Strafabteilung
Sachverhalt
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
Seite 8/46 (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne
Seite 9/46 Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). III. Strafantrag 1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet worden ist. Wer seinen Antrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). 2. Die Rückzugserklärung muss unmissverständlich, wenn auch nicht unbedingt in expliziten Worten, geäussert werden. In der Literatur wird Ausdrücklichkeit oder ein Verhalten gefordert, das mit der Fortführung der Strafverfolgung nicht vereinbar ist (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 33 StGB N 3). Ein an eine suspensive Bedingung geknüpfter Rückzug ist ungültig. Gemäss der Sonderregel von Art. 316 Abs. 1 StPO gilt der Strafantrag aber auch dann als zurückgezogen, wenn der Antragsteller einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung fernbleibt. Insoweit ist auch ein konkludenter Antragsrückzug möglich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N 6, 7).
Seite 10/46 3. Mit dem Strafantrag erklärt der bzw. die Verletzte seinen oder ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E.2.3.1). 4. Das fragliche Telefonat der Privatklägerin mit der zuständigen Assistenzstaatsanwältin erfolgte als Reaktion auf die Vorladung vom 9. Oktober 2020 (act. 12/14), d.h. mehr als ein Jahr, nachdem die Privatklägerin zum letzten Mal mit dem Verfahren konfrontiert gewesen war. Es ergibt sich aus den Akten, dass eine erneute Konfrontation mit der Sache sie damals stark störte und sie nachfragte, ob es einen Ausweg gebe, um nicht zur Einvernahme vom
29. Oktober 2020 erscheinen zu müssen (act. 8/4). Die Aktennotiz des Telefongesprächs mit der Assistenzstaatsanwältin ist so zu verstehen, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit überlegte, dass sie allenfalls ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklären könnte, falls sie dadurch nicht mehr über das für sie offenbar schmerzhafte Erlebnis im Rahmen einer förmlichen Vernehmung berichten müsste. Sie wollte sich mithin nach der Möglichkeit einer Dispensation erkundigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Privatklägerin ausschliesslich wegen der erhaltenen Vorladung die Staatsanwaltschaft kontaktierte, und zweitens, dass sie weder vorher noch nachher, insb. auch nicht an der Einvernahme vom 29. Oktober 2020, ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärte. Entsprechend hatte die Privatklägerin im genannten Telefongespräch mit der Assistenzstaatsanwältin keinen bedingungslosen Rückzugswillen zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen stellte sie nur eine Frage, was nicht mit der Abgabe einer unmissverständlichen Willensäusserung gleichgesetzt werden kann. So stellt beispielsweise auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Desinteresseerklärung noch keine Desinteresseerklärung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.4.1), was ausreichend klar verdeutlicht, dass auch eine bestehende innere Bereitschaft, unter bestimmten Bedingungen eine Desinteresserklärung abzugeben, nicht bereits als solche interpretiert werden kann. Entsprechend kann auch die Frage nach der Wirkung einer Desinteresseerklärung auf die unliebsame Vorladung noch keine Desinteresseerklärung darstellen. 5. Auch war die Auskunft der Assistenzstaatsanwältin nicht unrichtig. Die Vorladung vom 9. Oktober 2020 war der Anlass und das Thema des Anrufs der Privatklägerin, und an der Vorladung musste wegen des Offizialcharakters der Vorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft zwingend festgehalten werden. Eine Auskunft, dass sie den Strafantrag jederzeit zurückziehen könnte, war nicht notwendig, da sich dies bereits aus dem Strafantragsformular ergibt und die Privatklägerin wegen der Vorladung anrief und ein Strafantragsrückzug wegen des im Raum stehenden Schändungsvorwurfs gar nicht geeignet war, dass deswegen die Vorladung abgenommen würde. Mithin hat die Privatklägerin ihren Strafantrag am 22. Oktober 2020 nicht zurückgezogen, so dass ein gültiger Strafantrag vorliegt. IV. Standpunkte der Parteien 1.1 Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, es sei bei der Shiatsu-Therapie nicht so, dass die Therapie am Körper gleich beginne,
Seite 11/46 sobald man in die Therapieräume komme. Vielmehr werde ein Vorgespräch geführt und erklärt, was eine Shiatsu-Therapie sei und dass die Verantwortung stets beim Kunden liege. Bei einer Shiatsu Empty Touch Therapie würden nicht nur die Meridiane, sondern auch die meridianfreien Räume wie auch die Räume auf und über dem Körper energetisch behandelt. Die Behandlung finde so statt, dass der Therapeut ca. 5cm über der Haut seine Therapie vornehme, was natürlich auch der Kunde merken und spüren solle. Bei der Shiatsu-Therapie kämen Berührungen wie auch energetische Massnahmen vor. 1.2 Die Privatklägerin habe nach ihren Ausführungen ihre Augen stets geschlossen gehalten und den Therapeuten nicht beobachtet. Ein solches Verhalten, die ständige Schliessung der Augen, sei aber nur anzunehmen, wenn die Behandlung so ablaufe, wie man es erwarte, sonst öffne man die Augen. Dass die Privatklägerin die Augen stets geschlossen gehabt habe, zeige eindeutig auf, dass sie nichts erlebt habe, das sie nicht erwartet habe und nicht zur eingegangenen Shiatsu-Therapie passe. Da die Privatklägerin die Augen immer geschlossen gehalten habe, habe sie gar nicht sehen können, ob der Beschuldigte ihr wirklich mit den Händen in die Hosen gegriffen habe, ob das ein Gefühl oder nur eine Einbildung gewesen sei. 1.3 Auch gegen jedes Vorkommen eines unerwarteten Ereignisses spreche, dass am Ende der Therapie am 5. Juli 2019 ein weiterer Termin vereinbart worden sei. Auch habe die Privatklägerin den Beschuldigten umarmt und damit ihre Zustimmung und Dankbarkeit für die Therapie am 5. Juli 2019 erteilt. Aus den Aussagen der Privatklägerin würden sich diverse Unstimmigkeiten ergeben. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 29. Oktober 2020 bestritten, dass ein zweiter Termin mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei. Erst auf Nachfrage der Staatsanwältin und auf Vorlage der E-Mail vom 24. Juli 2019 habe sie zugegeben, dass bereits bei der Verabschiedung ein zweiter Termin vereinbart worden sei. Ebenso widersprüchlich äussere sich die Privatklägerin zu ihrer Lage im Therapieraum. An der Einvernahme vom 13. September 2019 habe sie ausgeführt, sie sei auf dem Rücken und zeitweise auch auf dem Bauch gelegen. An der Einvernahme vom 29. Oktober 2020 habe sie wiederholt ausgeführt, sie sei immer auf dem Rücken gelegen. Anlässlich der Befragung am
13. September 2019 habe die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe sich nicht um das Sprunggelenk gekümmert, während es an der Befragung vom 29. Oktober 2020 geheissen habe, er habe es behandelt, nur nicht so lange, wie es die Privatklägerin erwartet habe (OG GD 7/5). 2.1 Die zuständige Staatsanwältin führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich intensiv mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese glaubhaft seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin vor Schranken glaubhaft erklärt habe, wie es dazu gekommen sei, dass sie anfänglich bloss von einer Berührung der Brust (und nicht der Brustwarze) gesprochen habe. Sie habe angegeben, dass für sie die Brustwarze zur Brust gehöre, weshalb sie die Brustwarze nicht explizit erwähnt habe. Diese sprachliche Ungenauigkeit dürfe im Nachhinein nicht gegen die Privatklägerin verwendet werden, insb. auch weil es sich bei den Aussagen der Privatklägerin vom 13. September 2019 um Erstaussagen handle.
Seite 12/46 2.2 Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überzeuge nicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an der Brust- und Brustwarze sowie auch an den Schamlippen berührt habe, habe er sich der Schändung schuldig gemacht. Dies, weil die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen sei aufgrund ihrer Körperlage und der Überrumpelung. Laut Bundesgericht sei eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit u.a. bei Frauen zu bejahen, die aufgrund ihrer Lage auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl nicht hätten sehen können, was mit ihnen geschehe. Diesbezüglich sei vom Bundesgericht ausgeführt worden, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen. Das Gesagte müsse auch auf die vorliegende Konstellation zutreffen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegende Situation davon abweichen soll. Die Privatklägerin sei während der Shiatsu- Behandlung auf dem Rücken gelegen und habe keinen Einblick in die Handlungen des Therapeuten gehabt. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer Körperlage nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. Sie habe die Berührungen an den Schamlippen erst wahrgenommen, als sie bereits erfolgt seien. 2.3 Dazu komme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund der Fussschmerzen beim Beschuldigten in Behandlung gewesen. Sie habe erwarten dürfen, dass der Beschuldigte sie nur dort berühre, wo es komplementärmedizinisch begründet sei, und er ihre Verletzlichkeit nicht ausnütze. Der Beschuldigte habe jedoch genau das Gegenteil getan. Fakt sei: Diese Berührungen hätten nur stattfinden können, weil er die Privatklägerin völlig überrumpelt habe. Im Urteil der Vorinstanz werde die Widerstandsunfähigkeit aber verneint, weil es einen Moment gegeben haben soll, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte seine Hand oder Hände in den Hosenbund der Privatklägerin gesteckt habe und dem Zeitpunkt der direkten Berührung der äusseren Schamlippen. Diese Unterteilung überzeuge nicht. Die Handlungen des Beschuldigten seien unmittelbar nacheinander erfolgt, ohne zeitlichen Unterbruch. Die Privatklägerin habe an der Hauptverhandlung gesagt, sie finde, man könne das nicht in Phasen unterteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen. 3. Der Verteidiger führte in seinem zweiten Parteivortrag zusammengefasst aus, man könne nicht sagen, dass die Brust und die Brustwarze das Gleiche sei. In allen Fällen habe die Privatklägerin auch von ihrem Recht Gebrauch gemacht, von einer Frau befragt zu werden. Es habe ihn auch erstaunt, dass die Privatklägerin ihre Ärztin als Vertrauensperson an die Einvernahme mitgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft sage jetzt, es sei eine Ausrede des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin energetisch behandelt habe. Aber das sei keine Ausrede, das sei seine Spezialität. Wenn die Privatklägerin das Gefühlt gehabt hätte, sie werde berührt, hätte sie ja mindestens die Augen öffnen können. Das sei eine natürliche Intuition und werde jetzt von der Staatsanwaltschaft heruntergespielt. Ein Gynäkologenstuhl bewirke eine Einschränkung. Das sei sicher nicht das Gleiche, wie wenn man sich frei in alle Richtungen bewegen und die Beine spreizen oder zusammentun könne. Die Privatklägerin habe eine normale Shiatsu-Therapie erwartet und die habe sie auch bekommen. Es sei ja nicht so, dass man die Therapie mache und danach sage, was man mache. Sondern man erkläre den Leuten, was man mache und dann werde das auch so ausgeführt. Der Beschuldigte habe auch detailliert gesagt, was er herausgefunden habe. Es sei nicht so, dass er nichts gesagt hätte. Es sei aktenwidrig, das so zu behaupten (OG GD 7/4 S. 19).
Seite 13/46 4. Die zuständige Staatsanwältin entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag, sie habe nicht behauptet, dass die Privatklägerin aufgrund einer merkwürdigen Befragung oder da sie von einem Mann befragt worden sei, einzelne Körperteile nicht habe nennen können. Sondern die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass gemäss der Privatklägerin die Brust für sie auch die Brustwarze umfasse, rein sprachlich. Der Beschuldigte habe keine Einzelheiten, keine Besonderheiten, nichts über die tatsächliche Behandlung der Privatklägerin zu Protokoll gegeben. Es sei sehr detailarm geblieben. Es sei nichts erwähnt worden, was auf eine detailreiche Aussage hindeuten würde (OG GD 7/4 S. 21). V. Aussagewürdigung und relevanter Sachverhalt 1. Aussagen der Privatklägerin 1.1.1 Die Privatklägerin führte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie habe am 5. Juli 2019 eine Shiatsu-Sitzung mit Transformation work beim Beschuldigten in M.________ gebucht. Sie sei wie in einer Therapiestunde mit dem Beschuldigten abgesessen. Er habe ihr zuerst einen Grüntee angeboten und ihr Fragen gestellt. Sie seien so dagesessen und er habe immer "so komisch" seinen Kopf bewegt. Sie wisse ja nicht, ob er wirklich mit Energie arbeiten könne, doch sie sei irgendwie sehr müde geworden. Er habe ihr gesagt, dass er bei ihr einen Druck verspüre, welchen er aus ihr herausnehmen wolle. Plötzlich habe er sie gefragt, was bei ihr mit 7-jährig passiert sei. So sei es immer mit Fragen weitergegangen. Dann hätten sie in einen anderen Raum gewechselt mit einer Matte. Er habe gemerkt, dass sie müde werde und habe gemeint, dass sie nun in den Shiatsu-Raum gehen würden. Sie habe sich auf die Matte auf den Rücken mit Sportbekleidung gelegt. Sie sei da gelegen und er habe ihre Arme seitlich nach hinten gelegt und sie sei wie ein T dagelegen. Der Beschuldigte habe begonnen über ihre Hände bis zu ihrem Oberkörper zu arbeiten, indem er über ihre Haut gefahren sei. Sie habe ein Tank-Top getragen. Irgendwann habe er seine Hand oberhalb ihrer linken Brust gehabt und habe "wie leicht rein" gedrückt. In diesem Moment habe er gesagt, dass er da einen Druck spüre und dass er besser arbeiten könne, wenn er direkten Körperkontakt habe und dass es ihr freigestellt sei, ob sie überhaupt etwas ausziehen möchte oder nicht. Er habe noch ein Beispiel erwähnt wegen Patienten mit Brustkrebs und es sei besser, wenn er direkt auf dem Körper arbeiten könne. Er habe ihr gesagt, dass er nun rausgehe und sie so viel ausziehen könne, wie es ihr wohl sei. Sie habe dann ihr Tank-Top und ihren Sport-BH ausgezogen und habe sich dann wieder so hingelegt wie vorhin. Kurze Zeit später sei er wieder in den Raum gekommen. Er habe begonnen, wieder oberhalb der Brust zu arbeiten. Sie wisse nicht mehr, ob er zu diesem Zeitpunkt mit beiden Händen an ihren Brüsten oder Brust gearbeitet habe. Er habe oberhalb der Brust oder Brüste leicht gedrückt und Streichbewegungen gemacht. Sie habe keine Ahnung, wie lange er dies so gemacht habe (act. 2/1 S. 2 und 3). 1.1.2 Auf die Nachfrage, wie ihr Zustand gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, sie sei extrem müde gewesen, sie hätte ihre Augen immer geschlossen gehabt. Sie wisse eben nicht, weshalb sie derart müde gewesen sei. Sie wisse nicht, ob diese Art Therapie sie derart müde gemacht habe oder was mit ihr passiert sei. Der Beschuldigte habe vom gleichen Tee getrunken wie sie. Es habe zwei verschiedene Tassen gehabt. Sie wisse, dass er ihr Grüntee eingeschenkt habe, dieser schmecke extrem bitter. Sie habe sich einfach gefragt, weshalb
Seite 14/46 sie derart müde geworden sei. Es sei nämlich auch so gewesen, dass sie am gleichen Nachmittag mit ihrem Freund in der Männerbadi in Zug gewesen sei und den ganzen Nachmittag geschlafen habe. Dies sei nicht normal und ihr Freund könne dies bestätigen. Der Beschuldigte habe ihre Brüste gedrückt und sei darüber gefahren und dann wieder über den ganzen Körper. Sie habe sich noch gefragt, weshalb der Beschuldigte nicht an ihren Fuss gehe, wo sie ja eigentlich den Schmerz gehabt habe und sie ihm dies gesagt hätte. 1.1.3 Irgendwann habe der Beschuldigte begonnen, nur noch ihren Bauch zu behandeln, und er habe darauf herumgedrückt. Dann sei er oberhalb ihrer Kleidung bis auf Höhe ihres Venushügels gegangen. Dann sei er mit seinen Händen wieder auf Höhe des Bauches zurückgegangen. Und irgendwann sei seine Hand oder Hände unterhalb ihrer Kleidung verschwunden und direkt auf ihren Schamlippen gewesen. Er habe leicht auf die Schamlippen geklöpfelt – wie pulsierend. Dieses Klöpfeln habe er mehrere Male gemacht. Sie sei derart müde gewesen, dass sie das Zeitgefühl verloren gehabt habe. Sie habe absolut keine Ahnung, wie lange er was mit ihr gemacht habe. Irgendwann sei er mit seiner Hand oder Händen wieder aus ihren Sporthosen oder Slip herausgegangen. Sie habe sich dann auf seine Anweisung hin auf ihren Bauch drehen müssen. Sie sei unten immer noch voll bekleidet gewesen. Da könne sie sich nicht mehr erinnern, was er alles an ihr gemacht habe. Irgendwie sei er mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe Po- Backen. Er habe Shiatsu-Handbewegungen gemacht oder so. Sie wisse nicht, was zu Shiatsu wirklich gehöre und was nicht. Denn sie sei ja erstmals in einer Shiatsu-Therapie gewesen. Dann habe er sie angewiesen, sich wieder auf den Rücken zu drehen. Er habe nochmals ihren Bauch und ihren Unterleib "behandelt" Da sei er oberhalb der Kleidung geblieben. Dann habe er gemeint, dass es für ihn sehr anstrengend gewesen sei, diesen Druck bei ihr zu lösen. Dann sei die Sitzung fertig gewesen. Sie müsse noch erwähnen, dass der Beschuldigte während der Behandlung zwei- bis dreimal – ohne den Grund anzugeben – aus dem Raum gegangen sei. Wie lange er jeweils draussen geblieben sei, da habe sie absolut keine Ahnung. Ihr sei aufgefallen, dass wenn er wieder in den Raum gekommen sei, er jedesmal an seinen Händen nach Desinfektionsmittel gerochen habe. Sie habe keine Ahnung gehabt, was er draussen gemacht habe, dass er sich habe desinfizieren müssen. Dies sei ihr sehr komisch reingekommen. Er habe ihr dann die Rechnung für die Krankenkasse rausgelassen und sie habe in bar mit CHF 380.00 bezahlt. Er habe ihr dann einen weiteren Termin für anfangs August 2019 vorgeschlagen, doch diesen habe sie per Mail am 24. Juli 2019 später abgesagt. Sie habe ihm per Mail mitgeteilt, dass ihr seine Art der Behandlung [recte: nicht] zusage (act. 2/1 S. 4 und 5). 1.1.4 Die Privatklägerin reichte die von ihr erwähnte E-Mail vom 24. Juli 2019 zu den Akten. Diese lautet folgendermassen: "Lieber E.________ Ich habe am 9. August um 14:30 Uhr einen Termin bei dir und würde diesen gerne absagen. Nach längerem Überlegen habe ich für mich den Entschluss gefasst, dass deine Behandlung nichts für mich ist. Könntest du mir die Absage vielleicht kurz bestätigen? Besten Dank und viele Grüsse C.________"
Seite 15/46 An der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 führte die Privatklägerin zu dieser E-Mail aus, sie spreche in E-Mails alle Personen mit lieber oder liebe an. Dies sei normal für sie. 1.1.5 Auf Nachfrage nach Ihrer Bekleidung führte die Privatklägerin aus, sie habe einen schwarzen Stringtanga, eine kurze Sporthose schwarz, inwendig mit einer pinkfarbenen Leggins (Fitnesshosen) getragen. Diese Kleider habe er nicht runtergezogen. Oben sei sie ja schon ohne Kleider gelegen – dies auf seinen expliziten Hinweis, dass es besser wäre, wenn er direkt auf ihrem Körper arbeiten könne. (Auf Frage) Der Beschuldigte sei barfuss gewesen, habe lange weisse Leinenhosen getragen und ein weisses Oberteil. So sei er auch auf seiner Homepage abgebildet. Zur Frage nach dem Verhalten des Beschuldigten während diesen Handlungen sagte die Privatklägerin, sie habe ihre Augen immer geschlossen gehabt und sich in einem extrem müden Zustand befunden. Sie sei nie eingeschlafen. Sie wisse nicht, ob er auch Hand an sich angelegt habe oder nicht. Bei der Atmung hätte sie nichts festgestellt. Jedoch habe er ja mehrmals den Raum verlassen und sei dann mit Desinfektionsmittel an seinen Händen zurückgekehrt. Dies sei schon sehr komisch. Dies habe sie ja auch der Ethik- Kommission des Shiatsu-Verbandes gesagt, denn die hätten ihr am 9. August 2019 telefoniert, nachdem sie dem Shiatsu-Verband ihr Schreiben habe zukommen lassen. Dieses Telefongespräch habe 19 Minuten gedauert und Frau I.________ habe ihr gesagt, dass es nicht normal sei, einfach als Therapeut den Raum zu verlassen ohne einen Grund zu nennen. (Auf Nachfrage nach ihrem Verhalten) Sie sei völlig blockiert dagelegen und habe überhaupt nichts gemacht. In diesem Moment habe sie nicht wirklich gewusst, was sie machen solle. Sie sei vollständig mit all dem, was der Beschuldigte gemacht habe (Hände auf den Schamlippen), überfordert gewesen. Als Mensch sei sie grundanständig und eher scheu. Sie habe sich überhaupt nicht wehren können. Erst im E-Mail an den Beschuldigten habe sie erwähnt, dass ihr seine Art von Behandlung nicht zusage. 1.1.6 Als Ergänzung führte sie sodann aus, für sie stehe fest, dass der Beschuldigte eine Grenzüberschreitung gemacht habe und er die Verantwortung für sein Handeln übernehmen müsse. Sie müsse betonen, dass ihr dieser Vorfall wie in einem Film vorgekommen sei und sie zuerst habe realisieren müssen, was da mit ihr beim Beschuldigten passiert sei, was er mit ihr gemacht habe. Sie habe dann auch mit ihrem Freund und ihrer Schwester gesprochen und habe dann immer mehr realisiert, dass dies nicht in Ordnung gewesen sei, was der Beschuldigte mir ihr gemacht habe. Deshalb habe sie zeitlich verzögert reagiert. Ihr Freund könne bestätigen, dass sie sich seit diesem Vorfall verändert habe. Sie lasse keine Nähe mehr zu. Sie hätten seither kaum noch Geschlechtsverkehr gehabt, denn sie habe absolut keine Lust mehr. Dies sei bei ihr eigentlich unüblich. Seit diesem Vorfall fühle sie sich nicht mehr wohl in ihrem Körper. Sie besuche eine Psychotherapie und habe diesen Vorfall thematisiert. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihr per E-Mail die Absage für den nächsten Termin bestätigen könne. Er habe diese Absage per E-Mail bestätigt (diese habe sie gelöscht), doch er sei nicht darauf eingegangen, dass ihr seine Art der Behandlung nicht zusage. Während des Telefongesprächs mit der Ethik-Kommission des Shiatsu-Verbandes sei ihr aufgefallen, dass Frau I.________, als sie ihr den Namen des Beschuldigten gesagt habe, erwähnt habe, dass sie ihn kenne. Sie habe gefragt, ob sie ihn im negativen oder positiven Sinn kenne und sie habe geantwortet "dies dürfe sie mir nicht sagen". Weiter habe sie gesagt, dass durch sein Verhalten bei ihr schon Fragezeichen aufgetaucht seien (act. 2/1 S. 6 und 7).
Seite 16/46 1.2.1 An ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 führte die Privatklägerin sinngemäss, d.h. jeweils in Beantwortung auf die entsprechenden Fragen, im Wesentlichen aus, sie habe damals einen Termin beim Beschuldigten vereinbart, weil sie im Frühling nochmals eine Operation wegen der Arthrose im Sprunggelenk gehabt habe. Aufgrund der Schmerzen im Fuss und weil sie mit Physiotherapie nicht weitergekommen sei, habe ihr ihre Schwester eine Shiatsu-Therapie empfohlen. Sie habe auch die Internet-Seite des Beschuldigten gelesen und dort gute Rezensionen vorgefunden. Sie habe nichts über Shiatsu-Behandlung mit Transformation Work gewusst und sei noch nie in einer entsprechenden Behandlung gewesen. Sie habe es auf sich zukommen lassen wollen. Sie sei bei der Terminbestätigung informiert worden, welche Kleider sie tragen soll (act. 2/3 S. 3). 1.2.2 In eigener Erzählung führte sie sodann aus, sie sei dorthin gekommen und zuerst habe der Beschuldigte ihr erklärt, was er mache. Die erste Hälfte sei Transformation Work gewesen, erst in der zweiten Hälfte habe dann die klassische Shiatsu-Behandlung stattgefunden. Sie seien zuerst in einem Raum gesessen, dort habe er Fragen zu ihrer Vergangenheit gestellt und ihr einen Tee angeboten. Nach ca. 30-45 min seien sie in den Shiatsu-Raum gegangen, dort habe sie sich auf den Boden auf einen Fouton gelegt. Angefangen habe er mit der Behandlung am Oberkörper. Er habe ihr gesagt, dass er bei der Brust einen extremen Druck verspüre. Er habe ihr gesagt, dass er direkt auf der Haut besser arbeiten könne und es ihr freigestellt sei, ob sie sich entblössen möchte. Er sei dann aus dem Raum gegangen. Sie habe sich gedacht, dass es sie nicht störe, sich zu entblössen und sie habe auch keinen Vergleich gehabt, wie eine Shiatsu-Therapie ablaufe. Sie habe gewusst, dass die Shiatsu- Therapie am ganzen Körper stattfinde, aber habe es doch speziell gefunden, dass der Bereich vom Fuss nie behandelt worden sei. Auch habe er ihr gesagt, dass er in der Magengegend einen extremen Druck verspüre, was für sie auch Sinn gemacht habe, weil sie eine chronische Darmerkrankung gehabt habe. Bis er ihr dann zwischen die Beine gegriffen habe. Er sei auch mehrmals aus dem Raum gegangen, was sie sehr speziell gefunden habe. Als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, habe er ihr auch die Frage gestellt, ob sie jemals gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie könne nicht sagen, wie lange das gegangen sei, es sei das letzte gewesen, was sie von der Therapie in Erinnerung gehabt habe. Dann sei die Therapie fertig gewesen, sie habe sich umgezogen, direkt bezahlt und sei dann gegangen (act. 2/3 S. 4). 1.2.3 Auf jeweilige Nachfragen hin bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr während der Shiatsu-Therapie immer wieder Fragen gestellt habe. Sie habe sich nicht geweigert, über etwas zu sprechen. Der Beschuldigte habe die linke Brust berührt und auch den Nippel. Die Frage, ob der Beschuldigte ihr vor oder nach der Behandlung erklärt habe, weshalb er ihre Brust anfassen müsse, verneinte die Privatklägerin. Auf die Frage nach ihrer Reaktion antwortete die Privatklägerin, sie sei einfach dort gelegen und habe sich nicht viel überlegt, sie habe einfach gedacht, dass dies dazu gehöre. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass ihr der Beschuldigte zwischen die Beine gegriffen habe, führte die Privatklägerin aus, er habe zuerst den Bauch berührt und sei dann unter die Unterhose gegangen und habe dann die äusseren Schamlippen berührt. (Auf Nachfrage) Es habe sich angefühlt, als ob er mit zwei Fingern auf die Schamlippen "pöpperlte". Wie lange dies gedauert habe, könne sie nicht sagen. Auf die Frage, wie sie reagiert habe, als der Beschuldigte ihr unter die Hose gegriffen habe, antwortete sie, gar nicht, sie sei einfach dort gelegen. Die Privatklägerin bejahte die
Seite 17/46 Frage, ob der Beschuldigte sie an den Po-Backen angefasst habe. Sie könne sich nicht erinnern, wann dies zeitlich passiert sei. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, wie dies vor sich gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, sie sei nie auf dem Bauch gelegen, sondern immer auf dem Rücken. Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht gegen die Berührungen an den Schamlippen und Po-Backen gewehrt habe, sagte die Privatklägerin, sie habe gedacht, dass dies dazu gehöre und habe in diesem Moment auch nicht reagieren können. (Auf Nachfrage) Sie sei wie blockiert gewesen. Bei der Verabschiedung habe sie ihm gesagt, dass sie sich allenfalls für einen weiteren Termin melden werde. Sie könne sich aber nicht erinnern, wie genau sie sich verabschiedet hätten. Nach der Behandlung habe sie ihre Schwester angerufen und ihr erzählt, was passiert sei. Sie habe dann auch gefunden, dass das Ganze etwas komisch sei. Auf die Frage, ob sie sich danach weitere Gedanken über die Behandlung gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, nein, in diesem Moment nicht (act. 2/3 S. 5-7). 1.2.4 Auf verschiedene Fragen zu ihrer Müdigkeit führte die Privatklägerin aus, sie sei während und auch nach der Behandlung sehr müde gewesen. Wieso dies so gewesen sei, könne sie nicht sagen. Nach der Behandlung habe sie sich überlegt, dass vielleicht im Grüntee, welchen er ihr angeboten habe, etwas drin gewesen sei. Es sei wie ein Erschöpfungszustand gewesen. Sie sei mit dem Velo nach Hause gefahren und sei schon zu Hause müde gewesen. Effektiv habe die Müdigkeit am Nachmittag in der Badi eingesetzt, wo sie den ganzen Nachmittag geschlafen habe. Auf die Frage nach ihrer Müdigkeit während der Therapie sagte die Privatklägerin, sie sei einfach sehr erschöpft gewesen, aber nicht kurz vor dem Einschlafen. Es sei sehr schwierig, eine Müdigkeit zu beschreiben. Sie verneinte sodann die Frage, ob sie während der Behandlung mal eingeschlafen sei. Auf die Frage, ob sie die Augen während der Behandlung offen oder geschlossen gehalten habe, antwortete sie: Mehrheitlich zu. Auf die Frage, wie es ihr nach der Behandlung gegangen sei, sagte die Privatklägerin, sie sei wie durch den Wind gewesen und habe nicht gewusst, was fühlen und wie damit umgehen. Nach dem Telefonat mit ihrer Schwester habe sie das Ganze mal in den Hintergrund geschoben. Sie wisse nicht mehr, wie es zur Vereinbarung eines zweiten Termins gekommen sei. Sie habe sich nicht getraut, den Beschuldigten mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher sie ihn zum Abschied umarmt hätte, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht mehr. (Auf Nachfrage) Sie habe sicher nicht gesagt, dass sie sich bei ihm nicht wohlgefühlt habe. Aber bedankt habe sie sich ihres Erachtens bei ihm nicht. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher er nur bis zum Knochen gehe und den Rest energetisch mache, d.h. oberhalb der Haut mit einem Abstand von ca. 5 cm, antwortete die Privatklägerin, sie habe dies nicht so erlebt. Die Nachfrage, ob sie gesehen habe, dass der Beschuldigte mit seinen Händen unter ihre Kleidung gegangen sei, verneinte die Privatklägerin (act. 2/3 S. 8- 11). 1.3.1 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin auf Befragung sinngemäss zur Therapie beim Beschuldigten aus, es sei eine zweigeteilte Sitzung gewesen. Der erste Teil sei Transformation Work gewesen. Sie sei in einem Stuhl gesessen. Er habe rausfinden wollen, wer sie sei, wieso sie bei ihm sei, wie er ihr helfen könne. Der zweite Teil sei Shiatsu gewesen. Sie habe sich dann auf die Matte gelegt. Es sei eine weisse Matte gewesen, wie eine dünne weisse Matratze. Dort sei sie auf dem Rücken gelegen. Ob der
Seite 18/46 Beschuldigte ihr erklärt habe, wie die Shiatsu-Therapie ablaufen werde oder welche Körperregionen er behandeln werde, an das könne sie sich nicht erinnern. Er habe Fragen gestellt. Er habe gesagt, dass er einen Druck auf der linken Brust spüre. Er habe sie gefragt, ob sie schon mal etwas gegen ihren Willen gemacht habe in sexueller Hinsicht. Das seien die zwei Sachen gewesen, an die sie sich sicher erinnern könne. Als er die zweite Frage gestellt habe, habe er sie mehr im Bauchbereich behandelt. Bei der ersten Frage habe er sie in der Brustregion behandelt. Auf Nachfrage, ob sie das mit dem Bauch konkretisieren könnte, sagte die Privatklägerin, das sei zwischen Bauch und Schambereich gewesen. Betreffend Oberkörper präzisierte die Privatklägerin auf Nachfrage, sie habe ihr Oberteil ausgezogen. Er habe die linke Brust angelangt. Und dann auch den Bauch und den unteren Bereich (SE GD 49/1 S. 2-4). 1.3.2 Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob sie bei ihrer polizeilichen Aussage bleibe, nach welcher der Beschuldigte auf ihrem Bauch rumgedrückt habe und dann oberhalb der Kleidung bis auf Höhe ihres Venushügels gegangen sei. (Auf Nachfrage) Sie glaube nicht, dass sie irgendetwas gedacht habe, sonst könnte sie sich daran erinnern. Sie glaube, sie habe wirklich nichts dabei gedacht. Vielleicht habe ich mich gefragt, ob das normal sei, aber er müsse es ja wissen, er habe ja die Kompetenz. Er sei da, um ihr zu helfen. (Auf Nachfrage) Sie habe ihre Augen geschlossen gehabt, als der Beschuldigte diese Körperregion behandelt habe. (Auf Nachfrage) Sie habe wirklich nichts überlegt. Sie können nicht sagen, was in ihr vorgegangen sei. Sie habe wahrscheinlich einfach gedacht, er wisse, was er mache und das gehöre dazu. Sie sei einfach dort gelegen und habe das über sich ergehen lassen. (Auf Nachfrage) Sie habe in dem Moment bemerkt, dass der Beschuldigte ihr unter die Kleidung greife, wo er sie da unten angelangt habe. (Auf Nachfrage) In dem Moment habe sie überhaupt nicht reagiert, sie sei stückweit wie blockiert und überfordert gewesen. Sie habe das nicht analysieren oder einteilen und entscheiden können, ob das richtig oder falsch sei (SE GD 49/1 S. 5-6). 1.3.3 Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hielt der Privatklägerin sodann ihre Aussage vor, nach welcher der Beschuldigte sie in dem Moment gefragt habe, ob schon mal gegen ihren Willen etwas Sexuelles passiert sei, als er an ihrem Bauch gewesen sei, und fragte sie, in welchem Abschnitt dies gewesen sei. Die Privatklägerin antwortete, dies sei irgendwo zwischen Phase zwei und drei gewesen, sie könne es nicht mehr genau sagen. Man könne dies nicht in Phasen einteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen. Das Gefühl, dass die Behandlung nicht in Ordnung gewesen sei, sei in dem Moment entstanden, als sie rausgelaufen sei (SE GD 49/1 S. 7). 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1 Der Beschuldigte beschrieb den Ablauf der Behandlung mit der Privatklägerin an seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2019 wie folgt: Er mache immer denselben Ablauf. Die Klienten würden eine Aufklärung unterschreiben; dies habe auch die Privatklägerin unterschrieben. Sie müsse bestätigen, dass er keine medizinische Diagnose mache, dass er sich auf die Komplementärmedizin stütze. Er starte nicht ohne die Erklärung. Sie habe ihm dann erzählt, was sie für ein Leiden habe. Er wisse nicht, ob er etwas sagen solle, weil er der Geheimhaltung unterstehe. Er könne nicht einfach etwas über die Privatklägerin sagen. Er mache eine Ist-Aufnahme der Situation. Dies habe er auch gemacht,
Seite 19/46 sie habe ihm erzählt, was passiert sei, warum sie in der Behandlung sei. Was sie alles von der Medizin brauche und wie schwer sie es habe mit all ihren Leiden. Sie sei instabil von ihren Verhältnissen her, habe er zumindest den Eindruck gehabt. Sie habe nicht wahrhaben wollen, was der Körper darstelle. Sie habe sich schwer damit getan, ihren aktuellen Ist- Zustand zu akzeptieren. Sie hätten dann Atemübungen gemacht, damit sie zu sich komme und sich wahrnehmen könne. Dass sie auch spüre, in welchem Teil des Körpers sie sich wohl fühle. Es gehe um Ressourcenstärkung. Es habe sich dann gelockert, dann sei die Entspannung gekommen. Er habe ihr die Freiheit gelassen, über alle Themen zu sprechen, die sie gewollt habe. Dann habe sie wählen können, ob sie auf der Liege liegen möchte oder auf den Boden auf der Shiatsu Matte. Sie habe auf den Shiatsu Fouton gewollt. Sie habe sich dann hingelegt, er sei raus aus dem Zimmer gegangen und sie sei dann alleine im Zimmer gewesen. Dann sei er wieder ins Zimmer gegangen und habe sich neben sie auf die Knie gesetzt. Dann habe er sich nochmals bei sich eingestimmt. Dann komme die Hara- Berührung, dann lese er die Meridiane ab, die er behandeln müsse. Dann habe er gemerkt, wie weniger oder mehr das Ganze fliesse. Der Kopf sei wenig im Fluss gewesen, auch der Bauch und der Rücken und auch das rechte Bein. Er habe sehr vorsichtig behandeln müssen und habe sie auch immer nach ihrem Befinden gefragt. Er habe sie dann gefragt, ob sie möchte, dass er mehr auf der Haut arbeite oder lieber auf den Kleidern. Er sei dann wieder aus dem Zimmer gegangen, damit sie Kleider, Oberteil und BH habe ablegen können. Sie habe das freiwillig entscheiden können, ob oder was sie ausziehen möchte. Dann sei er zurück ins Zimmer gegangen und habe die Meridiane behandelt. Er habe sie immer wieder gefragt, ob sie sich wohl fühle. Sie habe immer Wohlbefinden angegeben. Er habe alle paar Minuten gefragt, ob sie sich wohl fühle. Sie habe sich dann umgedreht auf den Bauch und dann habe er sie am Rücken behandelt. Für ihn sei sie ziemlich instabil gewesen. Es sei nicht nur der Bauch gewesen, sondern auch der Rücken und das rechte Bein. Sie habe sich dann wieder auf den Bauch gedreht und dann schliesse er das Hara ab. Er gehe dann wieder aus dem Raum, damit sie sich wieder habe anziehen können. Das mache er immer so. Sie gehe dann zurück in den anderen Raum, in den linken Raum, dann frage er sie, wie sie die Behandlung gefunden habe und ob sie einen neuen Termin buchen möchte. Sie habe dann ja gesagt. Sie hätten dann einen neuen Termin vereinbart. Sie habe eine fröhliche Stimmung gehabt beim Abschied und ihn sogar umarmt. Sie habe ihm anfangs gesagt, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde. Sie habe sich wohl gefühlt bei ihm und habe sich dann auch bedankt. Die Türen seien immer offen bei ihm. Sie hätte jederzeit gehen können (act. 2/2 S. 2-4). 2.1.2 Auf Nachfrage der einvernehmenden Polizistin führte der Beschuldigte aus, der Termin mit der Privatklägerin sei auf Empfehlung eines Familienmitglieds zustande gekommen und die Behandlung habe ca. zwei Stunden gedauert. Er wisse nicht mehr genau, was er vor dem Termin gemacht habe und ob er vorher einen anderen Termin gehabt habe. Ihm sei es gut gegangen, er begleite seine Kunden gerne. Auf die Frage, wie die Kunden bei der Behandlung bekleidet seien, führte der Beschuldigte aus, er arbeite am liebsten auf den Kleidern. Er sage ihnen immer, sie sollen frische Socken und Trainerhosen anziehen. Seine Kunden seien immer bekleidet. Während der Behandlung könne es sein, dass sie nicht vollständig bekleidet seien, dies sei der Fall, wenn er auf der Haut arbeiten müsse. Er frage aber immer vorher mehrmals nach. (Auf Nachfrage) Gewisse Körperstellen seien selbstverständlich tabu. Wenn der Meridian auf der Brust sei, frage er immer nach, ob das ok sei oder nicht. Tabu seien die Geschlechtsteile, die Brust selber sei auch tabu. Auf die Frage,
Seite 20/46 ob er während der Behandlung auch den Raum verlasse, antwortete der Beschuldigte, ja, wenn er zB. den Bauch behandelt habe, gehe er raus und reinige seine Energie, damit er dann wieder mit frischer Energie weitermachen könne. Zudem könne er so seinen Kunden auch Raum geben. Er habe diese Vorgehensweise für einen besseren Fluss bei ihm und den Klienten entwickelt. Auf die Frage, wie sich eine Transformations-Work Behandlung von anderen Behandlungen unterscheide, antwortete der Beschuldigte, Shiatsu gehe auf die Meridiane, das andere sei eine energetische Behandlung. Alles was schwierig und komplex sei, behandle er energetisch. (Auf neue Frage) Er habe ihr den Ablauf erklärt. Er habe ihr gesagt, dass er zuerst eine Ist-Aufnahme mache inkl. medizinische Vorgeschichte und ob sie in ärztlicher oder psychologischer Behandlung sei. Er habe ihr gesagt, dass sie keine Antworten auf Fragen geben müsse. Er lasse allen ihre Privatsphäre. Er habe ihr gesagt, wie eine Shiatsu Therapie ablaufe (act. 2/2 S. 4-5) 2.1.3 Die Privatklägerin habe während der Behandlung wirr auf ihn gewirkt, nicht bei sich und nicht stabil. Sie habe die Wahrheit nicht wahrhaben wollen. Es habe nicht so sein dürfen. Sie habe lange Denkpausen gehabt. Sie sei im Kopf immer irgendwo anders gewesen. Das habe er auch später in der Behandlung gespürt. Die Frage, ob es stimmte, dass die Privatklägerin von ihm Grüntee bekommen habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe der Privatklägerin Kräutertee gegeben. Sie habe den Tee gewählt, sie hätte auch Wasser wählen können. Es handle sich um einen normalen Kräutertee aus der J.________. Er habe denselben Tee getrunken wie die Privatklägerin. Auch die Frage, ob er der Privatklägerin gesagt habe, er könne mit direktem Körperkontakt besser arbeiten und es sei ihr freigestellt, ob sie etwas ausziehen wolle, verneinte der Beschuldigte. Dies treffe nicht zu. Er steuere nicht die Sitzung, sondern die Klienten. Er sage nicht, dass er besser arbeiten könne ohne Kleidung. Die Frage, ob sich die Privatklägerin selbständig ausgezogen habe, bejahte der Beschuldigte, er sei rausgegangen und sie habe sich dann ausgezogen. Er habe ihre Hand genommen und gefragt, was ihr wohl sei. Er mache zuerst einen Test, ob es den Kunden wohler sei auf der Haut oder auf den Kleidern. Die Kunden würden ihm dann sagen, was ihnen wohler sei. Je nach dem würden sie dann die Kleider ablegen oder nicht. Die Frage, ob es zutreffe, dass er danach mehrfach mit seinen Händen über die Brust der Privatklägerin und ihren ganzen Körper gefahren sei, konnte der Beschuldigte nicht bestätigen. Er habe einfach mit den Meridianen gearbeitet. Die Meridiane würden oberhalb der Brust durchgehen. Er frage aber immer, ob es den Klienten wohl sei (act. 2/2 S. 5-7). 2.1.4 Es treffe nicht zu, dass er den Druck löse. Er berühre Rücken und Bauch und sie müsse dann den Druck lösen. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie irgendwann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das treffe nicht zu. Er frage das nicht. Diese Behauptung stimme nicht. Während der Behandlung kämen die Themen rauf, die im Körper seien. Aber sie spreche dann selbst diese Themen an. Er wisse nicht mehr, ob sie sexuelle Handlungen angesprochen habe. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin mit den Händen vom Bauch weg zum Venushügel behandelt habe, danach unter die Kleider bis direkt auf ihre Schamlippen gegangen sei und auf diesen mehrmals "geklöpfelt" habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das treffe nicht zu, er gehe nur bis zum Knochen. Er gehe nicht unter die Kleider (act. 2/2 S. 7-8).
Seite 21/46 2.2.1 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2020 führte der Beschuldigte vorab in Ergänzung zu seiner polizeilichen Aussage aus, es stimme nicht, es habe null sexuellen Charakter gehabt. Er sei Energetiker und arbeite mit Energie. Sie sei jederzeit frei gewesen von Anfang bis Schluss. Es habe nie eine Einengung gegeben. Es sei brutal, was sie mit ihm mache. Er habe sie am Anfang gefragt, wie es ihr gehe und auch während der Behandlung, und er habe eine Abschlussfrage gemacht (act. 2/4 S. 2). 2.2.2 Danach schilderte der Beschuldigte grösstenteils in allgemeiner Weise wie eine Therapie bei ihm abläuft. Spezifisch zur Behandlung der Privatklägerin führte er aus, diese habe Shiatsu- Fouton anstelle der Liege gewählt. Sie habe sich auf den Rücken gelegt und er habe den Hara-Befund gemacht. Das sei eine Diagnose am Bauch, er schaue die Meridiane an und schaue, wo er Druck und wo er Leere verspüre. Er behandle die Patienten gesamtheitlich und mache keine Schulmedizin, d.h. heisse, wenn jemand den Ellbogen angeschlagen habe, schaue er nicht nur den Ellbogen, sondern den ganzen Körper an. Während der Behandlung knie er links von ihr. Er habe gespürt, dass bei der Privatklägerin der Fluss nicht so gut gewesen sei und sie tiefe Blockaden gehabt habe. Normalerweise arbeite er nicht so gerne auf der Haut, und es sei für ihn Mehraufwand, aber es lasse mehr Möglichkeiten offen. Manchmal gehe es tiefer und löse mehr. Er berühre sie auf den Kleidern und auf der Haut und frage, was ihr wohler sei. Die Privatklägerin habe sich für die Haut entschieden. Er habe aber ausdrücklich gesagt, dass sie nicht müsse, es solle ihr wohl sein. Beim ersten Mal sei er sehr vorsichtig. Nachdem er sie gefragt habe, was ihr wohler sei, habe er den Raum verlassen und habe ihr die Freiheit gelassen, sich auszuziehen. Dann beginne die Behandlung, er behandle die Meridiane gemäss Befunderhebung. Er gehe dann die Meridiane (Energiebahnen) durch. Später habe sich die Privatklägerin auf den Bauch gedreht, da er auch den Rücken habe behandeln müssen. Die Behandlung gehe von Kopf bis Fuss. (act. 2/4 S. 4). 2.2.3 Auf die Frage, ob die ganze Behandlung auf der Haut stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, nein, zum Teil auf der Haut, zum Teil auf den Kleidern und sehr viel habe auch energetisch stattgefunden, dort berühre er gar nicht. (Auf Nachfrage) Er behandle aus der Aura heraus und berühre nicht. Er gehe ebenfalls auf einzelne Punkte (wie Nadeln) aber berühre nicht. Die Energiearbeit sei seine Spezialität. (Auf Nachfrage) Direkt auf der Haut habe er den Bauch, den Rücken, den Kopf, die Schulter und die Arme behandelt und den Unterkörper habe er auf den Hosen oder energetisch behandelt. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, nach welcher der Beschuldigte die linke Brust und auch den linken Nippel berührt habe, führte der Beschuldigte aus, nein, er habe energetisch gearbeitet. Das sei ihre Wahrnehmung gewesen. Zu Energiearbeit müsse er noch erwähnen, dass diese sogar schmerzhaft wahrgenommen werden könne. Es gebe Leute, die er energetisch behandle und plötzlich "aua" sagen würden, obwohl er sie nicht berührt habe. Wenn er dies höre, stoppe er sofort. (Auf Nachfrage zur Behandlung an der Brust) Die Privatklägerin habe nicht reagiert, sie sei sehr ruhig gewesen. […] Er mache mit den Patienten am Anfang immer ab, dass sie ihm mitteilen, wenn für sie etwas zu stark oder etwas nicht in Ordnung sei. Er frage während der Behandlung immer wieder, ob es angenehm sei, insbesondere bei der ersten Behandlung. (Auf Nachfrage) Die Privatklägerin habe nie geäussert, dass es ihr unangenehm gewesen wäre, bis sie die Praxis verlassen habe. Die Abschlussfrage laute "war alles angenehm? soll ich etwas ändern?". Die Patienten müssten sich also konkret äussern. Erst danach erfolge die neue Terminvereinbarung (act. 2/4 S. 5).
Seite 22/46 2.2.4 Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, nach welcher er ihr mit seinen Händen unter den Kleidern gewesen sei und auf ihre Schamlippen geklöpfelt habe, antwortete der Beschuldigte, er behandle am Unterleib energetisch, ohne zu berühren. Er müsse nicht berühren, um den Fluss der Meridiane herzustellen. Das was hier beschrieben werde, sei die Wahrnehmung der Privatklägerin. Auf die Frage, welchen Zweck die Behandlung auf den Schamlippen gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er sehe es ja nicht körperlich physisch, er behandle dort, wo es nicht fliesse. Das andere sei ihre Wahrnehmung. Die energetische Arbeit sei eine schöne Arbeit, da ohne Berührung Raum gegeben werde und der Fluss wiederhergestellt werde. Auf die Frage, wie er sich die Aussage der Privatklägerin erkläre, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht wie ihre Person reagiere. Jeder Körper sei verschieden. Es sei z.B. wie Platzangst in einem Lift, da reagiere auch jeder anders. Kürzlich habe er einen Patienten gehabt, welcher zu weinen begonnen habe. Auf die Frage nach der von der Privatklägerin geltend gemachten Müdigkeit führte der Beschuldigte aus, er diagnostiziere in der Alternativmedizin nicht. Das sei ihm nicht erlaubt. Er wisse nicht, was die Privatklägerin vorher gemacht habe, vielleicht habe sie nicht geschlafen. Er wisse nicht, ob sie die Augen während der Behandlung offen gehalten habe. Sie sei nicht eingeschlafen. Man würde Schlafgeräusche hören. Es sei nicht die Idee, dass bei ihm geschlafen werde, die Patienten müssten arbeiten und nicht schlafen, sie würden nachspüren, was er arbeite. (Auf Nachfrage) Die Privatklägerin habe sich nach der Behandlung bedankt und fröhlich verabschiedet. Sie habe erwähnt, dass es sehr angenehm gewesen sei und habe ihn zum Abschied noch umarmt. Er habe ein fröhliches Gesicht gesehen. Und sie habe einen neuen Termin vereinbart (act. 2/4 S. 6 ff.). 2.3.1 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 führte der Beschuldigte auf Befragung zusammengefasst aus, der Vorwurf, er habe die Privatklägerin an den Schamlippen berührt, stimme nicht. Er habe keine physischen Berührungen dort gemacht, er arbeite sehr energetisch. (Auf Nachfrage) Sie hätten im Shiatsu immer eine Mutter- und eine Kindhand. Sie würden sich in einem Bereich bewegen und im anderen würden sie energetisch arbeiten, das heisse, er müsse da nicht rein, er bleibe in der Energiezone (SE GD 49/2 S. 3). 2.3.2 Im Übrigen machte der Beschuldigte präzisierende, allgemeine Ausführungen zum Ablauf einer Shiatsu Therapie und wiederholte seine bereits gemachten Angaben zur Bekleidung der Patienten während der Therapie (SE GD 49/2 S. 3-6). 2.3.3 Zur Diagnose bei der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, sie habe erzählt, dass sie in psychiatrisch/psychologischer Behandlung sei. Dass sie Medikamente nehme. Depressionen und er wisse auch nicht mehr. Über den Fuss habe sie etwas gesagt, über die Verletzung, die sie habe. Dann komme die Körperwahrnehmung. Sie habe es gar nicht anschauen wollen. Sie spüre rein und dann hätte sie aufmerksam werden sollen. Deshalb heisse es Transformation Work. Sie reguliere sich selbst, er sei nur Begleiter. Auf die Frage, ob die Privatklägerin die Transformation Work nicht zugelassen habe, antwortete der Beschuldigte, sie habe gefragt, was das mit ihr zu tun habe, was das sei. Sie habe dann so gemacht (Kopfbewegung zur Seite). Sie habe damit wie so zum Ausdruck gebracht, dass sie das nicht interessiere. Das Ziel wäre, dass sie sich selber kennenlerne (SE GD 49/2 S. 6).
Seite 23/46 2.3.4 Auf die Frage, ob er den Unterleib der Privatklägerin behandelt habe und falls ja wie, antwortete der Beschuldigte, energetisch, aber nicht physisch. (Auf Nachfrage) Die Mutterhand sei auf dem Bauch mit der anderen Hand arbeite er energetisch. (Auf Nachfrage) Mit der anderen Hand habe er den Energiefluss gemacht. Jede Berührung sei Freiheit. (Auf Nachfrage, wo seine Energiehand genau gewesen sei). Die Energiehand habe er 5 cm über dem Intimbereich gehabt. Manchmal gehe er hoch, mal zurück, je nachdem, wie viel es zulasse; (Auf Nachfrage, was der Intimbereich sei) die Vulva alles. Die ganze Vulva sei dort. Venushügel, Vulva, Schamlippen, alles, das ganze Thema. Zum Vorwurf, er sei mit seinen Händen unter die Kleidung der Privatklägerin gegangen und habe auf ihre Schamlippen geklöpfelt, sagte der Beschuldigte, vielleicht komme er beim Runtergehen an die Hose, aber nicht hinunter. Dann gehe es weiter mit der Kindhand, und da gehe er dann drauf. Ob das pulsiere, wisse er nicht, aber es habe irgendetwas getan. Was es tue, wisse er nicht. Er berühre energetisch. Es sei wichtig, dass es was tue. Das sei wichtig, deshalb kämen sie zu ihm, denn irgendetwas fliesse nicht dort drin. (Auf Nachfrage) Es sei falsch. Er müsse auch nicht berühren (SE GD 49/2 S. 8-11). 2.4.1 An der Berufungsverhandlung vom 5. September 2022 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und schilderte sehr ausführlich in allgemeiner Weise den Ablauf einer Shiatsu-Therapie. Auf die Frage, wie die Therapie verlaufen sei, als die Privatklägerin auf der Liege gelegen sei, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe den Fouton gewählt. Er habe die Privatklägerin gefragt, was ihr lieber sei, wenn er auf den Kleidern oder auf der Haut arbeite. "Sie" mache immer, was sie wolle. "Sie" sei immer frei. Da sei nie ein Funken Widerstand gewesen. Dann habe sie gesagt, sie möchte lieber, dass er auf der Haut arbeite. Er sei dann rausgegangen und habe die Hände gewaschen. Sie habe dann ihr Oberteil und ihren BH ausgezogen (OG GD 7/4 Frage 20). 2.4.2 Auf die Frage der Verfahrensleitung, ob es ihn überrascht habe, dass die Privatklägerin ihr Oberteil und ihren BH ausgezogen habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das würden sie [gemeint sind wohl die Patientinnen] so machen. Wenn sie Schmerzen hätten, dann würden sie wissen, dass da etwas sei (OG GD 7/4 Frage 21). Auf die Nachfrage, ob es also normal sei, dass Frauen sich in seiner Therapie entblössen, entgegnete der Beschuldigte, nicht bei allen, aber einige würden das wollen (OG GD 7/4 Frage 22). Und bei der Frage, ob er nicht auf die Idee gekommen sei, der Privatklägerin zu sagen, es sei gar nicht nötig, dass sie den BH ausziehe, meinte der Beschuldigte, wenn er "da" drauf sei, dann störe der BH. Wenn er hinten auf dem Rücken sei, dann störe das auch. Da gehe meistens auch der Wirbel durch. Also er rüttle, wenn er da den Rücken habe, dann gehe er da nach vorne und da sei der gesamte Fluss pro Wirbel (OG GD 7/4 Frage 24). Er habe die Privatklägerin behandelt. Die Privatklägerin sei dann zuerst auf dem Rücken gelegen. Am Kopf habe sie einen riesen Druck gehabt. Es sei sein Thema gewesen, was da los sei. Immer wenn er drauf gehe, jede Berührung im Shiatsu sei Freiheit. Shiatsu heisse Fingerdruck. Das heisse, jede Berührung dürfe auftun und fliessen. Der Herzkreislauf-Meridian sei eine Energiebahn, die vom Mittelfinger nach da drüben gehe. Also bis hierhin würde er arbeiten. Wenn man seine Website anschaue, dann sei er auf dem ersten Bild schon so drauf. Es sei klar, dass das ziemlich nah sei. Wenn er da auf der Schulter arbeite, dann sei er schon beim Herzkreislauf- Meridian. Er habe auf der Schulter gearbeitet und sei schon auf der Brust gewesen. Er sei aber nicht auf der Brustmitte gewesen. Er habe schon mehre Male gesagt, dass die ganze Behandlung null sexuellen Charakter gehabt habe. Und er sage ihnen auch, wie das laufe.
Seite 24/46 Die Meisten würden sagen, man solle seine Patientin so behandeln, wie man seine Schwester behandeln würde. Das Ganze habe Null sexuellen Charakter gehabt. Es sei falsch verstanden worden (OG GD 7/4 Frage 25). Er habe die Beine behandelt und die Hüfte. Und bei den Beinen sei es eben so, dass das rechte Bein bei ihr nicht gut gewesen sei. Dieses habe eine Verletzung gehabt. Das heisse, er gehe nicht auf das rechte Bein behandeln, er drücke da nicht rein oder so. Er gehe auf das linke, aber der Meridian fliesse darüber. Das heisse, er behandle die Gegenseite, damit der Meridian hinüber gehe (OG GD 7/4 Frage 32). Er behandle immer das ganze Wesen. Alles, was er nicht berühre, behandle er in der Energiezone. Das sei ein Ovum, so sage man dem im Quantum-Shiatsu Empty Touch (OG GD 7/4 Frage 33). 2.4.3 Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er der Privatklägerin unter die Hose gegriffen habe, führte der Beschuldigte aus, sie könne ja die Augen aufmachen. Wenn irgendetwas gewesen wäre, hätte sie sofort Stopp sagen können. Wenn er jemandem Schmerzen mache, gehe er sofort weg, er erschrecke ja. Er würde in Sekunden stoppen, wenn etwas nicht stimme. Da rufe er 144 an, da habe er keine Scheu (OG GD 7/4 Frage 45). Die Frage, ob er die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie direkt physisch an den Schamlippen berührt habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe sie energetisch berührt, nicht physisch. Die Kindhand sei dabei 5cm darüber gewesen und sei dann weiter hochgegangen; die Mutterhand sei ohnehin auf dem Bauch gelegen (OG GD 7/4 Frage 46 – 48). 2.4.4 Auf die Frage, ob er das elastische Gummiband an der Hose der Privatklägerin berührt habe, antwortete der Beschuldige, das wisse er nicht mehr. Während dem Schaffen gehe er schon drauf. Es könne sein, dass er es verschoben habe. Er wisse es nicht mehr (OG GD 7/4 Frage 58). Auf die Nachfrage, weshalb eine energetische Behandlung im Bereich der Vulva, Schamhügel und Schamlippen nötig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, er behandle sie gesamtheitlich. Er sei kein Arzt. Er schaue das ganze Wesen an. Das gehe vom Bein hoch zum Kopf. Das könnten diejenigen gleich vergessen, die glaubten, sie kämen jetzt genau wegen dem, das hier weh tue. Er spüre dann hinein und merke, das gehe bis zum Oberschenkel. Und manchmal würden die dann sagen, es sei überhaupt nicht das, was sie gedacht hätten. Das komme von einem Ort und gehe zu einem ganz anderen Ort. Die Meridiane würden durch gehen, das sei diese alte asiatische Methodik (OG GD 7/4 Frage 61). Auf die Frage, ob er die die Meridiane und Punkte nennen könne, die durch Vulva, Schamhügel und Schamlippen hindurch gehen, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht mehr, aber er spüre sie, er gehe rein. Aber er wisse es nicht mehr, vor allem nach drei Jahren. Auf Nachfrage nach einer allgemeinen Beschreibung ergänzte der Beschuldigte, das seien die Magen-Meridiane. Und den ganzen Magen-Meridian entlang habe es Tsubos (OG GD 7/4 Frage 63). Wenn die Vulva blockiert sei, dann gehe sie durch den Magen-Meridian. Das fange von aussen an und es könne sein, dass es aufgehe oder halt nicht aufgehe. Es sei wie eine seelische Führung, die sie ausstrahle und auf diese Punkte gehe er dann. Aber Quantum-Shiatsu Empty Touch heisse ja nicht physische Berührung. Da würde er durch das Ganze durchgehen. TCR sei der Punkt aus der chinesischen Medizin und Masunaga sei die Fläche und bei Quantum-Shiatsu habe man das Ganze. Also gehe das recht weit. Und deshalb könne man nicht sagen, ob er jetzt den Punkt getroffen habe oder nicht. Das sei die ganze Behandlung, wo die Energie nicht fliesse. Jede Berührung sei Freiheit, damit es aufgehe. Es sei eine sehr weit entwickelte Methode (OG GD 7/4 Frage 64). Auf Vorhalt der
Seite 25/46 Stellungnahme der Shiatsu-Gesellschaft Schweiz, gemäss welcher Vulva, Scheidenvorhof, Schamlippen und dergleichen wie auch die Brustwarzen weder durch Berühren noch ohne Berührung behandelt würden, führte der Beschuldigte aus, er sei nicht Mitglied des Verbands, er habe sich weiterentwickelt. Er arbeite auf Masunaga und Empty Touch, das sei das gesamte Wesen. Es sei nicht das Gleiche wie Shiatsu, aber es habe sich weiterentwickelt. Und das heisse, wenn man da den Meridian habe, könne man nicht einfach einen Teil des Körpers aussen vor lassen, denn der Meridian gehe hindurch (OG GD 7/4 Frage 66). 2.4.5 Abschliessend führte der Beschuldigte auf die Frage, ob es eine mögliche Erklärung sei, dass die Privatklägerin sich die Berührung nur eingebildet habe, aus, nein, nicht eingebildet, sie spüre es ja. Es werde ja innen warm, im Ganzen. Es könne sein, dass es wärmer werde. Sie spüre ja, dass die Energie fliessen könne. Es sei ja nicht, dass sie nicht fliessen könne. Sie könne ja auch Stopp sagen, aber sie spüre, dass er da rein gehe. Durch die Haut. Nicht physisch. Das sei sein Ding, er wisse auch nicht, was er noch mehr sagen solle. Sie würden es auch unterschreiben und hätten eine Aufklärung. Er wisse nicht, was er noch mehr machen solle (OG GD 7/4 Frage 74). 3. Weitere Beweismittel 3.1 In den Akten finden sich ferner die Behandlungsnotizen von Dr.med. K.________, bei welcher die Privatklägerin seit dem 22. Mai 2019 in psychotherapeutischer Behandlung war (act. 3/5). Gemäss den handschriftlichen Notizen der verschiedenen Therapiesitzungen hat die Privatklägerin den Vorfall vom 5. Juli 2019 verschiedentlich erwähnt. So habe sie an der Sitzung vom 16. Juli 2019 u.a. ausgeführt, sie habe keine Vorerfahrung mit Shiatsu gehabt und sei deshalb verwirrt gewesen über den Verlauf der Behandlung. Der Beschuldigte (Therapeut) habe begonnen, sie am Oberkörper zu behandeln, und sei dann mit seiner Hand in den Schambereich gegangen. Sie habe dies zuerst gar nicht bemerkt, dann aber, als die Hand des Beschuldigten auf ihrer Scham gelegen habe, habe sie sich gewundert und sei verwirrt gewesen (act. 3/5/2 S. 2). An der Therapiesitzung vom 6. Dezember 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe in Bezug auf ihre Anzeige Furcht vor Ihr-werde-nicht-geglaubt und dies löse Ängste aus (act. 3/5/2 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die per Computer erstellten Abschriften der Therapeutin nicht vollumfänglich ihren handschriftlichen Notizen entsprechen. Die Unstimmigkeiten beschlagen die Glaubhaftigkeit dieser Abschriften allerdings nicht (Verweis auf OG GD 1 S. 24). Insbesondere die voranstehend genannten relevanten Aussagen sind sowohl in den handschriftlichen Notizen wie auch in den davon erstellen Abschriften enthalten. 3.2 Sodann hat die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO bei der Shiatsu Gesellschaft Schweiz hinsichtlich des Ablaufs einer Shiatsu-Behandlung eingeholt (act. 3/8). In diesem Bericht führte die Präsidentin der Shiatsu Gesellschaft Schweiz zusammengefasst aus, es gebe eigentlich keine Gründe für eine Behandlung auf der nackten Haut und sie kenne Transformation Work nicht. Es gebe verschiedene Meridiane und Punkte (Tsubos), die sich in der Nähe des Schambereichs befänden. Sie würden die Intimbereiche jedoch nie berühren. U.a. Brustwarzen, äussere Genitalien, Vulva, Scheidenvorhof, Schamlippen, Klitoris würden im Shiatsu nicht behandelt, weder mit noch ohne Berührung.
Seite 26/46 Dem schriftlichen Bericht liegen zahlreiche Beilagen bei, welche die verschiedenen Meridiane und Behandlungszonen (auch im Intimbereich) aufzeigen (act. 3/12). 3.3 Ferner wurden das Mobiltelefon und das Notebook des Beschuldigten sichergestellt und mittels forensischer Datensicherung ausgewertet (act. 3/13). Diese Massnahme zeitigte keine relevanten Ergebnisse. 4. Würdigung der Aussagen 4.1 Privatklägerin 4.1.1 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzumerken, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) aussagte. Sodann ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Privatklägerin kam aufgrund der Referenz des Freundes ihrer Schwester zum Beschuldigten in die Therapie. Die Privatklägerin ist somit praktisch eine Zufallsbegegnung des Beschuldigten, kennt ihn folglich kaum und hat insgesamt überhaupt keinen Grund, ihm ein Übel in der Form der Strafverfolgung zu wünschen. Die Privatklägerin ist damit glaubwürdig. 4.1.2 Im Übrigen können in den Aussagen der Privatklägerin mehrere Realkennzeichen ausgemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, schilderte sie an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 den Ablauf der Shiatsu-Behandlung detailliert und anschaulich. Die Behandlung im Brustbereich sowie die Berührung der Schamlippen beschrieb die Privatklägerin sehr bildhaft und mit charakteristischen Einzelheiten (OG GD 1 S. 19 Rz. 3.2.2). Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten und die geschilderten Überlegungen während der Behandlung sprechen für eine erlebnisbasierte Erzählung. Schliesslich unterlässt es die Privatklägerin auch, den Beschuldigten (noch) stärker zu belasten, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre, was genau so wie das Einräumen von Wissenslücken ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit grundsätzlich glaubhaft. 4.1.3 Allerdings hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 deutlich weniger detailliert und bildhaft ausfiel. Das Kerngeschehen schilderte sie relativ knapp. Mit der Verteidigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin einige Ungenauigkeiten bzw. Widersprüche enthalten. Unstimmig ist hier die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei über ihre Brust und ihren Nippel gefahren, was die Privatklägern weder an der polizeilichen Einvernahme noch gegenüber ihrer Therapeutin erwähnt hatte. Laut Aussage der Privatklägerin vom 13. September 2019 habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Haut ein Beispiel wegen Patienten mit Brustkrebs erwähnt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie am 29. Oktober 2020 auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, sie habe an eine gute Kollegin ihrer Schwester gedacht, welche Brustkrebs habe und ebenfalls beim Beschuldigten in Behandlung sei (act. 2/3, Frage 26). Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, vom Beschuldigten gefragt worden zu sein, ob sie schon einmal gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr oder eine sexuelle Handlung erlebt habe (act. 2/1, Frage 6; act. 2/3,
Seite 27/46 Frage 12). Unterschiede in den Aussagen finden sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts: Während die Privatklägerin am 13. September 2019 aussagte, der Beschuldigte habe sie auf Bauchhöhe behandelt und dann nach dem Erleben von ungewolltem Geschlechtsverkehr gefragt, erklärte sie am 29. Oktober 2020, er habe die Frage gestellt, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. In der Einvernahme vom 13. September 2019 berichtete die Privatklägerin, sie habe sich auf Anweisung des Beschuldigten auf den Bauch gedreht und er sei mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe der Pobacken gegangen (D 2/1, Frage 6). Am 29. Oktober 2020 erklärte sie auf konkrete Nachfrage, sie habe nie auf dem Bauch gelegen, sondern nur auf dem Rücken (act. 2/3, Frage 42). Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von Hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht (act. 2/3, Frage 42). Zur Vereinbarung eines zweiten Behandlungstermins schilderte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr einen zweiten Termin für Anfang August vorgeschlagen, sie habe diesen aber dann später per Mail abgesagt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie bei ihrer zweiten Einvernahme - auf Nachfrage zur Verabschiedung -, sie habe dem Beschuldigten beim Abschied gesagt, dass sie sich allenfalls für einen zweiten Termin melden werde (act. 2/3, Frage 48). 4.1.4 Grundsätzlich kann bei erlebnisbasierten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können. Zu erwarten ist Konstanz insbesondere bei Aspekten des Kerngeschehens; bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, dem Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen sowie Schätzungen ist Inkonsistenz eher wahrscheinlich (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff). Allerdings werden auch Erinnerungen an reale Ereignisse mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt und verblassen mit der Zeit (Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, in: Know-how 2009, S. 215). 4.1.5 Die voranstehend aufgeführten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten können mehrheitlich mit der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 5. Juli 2019 bzw. der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am
29. Oktober 2020 erklärt werden. So ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung betreffend das Nebengeschehen verblasst und sich teilweise verändert. So vermag beispielsweise der Widerspruch hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung auf der Brust wegen Brustkrebs die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu erschüttern. 4.1.6 Die Privatklägerin macht an ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme vor der Vorinstanz eher einen introvertierten, selbstreflektierenden, nachdenklichen, rationalen und schüchternen Eindruck, was ihrer eigenen Beschreibung von sich selbst entspricht (SE GD 49/2/2). Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Psychologin mit hohem Bildungsniveau. Sodann liegen keine Hinweise für Bewusstseins- oder Wahrnehmungsstörungen vor, auch wenn die Privatklägerin vermutlich wegen depressiven Episoden in psychologischer Behandlung war. Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und vor Gericht erscheinen sehr glaubhaft. Insbesondere die Erstaussage vom 13. September 2019 war sehr präzise und detailliert und enthält verschiedene Beschreibungen von Selbstreflektion. So fragte sie sich beispielsweise, was die Frage nach Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit ihrem Leiden zu habe, oder weshalb der Beschuldigte jeweils das Behandlungszimmer verlassen habe und danach nach
Seite 28/46 Desinfektionsmittel gerochen habe (act. 2/1 S. 4). Auch sind keine Übertreibungen oder Dramatisierungen ersichtlich. Die zweite Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 erfolgte ca. eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall bzw. mehr als ein Jahr nach der polizeilichen Einvernahme. Die zwischen diesen beiden Einvernahmen verstrichene Zeit vermag einige Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin zu erklären, so dass diese Abweichungen bzw. Widersprüche nicht als Zeichen einer Falschaussage gewertet werden können. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme angab, sie habe sich auf den Bauch gedreht, während sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festhielt, sie sei nie auf dem Bauch gelegen, ist eher als Nebenpunkt zu bewerten und tritt vor der klaren Schilderung des Kerngeschehens ("Griff in die Hose", "pochen") in den Hintergrund. 4.2 Beschuldigter 4.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, bestreitet er doch durchgehend, die Privatklägerin mit der Hand an der Brust oder an den Schamlippen berührt zu haben. Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner spontanen, freien Erzählung kaum auf das Kerngeschehen einging und die eigentliche Shiatsu-Behandlung nur relativ kurz umschrieb (OG GD 1 S. 14 Rz. 1.2.3.1). Allerdings ist diese Auffälligkeit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend als Indiz gegen eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten. Denn sofern es zu keinem Übergriff gekommen sein sollte, wäre nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Shiatsu-Behandlung nicht in Erinnerung geblieben ist und er sich stattdessen besser an das Vorgespräch erinnern konnte. In diesem Fall unterschiede sich das "Kerngeschehen" aus Sicht des Beschuldigten stark von demjenigen, welches die Privatklägerin geltend machte. 4.2.2 Auffällig ist hingegen, dass der Beschuldigte mehrere Male in allgemeiner, unpräziser Weise auf ihm gestellte Fragen antwortete, was sich insbesondere auch an der Berufungsverhandlung zeigte. Mit der Vorinstanz kann darin eine gewisse Ausweichtendenz festgestellt werden. So redet der Beschuldige ungewöhnlich oft am Thema vorbei und drückt sich vor klaren Aussagen zur konkret durchgeführten Behandlung, während er zu irrelevanten Aspekten überlange Ausführungen macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin an der ersten Einvernahme zu diskreditieren versuchte (OG GD 1 S. 17; act. 2/2 Ziff. 47). Allerdings ist diesen Elementen nicht allzu viel Gewicht beizumessen, zumal hinsichtlich des Geschehensablaufes insb. drei Phasen relevant sind: Der Griff unter die Hose, die Berührung der Brust sowie die Frage, ob die Idee zur Entblössung des Oberkörpers der Privatklägerin vom Beschuldigten gekommen ist (im Sinne einer unnötigen Sexualisierung des Kontaktes bzw. unüblich bei einer Shiatsu-Behandlung). Die wesentlichen Passagen machen in zeitlicher Hinsicht nur eine kurze Sequenz aus, so dass keine allzu detaillierten Ausführungen des Beschuldigten erwartet werden können, zumal aus seiner Sicht bzw. gemäss seinen Angaben in dieser Zeitspanne nichts Aussergewöhnliches passiert sein soll. 4.2.3 Unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe die Sitzung gesteuert und sich selbständig unter Entblössung der Brüste ausgezogen, nachdem er das Zimmer verlassen habe, ohne dass er gesagt hätte, er könne ohne Kleidung besser arbeiten
Seite 29/46 (act. 2/2 Frage 25). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage (OG GD 7/4 Frage 49). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin - die sich selber als schüchtern und zurückhaltend beschrieb (act. 2/3 S.13 "Ich bin von der Person eher scheu und zurückhaltend und traute mich in diesem Moment einfach nicht"), zum ersten Mal an einer Shiatsu-Behandlung teilnahm und insbesondere noch nie zuvor eine Behandlung beim Beschuldigten absolvierte - von sich aus auf die Idee kommen sollte, ihr Tanktop sowie ihren BH auszuziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Bild von der "führenden" Klientin und dem passiv begleitenden Therapeuten nicht stimmig. Denn der Beschuldigte sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme ebenfalls aus, die Privatklägerin habe wirr auf ihn gewirkt und die Wahrheit nicht wahrhaben wollen (act. 2/2, Frage 15). Sie habe den Kopf weggeschwenkt und sich den Themen nicht stellen wollen (act. 2/4, Frage 7). Diese Aussagen sind kaum vereinbar mit den weiteren Angaben, die Privatklägerin habe von sich aus Themen angesprochen, die im Körper seien und die Sitzung aktiv gesteuert und dabei aktiv und ohne vorherige Anregung des Beschuldigten ihre Brüste entblösst. 4.2.4 Ebenfalls inhaltlich eher wenig überzeugend sind die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem konkreten Grund für die "energetische Berührung" der Gegend Schamlippen/Vulva, wo die Privatklägerin eine körperliche Berührung spürte. So ist betreffend diese Aussagen des Beschuldigten vorab einmal festzuhalten, dass er anlässlich seiner freien Schilderung des Sachverhalts in der ersten Einvernahme noch nicht davon spricht, dass er eine energetische Behandlung der Vulva, etc. der Privatklägerin vorgenommen hatte oder dass eine solche notwendig war (act. 2/2 Ziff. 4). Auch anlässlich der zweiten freien Schilderung des Sachverhalts an der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nennt er eine entsprechende energetische Behandlung der Vulva etc. der Privatklägerin nicht (act. 2/4 Ziff. 7). So werden beim Shiatsu nach den Angaben des Shiatsu-Gesellschaft die Bereiche der primären weiblichen Geschlechtsteile nicht behandelt. Die Shiatsu-Gesellschaft belegt dies mit Dokumenten über den Verlauf der Meridiane, welche im Bereich der primären weiblichen Geschlechtsteile - soweit ersichtlich - die Gegend von Schamlippen, Vulva etc. nicht direkt berühren, sondern primär an der Oberschenkelinnenseite verlaufen (act. 3/12 Beilage 4, Chart von Shizuto Masunaga, auf dessen Shiatsu-Lehre sich der Beschuldigte gemäss OG GD 7/4 Ziff. 66 grundsätzlich beruft). Der Beschuldigte bestreitet dies nicht und argumentiert, dass er im Rahmen der von ihm praktizierten Shiatsu-Behandlung mit bestimmten Zusatzelementen ("Transformation Work"; "Quantum-Shiatsu"; "Empty Touch") eine ganzheitliche Behandlung bzw. eine Behandlung des gesamten Wesens vorgenommen habe. Warum dafür aber eine -unbestrittenermassen weder vorher verbal angekündigte oder sonst wie gegenüber der Privatklägerin von der Notwendigkeit her erklärte - "energetische Berührung" des Intimbereichs und insb. der Vulva, etc. notwendig war, erläutert er nicht. Wenn der Beschuldigte auf die entsprechende Frage 64 des Gerichts antwortet "Also wenn die Vulva schon blockiert ist, gehen sie durch den Meridian. Das fängt von aussen an und es kann sein, dass es aufgeht oder halt nicht aufgeht […]" oder bei Frage 66 des Gerichts angibt "Und das heisst, wenn sie da den Meridian haben, können sie nicht einfach ein Teil des Körpers aussen vor lassen", dann kann daraus keine schlüssige und nachvollziehbare Aussage betreffend die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva erkannt werden. Dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage ist, eine schlüssige bzw.
Seite 30/46 nachvollziehbare Erklärung für die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva, etc. der Privatklägerin vorzubringen, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Gleichfalls ist vom Ablauf des Geschehens her letztlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die "energetische Berührung" nicht vorher mündlich ankündigte und den Grund dafür erklärte sowie nach dem Einverständnis fragte, wenn er doch gemäss eigenen Aussagen davon ausging, dass die Privatklägerin effektiv körperlich eine Berührung an der Vulva, etc. durch seine energetische Behandlung spüren kann. 4.2.5 Starke Hinweise auf eine unwahre Darstellung sind ausserhalb der vorstehend genannten Themenkreise gemäss Ziff. 4.2.2 bis 4.2.4 nicht zu sehen, zumal die strafrechtlich relevanten Passagen vermutlich nur einen kleinen Bruchteil der zweistündigen Behandlung ausmachten. Folglich hätte sich der Beschuldigte nicht allzu viel ausdenken müssen, um die Unwahrheit darzustellen. 5. Fazit 5.1 Letztlich ist entscheidend, dass es keine Anzeichen für eine bewusste falsche Aussage der Privatklägerin gibt. Diese ist wie dargelegt sehr glaubwürdig und konnte auch überzeugend glaubhaft den Vorfall mit dem "in die Hose greifen" schildern. Ferner scheint auch eine Auto- oder Fremdsuggestion ausgeschlossen, da keinerlei Hinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin erkennbar sind und diese deutlich zu Protokoll gab, dass sie die Berührung von Anfang an wahrnahm und sich ihre Unsicherheit darauf bezog, wie dies genau einzuordnen ist (vgl. OG GD 1 S. 24. ff.; SE GD 49/1 S. 7: "Ich wusste, dass die Berührungen stattgefunden haben. Mehr das erste, dass das nicht in Ordnung war."). So werden bei Suggestionen grundsätzlich zwischen Falschinformationseffekten und Pseudoerinnerungen unterschieden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431 ff.). Falschinformationseffekte sind vorliegend ausgeschlossen, denn nur die Privatklägerin hatte eine unmittelbare Wahrnehmung über die Geschehnisse während der Behandlung durch den Beschuldigten, und sie konnte diesbezüglich von einem Dritten nicht falsch informiert werden. Auch Pseudoerinnerungen sind vorliegend nicht plausibel. So werden diese (häufig, aber nicht ausschliesslich) bei Kindern durch einen intensiven Befragungsprozess hervorgerufen. Vorliegend erfolgte das Berichten der Privatklägerin indessen unmittelbar nach dem Vorfall, indem sie ihre Schwester aktiv telefonisch kontaktierte und darüber informierte (act. 2/3 Ziff. 54; GD SE 49/1 S. 6). Auch aus den handschriftlichen Protokollen betreffend die Sitzung der Privatklägerin bei ihrer Therapeutin vom 16. Juli 2019 sind keine Anzeichen betreffend einen Suggestionsprozess ersichtlich, zumal die Privatklägerin das Thema von sich aus vorbrachte (act. 3/5/2). Weder musste sich die Privatklägerin intensiv um Erinnerungen bemühen, noch erfolgten die Erinnerungen erst nach solchen Bemühungen und nahmen quantitativ mit der Zeit zu (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1434, Tabelle 9). Vielmehr nahmen vorliegend die Anschuldigungen zwischen der ersten und zweiten Einvernahme ausserhalb des Kerngeschehens ("Griff in die Hose") eher ab. Anzeichen für einen Suggestionsprozess gibt es damit nicht. Eine entsprechend starke Beeinflussung der Privatklägerin über einen wesentlichen Punkt
Seite 31/46 des Kerngeschehens, welche eine Pseudoerinnerung hervorgerufen hätte, wäre auch aufgrund ihres kognitiven Niveaus (Psychologin mit Universitätsabschluss) nur schwer vorstellbar. 5.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin nur mit einer bewussten falschen Anschuldigung oder mit einer wahren Aussage erklärbar. Eine Fehlwahrnehmung wegen Depression, Müdigkeit oder geschlossener Augen scheint nicht plausibel. Aufgrund der Kleider, welche die Privatklägerin an jenem Tag trug, d.h. Slip, Turnhose und Leggins, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sie sich den Griff in die Hose (inkl. dem späteren entfernen der Hand aus den eng anliegenden Slip, Turnhose und Leggins) nur eingebildet hat, auch wenn die Privatklägerin nicht klar sagen konnte, ob der Beschuldigte mit einer oder mit zwei Händen in die Hose griff. Der Griff muss insbesondere aufgrund der enganliegenden Leggins deutlich spürbar gewesen sein. Während das "Klöpfeln" auf der Schamlippe für sich allein gesehen ggf. noch mit einer Fehlwahrnehmung erklärt werden könnte, gilt dies für das Anheben der Leggins nicht. Auch die Möglichkeit, dass die Privatklägerin ein "Klöpfeln/Pochen" aufgrund einer Fehlwahrnehmung bzw. eines "Energieflusses" (wie der Beschuldigte argumentiert) gespürt und anschliessend den Griff in die Hose autosuggestiv ergänzt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte zwar, dass die energetische Behandlung von seinen Patienten auch gespürt werden könne und er führt u.a. Wärme und Schmerzen an, welche seine Patienten bei einer energetischen Behandlung schon körperlich wahrgenommen hätten. Ob dies naturwissenschaftlich oder empirisch belegbar ist, kann dabei offen bleiben. Denn ein Wärmegefühl oder ein Schmerzgefühl unterscheidet sich von der Wahrnehmung her deutlich vor einem Griff mit der Hand unter Hose, enge Leggins und Slip in den Schambereich mit anschliessenden Berührungen im Schambereich und dem Entfernen der Hand aus der Hose. Eine solcher Berührungsablauf kann dabei auch deutlich wahrgenommen werden, wenn die Augen geschlossen sind und die berührte Person müde ist. Entsprechend überzeugt die vorgebrachte Theorie des Beschuldigten, die Privatklägerin habe effektiv beim vermeintlichen Griff in die Hose nur seine energetische Behandlung gefühlt und sich deswegen ihre Aussagen erklären lassen würden, nicht. Ferner gibt es keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin effektiv weggetreten war oder die Zusammenhänge nicht mehr verstand, wird dies doch weder von der Privatklägerin noch vom Beschuldigten geltend gemacht. 5.3 Folglich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie vom 5. Juli 2019 bis auf die Höhe des Venushügels oberhalb der Kleidung im Bauchbereich behandelte. Dann ging er mit einer oder mit zwei Händen unter die Kleidung (Slip, Leggins und Turnhose) der Privatklägerin und berührte diese direkt an den Schamlippen. Während einer unbestimmten Zeitdauer klöpfelte er wiederholt auf die Schamlippen der Privatklägerin. Die Privatklägerin war während dessen wach und hielt die Augen geschlossen. 5.4 Mit der Vorinstanz kann hingegen nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Privatklägerin an der Brustwarze berührte, erwähnte die Privatklägerin eine solche Berührung doch weder an ihrer ersten Einvernahme noch in der Therapie bei Dr.med. K.________. Zwar ist durchaus auch denkbar, dass es sich, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt hat und die Privatkläger bereits an der Einvernahme vom 13. September 2019 die Brustwarze
Seite 32/46 mitgemeint habe, als sie beschrieb, wie der Beschuldigte "oberhalb der Brust" bzw. "an [ihren] Brüsten oder Brust" gearbeitet habe (act. 2/1). Angesichts der bereits erwähnten übrigen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zum Randgeschehen, d.h. des Geschehens, welches nicht direkt mit dem "Griff in die Hose" zusammenhängt, kann die Berührung der Brustwarze allerdings nicht mit Sicherheit als erstellt gelten. In dubio pro reo ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht an der Brustwarze berührte (OG GD 1 E. II/3.3.3). 5.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem gerichtlich festgestellten äusseren Tatablauf, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Ein fahrlässiges Missverständnis kann bei einem Griff in die Hose einer Patientin ausgeschlossen werden. VI. Rechtliche Grundlagen und Subsumption 1.1 Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1). 1.2 Die Vorinstanz hat die spezifische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schändung bei Frauen, die sich in einer medizinischen Behandlung befinden, zutreffend zusammengefasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 29). Hervorzuheben ist an dieser Stelle BGE 133 IV 49, in welchem das Bundesgericht zur Behandlung einer Patientin durch einen Therapeuten festhielt, der Irrtum der Patientin, der auf täuschenden Angaben des Therapeuten beruhte und dazu führte, dass sie erst verspätet ihren Abwehrwillen bilden konnte, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bedeutend. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Therapeut im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass die Patientin den Angriff nicht habe erkennen können (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). 1.3 Nimmt etwa ein Arzt oder Physiotherapeut - gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendigkeit - unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin
Seite 33/46 vor, so wird deren Widerstandsunfähigkeit bejaht, weil die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen resp. als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt (z.B. bäuchlings auf einer Massageliege) nicht überblickt. Entscheidend ist das therapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein. Duldet das Opfer die Handlung nur, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht hingegen keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn von Art. 191 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1). 1.4 Ob die Lage einer Patientin bei einem Therapeuten für die Bejahung der Widerstandsunfähigkeit entscheidend ist, geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei hervor. Einerseits führte das Bundesgericht zur Rückenlage einer Patientin aus, bei dieser sei die Sicht der Geschädigten auf die Handlungen des Beschwerdegegners nicht eingeschränkt. Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische Indikation geduldet. Dies allein reicht für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht aus, womit der Beschwerdegegner den Tatbestand der Schändung nicht erfüllt" (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 E.3.4.3). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht hinsichtlich zweier auf dem Rücken liegender Frauen hingegen fest: "Die Berührung ihrer Geschlechtsteile aber überraschte sie. Als sie diese Berührung realisierten, war der Tatbestand von Art. 191 StGB bereits vollendet. Es handelte sich um eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit. Zutreffend nimmt die Vorinstanz hingegen unter den festgestellten Umständen an, nach dem ersten massiven Übergriff am 10. Juli 2006 (Massage der Klitoris) sei der anschliessende zweite Übergriff (Eindringen mit der Fingerspitze in die Scheide) nicht mehr dermassen überraschend erfolgt, dass Widerstandsunfähigkeit angenommen werden könnte. Das war keine "übliche" Massage mehr. Dass diese Patientin beim ersten Übergriff am 10. Juli 2006 in Rückenlage und beim anschliessenden zweiten in Bauchlage war, erweist sich somit nicht als entscheidend." (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). 1.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass die Lage einer Patientin (Rücken- oder Bauchlage) nur einer von mehreren Faktoren ist, der für die Annahme einer für die Erfüllung des Tatbestands der Schändung erforderlichen Widerstandsunfähigkeit von Bedeutung ist. Entscheidend ist somit das Überraschungsmoment, d.h. inwiefern ein Übergriff für die Patientin überraschend erfolgt. Der Irrtum über die Annahme einer medizinischen Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen. 2.1 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, aber solchen Eingriffen insofern vergleichbar sind, als dass sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die Intensität des sexuellen Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 StGB somit gering sein.
Seite 34/46 Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 2.2 Die tätliche sexuelle Belästigung (erste Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB) erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme. Ausreichend sind bereits weniger intensive Belästigungen, als das direkte Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen; bereits das klar zudringliche Betasten von Brüsten, Po oder auch den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen (etwa Oberschenkel oder Unterbauch), auch über den Kleidern, oder das Anpressen und Umarmungen sind als sexuelle Belästigung zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1, 1.4). 2.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (Isenring, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 198 StGB N 28). 3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag die Privatklägerin im relevanten Behandlungszeitraum flach auf einem Shiatsu-Fouton auf dem Rücken, wobei der Kopf auf einem Kissen lag und dadurch leicht erhöht war. Dabei trug sie einen String, enganliegende Leggins sowie darüberliegende Shorts. Der Beschuldigte behandelte die Privatklägerin zunächst auf dem Bauch bis zum Venushügel oberhalb der Kleidung, bevor er der Privatklägerin unter die Kleidung griff und sie direkt an ihren Schamlippen berührte. 4. Sodann handelt es sich bei der Berührung der nackten weiblichen Geschlechtsteile und damit der Schamlippen um eine eindeutig sexualbezogene Verhaltensweise, sofern keine medizinische oder therapeutische Notwendigkeit für die Berührung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4). Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin im Rahmen einer gesamtheitlichen Therapie im Bereich der Vulva, Schamhügel und Schamlippen energetisch behandelt zu haben. Ob eine energetische Behandlung in dieser Körperregion therapeutisch notwendig war, kann an dieser Stelle aber offen bleiben, da gemäss dem erstellten Sachverhalt von einer direkten, physischen Berührung der nackten Schamlippen durch den Beschuldigten auszugehen ist. Und dass es eine medizinische bzw. therapeutische Indikation für diese Berührung gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Vielmehr wurde vom Beschuldigten ausgeführt, er müsse nicht physisch berühren, dies sei nicht notwendig. Da somit unbestrittenermassen keine medizinische Indikation für die Berührung der Schamlippen bestand, hatte das fragliche "Klöpfeln" sexualbezogenen Charakter. Die Berührung der Schamlippen ist damit als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren. 5.1 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Augen während dem fraglichen Vorfall geschlossen hielt und somit nicht in der Lage war, die bevorstehende sexuelle Handlung visuell zu erkennen bzw. zu erahnen. Mit einem Gynäkologenstuhl, bei welchem die Bewegungsfreiheit der Frauen eingeschränkt wird, ist die Lage der Privatklägerin allerdings nicht vergleichbar. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer unbestimmten Dauer über den Kleidern bis zum Venushügel im Bauchbereich behandelte. Diese Berührungen stellen noch keine sexuellen Handlungen im vorerwähnten Sinn dar, könnten aber darauf hingedeutet haben, dass der Beschuldigte bereit
Seite 35/46 war, weitergehende Berührungen im Intimbereich vorzunehmen. Der Beschuldigte schuf sodann bereits dadurch eine sexualisierte Atmosphäre, indem er die Privatklägerin veranlasste, ihr Oberteil und ihren BH auszuziehen. Die Behauptung, es sei die Privatklägerin gewesen, welche die Sitzung gesteuert und von sich habe oben ausziehen wollen, ist wie gezeigt unglaubhaft. Vielmehr sind diese Umstände als Indizien dafür zu werten, dass der Beschuldigte schon früh beabsichtigte, die Therapie in eine sexualisierte Richtung zu lenken und sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen. 5.2 Sodann ist zu bedenken, dass es sich bei den Kleidern, welche die Privatklägerin am Unterleib trug, um einen Slip, eine enganliegende Leggins und eine darüber liegende Shorts handelte. Insbesondere die Leggins sind bekannterweise aus elastischem, dünnem Stoff, welcher direkt auf der Haut aufliegt bzw. diese eng umfasst. Zudem werden Leggins jeweils von einem ebenfalls elastischen Gummiband am Hosensaum zusammengehalten. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin vom Bauch her kommend direkt an ihren Schamlippen berühren konnte, musste er deshalb diese enganliegenden Leggins mit Sporthose sowie den String anheben, um mit seinen Händen bzw. seiner Hand darunter gleiten zu können. Dieser Vorgang, d.h. das Anheben des Hosenbunds der Leggins, muss einerseits wie dargelegt deutlich spürbar gewesen sein und andererseits auch einige Augenblicke gedauert haben und als letztes aber eindeutigstes Anzeichen dafür gelten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass das Anheben der Leggins und der Griff in die Hose in einer fliessenden Bewegung und derart unmittelbar nacheinander passierte, als dass diese Vorgänge nicht in zeitlich separate Phasen aufgeteilt werden könnten. 5.3 Aufgrund der voranstehenden Umstände, welche der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlung vorhergingen, kann nicht gesagt werden, dass vom äusseren Ablauf her der fragliche Übergriff derart überraschend erfolgte, als dass die Privatklägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, Widerstand zu leisten. Mit der Vorinstanz ist somit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin auf das Anheben ihrer Leggins - nach rein objektiven Massstäben und ohne konkrete Wertung des Verhaltens der Privatklägerin - nicht hätte reagieren und damit die Berührung ihrer Schamlippen hätte verhindern können. Eine Widerstandsunfähigkeit begründet durch ein Überraschungsmoment liegt somit nicht vor. 5.4 Ferner sind auch keine anderen Elemente, welche eine Widerstandsunfähigkeit begründen könnten, auszumachen. So war die Privatklägerin wie gezeigt während der ganzen Therapie wach, womit die auf schlafende Opfer ausgerichtete Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Sodann führte die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie sei im Moment des Übergriffs überfordert gewesen und habe einen Moment gebraucht, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, nicht in Ordnung gewesen sei (act. 2/1 S. 6). Damit scheint die Privatklägerin im Moment des Übergriffs zumindest teilweise einem Irrtum einer medizinischen Indikation der Behandlung unterliegen zu sein, um sich über den sexualbezogenen Charakter der Handlungen des Beschuldigten klarzuwerden. Dieser Irrtum über die Annahme über die medizinische Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1).
Seite 36/46 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin keine Widerstandsunfähigkeit vorlag, so dass ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Schändung gemäss Art. 191 StGB fehlt. Ein Schuldspruch wegen Schändung kommt somit nicht in Betracht. 6. Wie gezeigt hat der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Privatklägerin vorgenommen (E. V/4). Diese sexuelle Handlung stellt ohne Weiteres eine tätliche sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB dar, zumal die Berührung der Schamlippen zweifelsfrei eine körperliche Kontaktaufnahme beinhaltet. Es versteht sich von selbst, dass ein Durchschnittsbetrachter eine derartige Berührung mit Sexualität in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 7. Sodann fühlte sich die Privatklägerin durch die an ihr vorgenommene sexuelle Handlung belästigt. Dabei ist diesbezüglich unerheblich, ob sich die Privatklägerin anfänglich in einem Irrtum über die medizinische Indikation der Behandlung befunden hat. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Patientin Opfer einer sexuellen Belästigung, wenn sie sich im Intimbereich berühren lässt, weil sie glaubt, dies zur Heilbehandlung notwendig, wenn die "Behandlung" rein sexuell motiviert ist und keine therapeutische Notwendigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2). Die Tatsache, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage einige Zeit brauchte, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte gemacht hatte, nicht in Ordnung war, ändert somit nichts daran, dass sie sich belästigt fühlte. Folglich stellt die Berührung der Schamlippen, also das "Klöpfeln" auf den Schamlippen, eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB dar. 8. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass eine direkte physische Berührung der Schamlippen therapeutisch gesehen nicht erforderlich ist. Die gemäss dem erstellten Sachverhalt vorgenommene Berührung der Schamlippen durch den Beschuldigten kann somit mangels Alternativen nur aufgrund eines sexuellen Motivs des Beschuldigten, d.h. wissentlich und willentlich erfolgt sein. So kann auch eine versehentliche Berührung ausgeschlossen werden, da das Anheben der Leggins, das Klöpfeln etc. nicht im Rahmen einer ungeschickten Bewegung unbeabsichtigt passieren können. 9. Der Beschuldigte ist mithin der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Sanktion 1. Wer sich der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldigt macht, wird mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 StGB bestimmt (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 20). Nach dieser Bestimmung bemisst der
Seite 37/46 Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 106 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich dieselben Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Heimgartner, a.a.O., Art. 106 StGB N 24). Demnach bestimmt das Gericht die Höhe der Busse nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2.1 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, geboren in den Jahren 2011, 2013 und
2017. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'649.75 und ein Vermögen von CHF 55'623.00 zu verfügen (SE GD 49/2/1). 2.2 An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, es habe keine Veränderungen gegeben. Er arbeite immer noch als selbständiger Shiatsu-Therapeut und er habe zurzeit recht viel Arbeit, da die Leute ziemlich angeschlagen seien. Es laufe sehr gut. Er sei Angestellter der GmbH und verdiene CHF 10'000.00 pro Monat, wobei seine Frau Stammanteilseignerin der GmbH sei. Wieviel Gewinn die GmbH im letzten Jahr erzielte, konnte der Beschuldigte nicht sagen, aber es sei gerade so viel, dass man die Familie davon unterhalten könne. Jetzt laufe es gerade ein wenig besser, so dass er CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf dem Konto habe, aber man werde nicht reich als Therapeut. Seine Frau sei nicht erwerbstätig (OG GD 7/4 S. 3). Auf dem im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeholten Strafregisterauszug waren keine neuen Strafuntersuchungen oder Verurteilungen des Beschuldigten verzeichnet (OG GD 7/3). 3. Die objektive Tatschwere umschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und bewertet diese nach objektiv bestimmbaren Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 77). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin aufgrund eines körperlichen Leidens zu einer Shiatsu-Therapie beim Beschuldigten anmeldete und darauf vertrauen durfte, dass der Beschuldigte die Behandlung lege artis durchführte. Die tätliche sexuelle Belästigung betraf sodann mit der Schamlippe einen äusserst intimen Bereich. Dass die Berührung unter der Sporthose, Leggins und String erfolgte, ist weiter verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass teilweise noch schwerwiegendere tätliche sexuelle Belästigungen vorstellbar sind. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als recht schwer zu verorten. 4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere geht es um den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird. Es stellt sich die Frage, wie ihm die objektive Tatschwere anzurechnen ist, bzw. ob sich Gründe finden lassen, die seine Tat in einem günstigeren oder einem schlechteren Licht erscheinen lassen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 142). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass
Seite 38/46 der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Dabei war ihm bewusst, dass die Privatklägerin ihm bis zu einem gewissen Grad ausgeliefert war und ihm aufgrund seiner Stellung als Therapeut auch vertraute. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die sein Handeln in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten, so dass das Tatverschulden auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei mittelschwer zu belassen ist. 5. Neben dem Tatverschulden kommt es bei der Berechnung der Busse auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Beim diesem handelt es sich um einen 47-jährigen Shiatsu-Therapeuten, der ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'649.75 erwirtschaftet und damit seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder versorgt. Bei der GmbH, bei welcher der Beschuldigte angestellt ist, ist die Frau Stammanteilshalterin, sodass die der Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel leicht höher sein dürften als der genannte Betrag, der dem Beschuldigten monatlich ausbezahlt wird. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte selbst angab, zur Zeit laufe es sehr gut, so dass die GmbH CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf dem Konto habe. In finanzieller Hinsicht gibt es somit keinen Grund, eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anzunehmen. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen, ist doch anzunehmen, dass seine Karriere als Shiatsu-Therapeut durch den vorliegenden Schuldspruch beeinträchtigt wird. Entsprechend ist trotz des recht schweren Tatverschuldens eine Busse leicht unterhalb der Mitte des Strafrahmens auszufällen. Eine Busse von CHF 4'000.00 erweist sich folglich als angemessen. 6.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Eine vorläufige Festnahme i.S.v. Art. 217 ff. StPO ist als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren (Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 17). Der Anrechnungsfaktor entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). 6.2 Der Beschuldigte wurde am 26. November 2019 vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt (D 4/2). Der Austritt erfolgte gleichentags (D 4/6). Dem Beschuldigten ist folglich ein Tag Haft im entsprechenden Umfang von CHF 100.00 an die Busse anzurechnen Der Beschuldigte hat somit von der auszufällenden Busse von CHF 4'000.00 nur den Teilbetrag von CHF 3'900.00 effektiv zu bezahlen. 7. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen auf 40 Tage festzusetzen, wobei ein Tag durch die bereits erstanden Haft anzurechnen wäre (OG GD 1 S. 36). Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre mithin nur noch im Umfang von 39 Tagen zu vollziehen.
Seite 39/46 VIII. Zivilklage 1. C.________ hat sich am 13. September 2019 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (D 8/2) und an der Hauptverhandlung beantragt, den Beschuldigten zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2019 zu bezahlen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu bezahlen (OG GD 1 S. 43). Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer, äusserte sich aber ansonsten nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Genugtuung (OG GD 7/5). Weder die Rechtsvertreterin der Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft stellten im Berufungsverfahren Anträge betreffend die Genugtuung. 2. Die Privatklägerin kann als geschädigte Person adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der Genugtuung verwiesen werden (OG GD 1 E. VI/2 ff.). 3. Der Beschuldigte wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der entsprechende sexuelle Übergriff stellt eine Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin und damit ihrer Persönlichkeit dar. 4. Bei der Bemessung der Genugtuung spielen u.a. folgende Faktoren eine Rolle: Art und Schwere der Beeinträchtigung des Opfers, Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Geschädigten, das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt, ein besonderes Vertrauensverhältnis, der Langzeitschaden, Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit usw. (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 181). Bei leichten Fällen sollte von Basisgenugtuungen abgesehen und lediglich das Ermessen angewendet werden (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 175). 5. Wie gezeigt, ist die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Belästigung mittelschwer. Im Vergleich mit anderen Sexualdelikten (insb. Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen) handelt es sich angesichts der Einstufung der sexuellen Belästigung als Übertretung aber in genugtuungsrechtlicher Hinsicht um einen leichten Fall. Entsprechend ist die Höhe der Genugtuung nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und den beruflichen Problemen sowie den Beziehungsproblemen der Privatklägerin nicht erstellt ist, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. VI/4.1). Auch im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, so dass eine Genugtuung von CHF 1'000.00 angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu bezahlen.
Seite 40/46 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 m.H.). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung dem Kanton Zug zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst, d.h. innerhalb der nächsten zehn Jahre, erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). 1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden, dies auch für den Fall, dass die beschuldigte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat (BGE 141 IV 344 E. 4).
Seite 41/46 2. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen blieben unangefochten und erweisen sich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt, da auch ihre Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, so dass sie weder obsiegt noch unterliegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zur Hälfte sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1 Die Vorinstanz hat in Ziff. 9 des Urteils vom 27. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen. Die entsprechende Ziffer wurde vom Beschuldigten mittels Berufung angefochten und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufungsinstanz die amtliche Verteidigung nicht in einem Zwischenentscheid widerrufen hat, galt diese über das Berufungsverfahren hinweg und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse des Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über den Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021 aufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. G.________, machte für seine Tätigkeiten im Berufungsverfahren einen Betrag von CHF 11'011.60 geltend. (OG GD 7/5/2). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf einem Arbeitsaufwand von 38.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Der bis zur Berufungsverhandlung für die Verteidigungsarbeit detailliert geltend gemachte Aufwand von 38.75 Stunden ist grösstenteils ausgewiesen und angemessen. Lediglich der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden erscheint etwas zu hoch und ist folglich um rund zwei Stunden (1.75) zu kürzen. Hingegen sind auf der anderen Seite drei Stunden für die Berufungsverhandlung hinzuzurechnen, was einen Gesamtaufwand von 40 Stunden ergibt. Allerdings gibt es keinen Anlass vom ordentlichen Stundenansatz von CHF 220.00 abzuweichen; so war für den vorliegenden Fall weder besonderes rechtliches Fachwissen erforderlich, noch machte dieser hinsichtlich seiner Komplexität besondere Schwierigkeiten. Sodann sind die Auslagen von CHF 149.30 zu addieren. Zum Zwischenergebnis von CHF 8'949.30 ist sodann die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7% hinzuzurechnen, sodass sich als angemessene Entschädigung ein Gesamtbetrag von CHF 9'638.40 ergibt. 5. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Zug dem Kostenspruch folgend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 42/46 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ferner dazu verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen CHF 3'162.85 zu bezahlen. Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren nicht detailliert zur entsprechenden Dispositivziffer sowie der diesbezüglichen Begründung. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich als sachgerecht und angemessen, so dass er im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Zur Begründung wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 41. Rz. 5.3). X. Wiedererwägungsgesuch des Kantonsarztes betreffend Akteneinsicht 1. Der Beschuldigte untersteht nach § 8 Abs. 1 lit. a und b GesG ZG der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion kann bei bewilligungsfreien Tätigkeiten ein Verbot aussprechen, wenn eine Gesundheitsgefährdung besteht (§ 12 Abs. 1 GesG ZG). 2. Der Kantonsarzt des Kantons Zug hat mit Schreiben vom 2. März 2022 um Amtshilfe ersucht. Er führte aus, es sei auf Zentralplus ein Artikel erschienen mit der Überschrift "Therapeut muss nach möglichem sexuellem Übergriff um seine berufliche Zukunft fürchten". Sofern dieser Therapeut im Kanton Zug tätig sei, müsse das Amt für Gesundheit prüfen, ob disziplinarische Massnahmen zu ergreifen seien. Er ersuche das Gericht deshalb gestützt auf § 10 Abs. 3 GesG ZG um Zustellung der für ein Disziplinarverfahren relevanten Akten (OG GD 6/1). 3. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 die Abweisung des Gesuches um Amtshilfe (OG GD). 4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und verlangte, sein Gesuch sei erneut zu prüfen und ihm seien die für seine gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Unterlagen zuzustellen (OG GD 6/7). Diese Eingabe wurde den Parteien wiederum zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 5/5). Während die Verteidigung in der Folge am 29. Juni 2022 eine Stellungnahme einreichte, liessen sich die übrigen Parteien innert Frist nicht vernehmen (OG GD 2/7). Sodann wurde dem Kantonsarzt die Möglichkeit gegeben, innert Frist zu replizieren. 5. Der Kantonsarzt argumentiert in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 zusammengefasst, die Auslegung von § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG der Verfahrensleitung sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar und widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung, die es der Aufsichtsbehörde ermöglichen soll, bei Verstössen gegen die Berufspflichten vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Gemäss der Begründung der Verfahrensleitung handle es sich erst bei einem rechtskräftigen Urteil um eine "Wahrnehmung" i.S.v. § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG. Es liege sodann im Ermessen der Aufsichtsbehörde, im Falle von Verletzungen der Berufspflichten zu entscheiden, ob während der Dauer des Aufsichts- oder Disziplinarverfahrens vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten getroffen werden müssen. Das Gesetz verlange nicht, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen müsse. Die Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben oder ob ein Verstoss gegen die Berufspflichten
Seite 43/46 vorliege, sei Sache der Aufsichtsbehörde, und hänge nicht von einer Verurteilung ab. Die Gerichte seien nicht zuständig, das Entfallen von Bewilligungsvoraussetzungen oder mögliche Verstösse gegen die Berufspflichten vorfrageweise zu prüfen. Schliesslich bezog sich der Kantonsarzt in seiner Argumentation auf zahlreiche Bundesgesetze. 6. Die Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 vor, die Verfahrensleitung habe das ursprüngliche Gesuch um Amtshilfe des Kantonsarztes zu Recht abgewiesen. Es müsse zuerst ein rechtskräftiges verurteilendes Urteil vorliegen, bevor der Kantonsarzt über den Prozessstoff informiert werden dürfe. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Gesetze böten keine Grundlage, um den von der Bundesverfassung gewährten Schutz der Unschuldsvermutung und des entsprechenden Datenschutzes auszuhebeln. Art. 35 Abs. 1 BV schreibe zudem vor, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur Anwendung kommen müssen. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Bundesgesetze fänden keine Anwendung. Die Gerichte würden in Anwendung von § 10 GesG ZG selbst entscheiden können, ob Wahrnehmungen für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Wenn man nur Gerüchte verbreite, bestehe bei der Strafbehörde oder dem Gericht selbst die Gefahr, sich straffällig zu machen (Art. 173 ff StGB). Das Obergericht werde sich wohl kaum einer Mitteilung an die Gesundheitsdirektion verschliessen, sollte der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt werden (OG GD 2/7). 7. Mit dem Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsarztes. Wie bereits der Verteidiger andeutete, spricht nichts dagegen, dem Kantonsarzt das vorliegende Urteil zuzustellen, womit seinem Gesuch Genüge getan wird. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gemäss StPO zulässig, womit das Urteil rechtskräftig i.S.v. Art. 437 Abs. 3 StPO ist (d.h. mit dem Vorbehalt von Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz). Folglich ist dem Kantonsarzt das Urteil zuzustellen, was im Urteilsspruch explizit festzuhalten ist.
Seite 44/46 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom
6. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 7 (Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 5. Er wird dafür bestraft 5.1 mit einer Busse von CHF 4'000.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft entsprechend einem Betrag von CHF 100.00 (effektiv vom Beschuldigten zu bezahlen: CHF 3'900.00). 5.2 bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse gemäss Ziff. 5.1 ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 40 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von einem Tag. 6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 6'583.05 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren (CHF 14'990.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag von C.________ abgewiesen. 9. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic.iur. G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 9'638.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 45/46 10.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 3'160.00Total und werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt (CHF 1'580.00). Im Übrigen werden diese auf die Staatskasse genommen (CHF 1'580.00). 10.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 4'819.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen (CHF 4'819.20). 11. Dem Kantonsarzt des Kantons Zug wird ein Exemplar dieses Urteils zugestellt. 12.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12.2 Die amtliche Verteidigung kann gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
Seite 46/46 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin MLaw B.________ - Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw D.________ - den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (zur Kenntnis) - Kantonsarzt des Kantons Zug, Dr.med. L.________
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 1 [Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks]) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
Erwägungen (18 Absätze)
E. 3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne
Seite 9/46 Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts.
E. 3.1 In den Akten finden sich ferner die Behandlungsnotizen von Dr.med. K.________, bei welcher die Privatklägerin seit dem 22. Mai 2019 in psychotherapeutischer Behandlung war (act. 3/5). Gemäss den handschriftlichen Notizen der verschiedenen Therapiesitzungen hat die Privatklägerin den Vorfall vom 5. Juli 2019 verschiedentlich erwähnt. So habe sie an der Sitzung vom 16. Juli 2019 u.a. ausgeführt, sie habe keine Vorerfahrung mit Shiatsu gehabt und sei deshalb verwirrt gewesen über den Verlauf der Behandlung. Der Beschuldigte (Therapeut) habe begonnen, sie am Oberkörper zu behandeln, und sei dann mit seiner Hand in den Schambereich gegangen. Sie habe dies zuerst gar nicht bemerkt, dann aber, als die Hand des Beschuldigten auf ihrer Scham gelegen habe, habe sie sich gewundert und sei verwirrt gewesen (act. 3/5/2 S. 2). An der Therapiesitzung vom 6. Dezember 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe in Bezug auf ihre Anzeige Furcht vor Ihr-werde-nicht-geglaubt und dies löse Ängste aus (act. 3/5/2 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die per Computer erstellten Abschriften der Therapeutin nicht vollumfänglich ihren handschriftlichen Notizen entsprechen. Die Unstimmigkeiten beschlagen die Glaubhaftigkeit dieser Abschriften allerdings nicht (Verweis auf OG GD 1 S. 24). Insbesondere die voranstehend genannten relevanten Aussagen sind sowohl in den handschriftlichen Notizen wie auch in den davon erstellen Abschriften enthalten.
E. 3.2 Sodann hat die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO bei der Shiatsu Gesellschaft Schweiz hinsichtlich des Ablaufs einer Shiatsu-Behandlung eingeholt (act. 3/8). In diesem Bericht führte die Präsidentin der Shiatsu Gesellschaft Schweiz zusammengefasst aus, es gebe eigentlich keine Gründe für eine Behandlung auf der nackten Haut und sie kenne Transformation Work nicht. Es gebe verschiedene Meridiane und Punkte (Tsubos), die sich in der Nähe des Schambereichs befänden. Sie würden die Intimbereiche jedoch nie berühren. U.a. Brustwarzen, äussere Genitalien, Vulva, Scheidenvorhof, Schamlippen, Klitoris würden im Shiatsu nicht behandelt, weder mit noch ohne Berührung.
Seite 26/46 Dem schriftlichen Bericht liegen zahlreiche Beilagen bei, welche die verschiedenen Meridiane und Behandlungszonen (auch im Intimbereich) aufzeigen (act. 3/12).
E. 3.3 Ferner wurden das Mobiltelefon und das Notebook des Beschuldigten sichergestellt und mittels forensischer Datensicherung ausgewertet (act. 3/13). Diese Massnahme zeitigte keine relevanten Ergebnisse. 4. Würdigung der Aussagen 4.1 Privatklägerin 4.1.1 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzumerken, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) aussagte. Sodann ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Privatklägerin kam aufgrund der Referenz des Freundes ihrer Schwester zum Beschuldigten in die Therapie. Die Privatklägerin ist somit praktisch eine Zufallsbegegnung des Beschuldigten, kennt ihn folglich kaum und hat insgesamt überhaupt keinen Grund, ihm ein Übel in der Form der Strafverfolgung zu wünschen. Die Privatklägerin ist damit glaubwürdig. 4.1.2 Im Übrigen können in den Aussagen der Privatklägerin mehrere Realkennzeichen ausgemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, schilderte sie an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 den Ablauf der Shiatsu-Behandlung detailliert und anschaulich. Die Behandlung im Brustbereich sowie die Berührung der Schamlippen beschrieb die Privatklägerin sehr bildhaft und mit charakteristischen Einzelheiten (OG GD 1 S. 19 Rz. 3.2.2). Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten und die geschilderten Überlegungen während der Behandlung sprechen für eine erlebnisbasierte Erzählung. Schliesslich unterlässt es die Privatklägerin auch, den Beschuldigten (noch) stärker zu belasten, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre, was genau so wie das Einräumen von Wissenslücken ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit grundsätzlich glaubhaft. 4.1.3 Allerdings hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 deutlich weniger detailliert und bildhaft ausfiel. Das Kerngeschehen schilderte sie relativ knapp. Mit der Verteidigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin einige Ungenauigkeiten bzw. Widersprüche enthalten. Unstimmig ist hier die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei über ihre Brust und ihren Nippel gefahren, was die Privatklägern weder an der polizeilichen Einvernahme noch gegenüber ihrer Therapeutin erwähnt hatte. Laut Aussage der Privatklägerin vom 13. September 2019 habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Haut ein Beispiel wegen Patienten mit Brustkrebs erwähnt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie am 29. Oktober 2020 auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, sie habe an eine gute Kollegin ihrer Schwester gedacht, welche Brustkrebs habe und ebenfalls beim Beschuldigten in Behandlung sei (act. 2/3, Frage 26). Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, vom Beschuldigten gefragt worden zu sein, ob sie schon einmal gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr oder eine sexuelle Handlung erlebt habe (act. 2/1, Frage 6; act. 2/3,
Seite 27/46 Frage 12). Unterschiede in den Aussagen finden sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts: Während die Privatklägerin am 13. September 2019 aussagte, der Beschuldigte habe sie auf Bauchhöhe behandelt und dann nach dem Erleben von ungewolltem Geschlechtsverkehr gefragt, erklärte sie am 29. Oktober 2020, er habe die Frage gestellt, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. In der Einvernahme vom 13. September 2019 berichtete die Privatklägerin, sie habe sich auf Anweisung des Beschuldigten auf den Bauch gedreht und er sei mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe der Pobacken gegangen (D 2/1, Frage 6). Am 29. Oktober 2020 erklärte sie auf konkrete Nachfrage, sie habe nie auf dem Bauch gelegen, sondern nur auf dem Rücken (act. 2/3, Frage 42). Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von Hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht (act. 2/3, Frage 42). Zur Vereinbarung eines zweiten Behandlungstermins schilderte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr einen zweiten Termin für Anfang August vorgeschlagen, sie habe diesen aber dann später per Mail abgesagt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie bei ihrer zweiten Einvernahme - auf Nachfrage zur Verabschiedung -, sie habe dem Beschuldigten beim Abschied gesagt, dass sie sich allenfalls für einen zweiten Termin melden werde (act. 2/3, Frage 48). 4.1.4 Grundsätzlich kann bei erlebnisbasierten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können. Zu erwarten ist Konstanz insbesondere bei Aspekten des Kerngeschehens; bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, dem Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen sowie Schätzungen ist Inkonsistenz eher wahrscheinlich (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff). Allerdings werden auch Erinnerungen an reale Ereignisse mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt und verblassen mit der Zeit (Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, in: Know-how 2009, S. 215). 4.1.5 Die voranstehend aufgeführten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten können mehrheitlich mit der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 5. Juli 2019 bzw. der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am
29. Oktober 2020 erklärt werden. So ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung betreffend das Nebengeschehen verblasst und sich teilweise verändert. So vermag beispielsweise der Widerspruch hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung auf der Brust wegen Brustkrebs die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu erschüttern. 4.1.6 Die Privatklägerin macht an ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme vor der Vorinstanz eher einen introvertierten, selbstreflektierenden, nachdenklichen, rationalen und schüchternen Eindruck, was ihrer eigenen Beschreibung von sich selbst entspricht (SE GD 49/2/2). Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Psychologin mit hohem Bildungsniveau. Sodann liegen keine Hinweise für Bewusstseins- oder Wahrnehmungsstörungen vor, auch wenn die Privatklägerin vermutlich wegen depressiven Episoden in psychologischer Behandlung war. Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und vor Gericht erscheinen sehr glaubhaft. Insbesondere die Erstaussage vom 13. September 2019 war sehr präzise und detailliert und enthält verschiedene Beschreibungen von Selbstreflektion. So fragte sie sich beispielsweise, was die Frage nach Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit ihrem Leiden zu habe, oder weshalb der Beschuldigte jeweils das Behandlungszimmer verlassen habe und danach nach
Seite 28/46 Desinfektionsmittel gerochen habe (act. 2/1 S. 4). Auch sind keine Übertreibungen oder Dramatisierungen ersichtlich. Die zweite Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 erfolgte ca. eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall bzw. mehr als ein Jahr nach der polizeilichen Einvernahme. Die zwischen diesen beiden Einvernahmen verstrichene Zeit vermag einige Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin zu erklären, so dass diese Abweichungen bzw. Widersprüche nicht als Zeichen einer Falschaussage gewertet werden können. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme angab, sie habe sich auf den Bauch gedreht, während sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festhielt, sie sei nie auf dem Bauch gelegen, ist eher als Nebenpunkt zu bewerten und tritt vor der klaren Schilderung des Kerngeschehens ("Griff in die Hose", "pochen") in den Hintergrund. 4.2 Beschuldigter 4.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, bestreitet er doch durchgehend, die Privatklägerin mit der Hand an der Brust oder an den Schamlippen berührt zu haben. Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner spontanen, freien Erzählung kaum auf das Kerngeschehen einging und die eigentliche Shiatsu-Behandlung nur relativ kurz umschrieb (OG GD 1 S. 14 Rz. 1.2.3.1). Allerdings ist diese Auffälligkeit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend als Indiz gegen eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten. Denn sofern es zu keinem Übergriff gekommen sein sollte, wäre nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Shiatsu-Behandlung nicht in Erinnerung geblieben ist und er sich stattdessen besser an das Vorgespräch erinnern konnte. In diesem Fall unterschiede sich das "Kerngeschehen" aus Sicht des Beschuldigten stark von demjenigen, welches die Privatklägerin geltend machte. 4.2.2 Auffällig ist hingegen, dass der Beschuldigte mehrere Male in allgemeiner, unpräziser Weise auf ihm gestellte Fragen antwortete, was sich insbesondere auch an der Berufungsverhandlung zeigte. Mit der Vorinstanz kann darin eine gewisse Ausweichtendenz festgestellt werden. So redet der Beschuldige ungewöhnlich oft am Thema vorbei und drückt sich vor klaren Aussagen zur konkret durchgeführten Behandlung, während er zu irrelevanten Aspekten überlange Ausführungen macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin an der ersten Einvernahme zu diskreditieren versuchte (OG GD 1 S. 17; act. 2/2 Ziff. 47). Allerdings ist diesen Elementen nicht allzu viel Gewicht beizumessen, zumal hinsichtlich des Geschehensablaufes insb. drei Phasen relevant sind: Der Griff unter die Hose, die Berührung der Brust sowie die Frage, ob die Idee zur Entblössung des Oberkörpers der Privatklägerin vom Beschuldigten gekommen ist (im Sinne einer unnötigen Sexualisierung des Kontaktes bzw. unüblich bei einer Shiatsu-Behandlung). Die wesentlichen Passagen machen in zeitlicher Hinsicht nur eine kurze Sequenz aus, so dass keine allzu detaillierten Ausführungen des Beschuldigten erwartet werden können, zumal aus seiner Sicht bzw. gemäss seinen Angaben in dieser Zeitspanne nichts Aussergewöhnliches passiert sein soll. 4.2.3 Unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe die Sitzung gesteuert und sich selbständig unter Entblössung der Brüste ausgezogen, nachdem er das Zimmer verlassen habe, ohne dass er gesagt hätte, er könne ohne Kleidung besser arbeiten
Seite 29/46 (act. 2/2 Frage 25). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage (OG GD 7/4 Frage 49). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin - die sich selber als schüchtern und zurückhaltend beschrieb (act. 2/3 S.13 "Ich bin von der Person eher scheu und zurückhaltend und traute mich in diesem Moment einfach nicht"), zum ersten Mal an einer Shiatsu-Behandlung teilnahm und insbesondere noch nie zuvor eine Behandlung beim Beschuldigten absolvierte - von sich aus auf die Idee kommen sollte, ihr Tanktop sowie ihren BH auszuziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Bild von der "führenden" Klientin und dem passiv begleitenden Therapeuten nicht stimmig. Denn der Beschuldigte sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme ebenfalls aus, die Privatklägerin habe wirr auf ihn gewirkt und die Wahrheit nicht wahrhaben wollen (act. 2/2, Frage 15). Sie habe den Kopf weggeschwenkt und sich den Themen nicht stellen wollen (act. 2/4, Frage 7). Diese Aussagen sind kaum vereinbar mit den weiteren Angaben, die Privatklägerin habe von sich aus Themen angesprochen, die im Körper seien und die Sitzung aktiv gesteuert und dabei aktiv und ohne vorherige Anregung des Beschuldigten ihre Brüste entblösst. 4.2.4 Ebenfalls inhaltlich eher wenig überzeugend sind die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem konkreten Grund für die "energetische Berührung" der Gegend Schamlippen/Vulva, wo die Privatklägerin eine körperliche Berührung spürte. So ist betreffend diese Aussagen des Beschuldigten vorab einmal festzuhalten, dass er anlässlich seiner freien Schilderung des Sachverhalts in der ersten Einvernahme noch nicht davon spricht, dass er eine energetische Behandlung der Vulva, etc. der Privatklägerin vorgenommen hatte oder dass eine solche notwendig war (act. 2/2 Ziff. 4). Auch anlässlich der zweiten freien Schilderung des Sachverhalts an der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nennt er eine entsprechende energetische Behandlung der Vulva etc. der Privatklägerin nicht (act. 2/4 Ziff. 7). So werden beim Shiatsu nach den Angaben des Shiatsu-Gesellschaft die Bereiche der primären weiblichen Geschlechtsteile nicht behandelt. Die Shiatsu-Gesellschaft belegt dies mit Dokumenten über den Verlauf der Meridiane, welche im Bereich der primären weiblichen Geschlechtsteile - soweit ersichtlich - die Gegend von Schamlippen, Vulva etc. nicht direkt berühren, sondern primär an der Oberschenkelinnenseite verlaufen (act. 3/12 Beilage 4, Chart von Shizuto Masunaga, auf dessen Shiatsu-Lehre sich der Beschuldigte gemäss OG GD 7/4 Ziff. 66 grundsätzlich beruft). Der Beschuldigte bestreitet dies nicht und argumentiert, dass er im Rahmen der von ihm praktizierten Shiatsu-Behandlung mit bestimmten Zusatzelementen ("Transformation Work"; "Quantum-Shiatsu"; "Empty Touch") eine ganzheitliche Behandlung bzw. eine Behandlung des gesamten Wesens vorgenommen habe. Warum dafür aber eine -unbestrittenermassen weder vorher verbal angekündigte oder sonst wie gegenüber der Privatklägerin von der Notwendigkeit her erklärte - "energetische Berührung" des Intimbereichs und insb. der Vulva, etc. notwendig war, erläutert er nicht. Wenn der Beschuldigte auf die entsprechende Frage 64 des Gerichts antwortet "Also wenn die Vulva schon blockiert ist, gehen sie durch den Meridian. Das fängt von aussen an und es kann sein, dass es aufgeht oder halt nicht aufgeht […]" oder bei Frage 66 des Gerichts angibt "Und das heisst, wenn sie da den Meridian haben, können sie nicht einfach ein Teil des Körpers aussen vor lassen", dann kann daraus keine schlüssige und nachvollziehbare Aussage betreffend die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva erkannt werden. Dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage ist, eine schlüssige bzw.
Seite 30/46 nachvollziehbare Erklärung für die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva, etc. der Privatklägerin vorzubringen, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Gleichfalls ist vom Ablauf des Geschehens her letztlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die "energetische Berührung" nicht vorher mündlich ankündigte und den Grund dafür erklärte sowie nach dem Einverständnis fragte, wenn er doch gemäss eigenen Aussagen davon ausging, dass die Privatklägerin effektiv körperlich eine Berührung an der Vulva, etc. durch seine energetische Behandlung spüren kann. 4.2.5 Starke Hinweise auf eine unwahre Darstellung sind ausserhalb der vorstehend genannten Themenkreise gemäss Ziff. 4.2.2 bis 4.2.4 nicht zu sehen, zumal die strafrechtlich relevanten Passagen vermutlich nur einen kleinen Bruchteil der zweistündigen Behandlung ausmachten. Folglich hätte sich der Beschuldigte nicht allzu viel ausdenken müssen, um die Unwahrheit darzustellen.
E. 5 Fazit
E. 5.1 mit einer Busse von CHF 4'000.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft entsprechend einem Betrag von CHF 100.00 (effektiv vom Beschuldigten zu bezahlen: CHF 3'900.00).
E. 5.2 bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse gemäss Ziff. 5.1 ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 40 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von einem Tag.
E. 5.3 Aufgrund der voranstehenden Umstände, welche der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlung vorhergingen, kann nicht gesagt werden, dass vom äusseren Ablauf her der fragliche Übergriff derart überraschend erfolgte, als dass die Privatklägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, Widerstand zu leisten. Mit der Vorinstanz ist somit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin auf das Anheben ihrer Leggins - nach rein objektiven Massstäben und ohne konkrete Wertung des Verhaltens der Privatklägerin - nicht hätte reagieren und damit die Berührung ihrer Schamlippen hätte verhindern können. Eine Widerstandsunfähigkeit begründet durch ein Überraschungsmoment liegt somit nicht vor.
E. 5.4 Ferner sind auch keine anderen Elemente, welche eine Widerstandsunfähigkeit begründen könnten, auszumachen. So war die Privatklägerin wie gezeigt während der ganzen Therapie wach, womit die auf schlafende Opfer ausgerichtete Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Sodann führte die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie sei im Moment des Übergriffs überfordert gewesen und habe einen Moment gebraucht, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, nicht in Ordnung gewesen sei (act. 2/1 S. 6). Damit scheint die Privatklägerin im Moment des Übergriffs zumindest teilweise einem Irrtum einer medizinischen Indikation der Behandlung unterliegen zu sein, um sich über den sexualbezogenen Charakter der Handlungen des Beschuldigten klarzuwerden. Dieser Irrtum über die Annahme über die medizinische Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1).
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E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin keine Widerstandsunfähigkeit vorlag, so dass ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Schändung gemäss Art. 191 StGB fehlt. Ein Schuldspruch wegen Schändung kommt somit nicht in Betracht.
E. 6 Wie gezeigt hat der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Privatklägerin vorgenommen (E. V/4). Diese sexuelle Handlung stellt ohne Weiteres eine tätliche sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB dar, zumal die Berührung der Schamlippen zweifelsfrei eine körperliche Kontaktaufnahme beinhaltet. Es versteht sich von selbst, dass ein Durchschnittsbetrachter eine derartige Berührung mit Sexualität in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1).
E. 6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 6'583.05 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren (CHF 14'990.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag von C.________ abgewiesen.
E. 7 Sodann fühlte sich die Privatklägerin durch die an ihr vorgenommene sexuelle Handlung belästigt. Dabei ist diesbezüglich unerheblich, ob sich die Privatklägerin anfänglich in einem Irrtum über die medizinische Indikation der Behandlung befunden hat. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Patientin Opfer einer sexuellen Belästigung, wenn sie sich im Intimbereich berühren lässt, weil sie glaubt, dies zur Heilbehandlung notwendig, wenn die "Behandlung" rein sexuell motiviert ist und keine therapeutische Notwendigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2). Die Tatsache, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage einige Zeit brauchte, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte gemacht hatte, nicht in Ordnung war, ändert somit nichts daran, dass sie sich belästigt fühlte. Folglich stellt die Berührung der Schamlippen, also das "Klöpfeln" auf den Schamlippen, eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB dar.
E. 8 Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass eine direkte physische Berührung der Schamlippen therapeutisch gesehen nicht erforderlich ist. Die gemäss dem erstellten Sachverhalt vorgenommene Berührung der Schamlippen durch den Beschuldigten kann somit mangels Alternativen nur aufgrund eines sexuellen Motivs des Beschuldigten, d.h. wissentlich und willentlich erfolgt sein. So kann auch eine versehentliche Berührung ausgeschlossen werden, da das Anheben der Leggins, das Klöpfeln etc. nicht im Rahmen einer ungeschickten Bewegung unbeabsichtigt passieren können.
E. 9 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic.iur. G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 9'638.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 45/46 10.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 3'160.00Total und werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt (CHF 1'580.00). Im Übrigen werden diese auf die Staatskasse genommen (CHF 1'580.00). 10.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 4'819.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen (CHF 4'819.20).
E. 11 Dem Kantonsarzt des Kantons Zug wird ein Exemplar dieses Urteils zugestellt. 12.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12.2 Die amtliche Verteidigung kann gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
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E. 13 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin MLaw B.________ - Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw D.________ - den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (zur Kenntnis) - Kantonsarzt des Kantons Zug, Dr.med. L.________
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 1 [Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks]) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafabteilung S 2021 45 / 46 Oberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Ersatzrichterin lic.iur. A. Amsler Mercier Gerichtsschreiber MLaw O. Fosco Urteil vom 8. November 2022 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin MLaw B.________, Anklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, und C.________, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw D.________, Privatklägerin und Berufungsbeklagte, gegen E.________, geb. tt.mm.1975 in A.________, von F.________, wohnhaft in H.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, betreffend Schändung, sexuelle Belästigung (Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 6. Dezember 2021; SE 2020 75)
Seite 2/46 Anklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf E.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 23. Dezember 2020 vor, C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) im Rahmen einer Shiatsu-Therapie unerwartet und überraschend an der nackten Brust und der Brustwarze sowie den Schamlippen berührt zu haben. 2. Am 29. Oktober 2021 fand die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug statt, an welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die fallführende Staatsanwältin in Begleitung einer a.o. Assistenzstaatsanwältin sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin teilnahmen. Im Anschluss an die Befragung der Privatklägerin und des Beschuldigten, die Parteivorträge und das Schlusswort des Beschuldigten verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung (SE GD 49). 3. Die Vorinstanz fällte am 6. Dezember 2021 ein Urteil, welches sie den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnete (SE GD 50/1). Mit Eingaben vom 8. und 13. Dezember 2021 meldeten sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SE GD 51 und 52). 4. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 45-seitige Urteil am 27. Dezember
2021. Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 4'000.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 40 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von einem Tag (entsprechend einem Betrag von CHF 100.00). 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 14'990.20 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 4.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'068.05Untersuchungskosten CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 14'990.20Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 515.00 gerichtliche Auslagen CHF 21'573.25Total und werden dem Beschuldigten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt. 4.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
Seite 3/46 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag von C.________ abgewiesen. 7. Die Beschlagnahme des Notebooks, Marke Acer (Lagernummer 2019 7 887 / Dienst Kriminaltechnik) wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel aufgehoben und dem Beschuldigten alsdann zurückgegeben. Mit der entsprechenden Rückgabe wird die Zuger Polizei beauftragt. 8. Die Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Genugtuung und einer angemessenen Entschädigung für den angeordneten Hafttag werden abgewiesen. 9. Das Mandat von Rechtsanwalt lic. iur. G.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 10. [Rechtsmittel]" 5.1 Die Verteidigung wandte sich mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 an die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) und beantragte eine Verlängerung des von der Staatsanwaltschaft angeordneten und von der Vorinstanz bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verlängerten Schweigegebots bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens (OG GD 2/1). 5.2 Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2021 stellte die Verfahrensleitung den übrigen Parteien je ein Exemplar der Eingabe der Verteidigung zu und setzte ihnen Frist an, um sich zum Antrag auf Verlängerung des Schweigegebots zu äussern. Gleichzeitig verlängerte die Verfahrensleitung das Schweigegebot provisorisch mit dem Hinweis, dass diese Massnahme ohne weitere Anordnungen bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gilt, sofern sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin innert Frist vernehmen lassen (OG GD 5/1). 6.1 Mit Eingabe vom 13. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung (OG GD 3/1). 6.2 Die amtliche Verteidigung erklärte mit Eingabe vom 17. Januar 2022 ebenfalls Berufung (OG GD 2/2). Mit Schreiben vom 24. Januar 2022 ersuchte die Verteidigung um Akteneinsicht und Zustellung der gesamten Verfahrensakten (OG GD 2/3). 7. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2022 übermittelte die Verfahrensleitung den Parteien die Berufungserklärung der jeweils anderen Partei und setzte ihnen verschiedene Fristen. Zudem wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13. Januar 2022 der Verlängerung des Schweigegebots zugestimmt hatte und sich die Privatklägerschaft zu dieser Thematik nicht vernehmen liess. Folglich wurde in der genannten Präsidialverfügung festgehalten, dass das Schweigegebot definitiv bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens gilt. Sodann wurde der Antrag der Verteidigung auf Akteneinsicht gutgeheissen (OG GD 5/2). 8. Mit Schreiben vom 2. März 2022 ersuchte der Kantonsarzt des Kantons Zug (nachfolgend: Kantonsarzt) um Amtshilfe. Er führte aus, im Zentralplus vom 15. Januar 2022 sei ein Artikel erschienen mit dem Titel "Therapeut muss nach möglichem sexuellem Übergriff um seine berufliche Zukunft fürchten." Er bitte das Gericht um Mitteilung, ob es sich um einen Therapeuten handle, der im Kanton Zug tätig sei. Falls dies der Fall sei, müsse das Amt für
Seite 4/46 Gesundheit prüfen, ob disziplinarische Massnahmen zu ergreifen seien. Er ersuche das Gericht deshalb gestützt auf § 10 Abs. 3 GesG ZG um Zustellung der für ein Disziplinarverfahren relevanten Akten (OG GD 6/1). 9. Die Verteidigung, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft gaben mit Eingaben vom 7. März bzw. Letztere mit solcher vom 25. März 2022 bekannt, dass sie weder Anträge auf Nichteintreten stellen noch Anschlussberufung erheben. Auch wurden keine Beweisanträge gestellt (OG GD 2/5,3/3 und 5/3). 10. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die genannten Eingaben der jeweils anderen Parteien zu. Zudem wurden die Parteien unter Vorlage der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 eingeladen, sich dazu zu äussern, ob die Privatklägerin mit ihrem Anruf vom 22. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft ggf. ihren Strafantrag zurückgezogen haben könnte. Sodann wurde den Parteien eine Kopie des kantonsärztlichen Amtshilfeersuchens zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (OG GD 5/3). 11. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Schreiben vom 29. März 2022 vor, die Privatklägerin habe ihren Strafantrag mit dem erwähnten Telefonat nicht zurückgezogen, da die von der Rechtsprechung und Lehre hierfür aufgestellten Kriterien nicht erfüllt seien (OG GD 3/4). Sodann bekräftige die Rechtsvertreterin der Privatklägerin mit Schreiben vom 5. April 2022, dass ihre Mandantin ihren Strafantrag nicht zurückgezogen habe (OG GD 4/2). Die Verteidigung legte in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2022 ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach das Amtshilfeersuchen des Kantonsarztes abzuweisen sei und kein gültiger Strafantrag mehr vorliege (OG GD 2/6). 12. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Kantonsarztes um Amtshilfe ab. Zudem wurde festgehalten, dass über die Frage, ob die Privatklägerin mit ihrem Anruf bei der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2020 ihren Strafantrag zurückgezogen habe, ggf. nach durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden werde (OG GD 5/4). 13. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und bat darum, den ablehnenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen und sein Gesuch um Amtshilfe erneut zu prüfen (OG GD 6/7). Die Verfahrensleitung stellte dieses Schreiben am
30. Mai 2022 den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zu (OG GD 5/5). 14. Nach Rücksprache mit den Parteien setzte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom
8. Juni 2022 das Datum der Berufungsverhandlung fest und teilte den Parteien die Formalien der Berufungsverhandlung mit (OG GD 7/1). Der Beschuldigte wurde mittels separater Vorladung vorgeladen (OG GD 7/2). 15.1 Am 5. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die fallzuständige Staatsanwältin teilnahmen (OG GD 7/4). 15.2 Der Beschuldigte liess durch seine Verteidigung die nachfolgenden Anträge stellen (OG GD 7/5):
Seite 5/46 "1. Das Urteil des Kantonsgerichts Zug (SE 2020 75) vom 06. Dezember 2021 sei in Ziffer 1 bis 2 sowie Ziffer 4.1 bis 6 und in Ziffer 8 ff des Dispositivs aufzuheben. 2. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten (zuzüglich Mehrwertsteuer) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Verfahrens- und Entschädigungskosten, welche durch die Stellung von Anträgen im Zivilpunkt durch die Privatklägerschaft verursacht worden sind, seien der Privatklägerschaft aufzuerlegen." 15.3 Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer Berufungserklärung die folgenden Anträge (OG GD 3/1): "1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug seien die Ziffern 1 und 2 des Urteils des Strafgerichts des Kantons Zug vom 6. Dezember 2021 aufzuheben. 2. E.________ sei schuldig zu sprechen der Schändung gemäss Art. 191 StGB. 3. E.________ sei zu bestrafen mit 3.1 einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 90.00, wobei 1 Tag bereits durch die vorläufige Festnahme entstanden ist und unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und 3.2 einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00, bei Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 37 Tagen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. 15.4 Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 7/4 S. 21). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft haben fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und anschliessend ebenfalls frist- und formgerecht beim Berufungsgericht Berufung erklärt. Da von den Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist sowohl auf die Berufung der Verteidigung wie auch auf jene der Staatsanwaltschaft einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht
Seite 6/46 angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom
13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Verteidigung ist darauf ausgerichtet, einen vollständigen Freispruch für den Beschuldigten zu erwirken, und richtet sich entsprechend gegen die Dispositivziffern 1, 2, 4.1, 5, 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (OG GD 2/2). Die Staatsanwaltschaft verlangt in ihrer Berufung die Aufhebung der Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils; der Beschuldigte sei stattdessen wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB zu verurteilen und entsprechend härter zu bestrafen. Die Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche Verteidigung), 4.2 (Rückzahlungspflicht der Kosten für die amtliche Verteidigung) und 7 (Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) blieben sowohl von der Verteidigung wie auch von der Staatsanwaltschaft unangefochten. Die Frage nach einer allfälligen Rückzahlungspflicht für die Kosten der amtlichen Verteidigung ist allerdings untrennbar mit der Schuldfrage verknüpft, da die Kosten der amtlichen Verteidigung im Falle eines Freispruches definitiv auf die Staatskasse zu nehmen wären. Folglich wird über die Ziff. 4.2 des vorinstanzlichen Urteils aufgrund der inneren Einheit des Urteils neu entschieden werden, auch wenn diesbezüglich kein Antrag der Parteien vorliegt. Die Dispositivziffern 3 und 7 des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Die Vorinstanz hat in Ziff. 9 des Urteils vom 27. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen. Die entsprechende Ziffer wurde vom Beschuldigten mittels Berufung angefochten und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufungsinstanz die amtliche Verteidigung nicht in einem Zwischenentscheid widerrufen hat, galt diese über das Berufungsverfahren hinweg und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse des Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über den Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021 aufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.4 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren selbständige Berufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. 3. Das Gericht verfügt im Zusammenhang mit den zu überprüfenden Punkten des Urteils der Vorinstanz über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und kann sich demnach grundsätzlich nicht nur auf eine Plausibilitätskontrolle der erstinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken. Zudem sind zweitinstanzliche Urteile immer zu begründen. Dennoch ist es gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO zulässig, dass das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung "des angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der
Seite 7/46 Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweist. Ein solcher Verweis erscheint bei abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei nach wie vor strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes dann unzulässig, wenn eben gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom
31. Oktober 2018 E. 1). Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet das Gericht indessen nicht von der grundsätzlichen Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, welches die massgebenden eigenen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 2.2 m.H.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 4.1 Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Das Gesetz sieht denn auch vor, dass das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind, beruhen soll (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). 4.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Werden die erforderlichen Abklärungen nicht von Amtes wegen vorgenommen oder erachten die Parteien zusätzliche Beweiserhebungen als erforderlich, haben sie jederzeit das Recht, Beweisanträge zu stellen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO; Art. 318 Abs. 2 StPO). II. Einleitendes zur Beweiswürdigung und allgemeine gesetzliche Vorgaben 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an
Seite 8/46 (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der "angeklagten Tat" erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein - durchaus legitimes - Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne
Seite 9/46 Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). III. Strafantrag 1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB kann die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet worden ist. Wer seinen Antrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). 2. Die Rückzugserklärung muss unmissverständlich, wenn auch nicht unbedingt in expliziten Worten, geäussert werden. In der Literatur wird Ausdrücklichkeit oder ein Verhalten gefordert, das mit der Fortführung der Strafverfolgung nicht vereinbar ist (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 33 StGB N 3). Ein an eine suspensive Bedingung geknüpfter Rückzug ist ungültig. Gemäss der Sonderregel von Art. 316 Abs. 1 StPO gilt der Strafantrag aber auch dann als zurückgezogen, wenn der Antragsteller einer Vorladung der Staatsanwaltschaft zur Teilnahme an einer Vergleichsverhandlung fernbleibt. Insoweit ist auch ein konkludenter Antragsrückzug möglich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N 6, 7).
Seite 10/46 3. Mit dem Strafantrag erklärt der bzw. die Verletzte seinen oder ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters. Der Wille, einen Strafantrag zurückzuziehen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung von Antragsdelikten gilt als Rückzug des Strafantrags (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E.2.3.1). 4. Das fragliche Telefonat der Privatklägerin mit der zuständigen Assistenzstaatsanwältin erfolgte als Reaktion auf die Vorladung vom 9. Oktober 2020 (act. 12/14), d.h. mehr als ein Jahr, nachdem die Privatklägerin zum letzten Mal mit dem Verfahren konfrontiert gewesen war. Es ergibt sich aus den Akten, dass eine erneute Konfrontation mit der Sache sie damals stark störte und sie nachfragte, ob es einen Ausweg gebe, um nicht zur Einvernahme vom
29. Oktober 2020 erscheinen zu müssen (act. 8/4). Die Aktennotiz des Telefongesprächs mit der Assistenzstaatsanwältin ist so zu verstehen, dass sich die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit überlegte, dass sie allenfalls ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklären könnte, falls sie dadurch nicht mehr über das für sie offenbar schmerzhafte Erlebnis im Rahmen einer förmlichen Vernehmung berichten müsste. Sie wollte sich mithin nach der Möglichkeit einer Dispensation erkundigen. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Privatklägerin ausschliesslich wegen der erhaltenen Vorladung die Staatsanwaltschaft kontaktierte, und zweitens, dass sie weder vorher noch nachher, insb. auch nicht an der Einvernahme vom 29. Oktober 2020, ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärte. Entsprechend hatte die Privatklägerin im genannten Telefongespräch mit der Assistenzstaatsanwältin keinen bedingungslosen Rückzugswillen zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen stellte sie nur eine Frage, was nicht mit der Abgabe einer unmissverständlichen Willensäusserung gleichgesetzt werden kann. So stellt beispielsweise auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Desinteresseerklärung noch keine Desinteresseerklärung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2019 vom 16. Juni 2020 E. 2.4.1), was ausreichend klar verdeutlicht, dass auch eine bestehende innere Bereitschaft, unter bestimmten Bedingungen eine Desinteresserklärung abzugeben, nicht bereits als solche interpretiert werden kann. Entsprechend kann auch die Frage nach der Wirkung einer Desinteresseerklärung auf die unliebsame Vorladung noch keine Desinteresseerklärung darstellen. 5. Auch war die Auskunft der Assistenzstaatsanwältin nicht unrichtig. Die Vorladung vom 9. Oktober 2020 war der Anlass und das Thema des Anrufs der Privatklägerin, und an der Vorladung musste wegen des Offizialcharakters der Vorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft zwingend festgehalten werden. Eine Auskunft, dass sie den Strafantrag jederzeit zurückziehen könnte, war nicht notwendig, da sich dies bereits aus dem Strafantragsformular ergibt und die Privatklägerin wegen der Vorladung anrief und ein Strafantragsrückzug wegen des im Raum stehenden Schändungsvorwurfs gar nicht geeignet war, dass deswegen die Vorladung abgenommen würde. Mithin hat die Privatklägerin ihren Strafantrag am 22. Oktober 2020 nicht zurückgezogen, so dass ein gültiger Strafantrag vorliegt. IV. Standpunkte der Parteien 1.1 Der Verteidiger führte in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, es sei bei der Shiatsu-Therapie nicht so, dass die Therapie am Körper gleich beginne,
Seite 11/46 sobald man in die Therapieräume komme. Vielmehr werde ein Vorgespräch geführt und erklärt, was eine Shiatsu-Therapie sei und dass die Verantwortung stets beim Kunden liege. Bei einer Shiatsu Empty Touch Therapie würden nicht nur die Meridiane, sondern auch die meridianfreien Räume wie auch die Räume auf und über dem Körper energetisch behandelt. Die Behandlung finde so statt, dass der Therapeut ca. 5cm über der Haut seine Therapie vornehme, was natürlich auch der Kunde merken und spüren solle. Bei der Shiatsu-Therapie kämen Berührungen wie auch energetische Massnahmen vor. 1.2 Die Privatklägerin habe nach ihren Ausführungen ihre Augen stets geschlossen gehalten und den Therapeuten nicht beobachtet. Ein solches Verhalten, die ständige Schliessung der Augen, sei aber nur anzunehmen, wenn die Behandlung so ablaufe, wie man es erwarte, sonst öffne man die Augen. Dass die Privatklägerin die Augen stets geschlossen gehabt habe, zeige eindeutig auf, dass sie nichts erlebt habe, das sie nicht erwartet habe und nicht zur eingegangenen Shiatsu-Therapie passe. Da die Privatklägerin die Augen immer geschlossen gehalten habe, habe sie gar nicht sehen können, ob der Beschuldigte ihr wirklich mit den Händen in die Hosen gegriffen habe, ob das ein Gefühl oder nur eine Einbildung gewesen sei. 1.3 Auch gegen jedes Vorkommen eines unerwarteten Ereignisses spreche, dass am Ende der Therapie am 5. Juli 2019 ein weiterer Termin vereinbart worden sei. Auch habe die Privatklägerin den Beschuldigten umarmt und damit ihre Zustimmung und Dankbarkeit für die Therapie am 5. Juli 2019 erteilt. Aus den Aussagen der Privatklägerin würden sich diverse Unstimmigkeiten ergeben. So habe die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 29. Oktober 2020 bestritten, dass ein zweiter Termin mit dem Beschuldigten vereinbart worden sei. Erst auf Nachfrage der Staatsanwältin und auf Vorlage der E-Mail vom 24. Juli 2019 habe sie zugegeben, dass bereits bei der Verabschiedung ein zweiter Termin vereinbart worden sei. Ebenso widersprüchlich äussere sich die Privatklägerin zu ihrer Lage im Therapieraum. An der Einvernahme vom 13. September 2019 habe sie ausgeführt, sie sei auf dem Rücken und zeitweise auch auf dem Bauch gelegen. An der Einvernahme vom 29. Oktober 2020 habe sie wiederholt ausgeführt, sie sei immer auf dem Rücken gelegen. Anlässlich der Befragung am
13. September 2019 habe die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte habe sich nicht um das Sprunggelenk gekümmert, während es an der Befragung vom 29. Oktober 2020 geheissen habe, er habe es behandelt, nur nicht so lange, wie es die Privatklägerin erwartet habe (OG GD 7/5). 2.1 Die zuständige Staatsanwältin führte in ihrem Plädoyer an der Berufungsverhandlung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe sich intensiv mit den Aussagen der Privatklägerin auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese glaubhaft seien. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Privatklägerin vor Schranken glaubhaft erklärt habe, wie es dazu gekommen sei, dass sie anfänglich bloss von einer Berührung der Brust (und nicht der Brustwarze) gesprochen habe. Sie habe angegeben, dass für sie die Brustwarze zur Brust gehöre, weshalb sie die Brustwarze nicht explizit erwähnt habe. Diese sprachliche Ungenauigkeit dürfe im Nachhinein nicht gegen die Privatklägerin verwendet werden, insb. auch weil es sich bei den Aussagen der Privatklägerin vom 13. September 2019 um Erstaussagen handle.
Seite 12/46 2.2 Auch die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes überzeuge nicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an der Brust- und Brustwarze sowie auch an den Schamlippen berührt habe, habe er sich der Schändung schuldig gemacht. Dies, weil die Privatklägerin widerstandsunfähig gewesen sei aufgrund ihrer Körperlage und der Überrumpelung. Laut Bundesgericht sei eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit u.a. bei Frauen zu bejahen, die aufgrund ihrer Lage auf dem gynäkologischen Untersuchungsstuhl nicht hätten sehen können, was mit ihnen geschehe. Diesbezüglich sei vom Bundesgericht ausgeführt worden, die Willensbetätigung der Frauen sei beeinträchtigt gewesen. Das Gesagte müsse auch auf die vorliegende Konstellation zutreffen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vorliegende Situation davon abweichen soll. Die Privatklägerin sei während der Shiatsu- Behandlung auf dem Rücken gelegen und habe keinen Einblick in die Handlungen des Therapeuten gehabt. Die Privatklägerin sei aufgrund ihrer Körperlage nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Übergriff zur Wehr zu setzen. Sie habe die Berührungen an den Schamlippen erst wahrgenommen, als sie bereits erfolgt seien. 2.3 Dazu komme, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten ausgeliefert gewesen sei. Die Privatklägerin sei aufgrund der Fussschmerzen beim Beschuldigten in Behandlung gewesen. Sie habe erwarten dürfen, dass der Beschuldigte sie nur dort berühre, wo es komplementärmedizinisch begründet sei, und er ihre Verletzlichkeit nicht ausnütze. Der Beschuldigte habe jedoch genau das Gegenteil getan. Fakt sei: Diese Berührungen hätten nur stattfinden können, weil er die Privatklägerin völlig überrumpelt habe. Im Urteil der Vorinstanz werde die Widerstandsunfähigkeit aber verneint, weil es einen Moment gegeben haben soll, zwischen dem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte seine Hand oder Hände in den Hosenbund der Privatklägerin gesteckt habe und dem Zeitpunkt der direkten Berührung der äusseren Schamlippen. Diese Unterteilung überzeuge nicht. Die Handlungen des Beschuldigten seien unmittelbar nacheinander erfolgt, ohne zeitlichen Unterbruch. Die Privatklägerin habe an der Hauptverhandlung gesagt, sie finde, man könne das nicht in Phasen unterteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen. 3. Der Verteidiger führte in seinem zweiten Parteivortrag zusammengefasst aus, man könne nicht sagen, dass die Brust und die Brustwarze das Gleiche sei. In allen Fällen habe die Privatklägerin auch von ihrem Recht Gebrauch gemacht, von einer Frau befragt zu werden. Es habe ihn auch erstaunt, dass die Privatklägerin ihre Ärztin als Vertrauensperson an die Einvernahme mitgenommen habe. Die Staatsanwaltschaft sage jetzt, es sei eine Ausrede des Beschuldigten, dass er die Privatklägerin energetisch behandelt habe. Aber das sei keine Ausrede, das sei seine Spezialität. Wenn die Privatklägerin das Gefühlt gehabt hätte, sie werde berührt, hätte sie ja mindestens die Augen öffnen können. Das sei eine natürliche Intuition und werde jetzt von der Staatsanwaltschaft heruntergespielt. Ein Gynäkologenstuhl bewirke eine Einschränkung. Das sei sicher nicht das Gleiche, wie wenn man sich frei in alle Richtungen bewegen und die Beine spreizen oder zusammentun könne. Die Privatklägerin habe eine normale Shiatsu-Therapie erwartet und die habe sie auch bekommen. Es sei ja nicht so, dass man die Therapie mache und danach sage, was man mache. Sondern man erkläre den Leuten, was man mache und dann werde das auch so ausgeführt. Der Beschuldigte habe auch detailliert gesagt, was er herausgefunden habe. Es sei nicht so, dass er nichts gesagt hätte. Es sei aktenwidrig, das so zu behaupten (OG GD 7/4 S. 19).
Seite 13/46 4. Die zuständige Staatsanwältin entgegnete in ihrem zweiten Parteivortrag, sie habe nicht behauptet, dass die Privatklägerin aufgrund einer merkwürdigen Befragung oder da sie von einem Mann befragt worden sei, einzelne Körperteile nicht habe nennen können. Sondern die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass gemäss der Privatklägerin die Brust für sie auch die Brustwarze umfasse, rein sprachlich. Der Beschuldigte habe keine Einzelheiten, keine Besonderheiten, nichts über die tatsächliche Behandlung der Privatklägerin zu Protokoll gegeben. Es sei sehr detailarm geblieben. Es sei nichts erwähnt worden, was auf eine detailreiche Aussage hindeuten würde (OG GD 7/4 S. 21). V. Aussagewürdigung und relevanter Sachverhalt 1. Aussagen der Privatklägerin 1.1.1 Die Privatklägerin führte an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie habe am 5. Juli 2019 eine Shiatsu-Sitzung mit Transformation work beim Beschuldigten in M.________ gebucht. Sie sei wie in einer Therapiestunde mit dem Beschuldigten abgesessen. Er habe ihr zuerst einen Grüntee angeboten und ihr Fragen gestellt. Sie seien so dagesessen und er habe immer "so komisch" seinen Kopf bewegt. Sie wisse ja nicht, ob er wirklich mit Energie arbeiten könne, doch sie sei irgendwie sehr müde geworden. Er habe ihr gesagt, dass er bei ihr einen Druck verspüre, welchen er aus ihr herausnehmen wolle. Plötzlich habe er sie gefragt, was bei ihr mit 7-jährig passiert sei. So sei es immer mit Fragen weitergegangen. Dann hätten sie in einen anderen Raum gewechselt mit einer Matte. Er habe gemerkt, dass sie müde werde und habe gemeint, dass sie nun in den Shiatsu-Raum gehen würden. Sie habe sich auf die Matte auf den Rücken mit Sportbekleidung gelegt. Sie sei da gelegen und er habe ihre Arme seitlich nach hinten gelegt und sie sei wie ein T dagelegen. Der Beschuldigte habe begonnen über ihre Hände bis zu ihrem Oberkörper zu arbeiten, indem er über ihre Haut gefahren sei. Sie habe ein Tank-Top getragen. Irgendwann habe er seine Hand oberhalb ihrer linken Brust gehabt und habe "wie leicht rein" gedrückt. In diesem Moment habe er gesagt, dass er da einen Druck spüre und dass er besser arbeiten könne, wenn er direkten Körperkontakt habe und dass es ihr freigestellt sei, ob sie überhaupt etwas ausziehen möchte oder nicht. Er habe noch ein Beispiel erwähnt wegen Patienten mit Brustkrebs und es sei besser, wenn er direkt auf dem Körper arbeiten könne. Er habe ihr gesagt, dass er nun rausgehe und sie so viel ausziehen könne, wie es ihr wohl sei. Sie habe dann ihr Tank-Top und ihren Sport-BH ausgezogen und habe sich dann wieder so hingelegt wie vorhin. Kurze Zeit später sei er wieder in den Raum gekommen. Er habe begonnen, wieder oberhalb der Brust zu arbeiten. Sie wisse nicht mehr, ob er zu diesem Zeitpunkt mit beiden Händen an ihren Brüsten oder Brust gearbeitet habe. Er habe oberhalb der Brust oder Brüste leicht gedrückt und Streichbewegungen gemacht. Sie habe keine Ahnung, wie lange er dies so gemacht habe (act. 2/1 S. 2 und 3). 1.1.2 Auf die Nachfrage, wie ihr Zustand gewesen sei, führte die Privatklägerin aus, sie sei extrem müde gewesen, sie hätte ihre Augen immer geschlossen gehabt. Sie wisse eben nicht, weshalb sie derart müde gewesen sei. Sie wisse nicht, ob diese Art Therapie sie derart müde gemacht habe oder was mit ihr passiert sei. Der Beschuldigte habe vom gleichen Tee getrunken wie sie. Es habe zwei verschiedene Tassen gehabt. Sie wisse, dass er ihr Grüntee eingeschenkt habe, dieser schmecke extrem bitter. Sie habe sich einfach gefragt, weshalb
Seite 14/46 sie derart müde geworden sei. Es sei nämlich auch so gewesen, dass sie am gleichen Nachmittag mit ihrem Freund in der Männerbadi in Zug gewesen sei und den ganzen Nachmittag geschlafen habe. Dies sei nicht normal und ihr Freund könne dies bestätigen. Der Beschuldigte habe ihre Brüste gedrückt und sei darüber gefahren und dann wieder über den ganzen Körper. Sie habe sich noch gefragt, weshalb der Beschuldigte nicht an ihren Fuss gehe, wo sie ja eigentlich den Schmerz gehabt habe und sie ihm dies gesagt hätte. 1.1.3 Irgendwann habe der Beschuldigte begonnen, nur noch ihren Bauch zu behandeln, und er habe darauf herumgedrückt. Dann sei er oberhalb ihrer Kleidung bis auf Höhe ihres Venushügels gegangen. Dann sei er mit seinen Händen wieder auf Höhe des Bauches zurückgegangen. Und irgendwann sei seine Hand oder Hände unterhalb ihrer Kleidung verschwunden und direkt auf ihren Schamlippen gewesen. Er habe leicht auf die Schamlippen geklöpfelt – wie pulsierend. Dieses Klöpfeln habe er mehrere Male gemacht. Sie sei derart müde gewesen, dass sie das Zeitgefühl verloren gehabt habe. Sie habe absolut keine Ahnung, wie lange er was mit ihr gemacht habe. Irgendwann sei er mit seiner Hand oder Händen wieder aus ihren Sporthosen oder Slip herausgegangen. Sie habe sich dann auf seine Anweisung hin auf ihren Bauch drehen müssen. Sie sei unten immer noch voll bekleidet gewesen. Da könne sie sich nicht mehr erinnern, was er alles an ihr gemacht habe. Irgendwie sei er mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe Po- Backen. Er habe Shiatsu-Handbewegungen gemacht oder so. Sie wisse nicht, was zu Shiatsu wirklich gehöre und was nicht. Denn sie sei ja erstmals in einer Shiatsu-Therapie gewesen. Dann habe er sie angewiesen, sich wieder auf den Rücken zu drehen. Er habe nochmals ihren Bauch und ihren Unterleib "behandelt" Da sei er oberhalb der Kleidung geblieben. Dann habe er gemeint, dass es für ihn sehr anstrengend gewesen sei, diesen Druck bei ihr zu lösen. Dann sei die Sitzung fertig gewesen. Sie müsse noch erwähnen, dass der Beschuldigte während der Behandlung zwei- bis dreimal – ohne den Grund anzugeben – aus dem Raum gegangen sei. Wie lange er jeweils draussen geblieben sei, da habe sie absolut keine Ahnung. Ihr sei aufgefallen, dass wenn er wieder in den Raum gekommen sei, er jedesmal an seinen Händen nach Desinfektionsmittel gerochen habe. Sie habe keine Ahnung gehabt, was er draussen gemacht habe, dass er sich habe desinfizieren müssen. Dies sei ihr sehr komisch reingekommen. Er habe ihr dann die Rechnung für die Krankenkasse rausgelassen und sie habe in bar mit CHF 380.00 bezahlt. Er habe ihr dann einen weiteren Termin für anfangs August 2019 vorgeschlagen, doch diesen habe sie per Mail am 24. Juli 2019 später abgesagt. Sie habe ihm per Mail mitgeteilt, dass ihr seine Art der Behandlung [recte: nicht] zusage (act. 2/1 S. 4 und 5). 1.1.4 Die Privatklägerin reichte die von ihr erwähnte E-Mail vom 24. Juli 2019 zu den Akten. Diese lautet folgendermassen: "Lieber E.________ Ich habe am 9. August um 14:30 Uhr einen Termin bei dir und würde diesen gerne absagen. Nach längerem Überlegen habe ich für mich den Entschluss gefasst, dass deine Behandlung nichts für mich ist. Könntest du mir die Absage vielleicht kurz bestätigen? Besten Dank und viele Grüsse C.________"
Seite 15/46 An der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 führte die Privatklägerin zu dieser E-Mail aus, sie spreche in E-Mails alle Personen mit lieber oder liebe an. Dies sei normal für sie. 1.1.5 Auf Nachfrage nach Ihrer Bekleidung führte die Privatklägerin aus, sie habe einen schwarzen Stringtanga, eine kurze Sporthose schwarz, inwendig mit einer pinkfarbenen Leggins (Fitnesshosen) getragen. Diese Kleider habe er nicht runtergezogen. Oben sei sie ja schon ohne Kleider gelegen – dies auf seinen expliziten Hinweis, dass es besser wäre, wenn er direkt auf ihrem Körper arbeiten könne. (Auf Frage) Der Beschuldigte sei barfuss gewesen, habe lange weisse Leinenhosen getragen und ein weisses Oberteil. So sei er auch auf seiner Homepage abgebildet. Zur Frage nach dem Verhalten des Beschuldigten während diesen Handlungen sagte die Privatklägerin, sie habe ihre Augen immer geschlossen gehabt und sich in einem extrem müden Zustand befunden. Sie sei nie eingeschlafen. Sie wisse nicht, ob er auch Hand an sich angelegt habe oder nicht. Bei der Atmung hätte sie nichts festgestellt. Jedoch habe er ja mehrmals den Raum verlassen und sei dann mit Desinfektionsmittel an seinen Händen zurückgekehrt. Dies sei schon sehr komisch. Dies habe sie ja auch der Ethik- Kommission des Shiatsu-Verbandes gesagt, denn die hätten ihr am 9. August 2019 telefoniert, nachdem sie dem Shiatsu-Verband ihr Schreiben habe zukommen lassen. Dieses Telefongespräch habe 19 Minuten gedauert und Frau I.________ habe ihr gesagt, dass es nicht normal sei, einfach als Therapeut den Raum zu verlassen ohne einen Grund zu nennen. (Auf Nachfrage nach ihrem Verhalten) Sie sei völlig blockiert dagelegen und habe überhaupt nichts gemacht. In diesem Moment habe sie nicht wirklich gewusst, was sie machen solle. Sie sei vollständig mit all dem, was der Beschuldigte gemacht habe (Hände auf den Schamlippen), überfordert gewesen. Als Mensch sei sie grundanständig und eher scheu. Sie habe sich überhaupt nicht wehren können. Erst im E-Mail an den Beschuldigten habe sie erwähnt, dass ihr seine Art von Behandlung nicht zusage. 1.1.6 Als Ergänzung führte sie sodann aus, für sie stehe fest, dass der Beschuldigte eine Grenzüberschreitung gemacht habe und er die Verantwortung für sein Handeln übernehmen müsse. Sie müsse betonen, dass ihr dieser Vorfall wie in einem Film vorgekommen sei und sie zuerst habe realisieren müssen, was da mit ihr beim Beschuldigten passiert sei, was er mit ihr gemacht habe. Sie habe dann auch mit ihrem Freund und ihrer Schwester gesprochen und habe dann immer mehr realisiert, dass dies nicht in Ordnung gewesen sei, was der Beschuldigte mir ihr gemacht habe. Deshalb habe sie zeitlich verzögert reagiert. Ihr Freund könne bestätigen, dass sie sich seit diesem Vorfall verändert habe. Sie lasse keine Nähe mehr zu. Sie hätten seither kaum noch Geschlechtsverkehr gehabt, denn sie habe absolut keine Lust mehr. Dies sei bei ihr eigentlich unüblich. Seit diesem Vorfall fühle sie sich nicht mehr wohl in ihrem Körper. Sie besuche eine Psychotherapie und habe diesen Vorfall thematisiert. Sie habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihr per E-Mail die Absage für den nächsten Termin bestätigen könne. Er habe diese Absage per E-Mail bestätigt (diese habe sie gelöscht), doch er sei nicht darauf eingegangen, dass ihr seine Art der Behandlung nicht zusage. Während des Telefongesprächs mit der Ethik-Kommission des Shiatsu-Verbandes sei ihr aufgefallen, dass Frau I.________, als sie ihr den Namen des Beschuldigten gesagt habe, erwähnt habe, dass sie ihn kenne. Sie habe gefragt, ob sie ihn im negativen oder positiven Sinn kenne und sie habe geantwortet "dies dürfe sie mir nicht sagen". Weiter habe sie gesagt, dass durch sein Verhalten bei ihr schon Fragezeichen aufgetaucht seien (act. 2/1 S. 6 und 7).
Seite 16/46 1.2.1 An ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 führte die Privatklägerin sinngemäss, d.h. jeweils in Beantwortung auf die entsprechenden Fragen, im Wesentlichen aus, sie habe damals einen Termin beim Beschuldigten vereinbart, weil sie im Frühling nochmals eine Operation wegen der Arthrose im Sprunggelenk gehabt habe. Aufgrund der Schmerzen im Fuss und weil sie mit Physiotherapie nicht weitergekommen sei, habe ihr ihre Schwester eine Shiatsu-Therapie empfohlen. Sie habe auch die Internet-Seite des Beschuldigten gelesen und dort gute Rezensionen vorgefunden. Sie habe nichts über Shiatsu-Behandlung mit Transformation Work gewusst und sei noch nie in einer entsprechenden Behandlung gewesen. Sie habe es auf sich zukommen lassen wollen. Sie sei bei der Terminbestätigung informiert worden, welche Kleider sie tragen soll (act. 2/3 S. 3). 1.2.2 In eigener Erzählung führte sie sodann aus, sie sei dorthin gekommen und zuerst habe der Beschuldigte ihr erklärt, was er mache. Die erste Hälfte sei Transformation Work gewesen, erst in der zweiten Hälfte habe dann die klassische Shiatsu-Behandlung stattgefunden. Sie seien zuerst in einem Raum gesessen, dort habe er Fragen zu ihrer Vergangenheit gestellt und ihr einen Tee angeboten. Nach ca. 30-45 min seien sie in den Shiatsu-Raum gegangen, dort habe sie sich auf den Boden auf einen Fouton gelegt. Angefangen habe er mit der Behandlung am Oberkörper. Er habe ihr gesagt, dass er bei der Brust einen extremen Druck verspüre. Er habe ihr gesagt, dass er direkt auf der Haut besser arbeiten könne und es ihr freigestellt sei, ob sie sich entblössen möchte. Er sei dann aus dem Raum gegangen. Sie habe sich gedacht, dass es sie nicht störe, sich zu entblössen und sie habe auch keinen Vergleich gehabt, wie eine Shiatsu-Therapie ablaufe. Sie habe gewusst, dass die Shiatsu- Therapie am ganzen Körper stattfinde, aber habe es doch speziell gefunden, dass der Bereich vom Fuss nie behandelt worden sei. Auch habe er ihr gesagt, dass er in der Magengegend einen extremen Druck verspüre, was für sie auch Sinn gemacht habe, weil sie eine chronische Darmerkrankung gehabt habe. Bis er ihr dann zwischen die Beine gegriffen habe. Er sei auch mehrmals aus dem Raum gegangen, was sie sehr speziell gefunden habe. Als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe, habe er ihr auch die Frage gestellt, ob sie jemals gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie könne nicht sagen, wie lange das gegangen sei, es sei das letzte gewesen, was sie von der Therapie in Erinnerung gehabt habe. Dann sei die Therapie fertig gewesen, sie habe sich umgezogen, direkt bezahlt und sei dann gegangen (act. 2/3 S. 4). 1.2.3 Auf jeweilige Nachfragen hin bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr während der Shiatsu-Therapie immer wieder Fragen gestellt habe. Sie habe sich nicht geweigert, über etwas zu sprechen. Der Beschuldigte habe die linke Brust berührt und auch den Nippel. Die Frage, ob der Beschuldigte ihr vor oder nach der Behandlung erklärt habe, weshalb er ihre Brust anfassen müsse, verneinte die Privatklägerin. Auf die Frage nach ihrer Reaktion antwortete die Privatklägerin, sie sei einfach dort gelegen und habe sich nicht viel überlegt, sie habe einfach gedacht, dass dies dazu gehöre. Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass ihr der Beschuldigte zwischen die Beine gegriffen habe, führte die Privatklägerin aus, er habe zuerst den Bauch berührt und sei dann unter die Unterhose gegangen und habe dann die äusseren Schamlippen berührt. (Auf Nachfrage) Es habe sich angefühlt, als ob er mit zwei Fingern auf die Schamlippen "pöpperlte". Wie lange dies gedauert habe, könne sie nicht sagen. Auf die Frage, wie sie reagiert habe, als der Beschuldigte ihr unter die Hose gegriffen habe, antwortete sie, gar nicht, sie sei einfach dort gelegen. Die Privatklägerin bejahte die
Seite 17/46 Frage, ob der Beschuldigte sie an den Po-Backen angefasst habe. Sie könne sich nicht erinnern, wann dies zeitlich passiert sei. Auf die Frage, ob sie sich erinnern könne, wie dies vor sich gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, sie sei nie auf dem Bauch gelegen, sondern immer auf dem Rücken. Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht. Auf die Frage, weshalb sie sich nicht gegen die Berührungen an den Schamlippen und Po-Backen gewehrt habe, sagte die Privatklägerin, sie habe gedacht, dass dies dazu gehöre und habe in diesem Moment auch nicht reagieren können. (Auf Nachfrage) Sie sei wie blockiert gewesen. Bei der Verabschiedung habe sie ihm gesagt, dass sie sich allenfalls für einen weiteren Termin melden werde. Sie könne sich aber nicht erinnern, wie genau sie sich verabschiedet hätten. Nach der Behandlung habe sie ihre Schwester angerufen und ihr erzählt, was passiert sei. Sie habe dann auch gefunden, dass das Ganze etwas komisch sei. Auf die Frage, ob sie sich danach weitere Gedanken über die Behandlung gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, nein, in diesem Moment nicht (act. 2/3 S. 5-7). 1.2.4 Auf verschiedene Fragen zu ihrer Müdigkeit führte die Privatklägerin aus, sie sei während und auch nach der Behandlung sehr müde gewesen. Wieso dies so gewesen sei, könne sie nicht sagen. Nach der Behandlung habe sie sich überlegt, dass vielleicht im Grüntee, welchen er ihr angeboten habe, etwas drin gewesen sei. Es sei wie ein Erschöpfungszustand gewesen. Sie sei mit dem Velo nach Hause gefahren und sei schon zu Hause müde gewesen. Effektiv habe die Müdigkeit am Nachmittag in der Badi eingesetzt, wo sie den ganzen Nachmittag geschlafen habe. Auf die Frage nach ihrer Müdigkeit während der Therapie sagte die Privatklägerin, sie sei einfach sehr erschöpft gewesen, aber nicht kurz vor dem Einschlafen. Es sei sehr schwierig, eine Müdigkeit zu beschreiben. Sie verneinte sodann die Frage, ob sie während der Behandlung mal eingeschlafen sei. Auf die Frage, ob sie die Augen während der Behandlung offen oder geschlossen gehalten habe, antwortete sie: Mehrheitlich zu. Auf die Frage, wie es ihr nach der Behandlung gegangen sei, sagte die Privatklägerin, sie sei wie durch den Wind gewesen und habe nicht gewusst, was fühlen und wie damit umgehen. Nach dem Telefonat mit ihrer Schwester habe sie das Ganze mal in den Hintergrund geschoben. Sie wisse nicht mehr, wie es zur Vereinbarung eines zweiten Termins gekommen sei. Sie habe sich nicht getraut, den Beschuldigten mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher sie ihn zum Abschied umarmt hätte, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht mehr. (Auf Nachfrage) Sie habe sicher nicht gesagt, dass sie sich bei ihm nicht wohlgefühlt habe. Aber bedankt habe sie sich ihres Erachtens bei ihm nicht. Auf den Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, nach welcher er nur bis zum Knochen gehe und den Rest energetisch mache, d.h. oberhalb der Haut mit einem Abstand von ca. 5 cm, antwortete die Privatklägerin, sie habe dies nicht so erlebt. Die Nachfrage, ob sie gesehen habe, dass der Beschuldigte mit seinen Händen unter ihre Kleidung gegangen sei, verneinte die Privatklägerin (act. 2/3 S. 8- 11). 1.3.1 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Privatklägerin auf Befragung sinngemäss zur Therapie beim Beschuldigten aus, es sei eine zweigeteilte Sitzung gewesen. Der erste Teil sei Transformation Work gewesen. Sie sei in einem Stuhl gesessen. Er habe rausfinden wollen, wer sie sei, wieso sie bei ihm sei, wie er ihr helfen könne. Der zweite Teil sei Shiatsu gewesen. Sie habe sich dann auf die Matte gelegt. Es sei eine weisse Matte gewesen, wie eine dünne weisse Matratze. Dort sei sie auf dem Rücken gelegen. Ob der
Seite 18/46 Beschuldigte ihr erklärt habe, wie die Shiatsu-Therapie ablaufen werde oder welche Körperregionen er behandeln werde, an das könne sie sich nicht erinnern. Er habe Fragen gestellt. Er habe gesagt, dass er einen Druck auf der linken Brust spüre. Er habe sie gefragt, ob sie schon mal etwas gegen ihren Willen gemacht habe in sexueller Hinsicht. Das seien die zwei Sachen gewesen, an die sie sich sicher erinnern könne. Als er die zweite Frage gestellt habe, habe er sie mehr im Bauchbereich behandelt. Bei der ersten Frage habe er sie in der Brustregion behandelt. Auf Nachfrage, ob sie das mit dem Bauch konkretisieren könnte, sagte die Privatklägerin, das sei zwischen Bauch und Schambereich gewesen. Betreffend Oberkörper präzisierte die Privatklägerin auf Nachfrage, sie habe ihr Oberteil ausgezogen. Er habe die linke Brust angelangt. Und dann auch den Bauch und den unteren Bereich (SE GD 49/1 S. 2-4). 1.3.2 Die Privatklägerin bejahte die Frage, ob sie bei ihrer polizeilichen Aussage bleibe, nach welcher der Beschuldigte auf ihrem Bauch rumgedrückt habe und dann oberhalb der Kleidung bis auf Höhe ihres Venushügels gegangen sei. (Auf Nachfrage) Sie glaube nicht, dass sie irgendetwas gedacht habe, sonst könnte sie sich daran erinnern. Sie glaube, sie habe wirklich nichts dabei gedacht. Vielleicht habe ich mich gefragt, ob das normal sei, aber er müsse es ja wissen, er habe ja die Kompetenz. Er sei da, um ihr zu helfen. (Auf Nachfrage) Sie habe ihre Augen geschlossen gehabt, als der Beschuldigte diese Körperregion behandelt habe. (Auf Nachfrage) Sie habe wirklich nichts überlegt. Sie können nicht sagen, was in ihr vorgegangen sei. Sie habe wahrscheinlich einfach gedacht, er wisse, was er mache und das gehöre dazu. Sie sei einfach dort gelegen und habe das über sich ergehen lassen. (Auf Nachfrage) Sie habe in dem Moment bemerkt, dass der Beschuldigte ihr unter die Kleidung greife, wo er sie da unten angelangt habe. (Auf Nachfrage) In dem Moment habe sie überhaupt nicht reagiert, sie sei stückweit wie blockiert und überfordert gewesen. Sie habe das nicht analysieren oder einteilen und entscheiden können, ob das richtig oder falsch sei (SE GD 49/1 S. 5-6). 1.3.3 Die Verfahrensleitung der Vorinstanz hielt der Privatklägerin sodann ihre Aussage vor, nach welcher der Beschuldigte sie in dem Moment gefragt habe, ob schon mal gegen ihren Willen etwas Sexuelles passiert sei, als er an ihrem Bauch gewesen sei, und fragte sie, in welchem Abschnitt dies gewesen sei. Die Privatklägerin antwortete, dies sei irgendwo zwischen Phase zwei und drei gewesen, sie könne es nicht mehr genau sagen. Man könne dies nicht in Phasen einteilen, es sei eine fliessende Bewegung gewesen. Das Gefühl, dass die Behandlung nicht in Ordnung gewesen sei, sei in dem Moment entstanden, als sie rausgelaufen sei (SE GD 49/1 S. 7). 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1.1 Der Beschuldigte beschrieb den Ablauf der Behandlung mit der Privatklägerin an seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. November 2019 wie folgt: Er mache immer denselben Ablauf. Die Klienten würden eine Aufklärung unterschreiben; dies habe auch die Privatklägerin unterschrieben. Sie müsse bestätigen, dass er keine medizinische Diagnose mache, dass er sich auf die Komplementärmedizin stütze. Er starte nicht ohne die Erklärung. Sie habe ihm dann erzählt, was sie für ein Leiden habe. Er wisse nicht, ob er etwas sagen solle, weil er der Geheimhaltung unterstehe. Er könne nicht einfach etwas über die Privatklägerin sagen. Er mache eine Ist-Aufnahme der Situation. Dies habe er auch gemacht,
Seite 19/46 sie habe ihm erzählt, was passiert sei, warum sie in der Behandlung sei. Was sie alles von der Medizin brauche und wie schwer sie es habe mit all ihren Leiden. Sie sei instabil von ihren Verhältnissen her, habe er zumindest den Eindruck gehabt. Sie habe nicht wahrhaben wollen, was der Körper darstelle. Sie habe sich schwer damit getan, ihren aktuellen Ist- Zustand zu akzeptieren. Sie hätten dann Atemübungen gemacht, damit sie zu sich komme und sich wahrnehmen könne. Dass sie auch spüre, in welchem Teil des Körpers sie sich wohl fühle. Es gehe um Ressourcenstärkung. Es habe sich dann gelockert, dann sei die Entspannung gekommen. Er habe ihr die Freiheit gelassen, über alle Themen zu sprechen, die sie gewollt habe. Dann habe sie wählen können, ob sie auf der Liege liegen möchte oder auf den Boden auf der Shiatsu Matte. Sie habe auf den Shiatsu Fouton gewollt. Sie habe sich dann hingelegt, er sei raus aus dem Zimmer gegangen und sie sei dann alleine im Zimmer gewesen. Dann sei er wieder ins Zimmer gegangen und habe sich neben sie auf die Knie gesetzt. Dann habe er sich nochmals bei sich eingestimmt. Dann komme die Hara- Berührung, dann lese er die Meridiane ab, die er behandeln müsse. Dann habe er gemerkt, wie weniger oder mehr das Ganze fliesse. Der Kopf sei wenig im Fluss gewesen, auch der Bauch und der Rücken und auch das rechte Bein. Er habe sehr vorsichtig behandeln müssen und habe sie auch immer nach ihrem Befinden gefragt. Er habe sie dann gefragt, ob sie möchte, dass er mehr auf der Haut arbeite oder lieber auf den Kleidern. Er sei dann wieder aus dem Zimmer gegangen, damit sie Kleider, Oberteil und BH habe ablegen können. Sie habe das freiwillig entscheiden können, ob oder was sie ausziehen möchte. Dann sei er zurück ins Zimmer gegangen und habe die Meridiane behandelt. Er habe sie immer wieder gefragt, ob sie sich wohl fühle. Sie habe immer Wohlbefinden angegeben. Er habe alle paar Minuten gefragt, ob sie sich wohl fühle. Sie habe sich dann umgedreht auf den Bauch und dann habe er sie am Rücken behandelt. Für ihn sei sie ziemlich instabil gewesen. Es sei nicht nur der Bauch gewesen, sondern auch der Rücken und das rechte Bein. Sie habe sich dann wieder auf den Bauch gedreht und dann schliesse er das Hara ab. Er gehe dann wieder aus dem Raum, damit sie sich wieder habe anziehen können. Das mache er immer so. Sie gehe dann zurück in den anderen Raum, in den linken Raum, dann frage er sie, wie sie die Behandlung gefunden habe und ob sie einen neuen Termin buchen möchte. Sie habe dann ja gesagt. Sie hätten dann einen neuen Termin vereinbart. Sie habe eine fröhliche Stimmung gehabt beim Abschied und ihn sogar umarmt. Sie habe ihm anfangs gesagt, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde. Sie habe sich wohl gefühlt bei ihm und habe sich dann auch bedankt. Die Türen seien immer offen bei ihm. Sie hätte jederzeit gehen können (act. 2/2 S. 2-4). 2.1.2 Auf Nachfrage der einvernehmenden Polizistin führte der Beschuldigte aus, der Termin mit der Privatklägerin sei auf Empfehlung eines Familienmitglieds zustande gekommen und die Behandlung habe ca. zwei Stunden gedauert. Er wisse nicht mehr genau, was er vor dem Termin gemacht habe und ob er vorher einen anderen Termin gehabt habe. Ihm sei es gut gegangen, er begleite seine Kunden gerne. Auf die Frage, wie die Kunden bei der Behandlung bekleidet seien, führte der Beschuldigte aus, er arbeite am liebsten auf den Kleidern. Er sage ihnen immer, sie sollen frische Socken und Trainerhosen anziehen. Seine Kunden seien immer bekleidet. Während der Behandlung könne es sein, dass sie nicht vollständig bekleidet seien, dies sei der Fall, wenn er auf der Haut arbeiten müsse. Er frage aber immer vorher mehrmals nach. (Auf Nachfrage) Gewisse Körperstellen seien selbstverständlich tabu. Wenn der Meridian auf der Brust sei, frage er immer nach, ob das ok sei oder nicht. Tabu seien die Geschlechtsteile, die Brust selber sei auch tabu. Auf die Frage,
Seite 20/46 ob er während der Behandlung auch den Raum verlasse, antwortete der Beschuldigte, ja, wenn er zB. den Bauch behandelt habe, gehe er raus und reinige seine Energie, damit er dann wieder mit frischer Energie weitermachen könne. Zudem könne er so seinen Kunden auch Raum geben. Er habe diese Vorgehensweise für einen besseren Fluss bei ihm und den Klienten entwickelt. Auf die Frage, wie sich eine Transformations-Work Behandlung von anderen Behandlungen unterscheide, antwortete der Beschuldigte, Shiatsu gehe auf die Meridiane, das andere sei eine energetische Behandlung. Alles was schwierig und komplex sei, behandle er energetisch. (Auf neue Frage) Er habe ihr den Ablauf erklärt. Er habe ihr gesagt, dass er zuerst eine Ist-Aufnahme mache inkl. medizinische Vorgeschichte und ob sie in ärztlicher oder psychologischer Behandlung sei. Er habe ihr gesagt, dass sie keine Antworten auf Fragen geben müsse. Er lasse allen ihre Privatsphäre. Er habe ihr gesagt, wie eine Shiatsu Therapie ablaufe (act. 2/2 S. 4-5) 2.1.3 Die Privatklägerin habe während der Behandlung wirr auf ihn gewirkt, nicht bei sich und nicht stabil. Sie habe die Wahrheit nicht wahrhaben wollen. Es habe nicht so sein dürfen. Sie habe lange Denkpausen gehabt. Sie sei im Kopf immer irgendwo anders gewesen. Das habe er auch später in der Behandlung gespürt. Die Frage, ob es stimmte, dass die Privatklägerin von ihm Grüntee bekommen habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe der Privatklägerin Kräutertee gegeben. Sie habe den Tee gewählt, sie hätte auch Wasser wählen können. Es handle sich um einen normalen Kräutertee aus der J.________. Er habe denselben Tee getrunken wie die Privatklägerin. Auch die Frage, ob er der Privatklägerin gesagt habe, er könne mit direktem Körperkontakt besser arbeiten und es sei ihr freigestellt, ob sie etwas ausziehen wolle, verneinte der Beschuldigte. Dies treffe nicht zu. Er steuere nicht die Sitzung, sondern die Klienten. Er sage nicht, dass er besser arbeiten könne ohne Kleidung. Die Frage, ob sich die Privatklägerin selbständig ausgezogen habe, bejahte der Beschuldigte, er sei rausgegangen und sie habe sich dann ausgezogen. Er habe ihre Hand genommen und gefragt, was ihr wohl sei. Er mache zuerst einen Test, ob es den Kunden wohler sei auf der Haut oder auf den Kleidern. Die Kunden würden ihm dann sagen, was ihnen wohler sei. Je nach dem würden sie dann die Kleider ablegen oder nicht. Die Frage, ob es zutreffe, dass er danach mehrfach mit seinen Händen über die Brust der Privatklägerin und ihren ganzen Körper gefahren sei, konnte der Beschuldigte nicht bestätigen. Er habe einfach mit den Meridianen gearbeitet. Die Meridiane würden oberhalb der Brust durchgehen. Er frage aber immer, ob es den Klienten wohl sei (act. 2/2 S. 5-7). 2.1.4 Es treffe nicht zu, dass er den Druck löse. Er berühre Rücken und Bauch und sie müsse dann den Druck lösen. Auf die Frage, ob er die Privatklägerin gefragt habe, ob sie irgendwann gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das treffe nicht zu. Er frage das nicht. Diese Behauptung stimme nicht. Während der Behandlung kämen die Themen rauf, die im Körper seien. Aber sie spreche dann selbst diese Themen an. Er wisse nicht mehr, ob sie sexuelle Handlungen angesprochen habe. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin mit den Händen vom Bauch weg zum Venushügel behandelt habe, danach unter die Kleider bis direkt auf ihre Schamlippen gegangen sei und auf diesen mehrmals "geklöpfelt" habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das treffe nicht zu, er gehe nur bis zum Knochen. Er gehe nicht unter die Kleider (act. 2/2 S. 7-8).
Seite 21/46 2.2.1 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2020 führte der Beschuldigte vorab in Ergänzung zu seiner polizeilichen Aussage aus, es stimme nicht, es habe null sexuellen Charakter gehabt. Er sei Energetiker und arbeite mit Energie. Sie sei jederzeit frei gewesen von Anfang bis Schluss. Es habe nie eine Einengung gegeben. Es sei brutal, was sie mit ihm mache. Er habe sie am Anfang gefragt, wie es ihr gehe und auch während der Behandlung, und er habe eine Abschlussfrage gemacht (act. 2/4 S. 2). 2.2.2 Danach schilderte der Beschuldigte grösstenteils in allgemeiner Weise wie eine Therapie bei ihm abläuft. Spezifisch zur Behandlung der Privatklägerin führte er aus, diese habe Shiatsu- Fouton anstelle der Liege gewählt. Sie habe sich auf den Rücken gelegt und er habe den Hara-Befund gemacht. Das sei eine Diagnose am Bauch, er schaue die Meridiane an und schaue, wo er Druck und wo er Leere verspüre. Er behandle die Patienten gesamtheitlich und mache keine Schulmedizin, d.h. heisse, wenn jemand den Ellbogen angeschlagen habe, schaue er nicht nur den Ellbogen, sondern den ganzen Körper an. Während der Behandlung knie er links von ihr. Er habe gespürt, dass bei der Privatklägerin der Fluss nicht so gut gewesen sei und sie tiefe Blockaden gehabt habe. Normalerweise arbeite er nicht so gerne auf der Haut, und es sei für ihn Mehraufwand, aber es lasse mehr Möglichkeiten offen. Manchmal gehe es tiefer und löse mehr. Er berühre sie auf den Kleidern und auf der Haut und frage, was ihr wohler sei. Die Privatklägerin habe sich für die Haut entschieden. Er habe aber ausdrücklich gesagt, dass sie nicht müsse, es solle ihr wohl sein. Beim ersten Mal sei er sehr vorsichtig. Nachdem er sie gefragt habe, was ihr wohler sei, habe er den Raum verlassen und habe ihr die Freiheit gelassen, sich auszuziehen. Dann beginne die Behandlung, er behandle die Meridiane gemäss Befunderhebung. Er gehe dann die Meridiane (Energiebahnen) durch. Später habe sich die Privatklägerin auf den Bauch gedreht, da er auch den Rücken habe behandeln müssen. Die Behandlung gehe von Kopf bis Fuss. (act. 2/4 S. 4). 2.2.3 Auf die Frage, ob die ganze Behandlung auf der Haut stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, nein, zum Teil auf der Haut, zum Teil auf den Kleidern und sehr viel habe auch energetisch stattgefunden, dort berühre er gar nicht. (Auf Nachfrage) Er behandle aus der Aura heraus und berühre nicht. Er gehe ebenfalls auf einzelne Punkte (wie Nadeln) aber berühre nicht. Die Energiearbeit sei seine Spezialität. (Auf Nachfrage) Direkt auf der Haut habe er den Bauch, den Rücken, den Kopf, die Schulter und die Arme behandelt und den Unterkörper habe er auf den Hosen oder energetisch behandelt. Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, nach welcher der Beschuldigte die linke Brust und auch den linken Nippel berührt habe, führte der Beschuldigte aus, nein, er habe energetisch gearbeitet. Das sei ihre Wahrnehmung gewesen. Zu Energiearbeit müsse er noch erwähnen, dass diese sogar schmerzhaft wahrgenommen werden könne. Es gebe Leute, die er energetisch behandle und plötzlich "aua" sagen würden, obwohl er sie nicht berührt habe. Wenn er dies höre, stoppe er sofort. (Auf Nachfrage zur Behandlung an der Brust) Die Privatklägerin habe nicht reagiert, sie sei sehr ruhig gewesen. […] Er mache mit den Patienten am Anfang immer ab, dass sie ihm mitteilen, wenn für sie etwas zu stark oder etwas nicht in Ordnung sei. Er frage während der Behandlung immer wieder, ob es angenehm sei, insbesondere bei der ersten Behandlung. (Auf Nachfrage) Die Privatklägerin habe nie geäussert, dass es ihr unangenehm gewesen wäre, bis sie die Praxis verlassen habe. Die Abschlussfrage laute "war alles angenehm? soll ich etwas ändern?". Die Patienten müssten sich also konkret äussern. Erst danach erfolge die neue Terminvereinbarung (act. 2/4 S. 5).
Seite 22/46 2.2.4 Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, nach welcher er ihr mit seinen Händen unter den Kleidern gewesen sei und auf ihre Schamlippen geklöpfelt habe, antwortete der Beschuldigte, er behandle am Unterleib energetisch, ohne zu berühren. Er müsse nicht berühren, um den Fluss der Meridiane herzustellen. Das was hier beschrieben werde, sei die Wahrnehmung der Privatklägerin. Auf die Frage, welchen Zweck die Behandlung auf den Schamlippen gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, er sehe es ja nicht körperlich physisch, er behandle dort, wo es nicht fliesse. Das andere sei ihre Wahrnehmung. Die energetische Arbeit sei eine schöne Arbeit, da ohne Berührung Raum gegeben werde und der Fluss wiederhergestellt werde. Auf die Frage, wie er sich die Aussage der Privatklägerin erkläre, führte der Beschuldigte aus, er wisse nicht wie ihre Person reagiere. Jeder Körper sei verschieden. Es sei z.B. wie Platzangst in einem Lift, da reagiere auch jeder anders. Kürzlich habe er einen Patienten gehabt, welcher zu weinen begonnen habe. Auf die Frage nach der von der Privatklägerin geltend gemachten Müdigkeit führte der Beschuldigte aus, er diagnostiziere in der Alternativmedizin nicht. Das sei ihm nicht erlaubt. Er wisse nicht, was die Privatklägerin vorher gemacht habe, vielleicht habe sie nicht geschlafen. Er wisse nicht, ob sie die Augen während der Behandlung offen gehalten habe. Sie sei nicht eingeschlafen. Man würde Schlafgeräusche hören. Es sei nicht die Idee, dass bei ihm geschlafen werde, die Patienten müssten arbeiten und nicht schlafen, sie würden nachspüren, was er arbeite. (Auf Nachfrage) Die Privatklägerin habe sich nach der Behandlung bedankt und fröhlich verabschiedet. Sie habe erwähnt, dass es sehr angenehm gewesen sei und habe ihn zum Abschied noch umarmt. Er habe ein fröhliches Gesicht gesehen. Und sie habe einen neuen Termin vereinbart (act. 2/4 S. 6 ff.). 2.3.1 An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Oktober 2021 führte der Beschuldigte auf Befragung zusammengefasst aus, der Vorwurf, er habe die Privatklägerin an den Schamlippen berührt, stimme nicht. Er habe keine physischen Berührungen dort gemacht, er arbeite sehr energetisch. (Auf Nachfrage) Sie hätten im Shiatsu immer eine Mutter- und eine Kindhand. Sie würden sich in einem Bereich bewegen und im anderen würden sie energetisch arbeiten, das heisse, er müsse da nicht rein, er bleibe in der Energiezone (SE GD 49/2 S. 3). 2.3.2 Im Übrigen machte der Beschuldigte präzisierende, allgemeine Ausführungen zum Ablauf einer Shiatsu Therapie und wiederholte seine bereits gemachten Angaben zur Bekleidung der Patienten während der Therapie (SE GD 49/2 S. 3-6). 2.3.3 Zur Diagnose bei der Privatklägerin führte der Beschuldigte aus, sie habe erzählt, dass sie in psychiatrisch/psychologischer Behandlung sei. Dass sie Medikamente nehme. Depressionen und er wisse auch nicht mehr. Über den Fuss habe sie etwas gesagt, über die Verletzung, die sie habe. Dann komme die Körperwahrnehmung. Sie habe es gar nicht anschauen wollen. Sie spüre rein und dann hätte sie aufmerksam werden sollen. Deshalb heisse es Transformation Work. Sie reguliere sich selbst, er sei nur Begleiter. Auf die Frage, ob die Privatklägerin die Transformation Work nicht zugelassen habe, antwortete der Beschuldigte, sie habe gefragt, was das mit ihr zu tun habe, was das sei. Sie habe dann so gemacht (Kopfbewegung zur Seite). Sie habe damit wie so zum Ausdruck gebracht, dass sie das nicht interessiere. Das Ziel wäre, dass sie sich selber kennenlerne (SE GD 49/2 S. 6).
Seite 23/46 2.3.4 Auf die Frage, ob er den Unterleib der Privatklägerin behandelt habe und falls ja wie, antwortete der Beschuldigte, energetisch, aber nicht physisch. (Auf Nachfrage) Die Mutterhand sei auf dem Bauch mit der anderen Hand arbeite er energetisch. (Auf Nachfrage) Mit der anderen Hand habe er den Energiefluss gemacht. Jede Berührung sei Freiheit. (Auf Nachfrage, wo seine Energiehand genau gewesen sei). Die Energiehand habe er 5 cm über dem Intimbereich gehabt. Manchmal gehe er hoch, mal zurück, je nachdem, wie viel es zulasse; (Auf Nachfrage, was der Intimbereich sei) die Vulva alles. Die ganze Vulva sei dort. Venushügel, Vulva, Schamlippen, alles, das ganze Thema. Zum Vorwurf, er sei mit seinen Händen unter die Kleidung der Privatklägerin gegangen und habe auf ihre Schamlippen geklöpfelt, sagte der Beschuldigte, vielleicht komme er beim Runtergehen an die Hose, aber nicht hinunter. Dann gehe es weiter mit der Kindhand, und da gehe er dann drauf. Ob das pulsiere, wisse er nicht, aber es habe irgendetwas getan. Was es tue, wisse er nicht. Er berühre energetisch. Es sei wichtig, dass es was tue. Das sei wichtig, deshalb kämen sie zu ihm, denn irgendetwas fliesse nicht dort drin. (Auf Nachfrage) Es sei falsch. Er müsse auch nicht berühren (SE GD 49/2 S. 8-11). 2.4.1 An der Berufungsverhandlung vom 5. September 2022 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen und schilderte sehr ausführlich in allgemeiner Weise den Ablauf einer Shiatsu-Therapie. Auf die Frage, wie die Therapie verlaufen sei, als die Privatklägerin auf der Liege gelegen sei, führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe den Fouton gewählt. Er habe die Privatklägerin gefragt, was ihr lieber sei, wenn er auf den Kleidern oder auf der Haut arbeite. "Sie" mache immer, was sie wolle. "Sie" sei immer frei. Da sei nie ein Funken Widerstand gewesen. Dann habe sie gesagt, sie möchte lieber, dass er auf der Haut arbeite. Er sei dann rausgegangen und habe die Hände gewaschen. Sie habe dann ihr Oberteil und ihren BH ausgezogen (OG GD 7/4 Frage 20). 2.4.2 Auf die Frage der Verfahrensleitung, ob es ihn überrascht habe, dass die Privatklägerin ihr Oberteil und ihren BH ausgezogen habe, antwortete der Beschuldigte, nein, das würden sie [gemeint sind wohl die Patientinnen] so machen. Wenn sie Schmerzen hätten, dann würden sie wissen, dass da etwas sei (OG GD 7/4 Frage 21). Auf die Nachfrage, ob es also normal sei, dass Frauen sich in seiner Therapie entblössen, entgegnete der Beschuldigte, nicht bei allen, aber einige würden das wollen (OG GD 7/4 Frage 22). Und bei der Frage, ob er nicht auf die Idee gekommen sei, der Privatklägerin zu sagen, es sei gar nicht nötig, dass sie den BH ausziehe, meinte der Beschuldigte, wenn er "da" drauf sei, dann störe der BH. Wenn er hinten auf dem Rücken sei, dann störe das auch. Da gehe meistens auch der Wirbel durch. Also er rüttle, wenn er da den Rücken habe, dann gehe er da nach vorne und da sei der gesamte Fluss pro Wirbel (OG GD 7/4 Frage 24). Er habe die Privatklägerin behandelt. Die Privatklägerin sei dann zuerst auf dem Rücken gelegen. Am Kopf habe sie einen riesen Druck gehabt. Es sei sein Thema gewesen, was da los sei. Immer wenn er drauf gehe, jede Berührung im Shiatsu sei Freiheit. Shiatsu heisse Fingerdruck. Das heisse, jede Berührung dürfe auftun und fliessen. Der Herzkreislauf-Meridian sei eine Energiebahn, die vom Mittelfinger nach da drüben gehe. Also bis hierhin würde er arbeiten. Wenn man seine Website anschaue, dann sei er auf dem ersten Bild schon so drauf. Es sei klar, dass das ziemlich nah sei. Wenn er da auf der Schulter arbeite, dann sei er schon beim Herzkreislauf- Meridian. Er habe auf der Schulter gearbeitet und sei schon auf der Brust gewesen. Er sei aber nicht auf der Brustmitte gewesen. Er habe schon mehre Male gesagt, dass die ganze Behandlung null sexuellen Charakter gehabt habe. Und er sage ihnen auch, wie das laufe.
Seite 24/46 Die Meisten würden sagen, man solle seine Patientin so behandeln, wie man seine Schwester behandeln würde. Das Ganze habe Null sexuellen Charakter gehabt. Es sei falsch verstanden worden (OG GD 7/4 Frage 25). Er habe die Beine behandelt und die Hüfte. Und bei den Beinen sei es eben so, dass das rechte Bein bei ihr nicht gut gewesen sei. Dieses habe eine Verletzung gehabt. Das heisse, er gehe nicht auf das rechte Bein behandeln, er drücke da nicht rein oder so. Er gehe auf das linke, aber der Meridian fliesse darüber. Das heisse, er behandle die Gegenseite, damit der Meridian hinüber gehe (OG GD 7/4 Frage 32). Er behandle immer das ganze Wesen. Alles, was er nicht berühre, behandle er in der Energiezone. Das sei ein Ovum, so sage man dem im Quantum-Shiatsu Empty Touch (OG GD 7/4 Frage 33). 2.4.3 Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin, wonach er der Privatklägerin unter die Hose gegriffen habe, führte der Beschuldigte aus, sie könne ja die Augen aufmachen. Wenn irgendetwas gewesen wäre, hätte sie sofort Stopp sagen können. Wenn er jemandem Schmerzen mache, gehe er sofort weg, er erschrecke ja. Er würde in Sekunden stoppen, wenn etwas nicht stimme. Da rufe er 144 an, da habe er keine Scheu (OG GD 7/4 Frage 45). Die Frage, ob er die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie direkt physisch an den Schamlippen berührt habe, verneinte der Beschuldigte und führte aus, er habe sie energetisch berührt, nicht physisch. Die Kindhand sei dabei 5cm darüber gewesen und sei dann weiter hochgegangen; die Mutterhand sei ohnehin auf dem Bauch gelegen (OG GD 7/4 Frage 46 – 48). 2.4.4 Auf die Frage, ob er das elastische Gummiband an der Hose der Privatklägerin berührt habe, antwortete der Beschuldige, das wisse er nicht mehr. Während dem Schaffen gehe er schon drauf. Es könne sein, dass er es verschoben habe. Er wisse es nicht mehr (OG GD 7/4 Frage 58). Auf die Nachfrage, weshalb eine energetische Behandlung im Bereich der Vulva, Schamhügel und Schamlippen nötig gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, er behandle sie gesamtheitlich. Er sei kein Arzt. Er schaue das ganze Wesen an. Das gehe vom Bein hoch zum Kopf. Das könnten diejenigen gleich vergessen, die glaubten, sie kämen jetzt genau wegen dem, das hier weh tue. Er spüre dann hinein und merke, das gehe bis zum Oberschenkel. Und manchmal würden die dann sagen, es sei überhaupt nicht das, was sie gedacht hätten. Das komme von einem Ort und gehe zu einem ganz anderen Ort. Die Meridiane würden durch gehen, das sei diese alte asiatische Methodik (OG GD 7/4 Frage 61). Auf die Frage, ob er die die Meridiane und Punkte nennen könne, die durch Vulva, Schamhügel und Schamlippen hindurch gehen, führte der Beschuldigte aus, er wisse es nicht mehr, aber er spüre sie, er gehe rein. Aber er wisse es nicht mehr, vor allem nach drei Jahren. Auf Nachfrage nach einer allgemeinen Beschreibung ergänzte der Beschuldigte, das seien die Magen-Meridiane. Und den ganzen Magen-Meridian entlang habe es Tsubos (OG GD 7/4 Frage 63). Wenn die Vulva blockiert sei, dann gehe sie durch den Magen-Meridian. Das fange von aussen an und es könne sein, dass es aufgehe oder halt nicht aufgehe. Es sei wie eine seelische Führung, die sie ausstrahle und auf diese Punkte gehe er dann. Aber Quantum-Shiatsu Empty Touch heisse ja nicht physische Berührung. Da würde er durch das Ganze durchgehen. TCR sei der Punkt aus der chinesischen Medizin und Masunaga sei die Fläche und bei Quantum-Shiatsu habe man das Ganze. Also gehe das recht weit. Und deshalb könne man nicht sagen, ob er jetzt den Punkt getroffen habe oder nicht. Das sei die ganze Behandlung, wo die Energie nicht fliesse. Jede Berührung sei Freiheit, damit es aufgehe. Es sei eine sehr weit entwickelte Methode (OG GD 7/4 Frage 64). Auf Vorhalt der
Seite 25/46 Stellungnahme der Shiatsu-Gesellschaft Schweiz, gemäss welcher Vulva, Scheidenvorhof, Schamlippen und dergleichen wie auch die Brustwarzen weder durch Berühren noch ohne Berührung behandelt würden, führte der Beschuldigte aus, er sei nicht Mitglied des Verbands, er habe sich weiterentwickelt. Er arbeite auf Masunaga und Empty Touch, das sei das gesamte Wesen. Es sei nicht das Gleiche wie Shiatsu, aber es habe sich weiterentwickelt. Und das heisse, wenn man da den Meridian habe, könne man nicht einfach einen Teil des Körpers aussen vor lassen, denn der Meridian gehe hindurch (OG GD 7/4 Frage 66). 2.4.5 Abschliessend führte der Beschuldigte auf die Frage, ob es eine mögliche Erklärung sei, dass die Privatklägerin sich die Berührung nur eingebildet habe, aus, nein, nicht eingebildet, sie spüre es ja. Es werde ja innen warm, im Ganzen. Es könne sein, dass es wärmer werde. Sie spüre ja, dass die Energie fliessen könne. Es sei ja nicht, dass sie nicht fliessen könne. Sie könne ja auch Stopp sagen, aber sie spüre, dass er da rein gehe. Durch die Haut. Nicht physisch. Das sei sein Ding, er wisse auch nicht, was er noch mehr sagen solle. Sie würden es auch unterschreiben und hätten eine Aufklärung. Er wisse nicht, was er noch mehr machen solle (OG GD 7/4 Frage 74). 3. Weitere Beweismittel 3.1 In den Akten finden sich ferner die Behandlungsnotizen von Dr.med. K.________, bei welcher die Privatklägerin seit dem 22. Mai 2019 in psychotherapeutischer Behandlung war (act. 3/5). Gemäss den handschriftlichen Notizen der verschiedenen Therapiesitzungen hat die Privatklägerin den Vorfall vom 5. Juli 2019 verschiedentlich erwähnt. So habe sie an der Sitzung vom 16. Juli 2019 u.a. ausgeführt, sie habe keine Vorerfahrung mit Shiatsu gehabt und sei deshalb verwirrt gewesen über den Verlauf der Behandlung. Der Beschuldigte (Therapeut) habe begonnen, sie am Oberkörper zu behandeln, und sei dann mit seiner Hand in den Schambereich gegangen. Sie habe dies zuerst gar nicht bemerkt, dann aber, als die Hand des Beschuldigten auf ihrer Scham gelegen habe, habe sie sich gewundert und sei verwirrt gewesen (act. 3/5/2 S. 2). An der Therapiesitzung vom 6. Dezember 2019 führte die Privatklägerin aus, sie habe in Bezug auf ihre Anzeige Furcht vor Ihr-werde-nicht-geglaubt und dies löse Ängste aus (act. 3/5/2 S. 3). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die per Computer erstellten Abschriften der Therapeutin nicht vollumfänglich ihren handschriftlichen Notizen entsprechen. Die Unstimmigkeiten beschlagen die Glaubhaftigkeit dieser Abschriften allerdings nicht (Verweis auf OG GD 1 S. 24). Insbesondere die voranstehend genannten relevanten Aussagen sind sowohl in den handschriftlichen Notizen wie auch in den davon erstellen Abschriften enthalten. 3.2 Sodann hat die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO bei der Shiatsu Gesellschaft Schweiz hinsichtlich des Ablaufs einer Shiatsu-Behandlung eingeholt (act. 3/8). In diesem Bericht führte die Präsidentin der Shiatsu Gesellschaft Schweiz zusammengefasst aus, es gebe eigentlich keine Gründe für eine Behandlung auf der nackten Haut und sie kenne Transformation Work nicht. Es gebe verschiedene Meridiane und Punkte (Tsubos), die sich in der Nähe des Schambereichs befänden. Sie würden die Intimbereiche jedoch nie berühren. U.a. Brustwarzen, äussere Genitalien, Vulva, Scheidenvorhof, Schamlippen, Klitoris würden im Shiatsu nicht behandelt, weder mit noch ohne Berührung.
Seite 26/46 Dem schriftlichen Bericht liegen zahlreiche Beilagen bei, welche die verschiedenen Meridiane und Behandlungszonen (auch im Intimbereich) aufzeigen (act. 3/12). 3.3 Ferner wurden das Mobiltelefon und das Notebook des Beschuldigten sichergestellt und mittels forensischer Datensicherung ausgewertet (act. 3/13). Diese Massnahme zeitigte keine relevanten Ergebnisse. 4. Würdigung der Aussagen 4.1 Privatklägerin 4.1.1 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist anzumerken, dass sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) und der Begünstigung (Art. 305 StGB) aussagte. Sodann ist kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigen sollte. Die Privatklägerin kam aufgrund der Referenz des Freundes ihrer Schwester zum Beschuldigten in die Therapie. Die Privatklägerin ist somit praktisch eine Zufallsbegegnung des Beschuldigten, kennt ihn folglich kaum und hat insgesamt überhaupt keinen Grund, ihm ein Übel in der Form der Strafverfolgung zu wünschen. Die Privatklägerin ist damit glaubwürdig. 4.1.2 Im Übrigen können in den Aussagen der Privatklägerin mehrere Realkennzeichen ausgemacht werden. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, schilderte sie an ihrer polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 den Ablauf der Shiatsu-Behandlung detailliert und anschaulich. Die Behandlung im Brustbereich sowie die Berührung der Schamlippen beschrieb die Privatklägerin sehr bildhaft und mit charakteristischen Einzelheiten (OG GD 1 S. 19 Rz. 3.2.2). Auch die Interaktion mit dem Beschuldigten und die geschilderten Überlegungen während der Behandlung sprechen für eine erlebnisbasierte Erzählung. Schliesslich unterlässt es die Privatklägerin auch, den Beschuldigten (noch) stärker zu belasten, obwohl ihr dies ein Leichtes gewesen wäre, was genau so wie das Einräumen von Wissenslücken ebenfalls ein Realkennzeichen darstellt. Die Aussagen der Privatklägerin sind somit grundsätzlich glaubhaft. 4.1.3 Allerdings hat bereits die Vorinstanz hervorgehoben, dass die Aussage der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Oktober 2020 deutlich weniger detailliert und bildhaft ausfiel. Das Kerngeschehen schilderte sie relativ knapp. Mit der Verteidigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin einige Ungenauigkeiten bzw. Widersprüche enthalten. Unstimmig ist hier die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei über ihre Brust und ihren Nippel gefahren, was die Privatklägern weder an der polizeilichen Einvernahme noch gegenüber ihrer Therapeutin erwähnt hatte. Laut Aussage der Privatklägerin vom 13. September 2019 habe der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Arbeit auf der Haut ein Beispiel wegen Patienten mit Brustkrebs erwähnt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie am 29. Oktober 2020 auf konkrete Nachfrage der Staatsanwaltschaft, sie habe an eine gute Kollegin ihrer Schwester gedacht, welche Brustkrebs habe und ebenfalls beim Beschuldigten in Behandlung sei (act. 2/3, Frage 26). Die Privatklägerin gab gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft an, vom Beschuldigten gefragt worden zu sein, ob sie schon einmal gegen ihren Willen Geschlechtsverkehr oder eine sexuelle Handlung erlebt habe (act. 2/1, Frage 6; act. 2/3,
Seite 27/46 Frage 12). Unterschiede in den Aussagen finden sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts: Während die Privatklägerin am 13. September 2019 aussagte, der Beschuldigte habe sie auf Bauchhöhe behandelt und dann nach dem Erleben von ungewolltem Geschlechtsverkehr gefragt, erklärte sie am 29. Oktober 2020, er habe die Frage gestellt, als er ihr zwischen die Beine gegriffen habe. In der Einvernahme vom 13. September 2019 berichtete die Privatklägerin, sie habe sich auf Anweisung des Beschuldigten auf den Bauch gedreht und er sei mit seiner Hand oder Händen unter ihre Kleidung auf Höhe der Pobacken gegangen (D 2/1, Frage 6). Am 29. Oktober 2020 erklärte sie auf konkrete Nachfrage, sie habe nie auf dem Bauch gelegen, sondern nur auf dem Rücken (act. 2/3, Frage 42). Wenn sie sich richtig erinnere, sei er wie von Hinten mit den Händen unters "Füdli" gerutscht (act. 2/3, Frage 42). Zur Vereinbarung eines zweiten Behandlungstermins schilderte die Privatklägerin bei ihrer ersten Einvernahme, der Beschuldigte habe ihr einen zweiten Termin für Anfang August vorgeschlagen, sie habe diesen aber dann später per Mail abgesagt (act. 2/1, Frage 6). Demgegenüber erklärte sie bei ihrer zweiten Einvernahme - auf Nachfrage zur Verabschiedung -, sie habe dem Beschuldigten beim Abschied gesagt, dass sie sich allenfalls für einen zweiten Termin melden werde (act. 2/3, Frage 48). 4.1.4 Grundsätzlich kann bei erlebnisbasierten Aussagen erwartet werden, dass sie in bestimmten Aspekten über längere Zeiträume konstant reproduziert werden können. Zu erwarten ist Konstanz insbesondere bei Aspekten des Kerngeschehens; bei Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens, dem Wortlaut und Sinngehalt von Gesprächen sowie Schätzungen ist Inkonsistenz eher wahrscheinlich (Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1415 ff). Allerdings werden auch Erinnerungen an reale Ereignisse mit jeder Rekonstruktion weiterentwickelt und verblassen mit der Zeit (Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, in: Know-how 2009, S. 215). 4.1.5 Die voranstehend aufgeführten Widersprüche bzw. Ungenauigkeiten können mehrheitlich mit der verstrichenen Zeit zwischen dem Vorfall am 5. Juli 2019 bzw. der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2019 und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am
29. Oktober 2020 erklärt werden. So ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung betreffend das Nebengeschehen verblasst und sich teilweise verändert. So vermag beispielsweise der Widerspruch hinsichtlich der Notwendigkeit der Behandlung auf der Brust wegen Brustkrebs die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht zu erschüttern. 4.1.6 Die Privatklägerin macht an ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme vor der Vorinstanz eher einen introvertierten, selbstreflektierenden, nachdenklichen, rationalen und schüchternen Eindruck, was ihrer eigenen Beschreibung von sich selbst entspricht (SE GD 49/2/2). Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine Psychologin mit hohem Bildungsniveau. Sodann liegen keine Hinweise für Bewusstseins- oder Wahrnehmungsstörungen vor, auch wenn die Privatklägerin vermutlich wegen depressiven Episoden in psychologischer Behandlung war. Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei und vor Gericht erscheinen sehr glaubhaft. Insbesondere die Erstaussage vom 13. September 2019 war sehr präzise und detailliert und enthält verschiedene Beschreibungen von Selbstreflektion. So fragte sie sich beispielsweise, was die Frage nach Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen mit ihrem Leiden zu habe, oder weshalb der Beschuldigte jeweils das Behandlungszimmer verlassen habe und danach nach
Seite 28/46 Desinfektionsmittel gerochen habe (act. 2/1 S. 4). Auch sind keine Übertreibungen oder Dramatisierungen ersichtlich. Die zweite Einvernahme der Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 erfolgte ca. eineinhalb Jahre nach dem fraglichen Vorfall bzw. mehr als ein Jahr nach der polizeilichen Einvernahme. Die zwischen diesen beiden Einvernahmen verstrichene Zeit vermag einige Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin zu erklären, so dass diese Abweichungen bzw. Widersprüche nicht als Zeichen einer Falschaussage gewertet werden können. Auch der Umstand, dass die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme angab, sie habe sich auf den Bauch gedreht, während sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme festhielt, sie sei nie auf dem Bauch gelegen, ist eher als Nebenpunkt zu bewerten und tritt vor der klaren Schilderung des Kerngeschehens ("Griff in die Hose", "pochen") in den Hintergrund. 4.2 Beschuldigter 4.2.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf das Kerngeschehen keine wesentlichen Widersprüche enthalten, bestreitet er doch durchgehend, die Privatklägerin mit der Hand an der Brust oder an den Schamlippen berührt zu haben. Ebenfalls trifft es zu, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner spontanen, freien Erzählung kaum auf das Kerngeschehen einging und die eigentliche Shiatsu-Behandlung nur relativ kurz umschrieb (OG GD 1 S. 14 Rz. 1.2.3.1). Allerdings ist diese Auffälligkeit entgegen der Vorinstanz nicht zwingend als Indiz gegen eine wahrheitsgetreue Aussage zu werten. Denn sofern es zu keinem Übergriff gekommen sein sollte, wäre nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Shiatsu-Behandlung nicht in Erinnerung geblieben ist und er sich stattdessen besser an das Vorgespräch erinnern konnte. In diesem Fall unterschiede sich das "Kerngeschehen" aus Sicht des Beschuldigten stark von demjenigen, welches die Privatklägerin geltend machte. 4.2.2 Auffällig ist hingegen, dass der Beschuldigte mehrere Male in allgemeiner, unpräziser Weise auf ihm gestellte Fragen antwortete, was sich insbesondere auch an der Berufungsverhandlung zeigte. Mit der Vorinstanz kann darin eine gewisse Ausweichtendenz festgestellt werden. So redet der Beschuldige ungewöhnlich oft am Thema vorbei und drückt sich vor klaren Aussagen zur konkret durchgeführten Behandlung, während er zu irrelevanten Aspekten überlange Ausführungen macht. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er die Privatklägerin an der ersten Einvernahme zu diskreditieren versuchte (OG GD 1 S. 17; act. 2/2 Ziff. 47). Allerdings ist diesen Elementen nicht allzu viel Gewicht beizumessen, zumal hinsichtlich des Geschehensablaufes insb. drei Phasen relevant sind: Der Griff unter die Hose, die Berührung der Brust sowie die Frage, ob die Idee zur Entblössung des Oberkörpers der Privatklägerin vom Beschuldigten gekommen ist (im Sinne einer unnötigen Sexualisierung des Kontaktes bzw. unüblich bei einer Shiatsu-Behandlung). Die wesentlichen Passagen machen in zeitlicher Hinsicht nur eine kurze Sequenz aus, so dass keine allzu detaillierten Ausführungen des Beschuldigten erwartet werden können, zumal aus seiner Sicht bzw. gemäss seinen Angaben in dieser Zeitspanne nichts Aussergewöhnliches passiert sein soll. 4.2.3 Unglaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe die Sitzung gesteuert und sich selbständig unter Entblössung der Brüste ausgezogen, nachdem er das Zimmer verlassen habe, ohne dass er gesagt hätte, er könne ohne Kleidung besser arbeiten
Seite 29/46 (act. 2/2 Frage 25). An der Berufungsverhandlung bestätigte er diese Aussage (OG GD 7/4 Frage 49). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin - die sich selber als schüchtern und zurückhaltend beschrieb (act. 2/3 S.13 "Ich bin von der Person eher scheu und zurückhaltend und traute mich in diesem Moment einfach nicht"), zum ersten Mal an einer Shiatsu-Behandlung teilnahm und insbesondere noch nie zuvor eine Behandlung beim Beschuldigten absolvierte - von sich aus auf die Idee kommen sollte, ihr Tanktop sowie ihren BH auszuziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das Bild von der "führenden" Klientin und dem passiv begleitenden Therapeuten nicht stimmig. Denn der Beschuldigte sagte bei seiner polizeilichen Einvernahme ebenfalls aus, die Privatklägerin habe wirr auf ihn gewirkt und die Wahrheit nicht wahrhaben wollen (act. 2/2, Frage 15). Sie habe den Kopf weggeschwenkt und sich den Themen nicht stellen wollen (act. 2/4, Frage 7). Diese Aussagen sind kaum vereinbar mit den weiteren Angaben, die Privatklägerin habe von sich aus Themen angesprochen, die im Körper seien und die Sitzung aktiv gesteuert und dabei aktiv und ohne vorherige Anregung des Beschuldigten ihre Brüste entblösst. 4.2.4 Ebenfalls inhaltlich eher wenig überzeugend sind die Aussagen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem konkreten Grund für die "energetische Berührung" der Gegend Schamlippen/Vulva, wo die Privatklägerin eine körperliche Berührung spürte. So ist betreffend diese Aussagen des Beschuldigten vorab einmal festzuhalten, dass er anlässlich seiner freien Schilderung des Sachverhalts in der ersten Einvernahme noch nicht davon spricht, dass er eine energetische Behandlung der Vulva, etc. der Privatklägerin vorgenommen hatte oder dass eine solche notwendig war (act. 2/2 Ziff. 4). Auch anlässlich der zweiten freien Schilderung des Sachverhalts an der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nennt er eine entsprechende energetische Behandlung der Vulva etc. der Privatklägerin nicht (act. 2/4 Ziff. 7). So werden beim Shiatsu nach den Angaben des Shiatsu-Gesellschaft die Bereiche der primären weiblichen Geschlechtsteile nicht behandelt. Die Shiatsu-Gesellschaft belegt dies mit Dokumenten über den Verlauf der Meridiane, welche im Bereich der primären weiblichen Geschlechtsteile - soweit ersichtlich - die Gegend von Schamlippen, Vulva etc. nicht direkt berühren, sondern primär an der Oberschenkelinnenseite verlaufen (act. 3/12 Beilage 4, Chart von Shizuto Masunaga, auf dessen Shiatsu-Lehre sich der Beschuldigte gemäss OG GD 7/4 Ziff. 66 grundsätzlich beruft). Der Beschuldigte bestreitet dies nicht und argumentiert, dass er im Rahmen der von ihm praktizierten Shiatsu-Behandlung mit bestimmten Zusatzelementen ("Transformation Work"; "Quantum-Shiatsu"; "Empty Touch") eine ganzheitliche Behandlung bzw. eine Behandlung des gesamten Wesens vorgenommen habe. Warum dafür aber eine -unbestrittenermassen weder vorher verbal angekündigte oder sonst wie gegenüber der Privatklägerin von der Notwendigkeit her erklärte - "energetische Berührung" des Intimbereichs und insb. der Vulva, etc. notwendig war, erläutert er nicht. Wenn der Beschuldigte auf die entsprechende Frage 64 des Gerichts antwortet "Also wenn die Vulva schon blockiert ist, gehen sie durch den Meridian. Das fängt von aussen an und es kann sein, dass es aufgeht oder halt nicht aufgeht […]" oder bei Frage 66 des Gerichts angibt "Und das heisst, wenn sie da den Meridian haben, können sie nicht einfach ein Teil des Körpers aussen vor lassen", dann kann daraus keine schlüssige und nachvollziehbare Aussage betreffend die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva erkannt werden. Dass der Beschuldigte offenbar nicht in der Lage ist, eine schlüssige bzw.
Seite 30/46 nachvollziehbare Erklärung für die Notwendigkeit einer "energetischen Berührung" der Vulva, etc. der Privatklägerin vorzubringen, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. Gleichfalls ist vom Ablauf des Geschehens her letztlich nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte die "energetische Berührung" nicht vorher mündlich ankündigte und den Grund dafür erklärte sowie nach dem Einverständnis fragte, wenn er doch gemäss eigenen Aussagen davon ausging, dass die Privatklägerin effektiv körperlich eine Berührung an der Vulva, etc. durch seine energetische Behandlung spüren kann. 4.2.5 Starke Hinweise auf eine unwahre Darstellung sind ausserhalb der vorstehend genannten Themenkreise gemäss Ziff. 4.2.2 bis 4.2.4 nicht zu sehen, zumal die strafrechtlich relevanten Passagen vermutlich nur einen kleinen Bruchteil der zweistündigen Behandlung ausmachten. Folglich hätte sich der Beschuldigte nicht allzu viel ausdenken müssen, um die Unwahrheit darzustellen. 5. Fazit 5.1 Letztlich ist entscheidend, dass es keine Anzeichen für eine bewusste falsche Aussage der Privatklägerin gibt. Diese ist wie dargelegt sehr glaubwürdig und konnte auch überzeugend glaubhaft den Vorfall mit dem "in die Hose greifen" schildern. Ferner scheint auch eine Auto- oder Fremdsuggestion ausgeschlossen, da keinerlei Hinweise auf eine Beeinflussung der Privatklägerin erkennbar sind und diese deutlich zu Protokoll gab, dass sie die Berührung von Anfang an wahrnahm und sich ihre Unsicherheit darauf bezog, wie dies genau einzuordnen ist (vgl. OG GD 1 S. 24. ff.; SE GD 49/1 S. 7: "Ich wusste, dass die Berührungen stattgefunden haben. Mehr das erste, dass das nicht in Ordnung war."). So werden bei Suggestionen grundsätzlich zwischen Falschinformationseffekten und Pseudoerinnerungen unterschieden (Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1431 ff.). Falschinformationseffekte sind vorliegend ausgeschlossen, denn nur die Privatklägerin hatte eine unmittelbare Wahrnehmung über die Geschehnisse während der Behandlung durch den Beschuldigten, und sie konnte diesbezüglich von einem Dritten nicht falsch informiert werden. Auch Pseudoerinnerungen sind vorliegend nicht plausibel. So werden diese (häufig, aber nicht ausschliesslich) bei Kindern durch einen intensiven Befragungsprozess hervorgerufen. Vorliegend erfolgte das Berichten der Privatklägerin indessen unmittelbar nach dem Vorfall, indem sie ihre Schwester aktiv telefonisch kontaktierte und darüber informierte (act. 2/3 Ziff. 54; GD SE 49/1 S. 6). Auch aus den handschriftlichen Protokollen betreffend die Sitzung der Privatklägerin bei ihrer Therapeutin vom 16. Juli 2019 sind keine Anzeichen betreffend einen Suggestionsprozess ersichtlich, zumal die Privatklägerin das Thema von sich aus vorbrachte (act. 3/5/2). Weder musste sich die Privatklägerin intensiv um Erinnerungen bemühen, noch erfolgten die Erinnerungen erst nach solchen Bemühungen und nahmen quantitativ mit der Zeit zu (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O., S. 1434, Tabelle 9). Vielmehr nahmen vorliegend die Anschuldigungen zwischen der ersten und zweiten Einvernahme ausserhalb des Kerngeschehens ("Griff in die Hose") eher ab. Anzeichen für einen Suggestionsprozess gibt es damit nicht. Eine entsprechend starke Beeinflussung der Privatklägerin über einen wesentlichen Punkt
Seite 31/46 des Kerngeschehens, welche eine Pseudoerinnerung hervorgerufen hätte, wäre auch aufgrund ihres kognitiven Niveaus (Psychologin mit Universitätsabschluss) nur schwer vorstellbar. 5.2 Die Aussagen der Privatklägerin sind mithin nur mit einer bewussten falschen Anschuldigung oder mit einer wahren Aussage erklärbar. Eine Fehlwahrnehmung wegen Depression, Müdigkeit oder geschlossener Augen scheint nicht plausibel. Aufgrund der Kleider, welche die Privatklägerin an jenem Tag trug, d.h. Slip, Turnhose und Leggins, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass sie sich den Griff in die Hose (inkl. dem späteren entfernen der Hand aus den eng anliegenden Slip, Turnhose und Leggins) nur eingebildet hat, auch wenn die Privatklägerin nicht klar sagen konnte, ob der Beschuldigte mit einer oder mit zwei Händen in die Hose griff. Der Griff muss insbesondere aufgrund der enganliegenden Leggins deutlich spürbar gewesen sein. Während das "Klöpfeln" auf der Schamlippe für sich allein gesehen ggf. noch mit einer Fehlwahrnehmung erklärt werden könnte, gilt dies für das Anheben der Leggins nicht. Auch die Möglichkeit, dass die Privatklägerin ein "Klöpfeln/Pochen" aufgrund einer Fehlwahrnehmung bzw. eines "Energieflusses" (wie der Beschuldigte argumentiert) gespürt und anschliessend den Griff in die Hose autosuggestiv ergänzt hat, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend. Diesbezüglich schilderte der Beschuldigte zwar, dass die energetische Behandlung von seinen Patienten auch gespürt werden könne und er führt u.a. Wärme und Schmerzen an, welche seine Patienten bei einer energetischen Behandlung schon körperlich wahrgenommen hätten. Ob dies naturwissenschaftlich oder empirisch belegbar ist, kann dabei offen bleiben. Denn ein Wärmegefühl oder ein Schmerzgefühl unterscheidet sich von der Wahrnehmung her deutlich vor einem Griff mit der Hand unter Hose, enge Leggins und Slip in den Schambereich mit anschliessenden Berührungen im Schambereich und dem Entfernen der Hand aus der Hose. Eine solcher Berührungsablauf kann dabei auch deutlich wahrgenommen werden, wenn die Augen geschlossen sind und die berührte Person müde ist. Entsprechend überzeugt die vorgebrachte Theorie des Beschuldigten, die Privatklägerin habe effektiv beim vermeintlichen Griff in die Hose nur seine energetische Behandlung gefühlt und sich deswegen ihre Aussagen erklären lassen würden, nicht. Ferner gibt es keine Hinweise dafür, dass die Privatklägerin effektiv weggetreten war oder die Zusammenhänge nicht mehr verstand, wird dies doch weder von der Privatklägerin noch vom Beschuldigten geltend gemacht. 5.3 Folglich ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während der Shiatsu-Therapie vom 5. Juli 2019 bis auf die Höhe des Venushügels oberhalb der Kleidung im Bauchbereich behandelte. Dann ging er mit einer oder mit zwei Händen unter die Kleidung (Slip, Leggins und Turnhose) der Privatklägerin und berührte diese direkt an den Schamlippen. Während einer unbestimmten Zeitdauer klöpfelte er wiederholt auf die Schamlippen der Privatklägerin. Die Privatklägerin war während dessen wach und hielt die Augen geschlossen. 5.4 Mit der Vorinstanz kann hingegen nicht als erstellt gelten, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich die Privatklägerin an der Brustwarze berührte, erwähnte die Privatklägerin eine solche Berührung doch weder an ihrer ersten Einvernahme noch in der Therapie bei Dr.med. K.________. Zwar ist durchaus auch denkbar, dass es sich, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, um eine sprachliche Ungenauigkeit gehandelt hat und die Privatkläger bereits an der Einvernahme vom 13. September 2019 die Brustwarze
Seite 32/46 mitgemeint habe, als sie beschrieb, wie der Beschuldigte "oberhalb der Brust" bzw. "an [ihren] Brüsten oder Brust" gearbeitet habe (act. 2/1). Angesichts der bereits erwähnten übrigen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin zum Randgeschehen, d.h. des Geschehens, welches nicht direkt mit dem "Griff in die Hose" zusammenhängt, kann die Berührung der Brustwarze allerdings nicht mit Sicherheit als erstellt gelten. In dubio pro reo ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nicht an der Brustwarze berührte (OG GD 1 E. II/3.3.3). 5.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich aus dem gerichtlich festgestellten äusseren Tatablauf, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich handelte. Ein fahrlässiges Missverständnis kann bei einem Griff in die Hose einer Patientin ausgeschlossen werden. VI. Rechtliche Grundlagen und Subsumption 1.1 Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein. Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.3.1). 1.2 Die Vorinstanz hat die spezifische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Schändung bei Frauen, die sich in einer medizinischen Behandlung befinden, zutreffend zusammengefasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 29). Hervorzuheben ist an dieser Stelle BGE 133 IV 49, in welchem das Bundesgericht zur Behandlung einer Patientin durch einen Therapeuten festhielt, der Irrtum der Patientin, der auf täuschenden Angaben des Therapeuten beruhte und dazu führte, dass sie erst verspätet ihren Abwehrwillen bilden konnte, sei für die Frage der Widerstandsunfähigkeit im Tatzeitpunkt nicht bedeutend. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Therapeut im Wissen darum zum Missbrauch angeschickt habe, dass die Patientin den Angriff nicht habe erkennen können (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). 1.3 Nimmt etwa ein Arzt oder Physiotherapeut - gegebenenfalls unter Vortäuschung fachlich begründeter Notwendigkeit - unerwartet eine sexuell motivierte Handlung an seiner Patientin
Seite 33/46 vor, so wird deren Widerstandsunfähigkeit bejaht, weil die Betroffene den überraschenden Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität im therapeutischen Kontext zunächst kaum einordnen resp. als solchen erkennen kann, gerade auch wenn sie das Geschehen lagebedingt (z.B. bäuchlings auf einer Massageliege) nicht überblickt. Entscheidend ist das therapeutische Vertrauensverhältnis und das damit notwendig verbundene Ausgeliefertsein. Duldet das Opfer die Handlung nur, weil es über die medizinische Indikation irrt, besteht hingegen keine Widerstandsunfähigkeit im Sinn von Art. 191 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1). 1.4 Ob die Lage einer Patientin bei einem Therapeuten für die Bejahung der Widerstandsunfähigkeit entscheidend ist, geht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zweifelsfrei hervor. Einerseits führte das Bundesgericht zur Rückenlage einer Patientin aus, bei dieser sei die Sicht der Geschädigten auf die Handlungen des Beschwerdegegners nicht eingeschränkt. Diese Übergriffe hat sie nur wegen ihres Irrtums über die medizinische Indikation geduldet. Dies allein reicht für die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit nicht aus, womit der Beschwerdegegner den Tatbestand der Schändung nicht erfüllt" (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 E.3.4.3). In einem anderen Entscheid hielt das Bundesgericht hinsichtlich zweier auf dem Rücken liegender Frauen hingegen fest: "Die Berührung ihrer Geschlechtsteile aber überraschte sie. Als sie diese Berührung realisierten, war der Tatbestand von Art. 191 StGB bereits vollendet. Es handelte sich um eine situationsbedingte Widerstandsunfähigkeit. Zutreffend nimmt die Vorinstanz hingegen unter den festgestellten Umständen an, nach dem ersten massiven Übergriff am 10. Juli 2006 (Massage der Klitoris) sei der anschliessende zweite Übergriff (Eindringen mit der Fingerspitze in die Scheide) nicht mehr dermassen überraschend erfolgt, dass Widerstandsunfähigkeit angenommen werden könnte. Das war keine "übliche" Massage mehr. Dass diese Patientin beim ersten Übergriff am 10. Juli 2006 in Rückenlage und beim anschliessenden zweiten in Bauchlage war, erweist sich somit nicht als entscheidend." (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3). 1.5 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist so zu verstehen, dass die Lage einer Patientin (Rücken- oder Bauchlage) nur einer von mehreren Faktoren ist, der für die Annahme einer für die Erfüllung des Tatbestands der Schändung erforderlichen Widerstandsunfähigkeit von Bedeutung ist. Entscheidend ist somit das Überraschungsmoment, d.h. inwiefern ein Übergriff für die Patientin überraschend erfolgt. Der Irrtum über die Annahme einer medizinischen Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen. 2.1 Der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, aber solchen Eingriffen insofern vergleichbar sind, als dass sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die Intensität des sexuellen Bezuges des Vorgangs kann im Rahmen von Art. 198 StGB somit gering sein.
Seite 34/46 Es genügt, dass ein Durchschnittsbetrachter die Handlung mit Sexualität im weitesten Sinn in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 2.2 Die tätliche sexuelle Belästigung (erste Tatvariante von Art. 198 Abs. 2 StGB) erfordert eine körperliche Kontaktaufnahme. Ausreichend sind bereits weniger intensive Belästigungen, als das direkte Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen; bereits das klar zudringliche Betasten von Brüsten, Po oder auch den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen (etwa Oberschenkel oder Unterbauch), auch über den Kleidern, oder das Anpressen und Umarmungen sind als sexuelle Belästigung zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1, 1.4). 2.3 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (Isenring, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 198 StGB N 28). 3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, lag die Privatklägerin im relevanten Behandlungszeitraum flach auf einem Shiatsu-Fouton auf dem Rücken, wobei der Kopf auf einem Kissen lag und dadurch leicht erhöht war. Dabei trug sie einen String, enganliegende Leggins sowie darüberliegende Shorts. Der Beschuldigte behandelte die Privatklägerin zunächst auf dem Bauch bis zum Venushügel oberhalb der Kleidung, bevor er der Privatklägerin unter die Kleidung griff und sie direkt an ihren Schamlippen berührte. 4. Sodann handelt es sich bei der Berührung der nackten weiblichen Geschlechtsteile und damit der Schamlippen um eine eindeutig sexualbezogene Verhaltensweise, sofern keine medizinische oder therapeutische Notwendigkeit für die Berührung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 3.4). Der Beschuldigte machte geltend, die Privatklägerin im Rahmen einer gesamtheitlichen Therapie im Bereich der Vulva, Schamhügel und Schamlippen energetisch behandelt zu haben. Ob eine energetische Behandlung in dieser Körperregion therapeutisch notwendig war, kann an dieser Stelle aber offen bleiben, da gemäss dem erstellten Sachverhalt von einer direkten, physischen Berührung der nackten Schamlippen durch den Beschuldigten auszugehen ist. Und dass es eine medizinische bzw. therapeutische Indikation für diese Berührung gegeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet. Vielmehr wurde vom Beschuldigten ausgeführt, er müsse nicht physisch berühren, dies sei nicht notwendig. Da somit unbestrittenermassen keine medizinische Indikation für die Berührung der Schamlippen bestand, hatte das fragliche "Klöpfeln" sexualbezogenen Charakter. Die Berührung der Schamlippen ist damit als sexuelle Handlung i.S.v. Art. 191 StGB zu qualifizieren. 5.1 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Augen während dem fraglichen Vorfall geschlossen hielt und somit nicht in der Lage war, die bevorstehende sexuelle Handlung visuell zu erkennen bzw. zu erahnen. Mit einem Gynäkologenstuhl, bei welchem die Bewegungsfreiheit der Frauen eingeschränkt wird, ist die Lage der Privatklägerin allerdings nicht vergleichbar. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während einer unbestimmten Dauer über den Kleidern bis zum Venushügel im Bauchbereich behandelte. Diese Berührungen stellen noch keine sexuellen Handlungen im vorerwähnten Sinn dar, könnten aber darauf hingedeutet haben, dass der Beschuldigte bereit
Seite 35/46 war, weitergehende Berührungen im Intimbereich vorzunehmen. Der Beschuldigte schuf sodann bereits dadurch eine sexualisierte Atmosphäre, indem er die Privatklägerin veranlasste, ihr Oberteil und ihren BH auszuziehen. Die Behauptung, es sei die Privatklägerin gewesen, welche die Sitzung gesteuert und von sich habe oben ausziehen wollen, ist wie gezeigt unglaubhaft. Vielmehr sind diese Umstände als Indizien dafür zu werten, dass der Beschuldigte schon früh beabsichtigte, die Therapie in eine sexualisierte Richtung zu lenken und sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorzunehmen. 5.2 Sodann ist zu bedenken, dass es sich bei den Kleidern, welche die Privatklägerin am Unterleib trug, um einen Slip, eine enganliegende Leggins und eine darüber liegende Shorts handelte. Insbesondere die Leggins sind bekannterweise aus elastischem, dünnem Stoff, welcher direkt auf der Haut aufliegt bzw. diese eng umfasst. Zudem werden Leggins jeweils von einem ebenfalls elastischen Gummiband am Hosensaum zusammengehalten. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin vom Bauch her kommend direkt an ihren Schamlippen berühren konnte, musste er deshalb diese enganliegenden Leggins mit Sporthose sowie den String anheben, um mit seinen Händen bzw. seiner Hand darunter gleiten zu können. Dieser Vorgang, d.h. das Anheben des Hosenbunds der Leggins, muss einerseits wie dargelegt deutlich spürbar gewesen sein und andererseits auch einige Augenblicke gedauert haben und als letztes aber eindeutigstes Anzeichen dafür gelten, dass der Beschuldigte beabsichtigte, eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist nicht davon auszugehen, dass das Anheben der Leggins und der Griff in die Hose in einer fliessenden Bewegung und derart unmittelbar nacheinander passierte, als dass diese Vorgänge nicht in zeitlich separate Phasen aufgeteilt werden könnten. 5.3 Aufgrund der voranstehenden Umstände, welche der vom Beschuldigten vorgenommenen sexuellen Handlung vorhergingen, kann nicht gesagt werden, dass vom äusseren Ablauf her der fragliche Übergriff derart überraschend erfolgte, als dass die Privatklägerin keine Möglichkeit gehabt hätte, Widerstand zu leisten. Mit der Vorinstanz ist somit nicht erwiesen, dass die Privatklägerin auf das Anheben ihrer Leggins - nach rein objektiven Massstäben und ohne konkrete Wertung des Verhaltens der Privatklägerin - nicht hätte reagieren und damit die Berührung ihrer Schamlippen hätte verhindern können. Eine Widerstandsunfähigkeit begründet durch ein Überraschungsmoment liegt somit nicht vor. 5.4 Ferner sind auch keine anderen Elemente, welche eine Widerstandsunfähigkeit begründen könnten, auszumachen. So war die Privatklägerin wie gezeigt während der ganzen Therapie wach, womit die auf schlafende Opfer ausgerichtete Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Sodann führte die Privatklägerin an ihrer Einvernahme vom 13. September 2019 aus, sie sei im Moment des Übergriffs überfordert gewesen und habe einen Moment gebraucht, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, nicht in Ordnung gewesen sei (act. 2/1 S. 6). Damit scheint die Privatklägerin im Moment des Übergriffs zumindest teilweise einem Irrtum einer medizinischen Indikation der Behandlung unterliegen zu sein, um sich über den sexualbezogenen Charakter der Handlungen des Beschuldigten klarzuwerden. Dieser Irrtum über die Annahme über die medizinische Indikation einer Behandlung kann gemäss Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.1).
Seite 36/46 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei der Privatklägerin keine Widerstandsunfähigkeit vorlag, so dass ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Schändung gemäss Art. 191 StGB fehlt. Ein Schuldspruch wegen Schändung kommt somit nicht in Betracht. 6. Wie gezeigt hat der Beschuldigte eine sexuelle Handlung an der Privatklägerin vorgenommen (E. V/4). Diese sexuelle Handlung stellt ohne Weiteres eine tätliche sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB dar, zumal die Berührung der Schamlippen zweifelsfrei eine körperliche Kontaktaufnahme beinhaltet. Es versteht sich von selbst, dass ein Durchschnittsbetrachter eine derartige Berührung mit Sexualität in Verbindung bringt (BGE 137 IV 263 E. 3.1). 7. Sodann fühlte sich die Privatklägerin durch die an ihr vorgenommene sexuelle Handlung belästigt. Dabei ist diesbezüglich unerheblich, ob sich die Privatklägerin anfänglich in einem Irrtum über die medizinische Indikation der Behandlung befunden hat. Denn nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine Patientin Opfer einer sexuellen Belästigung, wenn sie sich im Intimbereich berühren lässt, weil sie glaubt, dies zur Heilbehandlung notwendig, wenn die "Behandlung" rein sexuell motiviert ist und keine therapeutische Notwendigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.2). Die Tatsache, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage einige Zeit brauchte, um zu realisieren, dass das, was der Beschuldigte gemacht hatte, nicht in Ordnung war, ändert somit nichts daran, dass sie sich belästigt fühlte. Folglich stellt die Berührung der Schamlippen, also das "Klöpfeln" auf den Schamlippen, eine sexuelle Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB dar. 8. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Wie gezeigt, hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, dass eine direkte physische Berührung der Schamlippen therapeutisch gesehen nicht erforderlich ist. Die gemäss dem erstellten Sachverhalt vorgenommene Berührung der Schamlippen durch den Beschuldigten kann somit mangels Alternativen nur aufgrund eines sexuellen Motivs des Beschuldigten, d.h. wissentlich und willentlich erfolgt sein. So kann auch eine versehentliche Berührung ausgeschlossen werden, da das Anheben der Leggins, das Klöpfeln etc. nicht im Rahmen einer ungeschickten Bewegung unbeabsichtigt passieren können. 9. Der Beschuldigte ist mithin der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. VII. Sanktion 1. Wer sich der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldigt macht, wird mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse beträgt CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird gemäss Art. 47 StGB bestimmt (Heimgartner, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 106 StGB N 20). Nach dieser Bestimmung bemisst der
Seite 37/46 Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Für die Würdigung der persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 106 Abs. 3 StGB sind grundsätzlich dieselben Faktoren relevant, wie für die Berechnung des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB (Heimgartner, a.a.O., Art. 106 StGB N 24). Demnach bestimmt das Gericht die Höhe der Busse nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. 2.1 Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Kinder, geboren in den Jahren 2011, 2013 und
2017. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte an, über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'649.75 und ein Vermögen von CHF 55'623.00 zu verfügen (SE GD 49/2/1). 2.2 An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, es habe keine Veränderungen gegeben. Er arbeite immer noch als selbständiger Shiatsu-Therapeut und er habe zurzeit recht viel Arbeit, da die Leute ziemlich angeschlagen seien. Es laufe sehr gut. Er sei Angestellter der GmbH und verdiene CHF 10'000.00 pro Monat, wobei seine Frau Stammanteilseignerin der GmbH sei. Wieviel Gewinn die GmbH im letzten Jahr erzielte, konnte der Beschuldigte nicht sagen, aber es sei gerade so viel, dass man die Familie davon unterhalten könne. Jetzt laufe es gerade ein wenig besser, so dass er CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf dem Konto habe, aber man werde nicht reich als Therapeut. Seine Frau sei nicht erwerbstätig (OG GD 7/4 S. 3). Auf dem im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingeholten Strafregisterauszug waren keine neuen Strafuntersuchungen oder Verurteilungen des Beschuldigten verzeichnet (OG GD 7/3). 3. Die objektive Tatschwere umschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und bewertet diese nach objektiv bestimmbaren Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 77). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin aufgrund eines körperlichen Leidens zu einer Shiatsu-Therapie beim Beschuldigten anmeldete und darauf vertrauen durfte, dass der Beschuldigte die Behandlung lege artis durchführte. Die tätliche sexuelle Belästigung betraf sodann mit der Schamlippe einen äusserst intimen Bereich. Dass die Berührung unter der Sporthose, Leggins und String erfolgte, ist weiter verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ist auch festzuhalten, dass teilweise noch schwerwiegendere tätliche sexuelle Belästigungen vorstellbar sind. Die objektive Tatschwere ist insgesamt als recht schwer zu verorten. 4. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere geht es um den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird. Es stellt sich die Frage, wie ihm die objektive Tatschwere anzurechnen ist, bzw. ob sich Gründe finden lassen, die seine Tat in einem günstigeren oder einem schlechteren Licht erscheinen lassen (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 142). Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass
Seite 38/46 der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Dabei war ihm bewusst, dass die Privatklägerin ihm bis zu einem gewissen Grad ausgeliefert war und ihm aufgrund seiner Stellung als Therapeut auch vertraute. Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die sein Handeln in einem günstigeren Licht erscheinen lassen könnten, so dass das Tatverschulden auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten bei mittelschwer zu belassen ist. 5. Neben dem Tatverschulden kommt es bei der Berechnung der Busse auch auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten an (Art. 106 Abs. 3 StGB). Beim diesem handelt es sich um einen 47-jährigen Shiatsu-Therapeuten, der ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 8'649.75 erwirtschaftet und damit seine Ehefrau sowie die drei gemeinsamen Kinder versorgt. Bei der GmbH, bei welcher der Beschuldigte angestellt ist, ist die Frau Stammanteilshalterin, sodass die der Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel leicht höher sein dürften als der genannte Betrag, der dem Beschuldigten monatlich ausbezahlt wird. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte selbst angab, zur Zeit laufe es sehr gut, so dass die GmbH CHF 20'000.00 bis CHF 30'000.00 auf dem Konto habe. In finanzieller Hinsicht gibt es somit keinen Grund, eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anzunehmen. Allerdings ist zugunsten des Beschuldigten die Wirkung der Strafe auf sein Leben zu berücksichtigen, ist doch anzunehmen, dass seine Karriere als Shiatsu-Therapeut durch den vorliegenden Schuldspruch beeinträchtigt wird. Entsprechend ist trotz des recht schweren Tatverschuldens eine Busse leicht unterhalb der Mitte des Strafrahmens auszufällen. Eine Busse von CHF 4'000.00 erweist sich folglich als angemessen. 6.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Eine vorläufige Festnahme i.S.v. Art. 217 ff. StPO ist als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren (Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 17). Der Anrechnungsfaktor entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). 6.2 Der Beschuldigte wurde am 26. November 2019 vorläufig festgenommen und der Staatsanwaltschaft zugeführt (D 4/2). Der Austritt erfolgte gleichentags (D 4/6). Dem Beschuldigten ist folglich ein Tag Haft im entsprechenden Umfang von CHF 100.00 an die Busse anzurechnen Der Beschuldigte hat somit von der auszufällenden Busse von CHF 4'000.00 nur den Teilbetrag von CHF 3'900.00 effektiv zu bezahlen. 7. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen auf 40 Tage festzusetzen, wobei ein Tag durch die bereits erstanden Haft anzurechnen wäre (OG GD 1 S. 36). Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre mithin nur noch im Umfang von 39 Tagen zu vollziehen.
Seite 39/46 VIII. Zivilklage 1. C.________ hat sich am 13. September 2019 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (D 8/2) und an der Hauptverhandlung beantragt, den Beschuldigten zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von CHF 3'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2019 zu bezahlen. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu bezahlen (OG GD 1 S. 43). Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer, äusserte sich aber ansonsten nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Genugtuung (OG GD 7/5). Weder die Rechtsvertreterin der Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft stellten im Berufungsverfahren Anträge betreffend die Genugtuung. 2. Die Privatklägerin kann als geschädigte Person adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der Genugtuung verwiesen werden (OG GD 1 E. VI/2 ff.). 3. Der Beschuldigte wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Der entsprechende sexuelle Übergriff stellt eine Verletzung der sexuellen Integrität der Privatklägerin und damit ihrer Persönlichkeit dar. 4. Bei der Bemessung der Genugtuung spielen u.a. folgende Faktoren eine Rolle: Art und Schwere der Beeinträchtigung des Opfers, Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Geschädigten, das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt, ein besonderes Vertrauensverhältnis, der Langzeitschaden, Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit usw. (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 181). Bei leichten Fällen sollte von Basisgenugtuungen abgesehen und lediglich das Ermessen angewendet werden (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 175). 5. Wie gezeigt, ist die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Belästigung mittelschwer. Im Vergleich mit anderen Sexualdelikten (insb. Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen) handelt es sich angesichts der Einstufung der sexuellen Belästigung als Übertretung aber in genugtuungsrechtlicher Hinsicht um einen leichten Fall. Entsprechend ist die Höhe der Genugtuung nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und den beruflichen Problemen sowie den Beziehungsproblemen der Privatklägerin nicht erstellt ist, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. VI/4.1). Auch im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, so dass eine Genugtuung von CHF 1'000.00 angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu bezahlen.
Seite 40/46 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in einem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom 13. September 2019 E. 2.2 m.H.). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen (Art. 135 Abs. 1 StPO) wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung dem Kanton Zug zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst, d.h. innerhalb der nächsten zehn Jahre, erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). 1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden, dies auch für den Fall, dass die beschuldigte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat (BGE 141 IV 344 E. 4).
Seite 41/46 2. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen blieben unangefochten und erweisen sich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt, da auch ihre Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, so dass sie weder obsiegt noch unterliegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zur Hälfte sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.1 Die Vorinstanz hat in Ziff. 9 des Urteils vom 27. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen. Die entsprechende Ziffer wurde vom Beschuldigten mittels Berufung angefochten und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufungsinstanz die amtliche Verteidigung nicht in einem Zwischenentscheid widerrufen hat, galt diese über das Berufungsverfahren hinweg und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse des Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über den Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021 aufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden. 4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. G.________, machte für seine Tätigkeiten im Berufungsverfahren einen Betrag von CHF 11'011.60 geltend. (OG GD 7/5/2). Dieser Abrechnungsvorschlag basiert auf einem Arbeitsaufwand von 38.75 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 pro Stunde. Der bis zur Berufungsverhandlung für die Verteidigungsarbeit detailliert geltend gemachte Aufwand von 38.75 Stunden ist grösstenteils ausgewiesen und angemessen. Lediglich der für die Ausarbeitung des Plädoyers geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden erscheint etwas zu hoch und ist folglich um rund zwei Stunden (1.75) zu kürzen. Hingegen sind auf der anderen Seite drei Stunden für die Berufungsverhandlung hinzuzurechnen, was einen Gesamtaufwand von 40 Stunden ergibt. Allerdings gibt es keinen Anlass vom ordentlichen Stundenansatz von CHF 220.00 abzuweichen; so war für den vorliegenden Fall weder besonderes rechtliches Fachwissen erforderlich, noch machte dieser hinsichtlich seiner Komplexität besondere Schwierigkeiten. Sodann sind die Auslagen von CHF 149.30 zu addieren. Zum Zwischenergebnis von CHF 8'949.30 ist sodann die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7% hinzuzurechnen, sodass sich als angemessene Entschädigung ein Gesamtbetrag von CHF 9'638.40 ergibt. 5. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Zug dem Kostenspruch folgend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Seite 42/46 6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ferner dazu verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen CHF 3'162.85 zu bezahlen. Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren nicht detailliert zur entsprechenden Dispositivziffer sowie der diesbezüglichen Begründung. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich als sachgerecht und angemessen, so dass er im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Zur Begründung wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 41. Rz. 5.3). X. Wiedererwägungsgesuch des Kantonsarztes betreffend Akteneinsicht 1. Der Beschuldigte untersteht nach § 8 Abs. 1 lit. a und b GesG ZG der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion kann bei bewilligungsfreien Tätigkeiten ein Verbot aussprechen, wenn eine Gesundheitsgefährdung besteht (§ 12 Abs. 1 GesG ZG). 2. Der Kantonsarzt des Kantons Zug hat mit Schreiben vom 2. März 2022 um Amtshilfe ersucht. Er führte aus, es sei auf Zentralplus ein Artikel erschienen mit der Überschrift "Therapeut muss nach möglichem sexuellem Übergriff um seine berufliche Zukunft fürchten". Sofern dieser Therapeut im Kanton Zug tätig sei, müsse das Amt für Gesundheit prüfen, ob disziplinarische Massnahmen zu ergreifen seien. Er ersuche das Gericht deshalb gestützt auf § 10 Abs. 3 GesG ZG um Zustellung der für ein Disziplinarverfahren relevanten Akten (OG GD 6/1). 3. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt wurde, verfügte die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2022 die Abweisung des Gesuches um Amtshilfe (OG GD). 4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und verlangte, sein Gesuch sei erneut zu prüfen und ihm seien die für seine gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Unterlagen zuzustellen (OG GD 6/7). Diese Eingabe wurde den Parteien wiederum zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 5/5). Während die Verteidigung in der Folge am 29. Juni 2022 eine Stellungnahme einreichte, liessen sich die übrigen Parteien innert Frist nicht vernehmen (OG GD 2/7). Sodann wurde dem Kantonsarzt die Möglichkeit gegeben, innert Frist zu replizieren. 5. Der Kantonsarzt argumentiert in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 zusammengefasst, die Auslegung von § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG der Verfahrensleitung sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar und widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung, die es der Aufsichtsbehörde ermöglichen soll, bei Verstössen gegen die Berufspflichten vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Gemäss der Begründung der Verfahrensleitung handle es sich erst bei einem rechtskräftigen Urteil um eine "Wahrnehmung" i.S.v. § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG. Es liege sodann im Ermessen der Aufsichtsbehörde, im Falle von Verletzungen der Berufspflichten zu entscheiden, ob während der Dauer des Aufsichts- oder Disziplinarverfahrens vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten getroffen werden müssen. Das Gesetz verlange nicht, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen müsse. Die Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben oder ob ein Verstoss gegen die Berufspflichten
Seite 43/46 vorliege, sei Sache der Aufsichtsbehörde, und hänge nicht von einer Verurteilung ab. Die Gerichte seien nicht zuständig, das Entfallen von Bewilligungsvoraussetzungen oder mögliche Verstösse gegen die Berufspflichten vorfrageweise zu prüfen. Schliesslich bezog sich der Kantonsarzt in seiner Argumentation auf zahlreiche Bundesgesetze. 6. Die Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 vor, die Verfahrensleitung habe das ursprüngliche Gesuch um Amtshilfe des Kantonsarztes zu Recht abgewiesen. Es müsse zuerst ein rechtskräftiges verurteilendes Urteil vorliegen, bevor der Kantonsarzt über den Prozessstoff informiert werden dürfe. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Gesetze böten keine Grundlage, um den von der Bundesverfassung gewährten Schutz der Unschuldsvermutung und des entsprechenden Datenschutzes auszuhebeln. Art. 35 Abs. 1 BV schreibe zudem vor, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur Anwendung kommen müssen. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Bundesgesetze fänden keine Anwendung. Die Gerichte würden in Anwendung von § 10 GesG ZG selbst entscheiden können, ob Wahrnehmungen für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Wenn man nur Gerüchte verbreite, bestehe bei der Strafbehörde oder dem Gericht selbst die Gefahr, sich straffällig zu machen (Art. 173 ff StGB). Das Obergericht werde sich wohl kaum einer Mitteilung an die Gesundheitsdirektion verschliessen, sollte der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt werden (OG GD 2/7). 7. Mit dem Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsarztes. Wie bereits der Verteidiger andeutete, spricht nichts dagegen, dem Kantonsarzt das vorliegende Urteil zuzustellen, womit seinem Gesuch Genüge getan wird. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gemäss StPO zulässig, womit das Urteil rechtskräftig i.S.v. Art. 437 Abs. 3 StPO ist (d.h. mit dem Vorbehalt von Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz). Folglich ist dem Kantonsarzt das Urteil zuzustellen, was im Urteilsspruch explizit festzuhalten ist.
Seite 44/46 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom
6. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 7 (Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 5. Er wird dafür bestraft 5.1 mit einer Busse von CHF 4'000.00, unter Anrechnung von einem Tag Haft entsprechend einem Betrag von CHF 100.00 (effektiv vom Beschuldigten zu bezahlen: CHF 3'900.00). 5.2 bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse gemäss Ziff. 5.1 ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 40 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von einem Tag. 6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 6'583.05 und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren (CHF 14'990.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C.________ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 3'162.85 zu entschädigen. Im darüberhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag von C.________ abgewiesen. 9. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic.iur. G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 9'638.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Seite 45/46 10.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 3'160.00Total und werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt (CHF 1'580.00). Im Übrigen werden diese auf die Staatskasse genommen (CHF 1'580.00). 10.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 4'819.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen (CHF 4'819.20). 11. Dem Kantonsarzt des Kantons Zug wird ein Exemplar dieses Urteils zugestellt. 12.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 12.2 Die amtliche Verteidigung kann gegen die gerichtliche Festsetzung ihrer Entschädigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.
Seite 46/46 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin MLaw B.________ - Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw D.________ - den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt lic.iur. G.________ - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (zur Kenntnis) - Kantonsarzt des Kantons Zug, Dr.med. L.________
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Dispositiv-Ziff. 1 [Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks]) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung Dr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco Abteilungspräsident Gerichtsschreiber