Strafabteilung
Erwägungen (95 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft Dr. med. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, er habe es in der Sprech- stunde vom 25. Januar 2019, ca. 12.00 Uhr, bei seiner Patientin J.________ (nachfolgend: Verstorbene) unterlassen, Temperatur, Blutdruck und Puls zu messen, um ihre Angaben zu verifizieren und seine Schlussfolgerung (grippaler Infekt) zu bestätigen. Obschon die Schilde- rung der Beschwerden ein koronares Ereignis nicht ausgeschlossen hätte, habe er es auch unterlassen, dies durch objektivierbare Tests – EKG und Troponin-Test – auszuschliessen. Damit hätte er die koronare Problematik erkennen und seine Patientin in ein Spital einweisen können, wo man ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte helfen und den Todeseintritt abwen- den können (SE GD 1/1).
E. 1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (bspw. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung er- geben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E.
E. 1.2 Die nicht lege artis durchgeführte Behandlung der Verstorbenen am 25. Januar 2019 durch den Beschuldigten ist wie dargelegt erstellt. In rechtlicher Hinsicht ist dies in doppelter Hin- sicht als eine rechtswidrige Handlung zu qualifizieren (Verstoss gegen Art. 398 Abs. 2 OR und § 16 GesG-ZG). Der entsprechende Verstoss erfolgte durch fahrlässiges Nichterkennen einer lege artis gebotenen Untersuchungshandlung. Ein schuldhaftes Verhalten umfasst Vor- satz und Fahrlässigkeit (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Fahrlässiges Verhalten ist damit grundsätz- lich ein schuldhaftes Verhalten d.h. bereits ein leicht fahrlässiger Verstoss (wie vorliegend) ist schuldhaft im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. dazu Borbely, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR, Band 129 [2011], S. 434 ff.).
E. 1.3 Das Strafverfahren wurde vorliegend durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ausgelöst und primär deswegen durchgeführt. Die Etablierung der vorliegend auf einen Hausarzt anwendbaren ärztlichen Sorgfaltspflichtstandards mittels eines fachärztlichen Gut- achtens sowie die Prüfung der Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten nach die- sen Sorgfaltspflichtstandards waren nach Art. 6 StPO verpflichtend. Die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod der Verstorbenen konnte sodann aufgrund der im Obduktionsgutachten von Dr. M.________ postulierten, auffälligen zeitlichen Nähe zwischen Herzinfarkt und Behandlung durch den Beschuldigten ebenfalls nicht einfach so verworfen werden. Auch wenn in der späteren gerichtlichen Beurteilung die natürliche Kausalität zwi- schen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Todeseintritt nach Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht erstellt werden konnte, bestand aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Pflicht, den Fall anzu- klagen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Tötungsdelikten regelmässig ein erhöhtes öffentlichen Interesse an deren Beurteilung durch ein Gericht besteht. Die festgestellte Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft zurecht veranlasst, ein Strafverfahren durchzuführen und ausgangsgemäss Anklage zu erheben. Somit kann das durchgeführte Strafverfahren zumindest bis zum erstinstanzlichen Freispruch adäquat kausal auf den Verdacht betreffend Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zurückgeführt wer- den.
E. 1.3.1 Betreffend den Kostenspruch gilt indessen Art. 428 Abs. 3 StPO, wonach über die Kostenre- gelung bei einem neuen Entscheid der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E 2.3). Das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift somit beim Kostenpunkt von Gesetzes we- gen nicht.
E. 1.3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Feststellungen – dem Gedanken von Art. 428 Abs. 3 StPO folgend – auch auf den Entschädigungspunkt übertragen werden können. Den Parteien wurde die Thematik an der Berufungsverhandlung eröffnet und sie wurden ersucht, dazu Stellung zu nehmen.
E. 1.3.3 Betreffend die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von CHF 30'000.00 an den Be- schuldigten im Zusammenhang mit den Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist vorab festzuhalten, dass zwischen dem Kosten- und Entschädigungsspruch regelmässig ein sehr enger Konnex be- steht. So folgt der Entschädigungsspruch aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO üblicherweise dem Kostenspruch. Entsprechend ist es sachgerecht, bei einem reformatorischen Entscheid nicht nur über die Kosten von Amtes wegen zu entscheiden, sondern auch über die Entschä- digung. Dies insbesondere dann, wenn dies in Bezug auf die Berufungsanträge der Parteien wegen der Kohärenz des Urteils als notwendig erscheint, beispielsweise wenn wie vorliegend die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung einen vollumfänglichen Schuldspruch be- antragt, was nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung ausschliesst. In der vorliegenden Prozesskonstellation würde mithin die innere Einheit des Urteilspruchs verletzt, wenn beispielsweise eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO gleichzeitig mit einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO einhergehen würde.
E. 1.3.4 Art. 391 Abs. 2 StPO steht dieser Auffassung nicht entgegen. So hat sich das Bundesgericht in BGE 139 IV 282 E. 2.5 dafür ausgesprochen, dass das Verschlechterungsverbot nicht nur für die Sanktion gilt, sondern auch für die rechtliche Qualifikation der Tat. Eine darüber hin- ausgehende Bedeutung kommt Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu. So gilt das Verbot der refor- matio in peius beispielsweise bei Verwahrungen oder einer stationären Massnahme nicht (BGE 123 IV 1 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.4). Sodann hat auch das Obergericht des Kantons Zug entschieden, dass Art. 391 Abs. 2 StPO
Seite 6/44 bei Ersatzforderungen keine Anwendung findet (GVP 2012 S. 220 ff.), während das Bundes- gericht die entsprechende Frage zumindest offen liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4). Überdies findet Art. 391 Abs. 2 StPO wie er- wähnt gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen bei der Kostenregelung der Vor- instanz keine Anwendung. Entsprechend kann das Gericht den Entschädigungsspruch der Vorinstanz von Amtes wegen ohne Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO abändern, wenn dies im Einklang mit den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft als sachgerecht er- scheinen würde.
E. 1.3.5 In Rechtskraft erwachsen sind mithin Dispositivziffer 4 (Aushändigung Blutdruckmessgerät) und die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 (Zivilklage etc.) des vorinstanzlichen Urteils. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. Die weiteren Dispositivziffern unterliegen aufgrund der Beru- fung der Staatsanwaltschaft sowie gestützt auf die obigen Erwägungen einer Überprüfung durch das Gericht. 2. Beweisanträge der Parteien
E. 1.4 Das Strafverfahren hätte entgegen der Darstellung der Verteidigung auch nicht zwingend eingestellt werden müssen, nachdem die Gutachterin Dr. M.________ im IRM-Gutachten vom 4. März 2019 festhielt, dass sich eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend bele- gen lasse. So hält das IRM-Gutachten von Dr. M.________, welches sich primär auf die Ob- duktionsbefunde fokussiert, ebenfalls fest, dass mit dem Druckgefühl des Brustkorbs und der anstrengungsabhängigen Luftnot zwei Beschwerden während des Arztbesuchs am 25. Janu- ar 2019 vorlagen, welche Anzeichen einer neu aufgetretenen oder sich verschlechternden Herzschwäche sein könnten (act. 3/9/6). Der Themenkreis des pflichtwidrigen Nichterken- nens der Herzschwäche durch den Beschuldigten, welcher bereits im Bericht über die Lei- chenschau vom 26. Januar 2019 von Dr. N.________ aufgeworfen wurde (act. 3/1), war da- mit bereits im IRM-Gutachten von Dr. M.________ vom 4. März 2019 aktenkundig vermerkt. Es oblag der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich erst gutachterlich die für einen Hausarzt gel- tenden Behandlungsstandards bei einem Fachspezialisten abzuklären, bevor eine Verfah- renseinstellung erfolgen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat dies getan, indem sie ein Gut- achten bei Prof. Dr. G.________ in Auftrag gab. Eine Verfahrenseinstellung nach diesem Zeitpunkt war sodann aufgrund der Befunde im Gutachten von Prof. Dr. G.________ vom
13. Mai 2019, welche betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung auch vor dem Gericht stand-
Seite 40/44 hielten, ausgeschlossen. Auch betreffend das komplexe Themenfeld der Kausalität war ein gerichtlicher Entscheid zwingend geboten.
E. 1.5 Der Beschuldigte hat somit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Die Unschulds- vermutung wird durch diesen Kostenspruch nicht tangiert, zumal eine fahrlässige Sorgfalts- pflichtverletzung eines Arztes nicht strafbar ist und mithin die Kostenauferlegung gar keinen indirekten Vorwurf einer strafbaren Handlung beinhalten kann.
E. 1.6 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO ist der Kostenspruch der Vorinstanz dahingehend abzuän- dern, dass der Beschuldigte verpflichtet wird, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. Die Höhe der Kosten wurde von den Par- teien nicht beanstandet. Die aktenkundige Rechnung des Leichentransports (act. 10/2) sowie die polizeilichen Auswertungskosten betreffend das Blutdruckmessgerät (act. 10/11) wurden von der Staatsanwaltschaft zurecht nicht auf den Beschuldigten überwälzt (SG GD 1/3). Die Höhe der Kostennote der Staatsanwaltschaft von CHF 11'633.68 hält damit einer Überprü- fung stand. Der Beschuldigte hat diese Kosten zusammen mit der Gebühr und den Auslagen der Vorinstanz zu tragen.
E. 1.7 Ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten für seine anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren besteht gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Der Entschädigungsspruch der Vorinstanz ist durch das Gericht trotz fehlenden Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft im Entschädigungspunkt abzuändern (vgl. dazu E. I.1. Ziff. 1.3.3 und 1.3.4). 2. Berufungsverfahren
E. 2 Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 1. Juli 2022 statt, an welcher der Beschuldigte sein erbetener Verteidi- ger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 9/1). Der Beschuldigte wurde da- bei zur Person und zur Sache befragt, wobei bei der Befragung zur Sache mangels Entbin- dung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nur allgemeine Aussagen erfolgten (SE GD 9/2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und des Schlusswortes des Beschul- digten unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv den anwesenden Parteien ausgehändigt (SE GD 9/1 S. 5-6; SE GD 10/1). An den Rechtsvertreter des Privatklägers wurde es gleichentags versandt.
E. 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichts CHF 500.00 bis CHF 20'000.00.
E. 2.2 Die Gebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen. Da die Staatsan- waltschaft keine Änderung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids be- antragte, kann sie diesbezüglich nicht als obsiegend eingestuft werden. Die Kosten des zwei- tinstanzlichen Verfahrens sind mithin vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person im Berufungsverfahren nach Art. 429-434 StPO. Vorliegend wäre wie dargelegt ge- stützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung zu verweigern. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind jedoch trotz des Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigungsansprüche in jeder Prozessphase unabhängig vom Ergebnis der ersten Instanz getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Gemäss der
Seite 41/44 Botschaft hat dabei die (obsiegende) beschuldigte Person selbst dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt waren (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2005 1332). Folglich bewirkt ein Freispruch in erster Instanz, welcher von der Staatsanwaltschaft berufungsweise angefochten wurde, eine Unterbrechung der Kausalität zwischen der schuldhaften Rechtsverletzung, welche zur Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (bzw. zur Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) führte, zumal die Berufung der Staatsanwaltschaft wie dargelegt abgewiesen werden muss. Dementsprechend kann dem Antrag des Beschuldigten auf Ersatz von angemessenen pro- zessualen Aufwendungen im Berufungsverfahren gefolgt werden.
E. 2.4 Der erbetene Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über CHF 8'899.25 ein (inkl. MWST und Annahmen für noch nicht erbrachte Dienstleistungen hinsichtlich Berufungsver- handlung und Fallabschluss). Wie dem erbetenen Verteidiger schon bei der Vorinstanz auf- gezeigt werden musste, beträgt der angemessene Stundensatz vorliegend gemäss § 15 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) CHF 220.00. So ergaben sich keine rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, wobei die umfangreichen medizinischen Auffassungen der Fachgutachter und die diesbezügliche Aus- einandersetzung durch das zeitliche Element der Honorarnote abzugelten sind (Verweis auf OG GD 1 S. 25). Hinsichtlich der verrechneten Stunden erscheint die Honorarnote deswegen gerade noch knapp als angemessen. Der geschätzte Stundenaufwand für die Berufungsver- handlung ist um 2,5 Stunden zu erhöhen. Insgesamt beträgt der zu entschädigende Stun- denaufwand 35,33 Stunden. Dies ergibt ein Honoraranspruch von CHF 8'435.00 (35,33 x CHF 220.00 + CHF 62.10 [Spesen] + 7.7 % MwSt).
E. 2.5 Der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung in der Höhe von CHF 8'435.00 im Zu- sammenhang mit dem Berufungsverfahren ist mit dem Anspruch des Staats im Zusammen- hang mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Untersuchungsverfahrens von insgesamt CHF 14'070.18 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). IV. Mitteilungen 1. Ärzte unterstehen im Kanton Zug gemäss § 6 GesG grundsätzlich einer Bewilligungspflicht. Gemäss § 10 Abs. 3 GesG melden u.a. die Gerichte der Gesundheitsdirektion Wahrnehmun- gen, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein könnten. Ein Bewilligungsentzug ist da- bei gemäss § 10 Abs. 1 c und e GesG möglich, wenn der Bewilligungsinhaber entweder wie- derholt oder schwerwiegend seine Berufspflichten verletzt oder gegen das Gesundheitsge- setz verstossen hat. 2. Wie gerichtlich festgestellt, hat der Beschuldigte gegen § 16 Abs. 1 GesG verstossen. Der Verstoss war indessen weder wiederholt noch schwerwiegend. Effektiv kann das Verhalten des Beschuldigten vorliegend prima vista als eine leichtere unbewusste Fahrlässigkeit einge- stuft werden, welche zwar potentiell schwerwiegende Folgen gehabt hätte (falls der Tod als kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung erstellt worden wäre), aber von der Art der Sorg- faltspflichtverletzung her keineswegs grob oder schwerwiegend war. Dabei kann auch zu-
Seite 42/44 gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass der entsprechende unglückliche Verlauf mit einem Herzinfarkt bei einem atypischen Beschwerdebild (sofern der Herzinfarkt über- haupt bereits am Mittag eingetreten war) in zeitlicher Nähe zur Arztvisite eher ungewöhnlich war. Eine Meldung an die Gesundheitsdirektion erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
Seite 43/44 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
1. Juli 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Die Zuger Polizei wird beauftragt, dem Privatkläger B.________ oder seiner Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das bei J.________ sel. sichergestellte und beim Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (ZG 2019 1 405) gelagerte Blutdruckmessgerät (boso medicus) auszuhändigen. Falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt wird, kann es vernichtet werden. 5.1 Die Zivilklage des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 5.2 Der Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, wird abge- wiesen." 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 14'070.18 und werden in Abänderung des Kostenspruchs der Vorinstanz dem Beschul- digten auferlegt. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Ver- teidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Abänderung des Entschädigungsspruchs der Vorinstanz nicht entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 1'130.00Auslagen (inkl. Zeugenentschädigungen von total CHF 1'000.00) CHF 4'130.00Total und werden auf die Staatskasse genommen.
E. 3 Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 meldete die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 3/2). Der Privatkläger meldete am 12. Juli 2022 ebenfalls Berufung an (SE GD 5/3).
E. 3.1 Legalinspektion und Obduktionsbefunde
E. 3.1.1 Gemäss dem Bericht des Amtsarztes Dr. N.________ vom 26. Januar 2019 sei der Tod der Verstorbenen am 25. Januar 2019 um 17:16 Uhr mit dem Ende der Reanimationsbemühun- gen durch den Rettungsdienst festgestellt worden. Als Todesursache sei ein kardiovas- kuläres Geschehen wahrscheinlich. Als Todesart sei ein natürlicher Tod wahrscheinlich, aber nicht sicher; diesbezüglich müsse erst Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Der Leichnam werde zum Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) transportiert, um die Todesursache weiter abzuklären (act. 3/1/1 ff.).
E. 3.1.2 Am 4. April 2019 erstattete das IRM (Dr. M.________) gestützt auf die Obduktion der Ver- storbenen ein amtliches Gutachten zur Todesursache. Als Todesursache wurde ein akutes Herzversagen infolge eines frischen Herzmuskelinfarktes festgestellt. Eine Untersuchung durch das IRM habe einen Verschluss des umschlingenden Astes der linken Herzkranz- schlagader durch ein frisches Blutgerinnsel ca. 5 cm ab Abgang von der Brusthauptschlag- ader erkannt. Dazu würde ein frischer Herzmuskelinfarkt an der linken Herzkammerhinter- wand mit Einblutungen in das Gewebe und beginnender Einwanderung neutrophiler Granu- lozyten korrespondieren. Festgestellt wurden ferner geringe Wandverkalkungen an der ab- gangsnahen linken Herzschlagader, ein zu grosses und zu schweres Herz mit einem Herz- gewicht von 390g und einem 41-prozentigen relativen Herzübergewicht nach Zeek, eine Er- weiterung des rechten Herzens, eine diskrete Halsvenenstauung, ein Hirn- und Lungenödem sowie eine Blutstauung der inneren Organe. Es seien mehrere Befunde erhoben worden, welche als Indizien hinsichtlich eines Krampfanfalls sowie als Folgen der Wiederbelebungs- massnahmen interpretiert werden könnten. Ursächlich für den festgestellten Herzinfarkt sei ein Verschluss des umschlingenden Astes der linken Herzkranzschlagader durch ein frisches Blutgerinnsel gewesen. Es hätten Anzeichen für eine vorbestehende krankhafte Veränderung des Herzens bestanden, so u.a. das vergrösserte und zu schwere Herz. Aufgrund der mikro- skopischen Untersuchung des Herzinfarktes lasse sich dieses Ereignis auf ca. 4 bis 12 Stun- den vor dem Tod eingrenzen. Es sei somit möglich, dass der akute Herzinfarkt zum Zeitpunkt der Arztkonsultation bereits bestanden habe. Folge man den Angaben des Beschuldigten, seien keine eindeutigen, Herzinfarkt-spezifischen Symptome wie Schmerzen im Schulter- und Armbereich oder eine belastungsunabhängige Atemnot von der Verstorbenen geäussert worden und diese sei praktisch beschwerdefrei gewesen. Es lasse sich zum aktuellen Kenntnisstand eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend belegen (act. 3/9/1 ff.).
E. 3.2 Zustand der Verstorbenen beim Arztbesuch am 25. Januar 2019
E. 3.2.1 Aus der elektronischen Krankenakte der Verstorbenen ergibt sich, dass am 25. Januar 2019 eine Konsultation beim Beschuldigten stattfand. Dabei wurden die Laborwerte der Verstorbe- nen festgehalten. Der Beschuldigte vermerkte dabei um 12:11 Uhr die folgende Anamnese: "Ist erkälet [recte: erkältet] mit Husten und Anstrengungsdyspnoe seit Wochen mit Schleim, nicht heiss/kalt, schlapp, intermittierender thorakaler Druck, keien [recte: keine] Schwellun- gen, schaut mal mit dem Herz" (act. 5/3/2).
Seite 13/44
E. 3.2.2 Der Beschuldigte stellte den Arztbesuch der Verstorbenen am 25. Januar 2019 in seiner Ein- vernahme vom 7. Februar 2019 wie folgt dar:
E. 3.2.3 Er vermute, die Verstorbene habe am 25. Januar 2019 seine Praxis wegen einer Erkältung aufgesucht. Er schätze, dass die Behandlung um ca. 12.00 Uhr begonnen und ca. 25-30 Mi- nuten gedauert habe (act. 1/2 Ziff. 8-10). Er habe die üblichen Probleme mit der Verstorbe- nen besprochen, insbesondere muskuloskelettale Probleme etc. Die Beschuldigte habe ei- nen erhöhten Blutdruck gehabt, welcher behandelt worden sei. Sie habe diesen zu Hause gemessen. Er habe sich nach den Medikamenten erkundigt. Die Verstorbene habe ihm ge- sagt, dass sie (1.) erkältet sei und (2.) Temperatur habe, dass ihr (3.) heiss und kalt sei und sie (4.) schwitze. Dies seit einer Woche. Sie habe ferner über (5.) eine belastungsabhängige Atemnot erzählt, zum Beispiel beim Treppensteigen. Sie habe (6.) Husten mit wenig Auswurf. Sie habe über einen (7.) leichten thorakalen und belastungsabhängigen Druck über der Brust sowie (8.) über ein intermittierendes Kribbeln in den Fingerkuppen links (ohne Daumen) geklagt. Das Kribbeln habe sie häufiger als den Druck über der Brust (act. 2/1 Ziff. 11).
E. 3.2.4 Der Beschuldigte legte in der Einvernahme vom 7. Februar 2019 weiter dar, dass er eine La- boranalyse von der Arztgehilfin erhalten habe. Die (9.) Entzündungswerte seinen marginal erhöht gewesen; die Leukozyten im oberen Normbe- reich mit Linksverschiebung, CRP sei im Normbereich gewesen. Es sei nicht ungewöhnlich, wenn die Entzündungswerte marginal erhöht seien, wenn jemand erkältet sei. Er habe dann bei der Verstorbenen noch genauer nachgefragt. Die Verstorbene habe ihm (10.) keine Schmerzen im Schulter-/Armbereich beidseits geschildert. Die Atemnot habe ihrer Darstellung nach nur bei Anstrengung bestanden, was er extra nachgefragt habe. Sie habe ferner (11.) Herzklopfen bei Positionswechsel, zum Beispiel vom Liegen ins Sitzen. Dies sei nichts Aussergewöhnliches gewesen, dies höre man häufig bei Infekten (act. 2/1 Ziff. 11). Die Ver- storbene sei bei ihm praktisch beschwerdefrei gewesen, d.h. sie habe ihm gesagt, sie sei nicht stark gestört oder eingeschränkt.
E. 3.2.5 Der Beschuldigte fügte hinzu, die geschilderten Beschwerden seien von geringer Ausprä- gung gewesen, weswegen er eine koronare Problematik ausgeschlossen habe. So wie sie es erzählt habe, sei absolut nichts Bedrohliches, Aussergewöhnliches dabei gewesen; sie sei sehr locker gewesen. Seiner Erfahrung nach würden die Leute die Beschwerden bei einem akuten koronaren Syndrom ganz anders schildern, zumal es sich um einen aussergewöhnli- chen Schmerz handle (act. 2/1 Ziff. 12). Es sei ein typischer Erkältungsfall mit leichten bis mässigen Symptomen gewesen (act. 2/1 Ziff. 24). Er habe daraufhin einen Untersuch durch- geführt, indem er die Lunge und das Herz abgehört und geschaut habe, ob die Halsvenen gestaut seien. Er habe nichts Auffälliges festgestellt. Er sehe solche Beschwerden häufig und sei deshalb nicht beunruhigt gewesen. Die Symptome hätten gestimmt (act. 2/1 Ziff. 12). Er habe den Blutdruck der Verstorbenen nicht gemessen (act. 2/1 Ziff. 19).
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E. 3.2.6 Der Beschuldigte führte sodann aus, dass die Verstorbene eine leichte, unbehandelte Zucke- rerkrankung gehabt habe; die gemessenen Werte seien aber nicht dramatisch gewesen (act. 2/1 Ziff. 15).
E. 3.2.7 In einer Aktennotiz vermerkte L.________, Tochter der Verstorbenen, dass diese am Vor- abend der Arztvisite beim Beschuldigten noch an einem Familienanlass teilgenommen habe. Sie habe am 25. Januar 2019 um ca. 14.40 Uhr mit ihrer Mutter telefoniert. Diese habe Schmerzen im Arm und Druck auf der Brust sowie starken Husten und Schmerzen in der Brust geschildert. Sie habe aber nicht detailliert geschildert, was sie während des Arztbe- suchs am Mittag dem Beschuldigten gesagt habe. Um 16.20 Uhr habe sie erneut mit ihrer Mutter telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass ihr zwischenzeitlich übel sei und sie habe erbrechen müssen. Um 16.40 Uhr sei sie bei ihrer Mutter eingetroffen, welche sie liegend angetroffen habe (act. 12/3). Im Legalinspektionsbericht ist ferner vermerkt, dass L.________ in Anwesenheit ihres Bruders dem Amtsarzt gesagt haben soll, dass ihre Mutter schon seit ein paar Tagen über Schmerzen in der Brust geklagt habe (act. 3/1/1 f.).
E. 3.3 Amtliche Gutachten und Zeugenvernehmung
E. 3.3.1 Am 12. August 2020 erstattete das IRM (Dr. M.________) ein amtliches Ergänzungsgutach- ten zum Obduktionsgutachten vom 4. April 2019. Die Gutachterin hielt fest, dass sich die Verstorbene wenige Stunden vor ihrem Tod am 25. Januar 2019 mit zu einer Erkältung pas- senden Beschwerden bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Insbesondere der Druck über der Brust und die belastungsabhängige Atemnot könnten durchaus im Rahmen einer Erkältung auftreten. Differenzialdiagnostisch sei bei Druck auf der Brust und belastungsabhängiger Atemnot auch an ein akutes Koronarsyndrom zu denken. Der Beschuldigte habe dies auf- grund der Beschwerdefreiheit der Verstorbenen ausgeschlossen. Es sei aber möglich, dass insbesondere bei Frauen häufiger atypische, diffusere Symptome bei einem Herzinfarkt auf- treten. Zur Bestätigung oder Ausschluss eines Herzinfarkts sei neben der Anamnese die Ab- leitung eines Elektrokardiogramms (nachfolgend: EKG) und die Bestimmung der herzmus- kelspezifischen Laborparameter (Troponin T und I, CK-MB) sowie gegebenenfalls weitere herzmuskelunspezifische Laborparameter (Myoglobin, LDH etc.) zu erfassen. Es gebe zwei verschiedene Herzinfarktarten. Bei ST-Hebungsinfarkten würden spezifische EKG- Veränderungen vorliegen. Bei Non-ST-Hebungsinfarkten würden solche mittels EKG erkenn- bare Veränderungen fehlen. Im Blut seien bei einem Herzinfarkt Troponin T und Myoglobin zum frühesten Zeitpunkt nach zwei bis drei Stunden erhöht. Entsprechend könne es vor- kommen, dass ein Non-ST-Hebungsinfarkt in einem frühen Stadium und mit klinisch gering ausgeprägter Symptomatik trotz korrekt ergriffener diagnostischer Massnahmen gegebenen- falls nicht erkannt werde. Ob dies vorliegend der Fall sei (d.h. Non-ST-Hebungsinfarkt, frühes Stadium ohne Entwicklung von Troponin-T- und Myoglobin-Auffälligkeiten), könne nicht ge- klärt werden. Die Auskultation des Herzens und der Lunge (wie vom Beschuldigten an der Behandlung vorgenommen) sei indessen nicht geeignet, einen Herzinfarkt auszuschliessen. Da der Entstehungszeitraum des Herzinfarkts ca. 4 bis 12 Stunden vor dem Tod der Verstor- benen gewesen sei, lasse sich nicht zweifelsfrei belegen, ob der Herzinfarkt bei der Haus- arztkonsultation bereits vorlag oder erst kurzfristig danach eintrat und diesfalls für den Be- schuldigten nicht feststell- oder vorhersehbar gewesen wäre. Die vorliegenden Laborwerte (d.h. erhoben an der Hausarztkonsultation vom 25. Januar 2019) mitsamt einer Linksver- schiebung der normwertigen weissen Blutkörperchen und ein normwertiger Entzündungswert
Seite 15/44 CRP seien vereinbar mit einer Erkältungssymptomatik, würden aber einen Herzinfarkt nicht ausschliessen (act. 3/12/1 ff.).
E. 3.3.2 Im amtlichen Ergänzungsgutachten vom 9. April 2021 führte Dr. M.________ aus, dass sich an ihrem Kenntnisstand zwischen den Gutachten vom 4. April 2019 und dem Ergänzungs- gutachten vom 12. August 2020 nichts geändert habe. Sodann sehe sie sich in der Lage, La- borwerte zu interpretieren, zumal dies nicht über das medizinische Basiswissen hinausgehe, welches jeder Arzt im Medizinstudium erlerne (act. 3/22/12).
E. 3.3.3 Am 13. Mai 2019 erstattete Prof. Dr. G.________, Ordinarius am Institut für Hausarztmedizin der Universität O.________, ein amtliches Gutachten. Dieses umfasst im Wesentlichen die nachfolgenden Kernaussagen:
- Folgende Diagnosen könnten bei der Verstorbenen anhand der Akten erstellt werden: (1.) angeborene Deformität der rechten Hand, (2.) Arterieller Hypertonus; (3.) Diabetes mellitus Typ 2; (4.) Hypercholesterinämie; (5.) Hypothyreose; (6.) Depression; (7.) Osteo- porose; (8.) persistierender Nikotinkonsum; (9.) glutensensitive Enteropathie, Marsh Typ 3c; (10.) Rezidivierender Eisenmangel; (11.) Status nach Spontanabgang bei Urolithiasis links; (12.) Lichenoide Entzündungsreaktion mit Pigmentinkontinenz. Die genannten Dia- gnosen würden sich teilweise nicht explizit in der Krankenakte der Verstorbenen finden, weswegen diese nicht den gesetzlichen Anforderungen zur medizinischen Dokumentation genüge. - Prof. G.________ fasste die Anamnese gemäss Krankenakte der Verstorbenen vom
25. Januar 2019 zusammen (Anstrengungsdyspnoe…mit Schleim seit einer Woche; nicht heiss/kalt; schlapp; intermittierender thorakaler Druck) und schilderte die Aussagen des Beschuldigten (belastungsabhängige Atemnot, zum Beispiel beim Treppensteigen, nur bei Anstrengung; Husten mit wenig Auswurf). Er schloss daraus im folgenden Absatz des Gutachtens, dass belastungsabhängige "Thoraxschmerzen", ein Druckgefühl in der Brust unter Umständen mit einer "Ausstrahlung in den linken Arm" etc. das Kardinalsymptom eines akuten Koronarereignisses seien. Obwohl die Patientin angegeben habe, sie habe Temperatur, sei keine Messung erfolgt. Eine "Kaltschweissigkeit" und "Schwitzen" seien ebenfalls typische Symptome eines Herzinfarkts. Insgesamt würden die in der Sprech- stunde geschilderten Symptome lehrbuchhaft ein akutes Koronarsyndrom, resp. einen Myokardinfarkt beschreiben (act. 3/17/5). - Betreffend die Frage, ob die Verstorbene eine Risikopatientin hinsichtlich einer Herz- krankheit gewesen sei, führte der Gutachter aus, dass es diesbezüglich mehrere validierte Instrumente gebe. Die meisten würden der Einschätzung des Risikos in den nächsten 10 Jahren dienen, so bspw. die ESC-Score, die Procam-Score sowie die auf Schweizer Ver- hältnisse adaptierte AGLA-Score. Diese würden alle ein 10-Jahresrisiko betrachten. Für Akutsituationen sei die weitverbreitete Morise-Score entwickelt worden, welche die gene- rellen kardiovaskulären Risikofaktoren wie Rauchen, Hypercholesterinämie, Diabetes, Hypertonus und weitere vorbestehende Faktoren mit der Akutsymptomatik (insbesondere einer Angina pectoris) kombiniere. Die Moris-Score sei in Fällen wie dem vorliegenden als Orientierungshilfe für den Arzt gedacht, um das Risiko für eine koronare Herzerkrankung zu erkennen. Die Punktezahl bei der Verstorbenen laute dabei gemäss dem Raster der
Seite 16/44 Morise-Score wie folgt: +9 Lebensalter +3 Postmenopausal +5 typische Angina pectoris Beschwerden +2 behandelte Diabetes +1 behandelte Hypertonie +1 behandelte Hypercholesterinämie +1 aktive Raucherin Dies ergebe 21 Punkte [recte: 22 Punkte]. Sodann sei der BMI 26.6 und liege damit nahe bei 27, wo für Adipositas ein weiterer Punkt zu vergeben sei. Die kardiovaskuläre Famili- enanamnese sei sodann unbekannt. Diese sei letztlich nicht relevant, da bereits ab 15 Punkten von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für eine koronare Herzkrankheit (KHK) ausgegangen werden müsse. Die Verstorbene sei somit eine kardiovaskuläre Risikopati- entin. Die Angina pectoris Symptomatik sei lehrbuchhaft gewesen (thorakales Druck- /Engegefühl, Belastungsdyspnoe, Ausstrahlung linker Arm; act. 3/17/5 f.). - Die wesentliche Funktion des Hausarztes sei es, sogenannte "abwendbar gefährliche Ver- läufe" (nachfolgend: AGV), zu erkennen. Jede Symptomkonstellation habe typische AGVs, welche es zu erkennen gelte. Bei Thoraxschmerz sei dies neben dem akuten Her- zinfarkt resp. der instabilen Angina pectoris die Lungenembolie. Es sei nicht so sehr die Aufgabe des Hausarztes, eine sichere Diagnose abzugeben, sondern jene schwerwie- genden Erkrankungen nicht zu verpassen, die sich hinter einer Symptomkonstellation verbergen können und lebensbedrohlich sein könnten. Es treffe zu, dass die vorliegenden Symptome auch bei einem Grippeinfekt auftreten könnten, allerdings sei ein Druckgefühl auf der Brust auch für einen grippalen Infekt eher untypisch, sicher aber die Verstärkung unter körperlicher Belastung und die Ausstrahlung in den Arm. Die entsprechende Abge- schlagenheit bei einem grippalen Infekt und die verringerte Belastbarkeit äussere sich ge- rade nicht in einem thorakalen Engegefühl. Diese seien typisch für eine Angina pectoris (act. 3/17/7-8). - Bei dieser Ausgangslage seien lehrbuchhaft alle typischen Symptome betreffend akutes Koronarsyndrom vorgelegen. Um diesen AGV auszuschliessen, habe es mit Sicherheit nicht gereicht, dass die Symptome in vermeintlich geringer Ausprägung vorlagen. Insbe- sondere schweren kardiovaskulären Ereignissen wie Apoplexen oder Myokardinfarkten würden häufig Prodromalphasen mit geringerer Ausprägung vorausgehen. Der Aus- schluss eines akuten Koronarsyndroms wie auch die Alternativdiagnose hätten substanti- iert werden müssen. Dazu wäre es notwendig gewesen, den Puls zu messen, ein EKG sei zwingend indiziert gewesen und in Abhängigkeit des Ergebnisses sei überdies auch ein Troponin-T-Test indiziert gewesen. Diese Abklärungen hätten weniger als 30 Minuten ge- dauert (act. 3/17/8 f.; vgl. auch act. 3/17/11 f.). - Betreffend die vom Beschuldigten gestellte Diagnose eines grippalen Infekts müsse man feststellen, dass diese nicht wirklich nachweisbar sei. So würden die Laboraufzeichnun- gen weder eine Erhöhung der Leukozyten, noch eine Erhöhung des CRP zeigen. Ein vira-
Seite 17/44 ler oder bakterieller Infekt erscheine aufgrund dieser objektiven Befunde eher als unwahr- scheinlich (act. 3/17/9). - Zusammenfassend sei es nicht zulässig, allein aufgrund der geringen Ausprägung der Beschwerden, was einen rein subjektiven Eindruck widerspiegle, von weiterer Diagnostik abzusehen. Dies sei bei der vorliegenden Konstellation als grobe Sorgfaltspflichtverlet- zung zu werten. Dies umso mehr als es für die gestellte Diagnose des akuten respiratori- schen Infekts keine nachvollziehbaren objektiven Belege gegeben habe. Das Vorgehen des Beschuldigten habe nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen (act. 3/17/9). Das Unterlassen weiterer Diagnostik aufgrund eines subjektiven Eindrucks sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt (act. 3/17/13). - Bei einer lege artis Diagnostik wäre das vorliegende akute Koronarsyndrom mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt worden. Aufgrund des Obduktionsergeb- nisses sei davon auszugehen, dass eine Verbringung in den Notfall eines Spitals den Tod der Verstorbenen hätte abwenden können. So sei der Infarkt gemäss Obduktionsergebnis nicht unmittelbar tödlich gewesen (act. 3/17/12).
E. 3.3.4 Am 17. Juni 2020 erstellte Prof. Dr. G.________ ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich ein- zelner Kritikpunkte, welche die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2020 aufzeig- te. - Prof. Dr. G.________ legte darin den bereits erläuterten Unterschied zwischen der Mori- se-Score und der AGLA-Score dar. Insbesondere sei die AGLA-Score nicht für Akutsitua- tionen gedacht. Die Morise-Score werde hingegen in einer Akutsituation angewendet. Aus dessen Ergebnis könne man das weitere diagnostische Handeln ableiten. Bei einem Punktewert von mehr als 15 seien weitere Tests indiziert, so bspw. ein EKG und ein Tro- ponin-T-Test (act. 3/20/2). Der AGLA-Test sei in der Praxis häufiger, er sei allerdings für den vorliegenden Fall kein geeignetes Instrument gewesen. In der aktuellen medizini- schen Ausbildung würde er dies zusammen mit Prof. P.________ den Studenten an der Universität O.________ lehren (act. 3/20/3). Sodann sei vom Beschuldigten auch kein AGLA-Test durchgeführt worden, dies sei auch nicht möglich gewesen, da der Beschul- digte der Verstorbenen nie den Blutdruck gemessen habe. Dessen Ansicht, von einer Blutdruckmessung in der Praxis wenig zu halten, sei im Widerspruch zur medizinischen Lehre (act. 3/20/3 f.). Allerdings hätte auch die Erhebung der AGLA-Score mit einem Wert von 19,3 % (Risikoeintrittswahrscheinlichkeit auf 10 Jahre) vorliegend darauf hingedeutet, dass die Verstorbene eine kardiovaskuläre Risikopatientin gewesen sei (act. 3/20/4). - Die Morise-Score würde bei der Verstorbenen auch ohne Diabetes mellitus und Familien- anamnese bei 20 und damit weit über dem Grenzwert von 15 liegen (act. 3/20/5). Die Dia- gnose einer Diabetes mellitus habe im Übrigen der Beschuldigte selber gestellt (act. 3/20/10). Auch wenn es keine zwingende Verpflichtung gebe, die Morise-Score ein- zusetzen, seien solche Scores wichtig, denn sie würden dem Arzt eine stützende Check- liste liefern und ihm erleichtern, systematisch alle wichtigen Aspekte zu berücksichtigen. Letztlich reflektiere die Morise-Score nur Befunde oder Aspekte, auf welche sich jeder kli- nisch erfahrene Arzt seine Diagnose bzw. sein weiteres Vorgehen ohnehin stützen würde (act. 3/20/5). Die Diskussion betreffend Morise-Score und AGLA-Score sei auch nicht ent-
Seite 18/44 scheidend, sondern dass bei der Verstorbenen eine Konstellation von Risikofaktoren und klinischer Symptomatik im Sinne von "red flags" hinsichtlich eines akuten Koronarsyn- droms offensichtlich gewesen sei. Die genannten weiteren Abklärungen (Blutdruckmes- sung, EKG) seien einfach und geboten gewesen (act. 3/20/5 f.). Hinsichtlich der Nennung eines anderen Sachverhalts (vgl. Dr. S., Ereignis vom 23. April 2018) handle es sich fer- ner um einen Transkriptionsfehler; Textbausteine seien keine verwendet worden; der Feh- ler habe keine Auswirkungen auf die Aussagen im Gutachten (act. 3/20/6). Sodann seien Dyspnoe und Thoraxschmerzen "red flags"; dies unabhängig von einer ex-ante oder ex- post Betrachtung. Die Diagnostik müsse breit erfolgen und gefährliche und abwendbare Verläufe adressieren. Die Herangehensweise des Beschuldigten sei nicht ergebnisoffen gewesen, sondern habe sich auf einen unbegründeten pulmonalen Infekt fokussiert (act. 3/20/7). - Der Gutachter führte sodann aus, dass er sich als Ordinarius für Hausarztmedizin der Universität O.________, Mitglied der Weiterbildungskommission der Schweizer Gesell- schaft für Allgemeinmedizin sowie Mitglied diverser Fachkommissionen durchaus bewusst sei, welcher Standard gelte. Das Argument, er würde die Perspektive des Praktikers nicht würdigen, könne er nicht gelten lassen, zumal jeder Medizinstudent, der in einem Fall wie dem vorliegenden keine kardiovaskuläre Abklärung veranlassen würde, an der Prüfung durchfallen würde (act. 3/20/8). - Sodann treffe es nicht zu, dass ein "Kribbeln" ab einem Alter von 50 Jahren häufig sei. Vielmehr seien Missempfindungen im Arm in Verbindung mit einem Druckgefühl in der Brust sowohl ex ante wie auch ex post hochgradig verdächtig auf ein akutes Koronarsyn- drom (act. 3/20/8). Ferner würden sich Herzinfarkte meistens auf dem Boden einer Koro- narsklerose ereignen, die sich im Rahmen einer Arteriosklerose über Jahre entwickle. Entsprechend sei ein akutes Koronarsyndrom nicht weniger wahrscheinlich, wenn die Be- schwerden bereits seit längerer Zeit vorlagen. Die Obduktion habe in Ausmass und Alter einen Infarkt gezeigt, welcher mit Erregungsleitungsstörungen im Myokard einherging und damit in einem EKG hätte erkannt werden können (act. 3/20/9).
E. 3.3.5 Im Ergänzungsgutachten vom 17. März 2021 legte Prof. Dr. G.________ dar, dass viele Her- zinfarkte ohne eine dramatische Symptomatik verlaufen würden; dies insbesondere bei Dia- betikern wegen der Schädigung der sensiblen Nerven. Häufig würde dem Infarkt eine instabi- le Angina pectoris vorausgehen. Diese Phase könne sich über Tage erstrecken. Die Be- schwerden der Verstorbenen vor der Konsultation seien mit einiger Wahrscheinlichkeit als in- stabile Angina pectoris zu werten. Sofern der Beschuldigte andere Diagnosen (als ein akutes koronares Ereignis) stelle, müsse er sich vorwerfen lassen, dass er diese Diagnosen nicht näher geprüft habe. So würden die Laborwerte keine Entzündungszeichen zeigen, was einen grippalen Infekt praktisch ausschloss. Sodann hätte ein Karpaltunnelsyndrom (betreffend das "Kribbeln") leicht abgeklärt werden können, da sich die Beschwerden bei der Beugung der Hand nach hinten verstärken würden. Ausserdem sei der Daumen beim Karpaltunnelsyn- drom immer mitbetroffen (act. 3/2/16). Sodann legte der Gutachter die Aktenstellen dar, wel- che sich auf seine Aussagen der "Schmerzsensation resp. einem Kribbeln im linken Arm", die "lehrbuchhafte Aufstellung" und seine Schlussfolgerungen auf sich "verstärkende thora- kale Schmerzen" beziehen (act. 3/21/17 f.). Die vom Gutachter dabei genannten Aktenstellen nehmen auf die Aussagen der Tochter L.________ Bezug und stützen sich ansonsten weit-
Seite 19/44 gehend auf den Eintrag in die Krankenakte und die Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. act. 3/21/17).
E. 3.3.6 Prof. Dr. G.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 3. April 2023 als sachver- ständiger Zeuge befragt und mit den Kernaussagen des Gutachtens von Dr. K.________ konfrontiert. Er sagte im Wesentlichen in Ergänzung seines amtlichen Gutachtens aus, dass er aufgrund der Angaben der Tochter (L.________) über die Telefongespräche mit ihrer Mut- ter im Gutachten von Arm- und Thoraxschmerzen ausgegangen sei. Letztlich seien aber be- reits leichte belastungsabhängige Brustbeschwerden sowie eine belastungsabhängige Dys- pnoe beim Risikoprofil der Verstorbenen ausreichende Hinweise, um von einem akuten Ko- ronarsyndrom auszugehen, wobei die entsprechende Differenzialdiagnose nicht ohne Elek- trokardiogramm und Troponin-Test hätte verworfen werden dürfen. Diese seien einfache und in zeitlicher Hinsicht rasch durchzuführende Untersuchungsmethoden (ca. fünf Minuten unter Beizug der medizinischen Praxisassistenz), welcher jeder Hausarzt ohne grösseren Aufwand vornehmen könne. Ein Hausarzt müsse wissen, dass ein akutes Koronarsyndrom auch bei schwach ausgeprägten oder asymptomatischen Beschwerden möglich sei. Der Befund einer Erkältung sei zwar möglich gewesen, aber unwahrscheinlich, da die Laboruntersuchungen nicht damit korreliert hätten. Auch weitere mögliche Befunde, bspw. Herzbeutelentzündung, Brustfellentzündung etc. seien nicht plausibel und hätten sich in den Laborbefunden wider- spiegelt. Zur Kausalitätsfrage führte Prof. Dr. G.________ auf Frage der Verfahrensleitung aus, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob es ein ST-Hebungsinfarkt gewesen sei. Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung führte er später aus, dass der vorliegende Infarkt auf dem Elektrokardiogramm ersichtlich gewesen wäre, zumal der Verschluss proximal gewesen sei und es sich um einen zentralen Infarkt gehandelt habe, der ein grosses Infarktareal erzeugt haben müsse (OG GD 8/1 S. 3 ff.).
E. 3.4 Privatgutachten Dr. K.________ und Zeugenvernehmung
E. 3.4.1 Dr. K.________ erstellte am 3. Mai 2021 im Auftrag der erbetenen Verteidigung ein Gutach- ten. Dieses basierte auf den Akten des Strafverfahrens der Jahre 2019 und 2020, umfasste jedoch weder das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. G.________ vom 17. März 2021 noch das Ergänzungsgutachten von Dr. M.________ vom 9. April 2021 (SG GD 4/3/1). Die Staatsanwaltschaft konnte weder Zusatzfragen stellen noch (vor der Berufungsverhandlung) Ergänzungsfragen an den Gutachter richten. Die vom Verteidiger gewählten Fragestellungen beinhalteten sodann teilweise bereits Beweiswürdigungen und -wertungen und waren mithin leicht suggestiv formuliert ("unglücklicher Lauf der Geschehnisse"; "vor allem Erkältungs- symptome zeigte"; "akribisch durchgeführte[n] Selbstmessungen zu Hause"; "minimste Hypästhesie"; "gutem AZ"). Aufgrund des gehobenen Bildungsniveaus des Privatgutachters kann indessen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser selber in der Lage war, die Beweislage aufgrund der Akten trotz der leicht tendenziösen Formulierung der Fra- gen unbeeinflusst einzuschätzen (vgl. dazu E. I.3. Ziff. 3.3.5). Aufgrund des persönlichen Auftritts von Dr. K.________ als sachverständiger Zeuge an der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht sodann davon überzeugen, dass der Privatgutachter, obwohl er vom Beschuldigten von Zeit zu Zeit Patientinnen und Patienten zugewiesen erhielt und deswegen wohl eine gewisse wirtschaftlich-berufliche Nähe zum Beschuldigten aufweist (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 106), durchaus in der Lage war, sich selbstständig und differenziert eine Meinung zur Angelegenheit zu bilden und diese fundiert und verständlich zum Ausdruck zu bringen. Gründe, das Privatgutachten von Dr. K.________ von der Beweiswürdigung auszuschlies-
Seite 20/44 sen, sind nicht ersichtlich. Dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6).
E. 3.4.2 Das Privatgutachten von Dr. K.________ enthält dabei im Wesentlichen folgende Kernaus- sagen:
- Dr. K.________ führte aus, dass der Lauf der Geschehnisse anhand der Sachlage an der Sprechstunde vom 25. Januar 2019 aus kardiologischer Sicht nicht vorhersehbar gewe- sen sei. Die Präsentation der Klientin würde, unter vielem anderem, zwar die Differenzial- diagnose eines akuten koronaren Syndroms beinhalten. Die Krankheits-Manifestationen seien indessen wenig spezifisch und nicht ausreichend charakteristisch gewesen, um wei- terführende kardiologische Abklärungen zu veranlassen. Retrospektiv seien diverse Diffe- renzialdiagnosen möglich, so bspw. eine COPD-Exazerbation, d.h. eine Atemwegserkran- kung, bei der Brustschmerzen bei 20 % dieser Patienten auftreten. Diese Annahme sei im Hinblick auf die Befunde der Autopsie, bei welcher eine Überblähung der Lunge gefunden wurde, legitim. Ferner sei bei Brustbeschwerden auch eine virale Atemwegserkrankung (Bronchitis), eine begleitende Herzbeutelentzündung, eine Brustfellentzündung etc. mög- lich. Auch seien im Zusammenhang mit der Osteoporose Brustsymptome, die mit Erkran- kungen des Achsenskeletts mit Ausstrahlung in den Brustkasten und Schultergürtel in Zu- sammenhang stehen, möglich (SG GD 4/3/1 S. 2). - Es sei nicht plausibel, dass die Erfassung von Blutdruckwerten am 25. Januar 2019 den Ausgang verändert hätte. Für die Implikation, dass sich ein akutes kardiales Ereignis durch Blutdruckveränderungen ankündige, gebe es keine Daten. Selbstmessungen des Blutdrucks hätten ebenfalls bestimmte Vorteile und könnten ein verlässliches Instrument zur medikamentösen Behandlung darstellen (SG GD 4/3/1 S. 3). So seien Selbstmessun- gen bereits etabliert bei der Behandlung der arteriellen Hypertonie (SG GD 4/3/1 S. 4). - Betreffend die AGLA-Score hielt Dr. K.________ fest, dass diese hinsichtlich des Risiko- profils einen Interpretationsspielraum habe. Dieser reiche von 22,7 % (hohes Risiko) bis 6,3 % (niedriges Risiko) (SG GD 4/3/1 S. 5-7). Die Morise-Score würde weder in der Hirs- landen-Klinik noch bei durch ihn befragten Praktikern angewendet. Diese sei aufgrund der klinischen Merkmale von einer Gruppe von 915 Patienten entwickelt worden, die sich an einem Universitätsspital für einen kardialen Belastungstest vorstellten und so bereits eine diagnostische Selektion durchlaufen hätten. In der Praxis würde man als Entscheidungs- hilfe bei der Diagnosestellung auf Alter, Geschlecht und spezifische Merkmale der Brust- beschwerden sowie das Vorhandensein von Atemnot abstellen (SG GD 4/3/1 S. 7). - Brustsymptome könnten durch Erkrankungen verursacht werden, welche das gesamte Spektrum von gutartigen muskulären Beschwerden bis zu lebensbedrohlichen Notfällen umfassen. Hausärzte seien aufgrund der Sachzwänge gehalten, potentiell lebensbedroh- liche Brustbeschwerden unter einem sparsamen Einsatz von Untersuchungen zu identifi- zieren. Aus Studien sei bekannt, dass nur bei ca. einem Siebtel der Patienten die Brust- beschwerden (0,4 % von total 2,7 %) eine kardiovaskuläre Ursache hätten. Muskuloske- lettale Probleme seien weitaus häufiger. Die geschilderte Präsentation der Patientin des Beschuldigten sei mithin nicht sonderlich typisch oder lehrbuchhaft, insbesondere auch in Anbetracht der Befunde der Autopsie, wonach mit Ausnahme eines frischen Blutgerinn-
Seite 21/44 sels keine Einengung der Herzkranzgefässe dokumentiert worden sei. Das Leitsymptom von verengten Herzkranzgefässen sei eine Angina pectoris. Eine solche sei bei der Ver- storbenen eher in atypischer Form vorgelegen (SG GD 4/3/1 S. 9). Entsprechend seien Alternativdiagnosen möglich, bspw. betreffend Lungenerkrankung oder chronische Rü- ckenschmerzen etc. - Es dürfe spekuliert werden, dass ein EKG zum Zeitpunkt der Konsultation möglicherweise keine spezifischen bzw. diagnostischen Veränderungen gezeigt hätte, welche den Verlauf der Untersuchung der Verstorbenen verändert hätten. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass eine Troponin-Messung zum Zeitpunkt der Konsultation normwertig gewesen wäre. Andererseits könne eine Erhöhung des Troponins in der klinischen Praxis aus zahlreichen anderen Gründen auftreten, so zum Beispiel bei Patienten mit chronischen Lungener- krankungen etc. (SG GD 4/3/1 S. 10). - Der Zustand der Verstorbenen habe sich wahrscheinlich zwischen 14.40 Uhr und 16.20 Uhr relativ rasch verschlechtert. Insbesondere das Erbrechen könne auf einen an der lin- ken Herzkammer des Herzens aufgetretenen Herzinfarkt hindeuten. Dies könnte auf ei- nen Zeitpunkt des Herzinfarktes allenfalls in der zweiten Hälfte des Nachmittags hindeu- ten. Allerdings hätten, wenn die Patientin in der genannten Zeitspanne den Notfall aufge- sucht hätte, zusätzliche medizinische Massnahmen möglicherweise zu einem günstigeren Verlauf führen können (SG GD 4/3/1 S. 11). - Laboruntersuchungen müssten ferner komplementär zum klinischen Eindruck und zu ap- parativen Untersuchungen eingesetzt werden. So könne es sein, dass sich eine Diskre- panz zwischen dem klinischen Eindruck bzw. den erhobenen Untersuchungsbefunden und den Laboruntersuchungen ergebe. So seien Laboruntersuchungen nicht ausreichend sensitiv oder spezifisch, um eine auf Grund von klinischen Beobachtungen etc. postulierte Erkrankung mit 100 % Sicherheit zu bestätigen oder auszuschliessen (SG GD 4/3/1 S. 11). - Sodann erscheine der vom IRM postulierte Zeitraum des Eintretens des Herzinfarkts zwi- schen 5 Uhr morgens und 13 Uhr nachmittags als korrekt (d.h. 4-12 Stunden vor Todes- eintritt um 17.16 Uhr). Es sei angesichts des Verlaufs am Nachmittag schwer vorstellbar, dass eine Patientin mit einem akut auftretenden frischen Herzinfarkt einen unauffälligen und günstigen Eindruck hinterlassen haben soll. Es sei wahrscheinlich, dass die Limitie- rung der Blutversorgung des Herzens erst mit dem Blutgerinnsel aufgetreten sei. Insge- samt sei es plausibel, dass sich der Zustand der Patientin erst nach der Untersuchung beim Beschuldigten verschlechterte und akute, innerhalb von Minuten auftretende Kom- plikationen des Herzinfarkts (Herzrhythmusstörungen) zum Tod geführt hätten (SG GD 4/3/1 S. 14). - Das Gutachten von Prof. Dr. G.________ würde sodann ein wichtiges Element nicht wür- digen. Der Medikationsplan der Verstorbenen beinhalte Lisinopril und Metoprolol sowie Medikamente zur Therapie von erhöhtem Cholesterin. Die Wahl dieser primärprohylakti- schen kardiovaskulären Medikation suggeriere, dass der Beschuldigte sehr wohl über das kardiovaskuläre Risiko der Patientin besorgt gewesen sei und dagegen so gut wie mög- lich präventive Massnahmen getroffen habe (SG GD 4/3/1 S. 15). Im Gutachten von Prof.
Seite 22/44 Dr. G.________ würden sich mehrere Widersprüche finden, so bspw. betreffend ausstrah- lende Brustschmerzen und produktiver Husten. Dies habe seine Wahrnehmung verzerrt und er sei zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass die klinische Präsentation lehr- buchhaft sei. Es sei ihm [Dr. K.________] auch nicht bekannt, dass ein "hüsteln" bei ei- nem Koronarsyndrom nicht selten sei. Er [Dr. K.________] habe stets versucht, "lehr- buchhafte" Stereotypen bei der Beurteilung von Brustschmerzen zu vermeiden. Die arteri- elle Hypertonie der Verstorbenen habe der Beschuldigte sodann gut in den Griff gekriegt. Es sei sodann hochgradig spekulativ, dass sich aufgrund der Grösse und des Alters des Infarkts gemäss Obduktionsbericht mit hoher Wahrscheinlichkeit EKG-Veränderungen ge- funden hätten. Dies könne retrospektiv nicht bewiesen werden. Konkrete Angaben über die tatsächliche anatomische Ausdehnung des Herzinfarkts seien nicht erhoben worden. Es sei auch nicht abzuleiten, dass der Infarkt nicht unmittelbar tödlich gewesen sei, wie Prof. Dr. G.________ ausgeführt habe. Insgesamt handle es sich um einen nicht abseh- baren Krankheitsverlauf (SG GD 4/3/1 S. 16).
E. 3.4.3 Dr. K.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 3. April 2023 als sachverständiger Zeuge befragt. Er sagte ergänzend zu seinem Privatgutachten im Wesentlichen aus, dass es im Bereich des Möglichen gewesen wäre, eine Diagnose eines akuten Koronarsyndroms zu stellen. Man würde eine Anamnese machen und nach Ursachen suchen. Wenn man ein aku- tes Koronarsyndrom im Visier habe, dann folge ein EKG und die Suche nach Troponin im Blut. Das akute Koronarsyndrom wäre vorliegend zwar auch auf seiner Hitliste gewesen, aber weit unten. Er hätte bei den Angaben der Verstorbenen erst an Beschwerden des Be- wegungsapparates gedacht und dann an ein COPD. Erst dann hätte er wahrscheinlich nach einem akuten Koronarsyndrom gesucht. Ohne Schmerzen würde man ein solches nicht su- chen. Der Unterschied zwischen Druck und Schmerz sei indessen ein bisschen semantisch, da das Spektrum, wie sich Leute beim Arzt präsentieren würden, zwischen trivial und drama- tisch sei. Es müsse aber nicht zwingend ein Schmerz vorliegen, um auf eine Angina pectoris zu erkennen, diese würde sich unterschiedlich präsentieren. Die Verstorbene hatte besten- falls eine atypische Angina pectoris mit uncharakteristischen Brustbeschwerden. Es sei kor- rekt, dass bei Frauen und Diabetikern häufiger diffuse oder geringfügige Symptome bei ei- nem Herzinfarkt auftreten würden. Grundsätzlich seien belastungsabhängige Atemnot und belastungsabhängiger Druck auf der Brust wesentliche Symptome für ein akutes Koronar- syndrom. Kribbeln im Arm sei hingegen nicht wesentlich. Die Verstorbene sei eine Risikopa- tientin hinsichtlich Herzkrankheiten gewesen. Betreffend den Kausalverlauf sei es spekulativ, eine Angabe zu machen, ob der Infarkt mittels EKG erkannt worden wäre. Die natürliche sta- tistische Verteilung zwischen STEMI- und NSTEMI-Infarkt sei ca. 50:50. Der Infarkt sei in zeitlicher Hinsicht wegen des frischen Blutgerinnsels näher bei vier Stunden als bei zwölf Stunden (zum Todeszeitpunkt um 17.16 Uhr) gewesen. Letztlich werfe auch der Obduktions- befund des Loches im Herzen weitere Fragen auf. So sei aufgrund einer japanischen Studie fraglich, ob dieses durch Reanimationsmassnahmen verursacht worden sei. Falls das Loch im Herzen die Todesursache gewesen sei, wäre man wahrscheinlich sowieso zu spät gewe- sen und der Tod wäre nicht abwendbar gewesen (OG GD 8/1 S. 32 ff.).
Seite 23/44 4. Beweiswürdigung
E. 4 Die Zuger Polizei wird beauftragt, dem Privatkläger B.________ oder seiner Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das bei J.________ sel. sichergestellte und beim Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (ZG 2019 1 405) gelagerte Blutdruckmessgerät (boso medicus) auszuhändigen. Falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Auf- forderung durch die Zuger Polizei abgeholt wird, kann es vernichtet werden.
Seite 3/44 5.1 Die Zivilklage des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 5.2 Der Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, wird abgewiesen.
E. 4.1 Einleitende Feststellungen
E. 4.1.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass ein akutes Koronarsyndrom eine Ausgangs- oder Ar- beitsdiagnose ist, welche mehrere sich klinisch ähnlich präsentierende gesundheitliche Störungen umfasst. Um abzuklären, ob effektiv (1.) ein Non-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI), (2.) ein ST-Hebungsinfarkt (STEMI) oder (3.) eine instabile Angina pectoris vorliegen, sind weitere Abklärungen notwendig. Ein akutes Koronarsyndrom ist mithin keine abschlies- sende Diagnose, sondern ist zwingend als Ausgangspunkt für weitere Erhebungen durch den behandelnden Arzt zu sehen. Das von Prof. Dr. G.________ auf S. 9 seines Gutachtens ab- gebildete Flussdiagramm, welches das diagnostische Vorgehen bei Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom aufzeichnet und aus einer Vorlesung des Gutachters an der Universität O.________ stammt, ist schlüssig und nachvollziehbar (act. 3/17/9).
E. 4.1.2 Es ist weiter unumstritten und erstellt, dass zumindest ein STEMI- oder NSTEMI-Herzinfarkt ohne rechtzeitige Erkennung und Behandlung gefährlich ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Versterben der Patientin oder des Patienten führen kann. Ein akutes Koronarsyndrom ist mithin nach der plausiblen Darstellung des amtlichen Gutachters einer der für Patientin- nen und Patienten lebensbedrohlichsten Verläufe, mit denen ein Hausarzt im Praxisalltag konfrontiert werden kann (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 8, 10). Ebenfalls ist unbestritten, dass mit ei- ner geeigneten und unmittelbaren kardiologischen Behandlung und Versorgung das Morta- litätsrisiko bei einem Herzinfarkt sehr niedrig ist (OG GD 8/1 Ziff. 11).
E. 4.1.3 Plausibel und überzeugend ist der von Prof. Dr. G.________ angeführte Standard für Hausärztinnen und Hausärzte, wonach deren wesentliche Aufgabe darin liege, sogenannte "abwendbar gefährliche Verläufe, AGV" zu erkennen. Die genaue und abschliessende Dia- gnostizierung würde vor dieser Hauptaufgabe in den Hintergrund treten (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 11, 39). Es ist auch für medizinische Laien ohne weiteres nachvollziehbar, dass es im vitalen Interesse des Patienten liegt, dass potentiell lebensbedrohliche Entwicklungen vom Hausarzt prioritär erkannt werden und eine zeitnahe Zuweisung an einen Spezialisten oder ein Spital erfolgt. Weder der Beschuldigte noch der Privatgutachter Dr. K.________ bringen begründete Kritik an diesem von Prof. Dr. G.________ postulierten Standard der ge- botenen ärztlichen Sorgfalt betreffend Hausarztuntersuchungen an. Das Gutachten von Prof. Dr. G.________ ist mithin hinsichtlich der Feststellung des allgemeinen ärztlichen Sorgfaltss- tandards bei Hausärzten überzeugend.
E. 4.1.4 Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern AGLA-Score oder Morise-Score wie von Prof. Dr. G.________ postuliert darauf hindeuteten, dass die Verstorbene eine Risikopatientin betref- fend koronare Herzkrankheiten war. Denn wesentlich ist nicht die Verwendung oder die Ver- breitung einer bestimmten Score, sondern der darunterliegende Umstand, ob die Verstorbe- ne aufgrund der vorhandenen medizinischen Informationen ein niedriges, mittleres oder ho- hes Risiko hinsichtlich koronarer Erkrankungen aufwies (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 56). So bestätigte auch der Privatgutachter Dr. K.________ anlässlich der Zeugenbefragung, dass
Seite 24/44 die Beschuldigte aufgrund ihrer konkreten Umstände (d.h. Frau, über 65-jährig, postmeno- pausal, intermittierender Druck im Brustkorb, Anstrengungsdyspnoe, mit Hypercholesterinä- mie, Hypertonie, BMI von 26.6, langjährige Raucherin etc.) eine Risikopatientin betreffend koronare Herzkrankheiten war (OG GD 8/1 Ziff. 138). Wie Dr. K.________ auch in seinem Privatgutachten ausführte, ergibt sich ferner auch aus dem Medikationsplan der Verstorbe- nen, dass ihr vom Beschuldigten eine primärprophylaktische kardiovaskuläre Medikation ver- schrieben wurde (SG GD 4/3/1 S. 15). Es ist somit erstellt, dass die Verstorbene zum Zeit- punkt der Untersuchung durch den Beschuldigten aufgrund der genannten Faktoren als eine Risikopatientin hinsichtlich koronarer Störungen eingestuft werden musste. Es sind auch In- dizien erkennbar, wonach der Beschuldigte die Situation gleich einschätzte, so bspw. der Krankenakteneintrag "schaut mal mit dem Herz" vom 25. Januar 2019, welcher der Beschul- digte am Behandlungstag verfasste (act. 5/3/30). Das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ ist mithin betreffend die Einstufung der Verstorbenen als Risikopatientin hin- sichtlich koronarer Herzkrankheiten schlüssig und überzeugend.
E. 4.1.5 Der sinngemäss durch Verweis auf die Morise-Score geäusserte Standpunkt von Prof. Dr. G.________, dass bei Risikopatienten Anzeichen für koronare Störungen besonders ernst zu nehmen und sorgfältig abzuklären seien, und mithin generell ein erhöhter Standard betref- fend den Ausschluss eines akuten koronaren Ereignisses gelten sollte, ist auch aus einer Laienperspektive ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Der darunter liegende Grundsatz, dass ein erhöhtes Risiko gleichzeitig zu einem erhöhten Sorgfaltsmassstab führt, ist auch in der Jurisprudenz allgemein anerkannt (vgl. bspw. BGE 122 III 1 E. 2/aa oder Art. 6 Abs. 2 lit. c des Geldwäschereigesetzes). Relevante Einwendungen gegen diese Einschät- zung wurden weder vom Beschuldigten noch vom Privatgutachter vorgebracht.
E. 4.1.6 Ebenfalls ist aufgrund der zitierten Studien des Privatgutachters erstellt, dass kardiovaskulä- re Ursachen bei Brustbeschwerden – so wie sie von Patientinnen und Patienten im Rahmen von Hausarztbesuchen von Zeit zu Zeit geschildert werden – insgesamt eher selten sind und muskuloskelettale Probleme statistisch dreimal häufiger die Ursache für Brustbeschwerden bilden, als ein kardiovaskuläres Leiden (SE GD 4/3/1 S. 9; vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 41).
E. 4.1.7 Auch ist unumstritten und erstellt, dass der Beschuldigte als praktizierender Hausarzt mit ei- ner etablierten Hausarztpraxis die Möglichkeit hatte, in seinen Räumlichkeiten am 25. Januar 2019 ein Elektrokardiogramm sowie einen Troponin-Test bei der Verstorbenen durchzu- führen. Diesbezüglich sagte der amtliche Gutachter nachvollziehbar aus, dass die genannten Untersuchungsmittel zum Tatzeitpunkt im Jahr 2019 Standard in Schweizer Hausarztpraxen gewesen seien (OG GD 8/1 Ziff. 20).
E. 4.1.8 Betreffend Elektrokardiogramm und Troponin-Test ist ferner aufgrund der Aussagen von Prof. Dr. G.________ erstellt, dass es sich grundsätzlich um einfache und kostengünstige Untersuchungsmassnahmen handelt, welche mit geringem zeitlichen Aufwand (ca. fünf Minu- ten) während der Arztvisite mit der Unterstützung durch medizinische Praxisassistenten vor- genommen werden können (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 40).
E. 4.2 Feststellungen zum Hausarztbesuch der Verstorbenen am 25. Januar 2019
E. 4.2.1 Betreffend die von der Verstorbenen während des Hausarztbesuches beim Beschuldigten geschilderten Beschwerden wird auf E. II.2.3 Ziff. 3.2.1-3.2.6 verwiesen. Es gibt zwar kleine-
Seite 25/44 re Abweichungen zwischen den Notizen in der Krankenakte vom 25. Januar 2019 und den Schilderungen des Beschuldigten an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
7. Februar 2019 ([1.]"nicht heiss/kalt" vs. "heiss und kalt"; [2.] "intermittierender thorakaler Druck" vs. "leichter thorakaler und belastungsabhängiger Druck auf der Brust"; [3.] "Husten […] mit Schleim" vs. "Husten mit wenig Auswurf"). Diese kleineren Abweichungen, welche im Übrigen auch der Gutachter Prof. Dr. G.________ feststellte, betreffen indessen entweder vorliegend eher nebensächliche Themenkreise ("Heiss/Kalt"; "Husten") oder finden ihren Ur- sprung in der nachträglich gegenüber den Behandlungsnotizen detaillierteren rhetorischen Darstellung der Beschwerden durch den Beschuldigten. An der hohen Integrität und persön- lichen Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, welcher den Sachverhalt bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft umfassend und wi- derspruchsfrei zu Protokoll gab, bestehen sodann seitens des Gerichts keine wesentlichen Zweifel. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe die Situation an der ersten Einvernahme beschönigend dargestellt, lässt sich aufgrund des Abgleichs mit den Einträgen in der Krankenakte, welche wie dargelegt nur in untergeordneten Punkten von den Aussagen des Beschuldigten abweichen, nicht stringent aufrechterhalten. Auch die weiteren Äusserungen des Beschuldigten zur Sache, insbesondere sein gegenüber den Verwandten der Verstorbenen geäussertes Mitgefühl, erscheinen als authentisch und glaubhaft. Auf die Aussagen des Beschuldigten bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann mithin abgestellt werden.
E. 4.2.2 Es ist aktenkundig, dass die Tochter der Verstorbenen, L.________, vor oder nach der Lega- linspektion gegenüber dem Amtsarzt äusserte, dass ihre Mutter am 25. Januar 2019 über Brustschmerzen geklagt habe (act. 3/1/2). Auch ergeben sich aus der Aktennotiz über den chronologischen Ablauf der Kontakte mit ihrer Mutter, welche L.________ erstellte, Hinweise auf Brust- und Armschmerzen der Verstorbenen am 25. Januar 2019 (vgl. act. 12/3). Es liegt im Bereich des Möglichen, dass diese Arm- und Brustschmerzen der Verstorbenen am 25. Januar 2019 bereits am Mittag vorlagen. So ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es einen – zumindest subjektiv für die Verstorbene relevanten – Anlass für den kurzfris- tigen Hausarztbesuch gegeben haben muss. Auch vor dem Hintergrund, dass Druck und Schmerz, wie der amtliche Gutachter an der Berufungsverhandlung schlüssig aussagte, übli- cherweise assoziierte Symptomkomplexe sind (OG GD 8/1 Ziff. 69), kann diese Variante vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Die Schlussfolgerung, dass die Verstorbene bereits am Mittag über Arm- und Brustschmerzen klagte, ist indessen nicht zwingend. So hat- te L.________ mehrfach am Nachmittag telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Der Tele- fonaustausch beinhaltete allerdings nicht die konkreten Informationen, dass die Brust- und Armschmerzen (1.) bereits am Mittag während des Untersuchs durch den Beschuldigten vor- lagen und (2.) die Verstorbene dem Beschuldigten auch darüber berichtete. Es kann diesbe- züglich auf die schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verweis auf OG GD 1 S. 20, 3. und 4. Absatz). Die Angaben von L.________ stehen mithin nicht zwingend im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten. Angesichts der glaubhaften Darlegungen des Beschuldigten ist nicht erwiesen, dass die Verstorbene ihm gegenüber während seiner Untersuchung über Brust- und Armschmerzen klagte. Es besteht mithin eine nicht zu er- schütternde, plausible Sachverhaltsalternative, dass sich die Arm- und Brustschmerzen erst im Verlauf des Nachmittags entwickelten. Diese Sachverhaltsalternative eines erstmaligen Schmerzauftritts am Nachmittag in den zwei bis drei Stunden vor dem Versterben wird auch
Seite 26/44 nicht durch die medizinischen Gutachter widerlegt, bzw. vom Privatgutachter Dr. K.________ ausdrücklich als möglich bezeichnet. Eine Zeugenvernehmung von L.________ (welche sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren weder beantragt noch von Amtes wegen vorge- nommen wurde) erscheint in antizipierter Beweiswürdigung nicht als notwendig, zumal sich aus der Aktennotiz von L.________ ergibt, dass die Verstorbene am Nachmittag des 25. Ja- nuar 2019 nicht telefonisch schilderte, was sie dem Beschuldigten während der Untersu- chung gesagt hatte (act. 12/3: […] "was sie im Detail Herr D.________ geschildert hat, ent- zieht sich leider meiner Kenntnis" […]). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich L.________ im Jahr 2023 besser an die beiden Telefonate mit ihrer Mutter erinnern könnte.
E. 4.2.3 Die Gutachten von Prof. Dr. G.________ und Dr. M.________ sind insofern übereinstim- mend, dass der Beschuldigte eine gebotene Differenzialdiagnose betreffend eines akuten Koronarsyndroms nicht stellte, bzw. ohne weitere Abklärungen aufgrund seiner subjektiven Einschätzung ausschloss. Das Privatgutachten von Dr. K.________ schliesst zumindest da- hingehend, dass angesichts des Beschwerdebilds eine Differenzialdiagnose betreffend eines akuten Koronarsyndroms hätte gestellt werden müssen. So sagte Dr. K.________ auch als Zeuge an der Berufungsverhandlung aus, dass ein akutes Koronarsyndrom "auf seiner Hitlis- te" gewesen wäre, allerdings erst nach muskuloskelettalen Beschwerden sowie einer COPD- Exazerbation (OG GD 8/1 Ziff. 112-115). Ferner geht auch der Privatgutachter Dr. K.________ davon aus, dass bei der Verstorbenen zum Behandlungszeitpunkt zumindest eine atypische Angina pectoris vorlag (OG GD 8/1 Ziff. 119-120). In diesem Zusammenhang ist insgesamt schlüssig dargetan, dass belastungsabhängiger Druck auf der Brust und belas- tungsabhängige Atemnot Hinweise auf eine Angina pectoris sind und eine koronare Proble- matik zumindest indizieren (vgl. auch A. Rosemann, Guideline medix, Chronisches Koronar- syndrom, 11/2019, Ziff. 2 [<https://www.medix.ch/media/medix_gl_css_5.2020.pdf>; zuletzt besucht am: 4. April 2023]). Es ist somit aufgrund der genannten Gutachten im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners erstellt, dass aufgrund des Beschwerdebildes der Verstor- benen ein akutes koronares Ereignis zumindest nicht von Anfang an ausgeschlossen werden durfte und mindestens eine entsprechende Differenzialdiagnose im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild der Verstorbenen auf der Hand lag.
E. 4.2.4 Es stellt sich damit die Frage, ob die aufgrund der geschilderten Symptomatik der Beschul- digten grundsätzlich zu erhebende Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms vom Beschuldigten vorliegend lege artis ausgeschlossen wurde bzw. ob er in seiner spezifischen Lage als Hausarzt von weitergehenden Untersuchungshandlungen absehen durfte.
E. 4.2.5 Dass die vorliegend zu erhebende Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms ohne weitere objektivierbare Abklärungen (insbesondere Elektrokardiogramm und Troponin-Test) bei der Verstorbenen ohne weiteres verworfen werden durfte, legt das Privatgutachten von Dr. K.________ nicht explizit dar. Sofern der Privatgutachter ausführt, dass sich "in einer ers- ten Beurteilung durch Dr. D.________" aufgrund der wenig charakteristischen Symptome keine weiteren Abklärungen aufgedrängt hätten (SG GD 4/3/1 S. 2), so wiederholt er letztlich einfach den Standpunkt des Beschuldigten. Mit keinem Wort würdigt der Privatgutachter da- bei den festgestellten Umstand, dass die Verstorbene eine Risikopatientin hinsichtlich koro- narer Herzerkrankungen war und allenfalls deswegen bei einer Angina pectoris-Symptomatik
Seite 27/44 vertiefte Untersuchungen notwendig und angebracht gewesen wären. Dr. K.________ wür- digte in seiner Beurteilung ebenfalls nicht, dass – auch wenn keine Allheilmittel – ein Elektro- kardiogramm sowie ein Troponin-Test verfügbare, schnelle und einfache Massnahmen ge- wesen wären, um die Diagnostik während des Hausarztuntersuchs zu vertiefen. Insoweit der Privatgutachter stattdessen auf weitere theoretische mögliche Diagnosen bei der Symptomatik der Verstorbenen hinweist (SG GD 4/3/1 S. 10), so legt er nicht direkt dar, inwiefern es deswegen nicht mehr geboten war, einen abwendbaren gefährlichen Verlauf hinsichtlich eines Herzinfarkts weiter zu verfolgen und ein vor Ort verfügbares und relativ ein- fach durchzuführendes Elektrokardiogramm abzuleiten oder ableiten zu lassen. Diese Argu- mentation des Privatgutachters weicht ohnehin vom Fundament des vorliegenden Falles ab: Wenn Dr. K.________ ausführt, dass auch gemäss Studien relativ häufig auftretende musku- loskelettale Probleme für die Brustschmerzen in Frage kommen würden oder eine COPD- Symptomatik die belastungsabhängige Atemnot erklären könne, so entspricht dies nicht den Annahmen, welche der Beschuldigte während der Sitzung mit der Verstorbenen getroffen hatte. Dieser war überzeugt, dass ein akutes Koronarsyndrom wegen der gering ausgepräg- ten Symptomatik (insbesondere keine heftigen Brustschmerzen) nicht vorliege und sich die Symptome mit einer Erkältung (Infekt) erklären liessen, wobei allenfalls nach dem Abklingen des Infekts zu einem späteren Zeitpunkt wegen des von der Verstorbenen geschilderten Herzklopfens eine Herzuntersuchung stattfinden könne ("schaut mal mit dem Herz", act. 5/3/2). Dazu kommt, dass muskuloskelettale Beschwerden oder COPD-Beschwerden hinsichtlich der Gefahr eines tödlichen Verlaufs nicht mit einem koronaren Syndrom ver- gleichbar sind, weswegen – der schlüssigen Theorie der "prioritären Suche nach AGV" fol- gend – die entsprechenden Abklärungen hinsichtlich muskuloskelettaler Beschwerden (wie auch eine Erkältung oder eine COPD-Symptomatik) zwingend zweitrangig vor den Abklärun- gen hinsichtlich eines koronaren Syndroms sein mussten. So mag es plausibel sein, dass der Privatgutachter Dr. K.________ zwar ein akutes Koro- narsyndrom "auf der Hitliste" (d.h. der Liste der Differenzialdiagnosen) nicht zuoberst einord- net, da es wahrscheinlichere Ursachen für die Beschwerden der Verstorbenen geben könnte. Nach dem dargelegten hausärztlichen Untersuchungsmassstab sind indessen nicht aussch- liesslich die wahrscheinlichsten Befunde relevant, sondern es ist ein spezifisches Augenmerk auf die gefährlichsten Verläufe zu legen. Entsprechend ist diese Argumentation des Privat- gutachters vorliegend nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. G.________ zu relati- vieren.
E. 4.2.6 So kann es insgesamt als erstellt gelten, dass die von der Verstorbenen während der Unter- suchung durch den Beschuldigten am 25. Januar 2019 angegebenen Symptome nicht mit den klassischen Beschreibungen eines sog. Vernichtungsschmerzes in der Brust oder allge- meinen Schmerzen in der Brust- und Armgegend übereinstimmten. Entgegen den Aus- führungen des amtlichen Gutachters, welcher diesbezüglich auf vorliegend anders zu wer- tende Aktenstellen abstellt (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2 und E. II.4. Ziff. 4.3.2-4.3.3), ist erstellt, dass die Verstorbene dem Beschuldigten keine Brust- und Armschmerzen schilderte, ihr Be- schwerdebild mithin zumindest unter diesem Aspekt atypisch (und sicherlich nicht "lehrbuch- haft") war, und folglich auch wesentlich schwerer für einen Hausarzt zu erkennen gewesen war.
Seite 28/44 Dieser Umstand kann den Beschuldigten indessen nicht entlasten. So ergibt sich wie darge- legt auch aus den Ausführungen des Privatgutachters Dr. K.________, dass koronare Ereig- nisse nicht nach lehrbuchhaften Stereotypen beurteilt werden dürfen und im vorliegenden Fall ein akutes Koronarsyndrom zumindest als Differenzialdiagnose in Frage kam bzw. gemäss der Zeugenaussage von Dr. K.________ "auf der Hitliste" stand. Diesbezüglich ha- ben sowohl die Gutachten von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________ wie auch die Aus- sagen von Prof. Dr. G.________ vor Schranken deutlich aufgezeigt, dass atypische, teilweise sogar auch erkältungsähnliche Beschwerdebilder bei akuten Koronarsyndromen bei Frauen nicht selten sind. Diese Umstände bestätigte auch der Privatgutachter als Zeuge. Es ist mit- hin rein objektiv betrachtet nicht ausschliesslich relevant, ob ein Schmerz oder Vernichtungs- schmerz in der Brust vorlag, sondern es ist schlüssig erstellt, dass bereits ein belastungsab- hängiger Druck auf der Brust in Kombination mit einer Anstrengungsdyspnoe – zumindest bei einer KHK-Risikopatientin – ausreichende Anzeichen für eine koronare Symptomatik sein können (OG GD 8/1 Ziff. 18, 30). Diese Umstände von atypischen Verläufen bilden dabei kein kardiologisches Spezialwissen, welches von einem Hausarzt nicht abverlangt werden kann. Nach der unwidersprochenen Darstellung von Prof. Dr. G.________ gehören solche Umstände zum Ausbildungsstoff an der Universität, sind damit kompatibel zu den allgemeinen Berufsbildungsstandards von Hausärzten und gehören folglich zum Wissen, welches ihnen bekannt sein müsste (OG GD 8/1 Ziff. 16-19). Diese Ausführungen von Prof. Dr. G.________ erscheinen insgesamt als glaubhaft und die dahinter stehende Einschätzung als plausibel, zumal auch der Obduzentin Dr. M.________, einer forensischen Pathologin, atypische Beschwerdebildern bei akuten Ko- ronarsyndromen bekannt waren. Dieser Umstand wird denn auch in den von Prof. Dr. G.________ erwähnten medizinischen Leitlinien des Hausärztenetzwerks medix, welche auf die europäischen ESC-Leitlinien abstellen, erwähnt (vgl. A. Rosemann, Guideline medix, a.a.O., Ziff. 2: "Neu wird in der ESC-Guideline CCS 2019 die Belastungs-Dyspnoe als Angi- na-Äquivalent berücksichtigt. Es wird empfohlen, die Patienten auch direkt nach thorakalem Missempfinden zu befragen, da die Beschwerden oft unspezifisch (ohne Thoraxschmerz oder -druck) sind. Nur ca. 10–15 % präsentieren sich mit einer typischen, alle drei der genannten Punkte umfassenden AP. Vor allem bei älteren Patienten, häufiger auch bei Frauen und Dia- betikern ist die Symptomatik oft atypisch […]").
E. 4.2.7 Hinsichtlich des durch den Beschuldigten am 25. Januar 2019 erhobenen Befunds einer Erkältung der Verstorbenen kann festgestellt werden, dass auch der amtliche Gutachter Prof. Dr. G.________ ausführte, dass die Symptome der Verstorbenen durchaus bei einem grippalen Infekt auftreten könnten. Ein grippaler Infekt könne anhand der Laborwerte zwar nicht ausgeschlossen werden, sei indessen aber unwahrscheinlich. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass die Entzündungswerte nur margi- nal erhöht seien, wenn jemand erkältet sei. Dies sei seiner Einschätzung nach bei ca. 10 % der Erkältungen so (SG GD 4/3/4 S. 2, fünfter Absatz). Der Privatgutachter Dr. K.________ betonte dabei in seinem Privatgutachten, dass Laborbefunde in vielen Fällen nicht einfach isoliert betrachtet werden dürften. Diese drei Würdigungen der genannten Gutachter und des Beschuldigten gehen insgesamt in die gleiche Richtung. So kann letztlich offen bleiben, ob ein Infekt trotz negativer Labor- werte vorliegend praktisch ausgeschlossen, sehr unwahrscheinlich oder nur unwahrschein-
Seite 29/44 lich war. Insgesamt ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Beschwerden der Verstor- benen – neben einer akuten Koronarsymptomatik – bei einer entsprechenden klinischen Ein- schätzung auch als Erkältung interpretiert werden können (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 54, 97). Dies, obwohl die Laborbefunde mit einer Erkältung nicht korrelierten, wobei der Beschuldigte den Befund eines Infekts aber auch nicht weiter verifizierte (bspw. hinsichtlich der Belas- tungsabhängigkeit des Drucks auf der Brust und Dyspnoe mittels Nitro/Nitrat-Spray, vgl. OG GD 8/1 Ziff. 43, 44, 81), und dieser damit insgesamt recht unwahrscheinlich war. Diese Fest- stellung ist indessen für die Beurteilung nicht zentral und wäre auch nicht zentral gewesen, wenn der Infekt aufgrund der Laborwerte hätte erhärtet werden können. Wie aufgrund der vorstehenden Ziffer festgestellt, ist beim hausärztlichen Standard nicht primär die genaue Diagnose von Bedeutung, sondern die Erkennung eines abwendbaren gefährlichen Verlaufs. Die gebotene Untersuchungsdichte eines Hausarztes richtet sich somit nicht nur ausschliess- lich nach der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Diagnose oder der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses einer Diagnose, sondern auch nach der Frage, inwiefern eine Symptoma- tik ein Anzeichen für einen abwendbaren gefährlichen Verlauf sein könnte. Während ein un- mittelbar bevorstehender, gefährlicher Verlauf bei einer leichten Erkältung eher schwer vor- stellbar ist und neben der üblichen medikamentösen Versorgung vom Hausarzt insbesondere auch noch später bei einem Nachtermin behandelt werden könnte, ergibt sich bei einem aku- ten Koronarsyndrom wegen der Gefahr eines Herzinfarkts und damit eines möglichen, unmit- telbar bevorstehenden Todes hingegen ein sachlicher Anlass, die gebotenen Abklärungen vertieft, umfassend, umgehend und prioritär zu tätigen. Ebenfalls ist es medizinisch offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass eine Person erkältet sein kann und gleichzeitig an einer Herzkrankheit leidet, so dass sich die jeweiligen Sympto- me auch überlappen und vermischen können. Dies insbesondere in Anbetracht des speziel- len Umstandes, dass gerade bei Frauen bei einem akuten Koronarsyndrom auch erkältungs- artige Symptome auftreten können. Entsprechend ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und schlüssig, wenn der amtliche Gutachter Prof. Dr. G.________ die ge- stellte Diagnose einer Erkältung insgesamt als nicht überzeugend einstuft, um gestützt dar- auf die Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms zu verwerfen und weitergehende Abklärungen hierzu zu unterlassen.
E. 4.2.8 Soweit die Verteidigung und der Beschuldigte sinngemäss darauf hinweisen, dass sich einzig die Mitglieder der Academia auf solche abstrakten Massstäbe berufen, während die (strenge, verantwortungsvolle und vom Gericht ausdrücklich höchst geschätzte) Hausarztarbeit auf- grund der hohen Fallbelastung in der Praxis auf die Erfahrung und Intuition des Hausarztes angewiesen sei, so kann diese Argumentation nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Allerdings ändert dies nichts an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Prof. Dr. G.________, dass wegen der Lebensgefahr für den Patienten mögliche AGV durch einen Hausarzt prioritär mit den vorhandenen Mitteln zuverlässig abzuklären sind und nicht ohne Not verworfen werden dürfen. So muss hinsichtlich des Kerns der Angelegenheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die vorliegend gebotene Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms bei einer Risikopatientin aufgrund seiner vorgefestigten Ansichten, dass ein akutes Koronarsyndrom stets mit ausserordentlichen Schmerzen in der Brust einhergehe und die vorliegende Anamnese nicht ansatzweise auf ein solches Geschehen hindeute, so- wie der Möglichkeit einer Erklärbarkeit der Symptome mit einer (aufgrund der Laborbefunden zwar möglichen, aber unwahrscheinlichen) Erkältung vorschnell verwarf. Dieses Vorgehen
Seite 30/44 wird der potentiellen Lebensgefahr für die Patientinnen und Patienten, welche von einem akuten Koronarsyndrom ausgeht, nicht gerecht. Es handelt sich somit bei den von Prof. Dr. G.________ postulierten Pflichten nicht um eine ziselierte oder weltfremde Theorie aus ei- nem Elfenbeinturm der akademischen Lehre, sondern um einen Punkt, den auch ein medizi- nischer Laie verstehen kann und den ein medizinischer Praktiker zwingend verstehen muss.
E. 4.2.9 Betreffend geeignete weitere Untersuchungsmassnahmen im Blick auf die Differenzialdia- gnose eines akuten Koronarsyndroms wurde vom Privatgutachter Dr. K.________ nicht in Abrede gestellt und von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________ ausdrücklich bestätigt, dass ein Elektrokardiogramm sowie ein Troponin-Test grundsätzlich geeignet sind, einen ge- fährlichen Verlauf hinsichtlich eines Herzinfarkts zu erkennen. Eine frühzeitige Erkennung und eine sofortige Spitaleinweisung zur weiteren Behandlung wäre, wie auch der Privatgut- achter Dr. K.________ ausführte, grundsätzlich geeignet, einen günstigeren Verlauf herbei- zuführen. Entsprechend ist erstellt, dass die genannten Methoden grundsätzlich angemessen und auch geboten sind, um Differenzialdiagnosen hinsichtlich eines akuten Koronarsyndroms zu vertiefen und insbesondere die einem akuten Koronarsyndrom zu Grunde liegenden, le- bensbedrohlichen Störungen wie einen Herzinfarkt zu diagnostizieren. Dass es theoretisch auch spezifische Konstellationen gibt, in denen ein akutes Koronarsyndrom nicht mittels Elektrokardiogramm oder Troponin-Test abschliessend bestätigt und ein möglicher Herzin- farkt nicht erkannt werden kann (vgl. E. II.4. Ziff. 4.4.6), spricht nicht gegen die grundsätzli- che Eignung (OG GD 8/1 Ziff. 45). Entsprechend ist das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ bzw. seine vor Schranken an der Berufungsverhandlung geäusserte Fachein- schätzung insofern schlüssig, wie es ein Elektrokardiogramm und einen Troponin-Test vor- liegend aus hausärztlicher Sicht bei Hinweisen auf ein akutes Koronarsyndrom als geeignete Massnahme erachtete.
E. 4.2.10 Die Feststellung von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________, dass die vom Beschuldig- ten ausgeführte Auskultation von Lunge und Herz nicht geeignet ist, einen Herzinfarkt auszu- schliessen, ist von Dr. K.________ nicht in Abrede gestellt worden. Eine Auskultation von Herz und Lunge war vorliegend insgesamt sicherlich eine angemessene und gebotene Un- tersuchungshandlung, zumal ein Lungenödem oder dergleichen bei einer Dyspnoe- Symptomatik möglich ist und mittels Auskultation erkannt werden könnte. Allerdings ist diese Untersuchungsmethode wie gutachterlich festgestellt hinsichtlich eines Herzinfarkts nicht hilf- reich.
E. 4.2.11 Entsprechend kann zusammenfassend festgestellt werden, dass weder die Anamnese noch die getätigten Untersuchungshandlungen des Beschuldigten vorliegend die Differenzialdia- gnose eines akuten Koronarsyndroms verlässlich ausschliessen konnten. Ein Elektrokardio- gramm und ein Troponin-Test wären einfache und praktisch zeitverzugslos unter Beizug von medizinischen Praxisassistenten durchführbare Handlungen gewesen. Die Einfachheit der entsprechenden Ausführung sprechen angesichts von potentiell schwerwiegenden Folgen beim Nichterkennen von akuten koronaren Ereignissen deutlich dafür, dass die Massnahmen für einen Hausarzt vorliegend zwingend geboten gewesen wären. Der Beschuldigte hat folg- lich das atypische Beschwerdebild bei der Verstorbenen als Risikopatientin unzulänglich ge- würdigt und gebotene Massnahmen unterlassen. Die entsprechenden Schlussfolgerungen im Gutachten von Prof. Dr. G.________ sind im Kern wie dargelegt auch für medizinische Laien schlüssig und nicht zu beanstanden.
Seite 31/44
E. 4.2.12 In den Vorverfahren wie auch im Berufungsverfahren von den Parteien ausschweifend dis- kutiert und letztlich ohne besondere Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist die Frage, inwiefern der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, den Blutdruck der Verstor- benen selber zu messen, anstatt auf die Selbstmessungen der Patientin abzustellen. Auch wenn der Beschuldigte diesbezüglich allenfalls gegen hausärztliche Standards verstossen haben sollte, stimmen die Zeugenaussagen von Dr. K.________ und Prof. Dr. G.________ dahingehend überein, dass sich aufgrund des Blutdrucks keine ausreichend sicheren Anga- ben machen lassen, ob ein koronares Ereignis bevorstand (OG GD 8/1 Ziff. 43). Dass die Verstorbene einen zu hohen Blutdruck aufwies (Hypertonie), ist darüber hinaus unbestritten und war auch dem Beschuldigten bekannt. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, diese Dis- kussion zu vertiefen.
E. 4.3 Von der Verteidigung gerügte Inkonsistenzen im amtlichen Gutachten
E. 4.3.1 Betreffend die von der Vorinstanz aufgeworfenen Themenbereiche "Thoraxschmerzen", "Ausstrahlung in Arm", "unproduktives Hüsteln" etc. im Gutachten von Prof. Dr. G.________ kann aufgrund der Befragung im Berufungsverfahren festgestellt werden, dass die diesbe- züglichen Rügen der Verteidigung insgesamt keinen wesentlichen Einfluss auf das Bewei- sergebnis haben.
E. 4.3.2 Betreffend Arm- und Thoraxschmerzen ist es wie bereits dargelegt schlüssig, dass der amtli- che Gutachter auf die aktenkundigen Aussagen der Verstorbenen vom 25. Januar 2019 ge- genüber ihrer Tochter L.________ abstellte (Verweis auf OG GD 1 S. 20, 3. und 4. Absatz), wobei es nicht bewiesen wurde, dass die Verstorbene dies während ihres Arztbesuchs auch gegenüber dem Beschuldigten äusserte (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2). Ob solche Arm- und Thorax- schmerzen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beschuldigten vorlagen, ist letztlich im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Bedeutung, zumal wie dargelegt bereits ein be- lastungsabhängiger thorakaler Druck und eine belastungsabhängige Anstrengungsdyspnoe aufgrund der inhärenten KHK-Risiken bei der Verstorbenen als Risikopatientin ausreichen, um zumindest eine Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms zu stellen, welche anschliessend fundiert zu untersuchen und zu entkräften wäre (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 30, 32, 35).
E. 4.3.3 Dass der Gutachter aufgrund aktenkundiger Sachverhaltsfragmente den Aspekt der Arm- und Thoraxschmerzen anders einschätzte, als dies später das Gericht tat, ist vor diesem Kontext nicht zu beanstanden. Dies stellt zwar einen Mangel im ursprünglichen Gutachten dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2), welcher aber durch eine ergänzende gutachterliche Klärung der verschiedenen Sachverhaltsvarian- ten geheilt werden kann. So liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gutachter für seine fachlichen Einschätzungen ohne spezifische Instruktion seitens der Parteien von einem Sachverhalt ausgehen muss, den er selbstständig den Akten entnimmt. Es liegt ebenfalls in der Natur der Sache, dass das für die Beurteilung des Sachverhalts zuständige Gericht von diesem Sachverhalt, wie er sich dem Gutachter präsentiert, aus zahlreichen rechtlichen Gründen abweichen kann (bspw. andere Beweiswürdigung, in dubio pro reo, Beweisverwer- tungsverbote etc.). Sofern der Gutachter nicht selber von sich aus im Gutachten Sachver-
Seite 32/44 haltsalternativen postuliert und fachlich bewertet, wäre es an den Parteien gewesen, ent- sprechende ergänzende Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren anzustrengen, um diese Differenzierung nach Sachverhaltsvarianten herauszuarbeiten. Diese Aufgabe hat nun schliesslich die Berufungsinstanz vorgenommen, indem es den Gutachter an der Berufungs- verhandlung vom 3. April 2023 als Zeugen dazu befragt hat, inwiefern der Wegfall gewisser Sachverhaltselemente (Thoraxschmerzen, Armschmerzen, Husten etc.) vorliegend zu einer anderen fachlichen Bewertung führen konnte. Dieser Vorgang ist insgesamt nicht ungewöhn- lich und daraus lässt sich weder auf ein generell unsorgfältig verfasstes Gutachten noch auf eine Voreingenommenheit des Gutachters schliessen. So gibt es insgesamt keine Anzei- chen, dass der Gutachter, welcher – wie im Übrigen auch der Privatgutachter Dr. K.________ – die Fragen des Gerichts als Zeuge an der Berufungsverhandlung grundsätz- lich umfassend, kompetent und sachlich beantwortete, Animositäten gegen den Beschuldig- ten gehegt haben könnte. Der Vorwurf der Verteidigung, dass der amtliche Gutachter selektiv Sachverhaltselemente auswählte und gegen den Beschuldigten verwendete, ist insgesamt nicht stichhaltig. Die mehrfach geäusserte Annahme der Verteidigung, der amtliche Gutach- ter habe ohne Grundlage Arm- und Thoraxschmerzen angenommen, ist überdies aktenwidrig (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2).
E. 4.3.4 Ob ein produktiver oder unproduktiver Husten vorlag, konnte letztlich aufgrund der divergie- renden Aussagen des Beschuldigten im Vergleich zum Eintrag in der Krankenakte nie absch- liessend geklärt werden. Entsprechend kann dieser Punkt Prof. Dr. G.________, der offenbar auf die Aussagen des Beschuldigten an der Einvernahme abgestellt hatte, auch nicht als fal- sche Tatsachenannahme vorgeworfen werden (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.1). Aufgrund der Zeugen- vernehmung vor der Berufungsinstanz ist entsprechend auch erwiesen, dass dieser Umstand vor dem Hintergrund der wesentlichen Symptomatik betreffend belastungsabhängiger thora- kaler Druck und belastungsabhängige Dyspnoe nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu OG GD 8/1 Ziff. 34-35).
E. 4.3.5 Auch betreffend Diabetes kann dem Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, zumal er sich diesbezüglich auf die aktenkundigen klinischen Einschätzungen des Beschuldigten berufen kann ("leichte unbehandelte Zuckererkrankung", act. 2/1 Ziff. 15). Auch wenn – wie die Ver- teidigung zurecht ausführt – die entsprechenden Grenzwerte bei der Verstorbenen nicht er- reicht waren, kann dennoch von ungewöhnlich hohen Werten an der Grenze zu einer Diabe- teserkrankung im Sinne einer Prä-Diabetes gesprochen werden (OG GD 8/1 Ziff. 72-74). Letztlich ist die Frage betreffend die Diabetes-Diagnose auch nur von untergeordneter Be- deutung, zumal insgesamt keine Zweifel bestehen, dass die Beschuldigte eine KHK- Risikopatientin war und folglich kardiale Themenbereiche besondere Sorgfalt bei der Ab- klärung bedurften.
E. 4.3.6 Sofern die Verteidigung einzelne Fehler im Gutachten von Prof. Dr. G.________ rügt, so kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass kleinere formelle Versehen ("Dr. S."; "Herkunft Blutdruckdaten") keinen Hinweis dafür bieten, dass die Kernfeststellungen des Gutachtens nicht korrekt wären. Kleinere Unachtsamkeiten in der Gutachtensausführung sind nie geeignet, ein an und für sich schlüssiges Gutachten als Ganzes zu kompromittieren.
E. 4.3.7 Auch wenn Prof. Dr. G.________ teilweise – aufgrund der für das Gericht nicht erwiesenen Arm- und Thoraxschmerzen zum Untersuchungszeitpunkt und mithin einem typischeren Be-
Seite 33/44 schwerdebild – den Grad der Pflichtverletzung als gravierender einschätzt, so kann daraus nichts abgeleitet werden, zumal seine Feststellungen hinsichtlich einer Sorgfaltspflichtverlet- zung wie oben dargelegt nachvollziehbar sind und zumindest in den wesentlichen Kernberei- chen Stütze in den Gutachten bzw. Aussagen von Dr. M.________ und Dr. K.________ fin- den.
E. 4.4 Feststellungen zur natürlichen Kausalität
E. 4.4.1 Die Feststellung der Gutachterin und Obduzentin Dr. M.________, dass (1.) ein Herzinfarkt festgestellt worden sei, (2.) der Todeszeitpunkt um 17:16 Uhr eingetreten sei und (3.) sich aufgrund der mikroskopischen Befunde der Herzinfarkt ca. 4 bis 12 Stunden vorher ereignet habe, werden vom amtlichen Gutachter Prof. Dr. G.________ nicht in Abrede gestellt. Ent- sprechend kann festgestellt werden, dass der Herzinfarkt der Verstorbenen am 25. Januar 2019 zwischen ca. 05:15 Uhr morgens und ca. 13:15 Uhr nachmittags eingetreten ist. Es be- steht mithin eine zeitliche Nähe zur Untersuchung der Verstorbenen beim Beschuldigten, welche ca. zwischen 12.00 Uhr und 12.20/12.30 Uhr stattfand.
E. 4.4.2 Der Privatgutachter Dr. K.________ hält ein späteres Eintreten des Herzinfarkts in der zwei- ten Nachmittagshälfte aufgrund der Symptomatik-Angaben der Patientin für nicht unwahr- scheinlich. Die entsprechenden Einschätzungen des Privatgutachters scheinen aber insge- samt mit einer erheblichen Unsicherheit belastet. So schreibt Dr. K.________ in seinem Pri- vatgutachten, dass es korrekt sein dürfte, "dass die Patientin irgendwann im Zeitraum zwi- schen 5 Uhr morgens und 13 Uhr nachmittags, einen Herzinfarkt erlitt" (SE GD 4/3/1 S. 12). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatgutachter grundsätzlich diesen auf- grund den mikroskopischen Obduktionsbefunden von Dr. M.________ ermittelten Zeitrah- men, wobei seiner Ansicht nach der Infarkt deutlich näher am unteren Zeitrahmen von vier Stunden stattgefunden habe (OG GD 8/1 Ziff. 167). Insgesamt können diese Angaben kein Abweichen von den Feststellungen der Obduzentin Dr. M.________ rechtfertigen. So indizie- ren die von der Obduzentin festgestellten, eher geringen arteriosklerotischen Veränderungen nicht zwingend einen späteren Eintritt des Herzinfarkts in der zweiten Nachmittagshälfte, zu- mal der amtliche Gutachter an der Berufungsverhandlung schlüssig darlegte, dass man nicht von einem linearen Zusammenhang zwischen der Einengung des Gefässes und dem Blut- durchfluss ausgehen dürfe (OG GD 8/1 Ziff. 91) und dass eine Verschlimmerung der Sym- ptomatik nicht zwingend bedeute, dass der Infarkt nicht bereits vorher eingetreten sei (OG GD 8/1 Ziff. 55). Wie es sich damit letztlich verhält, kann offenbleiben. Es mag sein, dass sich die Symptomatik verschärft haben dürfte, als das Blutgerinnsel zunehmend zu einer kri- tischen Limitierung der Blutversorgung führte. Dies ändert nichts daran, dass das belas- tungsabhängige Beschwerdebild, welches die Verstorbene am Mittag des 25. Januar 2019 gegenüber dem Beschuldigten präsentierte, bereits als Angina pectoris qualifiziert werden muss (vgl. dazu E. II.4. Ziff. 4.2.6).
E. 4.4.3 Unbestritten ist der urkundlich belegte Umstand, dass der Beschuldigte um 12:11 Uhr Einträ- ge in die elektronische Krankenakte der Verstorbenen machte. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen wird die Behandlung der Beschuldigten um ca. 12:20 Uhr bis 12:30 Uhr beendet worden sein. Die Wohnung der Verstorbenen lag sodann ca. 400-500 Meter von der Arztpra- xis entfernt.
Seite 34/44
E. 4.4.4 Aufgrund der Schilderungen der Tochter der Verstorbenen kann sodann ohne weiteres zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik der Ver- storbenen nach der Rückkehr in ihre Wohnung zwischen ca. 14.00 Uhr und 16.30 Uhr deut- lich verschlechterte (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2).
E. 4.4.5 Bereits aus dem erstellten Zeitrahmen des Eintritts des Herzinfarkts ergibt sich, dass es nicht schlüssig belegt ist, dass die Verstorbene bereits zum Zeitpunkt des Besuchs in der Praxis des Beschuldigten an einem Herzinfarkt litt. Es ist zwar aufgrund der zeitlichen Gegebenhei- ten möglich und wahrscheinlich, dass dies der Fall gewesen sein könnte. Trotzdem besteht vorliegend eine plausible und nicht zu erschütternde Sachverhaltsalternative, dass der Her- zinfarkt erst im Zeitfenster von ca. 12.20/12.30 Uhr bis ca. 13.15 Uhr eingetreten ist, als sich die Verstorbene wieder zu ihrer ca. 400-500 Meter von der Arztpraxis des Beschuldigten ent- fernten Wohnung begab. Bei dieser Sachverhaltsalternative hätten auch die gebotenen Un- tersuchungshandlungen bezüglich Elektrokardiogramm und Troponin-Test keine schlüssige Erhärtung der Arbeitsdiagnose eines akuten Koronarsyndroms bzw. eines Herzinfarkts liefern können. Eine Notfallintervention und mithin eine Abwendung des vorliegend eingetretenen tödlichen Verlaufs der Erkrankung hätte nicht erfolgen können.
E. 4.4.6 Darüber hinaus ist aufgrund der Ausführungen der Gutachterin Dr. M.________ und des Pri- vatgutachters Dr. K.________ erstellt, dass bei der spezifischen Konstellation eines Non-ST- Hebungsinfarkts (NSTEMI), der etwa 2-3 Stunden vor dem Hausarztbesuch aufgetreten ist, weder ein Elektrokardiogramm noch ein Troponin-Test geeignet gewesen wären, um den AGV hinsichtlich eines akuten Koronarsyndroms bzw. einen Herzinfarkt verlässlich zu bestätigen und entsprechend mittels einer umgehenden Behandlung (Blutverdünnung, ev. Beruhigungsmittel etc.) sowie einer Spitaleinweisung abzuwenden. Wäre der Herzinfarkt mit- hin ab ca. 10.00 Uhr morgens eingetreten und hätte es sich um einen Non-ST- Hebungsinfarkt (NSTEMI) gehandelt, dann wären bei der Verstorbenen sowohl das Elektro- kardiogramm wie auch der Troponin-Test unauffällig gewesen.
E. 4.4.7 Die gegenteiligen Ausführungen des amtlichen Gutachters Prof. Dr. G.________ sind im Themenbereich Kausalität knapp ausgefallen. Dieser hält einzig fest, dass das Obduktions- ergebnis aufgrund der Grösse und des Alters des Infarkts nahelege, dass der Infarkt mit ho- her Wahrscheinlichkeit im Elektrokardiogramm erkannt worden wäre; bei einer lege artis Dia- gnostik (Anamnese insbesondere betreffend Verstärkung der thorakalen Enge, Elektrokar- diogramm und Troponin-T-Test) hätte das akute Koronarsyndrom resp. der Herzinfarkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt werden können. Es ist dabei evident, dass diese von Prof. Dr. G.________ postulierte Variante nicht berücksichtigt, dass die Behand- lung beim Beschuldigten zumindest theoretisch genau zu dem Zeitpunkt hätte stattfinden können, in welchem ergänzende Troponin-Untersuchungen bei einem NSTEMI-Infarkt noch kein überzeugendes Ergebnis hätten liefern können (d.h. NSTEMI-Herzinfarkt ab ca. 10.00 Uhr morgens). Auch mit der gegenteiligen Ansicht der forensischen Pathologin Dr. M.________, welche sich auf mikroskopische Untersuchungen des Herzens während der Obduktion der Leiche der Verstorbenen stützt, und postuliert, dass eine Differenzierung zwi- schen STEMI/NSTEMI nicht möglich sei, setzt sich das Gutachten nicht auseinander. Auch fehlt zur entsprechenden Aussage eine schlüssige Bezugnahme auf die Obduktionsbefunde und entsprechende begründete Ausführungen dazu, inwiefern ST-Hebungsinfarkte und Non- ST-Hebungsinfarkte aufgrund einer Obduktion des Herzens überhaupt unterschieden werden
Seite 35/44 können. Die Befragung von Prof. Dr. G.________ als Zeuge hat in dieser Hinsicht ebenfalls keine ausreichende Klärung gebracht. Er postuliert zwar aufgrund der Distanz der Blutungsstelle zur Brusthauptschlagader einen zentralen Infarkt, welcher sich im Elektrokardiogramm zei- gen würde (OG GD 8/1 Ziff. 77), erklärte aber gleichzeitig auch, dass seine Annahmen be- treffend die Natur des Herzinfarkts der Verstorbenen (d.h. STEMI/NSTEMI) wohl mit gewis- sen Unsicherheiten behaftet sein könnte (OG GD 8/1 Ziff. 50). Eine hohe Sicherheit bezüg- lich seiner Schlussfolgerungen ist aus den mündlichen Ausführungen des amtlichen Gutach- ters mithin nicht zu entnehmen. Den Ausführungen des amtlichen Gutachters widersprechen auch die Feststellungen des Kardiologen Dr. K.________, wonach es spekulativ sei, aus Alter und Grösse eines Infarktes abzuleiten, ob sich ein auffälliges Elektrokardiogramm gezeigt hätte. Gleichfalls konnte wie erwähnt auch Dr. M.________ aufgrund der Obduktionsbefunde nicht klar nachweisen, ob sich der Infarkt als sog. ST-Hebungsinfarkt (STEMI) auf einem Elektrokardiogramm über- haupt gezeigt hätte. Aufgrund der gegenteiligen Meinungen, insbesondere der vorliegend als überzeugend einzuschätzenden Ansichten der Obduzentin Dr. M.________ und des Herz- spezialisten Dr. K.________, lässt das Gutachten von Prof. Dr. G.________ in diesem Punkt hinsichtlich der Feststellungen zur Kausalität die beweisrechtlich notwendige Überzeugungs- kraft vermissen. Es bestehen mithin triftige Gründe, vom amtlichen Gutachten in diesem Punkt abzuweichen. Folglich wäre bei dieser spezifischen Konstellation (NSTEMI-Infarkt ab ca. 10.00 Uhr mor- gens) ein akutes Koronarsyndrom auch bei einem Elektrokardiogramm und einem Troponin- Test nicht mit der ausreichenden Sicherheit während der Untersuchung beim Beschuldigten gegen Mittag am 25. Januar 2019 erkannt worden und eine Notfallintervention zur Abwen- dung des Todes der Verstorbenen hätte folglich nicht stattfinden können.
E. 4.4.8 Zusammengefasst liegen mithin mindestens zwei grundsätzlich plausible Kausalverläufe vor, die auch bei einer lege artis Behandlung durch den Beschuldigten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zum Tod der Verstorbenen geführt hätten.
E. 4.4.9 Ferner postulierte der Privatgutachter Dr. K.________ noch eine weitere mögliche Variante. Demnach sei ein weiterer Befund eines Herzdefekts ("Loch im Herzen") wahrscheinlich nicht durch die Reanimationsmassnahmen verursacht worden. Solche Verletzungen seien bei Re- animationsmassnahmen gemäss einer japanischen Studie aus dem Jahr 2003 nicht üblich. Eine andere mögliche Ursache für den Defekt am Herzen der Verstorbenen postuliert Dr. K.________ hingegen nicht (SE GD 4/3/1 S. 14 FN 20; OG GD 8/1 Ziff. 172). Damit stellt sich Dr. K.________ gegen die Obduktionsbefunde der forensischen Pathologin Dr. M.________ (vgl. act. 3/9/5: "Befunde im Rahmen der Wiederbelebungsmassnahmen […] Wanddurchgreifender Defekt der linken Herzkammerhinterwand mit Ansammlung von ca. 150ml blutiger Flüssigkeit im Herzbeutel [Herzbeutelerguss]). Inwiefern diese Auffassung von Dr. K.________ angesichts der gegenteiligen Einschätzung von Dr. M.________ (welche sich als IRM-Fachärztin häufig mit Verletzungsfolgen von Reanimationsmassnahmen befas- sen muss, zumal diese bei sog. AGT-Obduktionen üblich sind) überzeugender sein sollte, und insbesondere woher denn sonst – ausser der physischen Einwirkung auf die Brust
Seite 36/44 während der Reanimation, zumindest initial ausgeführt mittels Ferninstruktion durch eine Lai- in – die Perforation der linken Herzkammerhinterwand mitsamt Blutansammlung herrühren könnte, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn wie dargelegt ist der in der Ankla- geschrift behauptete Kausalitätsverlauf, welcher zum Tod von J.________ geführt haben soll, bereits aus anderen Gründen beweismässig nicht erstellt.
E. 4.4.10 Es bestehen bei einer gesamthaften Betrachtung der aktenkundigen Beweismittel aufgrund der beiden grundsätzlich plausiblen alternativen Sachverhaltsvarianten insgesamt unüber- windbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die Vornahme der gebotenen Handlungen (Elektrokardiogramm sowie Troponin-Tests) vorliegend den Tod der Verstorbe- nen hätten abwenden können. Dass der Tod der Verstorbenen bei pflichtgemässem Verhal- ten des Beschuldigten hätte verhindert werden können und dessen Behandlung kausal zum Tod führte, ist damit nicht rechtsgenüglich bewiesen. 5. Subsumption 5.1 Eine fahrlässige Tötung setzt naturgemäss eine fahrlässige Handlung voraus. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt derjenige, der aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folge seines Ver- haltens nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 5.2 Der Beschuldigte hatte mit der Verstorbenen durch Aufnahme deren Behandlung konkludent einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Ein Behandlungsvertrag ist ein einfacher Auftrag gemäss Obligationenrecht. Ein einfacher Auftrag muss getreu und sorgfältig ausgeführt wer- den (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte war sodann auch aufgrund seiner Berufsstellung als Arzt gemäss § 16 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (GesG; BGS 821.1) verpflichtet, bei der Ausübung seines Berufs alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten. Bei der Beurteilung des Masses der ärztlichen Sorgfalt bildet Ausgangspunkt die allgemeine ärzt- liche Pflicht, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu ver- meiden, was ihm schaden könnte. Der Arzt hat mit seinem Wissen und Können auf einen er- wünschten Erfolg hinzuwirken. Die Herbeiführung des Erfolgs oder dessen Garantie ist indes nicht Teil seiner Pflichten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Be- handlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorg- falt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder
Seite 37/44 ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.4; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGE 120 Ib 411 E. 4a). 5.3 Generell birgt die Nichtvornahme von gebotenen Abklärungen bei Hinweisen auf ein akutes Koronarsyndrom eine erhebliche Gefahr für das Leben des Patienten in sich und widerspricht damit der objektiv gebotenen ärztlichen Sorgfalt. Sowohl ein Elektrokardiogramm wie auch ein Troponin-Test wären vorliegend jeweils einfache, leicht vollziehbare und verhältnismässi- ge Massnahmen gewesen. Damit hätte ein akutes Koronarsyndrom zwar nicht in jedem Fall, aber dennoch in einer erheblichen Anzahl von möglichen Fällen erkannt werden können. Auf der anderen Seite könnte das Nichterkennen eines akuten Koronarsyndroms (insbesondere bei Herzinfarkten) trotz entsprechender Hinweise auf einen entsprechenden AGV mit hoher Wahrscheinlichkeit fatale Folgen haben. Es bestand angesichts dieser Feststellungen des Gerichts vorliegend in rechtlicher Hinsicht kein Ermessensspielraum des Beschuldigten, ge- stützt auf seine subjektiven Einschätzungen diese gebotenen Abklärungen zu unterlassen. Dies auch nicht, wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass er über eine lang- jährige Berufserfahrung und einen grossen Erfahrungsschatz verfügt, was tendenziell eher für einen weiten Ermessensspielraum bei Entscheidungen spricht. Wenn man einerseits die relativ einfachen Abklärungsmassnahmen mit der andererseits hohen Gefahr für die Ge- sundheit bei deren Unterlassung gegeneinander abwägt, ergibt sich schlüssig, dass die Durchführung eines Elektrokardiogramms (und allenfalls eines Troponin-Tests) in der vorlie- genden Konstellation zwingend waren. Der Beschuldigte hat mithin in objektiver Hinsicht ge- gen die ihm gesetzlich und vertraglich auferlegte Sorgfaltspflicht verstossen, indem er nicht erkannte, dass einfach durchzuführende weitere Untersuchungen vorliegend lege artis gebo- ten gewesen wären. 5.4 Wie dargelegt, war die Durchführung eines Elektrokardiogramms und allenfalls eines Tropo- nin-Tests gesetzlich wie vertraglich aufgrund der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten als be- handelnder Hausarzt geboten gewesen. Das Unterlassen dieser Handlungen kann grundsätzlich gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. a und b StGB eine Strafbarkeit durch eine pflichtwidrige Untätigkeit begründen. Es braucht dabei beim vorliegenden Ausgang des Ver- fahrens nicht abschliessend rechtlich gewürdigt werden, ob diese Unterlassung nur subsidiär zu einer aktiven Handlung (im Sinne eines Diagnosefehlers) relevant wäre (vgl. dazu BGE 115 IV 199 E. 2a). 5.5 Die Sorgfaltspflichtverletzung muss nach dem Wortlaut von Art. 117 StGB den Tod eines Menschen "verursachen". Die Sorgfaltspflichtverletzung muss mithin mit hoher Wahrschein- lichkeit natürlich kausal zum Tod eines Menschen führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1; vgl. auch Schwarzenegger/Gurt, Strafrecht I,
4. A. 2018 Art. 117 StGB N. 2). Eine Wahrscheinlichkeit von 60-70 %, dass die Sorgfalts- pflichtverletzung zum Tod führte (resp. eine Wahrscheinlichkeit von 30-40 %, dass der Tod auch bei einer lege artis Behandlung eingetreten wäre), ist nach der Rechtsprechung für die Annahme eines natürlichen Kausalverlaufs ungenügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 5.4, letzter Absatz). Die notwendige natürliche Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten und dem Tod der Verstorbenen konnte vorliegend wie bereits dargelegt nicht ohne unüberwindliche Restzwei- fel bewiesen werden, da es durchaus möglich ist, dass der Herzinfarkt zum Zeitpunkt der
Seite 38/44 Behandlung durch den Beschuldigten nicht vorlag und die gebotenen Untersuchungshand- lungen mithin keine Wirkung gezeigt hätten. Sodann wäre auch bei der sicherlich nicht un- wahrscheinlichen Variante des NSTEMI-Herzinfarkts ab ca. 10.00 Uhr die hypothetische Vornahme einer lege artis Behandlung nicht geeignet gewesen, den gefährlichen Verlauf zu erkennen und den Tod der Verstorbenen mittels geeigneter Sofortmassnahmen abzuwen- den. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit der beiden genannten Kausalverläufe letztlich nicht prozentgenau festgelegt werden kann, bestand vorliegend insgesamt sicherlich keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Tod der Verstorbenen durch eine lege artis Behandlung hätte abgewendet werden können. Entsprechend kann der Todeseintritt der Verstorbenen auch nicht als ein vermeidbares Ereignis im Sinne des juristischen Fahrlässigkeitsbegriffs be- zeichnet werden (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung ist damit nicht erstellt. Es kann entsprechend offen bleiben, inwiefern der Erfolgseintritt vor- liegend vorhersehbar war. 5.6 Da mangels Kausalität ein Freispruch des Beschuldigten erfolgt, muss das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung nicht abschliessend geklärt werden. Diesbezüglich können die gut- achterlichen Feststellungen einer "lehrbuchhaften Symptomatik" und einer "groben Sorgfalts- pflichtverletzung", welche auf anderen Sachverhaltsannahmen basieren (E. II.4. Ziff. 4.2.2) nicht geteilt werden. Aufgrund dem nur schwer erkennbaren, atypischen Beschwerdebild bei der Verstorbenen würde sich das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung wohl eher im leichteren Bereich befinden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungsverfahren und erste Instanz
E. 6 Der Privatkläger reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2022 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (OG GD 5/1).
E. 7 Mit weiterer Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 stellte die Verfahrensleitung die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft der Verteidigung und dem Rechtsvertreter des Privat- klägers zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig aufgefordert, ihre in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge zu begründen. Schliesslich wurde den Par- teien Frist zur Stellung (weiterer) Beweisanträge gesetzt (OG GD 5/2).
E. 7.1 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Ver- teidigung im Berufungsverfahren mit CHF 8'435.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 7.2 Der Entschädigungsanspruch gemäss Ziff. 7.1 wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 14'070.18 (Ziff. 4) verrechnet.
Seite 44/44 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (Dispositiv) - Zuger Polizei, KTD (Dispositiv, Ziff. 1) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
E. 8 Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Oktober 2022 die Begründung ihrer Beweisanträge ein (OG GD 2/3). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 beantragte die Verteidigung die Befragung von Dr. K.________ oder eines durch das Berufungsgericht zu bezeichnenden Kardiologen als medizinischen Sachverständigen und eventualiter die Evaluation der Konklusionen des Gutachtens von Dr. K.________ durch ein gerichtliches Gutachten, für den Fall dass der Be- weisantrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung von Prof. Dr. G.________ gutgeheissen werde (OG GD 4/1).
E. 9 Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staats- anwaltschaft gestellt wurden. Gleichzeitig stellte sie die oben erwähnten Eingaben den je- weils anderen Parteien zur Stellungnahme zu (OG GD 5/3). Die Verteidigung reichte am
2. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein, welche den anderen Parteien zur Kenntnisnah- me zugestellt wurde (OG GD 4/5). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten keine Stellungnahme ein.
Seite 4/44
E. 10 Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Verfahrensleitung den ersten Be- weisantrag der Staatsanwaltschaft, die Befragung von Prof. Dr. G.________ als sachver- ständigen Zeugen, gut und wies den zweiten Antrag, der Beschuldigte sei aufzufordern, sich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, ab. Den Beweisantrag der Verteidigung, die Befragung von Dr. K.________ als sachverständigen Zeugen, hiess sie ebenfalls gut (OG GD 5/4).
E. 11 Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den
3. April 2023 festgesetzt (OG GD 5/5). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsver- handlung vorgeladen (OG GD 7/1).
E. 12 Am 3. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein er- betener Verteidiger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen. Prof. Dr. G.________ und Dr. K.________ wurden als sachverständige Zeugen einvernommen. Der Beschuldigte wur- de zur Person und zur Sache befragt, wobei er vollumfänglich die Aussage verweigerte. Er verzichtete auf ein Schlusswort. Die erbetene Verteidigung beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen in der Beru- fungserklärung fest (OG GD 8/1).
E. 13 Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Beru- fungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 8/1 S. 62). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles 1. Eintreten und Umfang der Berufung
E. 17 März 2021 im Rahmen eines zweiten Ergänzungsgutachtens beantwortete (act. 3/21/1 ff.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafabteilung S 2022 38 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 21. April 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin und Berufungsklägerin, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt, gegen D.________, geb. tt.mm.jjjj in E.________, von H.________, wohnhaft in I.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, betreffend fahrlässige Tötung (Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzel- gericht, vom 1. Juli 2022; SE 2021 12)
Seite 2/44 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft Dr. med. D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) zusammengefasst vor, er habe es in der Sprech- stunde vom 25. Januar 2019, ca. 12.00 Uhr, bei seiner Patientin J.________ (nachfolgend: Verstorbene) unterlassen, Temperatur, Blutdruck und Puls zu messen, um ihre Angaben zu verifizieren und seine Schlussfolgerung (grippaler Infekt) zu bestätigen. Obschon die Schilde- rung der Beschwerden ein koronares Ereignis nicht ausgeschlossen hätte, habe er es auch unterlassen, dies durch objektivierbare Tests – EKG und Troponin-Test – auszuschliessen. Damit hätte er die koronare Problematik erkennen und seine Patientin in ein Spital einweisen können, wo man ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte helfen und den Todeseintritt abwen- den können (SE GD 1/1). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 1. Juli 2022 statt, an welcher der Beschuldigte sein erbetener Verteidi- ger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen (SE GD 9/1). Der Beschuldigte wurde da- bei zur Person und zur Sache befragt, wobei bei der Befragung zur Sache mangels Entbin- dung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nur allgemeine Aussagen erfolgten (SE GD 9/2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und des Schlusswortes des Beschul- digten unterbrach die Vorinstanz die Verhandlung zwecks Urteilsberatung. Das Urteil wurde anschliessend mündlich eröffnet und begründet sowie das schriftliche Urteilsdispositiv den anwesenden Parteien ausgehändigt (SE GD 9/1 S. 5-6; SE GD 10/1). An den Rechtsvertreter des Privatklägers wurde es gleichentags versandt. 3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 meldete die Staatsanwaltschaft bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 3/2). Der Privatkläger meldete am 12. Juli 2022 ebenfalls Berufung an (SE GD 5/3). 4. Die Vorinstanz versandte sodann am 1. September 2022 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft am 2. September 2022 und den übrigen Parteien am 5. September 2022 zugestellt wurde (SE GD 10/2, 10/2/1-3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 2. Die Verfahrenskosten betragen CHF 11'840.18Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 230.00 Auslagen CHF 14'070.18Total und werden auf die Staatskasse genommen 3. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung mit pauschal CHF 30'000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Die Zuger Polizei wird beauftragt, dem Privatkläger B.________ oder seiner Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das bei J.________ sel. sichergestellte und beim Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (ZG 2019 1 405) gelagerte Blutdruckmessgerät (boso medicus) auszuhändigen. Falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Auf- forderung durch die Zuger Polizei abgeholt wird, kann es vernichtet werden.
Seite 3/44 5.1 Die Zivilklage des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 5.2 Der Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, wird abgewiesen. 6. [Rechtsmittel]" 5. Mit Schreiben vom 9. September 2022 reichte die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sei die Ziffer 1 des Urteils des Strafgerich- tes von Kanton Zug vom 1. Juli 2022 aufzuheben. 2. D.________ sei schuldig zu sprechen der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 3. D.________ sei zu bestrafen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Gleichzeitig stellte die Staatsanwaltschaft zwei Beweisanträge. Prof. Dr. G.________ sei als Sachverständiger zu befragen und der Beschuldigte sei aufzufordern, sich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. 6. Der Privatkläger reichte innert Frist keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Präsidialver- fügung vom 3. Oktober 2022 auf seine Berufung nicht eingetreten wurde (OG GD 5/1). 7. Mit weiterer Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2022 stellte die Verfahrensleitung die Beru- fungserklärung der Staatsanwaltschaft der Verteidigung und dem Rechtsvertreter des Privat- klägers zu und setzte ihnen Frist, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig aufgefordert, ihre in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge zu begründen. Schliesslich wurde den Par- teien Frist zur Stellung (weiterer) Beweisanträge gesetzt (OG GD 5/2). 8. Die Staatsanwaltschaft reichte am 14. Oktober 2022 die Begründung ihrer Beweisanträge ein (OG GD 2/3). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 beantragte die Verteidigung die Befragung von Dr. K.________ oder eines durch das Berufungsgericht zu bezeichnenden Kardiologen als medizinischen Sachverständigen und eventualiter die Evaluation der Konklusionen des Gutachtens von Dr. K.________ durch ein gerichtliches Gutachten, für den Fall dass der Be- weisantrag der Staatsanwaltschaft auf Befragung von Prof. Dr. G.________ gutgeheissen werde (OG GD 4/1). 9. Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 7. November 2022 fest, dass keine Anschlussberufung erhoben und kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staats- anwaltschaft gestellt wurden. Gleichzeitig stellte sie die oben erwähnten Eingaben den je- weils anderen Parteien zur Stellungnahme zu (OG GD 5/3). Die Verteidigung reichte am
2. Dezember 2012 eine Stellungnahme ein, welche den anderen Parteien zur Kenntnisnah- me zugestellt wurde (OG GD 4/5). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger reichten keine Stellungnahme ein.
Seite 4/44 10. Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022 hiess die Verfahrensleitung den ersten Be- weisantrag der Staatsanwaltschaft, die Befragung von Prof. Dr. G.________ als sachver- ständigen Zeugen, gut und wies den zweiten Antrag, der Beschuldigte sei aufzufordern, sich von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden, ab. Den Beweisantrag der Verteidigung, die Befragung von Dr. K.________ als sachverständigen Zeugen, hiess sie ebenfalls gut (OG GD 5/4). 11. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den
3. April 2023 festgesetzt (OG GD 5/5). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsver- handlung vorgeladen (OG GD 7/1). 12. Am 3. April 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein er- betener Verteidiger und die zuständige Staatsanwältin teilnahmen. Prof. Dr. G.________ und Dr. K.________ wurden als sachverständige Zeugen einvernommen. Der Beschuldigte wur- de zur Person und zur Sache befragt, wobei er vollumfänglich die Aussage verweigerte. Er verzichtete auf ein Schlusswort. Die erbetene Verteidigung beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft hielt an ihren Anträgen in der Beru- fungserklärung fest (OG GD 8/1). 13. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Beru- fungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 8/1 S. 62). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles 1. Eintreten und Umfang der Berufung 1.1 Die Staatsanwaltschaft meldete am 5. Juli 2022 innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 1. Juli 2022 an. Am 2. September 2022 erhielt die Staatsanwaltschaft das schriftliche Urteil zugesendet und reichte innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen am 9. September 2022 die Berufungserklärung ein. Nichteintretensgrün- de wurden von den Parteien nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beru- fung der Staatsanwaltschaft ist folglich einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch
Seite 5/44 das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 1.3 Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ist darauf ausgerichtet, den Freispruch der Vorinstanz aufzuheben. Sie beantragt, dass der Beschuldigte wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen und zu sanktionieren sei. Die Berufungserklärung unterlässt es indessen, neben den genannten Anträgen explizit weitere für den Staat nachteilige Punkte im Urteilsdispositiv der Vorinstanz anzufechten, so Ziff. 2 des Urteilsdispositivs (Kostentragung Staat) und Ziff. 3 des Dispositivs (Entschädigung von CHF 30'000.00 zu Lasten Staat). 1.3.1 Betreffend den Kostenspruch gilt indessen Art. 428 Abs. 3 StPO, wonach über die Kostenre- gelung bei einem neuen Entscheid der Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2018 vom 4. April 2019 E 2.3). Das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO greift somit beim Kostenpunkt von Gesetzes we- gen nicht. 1.3.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob diese Feststellungen – dem Gedanken von Art. 428 Abs. 3 StPO folgend – auch auf den Entschädigungspunkt übertragen werden können. Den Parteien wurde die Thematik an der Berufungsverhandlung eröffnet und sie wurden ersucht, dazu Stellung zu nehmen. 1.3.3 Betreffend die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung von CHF 30'000.00 an den Be- schuldigten im Zusammenhang mit den Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung im Un- tersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist vorab festzuhalten, dass zwischen dem Kosten- und Entschädigungsspruch regelmässig ein sehr enger Konnex be- steht. So folgt der Entschädigungsspruch aufgrund der inhaltsgleichen Regelungen von Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO üblicherweise dem Kostenspruch. Entsprechend ist es sachgerecht, bei einem reformatorischen Entscheid nicht nur über die Kosten von Amtes wegen zu entscheiden, sondern auch über die Entschä- digung. Dies insbesondere dann, wenn dies in Bezug auf die Berufungsanträge der Parteien wegen der Kohärenz des Urteils als notwendig erscheint, beispielsweise wenn wie vorliegend die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung einen vollumfänglichen Schuldspruch be- antragt, was nach der gesetzlichen Konzeption von Art. 436 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung ausschliesst. In der vorliegenden Prozesskonstellation würde mithin die innere Einheit des Urteilspruchs verletzt, wenn beispielsweise eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO gleichzeitig mit einer Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO einhergehen würde. 1.3.4 Art. 391 Abs. 2 StPO steht dieser Auffassung nicht entgegen. So hat sich das Bundesgericht in BGE 139 IV 282 E. 2.5 dafür ausgesprochen, dass das Verschlechterungsverbot nicht nur für die Sanktion gilt, sondern auch für die rechtliche Qualifikation der Tat. Eine darüber hin- ausgehende Bedeutung kommt Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu. So gilt das Verbot der refor- matio in peius beispielsweise bei Verwahrungen oder einer stationären Massnahme nicht (BGE 123 IV 1 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2019 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.4). Sodann hat auch das Obergericht des Kantons Zug entschieden, dass Art. 391 Abs. 2 StPO
Seite 6/44 bei Ersatzforderungen keine Anwendung findet (GVP 2012 S. 220 ff.), während das Bundes- gericht die entsprechende Frage zumindest offen liess (Urteil des Bundesgerichts 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4). Überdies findet Art. 391 Abs. 2 StPO wie er- wähnt gemäss Art. 428 Abs. 3 StPO von Gesetzes wegen bei der Kostenregelung der Vor- instanz keine Anwendung. Entsprechend kann das Gericht den Entschädigungsspruch der Vorinstanz von Amtes wegen ohne Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO abändern, wenn dies im Einklang mit den Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft als sachgerecht er- scheinen würde. 1.3.5 In Rechtskraft erwachsen sind mithin Dispositivziffer 4 (Aushändigung Blutdruckmessgerät) und die Dispositivziffern 5.1 und 5.2 (Zivilklage etc.) des vorinstanzlichen Urteils. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. Die weiteren Dispositivziffern unterliegen aufgrund der Beru- fung der Staatsanwaltschaft sowie gestützt auf die obigen Erwägungen einer Überprüfung durch das Gericht. 2. Beweisanträge der Parteien 2.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder un- vollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung not- wendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsge- richt in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstin- stanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 2.2 Die Verfahrensleitung hat gestützt auf die Anträge der Staatsanwaltschaft die Befragung des Gutachters Prof. Dr. G.________ für geboten erachtet, um zu prüfen, inwiefern eine abwei- chende Sachverhaltsfeststellung in bestimmten Aspekten durch das Gericht einen Einfluss auf die Feststellungen des Gutachters haben könnte. Eine parteiunmittelbare Befragung des Gutachters als sachverständiger Zeuge war somit vorliegend indiziert und wäre auch von Amtes wegen notwendig gewesen (vgl. dazu E. II.4. Ziff. 4.3.2). Sodann hat die Verfahrens- leitung ebenfalls den Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen und angeordnet, dass der Privatgutachter Dr. K.________ befragt wird, zumal dessen Äusserungen in seinem Pri- vatgutachten einerseits geeignet sind, die Schlüsse des Gutachtens von Prof. Dr. G.________ in bestimmten Teilen in Frage zu stellen und andererseits, weil Dr. K.________ wesentliche Feststellungen zum Kausalverlauf einer möglichen Sorgfaltspflichtverletzung trifft, welche für die Wahrheitsfindung vorliegend von zentraler Bedeutung sind. 2.3 Es ist weiter evident, dass es die Aufgabe des Beschuldigten ist, sich vom Arztgeheimnis zu befreien, sofern er dies für notwendig erachtet. Entgegen dem Beweisantrag der Staatsan- waltschaft verfügt das Gericht nicht über die gesetzliche Befugnis, den Beschuldigten anzu- weisen, sich vom Berufsgeheimnis zu entbinden. Der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung
Seite 7/44 verpflichtet bzw. kann diese grundsätzlich ohne rechtliche Konsequenzen verweigern. Darü- ber hinaus steht dem Beschuldigten das Recht zu, die Aussage ohne Angabe von Gründen zu verweigern (OG GD 5/4 Ziff. 4). Entsprechend wiederholte die Staatsanwaltschaft ihren entsprechenden Antrag vor Schranken nicht. 2.4 Der Beschuldigte reichte dem Gericht an der Berufungsverhandlung zwei Dokumente ein, welche zu den Akten genommen wurden. Die Parteien stellten darüber hinaus keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht ordnete sodann – neben den genannten Beweisergänzungen und der Befragung des Beschuldigten zur Person und zur Sache – von Amtes wegen keine weiteren Beweisabnahmen an. Insbesondere eine von Amtes wegen anzuordnende Einver- nahme von L.________ erschien zum Urteilszeitpunkt nicht mehr notwendig (vgl. dazu E. II.4. Ziff. 4.2.2). 3. Anklagegrundsatz und Verwertbarkeit der Beweise 3.1 Die erbetene Verteidigung rügte bei der Vorinstanz, dass sich aus der Anklageschrift nicht ergebe, ob dem Beschuldigten eine Tatbegehung durch Handeln oder durch Unterlassen vorgeworfen werde (SG GD 9/4 S. 3 f.). Dem ist nicht zu folgen. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen wird, er habe es während der Be- handlung am 25. Januar 2019 unterlassen, die notwendigen objektivierbaren Tests bei der Verstorbenen hinsichtlich eines koronaren Ereignisses durchzuführen und einen sog. "ab- wendbaren gefährlichen Verlauf" abzuklären, obwohl dies mit geeigneten Mitteln wie bspw. einem Elektrokardiogramm oder einem Troponin-Test ohne wesentlichen Zusatzaufwand möglich gewesen wäre (SG GD 1 S. 3). Weiter legt die Anklageschrift die Grundsätze der Sorgfalts- und Handlungspflichten ausreichend klar dar und beschreibt, dass der Beschuldig- te nach Gesetz und Vertrag zum Tatzeitpunkt verpflichtet gewesen sei, die Gesundheit sei- ner Patientin zu schützen und dabei seinen Beruf nach den Grundsätzen der ärztlichen Wis- senschaft und Humanität auszuüben, und alles zu unternehmen, um die Patienten zu heilen, und alles zu vermeiden, was ihnen Schaden könnte (SG GD 1 S. 3 Ziff. II.). Es ist mithin deutlich erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Tatbegehung durch pflichtwidriges Unterlassen einer gebotenen Handlung im Rahmen der vorgenommenen Hausarztbehandlung vorwarf. Dass diese Unterlassung der gebotenen Handlungen gemäss der Anklagehypothese gleichzeitig mit einem Diagnosefehler (als aktive Handlung) zusam- menhing und insgesamt eine rechtliche Würdigung der Gesamthandlung als aktives Tun si- cherlich nicht falsch wäre (vgl. E. II.5. Ziff. 5.4), führt entgegen der Auffassung der Verteidi- gung nicht dazu, dass der Anklagegrundsatz verletzt wäre. Die bei unechten Unterlassungs- delikten geforderte Umschreibung der Garantenstellung und die Bezeichnung der nach den konkreten Umständen sowie den anwendbaren Sorgfaltsmassstäben gebotenen Handlung sind in der Anklageschrift enthalten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom
10. März 2010 E. 2.2). Darüber hinaus obliegt die rechtliche Würdigung betreffend die Art der Tatbegehung dem Gericht, d.h. die Anklageschrift muss nicht bereits abschliessend in recht- licher Hinsicht qualifizieren, ob die Tat durch Unterlassung, durch ein aktives Tun, oder durch eine Kombination von aktivem Tun und einer Unterlassung begangen wurde (vgl. dazu E. II.5 Ziff. 5.4). Der Beschuldigte konnte sich aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Ankla- geschrift angemessen gegen den erhobenen Vorwurf verteidigen, was er auch vollumfäng- lich, unter anderem mittels Privatgutachten zu den umstrittenen Themenbereichen, tat. Ent-
Seite 8/44 sprechend kann die Verteidigung auch nicht aufzeigen, inwiefern dem Beschuldigten eine angemessene Verteidigung durch die vorliegende Anklageschrift nicht möglich war. Eine Ver- letzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. 3.2 Die Verteidigung monierte im Vorverfahren und im Berufungsverfahren, dass die Staatsan- waltschaft bei den diversen Gutachten praktisch in keinem Fall die gesetzlichen strafprozes- sualen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingehalten habe (SG GD 9/4 S. 3). 3.2.1 Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft am 27. Januar 2019 im Anschluss an die mündlich angeordnete Obduktion der Verstorbenen einen Brandtour- Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 253 StPO an das Institut für Rechtsmedizin (IRM) ver- sandte (act. 3/2). Am 6. Februar 2019 beauftragte der Beschuldigte den erbetenen Verteidi- ger mit seiner Rechtsvertretung (act. 9/2). Am 18. Februar 2019 gewährte die Staatsanwalt- schaft der Verteidigung das Recht, innert 10 Tagen Zusatzfragen an die Gutachter des IRM zu stellen (act. 3/8). Die Verteidigung reichte keine Zusatzfragen ein. Am 4. März 2019 fertig- te Dr. M.________ das Gutachten des IRM aus (act. 3/9). Am 5. Juni 2020 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag betreffend ein Ergänzungsgutachten an Dr. M.________. Eine Kopie davon ging an die Verteidigung mit der Aufforderung, innert fünf Tagen Zusatz- fragen zu stellen (act. 3/10). Die Zusatzfragen der Verteidigung wurden am 8. Juli 2020 ein- gereicht (act. 9/20). Am 12. August 2020 wurde das Ergänzungsgutachten ausgefertigt (act. 3/12). Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 4. Februar 2021 der Gutachterin Dr. M.________ die Zusatzfragen der Verteidigung vom 8. Juli 2020. Am 9. April 2021 erstat- tete die Gutachterin die Antworten dazu im Rahmen eines zweiten Ergänzungsgutachtens (act. 3/22/11 ff.) 3.2.2 Am 28. März 2019 wurde die Verteidigung betreffend ein Gutachten bei Prof. Dr. G.________ angefragt und nach Art. 184 Abs. 3 StPO aufgefordert, Zusatzfragen einzurei- chen (act. 3/13). Die Verteidigung kam dieser Aufforderung am 8. April 2019 nach (act. 9/7). Am 16. April 2019 erfolgte der Gutachterauftrag, welcher auf Hinweis der Verteidigung am
23. April 2019 angepasst wurde (act. 3/13a-3/15). Der Gutachterauftrag enthielt mithin die Zusatzfragen der Verteidigung. Am 13. Mai 2019 wurde das Gutachten ausgefertigt (act. 3/17). Am 7. Mai 2020 kritisierte die Verteidigung das Gutachten in einer ausführlichen Stellungnahme (act. 9/12/1). Dem Gutachter wurden am 4. Juni 2020 die Kommentare der Verteidigung vom 7. Mai 2020 zur Beantwortung im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens übermittelt (act. 3/19). Die Staatsanwaltschaft gab der Verteidigung Gelegenheit, innert fünf Tagen Zusatzfragen dazu einzureichen (act. 3/19 S. 2). Am 17. Juni 2020 fertigte Prof. Dr. G.________ das Ergänzungsgutachten aus (act. 3/20). Erst am 8. Juli 2020 gingen weitere Zusatzfragen der Verteidigung ein (act. 9/19). Am 4. Februar 2021 wurden dem Gutachter diese Zusatzfragen der Verteidigung vom 8. Juli 2020 übermittelt, welche der Gutachter am
17. März 2021 im Rahmen eines zweiten Ergänzungsgutachtens beantwortete (act. 3/21/1 ff.). 3.2.3 Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegen- heit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und eigene Anträge zu stellen. Das Gutachten ist gestützt auf Art. 188 StPO den Parteien zu eröffnen. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei lässt die Verfahrensleitung durch die gleiche sachver-
Seite 9/44 ständige Person das Gutachten gemäss Art. 189 StPO unter bestimmten Umständen ergän- zen oder verbessern. 3.2.4 Die gesetzlichen Vorschriften wurden im Rahmen des Gutachterauftrags vom 16./23. April 2019 an Prof. Dr. G.________ eingehalten. Der Verteidigung konnte vor dem Gutachten Zu- satzfragen stellen und nahm zum Gutachten am 7. Mai 2020 ausführlich Stellung. Es ergibt sich nicht explizit aus dem Gesetz, dass der Verteidigung nochmals ein Recht auf Zusatzfra- gen einzuräumen ist, wenn das Gutachten wie vorliegend von Amtes wegen nach Art. 189 StPO ergänzt wird. Ein solches Vorgehen wäre insbesondere im vorliegenden Kontext, in welchem die Stellungnahme der Verteidigung vom 7. Mai 2020 dem Gutachter zugestellt wurde und dieser aufgefordert wurde, zu den von der Verteidigung in der Stellungnahme aufgeworfenen Punkten Stellung zu nehmen (act. 3/19), fraglich. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, da die Staatsanwaltschaft der Verteidigung die Möglichkeit gewährt hat, über ihre Stellungnahme vom 7. Mai 2020 hinaus weitere Zusatzfragen an den Gutach- ter zu stellen. So beantwortete der Gutachter letztlich am 17. März 2021 auch die Ergän- zungsfragen der Verteidigung (act. 3/21/15 ff.). 3.2.5 Beim Gutachten von Dr. M.________ wurde der Gutachtensauftrag vorab am 27. Januar 2019 versendet. Dieser Auftrag richtete sich indessen nach Art. 253 StPO. Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit im Anschluss an die Obduktion war es nicht angebracht, erst Zusatzfragen einzuholen (act. 9/1). Entsprechend war es sachgerecht, dass der Gutach- tensauftrag im Anschluss an die mündlich angeordnete Obduktion von der Staatsanwalt- schaft vorab dringlich erteilt wurde und anschliessend die Möglichkeit betreffend Zusatzfra- gen nachgeholt wurde. Das Gutachten von Dr. M.________ wurde den Parteien eröffnet und die Staatsanwaltschaft beschloss, dieses von Amtes wegen zu ergänzen. Beim Auftrag zum Ergänzungsgutachten vom 5. Juni 2020 wurde der Verteidigung sodann erneut die Möglich- keit gewährt, Zusatzfragen nachträglich einzureichen. Es trifft dabei zu, dass die Staatsan- waltschaft es offenbar unterlassen hatte, die am 8. Juli 2020 formulierte Ergänzungsfrage der Verteidigung der Gutachterin Dr. M.________ weiterzuleiten. Die einzige Zusatzfrage der Verteidigung wurde indessen nachträglich mit Ergänzungsgutachten vom 9. April 2021 be- antwortet (act. 3/22/11 ff.). 3.2.6 Es ist entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht erkennbar, dass die fehlende Mög- lichkeit, vor der Auftragserteilung für die Ergänzungsgutachten Zusatzfragen zu stellen, einen Einfluss auf die Gutachten hatte. So ist die Verteidigung auch nicht in der Lage, schlüssige Hypothesen zu liefern, inwiefern nachträglich zugesendete Zusatzfragen bei einem Ergän- zungsgutachten geeignet sein könnten, einen Begutachtungsprozess erheblich zu beeinflus- sen. Beim Gutachten von Prof. Dr. G.________ wurden vorab Zusatzfragen eingeholt. Be- treffend das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. G.________ vom 17. Juni 2020 gilt insbe- sondere zu erwägen, dass dieses weitgehend auf der Stellungnahme bzw. der aufgeworfe- nen Kritik der Verteidigung beruhte und mithin deren Standpunkte bereits beinhaltete. Auch beim Gutachten von Dr. M.________ kann eine Beeinflussung ausgeschlossen werden, zu- mal die Zusatzfrage, welche die Verteidigung in ihrer Eingabe vom 8. Juli 2020 aufwarf, ein- zig eine Nachfrage nach der Änderung des Kenntnisstands der Gutachterin beinhaltete (act. 9/20 S. 2). Materiellrechtlich wurde das rechtliche Gehör der Verteidigung sodann umfassend gewahrt, zumal sämtliche Ergänzungsfragen den Gutachtern letztlich vorgelegt wurden. Die entsprechenden Ausführungen sind mithin nicht geeignet, eine Unverwertbarkeit der Gutach-
Seite 10/44 ten mittels Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu be- gründen. 3.2.7 Auch beim Gutachten von Prof. Dr. G.________ bzw. dem vorab von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich eines Gutachtensauftrags versendeten E-Mail vom 27. März 2019 (act. 3/16 S. 2) kann entgegen der Verteidigung kein Verfahrensfehler erblickt werden. So diente das E-Mail der Abklärung der Modalitäten hinsichtlich des Gutachtensauftrags, benennt den summarisch geschilderten Sachverhalt ausdrücklich als eine Verdachtslage und es ist insgesamt offen- sichtlich, dass dieses E-Mail einen spezialisierten Fachgutachter nicht von einer eigenständi- gen Prüfung der Sachlage abhält. 3.3 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr sepa- rat aufgeführt. II. Vorwurf der fahrlässigen Tötung 1. Urteil der Vorinstanz und Standpunkte der Parteien 1.1 Die Vorinstanz prüfte das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ und stellte fest, dass dieses in einzelnen Teilen durch eine unsorgfältige Abfassung auffalle. So enthalte dieses eine Passage betreffend einen anderen Fall und enthalte einen Fehler bezüglich der Herkunft der Blutdruckdaten (vom Messgerät anstatt von einem Blutdruckjournal der Verstorbenen). Viel schwerwiegender sei aber, dass der Gutachter im Gutachten selber häufig von Schmer- zen in der Brust oder im Arm geschrieben habe, was nicht zutreffe. Entsprechende Informati- onen über Schmerzen würden allenfalls von den Berichten von L.________, der Tochter der Verstorbenen, stammen. Diese habe dies indessen zu einem Zeitpunkt von ihrer Mutter er- fahren, als diese bereits wieder vom Arztbesuch beim Beschuldigten zurückgekehrt sei, weswegen es nicht erwiesen sei, dass diese Beschwerden bereits beim Arztbesuch bestan- den hätten. Sodann gebe es weitere Unstimmigkeiten, da der Gutachter einen unproduktiven Husten der Verstorbenen als Symptom eines akuten Koronarsyndroms beschrieben habe, während die Akten darauf hindeuteten, dass die Verstorbene gegenüber dem Beschuldigten von einem produktiven Husten gesprochen habe. Insgesamt habe sich der Gutachter auf Teilsachverhalte abgestützt, welche nicht erwiesen seien. Sodann sei zu würdigen, dass das Privatgutachten von Dr. K.________ in allen wesentlichen Punkten widerspreche. Es sei da- bei nicht ersichtlich, dass das Privatgutachten nicht lege artis erstellt worden sei. Insgesamt sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte einen Behandlungsfehler resp. eine Sorgfaltspflicht- verletzung begangen habe. Dieser habe keinen Anlass gehabt, Temperatur, Blutdruck und Puls der Verstorbenen zu messen oder ein EKG bzw. einen Troponin-Test zu veranlassen. Es fehle sodann an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverlet- zung und dem Erfolg, da bei der Verstorbenen eine Wahrscheinlichkeit von 50 % bestanden
Seite 11/44 habe, dass sie an einem Non-ST-Hebungsinfarkt gestorben sei, bei welchem ein EKG und/oder ein Troponin-Test während der Behandlung durch den Beschuldigten gegen Mittag am 25. Januar 2019 nicht geeignet gewesen wären, den akuten Herzinfarkt zu erkennen. 1.2 Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Urteil der Vorinstanz zusammengefasst an, gemäss den medizinischen Befunden sei erstellt, dass der Beschuldigte sorgfaltswidrig gehandelt ha- be. Er habe keine angemessene Diagnostik zum Ausschluss eines koronaren Ereignisses veranlasst. Das Aussageverhalten des Beschuldigten würdigte die Staatsanwaltschaft als beschönigend, denn dieses weiche von der Krankenakte und den Aussagen der Tochter der Verstorbenen ab und sei ergebnisorientiert gewesen. Es sei nicht plausibel, dass die Ver- storbene einen Arzt aufgesucht hätte, wenn sie praktisch beschwerdefrei gewesen sei, wie dies der Beschuldigte behaupte. Das Privatgutachten von Dr. K.________, welches auf Sug- gestivfragen basiere, stelle auf die bagatellisierenden Aussagen des Beschuldigten ab und gehe von Annahmen wie bspw. einem COPD etc. aus, welche der Beschuldigte selber nicht getroffen habe. Der Beschuldigte habe durchaus an die Differenzialdiagnose eines koronaren Ereignisses gedacht ("schaut mal mit dem Herz"), jedoch die notwendige Diagnostik diesbe- züglich unterlassen. Ferner sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Tod der Verstorbenen auch bei einer korrekten Diagnostik eingetreten wäre, reine Spekulation (OG GD 8/1/4). 1.3 Der erbetene Verteidiger führte in materieller Hinsicht zusammengefasst aus, dass der amtli- che Gutachter von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. So hätten die Schmerzen und die Ausstrahlung in die Arme nicht bereits zum Zeitpunkt der Behandlung vorgelegen. Diese Annahme sei ohne Aktengrundlage erfolgt. Der Gutachter habe sich wahllos auf Text- stellen berufen und immense Rückschaufehler begangen. Dies lasse sich aufgrund der fal- schen Diabetes-Diagnose gut nachzeichnen. Letztlich könne der amtliche Gutachter auch nicht angeben, was anlässlich der Behandlung der Verstorbenen genau gesagt worden sei. Eine entsprechende Beweiswürdigungskompetenz stehe diesem nicht zu. Die Folgen der Beweislosigkeit seien von der Staatsanwaltschaft zu tragen. So lasse sich durch nichts be- weisen, dass das koronare Ereignis der Verstorbenen bereits bei der Untersuchung durch den Beschuldigten vorgelegen habe. Inhaltlich seien die Darlegungen von Dr. K.________ widerspruchsfrei und überzeugender als die Ausführungen des amtlichen Gutachters. Selbst wenn die Unterlassungen hätten erstellt werden können, fehle es am Nachweis deren Er- folgsrelevanz (OG GD 8/1/6 und 8/1 S. 54 ff.). 2. Rechtsgrundlagen 2.1 Die Vorinstanz legt den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB, die Grund- sätze der Fahrlässigkeit, die Rechtsprechung dazu sowie die einschlägigen Regeln zur Wür- digung von Gutachten und Privatgutachten detailliert und umfassend dar. Darauf kann ver- wiesen werden (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1-1.5 S. 12 ff.). 2.2 Sofern notwendig, erfolgen weitere Ausführungen zum Recht bei der Subsumption des fest- gestellten Sachverhalts unter das Recht.
Seite 12/44 3. Wesentliche Beweismittel 3.1 Legalinspektion und Obduktionsbefunde 3.1.1 Gemäss dem Bericht des Amtsarztes Dr. N.________ vom 26. Januar 2019 sei der Tod der Verstorbenen am 25. Januar 2019 um 17:16 Uhr mit dem Ende der Reanimationsbemühun- gen durch den Rettungsdienst festgestellt worden. Als Todesursache sei ein kardiovas- kuläres Geschehen wahrscheinlich. Als Todesart sei ein natürlicher Tod wahrscheinlich, aber nicht sicher; diesbezüglich müsse erst Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Der Leichnam werde zum Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) transportiert, um die Todesursache weiter abzuklären (act. 3/1/1 ff.). 3.1.2 Am 4. April 2019 erstattete das IRM (Dr. M.________) gestützt auf die Obduktion der Ver- storbenen ein amtliches Gutachten zur Todesursache. Als Todesursache wurde ein akutes Herzversagen infolge eines frischen Herzmuskelinfarktes festgestellt. Eine Untersuchung durch das IRM habe einen Verschluss des umschlingenden Astes der linken Herzkranz- schlagader durch ein frisches Blutgerinnsel ca. 5 cm ab Abgang von der Brusthauptschlag- ader erkannt. Dazu würde ein frischer Herzmuskelinfarkt an der linken Herzkammerhinter- wand mit Einblutungen in das Gewebe und beginnender Einwanderung neutrophiler Granu- lozyten korrespondieren. Festgestellt wurden ferner geringe Wandverkalkungen an der ab- gangsnahen linken Herzschlagader, ein zu grosses und zu schweres Herz mit einem Herz- gewicht von 390g und einem 41-prozentigen relativen Herzübergewicht nach Zeek, eine Er- weiterung des rechten Herzens, eine diskrete Halsvenenstauung, ein Hirn- und Lungenödem sowie eine Blutstauung der inneren Organe. Es seien mehrere Befunde erhoben worden, welche als Indizien hinsichtlich eines Krampfanfalls sowie als Folgen der Wiederbelebungs- massnahmen interpretiert werden könnten. Ursächlich für den festgestellten Herzinfarkt sei ein Verschluss des umschlingenden Astes der linken Herzkranzschlagader durch ein frisches Blutgerinnsel gewesen. Es hätten Anzeichen für eine vorbestehende krankhafte Veränderung des Herzens bestanden, so u.a. das vergrösserte und zu schwere Herz. Aufgrund der mikro- skopischen Untersuchung des Herzinfarktes lasse sich dieses Ereignis auf ca. 4 bis 12 Stun- den vor dem Tod eingrenzen. Es sei somit möglich, dass der akute Herzinfarkt zum Zeitpunkt der Arztkonsultation bereits bestanden habe. Folge man den Angaben des Beschuldigten, seien keine eindeutigen, Herzinfarkt-spezifischen Symptome wie Schmerzen im Schulter- und Armbereich oder eine belastungsunabhängige Atemnot von der Verstorbenen geäussert worden und diese sei praktisch beschwerdefrei gewesen. Es lasse sich zum aktuellen Kenntnisstand eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend belegen (act. 3/9/1 ff.). 3.2 Zustand der Verstorbenen beim Arztbesuch am 25. Januar 2019 3.2.1 Aus der elektronischen Krankenakte der Verstorbenen ergibt sich, dass am 25. Januar 2019 eine Konsultation beim Beschuldigten stattfand. Dabei wurden die Laborwerte der Verstorbe- nen festgehalten. Der Beschuldigte vermerkte dabei um 12:11 Uhr die folgende Anamnese: "Ist erkälet [recte: erkältet] mit Husten und Anstrengungsdyspnoe seit Wochen mit Schleim, nicht heiss/kalt, schlapp, intermittierender thorakaler Druck, keien [recte: keine] Schwellun- gen, schaut mal mit dem Herz" (act. 5/3/2).
Seite 13/44 3.2.2 Der Beschuldigte stellte den Arztbesuch der Verstorbenen am 25. Januar 2019 in seiner Ein- vernahme vom 7. Februar 2019 wie folgt dar: 3.2.3 Er vermute, die Verstorbene habe am 25. Januar 2019 seine Praxis wegen einer Erkältung aufgesucht. Er schätze, dass die Behandlung um ca. 12.00 Uhr begonnen und ca. 25-30 Mi- nuten gedauert habe (act. 1/2 Ziff. 8-10). Er habe die üblichen Probleme mit der Verstorbe- nen besprochen, insbesondere muskuloskelettale Probleme etc. Die Beschuldigte habe ei- nen erhöhten Blutdruck gehabt, welcher behandelt worden sei. Sie habe diesen zu Hause gemessen. Er habe sich nach den Medikamenten erkundigt. Die Verstorbene habe ihm ge- sagt, dass sie (1.) erkältet sei und (2.) Temperatur habe, dass ihr (3.) heiss und kalt sei und sie (4.) schwitze. Dies seit einer Woche. Sie habe ferner über (5.) eine belastungsabhängige Atemnot erzählt, zum Beispiel beim Treppensteigen. Sie habe (6.) Husten mit wenig Auswurf. Sie habe über einen (7.) leichten thorakalen und belastungsabhängigen Druck über der Brust sowie (8.) über ein intermittierendes Kribbeln in den Fingerkuppen links (ohne Daumen) geklagt. Das Kribbeln habe sie häufiger als den Druck über der Brust (act. 2/1 Ziff. 11). 3.2.4 Der Beschuldigte legte in der Einvernahme vom 7. Februar 2019 weiter dar, dass er eine La- boranalyse von der Arztgehilfin erhalten habe. Die (9.) Entzündungswerte seinen marginal erhöht gewesen; die Leukozyten im oberen Normbe- reich mit Linksverschiebung, CRP sei im Normbereich gewesen. Es sei nicht ungewöhnlich, wenn die Entzündungswerte marginal erhöht seien, wenn jemand erkältet sei. Er habe dann bei der Verstorbenen noch genauer nachgefragt. Die Verstorbene habe ihm (10.) keine Schmerzen im Schulter-/Armbereich beidseits geschildert. Die Atemnot habe ihrer Darstellung nach nur bei Anstrengung bestanden, was er extra nachgefragt habe. Sie habe ferner (11.) Herzklopfen bei Positionswechsel, zum Beispiel vom Liegen ins Sitzen. Dies sei nichts Aussergewöhnliches gewesen, dies höre man häufig bei Infekten (act. 2/1 Ziff. 11). Die Ver- storbene sei bei ihm praktisch beschwerdefrei gewesen, d.h. sie habe ihm gesagt, sie sei nicht stark gestört oder eingeschränkt. 3.2.5 Der Beschuldigte fügte hinzu, die geschilderten Beschwerden seien von geringer Ausprä- gung gewesen, weswegen er eine koronare Problematik ausgeschlossen habe. So wie sie es erzählt habe, sei absolut nichts Bedrohliches, Aussergewöhnliches dabei gewesen; sie sei sehr locker gewesen. Seiner Erfahrung nach würden die Leute die Beschwerden bei einem akuten koronaren Syndrom ganz anders schildern, zumal es sich um einen aussergewöhnli- chen Schmerz handle (act. 2/1 Ziff. 12). Es sei ein typischer Erkältungsfall mit leichten bis mässigen Symptomen gewesen (act. 2/1 Ziff. 24). Er habe daraufhin einen Untersuch durch- geführt, indem er die Lunge und das Herz abgehört und geschaut habe, ob die Halsvenen gestaut seien. Er habe nichts Auffälliges festgestellt. Er sehe solche Beschwerden häufig und sei deshalb nicht beunruhigt gewesen. Die Symptome hätten gestimmt (act. 2/1 Ziff. 12). Er habe den Blutdruck der Verstorbenen nicht gemessen (act. 2/1 Ziff. 19).
Seite 14/44 3.2.6 Der Beschuldigte führte sodann aus, dass die Verstorbene eine leichte, unbehandelte Zucke- rerkrankung gehabt habe; die gemessenen Werte seien aber nicht dramatisch gewesen (act. 2/1 Ziff. 15). 3.2.7 In einer Aktennotiz vermerkte L.________, Tochter der Verstorbenen, dass diese am Vor- abend der Arztvisite beim Beschuldigten noch an einem Familienanlass teilgenommen habe. Sie habe am 25. Januar 2019 um ca. 14.40 Uhr mit ihrer Mutter telefoniert. Diese habe Schmerzen im Arm und Druck auf der Brust sowie starken Husten und Schmerzen in der Brust geschildert. Sie habe aber nicht detailliert geschildert, was sie während des Arztbe- suchs am Mittag dem Beschuldigten gesagt habe. Um 16.20 Uhr habe sie erneut mit ihrer Mutter telefoniert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass ihr zwischenzeitlich übel sei und sie habe erbrechen müssen. Um 16.40 Uhr sei sie bei ihrer Mutter eingetroffen, welche sie liegend angetroffen habe (act. 12/3). Im Legalinspektionsbericht ist ferner vermerkt, dass L.________ in Anwesenheit ihres Bruders dem Amtsarzt gesagt haben soll, dass ihre Mutter schon seit ein paar Tagen über Schmerzen in der Brust geklagt habe (act. 3/1/1 f.). 3.3 Amtliche Gutachten und Zeugenvernehmung 3.3.1 Am 12. August 2020 erstattete das IRM (Dr. M.________) ein amtliches Ergänzungsgutach- ten zum Obduktionsgutachten vom 4. April 2019. Die Gutachterin hielt fest, dass sich die Verstorbene wenige Stunden vor ihrem Tod am 25. Januar 2019 mit zu einer Erkältung pas- senden Beschwerden bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Insbesondere der Druck über der Brust und die belastungsabhängige Atemnot könnten durchaus im Rahmen einer Erkältung auftreten. Differenzialdiagnostisch sei bei Druck auf der Brust und belastungsabhängiger Atemnot auch an ein akutes Koronarsyndrom zu denken. Der Beschuldigte habe dies auf- grund der Beschwerdefreiheit der Verstorbenen ausgeschlossen. Es sei aber möglich, dass insbesondere bei Frauen häufiger atypische, diffusere Symptome bei einem Herzinfarkt auf- treten. Zur Bestätigung oder Ausschluss eines Herzinfarkts sei neben der Anamnese die Ab- leitung eines Elektrokardiogramms (nachfolgend: EKG) und die Bestimmung der herzmus- kelspezifischen Laborparameter (Troponin T und I, CK-MB) sowie gegebenenfalls weitere herzmuskelunspezifische Laborparameter (Myoglobin, LDH etc.) zu erfassen. Es gebe zwei verschiedene Herzinfarktarten. Bei ST-Hebungsinfarkten würden spezifische EKG- Veränderungen vorliegen. Bei Non-ST-Hebungsinfarkten würden solche mittels EKG erkenn- bare Veränderungen fehlen. Im Blut seien bei einem Herzinfarkt Troponin T und Myoglobin zum frühesten Zeitpunkt nach zwei bis drei Stunden erhöht. Entsprechend könne es vor- kommen, dass ein Non-ST-Hebungsinfarkt in einem frühen Stadium und mit klinisch gering ausgeprägter Symptomatik trotz korrekt ergriffener diagnostischer Massnahmen gegebenen- falls nicht erkannt werde. Ob dies vorliegend der Fall sei (d.h. Non-ST-Hebungsinfarkt, frühes Stadium ohne Entwicklung von Troponin-T- und Myoglobin-Auffälligkeiten), könne nicht ge- klärt werden. Die Auskultation des Herzens und der Lunge (wie vom Beschuldigten an der Behandlung vorgenommen) sei indessen nicht geeignet, einen Herzinfarkt auszuschliessen. Da der Entstehungszeitraum des Herzinfarkts ca. 4 bis 12 Stunden vor dem Tod der Verstor- benen gewesen sei, lasse sich nicht zweifelsfrei belegen, ob der Herzinfarkt bei der Haus- arztkonsultation bereits vorlag oder erst kurzfristig danach eintrat und diesfalls für den Be- schuldigten nicht feststell- oder vorhersehbar gewesen wäre. Die vorliegenden Laborwerte (d.h. erhoben an der Hausarztkonsultation vom 25. Januar 2019) mitsamt einer Linksver- schiebung der normwertigen weissen Blutkörperchen und ein normwertiger Entzündungswert
Seite 15/44 CRP seien vereinbar mit einer Erkältungssymptomatik, würden aber einen Herzinfarkt nicht ausschliessen (act. 3/12/1 ff.). 3.3.2 Im amtlichen Ergänzungsgutachten vom 9. April 2021 führte Dr. M.________ aus, dass sich an ihrem Kenntnisstand zwischen den Gutachten vom 4. April 2019 und dem Ergänzungs- gutachten vom 12. August 2020 nichts geändert habe. Sodann sehe sie sich in der Lage, La- borwerte zu interpretieren, zumal dies nicht über das medizinische Basiswissen hinausgehe, welches jeder Arzt im Medizinstudium erlerne (act. 3/22/12). 3.3.3 Am 13. Mai 2019 erstattete Prof. Dr. G.________, Ordinarius am Institut für Hausarztmedizin der Universität O.________, ein amtliches Gutachten. Dieses umfasst im Wesentlichen die nachfolgenden Kernaussagen:
- Folgende Diagnosen könnten bei der Verstorbenen anhand der Akten erstellt werden: (1.) angeborene Deformität der rechten Hand, (2.) Arterieller Hypertonus; (3.) Diabetes mellitus Typ 2; (4.) Hypercholesterinämie; (5.) Hypothyreose; (6.) Depression; (7.) Osteo- porose; (8.) persistierender Nikotinkonsum; (9.) glutensensitive Enteropathie, Marsh Typ 3c; (10.) Rezidivierender Eisenmangel; (11.) Status nach Spontanabgang bei Urolithiasis links; (12.) Lichenoide Entzündungsreaktion mit Pigmentinkontinenz. Die genannten Dia- gnosen würden sich teilweise nicht explizit in der Krankenakte der Verstorbenen finden, weswegen diese nicht den gesetzlichen Anforderungen zur medizinischen Dokumentation genüge. - Prof. G.________ fasste die Anamnese gemäss Krankenakte der Verstorbenen vom
25. Januar 2019 zusammen (Anstrengungsdyspnoe…mit Schleim seit einer Woche; nicht heiss/kalt; schlapp; intermittierender thorakaler Druck) und schilderte die Aussagen des Beschuldigten (belastungsabhängige Atemnot, zum Beispiel beim Treppensteigen, nur bei Anstrengung; Husten mit wenig Auswurf). Er schloss daraus im folgenden Absatz des Gutachtens, dass belastungsabhängige "Thoraxschmerzen", ein Druckgefühl in der Brust unter Umständen mit einer "Ausstrahlung in den linken Arm" etc. das Kardinalsymptom eines akuten Koronarereignisses seien. Obwohl die Patientin angegeben habe, sie habe Temperatur, sei keine Messung erfolgt. Eine "Kaltschweissigkeit" und "Schwitzen" seien ebenfalls typische Symptome eines Herzinfarkts. Insgesamt würden die in der Sprech- stunde geschilderten Symptome lehrbuchhaft ein akutes Koronarsyndrom, resp. einen Myokardinfarkt beschreiben (act. 3/17/5). - Betreffend die Frage, ob die Verstorbene eine Risikopatientin hinsichtlich einer Herz- krankheit gewesen sei, führte der Gutachter aus, dass es diesbezüglich mehrere validierte Instrumente gebe. Die meisten würden der Einschätzung des Risikos in den nächsten 10 Jahren dienen, so bspw. die ESC-Score, die Procam-Score sowie die auf Schweizer Ver- hältnisse adaptierte AGLA-Score. Diese würden alle ein 10-Jahresrisiko betrachten. Für Akutsituationen sei die weitverbreitete Morise-Score entwickelt worden, welche die gene- rellen kardiovaskulären Risikofaktoren wie Rauchen, Hypercholesterinämie, Diabetes, Hypertonus und weitere vorbestehende Faktoren mit der Akutsymptomatik (insbesondere einer Angina pectoris) kombiniere. Die Moris-Score sei in Fällen wie dem vorliegenden als Orientierungshilfe für den Arzt gedacht, um das Risiko für eine koronare Herzerkrankung zu erkennen. Die Punktezahl bei der Verstorbenen laute dabei gemäss dem Raster der
Seite 16/44 Morise-Score wie folgt: +9 Lebensalter +3 Postmenopausal +5 typische Angina pectoris Beschwerden +2 behandelte Diabetes +1 behandelte Hypertonie +1 behandelte Hypercholesterinämie +1 aktive Raucherin Dies ergebe 21 Punkte [recte: 22 Punkte]. Sodann sei der BMI 26.6 und liege damit nahe bei 27, wo für Adipositas ein weiterer Punkt zu vergeben sei. Die kardiovaskuläre Famili- enanamnese sei sodann unbekannt. Diese sei letztlich nicht relevant, da bereits ab 15 Punkten von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit für eine koronare Herzkrankheit (KHK) ausgegangen werden müsse. Die Verstorbene sei somit eine kardiovaskuläre Risikopati- entin. Die Angina pectoris Symptomatik sei lehrbuchhaft gewesen (thorakales Druck- /Engegefühl, Belastungsdyspnoe, Ausstrahlung linker Arm; act. 3/17/5 f.). - Die wesentliche Funktion des Hausarztes sei es, sogenannte "abwendbar gefährliche Ver- läufe" (nachfolgend: AGV), zu erkennen. Jede Symptomkonstellation habe typische AGVs, welche es zu erkennen gelte. Bei Thoraxschmerz sei dies neben dem akuten Her- zinfarkt resp. der instabilen Angina pectoris die Lungenembolie. Es sei nicht so sehr die Aufgabe des Hausarztes, eine sichere Diagnose abzugeben, sondern jene schwerwie- genden Erkrankungen nicht zu verpassen, die sich hinter einer Symptomkonstellation verbergen können und lebensbedrohlich sein könnten. Es treffe zu, dass die vorliegenden Symptome auch bei einem Grippeinfekt auftreten könnten, allerdings sei ein Druckgefühl auf der Brust auch für einen grippalen Infekt eher untypisch, sicher aber die Verstärkung unter körperlicher Belastung und die Ausstrahlung in den Arm. Die entsprechende Abge- schlagenheit bei einem grippalen Infekt und die verringerte Belastbarkeit äussere sich ge- rade nicht in einem thorakalen Engegefühl. Diese seien typisch für eine Angina pectoris (act. 3/17/7-8). - Bei dieser Ausgangslage seien lehrbuchhaft alle typischen Symptome betreffend akutes Koronarsyndrom vorgelegen. Um diesen AGV auszuschliessen, habe es mit Sicherheit nicht gereicht, dass die Symptome in vermeintlich geringer Ausprägung vorlagen. Insbe- sondere schweren kardiovaskulären Ereignissen wie Apoplexen oder Myokardinfarkten würden häufig Prodromalphasen mit geringerer Ausprägung vorausgehen. Der Aus- schluss eines akuten Koronarsyndroms wie auch die Alternativdiagnose hätten substanti- iert werden müssen. Dazu wäre es notwendig gewesen, den Puls zu messen, ein EKG sei zwingend indiziert gewesen und in Abhängigkeit des Ergebnisses sei überdies auch ein Troponin-T-Test indiziert gewesen. Diese Abklärungen hätten weniger als 30 Minuten ge- dauert (act. 3/17/8 f.; vgl. auch act. 3/17/11 f.). - Betreffend die vom Beschuldigten gestellte Diagnose eines grippalen Infekts müsse man feststellen, dass diese nicht wirklich nachweisbar sei. So würden die Laboraufzeichnun- gen weder eine Erhöhung der Leukozyten, noch eine Erhöhung des CRP zeigen. Ein vira-
Seite 17/44 ler oder bakterieller Infekt erscheine aufgrund dieser objektiven Befunde eher als unwahr- scheinlich (act. 3/17/9). - Zusammenfassend sei es nicht zulässig, allein aufgrund der geringen Ausprägung der Beschwerden, was einen rein subjektiven Eindruck widerspiegle, von weiterer Diagnostik abzusehen. Dies sei bei der vorliegenden Konstellation als grobe Sorgfaltspflichtverlet- zung zu werten. Dies umso mehr als es für die gestellte Diagnose des akuten respiratori- schen Infekts keine nachvollziehbaren objektiven Belege gegeben habe. Das Vorgehen des Beschuldigten habe nicht dem fachärztlichen Standard entsprochen (act. 3/17/9). Das Unterlassen weiterer Diagnostik aufgrund eines subjektiven Eindrucks sei im vorliegenden Fall zu Unrecht erfolgt (act. 3/17/13). - Bei einer lege artis Diagnostik wäre das vorliegende akute Koronarsyndrom mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt worden. Aufgrund des Obduktionsergeb- nisses sei davon auszugehen, dass eine Verbringung in den Notfall eines Spitals den Tod der Verstorbenen hätte abwenden können. So sei der Infarkt gemäss Obduktionsergebnis nicht unmittelbar tödlich gewesen (act. 3/17/12). 3.3.4 Am 17. Juni 2020 erstellte Prof. Dr. G.________ ein Ergänzungsgutachten hinsichtlich ein- zelner Kritikpunkte, welche die Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2020 aufzeig- te. - Prof. Dr. G.________ legte darin den bereits erläuterten Unterschied zwischen der Mori- se-Score und der AGLA-Score dar. Insbesondere sei die AGLA-Score nicht für Akutsitua- tionen gedacht. Die Morise-Score werde hingegen in einer Akutsituation angewendet. Aus dessen Ergebnis könne man das weitere diagnostische Handeln ableiten. Bei einem Punktewert von mehr als 15 seien weitere Tests indiziert, so bspw. ein EKG und ein Tro- ponin-T-Test (act. 3/20/2). Der AGLA-Test sei in der Praxis häufiger, er sei allerdings für den vorliegenden Fall kein geeignetes Instrument gewesen. In der aktuellen medizini- schen Ausbildung würde er dies zusammen mit Prof. P.________ den Studenten an der Universität O.________ lehren (act. 3/20/3). Sodann sei vom Beschuldigten auch kein AGLA-Test durchgeführt worden, dies sei auch nicht möglich gewesen, da der Beschul- digte der Verstorbenen nie den Blutdruck gemessen habe. Dessen Ansicht, von einer Blutdruckmessung in der Praxis wenig zu halten, sei im Widerspruch zur medizinischen Lehre (act. 3/20/3 f.). Allerdings hätte auch die Erhebung der AGLA-Score mit einem Wert von 19,3 % (Risikoeintrittswahrscheinlichkeit auf 10 Jahre) vorliegend darauf hingedeutet, dass die Verstorbene eine kardiovaskuläre Risikopatientin gewesen sei (act. 3/20/4). - Die Morise-Score würde bei der Verstorbenen auch ohne Diabetes mellitus und Familien- anamnese bei 20 und damit weit über dem Grenzwert von 15 liegen (act. 3/20/5). Die Dia- gnose einer Diabetes mellitus habe im Übrigen der Beschuldigte selber gestellt (act. 3/20/10). Auch wenn es keine zwingende Verpflichtung gebe, die Morise-Score ein- zusetzen, seien solche Scores wichtig, denn sie würden dem Arzt eine stützende Check- liste liefern und ihm erleichtern, systematisch alle wichtigen Aspekte zu berücksichtigen. Letztlich reflektiere die Morise-Score nur Befunde oder Aspekte, auf welche sich jeder kli- nisch erfahrene Arzt seine Diagnose bzw. sein weiteres Vorgehen ohnehin stützen würde (act. 3/20/5). Die Diskussion betreffend Morise-Score und AGLA-Score sei auch nicht ent-
Seite 18/44 scheidend, sondern dass bei der Verstorbenen eine Konstellation von Risikofaktoren und klinischer Symptomatik im Sinne von "red flags" hinsichtlich eines akuten Koronarsyn- droms offensichtlich gewesen sei. Die genannten weiteren Abklärungen (Blutdruckmes- sung, EKG) seien einfach und geboten gewesen (act. 3/20/5 f.). Hinsichtlich der Nennung eines anderen Sachverhalts (vgl. Dr. S., Ereignis vom 23. April 2018) handle es sich fer- ner um einen Transkriptionsfehler; Textbausteine seien keine verwendet worden; der Feh- ler habe keine Auswirkungen auf die Aussagen im Gutachten (act. 3/20/6). Sodann seien Dyspnoe und Thoraxschmerzen "red flags"; dies unabhängig von einer ex-ante oder ex- post Betrachtung. Die Diagnostik müsse breit erfolgen und gefährliche und abwendbare Verläufe adressieren. Die Herangehensweise des Beschuldigten sei nicht ergebnisoffen gewesen, sondern habe sich auf einen unbegründeten pulmonalen Infekt fokussiert (act. 3/20/7). - Der Gutachter führte sodann aus, dass er sich als Ordinarius für Hausarztmedizin der Universität O.________, Mitglied der Weiterbildungskommission der Schweizer Gesell- schaft für Allgemeinmedizin sowie Mitglied diverser Fachkommissionen durchaus bewusst sei, welcher Standard gelte. Das Argument, er würde die Perspektive des Praktikers nicht würdigen, könne er nicht gelten lassen, zumal jeder Medizinstudent, der in einem Fall wie dem vorliegenden keine kardiovaskuläre Abklärung veranlassen würde, an der Prüfung durchfallen würde (act. 3/20/8). - Sodann treffe es nicht zu, dass ein "Kribbeln" ab einem Alter von 50 Jahren häufig sei. Vielmehr seien Missempfindungen im Arm in Verbindung mit einem Druckgefühl in der Brust sowohl ex ante wie auch ex post hochgradig verdächtig auf ein akutes Koronarsyn- drom (act. 3/20/8). Ferner würden sich Herzinfarkte meistens auf dem Boden einer Koro- narsklerose ereignen, die sich im Rahmen einer Arteriosklerose über Jahre entwickle. Entsprechend sei ein akutes Koronarsyndrom nicht weniger wahrscheinlich, wenn die Be- schwerden bereits seit längerer Zeit vorlagen. Die Obduktion habe in Ausmass und Alter einen Infarkt gezeigt, welcher mit Erregungsleitungsstörungen im Myokard einherging und damit in einem EKG hätte erkannt werden können (act. 3/20/9). 3.3.5 Im Ergänzungsgutachten vom 17. März 2021 legte Prof. Dr. G.________ dar, dass viele Her- zinfarkte ohne eine dramatische Symptomatik verlaufen würden; dies insbesondere bei Dia- betikern wegen der Schädigung der sensiblen Nerven. Häufig würde dem Infarkt eine instabi- le Angina pectoris vorausgehen. Diese Phase könne sich über Tage erstrecken. Die Be- schwerden der Verstorbenen vor der Konsultation seien mit einiger Wahrscheinlichkeit als in- stabile Angina pectoris zu werten. Sofern der Beschuldigte andere Diagnosen (als ein akutes koronares Ereignis) stelle, müsse er sich vorwerfen lassen, dass er diese Diagnosen nicht näher geprüft habe. So würden die Laborwerte keine Entzündungszeichen zeigen, was einen grippalen Infekt praktisch ausschloss. Sodann hätte ein Karpaltunnelsyndrom (betreffend das "Kribbeln") leicht abgeklärt werden können, da sich die Beschwerden bei der Beugung der Hand nach hinten verstärken würden. Ausserdem sei der Daumen beim Karpaltunnelsyn- drom immer mitbetroffen (act. 3/2/16). Sodann legte der Gutachter die Aktenstellen dar, wel- che sich auf seine Aussagen der "Schmerzsensation resp. einem Kribbeln im linken Arm", die "lehrbuchhafte Aufstellung" und seine Schlussfolgerungen auf sich "verstärkende thora- kale Schmerzen" beziehen (act. 3/21/17 f.). Die vom Gutachter dabei genannten Aktenstellen nehmen auf die Aussagen der Tochter L.________ Bezug und stützen sich ansonsten weit-
Seite 19/44 gehend auf den Eintrag in die Krankenakte und die Aussagen des Beschuldigten ab (vgl. act. 3/21/17). 3.3.6 Prof. Dr. G.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 3. April 2023 als sachver- ständiger Zeuge befragt und mit den Kernaussagen des Gutachtens von Dr. K.________ konfrontiert. Er sagte im Wesentlichen in Ergänzung seines amtlichen Gutachtens aus, dass er aufgrund der Angaben der Tochter (L.________) über die Telefongespräche mit ihrer Mut- ter im Gutachten von Arm- und Thoraxschmerzen ausgegangen sei. Letztlich seien aber be- reits leichte belastungsabhängige Brustbeschwerden sowie eine belastungsabhängige Dys- pnoe beim Risikoprofil der Verstorbenen ausreichende Hinweise, um von einem akuten Ko- ronarsyndrom auszugehen, wobei die entsprechende Differenzialdiagnose nicht ohne Elek- trokardiogramm und Troponin-Test hätte verworfen werden dürfen. Diese seien einfache und in zeitlicher Hinsicht rasch durchzuführende Untersuchungsmethoden (ca. fünf Minuten unter Beizug der medizinischen Praxisassistenz), welcher jeder Hausarzt ohne grösseren Aufwand vornehmen könne. Ein Hausarzt müsse wissen, dass ein akutes Koronarsyndrom auch bei schwach ausgeprägten oder asymptomatischen Beschwerden möglich sei. Der Befund einer Erkältung sei zwar möglich gewesen, aber unwahrscheinlich, da die Laboruntersuchungen nicht damit korreliert hätten. Auch weitere mögliche Befunde, bspw. Herzbeutelentzündung, Brustfellentzündung etc. seien nicht plausibel und hätten sich in den Laborbefunden wider- spiegelt. Zur Kausalitätsfrage führte Prof. Dr. G.________ auf Frage der Verfahrensleitung aus, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob es ein ST-Hebungsinfarkt gewesen sei. Auf Er- gänzungsfrage der Verteidigung führte er später aus, dass der vorliegende Infarkt auf dem Elektrokardiogramm ersichtlich gewesen wäre, zumal der Verschluss proximal gewesen sei und es sich um einen zentralen Infarkt gehandelt habe, der ein grosses Infarktareal erzeugt haben müsse (OG GD 8/1 S. 3 ff.). 3.4 Privatgutachten Dr. K.________ und Zeugenvernehmung 3.4.1 Dr. K.________ erstellte am 3. Mai 2021 im Auftrag der erbetenen Verteidigung ein Gutach- ten. Dieses basierte auf den Akten des Strafverfahrens der Jahre 2019 und 2020, umfasste jedoch weder das Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. G.________ vom 17. März 2021 noch das Ergänzungsgutachten von Dr. M.________ vom 9. April 2021 (SG GD 4/3/1). Die Staatsanwaltschaft konnte weder Zusatzfragen stellen noch (vor der Berufungsverhandlung) Ergänzungsfragen an den Gutachter richten. Die vom Verteidiger gewählten Fragestellungen beinhalteten sodann teilweise bereits Beweiswürdigungen und -wertungen und waren mithin leicht suggestiv formuliert ("unglücklicher Lauf der Geschehnisse"; "vor allem Erkältungs- symptome zeigte"; "akribisch durchgeführte[n] Selbstmessungen zu Hause"; "minimste Hypästhesie"; "gutem AZ"). Aufgrund des gehobenen Bildungsniveaus des Privatgutachters kann indessen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser selber in der Lage war, die Beweislage aufgrund der Akten trotz der leicht tendenziösen Formulierung der Fra- gen unbeeinflusst einzuschätzen (vgl. dazu E. I.3. Ziff. 3.3.5). Aufgrund des persönlichen Auftritts von Dr. K.________ als sachverständiger Zeuge an der Berufungsverhandlung konnte sich das Gericht sodann davon überzeugen, dass der Privatgutachter, obwohl er vom Beschuldigten von Zeit zu Zeit Patientinnen und Patienten zugewiesen erhielt und deswegen wohl eine gewisse wirtschaftlich-berufliche Nähe zum Beschuldigten aufweist (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 106), durchaus in der Lage war, sich selbstständig und differenziert eine Meinung zur Angelegenheit zu bilden und diese fundiert und verständlich zum Ausdruck zu bringen. Gründe, das Privatgutachten von Dr. K.________ von der Beweiswürdigung auszuschlies-
Seite 20/44 sen, sind nicht ersichtlich. Dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung (BGE 141 IV 369 E. 6). 3.4.2 Das Privatgutachten von Dr. K.________ enthält dabei im Wesentlichen folgende Kernaus- sagen:
- Dr. K.________ führte aus, dass der Lauf der Geschehnisse anhand der Sachlage an der Sprechstunde vom 25. Januar 2019 aus kardiologischer Sicht nicht vorhersehbar gewe- sen sei. Die Präsentation der Klientin würde, unter vielem anderem, zwar die Differenzial- diagnose eines akuten koronaren Syndroms beinhalten. Die Krankheits-Manifestationen seien indessen wenig spezifisch und nicht ausreichend charakteristisch gewesen, um wei- terführende kardiologische Abklärungen zu veranlassen. Retrospektiv seien diverse Diffe- renzialdiagnosen möglich, so bspw. eine COPD-Exazerbation, d.h. eine Atemwegserkran- kung, bei der Brustschmerzen bei 20 % dieser Patienten auftreten. Diese Annahme sei im Hinblick auf die Befunde der Autopsie, bei welcher eine Überblähung der Lunge gefunden wurde, legitim. Ferner sei bei Brustbeschwerden auch eine virale Atemwegserkrankung (Bronchitis), eine begleitende Herzbeutelentzündung, eine Brustfellentzündung etc. mög- lich. Auch seien im Zusammenhang mit der Osteoporose Brustsymptome, die mit Erkran- kungen des Achsenskeletts mit Ausstrahlung in den Brustkasten und Schultergürtel in Zu- sammenhang stehen, möglich (SG GD 4/3/1 S. 2). - Es sei nicht plausibel, dass die Erfassung von Blutdruckwerten am 25. Januar 2019 den Ausgang verändert hätte. Für die Implikation, dass sich ein akutes kardiales Ereignis durch Blutdruckveränderungen ankündige, gebe es keine Daten. Selbstmessungen des Blutdrucks hätten ebenfalls bestimmte Vorteile und könnten ein verlässliches Instrument zur medikamentösen Behandlung darstellen (SG GD 4/3/1 S. 3). So seien Selbstmessun- gen bereits etabliert bei der Behandlung der arteriellen Hypertonie (SG GD 4/3/1 S. 4). - Betreffend die AGLA-Score hielt Dr. K.________ fest, dass diese hinsichtlich des Risiko- profils einen Interpretationsspielraum habe. Dieser reiche von 22,7 % (hohes Risiko) bis 6,3 % (niedriges Risiko) (SG GD 4/3/1 S. 5-7). Die Morise-Score würde weder in der Hirs- landen-Klinik noch bei durch ihn befragten Praktikern angewendet. Diese sei aufgrund der klinischen Merkmale von einer Gruppe von 915 Patienten entwickelt worden, die sich an einem Universitätsspital für einen kardialen Belastungstest vorstellten und so bereits eine diagnostische Selektion durchlaufen hätten. In der Praxis würde man als Entscheidungs- hilfe bei der Diagnosestellung auf Alter, Geschlecht und spezifische Merkmale der Brust- beschwerden sowie das Vorhandensein von Atemnot abstellen (SG GD 4/3/1 S. 7). - Brustsymptome könnten durch Erkrankungen verursacht werden, welche das gesamte Spektrum von gutartigen muskulären Beschwerden bis zu lebensbedrohlichen Notfällen umfassen. Hausärzte seien aufgrund der Sachzwänge gehalten, potentiell lebensbedroh- liche Brustbeschwerden unter einem sparsamen Einsatz von Untersuchungen zu identifi- zieren. Aus Studien sei bekannt, dass nur bei ca. einem Siebtel der Patienten die Brust- beschwerden (0,4 % von total 2,7 %) eine kardiovaskuläre Ursache hätten. Muskuloske- lettale Probleme seien weitaus häufiger. Die geschilderte Präsentation der Patientin des Beschuldigten sei mithin nicht sonderlich typisch oder lehrbuchhaft, insbesondere auch in Anbetracht der Befunde der Autopsie, wonach mit Ausnahme eines frischen Blutgerinn-
Seite 21/44 sels keine Einengung der Herzkranzgefässe dokumentiert worden sei. Das Leitsymptom von verengten Herzkranzgefässen sei eine Angina pectoris. Eine solche sei bei der Ver- storbenen eher in atypischer Form vorgelegen (SG GD 4/3/1 S. 9). Entsprechend seien Alternativdiagnosen möglich, bspw. betreffend Lungenerkrankung oder chronische Rü- ckenschmerzen etc. - Es dürfe spekuliert werden, dass ein EKG zum Zeitpunkt der Konsultation möglicherweise keine spezifischen bzw. diagnostischen Veränderungen gezeigt hätte, welche den Verlauf der Untersuchung der Verstorbenen verändert hätten. Sodann bestehe die Möglichkeit, dass eine Troponin-Messung zum Zeitpunkt der Konsultation normwertig gewesen wäre. Andererseits könne eine Erhöhung des Troponins in der klinischen Praxis aus zahlreichen anderen Gründen auftreten, so zum Beispiel bei Patienten mit chronischen Lungener- krankungen etc. (SG GD 4/3/1 S. 10). - Der Zustand der Verstorbenen habe sich wahrscheinlich zwischen 14.40 Uhr und 16.20 Uhr relativ rasch verschlechtert. Insbesondere das Erbrechen könne auf einen an der lin- ken Herzkammer des Herzens aufgetretenen Herzinfarkt hindeuten. Dies könnte auf ei- nen Zeitpunkt des Herzinfarktes allenfalls in der zweiten Hälfte des Nachmittags hindeu- ten. Allerdings hätten, wenn die Patientin in der genannten Zeitspanne den Notfall aufge- sucht hätte, zusätzliche medizinische Massnahmen möglicherweise zu einem günstigeren Verlauf führen können (SG GD 4/3/1 S. 11). - Laboruntersuchungen müssten ferner komplementär zum klinischen Eindruck und zu ap- parativen Untersuchungen eingesetzt werden. So könne es sein, dass sich eine Diskre- panz zwischen dem klinischen Eindruck bzw. den erhobenen Untersuchungsbefunden und den Laboruntersuchungen ergebe. So seien Laboruntersuchungen nicht ausreichend sensitiv oder spezifisch, um eine auf Grund von klinischen Beobachtungen etc. postulierte Erkrankung mit 100 % Sicherheit zu bestätigen oder auszuschliessen (SG GD 4/3/1 S. 11). - Sodann erscheine der vom IRM postulierte Zeitraum des Eintretens des Herzinfarkts zwi- schen 5 Uhr morgens und 13 Uhr nachmittags als korrekt (d.h. 4-12 Stunden vor Todes- eintritt um 17.16 Uhr). Es sei angesichts des Verlaufs am Nachmittag schwer vorstellbar, dass eine Patientin mit einem akut auftretenden frischen Herzinfarkt einen unauffälligen und günstigen Eindruck hinterlassen haben soll. Es sei wahrscheinlich, dass die Limitie- rung der Blutversorgung des Herzens erst mit dem Blutgerinnsel aufgetreten sei. Insge- samt sei es plausibel, dass sich der Zustand der Patientin erst nach der Untersuchung beim Beschuldigten verschlechterte und akute, innerhalb von Minuten auftretende Kom- plikationen des Herzinfarkts (Herzrhythmusstörungen) zum Tod geführt hätten (SG GD 4/3/1 S. 14). - Das Gutachten von Prof. Dr. G.________ würde sodann ein wichtiges Element nicht wür- digen. Der Medikationsplan der Verstorbenen beinhalte Lisinopril und Metoprolol sowie Medikamente zur Therapie von erhöhtem Cholesterin. Die Wahl dieser primärprohylakti- schen kardiovaskulären Medikation suggeriere, dass der Beschuldigte sehr wohl über das kardiovaskuläre Risiko der Patientin besorgt gewesen sei und dagegen so gut wie mög- lich präventive Massnahmen getroffen habe (SG GD 4/3/1 S. 15). Im Gutachten von Prof.
Seite 22/44 Dr. G.________ würden sich mehrere Widersprüche finden, so bspw. betreffend ausstrah- lende Brustschmerzen und produktiver Husten. Dies habe seine Wahrnehmung verzerrt und er sei zur falschen Schlussfolgerung gelangt, dass die klinische Präsentation lehr- buchhaft sei. Es sei ihm [Dr. K.________] auch nicht bekannt, dass ein "hüsteln" bei ei- nem Koronarsyndrom nicht selten sei. Er [Dr. K.________] habe stets versucht, "lehr- buchhafte" Stereotypen bei der Beurteilung von Brustschmerzen zu vermeiden. Die arteri- elle Hypertonie der Verstorbenen habe der Beschuldigte sodann gut in den Griff gekriegt. Es sei sodann hochgradig spekulativ, dass sich aufgrund der Grösse und des Alters des Infarkts gemäss Obduktionsbericht mit hoher Wahrscheinlichkeit EKG-Veränderungen ge- funden hätten. Dies könne retrospektiv nicht bewiesen werden. Konkrete Angaben über die tatsächliche anatomische Ausdehnung des Herzinfarkts seien nicht erhoben worden. Es sei auch nicht abzuleiten, dass der Infarkt nicht unmittelbar tödlich gewesen sei, wie Prof. Dr. G.________ ausgeführt habe. Insgesamt handle es sich um einen nicht abseh- baren Krankheitsverlauf (SG GD 4/3/1 S. 16). 3.4.3 Dr. K.________ wurde an der Berufungsverhandlung vom 3. April 2023 als sachverständiger Zeuge befragt. Er sagte ergänzend zu seinem Privatgutachten im Wesentlichen aus, dass es im Bereich des Möglichen gewesen wäre, eine Diagnose eines akuten Koronarsyndroms zu stellen. Man würde eine Anamnese machen und nach Ursachen suchen. Wenn man ein aku- tes Koronarsyndrom im Visier habe, dann folge ein EKG und die Suche nach Troponin im Blut. Das akute Koronarsyndrom wäre vorliegend zwar auch auf seiner Hitliste gewesen, aber weit unten. Er hätte bei den Angaben der Verstorbenen erst an Beschwerden des Be- wegungsapparates gedacht und dann an ein COPD. Erst dann hätte er wahrscheinlich nach einem akuten Koronarsyndrom gesucht. Ohne Schmerzen würde man ein solches nicht su- chen. Der Unterschied zwischen Druck und Schmerz sei indessen ein bisschen semantisch, da das Spektrum, wie sich Leute beim Arzt präsentieren würden, zwischen trivial und drama- tisch sei. Es müsse aber nicht zwingend ein Schmerz vorliegen, um auf eine Angina pectoris zu erkennen, diese würde sich unterschiedlich präsentieren. Die Verstorbene hatte besten- falls eine atypische Angina pectoris mit uncharakteristischen Brustbeschwerden. Es sei kor- rekt, dass bei Frauen und Diabetikern häufiger diffuse oder geringfügige Symptome bei ei- nem Herzinfarkt auftreten würden. Grundsätzlich seien belastungsabhängige Atemnot und belastungsabhängiger Druck auf der Brust wesentliche Symptome für ein akutes Koronar- syndrom. Kribbeln im Arm sei hingegen nicht wesentlich. Die Verstorbene sei eine Risikopa- tientin hinsichtlich Herzkrankheiten gewesen. Betreffend den Kausalverlauf sei es spekulativ, eine Angabe zu machen, ob der Infarkt mittels EKG erkannt worden wäre. Die natürliche sta- tistische Verteilung zwischen STEMI- und NSTEMI-Infarkt sei ca. 50:50. Der Infarkt sei in zeitlicher Hinsicht wegen des frischen Blutgerinnsels näher bei vier Stunden als bei zwölf Stunden (zum Todeszeitpunkt um 17.16 Uhr) gewesen. Letztlich werfe auch der Obduktions- befund des Loches im Herzen weitere Fragen auf. So sei aufgrund einer japanischen Studie fraglich, ob dieses durch Reanimationsmassnahmen verursacht worden sei. Falls das Loch im Herzen die Todesursache gewesen sei, wäre man wahrscheinlich sowieso zu spät gewe- sen und der Tod wäre nicht abwendbar gewesen (OG GD 8/1 S. 32 ff.).
Seite 23/44 4. Beweiswürdigung 4.1 Einleitende Feststellungen 4.1.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass ein akutes Koronarsyndrom eine Ausgangs- oder Ar- beitsdiagnose ist, welche mehrere sich klinisch ähnlich präsentierende gesundheitliche Störungen umfasst. Um abzuklären, ob effektiv (1.) ein Non-ST-Hebungsinfarkt (NSTEMI), (2.) ein ST-Hebungsinfarkt (STEMI) oder (3.) eine instabile Angina pectoris vorliegen, sind weitere Abklärungen notwendig. Ein akutes Koronarsyndrom ist mithin keine abschlies- sende Diagnose, sondern ist zwingend als Ausgangspunkt für weitere Erhebungen durch den behandelnden Arzt zu sehen. Das von Prof. Dr. G.________ auf S. 9 seines Gutachtens ab- gebildete Flussdiagramm, welches das diagnostische Vorgehen bei Verdacht auf ein akutes Koronarsyndrom aufzeichnet und aus einer Vorlesung des Gutachters an der Universität O.________ stammt, ist schlüssig und nachvollziehbar (act. 3/17/9). 4.1.2 Es ist weiter unumstritten und erstellt, dass zumindest ein STEMI- oder NSTEMI-Herzinfarkt ohne rechtzeitige Erkennung und Behandlung gefährlich ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Versterben der Patientin oder des Patienten führen kann. Ein akutes Koronarsyndrom ist mithin nach der plausiblen Darstellung des amtlichen Gutachters einer der für Patientin- nen und Patienten lebensbedrohlichsten Verläufe, mit denen ein Hausarzt im Praxisalltag konfrontiert werden kann (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 8, 10). Ebenfalls ist unbestritten, dass mit ei- ner geeigneten und unmittelbaren kardiologischen Behandlung und Versorgung das Morta- litätsrisiko bei einem Herzinfarkt sehr niedrig ist (OG GD 8/1 Ziff. 11). 4.1.3 Plausibel und überzeugend ist der von Prof. Dr. G.________ angeführte Standard für Hausärztinnen und Hausärzte, wonach deren wesentliche Aufgabe darin liege, sogenannte "abwendbar gefährliche Verläufe, AGV" zu erkennen. Die genaue und abschliessende Dia- gnostizierung würde vor dieser Hauptaufgabe in den Hintergrund treten (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 11, 39). Es ist auch für medizinische Laien ohne weiteres nachvollziehbar, dass es im vitalen Interesse des Patienten liegt, dass potentiell lebensbedrohliche Entwicklungen vom Hausarzt prioritär erkannt werden und eine zeitnahe Zuweisung an einen Spezialisten oder ein Spital erfolgt. Weder der Beschuldigte noch der Privatgutachter Dr. K.________ bringen begründete Kritik an diesem von Prof. Dr. G.________ postulierten Standard der ge- botenen ärztlichen Sorgfalt betreffend Hausarztuntersuchungen an. Das Gutachten von Prof. Dr. G.________ ist mithin hinsichtlich der Feststellung des allgemeinen ärztlichen Sorgfaltss- tandards bei Hausärzten überzeugend. 4.1.4 Es kann vorliegend offen bleiben, inwiefern AGLA-Score oder Morise-Score wie von Prof. Dr. G.________ postuliert darauf hindeuteten, dass die Verstorbene eine Risikopatientin betref- fend koronare Herzkrankheiten war. Denn wesentlich ist nicht die Verwendung oder die Ver- breitung einer bestimmten Score, sondern der darunterliegende Umstand, ob die Verstorbe- ne aufgrund der vorhandenen medizinischen Informationen ein niedriges, mittleres oder ho- hes Risiko hinsichtlich koronarer Erkrankungen aufwies (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 56). So bestätigte auch der Privatgutachter Dr. K.________ anlässlich der Zeugenbefragung, dass
Seite 24/44 die Beschuldigte aufgrund ihrer konkreten Umstände (d.h. Frau, über 65-jährig, postmeno- pausal, intermittierender Druck im Brustkorb, Anstrengungsdyspnoe, mit Hypercholesterinä- mie, Hypertonie, BMI von 26.6, langjährige Raucherin etc.) eine Risikopatientin betreffend koronare Herzkrankheiten war (OG GD 8/1 Ziff. 138). Wie Dr. K.________ auch in seinem Privatgutachten ausführte, ergibt sich ferner auch aus dem Medikationsplan der Verstorbe- nen, dass ihr vom Beschuldigten eine primärprophylaktische kardiovaskuläre Medikation ver- schrieben wurde (SG GD 4/3/1 S. 15). Es ist somit erstellt, dass die Verstorbene zum Zeit- punkt der Untersuchung durch den Beschuldigten aufgrund der genannten Faktoren als eine Risikopatientin hinsichtlich koronarer Störungen eingestuft werden musste. Es sind auch In- dizien erkennbar, wonach der Beschuldigte die Situation gleich einschätzte, so bspw. der Krankenakteneintrag "schaut mal mit dem Herz" vom 25. Januar 2019, welcher der Beschul- digte am Behandlungstag verfasste (act. 5/3/30). Das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ ist mithin betreffend die Einstufung der Verstorbenen als Risikopatientin hin- sichtlich koronarer Herzkrankheiten schlüssig und überzeugend. 4.1.5 Der sinngemäss durch Verweis auf die Morise-Score geäusserte Standpunkt von Prof. Dr. G.________, dass bei Risikopatienten Anzeichen für koronare Störungen besonders ernst zu nehmen und sorgfältig abzuklären seien, und mithin generell ein erhöhter Standard betref- fend den Ausschluss eines akuten koronaren Ereignisses gelten sollte, ist auch aus einer Laienperspektive ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Der darunter liegende Grundsatz, dass ein erhöhtes Risiko gleichzeitig zu einem erhöhten Sorgfaltsmassstab führt, ist auch in der Jurisprudenz allgemein anerkannt (vgl. bspw. BGE 122 III 1 E. 2/aa oder Art. 6 Abs. 2 lit. c des Geldwäschereigesetzes). Relevante Einwendungen gegen diese Einschät- zung wurden weder vom Beschuldigten noch vom Privatgutachter vorgebracht. 4.1.6 Ebenfalls ist aufgrund der zitierten Studien des Privatgutachters erstellt, dass kardiovaskulä- re Ursachen bei Brustbeschwerden – so wie sie von Patientinnen und Patienten im Rahmen von Hausarztbesuchen von Zeit zu Zeit geschildert werden – insgesamt eher selten sind und muskuloskelettale Probleme statistisch dreimal häufiger die Ursache für Brustbeschwerden bilden, als ein kardiovaskuläres Leiden (SE GD 4/3/1 S. 9; vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 41). 4.1.7 Auch ist unumstritten und erstellt, dass der Beschuldigte als praktizierender Hausarzt mit ei- ner etablierten Hausarztpraxis die Möglichkeit hatte, in seinen Räumlichkeiten am 25. Januar 2019 ein Elektrokardiogramm sowie einen Troponin-Test bei der Verstorbenen durchzu- führen. Diesbezüglich sagte der amtliche Gutachter nachvollziehbar aus, dass die genannten Untersuchungsmittel zum Tatzeitpunkt im Jahr 2019 Standard in Schweizer Hausarztpraxen gewesen seien (OG GD 8/1 Ziff. 20). 4.1.8 Betreffend Elektrokardiogramm und Troponin-Test ist ferner aufgrund der Aussagen von Prof. Dr. G.________ erstellt, dass es sich grundsätzlich um einfache und kostengünstige Untersuchungsmassnahmen handelt, welche mit geringem zeitlichen Aufwand (ca. fünf Minu- ten) während der Arztvisite mit der Unterstützung durch medizinische Praxisassistenten vor- genommen werden können (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 40). 4.2 Feststellungen zum Hausarztbesuch der Verstorbenen am 25. Januar 2019 4.2.1 Betreffend die von der Verstorbenen während des Hausarztbesuches beim Beschuldigten geschilderten Beschwerden wird auf E. II.2.3 Ziff. 3.2.1-3.2.6 verwiesen. Es gibt zwar kleine-
Seite 25/44 re Abweichungen zwischen den Notizen in der Krankenakte vom 25. Januar 2019 und den Schilderungen des Beschuldigten an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom
7. Februar 2019 ([1.]"nicht heiss/kalt" vs. "heiss und kalt"; [2.] "intermittierender thorakaler Druck" vs. "leichter thorakaler und belastungsabhängiger Druck auf der Brust"; [3.] "Husten […] mit Schleim" vs. "Husten mit wenig Auswurf"). Diese kleineren Abweichungen, welche im Übrigen auch der Gutachter Prof. Dr. G.________ feststellte, betreffen indessen entweder vorliegend eher nebensächliche Themenkreise ("Heiss/Kalt"; "Husten") oder finden ihren Ur- sprung in der nachträglich gegenüber den Behandlungsnotizen detaillierteren rhetorischen Darstellung der Beschwerden durch den Beschuldigten. An der hohen Integrität und persön- lichen Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten, welcher den Sachverhalt bei der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft umfassend und wi- derspruchsfrei zu Protokoll gab, bestehen sodann seitens des Gerichts keine wesentlichen Zweifel. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte habe die Situation an der ersten Einvernahme beschönigend dargestellt, lässt sich aufgrund des Abgleichs mit den Einträgen in der Krankenakte, welche wie dargelegt nur in untergeordneten Punkten von den Aussagen des Beschuldigten abweichen, nicht stringent aufrechterhalten. Auch die weiteren Äusserungen des Beschuldigten zur Sache, insbesondere sein gegenüber den Verwandten der Verstorbenen geäussertes Mitgefühl, erscheinen als authentisch und glaubhaft. Auf die Aussagen des Beschuldigten bei seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme kann mithin abgestellt werden. 4.2.2 Es ist aktenkundig, dass die Tochter der Verstorbenen, L.________, vor oder nach der Lega- linspektion gegenüber dem Amtsarzt äusserte, dass ihre Mutter am 25. Januar 2019 über Brustschmerzen geklagt habe (act. 3/1/2). Auch ergeben sich aus der Aktennotiz über den chronologischen Ablauf der Kontakte mit ihrer Mutter, welche L.________ erstellte, Hinweise auf Brust- und Armschmerzen der Verstorbenen am 25. Januar 2019 (vgl. act. 12/3). Es liegt im Bereich des Möglichen, dass diese Arm- und Brustschmerzen der Verstorbenen am 25. Januar 2019 bereits am Mittag vorlagen. So ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass es einen – zumindest subjektiv für die Verstorbene relevanten – Anlass für den kurzfris- tigen Hausarztbesuch gegeben haben muss. Auch vor dem Hintergrund, dass Druck und Schmerz, wie der amtliche Gutachter an der Berufungsverhandlung schlüssig aussagte, übli- cherweise assoziierte Symptomkomplexe sind (OG GD 8/1 Ziff. 69), kann diese Variante vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Die Schlussfolgerung, dass die Verstorbene bereits am Mittag über Arm- und Brustschmerzen klagte, ist indessen nicht zwingend. So hat- te L.________ mehrfach am Nachmittag telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter. Der Tele- fonaustausch beinhaltete allerdings nicht die konkreten Informationen, dass die Brust- und Armschmerzen (1.) bereits am Mittag während des Untersuchs durch den Beschuldigten vor- lagen und (2.) die Verstorbene dem Beschuldigten auch darüber berichtete. Es kann diesbe- züglich auf die schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verweis auf OG GD 1 S. 20, 3. und 4. Absatz). Die Angaben von L.________ stehen mithin nicht zwingend im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten. Angesichts der glaubhaften Darlegungen des Beschuldigten ist nicht erwiesen, dass die Verstorbene ihm gegenüber während seiner Untersuchung über Brust- und Armschmerzen klagte. Es besteht mithin eine nicht zu er- schütternde, plausible Sachverhaltsalternative, dass sich die Arm- und Brustschmerzen erst im Verlauf des Nachmittags entwickelten. Diese Sachverhaltsalternative eines erstmaligen Schmerzauftritts am Nachmittag in den zwei bis drei Stunden vor dem Versterben wird auch
Seite 26/44 nicht durch die medizinischen Gutachter widerlegt, bzw. vom Privatgutachter Dr. K.________ ausdrücklich als möglich bezeichnet. Eine Zeugenvernehmung von L.________ (welche sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren weder beantragt noch von Amtes wegen vorge- nommen wurde) erscheint in antizipierter Beweiswürdigung nicht als notwendig, zumal sich aus der Aktennotiz von L.________ ergibt, dass die Verstorbene am Nachmittag des 25. Ja- nuar 2019 nicht telefonisch schilderte, was sie dem Beschuldigten während der Untersu- chung gesagt hatte (act. 12/3: […] "was sie im Detail Herr D.________ geschildert hat, ent- zieht sich leider meiner Kenntnis" […]). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich L.________ im Jahr 2023 besser an die beiden Telefonate mit ihrer Mutter erinnern könnte. 4.2.3 Die Gutachten von Prof. Dr. G.________ und Dr. M.________ sind insofern übereinstim- mend, dass der Beschuldigte eine gebotene Differenzialdiagnose betreffend eines akuten Koronarsyndroms nicht stellte, bzw. ohne weitere Abklärungen aufgrund seiner subjektiven Einschätzung ausschloss. Das Privatgutachten von Dr. K.________ schliesst zumindest da- hingehend, dass angesichts des Beschwerdebilds eine Differenzialdiagnose betreffend eines akuten Koronarsyndroms hätte gestellt werden müssen. So sagte Dr. K.________ auch als Zeuge an der Berufungsverhandlung aus, dass ein akutes Koronarsyndrom "auf seiner Hitlis- te" gewesen wäre, allerdings erst nach muskuloskelettalen Beschwerden sowie einer COPD- Exazerbation (OG GD 8/1 Ziff. 112-115). Ferner geht auch der Privatgutachter Dr. K.________ davon aus, dass bei der Verstorbenen zum Behandlungszeitpunkt zumindest eine atypische Angina pectoris vorlag (OG GD 8/1 Ziff. 119-120). In diesem Zusammenhang ist insgesamt schlüssig dargetan, dass belastungsabhängiger Druck auf der Brust und belas- tungsabhängige Atemnot Hinweise auf eine Angina pectoris sind und eine koronare Proble- matik zumindest indizieren (vgl. auch A. Rosemann, Guideline medix, Chronisches Koronar- syndrom, 11/2019, Ziff. 2 [ ; zuletzt besucht am: 4. April 2023]). Es ist somit aufgrund der genannten Gutachten im Sinne eines kleinsten gemeinsamen Nenners erstellt, dass aufgrund des Beschwerdebildes der Verstor- benen ein akutes koronares Ereignis zumindest nicht von Anfang an ausgeschlossen werden durfte und mindestens eine entsprechende Differenzialdiagnose im Zusammenhang mit dem Beschwerdebild der Verstorbenen auf der Hand lag. 4.2.4 Es stellt sich damit die Frage, ob die aufgrund der geschilderten Symptomatik der Beschul- digten grundsätzlich zu erhebende Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms vom Beschuldigten vorliegend lege artis ausgeschlossen wurde bzw. ob er in seiner spezifischen Lage als Hausarzt von weitergehenden Untersuchungshandlungen absehen durfte. 4.2.5 Dass die vorliegend zu erhebende Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms ohne weitere objektivierbare Abklärungen (insbesondere Elektrokardiogramm und Troponin-Test) bei der Verstorbenen ohne weiteres verworfen werden durfte, legt das Privatgutachten von Dr. K.________ nicht explizit dar. Sofern der Privatgutachter ausführt, dass sich "in einer ers- ten Beurteilung durch Dr. D.________" aufgrund der wenig charakteristischen Symptome keine weiteren Abklärungen aufgedrängt hätten (SG GD 4/3/1 S. 2), so wiederholt er letztlich einfach den Standpunkt des Beschuldigten. Mit keinem Wort würdigt der Privatgutachter da- bei den festgestellten Umstand, dass die Verstorbene eine Risikopatientin hinsichtlich koro- narer Herzerkrankungen war und allenfalls deswegen bei einer Angina pectoris-Symptomatik
Seite 27/44 vertiefte Untersuchungen notwendig und angebracht gewesen wären. Dr. K.________ wür- digte in seiner Beurteilung ebenfalls nicht, dass – auch wenn keine Allheilmittel – ein Elektro- kardiogramm sowie ein Troponin-Test verfügbare, schnelle und einfache Massnahmen ge- wesen wären, um die Diagnostik während des Hausarztuntersuchs zu vertiefen. Insoweit der Privatgutachter stattdessen auf weitere theoretische mögliche Diagnosen bei der Symptomatik der Verstorbenen hinweist (SG GD 4/3/1 S. 10), so legt er nicht direkt dar, inwiefern es deswegen nicht mehr geboten war, einen abwendbaren gefährlichen Verlauf hinsichtlich eines Herzinfarkts weiter zu verfolgen und ein vor Ort verfügbares und relativ ein- fach durchzuführendes Elektrokardiogramm abzuleiten oder ableiten zu lassen. Diese Argu- mentation des Privatgutachters weicht ohnehin vom Fundament des vorliegenden Falles ab: Wenn Dr. K.________ ausführt, dass auch gemäss Studien relativ häufig auftretende musku- loskelettale Probleme für die Brustschmerzen in Frage kommen würden oder eine COPD- Symptomatik die belastungsabhängige Atemnot erklären könne, so entspricht dies nicht den Annahmen, welche der Beschuldigte während der Sitzung mit der Verstorbenen getroffen hatte. Dieser war überzeugt, dass ein akutes Koronarsyndrom wegen der gering ausgepräg- ten Symptomatik (insbesondere keine heftigen Brustschmerzen) nicht vorliege und sich die Symptome mit einer Erkältung (Infekt) erklären liessen, wobei allenfalls nach dem Abklingen des Infekts zu einem späteren Zeitpunkt wegen des von der Verstorbenen geschilderten Herzklopfens eine Herzuntersuchung stattfinden könne ("schaut mal mit dem Herz", act. 5/3/2). Dazu kommt, dass muskuloskelettale Beschwerden oder COPD-Beschwerden hinsichtlich der Gefahr eines tödlichen Verlaufs nicht mit einem koronaren Syndrom ver- gleichbar sind, weswegen – der schlüssigen Theorie der "prioritären Suche nach AGV" fol- gend – die entsprechenden Abklärungen hinsichtlich muskuloskelettaler Beschwerden (wie auch eine Erkältung oder eine COPD-Symptomatik) zwingend zweitrangig vor den Abklärun- gen hinsichtlich eines koronaren Syndroms sein mussten. So mag es plausibel sein, dass der Privatgutachter Dr. K.________ zwar ein akutes Koro- narsyndrom "auf der Hitliste" (d.h. der Liste der Differenzialdiagnosen) nicht zuoberst einord- net, da es wahrscheinlichere Ursachen für die Beschwerden der Verstorbenen geben könnte. Nach dem dargelegten hausärztlichen Untersuchungsmassstab sind indessen nicht aussch- liesslich die wahrscheinlichsten Befunde relevant, sondern es ist ein spezifisches Augenmerk auf die gefährlichsten Verläufe zu legen. Entsprechend ist diese Argumentation des Privat- gutachters vorliegend nicht geeignet, die Feststellungen von Prof. Dr. G.________ zu relati- vieren. 4.2.6 So kann es insgesamt als erstellt gelten, dass die von der Verstorbenen während der Unter- suchung durch den Beschuldigten am 25. Januar 2019 angegebenen Symptome nicht mit den klassischen Beschreibungen eines sog. Vernichtungsschmerzes in der Brust oder allge- meinen Schmerzen in der Brust- und Armgegend übereinstimmten. Entgegen den Aus- führungen des amtlichen Gutachters, welcher diesbezüglich auf vorliegend anders zu wer- tende Aktenstellen abstellt (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2 und E. II.4. Ziff. 4.3.2-4.3.3), ist erstellt, dass die Verstorbene dem Beschuldigten keine Brust- und Armschmerzen schilderte, ihr Be- schwerdebild mithin zumindest unter diesem Aspekt atypisch (und sicherlich nicht "lehrbuch- haft") war, und folglich auch wesentlich schwerer für einen Hausarzt zu erkennen gewesen war.
Seite 28/44 Dieser Umstand kann den Beschuldigten indessen nicht entlasten. So ergibt sich wie darge- legt auch aus den Ausführungen des Privatgutachters Dr. K.________, dass koronare Ereig- nisse nicht nach lehrbuchhaften Stereotypen beurteilt werden dürfen und im vorliegenden Fall ein akutes Koronarsyndrom zumindest als Differenzialdiagnose in Frage kam bzw. gemäss der Zeugenaussage von Dr. K.________ "auf der Hitliste" stand. Diesbezüglich ha- ben sowohl die Gutachten von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________ wie auch die Aus- sagen von Prof. Dr. G.________ vor Schranken deutlich aufgezeigt, dass atypische, teilweise sogar auch erkältungsähnliche Beschwerdebilder bei akuten Koronarsyndromen bei Frauen nicht selten sind. Diese Umstände bestätigte auch der Privatgutachter als Zeuge. Es ist mit- hin rein objektiv betrachtet nicht ausschliesslich relevant, ob ein Schmerz oder Vernichtungs- schmerz in der Brust vorlag, sondern es ist schlüssig erstellt, dass bereits ein belastungsab- hängiger Druck auf der Brust in Kombination mit einer Anstrengungsdyspnoe – zumindest bei einer KHK-Risikopatientin – ausreichende Anzeichen für eine koronare Symptomatik sein können (OG GD 8/1 Ziff. 18, 30). Diese Umstände von atypischen Verläufen bilden dabei kein kardiologisches Spezialwissen, welches von einem Hausarzt nicht abverlangt werden kann. Nach der unwidersprochenen Darstellung von Prof. Dr. G.________ gehören solche Umstände zum Ausbildungsstoff an der Universität, sind damit kompatibel zu den allgemeinen Berufsbildungsstandards von Hausärzten und gehören folglich zum Wissen, welches ihnen bekannt sein müsste (OG GD 8/1 Ziff. 16-19). Diese Ausführungen von Prof. Dr. G.________ erscheinen insgesamt als glaubhaft und die dahinter stehende Einschätzung als plausibel, zumal auch der Obduzentin Dr. M.________, einer forensischen Pathologin, atypische Beschwerdebildern bei akuten Ko- ronarsyndromen bekannt waren. Dieser Umstand wird denn auch in den von Prof. Dr. G.________ erwähnten medizinischen Leitlinien des Hausärztenetzwerks medix, welche auf die europäischen ESC-Leitlinien abstellen, erwähnt (vgl. A. Rosemann, Guideline medix, a.a.O., Ziff. 2: "Neu wird in der ESC-Guideline CCS 2019 die Belastungs-Dyspnoe als Angi- na-Äquivalent berücksichtigt. Es wird empfohlen, die Patienten auch direkt nach thorakalem Missempfinden zu befragen, da die Beschwerden oft unspezifisch (ohne Thoraxschmerz oder -druck) sind. Nur ca. 10–15 % präsentieren sich mit einer typischen, alle drei der genannten Punkte umfassenden AP. Vor allem bei älteren Patienten, häufiger auch bei Frauen und Dia- betikern ist die Symptomatik oft atypisch […]"). 4.2.7 Hinsichtlich des durch den Beschuldigten am 25. Januar 2019 erhobenen Befunds einer Erkältung der Verstorbenen kann festgestellt werden, dass auch der amtliche Gutachter Prof. Dr. G.________ ausführte, dass die Symptome der Verstorbenen durchaus bei einem grippalen Infekt auftreten könnten. Ein grippaler Infekt könne anhand der Laborwerte zwar nicht ausgeschlossen werden, sei indessen aber unwahrscheinlich. Der Beschuldigte führte demgegenüber aus, dass es nicht ungewöhnlich sei, dass die Entzündungswerte nur margi- nal erhöht seien, wenn jemand erkältet sei. Dies sei seiner Einschätzung nach bei ca. 10 % der Erkältungen so (SG GD 4/3/4 S. 2, fünfter Absatz). Der Privatgutachter Dr. K.________ betonte dabei in seinem Privatgutachten, dass Laborbefunde in vielen Fällen nicht einfach isoliert betrachtet werden dürften. Diese drei Würdigungen der genannten Gutachter und des Beschuldigten gehen insgesamt in die gleiche Richtung. So kann letztlich offen bleiben, ob ein Infekt trotz negativer Labor- werte vorliegend praktisch ausgeschlossen, sehr unwahrscheinlich oder nur unwahrschein-
Seite 29/44 lich war. Insgesamt ist dem Beschuldigten zuzustimmen, dass die Beschwerden der Verstor- benen – neben einer akuten Koronarsymptomatik – bei einer entsprechenden klinischen Ein- schätzung auch als Erkältung interpretiert werden können (vgl. auch OG GD 8/1 Ziff. 54, 97). Dies, obwohl die Laborbefunde mit einer Erkältung nicht korrelierten, wobei der Beschuldigte den Befund eines Infekts aber auch nicht weiter verifizierte (bspw. hinsichtlich der Belas- tungsabhängigkeit des Drucks auf der Brust und Dyspnoe mittels Nitro/Nitrat-Spray, vgl. OG GD 8/1 Ziff. 43, 44, 81), und dieser damit insgesamt recht unwahrscheinlich war. Diese Fest- stellung ist indessen für die Beurteilung nicht zentral und wäre auch nicht zentral gewesen, wenn der Infekt aufgrund der Laborwerte hätte erhärtet werden können. Wie aufgrund der vorstehenden Ziffer festgestellt, ist beim hausärztlichen Standard nicht primär die genaue Diagnose von Bedeutung, sondern die Erkennung eines abwendbaren gefährlichen Verlaufs. Die gebotene Untersuchungsdichte eines Hausarztes richtet sich somit nicht nur ausschliess- lich nach der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Diagnose oder der Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses einer Diagnose, sondern auch nach der Frage, inwiefern eine Symptoma- tik ein Anzeichen für einen abwendbaren gefährlichen Verlauf sein könnte. Während ein un- mittelbar bevorstehender, gefährlicher Verlauf bei einer leichten Erkältung eher schwer vor- stellbar ist und neben der üblichen medikamentösen Versorgung vom Hausarzt insbesondere auch noch später bei einem Nachtermin behandelt werden könnte, ergibt sich bei einem aku- ten Koronarsyndrom wegen der Gefahr eines Herzinfarkts und damit eines möglichen, unmit- telbar bevorstehenden Todes hingegen ein sachlicher Anlass, die gebotenen Abklärungen vertieft, umfassend, umgehend und prioritär zu tätigen. Ebenfalls ist es medizinisch offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass eine Person erkältet sein kann und gleichzeitig an einer Herzkrankheit leidet, so dass sich die jeweiligen Sympto- me auch überlappen und vermischen können. Dies insbesondere in Anbetracht des speziel- len Umstandes, dass gerade bei Frauen bei einem akuten Koronarsyndrom auch erkältungs- artige Symptome auftreten können. Entsprechend ist es auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und schlüssig, wenn der amtliche Gutachter Prof. Dr. G.________ die ge- stellte Diagnose einer Erkältung insgesamt als nicht überzeugend einstuft, um gestützt dar- auf die Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms zu verwerfen und weitergehende Abklärungen hierzu zu unterlassen. 4.2.8 Soweit die Verteidigung und der Beschuldigte sinngemäss darauf hinweisen, dass sich einzig die Mitglieder der Academia auf solche abstrakten Massstäbe berufen, während die (strenge, verantwortungsvolle und vom Gericht ausdrücklich höchst geschätzte) Hausarztarbeit auf- grund der hohen Fallbelastung in der Praxis auf die Erfahrung und Intuition des Hausarztes angewiesen sei, so kann diese Argumentation nicht ganz von der Hand gewiesen werden. Allerdings ändert dies nichts an der Schlüssigkeit der Ausführungen von Prof. Dr. G.________, dass wegen der Lebensgefahr für den Patienten mögliche AGV durch einen Hausarzt prioritär mit den vorhandenen Mitteln zuverlässig abzuklären sind und nicht ohne Not verworfen werden dürfen. So muss hinsichtlich des Kerns der Angelegenheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte die vorliegend gebotene Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms bei einer Risikopatientin aufgrund seiner vorgefestigten Ansichten, dass ein akutes Koronarsyndrom stets mit ausserordentlichen Schmerzen in der Brust einhergehe und die vorliegende Anamnese nicht ansatzweise auf ein solches Geschehen hindeute, so- wie der Möglichkeit einer Erklärbarkeit der Symptome mit einer (aufgrund der Laborbefunden zwar möglichen, aber unwahrscheinlichen) Erkältung vorschnell verwarf. Dieses Vorgehen
Seite 30/44 wird der potentiellen Lebensgefahr für die Patientinnen und Patienten, welche von einem akuten Koronarsyndrom ausgeht, nicht gerecht. Es handelt sich somit bei den von Prof. Dr. G.________ postulierten Pflichten nicht um eine ziselierte oder weltfremde Theorie aus ei- nem Elfenbeinturm der akademischen Lehre, sondern um einen Punkt, den auch ein medizi- nischer Laie verstehen kann und den ein medizinischer Praktiker zwingend verstehen muss. 4.2.9 Betreffend geeignete weitere Untersuchungsmassnahmen im Blick auf die Differenzialdia- gnose eines akuten Koronarsyndroms wurde vom Privatgutachter Dr. K.________ nicht in Abrede gestellt und von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________ ausdrücklich bestätigt, dass ein Elektrokardiogramm sowie ein Troponin-Test grundsätzlich geeignet sind, einen ge- fährlichen Verlauf hinsichtlich eines Herzinfarkts zu erkennen. Eine frühzeitige Erkennung und eine sofortige Spitaleinweisung zur weiteren Behandlung wäre, wie auch der Privatgut- achter Dr. K.________ ausführte, grundsätzlich geeignet, einen günstigeren Verlauf herbei- zuführen. Entsprechend ist erstellt, dass die genannten Methoden grundsätzlich angemessen und auch geboten sind, um Differenzialdiagnosen hinsichtlich eines akuten Koronarsyndroms zu vertiefen und insbesondere die einem akuten Koronarsyndrom zu Grunde liegenden, le- bensbedrohlichen Störungen wie einen Herzinfarkt zu diagnostizieren. Dass es theoretisch auch spezifische Konstellationen gibt, in denen ein akutes Koronarsyndrom nicht mittels Elektrokardiogramm oder Troponin-Test abschliessend bestätigt und ein möglicher Herzin- farkt nicht erkannt werden kann (vgl. E. II.4. Ziff. 4.4.6), spricht nicht gegen die grundsätzli- che Eignung (OG GD 8/1 Ziff. 45). Entsprechend ist das amtliche Gutachten von Prof. Dr. G.________ bzw. seine vor Schranken an der Berufungsverhandlung geäusserte Fachein- schätzung insofern schlüssig, wie es ein Elektrokardiogramm und einen Troponin-Test vor- liegend aus hausärztlicher Sicht bei Hinweisen auf ein akutes Koronarsyndrom als geeignete Massnahme erachtete. 4.2.10 Die Feststellung von Dr. M.________ und Prof. Dr. G.________, dass die vom Beschuldig- ten ausgeführte Auskultation von Lunge und Herz nicht geeignet ist, einen Herzinfarkt auszu- schliessen, ist von Dr. K.________ nicht in Abrede gestellt worden. Eine Auskultation von Herz und Lunge war vorliegend insgesamt sicherlich eine angemessene und gebotene Un- tersuchungshandlung, zumal ein Lungenödem oder dergleichen bei einer Dyspnoe- Symptomatik möglich ist und mittels Auskultation erkannt werden könnte. Allerdings ist diese Untersuchungsmethode wie gutachterlich festgestellt hinsichtlich eines Herzinfarkts nicht hilf- reich. 4.2.11 Entsprechend kann zusammenfassend festgestellt werden, dass weder die Anamnese noch die getätigten Untersuchungshandlungen des Beschuldigten vorliegend die Differenzialdia- gnose eines akuten Koronarsyndroms verlässlich ausschliessen konnten. Ein Elektrokardio- gramm und ein Troponin-Test wären einfache und praktisch zeitverzugslos unter Beizug von medizinischen Praxisassistenten durchführbare Handlungen gewesen. Die Einfachheit der entsprechenden Ausführung sprechen angesichts von potentiell schwerwiegenden Folgen beim Nichterkennen von akuten koronaren Ereignissen deutlich dafür, dass die Massnahmen für einen Hausarzt vorliegend zwingend geboten gewesen wären. Der Beschuldigte hat folg- lich das atypische Beschwerdebild bei der Verstorbenen als Risikopatientin unzulänglich ge- würdigt und gebotene Massnahmen unterlassen. Die entsprechenden Schlussfolgerungen im Gutachten von Prof. Dr. G.________ sind im Kern wie dargelegt auch für medizinische Laien schlüssig und nicht zu beanstanden.
Seite 31/44 4.2.12 In den Vorverfahren wie auch im Berufungsverfahren von den Parteien ausschweifend dis- kutiert und letztlich ohne besondere Bedeutung für die Beurteilung des vorliegenden Falls ist die Frage, inwiefern der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, den Blutdruck der Verstor- benen selber zu messen, anstatt auf die Selbstmessungen der Patientin abzustellen. Auch wenn der Beschuldigte diesbezüglich allenfalls gegen hausärztliche Standards verstossen haben sollte, stimmen die Zeugenaussagen von Dr. K.________ und Prof. Dr. G.________ dahingehend überein, dass sich aufgrund des Blutdrucks keine ausreichend sicheren Anga- ben machen lassen, ob ein koronares Ereignis bevorstand (OG GD 8/1 Ziff. 43). Dass die Verstorbene einen zu hohen Blutdruck aufwies (Hypertonie), ist darüber hinaus unbestritten und war auch dem Beschuldigten bekannt. Es besteht mithin keine Notwendigkeit, diese Dis- kussion zu vertiefen. 4.3 Von der Verteidigung gerügte Inkonsistenzen im amtlichen Gutachten 4.3.1 Betreffend die von der Vorinstanz aufgeworfenen Themenbereiche "Thoraxschmerzen", "Ausstrahlung in Arm", "unproduktives Hüsteln" etc. im Gutachten von Prof. Dr. G.________ kann aufgrund der Befragung im Berufungsverfahren festgestellt werden, dass die diesbe- züglichen Rügen der Verteidigung insgesamt keinen wesentlichen Einfluss auf das Bewei- sergebnis haben. 4.3.2 Betreffend Arm- und Thoraxschmerzen ist es wie bereits dargelegt schlüssig, dass der amtli- che Gutachter auf die aktenkundigen Aussagen der Verstorbenen vom 25. Januar 2019 ge- genüber ihrer Tochter L.________ abstellte (Verweis auf OG GD 1 S. 20, 3. und 4. Absatz), wobei es nicht bewiesen wurde, dass die Verstorbene dies während ihres Arztbesuchs auch gegenüber dem Beschuldigten äusserte (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2). Ob solche Arm- und Thorax- schmerzen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Beschuldigten vorlagen, ist letztlich im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Bedeutung, zumal wie dargelegt bereits ein be- lastungsabhängiger thorakaler Druck und eine belastungsabhängige Anstrengungsdyspnoe aufgrund der inhärenten KHK-Risiken bei der Verstorbenen als Risikopatientin ausreichen, um zumindest eine Differenzialdiagnose eines akuten Koronarsyndroms zu stellen, welche anschliessend fundiert zu untersuchen und zu entkräften wäre (vgl. OG GD 8/1 Ziff. 30, 32, 35). 4.3.3 Dass der Gutachter aufgrund aktenkundiger Sachverhaltsfragmente den Aspekt der Arm- und Thoraxschmerzen anders einschätzte, als dies später das Gericht tat, ist vor diesem Kontext nicht zu beanstanden. Dies stellt zwar einen Mangel im ursprünglichen Gutachten dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2), welcher aber durch eine ergänzende gutachterliche Klärung der verschiedenen Sachverhaltsvarian- ten geheilt werden kann. So liegt es in der Natur der Sache, dass ein Gutachter für seine fachlichen Einschätzungen ohne spezifische Instruktion seitens der Parteien von einem Sachverhalt ausgehen muss, den er selbstständig den Akten entnimmt. Es liegt ebenfalls in der Natur der Sache, dass das für die Beurteilung des Sachverhalts zuständige Gericht von diesem Sachverhalt, wie er sich dem Gutachter präsentiert, aus zahlreichen rechtlichen Gründen abweichen kann (bspw. andere Beweiswürdigung, in dubio pro reo, Beweisverwer- tungsverbote etc.). Sofern der Gutachter nicht selber von sich aus im Gutachten Sachver-
Seite 32/44 haltsalternativen postuliert und fachlich bewertet, wäre es an den Parteien gewesen, ent- sprechende ergänzende Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren anzustrengen, um diese Differenzierung nach Sachverhaltsvarianten herauszuarbeiten. Diese Aufgabe hat nun schliesslich die Berufungsinstanz vorgenommen, indem es den Gutachter an der Berufungs- verhandlung vom 3. April 2023 als Zeugen dazu befragt hat, inwiefern der Wegfall gewisser Sachverhaltselemente (Thoraxschmerzen, Armschmerzen, Husten etc.) vorliegend zu einer anderen fachlichen Bewertung führen konnte. Dieser Vorgang ist insgesamt nicht ungewöhn- lich und daraus lässt sich weder auf ein generell unsorgfältig verfasstes Gutachten noch auf eine Voreingenommenheit des Gutachters schliessen. So gibt es insgesamt keine Anzei- chen, dass der Gutachter, welcher – wie im Übrigen auch der Privatgutachter Dr. K.________ – die Fragen des Gerichts als Zeuge an der Berufungsverhandlung grundsätz- lich umfassend, kompetent und sachlich beantwortete, Animositäten gegen den Beschuldig- ten gehegt haben könnte. Der Vorwurf der Verteidigung, dass der amtliche Gutachter selektiv Sachverhaltselemente auswählte und gegen den Beschuldigten verwendete, ist insgesamt nicht stichhaltig. Die mehrfach geäusserte Annahme der Verteidigung, der amtliche Gutach- ter habe ohne Grundlage Arm- und Thoraxschmerzen angenommen, ist überdies aktenwidrig (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2). 4.3.4 Ob ein produktiver oder unproduktiver Husten vorlag, konnte letztlich aufgrund der divergie- renden Aussagen des Beschuldigten im Vergleich zum Eintrag in der Krankenakte nie absch- liessend geklärt werden. Entsprechend kann dieser Punkt Prof. Dr. G.________, der offenbar auf die Aussagen des Beschuldigten an der Einvernahme abgestellt hatte, auch nicht als fal- sche Tatsachenannahme vorgeworfen werden (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.1). Aufgrund der Zeugen- vernehmung vor der Berufungsinstanz ist entsprechend auch erwiesen, dass dieser Umstand vor dem Hintergrund der wesentlichen Symptomatik betreffend belastungsabhängiger thora- kaler Druck und belastungsabhängige Dyspnoe nur von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. dazu OG GD 8/1 Ziff. 34-35). 4.3.5 Auch betreffend Diabetes kann dem Gutachter kein Vorwurf gemacht werden, zumal er sich diesbezüglich auf die aktenkundigen klinischen Einschätzungen des Beschuldigten berufen kann ("leichte unbehandelte Zuckererkrankung", act. 2/1 Ziff. 15). Auch wenn – wie die Ver- teidigung zurecht ausführt – die entsprechenden Grenzwerte bei der Verstorbenen nicht er- reicht waren, kann dennoch von ungewöhnlich hohen Werten an der Grenze zu einer Diabe- teserkrankung im Sinne einer Prä-Diabetes gesprochen werden (OG GD 8/1 Ziff. 72-74). Letztlich ist die Frage betreffend die Diabetes-Diagnose auch nur von untergeordneter Be- deutung, zumal insgesamt keine Zweifel bestehen, dass die Beschuldigte eine KHK- Risikopatientin war und folglich kardiale Themenbereiche besondere Sorgfalt bei der Ab- klärung bedurften. 4.3.6 Sofern die Verteidigung einzelne Fehler im Gutachten von Prof. Dr. G.________ rügt, so kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass kleinere formelle Versehen ("Dr. S."; "Herkunft Blutdruckdaten") keinen Hinweis dafür bieten, dass die Kernfeststellungen des Gutachtens nicht korrekt wären. Kleinere Unachtsamkeiten in der Gutachtensausführung sind nie geeignet, ein an und für sich schlüssiges Gutachten als Ganzes zu kompromittieren. 4.3.7 Auch wenn Prof. Dr. G.________ teilweise – aufgrund der für das Gericht nicht erwiesenen Arm- und Thoraxschmerzen zum Untersuchungszeitpunkt und mithin einem typischeren Be-
Seite 33/44 schwerdebild – den Grad der Pflichtverletzung als gravierender einschätzt, so kann daraus nichts abgeleitet werden, zumal seine Feststellungen hinsichtlich einer Sorgfaltspflichtverlet- zung wie oben dargelegt nachvollziehbar sind und zumindest in den wesentlichen Kernberei- chen Stütze in den Gutachten bzw. Aussagen von Dr. M.________ und Dr. K.________ fin- den. 4.4 Feststellungen zur natürlichen Kausalität 4.4.1 Die Feststellung der Gutachterin und Obduzentin Dr. M.________, dass (1.) ein Herzinfarkt festgestellt worden sei, (2.) der Todeszeitpunkt um 17:16 Uhr eingetreten sei und (3.) sich aufgrund der mikroskopischen Befunde der Herzinfarkt ca. 4 bis 12 Stunden vorher ereignet habe, werden vom amtlichen Gutachter Prof. Dr. G.________ nicht in Abrede gestellt. Ent- sprechend kann festgestellt werden, dass der Herzinfarkt der Verstorbenen am 25. Januar 2019 zwischen ca. 05:15 Uhr morgens und ca. 13:15 Uhr nachmittags eingetreten ist. Es be- steht mithin eine zeitliche Nähe zur Untersuchung der Verstorbenen beim Beschuldigten, welche ca. zwischen 12.00 Uhr und 12.20/12.30 Uhr stattfand. 4.4.2 Der Privatgutachter Dr. K.________ hält ein späteres Eintreten des Herzinfarkts in der zwei- ten Nachmittagshälfte aufgrund der Symptomatik-Angaben der Patientin für nicht unwahr- scheinlich. Die entsprechenden Einschätzungen des Privatgutachters scheinen aber insge- samt mit einer erheblichen Unsicherheit belastet. So schreibt Dr. K.________ in seinem Pri- vatgutachten, dass es korrekt sein dürfte, "dass die Patientin irgendwann im Zeitraum zwi- schen 5 Uhr morgens und 13 Uhr nachmittags, einen Herzinfarkt erlitt" (SE GD 4/3/1 S. 12). Auch an der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatgutachter grundsätzlich diesen auf- grund den mikroskopischen Obduktionsbefunden von Dr. M.________ ermittelten Zeitrah- men, wobei seiner Ansicht nach der Infarkt deutlich näher am unteren Zeitrahmen von vier Stunden stattgefunden habe (OG GD 8/1 Ziff. 167). Insgesamt können diese Angaben kein Abweichen von den Feststellungen der Obduzentin Dr. M.________ rechtfertigen. So indizie- ren die von der Obduzentin festgestellten, eher geringen arteriosklerotischen Veränderungen nicht zwingend einen späteren Eintritt des Herzinfarkts in der zweiten Nachmittagshälfte, zu- mal der amtliche Gutachter an der Berufungsverhandlung schlüssig darlegte, dass man nicht von einem linearen Zusammenhang zwischen der Einengung des Gefässes und dem Blut- durchfluss ausgehen dürfe (OG GD 8/1 Ziff. 91) und dass eine Verschlimmerung der Sym- ptomatik nicht zwingend bedeute, dass der Infarkt nicht bereits vorher eingetreten sei (OG GD 8/1 Ziff. 55). Wie es sich damit letztlich verhält, kann offenbleiben. Es mag sein, dass sich die Symptomatik verschärft haben dürfte, als das Blutgerinnsel zunehmend zu einer kri- tischen Limitierung der Blutversorgung führte. Dies ändert nichts daran, dass das belas- tungsabhängige Beschwerdebild, welches die Verstorbene am Mittag des 25. Januar 2019 gegenüber dem Beschuldigten präsentierte, bereits als Angina pectoris qualifiziert werden muss (vgl. dazu E. II.4. Ziff. 4.2.6). 4.4.3 Unbestritten ist der urkundlich belegte Umstand, dass der Beschuldigte um 12:11 Uhr Einträ- ge in die elektronische Krankenakte der Verstorbenen machte. Gemäss seinen glaubhaften Aussagen wird die Behandlung der Beschuldigten um ca. 12:20 Uhr bis 12:30 Uhr beendet worden sein. Die Wohnung der Verstorbenen lag sodann ca. 400-500 Meter von der Arztpra- xis entfernt.
Seite 34/44 4.4.4 Aufgrund der Schilderungen der Tochter der Verstorbenen kann sodann ohne weiteres zu- gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sich die Symptomatik der Ver- storbenen nach der Rückkehr in ihre Wohnung zwischen ca. 14.00 Uhr und 16.30 Uhr deut- lich verschlechterte (vgl. E. II.4. Ziff. 4.2.2). 4.4.5 Bereits aus dem erstellten Zeitrahmen des Eintritts des Herzinfarkts ergibt sich, dass es nicht schlüssig belegt ist, dass die Verstorbene bereits zum Zeitpunkt des Besuchs in der Praxis des Beschuldigten an einem Herzinfarkt litt. Es ist zwar aufgrund der zeitlichen Gegebenhei- ten möglich und wahrscheinlich, dass dies der Fall gewesen sein könnte. Trotzdem besteht vorliegend eine plausible und nicht zu erschütternde Sachverhaltsalternative, dass der Her- zinfarkt erst im Zeitfenster von ca. 12.20/12.30 Uhr bis ca. 13.15 Uhr eingetreten ist, als sich die Verstorbene wieder zu ihrer ca. 400-500 Meter von der Arztpraxis des Beschuldigten ent- fernten Wohnung begab. Bei dieser Sachverhaltsalternative hätten auch die gebotenen Un- tersuchungshandlungen bezüglich Elektrokardiogramm und Troponin-Test keine schlüssige Erhärtung der Arbeitsdiagnose eines akuten Koronarsyndroms bzw. eines Herzinfarkts liefern können. Eine Notfallintervention und mithin eine Abwendung des vorliegend eingetretenen tödlichen Verlaufs der Erkrankung hätte nicht erfolgen können. 4.4.6 Darüber hinaus ist aufgrund der Ausführungen der Gutachterin Dr. M.________ und des Pri- vatgutachters Dr. K.________ erstellt, dass bei der spezifischen Konstellation eines Non-ST- Hebungsinfarkts (NSTEMI), der etwa 2-3 Stunden vor dem Hausarztbesuch aufgetreten ist, weder ein Elektrokardiogramm noch ein Troponin-Test geeignet gewesen wären, um den AGV hinsichtlich eines akuten Koronarsyndroms bzw. einen Herzinfarkt verlässlich zu bestätigen und entsprechend mittels einer umgehenden Behandlung (Blutverdünnung, ev. Beruhigungsmittel etc.) sowie einer Spitaleinweisung abzuwenden. Wäre der Herzinfarkt mit- hin ab ca. 10.00 Uhr morgens eingetreten und hätte es sich um einen Non-ST- Hebungsinfarkt (NSTEMI) gehandelt, dann wären bei der Verstorbenen sowohl das Elektro- kardiogramm wie auch der Troponin-Test unauffällig gewesen. 4.4.7 Die gegenteiligen Ausführungen des amtlichen Gutachters Prof. Dr. G.________ sind im Themenbereich Kausalität knapp ausgefallen. Dieser hält einzig fest, dass das Obduktions- ergebnis aufgrund der Grösse und des Alters des Infarkts nahelege, dass der Infarkt mit ho- her Wahrscheinlichkeit im Elektrokardiogramm erkannt worden wäre; bei einer lege artis Dia- gnostik (Anamnese insbesondere betreffend Verstärkung der thorakalen Enge, Elektrokar- diogramm und Troponin-T-Test) hätte das akute Koronarsyndrom resp. der Herzinfarkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erkannt werden können. Es ist dabei evident, dass diese von Prof. Dr. G.________ postulierte Variante nicht berücksichtigt, dass die Behand- lung beim Beschuldigten zumindest theoretisch genau zu dem Zeitpunkt hätte stattfinden können, in welchem ergänzende Troponin-Untersuchungen bei einem NSTEMI-Infarkt noch kein überzeugendes Ergebnis hätten liefern können (d.h. NSTEMI-Herzinfarkt ab ca. 10.00 Uhr morgens). Auch mit der gegenteiligen Ansicht der forensischen Pathologin Dr. M.________, welche sich auf mikroskopische Untersuchungen des Herzens während der Obduktion der Leiche der Verstorbenen stützt, und postuliert, dass eine Differenzierung zwi- schen STEMI/NSTEMI nicht möglich sei, setzt sich das Gutachten nicht auseinander. Auch fehlt zur entsprechenden Aussage eine schlüssige Bezugnahme auf die Obduktionsbefunde und entsprechende begründete Ausführungen dazu, inwiefern ST-Hebungsinfarkte und Non- ST-Hebungsinfarkte aufgrund einer Obduktion des Herzens überhaupt unterschieden werden
Seite 35/44 können. Die Befragung von Prof. Dr. G.________ als Zeuge hat in dieser Hinsicht ebenfalls keine ausreichende Klärung gebracht. Er postuliert zwar aufgrund der Distanz der Blutungsstelle zur Brusthauptschlagader einen zentralen Infarkt, welcher sich im Elektrokardiogramm zei- gen würde (OG GD 8/1 Ziff. 77), erklärte aber gleichzeitig auch, dass seine Annahmen be- treffend die Natur des Herzinfarkts der Verstorbenen (d.h. STEMI/NSTEMI) wohl mit gewis- sen Unsicherheiten behaftet sein könnte (OG GD 8/1 Ziff. 50). Eine hohe Sicherheit bezüg- lich seiner Schlussfolgerungen ist aus den mündlichen Ausführungen des amtlichen Gutach- ters mithin nicht zu entnehmen. Den Ausführungen des amtlichen Gutachters widersprechen auch die Feststellungen des Kardiologen Dr. K.________, wonach es spekulativ sei, aus Alter und Grösse eines Infarktes abzuleiten, ob sich ein auffälliges Elektrokardiogramm gezeigt hätte. Gleichfalls konnte wie erwähnt auch Dr. M.________ aufgrund der Obduktionsbefunde nicht klar nachweisen, ob sich der Infarkt als sog. ST-Hebungsinfarkt (STEMI) auf einem Elektrokardiogramm über- haupt gezeigt hätte. Aufgrund der gegenteiligen Meinungen, insbesondere der vorliegend als überzeugend einzuschätzenden Ansichten der Obduzentin Dr. M.________ und des Herz- spezialisten Dr. K.________, lässt das Gutachten von Prof. Dr. G.________ in diesem Punkt hinsichtlich der Feststellungen zur Kausalität die beweisrechtlich notwendige Überzeugungs- kraft vermissen. Es bestehen mithin triftige Gründe, vom amtlichen Gutachten in diesem Punkt abzuweichen. Folglich wäre bei dieser spezifischen Konstellation (NSTEMI-Infarkt ab ca. 10.00 Uhr mor- gens) ein akutes Koronarsyndrom auch bei einem Elektrokardiogramm und einem Troponin- Test nicht mit der ausreichenden Sicherheit während der Untersuchung beim Beschuldigten gegen Mittag am 25. Januar 2019 erkannt worden und eine Notfallintervention zur Abwen- dung des Todes der Verstorbenen hätte folglich nicht stattfinden können. 4.4.8 Zusammengefasst liegen mithin mindestens zwei grundsätzlich plausible Kausalverläufe vor, die auch bei einer lege artis Behandlung durch den Beschuldigten mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zum Tod der Verstorbenen geführt hätten. 4.4.9 Ferner postulierte der Privatgutachter Dr. K.________ noch eine weitere mögliche Variante. Demnach sei ein weiterer Befund eines Herzdefekts ("Loch im Herzen") wahrscheinlich nicht durch die Reanimationsmassnahmen verursacht worden. Solche Verletzungen seien bei Re- animationsmassnahmen gemäss einer japanischen Studie aus dem Jahr 2003 nicht üblich. Eine andere mögliche Ursache für den Defekt am Herzen der Verstorbenen postuliert Dr. K.________ hingegen nicht (SE GD 4/3/1 S. 14 FN 20; OG GD 8/1 Ziff. 172). Damit stellt sich Dr. K.________ gegen die Obduktionsbefunde der forensischen Pathologin Dr. M.________ (vgl. act. 3/9/5: "Befunde im Rahmen der Wiederbelebungsmassnahmen […] Wanddurchgreifender Defekt der linken Herzkammerhinterwand mit Ansammlung von ca. 150ml blutiger Flüssigkeit im Herzbeutel [Herzbeutelerguss]). Inwiefern diese Auffassung von Dr. K.________ angesichts der gegenteiligen Einschätzung von Dr. M.________ (welche sich als IRM-Fachärztin häufig mit Verletzungsfolgen von Reanimationsmassnahmen befas- sen muss, zumal diese bei sog. AGT-Obduktionen üblich sind) überzeugender sein sollte, und insbesondere woher denn sonst – ausser der physischen Einwirkung auf die Brust
Seite 36/44 während der Reanimation, zumindest initial ausgeführt mittels Ferninstruktion durch eine Lai- in – die Perforation der linken Herzkammerhinterwand mitsamt Blutansammlung herrühren könnte, muss nicht abschliessend beurteilt werden. Denn wie dargelegt ist der in der Ankla- geschrift behauptete Kausalitätsverlauf, welcher zum Tod von J.________ geführt haben soll, bereits aus anderen Gründen beweismässig nicht erstellt. 4.4.10 Es bestehen bei einer gesamthaften Betrachtung der aktenkundigen Beweismittel aufgrund der beiden grundsätzlich plausiblen alternativen Sachverhaltsvarianten insgesamt unüber- windbare Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die Vornahme der gebotenen Handlungen (Elektrokardiogramm sowie Troponin-Tests) vorliegend den Tod der Verstorbe- nen hätten abwenden können. Dass der Tod der Verstorbenen bei pflichtgemässem Verhal- ten des Beschuldigten hätte verhindert werden können und dessen Behandlung kausal zum Tod führte, ist damit nicht rechtsgenüglich bewiesen. 5. Subsumption 5.1 Eine fahrlässige Tötung setzt naturgemäss eine fahrlässige Handlung voraus. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt derjenige, der aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folge seines Ver- haltens nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt, fahrlässig. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 5.2 Der Beschuldigte hatte mit der Verstorbenen durch Aufnahme deren Behandlung konkludent einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Ein Behandlungsvertrag ist ein einfacher Auftrag gemäss Obligationenrecht. Ein einfacher Auftrag muss getreu und sorgfältig ausgeführt wer- den (Art. 398 Abs. 2 OR). Der Beschuldigte war sodann auch aufgrund seiner Berufsstellung als Arzt gemäss § 16 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (GesG; BGS 821.1) verpflichtet, bei der Ausübung seines Berufs alle Sorgfalt anzuwenden und nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit zu arbeiten. Bei der Beurteilung des Masses der ärztlichen Sorgfalt bildet Ausgangspunkt die allgemeine ärzt- liche Pflicht, die Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und alles zu ver- meiden, was ihm schaden könnte. Der Arzt hat mit seinem Wissen und Können auf einen er- wünschten Erfolg hinzuwirken. Die Herbeiführung des Erfolgs oder dessen Garantie ist indes nicht Teil seiner Pflichten. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Be- handlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Sicht den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorg- falt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht ihm sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder
Seite 37/44 ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.4; BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; BGE 120 Ib 411 E. 4a). 5.3 Generell birgt die Nichtvornahme von gebotenen Abklärungen bei Hinweisen auf ein akutes Koronarsyndrom eine erhebliche Gefahr für das Leben des Patienten in sich und widerspricht damit der objektiv gebotenen ärztlichen Sorgfalt. Sowohl ein Elektrokardiogramm wie auch ein Troponin-Test wären vorliegend jeweils einfache, leicht vollziehbare und verhältnismässi- ge Massnahmen gewesen. Damit hätte ein akutes Koronarsyndrom zwar nicht in jedem Fall, aber dennoch in einer erheblichen Anzahl von möglichen Fällen erkannt werden können. Auf der anderen Seite könnte das Nichterkennen eines akuten Koronarsyndroms (insbesondere bei Herzinfarkten) trotz entsprechender Hinweise auf einen entsprechenden AGV mit hoher Wahrscheinlichkeit fatale Folgen haben. Es bestand angesichts dieser Feststellungen des Gerichts vorliegend in rechtlicher Hinsicht kein Ermessensspielraum des Beschuldigten, ge- stützt auf seine subjektiven Einschätzungen diese gebotenen Abklärungen zu unterlassen. Dies auch nicht, wenn man zugunsten des Beschuldigten annimmt, dass er über eine lang- jährige Berufserfahrung und einen grossen Erfahrungsschatz verfügt, was tendenziell eher für einen weiten Ermessensspielraum bei Entscheidungen spricht. Wenn man einerseits die relativ einfachen Abklärungsmassnahmen mit der andererseits hohen Gefahr für die Ge- sundheit bei deren Unterlassung gegeneinander abwägt, ergibt sich schlüssig, dass die Durchführung eines Elektrokardiogramms (und allenfalls eines Troponin-Tests) in der vorlie- genden Konstellation zwingend waren. Der Beschuldigte hat mithin in objektiver Hinsicht ge- gen die ihm gesetzlich und vertraglich auferlegte Sorgfaltspflicht verstossen, indem er nicht erkannte, dass einfach durchzuführende weitere Untersuchungen vorliegend lege artis gebo- ten gewesen wären. 5.4 Wie dargelegt, war die Durchführung eines Elektrokardiogramms und allenfalls eines Tropo- nin-Tests gesetzlich wie vertraglich aufgrund der Sorgfaltspflicht des Beschuldigten als be- handelnder Hausarzt geboten gewesen. Das Unterlassen dieser Handlungen kann grundsätzlich gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. a und b StGB eine Strafbarkeit durch eine pflichtwidrige Untätigkeit begründen. Es braucht dabei beim vorliegenden Ausgang des Ver- fahrens nicht abschliessend rechtlich gewürdigt werden, ob diese Unterlassung nur subsidiär zu einer aktiven Handlung (im Sinne eines Diagnosefehlers) relevant wäre (vgl. dazu BGE 115 IV 199 E. 2a). 5.5 Die Sorgfaltspflichtverletzung muss nach dem Wortlaut von Art. 117 StGB den Tod eines Menschen "verursachen". Die Sorgfaltspflichtverletzung muss mithin mit hoher Wahrschein- lichkeit natürlich kausal zum Tod eines Menschen führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2022 vom 12. Januar 2023 E. 2.1.1; vgl. auch Schwarzenegger/Gurt, Strafrecht I,
4. A. 2018 Art. 117 StGB N. 2). Eine Wahrscheinlichkeit von 60-70 %, dass die Sorgfalts- pflichtverletzung zum Tod führte (resp. eine Wahrscheinlichkeit von 30-40 %, dass der Tod auch bei einer lege artis Behandlung eingetreten wäre), ist nach der Rechtsprechung für die Annahme eines natürlichen Kausalverlaufs ungenügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_408/2013 vom 18. Dezember 2013 E. 5.4, letzter Absatz). Die notwendige natürliche Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten und dem Tod der Verstorbenen konnte vorliegend wie bereits dargelegt nicht ohne unüberwindliche Restzwei- fel bewiesen werden, da es durchaus möglich ist, dass der Herzinfarkt zum Zeitpunkt der
Seite 38/44 Behandlung durch den Beschuldigten nicht vorlag und die gebotenen Untersuchungshand- lungen mithin keine Wirkung gezeigt hätten. Sodann wäre auch bei der sicherlich nicht un- wahrscheinlichen Variante des NSTEMI-Herzinfarkts ab ca. 10.00 Uhr die hypothetische Vornahme einer lege artis Behandlung nicht geeignet gewesen, den gefährlichen Verlauf zu erkennen und den Tod der Verstorbenen mittels geeigneter Sofortmassnahmen abzuwen- den. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit der beiden genannten Kausalverläufe letztlich nicht prozentgenau festgelegt werden kann, bestand vorliegend insgesamt sicherlich keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Tod der Verstorbenen durch eine lege artis Behandlung hätte abgewendet werden können. Entsprechend kann der Todeseintritt der Verstorbenen auch nicht als ein vermeidbares Ereignis im Sinne des juristischen Fahrlässigkeitsbegriffs be- zeichnet werden (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 2.1). Der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung ist damit nicht erstellt. Es kann entsprechend offen bleiben, inwiefern der Erfolgseintritt vor- liegend vorhersehbar war. 5.6 Da mangels Kausalität ein Freispruch des Beschuldigten erfolgt, muss das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung nicht abschliessend geklärt werden. Diesbezüglich können die gut- achterlichen Feststellungen einer "lehrbuchhaften Symptomatik" und einer "groben Sorgfalts- pflichtverletzung", welche auf anderen Sachverhaltsannahmen basieren (E. II.4. Ziff. 4.2.2) nicht geteilt werden. Aufgrund dem nur schwer erkennbaren, atypischen Beschwerdebild bei der Verstorbenen würde sich das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung wohl eher im leichteren Bereich befinden. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchungsverfahren und erste Instanz 1.1 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (bspw. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenent- scheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwen- dung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschrie- bene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung er- geben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 m.H.).
Seite 39/44 1.2 Die nicht lege artis durchgeführte Behandlung der Verstorbenen am 25. Januar 2019 durch den Beschuldigten ist wie dargelegt erstellt. In rechtlicher Hinsicht ist dies in doppelter Hin- sicht als eine rechtswidrige Handlung zu qualifizieren (Verstoss gegen Art. 398 Abs. 2 OR und § 16 GesG-ZG). Der entsprechende Verstoss erfolgte durch fahrlässiges Nichterkennen einer lege artis gebotenen Untersuchungshandlung. Ein schuldhaftes Verhalten umfasst Vor- satz und Fahrlässigkeit (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Fahrlässiges Verhalten ist damit grundsätz- lich ein schuldhaftes Verhalten d.h. bereits ein leicht fahrlässiger Verstoss (wie vorliegend) ist schuldhaft im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und Art. 426 Abs. 2 StPO (vgl. dazu Borbely, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, in: ZStrR, Band 129 [2011], S. 434 ff.). 1.3 Das Strafverfahren wurde vorliegend durch die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ausgelöst und primär deswegen durchgeführt. Die Etablierung der vorliegend auf einen Hausarzt anwendbaren ärztlichen Sorgfaltspflichtstandards mittels eines fachärztlichen Gut- achtens sowie die Prüfung der Handlungen und Unterlassungen des Beschuldigten nach die- sen Sorgfaltspflichtstandards waren nach Art. 6 StPO verpflichtend. Die Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod der Verstorbenen konnte sodann aufgrund der im Obduktionsgutachten von Dr. M.________ postulierten, auffälligen zeitlichen Nähe zwischen Herzinfarkt und Behandlung durch den Beschuldigten ebenfalls nicht einfach so verworfen werden. Auch wenn in der späteren gerichtlichen Beurteilung die natürliche Kausalität zwi- schen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Todeseintritt nach Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. der Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht erstellt werden konnte, bestand aus der Sicht der Staatsanwaltschaft nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" die Pflicht, den Fall anzu- klagen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Tötungsdelikten regelmässig ein erhöhtes öffentlichen Interesse an deren Beurteilung durch ein Gericht besteht. Die festgestellte Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft zurecht veranlasst, ein Strafverfahren durchzuführen und ausgangsgemäss Anklage zu erheben. Somit kann das durchgeführte Strafverfahren zumindest bis zum erstinstanzlichen Freispruch adäquat kausal auf den Verdacht betreffend Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zurückgeführt wer- den. 1.4 Das Strafverfahren hätte entgegen der Darstellung der Verteidigung auch nicht zwingend eingestellt werden müssen, nachdem die Gutachterin Dr. M.________ im IRM-Gutachten vom 4. März 2019 festhielt, dass sich eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht hinreichend bele- gen lasse. So hält das IRM-Gutachten von Dr. M.________, welches sich primär auf die Ob- duktionsbefunde fokussiert, ebenfalls fest, dass mit dem Druckgefühl des Brustkorbs und der anstrengungsabhängigen Luftnot zwei Beschwerden während des Arztbesuchs am 25. Janu- ar 2019 vorlagen, welche Anzeichen einer neu aufgetretenen oder sich verschlechternden Herzschwäche sein könnten (act. 3/9/6). Der Themenkreis des pflichtwidrigen Nichterken- nens der Herzschwäche durch den Beschuldigten, welcher bereits im Bericht über die Lei- chenschau vom 26. Januar 2019 von Dr. N.________ aufgeworfen wurde (act. 3/1), war da- mit bereits im IRM-Gutachten von Dr. M.________ vom 4. März 2019 aktenkundig vermerkt. Es oblag der Staatsanwaltschaft, diesbezüglich erst gutachterlich die für einen Hausarzt gel- tenden Behandlungsstandards bei einem Fachspezialisten abzuklären, bevor eine Verfah- renseinstellung erfolgen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat dies getan, indem sie ein Gut- achten bei Prof. Dr. G.________ in Auftrag gab. Eine Verfahrenseinstellung nach diesem Zeitpunkt war sodann aufgrund der Befunde im Gutachten von Prof. Dr. G.________ vom
13. Mai 2019, welche betreffend die Sorgfaltspflichtverletzung auch vor dem Gericht stand-
Seite 40/44 hielten, ausgeschlossen. Auch betreffend das komplexe Themenfeld der Kausalität war ein gerichtlicher Entscheid zwingend geboten. 1.5 Der Beschuldigte hat somit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des Untersu- chungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu tragen. Die Unschulds- vermutung wird durch diesen Kostenspruch nicht tangiert, zumal eine fahrlässige Sorgfalts- pflichtverletzung eines Arztes nicht strafbar ist und mithin die Kostenauferlegung gar keinen indirekten Vorwurf einer strafbaren Handlung beinhalten kann. 1.6 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO ist der Kostenspruch der Vorinstanz dahingehend abzuän- dern, dass der Beschuldigte verpflichtet wird, die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. Die Höhe der Kosten wurde von den Par- teien nicht beanstandet. Die aktenkundige Rechnung des Leichentransports (act. 10/2) sowie die polizeilichen Auswertungskosten betreffend das Blutdruckmessgerät (act. 10/11) wurden von der Staatsanwaltschaft zurecht nicht auf den Beschuldigten überwälzt (SG GD 1/3). Die Höhe der Kostennote der Staatsanwaltschaft von CHF 11'633.68 hält damit einer Überprü- fung stand. Der Beschuldigte hat diese Kosten zusammen mit der Gebühr und den Auslagen der Vorinstanz zu tragen. 1.7 Ein Entschädigungsanspruch des Beschuldigten für seine anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren besteht gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO nicht. Der Entschädigungsspruch der Vorinstanz ist durch das Gericht trotz fehlenden Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft im Entschädigungspunkt abzuändern (vgl. dazu E. I.1. Ziff. 1.3.3 und 1.3.4). 2. Berufungsverfahren 2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungsgericht tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG beträgt die Gebühr für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichts CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. 2.2 Die Gebühr des zweitinstanzlichen Verfahrens ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen. Da die Staatsan- waltschaft keine Änderung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsentscheids be- antragte, kann sie diesbezüglich nicht als obsiegend eingestuft werden. Die Kosten des zwei- tinstanzlichen Verfahrens sind mithin vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richtet sich der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person im Berufungsverfahren nach Art. 429-434 StPO. Vorliegend wäre wie dargelegt ge- stützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigung zu verweigern. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind jedoch trotz des Verweises in Art. 436 Abs. 1 StPO auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO die Entschädigungsansprüche in jeder Prozessphase unabhängig vom Ergebnis der ersten Instanz getrennt zu prüfen (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). Gemäss der
Seite 41/44 Botschaft hat dabei die (obsiegende) beschuldigte Person selbst dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt waren (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts, BBl 2005 1332). Folglich bewirkt ein Freispruch in erster Instanz, welcher von der Staatsanwaltschaft berufungsweise angefochten wurde, eine Unterbrechung der Kausalität zwischen der schuldhaften Rechtsverletzung, welche zur Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO (bzw. zur Verweigerung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO) führte, zumal die Berufung der Staatsanwaltschaft wie dargelegt abgewiesen werden muss. Dementsprechend kann dem Antrag des Beschuldigten auf Ersatz von angemessenen pro- zessualen Aufwendungen im Berufungsverfahren gefolgt werden. 2.4 Der erbetene Verteidiger reichte dem Gericht eine Honorarnote über CHF 8'899.25 ein (inkl. MWST und Annahmen für noch nicht erbrachte Dienstleistungen hinsichtlich Berufungsver- handlung und Fallabschluss). Wie dem erbetenen Verteidiger schon bei der Vorinstanz auf- gezeigt werden musste, beträgt der angemessene Stundensatz vorliegend gemäss § 15 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (AnwT) CHF 220.00. So ergaben sich keine rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, wobei die umfangreichen medizinischen Auffassungen der Fachgutachter und die diesbezügliche Aus- einandersetzung durch das zeitliche Element der Honorarnote abzugelten sind (Verweis auf OG GD 1 S. 25). Hinsichtlich der verrechneten Stunden erscheint die Honorarnote deswegen gerade noch knapp als angemessen. Der geschätzte Stundenaufwand für die Berufungsver- handlung ist um 2,5 Stunden zu erhöhen. Insgesamt beträgt der zu entschädigende Stun- denaufwand 35,33 Stunden. Dies ergibt ein Honoraranspruch von CHF 8'435.00 (35,33 x CHF 220.00 + CHF 62.10 [Spesen] + 7.7 % MwSt). 2.5 Der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung in der Höhe von CHF 8'435.00 im Zu- sammenhang mit dem Berufungsverfahren ist mit dem Anspruch des Staats im Zusammen- hang mit den dem Beschuldigten auferlegten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Untersuchungsverfahrens von insgesamt CHF 14'070.18 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). IV. Mitteilungen 1. Ärzte unterstehen im Kanton Zug gemäss § 6 GesG grundsätzlich einer Bewilligungspflicht. Gemäss § 10 Abs. 3 GesG melden u.a. die Gerichte der Gesundheitsdirektion Wahrnehmun- gen, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein könnten. Ein Bewilligungsentzug ist da- bei gemäss § 10 Abs. 1 c und e GesG möglich, wenn der Bewilligungsinhaber entweder wie- derholt oder schwerwiegend seine Berufspflichten verletzt oder gegen das Gesundheitsge- setz verstossen hat. 2. Wie gerichtlich festgestellt, hat der Beschuldigte gegen § 16 Abs. 1 GesG verstossen. Der Verstoss war indessen weder wiederholt noch schwerwiegend. Effektiv kann das Verhalten des Beschuldigten vorliegend prima vista als eine leichtere unbewusste Fahrlässigkeit einge- stuft werden, welche zwar potentiell schwerwiegende Folgen gehabt hätte (falls der Tod als kausale Folge der Sorgfaltspflichtverletzung erstellt worden wäre), aber von der Art der Sorg- faltspflichtverletzung her keineswegs grob oder schwerwiegend war. Dabei kann auch zu-
Seite 42/44 gunsten des Beschuldigten gewürdigt werden, dass der entsprechende unglückliche Verlauf mit einem Herzinfarkt bei einem atypischen Beschwerdebild (sofern der Herzinfarkt über- haupt bereits am Mittag eingetreten war) in zeitlicher Nähe zur Arztvisite eher ungewöhnlich war. Eine Meldung an die Gesundheitsdirektion erübrigt sich vor diesem Hintergrund.
Seite 43/44 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom
1. Juli 2022 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "4. Die Zuger Polizei wird beauftragt, dem Privatkläger B.________ oder seiner Rechtsvertretung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das bei J.________ sel. sichergestellte und beim Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (ZG 2019 1 405) gelagerte Blutdruckmessgerät (boso medicus) auszuhändigen. Falls dieses nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch die Zuger Polizei abgeholt wird, kann es vernichtet werden. 5.1 Die Zivilklage des Privatklägers B.________ wird abgewiesen. 5.2 Der Antrag des Privatklägers, den Beschuldigten zu einer Parteientschädigung zu verpflichten, wird abge- wiesen." 2. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 14'070.18 und werden in Abänderung des Kostenspruchs der Vorinstanz dem Beschul- digten auferlegt. 5. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Ver- teidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Abänderung des Entschädigungsspruchs der Vorinstanz nicht entschädigt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 1'130.00Auslagen (inkl. Zeugenentschädigungen von total CHF 1'000.00) CHF 4'130.00Total und werden auf die Staatskasse genommen. 7.1 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Ver- teidigung im Berufungsverfahren mit CHF 8'435.00 (inkl. MWST und Spesen) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Der Entschädigungsanspruch gemäss Ziff. 7.1 wird mit den dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 14'070.18 (Ziff. 4) verrechnet.
Seite 44/44 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ - Rechtsvertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (Dispositiv) - Zuger Polizei, KTD (Dispositiv, Ziff. 1) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: