opencaselaw.ch

S 2022 25

Zug OG · 2023-01-18 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Sachverhalt

auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

Seite 8/64 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Tatvorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. A, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 1. September 2018, zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr, hat E.________ am J.________ in Zug, in der damals gemeinsam mit C.________ bewohnten Wohnung, ein Gespräch zwischen ihm und C.________ gegen ihren Willen mit einem Mobiltelefon aufgezeichnet." 2. Beweislage 2.1 Aussagen der Privatklägerin 2.1.1 Die Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme am 1. September 2018 bei der Polizei zusammengefasst aus, sie und der Beschuldigte hätten am Morgen, nachdem K.________ [Tochter der Privatklägerin und des Beschuldigten] aufgewacht sei, eine Diskussion gehabt.

Seite 9/64 Dann sei sie ca. 45 Minuten laufen gewesen. Der Beschuldigte habe während dieser Zeit zu K.________ geschaut und mit ihr gefrühstückt. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe sie geduscht. Am Vortag habe sie Essen in einer Box im Briefkasten gefunden, welches von einer anderen Frau gewesen sei. Dies sei in Alufolie eingepackt gewesen. Er [der Beschuldigte] habe ihr gesagt, dies sei von L.________. Das sei der Grund für ihre Diskussion von zuvor gewesen. Dann habe sie festgestellt, dass er ihre Diskussion ohne ihre Zustimmung bzw. ohne sie darüber zu informieren mit seinem Mobiltelefon aufnehme. Sie habe versucht, ihm das Mobiltelefon wegzunehmen und die Aufnahme zu stoppen. Die Privatklägerin sprach dann von früheren Tätlichkeiten und einer Intervention der Polizei. Zur Situation vom 1. September 2018 erklärte sie, sie habe dem Beschuldigten also das Mobiltelefon wegnehmen wollen. Dabei habe er sie zurückgestossen. Sie sei nackt gewesen. Zuerst hätte sie ein Tuch um sich gewickelt gehabt. Doch als er sie zurückgestossen habe, sei dieses zu Boden gefallen. Sie habe in ihr Schlafzimmer gehen wollen, doch er habe sie an die Wand beim Ende des Ganges gedrückt. Danach folgten weitere Ausführungen zu angeblichen Tätlichkeiten und dem weiteren Geschehen, welche jedoch vorliegend nicht relevant sind (SE GD II, act. 2/1 Ziff. 17). 2.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte seit ihrem Zusammenzug im Mai 2017 Gespräche aufgezeichnet habe. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei. Sie habe ihn diverse Male erwischt, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe. Sie habe ihn angewiesen, es zu unterlassen. Das Telefon sei zum Beispiel auf dem Küchentresen gelegen und habe einfach aufgezeichnet, wie es auch am 1. September 2018 der Fall gewesen sei (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 5, 22). 2.1.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es sei absolut nicht richtig, dass sie gewusst habe, dass er sie aufgezeichnet habe. Er habe ihr am 1. September weder gesagt noch sie gefragt, ob er das Gespräch aufnehmen könne. Als sie es gemerkt habe, habe sie das Gerät sofort ausgestellt. Es sei dann zu physischer Gewalt gekommen, die gut dokumentiert sei. Es sei eine so dramatische Situation gewesen, dass sie sich daran erinnere, als wäre es gestern gewesen. Als sie es [Mobiltelefon/Aufnahme] habe ausschalten wollen, habe er sie physisch attackiert und sie sei mit seinem Handy in der Hand ins Schlafzimmer gerannt. Auf den Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie aus der Dusche gekommen sei und sie einen Streit wegen einer Frau namens L.________ gehabt hätten, erklärt die Privatklägerin, es sei richtig. Sie sei nackt gewesen. Auf den Hinweis, dass L.________ die Frau gewesen sei, die dem Beschuldigten am Vortrag Essen in den Briefkasten gelegt habe, sagte sie, dass sie den Namen dieser Frau nicht kenne. Sie sei an dem Tag laufen gewesen. Sie habe den Schlüssel in den Milchkasten gelegt und die Quiche gesehen, die in Alufolie eingewickelt gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, über was sie genau gestritten hätten, als sie aus der Dusche gekommen sei. Sie sei joggen gewesen und anschliessend habe sie geduscht. Das sei gewesen, als sie dann gemerkt habe, dass sie aufgezeichnet werde. Als sie gemerkt habe, dass sie aufgezeichnet werde, habe sie das unmittelbar abstellen wollen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, in dem er sie angegriffen habe. Wenn der Beschuldigte sage, das Telefon sei auf dem Tisch gewesen, dann stimme das nicht. Das Telefon sei auf der Frühstücksbar gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, über was sie geredet resp. gestritten hätten. Das sei das einzige Mal gewesen, wo sie währenddessen mitbekommen habe, dass sie aufgezeichnet worden sei. Bei den anderen

Seite 10/64 Malen habe sie es immer erst hinterher erfahren, wenn er es ihr gesagt oder ihr eine Kopie der Aufzeichnung geschickt habe. Sobald sie es gemerkt habe, habe sie versucht, das Gerät abzustellen, weil sie nicht einverstanden gewesen sei. Auf die Frage, wie sie gemerkt habe, dass eine Tonaufzeichnung stattfinde, führte die Privatklägerin aus, sie habe das Telefon gesehen und der "Recording Button" sei angeschaltet gewesen. Deshalb habe sie es ausschalten wollen. Dann habe er sie attackiert und sei ihr hinterhergekommen. Der einzige Grund für die Gewalt sei gewesen, dass sie das Telefon habe ausschalten wollen. Es stimme nicht, dass sie ihn ebenfalls aufgezeichnet habe, wie er es ausgesagt habe. Sie habe sich nicht damit einverstanden erklärt, aufgenommen zu werden. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht aufgezeichnet werden möchte und dass dies illegal sei. Er habe in einer WhatsApp-Nachricht anerkannt, dass er es nicht wieder tun werde. Sie wisse nicht, zu welchen Zeitpunkten sie aufgezeichnet worden sei. Sie wisse nur sicher, dass er sie am 1. September 2018 aufgezeichnet habe (SE GD 11/1/3 S. 1-2). 2.1.4 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, sie und der Beschuldigte hätten am 1. September 2018, nachdem sie vom Laufen zurückgekehrt sei, einen Streit über eine Quiche gehabt, die im Briefkasten gewesen sei, und es sei glaublich auch um etwas betreffend die Tochter gegangen. Sie sei dann duschen gegangen und als sie aus der Dusche gekommen sei, hätten sie wieder gestritten. Sie seien an der Frühstücksbar gewesen. Sie habe dann gesehen, dass das Telefon auf der Frühstücksbar gelegen habe und die Aufnahmefunktion eingeschaltet gewesen sei. Sie habe das Telefon genommen, um es auszuschalten, und habe wegrennen wollen. Da habe er sie geschnappt und gegen die Wand neben dem Kühlschrank geschubst. Das Streitgespräch habe erst begonnen, als sie aus der Dusche gekommen sei. Ob das Mobiltelefon des Beschuldigten von Beginn an auf der Ablage gelegen hatte, wusste die Privatklägerin nicht. Sie sah gemäss ihren Aussagen den Beschuldigten auch nicht, das Telefon anfassen. Sie führte aus, dass es nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass das Telefon auf der Frühstücksbar gelegen habe, da sich dort eine Steckdose befunden habe und sie dort ihre Telefone geladen hätten. Sie habe dann erstmalig gesehen, dass diese Aufnahmefunktion eingeschaltet gewesen sei. Das Display sei nicht abgedunkelt gewesen. Sie habe den Recording Button gesehen. Die Privatklägerin konnte nicht sagen, wie lange das Gespräch bereits gedauert hatte, als sie den Recording Button gesehen habe. Es seien möglicherweise ein paar Minuten gewesen. Sie konnte auch weder sagen, ob die Aufnahme an gewesen war, bevor sie aus der Dusche kam, noch wann der Beschuldigte sie gestartet gehabt hatte. Sie habe vorher nie während eines Gesprächs festgestellt, dass der Beschuldigte sie aufgenommen habe. Es sei das erste Mal gewesen. Sie habe dem Beschuldigten hundertmal mitgeteilt, dass sie nicht möchte, dass er Aufnahmen mache. Schriftlich, persönlich, über WhatsApp. Auch die Polizei habe ihm gesagt, das nicht zu tun. Er habe auch gesagt, dass er das nicht mehr machen werde, aber er habe alles ignoriert. Auf den Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019, wonach sie den Beschuldigten diverse Male erwischt habe, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe, erklärte die Privatklägerin, dies stimme nicht. Sie habe ihn nie gesehen, wie er die Aufnahme eines Gesprächs gemacht habe. Es sei das erste Mal gewesen. Sie fügte an, dass die Einvernahme glaublich ohne Dolmetscher stattgefunden habe (OG GD 21 Ziff. 20-28). Abschliessend sagte sie aus, sie wisse nicht, wie sie noch klarer hätte sein können, dass sie nie zugestimmt habe. Sie habe es gesagt, geschrieben, sie habe die Polizei gerufen. Die Polizei habe dem Beschuldigten gesagt, dass es gegen das Gesetz sei. Er habe schriftlich

Seite 11/64 bestätigt, das zu stoppen. Nichts habe ihn aber davon abgehalten, es zu tun (OG GD 21 Ziff. 69). 2.2 Aussagen des Beschuldigten 2.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er verbale Gespräche/Streitereien ein paar Mal mit verschiedenen technischen Geräten aufgezeichnet habe. Dies mit einem USB-Stick, Mobiltelefon, mit dem Laptop. Er habe es gemacht, um sich zu schützen. Die Privatklägerin habe ihm immer vorgeworfen, dass er Dinge gesagt haben soll, die er gar nicht gesagt habe, sodass er das Gefühl gehabt habe, verrückt zu werden. Am Anfang habe er ihren Streit aufgezeichnet/aufgenommen, dass er einen Beweis dafür habe, dass er gewisse Sachen gar nicht gesagt habe. Ausserdem habe er aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Bei den Ausführungen über die Geschehnisse am 1. September 2018 erwähnte der Beschuldigte nicht, dass er an diesem Tag eine Tonaufnahme gemacht habe. Er wurde auch nicht explizit danach gefragt (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 13). 2.2.2 An der Einvernahme bei der Zuger Polizei vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er ein oder zwei Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin aufgezeichnet habe. Die Privatklägerin sei sehr aggressiv und emotional gewesen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass aufgenommen worden sei. Das habe sie im Sinne "hast du das auch auf den Aufnahmen?" gesagt. Er wolle nur klarstellen, dass er sich selber aufgenommen habe. Es sei zu seinem Schutz gewesen. Er habe sich schützen wollen. Er sei von der Privatklägerin mehrmals physisch angegriffen worden, als sie zusammengelebt hätten. Dabei sei er auch bedroht worden. Er habe dann normalerweise die Wohnung verlassen. Sie habe ihn aber nicht gehen lassen und ihn auf dem Balkon ausgeschlossen oder ihm im Weg gestanden. Es sei sehr viel emotionaler Druck von ihrer Seite gewesen. Sie habe ihm auch mehrmals gesagt, dass sie gewisse Sachen aufgenommen habe. Die Privatklägerin habe von den Aufnahmen gewusst. Sie habe dem nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle. Aber seiner Meinung nach hätte sie den Raum verlassen können oder ihm erlauben können, dass er die Wohnung verlassen könne. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er am 1. September 2018 einen Streit zwischen sich und der Privatklägerin aufgezeichnet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch in der Wohnung gelebt. Er wisse aber nicht mehr, ob sie an diesem Tag einen Streit gehabt hätten. Sie hätten oftmals Streit gehabt. Er habe es zu dieser Zeit nicht gewusst, dass das Aufnehmen von Gesprächen gegen den Willen oder das Wissen der Beteiligten strafbar sei. Die Privatklägerin habe sich bei der Polizei beschwert und gefragt, ob dies erlaubt sei. Die Polizei habe ihm gesagt, dies sei nicht erlaubt. Da er von England komme, sei ihm dies nicht bewusst gewesen. In England seien Aufnahmen zum eigenen Schutz erlaubt. Er habe auch schon darüber recherchiert. Nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe vorgebracht habe, habe er sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Dies sei nach dem 1. September 2018 gewesen. Er wusste sodann nicht mehr, ob ihm die Privatklägerin jemals mitgeteilt habe, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden sei (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 8-11, 16-19, 32). 2.2.3 An der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. März 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er das mit der Aufnahme gegenüber der Polizei zugegeben habe. Die Privatklägerin habe gewusst, dass er die Aufnahme machen würde. Das sei ähnlich wie bei

Seite 12/64 einer Bank, bei der man anrufe und eine Stimme vom Tonband warne den Anrufer, dass das Gespräch aufgenommen werde. Das sei die gleiche Situation. Da könne man nicht im Nachhinein kommen und behaupten, man sei nicht einverstanden gewesen (act. 2/51-52 Ziff. 5). Auf Nachfrage der Privatklägervertreterin, ob es richtig sei, dass er das Aufnehmen von Gesprächen zugebe, da er nur erklärt habe, weshalb er das getan habe, erklärte der Beschuldigte, dass er nie verneint habe, die Aufnahmen gemacht zu haben. Er habe aber die Gründe angegeben, weshalb er die Aufnahmen gemacht habe (D 2/57 Ziff. 25). 2.2.4 An der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft hin, dass er eine solche Aufnahme mit dem Wissen und dem Einverständnis der Privatklägerin gemacht habe. Sie hätten sich geeinigt, dass sie die Gespräche jeweils aufnehmen würden, da ihre Gespräche teilweise im Streit geendet hätten und sie ihm im Nachhinein Dinge vorgeworfen habe, die er gesagt haben soll, was dann teilweise zu Auseinandersetzungen geführt habe, wer was gesagt hätte. Er habe das Telefon nicht versteckt, es sei auf dem Tisch gewesen und er habe die Aufnahme gestartet. Sie sei einverstanden gewesen. Es sei vorgekommen, dass die Privatklägerin ihre Meinung geändert habe, wenn die Konversation nicht in die Richtung gegangen sei, in welche sie wollte. Er könne sich nicht erinnern, wo zum Tatzeitpunkt das Telefon genau gewesen sei. Es sei mehr ein implizites Einverständnis betreffend die Tonaufzeichnung gewesen, weil die Privatklägerin gewusst habe, dass die Konversation aufgezeichnet werde. Sie habe sich weiter an der Konversation beteiligt, obwohl sie gewusst habe, dass diese aufgezeichnet werde. Sie hätte gehen oder die Aufzeichnung stoppen können. Auf Vorhalt von act. 8/60, act. 8/69, act. 8/71, act. 8/72, act. 8/74 (diverse Textnachrichten von vor dem 1. September 2018 in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilt, dass sie mit Tonaufzeichnungen nicht einverstanden ist) sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin häufig vorherige mündliche Vereinbarungen schriftlich widerrufen habe. Er habe Textnachrichten, in denen sie sage, dass sie ebenfalls Tonaufnahmen habe, und damit einverstanden gewesen sei (SE GD 11/1, S. 4 und 5). 2.2.5 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, es sei richtig, dass er zugebe, die Aufnahme am 1. September 2018 gemacht zu haben, jedoch geltend mache, die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen. Zum Einverständnis führte der Beschuldigte aus, es seien drei Sachen relevant. Die Privatklägerin habe auch Aufnahmen gemacht. Er habe die Aufnahmen machen müssen, weil er bedroht worden sei. Sie hätte ihm gedroht, die Tochter wegzunehmen, ihn wegen Nichtzahlen des Kindesunterhalts anzuzeigen, nach M.________ [Heimatland der Privatklägerin] zu gehen und dass er sein Kind nicht mehr sehen könne. Der Beschuldigte erinnerte sich nicht, wie die Privatklägerin am 1. September 2018 konkret ihr Einverständnis erklärt habe. Er führte aus, vielleicht seien Drohungen gekommen und er habe das Gefühl gehabt, sich schützen zu müssen. Neben dem Umstand, dass die Privatklägerin auch Aufnahmen gemacht habe und Drohungen vorhanden gewesen seien, sei der dritte Grund für die Aufnahmen gewesen, eine Aufnahme von sich zu machen. Die Privatklägerin habe ihm später oft gesagt, er hätte in einem Gespräch dieses oder jenes gesagt. Er habe sich deshalb aufgenommen, um sich selbst zu kontrollieren (OG GD 21 Ziff. 120-122). Zum Gespräch vom 1. September 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei in der Küche gewesen und habe seine Sachen für die Aufnahme eines Musikvideos seiner Band gepackt, als die Privatklägerin das Gespräch über die Quiche, welche im Briefkasten gewesen sei,

Seite 13/64 gestartet habe. Sie habe ihn beschuldigt, eine Affäre zu haben. Die Privatklägerin habe seine Tasche genommen, sei ins Schlafzimmer gegangen und habe alles auf den Boden geworfen. Sie habe Sachen aufgehoben und auf ihn geworfen. Auf die Frage, wo und wann er die Aufnahme gestartet habe, gab er an, die Privatklägerin sei vom Laufen zurückgekommen und duschen gegangen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, in welchem sie begonnen habe, ihm zu sagen, sie werde ihm das Kind wegnehmen und diese Sachen. Er habe die Aufnahme angeschaltet und sie sei aus der Dusche gekommen und sie hätten diesen Streit gehabt. Er habe gedacht, es werde wieder eine solche Episode, und habe die Aufnahme gestartet, sie habe aus dem Badezimmer geschrien. Der Beschuldigte gab an, sein Mobiltelefon in seiner Kleidungstasche gehabt zu haben. Er wisse nicht, ob die Privatklägerin bemerkt habe, dass er das Gespräch aufzeichne. Die Aufnahme habe er erst beendet, nachdem er die Wohnung verlassen gehabt habe. Er habe vergessen gehabt, dass sie [die Aufnahme] lief (OG GD 21 Ziff. 123-129). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe die Aufzeichnung gestartet, als die Privatklägerin zu streiten und zu drohen begonnen habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, das Mobiltelefon sei auf der Ablage/Bar deponiert gewesen, gab der Beschuldigte an, vielleicht sei es irgendwo auf der Seite gelegen, aber als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er es in seine Tasche getan (OG GD 21 Ziff. 130- 131). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin in mehreren Textnachrichten klar ausgedrückt habe, mit Aufnahmen der Gespräche nicht einverstanden zu sein, sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe im gleichen Atemzug am nächsten Tag ihn aufgezeichnet. Dass sie solche Aufzeichnungen habe, sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie mit solchen Aufnahmen einverstanden sei. Zum angegebenen Grund für die Aufnahme befragt, wonach er den Streit aufgezeichnet habe, damit er einen Beweis dafür habe, dass er gewisse Sachen nicht gesagt habe, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe Gespräche vermischt und sie aus dem Kontext genommen. Er habe sich erinnern können, das gesagt zu haben, aber dass es nicht Teil dieses Gesprächs gewesen sei. Er habe aber gedacht, dass er das vielleicht gesagt habe, weshalb er begonnen habe, die Aufnahmen zu machen, um dies zu prüfen. Bei diesen Dingen, die er gesagt haben solle, sei es um die Tochter gegangen. Er wisse es aber nicht genau. Die Aufnahmen habe er zu seinem Schutz gemacht. Er habe sie nicht verwenden wollen, um jemanden zu diskreditieren. Es sei darum gegangen, die Ausbrüche der Privatklägerin zu dokumentieren, wie es von Psychologen empfohlen worden sei. Bei den Drohungen sei es darum gegangen, dass sie ihm gedroht habe, das Kind wegzunehmen, ihn wegen nichtbezahlter Unterhaltsbeiträge zu verklagen. Er sei besorgt gewesen. Wenn man nur zu zweit sei, stehe eine Person gegen die andere. Man könne schlecht nachweisen, was wirklich gewesen sei. Sie habe auch gedroht, sie werde das Recht nutzen, um ihn zu zerstören. Auf die Frage, ob er die Aufnahmen auch gemacht habe, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewältig sei, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne. Es sei zweimal zu physischer Gewalt gekommen. Am 19. Februar 2018, als sie ihm ein Glas an den Kopf geworfen habe, und am 1. September 2018, als sie ihn gebissen habe (OG GD 21 Ziff. 133-140). Zu seinen Internet-Recherchen befragt, gab er an, er habe gegoogelt, was man mit einer Frau mache, die solche Stimmungsschwankungen habe. Er habe gegoogelt, was Psychologen sagten. Sie hätten empfohlen, solche Sachen zu dokumentieren, aufzuschreiben, Aufnahmen, Video, Bilder zu machen. Da er Engländer sei, habe er in

Seite 14/64 English gegoogelt und Resultate aus Amerika, Australien, England erhalten. In diesen Ländern sei es nicht illegal, Gespräche aufzuzeichnen. Auf die Frage, ob er spezifisch gegoogelt habe, ob Aufnahmen zulässig seien, sagte er, er habe das später getan, als die Polizei ihm gesagt habe, dass er das in diesem Land nicht machen könne (OG GD 21 Ziff. 136, 141-143). 2.3 Weitere Beweismittel 2.3.1 Die Privatklägerin reichte eine umfangreiche Chatkommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu den Verfahrensakten. Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vor dem Tatzeitpunkt mehrfach mitteilte, dass er keine Aufnahmen ihrer Gespräche machen solle (act. 8/60 am 28.05.2017; act. 8/69 am 18.02.2018; act. 8/71 am 17.04.2018; act. 8/72 am 22.04.2018; act. 8/74 am 18.05.2018 etc.). Gemäss den Textnachrichten wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn bereits einmal wegen unbefugten Tonaufzeichnungen bei der Polizei beanzeigt hatte (act. 8/69 am 22.02.2018: E.________: "Well you called and reported me to the police for the recording"). Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten sodann mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). 2.3.2 Der Beschuldigte reichte vor Vorinstanz zwei Auszüge von WhatsApp-Korrespondenzen zwischen ihm und der Privatklägerin ein (SE GD 11/2). Es ist nicht erkennbar, von wann die Nachrichten stammen. Der Beschuldigte konnte es auch nicht angeben (SE GD 11/1 S. 6). Die Nachrichten sollen beweisen, dass auch die Privatklägerin Aufnahmen habe und damit einverstanden gewesen sei sowie dass er vorgeschlagen habe, ihre Gespräche aufzuzeichnen (SE GD 11/1 S. 5). Gemäss dem ersten Auszug schrieb die Privatklägerin im Zusammenhang mit einer Diskussion, ob sie in einer Beziehung seien, dass sie Texte (Nachrichten) und Aufnahmen habe, in welchen er genau das sage. Der zweite Auszug stammt offensichtlich vom 22. Februar 2018, da er mit dem von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll übereinstimmt (act. 8/69). Der Beschuldigte schrieb an diesem Tag, dass er darauf bestehe, zumindest für eine kurze Zeit, ihre Gespräche aufzuzeichnen, wenn sie alleine seien. Der vom Beschuldigten eingereichte Auszug enthält die Antwort der Privatklägerin nicht. Der Streifen auf dem Papier zeigt denn auch, dass ein Teil abgedeckt oder weggeschnitten wurde. Im von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll ist ihre Antwort enthalten, wonach sie damit nicht einverstanden sei (act. 8/69). 3. Beweiswürdigung 3.1 Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 eine Tonaufnahme des privaten (Streit-)Gesprächs mit der Privatklägerin machte. So sind die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei, wo sie schilderte, sie habe nach dem Duschen mit dem Beschuldigten "diskutiert" (bzw. mutmasslich gestritten) und dann bemerkt, dass er das Gespräch aufzeichne, worauf sie versucht habe, das Mobiltelefon wegzunehmen und alsdann weggestossen worden sei, ihr Duschtuch heruntergefallen sei, sie nackt gewesen sei etc., insgesamt detailreich. Auch an der Berufungsverhandlung legte sie die Vorkommnisse detailreich und übereinstimmend dar (vgl. OG GD 21 Ziff. 20 und 23). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführte, schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt zudem sprunghaft, d.h. nicht im Sinne eines strikten

Seite 15/64 formelhaften chronologischen Ablaufs, sondern als lebhafte Darlegungen ihrer Erlebnisse. Auch an der Berufungsverhandlung waren die Ausführungen der Privatklägerin sprunghaft (vgl. OG GD 21 Ziff. 20). Die Darlegungen der Privatklägerin erscheinen damit insgesamt spontan, wenig einstudiert und glaubhaft. Insbesondere ist auch ihre Aussage glaubhaft, wonach sie auf das Mobiltelefon aufmerksam geworden sei, weil der Recording Button aufgeleuchtet habe. Denn ohne diesen Umstand wäre ihr das wohl nicht aufgefallen, da es gemäss ihren Schilderungen nicht ungewöhnlich war, dass das Mobiltelefon auf der Frühstückbar lag (OG GD 21 Ziff. 23, 26). Ihre konstante Aussage zur Position des Mobiltelefons stimmt sodann mit jener des Beschuldigten vor Vorinstanz überein. Er sagte damals aus, das Telefon sei auf dem Tisch gelegen und er habe die Aufnahme gestartet (SE GD 11/1 S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seine Aussagen zur Position des Telefons widersprüchlich sind. Einmal sagte er – wie eben dargelegt – aus, das Telefon sei auf dem Tisch gelegen. Dann behauptete er, er könne sich nicht genau erinnern, wo das Telefon an diesem Tag gelegen sei, manchmal habe er es in der Hand gehabt, manchmal sei es auf dem Tisch gewesen (SE GD 11/1 S. 5). Und schliesslich sagte er an der Berufungsverhandlung aus, er denke, es sei in seiner (Kleidungs-)Tasche gewesen (OG GD 21 Ziff. 127), was er gar auf den Vorhalt der anderslautenden Aussage der Privatklägerin bekräftigte (OG GD 21 Ziff. 131). Da die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten während des gesamten Verfahrens übereinstimmend aussagte, erscheinen ihre Aussagen glaubhafter. Zwar sagte sie bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 aus, sie habe den Beschuldigten diverse Male erwischt, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe (SE GD II, act. 2/6 Ziff. 5, 22), was im Widerspruch zu ihren Aussagen vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung steht, wonach es am 1. September 2018 das erste Mal gewesen sei, dass sie während des Gesprächs die Aufnahme bemerkt habe (OG GD 21 Ziff. 27-28; SE GD 11/1/3 S. 2). Dieser mögliche Widerspruch beeinträchtigt die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Denn wie die Privatklägerin auf den entsprechenden Vorhalt zutreffend vorbrachte (OG GD 21 Ziff. 28), fand die Einvernahme vom 3. April 2019 bei der Polizei ohne Dolmetscher statt (mit ihrem Einverständnis; SE GD II, act. 2/6), weshalb es nicht auszuschliessen ist, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie offengelegt hat, wenn sie etwas nicht wusste. Denn es wäre grundsätzlich ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten stärker zu belasten. So hat die Privatklägerin beispielsweise ausgesagt, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte das Telefon angefasst habe (OG GD 21 Ziff. 23). Sie hätte einfach behaupten könne, sie hätte ihn gesehen. Schliesslich hat der Beschuldigte ausdrücklich zugegeben, die Aufnahmen gemacht zu haben, jedoch soll dies mit ihrem Einverständnis erfolgt sein (OG GD 21 Ziff. 120), worauf nachfolgend einzugehen ist. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 eine Tonaufnahme des (Streit-) Gesprächs machte. 3.2 Der Beschuldigte brachte – wie erwähnt – vor, dass die Privatklägerin mit den Tonaufnahmen einverstanden gewesen sei. Er konnte sich jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erinnern, wie sie am 1. September 2018 konkret ihr Einverständnis erklärt hatte (OG GD 21 Ziff. 121). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe gewusst, dass er die Aufnahme machen würde. Das sei ähnlich wie bei einer Bank, bei der man anrufe und eine Stimme vom Tonband warne den Anrufer, dass das Gespräch aufgenommen werde. Das sei die gleiche Situation.

Seite 16/64 Da könne man nicht im Nachhinein kommen und behaupten, man sei nicht einverstanden gewesen (act. 2/51-52 Ziff. 5). Auch bei der zweiten Einvernahme durch die Polizei führte der Beschuldigte allgemein aus, die Privatklägerin habe von den Aufnahmen gewusst. Dabei räumte er aber selber ein, sie habe dem nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle. Aber seiner Meinung nach hätte sie den Raum verlassen oder ihm erlauben können, dass er die Wohnung verlassen könne (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, er habe das Telefon nicht versteckt, es sei auf dem Tisch gelegen und er habe auf Aufnahme gedrückt. Es sei mehr ein implizites Einverständnis gewesen, weil sie gewusst habe, dass die Konversation aufgezeichnet werde, und sie sich weiter daran beteiligt habe (SE GD 11/1 S. 5). Nach dieser Darstellung habe die Privatklägerin dadurch zugestimmt, indem sie trotz Kenntnis der Aufnahme am Gespräch (weiter) teilgenommen habe. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung. Denn er gab einerseits an, er denke, dass die Privatklägerin nicht realisiert habe, dass die Aufnahme gelaufen sei (OG GD 21 Ziff. 132). Und andererseits konnte es die Privatklägerin gemäss seinen Darlegungen an der Berufungsverhandlung auch gar nicht realisieren, da er erstens die Aufnahme gestartet habe, bevor die Privatklägerin im Raum gewesen sei, und zweitens das Telefon in seiner Tasche gehabt habe (OG GD 21 Ziff. 125-128, 131-132). Die Privatklägerin hat stets ausgesagt, sie hätte nie ihr Einverständnis zu Aufnahmen gegeben. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, sie habe an diesem 1. September 2018 sofort versucht, die Aufnahme zu stoppen, als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte eine Aufnahme mache (SE GD II, act. 2/1 Ziff. 17; SE GD 11/1/3 S. 1-2; OG GD 21 Ziff. 20). Die Privatklägerin hat also umgehend interveniert, als sie die Aufnahme bemerkte. Da die Privatklägerin klar aussagte, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte am Telefon hantierte, und der Beschuldigte aussagte, er habe die Aufnahme gestartet, bevor die Privatklägerin in die Küche/den Wohnraum gekommen sei, ist davon auszugehen, dass die Aufnahme nicht in ihrer Gegenwart gestartet wurde. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin erstens kein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat und sie zweitens nicht in Kenntnis der Aufnahme weiterhin am (Streit-)Gespräch teilgenommen hat. 3.3 Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte weiter geltend, sie hätten sich geeinigt, ihre Gespräche aufzuzeichnen. Er habe eine Textnachricht, in der er ihr dies vorgeschlagen habe (SE GD 11/1 S. 5). Die von ihm eingereichte Textnachricht zeigt jedoch, dass er ihr das nicht vorgeschlagen hat, sondern mitteilte, dass er darauf bestehe, ihre Gespräche aufzunehmen (SE GD 11/2). Wie oben dargelegt, hat der Beschuldigte offensichtlich nur einen Teil der Chatkorrespondenz eingereicht. Aus dem von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll ist ihre Antwort auf die Mitteilung des Beschuldigten enthalten. Sie lehnte diese "Forderungen" klar ab (act. 8/69). Ein generelles Einverständnis der Privatklägerin ist damit nicht erstellt. 3.4 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich erstmalig vor und wiederholte es auch an der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin ebenfalls Tonaufzeichnungen erstellt habe und dies als gegenseitiges Einverständnis ausgelegt werden müsse (SE GD 11/1 S. 5-6; SE GD 11/2; OG GD 21 Ziff. 120, 122, 133). Aus den

Seite 17/64 vom Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Chatprotokollen ergibt sich einzig, dass die Privatklägerin schrieb, im Besitz von Aufnahmen und Textnachrichten zu sein, in welchen der Beschuldigte etwas behaupte (SE GD 11/2: "I have texts and recordings where you have said exactly that"). Demgegenüber versicherte die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie nie Aufnahmen gemacht habe (SE GD 11/1/3 S. 2). Sie bezog sich in ihren Textnachrichten offenbar auf "recordings", welche der Beschuldigte gemacht und ihr vorher zugesendet hatte. Diese Darstellung ist angesichts der zitierten Chatprotokolle und ihren mehrmaligen Aussagen, dass ihr der Beschuldigte Aufnahmen gesendet habe (OG GD 21 Ziff. 27; SE GD 11/1/3 S. 2), glaubhaft. So ergibt sich aus den Chatprotokollen nicht, dass die Privatklägerin selber Aufzeichnungen von Gesprächen mit dem Beschuldigten machte oder dass dieses Verhalten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten üblich und gegenseitig akzeptiert gewesen sein sollte. 3.5 Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin explizit, implizit oder konkludent der Aufzeichnung vom 1. September 2018 zugestimmt habe, als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie nie ihr Einverständnis erklärt und dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie mit Aufnahmen ihrer Gespräche nicht einverstanden sei (SE GD II, act. 2/6 Ziff. 5; SE GD 11/1/3 S. 2; OG GD 21 Ziff. 27, 69), glaubhaft. Sie sind konsistent und decken sich mit den diversen Chatnachrichten, in welchen die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits vor dem 1. September 2018 mehrfach mitteilte, er solle aufhören, ihre privaten Konversationen aufzuzeichnen. Zudem sagte der Beschuldigte selbst in einer Einvernahme aus, die Privatklägerin habe der Aufnahme nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle, auch wenn er anschliessend ein implizites/konkludentes Einverständnis behauptete (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10). Aufgrund der mehrfachen und deutlich geäusserten Ablehnung der Privatklägerin durfte der Beschuldigte auch subjektiv nicht davon ausgehen, dass er zu den Aufnahmen der vertraulichen Gespräche mit der Privatklägerin befugt sei oder dass diesbezüglich ein generelles Einverständnis bestehen würde. Allfällige Stimmungsschwankungen der Privatklägerin vermögen an ihrer Grundhaltung nichts zu ändern. 3.6 Nach dem Gesagten ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 ohne Einverständnis der Privatklägerin eine Aufnahme ihres (Streit-)Gesprächs machte. 4. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufzeichnet. Geschützt ist das nichtöffentliche, mündliche Gespräch, d.h. wenn die Gesprächsführer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass dieses ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann, u.a. aufgrund des vertraulichen Orts oder des vertraulichen Charakters (BGE 133 IV 253 E 3.2.2 und 3.2.3; Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 12).

Seite 18/64 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag liegt vor. Die Privatklägerin unterzeichnete am

31. Oktober 2018 einen Strafantrag betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB, begangen zwischen dem 1. März 2018 bis am 1. September 2018 mit Tatort am J.________ in Zug (SE GD II, act. 1/1/5). 5.2 Das (Streit-)Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. September 2018 fand in deren gemeinsam gemieteten Wohnung am J.________ in Zug statt. Dieses (Streit-)Gespräch mit der nur mit einem Badetuch bekleideten Privatklägerin war aufgrund der kontextualen Umstände eine private Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und auf keinen Fall öffentlich. Indem der Beschuldigte dieses (Streit-)Gespräch ohne das Einverständnis der Privatklägerin aufzeichnete, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 179ter StGB. Wie vorstehend ausgeführt, hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt, mit Tonaufnahmen ihrer Gespräche nicht einverstanden zu sein, und sie stimmte auch am 1. September 2018 nicht zu, sondern versuchte die Aufnahme umgehend zu stoppen, nachdem sie die Aufnahme entdeckt hatte. Der Beschuldigte startete am 1. September 2018 somit die Aufnahme, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden ist. Er handelte somit vorsätzlich und erfüllte den subjektiven Tatbestand. 5.3 Mit der Vorinstanz ist auf die Frage, ob die Privatklägerin von Anfang an von der Tonaufzeichnung wusste, trotzdem weiter redete und damit konkludent der Aufnahme zustimmte und der Beschuldigte deswegen straflos handelte (vgl. im Detail: Urteil des Obergerichts vom 23. Juli 2020, SE GD II, act. 6/8 E. 3), nicht weiter einzugehen. Denn gemäss der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Privatklägerin die laufende Tonaufnahme erst während des Streitgesprächs bemerkt. Da die Privatklägerin erst in der laufenden Diskussion realisierte, dass Tonaufzeichnungen gemacht werden, und dann umgehend versuchte, das Mobiltelefon auszuschalten, kann von einer konkludenten Zustimmung zur Aufzeichnung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Ausserdem wusste der Beschuldigte aufgrund des Nachrichtenaustausches mit der Privatklägerin, dass diese mit Tonaufnahmen ihrer privaten Gespräche kategorisch nicht einverstanden war. Die Frage einer konkludenten Zustimmung stellt sich damit nicht. 5.4 5.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Aufnahmen machen müssen, da er von der Privatklägerin bedroht worden sei (OG GD 21 Ziff. 120, 137-138). Weiter habe er die Aufnahmen gemacht, um sich selbst zu kontrollieren, was er gesagt habe, da die Privatklägerin ihm später oft vorgehalten habe, er habe dieses oder jenes gesagt (OG GD 21 Ziff. 122, 134-136). Schliesslich habe er die Aufnahmen auch gemacht, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewalttätig sei (OG GD 21 Ziff. 139). Im Vorverfahren gab er an, er habe ausserdem aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Gemäss seinen Erklärungen an der Berufungsverhandlung handelt es sich dabei nicht um eine allfällige zusätzliche Rechtfertigung, denn es ging dabei ebenfalls um die Drohungen (OG GD 21 Ziff. 137).

Seite 19/64 5.4.2 Als Rechtfertigungsgrund für die Gesprächsaufzeichnung durch den Beschuldigten kommen vorliegend die (rechtfertigende) Notwehr gemäss Art. 15 StGB, der Beweisnotstand sowie die Wahrung berechtigter Interessen in Betracht. 5.4.3 Zunächst ist die rechtfertigende Notwehr zu prüfen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff könnte vorliegend einerseits in den Drohungen und andererseits in den Tätlichkeiten/Körperverletzungen bestehen. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn die Notwehr setzt beim subjektiven Tatbestand voraus, dass der Täter mit dem Ziel und dem Zweck der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 15 StGB N 13). Der Beschuldigte handelte aber nicht mit Willen, den allfälligen Angriff abzuwehren, sondern um Beweismittel zu sammeln (OG GD 21 Ziff. 136-137, 139). Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht über die Aufnahme informierte. Somit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. 5.4.4 Ein Beweisnotstand ist eine besondere Form des rechtfertigenden Notstands. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Voraussetzungen und Grenzen des Beweisnotstands sind nicht umfassend und abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hielt in einem Urteil fest, die Tatsache allein, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertige eine heimliche Aufnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom

7. Oktober 2008 E. 3.7.6). In einem Fall, wo ein Beschuldigter im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Äusserungen seines Nachbarn aufzeichnete, verneinte das Bundesgericht einen Beweisnotstand, da – abgesehen von den Aussagen der Beteiligten – der Beschuldigte die angebliche Serie von Vorfällen auch mittels seiner akribisch geführten Aufzeichnungen und mit Zeugenaussagen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis hätte belegen können (Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006, 6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 8). Das Obergericht des Kantons Bern und das Obergericht des Kantons Zürich entschieden, dass bei Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB die erforderliche Notstandslage auch erst dann vorliegen könne, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten werde. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, genüge zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme jedoch nicht. Es müsse sich um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse handeln (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 396 vom 28. November 2016 E. 4.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Gemäss dem Berner Obergericht sind bei der Annahme einer Notstandssituation insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahmen betroffen seien, zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 396 vom 28. November 2016 E. 4.7). Das Obergericht des Kantons Zürich führte diese und weitere Aspekte bei der Interessenabwägung an. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die

Seite 20/64 Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). In der Lehre fehlen umfassende Ausführungen zu dieser Frage. Ramel/Vogelsang führen aus, die Annahme einer Notstandssituation müsse die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteressens und inwieweit Dritte durch die Abhörung/Aufnahme betroffen sind. Zweifellos könnten sich Ton- und Filmaufnahmen durch Notstand rechtfertigen, wenn sie beispielsweise bei der Äusserung von Morddrohungen oder bei einem Banküberfall gemacht werden; dagegen reiche die Befürchtung, ein Zeuge werde im Prozess eine Äusserung nicht wiederholen, nicht aus, um die Aussage heimlich aufzuzeichnen (Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 25 f.; vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 427). Gemäss Schmid/Jositsch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn eine bedrohende, nötigende oder erpresserische Äusserung unerlaubterweise auf einem Ton- oder Bildspeichergerät registriert wird (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 141 StPO N 3). Bénédict nimmt einen Beweisnotstand nur an, wenn Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit und Subsidiarität gewahrt sind. Dringlichkeit bestehe, wenn verhindert werden könne, dass Beweise einer Straftat verschwinden. Die Rechte des Betroffenen müssten sodann weniger stark gefährdet werden, als diejenige der aufnehmenden Person. Und schliesslich müsse das Verhalten die einzige Möglichkeit zur späteren Beweisführung darstellen (Bénédict, Commentaire romand, 2. A. 2019, Vorb. zu Art. 139-141 StPO N 12; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 2. Januar 2011). 5.4.5 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist. Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.6). Gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen von Handlungen nach Art. 179ter StGB keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr werde davon ausgegangen, dass berechtigte Interessen nur im Rahmen der Voraussetzungen, die für den Notstand nach Art. 17 StGB gelten, rechtfertigend wirken könnten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Donatsch erachtet es als fraglich, ob der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen angerufen werden könne. Jedenfalls sei grösste Zurückhaltung am Platz, wenn der strafrechtliche Schutz nicht illusorisch werden soll (Donatsch, a.a.O., S. 427). 5.4.6 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Aufnahmen zur Überprüfung seiner Aussagen gemacht, da die Privatklägerin ihm immer wieder vorgeworfen habe, dieses oder jenes gesagt zu haben, ist ein rechtfertigender Beweisnotstand und auch eine Wahrung berechtigter Interessen zu verneinen. Denn die Überprüfung wäre – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – durch andere Mittel möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte

Seite 21/64 beispielsweise zeitnah Notizen über ihre Gespräche bzw. Streits machen können, damit er später seine Worte hätte nachvollziehen können. Überdies würde auch bei der Interessenabwägung das Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Ebenfalls bezüglich der Dokumentation der Drohungen und der Ausbrüche der Privatklägerin ist keine Rechtfertigung gegeben. Die Tatsache alleine, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertigt die heimliche Aufnahme nicht, ansonsten würde der strafrechtliche Schutz illusorisch. Hier wären ebenfalls akribische Notizen möglich gewesen, um seine Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren untermauern zu können. Dies hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen auch gemacht. Er habe die Vorfälle seit M.________ (sie waren im Januar 2018 gemeinsam in M.________; SE GD II, act. 2/2 Ziff. 7) in seinem Mobiltelefon notiert (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 8, S. 6). Hinzu kommt, dass äusserst fraglich ist, ob die Drohungen durch die Privatklägerin einen Straftatbestand erfüllt hätten. Die vom Beschuldigten vorbrachten Drohungen seitens der Privatklägerin sind jedenfalls nicht derart schwer, dass sie das Interesse am Schutz vor heimlichen Aufnahmen überwiegen würden. Das allgemeine Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess (z.B. Kindesunterhalt, Sorgerecht, Obhut etc.) wäre sodann als ungenügend zu beurteilen, um die Aufnahme zu rechtfertigen (Donatsch, a.a.O., S. 429). Gegen einen Beweisnotstand spricht schliesslich ganz generell die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht geltend macht, die Aufnahmen konkret für ein Verfahren benötigt zu haben. Er hat sie, soweit ersichtlich, auch in keinem Verfahren als Beweis vorgebracht. Im Gegenteil hat er die Aufnahmen offenbar gelöscht, nachdem er ausgezogen war. Bei der Polizei sagte er auf die Frage, wo sich die Aufnahmen befinden würden, aus, er wisse es nicht. Er sei nicht mehr in dieser Situation, da sie nicht mehr zusammenleben würden und keine Streitigkeiten mehr hätten. Deshalb habe er keine Aufnahmen mehr (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 13). Zusammengefasst ist weder ein Beweisnotstand noch eine Wahrung berechtigter Interessen gegeben. 5.4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Rechtfertigung für die Aufnahme. Auch ein indirekter Verbotsirrtum scheidet aus. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 5.5 5.5.1 Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungserklärung und auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren vor, er habe nicht gewusst, dass solche Aufnahmen strafbar seien, da dies in England, seinem Heimatland, zum eigenen Schutz erlaubt sei (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 136, 141-143; SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend. 5.5.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu

Seite 22/64 bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1). 5.5.3 Wie es sich mit der Rechtslage in England verhält, kann hier offenbleiben. Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht gewusst, dass eine solche verboten sei. Erst die Polizei habe ihm gesagt, es sei nicht erlaubt (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Er habe zu dieser Frage recherchiert und sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Jedoch erst nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe erhoben habe. Es sei nach dem 1. September 2018 gewesen (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 17-19). An der Berufungsverhandlung sagte er ebenfalls aus, er habe in der StPO nachgeschaut, nachdem ihm die Polizei gesagt habe, dass er keine Aufnahmen machen dürfe (OG GD 21 Ziff. 143). Zuvor habe er sich bei Psychologen informiert, was man bei einer Frau mache, die Stimmungsschwankungen habe. Die Ratschläge, die er erhalten habe, seien gewesen, Aufnahmen zu machen (OG GD 21 Ziff. 136, 141-142). Entgegen seinen Behauptungen wusste der Beschuldigte zweifellos bereits vor dem 1. September 2018, dass die Aufnahmen nicht erlaubt sind. Die Privatklägerin teilte ihm vor diesem Tag mehrfach mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (z.B. act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). Er wusste auch, dass ihn die Privatklägerin bereits früher bei der Polizei angezeigt hatte. So schrieb er ihr am 22. Februar 2018 "Well you called and reported me to the police for the recording" (act. 8/69). Da der Beschuldigte um die Rechtswidrigkeit solcher Aufnahmen wusste, scheidet ein Verbotsirrtum aus. 5.6 Der Beschuldigte ist somit des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Laptop) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B erster Absatz, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 28. Oktober 2018, zwischen 08:17 Uhr und 08:53 Uhr, beschaffte sich E.________, am J.________ in Zug, Zugang zum Notebook von C.________, ohne dass ihm C.________ dazu ihre Erlaubnis erteilte." 2. Strafantrag 2.1 Das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem wird nur auf Antrag hin verfolgt. Der Tatzeitpunkt war der 28. Oktober 2018. Der Tatort war in Zug. Das Strafantragsformular vom 20. März 2019, welches die Privatklägerin unterzeichnete, nennt hingegen den 26. Februar 2019 bis am 30. März 2019 als Tatzeitraum und Zürich als Tatort. Sodann wird unbefugte Datenbeschaffung und Verletzung des Schriftgeheimnisses, nicht aber unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage als Delikt erwähnt (act. 1/5). Aufgrund dieser Ausgangslage ist daher zunächst zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag für die vorgeworfene Tat am 28. Oktober 2018 vorliegt.

Seite 23/64 2.2 Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll. Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt sachlich beschränken. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafantrags bildet, ist indessen Sache der Strafbehörden. Der Strafantragsteller muss im Strafantrag nicht angeben, welchen Straftatbestand der Gegenstand des Antrags bildende Sachverhalt seines Erachtens erfüllt, und allfällige Ausführungen des Strafantragstellers zur rechtlichen Subsumtion sind unerheblich. Nennt der Strafantragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt ist, so ist die Strafbehörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Vorausgesetzt ist hingegen eine zweifelsfreie Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Ein mündlicher Strafantrag kann in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei das Protokoll nicht notwendigerweise durch die antragsstellende Person oder den rapportierenden Polizisten unterzeichnet werden muss (BGE 145 IV 190). 2.3 Es ist unbeachtlich, dass im Strafantragsformular vom 20. März 2019 andere Straftatbestände genannt wurden, als vorliegend zu prüfen sind. Denn die rechtliche Würdigung ist Sache der Strafbehörden. Das Strafantragsformular enthält keine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen Strafantrag gestellt wurde. Folglich sind diesbezüglich der Polizeirapport vom 1. Oktober 2019 und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 beizuziehen. Die Privatklägerin nannte in der Einvernahme ausdrücklich auch den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 als sie am Halbmarathon in Luzern teilgenommen und der PC trotzdem angezeigt habe, dass jemand aktiv gewesen sei. Sie zeigte auch ein Foto des Aktivitätenprotokolls (act. 2/2-3 Ziff. 6-7). Auch der Polizeirapport nennt den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 (act. 1/3). Der Polizeirapport hält zudem ausdrücklich fest, dass Strafantrag gestellt wurde (act. 1/2). Aus der Umschreibung des Sachverhalts geht klar hervor, dass die Privatklägerin auch betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2018 Strafantrag stellte. Insofern stellt auch der Polizeirapport ein formgültiger Strafantrag dar. Der im Strafantragsformular genannte Zeitraum 26. Februar 2019 bis 20. März 2019 ist weiter nicht dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag auf Taten in diesem Zeitraum beschränkt hat. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass der zuständige Polizist das Strafantragsformular ausfüllte und der Privatklägerin zur Unterschrift vorlegte. Der in diesem Formular genannte Zeitraum wird auch im Polizeirapport genannt. Dazu wird im Rapport jedoch präzisiert, dass es sich um den Zeitraum von der ersten Feststellung bis zur Anzeige handle. Die Tatzeit könne durch die Geschädigte nicht eingeschränkt werden (act. 1/1). Nach dem Gesagten ist der Vorfall vom 28. Oktober 2018 vom Strafantrag umfasst. 2.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält

Seite 24/64 das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w.H.). 2.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 20. März 2019 glaubhaft geschildert, dass sie wegen eines älteren, vagen Verdachts gegen den Beschuldigten, der private Details ihrer Kommunikation zu kennen schien, einen computerkundigen Kollegen beigezogen habe. Dieser habe sie auf das eingeloggte, unbekannte Gerät auf ihrem WhatsApp-Konto hingewiesen. Dieser habe ihr auch gezeigt, wie man Verlaufsdaten etc. kontrolliere, woraufhin sie festgestellt habe, dass jemand ihren Computer verwendet habe, als sie am Halbmarathon in Luzern gewesen sei (act. 2/2 Ziff. 6). Da die Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt begonnen habe, Screenshots ihres WhatsApp-Kontos zu erstellen, werde sie frühestens ab dem 26. Februar 2019 bei der erfolgten Kontrolle der Verlaufslogs ihres Computers erkannt haben, dass ein Unbekannter (vermutlich der Beschuldigte) sich am 28. Oktober 2018 während des Halbmarathons in ihr Gerät einloggte und auf bestimmte persönliche Dateien Zugriff nahm (OG GD 1 E. II.2.6.7). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben. Aus den Aussagen geht jedoch nicht hervor, wann bei ihr der Verdacht aufkam, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese und wann sie mit Hilfe ihres Kollegen die Verlaufsdaten etc. kontrolliert habe. An der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie im März 2019 mit einem Kollegen danach geforscht habe, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe, nachdem sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese (OG GD 21 Ziff. 48). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin im März 2019, mithin erst kurz vor der Stellung des Strafantrags, vom Zugriff auf ihren Computer und WhatsApp-Account erfahren hat. Der Strafantrag erfolgte somit innert Frist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zweifel die Frist als eingehalten gilt, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 31 StGB N 14). 3. Beweislage 3.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie die Erkenntnisse aus dem Bericht zur forensischen Datensicherung und Auswertung vom 2. September 2020 zutreffend wiedergegeben. Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2.2 und II.2.3.1).

Seite 25/64 3.2 Mit seiner Berufungserklärung reichte der Beschuldigte eine Kaufquittung/Rechnung und einen Garantieschein vom 17. April 2018 für ein Apple MacBook mit der Seriennummer SC02VL0QSxxxx ein. Diese Dokumente weisen die Adresse des Beschuldigten auf und nennen ihn als Referenzperson. Weiter gab er eine E-Mail von Digitec an ihn (E.________@ gmail.com) vom 25. April 2018 zu den Akten, wonach die Bestellung vom 17. April 2018 (u.a. ein Apple MacBook) versendet worden sei (OG GD 3/1/1). Der Beschuldigte erklärte dazu, dies würde belegen, dass es sein Laptop gewesen sei (OG GD 3/1 S. 1, 3/2 S. 1). Weiter schrieb er in seiner Berufungserklärung Folgendes (OG GD 3/1 S. 7): "It's a women's laptop that was left open on the table, and I had access to this while we lived together. After a failed relationship each person tries to find out what is going on and goes on search for the truth" (Es war ein Frauenlaptop, der offen auf dem Tisch war, und ich hatte Zugang zu diesem, als wir zusammenlebten. Nach einer gescheiterten Beziehung versucht jeder herauszufinden, was los ist, und begibt sich auf die Suche nach der Wahrheit [Übersetzung durch das Gericht]). 3.3 Die Privatklägerin liess im Berufungsverfahren WhatsApp-Korrespondenzen einreichen, in welchen der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie den Laptop bezahlt habe bzw. sie aufforderte, diesen zu bezahlen (OG GD 12/3). Weiter liess sie eine Kopie des Kontoauszugs ihres Privatkontos zu den Akten geben. Darin findet sich eine Überweisung am 25. April 2018 von CHF 2'059.00 an die Digitec Galaxus AG. Handschriftlich wurde der Vermerk "C.________ new laptop" angebracht (OG GD 12/4). 3.4 Die Privatklägerin sagte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte ihr beim Aufsetzen/Einrichten ihres neuen MacBooks geholfen habe. Er habe Microsoft Office installiert und das PST-File mit ihren E-Mails vom Arbeits- computer auf den neuen Laptop übertragen. Sie habe das Setup mit dem Benutzernamen gemacht. Ihre bestehende Apple-ID habe sie selber übernommen und den Passwortschutz eingerichtet. Dem Beschuldigten habe sie das Passwort nie gegeben. Nach dem Einrichten habe sie das Passwort geändert. Sie konnte nicht sagen, in welchem Intervall sie das Passwort jeweils geändert habe, sagte aber aus, sie hätte das Passwort definitiv geändert, als ihr klar geworden sei, dass jemand auf ihren Computer Zugriff habe. Den alten Laptop habe ihrer Arbeitgeberin gehört und sie habe ihn ihr im September 2018 zurückgegeben. Die Privatklägerin erinnerte sich nicht, wann sie vor dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Zugriff ihren Laptop zuletzt benutzt hatte. Es sei jedoch nicht am 28. Oktober 2018 gewesen, da sie sehr früh das Haus habe verlassen müssen. An diesem Abend, es sei dunkel gewesen, nach 17.00 Uhr, habe sie ihn genutzt (OG GD 21 Ziff. 29-45). 3.5 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er Zugang zum Laptop gehabt habe, weil er diesen aufgesetzt und die Programme installiert habe. Dazu brauche man das Passwort. Er wusste jedoch nicht, ob er sich am

28. Oktober 2018 in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte. Das Passwort sei das gleiche gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe das Passwort selber gesetzt, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe damals nicht viel über Laptops gewusst. Das erste, was man mache, sei den Benutzernamen einzugeben und ein Passwort zu setzen. Jedes Mal, wenn man bei einem Mac etwas installiere oder ändere, werde man nach dem Passwort gefragt. Er habe Office, Adobe Acrobat usw. installiert und die iCloud eingerichtet. Für das

Seite 26/64 Übertragen des PST-Files brauche man kein Passwort. Die Privatklägerin habe ihn aber auch gebeten, Gmail einzurichten, wozu sie ihm das Passwort gegeben habe. Ebenso habe sie ihm das Passwort für die iCloud gegeben. Deshalb habe er das Passwort gehabt. Nachdem er alles gemacht habe, habe er ihr gesagt, sie solle das Passwort ändern (OG GD 21 Ziff. 144-154). Als Grund, warum er sich in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte, gab er sinngemäss an, um Informationen zur gemeinsamen Tochter zu finden. Auf die Frage, ob er der Meinung gewesen sei, sich legal zu verhalten, führte er aus, sie hätten im gleichen Haus gelebt und hätten alles geteilt. Auf Nachfrage gab er an, er wisse es nicht. Vielleicht sei es nicht korrekt gewesen (OG GD 21 Ziff. 169-172). Weiter sagte er aus, er habe den Laptop nicht unmittelbar nach dem Kauf installiert (OG GD 21 Ziff. 179). Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass er das Passwort nicht aufgrund des Einrichtens gewusst haben könne, da es die Privatklägerin geändert hätte und er es also auf andere Weise erschlichen haben müsse, erklärte der Beschuldigte, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 186). 4. Beweiswürdigung 4.1 Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren zunächst erstmalig geltend, der Vorwurf, dass er Dateien auf dem Laptop der Privatklägerin geöffnet habe, sei unsinnig und irrelevant. Denn es sei sein Laptop gewesen (OG GD 3/1 S. 2; 3/2 S.2-3). Er reichte dazu die obenerwähnten Dokumente (Kaufquittung, Garantieschein, E-Mail) ein. Der Beschuldigte hielt zutreffend fest, dass die Seriennummer auf der Kaufquittung und dem Garantieschein mit jener im Bericht über die forensische Datensicherung und Auswertung vom 2. September 2020 übereinstimmt (OG GD 3/1/1; act. 1/44). Wie sich aus dem von der Privatklägerin eingereichten Kontoauszug ergibt, hat sie den Laptop bezahlt (OG GD 12/4). Der Zahlungsbetrag stimmt mit dem Rechnungsbetrag überein. Auch das Zahlungsdatum und die Zahlungsfrist gemäss Rechnung stimmen überein. Die WhatsApp-Korrespondenz zeigt überdies, dass der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie den Laptop bezahlt habe bzw. sie aufforderte, diesen zu zahlen (OG GD 12/3). Es war somit von ihnen beabsichtigt, dass der Beschuldigte zwar den Laptop bei Digitec bestellt, die Privatklägerin diesen jedoch bezahlt und dieser somit für sie bestimmt ist. Wie dies rechtlich genau ausgestaltet war, kann hier offenbleiben. Denn der Laptop war im hier relevanten Zeitpunkt zweifellos im Eigentum der Privatklägerin. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Laptop im Eigentum des Beschuldigten gestanden hätte, sich nicht per se etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten lassen. Denn massgebend sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Benutzungsberechtigung (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143bis StGB N 12; Donatsch, a.a.O., S. 205). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Einlassung des Beschuldigten erstellt, dass dieser mindestens zwischen 07.41 Uhr (act. 1/61: "Just having breakfast") und ca. 09.10 Uhr (act. 1/61: Zugabfahrt um 09.29 Uhr ab Bahnhof Zug) am 28. Oktober 2018 in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug war, wo auch der Laptop der Privatklägerin auf dem Tisch lag. Gleichfalls ist erstellt und unbestritten, dass die Privatklägerin ab ca. 07.00 Uhr für die nächsten Stunden an einem sportlichen Anlass in Luzern war. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin half, den Laptop einzurichten (OG GD 12 Ziff. 17; OG GD 21 Ziff. 29).

Seite 27/64 4.3 Der forensische Bericht der Zuger Polizei kommt zum Schluss, es sei aufgrund der gespeicherten Daten wahrscheinlich, dass sich am 28. Oktober 2020 [recte: 2018], 08.17 Uhr bis 08.53 Uhr, eine unbekannte Person lokal am Notebook MacBook Air mit dem Benutzernamen "C.________" und dem dazugehörenden Passwort angemeldet und auf die gespeicherten Informationen zugegriffen habe (act. 1/42, 1/53). Dieser Schluss basiert darauf, dass am 28. Oktober 2018 um 08.17 Uhr bzw. 08.22 Uhr das um 07.12 Uhr über SBB Mobile gelöste Ticket (für Hinfahrt nach Luzern) bzw. das Bestätigungsmail auf dem Laptop abgespeichert wurde. Dies nebst weiteren E-Mails (act. 1/75). Es fand also eine Synchronisation vom (onlinebasierten) Gmail-Konto und dem Laptop statt. Weiter wurde um 08.53 Uhr im Suchprogramm "Spotlight" der Begriff "keych" (für Keychain, ein Programm, welches sämtliche Passwörter speichert) eingegeben (act. 1/75). Ein nichtautorisierter Fernzugriff wurde jedoch ausgeschlossen. Ein sogenannter nichtautorisierter Fernzugriff benötigt nicht für jeden Zugriff die erneute Zustimmung (act. 1/77-79). Schliesslich fanden sich auch keine Malsoftware oder Verschleierungsprogramme auf dem Laptop (act. 1/83-84). Da eine Synchronisation des Gmail-Kontos und des Laptops stattfand, war dieser zu jener Zeit aufgestartet und mit dem Benutzerprofil der Privatklägerin eingeloggt. Denn das Bestätigungsmail für das Rückfahrticket, welches die Privatklägerin um 13.40 Uhr gelöst hatte, wurde um 16.00 Uhr auf dem Laptop gespeichert (act. 1/57), als offenbar die Privatklägerin an ihrem Laptop war. Auch wenn die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aussagte, erst am Abend, glaublich nach 17.00 Uhr, es sei dunkel gewesen, den Laptop benutzt zu haben und nicht unmittelbar nach der Strafanzeige bei der Polizei (OG GD 21 Ziff. 44 f.), ergeben sich dadurch keine unüberwindbaren Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Denn die zeitliche Diskrepanz ist nur gering, zu dieser Jahreszeit kann es bereits um 16.00 Uhr ziemlich dunkel sein und es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits vier Jahre zurückliegt, weshalb die Genauigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschmälert sein können. Somit ist es plausibel, dass diese Synchronisation erfolgte, nachdem die Privatklägerin von der Anzeigeerstattung bei der Polizei um ca. 15.30 Uhr (Unterzeichnung des Strafantrags; um 15.33 Uhr wurde ein Foto des Strafantragsformulars auf ihrem Mobiltelefon abgespeichert, act. 1/71) nach Hause zurückkehrte und den Laptop mit dem Mailprogramm aufschaltete. Wann, d.h. um welche Uhrzeit, die zehn Zugriffe vom 28. Oktober 2018 gemäss dem von der Privatklägerin eingereichten Foto (act. 2/7) erfolgt sind, konnte hingegen nicht eruiert werden (act. 1/55). Deshalb ist nicht erstellt, dass dies während der Zeit erfolgte, als der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung war. 4.4 4.4.1 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, dass – entgegen dem Bericht der IT-Forensik – ein Fernzugriff erfolgt sei. Denn aus den im Bericht abgedruckten Fotos der WhatsApp-Nachrichten würde sich ergeben, dass die Privatklägerin vom System als "Local User" bezeichnet worden sei, obwohl sie zum Zeitpunkt des Versendens der Nachrichten in Luzern gewesen sei (vgl. bspw. act. 1/60). Der Beschuldigte brachte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter vor, dass die Spotlight-Suche nach dem Programm Keychain auch mittels Fernzugriff auf den Computer hätte vorgenommen werden können (SE GD 11/1 S. 6). 4.4.2 Die Schlussfolgerung des Beschuldigten betreffend die WhatsApp-Nachrichten geht fehl. Er übersieht, dass das Mobiltelefon iPhone 7 plus der Privatklägerin ebenfalls forensisch von

Seite 28/64 der Polizei gesichert und ausgewertet wurde (act. 1/44; Sicherstellungs-Nr. 2) und der entsprechende WhatsApp-Nachrichtenaustausch von diesem Gerät stammen könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Local User" für den Benutzer des ausgewerteten Accounts steht und sich nicht darauf bezieht, ob der Benutzer einen Fernzugriff verwendet oder nicht. Die Einwendung des Beschuldigten lässt daher keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung im Bericht aufkommen. 4.4.3 Zum allfälligen Remote-Zugriff auf "Spotlight" ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass theoretisch mittels einer Remote-Desktop-Verbindung eine Spotlight-Suche bei angeschlossenen "Client-Computern" ausgeführt werden könnte. Der Client-Computer muss dafür aber mit dem Internet verbunden sein (<https://support.apple.com/de-ch/guide/remote- desktop/ apd1654cb2c/mac> [besucht am 18. Januar 2023]). Es gibt gemäss dem forensischen Bericht aber keine Hinweise, dass die Privatklägerin "Apple Remote Desktop" auf ihrem Mobiltelefon oder auf ihrem Computer installiert hatte (act. 1/46 ff.; act. 1/50 ff.). Sodann wurde in diesem Bericht eine Fernsteuerungsfunktion ohne spezifische Einwilligung des "Client-Computers" mittels des auf dem Laptop installierten Remote-Access-Programms "Team Viewer" ausgeschlossen. Der Fernzugriff hätte also lokal am Laptop der Privatklägerin autorisiert werden müssen. Da die Privatklägerin unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung war, kann sie keinen Fernzugriff autorisiert haben. Zudem verneinte die Privatklägerin explizit, dass sie zum Tatzeitpunkt mittels des Suchprogramms Spotlight und eines Remote-Access mit dem Suchbegriff "Keych" nach dem Programm Keychain gesucht habe (SE GD 11/1/3 S. 2-3). Ein solches Verhalten würde für die Privatklägerin auch wenig Sinn machen, wie es die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Denn typischerweise erfolgt das Teilen von gespeicherten Passwörtern über verschiedene Geräte hinweg mittels der Cloud-Lösung von Keychain, d.h. wie die Privatklägerin korrekt ausführte, wäre bei einem Zugang von Keychain von ihrem Mobiltelefon aus allenfalls ein Zugriff auf Keychain über die Cloud-Applikation erfolgt und nicht direkt mittels Fernzugriff auf dem Laptop (SE GD 11/1/3, S. 3; Auszug Apple-Online-Handbuch: "Die Schlüsselbundverwaltung unterstützt den iCloud- Schlüsselbund, mit dem Schlüsselbunde mit anderen Apple-Geräten geteilt werden können […]."; <https://support.apple.com/de-ch/guide/keychain-access/kyca1083/mac> [besucht am

18. Januar 2023]). Sodann entspricht die forensisch festgestellte Suche nach dem Programm "Keychain" dem Verhaltensmuster einer Person, welche zielgerichtet die Passwörter der Privatklägerin ausforschen wollte, da durch einen direkten Zugriff auf "Keychain" alle mittels dem Programm gespeicherten Passwörter sichtbar werden und kopiert/notiert werden können (<https://support.apple.com/de-ch/guide/keychain-access/kyca2612/11.0/mac/12.0> [besucht am 18. Januar 2023]). Ein Passwortschlüsselprogramm wie "Keychain" füllt die gespeicherten Passwörter in der Regel automatisch ein, sobald ein Programm, das die Eingabe eines auf "Keychain" gespeicherten Passworts erfordert, gestartet wird ("Der iCloud- Schlüsselbund erspart dir, dass du dir alle möglichen Informationen merken musst. Er gibt deine Daten (z.B. deine Safari-Benutzernamen und -Passwörter, Kreditkarteninformationen und WLAN-Passwörter) automatisch auf jedem Gerät ein, das du genehmigst"; <https://support.apple. com/de-ch/HT204085> [besucht am 18. Januar 2023]). Im Anwendungsalltag ist es damit nicht notwendig, dass der Benutzer nach "Keychain" mittels des Suchprogramms "Spotlight" sucht und dieses nochmals öffnet. Vor diesem Hintergrund ist ein Remote-Zugriff durch die Privatklägerin über das Mobiltelefon auf ihren Laptop, um ein

Seite 29/64 Passwort mittels "Keychain" zu suchen, wenig realistisch. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin am 28. Oktober 2018 bereits um 08.51 Uhr in Sportkleidern am Startbereich des ungefähr um 09.00 Uhr beginnenden Marathons fotografiert wurde und es nicht plausibel ist, dass sie dann noch zwei Minuten später um 08.53 Uhr ihr Mobiltelefon verwendete, um mittels einer Remote-Verbindung auf Spotlight nach dem Programm "Keychain" zu suchen (vgl. Fotos Whatsapp, act. 1/59, wo die Privatklägerin um 08.51 Uhr im Startfeld des Marathons fotografiert wurde). Somit ist auszuschliessen, dass ein Remote- Zugriff durch die Privatklägerin oder eine andere Person erfolgte. Aufgrund des forensisch gesicherten, spezifischen Suchbegriffs "Keych" (eingegeben im Suchprogramm "Spotlight" um 08:53 Uhr) erscheint auch ein zufälliger, automatisierter Prozess auf dem Laptop der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgeschlossen. Der entsprechende Suchbegriff "Keych" musste also zwingend manuell im Programm "Spotlight" eingegeben werden. 4.5 Dass eine unbekannte Drittperson während der Anwesenheit des Beschuldigten einen lokalen Zugriff auf den Laptop vorgenommen haben könnte, wurde nicht behauptet und ist auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht plausibel. Neben der damals ca. ein- bis zweijährigen Tochter K.________ (genannt "K.________") war nur der Beschuldigte vor Ort in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug. Der Beschuldigte hat sodann zugegeben, dass er Zugang zum Frauenlaptop gehabt habe, der offen auf dem Tisch gestanden sei und gab ausdrücklich zu, sich in den Laptop eingeloggt zu haben, wobei er nicht wusste, ob es an diesem 28. Oktober 2018 gewesen ist (OG GD 3/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 145). Er schrieb in seiner Berufungserklärung sodann, dass nach einer gescheiterten Beziehung jeder versuche herauszufinden, was los sei, und sich auf die Suche nach der Wahrheit begebe (OG GD 3/1 S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich, man versuche herauszufinden, woran es lag, wenn die Beziehung zu Ende gehe. Wenn man Informationen finde, helfe das zu wissen, wo man stehe. Das mache auch Sinn im Zusammenhang mit den Drohungen betreffend das Kind (OG GD 21 Ziff. 145). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass er aufgrund der seit Monaten angespannten partnerschaftlichen Situation ein Motiv für die Tathandlung hatte. Dafür, dass der Zugriff am

28. Oktober 2018 erfolgt ist, auch wenn es der Beschuldigte nicht mehr genau sagen konnte, spricht die zeitliche Komponente. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen ist der Beschuldigte im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118), weshalb der 28. Oktober 2018 eine der letzten Gelegenheiten für den Beschuldigten war, um auf die Suche nach der Wahrheit zu gehen, wie er es bezeichnet hat. Seine Täterschaft kann damit ohne unüberwindbare Restzweifel als bewiesen gelten. 4.6 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Laptop der Privatklägerin aufgesetzt/eingerichtet hat. Während die Privatklägerin aussagte, sie hätte den Passwortschutz eingerichtet und dem Beschuldigten nie das Passwort gegeben (OG GD 21 Ziff. 35 f.), gab der Beschuldigte an, er habe das Passwort gesetzt und von der Privatklägerin auch weitere Passwörter (Gmail, iCloud) erhalten (OG GD 21 Ziff. 147, 149-151, 154). Der Beschuldigte und die Privatklägerin gaben hingegen übereinstimmend an, dass der Beschuldigte namentlich Microsoft Office installiert und das PST-File bzw. Daten vom alten auf den neuen Laptop übertragen habe (OG GD 21 Ziff. 30, 150 f.). Wie der Beschuldigte zutreffend angab (OG GD 21 Ziff. 151 f.), muss zur Installation von Programmen und für

Seite 30/64 Änderungen an den Systemeinstellungen beim MacBook stets das Passwort eingegeben werden (vgl. <https://support.apple.com/de-ch/guide/mac-help/mhosxlogo1438/mac>, besucht am: 18. Januar 2023). Die Privatklägerin müsste also, wenn sie dem Beschuldigten das Passwort nicht gegeben und es selber eingerichtet hat, bei der Installation immer wieder an ihrem Laptop das Passwort eingegeben haben, wenn es verlangt wurde. Dies ist nicht auszuschliessen, da sie zwar während der Installation nicht immer neben dem Beschuldigten sass, aber doch in der Nähe war, wie beide übereinstimmend aussagten (OG GD 21 Ziff. 38, 151). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dies so ausgesagt hätte, wenn es so gewesen wäre. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Passwort mitgeteilt hat, sofern sie und nicht er das Passwort eingerichtet hat, um nicht ständig hingehen zu müssen, um es einzugeben. Auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Änderung des Passwortes sind diametral verschieden. Während die Privatklägerin aussagte, sie habe das Passwort nach dem Aufsetzen des Laptops geändert (OG GD 21 Ziff. 39), führte der Beschuldigte aus, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 147, 149). Da die Privatklägerin aussagte, sie könne es für die Anfangszeit nicht mehr genau sagen, wann oder in welchem Intervall sie das Passwort geändert habe, aber sie habe es definitiv geändert, als ihr klar geworden sei, dass jemand Zugriff auf ihren Computer habe (OG GD 21 Ziff. 40), ist mangels klarer Aussage nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das Passwort nicht nach dem Aufsetzen, sondern erst später geändert hat. Gemäss ihren Aussagen habe sie im März 2019 danach geforscht, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe (OG GD 21 Ziff. 48). In diesem Zeitpunkt hat sie somit gemäss ihren Angaben mit Sicherheit das Passwort geändert. Diese Darstellung der Privatklägerin ist jedoch in gewisser Weise widersprüchlich sowohl zu ihren weiteren als auch früheren Aussagen. Denn sie sagte aus, als sie unsicher gewesen sei, ob jemand Zugang zum Laptop habe, habe ihr ihr Kollege gesagt, sie solle keine Änderungen machen und zur Polizei gehen (OG GD 21 Ziff. 49). Bei der Polizei sagte sie aus, sie wolle ihre Passwörter nicht ändern, da er [der Beschuldigte] sonst merke, dass sie bei der Polizei gewesen sei (act. 2/3 Ziff. 9). Bei dieser Ausgangslage kann, wie erwähnt, nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin das Passwort nach dem Aufsetzen nicht änderte und der Beschuldigte das Passwort aufgrund des Aufsetzens des Laptops kannte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass einerseits die Privatklägerin dem Beschuldigten das Passwort mitgeteilt oder der Beschuldigte das Passwort beim Aufsetzen selbst gesetzt hat und andererseits die Privatklägerin danach das Passwort nicht geändert hat. 4.7 Auf welche Programme und Dateien – ausser der erwähnten Spotlight-Suche nach dem Programm "Keychain" – der Beschuldigte nach dem unbefugten Aufstarten und Einloggen des Laptops Zugriff nahm, kann nicht nachgewiesen werden. Die Zugriffe gemäss act. 1/55 wurden möglicherweise durch den Beschuldigten vorgenommen. Die Zeit dieser Zugriffe konnte – wie erwähnt – nicht eruiert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin ab 16.00 Uhr dieses Tages den Laptop verwendete, da sie bestätigte, den Laptop am Abend benutzt zu haben (OG GD 21 Ziff. 44 f.). Folglich kann nicht komplett ausgeschlossen werden, dass sie selber auf diese Programme und Dateien ab 16.00 Uhr Zugriff nahm. 4.8 Soweit der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss behauptete, dass die Privatklägerin mit dem Zugriff einverstanden gewesen sei, so bezieht sich die Aussage

Seite 31/64 soweit ersichtlich auf das früher erfolgte Aufsetzen des Systems, bei welchem der Beschuldigte mithalf. Aus diesem Vorgang kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte zu späteren Zugriffen berechtigt war, zumal er selber aussagte, dass er der Privatklägerin mitteilte, sie solle die Passwörter wechseln (SE GD 11/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 154) und damit deutlich zum Ausdruck brachte, dass er den Laptop der Privatklägerin (bzw. die darauf gespeicherten Programme und Daten) als Teil deren Privatsphäre anerkannte. Auch aus dem Umstand, dass sie damals zusammen in einer Wohnung gelebt, in einer Beziehung gestanden, ein Vertrauen bestanden und sie Dinge geteilt hätten (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 144, 171), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehung war gemäss den insoweit übereinstimmenden Aussagen seit längerem äusserst konfliktbehaftet. Der Beschuldigte zog kurz nach dem 28. Oktober 2018 bzw. im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte übereinstimmend aussagten (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118). Es bestand offensichtlich keine intakte Beziehung und kein (volles) Vertrauen mehr. Der Beschuldigte sprach in seiner Berufungserklärung selbst von einer gescheiterten Beziehung ("failed relationship"; OG GD 3/1 S. 7). Angesichts dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht annehmen, die Privatklägerin sei einverstanden, wenn er ihren Laptop benutze und gar nach ihren Passwörtern suche. 5. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 5.1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird gemäss Art. 143bis StGB auf Antrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Als Datenverarbeitungssystem gelten technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Unter ein Datenverarbeitungssystem fällt namentlich ein Laptop, wenn seine Verwendung durch ein Passwort gesichert ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 9; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 143bis StGB N 3). Das Datenverarbeitungssystem ist fremd, wenn der Täter keine Zugangsberechtigung hat. Massgebend sind mit anderen Worten die Benutzungsrechte und nicht die Eigentumsverhältnisse (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 11 f.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143bis StGB N 4; Donatsch, a.a.O., S. 205). Das Datenverarbeitungssystem ist gegen den unberechtigten Zugriff des Täters besonders gesichert, wenn die Zugriffssicherung unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falles üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von der Datenverarbeitungsanlage fernzuhalten. Dies kann insbesondere durch den Schutz mittels Passwort erfolgen (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 14 f.; Donatsch, a.a.O, S. 201). 5.2 Das Eindringen besteht im Überwinden dieser Zugriffsicherung, z.B. durch das "Knacken" des Passwortes. Ohne Bedeutung ist grundsätzlich, auf welche Weise die elektronische Sicherung ausgeschaltet wird. Als Angriff genügt, analog zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand erforderlich wäre. Die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort für einen unbefugten Zugang zu einer Datenverarbeitungsanlage verschafft hat, ist für die Würdigung der Tat als

Seite 32/64 Hackerangriff ohne Bedeutung. Es ist damit unerheblich, ob der Täter das Passwort durch aktives, auf die Überwindung der Zugangsschranken des Datenverarbeitungssystems gerichtetes Handeln erlangt hat oder zufällig einen Notizzettel mit dem Passwort auffindet (BGE 145 IV 185 E. 2.2.2 m.H.). Der Missbrauch eines (bekannten) Passwortes im Sinne einer Datenveruntreuung stellt hingegen nicht ein Eindringen i.S. von Art. 143bis StGB dar (Monnier, Le piratage informatique en droit pénal, sic! 2009 S. 144-145; BGE 145 IV 185 E. 2.2.2; vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143 StGB N 6). 5.3 Das Eindringen ist unbefugt, wenn es ohne Einwilligung des Berechtigten oder andere Rechtfertigungsgründe erfolgt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143bis StGB N 8). Das ist nicht der Fall, wenn dem Täter faktisch der freie Zugang zu einem Computersystem gewährt wird und er in der Folge – ohne Datensicherungen zu knacken oder auszuschalten – nur eine vertragliche Nutzungsbeschränkung missachtet (z.B. der EDV-Fachmann, der von einem Anwaltsbüro mit der Wartung des Systems beauftragt wird und bei dieser Gelegenheit Klientendossiers liest, oder der Bankangestellte, der vertrauliche Kundendaten kopiert bzw. fotografiert [Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 22]). 6. Rechtliche Würdigung Gemäss Sachverhaltsfeststellung ist der Beschuldigte mittels Passwort lokal am Laptop der Privatklägerin in diesen eingedrungen. Ein Fernzugriff ist ausgeschlossen. Das Passwort kannte der Beschuldigte, weil er den Laptop der Privatklägerin eingerichtet hatte und dabei das Passwort selbst setzte bzw. zuvor von der Privatklägerin mitgeteilt erhielt. Die Privatklägerin hatte das Passwort anschliessend, d.h. nach dem Aufsetzen des Laptops durch den Beschuldigten, nicht geändert. Da der Beschuldigte im Wissen und mit dem Einverständnis der Privatklägerin das Passwort zu ihrem Laptop kannte, war der Laptop nicht besonders gegen seinen Zugriff geschützt. Der Beschuldigte hatte somit faktisch freien Zugang zum Laptop. Auch wenn er den Zugang nicht zum "Auspionieren" benutzen durfte, stellt dies kein unbefugtes Eindringen dar. Er hat lediglich eine Nutzungsbeschränkung missachtet bzw. das bekannte Passwort missbraucht. Dieses Verhalten fällt nicht unter den Tatbestand. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (WhatsApp- Konto) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B., weiterer Absatz, folgenden Sachverhalt vor: "Zu einem unbestimmten Zeitpunkt, zu einem nicht genau bestimmbaren Ort im Kanton Zug, öffnete E.________ mit einem Apple Computer, auf dem ein «Mac OS 10.14.2» Betriebssystem installiert war, den Chrome Browser und rief die Website https://web.whatsapp.com auf. Zudem entsperrte er das Mobiltelefon von C.________ und öffnete auf diesem die App WhatsApp. Mittels Einscannen des QR- Codes von der WhatsApp Web Website stellte der Beschuldigte eine dauerhafte Verbindung mit dem WhatsApp-Account von C.________ her. In der Zeit vom 26. Februar 2019, 15:01 Uhr bis am 29. März 2019, 14:26 Uhr, griff E.________ 44-mal über WhatsApp Web auf den WhatsApp-Account von

Seite 33/64 C.________ zu und konnte ihre Chatnachrichten sowie Anhänge lesen und speichern. Dies tat der Beschuldigte, ohne dass ihm C.________ dazu die Erlaubnis erteilte oder ihm das Passwort mitteilte." 2. Strafantrag Zur Rechtzeitigkeit, Gültigkeit und Umfang des Strafantrags wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.3.6). 3. Beweislage 3.1 Aussagen der Privatklägerin 3.1.1 An der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass er wisse, was sie mache und zu wem sie Kontakt habe. Aus dem Zusammenhang könne sie schliessen, dass er sie kontrolliere und beobachte. Er wisse Sachen, die er eigentlich nicht wissen könne. Irgendeinmal sei ihr der Gedanken gekommen, dass er ihre WhatsApp-Nachrichten lesen müsse. Er sei bei ihr zu Hause vorbeigekommen, als sie sich mit jemandem über WhatsApp verabredet habe und habe ihr Blumen, Windeln und Fruchtsäfte vor die Haustüre gelegt. Mit Hilfe eines Kollegen haben sie herausgefunden, dass auf ihrem WhatsApp-Account ein Computer hinterlegt sei (bzw. Kontakte zu einem Computer aufzeichnet worden seien), welchen sie nicht kenne. Der Computer verwende das Betriebssystem Mac OS 10.14.2, das sei sicherlich der Computer des Beschuldigten. Dieser sei IT-Sicherheitsexperte. Sie sei sich sicher, dass er dahinterstecke. Er wolle sie kontrollieren und psychisch fertig machen. Auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, dass es der Beschuldigte gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dieser könne das. Er habe ihr erzählt, dass er bereits bei seiner Ex-Frau den Facebook-Account gehackt habe, wobei er ihr gegenüber schon angedeutet habe, dass er ihre privaten Nachrichten lesen könne (act. 2/2-3 Ziff. 5-8). 3.1.2 An der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 ergänzte die Privatklägerin, dass nur sie auf ihr WhatsApp-Konto Zugriff habe. Sie habe nie zur Installation von WhatsApp auf irgendeinem Gerät des Beschuldigten eingewilligt. Sie habe ihm auch nie ihr Mobiltelefon gegeben, um den QR-Code für die Verifizierung abzulesen. Es sei für sie schwierig, eine Motivation des Beschuldigten für das Einloggen in ihr WhatsApp-Konto nachzuvollziehen, sie glaube aber, dass er sie habe kontrollieren wollen, zumal er alle möglichen Mittel verwendet habe, um sie zu verfolgen. Sie denke, der Beschuldigte habe wissen wollen, was sie anderen Leuten gesagt habe und was andere ihr sagten. Er habe mehrfach Sachen gewusst, welche sie ihm nie mitgeteilt habe (act. 2/12 Ziff. 10-12, act. 2/14-15 Ziff. 23). Im Zusammenhang mit dem Bericht über die forensische Datensicherung führte die Privatklägerin aus, sie habe Herrn N.________ [polizeilicher Sachbearbeiter] die Informationen gegeben, dass das im Bericht genannte Gerät mit dem Betriebssystem OS X 10.14.2 das MacBook des Beschuldigten sei. Sie [die Privatklägerin und ihre Rechtsanwältin] hätten den Beweis geliefert, dass der Beschuldigte mit dem Betriebssystem OS X 10.14.2 Zugriff auf ihren gemeinsamen E-Mail-Account (Gmail) gehabt habe (act. 2/17). 3.1.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 ergänzte die Privatklägerin, dass sie über Weihnachten 2018 in M.________ gewesen und am 25. Januar 2019 zurückgekommen sei. Die Verbindung zwischen dem (fremden) Computer und ihrem

Seite 34/64 Mobiltelefon und WhatsApp müsse sehr viel früher eingerichtet worden sein. Sie kenne nur das Datum vom ersten Screenshot, als sie das fremde Gerät bemerkt habe. Ihr Mobiltelefon habe nur einen PIN gehabt, keine weitere Sicherung mittels biometrischer Daten. Sie habe dem Beschuldigten den PIN nie gegeben, sie vermute aber, dass er ihn mal gesehen habe, als sie ihn eingegeben habe. Sie habe ferner ihr Mobiltelefon nicht immer dabeigehabt, bspw. wenn sie in der Dusche gewesen sei oder ihre Tochter gestillt habe. Sie habe ihr Mobiltelefon nur zu Hause unbeaufsichtigt gelassen. Sie habe nie festgestellt, dass sie Opfer eines Hackers oder von Malware gewesen sei. Sie habe keine Hinweise auf einen Dritten (ausser dem Beschuldigten), welcher ihre WhatsApp-Nachrichten gelesen haben könnte. Sie habe nur mit ihrem eigenen Computer und dem ehemaligen Arbeitscomputer auf WhatsApp Web zugegriffen (SE GD 11/1/3 S. 3-5). 3.1.4 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst und im Wesentlichen aus, am Tag, an dem sie den ersten Screenshot gemacht habe, habe sie das erste Mal gewusst, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese. Der Beschuldigte habe ihr zuvor in Gesprächen gesagt, er wisse "Dinge", ihre Freunde hätten mit ihm gesprochen. Sie habe gewusst, dass diese Sachen nicht in Person, sondern elektronisch besprochen worden seien. Dies habe sie auf die Spur gebracht, wie er es habe erfahren können. Es habe sich dann herausgestellt, dass er es über WhatsApp erfahren habe. Sie habe bis dahin nicht gewusst, dass man im WhatsApp sehen könne, welche Geräte eingeloggt seien. Am 26. Februar 2019, als sie es herausgefunden habe, habe sie zwei Apple-Geräte besessen, ihr Telefon und ihren Computer. Sie habe zu dieser Zeit auf keinem Gerät WhatsApp Web genutzt. Sie habe es auf dem Laptop von O.________ [ehemalige Arbeitgeberin] gehabt und auch auf ihrem Laptop installiert, aber ab Januar 2019 habe sie nicht mehr darauf zugreifen können. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte auf seinem Laptop einen WhatsApp Web-Zugang zu ihrem Account eingerichtet habe, um ihr zu zeigen, wie es funktioniert. Technisch gesehen habe sie in einem Zeitpunkt drei Geräte gehabt, aber nur zwei genutzt. Als sie den Arbeitslaptop an O.________ zurückgegeben habe, habe sie nur noch zwei gehabt. Der O.________-Laptop sei kein MacBook, sondern etwas anderes gewesen. Ihren pinken Computer hätten sie [die Privatklägerin und der Beschuldigte] anfangs 2018 gekauft, aber sie habe ihn nie genutzt. Als sie den Arbeitscomputer zurückgegeben habe, habe sie nur noch ihren privaten Computer gehabt. WhatsApp Web habe sie alleine eingerichtet. Das sei einfach gewesen. Auf die Frage, ob sie alleine herausgefunden habe, welche Geräte auf ihr WhatsApp zugreifen, sagte sie: "Ja, aber mit Hilfe von meinen Freunden." Auf Nachfrage führte sie aus, sie hätte es gemacht, aber die anderen hätten ihr Vorschläge gemacht, nach was zu googeln oder wo nachzuschauen sei. Niemand anderes sei an ihrem Computer oder Telefon gewesen. Weiter sagte sie aus, sie habe WhatsApp Web schon seit einer langen Zeit auf ihrem Computer genutzt. Sie habe nicht gewusst, dass andere Personen ihren Computer mit dem WhatsApp-Account verbinden könnten. Auf den Vorhalt, dass ihr bekannt gewesen sei, dass man mit einem Laptop auf WhatsApp zugreifen können, weil sie es selber eingerichtet hätte, erklärte die Privatklägerin, zu jemandes eigenem Account, aber nicht zu ihrem Account. Wenn man WhatsApp Web installiere, brauche man das eigene, autorisierte Gerät und den Laptop. Um das zu machen habe der Beschuldigte seinen Laptop und ihr (offenes) Telefon gebraucht. Das habe nichts mit der Installation von WhatsApp Web auf ihrem Computer zu tun. Dafür habe sie ihr Telefon und ihren Computer gebraucht. Auf die Frage, weshalb sie nicht "Log out from all devices" gewählt habe, erklärte sie, weil sie sonst keine Beweise gehabt hätte, dass er ihre

Seite 35/64 WhatsApp-Nachrichten lese. Sie habe ca. einen Monat zugewartet, es sei die Dauer der Screenshots. Sie habe ein neues Telefon gekauft und WhatsApp nicht mehr benutzt. Auf die Frage, was den Ausschlag gegeben habe, nach einem Monat das Sammeln der Beweise zu beenden, gab sie an, ihre Tochter habe das Telefon runtergeworfen und der Bildschirm sei kaputt gegangen. Der Beschuldigte sei gut im Lügen und im Geschichtenändern. Sie habe gewusst, dass wenn sie zur Polizei gehe, sie Beweise brauche. Sonst werde man ihr nicht glauben. Sie ergänzte schliesslich, der Beschuldigte habe es zugegeben. In erster Instanz habe er ausgesagt, sie hätte es mit einem Freund inszeniert und später habe er die Geschichte geändert und gesagt, dass sie zugestimmt hätte, dass er ihr WhatsApp auf seinem Computer habe. Das sei nie der Fall gewesen. Die Fakten seien belegt. Er habe zugegeben, es getan zu haben (OG GD 21 Ziff. 50-69). 3.2 Aussagen des Beschuldigten 3.2.1 Der Beschuldigte wurde am 10. Dezember 2020 durch die Polizei zum eingangs genannten Vorwurf befragt. Er beantwortete die Frage, ob er Zugriff auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin gehabt habe, inhaltlich nicht. Er sagte lediglich, dass er kein WhatsApp- Passwort kenne (act. 2/38 Ziff. 17-18). Er bestätigte sodann, dass er keinen Zugriff auf Applikationen der Privatklägerin gehabt habe. Die spezifisch auf WhatsApp und E-Mails fokussierte Nachfrage wollte er nicht beantworten (act. 2/39-40 Ziff. 25-26). Auf Nachfrage der Privatklägerin bestätigte der Beschuldigte, dass sie mit G.________@gmail.com eine gemeinsame E-Mail-Adresse für Rechnungen verwenden würden, wobei die Privatklägerin und er auf dieses Konto Zugriff gehabt hätten (act. 2/40-41 Ziff. 30-31). Die Passage seiner Textnachricht an die Privatklägerin mit dem Inhalt "Cos your messages to your friends tell a different story" (act. 2/49; act. 8/185; deutsch: "Denn deine Nachrichten an deine Freunde erzählen eine andere Geschichte") sei durch die Privatklägerin aus dem Kontext gerissen worden. Die Textnachricht bedeute lediglich, dass die Privatklägerin damals Kontakte zu seinen Freunden gehabt habe und ihre Nachrichten an seine Freunde eine andere Geschichte aufzeigen würden (act. 2/41 Ziff. 35). 3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 2. März 2022 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zum Vorwurf des unbefugten Zugriffs auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin nahm der Beschuldigte inhaltlich nicht Stellung (act. 2/51 ff.). 3.2.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 bestritt der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin genutzt habe. Er sei im November 2018 ausgezogen. Die Privatklägerin sei erinnerlich zu dieser Zeit in M.________ gewesen und habe ihr Mobiltelefon dabei gehabt. Der Beschuldigte verneinte ferner auf Frage hin, im März 2019 einen Computer der Marke Apple, Typ MacBook mit dem Betriebssystem OS 10.14.2 und dem Internetbrowser "Chrome" verwendet zu haben. In der nächsten Frage gestand der Beschuldigte hingegen sinngemäss ein, ein solches System zu verwenden (SE GD 11/1 S. 8, auf Vorhalt von act. 1/37, vgl. auch nochmals ausdrücklich: SE GD 11/1 S. 9 sechste Frage). Er fügte indessen hinzu, es hätten ganz viele Personen ein Apple-Gerät mit der gleichen Nummer. Die Betriebssystemnummer könne nicht ausschliesslich ihm zugeordnet werden (SE GD 11/1 S. 8). Der fremde Computer, der angezeigt worden sei, könne auch ein Computer der Privatklägerin oder von einem Freund der Privatklägerin sein. Das Mobiltelefon

Seite 36/64 der Privatklägerin sei sodann mit biometrischer Gesichtserkennung und Fingerabdruck gesichert gewesen, das schliesse einen Zugriff durch ihn aus. Die Privatklägerin sei sodann zu diesem Zeitpunkt in M.________ gewesen und er kenne ihren PIN-Code nicht (SE GD 11/1, S. 9). 3.2.4 In seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte geltend, das Gerät, über welches auf die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin zugegriffen worden sei, sei ein vertrauenswürdiges Gerät (trusted device) gewesen. Dieses sei in Gegenwart der Privatklägerin und mit ihrem Wissen eingerichtet worden. Sie habe die Zugriffsberechtigungen verwaltet und sie sei dafür verantwortlich, was sie erlaube und was nicht. Es reiche nicht, dass sie später einfach behaupte, es sei nicht so gewesen (OG GD 3/1 S. 2-3; 3/2 S. 2-3). Weiter brachte er vor, es bestünden keine Beweise für den Vorwurf des Hackens. Es gebe aber Beweise dafür, dass ein vertrauenswürdiges Gerät eingerichtet worden sei. Später habe die Privatklägerin bestritten, dass es ihres gewesen sei. Das Gerät sei eingerichtet worden, als eine vertrauensvolle Beziehung bestanden habe. Die Geräte seien mit ihrem Einverständnis verbunden und die Vertrauensleitungen eingerichtet worden. Der Grund dafür sei gewesen, um der Privatklägerin bei ihren Computer-Support-Anfragen zu helfen. Er habe ihr gezeigt, wie man WhatsApp Web einrichte und habe dazu seinen Laptop benutzt. Sie habe dann ihren Laptop mit ihrem Mobiltelefon eingerichtet. Beide Geräte seien somit in ihrer Anwesenheit und mit ihrem Wissen eingerichtet worden. Er habe dies vergessen und erst Monate nach seinem Auszug bemerkt. Als er auf seinem Laptop WhatsApp Web aufgerufen habe, habe er die alte Verbindung gesehen. Kurz bevor er auf Abmelden geklickt habe, um sich nachher anzumelden, habe er gedacht, "let's have a look". Es sei sehr aufschlussreich gewesen. Der Beschuldigte fügte an, es sei die Verantwortung der Privatklägerin, ihre Geräte und das Internet zu sichern, und nicht seine. Die Vorinstanz habe erwogen, er habe den PIN der Privatklägerin gekannt, da sie zusammengelebt hätten oder er müsse irgendwann ihr Mobiltelefon gestohlen haben, um die Verbindung herzustellen. Dies sei jedoch einfach die Schilderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz habe diese ohne Beweise und nähere Prüfung als wahr angenommen. Seine Beschreibung der Ereignisse stehe mehr mit der Wahrheit und auch mit den Protokollen im Einklang (OG GD 3/1 S. 6; 3/2 S. 7). 3.2.5 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, er nutze WhatsApp Web viel für die Band, weil man Fotos hineinstellen könne. Die Privatklägerin habe gesehen, wie er das genutzt habe, und habe gefragt, wie sie es auf ihrem Computer haben könne. Sie seien auf dem Balkon am Esstisch gewesen. Er habe seinen Laptop gedreht und ihr gezeigt, man gehe auf die Internetseite, hier sei der QR-Code und man scanne diesen. Sie habe dies mit ihrem [Mobiltelefon] gemacht. Sie sei froh gewesen, zu wissen, wie es gehe. Sie habe es gescannt und gesehen, dass es funktioniere. Er habe den Browser geschlossen und sie seien essen gegangen. Damit sei die Sache abgeschlossen gewesen. Das sei alles auf seinem Computer gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er noch verbunden gewesen sei, weil er den Laptop nicht oft nutze. Er habe einen Desktop[-Computer] und einen Laptop gehabt. Zu Hause habe er den Desktop[-Computer] für WhatsApp Web genutzt. Nur wenn er hinausgehe, z.B. in ein Café, nutze er den Laptop. Er habe WhatsApp Web geöffnet und gesehen, dass sie verbunden gewesen seien. Er habe bemerkt, dass er im Account der Privatklägerin eingeloggt gewesen sei. Die Verbindung sei vorher aufgebaut worden. Durch diese Verbindung habe er Zugang

Seite 37/64 zu ihren Nachrichten gehabt. Es sei eine vertrauenswürdige Verbindung gewesen, die von der Privatklägerin eingerichtet worden sei. Er habe die Nachrichten ein paar Mal angeschaut. Was sie den Leuten, den Behörden, den Anwälten und ihren Freuden erzählt habe, sei hilfreich, nützlich gewesen. Der Beschuldigte konnte sich nicht erinnern, wann er die bestehende Verbindung entdeckt habe. Es seien vielleicht zwei, drei Wochen gewesen und dann habe es aufgehört. Zwischen dem Verbinden des WhatsApp-Accounts und dem Zeitpunkt, in dem er die Verbindung wiederentdeckt habe, könnten vier Wochen oder so gewesen sein. Es sei nach seinem Auszug gewesen. Auf die Frage, ob er seinen Laptop während dieser vier Wochen gebraucht habe, erklärte der Beschuldigte, er habe meistens den Desktop[-Computer] benutzt, auf welchem er WhatsApp Web habe. Er habe seinen Computer für Word oder E-Mail genutzt. Erst als er WhatsApp Web auf dem Laptop habe nutzen wollen, habe er gesehen, dass die Verbindung noch stehe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er den Laptop in diesen vier Wochen vielleicht gebraucht habe. Er habe den Laptop und den Desktop[-Computer] gehabt. Die Frage, ob er die Browserdaten regelmässig lösche, verneinte er. Auf die Frage, wie viele Apple-Geräte im gemeinsamen Haushalt vorhanden gewesen seien, kurz bevor sie sich getrennt hätten, zählte er den alten und neuen Laptop der Privatklägerin sowie deren iPhone auf. Er habe seinen Laptop und den Arbeitslaptop, der "ein Windows" gewesen sei, gehabt. Sein iMac, Apple-TV und sein Smartphone seien "ein Apple" gewesen (OG GD 21 Ziff. 155- 165). Auf die Frage, warum er nicht sein Mobiltelefon genutzt habe, um der Privatklägerin die Einrichtung von WhatsApp Web zu zeigen, gab der Beschuldigte an, er habe den Laptop rumgedreht, um es zu zeigen. Er habe es eingeben und der QR-Code sei angezeigt worden. Er habe gesagt, sie könne probieren. Sie habe ihn gescannt und sich eingeloggt. Das sei die Demonstration gewesen. Er habe das mit ihrem Telefon gezeigt. Die Frage, warum er nicht den Laptop der Privatklägerin genommen habe, um es ihr zu zeigen, beantworte er damit, dass sie zu ihm gekommen sei. Er habe sein WhatsApp genutzt und sie habe gefragt, wie sie das nutzen könne (OG GD 21 Ziff. 173-175). Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, warum die Privatklägerin ihn bitten sollte, ihr zu zeigen, wie man WhatsApp Web installiere, wenn sie es selber gewusst und schon seit Jahren genutzt habe, sagte der Beschuldigte, sie habe ihn gefragt, wie man es nutze, weil sie es früher nie genutzt habe. Auf Vorhalt von act. 1/20 und der Frage der Verfahrensleitung, warum er im September der Privatklägerin habe erklären müssen, wie WhatsApp Web funktioniere, wenn die Privatklägerin bereits am 24. August 2018 darauf zugegriffen habe, führte er aus, er habe nie gesagt, dass es im September gewesen sei. Sie habe es genutzt, weil er es ihr gezeigt habe. Er wisse nicht, wann die Einrichtung gewesen sei. Es könne im Juli gewesen sein, sie seien auf dem Balkon gewesen. Auf ausdrückliche Nachfrage wusste er nicht, wann er seinen Computer mit dem iPhone der Privatklägerin verbunden habe. Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen, sie habe nie WhatsApp Web genutzt gehabt, weder auf dem alten noch dem neuen Laptop. Es müsse früher gewesen sein. Den neuen Laptop der Privatklägerin hätten sie glaublich im März gekauft. Er habe ihn aber nicht unmittelbar nach dem Kauf aufgesetzt. Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, warum er vorhin ausdrücklich gesagt habe, sie hätten den Laptop im September 2018 aufgesetzt, erwiderte er, er erinnere sich nicht, dass er dafür ein genaues Datum gesagt habe. Er habe gesagt, dass er den Laptop installiert habe, aber dass es ein genaues Datum gewesen sei, sei ihm nicht bewusst (OG GD 21 Ziff. 176-180). Auf

Seite 38/64 entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte, es sei normalerweise nicht möglich, zwei WhatsApp-Konten vom gleichen Computer zu nutzen. Wenn man jedoch zwei verschiedene Browser nutze und den einen schliesse, sollte es möglich sein. Die Frage, warum er die Verbindung nicht sofort gelöscht habe, als er bemerkt habe, dass er noch Zugriff auf das WhatsApp Web-Konto der Privatklägerin gehabt habe, beantwortete er damit, dass er "drauf" gewesen sei, sich abzumelden. Aber es habe nützliche Informationen gegeben. Als Gegenfrage entgegnete er, warum die Privatklägerin nicht "Verbindung von anderen Geräten trennen" gewählt habe, wenn sie Verbindungen gesehen habe, denen sie nicht vertraut habe. Wenn sie die Verbindung nicht trenne, sei das ein implizites Einverständnis (OG GD 21 Ziff. 187-189). 3.3 Weitere Beweismittel Die Vorinstanz hat die Ergebnisse aus den IT-forensischen Berichten der Zuger Polizei zutreffend dargelegt. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.3.3). 4. Beweiswürdigung 4.1 Aus den von der Privatklägerin eingereichten Screenshots ergeben sich folgende Zugriffe via WhatsApp Web auf die Nachrichten der Privatklägerin (act. 1/7-34): Screenshot Nr. "Last active" Zeit Screenshot Aktenverweis Zugriff Nr. 1 15:01 15:09 act. 1/7 1 2 15:01 15:10 act. 1/7 1 3 15:01 15:26 act. 1/8 1 4 15:01 16:59 act. 1/8 1 5 16:59 21:11 act. 1/9 2 6 09:57 10:02 act. 1/9 3 7 09:57 12:07 act. 1/10 3 8 14:17 19:42 act. 1/10 4 9 14:17 08:54 act. 1/11 4 10 19:21 20:38 act. 1/11 5 11 19:21 20:38 act. 1/12 5 12 17:30 18:35 act. 1/12 6 13 10:00 12:54 act. 1/13 7 14 17:13 21:06 act. 1/13 8 15 00:16 09:27 act. 1/14 9 16 10:30 10:53 act. 1/14 10 17 00:44 08:27 act. 1/15 11 18 10:11 11:11 act. 1/15 12 19 Currently active 21:14 act. 1/16 13 20 Currently active 21:14 act. 1/16 13 21 21:15 21:15 act. 1/17 13 22 15:22 16:54 act. 1/17 14 23 15:24 17:01 act. 1/18 15 24 18:06 19:04 act. 1/18 16

Seite 39/64 25 15:30 18:53 act. 1/19 17 26 15:30 20:08 act. 1/19 17 27 14:25 14:51 act. 1/20 18 28 14:25 16:37 act. 1/20 18 29 14:25 16:56 act. 1/21 18 30 14:25 18:50 act. 1/21 18 31 14:33 15:51 act. 1/22 19 32 16:29 17:21 act. 1/22 20 33 18:47 19:57 act. 1/23 21 34 20:21 20:33 act. 1/23 22 35 11:09 12:51 act. 1/24 23 36 17:39 19:30 act. 1/24 24 37 13:55 15:14 act. 1/25 25 38 15:35 16:52 act. 1/25 26 39 11:09 12:51 act. 1/26 27 40 17:39 19:30 act. 1/26 28 41 13:55 15:14 act. 1/27 25 42 15:35 16:52 act. 1/27 26 43 22:34 22:40 act. 1/28 29 44 10:22 11:52 act. 1/28 30 45 14:44 17:19 act. 1/29 31 46 09:21 09:27 act. 1/29 32 47 13:00 16:47 act. 1/30 33 48 09:44 12:56 act. 1/30 34 49 13:09 16:16 act. 1/31 35 50 17:51 18:04 act. 1/31 36 51 20:34 20:48 act. 1/32 37 52 22:18 22:22 act. 1/32 38 53 07:30 07:57 act. 1/33 39 54 07:30 09:40 act. 1/33 39 55 14:26 16:53 act. 1/34 40 Aus diesen Screenshots ergeben sich entgegen der Anklage nur 40 Zugriffe und nicht deren 44. Denn mehrere Screenshots dokumentieren den gleichen Zugriff. So wurde mit dem Screenshot Nr. 21 ebenfalls der Zugriff dokumentiert, welcher um 21:14 gemäss den Screenshots Nrn. 19 und 20 "currently active" war. Dass der Screenshot Nr. 21 direkt nach den Nrn. 19 und 20 erstellt wurde, ergibt sich namentlich daraus, dass der Akku des Mobiltelefons in allen Fällen zu 89% geladen war und sechs ungelesene Nachrichten angezeigt wurden (act. 1/16-17). Bei act. 1/27 handelt es sich offensichtlich um eine Kopie von act. 1/25. Denn die abgebildeten Screenshots sind identisch. Somit sind nur 40 Zugriffe erstellt. 4.2 In seiner Berufungserklärung hat der Beschuldigte ausdrücklich zugegeben, WhatsApp- Nachrichten der Privatklägerin über WhatsApp Web gelesen zu haben (OG GD 3/1 S. 6), was er an der Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte (OG GD 21 Ziff. 157

Seite 40/64 f.). Seine Täterschaft ist aber auch ohne Berücksichtigung des Geständnisses ohne erhebliche Restzweifel erwiesen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2.1 Aufgrund des forensischen Berichts der Zuger Polizei und der soeben erwähnten Screen- shots ist nachgewiesen, dass mit einem Apple-Gerät mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 über den Internetbrowser "Chrome" zu den vorstehend erstellten Zeitpunkten auf den WhatsApp Web-Account der Privatklägerin zugegriffen wurde. Die Verbindung wurde in Zug gestartet. Weiter ergibt sich aus dem forensischen Bericht der Polizei, dass der Laptop der Privatklägerin nicht diese Betriebssystemversion aufwies (act. 1/53-54, 1/96). Damit ist erwiesen, dass der Zugriff nicht mit diesem Gerät erfolgte. 4.2.2 Angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist weiter erstellt, dass nicht sie selbst mittels eines anderen Geräts auf WhatsApp Web zugriff (SE GD 11/1/3 S. 3-5). Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin könnte mit einem anderen Computer, beispielsweise jenem eines Freundes, auf ihren eigenen Account zugegriffen haben (SE GD 11/1 S. 8), sind als Schutzbehauptung zu beurteilen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in dieser Häufigkeit einen fremden Computer benutzt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin einen eigenen, zweiten Apple-Computer besass (der Beschuldigte sagte aus, die Privatklägerin habe glaublich den alten Laptop im September weggegeben [SE GD 11/1 S. 7], was mit ihren Aussagen übereinstimmt [OG GD 21 Ziff. 41]) oder steten Zugriff auf einen solchen hatte. Wie oben dargelegt, erstellte die Privatklägerin zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 insgesamt 55 Screenshots, um einen fremden Zugriff zu dokumentieren. Diese zahlreichen Screenshots legen – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – offen, dass sich die Privatklägerin das dritte Gerät mit dem Betriebssystem Mac OS 14.10.2 nicht erklären konnte. Bei dieser Häufigkeit von mittels Screenshots dokumentierten Zugriffen ist mit der Vorinstanz auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin während dieser Zeit fahrlässig selber ein Drittgerät verwendete und dessen Zugriff nicht bemerkte. Ein Missverständnis der Privatklägerin erscheint nicht als plausibel. Denn die Screenshots erfolgten teilweise im Zeitpunkt, als der Zugriff stattfand (act. 1/16: "currently active"), oder teilweise kurz nach dem erfolgten Zugriff (act. 1/7: Zugriff um 15.01 Uhr, Screenshot um 15.09 Uhr). Ferner führte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (und ansatzweise auch in seiner Berufungserklärung; OG GD 3/1 S. 3, 3/2 S. 3) die Theorie aus, dass die Privatklägerin die Computerdelikte inszeniert habe, damit er als vorbestraft gelte und seine Tochter in M.________ (sofern sie zukünftig effektiv nach M.________ auswandern sollte) nicht mehr besuchen könne (SE GD 11/1/3, S. 9-10, Protokollvermerk). Ob M.________ tatsächlich einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königsreichs die Einreiseerlaubnis für den Besuch der eigenen Tochter wegen einer bedingten Geldstrafe aus der Schweiz verweigern würde, kann hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offenbleiben. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin als ausgebildete Juristin sowohl bei der Polizei wie auch vor Gericht vor ihren Aussagen mehrfach nach Art. 303 und Art. 304 StGB belehrt worden ist, erscheinen solche Vorteile als weit hergeholt und würden das Risiko einer entsprechenden Verurteilung wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege kaum aufwiegen. Zwar befindet sich die Privatklägerin in einem zerstrittenen Verhältnis mit dem Beschuldigten und sie hat grundsätzlich ein Interesse daran, Geschehnisse zum eigenen Vorteil darzulegen. Allerdings beantragte die Privatklägerin mehrfach erfolglos bei der

Seite 41/64 Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung mit forensischer Auswertung der Geräte des Beschuldigten, um die Tat nachzuweisen (vgl. act. 8/161 Ziff. 29; act. 8/238). Ferner reichte sie auch die eigenen Geräte (Laptop, iPhone) freiwillig zur forensischen Auswertung bei der Polizei ein. Dadurch offenbarte sie ein Interesse an der Wahrheitsfindung. Dieses prozessuale Verhalten wäre – wie es bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte – bei einer Inszenierung nicht zu erwarten gewesen. Denn eine Auswertung der Geräte des Beschuldigten hätte eine solche Inszenierung möglicherweise aufgedeckt. Weiter besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Schilderung bestimmter Geschehnisse im eigenen Interesse und einer Inszenierung einer fingierten Straftat, um den Beschuldigten falsch beschuldigen zu können. Letzteres ist eine Straftat und kann wie erwähnt nach Art. 303 StGB erheblich sanktioniert werden. Alleine aufgrund der vermuteten Interessenlage der Privatklägerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie innerlich bereit war, eine schwere Straftat zu begehen. Die Theorie des Beschuldigten, dass die Privatklägerin die Computerdelikte zwecks seiner Fernhaltung von der gemeinsamen Tochter inszeniert haben könnte, ist insgesamt nicht überzeugend. 4.2.3 Sodann hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, ein Apple- Gerät mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 sowie einen Internetbrowser des Typs "Chrome" verwendet zu haben (SE GD 11/1 S. 8 und 9). Dies wird dadurch gestützt, dass mit einem solchen Gerät auf die gemeinsame E-Mail-Adresse G.________@gmail.com zugegriffen wurde (act. 1/96, 2/23, 8/251). Dieser Umstand spricht für die Täterschaft des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (OG GD 1 E. II.3.4.3), hat der Beschuldigte zu Recht angemerkt, dass vermutlich eine grössere Anzahl von Personen im Kanton Zug Geräte des Typs Apple mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 und dem weltweit auch auf Apple Computern stark verbreiteten Internetbrowser "Chrome" (trotz des Browsers "Safari" von Apple) verwendeten. Der Kreis der möglichen Täter, zu dem erwiesenermassen der Beschuldigte gehört, ist damit gross. Mit der Vorinstanz darf diese Ausgangslage – d.h. der grosse, theoretisch mögliche Täterkreis – indessen nicht isoliert betrachtet werden. Denn folgende weitere Indizien engen den Täterkreis erheblich ein: - Der Beschuldigte hatte nachweislich bereits die Privatsphäre der Privatklägerin missachtet, indem er sich unerlaubt – wenn auch nicht in strafbarer Weise – in ihren Laptop einloggte und unbefugt private Gespräche mit ihr aufzeichnete. Die Bereitschaft des Beschuldigten, die Privatsphäre der Privatklägerin zu missachten, erscheint damit grundsätzlich als erstellt. - Der Beschuldigte ist, soweit ersichtlich, ein technisch versierter IT-Sicherheitsfachmann, welcher diesen Beruf bei einer Grossbank ausübt. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte technisch in der Lage ist, einen stabilen Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin einzurichten, sollte er die Gelegenheit dazu erhalten. - Wie die Vorinstanz weiter zu Recht erwog (OG GD 1 E. II.3.4.4/c), führten der Beschuldigte und die Privatklägerin, soweit ersichtlich, im gesamten Jahr 2018 und im Frühjahr 2019 eine angespannte Beziehung. So sind diverse Nachrichten betreffend Streit um das Kindesbesuchsrecht und die finanzielle Auseinandersetzung aus dieser Zeit aktenkundig:

Seite 42/64 (bspw. act. 8/174 ff., insb. act. 8/179, Beschuldiger am 30. November 2018: "Hope you've got a good lawyer" […] "this will probably last 5-20 years and cost over 300k" […] "you ready?" […] "Yes I am angry" […] "you fucked with the wrong guy"). Entsprechend ist die Theorie, dass der Beschuldigte sich durch den Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin (zu der die Beziehung bereits damals stark zerrüttet war) Informationen erlangen wollte, mit der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte gab sodann ausdrücklich an, die WhatsApp-Nachrichten seien hilfreich, nützlich gewesen (OG GD 21 Ziff. 158). Der Beschuldigte verfügte mithin über ein Tatmotiv, während ein solches bei den anderen Personen im gleichen Täterkreis als nicht plausibel erscheint. - Ferner bestehen Textnachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin, in welchen er andeutete, dass er ihre privaten Nachrichten an ihren eigenen Freundeskreis kannte. Isoliert betrachtet könnte die Nachricht des Beschuldigten mit dem Inhalt "Cos your messages to your friends tell a different story" an die Privatklägerin aus dem Tatzeitraum vom 14. März 2019 (act. 2/49; act. 8/185) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unverfänglich sein. Vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Indizien erscheint sie indessen verfänglich. So deutetet der Kontext darauf hin, dass der Ausdruck "messages" vorliegend vom Beschuldigten im Sinne von "text messages" verwendet wurde und sich damit durchaus auf die unrechtmässig gelesene elektronische WhatsApp-Korrespondenz der Privatklägerin mit ihren Freundinnen und Freunden beziehen kann. - Der modus operandi setzte gemäss dem forensischen Bericht der Polizei voraus, dass der Täter das Mobiltelefon der Privatklägerin behändigen und damit den Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin an seinem Computer mittels Einscannen des QR- Codes einrichten konnte (act. 1/96-97). Das Mobiltelefon der Privatklägerin und der Computer des Täters mussten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (OG GD 1 E. II.3.4.4/c) – entsprechend zumindest für kurze Zeit räumlich nahe beieinander gewesen sein. Ausserdem musste der Täter zwingend Zugang zum Mobiltelefon der Privatklägerin gehabt haben. Die Privatklägerin entdeckte dabei ab dem 26. Februar 2019 erstmalig, dass ein fremdes Gerät auf ihr WhatsApp-Konto zugegriffen hatte, und erstellte einen Screenshot der festgestellten Verbindung. Der effektive Zeitpunkt, als die dauerhafte Verbindung unter Missbrauch ihres Mobiltelefons errichtet wurde, konnte damit auch wesentlich früher gewesen sein. Dies insbesondere zu einem Zeitpunkt am oder vor dem 28. Oktober 2018, wo der Beschuldigte noch bis zu seinem Auszug im November 2018 mit der Privatklägerin zusammenlebte und die Möglichkeit bestand, auf ihr Mobiltelefon Zugriff zu nehmen, da die Privatklägerin glaubhaft aussagte, ihr Mobiltelefon nur zu Hause unbeaufsichtigt gelassen zu haben (SE GD 11/1/3 S. 4). Durch das frühere längere Zusammenleben mit der Privatklägerin im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung mit gemeinsamem Kind hatte der Beschuldigte zweifellos die Möglichkeit, ihren PIN-Code zur Freischaltung des Mobiltelefons in Erfahrung zu bringen oder das nicht-gesperrte Mobiltelefon zu behändigen. Zusammengefasst schränken diese Umstände den Täterkreis wesentlich ein: Beim Beschuldigten war das Erstellen eines Zugangs mittels Mobiltelefonauthentifizierung möglich, während dies bei allen anderen Benützern von Apple-Geräten mit der Betriebssystemnummer Mac OS 10.14.2 praktisch als ausgeschlossen erscheint. Der Beschuldigte verfügte mit anderen

Seite 43/64 Worten über eine Tatausführungsmöglichkeit, während diese bei den anderen Personen im gleichen Täterkreis nicht realistisch ist. Zusammengefasst hebt sich der Beschuldigte damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deutlich vom eingangs genannten Kreis der möglichen Täter ab. Es gibt keine Anzeichen, dass andere Personen aus dem Täterkreis ebenfalls über (1.) eine geistige Einstellung zu Privatsphärenverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin, (2.) die allgemeine technische Fähigkeit zur Umsetzung einer solchen Privatsphärenverletzung, (3.) die konkrete Umsetzungsmöglichkeit dazu mittels Zugriffs auf das Mobiltelefon der Privatklägerin und zusätzlich (4.) über ein Tatmotiv verfügten. 4.2.4 Auch die weiteren Einwendungen des Beschuldigten führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. - Er machte geltend, dass er keinen Zugriff auf das Mobiltelefon der Privatklägerin gehabt haben könne, da es mittels Fingerabdruck- und Gesichtserkennung gesichert gewesen sei (SE GD 11/1 S. 9; vgl. auch SE GD 11/1/3 S. 7). Die Privatklägerin sagte jedoch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass ihr Mobiltelefon mittels PIN gesichert gewesen sei und sie keine biometrischen Zugangsmethoden aktiviert gehabt habe (SE GD 11/1/3 S. 7). Ein iPhone 7 Plus, welches die Privatklägerin verwendete (act. 1/44), verfügt nicht über eine Gesichtserkennungsfunktion ("Face ID"; <https://support.apple.com/de-ch/HT209183>, besucht am: 18. Januar 2023), weshalb das Argument des Beschuldigten bereits deshalb nicht stichhaltig ist. Eine Fingerabdruckerkennungsfunktion ("Touch ID") schliesst ferner einen Zugang zum Mobiltelefon mittels PIN nicht aus. Insbesondere, wenn der Fingerabdruck vom System mehrmals hintereinander nicht erkannt werden kann, kann anstelle des Fingerabdrucks der PIN eingegeben werden (<https://support.apple.com/de-ch/HT207537>, besucht am:

18. Januar 2023). Schliesslich ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon entsperren musste. Aufgrund des Zusammenlebens ist es möglich, dass die Privatklägerin ihr nicht-gesperrtes Mobiltelefon irgendwo in der Wohnung liegen liess, beispielsweise weil sie sich um ihre damals rund einjährige Tochter kümmern musste, und der Beschuldigte dieses behändigen konnte. - Auch die Einwendung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in M.________ gewesen sei (SE GD 11/1 S. 9), ist mit der Vorinstanz nicht geeignet, unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. So sagte die Privatklägerin glaubhaft aus, dass sie über Weihnachten 2018 bis am 25. Januar 2019 in M.________ gewesen sei (SE GD 11/1/3 S. 3). Der Beschuldigte wohnte indessen noch bis mindestens anfangs November 2018 in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118; SE GD 11/1/3 S. 4; act. 2/37 Ziff. 8) und damit zu einem möglichen Zeitraum für die Errichtung des Zugangs. Damit ist entgegen der Argumentation des Beschuldigten (SE GD 11/1/3 S. 9) auch sein Auszug nach I.________ nicht relevant, da es wie dargelegt plausibel ist, dass der unautorisierte Zugriff zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst 2018 in Zug gestartet wurde, als der Beschuldigte noch am J.________ in Zug wohnte. So bedeutet "Started in Zug" einzig, dass der unautorisierte Zugriff in Zug eingerichtet worden ist, nicht aber, dass die

Seite 44/64 konkreten Zugriffe zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 auch von der Stadt Zug aus vorgenommen worden sind (act. 1/96). 4.3 4.3.1 Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die 40 Zugriffe zweifelsfrei feststeht, ist zu eruieren, wie die Verbindung zum WhatsApp Web-Account der Privatklägerin erstellt worden ist. 4.3.2 Der Beschuldigte machte geltend, die Verbindung sei früher durch die Privatklägerin eingerichtet worden. Er habe ihr an seinem Laptop gezeigt, wie man WhatsApp Web einrichte. Sie habe mit ihrem Mobiltelefon den QR-Code gescannt, der auf seinem Laptop angezeigt worden sei (OG GD 21 Ziff. 156, 174; vgl. OG GD 3/1 S. 6). Die Privatklägerin bestritt diese Darstellung (OG GD 21 Ziff. 54; OG GD 12 S. 10; act. 2/12 Ziff. 10). Diese Ausführungen, welche der Beschuldigte – wie es die Privatklägerin zutreffend anführte (OG GD 12 Ziff. 26) – erstmals im Berufungsverfahren vorbrachte, sind unglaubhaft. Die vorgebrachte "Geschichte" erscheint, auch wenn sie relativ detailliert geschildert wurde, als reine Schutzbehauptung und Schuldzuweisung an die Privatklägerin, da sie die Verbindung zu seinem Computer nicht getrennt habe (vgl. OG GD 21 Ziff. 189). Denn sein Aussageverhalten zu diesem Vorwurf passt nicht zu jenem betreffend die anderen Vorwürfe. Im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Hauptverfahren hat er den Vorwurf betreffend WhatsApp stets bestritten, soweit er überhaupt aussagte. Erst im Berufungsverfahren brachte er vor, die Verbindung sei von der Privatklägerin eingerichtet worden und er habe somit in ihrem Einverständnis Zugriff gehabt. Betreffend den Vorwurf der unbefugten Aufnahme von Gesprächen hat er hingegen bereits im Vorverfahren die Aufnahmen eingestanden, aber geltend gemacht, diese seien im Wissen und mit dem zumindest konkludenten Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (vgl. SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10; act. 2/51-52 Ziff. 5). Auch bezüglich des Laptops brachte er bereits im Vorverfahren vor, die Privatklägerin habe ihm Zugang zu ihrem Computer gewährt (act. 2/57 Ziff. 25). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei zwei Vorwürfen ein Geständnis ablegen und vorbringen sollte, die Privatklägerin sei einverstanden gewesen, den dritten Vorwurf aber bestreiten sollte, obwohl ebenfalls ein Einverständnis der Privatklägerin vorgelegen haben soll. Dies gilt umso mehr, als namentlich beim Vorwurf der unbefugten Aufnahme von Gesprächen anders als bezüglich des WhatsApp-Zugriffs primär nur die Aussagen der Beteiligten und keine direkten Sachbeweise vorliegen. Seine Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er der Privatklägerin WhatsApp Web erklärt und sie die Verbindung zu seinem Laptop erstellt habe, sind sodann widersprüchlich. Er sagte aus, zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, in dem er die Verbindung wiederentdeckt habe, könnten vier Wochen oder so gelegen haben. Es sei nach seinem Auszug gewesen (OG GD 21 Ziff. 160). Der Beschuldigte ist unstreitig im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Verbindung hätte also frühestens im September 2018 eingerichtet werden können. Später gab er auf die Frage, warum er im September 2018 der Privatklägerin habe erklären müssen, wie WhatsApp Web funktioniere, wenn sie am 24. August 2018 bereits darauf zugegriffen habe, an, er habe nicht gesagt, dass es im September gewesen sei. Sie habe es genutzt, weil er es ihr gezeigt habe. Er wisse nicht, wann die Einrichtung gewesen sei. Es könne im Juli gewesen sein (OG GD 21 Ziff. 176). Wenn die Einrichtung im Juli gewesen wäre, hätte er die Verbindung erst über drei

Seite 45/64 Monate später entdeckt. Aufgrund der vom Beschuldigten behaupteten regelmässigen Nutzung von WhatsApp Web erscheint es nicht plausibel, dass er über eine derart lange Zeit den Laptop nicht für WhatsApp Web benutzt hat, auch wenn er noch einen Desktop- Computer hatte, zumal er ja gerade WhatsApp Web aktiv genutzt haben soll, als ihn die Privatklägerin auf dem Balkon am Esstisch um Hilfe gefragt habe. 4.3.3 Somit wurde der Zugang zu ihrem WhatsApp-Konto – wie es bereits die Vorinstanz als erstellt erachtete – durch den Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt in Zug unbefugt unter Verwendung des Mobiltelefons der Privatklägerin geschaffen. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschuldigte die Möglichkeit dazu. Entweder hat er das Mobiltelefon der Privatklägerin entsperrt (z.B. durch Eingabe des ihm von irgendwoher bekannten PINs) oder er hat das nicht-gesperrte Mobiltelefon behändigen können. Anschliessend hat er den Zugang von seinem Laptop zum WhatsApp Web-Account der Privatklägerin eingerichtet. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das nicht-gesperrte Mobiltelefon verwendet hat. 4.4 Zusammengefasst verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine unüberwindlichen Restzweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Es gilt damit als erstellt, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. Februar 2019 (wahrscheinlich im Herbst 2018) eine Verbindung ohne Zustimmung der Privatklägerin von seinem Laptop zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin erstellte, indem er das nicht-gesperrte Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete und damit den QR-Code, welcher auf seinem Laptop angezeigt wurde, scannte und anschliessend vom 26. Februar 2019 bis am 29. März 2019 40-mal WhatsApp Web öffnete und ihren Nachrichtenaustausch las. 5. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Es wird auf die Ausführungen unter E. IV.5 verwiesen. 6. Rechtliche Würdigung 6.1 Das WhatsApp-Benutzerkonto der Privatklägerin wird von der WhatsApp Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien, betrieben. Die WhatsApp Inc. ist eine Tochtergesellschaft der Facebook Inc. (bzw. heute: Meta Platforms Inc.). Der Beschuldigte nahm im Kanton Zug von seinem Apple-Computer aus über seinen Internet-Browser Zugriff auf die computerbasierten Datenverarbeitungs- und übermittlungsanlagen (sog. "Server") von WhatsApp Inc., welche den Inhalt des WhatsApp-Benutzerkontos der Privatklägerin (und damit insbesondere auch ihren Chat- bzw. Nachrichtenaustausch mit anderen Personen) speicherten. Es handelt sich dabei zweifellos um ein Datenverarbeitungssystem. Vorliegend sind die genauen Eigentumsverhältnisse an den Rechnereinheiten und den Speichermodulen, welche das Datenverarbeitungssystem ausmachen, rechtlich irrelevant. Denn sowohl die WhatsApp Inc. (bzw. deren Tochtergesellschaften oder beauftragte Subunternehmer) als Betreiberin des Datenverarbeitungssystems wie auch die Privatklägerin als Dateninhaberin gelten gegenüber dem Beschuldigten als fremd im Sinne des Tatbestands von Art. 143bis StGB. Der Zugang zu WhatsApp Web erfolgt durch eine Mobiltelefonauthentifizierung. Es ist ein Zugriff auf das Mobiltelefon des WhatsApp-Benutzers notwendig, um (weitere) Computer zu berechtigten, auf die WhatsApp-Nachrichten-Datensammlung zuzugreifen. Die Freischaltung mittels QR-

Seite 46/64 Codes (Mobiltelefonauthentifizierung) ist mit einer Passwortauthentifizierung vergleichbar. Das dadurch abgesicherte Datenverarbeitungssystem ist daher als ein besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem zu qualifizieren. Mit der Mobiltelefonauthentifizierung hat der Beschuldigte eine technische Sicherheitsschranke überwunden. Das Verschaffen des Zugangs mittels nicht autorisierter Behändigung des Mobiltelefons der Privatklägerin auf dem ansonsten ordentlichen Weg der Mobiltelefonauthentifizierung, ist damit ein Eindringen und erfüllt die Tatbestandsmässigkeit von Art. 143bis StGB (Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 19 und Art. 143bis StGB N 19). Der Zugriff des Beschuldigten erfolgte damit auf ein fremdes und besonders vor Fremdzugriffen gesichertes Datenverarbeitungssystem, dessen Zugang nur erlangt werden konnte, indem der Zugang mittels Mobiltelefonauthentifizierung freigeschaltet wurde. Die Tatsache, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin nicht mittels PIN entsperren musste, ändert nichts. Die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort verschafft hat, ist ohne Bedeutung (BGE 145 IV 185 E. 2.2.2). Das nicht-gesperrte Mobiltelefon ist vergleichbar mit der zufällig aufgefundenen Karteikarte, auf welcher das Passwort steht, dessen Nutzung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Eindringen darstellt. Das Mobiltelefon stellt gewissermassen das Passwort für den Zugang dar. Dieses Eindringen erfolgte am Laptop über das Internet und somit auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen. Sodann erfolgte das Eindringen des Beschuldigten in das WhatsApp-Benutzerkonto der Privatklägerin auf unrechtmässige Art und Weise. Die Privatklägerin hatte dem Beschuldigten weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent Zugang zu ihrem WhatsApp-Konto gewährt und die Freischaltung erfolgte vollständig unautorisiert und nicht einfach nur durch eine einfache Überschreitung der ansonsten generell gewährten Zugangsbefugnis. Es ist weiter auch evident, dass die WhatsApp Inc. weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent damit einverstanden war, dass eine nicht autorisierte Person auf das WhatsApp- Benutzerkonto der Privatklägerin zugreift. Denn das Geschäftsmodell eines Nachrichtendienstleisters wie WhatsApp basiert darauf, dass die Privatsphäre der Dienstleistungsnutzer vor Dritten geschützt wird, d.h. dass fremde Personen ohne Autorisierung nicht auf das Nachrichtenkonto eines anderen zugreifen können. Zu diesem Zweck verwendet die Applikation WhatsApp das bereits beschriebene Authentifizierungssystem, bei welchem der Zugriff auf das private Mobiltelefon des WhatsApp-Benutzers notwendig ist, um weitere Computer zu berechtigten, auf die WhatsApp-Nachrichten-Datensammlung zuzugreifen. Der Beschuldigte handelte damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig, indem er die Zugangsschranken zum Konto der Privatklägerin bei der WhatsApp Inc. umging und dadurch seinen Laptop mit dem WhatsApp-Account der Privatklägerin verband. 6.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und war sich auch bewusst, dass er Zugriff auf ein Datenverarbeitungssystem mit persönlichkeitsrelevanten Daten nahm. Er wusste, dass dieser Zugriff bzw. diese Verbindung weder vom Betreiber des Datenverarbeitungssystems (WhatsApp Inc.) noch von der Privatklägerin als Kundin der WhatsApp Inc. und Inhaberin der persönlichen Daten, welche die WhatsApp Inc. speicherte, gewollt war. So ist gerichtsnotorisch und aufgrund der "Terms of Service" der WhatsApp Inc. (Stand: 26. August 2016) auch erwiesen, dass die WhatsApp Inc. der Privatklägerin wie auch allen anderen Nutzern grundsätzlich zusicherte, dass ihre Privatsphäre gewahrt wird. Der

Seite 47/64 technisch versierte Beschuldigte kannte das Geschäftsmodell von WhatsApp zweifellos und wusste, dass dieses darauf beruht, dass die Privatsphäre der Nutzer vor Dritten geschützt wird. Eine fahrlässige Tatbegehung ist daher ausgeschlossen. 6.3 Gemäss Vorinstanz drang der Beschuldigte mindestens 44-mal in das speziell gegen seinen Zugriff gesicherte Datenverarbeitungssystem der WhatsApp Inc. bzw. in das WhatsApp- Konto der Privatklägerin ein. Trotz des längeren Zeitraums von ca. einem Monat nahm sie betreffend die 44 Handlungen Tateinheit an, zumal diese auf einer einheitlichen Beschaffung des Zugangs basiert und der Wille des Beschuldigten, illegalen Zugriff in die Privatsphäre der Privatklägerin zu nehmen, fortgesetzt bestanden habe (OG GD 1 E. II.3.7). Zunächst ist festzuhalten, dass nur 40 Zugriffe auf WhatsApp Web erstellt sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei aber nicht um tatbestandsmässige Handlungen, weshalb sich die Frage der Tateinheit gar nicht stellt. Die tatbestandsmässige Handlung lag im Einrichten der Verbindung des Laptops des Beschuldigten mit dem WhatsApp-Account der Privatklägerin. Bei den 40 Zugriffen hat der Beschuldigte lediglich die bestehende Verbindung genutzt. Er ist nicht erneut in das Datenverarbeitungssystem eingedrungen. Denn er musste nicht erneut eine Zugangsschranke überwinden. Das Eindringen und das anschliessende "Verweilen" stellen eine einmalige Handlung dar (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 23). Es liegt damit nur eine einfache Begehung vor. 6.4 Der Beschuldigte ist demnach des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die

Seite 48/64 Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 1.2 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 1.2.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann

Seite 49/64 innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.2.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 1.3 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind

Seite 50/64 grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom

9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 2. Strafzumessung 2.1 Der Beschuldigte wird des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, letzteres mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste Straftat ist somit das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, sodass vorab die hierfür verschuldensangemessene Strafe festzusetzen ist. 2.2 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 2.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Zugang über eine erhebliche Dauer bestand und der Beschuldigte während mehr als einem Monat 40 Mal im WhatsApp-Account der Privatklägerin aktiv war. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden über einen internetbasierten Nachrichtendienst wie WhatsApp letztlich weite Teile des privaten und unter dem Siegel der Vertraulichkeit getätigten sozialen Austausches einer Person mit Dritten rekonstruierbar, insbesondere was eine Person macht, wie sie denkt, wie sie sich ausdrückt, welche Beziehungen sie pflegt und welche Geheimnisse sie verbirgt. Der unerlaubte Zugriff auf WhatsApp erlaubt ein regelrechtes Ausspionieren. Die objektive Tatschwere erweist sich daher als erheblich. Vorliegend ist indessen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in objektiver Hinsicht relevant, dass die Privatklägerin ab dem 26. Februar 2019 das fremde, eingeloggte Gerät erkannte und wusste, dass dieses auf ihr WhatsApp-Konto zugriff. So konnte die Privatklägerin zumindest im Tatzeitraum ihr Verhalten (betreffend eigene Nachrichten) so anpassen, dass sie ihre Privatsphäre etwas wahren konnte. Sie sagte denn auch aus, sie habe ein neues Mobiltelefon mit neuer Nummer gekauft und WhatsApp nicht mehr [aktiv] genutzt (OG GD 21 Ziff. 67). Ihr ging es ab dem 26. Februar 2019 primär darum, Beweise für die Schuld und eine Verurteilung des Beschuldigten zu sammeln, anstatt ihre Privatsphäre zu schützen. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschuldigte bereits beim ersten Zugriff am 26. Februar 2019 Zugang auf sämtliche nicht gelöschten früheren Chatverläufe der Privatklägerin mit anderen Personen hatte. Dennoch lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte die aktuellen Aktivitäten bei sofortigem Sperren nicht mehr hätte verfolgen können, die Tatschwere leicht geringer erscheinen. Mit der Vorinstanz muss bei der

Seite 51/64 Festsetzung der objektiven Tatschwere ebenfalls gewürdigt werden, dass der Beschuldigte nicht im Rahmen einer "Hackergruppe" organisiert agierte und er insbesondere nur ein Benutzerkonto und nicht eine gesamte Benutzerkonten-Datenbank ausspähte. Auch wenn die digitale Menge der durch den Beschuldigten illegal verfügbar gemachten Daten nicht bekannt ist, so muss diese Datenmenge doch als verschwindend klein im Vergleich zu einer gross angelegten und organisierten Datenspionageaktion bezeichnet werden. Sodann waren der Beschuldigte und die Privatklägerin keine sich fremden Personen bzw. sie kannten jeweils ihre Lebensgeschichte und die Beziehung zu ihren Freunden und Verwandten in den Grundzügen. Zusammenfassend handelt es sich vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – letztlich um eine grobe Privatsphärenverletzung gegenüber der Ex-Partnerin im Rahmen von Beziehungsdelinquenz und nicht um eine raffinierte Hacking-Operation. Insgesamt erscheint es deswegen trotz des erheblichen Privatsphäreneingriffs zum Nachteil der Privatklägerin als gerechtfertigt, von einem sehr leichten bis knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte verfolgte nicht direkt finanzielle Absichten, sondern erhoffte sich nützliche Informationen für das familienrechtliche Verfahren. Offenbar soll ihm die Privatklägerin gedroht haben, ihm die gemeinsame Tochter "wegzunehmen" (OG GD 21 Ziff. 120). Zudem beabsichtigt sie, mit der Tochter nach M.________ zu ziehen. Dazu ist sie ohne Einholung einer Zustimmung berechtigt, sobald sie über das alleinige Sorgerecht verfügt (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Sein Beweggrund lässt das Tatverschulden daher leichter erscheinen. Sein Verhalten offenbart überdies keine erhebliche kriminelle Energie, sondern es ist davon auszugehen, dass er primär eine sich bietende Gelegenheit nutzte. Auch dies wirkt sich nicht erhöhend auf die Tatschwere aus. Beim Beschuldigten als IT-Sicherheitsfachmann besteht sodann kein Zweifel, dass ihm die Illegalität seiner Handlungen bewusst war, weshalb insofern keine Minderung in Betracht kommt. Somit ist die Tatschwere insgesamt und leicht abweichend von der Auffassung der Vorinstanz als sehr leicht zu beurteilen. 2.2.3 Bei einem sehr leichten Tatverschulden ist die tatangemessene Sanktion bei 100 Strafeinheiten anzusetzen. Diese Strafe ist als Geldstrafe auszusprechen, da sie die weniger eingriffsintensive Strafart darstellt und eine Freiheitsstrafe nicht geboten ist. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 2.2.4 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 2.3 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen 2.3.1 Betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine kurze Aufnahme gehandelt haben dürfte, die im Rahmen eines Beziehungsstreites erfolgt ist. Besonders vertrauliche oder intime Gespräche wurden nicht aufgezeichnet. Eine spätere erneute Verletzung der Privatsphäre der Privatklägerin durch das Verwenden oder Offenlegen der Aufnahmen ist sodann nicht erstellt. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu werten.

Seite 52/64 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, einerseits seine Aussagen aufzuzeichnen und andererseits das Verhalten der Privatklägerin zu dokumentieren, welches er als nicht normal empfand. Eine Absicht, der Privatklägerin durch die Aufnahmen direkt zu schaden, ist nicht erstellt. Dies lässt die Tatschwere nicht erhöht erscheinen. Klar erhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte trotz der mehrfachen Mitteilungen der Privatklägerin, sie sei mit den Aufnahmen nicht einverstanden und solche Aufnahmen seien illegal, gehandelt hat. Er handelte damit in subjektiver Hinsicht deliktisch ausgeprägt und mittels direktem Vorsatz bei klarem Bewusstsein der Strafbarkeit seiner Handlungen. Seine Handlungen wirken deswegen besonders verwerflich. Insgesamt ist deswegen mit der Vorinstanz von einem knapp leichten Verschulden auszugehen. 2.3.3 Bei einem knapp leichten Verschulden wäre bei isolierter Betrachtung die tat- und schuldangemessene Strafe bei 60 Strafeinheiten festzusetzen. Auch diese Strafe ist als Geldstrafe auszusprechen, da sie die weniger eingriffsintensive Strafart darstellt und eine Freiheitsstrafe nicht geboten ist. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 2.4 Da für beide Delikte eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe ist daher angemessen zu erhöhen. Beide Straftaten richteten sich gegen die Privatsphäre der Privatklägerin und somit gegen das gleiche Rechtsgut. Sie erfolgten beide im Rahmen eines Beziehungskonflikts, weshalb ein sachlicher Zusammenhang besteht. Auch bestand ein örtlicher Bezug, da beide Delikte in der gemeinsamen Wohnung verübt wurden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Asperationsgrundsatz stark ausgeprägt zur Anwendung gelangt. Die Einsatzstrafe ist daher um einen Drittel der hypothetischen Strafe von 60 Tagessätzen zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen. 2.5 2.5.1 Die Vorinstanz führte aus, es ergäben sich aus den persönlichen Umständen keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant seien. Dem ist zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. III.3.2). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte jedoch geltend, die Verurteilung könnte zu seiner Entlassung bei der H.________ führen. Die Delikte hätten einen gewissen Bezug zu seiner Tätigkeit in der IT-Sicherheit (OG GD 21 Ziff. 103). Auf entsprechende Frage erklärte er jedoch, dass er keinen Zugriff auf sehr sensitive Daten der Bank habe (OG GD 21 Ziff. 106). Dass der Beschuldigte deshalb seine Stelle verlieren wird, ist daher unwahrscheinlich. Der Verlust der Arbeitsstelle ist als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 354). Für den Verlust der Arbeitsstelle (alleine) aufgrund einer Verurteilung hat das gleiche zu gelten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daher (ohnehin) zu verneinen. 2.5.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde am 5. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt (OG GD 20). Die

Seite 53/64 Vorstrafe stand im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer und ist somit nicht einschlägig. Jedoch erfolgte die erneute mehrfache Delinquenz während der laufenden Probezeit. Damit hat der Beschuldigte seine Missachtung der geltenden Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten ist daher straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen. 2.6 2.6.1 Die Vorinstanz stellte eine leichte bis mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte deswegen die Sanktion um 30 Strafeinheiten. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 2.6.2 Aus den Akten ergeben sich folgende wesentlichen Verfahrenshandlungen: Am 1. September 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag u.a. wegen unbefugter Aufnahme von Gesprächen. Kurz danach erfolgte die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten und die Rapportierung (SE GD II, act. 1/1/1, act. 2/1, act. 2/2). Am 20. März 2019 erfolgte der Strafantrag betreffend Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Der entsprechende Rapport der Polizei erfolgte am 1. Oktober 2019 (act. 1/1 ff.). Am 5. November 2019 wurden der Laptop und das iPhone der Privatklägerin sichergestellt (act. 1/40, act. 1/102). Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren u.a. betreffend den vorliegend relevanten Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen ein (SE GD II, act. 6/1). Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hob die Einstellung betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen mit Entscheid vom 23. Juli 2020 auf (SE GD II, act. 6/8). Am 2. September 2020 erfolgte der Bericht der IT-Forensik über den Laptop und das iPhone der Privatklägerin (act. 1/38 ff.). Die Privatklägerin wurde am 18. November 2020 nochmals befragt (act. 2/10 ff.). Am 10. Dezember 2020 wurde schliesslich der Beschuldigte erstmals zu den Vorwürfen des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befragt (act. 2/35 ff.). Am 19. Juli 2021 erfolgte ein ergänzender

Seite 54/64 Bericht der IT-Forensik (act. 1/93 ff.) und am 3. November 2021 ein Rapport der Polizei (act. 1/100 ff.). Der Strafbefehl datiert vom 13. Januar 2022 (act. 6/1 ff.). Nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, wurde er am 2. März 2022 einvernommen (act. 2/50 ff.) und am 11. April 2022 erfolgte die Überweisung ans Strafgericht (SE GD 1). 2.6.3 Die Strafuntersuchung weist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz längere Bearbeitungslücken auf. Zwischen der Anzeigeerstattung am 20. März 2019 und dem Rapport vom 1. Oktober 2019 erfolgten mit Ausnahme der Einvernahme der Privatklägerin Anfangs April 2019 keine Untersuchungshandlungen. Auch verging mit rund 10 Monaten eine lange Zeit zwischen der Sicherstellung des Laptops und des iPhones der Privatklägerin und der Berichterstattung der IT-Forensik. Der Beschuldigte wurde sodann erstmalig am 10. Dezember 2020 zum Vorwurf des Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befragt; fast ein Jahr und neun Monate nach der Anzeige. Er wusste aber bereits früher vom laufenden Strafverfahren, da er von der Polizei vor dem 1. Oktober 2019 vorgeladen worden war, aber nicht erschien (act. 1/3 f.; act. 12/1-3). Zwischen der Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Dezember 2020 und dem Erlass des Strafbefehls am 13. Januar 2022 erfolgten schliesslich keine wesentlichen Ermittlungshandlungen. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf eine leichte bis mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, weshalb im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (OG GD 1 E. III.3.5). Die Sanktion ist deshalb um 20 Tagessätze zu reduzieren. 2.7 Zusammengefasst ergibt dies eine tat- und täterangemessene Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 2.8 2.8.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.8.2 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto CHF 10'400.00. Er erhalte keinen 13. Monatslohn und der Bonus im letzten Jahr habe sich auf ungefähr CHF 1'500.00 belaufen. Für die Steuern müsse er so CHF 1'200.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat zur Seite legen. Für die Wohnung zahle er CHF 2'600.00, wobei sich sein Mitbewohner ein bisschen an den Kosten beteilige. Er habe rund CHF 38'000.00 Schulden (offene Anwaltskosten: CHF 11'000.00, Steuern: CHF 6'000.00 bis CHF 7'000.00, Kreditkarte: CHF 6'000.00 bis CHF 7'000.00; Kredit: CHF 13'000.00). Monatlich zahle er CHF 750.00 für die Kreditkartenschulden, CHF 550.00 für die Kreditschulden und CHF 500.00 bis CHF 600.00 für die Gerichtskosten. Die Unterhaltszahlungen an seine Tochter von CHF 4'200.00 könne er im Moment nicht zahlen. Er zahle CHF 750.00 (die Privatklägerin bestritt, dass der Beschuldigte etwas zahle). Für sein Haus in P.________ zahle er GBP 620.00 Zins pro Monat. Einnahmen aus dem Haus habe er nicht, da die Mieter vor zwei Tagen ausgezogen seien. Weiteres Vermögen habe er nicht (OG GD 21 Ziff. 86-101). Aus der Lohnabrechnung vom April 2022, die der Beschuldigte eingereicht hat, ergibt sich ein

Seite 55/64 Nettolohn von CHF 11'330.45 und nach Spesen und div. Abzügen ein Auszahlungsbetrag von CHF 10'658.70 (OG GD 3/1/1). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. März 2022 (das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen [OG GD 22/2]) hat der Beschuldigte nach dem Umzug der Privatklägerin und der Tochter nach M.________ aktuell einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'025.00 zu bezahlen (abzgl. allfälliger Kinderzulagen; OG GD 22/1). 2.8.3 Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich aufgrund dieser Angaben wie folgt: Netto-Einkommen CHF 11'330.00 Pauschalabzug 20 % CHF 2'266.00 Abzug Unterhalt Kind 15 % CHF 1'699.50 Abzug Rückzahlung Schulden CHF 1'900.00 Verfügbares Einkommen CHF 5'464.50 davon 1/30 (abgerundet) CHF 180.00 Da der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nur einen Teil der Unterhaltsbeiträge zahlt, die entsprechenden Schulden sich jedoch weiter kumulieren, wird – wie bereits durch die Vor- instanz – ein Pauschalabzug für den Kindesunterhalt angerechnet. 2.9 2.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse müssen gesamthaft schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf 20 % des Gesamtstrafmasses nicht überschreiten (BGE 135 IV 188). 2.9.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist allerdings nicht einschlägig. Er wurde auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen, um den bedingten Vollzug zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind ausser der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit keine weiteren Elemente ersichtlich, welche gegen eine gute Prognose sprechen. Dem Beschuldigten kann daher der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Da der Beschuldigte jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – während laufender Probezeit wieder straffällig wurde, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren festzusetzen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere da der Beschuldigte sein Fehlverhalten nicht einsieht und während laufender Probezeit delinquiert hat, ist es angezeigt eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte ist aufgrund der aktuellen Strafverfolgung, insbesondere aber auch wegen der Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren betreffend das Sorgerecht und die Obhut über die gemeinsame Tochter stark belastet. Bei den Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin zur Tochter und zum Sorgerecht verliess er weinend die Berufungsverhandlung (OG GD 21

Seite 56/64 S. 27). Zudem lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass der Beschuldigte die ihm hier zur Last gelegten Delikte nicht gegenüber jedermann begehen würde, sondern der beidseits genährte Beziehungskonflikt und die sich ergebenden Gelegenheiten ihn massgebend dazu bewogen haben. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Verbindungsbusse auf CHF 1'800.00 festzusetzen. Diese ist mit 10 Tagessätzen anzurechnen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 10 Tage festzusetzen. 2.10 Zusammengefasst ergibt dies als Sanktion eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2.11 Der Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.12 Wie bereits dargelegt, delinquierte der Beschuldigte innerhalb der zweijährigen Probezeit des Strafbefehls SUV_K.2017.219 vom 5. April 2017, welcher am 5. April 2017 eröffnet wurde und in Rechtskraft erwuchs, womit die Probezeit bis am 5. April 2019 andauerte (OG GD 20; act. 13/1). Ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe scheidet vorliegend aufgrund des Verschlechterungsgebots und des Umstands, dass seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), aus. 2.13 In seiner Berufungserklärung kritisiert der Beschuldigte, dass – sollte es zur Verurteilung kommen – die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 230.00 (CHF 34'500.00) in keinem Verhältnis stehe zur Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00, welche er für das viel schlimmere Delikt Fahren in fahrunfähigem Zustand erhalten habe (OG GD 3/2 S. 3-5). Diese Kritik verfängt nicht. Erstens ist es Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, den Strafrahmen festzulegen. Der Gesetzgeber hat für das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem den gleichen Strafrahmen vorgesehen wie für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Zweitens übersieht der Beschuldigte, dass es sich bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion um eine Gesamtstrafe handelt. Er wurde von der Vorinstanz für drei Delikte schuldig gesprochen, weshalb die Sanktion nur schon aus diesem Grund höher ausgefallen ist. Schliesslich übersieht er auch, dass sich sowohl die von der Vorinstanz als auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. VII. Zivilklage C.________ konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 8/1). Im Vorverfahren bezifferte sie ihre Zivilforderung nicht. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin keinen Antrag zur Zivilforderung. Sie zog die Zivilklage aber auch nicht ausdrücklich zurück (SE GD 11 S. 4-7). Die Vorinstanz verwies die

Seite 57/64 Zivilklage mangels Bezifferung auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.6.3). In ihrer Anschlussberufung beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des Verweises auf den Zivilweg (OG GD S. 2, Antrag 1). An der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin sodann den Antrag, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie keine Zivilforderung stelle (OG GD 4 S. 3). Damit hat sie im Berufungsverfahren ihre Zivilklage zurückgezogen. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. VIII. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung

Seite 58/64 erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom

9. September 2020 E. 1.3 m.H.). 2. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betragen die überwälzbaren Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens insgesamt CHF 7'520.00. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, welche Kosten entstanden sind und dem Beschuldigten allenfalls auferlegt werden können. Es wird auf diese Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. V.2-4), zumal diese Kosten im Berufungsverfahren nicht bestritten wurden. 3. Der Beschuldigte wird des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem betreffend WhatsApp schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem betreffend Laptop wird er hingegen freigesprochen. Gemäss den gerichtlichen Feststellungen hat der Beschuldigte das ihm bekannte Passwort des Laptops genutzt, um in diesem nach weiteren Passwörtern der Privatklägerin zu suchen. Die Privatklägerin war damit nicht einverstanden. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten besteht nicht. Durch das Eindringen in den Laptop hat der Beschuldigte die Privatsphäre der Privatklägerin verletzt. Dies ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB). Der Beschuldigte hat dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Mit diesem Verhalten hat er das Strafverfahren veranlasst. Der Beschuldigte hat daher sämtliche Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. IX. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 1. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. 1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Aufwendungen sind notwendig, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters

Seite 59/64 beigetragen hat, sowie bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliege, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, 4.3.1 und 4.3.3 m.H.). 2. Da der Beschuldigte soweit er nicht schuldig gesprochen wurde, die Verfahrenskosten zu tragen hat, weil er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten notwendige Aufwendungen oder wirtschaftliche Einbussen entstanden sind. 3. 3.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ihre notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren auf CHF 29'737.90 beziffert, wobei dabei der Aufwand für die Hauptverhandlung nicht vollständig enthalten ist (OG GD 1 E. V. 6.4). Im Berufungsverfahren hat sie ihre diesbezüglichen Aufwendungen auf CHF 34'562.55 beziffert (OG GD 21/4 S. 10). Die Differenz ergibt sich daraus, dass die Vor- instanz die Rechnungen vom 24. Januar 2022 und vom 3. März 2022 offenbar nicht berücksichtigt hat und die Privatklägerin zudem die vollständige Dauer der Hauptverhandlung und die danach angefallenen Aufwendungen ergänzt hat. 3.2 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Privatklägerin auf Entschädigung für ihre Aufwendungen. Sie begründete dies damit, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht einen wesentlichen Anteil an der Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts gehabt habe. Wesentlich seien die Ermittlungen der IT-Forensik der Zuger Polizei sowie die Dokumentation, welche die Privatklägerin vor der Mandatierung ihrer Rechtsbeiständin erstellt und eingereicht habe. Die Teilnahme der Rechtsbeiständin an den durchgeführten Einvernahmen sei objektiv betrachtet zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin nicht notwendig gewesen, wie dies auch für die weiteren Verfahrenshandlungen gelte. Der Beizug der Rechtsbeiständin habe auch nicht zu tieferen Untersuchungskosten geführt. Da die Strafbehörden auch bei Antragsdelikten den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten, sei es nicht notwendig, dass die Privatklägerin sich anwaltschaftlich vertreten lasse, um der Privatklage im Strafpunkt Nachdruck zu verleihen. Es könne auch kein Interesse daran bestehen, die verurteilte Person durch grundsätzlich nicht notwendige, substantielle Anwaltskosten der Privatklägerschaft, welche vorliegend ein Vielfaches der Verbindungsbusse betragen, weiter zu belasten. Auch wenn das Strafmass knapp über der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StPO liege, sei eine anwaltschaftliche Begleitung der Privatklägerin, einer in der verwandten angelsächsischen Rechtstradition ausgebildeten Juristin nicht notwendig gewesen, zumal diese bereits vor der Mandatierung ihrer Anwältin selbständig bei der Polizei die relevanten Unterlagen eingereicht habe. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die fremde Sprache der Privatklägerin sei durch die Dolmetscher kompensiert

Seite 60/64 worden. Der vorliegende Fall habe sodann nicht besonders komplexe oder schwer zu beurteilende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geboten (OG GD 1 E. V.6.5-6.8). 3.3 In ihrer Anschlussberufung und an der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zusammengefasst geltend machen, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend, um sich alleine durch das Strafverfahren zu kämpfen, das von Seiten der Zuger Polizei und der Zuger Staatsanwaltschaft nie ernst genommen worden sei. Es treffe nicht zu, dass die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin nicht notwendig gewesen seien, da diese erst am 2. Oktober 2019 mandatiert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Zuger Polizei zunächst kein Interesse gehabt habe, den Fall richtig zu ermitteln. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Einstellungsverfügung verwiesen. Nur durch die zahlreichen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin habe das Verfahren Fahrt aufgenommen, habe die IT- Forensik der Polizei sich des Falles angenommen und eine weitere Straftat, das illegale Eindringen in den Laptop ermitteln und für die anderen Vorwürfe die Beweise klar erbringen können. Es sei deshalb falsch, dass die Vorinstanz von einem nicht wesentlichen Erkenntnisgewinn ausgegangen sei. Es sei weiter daran erinnert, dass der polizeiliche Sachbearbeiter nicht in der Lage gewesen sei, die eingereichten WhatsApp Web-Prints richtig auszudrucken, weshalb diese nochmals hätten eingereicht werden müssen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs von Amtes wegen wahrnehme, hätten diese und die Zuger Polizei durch das Verfahren "geprügelt" werden müssen. Ohne die zahlreichen Eingaben und die Teilnahme der Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin an den Befragungen wäre es nie zu einer Verurteilung gekommen. Die Privatklägerin sei eine in M.________ ausgebildete Wirtschaftsanwältin und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, um selbständig ein Strafverfahren – anfänglich gegen den Willen von Polizei und Staatsanwaltschaft – durchzusetzen. Die Strafe liege immerhin über der Bagatellgrenze. Der Hinweis, dass die Privatklägerin der Polizei bereits vor der Mandatierung ihrer Rechtsvertreterin alle notwendigen Unterlagen eingereicht gehabt habe, verfange nicht. Der polizeilichen Sachbearbeiter sei nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel so auszuwerten, wie er es hätte tun müssen. Die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass die Verfahrensakten Bearbeitungslücken seit der Anzeigeerstattung vom 20. März 2019 enthalten würden, welche sachlich nicht nachvollziehbar seien. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, dürfe der Privatklägerin schliesslich nicht zum Nachteil gereichen. Die sehr hohen Kosten habe nicht alle der Beschuldigte verursacht. Bis zu einem gewissen Punkt seien diese durch das Nicht-Tätigwerden der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft verursacht worden (OG GD 12 Ziff. 35-40; OG GD 21/4; OG GD 21 S. 52). 3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellten sich vorliegend keine besonders komplexe oder schwer zu beurteilende Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen. Daran ändert nichts, dass es sich angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht mehr um ein Bagatelldelikt handelte. Die Bagatellgrenze (Art. 132 Abs. 3 StPO) betrifft die Gebotenheit der Verteidigung und nicht die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft. Die Strafbehörden haben den Sachverhalt sodann von Amtes wegen zu untersuchen. Auch wenn die Mitarbeit der Privatklägerin in gewissem Mass wichtig und die Ermittlungsarbeit zuweilen eher zurückhaltend war, wobei hier anzumerken ist, dass die Privatklägerin ihren Laptop und ihr Mobiltelefon erst über ein halbes Jahr nach ihrer Anzeige der Polizei zur Auswertung übergeben hat (act. 1/102), musste sie nicht zentrale Verfahrenshandlungen vornehmen.

Seite 61/64 Zivilforderungen, welche allenfalls spezifische Eingaben namentlich zur Bezifferung und zum Beweis erfordert hätten, wurden nie substanziiert vorgebracht, weshalb die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg verwies. Der Privatklägerin als in M.________ ausgebildete Wirtschaftsanwältin wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Rechte selbst zu wahren. Dies zeigte sich denn auch anschaulich an der Berufungsverhandlung, wo die Privatklägerin ihre Anwältin laufend instruiert und sie auch korrigiert hat, wenn diese etwas nicht so ausgeführt hat, wie sie es gemeint hat (vgl. z.B. OG GD 21 S. 40-44, 54). Entsprechend war es objektiv betrachtet zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht notwendig, dass die Privatklägerin zu den Einvernahmen von ihrer Rechtsbeiständin begleitet wurde. Die fehlenden Deutschkenntnisse konnten sodann durch Dolmetscher kompensiert werden. Zudem konnte sie mit den zuständigen Polizeibeamten sowie auch Vertretern der Staatsanwaltschaft in Englisch kommunizieren, wie die Akten zeigen (vgl. z.B. act. 8/107 ff.). Sie war also nicht eingeschränkt, ihre Eingaben zu machen. Weiter hat sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sie an der Berufungsverhandlung bestätigte (OG GD 21 S. 1) und sich auch darin zeigte, dass sie Fragen beantwortet hat, bevor sie übersetzt wurden (vgl. OG GD 21 Ziff. 63). Der Beizug einer Rechtsbeiständin war somit auch unter diesem Aspekt nicht notwendig. Der Beizug einer Rechtsanwältin hat auch nicht zu einem wesentlichen Erkenntnisgewinn beigetragen und folglich die Untersuchungskosten nicht vermindert. Die relevanten Unterlagen hat die Privatklägerin selbst zusammengetragen und der Polizei übergeben. Auch die weiteren umfassenden Unterlagen, welche die Privatklägerin zusammenstellte, hätte sie selbst einreichen können (act. 8/27 ff.). Die Argumente, der polizeiliche Sachbearbeiter habe die eingereichten WhatsApp Web-Prints nicht richtig ausdrucken können und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel so auszuwerten, wie er es hätte tun müssen, begründen die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht. Die Privatklägerin hätte den Polizeibeamten selber entsprechend informieren können. Zusammengefasst erweist sich der Beizug einer Rechtsbeiständin und damit die entsprechenden Aufwendungen nicht als notwendig. Der Antrag auf Entschädigung ist daher abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 1.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie die definitive Abweisung der Zivilforderung. Betreffend die beantragten Freisprüche

Seite 62/64 obsiegt er zu einem Drittel, da ein Freispruch und zwei Schuldsprüche erfolgen. Hinsichtlich der Zivilforderung obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich, da die Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Zivilklage zurückgezogen hat. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Entschädigungsanträgen vollumfänglich. Betreffend den Schuldpunkt obsiegt sie zu zwei Dritteln, da zwei Schuldsprüche bestätigt werden. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten je hälftig dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufzuerlegen. 3. Soweit die Privatklägerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren. Betreffend den Schuldpunkt, in dem sie teilweise mit ihren Anträgen durchdringt, war eine anwaltschaftliche Vertretung nicht notwendig. Es kann dazu auf die Ausführungen betreffend das Vorfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren verwiesen werden (E. IX.3). Der Antrag, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen, ist daher abzuweisen.

Seite 63/64 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte E.________ wird vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB (Zugriff auf Laptop am

28. Oktober 2018) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen 4.1 des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB; 4.2 des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB. 5. Er wird dafür bestraft 5.1 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren; 5.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl SUV_K.2017.219 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00 wird nicht widerrufen. 7. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin ihre Zivilklage zurückgezogen hat. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 7'520.05 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 60.00 Auslagen CHF 5'060.00Total und werden je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Privatklägerin auferlegt. 11. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen.

Seite 64/64 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - E.________ - Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Staub F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf

Erwägungen (94 Absätze)

E. 3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

Seite 8/64

E. 3.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ihre notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren auf CHF 29'737.90 beziffert, wobei dabei der Aufwand für die Hauptverhandlung nicht vollständig enthalten ist (OG GD 1 E. V. 6.4). Im Berufungsverfahren hat sie ihre diesbezüglichen Aufwendungen auf CHF 34'562.55 beziffert (OG GD 21/4 S. 10). Die Differenz ergibt sich daraus, dass die Vor- instanz die Rechnungen vom 24. Januar 2022 und vom 3. März 2022 offenbar nicht berücksichtigt hat und die Privatklägerin zudem die vollständige Dauer der Hauptverhandlung und die danach angefallenen Aufwendungen ergänzt hat.

E. 3.1.1 An der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass er wisse, was sie mache und zu wem sie Kontakt habe. Aus dem Zusammenhang könne sie schliessen, dass er sie kontrolliere und beobachte. Er wisse Sachen, die er eigentlich nicht wissen könne. Irgendeinmal sei ihr der Gedanken gekommen, dass er ihre WhatsApp-Nachrichten lesen müsse. Er sei bei ihr zu Hause vorbeigekommen, als sie sich mit jemandem über WhatsApp verabredet habe und habe ihr Blumen, Windeln und Fruchtsäfte vor die Haustüre gelegt. Mit Hilfe eines Kollegen haben sie herausgefunden, dass auf ihrem WhatsApp-Account ein Computer hinterlegt sei (bzw. Kontakte zu einem Computer aufzeichnet worden seien), welchen sie nicht kenne. Der Computer verwende das Betriebssystem Mac OS 10.14.2, das sei sicherlich der Computer des Beschuldigten. Dieser sei IT-Sicherheitsexperte. Sie sei sich sicher, dass er dahinterstecke. Er wolle sie kontrollieren und psychisch fertig machen. Auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, dass es der Beschuldigte gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dieser könne das. Er habe ihr erzählt, dass er bereits bei seiner Ex-Frau den Facebook-Account gehackt habe, wobei er ihr gegenüber schon angedeutet habe, dass er ihre privaten Nachrichten lesen könne (act. 2/2-3 Ziff. 5-8).

E. 3.1.2 An der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 ergänzte die Privatklägerin, dass nur sie auf ihr WhatsApp-Konto Zugriff habe. Sie habe nie zur Installation von WhatsApp auf irgendeinem Gerät des Beschuldigten eingewilligt. Sie habe ihm auch nie ihr Mobiltelefon gegeben, um den QR-Code für die Verifizierung abzulesen. Es sei für sie schwierig, eine Motivation des Beschuldigten für das Einloggen in ihr WhatsApp-Konto nachzuvollziehen, sie glaube aber, dass er sie habe kontrollieren wollen, zumal er alle möglichen Mittel verwendet habe, um sie zu verfolgen. Sie denke, der Beschuldigte habe wissen wollen, was sie anderen Leuten gesagt habe und was andere ihr sagten. Er habe mehrfach Sachen gewusst, welche sie ihm nie mitgeteilt habe (act. 2/12 Ziff. 10-12, act. 2/14-15 Ziff. 23). Im Zusammenhang mit dem Bericht über die forensische Datensicherung führte die Privatklägerin aus, sie habe Herrn N.________ [polizeilicher Sachbearbeiter] die Informationen gegeben, dass das im Bericht genannte Gerät mit dem Betriebssystem OS X 10.14.2 das MacBook des Beschuldigten sei. Sie [die Privatklägerin und ihre Rechtsanwältin] hätten den Beweis geliefert, dass der Beschuldigte mit dem Betriebssystem OS X 10.14.2 Zugriff auf ihren gemeinsamen E-Mail-Account (Gmail) gehabt habe (act. 2/17).

E. 3.1.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 ergänzte die Privatklägerin, dass sie über Weihnachten 2018 in M.________ gewesen und am 25. Januar 2019 zurückgekommen sei. Die Verbindung zwischen dem (fremden) Computer und ihrem

Seite 34/64 Mobiltelefon und WhatsApp müsse sehr viel früher eingerichtet worden sein. Sie kenne nur das Datum vom ersten Screenshot, als sie das fremde Gerät bemerkt habe. Ihr Mobiltelefon habe nur einen PIN gehabt, keine weitere Sicherung mittels biometrischer Daten. Sie habe dem Beschuldigten den PIN nie gegeben, sie vermute aber, dass er ihn mal gesehen habe, als sie ihn eingegeben habe. Sie habe ferner ihr Mobiltelefon nicht immer dabeigehabt, bspw. wenn sie in der Dusche gewesen sei oder ihre Tochter gestillt habe. Sie habe ihr Mobiltelefon nur zu Hause unbeaufsichtigt gelassen. Sie habe nie festgestellt, dass sie Opfer eines Hackers oder von Malware gewesen sei. Sie habe keine Hinweise auf einen Dritten (ausser dem Beschuldigten), welcher ihre WhatsApp-Nachrichten gelesen haben könnte. Sie habe nur mit ihrem eigenen Computer und dem ehemaligen Arbeitscomputer auf WhatsApp Web zugegriffen (SE GD 11/1/3 S. 3-5).

E. 3.1.4 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst und im Wesentlichen aus, am Tag, an dem sie den ersten Screenshot gemacht habe, habe sie das erste Mal gewusst, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese. Der Beschuldigte habe ihr zuvor in Gesprächen gesagt, er wisse "Dinge", ihre Freunde hätten mit ihm gesprochen. Sie habe gewusst, dass diese Sachen nicht in Person, sondern elektronisch besprochen worden seien. Dies habe sie auf die Spur gebracht, wie er es habe erfahren können. Es habe sich dann herausgestellt, dass er es über WhatsApp erfahren habe. Sie habe bis dahin nicht gewusst, dass man im WhatsApp sehen könne, welche Geräte eingeloggt seien. Am 26. Februar 2019, als sie es herausgefunden habe, habe sie zwei Apple-Geräte besessen, ihr Telefon und ihren Computer. Sie habe zu dieser Zeit auf keinem Gerät WhatsApp Web genutzt. Sie habe es auf dem Laptop von O.________ [ehemalige Arbeitgeberin] gehabt und auch auf ihrem Laptop installiert, aber ab Januar 2019 habe sie nicht mehr darauf zugreifen können. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte auf seinem Laptop einen WhatsApp Web-Zugang zu ihrem Account eingerichtet habe, um ihr zu zeigen, wie es funktioniert. Technisch gesehen habe sie in einem Zeitpunkt drei Geräte gehabt, aber nur zwei genutzt. Als sie den Arbeitslaptop an O.________ zurückgegeben habe, habe sie nur noch zwei gehabt. Der O.________-Laptop sei kein MacBook, sondern etwas anderes gewesen. Ihren pinken Computer hätten sie [die Privatklägerin und der Beschuldigte] anfangs 2018 gekauft, aber sie habe ihn nie genutzt. Als sie den Arbeitscomputer zurückgegeben habe, habe sie nur noch ihren privaten Computer gehabt. WhatsApp Web habe sie alleine eingerichtet. Das sei einfach gewesen. Auf die Frage, ob sie alleine herausgefunden habe, welche Geräte auf ihr WhatsApp zugreifen, sagte sie: "Ja, aber mit Hilfe von meinen Freunden." Auf Nachfrage führte sie aus, sie hätte es gemacht, aber die anderen hätten ihr Vorschläge gemacht, nach was zu googeln oder wo nachzuschauen sei. Niemand anderes sei an ihrem Computer oder Telefon gewesen. Weiter sagte sie aus, sie habe WhatsApp Web schon seit einer langen Zeit auf ihrem Computer genutzt. Sie habe nicht gewusst, dass andere Personen ihren Computer mit dem WhatsApp-Account verbinden könnten. Auf den Vorhalt, dass ihr bekannt gewesen sei, dass man mit einem Laptop auf WhatsApp zugreifen können, weil sie es selber eingerichtet hätte, erklärte die Privatklägerin, zu jemandes eigenem Account, aber nicht zu ihrem Account. Wenn man WhatsApp Web installiere, brauche man das eigene, autorisierte Gerät und den Laptop. Um das zu machen habe der Beschuldigte seinen Laptop und ihr (offenes) Telefon gebraucht. Das habe nichts mit der Installation von WhatsApp Web auf ihrem Computer zu tun. Dafür habe sie ihr Telefon und ihren Computer gebraucht. Auf die Frage, weshalb sie nicht "Log out from all devices" gewählt habe, erklärte sie, weil sie sonst keine Beweise gehabt hätte, dass er ihre

Seite 35/64 WhatsApp-Nachrichten lese. Sie habe ca. einen Monat zugewartet, es sei die Dauer der Screenshots. Sie habe ein neues Telefon gekauft und WhatsApp nicht mehr benutzt. Auf die Frage, was den Ausschlag gegeben habe, nach einem Monat das Sammeln der Beweise zu beenden, gab sie an, ihre Tochter habe das Telefon runtergeworfen und der Bildschirm sei kaputt gegangen. Der Beschuldigte sei gut im Lügen und im Geschichtenändern. Sie habe gewusst, dass wenn sie zur Polizei gehe, sie Beweise brauche. Sonst werde man ihr nicht glauben. Sie ergänzte schliesslich, der Beschuldigte habe es zugegeben. In erster Instanz habe er ausgesagt, sie hätte es mit einem Freund inszeniert und später habe er die Geschichte geändert und gesagt, dass sie zugestimmt hätte, dass er ihr WhatsApp auf seinem Computer habe. Das sei nie der Fall gewesen. Die Fakten seien belegt. Er habe zugegeben, es getan zu haben (OG GD 21 Ziff. 50-69).

E. 3.2 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Privatklägerin auf Entschädigung für ihre Aufwendungen. Sie begründete dies damit, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht einen wesentlichen Anteil an der Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts gehabt habe. Wesentlich seien die Ermittlungen der IT-Forensik der Zuger Polizei sowie die Dokumentation, welche die Privatklägerin vor der Mandatierung ihrer Rechtsbeiständin erstellt und eingereicht habe. Die Teilnahme der Rechtsbeiständin an den durchgeführten Einvernahmen sei objektiv betrachtet zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin nicht notwendig gewesen, wie dies auch für die weiteren Verfahrenshandlungen gelte. Der Beizug der Rechtsbeiständin habe auch nicht zu tieferen Untersuchungskosten geführt. Da die Strafbehörden auch bei Antragsdelikten den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten, sei es nicht notwendig, dass die Privatklägerin sich anwaltschaftlich vertreten lasse, um der Privatklage im Strafpunkt Nachdruck zu verleihen. Es könne auch kein Interesse daran bestehen, die verurteilte Person durch grundsätzlich nicht notwendige, substantielle Anwaltskosten der Privatklägerschaft, welche vorliegend ein Vielfaches der Verbindungsbusse betragen, weiter zu belasten. Auch wenn das Strafmass knapp über der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StPO liege, sei eine anwaltschaftliche Begleitung der Privatklägerin, einer in der verwandten angelsächsischen Rechtstradition ausgebildeten Juristin nicht notwendig gewesen, zumal diese bereits vor der Mandatierung ihrer Anwältin selbständig bei der Polizei die relevanten Unterlagen eingereicht habe. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die fremde Sprache der Privatklägerin sei durch die Dolmetscher kompensiert

Seite 60/64 worden. Der vorliegende Fall habe sodann nicht besonders komplexe oder schwer zu beurteilende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geboten (OG GD 1 E. V.6.5-6.8).

E. 3.2.1 Der Beschuldigte wurde am 10. Dezember 2020 durch die Polizei zum eingangs genannten Vorwurf befragt. Er beantwortete die Frage, ob er Zugriff auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin gehabt habe, inhaltlich nicht. Er sagte lediglich, dass er kein WhatsApp- Passwort kenne (act. 2/38 Ziff. 17-18). Er bestätigte sodann, dass er keinen Zugriff auf Applikationen der Privatklägerin gehabt habe. Die spezifisch auf WhatsApp und E-Mails fokussierte Nachfrage wollte er nicht beantworten (act. 2/39-40 Ziff. 25-26). Auf Nachfrage der Privatklägerin bestätigte der Beschuldigte, dass sie mit G.________@gmail.com eine gemeinsame E-Mail-Adresse für Rechnungen verwenden würden, wobei die Privatklägerin und er auf dieses Konto Zugriff gehabt hätten (act. 2/40-41 Ziff. 30-31). Die Passage seiner Textnachricht an die Privatklägerin mit dem Inhalt "Cos your messages to your friends tell a different story" (act. 2/49; act. 8/185; deutsch: "Denn deine Nachrichten an deine Freunde erzählen eine andere Geschichte") sei durch die Privatklägerin aus dem Kontext gerissen worden. Die Textnachricht bedeute lediglich, dass die Privatklägerin damals Kontakte zu seinen Freunden gehabt habe und ihre Nachrichten an seine Freunde eine andere Geschichte aufzeigen würden (act. 2/41 Ziff. 35).

E. 3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 2. März 2022 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zum Vorwurf des unbefugten Zugriffs auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin nahm der Beschuldigte inhaltlich nicht Stellung (act. 2/51 ff.).

E. 3.2.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 bestritt der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin genutzt habe. Er sei im November 2018 ausgezogen. Die Privatklägerin sei erinnerlich zu dieser Zeit in M.________ gewesen und habe ihr Mobiltelefon dabei gehabt. Der Beschuldigte verneinte ferner auf Frage hin, im März 2019 einen Computer der Marke Apple, Typ MacBook mit dem Betriebssystem OS 10.14.2 und dem Internetbrowser "Chrome" verwendet zu haben. In der nächsten Frage gestand der Beschuldigte hingegen sinngemäss ein, ein solches System zu verwenden (SE GD 11/1 S. 8, auf Vorhalt von act. 1/37, vgl. auch nochmals ausdrücklich: SE GD 11/1 S. 9 sechste Frage). Er fügte indessen hinzu, es hätten ganz viele Personen ein Apple-Gerät mit der gleichen Nummer. Die Betriebssystemnummer könne nicht ausschliesslich ihm zugeordnet werden (SE GD 11/1 S. 8). Der fremde Computer, der angezeigt worden sei, könne auch ein Computer der Privatklägerin oder von einem Freund der Privatklägerin sein. Das Mobiltelefon

Seite 36/64 der Privatklägerin sei sodann mit biometrischer Gesichtserkennung und Fingerabdruck gesichert gewesen, das schliesse einen Zugriff durch ihn aus. Die Privatklägerin sei sodann zu diesem Zeitpunkt in M.________ gewesen und er kenne ihren PIN-Code nicht (SE GD 11/1, S. 9).

E. 3.2.4 In seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte geltend, das Gerät, über welches auf die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin zugegriffen worden sei, sei ein vertrauenswürdiges Gerät (trusted device) gewesen. Dieses sei in Gegenwart der Privatklägerin und mit ihrem Wissen eingerichtet worden. Sie habe die Zugriffsberechtigungen verwaltet und sie sei dafür verantwortlich, was sie erlaube und was nicht. Es reiche nicht, dass sie später einfach behaupte, es sei nicht so gewesen (OG GD 3/1 S. 2-3; 3/2 S. 2-3). Weiter brachte er vor, es bestünden keine Beweise für den Vorwurf des Hackens. Es gebe aber Beweise dafür, dass ein vertrauenswürdiges Gerät eingerichtet worden sei. Später habe die Privatklägerin bestritten, dass es ihres gewesen sei. Das Gerät sei eingerichtet worden, als eine vertrauensvolle Beziehung bestanden habe. Die Geräte seien mit ihrem Einverständnis verbunden und die Vertrauensleitungen eingerichtet worden. Der Grund dafür sei gewesen, um der Privatklägerin bei ihren Computer-Support-Anfragen zu helfen. Er habe ihr gezeigt, wie man WhatsApp Web einrichte und habe dazu seinen Laptop benutzt. Sie habe dann ihren Laptop mit ihrem Mobiltelefon eingerichtet. Beide Geräte seien somit in ihrer Anwesenheit und mit ihrem Wissen eingerichtet worden. Er habe dies vergessen und erst Monate nach seinem Auszug bemerkt. Als er auf seinem Laptop WhatsApp Web aufgerufen habe, habe er die alte Verbindung gesehen. Kurz bevor er auf Abmelden geklickt habe, um sich nachher anzumelden, habe er gedacht, "let's have a look". Es sei sehr aufschlussreich gewesen. Der Beschuldigte fügte an, es sei die Verantwortung der Privatklägerin, ihre Geräte und das Internet zu sichern, und nicht seine. Die Vorinstanz habe erwogen, er habe den PIN der Privatklägerin gekannt, da sie zusammengelebt hätten oder er müsse irgendwann ihr Mobiltelefon gestohlen haben, um die Verbindung herzustellen. Dies sei jedoch einfach die Schilderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz habe diese ohne Beweise und nähere Prüfung als wahr angenommen. Seine Beschreibung der Ereignisse stehe mehr mit der Wahrheit und auch mit den Protokollen im Einklang (OG GD 3/1 S. 6; 3/2 S. 7).

E. 3.2.5 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, er nutze WhatsApp Web viel für die Band, weil man Fotos hineinstellen könne. Die Privatklägerin habe gesehen, wie er das genutzt habe, und habe gefragt, wie sie es auf ihrem Computer haben könne. Sie seien auf dem Balkon am Esstisch gewesen. Er habe seinen Laptop gedreht und ihr gezeigt, man gehe auf die Internetseite, hier sei der QR-Code und man scanne diesen. Sie habe dies mit ihrem [Mobiltelefon] gemacht. Sie sei froh gewesen, zu wissen, wie es gehe. Sie habe es gescannt und gesehen, dass es funktioniere. Er habe den Browser geschlossen und sie seien essen gegangen. Damit sei die Sache abgeschlossen gewesen. Das sei alles auf seinem Computer gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er noch verbunden gewesen sei, weil er den Laptop nicht oft nutze. Er habe einen Desktop[-Computer] und einen Laptop gehabt. Zu Hause habe er den Desktop[-Computer] für WhatsApp Web genutzt. Nur wenn er hinausgehe, z.B. in ein Café, nutze er den Laptop. Er habe WhatsApp Web geöffnet und gesehen, dass sie verbunden gewesen seien. Er habe bemerkt, dass er im Account der Privatklägerin eingeloggt gewesen sei. Die Verbindung sei vorher aufgebaut worden. Durch diese Verbindung habe er Zugang

Seite 37/64 zu ihren Nachrichten gehabt. Es sei eine vertrauenswürdige Verbindung gewesen, die von der Privatklägerin eingerichtet worden sei. Er habe die Nachrichten ein paar Mal angeschaut. Was sie den Leuten, den Behörden, den Anwälten und ihren Freuden erzählt habe, sei hilfreich, nützlich gewesen. Der Beschuldigte konnte sich nicht erinnern, wann er die bestehende Verbindung entdeckt habe. Es seien vielleicht zwei, drei Wochen gewesen und dann habe es aufgehört. Zwischen dem Verbinden des WhatsApp-Accounts und dem Zeitpunkt, in dem er die Verbindung wiederentdeckt habe, könnten vier Wochen oder so gewesen sein. Es sei nach seinem Auszug gewesen. Auf die Frage, ob er seinen Laptop während dieser vier Wochen gebraucht habe, erklärte der Beschuldigte, er habe meistens den Desktop[-Computer] benutzt, auf welchem er WhatsApp Web habe. Er habe seinen Computer für Word oder E-Mail genutzt. Erst als er WhatsApp Web auf dem Laptop habe nutzen wollen, habe er gesehen, dass die Verbindung noch stehe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er den Laptop in diesen vier Wochen vielleicht gebraucht habe. Er habe den Laptop und den Desktop[-Computer] gehabt. Die Frage, ob er die Browserdaten regelmässig lösche, verneinte er. Auf die Frage, wie viele Apple-Geräte im gemeinsamen Haushalt vorhanden gewesen seien, kurz bevor sie sich getrennt hätten, zählte er den alten und neuen Laptop der Privatklägerin sowie deren iPhone auf. Er habe seinen Laptop und den Arbeitslaptop, der "ein Windows" gewesen sei, gehabt. Sein iMac, Apple-TV und sein Smartphone seien "ein Apple" gewesen (OG GD 21 Ziff. 155- 165). Auf die Frage, warum er nicht sein Mobiltelefon genutzt habe, um der Privatklägerin die Einrichtung von WhatsApp Web zu zeigen, gab der Beschuldigte an, er habe den Laptop rumgedreht, um es zu zeigen. Er habe es eingeben und der QR-Code sei angezeigt worden. Er habe gesagt, sie könne probieren. Sie habe ihn gescannt und sich eingeloggt. Das sei die Demonstration gewesen. Er habe das mit ihrem Telefon gezeigt. Die Frage, warum er nicht den Laptop der Privatklägerin genommen habe, um es ihr zu zeigen, beantworte er damit, dass sie zu ihm gekommen sei. Er habe sein WhatsApp genutzt und sie habe gefragt, wie sie das nutzen könne (OG GD 21 Ziff. 173-175). Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, warum die Privatklägerin ihn bitten sollte, ihr zu zeigen, wie man WhatsApp Web installiere, wenn sie es selber gewusst und schon seit Jahren genutzt habe, sagte der Beschuldigte, sie habe ihn gefragt, wie man es nutze, weil sie es früher nie genutzt habe. Auf Vorhalt von act. 1/20 und der Frage der Verfahrensleitung, warum er im September der Privatklägerin habe erklären müssen, wie WhatsApp Web funktioniere, wenn die Privatklägerin bereits am 24. August 2018 darauf zugegriffen habe, führte er aus, er habe nie gesagt, dass es im September gewesen sei. Sie habe es genutzt, weil er es ihr gezeigt habe. Er wisse nicht, wann die Einrichtung gewesen sei. Es könne im Juli gewesen sein, sie seien auf dem Balkon gewesen. Auf ausdrückliche Nachfrage wusste er nicht, wann er seinen Computer mit dem iPhone der Privatklägerin verbunden habe. Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen, sie habe nie WhatsApp Web genutzt gehabt, weder auf dem alten noch dem neuen Laptop. Es müsse früher gewesen sein. Den neuen Laptop der Privatklägerin hätten sie glaublich im März gekauft. Er habe ihn aber nicht unmittelbar nach dem Kauf aufgesetzt. Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, warum er vorhin ausdrücklich gesagt habe, sie hätten den Laptop im September 2018 aufgesetzt, erwiderte er, er erinnere sich nicht, dass er dafür ein genaues Datum gesagt habe. Er habe gesagt, dass er den Laptop installiert habe, aber dass es ein genaues Datum gewesen sei, sei ihm nicht bewusst (OG GD 21 Ziff. 176-180). Auf

Seite 38/64 entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte, es sei normalerweise nicht möglich, zwei WhatsApp-Konten vom gleichen Computer zu nutzen. Wenn man jedoch zwei verschiedene Browser nutze und den einen schliesse, sollte es möglich sein. Die Frage, warum er die Verbindung nicht sofort gelöscht habe, als er bemerkt habe, dass er noch Zugriff auf das WhatsApp Web-Konto der Privatklägerin gehabt habe, beantwortete er damit, dass er "drauf" gewesen sei, sich abzumelden. Aber es habe nützliche Informationen gegeben. Als Gegenfrage entgegnete er, warum die Privatklägerin nicht "Verbindung von anderen Geräten trennen" gewählt habe, wenn sie Verbindungen gesehen habe, denen sie nicht vertraut habe. Wenn sie die Verbindung nicht trenne, sei das ein implizites Einverständnis (OG GD 21 Ziff. 187-189).

E. 3.3 In ihrer Anschlussberufung und an der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zusammengefasst geltend machen, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend, um sich alleine durch das Strafverfahren zu kämpfen, das von Seiten der Zuger Polizei und der Zuger Staatsanwaltschaft nie ernst genommen worden sei. Es treffe nicht zu, dass die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin nicht notwendig gewesen seien, da diese erst am 2. Oktober 2019 mandatiert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Zuger Polizei zunächst kein Interesse gehabt habe, den Fall richtig zu ermitteln. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Einstellungsverfügung verwiesen. Nur durch die zahlreichen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin habe das Verfahren Fahrt aufgenommen, habe die IT- Forensik der Polizei sich des Falles angenommen und eine weitere Straftat, das illegale Eindringen in den Laptop ermitteln und für die anderen Vorwürfe die Beweise klar erbringen können. Es sei deshalb falsch, dass die Vorinstanz von einem nicht wesentlichen Erkenntnisgewinn ausgegangen sei. Es sei weiter daran erinnert, dass der polizeiliche Sachbearbeiter nicht in der Lage gewesen sei, die eingereichten WhatsApp Web-Prints richtig auszudrucken, weshalb diese nochmals hätten eingereicht werden müssen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs von Amtes wegen wahrnehme, hätten diese und die Zuger Polizei durch das Verfahren "geprügelt" werden müssen. Ohne die zahlreichen Eingaben und die Teilnahme der Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin an den Befragungen wäre es nie zu einer Verurteilung gekommen. Die Privatklägerin sei eine in M.________ ausgebildete Wirtschaftsanwältin und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, um selbständig ein Strafverfahren – anfänglich gegen den Willen von Polizei und Staatsanwaltschaft – durchzusetzen. Die Strafe liege immerhin über der Bagatellgrenze. Der Hinweis, dass die Privatklägerin der Polizei bereits vor der Mandatierung ihrer Rechtsvertreterin alle notwendigen Unterlagen eingereicht gehabt habe, verfange nicht. Der polizeilichen Sachbearbeiter sei nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel so auszuwerten, wie er es hätte tun müssen. Die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass die Verfahrensakten Bearbeitungslücken seit der Anzeigeerstattung vom 20. März 2019 enthalten würden, welche sachlich nicht nachvollziehbar seien. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, dürfe der Privatklägerin schliesslich nicht zum Nachteil gereichen. Die sehr hohen Kosten habe nicht alle der Beschuldigte verursacht. Bis zu einem gewissen Punkt seien diese durch das Nicht-Tätigwerden der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft verursacht worden (OG GD 12 Ziff. 35-40; OG GD 21/4; OG GD 21 S. 52).

E. 3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellten sich vorliegend keine besonders komplexe oder schwer zu beurteilende Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen. Daran ändert nichts, dass es sich angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht mehr um ein Bagatelldelikt handelte. Die Bagatellgrenze (Art. 132 Abs. 3 StPO) betrifft die Gebotenheit der Verteidigung und nicht die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft. Die Strafbehörden haben den Sachverhalt sodann von Amtes wegen zu untersuchen. Auch wenn die Mitarbeit der Privatklägerin in gewissem Mass wichtig und die Ermittlungsarbeit zuweilen eher zurückhaltend war, wobei hier anzumerken ist, dass die Privatklägerin ihren Laptop und ihr Mobiltelefon erst über ein halbes Jahr nach ihrer Anzeige der Polizei zur Auswertung übergeben hat (act. 1/102), musste sie nicht zentrale Verfahrenshandlungen vornehmen.

Seite 61/64 Zivilforderungen, welche allenfalls spezifische Eingaben namentlich zur Bezifferung und zum Beweis erfordert hätten, wurden nie substanziiert vorgebracht, weshalb die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg verwies. Der Privatklägerin als in M.________ ausgebildete Wirtschaftsanwältin wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Rechte selbst zu wahren. Dies zeigte sich denn auch anschaulich an der Berufungsverhandlung, wo die Privatklägerin ihre Anwältin laufend instruiert und sie auch korrigiert hat, wenn diese etwas nicht so ausgeführt hat, wie sie es gemeint hat (vgl. z.B. OG GD 21 S. 40-44, 54). Entsprechend war es objektiv betrachtet zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht notwendig, dass die Privatklägerin zu den Einvernahmen von ihrer Rechtsbeiständin begleitet wurde. Die fehlenden Deutschkenntnisse konnten sodann durch Dolmetscher kompensiert werden. Zudem konnte sie mit den zuständigen Polizeibeamten sowie auch Vertretern der Staatsanwaltschaft in Englisch kommunizieren, wie die Akten zeigen (vgl. z.B. act. 8/107 ff.). Sie war also nicht eingeschränkt, ihre Eingaben zu machen. Weiter hat sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sie an der Berufungsverhandlung bestätigte (OG GD 21 S. 1) und sich auch darin zeigte, dass sie Fragen beantwortet hat, bevor sie übersetzt wurden (vgl. OG GD 21 Ziff. 63). Der Beizug einer Rechtsbeiständin war somit auch unter diesem Aspekt nicht notwendig. Der Beizug einer Rechtsanwältin hat auch nicht zu einem wesentlichen Erkenntnisgewinn beigetragen und folglich die Untersuchungskosten nicht vermindert. Die relevanten Unterlagen hat die Privatklägerin selbst zusammengetragen und der Polizei übergeben. Auch die weiteren umfassenden Unterlagen, welche die Privatklägerin zusammenstellte, hätte sie selbst einreichen können (act. 8/27 ff.). Die Argumente, der polizeiliche Sachbearbeiter habe die eingereichten WhatsApp Web-Prints nicht richtig ausdrucken können und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel so auszuwerten, wie er es hätte tun müssen, begründen die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht. Die Privatklägerin hätte den Polizeibeamten selber entsprechend informieren können. Zusammengefasst erweist sich der Beizug einer Rechtsbeiständin und damit die entsprechenden Aufwendungen nicht als notwendig. Der Antrag auf Entschädigung ist daher abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 1.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie die definitive Abweisung der Zivilforderung. Betreffend die beantragten Freisprüche

Seite 62/64 obsiegt er zu einem Drittel, da ein Freispruch und zwei Schuldsprüche erfolgen. Hinsichtlich der Zivilforderung obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich, da die Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Zivilklage zurückgezogen hat. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Entschädigungsanträgen vollumfänglich. Betreffend den Schuldpunkt obsiegt sie zu zwei Dritteln, da zwei Schuldsprüche bestätigt werden. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten je hälftig dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufzuerlegen. 3. Soweit die Privatklägerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren. Betreffend den Schuldpunkt, in dem sie teilweise mit ihren Anträgen durchdringt, war eine anwaltschaftliche Vertretung nicht notwendig. Es kann dazu auf die Ausführungen betreffend das Vorfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren verwiesen werden (E. IX.3). Der Antrag, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen, ist daher abzuweisen.

Seite 63/64 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte E.________ wird vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB (Zugriff auf Laptop am

28. Oktober 2018) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen

E. 3.5 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er Zugang zum Laptop gehabt habe, weil er diesen aufgesetzt und die Programme installiert habe. Dazu brauche man das Passwort. Er wusste jedoch nicht, ob er sich am

28. Oktober 2018 in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte. Das Passwort sei das gleiche gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe das Passwort selber gesetzt, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe damals nicht viel über Laptops gewusst. Das erste, was man mache, sei den Benutzernamen einzugeben und ein Passwort zu setzen. Jedes Mal, wenn man bei einem Mac etwas installiere oder ändere, werde man nach dem Passwort gefragt. Er habe Office, Adobe Acrobat usw. installiert und die iCloud eingerichtet. Für das

Seite 26/64 Übertragen des PST-Files brauche man kein Passwort. Die Privatklägerin habe ihn aber auch gebeten, Gmail einzurichten, wozu sie ihm das Passwort gegeben habe. Ebenso habe sie ihm das Passwort für die iCloud gegeben. Deshalb habe er das Passwort gehabt. Nachdem er alles gemacht habe, habe er ihr gesagt, sie solle das Passwort ändern (OG GD 21 Ziff. 144-154). Als Grund, warum er sich in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte, gab er sinngemäss an, um Informationen zur gemeinsamen Tochter zu finden. Auf die Frage, ob er der Meinung gewesen sei, sich legal zu verhalten, führte er aus, sie hätten im gleichen Haus gelebt und hätten alles geteilt. Auf Nachfrage gab er an, er wisse es nicht. Vielleicht sei es nicht korrekt gewesen (OG GD 21 Ziff. 169-172). Weiter sagte er aus, er habe den Laptop nicht unmittelbar nach dem Kauf installiert (OG GD 21 Ziff. 179). Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass er das Passwort nicht aufgrund des Einrichtens gewusst haben könne, da es die Privatklägerin geändert hätte und er es also auf andere Weise erschlichen haben müsse, erklärte der Beschuldigte, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 186). 4. Beweiswürdigung

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 ohne Einverständnis der Privatklägerin eine Aufnahme ihres (Streit-)Gesprächs machte.

E. 4 Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufzeichnet. Geschützt ist das nichtöffentliche, mündliche Gespräch, d.h. wenn die Gesprächsführer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass dieses ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann, u.a. aufgrund des vertraulichen Orts oder des vertraulichen Charakters (BGE 133 IV 253 E 3.2.2 und 3.2.3; Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 12).

Seite 18/64

E. 4.1 des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB;

E. 4.2 des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB. 5. Er wird dafür bestraft

E. 4.2.1 Aufgrund des forensischen Berichts der Zuger Polizei und der soeben erwähnten Screen- shots ist nachgewiesen, dass mit einem Apple-Gerät mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 über den Internetbrowser "Chrome" zu den vorstehend erstellten Zeitpunkten auf den WhatsApp Web-Account der Privatklägerin zugegriffen wurde. Die Verbindung wurde in Zug gestartet. Weiter ergibt sich aus dem forensischen Bericht der Polizei, dass der Laptop der Privatklägerin nicht diese Betriebssystemversion aufwies (act. 1/53-54, 1/96). Damit ist erwiesen, dass der Zugriff nicht mit diesem Gerät erfolgte.

E. 4.2.2 Angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist weiter erstellt, dass nicht sie selbst mittels eines anderen Geräts auf WhatsApp Web zugriff (SE GD 11/1/3 S. 3-5). Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin könnte mit einem anderen Computer, beispielsweise jenem eines Freundes, auf ihren eigenen Account zugegriffen haben (SE GD 11/1 S. 8), sind als Schutzbehauptung zu beurteilen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in dieser Häufigkeit einen fremden Computer benutzt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin einen eigenen, zweiten Apple-Computer besass (der Beschuldigte sagte aus, die Privatklägerin habe glaublich den alten Laptop im September weggegeben [SE GD 11/1 S. 7], was mit ihren Aussagen übereinstimmt [OG GD 21 Ziff. 41]) oder steten Zugriff auf einen solchen hatte. Wie oben dargelegt, erstellte die Privatklägerin zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 insgesamt 55 Screenshots, um einen fremden Zugriff zu dokumentieren. Diese zahlreichen Screenshots legen – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – offen, dass sich die Privatklägerin das dritte Gerät mit dem Betriebssystem Mac OS 14.10.2 nicht erklären konnte. Bei dieser Häufigkeit von mittels Screenshots dokumentierten Zugriffen ist mit der Vorinstanz auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin während dieser Zeit fahrlässig selber ein Drittgerät verwendete und dessen Zugriff nicht bemerkte. Ein Missverständnis der Privatklägerin erscheint nicht als plausibel. Denn die Screenshots erfolgten teilweise im Zeitpunkt, als der Zugriff stattfand (act. 1/16: "currently active"), oder teilweise kurz nach dem erfolgten Zugriff (act. 1/7: Zugriff um 15.01 Uhr, Screenshot um 15.09 Uhr). Ferner führte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (und ansatzweise auch in seiner Berufungserklärung; OG GD 3/1 S. 3, 3/2 S. 3) die Theorie aus, dass die Privatklägerin die Computerdelikte inszeniert habe, damit er als vorbestraft gelte und seine Tochter in M.________ (sofern sie zukünftig effektiv nach M.________ auswandern sollte) nicht mehr besuchen könne (SE GD 11/1/3, S. 9-10, Protokollvermerk). Ob M.________ tatsächlich einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königsreichs die Einreiseerlaubnis für den Besuch der eigenen Tochter wegen einer bedingten Geldstrafe aus der Schweiz verweigern würde, kann hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offenbleiben. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin als ausgebildete Juristin sowohl bei der Polizei wie auch vor Gericht vor ihren Aussagen mehrfach nach Art. 303 und Art. 304 StGB belehrt worden ist, erscheinen solche Vorteile als weit hergeholt und würden das Risiko einer entsprechenden Verurteilung wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege kaum aufwiegen. Zwar befindet sich die Privatklägerin in einem zerstrittenen Verhältnis mit dem Beschuldigten und sie hat grundsätzlich ein Interesse daran, Geschehnisse zum eigenen Vorteil darzulegen. Allerdings beantragte die Privatklägerin mehrfach erfolglos bei der

Seite 41/64 Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung mit forensischer Auswertung der Geräte des Beschuldigten, um die Tat nachzuweisen (vgl. act. 8/161 Ziff. 29; act. 8/238). Ferner reichte sie auch die eigenen Geräte (Laptop, iPhone) freiwillig zur forensischen Auswertung bei der Polizei ein. Dadurch offenbarte sie ein Interesse an der Wahrheitsfindung. Dieses prozessuale Verhalten wäre – wie es bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte – bei einer Inszenierung nicht zu erwarten gewesen. Denn eine Auswertung der Geräte des Beschuldigten hätte eine solche Inszenierung möglicherweise aufgedeckt. Weiter besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Schilderung bestimmter Geschehnisse im eigenen Interesse und einer Inszenierung einer fingierten Straftat, um den Beschuldigten falsch beschuldigen zu können. Letzteres ist eine Straftat und kann wie erwähnt nach Art. 303 StGB erheblich sanktioniert werden. Alleine aufgrund der vermuteten Interessenlage der Privatklägerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie innerlich bereit war, eine schwere Straftat zu begehen. Die Theorie des Beschuldigten, dass die Privatklägerin die Computerdelikte zwecks seiner Fernhaltung von der gemeinsamen Tochter inszeniert haben könnte, ist insgesamt nicht überzeugend.

E. 4.2.3 Sodann hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, ein Apple- Gerät mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 sowie einen Internetbrowser des Typs "Chrome" verwendet zu haben (SE GD 11/1 S. 8 und 9). Dies wird dadurch gestützt, dass mit einem solchen Gerät auf die gemeinsame E-Mail-Adresse G.________@gmail.com zugegriffen wurde (act. 1/96, 2/23, 8/251). Dieser Umstand spricht für die Täterschaft des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (OG GD 1 E. II.3.4.3), hat der Beschuldigte zu Recht angemerkt, dass vermutlich eine grössere Anzahl von Personen im Kanton Zug Geräte des Typs Apple mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 und dem weltweit auch auf Apple Computern stark verbreiteten Internetbrowser "Chrome" (trotz des Browsers "Safari" von Apple) verwendeten. Der Kreis der möglichen Täter, zu dem erwiesenermassen der Beschuldigte gehört, ist damit gross. Mit der Vorinstanz darf diese Ausgangslage – d.h. der grosse, theoretisch mögliche Täterkreis – indessen nicht isoliert betrachtet werden. Denn folgende weitere Indizien engen den Täterkreis erheblich ein: - Der Beschuldigte hatte nachweislich bereits die Privatsphäre der Privatklägerin missachtet, indem er sich unerlaubt – wenn auch nicht in strafbarer Weise – in ihren Laptop einloggte und unbefugt private Gespräche mit ihr aufzeichnete. Die Bereitschaft des Beschuldigten, die Privatsphäre der Privatklägerin zu missachten, erscheint damit grundsätzlich als erstellt. - Der Beschuldigte ist, soweit ersichtlich, ein technisch versierter IT-Sicherheitsfachmann, welcher diesen Beruf bei einer Grossbank ausübt. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte technisch in der Lage ist, einen stabilen Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin einzurichten, sollte er die Gelegenheit dazu erhalten. - Wie die Vorinstanz weiter zu Recht erwog (OG GD 1 E. II.3.4.4/c), führten der Beschuldigte und die Privatklägerin, soweit ersichtlich, im gesamten Jahr 2018 und im Frühjahr 2019 eine angespannte Beziehung. So sind diverse Nachrichten betreffend Streit um das Kindesbesuchsrecht und die finanzielle Auseinandersetzung aus dieser Zeit aktenkundig:

Seite 42/64 (bspw. act. 8/174 ff., insb. act. 8/179, Beschuldiger am 30. November 2018: "Hope you've got a good lawyer" […] "this will probably last 5-20 years and cost over 300k" […] "you ready?" […] "Yes I am angry" […] "you fucked with the wrong guy"). Entsprechend ist die Theorie, dass der Beschuldigte sich durch den Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin (zu der die Beziehung bereits damals stark zerrüttet war) Informationen erlangen wollte, mit der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte gab sodann ausdrücklich an, die WhatsApp-Nachrichten seien hilfreich, nützlich gewesen (OG GD 21 Ziff. 158). Der Beschuldigte verfügte mithin über ein Tatmotiv, während ein solches bei den anderen Personen im gleichen Täterkreis als nicht plausibel erscheint. - Ferner bestehen Textnachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin, in welchen er andeutete, dass er ihre privaten Nachrichten an ihren eigenen Freundeskreis kannte. Isoliert betrachtet könnte die Nachricht des Beschuldigten mit dem Inhalt "Cos your messages to your friends tell a different story" an die Privatklägerin aus dem Tatzeitraum vom 14. März 2019 (act. 2/49; act. 8/185) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unverfänglich sein. Vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Indizien erscheint sie indessen verfänglich. So deutetet der Kontext darauf hin, dass der Ausdruck "messages" vorliegend vom Beschuldigten im Sinne von "text messages" verwendet wurde und sich damit durchaus auf die unrechtmässig gelesene elektronische WhatsApp-Korrespondenz der Privatklägerin mit ihren Freundinnen und Freunden beziehen kann. - Der modus operandi setzte gemäss dem forensischen Bericht der Polizei voraus, dass der Täter das Mobiltelefon der Privatklägerin behändigen und damit den Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin an seinem Computer mittels Einscannen des QR- Codes einrichten konnte (act. 1/96-97). Das Mobiltelefon der Privatklägerin und der Computer des Täters mussten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (OG GD 1 E. II.3.4.4/c) – entsprechend zumindest für kurze Zeit räumlich nahe beieinander gewesen sein. Ausserdem musste der Täter zwingend Zugang zum Mobiltelefon der Privatklägerin gehabt haben. Die Privatklägerin entdeckte dabei ab dem 26. Februar 2019 erstmalig, dass ein fremdes Gerät auf ihr WhatsApp-Konto zugegriffen hatte, und erstellte einen Screenshot der festgestellten Verbindung. Der effektive Zeitpunkt, als die dauerhafte Verbindung unter Missbrauch ihres Mobiltelefons errichtet wurde, konnte damit auch wesentlich früher gewesen sein. Dies insbesondere zu einem Zeitpunkt am oder vor dem 28. Oktober 2018, wo der Beschuldigte noch bis zu seinem Auszug im November 2018 mit der Privatklägerin zusammenlebte und die Möglichkeit bestand, auf ihr Mobiltelefon Zugriff zu nehmen, da die Privatklägerin glaubhaft aussagte, ihr Mobiltelefon nur zu Hause unbeaufsichtigt gelassen zu haben (SE GD 11/1/3 S. 4). Durch das frühere längere Zusammenleben mit der Privatklägerin im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung mit gemeinsamem Kind hatte der Beschuldigte zweifellos die Möglichkeit, ihren PIN-Code zur Freischaltung des Mobiltelefons in Erfahrung zu bringen oder das nicht-gesperrte Mobiltelefon zu behändigen. Zusammengefasst schränken diese Umstände den Täterkreis wesentlich ein: Beim Beschuldigten war das Erstellen eines Zugangs mittels Mobiltelefonauthentifizierung möglich, während dies bei allen anderen Benützern von Apple-Geräten mit der Betriebssystemnummer Mac OS 10.14.2 praktisch als ausgeschlossen erscheint. Der Beschuldigte verfügte mit anderen

Seite 43/64 Worten über eine Tatausführungsmöglichkeit, während diese bei den anderen Personen im gleichen Täterkreis nicht realistisch ist. Zusammengefasst hebt sich der Beschuldigte damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deutlich vom eingangs genannten Kreis der möglichen Täter ab. Es gibt keine Anzeichen, dass andere Personen aus dem Täterkreis ebenfalls über (1.) eine geistige Einstellung zu Privatsphärenverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin, (2.) die allgemeine technische Fähigkeit zur Umsetzung einer solchen Privatsphärenverletzung, (3.) die konkrete Umsetzungsmöglichkeit dazu mittels Zugriffs auf das Mobiltelefon der Privatklägerin und zusätzlich (4.) über ein Tatmotiv verfügten.

E. 4.2.4 Auch die weiteren Einwendungen des Beschuldigten führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. - Er machte geltend, dass er keinen Zugriff auf das Mobiltelefon der Privatklägerin gehabt haben könne, da es mittels Fingerabdruck- und Gesichtserkennung gesichert gewesen sei (SE GD 11/1 S. 9; vgl. auch SE GD 11/1/3 S. 7). Die Privatklägerin sagte jedoch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass ihr Mobiltelefon mittels PIN gesichert gewesen sei und sie keine biometrischen Zugangsmethoden aktiviert gehabt habe (SE GD 11/1/3 S. 7). Ein iPhone 7 Plus, welches die Privatklägerin verwendete (act. 1/44), verfügt nicht über eine Gesichtserkennungsfunktion ("Face ID"; <https://support.apple.com/de-ch/HT209183>, besucht am: 18. Januar 2023), weshalb das Argument des Beschuldigten bereits deshalb nicht stichhaltig ist. Eine Fingerabdruckerkennungsfunktion ("Touch ID") schliesst ferner einen Zugang zum Mobiltelefon mittels PIN nicht aus. Insbesondere, wenn der Fingerabdruck vom System mehrmals hintereinander nicht erkannt werden kann, kann anstelle des Fingerabdrucks der PIN eingegeben werden (<https://support.apple.com/de-ch/HT207537>, besucht am:

18. Januar 2023). Schliesslich ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon entsperren musste. Aufgrund des Zusammenlebens ist es möglich, dass die Privatklägerin ihr nicht-gesperrtes Mobiltelefon irgendwo in der Wohnung liegen liess, beispielsweise weil sie sich um ihre damals rund einjährige Tochter kümmern musste, und der Beschuldigte dieses behändigen konnte. - Auch die Einwendung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in M.________ gewesen sei (SE GD 11/1 S. 9), ist mit der Vorinstanz nicht geeignet, unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. So sagte die Privatklägerin glaubhaft aus, dass sie über Weihnachten 2018 bis am 25. Januar 2019 in M.________ gewesen sei (SE GD 11/1/3 S. 3). Der Beschuldigte wohnte indessen noch bis mindestens anfangs November 2018 in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118; SE GD 11/1/3 S. 4; act. 2/37 Ziff. 8) und damit zu einem möglichen Zeitraum für die Errichtung des Zugangs. Damit ist entgegen der Argumentation des Beschuldigten (SE GD 11/1/3 S. 9) auch sein Auszug nach I.________ nicht relevant, da es wie dargelegt plausibel ist, dass der unautorisierte Zugriff zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst 2018 in Zug gestartet wurde, als der Beschuldigte noch am J.________ in Zug wohnte. So bedeutet "Started in Zug" einzig, dass der unautorisierte Zugriff in Zug eingerichtet worden ist, nicht aber, dass die

Seite 44/64 konkreten Zugriffe zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 auch von der Stadt Zug aus vorgenommen worden sind (act. 1/96).

E. 4.3 Der forensische Bericht der Zuger Polizei kommt zum Schluss, es sei aufgrund der gespeicherten Daten wahrscheinlich, dass sich am 28. Oktober 2020 [recte: 2018], 08.17 Uhr bis 08.53 Uhr, eine unbekannte Person lokal am Notebook MacBook Air mit dem Benutzernamen "C.________" und dem dazugehörenden Passwort angemeldet und auf die gespeicherten Informationen zugegriffen habe (act. 1/42, 1/53). Dieser Schluss basiert darauf, dass am 28. Oktober 2018 um 08.17 Uhr bzw. 08.22 Uhr das um 07.12 Uhr über SBB Mobile gelöste Ticket (für Hinfahrt nach Luzern) bzw. das Bestätigungsmail auf dem Laptop abgespeichert wurde. Dies nebst weiteren E-Mails (act. 1/75). Es fand also eine Synchronisation vom (onlinebasierten) Gmail-Konto und dem Laptop statt. Weiter wurde um 08.53 Uhr im Suchprogramm "Spotlight" der Begriff "keych" (für Keychain, ein Programm, welches sämtliche Passwörter speichert) eingegeben (act. 1/75). Ein nichtautorisierter Fernzugriff wurde jedoch ausgeschlossen. Ein sogenannter nichtautorisierter Fernzugriff benötigt nicht für jeden Zugriff die erneute Zustimmung (act. 1/77-79). Schliesslich fanden sich auch keine Malsoftware oder Verschleierungsprogramme auf dem Laptop (act. 1/83-84). Da eine Synchronisation des Gmail-Kontos und des Laptops stattfand, war dieser zu jener Zeit aufgestartet und mit dem Benutzerprofil der Privatklägerin eingeloggt. Denn das Bestätigungsmail für das Rückfahrticket, welches die Privatklägerin um 13.40 Uhr gelöst hatte, wurde um 16.00 Uhr auf dem Laptop gespeichert (act. 1/57), als offenbar die Privatklägerin an ihrem Laptop war. Auch wenn die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aussagte, erst am Abend, glaublich nach 17.00 Uhr, es sei dunkel gewesen, den Laptop benutzt zu haben und nicht unmittelbar nach der Strafanzeige bei der Polizei (OG GD 21 Ziff. 44 f.), ergeben sich dadurch keine unüberwindbaren Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Denn die zeitliche Diskrepanz ist nur gering, zu dieser Jahreszeit kann es bereits um 16.00 Uhr ziemlich dunkel sein und es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits vier Jahre zurückliegt, weshalb die Genauigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschmälert sein können. Somit ist es plausibel, dass diese Synchronisation erfolgte, nachdem die Privatklägerin von der Anzeigeerstattung bei der Polizei um ca. 15.30 Uhr (Unterzeichnung des Strafantrags; um 15.33 Uhr wurde ein Foto des Strafantragsformulars auf ihrem Mobiltelefon abgespeichert, act. 1/71) nach Hause zurückkehrte und den Laptop mit dem Mailprogramm aufschaltete. Wann, d.h. um welche Uhrzeit, die zehn Zugriffe vom 28. Oktober 2018 gemäss dem von der Privatklägerin eingereichten Foto (act. 2/7) erfolgt sind, konnte hingegen nicht eruiert werden (act. 1/55). Deshalb ist nicht erstellt, dass dies während der Zeit erfolgte, als der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung war.

E. 4.3.1 Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die 40 Zugriffe zweifelsfrei feststeht, ist zu eruieren, wie die Verbindung zum WhatsApp Web-Account der Privatklägerin erstellt worden ist.

E. 4.3.2 Der Beschuldigte machte geltend, die Verbindung sei früher durch die Privatklägerin eingerichtet worden. Er habe ihr an seinem Laptop gezeigt, wie man WhatsApp Web einrichte. Sie habe mit ihrem Mobiltelefon den QR-Code gescannt, der auf seinem Laptop angezeigt worden sei (OG GD 21 Ziff. 156, 174; vgl. OG GD 3/1 S. 6). Die Privatklägerin bestritt diese Darstellung (OG GD 21 Ziff. 54; OG GD 12 S. 10; act. 2/12 Ziff. 10). Diese Ausführungen, welche der Beschuldigte – wie es die Privatklägerin zutreffend anführte (OG GD 12 Ziff. 26) – erstmals im Berufungsverfahren vorbrachte, sind unglaubhaft. Die vorgebrachte "Geschichte" erscheint, auch wenn sie relativ detailliert geschildert wurde, als reine Schutzbehauptung und Schuldzuweisung an die Privatklägerin, da sie die Verbindung zu seinem Computer nicht getrennt habe (vgl. OG GD 21 Ziff. 189). Denn sein Aussageverhalten zu diesem Vorwurf passt nicht zu jenem betreffend die anderen Vorwürfe. Im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Hauptverfahren hat er den Vorwurf betreffend WhatsApp stets bestritten, soweit er überhaupt aussagte. Erst im Berufungsverfahren brachte er vor, die Verbindung sei von der Privatklägerin eingerichtet worden und er habe somit in ihrem Einverständnis Zugriff gehabt. Betreffend den Vorwurf der unbefugten Aufnahme von Gesprächen hat er hingegen bereits im Vorverfahren die Aufnahmen eingestanden, aber geltend gemacht, diese seien im Wissen und mit dem zumindest konkludenten Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (vgl. SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10; act. 2/51-52 Ziff. 5). Auch bezüglich des Laptops brachte er bereits im Vorverfahren vor, die Privatklägerin habe ihm Zugang zu ihrem Computer gewährt (act. 2/57 Ziff. 25). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei zwei Vorwürfen ein Geständnis ablegen und vorbringen sollte, die Privatklägerin sei einverstanden gewesen, den dritten Vorwurf aber bestreiten sollte, obwohl ebenfalls ein Einverständnis der Privatklägerin vorgelegen haben soll. Dies gilt umso mehr, als namentlich beim Vorwurf der unbefugten Aufnahme von Gesprächen anders als bezüglich des WhatsApp-Zugriffs primär nur die Aussagen der Beteiligten und keine direkten Sachbeweise vorliegen. Seine Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er der Privatklägerin WhatsApp Web erklärt und sie die Verbindung zu seinem Laptop erstellt habe, sind sodann widersprüchlich. Er sagte aus, zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, in dem er die Verbindung wiederentdeckt habe, könnten vier Wochen oder so gelegen haben. Es sei nach seinem Auszug gewesen (OG GD 21 Ziff. 160). Der Beschuldigte ist unstreitig im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Verbindung hätte also frühestens im September 2018 eingerichtet werden können. Später gab er auf die Frage, warum er im September 2018 der Privatklägerin habe erklären müssen, wie WhatsApp Web funktioniere, wenn sie am 24. August 2018 bereits darauf zugegriffen habe, an, er habe nicht gesagt, dass es im September gewesen sei. Sie habe es genutzt, weil er es ihr gezeigt habe. Er wisse nicht, wann die Einrichtung gewesen sei. Es könne im Juli gewesen sein (OG GD 21 Ziff. 176). Wenn die Einrichtung im Juli gewesen wäre, hätte er die Verbindung erst über drei

Seite 45/64 Monate später entdeckt. Aufgrund der vom Beschuldigten behaupteten regelmässigen Nutzung von WhatsApp Web erscheint es nicht plausibel, dass er über eine derart lange Zeit den Laptop nicht für WhatsApp Web benutzt hat, auch wenn er noch einen Desktop- Computer hatte, zumal er ja gerade WhatsApp Web aktiv genutzt haben soll, als ihn die Privatklägerin auf dem Balkon am Esstisch um Hilfe gefragt habe.

E. 4.3.3 Somit wurde der Zugang zu ihrem WhatsApp-Konto – wie es bereits die Vorinstanz als erstellt erachtete – durch den Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt in Zug unbefugt unter Verwendung des Mobiltelefons der Privatklägerin geschaffen. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschuldigte die Möglichkeit dazu. Entweder hat er das Mobiltelefon der Privatklägerin entsperrt (z.B. durch Eingabe des ihm von irgendwoher bekannten PINs) oder er hat das nicht-gesperrte Mobiltelefon behändigen können. Anschliessend hat er den Zugang von seinem Laptop zum WhatsApp Web-Account der Privatklägerin eingerichtet. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das nicht-gesperrte Mobiltelefon verwendet hat.

E. 4.4 Zusammengefasst verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine unüberwindlichen Restzweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Es gilt damit als erstellt, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. Februar 2019 (wahrscheinlich im Herbst 2018) eine Verbindung ohne Zustimmung der Privatklägerin von seinem Laptop zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin erstellte, indem er das nicht-gesperrte Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete und damit den QR-Code, welcher auf seinem Laptop angezeigt wurde, scannte und anschliessend vom 26. Februar 2019 bis am 29. März 2019 40-mal WhatsApp Web öffnete und ihren Nachrichtenaustausch las. 5. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Es wird auf die Ausführungen unter E. IV.5 verwiesen. 6. Rechtliche Würdigung 6.1 Das WhatsApp-Benutzerkonto der Privatklägerin wird von der WhatsApp Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien, betrieben. Die WhatsApp Inc. ist eine Tochtergesellschaft der Facebook Inc. (bzw. heute: Meta Platforms Inc.). Der Beschuldigte nahm im Kanton Zug von seinem Apple-Computer aus über seinen Internet-Browser Zugriff auf die computerbasierten Datenverarbeitungs- und übermittlungsanlagen (sog. "Server") von WhatsApp Inc., welche den Inhalt des WhatsApp-Benutzerkontos der Privatklägerin (und damit insbesondere auch ihren Chat- bzw. Nachrichtenaustausch mit anderen Personen) speicherten. Es handelt sich dabei zweifellos um ein Datenverarbeitungssystem. Vorliegend sind die genauen Eigentumsverhältnisse an den Rechnereinheiten und den Speichermodulen, welche das Datenverarbeitungssystem ausmachen, rechtlich irrelevant. Denn sowohl die WhatsApp Inc. (bzw. deren Tochtergesellschaften oder beauftragte Subunternehmer) als Betreiberin des Datenverarbeitungssystems wie auch die Privatklägerin als Dateninhaberin gelten gegenüber dem Beschuldigten als fremd im Sinne des Tatbestands von Art. 143bis StGB. Der Zugang zu WhatsApp Web erfolgt durch eine Mobiltelefonauthentifizierung. Es ist ein Zugriff auf das Mobiltelefon des WhatsApp-Benutzers notwendig, um (weitere) Computer zu berechtigten, auf die WhatsApp-Nachrichten-Datensammlung zuzugreifen. Die Freischaltung mittels QR-

Seite 46/64 Codes (Mobiltelefonauthentifizierung) ist mit einer Passwortauthentifizierung vergleichbar. Das dadurch abgesicherte Datenverarbeitungssystem ist daher als ein besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem zu qualifizieren. Mit der Mobiltelefonauthentifizierung hat der Beschuldigte eine technische Sicherheitsschranke überwunden. Das Verschaffen des Zugangs mittels nicht autorisierter Behändigung des Mobiltelefons der Privatklägerin auf dem ansonsten ordentlichen Weg der Mobiltelefonauthentifizierung, ist damit ein Eindringen und erfüllt die Tatbestandsmässigkeit von Art. 143bis StGB (Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 19 und Art. 143bis StGB N 19). Der Zugriff des Beschuldigten erfolgte damit auf ein fremdes und besonders vor Fremdzugriffen gesichertes Datenverarbeitungssystem, dessen Zugang nur erlangt werden konnte, indem der Zugang mittels Mobiltelefonauthentifizierung freigeschaltet wurde. Die Tatsache, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin nicht mittels PIN entsperren musste, ändert nichts. Die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort verschafft hat, ist ohne Bedeutung (BGE 145 IV 185 E. 2.2.2). Das nicht-gesperrte Mobiltelefon ist vergleichbar mit der zufällig aufgefundenen Karteikarte, auf welcher das Passwort steht, dessen Nutzung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Eindringen darstellt. Das Mobiltelefon stellt gewissermassen das Passwort für den Zugang dar. Dieses Eindringen erfolgte am Laptop über das Internet und somit auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen. Sodann erfolgte das Eindringen des Beschuldigten in das WhatsApp-Benutzerkonto der Privatklägerin auf unrechtmässige Art und Weise. Die Privatklägerin hatte dem Beschuldigten weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent Zugang zu ihrem WhatsApp-Konto gewährt und die Freischaltung erfolgte vollständig unautorisiert und nicht einfach nur durch eine einfache Überschreitung der ansonsten generell gewährten Zugangsbefugnis. Es ist weiter auch evident, dass die WhatsApp Inc. weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent damit einverstanden war, dass eine nicht autorisierte Person auf das WhatsApp- Benutzerkonto der Privatklägerin zugreift. Denn das Geschäftsmodell eines Nachrichtendienstleisters wie WhatsApp basiert darauf, dass die Privatsphäre der Dienstleistungsnutzer vor Dritten geschützt wird, d.h. dass fremde Personen ohne Autorisierung nicht auf das Nachrichtenkonto eines anderen zugreifen können. Zu diesem Zweck verwendet die Applikation WhatsApp das bereits beschriebene Authentifizierungssystem, bei welchem der Zugriff auf das private Mobiltelefon des WhatsApp-Benutzers notwendig ist, um weitere Computer zu berechtigten, auf die WhatsApp-Nachrichten-Datensammlung zuzugreifen. Der Beschuldigte handelte damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig, indem er die Zugangsschranken zum Konto der Privatklägerin bei der WhatsApp Inc. umging und dadurch seinen Laptop mit dem WhatsApp-Account der Privatklägerin verband. 6.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und war sich auch bewusst, dass er Zugriff auf ein Datenverarbeitungssystem mit persönlichkeitsrelevanten Daten nahm. Er wusste, dass dieser Zugriff bzw. diese Verbindung weder vom Betreiber des Datenverarbeitungssystems (WhatsApp Inc.) noch von der Privatklägerin als Kundin der WhatsApp Inc. und Inhaberin der persönlichen Daten, welche die WhatsApp Inc. speicherte, gewollt war. So ist gerichtsnotorisch und aufgrund der "Terms of Service" der WhatsApp Inc. (Stand: 26. August 2016) auch erwiesen, dass die WhatsApp Inc. der Privatklägerin wie auch allen anderen Nutzern grundsätzlich zusicherte, dass ihre Privatsphäre gewahrt wird. Der

Seite 47/64 technisch versierte Beschuldigte kannte das Geschäftsmodell von WhatsApp zweifellos und wusste, dass dieses darauf beruht, dass die Privatsphäre der Nutzer vor Dritten geschützt wird. Eine fahrlässige Tatbegehung ist daher ausgeschlossen. 6.3 Gemäss Vorinstanz drang der Beschuldigte mindestens 44-mal in das speziell gegen seinen Zugriff gesicherte Datenverarbeitungssystem der WhatsApp Inc. bzw. in das WhatsApp- Konto der Privatklägerin ein. Trotz des längeren Zeitraums von ca. einem Monat nahm sie betreffend die 44 Handlungen Tateinheit an, zumal diese auf einer einheitlichen Beschaffung des Zugangs basiert und der Wille des Beschuldigten, illegalen Zugriff in die Privatsphäre der Privatklägerin zu nehmen, fortgesetzt bestanden habe (OG GD 1 E. II.3.7). Zunächst ist festzuhalten, dass nur 40 Zugriffe auf WhatsApp Web erstellt sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei aber nicht um tatbestandsmässige Handlungen, weshalb sich die Frage der Tateinheit gar nicht stellt. Die tatbestandsmässige Handlung lag im Einrichten der Verbindung des Laptops des Beschuldigten mit dem WhatsApp-Account der Privatklägerin. Bei den 40 Zugriffen hat der Beschuldigte lediglich die bestehende Verbindung genutzt. Er ist nicht erneut in das Datenverarbeitungssystem eingedrungen. Denn er musste nicht erneut eine Zugangsschranke überwinden. Das Eindringen und das anschliessende "Verweilen" stellen eine einmalige Handlung dar (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 23). Es liegt damit nur eine einfache Begehung vor. 6.4 Der Beschuldigte ist demnach des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die

Seite 48/64 Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 1.2 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 1.2.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann

Seite 49/64 innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.2.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 1.3 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind

Seite 50/64 grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom

9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 2. Strafzumessung 2.1 Der Beschuldigte wird des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, letzteres mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste Straftat ist somit das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, sodass vorab die hierfür verschuldensangemessene Strafe festzusetzen ist. 2.2 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 2.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Zugang über eine erhebliche Dauer bestand und der Beschuldigte während mehr als einem Monat 40 Mal im WhatsApp-Account der Privatklägerin aktiv war. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden über einen internetbasierten Nachrichtendienst wie WhatsApp letztlich weite Teile des privaten und unter dem Siegel der Vertraulichkeit getätigten sozialen Austausches einer Person mit Dritten rekonstruierbar, insbesondere was eine Person macht, wie sie denkt, wie sie sich ausdrückt, welche Beziehungen sie pflegt und welche Geheimnisse sie verbirgt. Der unerlaubte Zugriff auf WhatsApp erlaubt ein regelrechtes Ausspionieren. Die objektive Tatschwere erweist sich daher als erheblich. Vorliegend ist indessen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in objektiver Hinsicht relevant, dass die Privatklägerin ab dem 26. Februar 2019 das fremde, eingeloggte Gerät erkannte und wusste, dass dieses auf ihr WhatsApp-Konto zugriff. So konnte die Privatklägerin zumindest im Tatzeitraum ihr Verhalten (betreffend eigene Nachrichten) so anpassen, dass sie ihre Privatsphäre etwas wahren konnte. Sie sagte denn auch aus, sie habe ein neues Mobiltelefon mit neuer Nummer gekauft und WhatsApp nicht mehr [aktiv] genutzt (OG GD 21 Ziff. 67). Ihr ging es ab dem 26. Februar 2019 primär darum, Beweise für die Schuld und eine Verurteilung des Beschuldigten zu sammeln, anstatt ihre Privatsphäre zu schützen. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschuldigte bereits beim ersten Zugriff am 26. Februar 2019 Zugang auf sämtliche nicht gelöschten früheren Chatverläufe der Privatklägerin mit anderen Personen hatte. Dennoch lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte die aktuellen Aktivitäten bei sofortigem Sperren nicht mehr hätte verfolgen können, die Tatschwere leicht geringer erscheinen. Mit der Vorinstanz muss bei der

Seite 51/64 Festsetzung der objektiven Tatschwere ebenfalls gewürdigt werden, dass der Beschuldigte nicht im Rahmen einer "Hackergruppe" organisiert agierte und er insbesondere nur ein Benutzerkonto und nicht eine gesamte Benutzerkonten-Datenbank ausspähte. Auch wenn die digitale Menge der durch den Beschuldigten illegal verfügbar gemachten Daten nicht bekannt ist, so muss diese Datenmenge doch als verschwindend klein im Vergleich zu einer gross angelegten und organisierten Datenspionageaktion bezeichnet werden. Sodann waren der Beschuldigte und die Privatklägerin keine sich fremden Personen bzw. sie kannten jeweils ihre Lebensgeschichte und die Beziehung zu ihren Freunden und Verwandten in den Grundzügen. Zusammenfassend handelt es sich vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – letztlich um eine grobe Privatsphärenverletzung gegenüber der Ex-Partnerin im Rahmen von Beziehungsdelinquenz und nicht um eine raffinierte Hacking-Operation. Insgesamt erscheint es deswegen trotz des erheblichen Privatsphäreneingriffs zum Nachteil der Privatklägerin als gerechtfertigt, von einem sehr leichten bis knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte verfolgte nicht direkt finanzielle Absichten, sondern erhoffte sich nützliche Informationen für das familienrechtliche Verfahren. Offenbar soll ihm die Privatklägerin gedroht haben, ihm die gemeinsame Tochter "wegzunehmen" (OG GD 21 Ziff. 120). Zudem beabsichtigt sie, mit der Tochter nach M.________ zu ziehen. Dazu ist sie ohne Einholung einer Zustimmung berechtigt, sobald sie über das alleinige Sorgerecht verfügt (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Sein Beweggrund lässt das Tatverschulden daher leichter erscheinen. Sein Verhalten offenbart überdies keine erhebliche kriminelle Energie, sondern es ist davon auszugehen, dass er primär eine sich bietende Gelegenheit nutzte. Auch dies wirkt sich nicht erhöhend auf die Tatschwere aus. Beim Beschuldigten als IT-Sicherheitsfachmann besteht sodann kein Zweifel, dass ihm die Illegalität seiner Handlungen bewusst war, weshalb insofern keine Minderung in Betracht kommt. Somit ist die Tatschwere insgesamt und leicht abweichend von der Auffassung der Vorinstanz als sehr leicht zu beurteilen. 2.2.3 Bei einem sehr leichten Tatverschulden ist die tatangemessene Sanktion bei 100 Strafeinheiten anzusetzen. Diese Strafe ist als Geldstrafe auszusprechen, da sie die weniger eingriffsintensive Strafart darstellt und eine Freiheitsstrafe nicht geboten ist. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 2.2.4 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 2.3 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen 2.3.1 Betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine kurze Aufnahme gehandelt haben dürfte, die im Rahmen eines Beziehungsstreites erfolgt ist. Besonders vertrauliche oder intime Gespräche wurden nicht aufgezeichnet. Eine spätere erneute Verletzung der Privatsphäre der Privatklägerin durch das Verwenden oder Offenlegen der Aufnahmen ist sodann nicht erstellt. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu werten.

Seite 52/64 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, einerseits seine Aussagen aufzuzeichnen und andererseits das Verhalten der Privatklägerin zu dokumentieren, welches er als nicht normal empfand. Eine Absicht, der Privatklägerin durch die Aufnahmen direkt zu schaden, ist nicht erstellt. Dies lässt die Tatschwere nicht erhöht erscheinen. Klar erhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte trotz der mehrfachen Mitteilungen der Privatklägerin, sie sei mit den Aufnahmen nicht einverstanden und solche Aufnahmen seien illegal, gehandelt hat. Er handelte damit in subjektiver Hinsicht deliktisch ausgeprägt und mittels direktem Vorsatz bei klarem Bewusstsein der Strafbarkeit seiner Handlungen. Seine Handlungen wirken deswegen besonders verwerflich. Insgesamt ist deswegen mit der Vorinstanz von einem knapp leichten Verschulden auszugehen. 2.3.3 Bei einem knapp leichten Verschulden wäre bei isolierter Betrachtung die tat- und schuldangemessene Strafe bei 60 Strafeinheiten festzusetzen. Auch diese Strafe ist als Geldstrafe auszusprechen, da sie die weniger eingriffsintensive Strafart darstellt und eine Freiheitsstrafe nicht geboten ist. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 2.4 Da für beide Delikte eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe ist daher angemessen zu erhöhen. Beide Straftaten richteten sich gegen die Privatsphäre der Privatklägerin und somit gegen das gleiche Rechtsgut. Sie erfolgten beide im Rahmen eines Beziehungskonflikts, weshalb ein sachlicher Zusammenhang besteht. Auch bestand ein örtlicher Bezug, da beide Delikte in der gemeinsamen Wohnung verübt wurden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Asperationsgrundsatz stark ausgeprägt zur Anwendung gelangt. Die Einsatzstrafe ist daher um einen Drittel der hypothetischen Strafe von 60 Tagessätzen zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen. 2.5 2.5.1 Die Vorinstanz führte aus, es ergäben sich aus den persönlichen Umständen keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant seien. Dem ist zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. III.3.2). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte jedoch geltend, die Verurteilung könnte zu seiner Entlassung bei der H.________ führen. Die Delikte hätten einen gewissen Bezug zu seiner Tätigkeit in der IT-Sicherheit (OG GD 21 Ziff. 103). Auf entsprechende Frage erklärte er jedoch, dass er keinen Zugriff auf sehr sensitive Daten der Bank habe (OG GD 21 Ziff. 106). Dass der Beschuldigte deshalb seine Stelle verlieren wird, ist daher unwahrscheinlich. Der Verlust der Arbeitsstelle ist als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 354). Für den Verlust der Arbeitsstelle (alleine) aufgrund einer Verurteilung hat das gleiche zu gelten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daher (ohnehin) zu verneinen. 2.5.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde am 5. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt (OG GD 20). Die

Seite 53/64 Vorstrafe stand im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer und ist somit nicht einschlägig. Jedoch erfolgte die erneute mehrfache Delinquenz während der laufenden Probezeit. Damit hat der Beschuldigte seine Missachtung der geltenden Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten ist daher straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen. 2.6 2.6.1 Die Vorinstanz stellte eine leichte bis mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte deswegen die Sanktion um 30 Strafeinheiten. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 2.6.2 Aus den Akten ergeben sich folgende wesentlichen Verfahrenshandlungen: Am 1. September 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag u.a. wegen unbefugter Aufnahme von Gesprächen. Kurz danach erfolgte die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten und die Rapportierung (SE GD II, act. 1/1/1, act. 2/1, act. 2/2). Am 20. März 2019 erfolgte der Strafantrag betreffend Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Der entsprechende Rapport der Polizei erfolgte am 1. Oktober 2019 (act. 1/1 ff.). Am 5. November 2019 wurden der Laptop und das iPhone der Privatklägerin sichergestellt (act. 1/40, act. 1/102). Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren u.a. betreffend den vorliegend relevanten Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen ein (SE GD II, act. 6/1). Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hob die Einstellung betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen mit Entscheid vom 23. Juli 2020 auf (SE GD II, act. 6/8). Am 2. September 2020 erfolgte der Bericht der IT-Forensik über den Laptop und das iPhone der Privatklägerin (act. 1/38 ff.). Die Privatklägerin wurde am 18. November 2020 nochmals befragt (act. 2/10 ff.). Am 10. Dezember 2020 wurde schliesslich der Beschuldigte erstmals zu den Vorwürfen des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befragt (act. 2/35 ff.). Am 19. Juli 2021 erfolgte ein ergänzender

Seite 54/64 Bericht der IT-Forensik (act. 1/93 ff.) und am 3. November 2021 ein Rapport der Polizei (act. 1/100 ff.). Der Strafbefehl datiert vom 13. Januar 2022 (act. 6/1 ff.). Nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, wurde er am 2. März 2022 einvernommen (act. 2/50 ff.) und am 11. April 2022 erfolgte die Überweisung ans Strafgericht (SE GD 1). 2.6.3 Die Strafuntersuchung weist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz längere Bearbeitungslücken auf. Zwischen der Anzeigeerstattung am 20. März 2019 und dem Rapport vom 1. Oktober 2019 erfolgten mit Ausnahme der Einvernahme der Privatklägerin Anfangs April 2019 keine Untersuchungshandlungen. Auch verging mit rund 10 Monaten eine lange Zeit zwischen der Sicherstellung des Laptops und des iPhones der Privatklägerin und der Berichterstattung der IT-Forensik. Der Beschuldigte wurde sodann erstmalig am 10. Dezember 2020 zum Vorwurf des Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befragt; fast ein Jahr und neun Monate nach der Anzeige. Er wusste aber bereits früher vom laufenden Strafverfahren, da er von der Polizei vor dem 1. Oktober 2019 vorgeladen worden war, aber nicht erschien (act. 1/3 f.; act. 12/1-3). Zwischen der Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Dezember 2020 und dem Erlass des Strafbefehls am 13. Januar 2022 erfolgten schliesslich keine wesentlichen Ermittlungshandlungen. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf eine leichte bis mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, weshalb im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (OG GD 1 E. III.3.5). Die Sanktion ist deshalb um 20 Tagessätze zu reduzieren. 2.7 Zusammengefasst ergibt dies eine tat- und täterangemessene Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 2.8 2.8.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.8.2 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto CHF 10'400.00. Er erhalte keinen 13. Monatslohn und der Bonus im letzten Jahr habe sich auf ungefähr CHF 1'500.00 belaufen. Für die Steuern müsse er so CHF 1'200.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat zur Seite legen. Für die Wohnung zahle er CHF 2'600.00, wobei sich sein Mitbewohner ein bisschen an den Kosten beteilige. Er habe rund CHF 38'000.00 Schulden (offene Anwaltskosten: CHF 11'000.00, Steuern: CHF 6'000.00 bis CHF 7'000.00, Kreditkarte: CHF 6'000.00 bis CHF 7'000.00; Kredit: CHF 13'000.00). Monatlich zahle er CHF 750.00 für die Kreditkartenschulden, CHF 550.00 für die Kreditschulden und CHF 500.00 bis CHF 600.00 für die Gerichtskosten. Die Unterhaltszahlungen an seine Tochter von CHF 4'200.00 könne er im Moment nicht zahlen. Er zahle CHF 750.00 (die Privatklägerin bestritt, dass der Beschuldigte etwas zahle). Für sein Haus in P.________ zahle er GBP 620.00 Zins pro Monat. Einnahmen aus dem Haus habe er nicht, da die Mieter vor zwei Tagen ausgezogen seien. Weiteres Vermögen habe er nicht (OG GD 21 Ziff. 86-101). Aus der Lohnabrechnung vom April 2022, die der Beschuldigte eingereicht hat, ergibt sich ein

Seite 55/64 Nettolohn von CHF 11'330.45 und nach Spesen und div. Abzügen ein Auszahlungsbetrag von CHF 10'658.70 (OG GD 3/1/1). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. März 2022 (das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen [OG GD 22/2]) hat der Beschuldigte nach dem Umzug der Privatklägerin und der Tochter nach M.________ aktuell einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'025.00 zu bezahlen (abzgl. allfälliger Kinderzulagen; OG GD 22/1). 2.8.3 Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich aufgrund dieser Angaben wie folgt: Netto-Einkommen CHF 11'330.00 Pauschalabzug 20 % CHF 2'266.00 Abzug Unterhalt Kind 15 % CHF 1'699.50 Abzug Rückzahlung Schulden CHF 1'900.00 Verfügbares Einkommen CHF 5'464.50 davon 1/30 (abgerundet) CHF 180.00 Da der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nur einen Teil der Unterhaltsbeiträge zahlt, die entsprechenden Schulden sich jedoch weiter kumulieren, wird – wie bereits durch die Vor- instanz – ein Pauschalabzug für den Kindesunterhalt angerechnet. 2.9 2.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse müssen gesamthaft schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf 20 % des Gesamtstrafmasses nicht überschreiten (BGE 135 IV 188). 2.9.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist allerdings nicht einschlägig. Er wurde auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen, um den bedingten Vollzug zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind ausser der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit keine weiteren Elemente ersichtlich, welche gegen eine gute Prognose sprechen. Dem Beschuldigten kann daher der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Da der Beschuldigte jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – während laufender Probezeit wieder straffällig wurde, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren festzusetzen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere da der Beschuldigte sein Fehlverhalten nicht einsieht und während laufender Probezeit delinquiert hat, ist es angezeigt eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte ist aufgrund der aktuellen Strafverfolgung, insbesondere aber auch wegen der Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren betreffend das Sorgerecht und die Obhut über die gemeinsame Tochter stark belastet. Bei den Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin zur Tochter und zum Sorgerecht verliess er weinend die Berufungsverhandlung (OG GD 21

Seite 56/64 S. 27). Zudem lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass der Beschuldigte die ihm hier zur Last gelegten Delikte nicht gegenüber jedermann begehen würde, sondern der beidseits genährte Beziehungskonflikt und die sich ergebenden Gelegenheiten ihn massgebend dazu bewogen haben. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Verbindungsbusse auf CHF 1'800.00 festzusetzen. Diese ist mit 10 Tagessätzen anzurechnen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 10 Tage festzusetzen. 2.10 Zusammengefasst ergibt dies als Sanktion eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2.11 Der Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.12 Wie bereits dargelegt, delinquierte der Beschuldigte innerhalb der zweijährigen Probezeit des Strafbefehls SUV_K.2017.219 vom 5. April 2017, welcher am 5. April 2017 eröffnet wurde und in Rechtskraft erwuchs, womit die Probezeit bis am 5. April 2019 andauerte (OG GD 20; act. 13/1). Ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe scheidet vorliegend aufgrund des Verschlechterungsgebots und des Umstands, dass seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), aus. 2.13 In seiner Berufungserklärung kritisiert der Beschuldigte, dass – sollte es zur Verurteilung kommen – die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 230.00 (CHF 34'500.00) in keinem Verhältnis stehe zur Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00, welche er für das viel schlimmere Delikt Fahren in fahrunfähigem Zustand erhalten habe (OG GD 3/2 S. 3-5). Diese Kritik verfängt nicht. Erstens ist es Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, den Strafrahmen festzulegen. Der Gesetzgeber hat für das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem den gleichen Strafrahmen vorgesehen wie für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Zweitens übersieht der Beschuldigte, dass es sich bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion um eine Gesamtstrafe handelt. Er wurde von der Vorinstanz für drei Delikte schuldig gesprochen, weshalb die Sanktion nur schon aus diesem Grund höher ausgefallen ist. Schliesslich übersieht er auch, dass sich sowohl die von der Vorinstanz als auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. VII. Zivilklage C.________ konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 8/1). Im Vorverfahren bezifferte sie ihre Zivilforderung nicht. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin keinen Antrag zur Zivilforderung. Sie zog die Zivilklage aber auch nicht ausdrücklich zurück (SE GD 11 S. 4-7). Die Vorinstanz verwies die

Seite 57/64 Zivilklage mangels Bezifferung auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.6.3). In ihrer Anschlussberufung beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des Verweises auf den Zivilweg (OG GD S. 2, Antrag 1). An der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin sodann den Antrag, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie keine Zivilforderung stelle (OG GD 4 S. 3). Damit hat sie im Berufungsverfahren ihre Zivilklage zurückgezogen. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. VIII. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung

Seite 58/64 erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom

9. September 2020 E. 1.3 m.H.). 2. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betragen die überwälzbaren Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens insgesamt CHF 7'520.00. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, welche Kosten entstanden sind und dem Beschuldigten allenfalls auferlegt werden können. Es wird auf diese Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. V.2-4), zumal diese Kosten im Berufungsverfahren nicht bestritten wurden. 3. Der Beschuldigte wird des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem betreffend WhatsApp schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem betreffend Laptop wird er hingegen freigesprochen. Gemäss den gerichtlichen Feststellungen hat der Beschuldigte das ihm bekannte Passwort des Laptops genutzt, um in diesem nach weiteren Passwörtern der Privatklägerin zu suchen. Die Privatklägerin war damit nicht einverstanden. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten besteht nicht. Durch das Eindringen in den Laptop hat der Beschuldigte die Privatsphäre der Privatklägerin verletzt. Dies ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB). Der Beschuldigte hat dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Mit diesem Verhalten hat er das Strafverfahren veranlasst. Der Beschuldigte hat daher sämtliche Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. IX. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 1. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. 1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Aufwendungen sind notwendig, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters

Seite 59/64 beigetragen hat, sowie bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliege, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, 4.3.1 und 4.3.3 m.H.). 2. Da der Beschuldigte soweit er nicht schuldig gesprochen wurde, die Verfahrenskosten zu tragen hat, weil er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten notwendige Aufwendungen oder wirtschaftliche Einbussen entstanden sind. 3.

E. 4.4.1 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, dass – entgegen dem Bericht der IT-Forensik – ein Fernzugriff erfolgt sei. Denn aus den im Bericht abgedruckten Fotos der WhatsApp-Nachrichten würde sich ergeben, dass die Privatklägerin vom System als "Local User" bezeichnet worden sei, obwohl sie zum Zeitpunkt des Versendens der Nachrichten in Luzern gewesen sei (vgl. bspw. act. 1/60). Der Beschuldigte brachte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter vor, dass die Spotlight-Suche nach dem Programm Keychain auch mittels Fernzugriff auf den Computer hätte vorgenommen werden können (SE GD 11/1 S. 6).

E. 4.4.2 Die Schlussfolgerung des Beschuldigten betreffend die WhatsApp-Nachrichten geht fehl. Er übersieht, dass das Mobiltelefon iPhone 7 plus der Privatklägerin ebenfalls forensisch von

Seite 28/64 der Polizei gesichert und ausgewertet wurde (act. 1/44; Sicherstellungs-Nr. 2) und der entsprechende WhatsApp-Nachrichtenaustausch von diesem Gerät stammen könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Local User" für den Benutzer des ausgewerteten Accounts steht und sich nicht darauf bezieht, ob der Benutzer einen Fernzugriff verwendet oder nicht. Die Einwendung des Beschuldigten lässt daher keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung im Bericht aufkommen.

E. 4.4.3 Zum allfälligen Remote-Zugriff auf "Spotlight" ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass theoretisch mittels einer Remote-Desktop-Verbindung eine Spotlight-Suche bei angeschlossenen "Client-Computern" ausgeführt werden könnte. Der Client-Computer muss dafür aber mit dem Internet verbunden sein (<https://support.apple.com/de-ch/guide/remote- desktop/ apd1654cb2c/mac> [besucht am 18. Januar 2023]). Es gibt gemäss dem forensischen Bericht aber keine Hinweise, dass die Privatklägerin "Apple Remote Desktop" auf ihrem Mobiltelefon oder auf ihrem Computer installiert hatte (act. 1/46 ff.; act. 1/50 ff.). Sodann wurde in diesem Bericht eine Fernsteuerungsfunktion ohne spezifische Einwilligung des "Client-Computers" mittels des auf dem Laptop installierten Remote-Access-Programms "Team Viewer" ausgeschlossen. Der Fernzugriff hätte also lokal am Laptop der Privatklägerin autorisiert werden müssen. Da die Privatklägerin unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung war, kann sie keinen Fernzugriff autorisiert haben. Zudem verneinte die Privatklägerin explizit, dass sie zum Tatzeitpunkt mittels des Suchprogramms Spotlight und eines Remote-Access mit dem Suchbegriff "Keych" nach dem Programm Keychain gesucht habe (SE GD 11/1/3 S. 2-3). Ein solches Verhalten würde für die Privatklägerin auch wenig Sinn machen, wie es die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Denn typischerweise erfolgt das Teilen von gespeicherten Passwörtern über verschiedene Geräte hinweg mittels der Cloud-Lösung von Keychain, d.h. wie die Privatklägerin korrekt ausführte, wäre bei einem Zugang von Keychain von ihrem Mobiltelefon aus allenfalls ein Zugriff auf Keychain über die Cloud-Applikation erfolgt und nicht direkt mittels Fernzugriff auf dem Laptop (SE GD 11/1/3, S. 3; Auszug Apple-Online-Handbuch: "Die Schlüsselbundverwaltung unterstützt den iCloud- Schlüsselbund, mit dem Schlüsselbunde mit anderen Apple-Geräten geteilt werden können […]."; <https://support.apple.com/de-ch/guide/keychain-access/kyca1083/mac> [besucht am

18. Januar 2023]). Sodann entspricht die forensisch festgestellte Suche nach dem Programm "Keychain" dem Verhaltensmuster einer Person, welche zielgerichtet die Passwörter der Privatklägerin ausforschen wollte, da durch einen direkten Zugriff auf "Keychain" alle mittels dem Programm gespeicherten Passwörter sichtbar werden und kopiert/notiert werden können (<https://support.apple.com/de-ch/guide/keychain-access/kyca2612/11.0/mac/12.0> [besucht am 18. Januar 2023]). Ein Passwortschlüsselprogramm wie "Keychain" füllt die gespeicherten Passwörter in der Regel automatisch ein, sobald ein Programm, das die Eingabe eines auf "Keychain" gespeicherten Passworts erfordert, gestartet wird ("Der iCloud- Schlüsselbund erspart dir, dass du dir alle möglichen Informationen merken musst. Er gibt deine Daten (z.B. deine Safari-Benutzernamen und -Passwörter, Kreditkarteninformationen und WLAN-Passwörter) automatisch auf jedem Gerät ein, das du genehmigst"; <https://support.apple. com/de-ch/HT204085> [besucht am 18. Januar 2023]). Im Anwendungsalltag ist es damit nicht notwendig, dass der Benutzer nach "Keychain" mittels des Suchprogramms "Spotlight" sucht und dieses nochmals öffnet. Vor diesem Hintergrund ist ein Remote-Zugriff durch die Privatklägerin über das Mobiltelefon auf ihren Laptop, um ein

Seite 29/64 Passwort mittels "Keychain" zu suchen, wenig realistisch. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin am 28. Oktober 2018 bereits um 08.51 Uhr in Sportkleidern am Startbereich des ungefähr um 09.00 Uhr beginnenden Marathons fotografiert wurde und es nicht plausibel ist, dass sie dann noch zwei Minuten später um 08.53 Uhr ihr Mobiltelefon verwendete, um mittels einer Remote-Verbindung auf Spotlight nach dem Programm "Keychain" zu suchen (vgl. Fotos Whatsapp, act. 1/59, wo die Privatklägerin um 08.51 Uhr im Startfeld des Marathons fotografiert wurde). Somit ist auszuschliessen, dass ein Remote- Zugriff durch die Privatklägerin oder eine andere Person erfolgte. Aufgrund des forensisch gesicherten, spezifischen Suchbegriffs "Keych" (eingegeben im Suchprogramm "Spotlight" um 08:53 Uhr) erscheint auch ein zufälliger, automatisierter Prozess auf dem Laptop der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgeschlossen. Der entsprechende Suchbegriff "Keych" musste also zwingend manuell im Programm "Spotlight" eingegeben werden.

E. 4.5 Dass eine unbekannte Drittperson während der Anwesenheit des Beschuldigten einen lokalen Zugriff auf den Laptop vorgenommen haben könnte, wurde nicht behauptet und ist auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht plausibel. Neben der damals ca. ein- bis zweijährigen Tochter K.________ (genannt "K.________") war nur der Beschuldigte vor Ort in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug. Der Beschuldigte hat sodann zugegeben, dass er Zugang zum Frauenlaptop gehabt habe, der offen auf dem Tisch gestanden sei und gab ausdrücklich zu, sich in den Laptop eingeloggt zu haben, wobei er nicht wusste, ob es an diesem 28. Oktober 2018 gewesen ist (OG GD 3/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 145). Er schrieb in seiner Berufungserklärung sodann, dass nach einer gescheiterten Beziehung jeder versuche herauszufinden, was los sei, und sich auf die Suche nach der Wahrheit begebe (OG GD 3/1 S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich, man versuche herauszufinden, woran es lag, wenn die Beziehung zu Ende gehe. Wenn man Informationen finde, helfe das zu wissen, wo man stehe. Das mache auch Sinn im Zusammenhang mit den Drohungen betreffend das Kind (OG GD 21 Ziff. 145). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass er aufgrund der seit Monaten angespannten partnerschaftlichen Situation ein Motiv für die Tathandlung hatte. Dafür, dass der Zugriff am

28. Oktober 2018 erfolgt ist, auch wenn es der Beschuldigte nicht mehr genau sagen konnte, spricht die zeitliche Komponente. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen ist der Beschuldigte im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118), weshalb der 28. Oktober 2018 eine der letzten Gelegenheiten für den Beschuldigten war, um auf die Suche nach der Wahrheit zu gehen, wie er es bezeichnet hat. Seine Täterschaft kann damit ohne unüberwindbare Restzweifel als bewiesen gelten.

E. 4.6 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Laptop der Privatklägerin aufgesetzt/eingerichtet hat. Während die Privatklägerin aussagte, sie hätte den Passwortschutz eingerichtet und dem Beschuldigten nie das Passwort gegeben (OG GD 21 Ziff. 35 f.), gab der Beschuldigte an, er habe das Passwort gesetzt und von der Privatklägerin auch weitere Passwörter (Gmail, iCloud) erhalten (OG GD 21 Ziff. 147, 149-151, 154). Der Beschuldigte und die Privatklägerin gaben hingegen übereinstimmend an, dass der Beschuldigte namentlich Microsoft Office installiert und das PST-File bzw. Daten vom alten auf den neuen Laptop übertragen habe (OG GD 21 Ziff. 30, 150 f.). Wie der Beschuldigte zutreffend angab (OG GD 21 Ziff. 151 f.), muss zur Installation von Programmen und für

Seite 30/64 Änderungen an den Systemeinstellungen beim MacBook stets das Passwort eingegeben werden (vgl. <https://support.apple.com/de-ch/guide/mac-help/mhosxlogo1438/mac>, besucht am: 18. Januar 2023). Die Privatklägerin müsste also, wenn sie dem Beschuldigten das Passwort nicht gegeben und es selber eingerichtet hat, bei der Installation immer wieder an ihrem Laptop das Passwort eingegeben haben, wenn es verlangt wurde. Dies ist nicht auszuschliessen, da sie zwar während der Installation nicht immer neben dem Beschuldigten sass, aber doch in der Nähe war, wie beide übereinstimmend aussagten (OG GD 21 Ziff. 38, 151). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dies so ausgesagt hätte, wenn es so gewesen wäre. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Passwort mitgeteilt hat, sofern sie und nicht er das Passwort eingerichtet hat, um nicht ständig hingehen zu müssen, um es einzugeben. Auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Änderung des Passwortes sind diametral verschieden. Während die Privatklägerin aussagte, sie habe das Passwort nach dem Aufsetzen des Laptops geändert (OG GD 21 Ziff. 39), führte der Beschuldigte aus, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 147, 149). Da die Privatklägerin aussagte, sie könne es für die Anfangszeit nicht mehr genau sagen, wann oder in welchem Intervall sie das Passwort geändert habe, aber sie habe es definitiv geändert, als ihr klar geworden sei, dass jemand Zugriff auf ihren Computer habe (OG GD 21 Ziff. 40), ist mangels klarer Aussage nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das Passwort nicht nach dem Aufsetzen, sondern erst später geändert hat. Gemäss ihren Aussagen habe sie im März 2019 danach geforscht, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe (OG GD 21 Ziff. 48). In diesem Zeitpunkt hat sie somit gemäss ihren Angaben mit Sicherheit das Passwort geändert. Diese Darstellung der Privatklägerin ist jedoch in gewisser Weise widersprüchlich sowohl zu ihren weiteren als auch früheren Aussagen. Denn sie sagte aus, als sie unsicher gewesen sei, ob jemand Zugang zum Laptop habe, habe ihr ihr Kollege gesagt, sie solle keine Änderungen machen und zur Polizei gehen (OG GD 21 Ziff. 49). Bei der Polizei sagte sie aus, sie wolle ihre Passwörter nicht ändern, da er [der Beschuldigte] sonst merke, dass sie bei der Polizei gewesen sei (act. 2/3 Ziff. 9). Bei dieser Ausgangslage kann, wie erwähnt, nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin das Passwort nach dem Aufsetzen nicht änderte und der Beschuldigte das Passwort aufgrund des Aufsetzens des Laptops kannte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass einerseits die Privatklägerin dem Beschuldigten das Passwort mitgeteilt oder der Beschuldigte das Passwort beim Aufsetzen selbst gesetzt hat und andererseits die Privatklägerin danach das Passwort nicht geändert hat.

E. 4.7 Auf welche Programme und Dateien – ausser der erwähnten Spotlight-Suche nach dem Programm "Keychain" – der Beschuldigte nach dem unbefugten Aufstarten und Einloggen des Laptops Zugriff nahm, kann nicht nachgewiesen werden. Die Zugriffe gemäss act. 1/55 wurden möglicherweise durch den Beschuldigten vorgenommen. Die Zeit dieser Zugriffe konnte – wie erwähnt – nicht eruiert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin ab 16.00 Uhr dieses Tages den Laptop verwendete, da sie bestätigte, den Laptop am Abend benutzt zu haben (OG GD 21 Ziff. 44 f.). Folglich kann nicht komplett ausgeschlossen werden, dass sie selber auf diese Programme und Dateien ab 16.00 Uhr Zugriff nahm.

E. 4.8 Soweit der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss behauptete, dass die Privatklägerin mit dem Zugriff einverstanden gewesen sei, so bezieht sich die Aussage

Seite 31/64 soweit ersichtlich auf das früher erfolgte Aufsetzen des Systems, bei welchem der Beschuldigte mithalf. Aus diesem Vorgang kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte zu späteren Zugriffen berechtigt war, zumal er selber aussagte, dass er der Privatklägerin mitteilte, sie solle die Passwörter wechseln (SE GD 11/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 154) und damit deutlich zum Ausdruck brachte, dass er den Laptop der Privatklägerin (bzw. die darauf gespeicherten Programme und Daten) als Teil deren Privatsphäre anerkannte. Auch aus dem Umstand, dass sie damals zusammen in einer Wohnung gelebt, in einer Beziehung gestanden, ein Vertrauen bestanden und sie Dinge geteilt hätten (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 144, 171), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehung war gemäss den insoweit übereinstimmenden Aussagen seit längerem äusserst konfliktbehaftet. Der Beschuldigte zog kurz nach dem 28. Oktober 2018 bzw. im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte übereinstimmend aussagten (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118). Es bestand offensichtlich keine intakte Beziehung und kein (volles) Vertrauen mehr. Der Beschuldigte sprach in seiner Berufungserklärung selbst von einer gescheiterten Beziehung ("failed relationship"; OG GD 3/1 S. 7). Angesichts dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht annehmen, die Privatklägerin sei einverstanden, wenn er ihren Laptop benutze und gar nach ihren Passwörtern suche. 5. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung

E. 5 Rechtliche Würdigung

E. 5.1 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren;

E. 5.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl SUV_K.2017.219 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00 wird nicht widerrufen. 7. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin ihre Zivilklage zurückgezogen hat. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 7'520.05 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 60.00 Auslagen CHF 5'060.00Total und werden je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Privatklägerin auferlegt. 11. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen.

Seite 64/64 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - E.________ - Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Staub F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf

E. 5.3 Das Eindringen ist unbefugt, wenn es ohne Einwilligung des Berechtigten oder andere Rechtfertigungsgründe erfolgt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143bis StGB N 8). Das ist nicht der Fall, wenn dem Täter faktisch der freie Zugang zu einem Computersystem gewährt wird und er in der Folge – ohne Datensicherungen zu knacken oder auszuschalten – nur eine vertragliche Nutzungsbeschränkung missachtet (z.B. der EDV-Fachmann, der von einem Anwaltsbüro mit der Wartung des Systems beauftragt wird und bei dieser Gelegenheit Klientendossiers liest, oder der Bankangestellte, der vertrauliche Kundendaten kopiert bzw. fotografiert [Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 22]). 6. Rechtliche Würdigung Gemäss Sachverhaltsfeststellung ist der Beschuldigte mittels Passwort lokal am Laptop der Privatklägerin in diesen eingedrungen. Ein Fernzugriff ist ausgeschlossen. Das Passwort kannte der Beschuldigte, weil er den Laptop der Privatklägerin eingerichtet hatte und dabei das Passwort selbst setzte bzw. zuvor von der Privatklägerin mitgeteilt erhielt. Die Privatklägerin hatte das Passwort anschliessend, d.h. nach dem Aufsetzen des Laptops durch den Beschuldigten, nicht geändert. Da der Beschuldigte im Wissen und mit dem Einverständnis der Privatklägerin das Passwort zu ihrem Laptop kannte, war der Laptop nicht besonders gegen seinen Zugriff geschützt. Der Beschuldigte hatte somit faktisch freien Zugang zum Laptop. Auch wenn er den Zugang nicht zum "Auspionieren" benutzen durfte, stellt dies kein unbefugtes Eindringen dar. Er hat lediglich eine Nutzungsbeschränkung missachtet bzw. das bekannte Passwort missbraucht. Dieses Verhalten fällt nicht unter den Tatbestand. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (WhatsApp- Konto) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B., weiterer Absatz, folgenden Sachverhalt vor: "Zu einem unbestimmten Zeitpunkt, zu einem nicht genau bestimmbaren Ort im Kanton Zug, öffnete E.________ mit einem Apple Computer, auf dem ein «Mac OS 10.14.2» Betriebssystem installiert war, den Chrome Browser und rief die Website https://web.whatsapp.com auf. Zudem entsperrte er das Mobiltelefon von C.________ und öffnete auf diesem die App WhatsApp. Mittels Einscannen des QR- Codes von der WhatsApp Web Website stellte der Beschuldigte eine dauerhafte Verbindung mit dem WhatsApp-Account von C.________ her. In der Zeit vom 26. Februar 2019, 15:01 Uhr bis am 29. März 2019, 14:26 Uhr, griff E.________ 44-mal über WhatsApp Web auf den WhatsApp-Account von

Seite 33/64 C.________ zu und konnte ihre Chatnachrichten sowie Anhänge lesen und speichern. Dies tat der Beschuldigte, ohne dass ihm C.________ dazu die Erlaubnis erteilte oder ihm das Passwort mitteilte." 2. Strafantrag Zur Rechtzeitigkeit, Gültigkeit und Umfang des Strafantrags wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.3.6). 3. Beweislage

E. 5.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Aufnahmen machen müssen, da er von der Privatklägerin bedroht worden sei (OG GD 21 Ziff. 120, 137-138). Weiter habe er die Aufnahmen gemacht, um sich selbst zu kontrollieren, was er gesagt habe, da die Privatklägerin ihm später oft vorgehalten habe, er habe dieses oder jenes gesagt (OG GD 21 Ziff. 122, 134-136). Schliesslich habe er die Aufnahmen auch gemacht, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewalttätig sei (OG GD 21 Ziff. 139). Im Vorverfahren gab er an, er habe ausserdem aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Gemäss seinen Erklärungen an der Berufungsverhandlung handelt es sich dabei nicht um eine allfällige zusätzliche Rechtfertigung, denn es ging dabei ebenfalls um die Drohungen (OG GD 21 Ziff. 137).

Seite 19/64

E. 5.4.2 Als Rechtfertigungsgrund für die Gesprächsaufzeichnung durch den Beschuldigten kommen vorliegend die (rechtfertigende) Notwehr gemäss Art. 15 StGB, der Beweisnotstand sowie die Wahrung berechtigter Interessen in Betracht.

E. 5.4.3 Zunächst ist die rechtfertigende Notwehr zu prüfen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff könnte vorliegend einerseits in den Drohungen und andererseits in den Tätlichkeiten/Körperverletzungen bestehen. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn die Notwehr setzt beim subjektiven Tatbestand voraus, dass der Täter mit dem Ziel und dem Zweck der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 15 StGB N 13). Der Beschuldigte handelte aber nicht mit Willen, den allfälligen Angriff abzuwehren, sondern um Beweismittel zu sammeln (OG GD 21 Ziff. 136-137, 139). Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht über die Aufnahme informierte. Somit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus.

E. 5.4.4 Ein Beweisnotstand ist eine besondere Form des rechtfertigenden Notstands. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Voraussetzungen und Grenzen des Beweisnotstands sind nicht umfassend und abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hielt in einem Urteil fest, die Tatsache allein, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertige eine heimliche Aufnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom

E. 5.4.5 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist. Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.6). Gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen von Handlungen nach Art. 179ter StGB keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr werde davon ausgegangen, dass berechtigte Interessen nur im Rahmen der Voraussetzungen, die für den Notstand nach Art. 17 StGB gelten, rechtfertigend wirken könnten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Donatsch erachtet es als fraglich, ob der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen angerufen werden könne. Jedenfalls sei grösste Zurückhaltung am Platz, wenn der strafrechtliche Schutz nicht illusorisch werden soll (Donatsch, a.a.O., S. 427).

E. 5.4.6 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Aufnahmen zur Überprüfung seiner Aussagen gemacht, da die Privatklägerin ihm immer wieder vorgeworfen habe, dieses oder jenes gesagt zu haben, ist ein rechtfertigender Beweisnotstand und auch eine Wahrung berechtigter Interessen zu verneinen. Denn die Überprüfung wäre – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – durch andere Mittel möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte

Seite 21/64 beispielsweise zeitnah Notizen über ihre Gespräche bzw. Streits machen können, damit er später seine Worte hätte nachvollziehen können. Überdies würde auch bei der Interessenabwägung das Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Ebenfalls bezüglich der Dokumentation der Drohungen und der Ausbrüche der Privatklägerin ist keine Rechtfertigung gegeben. Die Tatsache alleine, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertigt die heimliche Aufnahme nicht, ansonsten würde der strafrechtliche Schutz illusorisch. Hier wären ebenfalls akribische Notizen möglich gewesen, um seine Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren untermauern zu können. Dies hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen auch gemacht. Er habe die Vorfälle seit M.________ (sie waren im Januar 2018 gemeinsam in M.________; SE GD II, act. 2/2 Ziff. 7) in seinem Mobiltelefon notiert (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 8, S. 6). Hinzu kommt, dass äusserst fraglich ist, ob die Drohungen durch die Privatklägerin einen Straftatbestand erfüllt hätten. Die vom Beschuldigten vorbrachten Drohungen seitens der Privatklägerin sind jedenfalls nicht derart schwer, dass sie das Interesse am Schutz vor heimlichen Aufnahmen überwiegen würden. Das allgemeine Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess (z.B. Kindesunterhalt, Sorgerecht, Obhut etc.) wäre sodann als ungenügend zu beurteilen, um die Aufnahme zu rechtfertigen (Donatsch, a.a.O., S. 429). Gegen einen Beweisnotstand spricht schliesslich ganz generell die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht geltend macht, die Aufnahmen konkret für ein Verfahren benötigt zu haben. Er hat sie, soweit ersichtlich, auch in keinem Verfahren als Beweis vorgebracht. Im Gegenteil hat er die Aufnahmen offenbar gelöscht, nachdem er ausgezogen war. Bei der Polizei sagte er auf die Frage, wo sich die Aufnahmen befinden würden, aus, er wisse es nicht. Er sei nicht mehr in dieser Situation, da sie nicht mehr zusammenleben würden und keine Streitigkeiten mehr hätten. Deshalb habe er keine Aufnahmen mehr (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 13). Zusammengefasst ist weder ein Beweisnotstand noch eine Wahrung berechtigter Interessen gegeben.

E. 5.4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Rechtfertigung für die Aufnahme. Auch ein indirekter Verbotsirrtum scheidet aus. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

E. 5.5.1 Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungserklärung und auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren vor, er habe nicht gewusst, dass solche Aufnahmen strafbar seien, da dies in England, seinem Heimatland, zum eigenen Schutz erlaubt sei (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 136, 141-143; SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend.

E. 5.5.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu

Seite 22/64 bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1).

E. 5.5.3 Wie es sich mit der Rechtslage in England verhält, kann hier offenbleiben. Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht gewusst, dass eine solche verboten sei. Erst die Polizei habe ihm gesagt, es sei nicht erlaubt (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Er habe zu dieser Frage recherchiert und sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Jedoch erst nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe erhoben habe. Es sei nach dem 1. September 2018 gewesen (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 17-19). An der Berufungsverhandlung sagte er ebenfalls aus, er habe in der StPO nachgeschaut, nachdem ihm die Polizei gesagt habe, dass er keine Aufnahmen machen dürfe (OG GD 21 Ziff. 143). Zuvor habe er sich bei Psychologen informiert, was man bei einer Frau mache, die Stimmungsschwankungen habe. Die Ratschläge, die er erhalten habe, seien gewesen, Aufnahmen zu machen (OG GD 21 Ziff. 136, 141-142). Entgegen seinen Behauptungen wusste der Beschuldigte zweifellos bereits vor dem 1. September 2018, dass die Aufnahmen nicht erlaubt sind. Die Privatklägerin teilte ihm vor diesem Tag mehrfach mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (z.B. act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). Er wusste auch, dass ihn die Privatklägerin bereits früher bei der Polizei angezeigt hatte. So schrieb er ihr am 22. Februar 2018 "Well you called and reported me to the police for the recording" (act. 8/69). Da der Beschuldigte um die Rechtswidrigkeit solcher Aufnahmen wusste, scheidet ein Verbotsirrtum aus.

E. 5.6 Der Beschuldigte ist somit des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Laptop) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B erster Absatz, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 28. Oktober 2018, zwischen 08:17 Uhr und 08:53 Uhr, beschaffte sich E.________, am J.________ in Zug, Zugang zum Notebook von C.________, ohne dass ihm C.________ dazu ihre Erlaubnis erteilte." 2. Strafantrag 2.1 Das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem wird nur auf Antrag hin verfolgt. Der Tatzeitpunkt war der 28. Oktober 2018. Der Tatort war in Zug. Das Strafantragsformular vom 20. März 2019, welches die Privatklägerin unterzeichnete, nennt hingegen den 26. Februar 2019 bis am 30. März 2019 als Tatzeitraum und Zürich als Tatort. Sodann wird unbefugte Datenbeschaffung und Verletzung des Schriftgeheimnisses, nicht aber unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage als Delikt erwähnt (act. 1/5). Aufgrund dieser Ausgangslage ist daher zunächst zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag für die vorgeworfene Tat am 28. Oktober 2018 vorliegt.

Seite 23/64 2.2 Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll. Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt sachlich beschränken. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafantrags bildet, ist indessen Sache der Strafbehörden. Der Strafantragsteller muss im Strafantrag nicht angeben, welchen Straftatbestand der Gegenstand des Antrags bildende Sachverhalt seines Erachtens erfüllt, und allfällige Ausführungen des Strafantragstellers zur rechtlichen Subsumtion sind unerheblich. Nennt der Strafantragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt ist, so ist die Strafbehörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Vorausgesetzt ist hingegen eine zweifelsfreie Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Ein mündlicher Strafantrag kann in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei das Protokoll nicht notwendigerweise durch die antragsstellende Person oder den rapportierenden Polizisten unterzeichnet werden muss (BGE 145 IV 190). 2.3 Es ist unbeachtlich, dass im Strafantragsformular vom 20. März 2019 andere Straftatbestände genannt wurden, als vorliegend zu prüfen sind. Denn die rechtliche Würdigung ist Sache der Strafbehörden. Das Strafantragsformular enthält keine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen Strafantrag gestellt wurde. Folglich sind diesbezüglich der Polizeirapport vom 1. Oktober 2019 und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 beizuziehen. Die Privatklägerin nannte in der Einvernahme ausdrücklich auch den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 als sie am Halbmarathon in Luzern teilgenommen und der PC trotzdem angezeigt habe, dass jemand aktiv gewesen sei. Sie zeigte auch ein Foto des Aktivitätenprotokolls (act. 2/2-3 Ziff. 6-7). Auch der Polizeirapport nennt den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 (act. 1/3). Der Polizeirapport hält zudem ausdrücklich fest, dass Strafantrag gestellt wurde (act. 1/2). Aus der Umschreibung des Sachverhalts geht klar hervor, dass die Privatklägerin auch betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2018 Strafantrag stellte. Insofern stellt auch der Polizeirapport ein formgültiger Strafantrag dar. Der im Strafantragsformular genannte Zeitraum 26. Februar 2019 bis 20. März 2019 ist weiter nicht dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag auf Taten in diesem Zeitraum beschränkt hat. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass der zuständige Polizist das Strafantragsformular ausfüllte und der Privatklägerin zur Unterschrift vorlegte. Der in diesem Formular genannte Zeitraum wird auch im Polizeirapport genannt. Dazu wird im Rapport jedoch präzisiert, dass es sich um den Zeitraum von der ersten Feststellung bis zur Anzeige handle. Die Tatzeit könne durch die Geschädigte nicht eingeschränkt werden (act. 1/1). Nach dem Gesagten ist der Vorfall vom 28. Oktober 2018 vom Strafantrag umfasst. 2.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält

Seite 24/64 das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w.H.). 2.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 20. März 2019 glaubhaft geschildert, dass sie wegen eines älteren, vagen Verdachts gegen den Beschuldigten, der private Details ihrer Kommunikation zu kennen schien, einen computerkundigen Kollegen beigezogen habe. Dieser habe sie auf das eingeloggte, unbekannte Gerät auf ihrem WhatsApp-Konto hingewiesen. Dieser habe ihr auch gezeigt, wie man Verlaufsdaten etc. kontrolliere, woraufhin sie festgestellt habe, dass jemand ihren Computer verwendet habe, als sie am Halbmarathon in Luzern gewesen sei (act. 2/2 Ziff. 6). Da die Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt begonnen habe, Screenshots ihres WhatsApp-Kontos zu erstellen, werde sie frühestens ab dem 26. Februar 2019 bei der erfolgten Kontrolle der Verlaufslogs ihres Computers erkannt haben, dass ein Unbekannter (vermutlich der Beschuldigte) sich am 28. Oktober 2018 während des Halbmarathons in ihr Gerät einloggte und auf bestimmte persönliche Dateien Zugriff nahm (OG GD 1 E. II.2.6.7). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben. Aus den Aussagen geht jedoch nicht hervor, wann bei ihr der Verdacht aufkam, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese und wann sie mit Hilfe ihres Kollegen die Verlaufsdaten etc. kontrolliert habe. An der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie im März 2019 mit einem Kollegen danach geforscht habe, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe, nachdem sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese (OG GD 21 Ziff. 48). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin im März 2019, mithin erst kurz vor der Stellung des Strafantrags, vom Zugriff auf ihren Computer und WhatsApp-Account erfahren hat. Der Strafantrag erfolgte somit innert Frist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zweifel die Frist als eingehalten gilt, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 31 StGB N 14). 3. Beweislage

E. 7 09:57 12:07 act. 1/10 3

E. 8 14:17 19:42 act. 1/10 4

E. 9 14:17 08:54 act. 1/11 4

E. 10 19:21 20:38 act. 1/11 5

E. 11 19:21 20:38 act. 1/12 5

E. 12 17:30 18:35 act. 1/12 6

E. 13 10:00 12:54 act. 1/13 7

E. 14 17:13 21:06 act. 1/13 8

E. 15 00:16 09:27 act. 1/14 9

E. 16 10:30 10:53 act. 1/14 10

E. 17 00:44 08:27 act. 1/15 11

E. 18 10:11 11:11 act. 1/15 12

E. 19 Currently active 21:14 act. 1/16 13

E. 20 Currently active 21:14 act. 1/16 13

E. 21 21:15 21:15 act. 1/17 13

E. 22 15:22 16:54 act. 1/17 14

E. 23 15:24 17:01 act. 1/18 15

E. 24 18:06 19:04 act. 1/18 16

Seite 39/64

E. 25 15:30 18:53 act. 1/19 17

E. 26 15:30 20:08 act. 1/19 17

E. 27 14:25 14:51 act. 1/20 18

E. 28 14:25 16:37 act. 1/20 18

E. 29 14:25 16:56 act. 1/21 18

E. 30 14:25 18:50 act. 1/21 18

E. 31 14:33 15:51 act. 1/22 19

E. 32 16:29 17:21 act. 1/22 20

E. 33 18:47 19:57 act. 1/23 21

E. 34 20:21 20:33 act. 1/23 22

E. 35 11:09 12:51 act. 1/24 23

E. 36 17:39 19:30 act. 1/24 24

E. 37 13:55 15:14 act. 1/25 25

E. 38 15:35 16:52 act. 1/25 26

E. 39 11:09 12:51 act. 1/26 27

E. 40 17:39 19:30 act. 1/26 28

E. 41 13:55 15:14 act. 1/27 25

E. 42 15:35 16:52 act. 1/27 26

E. 43 22:34 22:40 act. 1/28 29

E. 44 10:22 11:52 act. 1/28 30

E. 45 14:44 17:19 act. 1/29 31

E. 46 09:21 09:27 act. 1/29 32

E. 47 13:00 16:47 act. 1/30 33

E. 48 09:44 12:56 act. 1/30 34

E. 49 13:09 16:16 act. 1/31 35

E. 50 17:51 18:04 act. 1/31 36 51 20:34 20:48 act. 1/32 37 52 22:18 22:22 act. 1/32 38 53 07:30 07:57 act. 1/33 39 54 07:30 09:40 act. 1/33 39 55 14:26 16:53 act. 1/34 40 Aus diesen Screenshots ergeben sich entgegen der Anklage nur 40 Zugriffe und nicht deren 44. Denn mehrere Screenshots dokumentieren den gleichen Zugriff. So wurde mit dem Screenshot Nr. 21 ebenfalls der Zugriff dokumentiert, welcher um 21:14 gemäss den Screenshots Nrn. 19 und 20 "currently active" war. Dass der Screenshot Nr. 21 direkt nach den Nrn. 19 und 20 erstellt wurde, ergibt sich namentlich daraus, dass der Akku des Mobiltelefons in allen Fällen zu 89% geladen war und sechs ungelesene Nachrichten angezeigt wurden (act. 1/16-17). Bei act. 1/27 handelt es sich offensichtlich um eine Kopie von act. 1/25. Denn die abgebildeten Screenshots sind identisch. Somit sind nur 40 Zugriffe erstellt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2022 25 Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident i.V. Ersatzrichter P. Brändli Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 18. Januar 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________ und Assistenzstaatsanwältin B.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, und C.________, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen E.________, geb. tt.mm..________1976 in F.________, britischer Staatsangehöriger, wohnhaft in I.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen, mehrfaches unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Privatklägerin gegen das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022; SE 2022 23)

Seite 2/64 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) im Strafbefehl vom 13. Januar 2022 (welcher zwecks Anklageerhebung ans Strafgericht überwiesen wurde) vor, er habe am 1. September 2018 gegen den Willen von C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) ein Gespräch zwischen ihnen mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet. Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 28. Oktober 2018 Zugriff auf das passwortgeschützte Notebook der Privatklägerin genommen, ohne dass diese ihm dazu die Erlaubnis gegeben habe. Ferner habe der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt über das Internet eine dauerhafte Verbindung zum technisch vor Fremdzugriffen geschützten WhatsApp-Konto der Privatklägerin zu seinem Computer hergestellt. Der Beschuldigte habe dann 44-mal zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin zugegriffen und habe ihre Chatnachrichten etc. lesen können. Er habe keine Erlaubnis dazu gehabt (OG GD 1 S. 2; SE GD 1/3). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 20. Mai 2022 statt, an welcher der Beschuldigte, die Privatklägerin sowie deren Rechtsvertreterin teilnahmen (SE GD 11). Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 11/1). Die Privatklägerin wurde nach Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags als Auskunftsperson befragt (SE GD 11 S. 2-3, 11/1/3). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 11 S. 8). 3. Am 25. Mai 2022 fällte die Vorinstanz das Urteil und versandte es gleichentags im Dispositiv (SE GD 11/4). Dieser Urteilsspruch wurde der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 27. Mai 2022 zugestellt (SE GD 11/4/1, 11/4/3). Der Beschuldigte nahm ihn am 30. Mai 2022 in Empfang (SE GD 11/4/2). 4. Mit Schreiben vom 6. Juni 2022 (Postaufgabe: 7. Juni 2022) meldete der Beschuldigte schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 16). 5. Die Vorinstanz versandte sodann am 23. Juni 2022 das begründete Urteil, welches der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin am 24. Juni 2022 zugestellt wurde (SE GD 19/1-2). Der Beschuldigte nahm es am 1. Juli 2022 in Empfang (SE GD 19/3). Dem fremdsprachigen Beschuldigten wurde zusätzlich eine auszugsweise Übersetzung des Urteils zugestellt (SE GD 19/5). Zudem erhielt er das Urteil in elektronischer Form zur selbständigen Übersetzung (SE GD 17-18, 20). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen 1.1 des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB; 1.2 des mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft 2.1 mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 230.00, dies unter Aufschub des Vollzugs Geldstrafe mit Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren;

Seite 3/64 2.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 6'900.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 3. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl SUV_K.2017.219 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00 wird nicht widerrufen. 4.1 Die Kosten des Vorverfahrens (Kosten Strafbefehl 1A 2019 1482 ARI sowie Überweisungsgebühr/Porto) betragen CHF 5'270.05. 4.2 Die Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 5'270.05 Kosten Vorverfahren CHF 250.00 Auslagen CHF 7'520.05 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die nicht bezifferte Zivilforderung der Privatklägerin C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung zu verpflichten, wird abgewiesen." 6. Am 19. Juli 2022 reichte der Beschuldigte eine Berufungserklärung (in englischer Sprache mit deutscher Übersetzung) bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein (OG GD 3/1-2). Als Beilage reichte er einen Kaufbeleg von Digitec, ein E-Mail von Digitec an ihn, seine Lohnabrechnung April 2022 und eine handschriftliche Aufstellung seiner Ausgaben ein (OG GD 3/1/1). Der Beschuldigte beantragte sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch und eventualiter eine tiefere Strafe, falls der Schuldspruch bestätigt würde. 7. Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 hielt der Abteilungspräsident fest, dass er wegen Vorbefassung (er fällte das vorinstanzliche Urteil) in den Ausstand trete und setzte Oberrichter St. Dalcher als Verfahrensleiter und Abteilungspräsident i.V. ein (OG GD 4). Nachdem Oberrichter St. Dalcher ebenfalls wegen Vorbefassung (er wirkte am Beschwerdeentscheid gegen die Einstellungsverfügung mit) den Ausstand erklärte, setzte der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 16. August 2022 neu Oberrichter A. Staub als Verfahrensleiter und Abteilungspräsident i.V. ein (OG GD 5). 8. Die Verfahrensleitung stellte mit Präsidialverfügung vom 19. August 2022 die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 6). 9. Mit Eingabe vom 12. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags) liess die Privatklägerin Anschlussberufung erklären und folgende Anträge stellen (OG GD 12): "1. Das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022; SE 2022 23, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 1 bis 5 zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei nicht milder zu bestrafen als wie mit dem Urteil der ersten Instanz. 3. Das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 25. Mai 2022; SE 2022 23, sei bezüglich Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der

Seite 4/64 Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebs-Entschädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebsentschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren zu bezahlen. 5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 10. Die Staatsanwaltschaft äusserte sich nicht innert Frist (OG GD 11). 11. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2022 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist an, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen (OG GD 13). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 21. September 2022, auf die Anschlussberufung sei einzutreten (OG GD 14). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 12. Nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin der Privatklägerin wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 15. November 2022 festgesetzt (OG GD 15). Der Beschuldigte sowie die Privatklägerin wurden separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 16-17). Der Staatsanwaltschaft wurde ein Erscheinen zur Berufungsverhandlung freigestellt; sie erklärte den Verzicht auf die Teilnahme (OG GD 19). 13. Praxisgemäss wurde vor der Berufungsverhandlung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (OG GD 20). 14. Am 15. November 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, die Privatklägerin und deren Rechtsvertreterin teilnahmen. Die Privatklägerin wurde als Auskunftsperson einvernommen. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt (OG GD 21). Der Beschuldigte und die Privatklägerin beantragten an der Berufungsverhandlung, dass verschiedene Urkunden zu den Akten genommen werden, was das Gericht guthiess und die Urkunden praxisgemäss – ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz – zu den Akten nahm (OG GD 21 S. 46 f.; OG GD 21/2-3; OG GD 22). Der Beschuldigte hielt im Ergebnis an seinen in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 21 S. 47 f.). Auch die Privatklägerin hielt grundsätzlich an ihren in der Anschlussberufung gestellten Anträgen fest, beantragte aber zusätzlich, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie keine Zivilforderung stelle (OG GD 21/4). 15. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung. Der Beschuldigte erklärte sich damit einverstanden, dass ihm eine Übersetzung der wesentlichen Teile des Urteils sowie das vollständige Urteil elektronisch zugestellt wird (OG GD 21 S. 55). 16. Am 15. November 2022 (Posteingang: 16. November 2022) reichte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die aufgrund ihres Beweisantrags zu den Akten genommenen Urkunden nach. Das Doppel wurde dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt (OG GD 22).

Seite 5/64 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Formelles und Prozessuales 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurden keine Anträge auf Nichteintreten gestellt. Die Anschlussberufung der Privatklägerin erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom

13. November 2018 E. 2.3 m.H.). 2.2 In seiner Berufungserklärung führte der Beschuldigte aus, er lege gegen die Entscheidung als Ganzes, in ihrer Gesamtheit Berufung ein (OG GD 3/1-2 S. 1). Daraus folgt jedoch nicht, dass er sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils angefochten hat. Aus der nachfolgenden Begründung geht hervor, dass er einen vollumfänglichen Freispruch fordert. Dies ergibt sich auch aus seinen Äusserungen an der Berufungsverhandlung. Folglich fordert er auch eine Abweisung der Zivilforderungen. Die Dispositivziffer 7 (Abweisung der Parteientschädigung), welche zu seinen Gunsten ausfiel, wurde vom Beschuldigten damit hingegen nicht angefochten. Diese Ziffer wurde jedoch zum Gegenstand der Anschlussberufung der Privatklägerin. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffern 4.1 und 4.2) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). Damit ist keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen und das vorinstanzliche Urteil ist gesamthaft im Berufungsverfahren zu überprüfen. 3. Da die Privatklägerin Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Anschlussberufung der Privatklägerin das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten des Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den

Seite 6/64 Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Der Beschuldigte und die Privatklägerin stellten an der Berufungsverhandlung den Antrag, diverse Urkunden zu den Akten zu nehmen. Diese Beweisanträge wurden gutgeheissen. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Das Gericht sieht von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien, der Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin, den an der Verhandlung eingereichten Urkunden sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO) und auch nicht an die

Seite 7/64 Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

Seite 8/64 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Tatvorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. A, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 1. September 2018, zwischen 11:45 Uhr und 11:50 Uhr, hat E.________ am J.________ in Zug, in der damals gemeinsam mit C.________ bewohnten Wohnung, ein Gespräch zwischen ihm und C.________ gegen ihren Willen mit einem Mobiltelefon aufgezeichnet." 2. Beweislage 2.1 Aussagen der Privatklägerin 2.1.1 Die Privatklägerin sagte an ihrer Einvernahme am 1. September 2018 bei der Polizei zusammengefasst aus, sie und der Beschuldigte hätten am Morgen, nachdem K.________ [Tochter der Privatklägerin und des Beschuldigten] aufgewacht sei, eine Diskussion gehabt.

Seite 9/64 Dann sei sie ca. 45 Minuten laufen gewesen. Der Beschuldigte habe während dieser Zeit zu K.________ geschaut und mit ihr gefrühstückt. Als die Privatklägerin zurückgekommen sei, habe sie geduscht. Am Vortag habe sie Essen in einer Box im Briefkasten gefunden, welches von einer anderen Frau gewesen sei. Dies sei in Alufolie eingepackt gewesen. Er [der Beschuldigte] habe ihr gesagt, dies sei von L.________. Das sei der Grund für ihre Diskussion von zuvor gewesen. Dann habe sie festgestellt, dass er ihre Diskussion ohne ihre Zustimmung bzw. ohne sie darüber zu informieren mit seinem Mobiltelefon aufnehme. Sie habe versucht, ihm das Mobiltelefon wegzunehmen und die Aufnahme zu stoppen. Die Privatklägerin sprach dann von früheren Tätlichkeiten und einer Intervention der Polizei. Zur Situation vom 1. September 2018 erklärte sie, sie habe dem Beschuldigten also das Mobiltelefon wegnehmen wollen. Dabei habe er sie zurückgestossen. Sie sei nackt gewesen. Zuerst hätte sie ein Tuch um sich gewickelt gehabt. Doch als er sie zurückgestossen habe, sei dieses zu Boden gefallen. Sie habe in ihr Schlafzimmer gehen wollen, doch er habe sie an die Wand beim Ende des Ganges gedrückt. Danach folgten weitere Ausführungen zu angeblichen Tätlichkeiten und dem weiteren Geschehen, welche jedoch vorliegend nicht relevant sind (SE GD II, act. 2/1 Ziff. 17). 2.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte seit ihrem Zusammenzug im Mai 2017 Gespräche aufgezeichnet habe. Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie damit nicht einverstanden sei. Sie habe ihn diverse Male erwischt, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe. Sie habe ihn angewiesen, es zu unterlassen. Das Telefon sei zum Beispiel auf dem Küchentresen gelegen und habe einfach aufgezeichnet, wie es auch am 1. September 2018 der Fall gewesen sei (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 5, 22). 2.1.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin aus, es sei absolut nicht richtig, dass sie gewusst habe, dass er sie aufgezeichnet habe. Er habe ihr am 1. September weder gesagt noch sie gefragt, ob er das Gespräch aufnehmen könne. Als sie es gemerkt habe, habe sie das Gerät sofort ausgestellt. Es sei dann zu physischer Gewalt gekommen, die gut dokumentiert sei. Es sei eine so dramatische Situation gewesen, dass sie sich daran erinnere, als wäre es gestern gewesen. Als sie es [Mobiltelefon/Aufnahme] habe ausschalten wollen, habe er sie physisch attackiert und sie sei mit seinem Handy in der Hand ins Schlafzimmer gerannt. Auf den Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie aus der Dusche gekommen sei und sie einen Streit wegen einer Frau namens L.________ gehabt hätten, erklärt die Privatklägerin, es sei richtig. Sie sei nackt gewesen. Auf den Hinweis, dass L.________ die Frau gewesen sei, die dem Beschuldigten am Vortrag Essen in den Briefkasten gelegt habe, sagte sie, dass sie den Namen dieser Frau nicht kenne. Sie sei an dem Tag laufen gewesen. Sie habe den Schlüssel in den Milchkasten gelegt und die Quiche gesehen, die in Alufolie eingewickelt gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, über was sie genau gestritten hätten, als sie aus der Dusche gekommen sei. Sie sei joggen gewesen und anschliessend habe sie geduscht. Das sei gewesen, als sie dann gemerkt habe, dass sie aufgezeichnet werde. Als sie gemerkt habe, dass sie aufgezeichnet werde, habe sie das unmittelbar abstellen wollen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, in dem er sie angegriffen habe. Wenn der Beschuldigte sage, das Telefon sei auf dem Tisch gewesen, dann stimme das nicht. Das Telefon sei auf der Frühstücksbar gewesen. Sie könne sich nicht erinnern, über was sie geredet resp. gestritten hätten. Das sei das einzige Mal gewesen, wo sie währenddessen mitbekommen habe, dass sie aufgezeichnet worden sei. Bei den anderen

Seite 10/64 Malen habe sie es immer erst hinterher erfahren, wenn er es ihr gesagt oder ihr eine Kopie der Aufzeichnung geschickt habe. Sobald sie es gemerkt habe, habe sie versucht, das Gerät abzustellen, weil sie nicht einverstanden gewesen sei. Auf die Frage, wie sie gemerkt habe, dass eine Tonaufzeichnung stattfinde, führte die Privatklägerin aus, sie habe das Telefon gesehen und der "Recording Button" sei angeschaltet gewesen. Deshalb habe sie es ausschalten wollen. Dann habe er sie attackiert und sei ihr hinterhergekommen. Der einzige Grund für die Gewalt sei gewesen, dass sie das Telefon habe ausschalten wollen. Es stimme nicht, dass sie ihn ebenfalls aufgezeichnet habe, wie er es ausgesagt habe. Sie habe sich nicht damit einverstanden erklärt, aufgenommen zu werden. Sie habe ihn wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sie nicht aufgezeichnet werden möchte und dass dies illegal sei. Er habe in einer WhatsApp-Nachricht anerkannt, dass er es nicht wieder tun werde. Sie wisse nicht, zu welchen Zeitpunkten sie aufgezeichnet worden sei. Sie wisse nur sicher, dass er sie am 1. September 2018 aufgezeichnet habe (SE GD 11/1/3 S. 1-2). 2.1.4 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, sie und der Beschuldigte hätten am 1. September 2018, nachdem sie vom Laufen zurückgekehrt sei, einen Streit über eine Quiche gehabt, die im Briefkasten gewesen sei, und es sei glaublich auch um etwas betreffend die Tochter gegangen. Sie sei dann duschen gegangen und als sie aus der Dusche gekommen sei, hätten sie wieder gestritten. Sie seien an der Frühstücksbar gewesen. Sie habe dann gesehen, dass das Telefon auf der Frühstücksbar gelegen habe und die Aufnahmefunktion eingeschaltet gewesen sei. Sie habe das Telefon genommen, um es auszuschalten, und habe wegrennen wollen. Da habe er sie geschnappt und gegen die Wand neben dem Kühlschrank geschubst. Das Streitgespräch habe erst begonnen, als sie aus der Dusche gekommen sei. Ob das Mobiltelefon des Beschuldigten von Beginn an auf der Ablage gelegen hatte, wusste die Privatklägerin nicht. Sie sah gemäss ihren Aussagen den Beschuldigten auch nicht, das Telefon anfassen. Sie führte aus, dass es nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass das Telefon auf der Frühstücksbar gelegen habe, da sich dort eine Steckdose befunden habe und sie dort ihre Telefone geladen hätten. Sie habe dann erstmalig gesehen, dass diese Aufnahmefunktion eingeschaltet gewesen sei. Das Display sei nicht abgedunkelt gewesen. Sie habe den Recording Button gesehen. Die Privatklägerin konnte nicht sagen, wie lange das Gespräch bereits gedauert hatte, als sie den Recording Button gesehen habe. Es seien möglicherweise ein paar Minuten gewesen. Sie konnte auch weder sagen, ob die Aufnahme an gewesen war, bevor sie aus der Dusche kam, noch wann der Beschuldigte sie gestartet gehabt hatte. Sie habe vorher nie während eines Gesprächs festgestellt, dass der Beschuldigte sie aufgenommen habe. Es sei das erste Mal gewesen. Sie habe dem Beschuldigten hundertmal mitgeteilt, dass sie nicht möchte, dass er Aufnahmen mache. Schriftlich, persönlich, über WhatsApp. Auch die Polizei habe ihm gesagt, das nicht zu tun. Er habe auch gesagt, dass er das nicht mehr machen werde, aber er habe alles ignoriert. Auf den Vorhalt ihrer Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019, wonach sie den Beschuldigten diverse Male erwischt habe, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe, erklärte die Privatklägerin, dies stimme nicht. Sie habe ihn nie gesehen, wie er die Aufnahme eines Gesprächs gemacht habe. Es sei das erste Mal gewesen. Sie fügte an, dass die Einvernahme glaublich ohne Dolmetscher stattgefunden habe (OG GD 21 Ziff. 20-28). Abschliessend sagte sie aus, sie wisse nicht, wie sie noch klarer hätte sein können, dass sie nie zugestimmt habe. Sie habe es gesagt, geschrieben, sie habe die Polizei gerufen. Die Polizei habe dem Beschuldigten gesagt, dass es gegen das Gesetz sei. Er habe schriftlich

Seite 11/64 bestätigt, das zu stoppen. Nichts habe ihn aber davon abgehalten, es zu tun (OG GD 21 Ziff. 69). 2.2 Aussagen des Beschuldigten 2.2.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er verbale Gespräche/Streitereien ein paar Mal mit verschiedenen technischen Geräten aufgezeichnet habe. Dies mit einem USB-Stick, Mobiltelefon, mit dem Laptop. Er habe es gemacht, um sich zu schützen. Die Privatklägerin habe ihm immer vorgeworfen, dass er Dinge gesagt haben soll, die er gar nicht gesagt habe, sodass er das Gefühl gehabt habe, verrückt zu werden. Am Anfang habe er ihren Streit aufgezeichnet/aufgenommen, dass er einen Beweis dafür habe, dass er gewisse Sachen gar nicht gesagt habe. Ausserdem habe er aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Bei den Ausführungen über die Geschehnisse am 1. September 2018 erwähnte der Beschuldigte nicht, dass er an diesem Tag eine Tonaufnahme gemacht habe. Er wurde auch nicht explizit danach gefragt (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 13). 2.2.2 An der Einvernahme bei der Zuger Polizei vom 10. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte, dass er ein oder zwei Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin aufgezeichnet habe. Die Privatklägerin sei sehr aggressiv und emotional gewesen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass aufgenommen worden sei. Das habe sie im Sinne "hast du das auch auf den Aufnahmen?" gesagt. Er wolle nur klarstellen, dass er sich selber aufgenommen habe. Es sei zu seinem Schutz gewesen. Er habe sich schützen wollen. Er sei von der Privatklägerin mehrmals physisch angegriffen worden, als sie zusammengelebt hätten. Dabei sei er auch bedroht worden. Er habe dann normalerweise die Wohnung verlassen. Sie habe ihn aber nicht gehen lassen und ihn auf dem Balkon ausgeschlossen oder ihm im Weg gestanden. Es sei sehr viel emotionaler Druck von ihrer Seite gewesen. Sie habe ihm auch mehrmals gesagt, dass sie gewisse Sachen aufgenommen habe. Die Privatklägerin habe von den Aufnahmen gewusst. Sie habe dem nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle. Aber seiner Meinung nach hätte sie den Raum verlassen können oder ihm erlauben können, dass er die Wohnung verlassen könne. Er konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er am 1. September 2018 einen Streit zwischen sich und der Privatklägerin aufgezeichnet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch in der Wohnung gelebt. Er wisse aber nicht mehr, ob sie an diesem Tag einen Streit gehabt hätten. Sie hätten oftmals Streit gehabt. Er habe es zu dieser Zeit nicht gewusst, dass das Aufnehmen von Gesprächen gegen den Willen oder das Wissen der Beteiligten strafbar sei. Die Privatklägerin habe sich bei der Polizei beschwert und gefragt, ob dies erlaubt sei. Die Polizei habe ihm gesagt, dies sei nicht erlaubt. Da er von England komme, sei ihm dies nicht bewusst gewesen. In England seien Aufnahmen zum eigenen Schutz erlaubt. Er habe auch schon darüber recherchiert. Nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe vorgebracht habe, habe er sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Dies sei nach dem 1. September 2018 gewesen. Er wusste sodann nicht mehr, ob ihm die Privatklägerin jemals mitgeteilt habe, dass sie mit den Aufnahmen nicht einverstanden sei (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 8-11, 16-19, 32). 2.2.3 An der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. März 2022 erklärte der Beschuldigte, dass er das mit der Aufnahme gegenüber der Polizei zugegeben habe. Die Privatklägerin habe gewusst, dass er die Aufnahme machen würde. Das sei ähnlich wie bei

Seite 12/64 einer Bank, bei der man anrufe und eine Stimme vom Tonband warne den Anrufer, dass das Gespräch aufgenommen werde. Das sei die gleiche Situation. Da könne man nicht im Nachhinein kommen und behaupten, man sei nicht einverstanden gewesen (act. 2/51-52 Ziff. 5). Auf Nachfrage der Privatklägervertreterin, ob es richtig sei, dass er das Aufnehmen von Gesprächen zugebe, da er nur erklärt habe, weshalb er das getan habe, erklärte der Beschuldigte, dass er nie verneint habe, die Aufnahmen gemacht zu haben. Er habe aber die Gründe angegeben, weshalb er die Aufnahmen gemacht habe (D 2/57 Ziff. 25). 2.2.4 An der Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs der Staatsanwaltschaft hin, dass er eine solche Aufnahme mit dem Wissen und dem Einverständnis der Privatklägerin gemacht habe. Sie hätten sich geeinigt, dass sie die Gespräche jeweils aufnehmen würden, da ihre Gespräche teilweise im Streit geendet hätten und sie ihm im Nachhinein Dinge vorgeworfen habe, die er gesagt haben soll, was dann teilweise zu Auseinandersetzungen geführt habe, wer was gesagt hätte. Er habe das Telefon nicht versteckt, es sei auf dem Tisch gewesen und er habe die Aufnahme gestartet. Sie sei einverstanden gewesen. Es sei vorgekommen, dass die Privatklägerin ihre Meinung geändert habe, wenn die Konversation nicht in die Richtung gegangen sei, in welche sie wollte. Er könne sich nicht erinnern, wo zum Tatzeitpunkt das Telefon genau gewesen sei. Es sei mehr ein implizites Einverständnis betreffend die Tonaufzeichnung gewesen, weil die Privatklägerin gewusst habe, dass die Konversation aufgezeichnet werde. Sie habe sich weiter an der Konversation beteiligt, obwohl sie gewusst habe, dass diese aufgezeichnet werde. Sie hätte gehen oder die Aufzeichnung stoppen können. Auf Vorhalt von act. 8/60, act. 8/69, act. 8/71, act. 8/72, act. 8/74 (diverse Textnachrichten von vor dem 1. September 2018 in denen die Privatklägerin dem Beschuldigten mitteilt, dass sie mit Tonaufzeichnungen nicht einverstanden ist) sagte der Beschuldigte aus, dass die Privatklägerin häufig vorherige mündliche Vereinbarungen schriftlich widerrufen habe. Er habe Textnachrichten, in denen sie sage, dass sie ebenfalls Tonaufnahmen habe, und damit einverstanden gewesen sei (SE GD 11/1, S. 4 und 5). 2.2.5 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte auf entsprechende Frage, es sei richtig, dass er zugebe, die Aufnahme am 1. September 2018 gemacht zu haben, jedoch geltend mache, die Privatklägerin sei damit einverstanden gewesen. Zum Einverständnis führte der Beschuldigte aus, es seien drei Sachen relevant. Die Privatklägerin habe auch Aufnahmen gemacht. Er habe die Aufnahmen machen müssen, weil er bedroht worden sei. Sie hätte ihm gedroht, die Tochter wegzunehmen, ihn wegen Nichtzahlen des Kindesunterhalts anzuzeigen, nach M.________ [Heimatland der Privatklägerin] zu gehen und dass er sein Kind nicht mehr sehen könne. Der Beschuldigte erinnerte sich nicht, wie die Privatklägerin am 1. September 2018 konkret ihr Einverständnis erklärt habe. Er führte aus, vielleicht seien Drohungen gekommen und er habe das Gefühl gehabt, sich schützen zu müssen. Neben dem Umstand, dass die Privatklägerin auch Aufnahmen gemacht habe und Drohungen vorhanden gewesen seien, sei der dritte Grund für die Aufnahmen gewesen, eine Aufnahme von sich zu machen. Die Privatklägerin habe ihm später oft gesagt, er hätte in einem Gespräch dieses oder jenes gesagt. Er habe sich deshalb aufgenommen, um sich selbst zu kontrollieren (OG GD 21 Ziff. 120-122). Zum Gespräch vom 1. September 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei in der Küche gewesen und habe seine Sachen für die Aufnahme eines Musikvideos seiner Band gepackt, als die Privatklägerin das Gespräch über die Quiche, welche im Briefkasten gewesen sei,

Seite 13/64 gestartet habe. Sie habe ihn beschuldigt, eine Affäre zu haben. Die Privatklägerin habe seine Tasche genommen, sei ins Schlafzimmer gegangen und habe alles auf den Boden geworfen. Sie habe Sachen aufgehoben und auf ihn geworfen. Auf die Frage, wo und wann er die Aufnahme gestartet habe, gab er an, die Privatklägerin sei vom Laufen zurückgekommen und duschen gegangen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, in welchem sie begonnen habe, ihm zu sagen, sie werde ihm das Kind wegnehmen und diese Sachen. Er habe die Aufnahme angeschaltet und sie sei aus der Dusche gekommen und sie hätten diesen Streit gehabt. Er habe gedacht, es werde wieder eine solche Episode, und habe die Aufnahme gestartet, sie habe aus dem Badezimmer geschrien. Der Beschuldigte gab an, sein Mobiltelefon in seiner Kleidungstasche gehabt zu haben. Er wisse nicht, ob die Privatklägerin bemerkt habe, dass er das Gespräch aufzeichne. Die Aufnahme habe er erst beendet, nachdem er die Wohnung verlassen gehabt habe. Er habe vergessen gehabt, dass sie [die Aufnahme] lief (OG GD 21 Ziff. 123-129). Der Beschuldigte sagte weiter aus, er habe die Aufzeichnung gestartet, als die Privatklägerin zu streiten und zu drohen begonnen habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, das Mobiltelefon sei auf der Ablage/Bar deponiert gewesen, gab der Beschuldigte an, vielleicht sei es irgendwo auf der Seite gelegen, aber als sie aus dem Badezimmer gekommen sei, habe er es in seine Tasche getan (OG GD 21 Ziff. 130- 131). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin in mehreren Textnachrichten klar ausgedrückt habe, mit Aufnahmen der Gespräche nicht einverstanden zu sein, sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe im gleichen Atemzug am nächsten Tag ihn aufgezeichnet. Dass sie solche Aufzeichnungen habe, sei für ihn ein Zeichen gewesen, dass sie mit solchen Aufnahmen einverstanden sei. Zum angegebenen Grund für die Aufnahme befragt, wonach er den Streit aufgezeichnet habe, damit er einen Beweis dafür habe, dass er gewisse Sachen nicht gesagt habe, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe Gespräche vermischt und sie aus dem Kontext genommen. Er habe sich erinnern können, das gesagt zu haben, aber dass es nicht Teil dieses Gesprächs gewesen sei. Er habe aber gedacht, dass er das vielleicht gesagt habe, weshalb er begonnen habe, die Aufnahmen zu machen, um dies zu prüfen. Bei diesen Dingen, die er gesagt haben solle, sei es um die Tochter gegangen. Er wisse es aber nicht genau. Die Aufnahmen habe er zu seinem Schutz gemacht. Er habe sie nicht verwenden wollen, um jemanden zu diskreditieren. Es sei darum gegangen, die Ausbrüche der Privatklägerin zu dokumentieren, wie es von Psychologen empfohlen worden sei. Bei den Drohungen sei es darum gegangen, dass sie ihm gedroht habe, das Kind wegzunehmen, ihn wegen nichtbezahlter Unterhaltsbeiträge zu verklagen. Er sei besorgt gewesen. Wenn man nur zu zweit sei, stehe eine Person gegen die andere. Man könne schlecht nachweisen, was wirklich gewesen sei. Sie habe auch gedroht, sie werde das Recht nutzen, um ihn zu zerstören. Auf die Frage, ob er die Aufnahmen auch gemacht habe, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewältig sei, sagte der Beschuldigte, dass es sein könne. Es sei zweimal zu physischer Gewalt gekommen. Am 19. Februar 2018, als sie ihm ein Glas an den Kopf geworfen habe, und am 1. September 2018, als sie ihn gebissen habe (OG GD 21 Ziff. 133-140). Zu seinen Internet-Recherchen befragt, gab er an, er habe gegoogelt, was man mit einer Frau mache, die solche Stimmungsschwankungen habe. Er habe gegoogelt, was Psychologen sagten. Sie hätten empfohlen, solche Sachen zu dokumentieren, aufzuschreiben, Aufnahmen, Video, Bilder zu machen. Da er Engländer sei, habe er in

Seite 14/64 English gegoogelt und Resultate aus Amerika, Australien, England erhalten. In diesen Ländern sei es nicht illegal, Gespräche aufzuzeichnen. Auf die Frage, ob er spezifisch gegoogelt habe, ob Aufnahmen zulässig seien, sagte er, er habe das später getan, als die Polizei ihm gesagt habe, dass er das in diesem Land nicht machen könne (OG GD 21 Ziff. 136, 141-143). 2.3 Weitere Beweismittel 2.3.1 Die Privatklägerin reichte eine umfangreiche Chatkommunikation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu den Verfahrensakten. Daraus ergibt sich, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten vor dem Tatzeitpunkt mehrfach mitteilte, dass er keine Aufnahmen ihrer Gespräche machen solle (act. 8/60 am 28.05.2017; act. 8/69 am 18.02.2018; act. 8/71 am 17.04.2018; act. 8/72 am 22.04.2018; act. 8/74 am 18.05.2018 etc.). Gemäss den Textnachrichten wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin ihn bereits einmal wegen unbefugten Tonaufzeichnungen bei der Polizei beanzeigt hatte (act. 8/69 am 22.02.2018: E.________: "Well you called and reported me to the police for the recording"). Die Privatklägerin teilte dem Beschuldigten sodann mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). 2.3.2 Der Beschuldigte reichte vor Vorinstanz zwei Auszüge von WhatsApp-Korrespondenzen zwischen ihm und der Privatklägerin ein (SE GD 11/2). Es ist nicht erkennbar, von wann die Nachrichten stammen. Der Beschuldigte konnte es auch nicht angeben (SE GD 11/1 S. 6). Die Nachrichten sollen beweisen, dass auch die Privatklägerin Aufnahmen habe und damit einverstanden gewesen sei sowie dass er vorgeschlagen habe, ihre Gespräche aufzuzeichnen (SE GD 11/1 S. 5). Gemäss dem ersten Auszug schrieb die Privatklägerin im Zusammenhang mit einer Diskussion, ob sie in einer Beziehung seien, dass sie Texte (Nachrichten) und Aufnahmen habe, in welchen er genau das sage. Der zweite Auszug stammt offensichtlich vom 22. Februar 2018, da er mit dem von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll übereinstimmt (act. 8/69). Der Beschuldigte schrieb an diesem Tag, dass er darauf bestehe, zumindest für eine kurze Zeit, ihre Gespräche aufzuzeichnen, wenn sie alleine seien. Der vom Beschuldigten eingereichte Auszug enthält die Antwort der Privatklägerin nicht. Der Streifen auf dem Papier zeigt denn auch, dass ein Teil abgedeckt oder weggeschnitten wurde. Im von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll ist ihre Antwort enthalten, wonach sie damit nicht einverstanden sei (act. 8/69). 3. Beweiswürdigung 3.1 Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Aussagen der Privatklägerin erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 eine Tonaufnahme des privaten (Streit-)Gesprächs mit der Privatklägerin machte. So sind die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei, wo sie schilderte, sie habe nach dem Duschen mit dem Beschuldigten "diskutiert" (bzw. mutmasslich gestritten) und dann bemerkt, dass er das Gespräch aufzeichne, worauf sie versucht habe, das Mobiltelefon wegzunehmen und alsdann weggestossen worden sei, ihr Duschtuch heruntergefallen sei, sie nackt gewesen sei etc., insgesamt detailreich. Auch an der Berufungsverhandlung legte sie die Vorkommnisse detailreich und übereinstimmend dar (vgl. OG GD 21 Ziff. 20 und 23). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht ausführte, schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt zudem sprunghaft, d.h. nicht im Sinne eines strikten

Seite 15/64 formelhaften chronologischen Ablaufs, sondern als lebhafte Darlegungen ihrer Erlebnisse. Auch an der Berufungsverhandlung waren die Ausführungen der Privatklägerin sprunghaft (vgl. OG GD 21 Ziff. 20). Die Darlegungen der Privatklägerin erscheinen damit insgesamt spontan, wenig einstudiert und glaubhaft. Insbesondere ist auch ihre Aussage glaubhaft, wonach sie auf das Mobiltelefon aufmerksam geworden sei, weil der Recording Button aufgeleuchtet habe. Denn ohne diesen Umstand wäre ihr das wohl nicht aufgefallen, da es gemäss ihren Schilderungen nicht ungewöhnlich war, dass das Mobiltelefon auf der Frühstückbar lag (OG GD 21 Ziff. 23, 26). Ihre konstante Aussage zur Position des Mobiltelefons stimmt sodann mit jener des Beschuldigten vor Vorinstanz überein. Er sagte damals aus, das Telefon sei auf dem Tisch gelegen und er habe die Aufnahme gestartet (SE GD 11/1 S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seine Aussagen zur Position des Telefons widersprüchlich sind. Einmal sagte er – wie eben dargelegt – aus, das Telefon sei auf dem Tisch gelegen. Dann behauptete er, er könne sich nicht genau erinnern, wo das Telefon an diesem Tag gelegen sei, manchmal habe er es in der Hand gehabt, manchmal sei es auf dem Tisch gewesen (SE GD 11/1 S. 5). Und schliesslich sagte er an der Berufungsverhandlung aus, er denke, es sei in seiner (Kleidungs-)Tasche gewesen (OG GD 21 Ziff. 127), was er gar auf den Vorhalt der anderslautenden Aussage der Privatklägerin bekräftigte (OG GD 21 Ziff. 131). Da die Privatklägerin im Gegensatz zum Beschuldigten während des gesamten Verfahrens übereinstimmend aussagte, erscheinen ihre Aussagen glaubhafter. Zwar sagte sie bei der polizeilichen Einvernahme vom 3. April 2019 aus, sie habe den Beschuldigten diverse Male erwischt, dass er die Aufnahme zuvor gestartet gehabt habe (SE GD II, act. 2/6 Ziff. 5, 22), was im Widerspruch zu ihren Aussagen vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung steht, wonach es am 1. September 2018 das erste Mal gewesen sei, dass sie während des Gesprächs die Aufnahme bemerkt habe (OG GD 21 Ziff. 27-28; SE GD 11/1/3 S. 2). Dieser mögliche Widerspruch beeinträchtigt die generelle Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht. Denn wie die Privatklägerin auf den entsprechenden Vorhalt zutreffend vorbrachte (OG GD 21 Ziff. 28), fand die Einvernahme vom 3. April 2019 bei der Polizei ohne Dolmetscher statt (mit ihrem Einverständnis; SE GD II, act. 2/6), weshalb es nicht auszuschliessen ist, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht auch, dass sie offengelegt hat, wenn sie etwas nicht wusste. Denn es wäre grundsätzlich ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten stärker zu belasten. So hat die Privatklägerin beispielsweise ausgesagt, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte das Telefon angefasst habe (OG GD 21 Ziff. 23). Sie hätte einfach behaupten könne, sie hätte ihn gesehen. Schliesslich hat der Beschuldigte ausdrücklich zugegeben, die Aufnahmen gemacht zu haben, jedoch soll dies mit ihrem Einverständnis erfolgt sein (OG GD 21 Ziff. 120), worauf nachfolgend einzugehen ist. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 eine Tonaufnahme des (Streit-) Gesprächs machte. 3.2 Der Beschuldigte brachte – wie erwähnt – vor, dass die Privatklägerin mit den Tonaufnahmen einverstanden gewesen sei. Er konnte sich jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erinnern, wie sie am 1. September 2018 konkret ihr Einverständnis erklärt hatte (OG GD 21 Ziff. 121). Bei der Staatsanwaltschaft sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe gewusst, dass er die Aufnahme machen würde. Das sei ähnlich wie bei einer Bank, bei der man anrufe und eine Stimme vom Tonband warne den Anrufer, dass das Gespräch aufgenommen werde. Das sei die gleiche Situation.

Seite 16/64 Da könne man nicht im Nachhinein kommen und behaupten, man sei nicht einverstanden gewesen (act. 2/51-52 Ziff. 5). Auch bei der zweiten Einvernahme durch die Polizei führte der Beschuldigte allgemein aus, die Privatklägerin habe von den Aufnahmen gewusst. Dabei räumte er aber selber ein, sie habe dem nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle. Aber seiner Meinung nach hätte sie den Raum verlassen oder ihm erlauben können, dass er die Wohnung verlassen könne (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er sodann an, er habe das Telefon nicht versteckt, es sei auf dem Tisch gelegen und er habe auf Aufnahme gedrückt. Es sei mehr ein implizites Einverständnis gewesen, weil sie gewusst habe, dass die Konversation aufgezeichnet werde, und sie sich weiter daran beteiligt habe (SE GD 11/1 S. 5). Nach dieser Darstellung habe die Privatklägerin dadurch zugestimmt, indem sie trotz Kenntnis der Aufnahme am Gespräch (weiter) teilgenommen habe. Dies steht jedoch im klaren Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung. Denn er gab einerseits an, er denke, dass die Privatklägerin nicht realisiert habe, dass die Aufnahme gelaufen sei (OG GD 21 Ziff. 132). Und andererseits konnte es die Privatklägerin gemäss seinen Darlegungen an der Berufungsverhandlung auch gar nicht realisieren, da er erstens die Aufnahme gestartet habe, bevor die Privatklägerin im Raum gewesen sei, und zweitens das Telefon in seiner Tasche gehabt habe (OG GD 21 Ziff. 125-128, 131-132). Die Privatklägerin hat stets ausgesagt, sie hätte nie ihr Einverständnis zu Aufnahmen gegeben. Sie hat auch glaubhaft ausgesagt, sie habe an diesem 1. September 2018 sofort versucht, die Aufnahme zu stoppen, als sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte eine Aufnahme mache (SE GD II, act. 2/1 Ziff. 17; SE GD 11/1/3 S. 1-2; OG GD 21 Ziff. 20). Die Privatklägerin hat also umgehend interveniert, als sie die Aufnahme bemerkte. Da die Privatklägerin klar aussagte, sie habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte am Telefon hantierte, und der Beschuldigte aussagte, er habe die Aufnahme gestartet, bevor die Privatklägerin in die Küche/den Wohnraum gekommen sei, ist davon auszugehen, dass die Aufnahme nicht in ihrer Gegenwart gestartet wurde. Damit ist erstellt, dass die Privatklägerin erstens kein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat und sie zweitens nicht in Kenntnis der Aufnahme weiterhin am (Streit-)Gespräch teilgenommen hat. 3.3 Vor Vorinstanz machte der Beschuldigte weiter geltend, sie hätten sich geeinigt, ihre Gespräche aufzuzeichnen. Er habe eine Textnachricht, in der er ihr dies vorgeschlagen habe (SE GD 11/1 S. 5). Die von ihm eingereichte Textnachricht zeigt jedoch, dass er ihr das nicht vorgeschlagen hat, sondern mitteilte, dass er darauf bestehe, ihre Gespräche aufzunehmen (SE GD 11/2). Wie oben dargelegt, hat der Beschuldigte offensichtlich nur einen Teil der Chatkorrespondenz eingereicht. Aus dem von der Privatklägerin eingereichten Chat-Protokoll ist ihre Antwort auf die Mitteilung des Beschuldigten enthalten. Sie lehnte diese "Forderungen" klar ab (act. 8/69). Ein generelles Einverständnis der Privatklägerin ist damit nicht erstellt. 3.4 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte schliesslich erstmalig vor und wiederholte es auch an der Berufungsverhandlung, dass die Privatklägerin ebenfalls Tonaufzeichnungen erstellt habe und dies als gegenseitiges Einverständnis ausgelegt werden müsse (SE GD 11/1 S. 5-6; SE GD 11/2; OG GD 21 Ziff. 120, 122, 133). Aus den

Seite 17/64 vom Beschuldigten an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Chatprotokollen ergibt sich einzig, dass die Privatklägerin schrieb, im Besitz von Aufnahmen und Textnachrichten zu sein, in welchen der Beschuldigte etwas behaupte (SE GD 11/2: "I have texts and recordings where you have said exactly that"). Demgegenüber versicherte die Privatklägerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie nie Aufnahmen gemacht habe (SE GD 11/1/3 S. 2). Sie bezog sich in ihren Textnachrichten offenbar auf "recordings", welche der Beschuldigte gemacht und ihr vorher zugesendet hatte. Diese Darstellung ist angesichts der zitierten Chatprotokolle und ihren mehrmaligen Aussagen, dass ihr der Beschuldigte Aufnahmen gesendet habe (OG GD 21 Ziff. 27; SE GD 11/1/3 S. 2), glaubhaft. So ergibt sich aus den Chatprotokollen nicht, dass die Privatklägerin selber Aufzeichnungen von Gesprächen mit dem Beschuldigten machte oder dass dieses Verhalten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten üblich und gegenseitig akzeptiert gewesen sein sollte. 3.5 Zusammengefasst sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin explizit, implizit oder konkludent der Aufzeichnung vom 1. September 2018 zugestimmt habe, als unglaubhaft und reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Aussagen der Privatklägerin, wonach sie nie ihr Einverständnis erklärt und dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt habe, dass sie mit Aufnahmen ihrer Gespräche nicht einverstanden sei (SE GD II, act. 2/6 Ziff. 5; SE GD 11/1/3 S. 2; OG GD 21 Ziff. 27, 69), glaubhaft. Sie sind konsistent und decken sich mit den diversen Chatnachrichten, in welchen die Privatklägerin dem Beschuldigten bereits vor dem 1. September 2018 mehrfach mitteilte, er solle aufhören, ihre privaten Konversationen aufzuzeichnen. Zudem sagte der Beschuldigte selbst in einer Einvernahme aus, die Privatklägerin habe der Aufnahme nicht zugestimmt und ihm gesagt, dass er aufhören solle, auch wenn er anschliessend ein implizites/konkludentes Einverständnis behauptete (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10). Aufgrund der mehrfachen und deutlich geäusserten Ablehnung der Privatklägerin durfte der Beschuldigte auch subjektiv nicht davon ausgehen, dass er zu den Aufnahmen der vertraulichen Gespräche mit der Privatklägerin befugt sei oder dass diesbezüglich ein generelles Einverständnis bestehen würde. Allfällige Stimmungsschwankungen der Privatklägerin vermögen an ihrer Grundhaltung nichts zu ändern. 3.6 Nach dem Gesagten ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte am 1. September 2018 ohne Einverständnis der Privatklägerin eine Aufnahme ihres (Streit-)Gesprächs machte. 4. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Gemäss Art. 179ter StGB wird auf Antrag bestraft, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufzeichnet. Geschützt ist das nichtöffentliche, mündliche Gespräch, d.h. wenn die Gesprächsführer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass dieses ohne technische Hilfsmittel nicht mitgehört werden kann, u.a. aufgrund des vertraulichen Orts oder des vertraulichen Charakters (BGE 133 IV 253 E 3.2.2 und 3.2.3; Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 12).

Seite 18/64 5. Rechtliche Würdigung 5.1 Ein gültiger und rechtzeitiger Strafantrag liegt vor. Die Privatklägerin unterzeichnete am

31. Oktober 2018 einen Strafantrag betreffend unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB, begangen zwischen dem 1. März 2018 bis am 1. September 2018 mit Tatort am J.________ in Zug (SE GD II, act. 1/1/5). 5.2 Das (Streit-)Gespräch zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 1. September 2018 fand in deren gemeinsam gemieteten Wohnung am J.________ in Zug statt. Dieses (Streit-)Gespräch mit der nur mit einem Badetuch bekleideten Privatklägerin war aufgrund der kontextualen Umstände eine private Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin und auf keinen Fall öffentlich. Indem der Beschuldigte dieses (Streit-)Gespräch ohne das Einverständnis der Privatklägerin aufzeichnete, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 179ter StGB. Wie vorstehend ausgeführt, hatte die Privatklägerin dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt, mit Tonaufnahmen ihrer Gespräche nicht einverstanden zu sein, und sie stimmte auch am 1. September 2018 nicht zu, sondern versuchte die Aufnahme umgehend zu stoppen, nachdem sie die Aufnahme entdeckt hatte. Der Beschuldigte startete am 1. September 2018 somit die Aufnahme, obwohl er wusste, dass die Privatklägerin damit nicht einverstanden ist. Er handelte somit vorsätzlich und erfüllte den subjektiven Tatbestand. 5.3 Mit der Vorinstanz ist auf die Frage, ob die Privatklägerin von Anfang an von der Tonaufzeichnung wusste, trotzdem weiter redete und damit konkludent der Aufnahme zustimmte und der Beschuldigte deswegen straflos handelte (vgl. im Detail: Urteil des Obergerichts vom 23. Juli 2020, SE GD II, act. 6/8 E. 3), nicht weiter einzugehen. Denn gemäss der gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Privatklägerin die laufende Tonaufnahme erst während des Streitgesprächs bemerkt. Da die Privatklägerin erst in der laufenden Diskussion realisierte, dass Tonaufzeichnungen gemacht werden, und dann umgehend versuchte, das Mobiltelefon auszuschalten, kann von einer konkludenten Zustimmung zur Aufzeichnung zumindest bis zu diesem Zeitpunkt keine Rede sein. Ausserdem wusste der Beschuldigte aufgrund des Nachrichtenaustausches mit der Privatklägerin, dass diese mit Tonaufnahmen ihrer privaten Gespräche kategorisch nicht einverstanden war. Die Frage einer konkludenten Zustimmung stellt sich damit nicht. 5.4 5.4.1 Der Beschuldigte macht geltend, er habe die Aufnahmen machen müssen, da er von der Privatklägerin bedroht worden sei (OG GD 21 Ziff. 120, 137-138). Weiter habe er die Aufnahmen gemacht, um sich selbst zu kontrollieren, was er gesagt habe, da die Privatklägerin ihm später oft vorgehalten habe, er habe dieses oder jenes gesagt (OG GD 21 Ziff. 122, 134-136). Schliesslich habe er die Aufnahmen auch gemacht, um zu dokumentieren, dass die Privatklägerin gewalttätig sei (OG GD 21 Ziff. 139). Im Vorverfahren gab er an, er habe ausserdem aufzeichnen wollen, dass die Privatklägerin Beschimpfungen und schlechte Worte benutze (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 9). Gemäss seinen Erklärungen an der Berufungsverhandlung handelt es sich dabei nicht um eine allfällige zusätzliche Rechtfertigung, denn es ging dabei ebenfalls um die Drohungen (OG GD 21 Ziff. 137).

Seite 19/64 5.4.2 Als Rechtfertigungsgrund für die Gesprächsaufzeichnung durch den Beschuldigten kommen vorliegend die (rechtfertigende) Notwehr gemäss Art. 15 StGB, der Beweisnotstand sowie die Wahrung berechtigter Interessen in Betracht. 5.4.3 Zunächst ist die rechtfertigende Notwehr zu prüfen. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ein Angriff könnte vorliegend einerseits in den Drohungen und andererseits in den Tätlichkeiten/Körperverletzungen bestehen. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn die Notwehr setzt beim subjektiven Tatbestand voraus, dass der Täter mit dem Ziel und dem Zweck der Abwehr handelt (sog. Verteidigungswillen; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 15 StGB N 13). Der Beschuldigte handelte aber nicht mit Willen, den allfälligen Angriff abzuwehren, sondern um Beweismittel zu sammeln (OG GD 21 Ziff. 136-137, 139). Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht über die Aufnahme informierte. Somit scheidet eine rechtfertigende Notwehr aus. 5.4.4 Ein Beweisnotstand ist eine besondere Form des rechtfertigenden Notstands. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Die Voraussetzungen und Grenzen des Beweisnotstands sind nicht umfassend und abschliessend geklärt. Das Bundesgericht hielt in einem Urteil fest, die Tatsache allein, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertige eine heimliche Aufnahme nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom

7. Oktober 2008 E. 3.7.6). In einem Fall, wo ein Beschuldigter im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits Äusserungen seines Nachbarn aufzeichnete, verneinte das Bundesgericht einen Beweisnotstand, da – abgesehen von den Aussagen der Beteiligten – der Beschuldigte die angebliche Serie von Vorfällen auch mittels seiner akribisch geführten Aufzeichnungen und mit Zeugenaussagen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis hätte belegen können (Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006, 6S.162/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 8). Das Obergericht des Kantons Bern und das Obergericht des Kantons Zürich entschieden, dass bei Handlungen im Sinne von Art. 179bis ff. StGB die erforderliche Notstandslage auch erst dann vorliegen könne, wenn die nahe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass derjenige, dessen Äusserungen aufgenommen werden, in einem Strafverfahren die fraglichen Äusserungen bestreiten werde. Allein der Zweck, sich ein Beweismittel zu schaffen, genüge zur Rechtfertigung einer heimlichen Aufnahme jedoch nicht. Es müsse sich um sonst nicht nachweisbare Vorkommnisse handeln (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 396 vom 28. November 2016 E. 4.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Gemäss dem Berner Obergericht sind bei der Annahme einer Notstandssituation insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteresses und inwieweit Dritte durch die Aufnahmen betroffen seien, zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 396 vom 28. November 2016 E. 4.7). Das Obergericht des Kantons Zürich führte diese und weitere Aspekte bei der Interessenabwägung an. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere der Grad der Vertraulichkeit des Gesprächs, das Gewicht des Beweisinteresses und die Dringlichkeit und Schwere der Beschaffungshandlung sowie die

Seite 20/64 Schwere der verfolgten Straftat zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). In der Lehre fehlen umfassende Ausführungen zu dieser Frage. Ramel/Vogelsang führen aus, die Annahme einer Notstandssituation müsse die Ausnahme bilden, soll nicht der Schutz der Vertraulichkeit des Wortes ausgehöhlt werden. Zu berücksichtigen seien dabei insbesondere der Grad der Vertraulichkeit der Gespräche, das Gewicht des Beweisinteressens und inwieweit Dritte durch die Abhörung/Aufnahme betroffen sind. Zweifellos könnten sich Ton- und Filmaufnahmen durch Notstand rechtfertigen, wenn sie beispielsweise bei der Äusserung von Morddrohungen oder bei einem Banküberfall gemacht werden; dagegen reiche die Befürchtung, ein Zeuge werde im Prozess eine Äusserung nicht wiederholen, nicht aus, um die Aussage heimlich aufzuzeichnen (Ramel/Vogelsang, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 179bis StGB N 25 f.; vgl. Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 427). Gemäss Schmid/Jositsch ist ein Rechtfertigungsgrund gegeben, wenn eine bedrohende, nötigende oder erpresserische Äusserung unerlaubterweise auf einem Ton- oder Bildspeichergerät registriert wird (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 141 StPO N 3). Bénédict nimmt einen Beweisnotstand nur an, wenn Dringlichkeit, Verhältnismässigkeit und Subsidiarität gewahrt sind. Dringlichkeit bestehe, wenn verhindert werden könne, dass Beweise einer Straftat verschwinden. Die Rechte des Betroffenen müssten sodann weniger stark gefährdet werden, als diejenige der aufnehmenden Person. Und schliesslich müsse das Verhalten die einzige Möglichkeit zur späteren Beweisführung darstellen (Bénédict, Commentaire romand, 2. A. 2019, Vorb. zu Art. 139-141 StPO N 12; vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 2. Januar 2011). 5.4.5 Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt voraus, dass das inkriminierte Verhalten ein notwendiges Mittel zur Erreichung des angestrebten berechtigten Ziels ist. Erforderlich ist mithin, dass dieses Ziel nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Dieses Erfordernis erklärt sich damit, dass der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen Ähnlichkeiten mit dem Notstand aufweist. Dieser setzt unter anderem voraus, dass die Gefahr "nicht anders abwendbar" ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.6). Gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Rahmen von Handlungen nach Art. 179ter StGB keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr werde davon ausgegangen, dass berechtigte Interessen nur im Rahmen der Voraussetzungen, die für den Notstand nach Art. 17 StGB gelten, rechtfertigend wirken könnten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE120272 vom 24. Mai 2013 E. II.7.2). Donatsch erachtet es als fraglich, ob der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen angerufen werden könne. Jedenfalls sei grösste Zurückhaltung am Platz, wenn der strafrechtliche Schutz nicht illusorisch werden soll (Donatsch, a.a.O., S. 427). 5.4.6 Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe die Aufnahmen zur Überprüfung seiner Aussagen gemacht, da die Privatklägerin ihm immer wieder vorgeworfen habe, dieses oder jenes gesagt zu haben, ist ein rechtfertigender Beweisnotstand und auch eine Wahrung berechtigter Interessen zu verneinen. Denn die Überprüfung wäre – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – durch andere Mittel möglich gewesen. Der Beschuldigte hätte

Seite 21/64 beispielsweise zeitnah Notizen über ihre Gespräche bzw. Streits machen können, damit er später seine Worte hätte nachvollziehen können. Überdies würde auch bei der Interessenabwägung das Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Ebenfalls bezüglich der Dokumentation der Drohungen und der Ausbrüche der Privatklägerin ist keine Rechtfertigung gegeben. Die Tatsache alleine, dass Aussage gegen Aussage stehen würde, rechtfertigt die heimliche Aufnahme nicht, ansonsten würde der strafrechtliche Schutz illusorisch. Hier wären ebenfalls akribische Notizen möglich gewesen, um seine Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren untermauern zu können. Dies hat der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen auch gemacht. Er habe die Vorfälle seit M.________ (sie waren im Januar 2018 gemeinsam in M.________; SE GD II, act. 2/2 Ziff. 7) in seinem Mobiltelefon notiert (SE GD II, act. 2/2 Ziff. 8, S. 6). Hinzu kommt, dass äusserst fraglich ist, ob die Drohungen durch die Privatklägerin einen Straftatbestand erfüllt hätten. Die vom Beschuldigten vorbrachten Drohungen seitens der Privatklägerin sind jedenfalls nicht derart schwer, dass sie das Interesse am Schutz vor heimlichen Aufnahmen überwiegen würden. Das allgemeine Interesse an der Beweissicherung für einen Zivilprozess (z.B. Kindesunterhalt, Sorgerecht, Obhut etc.) wäre sodann als ungenügend zu beurteilen, um die Aufnahme zu rechtfertigen (Donatsch, a.a.O., S. 429). Gegen einen Beweisnotstand spricht schliesslich ganz generell die Tatsache, dass der Beschuldigte nicht geltend macht, die Aufnahmen konkret für ein Verfahren benötigt zu haben. Er hat sie, soweit ersichtlich, auch in keinem Verfahren als Beweis vorgebracht. Im Gegenteil hat er die Aufnahmen offenbar gelöscht, nachdem er ausgezogen war. Bei der Polizei sagte er auf die Frage, wo sich die Aufnahmen befinden würden, aus, er wisse es nicht. Er sei nicht mehr in dieser Situation, da sie nicht mehr zusammenleben würden und keine Streitigkeiten mehr hätten. Deshalb habe er keine Aufnahmen mehr (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 13). Zusammengefasst ist weder ein Beweisnotstand noch eine Wahrung berechtigter Interessen gegeben. 5.4.7 Nach dem Gesagten besteht keine Rechtfertigung für die Aufnahme. Auch ein indirekter Verbotsirrtum scheidet aus. Es wird dazu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. 5.5 5.5.1 Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungserklärung und auch bei der Befragung an der Berufungsverhandlung wie schon im Vorverfahren vor, er habe nicht gewusst, dass solche Aufnahmen strafbar seien, da dies in England, seinem Heimatland, zum eigenen Schutz erlaubt sei (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 136, 141-143; SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Der Beschuldigte macht damit sinngemäss einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB geltend. 5.5.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu

Seite 22/64 bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.1). 5.5.3 Wie es sich mit der Rechtslage in England verhält, kann hier offenbleiben. Der Beschuldigte sagte aus, er habe im Zeitpunkt der Aufnahme nicht gewusst, dass eine solche verboten sei. Erst die Polizei habe ihm gesagt, es sei nicht erlaubt (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 16). Er habe zu dieser Frage recherchiert und sich informiert. Er habe in der StPO und im StGB nachgeschaut. Jedoch erst nachdem die Privatklägerin diese Vorwürfe erhoben habe. Es sei nach dem 1. September 2018 gewesen (SE GD II, act. 2/8 Ziff. 17-19). An der Berufungsverhandlung sagte er ebenfalls aus, er habe in der StPO nachgeschaut, nachdem ihm die Polizei gesagt habe, dass er keine Aufnahmen machen dürfe (OG GD 21 Ziff. 143). Zuvor habe er sich bei Psychologen informiert, was man bei einer Frau mache, die Stimmungsschwankungen habe. Die Ratschläge, die er erhalten habe, seien gewesen, Aufnahmen zu machen (OG GD 21 Ziff. 136, 141-142). Entgegen seinen Behauptungen wusste der Beschuldigte zweifellos bereits vor dem 1. September 2018, dass die Aufnahmen nicht erlaubt sind. Die Privatklägerin teilte ihm vor diesem Tag mehrfach mit, dass seine Aufnahmen illegal seien (z.B. act. 8/73 am 22.04.2018: C.________: "and recording done against my will without my consent is illegal"). Er wusste auch, dass ihn die Privatklägerin bereits früher bei der Polizei angezeigt hatte. So schrieb er ihr am 22. Februar 2018 "Well you called and reported me to the police for the recording" (act. 8/69). Da der Beschuldigte um die Rechtswidrigkeit solcher Aufnahmen wusste, scheidet ein Verbotsirrtum aus. 5.6 Der Beschuldigte ist somit des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Laptop) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B erster Absatz, folgenden Sachverhalt vor (SE GD 1/3): "Am 28. Oktober 2018, zwischen 08:17 Uhr und 08:53 Uhr, beschaffte sich E.________, am J.________ in Zug, Zugang zum Notebook von C.________, ohne dass ihm C.________ dazu ihre Erlaubnis erteilte." 2. Strafantrag 2.1 Das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem wird nur auf Antrag hin verfolgt. Der Tatzeitpunkt war der 28. Oktober 2018. Der Tatort war in Zug. Das Strafantragsformular vom 20. März 2019, welches die Privatklägerin unterzeichnete, nennt hingegen den 26. Februar 2019 bis am 30. März 2019 als Tatzeitraum und Zürich als Tatort. Sodann wird unbefugte Datenbeschaffung und Verletzung des Schriftgeheimnisses, nicht aber unbefugtes Eindringen in eine Datenverarbeitungsanlage als Delikt erwähnt (act. 1/5). Aufgrund dieser Ausgangslage ist daher zunächst zu prüfen, ob ein gültiger Strafantrag für die vorgeworfene Tat am 28. Oktober 2018 vorliegt.

Seite 23/64 2.2 Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass gegen den – bekannten oder noch unbekannten – Verdächtigen wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafverfolgung stattfinden soll. Der Antragsteller kann den Strafantrag auf einen bestimmten Sachverhalt sachlich beschränken. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, der Gegenstand des Strafantrags bildet, ist indessen Sache der Strafbehörden. Der Strafantragsteller muss im Strafantrag nicht angeben, welchen Straftatbestand der Gegenstand des Antrags bildende Sachverhalt seines Erachtens erfüllt, und allfällige Ausführungen des Strafantragstellers zur rechtlichen Subsumtion sind unerheblich. Nennt der Strafantragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt ist, so ist die Strafbehörde an diese Qualifikation nicht gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4). Vorausgesetzt ist hingegen eine zweifelsfreie Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 54). Der Strafantrag ist gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Ein mündlicher Strafantrag kann in einem Polizeirapport protokolliert werden, wobei das Protokoll nicht notwendigerweise durch die antragsstellende Person oder den rapportierenden Polizisten unterzeichnet werden muss (BGE 145 IV 190). 2.3 Es ist unbeachtlich, dass im Strafantragsformular vom 20. März 2019 andere Straftatbestände genannt wurden, als vorliegend zu prüfen sind. Denn die rechtliche Würdigung ist Sache der Strafbehörden. Das Strafantragsformular enthält keine Umschreibung des Sachverhalts, für welchen Strafantrag gestellt wurde. Folglich sind diesbezüglich der Polizeirapport vom 1. Oktober 2019 und die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 beizuziehen. Die Privatklägerin nannte in der Einvernahme ausdrücklich auch den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 als sie am Halbmarathon in Luzern teilgenommen und der PC trotzdem angezeigt habe, dass jemand aktiv gewesen sei. Sie zeigte auch ein Foto des Aktivitätenprotokolls (act. 2/2-3 Ziff. 6-7). Auch der Polizeirapport nennt den Sachverhalt vom 28. Oktober 2018 (act. 1/3). Der Polizeirapport hält zudem ausdrücklich fest, dass Strafantrag gestellt wurde (act. 1/2). Aus der Umschreibung des Sachverhalts geht klar hervor, dass die Privatklägerin auch betreffend den Vorfall vom 28. Oktober 2018 Strafantrag stellte. Insofern stellt auch der Polizeirapport ein formgültiger Strafantrag dar. Der im Strafantragsformular genannte Zeitraum 26. Februar 2019 bis 20. März 2019 ist weiter nicht dahingehend zu verstehen, dass die Privatklägerin ihren Strafantrag auf Taten in diesem Zeitraum beschränkt hat. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, ist davon auszugehen, dass der zuständige Polizist das Strafantragsformular ausfüllte und der Privatklägerin zur Unterschrift vorlegte. Der in diesem Formular genannte Zeitraum wird auch im Polizeirapport genannt. Dazu wird im Rapport jedoch präzisiert, dass es sich um den Zeitraum von der ersten Feststellung bis zur Anzeige handle. Die Tatzeit könne durch die Geschädigte nicht eingeschränkt werden (act. 1/1). Nach dem Gesagten ist der Vorfall vom 28. Oktober 2018 vom Strafantrag umfasst. 2.4 Zu prüfen ist weiter, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält

Seite 24/64 das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w.H.). 2.5 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Strafantrag rechtzeitig erfolgt sei. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 20. März 2019 glaubhaft geschildert, dass sie wegen eines älteren, vagen Verdachts gegen den Beschuldigten, der private Details ihrer Kommunikation zu kennen schien, einen computerkundigen Kollegen beigezogen habe. Dieser habe sie auf das eingeloggte, unbekannte Gerät auf ihrem WhatsApp-Konto hingewiesen. Dieser habe ihr auch gezeigt, wie man Verlaufsdaten etc. kontrolliere, woraufhin sie festgestellt habe, dass jemand ihren Computer verwendet habe, als sie am Halbmarathon in Luzern gewesen sei (act. 2/2 Ziff. 6). Da die Privatklägerin ab diesem Zeitpunkt begonnen habe, Screenshots ihres WhatsApp-Kontos zu erstellen, werde sie frühestens ab dem 26. Februar 2019 bei der erfolgten Kontrolle der Verlaufslogs ihres Computers erkannt haben, dass ein Unbekannter (vermutlich der Beschuldigte) sich am 28. Oktober 2018 während des Halbmarathons in ihr Gerät einloggte und auf bestimmte persönliche Dateien Zugriff nahm (OG GD 1 E. II.2.6.7). Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben. Aus den Aussagen geht jedoch nicht hervor, wann bei ihr der Verdacht aufkam, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese und wann sie mit Hilfe ihres Kollegen die Verlaufsdaten etc. kontrolliert habe. An der Berufungsverhandlung sagte sie, dass sie im März 2019 mit einem Kollegen danach geforscht habe, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe, nachdem sie bemerkt habe, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese (OG GD 21 Ziff. 48). Es ist daher davon auszugehen, dass die Privatklägerin im März 2019, mithin erst kurz vor der Stellung des Strafantrags, vom Zugriff auf ihren Computer und WhatsApp-Account erfahren hat. Der Strafantrag erfolgte somit innert Frist, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zweifel die Frist als eingehalten gilt, wenn keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Antragsberechtigten Tat und Täter schon früher bekannt waren (BGE 97 I 769 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 31 StGB N 14). 3. Beweislage 3.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren sowie die Erkenntnisse aus dem Bericht zur forensischen Datensicherung und Auswertung vom 2. September 2020 zutreffend wiedergegeben. Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2.2 und II.2.3.1).

Seite 25/64 3.2 Mit seiner Berufungserklärung reichte der Beschuldigte eine Kaufquittung/Rechnung und einen Garantieschein vom 17. April 2018 für ein Apple MacBook mit der Seriennummer SC02VL0QSxxxx ein. Diese Dokumente weisen die Adresse des Beschuldigten auf und nennen ihn als Referenzperson. Weiter gab er eine E-Mail von Digitec an ihn (E.________@ gmail.com) vom 25. April 2018 zu den Akten, wonach die Bestellung vom 17. April 2018 (u.a. ein Apple MacBook) versendet worden sei (OG GD 3/1/1). Der Beschuldigte erklärte dazu, dies würde belegen, dass es sein Laptop gewesen sei (OG GD 3/1 S. 1, 3/2 S. 1). Weiter schrieb er in seiner Berufungserklärung Folgendes (OG GD 3/1 S. 7): "It's a women's laptop that was left open on the table, and I had access to this while we lived together. After a failed relationship each person tries to find out what is going on and goes on search for the truth" (Es war ein Frauenlaptop, der offen auf dem Tisch war, und ich hatte Zugang zu diesem, als wir zusammenlebten. Nach einer gescheiterten Beziehung versucht jeder herauszufinden, was los ist, und begibt sich auf die Suche nach der Wahrheit [Übersetzung durch das Gericht]). 3.3 Die Privatklägerin liess im Berufungsverfahren WhatsApp-Korrespondenzen einreichen, in welchen der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie den Laptop bezahlt habe bzw. sie aufforderte, diesen zu bezahlen (OG GD 12/3). Weiter liess sie eine Kopie des Kontoauszugs ihres Privatkontos zu den Akten geben. Darin findet sich eine Überweisung am 25. April 2018 von CHF 2'059.00 an die Digitec Galaxus AG. Handschriftlich wurde der Vermerk "C.________ new laptop" angebracht (OG GD 12/4). 3.4 Die Privatklägerin sagte an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte ihr beim Aufsetzen/Einrichten ihres neuen MacBooks geholfen habe. Er habe Microsoft Office installiert und das PST-File mit ihren E-Mails vom Arbeits- computer auf den neuen Laptop übertragen. Sie habe das Setup mit dem Benutzernamen gemacht. Ihre bestehende Apple-ID habe sie selber übernommen und den Passwortschutz eingerichtet. Dem Beschuldigten habe sie das Passwort nie gegeben. Nach dem Einrichten habe sie das Passwort geändert. Sie konnte nicht sagen, in welchem Intervall sie das Passwort jeweils geändert habe, sagte aber aus, sie hätte das Passwort definitiv geändert, als ihr klar geworden sei, dass jemand auf ihren Computer Zugriff habe. Den alten Laptop habe ihrer Arbeitgeberin gehört und sie habe ihn ihr im September 2018 zurückgegeben. Die Privatklägerin erinnerte sich nicht, wann sie vor dem dem Beschuldigten vorgeworfenen Zugriff ihren Laptop zuletzt benutzt hatte. Es sei jedoch nicht am 28. Oktober 2018 gewesen, da sie sehr früh das Haus habe verlassen müssen. An diesem Abend, es sei dunkel gewesen, nach 17.00 Uhr, habe sie ihn genutzt (OG GD 21 Ziff. 29-45). 3.5 Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zusammengefasst im Wesentlichen an, dass er Zugang zum Laptop gehabt habe, weil er diesen aufgesetzt und die Programme installiert habe. Dazu brauche man das Passwort. Er wusste jedoch nicht, ob er sich am

28. Oktober 2018 in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte. Das Passwort sei das gleiche gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe. Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin ausgesagt habe, sie habe das Passwort selber gesetzt, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe damals nicht viel über Laptops gewusst. Das erste, was man mache, sei den Benutzernamen einzugeben und ein Passwort zu setzen. Jedes Mal, wenn man bei einem Mac etwas installiere oder ändere, werde man nach dem Passwort gefragt. Er habe Office, Adobe Acrobat usw. installiert und die iCloud eingerichtet. Für das

Seite 26/64 Übertragen des PST-Files brauche man kein Passwort. Die Privatklägerin habe ihn aber auch gebeten, Gmail einzurichten, wozu sie ihm das Passwort gegeben habe. Ebenso habe sie ihm das Passwort für die iCloud gegeben. Deshalb habe er das Passwort gehabt. Nachdem er alles gemacht habe, habe er ihr gesagt, sie solle das Passwort ändern (OG GD 21 Ziff. 144-154). Als Grund, warum er sich in den Laptop der Privatklägerin eingeloggt hatte, gab er sinngemäss an, um Informationen zur gemeinsamen Tochter zu finden. Auf die Frage, ob er der Meinung gewesen sei, sich legal zu verhalten, führte er aus, sie hätten im gleichen Haus gelebt und hätten alles geteilt. Auf Nachfrage gab er an, er wisse es nicht. Vielleicht sei es nicht korrekt gewesen (OG GD 21 Ziff. 169-172). Weiter sagte er aus, er habe den Laptop nicht unmittelbar nach dem Kauf installiert (OG GD 21 Ziff. 179). Auf die Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, dass er das Passwort nicht aufgrund des Einrichtens gewusst haben könne, da es die Privatklägerin geändert hätte und er es also auf andere Weise erschlichen haben müsse, erklärte der Beschuldigte, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 186). 4. Beweiswürdigung 4.1 Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren zunächst erstmalig geltend, der Vorwurf, dass er Dateien auf dem Laptop der Privatklägerin geöffnet habe, sei unsinnig und irrelevant. Denn es sei sein Laptop gewesen (OG GD 3/1 S. 2; 3/2 S.2-3). Er reichte dazu die obenerwähnten Dokumente (Kaufquittung, Garantieschein, E-Mail) ein. Der Beschuldigte hielt zutreffend fest, dass die Seriennummer auf der Kaufquittung und dem Garantieschein mit jener im Bericht über die forensische Datensicherung und Auswertung vom 2. September 2020 übereinstimmt (OG GD 3/1/1; act. 1/44). Wie sich aus dem von der Privatklägerin eingereichten Kontoauszug ergibt, hat sie den Laptop bezahlt (OG GD 12/4). Der Zahlungsbetrag stimmt mit dem Rechnungsbetrag überein. Auch das Zahlungsdatum und die Zahlungsfrist gemäss Rechnung stimmen überein. Die WhatsApp-Korrespondenz zeigt überdies, dass der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie den Laptop bezahlt habe bzw. sie aufforderte, diesen zu zahlen (OG GD 12/3). Es war somit von ihnen beabsichtigt, dass der Beschuldigte zwar den Laptop bei Digitec bestellt, die Privatklägerin diesen jedoch bezahlt und dieser somit für sie bestimmt ist. Wie dies rechtlich genau ausgestaltet war, kann hier offenbleiben. Denn der Laptop war im hier relevanten Zeitpunkt zweifellos im Eigentum der Privatklägerin. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn der Laptop im Eigentum des Beschuldigten gestanden hätte, sich nicht per se etwas zu seinen Gunsten hätte ableiten lassen. Denn massgebend sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Benutzungsberechtigung (Weissenberger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 143bis StGB N 12; Donatsch, a.a.O., S. 205). 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und der Einlassung des Beschuldigten erstellt, dass dieser mindestens zwischen 07.41 Uhr (act. 1/61: "Just having breakfast") und ca. 09.10 Uhr (act. 1/61: Zugabfahrt um 09.29 Uhr ab Bahnhof Zug) am 28. Oktober 2018 in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug war, wo auch der Laptop der Privatklägerin auf dem Tisch lag. Gleichfalls ist erstellt und unbestritten, dass die Privatklägerin ab ca. 07.00 Uhr für die nächsten Stunden an einem sportlichen Anlass in Luzern war. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin half, den Laptop einzurichten (OG GD 12 Ziff. 17; OG GD 21 Ziff. 29).

Seite 27/64 4.3 Der forensische Bericht der Zuger Polizei kommt zum Schluss, es sei aufgrund der gespeicherten Daten wahrscheinlich, dass sich am 28. Oktober 2020 [recte: 2018], 08.17 Uhr bis 08.53 Uhr, eine unbekannte Person lokal am Notebook MacBook Air mit dem Benutzernamen "C.________" und dem dazugehörenden Passwort angemeldet und auf die gespeicherten Informationen zugegriffen habe (act. 1/42, 1/53). Dieser Schluss basiert darauf, dass am 28. Oktober 2018 um 08.17 Uhr bzw. 08.22 Uhr das um 07.12 Uhr über SBB Mobile gelöste Ticket (für Hinfahrt nach Luzern) bzw. das Bestätigungsmail auf dem Laptop abgespeichert wurde. Dies nebst weiteren E-Mails (act. 1/75). Es fand also eine Synchronisation vom (onlinebasierten) Gmail-Konto und dem Laptop statt. Weiter wurde um 08.53 Uhr im Suchprogramm "Spotlight" der Begriff "keych" (für Keychain, ein Programm, welches sämtliche Passwörter speichert) eingegeben (act. 1/75). Ein nichtautorisierter Fernzugriff wurde jedoch ausgeschlossen. Ein sogenannter nichtautorisierter Fernzugriff benötigt nicht für jeden Zugriff die erneute Zustimmung (act. 1/77-79). Schliesslich fanden sich auch keine Malsoftware oder Verschleierungsprogramme auf dem Laptop (act. 1/83-84). Da eine Synchronisation des Gmail-Kontos und des Laptops stattfand, war dieser zu jener Zeit aufgestartet und mit dem Benutzerprofil der Privatklägerin eingeloggt. Denn das Bestätigungsmail für das Rückfahrticket, welches die Privatklägerin um 13.40 Uhr gelöst hatte, wurde um 16.00 Uhr auf dem Laptop gespeichert (act. 1/57), als offenbar die Privatklägerin an ihrem Laptop war. Auch wenn die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung aussagte, erst am Abend, glaublich nach 17.00 Uhr, es sei dunkel gewesen, den Laptop benutzt zu haben und nicht unmittelbar nach der Strafanzeige bei der Polizei (OG GD 21 Ziff. 44 f.), ergeben sich dadurch keine unüberwindbaren Zweifel an dieser Sachverhaltsdarstellung. Denn die zeitliche Diskrepanz ist nur gering, zu dieser Jahreszeit kann es bereits um 16.00 Uhr ziemlich dunkel sein und es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der Vorfall bereits vier Jahre zurückliegt, weshalb die Genauigkeit der Aussagen der Privatklägerin geschmälert sein können. Somit ist es plausibel, dass diese Synchronisation erfolgte, nachdem die Privatklägerin von der Anzeigeerstattung bei der Polizei um ca. 15.30 Uhr (Unterzeichnung des Strafantrags; um 15.33 Uhr wurde ein Foto des Strafantragsformulars auf ihrem Mobiltelefon abgespeichert, act. 1/71) nach Hause zurückkehrte und den Laptop mit dem Mailprogramm aufschaltete. Wann, d.h. um welche Uhrzeit, die zehn Zugriffe vom 28. Oktober 2018 gemäss dem von der Privatklägerin eingereichten Foto (act. 2/7) erfolgt sind, konnte hingegen nicht eruiert werden (act. 1/55). Deshalb ist nicht erstellt, dass dies während der Zeit erfolgte, als der Beschuldigte in der gemeinsamen Wohnung war. 4.4 4.4.1 Der Beschuldigte machte vor Vorinstanz sinngemäss geltend, dass – entgegen dem Bericht der IT-Forensik – ein Fernzugriff erfolgt sei. Denn aus den im Bericht abgedruckten Fotos der WhatsApp-Nachrichten würde sich ergeben, dass die Privatklägerin vom System als "Local User" bezeichnet worden sei, obwohl sie zum Zeitpunkt des Versendens der Nachrichten in Luzern gewesen sei (vgl. bspw. act. 1/60). Der Beschuldigte brachte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung weiter vor, dass die Spotlight-Suche nach dem Programm Keychain auch mittels Fernzugriff auf den Computer hätte vorgenommen werden können (SE GD 11/1 S. 6). 4.4.2 Die Schlussfolgerung des Beschuldigten betreffend die WhatsApp-Nachrichten geht fehl. Er übersieht, dass das Mobiltelefon iPhone 7 plus der Privatklägerin ebenfalls forensisch von

Seite 28/64 der Polizei gesichert und ausgewertet wurde (act. 1/44; Sicherstellungs-Nr. 2) und der entsprechende WhatsApp-Nachrichtenaustausch von diesem Gerät stammen könnte. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bezeichnung "Local User" für den Benutzer des ausgewerteten Accounts steht und sich nicht darauf bezieht, ob der Benutzer einen Fernzugriff verwendet oder nicht. Die Einwendung des Beschuldigten lässt daher keine erheblichen Zweifel an der Schlussfolgerung im Bericht aufkommen. 4.4.3 Zum allfälligen Remote-Zugriff auf "Spotlight" ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass theoretisch mittels einer Remote-Desktop-Verbindung eine Spotlight-Suche bei angeschlossenen "Client-Computern" ausgeführt werden könnte. Der Client-Computer muss dafür aber mit dem Internet verbunden sein ( [besucht am 18. Januar 2023]). Es gibt gemäss dem forensischen Bericht aber keine Hinweise, dass die Privatklägerin "Apple Remote Desktop" auf ihrem Mobiltelefon oder auf ihrem Computer installiert hatte (act. 1/46 ff.; act. 1/50 ff.). Sodann wurde in diesem Bericht eine Fernsteuerungsfunktion ohne spezifische Einwilligung des "Client-Computers" mittels des auf dem Laptop installierten Remote-Access-Programms "Team Viewer" ausgeschlossen. Der Fernzugriff hätte also lokal am Laptop der Privatklägerin autorisiert werden müssen. Da die Privatklägerin unstreitig zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Wohnung war, kann sie keinen Fernzugriff autorisiert haben. Zudem verneinte die Privatklägerin explizit, dass sie zum Tatzeitpunkt mittels des Suchprogramms Spotlight und eines Remote-Access mit dem Suchbegriff "Keych" nach dem Programm Keychain gesucht habe (SE GD 11/1/3 S. 2-3). Ein solches Verhalten würde für die Privatklägerin auch wenig Sinn machen, wie es die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Denn typischerweise erfolgt das Teilen von gespeicherten Passwörtern über verschiedene Geräte hinweg mittels der Cloud-Lösung von Keychain, d.h. wie die Privatklägerin korrekt ausführte, wäre bei einem Zugang von Keychain von ihrem Mobiltelefon aus allenfalls ein Zugriff auf Keychain über die Cloud-Applikation erfolgt und nicht direkt mittels Fernzugriff auf dem Laptop (SE GD 11/1/3, S. 3; Auszug Apple-Online-Handbuch: "Die Schlüsselbundverwaltung unterstützt den iCloud- Schlüsselbund, mit dem Schlüsselbunde mit anderen Apple-Geräten geteilt werden können […]."; [besucht am

18. Januar 2023]). Sodann entspricht die forensisch festgestellte Suche nach dem Programm "Keychain" dem Verhaltensmuster einer Person, welche zielgerichtet die Passwörter der Privatklägerin ausforschen wollte, da durch einen direkten Zugriff auf "Keychain" alle mittels dem Programm gespeicherten Passwörter sichtbar werden und kopiert/notiert werden können ( [besucht am 18. Januar 2023]). Ein Passwortschlüsselprogramm wie "Keychain" füllt die gespeicherten Passwörter in der Regel automatisch ein, sobald ein Programm, das die Eingabe eines auf "Keychain" gespeicherten Passworts erfordert, gestartet wird ("Der iCloud- Schlüsselbund erspart dir, dass du dir alle möglichen Informationen merken musst. Er gibt deine Daten (z.B. deine Safari-Benutzernamen und -Passwörter, Kreditkarteninformationen und WLAN-Passwörter) automatisch auf jedem Gerät ein, das du genehmigst"; [besucht am 18. Januar 2023]). Im Anwendungsalltag ist es damit nicht notwendig, dass der Benutzer nach "Keychain" mittels des Suchprogramms "Spotlight" sucht und dieses nochmals öffnet. Vor diesem Hintergrund ist ein Remote-Zugriff durch die Privatklägerin über das Mobiltelefon auf ihren Laptop, um ein

Seite 29/64 Passwort mittels "Keychain" zu suchen, wenig realistisch. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin am 28. Oktober 2018 bereits um 08.51 Uhr in Sportkleidern am Startbereich des ungefähr um 09.00 Uhr beginnenden Marathons fotografiert wurde und es nicht plausibel ist, dass sie dann noch zwei Minuten später um 08.53 Uhr ihr Mobiltelefon verwendete, um mittels einer Remote-Verbindung auf Spotlight nach dem Programm "Keychain" zu suchen (vgl. Fotos Whatsapp, act. 1/59, wo die Privatklägerin um 08.51 Uhr im Startfeld des Marathons fotografiert wurde). Somit ist auszuschliessen, dass ein Remote- Zugriff durch die Privatklägerin oder eine andere Person erfolgte. Aufgrund des forensisch gesicherten, spezifischen Suchbegriffs "Keych" (eingegeben im Suchprogramm "Spotlight" um 08:53 Uhr) erscheint auch ein zufälliger, automatisierter Prozess auf dem Laptop der Privatklägerin in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als ausgeschlossen. Der entsprechende Suchbegriff "Keych" musste also zwingend manuell im Programm "Spotlight" eingegeben werden. 4.5 Dass eine unbekannte Drittperson während der Anwesenheit des Beschuldigten einen lokalen Zugriff auf den Laptop vorgenommen haben könnte, wurde nicht behauptet und ist auch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht plausibel. Neben der damals ca. ein- bis zweijährigen Tochter K.________ (genannt "K.________") war nur der Beschuldigte vor Ort in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug. Der Beschuldigte hat sodann zugegeben, dass er Zugang zum Frauenlaptop gehabt habe, der offen auf dem Tisch gestanden sei und gab ausdrücklich zu, sich in den Laptop eingeloggt zu haben, wobei er nicht wusste, ob es an diesem 28. Oktober 2018 gewesen ist (OG GD 3/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 145). Er schrieb in seiner Berufungserklärung sodann, dass nach einer gescheiterten Beziehung jeder versuche herauszufinden, was los sei, und sich auf die Suche nach der Wahrheit begebe (OG GD 3/1 S. 7). An der Berufungsverhandlung erklärte er diesbezüglich, man versuche herauszufinden, woran es lag, wenn die Beziehung zu Ende gehe. Wenn man Informationen finde, helfe das zu wissen, wo man stehe. Das mache auch Sinn im Zusammenhang mit den Drohungen betreffend das Kind (OG GD 21 Ziff. 145). Damit bestätigt der Beschuldigte, dass er aufgrund der seit Monaten angespannten partnerschaftlichen Situation ein Motiv für die Tathandlung hatte. Dafür, dass der Zugriff am

28. Oktober 2018 erfolgt ist, auch wenn es der Beschuldigte nicht mehr genau sagen konnte, spricht die zeitliche Komponente. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen ist der Beschuldigte im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118), weshalb der 28. Oktober 2018 eine der letzten Gelegenheiten für den Beschuldigten war, um auf die Suche nach der Wahrheit zu gehen, wie er es bezeichnet hat. Seine Täterschaft kann damit ohne unüberwindbare Restzweifel als bewiesen gelten. 4.6 Wie bereits erwähnt, ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Laptop der Privatklägerin aufgesetzt/eingerichtet hat. Während die Privatklägerin aussagte, sie hätte den Passwortschutz eingerichtet und dem Beschuldigten nie das Passwort gegeben (OG GD 21 Ziff. 35 f.), gab der Beschuldigte an, er habe das Passwort gesetzt und von der Privatklägerin auch weitere Passwörter (Gmail, iCloud) erhalten (OG GD 21 Ziff. 147, 149-151, 154). Der Beschuldigte und die Privatklägerin gaben hingegen übereinstimmend an, dass der Beschuldigte namentlich Microsoft Office installiert und das PST-File bzw. Daten vom alten auf den neuen Laptop übertragen habe (OG GD 21 Ziff. 30, 150 f.). Wie der Beschuldigte zutreffend angab (OG GD 21 Ziff. 151 f.), muss zur Installation von Programmen und für

Seite 30/64 Änderungen an den Systemeinstellungen beim MacBook stets das Passwort eingegeben werden (vgl. , besucht am: 18. Januar 2023). Die Privatklägerin müsste also, wenn sie dem Beschuldigten das Passwort nicht gegeben und es selber eingerichtet hat, bei der Installation immer wieder an ihrem Laptop das Passwort eingegeben haben, wenn es verlangt wurde. Dies ist nicht auszuschliessen, da sie zwar während der Installation nicht immer neben dem Beschuldigten sass, aber doch in der Nähe war, wie beide übereinstimmend aussagten (OG GD 21 Ziff. 38, 151). Jedoch ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin dies so ausgesagt hätte, wenn es so gewesen wäre. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das Passwort mitgeteilt hat, sofern sie und nicht er das Passwort eingerichtet hat, um nicht ständig hingehen zu müssen, um es einzugeben. Auch die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Änderung des Passwortes sind diametral verschieden. Während die Privatklägerin aussagte, sie habe das Passwort nach dem Aufsetzen des Laptops geändert (OG GD 21 Ziff. 39), führte der Beschuldigte aus, das Passwort sei dasselbe gewesen, wie jenes, das er eingerichtet habe (OG GD 21 Ziff. 147, 149). Da die Privatklägerin aussagte, sie könne es für die Anfangszeit nicht mehr genau sagen, wann oder in welchem Intervall sie das Passwort geändert habe, aber sie habe es definitiv geändert, als ihr klar geworden sei, dass jemand Zugriff auf ihren Computer habe (OG GD 21 Ziff. 40), ist mangels klarer Aussage nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin das Passwort nicht nach dem Aufsetzen, sondern erst später geändert hat. Gemäss ihren Aussagen habe sie im März 2019 danach geforscht, ob jemand auf den Laptop zugegriffen habe (OG GD 21 Ziff. 48). In diesem Zeitpunkt hat sie somit gemäss ihren Angaben mit Sicherheit das Passwort geändert. Diese Darstellung der Privatklägerin ist jedoch in gewisser Weise widersprüchlich sowohl zu ihren weiteren als auch früheren Aussagen. Denn sie sagte aus, als sie unsicher gewesen sei, ob jemand Zugang zum Laptop habe, habe ihr ihr Kollege gesagt, sie solle keine Änderungen machen und zur Polizei gehen (OG GD 21 Ziff. 49). Bei der Polizei sagte sie aus, sie wolle ihre Passwörter nicht ändern, da er [der Beschuldigte] sonst merke, dass sie bei der Polizei gewesen sei (act. 2/3 Ziff. 9). Bei dieser Ausgangslage kann, wie erwähnt, nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin das Passwort nach dem Aufsetzen nicht änderte und der Beschuldigte das Passwort aufgrund des Aufsetzens des Laptops kannte. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass einerseits die Privatklägerin dem Beschuldigten das Passwort mitgeteilt oder der Beschuldigte das Passwort beim Aufsetzen selbst gesetzt hat und andererseits die Privatklägerin danach das Passwort nicht geändert hat. 4.7 Auf welche Programme und Dateien – ausser der erwähnten Spotlight-Suche nach dem Programm "Keychain" – der Beschuldigte nach dem unbefugten Aufstarten und Einloggen des Laptops Zugriff nahm, kann nicht nachgewiesen werden. Die Zugriffe gemäss act. 1/55 wurden möglicherweise durch den Beschuldigten vorgenommen. Die Zeit dieser Zugriffe konnte – wie erwähnt – nicht eruiert werden. Es ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin ab 16.00 Uhr dieses Tages den Laptop verwendete, da sie bestätigte, den Laptop am Abend benutzt zu haben (OG GD 21 Ziff. 44 f.). Folglich kann nicht komplett ausgeschlossen werden, dass sie selber auf diese Programme und Dateien ab 16.00 Uhr Zugriff nahm. 4.8 Soweit der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss behauptete, dass die Privatklägerin mit dem Zugriff einverstanden gewesen sei, so bezieht sich die Aussage

Seite 31/64 soweit ersichtlich auf das früher erfolgte Aufsetzen des Systems, bei welchem der Beschuldigte mithalf. Aus diesem Vorgang kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschuldigte zu späteren Zugriffen berechtigt war, zumal er selber aussagte, dass er der Privatklägerin mitteilte, sie solle die Passwörter wechseln (SE GD 11/1 S. 7; OG GD 21 Ziff. 154) und damit deutlich zum Ausdruck brachte, dass er den Laptop der Privatklägerin (bzw. die darauf gespeicherten Programme und Daten) als Teil deren Privatsphäre anerkannte. Auch aus dem Umstand, dass sie damals zusammen in einer Wohnung gelebt, in einer Beziehung gestanden, ein Vertrauen bestanden und sie Dinge geteilt hätten (OG GD 3/1 S. 2; OG GD 21 Ziff. 144, 171), lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beziehung war gemäss den insoweit übereinstimmenden Aussagen seit längerem äusserst konfliktbehaftet. Der Beschuldigte zog kurz nach dem 28. Oktober 2018 bzw. im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung aus, wie die Privatklägerin und der Beschuldigte übereinstimmend aussagten (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118). Es bestand offensichtlich keine intakte Beziehung und kein (volles) Vertrauen mehr. Der Beschuldigte sprach in seiner Berufungserklärung selbst von einer gescheiterten Beziehung ("failed relationship"; OG GD 3/1 S. 7). Angesichts dieser Umstände konnte der Beschuldigte nicht annehmen, die Privatklägerin sei einverstanden, wenn er ihren Laptop benutze und gar nach ihren Passwörtern suche. 5. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 5.1 Wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird gemäss Art. 143bis StGB auf Antrag hin mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Als Datenverarbeitungssystem gelten technische Einrichtungen, über welche Informationen in nicht direkt lesbarer, üblicherweise kodierter Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden. Unter ein Datenverarbeitungssystem fällt namentlich ein Laptop, wenn seine Verwendung durch ein Passwort gesichert ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 9; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 143bis StGB N 3). Das Datenverarbeitungssystem ist fremd, wenn der Täter keine Zugangsberechtigung hat. Massgebend sind mit anderen Worten die Benutzungsrechte und nicht die Eigentumsverhältnisse (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 11 f.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143bis StGB N 4; Donatsch, a.a.O., S. 205). Das Datenverarbeitungssystem ist gegen den unberechtigten Zugriff des Täters besonders gesichert, wenn die Zugriffssicherung unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falles üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von der Datenverarbeitungsanlage fernzuhalten. Dies kann insbesondere durch den Schutz mittels Passwort erfolgen (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 14 f.; Donatsch, a.a.O, S. 201). 5.2 Das Eindringen besteht im Überwinden dieser Zugriffsicherung, z.B. durch das "Knacken" des Passwortes. Ohne Bedeutung ist grundsätzlich, auf welche Weise die elektronische Sicherung ausgeschaltet wird. Als Angriff genügt, analog zum Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, jede Handlung, die geeignet ist, die jeweilige Sicherung auszuschalten, ohne dass ein besonderer zeitlicher oder technischer Aufwand erforderlich wäre. Die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort für einen unbefugten Zugang zu einer Datenverarbeitungsanlage verschafft hat, ist für die Würdigung der Tat als

Seite 32/64 Hackerangriff ohne Bedeutung. Es ist damit unerheblich, ob der Täter das Passwort durch aktives, auf die Überwindung der Zugangsschranken des Datenverarbeitungssystems gerichtetes Handeln erlangt hat oder zufällig einen Notizzettel mit dem Passwort auffindet (BGE 145 IV 185 E. 2.2.2 m.H.). Der Missbrauch eines (bekannten) Passwortes im Sinne einer Datenveruntreuung stellt hingegen nicht ein Eindringen i.S. von Art. 143bis StGB dar (Monnier, Le piratage informatique en droit pénal, sic! 2009 S. 144-145; BGE 145 IV 185 E. 2.2.2; vgl. Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143 StGB N 6). 5.3 Das Eindringen ist unbefugt, wenn es ohne Einwilligung des Berechtigten oder andere Rechtfertigungsgründe erfolgt (Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 143bis StGB N 8). Das ist nicht der Fall, wenn dem Täter faktisch der freie Zugang zu einem Computersystem gewährt wird und er in der Folge – ohne Datensicherungen zu knacken oder auszuschalten – nur eine vertragliche Nutzungsbeschränkung missachtet (z.B. der EDV-Fachmann, der von einem Anwaltsbüro mit der Wartung des Systems beauftragt wird und bei dieser Gelegenheit Klientendossiers liest, oder der Bankangestellte, der vertrauliche Kundendaten kopiert bzw. fotografiert [Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 22]). 6. Rechtliche Würdigung Gemäss Sachverhaltsfeststellung ist der Beschuldigte mittels Passwort lokal am Laptop der Privatklägerin in diesen eingedrungen. Ein Fernzugriff ist ausgeschlossen. Das Passwort kannte der Beschuldigte, weil er den Laptop der Privatklägerin eingerichtet hatte und dabei das Passwort selbst setzte bzw. zuvor von der Privatklägerin mitgeteilt erhielt. Die Privatklägerin hatte das Passwort anschliessend, d.h. nach dem Aufsetzen des Laptops durch den Beschuldigten, nicht geändert. Da der Beschuldigte im Wissen und mit dem Einverständnis der Privatklägerin das Passwort zu ihrem Laptop kannte, war der Laptop nicht besonders gegen seinen Zugriff geschützt. Der Beschuldigte hatte somit faktisch freien Zugang zum Laptop. Auch wenn er den Zugang nicht zum "Auspionieren" benutzen durfte, stellt dies kein unbefugtes Eindringen dar. Er hat lediglich eine Nutzungsbeschränkung missachtet bzw. das bekannte Passwort missbraucht. Dieses Verhalten fällt nicht unter den Tatbestand. Der Beschuldigte ist folglich vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Tatvorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (WhatsApp- Konto) 1. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Anklageschrift, Ziff. B., weiterer Absatz, folgenden Sachverhalt vor: "Zu einem unbestimmten Zeitpunkt, zu einem nicht genau bestimmbaren Ort im Kanton Zug, öffnete E.________ mit einem Apple Computer, auf dem ein «Mac OS 10.14.2» Betriebssystem installiert war, den Chrome Browser und rief die Website https://web.whatsapp.com auf. Zudem entsperrte er das Mobiltelefon von C.________ und öffnete auf diesem die App WhatsApp. Mittels Einscannen des QR- Codes von der WhatsApp Web Website stellte der Beschuldigte eine dauerhafte Verbindung mit dem WhatsApp-Account von C.________ her. In der Zeit vom 26. Februar 2019, 15:01 Uhr bis am 29. März 2019, 14:26 Uhr, griff E.________ 44-mal über WhatsApp Web auf den WhatsApp-Account von

Seite 33/64 C.________ zu und konnte ihre Chatnachrichten sowie Anhänge lesen und speichern. Dies tat der Beschuldigte, ohne dass ihm C.________ dazu die Erlaubnis erteilte oder ihm das Passwort mitteilte." 2. Strafantrag Zur Rechtzeitigkeit, Gültigkeit und Umfang des Strafantrags wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.3.6). 3. Beweislage 3.1 Aussagen der Privatklägerin 3.1.1 An der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr geschrieben, dass er wisse, was sie mache und zu wem sie Kontakt habe. Aus dem Zusammenhang könne sie schliessen, dass er sie kontrolliere und beobachte. Er wisse Sachen, die er eigentlich nicht wissen könne. Irgendeinmal sei ihr der Gedanken gekommen, dass er ihre WhatsApp-Nachrichten lesen müsse. Er sei bei ihr zu Hause vorbeigekommen, als sie sich mit jemandem über WhatsApp verabredet habe und habe ihr Blumen, Windeln und Fruchtsäfte vor die Haustüre gelegt. Mit Hilfe eines Kollegen haben sie herausgefunden, dass auf ihrem WhatsApp-Account ein Computer hinterlegt sei (bzw. Kontakte zu einem Computer aufzeichnet worden seien), welchen sie nicht kenne. Der Computer verwende das Betriebssystem Mac OS 10.14.2, das sei sicherlich der Computer des Beschuldigten. Dieser sei IT-Sicherheitsexperte. Sie sei sich sicher, dass er dahinterstecke. Er wolle sie kontrollieren und psychisch fertig machen. Auf die Frage, weshalb sie davon ausgehe, dass es der Beschuldigte gewesen sei, erklärte die Privatklägerin, dieser könne das. Er habe ihr erzählt, dass er bereits bei seiner Ex-Frau den Facebook-Account gehackt habe, wobei er ihr gegenüber schon angedeutet habe, dass er ihre privaten Nachrichten lesen könne (act. 2/2-3 Ziff. 5-8). 3.1.2 An der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2020 ergänzte die Privatklägerin, dass nur sie auf ihr WhatsApp-Konto Zugriff habe. Sie habe nie zur Installation von WhatsApp auf irgendeinem Gerät des Beschuldigten eingewilligt. Sie habe ihm auch nie ihr Mobiltelefon gegeben, um den QR-Code für die Verifizierung abzulesen. Es sei für sie schwierig, eine Motivation des Beschuldigten für das Einloggen in ihr WhatsApp-Konto nachzuvollziehen, sie glaube aber, dass er sie habe kontrollieren wollen, zumal er alle möglichen Mittel verwendet habe, um sie zu verfolgen. Sie denke, der Beschuldigte habe wissen wollen, was sie anderen Leuten gesagt habe und was andere ihr sagten. Er habe mehrfach Sachen gewusst, welche sie ihm nie mitgeteilt habe (act. 2/12 Ziff. 10-12, act. 2/14-15 Ziff. 23). Im Zusammenhang mit dem Bericht über die forensische Datensicherung führte die Privatklägerin aus, sie habe Herrn N.________ [polizeilicher Sachbearbeiter] die Informationen gegeben, dass das im Bericht genannte Gerät mit dem Betriebssystem OS X 10.14.2 das MacBook des Beschuldigten sei. Sie [die Privatklägerin und ihre Rechtsanwältin] hätten den Beweis geliefert, dass der Beschuldigte mit dem Betriebssystem OS X 10.14.2 Zugriff auf ihren gemeinsamen E-Mail-Account (Gmail) gehabt habe (act. 2/17). 3.1.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 ergänzte die Privatklägerin, dass sie über Weihnachten 2018 in M.________ gewesen und am 25. Januar 2019 zurückgekommen sei. Die Verbindung zwischen dem (fremden) Computer und ihrem

Seite 34/64 Mobiltelefon und WhatsApp müsse sehr viel früher eingerichtet worden sein. Sie kenne nur das Datum vom ersten Screenshot, als sie das fremde Gerät bemerkt habe. Ihr Mobiltelefon habe nur einen PIN gehabt, keine weitere Sicherung mittels biometrischer Daten. Sie habe dem Beschuldigten den PIN nie gegeben, sie vermute aber, dass er ihn mal gesehen habe, als sie ihn eingegeben habe. Sie habe ferner ihr Mobiltelefon nicht immer dabeigehabt, bspw. wenn sie in der Dusche gewesen sei oder ihre Tochter gestillt habe. Sie habe ihr Mobiltelefon nur zu Hause unbeaufsichtigt gelassen. Sie habe nie festgestellt, dass sie Opfer eines Hackers oder von Malware gewesen sei. Sie habe keine Hinweise auf einen Dritten (ausser dem Beschuldigten), welcher ihre WhatsApp-Nachrichten gelesen haben könnte. Sie habe nur mit ihrem eigenen Computer und dem ehemaligen Arbeitscomputer auf WhatsApp Web zugegriffen (SE GD 11/1/3 S. 3-5). 3.1.4 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst und im Wesentlichen aus, am Tag, an dem sie den ersten Screenshot gemacht habe, habe sie das erste Mal gewusst, dass der Beschuldigte ihre WhatsApp-Nachrichten lese. Der Beschuldigte habe ihr zuvor in Gesprächen gesagt, er wisse "Dinge", ihre Freunde hätten mit ihm gesprochen. Sie habe gewusst, dass diese Sachen nicht in Person, sondern elektronisch besprochen worden seien. Dies habe sie auf die Spur gebracht, wie er es habe erfahren können. Es habe sich dann herausgestellt, dass er es über WhatsApp erfahren habe. Sie habe bis dahin nicht gewusst, dass man im WhatsApp sehen könne, welche Geräte eingeloggt seien. Am 26. Februar 2019, als sie es herausgefunden habe, habe sie zwei Apple-Geräte besessen, ihr Telefon und ihren Computer. Sie habe zu dieser Zeit auf keinem Gerät WhatsApp Web genutzt. Sie habe es auf dem Laptop von O.________ [ehemalige Arbeitgeberin] gehabt und auch auf ihrem Laptop installiert, aber ab Januar 2019 habe sie nicht mehr darauf zugreifen können. Es stimme nicht, dass der Beschuldigte auf seinem Laptop einen WhatsApp Web-Zugang zu ihrem Account eingerichtet habe, um ihr zu zeigen, wie es funktioniert. Technisch gesehen habe sie in einem Zeitpunkt drei Geräte gehabt, aber nur zwei genutzt. Als sie den Arbeitslaptop an O.________ zurückgegeben habe, habe sie nur noch zwei gehabt. Der O.________-Laptop sei kein MacBook, sondern etwas anderes gewesen. Ihren pinken Computer hätten sie [die Privatklägerin und der Beschuldigte] anfangs 2018 gekauft, aber sie habe ihn nie genutzt. Als sie den Arbeitscomputer zurückgegeben habe, habe sie nur noch ihren privaten Computer gehabt. WhatsApp Web habe sie alleine eingerichtet. Das sei einfach gewesen. Auf die Frage, ob sie alleine herausgefunden habe, welche Geräte auf ihr WhatsApp zugreifen, sagte sie: "Ja, aber mit Hilfe von meinen Freunden." Auf Nachfrage führte sie aus, sie hätte es gemacht, aber die anderen hätten ihr Vorschläge gemacht, nach was zu googeln oder wo nachzuschauen sei. Niemand anderes sei an ihrem Computer oder Telefon gewesen. Weiter sagte sie aus, sie habe WhatsApp Web schon seit einer langen Zeit auf ihrem Computer genutzt. Sie habe nicht gewusst, dass andere Personen ihren Computer mit dem WhatsApp-Account verbinden könnten. Auf den Vorhalt, dass ihr bekannt gewesen sei, dass man mit einem Laptop auf WhatsApp zugreifen können, weil sie es selber eingerichtet hätte, erklärte die Privatklägerin, zu jemandes eigenem Account, aber nicht zu ihrem Account. Wenn man WhatsApp Web installiere, brauche man das eigene, autorisierte Gerät und den Laptop. Um das zu machen habe der Beschuldigte seinen Laptop und ihr (offenes) Telefon gebraucht. Das habe nichts mit der Installation von WhatsApp Web auf ihrem Computer zu tun. Dafür habe sie ihr Telefon und ihren Computer gebraucht. Auf die Frage, weshalb sie nicht "Log out from all devices" gewählt habe, erklärte sie, weil sie sonst keine Beweise gehabt hätte, dass er ihre

Seite 35/64 WhatsApp-Nachrichten lese. Sie habe ca. einen Monat zugewartet, es sei die Dauer der Screenshots. Sie habe ein neues Telefon gekauft und WhatsApp nicht mehr benutzt. Auf die Frage, was den Ausschlag gegeben habe, nach einem Monat das Sammeln der Beweise zu beenden, gab sie an, ihre Tochter habe das Telefon runtergeworfen und der Bildschirm sei kaputt gegangen. Der Beschuldigte sei gut im Lügen und im Geschichtenändern. Sie habe gewusst, dass wenn sie zur Polizei gehe, sie Beweise brauche. Sonst werde man ihr nicht glauben. Sie ergänzte schliesslich, der Beschuldigte habe es zugegeben. In erster Instanz habe er ausgesagt, sie hätte es mit einem Freund inszeniert und später habe er die Geschichte geändert und gesagt, dass sie zugestimmt hätte, dass er ihr WhatsApp auf seinem Computer habe. Das sei nie der Fall gewesen. Die Fakten seien belegt. Er habe zugegeben, es getan zu haben (OG GD 21 Ziff. 50-69). 3.2 Aussagen des Beschuldigten 3.2.1 Der Beschuldigte wurde am 10. Dezember 2020 durch die Polizei zum eingangs genannten Vorwurf befragt. Er beantwortete die Frage, ob er Zugriff auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin gehabt habe, inhaltlich nicht. Er sagte lediglich, dass er kein WhatsApp- Passwort kenne (act. 2/38 Ziff. 17-18). Er bestätigte sodann, dass er keinen Zugriff auf Applikationen der Privatklägerin gehabt habe. Die spezifisch auf WhatsApp und E-Mails fokussierte Nachfrage wollte er nicht beantworten (act. 2/39-40 Ziff. 25-26). Auf Nachfrage der Privatklägerin bestätigte der Beschuldigte, dass sie mit G.________@gmail.com eine gemeinsame E-Mail-Adresse für Rechnungen verwenden würden, wobei die Privatklägerin und er auf dieses Konto Zugriff gehabt hätten (act. 2/40-41 Ziff. 30-31). Die Passage seiner Textnachricht an die Privatklägerin mit dem Inhalt "Cos your messages to your friends tell a different story" (act. 2/49; act. 8/185; deutsch: "Denn deine Nachrichten an deine Freunde erzählen eine andere Geschichte") sei durch die Privatklägerin aus dem Kontext gerissen worden. Die Textnachricht bedeute lediglich, dass die Privatklägerin damals Kontakte zu seinen Freunden gehabt habe und ihre Nachrichten an seine Freunde eine andere Geschichte aufzeigen würden (act. 2/41 Ziff. 35). 3.2.2 Der Beschuldigte wurde am 2. März 2022 von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Zum Vorwurf des unbefugten Zugriffs auf das WhatsApp-Konto der Privatklägerin nahm der Beschuldigte inhaltlich nicht Stellung (act. 2/51 ff.). 3.2.3 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Mai 2022 bestritt der Beschuldigte, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin genutzt habe. Er sei im November 2018 ausgezogen. Die Privatklägerin sei erinnerlich zu dieser Zeit in M.________ gewesen und habe ihr Mobiltelefon dabei gehabt. Der Beschuldigte verneinte ferner auf Frage hin, im März 2019 einen Computer der Marke Apple, Typ MacBook mit dem Betriebssystem OS 10.14.2 und dem Internetbrowser "Chrome" verwendet zu haben. In der nächsten Frage gestand der Beschuldigte hingegen sinngemäss ein, ein solches System zu verwenden (SE GD 11/1 S. 8, auf Vorhalt von act. 1/37, vgl. auch nochmals ausdrücklich: SE GD 11/1 S. 9 sechste Frage). Er fügte indessen hinzu, es hätten ganz viele Personen ein Apple-Gerät mit der gleichen Nummer. Die Betriebssystemnummer könne nicht ausschliesslich ihm zugeordnet werden (SE GD 11/1 S. 8). Der fremde Computer, der angezeigt worden sei, könne auch ein Computer der Privatklägerin oder von einem Freund der Privatklägerin sein. Das Mobiltelefon

Seite 36/64 der Privatklägerin sei sodann mit biometrischer Gesichtserkennung und Fingerabdruck gesichert gewesen, das schliesse einen Zugriff durch ihn aus. Die Privatklägerin sei sodann zu diesem Zeitpunkt in M.________ gewesen und er kenne ihren PIN-Code nicht (SE GD 11/1, S. 9). 3.2.4 In seiner Berufungserklärung machte der Beschuldigte geltend, das Gerät, über welches auf die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin zugegriffen worden sei, sei ein vertrauenswürdiges Gerät (trusted device) gewesen. Dieses sei in Gegenwart der Privatklägerin und mit ihrem Wissen eingerichtet worden. Sie habe die Zugriffsberechtigungen verwaltet und sie sei dafür verantwortlich, was sie erlaube und was nicht. Es reiche nicht, dass sie später einfach behaupte, es sei nicht so gewesen (OG GD 3/1 S. 2-3; 3/2 S. 2-3). Weiter brachte er vor, es bestünden keine Beweise für den Vorwurf des Hackens. Es gebe aber Beweise dafür, dass ein vertrauenswürdiges Gerät eingerichtet worden sei. Später habe die Privatklägerin bestritten, dass es ihres gewesen sei. Das Gerät sei eingerichtet worden, als eine vertrauensvolle Beziehung bestanden habe. Die Geräte seien mit ihrem Einverständnis verbunden und die Vertrauensleitungen eingerichtet worden. Der Grund dafür sei gewesen, um der Privatklägerin bei ihren Computer-Support-Anfragen zu helfen. Er habe ihr gezeigt, wie man WhatsApp Web einrichte und habe dazu seinen Laptop benutzt. Sie habe dann ihren Laptop mit ihrem Mobiltelefon eingerichtet. Beide Geräte seien somit in ihrer Anwesenheit und mit ihrem Wissen eingerichtet worden. Er habe dies vergessen und erst Monate nach seinem Auszug bemerkt. Als er auf seinem Laptop WhatsApp Web aufgerufen habe, habe er die alte Verbindung gesehen. Kurz bevor er auf Abmelden geklickt habe, um sich nachher anzumelden, habe er gedacht, "let's have a look". Es sei sehr aufschlussreich gewesen. Der Beschuldigte fügte an, es sei die Verantwortung der Privatklägerin, ihre Geräte und das Internet zu sichern, und nicht seine. Die Vorinstanz habe erwogen, er habe den PIN der Privatklägerin gekannt, da sie zusammengelebt hätten oder er müsse irgendwann ihr Mobiltelefon gestohlen haben, um die Verbindung herzustellen. Dies sei jedoch einfach die Schilderung der Privatklägerin. Die Vorinstanz habe diese ohne Beweise und nähere Prüfung als wahr angenommen. Seine Beschreibung der Ereignisse stehe mehr mit der Wahrheit und auch mit den Protokollen im Einklang (OG GD 3/1 S. 6; 3/2 S. 7). 3.2.5 Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst und im Wesentlichen aus, er nutze WhatsApp Web viel für die Band, weil man Fotos hineinstellen könne. Die Privatklägerin habe gesehen, wie er das genutzt habe, und habe gefragt, wie sie es auf ihrem Computer haben könne. Sie seien auf dem Balkon am Esstisch gewesen. Er habe seinen Laptop gedreht und ihr gezeigt, man gehe auf die Internetseite, hier sei der QR-Code und man scanne diesen. Sie habe dies mit ihrem [Mobiltelefon] gemacht. Sie sei froh gewesen, zu wissen, wie es gehe. Sie habe es gescannt und gesehen, dass es funktioniere. Er habe den Browser geschlossen und sie seien essen gegangen. Damit sei die Sache abgeschlossen gewesen. Das sei alles auf seinem Computer gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er noch verbunden gewesen sei, weil er den Laptop nicht oft nutze. Er habe einen Desktop[-Computer] und einen Laptop gehabt. Zu Hause habe er den Desktop[-Computer] für WhatsApp Web genutzt. Nur wenn er hinausgehe, z.B. in ein Café, nutze er den Laptop. Er habe WhatsApp Web geöffnet und gesehen, dass sie verbunden gewesen seien. Er habe bemerkt, dass er im Account der Privatklägerin eingeloggt gewesen sei. Die Verbindung sei vorher aufgebaut worden. Durch diese Verbindung habe er Zugang

Seite 37/64 zu ihren Nachrichten gehabt. Es sei eine vertrauenswürdige Verbindung gewesen, die von der Privatklägerin eingerichtet worden sei. Er habe die Nachrichten ein paar Mal angeschaut. Was sie den Leuten, den Behörden, den Anwälten und ihren Freuden erzählt habe, sei hilfreich, nützlich gewesen. Der Beschuldigte konnte sich nicht erinnern, wann er die bestehende Verbindung entdeckt habe. Es seien vielleicht zwei, drei Wochen gewesen und dann habe es aufgehört. Zwischen dem Verbinden des WhatsApp-Accounts und dem Zeitpunkt, in dem er die Verbindung wiederentdeckt habe, könnten vier Wochen oder so gewesen sein. Es sei nach seinem Auszug gewesen. Auf die Frage, ob er seinen Laptop während dieser vier Wochen gebraucht habe, erklärte der Beschuldigte, er habe meistens den Desktop[-Computer] benutzt, auf welchem er WhatsApp Web habe. Er habe seinen Computer für Word oder E-Mail genutzt. Erst als er WhatsApp Web auf dem Laptop habe nutzen wollen, habe er gesehen, dass die Verbindung noch stehe. Auf Nachfrage erklärte er, dass er den Laptop in diesen vier Wochen vielleicht gebraucht habe. Er habe den Laptop und den Desktop[-Computer] gehabt. Die Frage, ob er die Browserdaten regelmässig lösche, verneinte er. Auf die Frage, wie viele Apple-Geräte im gemeinsamen Haushalt vorhanden gewesen seien, kurz bevor sie sich getrennt hätten, zählte er den alten und neuen Laptop der Privatklägerin sowie deren iPhone auf. Er habe seinen Laptop und den Arbeitslaptop, der "ein Windows" gewesen sei, gehabt. Sein iMac, Apple-TV und sein Smartphone seien "ein Apple" gewesen (OG GD 21 Ziff. 155- 165). Auf die Frage, warum er nicht sein Mobiltelefon genutzt habe, um der Privatklägerin die Einrichtung von WhatsApp Web zu zeigen, gab der Beschuldigte an, er habe den Laptop rumgedreht, um es zu zeigen. Er habe es eingeben und der QR-Code sei angezeigt worden. Er habe gesagt, sie könne probieren. Sie habe ihn gescannt und sich eingeloggt. Das sei die Demonstration gewesen. Er habe das mit ihrem Telefon gezeigt. Die Frage, warum er nicht den Laptop der Privatklägerin genommen habe, um es ihr zu zeigen, beantworte er damit, dass sie zu ihm gekommen sei. Er habe sein WhatsApp genutzt und sie habe gefragt, wie sie das nutzen könne (OG GD 21 Ziff. 173-175). Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, warum die Privatklägerin ihn bitten sollte, ihr zu zeigen, wie man WhatsApp Web installiere, wenn sie es selber gewusst und schon seit Jahren genutzt habe, sagte der Beschuldigte, sie habe ihn gefragt, wie man es nutze, weil sie es früher nie genutzt habe. Auf Vorhalt von act. 1/20 und der Frage der Verfahrensleitung, warum er im September der Privatklägerin habe erklären müssen, wie WhatsApp Web funktioniere, wenn die Privatklägerin bereits am 24. August 2018 darauf zugegriffen habe, führte er aus, er habe nie gesagt, dass es im September gewesen sei. Sie habe es genutzt, weil er es ihr gezeigt habe. Er wisse nicht, wann die Einrichtung gewesen sei. Es könne im Juli gewesen sein, sie seien auf dem Balkon gewesen. Auf ausdrückliche Nachfrage wusste er nicht, wann er seinen Computer mit dem iPhone der Privatklägerin verbunden habe. Die Privatklägerin sei zu ihm gekommen, sie habe nie WhatsApp Web genutzt gehabt, weder auf dem alten noch dem neuen Laptop. Es müsse früher gewesen sein. Den neuen Laptop der Privatklägerin hätten sie glaublich im März gekauft. Er habe ihn aber nicht unmittelbar nach dem Kauf aufgesetzt. Auf die Frage der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, warum er vorhin ausdrücklich gesagt habe, sie hätten den Laptop im September 2018 aufgesetzt, erwiderte er, er erinnere sich nicht, dass er dafür ein genaues Datum gesagt habe. Er habe gesagt, dass er den Laptop installiert habe, aber dass es ein genaues Datum gewesen sei, sei ihm nicht bewusst (OG GD 21 Ziff. 176-180). Auf

Seite 38/64 entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte, es sei normalerweise nicht möglich, zwei WhatsApp-Konten vom gleichen Computer zu nutzen. Wenn man jedoch zwei verschiedene Browser nutze und den einen schliesse, sollte es möglich sein. Die Frage, warum er die Verbindung nicht sofort gelöscht habe, als er bemerkt habe, dass er noch Zugriff auf das WhatsApp Web-Konto der Privatklägerin gehabt habe, beantwortete er damit, dass er "drauf" gewesen sei, sich abzumelden. Aber es habe nützliche Informationen gegeben. Als Gegenfrage entgegnete er, warum die Privatklägerin nicht "Verbindung von anderen Geräten trennen" gewählt habe, wenn sie Verbindungen gesehen habe, denen sie nicht vertraut habe. Wenn sie die Verbindung nicht trenne, sei das ein implizites Einverständnis (OG GD 21 Ziff. 187-189). 3.3 Weitere Beweismittel Die Vorinstanz hat die Ergebnisse aus den IT-forensischen Berichten der Zuger Polizei zutreffend dargelegt. Es wird deshalb auf die entsprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.3.3). 4. Beweiswürdigung 4.1 Aus den von der Privatklägerin eingereichten Screenshots ergeben sich folgende Zugriffe via WhatsApp Web auf die Nachrichten der Privatklägerin (act. 1/7-34): Screenshot Nr. "Last active" Zeit Screenshot Aktenverweis Zugriff Nr. 1 15:01 15:09 act. 1/7 1 2 15:01 15:10 act. 1/7 1 3 15:01 15:26 act. 1/8 1 4 15:01 16:59 act. 1/8 1 5 16:59 21:11 act. 1/9 2 6 09:57 10:02 act. 1/9 3 7 09:57 12:07 act. 1/10 3 8 14:17 19:42 act. 1/10 4 9 14:17 08:54 act. 1/11 4 10 19:21 20:38 act. 1/11 5 11 19:21 20:38 act. 1/12 5 12 17:30 18:35 act. 1/12 6 13 10:00 12:54 act. 1/13 7 14 17:13 21:06 act. 1/13 8 15 00:16 09:27 act. 1/14 9 16 10:30 10:53 act. 1/14 10 17 00:44 08:27 act. 1/15 11 18 10:11 11:11 act. 1/15 12 19 Currently active 21:14 act. 1/16 13 20 Currently active 21:14 act. 1/16 13 21 21:15 21:15 act. 1/17 13 22 15:22 16:54 act. 1/17 14 23 15:24 17:01 act. 1/18 15 24 18:06 19:04 act. 1/18 16

Seite 39/64 25 15:30 18:53 act. 1/19 17 26 15:30 20:08 act. 1/19 17 27 14:25 14:51 act. 1/20 18 28 14:25 16:37 act. 1/20 18 29 14:25 16:56 act. 1/21 18 30 14:25 18:50 act. 1/21 18 31 14:33 15:51 act. 1/22 19 32 16:29 17:21 act. 1/22 20 33 18:47 19:57 act. 1/23 21 34 20:21 20:33 act. 1/23 22 35 11:09 12:51 act. 1/24 23 36 17:39 19:30 act. 1/24 24 37 13:55 15:14 act. 1/25 25 38 15:35 16:52 act. 1/25 26 39 11:09 12:51 act. 1/26 27 40 17:39 19:30 act. 1/26 28 41 13:55 15:14 act. 1/27 25 42 15:35 16:52 act. 1/27 26 43 22:34 22:40 act. 1/28 29 44 10:22 11:52 act. 1/28 30 45 14:44 17:19 act. 1/29 31 46 09:21 09:27 act. 1/29 32 47 13:00 16:47 act. 1/30 33 48 09:44 12:56 act. 1/30 34 49 13:09 16:16 act. 1/31 35 50 17:51 18:04 act. 1/31 36 51 20:34 20:48 act. 1/32 37 52 22:18 22:22 act. 1/32 38 53 07:30 07:57 act. 1/33 39 54 07:30 09:40 act. 1/33 39 55 14:26 16:53 act. 1/34 40 Aus diesen Screenshots ergeben sich entgegen der Anklage nur 40 Zugriffe und nicht deren 44. Denn mehrere Screenshots dokumentieren den gleichen Zugriff. So wurde mit dem Screenshot Nr. 21 ebenfalls der Zugriff dokumentiert, welcher um 21:14 gemäss den Screenshots Nrn. 19 und 20 "currently active" war. Dass der Screenshot Nr. 21 direkt nach den Nrn. 19 und 20 erstellt wurde, ergibt sich namentlich daraus, dass der Akku des Mobiltelefons in allen Fällen zu 89% geladen war und sechs ungelesene Nachrichten angezeigt wurden (act. 1/16-17). Bei act. 1/27 handelt es sich offensichtlich um eine Kopie von act. 1/25. Denn die abgebildeten Screenshots sind identisch. Somit sind nur 40 Zugriffe erstellt. 4.2 In seiner Berufungserklärung hat der Beschuldigte ausdrücklich zugegeben, WhatsApp- Nachrichten der Privatklägerin über WhatsApp Web gelesen zu haben (OG GD 3/1 S. 6), was er an der Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich bestätigte (OG GD 21 Ziff. 157

Seite 40/64 f.). Seine Täterschaft ist aber auch ohne Berücksichtigung des Geständnisses ohne erhebliche Restzweifel erwiesen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 4.2.1 Aufgrund des forensischen Berichts der Zuger Polizei und der soeben erwähnten Screen- shots ist nachgewiesen, dass mit einem Apple-Gerät mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 über den Internetbrowser "Chrome" zu den vorstehend erstellten Zeitpunkten auf den WhatsApp Web-Account der Privatklägerin zugegriffen wurde. Die Verbindung wurde in Zug gestartet. Weiter ergibt sich aus dem forensischen Bericht der Polizei, dass der Laptop der Privatklägerin nicht diese Betriebssystemversion aufwies (act. 1/53-54, 1/96). Damit ist erwiesen, dass der Zugriff nicht mit diesem Gerät erfolgte. 4.2.2 Angesichts der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist weiter erstellt, dass nicht sie selbst mittels eines anderen Geräts auf WhatsApp Web zugriff (SE GD 11/1/3 S. 3-5). Die Ausführungen des Beschuldigten, die Privatklägerin könnte mit einem anderen Computer, beispielsweise jenem eines Freundes, auf ihren eigenen Account zugegriffen haben (SE GD 11/1 S. 8), sind als Schutzbehauptung zu beurteilen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in dieser Häufigkeit einen fremden Computer benutzt hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin einen eigenen, zweiten Apple-Computer besass (der Beschuldigte sagte aus, die Privatklägerin habe glaublich den alten Laptop im September weggegeben [SE GD 11/1 S. 7], was mit ihren Aussagen übereinstimmt [OG GD 21 Ziff. 41]) oder steten Zugriff auf einen solchen hatte. Wie oben dargelegt, erstellte die Privatklägerin zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 insgesamt 55 Screenshots, um einen fremden Zugriff zu dokumentieren. Diese zahlreichen Screenshots legen – wie es bereits die Vorinstanz erkannte – offen, dass sich die Privatklägerin das dritte Gerät mit dem Betriebssystem Mac OS 14.10.2 nicht erklären konnte. Bei dieser Häufigkeit von mittels Screenshots dokumentierten Zugriffen ist mit der Vorinstanz auch ausgeschlossen, dass die Privatklägerin während dieser Zeit fahrlässig selber ein Drittgerät verwendete und dessen Zugriff nicht bemerkte. Ein Missverständnis der Privatklägerin erscheint nicht als plausibel. Denn die Screenshots erfolgten teilweise im Zeitpunkt, als der Zugriff stattfand (act. 1/16: "currently active"), oder teilweise kurz nach dem erfolgten Zugriff (act. 1/7: Zugriff um 15.01 Uhr, Screenshot um 15.09 Uhr). Ferner führte der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (und ansatzweise auch in seiner Berufungserklärung; OG GD 3/1 S. 3, 3/2 S. 3) die Theorie aus, dass die Privatklägerin die Computerdelikte inszeniert habe, damit er als vorbestraft gelte und seine Tochter in M.________ (sofern sie zukünftig effektiv nach M.________ auswandern sollte) nicht mehr besuchen könne (SE GD 11/1/3, S. 9-10, Protokollvermerk). Ob M.________ tatsächlich einem Staatsangehörigen des Vereinigten Königsreichs die Einreiseerlaubnis für den Besuch der eigenen Tochter wegen einer bedingten Geldstrafe aus der Schweiz verweigern würde, kann hier in Übereinstimmung mit der Vorinstanz offenbleiben. Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin als ausgebildete Juristin sowohl bei der Polizei wie auch vor Gericht vor ihren Aussagen mehrfach nach Art. 303 und Art. 304 StGB belehrt worden ist, erscheinen solche Vorteile als weit hergeholt und würden das Risiko einer entsprechenden Verurteilung wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege kaum aufwiegen. Zwar befindet sich die Privatklägerin in einem zerstrittenen Verhältnis mit dem Beschuldigten und sie hat grundsätzlich ein Interesse daran, Geschehnisse zum eigenen Vorteil darzulegen. Allerdings beantragte die Privatklägerin mehrfach erfolglos bei der

Seite 41/64 Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung mit forensischer Auswertung der Geräte des Beschuldigten, um die Tat nachzuweisen (vgl. act. 8/161 Ziff. 29; act. 8/238). Ferner reichte sie auch die eigenen Geräte (Laptop, iPhone) freiwillig zur forensischen Auswertung bei der Polizei ein. Dadurch offenbarte sie ein Interesse an der Wahrheitsfindung. Dieses prozessuale Verhalten wäre – wie es bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte – bei einer Inszenierung nicht zu erwarten gewesen. Denn eine Auswertung der Geräte des Beschuldigten hätte eine solche Inszenierung möglicherweise aufgedeckt. Weiter besteht ein erheblicher Unterschied zwischen der Schilderung bestimmter Geschehnisse im eigenen Interesse und einer Inszenierung einer fingierten Straftat, um den Beschuldigten falsch beschuldigen zu können. Letzteres ist eine Straftat und kann wie erwähnt nach Art. 303 StGB erheblich sanktioniert werden. Alleine aufgrund der vermuteten Interessenlage der Privatklägerin kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie innerlich bereit war, eine schwere Straftat zu begehen. Die Theorie des Beschuldigten, dass die Privatklägerin die Computerdelikte zwecks seiner Fernhaltung von der gemeinsamen Tochter inszeniert haben könnte, ist insgesamt nicht überzeugend. 4.2.3 Sodann hat der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt, ein Apple- Gerät mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 sowie einen Internetbrowser des Typs "Chrome" verwendet zu haben (SE GD 11/1 S. 8 und 9). Dies wird dadurch gestützt, dass mit einem solchen Gerät auf die gemeinsame E-Mail-Adresse G.________@gmail.com zugegriffen wurde (act. 1/96, 2/23, 8/251). Dieser Umstand spricht für die Täterschaft des Beschuldigten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (OG GD 1 E. II.3.4.3), hat der Beschuldigte zu Recht angemerkt, dass vermutlich eine grössere Anzahl von Personen im Kanton Zug Geräte des Typs Apple mit der Betriebssystemversion Mac OS 10.14.2 und dem weltweit auch auf Apple Computern stark verbreiteten Internetbrowser "Chrome" (trotz des Browsers "Safari" von Apple) verwendeten. Der Kreis der möglichen Täter, zu dem erwiesenermassen der Beschuldigte gehört, ist damit gross. Mit der Vorinstanz darf diese Ausgangslage – d.h. der grosse, theoretisch mögliche Täterkreis – indessen nicht isoliert betrachtet werden. Denn folgende weitere Indizien engen den Täterkreis erheblich ein: - Der Beschuldigte hatte nachweislich bereits die Privatsphäre der Privatklägerin missachtet, indem er sich unerlaubt – wenn auch nicht in strafbarer Weise – in ihren Laptop einloggte und unbefugt private Gespräche mit ihr aufzeichnete. Die Bereitschaft des Beschuldigten, die Privatsphäre der Privatklägerin zu missachten, erscheint damit grundsätzlich als erstellt. - Der Beschuldigte ist, soweit ersichtlich, ein technisch versierter IT-Sicherheitsfachmann, welcher diesen Beruf bei einer Grossbank ausübt. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte technisch in der Lage ist, einen stabilen Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin einzurichten, sollte er die Gelegenheit dazu erhalten. - Wie die Vorinstanz weiter zu Recht erwog (OG GD 1 E. II.3.4.4/c), führten der Beschuldigte und die Privatklägerin, soweit ersichtlich, im gesamten Jahr 2018 und im Frühjahr 2019 eine angespannte Beziehung. So sind diverse Nachrichten betreffend Streit um das Kindesbesuchsrecht und die finanzielle Auseinandersetzung aus dieser Zeit aktenkundig:

Seite 42/64 (bspw. act. 8/174 ff., insb. act. 8/179, Beschuldiger am 30. November 2018: "Hope you've got a good lawyer" […] "this will probably last 5-20 years and cost over 300k" […] "you ready?" […] "Yes I am angry" […] "you fucked with the wrong guy"). Entsprechend ist die Theorie, dass der Beschuldigte sich durch den Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin (zu der die Beziehung bereits damals stark zerrüttet war) Informationen erlangen wollte, mit der Vorinstanz nicht von der Hand zu weisen. Der Beschuldigte gab sodann ausdrücklich an, die WhatsApp-Nachrichten seien hilfreich, nützlich gewesen (OG GD 21 Ziff. 158). Der Beschuldigte verfügte mithin über ein Tatmotiv, während ein solches bei den anderen Personen im gleichen Täterkreis als nicht plausibel erscheint. - Ferner bestehen Textnachrichten des Beschuldigten an die Privatklägerin, in welchen er andeutete, dass er ihre privaten Nachrichten an ihren eigenen Freundeskreis kannte. Isoliert betrachtet könnte die Nachricht des Beschuldigten mit dem Inhalt "Cos your messages to your friends tell a different story" an die Privatklägerin aus dem Tatzeitraum vom 14. März 2019 (act. 2/49; act. 8/185) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz unverfänglich sein. Vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Indizien erscheint sie indessen verfänglich. So deutetet der Kontext darauf hin, dass der Ausdruck "messages" vorliegend vom Beschuldigten im Sinne von "text messages" verwendet wurde und sich damit durchaus auf die unrechtmässig gelesene elektronische WhatsApp-Korrespondenz der Privatklägerin mit ihren Freundinnen und Freunden beziehen kann. - Der modus operandi setzte gemäss dem forensischen Bericht der Polizei voraus, dass der Täter das Mobiltelefon der Privatklägerin behändigen und damit den Zugang zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin an seinem Computer mittels Einscannen des QR- Codes einrichten konnte (act. 1/96-97). Das Mobiltelefon der Privatklägerin und der Computer des Täters mussten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (OG GD 1 E. II.3.4.4/c) – entsprechend zumindest für kurze Zeit räumlich nahe beieinander gewesen sein. Ausserdem musste der Täter zwingend Zugang zum Mobiltelefon der Privatklägerin gehabt haben. Die Privatklägerin entdeckte dabei ab dem 26. Februar 2019 erstmalig, dass ein fremdes Gerät auf ihr WhatsApp-Konto zugegriffen hatte, und erstellte einen Screenshot der festgestellten Verbindung. Der effektive Zeitpunkt, als die dauerhafte Verbindung unter Missbrauch ihres Mobiltelefons errichtet wurde, konnte damit auch wesentlich früher gewesen sein. Dies insbesondere zu einem Zeitpunkt am oder vor dem 28. Oktober 2018, wo der Beschuldigte noch bis zu seinem Auszug im November 2018 mit der Privatklägerin zusammenlebte und die Möglichkeit bestand, auf ihr Mobiltelefon Zugriff zu nehmen, da die Privatklägerin glaubhaft aussagte, ihr Mobiltelefon nur zu Hause unbeaufsichtigt gelassen zu haben (SE GD 11/1/3 S. 4). Durch das frühere längere Zusammenleben mit der Privatklägerin im Rahmen einer partnerschaftlichen Beziehung mit gemeinsamem Kind hatte der Beschuldigte zweifellos die Möglichkeit, ihren PIN-Code zur Freischaltung des Mobiltelefons in Erfahrung zu bringen oder das nicht-gesperrte Mobiltelefon zu behändigen. Zusammengefasst schränken diese Umstände den Täterkreis wesentlich ein: Beim Beschuldigten war das Erstellen eines Zugangs mittels Mobiltelefonauthentifizierung möglich, während dies bei allen anderen Benützern von Apple-Geräten mit der Betriebssystemnummer Mac OS 10.14.2 praktisch als ausgeschlossen erscheint. Der Beschuldigte verfügte mit anderen

Seite 43/64 Worten über eine Tatausführungsmöglichkeit, während diese bei den anderen Personen im gleichen Täterkreis nicht realistisch ist. Zusammengefasst hebt sich der Beschuldigte damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz deutlich vom eingangs genannten Kreis der möglichen Täter ab. Es gibt keine Anzeichen, dass andere Personen aus dem Täterkreis ebenfalls über (1.) eine geistige Einstellung zu Privatsphärenverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin, (2.) die allgemeine technische Fähigkeit zur Umsetzung einer solchen Privatsphärenverletzung, (3.) die konkrete Umsetzungsmöglichkeit dazu mittels Zugriffs auf das Mobiltelefon der Privatklägerin und zusätzlich (4.) über ein Tatmotiv verfügten. 4.2.4 Auch die weiteren Einwendungen des Beschuldigten führen zu keiner anderen Schlussfolgerung. - Er machte geltend, dass er keinen Zugriff auf das Mobiltelefon der Privatklägerin gehabt haben könne, da es mittels Fingerabdruck- und Gesichtserkennung gesichert gewesen sei (SE GD 11/1 S. 9; vgl. auch SE GD 11/1/3 S. 7). Die Privatklägerin sagte jedoch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft aus, dass ihr Mobiltelefon mittels PIN gesichert gewesen sei und sie keine biometrischen Zugangsmethoden aktiviert gehabt habe (SE GD 11/1/3 S. 7). Ein iPhone 7 Plus, welches die Privatklägerin verwendete (act. 1/44), verfügt nicht über eine Gesichtserkennungsfunktion ("Face ID"; , besucht am: 18. Januar 2023), weshalb das Argument des Beschuldigten bereits deshalb nicht stichhaltig ist. Eine Fingerabdruckerkennungsfunktion ("Touch ID") schliesst ferner einen Zugang zum Mobiltelefon mittels PIN nicht aus. Insbesondere, wenn der Fingerabdruck vom System mehrmals hintereinander nicht erkannt werden kann, kann anstelle des Fingerabdrucks der PIN eingegeben werden ( , besucht am:

18. Januar 2023). Schliesslich ist es auch nicht zwingend erforderlich, dass der Beschuldigte das Mobiltelefon entsperren musste. Aufgrund des Zusammenlebens ist es möglich, dass die Privatklägerin ihr nicht-gesperrtes Mobiltelefon irgendwo in der Wohnung liegen liess, beispielsweise weil sie sich um ihre damals rund einjährige Tochter kümmern musste, und der Beschuldigte dieses behändigen konnte. - Auch die Einwendung des Beschuldigten, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt in M.________ gewesen sei (SE GD 11/1 S. 9), ist mit der Vorinstanz nicht geeignet, unüberwindliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu wecken. So sagte die Privatklägerin glaubhaft aus, dass sie über Weihnachten 2018 bis am 25. Januar 2019 in M.________ gewesen sei (SE GD 11/1/3 S. 3). Der Beschuldigte wohnte indessen noch bis mindestens anfangs November 2018 in der gemeinsamen Wohnung am J.________ in Zug (OG GD 21 Ziff. 14-16, 118; SE GD 11/1/3 S. 4; act. 2/37 Ziff. 8) und damit zu einem möglichen Zeitraum für die Errichtung des Zugangs. Damit ist entgegen der Argumentation des Beschuldigten (SE GD 11/1/3 S. 9) auch sein Auszug nach I.________ nicht relevant, da es wie dargelegt plausibel ist, dass der unautorisierte Zugriff zu einem unbekannten Zeitpunkt im Herbst 2018 in Zug gestartet wurde, als der Beschuldigte noch am J.________ in Zug wohnte. So bedeutet "Started in Zug" einzig, dass der unautorisierte Zugriff in Zug eingerichtet worden ist, nicht aber, dass die

Seite 44/64 konkreten Zugriffe zwischen dem 26. Februar 2019 und dem 29. März 2019 auch von der Stadt Zug aus vorgenommen worden sind (act. 1/96). 4.3 4.3.1 Nachdem die Täterschaft des Beschuldigten betreffend die 40 Zugriffe zweifelsfrei feststeht, ist zu eruieren, wie die Verbindung zum WhatsApp Web-Account der Privatklägerin erstellt worden ist. 4.3.2 Der Beschuldigte machte geltend, die Verbindung sei früher durch die Privatklägerin eingerichtet worden. Er habe ihr an seinem Laptop gezeigt, wie man WhatsApp Web einrichte. Sie habe mit ihrem Mobiltelefon den QR-Code gescannt, der auf seinem Laptop angezeigt worden sei (OG GD 21 Ziff. 156, 174; vgl. OG GD 3/1 S. 6). Die Privatklägerin bestritt diese Darstellung (OG GD 21 Ziff. 54; OG GD 12 S. 10; act. 2/12 Ziff. 10). Diese Ausführungen, welche der Beschuldigte – wie es die Privatklägerin zutreffend anführte (OG GD 12 Ziff. 26) – erstmals im Berufungsverfahren vorbrachte, sind unglaubhaft. Die vorgebrachte "Geschichte" erscheint, auch wenn sie relativ detailliert geschildert wurde, als reine Schutzbehauptung und Schuldzuweisung an die Privatklägerin, da sie die Verbindung zu seinem Computer nicht getrennt habe (vgl. OG GD 21 Ziff. 189). Denn sein Aussageverhalten zu diesem Vorwurf passt nicht zu jenem betreffend die anderen Vorwürfe. Im Vorverfahren und im vorinstanzlichen Hauptverfahren hat er den Vorwurf betreffend WhatsApp stets bestritten, soweit er überhaupt aussagte. Erst im Berufungsverfahren brachte er vor, die Verbindung sei von der Privatklägerin eingerichtet worden und er habe somit in ihrem Einverständnis Zugriff gehabt. Betreffend den Vorwurf der unbefugten Aufnahme von Gesprächen hat er hingegen bereits im Vorverfahren die Aufnahmen eingestanden, aber geltend gemacht, diese seien im Wissen und mit dem zumindest konkludenten Einverständnis der Privatklägerin erfolgt (vgl. SE GD II, act. 2/8 Ziff. 10; act. 2/51-52 Ziff. 5). Auch bezüglich des Laptops brachte er bereits im Vorverfahren vor, die Privatklägerin habe ihm Zugang zu ihrem Computer gewährt (act. 2/57 Ziff. 25). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei zwei Vorwürfen ein Geständnis ablegen und vorbringen sollte, die Privatklägerin sei einverstanden gewesen, den dritten Vorwurf aber bestreiten sollte, obwohl ebenfalls ein Einverständnis der Privatklägerin vorgelegen haben soll. Dies gilt umso mehr, als namentlich beim Vorwurf der unbefugten Aufnahme von Gesprächen anders als bezüglich des WhatsApp-Zugriffs primär nur die Aussagen der Beteiligten und keine direkten Sachbeweise vorliegen. Seine Angaben zum Zeitpunkt, in welchem er der Privatklägerin WhatsApp Web erklärt und sie die Verbindung zu seinem Laptop erstellt habe, sind sodann widersprüchlich. Er sagte aus, zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, in dem er die Verbindung wiederentdeckt habe, könnten vier Wochen oder so gelegen haben. Es sei nach seinem Auszug gewesen (OG GD 21 Ziff. 160). Der Beschuldigte ist unstreitig im November 2018 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Verbindung hätte also frühestens im September 2018 eingerichtet werden können. Später gab er auf die Frage, warum er im September 2018 der Privatklägerin habe erklären müssen, wie WhatsApp Web funktioniere, wenn sie am 24. August 2018 bereits darauf zugegriffen habe, an, er habe nicht gesagt, dass es im September gewesen sei. Sie habe es genutzt, weil er es ihr gezeigt habe. Er wisse nicht, wann die Einrichtung gewesen sei. Es könne im Juli gewesen sein (OG GD 21 Ziff. 176). Wenn die Einrichtung im Juli gewesen wäre, hätte er die Verbindung erst über drei

Seite 45/64 Monate später entdeckt. Aufgrund der vom Beschuldigten behaupteten regelmässigen Nutzung von WhatsApp Web erscheint es nicht plausibel, dass er über eine derart lange Zeit den Laptop nicht für WhatsApp Web benutzt hat, auch wenn er noch einen Desktop- Computer hatte, zumal er ja gerade WhatsApp Web aktiv genutzt haben soll, als ihn die Privatklägerin auf dem Balkon am Esstisch um Hilfe gefragt habe. 4.3.3 Somit wurde der Zugang zu ihrem WhatsApp-Konto – wie es bereits die Vorinstanz als erstellt erachtete – durch den Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt in Zug unbefugt unter Verwendung des Mobiltelefons der Privatklägerin geschaffen. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschuldigte die Möglichkeit dazu. Entweder hat er das Mobiltelefon der Privatklägerin entsperrt (z.B. durch Eingabe des ihm von irgendwoher bekannten PINs) oder er hat das nicht-gesperrte Mobiltelefon behändigen können. Anschliessend hat er den Zugang von seinem Laptop zum WhatsApp Web-Account der Privatklägerin eingerichtet. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das nicht-gesperrte Mobiltelefon verwendet hat. 4.4 Zusammengefasst verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine unüberwindlichen Restzweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Es gilt damit als erstellt, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 26. Februar 2019 (wahrscheinlich im Herbst 2018) eine Verbindung ohne Zustimmung der Privatklägerin von seinem Laptop zum WhatsApp-Konto der Privatklägerin erstellte, indem er das nicht-gesperrte Mobiltelefon der Privatklägerin verwendete und damit den QR-Code, welcher auf seinem Laptop angezeigt wurde, scannte und anschliessend vom 26. Februar 2019 bis am 29. März 2019 40-mal WhatsApp Web öffnete und ihren Nachrichtenaustausch las. 5. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Es wird auf die Ausführungen unter E. IV.5 verwiesen. 6. Rechtliche Würdigung 6.1 Das WhatsApp-Benutzerkonto der Privatklägerin wird von der WhatsApp Inc. mit Sitz in Mountain View, Kalifornien, betrieben. Die WhatsApp Inc. ist eine Tochtergesellschaft der Facebook Inc. (bzw. heute: Meta Platforms Inc.). Der Beschuldigte nahm im Kanton Zug von seinem Apple-Computer aus über seinen Internet-Browser Zugriff auf die computerbasierten Datenverarbeitungs- und übermittlungsanlagen (sog. "Server") von WhatsApp Inc., welche den Inhalt des WhatsApp-Benutzerkontos der Privatklägerin (und damit insbesondere auch ihren Chat- bzw. Nachrichtenaustausch mit anderen Personen) speicherten. Es handelt sich dabei zweifellos um ein Datenverarbeitungssystem. Vorliegend sind die genauen Eigentumsverhältnisse an den Rechnereinheiten und den Speichermodulen, welche das Datenverarbeitungssystem ausmachen, rechtlich irrelevant. Denn sowohl die WhatsApp Inc. (bzw. deren Tochtergesellschaften oder beauftragte Subunternehmer) als Betreiberin des Datenverarbeitungssystems wie auch die Privatklägerin als Dateninhaberin gelten gegenüber dem Beschuldigten als fremd im Sinne des Tatbestands von Art. 143bis StGB. Der Zugang zu WhatsApp Web erfolgt durch eine Mobiltelefonauthentifizierung. Es ist ein Zugriff auf das Mobiltelefon des WhatsApp-Benutzers notwendig, um (weitere) Computer zu berechtigten, auf die WhatsApp-Nachrichten-Datensammlung zuzugreifen. Die Freischaltung mittels QR-

Seite 46/64 Codes (Mobiltelefonauthentifizierung) ist mit einer Passwortauthentifizierung vergleichbar. Das dadurch abgesicherte Datenverarbeitungssystem ist daher als ein besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem zu qualifizieren. Mit der Mobiltelefonauthentifizierung hat der Beschuldigte eine technische Sicherheitsschranke überwunden. Das Verschaffen des Zugangs mittels nicht autorisierter Behändigung des Mobiltelefons der Privatklägerin auf dem ansonsten ordentlichen Weg der Mobiltelefonauthentifizierung, ist damit ein Eindringen und erfüllt die Tatbestandsmässigkeit von Art. 143bis StGB (Weissenberger, a.a.O., Art. 143 StGB N 19 und Art. 143bis StGB N 19). Der Zugriff des Beschuldigten erfolgte damit auf ein fremdes und besonders vor Fremdzugriffen gesichertes Datenverarbeitungssystem, dessen Zugang nur erlangt werden konnte, indem der Zugang mittels Mobiltelefonauthentifizierung freigeschaltet wurde. Die Tatsache, dass er das Mobiltelefon der Privatklägerin nicht mittels PIN entsperren musste, ändert nichts. Die Art und Weise, wie der Täter sich das Passwort verschafft hat, ist ohne Bedeutung (BGE 145 IV 185 E. 2.2.2). Das nicht-gesperrte Mobiltelefon ist vergleichbar mit der zufällig aufgefundenen Karteikarte, auf welcher das Passwort steht, dessen Nutzung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Eindringen darstellt. Das Mobiltelefon stellt gewissermassen das Passwort für den Zugang dar. Dieses Eindringen erfolgte am Laptop über das Internet und somit auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen. Sodann erfolgte das Eindringen des Beschuldigten in das WhatsApp-Benutzerkonto der Privatklägerin auf unrechtmässige Art und Weise. Die Privatklägerin hatte dem Beschuldigten weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent Zugang zu ihrem WhatsApp-Konto gewährt und die Freischaltung erfolgte vollständig unautorisiert und nicht einfach nur durch eine einfache Überschreitung der ansonsten generell gewährten Zugangsbefugnis. Es ist weiter auch evident, dass die WhatsApp Inc. weder ausdrücklich noch stillschweigend oder konkludent damit einverstanden war, dass eine nicht autorisierte Person auf das WhatsApp- Benutzerkonto der Privatklägerin zugreift. Denn das Geschäftsmodell eines Nachrichtendienstleisters wie WhatsApp basiert darauf, dass die Privatsphäre der Dienstleistungsnutzer vor Dritten geschützt wird, d.h. dass fremde Personen ohne Autorisierung nicht auf das Nachrichtenkonto eines anderen zugreifen können. Zu diesem Zweck verwendet die Applikation WhatsApp das bereits beschriebene Authentifizierungssystem, bei welchem der Zugriff auf das private Mobiltelefon des WhatsApp-Benutzers notwendig ist, um weitere Computer zu berechtigten, auf die WhatsApp-Nachrichten-Datensammlung zuzugreifen. Der Beschuldigte handelte damit in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig, indem er die Zugangsschranken zum Konto der Privatklägerin bei der WhatsApp Inc. umging und dadurch seinen Laptop mit dem WhatsApp-Account der Privatklägerin verband. 6.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich und war sich auch bewusst, dass er Zugriff auf ein Datenverarbeitungssystem mit persönlichkeitsrelevanten Daten nahm. Er wusste, dass dieser Zugriff bzw. diese Verbindung weder vom Betreiber des Datenverarbeitungssystems (WhatsApp Inc.) noch von der Privatklägerin als Kundin der WhatsApp Inc. und Inhaberin der persönlichen Daten, welche die WhatsApp Inc. speicherte, gewollt war. So ist gerichtsnotorisch und aufgrund der "Terms of Service" der WhatsApp Inc. (Stand: 26. August 2016) auch erwiesen, dass die WhatsApp Inc. der Privatklägerin wie auch allen anderen Nutzern grundsätzlich zusicherte, dass ihre Privatsphäre gewahrt wird. Der

Seite 47/64 technisch versierte Beschuldigte kannte das Geschäftsmodell von WhatsApp zweifellos und wusste, dass dieses darauf beruht, dass die Privatsphäre der Nutzer vor Dritten geschützt wird. Eine fahrlässige Tatbegehung ist daher ausgeschlossen. 6.3 Gemäss Vorinstanz drang der Beschuldigte mindestens 44-mal in das speziell gegen seinen Zugriff gesicherte Datenverarbeitungssystem der WhatsApp Inc. bzw. in das WhatsApp- Konto der Privatklägerin ein. Trotz des längeren Zeitraums von ca. einem Monat nahm sie betreffend die 44 Handlungen Tateinheit an, zumal diese auf einer einheitlichen Beschaffung des Zugangs basiert und der Wille des Beschuldigten, illegalen Zugriff in die Privatsphäre der Privatklägerin zu nehmen, fortgesetzt bestanden habe (OG GD 1 E. II.3.7). Zunächst ist festzuhalten, dass nur 40 Zugriffe auf WhatsApp Web erstellt sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei aber nicht um tatbestandsmässige Handlungen, weshalb sich die Frage der Tateinheit gar nicht stellt. Die tatbestandsmässige Handlung lag im Einrichten der Verbindung des Laptops des Beschuldigten mit dem WhatsApp-Account der Privatklägerin. Bei den 40 Zugriffen hat der Beschuldigte lediglich die bestehende Verbindung genutzt. Er ist nicht erneut in das Datenverarbeitungssystem eingedrungen. Denn er musste nicht erneut eine Zugangsschranke überwinden. Das Eindringen und das anschliessende "Verweilen" stellen eine einmalige Handlung dar (Weissenberger, a.a.O., Art. 143bis StGB N 23). Es liegt damit nur eine einfache Begehung vor. 6.4 Der Beschuldigte ist demnach des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die

Seite 48/64 Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 1.2 1.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 1.2.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann

Seite 49/64 innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.2.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 1.3 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind

Seite 50/64 grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.4 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom

9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 2. Strafzumessung 2.1 Der Beschuldigte wird des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB und des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Ersteres wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, letzteres mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste Straftat ist somit das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem, sodass vorab die hierfür verschuldensangemessene Strafe festzusetzen ist. 2.2 Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem 2.2.1 In objektiver Hinsicht ist zu gewichten, dass der Zugang über eine erhebliche Dauer bestand und der Beschuldigte während mehr als einem Monat 40 Mal im WhatsApp-Account der Privatklägerin aktiv war. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre dar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, werden über einen internetbasierten Nachrichtendienst wie WhatsApp letztlich weite Teile des privaten und unter dem Siegel der Vertraulichkeit getätigten sozialen Austausches einer Person mit Dritten rekonstruierbar, insbesondere was eine Person macht, wie sie denkt, wie sie sich ausdrückt, welche Beziehungen sie pflegt und welche Geheimnisse sie verbirgt. Der unerlaubte Zugriff auf WhatsApp erlaubt ein regelrechtes Ausspionieren. Die objektive Tatschwere erweist sich daher als erheblich. Vorliegend ist indessen – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in objektiver Hinsicht relevant, dass die Privatklägerin ab dem 26. Februar 2019 das fremde, eingeloggte Gerät erkannte und wusste, dass dieses auf ihr WhatsApp-Konto zugriff. So konnte die Privatklägerin zumindest im Tatzeitraum ihr Verhalten (betreffend eigene Nachrichten) so anpassen, dass sie ihre Privatsphäre etwas wahren konnte. Sie sagte denn auch aus, sie habe ein neues Mobiltelefon mit neuer Nummer gekauft und WhatsApp nicht mehr [aktiv] genutzt (OG GD 21 Ziff. 67). Ihr ging es ab dem 26. Februar 2019 primär darum, Beweise für die Schuld und eine Verurteilung des Beschuldigten zu sammeln, anstatt ihre Privatsphäre zu schützen. Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschuldigte bereits beim ersten Zugriff am 26. Februar 2019 Zugang auf sämtliche nicht gelöschten früheren Chatverläufe der Privatklägerin mit anderen Personen hatte. Dennoch lässt die Tatsache, dass der Beschuldigte die aktuellen Aktivitäten bei sofortigem Sperren nicht mehr hätte verfolgen können, die Tatschwere leicht geringer erscheinen. Mit der Vorinstanz muss bei der

Seite 51/64 Festsetzung der objektiven Tatschwere ebenfalls gewürdigt werden, dass der Beschuldigte nicht im Rahmen einer "Hackergruppe" organisiert agierte und er insbesondere nur ein Benutzerkonto und nicht eine gesamte Benutzerkonten-Datenbank ausspähte. Auch wenn die digitale Menge der durch den Beschuldigten illegal verfügbar gemachten Daten nicht bekannt ist, so muss diese Datenmenge doch als verschwindend klein im Vergleich zu einer gross angelegten und organisierten Datenspionageaktion bezeichnet werden. Sodann waren der Beschuldigte und die Privatklägerin keine sich fremden Personen bzw. sie kannten jeweils ihre Lebensgeschichte und die Beziehung zu ihren Freunden und Verwandten in den Grundzügen. Zusammenfassend handelt es sich vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – letztlich um eine grobe Privatsphärenverletzung gegenüber der Ex-Partnerin im Rahmen von Beziehungsdelinquenz und nicht um eine raffinierte Hacking-Operation. Insgesamt erscheint es deswegen trotz des erheblichen Privatsphäreneingriffs zum Nachteil der Privatklägerin als gerechtfertigt, von einem sehr leichten bis knapp leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.2.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Der Beschuldigte verfolgte nicht direkt finanzielle Absichten, sondern erhoffte sich nützliche Informationen für das familienrechtliche Verfahren. Offenbar soll ihm die Privatklägerin gedroht haben, ihm die gemeinsame Tochter "wegzunehmen" (OG GD 21 Ziff. 120). Zudem beabsichtigt sie, mit der Tochter nach M.________ zu ziehen. Dazu ist sie ohne Einholung einer Zustimmung berechtigt, sobald sie über das alleinige Sorgerecht verfügt (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Sein Beweggrund lässt das Tatverschulden daher leichter erscheinen. Sein Verhalten offenbart überdies keine erhebliche kriminelle Energie, sondern es ist davon auszugehen, dass er primär eine sich bietende Gelegenheit nutzte. Auch dies wirkt sich nicht erhöhend auf die Tatschwere aus. Beim Beschuldigten als IT-Sicherheitsfachmann besteht sodann kein Zweifel, dass ihm die Illegalität seiner Handlungen bewusst war, weshalb insofern keine Minderung in Betracht kommt. Somit ist die Tatschwere insgesamt und leicht abweichend von der Auffassung der Vorinstanz als sehr leicht zu beurteilen. 2.2.3 Bei einem sehr leichten Tatverschulden ist die tatangemessene Sanktion bei 100 Strafeinheiten anzusetzen. Diese Strafe ist als Geldstrafe auszusprechen, da sie die weniger eingriffsintensive Strafart darstellt und eine Freiheitsstrafe nicht geboten ist. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 2.2.4 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 2.3 Unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen 2.3.1 Betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen ist bei der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass es sich nur um eine kurze Aufnahme gehandelt haben dürfte, die im Rahmen eines Beziehungsstreites erfolgt ist. Besonders vertrauliche oder intime Gespräche wurden nicht aufgezeichnet. Eine spätere erneute Verletzung der Privatsphäre der Privatklägerin durch das Verwenden oder Offenlegen der Aufnahmen ist sodann nicht erstellt. Das objektive Tatverschulden ist mit der Vorinstanz als sehr leicht zu werten.

Seite 52/64 2.3.2 In subjektiver Hinsicht ist relevant, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, einerseits seine Aussagen aufzuzeichnen und andererseits das Verhalten der Privatklägerin zu dokumentieren, welches er als nicht normal empfand. Eine Absicht, der Privatklägerin durch die Aufnahmen direkt zu schaden, ist nicht erstellt. Dies lässt die Tatschwere nicht erhöht erscheinen. Klar erhöhend wirkt sich jedoch aus, dass der Beschuldigte trotz der mehrfachen Mitteilungen der Privatklägerin, sie sei mit den Aufnahmen nicht einverstanden und solche Aufnahmen seien illegal, gehandelt hat. Er handelte damit in subjektiver Hinsicht deliktisch ausgeprägt und mittels direktem Vorsatz bei klarem Bewusstsein der Strafbarkeit seiner Handlungen. Seine Handlungen wirken deswegen besonders verwerflich. Insgesamt ist deswegen mit der Vorinstanz von einem knapp leichten Verschulden auszugehen. 2.3.3 Bei einem knapp leichten Verschulden wäre bei isolierter Betrachtung die tat- und schuldangemessene Strafe bei 60 Strafeinheiten festzusetzen. Auch diese Strafe ist als Geldstrafe auszusprechen, da sie die weniger eingriffsintensive Strafart darstellt und eine Freiheitsstrafe nicht geboten ist. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin keine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. 2.4 Da für beide Delikte eine gleichartige Strafe auszusprechen ist, ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe ist daher angemessen zu erhöhen. Beide Straftaten richteten sich gegen die Privatsphäre der Privatklägerin und somit gegen das gleiche Rechtsgut. Sie erfolgten beide im Rahmen eines Beziehungskonflikts, weshalb ein sachlicher Zusammenhang besteht. Auch bestand ein örtlicher Bezug, da beide Delikte in der gemeinsamen Wohnung verübt wurden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Asperationsgrundsatz stark ausgeprägt zur Anwendung gelangt. Die Einsatzstrafe ist daher um einen Drittel der hypothetischen Strafe von 60 Tagessätzen zu erhöhen. Dies ergibt eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist nun aufgrund der Täterkomponente anzupassen. 2.5 2.5.1 Die Vorinstanz führte aus, es ergäben sich aus den persönlichen Umständen keine Faktoren, welche für die Strafzumessung relevant seien. Dem ist zuzustimmen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. III.3.2). An der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte jedoch geltend, die Verurteilung könnte zu seiner Entlassung bei der H.________ führen. Die Delikte hätten einen gewissen Bezug zu seiner Tätigkeit in der IT-Sicherheit (OG GD 21 Ziff. 103). Auf entsprechende Frage erklärte er jedoch, dass er keinen Zugriff auf sehr sensitive Daten der Bank habe (OG GD 21 Ziff. 106). Dass der Beschuldigte deshalb seine Stelle verlieren wird, ist daher unwahrscheinlich. Der Verlust der Arbeitsstelle ist als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion hinzunehmen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 354). Für den Verlust der Arbeitsstelle (alleine) aufgrund einer Verurteilung hat das gleiche zu gelten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist daher (ohnehin) zu verneinen. 2.5.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde am 5. April 2017 von der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00 verurteilt (OG GD 20). Die

Seite 53/64 Vorstrafe stand im Zusammenhang mit Trunkenheit am Steuer und ist somit nicht einschlägig. Jedoch erfolgte die erneute mehrfache Delinquenz während der laufenden Probezeit. Damit hat der Beschuldigte seine Missachtung der geltenden Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dieses Verhalten ist daher straferhöhend zu berücksichtigen. Die Strafe ist um 10 Tagessätze zu erhöhen. 2.6 2.6.1 Die Vorinstanz stellte eine leichte bis mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte deswegen die Sanktion um 30 Strafeinheiten. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 2.6.2 Aus den Akten ergeben sich folgende wesentlichen Verfahrenshandlungen: Am 1. September 2018 stellte die Privatklägerin Strafantrag u.a. wegen unbefugter Aufnahme von Gesprächen. Kurz danach erfolgte die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten und die Rapportierung (SE GD II, act. 1/1/1, act. 2/1, act. 2/2). Am 20. März 2019 erfolgte der Strafantrag betreffend Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Der entsprechende Rapport der Polizei erfolgte am 1. Oktober 2019 (act. 1/1 ff.). Am 5. November 2019 wurden der Laptop und das iPhone der Privatklägerin sichergestellt (act. 1/40, act. 1/102). Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren u.a. betreffend den vorliegend relevanten Vorwurf des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen ein (SE GD II, act. 6/1). Die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts hob die Einstellung betreffend das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen mit Entscheid vom 23. Juli 2020 auf (SE GD II, act. 6/8). Am 2. September 2020 erfolgte der Bericht der IT-Forensik über den Laptop und das iPhone der Privatklägerin (act. 1/38 ff.). Die Privatklägerin wurde am 18. November 2020 nochmals befragt (act. 2/10 ff.). Am 10. Dezember 2020 wurde schliesslich der Beschuldigte erstmals zu den Vorwürfen des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befragt (act. 2/35 ff.). Am 19. Juli 2021 erfolgte ein ergänzender

Seite 54/64 Bericht der IT-Forensik (act. 1/93 ff.) und am 3. November 2021 ein Rapport der Polizei (act. 1/100 ff.). Der Strafbefehl datiert vom 13. Januar 2022 (act. 6/1 ff.). Nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hatte, wurde er am 2. März 2022 einvernommen (act. 2/50 ff.) und am 11. April 2022 erfolgte die Überweisung ans Strafgericht (SE GD 1). 2.6.3 Die Strafuntersuchung weist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz längere Bearbeitungslücken auf. Zwischen der Anzeigeerstattung am 20. März 2019 und dem Rapport vom 1. Oktober 2019 erfolgten mit Ausnahme der Einvernahme der Privatklägerin Anfangs April 2019 keine Untersuchungshandlungen. Auch verging mit rund 10 Monaten eine lange Zeit zwischen der Sicherstellung des Laptops und des iPhones der Privatklägerin und der Berichterstattung der IT-Forensik. Der Beschuldigte wurde sodann erstmalig am 10. Dezember 2020 zum Vorwurf des Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem befragt; fast ein Jahr und neun Monate nach der Anzeige. Er wusste aber bereits früher vom laufenden Strafverfahren, da er von der Polizei vor dem 1. Oktober 2019 vorgeladen worden war, aber nicht erschien (act. 1/3 f.; act. 12/1-3). Zwischen der Einvernahme des Beschuldigten vom

10. Dezember 2020 und dem Erlass des Strafbefehls am 13. Januar 2022 erfolgten schliesslich keine wesentlichen Ermittlungshandlungen. Mit der Vorinstanz ist deshalb auf eine leichte bis mittelschwere Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, weshalb im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (OG GD 1 E. III.3.5). Die Sanktion ist deshalb um 20 Tagessätze zu reduzieren. 2.7 Zusammengefasst ergibt dies eine tat- und täterangemessene Sanktion von 110 Tagessätzen Geldstrafe. 2.8 2.8.1 Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.8.2 An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto CHF 10'400.00. Er erhalte keinen 13. Monatslohn und der Bonus im letzten Jahr habe sich auf ungefähr CHF 1'500.00 belaufen. Für die Steuern müsse er so CHF 1'200.00 bis CHF 1'500.00 pro Monat zur Seite legen. Für die Wohnung zahle er CHF 2'600.00, wobei sich sein Mitbewohner ein bisschen an den Kosten beteilige. Er habe rund CHF 38'000.00 Schulden (offene Anwaltskosten: CHF 11'000.00, Steuern: CHF 6'000.00 bis CHF 7'000.00, Kreditkarte: CHF 6'000.00 bis CHF 7'000.00; Kredit: CHF 13'000.00). Monatlich zahle er CHF 750.00 für die Kreditkartenschulden, CHF 550.00 für die Kreditschulden und CHF 500.00 bis CHF 600.00 für die Gerichtskosten. Die Unterhaltszahlungen an seine Tochter von CHF 4'200.00 könne er im Moment nicht zahlen. Er zahle CHF 750.00 (die Privatklägerin bestritt, dass der Beschuldigte etwas zahle). Für sein Haus in P.________ zahle er GBP 620.00 Zins pro Monat. Einnahmen aus dem Haus habe er nicht, da die Mieter vor zwei Tagen ausgezogen seien. Weiteres Vermögen habe er nicht (OG GD 21 Ziff. 86-101). Aus der Lohnabrechnung vom April 2022, die der Beschuldigte eingereicht hat, ergibt sich ein

Seite 55/64 Nettolohn von CHF 11'330.45 und nach Spesen und div. Abzügen ein Auszahlungsbetrag von CHF 10'658.70 (OG GD 3/1/1). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

8. März 2022 (das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen [OG GD 22/2]) hat der Beschuldigte nach dem Umzug der Privatklägerin und der Tochter nach M.________ aktuell einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'025.00 zu bezahlen (abzgl. allfälliger Kinderzulagen; OG GD 22/1). 2.8.3 Die Höhe des Tagessatzes berechnet sich aufgrund dieser Angaben wie folgt: Netto-Einkommen CHF 11'330.00 Pauschalabzug 20 % CHF 2'266.00 Abzug Unterhalt Kind 15 % CHF 1'699.50 Abzug Rückzahlung Schulden CHF 1'900.00 Verfügbares Einkommen CHF 5'464.50 davon 1/30 (abgerundet) CHF 180.00 Da der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nur einen Teil der Unterhaltsbeiträge zahlt, die entsprechenden Schulden sich jedoch weiter kumulieren, wird – wie bereits durch die Vor- instanz – ein Pauschalabzug für den Kindesunterhalt angerechnet. 2.9 2.9.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die bedingte Geldstrafe und die Verbindungsbusse müssen gesamthaft schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf 20 % des Gesamtstrafmasses nicht überschreiten (BGE 135 IV 188). 2.9.2 Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Diese ist allerdings nicht einschlägig. Er wurde auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb keine besonders günstigen Umstände vorliegen müssen, um den bedingten Vollzug zu gewähren. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind ausser der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit keine weiteren Elemente ersichtlich, welche gegen eine gute Prognose sprechen. Dem Beschuldigten kann daher der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Da der Beschuldigte jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – während laufender Probezeit wieder straffällig wurde, rechtfertigt es sich, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren festzusetzen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere da der Beschuldigte sein Fehlverhalten nicht einsieht und während laufender Probezeit delinquiert hat, ist es angezeigt eine Verbindungsbusse auszusprechen. Der Beschuldigte ist aufgrund der aktuellen Strafverfolgung, insbesondere aber auch wegen der Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren betreffend das Sorgerecht und die Obhut über die gemeinsame Tochter stark belastet. Bei den Ergänzungsfragen der Rechtsvertreterin der Privatklägerin zur Tochter und zum Sorgerecht verliess er weinend die Berufungsverhandlung (OG GD 21

Seite 56/64 S. 27). Zudem lässt sich der Eindruck nicht erwehren, dass der Beschuldigte die ihm hier zur Last gelegten Delikte nicht gegenüber jedermann begehen würde, sondern der beidseits genährte Beziehungskonflikt und die sich ergebenden Gelegenheiten ihn massgebend dazu bewogen haben. Aus diesem Grund ist es angemessen, die Verbindungsbusse auf CHF 1'800.00 festzusetzen. Diese ist mit 10 Tagessätzen anzurechnen und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 10 Tage festzusetzen. 2.10 Zusammengefasst ergibt dies als Sanktion eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und eine Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 2.11 Der Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2.12 Wie bereits dargelegt, delinquierte der Beschuldigte innerhalb der zweijährigen Probezeit des Strafbefehls SUV_K.2017.219 vom 5. April 2017, welcher am 5. April 2017 eröffnet wurde und in Rechtskraft erwuchs, womit die Probezeit bis am 5. April 2019 andauerte (OG GD 20; act. 13/1). Ein Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe scheidet vorliegend aufgrund des Verschlechterungsgebots und des Umstands, dass seit dem Ablauf der Probezeit mehr als drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB), aus. 2.13 In seiner Berufungserklärung kritisiert der Beschuldigte, dass – sollte es zur Verurteilung kommen – die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 230.00 (CHF 34'500.00) in keinem Verhältnis stehe zur Strafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00, welche er für das viel schlimmere Delikt Fahren in fahrunfähigem Zustand erhalten habe (OG GD 3/2 S. 3-5). Diese Kritik verfängt nicht. Erstens ist es Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, den Strafrahmen festzulegen. Der Gesetzgeber hat für das unbefugte Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem den gleichen Strafrahmen vorgesehen wie für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Zweitens übersieht der Beschuldigte, dass es sich bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion um eine Gesamtstrafe handelt. Er wurde von der Vorinstanz für drei Delikte schuldig gesprochen, weshalb die Sanktion nur schon aus diesem Grund höher ausgefallen ist. Schliesslich übersieht er auch, dass sich sowohl die von der Vorinstanz als auch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. VII. Zivilklage C.________ konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (act. 8/1). Im Vorverfahren bezifferte sie ihre Zivilforderung nicht. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte die Privatklägerin keinen Antrag zur Zivilforderung. Sie zog die Zivilklage aber auch nicht ausdrücklich zurück (SE GD 11 S. 4-7). Die Vorinstanz verwies die

Seite 57/64 Zivilklage mangels Bezifferung auf den Zivilweg (OG GD 1 E. V.6.3). In ihrer Anschlussberufung beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des Verweises auf den Zivilweg (OG GD S. 2, Antrag 1). An der Berufungsverhandlung stellte die Privatklägerin sodann den Antrag, es sei Vormerk zu nehmen, dass sie keine Zivilforderung stelle (OG GD 4 S. 3). Damit hat sie im Berufungsverfahren ihre Zivilklage zurückgezogen. Dies ist im Urteilsdispositiv festzuhalten. VIII. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver- fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung

Seite 58/64 erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom

9. September 2020 E. 1.3 m.H.). 2. Gemäss vorinstanzlichem Urteil betragen die überwälzbaren Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens insgesamt CHF 7'520.00. Die Vorinstanz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, welche Kosten entstanden sind und dem Beschuldigten allenfalls auferlegt werden können. Es wird auf diese Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. V.2-4), zumal diese Kosten im Berufungsverfahren nicht bestritten wurden. 3. Der Beschuldigte wird des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen und des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem betreffend WhatsApp schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem betreffend Laptop wird er hingegen freigesprochen. Gemäss den gerichtlichen Feststellungen hat der Beschuldigte das ihm bekannte Passwort des Laptops genutzt, um in diesem nach weiteren Passwörtern der Privatklägerin zu suchen. Die Privatklägerin war damit nicht einverstanden. Eine Rechtfertigung für sein Verhalten besteht nicht. Durch das Eindringen in den Laptop hat der Beschuldigte die Privatsphäre der Privatklägerin verletzt. Dies ist eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB). Der Beschuldigte hat dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Mit diesem Verhalten hat er das Strafverfahren veranlasst. Der Beschuldigte hat daher sämtliche Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. IX. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 1. 1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch. 1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die Aufwendungen sind notwendig, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters

Seite 59/64 beigetragen hat, sowie bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Beim Entscheid darüber, ob der Privatklägerschaft eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen zusteht, verfügt der Richter über ein weites Ermessen. So liegt auch die Abwägung, ob ein komplexer Fall vorliege, im richterlichen Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1, 4.3.1 und 4.3.3 m.H.). 2. Da der Beschuldigte soweit er nicht schuldig gesprochen wurde, die Verfahrenskosten zu tragen hat, weil er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), ist ihm keine Entschädigung auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es erübrigt sich somit zu prüfen, ob dem Beschuldigten notwendige Aufwendungen oder wirtschaftliche Einbussen entstanden sind. 3. 3.1 Die Privatklägerin hat vor Vorinstanz gemäss dem vorinstanzlichen Urteil ihre notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren auf CHF 29'737.90 beziffert, wobei dabei der Aufwand für die Hauptverhandlung nicht vollständig enthalten ist (OG GD 1 E. V. 6.4). Im Berufungsverfahren hat sie ihre diesbezüglichen Aufwendungen auf CHF 34'562.55 beziffert (OG GD 21/4 S. 10). Die Differenz ergibt sich daraus, dass die Vor- instanz die Rechnungen vom 24. Januar 2022 und vom 3. März 2022 offenbar nicht berücksichtigt hat und die Privatklägerin zudem die vollständige Dauer der Hauptverhandlung und die danach angefallenen Aufwendungen ergänzt hat. 3.2 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch der Privatklägerin auf Entschädigung für ihre Aufwendungen. Sie begründete dies damit, dass der Beizug einer Rechtsbeiständin nicht einen wesentlichen Anteil an der Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts gehabt habe. Wesentlich seien die Ermittlungen der IT-Forensik der Zuger Polizei sowie die Dokumentation, welche die Privatklägerin vor der Mandatierung ihrer Rechtsbeiständin erstellt und eingereicht habe. Die Teilnahme der Rechtsbeiständin an den durchgeführten Einvernahmen sei objektiv betrachtet zur Wahrung der Interessen der Privatklägerin nicht notwendig gewesen, wie dies auch für die weiteren Verfahrenshandlungen gelte. Der Beizug der Rechtsbeiständin habe auch nicht zu tieferen Untersuchungskosten geführt. Da die Strafbehörden auch bei Antragsdelikten den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hätten, sei es nicht notwendig, dass die Privatklägerin sich anwaltschaftlich vertreten lasse, um der Privatklage im Strafpunkt Nachdruck zu verleihen. Es könne auch kein Interesse daran bestehen, die verurteilte Person durch grundsätzlich nicht notwendige, substantielle Anwaltskosten der Privatklägerschaft, welche vorliegend ein Vielfaches der Verbindungsbusse betragen, weiter zu belasten. Auch wenn das Strafmass knapp über der Bagatellgrenze von Art. 132 Abs. 3 StPO liege, sei eine anwaltschaftliche Begleitung der Privatklägerin, einer in der verwandten angelsächsischen Rechtstradition ausgebildeten Juristin nicht notwendig gewesen, zumal diese bereits vor der Mandatierung ihrer Anwältin selbständig bei der Polizei die relevanten Unterlagen eingereicht habe. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die fremde Sprache der Privatklägerin sei durch die Dolmetscher kompensiert

Seite 60/64 worden. Der vorliegende Fall habe sodann nicht besonders komplexe oder schwer zu beurteilende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse geboten (OG GD 1 E. V.6.5-6.8). 3.3 In ihrer Anschlussberufung und an der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin zusammengefasst geltend machen, sie beherrsche die deutsche Sprache nicht ausreichend, um sich alleine durch das Strafverfahren zu kämpfen, das von Seiten der Zuger Polizei und der Zuger Staatsanwaltschaft nie ernst genommen worden sei. Es treffe nicht zu, dass die Bemühungen ihrer Rechtsvertreterin nicht notwendig gewesen seien, da diese erst am 2. Oktober 2019 mandatiert worden sei. Die Vorinstanz verkenne, dass die Zuger Polizei zunächst kein Interesse gehabt habe, den Fall richtig zu ermitteln. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Einstellungsverfügung verwiesen. Nur durch die zahlreichen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin habe das Verfahren Fahrt aufgenommen, habe die IT- Forensik der Polizei sich des Falles angenommen und eine weitere Straftat, das illegale Eindringen in den Laptop ermitteln und für die anderen Vorwürfe die Beweise klar erbringen können. Es sei deshalb falsch, dass die Vorinstanz von einem nicht wesentlichen Erkenntnisgewinn ausgegangen sei. Es sei weiter daran erinnert, dass der polizeiliche Sachbearbeiter nicht in der Lage gewesen sei, die eingereichten WhatsApp Web-Prints richtig auszudrucken, weshalb diese nochmals hätten eingereicht werden müssen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft die Verfolgung des staatlichen Strafanspruchs von Amtes wegen wahrnehme, hätten diese und die Zuger Polizei durch das Verfahren "geprügelt" werden müssen. Ohne die zahlreichen Eingaben und die Teilnahme der Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin an den Befragungen wäre es nie zu einer Verurteilung gekommen. Die Privatklägerin sei eine in M.________ ausgebildete Wirtschaftsanwältin und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, um selbständig ein Strafverfahren – anfänglich gegen den Willen von Polizei und Staatsanwaltschaft – durchzusetzen. Die Strafe liege immerhin über der Bagatellgrenze. Der Hinweis, dass die Privatklägerin der Polizei bereits vor der Mandatierung ihrer Rechtsvertreterin alle notwendigen Unterlagen eingereicht gehabt habe, verfange nicht. Der polizeilichen Sachbearbeiter sei nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel so auszuwerten, wie er es hätte tun müssen. Die Vorinstanz weise selbst darauf hin, dass die Verfahrensakten Bearbeitungslücken seit der Anzeigeerstattung vom 20. März 2019 enthalten würden, welche sachlich nicht nachvollziehbar seien. Der Umstand, dass der Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, dürfe der Privatklägerin schliesslich nicht zum Nachteil gereichen. Die sehr hohen Kosten habe nicht alle der Beschuldigte verursacht. Bis zu einem gewissen Punkt seien diese durch das Nicht-Tätigwerden der Zuger Polizei und der Staatsanwaltschaft verursacht worden (OG GD 12 Ziff. 35-40; OG GD 21/4; OG GD 21 S. 52). 3.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellten sich vorliegend keine besonders komplexe oder schwer zu beurteilende Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen. Daran ändert nichts, dass es sich angesichts der ausgesprochenen Strafe nicht mehr um ein Bagatelldelikt handelte. Die Bagatellgrenze (Art. 132 Abs. 3 StPO) betrifft die Gebotenheit der Verteidigung und nicht die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft. Die Strafbehörden haben den Sachverhalt sodann von Amtes wegen zu untersuchen. Auch wenn die Mitarbeit der Privatklägerin in gewissem Mass wichtig und die Ermittlungsarbeit zuweilen eher zurückhaltend war, wobei hier anzumerken ist, dass die Privatklägerin ihren Laptop und ihr Mobiltelefon erst über ein halbes Jahr nach ihrer Anzeige der Polizei zur Auswertung übergeben hat (act. 1/102), musste sie nicht zentrale Verfahrenshandlungen vornehmen.

Seite 61/64 Zivilforderungen, welche allenfalls spezifische Eingaben namentlich zur Bezifferung und zum Beweis erfordert hätten, wurden nie substanziiert vorgebracht, weshalb die Vorinstanz die Zivilklage auf den Zivilweg verwies. Der Privatklägerin als in M.________ ausgebildete Wirtschaftsanwältin wäre es daher ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Rechte selbst zu wahren. Dies zeigte sich denn auch anschaulich an der Berufungsverhandlung, wo die Privatklägerin ihre Anwältin laufend instruiert und sie auch korrigiert hat, wenn diese etwas nicht so ausgeführt hat, wie sie es gemeint hat (vgl. z.B. OG GD 21 S. 40-44, 54). Entsprechend war es objektiv betrachtet zur Wahrung ihrer Interessen auch nicht notwendig, dass die Privatklägerin zu den Einvernahmen von ihrer Rechtsbeiständin begleitet wurde. Die fehlenden Deutschkenntnisse konnten sodann durch Dolmetscher kompensiert werden. Zudem konnte sie mit den zuständigen Polizeibeamten sowie auch Vertretern der Staatsanwaltschaft in Englisch kommunizieren, wie die Akten zeigen (vgl. z.B. act. 8/107 ff.). Sie war also nicht eingeschränkt, ihre Eingaben zu machen. Weiter hat sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache, wie sie an der Berufungsverhandlung bestätigte (OG GD 21 S. 1) und sich auch darin zeigte, dass sie Fragen beantwortet hat, bevor sie übersetzt wurden (vgl. OG GD 21 Ziff. 63). Der Beizug einer Rechtsbeiständin war somit auch unter diesem Aspekt nicht notwendig. Der Beizug einer Rechtsanwältin hat auch nicht zu einem wesentlichen Erkenntnisgewinn beigetragen und folglich die Untersuchungskosten nicht vermindert. Die relevanten Unterlagen hat die Privatklägerin selbst zusammengetragen und der Polizei übergeben. Auch die weiteren umfassenden Unterlagen, welche die Privatklägerin zusammenstellte, hätte sie selbst einreichen können (act. 8/27 ff.). Die Argumente, der polizeiliche Sachbearbeiter habe die eingereichten WhatsApp Web-Prints nicht richtig ausdrucken können und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Beweismittel so auszuwerten, wie er es hätte tun müssen, begründen die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung nicht. Die Privatklägerin hätte den Polizeibeamten selber entsprechend informieren können. Zusammengefasst erweist sich der Beizug einer Rechtsbeiständin und damit die entsprechenden Aufwendungen nicht als notwendig. Der Antrag auf Entschädigung ist daher abzuweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 1. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 1.2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragte im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie die definitive Abweisung der Zivilforderung. Betreffend die beantragten Freisprüche

Seite 62/64 obsiegt er zu einem Drittel, da ein Freispruch und zwei Schuldsprüche erfolgen. Hinsichtlich der Zivilforderung obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich, da die Privatklägerin im Berufungsverfahren ihre Zivilklage zurückgezogen hat. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Entschädigungsanträgen vollumfänglich. Betreffend den Schuldpunkt obsiegt sie zu zwei Dritteln, da zwei Schuldsprüche bestätigt werden. In der Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich die Verfahrenskosten je hälftig dem Beschuldigten und der Privatklägerin aufzuerlegen. 3. Soweit die Privatklägerin unterliegt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Verfahren. Betreffend den Schuldpunkt, in dem sie teilweise mit ihren Anträgen durchdringt, war eine anwaltschaftliche Vertretung nicht notwendig. Es kann dazu auf die Ausführungen betreffend das Vorfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren verwiesen werden (E. IX.3). Der Antrag, den Beschuldigten zu verpflichten, der Privatklägerin eine angemessene prozessuale Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen, ist daher abzuweisen.

Seite 63/64 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Der Beschuldigte E.________ wird vom Vorwurf des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB (Zugriff auf Laptop am

28. Oktober 2018) freigesprochen. 4. Der Beschuldigte E.________ wird schuldig gesprochen 4.1 des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter Abs. 1 StGB; 4.2 des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB. 5. Er wird dafür bestraft 5.1 mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 180.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren; 5.2 mit einer Verbindungsbusse von CHF 1'800.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl SUV_K.2017.219 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 5. April 2017 ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 200.00 wird nicht widerrufen. 7. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin ihre Zivilklage zurückgezogen hat. 8. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 7'520.05 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 60.00 Auslagen CHF 5'060.00Total und werden je zur Hälfte dem Beschuldigten und der Privatklägerin auferlegt. 11. Der Antrag der Privatklägerin, den Beschuldigten zur Zahlung einer prozessualen Umtriebsentschädigung für das Berufungsverfahren zu verpflichten, wird abgewiesen.

Seite 64/64 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Staatsanwalt A.________ - E.________ - Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin D.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Staub F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf