivilrechtlich möglichen Theorien, Gesetzesinterpretationen, Vermutungen von Urteilsfähigkeit, Gegenvermutung, aktienrechtlichen Bestimmungen abzuleiten. Dieser Grundsatz zeige, dass sich die inhaltliche Unwahrheit nicht aus den zwei Urkunden, den Ge- neralversammlungsprotokollen, ergeben könne (OG GD 17 S. 34). 3.11 Dann habe R.________ in derselben Zeit [am 23. Dezember 2017] einen Anhang zu einem Testament mit Hilfe des Rechtsanwalts G.________ gemacht (OG GD 17/2). Dieses Testa- ment sei eröffnet worden und dort sei klar: R.________ sei urteilsfähig gewesen. Er könne ja nicht ein paar Tage später urteilsfähig sein und vorher bei der Schenkung soll er urteilsun- fähig gewesen sein. Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte Rechtsan- walt P.________ über die Urteilsunfähigkeit ihres Vaters, über die Eintragung im Aktienregis- ter oder über die Stimmrechtsvertretung getäuscht habe. Gemäss Basler Kommentar könne die Urkunde nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkun- deten Tatsachen geschlossen werden könne (OG GD 17 S. 35). 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung vorab fest, dass der äussere Sachverhalt, d.h. die rechtsgeschäftlichen Handlungen sowie die Vinkulierung der Q.________-Aktien, unbestritten sei. Die Staatsanwaltschaft führte weiter zusammengefasst und sinngemäss aus, das zentrale Beweisthema umfasse zwei Aspekte: in objektiver Hin- sicht einerseits, ob R.________ beim Abschluss der Rechtsgeschäfte urteilsfähig gewesen

Seite 19/46 sei und in subjektiver Hinsicht andererseits, ob dies für die Beschuldigte erkennbar gewesen sei, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass die fraglichen Rechtsgeschäfte letztlich ungültig oder gar nichtig seien. In objektiver Hinsicht läge eine Vielzahl von Beweismitteln vor, so unter anderem das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Gutachten einen klaren und verständlichen Aufbau habe, der Gutachter habe die Fragen nachvollziehbar beantwortet und sich intensiv mit den Akten aus- einandergesetzt. Und das sei auch genau der Auftrag der Staatsanwaltschaft gewesen, näm- lich primär ein Aktengutachten zu erstellen. Die Exploration von R.________ sei fakultativ gewesen. Dr.med. S.________ sei innerhalb des skizzierten Rasters zum Schluss gekom- men, dass die geforderte Fähigkeit der Denkweise in Bezug auf die fraglichen Rechtsge- schäfte bei R.________ nicht gegeben gewesen sei. Zu diesem Schluss sei der Gutachter vornehmlich aufgrund der Akten gekommen, wie er dies auch anlässlich seiner Befragung dargelegt habe (OG GD 17/5 S. 4). 4.2 Für die Staatsanwaltschaft sei nicht schlüssig, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen kön- ne, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, nachdem sie das von Dr.med. S.________ erstellte Gutachten anfänglich noch lobe. Die Vorinstanz begründe dies mit den Äusserungen von H.________, welche am Explorationsgespräch von R.________ teilge- nommen und Angaben gemacht habe. Diese Angaben seien gemäss Vorinstanz mutmasslich in massgebender Weise in das Gutachten eingeflossen. Die Vorinstanz führe aber nicht aus, wo sie die Einflüsse von H.________ vermute, was kaum den Anforderungen an eine lege artis durchgeführte Beweiswürdigung entsprechen könne. Aus der Aussage des Gutachters, die Angaben von H.________ hätten teilweise bestätigt, was in den Akten gestanden habe, gehe klar hervor, dass der Gutachter seinem Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens Genüge getan und die Informationen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnen Bildes benutzt habe. Für die Staatsanwaltschaft gehe auch die Kritik der Vorinstanz fehl, nach welcher der Gutachter seine Einschätzung anhand des von ihm angewandten Kriterienkatalogs teilweise zu pauschal vorgenommen habe. Der Gut- achter habe lediglich die überwältigende Anzahl von Beweismitteln in den Kontext der allge- meinen Lebenserfahrung, seiner Erfahrung und selbstredend des konkreten Falls gestellt. Es ergebe sich unzweifelhaft aus den Akten, dass R.________ all seine Kinder zu gleichen Tei- len habe erben lassen wollen. Doch selbst wenn das Gericht in Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens zum gleichen Schluss gelangen sollte wie die Vorinstanz, so müsse nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der bestehenden Akten mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit von R.________ im Zeitpunkt der in der Anklageschrift dargestellten Rechtsgeschäfte ausgegangen werden (OG GD 17/5 S. 5 und 6). 4.3 Der Staatsanwalt führte weiter aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen keine iso- lierten Testbefunde vor, sondern eine komplette Krankengeschichte. Es möge sein, dass ei- ne Einzelbetrachtung aus geriatrischer Sicht keine Längsschnittbetrachtung im Rahmen ei- nes geriatrischen Gutachtens zu ersetzen vermöge. Wohl aber könne die verlangte Einord- nung der Testbefunde im Zuge des Beweisverfahrens aus juristischer Sicht vorgenommen werden (OG GD 17/5 S. 8). 4.4 Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise auch in Bezug auf die Anklageziffer 1.2a nicht korrekt, da sie davon ausgehe, es sei nicht erstellt,

Seite 20/46 dass die Beschuldigte am 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundation aufge- treten sei. Denn die Beschuldigte habe an ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – wenn auch nicht explizit so doch sinngemäss – geltend gemacht, davon ausgegangen zu sein, dass spätestens mit dem Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" die Übertragung rechtlich vollzogen gewesen sei. Das decke sich mit dem einzigen diesbezüglichen schriftli- chen Beweismitteln, da das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil festgehalten habe, die Beschuldigte habe in ihrem entsprechenden Gesuch ausgeführt, sie habe die Uni- versalversammlung als "Inhaberin sämtlicher Aktien" durchgeführt. Es erscheine bei genaue- rer Betrachtung ohnehin lebensfremd, dass die Beschuldigte an der ersten a.o. Generalver- sammlung als Vertreterin von R.________ auf der Basis der Vollmacht vom 28. Dezember 2017 gewirkt haben soll und Sekunden später soll das Eigentum an den Aktien auf die N.________ Foundation übergegangen sein (OG GD 17/5 S. 10). 4.5 Zur rechtlichen Würdigung legte der Staatsanwalt dar, dass die Vorgänge unter Anklageziffer 1.2a und 1.3 unter Art. 253 StGB zu subsumieren seien. Gemäss dem Sachverhalt von An- klageziffer 1.2a habe die Beschuldigte am 3. Januar 2018 eine Generalversammlung abge- halten und als deren Vorsitzende wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienka- pital der Gesellschaft anwesend sei. Damit habe sie den Notar P.________ getäuscht, der aufgrund dieser Täuschung die unwahre Urkunde erstellt habe. Genauso erfülle der Sach- verhalt von Anklageziffer 1.3 den Tatbestand von Art. 253 StGB. Indem die Beschuldigte das inhaltlich unwahre und durch Rechtsanwalt P.________ öffentlich beurkundete Protokoll zu- sammen mit den unrechtmässig geänderten Statuten und dem Protokoll der zweiten, inhalt- lich unwahren Generalversammlung übermittelt habe, habe sie den zuständigen Registerfüh- rer des Kantons Zürich darüber getäuscht, dass diese Beschlüsse rechtmässig und gültig er- folgt seien. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich. Die Vorgänge gemäss Anklageziffer 1.2b seien unter dem Tatbestand der Ur- kundenfälschung zu subsumieren. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, ohne natürlich die Tathandlungen der Beschuldigten nur als Versuch zu qualifizieren (OG GD 17/5 S. 13 und 14). 5.1 Die Verteidigung erwiderte in ihrem zweiten Parteivortrag zusammengefasst und sinn- gemäss, die Staatsanwaltschaft gehe von etwas völlig Falschem aus, wenn sie annehme, dass es eine Täuschung über die Eigentumsverhältnisse gegeben habe bzw. dass das Ei- gentum auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Verteidigung verweise auf Art. 4 und 10 der Statuten der Q.________ AG, diese seien auch bei der Änderung der Sta- tuten beigelegt. Und dort würde vom Prinzip ausgegangen, gegenüber der Gesellschaft sei gemäss Art. 4 Abs. 2 jeweils nur derjenige Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen sei. Und da sei der Vater der Berufungsklägerin eingetragen gewesen. Darum seien die Fragen be- treffend die Zustimmung des Verwaltungsrates sowie die Eigentumssituation irrelevant (OG GD 17 S. 41). 5.2 Das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________ sei nicht genügend als Grundlage für die Bestätigung einer allfälligen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeit- punkt der Unterschriften von R.________. Der Staatsanwalt gebe es selber zu, dass es ex- trem schwierig sei, eine solche Urteilsunfähigkeit nachzuweisen. Das sei auch der Sinn des ZGB, dass die Hürde so hoch sei. R.________ habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2017 erklärt, dass er alle Kinder gleichmässig vertreten haben wolle, und das habe er ja ge- nau durch die Situation 2:2, zwei in der U.________ Stiftung, zwei in der N.________ Foun-

Seite 21/46 dation, erreicht. Es sei eigentlich egal und R.________ sei es sowieso egal gewesen, ob es zwei Stiftungen gebe oder ob alle Kinder zu viert in einer Stiftung seien. Darum entspreche diese Schenkung dem Wunsch und der Intention des verstorbenen R.________ (OG GD 17 S. 42). 6.1 Der Staatsanwalt duplizierte daraufhin sinngemäss und zusammengefasst, das Beweisver- fahren zeige eben, dass das Eigentum bereits vor den durchgeführten inkriminierten Genera- lversammlungen auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Staatsanwaltschaft nehme zur Kenntnis, dass offenbar auch die Verteidigung mit der Verwertbarkeit des Gutach- tens leben könne (OG GD 17 S. 42). 6.2 In Bezug auf die medizinischen Dokumente sei die Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsrat und Führungsperson, wie es R.________ gewesen sei, sehr wohl relevant. Der Quervergleich könne gezogen werden. Wenn jemand eine Verwaltungsratssitzung nicht mehr leiten könne, wie soll es dann sein können, dass er eine halbe Milliarde Schweizer Franken transferiere. Das sei einfach lebensfremd (OG GD 17 S. 45). V. Rechtliche Grundlagen 1. Urkundenfälschung 1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrich- tig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 1.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächli- chen Urheber her. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, wel- ches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). 1.3 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfor- dert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein beson- deres Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). 1.4 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst

Seite 22/46 die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Damit eine Schrift ei- ne Urkunde darstellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedanken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Be- weiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein, also eine Beweisbestimmung auf- weisen. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden. Die Beweisbestimmung kann sich einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur ab- geleitet werden. Die Beweisbestimmung der falschen Urkunde steht in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Zum Urkundenbegriff gehört sodann die Erkennbarkeit des Aus- stellers (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 12; BGE 145 IV 194 E. 1.4.1). 1.5 Das Bundesgericht hat unter anderem bei der im Wissen um deren Unwahrheit erfolgten Pro- tokollierung der unrichtigen Erklärung des Vorsitzenden an einer Universalversammlung, es seien sämtliche Aktien vertreten, eine Falschbeurkundung angenommen (BGE 120 IV 199, 204; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 133). 1.6 Fälschen i. e. S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 9). 1.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkma- le. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E.1.3.4). Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die an- gestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Han- deln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 2. Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. 2.2 Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathand- lung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1).

Seite 23/46 2.3 Ein Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 2). Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Per- sonen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (Art. 110 Abs. 5 StGB). 2.4 Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfü- gung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, eine Erschleichung einer Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Ein- tragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst (Urteil des Bundesge- richts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). 2.5 Subjektiv ist Täuschungsabsicht erforderlich, aber weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 5). VI. Allgemein relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Der folgende in der Strafanzeige dargelegte Sachverhalt wird von der Verteidigung nicht be- stritten: 1.1 Die Beschuldigte ist eines von fünf Kindern von R.________ und H.________ und hatte die N.________ Foundation gegründet. R.________ erwirtschaftete in seinem Leben ein beacht- liches Vermögen. 1997 gründete er die U.________ Stiftung (nachfolgend: U.________) und übertrug dieser einen Teil seines Vermögens. Einen weiteren Teil seines Vermögens über- trug er der Q.________ AG, an welcher er 100 % der Aktien hielt. Die Beschuldigte war seit August 2009 Mitglied des Stiftungsrates der U.________; am 5. Dezember 2017 trat sie aus dem Stiftungsrat zurück. 1.2 Am 13. Dezember 2017 hatte R.________ während einer Physiotherapiestunde einen Kol- laps und musste notfallmässig im Universitätsspital Zürich (nachfolgend: USZ) hospitalisiert werden. Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ nach Hause entlassen. Gleichentags wurde ein Schreiben erstellt, gemäss welchem R.________ den Rücktritt der Beschuldigten aus dem Stiftungsrat der U.________ nicht akzeptiere. Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Be- schuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch die Beschuldigte vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum vertreten durch die den Vertrag ebenfalls unter- zeichnende Beschuldigte, schenkte. Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto auf einem Parkplatz auf einer Eisplatte aus und wurde erneut hos- pitalisiert. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ mit "Vollmacht und Abtretungsvertrag"

Seite 24/46 schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch die Beschuldigte) ab. 1.3 Unbestritten ist weiter, dass am 3. Januar 2018 zwei a.o. Generalversammlungen der Q.________ AG abgehalten wurden, an welcher die Beschuldigte und Notar P.________ anwesend waren. An der ersten a.o. Generalversammlung erfolgte eine Statutenrevision, bei welcher die Vinkulierungsbestimmung gelöscht wurde. An der zweiten a.o. Generalversamm- lung wurden die damals amtierenden Verwaltungsräte der Q.________ AG abgewählt und die Beschuldigte als neue alleinige Verwaltungsrätin gewählt. 2. Sämtliche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erfolgen vor dem Hintergrund, dass die Beschul- digte bewusst in Kauf genommen haben soll, dass R.________ die fraglichen Rechtsge- schäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeichnet habe. R.________ sei zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage gewesen, ver- nunftgemäss zu handeln, und habe die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder ge- kannt noch erkennen können. Die Beschuldigte habe auf diese Weise ebenfalls in Kauf ge- nommen, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig gewesen seien und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG geworden sei (SE GD 1 Ziff. 1.1). Zur Beurteilung des An- klagevorwurfs ist es folglich vorab unerlässlich, festzustellen, ob R.________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der fraglichen Dokumente, d.h. am 18., 19. und 28. Dezember 2017, ur- teilsfähig war oder nicht. 3. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; auch wenn jemand trotz einer allgemeinen Beein- trächtigung gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und daher in Bezug auf die- se urteilsfähig ist, kann die gleiche Person aufgrund des Grades der Beeinträchtigung für an- dere, anspruchsvollere Geschäfte urteilsunfähig sein (BGE 124 III 5 E. 4c/bb). Bei der Ur- teilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.1). 4.1 Im Vorverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr.med. S.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von R.________. Der (damalige) erbetene Vertei- diger machte in seiner Stellungnahme zum Gutachten dessen Unverwertbarkeit geltend. Er begründete dies zusammengefasst wie folgt: Das Gutachten stütze sich in verschiedener Hinsicht auf die Erkenntnisse der Exploration von R.________, an der auch dessen Ehefrau und Vertreterin im vorliegenden Verfahren (und damit faktisch die Gegenpartei der Beschul- digten) anwesend gewesen sei. Die Exploration sei unnötig und daher von vornherein un- zulässig gewesen. Darüber hinaus seien die Teilnahme- und Verteidigungsrechte der Be- schuldigten verletzt worden. Der einseitige Einbezug einer Partei (H.________) sei unzuläs- sig und verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Die Befragung von H.________ durch den Gutachter sei unzulässig gewesen, da Letzterer daraus wesentliche Anknüpfungstatsa- chen ableite, die er nicht selbst hätte erheben dürfen. Der einseitige Einbezug der Stand- punkte der Ehefrau (und damit faktisch der Gegenpartei) führe zu einer einseitigen und stark von der Gegenpartei beeinflussten Darstellung und Bewertung des Sachverhalts durch den Gutachter. Das Gutachten erscheine deshalb insgesamt nicht mehr als unabhängig, weshalb der Gutachter in den Ausstand zu treten habe. Das beeinflusste und nicht mehr unabhängige Gutachten sei damit unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Überdies habe der Gut-

Seite 25/46 achter seine Protokollierungspflichten verletzt (act. 12/214 ff.). Die Staatsanwaltschaft ver- neinte die Unverwertbarkeit und lehnte es ab, das Gutachten aus den Akten zu entfernen (act. 12/217 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung an diesen Ausführungen fest (SE GD 8/4/5 Ziff. 107 ff., 215 ff., 298 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Gutachter habe anlässlich seiner Einvernahme bekräftigt, dass er die Aussagen von H.________ bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt habe. Die Vor- instanz führte weiter aus, dass bei der Befragung von H.________ die strafprozessualen Formvorschriften (u.a. die fehlende Protokollierung) nicht eingehalten worden seien, sodass ihre Angaben weder direkt im Strafverfahren noch mittelbar im Gutachten verwertbar seien (OG GD 1 E. I.4.1.5.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz sodann, das Gutachten von Dr.med. S.________ habe einen klaren und verständlichen Aufbau und die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen seien vollständig beantwortet worden (OG GD 1 E. III.3.5.1). Im Ergebnis sei das Gutachten jedoch nicht vollends nachvollziehbar, sodass darauf nicht vollumfänglich abgestellt werden könne (OG GD 1 E. III.3.5.1). An der Beru- fungsverhandlung legte die Verteidigung dar, die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz seien zutreffend. Gleichzeitig sagte die Verteidigung aber auch, dass sie nichts ge- gen die Verwertung des Gutachtens habe (OG GD 17 S. 28 und 41). 5.1 Gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien richterlichen Beweis- würdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Exper- tise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beant- wortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3, 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2 f.; BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenüg- liche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien des- sen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Män- geln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkenn- bar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist die Durchführung ei- nes Explorationsgesprächs mit R.________ nicht zu beanstanden. Es wird hierzu auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 1 E. II.4.1.4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. April 2021 zutreffend ausführte, wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt. Die Verteidigung kann gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Begutachtung des Beschuldigten nicht teilnehmen (BGE 144 I 253 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3 f.). Entsprechend gilt dies auch bei der Begutachtung einer anderen Person. 5.2.2 In Bezug auf die Anwesenheit von H.________ am Explorationsgespräch von R.________ ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass weder protokolliert worden ist, welche Aussagen

Seite 26/46 H.________ gemacht hat, noch inwiefern diese Aussagen das Ergebnis des Gutachtens be- einflusst haben. Um jegliche mögliche Einflussnahme auf die gutachterlichen Feststellungen durch H.________ zu vermeiden, wäre es sicherlich angezeigt gewesen, das Explorations- gespräch ohne die Anwesenheit von H.________ durchzuführen oder ganz darauf zu ver- zichten. Gleichzeitig kann die bloss mögliche Beeinflussung durch H.________ nicht unbe- sehen der übrigen Umstände dazu führen, dass das Gutachten im Rahmen der Beweiswür- digung nicht zu berücksichtigen wäre. Denn ob die Aussagen von H.________ tatsächlich in das Gutachten eingeflossen sind bzw. dieses wesentlich beeinflusst haben, ist nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft wies an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hin, dass die Vor- instanz nicht darlege, an welchen Stellen eine Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ vermutet werde (OG GD 17/5 S. 5). Auch überzeugen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, nach welchen der Gutachter primär mit der Erstellung eines Aktengut- achtens beauftragt worden sei und die Aussagen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnenen Bildes benutzt habe (OG GD 17/5 S. 5). Dies bestätigte auch der Gutachter an seiner Einvernahme (SE GD 8/3 S. 12). Für das Gericht sind keine Anzeichen einer Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ erkennbar, im Gegenteil: das Gutachten stützt sich nachvollziehbar auf die Verfahrensakten und ist insge- samt schlüssig. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung, für welche keine tatsächlichen Hinweise vorliegen, vermag die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens nicht in ei- ner Art und Weise zu erschüttern, als dass deswegen nicht darauf abgestellt werden könnte. 5.2.3 Der Umstand, dass Dr.med. S.________ seine abschliessende Einschätzung aufgrund der "dargelegten und diskutierten Fakten (act. 12/162)" trifft, ist ferner ebenfalls nicht zu bean- standen. Zwar ist aufgrund dieser Formulierung nicht direkt nachvollziehbar, wieviel Gewicht einem einzelnen im Gutachten behandelten Aspekt in der abschliessenden Würdigung bei- gemessen wurde. Allerdings kann von einem Gutachter nicht verlangt werden, dass er die Faktoren, die zu seiner abschliessenden Einschätzung geführt haben, in Prozentzahlen an- gibt oder exakt quantifiziert. Mit der Anforderung einer solchen Scheingenauigkeit würde der Komplexität der vom Gutachter zu beantwortenden Fragestellung nicht angemessen Rech- nung getragen. Andererseits hätte das Gutachten in Bezug auf seine Klarheit und Aussage- kraft nichts gewonnen, wenn der Gutachter die dargelegten und diskutierten Fakten erneut aufgelistet hätte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr.med. S.________ um einen ausgewiesenen Fachmann mit jahrzehntelanger geriatrischer Berufs- erfahrung handelt, was seiner Einschätzung zusätzliches Gewicht verleiht. 5.2.4 Die Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung die rhetorische Frage, warum ein Staatsanwalt dem Gutachter eine bereits negativ gefärbte Ausgangslage über die Beschul- digte unterbreiten dürfe und weshalb er medizinische Unterlagen, die erst nach der Schen- kung erarbeitet wurden, berücksichtigen dürfe (OG GD 17 S. 16). Diese Beanstandungen der Beschuldigten sind unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gutachter im Gutachterauf- trag vom 19. Oktober 2020 lediglich den Gegenstand des Strafverfahrens zusammengefasst (act. 12/55). In der Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass es bei komplexen Fällen sinnvoll sein kann, den Fragen eine Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes voran- zustellen. In solchen Angaben ist keine unzulässige Beeinflussung der sachverständigen Person zu sehen (Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 184 StPO N 17). Zudem hat die Staatsanwaltschaft klargestellt, dass lediglich ein Verdacht bestehe und somit in Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten nicht von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-

Seite 27/46 den könne. Ebenfalls unbedenklich ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter das von der (ehemaligen) Privatklägerschaft in Auftrag gegebene Gutachten zukommen liess. Denn einerseits wurde dieses Dokument von der Staatsanwaltschaft klar als Privatgutachten be- zeichnet, so dass der Gutachter diesen Umstand berücksichtigen konnte. Andererseits über- liess die Staatsanwaltschaft dem Gutachter auch das von der Verteidigung bei Dr.med. V.________ eingeholte Privatgutachten, in welchem dieser das erstgenannte Privatgutachten der Privatkläger kritisierte (act. 12/56). Der Gutachter verfügte somit über eine ausgewogene Grundlage für die Erstellung seines Gutachtens. Es gibt keine Gründe daran zu zweifeln, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagekraft der ihm zur Verfügung stehenden Akten richtig zu würdigen. Auch kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, so- weit sie beanstandet, der Gutachter habe bisher noch nie in einem Strafverfahren ein Gut- achten erstellt. Denn ein Gutachter wird immer nur zur Beurteilung eines Sachverhaltes bei- gezogen (Art. 182 StPO). Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes bleibt dem Gericht vorbehalten. Mithin ist es unerheblich, ob der Gutachter seine bisherigen Gutachten zur Ur- teilsfähigkeit von älteren Personen in zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren er- stellte. 5.2.5 Die Vorinstanz hob sodann zutreffend hervor, dass es die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Kriterium der Beeinflussbarkeit versäumt hatte, den Gutachter darauf hinzuweisen, dass R.________ zusätzlich zur am 18. Dezember 2017 unterzeichneten Schenkung am 19. und

28. Dezember 2017 einen Schenkungsvertrag bzw. eine Vollmacht und eine Abtretung unter- zeichnet hatte. Als die Vorinstanz den Gutachter anlässlich dessen Befragung damit konfron- tierte, dass sich der Schenkungsprozess knapp über zwei Wochen erstreckt hatte, stellte der Gutachter unmissverständlich klar, dass diese veränderte Ausgangslage nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung ändere, wobei er diese Klarstellung umfassend und nachvoll- ziehbar begründete (SE GD 8/3 S. 37). Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, an die- ser Aussage des Gutachters zu zweifeln, so dass seine Feststellungen auch hinsichtlich der am 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente Gültigkeit haben. 5.3 Zusammenfassend sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien erkennbar, welche die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens ernstlich zu erschüttern vermögen. Folglich ist im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass R.________ gemäss der gutachterlichen Einschätzung "insbesondere zwischen dem 15. De- zember 2017 und 31. Dezember 2017 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig war, das wirtschaftlich, juristisch und familienpolitisch relevante Dokument der Schenkung zu ver- stehen und als handlungsfähige Person zu unterschreiben" (act. 12/162). Damit ist der Be- weis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im genannten Zeitraum zwar noch nicht er- bracht, zumal der Gutachter an seiner Befragung klarstellte, dass die genannte grosse Wahrscheinlichkeit, einer Richtigkeit von mehr als 90 % entspreche (SE GD 8/3 S. 6). Die gutachterliche Einschätzung stellt allerdings ein sehr gewichtiges Indiz für die Urteilsunfähig- keit von R.________ im genannten Zeitraum und in Bezug auf die fragliche Schenkung dar und ist entsprechend – in Kombination mit den nachfolgenden Sachverhaltsaspekten – zu würdigen. 6.1 Neben dem amtlichen Gutachten finden sich in den Akten zahlreiche weitere Indizien, die für eine Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum sprechen. Diese gilt es nach-

Seite 28/46 folgend zu würdigen. Vorab sind dabei insbesondere die medizinischen Unterlagen einer Würdigung zu unterziehen. 6.2.1 Erstmalige Hinweise auf kognitive Einschränkungen von R.________ können dem Bericht zur Verlaufskontrolle des USZ, Klinik für Neurologie, vom 2. Juli 2015 entnommen werden. Darin wurde in Bezug auf den Neurostatus eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses vermerkt (act. 23/20). Im Abschlussbericht der Memory-Klinik (Sanatorium Kilchberg) vom 5. Novem- ber 2015 stellte Dr. W.________ die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung aufgrund von Auffassungsstörungen, verminderter kognitiver Flexibilität, Perseverationstendenz und eingeschränkter Handlungsplanung. Die Störungen würden sich einerseits auf das Familienleben, andererseits aber auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wichtige Fähigkeiten, die in einer Führungsposition essentiell seien, wie die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Urteilsfähigkeit, aber auch die Kontakt- und Gruppenfähigkeit, seien durch das dysexekutive Syndrom stark eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im an- gestammten Beruf (act. 23/38). Beim Mini Mental Status erreichte R.________ immer noch eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/37). Am 7. Januar 2016 vermerkte der Ergotherapeut X.________, die Konzentrationsdauer von R.________ habe sich verbessert. Es bestünden aber Defizite bei der Aufmerksamkeit und eine verminderte Gedächtnisleistung sowie Ein- schränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Umstellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen (act. 23/158). In Bezug auf die Funktion von R.________ als Vorsitzender einer Stiftung wurde seine Handlungsfähigkeit am 6. Juli 2016 vom USZ, Klinik für Neurologie, geprüft. Der Befund lautete auf eine mittelschwere bis schwere Einschränkung im exekutiven Funktionsbereich sowie auf eine mittelgradige Ein- schränkung in der Wiedererkennungsleistung. Es bestehe kein dementieller Abbauprozess. Beim Mini Mental State Bericht erreichte R.________ eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/31). Am 15. November 2016 konstatierte der Ergotherapeut X.________, die kognitiven Leistun- gen von R.________ unterlägen starken Tagesformschwankungen, er habe eine limitierte Konzentrationsspanne und das Arbeitsgedächtnis sei stark beeinflusst (act. 23/74). Am 4. August 2017 bestätigte er diesen Befund (act. 23/73). Im Rahmen einer neuropsychologi- schen Verlaufskontrolle diagnostizierte Dr. W.________ am 1. November 2017 (erneut) eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung; die kognitiven Leistungen von R.________ seien gleich wie im Oktober 2015. Aus klinischer Sicht habe sich keine Verbes- serung ergeben. Es bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Be- ruf (act. 23/60). 6.2.2 Die voranstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen vermögen aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit isoliert betrachtet zwar keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im Dezember 2017 in Bezug auf die fraglichen Dokumente zu erbringen. In ei- ner Gesamtwürdigung ergibt sich allerdings daraus sehr wohl ein Bild von der gesundheitli- chen Entwicklung von R.________ in den zwei Jahren, bevor es zur Unterzeichnung der ver- fahrensgegenständlichen Dokumente kam, welches ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit ist. Denn es zeigt sich, dass R.________ mindestens seit dem 5. November 2015 an einer mit- telgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung litt sowie dass sich sein diesbezüglicher Zustand in den zwei Jahren, d.h. bis zum 1. November 2017, nicht verbessert hatte. Vor dem Hintergrund dieses während zwei Jahren fortbestehenden, unveränderten Krankheitsbildes

Seite 29/46 ist es naheliegend, dass auch im darauffolgenden Monat Dezember 2017 keine gesundheitli- che Verbesserung eingetreten ist. 6.2.3 Die Verteidigung wandte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich zu Recht ein, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend sei mit einer Urteilsunfähigkeit (OG GD 17 S. 26). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die im Rahmen eines zur Arbeitsunfähigkeit erstellten Berichtes gemachten medizinischen Feststellungen nicht ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit sein können. Die von Dr. W.________ zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von R.________ festgestellten Defizite bei der Aufmerksamkeit, die verminderte Gedächtnisleis- tung sowie die Einschränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Um- stellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen sind offensichtlich und auch ohne medizinisches Fachwissen erkennbar auch für die vorliegend zu beurteilende Ur- teilsfähigkeit von R.________ relevant. Auch wenn die Urteilsunfähigkeit von R.________ aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit nicht direkt aus der voranstehend erwähnten Ar- beitsunfähigkeit abgeleitet werden kann, so sind die erwähnten kognitiven Einschränkungen, welche zumindest bis am 1. November 2017 fortbestanden, ein Indiz dafür, dass R.________ bezüglich der im Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente urteilsunfähig war, zumal für die gültige Ausrichtung einer Schenkung im verfahrensgegenständlichen Umfang und Kon- text u.a. die vorgenannten kognitiven Fähigkeiten benötigt werden. 6.3.1 Am 13. Dezember 2017 wurde R.________ aufgrund einer Synkope im USZ hospitalisiert. Als R.________ am 14. Dezember 2017 das Spital verlassen wollte, wurde ein Konsilium der Psychiatrie/Psychotherapie durchgeführt. Das Konsilium hielt u.a. fest, dass sich der Patient in Hinblick auf das Krankheitsverständnis verunsichert gezeigt und immer wieder hilfesu- chend an seine Tochter (die Beschuldigte) gewandt habe, damit diese die Fragen beantwor- te. In seiner Beurteilung hielt es fest, dass der Patient "möglicherweise aufgrund der demen- tiellen Entwicklung in Bezug auf medizinisch notwendige Diagnostik nicht erkenntnis- und wertungsfähig […] und somit aktuell von einer fehlenden Urteilsfähigkeit auszugehen" sei (act. 5/1/5). Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ "in gutem Allgemeinzustand" aus dem Spital entlassen (act. 23/48). Sodann ist ein handschriftliches Schreiben von R.________ vom 15. Dezember 2017 aktenkundig, in welchem er die Kündigung der Be- schuldigten als Vizepräsidentin und Geschäftsführerin der U.________ nicht akzeptiere (act. 20/24). Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Beschuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die von der Beschuldigten vertretene N.________ Foundation (act. 20/27). Einen Tag später unterzeichnete R.________ den fraglichen Schenkungsvertrag (act. 20/28). 6.3.2 Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe des erwähnten Konsiliums vom 14. Dezember 2017 zu den fraglichen Rechtshandlungen von R.________ am 18. und 19. Dezember 2017 ist die darin geäusserte medizinische Fachmeinung durchaus ein weiteres Indiz für eine mög- liche Urteilsunfähigkeit von R.________ – auch in Bezug auf die Unterzeichnung der erwähn- ten Dokumente. Zwar ist vor dem Hintergrund der Relativität der Urteilsfähigkeit zu beden- ken, dass sich das Konsilium des USZ nur deshalb zur Urteilsfähigkeit von R.________ äus- serte, weil dieser entgegen der medizinischen Empfehlung das Spital verlassen wollte. Dem Konsilium kann denn auch entnommen werden, dass R.________ "in Bezug auf medizinisch notwendige Diagnostik" nicht erkenntnis- und wertungsfähig sei. Nichtsdestotrotz ist dieses Konsilium ein starkes Indiz dafür, dass die Urteilsunfähigkeit von R.________ auch in den

Seite 30/46 folgenden Tagen, mithin bis Ende Dezember 2017, fortbestand und sich auf andere Lebens- bereiche erstreckte. Insbesondere vor dem Hintergrund der voranstehend aufgeführten Krankheitsgeschichte und der gutachterlichen Einschätzung ist nur schwer vorstellbar, dass R.________ nur wenige Tage nach dem genannten Konsilium in der Lage hätte sein können, in Bezug auf eine familienintern äusserst brisante Schenkung vernunftgemäss zu handeln. Denn auch ohne medizinisches Fachwissen ist offensichtlich, dass die Vornahme der im An- klagesachverhalt vorgetragenen Schenkung weitreichendere kognitive Fähigkeiten verlangt als die fragliche Entlassung aus einem Spital. 6.4.1 Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto aus und zog sich dabei eine Fraktur an der Schulter zu. Daraufhin wurde er in der Klinik am Park (Zürich) bis zum 1. Januar 2018 hospitalisiert (act. HD 2/5). Im anschliessend erstellten internisti- schen Konsiliarbericht vom 3. Januar 2018 wurden keine Aussagen über die kognitiven Fähigkeiten gemacht (act. 23/56). In der Folge befand sich R.________ im Rehabilitations- aufenthalt in der Klinik Schloss Mammern. Im diesbezüglichen Bericht vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, bei R.________ habe sich seit einigen Jahren eine Demenz entwickelt. Diese habe mit kognitiven Tests bestätigt werden können (act. 23/63). R.________ habe deutliche Merkfähigkeitsprobleme und ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen. Beim Mini Mental Status erreichte er 17/30 Punkte (act. 23/66). 6.4.2 Die Ergebnisse der Untersuchung in der Klinik Schloss Mammern zeigen, dass die kognitiven Fähigkeiten von R.________ zwischen dem 1. November 2017 und dem 17. Januar 2018 stark abgenommen haben, erzielte er am zweitgenannten Datum doch nur noch 17/30 Punk- ten im Mini Mental Status, mithin zehn Punkte weniger als noch rund eineinhalb Monate vor- her. Diese empirischen Daten legen nahe, dass die kognitiven Fähigkeiten von R.________ insbesondere im Verlauf des Monats Dezember 2017 abnahmen, just in der Zeitspanne als er die fraglichen Dokumente am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichnete. Diese An- nahme wird dadurch erhärtet, da auch der Gutachter genau hinsichtlich dieses Zeitraums der zweiten Dezemberhälfte 2017 von einem "heiklen Zeitfenster" sprach (SE GD 8/3 S. 36). Es ist somit naheliegend, dass die in der verminderten Punktzahl des Mini Mental Status wider- spiegelte Abnahme der kognitiven Fähigkeiten von R.________ in der zweiten Hälfte des Dezember 2017 erfolgte. Damit ist im Bericht der Klinik Schloss Mammern und insbesondere im Untersuchungsergebnis des Mini Mental Tests ein weiteres Indiz für die im Sinne des An- klagevorwurfs relevante Urteilsunfähigkeit von R.________ zu sehen. 6.5.1 Am 26. Februar 2018 erstellte das Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich (ZADZ) im Auftrag von H.________ einen Befund zur Urteilsfähigkeit von R.________ in Be- zug auf die gemäss Anklagesachverhalt relevante Schenkung. Die unterzeichnenden Dr.med. Y.________ und Dr.med. Z.________ kamen zum Schluss, bei R.________ hätten deutliche kognitive Einschränkungen i.S. eines dementiellen Syndroms vorgelegen und er habe eine ausgeprägte zeitliche und situative Orientierungsstörung ausgewiesen. Zusam- menfassend gingen sie davon aus, dass bei R.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit beim Unterzeichnen der Dokumente zwi- schen dem 15. und dem 28. Dezember 2017 auszugehen sei (act. 4/8/18). 6.5.2 Der Bericht des ZADZ vom 26. Februar 2018 wurde sachgerecht erstellt und ist inhaltlich nachvollziehbar. Auch die Fachkompetenz der unterzeichnenden Ärzte steht ausser Frage.

Seite 31/46 Zudem fand eine persönliche Untersuchung von R.________ an zwei Terminen statt, was ebenfalls für die Aussagekraft dieser Untersuchung spricht. Auf der anderen Seite handelt es sich unzweifelhaft um ein Parteigutachten, welches im Auftrag von H.________ erstellt wur- de. Die verfassenden Ärzte stützen sich in ihrem Bericht u.a. auch explizit auf die Auskünfte der Angehörigen, welche im Übrigen auch an den Befragungen von R.________ am 5. und

12. Februar 2018 anwesend waren. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ihnen kommt die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung un- terliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist der Bericht des ZADZ vom

26. Februar 2018 nichtsdestotrotz als zusätzliches Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum zu berücksichtigen, zumal die Schlussfolgerung in die- sem Bericht mit derjenigen des amtlichen Gutachters übereinstimmt und sich im Übrigen schlüssig in die übrige Beweislage einfügt. 6.6.1 In der Folge der verfahrensgegenständlichen Schenkung an die N.________ Foundation er- nannte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ESA) mit Verfügung vom

27. März 2018 einen Sachwalter für die vorgenannte Stiftung (act. 24/2/3 E. B.). Dieser be- auftragte sodann die Memory-Klinik Entlisberg vom geriatrischen Dienst der Stadt Zürich mit der Erstellung eines Berichts zur Urteilsfähigkeit von R.________ in Bezug auf die Unter- zeichnung der Dokumente vom 18., 19. und 28. Dezember 2017. Auf die erste gestellte Fra- ge, ob sich basierend auf den vorhandenen medizinischen Akten aus medizinischer Sicht ei- ne klare Aussage machen lasse, ob R.________ in der fraglichen Zeit (18. bis 28. Dezember

2017) fähig gewesen sei, mit Blick auf die getätigte Schenkung seinen Willen frei zu bilden und vernunftgemäss zu handeln, antworten die drei unterzeichnenden Ärzte in ihrer Beurtei- lung vom 7. Juni 2018: "Ja, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, es liegen viele Indizien vor. Eine absolut sichere Aussage lässt sich nie rückwirkend machen." In der nachfolgenden Be- gründung führen sie aus, die Beschreibung im Bericht des USZ sei vereinbar mit einem aku- ten Verwirrtheitszustand (Delir), welcher bei Menschen mit vorgeschädigtem Hirn im Rahmen einer Hospitalisation relativ häufig zu beobachten sei. Die Urteilsfähigkeit werde durch das Delir zusätzlich negativ beeinflusst. Da die Schenkung bereits drei Tage nach dem mutmass- lichen Delir, also am 18. Dezember 2017 schriftlich festgehalten worden sei, sei die Urteils- fähigkeit in grosse Zweifel zu ziehen. Mit Bezug auf die Unterzeichnung der Vollmacht und des Abtretungsvertrags vom 28. Dezember 2017 halten die Ärzte fest, die während der Hos- pitalisation verabreichten Medikamente könnten unter Umständen ein Delir auslösen oder zumindest begünstigen sowie aufgrund der anticholinergen Wirkung die Hirnleistung ebenfalls beeinflussen. Es sei unwahrscheinlich, dass R.________ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Die Urteilsfähigkeit für komplexe Geschäfte mit Abwägen der möglichen Konsequenzen und Alternativen auf den Gesamtvor- gang sei während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht gegeben (act. 24/1/3). 6.6.2 Der Bericht der Memory Klinik Entlisberg ist drei Seiten lang und damit im Vergleich zu übli- chen gestützt auf Art. 182 ff StPO im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten Gutachten re- lativ kurz. Sodann ist hervorzuheben, dass für die Ärzte in Bezug auf die Schenkung bzw. den Schenkungsvertrag vom 18. bzw. 19. Dezember 2017 die Urteilsfähigkeit von R.________ "in grosse Zweifel zu ziehen" sei, während in Bezug auf die Unterzeichnung des

Seite 32/46 Dokuments am 28. Dezember 2017 festgehalten wird, es sei "unwahrscheinlich", dass R.________ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Sodann ist unklar, ob die allgemeine Aussage, die Urteilsfähigkeit für komplexe Ge- schäfte sei während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht gegeben, sowohl für den 18. und 19. Dezember 2017 wie auch für den

28. Dezember 2017 relevant ist, zumal die Ärzte die Wahrscheinlichkeit eines ihrer Einschät- zung zugrundeliegenden Delirs an diesen Daten unterschiedlich hoch einschätzten. Insge- samt ist die Beurteilung der Memory-Klinik Entlisberg isoliert betrachtet nur ein relativ schwa- ches Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im relevanten Zeitraum in Bezug auf die Unterzeichnung der tatbestandsrelevanten Dokumente. 6.7.1 Am 28. April 2019 erstellte med.pract. I.________ im Auftrag der KESB Bezirk Horgen ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit von R.________. Hierfür erfolgte am 26. April 2019 eine per- sönliche Untersuchung. In der Gesamtbeurteilung diagnostizierte der Gutachter eine mittel- schwere Demenz. Im Übrigen verneinte der Gutachter (sinngemäss) die Urteilsfähigkeit in Bezug auf sämtliche ihm gestellten Fragen. Er hielt auch fest, R.________ sei nicht in der Lage, selbst Rechtsgeschäfte eines niedrigen Komplexitätsgrades zu erfassen. Er könne aufgrund seiner ausgeprägten Defizite diese weder selbst verstehen noch deren Auswirkun- gen überblicken oder in seinen eigenen Interessen handeln (act. 4/17). Die Verteidigung be- auftragte Dr.med. V.________ damit, eine Stellungnahme zu dem von med.pract. I.________ erstellten Gutachten auszufertigen (act. 2/1/82). In seiner Stellungnahme weist Dr.med. V.________ darauf hin, dass ein MMS [Mini Mental Status] Wert von 27/30 entgegen der Annahme des Gutachters keiner Demenz entspreche. Er hielt ferner fest, dass die von med.pract. I.________ erhobenen Befunde keine gültige Aussage bezüglich der Urteilsfähig- keit von R.________ im Dezember 2017 für die damals unterzeichneten Dokumente zulies- sen. Er kritisiert weiter, der Gutachter berücksichtige nicht die Relativität der Urteilsfähigkeit und beurteile R.________ unkorrekt als nicht urteilsfähig. Im Widerspruch zum Gutachten von med.pract. I.________ habe R.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2019 aber durchaus intakte kognitive Fähigkeiten erkennen lassen. Trotz der Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten könne R.________ verwertbare, persönliche, seinem Willen entsprechende Erklärungen abgeben. Seine Antworten bezüglich der unter- zeichneten Dokumente seien immer dezidiert, klar und widerspruchsfrei (act. 2/1/85). 6.7.2 Beim Gutachten von med.pract. I.________ ist vorab zu bedenken, dass dieses im Auftrag der KESB im Rahmen der Validierung des Vorsorgeauftrages von R.________ erstellt wurde (act. 2/1/247 ff.). Der Zweck des Gutachtens bestand somit nicht darin festzustellen, ob eine Urteilsfähigkeit von R.________ auch rückwirkend im Dezember 2017 in Bezug auf die Un- terzeichnung der fraglichen Dokumente bejaht werden kann. 6.8.1 Sodann lassen sich auch in den Aussagen der als Zeugen und Auskunftspersonen einver- nommenen Personen zahlreiche Indizien für eine Urteilsunfähigkeit R.________s finden. Wie gezeigt, führte der Hausarzt von R.________, Dr. med. J.________, an seiner Einvernahme aus, es sei ihm im Mai 2017 nicht mehr möglich gewesen, eine Urteilsfähigkeit zu bestätigen. Im Jahr 2018 hätten die kognitiven Fähigkeiten ständig abgenommen (act. 22/3/4 Frage 5). G.________ war der langjährige Familienanwalt von R.________, Verwaltungsrat der Q.________ AG und Stiftungsrat der U.________. An seiner Einvernahme führte er aus, ab Mitte 2017/Herbst 2017 seien mit R.________ nur noch Gespräche von tiefem Niveau mög- lich gewesen. Er habe die Zusammenhänge nicht mehr verstanden. Ab Sommer, insbeson-

Seite 33/46 dere nach dem Tod seiner Tochter Adele, seien geschäftliche Gespräche mit R.________ nicht mehr möglich gewesen (act. 22/4/36 Frage 9). AA.________, Geschäftsführerin der U.________, führte an ihrer Einvernahme aus, der Schwächeanfall Mitte Dezember 2017 und die gebrochene Schulter an Weihnachten 2017 seien zwei Ereignisse gewesen, die R.________ kognitiv noch etwas weiter eingeschränkt hätten beziehungsweise noch passi- ver hätten werden lassen (act. 22/5/10 Frage 8). Sodann führte K.________, die Schwester der Beschuldigten und vormalige Privatklägerin, an ihrer Einvernahme aus, in den Jahren 2017 und 2018 habe der geistige Zustand von R.________ weiter rapide abgenommen (act. 22/6/3 Frage 6). Sodann beschrieb sie, wie die Beschuldigte R.________ am 18. Dezember 2017 ein Dokument zur Unterzeichnung vorgehalten habe, gemäss welchem die Beschuldig- te lebenslänglich Präsidentin der U.________ sein solle. Als sie, d.h. K.________, R.________ gesagt habe, dass er aufgrund des Unterschriebenen nicht mehr Präsident der U.________ sei, habe R.________ sie irritiert angeschaut und gesagt, er sei Präsident und wolle auch Präsident bleiben. K.________ erläuterte weiter, da sei ihr klar geworden, dass R.________ gar nicht verstanden habe, was er da unterzeichnet habe (act. 22/6/4 Frage 10). 6.8.2 Bei der Würdigung der vorgenannten Aussagen von K.________ ist zu berücksichtigen, dass sie Verfahrenspartei ist bzw. war und somit ein direktes Interesse am Verfahrensausgang hat. Auch G.________ hat als langjähriger Rechtsanwalt und Geschäftspartner von R.________ ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für AA.________, die Geschäftsführerin der U.________ bleiben möchte. Dass die vorgenann- ten Personen ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben, machen ihre Aussagen nicht per se weniger glaubhaft. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und ein- gedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. Insgesamt sind die vor- genannten Aussagen nicht als Indizien für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im relevan- ten Zeitraum in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. 7. Zusammengefasst sprechen neben dem amtlichen Gutachten zahlreiche Indizien dafür, dass R.________ in Bezug auf die am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Doku- mente urteilsunfähig war. Auch wenn den einzelnen Indizien isoliert betrachtet aufgrund der Relativität der Urteilsunfähigkeit nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden kann, so zeichnen sie in ihrer Gesamtheit doch ein stimmiges Bild vom gesundheitlichen Zustand von R.________ zwischen dem 2. Juli 2015 und Dezember 2017, welches sich nahtlos in das amtliche Gutachten einfügt und allfällige letzte Zweifel an diesem ausräumen. Gestützt auf das amtliche Gutachten sowie die übrigen voranstehend aufgezeigten Indizien ist somit ohne unüberwindliche Restzweifel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass R.________ in Bezug auf die am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente urteilsunfähig war. Die von der Verteidigung geltend gemachte zivilrechtliche Vermutung der Urteilsfähigkeit ist somit im konkreten Fall widerlegt. 8.1 Zur Beurteilung der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe ist es unabdingbar, festzustel- len, ob die Beschuldigte von der Urteilsunfähigkeit ihres Vaters im Dezember 2017 Kenntnis hatte bzw. eine solche ggf. in Kauf nahm. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, be- trifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 14. März 2023 E. 2.2.2). Zur Erstellung des relevanten Sachverhaltes sind folglich sämtliche Indizien zu würdigen, die einen Rückschluss auf den Wissenstand der Beschuldigten hinsichtlich der Ur- teilsunfähigkeit ihres Vaters im genannten Zeitraum erlauben.

Seite 34/46 8.2 An ihrer Einvernahme vom 23. April 2019 führte die Beschuldigte aus, sie habe sich meistens um die medizinischen Belange ihres Vaters gekümmert. Sie sei Chiropraktikerin und habe ein zum Medizinstudium äquivalentes, auf Gelenkkrankheiten bzw. Rücken spezialisiertes Studium absolviert (act. 21/1/4). An der Berufungsverhandlung relativierte die Beschuldigte ihr medizinisches Wissen und stellte klar, ihr Fachwissen als Chiropraktikerin beschränke sich auf Gelenke, Rücken, Sportverletzungen, Kopfweh und strukturelle Probleme, wenn man den ganzen Tag vor dem Computer sitze (OG GD 17 S. 46). Trotzdem machte die Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung umfangreiche Ausführungen zu den verfahrensrele- vanten medizinischen Sachfragen (OG GD 17 S. 13 ff.). Da sich die Beschuldigte um die medizinischen Belange ihres Vaters gekümmert hat, ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass sie die voranstehenden diskutierten medizinischen Unterlagen vom 2. Juli 2015 bis De- zember 2017 gekannt hat, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Kenntnis der Be- schuldigten betreffend den Gesundheitszustand von R.________ wird u.a. durch die E-Mail vom 8. Juli 2016 bestätigt, mit welcher die Beschuldigte AB.________ vom Universitätsspital Zürich den Abschlussbericht von Dr.med. W.________ zukommen liess. In dieser E-Mail hielt die Beschuldigte weiter fest, von Familienmitgliedern und Aussenstehenden sei im Laufe des Jahres eine "progressiv dezente Verschlechterung der exekutiven Kapazitäten" bemerkt wor- den (act. 23/40). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der kognitiven Einschränkung ihres Vaters hatte. 8.3 Ferner bestätigte die Beschuldigte an ihrer Einvernahm auch explizit, den Austrittsbericht von Dr.med. W.________ vom 1. November 2017 nach Zustellung zur Kenntnis genommen und gewusst zu haben, dass ihr Vater R.________ unter neuropsychologischen Defiziten litt (act. 21/1/5 Frage 9 + 10). Dr.med. W.________ stützte sich in ihrem vorgenannten Austrittsbe- richt u.a. auf Angaben der Beschuldigten als Tochter von R.________ sowie dessen Ehefrau H.________. Sowohl die Beschuldigte wie auch H.________ hätten gemäss Dr.med. W.________ gesagt, dass es im Vergleich zu vor zwei Jahren "zu Verschlechterungen in mehreren Bereichen gekommen sei (u.a. sich an vor kurzem stattgefundene Unterhaltungen und Ereignisse erinnern, neue Dinge im Allgemeinen zu lernen, finanzielle Dinge zu regeln […])" (act. 23/60R). 8.4.1 Die Beschuldigte schilderte an der Berufungsverhandlung, wie sie den Gesundheitszustand ihres Vaters in der fraglichen Zeit wahrgenommen hat. So führte sie aus, ihrem Vater, R.________, sei es nach der Hirnblutung am Anfang nicht gut gegangen. Er habe alles daran gesetzt, dass es ihm wieder besser gehe. Er habe einen extremen Willen gehabt. Er habe sich seine Proteine und seine essentiellen Fettsäuren ausgerechnet. Er habe einen Ordner gehabt und wenn er bei der Stiftung eine Sache habe bewirken wollen, wenn es ein Erdbe- ben oder eine Dürre oder sonst irgendetwas gegeben habe, habe er das aus der Zeitung ge- rissen, gebracht, in den Ordner getan und gesagt, er wolle, dass das unterstützt werde. Er habe auch jeden Tag Kreuzworträtsel gelöst und ein grösseres Allgemeinwissen gehabt als sie, die Beschuldigte. Für sie, die Beschuldigte, seien das klare Indikationen gewesen, dass man mit jemandem normal habe reden können. Er sei zwar verlangsamt gewesen in seiner Sprechweise im Vergleich zu vorher und habe weniger geredet. Aber er sei klar gewesen. Ab und zu habe er einen Namen nicht sofort gefunden. Auf einem Spaziergang habe er der Be- schuldigten erzählt, zu welcher Kategorie welche Blume gehöre. Die Beschuldigte habe mit ihm über Tagesereignisse, politische Sachen und was in der Welt vor sich gehe, sprechen können. Er sei manchmal aggressiver gewesen. Seine Emotionen seien jeweils mehr her-

Seite 35/46 ausgekommen als früher. Beim Besuch bei Dr.med. W.________ im Jahr 2015, die speziali- siert auf Alterspsychiatrie und Altersgeriatrie sei, habe sich herausgestellt, dass er Defizite habe und arbeitsunfähig sei. Dr.med. W.________ habe ihr gesagt, sie sollen ihn aus dem Grossen, aus dem Detail rausnehmen, weil er brauche seine Neuronen, das Hirn brauche mind. ein Jahr um sich zu regenerieren, und er sollte keinen Stress haben in dieser Zeit. Darum hätten sie ihn aus dem aktiven täglichen Geschäft rausgenommen. Aber das sei vor allem auch gewesen, damit der Heilungsprozess habe vorwärts gehen können. Sie, die Be- schuldigte, habe immer gewollt, dass ihr Vater seine letzten Jahre so gesund wie möglich verbringen könne. Ihr Vater habe sie auch am 16. November 2016 an eine Wohnungsüber- nahme begleitet und gesagt, was er gut finde und was nicht. Er habe auch täglich die Post geöffnet, gelesen und verteilt (OG GD 17 S. 5-7). 8.4.2 Die voranstehenden Aussagen der Beschuldigten zu den kognitiven Fähigkeiten sind grundsätzlich glaubhaft. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass R.________ nach seiner Hirnblutung im Jahr 2015 noch zumindest teilweise Kreuzworträtsel lösen oder Blumen be- stimmen konnte. Auch ist durchaus denkbar, dass er sich zu Tagesereignissen und politi- schen Themen äussern konnte. Allerdings ist auch ohne jegliches Fachwissen klar, dass für die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte weitergehende kognitive Fähigkeiten benötigt werden als für die Bestimmung einer Blume oder die Beantwortung einer Frage im Kreuzworträtsel. Zudem hielt die Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest, dass R.________ Defizite gehabt hat. Schliesslich ist ebenso glaubhaft, dass die Beschuldigte nach dem Abschlussbericht von Dr.med. W.________ vom 5. November 2015 gehofft hatte, der gesundheitliche Zustand würde sich wieder verbessern. Nur ist auch erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis vom Bericht von Dr.med. W.________ vom 1. November 2017 hatte, in welchem festgestellt wurde, dass sich aus klinischer Sicht keine Veränderung ergeben hat- te bzw. dass fremdanamnestisch gar eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit angegeben wurde (act. 23/60 S. 3). Aus diesen Gründen vermögen auch die Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine Zweifel daran zu begründen, dass sie stets über den tatsächlichen Gesundheitszustand von R.________ informiert war. 8.5 Insgesamt ist aufgrund dieser Ausgangslage ohne unüberwindliche Restzweifel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass die Beschuldigte von der Urteilsunfähigkeit R.________s in Bezug auf die am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente Kenntnis hat- te bzw. zumindest in Kauf nahm, dass R.________ urteilsunfähig war. 9.1 Zu prüfen ist sodann, in welcher Funktion die Beschuldigte an den beiden a.o. Generalver- sammlungen vom 3. Januar 2018 teilgenommen hat. In der Anklageschrift wird der Beschul- digten vorgeworfen, sie sei an beiden a.o. Generalversammlungen als Vertreterin der N.________ Foundation aufgetreten und habe in dieser Funktion die beiden Generalver- sammlungen durchgeführt. Die Vorinstanz erwog, dass eine Eigentumsübertragung aufgrund der Vinkulierungsbestimmung rechtlich ohne Einwilligung des Verwaltungsrates nicht möglich gewesen und die Beschuldigte gemäss Vollmacht vom 28. Dezember 2018 zur Durchsetzung der Schenkung u.a. ermächtigt worden sei, eine a.o. Generalversammlung durchzuführen. Die Vorinstanz gelangte folglich zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschul- digte an der ersten a.o. Generalversammlung als Vertreterin von R.________ aufgetreten sei (OG GD 1 S. 38). Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte an der zwei-

Seite 36/46 ten a.o. Generalversammlung vom 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundati- on aufgetreten sei (OG GD 1 S. 85). 9.2 Die Staatsanwaltschaft machte an der Berufungsverhandlung geltend, die Beschuldigte selbst habe an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sinngemäss geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass spätestens mit dem Dokument "Vollmacht und Abtretungsver- trag" vom 28. Dezember 2017 die Übertragung der Q.________-Aktien rechtlich vollzogen gewesen sei. Dies decke sich mit den Erwägungen im Urteil des Handelsgerichts Zürich vom

14. März 2018, in welchem festgehalten worden sei, im Gesuch der Beschuldigten heisse es, sie habe als "Inhaberin sämtlicher Aktien" die Universalversammlung durchgeführt (OG GD 17/5 S. 10). 9.3 Die Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage aus, sie sei an der ersten der beiden a.o. Generalversammlungen als Vertreterin ihres Vaters anwesend gewesen. Ferner wies sie allerdings auch darauf hin, dass sie kein juristisches Fachwissen habe und Rechtsanwalt P.________ die Verträge bzw. die Vollmacht ausgearbeitet habe (OG GD 17 Frage 24). Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte sei an beiden a.o. Generalversammlungen als Vertreterin von R.________ aufgetreten (OG GD 17 S. 26). 9.4 In zivilrechtlicher Hinsicht überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zur Funktion der Be- schuldigten in Bezug auf die erste a.o Generalversammlung vom 3. Januar 2018 (OG GD 1 S. 38). Denn aufgrund der Vinkulierungsbestimmung war eine Übertragung der Q.________- Aktien von R.________ an die N.________ Foundation ohne vorgängige Zustimmung des Q.________-Verwaltungsrates nicht möglich, so dass die Beschuldigte zumindest an der ers- ten a.o. Generalversammlung – an welcher die Vinkulierungsbestimmung erst abgeschafft wurde – nicht als Vertreterin der N.________ Foundation auftreten konnte. Es ist nahelie- gend, dass Rechtsanwalt P.________ diese Rechtslage erkannt und deshalb das Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" vom 28. Dezember 2017 ausgearbeitet hatte. Objektiv be- trachtet kann die Beschuldigte zumindest an der ersten a.o. Generalversammlung nur als Vertreterin von R.________ teilgenommen haben. 9.5 Unzutreffend erscheint die Annahme, die Übertragung der Q.________-Aktien habe zwi- schen der ersten und der zweiten a.o. Generalversammlung stattgefunden, so dass die Be- schuldigte an der zweiten a.o. Generalversammlung als Vertreterin der N.________ Founda- tion aufgetreten sei. Die Annahme einer solchen Eigentumsübertragung scheint künstlich konstruiert. An der Berufungsverhandlung waren sich die Parteien zumindest dahingehend einig, dass die Beschuldigte an beiden a.o. Generalversammlungen in der gleichen Funktion anwesend war. Uneinigkeit herrschte allerdings in Bezug auf die Frage, welche Funktion dies war (OG GD 17 S. 38 Ziff. 26). Eine zivilrechtliche Betrachtung legt nahe, dass die Beschul- digte auch an der zweiten a.o. Generalversammlung als Vertreterin ihres Vaters auftrat. Denn damit eine Übertragung des Eigentums an den Q.________-Aktien von R.________ auf die N.________ Foundation hätte erfolgen können, hätte die Aufhebung der Vinkulie- rungsbestimmung zuerst wirksam werden müssen. Eine Vinkulierungsbestimmung hat eine Aussenwirkung, da sie sich sowohl an aktuelle wie auch an potentielle zukünftige Aktionäre richtet (Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2015 27 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2). Als statu- tarische Bestimmung mit Aussenwirkung wird die Aufhebung einer Vinkulierungsbestimmung im Innen- wie im Aussenverhältnis erst mit der Publikation im SHAB wirksam (Zin-

Seite 37/46 del/Weber/Phillipe, Zeitschrift zur Handelsregisterpraxis Reprax 2/3/08 S. 51; Schenker, Bas- ler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 647 OR N 9). Folglich konnte die N.________ Foundation am

3. Januar 2018 mangels einer bereits wirksamen Aufhebung der Vinkulierungsbestimmungen nicht Aktionärin der Q.________ AG werden. Die Beschuldigte konnte somit auch an der zweiten a.o. Generalversammlung der Q.________ AG nicht als Vertreterin der N.________ Foundation teilnehmen. Es ist folglich mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Be- schuldigte – bei einer objektiven, zivilrechtlichen Betrachtung – an beiden a.o. Generalver- sammlungen als Vertreterin von R.________ teilgenommen hat. 9.6 Die von der Staatsanwaltschaft zitierten Aktenstellen vermögen den Beweis nicht zu erbrin- gen, dass die Beschuldigte im Widerspruch zur voranstehend geschilderten zivilrechtlichen Ausgangslag subjektiv der Auffassung war, sie nehme an den fraglichen Generalversamm- lungen als Vertreterin der N.________ Foundation teil. So hat die Beschuldigte an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zwar ausgeführt, ihr sei mitgeteilt worden, dass es "zur Übertragung dieser Schenkung einen Abtretungsvertrag" brauche sowie, dass sie ihrem Vater erklärt habe, "dass es zur Durchführung der Schenkung diese Unterschrift" brauche (act. 21/1/14 Frage 51). Ob die Beschuldigte deshalb aber tatsächlich der Meinung war, dass die N.________ Foundation bereits durch Unterzeichnung des "Vollmacht und Abtretungs- vertrags" vom 28. Dezember 2017 das Eigentum an den Q.________-Aktien erlangt hat, ist nicht klar, da sich die Durchführung einer Schenkung über einen gewissen Zeitraum erstre- cken kann. Zudem werden diese Aussagen durch ihre darauffolgende Antwort relativiert, in welcher sie die Frage bejaht, ob sie die genannten Generalversammlungen gestützt auf den "Vollmacht und Abtretungsvertrag" durchgeführt habe und weiter ausführte, Rechtsanwalt P.________ habe gewusst, "dass diese Vollmacht unterzeichnet und vorgelegt" werde (act. 21/1/14 Frage 53). Wenn die Beschuldigte gestützt auf die von ihrem Vater unterzeichnete Vollmacht handelte, so tat sie dies auch in seinem Namen. Denn wäre das Eigentum an den Q.________-Aktien bereits an die N.________ Foundation übergegangen, so wäre die er- wähnte Vollmacht nicht mehr wirksam. Schliesslich trägt auch der Umstand, dass die Be- schuldigte im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich offenbar angab bzw. angeben liess, sie habe die Generalversammlungen als "Inhaberin sämtlicher Aktien" durchgeführt, nichts zur Klärung bei, da die Inhaberschaft nicht gleichbedeutend ist mit der Eigentümerstellung. Insbesondere ist es möglich, Inhaber eines Rechts zu sein, welches zu einem späteren Zeit- punkt zur Erlangung des Eigentums berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_225/2007 vom 20. März 2008 E. 3. 2). Zudem ist zu bedenken, dass auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wird, die Beschuldigte habe als Eigentümerin der Q.________-Aktien die fraglichen a.o. Generalversammlungen durchgeführt, sondern als Vertreterin der N.________ Foundation. 9.7 An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte glaubhaft aus, sie habe keine juristi- schen Kenntnisse und sei deshalb zu einem spezialisierten Anwalt gegangen. Dieser habe die Verträge ausgearbeitet. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist mithin davon auszugehen, dass die Be- schuldigte sich nicht im Klaren darüber war, ob sie nun als Vertreterin von R.________ oder als Vertreterin der N.________ Foundation an den beiden a.o. Generalversammlungen vom

3. Januar 2018 anwesend war. Sie vertraute vielmehr darauf, dass die von Rechtsanwalt P.________ ausgearbeiteten Dokumente und das daraus abgeleitete Vorgehen insgesamt zu einer Übertragung der Q.________-Aktien an die N.________ Foundation führen würden.

Seite 38/46 Wann dies geschehen würde bzw. wie der genaue rechtliche Mechanismus hierfür funktio- nierte, kümmerte sie nicht. VII. Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer 1.2a) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in Ziffer 1.2a der Anklageschrift vor, am

3. Januar 2018 "als Vertreterin der N.________ Foundation vorstellig" geworden zu sein und vorgegeben zu haben, "dass die N.________ Foundation alleinige Eigentümerin der Q.________-Aktien sei". In "dieser Funktion" sei sie als Vorsitzende einer ersten von zwei am 3. Januar 2018 abgehaltenen ausserordentlichen Generalversammlungen der Q.________ AG aufgetreten. Sie habe dabei als Vorsitzende dieser ersten a.o. Generalver- sammlung der Q.________ AG vor dem Notar P.________ erklärt, dass sämtliche Aktien der Q.________ AG vertreten seien, obwohl sie gewusst habe, dass dies aufgrund der mögli- chen Nichtigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung nicht der Fall gewesen sei. Dadurch habe die Beschuldigte den Notar über den Umstand getäuscht, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben seien sowie über die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse (Löschung der Vinkulierungsbestimmung; generel- le Statutenrevision). 2. Es ist erstellt und unbestritten, dass eine solche Universalversammlung der Q.________ AG stattgefunden hat. Die öffentliche Urkunde von Notar Philipp P.________ über die Beschlüs- se der ausserordentlichen Generalversammlung der Q.________ AG liegt vor (act. 20/38). Der Notar amtete als Stimmenzähler und Protokollführer und die Beschuldigte als Vorsitzen- de. Gemäss dieser Urkunde wurden die Vinkulierungsbestimmung gelöscht und die Statuten generell revidiert. Die Urkunde ist vom Notar und der Beschuldigten unterzeichnet. 3. Entgegen der voranstehend wiedergegebenen Anklageschrift ist gemäss dem erstellten Sachverhalt allerdings davon auszugehen, dass die Beschuldigte an der ersten a.o. General- versammlung vom 3. Januar 2018 als bevollmächtigte Vertreterin von R.________ teilge- nommen hat. Bereits die Vorinstanz kam zu diesem Schluss und hielt fest, dass es sich bei der Frage, als wessen Vertreterin die Beschuldigte aufgetreten sei, um einen ausschlagge- benden Punkt im Sinne des Anklageprinzips handle (OG GD 1 S. 38). An der Berufungsver- handlung hielt der Staatsanwalt explizit fest, dass die Variante, nach welcher die Beschuldig- te an der ersten a.o. Generalversammlung vom 3. Januar 2018 als Vertreterin von R.________ anwesend gewesen sein könnte, nicht von der Anklageschrift mitumfasst werde, was die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe (OG GD 17/5 S. 10). 4. Um dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO zu genügen, muss die Anklageschrift hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (E. II.1.1). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2022 wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen, am 3. Januar 2018 als Vertreterin von R.________ eine a.o. Generalversammlung durchgeführt zu haben. Bei der Frage, in wel- cher Funktion die Beschuldigte die fragliche a.o. Generalversammlung der Q.________ AG

Seite 39/46 durchgeführt hat, handelt es sich nicht um eine blosse Ungenauigkeit hinsichtlich einer Per- sonenangabe. Denn einerseits hat die Staatsanwaltschaft durch die wiederholte Umschrei- bung der Funktion der Beschuldigten keinen Zweifel daran gelassen, dass der Tatvorwurf in zentraler Weise darauf beruht, dass die Beschuldigte als Vertreterin der N.________ Foun- dation vorstellig geworden sein soll. Eine Ungenauigkeit kann damit ausgeschlossen werden, was im Übrigen auch durch die Staatsanwaltschaft sinngemäss bestätigt wurde. Andererseits hat die Frage, in welcher Funktion die Beschuldigte an der a.o. Generalversammlung anwe- send gewesen sein soll bzw. was ihr diesbezüglich genau vorgeworfen wird, Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte der Beschuldigten. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist ent- scheidend, dass die Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Vorliegend ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich der in der An- klageschrift umschriebene Schenkungsprozess betreffend die Q.________-Aktien über zehn Tage erstreckte bzw. durch die Unterzeichnung der Dokumente vom 18., 19. und 28. De- zember 2017 realisiert werden sollte. Hätte der Tatvorwurf dahingehend gelautet, dass die Beschuldigte in unzulässiger Weise als Vertreterin von R.________ die erwähnte a.o. Gene- ralversammlung durchgeführt hätte, so wäre zum Nachweis dieses Tatvorwurfs einzig die Vollmacht vom 28. Dezember 2017 von Bedeutung gewesen. Dies wiederum hätte einen Ein- fluss gehabt auf die Möglichkeit der Beschuldigten, sich in ihrer Verteidigung vorzubereiten. 5. In Bezug auf den Anklagevorwurf 1.2a ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Erginge ein Schuldspruch, so würde dies eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO be- gründen. Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkun- dung gemäss Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.2a) freizusprechen.

VIII. Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageziffer 1.2b) 1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1.2b vorgeworfen, sie habe am 3. Januar 2018 in Zug in Anwesenheit von Notar P.________ eine zweite ausserordentliche Generalversamm- lung der Q.________ AG abgehalten. Dabei habe sie wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten gewesen sei und die Gene- ralversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschluss- fähig sei. Der Beschuldigten sei jedoch bewusst gewesen, dass aufgrund der möglichen Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien "durch R.________ an die N.________ Foundation" und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrates der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung "kein rechtsgültiger Übergang des Eigentums auf die N.________ Foundation" stattgefunden haben konnte und sie demnach keine gültige Ge- neralversammlung bzw. Universalversammlung abhalten konnte. Die Beschuldigte habe den Anschein erweckt, das Protokoll der Generalversammlung würde von der Q.________ AG stammen, obwohl sie selbst bzw. die von ihr vertretene N.________ Foundation die tatsäch- liche Ausstellerin des Protokolls gewesen sei. 2. Unter Anklageziffer 1.2b wird der Beschuldigten somit wiederum vorgeworfen, auch die zwei- te a.o. Generalversammlung vom 3. Januar 2017 als Vertreterin der N.________ Foundation durchgeführt zu haben. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch an der zweiten a.o. Generalversammlung gestützt auf die Voll-

Seite 40/46 macht vom 28. Dezember 2017 als Vertreterin von R.________ teilnahm. Der angeklagte Sachverhalt von Anklageziffer 1.2b ist nicht erstellt, so dass kein Schuldspruch ergehen kann. Zur weiteren Begründung wird auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen, welche auch in Bezug auf Anklageziffer 1.2b Gültigkeit behalten (E. VIII.4.). 3. Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2b) freizusprechen. IX. Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung beim Handelsregisteramt (An- klageziffer 1.3) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, sie habe am

3. Januar 2018 in Zug schliesslich eine Anmeldung an das Handelsregister des Kantons Zürich erstellt bzw. erstellen lassen. In der Anmeldung habe die Beschuldigte um Eintragung der unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahrheit ungültigen und nicht ein- tragungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Janu- ar 2018 (erste a.o. GV: Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision; zweite a.o. GV: Abwahl sämtlicher Verwaltungsräte und Neuwahl B.________ als Verwal- tungsrätin) ins Handelsregister des Kantons Zürich ersucht. 2. Im Unterschied zu den Anklageziffern 1.2a und 1.2b wird nicht ausgeführt, dass die Beschul- digte die beiden a.o. Generalversammlungen der Q.________ AG als Vertreterin der N.________ Foundation durchgeführt hätte. Allerdings gründet der Anklagesachverhalt auf dem vorangehend beschriebenen Sachverhalt und nimmt explizit auf die unter den Anklage- ziffern 1.2a und 1.2b beschriebenen Tathandlungen Bezug. So wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe beim Handelsregisteramt Zürich um "Eintragung der wie in Ziff. 1.2 hiervor beschriebenen, unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahr- heit ungültigen und nicht eintragungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018" ersucht. Wie gezeigt, ist der Anklagesachverhalt der Anklageziffer 1.2a und 1.2b allerdings nicht erstellt. Folglich kann auch bei der Prüfung des Tatvorwurfs von Anklageziffer 1.3 nicht von "wie in Ziff. 1.2 hiervor beschriebenen, unrecht- mässig erlangten bzw. gefälschten" Beschlüssen ausgegangen werden. Denn durch den Verweis auf die vorangehenden Anklageziffern schränkt die Staatsanwaltschaft den Tatvor- wurf von Anklageziffer 1.3 zweifelsfrei dahingehend ein, dass die Ungültigkeit der Beschlüsse auf dem unzulässigen Handeln der Beschuldigten als Vertreterin der N.________ Foundation beruht. Der Beschuldigten wird somit auch unter Anklageziffer 1.3 nicht vorgeworfen, sie hät- te an den Generalversammlungen vom 3. Januar 2018 mangels einer gültigen Vollmacht un- rechtmässig ihren Vater R.________ vertreten und dadurch "gefälschte, in Tat und Wahrheit ungültige und nicht eintragungsfähige" Beschlüsse der Q.________ AG erlangt und um de- ren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich ersucht. Diese Tatvariante wird vom Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 1.3 nicht erfasst. 3. Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.3) freizusprechen.

Seite 41/46 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. No- vember 2021 E. 1.2.3). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm heran- gezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 1.3 Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Das in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben ordnet eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme im Geschäftsverkehr an, sowohl bei der Rechtsausübung wie auch bei der Pflichterfüllung. Aus der auf Treu und Glauben gestützten Verpflichtung zu loyalem Verhalten werden zudem zahlreiche Neben- pflichten abgeleitet, namentlich Sorgfalts-, Aufklärungs- und Informationspflichten (Leh- mann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 16). 1.4 Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Freisprüche ergingen deshalb, weil der Anklagevorwurf nicht erstellt ist. Gleichzeitig ist auf- grund des amtlichen Gutachtens sowie der übrigen Sachbeweise erstellt, dass die Beschul- digte ihren Vater R.________ am 18., 19. und 28. Dezember 2017 drei Dokumente unter- zeichnen liess, obwohl er in diesem Zeitraum diesbezüglich urteilsunfähig war, was die Be- schuldigte auch wusste (E. VII.8.5). Mit diesem Vorgehen hat die Beschuldigte ihre Pflicht gemäss Art. 2 ZGB, nach Treu und Glauben zu handeln, verletzt. Einerseits ist es nicht mit einem loyalen Verhalten vereinbar, eine urteilsunfähige Person ein rechtsgeschäftliches Do-

Seite 42/46 kument unterzeichnen zu lassen. Andererseits hätte es auch die gegenseitige Rücksicht- nahme geboten, von einem solchen Vorgehen, dem eine insgesamt täuschende Absicht in- newohnt, Abstand zu nehmen. Aufgrund der Schenkung wurde die N.________ Foundation überdies ungerechtfertigt bereichert. Die Beschuldigte wusste von der Grundlosigkeit der Schenkung oder nahm diese zumindest in Kauf. Sie handelte bösgläubig. Zudem weigerte sie sich, die Bereicherung zurückzuerstatten. Sodann stehen die Handlungen der Beschul- digten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit den Verfahrenskosten. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlich gefällte Kostenentscheid, nach welchem die Beschuldigte sämtliche Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen hat, zu bestätigen. 1.5 Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Rechnung des Forensischen Instituts Zürich über CHF 380.00, welche im vorinstanzlichen Kostenspruch unbeachtet geblieben ist (OG GD 3). Auch diese Kosten hat die Beschuldigte zu tragen. 2. Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Ent- schädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind (lit. c). 2.2 Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil vollumfänglich freigesprochen. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigten allerdings eine Entschädigung zu verwei- gern. Durch ihr voranstehend beschriebenes Verhalten hat sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sowie gegen weitere zivilrechtliche Normen verstossen und damit die Einlei- tung des vorliegenden Verfahrens im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO schuldhaft bewirkt. Damit folgt der Entschädigungsspruch dem Kostenspruch. 2.3 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Per- son Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (lit. b). 2.4 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, die (ehemaligen) Privatkläger mit zwei Dritteln ihrer anwaltlichen Aufwendungen, entsprechend einem Betrag von CHF 16'641.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (OG GD 1 Dispositivziffer 7). Im Berufungsverfahren haben die Pri- vatkläger ihr Desinteresse an der Strafverfolgung und Bestrafung der Beschuldigten erklärt (OG GD 14). Damit haben sie endgültig auf die ihnen zustehenden Rechte verzichtet (Art. 120 Abs. 1 StPO). Folglich haben sie ihre Stellung als Privatkläger aufgegeben, so dass

Seite 43/46 Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO keine Anwendung finden kann. Mithin ist die Beschuldigte nicht zu verpflichten, den (ehemaligen) Privatklägern eine Entschädigung auszurichten. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung im Hauptpunkt. Während die Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, kommt es doch zu keinem Schuld- spruch. Die (ehemaligen) Privatkläger haben sodann ebenfalls als unterliegend zu gelten, da sie ihre Anschlussberufung zurückgezogen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Aufgabe ihrer Parteistellung verhindert nicht, dass sie kostenpflichtig werden können. Insgesamt ist aller- dings festzustellen, dass das Berufungsverfahren aufgrund der umfassenden Berufung der Beschuldigten auch ohne die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie der (ehe- maligen) Privatkläger im gleichen Umfang hätte durchgeführt werden müssen. In Bezug auf den Rückzug ihrer Anschlussberufung durch die (ehemaligen) Privatkläger ist zu berücksich- tigen, dass dieser zwar erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung erfolgte. Da die in der Anschlussberufung gestellten Anträge der (ehemaligen) Privatkläger im Schuldpunkt mit dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft übereinstimmten, entstand trotzdem kein wesentlicher Mehraufwand. Folglich ist es angemessen, den (ehemaligen) Privatklägern trotz ihrem vollständigen Unterliegen die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen. Im verblei- benden Umfang von drei Vierteln sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 8'000.00 festzulegen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger:

Seite 44/46 Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte be- handelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privat- klägerschaft fortgesetzt wird (BGE 141 IV 476). In einem späteren Urteil hat das Bundesge- richt diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig wird, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Beru- fungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2 Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hauptpunkt. Da sie mit ihrer Berufung im Hauptpunkt durchdringt, ist sie für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Be- rufungsverfahren zu entschädigen. Da der Staat die Verantwortung für die Strafverfolgung trägt und die Privatkläger keine selbständige Berufung erhoben und ihre Anschlussberufung zurückgezogen haben, geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse. 4.3 Der erbetene Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, die Beschuldigte sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mit einem Betrag von CHF 16'000.00 zu entschädigen (OG GD 17 S. 23). Auf Nachfrage erklärte der Verteidiger, dass er keine detail- lierte Honorarnote habe (OG GD 17 S. 49). Mangels einer Honorarnote kann die Angemes- senheit der vom erbetenen Verteidiger geltend gemachten Summe von CHF 16'000.00 nicht überprüft werden. Folglich ist die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte im Berufungsverfahren ermessensweise auf CHF 8'000.00 festzusetzen. Diese Aufwendungen sind der Beschuldigten gemäss den voranstehenden Ausführungen zu erset- zen. Die Beschuldigte ist mithin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte mit CHF 8'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit den von der Be- schuldigten zu tragenden Kosten zu verrechnen.

Seite 45/46 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

5. Mai 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1 Die Berufung der Beschuldigten B.________ wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 2.2 Die Anschlussberufung der Privatkläger H.________, L.________, M.________ und K.________ wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 3.1 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 3.2 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insge- samt CHF 36'099.10 und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Vertei- digung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 85.00 Auslagen CHF 8'085.00Total und werden zu einem Viertel (CHF 2'021.25) den (ehemaligen) Privatklägern H.________, L.________, M.________ und K.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und zu drei Vierteln (CHF 6'063.75) auf die Staatskasse genommen. 7. Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Vertei- digung im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 8'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfah- renskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Das Original des Patientendossiers über R.________ wird an Dr.med. R. J.________ zurückgeschickt.

Seite 46/46 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter der (ehemaligen) Privatkläger, Rechtsanwalt O.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

Erwägungen (25 Absätze)

E. 3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begeben- heiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts

Seite 13/46 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.

E. 3.1 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB;

E. 3.2 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insge- samt CHF 36'099.10 und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Vertei- digung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 85.00 Auslagen CHF 8'085.00Total und werden zu einem Viertel (CHF 2'021.25) den (ehemaligen) Privatklägern H.________, L.________, M.________ und K.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und zu drei Vierteln (CHF 6'063.75) auf die Staatskasse genommen.

E. 3.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 8'000.00 festzulegen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger:

Seite 44/46 Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte be- handelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privat- klägerschaft fortgesetzt wird (BGE 141 IV 476). In einem späteren Urteil hat das Bundesge- richt diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig wird, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Beru- fungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2 Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hauptpunkt. Da sie mit ihrer Berufung im Hauptpunkt durchdringt, ist sie für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Be- rufungsverfahren zu entschädigen. Da der Staat die Verantwortung für die Strafverfolgung trägt und die Privatkläger keine selbständige Berufung erhoben und ihre Anschlussberufung zurückgezogen haben, geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse. 4.3 Der erbetene Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, die Beschuldigte sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mit einem Betrag von CHF 16'000.00 zu entschädigen (OG GD 17 S. 23). Auf Nachfrage erklärte der Verteidiger, dass er keine detail- lierte Honorarnote habe (OG GD 17 S. 49). Mangels einer Honorarnote kann die Angemes- senheit der vom erbetenen Verteidiger geltend gemachten Summe von CHF 16'000.00 nicht überprüft werden. Folglich ist die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte im Berufungsverfahren ermessensweise auf CHF 8'000.00 festzusetzen. Diese Aufwendungen sind der Beschuldigten gemäss den voranstehenden Ausführungen zu erset- zen. Die Beschuldigte ist mithin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte mit CHF 8'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit den von der Be- schuldigten zu tragenden Kosten zu verrechnen.

Seite 45/46 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

5. Mai 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1 Die Berufung der Beschuldigten B.________ wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 2.2 Die Anschlussberufung der Privatkläger H.________, L.________, M.________ und K.________ wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Tatvorwürfen

E. 3.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschuldigte habe an der ersten a.o. Generalversammlung als Bevollmächtigte ihres Vaters teilgenommen und an der zweiten Generalversammlung als Aktionärin oder Vertreterin der N.________ Foundati- on. Der Unterschied zwischen den beiden Generalversammlungen sei nur, dass das eine ei- ne Beurkundung von P.________ sei und das andere einfach eine Protokollierung von P.________ als normaler Protokollführer. Es gebe viele Notare, die das so machen würden, weil das eine werde beurkundet, das andere sei ein normales GV-Protokoll; das mache Sinn. Die Beschuldigte habe als Bevollmächtigte ihres Vaters an diesen Generalversammlungen teilgenommen (OG GD 17 S. 26).

E. 3.5 Der Versuch sei ein Prozedere und dann breche der Täter ab und komme nicht zum Schluss oder nicht zum Erfolg. Hier werde die Situation kreiert, in der alles bereits über die Bühne sei. Das schliesse einen Versuchstatbestand aus (OG GD 17 S. 27).

E. 3.6 Die Hürden, damit jemand als urteilsunfähig qualifiziert würde, lägen hoch. Nur gesundheitli- che Probleme, Spitalaufenthalte würden noch nicht genügen, damit die Juristen einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen könnten. Die Gutachten hätten das nicht gekonnt. Einerseits sei es schwierig, Monate oder Jahre später eine Urteilsunfähigkeit für eine Periode von gut zwei Wochen wissenschaftlich zu begründen. Und andererseits hätten die Gutachter damals keinen persönlichen Kontakt zum Vater der Berufungsklägerin gehabt. Es sei unmöglich, das zu beurteilen. Dies sei ein untauglicher Versuch einer Beweisbeschaffung. Der Beschuldigten werde unterstellt, sie hätte Zweifel an der Urteilsfähigkeit ihres Vaters gehabt und hätte die von Rechtsanwalt P.________ vorfabrizierten Protokolle nicht unterschreiben dürfen. Dies sei weltfremd. Die Beschuldigte sei Laiin, sie sei Ärztin und keine Spezialistin für Urteilsun- fähigkeit (OG GD 17 S. 28).

E. 3.7 Der Vorsatz, selbst konstruierter Eventualvorsatz, müsse sich auf die Falschbeurkundung beziehen und nach der Anklage allein gehe es um diesen lapidaren Satz, nach welchem die Vorsitzende feststelle, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten sei. Es ge- he eigentlich nur darum, ob das wahr sei oder nicht. Der Vorsatz der Berufungsklägerin müs- se sich auf das beziehen, nicht auf alle Vorgeschichten. Voraussetzungen für eine gültige Generalversammlung könnten nie, auch wenn sie nicht gegeben seien, eine Urkundenfäl- schung und Falschbeurkundung "darstellen". Die Eigentumsübertragung könne gar kein Thema sein, da die Beschuldigte als Bevollmächtigte ihres Vaters an den Generalversamm- lungen teilgenommen habe (OG GD 17 S. 29).

E. 3.8 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung mit derselben Urkunde betreffe das Handels- registeramt, welches gar nicht getäuscht sein könne, da die Kognitionsbefugnis nicht auf den Wahrheitsgehalt der Urkunde gerichtet sei. Wichtig sei, dass die Papiere vollständig seien, dass die richtigen Unterschriften, Beglaubigung, Beurkundung richtig gemacht worden seien. Dann werde es eingetragen. Es könne keine Täuschung sein. Die Beschuldigte habe mit Rechtsanwalt P.________ die Beurkundung gemacht und dann das Protokoll und die Anmel- dung unterzeichnet. Rechtsanwalt P.________ habe alles ans Handelsregisteramt geschickt. Das stelle eine Tateinheit dar. Es sei unverständlich, dass man das so aufsplitte in diesem

Seite 18/46 Fall. Bei den bundesgerichtlichen Entscheiden gehe es um Notare, Anwälte, die eben ge- wusst hätten, dass nicht alle Aktien vertreten gewesen seien, und die trotzdem beurkundet hätten. Die Täuschung des Handelsregisters, wenn eine überhaupt vorliegen würde, wäre ei- ne straflose Nachtat bzw. der Eventualvorsatz hätte sich nur auf den Generalversammlungs- beschluss bezogen, das zeige ja auch die Begründung der Vorinstanz von einer halben Seite (OG GD 17 S. 30).

E. 3.9 Die Berufungsklägerin sei freizusprechen, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Bevollmächtigung des Vaters ungültig oder nichtig gewesen sei. Das sei nicht der Fall. Also könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie als Vorsitzende tätig gewesen sei. Mit der Vollmacht sei das kein Problem, weil sie die Aktien des Vaters vertreten habe (OG GD 17 S. 31).

E. 3.10 Urteilsunfähigkeit sei relativ. Wenn das Gericht über 30 Seiten dazu ausführe, dann sei die logische Folge, dass es für eine Laiin und Tochter noch viel komplizierter sei, ob R.________ urteilsunfähig gewesen sei oder nicht. Rechtsanwalt P.________ sei überzeugt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Beurkundung und die Protokollierung gegeben gewesen seien. Und deshalb könne man auch nicht sagen, das Risiko sei so gross gewesen. Beim Ri- siko spiele es keine Rolle, ob es jetzt CHF 5 oder CHF 50 Mio. oder CHF 500 Mio. seien. Die Risikobewertung sei genau gleich. Es könne nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass alles richtig ablaufe. Deshalb habe sie Anwalt und Notar P.________ beigezogen. Rechtsanwalt P.________ sei der einzige gewe- sen, der gewusst habe, in welcher Funktion die Beschuldigte unterzeichnet habe. Wenn man auf einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertraue, könne man keinen Eventualvorsatz ha- ben. Die inhaltliche Unwahrheit müsse sich direkt aus der Urkunde ergeben, sonst gäbe es eine Ausweitung. Es gelte das Prinzip "ohne Gesetz keinen Schuldspruch" und es sei nicht zulässig, das aus zivilrechtlich möglichen Theorien, Gesetzesinterpretationen, Vermutungen von Urteilsfähigkeit, Gegenvermutung, aktienrechtlichen Bestimmungen abzuleiten. Dieser Grundsatz zeige, dass sich die inhaltliche Unwahrheit nicht aus den zwei Urkunden, den Ge- neralversammlungsprotokollen, ergeben könne (OG GD 17 S. 34).

E. 3.11 Dann habe R.________ in derselben Zeit [am 23. Dezember 2017] einen Anhang zu einem Testament mit Hilfe des Rechtsanwalts G.________ gemacht (OG GD 17/2). Dieses Testa- ment sei eröffnet worden und dort sei klar: R.________ sei urteilsfähig gewesen. Er könne ja nicht ein paar Tage später urteilsfähig sein und vorher bei der Schenkung soll er urteilsun- fähig gewesen sein. Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte Rechtsan- walt P.________ über die Urteilsunfähigkeit ihres Vaters, über die Eintragung im Aktienregis- ter oder über die Stimmrechtsvertretung getäuscht habe. Gemäss Basler Kommentar könne die Urkunde nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkun- deten Tatsachen geschlossen werden könne (OG GD 17 S. 35). 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung vorab fest, dass der äussere Sachverhalt, d.h. die rechtsgeschäftlichen Handlungen sowie die Vinkulierung der Q.________-Aktien, unbestritten sei. Die Staatsanwaltschaft führte weiter zusammengefasst und sinngemäss aus, das zentrale Beweisthema umfasse zwei Aspekte: in objektiver Hin- sicht einerseits, ob R.________ beim Abschluss der Rechtsgeschäfte urteilsfähig gewesen

Seite 19/46 sei und in subjektiver Hinsicht andererseits, ob dies für die Beschuldigte erkennbar gewesen sei, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass die fraglichen Rechtsgeschäfte letztlich ungültig oder gar nichtig seien. In objektiver Hinsicht läge eine Vielzahl von Beweismitteln vor, so unter anderem das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Gutachten einen klaren und verständlichen Aufbau habe, der Gutachter habe die Fragen nachvollziehbar beantwortet und sich intensiv mit den Akten aus- einandergesetzt. Und das sei auch genau der Auftrag der Staatsanwaltschaft gewesen, näm- lich primär ein Aktengutachten zu erstellen. Die Exploration von R.________ sei fakultativ gewesen. Dr.med. S.________ sei innerhalb des skizzierten Rasters zum Schluss gekom- men, dass die geforderte Fähigkeit der Denkweise in Bezug auf die fraglichen Rechtsge- schäfte bei R.________ nicht gegeben gewesen sei. Zu diesem Schluss sei der Gutachter vornehmlich aufgrund der Akten gekommen, wie er dies auch anlässlich seiner Befragung dargelegt habe (OG GD 17/5 S. 4). 4.2 Für die Staatsanwaltschaft sei nicht schlüssig, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen kön- ne, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, nachdem sie das von Dr.med. S.________ erstellte Gutachten anfänglich noch lobe. Die Vorinstanz begründe dies mit den Äusserungen von H.________, welche am Explorationsgespräch von R.________ teilge- nommen und Angaben gemacht habe. Diese Angaben seien gemäss Vorinstanz mutmasslich in massgebender Weise in das Gutachten eingeflossen. Die Vorinstanz führe aber nicht aus, wo sie die Einflüsse von H.________ vermute, was kaum den Anforderungen an eine lege artis durchgeführte Beweiswürdigung entsprechen könne. Aus der Aussage des Gutachters, die Angaben von H.________ hätten teilweise bestätigt, was in den Akten gestanden habe, gehe klar hervor, dass der Gutachter seinem Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens Genüge getan und die Informationen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnen Bildes benutzt habe. Für die Staatsanwaltschaft gehe auch die Kritik der Vorinstanz fehl, nach welcher der Gutachter seine Einschätzung anhand des von ihm angewandten Kriterienkatalogs teilweise zu pauschal vorgenommen habe. Der Gut- achter habe lediglich die überwältigende Anzahl von Beweismitteln in den Kontext der allge- meinen Lebenserfahrung, seiner Erfahrung und selbstredend des konkreten Falls gestellt. Es ergebe sich unzweifelhaft aus den Akten, dass R.________ all seine Kinder zu gleichen Tei- len habe erben lassen wollen. Doch selbst wenn das Gericht in Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens zum gleichen Schluss gelangen sollte wie die Vorinstanz, so müsse nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der bestehenden Akten mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit von R.________ im Zeitpunkt der in der Anklageschrift dargestellten Rechtsgeschäfte ausgegangen werden (OG GD 17/5 S. 5 und 6). 4.3 Der Staatsanwalt führte weiter aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen keine iso- lierten Testbefunde vor, sondern eine komplette Krankengeschichte. Es möge sein, dass ei- ne Einzelbetrachtung aus geriatrischer Sicht keine Längsschnittbetrachtung im Rahmen ei- nes geriatrischen Gutachtens zu ersetzen vermöge. Wohl aber könne die verlangte Einord- nung der Testbefunde im Zuge des Beweisverfahrens aus juristischer Sicht vorgenommen werden (OG GD 17/5 S. 8). 4.4 Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise auch in Bezug auf die Anklageziffer 1.2a nicht korrekt, da sie davon ausgehe, es sei nicht erstellt,

Seite 20/46 dass die Beschuldigte am 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundation aufge- treten sei. Denn die Beschuldigte habe an ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – wenn auch nicht explizit so doch sinngemäss – geltend gemacht, davon ausgegangen zu sein, dass spätestens mit dem Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" die Übertragung rechtlich vollzogen gewesen sei. Das decke sich mit dem einzigen diesbezüglichen schriftli- chen Beweismitteln, da das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil festgehalten habe, die Beschuldigte habe in ihrem entsprechenden Gesuch ausgeführt, sie habe die Uni- versalversammlung als "Inhaberin sämtlicher Aktien" durchgeführt. Es erscheine bei genaue- rer Betrachtung ohnehin lebensfremd, dass die Beschuldigte an der ersten a.o. Generalver- sammlung als Vertreterin von R.________ auf der Basis der Vollmacht vom 28. Dezember 2017 gewirkt haben soll und Sekunden später soll das Eigentum an den Aktien auf die N.________ Foundation übergegangen sein (OG GD 17/5 S. 10). 4.5 Zur rechtlichen Würdigung legte der Staatsanwalt dar, dass die Vorgänge unter Anklageziffer 1.2a und 1.3 unter Art. 253 StGB zu subsumieren seien. Gemäss dem Sachverhalt von An- klageziffer 1.2a habe die Beschuldigte am 3. Januar 2018 eine Generalversammlung abge- halten und als deren Vorsitzende wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienka- pital der Gesellschaft anwesend sei. Damit habe sie den Notar P.________ getäuscht, der aufgrund dieser Täuschung die unwahre Urkunde erstellt habe. Genauso erfülle der Sach- verhalt von Anklageziffer 1.3 den Tatbestand von Art. 253 StGB. Indem die Beschuldigte das inhaltlich unwahre und durch Rechtsanwalt P.________ öffentlich beurkundete Protokoll zu- sammen mit den unrechtmässig geänderten Statuten und dem Protokoll der zweiten, inhalt- lich unwahren Generalversammlung übermittelt habe, habe sie den zuständigen Registerfüh- rer des Kantons Zürich darüber getäuscht, dass diese Beschlüsse rechtmässig und gültig er- folgt seien. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich. Die Vorgänge gemäss Anklageziffer 1.2b seien unter dem Tatbestand der Ur- kundenfälschung zu subsumieren. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, ohne natürlich die Tathandlungen der Beschuldigten nur als Versuch zu qualifizieren (OG GD 17/5 S. 13 und 14).

E. 5 Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunft- gemäss zu handeln. Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Me- thode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteils- fähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Frage. Die Gesetzgebung gebietet jedoch nicht, dass die Urteilsfähigkeit einzig durch Ärzte festgestellt werden könnte. Eine medizinische Expertise kann nötig sein, wenn der Richter sonst nicht in der Lage ist, die Frage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Janu- ar 2015 E. 6.4). IV. Anklage, vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 1. Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten in ihrer Anklageschrift folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/2/1 [der seitens der Staatsanwaltschaft kursiv gedruckte Text betrifft die Ankla- geergänzung/-berichtigung]): "1.1 Vorgänge im Dezember 2017 Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein von seiner Tochter, B.________, 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch B.________ vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum ver- treten durch die den Vertrag ebenfalls unterzeichnende B.________, schenkte. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch B.________) ab. B.________ wusste dabei aufgrund des ihr bekannten Wertes der Q.________ AG, dass es sich bei der Schenkung ihres Vaters um eine erhebliche Transaktion mit einem dreistelligen Millionenvolumen (CHF) handelte und ihr Vater im Alter fortgeschritten, gesundheitlich angeschlagen und kognitiv eingeschränkt war. Abklärungen in Bezug auf die Auswirkungen der erwähnten Einschränkungen ihres Vaters auf dessen Geschäftsfähigkeit nahm B.________ im Vorfeld bzw. im Zeitpunkt der genannten Rechtsgeschäfte nicht vor. B.________ nahm deshalb bewusst in Kauf,

Seite 14/46 dass R.________ die genannten Rechtsgeschäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeich- nete und dass R.________ zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln sowie die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder kannte noch erkennen konnte. B.________ nahm auf diese Weise ebenfalls in Kauf, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig waren und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG wurde. Zudem wusste B.________, dass die Aktien der Q.________ AG vinkuliert waren und eine Eigentumsübertragung ohne Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG rechtlich gar nicht möglich war, die N.________ Foun- dation vor dem Vorliegen einer solchen Zustimmung kein unbelastetes Eigentum an den genannten Q.________- Aktien erworben haben konnte und B.________ insbesondere gesellschaftsrechtlich keine Stimmrechte im Zusam- menhang mit diesen Q.________-Aktien ausüben durfte. Es war B.________ bekannt, dass die vorerwähnte Zu- stimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG nicht vorlag und sie nicht befugt war, die genannten Q.________-Aktien zu vertreten. 1.2 Vorgänge vom 3. Januar 2018 bei Notar P.________ a) Erschleichung einer falschen Beurkundung bei Notar P.________ Obwohl B.________ um die mögliche rechtliche Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung und damit der Übertragung der Aktien auf die N.________ Foundation gemäss Ziff. 1.1. hiervor wusste und ihr bekannt war, dass der Eigen- tumsübergang der Q.________-Aktien von der Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG abhing, er- schien sie am 3. Januar 2018 in der Stadt Zug vor dem Notar P.________. Sie wurde dabei als Vertreterin der N.________ Foundation vorstellig, gab vor, dass die N.________ Foundation alleinige Eigentümerin der Q.________-Aktien sei und trat in dieser Funktion als Vorsitzende einer ersten von zwei am 3. Januar 2018 abge- haltenen ausserordentlichen Generalversammlungen der Q.________ AG auf. Sie erklärte dabei als Vorsitzende dieser ersten a.o. Generalversammlung der Q.________ AG vor dem Notar P.________, dass sämtliche Aktien der Q.________ AG vertreten seien, obwohl sie wusste, dass dies aufgrund der möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustim- mung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung nicht der Fall war. B.________ täuschte durch diese unwahren Erklärungen den zuständigen Notar P.________ darüber, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben waren sowie über die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse. Notar P.________ beurkundete in der Folge aufgrund der durch B.________ verursachten Täuschung am besagten 3. Januar 2018 die erste a.o. Generalversammlung der Q.________ AG als eine Universalversammlung, obwohl in Tat und Wahrheit gar kein Aktienkapital der Q.________ AG vertreten war und er das Geschäft in Kenntnis dieser tatsächlichen Ausgangslage nicht hätte beurkunden dür- fen. Aufgrund der genannten Umstände (Gesundheitszustand von R.________ und Vinkulierung der Aktien der Q.________ AG) wusste B.________ ferner oder nahm mindestens bewusst in Kauf, dass über ihre unwahren Er- klärungen betreffend das Eigentum an den Q.________-Aktien sowie über die Beschlüsse der Versammlung (Lö- schung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision) durch den Notar P.________ eine unwahre öf- fentliche Urkunde erstellt wird bzw. in der öffentlichen Urkunde vom 3. Januar 2018 durch Notar P.________ zu Un- recht beurkundet wird, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben wa- ren. Konkret ist insbesondere folgender Passus der von Notar P.________ erstellten, öffentlichen Urkunde über die Be- schlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 inhaltlich unwahr:

Seite 15/46 «Die Vorsitzende stellt fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten ist, weder Organvertreter noch andere abhängige Stimmrechtsvertreter im Sinne von Art. 689c OR vorgeschlagen sind, noch Depotvertreter im Sinne von Art. 689d OR Mitwirkungsrechte ausüben, so dass die heutige Generalversammlung als Universalversammlung konstituiert und beschlussfähig ist.» b) Urkundenfälschung B.________ hielt sodann gleichentags am 3. Januar 2018 in Zug, in Anwesenheit von Notar P.________ eine zwei- te ausserordentliche Generalversammlung der Q.________ AG ab, wobei sie als Vorsitzende und Notar P.________ als Protokollführer und Stimmenzähler amteten und unterzeichneten. B.________ stellte als Vorsitzen- de wahrheitswidrig fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten sei und die Ge- neralversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig sei. B.________ war sich dabei jedoch bewusst, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen, möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zu- stimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung, kein rechtsgültiger Übergang des Eigentums auf die N.________ Foundation stattgefunden haben konnte und sie demnach keine gültige Generalver- sammlung / Universalversammlung der Q.________ AG abhalten konnte bzw. für die Q.________ AG keine Stimm- rechte ausüben und nicht gültig als Vorsitzende der Generalversammlung zeichnen durfte. Dennoch führte sie die a.o. Generalversammlung in der Folge wider besseres Wissen durch. Die tatsächliche Ausstellerin des Protokolls der a.o. Generalversammlung war dabei sie selbst bzw. allenfalls die durch sie vertretene N.________ Foundation, während das Protokoll den Anschein erweckt, von der Generalversammlung der Q.________ AG zu stammen, die jedoch in Tat und Wahrheit aufgrund der fehlenden Stimmrechte / Stimmrechtsvertretungen nie richtig konstituiert war, was B.________ bewusst war. Unter Traktandum 1 wählte die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG sämtliche bisherigen Verwaltungsräte ab und wählte neu B.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied. B.________ schuf durch ihre oben beschriebene Vorgehensweise mit dem Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung vom 3. Januar 2018 eine gefälschte Urkunde. Sie handelte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Konkret beabsichtigte sie insbesondere, mit dem Beschluss der ausseror- dentlichen Generalversammlung, zu deren Abhaltung sie in Wirklichkeit nicht berechtigt war, die Löschung der be- stehenden Verwaltungsräte der Q.________ AG und von deren Zeichnungsberechtigung im Handelsregister her- beizuführen und sich selbst als einzige Verwaltungsrätin der Q.________ AG eintragen zu lassen. Dabei handelte sie ferner in der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen, mindestens jedoch den zuständigen Register- führer bzw. die zuständige Registerführerin des Handelsregisteramts des Kantons Zürich über die Berechtigung, die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG durchzuführen und über die Gültigkeit der dort gefällten Beschlüsse zu täuschen. Die Täuschung des zuständigen Registerführers bzw. der zuständigen Registerführerin des Handels- registeramts des Kantons Zürich trat in der Folge auch tatsächlich ein, indem B.________ wie unter Ziff. 1.3. hier- nach beschrieben vorging. 1.3 Erschleichung einer falschen Beurkundung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich B.________ erstellte am 3. Januar 2018 in Zug schliesslich eine Anmeldung an das Handelsregister des Kantons Zürich bzw. liess eine solche Anmeldung erstellen, unterzeichnete diese und liess ihre Unterschrift von Notar P.________ beglaubigen. In der Anmeldung ersuchte B.________ um Eintragung der wie in Ziff. 1.2. hiervor be- schriebenen, unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahrheit ungültigen und nicht eintragungsfähi- gen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 (Erste a.o. GV: Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision; zweite a.o. GV: Abwahl sämtlicher Verwaltungsräte und Neuwahl B.________ als Verwaltungsrätin) ins Handelsregister des Kantons Zürich. Die durch die hiervor in

Seite 16/46 Ziff. 1.2. beschriebene Täuschung von Notar P.________ erlangte öffentliche Urkunde über die erste ausserordent- liche Generalversammlung der Q.________ AG inkl. den neuen, aufgrund der Täuschungshandlungen erlangten, beurkundeten Statuten der Q.________ AG sowie das Protokoll über die zweite ausserordentliche Generalver- sammlung der Q.________ AG legte sie der Anmeldung bei […]. B.________ täuschte durch die Anmeldung den zuständigen Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich über die Gültigkeit und Eintragungsfähigkeit der […] Beschlüsse der Generalversammlungen der Q.________ AG und veranlasste diesen zur Eintragung der […] Beschlüsse ins Handelsregister des Kantons Zürich. Der zuständige Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich wusste insbesondere nicht, dass die zugrundeliegenden Universalversammlungen der Q.________ AG auf einer nichtigen / ungültigen Übertragung sämtlicher Q.________-Aktien basierten und damit unrechtmässig zustande gekommen waren und die Voraussetzungen für die am 3. Januar 2018 abgehaltenen Universalversamm- lungen damit nicht gegeben waren. Unter dem Eindruck dieser Täuschung trug er die beantragten Änderungen im Handelsregister ein, obwohl er die Eintragung dieser Tatsachen im Wissen um die tatsächliche Ausgangslage nicht hätte vornehmen dürfen und die Eintragung inhaltlich unwahr war. Die von B.________ durch die beschriebene Täuschung veranlasste, inhaltlich unwahre Eintragung wurde mit Datum vom .________. Januar 2018 durch den zuständigen Registerführer ins Tagesregister eingetragen und am .________. Januar 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 2. Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und kam zum Schluss, die Urteilsunfähigkeit von R.________ bei dem in Frage stehenden Schenkungsvorgang im De- zember 2017 sei nicht zweifelsfrei erstellt (OG GD 1 E. IV.4). Die Beschuldigte habe aller- dings in Kauf genommen, dass R.________ beim Abschluss der der Schenkung zugrunde- liegenden Rechtsgeschäfte urteilsunfähig gewesen sei (OG GD 1 E. IV.5.2.2.2). Folglich ver- urteilte die Vorinstanz die Beschuldigte wegen versuchter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

E. 5.1 Gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien richterlichen Beweis- würdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Exper- tise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beant- wortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3, 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2 f.; BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenüg- liche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien des- sen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Män- geln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkenn- bar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1).

E. 5.2 Das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________ sei nicht genügend als Grundlage für die Bestätigung einer allfälligen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeit- punkt der Unterschriften von R.________. Der Staatsanwalt gebe es selber zu, dass es ex- trem schwierig sei, eine solche Urteilsunfähigkeit nachzuweisen. Das sei auch der Sinn des ZGB, dass die Hürde so hoch sei. R.________ habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2017 erklärt, dass er alle Kinder gleichmässig vertreten haben wolle, und das habe er ja ge- nau durch die Situation 2:2, zwei in der U.________ Stiftung, zwei in der N.________ Foun-

Seite 21/46 dation, erreicht. Es sei eigentlich egal und R.________ sei es sowieso egal gewesen, ob es zwei Stiftungen gebe oder ob alle Kinder zu viert in einer Stiftung seien. Darum entspreche diese Schenkung dem Wunsch und der Intention des verstorbenen R.________ (OG GD 17 S. 42). 6.1 Der Staatsanwalt duplizierte daraufhin sinngemäss und zusammengefasst, das Beweisver- fahren zeige eben, dass das Eigentum bereits vor den durchgeführten inkriminierten Genera- lversammlungen auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Staatsanwaltschaft nehme zur Kenntnis, dass offenbar auch die Verteidigung mit der Verwertbarkeit des Gutach- tens leben könne (OG GD 17 S. 42). 6.2 In Bezug auf die medizinischen Dokumente sei die Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsrat und Führungsperson, wie es R.________ gewesen sei, sehr wohl relevant. Der Quervergleich könne gezogen werden. Wenn jemand eine Verwaltungsratssitzung nicht mehr leiten könne, wie soll es dann sein können, dass er eine halbe Milliarde Schweizer Franken transferiere. Das sei einfach lebensfremd (OG GD 17 S. 45). V. Rechtliche Grundlagen 1. Urkundenfälschung 1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrich- tig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 1.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächli- chen Urheber her. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, wel- ches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). 1.3 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfor- dert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein beson- deres Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). 1.4 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst

Seite 22/46 die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Damit eine Schrift ei- ne Urkunde darstellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedanken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Be- weiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein, also eine Beweisbestimmung auf- weisen. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden. Die Beweisbestimmung kann sich einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur ab- geleitet werden. Die Beweisbestimmung der falschen Urkunde steht in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Zum Urkundenbegriff gehört sodann die Erkennbarkeit des Aus- stellers (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 12; BGE 145 IV 194 E. 1.4.1). 1.5 Das Bundesgericht hat unter anderem bei der im Wissen um deren Unwahrheit erfolgten Pro- tokollierung der unrichtigen Erklärung des Vorsitzenden an einer Universalversammlung, es seien sämtliche Aktien vertreten, eine Falschbeurkundung angenommen (BGE 120 IV 199, 204; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 133). 1.6 Fälschen i. e. S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 9). 1.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkma- le. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E.1.3.4). Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die an- gestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Han- deln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 2. Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. 2.2 Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathand- lung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1).

Seite 23/46 2.3 Ein Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 2). Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Per- sonen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (Art. 110 Abs. 5 StGB). 2.4 Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfü- gung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, eine Erschleichung einer Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Ein- tragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst (Urteil des Bundesge- richts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). 2.5 Subjektiv ist Täuschungsabsicht erforderlich, aber weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 5). VI. Allgemein relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Der folgende in der Strafanzeige dargelegte Sachverhalt wird von der Verteidigung nicht be- stritten: 1.1 Die Beschuldigte ist eines von fünf Kindern von R.________ und H.________ und hatte die N.________ Foundation gegründet. R.________ erwirtschaftete in seinem Leben ein beacht- liches Vermögen. 1997 gründete er die U.________ Stiftung (nachfolgend: U.________) und übertrug dieser einen Teil seines Vermögens. Einen weiteren Teil seines Vermögens über- trug er der Q.________ AG, an welcher er 100 % der Aktien hielt. Die Beschuldigte war seit August 2009 Mitglied des Stiftungsrates der U.________; am 5. Dezember 2017 trat sie aus dem Stiftungsrat zurück. 1.2 Am 13. Dezember 2017 hatte R.________ während einer Physiotherapiestunde einen Kol- laps und musste notfallmässig im Universitätsspital Zürich (nachfolgend: USZ) hospitalisiert werden. Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ nach Hause entlassen. Gleichentags wurde ein Schreiben erstellt, gemäss welchem R.________ den Rücktritt der Beschuldigten aus dem Stiftungsrat der U.________ nicht akzeptiere. Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Be- schuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch die Beschuldigte vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum vertreten durch die den Vertrag ebenfalls unter- zeichnende Beschuldigte, schenkte. Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto auf einem Parkplatz auf einer Eisplatte aus und wurde erneut hos- pitalisiert. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ mit "Vollmacht und Abtretungsvertrag"

Seite 24/46 schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch die Beschuldigte) ab. 1.3 Unbestritten ist weiter, dass am 3. Januar 2018 zwei a.o. Generalversammlungen der Q.________ AG abgehalten wurden, an welcher die Beschuldigte und Notar P.________ anwesend waren. An der ersten a.o. Generalversammlung erfolgte eine Statutenrevision, bei welcher die Vinkulierungsbestimmung gelöscht wurde. An der zweiten a.o. Generalversamm- lung wurden die damals amtierenden Verwaltungsräte der Q.________ AG abgewählt und die Beschuldigte als neue alleinige Verwaltungsrätin gewählt. 2. Sämtliche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erfolgen vor dem Hintergrund, dass die Beschul- digte bewusst in Kauf genommen haben soll, dass R.________ die fraglichen Rechtsge- schäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeichnet habe. R.________ sei zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage gewesen, ver- nunftgemäss zu handeln, und habe die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder ge- kannt noch erkennen können. Die Beschuldigte habe auf diese Weise ebenfalls in Kauf ge- nommen, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig gewesen seien und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG geworden sei (SE GD 1 Ziff. 1.1). Zur Beurteilung des An- klagevorwurfs ist es folglich vorab unerlässlich, festzustellen, ob R.________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der fraglichen Dokumente, d.h. am 18., 19. und 28. Dezember 2017, ur- teilsfähig war oder nicht. 3. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; auch wenn jemand trotz einer allgemeinen Beein- trächtigung gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und daher in Bezug auf die- se urteilsfähig ist, kann die gleiche Person aufgrund des Grades der Beeinträchtigung für an- dere, anspruchsvollere Geschäfte urteilsunfähig sein (BGE 124 III 5 E. 4c/bb). Bei der Ur- teilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.1). 4.1 Im Vorverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr.med. S.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von R.________. Der (damalige) erbetene Vertei- diger machte in seiner Stellungnahme zum Gutachten dessen Unverwertbarkeit geltend. Er begründete dies zusammengefasst wie folgt: Das Gutachten stütze sich in verschiedener Hinsicht auf die Erkenntnisse der Exploration von R.________, an der auch dessen Ehefrau und Vertreterin im vorliegenden Verfahren (und damit faktisch die Gegenpartei der Beschul- digten) anwesend gewesen sei. Die Exploration sei unnötig und daher von vornherein un- zulässig gewesen. Darüber hinaus seien die Teilnahme- und Verteidigungsrechte der Be- schuldigten verletzt worden. Der einseitige Einbezug einer Partei (H.________) sei unzuläs- sig und verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Die Befragung von H.________ durch den Gutachter sei unzulässig gewesen, da Letzterer daraus wesentliche Anknüpfungstatsa- chen ableite, die er nicht selbst hätte erheben dürfen. Der einseitige Einbezug der Stand- punkte der Ehefrau (und damit faktisch der Gegenpartei) führe zu einer einseitigen und stark von der Gegenpartei beeinflussten Darstellung und Bewertung des Sachverhalts durch den Gutachter. Das Gutachten erscheine deshalb insgesamt nicht mehr als unabhängig, weshalb der Gutachter in den Ausstand zu treten habe. Das beeinflusste und nicht mehr unabhängige Gutachten sei damit unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Überdies habe der Gut-

Seite 25/46 achter seine Protokollierungspflichten verletzt (act. 12/214 ff.). Die Staatsanwaltschaft ver- neinte die Unverwertbarkeit und lehnte es ab, das Gutachten aus den Akten zu entfernen (act. 12/217 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung an diesen Ausführungen fest (SE GD 8/4/5 Ziff. 107 ff., 215 ff., 298 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Gutachter habe anlässlich seiner Einvernahme bekräftigt, dass er die Aussagen von H.________ bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt habe. Die Vor- instanz führte weiter aus, dass bei der Befragung von H.________ die strafprozessualen Formvorschriften (u.a. die fehlende Protokollierung) nicht eingehalten worden seien, sodass ihre Angaben weder direkt im Strafverfahren noch mittelbar im Gutachten verwertbar seien (OG GD 1 E. I.4.1.5.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz sodann, das Gutachten von Dr.med. S.________ habe einen klaren und verständlichen Aufbau und die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen seien vollständig beantwortet worden (OG GD 1 E. III.3.5.1). Im Ergebnis sei das Gutachten jedoch nicht vollends nachvollziehbar, sodass darauf nicht vollumfänglich abgestellt werden könne (OG GD 1 E. III.3.5.1). An der Beru- fungsverhandlung legte die Verteidigung dar, die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz seien zutreffend. Gleichzeitig sagte die Verteidigung aber auch, dass sie nichts ge- gen die Verwertung des Gutachtens habe (OG GD 17 S. 28 und 41).

E. 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist die Durchführung ei- nes Explorationsgesprächs mit R.________ nicht zu beanstanden. Es wird hierzu auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 1 E. II.4.1.4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. April 2021 zutreffend ausführte, wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt. Die Verteidigung kann gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Begutachtung des Beschuldigten nicht teilnehmen (BGE 144 I 253 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3 f.). Entsprechend gilt dies auch bei der Begutachtung einer anderen Person.

E. 5.2.2 In Bezug auf die Anwesenheit von H.________ am Explorationsgespräch von R.________ ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass weder protokolliert worden ist, welche Aussagen

Seite 26/46 H.________ gemacht hat, noch inwiefern diese Aussagen das Ergebnis des Gutachtens be- einflusst haben. Um jegliche mögliche Einflussnahme auf die gutachterlichen Feststellungen durch H.________ zu vermeiden, wäre es sicherlich angezeigt gewesen, das Explorations- gespräch ohne die Anwesenheit von H.________ durchzuführen oder ganz darauf zu ver- zichten. Gleichzeitig kann die bloss mögliche Beeinflussung durch H.________ nicht unbe- sehen der übrigen Umstände dazu führen, dass das Gutachten im Rahmen der Beweiswür- digung nicht zu berücksichtigen wäre. Denn ob die Aussagen von H.________ tatsächlich in das Gutachten eingeflossen sind bzw. dieses wesentlich beeinflusst haben, ist nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft wies an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hin, dass die Vor- instanz nicht darlege, an welchen Stellen eine Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ vermutet werde (OG GD 17/5 S. 5). Auch überzeugen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, nach welchen der Gutachter primär mit der Erstellung eines Aktengut- achtens beauftragt worden sei und die Aussagen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnenen Bildes benutzt habe (OG GD 17/5 S. 5). Dies bestätigte auch der Gutachter an seiner Einvernahme (SE GD 8/3 S. 12). Für das Gericht sind keine Anzeichen einer Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ erkennbar, im Gegenteil: das Gutachten stützt sich nachvollziehbar auf die Verfahrensakten und ist insge- samt schlüssig. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung, für welche keine tatsächlichen Hinweise vorliegen, vermag die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens nicht in ei- ner Art und Weise zu erschüttern, als dass deswegen nicht darauf abgestellt werden könnte.

E. 5.2.3 Der Umstand, dass Dr.med. S.________ seine abschliessende Einschätzung aufgrund der "dargelegten und diskutierten Fakten (act. 12/162)" trifft, ist ferner ebenfalls nicht zu bean- standen. Zwar ist aufgrund dieser Formulierung nicht direkt nachvollziehbar, wieviel Gewicht einem einzelnen im Gutachten behandelten Aspekt in der abschliessenden Würdigung bei- gemessen wurde. Allerdings kann von einem Gutachter nicht verlangt werden, dass er die Faktoren, die zu seiner abschliessenden Einschätzung geführt haben, in Prozentzahlen an- gibt oder exakt quantifiziert. Mit der Anforderung einer solchen Scheingenauigkeit würde der Komplexität der vom Gutachter zu beantwortenden Fragestellung nicht angemessen Rech- nung getragen. Andererseits hätte das Gutachten in Bezug auf seine Klarheit und Aussage- kraft nichts gewonnen, wenn der Gutachter die dargelegten und diskutierten Fakten erneut aufgelistet hätte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr.med. S.________ um einen ausgewiesenen Fachmann mit jahrzehntelanger geriatrischer Berufs- erfahrung handelt, was seiner Einschätzung zusätzliches Gewicht verleiht.

E. 5.2.4 Die Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung die rhetorische Frage, warum ein Staatsanwalt dem Gutachter eine bereits negativ gefärbte Ausgangslage über die Beschul- digte unterbreiten dürfe und weshalb er medizinische Unterlagen, die erst nach der Schen- kung erarbeitet wurden, berücksichtigen dürfe (OG GD 17 S. 16). Diese Beanstandungen der Beschuldigten sind unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gutachter im Gutachterauf- trag vom 19. Oktober 2020 lediglich den Gegenstand des Strafverfahrens zusammengefasst (act. 12/55). In der Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass es bei komplexen Fällen sinnvoll sein kann, den Fragen eine Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes voran- zustellen. In solchen Angaben ist keine unzulässige Beeinflussung der sachverständigen Person zu sehen (Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 184 StPO N 17). Zudem hat die Staatsanwaltschaft klargestellt, dass lediglich ein Verdacht bestehe und somit in Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten nicht von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-

Seite 27/46 den könne. Ebenfalls unbedenklich ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter das von der (ehemaligen) Privatklägerschaft in Auftrag gegebene Gutachten zukommen liess. Denn einerseits wurde dieses Dokument von der Staatsanwaltschaft klar als Privatgutachten be- zeichnet, so dass der Gutachter diesen Umstand berücksichtigen konnte. Andererseits über- liess die Staatsanwaltschaft dem Gutachter auch das von der Verteidigung bei Dr.med. V.________ eingeholte Privatgutachten, in welchem dieser das erstgenannte Privatgutachten der Privatkläger kritisierte (act. 12/56). Der Gutachter verfügte somit über eine ausgewogene Grundlage für die Erstellung seines Gutachtens. Es gibt keine Gründe daran zu zweifeln, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagekraft der ihm zur Verfügung stehenden Akten richtig zu würdigen. Auch kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, so- weit sie beanstandet, der Gutachter habe bisher noch nie in einem Strafverfahren ein Gut- achten erstellt. Denn ein Gutachter wird immer nur zur Beurteilung eines Sachverhaltes bei- gezogen (Art. 182 StPO). Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes bleibt dem Gericht vorbehalten. Mithin ist es unerheblich, ob der Gutachter seine bisherigen Gutachten zur Ur- teilsfähigkeit von älteren Personen in zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren er- stellte.

E. 5.2.5 Die Vorinstanz hob sodann zutreffend hervor, dass es die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Kriterium der Beeinflussbarkeit versäumt hatte, den Gutachter darauf hinzuweisen, dass R.________ zusätzlich zur am 18. Dezember 2017 unterzeichneten Schenkung am 19. und

28. Dezember 2017 einen Schenkungsvertrag bzw. eine Vollmacht und eine Abtretung unter- zeichnet hatte. Als die Vorinstanz den Gutachter anlässlich dessen Befragung damit konfron- tierte, dass sich der Schenkungsprozess knapp über zwei Wochen erstreckt hatte, stellte der Gutachter unmissverständlich klar, dass diese veränderte Ausgangslage nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung ändere, wobei er diese Klarstellung umfassend und nachvoll- ziehbar begründete (SE GD 8/3 S. 37). Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, an die- ser Aussage des Gutachters zu zweifeln, so dass seine Feststellungen auch hinsichtlich der am 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente Gültigkeit haben.

E. 5.3 Zusammenfassend sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien erkennbar, welche die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens ernstlich zu erschüttern vermögen. Folglich ist im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass R.________ gemäss der gutachterlichen Einschätzung "insbesondere zwischen dem 15. De- zember 2017 und 31. Dezember 2017 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig war, das wirtschaftlich, juristisch und familienpolitisch relevante Dokument der Schenkung zu ver- stehen und als handlungsfähige Person zu unterschreiben" (act. 12/162). Damit ist der Be- weis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im genannten Zeitraum zwar noch nicht er- bracht, zumal der Gutachter an seiner Befragung klarstellte, dass die genannte grosse Wahrscheinlichkeit, einer Richtigkeit von mehr als 90 % entspreche (SE GD 8/3 S. 6). Die gutachterliche Einschätzung stellt allerdings ein sehr gewichtiges Indiz für die Urteilsunfähig- keit von R.________ im genannten Zeitraum und in Bezug auf die fragliche Schenkung dar und ist entsprechend – in Kombination mit den nachfolgenden Sachverhaltsaspekten – zu würdigen. 6.1 Neben dem amtlichen Gutachten finden sich in den Akten zahlreiche weitere Indizien, die für eine Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum sprechen. Diese gilt es nach-

Seite 28/46 folgend zu würdigen. Vorab sind dabei insbesondere die medizinischen Unterlagen einer Würdigung zu unterziehen. 6.2.1 Erstmalige Hinweise auf kognitive Einschränkungen von R.________ können dem Bericht zur Verlaufskontrolle des USZ, Klinik für Neurologie, vom 2. Juli 2015 entnommen werden. Darin wurde in Bezug auf den Neurostatus eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses vermerkt (act. 23/20). Im Abschlussbericht der Memory-Klinik (Sanatorium Kilchberg) vom 5. Novem- ber 2015 stellte Dr. W.________ die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung aufgrund von Auffassungsstörungen, verminderter kognitiver Flexibilität, Perseverationstendenz und eingeschränkter Handlungsplanung. Die Störungen würden sich einerseits auf das Familienleben, andererseits aber auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wichtige Fähigkeiten, die in einer Führungsposition essentiell seien, wie die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Urteilsfähigkeit, aber auch die Kontakt- und Gruppenfähigkeit, seien durch das dysexekutive Syndrom stark eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im an- gestammten Beruf (act. 23/38). Beim Mini Mental Status erreichte R.________ immer noch eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/37). Am 7. Januar 2016 vermerkte der Ergotherapeut X.________, die Konzentrationsdauer von R.________ habe sich verbessert. Es bestünden aber Defizite bei der Aufmerksamkeit und eine verminderte Gedächtnisleistung sowie Ein- schränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Umstellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen (act. 23/158). In Bezug auf die Funktion von R.________ als Vorsitzender einer Stiftung wurde seine Handlungsfähigkeit am 6. Juli 2016 vom USZ, Klinik für Neurologie, geprüft. Der Befund lautete auf eine mittelschwere bis schwere Einschränkung im exekutiven Funktionsbereich sowie auf eine mittelgradige Ein- schränkung in der Wiedererkennungsleistung. Es bestehe kein dementieller Abbauprozess. Beim Mini Mental State Bericht erreichte R.________ eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/31). Am 15. November 2016 konstatierte der Ergotherapeut X.________, die kognitiven Leistun- gen von R.________ unterlägen starken Tagesformschwankungen, er habe eine limitierte Konzentrationsspanne und das Arbeitsgedächtnis sei stark beeinflusst (act. 23/74). Am 4. August 2017 bestätigte er diesen Befund (act. 23/73). Im Rahmen einer neuropsychologi- schen Verlaufskontrolle diagnostizierte Dr. W.________ am 1. November 2017 (erneut) eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung; die kognitiven Leistungen von R.________ seien gleich wie im Oktober 2015. Aus klinischer Sicht habe sich keine Verbes- serung ergeben. Es bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Be- ruf (act. 23/60). 6.2.2 Die voranstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen vermögen aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit isoliert betrachtet zwar keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im Dezember 2017 in Bezug auf die fraglichen Dokumente zu erbringen. In ei- ner Gesamtwürdigung ergibt sich allerdings daraus sehr wohl ein Bild von der gesundheitli- chen Entwicklung von R.________ in den zwei Jahren, bevor es zur Unterzeichnung der ver- fahrensgegenständlichen Dokumente kam, welches ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit ist. Denn es zeigt sich, dass R.________ mindestens seit dem 5. November 2015 an einer mit- telgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung litt sowie dass sich sein diesbezüglicher Zustand in den zwei Jahren, d.h. bis zum 1. November 2017, nicht verbessert hatte. Vor dem Hintergrund dieses während zwei Jahren fortbestehenden, unveränderten Krankheitsbildes

Seite 29/46 ist es naheliegend, dass auch im darauffolgenden Monat Dezember 2017 keine gesundheitli- che Verbesserung eingetreten ist. 6.2.3 Die Verteidigung wandte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich zu Recht ein, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend sei mit einer Urteilsunfähigkeit (OG GD 17 S. 26). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die im Rahmen eines zur Arbeitsunfähigkeit erstellten Berichtes gemachten medizinischen Feststellungen nicht ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit sein können. Die von Dr. W.________ zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von R.________ festgestellten Defizite bei der Aufmerksamkeit, die verminderte Gedächtnisleis- tung sowie die Einschränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Um- stellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen sind offensichtlich und auch ohne medizinisches Fachwissen erkennbar auch für die vorliegend zu beurteilende Ur- teilsfähigkeit von R.________ relevant. Auch wenn die Urteilsunfähigkeit von R.________ aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit nicht direkt aus der voranstehend erwähnten Ar- beitsunfähigkeit abgeleitet werden kann, so sind die erwähnten kognitiven Einschränkungen, welche zumindest bis am 1. November 2017 fortbestanden, ein Indiz dafür, dass R.________ bezüglich der im Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente urteilsunfähig war, zumal für die gültige Ausrichtung einer Schenkung im verfahrensgegenständlichen Umfang und Kon- text u.a. die vorgenannten kognitiven Fähigkeiten benötigt werden. 6.3.1 Am 13. Dezember 2017 wurde R.________ aufgrund einer Synkope im USZ hospitalisiert. Als R.________ am 14. Dezember 2017 das Spital verlassen wollte, wurde ein Konsilium der Psychiatrie/Psychotherapie durchgeführt. Das Konsilium hielt u.a. fest, dass sich der Patient in Hinblick auf das Krankheitsverständnis verunsichert gezeigt und immer wieder hilfesu- chend an seine Tochter (die Beschuldigte) gewandt habe, damit diese die Fragen beantwor- te. In seiner Beurteilung hielt es fest, dass der Patient "möglicherweise aufgrund der demen- tiellen Entwicklung in Bezug auf medizinisch notwendige Diagnostik nicht erkenntnis- und wertungsfähig […] und somit aktuell von einer fehlenden Urteilsfähigkeit auszugehen" sei (act. 5/1/5). Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ "in gutem Allgemeinzustand" aus dem Spital entlassen (act. 23/48). Sodann ist ein handschriftliches Schreiben von R.________ vom 15. Dezember 2017 aktenkundig, in welchem er die Kündigung der Be- schuldigten als Vizepräsidentin und Geschäftsführerin der U.________ nicht akzeptiere (act. 20/24). Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Beschuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die von der Beschuldigten vertretene N.________ Foundation (act. 20/27). Einen Tag später unterzeichnete R.________ den fraglichen Schenkungsvertrag (act. 20/28). 6.3.2 Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe des erwähnten Konsiliums vom 14. Dezember 2017 zu den fraglichen Rechtshandlungen von R.________ am 18. und 19. Dezember 2017 ist die darin geäusserte medizinische Fachmeinung durchaus ein weiteres Indiz für eine mög- liche Urteilsunfähigkeit von R.________ – auch in Bezug auf die Unterzeichnung der erwähn- ten Dokumente. Zwar ist vor dem Hintergrund der Relativität der Urteilsfähigkeit zu beden- ken, dass sich das Konsilium des USZ nur deshalb zur Urteilsfähigkeit von R.________ äus- serte, weil dieser entgegen der medizinischen Empfehlung das Spital verlassen wollte. Dem Konsilium kann denn auch entnommen werden, dass R.________ "in Bezug auf medizinisch notwendige Diagnostik" nicht erkenntnis- und wertungsfähig sei. Nichtsdestotrotz ist dieses Konsilium ein starkes Indiz dafür, dass die Urteilsunfähigkeit von R.________ auch in den

Seite 30/46 folgenden Tagen, mithin bis Ende Dezember 2017, fortbestand und sich auf andere Lebens- bereiche erstreckte. Insbesondere vor dem Hintergrund der voranstehend aufgeführten Krankheitsgeschichte und der gutachterlichen Einschätzung ist nur schwer vorstellbar, dass R.________ nur wenige Tage nach dem genannten Konsilium in der Lage hätte sein können, in Bezug auf eine familienintern äusserst brisante Schenkung vernunftgemäss zu handeln. Denn auch ohne medizinisches Fachwissen ist offensichtlich, dass die Vornahme der im An- klagesachverhalt vorgetragenen Schenkung weitreichendere kognitive Fähigkeiten verlangt als die fragliche Entlassung aus einem Spital. 6.4.1 Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto aus und zog sich dabei eine Fraktur an der Schulter zu. Daraufhin wurde er in der Klinik am Park (Zürich) bis zum 1. Januar 2018 hospitalisiert (act. HD 2/5). Im anschliessend erstellten internisti- schen Konsiliarbericht vom 3. Januar 2018 wurden keine Aussagen über die kognitiven Fähigkeiten gemacht (act. 23/56). In der Folge befand sich R.________ im Rehabilitations- aufenthalt in der Klinik Schloss Mammern. Im diesbezüglichen Bericht vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, bei R.________ habe sich seit einigen Jahren eine Demenz entwickelt. Diese habe mit kognitiven Tests bestätigt werden können (act. 23/63). R.________ habe deutliche Merkfähigkeitsprobleme und ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen. Beim Mini Mental Status erreichte er 17/30 Punkte (act. 23/66). 6.4.2 Die Ergebnisse der Untersuchung in der Klinik Schloss Mammern zeigen, dass die kognitiven Fähigkeiten von R.________ zwischen dem 1. November 2017 und dem 17. Januar 2018 stark abgenommen haben, erzielte er am zweitgenannten Datum doch nur noch 17/30 Punk- ten im Mini Mental Status, mithin zehn Punkte weniger als noch rund eineinhalb Monate vor- her. Diese empirischen Daten legen nahe, dass die kognitiven Fähigkeiten von R.________ insbesondere im Verlauf des Monats Dezember 2017 abnahmen, just in der Zeitspanne als er die fraglichen Dokumente am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichnete. Diese An- nahme wird dadurch erhärtet, da auch der Gutachter genau hinsichtlich dieses Zeitraums der zweiten Dezemberhälfte 2017 von einem "heiklen Zeitfenster" sprach (SE GD 8/3 S. 36). Es ist somit naheliegend, dass die in der verminderten Punktzahl des Mini Mental Status wider- spiegelte Abnahme der kognitiven Fähigkeiten von R.________ in der zweiten Hälfte des Dezember 2017 erfolgte. Damit ist im Bericht der Klinik Schloss Mammern und insbesondere im Untersuchungsergebnis des Mini Mental Tests ein weiteres Indiz für die im Sinne des An- klagevorwurfs relevante Urteilsunfähigkeit von R.________ zu sehen. 6.5.1 Am 26. Februar 2018 erstellte das Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich (ZADZ) im Auftrag von H.________ einen Befund zur Urteilsfähigkeit von R.________ in Be- zug auf die gemäss Anklagesachverhalt relevante Schenkung. Die unterzeichnenden Dr.med. Y.________ und Dr.med. Z.________ kamen zum Schluss, bei R.________ hätten deutliche kognitive Einschränkungen i.S. eines dementiellen Syndroms vorgelegen und er habe eine ausgeprägte zeitliche und situative Orientierungsstörung ausgewiesen. Zusam- menfassend gingen sie davon aus, dass bei R.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit beim Unterzeichnen der Dokumente zwi- schen dem 15. und dem 28. Dezember 2017 auszugehen sei (act. 4/8/18). 6.5.2 Der Bericht des ZADZ vom 26. Februar 2018 wurde sachgerecht erstellt und ist inhaltlich nachvollziehbar. Auch die Fachkompetenz der unterzeichnenden Ärzte steht ausser Frage.

Seite 31/46 Zudem fand eine persönliche Untersuchung von R.________ an zwei Terminen statt, was ebenfalls für die Aussagekraft dieser Untersuchung spricht. Auf der anderen Seite handelt es sich unzweifelhaft um ein Parteigutachten, welches im Auftrag von H.________ erstellt wur- de. Die verfassenden Ärzte stützen sich in ihrem Bericht u.a. auch explizit auf die Auskünfte der Angehörigen, welche im Übrigen auch an den Befragungen von R.________ am 5. und

12. Februar 2018 anwesend waren. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ihnen kommt die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung un- terliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist der Bericht des ZADZ vom

26. Februar 2018 nichtsdestotrotz als zusätzliches Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum zu berücksichtigen, zumal die Schlussfolgerung in die- sem Bericht mit derjenigen des amtlichen Gutachters übereinstimmt und sich im Übrigen schlüssig in die übrige Beweislage einfügt. 6.6.1 In der Folge der verfahrensgegenständlichen Schenkung an die N.________ Foundation er- nannte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ESA) mit Verfügung vom

27. März 2018 einen Sachwalter für die vorgenannte Stiftung (act. 24/2/3 E. B.). Dieser be- auftragte sodann die Memory-Klinik Entlisberg vom geriatrischen Dienst der Stadt Zürich mit der Erstellung eines Berichts zur Urteilsfähigkeit von R.________ in Bezug auf die Unter- zeichnung der Dokumente vom 18., 19. und 28. Dezember 2017. Auf die erste gestellte Fra- ge, ob sich basierend auf den vorhandenen medizinischen Akten aus medizinischer Sicht ei- ne klare Aussage machen lasse, ob R.________ in der fraglichen Zeit (18. bis 28. Dezember

2017) fähig gewesen sei, mit Blick auf die getätigte Schenkung seinen Willen frei zu bilden und vernunftgemäss zu handeln, antworten die drei unterzeichnenden Ärzte in ihrer Beurtei- lung vom 7. Juni 2018: "Ja, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, es liegen viele Indizien vor. Eine absolut sichere Aussage lässt sich nie rückwirkend machen." In der nachfolgenden Be- gründung führen sie aus, die Beschreibung im Bericht des USZ sei vereinbar mit einem aku- ten Verwirrtheitszustand (Delir), welcher bei Menschen mit vorgeschädigtem Hirn im Rahmen einer Hospitalisation relativ häufig zu beobachten sei. Die Urteilsfähigkeit werde durch das Delir zusätzlich negativ beeinflusst. Da die Schenkung bereits drei Tage nach dem mutmass- lichen Delir, also am 18. Dezember 2017 schriftlich festgehalten worden sei, sei die Urteils- fähigkeit in grosse Zweifel zu ziehen. Mit Bezug auf die Unterzeichnung der Vollmacht und des Abtretungsvertrags vom 28. Dezember 2017 halten die Ärzte fest, die während der Hos- pitalisation verabreichten Medikamente könnten unter Umständen ein Delir auslösen oder zumindest begünstigen sowie aufgrund der anticholinergen Wirkung die Hirnleistung ebenfalls beeinflussen. Es sei unwahrscheinlich, dass R.________ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Die Urteilsfähigkeit für komplexe Geschäfte mit Abwägen der möglichen Konsequenzen und Alternativen auf den Gesamtvor- gang sei während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht gegeben (act. 24/1/3). 6.6.2 Der Bericht der Memory Klinik Entlisberg ist drei Seiten lang und damit im Vergleich zu übli- chen gestützt auf Art. 182 ff StPO im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten Gutachten re- lativ kurz. Sodann ist hervorzuheben, dass für die Ärzte in Bezug auf die Schenkung bzw. den Schenkungsvertrag vom 18. bzw. 19. Dezember 2017 die Urteilsfähigkeit von R.________ "in grosse Zweifel zu ziehen" sei, während in Bezug auf die Unterzeichnung des

Seite 32/46 Dokuments am 28. Dezember 2017 festgehalten wird, es sei "unwahrscheinlich", dass R.________ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Sodann ist unklar, ob die allgemeine Aussage, die Urteilsfähigkeit für komplexe Ge- schäfte sei während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht gegeben, sowohl für den 18. und 19. Dezember 2017 wie auch für den

28. Dezember 2017 relevant ist, zumal die Ärzte die Wahrscheinlichkeit eines ihrer Einschät- zung zugrundeliegenden Delirs an diesen Daten unterschiedlich hoch einschätzten. Insge- samt ist die Beurteilung der Memory-Klinik Entlisberg isoliert betrachtet nur ein relativ schwa- ches Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im relevanten Zeitraum in Bezug auf die Unterzeichnung der tatbestandsrelevanten Dokumente. 6.7.1 Am 28. April 2019 erstellte med.pract. I.________ im Auftrag der KESB Bezirk Horgen ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit von R.________. Hierfür erfolgte am 26. April 2019 eine per- sönliche Untersuchung. In der Gesamtbeurteilung diagnostizierte der Gutachter eine mittel- schwere Demenz. Im Übrigen verneinte der Gutachter (sinngemäss) die Urteilsfähigkeit in Bezug auf sämtliche ihm gestellten Fragen. Er hielt auch fest, R.________ sei nicht in der Lage, selbst Rechtsgeschäfte eines niedrigen Komplexitätsgrades zu erfassen. Er könne aufgrund seiner ausgeprägten Defizite diese weder selbst verstehen noch deren Auswirkun- gen überblicken oder in seinen eigenen Interessen handeln (act. 4/17). Die Verteidigung be- auftragte Dr.med. V.________ damit, eine Stellungnahme zu dem von med.pract. I.________ erstellten Gutachten auszufertigen (act. 2/1/82). In seiner Stellungnahme weist Dr.med. V.________ darauf hin, dass ein MMS [Mini Mental Status] Wert von 27/30 entgegen der Annahme des Gutachters keiner Demenz entspreche. Er hielt ferner fest, dass die von med.pract. I.________ erhobenen Befunde keine gültige Aussage bezüglich der Urteilsfähig- keit von R.________ im Dezember 2017 für die damals unterzeichneten Dokumente zulies- sen. Er kritisiert weiter, der Gutachter berücksichtige nicht die Relativität der Urteilsfähigkeit und beurteile R.________ unkorrekt als nicht urteilsfähig. Im Widerspruch zum Gutachten von med.pract. I.________ habe R.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2019 aber durchaus intakte kognitive Fähigkeiten erkennen lassen. Trotz der Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten könne R.________ verwertbare, persönliche, seinem Willen entsprechende Erklärungen abgeben. Seine Antworten bezüglich der unter- zeichneten Dokumente seien immer dezidiert, klar und widerspruchsfrei (act. 2/1/85). 6.7.2 Beim Gutachten von med.pract. I.________ ist vorab zu bedenken, dass dieses im Auftrag der KESB im Rahmen der Validierung des Vorsorgeauftrages von R.________ erstellt wurde (act. 2/1/247 ff.). Der Zweck des Gutachtens bestand somit nicht darin festzustellen, ob eine Urteilsfähigkeit von R.________ auch rückwirkend im Dezember 2017 in Bezug auf die Un- terzeichnung der fraglichen Dokumente bejaht werden kann. 6.8.1 Sodann lassen sich auch in den Aussagen der als Zeugen und Auskunftspersonen einver- nommenen Personen zahlreiche Indizien für eine Urteilsunfähigkeit R.________s finden. Wie gezeigt, führte der Hausarzt von R.________, Dr. med. J.________, an seiner Einvernahme aus, es sei ihm im Mai 2017 nicht mehr möglich gewesen, eine Urteilsfähigkeit zu bestätigen. Im Jahr 2018 hätten die kognitiven Fähigkeiten ständig abgenommen (act. 22/3/4 Frage 5). G.________ war der langjährige Familienanwalt von R.________, Verwaltungsrat der Q.________ AG und Stiftungsrat der U.________. An seiner Einvernahme führte er aus, ab Mitte 2017/Herbst 2017 seien mit R.________ nur noch Gespräche von tiefem Niveau mög- lich gewesen. Er habe die Zusammenhänge nicht mehr verstanden. Ab Sommer, insbeson-

Seite 33/46 dere nach dem Tod seiner Tochter Adele, seien geschäftliche Gespräche mit R.________ nicht mehr möglich gewesen (act. 22/4/36 Frage 9). AA.________, Geschäftsführerin der U.________, führte an ihrer Einvernahme aus, der Schwächeanfall Mitte Dezember 2017 und die gebrochene Schulter an Weihnachten 2017 seien zwei Ereignisse gewesen, die R.________ kognitiv noch etwas weiter eingeschränkt hätten beziehungsweise noch passi- ver hätten werden lassen (act. 22/5/10 Frage 8). Sodann führte K.________, die Schwester der Beschuldigten und vormalige Privatklägerin, an ihrer Einvernahme aus, in den Jahren 2017 und 2018 habe der geistige Zustand von R.________ weiter rapide abgenommen (act. 22/6/3 Frage 6). Sodann beschrieb sie, wie die Beschuldigte R.________ am 18. Dezember 2017 ein Dokument zur Unterzeichnung vorgehalten habe, gemäss welchem die Beschuldig- te lebenslänglich Präsidentin der U.________ sein solle. Als sie, d.h. K.________, R.________ gesagt habe, dass er aufgrund des Unterschriebenen nicht mehr Präsident der U.________ sei, habe R.________ sie irritiert angeschaut und gesagt, er sei Präsident und wolle auch Präsident bleiben. K.________ erläuterte weiter, da sei ihr klar geworden, dass R.________ gar nicht verstanden habe, was er da unterzeichnet habe (act. 22/6/4 Frage 10). 6.8.2 Bei der Würdigung der vorgenannten Aussagen von K.________ ist zu berücksichtigen, dass sie Verfahrenspartei ist bzw. war und somit ein direktes Interesse am Verfahrensausgang hat. Auch G.________ hat als langjähriger Rechtsanwalt und Geschäftspartner von R.________ ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für AA.________, die Geschäftsführerin der U.________ bleiben möchte. Dass die vorgenann- ten Personen ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben, machen ihre Aussagen nicht per se weniger glaubhaft. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und ein- gedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. Insgesamt sind die vor- genannten Aussagen nicht als Indizien für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im relevan- ten Zeitraum in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen.

E. 7 Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Vertei- digung im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 8'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfah- renskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

E. 8 Das Original des Patientendossiers über R.________ wird an Dr.med. R. J.________ zurückgeschickt.

Seite 46/46

E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

E. 10 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter der (ehemaligen) Privatkläger, Rechtsanwalt O.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2023 15 a.o. Ersatzrichter O. Fosco, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter A. Staub Oberrichter M. Siegwart Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 13. Dezember 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen B.________, geb. tt.mm.1965 in C.________, von D.________, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte, betreffend mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und Urkundenfälschung (Berufung der Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 5. Mai 2023; SE 2022 7)

Seite 2/46 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf B.________ (nachfolgend: Beschuldigte) in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vor (SE GD 1/1, 1/2/1): Die Beschuldigte habe am 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foun- dation gegenüber dem Notar P.________ vorgegeben, dass die N.________ Foundation al- leinige Aktionärin der Q.________ AG (nachfolgend: Q.________ AG) sei. Sie sei in dieser Funktion als Vorsitzende einer ersten von zwei, am 3. Januar 2018 abgehaltenen, Universal- versammlungen der Q.________ AG aufgetreten und habe erklärt, dass sämtliche Aktien der Gesellschaft vertreten seien, obwohl sie um die mögliche rechtliche Nichtigkeit bzw. Ungül- tigkeit der Schenkung der Aktien der Q.________ AG (nachfolgend: Q.________-Aktien) ge- wusst habe und ihr bekannt gewesen sei, dass deren Eigentumsübergang von der Zustim- mung des Verwaltungsrates abhängig gewesen sei. Sie habe den Notar durch ihre unwahren Erklärungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR und die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse getäuscht. Zudem habe sie zumindest in Kauf genommen, dass über ihre unwahren Er- klärungen betreffend das Eigentum an den Q.________-Aktien sowie über die Beschlüsse der Versammlung eine unwahre öffentliche Urkunde erstellt bzw. in der öffentlichen Urkunde vom 3. Januar 2018 zu Unrecht beurkundet werde, dass die Voraussetzungen für eine Uni- versalversammlung nach Art. 701 OR gegeben seien. 1.2 Weiter wird der Beschuldigten zur Last gelegt, am 3. Januar 2018 in Anwesenheit von Notar P.________ eine zweite a.o. Generalversammlung der Q.________ AG abgehalten zu ha- ben, wobei sie als Vorsitzende und P.________ als Protokollführer und Stimmenzähler ge- amtet hätten. Die Beschuldigte habe wahrheitswidrig festgestellt, dass das gesamte Aktien- kapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten und die Generalversammlung als Universa- lversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig sei. Sie sei sich bewusst gewesen, dass aufgrund der möglichen Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Schenkung und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrates der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung kein rechtsgültiger Übergang der Q.________-Aktien auf die N.________ Foundation habe stattfinden und sie demnach keine gültige Universalversammlung der Q.________ AG habe abhalten können, sie mithin keine Stimmrechte habe ausüben und nicht gültig als Vorsitzen- de der Generalversammlung habe zeichnen dürfen. Tatsächliche Ausstellerin des Protokolls der a.o. Generalversammlung sei sie selbst bzw. allenfalls die durch sie vertretene N.________ Foundation gewesen, während das Protokoll den Anschein erweckt habe, von der Generalversammlung der Q.________ AG zu stammen. Mit dem Protokoll über die aus- serordentliche Generalversammlung vom 3. Januar 2018 habe die Beschuldigte eine ge- fälschte Urkunde geschaffen und dabei in der Absicht gehandelt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 1.3 Schliesslich habe die Beschuldigte am 3. Januar 2018 eine Anmeldung an das Handelsregis- teramt Zürich erstellt bzw. erstellen lassen und unterzeichnet. Sie habe um Eintragung der unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten und tatsächlich ungültigen und somit nicht eintra- gungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 in das Handelsregister des Kantons Zürich ersucht und dabei den zuständigen Han- delsregisterführer über die Gültigkeit und Eintragungsfähigkeit der Beschlüsse der General-

Seite 3/46 versammlungen der Q.________ AG getäuscht und zur Eintragung der Beschlüsse veran- lasst. 1.4 Die Staatsanwaltschaft erhebt die drei Anklagevorwürfe vor dem Hintergrund, dass der Vater der Beschuldigten, R.________, im Dezember 2017 drei Dokumente unterzeichnet habe, mit welchen er die Aktien der Q.________ AG der von der Beschuldigten beherrschten N.________ Foundation übertragen habe. R.________ sei zu diesem Zeitpunkt urteilsun- fähig gewesen, was die Beschuldigte gewusst habe. 2. Am 10. und 15. November 2022 führte das Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) eine Vorverhandlung durch, bei welcher der amtliche Gutachter Dr.med. S.________ betreffend die Urteilsunfähigkeit von R.________ befragt wurde (SE GD 8/1-3). Die Hauptverhandlung fand sodann am 13. April 2023 statt. Die Beschuldigte wurde dabei zur Person und zur Sache befragt, wobei sie zur Sache keine Aussagen machte (SE GD 8/4/1). Die Verteidigung erneuerte ihre Beweisanträge und reichte diverse Urkunden ein. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge ab und nahm die Urkunden praxisgemäss zu den Ak- ten (SE GD 8/4 S. 2-3; 8/4/2). Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Beschul- digten verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilseröffnung (SE GD 8/4 S. 10). 3. Die Vorinstanz fällte am 5. Mai 2023 ihr Urteil und versandte es am 8. Mai 2023 im Dispositiv an die Parteien (SE GD 9/2). Die Parteien nahmen es am 9. Mai 2023 in Empfang (SE GD 9/2/1). Mit Schreiben vom 15. Mai 2023 liess die Beschuldigte durch ihre Verteidigung Beru- fung anmelden (SE GD 4/18). Die anderen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Am

24. Mai 2023 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches den Parteien am

25. Mai 2023 zugestellt wurde (SE GD 9/3/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Die Beschuldigte B.________ wird vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.2 a) freigesprochen. 2. Die Beschuldigte B.________ wird schuldig gesprochen 2.1 der versuchten Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3. Sie wird dafür bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 26'659.10Untersuchungskosten CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 2'400.00Auslagen gerichtliche Befragung des Sachverständigen CHF 660.00 weitere gerichtliche Auslagen CHF 35'719.10Total und werden der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung nicht entschädigt. 6. Die unbeziffert gebliebene Zivilforderung der Privatkläger wird auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatkläger für ihre notwendigen Aufwendungen im Ver- fahren mit CHF 16'641.00 (inkl. MWST) zu entschädigen. Im Übrigen wird der Antrag der Privat-

Seite 4/46 kläger, die Beschuldigte zu verpflichten, sie für ihre prozessualen Aufwendungen zu entschädi- gen, abgewiesen. 8. [Rechtsmittel]" 4. Am 13. Juni 2023 reichte die Verteidigung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kan- tons Zug (nachfolgend: Gericht) namens und im Auftrag der Beschuldigten die Berufungser- klärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "1. Es seien Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 5. Mai 2023 (SE 2022 7) vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Berufungsklägerin sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren seien der Staatskasse zu überbinden. 4. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für ihre Anwaltskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren zuzusprechen. 5. Den Privatklägern sei keine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren zuzusprechen." 5. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 stellte die Verfahrensleitung die Berufungser- klärung der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern zu und setzte die- sen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um Beweisanträge zu stellen sowie zu erklären, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sind. Sie wurden darauf hingewiesen, dass Stillschweigen als Zustimmung gewertet würde (OG GD 5). 6. Mit Vollmacht vom 28. Juni 2023 legitimierte sich Rechtsanwalt F.________ als neuer erbe- tener Verteidiger der Beschuldigten. Namens und im Auftrag der Beschuldigten erklärte er, die Beschuldigte verzichte auf Beweisanträge und wünsche eine mündliche Berufungsver- handlung. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht (OG GD 6). 7. Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. Juli 2023 Anschlussberufung und stellte folgende An- träge: "1. Die Berufung der Beschuldigten B.________ vom 13. Juni 2023 sei abzuweisen. 2. Ziffern 1-3 des Dispositivs gemäss Urteil des Strafgerichts vom 5. Mai 2023 i.S. SE 2022 7 seien aufzuheben. 3. B.________ sei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Anklagezif- fern 1.2a und 1.3 sowie der Urkundenfälschung gemäss Anklageziffer 1.2b schuldig zu spre- chen. 4. B.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. B.________ seien die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen." Im Übrigen erklärte die Staatsanwaltschaft, keine Beweisanträge und keinen Nichteintre- tensantrag auf die Berufung der Beschuldigten zu stellen. Sie stimmte dem schriftlichen Be- rufungsverfahren zu (OG GD 7).

Seite 5/46 8. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhoben auch die Privatkläger Anschlussberufung. Sie stellten folgende Anträge: "1. Es seien die Ziff. 1, 2, 3 und 7 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 5. Mai 2023 (SE 2022 7) aufzuheben. 2. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, sei der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, sei zu verurteilen, der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 48'753.10 für ihre notwendigen Auslagen für anwaltliche Vertretung im Strafverfahren 2A 2018 140 und im Verfahren vor Strafgericht (SE 2022 7) zu bezahlen. 4. Eventualiter, für den Fall der Gutheissung ihrer Berufung (Freispruch), sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO zu verurteilen, der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung in Höhe von CHF 48'753.10 für ihre notwendigen Auslagen für anwaltliche Vertretung im Strafverfahren 2A 2018 140 und im Verfah- ren vor Strafgericht (SE 2022 7) zu bezahlen. 5. Die Beschuldigte und Berufungsklägerin, B.________, sei zu verurteilen, der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aus- lagen im Berufungsverfahren zu bezahlen." Im Übrigen erklärten die Privatkläger, keine Beweisanträge zu stellen und dem schriftlichen Berufungsverfahren zuzustimmen (OG GD 8). 9. Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 wurden die Anschlussberufung den jeweils anderen Parteien eröffnet und ihnen Frist gesetzt, um Nichteintreten zu beantragen. Gleichzeitig wur- den sie informiert, dass kein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt wird, sondern ei- ne Verhandlung stattfindet. Dem neuen erbetenen Verteidiger wurden die gewünschten Ak- ten in Kopie zugestellt (OG GD 9-10). 10. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 25. Juli 2023, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatkläger stelle (OG GD 11). Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 11. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhand- lung vom 9. November 2023 vorgeladen (OG GD 12). Die Beschuldigte wurde mit einem se- paraten Schreiben vorgeladen (OG GD 13). 12. Mit Schreiben vom 1. November 2023 teilte der Rechtsvertreter der Privatkläger dem Gericht mit, dass er namens und im Auftrag seiner Mandantschaft die Anschlussberufung vom

12. Juli 2023 vollumfänglich und unwiderruflich zurückziehe. Dieser Rückzug erfolge auf- grund einer ausseramtlichen Vereinbarung zwischen seiner Mandantschaft und der Beschul- digten. Weiter erklärte er das Desinteresse an einer weiteren Strafverfolgung bzw. Bestra- fung der Beschuldigten (OG GD 14). 13. Am 9. November 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Beschuldigte, ihr erbetener Verteidiger sowie der fallführende Staatsanwalt teilnahmen. Der Rechtsvertreter der Privatkläger blieb der Berufungsverhandlung, wie im Schreiben vom 1. November 2023 angekündigt, fern (OG GD 17).

Seite 6/46 14.1 An der Berufungsverhandlung stellte der erbetene Verteidiger die folgenden Anträge: "1. Dispositivziffern 2, 3, 4, 5, 7 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Berufungsklä- gerin sei vollumfänglich freizusprechen von allen Vorwürfen gemäss Anklageschrift und ange- fochtenem Urteil aufgrund dieser Berufung und Abweisung der Anschlussberufung. 2. Sämtliche Verfahrenskosten gemäss Ziffer 4 des angefochtenen Urteils und die Verfahrenskos- ten dieses Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Berufungsklägerin sei eine angemessene Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Honorarnote T.________ AG und für das zweitinstanzliche Verfahren für meine Bemühungen aus der Staatskasse im Betrag von CHF 16'000.00 zu zahlen. 4. Es sei vorzumerken, dass die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen haben, und damit auch ihre Zivilforderungen zurückgezogen bzw. auf die Geltendmachung ihrer Zivilforderungen verzichtet haben und ihre Entschädigungsforderungen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren und ihre Anwaltsaufwendungen zurückgezogen haben bzw. auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichtet haben, mithin auch bezüglich der ihnen zugesprochenen Entschä- digung gemäss Ziffer 7 des angefochtenen Urteils in der Höhe von CHF 16'641 inkl. MWST, was ich auch mit Kollege O.________ vorgängig des Berufungsrückzuges so abgesprochen habe. Schliesslich seien den Privatkläger durch den Berufungsrückzug maximal ein Drittel der zweitin- stanzlichen Gerichtskosten aufzuerlegen. 5. Eventualiter beantragt die Berufungsklägerin aufgrund der Desinteresseerklärung der Privatklä- ger und des Abschlusses eines umfassenden Erbteilungsvertrags und damit dem Vorliegen des Rechtsfriedens gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Berufungsklägerin abzuse- hen, da die vermeintlich Geschädigten ausdrücklich eine Desinteresseerklärung abgegeben ha- ben, das öffentliche Interesse nach Abschluss der Erbteilung und dem Ausgleich allfällig bewirk- ten Unrechts mitunter durch Rückzug aller Ungültigkeitsklagen der Testamente und Schenkun- gen sowie der Rückgabe der Q.________ Aktien an die U.________ Stiftung gering ist, die Fra- ge der Urteilsfähigkeit des verstorbenen Vaters der Berufungskläger zivilrechtlich bezüglich aller erbrechtlichen und schenkungsrechtlichen Verfügungen übereinstimmend zwischen allen Erben bewusst offengelassen worden ist und die Voraussetzungen für die bedingte Strafe unbestritten von Gerichts- und Staatsanwalts-Seite gegeben sind. 6. Subeventualiter sei in Berücksichtigung der Desinteresseerklärung im Falle der Schuldigspre- chung, egal ob vollendetes Delikt oder versuchtes Delikt, ob Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB oder der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 keine Freiheitsstrafe, sondern eine Geldstrafe auszusprechen, beding vollziehbar mit maximal 180 Tagessätzen zu CHF 250.00 unter Kostenauflage zulasten der Berufungsklägerin." 14.2 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung an ihren bereits in der Berufungs- erklärung gestellten Anträgen fest. 15. Nach der Befragung der Beschuldigten, den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Be- schuldigten erklärten die Parteien ihre Zustimmung zur schriftlichen Eröffnung des Urteils (OG GD 17 S. 49).

Seite 7/46 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Die An- schlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger erfolgten ebenfalls fristge- recht. Nichteintretensgründe wurden weder von den Parteien vorgebracht noch sind solche ersichtlich. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Disp.-Ziff. 2, 3, 4, 5 und 7 des vor- instanzlichen Urteils. Der Freispruch betreffend Anklageziffer 1.2a (Disp.-Ziff. 1) sowie die Verweisung der Zivilforderung der Privatkläger auf den Zivilweg (Disp.-Ziff. 6) focht die Be- schuldigte nicht an. Die Staatsanwaltschaft hat Disp.-Ziff. 1, 2 und 3 angefochten. Über den Kostenspruch ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folg- lich ist einzig Disp.-Ziff. 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch vorab festzuhalten ist. 3.1 Die (ehemaligen) Privatkläger haben ihre Berufung mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom

1. November 2023 vollumfänglich und unwiderruflich zurückgezogen und ihr Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung bzw. Bestrafung der Beschuldigten erklärt (OG GD 14). Die An- schlussberufung der Privatkläger wird somit zufolge Rückzugs abgeschrieben. 3.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die ge- schädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Erfolgt der Verzicht auf die Privatklägerstellung nach der Konstituierung, wird in der Praxis der Begriff der Desinteressementserklärung verwendet (Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 120 StPO N 1). Durch die Erklärung ihres Desinteresses an der Strafverfolgung bzw. Bestrafung der Beschuldigten haben die Privatkläger unwiderruflich auf ihre Stellung als

Seite 8/46 Privatklägerschaft verzichtet. Sie sind mithin nicht mehr Partei des vorliegenden Verfahrens und somit auch nicht im Rubrum aufzuführen. 4. Da die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärte – und diese nicht zurückzog –, darf das vorinstanzliche Urteil auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO greift somit nicht. Aller- dings beseitigen die Anschlussberufungen das Verschlechterungsverbot nicht über die zulas- ten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzli- chen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Befragung der Beschuldigten sowie den Parteivorträgen an der Berufungsverhandlung, die Entschei- dungsgrundlagen des Gerichts. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des kon- kreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- gepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 9/46 II. Anklagegrundsatz / Zulässigkeit der "geänderten" Anklage 1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der An- klage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn der Beschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuld- spruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2). Die Anklageschrift muss hinreichend präzise formu- liert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen kön- nen, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (Nigg- li/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 44). Ungenauigkeiten hinsicht- lich Zeit-, Orts- oder Personenangaben sowie hinsichtlich des Deliktsbetrags verletzen das Anklageprinzip nicht zwingend, weshalb eine derartige Anklage unter Umständen gleichwohl zu einer Verurteilung führen kann (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 46). Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu kei- nem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Wür- digung gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2021 vom 7. April 2022 E. 2.1). Je schwerer ein Tatvorwurf wiegt, desto höhere Anforderungen sind an die Umschreibungsdich- te der Anklage zu stellen (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 9 StPO N 49). 1.2 Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszu- richten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestan- des entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erschei- nungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichts- verhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2). 2.1 Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung [des erstinstanzlichen Gerichts], ob (a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (b) die Prozessvorausset- zungen erfüllt sind und (c) Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prü- fung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Ge- richt das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO).

Seite 10/46 2.2 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach sei- ner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftat- bestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht ent- spricht. Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person be- kannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern. Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung (Art. 333 StPO). 3. Die Vorinstanz gab der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO (im Sin- ne einer Rückweisung) und Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die ursprüngliche Anklage- schrift zu ergänzen und/oder zu berichtigen bzw. zu ändern (SE GD 3/4). Die Staatsanwalt- schaft reichte in der Folge eine "geänderte" Anklageschrift ein (SE GD 1/2/1). In dieser be- schrieb sie neu die Durchführung von zwei Universalversammlungen am 3. Januar 2018 (in der ursprünglichen Anklageschrift war nur von einer die Rede) und bezüglich dieser zweiten Universalversammlung erhob sie neu den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Verteidigung äusserte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit Ver- weis auf einen Artikel von Niklaus Ruckstuhl (Ruckstuhl, Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO: Kombination vom (verbindlicher) Rückweisung der Anklage und Einladung zur (fakul- tativen) Änderung?, forumpoenale 1/2019, S. 65-72) Zweifel an der Zulässigkeit der Kombi- nation einer Rückweisung der Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO mit einer Änderung oder Erweiterung der Anklage nach Art. 333 Abs. 1 StPO (SE GD 8/4/5 N 301). 4. Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der "geänderten" Anklage ausführlich begründet. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen, weshalb darauf verwiesen wird (OG GD 1 E. I.3). Ergänzend ist anzuführen, dass sich die vorliegende Konstellation wesentlich von je- ner im von Ruckstuhl besprochenen Urteil unterscheidet. Die Verfahrensleitung verblieb vor- liegend bei der Vorinstanz und die "geänderte" Anklage basierte nicht auf neuen Beweiser- hebungen. Zudem hatte die Vorinstanz in ihrer Rückweisung bzw. "Einladung zur Ankla- geänderung" keine spezifischen "Anweisungen" erteilt. Sie verwies lediglich allgemein auf die "Beilagen zu Strafanzeigen" und das Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 14. März 2018. Aus dem Wortlaut des Schreibens der Vorinstanz ergibt sich auch, dass die Staatsanwalt- schaft nicht zur Ergänzung und/oder Berichtigung verpflichtet wurde, auch wenn Art. 329 Abs. 2 StPO genannt wurde. Es bestand mithin keine Kombination von (verbindlicher) Rück- weisung der Anklage und Einladung zur (fakultativen) Änderung. 5.1 Die Verteidigung machte an der Berufungsverhandlung geltend, das Anklageprinzip sei ver- letzt, da die Einleitung der Anklageschrift irrelevant sei. Die Verteidigung führte sinngemäss aus, die Tatvorwürfe würden auf Seite 2 der Anklageschrift ausgeführt, so dass die Einleitung auf der ersten Seite nicht Teil des Anklagevorwurfs sei und somit zur Begründung eines Schuldspruches nicht beigezogen werden könne. Eine mögliche rechtliche Nichtigkeit der Schenkung sei somit nicht Teil der Tatvorwürfe, so dass diesbezüglich kein Schuldspruch er- gehen könne (OG GD 17 S. 31). 5.2 Wie gezeigt, muss die Anklageschrift hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Über die Art und Weise, mit welcher

Seite 11/46 Strukturierung dies erreicht werden kann, bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Es liegt an der Staatsanwaltschaft, eine Gliederung zu wählen, die im Einzelfall den Anklagesachver- halt möglichst präzise und übersichtlich wiedergibt. Stilistisch enthält die StPO keine Vorga- be, auf welche Weise die Sachverhaltsdarstellung zu formulieren ist (Niggli/Heimgartner, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 24). Im vorliegenden Fall ist die Strukturie- rung der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Da sämtlichen drei Tatvorwürfen die Vorgänge im Dezember 2017 zugrunde lagen, war es angemessen, diese vorab für alle drei Tatvorwürfe darzustellen. Es ist nicht ersichtlich inwiefern die Ankla- geschrift an Klarheit gewonnen hätte, wenn die Vorgänge im Dezember 2017 jeweils einzeln unter jeder der Anklageziffern 1.2a, 1.2b und 1.3 aufgeführt worden wären, im Gegenteil: durch eine derartige Ausgestaltung der Anklageschrift würde der gesetzlichen Erfordernis, nach welcher die Umschreibung des Sachverhaltes "möglichst kurz" (aber genau) zu sein hat, nicht nachgelebt (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Über- schrift "1. Zur Last gelegte strafbare Handlungen", dass der unter der vorgenannten Ziffer dargestellte Sachverhalt Teil des Anklagevorwurfs ist. Es verstiesse somit nicht gegen das Anklageprinzip, die Beschuldigte u.a. unter Berücksichtigung des unter Anklageziffer 1.1 dar- gestellten Sachverhaltes schuldig zu sprechen. 6. Die Auswirkungen des Anklageprinzips auf die einzelnen Tatvorwürfe erfolgt nach durchge- führter Beweiswürdigung im Rahmen der Prüfung dieser Tatvorwürfe, so dass darauf verwie- sen werden kann (E. VII. und VIII.). Soweit die Verteidigung eine Verletzung des Anklage- prinzips rügt, da der angebliche unrechtmässige Vorteil, den die Berufungsklägerin aus den beiden Generalversammlungen gezogen habe, nicht aufgeführt sei (OG GD 17 S. 32), erüb- rigt sich folglich an dieser Stelle eine Beurteilung. III. Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den ver- fassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be-

Seite 12/46 stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begeben- heiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts

Seite 13/46 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 5. Handlungsfähig ist, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunft- gemäss zu handeln. Die Gesetzgebung stellt keine besonderen Anforderungen an die Me- thode, wie und durch wen die Urteilsfähigkeit abzuklären ist. Für die Feststellung der Urteils- fähigkeit kommen in erster Linie medizinische Experten, namentlich Psychiater, in Frage. Die Gesetzgebung gebietet jedoch nicht, dass die Urteilsfähigkeit einzig durch Ärzte festgestellt werden könnte. Eine medizinische Expertise kann nötig sein, wenn der Richter sonst nicht in der Lage ist, die Frage zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2014 vom 22. Janu- ar 2015 E. 6.4). IV. Anklage, vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte 1. Die Staatsanwaltschaft warf der Beschuldigten in ihrer Anklageschrift folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/2/1 [der seitens der Staatsanwaltschaft kursiv gedruckte Text betrifft die Ankla- geergänzung/-berichtigung]): "1.1 Vorgänge im Dezember 2017 Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein von seiner Tochter, B.________, 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch B.________ vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum ver- treten durch die den Vertrag ebenfalls unterzeichnende B.________, schenkte. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch B.________) ab. B.________ wusste dabei aufgrund des ihr bekannten Wertes der Q.________ AG, dass es sich bei der Schenkung ihres Vaters um eine erhebliche Transaktion mit einem dreistelligen Millionenvolumen (CHF) handelte und ihr Vater im Alter fortgeschritten, gesundheitlich angeschlagen und kognitiv eingeschränkt war. Abklärungen in Bezug auf die Auswirkungen der erwähnten Einschränkungen ihres Vaters auf dessen Geschäftsfähigkeit nahm B.________ im Vorfeld bzw. im Zeitpunkt der genannten Rechtsgeschäfte nicht vor. B.________ nahm deshalb bewusst in Kauf,

Seite 14/46 dass R.________ die genannten Rechtsgeschäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeich- nete und dass R.________ zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage war, vernunftgemäss zu handeln sowie die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder kannte noch erkennen konnte. B.________ nahm auf diese Weise ebenfalls in Kauf, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig waren und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG wurde. Zudem wusste B.________, dass die Aktien der Q.________ AG vinkuliert waren und eine Eigentumsübertragung ohne Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG rechtlich gar nicht möglich war, die N.________ Foun- dation vor dem Vorliegen einer solchen Zustimmung kein unbelastetes Eigentum an den genannten Q.________- Aktien erworben haben konnte und B.________ insbesondere gesellschaftsrechtlich keine Stimmrechte im Zusam- menhang mit diesen Q.________-Aktien ausüben durfte. Es war B.________ bekannt, dass die vorerwähnte Zu- stimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG nicht vorlag und sie nicht befugt war, die genannten Q.________-Aktien zu vertreten. 1.2 Vorgänge vom 3. Januar 2018 bei Notar P.________ a) Erschleichung einer falschen Beurkundung bei Notar P.________ Obwohl B.________ um die mögliche rechtliche Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung und damit der Übertragung der Aktien auf die N.________ Foundation gemäss Ziff. 1.1. hiervor wusste und ihr bekannt war, dass der Eigen- tumsübergang der Q.________-Aktien von der Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG abhing, er- schien sie am 3. Januar 2018 in der Stadt Zug vor dem Notar P.________. Sie wurde dabei als Vertreterin der N.________ Foundation vorstellig, gab vor, dass die N.________ Foundation alleinige Eigentümerin der Q.________-Aktien sei und trat in dieser Funktion als Vorsitzende einer ersten von zwei am 3. Januar 2018 abge- haltenen ausserordentlichen Generalversammlungen der Q.________ AG auf. Sie erklärte dabei als Vorsitzende dieser ersten a.o. Generalversammlung der Q.________ AG vor dem Notar P.________, dass sämtliche Aktien der Q.________ AG vertreten seien, obwohl sie wusste, dass dies aufgrund der möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustim- mung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung nicht der Fall war. B.________ täuschte durch diese unwahren Erklärungen den zuständigen Notar P.________ darüber, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben waren sowie über die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse. Notar P.________ beurkundete in der Folge aufgrund der durch B.________ verursachten Täuschung am besagten 3. Januar 2018 die erste a.o. Generalversammlung der Q.________ AG als eine Universalversammlung, obwohl in Tat und Wahrheit gar kein Aktienkapital der Q.________ AG vertreten war und er das Geschäft in Kenntnis dieser tatsächlichen Ausgangslage nicht hätte beurkunden dür- fen. Aufgrund der genannten Umstände (Gesundheitszustand von R.________ und Vinkulierung der Aktien der Q.________ AG) wusste B.________ ferner oder nahm mindestens bewusst in Kauf, dass über ihre unwahren Er- klärungen betreffend das Eigentum an den Q.________-Aktien sowie über die Beschlüsse der Versammlung (Lö- schung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision) durch den Notar P.________ eine unwahre öf- fentliche Urkunde erstellt wird bzw. in der öffentlichen Urkunde vom 3. Januar 2018 durch Notar P.________ zu Un- recht beurkundet wird, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben wa- ren. Konkret ist insbesondere folgender Passus der von Notar P.________ erstellten, öffentlichen Urkunde über die Be- schlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 inhaltlich unwahr:

Seite 15/46 «Die Vorsitzende stellt fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten ist, weder Organvertreter noch andere abhängige Stimmrechtsvertreter im Sinne von Art. 689c OR vorgeschlagen sind, noch Depotvertreter im Sinne von Art. 689d OR Mitwirkungsrechte ausüben, so dass die heutige Generalversammlung als Universalversammlung konstituiert und beschlussfähig ist.» b) Urkundenfälschung B.________ hielt sodann gleichentags am 3. Januar 2018 in Zug, in Anwesenheit von Notar P.________ eine zwei- te ausserordentliche Generalversammlung der Q.________ AG ab, wobei sie als Vorsitzende und Notar P.________ als Protokollführer und Stimmenzähler amteten und unterzeichneten. B.________ stellte als Vorsitzen- de wahrheitswidrig fest, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten sei und die Ge- neralversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschlussfähig sei. B.________ war sich dabei jedoch bewusst, dass aufgrund der vorstehend beschriebenen, möglichen Nichtigkeit / Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zu- stimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung, kein rechtsgültiger Übergang des Eigentums auf die N.________ Foundation stattgefunden haben konnte und sie demnach keine gültige Generalver- sammlung / Universalversammlung der Q.________ AG abhalten konnte bzw. für die Q.________ AG keine Stimm- rechte ausüben und nicht gültig als Vorsitzende der Generalversammlung zeichnen durfte. Dennoch führte sie die a.o. Generalversammlung in der Folge wider besseres Wissen durch. Die tatsächliche Ausstellerin des Protokolls der a.o. Generalversammlung war dabei sie selbst bzw. allenfalls die durch sie vertretene N.________ Foundation, während das Protokoll den Anschein erweckt, von der Generalversammlung der Q.________ AG zu stammen, die jedoch in Tat und Wahrheit aufgrund der fehlenden Stimmrechte / Stimmrechtsvertretungen nie richtig konstituiert war, was B.________ bewusst war. Unter Traktandum 1 wählte die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG sämtliche bisherigen Verwaltungsräte ab und wählte neu B.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied. B.________ schuf durch ihre oben beschriebene Vorgehensweise mit dem Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung vom 3. Januar 2018 eine gefälschte Urkunde. Sie handelte dabei in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Konkret beabsichtigte sie insbesondere, mit dem Beschluss der ausseror- dentlichen Generalversammlung, zu deren Abhaltung sie in Wirklichkeit nicht berechtigt war, die Löschung der be- stehenden Verwaltungsräte der Q.________ AG und von deren Zeichnungsberechtigung im Handelsregister her- beizuführen und sich selbst als einzige Verwaltungsrätin der Q.________ AG eintragen zu lassen. Dabei handelte sie ferner in der Absicht, eine unbestimmte Anzahl von Drittpersonen, mindestens jedoch den zuständigen Register- führer bzw. die zuständige Registerführerin des Handelsregisteramts des Kantons Zürich über die Berechtigung, die a.o. Generalversammlung der Q.________ AG durchzuführen und über die Gültigkeit der dort gefällten Beschlüsse zu täuschen. Die Täuschung des zuständigen Registerführers bzw. der zuständigen Registerführerin des Handels- registeramts des Kantons Zürich trat in der Folge auch tatsächlich ein, indem B.________ wie unter Ziff. 1.3. hier- nach beschrieben vorging. 1.3 Erschleichung einer falschen Beurkundung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich B.________ erstellte am 3. Januar 2018 in Zug schliesslich eine Anmeldung an das Handelsregister des Kantons Zürich bzw. liess eine solche Anmeldung erstellen, unterzeichnete diese und liess ihre Unterschrift von Notar P.________ beglaubigen. In der Anmeldung ersuchte B.________ um Eintragung der wie in Ziff. 1.2. hiervor be- schriebenen, unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahrheit ungültigen und nicht eintragungsfähi- gen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018 (Erste a.o. GV: Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision; zweite a.o. GV: Abwahl sämtlicher Verwaltungsräte und Neuwahl B.________ als Verwaltungsrätin) ins Handelsregister des Kantons Zürich. Die durch die hiervor in

Seite 16/46 Ziff. 1.2. beschriebene Täuschung von Notar P.________ erlangte öffentliche Urkunde über die erste ausserordent- liche Generalversammlung der Q.________ AG inkl. den neuen, aufgrund der Täuschungshandlungen erlangten, beurkundeten Statuten der Q.________ AG sowie das Protokoll über die zweite ausserordentliche Generalver- sammlung der Q.________ AG legte sie der Anmeldung bei […]. B.________ täuschte durch die Anmeldung den zuständigen Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich über die Gültigkeit und Eintragungsfähigkeit der […] Beschlüsse der Generalversammlungen der Q.________ AG und veranlasste diesen zur Eintragung der […] Beschlüsse ins Handelsregister des Kantons Zürich. Der zuständige Registerführer des Handelsregisters des Kantons Zürich wusste insbesondere nicht, dass die zugrundeliegenden Universalversammlungen der Q.________ AG auf einer nichtigen / ungültigen Übertragung sämtlicher Q.________-Aktien basierten und damit unrechtmässig zustande gekommen waren und die Voraussetzungen für die am 3. Januar 2018 abgehaltenen Universalversamm- lungen damit nicht gegeben waren. Unter dem Eindruck dieser Täuschung trug er die beantragten Änderungen im Handelsregister ein, obwohl er die Eintragung dieser Tatsachen im Wissen um die tatsächliche Ausgangslage nicht hätte vornehmen dürfen und die Eintragung inhaltlich unwahr war. Die von B.________ durch die beschriebene Täuschung veranlasste, inhaltlich unwahre Eintragung wurde mit Datum vom .________. Januar 2018 durch den zuständigen Registerführer ins Tagesregister eingetragen und am .________. Januar 2018 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. 2. Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und kam zum Schluss, die Urteilsunfähigkeit von R.________ bei dem in Frage stehenden Schenkungsvorgang im De- zember 2017 sei nicht zweifelsfrei erstellt (OG GD 1 E. IV.4). Die Beschuldigte habe aller- dings in Kauf genommen, dass R.________ beim Abschluss der der Schenkung zugrunde- liegenden Rechtsgeschäfte urteilsunfähig gewesen sei (OG GD 1 E. IV.5.2.2.2). Folglich ver- urteilte die Vorinstanz die Beschuldigte wegen versuchter Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie wegen der versuchten Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 3.1 Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung sinngemäss aus, es sei strafrechtlich sehr wichtig, dass die Privatkläger ihre Anschlussberufung zurückgezogen und ihr Desinter- esse an der Strafverfolgung der Beschuldigten erklärt hätten. Es bestehe kein privates Inter- esse an der Verurteilung der Beschuldigten mehr (OG GD 17 S. 24). Im Weiteren begründete die Verteidigung ihre Berufung wie nachfolgend zusammengefasst und sinngemäss darge- stellt wird. 3.2 Es sei wichtig – als erste Vorbemerkung –, zwischen der Beschuldigten und der N.________ Foundation zu unterscheiden. Wenn Gelder übertragen worden wären, dann wäre das nicht in das Privatvermögen der Beschuldigten gegangen, sondern in das Vermögen der N.________ Foundation. Es handle sich dabei um getrenntes Vermögen und es sei entspre- chend gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts zu verfahren. 3.3 Die zweite Vorbemerkung sei, dass sich das Strafgericht vorfrageweise mit zivilrechtlichen Fragen zu befassen habe, in welchen es vielleicht keine Alltagspraxis habe. Deshalb seien vorab zwei zivilrechtliche Punkte hervorzuheben, die bisher nirgends aufscheinen würden. Das erste sei, dass das Zivilrecht davon ausgehe, dass eine Schenkung bis zur rechtsgülti- gen Anfechtung gültig sei und es liege kein anderweitiger Entscheid eines Zivilgerichts vor. Das zweite sei, dass die Urteilsfähigkeit im Zivilrecht vermutet werde. Zivilrechtlich gehe man davon aus, dass die Schenkung gültig sei, solange kein Anfechtungs- oder Ungültigkeitsent- scheid vorliege. Das dritte sei, dass es nicht darum gehe, ob die Aktien übertragen worden

Seite 17/46 seien. Es gehe darum, ob das Aktienkapital vertreten gewesen sei. Dafür habe die Beschul- digte eine Vollmacht gebraucht und eine solche liege vor und sei nicht widerrufen worden (OG GD 17 S. 25). 3.4 Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgehe, die Beschuldigte habe an der ersten a.o. Generalversammlung als Bevollmächtigte ihres Vaters teilgenommen und an der zweiten Generalversammlung als Aktionärin oder Vertreterin der N.________ Foundati- on. Der Unterschied zwischen den beiden Generalversammlungen sei nur, dass das eine ei- ne Beurkundung von P.________ sei und das andere einfach eine Protokollierung von P.________ als normaler Protokollführer. Es gebe viele Notare, die das so machen würden, weil das eine werde beurkundet, das andere sei ein normales GV-Protokoll; das mache Sinn. Die Beschuldigte habe als Bevollmächtigte ihres Vaters an diesen Generalversammlungen teilgenommen (OG GD 17 S. 26). 3.5 Der Versuch sei ein Prozedere und dann breche der Täter ab und komme nicht zum Schluss oder nicht zum Erfolg. Hier werde die Situation kreiert, in der alles bereits über die Bühne sei. Das schliesse einen Versuchstatbestand aus (OG GD 17 S. 27). 3.6 Die Hürden, damit jemand als urteilsunfähig qualifiziert würde, lägen hoch. Nur gesundheitli- che Probleme, Spitalaufenthalte würden noch nicht genügen, damit die Juristen einer Person die Urteilsfähigkeit absprechen könnten. Die Gutachten hätten das nicht gekonnt. Einerseits sei es schwierig, Monate oder Jahre später eine Urteilsunfähigkeit für eine Periode von gut zwei Wochen wissenschaftlich zu begründen. Und andererseits hätten die Gutachter damals keinen persönlichen Kontakt zum Vater der Berufungsklägerin gehabt. Es sei unmöglich, das zu beurteilen. Dies sei ein untauglicher Versuch einer Beweisbeschaffung. Der Beschuldigten werde unterstellt, sie hätte Zweifel an der Urteilsfähigkeit ihres Vaters gehabt und hätte die von Rechtsanwalt P.________ vorfabrizierten Protokolle nicht unterschreiben dürfen. Dies sei weltfremd. Die Beschuldigte sei Laiin, sie sei Ärztin und keine Spezialistin für Urteilsun- fähigkeit (OG GD 17 S. 28). 3.7 Der Vorsatz, selbst konstruierter Eventualvorsatz, müsse sich auf die Falschbeurkundung beziehen und nach der Anklage allein gehe es um diesen lapidaren Satz, nach welchem die Vorsitzende feststelle, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft vertreten sei. Es ge- he eigentlich nur darum, ob das wahr sei oder nicht. Der Vorsatz der Berufungsklägerin müs- se sich auf das beziehen, nicht auf alle Vorgeschichten. Voraussetzungen für eine gültige Generalversammlung könnten nie, auch wenn sie nicht gegeben seien, eine Urkundenfäl- schung und Falschbeurkundung "darstellen". Die Eigentumsübertragung könne gar kein Thema sein, da die Beschuldigte als Bevollmächtigte ihres Vaters an den Generalversamm- lungen teilgenommen habe (OG GD 17 S. 29). 3.8 Die Erschleichung einer falschen Beurkundung mit derselben Urkunde betreffe das Handels- registeramt, welches gar nicht getäuscht sein könne, da die Kognitionsbefugnis nicht auf den Wahrheitsgehalt der Urkunde gerichtet sei. Wichtig sei, dass die Papiere vollständig seien, dass die richtigen Unterschriften, Beglaubigung, Beurkundung richtig gemacht worden seien. Dann werde es eingetragen. Es könne keine Täuschung sein. Die Beschuldigte habe mit Rechtsanwalt P.________ die Beurkundung gemacht und dann das Protokoll und die Anmel- dung unterzeichnet. Rechtsanwalt P.________ habe alles ans Handelsregisteramt geschickt. Das stelle eine Tateinheit dar. Es sei unverständlich, dass man das so aufsplitte in diesem

Seite 18/46 Fall. Bei den bundesgerichtlichen Entscheiden gehe es um Notare, Anwälte, die eben ge- wusst hätten, dass nicht alle Aktien vertreten gewesen seien, und die trotzdem beurkundet hätten. Die Täuschung des Handelsregisters, wenn eine überhaupt vorliegen würde, wäre ei- ne straflose Nachtat bzw. der Eventualvorsatz hätte sich nur auf den Generalversammlungs- beschluss bezogen, das zeige ja auch die Begründung der Vorinstanz von einer halben Seite (OG GD 17 S. 30). 3.9 Die Berufungsklägerin sei freizusprechen, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Bevollmächtigung des Vaters ungültig oder nichtig gewesen sei. Das sei nicht der Fall. Also könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie als Vorsitzende tätig gewesen sei. Mit der Vollmacht sei das kein Problem, weil sie die Aktien des Vaters vertreten habe (OG GD 17 S. 31). 3.10 Urteilsunfähigkeit sei relativ. Wenn das Gericht über 30 Seiten dazu ausführe, dann sei die logische Folge, dass es für eine Laiin und Tochter noch viel komplizierter sei, ob R.________ urteilsunfähig gewesen sei oder nicht. Rechtsanwalt P.________ sei überzeugt gewesen, dass die Voraussetzungen für die Beurkundung und die Protokollierung gegeben gewesen seien. Und deshalb könne man auch nicht sagen, das Risiko sei so gross gewesen. Beim Ri- siko spiele es keine Rolle, ob es jetzt CHF 5 oder CHF 50 Mio. oder CHF 500 Mio. seien. Die Risikobewertung sei genau gleich. Es könne nicht gesagt werden, die Beschuldigte hätte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass alles richtig ablaufe. Deshalb habe sie Anwalt und Notar P.________ beigezogen. Rechtsanwalt P.________ sei der einzige gewe- sen, der gewusst habe, in welcher Funktion die Beschuldigte unterzeichnet habe. Wenn man auf einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertraue, könne man keinen Eventualvorsatz ha- ben. Die inhaltliche Unwahrheit müsse sich direkt aus der Urkunde ergeben, sonst gäbe es eine Ausweitung. Es gelte das Prinzip "ohne Gesetz keinen Schuldspruch" und es sei nicht zulässig, das aus zivilrechtlich möglichen Theorien, Gesetzesinterpretationen, Vermutungen von Urteilsfähigkeit, Gegenvermutung, aktienrechtlichen Bestimmungen abzuleiten. Dieser Grundsatz zeige, dass sich die inhaltliche Unwahrheit nicht aus den zwei Urkunden, den Ge- neralversammlungsprotokollen, ergeben könne (OG GD 17 S. 34). 3.11 Dann habe R.________ in derselben Zeit [am 23. Dezember 2017] einen Anhang zu einem Testament mit Hilfe des Rechtsanwalts G.________ gemacht (OG GD 17/2). Dieses Testa- ment sei eröffnet worden und dort sei klar: R.________ sei urteilsfähig gewesen. Er könne ja nicht ein paar Tage später urteilsfähig sein und vorher bei der Schenkung soll er urteilsun- fähig gewesen sein. Schliesslich sei nicht nachgewiesen, dass die Beschuldigte Rechtsan- walt P.________ über die Urteilsunfähigkeit ihres Vaters, über die Eintragung im Aktienregis- ter oder über die Stimmrechtsvertretung getäuscht habe. Gemäss Basler Kommentar könne die Urkunde nur für den in ihr bezeugten Sachverhalt, niemals für dessen tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen Beweis erbringen, auf welche bloss mittelbar aus den beurkun- deten Tatsachen geschlossen werden könne (OG GD 17 S. 35). 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt an der Berufungsverhandlung vorab fest, dass der äussere Sachverhalt, d.h. die rechtsgeschäftlichen Handlungen sowie die Vinkulierung der Q.________-Aktien, unbestritten sei. Die Staatsanwaltschaft führte weiter zusammengefasst und sinngemäss aus, das zentrale Beweisthema umfasse zwei Aspekte: in objektiver Hin- sicht einerseits, ob R.________ beim Abschluss der Rechtsgeschäfte urteilsfähig gewesen

Seite 19/46 sei und in subjektiver Hinsicht andererseits, ob dies für die Beschuldigte erkennbar gewesen sei, so dass sie davon habe ausgehen müssen, dass die fraglichen Rechtsgeschäfte letztlich ungültig oder gar nichtig seien. In objektiver Hinsicht läge eine Vielzahl von Beweismitteln vor, so unter anderem das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Gutachten einen klaren und verständlichen Aufbau habe, der Gutachter habe die Fragen nachvollziehbar beantwortet und sich intensiv mit den Akten aus- einandergesetzt. Und das sei auch genau der Auftrag der Staatsanwaltschaft gewesen, näm- lich primär ein Aktengutachten zu erstellen. Die Exploration von R.________ sei fakultativ gewesen. Dr.med. S.________ sei innerhalb des skizzierten Rasters zum Schluss gekom- men, dass die geforderte Fähigkeit der Denkweise in Bezug auf die fraglichen Rechtsge- schäfte bei R.________ nicht gegeben gewesen sei. Zu diesem Schluss sei der Gutachter vornehmlich aufgrund der Akten gekommen, wie er dies auch anlässlich seiner Befragung dargelegt habe (OG GD 17/5 S. 4). 4.2 Für die Staatsanwaltschaft sei nicht schlüssig, wie die Vorinstanz zum Schluss kommen kön- ne, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, nachdem sie das von Dr.med. S.________ erstellte Gutachten anfänglich noch lobe. Die Vorinstanz begründe dies mit den Äusserungen von H.________, welche am Explorationsgespräch von R.________ teilge- nommen und Angaben gemacht habe. Diese Angaben seien gemäss Vorinstanz mutmasslich in massgebender Weise in das Gutachten eingeflossen. Die Vorinstanz führe aber nicht aus, wo sie die Einflüsse von H.________ vermute, was kaum den Anforderungen an eine lege artis durchgeführte Beweiswürdigung entsprechen könne. Aus der Aussage des Gutachters, die Angaben von H.________ hätten teilweise bestätigt, was in den Akten gestanden habe, gehe klar hervor, dass der Gutachter seinem Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens Genüge getan und die Informationen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnen Bildes benutzt habe. Für die Staatsanwaltschaft gehe auch die Kritik der Vorinstanz fehl, nach welcher der Gutachter seine Einschätzung anhand des von ihm angewandten Kriterienkatalogs teilweise zu pauschal vorgenommen habe. Der Gut- achter habe lediglich die überwältigende Anzahl von Beweismitteln in den Kontext der allge- meinen Lebenserfahrung, seiner Erfahrung und selbstredend des konkreten Falls gestellt. Es ergebe sich unzweifelhaft aus den Akten, dass R.________ all seine Kinder zu gleichen Tei- len habe erben lassen wollen. Doch selbst wenn das Gericht in Bezug auf die Verwertbarkeit des Gutachtens zum gleichen Schluss gelangen sollte wie die Vorinstanz, so müsse nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aufgrund der bestehenden Akten mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit von R.________ im Zeitpunkt der in der Anklageschrift dargestellten Rechtsgeschäfte ausgegangen werden (OG GD 17/5 S. 5 und 6). 4.3 Der Staatsanwalt führte weiter aus, entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen keine iso- lierten Testbefunde vor, sondern eine komplette Krankengeschichte. Es möge sein, dass ei- ne Einzelbetrachtung aus geriatrischer Sicht keine Längsschnittbetrachtung im Rahmen ei- nes geriatrischen Gutachtens zu ersetzen vermöge. Wohl aber könne die verlangte Einord- nung der Testbefunde im Zuge des Beweisverfahrens aus juristischer Sicht vorgenommen werden (OG GD 17/5 S. 8). 4.4 Die Staatsanwaltschaft machte weiter geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise auch in Bezug auf die Anklageziffer 1.2a nicht korrekt, da sie davon ausgehe, es sei nicht erstellt,

Seite 20/46 dass die Beschuldigte am 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundation aufge- treten sei. Denn die Beschuldigte habe an ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – wenn auch nicht explizit so doch sinngemäss – geltend gemacht, davon ausgegangen zu sein, dass spätestens mit dem Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" die Übertragung rechtlich vollzogen gewesen sei. Das decke sich mit dem einzigen diesbezüglichen schriftli- chen Beweismitteln, da das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil festgehalten habe, die Beschuldigte habe in ihrem entsprechenden Gesuch ausgeführt, sie habe die Uni- versalversammlung als "Inhaberin sämtlicher Aktien" durchgeführt. Es erscheine bei genaue- rer Betrachtung ohnehin lebensfremd, dass die Beschuldigte an der ersten a.o. Generalver- sammlung als Vertreterin von R.________ auf der Basis der Vollmacht vom 28. Dezember 2017 gewirkt haben soll und Sekunden später soll das Eigentum an den Aktien auf die N.________ Foundation übergegangen sein (OG GD 17/5 S. 10). 4.5 Zur rechtlichen Würdigung legte der Staatsanwalt dar, dass die Vorgänge unter Anklageziffer 1.2a und 1.3 unter Art. 253 StGB zu subsumieren seien. Gemäss dem Sachverhalt von An- klageziffer 1.2a habe die Beschuldigte am 3. Januar 2018 eine Generalversammlung abge- halten und als deren Vorsitzende wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienka- pital der Gesellschaft anwesend sei. Damit habe sie den Notar P.________ getäuscht, der aufgrund dieser Täuschung die unwahre Urkunde erstellt habe. Genauso erfülle der Sach- verhalt von Anklageziffer 1.3 den Tatbestand von Art. 253 StGB. Indem die Beschuldigte das inhaltlich unwahre und durch Rechtsanwalt P.________ öffentlich beurkundete Protokoll zu- sammen mit den unrechtmässig geänderten Statuten und dem Protokoll der zweiten, inhalt- lich unwahren Generalversammlung übermittelt habe, habe sie den zuständigen Registerfüh- rer des Kantons Zürich darüber getäuscht, dass diese Beschlüsse rechtmässig und gültig er- folgt seien. Eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sei im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich. Die Vorgänge gemäss Anklageziffer 1.2b seien unter dem Tatbestand der Ur- kundenfälschung zu subsumieren. Diesbezüglich könne auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, ohne natürlich die Tathandlungen der Beschuldigten nur als Versuch zu qualifizieren (OG GD 17/5 S. 13 und 14). 5.1 Die Verteidigung erwiderte in ihrem zweiten Parteivortrag zusammengefasst und sinn- gemäss, die Staatsanwaltschaft gehe von etwas völlig Falschem aus, wenn sie annehme, dass es eine Täuschung über die Eigentumsverhältnisse gegeben habe bzw. dass das Ei- gentum auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Verteidigung verweise auf Art. 4 und 10 der Statuten der Q.________ AG, diese seien auch bei der Änderung der Sta- tuten beigelegt. Und dort würde vom Prinzip ausgegangen, gegenüber der Gesellschaft sei gemäss Art. 4 Abs. 2 jeweils nur derjenige Aktionär, der im Aktienbuch eingetragen sei. Und da sei der Vater der Berufungsklägerin eingetragen gewesen. Darum seien die Fragen be- treffend die Zustimmung des Verwaltungsrates sowie die Eigentumssituation irrelevant (OG GD 17 S. 41). 5.2 Das geriatrische Gutachten von Dr.med. S.________ sei nicht genügend als Grundlage für die Bestätigung einer allfälligen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeit- punkt der Unterschriften von R.________. Der Staatsanwalt gebe es selber zu, dass es ex- trem schwierig sei, eine solche Urteilsunfähigkeit nachzuweisen. Das sei auch der Sinn des ZGB, dass die Hürde so hoch sei. R.________ habe in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2017 erklärt, dass er alle Kinder gleichmässig vertreten haben wolle, und das habe er ja ge- nau durch die Situation 2:2, zwei in der U.________ Stiftung, zwei in der N.________ Foun-

Seite 21/46 dation, erreicht. Es sei eigentlich egal und R.________ sei es sowieso egal gewesen, ob es zwei Stiftungen gebe oder ob alle Kinder zu viert in einer Stiftung seien. Darum entspreche diese Schenkung dem Wunsch und der Intention des verstorbenen R.________ (OG GD 17 S. 42). 6.1 Der Staatsanwalt duplizierte daraufhin sinngemäss und zusammengefasst, das Beweisver- fahren zeige eben, dass das Eigentum bereits vor den durchgeführten inkriminierten Genera- lversammlungen auf die N.________ Foundation übergegangen sei. Die Staatsanwaltschaft nehme zur Kenntnis, dass offenbar auch die Verteidigung mit der Verwertbarkeit des Gutach- tens leben könne (OG GD 17 S. 42). 6.2 In Bezug auf die medizinischen Dokumente sei die Arbeitsunfähigkeit als Verwaltungsrat und Führungsperson, wie es R.________ gewesen sei, sehr wohl relevant. Der Quervergleich könne gezogen werden. Wenn jemand eine Verwaltungsratssitzung nicht mehr leiten könne, wie soll es dann sein können, dass er eine halbe Milliarde Schweizer Franken transferiere. Das sei einfach lebensfremd (OG GD 17 S. 45). V. Rechtliche Grundlagen 1. Urkundenfälschung 1.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrich- tig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2). 1.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächli- chen Urheber her. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, wel- ches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.1). 1.3 Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Sie erfor- dert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein beson- deres Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen (Urteil des Bundesgerichts 7B_134/2022 vom 14. August 2023 E. 4.3.2). 1.4 Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Art. 251 Ziff. 1 StGB erfasst

Seite 22/46 die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Damit eine Schrift ei- ne Urkunde darstellen kann, muss sie eine Gedankenerklärung verkörpern, d.h. einen menschlichen Gedanken ausdrücken (BGE 116 IV 343 E. 5c). Sodann bedarf es einer Be- weiseignung. Damit ist die objektive Beweistauglichkeit gemeint, d.h. die generelle Fähigkeit der Urkunde zur Erbringung des Beweises hinsichtlich einer ausser ihrer selbst liegenden Tatsache (Boog, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 110 Abs. 4 StGB N 29). Die Schrift muss ferner zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt sein, also eine Beweisbestimmung auf- weisen. Wesentlich ist der Wille des Ausstellers oder einer anderen Person, das Schriftstück nicht nur für den internen Gebrauch zu verwenden. Die Beweisbestimmung kann sich einer- seits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und andererseits aus dessen Sinn oder Natur ab- geleitet werden. Die Beweisbestimmung der falschen Urkunde steht in der Regel nicht in Frage, da wohl nur gefälscht wird, um mit der falschen Urkunde zu beweisen (Boog, a.a.O., Art. 110 Abs. 4 StGB N 32). Zum Urkundenbegriff gehört sodann die Erkennbarkeit des Aus- stellers (Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxis- kommentar, 4. A. 2021, Art. 251 StGB N 12; BGE 145 IV 194 E. 1.4.1). 1.5 Das Bundesgericht hat unter anderem bei der im Wissen um deren Unwahrheit erfolgten Pro- tokollierung der unrichtigen Erklärung des Vorsitzenden an einer Universalversammlung, es seien sämtliche Aktien vertreten, eine Falschbeurkundung angenommen (BGE 120 IV 199, 204; Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 133). 1.6 Fälschen i. e. S. ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Unecht ist eine Urkunde, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zustehenden Namen verwendet (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 9). 1.7 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkma- le. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsver- wirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E.1.3.4). Der Täter muss zudem alternativ in Schädigungs- oder in Vorteilsabsicht handeln. Bei der Schädigungsabsicht muss sich die an- gestrebte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richten. Das Han- deln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten; nach der Rechtsprechung genügt jede Besserstellung sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 185). 2. Erschleichung einer falschen Beurkundung 2.1 Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB macht sich straf- bar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet. 2.2 Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Die Tathand- lung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1).

Seite 23/46 2.3 Ein Notar ist eine Person öffentlichen Glaubens (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 2). Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Per- sonen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden (Art. 110 Abs. 5 StGB). 2.4 Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt nicht nur die Abgabe der Erklärungen durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit. Der öffentlichen Beurkundung der Erklärung, dass die einbezahlten Beträge der Gesellschaft zur freien Verfügung stehen, kommt erhöhte Beweiskraft somit auch hinsichtlich der von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen zu. Die Rechtsprechung bejaht daher in Fällen der blossen Scheinliberierung von Aktien, bei denen das Geld zur ausschliesslichen Verfü- gung der Gesellschaft wirtschaftlich nicht vorhanden war, eine Erschleichung einer Falsch- beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB. Dasselbe gilt hinsichtlich der Anmeldung und Ein- tragung der Gründung im Handelsregister. Auch der Handelsregisterführer beurkundet nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst (Urteil des Bundesge- richts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). 2.5 Subjektiv ist Täuschungsabsicht erforderlich, aber weder Vorteils- noch Schädigungsabsicht (Trechsel/Erni, a.a.O., Art. 253 StGB N 5). VI. Allgemein relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Der folgende in der Strafanzeige dargelegte Sachverhalt wird von der Verteidigung nicht be- stritten: 1.1 Die Beschuldigte ist eines von fünf Kindern von R.________ und H.________ und hatte die N.________ Foundation gegründet. R.________ erwirtschaftete in seinem Leben ein beacht- liches Vermögen. 1997 gründete er die U.________ Stiftung (nachfolgend: U.________) und übertrug dieser einen Teil seines Vermögens. Einen weiteren Teil seines Vermögens über- trug er der Q.________ AG, an welcher er 100 % der Aktien hielt. Die Beschuldigte war seit August 2009 Mitglied des Stiftungsrates der U.________; am 5. Dezember 2017 trat sie aus dem Stiftungsrat zurück. 1.2 Am 13. Dezember 2017 hatte R.________ während einer Physiotherapiestunde einen Kol- laps und musste notfallmässig im Universitätsspital Zürich (nachfolgend: USZ) hospitalisiert werden. Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ nach Hause entlassen. Gleichentags wurde ein Schreiben erstellt, gemäss welchem R.________ den Rücktritt der Beschuldigten aus dem Stiftungsrat der U.________ nicht akzeptiere. Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Be- schuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die durch die Beschuldigte vertretene Stiftung N.________ Foundation. Am 19. Dezember 2017 unterzeichnete R.________ in D.________ sodann einen Schenkungsvertrag, wonach er 100 % der Aktien der Q.________ AG der N.________ Foundation, wiederum vertreten durch die den Vertrag ebenfalls unter- zeichnende Beschuldigte, schenkte. Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto auf einem Parkplatz auf einer Eisplatte aus und wurde erneut hos- pitalisiert. Am 28. Dezember 2017 trat R.________ mit "Vollmacht und Abtretungsvertrag"

Seite 24/46 schliesslich sämtliche Aktien der Q.________ AG (100 Namenaktien à CHF 1'000.00) an die N.________ Foundation (vertreten durch die Beschuldigte) ab. 1.3 Unbestritten ist weiter, dass am 3. Januar 2018 zwei a.o. Generalversammlungen der Q.________ AG abgehalten wurden, an welcher die Beschuldigte und Notar P.________ anwesend waren. An der ersten a.o. Generalversammlung erfolgte eine Statutenrevision, bei welcher die Vinkulierungsbestimmung gelöscht wurde. An der zweiten a.o. Generalversamm- lung wurden die damals amtierenden Verwaltungsräte der Q.________ AG abgewählt und die Beschuldigte als neue alleinige Verwaltungsrätin gewählt. 2. Sämtliche Vorwürfe der Staatsanwaltschaft erfolgen vor dem Hintergrund, dass die Beschul- digte bewusst in Kauf genommen haben soll, dass R.________ die fraglichen Rechtsge- schäfte zu den genannten Daten in urteilsunfähigem Zustand unterzeichnet habe. R.________ sei zum Zeitpunkt der Rechtshandlungen nicht mehr in der Lage gewesen, ver- nunftgemäss zu handeln, und habe die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts weder ge- kannt noch erkennen können. Die Beschuldigte habe auf diese Weise ebenfalls in Kauf ge- nommen, dass die Schenkungen rechtlich nichtig bzw. ungültig gewesen seien und die von ihr als Stiftungsrätin vertretene N.________ Foundation dadurch nicht Eigentümerin von 100 % der Aktien der Q.________ AG geworden sei (SE GD 1 Ziff. 1.1). Zur Beurteilung des An- klagevorwurfs ist es folglich vorab unerlässlich, festzustellen, ob R.________ zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der fraglichen Dokumente, d.h. am 18., 19. und 28. Dezember 2017, ur- teilsfähig war oder nicht. 3. Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; auch wenn jemand trotz einer allgemeinen Beein- trächtigung gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und daher in Bezug auf die- se urteilsfähig ist, kann die gleiche Person aufgrund des Grades der Beeinträchtigung für an- dere, anspruchsvollere Geschäfte urteilsunfähig sein (BGE 124 III 5 E. 4c/bb). Bei der Ur- teilsfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff (Urteil des Bundesgerichts 5A_71/2014 vom 30. April 2014 E. 4.2.1). 4.1 Im Vorverfahren beauftragte die Staatsanwaltschaft Dr.med. S.________ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Urteilsfähigkeit von R.________. Der (damalige) erbetene Vertei- diger machte in seiner Stellungnahme zum Gutachten dessen Unverwertbarkeit geltend. Er begründete dies zusammengefasst wie folgt: Das Gutachten stütze sich in verschiedener Hinsicht auf die Erkenntnisse der Exploration von R.________, an der auch dessen Ehefrau und Vertreterin im vorliegenden Verfahren (und damit faktisch die Gegenpartei der Beschul- digten) anwesend gewesen sei. Die Exploration sei unnötig und daher von vornherein un- zulässig gewesen. Darüber hinaus seien die Teilnahme- und Verteidigungsrechte der Be- schuldigten verletzt worden. Der einseitige Einbezug einer Partei (H.________) sei unzuläs- sig und verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Die Befragung von H.________ durch den Gutachter sei unzulässig gewesen, da Letzterer daraus wesentliche Anknüpfungstatsa- chen ableite, die er nicht selbst hätte erheben dürfen. Der einseitige Einbezug der Stand- punkte der Ehefrau (und damit faktisch der Gegenpartei) führe zu einer einseitigen und stark von der Gegenpartei beeinflussten Darstellung und Bewertung des Sachverhalts durch den Gutachter. Das Gutachten erscheine deshalb insgesamt nicht mehr als unabhängig, weshalb der Gutachter in den Ausstand zu treten habe. Das beeinflusste und nicht mehr unabhängige Gutachten sei damit unverwertbar und aus den Akten zu entfernen. Überdies habe der Gut-

Seite 25/46 achter seine Protokollierungspflichten verletzt (act. 12/214 ff.). Die Staatsanwaltschaft ver- neinte die Unverwertbarkeit und lehnte es ab, das Gutachten aus den Akten zu entfernen (act. 12/217 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hielt die Verteidigung an diesen Ausführungen fest (SE GD 8/4/5 Ziff. 107 ff., 215 ff., 298 ff.). 4.2 Die Vorinstanz hielt fest, der Gutachter habe anlässlich seiner Einvernahme bekräftigt, dass er die Aussagen von H.________ bei der Gutachtenerstellung berücksichtigt habe. Die Vor- instanz führte weiter aus, dass bei der Befragung von H.________ die strafprozessualen Formvorschriften (u.a. die fehlende Protokollierung) nicht eingehalten worden seien, sodass ihre Angaben weder direkt im Strafverfahren noch mittelbar im Gutachten verwertbar seien (OG GD 1 E. I.4.1.5.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz sodann, das Gutachten von Dr.med. S.________ habe einen klaren und verständlichen Aufbau und die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen seien vollständig beantwortet worden (OG GD 1 E. III.3.5.1). Im Ergebnis sei das Gutachten jedoch nicht vollends nachvollziehbar, sodass darauf nicht vollumfänglich abgestellt werden könne (OG GD 1 E. III.3.5.1). An der Beru- fungsverhandlung legte die Verteidigung dar, die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz seien zutreffend. Gleichzeitig sagte die Verteidigung aber auch, dass sie nichts ge- gen die Verwertung des Gutachtens habe (OG GD 17 S. 28 und 41). 5.1 Gerichtlich eingeholte Gutachten unterliegen grundsätzlich der freien richterlichen Beweis- würdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Exper- tise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beant- wortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls er- gänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3, 2.1.3; BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 136 II 539 E. 3.2 f.; BGE 144 III 264 E. 6.2.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenüg- liche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien des- sen Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Män- geln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkenn- bar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). 5.2.1 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz ist die Durchführung ei- nes Explorationsgesprächs mit R.________ nicht zu beanstanden. Es wird hierzu auf die vor- instanzlichen Ausführungen verwiesen (OG GD 1 E. II.4.1.4). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 28. April 2021 zutreffend ausführte, wurden die Teilnahmerechte der Beschuldigten nicht verletzt. Die Verteidigung kann gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung bei der Begutachtung des Beschuldigten nicht teilnehmen (BGE 144 I 253 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3 f.). Entsprechend gilt dies auch bei der Begutachtung einer anderen Person. 5.2.2 In Bezug auf die Anwesenheit von H.________ am Explorationsgespräch von R.________ ist mit der Vorinstanz vorab festzuhalten, dass weder protokolliert worden ist, welche Aussagen

Seite 26/46 H.________ gemacht hat, noch inwiefern diese Aussagen das Ergebnis des Gutachtens be- einflusst haben. Um jegliche mögliche Einflussnahme auf die gutachterlichen Feststellungen durch H.________ zu vermeiden, wäre es sicherlich angezeigt gewesen, das Explorations- gespräch ohne die Anwesenheit von H.________ durchzuführen oder ganz darauf zu ver- zichten. Gleichzeitig kann die bloss mögliche Beeinflussung durch H.________ nicht unbe- sehen der übrigen Umstände dazu führen, dass das Gutachten im Rahmen der Beweiswür- digung nicht zu berücksichtigen wäre. Denn ob die Aussagen von H.________ tatsächlich in das Gutachten eingeflossen sind bzw. dieses wesentlich beeinflusst haben, ist nicht erstellt. Die Staatsanwaltschaft wies an der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hin, dass die Vor- instanz nicht darlege, an welchen Stellen eine Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ vermutet werde (OG GD 17/5 S. 5). Auch überzeugen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft, nach welchen der Gutachter primär mit der Erstellung eines Aktengut- achtens beauftragt worden sei und die Aussagen von H.________ lediglich zur Bestätigung eines bereits aufgrund der Akten gewonnenen Bildes benutzt habe (OG GD 17/5 S. 5). Dies bestätigte auch der Gutachter an seiner Einvernahme (SE GD 8/3 S. 12). Für das Gericht sind keine Anzeichen einer Beeinflussung des Gutachtens durch H.________ erkennbar, im Gegenteil: das Gutachten stützt sich nachvollziehbar auf die Verfahrensakten und ist insge- samt schlüssig. Die bloss theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung, für welche keine tatsächlichen Hinweise vorliegen, vermag die Glaubwürdigkeit eines Gutachtens nicht in ei- ner Art und Weise zu erschüttern, als dass deswegen nicht darauf abgestellt werden könnte. 5.2.3 Der Umstand, dass Dr.med. S.________ seine abschliessende Einschätzung aufgrund der "dargelegten und diskutierten Fakten (act. 12/162)" trifft, ist ferner ebenfalls nicht zu bean- standen. Zwar ist aufgrund dieser Formulierung nicht direkt nachvollziehbar, wieviel Gewicht einem einzelnen im Gutachten behandelten Aspekt in der abschliessenden Würdigung bei- gemessen wurde. Allerdings kann von einem Gutachter nicht verlangt werden, dass er die Faktoren, die zu seiner abschliessenden Einschätzung geführt haben, in Prozentzahlen an- gibt oder exakt quantifiziert. Mit der Anforderung einer solchen Scheingenauigkeit würde der Komplexität der vom Gutachter zu beantwortenden Fragestellung nicht angemessen Rech- nung getragen. Andererseits hätte das Gutachten in Bezug auf seine Klarheit und Aussage- kraft nichts gewonnen, wenn der Gutachter die dargelegten und diskutierten Fakten erneut aufgelistet hätte. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr.med. S.________ um einen ausgewiesenen Fachmann mit jahrzehntelanger geriatrischer Berufs- erfahrung handelt, was seiner Einschätzung zusätzliches Gewicht verleiht. 5.2.4 Die Beschuldigte stellte an der Berufungsverhandlung die rhetorische Frage, warum ein Staatsanwalt dem Gutachter eine bereits negativ gefärbte Ausgangslage über die Beschul- digte unterbreiten dürfe und weshalb er medizinische Unterlagen, die erst nach der Schen- kung erarbeitet wurden, berücksichtigen dürfe (OG GD 17 S. 16). Diese Beanstandungen der Beschuldigten sind unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Gutachter im Gutachterauf- trag vom 19. Oktober 2020 lediglich den Gegenstand des Strafverfahrens zusammengefasst (act. 12/55). In der Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass es bei komplexen Fällen sinnvoll sein kann, den Fragen eine Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes voran- zustellen. In solchen Angaben ist keine unzulässige Beeinflussung der sachverständigen Person zu sehen (Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 184 StPO N 17). Zudem hat die Staatsanwaltschaft klargestellt, dass lediglich ein Verdacht bestehe und somit in Bezug auf das Verhalten der Beschuldigten nicht von einem erstellten Sachverhalt ausgegangen wer-

Seite 27/46 den könne. Ebenfalls unbedenklich ist, dass die Staatsanwaltschaft dem Gutachter das von der (ehemaligen) Privatklägerschaft in Auftrag gegebene Gutachten zukommen liess. Denn einerseits wurde dieses Dokument von der Staatsanwaltschaft klar als Privatgutachten be- zeichnet, so dass der Gutachter diesen Umstand berücksichtigen konnte. Andererseits über- liess die Staatsanwaltschaft dem Gutachter auch das von der Verteidigung bei Dr.med. V.________ eingeholte Privatgutachten, in welchem dieser das erstgenannte Privatgutachten der Privatkläger kritisierte (act. 12/56). Der Gutachter verfügte somit über eine ausgewogene Grundlage für die Erstellung seines Gutachtens. Es gibt keine Gründe daran zu zweifeln, dass der Gutachter nicht in der Lage gewesen wäre, die Aussagekraft der ihm zur Verfügung stehenden Akten richtig zu würdigen. Auch kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, so- weit sie beanstandet, der Gutachter habe bisher noch nie in einem Strafverfahren ein Gut- achten erstellt. Denn ein Gutachter wird immer nur zur Beurteilung eines Sachverhaltes bei- gezogen (Art. 182 StPO). Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes bleibt dem Gericht vorbehalten. Mithin ist es unerheblich, ob der Gutachter seine bisherigen Gutachten zur Ur- teilsfähigkeit von älteren Personen in zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Verfahren er- stellte. 5.2.5 Die Vorinstanz hob sodann zutreffend hervor, dass es die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Kriterium der Beeinflussbarkeit versäumt hatte, den Gutachter darauf hinzuweisen, dass R.________ zusätzlich zur am 18. Dezember 2017 unterzeichneten Schenkung am 19. und

28. Dezember 2017 einen Schenkungsvertrag bzw. eine Vollmacht und eine Abtretung unter- zeichnet hatte. Als die Vorinstanz den Gutachter anlässlich dessen Befragung damit konfron- tierte, dass sich der Schenkungsprozess knapp über zwei Wochen erstreckt hatte, stellte der Gutachter unmissverständlich klar, dass diese veränderte Ausgangslage nichts an seiner gutachterlichen Einschätzung ändere, wobei er diese Klarstellung umfassend und nachvoll- ziehbar begründete (SE GD 8/3 S. 37). Für das Gericht sind keine Gründe ersichtlich, an die- ser Aussage des Gutachters zu zweifeln, so dass seine Feststellungen auch hinsichtlich der am 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente Gültigkeit haben. 5.3 Zusammenfassend sind keine gewichtigen, zuverlässig begründeten Tatsachen oder Indizien erkennbar, welche die Überzeugungskraft des amtlichen Gutachtens ernstlich zu erschüttern vermögen. Folglich ist im Rahmen der weiteren Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass R.________ gemäss der gutachterlichen Einschätzung "insbesondere zwischen dem 15. De- zember 2017 und 31. Dezember 2017 mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht urteilsfähig war, das wirtschaftlich, juristisch und familienpolitisch relevante Dokument der Schenkung zu ver- stehen und als handlungsfähige Person zu unterschreiben" (act. 12/162). Damit ist der Be- weis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im genannten Zeitraum zwar noch nicht er- bracht, zumal der Gutachter an seiner Befragung klarstellte, dass die genannte grosse Wahrscheinlichkeit, einer Richtigkeit von mehr als 90 % entspreche (SE GD 8/3 S. 6). Die gutachterliche Einschätzung stellt allerdings ein sehr gewichtiges Indiz für die Urteilsunfähig- keit von R.________ im genannten Zeitraum und in Bezug auf die fragliche Schenkung dar und ist entsprechend – in Kombination mit den nachfolgenden Sachverhaltsaspekten – zu würdigen. 6.1 Neben dem amtlichen Gutachten finden sich in den Akten zahlreiche weitere Indizien, die für eine Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum sprechen. Diese gilt es nach-

Seite 28/46 folgend zu würdigen. Vorab sind dabei insbesondere die medizinischen Unterlagen einer Würdigung zu unterziehen. 6.2.1 Erstmalige Hinweise auf kognitive Einschränkungen von R.________ können dem Bericht zur Verlaufskontrolle des USZ, Klinik für Neurologie, vom 2. Juli 2015 entnommen werden. Darin wurde in Bezug auf den Neurostatus eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses vermerkt (act. 23/20). Im Abschlussbericht der Memory-Klinik (Sanatorium Kilchberg) vom 5. Novem- ber 2015 stellte Dr. W.________ die Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung aufgrund von Auffassungsstörungen, verminderter kognitiver Flexibilität, Perseverationstendenz und eingeschränkter Handlungsplanung. Die Störungen würden sich einerseits auf das Familienleben, andererseits aber auch auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Wichtige Fähigkeiten, die in einer Führungsposition essentiell seien, wie die Fähigkeiten zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Urteilsfähigkeit, aber auch die Kontakt- und Gruppenfähigkeit, seien durch das dysexekutive Syndrom stark eingeschränkt. Aus neuropsychologischer Sicht bestehe deshalb eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im an- gestammten Beruf (act. 23/38). Beim Mini Mental Status erreichte R.________ immer noch eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/37). Am 7. Januar 2016 vermerkte der Ergotherapeut X.________, die Konzentrationsdauer von R.________ habe sich verbessert. Es bestünden aber Defizite bei der Aufmerksamkeit und eine verminderte Gedächtnisleistung sowie Ein- schränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Umstellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen (act. 23/158). In Bezug auf die Funktion von R.________ als Vorsitzender einer Stiftung wurde seine Handlungsfähigkeit am 6. Juli 2016 vom USZ, Klinik für Neurologie, geprüft. Der Befund lautete auf eine mittelschwere bis schwere Einschränkung im exekutiven Funktionsbereich sowie auf eine mittelgradige Ein- schränkung in der Wiedererkennungsleistung. Es bestehe kein dementieller Abbauprozess. Beim Mini Mental State Bericht erreichte R.________ eine Punktzahl von 26/30 (act. 23/31). Am 15. November 2016 konstatierte der Ergotherapeut X.________, die kognitiven Leistun- gen von R.________ unterlägen starken Tagesformschwankungen, er habe eine limitierte Konzentrationsspanne und das Arbeitsgedächtnis sei stark beeinflusst (act. 23/74). Am 4. August 2017 bestätigte er diesen Befund (act. 23/73). Im Rahmen einer neuropsychologi- schen Verlaufskontrolle diagnostizierte Dr. W.________ am 1. November 2017 (erneut) eine mittelgradige neuropsychologische Funktionsstörung; die kognitiven Leistungen von R.________ seien gleich wie im Oktober 2015. Aus klinischer Sicht habe sich keine Verbes- serung ergeben. Es bestehe nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit im angestammten Be- ruf (act. 23/60). 6.2.2 Die voranstehend aufgeführten medizinischen Unterlagen vermögen aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit isoliert betrachtet zwar keinen Beweis für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im Dezember 2017 in Bezug auf die fraglichen Dokumente zu erbringen. In ei- ner Gesamtwürdigung ergibt sich allerdings daraus sehr wohl ein Bild von der gesundheitli- chen Entwicklung von R.________ in den zwei Jahren, bevor es zur Unterzeichnung der ver- fahrensgegenständlichen Dokumente kam, welches ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit ist. Denn es zeigt sich, dass R.________ mindestens seit dem 5. November 2015 an einer mit- telgradigen neuropsychologischen Funktionsstörung litt sowie dass sich sein diesbezüglicher Zustand in den zwei Jahren, d.h. bis zum 1. November 2017, nicht verbessert hatte. Vor dem Hintergrund dieses während zwei Jahren fortbestehenden, unveränderten Krankheitsbildes

Seite 29/46 ist es naheliegend, dass auch im darauffolgenden Monat Dezember 2017 keine gesundheitli- che Verbesserung eingetreten ist. 6.2.3 Die Verteidigung wandte an der Berufungsverhandlung grundsätzlich zu Recht ein, dass eine Arbeitsunfähigkeit nicht gleichbedeutend sei mit einer Urteilsunfähigkeit (OG GD 17 S. 26). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die im Rahmen eines zur Arbeitsunfähigkeit erstellten Berichtes gemachten medizinischen Feststellungen nicht ein Indiz für eine Urteilsunfähigkeit sein können. Die von Dr. W.________ zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von R.________ festgestellten Defizite bei der Aufmerksamkeit, die verminderte Gedächtnisleis- tung sowie die Einschränkungen bei der Informationsbearbeitungsgeschwindigkeit, der Um- stellfähigkeit, dem logischen Denken und dem Abstraktionsvermögen sind offensichtlich und auch ohne medizinisches Fachwissen erkennbar auch für die vorliegend zu beurteilende Ur- teilsfähigkeit von R.________ relevant. Auch wenn die Urteilsunfähigkeit von R.________ aufgrund der Relativität der Urteilsfähigkeit nicht direkt aus der voranstehend erwähnten Ar- beitsunfähigkeit abgeleitet werden kann, so sind die erwähnten kognitiven Einschränkungen, welche zumindest bis am 1. November 2017 fortbestanden, ein Indiz dafür, dass R.________ bezüglich der im Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente urteilsunfähig war, zumal für die gültige Ausrichtung einer Schenkung im verfahrensgegenständlichen Umfang und Kon- text u.a. die vorgenannten kognitiven Fähigkeiten benötigt werden. 6.3.1 Am 13. Dezember 2017 wurde R.________ aufgrund einer Synkope im USZ hospitalisiert. Als R.________ am 14. Dezember 2017 das Spital verlassen wollte, wurde ein Konsilium der Psychiatrie/Psychotherapie durchgeführt. Das Konsilium hielt u.a. fest, dass sich der Patient in Hinblick auf das Krankheitsverständnis verunsichert gezeigt und immer wieder hilfesu- chend an seine Tochter (die Beschuldigte) gewandt habe, damit diese die Fragen beantwor- te. In seiner Beurteilung hielt es fest, dass der Patient "möglicherweise aufgrund der demen- tiellen Entwicklung in Bezug auf medizinisch notwendige Diagnostik nicht erkenntnis- und wertungsfähig […] und somit aktuell von einer fehlenden Urteilsfähigkeit auszugehen" sei (act. 5/1/5). Am 15. Dezember 2017 wurde R.________ "in gutem Allgemeinzustand" aus dem Spital entlassen (act. 23/48). Sodann ist ein handschriftliches Schreiben von R.________ vom 15. Dezember 2017 aktenkundig, in welchem er die Kündigung der Be- schuldigten als Vizepräsidentin und Geschäftsführerin der U.________ nicht akzeptiere (act. 20/24). Am 18. Dezember 2017 überschrieb R.________ in D.________ mit handschriftlich verfasstem Schreiben und im Beisein der Beschuldigten 100 % der Aktien der Q.________ AG an die von der Beschuldigten vertretene N.________ Foundation (act. 20/27). Einen Tag später unterzeichnete R.________ den fraglichen Schenkungsvertrag (act. 20/28). 6.3.2 Aufgrund der unmittelbaren zeitlichen Nähe des erwähnten Konsiliums vom 14. Dezember 2017 zu den fraglichen Rechtshandlungen von R.________ am 18. und 19. Dezember 2017 ist die darin geäusserte medizinische Fachmeinung durchaus ein weiteres Indiz für eine mög- liche Urteilsunfähigkeit von R.________ – auch in Bezug auf die Unterzeichnung der erwähn- ten Dokumente. Zwar ist vor dem Hintergrund der Relativität der Urteilsfähigkeit zu beden- ken, dass sich das Konsilium des USZ nur deshalb zur Urteilsfähigkeit von R.________ äus- serte, weil dieser entgegen der medizinischen Empfehlung das Spital verlassen wollte. Dem Konsilium kann denn auch entnommen werden, dass R.________ "in Bezug auf medizinisch notwendige Diagnostik" nicht erkenntnis- und wertungsfähig sei. Nichtsdestotrotz ist dieses Konsilium ein starkes Indiz dafür, dass die Urteilsunfähigkeit von R.________ auch in den

Seite 30/46 folgenden Tagen, mithin bis Ende Dezember 2017, fortbestand und sich auf andere Lebens- bereiche erstreckte. Insbesondere vor dem Hintergrund der voranstehend aufgeführten Krankheitsgeschichte und der gutachterlichen Einschätzung ist nur schwer vorstellbar, dass R.________ nur wenige Tage nach dem genannten Konsilium in der Lage hätte sein können, in Bezug auf eine familienintern äusserst brisante Schenkung vernunftgemäss zu handeln. Denn auch ohne medizinisches Fachwissen ist offensichtlich, dass die Vornahme der im An- klagesachverhalt vorgetragenen Schenkung weitreichendere kognitive Fähigkeiten verlangt als die fragliche Entlassung aus einem Spital. 6.4.1 Am 25. Dezember 2017 rutschte R.________ beim Aussteigen aus dem Auto aus und zog sich dabei eine Fraktur an der Schulter zu. Daraufhin wurde er in der Klinik am Park (Zürich) bis zum 1. Januar 2018 hospitalisiert (act. HD 2/5). Im anschliessend erstellten internisti- schen Konsiliarbericht vom 3. Januar 2018 wurden keine Aussagen über die kognitiven Fähigkeiten gemacht (act. 23/56). In der Folge befand sich R.________ im Rehabilitations- aufenthalt in der Klinik Schloss Mammern. Im diesbezüglichen Bericht vom 17. Januar 2018 wurde festgehalten, bei R.________ habe sich seit einigen Jahren eine Demenz entwickelt. Diese habe mit kognitiven Tests bestätigt werden können (act. 23/63). R.________ habe deutliche Merkfähigkeitsprobleme und ein eingeschränktes Erinnerungsvermögen. Beim Mini Mental Status erreichte er 17/30 Punkte (act. 23/66). 6.4.2 Die Ergebnisse der Untersuchung in der Klinik Schloss Mammern zeigen, dass die kognitiven Fähigkeiten von R.________ zwischen dem 1. November 2017 und dem 17. Januar 2018 stark abgenommen haben, erzielte er am zweitgenannten Datum doch nur noch 17/30 Punk- ten im Mini Mental Status, mithin zehn Punkte weniger als noch rund eineinhalb Monate vor- her. Diese empirischen Daten legen nahe, dass die kognitiven Fähigkeiten von R.________ insbesondere im Verlauf des Monats Dezember 2017 abnahmen, just in der Zeitspanne als er die fraglichen Dokumente am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichnete. Diese An- nahme wird dadurch erhärtet, da auch der Gutachter genau hinsichtlich dieses Zeitraums der zweiten Dezemberhälfte 2017 von einem "heiklen Zeitfenster" sprach (SE GD 8/3 S. 36). Es ist somit naheliegend, dass die in der verminderten Punktzahl des Mini Mental Status wider- spiegelte Abnahme der kognitiven Fähigkeiten von R.________ in der zweiten Hälfte des Dezember 2017 erfolgte. Damit ist im Bericht der Klinik Schloss Mammern und insbesondere im Untersuchungsergebnis des Mini Mental Tests ein weiteres Indiz für die im Sinne des An- klagevorwurfs relevante Urteilsunfähigkeit von R.________ zu sehen. 6.5.1 Am 26. Februar 2018 erstellte das Zentrum für Angst- und Depressionsbehandlung Zürich (ZADZ) im Auftrag von H.________ einen Befund zur Urteilsfähigkeit von R.________ in Be- zug auf die gemäss Anklagesachverhalt relevante Schenkung. Die unterzeichnenden Dr.med. Y.________ und Dr.med. Z.________ kamen zum Schluss, bei R.________ hätten deutliche kognitive Einschränkungen i.S. eines dementiellen Syndroms vorgelegen und er habe eine ausgeprägte zeitliche und situative Orientierungsstörung ausgewiesen. Zusam- menfassend gingen sie davon aus, dass bei R.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Urteilsunfähigkeit beim Unterzeichnen der Dokumente zwi- schen dem 15. und dem 28. Dezember 2017 auszugehen sei (act. 4/8/18). 6.5.2 Der Bericht des ZADZ vom 26. Februar 2018 wurde sachgerecht erstellt und ist inhaltlich nachvollziehbar. Auch die Fachkompetenz der unterzeichnenden Ärzte steht ausser Frage.

Seite 31/46 Zudem fand eine persönliche Untersuchung von R.________ an zwei Terminen statt, was ebenfalls für die Aussagekraft dieser Untersuchung spricht. Auf der anderen Seite handelt es sich unzweifelhaft um ein Parteigutachten, welches im Auftrag von H.________ erstellt wur- de. Die verfassenden Ärzte stützen sich in ihrem Bericht u.a. auch explizit auf die Auskünfte der Angehörigen, welche im Übrigen auch an den Befragungen von R.________ am 5. und

12. Februar 2018 anwesend waren. Parteigutachten haben nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Ihnen kommt die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung un- terliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen und nicht die Qualität eines Beweismittels zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1424/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1.2). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist der Bericht des ZADZ vom

26. Februar 2018 nichtsdestotrotz als zusätzliches Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im fraglichen Zeitraum zu berücksichtigen, zumal die Schlussfolgerung in die- sem Bericht mit derjenigen des amtlichen Gutachters übereinstimmt und sich im Übrigen schlüssig in die übrige Beweislage einfügt. 6.6.1 In der Folge der verfahrensgegenständlichen Schenkung an die N.________ Foundation er- nannte die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ESA) mit Verfügung vom

27. März 2018 einen Sachwalter für die vorgenannte Stiftung (act. 24/2/3 E. B.). Dieser be- auftragte sodann die Memory-Klinik Entlisberg vom geriatrischen Dienst der Stadt Zürich mit der Erstellung eines Berichts zur Urteilsfähigkeit von R.________ in Bezug auf die Unter- zeichnung der Dokumente vom 18., 19. und 28. Dezember 2017. Auf die erste gestellte Fra- ge, ob sich basierend auf den vorhandenen medizinischen Akten aus medizinischer Sicht ei- ne klare Aussage machen lasse, ob R.________ in der fraglichen Zeit (18. bis 28. Dezember

2017) fähig gewesen sei, mit Blick auf die getätigte Schenkung seinen Willen frei zu bilden und vernunftgemäss zu handeln, antworten die drei unterzeichnenden Ärzte in ihrer Beurtei- lung vom 7. Juni 2018: "Ja, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit, es liegen viele Indizien vor. Eine absolut sichere Aussage lässt sich nie rückwirkend machen." In der nachfolgenden Be- gründung führen sie aus, die Beschreibung im Bericht des USZ sei vereinbar mit einem aku- ten Verwirrtheitszustand (Delir), welcher bei Menschen mit vorgeschädigtem Hirn im Rahmen einer Hospitalisation relativ häufig zu beobachten sei. Die Urteilsfähigkeit werde durch das Delir zusätzlich negativ beeinflusst. Da die Schenkung bereits drei Tage nach dem mutmass- lichen Delir, also am 18. Dezember 2017 schriftlich festgehalten worden sei, sei die Urteils- fähigkeit in grosse Zweifel zu ziehen. Mit Bezug auf die Unterzeichnung der Vollmacht und des Abtretungsvertrags vom 28. Dezember 2017 halten die Ärzte fest, die während der Hos- pitalisation verabreichten Medikamente könnten unter Umständen ein Delir auslösen oder zumindest begünstigen sowie aufgrund der anticholinergen Wirkung die Hirnleistung ebenfalls beeinflussen. Es sei unwahrscheinlich, dass R.________ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Die Urteilsfähigkeit für komplexe Geschäfte mit Abwägen der möglichen Konsequenzen und Alternativen auf den Gesamtvor- gang sei während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht gegeben (act. 24/1/3). 6.6.2 Der Bericht der Memory Klinik Entlisberg ist drei Seiten lang und damit im Vergleich zu übli- chen gestützt auf Art. 182 ff StPO im Rahmen eines Strafverfahrens erstellten Gutachten re- lativ kurz. Sodann ist hervorzuheben, dass für die Ärzte in Bezug auf die Schenkung bzw. den Schenkungsvertrag vom 18. bzw. 19. Dezember 2017 die Urteilsfähigkeit von R.________ "in grosse Zweifel zu ziehen" sei, während in Bezug auf die Unterzeichnung des

Seite 32/46 Dokuments am 28. Dezember 2017 festgehalten wird, es sei "unwahrscheinlich", dass R.________ am ersten postoperativen Tag solch komplexe Entscheidungen habe treffen können. Sodann ist unklar, ob die allgemeine Aussage, die Urteilsfähigkeit für komplexe Ge- schäfte sei während und in einem abklingenden Delir mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit nicht gegeben, sowohl für den 18. und 19. Dezember 2017 wie auch für den

28. Dezember 2017 relevant ist, zumal die Ärzte die Wahrscheinlichkeit eines ihrer Einschät- zung zugrundeliegenden Delirs an diesen Daten unterschiedlich hoch einschätzten. Insge- samt ist die Beurteilung der Memory-Klinik Entlisberg isoliert betrachtet nur ein relativ schwa- ches Indiz für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im relevanten Zeitraum in Bezug auf die Unterzeichnung der tatbestandsrelevanten Dokumente. 6.7.1 Am 28. April 2019 erstellte med.pract. I.________ im Auftrag der KESB Bezirk Horgen ein Gutachten zur Urteilsfähigkeit von R.________. Hierfür erfolgte am 26. April 2019 eine per- sönliche Untersuchung. In der Gesamtbeurteilung diagnostizierte der Gutachter eine mittel- schwere Demenz. Im Übrigen verneinte der Gutachter (sinngemäss) die Urteilsfähigkeit in Bezug auf sämtliche ihm gestellten Fragen. Er hielt auch fest, R.________ sei nicht in der Lage, selbst Rechtsgeschäfte eines niedrigen Komplexitätsgrades zu erfassen. Er könne aufgrund seiner ausgeprägten Defizite diese weder selbst verstehen noch deren Auswirkun- gen überblicken oder in seinen eigenen Interessen handeln (act. 4/17). Die Verteidigung be- auftragte Dr.med. V.________ damit, eine Stellungnahme zu dem von med.pract. I.________ erstellten Gutachten auszufertigen (act. 2/1/82). In seiner Stellungnahme weist Dr.med. V.________ darauf hin, dass ein MMS [Mini Mental Status] Wert von 27/30 entgegen der Annahme des Gutachters keiner Demenz entspreche. Er hielt ferner fest, dass die von med.pract. I.________ erhobenen Befunde keine gültige Aussage bezüglich der Urteilsfähig- keit von R.________ im Dezember 2017 für die damals unterzeichneten Dokumente zulies- sen. Er kritisiert weiter, der Gutachter berücksichtige nicht die Relativität der Urteilsfähigkeit und beurteile R.________ unkorrekt als nicht urteilsfähig. Im Widerspruch zum Gutachten von med.pract. I.________ habe R.________ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 31. Mai 2019 aber durchaus intakte kognitive Fähigkeiten erkennen lassen. Trotz der Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten könne R.________ verwertbare, persönliche, seinem Willen entsprechende Erklärungen abgeben. Seine Antworten bezüglich der unter- zeichneten Dokumente seien immer dezidiert, klar und widerspruchsfrei (act. 2/1/85). 6.7.2 Beim Gutachten von med.pract. I.________ ist vorab zu bedenken, dass dieses im Auftrag der KESB im Rahmen der Validierung des Vorsorgeauftrages von R.________ erstellt wurde (act. 2/1/247 ff.). Der Zweck des Gutachtens bestand somit nicht darin festzustellen, ob eine Urteilsfähigkeit von R.________ auch rückwirkend im Dezember 2017 in Bezug auf die Un- terzeichnung der fraglichen Dokumente bejaht werden kann. 6.8.1 Sodann lassen sich auch in den Aussagen der als Zeugen und Auskunftspersonen einver- nommenen Personen zahlreiche Indizien für eine Urteilsunfähigkeit R.________s finden. Wie gezeigt, führte der Hausarzt von R.________, Dr. med. J.________, an seiner Einvernahme aus, es sei ihm im Mai 2017 nicht mehr möglich gewesen, eine Urteilsfähigkeit zu bestätigen. Im Jahr 2018 hätten die kognitiven Fähigkeiten ständig abgenommen (act. 22/3/4 Frage 5). G.________ war der langjährige Familienanwalt von R.________, Verwaltungsrat der Q.________ AG und Stiftungsrat der U.________. An seiner Einvernahme führte er aus, ab Mitte 2017/Herbst 2017 seien mit R.________ nur noch Gespräche von tiefem Niveau mög- lich gewesen. Er habe die Zusammenhänge nicht mehr verstanden. Ab Sommer, insbeson-

Seite 33/46 dere nach dem Tod seiner Tochter Adele, seien geschäftliche Gespräche mit R.________ nicht mehr möglich gewesen (act. 22/4/36 Frage 9). AA.________, Geschäftsführerin der U.________, führte an ihrer Einvernahme aus, der Schwächeanfall Mitte Dezember 2017 und die gebrochene Schulter an Weihnachten 2017 seien zwei Ereignisse gewesen, die R.________ kognitiv noch etwas weiter eingeschränkt hätten beziehungsweise noch passi- ver hätten werden lassen (act. 22/5/10 Frage 8). Sodann führte K.________, die Schwester der Beschuldigten und vormalige Privatklägerin, an ihrer Einvernahme aus, in den Jahren 2017 und 2018 habe der geistige Zustand von R.________ weiter rapide abgenommen (act. 22/6/3 Frage 6). Sodann beschrieb sie, wie die Beschuldigte R.________ am 18. Dezember 2017 ein Dokument zur Unterzeichnung vorgehalten habe, gemäss welchem die Beschuldig- te lebenslänglich Präsidentin der U.________ sein solle. Als sie, d.h. K.________, R.________ gesagt habe, dass er aufgrund des Unterschriebenen nicht mehr Präsident der U.________ sei, habe R.________ sie irritiert angeschaut und gesagt, er sei Präsident und wolle auch Präsident bleiben. K.________ erläuterte weiter, da sei ihr klar geworden, dass R.________ gar nicht verstanden habe, was er da unterzeichnet habe (act. 22/6/4 Frage 10). 6.8.2 Bei der Würdigung der vorgenannten Aussagen von K.________ ist zu berücksichtigen, dass sie Verfahrenspartei ist bzw. war und somit ein direktes Interesse am Verfahrensausgang hat. Auch G.________ hat als langjähriger Rechtsanwalt und Geschäftspartner von R.________ ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für AA.________, die Geschäftsführerin der U.________ bleiben möchte. Dass die vorgenann- ten Personen ein Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben, machen ihre Aussagen nicht per se weniger glaubhaft. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und ein- gedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. Insgesamt sind die vor- genannten Aussagen nicht als Indizien für die Urteilsunfähigkeit von R.________ im relevan- ten Zeitraum in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. 7. Zusammengefasst sprechen neben dem amtlichen Gutachten zahlreiche Indizien dafür, dass R.________ in Bezug auf die am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Doku- mente urteilsunfähig war. Auch wenn den einzelnen Indizien isoliert betrachtet aufgrund der Relativität der Urteilsunfähigkeit nicht allzu grosses Gewicht beigemessen werden kann, so zeichnen sie in ihrer Gesamtheit doch ein stimmiges Bild vom gesundheitlichen Zustand von R.________ zwischen dem 2. Juli 2015 und Dezember 2017, welches sich nahtlos in das amtliche Gutachten einfügt und allfällige letzte Zweifel an diesem ausräumen. Gestützt auf das amtliche Gutachten sowie die übrigen voranstehend aufgezeigten Indizien ist somit ohne unüberwindliche Restzweifel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass R.________ in Bezug auf die am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente urteilsunfähig war. Die von der Verteidigung geltend gemachte zivilrechtliche Vermutung der Urteilsfähigkeit ist somit im konkreten Fall widerlegt. 8.1 Zur Beurteilung der in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe ist es unabdingbar, festzustel- len, ob die Beschuldigte von der Urteilsunfähigkeit ihres Vaters im Dezember 2017 Kenntnis hatte bzw. eine solche ggf. in Kauf nahm. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, be- trifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 14. März 2023 E. 2.2.2). Zur Erstellung des relevanten Sachverhaltes sind folglich sämtliche Indizien zu würdigen, die einen Rückschluss auf den Wissenstand der Beschuldigten hinsichtlich der Ur- teilsunfähigkeit ihres Vaters im genannten Zeitraum erlauben.

Seite 34/46 8.2 An ihrer Einvernahme vom 23. April 2019 führte die Beschuldigte aus, sie habe sich meistens um die medizinischen Belange ihres Vaters gekümmert. Sie sei Chiropraktikerin und habe ein zum Medizinstudium äquivalentes, auf Gelenkkrankheiten bzw. Rücken spezialisiertes Studium absolviert (act. 21/1/4). An der Berufungsverhandlung relativierte die Beschuldigte ihr medizinisches Wissen und stellte klar, ihr Fachwissen als Chiropraktikerin beschränke sich auf Gelenke, Rücken, Sportverletzungen, Kopfweh und strukturelle Probleme, wenn man den ganzen Tag vor dem Computer sitze (OG GD 17 S. 46). Trotzdem machte die Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung umfangreiche Ausführungen zu den verfahrensrele- vanten medizinischen Sachfragen (OG GD 17 S. 13 ff.). Da sich die Beschuldigte um die medizinischen Belange ihres Vaters gekümmert hat, ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass sie die voranstehenden diskutierten medizinischen Unterlagen vom 2. Juli 2015 bis De- zember 2017 gekannt hat, was im Übrigen auch nicht bestritten wird. Die Kenntnis der Be- schuldigten betreffend den Gesundheitszustand von R.________ wird u.a. durch die E-Mail vom 8. Juli 2016 bestätigt, mit welcher die Beschuldigte AB.________ vom Universitätsspital Zürich den Abschlussbericht von Dr.med. W.________ zukommen liess. In dieser E-Mail hielt die Beschuldigte weiter fest, von Familienmitgliedern und Aussenstehenden sei im Laufe des Jahres eine "progressiv dezente Verschlechterung der exekutiven Kapazitäten" bemerkt wor- den (act. 23/40). Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der kognitiven Einschränkung ihres Vaters hatte. 8.3 Ferner bestätigte die Beschuldigte an ihrer Einvernahm auch explizit, den Austrittsbericht von Dr.med. W.________ vom 1. November 2017 nach Zustellung zur Kenntnis genommen und gewusst zu haben, dass ihr Vater R.________ unter neuropsychologischen Defiziten litt (act. 21/1/5 Frage 9 + 10). Dr.med. W.________ stützte sich in ihrem vorgenannten Austrittsbe- richt u.a. auf Angaben der Beschuldigten als Tochter von R.________ sowie dessen Ehefrau H.________. Sowohl die Beschuldigte wie auch H.________ hätten gemäss Dr.med. W.________ gesagt, dass es im Vergleich zu vor zwei Jahren "zu Verschlechterungen in mehreren Bereichen gekommen sei (u.a. sich an vor kurzem stattgefundene Unterhaltungen und Ereignisse erinnern, neue Dinge im Allgemeinen zu lernen, finanzielle Dinge zu regeln […])" (act. 23/60R). 8.4.1 Die Beschuldigte schilderte an der Berufungsverhandlung, wie sie den Gesundheitszustand ihres Vaters in der fraglichen Zeit wahrgenommen hat. So führte sie aus, ihrem Vater, R.________, sei es nach der Hirnblutung am Anfang nicht gut gegangen. Er habe alles daran gesetzt, dass es ihm wieder besser gehe. Er habe einen extremen Willen gehabt. Er habe sich seine Proteine und seine essentiellen Fettsäuren ausgerechnet. Er habe einen Ordner gehabt und wenn er bei der Stiftung eine Sache habe bewirken wollen, wenn es ein Erdbe- ben oder eine Dürre oder sonst irgendetwas gegeben habe, habe er das aus der Zeitung ge- rissen, gebracht, in den Ordner getan und gesagt, er wolle, dass das unterstützt werde. Er habe auch jeden Tag Kreuzworträtsel gelöst und ein grösseres Allgemeinwissen gehabt als sie, die Beschuldigte. Für sie, die Beschuldigte, seien das klare Indikationen gewesen, dass man mit jemandem normal habe reden können. Er sei zwar verlangsamt gewesen in seiner Sprechweise im Vergleich zu vorher und habe weniger geredet. Aber er sei klar gewesen. Ab und zu habe er einen Namen nicht sofort gefunden. Auf einem Spaziergang habe er der Be- schuldigten erzählt, zu welcher Kategorie welche Blume gehöre. Die Beschuldigte habe mit ihm über Tagesereignisse, politische Sachen und was in der Welt vor sich gehe, sprechen können. Er sei manchmal aggressiver gewesen. Seine Emotionen seien jeweils mehr her-

Seite 35/46 ausgekommen als früher. Beim Besuch bei Dr.med. W.________ im Jahr 2015, die speziali- siert auf Alterspsychiatrie und Altersgeriatrie sei, habe sich herausgestellt, dass er Defizite habe und arbeitsunfähig sei. Dr.med. W.________ habe ihr gesagt, sie sollen ihn aus dem Grossen, aus dem Detail rausnehmen, weil er brauche seine Neuronen, das Hirn brauche mind. ein Jahr um sich zu regenerieren, und er sollte keinen Stress haben in dieser Zeit. Darum hätten sie ihn aus dem aktiven täglichen Geschäft rausgenommen. Aber das sei vor allem auch gewesen, damit der Heilungsprozess habe vorwärts gehen können. Sie, die Be- schuldigte, habe immer gewollt, dass ihr Vater seine letzten Jahre so gesund wie möglich verbringen könne. Ihr Vater habe sie auch am 16. November 2016 an eine Wohnungsüber- nahme begleitet und gesagt, was er gut finde und was nicht. Er habe auch täglich die Post geöffnet, gelesen und verteilt (OG GD 17 S. 5-7). 8.4.2 Die voranstehenden Aussagen der Beschuldigten zu den kognitiven Fähigkeiten sind grundsätzlich glaubhaft. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass R.________ nach seiner Hirnblutung im Jahr 2015 noch zumindest teilweise Kreuzworträtsel lösen oder Blumen be- stimmen konnte. Auch ist durchaus denkbar, dass er sich zu Tagesereignissen und politi- schen Themen äussern konnte. Allerdings ist auch ohne jegliches Fachwissen klar, dass für die verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäfte weitergehende kognitive Fähigkeiten benötigt werden als für die Bestimmung einer Blume oder die Beantwortung einer Frage im Kreuzworträtsel. Zudem hielt die Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung fest, dass R.________ Defizite gehabt hat. Schliesslich ist ebenso glaubhaft, dass die Beschuldigte nach dem Abschlussbericht von Dr.med. W.________ vom 5. November 2015 gehofft hatte, der gesundheitliche Zustand würde sich wieder verbessern. Nur ist auch erstellt, dass die Beschuldigte Kenntnis vom Bericht von Dr.med. W.________ vom 1. November 2017 hatte, in welchem festgestellt wurde, dass sich aus klinischer Sicht keine Veränderung ergeben hat- te bzw. dass fremdanamnestisch gar eine Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit angegeben wurde (act. 23/60 S. 3). Aus diesen Gründen vermögen auch die Aussagen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung keine Zweifel daran zu begründen, dass sie stets über den tatsächlichen Gesundheitszustand von R.________ informiert war. 8.5 Insgesamt ist aufgrund dieser Ausgangslage ohne unüberwindliche Restzweifel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass die Beschuldigte von der Urteilsunfähigkeit R.________s in Bezug auf die am 18., 19. und 28. Dezember 2017 unterzeichneten Dokumente Kenntnis hat- te bzw. zumindest in Kauf nahm, dass R.________ urteilsunfähig war. 9.1 Zu prüfen ist sodann, in welcher Funktion die Beschuldigte an den beiden a.o. Generalver- sammlungen vom 3. Januar 2018 teilgenommen hat. In der Anklageschrift wird der Beschul- digten vorgeworfen, sie sei an beiden a.o. Generalversammlungen als Vertreterin der N.________ Foundation aufgetreten und habe in dieser Funktion die beiden Generalver- sammlungen durchgeführt. Die Vorinstanz erwog, dass eine Eigentumsübertragung aufgrund der Vinkulierungsbestimmung rechtlich ohne Einwilligung des Verwaltungsrates nicht möglich gewesen und die Beschuldigte gemäss Vollmacht vom 28. Dezember 2018 zur Durchsetzung der Schenkung u.a. ermächtigt worden sei, eine a.o. Generalversammlung durchzuführen. Die Vorinstanz gelangte folglich zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass die Beschul- digte an der ersten a.o. Generalversammlung als Vertreterin von R.________ aufgetreten sei (OG GD 1 S. 38). Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte an der zwei-

Seite 36/46 ten a.o. Generalversammlung vom 3. Januar 2018 als Vertreterin der N.________ Foundati- on aufgetreten sei (OG GD 1 S. 85). 9.2 Die Staatsanwaltschaft machte an der Berufungsverhandlung geltend, die Beschuldigte selbst habe an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sinngemäss geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, dass spätestens mit dem Dokument "Vollmacht und Abtretungsver- trag" vom 28. Dezember 2017 die Übertragung der Q.________-Aktien rechtlich vollzogen gewesen sei. Dies decke sich mit den Erwägungen im Urteil des Handelsgerichts Zürich vom

14. März 2018, in welchem festgehalten worden sei, im Gesuch der Beschuldigten heisse es, sie habe als "Inhaberin sämtlicher Aktien" die Universalversammlung durchgeführt (OG GD 17/5 S. 10). 9.3 Die Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage aus, sie sei an der ersten der beiden a.o. Generalversammlungen als Vertreterin ihres Vaters anwesend gewesen. Ferner wies sie allerdings auch darauf hin, dass sie kein juristisches Fachwissen habe und Rechtsanwalt P.________ die Verträge bzw. die Vollmacht ausgearbeitet habe (OG GD 17 Frage 24). Die Verteidigung machte geltend, die Beschuldigte sei an beiden a.o. Generalversammlungen als Vertreterin von R.________ aufgetreten (OG GD 17 S. 26). 9.4 In zivilrechtlicher Hinsicht überzeugen die Erwägungen der Vorinstanz zur Funktion der Be- schuldigten in Bezug auf die erste a.o Generalversammlung vom 3. Januar 2018 (OG GD 1 S. 38). Denn aufgrund der Vinkulierungsbestimmung war eine Übertragung der Q.________- Aktien von R.________ an die N.________ Foundation ohne vorgängige Zustimmung des Q.________-Verwaltungsrates nicht möglich, so dass die Beschuldigte zumindest an der ers- ten a.o. Generalversammlung – an welcher die Vinkulierungsbestimmung erst abgeschafft wurde – nicht als Vertreterin der N.________ Foundation auftreten konnte. Es ist nahelie- gend, dass Rechtsanwalt P.________ diese Rechtslage erkannt und deshalb das Dokument "Vollmacht und Abtretungsvertrag" vom 28. Dezember 2017 ausgearbeitet hatte. Objektiv be- trachtet kann die Beschuldigte zumindest an der ersten a.o. Generalversammlung nur als Vertreterin von R.________ teilgenommen haben. 9.5 Unzutreffend erscheint die Annahme, die Übertragung der Q.________-Aktien habe zwi- schen der ersten und der zweiten a.o. Generalversammlung stattgefunden, so dass die Be- schuldigte an der zweiten a.o. Generalversammlung als Vertreterin der N.________ Founda- tion aufgetreten sei. Die Annahme einer solchen Eigentumsübertragung scheint künstlich konstruiert. An der Berufungsverhandlung waren sich die Parteien zumindest dahingehend einig, dass die Beschuldigte an beiden a.o. Generalversammlungen in der gleichen Funktion anwesend war. Uneinigkeit herrschte allerdings in Bezug auf die Frage, welche Funktion dies war (OG GD 17 S. 38 Ziff. 26). Eine zivilrechtliche Betrachtung legt nahe, dass die Beschul- digte auch an der zweiten a.o. Generalversammlung als Vertreterin ihres Vaters auftrat. Denn damit eine Übertragung des Eigentums an den Q.________-Aktien von R.________ auf die N.________ Foundation hätte erfolgen können, hätte die Aufhebung der Vinkulie- rungsbestimmung zuerst wirksam werden müssen. Eine Vinkulierungsbestimmung hat eine Aussenwirkung, da sie sich sowohl an aktuelle wie auch an potentielle zukünftige Aktionäre richtet (Urteil des Kantonsgerichts Zug A3 2015 27 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2). Als statu- tarische Bestimmung mit Aussenwirkung wird die Aufhebung einer Vinkulierungsbestimmung im Innen- wie im Aussenverhältnis erst mit der Publikation im SHAB wirksam (Zin-

Seite 37/46 del/Weber/Phillipe, Zeitschrift zur Handelsregisterpraxis Reprax 2/3/08 S. 51; Schenker, Bas- ler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 647 OR N 9). Folglich konnte die N.________ Foundation am

3. Januar 2018 mangels einer bereits wirksamen Aufhebung der Vinkulierungsbestimmungen nicht Aktionärin der Q.________ AG werden. Die Beschuldigte konnte somit auch an der zweiten a.o. Generalversammlung der Q.________ AG nicht als Vertreterin der N.________ Foundation teilnehmen. Es ist folglich mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Be- schuldigte – bei einer objektiven, zivilrechtlichen Betrachtung – an beiden a.o. Generalver- sammlungen als Vertreterin von R.________ teilgenommen hat. 9.6 Die von der Staatsanwaltschaft zitierten Aktenstellen vermögen den Beweis nicht zu erbrin- gen, dass die Beschuldigte im Widerspruch zur voranstehend geschilderten zivilrechtlichen Ausgangslag subjektiv der Auffassung war, sie nehme an den fraglichen Generalversamm- lungen als Vertreterin der N.________ Foundation teil. So hat die Beschuldigte an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zwar ausgeführt, ihr sei mitgeteilt worden, dass es "zur Übertragung dieser Schenkung einen Abtretungsvertrag" brauche sowie, dass sie ihrem Vater erklärt habe, "dass es zur Durchführung der Schenkung diese Unterschrift" brauche (act. 21/1/14 Frage 51). Ob die Beschuldigte deshalb aber tatsächlich der Meinung war, dass die N.________ Foundation bereits durch Unterzeichnung des "Vollmacht und Abtretungs- vertrags" vom 28. Dezember 2017 das Eigentum an den Q.________-Aktien erlangt hat, ist nicht klar, da sich die Durchführung einer Schenkung über einen gewissen Zeitraum erstre- cken kann. Zudem werden diese Aussagen durch ihre darauffolgende Antwort relativiert, in welcher sie die Frage bejaht, ob sie die genannten Generalversammlungen gestützt auf den "Vollmacht und Abtretungsvertrag" durchgeführt habe und weiter ausführte, Rechtsanwalt P.________ habe gewusst, "dass diese Vollmacht unterzeichnet und vorgelegt" werde (act. 21/1/14 Frage 53). Wenn die Beschuldigte gestützt auf die von ihrem Vater unterzeichnete Vollmacht handelte, so tat sie dies auch in seinem Namen. Denn wäre das Eigentum an den Q.________-Aktien bereits an die N.________ Foundation übergegangen, so wäre die er- wähnte Vollmacht nicht mehr wirksam. Schliesslich trägt auch der Umstand, dass die Be- schuldigte im Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich offenbar angab bzw. angeben liess, sie habe die Generalversammlungen als "Inhaberin sämtlicher Aktien" durchgeführt, nichts zur Klärung bei, da die Inhaberschaft nicht gleichbedeutend ist mit der Eigentümerstellung. Insbesondere ist es möglich, Inhaber eines Rechts zu sein, welches zu einem späteren Zeit- punkt zur Erlangung des Eigentums berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_225/2007 vom 20. März 2008 E. 3. 2). Zudem ist zu bedenken, dass auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wird, die Beschuldigte habe als Eigentümerin der Q.________-Aktien die fraglichen a.o. Generalversammlungen durchgeführt, sondern als Vertreterin der N.________ Foundation. 9.7 An der Berufungsverhandlung führte die Beschuldigte glaubhaft aus, sie habe keine juristi- schen Kenntnisse und sei deshalb zu einem spezialisierten Anwalt gegangen. Dieser habe die Verträge ausgearbeitet. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ist mithin davon auszugehen, dass die Be- schuldigte sich nicht im Klaren darüber war, ob sie nun als Vertreterin von R.________ oder als Vertreterin der N.________ Foundation an den beiden a.o. Generalversammlungen vom

3. Januar 2018 anwesend war. Sie vertraute vielmehr darauf, dass die von Rechtsanwalt P.________ ausgearbeiteten Dokumente und das daraus abgeleitete Vorgehen insgesamt zu einer Übertragung der Q.________-Aktien an die N.________ Foundation führen würden.

Seite 38/46 Wann dies geschehen würde bzw. wie der genaue rechtliche Mechanismus hierfür funktio- nierte, kümmerte sie nicht. VII. Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageziffer 1.2a) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten in Ziffer 1.2a der Anklageschrift vor, am

3. Januar 2018 "als Vertreterin der N.________ Foundation vorstellig" geworden zu sein und vorgegeben zu haben, "dass die N.________ Foundation alleinige Eigentümerin der Q.________-Aktien sei". In "dieser Funktion" sei sie als Vorsitzende einer ersten von zwei am 3. Januar 2018 abgehaltenen ausserordentlichen Generalversammlungen der Q.________ AG aufgetreten. Sie habe dabei als Vorsitzende dieser ersten a.o. Generalver- sammlung der Q.________ AG vor dem Notar P.________ erklärt, dass sämtliche Aktien der Q.________ AG vertreten seien, obwohl sie gewusst habe, dass dies aufgrund der mögli- chen Nichtigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien durch R.________ an die N.________ Foundation und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrats der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung nicht der Fall gewesen sei. Dadurch habe die Beschuldigte den Notar über den Umstand getäuscht, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung nach Art. 701 OR gegeben seien sowie über die Gültigkeit der an der ersten Versammlung gefällten Beschlüsse (Löschung der Vinkulierungsbestimmung; generel- le Statutenrevision). 2. Es ist erstellt und unbestritten, dass eine solche Universalversammlung der Q.________ AG stattgefunden hat. Die öffentliche Urkunde von Notar Philipp P.________ über die Beschlüs- se der ausserordentlichen Generalversammlung der Q.________ AG liegt vor (act. 20/38). Der Notar amtete als Stimmenzähler und Protokollführer und die Beschuldigte als Vorsitzen- de. Gemäss dieser Urkunde wurden die Vinkulierungsbestimmung gelöscht und die Statuten generell revidiert. Die Urkunde ist vom Notar und der Beschuldigten unterzeichnet. 3. Entgegen der voranstehend wiedergegebenen Anklageschrift ist gemäss dem erstellten Sachverhalt allerdings davon auszugehen, dass die Beschuldigte an der ersten a.o. General- versammlung vom 3. Januar 2018 als bevollmächtigte Vertreterin von R.________ teilge- nommen hat. Bereits die Vorinstanz kam zu diesem Schluss und hielt fest, dass es sich bei der Frage, als wessen Vertreterin die Beschuldigte aufgetreten sei, um einen ausschlagge- benden Punkt im Sinne des Anklageprinzips handle (OG GD 1 S. 38). An der Berufungsver- handlung hielt der Staatsanwalt explizit fest, dass die Variante, nach welcher die Beschuldig- te an der ersten a.o. Generalversammlung vom 3. Januar 2018 als Vertreterin von R.________ anwesend gewesen sein könnte, nicht von der Anklageschrift mitumfasst werde, was die Vorinstanz zu Recht festgehalten habe (OG GD 17/5 S. 10). 4. Um dem Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO zu genügen, muss die Anklageschrift hinreichend präzise formuliert sein, damit sowohl die Parteien wie auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden (E. II.1.1). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2022 wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen, am 3. Januar 2018 als Vertreterin von R.________ eine a.o. Generalversammlung durchgeführt zu haben. Bei der Frage, in wel- cher Funktion die Beschuldigte die fragliche a.o. Generalversammlung der Q.________ AG

Seite 39/46 durchgeführt hat, handelt es sich nicht um eine blosse Ungenauigkeit hinsichtlich einer Per- sonenangabe. Denn einerseits hat die Staatsanwaltschaft durch die wiederholte Umschrei- bung der Funktion der Beschuldigten keinen Zweifel daran gelassen, dass der Tatvorwurf in zentraler Weise darauf beruht, dass die Beschuldigte als Vertreterin der N.________ Foun- dation vorstellig geworden sein soll. Eine Ungenauigkeit kann damit ausgeschlossen werden, was im Übrigen auch durch die Staatsanwaltschaft sinngemäss bestätigt wurde. Andererseits hat die Frage, in welcher Funktion die Beschuldigte an der a.o. Generalversammlung anwe- send gewesen sein soll bzw. was ihr diesbezüglich genau vorgeworfen wird, Auswirkungen auf die Verteidigungsrechte der Beschuldigten. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist ent- scheidend, dass die Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Vorliegend ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass sich der in der An- klageschrift umschriebene Schenkungsprozess betreffend die Q.________-Aktien über zehn Tage erstreckte bzw. durch die Unterzeichnung der Dokumente vom 18., 19. und 28. De- zember 2017 realisiert werden sollte. Hätte der Tatvorwurf dahingehend gelautet, dass die Beschuldigte in unzulässiger Weise als Vertreterin von R.________ die erwähnte a.o. Gene- ralversammlung durchgeführt hätte, so wäre zum Nachweis dieses Tatvorwurfs einzig die Vollmacht vom 28. Dezember 2017 von Bedeutung gewesen. Dies wiederum hätte einen Ein- fluss gehabt auf die Möglichkeit der Beschuldigten, sich in ihrer Verteidigung vorzubereiten. 5. In Bezug auf den Anklagevorwurf 1.2a ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Erginge ein Schuldspruch, so würde dies eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO be- gründen. Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkun- dung gemäss Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.2a) freizusprechen.

VIII. Vorwurf der Urkundenfälschung (Anklageziffer 1.2b) 1. Der Beschuldigten wird unter Anklageziffer 1.2b vorgeworfen, sie habe am 3. Januar 2018 in Zug in Anwesenheit von Notar P.________ eine zweite ausserordentliche Generalversamm- lung der Q.________ AG abgehalten. Dabei habe sie wahrheitswidrig festgehalten, dass das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft anwesend oder vertreten gewesen sei und die Gene- ralversammlung als Universalversammlung gemäss Art. 701 OR konstituiert und beschluss- fähig sei. Der Beschuldigten sei jedoch bewusst gewesen, dass aufgrund der möglichen Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Schenkung der Q.________-Aktien "durch R.________ an die N.________ Foundation" und der fehlenden Zustimmung des Verwaltungsrates der Q.________ AG zur Eigentumsübertragung "kein rechtsgültiger Übergang des Eigentums auf die N.________ Foundation" stattgefunden haben konnte und sie demnach keine gültige Ge- neralversammlung bzw. Universalversammlung abhalten konnte. Die Beschuldigte habe den Anschein erweckt, das Protokoll der Generalversammlung würde von der Q.________ AG stammen, obwohl sie selbst bzw. die von ihr vertretene N.________ Foundation die tatsäch- liche Ausstellerin des Protokolls gewesen sei. 2. Unter Anklageziffer 1.2b wird der Beschuldigten somit wiederum vorgeworfen, auch die zwei- te a.o. Generalversammlung vom 3. Januar 2017 als Vertreterin der N.________ Foundation durchgeführt zu haben. Gemäss dem erstellten Sachverhalt ist allerdings davon auszugehen, dass die Beschuldigte auch an der zweiten a.o. Generalversammlung gestützt auf die Voll-

Seite 40/46 macht vom 28. Dezember 2017 als Vertreterin von R.________ teilnahm. Der angeklagte Sachverhalt von Anklageziffer 1.2b ist nicht erstellt, so dass kein Schuldspruch ergehen kann. Zur weiteren Begründung wird auf die voranstehenden Erwägungen verwiesen, welche auch in Bezug auf Anklageziffer 1.2b Gültigkeit behalten (E. VIII.4.). 3. Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.2b) freizusprechen. IX. Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung beim Handelsregisteramt (An- klageziffer 1.3) 1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vor, sie habe am

3. Januar 2018 in Zug schliesslich eine Anmeldung an das Handelsregister des Kantons Zürich erstellt bzw. erstellen lassen. In der Anmeldung habe die Beschuldigte um Eintragung der unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahrheit ungültigen und nicht ein- tragungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Janu- ar 2018 (erste a.o. GV: Löschung der Vinkulierungsbestimmung, generelle Statutenrevision; zweite a.o. GV: Abwahl sämtlicher Verwaltungsräte und Neuwahl B.________ als Verwal- tungsrätin) ins Handelsregister des Kantons Zürich ersucht. 2. Im Unterschied zu den Anklageziffern 1.2a und 1.2b wird nicht ausgeführt, dass die Beschul- digte die beiden a.o. Generalversammlungen der Q.________ AG als Vertreterin der N.________ Foundation durchgeführt hätte. Allerdings gründet der Anklagesachverhalt auf dem vorangehend beschriebenen Sachverhalt und nimmt explizit auf die unter den Anklage- ziffern 1.2a und 1.2b beschriebenen Tathandlungen Bezug. So wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten vor, sie habe beim Handelsregisteramt Zürich um "Eintragung der wie in Ziff. 1.2 hiervor beschriebenen, unrechtmässig erlangten bzw. gefälschten, in Tat und Wahr- heit ungültigen und nicht eintragungsfähigen Beschlüsse der Universalversammlungen der Q.________ AG vom 3. Januar 2018" ersucht. Wie gezeigt, ist der Anklagesachverhalt der Anklageziffer 1.2a und 1.2b allerdings nicht erstellt. Folglich kann auch bei der Prüfung des Tatvorwurfs von Anklageziffer 1.3 nicht von "wie in Ziff. 1.2 hiervor beschriebenen, unrecht- mässig erlangten bzw. gefälschten" Beschlüssen ausgegangen werden. Denn durch den Verweis auf die vorangehenden Anklageziffern schränkt die Staatsanwaltschaft den Tatvor- wurf von Anklageziffer 1.3 zweifelsfrei dahingehend ein, dass die Ungültigkeit der Beschlüsse auf dem unzulässigen Handeln der Beschuldigten als Vertreterin der N.________ Foundation beruht. Der Beschuldigten wird somit auch unter Anklageziffer 1.3 nicht vorgeworfen, sie hät- te an den Generalversammlungen vom 3. Januar 2018 mangels einer gültigen Vollmacht un- rechtmässig ihren Vater R.________ vertreten und dadurch "gefälschte, in Tat und Wahrheit ungültige und nicht eintragungsfähige" Beschlüsse der Q.________ AG erlangt und um de- ren Eintragung im Handelsregister des Kantons Zürich ersucht. Diese Tatvariante wird vom Tatvorwurf gemäss Anklageziffer 1.3 nicht erfasst. 3. Die Beschuldigte ist mithin vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB (Anklageziffer 1.3) freizusprechen.

Seite 41/46 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und Vorverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. No- vember 2021 E. 1.2.3). Dazu gehört auch das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, wobei dieses Gebot nicht als allgemeine Vermögensschutznorm heran- gezogen werden kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben kommt nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen als Haftungsgrundlage im Sinn von Art. 41 Abs. 1 OR zur Anwendung (BGE 130 II 345 E. 2.2). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhal- ten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. 1.3 Gemäss Art. 2 ZGB hat jede Person in der Ausübung ihrer Rechte und in der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Das in Art. 2 Abs. 1 ZGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben ordnet eine Haltung gegenseitiger Rücksichtnahme im Geschäftsverkehr an, sowohl bei der Rechtsausübung wie auch bei der Pflichterfüllung. Aus der auf Treu und Glauben gestützten Verpflichtung zu loyalem Verhalten werden zudem zahlreiche Neben- pflichten abgeleitet, namentlich Sorgfalts-, Aufklärungs- und Informationspflichten (Leh- mann/Honsell, Basler Kommentar, 7. A. 2022, Art. 2 ZGB N 16). 1.4 Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen. Die Freisprüche ergingen deshalb, weil der Anklagevorwurf nicht erstellt ist. Gleichzeitig ist auf- grund des amtlichen Gutachtens sowie der übrigen Sachbeweise erstellt, dass die Beschul- digte ihren Vater R.________ am 18., 19. und 28. Dezember 2017 drei Dokumente unter- zeichnen liess, obwohl er in diesem Zeitraum diesbezüglich urteilsunfähig war, was die Be- schuldigte auch wusste (E. VII.8.5). Mit diesem Vorgehen hat die Beschuldigte ihre Pflicht gemäss Art. 2 ZGB, nach Treu und Glauben zu handeln, verletzt. Einerseits ist es nicht mit einem loyalen Verhalten vereinbar, eine urteilsunfähige Person ein rechtsgeschäftliches Do-

Seite 42/46 kument unterzeichnen zu lassen. Andererseits hätte es auch die gegenseitige Rücksicht- nahme geboten, von einem solchen Vorgehen, dem eine insgesamt täuschende Absicht in- newohnt, Abstand zu nehmen. Aufgrund der Schenkung wurde die N.________ Foundation überdies ungerechtfertigt bereichert. Die Beschuldigte wusste von der Grundlosigkeit der Schenkung oder nahm diese zumindest in Kauf. Sie handelte bösgläubig. Zudem weigerte sie sich, die Bereicherung zurückzuerstatten. Sodann stehen die Handlungen der Beschul- digten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit den Verfahrenskosten. Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzlich gefällte Kostenentscheid, nach welchem die Beschuldigte sämtliche Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen hat, zu bestätigen. 1.5 Zusätzlich zu berücksichtigen ist die Rechnung des Forensischen Instituts Zürich über CHF 380.00, welche im vorinstanzlichen Kostenspruch unbeachtet geblieben ist (OG GD 3). Auch diese Kosten hat die Beschuldigte zu tragen. 2. Entschädigungsfolgen für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persön- lichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Ent- schädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens be- wirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person gering- fügig sind (lit. c). 2.2 Die Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil vollumfänglich freigesprochen. Gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ist der Beschuldigten allerdings eine Entschädigung zu verwei- gern. Durch ihr voranstehend beschriebenes Verhalten hat sie den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt sowie gegen weitere zivilrechtliche Normen verstossen und damit die Einlei- tung des vorliegenden Verfahrens im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO schuldhaft bewirkt. Damit folgt der Entschädigungsspruch dem Kostenspruch. 2.3 Die Privatklägerschaft hat gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Per- son Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (lit. a) oder wenn die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kos- tenpflichtig ist (lit. b). 2.4 Die Vorinstanz verpflichtete die Beschuldigte, die (ehemaligen) Privatkläger mit zwei Dritteln ihrer anwaltlichen Aufwendungen, entsprechend einem Betrag von CHF 16'641.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (OG GD 1 Dispositivziffer 7). Im Berufungsverfahren haben die Pri- vatkläger ihr Desinteresse an der Strafverfolgung und Bestrafung der Beschuldigten erklärt (OG GD 14). Damit haben sie endgültig auf die ihnen zustehenden Rechte verzichtet (Art. 120 Abs. 1 StPO). Folglich haben sie ihre Stellung als Privatkläger aufgegeben, so dass

Seite 43/46 Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO keine Anwendung finden kann. Mithin ist die Beschuldigte nicht zu verpflichten, den (ehemaligen) Privatklägern eine Entschädigung auszurichten. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung im Hauptpunkt. Während die Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich obsiegt, werden ihr die Verfahrenskosten auferlegt. Die Staats- anwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung, kommt es doch zu keinem Schuld- spruch. Die (ehemaligen) Privatkläger haben sodann ebenfalls als unterliegend zu gelten, da sie ihre Anschlussberufung zurückgezogen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Aufgabe ihrer Parteistellung verhindert nicht, dass sie kostenpflichtig werden können. Insgesamt ist aller- dings festzustellen, dass das Berufungsverfahren aufgrund der umfassenden Berufung der Beschuldigten auch ohne die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie der (ehe- maligen) Privatkläger im gleichen Umfang hätte durchgeführt werden müssen. In Bezug auf den Rückzug ihrer Anschlussberufung durch die (ehemaligen) Privatkläger ist zu berücksich- tigen, dass dieser zwar erst wenige Tage vor der Berufungsverhandlung erfolgte. Da die in der Anschlussberufung gestellten Anträge der (ehemaligen) Privatkläger im Schuldpunkt mit dem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft übereinstimmten, entstand trotzdem kein wesentlicher Mehraufwand. Folglich ist es angemessen, den (ehemaligen) Privatklägern trotz ihrem vollständigen Unterliegen die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen. Im verblei- benden Umfang von drei Vierteln sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 8'000.00 festzulegen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren davon ab, ob es sich beim angefochtenen Akt um einen Entscheid handelt, der auf einem "vollständigen gerichtlichen Verfahren" beruht (Kostenträgerin: Privatklägerschaft), oder um eine Einstellungsverfügung (Kostenträger:

Seite 44/46 Staat). Diese Unterscheidung bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen Antragsdelikte be- handelt werden, wie auch auf solche betreffend Offizialdelikte. Die erwähnte Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, wird gegenstandslos, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privat- klägerschaft fortgesetzt wird (BGE 141 IV 476). In einem späteren Urteil hat das Bundesge- richt diese Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig wird, im Be- schwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Beru- fungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 4.2 Die Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren im Hauptpunkt. Da sie mit ihrer Berufung im Hauptpunkt durchdringt, ist sie für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Be- rufungsverfahren zu entschädigen. Da der Staat die Verantwortung für die Strafverfolgung trägt und die Privatkläger keine selbständige Berufung erhoben und ihre Anschlussberufung zurückgezogen haben, geht die Entschädigung zu Lasten der Staatskasse. 4.3 Der erbetene Verteidiger beantragte an der Berufungsverhandlung, die Beschuldigte sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte mit einem Betrag von CHF 16'000.00 zu entschädigen (OG GD 17 S. 23). Auf Nachfrage erklärte der Verteidiger, dass er keine detail- lierte Honorarnote habe (OG GD 17 S. 49). Mangels einer Honorarnote kann die Angemes- senheit der vom erbetenen Verteidiger geltend gemachten Summe von CHF 16'000.00 nicht überprüft werden. Folglich ist die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte im Berufungsverfahren ermessensweise auf CHF 8'000.00 festzusetzen. Diese Aufwendungen sind der Beschuldigten gemäss den voranstehenden Ausführungen zu erset- zen. Die Beschuldigte ist mithin für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte mit CHF 8'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit den von der Be- schuldigten zu tragenden Kosten zu verrechnen.

Seite 45/46 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

5. Mai 2023 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 6 (Verweisung Zivilklage auf den Zivilweg) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.1 Die Berufung der Beschuldigten B.________ wird im Hauptpunkt gutgeheissen. 2.2 Die Anschlussberufung der Privatkläger H.________, L.________, M.________ und K.________ wird zufolge Rückzugs abgeschrieben. 2.3 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 3.1 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB; 3.2 der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insge- samt CHF 36'099.10 und werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Vertei- digung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren nicht entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 8'000.00Entscheidgebühr CHF 85.00 Auslagen CHF 8'085.00Total und werden zu einem Viertel (CHF 2'021.25) den (ehemaligen) Privatklägern H.________, L.________, M.________ und K.________ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und zu drei Vierteln (CHF 6'063.75) auf die Staatskasse genommen. 7. Die Beschuldigte wird für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Vertei- digung im Berufungsverfahren mit pauschal CHF 8'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfah- renskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Das Original des Patientendossiers über R.________ wird an Dr.med. R. J.________ zurückgeschickt.

Seite 46/46 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter der (ehemaligen) Privatkläger, Rechtsanwalt O.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: