mehrfache einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Geldwäscherei
Sachverhalt
auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender
Seite 12/73 Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.
Seite 13/73 B. Tatvorwürfe I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1). II. B.________ Der Beschuldigte B.________ hat sämtliche Schuldsprüche durch die Vorinstanz akzeptiert und nicht angefochten, weshalb diese bereits in Rechtskraft erwachsen und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen sind. III. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ hat nur die Schuldsprüche betreffend die Vorgänge 1.17, 1.24, 1.3 und 1.25 angefochten. Bezüglich der Schuldsprüche für die Vorgänge, welche nicht angefochten wurden, wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. 2. Vorgang 1.17 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.17: Am Abend des 16. Februar 2019 trafen sich die separat verfolgten R.________ ("R.________"; 1A 2020 357) und B.________ (1A 2018 950) in der Wohnung von Letzterem an der Q.________, AK.________. Bei diesem Treffen vereinbarten sie, dass E.________ und B.________ R.________ 4 Kilogramm Kokain zum Preis von je CHF 45'000.00 pro Kilogramm verkaufen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 22. Februar 2019 fuhren R.________ und E.________ zu einem nicht näher bestimmbaren Ort in oder nahe Zürich, wo E.________ 4 Kilogramm Kokain bei seinem namentlich nicht bekannten Lieferanten zum Preis von CHF 40'000.00 je Kilogramm bezog und dieses gleich im Anschluss daran R.________ gegen die Bezahlung von CHF 45'000.00 je Kilogramm weitergab. Das Kokain hatte im Umfang von 2 Kilogramm einen Reinheitsgrad von ca. 94%, was 1,88 Kilogramm reinem Kokain entspricht, und im Umfang der weiteren 2 Kilogramm einen solchen von ca. 80%, was 1,6 Kilogramm reinem Kokain entspricht. E.________ und B.________ teilten den erzielten Gewinn von CHF 5'000.00 je Kilogramm hälftig untereinander auf." 2.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen. Sie stützte sich namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und das – nach ihrer Beurteilung – glaubhafte Geständnis des Beschuldigten B.________, wonach das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden sei. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten E.________ qualifizierte die Vorinstanz als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung. Die Audio-Protokolle würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sich der Beschuldigte E.________ lediglich als angeblicher Lieferant ausgegeben habe. Die Tatsache, dass die eigentliche Übergabe im Rahmen der Observation nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern, da der Beschuldigte E.________ nicht lückenlos observiert worden sei. Weiter sei der Verteidigung nicht zu folgen, dass die Übergabe am 18. Februar 2019 noch nicht stattgefunden haben könne, da der Beschuldigte B.________ an diesem Tag eine Nachricht vorgelesen habe, wonach "für morgen", also den
19. Februar 2019, eine genaue Zeit durchgegeben werde. Denn aus dem Audio-Protokoll
Seite 14/73 gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte B.________ diese Nachricht direkt nach Erhalt vorgelesen habe, die Nachricht könne ohne Weiteres bereits am Vortag, 17. Februar 2019, eingegangen sein. Gemäss dem Amtsbericht über die Erkenntnisse aus der Observation vom
18. Februar 2019 und 20. Februar 2019 habe der Beschuldigte E.________ am frühen Abend des 18. Februars 2019 die Wohnung des Beschuldigten B.________ verlassen, sei nach Opfikon gefahren, habe seinen Personenwagen auf einem Parkplatz parkiert und sei mit einem kuvertähnlichen Gegenstand, aus dem ein ca. 20 cm langer, drahtähnlicher Gegenstand herausgeragt habe, ausgestiegen. Ca. eine Stunde später sei er beobachtet worden, wie er mit einem unbekannten Mann, mutmasslich V.________, welcher eine kleine weisse Tasche bei sich gehabt habe, das Schneidergeschäft "W.________" verlassen habe. Am 20. Februar 2019 sei ein weiteres Treffen des Beschuldigten E.________ und V.________ im Ladenlokal der Schneiderei "W.________" in Opfikon dokumentiert (OG GD 1/1 E. V.1.1.3). 2.3 2.3.1 Gemäss Verteidigung des Beschuldigten E.________ gehe die Vorinstanz von einer Übergabe des Kokains durch den Beschuldigten E.________ am 18. bzw. 20. Februar 2019 aus, was nicht haltbar sei. Die Vorinstanz argumentiere, die Übergabe könne entgegen der Verteidigung bereits am 18. Februar 2019 erfolgt sein, da aus dem Audio-Protokoll (act. 7/6/1/644) nicht hervorgehe, dass der Beschuldigte B.________ die Nachricht direkt nach Erhalt vorgelesen habe. Dabei übersehe die Vorinstanz den Zeitpunkt der Audioaufnahme und die weiteren diesbezüglichen Gespräche. In act. 7/6/1/644 sei von einer "Uhrzeit von 4:30" gesprochen worden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs werde von "halb 4" gesprochen (act. 7/6/1/645). Gemäss Audio-Protokoll sei das Gespräch am 18. Februar 2019 um 17.22 Uhr aufgenommen worden. Nach der Argumentation der Vorinstanz hätte die Übergabe mithin bereits eine Stunde vorher erfolgen sollen. Die zweite Übergabe sei sodann für den Donnerstag, den 21. Februar 2019, vorgesehen gewesen (act. 7/6/1/645). Diese Lieferzeitpunkte würden dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte B.________ am 22. Februar 2019 seiner Frau mitgeteilt habe, dass "R.________ um 6 Uhr in der Früh geschrieben hat" (act. 7/6/1/676). Angesichts dieser Umstände sei es nicht haltbar, von einem Lieferzeitpunkt der Ware am 18. Februar 2019 auszugehen. Die Vorinstanz begnüge sich sodann, vage auf eine Fahrt des Beschuldigten E.________ nach Opfikon und das Treffen mit einem mutmasslichen V.________ zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz daraus ableite. Sie erwäge nicht, dass an diesen Treffen die angebliche Übergabe habe erfolgen sollen. Die Zuger Polizei habe lediglich zwei Treffen mit einem Bekannten des Beschuldigten E.________ in einem Schneidergeschäft dokumentiert. Ein Treffen mit R.________ sei indessen gerade nicht aktenkundig, was die Vorinstanz mit dem pauschalen Verweis übergehe, dass der Beschuldigte E.________ nicht lückenlos observiert worden sei (OG GD 4/1 Ziff. 10-16). Die Einvernahme von R.________ bestätige zudem gerade keine Übergabe durch den Beschuldigten E.________ (OG GD 9/1/3 Ziff. 15). 2.3.2 Bei ihrer Argumentation, dass die "Schauspieltheorie" des Beschuldigten E.________ nicht mit dem Gespräch zwischen den Beschuldigten E.________ und B.________ über die Rückgabe des Kokains vereinbar sei, verkenne die Vorinstanz die allgemeinen Ausführungen des Beschuldigten E.________ in diesem Zusammenhang. Aus dem fraglichen Audio- Protokoll gehe zunächst gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte E.________ die Ware an R.________ übergeben habe. Bezüglich der Rückgabe der Ware sei sodann nur vermerkt,
Seite 15/73 dass der Beschuldigte E.________ gesagt habe, er finde das nicht gut. Damit habe dieser dem Beschuldigten B.________ nur angezeigt, dass er an seiner Stelle die Ware nicht zurücknehmen würde. Daraus könne nicht geschlossen werden, der Beschuldigte E.________ sei nicht vom Beschuldigten B.________ vorgeschoben worden. Weiter stütze sich die Vorinstanz einzig und allein auf das Geständnis des Beschuldigten B.________, wonach das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden sei. Dabei verkenne sie, dass aus dieser Aussage nicht geschlossen werden könne, der Beschuldigte E.________ sei in die Tat involviert gewesen. Schliesslich lasse die Vorinstanz völlig unberücksichtigt, dass der Beschuldigte B.________ sämtliche Entscheidungen zu diesem Geschäft alleine getroffen habe, was die neu übersetzten Audio-Aufnehmen nochmals deutlich aufzeigen würden. Dieser habe den Preis vereinbart, R.________ einen Mengenrabatt gegeben, die Zahlungsmodalitäten und Lieferkonditionen festgelegt und am Ende einen Teil der Ware zurückgenommen. Auch bei der Rückgabe der Ware habe sich R.________ an diesen [den Beschuldigten B.________] und nicht an den Beschuldigten E.________ gewandt. Der Beschuldigte E.________ sei zwar bei den Gesprächen dabei gewesen, habe jedoch gegen die Rückgabe nur auf Anweisung des Beschuldigten B.________ opponiert. Auch bei der Rückgabe habe der Beschuldigte B.________ die Verhandlungen geführt und die Lieferanten kontaktiert (act. 7/6/1/724). Dies zeige, dass der Beschuldigte B.________ der eigentliche Lieferant bzw. "Herr" der Ware gewesen sei und der Beschuldigte E.________ von Ersterem nur aufgeboten worden sei, um vorgeben zu können, nicht mit Kokain zu handeln. Andernfalls hätte sich der Beschuldigte B.________ nicht bereit erklärt, das Kokain wieder zurückzunehmen, sondern das "Problem" dem Beschuldigten E.________ überlassen. Die Aussagen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten E.________ würden sodann dadurch gestützt, dass er am 16. Februar 2019 vom Beschuldigten B.________ in dessen Bar zitiert worden sei, damit er für R.________ etwas realisieren müsse (act. 1/1658). Anlässlich dieses Treffens habe der Beschuldigte B.________ vom Beschuldigten E.________ verlangt, dass er sich gegenüber R.________ als Lieferant ausgebe. Bei der Aussage des Beschuldigten B.________, er kenne den angeblichen Lieferanten V.________ nicht, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung (OG GD 4/1 Ziff. 17-22; OG GD 9/1/3 Ziff. 8-15). 2.3.3 Zusammenfassend hielt die Verteidigung des Beschuldigten E.________ fest, die Vorinstanz übergehe all diese Umstände und habe dadurch den Sachverhalt unrichtig, wenn nicht sogar willkürlich festgestellt. Es bestünden erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, wodurch die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, indem sie den Beschuldigten E.________ schuldig gesprochen habe. Dieser sei für diesen Vorgang freizusprechen (OG GD 4/1 Ziff. 23). 2.4 Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung wird – soweit erforderlich – im Rahmen der gerichtlichen Erwägungen eingegangen. 2.5 Der Beschuldigte E.________ machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Vorgang 1.17. Er habe R.________ bzw. dem Kollegen des Beschuldigten B.________ keine Drogen verkauft, niemals. Der Beschuldigte B.________ habe ihn lediglich gebeten, wenn ein Kollege zu ihm [zum Beschuldigten B.________] nach Hause komme, er [Beschuldigter E.________] auch dorthin komme und erkläre, welchen Reinheitsgrad das Betäubungsmittel habe bzw. dass es einen 94 %-igen Reinheitsgrad habe, dass dieses
Seite 16/73 Kokain seines [des Beschuldigten E.________] sei, damit er [wohl der Kollege] keinen Vorschuss leisten müsse. An diesem Treffen habe er dem Kollegen des Beschuldigten B.________ einfach dies gesagt, dass er [der Kollege] Kokain bestellen könne, aber nichts übergeben. Dieser Kollege habe erklärt, dass er vielleicht eine Bestellung haben werde. Aber es sei nichts weiter gelaufen (SG GD 8/1/1 S. 31-32). Auf die Aussagen des Beschuldigten E.________ an der Berufungsverhandlung wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 2.6 2.6.1 Anlässlich der delegierten Einvernahmen durch die Zuger Polizei vom 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte B.________ aus, eine Person, welcher der Beschuldigte E.________ Marihuana verkauft habe, sei zu ihm [zum Beschuldigten B.________] gekommen, da diese auch noch Kokain habe kaufen wollen. Er [Beschuldigter B.________] habe geantwortet, dass er damit nicht arbeite und es ihn nicht interessiere. Der Beschuldigte E.________ habe dann gesagt, er kenne jemanden in Zürich, der immer 5 kg auf Lager habe. Er werde dieser Person 4 kg verkaufen. Der Beschuldigte E.________ habe sich mit dem Käufer in Zürich getroffen und diesem 4 kg für CHF 45'000.00/kg verkauft. Er [Beschuldigter B.________] habe dies so vom Beschuldigten E.________ erfahren. Fünf Tage nach dem Verkauf sei der Käufer zu ihm [Beschuldigter B.________] gekommen und habe gesagt, er müsse 2 kg zurückgeben. Er [Käufer] habe das Kokain analysieren lassen. Da es nicht gut sei, wolle er es zurückgeben. Er [Beschuldigter B.________] habe daraufhin den Beschuldigten E.________ gefragt, ob er die 2 kg zurücknehme und wieder dem Verkäufer in Zürich zurückgebe. Dieser habe es abgelehnt, weil schon fünf Tage vorbei gewesen seien. Der Beschuldigte E.________ habe zu jener Zeit noch auf CHF 90'000.00 für das Marihuana gewartet, für welches er [Beschuldigter B.________] garantiert habe. An einem Abend seien die beiden Typen dann zu ihm [Beschuldigter B.________] gekommen. Er und der Beschuldigte E.________ hätten auf das Geld gewartet, die Typen seien aber mit den erwähnten 2 kg gekommen. Sie hätten gesagt, es sei beschlossene Sache, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain zurücknehmen müsse. Er [Beschuldigter B.________] habe den Beschuldigten E.________ nochmals darum gebeten, das Kokain zurückzunehmen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin habe er wegen der Garantie die zwei 2 kg Kokain selber übernehmen müssen (act. 2/1/1/32-33 Ziff. 8). 2.6.2 Der Beschuldigte B.________ sagte an der delegierten Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 5. September 2019 weiter aus, R.________ habe ihn wegen 4 kg Kokain angefragt. Da er [Beschuldigter B.________] nichts mit Kokain zu tun habe, habe er den Beschuldigten E.________ angerufen, welcher kurz darauf zu ihm in die Wohnung gekommen sei. R.________ und der Beschuldigte E.________ hätten dann in seiner Wohnung alles geregelt. Während R.________ etwas auf Kommission habe haben wollen, habe der Beschuldigte E.________ eine sofortige Bezahlung verlangt. Sie hätten an einem anderen Tag in Zürich abgemacht, um die 4 kg Kokain zu holen. Da R.________ Verspätung gehabt habe, habe dieser ihm [Beschuldigter B.________] eine Audio-Nachricht geschickt, dass er später komme. R.________ habe keine Nummer vom Beschuldigten E.________ gehabt. Die Initiative für dieses Geschäft sei nicht von ihm [Beschuldigter B.________] ausgegangen. Er kenne die Person in Zürich nicht, weshalb er R.________ mitgeteilt habe, der Beschuldigte E.________ kenne jemanden in Zürich (act. 2/1/1/200-201 Ziff. 16). Weiter erklärte er, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, er habe einen Mann in Zürich und dass er die Ware für 40'000 bekomme. Als R.________ nach Kokain gefragt habe, habe er [Beschuldigter B.________] erwidert, dass der Beschuldigte E.________ in 30 Minuten da
Seite 17/73 sein werde und er mit diesem darüber sprechen könne. Diese hätten dann den Preis vereinbart. Er [Beschuldigter B.________] habe den Beschuldigten E.________ gefragt, ob er mit dem Preis etwas heruntergehe, da R.________ etwas mehr nehme. Der Beschuldigte E.________ habe gesagt, der Reinheitsgrad des Kokains sei 94 %. Er [Beschuldigter B.________] kenne die Leute in Zürich nicht. Es seien die Leute vom Beschuldigten E.________. Er habe diesen und R.________ nur bekannt gemacht. Der Beschuldigte E.________ habe ihm auch erzählt, R.________ könne das Kokain nur holen, wenn er gleich bezahle. Der Beschuldigte E.________ habe in Zürich zu einer Person mit dem Lift nach oben fahren und dort das Geld übergeben müssen, während R.________ in der Garage unten gewartet habe. Nach der Geldübergabe habe R.________ das Kokain erhalten. Er [Beschuldigter B.________] sei nicht dabei gewesen. Das habe ihm alles der Beschuldigte E.________ erzählt. Der Beschuldigte B.________ bestritt sodann, dass er mit R.________ die Verhandlungen geführt und alles organisiert habe. Er habe R.________ nur einen Kontakt vermittelt. Auch habe er nicht den Preisnachlass bestimmt, sondern lediglich den Beschuldigten E.________ darum gebeten, nachdem er von R.________ darum gefragt worden sei (act. 2/1/1/201-203 Ziff. 17). 2.6.3 An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 sagte der Beschuldigte B.________ zum Vorgang 1.17 aus, dass R.________ ihn besucht und nach Kokain gefragt habe. Er habe erwidert, er habe damit nichts zu tun. Anschliessend sei der Beschuldigte E.________ zu Besuch gekommen und er habe ihm von der Anfrage von R.________ erzählt, woraufhin der Beschuldigte E.________ erklärt habe, dass er jemanden habe, der jederzeit 5 kg Kokain liefern könne. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Beschuldigten E.________ den Kontakt vermittelt und dieser habe dann mit R.________ gesprochen. Er [Beschuldigter E.________] habe R.________ einen Reinheitsgrad von 94 % garantiert (act. 2/1/1/262 Ziff. 9). Der Beschuldigte B.________ bestätigte schliesslich ausdrücklich, dass der Beschuldigte E.________ 4 kg Kokain an R.________ übergeben hat (act. 2/1/1/263 Ziff. 13). Zu den 2 kg Kokain, die R.________ zurückgeben wollte, sagte der Beschuldigte B.________, dass er den Beschuldigten E.________ gebeten habe, die 2 kg Kokain zurückzunehmen, was dieser abgelehnt habe, weil fünf Tage vorbei gewesen seien. Er [Beschuldigter E.________] könne nur nach einem Tag die Ware noch zurücknehmen. Nach fünf Tagen sei es zu spät (act. 2/1/1/263 Ziff. 19) 2.6.4 Am 6. Juli 2020 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte B.________, dass er lediglich den Kontakt vermittelt habe. R.________ habe ihn [Beschuldigter B.________] aufgesucht und gefragt, ob er [Beschuldigter B.________] ihm Kokain verkaufen könne, was er verneint habe. Er habe aber angegeben, dass der Beschuldigte E.________ Kokain organisieren könne und habe ein Treffen in seiner Wohnung [des Beschuldigten B.________] zwischen diesem und R.________ organisiert. An diesem Treffen habe er [Beschuldigter B.________] nicht teilgenommen. Der Beschuldigte E.________ habe ihm [Beschuldigter B.________] nachher erzählt, er sei nach Zürich zu seinem Kokainlieferanten gefahren. R.________ habe Verspätung gehabt und sei ihm gefolgt. Irgendwo in einer Garage sei es zum Austausch von Geld und Kokain gekommen. Er [Beschuldigter B.________] habe nichts daran verdient (act. 2/1/1/344-345 Ziff. 15). 2.6.5 Schliesslich bestätigte der Beschuldigte B.________ in der Einvernahme vom 30. September 2020 seine Aussagen vom 5. September 2019 (act. 2/1/1/363-364 Ziff. 9, 11, 13, 15, 18). Zur
Seite 18/73 Übergabe konnte er sich jedoch nicht genau äussern. Er bekundete lediglich, dass sich R.________ irgendwo mit dem Beschuldigten E.________ getroffen habe (act. 2/1/1/364 Ziff. 12). Er bestätigte aber gleichzeitig seine Aussage vom 5. September 2019, wonach der Beschuldigte E.________ in Zürich mit dem Lift zu einer Person nach oben habe fahren müssen und dort das Geld übergeben habe, während R.________ in der Garage unten gewartet habe. Nach der Geldübergabe habe R.________ unten das Kokain bekommen (act. 2/1/1/364 Ziff. 13). 2.6.6 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B.________ an, einer von R.________ [R.________] sei mit einem Mercedes zu ihm gekommen und habe Kokain gewollt. Er habe diesem gesagt, dass er damit nicht arbeite, aber jemanden kenne, der […]. Er habe ihn mit dem Beschuldigten E.________ bekannt gemacht. Sie hätten bei ihm [Beschuldigter B.________] zu Hause abgemacht. Diese zwei Personen hätten sich dann irgendwo in Zürich getroffen. Er [Beschuldigter B.________] habe für die Charakter der Menschen garantiert, vom Beschuldigten E.________ und von R.________ (SG GD 8/1/1 S. 17). Auf die Nachfrage, ob er den Kontakt zwischen dem Beschuldigten E.________ und R.________ hergestellt habe und diese dann das Geschäft in Zürich abgewickelt hätten, gab der Beschuldigte B.________ an, er wisse nicht wo und wer der Lieferant gewesen sei. Es sei ein Kollege von ihm [vom Beschuldigten E.________] gewesen. Er wisse nicht an welcher Strasse. Er sei nicht dabei gewesen. Weiter bestritt der Beschuldigte B.________ mit Kokain Geld verdient zu haben (SG GD 8/1/1 S. 18). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte B.________, dass er am Treffen in seiner Wohnung dabei gewesen sei, aber er sei nicht dabei gewesen, als es [gemeint war das Kokain] gekauft worden sei (SG GD 8/1/1 S. 20). 2.6.7 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2). Auf seine Aussagen an der Berufungsverhandlung wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 2.7 Nachdem R.________ zunächst keine Aussagen machte (D 2/3/1 ff.) äusserte er sich am
16. Mai 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft u.a. zum fraglichen Vorgang (OG GD 5/5/1). Mangels Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten B.________ und E.________ können diese Einvernahmen nicht zu deren Lasten – wie dies die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zu Recht vorbrachte (OG GD 9/1/3 Ziff. 5) –, aber zu deren Gunsten verwendet werden. Auf die Aussagen von R.________ wird – soweit notwendig – im Rahmen der Würdigung Bezug genommen. 2.8 Die Übergabe des fraglichen Kokains an R.________ hat zweifellos stattgefunden. Denn es kam unbestrittenermassen zu den Diskussionen über die Rückgabe eines Teils des Kokains, was eine vorgängige Übergabe bedingt. R.________ bestätigte denn auch, dass er Kokain erhalten habe, wobei er aussagte, es seien nur 2 kg gewesen und die Übergabe habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden, worauf noch einzugehen ist (OG GD 5/5/4 Ziff. 16, 18). Bestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain übergeben hat, wie dies der Beschuldigte B.________ aussagte, und dass der Beschuldigte E.________ Mittäter gewesen ist.
Seite 19/73 2.8.1 Am Abend des 16. Februar 2019 trafen sich zunächst der Beschuldigte B.________ und R.________ in der Wohnung von Ersterem. Später kam der Beschuldigte E.________ hinzu. Sie sprachen über 4 kg Kokain, welches R.________ am Montag brauche (act. 7/6/1/630). Die Übergabe sollte der Beschuldigte E.________ machen und in einer Garage stattfinden (act. 7/6/1/631-632; OG GD 8/7/6). Bei diesem Gespräch ging es zweifellos um das fragliche Geschäft, da von 94 Prozent und einer Preissenkung die Rede ist, was mit den entsprechenden Aussagen der Beschuldigten übereinstimmt. R.________ gab – wie bereits erwähnt – an, es sei nur um 2 kg Kokain gegangen (OG GD 5/5/1 Ziff. 12 ff). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als unglaubhaft zu beurteilen. Aus der Audio-Aufnahme geht klar hervor, dass über 4 kg Kokain gesprochen wurde. Dies bestätigte der Beschuldigte B.________ auch stets klar, zuletzt an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Aussage von R.________ (OG GD 9/1 S. 17 Ziff. 81). Die Aussagen des Beschuldigten B.________ zu diesem Geschäft sind absolut glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte B.________ zugeben sollte, dass es um 4 kg ging, wenn es tatsächlich nur 2 kg waren. Wie der Staatsanwalt zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 10), behauptete auch der Beschuldigte E.________ nie, dass es sich nicht um 4 kg, sondern um 2 kg gehandelt habe. Schliesslich sind selbst die Aussagen von R.________ widersprüchlich. Denn bei einigen Fragen korrigierte er die Menge, bei anderen nicht. Auf die Frage u.a. nach dem Übergabeort der 4 kg Kokain, gab R.________ an, diese habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden. Er machte aber nicht geltend, dass nur 2 kg übergeben worden seien (OG GD 5/5/1 Ziff. 18). Auch bei den nächsten Fragen bestritt er die Menge von 4 kg nicht (OG GD 5/5/1 Ziff. 19-20). Dass die Aussagen von R.________ unglaubhaft sind, zeigt sich auch bei der Begründung für die Rückgabe. R.________ gab an, das Kokain sei nie getestet worden und er habe es nicht wegen der schlechten Qualität, sondern aus Gewissensgründen zurückgegeben (OG GD 5/5/1 Ziff. 15- 16, 24-25, 30-32). Beim Treffen vom 16. Februar 2019 sprach R.________ jedoch klar davon, dass sie [die Droge] ins Laboratorium geht. Auch war ihm die Qualität sehr wichtig, wie die Diskussionen über den Reinheitsgrad zeigen. Aus dem Gespräch geht weiter hervor, dass R.________ bereits mehrfach mit Kokain gehandelt hat (OG GD 8/7/6). Es ist deshalb unglaubhaft, dass er aus Gewissensgründen das Kokain zurückgegeben hat. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass es um 4 kg Kokain ging. 2.8.2 Am 18. Februar 2019, ca. 17.22 Uhr, las der Beschuldigte B.________ dem Beschuldigten E.________ folgende Nachricht vor: "Ich gebe dir die genaue Zeit für morgen. Wir werden genug Geld haben für eins. Trotzdem in zwei Lieferungen, morgen 2 und am Donnerstag 1. Es ist besser so Bruder, damit wir nicht viel nachdenken" (act. 7/6/1/644). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht bekannt, wann der Beschuldigte B.________ diese Nachricht erhalten hat. In den Aufzeichnungen der Telefonüberwachung des Beschuldigten B.________ lässt sich keine entsprechende Nachricht finden. Aufgrund der weiteren Aussagen des Beschuldigten B.________ kann sich diese nur auf ein zukünftiges Ereignis beziehen. Auch erschiene es nicht logisch, wenn der Beschuldigte B.________ eine Nachricht betreffend eine vergangene Übergabe vorlesen würde. Mit der Verteidigung ist daher davon auszugehen, dass es in der Nachricht um eine Übergabe am 19. Februar 2019 und am Donnerstag, 21. Februar 2019 ging. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Nachricht früher eingegangen war und mit "morgen" der 18. Februar 2019 gemeint war, damit dies mit dem Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ in Opfikon vereinbar war. Würde man dieser Auffassung folgen, bestünde zwar eine Korrelation
Seite 20/73 zwischen der Nachricht und dem erwähnten Treffen vom 18. Februar 2019, aber nicht für die zweite Übergabe vom Donnerstag, 21. Februar 2019, da das zweite Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ am Mittwoch, 20. Februar 2019 stattfand. 2.8.3 Ob in der Nachricht tatsächlich die fragliche(n) Kokain-Übergabe(n) gemeint war(en), ergibt sich aus dem Audio-Protokoll nicht direkt und eindeutig. Der Beschuldigte B.________ sprach in diesem Zusammenhang von Personen in der Mehrzahl ("sie"). Auch in der Nachricht wird von einer Mehrzahl gesprochen ("wir"). R.________ war zwar bis zu diesem Zeitpunkt alleine in Erscheinung getreten, jedoch "arbeitete" er zweifellos nicht alleine. Denn am Treffen vom 16. Februar 2019 wurde besprochen, dass R.________ alleine kommt (OG GD 8/7/6 S. 1), was nicht notwendig gewesen wäre, wenn dieser alleine "gearbeitet" hätte. Bei der Rückgabe eines Teils des Kokains aus diesem Geschäft trat R.________ sodann zusammen mit S.________ auf (Vorgang 1.20). Im Gespräch mit dem Beschuldigten B.________ erklärte R.________, einer werde 3 nehmen und ein anderer werde noch 1 nehmen (act. 7/6/1/630). R.________ plante somit das Kokain weiterzugeben, was der Beschuldigte B.________ nach dem Vorlesen der Nachricht auch gegenüber dem Beschuldigten E.________ erwähnte (act. 7/6/1/644). Auch die in den Gesprächen vom 16. und 18. Februar 2019 sowie in der Nachricht erwähnten Mengen passen zusammen. Somit steht fest, dass die Nachricht den Vorgang 1.17 betraf. Die Übergaben erfolgten also am 19. und 21. Februar 2019, weshalb die Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ nicht relevant sind. 2.8.4 Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, ist eine Übergabe des Kokains vom Beschuldigten E.________ an R.________ nicht mittels den Akten belegbar. Für den 19. und
21. Februar 2019 sind auch keine Observationen aktenkundig. Als hauptsächlicher Beweis, dass das Kokain tatsächlich vom Beschuldigten E.________ an R.________ übergeben wurde, bestehen somit nur die Aussagen des Beschuldigten B.________, zumal R.________ nicht wusste, wer es gebracht hatte (OG GD 5/5/1 Ziff. 18). Der Beschuldigte B.________ hat stets angegeben, die Übergabe durch den Beschuldigten E.________ habe stattgefunden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind in keinerlei Hinsicht widersprüchlich. Er konnte den Ablauf der Übergabe relativ detailliert beschreiben (Beschuldigter E.________ habe mit dem Lift rauffahren müssen, während R.________ in der Garage gewartet habe). Diese detaillierte Beschreibung ist als Realkennzeichnen zu werten. Hätte der Beschuldigte B.________ die Übergabe erfunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine viel weniger detaillierte Geschichte vorgetragen hätte, wie eine simple Übergabe auf einem Parkplatz. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten B.________ ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser ein Interesse daran hat, die Übergabe dem Beschuldigten E.________ "zuzuschieben", damit er seine eigene Beteiligung, welche sich auf das reine Vermitteln des Kontakts beschränkt haben soll, klein zu reden. Aus dem zusätzlich erstellten Wortprotokoll des Treffens vom 16. Februar 2019 geht sodann klar hervor, dass der Beschuldigte E.________ die Übergabe hat machen sollen (OG GD 8/7/6 S. 1), was der Beschuldigte E.________ auch nicht bestreitet, aber geltend macht, es sei gar nie zur Übergabe gekommen. Gemäss dem Protokoll erklärte der Beschuldigte E.________ zudem, dass er das erste Mal dabei sein müsste (OG GD 8/7/6 S. 1), was als starkes Indiz für die effektive Übergabe durch ihn zu werten ist. Dies wird dadurch gestützt, dass der Beschuldigte E.________ gegenüber dem Beschuldigten B.________ beim Gespräch über die Rückgabe sagte, er habe in der Garage gefragt und sie hätten ihm etwas gesagt (act. 7/6/1/720). Auch
Seite 21/73 wenn gemäss Anmerkung im Audio-Protokoll nicht eindeutig ist, ob der Beschuldigte E.________ die Ware in einer Garage abgeholt hat, spricht dies sehr stark dafür, da die Übergabe in einer Garage geplant war und gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ auch dort stattgefunden hat. R.________ sagte zwar aus, die Übergabe habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden, während dieser angab, die Übergabe sei in Zürich gewesen. Eine Übergabe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ kann aber ausgeschlossen werden. Aus den Protokollen der Audio-Aufnahmen vom 19. und 21. Februar 2019 geht keine Übergabe in der Wohnung hervor. R.________ war auch nie anwesend. Das gleiche gilt für den Tag davor, dazwischen und danach. Bei der Aussage bezog sich R.________ offensichtlich auf die Rückgabe der 2 kg Kokain, die unbestrittenermassen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden hat, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten B.________ vorbrachte (OG GD 9/1 S. 23 Ziff. 12). Bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgeführten und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain effektiv an R.________ in Zürich übergeben hat. 2.8.5 Gemäss Verteidigung des Beschuldigten E.________ habe dieser auf Anweisung des Beschuldigten B.________ nur vorgegeben, der Lieferant des Kokains zu sein ("Schauspieltheorie"). In Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte B.________ der Lieferant gewesen. Der Beschuldigte B.________ hat stets aussagt, dass er nur der Vermittler zwischen R.________ und dem E.________ gewesen sei, diese nur miteinander bekannt gemacht habe. Wie insbesondere die Audio-Aufnahmen zeigen, war der Beschuldigte B.________ jedoch viel stärker involviert, weshalb ihn die Vorinstanz als Hauptbeteiligten bzw. Mittäter qualifizierte (OG GD 1 E. III.1.5.3). Der Beschuldigte B.________ hat diese Beurteilung nicht angefochten. Da der Beschuldigte B.________ Mittäter war, konnte dieser das "Problem" mit der Rücknahme des Kokains nicht einfach dem Beschuldigten E.________ überlassen, wie es die Verteidigung des Beschuldigten E.________ ausführte, weil es als Mittäter auch sein "Problem" war. Dieser Umstand spricht deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht für die "Schauspieltheorie". Es gibt auch in den Audio-Protokollen keine Hinweise auf eine entsprechende Anweisung seitens des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte E.________ konnte sich an der Berufungsverhandlung sodann weder daran erinnern, wann ihm der Beschuldigte B.________ diese Anweisung gab, noch was ihm dieser genau sagte (OG GD 9/1 S. 10-11 Ziff. 41-42). Nach Ansicht der Verteidigung würden die Aussagen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten E.________ dadurch gestützt, dass dieser am
16. Februar 2019 vom Beschuldigten B.________ in dessen Bar zitiert worden sei, damit er für R.________ etwas realisieren müsse (OG GD 4/1 mit Verweis auf act. 1/1658). Gemäss dem entsprechenden Audio-Protokoll hat der Beschuldigte B.________ den Beschuldigten E.________ informiert, dass R.________ ihm [Beschuldigter B.________] etwas geschrieben habe, und er [Beschuldigter B.________] mit ihm [Beschuldigter E.________] schauen wolle, ob sie [Beschuldigte B.________ und E.________] etwas für R.________ realisieren könnten (act. 7/6/1/620). Es ging also nicht darum, dass der Beschuldigte E.________ etwas alleine macht, sondern sie gemeinsam etwas realisieren. Diese Aussage des Beschuldigten B.________ spricht daher vielmehr für ein gemeinsames Vorhaben.
Seite 22/73 Die starke Beteiligung des Beschuldigten E.________ wird auch durch die Erklärung des Beschuldigten B.________ gegenüber K.________ gestützt, wonach er dem Beschuldigten E.________ das verschlüsselte Telefon gegeben habe und dieser sich um alles kümmern und mit denen reden soll (act. 1/1658; 7/5/2/125). Der Beschuldigte E.________ hatte somit namentlich die Aufgabe, die Übergabe durchzuführen, sich um alles zu kümmern und zu verhandeln ("mit denen reden"). Er war daher massgeblich bei der Planung und Ausführung der Tat beteiligt. Aus dem von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ geltend gemachten Umstand, wonach der Beschuldigte B.________ beim Treffen mit R.________ die aktivere Rolle eingenommen haben soll (Gewährung eines Mengenrabatts, Bestimmung der Zahlungsmodalitäten; OG GD 9/1/3 Ziff. 11-12), lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Denn dies war offenbar der Aufgabenteilung geschuldet, hat doch der Beschuldigte E.________ im Gegenzug bei der Bestimmung des Übergabeortes und der Übergabezeit die Führung gehabt. Seine starke Involvierung ergibt sich auch aus folgender Aussage beim Treffen vom 16. Februar 2019 zwischen ihm, dem Beschuldigten B.________ und R.________: "Wieso hast du nicht angerufen, dich gemeldet… er hat/es gibt welches, das ist wie Glas." (OG GD 8/7/6 S. 2). Auf die Bemerkung von R.________, dass mutmasslich eine Lieferung lange gedauert hatte, hat der Beschuldigte E.________ diesem mit dieser Aussage mitgeteilt, dass er hätte anrufen können. Er informierte R.________, dass er bzw. sie (die Beschuldigten B.________ und E.________) ihm hätten helfen können. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn sich der Beschuldigte E.________ und R.________ bereits kannten bzw. der Beschuldigte E.________ massgeblich in die Geschäfte involviert war und daher wusste, dass eine schnellere Lieferung möglich gewesen wäre. Beim Gespräch über die Rückgabe des Kokains sagte der Beschuldigte E.________ schliesslich zum Beschuldigten B.________, dass sie es in Zukunft nicht ohne Geld, d.h. auf Kredit, machen, um sich nicht wieder in diese Situation zu bringen (act. 7/6/1/720). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 4), ergibt sich daraus, dass die beiden Beschuldigten gleichberechtigte Partner waren und der Beschuldigte E.________ nicht als Strohmann vorgeschoben wurde. Zusammenfassend ist der Beschuldigte E.________ mit der Vorinstanz als Hauptbeteiligter und Mittäter zu qualifizieren. 2.9 Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte E.________ durch den Verkauf von 3,48 Kilogramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hat bringen können. Mit seinem Vorgehen erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Er wusste, dass er Kokain in grosser Menge übergibt, da er bei den Gesprächen beteiligt war. Dies wollte er auch, um Geld zu verdienen. Bei dieser Menge nahm er zweifellos auch zumindest in Kauf, dass die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht wird bzw. werden könnte. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
Seite 23/73 3. Vorgang 1.24 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.24: Am frühen Abend des 29. April 2019 betrat eine unbekannte Person namens U.________ die Wohnung von B.________ an der Q.________ in AK.________. U.________ erklärte B.________, dass er am folgenden Tag zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ein Kilogramm Kokain brauche und dafür CHF 45'000.00 bezahle. B.________ erwiderte, dass das kein Problem sei und führte umgehend eine SMS-Konversation mit E.________. U.________ und B.________ einigten sich anschliessend auf eine Übergabe am 30. April 2019 um 16.00 Uhr. Am 30. April, 16.00 Uhr, trafen sich U.________ und E.________ im Opfikon bei Zürich, wo es zum Austausch von 1 Kilogramm Kokain, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78 % (Betäubungsmittelstatistik 2019 der SGRM) 780 Gramm reinem Kokain entspricht, und CHF 44'800.00 kam. E.________ hatte das Kokain unmittelbar vor der Übergabe an U.________ bei seinem namentlich nicht bekannten Lieferanten in oder nahe Zürich zum Preis von CHF 40'000.00 bezogen. Die restlichen CHF 200.00 bezahlte U.________ B.________ zu einem späteren, nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt. B.________ und E.________ erzielten mit diesem Geschäft einen Gewinn von CHF 5'000.00, den sie hälftig untereinander aufteilten." 3.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und die teilweisen Geständnisse der Beschuldigten B.________ und E.________. Dass der Beschuldigte E.________ von einem Paket Marihuana ausgegangen sei, beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft und Schutzbehauptung. Denn insbesondere hätte das Volumen eines Pakets mit einem Kilogramm Marihuana deutlich grösser sein dürfen als ein solches mit einem Kilogramm Kokain. Zudem sei es lebensfremd, für die Übergabe von einem Kilogramm Marihuana mit einem Verkaufswert von ca. CHF 4'300.00 bis CHF 5'000.00 eine Entschädigung von CHF 2'500.00 erhalten zu haben. Die Ausführungen über die Einsetzung des Beschuldigten E.________ als Kurier seien konstruiert. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Lieferanten des Kokains nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern um eine solche des Beschuldigten E.________ gehandelt habe. Denn der Beschuldigte B.________ habe in einem Gespräch betreffend die Rückabwicklung gegenüber R.________ angegeben, den Lieferanten nicht zu kennen. Der Beschuldigte E.________ sei daher als Hauptbeteiligter und Mittäter zu qualifizieren (OG GD 1 E. V.1.1.3). 3.3 3.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ erklärte, dass der Beschuldigte E.________ seine Tatbeteiligung an diesem Vorgang grundsätzlich nicht bestreite. Die Vorinstanz habe ihn aber zu Unrecht als Mittäter anstatt als Gehilfen qualifiziert. Der Beschuldigte E.________ habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ in Zürich einem Schweizer ein verschlossenes vakuumiertes Paket übergeben und dafür von diesem ein Couvert erhalten. Er habe nicht gewusst, was sich in diesem Paket befinde. Das Couvert habe er daraufhin dem Beschuldigten B.________ gebracht und dieser habe ihm daraus CHF 2'500.00 gegeben. Indem die Vorinstanz erwogen habe, das Volumen eines mit einem Kilogramm Marihuana befüllten Pakets dürfte deutlich grösser sein als ein solches mit einem Kilogramm Kokain, verkenne sie den Ablauf der Paketübergabe. Der Beschuldigte E.________ habe das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben. Im Zeitpunkt als er vom Beschuldigten B.________ den Kurierauftrag erhalten habe, habe er keine Kenntnis vom Volumen des Pakets gehabt. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte B.________ auch mit Haschisch gehandelt habe,
Seite 24/73 welches ebenfalls eine relativ hohe Dichte aufweise, habe er aus dem Volumen des Pakets nicht darauf schliessen können, dass sich Kokain darin befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte E.________ den Lohn für diesen Auftrag erst nach Ablieferung des Couverts erhalten. Er habe nicht gewusst, welchen Lohn er erhalten werde. Dass der Lohn bereits zum Voraus vereinbart gewesen sei, sei weder angeklagt noch aus den Akten ersichtlich. Als sich der Beschuldigte E.________ entschlossen habe, den Kurierdienst auszuführen, sei er von einer Lieferung Marihuana oder Haschisch ausgegangen (OG GD 4/1 Ziff. 24-30; OG GD 9/1/3 Ziff. 17, 19-20). 3.3.2 Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, dass es sich beim Lieferanten nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern einer solchen des Beschuldigten E.________ gehandelt habe, da Ersterer gegenüber R.________ angegeben habe, den Lieferanten nicht zu kennen, willkürlich. Die Vorinstanz verkenne, dass das Geschäft zwischen U.________ und dem Beschuldigten B.________ sowie jenes zwischen diesem und R.________ zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte seien. Es lägen über zwei Monate dazwischen. Allein der Umstand, dass beide Geschäfte angeblich in oder nahe Zürich abgewickelt worden seien, begründe den Fehlschluss nicht. Vielmehr sei davon auszugehen oder es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Kontakt zum Lieferanten des Kokains über einen Z.________ zustande gekommen sei, da der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________ erwähne, diesem [Z.________] Bescheid geben zu wollen, weshalb der Beschuldigte E.________ nicht der Kontakt zum Lieferanten gewesen sein könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte B.________ im Geschäft mit R.________ lediglich vorgespiegelt habe, nicht der eigentliche Herr der Ware zu sein. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten B.________ in zahlreichen Fällen Kokainhandel vorgeworfen werde und der Beschuldigte E.________ in diesen in keinster Weise involviert gewesen sei. Der Beschuldigte B.________ habe mithin über ein umfangreiches Netzwerk verfügt, um Kokain zu besorgen (OG GD 4/1 Ziff. 31-36; OG GD 9/1/3 Ziff. 18). 3.4 Der Beschuldigte E.________ machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sagte er zusammengefasst aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ hin einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dem Beschuldigten B.________ gebracht. Er habe nicht gewusst, was in diesem verschlossenen und vakuumierten Paket gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich Gedanken über den Inhalt gemacht habe, führte er aus, er habe nicht gross nachgedacht. Er sei unter Stress gestanden und habe finanzielle Sorgen gehabt. Der Beschuldigte B.________ habe ihm dann aus dem mitgebrachten Couvert CHF 2'500.00 gegeben. Auf Nachfrage, wo er das Paket erhalten habe, erklärte der Beschuldigte E.________, dass er es in einem Club glaublich in Sihlbrugg, [jedenfalls] im Kanton Zug, von einem Albaner erhalten habe (SG GD 8/1/1 S. 32-33). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte E.________ aus, die Übergabe habe in Zürich stattgefunden, wobei er nicht wisse, wo genau. U.________ habe ihm irgendwelches Geld bzw. ein Couvert gegeben. Er habe nicht gesehen, was es ist. Das Paket, welches er U.________ übergeben habe, habe er von irgendeinem Albaner dort in Zürich, irgendwo in einer Garage, erhalten. Auf die Frage,
Seite 25/73 ob er das Geld, welches er erhalten habe, gezählt habe, führte er aus, dass er das Couvert nur später dem Albaner gegeben habe. Dieser habe ihm ein anderes Couvert gegeben, welches er dann dem Beschuldigten B.________ gegeben habe. Das Geld habe er nicht gezählt (OG GD 9/1 S. 12-13 Ziff. 54-60). 3.5 3.5.1 An der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2020 sagte der Beschuldigte B.________ zum Vorgang 1.24 aus, dass U.________ von ihm ein Kilogramm erhalten habe, welches ihm R.________ zurückgegeben hatte. Anschliessend habe U.________ noch mehr Kokain kaufen wollen. Er habe ihm erklärt, er [Beschuldigter B.________] habe nichts mit Kokain zu tun und ihm den Kontakt zum Beschuldigten E.________ vermittelt. Er habe auch für den Beschuldigten E.________ übersetzt, da dieser kein Deutsch könne. Der Beschuldigte E.________ und U.________ hätten sich anschliessend in dieser Garage in Zürich getroffen, wobei U.________ beim ersten geplanten Treffen nicht aufgetaucht sei und ihn angerufen und gebeten habe, den Beschuldigten E.________ um ein zweites Treffen zu bitten. Der Beschuldigte E.________ habe ihm in der Folge erzählt, dass er sich mit U.________ getroffen habe und es zum Austausch von Geld und Kokain gekommen sei (act. 2/1/1/346 Ziff. 21). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen diese Aussagen (SG GD 8/1/1 S. 21-22). 3.5.2 Bereits in der ersten Einvernahme am 3. Juli 2019 äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Rahmen seiner freien Schilderung gleich (act. 2/1/1/33). Auf die konkrete Frage zu diesem Vorgang führte der Beschuldigte B.________ aus, dass der Beschuldigte E.________ es verkauft habe. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Schweizer erzählt, dass der Beschuldigte E.________ jemanden in Zürich habe, welcher immer fünf Kilogramm habe. Der Beschuldigte E.________ spreche kein Deutsch und da habe er übersetzt (act. 2/1/1/37 Ziff. 18). Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahmen vom 29. April 2019 (Audio- Tracks Nr. 8324 und 8325; "Am 29.04.2019, 17:01 Uhr betritt "U.________" Ihre Wohnung. Sie beide sprechen zuerst über Weisses, Indoor-Anlagen und Zigaretten. "U.________" sagt dann zu Ihnen, dass er eins haben will und erwähnt auch noch 45'000. "U.________" sagt, dass er es morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr braucht. Sie sagen, dass das kein Problem ist. Um 17:09 Uhr ertönt mehrmals der SMS-Klingelton. Sie fragen "U.________" um wie viel Uhr. "U.________" sagt morgen um 4 Uhr. Sie sagen, dass Sie auf die Antwort warten [mutm. SMS-Rückmeldung des Lieferanten]. "U.________" sagt dann, dass er nicht mehr warten kann. Sie sagen, dass Sie "Z.________" Bescheid geben werden. "U.________" ist einverstanden und verlässt um 17:36 Uhr die Wohnung.) sagte der Beschuldigte B.________, dass er alles schon erzählt habe. Auf den Vorhalt, dass U.________ das Kokain um 4 oder 5 Uhr abholen wolle und er dann eine SMS schreibe, er also das Kilogramm Kokain organisiere, bestritt der Beschuldigte B.________ etwas organisiert zu haben. Er habe nur für den Beschuldigten E.________ übersetzt (act. 2/1/1/37- 38 Ziff. 19). Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Audio-Track Nr. 8364; "Am 30.04.2019, 17:51 Uhr, betritt E.________ die Wohnung. Es wird über Drogengeschäfte gesprochen. Um 18:22 Uhr sagen Sie zu E.________, dass der [mutm. "U.________"] ihn um Punkt 4 Uhr angerufen hat. E.________ sagt, dass der [mutm. "U.________"] 20 Meter von ihm entfernt gewesen und er zu ihm unterwegs gewesen ist. E.________ sagt er hat ihn dann zum Keller mitgenommen, es ihm gegeben und gesagt, dass es vakuumiert ist. E.________ verlässt die Wohnung um 18:48 Uhr.") führte der Beschuldigte B.________ aus, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, dass er es verkauft habe. Er habe dem Beschuldigten E.________ daraufhin
Seite 26/73 gesagt, dass dieser mit ihm [U.________] weiterarbeiten könne und dass es ihn [Beschuldiger B.________] nicht interessiere. Zum genauen Übergabeort in Zürich sagte der Beschuldigte B.________, er wisse es nicht, irgendwo in Glattbrugg bei einem grossen Parkplatz. Er sei nie dort gewesen. Auch wisse er nicht, wie der Kokain-Lieferant heisse. Der Beschuldigte E.________ habe ihm dies nicht erzählt (act. 2/1/1/38-39 Ziff. 20). 3.5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 erklärte der Beschuldigte B.________ auf den Vorhalt der Audio-Aufnahmen vom 29. April 2019 (Audio-Tracks Nr. 8324 und 8325; "Am 29. April 2019, 17.00 Uhr, hat eine Person namens "U.________" Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht. Er sagte zu Ihnen, dass er eins, d.h. ein Kilogramm Kokain haben wolle und erwähnte auch noch "45'000". Weiter sagte U.________, dass er es am folgenden Tag, um vier oder fünf Uhr brauche. Nachdem ein SMS eingegangen war, haben Sie U.________ gefragt: "Um wie viel Uhr?", worauf U.________ gesagt hat: "Morgen um vier Uhr". Sie sagten dann, dass Sie einem "Z.________" Bescheid geben würden. U.________ war einverstanden und hat darauf die Wohnung verlassen. Sie haben also für U.________ ein Kilogramm Kokain organisiert."), er habe nur den Kontakt gegeben, weil der Beschuldigte E.________ kein Deutsch verstehe. Anschliessend machte er umfangreiche Ausführungen zu Marihuana-Geschäften, um zu umschreiben, wie es dazu gekommen sei, dass U.________ ein Kilogramm Kokain von ihm gewollt habe. Dann äusserte er sich zur Rückgabe von 2 kg Kokain durch R.________ (und S.________; Vorgang 1.20). Da er nicht mit Kokain gearbeitet habe, habe er Z.________ angerufen, damit ihm dieser helfe. Dieser habe dann U.________ und AP.________ gefunden, welchen er [Beschuldigter B.________] dann je ein Kilogramm gegeben habe (act. 2/1/1/264-265 Ziff. 31). Auf Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Audio-Track Nr. 8364; "Am 30. April 2019, 17.50 Uhr, hat E.________ Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht. Sie haben über Drogengeschäfte gesprochen. Als Sie E.________ sagten, Sie seien um vier Uhr angerufen worden, erklärte E.________, er habe ihn in den Keller mitgenommen und es ihm gegeben. E.________ hat also U.________ das Kilogramm Kokain wie vereinbart übergeben. Was sagen Sie dazu?") sagte der Beschuldigte B.________, dass dies stimme, richtig sei. Das habe ihm der Beschuldigte E.________ so erzählt, er sei ja nicht dabei gewesen. Die Übergabe habe in einer Garage in Zürich stattgefunden und der Beschuldigte E.________ habe von U.________ CHF 45'000.00 erhalten. Der Beschuldigte E.________ habe davon seinen Anteil genommen und mit dem Rest den Lieferanten bezahlt. Dabei habe es sich nicht um eines der zwei Kilogramm gehandelt, welche zurückgegeben worden seien, sondern um ein fünftes Kilo, bei dem er nur den Kontakt vermittelt habe. Der Beschuldigte E.________ habe dieses fünfte Kilogramm gemäss seiner Erzählung für CHF 40'000 gekauft und für CHF 45'000.00 verkauft (act. 2/1/1/266-267 Ziff. 33, 35, 37-38, 41-42, 45-46). 3.5.4 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2). 3.6 Auf die Aussagen von U.________ wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 3.7 3.7.1 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 29. April 2019 (Gespräch zwischen dem Beschuldigten B.________ und U.________, Track-Nr. 8324 und 8325) ergibt sich Folgendes: Um ca. 17.00 Uhr betritt ein Unbekannter "U.________" die Wohnung des Beschuldigten B.________. Dieser berichtet, er habe etwas falsch verstanden und gedacht,
Seite 27/73 dass der [irgendjemand] Weisses wolle. Dieser habe aber Gras haben wollen. Der Beschuldigte B.________ spricht sodann über seine Anlage und die Ernte. Anschliessend reden sie über Zigaretten. Der Beschuldigte B.________ sagt, es müsse der ganze LKW gekauft werden, was gemäss U.________ nicht geht. Der Beschuldigte B.________ nennt einen Preis von CHF 27.00. U.________ informiert, dass er vom 14. Mai bis 7. Juni wegfahre. Er erklärt anschliessend, dass er dann eins haben werde und erwähnt 45'000. Der Beschuldigte B.________ erklärt, er habe früher mit den Hells Angels gearbeitet und letztes Mal seien es 40 Kilo gewesen. Er sagt, er wolle dann mit U.________ arbeiten, worauf dieser erwidert, das sei kein Problem. U.________ wechselt das Thema und sagt, dass er morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr brauche [aus dem Protokoll geht nicht hervor, um was es geht], worauf der Beschuldigte B.________ sagt, das sei kein Problem. Es sind mehrere SMS- Eingänge zu hören. Der Beschuldigte B.________ fragt: "Morgen um wie viel Uhr?" U.________ antwortet, morgen um 4 Uhr. Der Beschuldigte B.________ fragt, ob U.________ 300 Kilo Hasch in Spanien organisieren könne, was dieser bejaht. Der Beschuldigte B.________ sagt, der brauche es aber schnell, worauf U.________ ausführt, er müsste schnell nach Alicante und der müsste auch dort[hin] kommen. Der Beschuldigte B.________ sagt, der komme mit Geld und LKW. U.________ erklärt, schnell, schnell sei [ein/das] Problem und sagt: "lieber warten." Der Beschuldigte B.________ erzählt, er habe den kurz am Flughafen getroffen, als er [Beschuldigter B.________] zurückgekommen sei. Er sagt, er warte auf die Antwort [gemäss Anmerkung im Protokoll vermutlich für Weisses]. Der Beschuldigte und U.________ sprechen über Costa Rica und warten lange auf die Antwort. U.________ kann nicht mehr warten und der Beschuldigte B.________ sagt, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden ist und die Wohnung verlässt (act. 7/6/1/1005-1007). 3.7.2 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 30. April 2019 (Gespräch zwischen den Beschuldigten B.________ und E.________, Track-Nr. 8363 und 8364) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte E.________ betritt um ca. 17.50 Uhr die Wohnung des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ meint zum Beschuldigten E.________, dieser solle das dort hintun. Der Beschuldigte E.________ will wissen, ob der Beschuldigte B.________ ein Ladegerät habe. Der Beschuldigte B.________ sagt, dass der Beschuldigte E.________ ihm eine Nachricht hätte schreiben sollen, da er sich Gedanken mache, und meint, zuletzt sei der Stinker gar nicht gekommen. Der Beschuldigte E.________ fragt erneut nach einem Ladegerät, worauf ihm der Beschuldigte B.________ eines gibt. Der Beschuldigte E.________ findet, dass der Typ zugenommen habe. Der Beschuldigte B.________ meint, dieser schaue frisch aus. Im Verlauf sagt dann der Beschuldigte B.________ was von Bull, spricht vom bärtigen, dicken Typen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er habe zwar nicht geschaut, aber im Nachhinein festgestellt, dass das nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Er habe gesagt, dass das 44 und 800 seien und der Typ dürfte vorher gemeint haben, es wäre okay. Der Beschuldigte B.________ wird das checken. Später reden sie über eine Anlage, ein Wettlokal, usw. Der Beschuldigte E.________ spricht von einer Anlage, wo sie halbe-halbe machen könnten und dafür nur 100 Lampen kaufen müssten. […] Der Beschuldigte B.________ sagt, der habe ihm um punkt 4 angerufen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er sei 20 Meter von ihm entfernt und zu ihm [gemäss Anmerkung im Protokoll meine er vermutlich U.________] unterwegs gewesen. Er
Seite 28/73 habe ihn in den Keller mitgenommen und [es] gegeben und gesagt, es sei vakuumiert (act. 7/6/1/1012-1013). 3.8 3.8.1 Der Beschuldigte E.________ bestreitet die Übergabe an sich nicht, jedoch macht er geltend, er habe nicht gewusst, was sich im Paket befunden habe und er sei nur Gehilfe und nicht Mittäter gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Verteidigung über die Übergabe mit einer Version des Beschuldigten E.________ grundsätzlich übereinstimmen. Gemäss Verteidigung habe der Beschuldigte E.________ das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben (OG GD 4/1 Ziff. 29). Der Beschuldigte E.________ sagte aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack [gemeint ist wohl das vakuumierte Paket] und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dann dem Beschuldigten B.________ gebracht (SG GD 8/1/1 S. 32-33; OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 57-58). Jedoch sind die Aussagen des Beschuldigten E.________ zu diesem Punkt widersprüchlich. Denn er sagte auch aus, er habe das Paket von einem Albaner in einem Club, glaublich in Sihlbrugg bzw. im Kanton Zug erhalten (SG GD 8/1/1 S. 32-33). Gemäss dieser Schilderung hat er das Paket nicht direkt in der Garage erhalten. Diese Aussagen, welche der Beschuldigte E.________ bei derselben Befragung und innert Kürze machte, sind nicht miteinander vereinbar, wie der Beschuldigte B.________ und dessen Verteidigung zu Recht vorbrachten (OG GD 9/1 S. 18 Ziff. 87, S. 20 Ziff. 5). Die Behauptung, er habe das Paket in Sihlbrugg erhalten, kann nicht stimmen. Denn er war am fraglichen Tag nicht in Sihlbrugg. Gemäss dem Polizeibericht vom 6. Mai 2020 fuhr der Beschuldigte E.________ am 30. April 2019 von Root direkt nach Stein, wo er an zwei Orten parkierte, anschliessend fuhr er nach Opfikon, wo er wiederum an zwei Orten parkierte, und schliesslich fuhr er auf direktem Weg nach AK.________ zur Wohnung des Beschuldigten B.________ (act. 1/1667). Diese widersprüchlichen Angaben lassen seine Aussagen unglaubhaft erscheinen. 3.8.2 U.________ bestritt von den Beschuldigten B.________ und E.________ ein Kilogramm Kokain erworben zu haben. Er habe nur 50 g bezogen, sonst nichts. Es habe eine Verwechslung gegeben. Er habe den Kontakt falsch verstanden und gedacht, dieser wolle Weisses, aber er habe Gras wollen. Bei den weiteren Antworten erwähnte er auch immer wieder die 50 g und das Missverständnis mit dem Kilo (OG GD 5/5/3 Ziff. 42-49). Wie die Audio-Aufnahme vom 29. April 2019 (Track-Nr. 8324) zeigt, hat U.________ von einer Verwechslung [er habe Weisses verstanden, der andere habe aber Gras gewollt] gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dies tatsächlich vorkam. Aus den Aussagen geht aber auch klar hervor, dass es ein früheres Geschäft betraf (act. 7/6/1/1005). Im Zusammenhang mit der Bestellung von 1, sprach der Beschuldigte B.________ dieses frühere Geschäft an, worauf sich U.________ nochmals dafür entschuldigte und versicherte, dass es diesmal nicht mehr vorkommt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es um 1 kg Kokain ging (dies geht aus dem Protokoll der Aufnahme [act. 7/6/1/1005] allerdings nicht klar hervor, ist auf der Aufnahme aber eindeutig zu hören). Die anderslautenden Aussagen von U.________ sind daher unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Seite 29/73 3.8.3 Der Beschuldigte E.________ äusserte gegenüber dem Beschuldigten B.________ im Gespräch vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8362), dass es nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Es seien 44 und 800 und der Typ habe vorher gemeint, es wäre okay (act. 7/6/1/1012). Um festzustellen, dass CHF 200.00 weniger bezahlt wurden, musste der Beschuldigte E.________ wissen, dass CHF 45'000.00 vereinbart gewesen sind. Da er den Preis kannte, wusste er auch von Beginn an, dass es um Kokain geht. Seine gegenteiligen Aussagen, insbesondere jene an der Berufungsverhandlung, wonach er nicht nachgezählt habe, wie viel Geld ihm U.________ gegeben habe (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 58-60), sind deshalb als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, das erhaltene Geld nicht zu zählen. 3.8.4 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ machte weiter geltend, dass nicht der Beschuldigte E.________ den Kontakt zum Lieferanten hergestellt habe, sondern der Beschuldigte B.________. Wie die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zutreffend vorbrachte, sagte der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________, dass er Z.________ Bescheid geben werde (act. 7/6/1/1005-1007). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ handelt es sich bei Z.________ nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson zu diesem. Wie aus dem Audio-Protokoll hervorgeht, warteten der Beschuldigte B.________ und U.________ auf eine Antwort auf eine Nachricht (SMS oder ähnliches), die der Beschuldigte B.________ zuvor versandt hatte. Da U.________ nicht mehr länger warten konnte, sagte der Beschuldigte B.________, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden war und die Wohnung verliess (act. 7/6/1/1005-1007). Der Beschuldigte B.________ wollte also Z.________ Bescheid geben, sobald er die Antwort des Lieferanten oder der Kontaktperson erhalten hatte, damit dieser es wohl U.________ ausrichten konnte. Beim Treffen vom 1. Mai 2019 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ sagte dieser gegenüber Z.________, dass der [U.________] 200 schuldig geblieben sei, worauf Z.________ antwortete, der sei korrekt und werde es sicher bringen (act. 7/6/1/1021). Bei Z.________ handelte es sich somit nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson, sondern vielmehr um einen Partner, Helfer, Vertrauten oder ähnliches von U.________. Dies wird auch dadurch gestützt, dass Z.________ bereits beim Vorgang 1.20 den Beschuldigten B.________ und U.________ zusammengebracht hatte (SG GD 8/1/1 S. 17). Wenn Z.________ der Lieferant oder die Kontaktperson zum Lieferanten gewesen wäre, hätte U.________ direkt diesen kontaktieren können. Denn die beiden kannten sich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte B.________ diesen Z.________ informieren wollte, lässt sich daher nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Wer den Kontakt zum Lieferanten hergestellt hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Beschuldigten B.________ und E.________ waren zweifellos Mittäter. Die Vorinstanz qualifizierten den Beschuldigten B.________ als Mittäter (OG GD 1 E. III.1.8.3), was dieser nicht angefochten hat. Der Beschuldigte E.________ hat persönlich unbestrittenermassen CHF 2'500.00 aus diesem Geschäft erhalten. Der Gesamtgewinn aus diesem Geschäft belief sich auf CHF 5'000.00. Der Beschuldigte E.________ hat somit (mindestens) die Hälfte des Gewinns erhalten. Es ist lebensfremd, dass der Beschuldigte E.________ für die reine Kuriertätigkeit, einen untergeordneter Tatbeitrag, eine Entschädigung von CHF 2'500.00, mithin die Hälfte des Gewinns, erhalten hat. Vielmehr war er in weitaus grösserem Ausmass,
Seite 30/73 als er glaubhaft machen will, in dieses Geschäft involviert. Wie namentlich der Vorgang 1.17 zeigte, war der Beschuldigte B.________ für die Kundenakquise und -pflege zuständig und der Beschuldigte E.________ für die Beschaffung und die Übergabe des Betäubungsmittels. Dies entsprach offensichtlich der Arbeitsteilung der Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 6). Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, dass es bei diesem Vorgang gerade anders sein sollte. 3.8.5 Der Beschuldigte E.________ ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren. 3.9 Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte E.________ durch den Verkauf von 780 Gramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hat bringen können. Mit seinem Vorgehen erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Er wusste, dass er Kokain in grosser Menge übergibt, da er den Verkaufspreis von CHF 45'000.00 kannte. Dies wollte er auch, um Geld zu verdienen. Bei dieser Menge nahm er zweifellos auch zumindest in Kauf, dass die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar ist Gefahr gebracht wird bzw. werden könnte. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 4. Gewerbsmässigkeit des Kokain-Handels 4.1 Beim Vorgang 1.17 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte E.________ auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllte. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurde mit einem Umsatz von CHF 180'000.00 und einem Gewinn von CHF 20'000.00 die gemäss Rechtsprechung für eine qualifizierte gewerbsmässige Tatbegehung bei CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) liegende Schwelle überschritten. Die Überschreitung der Schwelle allein reicht jedoch nicht aus, um den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu erfüllen. Der bestimmte Umsatz bzw. Gewinn ist nebst der Gewerbsmässigkeit eine zusätzliche Voraussetzung (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. A. 2016, Art. 19 BetmG N 213). Zur Gewerbsmässigkeit machte die Vorinstanz jedoch keine Ausführungen. 4.2 Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung
Seite 31/73 darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 BetmG N 212). 4.3 Dem Beschuldigten E.________ wurden zwei Vorgänge mit Kokain zur Last gelegt, für welche auch ein Schuldspruch erfolgt. Er hat somit die Tat mehrfach begangen und dies innert zwei Monaten. Der dabei insgesamt erzielte Gewinn von CHF 25'000.00 (beide Beschuldigte zusammen) bzw. CHF 12'500.00 (je Beschuldigten bei hälftiger Teilung) stellte zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten dar. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte E.________ sodann ausdrücklich eingeräumt, die Drogendelikte begangen zu haben, da das normale Arbeitseinkommen nicht gereicht habe, um alle Rechnungen zu bezahlen (OG GD 9/1 S. 19 Ziff. 90-91). In Anbetracht dieser Taten in relativ kurzer Zeit und auch der anderen Taten hat sich der Beschuldigte E.________ klarerweise darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen ein relativ regelmässiges Einkommen zu generieren. Der Schuldspruch durch die Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist daher zu bestätigen. 5. Vorgang 1.3 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.3: Am 7. Dezember 2018 übergab B.________ in seiner Wohnung an der Q.________, AK.________, einer unbekannten Person namens Y.________ 1 Kilogramm Marihuana gegen die Bezahlung von CHF 5'000.00. Dieses Kilogramm Marihuana hatte B.________ zuvor von E.________ zu einem nicht mehr bestimmbaren Preis bezogen." 5.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und das – nach ihrer Beurteilung – glaubhafte Geständnis des Beschuldigten B.________. Die Angaben des Beschuldigten B.________ würden durch die Erkenntnisse aus der Audioaufnahme vom
7. Dezember 2018 gestützt, gemäss welcher erst der Beschuldigte E.________ und später Y.________ die Wohnung des Beschuldigte B.________ betrete und der Beschuldigte E.________ die CHF 5'000.00 zähle und den Betrag bestätige (OG GD 1 E. V.2.1.3). 5.3 5.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ brachte in ihrer Berufungserklärung vor, dass keine rechtsgenüglichen Beweise dafür bestünden, dass der Beschuldigte E.________ der Lieferant dieser Ware gewesen sei. Die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten, die Aussagen des Beschuldigten B.________ und die Audioaufnahme vom 7. Dezember 2018 würden nicht genügen. Der Polizeirapport vom 11. Juli 2020 (act. 1/1791 ff.) enthalte zum Vorgang 1.3 kaum Erkenntnisse, sondern verweise nur auf die Einvernahme des Beschuldigten B.________ und den vorläufigen Rapport vom 6. Mai 2019, welcher sich auf eine blosse Zusammenfassung von drei Audioaufnahmen beschränke. Aus keiner dieser drei Audioaufnahmen gehe zweifelsfrei hervor, dass die Ware vom Beschuldigten E.________ stamme. Auf der Audioaufnahme vom 7. Dezember 2019 sei nur zu hören, wie der Beschuldigte E.________ Geld nachzähle und der Beschuldigte B.________ den Betrag von
Seite 32/73 CHF 5'000.00 erhalte. Das blosse Zählen von Geld belege nicht, dass die von Y.________ gekaufte Ware tatsächlich vom Beschuldigten E.________ stamme. Weiter sei die Aussage des Beschuldigten B.________ wenig glaubwürdig. Angesichts der grossen Umsätze, welche der Beschuldigte B.________ mit Marihuana erzielt habe, und der Vielzahl von Lieferanten sei nicht auszuschliessen, dass dieser den tatsächlichen Lieferanten verwechselt habe oder zu schützen versuche (OG GD 4/1 Ziff. 40-47). 5.3.2 In ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ im Wesentlichen ihre Argumente aus der Berufungserklärung. Zusätzlich brachte sie vor, der Beschuldigte E.________ gebe zu, dem Beschuldigten B.________ 20 kg Marihuana aus dem Vorgang 1.5 übergeben zu haben. Gemäss Anklage habe diese Übergabe erst am 12. bzw. 14. Dezember 2018 stattgefunden. Am 7. Dezember 2018 habe der Beschuldigte B.________ demnach noch kein Marihuana vom Beschuldigten E.________ erhalten gehabt. Entsprechend könne das im Vorgang 1.3 vom Beschuldigten B.________ an Y.________ verkaufte Marihuana nicht vom Beschuldigten E.________ stammen (OG GD 9/1/3 Ziff. 21-27). 5.4 Der Beschuldigte E.________ machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Vorgang 1.3. Weiter äusserte er sich nicht dazu. Jedoch gab er zu, dem Beschuldigten B.________ in zwei Lieferungen insgesamt ca. 20 kg Marihuana gebracht zu haben (SG GD 8/1/1 S. 34). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte E.________ die Lieferung von insgesamt 20 kg Marihuana an den Beschuldigten B.________. An das Datum der Lieferung konnte er sich nicht mehr erinnern. Weiter konnte er sich nicht dazu äussern, ob das Kilogramm, welches an Y.________ verkauft wurde, aus der Lieferung von 20 kg stammen könnte (OG GD 9/1 S. 13-14 Ziff. 62-63). 5.5 In der Einvernahme vom 14. August 2019 antwortete der Beschuldigte B.________ auf die Frage "Am 07.12.2018 verkaufen Sie bei sich zu Hause einem Unbekannten namens Y.________ 1 Kg Marihuana für 5000 Franken. K.________ packt das Kilogramm ein und Sie nehmen das Geld entgegen. Wie äussern Sie sich dazu?", dass das stimme. Er habe ihm [Y.________] auch einmal fünf Kilogramm verkauft. Das sei das Marihuana vom Beschuldigten E.________ (act. 2/1/1/145 Ziff. 31). An der Konfrontationseinvernahme vom
19. November 2019 sagte der Beschuldigte B.________ auf die Frage, woher das Marihuana stamme, dass der Beschuldigte E.________ ihm einmal 12 kg und einmal 8 kg gebracht habe. Dieses Kilo stamme davon (act. 2/1/1/268 Ziff. 57). 5.6 Gemäss dem Audio-Protokoll der Aufnahme vom 7. Dezember 2018 (Track-Nr. 2972) betrat zuerst der Beschuldigte E.________ die Wohnung des Beschuldigten B.________ und später Y.________. Der Beschuldigte B.________ brauchte ein "Sackerl", welches ihm K.________ gab. Der Beschuldigte B.________ zählte danach Geld und sagte zum Beschuldigten E.________ 5'000, worauf jener das Geld selbst zählte und den Betrag bestätigte (act. 7/6/1/413). 5.7 Von K.________ sind keine Aussagen zu diesem Vorgang vorhanden. 5.8 Der Beschuldigte B.________ sagte klar aus, dass das Kilogramm Marihuana, welches Y.________ am 7. Dezember 2018 gekauft habe, aus der Lieferung von insgesamt 20 kg
Seite 33/73 (einmal 12 kg und einmal 8 kg) des Beschuldigten E.________ stammt (act. 2/1/1/268 Ziff. 57). Der Beschuldigte E.________ hat eine Lieferung von insgesamt ca. 20 kg in zwei Tranchen eingestanden (SG GD 8/1/1 S. 34; OG GD 9/1 S. 13-14 Ziff. 62). Diese Lieferung ist vom Vorgang 1.5 umfasst, welcher wie folgt angeklagt wurde: "Vorgang 1.5: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang Dezember 2018 erhielt E.________ von einer unbekannten Person namens X.________ in zwei Lieferungen insgesamt 20 Kilogramm Marihuana. Am 12. Dezember 2018 brachte E.________ 12 Kilogramm dieses Marihuanas zu B.________ in dessen Wohnung an der Q.________, AK.________, und am 14. Dezember 2018 die restlichen 8 Kilogramm. E.________ und B.________ hatten sich gegenüber X.________ verpflichtet, innerhalb eines Monats den Kaufpreis für die 20 Kilogramm Marihuana in der Höhe von CHF 84'000.00 zu bezahlen, wobei sich B.________ mit CHF 21'000.00 daran beteiligte. 12 Kilogramm dieses Marihuanas verkauften B.________ und E.________ in der Folge zum Preis von jeweils CHF 5'000.00 je Kilogramm an eine oder mehrere unbekannte Personen. Die restlichen 8 Kilogramm dieses Marihuanas verkauften sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Preis von jeweils CHF 4'600.00 je Kilogramm an den separat verfolgten S.________ (1A 2020 358)." Für diesen Vorgang erfolgte ein Schuldspruch, welchen der Beschuldigte E.________ akzeptiert hat. Da die Lieferungen am 12. und 14. Dezember 2018 erfolgten, Y.________ jedoch bereits am 7. Dezember 2018 ein Kilogramm gekauft hatte, kann es sich bereits zeitlich nicht um ein Kilogramm aus diesen Lieferungen handeln, wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte. Die Aussage des Beschuldigten B.________ ist daher nicht stimmig. Sie vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er die Geschäfte verwechselt hat. Da beim Vorgang 1.5 die Käufer nicht bekannt sind, ist es möglich, dass hier nochmals ein Verkauf an Y.________ stattgefunden hat – der Beschuldigte B.________ sagte denn auch aus, dass er Y.________ auch einmal fünf Kilogramm verkauft habe (act. 2/1/1/145 Ziff. 31; dies betrifft den Vorgang 1.9) – und sich die Aussage des Beschuldigten B.________ darauf bezog. Mit der Verteidigung des Beschuldigten E.________ ist nicht auszuschliessen, dass eine Verwechslung stattgefunden hat. Daher ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass das Kilogramm Marihuana, welches Y.________ am 7. Dezember 2018 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ erworben hat, vom Beschuldigten E.________ stammt und es hat daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. 6. Vorgang 1.25 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.25: Am 19. Februar 2019 fuhren B.________ und E.________ gemeinsam nach Wiler bei Utzensdorf im Kanton Bern und trafen sich dort mit einer nicht näher bekannten Person. Anschliessend besichtigten die drei Personen gemeinsam ein Fabrikgebäude an der M.________. Am 30. April 2019 fuhren B.________ und E.________ erneut nach Wiler bei Utzensdorf, wo sie sich mit einer Gruppe aus drei nicht näher bekannten Personen eine Vereinbarung trafen. B.________ und E.________ verpflichteten sich dabei, sich mit CHF 15'000.00 einzubringen sowie das komplette Material für den Aufbau und Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage zu stellen, d.h. Blumenerde, Stecklinge, Motoren und Lampen. Weiter verpflichteten sie sich, monatlich CHF 5'000.00 Miete zu bezahlen. Als Mieter wurde ein AA.________ angegeben. Nachdem 696 Stecklinge und einige Gerätschaften, die für den Betrieb einer Indoor-Anlage benötigt wurden, von Littau nach Wiler bei Utzensdorf gezügelt worden waren, wurden die separat verfolgten Arbeiter AB.________ (1A 2019 618) sowie die Gebrüder AC.________ (1A 2019 617) und AD.________ (1A 2019 835) im Gebäude an der M.________ in 3418 Wiler bei Utzensdorf untergebracht. Dort räumten die drei genannten Personen zusammen mit E.________ die Räumlichkeiten für die Indoor-Anlage auf, putzten sie und pflanzten anschliessend die aus Littau mitgebrachten 696 Hanf-Stecklinge, um deren Aufzucht sie sich anschliessend bis zur Hausdurchsuchung am 27. Mai 2019 kümmerten. B.________ und E.________ waren bei diesem "Joint-Venture" mit der erwähnten dreiköpfigen Gruppe für die Finanzierung, die Organisation der Räumlichkeiten und der Arbeiter zuständig. Vereinbart war eine hälftige Teilung des Gewinnes
Seite 34/73 zwischen den zwei Gruppen." 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen, insbesondere auch, dass der Beschuldigte E.________ Hauptbeteiligter und damit Mittäter und nicht bloss Gehilfe war. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Aussagen des Beschuldigten B.________ sowie der Plantage-Arbeiter AB.________, AC.________ und AD.________. Zudem sei gemäss den Angaben des Beschuldigten E.________ zumindest geplant gewesen, dass er hälftig am Gewinn partizipiere, was für Mittäterschaft spreche (OG GD 1 E. V.3.3). 6.3 6.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ führte in ihrer Berufungserklärung aus, es werde anerkannt, dass der Beschuldigte E.________ beim Aufbau der Anlage mitgeholfen habe, jedoch werde die Qualifikation als Mittäter bestritten. Die Vorinstanz habe sich zur Hauptsache auf die Aussagen von AB.________, AC.________ und AD.________ gestützt, jedoch deren Stellenwert überhöht. Der Beschuldigte E.________ habe diese Personen lediglich beim Umzug der Anlage kennen gelernt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese daher schlüssige Aussagen zur Hierarchiestufe des Beschuldigten E.________ treffen könnten. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht mit den tatsächlich vom Beschuldigten E.________ erbrachten Arbeiten auseinandergesetzt. Dieser habe einzig den ursprünglichen Betreiber der CBD-Anlage mit dem Beschuldigten B.________ besser vertraut gemacht. Darüber hinaus habe er beim Umzug der Anlage geholfen, indem in seinem Fahrzeug einige Pflanzen bzw. Stecklinge transportiert worden seien. In die weiteren Details der Anlage sei der Beschuldigte E.________ nicht involviert gewesen. Das Gegenteil sei weder angeklagt noch erstellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigten B.________ dem Beschuldigten E.________ eine Beteiligung am Erlös der Anlage versprochen habe, könne nicht auf Mittäterschaft geschlossen werden. Entscheidend seien die vom Beschuldigten E.________ erbrachten konkreten Tatbeiträge. Nachdem dieser neben seiner "Vermittlungsleistung" einzig und allein noch beim Umzug der Anlage, mithin als buchstäblicher Zügelhelfer eingesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern sein Tatbeitrag derart entscheidend sein soll, dass die Tat mit ihm stehe oder falle. Der Beschuldigte E.________ sei deshalb als Gehilfe für ein im Versuchsstadium stecken gebliebenes Delikt nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g BetmG schuldig zu sprechen (OG GD 4/1 Ziff. 51-55). 6.3.2 In ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ weiter vor, der Beschuldigte E.________ habe einen der beteiligten Personen, welche die Anlage zuvor legal betrieben hätten, durch Zufall gekannt. Allerdings seien diese Personen dem Beschuldigten B.________ ebenfalls bekannt gewesen. Der Beschuldigte E.________ habe die Parteien lediglich zusammengebracht bzw. den Beschuldigten B.________ den ursprünglichen Betreibern besser vorgestellt. Er sei nur ein Abschlussmakler gewesen. Darüber hinaus habe er lediglich beim Umzug der Anlage geholfen, wo er AB.________, AC.________ und AD.________ das erste und einzige Mal gesehen habe. Inwiefern diese Personen schlüssige Aussagen zur Hierarchiestufe des Beschuldigten E.________ treffen könnten, sei nicht klar oder nachvollziehbar. Weitere Arbeiten an der Anlage habe er weder vorgenommen noch sei dies geplant gewesen. Der Beschuldigte B.________ habe hingegen neben dem gesamten Kapital, den Pflanzen und Stecklingen auch den Umbau der Anlage organisiert. Dazu habe er erfahrene Hilfsarbeiter
Seite 35/73 beigezogen. Der Beschuldigte B.________ habe schlicht die gesamte Oberleitung gehabt. Es sei "seine" Anlage gewesen (OG GD 9/1/3 Ziff. 29-33). 6.4 6.4.1 Der Beschuldigte E.________ machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, der Vorwurf stimme teilweise. Es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte B.________ und er Partner gewesen seien. Er selber habe kein Geld bezahlt, sondern bloss zusammen mit den Leuten, welche der Beschuldigte B.________ aus Serbien geholt habe, mitgeholfen. Er habe irgendwelche Lampen überführt und Reinigungsarbeiten ausgeführt. Zudem habe er auf Anweisung eines Leitenden des Betriebs Pflanzen transportiert, da er ein grösseres Fahrzeug gehabt habe. Eine Entschädigung für seine Tätigkeiten habe er nicht erhalten. Mit dem Beschuldigten B.________ sei vereinbart gewesen, dass der Gewinn geteilt werde. Dazu sei es aber aufgrund der Verhaftung nicht gekommen (SG GD 8/1/1 S. 37-38). 6.4.2 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte E.________ auf die Frage, woher er die Leute gekannt habe, die an der Anlage in Wiler bei Utzenstorf beteiligt gewesen seien, dass der Beschuldigte B.________ ihn mit diesen bekannt gemacht habe. Das seien seine [B.________s] Leute. Zu seinen Aufgaben befragt, gab er an, bei der Reinigung geholfen und Transporte gemacht sowie die Leute gefunden zu haben, welche die Lokalität zur Verfügung gestellt hätten. Nach Käufern für das Marihuana habe er nicht gesucht. Das sei die Aufgabe des Beschuldigten B.________ gewesen (OG GD 9/1 S. 14-15 Ziff. 64-72). 6.5 6.5.1 Der Beschuldigte B.________ erklärte in der Einvernahme vom 14. August 2019 den Abbau der Anlage in Littau damit, dass die Motoren sehr laut gewesen seien, was jemand hätte hören können. Er habe dann mit dem Beschuldigten E.________ gesprochen und dieser habe ihm Leute vorgestellt. Diese Leute hätten eine Plantage schon fertig gehabt, schon seit einigen Jahren. Diese hätten ihm gesagt, er solle CHF 15'000.00 im Voraus bezahlen und solle auch die Stecklinge und Lampen organisieren. Diese Sachen hätten sie dann von Littau nach Utzenstorf verlegt (act. 2/1/1/142 Ziff. 22). Weiter gab er an, er habe dem Beschuldigten E.________ CHF 15'000.00 übergeben, damit dieser sie in Utzenstorf den Leuten übergebe (act. 2/1/1/138 Ziff. 12). 6.5.2 Anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2019 führte der Beschuldigte B.________ aus, an der Anlage in Wiler bei Utzenstorf seien AE.________, der Beschuldigte E.________, er und noch zwei weitere Personen, deren Namen er nicht kenne, beteiligt gewesen. Sie hätten abgemacht, dass AE.________ und die anderen zwei die Hälfte bekommen würden und der Beschuldigte E.________ und er die andere Hälfte. Die Kosten hätten sie auch durch zwei geteilt, die Hälfte der Beschuldigte E.________ und er, die andere Hälfte die anderen Personen. Auf die Frage, wer in Utzenstorf danach alles organisiert habe und die Hauptrolle gespielt habe, erklärte er, dass der Beschuldigte E.________ ihm AE.________ vorgestellt habe und er [Beschuldigter B.________] habe AB.________, AC.________ und AD.________ dorthin geschickt. AB.________ habe die Arbeit gekannt und er habe dann dort alles für die Produktion gemacht. Die Führung vor Ort habe AB.________ gehabt. Zu seinen Investitionen gab er an, dem Beschuldigten E.________ CHF 15'000.00 gegeben und
Seite 36/73 das Material von Littau eingebracht zu haben. Zur Rolle des Beschuldigten E.________ befragt, sagte der Beschuldigte B.________, dieser habe (auch) geholfen. Er habe mit dem Transport geholfen und auch geputzt. Einen Lohn habe er nicht erhalten, sondern er hätte einen Teil bekommen, wenn alles fertig gewesen wäre (act. 2/1/1/155-158 Ziff. 12). 6.5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 9. Dezember 2019 gab der Beschuldigte B.________ zur Anlage in Wiler bei Utzenstorf an, dass der Beschuldigte E.________ ihn mit drei Personen bekannt gemacht habe. Sie hätten sich in einer Kaffeebar getroffen. Sie hätten abgemacht, dass er CHF 15'000.00 gebe sowie die Lampen von Littau und ca. 650 Pflanzen. Er habe dem Beschuldigten E.________ die CHF 15'000.00 gegeben und dieser habe sie den Personen gebracht. Die drei Personen hätten das Geld als Miete verlangt. Sie hätten abgemacht, den Gewinn hälftig zu teilen. Die eine Hälfte für die drei genannten Personen und die andere Hälfte für ihn und den Beschuldigten E.________. Der Beschuldigte E.________ habe geholfen die Pflanzen von Littau nach Wiler zu transportieren sowie die Räumlichkeiten in Wiler zu putzen; zusammen mit AB.________, AC.________ und AD.________. Auf die Frage nach den Arbeiten des Beschuldigten E.________ im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb der Anlage in Wiler erklärte der Beschuldigte B.________, dieser hätte keine Ahnung vom Aufbau einer solchen Anlage gehabt. Es sei AB.________ gewesen, der sich damit ausgekannt habe, d.h. mit dem Aufbau der Lampen, den elektrischen Installationen usw. Der Beschuldigte E.________ habe einfach beim Transport der Pflanzen geholfen und Töpfe gereinigt. Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8364) erklärte der Beschuldigte B.________, sie hätten keine Ahnung von solchen Anlagen gehabt, aber es stimme, dass es um die Anlage in Wiler gegangen sei. Der Beschuldigte E.________ habe ihm von den drei Leuten ausgerichtet, dass er [Beschuldigter B.________] 100 Lampen kaufen müsse. Er habe jedoch das Geld dazu nicht gehabt, sondern nur die ca. 30 Lampen aus Littau. Diese Leute hätten schon ihre eigenen Lampen für die Anlage parat gehabt. Er habe einfach noch CHF 15'000.00 für die Miete bringen müssen. Auf die Frage, ob dieser Betrag nicht ein Einkauf statt Miete gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, der Beschuldigte E.________ habe ihm einfach ausgerichtet, dass sie CHF 15'000.00, die Pflanzen und die Lampen bringen müssten. Er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr. Der Beschuldigte B.________ sagte weiter aus, dass er für die Investitionen aufgekommen sei. Zur Rolle des Beschuldigten E.________ beim Aufbau und Betrieb der Anlage in Wiler erklärte der Beschuldigte B.________, sie seien alle Partner gewesen. An den Anfangsinvestitionen sei der Beschuldigte E.________ nicht beteiligt gewesen. Sein Beitrag sei gewesen, dass er diese Leute gefunden habe. Er habe ihn mit diesen Leuten bekannt gemacht. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Beschuldigten E.________ die Hälfte des Anteils am Gewinn versprochen. AB.________, AC.________ und AD.________ hätten die Anlage betreiben sollen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte E.________ an der Suche nach Käufern beteiligt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, sie hätten alle gesucht, er, der Beschuldigte E.________ und die drei Kroaten (act. 2/1/1/279-285 Ziff. 7, 9, 11, 13, 24, 30, 32, 34-35, 37, 39, 51). 6.5.4 An der Einvernahme vom 6. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte B.________ auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Vorgang 1.25, dass alles korrekt sei (act. 2/1/1/355-356 Ziff. 73-74). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte B.________ betreffend die Anlage in Wiler aus, der Beschuldigte E.________ habe ihn mit einer Person aus dem Kanton Bern bekannt gemacht (SG GD 8/1/1 S. 25).
Seite 37/73 6.6 AB.________ sagte in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 auf die Frage, wer die Anlage in Wiler organisiert habe, dass sie mit den Beschuldigten B.________ und E.________ sowie AC.________ dorthin gegangen seien, wo zwei Männer auf sie gewartet hätten. So wie er es wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte E.________ diese zwei Männer dem Beschuldigten B.________ vorgestellt (act. 2/1/6/32 Ziff. 13). Der Beschuldigte E.________ habe die Pflanzen mit seinem Auto, einem Skoda, von Littau nach Wiler transportiert. Dieser sei ein Freund des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ habe ihm [AB.________] den Beschuldigten E.________ vorgestellt. Dieser sei auch mit den anderen beiden Männern von Wiler befreundet gewesen (act. 2/1/6/33-34 Ziff. 16-20). Nach dem Umzug sei der Beschuldigte E.________ ein, zwei oder drei Mal vorbeigekommen. Einmal sei er mit AE.________ gekommen, wobei das auch während des Umzugs gewesen sein könne. Auf die Frage nach der Funktion des Beschuldigten E.________ gab AB.________ an, er wisse nicht, welches Verhältnis zwischen diesem, dem Beschuldigten B.________, AE.________ und dem anderen Mann, mutmasslich AF.________, gewesen sei. Der Beschuldigte E.________ sei der Vermittler zwischen dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Er sei da gewesen, um ihnen beim Transport zu helfen und man habe ihnen gesagt, sie sollten den Beschuldigten E.________ anrufen, wenn man für sie etwas kaufen solle, was dieser aber nicht oft getan habe. Der Beschuldigte E.________ sei praktisch zusammen mit dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Sie hätten das sozusagen alles organisiert (act. 2/1/6/34 Ziff. 22-23). Am 19. August 2019 sagte AB.________ aus, der Beschuldigte E.________ sei beim Transport nach Wiler beteiligt gewesen. Die Setzlinge habe dieser in seinem Auto, im Kofferraum, gefahren. Den Rest hätten sie mit einem Lieferwagen transportiert (act. 2/1/6/66 Ziff. 28). Der Beschuldigte E.________ habe mit Littau nichts zu tun gehabt, ausser ihnen beim Transport zu helfen. Er habe eher mit Wiler bei Utzenstorf zu tun gehabt. Er sei am Anfang in den ersten Tagen mit ihnen zusammen gewesen, während sie geputzt und den Umzug gemacht hätten (act. 2/1/6/66-67 Ziff. 37, 46). Auf die Frage nach der Rolle des Beschuldigten E.________ bei der Anlage in Wiler bei Utzenstorf erklärte AB.________, dieser sei auch Partner mit dem Beschuldigten B.________ und den vorherigen Besitzern, AE.________ und AG.________ bzw. AF.________, gewesen (act. 2/1/6/68 Ziff. 53-54). 6.7 AC.________ sagte in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 aus, dass der Beschuldigte E.________ die Stecklinge in einem Kombibus, den dieser ausgeliehen gehabt habe, von Littau nach Wiler bei Utzenstorf transportiert habe (act. 2/1/5/21 Ziff. 91). Dies bestätigte AC.________ am 9. Juli 2019, wobei er von einem gemieteten Bus sprach und dass zusätzlich auch die Motoren transportiert worden seien (act. 2/1/5/46 Ziff. 33). Auf die Frage nach den Aufgaben des Beschuldigten E.________ in der Anlage erklärte AC.________ zunächst, dieser habe nur die Sachen transportiert und wie er gehört habe, habe dieser die neue Anlage gefunden. Erst auf Nachfrage gab er an, der Beschuldigte E.________ habe zwei, drei oder vier Tage geholfen. Dieser sei die Verbindung zum Besitzer der Anlage gewesen (act. 2/1/5/47 Ziff. 38). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte E.________ sei gekommen und habe gesagt, man habe einen neuen Ort (act. 2/1/5 Ziff. 48). Dieser habe aber nicht gesagt, sie müssten die Anlage zügeln bzw. er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei (act. 2/1/5/66 Ziff. 86-87). Auf eine Frage nach der Rückerstattung von Auslagen erklärte AC.________, er hätte das Geld entweder vom Beschuldigten B.________, AE.________ oder vom Beschuldigten E.________ erhalten. Es sei ein Irrenhaus gewesen. Es habe viele Chefs gegeben. Jeder habe seinen Anteil darin gehabt
Seite 38/73 (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2019 sagte AC.________ aus, der Beschuldigte E.________ sei beim Umzug der Ausrüstung von Luzern nach Wiler bei Utzenstorf dabei gewesen. Er habe Töpfe getragen, die Motoren abmontiert und die Klone mit seinem Auto nach Wiler bei Utzenstorf transportiert. Anweisungen habe er nicht erteilt (act. 2/1/5/62 Ziff. 45-48). Zur Rolle des Beschuldigten E.________ konnte er sich nicht genau äussern. Er gab an, dass er nicht genau wisse, welche Rolle dieser gespielt habe, dieser habe aber diese Fabrik [Anlage in Wiler bei Utzenstorf] gefunden. Auf die Frage nach dem Betreiber der Anlage konnte er keine genaue Antwort geben, nannte aber den Beschuldigten B.________, AE.________, den Beschuldigten E.________ und einen Partner von AE.________ (act. 2/1/5/65 Ziff. 76-78). 6.8 AD.________ sagte in der Einvernahme vom 27. Juni 2019 aus, E.________ habe beim Zügeln geholfen und den Kombi gefahren. Es sei ein weisser Kombibus gewesen (act. 2/1/8/8 Ziff. 23). E.________ habe die Setzlinge gezügelt (act. 2/1/8/13-14 Ziff. 41). Weiter gab er an, er glaube, dass der Beschuldigte B.________ das Sagen betreffend die Anlage in Wiler bei Utzenstorf gehabt habe (act. 2/1/8/12 Ziff. 33). Am 19. August 2019 sagte er aus, er glaube, dass der Beschuldigte B.________ das Material für die Anlage bezahlt habe. Beim Transport in die neue Örtlichkeit seien er, AC.________, AB.________ und E.________ beteiligt gewesen. E.________ identifizierte er als den Beschuldigten E.________ (der Beschuldigte B.________ sagte ebenfalls aus, dass E.________ der Spitzname des Beschuldigten E.________ gewesen sei [act. 2/1/1/179 Ziff. 23]). Zur Rolle des Beschuldigten E.________ im Zusammenhang mit der Anlage in Luzern-Littau sagte AD.________, dieser habe die kleinen Pflanzen an die andere Örtlichkeit transportiert. Das sei alles. Der Beschuldigte E.________ sei nebst dem Zügeln mehrere Male in der Anlage in Wiler bei Utzenstorf gewesen und er habe auch beim Putzen mitgeholfen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte E.________ ihnen oder den anderen Anweisungen gegeben habe, erklärte AD.________ Folgendes: "Ja, so in der Art. Ja, er hat Anweisungen gegeben". Der Beschuldigte E.________ sei hierarchisch höher gestellt gewesen als AB.________. Wer dem Beschuldigten E.________ Anweisungen erteilte, wusste AD.________ nicht (act. 2/1/8/27-31 Ziff. 29, 36-39, 48, 66-69). 6.9 6.9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B.________ und jene von AB.________, AC.________ und AD.________ absolut glaubhaft sind. Die Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen sind konsistent und plausibel. Auch decken sich ihre jeweiligen Aussagen. Weiter wurden Unsicherheiten offengelegt und nicht einfach etwas behauptet, was als Realkennzeichen zu werten ist. Schliesslich ist bei keiner Person ein Interesse erkennbar, den Beschuldigten E.________ falsch zu beschuldigen. Bei den Aussagen des Beschuldigten E.________ ist hingegen festzuhalten, dass sie teilweise widersprüchlich sind. So hat er ausgesagt, der Beschuldigte B.________ habe ihm die anderen Beteiligten vorgestellt, gleichzeitig räumte er aber auch ein, er habe diese Personen gefunden und mit dem Beschuldigten B.________ (besser) bekannt gemacht, obwohl dies eigentlich unbestritten war. 6.9.2 Aufgrund der obenstehenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ den Kontakt mit den Betreibern der (ehemaligen) CBD-Anlage in Wiler bei Utzenstorf hergestellt und diese dem Beschuldigten B.________ vorgestellt hat, dass er beim Umzug von Littau nach Wiler bei Utzenstorf und bei der Reinigung der neuen Anlage geholfen hat sowie dass
Seite 39/73 zwischen ihm und dem Beschuldigten B.________ eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart war (SG GD 8/1/1 S. 37-38; OG GD 4/1 Ziff. 52-54). Die Herstellung des Kontakts bzw. die Organisation der neuen Räumlichkeiten in Wiler bei Utzenstorf waren zentral für den Aufbau bzw. Betrieb der Anlage. Dass die anderen Beteiligten dem Beschuldigten B.________ auch bereits bekannt waren, wie es die Verteidigung des Beschuldigten E.________ in ihrem Parteivortrag ausführte (OG GD 9/1/3 Ziff. 30), geht aus den Akten nicht hervor. Dies kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Beschuldigte B.________ die anderen Personen bereits gekannt hätte, war es unstreitig der Beschuldigte E.________, der diese kontaktierte und mit ihnen verhandelt hat (dazu nachfolgend E. 6.9.3). Der Beschuldigte E.________ war auch effektiv zugunsten der neuen Anlage tätig (Umzug, Reinigung) und somit an der Tatausführung beteiligt. Zudem war er gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ zusammen mit ihm und den drei Kroaten [die anderen Beteiligten an der Anlage] bei der Suche nach Käufern beteiligt (act. 2/1/1/285 Ziff. 51), was der Beschuldigte E.________ zwar bestreitet (OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 70), aber aufgrund der äusserst glaubhaften Aussage des Beschuldigten B.________ als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dieser Umstand spricht für eine Stellung des Beschuldigten E.________ auf der gleichen Stufe wie der Beschuldigte B.________ und die drei Kroaten. Diese Einschätzung wird durch die Aussage von AC.________ gestützt. Er sagte auf die Frage nach dem Betreiber der Anlage, er könne nicht sagen, dass es der Beschuldigte B.________ gewesen sei. Es seien noch AE.________, der Beschuldigte E.________ und ein Partner von AE.________ da gewesen (act. 2/1/5/65 Ziff. 78). Der Beschuldigte E.________ wurde von AC.________ somit auf gleicher Stufe wie die anderen, insbesondere wie der Beschuldigte B.________, gesehen. Das gleiche ergibt sich auch aus seiner Antwort auf die Frage nach der Rückerstattung von Auslagen. AC.________ erklärte, er hätte das Geld entweder vom Beschuldigten B.________, AE.________ oder vom Beschuldigten E.________ erhalten (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Auch hier wird der Beschuldigte E.________ auf gleicher Stufe wie namentlich der Beschuldigte B.________ genannt. Die Einschätzung von AC.________ deckt sich auch mit der Aussage von AD.________, wonach zwar der Beschuldigte B.________ das Sagen gehabt habe (act. 2/1/8/12 Ziff. 33), der Beschuldigte E.________ aber [auch] Anweisungen gegeben habe und hierarchisch höher gestellt gewesen sei als AB.________ (act. 2/1/8/31 Ziff. 67- 68), welcher die Führung vor Ort hatte (act. 2/1/1/157). 6.9.3 Die hälftige Gewinnbeteiligung spricht sodann ebenfalls stark für eine Mittäterschaft. Denn mit den Arbeitern AB.________, AC.________ und AD.________, welche zweifellos keine Mittäter waren, wurde ein Lohn vereinbart (act. 2/1/5/44 Ziff. 27; act. 2/1/5/65 Ziff. 80-85; act. 2/1/6/3 Ziff. 8; act. 2/1/6/10 Ziff. 40-43; act. 2/1/6/40 Ziff. 45, act. 2/1/6/68-69 Ziff. 56-62; act. 2/1/8/9-10 Ziff. 25; act. 2/1/8/31-32 Ziff. 71-77). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass mit diesen ein Lohn, mit dem Beschuldigten E.________ hingegen eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden wäre, wenn sie alle Gehilfen gewesen wären. Die Anlage wurde zwar vom Beschuldigten B.________ finanziert, womit die Aussage des Beschuldigten E.________, er habe kein Geld investiert, zutrifft. Die fehlende finanzielle Beteiligung des Beschuldigten E.________ bei den Investitionen spricht aber nicht gegen eine Mittäterschaft. Denn der Beitrag der einzelnen Mittäter kann auf verschiedene Arten erfolgen. Es geht auch hier gerade um ein arbeitsteiliges Zusammenwirken. Gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ habe der Beitrag des Beschuldigten E.________ darin bestanden, die Leute bzw. die neue Lokalität gefunden zu haben (act. 2/1/1/283 Ziff. 35, 37). Zudem hat der Beschuldigte E.________ im Gegensatz zum Beschuldigten B.________ auch vor Ort geholfen (Umzug, Reinigung), was ebenfalls einen Tatbeitrag
Seite 40/73 darstellt. Der Beschuldigte E.________ hat weiter Verhandlungen mit den anderen Beteiligten (AE.________, usw.) geführt. Auf die Frage, ob die CHF 15'000.00, welche den anderen zu bezahlen war, nicht ein Einkauf statt Miete gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, der Beschuldigte E.________ habe ihm einfach ausgerichtet, dass sie CHF 15'000.00, die Pflanzen und die Lampen bringen müssten. Er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr (act. 2/1/1/282 Ziff. 24). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte E.________ offensichtlich Verhandlungen mit den anderen Beteiligten geführt hat. Dies wird durch die Erkenntnisse aus der Audio-Aufnahme vom 9. Mai 2019 (Track-Nr.
8601) zusätzlich gestützt. Gemäss dem Audio-Protokoll sprachen die Beschuldigten B.________ und E.________ über die Verhandlungen mit AE.________ und den anderen Männern, welche der Beschuldigte E.________ geführt hatte. Auch geht daraus zudem hervor, dass der Beschuldigte E.________ Anweisungen an AB.________ gegeben hat (dieser soll nicht mit ihnen sprechen und ihnen gar nichts erklären […]; act. 7/6/1/1048). Der Beschuldigte E.________ war somit massgeblich an der Planung und Ausführung beteiligt. 6.9.4 Schliesslich sagte der Beschuldigte B.________ klar aus, er und der Beschuldigte E.________ seien Partner gewesen bzw. dieser sei an der Anlage beteiligt gewesen. Dies bestätigte auch AB.________ (act. 2/1/6/68 Ziff. 53-54). AB.________ erklärte zudem, der Beschuldigte E.________ sei der Vermittler zwischen dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Dieser sei praktisch zusammen mit dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Sie hätten das sozusagen alles organisiert (act. 2/1/6/34 Ziff. 22-23). Dies deckt sich mit der Aussage von AC.________, wonach es viele Chefs gegeben habe und jeder seinen Anteil darin gehabt habe (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Entgegen der Auffassung der Verteidigung können AB.________, AC.________ und AD.________ zur Stellung des Beschuldigten E.________ aussagen. Denn sie hatten ihn nicht nur einmal bei Umzug gesehen, wie es die Verteidigung geltend machte (OG GD 9/1/3 Ziff. 32), sondern mit ihm zusammen auch während mehrerer Tage die Anlage gereinigt. 6.9.5 In Würdigung der genannten Elemente ist der Beschuldigte E.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifellos als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren. Da der Beschuldigte E.________ Mittäter war, werden ihm die Tatbeiträge der anderen Beteiligten zugerechnet. Mit dem Einpflanzen der Cannabis-Stecklinge und deren Aufzucht wurde der objektive Tatbestand des Anbaus gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt. Als Mittäter hatte der Beschuldigte E.________ auch Herrschaftsmacht über die Pflanzen, weshalb auch der objektive Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt ist. Da geplant war das Cannabis anschliessend zu verkaufen, sind auch die objektiven Tatbestandsvoraussetzung des Anstalten-Treffens zum Verkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG gegeben. Der Beschuldigte E.________ hatte den Kontakt zur Gruppe um AE.________ hergestellt und mit diesen Verhandlungen geführt. Er war weiter beim Umzug von Littau nach Wiler bei Utzenstorf dabei und hat beim Aufbau der neuen Anlage mitgewirkt. Er kannte weiter auch seine Position in der Organisation. Somit wusste er über alle Umstände umfassend Bescheid. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte E.________ mit seinem Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. Eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) liegt – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – nicht vor, da der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn nicht realisiert worden ist (vgl. OG GD 1 E. II.1.4.2).
Seite 41/73 7. Zusammengefasst ergeben sich folgende Schuld- und Freisprüche: Der Beschuldigte E.________ ist schuldig zu sprechen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. Hingegen ist der Beschuldigte E.________ betreffend den Vorgang 1.3 vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (zusätzlich) freizusprechen. C. Sanktion I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4). 2. 2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat
Seite 42/73 aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 2.2 Geständnisse können strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind, wobei für ein vollumfängliches Geständnis eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.6). 2.3 Bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen) kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Beim Anstaltentreffen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom tt.mm. 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). 2.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 3. 3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Seite 43/73 Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft
Seite 44/73 gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom
9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 6. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung betrachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2). II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wurde der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
Seite 45/73 lit. a, c und e BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG und der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (72 Monaten). 2. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ beantragte im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten. In seiner Begründung rügte er die Strafzumessung betreffend die Kokain-Vorgänge und die Cannabis-Vorgänge (Haschisch, Marihuana, Indoor- Anlagen). 2.1 Betreffend die Kokain-Vorgänge habe die Vorinstanz das Verschulden zu hoch eingestuft. Der Beschuldigte B.________ habe sich in aller Deutlichkeit vom Kokainhandel zu distanzieren versucht und nie einen Franken mit Kokain verdient. Er habe ein paar Mal rein aus Gefälligkeit Kokain ohne jeden Gewinn weitergereicht. Insbesondere die Kilogrammtransaktionen gemäss Vorgang 1.17 seien von ihm nicht gesucht worden, sondern er habe sich zuerst mit aller Deutlichkeit dagegen gewehrt, sei dann irgendwann schwach geworden und habe Verkäufer und Käufer zusammengeführt, aber ohne einen Franken dabei zu verdienen. Diese Umstände würden zeigen, dass sich die kriminelle Energie (neben der Kokainmenge ein wesentliches Element der verschuldensgerechten Bestrafung) im untersten Bereich bewegt habe und die Einsatzstrafe von 70 Monaten den zugegebenen Widerhandlungen nicht gerecht werde. Die widerwillig bzw. als reine Gefälligkeit vorgenommenen Kokainvorgänge würden eine Einsatzstrafe von mehr als 48 Monaten nicht zu begründen vermögen (OG GD 2/1 S. 3-5). In seiner Eingabe vom 7. Juli 2022 verwies der Verteidiger zunächst auf sein Plädoyer vor Vorinstanz und brachte weiter vor, dass die inzwischen erstellten Wortprotokolle zeigen würden, dass der Beschuldigte E.________ nicht dem Beschuldigten B.________ untergeordnet gewesen sei, sondern ein eigenes Beziehungsnetz in den Kokainhandel besessen habe, was auch aus dem mit der Berufungserklärung eingereichten Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zürich deutlich werde. Die hierarchische Position des Beschuldigten B.________ im Kokainhandel, das Fehlen eines Profits und die anfängliche Gegenwehr, mit diesen Drogen im grösseren Stil zu tun zu haben, sprächen für ein geringes Verschulden und somit für eine Reduktion des ausgesprochenen Strafmasses (OG GD 2/4 S. 2-3; OG GD 9/1/2 S. 3). 2.2 Zu den Cannabis-Vorgängen brachte der Verteidiger vor, die Vorinstanz nehme im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Vorgänge betreffend Cannabis künstlich auseinander, d.h. nehme einzelne Teilhandlungen aus dem Gesamtzusammenhang, und bestrafe diese einzeln und komme so alleine für die Cannabis-Widerhandlungen auf hypothetische Gesamteinsatzstrafen von 56 Monaten. Selbst wenn hier die höchste Strafe von 20 Monaten als Ausgangspunkt verwendet würde, so ergäbe sich bei hälftiger Zurechnung der jeweiligen hypothetischen Einsatzstrafe immer noch eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten nur für die Cannabis-Widerhandlungen, was offensichtlich unangemessen erscheine. Die Cannabis- Vorgänge seien trotz der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Asperationsprinzips auf maximal 24 Monate Straferhöhung zu veranschlagen (OG GD 2/1 S. 3 und 5). 2.3 Bei einer Einsatzstrafe von maximal 48 Monaten für die Kokainvorgänge, einer Straferhöhung für die Cannabis-Vorgänge um 24 Monate und für die Geldwäscherei um vier Monate, wie es die Vorinstanz bereits gemacht habe, ergebe sich vor Berücksichtigung des
Seite 46/73 Geständnisses und des Verhaltens im Strafvollzug eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten. Auch wenn die Ausgangsstrafe entsprechend der Argumentation [der Vorinstanz] aufgrund der nicht einschlägigen Vorstrafen um einen Monat erhöht werde, resultiere vorerst eine Ausgangsstrafe von 77 Monaten. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten B.________ zu Recht die Kooperation und sein weitgehendes Geständnis zu Gute gehalten. Das Geständnis habe die Arbeit der Strafbehörden enorm erleichtert. Dass der Beschuldigte B.________ wirklich reinen Tisch gemacht habe, zeigten die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Einvernahmeprotokolle in aller Deutlichkeit auf. Aufgrund der Totalüberwachung seien auch alle Delikte bekannt. Sein exemplarisches Verhalten im Strafvollzug, welches auch mit den entsprechenden Vollzugsberichten belegt worden sei, sei aber leider unberücksichtigt geblieben. Der Verteidiger führte aus, er habe in seiner mehr als 30-jährigen Anwaltstätigkeit noch nie derart viele positive Rückmeldungen von einer Strafanstalt bzw. von verschiedensten Mitarbeitern erhalten wie im vorliegenden Fall. Diese äusserst positive Beurteilung des Beschuldigten B.________, der sich in der Strafanstalt immer wieder deeskalierend eingebracht habe, sei durchaus als tätige Reue im Sinne des Gesetzes zu werten. Damit bringe dieser nicht nur die ehrliche Anerkennung des Gesetzes zum Ausdruck, sondern beteilige sich aktiv an dessen Durchsetzung. Daher scheine eine Strafreduktion von einem vollen Drittel, somit 33 % und nicht nur 30 %, wie von der Vorinstanz angewandt, dem Beschuldigten B.________ am ehesten gerecht zu werden. Somit ergebe sich eine Freiheitsstrafe von abgerundet 51 Monaten (OG GD 2/1 S. 5-6; OG GD 9/1/2 S. 3). 3. Vorab ist richtigzustellen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe bei der Asperation der Strafe für die Cannabis-Vorgänge entgegen der Ausführung des Verteidigers nicht um 38 Monate, sondern (nur) um 28 Monate erhöht hat. Sie liegt somit nur vier Monate über jener in der Begründung des Verteidigers. 4. 4.1 Das abstrakt schwerste Delikt, wegen welchem der Beschuldigte B.________ verurteilt wurde, stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG dar. Es erfolgten jedoch mehrere Schuldsprüche wegen dieses Delikts, weshalb festzulegen ist, welches das konkret schwerste Delikt ist. Vorliegend sind dies die Kokain-Vorgänge, da nebst der mengenmässigen Qualifikation auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist. Daher ist vorab für die Kokain-Vorgänge die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahre. Die Freiheitsstrafe kann zudem mit einer Geldstrafe verbunden werden, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. 4.1.1 Bei der objektiven Tatschwere kommt der Betäubungsmittelmenge wesentliches Gewicht zu (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. A. 2016, Art. 47 StGB N 29). Die Vorgänge betrafen insgesamt 4,5936 kg reines Kokain und auch bei mehreren einzelnen Vorgängen ging es um mehr als ein Kilogramm reines Kokain, was die objektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen lässt. Die mengenmässige Qualifikation (ab 18 g reinem Kokain) wurde bei den einzelnen Vorgängen klar bzw. bei den meisten um ein Mehrfaches erfüllt, was sich erhöhend auf die Tatschwere auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte B.________ in zwei Fällen mit Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 %, mithin mit einer sehr hohen Qualität, gehandelt, was das Verschulden erhöht. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte B.________ nicht nur die mengenmässige Qualifikation, sondern auch die
Seite 47/73 Qualifikation des gewerbsmässigen Handels mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn erfüllte. Die Verteidigung brachte vor, die hierarchische Position des Beschuldigten B.________ sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte B.________ war, soweit er nicht alleine handelte, Mittäter. Er war nicht irgendjemandem untergeordnet, sondern lenkte die Geschäfte selber (alleine oder zusammen mit dem Beschuldigten E.________ als Mittäter). Der Beschuldigte E.________ war dem Beschuldigten B.________ auch nicht untergeordnet. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ machte geltend, dass die Vorinstanz jedoch davon ausgegangen sei und das Verschulden entsprechend zu hoch angesetzt habe (OG GD 2/4 S. 2; vgl. OG GD 9/1/2 S. 3-4). Die Vorinstanz qualifizierte beide Beschuldigte als Mittäter, weshalb sie nicht von einer Unterordnung des einen ausging. Das Gericht bestätigt im vorliegenden Urteil sodann die Qualifikation des Beschuldigten E.________ als Mittäter. Aus dem von der Verteidigung eingereichten Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (OG GD 2/1/2) geht nichts hervor, was das Verschulden des Beschuldigten B.________ geringer erscheinen liesse. Er bestätigte in dieser Einvernahme im Wesentlichen einzig, was er auch in den Befragungen in diesem Verfahren aussagte. Es besteht somit kein Grund eine Verminderung der Tatschwere anzunehmen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als erheblich zu qualifizieren. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hatte, was für eine erhebliche Tatschwere spricht. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte B.________ habe keinen Profit aus den Kokaingeschäften geschlagen, was sich verschuldensmindernd auswirken müsse. Gemäss Anklagesachverhalt wurde nur bei den Vorgängen 1.17 und 1.24 ein Gewinn erzielt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gewinn an sich sei erwiesen, aber dem Beschuldigten B.________ könne nicht nachgewiesen werden, dass er persönlich am Gewinn beteiligt gewesen sei (OG GD 1 E. III.1.5.3 und III.1.8.3). Damit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte B.________ mit den Kokain-Geschäften persönlich keinen Gewinn erzielte. Dieser Umstand ist aber für die Strafzumessung – entgegen der Auffassung der Verteidigung
– ohne Belang. Denn diese Tatsache hat die Gesundheitsgefährdung der potentiellen Drogenkonsumenten nicht vermindert (Urteil des Bundesgerichts 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.3). Gemäss Verteidigung sei weiter verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B.________ rein aus Gefälligkeit Kokain weitergerecht habe. Insbesondere die Kilogrammtransaktionen gemäss Vorgang 1.17 seien von ihm nicht gesucht worden, sondern er habe sich zuerst mit aller Deutlichkeit dagegen gewehrt und sei dann irgendwann schwach geworden und habe Verkäufer und Käufer zusammengeführt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine anfängliche Gegenwehr. An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte B.________ keine konkreten Angaben dazu machen, wie er sich konkret vom Kokain zu distanzieren versuchte (OG GD 9/1 S. 16 Ziff. 76-77). Der Beschuldigte B.________ hat sich im Gegenteil sehr aktiv beteiligt. Dies zeigt sich auch an der Anzahl der Kokain-Geschäfte, für die er verurteilt wurde. Einzig beim Vorgang 1.20 kann gesagt werden, der Beschuldigte B.________ habe das Geschäft nicht gesucht, da er aufgrund der Rückgabe durch R.________ das Kokain anderen Personen geben musste. Dies lässt die subjektive Tatschwere in der Gesamtbetrachtung jedoch nicht leichter erscheinen. Bei dieser nicht mehr geringen Zahl an Kokain-Geschäften kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte B.________ habe rein aus Gefälligkeit gehandelt. R.________ sagte zwar aus, der Beschuldigte B.________ habe ihm einen Gefallen gemacht
Seite 48/73 (OG GD 5/5/1 Ziff. 20). Diese Aussage jedoch ist unglaubhaft. Denn wie es der Staatsanwalt zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 2), ist es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte B.________ habe sich aus reiner Gefälligkeit dem Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. Die Tatschwere ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei erheblich zu belassen. 4.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe an der oberen Grenze des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 4.3 Die Einsatzstrafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ rügte, die Vor- instanz habe die Cannabis-Vorgänge künstlich auseinandergenommen, was zu einer zu hohen Strafe geführt habe. Da für die Haschisch-Vorgänge, die Marihuana-Vorgänge und die verschiedenen Indoor-Anlagen jeweils separate Schuldsprüche erfolgten, hat die Vorinstanz zu Recht für jede Tat (Schuldspruch) die Strafe separat festgesetzt und asperiert. 4.4 Haschisch-Vorgänge 4.4.1 Bei den Haschisch-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die total acht Vorgänge innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund sechs Monaten erfolgten. Insbesondere im Dezember 2018 war der Beschuldigte B.________ sehr aktiv. Innert dieser Zeit hat der Beschuldigte B.________ die nicht unwesentliche Menge von insgesamt 24 kg Haschisch gehandelt. Aufgrund dieser intensiven Begehung sowie der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte hat während dieser relativ kurzen Zeit einen Umsatz von total CHF 92'000.00 sowie einen Gewinn von CHF 20'000.00 erzielt. Die Grenze des Gewinns (CHF 10'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit klar übertroffen und die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beinahe erreicht. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte B.________ hat weiter bei den meisten Geschäften mehrere Kilogramm Haschisch verkauft bzw. gekauft. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.4.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 13 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe
Seite 49/73 vorgenommen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) vier Monate zu erhöhen. 4.5 Marihuana-Vorgänge 4.5.1 Bei den Marihuana-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die total zehn Vorgänge – wie die Haschisch-Vorgänge – innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund sechs Monaten erfolgten. Insbesondere Ende 2018 und Anfang 2019 war der Beschuldigte B.________ sehr aktiv. Innert rund sechs Monaten hat er die erhebliche Menge von insgesamt 77,072 kg Marihuana gehandelt. Aufgrund dieser intensiven Begehung sowie der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte B.________ hat während dieser relativ kurzen Zeit einen Umsatz von total CHF 363'945.00 gemacht. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte B.________ hat weiter bei den meisten Geschäften mehrere Kilogramm Marihuana verkauft bzw. gekauft. Insbesondere bei den Vorgängen 1.18.1 und 1.18.2 hat er zusammen mit dem Beschuldigten E.________ zunächst frisch geschnittenes Marihuana gekauft, welches in getrocknetem Zustand 90 kg hätte aufweisen sollen. Schliesslich resultierten 40,572 kg verkaufsfähiges Marihuana. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt, zumal er auch Arbeiter zum Abpacken beschäftigte. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.5.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten auch hier eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang mit vorangehenden Taten. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) fünf Monate zu erhöhen. 4.6 Indoor-Hanfanlage (Hünenberg, Vorgang 1.23) 4.6.1 Betreffend die Indoor-Hanfanlage in Hünenberg ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es eine sehr umfangreiche Anlage war, welche rund zwei Jahre betrieben wurde. Der Beschuldigte B.________ züchtete zusammen mit J.________
Seite 50/73 zunächst 20'000 Stecklinge. Später bauten sie mit Unterstützung von AB.________ Marihuana an. Insgesamt stellten sie 65,8 kg Marihuana her. Aufgrund der Grösse der Anlage, der zweijährigen Betriebsdauer und der erheblichen Mengen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Gesamtumsatz betrug CHF 318'600.00. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Das produzierte Marihuana wies jedoch einen THC-Gehalt von ca. 21-22 % auf. Der durchschnittliche THC-Gehalt im Jahr 2018 betrug 11.5 % und im Jahr 2020 13.1 % (SGRM, THC-Statistik 2020, S. 15, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/THC/Auswertung_THC_2020.pdf, besucht am:
17. August 2022). Das vom Beschuldigten hergestellte Marihuana war somit äusserst stark, was die Tatschwere wieder erhöht. Die objektive Tatschwere ist in einer Gesamtbetrachtung als gerade noch nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.6.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten wiederum eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) 6,5 Monate zu erhöhen. 4.7 Indoor-Hanfanlage (Littau, Vorgang 1.21) 4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass betreffend die Indoor-Hanfanlage in Littau (nur) ein Schuldspruch für den nicht-qualifizierten Tatbestand erfolgt ist. Folglich gilt ein anderer Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. 4.7.2 Bei der Indoor-Hanfanlage in Littau ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und von erheblicher krimineller Energie zeugt. So wurde der Mietvertrag für die Halle im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Weiter wurden für den Aufbau und die Aufzucht zwei Personen aus Serbien geholt. Der Beschuldigte B.________ erhielt dadurch eine "Vorgesetztenposition". Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Der Kauf von 1'150 Setzlingen zeigt, dass doch eine gewisse Grösse vorhanden war, aber nicht mehr in dem Ausmass wie in Hünenberg. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive
Seite 51/73 Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. 4.7.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 120 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe jedoch nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Denn die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende massive Straffälligkeit und die wenn auch eher leichte, Vorstrafe (dazu nachfolgend) lassen keine gute Prognose zu. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher vier Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich rund einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um 1,5 Monate zu erhöhen. 4.8 Indoor-Hanfanlage (Wiler bei Utzenstorf, Vorgang 1.25) 4.8.1 Auch betreffend die Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf erfolgte (nur) ein Schuldspruch für den nicht-qualifizierten Tatbestand. Folglich beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. 4.8.2 Bei der Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und eine grössere Organisation aufwies, da die Anlage von zwei Gruppen, den Beschuldigten B.________ und E.________ einerseits und drei Personen (u.a. AE.________) andererseits, gemeinsam aufgebaut wurde. Nebst den bereits in der Anlage in Littau eingesetzten Arbeitern aus Serbien wurde ein weiterer rekrutiert. Der Mietvertrag für die Halle wurde wiederum im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit 696 Stück weniger Setzlinge als bei den anderen Anlagen besessen wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. 4.8.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 90 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Es kann dazu auf die Ausführungen in E. C.II.4.7.3 verwiesen werden. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher drei Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden
Seite 52/73 Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein solcher enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu erhöhen. 4.9 Geldwäscherei 4.9.1 Der Strafrahmen für die Geldwäscherei beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Bei der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von CHF 54'090.00 sowie die mehrfache Begehung zu berücksichtigen. Das Vorgehen mit fiktiven Arbeitsverhältnissen für sich und seine Ehefrau sowie den Swisslos- Gewinnauszahlungen war raffiniert und zeugt von einiger krimineller Energie. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.9.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 180 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Auch wenn die Geldwäscherei ein anderes Rechtsgut betrifft als die Betäubungsmitteldelikte, mit denen ein Zusammenhang besteht, gilt auch hier, dass die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende massive Straffälligkeit und die wenn auch eher leichte Vorstrafe (dazu nachfolgend) keine gute Prognose zu lassen. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt daher sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um zwei Drittel der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Bei den Betäubungsmitteldelikten erhöhte die Vorinstanz die Strafe um die Hälfte. Das Gericht hat in Abweichung zur Vorinstanz bei den Betäubungsmitteldelikten die Strafe um einen Drittel erhöht. Da es bei der Geldwäscherei – wie bereits erwähnt – um ein anderes Rechtsgut geht, erscheint eine grössere Erhöhung angezeigt. Daher ist die Strafe im Rahmen der Asperation um die Hälfte, mithin um drei Monate zu erhöhen. 4.10 Zusammengerechnet ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 91 Monaten. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen. 4.10.1 Betreffend die Person des Beschuldigten B.________ wird auf die in E. D.II.3.1 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Verteidigung brachte vor, wenn die Haftdauer noch lange weitergehe, komme der Punkt der Desozialisierung auf Seiten des Sohnes und der Ehefrau (OG GD 9/1/2 S. 2). Gemäss Verteidigung leiden mit anderen Worten die Beziehungen des Beschuldigten B.________ zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn. Freiheitsstrafen können zweifellos die Beziehungen, insbesondere zur Familie, belasten. Dies ist aber bei einer Freiheitsstrafe immanent und rechtfertigt keine Strafreduktion. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen weder
Seite 53/73 straferhöhende noch strafmindernde Umstände, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Vorinstanz erhöhte die Ausgangsstrafe aufgrund der im Strafregister verzeichneten, nicht einschlägigen Vorstrafen um einen Monat (OG GD 1 E. VI.2.2). Vorstrafen führen grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung. Auch nicht einschlägige Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, wobei diese weniger ins Gewicht fallen als einschlägige Vorstrafen. Je weiter die Vorstrafe zurückliegt, desto geringer wirkt sie sich straferhöhend aus. Die Straferhöhung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (zum Ganzen: Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Strafregisterauszug ist der Beschuldigte B.________ wie folgt verzeichnet:
- Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom
21. April 2017 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war noch eine weitere Vorstrafe verzeichnet. Diese kann nun jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbliebene Vorstrafe ist nicht einschlägig. Sie liegt fünf Jahre zurück und datiert damit relativ kurz vor Beginn der ersten vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Der Beschuldigte B.________ wurde somit kurz nach einer Verurteilung wieder straffällig. Die Erhöhung der Strafe um einen Monat, mithin nur gerade rund 1 %, erscheint deshalb verhältnismässig. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ hat zudem nicht grundsätzlich dagegen opponiert (OG GD 2/1 S. 5). 4.10.2 Die Vorinstanz hat das in grossen Teilen erfolgte Geständnis sowie die Kooperation des Beschuldigten B.________ mit einer Reduktion der Strafe im Umfang von 30 % berücksichtigt (OG GD 1 E. VI.2.2). Die Verteidigung verlangte die Mitberücksichtigung des exemplarischen Verhaltens des Beschuldigten B.________ im Strafvollzug und daher eine Reduktion von 33 % (OG GD 2/1 S. 5; vgl. OG GD 9/1/2 S. 2). Das Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert, kann strafmindernd berücksichtigt werden. Auch die Kooperation, die über das eigentliche Geständnis hinausgeht, führt zu einer Strafreduktion (Mathys, a.a.O., N 363 ff.). Der Beschuldigte B.________ hat die Taten zu grossen Teilen gestanden und auch mit den Strafbehörden kooperiert. Dies hat die Strafuntersuchung wesentlich erleichtert. Auch im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte B.________ kooperativ und einsichtig verhalten. Zudem hat er die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich akzeptiert. Die Vorinstanz hat das Geständnis und die Kooperation bereits grosszügig berücksichtigt. Im vorzeitigen Strafvollzug verhält sich der Beschuldigte B.________ vorbildlich, wie der aktuelle Verlaufsbericht der Strafanstalt Zug vom 26. Juli 2022 zeigt (OG GD 8/11). Dieses vorbildliche Verhalten des Beschuldigten B.________ wird anerkannt. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten jedoch bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gute kommen. Nach dem Gesagten ist die Strafe – wie bereits durch die Vorinstanz – um rund 30 % zu reduzieren. Wie es bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert eine alles in allem angemessene Freiheitsstrafe von 62 Monaten bzw. fünf Jahren und zwei Monaten.
Seite 54/73 4.11 Der Beschuldigte ist demnach unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 131 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 4. Oktober 2019 sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG schuldig gesprochen. Gegenüber der Vorinstanz erfolgt ein zusätzlicher Freispruch (Vorgang 1.3). 2. 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ beantragte im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs). Die Verteidigung rügte, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Tatbeiträge bei den in Mittäterschaft verübten Delikten gleichwertig erscheinen würden. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tatbeiträge des Beschuldigten E.________ selbst bei Annahme von Mittäterschaft keineswegs gleichwertig seien. Sie übergehe, dass der Beschuldigte E.________ in sämtlichen Vorgängen dem Beschuldigten B.________ untergeordnet gewesen sei; sei dies, weil er vom Beschuldigten B.________ angewiesen worden sei, sich gegenüber R.________ als Lieferant auszugeben oder indem er blosse Kurierleistungen im Vorgang 1.24 übernommen habe. Auch beim Handel mit Marihuana sei es stets der Beschuldigte B.________ gewesen, der die Kontakte zu den Käufern gepflegt habe, schliesslich sei der Treffpunkt in dessen Wohnung gewesen, wo Art, Menge, Preis und Ort der Übergabe geklärt worden seien. Der Beschuldigte B.________ habe die Ware bezahlt, das Geld entgegengenommen und von den Umsätzen den Beschuldigten E.________ bezahlt, wobei es Ersterer gewesen sei, der die Bezahlung festgelegt habe und stets den Grossteil des finanziellen Profits erzielt habe. Soweit der Beschuldigte E.________ im Vorgang 1.18.1/1.18.2 den Beschuldigten B.________ mit Ware habe beliefern können, habe er dies nur auf Kommission getan, während der Beschuldigte B.________ einen Teil vorfinanziert habe. Die Tatbeiträge könnten deshalb nicht als gleichwertig bezeichnet werden (OG GD 4/1 Ziff. 56-59; vgl. OG GD 9/1/3 Ziff. 34-40). 2.2 Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 47 StGB verletzt, indem die gegenüber dem Beschuldigten E.________ ausgesprochene Strafe im Vergleich zum Beschuldigten B.________ unverhältnismässig hoch ausfalle. Bei der Verschuldensbewertung von verschiedenen Mittätern sei gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stünden. Angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge sei es stossend, dass die Vorinstanz bezüglich des Handels mit Kokain dem Beschuldigten B.________ lediglich eine um vier Monate höhere hypothetische Einsatzstrafe festgesetzt habe, obschon der Beschuldigte B.________ wegen Handels mit über 300 g reinem Kokain mehr schuldig
Seite 55/73 gesprochen worden sei. Davon abgesehen seien die Tatbeiträge des Beschuldigten B.________ als eigentlicher Chef der gesamten Operation deutlich schwerer zu gewichten bzw. jene des Beschuldigten E.________ im Vergleich mit höchstens 70 % anzusetzen. Dasselbe gelte für die Vorgänge betreffend den Handel mit Marihuana. Die Vorinstanz habe beim Beschuldigten B.________ eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten [beim Beschuldigten E.________ 15 Monate], obschon dieser für den Handel mit über 16 kg mehr Marihuana bei über CHF 80'000.00 mehr Umsatz verurteilt worden sei. Bei der Indoor- Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf veranschlage die Vorinstanz beim Beschuldigten B.________ eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten und damit identisch zum Beschuldigten E.________, was angesichts der bloss untergeordneten tatsächlich erbrachten Tätigkeiten des Beschuldigten E.________ im Vergleich zum Organisator, Financier und Chef der Anlage, dem Beschuldigten B.________, in keinem Verhältnis stehe (OG GD 4/1 Ziff. 60-63). 2.3 Bei der Asperation habe die Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten einen Zuschlag von 50 % der hypothetischen Einsatzstrafe angewandt, was grundsätzlich richtig sei. Der Satz von 50 % sei unangemessen hoch und berücksichtige den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten nicht angemessen. Da der gesamte deliktische Zeitraum beim Beschuldigten E.________ nur wenige Monate betragen habe, sei ein Satz von 40 % anzuwenden. Bezüglich der Täterkomponente habe die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten E.________ anlässlich der Hauptverhandlung lediglich im minimalen Umfang von 5 % berücksichtigt und dadurch den ihr zustehenden Ermessensspielraum klar unterschritten. Angesichts der Umstände und dem übrigen tadellosen Nachtatverhalten, insbesondere die von ihm bezeigte Reue, sei eine Strafminderung von mindestens 10 % vorzunehmen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte E.________ nur wegen einer geringen Anzahl von Geschäften verurteilt werde, was einen Abzug von 10-20 % zur Folge habe (OG GD 4/1 Ziff. 64-66). In ihrem Parteivortrag brachte die Verteidigung zusätzlich vor, das tadellose Verhalten im Strafvollzug müsse berücksichtigt werden. Besonders hob sie hervor, dass der Beschuldigte E.________ trotz seiner angespannten finanziellen Situation eine monatliche freiwillige Wiedergutmachung ans Drogen Forum Zug leiste (OG GD 9/1/3 Ziff. 42-46). 2.4 Falls das Gericht wider Erwarten den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigen sollte, sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe für den Handel mit Kokain von 45 Monaten auszugehen. Für den Handel mit Marihuana sei die hypothetische Einsatzstrafe bei neun Monaten festzusetzen und bei der Asperation eine Erhöhung um 40 %, d.h. um 3,6 Monate, vorzunehmen. Bezüglich der Anlage in Wiler bei Utzenstorf sei der Tatbeitrag des Beschuldigten E.________ um mindestens einen Drittel geringer als derjenige des Beschuldigten B.________. Entsprechend sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe von zwei Monaten auszugehen und bei der Asperation 40 %, d.h. 0.8 Monate, anzurechnen. Insgesamt hätte die Vorinstanz eine Strafe von höchstens 49 Monaten und 12 Tagen aussprechen sollen. Unter Berücksichtigung der Freisprüche für die Vorgänge 1.17 und 1.3 sowie der Gehilfenschaft des Beschuldigten E.________ werde eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt (OG GD 4/1 Ziff. 67-72; OG GD 9/1/3 Ziff. 47-52).
Seite 56/73 3. 3.1 Das abstrakt schwerste Delikt, wegen welchem der Beschuldigte B.________ verurteilt wurde, stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG dar. Es erfolgten mehrere Schuldsprüche wegen dieses Delikts, weshalb festzulegen ist, welches das konkret schwerste Delikt ist. Vorliegend sind dies die Kokain-Vorgänge, da nebst der mengenmässigen Qualifikation auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist. Daher ist vorab für die Kokain-Vorgänge die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahre. Die Freiheitsstrafe kann zudem mit einer Geldstrafe verbunden werden, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. 3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere kommt der Betäubungsmittelmenge – wie bereits oben erwähnt – wesentliches Gewicht zu. Die Vorgänge betrafen insgesamt 4,26 kg reines Kokain. Davon ist der Grossteil auf den Vorgang 1.17 mit rund 3,5 kg zurückzuführen. Dies lässt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen. Die mengenmässige Qualifikation (ab 18 g reinem Kokain) wurde bei beiden Vorgängen bei weitem erfüllt, was sich erhöhend auf die Tatschwere auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte E.________ in einem Fall mit Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 %, mithin mit einer sehr hohen Qualität, gehandelt, was das Verschulden erhöht. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte E.________ nicht nur die mengenmässige Qualifikation, sondern auch die Qualifikation des gewerbsmässigen Handels mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn erfüllte. In einer Gesamtbetrachtung ist die objektive Tatschwere als erheblich zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei erheblich zu belassen ist. 3.1.2 Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist bei Mittätern das Verhältnis der jeweiligen Tatbeiträge bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Kokain-Vorgänge Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________. Ersterer war insbesondere bei den Gesprächen bzw. Verhandlungen etwas aktiver als der Beschuldigte E.________, so wurde auch er beim Vorgang 1.17 von R.________ kontaktiert. Die Treffen fanden zudem stets in der Wohnung des Beschuldigten B.________ statt, was die Verteidigung auch angesprochen hat. Bei der Festsetzung der Strafe für den Beschuldigten E.________ ist ebenfalls zu beachten, dass dieser "nur" für zwei Kokain-Vorgänge, der Beschuldigte B.________ hingegen für sechs verurteilt wurde. 3.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Tatbeiträge eine Strafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können.
Seite 57/73 3.3 Die Einsatzstrafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. 3.4 Marihuana-Vorgänge 3.4.1 Bei den Marihuana-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die zwei Vorgänge innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund vier Monaten (Dezember 2018 bis März 2019) erfolgten. Innert dieser Zeit hat der Beschuldigte E.________ die erhebliche Menge von 60,572 kg gehandelt und einen Umsatz von CHF 283'445.00 generiert. Aufgrund der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte E.________ hat weiter bei beiden Geschäften mehrere Kilogramm Marihuana verkauft bzw. gekauft. Insbesondere bei den Vorgängen 1.18.1 und 1.18.2 hat er zusammen mit dem Beschuldigten B.________ zunächst frisch geschnittenes Marihuana gekauft, welches in getrocknetem Zustand 90 kg hätte aufweisen sollen. Schliesslich resultierten 40,572 kg verkaufsfähiges Marihuana. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere noch als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 3.4.2 Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Marihuana-Vorgänge Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ auch hier etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, erhielten sie Marihuana auf Kommission, welches der Beschuldigte B.________ im Gegensatz zum Beschuldigten E.________ teilweise finanzierte (act. 1/1820). Die Treffen fanden zudem stets in der Wohnung des Beschuldigten B.________ statt, was die Verteidigung auch angesprochen hat. Bei der Festsetzung der Strafe für den Beschuldigten E.________ ist ebenfalls zu beachten, dass dieser "nur" für zwei Marihuana-Vorgänge, der Beschuldigte B.________ hingegen für zehn verurteilt wurde. 3.4.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Die Verteidigung fordert eine Erhöhung um nur 40 % aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, da der gesamte Deliktszeitraum nur wenige Monate gedauert habe. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Taten richteten sich zudem gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen
Seite 58/73 der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um vier Monate zu erhöhen. 3.5 Indoor-Hanfanlage (Wiler bei Utzenstorf, Vorgang 1.25) 3.5.1 Bei der Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und eine grössere Organisation aufwies, da die Anlage von zwei Gruppen, den Beschuldigten B.________ und E.________ einerseits und drei Personen (u.a. AE.________) andererseits, gemeinsam aufgebaut wurde. Nebst den bereits in der Anlage in Littau, an welcher der Beschuldigte E.________ nicht beteiligt war, eingesetzten Arbeitern aus Serbien wurde ein weiterer rekrutiert. Der Mietvertrag für die Halle wurde zudem im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit 696 Stück vergleichsweise wenig Setzlinge besessen wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. 3.5.2 Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Indoor- Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ auch hier etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Denn der Beschuldigte B.________ hat die gesamte Anlage finanziert. 3.5.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 75 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe aufgrund der vorliegend nicht unwesentlichen Straffälligkeit jedoch nicht geeignet, den Beschuldigten E.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Die Verteidigung hat zudem auch keine Geldstrafe beantragt. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher 2,5 Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation auch hier aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Die Verteidigung fordert generell eine Erhöhung um nur 40 % aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, da der gesamte Deliktszeitraum nur wenige Monate gedauert habe. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Taten richteten sich zudem gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich rund einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu erhöhen. 3.6 Zusammengerechnet ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 69 Monaten. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen.
Seite 59/73 3.6.1 Betreffend die Person des Beschuldigten E.________ wird auf die in E. D.III.3 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ hat denn auch nichts dazu vorgebracht. Die Vorinstanz hat das anlässlich der Hauptverhandlung teilweise erfolgte Geständnis in sehr geringem Umfang als verschuldensmindernd beurteilt. Da das Teilgeständnis sehr spät erfolgt und die Strafuntersuchung nicht in relevantem Ausmass erleichtert worden sei, reduzierte sie die Strafe im Umfang von knapp 5 % bzw. vier Monaten. Die Verteidigung fordert eine Strafminderung um mindestens 10 %. Sie begründet dies insbesondere mit dem tadellosen Nachtatverhalten des Beschuldigten E.________ und der von ihm gezeigten Reue. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Teilgeständnis sehr spät erfolgt. Im gesamten Vorverfahren hatte der Beschuldigte E.________ keine Aussagen gemacht, was sein Recht ist, aber eine Reduktion der Strafe ausschliesst. Das Teilgeständnis an der Hauptverhandlung hat das Strafverfahren auch nicht massgeblich erleichtert. Folglich ist die Strafreduktion für das Geständnis bei vier Monaten zu belassen, was aufgrund der tieferen Gesamtstrafe immerhin rund 5,8 % ausmacht. Der Beschuldigte E.________ verhält sich im vorzeitigen Strafvollzug vorbildlich, wie dem Führungsbericht der JVA Bostadel vom 29. Juli 2022 zu entnehmen ist (OG GD 8/12). Dieses vorbildliche Verhalten des Beschuldigten B.________ wird anerkannt. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten jedoch bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gute kommen. Wie es bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten bzw. fünf Jahren und fünf Monaten. 3.7 Der Beschuldigte ist demnach unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit fünf Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 177 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 20. November 2019 sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). D. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 E. 4.1 vom 14. Dezember 2018).
Seite 60/73 2. 2.1 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Dies ist erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.3-4.9; 146 IV 172 E. 3.2). 2.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl.
Seite 61/73 auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ hat die Landesverweisung an sich nicht angefochten, sondern nur deren Dauer sowie die Ausschreibung im SIS. 2. Zur Dauer der Landesverweisung brachte die Verteidigung des Beschuldigte B.________ vor, der Beschuldigte B.________ habe sein einziges Kind und seine Ehefrau in der Schweiz. Die Landesverweisung würde ihn somit besonders hart treffen, weshalb diese auf das gesetzliche Mindestmass zu beschränken sei. Damit könne der Beschuldigte B.________ seinem Sohn, welchen er bis zu seiner Verhaftung hälftig betreut habe, in der Spätphase dessen Pubertät noch eine direkte väterliche Unterstützung zukommen lassen (OG GD 2/1 S. 6). Betreffend die SIS-Ausschreibung rügte die Verteidigung zunächst, dass die Vorinstanz keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und damit Bundesrecht verletzt habe. Materiell machte sie geltend, der Beschuldigte B.________ weise keine einschlägigen Vorstrafen auf. Zudem sei davon auszugehen, dass er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werde. Er sei mittlerweile bald 51 Jahre alt und es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass in diesem Alter die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall als äusserst unwahrscheinlich gelte. Damit sei vorliegend hinreichend sichergestellt, dass die Interessen der Schengen-Staaten angemessen berücksichtigt würden. Eine SIS- Ausschreibung sei daher nicht notwendig (OG GD 2/1 S. 6; vgl. OG GD 2/4 S. 3; OG GD 9/1/2 S. 4). 3. 3.1 Die Vorinstanz machte folgende zutreffenden Ausführungen zur Person (OG GD 1 E. VI.3.1): "Der am tt.mm. 1971 in C.________ / Serbien geborene Beschuldigte B.________, welcher bei seiner Grossmutter aufwuchs, kam 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach einer kurzen Rückkehr nach Serbien aufgrund eines negativen Asylbescheids reiste er am tt.mm.1998 - nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte - definitiv in die Schweiz ein. Seit Juni 2016 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte ist mit der montenegrinischen Staatsangehörigen K.________ verheiratet, welche einen in Montenegro wohnhaften minderjährigen Sohn hat. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen Sohn namens AH.________, geb. am tt.mm.2009, welchen er vor der Inhaftierung regelmässig betreute und zu welchem er nach wie vor einen engen Kontakt pflegt. Zudem hat er Verwandte in der Schweiz, zu welchen er aber keinen Kontakt pflegt. Weitere Verwandte, mütterlicherseits, hat er in Serbien und Montenegro. In Serbien wurde er gemäss eigenen Angaben bloss geboren, hat dort aber nie gelebt. Einen engen Bezug hat er hingegen zu Montenegro, wohin er zusammen mit seiner Ehefrau vor seiner Inhaftierung alle zwei Monate für jeweils zwei Wochen reiste, insbesondere um den Sohn seiner Ehefrau zu besuchen. In der Schweiz hat der Beschuldigte abgesehen von seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn keine engen Bezugspersonen. Der Beschuldigte ist ursprünglich gelernter Maurer. In der Schweiz arbeitete er bei AI.________ in Zug und liess sich intern zum angelernten Koch ausbilden. Anschliessend war er einige Jahre für AJ.________ in Hünenberg tätig. Zudem arbeitete er ein Jahr als Hilfsakkordmaurer sowie einige Jahre bei der Abfallentsorgung der Gemeinde AK.________. Ab dem Jahr 2005 arbeitete er unregelmässig bei der AL.________AG, der Firma eines Bekannten. Ebenfalls im 2005 übernahm er das Lokal AM.________ in AK.________, welches er 2014 seiner Ex-Partnerin überliess. In den Jahren 2017/2018 führte er ein weiteres Lokal; im Sommer 2018 übernahm er den L.________ in AK.________. Der Beschuldigte bezieht seit 2010 - rückwirkend ausbezahlt - aufgrund einer durch ein
Seite 62/73 Kriegstrauma ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung eine ¼ IV-Rente, welche während des Strafvollzugs jedoch sistiert ist. Über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt der Beschuldigte nicht. In Montenegro besitzt er ein Ladenlokal, welches er vor der Corona-Krise für monatlich CHF 1'000.00 vermietete, sowie eine 3-Zimmer-Wohnung. Gemäss Akten des Amts für Migration bezog der Beschuldigte zeitweise Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde er ausländerrechtlich letztmals verwarnt." 3.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend darlegte, weist der Beschuldigte B.________ zahlreiche Vorstrafen auf. Es wird dazu auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. VI.2.2 und VII.3.2). Wie bereits erwähnt, ist im aktuellen Strafregisterauszug nur noch eine Vorstrafe aufgeführt. Bei der Thematik Landesverweisung dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Strafregister entfernte frühere Verurteilungen in die gerichtliche Beurteilung miteinfliessen (vgl. z.B. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6 m.H. sowie 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1). Folglich kann die inzwischen im Strafregister gelöschte Vorstrafe mitberücksichtigt werden, gleich wie die Vorstrafen, die sich aus den Akten des Migrationsamtes ergeben. 4. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte B.________ namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt, welche er über längere Zeit begangen hat. Das Verschulden wog mehrheitlich erheblich. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten B.________ zeugt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer bedenklichen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Auch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte B.________ – abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen – auch in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht als integriert gelten kann. Seine einzigen engen Bezugspersonen in der Schweiz sind seine Ehefrau sowie sein Sohn (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 34). An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte B.________ weiter ausgesagt, seine Ehefrau werde ihn nach seiner Haftentlassung nach Montenegro begleiten (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 35). Seine einzige Bezugsperson in der Schweiz wird daher nur sein Sohn bleiben. Zum Argument der Verteidigung ist zu bemerken, dass selbst bei einer Landesverweisung für (nur) fünf Jahre, der bald 13-jährige Sohn des Beschuldigten B.________ bereits volljährig ist, wenn diese Dauer abläuft. Denn der Beschuldigte B.________ wird frühestens in den nächsten Monaten bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden und in diesem Zeitpunkt auch die Schweiz verlassen müssen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte B.________ – wie bereits erwähnt – mehrfach der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Katalogtaten vor. Dafür wird der Beschuldigte B.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten bestraft, was fast einen Drittel der Maximaldauer beträgt. Bei dieser Ausgangslage ist eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, d.h. der Mindestdauer, nicht gerechtfertigt. In Anbetracht der massiven Delinquenz, der eher geringen Bindung zur Schweiz und der Tatsache, dass die Landesverweisung ohnehin erst nach der Volljährigkeit des Sohnes ablaufen würde, ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. 5. Der Beschuldigte B.________ wurde wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven – wie vorliegend vom Beschuldigten B.________ mehrfach begangen – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019
Seite 63/73 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Entgegen der Ausführung der Verteidigung ist der Beschuldigte B.________ auch einschlägig vorbestraft, wenn auch nur wegen mehrfacher (nicht- qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG. Gemäss dem entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juli 2011 kaufte der Beschuldigte B.________ Kokain und stellte es im von ihm betriebenen Vereinslokal mehreren Personen zum Konsumieren zur Verfügung und konsumierte auch selbst. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten B.________ – wenn auch in der Vergangenheit eher im leichten Bereich – lässt eine Gefahr für erneute Straftaten erkennen. Aufgrund der schweren Anlasstat und der nicht ausschliessbaren Rückfallgefahr besteht ein hohes öffentliches Interesse an der SIS- Ausschreibung. Seine persönliche Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz führen nicht dazu, dass die SIS-Ausschreibung unverhältnismässig erscheint, denn der Kontakt lässt sich in gewissem Masse durch Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B.________ Verwandte in Deutschland hat (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 34, S. 20 Ziff. 3), spricht nicht gegen die SIS- Ausschreibung. Denn ein Besuch in Deutschland ist mit vorgängiger Bewilligung der zuständigen Behörden voraussichtlich möglich. Nach dem Gesagten ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. III. E.________ 1. Auch der Beschuldigte E.________ hat die Landesverweisung an sich nicht angefochten, sondern nur deren Dauer. Die Ausschreibung im SIS wurde ebenfalls nicht angefochten. 2. Zur Dauer der Landesverweisung brachte die Verteidigung des Beschuldigte E.________ vor, die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für acht Jahre sei unangemessen, da der Beschuldigte E.________ relativ geringe Tatbeiträge erbracht habe und insbesondere bei wesentlichen Vorgängen lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei. Die Landesverweisung sei beim gesetzlichen Minimum von fünf Jahren zu belassen (OG GD 4/1 S. 12). 3. Die Vorinstanz machte folgende zutreffenden Ausführungen zur Person (OG GD 1 E. VI.5.1): "Der am tt.mm. 1969 in F.________ / Serbien geborene Beschuldigte E.________ hält sich seit dem tt.mm.2015 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz auf (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit). Er ist gelernter LKW-Chauffeur und hat in Serbien Arbeitstätigkeiten in diversen Bereichen ausgeführt. Auch in der Schweiz übte er vor seiner Verhaftung unterschiedliche Arbeitstätigkeiten - u.a. im Transportwesen und auf Baustellen - aus. Hierbei verdiente er je nach Arbeitspensum bis zu CHF 4'500.00 pro Monat. Mit seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau AN.________, welche zwischenzeitlich die Scheidung beantragt habe, hat er keinen Kontakt mehr (GD 8/1/1). Als seine nächsten Bezugspersonen in der Schweiz nennt er AO.________ und dessen Ehefrau. Ausserdem treffe er sich in einem Club mit Landsleuten. In Serbien habe er mit Ausnahme seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern im Alter von 14, 16 und 18 Jahren keine Bezugspersonen. Mit seinen Kindern, welche ihm sehr fehlen würden, habe er beinahe täglich Kontakt über Skype." 4. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte E.________ namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt. In einem Fall erfolgt im Gegensatz zur Vorinstanz ein Freispruch. Das Verschulden wog in einem Fall erheblich. Der Beschuldigte E.________ lebt erst seit April 2015 in der Schweiz. Seit dem 27. Mai 2019 befindet er sich jedoch in Haft. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte
Seite 64/73 E.________ in der Schweiz kaum integriert und verfügt – wenn überhaupt – bloss über rudimentäre Deutschkenntnisse. Seine in der Schweiz wohnhafte Ehefrau hat die Trennung [Eheschutzgesuch] eingereicht. Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht hängig. Der Beschuldigte E.________ hat jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau (OG GD 9/1 S. 5-6 Ziff. 10-11). Bekannte in der Schweiz hat er nur wenige. An der Berufungsverhandlung nannte er nur einen Kollegen (OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 16). In Serbien leben hingegen seine drei Kinder, mit welchen er täglich in Kontakt steht (OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 12-15). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mehrfach der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Katalogtaten vor. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten bestraft, was fast einen Drittel der Maximaldauer beträgt. Bei dieser Ausgangslage ist eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, d.h. der Mindestdauer, nicht gerechtfertigt. Wie festgestellt wurde, waren die Tatbeiträge des Beschuldigten E.________ auch nicht gering und er war auch nicht nur Gehilfe. In Anbetracht der erheblichen Delinquenz, der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und geringen Integration in der Schweiz sowie der Tatsache, dass seine Kinder in Serbien leben, ist der Entscheid der Vorinstanz integral zu bestätigen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. 2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen
Seite 65/73 wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 2.3 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). II. B.________ 1. 1.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 220'143.24. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten B.________ aufgrund der mehrheitlichen Schuldsprüche und der teilweisen Freisprüche vier Fünftel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ beantragte eine Kostenauferlegung von lediglich drei Fünfteln. Zur Begründung führte sie aus, im schwersten Deliktsbereich sei die eingeklagte Menge um mehr als die Hälfte reduziert worden, was sich kostenmässig stärker zugunsten des Beschuldigten auswirken müsse (OG GD 2/4 S. 3). 1.2 Es trifft zu, dass bei den Vorgängen, für welche ein Schuldspruch erfolgte, die Menge an reinem Kokain, die den Schuldsprüchen zu Grunde lagen, um mehr als die Hälfte tiefer war als in der Anklageschrift aufgeführt (Menge gemäss Anklageschrift: 10,2646 kg; Menge für Schuldsprüche: 4,5936 kg). Auch wenn die Menge tiefer lag, reduzierte sich der Aufwand der Strafuntersuchung und der gerichtlichen Beurteilung nicht. Dies rechtfertigt deshalb nicht, dem Beschuldigten weniger Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anschlageschrift 33 Vorgänge betreffend Betäubungsmitteldelikte auf. Hinzu kamen der Sachverhalt betreffend die Geldwäscherei und die Hehlerei. Der Beschuldigte B.________ wurde betreffend fünf Betäubungsmittel-Vorgänge sowie vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten B.________ werden somit vier Fünftel der Kosten auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.3 Die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurden bereits rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund der Auferlegung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten, hat der Beschuldigte B.________ dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von ebenfalls vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 66/73 2. 2.1 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist betreffend den Beschuldigten B.________ auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Die Erstellung der Wortprotokolle der Audio-Aufnahmen aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________ kostete CHF 2'100.00 (OG GD 8/7/8). Dabei handelt es sich nicht um Übersetzungskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO, da sie nicht wegen den Beschuldigten übersetzt werden mussten, sondern weil das Gericht die Aufnahmen sonst nicht verstanden hätte (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 17). Da die Wortprotokolle für beide Beschuldigten von Nutzen waren, sind die Kosten hälftig aufzuteilen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen. Der Beschuldigte B.________ obsiegt mit seiner Berufung teilweise betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe. Betreffend die Dauer der Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung unterliegt er vollumfänglich. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 10'991.75 geltend (OG GD 9/1/2/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 45 Stunden und 5 Minuten zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 287.50 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. In Anbetracht des eingeschränkten Berufungsthemas erscheint der geltend gemachte Aufwand sehr hoch. Für die Erarbeitung der 6-seitigen Berufungserklärung machte der Verteidiger einen Aufwand von über 8,5 Stunden geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Eingabe ein derart hoher Zeitaufwand erforderlich war, da für das Studium des Urteils der Vorinstanz und Besprechungen mit dem Beschuldigten B.________ mehrere Stunden separat ausgewiesen werden. Auch der Aufwand für das Verfassen der 4-seitigen Plädoyernotizen erscheint überhöht, zumal die Anträge, welche eine Seite füllen, von der Berufungserklärung übernommen werden konnten. Schliesslich enthält die Honorarnote Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehen. So ist die Teilnahme an einer Einvernahme des Beschuldigten B.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ (das Einvernahmeprotokoll wurde als Beilage zur Berufungserklärung eingereicht; OG GD 2/1/2) aufgeführt. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden (vgl. auch die Antwort der Vorinstanz auf eine entsprechende Anfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten E.________; SG GD 6/21). Gesamthaft betrachtet ist die Honorarnote nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Entschädigung durch das Gericht zu schätzen und pauschal festzulegen ist. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Berufungserklärung, Plädoyernotizen, etc.) erscheint ein Zeitaufwand von 30 Stunden angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden (OG GD 9/1). Für die Verhandlung inkl. Reisezeit sind daher vier Stunden einzusetzen. Für die Nachbesprechung ist eine weitere Stunde zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist daher auf 35 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 7'700.00. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars zu entschädigen (§ 25 Abs. 2 AnwT), mithin mit CHF 231.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Rechtsanwalt lic.iur. D.________ ist daher mit leicht gerundet pauschal CHF 8'550.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 67/73 2.3 Da der Beschuldigte B.________ im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln kostenpflichtig ist, hat er dem Staat auch zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. E.________ 1. 1.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 97'545.35. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten E.________ aufgrund der mehrheitlichen Schuldsprüche und der teilweisen Freisprüche fünf Sechstel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten E.________ in ihrer Anklageschrift acht Vorgänge zur Last. Die Vorinstanz sprach ihn betreffend zwei Vorgänge frei, betreffend die anderen erfolgte ein Schuldspruch. Der zusätzliche Freispruch im Berufungsverfahren hat hinsichtlich der Kosten aufgrund des geringen Aufwands nur ein untergeordnetes Gewicht. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten E.________ sind somit fünf Sechstel der Kosten aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.2 Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde bereits rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund der Auferlegung von fünf Sechsteln der Verfahrenskosten, hat der Beschuldigte E.________ dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von ebenfalls fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. 2.1 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist betreffend den Beschuldigten E.________ auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Die Erstellung der Wortprotokolle der Audio-Aufnahmen aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________ kostete CHF 2'100.00 (OG GD 8/7/8). Dabei handelt es sich nicht um Übersetzungskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO, da sie nicht wegen den Beschuldigten übersetzt werden mussten, sondern weil das Gericht die Aufnahmen sonst nicht verstanden hätte (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 17). Da die Wortprotokolle für beide Beschuldigten von Nutzen waren, sind die Kosten hälftig aufzuteilen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen. Da der Beschuldigte E.________ von einem Tatvorwurf freigesprochen und die Strafe auch darüber hinaus etwas reduziert wird, obsiegt er mit seiner Berufung teilweise. Betreffend den beantragten Freispruch betreffend die anderen Vorgänge und der Dauer der Landesverweisung unterliegt der Beschuldigte E.________. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten E.________ vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang (ein Fünftel) sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (inkl. 16 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 17'243.81 geltend (OG GD 9/1/3/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 66,6 Stunden zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 1'441.04 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. Für die Erarbeitung der 12-seitige
Seite 68/73 Berufungserklärung macht der Verteidiger einen Zeitaufwand von insgesamt fast 26 Stunden geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Eingabe ein derart hoher Zeitaufwand erforderlich war. Schliesslich enthält die Honorarnote Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehen. Die Abklärungen und das Schreiben ans Strafgericht betreffend die Einvernahme des Beschuldigten E.________ als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich können genau so wenig entschädigt werden, wie die Teilnahme an sich. Gesamthaft betrachtet ist die Honorarnote nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Entschädigung durch das Gericht zu schätzen und pauschal festzulegen ist. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Berufungserklärung, Plädoyernotizen, etc.) erscheint ein Zeitaufwand von 40 Stunden angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden (OG GD 9/1). Für die Verhandlung inkl. Reisezeit sind daher vier Stunden einzusetzen. Für die Nachbesprechung ist eine weitere Stunde zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist daher auf 45 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 9'900.00. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars zu entschädigen (§ 25 Abs. 2 AnwT), mithin mit CHF 297.00. Die Kosten für den Beizug einer Dolmetscherin in der Höhe von CHF 1'148.00 sind zu ersetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Rechtsanwalt lic.iur. H.________ ist mit pauschal CHF 12'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.3 Da der Beschuldigte E.________ im Berufungsverfahren zu vier Fünfteln kostenpflichtig ist, hat er dem Staat auch vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. F. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug Die Voraussetzungen für die Haft sind weiterhin gegeben. Bei den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. fünf Jahren und fünf Monaten besteht keine Gefahr von Überhaft. Es wurden zudem keine Haftentlassungsgesuche gestellt. Die Beschuldigten verbleiben deshalb auch nach der Eröffnung des Urteils vom 9. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. XI). G. Rechtskraft Der Beschuldigte B.________ hat mit Schreiben vom 11. August 2022 auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. D.________ verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2022 auch auf die Anfechtung der Festlegung seiner Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23. August 2022 auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil sowohl betreffend den Beschuldigten B.________ als auch den Beschuldigten E.________ zu verzichten. Das Urteil vom 9. August 2022 ist somit bezüglich des Beschuldigten B.________ bereits rechtskräftig.
Seite 69/73 Urteilsspruch I. B.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
2. September 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "A. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain; Vorgänge 1.19 und 1.1]; 1.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.10, 1.28 und 1.29]; 1.3 der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und e BetmG; 2.5 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG; 2.6 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB. […] 5. 5.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. N.________, für seine Bemühungen bereits von der Staatsanwaltschaft mit CHF 1'220.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt wurde. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 52'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits ausgerichteten Akontozahlungen wird Vormerk genommen. […] 6.2 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anteilsmässig mit den aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'265.65, CHF 70'553.55, CHF 104'150.00, CHF 10'000.00, CHF 1'023.00 sowie CHF 3'934.40 (total CHF 190'926.60) verrechnet. Der Erlös aus der noch zu verwertenden Uhr Rolex mit Zertifikat wird ebenfalls anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet. 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. 8. 8.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss der Zuger Polizei zur Verwendung zu Ausbildungszwecken überlassen: Pass, Führerausweis und Identitätskarte von O.________ (Pos. A16). 8.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Zuger Polizei zu vernichten: Geldzählmaschine (Pos. A33); Haschischstück 43,4 Gramm (Pos. A36); 11 Abfallsäcke mit 304 Stecklingen (Pos. 1);
Seite 70/73 6 x 5 Hanfpflanzen (Proben) (Pos. U8). 8.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pack Munition (20 St.) 30-06 (Pos. A41; Lagernummer 64747); Pack Munition (50 St.) (Pos. A41; Lagernummer 64747); 1 Patrone 7.65 (Pos. A41; Lagernummer 64747). 8.4 Der beschlagnahmte HD Pocket Projector (Pos. VA4) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zuger Polizei der P.________AG, herauszugeben." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung von 131 Tagen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit 4. Oktober 2019. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 220'143.24 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– zu vier Fünfteln (CHF 176'114.60) dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang (CHF 44'028.64) auf die Staatskasse genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat vier Fünftel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 1'050.00hälftiger Anteil Kosten Erstellung Wortprotokolle CHF 110.00 Auslagen CHF 5'160.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 3'440.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'720.00) auf die Staatskasse genommen. 6.2 Die Kosten für die Übersetzung an der Berufungsverhandlung werden auf die Staatskasse genommen. 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit pauschal CHF 8'550.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 71/73 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch zwei Drittel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. E.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
2. September 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "C. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.28 und 1.29]. […] 4. […]
4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 43'625.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. […] 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird zusätzlich freigesprochen vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgang 1.3]. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 4.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 4.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 4.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 20. November 2019. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Seite 72/73 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 97'545.35 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– zu fünf Sechsteln (CHF 81'287.80) dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang (CHF 16'257.55) auf die Staatskasse genommen. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat fünf Sechstel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 1'050.00hälftiger Anteil Kosten Erstellung Wortprotokolle CHF 110.00 Auslagen CHF 7'160.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 5'728.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'432.00) auf die Staatskasse genommen. 8.2 Die Kosten für die Übersetzung an der Berufungsverhandlung werden auf die Staatskasse genommen. 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit pauschal CHF 12'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch vier Fünftel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 73/73 1.2 Die amtlichen Verteidiger können gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung (Ziffern I.7.1 und II.9.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstraf- gericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - amtliche Verteidigung des Beschuldigten B.________, Rechtsanwalt lic.iur. D.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - amtliche Verteidigung des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt lic.iur. H.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv und dem Hinweis, dass die Entschädigung gemäss Ziff. I.7.1 rechtskräftig ist und somit ausbezahlt werden kann) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigte B.________ gemäss Ziff. I.3) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG sowie zum Vollzug der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung i.S. des Beschuldigen B.________ gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Ziff. I.1.8.1 bis I.1.8.4) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch des Beschuldigten E.________ gemäss Ziff. II.5) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung und SIS- Ausschreibung auch i.S. des Beschuldigten E.________ Ziff. II.1.4.2 und II.6) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf
Erwägungen (77 Absätze)
E. 3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.
E. 3.1 Die Vorinstanz machte folgende zutreffenden Ausführungen zur Person (OG GD 1 E. VI.3.1): "Der am tt.mm. 1971 in C.________ / Serbien geborene Beschuldigte B.________, welcher bei seiner Grossmutter aufwuchs, kam 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach einer kurzen Rückkehr nach Serbien aufgrund eines negativen Asylbescheids reiste er am tt.mm.1998 - nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte - definitiv in die Schweiz ein. Seit Juni 2016 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte ist mit der montenegrinischen Staatsangehörigen K.________ verheiratet, welche einen in Montenegro wohnhaften minderjährigen Sohn hat. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen Sohn namens AH.________, geb. am tt.mm.2009, welchen er vor der Inhaftierung regelmässig betreute und zu welchem er nach wie vor einen engen Kontakt pflegt. Zudem hat er Verwandte in der Schweiz, zu welchen er aber keinen Kontakt pflegt. Weitere Verwandte, mütterlicherseits, hat er in Serbien und Montenegro. In Serbien wurde er gemäss eigenen Angaben bloss geboren, hat dort aber nie gelebt. Einen engen Bezug hat er hingegen zu Montenegro, wohin er zusammen mit seiner Ehefrau vor seiner Inhaftierung alle zwei Monate für jeweils zwei Wochen reiste, insbesondere um den Sohn seiner Ehefrau zu besuchen. In der Schweiz hat der Beschuldigte abgesehen von seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn keine engen Bezugspersonen. Der Beschuldigte ist ursprünglich gelernter Maurer. In der Schweiz arbeitete er bei AI.________ in Zug und liess sich intern zum angelernten Koch ausbilden. Anschliessend war er einige Jahre für AJ.________ in Hünenberg tätig. Zudem arbeitete er ein Jahr als Hilfsakkordmaurer sowie einige Jahre bei der Abfallentsorgung der Gemeinde AK.________. Ab dem Jahr 2005 arbeitete er unregelmässig bei der AL.________AG, der Firma eines Bekannten. Ebenfalls im 2005 übernahm er das Lokal AM.________ in AK.________, welches er 2014 seiner Ex-Partnerin überliess. In den Jahren 2017/2018 führte er ein weiteres Lokal; im Sommer 2018 übernahm er den L.________ in AK.________. Der Beschuldigte bezieht seit 2010 - rückwirkend ausbezahlt - aufgrund einer durch ein
Seite 62/73 Kriegstrauma ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung eine ¼ IV-Rente, welche während des Strafvollzugs jedoch sistiert ist. Über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt der Beschuldigte nicht. In Montenegro besitzt er ein Ladenlokal, welches er vor der Corona-Krise für monatlich CHF 1'000.00 vermietete, sowie eine 3-Zimmer-Wohnung. Gemäss Akten des Amts für Migration bezog der Beschuldigte zeitweise Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde er ausländerrechtlich letztmals verwarnt."
E. 3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere kommt der Betäubungsmittelmenge – wie bereits oben erwähnt – wesentliches Gewicht zu. Die Vorgänge betrafen insgesamt 4,26 kg reines Kokain. Davon ist der Grossteil auf den Vorgang 1.17 mit rund 3,5 kg zurückzuführen. Dies lässt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen. Die mengenmässige Qualifikation (ab 18 g reinem Kokain) wurde bei beiden Vorgängen bei weitem erfüllt, was sich erhöhend auf die Tatschwere auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte E.________ in einem Fall mit Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 %, mithin mit einer sehr hohen Qualität, gehandelt, was das Verschulden erhöht. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte E.________ nicht nur die mengenmässige Qualifikation, sondern auch die Qualifikation des gewerbsmässigen Handels mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn erfüllte. In einer Gesamtbetrachtung ist die objektive Tatschwere als erheblich zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei erheblich zu belassen ist.
E. 3.1.2 Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist bei Mittätern das Verhältnis der jeweiligen Tatbeiträge bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Kokain-Vorgänge Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________. Ersterer war insbesondere bei den Gesprächen bzw. Verhandlungen etwas aktiver als der Beschuldigte E.________, so wurde auch er beim Vorgang 1.17 von R.________ kontaktiert. Die Treffen fanden zudem stets in der Wohnung des Beschuldigten B.________ statt, was die Verteidigung auch angesprochen hat. Bei der Festsetzung der Strafe für den Beschuldigten E.________ ist ebenfalls zu beachten, dass dieser "nur" für zwei Kokain-Vorgänge, der Beschuldigte B.________ hingegen für sechs verurteilt wurde.
E. 3.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Tatbeiträge eine Strafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 3.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend darlegte, weist der Beschuldigte B.________ zahlreiche Vorstrafen auf. Es wird dazu auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. VI.2.2 und VII.3.2). Wie bereits erwähnt, ist im aktuellen Strafregisterauszug nur noch eine Vorstrafe aufgeführt. Bei der Thematik Landesverweisung dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Strafregister entfernte frühere Verurteilungen in die gerichtliche Beurteilung miteinfliessen (vgl. z.B. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6 m.H. sowie 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1). Folglich kann die inzwischen im Strafregister gelöschte Vorstrafe mitberücksichtigt werden, gleich wie die Vorstrafen, die sich aus den Akten des Migrationsamtes ergeben. 4. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte B.________ namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt, welche er über längere Zeit begangen hat. Das Verschulden wog mehrheitlich erheblich. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten B.________ zeugt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer bedenklichen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Auch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte B.________ – abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen – auch in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht als integriert gelten kann. Seine einzigen engen Bezugspersonen in der Schweiz sind seine Ehefrau sowie sein Sohn (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 34). An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte B.________ weiter ausgesagt, seine Ehefrau werde ihn nach seiner Haftentlassung nach Montenegro begleiten (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 35). Seine einzige Bezugsperson in der Schweiz wird daher nur sein Sohn bleiben. Zum Argument der Verteidigung ist zu bemerken, dass selbst bei einer Landesverweisung für (nur) fünf Jahre, der bald 13-jährige Sohn des Beschuldigten B.________ bereits volljährig ist, wenn diese Dauer abläuft. Denn der Beschuldigte B.________ wird frühestens in den nächsten Monaten bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden und in diesem Zeitpunkt auch die Schweiz verlassen müssen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte B.________ – wie bereits erwähnt – mehrfach der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Katalogtaten vor. Dafür wird der Beschuldigte B.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten bestraft, was fast einen Drittel der Maximaldauer beträgt. Bei dieser Ausgangslage ist eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, d.h. der Mindestdauer, nicht gerechtfertigt. In Anbetracht der massiven Delinquenz, der eher geringen Bindung zur Schweiz und der Tatsache, dass die Landesverweisung ohnehin erst nach der Volljährigkeit des Sohnes ablaufen würde, ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. 5. Der Beschuldigte B.________ wurde wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven – wie vorliegend vom Beschuldigten B.________ mehrfach begangen – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019
Seite 63/73 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Entgegen der Ausführung der Verteidigung ist der Beschuldigte B.________ auch einschlägig vorbestraft, wenn auch nur wegen mehrfacher (nicht- qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG. Gemäss dem entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juli 2011 kaufte der Beschuldigte B.________ Kokain und stellte es im von ihm betriebenen Vereinslokal mehreren Personen zum Konsumieren zur Verfügung und konsumierte auch selbst. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten B.________ – wenn auch in der Vergangenheit eher im leichten Bereich – lässt eine Gefahr für erneute Straftaten erkennen. Aufgrund der schweren Anlasstat und der nicht ausschliessbaren Rückfallgefahr besteht ein hohes öffentliches Interesse an der SIS- Ausschreibung. Seine persönliche Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz führen nicht dazu, dass die SIS-Ausschreibung unverhältnismässig erscheint, denn der Kontakt lässt sich in gewissem Masse durch Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B.________ Verwandte in Deutschland hat (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 34, S. 20 Ziff. 3), spricht nicht gegen die SIS- Ausschreibung. Denn ein Besuch in Deutschland ist mit vorgängiger Bewilligung der zuständigen Behörden voraussichtlich möglich. Nach dem Gesagten ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. III. E.________ 1. Auch der Beschuldigte E.________ hat die Landesverweisung an sich nicht angefochten, sondern nur deren Dauer. Die Ausschreibung im SIS wurde ebenfalls nicht angefochten. 2. Zur Dauer der Landesverweisung brachte die Verteidigung des Beschuldigte E.________ vor, die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für acht Jahre sei unangemessen, da der Beschuldigte E.________ relativ geringe Tatbeiträge erbracht habe und insbesondere bei wesentlichen Vorgängen lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei. Die Landesverweisung sei beim gesetzlichen Minimum von fünf Jahren zu belassen (OG GD 4/1 S. 12). 3. Die Vorinstanz machte folgende zutreffenden Ausführungen zur Person (OG GD 1 E. VI.5.1): "Der am tt.mm. 1969 in F.________ / Serbien geborene Beschuldigte E.________ hält sich seit dem tt.mm.2015 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz auf (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit). Er ist gelernter LKW-Chauffeur und hat in Serbien Arbeitstätigkeiten in diversen Bereichen ausgeführt. Auch in der Schweiz übte er vor seiner Verhaftung unterschiedliche Arbeitstätigkeiten - u.a. im Transportwesen und auf Baustellen - aus. Hierbei verdiente er je nach Arbeitspensum bis zu CHF 4'500.00 pro Monat. Mit seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau AN.________, welche zwischenzeitlich die Scheidung beantragt habe, hat er keinen Kontakt mehr (GD 8/1/1). Als seine nächsten Bezugspersonen in der Schweiz nennt er AO.________ und dessen Ehefrau. Ausserdem treffe er sich in einem Club mit Landsleuten. In Serbien habe er mit Ausnahme seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern im Alter von 14, 16 und 18 Jahren keine Bezugspersonen. Mit seinen Kindern, welche ihm sehr fehlen würden, habe er beinahe täglich Kontakt über Skype." 4. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte E.________ namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt. In einem Fall erfolgt im Gegensatz zur Vorinstanz ein Freispruch. Das Verschulden wog in einem Fall erheblich. Der Beschuldigte E.________ lebt erst seit April 2015 in der Schweiz. Seit dem 27. Mai 2019 befindet er sich jedoch in Haft. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte
Seite 64/73 E.________ in der Schweiz kaum integriert und verfügt – wenn überhaupt – bloss über rudimentäre Deutschkenntnisse. Seine in der Schweiz wohnhafte Ehefrau hat die Trennung [Eheschutzgesuch] eingereicht. Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht hängig. Der Beschuldigte E.________ hat jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau (OG GD 9/1 S. 5-6 Ziff. 10-11). Bekannte in der Schweiz hat er nur wenige. An der Berufungsverhandlung nannte er nur einen Kollegen (OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 16). In Serbien leben hingegen seine drei Kinder, mit welchen er täglich in Kontakt steht (OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 12-15). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mehrfach der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Katalogtaten vor. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten bestraft, was fast einen Drittel der Maximaldauer beträgt. Bei dieser Ausgangslage ist eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, d.h. der Mindestdauer, nicht gerechtfertigt. Wie festgestellt wurde, waren die Tatbeiträge des Beschuldigten E.________ auch nicht gering und er war auch nicht nur Gehilfe. In Anbetracht der erheblichen Delinquenz, der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und geringen Integration in der Schweiz sowie der Tatsache, dass seine Kinder in Serbien leben, ist der Entscheid der Vorinstanz integral zu bestätigen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. 2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen
Seite 65/73 wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 2.3 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). II. B.________ 1. 1.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 220'143.24. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten B.________ aufgrund der mehrheitlichen Schuldsprüche und der teilweisen Freisprüche vier Fünftel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ beantragte eine Kostenauferlegung von lediglich drei Fünfteln. Zur Begründung führte sie aus, im schwersten Deliktsbereich sei die eingeklagte Menge um mehr als die Hälfte reduziert worden, was sich kostenmässig stärker zugunsten des Beschuldigten auswirken müsse (OG GD 2/4 S. 3). 1.2 Es trifft zu, dass bei den Vorgängen, für welche ein Schuldspruch erfolgte, die Menge an reinem Kokain, die den Schuldsprüchen zu Grunde lagen, um mehr als die Hälfte tiefer war als in der Anklageschrift aufgeführt (Menge gemäss Anklageschrift: 10,2646 kg; Menge für Schuldsprüche: 4,5936 kg). Auch wenn die Menge tiefer lag, reduzierte sich der Aufwand der Strafuntersuchung und der gerichtlichen Beurteilung nicht. Dies rechtfertigt deshalb nicht, dem Beschuldigten weniger Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anschlageschrift 33 Vorgänge betreffend Betäubungsmitteldelikte auf. Hinzu kamen der Sachverhalt betreffend die Geldwäscherei und die Hehlerei. Der Beschuldigte B.________ wurde betreffend fünf Betäubungsmittel-Vorgänge sowie vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten B.________ werden somit vier Fünftel der Kosten auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.3 Die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurden bereits rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund der Auferlegung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten, hat der Beschuldigte B.________ dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von ebenfalls vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 66/73 2. 2.1 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist betreffend den Beschuldigten B.________ auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Die Erstellung der Wortprotokolle der Audio-Aufnahmen aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________ kostete CHF 2'100.00 (OG GD 8/7/8). Dabei handelt es sich nicht um Übersetzungskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO, da sie nicht wegen den Beschuldigten übersetzt werden mussten, sondern weil das Gericht die Aufnahmen sonst nicht verstanden hätte (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 17). Da die Wortprotokolle für beide Beschuldigten von Nutzen waren, sind die Kosten hälftig aufzuteilen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen. Der Beschuldigte B.________ obsiegt mit seiner Berufung teilweise betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe. Betreffend die Dauer der Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung unterliegt er vollumfänglich. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 10'991.75 geltend (OG GD 9/1/2/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 45 Stunden und 5 Minuten zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 287.50 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. In Anbetracht des eingeschränkten Berufungsthemas erscheint der geltend gemachte Aufwand sehr hoch. Für die Erarbeitung der 6-seitigen Berufungserklärung machte der Verteidiger einen Aufwand von über 8,5 Stunden geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Eingabe ein derart hoher Zeitaufwand erforderlich war, da für das Studium des Urteils der Vorinstanz und Besprechungen mit dem Beschuldigten B.________ mehrere Stunden separat ausgewiesen werden. Auch der Aufwand für das Verfassen der 4-seitigen Plädoyernotizen erscheint überhöht, zumal die Anträge, welche eine Seite füllen, von der Berufungserklärung übernommen werden konnten. Schliesslich enthält die Honorarnote Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehen. So ist die Teilnahme an einer Einvernahme des Beschuldigten B.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ (das Einvernahmeprotokoll wurde als Beilage zur Berufungserklärung eingereicht; OG GD 2/1/2) aufgeführt. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden (vgl. auch die Antwort der Vorinstanz auf eine entsprechende Anfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten E.________; SG GD 6/21). Gesamthaft betrachtet ist die Honorarnote nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Entschädigung durch das Gericht zu schätzen und pauschal festzulegen ist. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Berufungserklärung, Plädoyernotizen, etc.) erscheint ein Zeitaufwand von 30 Stunden angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden (OG GD 9/1). Für die Verhandlung inkl. Reisezeit sind daher vier Stunden einzusetzen. Für die Nachbesprechung ist eine weitere Stunde zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist daher auf 35 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 7'700.00. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars zu entschädigen (§ 25 Abs. 2 AnwT), mithin mit CHF 231.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Rechtsanwalt lic.iur. D.________ ist daher mit leicht gerundet pauschal CHF 8'550.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 67/73 2.3 Da der Beschuldigte B.________ im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln kostenpflichtig ist, hat er dem Staat auch zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. E.________ 1. 1.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 97'545.35. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten E.________ aufgrund der mehrheitlichen Schuldsprüche und der teilweisen Freisprüche fünf Sechstel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten E.________ in ihrer Anklageschrift acht Vorgänge zur Last. Die Vorinstanz sprach ihn betreffend zwei Vorgänge frei, betreffend die anderen erfolgte ein Schuldspruch. Der zusätzliche Freispruch im Berufungsverfahren hat hinsichtlich der Kosten aufgrund des geringen Aufwands nur ein untergeordnetes Gewicht. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten E.________ sind somit fünf Sechstel der Kosten aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.2 Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde bereits rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund der Auferlegung von fünf Sechsteln der Verfahrenskosten, hat der Beschuldigte E.________ dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von ebenfalls fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. 2.1 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist betreffend den Beschuldigten E.________ auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Die Erstellung der Wortprotokolle der Audio-Aufnahmen aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________ kostete CHF 2'100.00 (OG GD 8/7/8). Dabei handelt es sich nicht um Übersetzungskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO, da sie nicht wegen den Beschuldigten übersetzt werden mussten, sondern weil das Gericht die Aufnahmen sonst nicht verstanden hätte (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 17). Da die Wortprotokolle für beide Beschuldigten von Nutzen waren, sind die Kosten hälftig aufzuteilen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen. Da der Beschuldigte E.________ von einem Tatvorwurf freigesprochen und die Strafe auch darüber hinaus etwas reduziert wird, obsiegt er mit seiner Berufung teilweise. Betreffend den beantragten Freispruch betreffend die anderen Vorgänge und der Dauer der Landesverweisung unterliegt der Beschuldigte E.________. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten E.________ vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang (ein Fünftel) sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (inkl. 16 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 17'243.81 geltend (OG GD 9/1/3/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 66,6 Stunden zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 1'441.04 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. Für die Erarbeitung der 12-seitige
Seite 68/73 Berufungserklärung macht der Verteidiger einen Zeitaufwand von insgesamt fast 26 Stunden geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Eingabe ein derart hoher Zeitaufwand erforderlich war. Schliesslich enthält die Honorarnote Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehen. Die Abklärungen und das Schreiben ans Strafgericht betreffend die Einvernahme des Beschuldigten E.________ als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich können genau so wenig entschädigt werden, wie die Teilnahme an sich. Gesamthaft betrachtet ist die Honorarnote nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Entschädigung durch das Gericht zu schätzen und pauschal festzulegen ist. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Berufungserklärung, Plädoyernotizen, etc.) erscheint ein Zeitaufwand von 40 Stunden angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden (OG GD 9/1). Für die Verhandlung inkl. Reisezeit sind daher vier Stunden einzusetzen. Für die Nachbesprechung ist eine weitere Stunde zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist daher auf 45 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 9'900.00. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars zu entschädigen (§ 25 Abs. 2 AnwT), mithin mit CHF 297.00. Die Kosten für den Beizug einer Dolmetscherin in der Höhe von CHF 1'148.00 sind zu ersetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Rechtsanwalt lic.iur. H.________ ist mit pauschal CHF 12'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.3 Da der Beschuldigte E.________ im Berufungsverfahren zu vier Fünfteln kostenpflichtig ist, hat er dem Staat auch vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. F. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug Die Voraussetzungen für die Haft sind weiterhin gegeben. Bei den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. fünf Jahren und fünf Monaten besteht keine Gefahr von Überhaft. Es wurden zudem keine Haftentlassungsgesuche gestellt. Die Beschuldigten verbleiben deshalb auch nach der Eröffnung des Urteils vom 9. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. XI). G. Rechtskraft Der Beschuldigte B.________ hat mit Schreiben vom 11. August 2022 auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. D.________ verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2022 auch auf die Anfechtung der Festlegung seiner Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23. August 2022 auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil sowohl betreffend den Beschuldigten B.________ als auch den Beschuldigten E.________ zu verzichten. Das Urteil vom 9. August 2022 ist somit bezüglich des Beschuldigten B.________ bereits rechtskräftig.
Seite 69/73 Urteilsspruch I. B.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
2. September 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "A. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain; Vorgänge 1.19 und 1.1]; 1.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.10, 1.28 und 1.29]; 1.3 der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und e BetmG; 2.5 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG; 2.6 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB. […] 5.
E. 3.3 Die Einsatzstrafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen.
E. 3.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ erklärte, dass der Beschuldigte E.________ seine Tatbeteiligung an diesem Vorgang grundsätzlich nicht bestreite. Die Vorinstanz habe ihn aber zu Unrecht als Mittäter anstatt als Gehilfen qualifiziert. Der Beschuldigte E.________ habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ in Zürich einem Schweizer ein verschlossenes vakuumiertes Paket übergeben und dafür von diesem ein Couvert erhalten. Er habe nicht gewusst, was sich in diesem Paket befinde. Das Couvert habe er daraufhin dem Beschuldigten B.________ gebracht und dieser habe ihm daraus CHF 2'500.00 gegeben. Indem die Vorinstanz erwogen habe, das Volumen eines mit einem Kilogramm Marihuana befüllten Pakets dürfte deutlich grösser sein als ein solches mit einem Kilogramm Kokain, verkenne sie den Ablauf der Paketübergabe. Der Beschuldigte E.________ habe das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben. Im Zeitpunkt als er vom Beschuldigten B.________ den Kurierauftrag erhalten habe, habe er keine Kenntnis vom Volumen des Pakets gehabt. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte B.________ auch mit Haschisch gehandelt habe,
Seite 24/73 welches ebenfalls eine relativ hohe Dichte aufweise, habe er aus dem Volumen des Pakets nicht darauf schliessen können, dass sich Kokain darin befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte E.________ den Lohn für diesen Auftrag erst nach Ablieferung des Couverts erhalten. Er habe nicht gewusst, welchen Lohn er erhalten werde. Dass der Lohn bereits zum Voraus vereinbart gewesen sei, sei weder angeklagt noch aus den Akten ersichtlich. Als sich der Beschuldigte E.________ entschlossen habe, den Kurierdienst auszuführen, sei er von einer Lieferung Marihuana oder Haschisch ausgegangen (OG GD 4/1 Ziff. 24-30; OG GD 9/1/3 Ziff. 17, 19-20).
E. 3.3.2 Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, dass es sich beim Lieferanten nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern einer solchen des Beschuldigten E.________ gehandelt habe, da Ersterer gegenüber R.________ angegeben habe, den Lieferanten nicht zu kennen, willkürlich. Die Vorinstanz verkenne, dass das Geschäft zwischen U.________ und dem Beschuldigten B.________ sowie jenes zwischen diesem und R.________ zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte seien. Es lägen über zwei Monate dazwischen. Allein der Umstand, dass beide Geschäfte angeblich in oder nahe Zürich abgewickelt worden seien, begründe den Fehlschluss nicht. Vielmehr sei davon auszugehen oder es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Kontakt zum Lieferanten des Kokains über einen Z.________ zustande gekommen sei, da der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________ erwähne, diesem [Z.________] Bescheid geben zu wollen, weshalb der Beschuldigte E.________ nicht der Kontakt zum Lieferanten gewesen sein könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte B.________ im Geschäft mit R.________ lediglich vorgespiegelt habe, nicht der eigentliche Herr der Ware zu sein. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten B.________ in zahlreichen Fällen Kokainhandel vorgeworfen werde und der Beschuldigte E.________ in diesen in keinster Weise involviert gewesen sei. Der Beschuldigte B.________ habe mithin über ein umfangreiches Netzwerk verfügt, um Kokain zu besorgen (OG GD 4/1 Ziff. 31-36; OG GD 9/1/3 Ziff. 18).
E. 3.4 Marihuana-Vorgänge
E. 3.4.1 Bei den Marihuana-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die zwei Vorgänge innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund vier Monaten (Dezember 2018 bis März 2019) erfolgten. Innert dieser Zeit hat der Beschuldigte E.________ die erhebliche Menge von 60,572 kg gehandelt und einen Umsatz von CHF 283'445.00 generiert. Aufgrund der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte E.________ hat weiter bei beiden Geschäften mehrere Kilogramm Marihuana verkauft bzw. gekauft. Insbesondere bei den Vorgängen 1.18.1 und 1.18.2 hat er zusammen mit dem Beschuldigten B.________ zunächst frisch geschnittenes Marihuana gekauft, welches in getrocknetem Zustand 90 kg hätte aufweisen sollen. Schliesslich resultierten 40,572 kg verkaufsfähiges Marihuana. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere noch als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist.
E. 3.4.2 Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Marihuana-Vorgänge Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ auch hier etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, erhielten sie Marihuana auf Kommission, welches der Beschuldigte B.________ im Gegensatz zum Beschuldigten E.________ teilweise finanzierte (act. 1/1820). Die Treffen fanden zudem stets in der Wohnung des Beschuldigten B.________ statt, was die Verteidigung auch angesprochen hat. Bei der Festsetzung der Strafe für den Beschuldigten E.________ ist ebenfalls zu beachten, dass dieser "nur" für zwei Marihuana-Vorgänge, der Beschuldigte B.________ hingegen für zehn verurteilt wurde.
E. 3.4.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Die Verteidigung fordert eine Erhöhung um nur 40 % aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, da der gesamte Deliktszeitraum nur wenige Monate gedauert habe. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Taten richteten sich zudem gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen
Seite 58/73 der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um vier Monate zu erhöhen.
E. 3.5 Indoor-Hanfanlage (Wiler bei Utzenstorf, Vorgang 1.25)
E. 3.5.1 Bei der Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und eine grössere Organisation aufwies, da die Anlage von zwei Gruppen, den Beschuldigten B.________ und E.________ einerseits und drei Personen (u.a. AE.________) andererseits, gemeinsam aufgebaut wurde. Nebst den bereits in der Anlage in Littau, an welcher der Beschuldigte E.________ nicht beteiligt war, eingesetzten Arbeitern aus Serbien wurde ein weiterer rekrutiert. Der Mietvertrag für die Halle wurde zudem im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit 696 Stück vergleichsweise wenig Setzlinge besessen wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist.
E. 3.5.2 Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Indoor- Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ auch hier etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Denn der Beschuldigte B.________ hat die gesamte Anlage finanziert.
E. 3.5.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 75 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe aufgrund der vorliegend nicht unwesentlichen Straffälligkeit jedoch nicht geeignet, den Beschuldigten E.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Die Verteidigung hat zudem auch keine Geldstrafe beantragt. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher 2,5 Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation auch hier aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Die Verteidigung fordert generell eine Erhöhung um nur 40 % aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, da der gesamte Deliktszeitraum nur wenige Monate gedauert habe. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Taten richteten sich zudem gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich rund einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu erhöhen.
E. 3.5.4 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2).
E. 3.6 Zusammengerechnet ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 69 Monaten. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen.
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E. 3.6.1 Betreffend die Person des Beschuldigten E.________ wird auf die in E. D.III.3 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ hat denn auch nichts dazu vorgebracht. Die Vorinstanz hat das anlässlich der Hauptverhandlung teilweise erfolgte Geständnis in sehr geringem Umfang als verschuldensmindernd beurteilt. Da das Teilgeständnis sehr spät erfolgt und die Strafuntersuchung nicht in relevantem Ausmass erleichtert worden sei, reduzierte sie die Strafe im Umfang von knapp 5 % bzw. vier Monaten. Die Verteidigung fordert eine Strafminderung um mindestens 10 %. Sie begründet dies insbesondere mit dem tadellosen Nachtatverhalten des Beschuldigten E.________ und der von ihm gezeigten Reue. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Teilgeständnis sehr spät erfolgt. Im gesamten Vorverfahren hatte der Beschuldigte E.________ keine Aussagen gemacht, was sein Recht ist, aber eine Reduktion der Strafe ausschliesst. Das Teilgeständnis an der Hauptverhandlung hat das Strafverfahren auch nicht massgeblich erleichtert. Folglich ist die Strafreduktion für das Geständnis bei vier Monaten zu belassen, was aufgrund der tieferen Gesamtstrafe immerhin rund 5,8 % ausmacht. Der Beschuldigte E.________ verhält sich im vorzeitigen Strafvollzug vorbildlich, wie dem Führungsbericht der JVA Bostadel vom 29. Juli 2022 zu entnehmen ist (OG GD 8/12). Dieses vorbildliche Verhalten des Beschuldigten B.________ wird anerkannt. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten jedoch bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gute kommen. Wie es bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten bzw. fünf Jahren und fünf Monaten.
E. 3.7 Der Beschuldigte ist demnach unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit fünf Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 177 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 20. November 2019 sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). D. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 E. 4.1 vom 14. Dezember 2018).
Seite 60/73 2. 2.1 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Dies ist erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.3-4.9; 146 IV 172 E. 3.2). 2.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl.
Seite 61/73 auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ hat die Landesverweisung an sich nicht angefochten, sondern nur deren Dauer sowie die Ausschreibung im SIS. 2. Zur Dauer der Landesverweisung brachte die Verteidigung des Beschuldigte B.________ vor, der Beschuldigte B.________ habe sein einziges Kind und seine Ehefrau in der Schweiz. Die Landesverweisung würde ihn somit besonders hart treffen, weshalb diese auf das gesetzliche Mindestmass zu beschränken sei. Damit könne der Beschuldigte B.________ seinem Sohn, welchen er bis zu seiner Verhaftung hälftig betreut habe, in der Spätphase dessen Pubertät noch eine direkte väterliche Unterstützung zukommen lassen (OG GD 2/1 S. 6). Betreffend die SIS-Ausschreibung rügte die Verteidigung zunächst, dass die Vorinstanz keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und damit Bundesrecht verletzt habe. Materiell machte sie geltend, der Beschuldigte B.________ weise keine einschlägigen Vorstrafen auf. Zudem sei davon auszugehen, dass er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werde. Er sei mittlerweile bald 51 Jahre alt und es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass in diesem Alter die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall als äusserst unwahrscheinlich gelte. Damit sei vorliegend hinreichend sichergestellt, dass die Interessen der Schengen-Staaten angemessen berücksichtigt würden. Eine SIS- Ausschreibung sei daher nicht notwendig (OG GD 2/1 S. 6; vgl. OG GD 2/4 S. 3; OG GD 9/1/2 S. 4). 3.
E. 3.7.1 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 29. April 2019 (Gespräch zwischen dem Beschuldigten B.________ und U.________, Track-Nr. 8324 und 8325) ergibt sich Folgendes: Um ca. 17.00 Uhr betritt ein Unbekannter "U.________" die Wohnung des Beschuldigten B.________. Dieser berichtet, er habe etwas falsch verstanden und gedacht,
Seite 27/73 dass der [irgendjemand] Weisses wolle. Dieser habe aber Gras haben wollen. Der Beschuldigte B.________ spricht sodann über seine Anlage und die Ernte. Anschliessend reden sie über Zigaretten. Der Beschuldigte B.________ sagt, es müsse der ganze LKW gekauft werden, was gemäss U.________ nicht geht. Der Beschuldigte B.________ nennt einen Preis von CHF 27.00. U.________ informiert, dass er vom 14. Mai bis 7. Juni wegfahre. Er erklärt anschliessend, dass er dann eins haben werde und erwähnt 45'000. Der Beschuldigte B.________ erklärt, er habe früher mit den Hells Angels gearbeitet und letztes Mal seien es 40 Kilo gewesen. Er sagt, er wolle dann mit U.________ arbeiten, worauf dieser erwidert, das sei kein Problem. U.________ wechselt das Thema und sagt, dass er morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr brauche [aus dem Protokoll geht nicht hervor, um was es geht], worauf der Beschuldigte B.________ sagt, das sei kein Problem. Es sind mehrere SMS- Eingänge zu hören. Der Beschuldigte B.________ fragt: "Morgen um wie viel Uhr?" U.________ antwortet, morgen um 4 Uhr. Der Beschuldigte B.________ fragt, ob U.________ 300 Kilo Hasch in Spanien organisieren könne, was dieser bejaht. Der Beschuldigte B.________ sagt, der brauche es aber schnell, worauf U.________ ausführt, er müsste schnell nach Alicante und der müsste auch dort[hin] kommen. Der Beschuldigte B.________ sagt, der komme mit Geld und LKW. U.________ erklärt, schnell, schnell sei [ein/das] Problem und sagt: "lieber warten." Der Beschuldigte B.________ erzählt, er habe den kurz am Flughafen getroffen, als er [Beschuldigter B.________] zurückgekommen sei. Er sagt, er warte auf die Antwort [gemäss Anmerkung im Protokoll vermutlich für Weisses]. Der Beschuldigte und U.________ sprechen über Costa Rica und warten lange auf die Antwort. U.________ kann nicht mehr warten und der Beschuldigte B.________ sagt, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden ist und die Wohnung verlässt (act. 7/6/1/1005-1007).
E. 3.7.2 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 30. April 2019 (Gespräch zwischen den Beschuldigten B.________ und E.________, Track-Nr. 8363 und 8364) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte E.________ betritt um ca. 17.50 Uhr die Wohnung des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ meint zum Beschuldigten E.________, dieser solle das dort hintun. Der Beschuldigte E.________ will wissen, ob der Beschuldigte B.________ ein Ladegerät habe. Der Beschuldigte B.________ sagt, dass der Beschuldigte E.________ ihm eine Nachricht hätte schreiben sollen, da er sich Gedanken mache, und meint, zuletzt sei der Stinker gar nicht gekommen. Der Beschuldigte E.________ fragt erneut nach einem Ladegerät, worauf ihm der Beschuldigte B.________ eines gibt. Der Beschuldigte E.________ findet, dass der Typ zugenommen habe. Der Beschuldigte B.________ meint, dieser schaue frisch aus. Im Verlauf sagt dann der Beschuldigte B.________ was von Bull, spricht vom bärtigen, dicken Typen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er habe zwar nicht geschaut, aber im Nachhinein festgestellt, dass das nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Er habe gesagt, dass das 44 und 800 seien und der Typ dürfte vorher gemeint haben, es wäre okay. Der Beschuldigte B.________ wird das checken. Später reden sie über eine Anlage, ein Wettlokal, usw. Der Beschuldigte E.________ spricht von einer Anlage, wo sie halbe-halbe machen könnten und dafür nur 100 Lampen kaufen müssten. […] Der Beschuldigte B.________ sagt, der habe ihm um punkt 4 angerufen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er sei 20 Meter von ihm entfernt und zu ihm [gemäss Anmerkung im Protokoll meine er vermutlich U.________] unterwegs gewesen. Er
Seite 28/73 habe ihn in den Keller mitgenommen und [es] gegeben und gesagt, es sei vakuumiert (act. 7/6/1/1012-1013).
E. 3.8.1 Der Beschuldigte E.________ bestreitet die Übergabe an sich nicht, jedoch macht er geltend, er habe nicht gewusst, was sich im Paket befunden habe und er sei nur Gehilfe und nicht Mittäter gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Verteidigung über die Übergabe mit einer Version des Beschuldigten E.________ grundsätzlich übereinstimmen. Gemäss Verteidigung habe der Beschuldigte E.________ das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben (OG GD 4/1 Ziff. 29). Der Beschuldigte E.________ sagte aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack [gemeint ist wohl das vakuumierte Paket] und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dann dem Beschuldigten B.________ gebracht (SG GD 8/1/1 S. 32-33; OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 57-58). Jedoch sind die Aussagen des Beschuldigten E.________ zu diesem Punkt widersprüchlich. Denn er sagte auch aus, er habe das Paket von einem Albaner in einem Club, glaublich in Sihlbrugg bzw. im Kanton Zug erhalten (SG GD 8/1/1 S. 32-33). Gemäss dieser Schilderung hat er das Paket nicht direkt in der Garage erhalten. Diese Aussagen, welche der Beschuldigte E.________ bei derselben Befragung und innert Kürze machte, sind nicht miteinander vereinbar, wie der Beschuldigte B.________ und dessen Verteidigung zu Recht vorbrachten (OG GD 9/1 S. 18 Ziff. 87, S. 20 Ziff. 5). Die Behauptung, er habe das Paket in Sihlbrugg erhalten, kann nicht stimmen. Denn er war am fraglichen Tag nicht in Sihlbrugg. Gemäss dem Polizeibericht vom 6. Mai 2020 fuhr der Beschuldigte E.________ am 30. April 2019 von Root direkt nach Stein, wo er an zwei Orten parkierte, anschliessend fuhr er nach Opfikon, wo er wiederum an zwei Orten parkierte, und schliesslich fuhr er auf direktem Weg nach AK.________ zur Wohnung des Beschuldigten B.________ (act. 1/1667). Diese widersprüchlichen Angaben lassen seine Aussagen unglaubhaft erscheinen.
E. 3.8.2 U.________ bestritt von den Beschuldigten B.________ und E.________ ein Kilogramm Kokain erworben zu haben. Er habe nur 50 g bezogen, sonst nichts. Es habe eine Verwechslung gegeben. Er habe den Kontakt falsch verstanden und gedacht, dieser wolle Weisses, aber er habe Gras wollen. Bei den weiteren Antworten erwähnte er auch immer wieder die 50 g und das Missverständnis mit dem Kilo (OG GD 5/5/3 Ziff. 42-49). Wie die Audio-Aufnahme vom 29. April 2019 (Track-Nr. 8324) zeigt, hat U.________ von einer Verwechslung [er habe Weisses verstanden, der andere habe aber Gras gewollt] gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dies tatsächlich vorkam. Aus den Aussagen geht aber auch klar hervor, dass es ein früheres Geschäft betraf (act. 7/6/1/1005). Im Zusammenhang mit der Bestellung von 1, sprach der Beschuldigte B.________ dieses frühere Geschäft an, worauf sich U.________ nochmals dafür entschuldigte und versicherte, dass es diesmal nicht mehr vorkommt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es um 1 kg Kokain ging (dies geht aus dem Protokoll der Aufnahme [act. 7/6/1/1005] allerdings nicht klar hervor, ist auf der Aufnahme aber eindeutig zu hören). Die anderslautenden Aussagen von U.________ sind daher unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Seite 29/73
E. 3.8.3 Der Beschuldigte E.________ äusserte gegenüber dem Beschuldigten B.________ im Gespräch vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8362), dass es nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Es seien 44 und 800 und der Typ habe vorher gemeint, es wäre okay (act. 7/6/1/1012). Um festzustellen, dass CHF 200.00 weniger bezahlt wurden, musste der Beschuldigte E.________ wissen, dass CHF 45'000.00 vereinbart gewesen sind. Da er den Preis kannte, wusste er auch von Beginn an, dass es um Kokain geht. Seine gegenteiligen Aussagen, insbesondere jene an der Berufungsverhandlung, wonach er nicht nachgezählt habe, wie viel Geld ihm U.________ gegeben habe (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 58-60), sind deshalb als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, das erhaltene Geld nicht zu zählen.
E. 3.8.4 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ machte weiter geltend, dass nicht der Beschuldigte E.________ den Kontakt zum Lieferanten hergestellt habe, sondern der Beschuldigte B.________. Wie die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zutreffend vorbrachte, sagte der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________, dass er Z.________ Bescheid geben werde (act. 7/6/1/1005-1007). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ handelt es sich bei Z.________ nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson zu diesem. Wie aus dem Audio-Protokoll hervorgeht, warteten der Beschuldigte B.________ und U.________ auf eine Antwort auf eine Nachricht (SMS oder ähnliches), die der Beschuldigte B.________ zuvor versandt hatte. Da U.________ nicht mehr länger warten konnte, sagte der Beschuldigte B.________, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden war und die Wohnung verliess (act. 7/6/1/1005-1007). Der Beschuldigte B.________ wollte also Z.________ Bescheid geben, sobald er die Antwort des Lieferanten oder der Kontaktperson erhalten hatte, damit dieser es wohl U.________ ausrichten konnte. Beim Treffen vom 1. Mai 2019 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ sagte dieser gegenüber Z.________, dass der [U.________] 200 schuldig geblieben sei, worauf Z.________ antwortete, der sei korrekt und werde es sicher bringen (act. 7/6/1/1021). Bei Z.________ handelte es sich somit nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson, sondern vielmehr um einen Partner, Helfer, Vertrauten oder ähnliches von U.________. Dies wird auch dadurch gestützt, dass Z.________ bereits beim Vorgang 1.20 den Beschuldigten B.________ und U.________ zusammengebracht hatte (SG GD 8/1/1 S. 17). Wenn Z.________ der Lieferant oder die Kontaktperson zum Lieferanten gewesen wäre, hätte U.________ direkt diesen kontaktieren können. Denn die beiden kannten sich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte B.________ diesen Z.________ informieren wollte, lässt sich daher nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Wer den Kontakt zum Lieferanten hergestellt hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Beschuldigten B.________ und E.________ waren zweifellos Mittäter. Die Vorinstanz qualifizierten den Beschuldigten B.________ als Mittäter (OG GD 1 E. III.1.8.3), was dieser nicht angefochten hat. Der Beschuldigte E.________ hat persönlich unbestrittenermassen CHF 2'500.00 aus diesem Geschäft erhalten. Der Gesamtgewinn aus diesem Geschäft belief sich auf CHF 5'000.00. Der Beschuldigte E.________ hat somit (mindestens) die Hälfte des Gewinns erhalten. Es ist lebensfremd, dass der Beschuldigte E.________ für die reine Kuriertätigkeit, einen untergeordneter Tatbeitrag, eine Entschädigung von CHF 2'500.00, mithin die Hälfte des Gewinns, erhalten hat. Vielmehr war er in weitaus grösserem Ausmass,
Seite 30/73 als er glaubhaft machen will, in dieses Geschäft involviert. Wie namentlich der Vorgang 1.17 zeigte, war der Beschuldigte B.________ für die Kundenakquise und -pflege zuständig und der Beschuldigte E.________ für die Beschaffung und die Übergabe des Betäubungsmittels. Dies entsprach offensichtlich der Arbeitsteilung der Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 6). Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, dass es bei diesem Vorgang gerade anders sein sollte.
E. 3.8.5 Der Beschuldigte E.________ ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren.
E. 3.9 Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte E.________ durch den Verkauf von 780 Gramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hat bringen können. Mit seinem Vorgehen erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Er wusste, dass er Kokain in grosser Menge übergibt, da er den Verkaufspreis von CHF 45'000.00 kannte. Dies wollte er auch, um Geld zu verdienen. Bei dieser Menge nahm er zweifellos auch zumindest in Kauf, dass die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar ist Gefahr gebracht wird bzw. werden könnte. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
E. 4 Gewerbsmässigkeit des Kokain-Handels
E. 4.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;
E. 4.1.1 Bei der objektiven Tatschwere kommt der Betäubungsmittelmenge wesentliches Gewicht zu (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. A. 2016, Art. 47 StGB N 29). Die Vorgänge betrafen insgesamt 4,5936 kg reines Kokain und auch bei mehreren einzelnen Vorgängen ging es um mehr als ein Kilogramm reines Kokain, was die objektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen lässt. Die mengenmässige Qualifikation (ab 18 g reinem Kokain) wurde bei den einzelnen Vorgängen klar bzw. bei den meisten um ein Mehrfaches erfüllt, was sich erhöhend auf die Tatschwere auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte B.________ in zwei Fällen mit Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 %, mithin mit einer sehr hohen Qualität, gehandelt, was das Verschulden erhöht. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte B.________ nicht nur die mengenmässige Qualifikation, sondern auch die
Seite 47/73 Qualifikation des gewerbsmässigen Handels mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn erfüllte. Die Verteidigung brachte vor, die hierarchische Position des Beschuldigten B.________ sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte B.________ war, soweit er nicht alleine handelte, Mittäter. Er war nicht irgendjemandem untergeordnet, sondern lenkte die Geschäfte selber (alleine oder zusammen mit dem Beschuldigten E.________ als Mittäter). Der Beschuldigte E.________ war dem Beschuldigten B.________ auch nicht untergeordnet. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ machte geltend, dass die Vorinstanz jedoch davon ausgegangen sei und das Verschulden entsprechend zu hoch angesetzt habe (OG GD 2/4 S. 2; vgl. OG GD 9/1/2 S. 3-4). Die Vorinstanz qualifizierte beide Beschuldigte als Mittäter, weshalb sie nicht von einer Unterordnung des einen ausging. Das Gericht bestätigt im vorliegenden Urteil sodann die Qualifikation des Beschuldigten E.________ als Mittäter. Aus dem von der Verteidigung eingereichten Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (OG GD 2/1/2) geht nichts hervor, was das Verschulden des Beschuldigten B.________ geringer erscheinen liesse. Er bestätigte in dieser Einvernahme im Wesentlichen einzig, was er auch in den Befragungen in diesem Verfahren aussagte. Es besteht somit kein Grund eine Verminderung der Tatschwere anzunehmen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als erheblich zu qualifizieren.
E. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hatte, was für eine erhebliche Tatschwere spricht. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte B.________ habe keinen Profit aus den Kokaingeschäften geschlagen, was sich verschuldensmindernd auswirken müsse. Gemäss Anklagesachverhalt wurde nur bei den Vorgängen 1.17 und 1.24 ein Gewinn erzielt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gewinn an sich sei erwiesen, aber dem Beschuldigten B.________ könne nicht nachgewiesen werden, dass er persönlich am Gewinn beteiligt gewesen sei (OG GD 1 E. III.1.5.3 und III.1.8.3). Damit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte B.________ mit den Kokain-Geschäften persönlich keinen Gewinn erzielte. Dieser Umstand ist aber für die Strafzumessung – entgegen der Auffassung der Verteidigung
– ohne Belang. Denn diese Tatsache hat die Gesundheitsgefährdung der potentiellen Drogenkonsumenten nicht vermindert (Urteil des Bundesgerichts 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.3). Gemäss Verteidigung sei weiter verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B.________ rein aus Gefälligkeit Kokain weitergerecht habe. Insbesondere die Kilogrammtransaktionen gemäss Vorgang 1.17 seien von ihm nicht gesucht worden, sondern er habe sich zuerst mit aller Deutlichkeit dagegen gewehrt und sei dann irgendwann schwach geworden und habe Verkäufer und Käufer zusammengeführt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine anfängliche Gegenwehr. An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte B.________ keine konkreten Angaben dazu machen, wie er sich konkret vom Kokain zu distanzieren versuchte (OG GD 9/1 S. 16 Ziff. 76-77). Der Beschuldigte B.________ hat sich im Gegenteil sehr aktiv beteiligt. Dies zeigt sich auch an der Anzahl der Kokain-Geschäfte, für die er verurteilt wurde. Einzig beim Vorgang 1.20 kann gesagt werden, der Beschuldigte B.________ habe das Geschäft nicht gesucht, da er aufgrund der Rückgabe durch R.________ das Kokain anderen Personen geben musste. Dies lässt die subjektive Tatschwere in der Gesamtbetrachtung jedoch nicht leichter erscheinen. Bei dieser nicht mehr geringen Zahl an Kokain-Geschäften kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte B.________ habe rein aus Gefälligkeit gehandelt. R.________ sagte zwar aus, der Beschuldigte B.________ habe ihm einen Gefallen gemacht
Seite 48/73 (OG GD 5/5/1 Ziff. 20). Diese Aussage jedoch ist unglaubhaft. Denn wie es der Staatsanwalt zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 2), ist es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte B.________ habe sich aus reiner Gefälligkeit dem Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. Die Tatschwere ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei erheblich zu belassen.
E. 4.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe an der oberen Grenze des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe.
E. 4.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG;
E. 4.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 20. November 2019. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Seite 72/73
E. 4.4 Haschisch-Vorgänge
E. 4.4.1 Bei den Haschisch-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die total acht Vorgänge innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund sechs Monaten erfolgten. Insbesondere im Dezember 2018 war der Beschuldigte B.________ sehr aktiv. Innert dieser Zeit hat der Beschuldigte B.________ die nicht unwesentliche Menge von insgesamt 24 kg Haschisch gehandelt. Aufgrund dieser intensiven Begehung sowie der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte hat während dieser relativ kurzen Zeit einen Umsatz von total CHF 92'000.00 sowie einen Gewinn von CHF 20'000.00 erzielt. Die Grenze des Gewinns (CHF 10'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit klar übertroffen und die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beinahe erreicht. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte B.________ hat weiter bei den meisten Geschäften mehrere Kilogramm Haschisch verkauft bzw. gekauft. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist.
E. 4.4.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 13 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe
Seite 49/73 vorgenommen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) vier Monate zu erhöhen.
E. 4.5 Marihuana-Vorgänge
E. 4.5.1 Bei den Marihuana-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die total zehn Vorgänge – wie die Haschisch-Vorgänge – innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund sechs Monaten erfolgten. Insbesondere Ende 2018 und Anfang 2019 war der Beschuldigte B.________ sehr aktiv. Innert rund sechs Monaten hat er die erhebliche Menge von insgesamt 77,072 kg Marihuana gehandelt. Aufgrund dieser intensiven Begehung sowie der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte B.________ hat während dieser relativ kurzen Zeit einen Umsatz von total CHF 363'945.00 gemacht. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte B.________ hat weiter bei den meisten Geschäften mehrere Kilogramm Marihuana verkauft bzw. gekauft. Insbesondere bei den Vorgängen 1.18.1 und 1.18.2 hat er zusammen mit dem Beschuldigten E.________ zunächst frisch geschnittenes Marihuana gekauft, welches in getrocknetem Zustand 90 kg hätte aufweisen sollen. Schliesslich resultierten 40,572 kg verkaufsfähiges Marihuana. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt, zumal er auch Arbeiter zum Abpacken beschäftigte. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist.
E. 4.5.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten auch hier eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang mit vorangehenden Taten. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) fünf Monate zu erhöhen.
E. 4.6 Indoor-Hanfanlage (Hünenberg, Vorgang 1.23)
E. 4.6.1 Betreffend die Indoor-Hanfanlage in Hünenberg ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es eine sehr umfangreiche Anlage war, welche rund zwei Jahre betrieben wurde. Der Beschuldigte B.________ züchtete zusammen mit J.________
Seite 50/73 zunächst 20'000 Stecklinge. Später bauten sie mit Unterstützung von AB.________ Marihuana an. Insgesamt stellten sie 65,8 kg Marihuana her. Aufgrund der Grösse der Anlage, der zweijährigen Betriebsdauer und der erheblichen Mengen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Gesamtumsatz betrug CHF 318'600.00. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Das produzierte Marihuana wies jedoch einen THC-Gehalt von ca. 21-22 % auf. Der durchschnittliche THC-Gehalt im Jahr 2018 betrug 11.5 % und im Jahr 2020 13.1 % (SGRM, THC-Statistik 2020, S. 15, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/THC/Auswertung_THC_2020.pdf, besucht am:
17. August 2022). Das vom Beschuldigten hergestellte Marihuana war somit äusserst stark, was die Tatschwere wieder erhöht. Die objektive Tatschwere ist in einer Gesamtbetrachtung als gerade noch nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist.
E. 4.6.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten wiederum eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) 6,5 Monate zu erhöhen.
E. 4.7 Indoor-Hanfanlage (Littau, Vorgang 1.21)
E. 4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass betreffend die Indoor-Hanfanlage in Littau (nur) ein Schuldspruch für den nicht-qualifizierten Tatbestand erfolgt ist. Folglich gilt ein anderer Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze.
E. 4.7.2 Bei der Indoor-Hanfanlage in Littau ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und von erheblicher krimineller Energie zeugt. So wurde der Mietvertrag für die Halle im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Weiter wurden für den Aufbau und die Aufzucht zwei Personen aus Serbien geholt. Der Beschuldigte B.________ erhielt dadurch eine "Vorgesetztenposition". Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Der Kauf von 1'150 Setzlingen zeigt, dass doch eine gewisse Grösse vorhanden war, aber nicht mehr in dem Ausmass wie in Hünenberg. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive
Seite 51/73 Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist.
E. 4.7.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 120 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe jedoch nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Denn die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende massive Straffälligkeit und die wenn auch eher leichte, Vorstrafe (dazu nachfolgend) lassen keine gute Prognose zu. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher vier Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich rund einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um 1,5 Monate zu erhöhen.
E. 4.8 Indoor-Hanfanlage (Wiler bei Utzenstorf, Vorgang 1.25)
E. 4.8.1 Auch betreffend die Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf erfolgte (nur) ein Schuldspruch für den nicht-qualifizierten Tatbestand. Folglich beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze.
E. 4.8.2 Bei der Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und eine grössere Organisation aufwies, da die Anlage von zwei Gruppen, den Beschuldigten B.________ und E.________ einerseits und drei Personen (u.a. AE.________) andererseits, gemeinsam aufgebaut wurde. Nebst den bereits in der Anlage in Littau eingesetzten Arbeitern aus Serbien wurde ein weiterer rekrutiert. Der Mietvertrag für die Halle wurde wiederum im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit 696 Stück weniger Setzlinge als bei den anderen Anlagen besessen wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist.
E. 4.8.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 90 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Es kann dazu auf die Ausführungen in E. C.II.4.7.3 verwiesen werden. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher drei Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden
Seite 52/73 Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein solcher enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu erhöhen.
E. 4.9 Geldwäscherei
E. 4.9.1 Der Strafrahmen für die Geldwäscherei beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Bei der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von CHF 54'090.00 sowie die mehrfache Begehung zu berücksichtigen. Das Vorgehen mit fiktiven Arbeitsverhältnissen für sich und seine Ehefrau sowie den Swisslos- Gewinnauszahlungen war raffiniert und zeugt von einiger krimineller Energie. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist.
E. 4.9.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 180 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Auch wenn die Geldwäscherei ein anderes Rechtsgut betrifft als die Betäubungsmitteldelikte, mit denen ein Zusammenhang besteht, gilt auch hier, dass die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende massive Straffälligkeit und die wenn auch eher leichte Vorstrafe (dazu nachfolgend) keine gute Prognose zu lassen. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt daher sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um zwei Drittel der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Bei den Betäubungsmitteldelikten erhöhte die Vorinstanz die Strafe um die Hälfte. Das Gericht hat in Abweichung zur Vorinstanz bei den Betäubungsmitteldelikten die Strafe um einen Drittel erhöht. Da es bei der Geldwäscherei – wie bereits erwähnt – um ein anderes Rechtsgut geht, erscheint eine grössere Erhöhung angezeigt. Daher ist die Strafe im Rahmen der Asperation um die Hälfte, mithin um drei Monate zu erhöhen.
E. 4.10 Zusammengerechnet ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 91 Monaten. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen.
E. 4.10.1 Betreffend die Person des Beschuldigten B.________ wird auf die in E. D.II.3.1 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Verteidigung brachte vor, wenn die Haftdauer noch lange weitergehe, komme der Punkt der Desozialisierung auf Seiten des Sohnes und der Ehefrau (OG GD 9/1/2 S. 2). Gemäss Verteidigung leiden mit anderen Worten die Beziehungen des Beschuldigten B.________ zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn. Freiheitsstrafen können zweifellos die Beziehungen, insbesondere zur Familie, belasten. Dies ist aber bei einer Freiheitsstrafe immanent und rechtfertigt keine Strafreduktion. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen weder
Seite 53/73 straferhöhende noch strafmindernde Umstände, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Vorinstanz erhöhte die Ausgangsstrafe aufgrund der im Strafregister verzeichneten, nicht einschlägigen Vorstrafen um einen Monat (OG GD 1 E. VI.2.2). Vorstrafen führen grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung. Auch nicht einschlägige Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, wobei diese weniger ins Gewicht fallen als einschlägige Vorstrafen. Je weiter die Vorstrafe zurückliegt, desto geringer wirkt sie sich straferhöhend aus. Die Straferhöhung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (zum Ganzen: Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Strafregisterauszug ist der Beschuldigte B.________ wie folgt verzeichnet:
- Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom
21. April 2017 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war noch eine weitere Vorstrafe verzeichnet. Diese kann nun jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbliebene Vorstrafe ist nicht einschlägig. Sie liegt fünf Jahre zurück und datiert damit relativ kurz vor Beginn der ersten vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Der Beschuldigte B.________ wurde somit kurz nach einer Verurteilung wieder straffällig. Die Erhöhung der Strafe um einen Monat, mithin nur gerade rund 1 %, erscheint deshalb verhältnismässig. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ hat zudem nicht grundsätzlich dagegen opponiert (OG GD 2/1 S. 5).
E. 4.10.2 Die Vorinstanz hat das in grossen Teilen erfolgte Geständnis sowie die Kooperation des Beschuldigten B.________ mit einer Reduktion der Strafe im Umfang von 30 % berücksichtigt (OG GD 1 E. VI.2.2). Die Verteidigung verlangte die Mitberücksichtigung des exemplarischen Verhaltens des Beschuldigten B.________ im Strafvollzug und daher eine Reduktion von 33 % (OG GD 2/1 S. 5; vgl. OG GD 9/1/2 S. 2). Das Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert, kann strafmindernd berücksichtigt werden. Auch die Kooperation, die über das eigentliche Geständnis hinausgeht, führt zu einer Strafreduktion (Mathys, a.a.O., N 363 ff.). Der Beschuldigte B.________ hat die Taten zu grossen Teilen gestanden und auch mit den Strafbehörden kooperiert. Dies hat die Strafuntersuchung wesentlich erleichtert. Auch im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte B.________ kooperativ und einsichtig verhalten. Zudem hat er die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich akzeptiert. Die Vorinstanz hat das Geständnis und die Kooperation bereits grosszügig berücksichtigt. Im vorzeitigen Strafvollzug verhält sich der Beschuldigte B.________ vorbildlich, wie der aktuelle Verlaufsbericht der Strafanstalt Zug vom 26. Juli 2022 zeigt (OG GD 8/11). Dieses vorbildliche Verhalten des Beschuldigten B.________ wird anerkannt. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten jedoch bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gute kommen. Nach dem Gesagten ist die Strafe – wie bereits durch die Vorinstanz – um rund 30 % zu reduzieren. Wie es bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert eine alles in allem angemessene Freiheitsstrafe von 62 Monaten bzw. fünf Jahren und zwei Monaten.
Seite 54/73
E. 4.11 Der Beschuldigte ist demnach unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 131 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 4. Oktober 2019 sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG schuldig gesprochen. Gegenüber der Vorinstanz erfolgt ein zusätzlicher Freispruch (Vorgang 1.3). 2. 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ beantragte im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs). Die Verteidigung rügte, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Tatbeiträge bei den in Mittäterschaft verübten Delikten gleichwertig erscheinen würden. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tatbeiträge des Beschuldigten E.________ selbst bei Annahme von Mittäterschaft keineswegs gleichwertig seien. Sie übergehe, dass der Beschuldigte E.________ in sämtlichen Vorgängen dem Beschuldigten B.________ untergeordnet gewesen sei; sei dies, weil er vom Beschuldigten B.________ angewiesen worden sei, sich gegenüber R.________ als Lieferant auszugeben oder indem er blosse Kurierleistungen im Vorgang 1.24 übernommen habe. Auch beim Handel mit Marihuana sei es stets der Beschuldigte B.________ gewesen, der die Kontakte zu den Käufern gepflegt habe, schliesslich sei der Treffpunkt in dessen Wohnung gewesen, wo Art, Menge, Preis und Ort der Übergabe geklärt worden seien. Der Beschuldigte B.________ habe die Ware bezahlt, das Geld entgegengenommen und von den Umsätzen den Beschuldigten E.________ bezahlt, wobei es Ersterer gewesen sei, der die Bezahlung festgelegt habe und stets den Grossteil des finanziellen Profits erzielt habe. Soweit der Beschuldigte E.________ im Vorgang 1.18.1/1.18.2 den Beschuldigten B.________ mit Ware habe beliefern können, habe er dies nur auf Kommission getan, während der Beschuldigte B.________ einen Teil vorfinanziert habe. Die Tatbeiträge könnten deshalb nicht als gleichwertig bezeichnet werden (OG GD 4/1 Ziff. 56-59; vgl. OG GD 9/1/3 Ziff. 34-40). 2.2 Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 47 StGB verletzt, indem die gegenüber dem Beschuldigten E.________ ausgesprochene Strafe im Vergleich zum Beschuldigten B.________ unverhältnismässig hoch ausfalle. Bei der Verschuldensbewertung von verschiedenen Mittätern sei gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stünden. Angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge sei es stossend, dass die Vorinstanz bezüglich des Handels mit Kokain dem Beschuldigten B.________ lediglich eine um vier Monate höhere hypothetische Einsatzstrafe festgesetzt habe, obschon der Beschuldigte B.________ wegen Handels mit über 300 g reinem Kokain mehr schuldig
Seite 55/73 gesprochen worden sei. Davon abgesehen seien die Tatbeiträge des Beschuldigten B.________ als eigentlicher Chef der gesamten Operation deutlich schwerer zu gewichten bzw. jene des Beschuldigten E.________ im Vergleich mit höchstens 70 % anzusetzen. Dasselbe gelte für die Vorgänge betreffend den Handel mit Marihuana. Die Vorinstanz habe beim Beschuldigten B.________ eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten [beim Beschuldigten E.________ 15 Monate], obschon dieser für den Handel mit über 16 kg mehr Marihuana bei über CHF 80'000.00 mehr Umsatz verurteilt worden sei. Bei der Indoor- Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf veranschlage die Vorinstanz beim Beschuldigten B.________ eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten und damit identisch zum Beschuldigten E.________, was angesichts der bloss untergeordneten tatsächlich erbrachten Tätigkeiten des Beschuldigten E.________ im Vergleich zum Organisator, Financier und Chef der Anlage, dem Beschuldigten B.________, in keinem Verhältnis stehe (OG GD 4/1 Ziff. 60-63). 2.3 Bei der Asperation habe die Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten einen Zuschlag von 50 % der hypothetischen Einsatzstrafe angewandt, was grundsätzlich richtig sei. Der Satz von 50 % sei unangemessen hoch und berücksichtige den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten nicht angemessen. Da der gesamte deliktische Zeitraum beim Beschuldigten E.________ nur wenige Monate betragen habe, sei ein Satz von 40 % anzuwenden. Bezüglich der Täterkomponente habe die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten E.________ anlässlich der Hauptverhandlung lediglich im minimalen Umfang von 5 % berücksichtigt und dadurch den ihr zustehenden Ermessensspielraum klar unterschritten. Angesichts der Umstände und dem übrigen tadellosen Nachtatverhalten, insbesondere die von ihm bezeigte Reue, sei eine Strafminderung von mindestens 10 % vorzunehmen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte E.________ nur wegen einer geringen Anzahl von Geschäften verurteilt werde, was einen Abzug von 10-20 % zur Folge habe (OG GD 4/1 Ziff. 64-66). In ihrem Parteivortrag brachte die Verteidigung zusätzlich vor, das tadellose Verhalten im Strafvollzug müsse berücksichtigt werden. Besonders hob sie hervor, dass der Beschuldigte E.________ trotz seiner angespannten finanziellen Situation eine monatliche freiwillige Wiedergutmachung ans Drogen Forum Zug leiste (OG GD 9/1/3 Ziff. 42-46). 2.4 Falls das Gericht wider Erwarten den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigen sollte, sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe für den Handel mit Kokain von 45 Monaten auszugehen. Für den Handel mit Marihuana sei die hypothetische Einsatzstrafe bei neun Monaten festzusetzen und bei der Asperation eine Erhöhung um 40 %, d.h. um 3,6 Monate, vorzunehmen. Bezüglich der Anlage in Wiler bei Utzenstorf sei der Tatbeitrag des Beschuldigten E.________ um mindestens einen Drittel geringer als derjenige des Beschuldigten B.________. Entsprechend sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe von zwei Monaten auszugehen und bei der Asperation 40 %, d.h. 0.8 Monate, anzurechnen. Insgesamt hätte die Vorinstanz eine Strafe von höchstens 49 Monaten und 12 Tagen aussprechen sollen. Unter Berücksichtigung der Freisprüche für die Vorgänge 1.17 und 1.3 sowie der Gehilfenschaft des Beschuldigten E.________ werde eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt (OG GD 4/1 Ziff. 67-72; OG GD 9/1/3 Ziff. 47-52).
Seite 56/73 3.
E. 5 Vorgang 1.3
E. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 43'625.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. […] 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird zusätzlich freigesprochen vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgang 1.3]. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen
E. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat vier Fünftel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 1'050.00hälftiger Anteil Kosten Erstellung Wortprotokolle CHF 110.00 Auslagen CHF 5'160.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 3'440.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'720.00) auf die Staatskasse genommen. 6.2 Die Kosten für die Übersetzung an der Berufungsverhandlung werden auf die Staatskasse genommen.
E. 5.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ brachte in ihrer Berufungserklärung vor, dass keine rechtsgenüglichen Beweise dafür bestünden, dass der Beschuldigte E.________ der Lieferant dieser Ware gewesen sei. Die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten, die Aussagen des Beschuldigten B.________ und die Audioaufnahme vom 7. Dezember 2018 würden nicht genügen. Der Polizeirapport vom 11. Juli 2020 (act. 1/1791 ff.) enthalte zum Vorgang 1.3 kaum Erkenntnisse, sondern verweise nur auf die Einvernahme des Beschuldigten B.________ und den vorläufigen Rapport vom 6. Mai 2019, welcher sich auf eine blosse Zusammenfassung von drei Audioaufnahmen beschränke. Aus keiner dieser drei Audioaufnahmen gehe zweifelsfrei hervor, dass die Ware vom Beschuldigten E.________ stamme. Auf der Audioaufnahme vom 7. Dezember 2019 sei nur zu hören, wie der Beschuldigte E.________ Geld nachzähle und der Beschuldigte B.________ den Betrag von
Seite 32/73 CHF 5'000.00 erhalte. Das blosse Zählen von Geld belege nicht, dass die von Y.________ gekaufte Ware tatsächlich vom Beschuldigten E.________ stamme. Weiter sei die Aussage des Beschuldigten B.________ wenig glaubwürdig. Angesichts der grossen Umsätze, welche der Beschuldigte B.________ mit Marihuana erzielt habe, und der Vielzahl von Lieferanten sei nicht auszuschliessen, dass dieser den tatsächlichen Lieferanten verwechselt habe oder zu schützen versuche (OG GD 4/1 Ziff. 40-47).
E. 5.3.2 In ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ im Wesentlichen ihre Argumente aus der Berufungserklärung. Zusätzlich brachte sie vor, der Beschuldigte E.________ gebe zu, dem Beschuldigten B.________ 20 kg Marihuana aus dem Vorgang 1.5 übergeben zu haben. Gemäss Anklage habe diese Übergabe erst am 12. bzw. 14. Dezember 2018 stattgefunden. Am 7. Dezember 2018 habe der Beschuldigte B.________ demnach noch kein Marihuana vom Beschuldigten E.________ erhalten gehabt. Entsprechend könne das im Vorgang 1.3 vom Beschuldigten B.________ an Y.________ verkaufte Marihuana nicht vom Beschuldigten E.________ stammen (OG GD 9/1/3 Ziff. 21-27).
E. 5.4 Der Beschuldigte E.________ machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Vorgang 1.3. Weiter äusserte er sich nicht dazu. Jedoch gab er zu, dem Beschuldigten B.________ in zwei Lieferungen insgesamt ca. 20 kg Marihuana gebracht zu haben (SG GD 8/1/1 S. 34). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte E.________ die Lieferung von insgesamt 20 kg Marihuana an den Beschuldigten B.________. An das Datum der Lieferung konnte er sich nicht mehr erinnern. Weiter konnte er sich nicht dazu äussern, ob das Kilogramm, welches an Y.________ verkauft wurde, aus der Lieferung von 20 kg stammen könnte (OG GD 9/1 S. 13-14 Ziff. 62-63).
E. 5.5 In der Einvernahme vom 14. August 2019 antwortete der Beschuldigte B.________ auf die Frage "Am 07.12.2018 verkaufen Sie bei sich zu Hause einem Unbekannten namens Y.________ 1 Kg Marihuana für 5000 Franken. K.________ packt das Kilogramm ein und Sie nehmen das Geld entgegen. Wie äussern Sie sich dazu?", dass das stimme. Er habe ihm [Y.________] auch einmal fünf Kilogramm verkauft. Das sei das Marihuana vom Beschuldigten E.________ (act. 2/1/1/145 Ziff. 31). An der Konfrontationseinvernahme vom
19. November 2019 sagte der Beschuldigte B.________ auf die Frage, woher das Marihuana stamme, dass der Beschuldigte E.________ ihm einmal 12 kg und einmal 8 kg gebracht habe. Dieses Kilo stamme davon (act. 2/1/1/268 Ziff. 57).
E. 5.6 Gemäss dem Audio-Protokoll der Aufnahme vom 7. Dezember 2018 (Track-Nr. 2972) betrat zuerst der Beschuldigte E.________ die Wohnung des Beschuldigten B.________ und später Y.________. Der Beschuldigte B.________ brauchte ein "Sackerl", welches ihm K.________ gab. Der Beschuldigte B.________ zählte danach Geld und sagte zum Beschuldigten E.________ 5'000, worauf jener das Geld selbst zählte und den Betrag bestätigte (act. 7/6/1/413).
E. 5.7 Von K.________ sind keine Aussagen zu diesem Vorgang vorhanden.
E. 5.8 Der Beschuldigte B.________ sagte klar aus, dass das Kilogramm Marihuana, welches Y.________ am 7. Dezember 2018 gekauft habe, aus der Lieferung von insgesamt 20 kg
Seite 33/73 (einmal 12 kg und einmal 8 kg) des Beschuldigten E.________ stammt (act. 2/1/1/268 Ziff. 57). Der Beschuldigte E.________ hat eine Lieferung von insgesamt ca. 20 kg in zwei Tranchen eingestanden (SG GD 8/1/1 S. 34; OG GD 9/1 S. 13-14 Ziff. 62). Diese Lieferung ist vom Vorgang 1.5 umfasst, welcher wie folgt angeklagt wurde: "Vorgang 1.5: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang Dezember 2018 erhielt E.________ von einer unbekannten Person namens X.________ in zwei Lieferungen insgesamt 20 Kilogramm Marihuana. Am 12. Dezember 2018 brachte E.________ 12 Kilogramm dieses Marihuanas zu B.________ in dessen Wohnung an der Q.________, AK.________, und am 14. Dezember 2018 die restlichen 8 Kilogramm. E.________ und B.________ hatten sich gegenüber X.________ verpflichtet, innerhalb eines Monats den Kaufpreis für die 20 Kilogramm Marihuana in der Höhe von CHF 84'000.00 zu bezahlen, wobei sich B.________ mit CHF 21'000.00 daran beteiligte. 12 Kilogramm dieses Marihuanas verkauften B.________ und E.________ in der Folge zum Preis von jeweils CHF 5'000.00 je Kilogramm an eine oder mehrere unbekannte Personen. Die restlichen 8 Kilogramm dieses Marihuanas verkauften sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Preis von jeweils CHF 4'600.00 je Kilogramm an den separat verfolgten S.________ (1A 2020 358)." Für diesen Vorgang erfolgte ein Schuldspruch, welchen der Beschuldigte E.________ akzeptiert hat. Da die Lieferungen am 12. und 14. Dezember 2018 erfolgten, Y.________ jedoch bereits am 7. Dezember 2018 ein Kilogramm gekauft hatte, kann es sich bereits zeitlich nicht um ein Kilogramm aus diesen Lieferungen handeln, wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte. Die Aussage des Beschuldigten B.________ ist daher nicht stimmig. Sie vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er die Geschäfte verwechselt hat. Da beim Vorgang 1.5 die Käufer nicht bekannt sind, ist es möglich, dass hier nochmals ein Verkauf an Y.________ stattgefunden hat – der Beschuldigte B.________ sagte denn auch aus, dass er Y.________ auch einmal fünf Kilogramm verkauft habe (act. 2/1/1/145 Ziff. 31; dies betrifft den Vorgang 1.9) – und sich die Aussage des Beschuldigten B.________ darauf bezog. Mit der Verteidigung des Beschuldigten E.________ ist nicht auszuschliessen, dass eine Verwechslung stattgefunden hat. Daher ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass das Kilogramm Marihuana, welches Y.________ am 7. Dezember 2018 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ erworben hat, vom Beschuldigten E.________ stammt und es hat daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. 6. Vorgang 1.25 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.25: Am 19. Februar 2019 fuhren B.________ und E.________ gemeinsam nach Wiler bei Utzensdorf im Kanton Bern und trafen sich dort mit einer nicht näher bekannten Person. Anschliessend besichtigten die drei Personen gemeinsam ein Fabrikgebäude an der M.________. Am 30. April 2019 fuhren B.________ und E.________ erneut nach Wiler bei Utzensdorf, wo sie sich mit einer Gruppe aus drei nicht näher bekannten Personen eine Vereinbarung trafen. B.________ und E.________ verpflichteten sich dabei, sich mit CHF 15'000.00 einzubringen sowie das komplette Material für den Aufbau und Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage zu stellen, d.h. Blumenerde, Stecklinge, Motoren und Lampen. Weiter verpflichteten sie sich, monatlich CHF 5'000.00 Miete zu bezahlen. Als Mieter wurde ein AA.________ angegeben. Nachdem 696 Stecklinge und einige Gerätschaften, die für den Betrieb einer Indoor-Anlage benötigt wurden, von Littau nach Wiler bei Utzensdorf gezügelt worden waren, wurden die separat verfolgten Arbeiter AB.________ (1A 2019 618) sowie die Gebrüder AC.________ (1A 2019 617) und AD.________ (1A 2019 835) im Gebäude an der M.________ in 3418 Wiler bei Utzensdorf untergebracht. Dort räumten die drei genannten Personen zusammen mit E.________ die Räumlichkeiten für die Indoor-Anlage auf, putzten sie und pflanzten anschliessend die aus Littau mitgebrachten 696 Hanf-Stecklinge, um deren Aufzucht sie sich anschliessend bis zur Hausdurchsuchung am 27. Mai 2019 kümmerten. B.________ und E.________ waren bei diesem "Joint-Venture" mit der erwähnten dreiköpfigen Gruppe für die Finanzierung, die Organisation der Räumlichkeiten und der Arbeiter zuständig. Vereinbart war eine hälftige Teilung des Gewinnes
Seite 34/73 zwischen den zwei Gruppen." 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen, insbesondere auch, dass der Beschuldigte E.________ Hauptbeteiligter und damit Mittäter und nicht bloss Gehilfe war. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Aussagen des Beschuldigten B.________ sowie der Plantage-Arbeiter AB.________, AC.________ und AD.________. Zudem sei gemäss den Angaben des Beschuldigten E.________ zumindest geplant gewesen, dass er hälftig am Gewinn partizipiere, was für Mittäterschaft spreche (OG GD 1 E. V.3.3). 6.3 6.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ führte in ihrer Berufungserklärung aus, es werde anerkannt, dass der Beschuldigte E.________ beim Aufbau der Anlage mitgeholfen habe, jedoch werde die Qualifikation als Mittäter bestritten. Die Vorinstanz habe sich zur Hauptsache auf die Aussagen von AB.________, AC.________ und AD.________ gestützt, jedoch deren Stellenwert überhöht. Der Beschuldigte E.________ habe diese Personen lediglich beim Umzug der Anlage kennen gelernt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese daher schlüssige Aussagen zur Hierarchiestufe des Beschuldigten E.________ treffen könnten. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht mit den tatsächlich vom Beschuldigten E.________ erbrachten Arbeiten auseinandergesetzt. Dieser habe einzig den ursprünglichen Betreiber der CBD-Anlage mit dem Beschuldigten B.________ besser vertraut gemacht. Darüber hinaus habe er beim Umzug der Anlage geholfen, indem in seinem Fahrzeug einige Pflanzen bzw. Stecklinge transportiert worden seien. In die weiteren Details der Anlage sei der Beschuldigte E.________ nicht involviert gewesen. Das Gegenteil sei weder angeklagt noch erstellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigten B.________ dem Beschuldigten E.________ eine Beteiligung am Erlös der Anlage versprochen habe, könne nicht auf Mittäterschaft geschlossen werden. Entscheidend seien die vom Beschuldigten E.________ erbrachten konkreten Tatbeiträge. Nachdem dieser neben seiner "Vermittlungsleistung" einzig und allein noch beim Umzug der Anlage, mithin als buchstäblicher Zügelhelfer eingesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern sein Tatbeitrag derart entscheidend sein soll, dass die Tat mit ihm stehe oder falle. Der Beschuldigte E.________ sei deshalb als Gehilfe für ein im Versuchsstadium stecken gebliebenes Delikt nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g BetmG schuldig zu sprechen (OG GD 4/1 Ziff. 51-55). 6.3.2 In ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ weiter vor, der Beschuldigte E.________ habe einen der beteiligten Personen, welche die Anlage zuvor legal betrieben hätten, durch Zufall gekannt. Allerdings seien diese Personen dem Beschuldigten B.________ ebenfalls bekannt gewesen. Der Beschuldigte E.________ habe die Parteien lediglich zusammengebracht bzw. den Beschuldigten B.________ den ursprünglichen Betreibern besser vorgestellt. Er sei nur ein Abschlussmakler gewesen. Darüber hinaus habe er lediglich beim Umzug der Anlage geholfen, wo er AB.________, AC.________ und AD.________ das erste und einzige Mal gesehen habe. Inwiefern diese Personen schlüssige Aussagen zur Hierarchiestufe des Beschuldigten E.________ treffen könnten, sei nicht klar oder nachvollziehbar. Weitere Arbeiten an der Anlage habe er weder vorgenommen noch sei dies geplant gewesen. Der Beschuldigte B.________ habe hingegen neben dem gesamten Kapital, den Pflanzen und Stecklingen auch den Umbau der Anlage organisiert. Dazu habe er erfahrene Hilfsarbeiter
Seite 35/73 beigezogen. Der Beschuldigte B.________ habe schlicht die gesamte Oberleitung gehabt. Es sei "seine" Anlage gewesen (OG GD 9/1/3 Ziff. 29-33). 6.4 6.4.1 Der Beschuldigte E.________ machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, der Vorwurf stimme teilweise. Es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte B.________ und er Partner gewesen seien. Er selber habe kein Geld bezahlt, sondern bloss zusammen mit den Leuten, welche der Beschuldigte B.________ aus Serbien geholt habe, mitgeholfen. Er habe irgendwelche Lampen überführt und Reinigungsarbeiten ausgeführt. Zudem habe er auf Anweisung eines Leitenden des Betriebs Pflanzen transportiert, da er ein grösseres Fahrzeug gehabt habe. Eine Entschädigung für seine Tätigkeiten habe er nicht erhalten. Mit dem Beschuldigten B.________ sei vereinbart gewesen, dass der Gewinn geteilt werde. Dazu sei es aber aufgrund der Verhaftung nicht gekommen (SG GD 8/1/1 S. 37-38). 6.4.2 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte E.________ auf die Frage, woher er die Leute gekannt habe, die an der Anlage in Wiler bei Utzenstorf beteiligt gewesen seien, dass der Beschuldigte B.________ ihn mit diesen bekannt gemacht habe. Das seien seine [B.________s] Leute. Zu seinen Aufgaben befragt, gab er an, bei der Reinigung geholfen und Transporte gemacht sowie die Leute gefunden zu haben, welche die Lokalität zur Verfügung gestellt hätten. Nach Käufern für das Marihuana habe er nicht gesucht. Das sei die Aufgabe des Beschuldigten B.________ gewesen (OG GD 9/1 S. 14-15 Ziff. 64-72). 6.5 6.5.1 Der Beschuldigte B.________ erklärte in der Einvernahme vom 14. August 2019 den Abbau der Anlage in Littau damit, dass die Motoren sehr laut gewesen seien, was jemand hätte hören können. Er habe dann mit dem Beschuldigten E.________ gesprochen und dieser habe ihm Leute vorgestellt. Diese Leute hätten eine Plantage schon fertig gehabt, schon seit einigen Jahren. Diese hätten ihm gesagt, er solle CHF 15'000.00 im Voraus bezahlen und solle auch die Stecklinge und Lampen organisieren. Diese Sachen hätten sie dann von Littau nach Utzenstorf verlegt (act. 2/1/1/142 Ziff. 22). Weiter gab er an, er habe dem Beschuldigten E.________ CHF 15'000.00 übergeben, damit dieser sie in Utzenstorf den Leuten übergebe (act. 2/1/1/138 Ziff. 12). 6.5.2 Anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2019 führte der Beschuldigte B.________ aus, an der Anlage in Wiler bei Utzenstorf seien AE.________, der Beschuldigte E.________, er und noch zwei weitere Personen, deren Namen er nicht kenne, beteiligt gewesen. Sie hätten abgemacht, dass AE.________ und die anderen zwei die Hälfte bekommen würden und der Beschuldigte E.________ und er die andere Hälfte. Die Kosten hätten sie auch durch zwei geteilt, die Hälfte der Beschuldigte E.________ und er, die andere Hälfte die anderen Personen. Auf die Frage, wer in Utzenstorf danach alles organisiert habe und die Hauptrolle gespielt habe, erklärte er, dass der Beschuldigte E.________ ihm AE.________ vorgestellt habe und er [Beschuldigter B.________] habe AB.________, AC.________ und AD.________ dorthin geschickt. AB.________ habe die Arbeit gekannt und er habe dann dort alles für die Produktion gemacht. Die Führung vor Ort habe AB.________ gehabt. Zu seinen Investitionen gab er an, dem Beschuldigten E.________ CHF 15'000.00 gegeben und
Seite 36/73 das Material von Littau eingebracht zu haben. Zur Rolle des Beschuldigten E.________ befragt, sagte der Beschuldigte B.________, dieser habe (auch) geholfen. Er habe mit dem Transport geholfen und auch geputzt. Einen Lohn habe er nicht erhalten, sondern er hätte einen Teil bekommen, wenn alles fertig gewesen wäre (act. 2/1/1/155-158 Ziff. 12). 6.5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 9. Dezember 2019 gab der Beschuldigte B.________ zur Anlage in Wiler bei Utzenstorf an, dass der Beschuldigte E.________ ihn mit drei Personen bekannt gemacht habe. Sie hätten sich in einer Kaffeebar getroffen. Sie hätten abgemacht, dass er CHF 15'000.00 gebe sowie die Lampen von Littau und ca. 650 Pflanzen. Er habe dem Beschuldigten E.________ die CHF 15'000.00 gegeben und dieser habe sie den Personen gebracht. Die drei Personen hätten das Geld als Miete verlangt. Sie hätten abgemacht, den Gewinn hälftig zu teilen. Die eine Hälfte für die drei genannten Personen und die andere Hälfte für ihn und den Beschuldigten E.________. Der Beschuldigte E.________ habe geholfen die Pflanzen von Littau nach Wiler zu transportieren sowie die Räumlichkeiten in Wiler zu putzen; zusammen mit AB.________, AC.________ und AD.________. Auf die Frage nach den Arbeiten des Beschuldigten E.________ im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb der Anlage in Wiler erklärte der Beschuldigte B.________, dieser hätte keine Ahnung vom Aufbau einer solchen Anlage gehabt. Es sei AB.________ gewesen, der sich damit ausgekannt habe, d.h. mit dem Aufbau der Lampen, den elektrischen Installationen usw. Der Beschuldigte E.________ habe einfach beim Transport der Pflanzen geholfen und Töpfe gereinigt. Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8364) erklärte der Beschuldigte B.________, sie hätten keine Ahnung von solchen Anlagen gehabt, aber es stimme, dass es um die Anlage in Wiler gegangen sei. Der Beschuldigte E.________ habe ihm von den drei Leuten ausgerichtet, dass er [Beschuldigter B.________] 100 Lampen kaufen müsse. Er habe jedoch das Geld dazu nicht gehabt, sondern nur die ca. 30 Lampen aus Littau. Diese Leute hätten schon ihre eigenen Lampen für die Anlage parat gehabt. Er habe einfach noch CHF 15'000.00 für die Miete bringen müssen. Auf die Frage, ob dieser Betrag nicht ein Einkauf statt Miete gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, der Beschuldigte E.________ habe ihm einfach ausgerichtet, dass sie CHF 15'000.00, die Pflanzen und die Lampen bringen müssten. Er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr. Der Beschuldigte B.________ sagte weiter aus, dass er für die Investitionen aufgekommen sei. Zur Rolle des Beschuldigten E.________ beim Aufbau und Betrieb der Anlage in Wiler erklärte der Beschuldigte B.________, sie seien alle Partner gewesen. An den Anfangsinvestitionen sei der Beschuldigte E.________ nicht beteiligt gewesen. Sein Beitrag sei gewesen, dass er diese Leute gefunden habe. Er habe ihn mit diesen Leuten bekannt gemacht. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Beschuldigten E.________ die Hälfte des Anteils am Gewinn versprochen. AB.________, AC.________ und AD.________ hätten die Anlage betreiben sollen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte E.________ an der Suche nach Käufern beteiligt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, sie hätten alle gesucht, er, der Beschuldigte E.________ und die drei Kroaten (act. 2/1/1/279-285 Ziff. 7, 9, 11, 13, 24, 30, 32, 34-35, 37, 39, 51). 6.5.4 An der Einvernahme vom 6. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte B.________ auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Vorgang 1.25, dass alles korrekt sei (act. 2/1/1/355-356 Ziff. 73-74). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte B.________ betreffend die Anlage in Wiler aus, der Beschuldigte E.________ habe ihn mit einer Person aus dem Kanton Bern bekannt gemacht (SG GD 8/1/1 S. 25).
Seite 37/73 6.6 AB.________ sagte in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 auf die Frage, wer die Anlage in Wiler organisiert habe, dass sie mit den Beschuldigten B.________ und E.________ sowie AC.________ dorthin gegangen seien, wo zwei Männer auf sie gewartet hätten. So wie er es wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte E.________ diese zwei Männer dem Beschuldigten B.________ vorgestellt (act. 2/1/6/32 Ziff. 13). Der Beschuldigte E.________ habe die Pflanzen mit seinem Auto, einem Skoda, von Littau nach Wiler transportiert. Dieser sei ein Freund des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ habe ihm [AB.________] den Beschuldigten E.________ vorgestellt. Dieser sei auch mit den anderen beiden Männern von Wiler befreundet gewesen (act. 2/1/6/33-34 Ziff. 16-20). Nach dem Umzug sei der Beschuldigte E.________ ein, zwei oder drei Mal vorbeigekommen. Einmal sei er mit AE.________ gekommen, wobei das auch während des Umzugs gewesen sein könne. Auf die Frage nach der Funktion des Beschuldigten E.________ gab AB.________ an, er wisse nicht, welches Verhältnis zwischen diesem, dem Beschuldigten B.________, AE.________ und dem anderen Mann, mutmasslich AF.________, gewesen sei. Der Beschuldigte E.________ sei der Vermittler zwischen dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Er sei da gewesen, um ihnen beim Transport zu helfen und man habe ihnen gesagt, sie sollten den Beschuldigten E.________ anrufen, wenn man für sie etwas kaufen solle, was dieser aber nicht oft getan habe. Der Beschuldigte E.________ sei praktisch zusammen mit dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Sie hätten das sozusagen alles organisiert (act. 2/1/6/34 Ziff. 22-23). Am 19. August 2019 sagte AB.________ aus, der Beschuldigte E.________ sei beim Transport nach Wiler beteiligt gewesen. Die Setzlinge habe dieser in seinem Auto, im Kofferraum, gefahren. Den Rest hätten sie mit einem Lieferwagen transportiert (act. 2/1/6/66 Ziff. 28). Der Beschuldigte E.________ habe mit Littau nichts zu tun gehabt, ausser ihnen beim Transport zu helfen. Er habe eher mit Wiler bei Utzenstorf zu tun gehabt. Er sei am Anfang in den ersten Tagen mit ihnen zusammen gewesen, während sie geputzt und den Umzug gemacht hätten (act. 2/1/6/66-67 Ziff. 37, 46). Auf die Frage nach der Rolle des Beschuldigten E.________ bei der Anlage in Wiler bei Utzenstorf erklärte AB.________, dieser sei auch Partner mit dem Beschuldigten B.________ und den vorherigen Besitzern, AE.________ und AG.________ bzw. AF.________, gewesen (act. 2/1/6/68 Ziff. 53-54). 6.7 AC.________ sagte in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 aus, dass der Beschuldigte E.________ die Stecklinge in einem Kombibus, den dieser ausgeliehen gehabt habe, von Littau nach Wiler bei Utzenstorf transportiert habe (act. 2/1/5/21 Ziff. 91). Dies bestätigte AC.________ am 9. Juli 2019, wobei er von einem gemieteten Bus sprach und dass zusätzlich auch die Motoren transportiert worden seien (act. 2/1/5/46 Ziff. 33). Auf die Frage nach den Aufgaben des Beschuldigten E.________ in der Anlage erklärte AC.________ zunächst, dieser habe nur die Sachen transportiert und wie er gehört habe, habe dieser die neue Anlage gefunden. Erst auf Nachfrage gab er an, der Beschuldigte E.________ habe zwei, drei oder vier Tage geholfen. Dieser sei die Verbindung zum Besitzer der Anlage gewesen (act. 2/1/5/47 Ziff. 38). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte E.________ sei gekommen und habe gesagt, man habe einen neuen Ort (act. 2/1/5 Ziff. 48). Dieser habe aber nicht gesagt, sie müssten die Anlage zügeln bzw. er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei (act. 2/1/5/66 Ziff. 86-87). Auf eine Frage nach der Rückerstattung von Auslagen erklärte AC.________, er hätte das Geld entweder vom Beschuldigten B.________, AE.________ oder vom Beschuldigten E.________ erhalten. Es sei ein Irrenhaus gewesen. Es habe viele Chefs gegeben. Jeder habe seinen Anteil darin gehabt
Seite 38/73 (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2019 sagte AC.________ aus, der Beschuldigte E.________ sei beim Umzug der Ausrüstung von Luzern nach Wiler bei Utzenstorf dabei gewesen. Er habe Töpfe getragen, die Motoren abmontiert und die Klone mit seinem Auto nach Wiler bei Utzenstorf transportiert. Anweisungen habe er nicht erteilt (act. 2/1/5/62 Ziff. 45-48). Zur Rolle des Beschuldigten E.________ konnte er sich nicht genau äussern. Er gab an, dass er nicht genau wisse, welche Rolle dieser gespielt habe, dieser habe aber diese Fabrik [Anlage in Wiler bei Utzenstorf] gefunden. Auf die Frage nach dem Betreiber der Anlage konnte er keine genaue Antwort geben, nannte aber den Beschuldigten B.________, AE.________, den Beschuldigten E.________ und einen Partner von AE.________ (act. 2/1/5/65 Ziff. 76-78). 6.8 AD.________ sagte in der Einvernahme vom 27. Juni 2019 aus, E.________ habe beim Zügeln geholfen und den Kombi gefahren. Es sei ein weisser Kombibus gewesen (act. 2/1/8/8 Ziff. 23). E.________ habe die Setzlinge gezügelt (act. 2/1/8/13-14 Ziff. 41). Weiter gab er an, er glaube, dass der Beschuldigte B.________ das Sagen betreffend die Anlage in Wiler bei Utzenstorf gehabt habe (act. 2/1/8/12 Ziff. 33). Am 19. August 2019 sagte er aus, er glaube, dass der Beschuldigte B.________ das Material für die Anlage bezahlt habe. Beim Transport in die neue Örtlichkeit seien er, AC.________, AB.________ und E.________ beteiligt gewesen. E.________ identifizierte er als den Beschuldigten E.________ (der Beschuldigte B.________ sagte ebenfalls aus, dass E.________ der Spitzname des Beschuldigten E.________ gewesen sei [act. 2/1/1/179 Ziff. 23]). Zur Rolle des Beschuldigten E.________ im Zusammenhang mit der Anlage in Luzern-Littau sagte AD.________, dieser habe die kleinen Pflanzen an die andere Örtlichkeit transportiert. Das sei alles. Der Beschuldigte E.________ sei nebst dem Zügeln mehrere Male in der Anlage in Wiler bei Utzenstorf gewesen und er habe auch beim Putzen mitgeholfen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte E.________ ihnen oder den anderen Anweisungen gegeben habe, erklärte AD.________ Folgendes: "Ja, so in der Art. Ja, er hat Anweisungen gegeben". Der Beschuldigte E.________ sei hierarchisch höher gestellt gewesen als AB.________. Wer dem Beschuldigten E.________ Anweisungen erteilte, wusste AD.________ nicht (act. 2/1/8/27-31 Ziff. 29, 36-39, 48, 66-69). 6.9 6.9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B.________ und jene von AB.________, AC.________ und AD.________ absolut glaubhaft sind. Die Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen sind konsistent und plausibel. Auch decken sich ihre jeweiligen Aussagen. Weiter wurden Unsicherheiten offengelegt und nicht einfach etwas behauptet, was als Realkennzeichen zu werten ist. Schliesslich ist bei keiner Person ein Interesse erkennbar, den Beschuldigten E.________ falsch zu beschuldigen. Bei den Aussagen des Beschuldigten E.________ ist hingegen festzuhalten, dass sie teilweise widersprüchlich sind. So hat er ausgesagt, der Beschuldigte B.________ habe ihm die anderen Beteiligten vorgestellt, gleichzeitig räumte er aber auch ein, er habe diese Personen gefunden und mit dem Beschuldigten B.________ (besser) bekannt gemacht, obwohl dies eigentlich unbestritten war. 6.9.2 Aufgrund der obenstehenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ den Kontakt mit den Betreibern der (ehemaligen) CBD-Anlage in Wiler bei Utzenstorf hergestellt und diese dem Beschuldigten B.________ vorgestellt hat, dass er beim Umzug von Littau nach Wiler bei Utzenstorf und bei der Reinigung der neuen Anlage geholfen hat sowie dass
Seite 39/73 zwischen ihm und dem Beschuldigten B.________ eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart war (SG GD 8/1/1 S. 37-38; OG GD 4/1 Ziff. 52-54). Die Herstellung des Kontakts bzw. die Organisation der neuen Räumlichkeiten in Wiler bei Utzenstorf waren zentral für den Aufbau bzw. Betrieb der Anlage. Dass die anderen Beteiligten dem Beschuldigten B.________ auch bereits bekannt waren, wie es die Verteidigung des Beschuldigten E.________ in ihrem Parteivortrag ausführte (OG GD 9/1/3 Ziff. 30), geht aus den Akten nicht hervor. Dies kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Beschuldigte B.________ die anderen Personen bereits gekannt hätte, war es unstreitig der Beschuldigte E.________, der diese kontaktierte und mit ihnen verhandelt hat (dazu nachfolgend E. 6.9.3). Der Beschuldigte E.________ war auch effektiv zugunsten der neuen Anlage tätig (Umzug, Reinigung) und somit an der Tatausführung beteiligt. Zudem war er gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ zusammen mit ihm und den drei Kroaten [die anderen Beteiligten an der Anlage] bei der Suche nach Käufern beteiligt (act. 2/1/1/285 Ziff. 51), was der Beschuldigte E.________ zwar bestreitet (OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 70), aber aufgrund der äusserst glaubhaften Aussage des Beschuldigten B.________ als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dieser Umstand spricht für eine Stellung des Beschuldigten E.________ auf der gleichen Stufe wie der Beschuldigte B.________ und die drei Kroaten. Diese Einschätzung wird durch die Aussage von AC.________ gestützt. Er sagte auf die Frage nach dem Betreiber der Anlage, er könne nicht sagen, dass es der Beschuldigte B.________ gewesen sei. Es seien noch AE.________, der Beschuldigte E.________ und ein Partner von AE.________ da gewesen (act. 2/1/5/65 Ziff. 78). Der Beschuldigte E.________ wurde von AC.________ somit auf gleicher Stufe wie die anderen, insbesondere wie der Beschuldigte B.________, gesehen. Das gleiche ergibt sich auch aus seiner Antwort auf die Frage nach der Rückerstattung von Auslagen. AC.________ erklärte, er hätte das Geld entweder vom Beschuldigten B.________, AE.________ oder vom Beschuldigten E.________ erhalten (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Auch hier wird der Beschuldigte E.________ auf gleicher Stufe wie namentlich der Beschuldigte B.________ genannt. Die Einschätzung von AC.________ deckt sich auch mit der Aussage von AD.________, wonach zwar der Beschuldigte B.________ das Sagen gehabt habe (act. 2/1/8/12 Ziff. 33), der Beschuldigte E.________ aber [auch] Anweisungen gegeben habe und hierarchisch höher gestellt gewesen sei als AB.________ (act. 2/1/8/31 Ziff. 67- 68), welcher die Führung vor Ort hatte (act. 2/1/1/157). 6.9.3 Die hälftige Gewinnbeteiligung spricht sodann ebenfalls stark für eine Mittäterschaft. Denn mit den Arbeitern AB.________, AC.________ und AD.________, welche zweifellos keine Mittäter waren, wurde ein Lohn vereinbart (act. 2/1/5/44 Ziff. 27; act. 2/1/5/65 Ziff. 80-85; act. 2/1/6/3 Ziff. 8; act. 2/1/6/10 Ziff. 40-43; act. 2/1/6/40 Ziff. 45, act. 2/1/6/68-69 Ziff. 56-62; act. 2/1/8/9-10 Ziff. 25; act. 2/1/8/31-32 Ziff. 71-77). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass mit diesen ein Lohn, mit dem Beschuldigten E.________ hingegen eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden wäre, wenn sie alle Gehilfen gewesen wären. Die Anlage wurde zwar vom Beschuldigten B.________ finanziert, womit die Aussage des Beschuldigten E.________, er habe kein Geld investiert, zutrifft. Die fehlende finanzielle Beteiligung des Beschuldigten E.________ bei den Investitionen spricht aber nicht gegen eine Mittäterschaft. Denn der Beitrag der einzelnen Mittäter kann auf verschiedene Arten erfolgen. Es geht auch hier gerade um ein arbeitsteiliges Zusammenwirken. Gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ habe der Beitrag des Beschuldigten E.________ darin bestanden, die Leute bzw. die neue Lokalität gefunden zu haben (act. 2/1/1/283 Ziff. 35, 37). Zudem hat der Beschuldigte E.________ im Gegensatz zum Beschuldigten B.________ auch vor Ort geholfen (Umzug, Reinigung), was ebenfalls einen Tatbeitrag
Seite 40/73 darstellt. Der Beschuldigte E.________ hat weiter Verhandlungen mit den anderen Beteiligten (AE.________, usw.) geführt. Auf die Frage, ob die CHF 15'000.00, welche den anderen zu bezahlen war, nicht ein Einkauf statt Miete gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, der Beschuldigte E.________ habe ihm einfach ausgerichtet, dass sie CHF 15'000.00, die Pflanzen und die Lampen bringen müssten. Er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr (act. 2/1/1/282 Ziff. 24). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte E.________ offensichtlich Verhandlungen mit den anderen Beteiligten geführt hat. Dies wird durch die Erkenntnisse aus der Audio-Aufnahme vom 9. Mai 2019 (Track-Nr.
8601) zusätzlich gestützt. Gemäss dem Audio-Protokoll sprachen die Beschuldigten B.________ und E.________ über die Verhandlungen mit AE.________ und den anderen Männern, welche der Beschuldigte E.________ geführt hatte. Auch geht daraus zudem hervor, dass der Beschuldigte E.________ Anweisungen an AB.________ gegeben hat (dieser soll nicht mit ihnen sprechen und ihnen gar nichts erklären […]; act. 7/6/1/1048). Der Beschuldigte E.________ war somit massgeblich an der Planung und Ausführung beteiligt. 6.9.4 Schliesslich sagte der Beschuldigte B.________ klar aus, er und der Beschuldigte E.________ seien Partner gewesen bzw. dieser sei an der Anlage beteiligt gewesen. Dies bestätigte auch AB.________ (act. 2/1/6/68 Ziff. 53-54). AB.________ erklärte zudem, der Beschuldigte E.________ sei der Vermittler zwischen dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Dieser sei praktisch zusammen mit dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Sie hätten das sozusagen alles organisiert (act. 2/1/6/34 Ziff. 22-23). Dies deckt sich mit der Aussage von AC.________, wonach es viele Chefs gegeben habe und jeder seinen Anteil darin gehabt habe (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Entgegen der Auffassung der Verteidigung können AB.________, AC.________ und AD.________ zur Stellung des Beschuldigten E.________ aussagen. Denn sie hatten ihn nicht nur einmal bei Umzug gesehen, wie es die Verteidigung geltend machte (OG GD 9/1/3 Ziff. 32), sondern mit ihm zusammen auch während mehrerer Tage die Anlage gereinigt. 6.9.5 In Würdigung der genannten Elemente ist der Beschuldigte E.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifellos als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren. Da der Beschuldigte E.________ Mittäter war, werden ihm die Tatbeiträge der anderen Beteiligten zugerechnet. Mit dem Einpflanzen der Cannabis-Stecklinge und deren Aufzucht wurde der objektive Tatbestand des Anbaus gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt. Als Mittäter hatte der Beschuldigte E.________ auch Herrschaftsmacht über die Pflanzen, weshalb auch der objektive Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt ist. Da geplant war das Cannabis anschliessend zu verkaufen, sind auch die objektiven Tatbestandsvoraussetzung des Anstalten-Treffens zum Verkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG gegeben. Der Beschuldigte E.________ hatte den Kontakt zur Gruppe um AE.________ hergestellt und mit diesen Verhandlungen geführt. Er war weiter beim Umzug von Littau nach Wiler bei Utzenstorf dabei und hat beim Aufbau der neuen Anlage mitgewirkt. Er kannte weiter auch seine Position in der Organisation. Somit wusste er über alle Umstände umfassend Bescheid. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte E.________ mit seinem Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. Eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) liegt – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – nicht vor, da der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn nicht realisiert worden ist (vgl. OG GD 1 E. II.1.4.2).
Seite 41/73
E. 7 Zusammengefasst ergeben sich folgende Schuld- und Freisprüche: Der Beschuldigte E.________ ist schuldig zu sprechen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. Hingegen ist der Beschuldigte E.________ betreffend den Vorgang 1.3 vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (zusätzlich) freizusprechen. C. Sanktion I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4). 2. 2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat
Seite 42/73 aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 2.2 Geständnisse können strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind, wobei für ein vollumfängliches Geständnis eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.6). 2.3 Bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen) kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Beim Anstaltentreffen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom tt.mm. 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). 2.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 3.
E. 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 97'545.35 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– zu fünf Sechsteln (CHF 81'287.80) dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang (CHF 16'257.55) auf die Staatskasse genommen.
E. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat fünf Sechstel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 1'050.00hälftiger Anteil Kosten Erstellung Wortprotokolle CHF 110.00 Auslagen CHF 7'160.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 5'728.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'432.00) auf die Staatskasse genommen. 8.2 Die Kosten für die Übersetzung an der Berufungsverhandlung werden auf die Staatskasse genommen.
E. 9 März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 6. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung betrachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2). II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wurde der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
Seite 45/73 lit. a, c und e BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG und der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (72 Monaten). 2. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ beantragte im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten. In seiner Begründung rügte er die Strafzumessung betreffend die Kokain-Vorgänge und die Cannabis-Vorgänge (Haschisch, Marihuana, Indoor- Anlagen). 2.1 Betreffend die Kokain-Vorgänge habe die Vorinstanz das Verschulden zu hoch eingestuft. Der Beschuldigte B.________ habe sich in aller Deutlichkeit vom Kokainhandel zu distanzieren versucht und nie einen Franken mit Kokain verdient. Er habe ein paar Mal rein aus Gefälligkeit Kokain ohne jeden Gewinn weitergereicht. Insbesondere die Kilogrammtransaktionen gemäss Vorgang 1.17 seien von ihm nicht gesucht worden, sondern er habe sich zuerst mit aller Deutlichkeit dagegen gewehrt, sei dann irgendwann schwach geworden und habe Verkäufer und Käufer zusammengeführt, aber ohne einen Franken dabei zu verdienen. Diese Umstände würden zeigen, dass sich die kriminelle Energie (neben der Kokainmenge ein wesentliches Element der verschuldensgerechten Bestrafung) im untersten Bereich bewegt habe und die Einsatzstrafe von 70 Monaten den zugegebenen Widerhandlungen nicht gerecht werde. Die widerwillig bzw. als reine Gefälligkeit vorgenommenen Kokainvorgänge würden eine Einsatzstrafe von mehr als 48 Monaten nicht zu begründen vermögen (OG GD 2/1 S. 3-5). In seiner Eingabe vom 7. Juli 2022 verwies der Verteidiger zunächst auf sein Plädoyer vor Vorinstanz und brachte weiter vor, dass die inzwischen erstellten Wortprotokolle zeigen würden, dass der Beschuldigte E.________ nicht dem Beschuldigten B.________ untergeordnet gewesen sei, sondern ein eigenes Beziehungsnetz in den Kokainhandel besessen habe, was auch aus dem mit der Berufungserklärung eingereichten Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zürich deutlich werde. Die hierarchische Position des Beschuldigten B.________ im Kokainhandel, das Fehlen eines Profits und die anfängliche Gegenwehr, mit diesen Drogen im grösseren Stil zu tun zu haben, sprächen für ein geringes Verschulden und somit für eine Reduktion des ausgesprochenen Strafmasses (OG GD 2/4 S. 2-3; OG GD 9/1/2 S. 3). 2.2 Zu den Cannabis-Vorgängen brachte der Verteidiger vor, die Vorinstanz nehme im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Vorgänge betreffend Cannabis künstlich auseinander, d.h. nehme einzelne Teilhandlungen aus dem Gesamtzusammenhang, und bestrafe diese einzeln und komme so alleine für die Cannabis-Widerhandlungen auf hypothetische Gesamteinsatzstrafen von 56 Monaten. Selbst wenn hier die höchste Strafe von 20 Monaten als Ausgangspunkt verwendet würde, so ergäbe sich bei hälftiger Zurechnung der jeweiligen hypothetischen Einsatzstrafe immer noch eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten nur für die Cannabis-Widerhandlungen, was offensichtlich unangemessen erscheine. Die Cannabis- Vorgänge seien trotz der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Asperationsprinzips auf maximal 24 Monate Straferhöhung zu veranschlagen (OG GD 2/1 S. 3 und 5). 2.3 Bei einer Einsatzstrafe von maximal 48 Monaten für die Kokainvorgänge, einer Straferhöhung für die Cannabis-Vorgänge um 24 Monate und für die Geldwäscherei um vier Monate, wie es die Vorinstanz bereits gemacht habe, ergebe sich vor Berücksichtigung des
Seite 46/73 Geständnisses und des Verhaltens im Strafvollzug eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten. Auch wenn die Ausgangsstrafe entsprechend der Argumentation [der Vorinstanz] aufgrund der nicht einschlägigen Vorstrafen um einen Monat erhöht werde, resultiere vorerst eine Ausgangsstrafe von 77 Monaten. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten B.________ zu Recht die Kooperation und sein weitgehendes Geständnis zu Gute gehalten. Das Geständnis habe die Arbeit der Strafbehörden enorm erleichtert. Dass der Beschuldigte B.________ wirklich reinen Tisch gemacht habe, zeigten die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Einvernahmeprotokolle in aller Deutlichkeit auf. Aufgrund der Totalüberwachung seien auch alle Delikte bekannt. Sein exemplarisches Verhalten im Strafvollzug, welches auch mit den entsprechenden Vollzugsberichten belegt worden sei, sei aber leider unberücksichtigt geblieben. Der Verteidiger führte aus, er habe in seiner mehr als 30-jährigen Anwaltstätigkeit noch nie derart viele positive Rückmeldungen von einer Strafanstalt bzw. von verschiedensten Mitarbeitern erhalten wie im vorliegenden Fall. Diese äusserst positive Beurteilung des Beschuldigten B.________, der sich in der Strafanstalt immer wieder deeskalierend eingebracht habe, sei durchaus als tätige Reue im Sinne des Gesetzes zu werten. Damit bringe dieser nicht nur die ehrliche Anerkennung des Gesetzes zum Ausdruck, sondern beteilige sich aktiv an dessen Durchsetzung. Daher scheine eine Strafreduktion von einem vollen Drittel, somit 33 % und nicht nur 30 %, wie von der Vorinstanz angewandt, dem Beschuldigten B.________ am ehesten gerecht zu werden. Somit ergebe sich eine Freiheitsstrafe von abgerundet 51 Monaten (OG GD 2/1 S. 5-6; OG GD 9/1/2 S. 3). 3. Vorab ist richtigzustellen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe bei der Asperation der Strafe für die Cannabis-Vorgänge entgegen der Ausführung des Verteidigers nicht um 38 Monate, sondern (nur) um 28 Monate erhöht hat. Sie liegt somit nur vier Monate über jener in der Begründung des Verteidigers. 4.
E. 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit pauschal CHF 12'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch vier Fünftel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 73/73 1.2 Die amtlichen Verteidiger können gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung (Ziffern I.7.1 und II.9.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstraf- gericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - amtliche Verteidigung des Beschuldigten B.________, Rechtsanwalt lic.iur. D.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - amtliche Verteidigung des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt lic.iur. H.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv und dem Hinweis, dass die Entschädigung gemäss Ziff. I.7.1 rechtskräftig ist und somit ausbezahlt werden kann) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigte B.________ gemäss Ziff. I.3) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG sowie zum Vollzug der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung i.S. des Beschuldigen B.________ gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Ziff. I.1.8.1 bis I.1.8.4) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch des Beschuldigten E.________ gemäss Ziff. II.5) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung und SIS- Ausschreibung auch i.S. des Beschuldigten E.________ Ziff. II.1.4.2 und II.6) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf
E. 11 Abfallsäcke mit 304 Stecklingen (Pos. 1);
Seite 70/73 6 x 5 Hanfpflanzen (Proben) (Pos. U8). 8.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pack Munition (20 St.) 30-06 (Pos. A41; Lagernummer 64747); Pack Munition (50 St.) (Pos. A41; Lagernummer 64747); 1 Patrone 7.65 (Pos. A41; Lagernummer 64747). 8.4 Der beschlagnahmte HD Pocket Projector (Pos. VA4) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zuger Polizei der P.________AG, herauszugeben." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung von 131 Tagen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit 4. Oktober 2019.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafabteilung S 2022 3 / 5 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Ersatzrichter lic.iur. P. Brändli Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 9. August 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, gegen B.________, geb. tt.mm.1971 in C.________/RS, serbischer Staatsangehöriger, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Zug, An der Aa 2, 6300 Zug amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend mehrfache einfache und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfache Geldwäscherei und gegen E.________, geb. tt.mm.1969 in F.________/RS, serbischer Staatsangehöriger, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. H.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend einfache und mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Berufungen der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 2. September 2021; SG 2020 22/24)
Seite 2/73 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft B.________ (nachfolgend: Beschuldigter B.________) mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, indem er in der Zeit von Anfang 2017 bis Mitte Mai 2019 – teilweise u.a. zusammen mit E.________ (nachfolgend: Beschuldigter E.________) – insgesamt 7,15 Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 300'350.00 erworben, 9,448 Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 338'660.00 veräussert und den Verkauf von 400 Gramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 9'000.00 finanziert bzw. vermittelt habe. Zudem wird ihm Handel mit Haschisch vorgeworfen. Gemäss Staatsanwaltschaft habe er im Zeitraum vom 20. November 2018 bis zum 27. Mai 2019 insgesamt rund 24 Kilogramm Haschisch zum Preis von CHF 72'000.00 erworben und dieses in der Folge für CHF 89'000.00 verkauft, womit ein Nettoerlös von mehr als CHF 10'000.00 erwirtschaftet worden sei. Des Weiteren wird dem Beschuldigten B.________ Handel mit Marihuana zur Last gelegt, indem er im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 2. März 2019 – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten E.________ – insgesamt rund 114,5 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 483'200.00 erworben und rund 115,5 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 537'195.00 verkauft habe. Ferner sei der Beschuldigte B.________ in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 27. Mai 2019 – teilweise zusammen mit dem Beschuldigten E.________ – an drei Indoor-Hanfanlagen als Investor und Betreiber beteiligt gewesen, wobei mit dem Verkauf der Betäubungsmittel ein Jahresumsatz von mehr als CHF 100'000.00 und ein Nettoerlös von mehr als CHF 10'000.00 erwirtschaftet worden sei bzw. hätte erwirtschaftet werden sollen. Zudem habe sich der Beschuldigte B.________ der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht, indem er sich und seiner Ehefrau mit Einnahmen aus dem Verkauf von illegalen Betäubungsmitteln in Höhe von über CHF 500'000.00 in den Jahren 2017 bis 2019 über die Gesellschaften G.________AG sowie I.________GmbH fiktive Löhne von rund CHF 33'750.00 (+ Sozialversicherungsabgaben im Betrag von CHF 13'551.50) für nicht geleistete Arbeit habe auszahlen lassen, wobei die Gelder deren Vertretern vorgängig übergeben worden seien. Weiter habe der Beschuldigte im Rahmen einer Kooperation zwischen dem von ihm geführten Vereinslokal "L.________" mit den Swisslos Genossenschaften mit Einnahmen aus dem Betäubungsmittelhandel Gewinnauszahlungen in Höhe von CHF 6'789.00 an Gäste vorgenommen und die Beträge anschliessend bei Swisslos eingefordert. Schliesslich wird dem Beschuldigten B.________ Hehlerei vorgeworfen, indem er sich einen Videoprojektor mit einem Neuwert von rund CHF 600.00 habe schenken lassen, wobei er davon habe ausgehen müssen, dass es sich bei diesem Projektor um Deliktsgut gehandelt habe (SG GD 1/1 S. 2-12; OG GD 1 S. 3-4). 2. Dem Beschuldigten E.________ wirft die Staatsanwaltschaft mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Handel mit Kokain sowie Marihuana vor. Er habe von Mitte Februar 2019 bis Ende April 2019 insgesamt fünf Kilogramm Kokaingemisch zum Preis von CHF 200'000.00 erworben und dieselbe Menge mit einem Gewinn von CHF 25'000.00 veräussert. Zudem habe er im Zeitraum von Anfang Dezember 2018 bis Anfang März 2019 insgesamt rund 90 Kilogramm Marihuana zu einem Preis von ca. CHF 380'000.00 erworben und rund 110 Kilogramm Marihuana zum Preis von CHF 461'695.00 verkauft. Des Weiteren wird dem Beschuldigten E.________ angelastet, zusammen mit dem Beschuldigten B.________ sowie drei weiteren namentlich nicht
Seite 3/73 bekannten Personen ab Februar 2019 in Wiler bei Utzenstorf BE eine Indoor-Hanfanlage aufgebaut zu haben (SG GD 1/3 S. 2-5; OG GD 1 S. 4). 3. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 1. und 2. Juli 2021 statt (SG GD 8/1). Die Verfahrensleitung der Vor- instanz machte im Rahmen der Vorfragen verschiedene Hinweise zur Anklageschrift betreffend den Beschuldigten B.________ (SG GD 8/1 S. 2). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________ erneuerte den bereits vorgängig gestellten Beweisantrag, die Tonaufzeichnungen der Treffen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ abzuspielen und direkt zu übersetzen, welchen das Gericht einstweilen unter Vorbehalt von Art. 349 StPO abwies (OG GD 8/1 S. 3). Die Beschuldigten B.________ und E.________ sowie der im gleichen Verfahren weitere Beschuldigte J.________ wurden je zur Person und zur Sache befragt (SG GD 8/1/1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 8/1 S. 19). 4. Am 2. September 2021 fällte die Vorinstanz das Urteil und versandte es am 3. September 2021 im Dispositiv (SG GD 8/1/9). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 6. September 2021 in Empfang genommen (SG GD 8/1/9/1). 5. Mit Schreiben vom 6. September 2021 meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________ (SG GD 4/18) und mit Schreiben vom 10. September 2021 jener des Beschuldigten E.________ (SG GD 6/4) schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an. Gleiches tat auch der amtliche Verteidiger von J.________ (SG GD 5/5). 6. Die Vorinstanz versandte sodann am 31. Januar 2022 das begründete Urteil, welches den Parteien am 1. Februar 2022 zugestellt wurde (SG GD 9). Der Urteilsspruch betreffend die Beschuldigten B.________ und E.________ lautet wie folgt: "A. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain; Vorgänge 1.19 und 1.1]; 1.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.10, 1.28 und 1.29]; 1.3 der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und e BetmG; 2.3 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG; 2.4 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, unter Anrechnung von 131 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 4. Oktober 2019. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Seite 4/73 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. N.________, für seine Bemühungen bereits von der Staatsanwaltschaft mit CHF 1'220.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt wurde. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 52'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits ausgerichteten Akontozahlungen wird Vormerk genommen. 5.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 209'803.24 Untersuchungskosten CHF 10'000.00 Entscheidgebühr CHF 340.00 Auslagen CHF 220'143.24 Total und werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 176'114.60) auferlegt. Im verbleibenden Umfang (CHF 44'028.64) werden sie auf die Staatskasse genommen. 6.2 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anteilsmässig mit den aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'265.65, CHF 70'553.55, CHF 104'150.00, CHF 10'000.00, CHF 1'023.00 sowie CHF 3'934.40 (total CHF 190'926.60) verrechnet. Der Erlös aus der noch zu verwertenden Uhr Rolex mit Zertifikat wird ebenfalls anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet. 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. 8. 8.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss der Zuger Polizei zur Verwendung zu Ausbildungszwecken überlassen: Pass, Führerausweis und Identitätskarte von O.________ (Pos. A16). 8.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Zuger Polizei zu vernichten: Geldzählmaschine (Pos. A33); Haschischstück 43,4 Gramm (Pos. A36); 11 Abfallsäcke mit 304 Stecklingen (Pos. 1); 6 x 5 Hanfpflanzen (Proben) (Pos. U8). 8.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pack Munition (20 St.) 30-06 (Pos. A41; Lagernummer 64747); Pack Munition (50 St.) (Pos. A41; Lagernummer 64747); 1 Patrone 7.65 (Pos. A41; Lagernummer 64747). 8.4 Der beschlagnahmte HD Pocket Projector (Pos. VA4) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zuger Polizei der P.________AG, herauszugeben. B. […]
Seite 5/73 C. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.28 und 1.29]. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 2.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten, unter Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 20.11.2019. 4. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 43'625.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 91'205.35 Untersuchungskosten CHF 6'000.00 Entscheidgebühr CHF 340.00 Auslagen CHF 97'545.35 Total und werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln (CHF 81'287.80) auferlegt. Im verbleibenden Umfang (CHF 16'257.55) werden sie auf die Staatskasse genommen. 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. D. Rechtsmittel […]" 7. Am 22. Februar 2022 (Postaufgabe: 21. Februar 2022) ging die Berufungserklärung des Verteidigers des Beschuldigten B.________ bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Der Verteidiger stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und e i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. c schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und d i.V. mit Art. 19 Abs. 2 lit. c schuldig zu sprechen.
Seite 6/73 3. Der Beschuldigte sei der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei dafür milde zu bestrafen, mit maximal 51 Monaten Freiheitsstrafe. 5. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 6. Im übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, insbesondere auch betreffend der Freisprüche ( Urteil Ziff. 1.1 bis 1.3 ). 7. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz." In prozessualer Hinsicht beantragte der Verteidiger, ihn dem Beschuldigten B.________ per
6. September 2021 für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Weiter stellte er folgende Beweisanträge: "1. Es seien die Überwachungstonaufnahmen des Treffens vom 16.2.2019 in der Wohnung des Angeklagten B.________ an der Q.________ in AK.________, zwischen dem Angeklagten B.________, dem Mitangeklagten E.________ und R.________ ( separates Verfahren ) anlässlich der Gerichtsverhandlung abzuspielen und mit Hilfe eines Dolmetschers direkt zu übersetzen ( Vorgang 1.17 der Anklageschrift ). 2. Es seien die Überwachungstonaufnahmen des Treffens vom 26.2.2019 in der Wohnung des Angeklagten B.________ an der Q.________ in AK.________, zwischen dem Angeklagten B.________, dem Mitangeklagten E.________ und R.________ ( separates Verfahren ) anlässlich der Gerichtsverhandlung abzuspielen und mit Hilfe eines Dolmetschers direkt zu übersetzen ( Vorgang 1.20 oben der Anklageschrift ). 3. Es seien die Überwachungstonaufnahmen der Treffen vom 1. und 2.3.2019 in der Wohnung des Angeklagten B.________ an der Q.________ in AK.________, zwischen dem Angeklagten B.________, R.________ ( separates Verfahren ) und S.________ ( separates Verfahren ) anlässlich der Gerichtsverhandlung abzuspielen und mit Hilfe eines Dolmetschers direkt zu übersetzen ( Vorgang 1.20 Mitte der Anklageschrift )." 8. Ebenfalls am 22. Februar 2022 (Postaufgabe: 21. Februar 2022) ging die Berufungserklärung des Verteidigers des Beschuldigten E.________ beim Gericht ein. Der Verteidiger stellte folgende Anträge (OG GD 4/1): "1. Es seien Ziffern C.2, C.3, C.4 und C.6 des Urteils vom 2. September 2021 des Kantonsgerichts Zug aufzuheben und der Berufungskläger sei freizusprechen von den Vorwürfen: a. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain, Vorgang 1.17]; b. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana, Vorgänge 1.3 und 1.5]. 2. Der Berufungskläger sei schuldig zu sprechen: a. der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; b. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG ; c. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g BetmG.
Seite 7/73 3. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 177 Tagen und des vorzeitigen Strafvollzugs seit 20. November 2019. 4. Der Berufungskläger sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 5. Eventualiter sei die Strafbemessung im Sinne der Ausführungen vorzunehmen. 6. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." 9. Auch der Verteidiger von J.________ reichte eine Berufungserklärung ein. 10. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft sowie den jeweils anderen Verteidigern zu und setzte den Parteien mehrere Fristen, u.a. zur Stellungnahme zur allfälligen Verfahrenstrennung (OG GD 6/1). 11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2022 auf das Stellen eines Nichteintretensantrags und die Erhebung einer Anschlussberufung (OG GD 5/1). 12. Nachdem sämtliche Parteien ausdrücklich oder stillschweigend der Verfahrenstrennung zugestimmt hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 31. März 2022 das Berufungsverfahren betreffend J.________ von jenen betreffend die Beschuldigten B.________ und E.________ abgetrennt (OG GD 6/2). 13. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge des Verteidigers des Beschuldigten B.________ teilweise gut und gab eine wörtliche Übersetzung der Tonaufnahmen in Auftrag (OG GD 6/3, 8/5). Die Übersetzungen gingen am
14. Juni 2022 beim Gericht ein und wurden anschliessend den Parteien zugestellt (OG GD 8/7). 14. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den
9. August 2022 (Reservetag 10. August 2022) festgesetzt (OG GD 6/3). Die Beschuldigten wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1-2) und die Zuger Polizei mit der Zuführung beauftragt (OG GD 8/3-4). 15. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wurde der Verteidiger des Beschuldigten B.________ aufgefordert, die Anträge in der Berufungserklärung zu präzisieren und anzugeben, welche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden, da dies aus der Berufungserklärung nicht klar hervorgehe (OG GD 2/3). Am 8. Juli 2022 ging die entsprechende Präzisierung beim Gericht ein, welche anschliessend den anderen Parteien zugestellt wurde (OG GD 2/4). 16. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ reichte am 19. Juli 2022 seine vorläufige Kostennote ein (OG GD 2/5).
Seite 8/73 17. Praxisgemäss wurde vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug der beiden Beschuldigten eingeholt (OG GD 8/13-14). Zudem wurde von den jeweiligen Strafanstalten ein aktueller Führungsbericht über die Beschuldigten angefordert (OG GD 8/9- 12). 18. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. August 2022 die Protokolle der Einvernahmen von T.________, U.________, R.________ und S.________ ein (OG GD 5/5). Diese wurden praxisgemäss zu den Akten genommen (OG GD 9/1 S. 3). 19. Am 9. August 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt, die amtlichen Verteidiger und die beiden Beschuldigten teilnahmen. Die Beschuldigten wurden zur Person und zur Sache befragt (OG GD 9/1). 20. Die Verteidiger hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der jeweiligen Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/1/2 S. 1 und 9/1/3 S. 1). Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ reichte seine Kostennote ein (OG GD 9/1/3/1). Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ gab eine aktualisierte Kostennote zu den Akten (OG GD 9/1/2/1). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufungen und die Bestätigung der angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 9/1/4 S. 1). 21. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/1 S. 26). 22. Das Gericht fällte noch am Verhandlungstag, d.h. am 9. August 2022 in dieser Sache ein Urteil, welches am 10. August 2022 an die Parteien im Dispositiv versandt wurde (OG GD 9/3). Nachdem in Ziff. II.5 ein offensichtlicher Fehler festgestellt wurde, versandte das Gericht am 11. August 2022 ein berichtigtes Urteilsdispositiv an die Parteien (OG GD 9/4/1). Erwägungen und Begründung des Urteils A. Allgemeines I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurden keine Anträge auf Nichteintreten gestellt. Auf die jeweiligen Berufungen der Beschuldigten ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4
Seite 9/73 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom
13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten B.________ richtet sich einzig gegen die Höhe der Strafe, die Dauer der Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sowie den Kostenentscheid (Ziff. A.3, A.4.1, A.4.2 und A.6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen Dispositivziffern blieben unangefochten. Der amtliche Verteidiger erhob auch keine Beschwerde gegen die Festlegung seiner Entschädigung. Folglich ist das Urteil bezüglich der Freisprüche (Ziff. A.1), der Schuldsprüche (Ziff. A.2), der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. A.5.1 und A.5.2), der Verwendung des beschlagnahmten Vermögens zur Deckung der Verfahrenskosten (Ziff. A.6.2), des Verzichts auf eine Ersatzforderung (Ziff. A.7) und des Entscheids über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. A.8) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. A.5.3 und A.6) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.3 Die Berufung des Beschuldigten E.________ richtet sich einzig gegen einzelne Schuldsprüche, nämlich wegen (qualifizierter) Widerhandlung gegen des BetmG betreffend die Vorgänge 1.17, 1.3, 1.24 und 1.25, die Höhe der Strafe sowie die Dauer der Landesverweisung (Ziff. C.2, C.3 und C.4.1 des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen Dispositivziffern blieben unangefochten. Dies gilt auch bezüglich des Schuldspruchs betreffend den Vorgang 1.5. Im Rechtsbegehren wurde zwar ein Freispruch betreffend den Vorgang 1.5 verlangt, aber in der nachfolgenden Begründung wird der entsprechende Schuldspruch ausdrücklich anerkannt (OG GD 4/1 Ziff. 47 f. und 50, vgl. auch Ziff. 69 und 72) und vor Vorinstanz anerkannte der Beschuldigte E.________ den Vorgang und bekannte sich schuldig (SG GD 8/1/6 Rz. 35), weshalb von einem Schreibfehler auszugehen ist. Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ erklärte an der Berufungsverhandlung auf entsprechende Nachfrage denn auch ausdrücklich, dass es sich um einen Fehler handle und dieser Schuldspruch anerkannt werde (OG GD 9/1 S. 2). Der amtliche Verteidiger erhob auch keine Beschwerde gegen die Festlegung seiner Entschädigung. Folglich ist das Urteil bezüglich des Freispruchs (Ziff. 1), der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. C.4.2), der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. C.5.1) und des Verzichts auf eine Ersatzforderung (Ziff. C.7) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziff. C.5.2 und C.6) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Nachdem nur die beiden Beschuldigten Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufungen erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil
Seite 10/73 der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ stellte in der Berufungserklärung vom
21. Februar 2022 mehrere Beweisanträge hinsichtlich des Abspielens von Überwachungstonaufnahmen diverser Treffen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ an der Berufungsverhandlung und deren direkte Übersetzung. Die Verfahrensleitung hiess die Anträge mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 teilweise gut und gab eine wörtliche Übersetzung der entsprechenden Aufnahmen in Auftrag (OG GD 6/3, 8/5). An der Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (OG GD 9/1 S. 19). Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Einvernahmen der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Die von der Staatsanwaltschaft am 5. August 2022 eingereichten Protokolle der Einvernahmen von T.________, U.________, R.________ und S.________ (OG GD 5/5/1-4) können unbestrittenermassen aufgrund der Verletzung der Teilnahmerechte der Beschuldigten B.________ und E.________ nicht zu deren Lasten verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Zu ihren Gunsten kann hingegen auf diese grundsätzlich abgestellt werden. 6. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ beantragte in der Berufungserklärung vom
21. Februar 2022, ihn für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger zu bestellen (OG GD 2/1 S. 2). Rechtsanwalt lic.iur. D.________ wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Juni 2019 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B.________ eingesetzt (D 9/1/7). Diese Einsetzung gilt für das gesamte Strafverfahren, d.h. auch für das Berufungsverfahren. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos. 7. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei
Seite 11/73 nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender
Seite 12/73 Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.
Seite 13/73 B. Tatvorwürfe I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1). II. B.________ Der Beschuldigte B.________ hat sämtliche Schuldsprüche durch die Vorinstanz akzeptiert und nicht angefochten, weshalb diese bereits in Rechtskraft erwachsen und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen sind. III. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ hat nur die Schuldsprüche betreffend die Vorgänge 1.17, 1.24, 1.3 und 1.25 angefochten. Bezüglich der Schuldsprüche für die Vorgänge, welche nicht angefochten wurden, wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. 2. Vorgang 1.17 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.17: Am Abend des 16. Februar 2019 trafen sich die separat verfolgten R.________ ("R.________"; 1A 2020 357) und B.________ (1A 2018 950) in der Wohnung von Letzterem an der Q.________, AK.________. Bei diesem Treffen vereinbarten sie, dass E.________ und B.________ R.________ 4 Kilogramm Kokain zum Preis von je CHF 45'000.00 pro Kilogramm verkaufen. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 16. Februar 2019 und dem 22. Februar 2019 fuhren R.________ und E.________ zu einem nicht näher bestimmbaren Ort in oder nahe Zürich, wo E.________ 4 Kilogramm Kokain bei seinem namentlich nicht bekannten Lieferanten zum Preis von CHF 40'000.00 je Kilogramm bezog und dieses gleich im Anschluss daran R.________ gegen die Bezahlung von CHF 45'000.00 je Kilogramm weitergab. Das Kokain hatte im Umfang von 2 Kilogramm einen Reinheitsgrad von ca. 94%, was 1,88 Kilogramm reinem Kokain entspricht, und im Umfang der weiteren 2 Kilogramm einen solchen von ca. 80%, was 1,6 Kilogramm reinem Kokain entspricht. E.________ und B.________ teilten den erzielten Gewinn von CHF 5'000.00 je Kilogramm hälftig untereinander auf." 2.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erwiesen. Sie stützte sich namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und das – nach ihrer Beurteilung – glaubhafte Geständnis des Beschuldigten B.________, wonach das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden sei. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten E.________ qualifizierte die Vorinstanz als unglaubhaft bzw. als Schutzbehauptung. Die Audio-Protokolle würden keine Hinweise darauf enthalten, dass sich der Beschuldigte E.________ lediglich als angeblicher Lieferant ausgegeben habe. Die Tatsache, dass die eigentliche Übergabe im Rahmen der Observation nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern, da der Beschuldigte E.________ nicht lückenlos observiert worden sei. Weiter sei der Verteidigung nicht zu folgen, dass die Übergabe am 18. Februar 2019 noch nicht stattgefunden haben könne, da der Beschuldigte B.________ an diesem Tag eine Nachricht vorgelesen habe, wonach "für morgen", also den
19. Februar 2019, eine genaue Zeit durchgegeben werde. Denn aus dem Audio-Protokoll
Seite 14/73 gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte B.________ diese Nachricht direkt nach Erhalt vorgelesen habe, die Nachricht könne ohne Weiteres bereits am Vortag, 17. Februar 2019, eingegangen sein. Gemäss dem Amtsbericht über die Erkenntnisse aus der Observation vom
18. Februar 2019 und 20. Februar 2019 habe der Beschuldigte E.________ am frühen Abend des 18. Februars 2019 die Wohnung des Beschuldigten B.________ verlassen, sei nach Opfikon gefahren, habe seinen Personenwagen auf einem Parkplatz parkiert und sei mit einem kuvertähnlichen Gegenstand, aus dem ein ca. 20 cm langer, drahtähnlicher Gegenstand herausgeragt habe, ausgestiegen. Ca. eine Stunde später sei er beobachtet worden, wie er mit einem unbekannten Mann, mutmasslich V.________, welcher eine kleine weisse Tasche bei sich gehabt habe, das Schneidergeschäft "W.________" verlassen habe. Am 20. Februar 2019 sei ein weiteres Treffen des Beschuldigten E.________ und V.________ im Ladenlokal der Schneiderei "W.________" in Opfikon dokumentiert (OG GD 1/1 E. V.1.1.3). 2.3 2.3.1 Gemäss Verteidigung des Beschuldigten E.________ gehe die Vorinstanz von einer Übergabe des Kokains durch den Beschuldigten E.________ am 18. bzw. 20. Februar 2019 aus, was nicht haltbar sei. Die Vorinstanz argumentiere, die Übergabe könne entgegen der Verteidigung bereits am 18. Februar 2019 erfolgt sein, da aus dem Audio-Protokoll (act. 7/6/1/644) nicht hervorgehe, dass der Beschuldigte B.________ die Nachricht direkt nach Erhalt vorgelesen habe. Dabei übersehe die Vorinstanz den Zeitpunkt der Audioaufnahme und die weiteren diesbezüglichen Gespräche. In act. 7/6/1/644 sei von einer "Uhrzeit von 4:30" gesprochen worden. Im weiteren Verlauf des Gesprächs werde von "halb 4" gesprochen (act. 7/6/1/645). Gemäss Audio-Protokoll sei das Gespräch am 18. Februar 2019 um 17.22 Uhr aufgenommen worden. Nach der Argumentation der Vorinstanz hätte die Übergabe mithin bereits eine Stunde vorher erfolgen sollen. Die zweite Übergabe sei sodann für den Donnerstag, den 21. Februar 2019, vorgesehen gewesen (act. 7/6/1/645). Diese Lieferzeitpunkte würden dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte B.________ am 22. Februar 2019 seiner Frau mitgeteilt habe, dass "R.________ um 6 Uhr in der Früh geschrieben hat" (act. 7/6/1/676). Angesichts dieser Umstände sei es nicht haltbar, von einem Lieferzeitpunkt der Ware am 18. Februar 2019 auszugehen. Die Vorinstanz begnüge sich sodann, vage auf eine Fahrt des Beschuldigten E.________ nach Opfikon und das Treffen mit einem mutmasslichen V.________ zu verweisen. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz daraus ableite. Sie erwäge nicht, dass an diesen Treffen die angebliche Übergabe habe erfolgen sollen. Die Zuger Polizei habe lediglich zwei Treffen mit einem Bekannten des Beschuldigten E.________ in einem Schneidergeschäft dokumentiert. Ein Treffen mit R.________ sei indessen gerade nicht aktenkundig, was die Vorinstanz mit dem pauschalen Verweis übergehe, dass der Beschuldigte E.________ nicht lückenlos observiert worden sei (OG GD 4/1 Ziff. 10-16). Die Einvernahme von R.________ bestätige zudem gerade keine Übergabe durch den Beschuldigten E.________ (OG GD 9/1/3 Ziff. 15). 2.3.2 Bei ihrer Argumentation, dass die "Schauspieltheorie" des Beschuldigten E.________ nicht mit dem Gespräch zwischen den Beschuldigten E.________ und B.________ über die Rückgabe des Kokains vereinbar sei, verkenne die Vorinstanz die allgemeinen Ausführungen des Beschuldigten E.________ in diesem Zusammenhang. Aus dem fraglichen Audio- Protokoll gehe zunächst gerade nicht hervor, dass der Beschuldigte E.________ die Ware an R.________ übergeben habe. Bezüglich der Rückgabe der Ware sei sodann nur vermerkt,
Seite 15/73 dass der Beschuldigte E.________ gesagt habe, er finde das nicht gut. Damit habe dieser dem Beschuldigten B.________ nur angezeigt, dass er an seiner Stelle die Ware nicht zurücknehmen würde. Daraus könne nicht geschlossen werden, der Beschuldigte E.________ sei nicht vom Beschuldigten B.________ vorgeschoben worden. Weiter stütze sich die Vorinstanz einzig und allein auf das Geständnis des Beschuldigten B.________, wonach das Geschäft tatsächlich abgewickelt worden sei. Dabei verkenne sie, dass aus dieser Aussage nicht geschlossen werden könne, der Beschuldigte E.________ sei in die Tat involviert gewesen. Schliesslich lasse die Vorinstanz völlig unberücksichtigt, dass der Beschuldigte B.________ sämtliche Entscheidungen zu diesem Geschäft alleine getroffen habe, was die neu übersetzten Audio-Aufnehmen nochmals deutlich aufzeigen würden. Dieser habe den Preis vereinbart, R.________ einen Mengenrabatt gegeben, die Zahlungsmodalitäten und Lieferkonditionen festgelegt und am Ende einen Teil der Ware zurückgenommen. Auch bei der Rückgabe der Ware habe sich R.________ an diesen [den Beschuldigten B.________] und nicht an den Beschuldigten E.________ gewandt. Der Beschuldigte E.________ sei zwar bei den Gesprächen dabei gewesen, habe jedoch gegen die Rückgabe nur auf Anweisung des Beschuldigten B.________ opponiert. Auch bei der Rückgabe habe der Beschuldigte B.________ die Verhandlungen geführt und die Lieferanten kontaktiert (act. 7/6/1/724). Dies zeige, dass der Beschuldigte B.________ der eigentliche Lieferant bzw. "Herr" der Ware gewesen sei und der Beschuldigte E.________ von Ersterem nur aufgeboten worden sei, um vorgeben zu können, nicht mit Kokain zu handeln. Andernfalls hätte sich der Beschuldigte B.________ nicht bereit erklärt, das Kokain wieder zurückzunehmen, sondern das "Problem" dem Beschuldigten E.________ überlassen. Die Aussagen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten E.________ würden sodann dadurch gestützt, dass er am 16. Februar 2019 vom Beschuldigten B.________ in dessen Bar zitiert worden sei, damit er für R.________ etwas realisieren müsse (act. 1/1658). Anlässlich dieses Treffens habe der Beschuldigte B.________ vom Beschuldigten E.________ verlangt, dass er sich gegenüber R.________ als Lieferant ausgebe. Bei der Aussage des Beschuldigten B.________, er kenne den angeblichen Lieferanten V.________ nicht, handle es sich um eine blosse Schutzbehauptung (OG GD 4/1 Ziff. 17-22; OG GD 9/1/3 Ziff. 8-15). 2.3.3 Zusammenfassend hielt die Verteidigung des Beschuldigten E.________ fest, die Vorinstanz übergehe all diese Umstände und habe dadurch den Sachverhalt unrichtig, wenn nicht sogar willkürlich festgestellt. Es bestünden erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, wodurch die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro reo verletzt habe, indem sie den Beschuldigten E.________ schuldig gesprochen habe. Dieser sei für diesen Vorgang freizusprechen (OG GD 4/1 Ziff. 23). 2.4 Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung wird – soweit erforderlich – im Rahmen der gerichtlichen Erwägungen eingegangen. 2.5 Der Beschuldigte E.________ machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Vorgang 1.17. Er habe R.________ bzw. dem Kollegen des Beschuldigten B.________ keine Drogen verkauft, niemals. Der Beschuldigte B.________ habe ihn lediglich gebeten, wenn ein Kollege zu ihm [zum Beschuldigten B.________] nach Hause komme, er [Beschuldigter E.________] auch dorthin komme und erkläre, welchen Reinheitsgrad das Betäubungsmittel habe bzw. dass es einen 94 %-igen Reinheitsgrad habe, dass dieses
Seite 16/73 Kokain seines [des Beschuldigten E.________] sei, damit er [wohl der Kollege] keinen Vorschuss leisten müsse. An diesem Treffen habe er dem Kollegen des Beschuldigten B.________ einfach dies gesagt, dass er [der Kollege] Kokain bestellen könne, aber nichts übergeben. Dieser Kollege habe erklärt, dass er vielleicht eine Bestellung haben werde. Aber es sei nichts weiter gelaufen (SG GD 8/1/1 S. 31-32). Auf die Aussagen des Beschuldigten E.________ an der Berufungsverhandlung wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 2.6 2.6.1 Anlässlich der delegierten Einvernahmen durch die Zuger Polizei vom 3. Juli 2019 sagte der Beschuldigte B.________ aus, eine Person, welcher der Beschuldigte E.________ Marihuana verkauft habe, sei zu ihm [zum Beschuldigten B.________] gekommen, da diese auch noch Kokain habe kaufen wollen. Er [Beschuldigter B.________] habe geantwortet, dass er damit nicht arbeite und es ihn nicht interessiere. Der Beschuldigte E.________ habe dann gesagt, er kenne jemanden in Zürich, der immer 5 kg auf Lager habe. Er werde dieser Person 4 kg verkaufen. Der Beschuldigte E.________ habe sich mit dem Käufer in Zürich getroffen und diesem 4 kg für CHF 45'000.00/kg verkauft. Er [Beschuldigter B.________] habe dies so vom Beschuldigten E.________ erfahren. Fünf Tage nach dem Verkauf sei der Käufer zu ihm [Beschuldigter B.________] gekommen und habe gesagt, er müsse 2 kg zurückgeben. Er [Käufer] habe das Kokain analysieren lassen. Da es nicht gut sei, wolle er es zurückgeben. Er [Beschuldigter B.________] habe daraufhin den Beschuldigten E.________ gefragt, ob er die 2 kg zurücknehme und wieder dem Verkäufer in Zürich zurückgebe. Dieser habe es abgelehnt, weil schon fünf Tage vorbei gewesen seien. Der Beschuldigte E.________ habe zu jener Zeit noch auf CHF 90'000.00 für das Marihuana gewartet, für welches er [Beschuldigter B.________] garantiert habe. An einem Abend seien die beiden Typen dann zu ihm [Beschuldigter B.________] gekommen. Er und der Beschuldigte E.________ hätten auf das Geld gewartet, die Typen seien aber mit den erwähnten 2 kg gekommen. Sie hätten gesagt, es sei beschlossene Sache, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain zurücknehmen müsse. Er [Beschuldigter B.________] habe den Beschuldigten E.________ nochmals darum gebeten, das Kokain zurückzunehmen, was dieser abgelehnt habe. Daraufhin habe er wegen der Garantie die zwei 2 kg Kokain selber übernehmen müssen (act. 2/1/1/32-33 Ziff. 8). 2.6.2 Der Beschuldigte B.________ sagte an der delegierten Einvernahme durch die Zuger Polizei vom 5. September 2019 weiter aus, R.________ habe ihn wegen 4 kg Kokain angefragt. Da er [Beschuldigter B.________] nichts mit Kokain zu tun habe, habe er den Beschuldigten E.________ angerufen, welcher kurz darauf zu ihm in die Wohnung gekommen sei. R.________ und der Beschuldigte E.________ hätten dann in seiner Wohnung alles geregelt. Während R.________ etwas auf Kommission habe haben wollen, habe der Beschuldigte E.________ eine sofortige Bezahlung verlangt. Sie hätten an einem anderen Tag in Zürich abgemacht, um die 4 kg Kokain zu holen. Da R.________ Verspätung gehabt habe, habe dieser ihm [Beschuldigter B.________] eine Audio-Nachricht geschickt, dass er später komme. R.________ habe keine Nummer vom Beschuldigten E.________ gehabt. Die Initiative für dieses Geschäft sei nicht von ihm [Beschuldigter B.________] ausgegangen. Er kenne die Person in Zürich nicht, weshalb er R.________ mitgeteilt habe, der Beschuldigte E.________ kenne jemanden in Zürich (act. 2/1/1/200-201 Ziff. 16). Weiter erklärte er, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, er habe einen Mann in Zürich und dass er die Ware für 40'000 bekomme. Als R.________ nach Kokain gefragt habe, habe er [Beschuldigter B.________] erwidert, dass der Beschuldigte E.________ in 30 Minuten da
Seite 17/73 sein werde und er mit diesem darüber sprechen könne. Diese hätten dann den Preis vereinbart. Er [Beschuldigter B.________] habe den Beschuldigten E.________ gefragt, ob er mit dem Preis etwas heruntergehe, da R.________ etwas mehr nehme. Der Beschuldigte E.________ habe gesagt, der Reinheitsgrad des Kokains sei 94 %. Er [Beschuldigter B.________] kenne die Leute in Zürich nicht. Es seien die Leute vom Beschuldigten E.________. Er habe diesen und R.________ nur bekannt gemacht. Der Beschuldigte E.________ habe ihm auch erzählt, R.________ könne das Kokain nur holen, wenn er gleich bezahle. Der Beschuldigte E.________ habe in Zürich zu einer Person mit dem Lift nach oben fahren und dort das Geld übergeben müssen, während R.________ in der Garage unten gewartet habe. Nach der Geldübergabe habe R.________ das Kokain erhalten. Er [Beschuldigter B.________] sei nicht dabei gewesen. Das habe ihm alles der Beschuldigte E.________ erzählt. Der Beschuldigte B.________ bestritt sodann, dass er mit R.________ die Verhandlungen geführt und alles organisiert habe. Er habe R.________ nur einen Kontakt vermittelt. Auch habe er nicht den Preisnachlass bestimmt, sondern lediglich den Beschuldigten E.________ darum gebeten, nachdem er von R.________ darum gefragt worden sei (act. 2/1/1/201-203 Ziff. 17). 2.6.3 An der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 sagte der Beschuldigte B.________ zum Vorgang 1.17 aus, dass R.________ ihn besucht und nach Kokain gefragt habe. Er habe erwidert, er habe damit nichts zu tun. Anschliessend sei der Beschuldigte E.________ zu Besuch gekommen und er habe ihm von der Anfrage von R.________ erzählt, woraufhin der Beschuldigte E.________ erklärt habe, dass er jemanden habe, der jederzeit 5 kg Kokain liefern könne. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Beschuldigten E.________ den Kontakt vermittelt und dieser habe dann mit R.________ gesprochen. Er [Beschuldigter E.________] habe R.________ einen Reinheitsgrad von 94 % garantiert (act. 2/1/1/262 Ziff. 9). Der Beschuldigte B.________ bestätigte schliesslich ausdrücklich, dass der Beschuldigte E.________ 4 kg Kokain an R.________ übergeben hat (act. 2/1/1/263 Ziff. 13). Zu den 2 kg Kokain, die R.________ zurückgeben wollte, sagte der Beschuldigte B.________, dass er den Beschuldigten E.________ gebeten habe, die 2 kg Kokain zurückzunehmen, was dieser abgelehnt habe, weil fünf Tage vorbei gewesen seien. Er [Beschuldigter E.________] könne nur nach einem Tag die Ware noch zurücknehmen. Nach fünf Tagen sei es zu spät (act. 2/1/1/263 Ziff. 19) 2.6.4 Am 6. Juli 2020 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte B.________, dass er lediglich den Kontakt vermittelt habe. R.________ habe ihn [Beschuldigter B.________] aufgesucht und gefragt, ob er [Beschuldigter B.________] ihm Kokain verkaufen könne, was er verneint habe. Er habe aber angegeben, dass der Beschuldigte E.________ Kokain organisieren könne und habe ein Treffen in seiner Wohnung [des Beschuldigten B.________] zwischen diesem und R.________ organisiert. An diesem Treffen habe er [Beschuldigter B.________] nicht teilgenommen. Der Beschuldigte E.________ habe ihm [Beschuldigter B.________] nachher erzählt, er sei nach Zürich zu seinem Kokainlieferanten gefahren. R.________ habe Verspätung gehabt und sei ihm gefolgt. Irgendwo in einer Garage sei es zum Austausch von Geld und Kokain gekommen. Er [Beschuldigter B.________] habe nichts daran verdient (act. 2/1/1/344-345 Ziff. 15). 2.6.5 Schliesslich bestätigte der Beschuldigte B.________ in der Einvernahme vom 30. September 2020 seine Aussagen vom 5. September 2019 (act. 2/1/1/363-364 Ziff. 9, 11, 13, 15, 18). Zur
Seite 18/73 Übergabe konnte er sich jedoch nicht genau äussern. Er bekundete lediglich, dass sich R.________ irgendwo mit dem Beschuldigten E.________ getroffen habe (act. 2/1/1/364 Ziff. 12). Er bestätigte aber gleichzeitig seine Aussage vom 5. September 2019, wonach der Beschuldigte E.________ in Zürich mit dem Lift zu einer Person nach oben habe fahren müssen und dort das Geld übergeben habe, während R.________ in der Garage unten gewartet habe. Nach der Geldübergabe habe R.________ unten das Kokain bekommen (act. 2/1/1/364 Ziff. 13). 2.6.6 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte B.________ an, einer von R.________ [R.________] sei mit einem Mercedes zu ihm gekommen und habe Kokain gewollt. Er habe diesem gesagt, dass er damit nicht arbeite, aber jemanden kenne, der […]. Er habe ihn mit dem Beschuldigten E.________ bekannt gemacht. Sie hätten bei ihm [Beschuldigter B.________] zu Hause abgemacht. Diese zwei Personen hätten sich dann irgendwo in Zürich getroffen. Er [Beschuldigter B.________] habe für die Charakter der Menschen garantiert, vom Beschuldigten E.________ und von R.________ (SG GD 8/1/1 S. 17). Auf die Nachfrage, ob er den Kontakt zwischen dem Beschuldigten E.________ und R.________ hergestellt habe und diese dann das Geschäft in Zürich abgewickelt hätten, gab der Beschuldigte B.________ an, er wisse nicht wo und wer der Lieferant gewesen sei. Es sei ein Kollege von ihm [vom Beschuldigten E.________] gewesen. Er wisse nicht an welcher Strasse. Er sei nicht dabei gewesen. Weiter bestritt der Beschuldigte B.________ mit Kokain Geld verdient zu haben (SG GD 8/1/1 S. 18). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte B.________, dass er am Treffen in seiner Wohnung dabei gewesen sei, aber er sei nicht dabei gewesen, als es [gemeint war das Kokain] gekauft worden sei (SG GD 8/1/1 S. 20). 2.6.7 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2). Auf seine Aussagen an der Berufungsverhandlung wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 2.7 Nachdem R.________ zunächst keine Aussagen machte (D 2/3/1 ff.) äusserte er sich am
16. Mai 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft u.a. zum fraglichen Vorgang (OG GD 5/5/1). Mangels Wahrung der Teilnahmerechte der Beschuldigten B.________ und E.________ können diese Einvernahmen nicht zu deren Lasten – wie dies die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zu Recht vorbrachte (OG GD 9/1/3 Ziff. 5) –, aber zu deren Gunsten verwendet werden. Auf die Aussagen von R.________ wird – soweit notwendig – im Rahmen der Würdigung Bezug genommen. 2.8 Die Übergabe des fraglichen Kokains an R.________ hat zweifellos stattgefunden. Denn es kam unbestrittenermassen zu den Diskussionen über die Rückgabe eines Teils des Kokains, was eine vorgängige Übergabe bedingt. R.________ bestätigte denn auch, dass er Kokain erhalten habe, wobei er aussagte, es seien nur 2 kg gewesen und die Übergabe habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden, worauf noch einzugehen ist (OG GD 5/5/4 Ziff. 16, 18). Bestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain übergeben hat, wie dies der Beschuldigte B.________ aussagte, und dass der Beschuldigte E.________ Mittäter gewesen ist.
Seite 19/73 2.8.1 Am Abend des 16. Februar 2019 trafen sich zunächst der Beschuldigte B.________ und R.________ in der Wohnung von Ersterem. Später kam der Beschuldigte E.________ hinzu. Sie sprachen über 4 kg Kokain, welches R.________ am Montag brauche (act. 7/6/1/630). Die Übergabe sollte der Beschuldigte E.________ machen und in einer Garage stattfinden (act. 7/6/1/631-632; OG GD 8/7/6). Bei diesem Gespräch ging es zweifellos um das fragliche Geschäft, da von 94 Prozent und einer Preissenkung die Rede ist, was mit den entsprechenden Aussagen der Beschuldigten übereinstimmt. R.________ gab – wie bereits erwähnt – an, es sei nur um 2 kg Kokain gegangen (OG GD 5/5/1 Ziff. 12 ff). Seine diesbezüglichen Aussagen sind als unglaubhaft zu beurteilen. Aus der Audio-Aufnahme geht klar hervor, dass über 4 kg Kokain gesprochen wurde. Dies bestätigte der Beschuldigte B.________ auch stets klar, zuletzt an der Berufungsverhandlung auf Vorhalt der Aussage von R.________ (OG GD 9/1 S. 17 Ziff. 81). Die Aussagen des Beschuldigten B.________ zu diesem Geschäft sind absolut glaubhaft. Sie sind widerspruchsfrei. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschuldigte B.________ zugeben sollte, dass es um 4 kg ging, wenn es tatsächlich nur 2 kg waren. Wie der Staatsanwalt zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1 S. 25 Ziff. 10), behauptete auch der Beschuldigte E.________ nie, dass es sich nicht um 4 kg, sondern um 2 kg gehandelt habe. Schliesslich sind selbst die Aussagen von R.________ widersprüchlich. Denn bei einigen Fragen korrigierte er die Menge, bei anderen nicht. Auf die Frage u.a. nach dem Übergabeort der 4 kg Kokain, gab R.________ an, diese habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden. Er machte aber nicht geltend, dass nur 2 kg übergeben worden seien (OG GD 5/5/1 Ziff. 18). Auch bei den nächsten Fragen bestritt er die Menge von 4 kg nicht (OG GD 5/5/1 Ziff. 19-20). Dass die Aussagen von R.________ unglaubhaft sind, zeigt sich auch bei der Begründung für die Rückgabe. R.________ gab an, das Kokain sei nie getestet worden und er habe es nicht wegen der schlechten Qualität, sondern aus Gewissensgründen zurückgegeben (OG GD 5/5/1 Ziff. 15- 16, 24-25, 30-32). Beim Treffen vom 16. Februar 2019 sprach R.________ jedoch klar davon, dass sie [die Droge] ins Laboratorium geht. Auch war ihm die Qualität sehr wichtig, wie die Diskussionen über den Reinheitsgrad zeigen. Aus dem Gespräch geht weiter hervor, dass R.________ bereits mehrfach mit Kokain gehandelt hat (OG GD 8/7/6). Es ist deshalb unglaubhaft, dass er aus Gewissensgründen das Kokain zurückgegeben hat. Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel, dass es um 4 kg Kokain ging. 2.8.2 Am 18. Februar 2019, ca. 17.22 Uhr, las der Beschuldigte B.________ dem Beschuldigten E.________ folgende Nachricht vor: "Ich gebe dir die genaue Zeit für morgen. Wir werden genug Geld haben für eins. Trotzdem in zwei Lieferungen, morgen 2 und am Donnerstag 1. Es ist besser so Bruder, damit wir nicht viel nachdenken" (act. 7/6/1/644). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist nicht bekannt, wann der Beschuldigte B.________ diese Nachricht erhalten hat. In den Aufzeichnungen der Telefonüberwachung des Beschuldigten B.________ lässt sich keine entsprechende Nachricht finden. Aufgrund der weiteren Aussagen des Beschuldigten B.________ kann sich diese nur auf ein zukünftiges Ereignis beziehen. Auch erschiene es nicht logisch, wenn der Beschuldigte B.________ eine Nachricht betreffend eine vergangene Übergabe vorlesen würde. Mit der Verteidigung ist daher davon auszugehen, dass es in der Nachricht um eine Übergabe am 19. Februar 2019 und am Donnerstag, 21. Februar 2019 ging. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Nachricht früher eingegangen war und mit "morgen" der 18. Februar 2019 gemeint war, damit dies mit dem Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ in Opfikon vereinbar war. Würde man dieser Auffassung folgen, bestünde zwar eine Korrelation
Seite 20/73 zwischen der Nachricht und dem erwähnten Treffen vom 18. Februar 2019, aber nicht für die zweite Übergabe vom Donnerstag, 21. Februar 2019, da das zweite Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ am Mittwoch, 20. Februar 2019 stattfand. 2.8.3 Ob in der Nachricht tatsächlich die fragliche(n) Kokain-Übergabe(n) gemeint war(en), ergibt sich aus dem Audio-Protokoll nicht direkt und eindeutig. Der Beschuldigte B.________ sprach in diesem Zusammenhang von Personen in der Mehrzahl ("sie"). Auch in der Nachricht wird von einer Mehrzahl gesprochen ("wir"). R.________ war zwar bis zu diesem Zeitpunkt alleine in Erscheinung getreten, jedoch "arbeitete" er zweifellos nicht alleine. Denn am Treffen vom 16. Februar 2019 wurde besprochen, dass R.________ alleine kommt (OG GD 8/7/6 S. 1), was nicht notwendig gewesen wäre, wenn dieser alleine "gearbeitet" hätte. Bei der Rückgabe eines Teils des Kokains aus diesem Geschäft trat R.________ sodann zusammen mit S.________ auf (Vorgang 1.20). Im Gespräch mit dem Beschuldigten B.________ erklärte R.________, einer werde 3 nehmen und ein anderer werde noch 1 nehmen (act. 7/6/1/630). R.________ plante somit das Kokain weiterzugeben, was der Beschuldigte B.________ nach dem Vorlesen der Nachricht auch gegenüber dem Beschuldigten E.________ erwähnte (act. 7/6/1/644). Auch die in den Gesprächen vom 16. und 18. Februar 2019 sowie in der Nachricht erwähnten Mengen passen zusammen. Somit steht fest, dass die Nachricht den Vorgang 1.17 betraf. Die Übergaben erfolgten also am 19. und 21. Februar 2019, weshalb die Treffen des Beschuldigten E.________ mit V.________ nicht relevant sind. 2.8.4 Wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte, ist eine Übergabe des Kokains vom Beschuldigten E.________ an R.________ nicht mittels den Akten belegbar. Für den 19. und
21. Februar 2019 sind auch keine Observationen aktenkundig. Als hauptsächlicher Beweis, dass das Kokain tatsächlich vom Beschuldigten E.________ an R.________ übergeben wurde, bestehen somit nur die Aussagen des Beschuldigten B.________, zumal R.________ nicht wusste, wer es gebracht hatte (OG GD 5/5/1 Ziff. 18). Der Beschuldigte B.________ hat stets angegeben, die Übergabe durch den Beschuldigten E.________ habe stattgefunden. Seine diesbezüglichen Aussagen sind in keinerlei Hinsicht widersprüchlich. Er konnte den Ablauf der Übergabe relativ detailliert beschreiben (Beschuldigter E.________ habe mit dem Lift rauffahren müssen, während R.________ in der Garage gewartet habe). Diese detaillierte Beschreibung ist als Realkennzeichnen zu werten. Hätte der Beschuldigte B.________ die Übergabe erfunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er eine viel weniger detaillierte Geschichte vorgetragen hätte, wie eine simple Übergabe auf einem Parkplatz. Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten B.________ ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser ein Interesse daran hat, die Übergabe dem Beschuldigten E.________ "zuzuschieben", damit er seine eigene Beteiligung, welche sich auf das reine Vermitteln des Kontakts beschränkt haben soll, klein zu reden. Aus dem zusätzlich erstellten Wortprotokoll des Treffens vom 16. Februar 2019 geht sodann klar hervor, dass der Beschuldigte E.________ die Übergabe hat machen sollen (OG GD 8/7/6 S. 1), was der Beschuldigte E.________ auch nicht bestreitet, aber geltend macht, es sei gar nie zur Übergabe gekommen. Gemäss dem Protokoll erklärte der Beschuldigte E.________ zudem, dass er das erste Mal dabei sein müsste (OG GD 8/7/6 S. 1), was als starkes Indiz für die effektive Übergabe durch ihn zu werten ist. Dies wird dadurch gestützt, dass der Beschuldigte E.________ gegenüber dem Beschuldigten B.________ beim Gespräch über die Rückgabe sagte, er habe in der Garage gefragt und sie hätten ihm etwas gesagt (act. 7/6/1/720). Auch
Seite 21/73 wenn gemäss Anmerkung im Audio-Protokoll nicht eindeutig ist, ob der Beschuldigte E.________ die Ware in einer Garage abgeholt hat, spricht dies sehr stark dafür, da die Übergabe in einer Garage geplant war und gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ auch dort stattgefunden hat. R.________ sagte zwar aus, die Übergabe habe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden, während dieser angab, die Übergabe sei in Zürich gewesen. Eine Übergabe in der Wohnung des Beschuldigten B.________ kann aber ausgeschlossen werden. Aus den Protokollen der Audio-Aufnahmen vom 19. und 21. Februar 2019 geht keine Übergabe in der Wohnung hervor. R.________ war auch nie anwesend. Das gleiche gilt für den Tag davor, dazwischen und danach. Bei der Aussage bezog sich R.________ offensichtlich auf die Rückgabe der 2 kg Kokain, die unbestrittenermassen in der Wohnung des Beschuldigten B.________ stattgefunden hat, wie dies die Verteidigung des Beschuldigten B.________ vorbrachte (OG GD 9/1 S. 23 Ziff. 12). Bei einer Gesamtbetrachtung des Ausgeführten und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Beschuldigten B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte E.________ das Kokain effektiv an R.________ in Zürich übergeben hat. 2.8.5 Gemäss Verteidigung des Beschuldigten E.________ habe dieser auf Anweisung des Beschuldigten B.________ nur vorgegeben, der Lieferant des Kokains zu sein ("Schauspieltheorie"). In Tat und Wahrheit sei der Beschuldigte B.________ der Lieferant gewesen. Der Beschuldigte B.________ hat stets aussagt, dass er nur der Vermittler zwischen R.________ und dem E.________ gewesen sei, diese nur miteinander bekannt gemacht habe. Wie insbesondere die Audio-Aufnahmen zeigen, war der Beschuldigte B.________ jedoch viel stärker involviert, weshalb ihn die Vorinstanz als Hauptbeteiligten bzw. Mittäter qualifizierte (OG GD 1 E. III.1.5.3). Der Beschuldigte B.________ hat diese Beurteilung nicht angefochten. Da der Beschuldigte B.________ Mittäter war, konnte dieser das "Problem" mit der Rücknahme des Kokains nicht einfach dem Beschuldigten E.________ überlassen, wie es die Verteidigung des Beschuldigten E.________ ausführte, weil es als Mittäter auch sein "Problem" war. Dieser Umstand spricht deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht für die "Schauspieltheorie". Es gibt auch in den Audio-Protokollen keine Hinweise auf eine entsprechende Anweisung seitens des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte E.________ konnte sich an der Berufungsverhandlung sodann weder daran erinnern, wann ihm der Beschuldigte B.________ diese Anweisung gab, noch was ihm dieser genau sagte (OG GD 9/1 S. 10-11 Ziff. 41-42). Nach Ansicht der Verteidigung würden die Aussagen und Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten E.________ dadurch gestützt, dass dieser am
16. Februar 2019 vom Beschuldigten B.________ in dessen Bar zitiert worden sei, damit er für R.________ etwas realisieren müsse (OG GD 4/1 mit Verweis auf act. 1/1658). Gemäss dem entsprechenden Audio-Protokoll hat der Beschuldigte B.________ den Beschuldigten E.________ informiert, dass R.________ ihm [Beschuldigter B.________] etwas geschrieben habe, und er [Beschuldigter B.________] mit ihm [Beschuldigter E.________] schauen wolle, ob sie [Beschuldigte B.________ und E.________] etwas für R.________ realisieren könnten (act. 7/6/1/620). Es ging also nicht darum, dass der Beschuldigte E.________ etwas alleine macht, sondern sie gemeinsam etwas realisieren. Diese Aussage des Beschuldigten B.________ spricht daher vielmehr für ein gemeinsames Vorhaben.
Seite 22/73 Die starke Beteiligung des Beschuldigten E.________ wird auch durch die Erklärung des Beschuldigten B.________ gegenüber K.________ gestützt, wonach er dem Beschuldigten E.________ das verschlüsselte Telefon gegeben habe und dieser sich um alles kümmern und mit denen reden soll (act. 1/1658; 7/5/2/125). Der Beschuldigte E.________ hatte somit namentlich die Aufgabe, die Übergabe durchzuführen, sich um alles zu kümmern und zu verhandeln ("mit denen reden"). Er war daher massgeblich bei der Planung und Ausführung der Tat beteiligt. Aus dem von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ geltend gemachten Umstand, wonach der Beschuldigte B.________ beim Treffen mit R.________ die aktivere Rolle eingenommen haben soll (Gewährung eines Mengenrabatts, Bestimmung der Zahlungsmodalitäten; OG GD 9/1/3 Ziff. 11-12), lässt sich nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Denn dies war offenbar der Aufgabenteilung geschuldet, hat doch der Beschuldigte E.________ im Gegenzug bei der Bestimmung des Übergabeortes und der Übergabezeit die Führung gehabt. Seine starke Involvierung ergibt sich auch aus folgender Aussage beim Treffen vom 16. Februar 2019 zwischen ihm, dem Beschuldigten B.________ und R.________: "Wieso hast du nicht angerufen, dich gemeldet… er hat/es gibt welches, das ist wie Glas." (OG GD 8/7/6 S. 2). Auf die Bemerkung von R.________, dass mutmasslich eine Lieferung lange gedauert hatte, hat der Beschuldigte E.________ diesem mit dieser Aussage mitgeteilt, dass er hätte anrufen können. Er informierte R.________, dass er bzw. sie (die Beschuldigten B.________ und E.________) ihm hätten helfen können. Dies macht jedoch nur Sinn, wenn sich der Beschuldigte E.________ und R.________ bereits kannten bzw. der Beschuldigte E.________ massgeblich in die Geschäfte involviert war und daher wusste, dass eine schnellere Lieferung möglich gewesen wäre. Beim Gespräch über die Rückgabe des Kokains sagte der Beschuldigte E.________ schliesslich zum Beschuldigten B.________, dass sie es in Zukunft nicht ohne Geld, d.h. auf Kredit, machen, um sich nicht wieder in diese Situation zu bringen (act. 7/6/1/720). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 4), ergibt sich daraus, dass die beiden Beschuldigten gleichberechtigte Partner waren und der Beschuldigte E.________ nicht als Strohmann vorgeschoben wurde. Zusammenfassend ist der Beschuldigte E.________ mit der Vorinstanz als Hauptbeteiligter und Mittäter zu qualifizieren. 2.9 Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte E.________ durch den Verkauf von 3,48 Kilogramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hat bringen können. Mit seinem Vorgehen erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Er wusste, dass er Kokain in grosser Menge übergibt, da er bei den Gesprächen beteiligt war. Dies wollte er auch, um Geld zu verdienen. Bei dieser Menge nahm er zweifellos auch zumindest in Kauf, dass die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar in Gefahr gebracht wird bzw. werden könnte. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.
Seite 23/73 3. Vorgang 1.24 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.24: Am frühen Abend des 29. April 2019 betrat eine unbekannte Person namens U.________ die Wohnung von B.________ an der Q.________ in AK.________. U.________ erklärte B.________, dass er am folgenden Tag zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr ein Kilogramm Kokain brauche und dafür CHF 45'000.00 bezahle. B.________ erwiderte, dass das kein Problem sei und führte umgehend eine SMS-Konversation mit E.________. U.________ und B.________ einigten sich anschliessend auf eine Übergabe am 30. April 2019 um 16.00 Uhr. Am 30. April, 16.00 Uhr, trafen sich U.________ und E.________ im Opfikon bei Zürich, wo es zum Austausch von 1 Kilogramm Kokain, was bei einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 78 % (Betäubungsmittelstatistik 2019 der SGRM) 780 Gramm reinem Kokain entspricht, und CHF 44'800.00 kam. E.________ hatte das Kokain unmittelbar vor der Übergabe an U.________ bei seinem namentlich nicht bekannten Lieferanten in oder nahe Zürich zum Preis von CHF 40'000.00 bezogen. Die restlichen CHF 200.00 bezahlte U.________ B.________ zu einem späteren, nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt. B.________ und E.________ erzielten mit diesem Geschäft einen Gewinn von CHF 5'000.00, den sie hälftig untereinander aufteilten." 3.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und die teilweisen Geständnisse der Beschuldigten B.________ und E.________. Dass der Beschuldigte E.________ von einem Paket Marihuana ausgegangen sei, beurteilte die Vorinstanz als unglaubhaft und Schutzbehauptung. Denn insbesondere hätte das Volumen eines Pakets mit einem Kilogramm Marihuana deutlich grösser sein dürfen als ein solches mit einem Kilogramm Kokain. Zudem sei es lebensfremd, für die Übergabe von einem Kilogramm Marihuana mit einem Verkaufswert von ca. CHF 4'300.00 bis CHF 5'000.00 eine Entschädigung von CHF 2'500.00 erhalten zu haben. Die Ausführungen über die Einsetzung des Beschuldigten E.________ als Kurier seien konstruiert. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass es sich beim Lieferanten des Kokains nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern um eine solche des Beschuldigten E.________ gehandelt habe. Denn der Beschuldigte B.________ habe in einem Gespräch betreffend die Rückabwicklung gegenüber R.________ angegeben, den Lieferanten nicht zu kennen. Der Beschuldigte E.________ sei daher als Hauptbeteiligter und Mittäter zu qualifizieren (OG GD 1 E. V.1.1.3). 3.3 3.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ erklärte, dass der Beschuldigte E.________ seine Tatbeteiligung an diesem Vorgang grundsätzlich nicht bestreite. Die Vorinstanz habe ihn aber zu Unrecht als Mittäter anstatt als Gehilfen qualifiziert. Der Beschuldigte E.________ habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ in Zürich einem Schweizer ein verschlossenes vakuumiertes Paket übergeben und dafür von diesem ein Couvert erhalten. Er habe nicht gewusst, was sich in diesem Paket befinde. Das Couvert habe er daraufhin dem Beschuldigten B.________ gebracht und dieser habe ihm daraus CHF 2'500.00 gegeben. Indem die Vorinstanz erwogen habe, das Volumen eines mit einem Kilogramm Marihuana befüllten Pakets dürfte deutlich grösser sein als ein solches mit einem Kilogramm Kokain, verkenne sie den Ablauf der Paketübergabe. Der Beschuldigte E.________ habe das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben. Im Zeitpunkt als er vom Beschuldigten B.________ den Kurierauftrag erhalten habe, habe er keine Kenntnis vom Volumen des Pakets gehabt. Da er gewusst habe, dass der Beschuldigte B.________ auch mit Haschisch gehandelt habe,
Seite 24/73 welches ebenfalls eine relativ hohe Dichte aufweise, habe er aus dem Volumen des Pakets nicht darauf schliessen können, dass sich Kokain darin befunden habe. Weiter habe der Beschuldigte E.________ den Lohn für diesen Auftrag erst nach Ablieferung des Couverts erhalten. Er habe nicht gewusst, welchen Lohn er erhalten werde. Dass der Lohn bereits zum Voraus vereinbart gewesen sei, sei weder angeklagt noch aus den Akten ersichtlich. Als sich der Beschuldigte E.________ entschlossen habe, den Kurierdienst auszuführen, sei er von einer Lieferung Marihuana oder Haschisch ausgegangen (OG GD 4/1 Ziff. 24-30; OG GD 9/1/3 Ziff. 17, 19-20). 3.3.2 Weiter sei die Erwägung der Vorinstanz, dass es sich beim Lieferanten nicht um eine Kontaktperson des Beschuldigten B.________, sondern einer solchen des Beschuldigten E.________ gehandelt habe, da Ersterer gegenüber R.________ angegeben habe, den Lieferanten nicht zu kennen, willkürlich. Die Vorinstanz verkenne, dass das Geschäft zwischen U.________ und dem Beschuldigten B.________ sowie jenes zwischen diesem und R.________ zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte seien. Es lägen über zwei Monate dazwischen. Allein der Umstand, dass beide Geschäfte angeblich in oder nahe Zürich abgewickelt worden seien, begründe den Fehlschluss nicht. Vielmehr sei davon auszugehen oder es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Kontakt zum Lieferanten des Kokains über einen Z.________ zustande gekommen sei, da der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________ erwähne, diesem [Z.________] Bescheid geben zu wollen, weshalb der Beschuldigte E.________ nicht der Kontakt zum Lieferanten gewesen sein könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der Beschuldigte B.________ im Geschäft mit R.________ lediglich vorgespiegelt habe, nicht der eigentliche Herr der Ware zu sein. Schliesslich verkenne die Vorinstanz, dass dem Beschuldigten B.________ in zahlreichen Fällen Kokainhandel vorgeworfen werde und der Beschuldigte E.________ in diesen in keinster Weise involviert gewesen sei. Der Beschuldigte B.________ habe mithin über ein umfangreiches Netzwerk verfügt, um Kokain zu besorgen (OG GD 4/1 Ziff. 31-36; OG GD 9/1/3 Ziff. 18). 3.4 Der Beschuldigte E.________ machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz sagte er zusammengefasst aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ hin einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dem Beschuldigten B.________ gebracht. Er habe nicht gewusst, was in diesem verschlossenen und vakuumierten Paket gewesen sei. Auf Nachfrage, ob er sich Gedanken über den Inhalt gemacht habe, führte er aus, er habe nicht gross nachgedacht. Er sei unter Stress gestanden und habe finanzielle Sorgen gehabt. Der Beschuldigte B.________ habe ihm dann aus dem mitgebrachten Couvert CHF 2'500.00 gegeben. Auf Nachfrage, wo er das Paket erhalten habe, erklärte der Beschuldigte E.________, dass er es in einem Club glaublich in Sihlbrugg, [jedenfalls] im Kanton Zug, von einem Albaner erhalten habe (SG GD 8/1/1 S. 32-33). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte E.________ aus, die Übergabe habe in Zürich stattgefunden, wobei er nicht wisse, wo genau. U.________ habe ihm irgendwelches Geld bzw. ein Couvert gegeben. Er habe nicht gesehen, was es ist. Das Paket, welches er U.________ übergeben habe, habe er von irgendeinem Albaner dort in Zürich, irgendwo in einer Garage, erhalten. Auf die Frage,
Seite 25/73 ob er das Geld, welches er erhalten habe, gezählt habe, führte er aus, dass er das Couvert nur später dem Albaner gegeben habe. Dieser habe ihm ein anderes Couvert gegeben, welches er dann dem Beschuldigten B.________ gegeben habe. Das Geld habe er nicht gezählt (OG GD 9/1 S. 12-13 Ziff. 54-60). 3.5 3.5.1 An der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2020 sagte der Beschuldigte B.________ zum Vorgang 1.24 aus, dass U.________ von ihm ein Kilogramm erhalten habe, welches ihm R.________ zurückgegeben hatte. Anschliessend habe U.________ noch mehr Kokain kaufen wollen. Er habe ihm erklärt, er [Beschuldigter B.________] habe nichts mit Kokain zu tun und ihm den Kontakt zum Beschuldigten E.________ vermittelt. Er habe auch für den Beschuldigten E.________ übersetzt, da dieser kein Deutsch könne. Der Beschuldigte E.________ und U.________ hätten sich anschliessend in dieser Garage in Zürich getroffen, wobei U.________ beim ersten geplanten Treffen nicht aufgetaucht sei und ihn angerufen und gebeten habe, den Beschuldigten E.________ um ein zweites Treffen zu bitten. Der Beschuldigte E.________ habe ihm in der Folge erzählt, dass er sich mit U.________ getroffen habe und es zum Austausch von Geld und Kokain gekommen sei (act. 2/1/1/346 Ziff. 21). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen diese Aussagen (SG GD 8/1/1 S. 21-22). 3.5.2 Bereits in der ersten Einvernahme am 3. Juli 2019 äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Rahmen seiner freien Schilderung gleich (act. 2/1/1/33). Auf die konkrete Frage zu diesem Vorgang führte der Beschuldigte B.________ aus, dass der Beschuldigte E.________ es verkauft habe. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Schweizer erzählt, dass der Beschuldigte E.________ jemanden in Zürich habe, welcher immer fünf Kilogramm habe. Der Beschuldigte E.________ spreche kein Deutsch und da habe er übersetzt (act. 2/1/1/37 Ziff. 18). Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahmen vom 29. April 2019 (Audio- Tracks Nr. 8324 und 8325; "Am 29.04.2019, 17:01 Uhr betritt "U.________" Ihre Wohnung. Sie beide sprechen zuerst über Weisses, Indoor-Anlagen und Zigaretten. "U.________" sagt dann zu Ihnen, dass er eins haben will und erwähnt auch noch 45'000. "U.________" sagt, dass er es morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr braucht. Sie sagen, dass das kein Problem ist. Um 17:09 Uhr ertönt mehrmals der SMS-Klingelton. Sie fragen "U.________" um wie viel Uhr. "U.________" sagt morgen um 4 Uhr. Sie sagen, dass Sie auf die Antwort warten [mutm. SMS-Rückmeldung des Lieferanten]. "U.________" sagt dann, dass er nicht mehr warten kann. Sie sagen, dass Sie "Z.________" Bescheid geben werden. "U.________" ist einverstanden und verlässt um 17:36 Uhr die Wohnung.) sagte der Beschuldigte B.________, dass er alles schon erzählt habe. Auf den Vorhalt, dass U.________ das Kokain um 4 oder 5 Uhr abholen wolle und er dann eine SMS schreibe, er also das Kilogramm Kokain organisiere, bestritt der Beschuldigte B.________ etwas organisiert zu haben. Er habe nur für den Beschuldigten E.________ übersetzt (act. 2/1/1/37- 38 Ziff. 19). Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Audio-Track Nr. 8364; "Am 30.04.2019, 17:51 Uhr, betritt E.________ die Wohnung. Es wird über Drogengeschäfte gesprochen. Um 18:22 Uhr sagen Sie zu E.________, dass der [mutm. "U.________"] ihn um Punkt 4 Uhr angerufen hat. E.________ sagt, dass der [mutm. "U.________"] 20 Meter von ihm entfernt gewesen und er zu ihm unterwegs gewesen ist. E.________ sagt er hat ihn dann zum Keller mitgenommen, es ihm gegeben und gesagt, dass es vakuumiert ist. E.________ verlässt die Wohnung um 18:48 Uhr.") führte der Beschuldigte B.________ aus, der Beschuldigte E.________ habe ihm erzählt, dass er es verkauft habe. Er habe dem Beschuldigten E.________ daraufhin
Seite 26/73 gesagt, dass dieser mit ihm [U.________] weiterarbeiten könne und dass es ihn [Beschuldiger B.________] nicht interessiere. Zum genauen Übergabeort in Zürich sagte der Beschuldigte B.________, er wisse es nicht, irgendwo in Glattbrugg bei einem grossen Parkplatz. Er sei nie dort gewesen. Auch wisse er nicht, wie der Kokain-Lieferant heisse. Der Beschuldigte E.________ habe ihm dies nicht erzählt (act. 2/1/1/38-39 Ziff. 20). 3.5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 19. November 2019 erklärte der Beschuldigte B.________ auf den Vorhalt der Audio-Aufnahmen vom 29. April 2019 (Audio-Tracks Nr. 8324 und 8325; "Am 29. April 2019, 17.00 Uhr, hat eine Person namens "U.________" Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht. Er sagte zu Ihnen, dass er eins, d.h. ein Kilogramm Kokain haben wolle und erwähnte auch noch "45'000". Weiter sagte U.________, dass er es am folgenden Tag, um vier oder fünf Uhr brauche. Nachdem ein SMS eingegangen war, haben Sie U.________ gefragt: "Um wie viel Uhr?", worauf U.________ gesagt hat: "Morgen um vier Uhr". Sie sagten dann, dass Sie einem "Z.________" Bescheid geben würden. U.________ war einverstanden und hat darauf die Wohnung verlassen. Sie haben also für U.________ ein Kilogramm Kokain organisiert."), er habe nur den Kontakt gegeben, weil der Beschuldigte E.________ kein Deutsch verstehe. Anschliessend machte er umfangreiche Ausführungen zu Marihuana-Geschäften, um zu umschreiben, wie es dazu gekommen sei, dass U.________ ein Kilogramm Kokain von ihm gewollt habe. Dann äusserte er sich zur Rückgabe von 2 kg Kokain durch R.________ (und S.________; Vorgang 1.20). Da er nicht mit Kokain gearbeitet habe, habe er Z.________ angerufen, damit ihm dieser helfe. Dieser habe dann U.________ und AP.________ gefunden, welchen er [Beschuldigter B.________] dann je ein Kilogramm gegeben habe (act. 2/1/1/264-265 Ziff. 31). Auf Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Audio-Track Nr. 8364; "Am 30. April 2019, 17.50 Uhr, hat E.________ Sie in Ihrer Wohnung aufgesucht. Sie haben über Drogengeschäfte gesprochen. Als Sie E.________ sagten, Sie seien um vier Uhr angerufen worden, erklärte E.________, er habe ihn in den Keller mitgenommen und es ihm gegeben. E.________ hat also U.________ das Kilogramm Kokain wie vereinbart übergeben. Was sagen Sie dazu?") sagte der Beschuldigte B.________, dass dies stimme, richtig sei. Das habe ihm der Beschuldigte E.________ so erzählt, er sei ja nicht dabei gewesen. Die Übergabe habe in einer Garage in Zürich stattgefunden und der Beschuldigte E.________ habe von U.________ CHF 45'000.00 erhalten. Der Beschuldigte E.________ habe davon seinen Anteil genommen und mit dem Rest den Lieferanten bezahlt. Dabei habe es sich nicht um eines der zwei Kilogramm gehandelt, welche zurückgegeben worden seien, sondern um ein fünftes Kilo, bei dem er nur den Kontakt vermittelt habe. Der Beschuldigte E.________ habe dieses fünfte Kilogramm gemäss seiner Erzählung für CHF 40'000 gekauft und für CHF 45'000.00 verkauft (act. 2/1/1/266-267 Ziff. 33, 35, 37-38, 41-42, 45-46). 3.5.4 Bei der Befragung als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich äusserte sich der Beschuldigte B.________ im Wesentlichen gleich (OG GD 2/1/2). 3.6 Auf die Aussagen von U.________ wird im Rahmen der Würdigung eingegangen. 3.7 3.7.1 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 29. April 2019 (Gespräch zwischen dem Beschuldigten B.________ und U.________, Track-Nr. 8324 und 8325) ergibt sich Folgendes: Um ca. 17.00 Uhr betritt ein Unbekannter "U.________" die Wohnung des Beschuldigten B.________. Dieser berichtet, er habe etwas falsch verstanden und gedacht,
Seite 27/73 dass der [irgendjemand] Weisses wolle. Dieser habe aber Gras haben wollen. Der Beschuldigte B.________ spricht sodann über seine Anlage und die Ernte. Anschliessend reden sie über Zigaretten. Der Beschuldigte B.________ sagt, es müsse der ganze LKW gekauft werden, was gemäss U.________ nicht geht. Der Beschuldigte B.________ nennt einen Preis von CHF 27.00. U.________ informiert, dass er vom 14. Mai bis 7. Juni wegfahre. Er erklärt anschliessend, dass er dann eins haben werde und erwähnt 45'000. Der Beschuldigte B.________ erklärt, er habe früher mit den Hells Angels gearbeitet und letztes Mal seien es 40 Kilo gewesen. Er sagt, er wolle dann mit U.________ arbeiten, worauf dieser erwidert, das sei kein Problem. U.________ wechselt das Thema und sagt, dass er morgen Nachmittag um 4 oder 5 Uhr brauche [aus dem Protokoll geht nicht hervor, um was es geht], worauf der Beschuldigte B.________ sagt, das sei kein Problem. Es sind mehrere SMS- Eingänge zu hören. Der Beschuldigte B.________ fragt: "Morgen um wie viel Uhr?" U.________ antwortet, morgen um 4 Uhr. Der Beschuldigte B.________ fragt, ob U.________ 300 Kilo Hasch in Spanien organisieren könne, was dieser bejaht. Der Beschuldigte B.________ sagt, der brauche es aber schnell, worauf U.________ ausführt, er müsste schnell nach Alicante und der müsste auch dort[hin] kommen. Der Beschuldigte B.________ sagt, der komme mit Geld und LKW. U.________ erklärt, schnell, schnell sei [ein/das] Problem und sagt: "lieber warten." Der Beschuldigte B.________ erzählt, er habe den kurz am Flughafen getroffen, als er [Beschuldigter B.________] zurückgekommen sei. Er sagt, er warte auf die Antwort [gemäss Anmerkung im Protokoll vermutlich für Weisses]. Der Beschuldigte und U.________ sprechen über Costa Rica und warten lange auf die Antwort. U.________ kann nicht mehr warten und der Beschuldigte B.________ sagt, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden ist und die Wohnung verlässt (act. 7/6/1/1005-1007). 3.7.2 Aus den Audio-Protokollen der Aufnahmen vom 30. April 2019 (Gespräch zwischen den Beschuldigten B.________ und E.________, Track-Nr. 8363 und 8364) ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte E.________ betritt um ca. 17.50 Uhr die Wohnung des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ meint zum Beschuldigten E.________, dieser solle das dort hintun. Der Beschuldigte E.________ will wissen, ob der Beschuldigte B.________ ein Ladegerät habe. Der Beschuldigte B.________ sagt, dass der Beschuldigte E.________ ihm eine Nachricht hätte schreiben sollen, da er sich Gedanken mache, und meint, zuletzt sei der Stinker gar nicht gekommen. Der Beschuldigte E.________ fragt erneut nach einem Ladegerät, worauf ihm der Beschuldigte B.________ eines gibt. Der Beschuldigte E.________ findet, dass der Typ zugenommen habe. Der Beschuldigte B.________ meint, dieser schaue frisch aus. Im Verlauf sagt dann der Beschuldigte B.________ was von Bull, spricht vom bärtigen, dicken Typen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er habe zwar nicht geschaut, aber im Nachhinein festgestellt, dass das nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Er habe gesagt, dass das 44 und 800 seien und der Typ dürfte vorher gemeint haben, es wäre okay. Der Beschuldigte B.________ wird das checken. Später reden sie über eine Anlage, ein Wettlokal, usw. Der Beschuldigte E.________ spricht von einer Anlage, wo sie halbe-halbe machen könnten und dafür nur 100 Lampen kaufen müssten. […] Der Beschuldigte B.________ sagt, der habe ihm um punkt 4 angerufen. Der Beschuldigte E.________ sagt, er sei 20 Meter von ihm entfernt und zu ihm [gemäss Anmerkung im Protokoll meine er vermutlich U.________] unterwegs gewesen. Er
Seite 28/73 habe ihn in den Keller mitgenommen und [es] gegeben und gesagt, es sei vakuumiert (act. 7/6/1/1012-1013). 3.8 3.8.1 Der Beschuldigte E.________ bestreitet die Übergabe an sich nicht, jedoch macht er geltend, er habe nicht gewusst, was sich im Paket befunden habe und er sei nur Gehilfe und nicht Mittäter gewesen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Verteidigung über die Übergabe mit einer Version des Beschuldigten E.________ grundsätzlich übereinstimmen. Gemäss Verteidigung habe der Beschuldigte E.________ das Paket erst in der Garage in Zürich erhalten und alsdann sogleich dem Unbekannten U.________ übergeben (OG GD 4/1 Ziff. 29). Der Beschuldigte E.________ sagte aus, er habe auf Anweisung des Beschuldigten B.________ einen Schweizer in Zürich getroffen, wobei er nicht wisse, ob dieser U.________ geheissen habe, und habe von diesem ein Couvert mit Geld erhalten, welches er einem Albaner gegeben habe. Von diesem habe er dann einen Sack [gemeint ist wohl das vakuumierte Paket] und ein Couvert erhalten. Das Couvert habe er dann dem Beschuldigten B.________ gebracht (SG GD 8/1/1 S. 32-33; OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 57-58). Jedoch sind die Aussagen des Beschuldigten E.________ zu diesem Punkt widersprüchlich. Denn er sagte auch aus, er habe das Paket von einem Albaner in einem Club, glaublich in Sihlbrugg bzw. im Kanton Zug erhalten (SG GD 8/1/1 S. 32-33). Gemäss dieser Schilderung hat er das Paket nicht direkt in der Garage erhalten. Diese Aussagen, welche der Beschuldigte E.________ bei derselben Befragung und innert Kürze machte, sind nicht miteinander vereinbar, wie der Beschuldigte B.________ und dessen Verteidigung zu Recht vorbrachten (OG GD 9/1 S. 18 Ziff. 87, S. 20 Ziff. 5). Die Behauptung, er habe das Paket in Sihlbrugg erhalten, kann nicht stimmen. Denn er war am fraglichen Tag nicht in Sihlbrugg. Gemäss dem Polizeibericht vom 6. Mai 2020 fuhr der Beschuldigte E.________ am 30. April 2019 von Root direkt nach Stein, wo er an zwei Orten parkierte, anschliessend fuhr er nach Opfikon, wo er wiederum an zwei Orten parkierte, und schliesslich fuhr er auf direktem Weg nach AK.________ zur Wohnung des Beschuldigten B.________ (act. 1/1667). Diese widersprüchlichen Angaben lassen seine Aussagen unglaubhaft erscheinen. 3.8.2 U.________ bestritt von den Beschuldigten B.________ und E.________ ein Kilogramm Kokain erworben zu haben. Er habe nur 50 g bezogen, sonst nichts. Es habe eine Verwechslung gegeben. Er habe den Kontakt falsch verstanden und gedacht, dieser wolle Weisses, aber er habe Gras wollen. Bei den weiteren Antworten erwähnte er auch immer wieder die 50 g und das Missverständnis mit dem Kilo (OG GD 5/5/3 Ziff. 42-49). Wie die Audio-Aufnahme vom 29. April 2019 (Track-Nr. 8324) zeigt, hat U.________ von einer Verwechslung [er habe Weisses verstanden, der andere habe aber Gras gewollt] gesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dies tatsächlich vorkam. Aus den Aussagen geht aber auch klar hervor, dass es ein früheres Geschäft betraf (act. 7/6/1/1005). Im Zusammenhang mit der Bestellung von 1, sprach der Beschuldigte B.________ dieses frühere Geschäft an, worauf sich U.________ nochmals dafür entschuldigte und versicherte, dass es diesmal nicht mehr vorkommt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass es um 1 kg Kokain ging (dies geht aus dem Protokoll der Aufnahme [act. 7/6/1/1005] allerdings nicht klar hervor, ist auf der Aufnahme aber eindeutig zu hören). Die anderslautenden Aussagen von U.________ sind daher unglaubhaft und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren.
Seite 29/73 3.8.3 Der Beschuldigte E.________ äusserte gegenüber dem Beschuldigten B.________ im Gespräch vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8362), dass es nicht viereinhalb seien, sondern CHF 200.00 weniger. Es seien 44 und 800 und der Typ habe vorher gemeint, es wäre okay (act. 7/6/1/1012). Um festzustellen, dass CHF 200.00 weniger bezahlt wurden, musste der Beschuldigte E.________ wissen, dass CHF 45'000.00 vereinbart gewesen sind. Da er den Preis kannte, wusste er auch von Beginn an, dass es um Kokain geht. Seine gegenteiligen Aussagen, insbesondere jene an der Berufungsverhandlung, wonach er nicht nachgezählt habe, wie viel Geld ihm U.________ gegeben habe (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 58-60), sind deshalb als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es ist auch in keiner Weise nachvollziehbar, das erhaltene Geld nicht zu zählen. 3.8.4 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ machte weiter geltend, dass nicht der Beschuldigte E.________ den Kontakt zum Lieferanten hergestellt habe, sondern der Beschuldigte B.________. Wie die Verteidigung des Beschuldigten E.________ zutreffend vorbrachte, sagte der Beschuldigte B.________ am Ende des Gesprächs mit U.________, dass er Z.________ Bescheid geben werde (act. 7/6/1/1005-1007). Entgegen der Auffassung der Verteidigung des Beschuldigten E.________ handelt es sich bei Z.________ nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson zu diesem. Wie aus dem Audio-Protokoll hervorgeht, warteten der Beschuldigte B.________ und U.________ auf eine Antwort auf eine Nachricht (SMS oder ähnliches), die der Beschuldigte B.________ zuvor versandt hatte. Da U.________ nicht mehr länger warten konnte, sagte der Beschuldigte B.________, er werde Z.________ dann Bescheid geben, womit U.________ einverstanden war und die Wohnung verliess (act. 7/6/1/1005-1007). Der Beschuldigte B.________ wollte also Z.________ Bescheid geben, sobald er die Antwort des Lieferanten oder der Kontaktperson erhalten hatte, damit dieser es wohl U.________ ausrichten konnte. Beim Treffen vom 1. Mai 2019 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ sagte dieser gegenüber Z.________, dass der [U.________] 200 schuldig geblieben sei, worauf Z.________ antwortete, der sei korrekt und werde es sicher bringen (act. 7/6/1/1021). Bei Z.________ handelte es sich somit nicht um den Lieferanten oder die Kontaktperson, sondern vielmehr um einen Partner, Helfer, Vertrauten oder ähnliches von U.________. Dies wird auch dadurch gestützt, dass Z.________ bereits beim Vorgang 1.20 den Beschuldigten B.________ und U.________ zusammengebracht hatte (SG GD 8/1/1 S. 17). Wenn Z.________ der Lieferant oder die Kontaktperson zum Lieferanten gewesen wäre, hätte U.________ direkt diesen kontaktieren können. Denn die beiden kannten sich. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte B.________ diesen Z.________ informieren wollte, lässt sich daher nichts zugunsten des Beschuldigten E.________ ableiten. Wer den Kontakt zum Lieferanten hergestellt hat, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Beschuldigten B.________ und E.________ waren zweifellos Mittäter. Die Vorinstanz qualifizierten den Beschuldigten B.________ als Mittäter (OG GD 1 E. III.1.8.3), was dieser nicht angefochten hat. Der Beschuldigte E.________ hat persönlich unbestrittenermassen CHF 2'500.00 aus diesem Geschäft erhalten. Der Gesamtgewinn aus diesem Geschäft belief sich auf CHF 5'000.00. Der Beschuldigte E.________ hat somit (mindestens) die Hälfte des Gewinns erhalten. Es ist lebensfremd, dass der Beschuldigte E.________ für die reine Kuriertätigkeit, einen untergeordneter Tatbeitrag, eine Entschädigung von CHF 2'500.00, mithin die Hälfte des Gewinns, erhalten hat. Vielmehr war er in weitaus grösserem Ausmass,
Seite 30/73 als er glaubhaft machen will, in dieses Geschäft involviert. Wie namentlich der Vorgang 1.17 zeigte, war der Beschuldigte B.________ für die Kundenakquise und -pflege zuständig und der Beschuldigte E.________ für die Beschaffung und die Übergabe des Betäubungsmittels. Dies entsprach offensichtlich der Arbeitsteilung der Beschuldigten, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 6). Es ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar, dass es bei diesem Vorgang gerade anders sein sollte. 3.8.5 Der Beschuldigte E.________ ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann, als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren. 3.9 Da der Grenzwert für eine Qualifikation nach Abs. 2 lit. a BetmG bei 18 Gramm liegt, ist vorliegend offenkundig, dass der Beschuldigte E.________ durch den Verkauf von 780 Gramm reinem Kokain mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte bzw. hat bringen können. Mit seinem Vorgehen erfüllte er somit den objektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. Er wusste, dass er Kokain in grosser Menge übergibt, da er den Verkaufspreis von CHF 45'000.00 kannte. Dies wollte er auch, um Geld zu verdienen. Bei dieser Menge nahm er zweifellos auch zumindest in Kauf, dass die Gesundheit vieler Menschen mittelbar oder unmittelbar ist Gefahr gebracht wird bzw. werden könnte. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 4. Gewerbsmässigkeit des Kokain-Handels 4.1 Beim Vorgang 1.17 kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte E.________ auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG erfüllte. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, wurde mit einem Umsatz von CHF 180'000.00 und einem Gewinn von CHF 20'000.00 die gemäss Rechtsprechung für eine qualifizierte gewerbsmässige Tatbegehung bei CHF 100'000.00 (Umsatz) bzw. CHF 10'000.00 (Gewinn) liegende Schwelle überschritten. Die Überschreitung der Schwelle allein reicht jedoch nicht aus, um den Tatbestand gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu erfüllen. Der bestimmte Umsatz bzw. Gewinn ist nebst der Gewerbsmässigkeit eine zusätzliche Voraussetzung (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. A. 2016, Art. 19 BetmG N 213). Zur Gewerbsmässigkeit machte die Vorinstanz jedoch keine Ausführungen. 4.2 Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung
Seite 31/73 darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19 BetmG N 212). 4.3 Dem Beschuldigten E.________ wurden zwei Vorgänge mit Kokain zur Last gelegt, für welche auch ein Schuldspruch erfolgt. Er hat somit die Tat mehrfach begangen und dies innert zwei Monaten. Der dabei insgesamt erzielte Gewinn von CHF 25'000.00 (beide Beschuldigte zusammen) bzw. CHF 12'500.00 (je Beschuldigten bei hälftiger Teilung) stellte zweifellos einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten dar. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte E.________ sodann ausdrücklich eingeräumt, die Drogendelikte begangen zu haben, da das normale Arbeitseinkommen nicht gereicht habe, um alle Rechnungen zu bezahlen (OG GD 9/1 S. 19 Ziff. 90-91). In Anbetracht dieser Taten in relativ kurzer Zeit und auch der anderen Taten hat sich der Beschuldigte E.________ klarerweise darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen ein relativ regelmässiges Einkommen zu generieren. Der Schuldspruch durch die Vorinstanz wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BemtG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist daher zu bestätigen. 5. Vorgang 1.3 5.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.3: Am 7. Dezember 2018 übergab B.________ in seiner Wohnung an der Q.________, AK.________, einer unbekannten Person namens Y.________ 1 Kilogramm Marihuana gegen die Bezahlung von CHF 5'000.00. Dieses Kilogramm Marihuana hatte B.________ zuvor von E.________ zu einem nicht mehr bestimmbaren Preis bezogen." 5.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten und das – nach ihrer Beurteilung – glaubhafte Geständnis des Beschuldigten B.________. Die Angaben des Beschuldigten B.________ würden durch die Erkenntnisse aus der Audioaufnahme vom
7. Dezember 2018 gestützt, gemäss welcher erst der Beschuldigte E.________ und später Y.________ die Wohnung des Beschuldigte B.________ betrete und der Beschuldigte E.________ die CHF 5'000.00 zähle und den Betrag bestätige (OG GD 1 E. V.2.1.3). 5.3 5.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ brachte in ihrer Berufungserklärung vor, dass keine rechtsgenüglichen Beweise dafür bestünden, dass der Beschuldigte E.________ der Lieferant dieser Ware gewesen sei. Die Erkenntnisse aus den Polizeirapporten, die Aussagen des Beschuldigten B.________ und die Audioaufnahme vom 7. Dezember 2018 würden nicht genügen. Der Polizeirapport vom 11. Juli 2020 (act. 1/1791 ff.) enthalte zum Vorgang 1.3 kaum Erkenntnisse, sondern verweise nur auf die Einvernahme des Beschuldigten B.________ und den vorläufigen Rapport vom 6. Mai 2019, welcher sich auf eine blosse Zusammenfassung von drei Audioaufnahmen beschränke. Aus keiner dieser drei Audioaufnahmen gehe zweifelsfrei hervor, dass die Ware vom Beschuldigten E.________ stamme. Auf der Audioaufnahme vom 7. Dezember 2019 sei nur zu hören, wie der Beschuldigte E.________ Geld nachzähle und der Beschuldigte B.________ den Betrag von
Seite 32/73 CHF 5'000.00 erhalte. Das blosse Zählen von Geld belege nicht, dass die von Y.________ gekaufte Ware tatsächlich vom Beschuldigten E.________ stamme. Weiter sei die Aussage des Beschuldigten B.________ wenig glaubwürdig. Angesichts der grossen Umsätze, welche der Beschuldigte B.________ mit Marihuana erzielt habe, und der Vielzahl von Lieferanten sei nicht auszuschliessen, dass dieser den tatsächlichen Lieferanten verwechselt habe oder zu schützen versuche (OG GD 4/1 Ziff. 40-47). 5.3.2 In ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ im Wesentlichen ihre Argumente aus der Berufungserklärung. Zusätzlich brachte sie vor, der Beschuldigte E.________ gebe zu, dem Beschuldigten B.________ 20 kg Marihuana aus dem Vorgang 1.5 übergeben zu haben. Gemäss Anklage habe diese Übergabe erst am 12. bzw. 14. Dezember 2018 stattgefunden. Am 7. Dezember 2018 habe der Beschuldigte B.________ demnach noch kein Marihuana vom Beschuldigten E.________ erhalten gehabt. Entsprechend könne das im Vorgang 1.3 vom Beschuldigten B.________ an Y.________ verkaufte Marihuana nicht vom Beschuldigten E.________ stammen (OG GD 9/1/3 Ziff. 21-27). 5.4 Der Beschuldigte E.________ machte während des gesamten Untersuchungsverfahrens von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt er den Vorgang 1.3. Weiter äusserte er sich nicht dazu. Jedoch gab er zu, dem Beschuldigten B.________ in zwei Lieferungen insgesamt ca. 20 kg Marihuana gebracht zu haben (SG GD 8/1/1 S. 34). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte E.________ die Lieferung von insgesamt 20 kg Marihuana an den Beschuldigten B.________. An das Datum der Lieferung konnte er sich nicht mehr erinnern. Weiter konnte er sich nicht dazu äussern, ob das Kilogramm, welches an Y.________ verkauft wurde, aus der Lieferung von 20 kg stammen könnte (OG GD 9/1 S. 13-14 Ziff. 62-63). 5.5 In der Einvernahme vom 14. August 2019 antwortete der Beschuldigte B.________ auf die Frage "Am 07.12.2018 verkaufen Sie bei sich zu Hause einem Unbekannten namens Y.________ 1 Kg Marihuana für 5000 Franken. K.________ packt das Kilogramm ein und Sie nehmen das Geld entgegen. Wie äussern Sie sich dazu?", dass das stimme. Er habe ihm [Y.________] auch einmal fünf Kilogramm verkauft. Das sei das Marihuana vom Beschuldigten E.________ (act. 2/1/1/145 Ziff. 31). An der Konfrontationseinvernahme vom
19. November 2019 sagte der Beschuldigte B.________ auf die Frage, woher das Marihuana stamme, dass der Beschuldigte E.________ ihm einmal 12 kg und einmal 8 kg gebracht habe. Dieses Kilo stamme davon (act. 2/1/1/268 Ziff. 57). 5.6 Gemäss dem Audio-Protokoll der Aufnahme vom 7. Dezember 2018 (Track-Nr. 2972) betrat zuerst der Beschuldigte E.________ die Wohnung des Beschuldigten B.________ und später Y.________. Der Beschuldigte B.________ brauchte ein "Sackerl", welches ihm K.________ gab. Der Beschuldigte B.________ zählte danach Geld und sagte zum Beschuldigten E.________ 5'000, worauf jener das Geld selbst zählte und den Betrag bestätigte (act. 7/6/1/413). 5.7 Von K.________ sind keine Aussagen zu diesem Vorgang vorhanden. 5.8 Der Beschuldigte B.________ sagte klar aus, dass das Kilogramm Marihuana, welches Y.________ am 7. Dezember 2018 gekauft habe, aus der Lieferung von insgesamt 20 kg
Seite 33/73 (einmal 12 kg und einmal 8 kg) des Beschuldigten E.________ stammt (act. 2/1/1/268 Ziff. 57). Der Beschuldigte E.________ hat eine Lieferung von insgesamt ca. 20 kg in zwei Tranchen eingestanden (SG GD 8/1/1 S. 34; OG GD 9/1 S. 13-14 Ziff. 62). Diese Lieferung ist vom Vorgang 1.5 umfasst, welcher wie folgt angeklagt wurde: "Vorgang 1.5: Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang Dezember 2018 erhielt E.________ von einer unbekannten Person namens X.________ in zwei Lieferungen insgesamt 20 Kilogramm Marihuana. Am 12. Dezember 2018 brachte E.________ 12 Kilogramm dieses Marihuanas zu B.________ in dessen Wohnung an der Q.________, AK.________, und am 14. Dezember 2018 die restlichen 8 Kilogramm. E.________ und B.________ hatten sich gegenüber X.________ verpflichtet, innerhalb eines Monats den Kaufpreis für die 20 Kilogramm Marihuana in der Höhe von CHF 84'000.00 zu bezahlen, wobei sich B.________ mit CHF 21'000.00 daran beteiligte. 12 Kilogramm dieses Marihuanas verkauften B.________ und E.________ in der Folge zum Preis von jeweils CHF 5'000.00 je Kilogramm an eine oder mehrere unbekannte Personen. Die restlichen 8 Kilogramm dieses Marihuanas verkauften sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Preis von jeweils CHF 4'600.00 je Kilogramm an den separat verfolgten S.________ (1A 2020 358)." Für diesen Vorgang erfolgte ein Schuldspruch, welchen der Beschuldigte E.________ akzeptiert hat. Da die Lieferungen am 12. und 14. Dezember 2018 erfolgten, Y.________ jedoch bereits am 7. Dezember 2018 ein Kilogramm gekauft hatte, kann es sich bereits zeitlich nicht um ein Kilogramm aus diesen Lieferungen handeln, wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte. Die Aussage des Beschuldigten B.________ ist daher nicht stimmig. Sie vermittelt vielmehr den Eindruck, dass er die Geschäfte verwechselt hat. Da beim Vorgang 1.5 die Käufer nicht bekannt sind, ist es möglich, dass hier nochmals ein Verkauf an Y.________ stattgefunden hat – der Beschuldigte B.________ sagte denn auch aus, dass er Y.________ auch einmal fünf Kilogramm verkauft habe (act. 2/1/1/145 Ziff. 31; dies betrifft den Vorgang 1.9) – und sich die Aussage des Beschuldigten B.________ darauf bezog. Mit der Verteidigung des Beschuldigten E.________ ist nicht auszuschliessen, dass eine Verwechslung stattgefunden hat. Daher ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass das Kilogramm Marihuana, welches Y.________ am 7. Dezember 2018 in der Wohnung des Beschuldigten B.________ erworben hat, vom Beschuldigten E.________ stammt und es hat daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. 6. Vorgang 1.25 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten E.________ hier Folgendes vor: "Vorgang 1.25: Am 19. Februar 2019 fuhren B.________ und E.________ gemeinsam nach Wiler bei Utzensdorf im Kanton Bern und trafen sich dort mit einer nicht näher bekannten Person. Anschliessend besichtigten die drei Personen gemeinsam ein Fabrikgebäude an der M.________. Am 30. April 2019 fuhren B.________ und E.________ erneut nach Wiler bei Utzensdorf, wo sie sich mit einer Gruppe aus drei nicht näher bekannten Personen eine Vereinbarung trafen. B.________ und E.________ verpflichteten sich dabei, sich mit CHF 15'000.00 einzubringen sowie das komplette Material für den Aufbau und Betrieb einer Hanf-Indoor-Anlage zu stellen, d.h. Blumenerde, Stecklinge, Motoren und Lampen. Weiter verpflichteten sie sich, monatlich CHF 5'000.00 Miete zu bezahlen. Als Mieter wurde ein AA.________ angegeben. Nachdem 696 Stecklinge und einige Gerätschaften, die für den Betrieb einer Indoor-Anlage benötigt wurden, von Littau nach Wiler bei Utzensdorf gezügelt worden waren, wurden die separat verfolgten Arbeiter AB.________ (1A 2019 618) sowie die Gebrüder AC.________ (1A 2019 617) und AD.________ (1A 2019 835) im Gebäude an der M.________ in 3418 Wiler bei Utzensdorf untergebracht. Dort räumten die drei genannten Personen zusammen mit E.________ die Räumlichkeiten für die Indoor-Anlage auf, putzten sie und pflanzten anschliessend die aus Littau mitgebrachten 696 Hanf-Stecklinge, um deren Aufzucht sie sich anschliessend bis zur Hausdurchsuchung am 27. Mai 2019 kümmerten. B.________ und E.________ waren bei diesem "Joint-Venture" mit der erwähnten dreiköpfigen Gruppe für die Finanzierung, die Organisation der Räumlichkeiten und der Arbeiter zuständig. Vereinbart war eine hälftige Teilung des Gewinnes
Seite 34/73 zwischen den zwei Gruppen." 6.2 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen, insbesondere auch, dass der Beschuldigte E.________ Hauptbeteiligter und damit Mittäter und nicht bloss Gehilfe war. Sie stützte sich dabei namentlich auf die Aussagen des Beschuldigten B.________ sowie der Plantage-Arbeiter AB.________, AC.________ und AD.________. Zudem sei gemäss den Angaben des Beschuldigten E.________ zumindest geplant gewesen, dass er hälftig am Gewinn partizipiere, was für Mittäterschaft spreche (OG GD 1 E. V.3.3). 6.3 6.3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ führte in ihrer Berufungserklärung aus, es werde anerkannt, dass der Beschuldigte E.________ beim Aufbau der Anlage mitgeholfen habe, jedoch werde die Qualifikation als Mittäter bestritten. Die Vorinstanz habe sich zur Hauptsache auf die Aussagen von AB.________, AC.________ und AD.________ gestützt, jedoch deren Stellenwert überhöht. Der Beschuldigte E.________ habe diese Personen lediglich beim Umzug der Anlage kennen gelernt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern diese daher schlüssige Aussagen zur Hierarchiestufe des Beschuldigten E.________ treffen könnten. Weiter habe sich die Vorinstanz nicht mit den tatsächlich vom Beschuldigten E.________ erbrachten Arbeiten auseinandergesetzt. Dieser habe einzig den ursprünglichen Betreiber der CBD-Anlage mit dem Beschuldigten B.________ besser vertraut gemacht. Darüber hinaus habe er beim Umzug der Anlage geholfen, indem in seinem Fahrzeug einige Pflanzen bzw. Stecklinge transportiert worden seien. In die weiteren Details der Anlage sei der Beschuldigte E.________ nicht involviert gewesen. Das Gegenteil sei weder angeklagt noch erstellt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschuldigten B.________ dem Beschuldigten E.________ eine Beteiligung am Erlös der Anlage versprochen habe, könne nicht auf Mittäterschaft geschlossen werden. Entscheidend seien die vom Beschuldigten E.________ erbrachten konkreten Tatbeiträge. Nachdem dieser neben seiner "Vermittlungsleistung" einzig und allein noch beim Umzug der Anlage, mithin als buchstäblicher Zügelhelfer eingesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich, inwiefern sein Tatbeitrag derart entscheidend sein soll, dass die Tat mit ihm stehe oder falle. Der Beschuldigte E.________ sei deshalb als Gehilfe für ein im Versuchsstadium stecken gebliebenes Delikt nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b und g BetmG schuldig zu sprechen (OG GD 4/1 Ziff. 51-55). 6.3.2 In ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ weiter vor, der Beschuldigte E.________ habe einen der beteiligten Personen, welche die Anlage zuvor legal betrieben hätten, durch Zufall gekannt. Allerdings seien diese Personen dem Beschuldigten B.________ ebenfalls bekannt gewesen. Der Beschuldigte E.________ habe die Parteien lediglich zusammengebracht bzw. den Beschuldigten B.________ den ursprünglichen Betreibern besser vorgestellt. Er sei nur ein Abschlussmakler gewesen. Darüber hinaus habe er lediglich beim Umzug der Anlage geholfen, wo er AB.________, AC.________ und AD.________ das erste und einzige Mal gesehen habe. Inwiefern diese Personen schlüssige Aussagen zur Hierarchiestufe des Beschuldigten E.________ treffen könnten, sei nicht klar oder nachvollziehbar. Weitere Arbeiten an der Anlage habe er weder vorgenommen noch sei dies geplant gewesen. Der Beschuldigte B.________ habe hingegen neben dem gesamten Kapital, den Pflanzen und Stecklingen auch den Umbau der Anlage organisiert. Dazu habe er erfahrene Hilfsarbeiter
Seite 35/73 beigezogen. Der Beschuldigte B.________ habe schlicht die gesamte Oberleitung gehabt. Es sei "seine" Anlage gewesen (OG GD 9/1/3 Ziff. 29-33). 6.4 6.4.1 Der Beschuldigte E.________ machte im Rahmen des Untersuchungsverfahrens bei sämtlichen Einvernahmen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, der Vorwurf stimme teilweise. Es sei unzutreffend, dass der Beschuldigte B.________ und er Partner gewesen seien. Er selber habe kein Geld bezahlt, sondern bloss zusammen mit den Leuten, welche der Beschuldigte B.________ aus Serbien geholt habe, mitgeholfen. Er habe irgendwelche Lampen überführt und Reinigungsarbeiten ausgeführt. Zudem habe er auf Anweisung eines Leitenden des Betriebs Pflanzen transportiert, da er ein grösseres Fahrzeug gehabt habe. Eine Entschädigung für seine Tätigkeiten habe er nicht erhalten. Mit dem Beschuldigten B.________ sei vereinbart gewesen, dass der Gewinn geteilt werde. Dazu sei es aber aufgrund der Verhaftung nicht gekommen (SG GD 8/1/1 S. 37-38). 6.4.2 An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte E.________ auf die Frage, woher er die Leute gekannt habe, die an der Anlage in Wiler bei Utzenstorf beteiligt gewesen seien, dass der Beschuldigte B.________ ihn mit diesen bekannt gemacht habe. Das seien seine [B.________s] Leute. Zu seinen Aufgaben befragt, gab er an, bei der Reinigung geholfen und Transporte gemacht sowie die Leute gefunden zu haben, welche die Lokalität zur Verfügung gestellt hätten. Nach Käufern für das Marihuana habe er nicht gesucht. Das sei die Aufgabe des Beschuldigten B.________ gewesen (OG GD 9/1 S. 14-15 Ziff. 64-72). 6.5 6.5.1 Der Beschuldigte B.________ erklärte in der Einvernahme vom 14. August 2019 den Abbau der Anlage in Littau damit, dass die Motoren sehr laut gewesen seien, was jemand hätte hören können. Er habe dann mit dem Beschuldigten E.________ gesprochen und dieser habe ihm Leute vorgestellt. Diese Leute hätten eine Plantage schon fertig gehabt, schon seit einigen Jahren. Diese hätten ihm gesagt, er solle CHF 15'000.00 im Voraus bezahlen und solle auch die Stecklinge und Lampen organisieren. Diese Sachen hätten sie dann von Littau nach Utzenstorf verlegt (act. 2/1/1/142 Ziff. 22). Weiter gab er an, er habe dem Beschuldigten E.________ CHF 15'000.00 übergeben, damit dieser sie in Utzenstorf den Leuten übergebe (act. 2/1/1/138 Ziff. 12). 6.5.2 Anlässlich der Einvernahme vom 22. August 2019 führte der Beschuldigte B.________ aus, an der Anlage in Wiler bei Utzenstorf seien AE.________, der Beschuldigte E.________, er und noch zwei weitere Personen, deren Namen er nicht kenne, beteiligt gewesen. Sie hätten abgemacht, dass AE.________ und die anderen zwei die Hälfte bekommen würden und der Beschuldigte E.________ und er die andere Hälfte. Die Kosten hätten sie auch durch zwei geteilt, die Hälfte der Beschuldigte E.________ und er, die andere Hälfte die anderen Personen. Auf die Frage, wer in Utzenstorf danach alles organisiert habe und die Hauptrolle gespielt habe, erklärte er, dass der Beschuldigte E.________ ihm AE.________ vorgestellt habe und er [Beschuldigter B.________] habe AB.________, AC.________ und AD.________ dorthin geschickt. AB.________ habe die Arbeit gekannt und er habe dann dort alles für die Produktion gemacht. Die Führung vor Ort habe AB.________ gehabt. Zu seinen Investitionen gab er an, dem Beschuldigten E.________ CHF 15'000.00 gegeben und
Seite 36/73 das Material von Littau eingebracht zu haben. Zur Rolle des Beschuldigten E.________ befragt, sagte der Beschuldigte B.________, dieser habe (auch) geholfen. Er habe mit dem Transport geholfen und auch geputzt. Einen Lohn habe er nicht erhalten, sondern er hätte einen Teil bekommen, wenn alles fertig gewesen wäre (act. 2/1/1/155-158 Ziff. 12). 6.5.3 In der Konfrontationseinvernahme vom 9. Dezember 2019 gab der Beschuldigte B.________ zur Anlage in Wiler bei Utzenstorf an, dass der Beschuldigte E.________ ihn mit drei Personen bekannt gemacht habe. Sie hätten sich in einer Kaffeebar getroffen. Sie hätten abgemacht, dass er CHF 15'000.00 gebe sowie die Lampen von Littau und ca. 650 Pflanzen. Er habe dem Beschuldigten E.________ die CHF 15'000.00 gegeben und dieser habe sie den Personen gebracht. Die drei Personen hätten das Geld als Miete verlangt. Sie hätten abgemacht, den Gewinn hälftig zu teilen. Die eine Hälfte für die drei genannten Personen und die andere Hälfte für ihn und den Beschuldigten E.________. Der Beschuldigte E.________ habe geholfen die Pflanzen von Littau nach Wiler zu transportieren sowie die Räumlichkeiten in Wiler zu putzen; zusammen mit AB.________, AC.________ und AD.________. Auf die Frage nach den Arbeiten des Beschuldigten E.________ im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb der Anlage in Wiler erklärte der Beschuldigte B.________, dieser hätte keine Ahnung vom Aufbau einer solchen Anlage gehabt. Es sei AB.________ gewesen, der sich damit ausgekannt habe, d.h. mit dem Aufbau der Lampen, den elektrischen Installationen usw. Der Beschuldigte E.________ habe einfach beim Transport der Pflanzen geholfen und Töpfe gereinigt. Auf den Vorhalt der Audio-Aufnahme vom 30. April 2019 (Track-Nr. 8364) erklärte der Beschuldigte B.________, sie hätten keine Ahnung von solchen Anlagen gehabt, aber es stimme, dass es um die Anlage in Wiler gegangen sei. Der Beschuldigte E.________ habe ihm von den drei Leuten ausgerichtet, dass er [Beschuldigter B.________] 100 Lampen kaufen müsse. Er habe jedoch das Geld dazu nicht gehabt, sondern nur die ca. 30 Lampen aus Littau. Diese Leute hätten schon ihre eigenen Lampen für die Anlage parat gehabt. Er habe einfach noch CHF 15'000.00 für die Miete bringen müssen. Auf die Frage, ob dieser Betrag nicht ein Einkauf statt Miete gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, der Beschuldigte E.________ habe ihm einfach ausgerichtet, dass sie CHF 15'000.00, die Pflanzen und die Lampen bringen müssten. Er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr. Der Beschuldigte B.________ sagte weiter aus, dass er für die Investitionen aufgekommen sei. Zur Rolle des Beschuldigten E.________ beim Aufbau und Betrieb der Anlage in Wiler erklärte der Beschuldigte B.________, sie seien alle Partner gewesen. An den Anfangsinvestitionen sei der Beschuldigte E.________ nicht beteiligt gewesen. Sein Beitrag sei gewesen, dass er diese Leute gefunden habe. Er habe ihn mit diesen Leuten bekannt gemacht. Er [Beschuldigter B.________] habe dem Beschuldigten E.________ die Hälfte des Anteils am Gewinn versprochen. AB.________, AC.________ und AD.________ hätten die Anlage betreiben sollen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte E.________ an der Suche nach Käufern beteiligt gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, sie hätten alle gesucht, er, der Beschuldigte E.________ und die drei Kroaten (act. 2/1/1/279-285 Ziff. 7, 9, 11, 13, 24, 30, 32, 34-35, 37, 39, 51). 6.5.4 An der Einvernahme vom 6. Juli 2020 erklärte der Beschuldigte B.________ auf Vorhalt des Anklagesachverhalts betreffend Vorgang 1.25, dass alles korrekt sei (act. 2/1/1/355-356 Ziff. 73-74). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte B.________ betreffend die Anlage in Wiler aus, der Beschuldigte E.________ habe ihn mit einer Person aus dem Kanton Bern bekannt gemacht (SG GD 8/1/1 S. 25).
Seite 37/73 6.6 AB.________ sagte in der Einvernahme vom 16. Juli 2019 auf die Frage, wer die Anlage in Wiler organisiert habe, dass sie mit den Beschuldigten B.________ und E.________ sowie AC.________ dorthin gegangen seien, wo zwei Männer auf sie gewartet hätten. So wie er es wahrgenommen habe, habe der Beschuldigte E.________ diese zwei Männer dem Beschuldigten B.________ vorgestellt (act. 2/1/6/32 Ziff. 13). Der Beschuldigte E.________ habe die Pflanzen mit seinem Auto, einem Skoda, von Littau nach Wiler transportiert. Dieser sei ein Freund des Beschuldigten B.________. Der Beschuldigte B.________ habe ihm [AB.________] den Beschuldigten E.________ vorgestellt. Dieser sei auch mit den anderen beiden Männern von Wiler befreundet gewesen (act. 2/1/6/33-34 Ziff. 16-20). Nach dem Umzug sei der Beschuldigte E.________ ein, zwei oder drei Mal vorbeigekommen. Einmal sei er mit AE.________ gekommen, wobei das auch während des Umzugs gewesen sein könne. Auf die Frage nach der Funktion des Beschuldigten E.________ gab AB.________ an, er wisse nicht, welches Verhältnis zwischen diesem, dem Beschuldigten B.________, AE.________ und dem anderen Mann, mutmasslich AF.________, gewesen sei. Der Beschuldigte E.________ sei der Vermittler zwischen dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Er sei da gewesen, um ihnen beim Transport zu helfen und man habe ihnen gesagt, sie sollten den Beschuldigten E.________ anrufen, wenn man für sie etwas kaufen solle, was dieser aber nicht oft getan habe. Der Beschuldigte E.________ sei praktisch zusammen mit dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Sie hätten das sozusagen alles organisiert (act. 2/1/6/34 Ziff. 22-23). Am 19. August 2019 sagte AB.________ aus, der Beschuldigte E.________ sei beim Transport nach Wiler beteiligt gewesen. Die Setzlinge habe dieser in seinem Auto, im Kofferraum, gefahren. Den Rest hätten sie mit einem Lieferwagen transportiert (act. 2/1/6/66 Ziff. 28). Der Beschuldigte E.________ habe mit Littau nichts zu tun gehabt, ausser ihnen beim Transport zu helfen. Er habe eher mit Wiler bei Utzenstorf zu tun gehabt. Er sei am Anfang in den ersten Tagen mit ihnen zusammen gewesen, während sie geputzt und den Umzug gemacht hätten (act. 2/1/6/66-67 Ziff. 37, 46). Auf die Frage nach der Rolle des Beschuldigten E.________ bei der Anlage in Wiler bei Utzenstorf erklärte AB.________, dieser sei auch Partner mit dem Beschuldigten B.________ und den vorherigen Besitzern, AE.________ und AG.________ bzw. AF.________, gewesen (act. 2/1/6/68 Ziff. 53-54). 6.7 AC.________ sagte in der Einvernahme vom 2. Juli 2019 aus, dass der Beschuldigte E.________ die Stecklinge in einem Kombibus, den dieser ausgeliehen gehabt habe, von Littau nach Wiler bei Utzenstorf transportiert habe (act. 2/1/5/21 Ziff. 91). Dies bestätigte AC.________ am 9. Juli 2019, wobei er von einem gemieteten Bus sprach und dass zusätzlich auch die Motoren transportiert worden seien (act. 2/1/5/46 Ziff. 33). Auf die Frage nach den Aufgaben des Beschuldigten E.________ in der Anlage erklärte AC.________ zunächst, dieser habe nur die Sachen transportiert und wie er gehört habe, habe dieser die neue Anlage gefunden. Erst auf Nachfrage gab er an, der Beschuldigte E.________ habe zwei, drei oder vier Tage geholfen. Dieser sei die Verbindung zum Besitzer der Anlage gewesen (act. 2/1/5/47 Ziff. 38). Weiter sagte er aus, der Beschuldigte E.________ sei gekommen und habe gesagt, man habe einen neuen Ort (act. 2/1/5 Ziff. 48). Dieser habe aber nicht gesagt, sie müssten die Anlage zügeln bzw. er wisse nicht, wie es dazu gekommen sei (act. 2/1/5/66 Ziff. 86-87). Auf eine Frage nach der Rückerstattung von Auslagen erklärte AC.________, er hätte das Geld entweder vom Beschuldigten B.________, AE.________ oder vom Beschuldigten E.________ erhalten. Es sei ein Irrenhaus gewesen. Es habe viele Chefs gegeben. Jeder habe seinen Anteil darin gehabt
Seite 38/73 (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2019 sagte AC.________ aus, der Beschuldigte E.________ sei beim Umzug der Ausrüstung von Luzern nach Wiler bei Utzenstorf dabei gewesen. Er habe Töpfe getragen, die Motoren abmontiert und die Klone mit seinem Auto nach Wiler bei Utzenstorf transportiert. Anweisungen habe er nicht erteilt (act. 2/1/5/62 Ziff. 45-48). Zur Rolle des Beschuldigten E.________ konnte er sich nicht genau äussern. Er gab an, dass er nicht genau wisse, welche Rolle dieser gespielt habe, dieser habe aber diese Fabrik [Anlage in Wiler bei Utzenstorf] gefunden. Auf die Frage nach dem Betreiber der Anlage konnte er keine genaue Antwort geben, nannte aber den Beschuldigten B.________, AE.________, den Beschuldigten E.________ und einen Partner von AE.________ (act. 2/1/5/65 Ziff. 76-78). 6.8 AD.________ sagte in der Einvernahme vom 27. Juni 2019 aus, E.________ habe beim Zügeln geholfen und den Kombi gefahren. Es sei ein weisser Kombibus gewesen (act. 2/1/8/8 Ziff. 23). E.________ habe die Setzlinge gezügelt (act. 2/1/8/13-14 Ziff. 41). Weiter gab er an, er glaube, dass der Beschuldigte B.________ das Sagen betreffend die Anlage in Wiler bei Utzenstorf gehabt habe (act. 2/1/8/12 Ziff. 33). Am 19. August 2019 sagte er aus, er glaube, dass der Beschuldigte B.________ das Material für die Anlage bezahlt habe. Beim Transport in die neue Örtlichkeit seien er, AC.________, AB.________ und E.________ beteiligt gewesen. E.________ identifizierte er als den Beschuldigten E.________ (der Beschuldigte B.________ sagte ebenfalls aus, dass E.________ der Spitzname des Beschuldigten E.________ gewesen sei [act. 2/1/1/179 Ziff. 23]). Zur Rolle des Beschuldigten E.________ im Zusammenhang mit der Anlage in Luzern-Littau sagte AD.________, dieser habe die kleinen Pflanzen an die andere Örtlichkeit transportiert. Das sei alles. Der Beschuldigte E.________ sei nebst dem Zügeln mehrere Male in der Anlage in Wiler bei Utzenstorf gewesen und er habe auch beim Putzen mitgeholfen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte E.________ ihnen oder den anderen Anweisungen gegeben habe, erklärte AD.________ Folgendes: "Ja, so in der Art. Ja, er hat Anweisungen gegeben". Der Beschuldigte E.________ sei hierarchisch höher gestellt gewesen als AB.________. Wer dem Beschuldigten E.________ Anweisungen erteilte, wusste AD.________ nicht (act. 2/1/8/27-31 Ziff. 29, 36-39, 48, 66-69). 6.9 6.9.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten B.________ und jene von AB.________, AC.________ und AD.________ absolut glaubhaft sind. Die Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen sind konsistent und plausibel. Auch decken sich ihre jeweiligen Aussagen. Weiter wurden Unsicherheiten offengelegt und nicht einfach etwas behauptet, was als Realkennzeichen zu werten ist. Schliesslich ist bei keiner Person ein Interesse erkennbar, den Beschuldigten E.________ falsch zu beschuldigen. Bei den Aussagen des Beschuldigten E.________ ist hingegen festzuhalten, dass sie teilweise widersprüchlich sind. So hat er ausgesagt, der Beschuldigte B.________ habe ihm die anderen Beteiligten vorgestellt, gleichzeitig räumte er aber auch ein, er habe diese Personen gefunden und mit dem Beschuldigten B.________ (besser) bekannt gemacht, obwohl dies eigentlich unbestritten war. 6.9.2 Aufgrund der obenstehenden Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte E.________ den Kontakt mit den Betreibern der (ehemaligen) CBD-Anlage in Wiler bei Utzenstorf hergestellt und diese dem Beschuldigten B.________ vorgestellt hat, dass er beim Umzug von Littau nach Wiler bei Utzenstorf und bei der Reinigung der neuen Anlage geholfen hat sowie dass
Seite 39/73 zwischen ihm und dem Beschuldigten B.________ eine hälftige Gewinnbeteiligung vereinbart war (SG GD 8/1/1 S. 37-38; OG GD 4/1 Ziff. 52-54). Die Herstellung des Kontakts bzw. die Organisation der neuen Räumlichkeiten in Wiler bei Utzenstorf waren zentral für den Aufbau bzw. Betrieb der Anlage. Dass die anderen Beteiligten dem Beschuldigten B.________ auch bereits bekannt waren, wie es die Verteidigung des Beschuldigten E.________ in ihrem Parteivortrag ausführte (OG GD 9/1/3 Ziff. 30), geht aus den Akten nicht hervor. Dies kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Beschuldigte B.________ die anderen Personen bereits gekannt hätte, war es unstreitig der Beschuldigte E.________, der diese kontaktierte und mit ihnen verhandelt hat (dazu nachfolgend E. 6.9.3). Der Beschuldigte E.________ war auch effektiv zugunsten der neuen Anlage tätig (Umzug, Reinigung) und somit an der Tatausführung beteiligt. Zudem war er gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ zusammen mit ihm und den drei Kroaten [die anderen Beteiligten an der Anlage] bei der Suche nach Käufern beteiligt (act. 2/1/1/285 Ziff. 51), was der Beschuldigte E.________ zwar bestreitet (OG GD 9/1 S. 15 Ziff. 70), aber aufgrund der äusserst glaubhaften Aussage des Beschuldigten B.________ als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Dieser Umstand spricht für eine Stellung des Beschuldigten E.________ auf der gleichen Stufe wie der Beschuldigte B.________ und die drei Kroaten. Diese Einschätzung wird durch die Aussage von AC.________ gestützt. Er sagte auf die Frage nach dem Betreiber der Anlage, er könne nicht sagen, dass es der Beschuldigte B.________ gewesen sei. Es seien noch AE.________, der Beschuldigte E.________ und ein Partner von AE.________ da gewesen (act. 2/1/5/65 Ziff. 78). Der Beschuldigte E.________ wurde von AC.________ somit auf gleicher Stufe wie die anderen, insbesondere wie der Beschuldigte B.________, gesehen. Das gleiche ergibt sich auch aus seiner Antwort auf die Frage nach der Rückerstattung von Auslagen. AC.________ erklärte, er hätte das Geld entweder vom Beschuldigten B.________, AE.________ oder vom Beschuldigten E.________ erhalten (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Auch hier wird der Beschuldigte E.________ auf gleicher Stufe wie namentlich der Beschuldigte B.________ genannt. Die Einschätzung von AC.________ deckt sich auch mit der Aussage von AD.________, wonach zwar der Beschuldigte B.________ das Sagen gehabt habe (act. 2/1/8/12 Ziff. 33), der Beschuldigte E.________ aber [auch] Anweisungen gegeben habe und hierarchisch höher gestellt gewesen sei als AB.________ (act. 2/1/8/31 Ziff. 67- 68), welcher die Führung vor Ort hatte (act. 2/1/1/157). 6.9.3 Die hälftige Gewinnbeteiligung spricht sodann ebenfalls stark für eine Mittäterschaft. Denn mit den Arbeitern AB.________, AC.________ und AD.________, welche zweifellos keine Mittäter waren, wurde ein Lohn vereinbart (act. 2/1/5/44 Ziff. 27; act. 2/1/5/65 Ziff. 80-85; act. 2/1/6/3 Ziff. 8; act. 2/1/6/10 Ziff. 40-43; act. 2/1/6/40 Ziff. 45, act. 2/1/6/68-69 Ziff. 56-62; act. 2/1/8/9-10 Ziff. 25; act. 2/1/8/31-32 Ziff. 71-77). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass mit diesen ein Lohn, mit dem Beschuldigten E.________ hingegen eine Gewinnbeteiligung vereinbart worden wäre, wenn sie alle Gehilfen gewesen wären. Die Anlage wurde zwar vom Beschuldigten B.________ finanziert, womit die Aussage des Beschuldigten E.________, er habe kein Geld investiert, zutrifft. Die fehlende finanzielle Beteiligung des Beschuldigten E.________ bei den Investitionen spricht aber nicht gegen eine Mittäterschaft. Denn der Beitrag der einzelnen Mittäter kann auf verschiedene Arten erfolgen. Es geht auch hier gerade um ein arbeitsteiliges Zusammenwirken. Gemäss Aussage des Beschuldigten B.________ habe der Beitrag des Beschuldigten E.________ darin bestanden, die Leute bzw. die neue Lokalität gefunden zu haben (act. 2/1/1/283 Ziff. 35, 37). Zudem hat der Beschuldigte E.________ im Gegensatz zum Beschuldigten B.________ auch vor Ort geholfen (Umzug, Reinigung), was ebenfalls einen Tatbeitrag
Seite 40/73 darstellt. Der Beschuldigte E.________ hat weiter Verhandlungen mit den anderen Beteiligten (AE.________, usw.) geführt. Auf die Frage, ob die CHF 15'000.00, welche den anderen zu bezahlen war, nicht ein Einkauf statt Miete gewesen sei, erklärte der Beschuldigte B.________, der Beschuldigte E.________ habe ihm einfach ausgerichtet, dass sie CHF 15'000.00, die Pflanzen und die Lampen bringen müssten. Er sei nicht dabei gewesen und wisse nicht mehr (act. 2/1/1/282 Ziff. 24). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte E.________ offensichtlich Verhandlungen mit den anderen Beteiligten geführt hat. Dies wird durch die Erkenntnisse aus der Audio-Aufnahme vom 9. Mai 2019 (Track-Nr.
8601) zusätzlich gestützt. Gemäss dem Audio-Protokoll sprachen die Beschuldigten B.________ und E.________ über die Verhandlungen mit AE.________ und den anderen Männern, welche der Beschuldigte E.________ geführt hatte. Auch geht daraus zudem hervor, dass der Beschuldigte E.________ Anweisungen an AB.________ gegeben hat (dieser soll nicht mit ihnen sprechen und ihnen gar nichts erklären […]; act. 7/6/1/1048). Der Beschuldigte E.________ war somit massgeblich an der Planung und Ausführung beteiligt. 6.9.4 Schliesslich sagte der Beschuldigte B.________ klar aus, er und der Beschuldigte E.________ seien Partner gewesen bzw. dieser sei an der Anlage beteiligt gewesen. Dies bestätigte auch AB.________ (act. 2/1/6/68 Ziff. 53-54). AB.________ erklärte zudem, der Beschuldigte E.________ sei der Vermittler zwischen dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Dieser sei praktisch zusammen mit dem Beschuldigten B.________ und den beiden Männern gewesen. Sie hätten das sozusagen alles organisiert (act. 2/1/6/34 Ziff. 22-23). Dies deckt sich mit der Aussage von AC.________, wonach es viele Chefs gegeben habe und jeder seinen Anteil darin gehabt habe (act. 2/1/5/51 Ziff. 56). Entgegen der Auffassung der Verteidigung können AB.________, AC.________ und AD.________ zur Stellung des Beschuldigten E.________ aussagen. Denn sie hatten ihn nicht nur einmal bei Umzug gesehen, wie es die Verteidigung geltend machte (OG GD 9/1/3 Ziff. 32), sondern mit ihm zusammen auch während mehrerer Tage die Anlage gereinigt. 6.9.5 In Würdigung der genannten Elemente ist der Beschuldigte E.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifellos als Hauptbeteiligter und damit als Mittäter zu qualifizieren. Da der Beschuldigte E.________ Mittäter war, werden ihm die Tatbeiträge der anderen Beteiligten zugerechnet. Mit dem Einpflanzen der Cannabis-Stecklinge und deren Aufzucht wurde der objektive Tatbestand des Anbaus gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt. Als Mittäter hatte der Beschuldigte E.________ auch Herrschaftsmacht über die Pflanzen, weshalb auch der objektive Tatbestand des Besitzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt ist. Da geplant war das Cannabis anschliessend zu verkaufen, sind auch die objektiven Tatbestandsvoraussetzung des Anstalten-Treffens zum Verkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG gegeben. Der Beschuldigte E.________ hatte den Kontakt zur Gruppe um AE.________ hergestellt und mit diesen Verhandlungen geführt. Er war weiter beim Umzug von Littau nach Wiler bei Utzenstorf dabei und hat beim Aufbau der neuen Anlage mitgewirkt. Er kannte weiter auch seine Position in der Organisation. Somit wusste er über alle Umstände umfassend Bescheid. Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte E.________ mit seinem Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. Eine qualifizierte Tatbegehung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (Gewerbsmässigkeit) liegt – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – nicht vor, da der grosse Umsatz bzw. erhebliche Gewinn nicht realisiert worden ist (vgl. OG GD 1 E. II.1.4.2).
Seite 41/73 7. Zusammengefasst ergeben sich folgende Schuld- und Freisprüche: Der Beschuldigte E.________ ist schuldig zu sprechen - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. Hingegen ist der Beschuldigte E.________ betreffend den Vorgang 1.3 vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (zusätzlich) freizusprechen. C. Sanktion I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4). 2. 2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat
Seite 42/73 aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 2.2 Geständnisse können strafmindernd berücksichtigt werden, namentlich wenn sie Ausdruck von Einsicht und Reue des Täters sind, wobei für ein vollumfängliches Geständnis eine Strafminderung von einem Fünftel bis zu einem Drittel als angemessen erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.6). 2.3 Bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen) kann das Gericht die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG). Beim Anstaltentreffen handelt es sich um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, mit welchem dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der letzte entscheidende Schritt zu einer Rechtsverletzung noch nicht gemacht worden ist (Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom tt.mm. 2006, BBl 2006 8573, S. 8613). 2.4 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 3. 3.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche
Seite 43/73 Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 3.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft
Seite 44/73 gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 4. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom
25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 5. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom
9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 6. Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat. Die Berücksichtigung des richtigen Verhältnisses der Strafe zu derjenigen der Mittäter kann als eigenes und zusätzliches Element der Strafzumessung betrachtet werden (BGE 135 IV 191 E. 3.2). II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wurde der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1
Seite 45/73 lit. a, c und e BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG und der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren (72 Monaten). 2. Der Verteidiger des Beschuldigten B.________ beantragte im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 51 Monaten. In seiner Begründung rügte er die Strafzumessung betreffend die Kokain-Vorgänge und die Cannabis-Vorgänge (Haschisch, Marihuana, Indoor- Anlagen). 2.1 Betreffend die Kokain-Vorgänge habe die Vorinstanz das Verschulden zu hoch eingestuft. Der Beschuldigte B.________ habe sich in aller Deutlichkeit vom Kokainhandel zu distanzieren versucht und nie einen Franken mit Kokain verdient. Er habe ein paar Mal rein aus Gefälligkeit Kokain ohne jeden Gewinn weitergereicht. Insbesondere die Kilogrammtransaktionen gemäss Vorgang 1.17 seien von ihm nicht gesucht worden, sondern er habe sich zuerst mit aller Deutlichkeit dagegen gewehrt, sei dann irgendwann schwach geworden und habe Verkäufer und Käufer zusammengeführt, aber ohne einen Franken dabei zu verdienen. Diese Umstände würden zeigen, dass sich die kriminelle Energie (neben der Kokainmenge ein wesentliches Element der verschuldensgerechten Bestrafung) im untersten Bereich bewegt habe und die Einsatzstrafe von 70 Monaten den zugegebenen Widerhandlungen nicht gerecht werde. Die widerwillig bzw. als reine Gefälligkeit vorgenommenen Kokainvorgänge würden eine Einsatzstrafe von mehr als 48 Monaten nicht zu begründen vermögen (OG GD 2/1 S. 3-5). In seiner Eingabe vom 7. Juli 2022 verwies der Verteidiger zunächst auf sein Plädoyer vor Vorinstanz und brachte weiter vor, dass die inzwischen erstellten Wortprotokolle zeigen würden, dass der Beschuldigte E.________ nicht dem Beschuldigten B.________ untergeordnet gewesen sei, sondern ein eigenes Beziehungsnetz in den Kokainhandel besessen habe, was auch aus dem mit der Berufungserklärung eingereichten Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Zürich deutlich werde. Die hierarchische Position des Beschuldigten B.________ im Kokainhandel, das Fehlen eines Profits und die anfängliche Gegenwehr, mit diesen Drogen im grösseren Stil zu tun zu haben, sprächen für ein geringes Verschulden und somit für eine Reduktion des ausgesprochenen Strafmasses (OG GD 2/4 S. 2-3; OG GD 9/1/2 S. 3). 2.2 Zu den Cannabis-Vorgängen brachte der Verteidiger vor, die Vorinstanz nehme im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft die Vorgänge betreffend Cannabis künstlich auseinander, d.h. nehme einzelne Teilhandlungen aus dem Gesamtzusammenhang, und bestrafe diese einzeln und komme so alleine für die Cannabis-Widerhandlungen auf hypothetische Gesamteinsatzstrafen von 56 Monaten. Selbst wenn hier die höchste Strafe von 20 Monaten als Ausgangspunkt verwendet würde, so ergäbe sich bei hälftiger Zurechnung der jeweiligen hypothetischen Einsatzstrafe immer noch eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten nur für die Cannabis-Widerhandlungen, was offensichtlich unangemessen erscheine. Die Cannabis- Vorgänge seien trotz der Gewerbsmässigkeit aufgrund des Asperationsprinzips auf maximal 24 Monate Straferhöhung zu veranschlagen (OG GD 2/1 S. 3 und 5). 2.3 Bei einer Einsatzstrafe von maximal 48 Monaten für die Kokainvorgänge, einer Straferhöhung für die Cannabis-Vorgänge um 24 Monate und für die Geldwäscherei um vier Monate, wie es die Vorinstanz bereits gemacht habe, ergebe sich vor Berücksichtigung des
Seite 46/73 Geständnisses und des Verhaltens im Strafvollzug eine Freiheitsstrafe von 76 Monaten. Auch wenn die Ausgangsstrafe entsprechend der Argumentation [der Vorinstanz] aufgrund der nicht einschlägigen Vorstrafen um einen Monat erhöht werde, resultiere vorerst eine Ausgangsstrafe von 77 Monaten. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten B.________ zu Recht die Kooperation und sein weitgehendes Geständnis zu Gute gehalten. Das Geständnis habe die Arbeit der Strafbehörden enorm erleichtert. Dass der Beschuldigte B.________ wirklich reinen Tisch gemacht habe, zeigten die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Einvernahmeprotokolle in aller Deutlichkeit auf. Aufgrund der Totalüberwachung seien auch alle Delikte bekannt. Sein exemplarisches Verhalten im Strafvollzug, welches auch mit den entsprechenden Vollzugsberichten belegt worden sei, sei aber leider unberücksichtigt geblieben. Der Verteidiger führte aus, er habe in seiner mehr als 30-jährigen Anwaltstätigkeit noch nie derart viele positive Rückmeldungen von einer Strafanstalt bzw. von verschiedensten Mitarbeitern erhalten wie im vorliegenden Fall. Diese äusserst positive Beurteilung des Beschuldigten B.________, der sich in der Strafanstalt immer wieder deeskalierend eingebracht habe, sei durchaus als tätige Reue im Sinne des Gesetzes zu werten. Damit bringe dieser nicht nur die ehrliche Anerkennung des Gesetzes zum Ausdruck, sondern beteilige sich aktiv an dessen Durchsetzung. Daher scheine eine Strafreduktion von einem vollen Drittel, somit 33 % und nicht nur 30 %, wie von der Vorinstanz angewandt, dem Beschuldigten B.________ am ehesten gerecht zu werden. Somit ergebe sich eine Freiheitsstrafe von abgerundet 51 Monaten (OG GD 2/1 S. 5-6; OG GD 9/1/2 S. 3). 3. Vorab ist richtigzustellen, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe bei der Asperation der Strafe für die Cannabis-Vorgänge entgegen der Ausführung des Verteidigers nicht um 38 Monate, sondern (nur) um 28 Monate erhöht hat. Sie liegt somit nur vier Monate über jener in der Begründung des Verteidigers. 4. 4.1 Das abstrakt schwerste Delikt, wegen welchem der Beschuldigte B.________ verurteilt wurde, stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG dar. Es erfolgten jedoch mehrere Schuldsprüche wegen dieses Delikts, weshalb festzulegen ist, welches das konkret schwerste Delikt ist. Vorliegend sind dies die Kokain-Vorgänge, da nebst der mengenmässigen Qualifikation auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist. Daher ist vorab für die Kokain-Vorgänge die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahre. Die Freiheitsstrafe kann zudem mit einer Geldstrafe verbunden werden, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. 4.1.1 Bei der objektiven Tatschwere kommt der Betäubungsmittelmenge wesentliches Gewicht zu (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. A. 2016, Art. 47 StGB N 29). Die Vorgänge betrafen insgesamt 4,5936 kg reines Kokain und auch bei mehreren einzelnen Vorgängen ging es um mehr als ein Kilogramm reines Kokain, was die objektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen lässt. Die mengenmässige Qualifikation (ab 18 g reinem Kokain) wurde bei den einzelnen Vorgängen klar bzw. bei den meisten um ein Mehrfaches erfüllt, was sich erhöhend auf die Tatschwere auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte B.________ in zwei Fällen mit Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 %, mithin mit einer sehr hohen Qualität, gehandelt, was das Verschulden erhöht. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte B.________ nicht nur die mengenmässige Qualifikation, sondern auch die
Seite 47/73 Qualifikation des gewerbsmässigen Handels mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn erfüllte. Die Verteidigung brachte vor, die hierarchische Position des Beschuldigten B.________ sei verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte B.________ war, soweit er nicht alleine handelte, Mittäter. Er war nicht irgendjemandem untergeordnet, sondern lenkte die Geschäfte selber (alleine oder zusammen mit dem Beschuldigten E.________ als Mittäter). Der Beschuldigte E.________ war dem Beschuldigten B.________ auch nicht untergeordnet. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ machte geltend, dass die Vorinstanz jedoch davon ausgegangen sei und das Verschulden entsprechend zu hoch angesetzt habe (OG GD 2/4 S. 2; vgl. OG GD 9/1/2 S. 3-4). Die Vorinstanz qualifizierte beide Beschuldigte als Mittäter, weshalb sie nicht von einer Unterordnung des einen ausging. Das Gericht bestätigt im vorliegenden Urteil sodann die Qualifikation des Beschuldigten E.________ als Mittäter. Aus dem von der Verteidigung eingereichten Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (OG GD 2/1/2) geht nichts hervor, was das Verschulden des Beschuldigten B.________ geringer erscheinen liesse. Er bestätigte in dieser Einvernahme im Wesentlichen einzig, was er auch in den Befragungen in diesem Verfahren aussagte. Es besteht somit kein Grund eine Verminderung der Tatschwere anzunehmen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit der Vorinstanz als erheblich zu qualifizieren. 4.1.2 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hatte, was für eine erhebliche Tatschwere spricht. Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte B.________ habe keinen Profit aus den Kokaingeschäften geschlagen, was sich verschuldensmindernd auswirken müsse. Gemäss Anklagesachverhalt wurde nur bei den Vorgängen 1.17 und 1.24 ein Gewinn erzielt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Gewinn an sich sei erwiesen, aber dem Beschuldigten B.________ könne nicht nachgewiesen werden, dass er persönlich am Gewinn beteiligt gewesen sei (OG GD 1 E. III.1.5.3 und III.1.8.3). Damit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte B.________ mit den Kokain-Geschäften persönlich keinen Gewinn erzielte. Dieser Umstand ist aber für die Strafzumessung – entgegen der Auffassung der Verteidigung
– ohne Belang. Denn diese Tatsache hat die Gesundheitsgefährdung der potentiellen Drogenkonsumenten nicht vermindert (Urteil des Bundesgerichts 6S.35/2005 vom 9. Mai 2005 E. 1.3). Gemäss Verteidigung sei weiter verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B.________ rein aus Gefälligkeit Kokain weitergerecht habe. Insbesondere die Kilogrammtransaktionen gemäss Vorgang 1.17 seien von ihm nicht gesucht worden, sondern er habe sich zuerst mit aller Deutlichkeit dagegen gewehrt und sei dann irgendwann schwach geworden und habe Verkäufer und Käufer zusammengeführt. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine anfängliche Gegenwehr. An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte B.________ keine konkreten Angaben dazu machen, wie er sich konkret vom Kokain zu distanzieren versuchte (OG GD 9/1 S. 16 Ziff. 76-77). Der Beschuldigte B.________ hat sich im Gegenteil sehr aktiv beteiligt. Dies zeigt sich auch an der Anzahl der Kokain-Geschäfte, für die er verurteilt wurde. Einzig beim Vorgang 1.20 kann gesagt werden, der Beschuldigte B.________ habe das Geschäft nicht gesucht, da er aufgrund der Rückgabe durch R.________ das Kokain anderen Personen geben musste. Dies lässt die subjektive Tatschwere in der Gesamtbetrachtung jedoch nicht leichter erscheinen. Bei dieser nicht mehr geringen Zahl an Kokain-Geschäften kann auch nicht gesagt werden, der Beschuldigte B.________ habe rein aus Gefälligkeit gehandelt. R.________ sagte zwar aus, der Beschuldigte B.________ habe ihm einen Gefallen gemacht
Seite 48/73 (OG GD 5/5/1 Ziff. 20). Diese Aussage jedoch ist unglaubhaft. Denn wie es der Staatsanwalt zutreffend vorbrachte (OG GD 9/1/4 S. 2), ist es lebensfremd anzunehmen, der Beschuldigte B.________ habe sich aus reiner Gefälligkeit dem Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ausgesetzt. Die Tatschwere ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei erheblich zu belassen. 4.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe an der oberen Grenze des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint mit der Vorinstanz eine Strafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe. 4.2 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 4.3 Die Einsatzstrafe von 70 Monaten Freiheitsstrafe ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ rügte, die Vor- instanz habe die Cannabis-Vorgänge künstlich auseinandergenommen, was zu einer zu hohen Strafe geführt habe. Da für die Haschisch-Vorgänge, die Marihuana-Vorgänge und die verschiedenen Indoor-Anlagen jeweils separate Schuldsprüche erfolgten, hat die Vorinstanz zu Recht für jede Tat (Schuldspruch) die Strafe separat festgesetzt und asperiert. 4.4 Haschisch-Vorgänge 4.4.1 Bei den Haschisch-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die total acht Vorgänge innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund sechs Monaten erfolgten. Insbesondere im Dezember 2018 war der Beschuldigte B.________ sehr aktiv. Innert dieser Zeit hat der Beschuldigte B.________ die nicht unwesentliche Menge von insgesamt 24 kg Haschisch gehandelt. Aufgrund dieser intensiven Begehung sowie der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte hat während dieser relativ kurzen Zeit einen Umsatz von total CHF 92'000.00 sowie einen Gewinn von CHF 20'000.00 erzielt. Die Grenze des Gewinns (CHF 10'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit klar übertroffen und die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beinahe erreicht. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte B.________ hat weiter bei den meisten Geschäften mehrere Kilogramm Haschisch verkauft bzw. gekauft. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.4.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 13 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe
Seite 49/73 vorgenommen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) vier Monate zu erhöhen. 4.5 Marihuana-Vorgänge 4.5.1 Bei den Marihuana-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die total zehn Vorgänge – wie die Haschisch-Vorgänge – innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund sechs Monaten erfolgten. Insbesondere Ende 2018 und Anfang 2019 war der Beschuldigte B.________ sehr aktiv. Innert rund sechs Monaten hat er die erhebliche Menge von insgesamt 77,072 kg Marihuana gehandelt. Aufgrund dieser intensiven Begehung sowie der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Beschuldigte B.________ hat während dieser relativ kurzen Zeit einen Umsatz von total CHF 363'945.00 gemacht. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte B.________ hat weiter bei den meisten Geschäften mehrere Kilogramm Marihuana verkauft bzw. gekauft. Insbesondere bei den Vorgängen 1.18.1 und 1.18.2 hat er zusammen mit dem Beschuldigten E.________ zunächst frisch geschnittenes Marihuana gekauft, welches in getrocknetem Zustand 90 kg hätte aufweisen sollen. Schliesslich resultierten 40,572 kg verkaufsfähiges Marihuana. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt, zumal er auch Arbeiter zum Abpacken beschäftigte. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.5.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten auch hier eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang mit vorangehenden Taten. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) fünf Monate zu erhöhen. 4.6 Indoor-Hanfanlage (Hünenberg, Vorgang 1.23) 4.6.1 Betreffend die Indoor-Hanfanlage in Hünenberg ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es eine sehr umfangreiche Anlage war, welche rund zwei Jahre betrieben wurde. Der Beschuldigte B.________ züchtete zusammen mit J.________
Seite 50/73 zunächst 20'000 Stecklinge. Später bauten sie mit Unterstützung von AB.________ Marihuana an. Insgesamt stellten sie 65,8 kg Marihuana her. Aufgrund der Grösse der Anlage, der zweijährigen Betriebsdauer und der erheblichen Mengen ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Der Gesamtumsatz betrug CHF 318'600.00. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Das produzierte Marihuana wies jedoch einen THC-Gehalt von ca. 21-22 % auf. Der durchschnittliche THC-Gehalt im Jahr 2018 betrug 11.5 % und im Jahr 2020 13.1 % (SGRM, THC-Statistik 2020, S. 15, https://sgrm.ch/inhalte/Forensische-Chemie-und- Toxikologie/Fachgruppe_Chemie/Statistiken/THC/Auswertung_THC_2020.pdf, besucht am:
17. August 2022). Das vom Beschuldigten hergestellte Marihuana war somit äusserst stark, was die Tatschwere wieder erhöht. Die objektive Tatschwere ist in einer Gesamtbetrachtung als gerade noch nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.6.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten wiederum eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um (abgerundet) 6,5 Monate zu erhöhen. 4.7 Indoor-Hanfanlage (Littau, Vorgang 1.21) 4.7.1 Vorab ist festzuhalten, dass betreffend die Indoor-Hanfanlage in Littau (nur) ein Schuldspruch für den nicht-qualifizierten Tatbestand erfolgt ist. Folglich gilt ein anderer Strafrahmen, nämlich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. 4.7.2 Bei der Indoor-Hanfanlage in Littau ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und von erheblicher krimineller Energie zeugt. So wurde der Mietvertrag für die Halle im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Weiter wurden für den Aufbau und die Aufzucht zwei Personen aus Serbien geholt. Der Beschuldigte B.________ erhielt dadurch eine "Vorgesetztenposition". Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Der Kauf von 1'150 Setzlingen zeigt, dass doch eine gewisse Grösse vorhanden war, aber nicht mehr in dem Ausmass wie in Hünenberg. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive
Seite 51/73 Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. 4.7.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 120 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe jedoch nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Denn die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende massive Straffälligkeit und die wenn auch eher leichte, Vorstrafe (dazu nachfolgend) lassen keine gute Prognose zu. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher vier Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, besteht ein enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich rund einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um 1,5 Monate zu erhöhen. 4.8 Indoor-Hanfanlage (Wiler bei Utzenstorf, Vorgang 1.25) 4.8.1 Auch betreffend die Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf erfolgte (nur) ein Schuldspruch für den nicht-qualifizierten Tatbestand. Folglich beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. 4.8.2 Bei der Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und eine grössere Organisation aufwies, da die Anlage von zwei Gruppen, den Beschuldigten B.________ und E.________ einerseits und drei Personen (u.a. AE.________) andererseits, gemeinsam aufgebaut wurde. Nebst den bereits in der Anlage in Littau eingesetzten Arbeitern aus Serbien wurde ein weiterer rekrutiert. Der Mietvertrag für die Halle wurde wiederum im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit 696 Stück weniger Setzlinge als bei den anderen Anlagen besessen wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. 4.8.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz bei 90 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Es kann dazu auf die Ausführungen in E. C.II.4.7.3 verwiesen werden. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher drei Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden
Seite 52/73 Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Wie die Vorinstanz wiederum korrekt festgestellt hat, besteht ein solcher enger Zusammenhang. Dies sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Die Taten richteten sich gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu erhöhen. 4.9 Geldwäscherei 4.9.1 Der Strafrahmen für die Geldwäscherei beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Bei der objektiven Tatschwere ist der Deliktsbetrag von CHF 54'090.00 sowie die mehrfache Begehung zu berücksichtigen. Das Vorgehen mit fiktiven Arbeitsverhältnissen für sich und seine Ehefrau sowie den Swisslos- Gewinnauszahlungen war raffiniert und zeugt von einiger krimineller Energie. Bei einer Gesamtbetrachtung erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte B.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 4.9.2 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 180 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe nicht geeignet, den Beschuldigten B.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Auch wenn die Geldwäscherei ein anderes Rechtsgut betrifft als die Betäubungsmitteldelikte, mit denen ein Zusammenhang besteht, gilt auch hier, dass die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende massive Straffälligkeit und die wenn auch eher leichte Vorstrafe (dazu nachfolgend) keine gute Prognose zu lassen. Die hypothetische Einsatzstrafe beträgt daher sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um zwei Drittel der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Bei den Betäubungsmitteldelikten erhöhte die Vorinstanz die Strafe um die Hälfte. Das Gericht hat in Abweichung zur Vorinstanz bei den Betäubungsmitteldelikten die Strafe um einen Drittel erhöht. Da es bei der Geldwäscherei – wie bereits erwähnt – um ein anderes Rechtsgut geht, erscheint eine grössere Erhöhung angezeigt. Daher ist die Strafe im Rahmen der Asperation um die Hälfte, mithin um drei Monate zu erhöhen. 4.10 Zusammengerechnet ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 91 Monaten. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen. 4.10.1 Betreffend die Person des Beschuldigten B.________ wird auf die in E. D.II.3.1 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Die Verteidigung brachte vor, wenn die Haftdauer noch lange weitergehe, komme der Punkt der Desozialisierung auf Seiten des Sohnes und der Ehefrau (OG GD 9/1/2 S. 2). Gemäss Verteidigung leiden mit anderen Worten die Beziehungen des Beschuldigten B.________ zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn. Freiheitsstrafen können zweifellos die Beziehungen, insbesondere zur Familie, belasten. Dies ist aber bei einer Freiheitsstrafe immanent und rechtfertigt keine Strafreduktion. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen weder
Seite 53/73 straferhöhende noch strafmindernde Umstände, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Vorinstanz erhöhte die Ausgangsstrafe aufgrund der im Strafregister verzeichneten, nicht einschlägigen Vorstrafen um einen Monat (OG GD 1 E. VI.2.2). Vorstrafen führen grundsätzlich automatisch zu einer Straferhöhung. Auch nicht einschlägige Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, wobei diese weniger ins Gewicht fallen als einschlägige Vorstrafen. Je weiter die Vorstrafe zurückliegt, desto geringer wirkt sie sich straferhöhend aus. Die Straferhöhung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (zum Ganzen: Mathys, a.a.O., N 320 ff.). Im Strafregisterauszug ist der Beschuldigte B.________ wie folgt verzeichnet:
- Bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und Busse von CHF 600.00 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom
21. April 2017 Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils war noch eine weitere Vorstrafe verzeichnet. Diese kann nun jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die verbliebene Vorstrafe ist nicht einschlägig. Sie liegt fünf Jahre zurück und datiert damit relativ kurz vor Beginn der ersten vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Der Beschuldigte B.________ wurde somit kurz nach einer Verurteilung wieder straffällig. Die Erhöhung der Strafe um einen Monat, mithin nur gerade rund 1 %, erscheint deshalb verhältnismässig. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ hat zudem nicht grundsätzlich dagegen opponiert (OG GD 2/1 S. 5). 4.10.2 Die Vorinstanz hat das in grossen Teilen erfolgte Geständnis sowie die Kooperation des Beschuldigten B.________ mit einer Reduktion der Strafe im Umfang von 30 % berücksichtigt (OG GD 1 E. VI.2.2). Die Verteidigung verlangte die Mitberücksichtigung des exemplarischen Verhaltens des Beschuldigten B.________ im Strafvollzug und daher eine Reduktion von 33 % (OG GD 2/1 S. 5; vgl. OG GD 9/1/2 S. 2). Das Geständnis, welches Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert, kann strafmindernd berücksichtigt werden. Auch die Kooperation, die über das eigentliche Geständnis hinausgeht, führt zu einer Strafreduktion (Mathys, a.a.O., N 363 ff.). Der Beschuldigte B.________ hat die Taten zu grossen Teilen gestanden und auch mit den Strafbehörden kooperiert. Dies hat die Strafuntersuchung wesentlich erleichtert. Auch im Berufungsverfahren hat sich der Beschuldigte B.________ kooperativ und einsichtig verhalten. Zudem hat er die erstinstanzlichen Schuldsprüche vollumfänglich akzeptiert. Die Vorinstanz hat das Geständnis und die Kooperation bereits grosszügig berücksichtigt. Im vorzeitigen Strafvollzug verhält sich der Beschuldigte B.________ vorbildlich, wie der aktuelle Verlaufsbericht der Strafanstalt Zug vom 26. Juli 2022 zeigt (OG GD 8/11). Dieses vorbildliche Verhalten des Beschuldigten B.________ wird anerkannt. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten jedoch bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gute kommen. Nach dem Gesagten ist die Strafe – wie bereits durch die Vorinstanz – um rund 30 % zu reduzieren. Wie es bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert eine alles in allem angemessene Freiheitsstrafe von 62 Monaten bzw. fünf Jahren und zwei Monaten.
Seite 54/73 4.11 Der Beschuldigte ist demnach unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 131 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 4. Oktober 2019 sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). III. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG schuldig gesprochen. Gegenüber der Vorinstanz erfolgt ein zusätzlicher Freispruch (Vorgang 1.3). 2. 2.1 Der Verteidiger des Beschuldigten E.________ beantragte im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs). Die Verteidigung rügte, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Tatbeiträge bei den in Mittäterschaft verübten Delikten gleichwertig erscheinen würden. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tatbeiträge des Beschuldigten E.________ selbst bei Annahme von Mittäterschaft keineswegs gleichwertig seien. Sie übergehe, dass der Beschuldigte E.________ in sämtlichen Vorgängen dem Beschuldigten B.________ untergeordnet gewesen sei; sei dies, weil er vom Beschuldigten B.________ angewiesen worden sei, sich gegenüber R.________ als Lieferant auszugeben oder indem er blosse Kurierleistungen im Vorgang 1.24 übernommen habe. Auch beim Handel mit Marihuana sei es stets der Beschuldigte B.________ gewesen, der die Kontakte zu den Käufern gepflegt habe, schliesslich sei der Treffpunkt in dessen Wohnung gewesen, wo Art, Menge, Preis und Ort der Übergabe geklärt worden seien. Der Beschuldigte B.________ habe die Ware bezahlt, das Geld entgegengenommen und von den Umsätzen den Beschuldigten E.________ bezahlt, wobei es Ersterer gewesen sei, der die Bezahlung festgelegt habe und stets den Grossteil des finanziellen Profits erzielt habe. Soweit der Beschuldigte E.________ im Vorgang 1.18.1/1.18.2 den Beschuldigten B.________ mit Ware habe beliefern können, habe er dies nur auf Kommission getan, während der Beschuldigte B.________ einen Teil vorfinanziert habe. Die Tatbeiträge könnten deshalb nicht als gleichwertig bezeichnet werden (OG GD 4/1 Ziff. 56-59; vgl. OG GD 9/1/3 Ziff. 34-40). 2.2 Schliesslich habe die Vorinstanz Art. 47 StGB verletzt, indem die gegenüber dem Beschuldigten E.________ ausgesprochene Strafe im Vergleich zum Beschuldigten B.________ unverhältnismässig hoch ausfalle. Bei der Verschuldensbewertung von verschiedenen Mittätern sei gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stünden. Angesichts der unterschiedlichen Tatbeiträge sei es stossend, dass die Vorinstanz bezüglich des Handels mit Kokain dem Beschuldigten B.________ lediglich eine um vier Monate höhere hypothetische Einsatzstrafe festgesetzt habe, obschon der Beschuldigte B.________ wegen Handels mit über 300 g reinem Kokain mehr schuldig
Seite 55/73 gesprochen worden sei. Davon abgesehen seien die Tatbeiträge des Beschuldigten B.________ als eigentlicher Chef der gesamten Operation deutlich schwerer zu gewichten bzw. jene des Beschuldigten E.________ im Vergleich mit höchstens 70 % anzusetzen. Dasselbe gelte für die Vorgänge betreffend den Handel mit Marihuana. Die Vorinstanz habe beim Beschuldigten B.________ eine hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten [beim Beschuldigten E.________ 15 Monate], obschon dieser für den Handel mit über 16 kg mehr Marihuana bei über CHF 80'000.00 mehr Umsatz verurteilt worden sei. Bei der Indoor- Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf veranschlage die Vorinstanz beim Beschuldigten B.________ eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten und damit identisch zum Beschuldigten E.________, was angesichts der bloss untergeordneten tatsächlich erbrachten Tätigkeiten des Beschuldigten E.________ im Vergleich zum Organisator, Financier und Chef der Anlage, dem Beschuldigten B.________, in keinem Verhältnis stehe (OG GD 4/1 Ziff. 60-63). 2.3 Bei der Asperation habe die Vorinstanz aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten einen Zuschlag von 50 % der hypothetischen Einsatzstrafe angewandt, was grundsätzlich richtig sei. Der Satz von 50 % sei unangemessen hoch und berücksichtige den sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang der Taten nicht angemessen. Da der gesamte deliktische Zeitraum beim Beschuldigten E.________ nur wenige Monate betragen habe, sei ein Satz von 40 % anzuwenden. Bezüglich der Täterkomponente habe die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten E.________ anlässlich der Hauptverhandlung lediglich im minimalen Umfang von 5 % berücksichtigt und dadurch den ihr zustehenden Ermessensspielraum klar unterschritten. Angesichts der Umstände und dem übrigen tadellosen Nachtatverhalten, insbesondere die von ihm bezeigte Reue, sei eine Strafminderung von mindestens 10 % vorzunehmen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte E.________ nur wegen einer geringen Anzahl von Geschäften verurteilt werde, was einen Abzug von 10-20 % zur Folge habe (OG GD 4/1 Ziff. 64-66). In ihrem Parteivortrag brachte die Verteidigung zusätzlich vor, das tadellose Verhalten im Strafvollzug müsse berücksichtigt werden. Besonders hob sie hervor, dass der Beschuldigte E.________ trotz seiner angespannten finanziellen Situation eine monatliche freiwillige Wiedergutmachung ans Drogen Forum Zug leiste (OG GD 9/1/3 Ziff. 42-46). 2.4 Falls das Gericht wider Erwarten den Schuldspruch der Vorinstanz bestätigen sollte, sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe für den Handel mit Kokain von 45 Monaten auszugehen. Für den Handel mit Marihuana sei die hypothetische Einsatzstrafe bei neun Monaten festzusetzen und bei der Asperation eine Erhöhung um 40 %, d.h. um 3,6 Monate, vorzunehmen. Bezüglich der Anlage in Wiler bei Utzenstorf sei der Tatbeitrag des Beschuldigten E.________ um mindestens einen Drittel geringer als derjenige des Beschuldigten B.________. Entsprechend sei von einer hypothetischen Einsatzstrafe von zwei Monaten auszugehen und bei der Asperation 40 %, d.h. 0.8 Monate, anzurechnen. Insgesamt hätte die Vorinstanz eine Strafe von höchstens 49 Monaten und 12 Tagen aussprechen sollen. Unter Berücksichtigung der Freisprüche für die Vorgänge 1.17 und 1.3 sowie der Gehilfenschaft des Beschuldigten E.________ werde eine Freiheitsstrafe von 33 Monaten beantragt (OG GD 4/1 Ziff. 67-72; OG GD 9/1/3 Ziff. 47-52).
Seite 56/73 3. 3.1 Das abstrakt schwerste Delikt, wegen welchem der Beschuldigte B.________ verurteilt wurde, stellt die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG dar. Es erfolgten mehrere Schuldsprüche wegen dieses Delikts, weshalb festzulegen ist, welches das konkret schwerste Delikt ist. Vorliegend sind dies die Kokain-Vorgänge, da nebst der mengenmässigen Qualifikation auch die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist. Daher ist vorab für die Kokain-Vorgänge die verschuldensangemessene Strafe festzusetzen. Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG beträgt Freiheitsstrafe von einem bis 20 Jahre. Die Freiheitsstrafe kann zudem mit einer Geldstrafe verbunden werden, was vorliegend aber aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen ist. 3.1.1 Bei der objektiven Tatschwere kommt der Betäubungsmittelmenge – wie bereits oben erwähnt – wesentliches Gewicht zu. Die Vorgänge betrafen insgesamt 4,26 kg reines Kokain. Davon ist der Grossteil auf den Vorgang 1.17 mit rund 3,5 kg zurückzuführen. Dies lässt die objektive Tatschwere nicht mehr leicht erscheinen. Die mengenmässige Qualifikation (ab 18 g reinem Kokain) wurde bei beiden Vorgängen bei weitem erfüllt, was sich erhöhend auf die Tatschwere auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte E.________ in einem Fall mit Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 %, mithin mit einer sehr hohen Qualität, gehandelt, was das Verschulden erhöht. Ebenfalls erhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte E.________ nicht nur die mengenmässige Qualifikation, sondern auch die Qualifikation des gewerbsmässigen Handels mit grossem Umsatz oder erheblichem Gewinn erfüllte. In einer Gesamtbetrachtung ist die objektive Tatschwere als erheblich zu qualifizieren. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei erheblich zu belassen ist. 3.1.2 Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, ist bei Mittätern das Verhältnis der jeweiligen Tatbeiträge bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Kokain-Vorgänge Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________. Ersterer war insbesondere bei den Gesprächen bzw. Verhandlungen etwas aktiver als der Beschuldigte E.________, so wurde auch er beim Vorgang 1.17 von R.________ kontaktiert. Die Treffen fanden zudem stets in der Wohnung des Beschuldigten B.________ statt, was die Verteidigung auch angesprochen hat. Bei der Festsetzung der Strafe für den Beschuldigten E.________ ist ebenfalls zu beachten, dass dieser "nur" für zwei Kokain-Vorgänge, der Beschuldigte B.________ hingegen für sechs verurteilt wurde. 3.1.3 Aufgrund des erheblichen Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Tatbeiträge eine Strafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe. 3.2 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können.
Seite 57/73 3.3 Die Einsatzstrafe von 64 Monaten Freiheitsstrafe ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. 3.4 Marihuana-Vorgänge 3.4.1 Bei den Marihuana-Vorgängen ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass die zwei Vorgänge innert einer relativ kurzen Zeitspanne von rund vier Monaten (Dezember 2018 bis März 2019) erfolgten. Innert dieser Zeit hat der Beschuldigte E.________ die erhebliche Menge von 60,572 kg gehandelt und einen Umsatz von CHF 283'445.00 generiert. Aufgrund der umgesetzten Menge ist die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht zu beurteilen. Die Grenze des Umsatzes (CHF 100'000.00) beim qualifizierten Tatbestand wurde somit bei weitem übertroffen. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte E.________ hat weiter bei beiden Geschäften mehrere Kilogramm Marihuana verkauft bzw. gekauft. Insbesondere bei den Vorgängen 1.18.1 und 1.18.2 hat er zusammen mit dem Beschuldigten B.________ zunächst frisch geschnittenes Marihuana gekauft, welches in getrocknetem Zustand 90 kg hätte aufweisen sollen. Schliesslich resultierten 40,572 kg verkaufsfähiges Marihuana. Er hat somit im grossen Stil mit diesem illegalen Betäubungsmittel gehandelt. Auch dies erhöht die objektive Tatschwere. Verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere noch als nicht mehr leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei nicht mehr leicht zu belassen ist. 3.4.2 Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Marihuana-Vorgänge Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ auch hier etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Wie die Verteidigung zu Recht vorbrachte, erhielten sie Marihuana auf Kommission, welches der Beschuldigte B.________ im Gegensatz zum Beschuldigten E.________ teilweise finanzierte (act. 1/1820). Die Treffen fanden zudem stets in der Wohnung des Beschuldigten B.________ statt, was die Verteidigung auch angesprochen hat. Bei der Festsetzung der Strafe für den Beschuldigten E.________ ist ebenfalls zu beachten, dass dieser "nur" für zwei Marihuana-Vorgänge, der Beschuldigte B.________ hingegen für zehn verurteilt wurde. 3.4.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei zwölf Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Vorinstanz hat bei der Asperation aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Die Verteidigung fordert eine Erhöhung um nur 40 % aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, da der gesamte Deliktszeitraum nur wenige Monate gedauert habe. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Taten richteten sich zudem gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen
Seite 58/73 der Asperation eine Erhöhung um lediglich einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um vier Monate zu erhöhen. 3.5 Indoor-Hanfanlage (Wiler bei Utzenstorf, Vorgang 1.25) 3.5.1 Bei der Indoor-Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf ist in objektiver Hinsicht zu berücksichtigen, dass das Vorgehen äusserst professionell war und eine grössere Organisation aufwies, da die Anlage von zwei Gruppen, den Beschuldigten B.________ und E.________ einerseits und drei Personen (u.a. AE.________) andererseits, gemeinsam aufgebaut wurde. Nebst den bereits in der Anlage in Littau, an welcher der Beschuldigte E.________ nicht beteiligt war, eingesetzten Arbeitern aus Serbien wurde ein weiterer rekrutiert. Der Mietvertrag für die Halle wurde zudem im Namen einer fiktiven Person abgeschlossen. Die objektive Tatschwere erscheint daher nicht mehr leicht. Verschuldensvermindernd wirkt sich aus, dass es nicht zum geplanten Verkauf gekommen ist, sowie dass Cannabis ein weniger gefährliches Betäubungsmittel ist als beispielsweise Kokain. Zu berücksichtigen ist weiter, dass mit 696 Stück vergleichsweise wenig Setzlinge besessen wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere gerade noch als leicht. Bei der subjektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Beschuldigte E.________ mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Er hat die Taten zudem aus rein finanziellen Interessen begangen. Komponenten, welche das subjektive Tatverschulden geringer erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht, weshalb die Tatschwere bei leicht zu belassen ist. 3.5.2 Auch wenn die beiden Beschuldigten B.________ und E.________ betreffend die Indoor- Hanfanlage in Wiler bei Utzenstorf Mittäter waren, war der Tatbeitrag des Beschuldigten B.________ auch hier etwas grösser als jener des Beschuldigten E.________, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Denn der Beschuldigte B.________ hat die gesamte Anlage finanziert. 3.5.3 Bei isolierter Betrachtung wäre die Einsatzstrafe bei 75 Strafeinheiten festzusetzen. In diesem Bereich ist eine Geldstrafe möglich. Vorliegend erscheint eine Geldstrafe aufgrund der vorliegend nicht unwesentlichen Straffälligkeit jedoch nicht geeignet, den Beschuldigten E.________ von weiteren Vergehen oder Verbrechen abzuhalten. Die Verteidigung hat zudem auch keine Geldstrafe beantragt. Die hypothetische Einheitsstrafe beträgt daher 2,5 Monate Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz hat bei der Asperation auch hier aufgrund des engen Zusammenhangs mit vorangehenden Taten eine Erhöhung um die Hälfte der hypothetischen Einsatzstrafe vorgenommen. Die Verteidigung fordert generell eine Erhöhung um nur 40 % aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs, da der gesamte Deliktszeitraum nur wenige Monate gedauert habe. Die Verteidigung bringt zu Recht vor, dass ein sehr enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Die Taten richteten sich zudem gegen das gleiche Rechtsgut. Deshalb rechtfertigt es sich – in Abweichung zur Vorinstanz – im Rahmen der Asperation eine Erhöhung um lediglich rund einen Drittel vorzunehmen. Die Strafe ist daher um einen Monat zu erhöhen. 3.6 Zusammengerechnet ergibt dies eine Freiheitsstrafe von 69 Monaten. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen.
Seite 59/73 3.6.1 Betreffend die Person des Beschuldigten E.________ wird auf die in E. D.III.3 wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Mit der Vorinstanz ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände, insbesondere ist keine besondere Strafempfindlichkeit ersichtlich. Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ hat denn auch nichts dazu vorgebracht. Die Vorinstanz hat das anlässlich der Hauptverhandlung teilweise erfolgte Geständnis in sehr geringem Umfang als verschuldensmindernd beurteilt. Da das Teilgeständnis sehr spät erfolgt und die Strafuntersuchung nicht in relevantem Ausmass erleichtert worden sei, reduzierte sie die Strafe im Umfang von knapp 5 % bzw. vier Monaten. Die Verteidigung fordert eine Strafminderung um mindestens 10 %. Sie begründet dies insbesondere mit dem tadellosen Nachtatverhalten des Beschuldigten E.________ und der von ihm gezeigten Reue. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Teilgeständnis sehr spät erfolgt. Im gesamten Vorverfahren hatte der Beschuldigte E.________ keine Aussagen gemacht, was sein Recht ist, aber eine Reduktion der Strafe ausschliesst. Das Teilgeständnis an der Hauptverhandlung hat das Strafverfahren auch nicht massgeblich erleichtert. Folglich ist die Strafreduktion für das Geständnis bei vier Monaten zu belassen, was aufgrund der tieferen Gesamtstrafe immerhin rund 5,8 % ausmacht. Der Beschuldigte E.________ verhält sich im vorzeitigen Strafvollzug vorbildlich, wie dem Führungsbericht der JVA Bostadel vom 29. Juli 2022 zu entnehmen ist (OG GD 8/12). Dieses vorbildliche Verhalten des Beschuldigten B.________ wird anerkannt. Es kann aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Dieser Umstand wird dem Beschuldigten jedoch bei der Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu Gute kommen. Wie es bereits die Vorinstanz erkannt hat, ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Eine solche wurde auch nicht geltend gemacht. Somit resultiert eine Freiheitsstrafe von 65 Monaten bzw. fünf Jahren und fünf Monaten. 3.7 Der Beschuldigte ist demnach unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten mit fünf Jahren und fünf Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Die erstandene Untersuchungshaft von 177 Tagen sowie der vorzeitige Strafvollzug seit 20. November 2019 sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). D. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. Nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB hat das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBI 2013, 5975 ff., S. 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_881/2018 E. 4.1 vom 14. Dezember 2018).
Seite 60/73 2. 2.1 Eine Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung im Schengener Informationssystem (SIS) darf gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung). Dies ist erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist. An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II- Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (zum Ganzen BGE 147 IV 340 E. 4.3-4.9; 146 IV 172 E. 3.2). 2.2 Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex], ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1; vgl. auch Art. 32 Abs. 1 Bst. a Ziff. v der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die übrigen Schengen-Staaten können die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen indes dennoch bewilligen (Art. 6 Abs. 5 Bst. c Schengener Grenzkodex; vgl.
Seite 61/73 auch Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt (vgl. Art. 66a StGB), nicht berührt (Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). II. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ hat die Landesverweisung an sich nicht angefochten, sondern nur deren Dauer sowie die Ausschreibung im SIS. 2. Zur Dauer der Landesverweisung brachte die Verteidigung des Beschuldigte B.________ vor, der Beschuldigte B.________ habe sein einziges Kind und seine Ehefrau in der Schweiz. Die Landesverweisung würde ihn somit besonders hart treffen, weshalb diese auf das gesetzliche Mindestmass zu beschränken sei. Damit könne der Beschuldigte B.________ seinem Sohn, welchen er bis zu seiner Verhaftung hälftig betreut habe, in der Spätphase dessen Pubertät noch eine direkte väterliche Unterstützung zukommen lassen (OG GD 2/1 S. 6). Betreffend die SIS-Ausschreibung rügte die Verteidigung zunächst, dass die Vorinstanz keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und damit Bundesrecht verletzt habe. Materiell machte sie geltend, der Beschuldigte B.________ weise keine einschlägigen Vorstrafen auf. Zudem sei davon auszugehen, dass er vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen werde. Er sei mittlerweile bald 51 Jahre alt und es dürfe als gerichtsnotorisch gelten, dass in diesem Alter die Wahrscheinlichkeit für einen Rückfall als äusserst unwahrscheinlich gelte. Damit sei vorliegend hinreichend sichergestellt, dass die Interessen der Schengen-Staaten angemessen berücksichtigt würden. Eine SIS- Ausschreibung sei daher nicht notwendig (OG GD 2/1 S. 6; vgl. OG GD 2/4 S. 3; OG GD 9/1/2 S. 4). 3. 3.1 Die Vorinstanz machte folgende zutreffenden Ausführungen zur Person (OG GD 1 E. VI.3.1): "Der am tt.mm. 1971 in C.________ / Serbien geborene Beschuldigte B.________, welcher bei seiner Grossmutter aufwuchs, kam 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Nach einer kurzen Rückkehr nach Serbien aufgrund eines negativen Asylbescheids reiste er am tt.mm.1998 - nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte - definitiv in die Schweiz ein. Seit Juni 2016 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte ist mit der montenegrinischen Staatsangehörigen K.________ verheiratet, welche einen in Montenegro wohnhaften minderjährigen Sohn hat. Aus einer früheren Beziehung hat der Beschuldigte einen Sohn namens AH.________, geb. am tt.mm.2009, welchen er vor der Inhaftierung regelmässig betreute und zu welchem er nach wie vor einen engen Kontakt pflegt. Zudem hat er Verwandte in der Schweiz, zu welchen er aber keinen Kontakt pflegt. Weitere Verwandte, mütterlicherseits, hat er in Serbien und Montenegro. In Serbien wurde er gemäss eigenen Angaben bloss geboren, hat dort aber nie gelebt. Einen engen Bezug hat er hingegen zu Montenegro, wohin er zusammen mit seiner Ehefrau vor seiner Inhaftierung alle zwei Monate für jeweils zwei Wochen reiste, insbesondere um den Sohn seiner Ehefrau zu besuchen. In der Schweiz hat der Beschuldigte abgesehen von seiner Ehefrau und dem minderjährigen Sohn keine engen Bezugspersonen. Der Beschuldigte ist ursprünglich gelernter Maurer. In der Schweiz arbeitete er bei AI.________ in Zug und liess sich intern zum angelernten Koch ausbilden. Anschliessend war er einige Jahre für AJ.________ in Hünenberg tätig. Zudem arbeitete er ein Jahr als Hilfsakkordmaurer sowie einige Jahre bei der Abfallentsorgung der Gemeinde AK.________. Ab dem Jahr 2005 arbeitete er unregelmässig bei der AL.________AG, der Firma eines Bekannten. Ebenfalls im 2005 übernahm er das Lokal AM.________ in AK.________, welches er 2014 seiner Ex-Partnerin überliess. In den Jahren 2017/2018 führte er ein weiteres Lokal; im Sommer 2018 übernahm er den L.________ in AK.________. Der Beschuldigte bezieht seit 2010 - rückwirkend ausbezahlt - aufgrund einer durch ein
Seite 62/73 Kriegstrauma ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung eine ¼ IV-Rente, welche während des Strafvollzugs jedoch sistiert ist. Über Vermögenswerte in der Schweiz verfügt der Beschuldigte nicht. In Montenegro besitzt er ein Ladenlokal, welches er vor der Corona-Krise für monatlich CHF 1'000.00 vermietete, sowie eine 3-Zimmer-Wohnung. Gemäss Akten des Amts für Migration bezog der Beschuldigte zeitweise Sozialhilfe. Mit Verfügung vom 30. April 2012 wurde er ausländerrechtlich letztmals verwarnt." 3.2 Wie die Vorinstanz weiter zutreffend darlegte, weist der Beschuldigte B.________ zahlreiche Vorstrafen auf. Es wird dazu auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. VI.2.2 und VII.3.2). Wie bereits erwähnt, ist im aktuellen Strafregisterauszug nur noch eine Vorstrafe aufgeführt. Bei der Thematik Landesverweisung dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus dem Strafregister entfernte frühere Verurteilungen in die gerichtliche Beurteilung miteinfliessen (vgl. z.B. die Urteile des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6 m.H. sowie 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.1). Folglich kann die inzwischen im Strafregister gelöschte Vorstrafe mitberücksichtigt werden, gleich wie die Vorstrafen, die sich aus den Akten des Migrationsamtes ergeben. 4. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte B.________ namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt, welche er über längere Zeit begangen hat. Das Verschulden wog mehrheitlich erheblich. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten B.________ zeugt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer bedenklichen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Auch ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte B.________ – abgesehen von seinen guten Deutschkenntnissen – auch in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz weder in beruflicher noch in sozialer Hinsicht als integriert gelten kann. Seine einzigen engen Bezugspersonen in der Schweiz sind seine Ehefrau sowie sein Sohn (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 34). An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte B.________ weiter ausgesagt, seine Ehefrau werde ihn nach seiner Haftentlassung nach Montenegro begleiten (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 35). Seine einzige Bezugsperson in der Schweiz wird daher nur sein Sohn bleiben. Zum Argument der Verteidigung ist zu bemerken, dass selbst bei einer Landesverweisung für (nur) fünf Jahre, der bald 13-jährige Sohn des Beschuldigten B.________ bereits volljährig ist, wenn diese Dauer abläuft. Denn der Beschuldigte B.________ wird frühestens in den nächsten Monaten bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden und in diesem Zeitpunkt auch die Schweiz verlassen müssen. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte B.________ – wie bereits erwähnt – mehrfach der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Katalogtaten vor. Dafür wird der Beschuldigte B.________ mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten bestraft, was fast einen Drittel der Maximaldauer beträgt. Bei dieser Ausgangslage ist eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, d.h. der Mindestdauer, nicht gerechtfertigt. In Anbetracht der massiven Delinquenz, der eher geringen Bindung zur Schweiz und der Tatsache, dass die Landesverweisung ohnehin erst nach der Volljährigkeit des Sohnes ablaufen würde, ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. 5. Der Beschuldigte B.________ wurde wegen einer Straftat verurteilt, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven – wie vorliegend vom Beschuldigten B.________ mehrfach begangen – gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile des Bundesgerichts 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019
Seite 63/73 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Entgegen der Ausführung der Verteidigung ist der Beschuldigte B.________ auch einschlägig vorbestraft, wenn auch nur wegen mehrfacher (nicht- qualifizierter) Widerhandlung gegen das BetmG. Gemäss dem entsprechenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 26. Juli 2011 kaufte der Beschuldigte B.________ Kokain und stellte es im von ihm betriebenen Vereinslokal mehreren Personen zum Konsumieren zur Verfügung und konsumierte auch selbst. Die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten B.________ – wenn auch in der Vergangenheit eher im leichten Bereich – lässt eine Gefahr für erneute Straftaten erkennen. Aufgrund der schweren Anlasstat und der nicht ausschliessbaren Rückfallgefahr besteht ein hohes öffentliches Interesse an der SIS- Ausschreibung. Seine persönliche Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz führen nicht dazu, dass die SIS-Ausschreibung unverhältnismässig erscheint, denn der Kontakt lässt sich in gewissem Masse durch Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Auch die Tatsache, dass der Beschuldigte B.________ Verwandte in Deutschland hat (OG GD 9/1 S. 9 Ziff. 34, S. 20 Ziff. 3), spricht nicht gegen die SIS- Ausschreibung. Denn ein Besuch in Deutschland ist mit vorgängiger Bewilligung der zuständigen Behörden voraussichtlich möglich. Nach dem Gesagten ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. III. E.________ 1. Auch der Beschuldigte E.________ hat die Landesverweisung an sich nicht angefochten, sondern nur deren Dauer. Die Ausschreibung im SIS wurde ebenfalls nicht angefochten. 2. Zur Dauer der Landesverweisung brachte die Verteidigung des Beschuldigte E.________ vor, die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung für acht Jahre sei unangemessen, da der Beschuldigte E.________ relativ geringe Tatbeiträge erbracht habe und insbesondere bei wesentlichen Vorgängen lediglich als Gehilfe zu qualifizieren sei. Die Landesverweisung sei beim gesetzlichen Minimum von fünf Jahren zu belassen (OG GD 4/1 S. 12). 3. Die Vorinstanz machte folgende zutreffenden Ausführungen zur Person (OG GD 1 E. VI.5.1): "Der am tt.mm. 1969 in F.________ / Serbien geborene Beschuldigte E.________ hält sich seit dem tt.mm.2015 mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz auf (Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit). Er ist gelernter LKW-Chauffeur und hat in Serbien Arbeitstätigkeiten in diversen Bereichen ausgeführt. Auch in der Schweiz übte er vor seiner Verhaftung unterschiedliche Arbeitstätigkeiten - u.a. im Transportwesen und auf Baustellen - aus. Hierbei verdiente er je nach Arbeitspensum bis zu CHF 4'500.00 pro Monat. Mit seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau AN.________, welche zwischenzeitlich die Scheidung beantragt habe, hat er keinen Kontakt mehr (GD 8/1/1). Als seine nächsten Bezugspersonen in der Schweiz nennt er AO.________ und dessen Ehefrau. Ausserdem treffe er sich in einem Club mit Landsleuten. In Serbien habe er mit Ausnahme seiner Ex-Frau und seinen drei Kindern im Alter von 14, 16 und 18 Jahren keine Bezugspersonen. Mit seinen Kindern, welche ihm sehr fehlen würden, habe er beinahe täglich Kontakt über Skype." 4. Im vorliegenden Verfahren wird der Beschuldigte E.________ namentlich wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten verurteilt. In einem Fall erfolgt im Gegensatz zur Vorinstanz ein Freispruch. Das Verschulden wog in einem Fall erheblich. Der Beschuldigte E.________ lebt erst seit April 2015 in der Schweiz. Seit dem 27. Mai 2019 befindet er sich jedoch in Haft. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte
Seite 64/73 E.________ in der Schweiz kaum integriert und verfügt – wenn überhaupt – bloss über rudimentäre Deutschkenntnisse. Seine in der Schweiz wohnhafte Ehefrau hat die Trennung [Eheschutzgesuch] eingereicht. Ein Scheidungsverfahren ist noch nicht hängig. Der Beschuldigte E.________ hat jedoch keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau (OG GD 9/1 S. 5-6 Ziff. 10-11). Bekannte in der Schweiz hat er nur wenige. An der Berufungsverhandlung nannte er nur einen Kollegen (OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 16). In Serbien leben hingegen seine drei Kinder, mit welchen er täglich in Kontakt steht (OG GD 9/1 S. 6 Ziff. 12-15). Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – mehrfach der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen. Es liegen somit mehrere Katalogtaten vor. Dafür wird er mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten bestraft, was fast einen Drittel der Maximaldauer beträgt. Bei dieser Ausgangslage ist eine Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren, d.h. der Mindestdauer, nicht gerechtfertigt. Wie festgestellt wurde, waren die Tatbeiträge des Beschuldigten E.________ auch nicht gering und er war auch nicht nur Gehilfe. In Anbetracht der erheblichen Delinquenz, der sehr kurzen Aufenthaltsdauer und geringen Integration in der Schweiz sowie der Tatsache, dass seine Kinder in Serbien leben, ist der Entscheid der Vorinstanz integral zu bestätigen und die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen. E. Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. 2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen
Seite 65/73 wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 2.3 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). II. B.________ 1. 1.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 220'143.24. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten B.________ aufgrund der mehrheitlichen Schuldsprüche und der teilweisen Freisprüche vier Fünftel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Die Verteidigung des Beschuldigten B.________ beantragte eine Kostenauferlegung von lediglich drei Fünfteln. Zur Begründung führte sie aus, im schwersten Deliktsbereich sei die eingeklagte Menge um mehr als die Hälfte reduziert worden, was sich kostenmässig stärker zugunsten des Beschuldigten auswirken müsse (OG GD 2/4 S. 3). 1.2 Es trifft zu, dass bei den Vorgängen, für welche ein Schuldspruch erfolgte, die Menge an reinem Kokain, die den Schuldsprüchen zu Grunde lagen, um mehr als die Hälfte tiefer war als in der Anklageschrift aufgeführt (Menge gemäss Anklageschrift: 10,2646 kg; Menge für Schuldsprüche: 4,5936 kg). Auch wenn die Menge tiefer lag, reduzierte sich der Aufwand der Strafuntersuchung und der gerichtlichen Beurteilung nicht. Dies rechtfertigt deshalb nicht, dem Beschuldigten weniger Kosten aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft führte in der Anschlageschrift 33 Vorgänge betreffend Betäubungsmitteldelikte auf. Hinzu kamen der Sachverhalt betreffend die Geldwäscherei und die Hehlerei. Der Beschuldigte B.________ wurde betreffend fünf Betäubungsmittel-Vorgänge sowie vom Vorwurf der Hehlerei freigesprochen. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten B.________ werden somit vier Fünftel der Kosten auferlegt. Die verbleibenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.3 Die Entschädigung für die amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurden bereits rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund der Auferlegung von vier Fünfteln der Verfahrenskosten, hat der Beschuldigte B.________ dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von ebenfalls vier Fünfteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 66/73 2. 2.1 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist betreffend den Beschuldigten B.________ auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Die Erstellung der Wortprotokolle der Audio-Aufnahmen aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________ kostete CHF 2'100.00 (OG GD 8/7/8). Dabei handelt es sich nicht um Übersetzungskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO, da sie nicht wegen den Beschuldigten übersetzt werden mussten, sondern weil das Gericht die Aufnahmen sonst nicht verstanden hätte (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 17). Da die Wortprotokolle für beide Beschuldigten von Nutzen waren, sind die Kosten hälftig aufzuteilen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen. Der Beschuldigte B.________ obsiegt mit seiner Berufung teilweise betreffend die Höhe der Freiheitsstrafe. Betreffend die Dauer der Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung unterliegt er vollumfänglich. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die übrigen Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B.________, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (ohne Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 10'991.75 geltend (OG GD 9/1/2/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 45 Stunden und 5 Minuten zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 287.50 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. In Anbetracht des eingeschränkten Berufungsthemas erscheint der geltend gemachte Aufwand sehr hoch. Für die Erarbeitung der 6-seitigen Berufungserklärung machte der Verteidiger einen Aufwand von über 8,5 Stunden geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Eingabe ein derart hoher Zeitaufwand erforderlich war, da für das Studium des Urteils der Vorinstanz und Besprechungen mit dem Beschuldigten B.________ mehrere Stunden separat ausgewiesen werden. Auch der Aufwand für das Verfassen der 4-seitigen Plädoyernotizen erscheint überhöht, zumal die Anträge, welche eine Seite füllen, von der Berufungserklärung übernommen werden konnten. Schliesslich enthält die Honorarnote Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehen. So ist die Teilnahme an einer Einvernahme des Beschuldigten B.________ durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich als Auskunftsperson im Strafverfahren gegen V.________ (das Einvernahmeprotokoll wurde als Beilage zur Berufungserklärung eingereicht; OG GD 2/1/2) aufgeführt. Dieser Aufwand kann nicht entschädigt werden (vgl. auch die Antwort der Vorinstanz auf eine entsprechende Anfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten E.________; SG GD 6/21). Gesamthaft betrachtet ist die Honorarnote nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Entschädigung durch das Gericht zu schätzen und pauschal festzulegen ist. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Berufungserklärung, Plädoyernotizen, etc.) erscheint ein Zeitaufwand von 30 Stunden angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden (OG GD 9/1). Für die Verhandlung inkl. Reisezeit sind daher vier Stunden einzusetzen. Für die Nachbesprechung ist eine weitere Stunde zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist daher auf 35 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 7'700.00. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars zu entschädigen (§ 25 Abs. 2 AnwT), mithin mit CHF 231.00. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Rechtsanwalt lic.iur. D.________ ist daher mit leicht gerundet pauschal CHF 8'550.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.
Seite 67/73 2.3 Da der Beschuldigte B.________ im Berufungsverfahren zu zwei Dritteln kostenpflichtig ist, hat er dem Staat auch zwei Drittel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. E.________ 1. 1.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen insgesamt CHF 97'545.35. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten E.________ aufgrund der mehrheitlichen Schuldsprüche und der teilweisen Freisprüche fünf Sechstel der Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft legte dem Beschuldigten E.________ in ihrer Anklageschrift acht Vorgänge zur Last. Die Vorinstanz sprach ihn betreffend zwei Vorgänge frei, betreffend die anderen erfolgte ein Schuldspruch. Der zusätzliche Freispruch im Berufungsverfahren hat hinsichtlich der Kosten aufgrund des geringen Aufwands nur ein untergeordnetes Gewicht. Bei dieser Ausgangslage erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung angemessen und ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten E.________ sind somit fünf Sechstel der Kosten aufzuerlegen. Die verbleibenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 1.2 Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde bereits rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund der Auferlegung von fünf Sechsteln der Verfahrenskosten, hat der Beschuldigte E.________ dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren im Umfang von ebenfalls fünf Sechsteln zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. 2.1 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist betreffend den Beschuldigten E.________ auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Die Erstellung der Wortprotokolle der Audio-Aufnahmen aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beweisanträge der Verteidigung des Beschuldigten B.________ kostete CHF 2'100.00 (OG GD 8/7/8). Dabei handelt es sich nicht um Übersetzungskosten i.S.v. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO, da sie nicht wegen den Beschuldigten übersetzt werden mussten, sondern weil das Gericht die Aufnahmen sonst nicht verstanden hätte (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 17). Da die Wortprotokolle für beide Beschuldigten von Nutzen waren, sind die Kosten hälftig aufzuteilen. Hinzu kommen die weiteren Auslagen. Da der Beschuldigte E.________ von einem Tatvorwurf freigesprochen und die Strafe auch darüber hinaus etwas reduziert wird, obsiegt er mit seiner Berufung teilweise. Betreffend den beantragten Freispruch betreffend die anderen Vorgänge und der Dauer der Landesverweisung unterliegt der Beschuldigte E.________. Bei dieser Ausgangslage sind dem Beschuldigten E.________ vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Im verbleibenden Umfang (ein Fünftel) sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, machte für seine anwaltliche Tätigkeiten im Berufungsverfahren (inkl. 16 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung) einen Betrag von CHF 17'243.81 geltend (OG GD 9/1/3/1). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf 66,6 Stunden zu CHF 220.00, Auslagen von CHF 1'441.04 sowie Mehrwertsteuer von 7.7 %. Für die Erarbeitung der 12-seitige
Seite 68/73 Berufungserklärung macht der Verteidiger einen Zeitaufwand von insgesamt fast 26 Stunden geltend. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb für diese Eingabe ein derart hoher Zeitaufwand erforderlich war. Schliesslich enthält die Honorarnote Leistungen, welche nicht im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren stehen. Die Abklärungen und das Schreiben ans Strafgericht betreffend die Einvernahme des Beschuldigten E.________ als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich können genau so wenig entschädigt werden, wie die Teilnahme an sich. Gesamthaft betrachtet ist die Honorarnote nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Entschädigung durch das Gericht zu schätzen und pauschal festzulegen ist. Für die Vorbereitung (Aktenstudium, Berufungserklärung, Plädoyernotizen, etc.) erscheint ein Zeitaufwand von 40 Stunden angemessen. Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden (OG GD 9/1). Für die Verhandlung inkl. Reisezeit sind daher vier Stunden einzusetzen. Für die Nachbesprechung ist eine weitere Stunde zu entschädigen. Der Gesamtaufwand ist daher auf 45 Stunden festzusetzen. Bei einem Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt dies eine Entschädigung von CHF 9'900.00. Die Auslagen sind pauschal mit 3 % des Honorars zu entschädigen (§ 25 Abs. 2 AnwT), mithin mit CHF 297.00. Die Kosten für den Beizug einer Dolmetscherin in der Höhe von CHF 1'148.00 sind zu ersetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7.7 %. Rechtsanwalt lic.iur. H.________ ist mit pauschal CHF 12'250.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen. 2.3 Da der Beschuldigte E.________ im Berufungsverfahren zu vier Fünfteln kostenpflichtig ist, hat er dem Staat auch vier Fünftel der Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. F. Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug Die Voraussetzungen für die Haft sind weiterhin gegeben. Bei den ausgesprochenen Freiheitsstrafen von fünf Jahren und zwei Monaten bzw. fünf Jahren und fünf Monaten besteht keine Gefahr von Überhaft. Es wurden zudem keine Haftentlassungsgesuche gestellt. Die Beschuldigten verbleiben deshalb auch nach der Eröffnung des Urteils vom 9. August 2022 im vorzeitigen Strafvollzug. Ergänzend kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. XI). G. Rechtskraft Der Beschuldigte B.________ hat mit Schreiben vom 11. August 2022 auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. D.________ verzichtete mit Eingabe vom 18. August 2022 auch auf die Anfechtung der Festlegung seiner Entschädigung. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 23. August 2022 auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil sowohl betreffend den Beschuldigten B.________ als auch den Beschuldigten E.________ zu verzichten. Das Urteil vom 9. August 2022 ist somit bezüglich des Beschuldigten B.________ bereits rechtskräftig.
Seite 69/73 Urteilsspruch I. B.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
2. September 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "A. B.________ 1. Der Beschuldigte B.________ wird freigesprochen von den Tatvorwürfen 1.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Kokain; Vorgänge 1.19 und 1.1]; 1.2 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.10, 1.28 und 1.29]; 1.3 der Hehlerei gemäss Art. 160 StGB. 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 2.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c und e BetmG; 2.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a, c und e BetmG; 2.5 der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG; 2.6 der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB. […] 5. 5.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. N.________, für seine Bemühungen bereits von der Staatsanwaltschaft mit CHF 1'220.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt wurde. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 52'400.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von den bereits ausgerichteten Akontozahlungen wird Vormerk genommen. […] 6.2 Die Forderung des Kantons Zug aus den Verfahrenskosten wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils anteilsmässig mit den aus dem Vermögen des Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'265.65, CHF 70'553.55, CHF 104'150.00, CHF 10'000.00, CHF 1'023.00 sowie CHF 3'934.40 (total CHF 190'926.60) verrechnet. Der Erlös aus der noch zu verwertenden Uhr Rolex mit Zertifikat wird ebenfalls anteilsmässig mit den Verfahrenskosten verrechnet. 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet. 8. 8.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils antragsgemäss der Zuger Polizei zur Verwendung zu Ausbildungszwecken überlassen: Pass, Führerausweis und Identitätskarte von O.________ (Pos. A16). 8.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden gestützt auf Art. 69 StGB eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils von der Zuger Polizei zu vernichten: Geldzählmaschine (Pos. A33); Haschischstück 43,4 Gramm (Pos. A36); 11 Abfallsäcke mit 304 Stecklingen (Pos. 1);
Seite 70/73 6 x 5 Hanfpflanzen (Proben) (Pos. U8). 8.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Zuger Polizei zwecks Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 31 WG überlassen: Pack Munition (20 St.) 30-06 (Pos. A41; Lagernummer 64747); Pack Munition (50 St.) (Pos. A41; Lagernummer 64747); 1 Patrone 7.65 (Pos. A41; Lagernummer 64747). 8.4 Der beschlagnahmte HD Pocket Projector (Pos. VA4) ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils durch die Zuger Polizei der P.________AG, herauszugeben." 2. Die Berufung des Beschuldigten B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten, unter Anrechnung von 131 Tagen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit 4. Oktober 2019. 4.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 220'143.24 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– zu vier Fünfteln (CHF 176'114.60) dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang (CHF 44'028.64) auf die Staatskasse genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat vier Fünftel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 1'050.00hälftiger Anteil Kosten Erstellung Wortprotokolle CHF 110.00 Auslagen CHF 5'160.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 3'440.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'720.00) auf die Staatskasse genommen. 6.2 Die Kosten für die Übersetzung an der Berufungsverhandlung werden auf die Staatskasse genommen. 7.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. D.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit pauschal CHF 8'550.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 71/73 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch zwei Drittel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. E.________ 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom
2. September 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "C. E.________ 1. Der Beschuldigte E.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgänge 1.28 und 1.29]. […] 4. […]
4.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 43'625.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der bereits ausgerichteten Akontozahlung wird Vormerk genommen. […] 7. Gegenüber dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB auf die Festsetzung einer Ersatzforderung verzichtet." 2. Die Berufung des Beschuldigten E.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird zusätzlich freigesprochen vom Tatvorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG [Handel mit Marihuana; Vorgang 1.3]. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 4.1 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 4.2 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; 4.3 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a, d und g (zu lit. c) BetmG. 5. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten, unter Anrechnung von 177 Tagen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges seit 20. November 2019. 6. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Seite 72/73 7.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 97'545.35 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– zu fünf Sechsteln (CHF 81'287.80) dem Beschuldigten auferlegt und im verbleibenden Umfang (CHF 16'257.55) auf die Staatskasse genommen. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat fünf Sechstel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 1'050.00hälftiger Anteil Kosten Erstellung Wortprotokolle CHF 110.00 Auslagen CHF 7'160.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 5'728.00) dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag (CHF 1'432.00) auf die Staatskasse genommen. 8.2 Die Kosten für die Übersetzung an der Berufungsverhandlung werden auf die Staatskasse genommen. 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. H.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit pauschal CHF 12'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch vier Fünftel der Kosten für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. III. Rechtsmittel und Mitteilung 1.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfer- tigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 73/73 1.2 Die amtlichen Verteidiger können gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung (Ziffern I.7.1 und II.9.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstraf- gericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 2. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - amtliche Verteidigung des Beschuldigten B.________, Rechtsanwalt lic.iur. D.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - amtliche Verteidigung des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt lic.iur. H.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv und dem Hinweis, dass die Entschädigung gemäss Ziff. I.7.1 rechtskräftig ist und somit ausbezahlt werden kann) - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigte B.________ gemäss Ziff. I.3) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG sowie zum Vollzug der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung i.S. des Beschuldigen B.________ gemäss Ziff. I.4.1 und I.4.2) - Zuger Polizei (zum Vollzug von Ziff. I.1.8.1 bis I.1.8.4) - Bundesamt für Polizei (gemäss Art. 28 Abs. 3 BetmG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug der Freiheitsstrafe auch des Beschuldigten E.________ gemäss Ziff. II.5) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung und SIS- Ausschreibung auch i.S. des Beschuldigten E.________ Ziff. II.1.4.2 und II.6) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf