Strafabteilung
Sachverhalt
1. Mit Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) vom
26. April 2022 wurde der Gesuchsteller des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. März 2020 – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2017 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 wurde verzichtet. Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz die amtliche Verteidigung und entliess Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ per Beendigung der Hauptverhandlung aus ihrem Mandat (OG GD 1). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller an der mündlichen Urteilseröffnung vom 26. April 2022 mündlich zu Protokoll Berufung an (SE GD 48 S. 5). 2. Am 23. Mai 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Die Sendung an den Gesuchsteller wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" retourniert (SE GD 54). Am 7. September 2022 konnte das begründete Urteil durch die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Gesuchsteller zugestellt werden (SE GD 61). 3. Der Gesuchsteller erklärte mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags), dass er gegen das Urteil Widerspruch einlege (OG GD 3/1). Mit separatem Schreiben ebenfalls vom 9. September 2022 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ als amtliche Verteidigerin (OG GD 3/2). 4. Mit Schreiben vom 12. September 2022 bat der Gesuchsgegner in seiner Funktion als Abteilungspräsident und Verfahrensleiter den Gesuchsteller – unter Hinweis auf das Recht Aussage und Mitwirkung zu verweigern – um Beantwortung folgender zwei Fragen: (1) "Ist die Adresse C.________, Ihre ordentliche Meldeadresse in der Schweiz, wo Sie die Post abholen und auch ordnungsgemässe Zustellungen möglich sind?", (2) "Haben Sie das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, Verfahrensnummer SE 2020 61 vom 26. April 2022 (Umfang: 20 Seiten) zugesendet erhalten? Falls ja: Wann erfolgte die Zustellung?". Der Gesuchsgegner hielt im Schreiben fest, dass er ohne Klärung dieser beiden Punkte nicht der Lage sei, über die Eröffnung eines Berufungsverfahrens zu entscheiden und den Antrag betreffend amtliche Verteidigung zu beurteilen (OG GD 4). Der Gesuchsteller hat dieses Schreiben am 13. September 2022 in Empfang genommen und mit Schreiben vom 14. September 2022 (Postaufgabe:
16. September 2022) die Fragen beantwortet (OG GD 6). 5. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wies der Gesuchsgegner das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ab und setzte den Parteien diverse verfahrensleitende Fristen (OG GD 8). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 23. September 2022
Seite 3/6 zugestellt (OG GD 8/1). Auf die gegen die Ablehnung der amtlichen Verteidigung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2022 nicht ein (OG GD 16). 6. Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Posteingang: 7. Oktober
2022) den Ausstand des Gesuchsgegners (OG GD 10). Am 19. Oktober 2022 bestätigte der Gerichtsschreiber dem Gesuchsteller den Erhalt des Ausstandsgesuchs (OG GD 12). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (OG GD 13). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden über dieses Gesuch informiert und auf die Möglichkeit der Stellungnahme hingewiesen. Mit Eingabe vom
19. Oktober 2022 nahm der Gesuchsgegner Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs (OG GD 15). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller am
27. Oktober 2022 zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurde die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben (OG GD 18).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgegner der SVP angehöre. Es liege auf der Hand, dass ein Richter, der einer ausländerfeindlichen Partei angehöre, nicht sachgerecht urteilen werde (OG GD 10).
E. 2 Der Gesuchsgegner führte in seiner Stellungnahme aus, er kenne den Gesuchsteller weder persönlich noch sei er mit diesem vor dem Verfahren S 2022 20 befasst gewesen. Er könne versichern, dass er sich als Verfahrensleiter in der Lage sehe, das Berufungsverfahren unvoreingenommen und unparteiisch nach dem Gesetz durchzuführen. Wie der Gesuchsteller richtig erkannt habe, sei er Mitglied der SVP. Wie das Bundesgericht indessen mehrfach festgehalten habe, sei eine Parteizugehörigkeit alleine kein Ausstandsgrund (OG GD 15).
E. 3 Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafabteilung des Obergerichts ist das Berufungsgericht (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG). Die Strafabteilung (unter Ausschluss des Gesuchsgegners) ist somit zuständig zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs. 4.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020
Seite 4/6 E. 2.2; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass die Amtsperson – etwa wenn sie ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 8; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es namentlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_473/2016 vom
13. März 2017 E. 3 und 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). 4.2 Der Gesuchsteller wusste aufgrund des Schreibens des Gesuchsgegners vom
12. September 2022 (OG GD 4), welches er am 13. September 2022 entgegennahm, dass dieser über sein Gesuch um amtliche Verteidigung entscheiden und anschliessend auch am Urteil mitwirken wird. Der Gesuchsteller hat jedoch erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Posteingang: 7. Oktober 2022) ein Ausstandsgesuch gestellt (OG GD 10). Das Ausstandsgesuch ist somit über 20 Tage nach Kenntnisnahme von der Mitwirkung des Gesuchsgegners erfolgt. Selbst nach Erhalt der Präsidialverfügung vom 22. September 2022, mit welcher u.a. sein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, wartete der Gesuchsteller über zehn Tage, bis er das Ausstandsgesuch stellte. Es sind keine Gründe für eine derart lange Bedenkfrist ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist somit offensichtlich verspätet. Die Verspätung tritt vorliegend auch nicht in den Hintergrund, da der Anschein der Befangenheit nicht derart offensichtlich ist, dass die Amtsperson aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (dazu nachfolgend E. 5.2). Zudem verletzt das Ausstandsgesuch auch den Grundsatz von Treu und Glauben, da es erst nach Erhalt des negativen Entscheids über die unentgeltliche amtliche Verteidigung erfolgt ist, obwohl der Gesuchsteller die vorgebrachten Ausstandsgründe bereits früher hätte geltend machen können. Daher ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 5.1 Das Gesuch wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. 5.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteile des Bundesgerichts 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258; je mit Hinweisen). Das Argument des Gesuchstellers, die SVP sei ausländerfeindlich und der Gesuchsgegner als Mitglied dieser Partei werde daher nicht sachgerecht urteilen, ist zudem unerheblich. Richter sind ungeachtet ihrer politischen Gesinnung und ihrer Parteizugehörigkeit in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe objektiv zu beurteilen, was der Gesuchsgegner auch ausdrücklich versichert hat. Andere Gründe für eine Befangenheit wurden weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist somit unbegründet und wäre abzuweisen.
Seite 5/6
E. 6 Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Seite 6/6 Beschluss
Dispositiv
- Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr.iur. Andreas Sidler wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Entscheidgebühr CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
- Mitteilung an: - A.________ - Oberrichter Dr.iur. A. Sidler - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin lic.iur. E.________ (zur Kenntnis) - Privatkläger F.________ (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. St. Dalcher MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafabteilung S 2022 20 Oberrichter lic.iur. St. Dalcher, Abteilungspräsident i.V. Oberrichter Dr.iur. A. Staub Oberrichter lic.iur. M. Siegwart Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Beschluss vom 23. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen A.________, geb. tt.mm.1982 in B.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in C.________, Gesuchsteller, gegen Oberrichter Dr.iur. Andreas Sidler, c/o Obergericht des Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug, Gesuchsgegner, betreffend Ausstandsgesuch
Seite 2/6 Sachverhalt 1. Mit Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) vom
26. April 2022 wurde der Gesuchsteller des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und dafür – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee vom 12. März 2020 – mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00 bestraft. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. September 2017 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 15. März 2018 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 wurde verzichtet. Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz die amtliche Verteidigung und entliess Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ per Beendigung der Hauptverhandlung aus ihrem Mandat (OG GD 1). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller an der mündlichen Urteilseröffnung vom 26. April 2022 mündlich zu Protokoll Berufung an (SE GD 48 S. 5). 2. Am 23. Mai 2022 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Die Sendung an den Gesuchsteller wurde der Vorinstanz mit dem Vermerk "Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" retourniert (SE GD 54). Am 7. September 2022 konnte das begründete Urteil durch die Kantonspolizei Basel-Stadt dem Gesuchsteller zugestellt werden (SE GD 61). 3. Der Gesuchsteller erklärte mit Eingabe vom 9. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags), dass er gegen das Urteil Widerspruch einlege (OG GD 3/1). Mit separatem Schreiben ebenfalls vom 9. September 2022 stellte er ein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter Einsetzung von Rechtsanwältin Dr.iur. D.________ als amtliche Verteidigerin (OG GD 3/2). 4. Mit Schreiben vom 12. September 2022 bat der Gesuchsgegner in seiner Funktion als Abteilungspräsident und Verfahrensleiter den Gesuchsteller – unter Hinweis auf das Recht Aussage und Mitwirkung zu verweigern – um Beantwortung folgender zwei Fragen: (1) "Ist die Adresse C.________, Ihre ordentliche Meldeadresse in der Schweiz, wo Sie die Post abholen und auch ordnungsgemässe Zustellungen möglich sind?", (2) "Haben Sie das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelrichter, Verfahrensnummer SE 2020 61 vom 26. April 2022 (Umfang: 20 Seiten) zugesendet erhalten? Falls ja: Wann erfolgte die Zustellung?". Der Gesuchsgegner hielt im Schreiben fest, dass er ohne Klärung dieser beiden Punkte nicht der Lage sei, über die Eröffnung eines Berufungsverfahrens zu entscheiden und den Antrag betreffend amtliche Verteidigung zu beurteilen (OG GD 4). Der Gesuchsteller hat dieses Schreiben am 13. September 2022 in Empfang genommen und mit Schreiben vom 14. September 2022 (Postaufgabe:
16. September 2022) die Fragen beantwortet (OG GD 6). 5. Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2022 wies der Gesuchsgegner das Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung ab und setzte den Parteien diverse verfahrensleitende Fristen (OG GD 8). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 23. September 2022
Seite 3/6 zugestellt (OG GD 8/1). Auf die gegen die Ablehnung der amtlichen Verteidigung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2022 nicht ein (OG GD 16). 6. Der Gesuchsteller beantragte mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Posteingang: 7. Oktober
2022) den Ausstand des Gesuchsgegners (OG GD 10). Am 19. Oktober 2022 bestätigte der Gerichtsschreiber dem Gesuchsteller den Erhalt des Ausstandsgesuchs (OG GD 12). Gleichentags wurde der Gesuchsgegner aufgefordert, zum Ausstandsgesuch Stellung zu nehmen (OG GD 13). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger wurden über dieses Gesuch informiert und auf die Möglichkeit der Stellungnahme hingewiesen. Mit Eingabe vom
19. Oktober 2022 nahm der Gesuchsgegner Stellung und beantragte die Abweisung des Gesuchs (OG GD 15). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller am
27. Oktober 2022 zur Kenntnis zugestellt. Gleichzeitig wurde die Besetzung des Gerichts bekanntgegeben (OG GD 18). Erwägungen 1. Der Gesuchsteller begründet das Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgegner der SVP angehöre. Es liege auf der Hand, dass ein Richter, der einer ausländerfeindlichen Partei angehöre, nicht sachgerecht urteilen werde (OG GD 10). 2. Der Gesuchsgegner führte in seiner Stellungnahme aus, er kenne den Gesuchsteller weder persönlich noch sei er mit diesem vor dem Verfahren S 2022 20 befasst gewesen. Er könne versichern, dass er sich als Verfahrensleiter in der Lage sehe, das Berufungsverfahren unvoreingenommen und unparteiisch nach dem Gesetz durchzuführen. Wie der Gesuchsteller richtig erkannt habe, sei er Mitglied der SVP. Wie das Bundesgericht indessen mehrfach festgehalten habe, sei eine Parteizugehörigkeit alleine kein Ausstandsgrund (OG GD 15). 3. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b–e StPO abstützt, so entscheidet das Berufungsgericht ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, wenn die Beschwerdeinstanz oder einzelne Mitglieder des Berufungsgerichts betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). Die Strafabteilung des Obergerichts ist das Berufungsgericht (§ 20 Abs. 1 lit. a GOG). Die Strafabteilung (unter Ausschluss des Gesuchsgegners) ist somit zuständig zur Beurteilung des vorliegenden Ausstandsgesuchs. 4.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls verwirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020
Seite 4/6 E. 2.2; 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Eine Verspätung des Ausstandsbegehrens tritt nach der Rechtsprechung dann in den Hintergrund, wenn der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich ist, dass die Amtsperson – etwa wenn sie ein erhebliches persönliches Interesse hat – aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (vgl. Boog, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 58 StPO N 8; BGE 134 I 20 E. 4.3.2 [= Pra 2008 Nr. 73]). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es namentlich nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang erst später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_473/2016 vom
13. März 2017 E. 3 und 6B_358/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1). 4.2 Der Gesuchsteller wusste aufgrund des Schreibens des Gesuchsgegners vom
12. September 2022 (OG GD 4), welches er am 13. September 2022 entgegennahm, dass dieser über sein Gesuch um amtliche Verteidigung entscheiden und anschliessend auch am Urteil mitwirken wird. Der Gesuchsteller hat jedoch erst mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Posteingang: 7. Oktober 2022) ein Ausstandsgesuch gestellt (OG GD 10). Das Ausstandsgesuch ist somit über 20 Tage nach Kenntnisnahme von der Mitwirkung des Gesuchsgegners erfolgt. Selbst nach Erhalt der Präsidialverfügung vom 22. September 2022, mit welcher u.a. sein Gesuch um unentgeltliche amtliche Verteidigung abgelehnt wurde, wartete der Gesuchsteller über zehn Tage, bis er das Ausstandsgesuch stellte. Es sind keine Gründe für eine derart lange Bedenkfrist ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist somit offensichtlich verspätet. Die Verspätung tritt vorliegend auch nicht in den Hintergrund, da der Anschein der Befangenheit nicht derart offensichtlich ist, dass die Amtsperson aus eigenem Antrieb in den Ausstand hätte treten müssen (dazu nachfolgend E. 5.2). Zudem verletzt das Ausstandsgesuch auch den Grundsatz von Treu und Glauben, da es erst nach Erhalt des negativen Entscheids über die unentgeltliche amtliche Verteidigung erfolgt ist, obwohl der Gesuchsteller die vorgebrachten Ausstandsgründe bereits früher hätte geltend machen können. Daher ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten. 5.1 Das Gesuch wäre im Übrigen abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. 5.2 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als den in lit. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters stellt für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteile des Bundesgerichts 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06 Ziff. 258; je mit Hinweisen). Das Argument des Gesuchstellers, die SVP sei ausländerfeindlich und der Gesuchsgegner als Mitglied dieser Partei werde daher nicht sachgerecht urteilen, ist zudem unerheblich. Richter sind ungeachtet ihrer politischen Gesinnung und ihrer Parteizugehörigkeit in der Lage, strafrechtliche Vorwürfe objektiv zu beurteilen, was der Gesuchsgegner auch ausdrücklich versichert hat. Andere Gründe für eine Befangenheit wurden weder vom Gesuchsteller geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Das Ausstandsgesuch ist somit unbegründet und wäre abzuweisen.
Seite 5/6 6. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO).
Seite 6/6 Beschluss 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Dr.iur. Andreas Sidler wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten dieses Verfahrens betragen CHF 500.00 Entscheidgebühr CHF 30.00 Auslagen CHF 530.00 Total und werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an: - A.________ - Oberrichter Dr.iur. A. Sidler - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin lic.iur. E.________ (zur Kenntnis) - Privatkläger F.________ (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. St. Dalcher MLaw F. Eller Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiber versandt am: elf