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S 2021 39

Zug OG · 2022-07-11 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Sachverhalt

auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

Seite 13/123 bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze

Seite 14/123 Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Beweisverwertung Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausführlich behandelt. Die Parteien warfen im Berufungsverfahren die Frage der Verwertbarkeit nicht auf. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. A.III). IV. Involvierte Gesellschaften und Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten Für die Übersicht über die involvierten Gesellschaften und die Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. B.II.) und die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 S. 5-7). Die Gesellschaften werden im Folgenden wie folgt bezeichnet: Firma im Nachfolgenden V.________Ltd. V.________Ltd. U.________Ltd. U.________Ltd. X.________Ltd. X.________Ltd. Y.________Ltd. Y.________Ltd. Z.________Ltd. Z.________Ltd. W.________Ltd. W.________Ltd.

Seite 15/123 B. Tatvorwürfe I. Anklagesachverhalt Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. C.I.) sowie auf die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 Ziff. 1.2). II. Beweislage 1. Arbeitsverhältnis und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Beweislage zum Arbeitsverhältnis und den Verantwortlichkeiten der Beschuldigten korrekt dargelegt. Folgende Präzisierung ist jedoch anzubringen, wobei diese für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Der Nettolohn (ohne allfälligen Bonus) der Beschuldigten betrug ab dem 1. Januar 2014 nicht in jedem Monat CHF 9'092.65, wie den Bankauszügen zu entnehmen ist, sondern teilweise CHF 9'088.20 (April-September 2014), CHF 9'087.80 (Oktober 2014) und CHF 9'092.35 (Januar 2015; D 23/1/2/95 ff.). Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Übrigen nichts gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt vorgebracht. Es kann deshalb – unter Vorbehalt der obgenannten Präzisierung

– auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.1). 2. Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.1 sind unter nachfolgenden Ergänzungen bzw. Korrekturen zutreffend, weshalb auf sie verwiesen wird. Vom Addendum No. 1 über den Verkauf für November 2011 existieren zwei unterzeichnete Versionen. Die erste stammt vom

4. Oktober 2011 und in dieser wurde der Verkauf bzw. Kauf von 5'000 mt +/- 10% zum Preis von USD 154.00/dmt vereinbart (D 20/1/63-64; mt = metric tons; dmt = dry metric tons). Die zweite datiert vom 27. Oktober 2011 und enthält einen Preis von USD 145.00/dmt bei gleicher Menge (D 20/1/1358-1359). Gemäss der Erklärung der Privatklägerin B.a.________AG sei das Addendum vom 4. Oktober 2011 mit jenem vom 27. Oktober 2011 ersetzt worden (HD 2/2/43). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurden nicht sieben, sondern neun Zusatzvereinbarungen (bzw. zehn, wenn beide Versionen für November 2011 gezählt werden) geschlossen. 2.2 Bei den Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.2 ist folgende Korrektur anzubringen: Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme – entgegen der Darlegung der Vorinstanz – zur U.________Ltd. geäussert. Sie führte aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen von V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.

Seite 16/123 2.3 Bei der von der Vorinstanz unter E. B.III.2.3 aufgeführten Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Vertretern der V.________Ltd. sind folgende Korrekturen anzubringen:  Die erste Nachricht ist nicht ganz korrekt wiedergegeben. Sie lautet richtigerweise wie folgt (D 25/2/5/2-3): 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. So I can call you this phone if I have any questions? And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies […]  Die Nachrichten vom 22. Mai 2012 und vom 26. September 2012 gingen an AB.________, den Vertreter der Y.________Ltd., und nicht an AC.________ von der V.________Ltd. (D 25/2/5/5 und 25/2/5/7). Somit betreffen diese zwei Nachrichten nicht das Thema "Zahlungen der V.________Ltd.".  Folgende Nachricht an AF.________ ist zu ergänzen (D 25/2/5/8): 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks Im Übrigen sind die Nachrichten korrekt wiedergegeben, sodass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. 3. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.3). 4. Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Die vorinstanzlichen Ausführungen in E. B.III.4 sind wie folgt zu korrigieren:  Der Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 wurde entgegen der Darlegung der Vor- instanz nicht mit der B.b.________Ltd.., sondern mit der B.a.________AG geschlossen (D 20/1/69/2-8).  Die Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 wurde nicht vollständig wiedergegeben. Sie lautet wie folgt (D 25/2/5/27-28): 27.01.2015: He said if can talk about commission related or other important thing through your private address  Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC thank you." stammt von der Nummer +186023xxxx. Ein Name ist nicht vorhanden (D 25/2/5/29). Aufgrund der Vorwahl

Seite 17/123 handelt es sich um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom ebenfalls

28. Januar 2015 "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." stammt von der Nummer +1917653xxxx. Auch hier ist kein Name vermerkt (D 25/2/5/29). Es handelt sich aufgrund der Vorwahl ebenfalls um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC." ging an die oben erwähnte Telefonnummer +186023xxxx (D 25/2/5/29-30). Die Nachrichten, welche mit dem Namen AI.________ bzw. AI.________ V.________ verknüpft sind, stammen von bzw. gingen an die Telefonnummer +861331xxxxxxx (D 25/2/5/27-28). Ob die Nachrichten mit den Nummern +186023xxxx und +1917653xxxx AI.________ bzw. der V.________Ltd. zugeordnet werden können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.  Schliesslich ist die erste Nachricht vom 9. April 2015 nicht korrekt wiedergegeben. Sie lautet korrekterweise wie folgt (D 25/2/5/50): 09.04.2015: USD40050 Im Übrigen sind die Ausführungen korrekt, weshalb unter Vorbehalt der obenerwähnten Korrekturen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. B.III.4). 5. Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Die Ausführung der Vorinstanz sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung – zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.5). Folgende Nachricht von AB.________ ist noch ergänzend aufzuführen (D 25/2/5/40-41): 28.12.2012: Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday for sure. 6. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.6). 7. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.7). 8. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.8). 9. Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.9).

Seite 18/123 10. Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.10). III. Beweiswürdigung 1. Einleitendes Die mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich belegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die Zahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht bestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die Zahlungen. Weiter stellt sich die Frage, ob die chinesischen Gesellschaften höhere Preise bezahlt hätten bzw. ob die "commission" einen Preisbestandteil darstellte, sowie ob die Zahlungen die Preise oder andere Konditionen beeinflusst haben. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Privatklägerinnen von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter Kenntnis hatten und/oder dies toleriert hatten. 2. Zusammenhang zwischen Lieferungen und Zahlungen 2.1 Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Nachricht(en) Nov 2011 4'907.80 145.00 Dez 2011 19'583.10 118.00 04.01.2012 35'000.00 Feb 2012 19'546.32 122.00 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. […] And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies. […] Dear D.________, when our customer gives us feedback. Mr. AE.________ will confirm

Seite 19/123 you both K10 vessel shipment and Commission! AF.________ 28.02.2012 Hi D.________, just made a call to Mr. AE.________ telling him the price with the different commission for 20.000MT und 5.000MT […]. 29.02.2012 Dear AF.________, so the deal is done. My commission is discussed. 05.03.2012: Dear AF.________ […] Concerning my commission for February pleas try to pay the Money till the 15th of March. […] 15.03.2012 20'000.00 Mrz 2012 15'269.64 124.00 30.03.2012 Dear AF.________. I confirm 30 000 mt, not more. An I confirm 0.6 usd/mt Commission for April, I understand, that you can not give me more. Concerning the shipment in March, I am writing a letter to you just now. 27.04.2012 15'000.00 Apr 2012 26'026.05 127.00 Mai 2012 24'196.16 127.50 11.05.2012 15'000.00 28.05.2012 Dear AF.________, I just want to tell you that I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price, but my commission will be 2 dollars per ton. Okay! I will tell Mr. AE.________ your new discount price and commission for June.

Seite 20/123 AF.________. Jun 2012 18'053.22 111.00 08.06.2012 8'586.00 11.06.2012 8'586.00 22.06.2012 16'987.00 20.07.2012 9'027.00 Aug 2012 46'251.79 97.00 Sep 2012 30'617.07 85.00 25.09.2012 Dear D.________, will give you the commission after receiving from the issuing bank! […] AF.________ 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks 01.10.2012 Welcome, did you pay the first part of commission. 03.10.2012 20'750.37 08.10.2012 AF.________, I got the first amount if money. When are you planning to pay the rest? […] 09.10.2012 AF.________, please revert regarding LC and the second part of commission. 11.10.2012 25'501.42 24.10.2012 30'617.07 26.10.2012 AF.________, I got money for September, thanks Total 204'451.15 205'054.86 2.1.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Am 5. März 2012 forderte die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar ein und bat um Zahlung bis am 15. März 2012. Am 15. März 2012 ging sodann eine Zahlung von USD 20'000.00 von AF.________ ein. Gemäss der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten betrug die Standard-Entschädigung/Kommission für Eisenerzverkäufe USD 1.00/dry ton (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Lieferung der B.a.________AG an die V.________Ltd. im Februar 2012 betrug 19'546.32 dmt. In Anbetracht der Standard-Entschädigung/Kommission von

Seite 21/123 USD 1.00/dry ton und der Chat-Korrespondenz besteht kein Zweifel, dass die Überweisung vom 15. März 2012 die "commission" für die Februar-Lieferung war. Auch wenn die Zahlung

– im Gegensatz zu anderen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht exakt der gelieferten Menge Eisenerzkonzentrat entspricht, ändert dies nichts an diesem Schluss. Denn USD 1.00/dry ton betrug lediglich der Standard-Ansatz und auch die Verteidigung bestreitet diese Zuordnung nicht bzw. anerkennt sie (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 27. April 2012 über USD 15'000.00 passt sodann beim Standard- Ansatz zur Lieferung von 15'269.64 dmt im März 2012. Da für die Lieferung im Februar 2012 die "commission" ebenfalls als gerundeter Betrag ausbezahlt wurde, besteht auch in Anbetracht des engen zeitlichen Bezugs zweifellos ein Zusammenhang zwischen Zahlung und Lieferung, auch wenn die Verteidigung diesen (pauschal) bestreitet (SG GD 9/2/5 Ziff. 104; OG GD 9/5/4 Ziff. 83). Die Zahlung von USD 15'000.00 vom 11. Mai 2012 entspricht sodann der Lieferung von 26'026.05 dmt vom April 2012, da gemäss Nachricht der Beschuldigten vom 30. März 2012 eine "commission" von USD 0.60/mt für April vereinbart war. Es handelt sich zwar auch hier um einen gerundeten Betrag, was jedoch offenbar üblich war, weshalb der Zusammenhang gegeben ist. Die Zahlungen vom 8. Juni bis 20. Juli 2012 von insgesamt USD 43'186.00 können der Lieferung von 18'053.22 dmt im Juni 2012 zugeordnet werden. Die Beschuldigte verlangte bei einem Preis von USD 112.00/dmt eine "commission" von USD 2.00/dmt, wie ihrer Chat-Nachricht an AF.________ vom 28. Mai 2012 zu entnehmen ist. Die geleistete "commission" betrug rund USD 2.40/dmt, was nachvollziehbar ist, da für die Juni-Lieferung der Preis von USD 111.00/dmt vereinbart worden ist. Der tiefere Preis erklärt die etwas höhere "commission". Damit ist das Argument der Verteidigung, wonach der Betrag von USD 43'186.00 bei einer angeblichen "commission" von USD 2.00/dmt nicht zur Lieferung von 18'053.22 dmt passe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85), nicht stichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die V.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen geleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August 2012 wurde die "commission", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht runden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang nicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den Zusammenhang. Die Zahlungen vom 3. und 11. Oktober 2012 von insgesamt USD 46'251.79 (USD 20'750.37 + USD 25'501.42) entsprechen exakt der Lieferung von 46'251.79 dmt im August 2012. Gemäss der Chat-Korrespondenz vom 1.-9. Oktober 2012 wurde die "commission" in zwei Raten bezahlt, was diese Schlussfolgerung bestätigt. Zudem anerkennt die Verteidigung diesen Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 von USD 30'617.07 entspricht wiederum exakt der Lieferung von 30'617.07 dmt im September 2012. Die Beschuldigte hat sodann den Erhalt der Zahlung am 26. Oktober 2012 mit "AF.________, I got money for September, thanks" bestätigt. Auch hier anerkennt die Verteidigung den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 35'000.00 am 4. Januar 2012 lässt sich hingegen nicht klar einer Lieferung zuordnen. Die Lieferungen im November und Dezember 2011 betrugen zusammen 24'490.90 dmt. Die "commission" hätte entsprechend rund USD 1.40/dmt betragen müssen. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme einzig bei dieser Zahlung von USD 35'000.00 (ausdrücklich), dass sie nichts mit den Eisenerzverkäufen der

Seite 22/123 B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern verschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von diesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November und Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche übrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt. Der Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung, welche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die Beschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD 35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu, dass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich hier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung keine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein Geschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und nicht Gegenstand der Anklage ist. 2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 (direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März 2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________; D 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine Managerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der Kontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd., wie die Chat-Korrespondenz zeigt und die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme erklärte (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Den Zusammenhang zeigt exemplarisch die Chat-Nachricht vom 5. März 2012 auf, mit welcher die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar einforderte. Somit ist der Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Zahlung erstellt. Wie bereits erwähnt, anerkennt die Verteidigung zudem den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3, 23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der U.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert. An der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme (SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der B.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr AE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director der V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die Zahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung stehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt.

Seite 23/123 Zudem wird dies von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 103-104; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.a.________AG an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 15.03.2012 20'000.00 Februar 2012 27.04.2012 15'000.00 März 2012 11.05.2012 15'000.00 April 2012 08.06.2012 8'586.00 Juni 2012 11.06.2012 8'586.00 Juni 2012 22.06.2012 16'987.00 Juni 2012 20.07.2012 9'027.00 Juni 2012 03.10.2012 20'750.37 August 2012 11.10.2012 25'501.42 August 2012 24.10.2012 30'617.07 September 2012 Bei der Zahlung vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG bestand. 2.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat 01.10.2012 AF.________, the price for Oktober is 86.00 usd/dmt, it's final. My commission is 1 usd/dmt. Okt 2012 58'685.54 86.00 01.11.2012 Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission! Tks I have translated it and sent to you. Please check and revert. AF.________ 20.11.2012 AF.________, when are you planning to pay Commission for October's shipment? 21.11.2012 58'660.54 21.11.2012 Mr. AE.________ has agreed to pay your

Seite 24/123 Commission of October and we have remitted the money this afternoon […]. 24.11.2012 AF.________, I got money, thanks. Dez 2012 19'657.06 102.00 15.01.2013 AF.________, when are Mr. AE.________ is planning to pay commission for December? 17.01.2013 Dear AF.________, regarding further shipment commission, it schools be always 1.5 usd/dmt. 18.01.2013 9'828.53 01.03.2013 My commission is 1 usd/dmt successful shipment in March. Dear D.________, Im not cheapskate, just really N.________ steel already think 136$ higher, we as import agency they only us 1$ profit, so commission 0.5$, pls understand us. But next time if our profit more I can pay more, pls trust me […]. Mrz 2013 20'126.47 136.00 28.03.2013 Dear D.________, AE.________ told me commission he can accept 0.5$. cuz steel mill know price you sell us n profit still low for him, could you accept? Dear AC.________, please tell Mr. AE.________ that I can give 1 usd discount to the price, the final price is 120, then my commission will be 1.5. Please confirm.

Seite 25/123 Hi D.________, AE.________ understand your want confirm price right now. he want confirm with you price at 121 in advance (pls kindly note if precondition: you selling X.________Ltd. same price 121$). About your suggestions seil us 120 then commission 1.5$, we need tomorrow steel mill open trend then we agree. Dear D.________, we can confirm the same price you selling to X.________Ltd. n Xilin within 10mins! But ur commission just 0.5$ under you seil us same price level Steel mill know clear we each other buying prices in each shipment from customs. If u seil to us same price we can give u 0.5, otherwise if we buy same price but pay high cost its not profitable and not fear to us, pls understand us. But if you seil us lower than them below same price, rest 1.5 is yours. Dear D.________, We recived the email attached and just got answer with steel. Pls check ur email we replied. He confirmed the price you selling to Xilin and X.________Ltd.. Whatever its 120/121 ...At same price level AE.________ can agree 0.5 commission. Have nice evening. AC.________ 29.03.2013 Dear AC.________, thanks.

Seite 26/123 X.________Ltd.. If X.________Ltd. does not confirm this price 120, are you ready to take their tonnage? 0.5 usd commission is ok. 30.03.2013 Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.b..________Ltd. - W.________Ltd. Price Mechanism […]. If any one read it already, pls reply with decline commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again. 17.04.2013 Ok. When are you planning to pay my commission? Dear D.________ […]. Ur commission also will wire in next week hope meet u 25.04.2013 Hi D.________, AE.________ already let me arranged to wire you commission of 10100$, i will let banker wire you soon, once have done I inform you accordingly Regards AC.________ Dear D.________, ur commission already sent, pls feel free to check with ur banker […].

Seite 27/123 28.04.2013 Dear D.________, AE.________ kindly ask you can you decrease 1$ to 118 to V.________Ltd.? He still promise you 0.5$ commission as well, The Group Division told Trender lowest are 119.5$, so if V.________Ltd. get your 118 he can have margin and your 0.5$ commission, pls advise is that possible? 30.04.2013 Dear D.________, just talked with AE.________, 1, he thanks ur support agree 118, 0.5 ur commission as well […]. 01.05.2013 Dear AC.________, I don't get commission. Please check with your bank and send me swift copy. Thanks 04.05.2013 Im sure Bank already corrected the swift, the commission is wire 10100$. […]. 06.05.2013 10'100.00 Mai 2013 35'709.52 107.00 Jun 2013 35'849.98 95.00 28.06.2013 It can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt. 05.07.2013 AC.________, hi! Did you pay commission? Not yet, its need AE.________'s signeture and he in Manzhouli now, he just inform will back and transfer to you commission next week 08.07.2013 Hi D.________, we are

Seite 28/123 transfer ur commission now.pls confirm ur bank füll name: M.________Bank Hi D.________, already made transfer ur commission this evening […]. 11.07.2013 Commission for August we will discuss later, as soon as we agree the price for August's shipment. If we don't agree the price, no commission will be paid. AC.________, today is 11th July I got no commission. Please check the payment 30.07.2013 […] Reg ur commission already made transferred 44707$, suppose u will get it tomorrow 31.07.2013 44'707.00 01.08.2013 Dear D.________, did u received commission so far? We made transferred in Tuesday Jul 2013 36'975.48 93.00 26.08.2013 18'335.00 Total 207'004.05 141'631.07 2.2.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Die Zahlung von USD 58'660.54 am 21. November 2012 war zweifelsfrei die "commission" für die Lieferung von 58'660.54 dmt im Oktober 2012. Denn am

1. Oktober 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, dass der Preis für Oktober USD 86.00/dmt und ihre "commission" USD 1.00/dmt betrage, was dem schriftlich vereinbarten Preis und dann auch der bezahlten "commission" entsprach. Am 20. November 2012 hat die Beschuldigte sodann nachgefragt, wann die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlt werde, worauf AF.________ am 21. November 2012 antwortete, Herr AE.________ habe der Zahlung ihrer "commission" für Oktober zugestimmt und sie hätten das Geld diesen Nachmittag überwiesen. Am 24. November 2012 bedankte sich die Beschuldigte für das erhaltene Geld. Diese Zuordnung wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 9'828.53 am 18. Januar 2013 passt sodann bei einer "commission" von USD 0.50/dmt zur Lieferung von 19'657.06 dmt im Dezember 2012. Auch diese Zuordnung wird von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Bei der Zahlung von USD 10'100.00 handelt es sich

Seite 29/123 schliesslich um die "commission" für die März-Lieferung von 20'126.47 dmt. Die Beschuldigte verlangte am 1. März 2013 eine "commission" von USD 1.00/dmt, die V.________Ltd. war hingegen gemäss der Antwort vom gleichen Tag bei einem Preis von USD 136.00/dmt nur bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Für die März-Lieferung wurde dann auch ein Preis von USD 136.00/dmt vereinbart. Die Beschuldigte hat schliesslich am 17. April 2013 nachgefragt, wann die "commission" überwiesen würde, worauf ihr mitgeteilt wurde, die Überweisung erfolge in der nächsten Woche. Am 25. April 2013, also rund eine Woche später, informierte AC.________ die Beschuldigte, dass ihre "commission" von USD 10'100.00 überweisen worden sei. Offenbar klappte die Überweisung jedoch nicht, da die Beschuldigte am 1. Mai 2013 AC.________ kontaktierte, worauf dieser am 4. Mai 2013 antwortete, dass die Bank den Swift korrigiert habe und die "commission" von USD 10'100.00 überwiesen sei. Aufgrund dieser Chat-Korrespondenz ist der Zusammenhang erstellt. Zudem bestreitet die Verteidigung diese Zuordnung ebenfalls nicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.2.2 Die Zuordnung der Zahlung von USD 44'707.00 am 31. Juli 2013 ist hingegen umstritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Anklageschrift fest, dass die Kommissionen für Mai und Juni 2013 zusammen ausbezahlt worden seien und ihrer Berechnung leicht veränderte Parameter zugrunde gelegen hätten, welche nicht dokumentiert seien (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.2.5). Die Verteidigung machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vergütung für Geschäfte mit Dritten für andere Rohstoffe bezahlt worden seien. Dies werde auch dadurch gestützt, dass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde USD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber nicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in Verbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen habe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von Eisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die V.________Ltd. eine Kommission erhalten und nach der Lieferung von insgesamt 71'559.50 dmt Eisenerzkonzentrat im Mai und Juni 2013 mehrfach eine "commission" eingefordert habe, woraufhin ihr am 31. Juli 2013 USD 44'707.00 gezahlt worden seien, sei dies in concreto nur dem Bereich des Theoretischen zuzuordnen (OG GD 1 E. V.2.2.2). Dem Schluss der Vorinstanz ist mit nachfolgenden zusätzlichen Argumenten zuzustimmen. Die "commission" von USD 44'707.00 bei einer Lieferung von 71'559.50 dmt entspricht einem Ansatz von ca. USD 0.60/dmt. Gemäss der Chat-Nachricht vom 30. April 2013 war die V.________Ltd. beim Preis von USD 118.00/dmt bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Da der Preis im Mai und Juni tiefer war (USD 107.00 bzw. USD 95.00), ist es schlüssig, dass auch eine etwas höhere "commission" bezahlt wurde. Zudem haben sich die übrigen Chat-Korrespondenzen über "commissions" jeweils auf Geschäfte der B.b.________Ltd.. bezogen, weshalb nicht einzusehen ist, warum es hier anders sein sollte. 2.2.3 Auch die Zuordnung der Zahlung von USD 18'335.00 am 26. August 2013 ist umstritten. Bei einer "commission" von USD 0.50/dmt passt die Zahlung zur Juli-Lieferung von 36'975.48 dmt Eisenerzkonzentrat. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich die "commission"-Ansätze unterschieden (USD 1.00, 0.50, 0.60). Auch wenn es naheliegend ist, dass die Zahlung die Juli-Lieferung betrifft, ist mangels Chat-Korrespondenz nicht auszuschliessen, dass die Zahlung für ein Geschäft mit einem Dritten geleistet worden ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von Letzterem auszugehen.

Seite 30/123 2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.b.________Ltd.. an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 21.11.2012 58'660.54 Oktober 2012 18.01.2013 9'828.53 Dezember 2012 06.05.2013 10'100.00 März 2013 31.07.2013 44'707.00 Mai und Juni 2013 Bei der Zahlung vom 26. August 2013 über USD 18'335.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.b.________Ltd.. bestand. 2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 2.3.1 Wie in E. B.II.4 dargelegt, ist betreffend drei Chat-Nachrichten zu prüfen, ob diese der V.________Ltd. bzw. deren Vertreterin zugeordnet werden können. Am 28. Januar 2015 schrieb die Beschuldigte an AI.________ (Nummer +861331xxxxxxx; D 25/2/5/28): "Ok, so. 1) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % pre-payment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC" Kurz darauf erhielt die Beschuldigte von der Nummer +186023xxxx, welche mit keinem Namen verknüpft ist, folgende Nachricht (D 25/2/5/29): "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you" Diese Nachricht nimmt offensichtlich auf die Nachrichten der Beschuldigten an AI.________ Bezug, handelt es sich doch um ein Gegenangebot bzw. eine dritte Variante zu den zwei von der Beschuldigten gemachten Vorschlägen. Es besteht folglich kein Zweifel, dass diese Nachricht von AI.________ oder zumindest von der V.________Ltd. stammt. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 von der Nummer +1917653xxxx, welche ebenfalls mit keinem Namen verknüpft ist, lautet wie folgt (D 25/2/5/29): "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." Da Herr AE.________ der Vice General Director der V.________Ltd. ist/war (SG GD 9/1/1/1 S. 3), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Nachricht von der V.________Ltd. stammt. 2.3.2 Die Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen und Chat-Nachrichten präsentiert sich somit wie folgt: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat

Seite 31/123 (dmt) (USD/dmt) (USD) 27.01.2015 He said if can talk about commission related or other important thing through your private address 28.01.2015 Ok, so. 1 ) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % prepayment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you Mr AE.________ said USD1 for commission is ok No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC AI.________, my reply is in Skype. Commission is 1 usd Feb 2015 35'175.44 55.00 Mrz 2015 4'874.53 55.00 16.03.2015

3. What about the payment of my commission for Feb cargo of IO? 17.03.2015 D.________. please send you private bank account again, then, we can wire the comion Got it, will transfer commission accordingly soon 23.03.2015 hi, D.________. you mean commission?

Seite 32/123 Yes, commission. Please check and revert Mr AE.________ for sure will guarantee your commission 02.04.2015 What about playmate for quality adjustment and my commission? The commission will transfer to you after tomorrow or the day after tomorrow clear up with N.________ steel 09.04.2015 USD40050 Commission 09.04.2015 40'050.00 10.04.2015 I got money Total 40'049.97 40'050.00 2.3.3 Auch aus dieser Kommunikation ist ersichtlich, dass die als "commission" bezeichneten Zahlungen in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen. Zudem ergibt sich aus dem Chat vom 28. Januar 2015, dass der Preis für das Eisenerzkonzentrat offensichtlich von den Modalitäten dieser Zahlungen ("prepayment") abgehangen hat. Des Weiteren passen die am 9. April 2015 als "commission" gezahlten USD 40'050.00 zu den im Februar und März 2015 erfolgten Lieferungen von insgesamt 40'049.97 dmt Eisenerzkonzentrat (USD 1.00/dmt, wie es von der Beschuldigten am 28. Januar 2015 vorgegeben und danach von der V.________Ltd. akzeptiert worden war). 2.4 Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat Jan 2012 7'784.32 128.00 26.01.2012 Ok, thanks a lot. I will declare additional plan within today. My commission is 1 usd and we'll do this additional tonnage without AK.________

Seite 33/123 Feb 2012 9'804.62 129.00 Feb 2012 29'236.29 132.00 24.03.2012 Dear AB.________, I sent you my bank details but I didn't get money for February's delivery to your address. Why? 28.03.2012 Dear AB.________, when are you planning to pay my commission for February. I Commission for April is the same as for March, 1 usd/mt. 29.03.2012 28'659.94 Mrz 2012 45'820.84 132.00 27.04.2012 44'751.94 28.04.2012 Forgot to tell you, I got money. And I am waiting for your call or message regarding additional volume for May. Apr 2012 36'128.54 137.00 22.05.2012 Dear AB.________, I am waiting for news concerning LC for May and concerning my commission for April's delivery. 08.06.2012 34'851.09 Mai 2012 44'841.87 137.00 20.06.2012 AB.________, when will we get LC for June? We have already shipped 47 759 mt? Your concerning commission would be appreciated as well. 29.06.2012 Dear AB.________, my commission for August is 1 usd/dmt as usual. Concerning the rest of April's commission and May, I do hope we can close this issue on Monday. […]

Seite 34/123 AB.________, have you paid commission? I can not see money. 09.07.2012 43'788.40 Jun 2012 58'450.63 119.00 Jul 2012 57'847.75 121.00 Aug 2012 10'679.73 107.00 02.08.2012 AB.________, we are waiting for the last LC fit July, please do it within this week. Thanks. Concerning commission you can reply my mail, now I can check it. Have a nice day! 26.09.2012 AB.________, I am waiting for your reply regarding the price of October. regarding the payment of my commission […] 01.10.2012 Price is 96, tonnage 15 000 mt, commission is 1 dollar. 17.10.2012 LC can be done in two days. Your commission has been arranged, pls check. 17.10.2012 100'000.00 24.10.2012 Let's wait tili Friday. When are you planning to pay the rest of commission? 27.10.2012 I agree but 2 usd commission. Please confirm. 12.11.2012 Good afternoon, Mr. AB.________, when are you planning to pay the rest of commission? 23.11.2012 We are waiting for LC. And Did you pay the rest of commission? LC application is already

Seite 35/123 under process. should be ok today. The rest of commission can be made end of the month the latest. 03.12.2012 AB.________, I do hope the deal we made today would be profitable for both parties. When are you planning to pay the rest of commission. You promised last week, but I got nothing. 07.12.2012 We should get them both on Monday? If LCs are open in such delay, it causes problems in planning to your address. Small delay I can accept, but not like this one. PIease do you best. What about commission payment? 13.12.2012 Meeting, noted, agreed. Tomorrow is Friday, it means that we get them tomorrow? I have not got commission you promised to have been done on Monday? 27.12.2012 AB.________, I sent you updated price information. New price is 118.00 usd/dmt. We need December's LC for the rest of amount. We need January's LC as well, as the shipment to your address will start from the beginning of January. Did you pay my commission? 28.12.2012 Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday

Seite 36/123 for sure. Total 300'594.59 252'051.37 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Die Zahlung von USD 28'659.94 am 29. März 2012 stellt die "commission" für die Lieferung von 29'236.29 dmt im Februar 2012 dar. Denn am 26. Januar 2012 schrieb die Beschuldigte an AB.________, dass ihre "commission" USD 1.00 betrage und sie die zusätzliche "tonnage" ohne AK.________ machen würden. Am gleichen Tag wurde das Addendum Nr. 3 über die Lieferung von zusätzlichen 30'000 mt (+/- 10%) im Februar 2012 abgeschlossen (D 20/1/33-34). Am 24. und 28. März 2012 forderte die Beschuldigte ihre "commission" für die Februar-Lieferung ein und am 29. März 2012 erhielt sie die Zahlung von USD 28'659.94. Damit ist erstellt, dass diese Zahlung die "commission" der zusätzlichen Lieferung im Februar betrifft. Die Zahlung von USD 44'751.94 am 27. April 2012 ist sodann der Lieferung von 45'820.84 dmt im März 2012 zuzuordnen, da die "commission" für März gemäss der Nachricht vom 28. März 2012 USD 1.00/mt betrug und die Beschuldigte am

28. April 2012 an AB.________ schrieb, sie habe das Geld erhalten. Die "commission" für die April-Lieferung von 36'128.54 dmt, welche gemäss der Nachricht vom 28. April 2012 USD 1.00/mt betrug, hat sie am 22. Mai 2012 eingefordert, woraufhin am 8. Juni 2012 USD 34'851.09 gezahlt wurden. Dies war jedoch offensichtlich nicht genug, da die Beschuldigte am 29. Juni 2012 "the rest of April's commission" verlangte. Gleichzeitig verlangte sie die "commission" für Mai (Lieferung von 44'841.87 dmt), woraufhin am 9. Juli 2012 USD 43'788.40 eingingen. Zwischen Juni und August 2012 wurden alsdann 126'978.11 dmt geliefert. Am 26. September 2012 hat die Beschuldigte erklärt, dass sie ihre Kommissionszahlung erwarte, woraufhin ihr am 17. Oktober 2012 mitgeteilt wurde, dass diese arrangiert sei und noch gleichentags USD 100'000.00 überwiesen wurden. Dieser Betrag war angesichts des in der Folge mehrfach und noch bis zum 27. Dezember 2012 eingeforderten "rest of commission" jedoch offensichtlich nicht ausreichend. Die entsprechende Restzahlung von USD 57'474.38 erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit am

31. Dezember 2012 (unten E. B.III.2.5), was auch dadurch gestützt wird, dass AB.________ am 28. Dezember 2012 geschrieben hat "Your commission can be made on Monday for sure" und der folgende Montag der 31. Dezember 2012 war. 2.5 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag USD Datum Inhalt Chat Okt 2012 14'829.87 96.00 Nov 2012 53'930.83 106.00 Dez 2012 48'624.62 112.00 31.12.2012 100'000.00 08.01.2013 AB.________, I got money. Regarding LC for January and LCs for

Seite 37/123 further shipments, please try to open LC with minimum possible delay. 13.01.2013 AB.________, regarding commission the amount covered tili half November. Jan 2013 19'699.10 118.00 Feb 2013 53'631.44 140.50 18.03.2013 The commission to pay is 148 190.24 usd/dmt. The rest for November + December+ January +February. 22.03.2013 Regarding com soon, the amount is 148 190.24 usd (26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February). It would be great to get money tili the end of March. 05.04.2013 Dear AB.________, it's very bad that you could not open LC within today. This February's really caused me a lot of troubles. We wait it on Monday. I do hope you can do Monday. When are you planning to open LC for April? What about my commission? 12.04.2013 We need the final part for February's LC? For April as well. When did you pay my commission? 21.05.2013 My commission will be paid by this week as well? 31.05.2013 What about my commission? Ok, I will plan 20 for July for you. And will be

Seite 38/123 waiting for commission payment II. 25.06.2013 When shall you pay my commission? I am do my best to protect you Yes. If you need commission first I can pay first. You should close February's shipment it's still 2 million. Commission is just 148

000. It would be great if you pay both within this week. Total 190'715.86 100'000.00 Auch diese Gegenüberstellung zeigt, dass die als "commission" bezeichnete Zahlung in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen, was auch verteidigerseits nicht in Abrede gestellt wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Gemäss dem Chat vom 29. Juni 2012 waren "1 usd/dmt as usual" zu zahlen. Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 wurden 190'715.86 dmt geliefert. Am 31. Dezember 2012 hat die Beschuldigte von der Y.________Ltd. USD 100'000.00 erhalten und am 18. und 22. März 2013 mitgeteilt, dass noch USD 148'190.24 "usd/dmt" fehlen würden und zwar "26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February". Angesichts der in diesen Monaten gelieferten Mengen und der seitens der Beschuldigten vorgegebenen Kommissionshöhe von "1 usd/dmt" haben die USD 100'000.00 die Oktober- und einen Teil der Novemberlieferung "abgedeckt". Da im Oktober 2012 14'829.87 dmt und im November 2012 53'930.83 dmt geliefert worden waren, müssen USD 57'474.38 vorherige Lieferungen betroffen haben (USD 100'000.00 abzgl. dmt/USD 14'829.87 und dmt/USD 27'695.75 [dmt/USD 53'930.83 abzgl. dmt/USD 26'235.08]). Wie bereits dargelegt, sind dem Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 (abgeschlossen zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd.) bzw. der diesbezüglichen Lieferung von total 300'594.59 dmt Eisenerzkonzentrat Zahlungen an die Beschuldigte von USD 252'051.37 zuzuordnen, wobei angesichts der "Mahnungen" der Beschuldigten nicht der volle Kommissionsbetrag gezahlt wurde. Bei einer Kommissionshöhe von USD 1.00/dmt ergäbe sich ein Fehlbetrag von USD 48'543.22, sodass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach von der letzten Kommissionszahlung der Y.________Ltd. USD 57'474.38 eine Nachzahlung für Lieferungen der B.a.________AG dargestellt hätten, mit der Vorinstanz als schlüssig zu beurteilen ist. 2.6 Rahmenverträge mit der W.________Ltd. Bei den Verträgen mit der W.________Ltd. sind keine verwertbaren Chat-Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild:

Seite 39/123 2.6.1 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Mai 2013 27'047.53 Jun 2013 28'577.13 Jul 2013 49'041.47 Aug 2013 58'250.30 Sep 2013 71'678.82 Okt 2013 64'753.52 12.11.2013 64'753.52 Nov 2013 36'770.36 Dez 2013 43'884.41 Jan 2014 10'340.88 Total 390'344.42 64'753.52 2.6.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Zahlung Betrag (USD) Feb 2014 43'316.04 Mrz 2014 6'639.18 21.03.2014 49'955.22 Mai 2014 78'875.41 23.09.2014 78'875.41 Jun 2014 39'435.87 08.12.2014 39'435.87 Sep 2014 67'255.80 Nov 2014 60'000.00 27'784.71 Jan 2015 63'336.38 Total 386'643.39 168'266.50 2.6.3 Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Feb 2015 39'923.71 17.02.2015 19'500.00 Mrz 2015 36'077.32 Total 76'001.03 19'500.00 2.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entsprechen sich die Lieferung vom Oktober 2013 und die Zahlung vom 12. November 2013 betragsmässig und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Die Lieferungen von Februar und März entsprechen zusammen der Zahlung vom 21. März 2014 bei einer Kommission von USD

Seite 40/123 1.00/dmt. Auch die Lieferungen vom Mai und Juni 2014 entsprechen betragsmässig den Zahlungen vom 23. September und 8. Dezember 2014 und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Bei der Lieferung vom Februar 2015 und der Zahlung vom 17. Februar 2015 besteht hingegen eine solche Verbindung nur, wenn von einer Kommissionsvereinbarung von rund USD 0.50/dmt ausgegangen wird, wie es die Staatsanwaltschaft annimmt (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.8.5). Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass AH.________ ihr gesagt habe, allgemeine Praxis sei eine Vergütung/Kommission von USD 1.00/dry ton, aber der Betrag könne auch variieren (SG GD 9/1/1/1 S. 5). In Anbetracht dieser Ausführungen ist bezüglich der Zahlungen vom 12. November 2013, vom 21. März 2014, vom 23. September 2014 und vom 8. Dezember 2014, welche alle exakt den Lieferungen entsprachen, davon auszugehen, dass diese für die entsprechenden Lieferungen der B.b.________Ltd.. vergütet wurden, zumal die Verteidigung dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannt hatte (SG GD 9/2/5 Ziff. 121); im Berufungsverfahren vertrat die Verteidigung jedoch die gegenteilige Ansicht (OG GD 9/5 S. 10; 9/5/4 Ziff. 79-80). Ob diese Zahlungen auch als Bestandteil des Kaufpreises zu betrachten sind und ob die Z.________Ltd. bzw. die W.________Ltd. höhere Kaufpreise bezahlt hätte, wird noch zu prüfen sein. 2.6.5 Betreffend die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 führte die Verteidigung aus, dass sich diese keiner Rohstofflieferung der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. zuordnen lasse. Rein zeitlich könne sich die Zahlung nur auf die Lieferung vom Februar 2015 von 39'232.71 Tonnen [recte: 39'932.71] beziehen. Bei einer vereinbarten Kommission von USD 0.50/Tonne wären USD 19'661.85 [recte: USD 19'616.35] zu bezahlen gewesen. Man könne nicht einen stark abgerundeten Betrag annehmen, da die Z.________Ltd. sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf Gründe für eine Vergütung von USD 0.50/Tonne (SG GD 9/2/5 Ziff. 137-139). Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten (SG GD 9/2/5 Ziff. 135), ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 nicht im Zusammenhang mit Geschäften der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. stand. 2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufen der B.b.________Ltd.. bzw. der B.a.________AG an die W.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 12.11.2013 64'753.52 Oktober 2013 21.03.2014 49'955.22 Februar + März 2014 23.09.2014 78'875.41 Mai 2014 08.12.2014 39'435.87 Juni 2014 Bei der Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. bestand.

Seite 41/123 2.7 Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Bei den Verträgen mit der X.________Ltd. sind ebenfalls keine verwertbaren Chat- Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Jan 2012 34'102.16 Feb 2012/AG.________ 26'361.58 16.03.2012 13'180.00 Feb/AJ.________ 9'746.86 Mrz 2012/AG.________ 19'551.00 Mrz/AJ.________ 16'675.58 10.04.2012 22'182.00 Apr 2012 27'905.75 Mai 2012 51'711.68 Jun 2012 44'789.06 Jul 2012 16'786.58 11'005.55 Aug 2012 18'641.00 Sep 2012 7'605.61 Total 284'882.41 35'362.00 Die erste Lieferung vom Februar 2012 (26'361.58 dmt) passt bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt fast genau zur Zahlung vom 16. März 2012 (USD 13'180.00). Die weitere Februar- sowie die Märzlieferungen (total 45'973.44 dmt) entspricht bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt und grosszügiger Rundung der Zahlung vom 10. April 2012 (USD 22'182.00). Ob eine Kommission von USD 0.50/dmt bei den Verträgen mit der X.________Ltd. üblich war, ist unbekannt. Die Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass die Vergütungen für Geschäfte der X.________Ltd. mit Drittunternehmen erfolgten, welche in keinem Zusammenhang zum B.________-Konzern stünden (SG GD 9/1/1/1 S. 5; SG GD 9/2/5 Ziff. 144; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 79-80). Die Verteidigung reichte auch ein Schreiben von AD.________, dem General Manager der X.________Ltd. ein, in welchem dieser namentlich ausführt, die bezahlten Vergütungen hätten nichts mit den Geschäften der "B.________ Company" zu tun und seien für andere Geschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz verwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen Geschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1- 2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Verkäufen der B.a.________AG standen.

Seite 42/123 3. Einfluss der Zahlungen auf die vereinbarten Preise sowie Grund bzw. Zweck der Zahlungen 3.1 Wie soeben festgestellt, stehen die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit den Verträgen bzw. Lieferungen der Privatklägerinnen. Nun ist zu beurteilen, ob diese Zahlungen einen Einfluss auf die in den schriftlichen Verträgen vereinbarten Preise hatten bzw. ob die chinesischen Gesellschaften um die "commissions" höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätten. Dafür ist auch entscheidend, wofür die Vergütungen geleistet worden sind bzw. was mit diesen bezweckt worden ist oder hätte bezweckt werden sollen. 3.2 3.2.1 Die Verteidigung hat die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften im Rahmen der Strafuntersuchung (HD 5/1/61-62 Ziff. 24-25) wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (SG GD 9/2/5 Ziff. 58-60, 151-159) und der Berufungsverhandlung (OG GD 9/5/4 Ziff. 105-110) als Zeichen des Respekts bzw. Ausdrucks von Zufriedenheit bezeichnet, namentlich weil die Beschuldigte äusserst verlässlich gewesen sei sowie ihnen [den chinesischen Gesellschaften bzw. deren Vertreter] mit ihrer grossen Erfahrung im Bereich Rohstoffhandel bei zahlreichen Fragen behilflich gewesen sei, bzw. sie und ihre Mitarbeiter auf privater Basis in einer Weise unterstützt habe, die in keinem Zusammenhang zu den Geschäften der B.________-Gruppe gestanden hätte (Schulung für das allgemeine Verständnis des Rohstoffmarktes, Hinweise für die Beurteilung der Qualität von verschiedenen Rohstoffen sowie Hilfe bei Käufen von Rohstoffen in Qualitäten, welche die B.________-Gruppe nicht zum Kauf angeboten hätte). Es soll sich somit nach Auffassung der Verteidigung bei den Zahlungen um eine Art Mischung aus Schenkung und Entschädigung für diverse Dienstleistungen gehandelt haben. 3.2.2 Zusammenfassend machen die Beschuldigte und ihre Verteidigung geltend, die Vergütungen/Kommissionen seien als Dank für die gute Zusammenarbeit geleistet worden. Sie berufen sich dabei auf das Prinzip "Guanxi". Gemäss Verteidigung unterscheide sich die chinesische Geschäftskultur (teilweise) sehr stark von der europäischen. Für die chinesischen Unternehmen sei die Zuverlässigkeit des Geschäftspartners bzw. die Verlässlichkeit darauf, dass das abgeschlossene Geschäft tatsächlich durchgeführt werde, äusserst wichtig. Für diese Verlässlichkeit und die Garantie, dass die vertraglichen Bestimmungen konsequent eingehalten werden, seien die chinesischen Unternehmen bereit, einen gewissen Gegenwert zu erbringen. Dieser Gegenwert widerspiegle sich auch in der Kommission, welche die chinesischen Unternehmen sehr häufig externen Agenten oder Beratern zu bezahlen bereit seien. Dieses Vertrauensverhältnis werde als "Guanxi" bezeichnet. Die Vergütungen seien für die gute Zusammenarbeit, die Verlässlichkeit des Vertragspartners und auch für Beratungsdienstleistungen, welche indirekt entschädigt worden seien, bezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 151-159; OG GD 9/5/4 Ziff. 104-110). 3.2.3 Dem von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Artikel im Asian Pacific Journal of Management (SG GD 9/2/5/1) ist zu entnehmen, dass "Guanxi" auf einem Netzwerk von persönlichen Beziehungen basiert. Aufgrund eines gemeinsamen Anknüpfungspunkts wird eine Beziehung aufgebaut. Ohne persönliche Beziehungen sind Geschäfte in China nur sehr beschränkt möglich, denn "Guanxi" hilft Wettbewerbsvorteile bzw. allgemein Vorteile zu erhalten. "Guanxi" ist auf gegenseitige Hilfe ausgerichtet. Es wird

Seite 43/123 erwartet, dass, wenn man eine Gefälligkeit erhält, auch eine Gefälligkeit zurückgibt, wobei dies nicht sofort erfolgen muss. "Guanxi" trägt deshalb auch zu Korruption bei bzw. lässt sich nicht (immer) eindeutig von Korruption abgrenzen (vgl. auch <https://china-wiki.de/guanxi- fuer-beziehungen-ein-kurze-begriffsgeschichte/> und <https://china-wiki.de/guanxi-china- fallbeispiele-beziehungen-netzwerke/>, beides besucht am 21. Juni 2022). 3.2.4 In dem verteidigerseits eingereichten Schreiben vom 19. April 2018 hat AE.________ (General Manager der V.________Ltd.) erklärt, dass die Zahlungen an die Beschuldigte nichts mit der "B.________" und deren Geschäft zu tun gehabt hätten und es "general practice" in China sei, den Profit mit zuverlässigen Partnern und Freunden zu teilen (SG GD 9/1/1/3). AD.________ (General Manager der X.________Ltd.) hat im Schreiben vom 19. März 2018 dargelegt, dass in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden. Während ihrer Unternehmensentwicklung hätten sie dieses Prinzip auch auf ihre ausländischen Freunde angewandt. Die Beschuldigte sei eine alte Freundin und nicht nur eine Geschäftspartnerin gewesen. Es sei allgemein verbreitet und normal, dass sie eine "service fee" an Freunde als Zeichen des Dankes zahlen würden, wenn diese ein zusätzliches Geschäft vermitteln oder einen guten Geschäftsratschlag geben würden (SG GD 9/1/1/4; HD 5/1/69). Zwei Vertreter sonstiger, offensichtlich chinesischer Gesellschaften haben ebenfalls bestätigt, dass Kommissionszahlungen üblich seien und nichts mit den Preisen für erworbene Waren zu tun hätten; sie würden für die Vermittlung neuer Geschäfte, ausgezeichnete Vertragsabwicklungen und professionelle Beratungen gezahlt (GD 9/1/1/5 f.). 3.2.5 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung angerufene Praxis chinesischer Unternehmen tatsächlich besteht. Zu prüfen ist nun, ob die Zahlungen an die Beschuldigte auch aufgrund dieser Praxis geleistet worden sind. 3.3 3.3.1 Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 aus, dass AB.________ (Y.________Ltd.) ihr im Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erklärt habe, ihr anstelle von AK.________ eine Vergütung/Kommission zu bezahlen, die Standard- Kommission USD 1.00/dry ton betrage und die Bezahlung von Vergütungen/Kommissionen auf dem chinesischen Markt allgemeine Praxis sei, wenn das Geschäft gut verlaufe. Es sei ein Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 67-69). Die Verteidigung fügte an, dass eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen werde (SG GD 9/2/5 Ziff. 69). Auch zur V.________Ltd. erklärte die Beschuldigte, AF.________ habe anfangs 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erwähnt, dass Herr AE.________ mit der Zusammenarbeit sehr zufrieden sei und er ihr für die gute Arbeit, Unterstützung und Zuverlässigkeit danken wolle (SG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 84). Die erste Vergütung der V.________Ltd. habe sie am 4. Januar 2012 erhalten (für ein Geschäft, das nichts mit dem Eisenerzverkauf der B.a.________AG zu tun habe; SG GD 9/1/1/1 S. 4). Zur W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. schrieb die Beschuldigte, AH.________ habe anlässlich eines Treffens im September oder Oktober 2013 gesagt, die Z.________Ltd. sei mit ihrer Zusammenarbeit sehr zufrieden und möchte eine Vergütung/Kommission bezahlen, wenn sie die Möglichkeit habe. AH.________ habe erklärt, es sei allgemeine Praxis in China

Seite 44/123 und sie solle es als Zeichen der guten Zusammenarbeit, des Respekts, der Zuverlässigkeit, der Freundschaft und als Zeichen von "Guanxi" annehmen (SG GD 9/1/1/1 S. 5). 3.3.2 Zur Hilfe bzw. Beratung der chinesischen Geschäftspartner bei diversen Fragen machten die Beschuldigten und ihre Verteidigung folgende Ausführungen: AK.________ (Agent der Y.________Ltd.) habe sie regelmässig angerufen und verschiedene Fragen zu Eisenbahnplänen und Transporten gestellt, was sie Herrn AB.________ (Y.________Ltd.) mitgeteilt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 66). Gemäss Verteidigung habe AB.________ die Beschuldigte bei Fragen, welche nicht das direkte Geschäft mit B.________ betrafen, beiziehen und um Rat bitten können (SG GD 9/2/5 Ziff. 65; vgl. HD 5/1/62 Ziff. 26). Betreffend die V.________Ltd. führte die Beschuldigte aus, Herr AE.________ sei ein Spezialist im Maschinen-Geschäft gewesen, habe aber keine Erfahrungen im Eisenerz- und Kohle-Geschäft gehabt. Er habe ihr oft verschiedene Fragen zur Qualität, zum Verkauf und Transport von Kohle gestellt. Zudem habe er auch um Hilfe beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten gefragt. Sie habe immer versucht zu helfen (OG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 82-83). AH.________ (Z.________Ltd.) habe sie gelegentlich kontaktiert, wenn er Fragen zum Handel, Rohstoffen und allgemein zum Markt gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). 3.4 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bezeichnete das Prinzip "Guanxi" als reine Schutzbehauptung der Beschuldigten. Der von der Verteidigung eingereichte Artikel zu "Guanxi" stamme aus dem Jahr 2004, als Bestechungsgelder gerade noch salonfähig gewesen seien. Seither habe sich die Lage geändert. Aufgrund des Code of Business Conduct and Ethics der B.a.________AG und der internen Schulungen habe die Beschuldigte von der Unzulässigkeit solcher Zahlungen gewusst, was auch der Nachrichtenaustausch mit den Aufforderungen zur Löschung von Mitteilungen über "commissions" zeige (OG GD 9/5/3 Ziff. 3-8). 3.5 3.5.1 Die Tatsache, dass die Vergütungen stets nach erfolgten Lieferungen bezahlt wurden, wäre grundsätzlich mit Zahlungen als Dank für zuverlässige Vertragsabwicklung vereinbar. Aus den ausgewerteten und oben aufgeführten Chat-Nachrichten (SMS, iMessage, etc.) ist jedoch weder zu entnehmen noch ergeben sich Hinweise, dass die Vertreter der chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten mitgeteilt haben, sie wollten sich als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit in Form von finanziellen Zuwendungen erkenntlich zeigen, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten würden und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch enthalten diese Nachrichten nichts zu den zahlreichen Fragen, bei denen die Beschuldigte behilflich gewesen sein will, und keine Hinweise auf weitere Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Einziger möglicher Hinweis dafür ist der Satz "I am do my best to protect you" in der Nachricht der Beschuldigten an AB.________ (Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20). Zur angesprochenen "Protection" führte die Vorinstanz aus, diese habe sich ausweislich der im Dezember 2012 und Juni 2013 erfolgten Kommunikation der Beschuldigten mit AB.________ (dazu oben sowie D 21/1/121-141 und D 10/2/8/8; 10/2/81-83) offensichtlich auf die Lieferung von Eisenerzkonzentrat trotz Zahlungsschwierigkeiten der Y.________Ltd. bezogen (der entsprechende Sachverhalt wurde der Beschuldigten am 17. Juni 2016 mitsamt den Chat- Protokollen vorgehalten und u.a. die Frage gestellt, was sie unter dem am 25. Juni 2013

Seite 45/123 angesprochenen Schutz verstanden habe; sie äusserte sich aber nicht dazu [D 21/1/91 ff. Ziff. 27-38]) und stehe demzufolge in keinem Zusammenhang zur verteidigerseits erwähnten "Hilfe bei zahlreichen Fragen, welche mit den Geschäften der Privatklägerin nichts zu tun gehabt hätten" (OG GD 1 E. C.V.2.2.2.5). Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zu beachten ist schliesslich, dass nur ein Teil der Chat-Nachrichten (mittels Stichworte) ausgewertet worden ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass entsprechende Austausche stattgefunden haben, was durch nachfolgende Ausführungen bestätigt wird. Wie erwähnt, habe die Beschuldigte Herrn AE.________ bei Fragen zu Kohle und beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten geholfen. In den ausgesonderten, nicht verwertbaren Dokumenten findet sich eine Nachricht von AI.________ (V.________Ltd.) an die Beschuldigte, worin ein Export von Baggern nach Kasachstan sowie Kohle erwähnt werden (Ordner "Anhang 7", Register 32). Diese Nachricht bestätigt somit die Ausführungen der Beschuldigten zu den Fragen betreffend Kohle und Maschinenverkauf. Nach der herrschenden Lehre ist in den Fällen, in denen die Beweise nicht gesiegelt und damit zugänglich sind, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegt (Wohlers, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141 StPO N 42 m.H.; Gless, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.). Folglich können diese Nachrichten berücksichtigt werden. Damit besteht ein Hinweis, dass die von der Beschuldigten angeführten Beratungs- und Unterstützungsleistungen stattgefunden haben können, auch wenn in der ausgewerteten Korrespondenz keine Anhaltspunkte vorhanden sind. 3.5.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschuldigte vor bzw. lässt dies durch ihre Verteidigung vorbringen, ihr sei anlässlich eines Telefonats mitgeteilt worden, dass ihr als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit finanzielle Zuwendungen gewährt würden, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch die Unterstützung der chinesischen Gesellschaften habe – wie die übrige Kommunikation – über das Telefon stattgefunden (vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 60, 84). Die Vorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich, angesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den Ansprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden sei, jedoch als eher unwahrscheinlich. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschuldigte ausschliesslich über Kommissionen in Zusammenhang mit den Warenlieferungen der B.a.________AG via Chats kommuniziert haben sollte, nicht aber über eine davon unabhängige finanzielle Wertschätzung, für welche sich die Beschuldigte angesichts der verteidigerseits dargelegten Üblichkeit in der chinesischen Geschäftskultur mit Sicherheit bedankt hätte (OG GD 1 S. 60, 68). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Mitteilung über die finanziellen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. anlässlich eines Telefongesprächs erfolgte und nicht einfach via SMS oder E-Mail kommuniziert wurde, da es um etwas Wichtiges und Persönliches ging und auch angesichts des Prinzips "Guanxi" der persönliche Kontakt zentral ist. Gleiches gilt für das Bedanken. Auch sind weitere Telefongespräche, namentlich betreffend die zahlreichen Fragen und Unterstützungen, nicht ausgeschlossen. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass die vorhandenen Chat-Nachrichten nicht die vollständige Korrespondenz abbilden.

Seite 46/123 3.5.3 Gegen die Theorie der Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. spricht hingegen, dass gemäss den Chat-Nachrichten nicht die chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten "commissions" angeboten haben, sondern die Beschuldigte selbst konkrete "commissions" von in der Regel USD 1.00/dmt gefordert hat. Wenn die chinesischen Gesellschaften Zuwendungen hätten machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus die Beschuldigte informiert hätten und nicht die Beschuldigte gleich selber entsprechende "commissions" gefordert hätte. Es kann jedoch auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Absprache bestand, wonach die Beschuldigte ihre erwartete "commission" gleich bekannt gibt. Die Höhe der Vergütungen spricht wiederum gegen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. Von der V.________Ltd. hat die Beschuldigte zwischen dem 15. März 2012 und 9. April 2015 insgesamt – hier relevante – Zahlungen in der Höhe von USD 333'400.93 (davon allein zwischen dem 15. März 2012 und 31. Juli 2013 USD 293'950.93), von der Y.________Ltd. im Zeitraum 29. März bis 31. Dezember 2012 weitere USD 352'051.37 und von der Z.________Ltd. (W.________Ltd.) im Zeitraum 12. November 2013 bis 8. Dezember 2014 USD 233'020.02 erhalten. Diese enormen Summen – ein Mehrfaches des Lohnes der Beschuldigten bei der B.a.________AG – übersteigen nach Auffassung des Gerichts allfällige Zuwendungen als "Zeichen des Respekts und Ausdrucks von Zufriedenheit" betragsmässig erheblich. Auch bei der geltend gemachten Variante "Dienstleistungen" spricht bereits die Höhe der vorgenannten Beträge gegen Entgelte für entsprechende Tätigkeiten. Um solch hohe Entschädigungen zu rechtfertigen, hätte die Beschuldigte unzählige Stunden dafür aufbringen müssen, was neben ihrer Vollzeittätigkeit für die B.a.________AG (das Pensum geht zwar aus dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich hervor, aufgrund des Ferienanspruchs von 20 Tagen ist aber von einem 100%-Pensum auszugehen [D 20/1/5-10 und 20/1/85-90) nicht realistisch ist. Einziger Hinweis auf diese Leistungen ist die oben erwähnte Chat-Nachricht von AI.________, welche jedoch nicht auf einen grossen Umfang der Leistungen schliessen lässt. Genauere Angaben zu den angeblich von ihr erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen machte die Beschuldigte während des ganzen Strafverfahrens nicht. Sie beliess es bei pauschalen Ausführungen, wie die Ausführungen oben zeigen. Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der erhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden. Dieses Vorbringen ist daher, zumindest in einem Umfang, der die hohen Zahlungen gerechtfertigt hätte, als unglaubhaft zu qualifizieren. In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschuldigte tatsächlich Dienstleistungen unabhängig von den Geschäften mit den Privatklägerinnen erbracht hat, sie ihre dafür zustehenden Entschädigungen aber (teilweise) in Relation zu den Lieferungen der Privatklägerinnen vereinbart. Die Verteidigung bringt dazu vor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei. Die Vergütungen seien sowohl für die gute Zusammenarbeit sowie die Verlässlichkeit bei der Vertragsabwicklung als auch für die Beratung bei anderen Fragen erfolgt (SG GD 9/2/5 Ziff. 159; OG GD 9/5/4 Ziff. 110). Eine indirekte Entschädigung ist angesichts der unspezifischen Angaben zu den tatsächlich erbrachten Leistungen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen. 3.5.4 Die Tatsache, dass die Beschuldigte teilweise aufgefordert wurde, Nachrichten in Zusammenhang mit Kommissionsangeboten zu löschen, wäre grundsätzlich mit der Variante "Dienstleistungen" vereinbar, da die Beschuldigte eine zusätzliche Beschäftigung,

Seite 47/123 Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit gemäss Ziff. 7 ihres Employment Agreements vom 1. September 2010 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben durfte, eine solche Genehmigung aber nicht bestand und sie ihre Tätigkeit somit geheim halten musste. Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung "kompromittierender" Nachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der Privatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff. 8-12). Aufgrund der – bereits mehrfach erwähnten – lediglich pauschalen Angaben zu den Dienstleistungen ist von einem Bestechungs- bzw. Schmiergeldcharakter der Zahlungen auszugehen. 3.5.5 Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind, weshalb "in dubio pro reo" davon auszugehen ist. Dass ein Anteil als Entschädigung für Beratungsleistungen erbracht wurde, ist hingegen auszuschliessen. Auch wenn auf die Variante "Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc." abgestellt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass die Preise oder das Verhalten der Beschuldigten durch diese Vergütungen beeinflusst worden sind. Denn das Prinzip "Guanxi" ist – wie erwähnt – auf gegenseitige Hilfe und gegenseitige Gefälligkeiten ausgerichtet (dies zeigt sich eindrücklich an der Aussage von AD.________ im Schreiben vom 19. März 2018, wonach in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden, welches sie auch auf ausländische Freunde angewendet hätten [SG GD 9/1/1/4]) und kann nicht (immer) eindeutig von Korruption unterschieden werden. Im Folgenden ist deshalb eine allfällige Beeinflussung der Preise und/oder des Geschäftsverhaltens der Beschuldigten zu prüfen und auf die weiteren Argumente der Verteidigung einzugehen. 3.6 3.6.1 Die Verteidigung führt an, die Beschuldigte habe jeweils den besten Verkaufspreis für die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. ausgehandelt. Die an die Beschuldigte ausgerichteten Vergütungen hätten weder einen Bestandteil des Kaufpreises noch einen zusätzlichen Verkaufserlös für die Rohstoffverkäufe dargestellt. Die Vergütungen hätten keinen Einfluss auf den verhandelten Preis gehabt und die chinesischen Vertragspartner hätten auch dann keinen höheren Preis bezahlt, wenn die Beschuldigte keine Vergütungen erhalten hätte (SG GD 9/2/5 Ziff. 32, 148). Die Beschuldigte sei auch nicht bereit gewesen, den chinesischen Vertragspartnern im Gegenzug zu Vergütungen Rabatte zu gewähren. Dass die Beschuldigte die Preise gedrückt bzw. nicht die besten Verkaufspreise ausgehandelt hätte, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern aktenkundig sogar widerlegt (SG GD 9/2/5 Ziff. 149-150, 188; OG GD 9/5/4 Ziff. 102, 134-141). Kommissionen seien zudem auch bei Rohstofflieferungen bezahlt worden, bei denen sich der Kaufpreis fix nach dem MBIO [Metal Bulletin Iron Ore Index] gerichtet habe und folglich nicht verhandelbar gewesen sei, weshalb die Zahlungen keinen Einfluss auf die Preise gehabt hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 170-173; OG GD 9/5/4 Ziff. 119-124). Weiter seien auch nicht für alle Lieferungen Vergütungen geleistet worden und bereits versprochene Vergütungen seien nachträglich wieder gekürzt worden und hätten variiert. Sie hätten im Ermessen der chinesischen Vertragspartner gestanden und daher keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (SG GD 9/2/5 Ziff. 174-180; OG GD 125-127, 133). 3.6.2 Wie die Aufstellungen unter E. B.III.2 zeigen, ist mangels rechtsgenüglichen Nachweises davon auszugehen, dass nicht sämtliche Zahlungen Lieferungen der Privatklägerinnen betroffen haben und somit nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen "commissions"

Seite 48/123 bezahlt wurden. Insoweit ist der Verteidigung zuzustimmen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte oder gar Belege, dass bereits versprochene Vergütungen nachträglich wieder gekürzt worden sind. Die Chat-Korrespondenz zeigt gerade das Gegenteil, hat doch die Beschuldigte Ausstände konsequent eingefordert. Weiter ergibt sich aus der Beweislage auch nicht, dass die Vergütungen im Ermessen der chinesischen Vertragspartner standen. Wie bereits mehrfach erwähnt, war es die Beschuldigte, die in ihren Nachrichten konkrete "commissions" forderte. Warum hätte die Beschuldigte konkrete Forderungen stellen sollen, wenn die "commissions" ohnehin vom Ermessen der chinesischen Vertragspartner abgehangen hätten. Die Chat-Korrespondenz zeigt zwar, dass ihre Forderungen teilweise noch verhandelt wurden, sie standen aber deshalb keineswegs automatisch im Ermessen der chinesischen Vertragspartner. Auch aus der von der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 89) angeführten Nachricht von AF.________ (V.________Ltd.) ergibt sich nicht, dass die Vergütungen im Ermessen – hier – der V.________Ltd. standen. In der besagten SMS vom

21. November 2012 schrieb AF.________ "Mr AE.________ has agreed to pay you the commission of October and we have remitted the money this afternoon. […]" (D 25/2/5/10- 11). In isolierter Betrachtung könnte wohl auf ein freies Ermessen von Herrn AE.________ geschlossen werden. Jedoch ist diese Nachricht im Kontext zu sehen. Am Tag davor, am

20. November 2012, fragte die Beschuldigte AF.________, wann sie die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlen würden (D 25/2/5/10). Die Nachricht vom 21. November 2012 war die Antwort darauf und ist daher so zu verstehen, dass Herr AE.________ den Auftrag zur Zahlung gegeben hat. 3.6.3 Es trifft zu, dass auch Kommissionen bei Lieferungen bezahlt worden sind, für welche eine Preisvereinbarung mit dem Index MBIO vorgesehen war. Gemäss Vorinstanz habe aber offensichtlich ein Verhandlungsspielraum bei der jeweils vereinbarten Reduktion (z.B. "MBIO Index minus 20.00 USD/DMT" [D 20/1/188]) bestanden (OG GD 1 E. C.V.1.5). Die Verteidigung bestreitet dies. Die Reduktionen seien immer gleich hoch gewesen (für die Verträge mit der V.________Ltd. immer USD 20.00 und mit der Y.________Ltd. immer USD 10.00). Diese Reduktionen seien fix vorgegeben und abhängig davon gewesen, welcher Grenzübertritt betroffen gewesen sei. Die Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Höhe der Reduktionen gehabt und es habe auch kein Spielraum bestanden, über deren Höhe zu verhandeln (OG GD 9/5/3 Ziff. 121-122). Es ist korrekt, dass die Reduktion bei den Verträgen mit der V.________Ltd., welche die Preisfestsetzung nach MBIO vorsahen, immer USD 20.00 (D 20/1/188-189; 20/1/190-191) und bei jenen mit der Y.________Ltd. immer USD 10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben. Weiter trifft zu, dass in den Verträgen mit diesen Gesellschaften verschiedene Grenzübertritte vereinbart worden sind. Es zeigt sich aber auch, dass diese Art von Preisfestsetzung nur bei sehr wenigen Verträgen (V.________Ltd.: 2 von 18; Y.________Ltd.: 2 von 14) vereinbart worden war und dies nur bei Verträgen der B.b.________Ltd.. Die Rahmenverträge enthielten keine Ausführungen zur Preisfestsetzung nach MBIO. Ob die Reduktionen tatsächlich fix vorgegeben waren und die Beschuldigte diese nicht beeinflussen konnte, ergibt sich nicht aus den Akten und kann daher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. 3.6.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann ein Einfluss der Vergütungen auf die Preise und/oder das sonstige Verhalten der Beschuldigten nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Im Folgenden ist deshalb auf die Geschäfte mit den verschiedenen chinesischen Gesellschaften im Detail einzugehen.

Seite 49/123 3.7 V.________Ltd. 3.7.1 Wie unter E. B.III.2.1-2.3 ausgeführt, ist nicht bei sämtlichen Vergütungen der Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen erstellt, weshalb der Beschuldigten und ihrer Verteidigung (SG GD 9/1/1/1 S. 4-5; SG GD 9/2/5 Ziff. 84, 90, 96, 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 127) insoweit zuzustimmen ist, dass Entschädigungen auch im Zusammenhang mit Geschäften Dritter und auch nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen geflossen sind bzw. sein dürften. Dies wird auch von AE.________, dem ehemaligen General Manager der V.________Ltd., im von der Verteidigung eingereichten Schreiben bestätigt (SG GD 9/1/1/3). In diesem Schreiben erklärt AE.________, sie hätten der Beschuldigten Vergütungen bezahlt, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen seien ("if we were happy with business results, we paid her remuneration"). Sie hätten ihr bei Eisenerzkäufen von "B.________" als auch anderen Unternehmen Vergütungen bezahlt, wobei er hervorhebe, dass viele der bezahlten Vergütungen nichts mit "B.________" und deren Geschäften zu tun gehabt hätten. Die für Geschäfte mit der "B.________" geleisteten Zahlungen an die Beschuldigte hätten den Endpreis nicht beeinflusst und "B.________" keinen Schaden zugefügt. Sie hätten unabhängig von der Vergütung keine höheren Preise bezahlt. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die V.________Ltd. stets die gleichen Preise wie die anderen Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181 mit Verweis auf D 20/1/49). 3.7.2 Wie die Gegenüberstellungen (vgl. E. B.III.2.1-2.3) zeigen, standen – mit Ausnahme von zwei – sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Privatklägerinnen. Somit erfolgten – entgegen den Ausführungen von AE.________ – die meisten Zahlungen für Geschäfte mit "B.________". Die geleisteten "commissions" hingen sodann offenbar vom Profit ab, den die V.________Ltd. aus dem Geschäft mit der B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. erzielte. AE.________ schrieb der Beschuldigten am 1. März 2013, dass sie USD 1.00 Profit machen würden und ihre "commission" USD 0.50 betrage. Beim nächsten Mal, wenn der Profit höher sei, könne er mehr bezahlen (D 25/2/5/12). Diese Abhängigkeit ergibt sich auch aus den Nachrichten von AC.________ vom 28. März 2013 (D 25/2/5/13-14). Diesem Umstand war sich offenbar auch die Beschuldigte bewusst, denn für die Lieferung im April 2012 vereinbarten sie und die V.________Ltd. eine "commission" von USD 0.60/dmt und die Beschuldigte erklärte "I understand that you can not give me more" (D 25/2/5/4). Somit ist die Aussage von AE.________ in seinem Schreiben, wonach sie Vergütungen geleistet hätten, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen seien, zutreffend. Im Bewusstsein um die Abhängigkeit von Preis und "commission" war die Beschuldigte offenbar bereit, einen tieferen Preis anzubieten, wenn sie im Gegenzug eine höhere "commission" erhält. Auf die Mitteilung von AC.________, dass AE.________ einer "commission" von USD 0.50 zustimmen könnte, antwortete die Beschuldigte, sie könne USD 1.00 Rabatt geben und ihre "commission" betrage dann [USD] 1.50 (D 25/2/5/13). Diesen Rabatt von USD 1.00 wollte sie somit wieder als ihre "commission" zurückfordern. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Preise von USD 120.00 bzw. USD 121.00 passen jedoch zu keiner Lieferung der Privatklägerinnen, weshalb sich daraus nicht ergibt, ob die V.________Ltd. bei einem konkreten Geschäft höhere Preise bezahlt hätte bzw. ob die

Seite 50/123 Beschuldigte konkret Rabatte gewährte, wenn sie im Gegenzug "commissions" erhielt; der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen (OG GD 9/5/4 Ziff. 139). Es ist aber ein starkes Indiz dafür. Dieses Indiz wird durch eine weitere Chat-Korrespondenz noch verstärkt. Bereits am

28. Mai 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, "[…] I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price‚ but my commission will be 2 dollars per ton" (D 25/2/5/5-6). Wenige Minuten danach antwortete AF.________, "Okay! I will tell Mr AE.________ your new discount price and commission for June. […]" (D 25/2/5/6). Die Preisdiskussion betraf somit den Juni. Der schriftlich vereinbarte Preis für die Juni-Lieferung betrug USD 111.00/dmt und die "commission" rund USD 2.40/dmt (vgl. E. B.III.2.1.1). Aufgrund dieser Nachrichten und der Erklärung der Beschuldigten in der Stellungnahme, wonach die Standard-Entschädigung USD 1.00/dmt betrug (SG GD 9/1/1/1 S. 4), ist zu schliessen, dass die Beschuldigte für einen Rabatt eine höhere "commission" verlangt hat. Insofern könnte angenommen werden, die V.________Ltd. hätte beispielsweise einem Preis von USD 112.00/dmt und einer "commission" von USD 1.40/dmt oder einem Preis von USD 113.00/dmt und einer "commission" von USD 0.40/dmt zugestimmt und damit höhere als die vereinbarten Preise bezahlt. Dies steht aber ausdrücklich im Widerspruch zu den Aussagen von AE.________ in seinem Schreiben. Auch ist davon auszugehen, dass AE.________ bei einer Einvernahme dies bestätigt hätte. Zudem war der Preis von USD 111.00 offensichtlich marktkonform, da auch andere Abnehmer diesen Preis bezahlt haben, wie die Aufstellung der B.a.________AG zeigt (D 20/1/53/4). Es kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob dieser Preis von USD 111.00 tatsächlich unter dem Einfluss der "commissions" vereinbart wurde oder weil er dem aktuellen Marktpreis entsprach, zumal die Preisfestsetzung von zahlreichen Faktoren abhing, wie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 9/5 S. 14). Ebenfalls kann aufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.________ nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. tatsächlich bei einem Preis von USD 112.00/dmt oder USD 113.00/dmt Eisenerzkonzentrat von der B.a.________AG gekauft hätte. Folglich ist diesbezüglich nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Gegenzug zu "commissions" Rabatte bzw. tiefere Preise gewährt hatte. 3.7.3 Die Behauptung der Verteidigung, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 128), trifft sodann nur teilweise zu. Die Aufstellung der B.a.________AG (D 20/1/49-53), auf welche die Verteidigung verwiesen hat, zeigt zwar, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat. Diese Aufstellung bezieht sich aber nur auf die Lieferungen der Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012. Für den Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 zeigt die entsprechende Aufstellung, dass die V.________Ltd. für die Lieferungen im Mai, Juni und Juli 2013 tiefere Preise bezahlt hat als die W.________Ltd. (D 20/1/129-130). Für die Lieferungen im Mai 2013 bezahlte die V.________Ltd. USD 107.00/dmt (D 20/1/192-195), die W.________Ltd. bezahlte USD 109.00/dmt (D 20/1/222-223). Sämtliche Verträge wurden am 9. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen bei den Verträgen mit der V.________Ltd. 30'000 + 5% mt und 10'000 + 5% mt und beim Vertrag mit der W.________Ltd. 30'000 +/- 10% mt. Die übrigen Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in sämtlichen Verträgen gleich. Aus den vorliegenden Dokumenten ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die V.________Ltd. einen tieferen Preis als die W.________Ltd. erhielt. Es ist erstellt, dass die V.________Ltd. im Zusammenhang mit den Lieferungen im Mai 2013 Vergütungen an die

Seite 51/123 Beschuldigte gezahlt hat (vgl. E. B.III.2.2.2). Wie erwähnt, war die Beschuldigte grundsätzlich bereit, Rabatte bzw. tiefere Preise anzubieten, um im Gegenzug eine (höhere) "commission" zu erhalten. Es ist daher naheliegend, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" der V.________Ltd. einen tieferen Preis geboten hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass sich bei Verhandlungen mit unterschiedlichen Unternehmen auch unterschiedliche Ergebnisse resultieren können. Die Aufstellungen der Privatklägerinnen (D 20/1/49-53 und 20/1/53/1-6) zeigen zwar, dass im jeweiligen Monat vielfach sämtliche Abnehmer die gleichen Preise bezahlt haben, aber eben nicht immer. In den Fällen, in denen nicht alle den gleichen Preis bezahlt haben, betrug die Differenz zwischen USD 1.00 und USD 2.00, meistens aber USD 2.00, wie vorliegend. Diese unterschiedlichen Preise entstanden ohne die mögliche Einwirkung durch "commissions", da bei den meisten dieser anderen Abnehmer keine solche Vorwürfe bestehen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte sodann an der Berufungsverhandlung aus, dass zahlreiche Faktoren die Preisfestlegung beeinflusst hätten, z.B. Qualität und Quantität, Verfügbarkeit, Transport- und Lagerkosten, Zölle (OG GD 9/5 S. 14). Die unterschiedlichen Preise lassen sich daher auch anders als durch die Beeinflussung durch die "commissions" erklären. Nach dem Gesagten kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist. Für die Juni-Lieferung betrug der im schriftlichen Vertrag festgehaltene Preis für die V.________Ltd. USD 95.00/dmt (D 20/1/196-197) und für die W.________Ltd. USD 99.00/dmt (D 20/1/224-225). Der Vertrag mit der V.________Ltd. wurde am 29. Mai 2013 und jener mit der W.________Ltd. am 31. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen 20'000 + 10% mt (V.________Ltd.) und 40'000 +/- 10% mt (W.________Ltd.). Die übrigen Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in beiden Verträgen gleich. Für die Festlegung des Preises war jeweils vor allem der aktuelle Marktpreis entscheidend. Da die beiden Verträge nicht am gleichen Tag geschlossen worden sind, ist nicht auszuschliessen, dass sich in der Zwischenzeit – auch wenn diese nur äusserst kurz war – der Marktpreis verändert hat und damit die unterschiedlichen Preise in den Verträgen erklären, zumal – wie oben erwähnt – zahlreiche (weitere) Faktoren den Preis beeinflusst haben. Somit kann auch hier aufgrund des Beweisergebnisses nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist. Für die Juli-Lieferung wurde zwischen der B.b.________Ltd.. und der V.________Ltd. ein Preis von USD 93.00/dmt vereinbart (D 20/1/200-201). Die W.________Ltd. hat – entgegen der Aufstellung – ebenfalls den Preis von USD 93.00/dmt bezahlt (D 20/1/226-227). Betreffend die W.________Ltd. ist keine Beeinflussung des Preises erstellt (vgl. E. B.III.3.6.2). Die Beschuldigte schrieb jedoch am 28. Juni 2013 an AC.________ (V.________Ltd.) "lt can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt." (D 25/2/5/21). Der tiefste Preis lag somit grundsätzlich bei USD 94.00/dmt. Da schliesslich im Vertrag vom 29. Juni 2013 der Preis von USD 93.00/dmt vereinbart worden ist, könnte geschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" den Preis dennoch um USD 1.00/dmt gesenkt hat. Eine entsprechende Chat-Korrespondenz liegt jedoch dazu nicht vor. Zudem ist bei der W.________Ltd. – wie erwähnt – keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" erstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Preis von USD 93.00/dmt aufgrund anderer Parameter – der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat

Seite 52/123 an der Berufungsverhandlung zahlreiche aufgezählt (OG GD 9/5 S. 14) – vereinbart worden ist. Entsprechend muss davon auch bei der V.________Ltd. ausgegangen werden. Beim Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 zeigt sich ebenfalls, dass die V.________Ltd. nicht die gleichen Preise wie alle anderen Abnehmer bezahlt hat, sondern einmal einen tieferen und einmal einen höheren (D 20/1/53/6). Für die Lieferung im Februar 2015 bezahlte die V.________Ltd. gleich wie die W.________Ltd. einen Preis von USD 55.00/dmt. Die Abnehmerin AL.________ bezahlte gemäss der Aufstellung hingegen USD 58.00/dmt. Die vereinbarten Liefermengen und übrigen Vertragsbestimmungen, mit Ausnahme der Zahlungskonditionen, waren in den Verträgen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. gleich (D 20/1/69/9-10, 20/1/210-211). Wie der Vertrag mit AL.________ aussah, ist unbekannt. Betreffend die W.________Ltd. ist keine Vergütungszahlung für den fraglichen Vertrag erstellt, weshalb von keiner Beeinflussung auszugehen ist. Die Lieferung im März an die V.________Ltd. erfolgte noch gestützt auf den Februar-Vertrag, jene an die W.________Ltd. jedoch aufgrund eines neuen Vertrages (D 20/1/212-213), was den unterschiedlichen Preis erklären könnte. Nach dem Gesagten kann auch hier keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" zweifelsfrei nachgewiesen werden. 3.7.4 Auch wenn nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, dass die V.________Ltd. höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätte bzw. ihr aufgrund der "commissions" tiefere Preise gewährt wurden, bestand zwischen den Preisen und den "commissions" offensichtlich eine Wechselwirkung. Die Höhe der "commission" hing – wie erwähnt – vom Preis und dem erzielten Gewinn der V.________Ltd. ab. Die V.________Ltd. musste bei ihrem Kaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter insofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff. 13-14). Es ist aber davon auszugehen – bzw. das Gegenteil kann nicht nachgewiesen werden –, dass die V.________Ltd. die "commissions" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.IV.2.3), ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen Abnehmer das benötigte Eisenerzkonzentrat nur von solchen Gesellschaften beziehen wollten, bei denen sie persönliche Ansprech- bzw. Geschäftspartner hatten, denen sie vertrauen konnten. Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D 22/2/16 Ziff. 75), ist auch nicht auszuschliessen, dass sie auf eben solche Dritte ausgewichen wären, wenn sie ihre Zahlungen nicht mehr ihrer Vertrauensperson, der Beschuldigten, als Teil des "Guanxi" hätten vergüten dürfen, sondern der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. als Teil des Kaufpreises hätten leisten müssen. 3.7.5 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind und keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise hatten. Zumindest ist Gegenteiliges nicht rechtgenügend nachweisbar. Anderweitige Vorteile für die V.________Ltd. gehen aus den Akten nicht hervor und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind. 3.8 Y.________Ltd. 3.8.1 Betreffend die Zahlungen der Y.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass diese Gesellschaft im Zeitpunkt, als die Beschuldigte deren Mitarbeiter AB.________ kennengelernt habe, eine Person namens AK.________ als Agenten beschäftigt und diesen

Seite 53/123 für seine Beratungs- und Agentenfunktion i.d.R. mit USD 1.00 pro gelieferte Tonne entschädigt habe. Ende Januar 2012 habe AB.________ der Beschuldigten mitgeteilt, dass man aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit nunmehr mit ihr und nicht mehr mit AK.________ zusammenarbeiten und ihr die Kommissionen zahlen wolle. Am 26. Januar 2012 habe die Beschuldigte AB.________ alsdann mitgeteilt, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei, die Zahlungen aber keinen Einfluss auf das Geschäft haben würden. Bereits dies zeige deutlich, dass die Vergütungen an AK.________ und später an die Beschuldigte keinen Kaufpreisbestandteil gebildet hätten; diese seien unabhängig davon verhandelt und ausbezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 62-72, 160-162; OG GD 9/5/4 Ziff. 111-113). Die Y.________Ltd. habe sogar höhere Preise als die anderen Abnehmer bezahlt, was auf die guten Verhandlungen und insbesondere den guten persönlichen Kontakt zur Beschuldigten zurückzuführen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 182-184; OG GD 9/5/4 Ziff. 129-130). Diese Umstände würden zeigen, dass die Beschuldigte nicht zu ihrem eigenen Vorteil nur mit diesen Gesellschaften habe verhandeln wollen, sondern es gerade im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gewesen sei, mit diesen Gesellschaften Geschäfte abschliessen zu können. Sowohl die Vorgesetzten als auch "Moskau" seien immer sehr zufrieden mit ihren Leistungen und den ausgehandelten Preisen gewesen (SG GD 9/2/5 Ziff. 186-187; OG GD 9/5/4 Ziff. 132). 3.8.2 Aus der Nachricht der Beschuldigten vom 26. Januar 2012 an AB.________ ist zu entnehmen, dass offenbar in der Vergangenheit eine Person namens AK.________ bei den Geschäften zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd. involviert war, ab dann jedoch nicht mehr (D 25/2/5/31). Es ist nicht auszuschliessen, dass AK.________ ein Agent der Y.________Ltd. war und für seine Funktion mit USD 1.00/Tonne entschädigt wurde, zumal auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Y.________Ltd. der Beschuldigten, die ansonsten AK.________ bezahlte Kommission gewährt hat, wie es die Verteidigung ausführt. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass für die Lieferung im Januar 2012 und die erste Lieferung im Februar 2012, bei welchen AK.________ noch involviert gewesen sein dürfte (die Beschuldigte schrieb [erst] am 26. Januar 2012 an AB.________, dass sie diese zusätzliche Tonnage ohne AK.________ machen [D 25/2/5/31]), keine Zahlungen an die Beschuldigte geleistet worden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. keine höheren Preise an die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. bezahlt hätte. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Y.________Ltd. vielfach höhere Preise als andere Abnehmer bezahlt hat, wie die Aufstellung der Privatklägerin B.a.________AG zeigt (D 20/1/49-53). 3.8.3 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. die Kommission, welche sie sonst an AK.________ bezahlt hätte, an die Beschuldigte vergütet hat, die Beschuldigte quasi eine Vermittlerprovision erhalten hat, und dies im Rahmen von "Guanxi" als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt ist. Weiter muss angenommen werden, dass keine Beeinflussung der Preise erfolgt ist. Wie für die V.________Ltd. ergeben sich auch hier keine anderweitigen Vorteile aus den Akten (mit Ausnahme der angeblichen Lieferung trotz Zahlungsschwierigkeiten) und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind.

Seite 54/123 3.9 W.________Ltd. 3.9.1 Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die W.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass die Z.________Ltd., welche die Zahlungen an die Beschuldigte geleistet habe, als Agentin der W.________Ltd. tätig gewesen sei. Die Z.________Ltd. habe einen Teil ihrer von der W.________Ltd. erhaltenen Kommission aufgrund der guten Zusammenarbeit und der Verlässlichkeit an die Beschuldigte weitervergütet. Daher hätten diese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf die Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die Vergütungen den Kaufpreis beeinflusst hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 112-132; OG GD 9/5/4 Ziff. 114-118). 3.9.2 Die Z.________Ltd. war gemäss den Rahmenverträgen vom 9. April 2013 und vom 31. Dezember 2013 für die W.________Ltd. in die Zahlungsabwicklung involviert, indem sie ermächtigt war, für die W.________Ltd. Zahlungen zu leisten (D 20/1/216 Ziff. 5, 20/1/239 Ziff. 5). Im Rahmenvertrag vom 16. Januar 2015 wurde die Z.________Ltd. sodann als "Buyer's Agent" aufgeführt (D 20/1/202). Es ist daher erstellt, dass die Z.________Ltd. als Agent für die W.________Ltd. tätig war. Da auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Z.________Ltd. eine entsprechende Entschädigung von der W.________Ltd. erhalten hat. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass die Z.________Ltd. lediglich einen Teil ihrer eigenen Kommission an die Beschuldigte weitervergütet hat und dies aufgrund des Prinzips "Guanxi" erfolgt ist und kein Einfluss auf die verhandelten Preise bestand. Dies würde AH.________ (Z.________Ltd.) bei einer Einvernahme wohl auch so bestätigen. "In dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass auch hier keine Beeinflussung der Preise stattgefunden hat. Anderweitige Vorteile sind auch hier nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus dem Anklagesachverhalt hervor. 3.10 X.________Ltd. Wie oben ausgeführt (E. B.III.2.7), ist kein Zusammenhang zwischen den Zahlungen der X.________Ltd. und den Lieferungen erstellt. Deshalb kann auch keine Beeinflussung der verhandelten Preise erfolgt sein, was auch dadurch bestätigt wird, dass die X.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat (D 20/1/49-53). 4. Kenntnis des Managements von Vergütungen chinesischer Gesellschaften 4.1 Sowohl die Verteidigung als auch die Beschuldigte brachten vor, dem Management der B.a.________AG sowie der B.b.________Ltd.. sei die gängige Geschäftspraxis chinesischer Gesellschaften bekannt gewesen, wonach bei guter und respektvoller Zusammenarbeit finanzielle Geschenke als Zuwendungen ausgerichtet würden und auch an ihre Mitarbeiter ausgerichtet worden seien (SG GD 9/2/5 Ziff. 193 ff.; 9/1/1/1 S. 6-7). 4.2 Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass die B.a.________AG gemäss der Aussage von J.________ im chinesischen Markt mit Agenten zusammengearbeitet habe und diese eine Kommission von USD 1.00-5.00 pro Tonne erhalten hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 195). Die Verteidigung hat diese Aussage der Zeugin J.________, der ehemaligen Finanzchefin der B.c.________AG, korrekt wiedergegeben (SG GD 9/1/2 S. 6). Dieser Umstand ist vorliegend

Seite 55/123 jedoch nicht von Relevanz, soweit es um Zahlungen an die Beschuldigte für Geschäfte mit der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. geht. Die Beschuldigte hat als Mitarbeiterin der B.a.________AG und im Rahmen der Vereinbarung dieser mit der B.b.________Ltd.. bei deren Geschäften mit chinesischen Gesellschaften nicht als Agentin gehandelt. Sie war als Mitarbeiterin der B.________-Gesellschaften und nicht als Drittperson involviert. Deshalb lässt sich aus der Tatsache, dass die B.a.________AG Kommissionen an Agenten bezahlt haben soll, in dieser Hinsicht nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten. 4.3 4.3.1 Das (angebliche) Wissen des Managements um die Vergütungen chinesischer Gesellschaften begründen die Verteidigung und die Beschuldigte mit dem Fall "R.________". Gemäss ihren Ausführungen hätten im Unternehmen viele Gerüchte kursiert, wonach R.________ Zahlungen von chinesischen Gesellschaften erhalten würde (SG GD 9/2/5 Ziff. 197; 9/1/1/1 S. 6), was durch die Zeugen J.________, K.________ (ehemaliger Direktor für Transport der B.a.________AG) und L.________ (Leiterin des Rechtsdienstes der Schweizer Gesellschaften der B.________-Gruppe) insofern bestätigt wurde (SG GD 9/1/2 S. 4; 9/1/3 S. 4; 9/1/4 S. 7). Die Verteidigung erklärte, die Gerüchte seien selbstverständlich auch dem Management der B.a.________AG bekannt gewesen. Die Beschuldigte habe ihren damaligen Vorgesetzen AM.________ bei einem gemeinsamen Mittagessen auf diese Gerüchte angesprochen, worauf dieser erklärt habe, dass ihn dies nicht kümmern würde, solange die Kohlegeschäfte durchgeführt und zu einem vernünftigen Preis abgeschlossen werden könnten (SG GD 9/2/5 Ziff. 199; vgl. SG GD 9/1/1/1 S. 6). Das Management sei somit bereit gewesen, solche Vergütungen zu tolerieren, solange die Geschäfte im wirtschaftlichen Interesse der B.________ gelegen hätten. Dies habe auch aus wirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn gemacht. Denn das Unterbinden solcher Zahlungen hätte die Beziehungen der B.a.________AG zu den chinesischen Kunden gefährdet, was man um jeden Preis habe verhindern wollen, da der chinesische Markt sehr attraktiv gewesen sei. Die Verteidigung verwies dazu auf die Aussagen von Q.________ (SG GD 9/2/5 Ziff. 200-201). Dieser sagte im Zusammenhang mit der Frage nach der Zufriedenheit des Managements mit der Arbeit von R.________ aus, dass der chinesische Markt immer als Markt angeschaut worden sei, wo B.________ am meisten Kohle habe verkaufen können. Auch sei der Markt attraktiv gewesen, was die Liefermengen angehe. Er könne sagen, dass das Management nicht immer mit den Preisen auf dem China-Markt zufrieden gewesen sei. Die Preise hätten sich rasch ändern können (D 22/2/17-18 Ziff. 82). AM.________ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson klar aus, es sei nicht toleriert worden, von Kunden private Kommissionen zu verlangen und zu erhalten (D 22/1/5- 6 Ziff. 16). Die Aussagen von AM.________ sind glaubhaft und wurden auch nicht in Frage gestellt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, OG GD 1 E. B.V.1.2). Die Darlegung der Verteidigung bzw. der Beschuldigten widerspricht somit der Aussage von AM.________. Auch aus der E-Mail von AA.________ an AN.________ vom 12. August 2013 geht hervor, dass das Management Verletzungen des Code of Business Conduct and Ethics of B.c.________AG, B.a.________AG und B.d..________AG vom 1. Januar 2009 (nachfolgend: Ethikkodex), worunter auch private Vergütungen fallen (vgl. SG GD 9/1/2/3 S. 2), nicht tolerierte (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Gemäss Verteidigung zeige sich das Tolerieren aber auch darin, dass gemäss der Aussage von J.________ "Moskau" mit dem Verhalten von R.________ nicht immer zufrieden gewesen sei, sie aber nicht viel hätten machen können, da der chinesische Markt einfach zu wichtig gewesen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 202).

Seite 56/123 J.________ sagte aus, dass R.________ nach ihrem Gefühl einen starken Einfluss auf dem chinesischen Markt gehabt und dort viel Respekt genossen habe. Die Leitung in Moskau sei mit ihm nicht immer zufrieden gewesen, aber sie hätten natürlich nichts machen können, da er für den chinesischen Markt zu gewichtig gewesen sei (SG GD 9/1/2 S. 4). Diese erwähnte mangelnde Zufriedenheit "Moskaus" hat sich auf das Verhalten von R.________ gegenüber seinen Vorgesetzten bezogen. Denn die Zeugin J.________ führte aus, R.________ sei zu selbstbewusst gewesen und habe gegenüber den Leuten aus Moskau wenig Respekt gezeigt, was man gerade in Bezug auf die russische Mentalität dem Vorgesetzten gegenüber nicht so machen sollte (SG GD 9/1/2 S. 4). Die Unzufriedenheit dürfte weiter auch durch die Preise auf dem China-Markt begründet gewesen, da sich diese rasch hätten ändern können, wie den Aussagen von Q.________ zu entnehmen ist (D 22/2/17-18 Ziff. 82). Einen Hinweis auf das Tolerieren von irgendwelchen Zahlungen ergibt sich daraus nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und auch die Verteidigung führt keine Gründe an, weshalb die Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren die Beschuldigte plötzlich beschuldigen und von ihr die Kommissionen herausverlangen sollten, wenn sie dies zuvor über Jahre toleriert hätten. 4.3.2 Als Beleg für die Kenntnis des Managements reichte die Verteidigung im Vorverfahren ein Schreiben vom 16. März 2018 ein, in welchem "I, Mr. AD.________", General Manager der X.________Ltd. "to whom it may concern" bestätigt, dass [die] X.________Ltd. und andere Gesellschaften ca. im Frühjahr oder Sommer 2012 Kommissionen an R.________ gezahlt hätten, während dieser für die "B.________ Company" gearbeitet habe und das B.________ Management in dieser Zeit darüber informiert worden sei. Da dies bereits lange Zeit zurückliege, erinnere er sich nicht mehr genau an das Datum (HD 5/1/69). Die Privatklägerinnen bestreiten bzw. bezweifeln, dass das Schreiben tatsächlich von AD.________ stammt (SG GD 9/2/2 Ziff. 22; OG GD 9/5/3 Ziff. 7). Die Vorinstanz hat auf Antrag der Verteidigung (SG GD 4/7) bei der B.a.________AG die entsprechende E-Mail der X.________Ltd. vom Frühling/Sommer 2012 ediert (SG GD 2/6). Gemäss deren Ausführungen vom 20. Januar 2021 (SG GD 6/1/12) handle es sich hierbei um die bereits am

5. Oktober 2020 zu den Akten gereichten (verwertbaren) E-Mails vom 7. August 2013. Hieraus ergibt sich Folgendes (SG GD 6/1/5/1 Beilage 7 [Übersetzung durch die Vorinstanz]): - AN.________ "from X.________Ltd." teilt AM.________ mit, dass sie eine Anfrage für "PCI Coal" gestellt hätten und es sehr schwierig sei, ein Angebot von R.________ zu erhalten. R.________ hätte ihnen mitgeteilt, dass die meiste "PCI Coal" direkt zu Mühlen ("mills") geliefert werde; in Wahrheit würden die Vorräte jedoch an drei andere (namentlich genannte) Handelsgesellschaften geliefert. Sogar alarmierender sei, dass R.________ von den genannten Gesellschaften oder denjenigen Firmen, welche ein direktes Angebot von ihm erhalten wollten, Bestechung ("bribe") für PCI-Lieferungen verlangen würde. Viele Marktteilnehmer seien mit seinem Verhalten nicht zufrieden; das Kohlegeschäft von B.________ auf dem chinesischen Markt würde durch R.________s private Interessen eine illegale Bedeutung erhalten. Er würde den bestechungswilligen Kunden Vorzug geben, wenn der Markt gut sei und ihre eigenen Anfragen nur berücksichtigen, wenn der Markt sehr schwach sei und die sonstigen Gesellschaften nicht alle Ladungen abnehmen könnten. Sie hätten versucht, im August und September ein Angebot über K10 PCI zu erhalten, seien von R.________ aber zurückgewiesen worden. Er hoffe, dass der Ruf von B.________ auf den chinesischen Markt nicht ruiniert sei und ihre Zusammenarbeit im Kohlegeschäft zur Normalität zurückkehre.

Seite 57/123 - AM.________ leitet das vorgenannte Schreiben an AA.________ weiter, der es mit "what a bullshit" kommentiert. Dies sei "business life". - R.________ teilt AM.________ und AA.________ mit, dass X.________Ltd. gestern für K10 coking coal nachgefragt, aber AA.________ ihn gebeten habe, keine neuen Tonnagen zu verkaufen. Dies hätte er X.________Ltd. mitgeteilt und sie hätten gesagt, sie würden mit AM.________ sprechen. Er habe einen persönlichen Anwalt in China und würde nach einem Gespräch mit diesem gegen X.________Ltd. vorgehen. Des Weiteren hatte die Privatklägervertretung am 5. Oktober 2020 folgende (verwertbare) Korrespondenz eingereicht (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8 [Übersetzung durch die Vorinstanz]): 07.08.2013: E-Mail von AN.________ an AA.________ mit dem wortwörtlich gleichen Inhalt wie im Schreiben an AM.________. 12.08.2013: E-Mail von AA.________ an AN.________, in welcher er diesen über die Exportstrategie der B.________ auf dem chinesischen Markt und deren teilweise eingeschränkte Lieferkapazitäten informiert. Dies hätte nichts mit der Entscheidung von R.________ zu tun, deren Anfrage abzulehnen. Dies sei seine Entscheidung gewesen. Zudem wurden die erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen. 13.08.2013: E-Mail von AA.________ an die Beschuldigte, mit welcher er ihr seine Antwort an X.________Ltd. zur Kenntnis bringt und mitteilt, dass AD.________ seiner Meinung nach verärgert sei, seine günstige Position bei B.________ verloren zu haben und sie bittet, ihn über das, was AD.________ ihr sage, zu informieren. 19.08.2013: E-Mail der Beschuldigten an AA.________, in welchem sie ihm mitteilt, dass sie heute mit AD.________ gesprochen habe und dieser vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei. Sie hätte nicht nach Einzelheiten gefragt. AD.________ würde ihm einen Brief mit seinen Kommentaren schicken. Basierend auf ihren eigenen Erfahrungen hätte niemand R.________ in Hinblick auf Bestechungspraktiken beschuldigt. 4.3.3 Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 bereits ausgeführt hat, ist aufgrund der Reaktion von AA.________ davon auszugehen, dass es sich bei den E-Mails vom 7. August 2013 um die erste Mitteilung der X.________Ltd. handelte. Da sich AD.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2018 über das Datum der Information nicht mehr sicher war, ist dies plausibel. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch nie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen würden (OG GD 7/5 Ziff. 4.3.1). Die Verteidigung hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei diesen E-Mails nicht um die vollständige Korrespondenz in diesem Zusammenhang handle. Denn die Beschuldigte habe Kenntnis, dass die X.________Ltd. nach der E-Mail von AA.________ vom 12. August 2013 der B.a.________AG per E-Mail Beweise für die Zahlungen an R.________ in Form von PDF-Kopien von Bankunterlagen zugestellt habe. Diese E-Mail sei ihr später von AD.________, General Manager der X.________Ltd., weitergeleitet worden. Aus dem von der B.a.________AG eingereichten E-Mail der Beschuldigten an AA.________ vom 19. August 2013 (SG GD 6/1/5/1) gehe zudem klar hervor, dass AD.________ beabsichtigt habe, in jener Woche ein weiteres Schreiben an AA.________

Seite 58/123 zuzustellen. Dieses Schreiben oder E-Mail habe die B.a.________AG jedoch nicht eingereicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 207-210; OG GD 2/6 Rz. 3-10). Die Privatklägerin B.a.________AG brachte vor, AN.________ habe die Vorwürfe trotz Aufforderung nie belegt und auch eine interne Untersuchung habe die Vorwürfe nicht bestätigt (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). L.________, J.________ und K.________ haben in ihren Einvernahmen durch die Vorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte "Schmiergeld" angenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte gehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.; SG GD 9/1/2 S. 3-5, 9-10; SG GD 9/1/3 S. 4, 6, 8). Da R.________ weiterhin für die B.________-Gruppe arbeitet (D 22/1/23-24 Ziff. 95-96), ist dies nachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich gegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst worden wäre. Selbst die Beschuldigte erklärte in ihrer E-Mail vom 19. August 2013 an AA.________, dass AD.________ vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei, sie aber nicht nach Details gefragt habe. Gemäss ihrer Erfahrung habe niemand Bestechlichkeitsvorwürfe gegen R.________ erhoben. Einige hätten jedoch gesagt, dass es aufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Offenbar glaubte die Beschuldigte selbst nicht, dass R.________ Zahlungen verlangt bzw. angenommen hatte. Die Ausführungen der Beschuldigten sind sodann mit den Erklärungen der Privatklägerinnen für die Anschuldigung vereinbar, wonach AN.________ offensichtlich Mühe mit dem Entscheid der B.a.________AG hatte, grössere Kunden prioritär zu behandeln, und sich im gleichen Kontext auch über den Umgang mit R.________ beklagt hatte (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). Schliesslich widersprechen sich die Aussagen von AN.________ und AD.________ zu (allfälligen) Zahlungen von Bestechungsgeldern/Kommissionen an R.________. AN.________ schrieb in einer E-Mail vom 7. August 2013 (SG GD 6/1/5/1 Beilagen 7 und 8), dass R.________ Bestechungsgelder für die Lieferung von PCI verlangt habe ("demanded bribe"). Die X.________Ltd. hat jedoch gemäss dieser E-Mail keine "Bestechungsgelder" an R.________ bezahlt, was sich auch daraus ergibt, dass ihre Bestellungsanfragen abgelehnt worden sind ("We were trying to get K10 and PCI offer in Aug and Sep, but all refused by R.________."). Insofern widerspricht dies der Darlegung von AD.________ im Schreiben vom 16. März 2018, dass "Kommissionen" an R.________ bezahlt worden seien. Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszugehen, dass selbst wenn AD.________ bzw. die X.________Ltd. weitere Schreiben bzw. E-Mails an die B.a.________AG gesandt hätten, diese keine Beweise für die Vorwürfe enthielten. Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschuldigte offensichtlich die Kommissionsvereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vor ihrer Arbeitgeberin geheim halten wollte. Sie hat ihre Kontaktpersonen offensichtlich angewiesen, betreffend "commissions" nur über ihre Privatadresse zu kommunizieren, was sich aus der Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 ergibt (D 25/2/5/27), und in E-Mails an ihre Geschäftsadresse nicht zu erwähnen. Dies wird gestützt durch die Aufforderungen ihrer chinesischen Kontaktpersonen, Nachrichten, welche "commissions" erwähnen, zu löschen ("Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission!" [D 25/2/5/10], "Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.________- W.________Ltd. Price Mechanism […]."; "If any one read it already, pls reply with decline

Seite 59/123 commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again." [D 25/2/5/15-16]). Wenn dem Management bekannt gewesen wäre, dass Zahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet werden, und das toleriert worden wäre, wäre dieses "Versteckspiel" nicht notwendig gewesen. Ebenfalls wären die Gerüchte um R.________ wohl nicht im ganzen Unternehmen besprochen worden, wie es die Beschuldigte erklärt hat (SG GD 9/1/1/1 S. 6), wenn es üblich gewesen wäre, Zahlungen zu erhalten und diese toleriert worden wären. Entsprechend steht nach dem Gesagten fest, dass das Management der Privatklägerinnen von Zahlungen an ihre Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt und/oder solche toleriert hatte. IV. (Haupt-)Vorwurf des Betruges 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung zur Arglist auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.I.1). Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 m.H.).

Seite 60/123 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihre Vorgesetzten getäuscht zu haben, indem sie ihnen die vorbereiteten Vereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vorgelegt habe, welche den Verkaufspreis ohne die ihr zugesicherten Kommissionen enthielten. Sie habe die Kommissionen verschwiegen, obwohl sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.1, 1.2.1.2.1, etc.). Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt sei. Denn die Staatsanwaltschaft werfe der Beschuldigten eine Täuschung durch Unterlassen vor, welche eine Garantenpflicht erfordere, die vorliegend nicht gegeben sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 251-256). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn nur ein Teil bekannt gegeben wird (OG GD 1 E. B.I.1.1 m.H.), womit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre. Ein ausschliesslich durch Schweigen begangener Betrug setzt voraus, dass der Täter den Irrtum beim potenziellen Opfer nicht durch sein eigenes aktives Verhalten bewirkt, mithin keine Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 236). In casu hat die Beschuldigte nicht ausschliesslich geschwiegen, sondern durch die Vorlage der Verträge aktiv gehandelt. Die Frage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschuldigte durch die Vorlage der Verträge mit den verhandelten Preisen (ohne Kommissionen) konkludent erklärt hat, keine Kommissionen zu erhalten bzw. die Vertragspartner würden keine weiteren Zahlungen leisten, d.h. im Sinne einer Teilwahrheit erklärte, bei den in den Verträgen festgehaltenen Preisen handle es sich um die ganze Wahrheit. Auch die Vorinstanz ging von einer möglichen konkludenten Täuschung aus (OG GD 1 E. B.IV.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2.2 Die Arglist sieht die Staatsanwaltschaft darin begründet, dass die Vorgesetzten der Beschuldigten nicht hätten feststellen können, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt und in der Folge privat einkassiert habe. Die Beschuldigte habe sich die Kommissionen separat zusichern lassen und ihre eigenen Bankkonten angegeben. Sie habe sich zunutze gemacht, dass für Eisenerzkonzentrat kein einheitlicher Marktpreis existiert habe, sondern dieser starken Schwankungen unterworfen gewesen sei. Mit dem Wissen über die aktuellen Marktpreise habe sie ihren Verhandlungsspielraum gekannt und die Kommissionen so angesetzt, dass einerseits ihren Vorgesetzten nichts aufgefallen sei und andererseits die chinesischen Gesellschaften die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Da sie nach der Einschätzung von AM.________ gut gearbeitet habe, hätten die Vorgesetzten keinen Anlass gehabt, an ihrer Korrektheit zu zweifeln (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.2, 1.2.1.2.2, usw.). Die Verteidigung verneint auch die Arglist, da erstens das Management Kenntnis von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gehabt habe und zweitens die angeklagten Täuschungshandlungen ohne weiteres hätten überprüft werden können, da gemäss der IT- Richtlinie umfassende Prüfungen der Arbeitscomputer durch das für die Kontrolle der Einhaltung der Compliance-Richtlinien zuständige Corporate Security Departement möglich gewesen wären (SG GD 9/2/5 Ziff. 264-279). Wie oben ausgeführt, ist die Kenntnis des Managements von Zahlungen an ihre Mitarbeiter und/oder das Tolerieren solcher Zahlungen nicht erstellt (E. B.III.4). Der Verteidigung ist hingegen insoweit zuzustimmen, als es möglich gewesen wäre, durch die Prüfung des Arbeitscomputers der Beschuldigten die angeklagten

Seite 61/123 Täuschungen zu erkennen, hat doch eine solche Überprüfung zur Strafanzeige geführt. Fraglich ist jedoch, ob dies auch zumutbar war. Dies kann jedoch ebenfalls offenbleiben. 2.3 2.3.1 Gemäss Anklage seien die Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund der arglistigen Täuschung dem Irrtum unterlegen, das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös verkaufen zu können. Die Vorgesetzten hätten nicht gewusst, dass die Beschuldigte für die Ware insgesamt einen höheren Erlös erzielte. In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss den schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien. Die von der Beschuldigten heimlich und unerlaubterweise einkassierten Kommissionen hätten einen zusätzlichen Verkaufserlös dargestellt, welcher den Privatklägerinnen zugestanden habe. Im Umfang, in welchem der Erlös aus den Verkäufen den Privatklägerinnen vorenthalten worden sei, hätten diese einen Vermögensschaden erlitten (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.3 ff, 1.2.1.2.3 ff., usw.). 2.3.2 Die Verteidigung bestreitet nebst der Täuschungshandlung und der Arglist auch die Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente. Erstens handle es sich beim umschriebenen Irrtum nicht um das Spiegelbild der Täuschung, wie es erforderlich sei. Die Täuschungshandlung werde als Verschweigen der erhaltenen Kommissionen, der Irrtum hingegen damit umschrieben, dass kein höherer als der ausgehandelte Preis bzw. Erlös möglich gewesen sei. Zweitens hätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum fehle. Drittens bestehe zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition kein Motivationszusammenhang und die Disposition habe auch keine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung gehabt. Schliesslich fehle auch der umschriebene Vermögensschaden (SG GD 9/2/5 Ziff. 281-283). 2.3.3 Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. ist kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt (E. B.III.2.7). Folglich ist diesbezüglich der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. Bei den Zahlungen der Y.________Ltd. handelt es sich um Vergütungen, die früher an ihren Agenten AK.________ bezahlt worden sind, weshalb die Y.________Ltd. keine höheren Kaufpreise bezahlt hätte (E. B.III.3.3). Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. für die Lieferungen an die W.________Ltd. handelt es sich um einen Anteil ihrer eigenen Kommission, weshalb die W.________Ltd. ebenfalls keine höheren Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.4). Auch bezüglich der V.________Ltd. ist nicht erstellt, dass sie höhere Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.2). 2.3.4 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es jedoch irrelevant, ob die chinesischen Vertragspartner höhere Preise schriftlich vereinbart und bezahlt hätten, da die "Kommissionen" einen Preisbestandteil und damit einen zusätzlichen Erlös darstellten (der Privatklägervertreter führte ebenfalls Entsprechendes aus [OG GD 9/5/3 Ziff. 20]). Die "Kommissionen", welche an die Beschuldigte flossen, stellten – entgegen der Ansicht von Staatsanwaltschaft und Privatklägervertreter – keinen Bestandteil des Preises dar. Aufgrund des Beweisergebnisses handelte es sich vielmehr um separate Zahlungen, die zwar mit den Lieferungen zusammenhingen, aber gerade nicht für die Ware geleistet wurden, sondern im Rahmen von Guanxi als Dank für die Verlässlichkeit und gute Zusammenarbeit erfolgten. Die Vorgesetzten befanden sich damit nicht im Irrtum darüber, dass für das Eisenerzkonzentrat kein höherer Preis erzielt werden kann. Entsprechend führte die Lieferung des

Seite 62/123 Eisenerzkonzentrates zu den vertraglich vereinbarten Preisen nicht zum angeklagten Vermögensschaden. 2.3.5 Es trifft zwar zu, dass diese "Kommissionen" den Umsatz bzw. den Erlös der Privatklägerinnen erhöht hätten, wenn sie an diese geflossen wären; sie hätten in der Buchhaltung als Ertrag verbucht werden müssen. Der eigentliche Irrtum lag darin, dass die Vorgesetzten keine Kenntnisse von den "Kommissionen" als Zeichen von "Guanxi" hatten; die Vermögensdisposition lag in der Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs gegenüber der Beschuldigten, was – wirtschaftlich betrachtet – zu einem Schaden aufgrund Nichtvermehrung der Aktiven führte. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Da dies mit Bezug auf den Betrugsvorwurf jedoch nicht Bestandteil der Anklage ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 2.3.6 Der Privatklägervertreter führte aus, die Beschuldigte habe das Vertrauen, welches sie bei ihren Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung als erfahrene und weitgehend selbständig agierende Rohstoffhändlerin genoss, krass missbraucht (OG GD 9/5/3 Ziff. 23). Insofern erkannte er, dass es sich vorliegend primär um einen Vertrauensmissbrauch handelt, der vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfasst wird, und nicht um eine arglistige Täuschung. 2.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hat die Beschuldigte den Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB nicht erfüllt. Soweit sie hinsichtlich der entsprechenden Sachverhalte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gilt hingegen, soweit sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen wird. V. (Eventual)Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treuebruchtatbestand). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 1.2 Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen eine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dar. Die Vermögensverwaltung muss vielmehr als typischer und wesentlicher Inhalt des massgeblichen Rechtsverhältnisses erscheinen, damit der Betroffene als Garant hinsichtlich des Drittvermögens gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht

Seite 63/123 aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll. Zudem wird nicht verlangt, dass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen dem Geschäftsführer allein zustehe. Allerdings muss er mit hinreichender Selbständigkeit über das fremde Vermögen oder Teile eines solchen, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen können. Wer der ständigen Kontrolle eines Vorgesetzten unterliegt, ist in der Regel nicht Geschäftsführer. Auch genügen untergeordnete Verrichtungen den Anforderungen einer Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes nicht. Wer als Arbeitnehmer befugt ist, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form einer Offerte zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen derselben zu unterzeichnen, ist Geschäftsführer i.S.v. Art.158 StGB. Dies gilt auch, wenn er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Vorgesetzten bespricht, sofern ihm dieser insbesondere bei der Festlegung des Honorars und in den Verhandlungen mit den Kunden freie Hand lässt und die Honorare nur stichprobenweise überprüft (BGE 105 IV 307 E. 2). Nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert jedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers. Erst wenn der Betreffende bei seinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr begrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die Geschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die Vermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben sich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Das Obergericht Thurgau hat einen Angestellten, der Verhandlungen geführt und Offerten eingeholt und geprüft hat, ohne selbst abschlussberechtigt gewesen zu sein, offensichtlich im Jahr 1988 als Geschäftsführer qualifiziert (Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 38 unter Verweis auf OGer TG, 26.1.1988, RB-TG 1988, Nr. 37). 1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist

Seite 64/123 im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.2). 1.3.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke fallen nicht unter die Herausgabepflicht, da sie für den Arbeitnehmer und nicht für den Arbeitgeber bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1; Pietruszak, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 321b OR N 4). Schmiergelder hingegen sind trotz ihrer Bestimmung für den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 321b OR N 1). Auch Zahlungen in einer Höhe, die keinen Trinkgeldcharakter mehr haben, sind dem Arbeitgeber herauszugeben, auch wenn es sich nicht um eigentliche Schmiergelder handelt (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3 m.H. auf ArGer ZH JAR 1988 158 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). Aufgrund der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer ihm von Dritten angebotene Leistungen, wie namentlich Schmiergelder und ähnliche Vorteile, abzulehnen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer Leistungen Dritter immer dann ablehnen muss, wenn er sich mit deren Entgegennahme in einen Interessenkonflikt begäbe und damit nicht mehr gewährleistet wäre, dass er die Interessen seiner Arbeitgeberin vor die Interessen des zahlenden Dritten stellt bzw. die Entgegennahme geeignet ist, die Treuepflicht zu beeinflussen. Nimmt er solche Leistungen dennoch an, so hat er sie dem Arbeitgeber herauszugeben (Pietruszak, a.a.O., Art. 321b OR N 5 m.H.; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A. 2019, Rz. 355; vgl. auch Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). 1.3.2 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen hat, d.h. eine sog. Geschäftsanmassung vorliegt. Eine Geschäftsanmassung liegt namentlich bei einer Entgegennahme von Schmiergeldern oder einer Geschäftsbesorgung unter Verletzung der Treuepflicht, z.B. durch Unterschlagung, vor (Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 3). Objektive Voraussetzungen der Geschäftsanmassung sind die Besorgung eines fremden Geschäfts bzw. die Einmischung in ein fremdes Recht, die Widerrechtlichkeit der Einmischung, die Erzielung eines Verletzergewinns und der Kausalzusammenhang zwischen Einmischung und Gewinnerzielung. Subjektiv ist Bösgläubigkeit des Geschäftsführers erforderlich, d.h. er muss eigene Interessen verfolgen (Jenny/Maissen/Huguenin, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. A. 2016, Art. 423 OR N 4; Oser/Weber, a.a.O., Art. 423 OR N 5-7). Die Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einen Rechtfertigungsgrund für seinen Eingriff hat (Jenny/Maissen/ Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 10). Nebst dem Herausgabeanspruch steht dem Geschäftsherrn gemäss Lehre und

Seite 65/123 Rechtsprechung gegenüber dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu (Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 19 m.w.H.). 1.3.3 Da Art. 158 StGB u.a. die Verletzung einer vertraglich übernommenen Vermögensfürsorgepflicht ausdrücklich unter Strafe stellt, sofern der Täter als Geschäftsführer seine Vertragspflicht missachtet, kommt dieser Straftatbestand auch bei der Verletzung eines Arbeitsvertrags zur Anwendung. Ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist, hängt vom vertraglich umschriebenen Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht ab. Ist dem Geschäftsführer nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des Vermögens aufgegeben, was bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, liegt auch im Nichtabschluss gewinnbringender Geschäfte oder im Abschluss solcher Geschäfte für ein eigenes Konkurrenzunternehmen eine nach Art. 158 StGB erhebliche Pflichtverletzung vor (BGE 105 IV 307 E. 3a [zu einem Mitarbeiter mit der Kompetenz, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form von Offerten zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen zu unterzeichnen, welcher im Rahmen eines Vertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und einem Dritten ausserhalb der Bürozeit persönlich gewisse dieser Arbeiten ausführte und berechnete]). In der Sache gleich verhält es sich, wenn der Dritte zwar insgesamt eine äquivalente Gegenleistung erbringt, diese jedoch gemäss interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber und im Übrigen dem Geschäftsführer selbst zukommt. Dies gilt bspw. für den Fall, dass der Vermögensverwalter mit dem Käufer einen Preis vereinbart, welcher als Aufschlag ein an ihn zu überweisender Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthält (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114 S. 200, 213 unter Verweis auf BGE 103 IV 227 E. 5a/bb und BGE 100 IV 33 E. 3). 1.3.4 Die Entgegennahme von Provisionen oder Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB (nur), wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und daher schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3). In BGE 129 IV 124 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Empfangen privater Schmier- oder Bestechungsgelder – dazumal – grundsätzlich nicht verboten sei, sofern es nicht unter Art. 4 lit. b UWG falle und in der Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung liege. Wie es allerdings auch ausgeführt hat, falle der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken würden, was etwa dann der Fall sei, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt sei und auf diesen keinen Einfluss gehabt habe (E. 4.1 unter Verweis auf das Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003). In concreto wurde festgehalten, dass das Zustandekommen des Geschäfts vom Einverständnis des Zahlungsempfängers mit der geforderten Zuwendung abgehangen habe. Damit komme dieser Geldleistung der Charakter eines Schmier- oder Bestechungsgeldes zu. Der Zahlungsempfänger wäre nach Art. 321b OR verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin herauszugeben, der sie ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen zugedacht gewesen sei. Indem er den Abschluss des Geschäfts von der Zuwendung an ihn

Seite 66/123 persönlich abhängig gemacht und die Zahlung nicht abgeliefert, sondern in die eigene Tasche abgezweigt habe, habe er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und deren Vermögensinteressen verletzt (E. 4.1). Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E. 4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die Vermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch missbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe. Dies sei bei der nachträglichen Entgegennahme einer Schenkung nicht der Fall, soweit sich die Zahlung nicht auf den Gang der Kaufverhandlungen, namentlich die Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt habe. 1.3.5 Nach einer Auffassung in der Lehre soll die bundesgerichtliche Formulierung zur Herausgabepflicht vor dem Hintergrund von Art. 322octies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG) und Art. 322novies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG]) nicht mehr haltbar sein, was das Bundesgericht mit Hinweis auf aArt. 4 lit. b UWG explizit festgehalten habe (BGE 129 IV 124). Art. 322octies StGB definiere nicht nur die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder für eine im Ermessen des Empfängers stehende Handlung als strafbar, sondern bereits das Anbieten oder Versprechen, ebenso in Art. 322novies StGB das Fordern, Versprechen lassen oder Annehmen solcher Vorteile. Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung des Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen. Wenn die Annahme solcher Vorteile nicht nur zivilrechtlich nicht zulässig, sondern strafrechtlich verboten sei, könne das entsprechende Handeln auch nicht pflichtgemäss i. S. v. Art. 158 StGB sein (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 120; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 324). 1.3.6 Betreffend einen externen Vermögensverwalter, welcher Retrozessionen erhalten hatte, urteilte das Bundesgericht, dass sich dieser der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht, wenn er seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält. Das Bundesgericht griff in diesem Entscheid seine – erwähnte – Rechtsprechung aus BGE 129 IV 124 auf. Ein Einfluss der Retrozessionen auf das Verhalten des Vermögensverwalters war in casu nicht gegeben. Das Bundesgericht erwog, die Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR sei eine qualifizierte Handlungspflicht, welche eine Garantenpflicht begründe und deren Verletzung eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen könne. Die Herausgabepflicht sei von der korrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig. Indem der Vermögensverwalter in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiere, sei der Kunde mangels Information nicht in der Lage, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, weshalb er einen Schaden durch Nicht- Vermehrung der Aktiven erleide (BGE 144 IV 294 E. 3 m.w.H.). Gemäss diesem Entscheid genügt somit die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw. dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Gleich hat sich das Bundesgericht im Ergebnis bereits in einem früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid zu

Seite 67/123 Bestandespflegekommissionen geäussert. Der interne Vermögensverwalter einer Bank, welcher ihm entrichtete Vertriebsentschädigungen nicht seiner Arbeitgeberin zukommen liess, sondern sich selbst zuführte, verstiess damit gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht und richtete sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn (seiner Arbeitgeberin), welche dadurch durch Nicht-Vermehrung der Aktiven geschädigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.6). 1.4 Art. 158 StGB setzt überdies einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127-130). 1.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt überdies die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Geschäftsführerstellung 2.1.1 Die Beschuldigte war ab dem 1. September 2010 mit einem Gehalt von CHF 108'000.00 (zumindest ab Januar 2011 [D 20/1/91]) bzw. CHF 121'740.00 zzgl. einem performanceabhängigen Provisionsanspruch von CHF 4'565.00 pro Quartal (ab Januar 2012 [D 20/1/92]) als Sales Manager bei der B.a.________AG angestellt und in dieser Funktion dem CEO unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90). Davor war die Beschuldigte ab dem 1. November 2008 in gleicher Funktion bei der Schwestergesellschaft B.c.________AG tätig. Zu ihren Hauptaufgaben zählte u.a. die Sicherstellung der Vertragserfüllung und zu ihren Zuständigkeiten u.a. die Kontrolle und Überwachung der Vertragsausführung, die Planung der Kohle- und Eisenerzkäufe, das Management des Logistikteams sowie die Entwicklungsmärkte, Sicherstellung einer Erzielung des besten finanziellen Ergebnisses. Ihr waren drei Mitarbeiter untergeordnet (SG GD 6/1/5/1 Beilage 1; D 20/1/100). Ab dem 1. Januar 2014 war ihre Funktion bei ansonsten gleichbleibendem Vertrag Senior Sales Manager (D 20/1/93). Ihre Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten blieben im Grundsatz gleich (SG GD 6/1/5/1 Beilage 2) und ihre Kompetenzen änderten sich nicht (D 22/1/9 Ziff. 31). 2.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass sich aus dem Arbeitsvertrag und der Job Description keine weitreichenden Kompetenzen ergeben würden (OG GD 9/5/4 Ziff. 38-39). Dieser Einwand geht fehl. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die Beschuldigte sowohl Führungsfunktionen als auch Planungsaufgaben wahrgenommen. Es handelt sich dabei in keiner Weise um untergeordnete Aufgaben. Dies spricht klar für erhebliche

Seite 68/123 Kompetenzen. Die Beschuldigte war direkt dem CEO bzw. AM.________ betreffend den Verkauf von Eisenerz, AA.________ für den Verkauf von Kohle und AO.________ unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90, 22/1/7 Ziff. 24, SG GD 6/1/5/1 Beilage 1 und 2). Die direkte Unterstellung unter den CEO bzw. Mitglieder des Verwaltungsrates (vgl. D 20/1/3-4) spricht für eine hohe Position der Beschuldigten im Unternehmen. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Darlegungen der Beschuldigten sowie jenen der Verteidigung, wonach sie in den Jahren 2010 bis 2015 die einzige Traderin für den chinesischen Eisenerz-Markt gewesen sei (SG GD 9/1/1/1 S. 6; SG GD 9/2/5 Ziff. 196), womit ihr für ihren Tätigkeitsbereich bereits per se eine hohe Verantwortung oblag. 2.1.3 Nach den Angaben von AM.________, dem damaligen CEO der B.a.________AG, sei die Beschuldigte (u.a.) für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen. Sie habe in diesem Zusammenhang alle Vertragsverhandlungen und auch sämtliche Preisfixierungen gemacht, d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart, die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet und das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") einholen müssen ("up to management approval"). Ihre Kompetenz in Bezug auf den konkreten Spielraum bei der Preisfixierung habe vom Monat und der Situation abgehangen; am Ende habe sie immer sein Einverständnis einholen müssen, aber alle Verhandlungen über die Preisfixierung selbst geführt. Es hätte auch sein können, dass er dem Verhandlungsergebnis der Beschuldigten nicht zugestimmt habe; das sei ein Arbeitsprozess. Bei der Mengen- und Lieferzeitfixierung habe sie die volle Kompetenz gehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Er habe die Vertragsentwürfe – bei welchen die Beschuldigte die Eckwerte habe einfügen müssen – mit den seinerseits gemäss den Angaben der Beschuldigten genehmigten wesentlichen Eckwerten (Kundenname, Menge, Preis, Qualität, Verlade- und Entladehäfen) abgeglichen und den von der Beschuldigten fixierten Verkaufspreis auf Abweichungen hin überprüft. Die Unterschrift des Sales Manager sei sehr wichtig gewesen. Wenn dieser nicht da gewesen sei, habe man dies zuvor telefonisch mit dem Sales Manager abgesprochen. Die Beschuldigte habe die Verträge minimal vorab visiert. Er selber habe täglich bis zu 80 Verträge unterzeichnet. Sie [die Beschuldigte] hätte visieren müssen, bevor sie die Verträge zu ihm gebracht habe. Seine Unterschrift sei zuletzt gewesen (D 22/1/8 ff.). 2.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Aussage von AM.________ – entgegen den Darlegungen der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 224; OG GD 9/5/4 Ziff. 59-60) – nicht zu entnehmen, dass die Aushandlung der Preise und der Lieferkonditionen mit den potentiellen Käufern jeweils in enger Absprache mit einem der Vorgesetzten der Beschuldigten erfolgte, welche laufend über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden seien. AM.________ hat lediglich bekundet, dass er entsprechend der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrags (wonach die Beschuldigte den CEO jederzeit umfassend über ihre Erledigung von Geschäften zu unterrichten hatte) mündlich, schriftlich und per E-Mail unterrichtet worden sei, sie Arbeitskontakt gehabt hätten, wenn es dies gebraucht habe, und er telefonisch oder per Mail über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden sei (D 22/1/11 Ziff. 41, 90). Eine derart enge Absprache zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten, wie es die Verteidigung darstellen will, kann nicht stattgefunden haben. AM.________ hat ausdrücklich ausgesagt, dass die Beschuldigte alle Vertragsverhandlungen und alle Preisfixierungen gemacht habe

Seite 69/123 ("up to management approval"), d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart und die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet habe sowie das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") habe einholen müssen (D 22/1/8 ff.). Zwar hätten er und die Beschuldigte vor Vertragsverhandlungen jeweils den "estimated sale price" (erwarteter Verkaufspreis) besprochen (D 22/1/23 Ziff. 89), aber auch daraus ergibt sich keine solch enge Absprache. Vielmehr erhielt die Beschuldigte dadurch einen Richtwert, wie dies auch beim Metal Bulletin Iron Ore Index (MBIO) und den konzertinternen Empfehlungen, welche die Verteidigung vorbrachte (OG GD 9/5/4 Ziff. 48 ff.), der Fall war. Diese Richtwerte bzw. generellen Weisungen sprechen nicht gegen ihre selbständige Stellung und damit gegen die Qualifikation als Geschäftsführerin. Dass AM.________ der Beschuldigten darüber hinaus noch Vorgaben gemacht hat, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 53) – aus seinen Aussagen (act. 22/1/9 Ziff. 34) nicht hervor. Seine Ausführung bezog sich offensichtlich auf die Bandbreite von Minimal- und Maximalpreis. Im Rahmen der Richtwerte war die Beschuldigte bei der Preisverhandlung somit frei. Erst am Schluss, nach der Vorarbeit (Verhandlung) mit den Kunden, musste sie den ausgehandelten "Vorschlag" ihrem Vorgesetzten unterbreiten, welcher diesen bestätigte oder nicht (D 22/1/13 Ziff. 51). Es ist lebensfremd anzunehmen, die Beschuldigte habe laufend über alle Details mit ihrem Vorgesetzten Rücksprache genommen, wie es die Verteidigung vorbringt. Denn als (Senior) Sales Manager war es gerade ihre (Kern-)Aufgabe, die Verträge auszuhandeln. Weiter wäre die Besprechung des "estimated sale price" gar nicht notwendig gewesen, wenn die Beschuldigte ohnehin alles wieder mit ihren Vorgesetzten hätte besprechen müssen, und schliesslich wäre dies aufgrund der grossen Zahl an Verträgen, gemäss Aussage von AM.________ habe er bis zu 80 Verträge pro Tag unterzeichnet (D 22/1/15 Ziff. 58), auch schlicht nicht umsetzbar gewesen. Die Involvierung der Vorgesetzten musste sich auf die Besprechung des "estimated sale price", die Schlusskontrolle beim Genehmigen bzw. Unterzeichnen der Verträge und allenfalls auf Zwischenbesprechungen bei aussergewöhnlichen Fragen beschränken. Die Schlusskontrolle konnte sich sodann angesichts der hohen Zahl an Verträgen auch nur auf eine formale Prüfung fokussieren, d.h. auf den Abgleich mit den bereits bekanntgegebenen und genehmigten Eckwerten sowie auf den Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis. Dies deckt sich mit den Aussagen von Q.________ (D 22/2/8 Ziff. 32-33). 2.1.5 Die Verteidigung bestreitet weiter, dass die Beschuldigte betreffend die Menge über eine uneingeschränkte Kompetenz verfügt habe, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Die zum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat sei jeweils vom Büro in Moskau für jeden Monat vorgegeben worden (OG GD 9/5/4 Ziff. 44-45). Diese Vorgaben sind für die Frage der Geschäftsführerstellung irrelevant. Es ist klar, dass die Beschuldigte Vorgaben hatte, wie viel Eisenerzkonzentrat überhaupt zur Verfügung steht. Jedoch hatte die Beschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer zuzuteilen. AM.________ sagte ausdrücklich aus, die Beschuldigte habe betreffend Mengenfixierung volle Kompetenz gehabt (act. 22/1/10 Ziff. 37). Dass auch die Verkaufsmengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden sind, wie es die Verteidigung vorbringt (OG GD 9/5/4 Ziff. 47), geht aus den Aussagen von AM.________ nicht hervor. Angesichts ihrer uneingeschränkten Kompetenz in Bezug auf die konkreten Verkaufsmengen (bereits der insoweit unstreitige Anklagevorwurf umfasst ein Verkaufsvolumen von 2'479'000.00 dmt bzw. eine tatsächliche Liefermenge von 1'868'139.48 dmt

Seite 70/123 Eisenerzkonzentrat zum Preis zwischen USD 52.50 und 140.50/dmt) konnte die Beschuldigte des Weiteren über nicht unerhebliche Vermögenswerte der B.a.________AG entscheiden; bei diesem Entscheid war sie nicht weisungsgebunden. Zudem oblagen ihr die Sicherstellung und Kontrolle der Vertragsausführung und -erfüllung. Bei diesen Tätigkeiten nach der eigentlichen Vertragsunterzeichnung war sie selbständig und lediglich zum Bericht verpflichtet. 2.1.6 Die Beschuldigte hatte unbestrittenermassen keine Unterschriftsberechtigung und ihr oblag demzufolge im Aussenverhältnis nicht die endgültige Verfügungsbefugnis. Eine Unterschriftsberechtigung ist – wie die Verteidigung korrekt erwähnt hat (SG GD 9/2/5 Ziff. 223; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 33, 40) – zwar ein Indiz für die Geschäftsführerstellung, aber eben nur das. Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es offensichtlich der Geschäftspolitik der B.a.________AG bzw. des B.________-Konzerns entsprochen hatte, die Zeichnungsberechtigung auf wenige Personen zu beschränken (vgl. D 20/1/3-4). Gemäss den Aussagen von AM.________ habe die Beschuldigte die Verträge visieren bzw. unterschreiben müssen, bevor sie sie ihm zur Unterschrift habe vorlegen können (D 22/1/15 Ziff. 57-59). Dies wurde sowohl von der Zeugin L.________ (SG GD 9/1/4 S. 11) wie auch von der Beschuldigten selbst (SG GD 9/1/5 S. 5) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt als, dass die Sales Manager die Verträge (möglicherweise) zum Teil visiert hätten und dies ab einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt einer internen Vorgabe entsprochen habe (vgl. dazu auch die von der Beschuldigten visierte Zusatzvereinbarung vom 4. März 2015 zum Rahmenvertrag "B.a. AG - W. Ltd./2015" [D 20/1/212-214]). Die Beschuldigte hatte somit intern eine "Unterschriftsberechtigung". 2.1.7 Dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2018 und in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten verneint hat, ist nicht relevant. In der Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend, ob die fehlende Unterschriftsberechtigung zur Verneinung der Geschäftsführerstellung führt. Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden. Es handelte sich erstens um verschiedene Gesellschaften und zweites bereitete die Beschuldigte gemäss dem damals beurteilten Sachverhalt keine Verträge für die B.c.________AG vor (SG GD 9/1/1/8 E. 2.2). Die Geschäftsführerstellung ist zudem relativ, d.h. sie kann in einer Konstellation gegeben sein, in einer anderen hingegen nicht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/5 S. 13). 2.1.8 Zusammenfassend war die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge mit den Kunden, ihrer Hauptaufgabe, weitgehend frei (abgesehen vom Richtwert für den Preis und die Genehmigung am Schluss) und somit selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Da sie namentlich betreffend die Menge über volle Kompetenz verfügte und auch bezüglich des Preises faktisch immer einen Spielraum hatte, konnte sie über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügen. Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" als Geschäftsführerin i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

Seite 71/123 2.1.9 Gleiches gilt für die Verträge, welche die B.b.________Ltd.. aufgrund des Services Agreements vom 1. September 2012 mit den vorliegend relevanten chinesischen Geschäftspartnern abgeschlossen hat. Die Beschuldigte war gemäss Art. 319 Abs. 1 OR zur Leistung von Arbeit im Dienst der B.a.________AG verpflichtet. Mit Stellenantritt, d. h. durch die Eingliederung in deren Arbeitsorganisation, war ein für das Arbeitsverhältnis typisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden, welches sie im Arbeitsvollzug persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt ihres Arbeitgebers (Art. 321d OR) unterstellt hat (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 319 OR N 14). Die B.a.________AG konnte die Beschuldigte somit für jegliche Tätigkeit gemäss der Aufgabenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag und der diesbezüglichen gesonderten Job Description einsetzen. Im Services Agreement hatte sich die B.a.________AG verpflichtet, die B.b.________Ltd.. bei Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Kunden zu unterstützen; entsprechende Unterstützungsleistungen gegenüber anderen Gesellschaften der B.________ Gruppe waren arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen, sodass sie auch von der Beschuldigten zu erbringen waren, sofern es um ihren Aufgabenbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" ging (zumal AM.________ als CEO der B.a.________AG gemäss deren unbestrittenen Darlegungen [HD 2/2/9 Rz. 15 f.] offensichtlich auch in diese Geschäfte involviert war). Da die Beschuldigte bei dieser Unterstützung dieselben Kompetenzen hatte, wie bei den entsprechenden Geschäften der B.a.________AG (anderes wurde weder von ihr selbst, noch verteidigerseits geltend gemacht und ist angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden Vertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich), ist sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als Geschäftsführerin der B.b.________Ltd.. zu qualifizieren. 2.2 Allgemeines zu Pflichtenstellung und Pflichtverletzungen 2.2.1 Die Beschuldigte hatte gemäss Ziff. 4 des – dem Schweizerischen Recht unterliegenden (Ziff. 33) – Employment Agreements vom 1. September 2010 als Arbeitnehmerin alle Pflichten, welche die Position des Sales Managers üblicherweise mit sich bringen und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags, den Statuten der B.________ Group, dem anwendbaren Recht und den Anweisungen und Richtlinien (wie bspw. dem Organisationsreglement und den Richtlinien des Arbeitgebers). Nach Ziff. 6 hatte sie nach besten Kräften die Interessen des Arbeitgebers zu fördern und nicht wissentlich und willentlich zu erlauben, dass diesem oder einem mit dem B.________-Konzern verbundenen Unternehmen Schaden oder Verlust zugeführt wird. Eine andere oder zusätzliche Beschäftigung, Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit durfte sie gemäss Ziff. 7 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10). Weiter hatte die Beschuldigte gemäss dem Ethikkodex private Interessen aktiv zu vermeiden, wenn diese ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Unternehmens beeinträchtigen bzw. eine objektive und effektive Aufgabenerfüllung erschweren könnten. Ein solcher Interessenkonflikt sollte bestehen, wenn die Privatinteressen des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise mit den Interessen des Unternehmens kollidieren würden bzw. den Anschein hätten, damit zu kollidieren. Beispielhaft aufgezählt wurden u.a. unangemessene persönliche Vorteile oder Vergünstigungen, welche der Arbeitnehmer aufgrund seiner Position im Unternehmen nicht empfangen solle. Jegliche Interessenkonflikte waren offenzulegen. Wie es überdies hiess, sei der Arbeitnehmer zur Förderung der Interessen des Unternehmens verpflichtet und dürfe

Seite 72/123 Unternehmenseigentum und -informationen oder seine Position im Unternehmen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils nutzen (D 20/1/70-75). 2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (OG GD 1 E. C.V.2.1), wurde weder von der Beschuldigten selbst noch ihrer Verteidigung vorgebracht, es hätte eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung bestanden, wonach die Beschuldigte bei Verkaufsgeschäften, welche sie als Arbeitnehmerin tätigen würde, zusätzliche private "Kommissionen" vereinbaren oder vereinnahmen durfte. Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die Verantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die Beschuldigte informiert worden wären. Auch war keine Kenntnis des Managements von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gegeben, woraus sich allenfalls eine stillschweigende Zustimmung ergeben könnte. 2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist – nach der von der Vorinstanz zitierten älteren Rechtsprechung (OG GD 1 E. B.I.2.2.2) – nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E. 4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften die Beschuldigte zu einem Verhalten verleitet haben, das sich für die Privatklägerinnen schädigend auswirkt. 2.3.1 V.________Ltd. Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich sämtlicher Zahlungen mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013 zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.1-2.3). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen des Respekts etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.4). Weiter ist nicht nachgewiesen und ohnehin nicht im Anklagesachverhalt enthalten, dass die V.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass das Zustandekommen der konkreten Geschäfte von der Vereinbarung einer "commission" abgehangen hat. Die Beschuldigte habe zwar die Verträge nicht selber unterzeichnet, aber sie sei als (Senior) Sales Manager für die konkrete Ausgestaltung sowie die eigentliche Akquisition zuständig gewesen, sodass es auch von ihrem Entscheid abgehangen habe, ob sie ihren Vorgesetzten die massgeblichen Verkäufe überhaupt präsentiert (OG GD 1 E. C.V.2.4.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass die Beschuldigte grundsätzlich entscheiden konnte, welche Verträge sie ihren Vorgesetzten vorlegt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen mit der V.________Ltd. von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat, wie dies im Fall gegeben war, der BGE 129 IV 124 zugrunde lag. Die Beschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret "commissions" gefordert, war aber auch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten bzw. konnten. Sie hat daher nicht darauf bestanden, "commissions" in einer bestimmten Höhe zu erhalten und den Vertragsschluss davon abhängig gemacht. Hätte sie den Vertragsschluss tatsächlich von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie diese im Voraus verlangt hätte. Die "commissions" wurden jedoch stets im Nachhinein, nach Vertragsschluss und Lieferung, vergütet. Dieser

Seite 73/123 Schluss wird auch dadurch gestützt, dass nicht für sämtliche Lieferungen "commissions" bezahlt und davor wohl auch nicht gefordert wurden. Zudem wurden auch Verträge mit Abnehmern geschlossen, die offensichtlich keine Vergütungen bezahlt hatten, da keine entsprechenden Vorwürfe erhoben wurden. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest "in dubio pro reo" nicht gegeben. 2.3.2 Y.________Ltd. Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich aller Zahlungen zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.4-2.5). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.5). Weiter ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die angebliche Lieferung an die Y.________Ltd. trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht hervor und ist folglich unbeachtlich. Auch hier ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 2.3.3 W.________Ltd. Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. im Rahmen der Geschäfte zwischen der W.________Ltd. und den Privatklägerinnen ist der konkrete Zusammenhang der Zahlungen mit den Lieferungen, mit Ausnahme betreffend die Zahlung von USD 19'500.00 am 17. Februar 2015, erstellt (E. B.III.2.6.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese keinen Einfluss auf die Preise hatten, welche vertraglich vereinbart worden sind (E. B.III.3.4). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.3.4 X.________Ltd. Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. konnte kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt werden. Auch wurden die gleichen Preise wie von anderen Abnehmern bezahlt (E. B.III.2.7). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.4 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 erfüllt der Vermögensverwalter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn er seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiert, also seine Rechenschaftspflicht (Informationspflicht) verletzt, und der Kunde dadurch seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen kann. Die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht genügt für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung ohne, dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw.

Seite 74/123 dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 2.4.1 Gemäss Bundesgericht stellt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 OR) eine erhöhte oder qualifizierte Verpflichtung dar. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des Beauftragten gegenüber dem Auftragnehmer muss diesem ermöglichen zu überprüfen, ob sein Vertragspartner seinen auftragsrechtlichen Pflichten in guten Treuen nachgekommen ist. Die Information muss ihn in die Lage versetzen, das zu fordern, was der Beauftragte ihm schuldet, sowie, falls nötig, auch von ihm Schadenersatz zu verlangen (BGE 144 IV 294 E. 3.3). Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Informationspflicht ist die Konsequenz der Wahrung fremder Interessen und fliesst aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht (Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2). Die Pflicht zur Ablieferung ist – wie die Rechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die Herausgabepflicht lässt sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr vorbeugt, der Beauftragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III 755 E. 5.3). Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b OR ist ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1). Sowohl der Beauftragte als auch der Arbeitnehmer ist im Interesse eines anderen, des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, tätig. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen fremdnützig. Der Arbeitnehmer, welcher als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu qualifizieren ist, verwaltet ebenfalls Vermögen. Einziger Unterschied zwischen dem Beauftragten und dem Arbeitnehmer ist, dass Letzterer in der Arbeitsorganisation eingebunden und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Diese Umstände haben jedoch keinen Einfluss auf die vorliegende Frage, weshalb sie unbeachtlich sind. Auch die Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers dient dazu, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seine sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Schliesslich trifft auch den Geschäftsführer bei der Geschäftsanmassung eine Auskunftspflicht (Rechenschaftspflicht). Auch da liegt ein fremdes Geschäft vor und die Auskunftspflicht soll dem Geschäftsherrn u.a. ermöglichen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen. Der Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen nicht offenlegt, und der vorliegende Fall der Beschuldigten, welche die "commissions" nicht offenlegte, sind absolut vergleichbar, da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin mit Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB in einer gleichartigen Position war wie der Vermögensverwalter. Zudem hat sie durch die Unterschlagung der Gelder, die sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorschriften, insbesondere gemäss dem Ethikkodex, nicht annehmen durfte, eine Geschäftsanmassung

Seite 75/123 begangen. Denn die Zahlungen wurden ihr namentlich für die verlässliche Vertragserfüllung geleistet. Diese Pflicht gegenüber den chinesischen Vertragspartnern traf die B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. Die Beschuldigte hatte als Arbeitnehmerin lediglich die Aufgabe, die Pflicht für diese zu erfüllen, weshalb die Kommissionen den Privatklägerinnen zustanden. Die Position der Geschäftsführerin ohne Auftrag ist mit jener des Vermögensverwalters als Beauftragten ebenfalls absolut vergleichbar. Die Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 ist deshalb vorliegend anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob eine Informations- und Herausgabepflicht der Beschuldigten bestanden hat. 2.4.2 Die "commissions", welche die Beschuldigte erhalten hat, wurden ihr gemäss dem Beweisergebnis als Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung vergütet. Aufgrund der Höhe der Vergütungen handelt es sich klarerweise nicht um Gelegenheitsgeschenke. Die Annahme dieser Gelder führte bei der Beschuldigten sodann zu einem Interessenkonflikt. Konkrete Auswirkungen dieses Interessenkonfliktes durch Pflichtverletzungen sind zwar nicht rechtsgenüglich erstellt, jedoch ist die immanente Gefahr eines Interessenkonfliktes und von Pflichtverletzungen zweifellos gegeben, wie beispielsweise die Nachrichten der Beschuldigten zeigen, in denen sie Rabatte gewährte und im Gegenzug eine höhere "commission" forderte. Die "commissions" waren somit geeignet, die Treuepflicht der Beschuldigten zu beeinflussen. Die Annahme solcher Vorteile war gerade deshalb gemäss dem internen Ethikkodex der B.________-Gesellschaften ausdrücklich untersagt (D 20/1/71). Aus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der Arbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden. Da die Ablehnung der Vergütungen durch die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen von den chinesischen Geschäftspartnern als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen worden wäre, muss ihr zugestanden werden, dass sie sie nicht ablehnen konnte. Die Beschuldigte hätte diese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art. 321b OR sowie der arbeitsvertraglichen Regelung offenlegen – was sie selber einsieht (SG GD 9/1/1/1 S. 7) – und ihr auch herausgeben müssen, soweit sie für bzw. im Zusammenhang mit Lieferungen der B.a.________AG oder der B.b.________Ltd.. geleistet worden sind. Die gleiche Herausgabepflicht ergibt sich auch aus Art. 423 Abs. 1 OR, da – wie oben ausgeführt

– eine Geschäftsanmassung vorlag. 2.4.3 Zusammengefasst bestand für die im Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen gezahlten "commissions" für die Beschuldigte eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Diese Pflichten hat sie beide verletzt. Durch die Verletzung der Rechenschaftspflicht konnte die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. den Herausgabeanspruch nicht geltend machen und erlitt dadurch einen Schaden in Form der Nicht-Vermehrung der Aktiven. Damit ist der objektive Tatbestand betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) erfüllt. Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zu BGE 129 IV 124. Denn in diesem Entscheid lag das strafbare Verhalten in der Verletzung der Herausgabepflicht. Vorliegend geht es hingegen um die Verletzung der Rechenschaftspflicht, welche gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 294) eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Betreffend

Seite 76/123 die Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. ist der objektive Tatbestand mangels Zusammenhangs mit den Lieferungen der Privatklägerinnen nicht gegeben. 2.5 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte kannte aufgrund ihrer täglichen Arbeit ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Sämtliche Umstände, welche zu ihrer Qualifikation als Geschäftsführerin führten, waren ihr somit bekannt. Der Vorsatz betreffend die Pflichtwidrigkeit ist sodann klar gegeben. Denn die Beschuldigte kannte ihre Pflichten und wusste, dass die Annahme solcher Zahlungen nicht erlaubt war; der Ethikkodex, der dies ausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76). Ihr Wissen um die Pflichtwidrigkeit zeigt sich schliesslich insbesondere darin, dass sie die chinesischen Kontaktpersonen ausdrücklich angewiesen hatte, "commissions" in Nachrichten an ihre geschäftliche Adresse nicht zu erwähnen. Sie hatte also Vorkehrungen getroffen, damit ihre Vorgesetzten keine Kenntnis von den "commissions" erlangen. Wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass sie etwas Unerlaubtes macht, wären diese Vorkehrungen nicht notwendig gewesen. Ihr Verhalten zeigt damit auch, dass sie gegen ihre Pflichten handeln wollte. Indem sie die "commissions" privat einkassierte, obwohl ihr das nicht erlaubt war, wusste sie um die daraus folgende Schädigung des Vermögens der Privatklägerinnen und wollte diese auch, da sie die Vergütungen für sich verwenden wollte. Dass sie dies auch gemacht hat, zeigt die Tatsache, dass nicht mehr sämtliche erhaltenen Vergütungen vorhanden sind, sondern verbraucht wurden (vgl. E. E). Damit ist auch die Bereicherungsabsicht gegeben. Ihr ging es einzig um ihren finanziellen Vorteil. Zusammengefasst hat die Beschuldigte klar vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.6 Damit ist die Beschuldigte betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Sofern sie hinsichtlich der Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. der passiven Privatbestechung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gälte hingegen, sofern sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen würde. 2.7 2.7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob diese Zahlungen je eine Einzelhandlung darstellen, wie es die Vorinstanz angenommen hat (OG GD 1 E. E.II.2), oder ob eine oder mehrere Handlungseinheiten vorliegen. Bei "mehreren Handlungen", die denselben Tatbestand erfüllen, kann eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit bestehen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art. 49 StGB N 11). Mehrere Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, wenn sie auf einem

Seite 77/123 einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49 StGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H.). 2.7.2 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die ungetreue Geschäftsbesorgung setzt nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, sondern eine Einzelhandlung genügt. Eine natürliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen. Die Zahlungen betrafen mehrere Rahmenverträge sowie dazugehörende Addenden, die zwischen unterschiedlichen Parteien an verschiedenen Daten geschlossen wurden. Die einzelnen "commissions" wurden jeweils pro Lieferung (neu) ausgehandelt. Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen werden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen. Auch wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht (i.d.R. wurde monatlich ein Liefervertrag geschlossen und dabei die "commission" ausgehandelt und auch grundsätzlich monatlich erhielt die Beschuldigte eine Zahlung), erscheint dieser nicht derart eng, dass eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden könnte, zumal dabei Zurückhaltung zu üben ist. Daher handelt es sich um 25 Einzelhandlungen. Folglich ist die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf USD 918'472.32. VI. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1. Vorbemerkungen 1.1 Die B.a.________AG hat am 19. Juni 2015 Strafanzeige wegen mehrfacher passiver Privatbestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG erstattet (HD 2/2/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 30. Juni 2020 keine Verurteilung wegen dieses Tatbestands beantragt. In ihrem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Nachweis eines wettbewerbsverzerrenden Verhaltens als nicht erbringbar erachtet worden sei. Eine formelle Einstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4). Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beantragten die beiden Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. bezogen auf die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2014 eine entsprechende Verurteilung (SG GD 9/2/2 S. 1, 8-12; OG GD 9/5/3 Ziff. 29-42). Die Verteidigung hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass keine passive Privatbestechung angeklagt sei; die erforderliche Sachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 dargelegt, dass es ganz offensichtlich an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle,

Seite 78/123 worauf verwiesen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass es neben der geforderten Wettbewerbsbeeinflussung an der Pflichtwidrigkeit des Handelns fehlen würde, zumal der Abschluss der entsprechenden Geschäfte auch im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gelegen habe. Weiter sei die dreimonatige Antragsfrist verpasst worden, da gemäss dem internen Untersuchungsbericht (der B.________ Group) bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen hätten (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Der Strafantrag der B.b.________Ltd.. sei auf jeden Fall verspätet, da sich diese erst mit Posteingang vom 3. Juni 2020 als Privatklägerin konstituierte und vorher keine anderweitigen Erklärungen abgegeben habe (OG GD 9/5 S. 11). 1.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Da zwischen Art. 158 StGB und Art. 4a UWG Realkonkurrenz besteht (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 187b), wurden die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt von Art. 9 StPO darauf hingewiesen, dass sich das Strafgericht vorbehalte, den entsprechenden Anklagesachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer UWG-Widerhandlung zu prüfen (SG GD 9/2 S. 6). Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich zur passiven Privatbestechung zu äussern. 1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Privatklägervertretung am 19. Juni 2020 mitgeteilt, dass es ihrer Auffassung nach an einer Wettbewerbsbeeinflussung fehle und der Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG daher einzustellen sei (HD 5/1/93; dazu auch SG GD 9/2/1 S. 4). Gemäss Aktenlage war eine solche Einstellung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils und ist auch bis dato nicht erfolgt, sodass das in Art. 11 StPO normierte Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht weiter zu prüfen ist. 1.4 Am 1. Juli 2016 trat Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in Kraft, welcher die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG abgelöst hat. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 2 StGB gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare Recht, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter milder. Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des leichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung mehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, 2018, Art. 4a UWG N 37). Daher ist vorliegend Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG anwendbar. 1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind allfällige strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG, welche vor dem 1. Januar 2014 begangen worden sind, verjährt. Dies wird auch nicht bestritten (vgl. OG GD 9/5/3 Ziff. 42). Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.III.4). Demzufolge sind nur noch folgende Verträge zu prüfen: - Rahmenvertrag mit der V.________Ltd. B.a. AG - V. Ltd./2015 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 (Addendum Nr. 8 vom 10. Januar 2014)

Seite 79/123 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.a. AG - W. Ltd./2015 1.6 1.6.1 Wie ausgeführt, ist umstritten, ob die Strafantragsfrist gewahrt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, und setzt das Erfordernis der Kenntnis der Tat mithin die Kenntnisse deren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente voraus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 17 f. m.w.H.). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Vielmehr verlangt das Erfordernis der Kenntnis des Täters eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt, und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, den Täter zweifelsfrei individualisieren zu können; die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 26 ff.). Juristische Personen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen können Kenntnis von Tat und Täter nehmen. Entscheidend ist, wann ein effektiv mit solchen Angelegenheiten betrautes und folglich zum Strafantrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt. Eine Anrechnung des Wissens anderer Organe bezüglich Art. 31 StGB ist dann statthaft, wenn es die relevanten Organe schuldhaft unterlassen, sich intern die nötige Kenntnis zu verschaffen (Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 10 f.). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt i. S. der genannten Norm gilt nicht jeder, dessen Interessen irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (BGE 128 IV 81 E. 3a; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 30 StGB N 1 m.w.H.; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 8 ff.). Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist

Seite 80/123 neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 30 StGB N 1; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 11). Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen (BGE 90 IV 39; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1). Inhaltlich erfordert der Strafantrag zunächst eine Erklärung des Willens des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafantragsstellung die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 47 ff. m.w.H.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten jedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 52). Der Strafantrag bedarf einer Umschreibung des Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Selbst eine falsche oder unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: Der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 54 ff. m.w.H.). Ein rechtsgültiger Strafantrag erfasst das ganze Tatgeschehen. Es muss nicht erneut Strafantrag gestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten andere oder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher Hinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98). Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten auch für die Ermittlung des Inhalts des Strafantrags (Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N 93). 1.6.2 Die B.a.________AG hat den Strafantrag mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellt (D 20/0/1 ff.) und am 15. Januar 2016 (D 20/0/21 ff.) sowie am 9. Juni 2016 (D 20/0/76 ff.) ergänzt. Die Verteidigung machte geltend, der Strafantrag sei verspätet, denn gemäss dem internen Untersuchungsbericht hätten bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen (SG GD 9/2 S. 7 Ziff. 11; OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bestreitet, dass der Strafantrag verspätet erfolgte. Es sei gegen die Beschuldigte umgehend Anzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt hätten. Für die Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten worden sei, sei daher nicht das Datum der Einleitung der internen Untersuchung ausschlaggebend. Den Privatklägerinnen müsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails, Skype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde. Zu den Anzeigeergänzungen führte er aus, bei der Anzeige im Juni 2015 hätten zwar schon konkrete Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der Beschuldigten vorgelegen, jedoch hätten die Privatklägerinnen erst nach Einleitung des Strafverfahrens und nach Einsicht in die Bankunterlagen der Beschuldigten vollständige Kenntnis der Sachverhalte erlangt und darum auch die Nachträge zur Strafanzeige eingereicht (OG GD 9/5/3 Ziff. 39-41).

Seite 81/123 Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 brachte die B.a.________AG in der Eingabe vom 19. Juni 2015 zur Anzeige. Allerdings hatte die B.a.________AG den angezeigten Sachverhalt aufgrund unverwertbarer Beweise erfahren. Die Staatsanwaltschaft hatte daher diesen Teil der Eingabe sowie die dazu gehörenden Beilagen ausgesondert, was sie dem damaligen Rechtsvertreter der B.a.________AG am

7. Juli 2015 mitgeteilt hatte (HD 2/1/23). Es fragt sich deshalb, ob dieser Strafantrag daher gültig gestellt wurde. Weiter ist auch umstritten, ob die Antragsfrist gewahrt wurde. Der interne Untersuchungsbericht datiert vom 20. Mai 2015 (D 20/1/13). Die internen Ermittlungen liefen gemäss diesem Bericht vom 22. Januar 2015 bis 18. Mai 2015. Wann genau die B.a.________AG vom Sachverhalt betreffend den Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Kenntnis erlangt hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Ob der Strafantrag rechtzeitig erfolgte und gültig ist, kann jedoch offenbleiben, wie noch zu zeigen sein wird. Die Kommissionen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 waren in der Ergänzung vom 15. Januar 2016 enthalten (D 20/0/34-35). Die Privatklägerin B.a.________AG liess in dieser Eingabe ausführen, anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten seien sechs Gutschriften und eine Belastung der Z.________Ltd. auf dem M.________-Bankkonto der Beschuldigten entdeckt worden. Interne Abklärungen hätten daraufhin ergeben, dass es bei der Z.________Ltd. um die Agentin der W.________Ltd. handle (D 20/0/34). Die fragliche Einvernahme fand am 23. Oktober 2015 statt (D 21/1/4-17), anlässlich welcher der Beschuldigten zahlreiche Gutschriften vorgehalten wurden (D 21/1/14 Ziff. 31). Der interne Untersuchungsbericht des Corporate Security Departements vom

20. Mai 2015 enthielt nichts zur Z.________Ltd. bzw. W.________Ltd. (D 20/1/13-20). Die Rechtsvertreter der B.a.________AG haben am 22. Dezember 2015 erstmals Akteneinsicht genommen, nachdem das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2015 gutgeheissen worden war (D 4/1/27-38). Somit hat die B.a.________AG an der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 erstmals von den Zahlungen der Z.________Ltd. erfahren, weshalb der Strafantrag vom 15. Januar 2016 fristgerecht erfolgt ist. 1.6.3 Die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 sowie die entsprechenden Lieferverträge (Addenden) wurden zwischen der B.b.________Ltd.. und der W.________Ltd. geschlossen. Die B.b.________Ltd.. hat sich erstmals mit Eingabe vom

2. Juni 2020 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. Juni 2020) im Verfahren geäussert und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 5/1/77-87; D 4/1/119-120) und damit einen Strafantrag gestellt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 50 m.w.H.). Die mutmasslichen Taten der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Verträgen wurden bei der Staatsanwaltschaft durch die Rechtsvertreter der B.a.________AG in der Eingabe von

15. Januar 2016 angezeigt (D 20/0/35-39). Die Tat und die Täterin waren innerhalb des B.________-Konzerns somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt. Die B.b.________Ltd.. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG und wird von der Schweiz aus verwaltet (OG GD 9/5/3 Ziff. 59). AM.________ war sowohl Mitglied des Verwaltungsrates der B.a.________AG (D 20/1/3-4) als auch Direktor der B.b.________Ltd.. (D 20/1/119-123). Die Leiterin des Rechtsdienstes, L.________, welche auf Seiten der Privatklägerschaft aktiv im Strafverfahren involviert war (vgl. D 4/1/7-11), war ebenfalls sowohl für die B.a.________AG als auch die B.b.________Ltd.. zuständig (SG GD 9/1/4 S. 1). Die gleichen Personen waren somit für beide Gesellschaften tätig. Die B.b.________Ltd.. hat zudem keine Prozessentschädigung geltend gemacht, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich von

Seite 82/123 der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79), was zeigt, dass von Beginn an eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften bestand. Nach dem Gesagten waren der B.b.________Ltd.. die mutmasslichen Taten der Beschuldigten daher bereits viel früher, spätestens im Januar 2016, bekannt, weshalb der Strafantrag durch die Konstituierung als Privatklägerin am 2. Juni 2020 klar verspätet erfolgte. Frühere Erklärungen der B.b.________Ltd.. bzw. eines Bevollmächtigten finden sich nicht in den Akten. Die B.a.________AG als Aktionärin der B.b.________Ltd.. war ihrerseits – wie oben ausgeführt – nicht berechtigt, selber Strafantrag wegen Taten zum Nachteil ihrer Tochtergesellschaft zu stellen. Somit fehlt es betreffend die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb kein Schuldspruch erfolgen kann. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keiner formellen Einstellung. 1.7 1.7.1 Weiter wird von der Verteidigung bestritten, dass in der Anklageschrift die für eine allfällige Verurteilung wegen passiver Privatbestechung notwendige Sachverhaltsumschreibung enthalten sei (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Nach Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2.5 m.H.). 1.7.2 Den Tatbestand der privaten Bestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 23 Abs. 1) aUWG erfüllt, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 1.7.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung und der im Ermessen stehenden Handlung des Bestochenen, d.h. der Versuch der chinesischen Abnehmer, die Beschuldigte mittels Kommissionszahlungen zu einer Verletzung ihrer, gegenüber der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. bestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation

Seite 83/123 zwischen den Vertragspartnern zu beeinflussen bzw. die Gewährung eben dieses Vorteils für den erfolgreichen Kaufvertragsabschluss, in der Anklageschrift nicht umschrieben sei. Sie führte weiter aus, dass die Zahlungen erfolgt seien, um – mit den Worten der Privatklägerschaft – den Zuschlag für den knappen Rohstoff Eisenerzkonzentrat zu erhalten (HD 2/2/26) bzw. eine Gegenleistung zu erlangen, die anderen Marktteilnehmern nicht zuteil wird oder für die dem Wettbewerbsteilnehmer ein noch höherer Preis hätte gezahlt werden müssen, als dem bestechlichen Angestellten (SG GD 9/2/2 Ziff. 40), sei nicht Gegenstand der Anklage; vielmehr werde ausgeführt, dass die Beschuldigte die verlangten Kommissionen je nach Verhandlungsspielraum so angepasst habe, dass die Abnehmer die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Gleiches gelte für die seitens der Privatklägerschaft überdies angeführte Begünstigung der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Y.________Ltd. (SG GD 9/2/2 Ziff. 43 f.), welche in der Anklage ebenfalls nicht erwähnt werde (OG GD 1 E. C.III.5.1). 1.7.4 Die Verteidigung verwies in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte hingegen aus, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen (einmal mehr) nicht den Anklagesachverhalt geprüft, sondern einen Sachverhalt, der gerade nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklageschrift werde konkret ausgeführt, die Beschuldigte habe in ihrer Eigenschaft als angestellte Rohstoffhändlerin für die Lieferung von Eisenerzkonzentrat der Privatklägerinnen an deren Kunden von diesen die Bezahlungen von Kommissionen an und für sich selbst gefordert und auch erhalten. Damit würden die Tatbestandselemente umschrieben (OG GD 9/5/3 Ziff. 33-38). 1.7.5 Nach dem Gesagten ist umstritten, ob in der Anklageschrift das Äquivalenzverhältnis (genügend) umschrieben ist. Dass die weiteren Tatbestandselemente in der Anklageschrift nicht genügend ausgeführt würden, wird nicht geltend gemacht. Aus Sicht des Gerichts sind diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Anklage denn auch entsprechend beschrieben. 1.7.6 Das Äquivalenzverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vorteilszuwendung und pflichtwidriger oder im Ermessen stehender Handlung oder Unterlassung des Bestochenen. Die Handlung oder Unterlassung muss mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wird. Sie stellen synallagmatisch Leistung und Gegenleistung dar (Andreotti/Sethe, a.a.O., Art. 4a UWG N 176). Bei der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung stehen Entscheide bezüglich Vertragsabschlüsse mit der Gewährung einer Vorzugsbehandlung (z.B. schnellere Auslieferung) oder die Diskriminierung von Dritten (Nichtberücksichtigung, Verzögerung bei der Auslieferung, Lieferung schlechter Qualität, etc.) im Vordergrund (Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, Art. 4a UWG N 69). 1.7.7 Die Anklageschrift führt klar aus, dass sich die Beschuldigte habe Kommissionen zusichern lassen und dann erhalten habe. Sie beschreibt weiter, für die Vorgesetzten sei nicht feststellbar gewesen, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt habe. Schliesslich hätten sich die Vorgesetzten im Irrtum darüber befunden, dass das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös würde verkaufen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den chinesischen

Seite 84/123 Vertragspartnern in den schriftlichen Verträgen tiefere Preise geboten haben soll. Dies soll sie aufgrund der zugesicherten Kommissionen getan haben, da sie die Preise um diese Kommissionen gekürzt haben soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung ist somit das Äquivalenzverhältnis in der Anklageschrift umschrieben. 2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. C.III.5). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.III.5), genügte gemäss dem anwendbaren, alten Recht die reine Nichtherausgabe von Bestechungsgeldern nicht zur Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung. Nebst der Nichtherausgabe der Bestechungsgelder musste daher regelmässig eine weitere Pflichtverletzung hinzukommen, ansonsten fehlte es am erforderlichen Äquivalenzverhältnis. Die Handlung oder Unterlassung mussten mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wurde. 3.2 Die Zahlungen erfolgten – wie bereits gerichtlich festgestellt – als Zeichen der guten Zusammenarbeit und als Dank für die Verlässlichkeit. In E. VI.2.3 wurde weiter aufgezeigt, dass das Verhalten der Beschuldigten bzw. deren Geschäftsführung durch die Vergütungen nicht beeinflusst wurde bzw. eine Beeinflussung nicht nachweisbar ist. Entsprechend gilt dies auch hier. Die chinesischen Gesellschaften haben als Folge der Zahlungen keinen Vorteil erhalten, womit es am Äquivalenzverhältnis fehlt. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllte somit den Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil-)Freispruchs. VII. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche Die Beschuldigte ist in Zusammenhang mit den Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd. schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und vom 26. August 2013 und der Zahlung der W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd. hat hingegen ein Freispruch von Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualvorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil- )Freispruchs bzw. keiner formellen Einstellung.

Seite 85/123 C. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4). 1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das

Seite 86/123 Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 1.3 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 1.4 1.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 1.4.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.4.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen

Seite 87/123 Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.4.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 1.4.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom

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9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 1.6 Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung liess Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2 m.w.H). 1.7 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat. Eine verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist verstrichen. Diese Zeitspanne kann unterschritten werden, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.). Auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind, aber die Straftat dennoch weit zurückliegt, kann die Strafe gemildert werden (Mathys, a.a.O., N 343). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Zudem kann es auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 1.8 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe

Seite 89/123 ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 1.9 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann nach aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom

30. April 2009 E. 2.1). 2. Strafzumessung 2.1 Die Beschuldigte ist bezüglich folgender Zahlungen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen: Rahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission total (USD) B.a. AG - V. Ltd./2011 / B.a. AG - V. Ltd./2012 15.03.2012 20'000.00 27.04.2012 15'000.00 11.05.2012 15'000.00 08.06.2012 8'586.00 11.06.2012 8'586.00 22.06.2012 16'987.00 20.07.2012 9'027.00 03.10.2012 20'750.37 11.10.2012 25'501.42 24.10.2012 30'617.07 B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 21.11.2012 58'660.54 18.01.2013 9'828.53 06.05.2013 10'100.00 31.07.2013 44'707.00 B.a. AG - V. Ltd./2015 09.04.2015 40'050.00 B.a. AG - Y. Ltd./2011

Seite 90/123 29.03.2012 28'659.94 27.04.2012 44'751.94 08.06.2012 34'851.09 09.07.2012 43'788.40 17.10.2012 100'000.00 B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 31.12.2012 100'000.00 B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 12.11.2013 64'753.52 B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 21.03.2014 49'955.22 23.09.2014 78'875.41 08.12.2014 39'435.87 Total 918'472.32 2.2 2.2.1 Die schwerste Straftat stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Zahlung von USD 100'000.00 am 17. Oktober 2012 durch die Y.________Ltd. dar. Es handelt sich dabei um die erste deliktische Handlung der Beschuldigten in dieser Grössenordnung. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze. 2.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Kriterium der Deliktsbetrag von USD 100'000.00 zu berücksichtigen, was das Verschulden nicht mehr leicht erscheinen lässt. Weiter wirkt sich auf die objektive Tatschwere – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – leicht erhöhend aus, dass die Beschuldigte nicht nur ihre Pflichten verletzte, sondern auch das ihr entgegengebrachte Vertrauen krass missbrauchte. Ein allenfalls unzureichendes Kontroll- bzw. Compliance-System kann der Beschuldigten mit der Vorinstanz nur marginal zugutekommen, hat sie doch explizite Vorkehrungen (Kommunikation über private E-Mail-Adressen, etc.) getroffen, um interne Kontrollen zu umgehen. Erhöhend kommt hinzu, dass davor bereits mehrere deliktische Zahlungen erfolgten. Die Tatsache, dass die erhaltenen Kommissionen jeweils weniger als 1% des vereinbarten Kaufpreises ausgemacht hat, vermindert das Verschulden entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177) nicht, denn auf das Verhältnis kommt es nicht an, sondern auf die Deliktssumme. Auch dass die Privatklägerinnen marktkonforme und für sie gar sehr vorteilhafte Vertragskonditionen hätten vereinbaren können, so die Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177), lässt die Tatschwere nicht in anderem Licht erscheinen. Jedoch ist leicht mindernd zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen, auch wenn der Deliktsbetrag beträchtlich war, für die Privatklägerin nicht derart gravierend waren, dass diese namentlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht.

Seite 91/123 2.2.3 In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich in der Tatausführung und namentlich in der hartnäckigen Einforderung der Kommissionen zeigt. Allerdings ist mit der Vorinstanz in gewissem Mass auch zu berücksichtigen, dass ihr (deliktisches) Handeln dazumal im Rohstoffhandel wohl nicht aussergewöhnlich war (vgl. dazu die entsprechende Aussage von AM.________, wonach er wisse, dass in China Korruption weit verbreitet sei [D 22/1/ Ziff. 93] und gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass solche Zahlungen in der chinesischen Geschäftswelt durchaus üblich sind bzw. waren). Die Tatschwere wird dadurch leicht gemindert. In Einklang mit der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/2/1 S. 21) und der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie aus rein eigennützigen Beweggründen ohne jeglichen finanziellen Engpass gehandelt hat, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Da sie bei der B.a.________AG ab Januar 2011 CHF 108'000.00 und ab Januar 2012 CHF 121'740.00 zzgl. einer performanceabhängigen Provision von CHF 4'565.00 pro Quartal und ab Januar 2014 ohne Bonus monatlich CHF 9'092.65 verdiente (D 20/1/91 f. und 114; 23/1/2/95 ff.), wäre es ihr ein Leichtes gewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Tatschwere ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen. 2.2.4 Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten. 2.3 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 2.4 Die Einsatzstrafe von 240 Einheiten ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten lief immer nach dem gleichen Muster ab. Die objektive Tatschwere unterscheidet sich einzig bezüglich der Höhe des Deliktsbetrages und der Anzahl davor bereits erfolgten Zahlungen, d.h. der begangenen Delikte. Bei der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Unterschiede. Es kann deshalb auf die obenstehenden Ausführungen zur Tatschwere verwiesen werden. In Beachtung der bereits erwähnten Strafzumessungskriterien und der jeweiligen Deliktsbeträge und bereits erfolgten Delikten wäre bei isolierter Betrachtung die Tatschwere wie folgt zu beurteilen und die folgenden Strafhöhen auszusprechen: Rahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission total (USD) Tatschwere Strafeinheiten B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 15.03.2012 20'000.00 leicht 45 27.04.2012 15'000.00 sehr leicht 30 11.05.2012 15'000.00 sehr leicht 30 08.06.2012 8'586.00 sehr leicht 15 11.06.2012 8'586.00 sehr leicht 15

Seite 92/123 22.06.2012 16'987.00 sehr leicht 30 20.07.2012 9'027.00 sehr leicht 15 03.10.2012 20'750.37 leicht 45 11.10.2012 25'501.42 leicht 45 24.10.2012 30'617.07 leicht 60 B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 21.11.2012 58'660.54 leicht 135 18.01.2013 9'828.53 sehr leicht 15 06.05.2013 10'100.00 sehr leicht 15 31.07.2013 44'707.00 leicht 90 B.a. AG - V. Ltd./2015 09.04.2015 40'050.00 leicht 90 B.a. AG - Y. Ltd./2011 29.03.2012 28'659.94 leicht 60 27.04.2012 44'751.94 leicht 90 08.06.2012 34'851.09 leicht 60 09.07.2012 43'788.40 leicht 90 B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 31.12.2012 100'000.00 nicht mehr leicht 240 B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 12.11.2013 64'753.52 leicht 150 B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 21.03.2014 49'955.22 leicht 120 23.09.2014 78'875.41 leicht 180 08.12.2014 39'435.87 leicht 90 Total 918'472.32 1'755 Angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs wird jedoch nur ein "Aufschlag" von jeweils einem Drittel der bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe für sachgerecht erachtet, sodass sich grundsätzlich eine Strafe von 825 Strafeinheiten errechnet (240 Einheiten Einsatzstrafe + 585). 2.5 2.5.1 Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht (D 1/1/10, /15). Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Dezember 2019 verfügt sie über eine

Seite 93/123 Niederlassungsbewilligung C und wurde im Jahr 2019 mit einem Einkommen von CHF 190'800.00 und einem Vermögen von CHF 334'000.00 (provisorisch) besteuert (D 1/1/11-14). Den Akten der zuständigen Migrationsämter der Kantone Zug und Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigten am 14. November 2008 – offensichtlich zwecks Tätigkeit bei der B.c.________AG – erstmalig eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde und sie im Jahr 2014 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hat (D 1/1/15/27-55; 1/1/16/49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte bekundet, das Schweizer Bürgerrecht noch nicht erhalten zu haben; alles sei "eingefroren", was wohl bis zum Abschluss des Verfahrens so bleibe. Wie sie überdies erklärt hat, habe sie ein vierjähriges Kind und sei bei der AP.________AG als Sales Managerin für Kohle, Erz, Eisen usw. tätig. Sie erhalte einen Bruttolohn von CHF 190'000.00 zzgl. Erfolgsboni und 13. Monatslohn (SG GD 9/1/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihre persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Alles sei beim Alten geblieben, wie vor der Vorinstanz angegeben, einzig ihre Position bei der AP.________AG habe sich geändert. Sie sei neu Head of Sales (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 4-9). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist weiterhin keine Eintragungen auf (OG GD 8/3). 2.5.2 Die Beschuldigte lebt in geordneten familiären und beruflichen Verhältnissen. Ein Geständnis liegt nicht vor. Eine Strafminderung scheidet daher unter diesem Gesichtspunkt aus. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist neutral zu werten; dass sie sich seit der letzten Tat im April 2015 wohl verhalten hat, wird bei der Prüfung einer Strafminderung gemäss Art. 48 lit. e StGB gewürdigt (dazu nachfolgend). Angesichts dieser Umstände führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Reduktion der schuld- und tatangemessenen Strafe. 2.6 Für sämtliche Einzeltaten kommt eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage. Diese Einzeltaten stehen in engem sachlichem und situativem Zusammenhang, da sie immer nach dem gleichen Muster und – im Rahmen des gleichen Arbeitsverhältnisses – zum Nachteil der gleichen zwei Geschädigten abliefen. Die Beschuldigte zeigte über eine lange Zeit, wobei die Mehrheit der Delikte innert weniger Monate erfolgte, eine erhebliche kriminelle Energie mit vielen Einzeltaten und einem Gesamtdeliktsbetrag von USD 918'472.32. Wie bei der Tatschwere ausgeführt, traf sie konkrete Vorkehrungen, um ihr Verhalten vor ihren Vorgesetzten zu verheimlichen. Sie hat das ihr von den Vorgesetzten entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Bei den verschiedenen Geschäftspartnern und verschiedenen Verträgen hat sie sich immer neu dazu entschieden, Gelder für sich persönlich einzunehmen und ihre Arbeitgeberin nicht zu informieren und dadurch zu schädigen. Mit Vehemenz hat sie schliesslich die Kommissionen bei den chinesischen Geschäftspartnern eingefordert. Dies alles um sich zu bereichern. Von der Tatsache, dass ihr Verhalten namentlich durch den Ethikkodex ausdrücklich untersagt war, liess sie sich nicht beirren. Auch wenn die Beschuldigte mittlerweile im Grundsatz einsieht, dass sie ihre Vorgesetzten über die erhaltenen Vergütungen hätte informieren müssen, streitet sie ein eigentliches Fehlverhalten weiterhin ab und ist insofern nicht einsichtig. Angesichts dieser wiederholten Delinquenz und auch der Tatsache, dass die Beschuldigte weiterhin im Rohstoffhandel tätig ist, und dies als Head of Sales in einer hohen Position (SG GD 9/1/5 S. 2; OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5), erscheint eine Geldstrafe für kein Delikt geeignet, die Beschuldigte von künftiger Delinquenz abzuhalten. Vielmehr erscheint aus spezialpräventiver Sicht einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Somit ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27,5 Monaten.

Seite 94/123 2.7 2.7.1 Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einer zu langen Verfahrensdauer aus und berücksichtigt diesen Umstand – einschliesslich der ebenfalls angenommenen besonderen Strafempfindlichkeit – in ihrem Antrag mit einer Strafreduktion von 5 % (SG GD 9/2/1 S. 21; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer und der erheblichen Belastung der Beschuldigten um zweieinhalb Monate bzw. knapp 10 % (OG GD 1 E. E.II.4.2). Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als nicht angemessen. Die Beschuldigte sei während der Strafuntersuchung erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen (Schwangerschaft, Verlust des Kindes, Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Millionenhöhe). Das Verfahren hätte daher umso eher zügig vorangetrieben werden müssen. Die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsverbots müsse zu einer deutlich höheren Strafreduktion führen (OG GD 9/5/4 Ziff. 181). 2.7.2 Das Strafverfahren 2A 2015 109 beruht auf der Strafanzeige der B.a.________AG vom

19. Juni 2015. In der Folge wurde diese Anzeige zwischen dem 13. Juli 2015 und tt.mm. 2016 mehrfach ergänzt und erweitert. Zudem wurden am 9. April und 24. Mai 2018 polizeiliche Aufforderungen zur Stellungnahme beantwortet. Am 13. und 26. August 2015 hat die Staatsanwaltschaft die von der Beschuldigten genutzten Büroräumlichkeiten und deren Wohnung durchsucht, diverse, auf ihren Namen und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt, Bankunterlagen ediert und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehende Wohnung in der Gemeinde S.________ eine Grundbuchsperre angemerkt. Zudem wurden zwischen dem 26. April 2017 und 18. Januar 2018 (wiederholt) internationale Rechtshilfeersuchen an das Home Office, London und das Department of Justice, Hong Kong, gestellt. Die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten fanden zwischen dem 13. August 2015 und 17. Juni 2016 statt und diejenigen von AM.________ und Q.________ am 26. Oktober und 13. November 2018. Die am 15. Juli 2015, 28. Januar 2016 und 2. Mai 2017 in Auftrag gegebenen polizeilichen Berichte datieren vom 27. August 2015, 14. Juli 2016, 22. Januar 2019 und 13. Februar 2020. Das Verfahren 2A 2016 75-76 wurde aufgrund der "Ergänzung II zum Strafantrag vom

19. Juni 2015" vom 4. März 2016 eröffnet. In der Folge wurde auch diese Anzeige bis zum

10. August 2018 mehrfach ergänzt und erweitert. Die Einvernahmen der Beschuldigten und von I.________ fanden am 26. Oktober 2017 und 4. Dezember 2018 statt und diejenige von AQ.________ am 14. Februar 2019. Am 28. August und 5. Oktober 2017 edierten die Strafverfolgungsbehörden bei der H.________ AG diverse Unterlagen, welche am 18. September und 11. Oktober 2017 eingingen. Die am 1. Juni 2017 und 27. März 2018 in Auftrag gegebenen polizeilichen Aufstellungen und Rapporte datieren aus der Zeit zwischen dem 5. Juli 2017 und 16. März 2019. Die Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erfolgte am 22. April 2020 und die Anklageerhebung am 30. Juni 2020. Im erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 11. September 2020 und am 4. Januar 2021 verfahrensleitendende Verfügungen. Am 13. April 2021 erfolgte ein Beschluss über die Privatklägerstellung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016

Seite 95/123 75-75. Am 20. und 21. Juni 2021 fand sodann die Hauptverhandlung statt. Das Urteil erging am 7. September 2021. Das begründete Urteil wurde am 4. Oktober 2021 versandt. Am 26. Oktober 2021 gingen die Berufungserklärungen beim Gericht ein. Die erste Präsidialverfügung erging am 4. November 2021. Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Nachdem die Verteidigung nach zweimaliger Fristerstreckung die Beweisanträge gestellt hatte und sich die anderen Parteien dazu äussern konnte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 über die Beweisanträge der Verteidigung entschieden und die Parteien gleichzeitig zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. 2.7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten Tätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung über einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden können (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem subjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen). Da die Beschuldigte bereits anlässlich der Hausdurchsuchung und Befragung vom 13. August 2015 über die hängige Strafuntersuchung informiert wurde und demzufolge fast fünf Jahre auf deren staatsanwaltschaftlichen Abschluss warten musste, war sie auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatvorwürfe und der entsprechenden Komplexität des Falles eine recht lange Zeit dem Strafverfahren ausgesetzt. In ihren, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ausgehändigten Stellungnahmen (D 21/1/90; SG GD 9/1/1/1 f.) hat die Beschuldigte nachvollziehbar dargelegt, dass das Strafverfahren insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen Schwangerschaft und dem Verlust ihres ungeborenen Kindes eine erhebliche Belastung dargestellt habe. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von eineinviertel Jahre ist angesichts der Menge an Akten, der zahlreichen Delikten und der Tatsache, dass zwei Beschuldigte sowie drei Privatklägerinnen, welche sich aktiv beteiligten, involviert waren, nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsverfahren wurde mit einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahre beschleunigt vorangetrieben. Die lange Dauer der Strafuntersuchung und die damit zusammenhängenden erheblichen Belastungen für die Beschuldigte sind mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um dreieinhalb Monate, mithin hier von über 12 %, zu berücksichtigen. 2.8 2.8.1 Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast sechseinhalb Jahren wohl verhalten hatte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion von einem Monat. Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015 unberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom

26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1 E. E.II.4.3). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass von den 22 Zahlungen, wegen denen die Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden sei, 21 zwischen März 2012 und August 2013 erfolgt seien. Bei diesen seien zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Bei weiteren Zahlungen stehe die "Überschreitung" von zwei Dritteln der Verjährungsfrist kurz bevor, weshalb spätestens im Zeitpunkt der

Seite 96/123 Berufungsverhandlung eine allfällige Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern sei (OG GD 9/5/4 Ziff. 179). 2.8.2 Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, sind bei den meisten Zahlungen die zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Betreffend die Zahlung vom 9. April 2015 sind die zwei Drittel noch knapp nicht erreicht. Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe um einen weiteren Monat zu reduzieren. 2.9 2.9.1 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nehmen eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten an, da sie Mutter eines fünfjährigen Kindes ist (OG GD 9/5 S. 18; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz prüfte die Frage der besonderen Strafempfindlichkeit angesichts des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weiter. Sie hielt aber fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum ein Strafmilderungsgrund zum Tragen käme (OG GD 1 E. E.II.5). 2.9.2 Es ist unbestritten, dass ein allfälliger Strafvollzug für die Beschuldigte, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung darstellen würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Die Trennung der Beschuldigten von ihrem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sollte sie tatsächlich vollzogen werden. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Allein der Umstand, dass das Kind während des Vollzugs fremdbetreut werden müsste, stellt noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.). 2.9.3 Vorliegend ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben. Die Trennung von ihrem Sohn würde bei einem Vollzug klar eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 2.10 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. Sowohl die Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit ist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.11 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Strafvollzug bzw. eventualiter den bedingten Strafvollzug beantragt (OG GD 9/5/5). Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit angesichts der Vorstrafenlosigkeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auf die Verhängung einer Verbindungsbusse wird zufolge der Warnwirkung der verhängten Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet.

Seite 97/123 2.12 Die Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht sie während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). D. Zivilklagen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person – die sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, muss derselbe sein, der zur Strafverfolgung Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 1.2.1 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im

Seite 98/123 Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.). 1.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen, soweit die Parteien die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen haben. Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung; er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Es darf eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten Währung, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4-6; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2). Vertraglicher sowie ausservertraglicher Schadenersatz ist in derjenigen Währung zu leisten, in der die Vermögensverminderung eingetreten ist (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 100 [2011] Nr. 95 E. 3.2.2; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10-11). 1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist für die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.). 1.4 Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der Straftat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR. 1.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit der Schädigung und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c; Schönenberger, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 2).

Seite 99/123 1.5.1 Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2). 1.5.2 Bei Sachschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht gesondert zu prüfen, da die Schädigung einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum und Besitz) darstellt. Reine Vermögensschäden (das heisst Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen) sind hingegen nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem im Vermögensstrafrecht (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 33-35). 1.6 Sieht das Zivilprozessrecht vor, dass dem obsiegenden Kläger eine Entschädigung für alle ihm entstandenen notwendigen und unerlässlichen Verfahrenskosten zusteht, so ist gemäss Rechtsprechung ausschliesslich das Verfahrensrecht – vorliegend die StPO – anwendbar. Es bleibt kein Raum, gestützt auf Bundeszivilrecht separat oder nachträglich von der Gegenpartei Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten zu fordern. Dagegen bilden Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Der obsiegende Kläger profitiert hingegen von einer günstigeren Regelung, wenn er sich einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Gegenpartei ausgesetzt sieht, wenn also die Gegenpartei während des Verfahrens eine Position vertreten hat, von welcher sie wusste oder wissen musste, dass sie nicht vertretbar war. Art. 41 OR gebietet, dass der aus dieser rechtswidrigen Handlung resultierende Schaden zu ersetzen ist. Dieser Anspruch steht in Konkurrenz mit einem Anspruch aus Verfahrensrecht (BGE 139 III 190 = Pra 102 (2013) Nr. 107 E. 4.2 und 4.4; 117 II 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2021 vom 4. April 2022 E. 5.1). 2. Beurteilung der Zivilklagen 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Die B.a.________AG hat sich in ihrem Strafantrag vom 19. Juni 2015 ausdrücklich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 2/1/15 Ziff. 61) und die Zivilforderung vorläufig auf mindestens USD 1 Mio. beziffert. Im Verfahren 2A 2015 109 erfolgte am 9. Juli 2015 die Unterzeichnung des Formulars "Beteilung der Geschädigten am Strafverfahren", wobei die Unterschrift offensichtlich von der dazumal nicht vertretungsberechtigten AO.________ stammte (D 4/1/55, /68). Am 28. Oktober 2016 wurde erneut ein solches Formular unterzeichnet, diesmal durch den einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrat AR.________ (D 22/1/26-27). Im Formular vom 28. Oktober 2016 wurde eine Zivilforderung von USD 1'603'790.02 ("Kommissionen") und USD 2'482'680.31 ("Schaden zahlungsunwillige Käuferin") geltend gemacht (D 4/1/3, /77). Die Staatsanwaltschaft hat die Verteidigung am 13. Mai 2020 über diese Zivilforderung informiert (HD 5/1/50). Im Verfahren 2A 2016 75-76 erfolgte am 28. Oktober 2016 eine Konstituierung gegenüber der

Seite 100/123 Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (D 4/2/7 [Verfahren 2A 2016 75-76]; Unterzeichnung durch AR.________). 2.1.2 Die B.b.________Ltd. hat sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Posteingang: 3. Juni 2020) in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 gegenüber der Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Unterzeichnet wurde das entsprechende Formular durch den am 30. April 2020 "zu allen Rechtshandlungen von Generalbevollmächtigten" bevollmächtigen Rechtsvertreter (D 4/1/119; D 4/2/64 [Verfahren 2A 2016 75-76]). 2.1.3 Mit – unangefochtenem – Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2021 wurde festgestellt, dass der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016 75-76 bzw. hinsichtlich der in Ziffer 1.3 der Anklage erhobenen Vorwürfe (allfällige Straftaten zum Nachteil der H.________ AG) keine Privatklägerstellung zukomme und sie dementsprechend nicht als Privatklägerinnen zugelassen werden (SG GD 2/14). 2.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertretung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. folgende Zivilforderung gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1):  "Die Beschuldigten sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen."  "Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen." Diese Begehren unterschieden sich von den bisherigen. Die Änderung der Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung ist jedoch zulässig. Für das Urteil sind daher die an der Hauptverhandlung gestellten Begehren massgebend. Die Verteidigung hatte im vorinstanzlichen Hauptverfahren beantragt, die Zivilklagen der Privatklägerinnen abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 9/2/5 S. 1). 2.1.5 Die Privatklägerinnen bestätigten an der Berufungsverhandlung ihre Anträge zu den Zivilforderungen (OG GD 9/5/3 S. 1). Auch die Verteidigung hielt an ihrem Antrag auf Abweisung, eventualiter auf Verweisung auf den Zivilweg, fest (OG GD 9/5/4 S. 1). 2.1.6 Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen lauten ausdrücklich auf Schadenersatz. Auch aus der Begründung geht dies eindeutig hervor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat an der Berufungsverhandlung eingehend ausgeführt, dass die Privatklägerinnen Schadenersatz verlangen und verlangt haben und nicht Vertragserfüllung. Die Klagen werden in der Begründung namentlich auf Art. 41 OR gestützt (OG GD 9/5/3 Ziff. 45 ff.). Dies geht auch bereits aus dem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor (SG GD 9/2/2 Ziff. 47 ff.). Folglich durfte die Vorinstanz die Zivilansprüche nicht mangels Pflicht zur

Seite 101/123 Herausgabe in Schweizer Franken nach Art. 321b OR oder Art. 423 OR abweisen, ohne eine Schadenersatzpflicht geprüft zu haben. 2.2 Die Privatklägerinnen haben ihre Schadenersatzforderungen in CHF eingeklagt. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Forderungen hätten in USD bzw. SGD (Singapur Dollar) geltend gemacht werden müssen (OG GD 9/5/4 Ziff. 203, 210). Die Vorinstanz wies die Zivilklagen denn auch mit der Begründung ab, dass diese in USD hätten geltend gemacht werden müssen (OG GD 1 E. F.II.4-5). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, Art. 84 Abs. 2 OR sei nicht anwendbar. Den Privatklägerinnen habe es freigestanden, ihren Schadenersatzanspruch in CHF geltend zu machen. Dies sei auch naheliegend gewesen, da es sich bei der B.a.________AG um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle. Der Rohstoffhandel werde zwar in USD abgewickelt, die Kosten der Gesellschaft würden jedoch in CHF anfallen, weshalb für die Ermittlung des Vermögensschadens CHF massgebend sei. Zur B.b.________Ltd.. ergänzte er, dass es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG handle und diese von der Schweiz aus verwaltet werde. Der Gewinn, welcher der B.b.________Ltd.. unrechtmässig vorenthalten worden sei, bilde somit Bestandteil des Vermögens der B.a.________AG, weshalb für die Bestimmung des Vermögensschadens ebenfalls die Umrechnung von USD in CHF erfolgt sei (OG GD 9/5/3 Ziff. 56-59). 2.3 2.3.1 Die von der B.a.________AG geltend gemachte Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:  CHF 741'885.30 Summe der von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021  CHF 337'236.00 Entschädigung für die Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren (Parteientschädigung)  Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 ab 24. Juni 2021 Die von der B.b.________Ltd.. geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 566'878.90 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 setzt sich aus den von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021 zusammen. 2.3.2 Die Privatklägerinnen verlangen jeweils Schadenersatz im Umfang sämtlicher Zahlungen, welche die Beschuldigte von den chinesischen Gesellschaften erhalten hat, sowie für den Währungsverlust, inkl. Zins zu 5 % bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. OG GD 9/5 S. 16). Zum Schaden führte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung aus, durch den Bezug der Kommissionen habe die Beschuldigte unrechtmässig den Ertrag der B.a.________AG verkürzt (SG GD 9/2/2 Ziff. 47; die B.b.________Ltd. wurde dabei nicht erwähnt [zumindest nicht ausdrücklich]). Die Kommissionen würden dem entgangenen Gewinn der Privatklägerinnen entsprechen (SG GD 9/2/2 Ziff. 47). An der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter aus, der Anspruch der Privatklägerinnen beschränke sich (…) nicht bloss auf die Vertragserfüllung, d.h. auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten (…) gutgeschriebenen

Seite 102/123 Kommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auch auf Ausgleich des übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten entstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens der Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe, und dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Diese Differenz, es handle sich dabei dogmatisch um entgangenen Gewinn, basiere zwar hauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, er beinhalte darüber hinaus aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen infolge zwischenzeitlicher Abwertung des USD gegenüber dem CHF entstanden seien (OG GD 9/5/3 Ziff. 52-53). 2.3.3 Die Privatklägerin hat unter anderem Schadenseintritt und -höhe zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da die Beschuldigte eine teilweise Herausgabepflicht trifft, haben die Privatklägerinnen für diesen Teil auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt zu klagen und nicht auf Schadenersatz. Ein Schaden im Rechtssinn liegt nicht vorDenn solange die Erfüllung möglich ist, haben die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der Beschuldigten. Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden entstanden sei. Sie sind denn auch vielmehr der Ansicht, dass die Erfüllung der Herausgabepflicht möglich ist, machen sie doch im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022 die Herausgabe geltend (OG GD 9/5/2/1). Die Zivilklage erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend begründet. Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen würde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Indem die Privatklägerinnen vorliegend die von der Beschuldigten erhaltenen Geldbeträge ihrem erlittenen Schaden gleichsetzen, behaupten sie implizit, ihnen sei ein Gewinn exakt in Höhe dieses Totalbetrags entgangen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen Konstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf Schadenseintritt und -höhe zu schliessen. Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche "Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten. Wie vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc. ("Guanxi"). Mit Bezug auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung umgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der Beschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, sind die Verhältnisse nicht liquid. Entsprechend ist die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.4 Die B.a.________AG hat weiter Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren verlangt. Einen vorprozessualen Aufwand hat sie nicht geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1 StPO sieht einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sieht somit wie das Zivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des "obsiegenden Klägers" vor. Entsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich. Folglich besteht grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das Bundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem

Seite 103/123 rechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.a.________AG hat sich dazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweist sich daher in diesem Punkt ebenfalls als nicht hinreichend begründet. 2.3.5 Nach dem Gesagten sind die Zivilklagen der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Frage der Verjährung kann deshalb offenbleiben. E. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Folgende Ausführungen sind zu ergänzen: Kommt es namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 46 m.w.H.). 2. Beschlagnahmungen und Anträge der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren 2A 2015 109 am 13. und 26. August 2015 diverse, auf die Beschuldigte und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt (D 5/1/1/1-3; 5/1/2/1/1-3; 5/1/3/1-3) und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehende Wohnung Nr. xxx, STWE Nr. D-5, GBBl xxx (Gemeinde S.________) eine Grundbuchsperre angemerkt (D 5/3/1/1 f.). Der alsdann unter den Aktenzeichen 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte Beschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D 5/4/1/1-3; D 5/4/1/1-3 [Verfahren 2A 2016 75-76]): - 1 Fingerring, Bulgari, ca. CHF 8'000.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/7; 8/2/3 f.); - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; total CHF 200.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/4; 8/2/4); - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.); - Privatkonto P.________Bank 77-116.112-XX; CHF 9'087.80 (D 8/3/1/5 f., /16); - Sparkonto P.________Bank 77-135.037-XX; CHF 25.95 (D 8/3/1/5, /7); - Privatkonto O.________Bank 1100-5420.XXX; CHF 3'970.50 (D 8/3/2/58; 23/2/1/2/87); - Sparkonto O.________Bank 3500-4.5397XX.X; CHF 20'764.60 (D 8/3/2/58); - Privatkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 742'033.84 (D 8/3/3/13); - Sparkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 2.40 (D 8/3/3/5);

Seite 104/123 - Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________; Kaufpreis: CHF 1'750'000.00; Stand Hypothek: CHF 900'000.00. Zufolge Währungsschwankungen hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken wechseln und auf das M.________-Konto 0273-107677.XXX transferieren lassen (D 8/3/1/9- 17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124). 2.2 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2). 2.3 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter auf Erkennung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht. 3. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte 3.1 Schmuck und Bargeld Bezüglich des Fingerrings der Marke Bulgari, der acht Münzen "Glatt Sfr. 25" und des Bargelds ist keine deliktische Herkunft erstellt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.III.5.1-5.3). 3.2 Guthaben auf dem Konto 77-116.112-XX bei der P.________Bank 3.2.1 Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 77-116.112-XX bei der P.________Bank wies am 26. Januar 2015 einen Negativsaldo von CHF 241.01 auf (D 23/1/2/122), weshalb allfällige vorherige deliktische Zahlungseingänge für die Frage der deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Guthabens nicht relevant sind. Von den nach dem 26. Januar 2015 erfolgten Gutschriften sind zunächst die folgenden näher zu beleuchten: 18.02.2015 CHF 70'000.00 AS.________GmbH, RB ZH-Flughafen, "Darlehen AT.________" 19.02.2015 CHF 10'000.00 AT.________, Post 24.02.2015 CHF 20'000.00 AU.________AG. Post, "Darlehen AT.________" 3.2.2 Diese Überweisungen betreffen offensichtlich das von der Beschuldigten und G.________ an AT.________ gewährte Darlehen. Zwischen diesen Parteien wurde am 22. Dezember 2014 ein Vertrag über ein Darlehen von CHF 100'000.00 zur "Liquiditätsüberbrückung" abgeschlossen. Das Darlehen war am 22. Januar 2015 zur Rückzahlung fällig. Der vereinbarte Zins betrug 2 % ab 23. Dezember 2014 (D 25/2/3/1 f.). Per 24. Dezember 2014 wurden ab dem Konto 0273-107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von AT.________ bei der T.________Bank überwiesen (D 23/3/2/98, /117-118, /120-121). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat, ist es zwar möglich, dass die an AT.________ überwiesenen CHF 100'000.00 deliktischer Herkunft waren; da der sog. Paper Trail zwischen den vorgenannten Geldflüssen jedoch nicht erstellt ist, ist auch nicht erwiesen, dass es sich

Seite 105/123 bei den alsdann an die Beschuldigte über ein Drittkonto und zwei Posteinzahlungen geflossenen CHF 70'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 um unechte Surrogate der zuvor an AT.________ transferierten Gelder gehandelt hat. 3.2.3 Die weiteren Gutschriften stammen – mit Ausnahme von zweien – ab dem Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank (D 23/1/4/31, /33, /35). Das Vermögen auf diesem Konto ist nicht deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.6.4). Die zwei Gutschriften vom 9. April 2015 (CHF 5'000.00) und vom 13. Mai 2015 (CHF 885.10) erfolgten ab dem Konto 77-135-037-XX bei der P.________Bank (D 23/1/3/11). Das Guthaben auf diesem Konto stammt aus Überweisungen vom Konto 77-116.112-XX, welches selbst mit den Lohnzahlungen gespiesen wurde. Direkte deliktische Zahlungseingänge auf das Konto 77-116.112-XX sind nicht ersichtlich, weshalb von nicht-deliktischen Vermögenswerten auszugehen. Dies gilt somit auch für das Guthaben auf dem Konto 77-116.112-XX. 3.3 Guthaben auf dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Sparkonto 77-135.037-XX bei der P.________Bank hatte im Zeitpunkt der Sperre – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – einen Saldo von CHF 0.00 (D 5/1/1/5). Bei den am 22. April 2020 beschlagnahmten CHF 25.95 handelt es sich um den Saldo der Abschlussbuchungen (D 8/3/1/7). 3.4 Guthaben auf dem Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank war am

20. Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl. E. E.3.2). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nicht- deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.2.3). Die restlichen Gutschriften waren Lohnzahlungen der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3-15). Am 2. März 2015 wurden alsdann CHF 370'000.00 auf das Konto 3500-4.5397XX.X, lautend auf G.________ und D.________, bei der O.________Bank transferiert (D 23/2/1/2/5, 23/2/1/3/3). Das beschlagnahmte Guthaben ist daher nicht deliktischer Herkunft. 3.5 Guthaben auf dem Konto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF 0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln. 3.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank 3.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 auf das CHF-Konto 0273-

Seite 106/123 107677.XXX bei der M.________Bank transferieren lassen. Der entsprechende Saldo von CHF 742'033.84 setzt sich aus folgenden beschlagnahmten Bankguthaben zusammen: - Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: USD 430'580.32 (D 5/1/3/12), in CHF 400'304.37 (D 8/3/3/10) - Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: CHF 12'684.72 (D 5/1/3/11; 23/3/2/91) - Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank: USD 350'773.90 (D 5/1/1/5), in CHF 329'044.75 (D 8/3/1/15-17). 3.6.2 Das Konto 0273-107677.XXX wies am 24. Dezember 2014 einen Negativsaldo von CHF 53'462.15 auf (D 23/3/2/74). Somit haben (allfällige) deliktische Zahlungen vor diesem Tag keinen Einfluss auf das beschlagnahmte Guthaben. Am 29. Dezember 2014 erfolgte eine Gutschrift von CHF 244'000.00 (D 23/3/2/74). Diese Zahlung stammt vom Konto 0273- 107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/119). Dabei handelt es sich um deliktisches Geld (vgl. nachfolgend E. E.3.6.3). Am 11. Februar 2015, 9. März 2015 und 13. Mai 2015 erfolgten Gutschriften vom Konto 273-107677.MK1 der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/79, 23/3/2/81, 23/3/2/85, 23/3/4/6). Das Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1 stammt vom Konto 0273-107677.XXX (D 23/3/3/1-3, 23/3/4/2). Bis zur Überweisung vom Konto 0273-107677.XXX auf das Konto 273-107677.MK1 gingen auf Ersterem nur deliktische Zahlungen der V.________Ltd. und der Y.________Ltd. ein (D 23/3/3/1-3). Folglich handelte es sich beim Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1 und daher auch auf dem Konto 0273-107677.XXX um deliktisches Vermögen. Da keine weiteren Gutschriften auf dem Konto 0273-107677.XXX eingingen, ist der beschlagnahmte Saldo von CHF 12'684.72 deliktischer Herkunft. 3.6.3 Das Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre (13. August 2015 [D 5/1/3/1-3]) einen Saldo von USD 430'580.32 auf (D 23/3/3/16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand auf dem Konto am 27. September 2012 ein Negativsaldo von USD 4'290.13 (D 23/3/3/4), sodass die bis zu diesem Datum eingegangenen deliktischen Vergütungen keinen Einfluss auf das im August 2015 gesperrte Guthaben gehabt haben können. Am 28. September 2012 führte eine Einzahlung von USD 5'000.00 ("Forex Sale"), deren deliktische Herkunft nicht bewiesen ist, zu einem Guthaben von USD 709.87 (D 23/3/3/4). Bis zum 25. August 2013 gingen sodann ausschliesslich deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 374'663.51 ein. Die Belastungen beliefen sich in diesem Zeitraum auf USD 5'469.47. Gemäss der Bodensatzlösung wurden damit sämtliche nicht-deliktischen Vermögenswerte und ein Teil der deliktischen Gelder verbraucht. Per 25. August 2013 war folglich das gesamte Guthaben von USD 369'903.91 deliktischer Herkunft. Am 26. August 2013 erfolgte eine nicht-deliktische Gutschrift von USD 18'335.00. Anschliessend erfolgten bis 16. Februar 2015 deliktische Vergütungen von total USD 233'020.02. In der gleichen Zeit wurden insgesamt USD 250'228.61 belastet. Das Guthaben per 16. Februar 2015 von USD 371'030.32 war somit vollumfänglich deliktischer Herkunft. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine weitere nicht-deliktische Gutschrift von USD 19'500.00. Danach erfolgte noch eine einzelne deliktische Gutschrift von USD 40'050.00 (D 23/3/3/1 ff.). Belastungen erfolgten nicht. Somit ist das beschlagnahmte Guthaben von USD 430'580.32 im Betrag von USD 411'080.32 (95.5 %) deliktischer Herkunft und im Restbetrag von USD 19'500.00 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. Vom in CHF

Seite 107/123 gewechselten und übertragenen Betrag waren somit CHF 382'290.67 (95.5 %) deliktischer und CHF 18'013.70 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. 3.6.4 Die auf das Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank eingegangen Zahlungen stammen einerseits von der AV.________Ltd., AW.________Ltd., der AX.________Ltd. und der AY.________GmbH + Co. KG, welche allesamt nicht Gegenstand der Anklage sind. Andererseits erfolgten auch Zahlungen von der X.________Ltd. Diese Zahlungen sind zwar Gegenstand der Anklage, es ergeht jedoch ein Freispruch. Somit ist mit der Vorinstanz keine deliktische Herkunft der Gelder gegeben. 3.6.5 Zusammengefasst setzt sich das beschlagnahmte Vermögen auf dem Konto 0273- 107677.XXX von CHF 742'033.84 wie folgt zusammen: Deliktischer Anteil: CHF 394'975.39 (382'290.67 + 12'684.72) Nicht-deliktischer Anteil: CHF 347'058.45 (329'044.75 + 18'013.70 3.7 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.M1K bei der M.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre einen Saldo von CHF 0.00 auf (D 5/1/3/13). Bei den beschlagnahmten CHF 2.40 muss es sich demzufolge um den Saldo der Abschlussbuchungen handeln. 3.8 Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________) 3.8.1 Das am 26. August 2015 mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück in der Gemeinde S.________ ist auf die Beschuldigte und G.________ als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft eingetragen. Eingetragen ist per 5. März 2020 überdies ein Schuldbrief der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 5/3/1/15-20). Per 25. Februar 2020 hat sich das entsprechende Hypothekardarlehen auf CHF 900'000.00 belaufen (D 8/3/2/58). In der Zwischenzeit wurde das Hypothekardarlehen um CHF 30'000.00 amortisiert (OG GD 6/1/3). 3.8.2 Per 9. März 2015 betrug der Saldo auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank CHF 1'750'000.00. Noch gleichentags wurden CHF 176'000.00 an das Steueramt E.________ (Grundstücksgewinnsteuer [D 23/2/1/4/16]) und CHF 1'574'000.00 an den Verkäufer der Eigentumswohnung überwiesen (D 23/2/1/3/3). Der Saldo von CHF 1'750'000.00 hat sich aus folgenden Einzahlungen zusammengesetzt: - CHF 370'000.00 am 2. März 2015 ab dem auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/2/5; 23/2/1/3/3); - CHF 350'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Sparkonto 3551- 8.4878XX.X bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/1/46); - CHF 80'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Privatkonto 1151- 0026.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/2/148); - Darlehen der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 23/2/1/3/3; 23/2/1/4/4).

Seite 108/123 3.8.3 Es ist zu prüfen, ob die CHF 370'000.00, welche vom Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank stammen, deliktischer Herkunft sind. Der Saldo auf dem Konto 1100- 5420.XXX betrug vor der fraglichen Überweisung CHF 374'092.35 und setzte sich wie folgt zusammen (D 23/2/1/2/3): CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank, CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank und CHF 9'092.35 Lohnzahlung der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125, 23/1/3/11). Die CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX sind, wie vorstehend festgestellt wurde (E. E.3.2), nicht deliktischen Ursprungs. Das Konto 77-135.037-XX wurde gross mehrheitlich mittels Dauerauftrags ab dem Konto 77-116.112- XX gespiesen. Auf dem Konto 77-116.112-XX gingen jeweils die Lohnzahlungen ein, weshalb die übertragenen Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft sind. Somit sind die CHF 370'000.00 nicht deliktischer Herkunft. 3.8.4 Betreffend die Beiträge von G.________ sind die Schenkung seiner Mutter AZ.________ sowie das Darlehen bzw. die Schenkung seiner Tante BA.________ näher zu prüfen. Am

30. Dezember 2014 sowie am 11. sowie 13. Februar 2015 flossen CHF 120'000.00, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00 vom M.________-Privatkonto 0273-107677.XXX der Beschuldigten auf drei Konten von AZ.________ (D 23/3/2/74, /79, /122-125). Per 9. Februar 2015 erfolgte alsdann eine Vergütung von CHF 150'000.00 durch AZ.________ mit dem Zahlungsgrund "Schenkung" auf das auf G.________ lautende Sparkonto 3551-8.4878XX.X bei der O.________Bank, vom welchem am 3. März 2015 die vorerwähnten CHF 350'000.00 auf das Finanzierungskonto 3500-4.5397XX.X überwiesen wurden (D 23/2/2/1/46, /59). Da der sog. Paper Trail zwischen diesen Geldflüssen nicht erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht erwiesen, dass es sich bei diesen, in die Finanzierung der Eigentumswohnung geflossenen Geldern um unechte Surrogate der zuvor an AZ.________ transferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. BA.________ überwies ihrerseits am 3. Februar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.4878XX.X von G.________ (D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von BA.________ überwiesenen CHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die Beschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar bezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es sich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise) echtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist. 3.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert wurde. 4. Einziehung und Ersatzforderung 4.1 Wie die Vorinstanz bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf welche verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, ist die Einziehung subsidiär zur direkten Aushändigung an den Geschädigten (OG GD 1 E. H.I.2.1). Die Vorinstanz hat USD 40'050.00 bzw. den entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt ab dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank direkt der Privatklägerin B.a.________AG zugesprochen (OG GD 1 E. H.I.2.5, Disp.-Ziff. A.9). Die USD 40'050.00

Seite 109/123 sind deliktischer Herkunft (E. E.3.6.3). Die direkte Zusprechung an die B.a.________AG ist zu bestätigen. Allerdings kann die Umrechnung in CHF nicht zum Kurs im Rechtskraftzeitpunkt erfolgen. Denn es darf einerseits nicht mehr zugesprochen werden, als die Beschuldigte tatsächlich erhalten hat. Andererseits soll auch der gesamte Betrag abgeschöpft werden, da sich Verbrechen nicht lohnen sollen. Je nach Entwicklung des Wechselkurses bis zum Rechtskraftzeitpunkt könnte daher zu viel oder zu wenig abgeschöpft werden. Für die Umrechnung ist daher auf den Wechselkurs am Tag der Zahlung abzustellen. Die entsprechende Zahlung von USD 40'050.00 erfolgte am 9. April 2015. Der Tagesschlusskurs lag an diesem Tag bei 0.9771 (<https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/dollarkurs>; besucht am 20. Juni 2022). Die Zahlung betrug somit umgerechnet CHF 39'132.85. Eine weitere direkte Zusprechung deliktischer Gelder an die Privatklägerinnen kann mangels entsprechenden Antrags im Berufungsverfahren nicht erfolgen. 4.2 Das Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank ist im Umfang von CHF 394'975.39 durch Straftaten erlangt worden (E. E.3.6.5). Der Betrag von CHF 355'842.54 (CHF 394'975.39 abzgl. USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) ist daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. 4.3 Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen insgesamt USD 918'472.32. Vorhanden sind nur noch deliktische Vermögenswerte von total CHF 394'975.39. Das restliche Geld wurde verbraucht und kann folglich nicht mehr eingezogen werden. Die USD-Guthaben wurden – wie bereits erwähnt – im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Kurs von 0.938800 (P.________Bank) bzw. 0.929686 (M.________Bank) in Schweizer Franken gewechselt. Da nicht zu eruieren ist, in welchem Verhältnis die ehemaligen USD-Guthaben noch vorhanden sind, wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" der für die Beschuldigte vorteilhaftere Umrechnungskurs von 0.929686 angewendet. Das noch vorhandene deliktische Vermögen beläuft sich somit auf USD 424'848.16. Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen. Die Umrechnung dieser Ersatzforderung in CHF hat grundsätzlich zum Kurs im Tatzeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2009, 6B_91/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.4.1). In casu kann nicht eruiert werden, welche Zahlungen zu welchem Anteil am vorhandenen deliktischen Vermögen und folglich an der Ersatzforderungen beteiligt sind. Deshalb wird auf den tiefsten und damit für die Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt. Am 21. März 2014 war der Wechselkurs mit 0.8828 am tiefsten (<https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/dollarkurs>, besucht am 20. Juni 2022). Somit beläuft sich die Ersatzforderung auf CHF 435'771.40. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde. Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln sichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt ein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die Ersatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis.

Seite 110/123 5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für Ersatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 334 ff.) bzw. die "Umdeutung" einer auf Art. 70 StGB gestützten Beschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). Am 12. März 2021 wurden die Parteien und G.________ von der Vorinstanz informiert, dass sie für den Fall, dass auf eine – von Amtes wegen zu prüfende – Ersatzforderung erkannt werden sollte, die Prüfung vorbehalte, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zu deren Deckung verwendet werden können (SG GD 2/11). Die beschlagnahmten Vermögenswerte können damit zur Sicherung der Ersatzforderung verwendet werden. 5.2 Vom Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden – wie oben ausgeführt – CHF 355'842.54 eingezogen. Mit dem Restbetrag werden nach Rechtskraft des Urteils die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der übrige Saldo bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Auch die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des Grundstücks) ist zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel. 5.3 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5 Ziff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187). Vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten beschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und die Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf den Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig, weil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die Familienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG). Aufgrund der hohen Ersatzforderung, die durch die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Grundstücks auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Die Ersatzforderung wird auf dem Betreibungsweg durchzusetzen sein, falls die Beschuldigte diese nicht bezahlt. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme dient nur der vorläufigen Sicherstellung, ähnlich des betreibungsrechtlichen Arrestes. Eine Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie von G.________ besteht darin ebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4 Ziff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E.

Seite 111/123 H.I.4.2). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, der Geschenkmünzen und dem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art. 201 Abs. 2 ZGB). 5.4 Der Vollständigkeit halber wird überdies festgehalten, dass die seitens der Staatsanwaltschaft ausgesonderten Beweismittel (Passagen aus der Überwachung des Arbeitscomputers der Beschuldigten) als gesonderter Ordner bei den Gerichtsakten verbleiben. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). 1.2 1.2.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-

Seite 112/123 fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom

9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4). 1.2.3 Nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Diese Norm ist dispositiver Natur und überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N 5, 11). 1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 1.4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.

Seite 113/123 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Wann notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle vorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht, sodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der Privatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1). 1.4.3 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT).

Seite 114/123 2. Kosten 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 2.1.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf CHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." und zu einem Fünftel den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und die Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im Berufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben. 2.1.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der V.________Ltd., der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd./Z.________Ltd. nach Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich der Zahlungen der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der Zahlung der W.________Ltd./Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der Zahlungen der X.________Ltd. ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche Pflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann. In der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10): Käuferin Kommissionen (USD) V.________Ltd. 386'735.93 Y.________Ltd. 352'051.37 W.________Ltd. 252'520.02 X.________Ltd. 35'313.50 1'026'620.82 In Anbetracht dieser Zahlen und dem Verfahrenssaufwand für die zum Schuldspruch führenden Anklagesachverhalte erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." vier Fünftel der gerichtlichen Kosten aufzuerlegen und der restliche Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt für die diesbezüglichen gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/4) Untersuchungskosten. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer entsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der H.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2 StPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind die gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten dieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1.3 Die die Beschuldigte betreffende vorinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 13'500.00 (4/5 bzw. CHF 12'000.00 von CHF 15'000.00 für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." sowie die Hälfte von 1/5 bzw. CHF 1'500.00 für

Seite 115/123 den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG"). Die restlichen CHF 1'500.00 wurden bereits rechtskräftig dem Staat auferlegt (Anteil von I.________). Von den, auf den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." entfallenden CHF 12'000.00 trägt die Beschuldigte 4/5 der Kosten (CHF 9'600.00); der weitere Fünftel (CHF 2'400.00) wird auf die Staatskasse genommen. Gleiches gilt für den die Beschuldigte betreffenden Anteil an den Kosten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" (CHF 1'500.00). Damit werden der Beschuldigten 71.1% (CHF 9'600.00 von CHF 13'500.00) der ihre Person betreffenden gerichtlichen Entscheidgebühr auferlegt und die restlichen 28.9% (CHF 3'900.00.00) auf die Staatskasse genommen. Von den gerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die Staatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von CHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für die Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflagen zulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2 Berufungsverfahren Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der aufwändigen Beurteilung der Sache, des umfassenden vorgängigen Entscheids über die Beweisanträge, der durchgeführten Berufungsverhandlung und des umfassenden Urteils auf CHF 18'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, da sie nicht freigesprochen wird, einzig die Strafe fällt um einen Monat tiefer aus. Weiter unterliegt sie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und Ersatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese gemäss ihrem Eventualantrag auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Privatklägerinnen unterliegen im Strafpunkt ebenfalls teilweise, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Privatbestechung erfolgt. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als noch vor Vorinstanz. Sie unterliegen hingegen wieder im Zivilpunkt, da die Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden. Auch unterliegen sie betreffend die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt schliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt. Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher ausfällt. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten zu 60 % der Beschuldigten sowie zu je 10 % den Privatklägerinnen aufzuerlegen und zu 20 % auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Entschädigung 3.1 Beschuldigte 3.1.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________ erbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom

25. Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021

Seite 116/123 insgesamt CHF 95'879.70 (289.10 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 2'223.00 Auslagen und MWST) in Rechnung gestellt (SG GD 4/19). Dieser Aufwand teilt sich wie folgt auf: - Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2015 109 (Zeitraum 17.08.2015 – 25.05.2020): CHF 44'448.65 (133.7 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 1'089.00 Auslagen und MWST); - Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2016 75-76 (Zeitraum 14.12.2017 - 25.05.2020): CHF 16'719.35 (50.6 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 344.00 Auslagen und MWST); - Honorarnote vom 20. Juni 2021 im Verfahren SG 2020 13-14 (Zeitraum 26.05.2020 - 20.06.2021): CHF 34'711.70 (104.8 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 790.00 Auslagen und MWST). 3.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands (insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich zu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie entsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." nur zu einem Fünftel zu entschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen. 3.1.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zu entschädigen. Der durch die Zivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen Positionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die Privatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern ist diese vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen. 3.1.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von CHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD 9/5/4/1). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des begründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der Entschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren umfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden kann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die Verhandlung von sechseinhalb Stunden (OG GD 9/5), das Studium des Berufungsurteils und die Nachbesprechung (ermessensweise vier Stunden) ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 53 Stunden. Anzuwenden ist jedoch ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der Verteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt nicht vor. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 12'557.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind der Beschuldigten 40 % (CHF 5'023.10) zu ersetzen. Da der Aufwand im Zivilpunkt im Vergleich zu den restlichen Fragen untergeordnet erscheint,

Seite 117/123 werden die Privatklägerinnen verpflichtet, der Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von je CHF 500.00 zu bezahlen. Im Restbetrag von CHF 4'023.10 ist die Beschuldigte durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 3.1.5 Diese Entschädigungen werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 3.2 Privatklägerin B.a.________AG 3.2.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat seine Prozessanträge sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten" gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1; OG GD 9/5/3 S. 1-2). Zu bemerken ist jedoch, dass die Parteientschädigung (sowohl im vor- instanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren) doppelt beantragt wurde, einmal als Schadenersatz (Zivilforderung; Antrag Ziff. 2 bzw. 3) bzw. separaten Entschädigungsantrag für das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 5) und einmal als Entschädigungsfolge (Antrag Ziff. 5 bzw. 7). Selbstverständlich kann die Entschädigung nicht zweimal zugesprochen werden. Nachdem die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist die Parteientschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren hier zu prüfen. 3.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Privatklägervertreter eine Übersicht über die erbrachten Leistungen (CHF 337'236.00 für 1'525.33 "net working hours for case no 2A 2015 109" für den Zeitraum 17. August 2015 bis 23. Juni 2021) sowie diverse, an die B.a.________AG adressierte Honorarnoten der jetzigen und der früheren Parteivertreter eingereicht (SG GD 6/17 mit Beilagen 1-42). Wie hierzu geltend gemacht wurde, seien die Anwaltskosten verhältnismässig hoch ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen zu grossen Teilen an die Privatklägerinnen delegiert, d.h. unzählige Belege zu diversen Geschäften der vergangenen Jahre angefordert und wiederholt zu Stellungnahmen aufgefordert habe. Zudem sei die Möglichkeit wahrgenommen worden, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Dennoch umfasse die geltend gemachte Prozessentschädigung nur einen Teil der bei der B.a.________AG angefallenen Kosten; geltend gemacht werde lediglich der Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stünden. Positionen, welche sich nicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien ausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der Entschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der Komplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge, der schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen besonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und Aufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien. Die B.b.________Ltd.. mache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich durch die B.a.________AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im Berufungsverfahren wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Privatklägervertreter führte lediglich zusätzlich aus, dass bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sei, dass der effektive Schaden wesentlich höher sei als geltend gemacht und die Entschädigung im gesamten vom Gericht für angemessen bestimmten Umfang

Seite 118/123 auszurichten sei, und zwar ohne Kürzung für einen allfälligen Teilfreispruch (OG GD 9/5/3 Ziff. 64-74). 3.2.3 Die Vorinstanz hat den Aufwand geschätzt. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Privatklägerinnen haben an der Berufungsverhandlung auch nichts konkret dagegen vorgebracht. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. G.II.2.1). Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die Vorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, den Straf- und Zivilpunkt gleich zu gewichten, da die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzes jedenfalls bei Vermögensdelikten in der Regel für die Privatklägerschaft nicht weniger wichtig ist, als die Bestrafung der beschuldigten Person. Anders als noch vor Vorinstanz wird die Beschuldigte vorliegend für mehr Zahlungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Die Privatklägerin obsiegt in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 dennoch insgesamt nur zu 32% (zu entschädigender Gesamtaufwand abzgl. 20% Unterliegen im Verfahren 2A 2016 75-76 = 80%, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 40 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 32%), weshalb diese Entschädigung auf CHF 21'827.65 zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren setzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest. Da die Privatklägerin im Verfahren 2A 2015 109 (das Verfahren 2A 2016 75-76 war nicht mehr relevant, da die Privatklägerstellung verneint wurde) nur zu 40 % obsiegt hat (zu entschädigender Gesamtaufwand, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 50 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 40 %), ist diese Entschädigung auf CHF 6'052.40 zu kürzen. Zusammengefasst hat die Beschuldigte die Privatklägerin B.a.________AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. 3.2.4 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin B.a.________AG einen Aufwand von total CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote vom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend "motions prosecutor / summary GS / BD.________ case". Dabei ging es offenbar um einen anderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der Kostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage

42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die Honorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt BB.________ bzw. BC.________Anwaltskanzlei aus. Dabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März 2022 von der B.a.________AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt BB.________, BC.________Anwaltskanzlei, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht somit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt werden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere Kontakte mit Rechtsanwalt BB.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Berufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen und der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der

Seite 119/123 Besprechung ist um drei Stunden zu erhöhen. Der massgebende Aufwand beträgt somit 51.7 Stunden. Bei einem Honorar von CHF 220.00 ergibt dies CHF 11'374.00. Die geltend gemachten Spesenpauschale von 3 % des Honorars beträgt CHF 341.20. Der massgebende Totalaufwand inkl. MWST beläuft sich somit auf CHF 12'617.25. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin B.a.________AG davon 60 % (CHF 7'570.35) zu bezahlen. 3.3 Privatklägerin B.b.________Ltd.. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. hat keine separate Parteientschädigung geltend gemacht, da die Kosten vollumfänglich von der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79).

Seite 120/123 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutgeheissen. 3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD 18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. über USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd. freigesprochen. 4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen. 7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.

Seite 121/123 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 18'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 18'160.00Total und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.a.________AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.b.________Ltd.. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273- 107677.XXX bei der M.________Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können. 12. Die Privatklägerin B.a.________AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 13. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen. 15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________Ltd.. werden auf den Zivilweg verwiesen. 17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen. 18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________AG ausgehändigt.

Seite 122/123 19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen. 20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 435'771.40 erkannt. 21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind: - 1 Fingerring, Bulgari; - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen; - Guthaben des Privatkontos 77-116.112-XX bei der P.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 77-135.037-XX bei der P.________Bank; - Guthaben des Privatkontos 1100-5420.XXX bei der O.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank; - Guthaben des Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; - Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________. 22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 23. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. F.________ - Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic.iur. C.________ - beschwerter Dritter, G.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Bundesamt für Justiz (Auszug aus dem Dispositiv, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TEVG) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)

Seite 123/123 Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf

Erwägungen (67 Absätze)

E. 3 Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

E. 3.1 Beschuldigte

E. 3.1.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________ erbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom

E. 3.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands (insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich zu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie entsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." nur zu einem Fünftel zu entschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen.

E. 3.1.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zu entschädigen. Der durch die Zivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen Positionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die Privatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern ist diese vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen.

E. 3.1.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von CHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD 9/5/4/1). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des begründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der Entschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren umfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden kann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die Verhandlung von sechseinhalb Stunden (OG GD 9/5), das Studium des Berufungsurteils und die Nachbesprechung (ermessensweise vier Stunden) ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 53 Stunden. Anzuwenden ist jedoch ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der Verteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt nicht vor. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 12'557.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind der Beschuldigten 40 % (CHF 5'023.10) zu ersetzen. Da der Aufwand im Zivilpunkt im Vergleich zu den restlichen Fragen untergeordnet erscheint,

Seite 117/123 werden die Privatklägerinnen verpflichtet, der Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von je CHF 500.00 zu bezahlen. Im Restbetrag von CHF 4'023.10 ist die Beschuldigte durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

E. 3.1.5 Diese Entschädigungen werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten verrechnet.

E. 3.2 Privatklägerin B.a.________AG

E. 3.2.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat seine Prozessanträge sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten" gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1; OG GD 9/5/3 S. 1-2). Zu bemerken ist jedoch, dass die Parteientschädigung (sowohl im vor- instanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren) doppelt beantragt wurde, einmal als Schadenersatz (Zivilforderung; Antrag Ziff. 2 bzw. 3) bzw. separaten Entschädigungsantrag für das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 5) und einmal als Entschädigungsfolge (Antrag Ziff. 5 bzw. 7). Selbstverständlich kann die Entschädigung nicht zweimal zugesprochen werden. Nachdem die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist die Parteientschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren hier zu prüfen.

E. 3.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Privatklägervertreter eine Übersicht über die erbrachten Leistungen (CHF 337'236.00 für 1'525.33 "net working hours for case no 2A 2015 109" für den Zeitraum 17. August 2015 bis 23. Juni 2021) sowie diverse, an die B.a.________AG adressierte Honorarnoten der jetzigen und der früheren Parteivertreter eingereicht (SG GD 6/17 mit Beilagen 1-42). Wie hierzu geltend gemacht wurde, seien die Anwaltskosten verhältnismässig hoch ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen zu grossen Teilen an die Privatklägerinnen delegiert, d.h. unzählige Belege zu diversen Geschäften der vergangenen Jahre angefordert und wiederholt zu Stellungnahmen aufgefordert habe. Zudem sei die Möglichkeit wahrgenommen worden, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Dennoch umfasse die geltend gemachte Prozessentschädigung nur einen Teil der bei der B.a.________AG angefallenen Kosten; geltend gemacht werde lediglich der Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stünden. Positionen, welche sich nicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien ausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der Entschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der Komplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge, der schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen besonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und Aufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien. Die B.b.________Ltd.. mache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich durch die B.a.________AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im Berufungsverfahren wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Privatklägervertreter führte lediglich zusätzlich aus, dass bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sei, dass der effektive Schaden wesentlich höher sei als geltend gemacht und die Entschädigung im gesamten vom Gericht für angemessen bestimmten Umfang

Seite 118/123 auszurichten sei, und zwar ohne Kürzung für einen allfälligen Teilfreispruch (OG GD 9/5/3 Ziff. 64-74).

E. 3.2.3 Die Vorinstanz hat den Aufwand geschätzt. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Privatklägerinnen haben an der Berufungsverhandlung auch nichts konkret dagegen vorgebracht. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. G.II.2.1). Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die Vorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, den Straf- und Zivilpunkt gleich zu gewichten, da die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzes jedenfalls bei Vermögensdelikten in der Regel für die Privatklägerschaft nicht weniger wichtig ist, als die Bestrafung der beschuldigten Person. Anders als noch vor Vorinstanz wird die Beschuldigte vorliegend für mehr Zahlungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Die Privatklägerin obsiegt in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 dennoch insgesamt nur zu 32% (zu entschädigender Gesamtaufwand abzgl. 20% Unterliegen im Verfahren 2A 2016 75-76 = 80%, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 40 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 32%), weshalb diese Entschädigung auf CHF 21'827.65 zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren setzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest. Da die Privatklägerin im Verfahren 2A 2015 109 (das Verfahren 2A 2016 75-76 war nicht mehr relevant, da die Privatklägerstellung verneint wurde) nur zu 40 % obsiegt hat (zu entschädigender Gesamtaufwand, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 50 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 40 %), ist diese Entschädigung auf CHF 6'052.40 zu kürzen. Zusammengefasst hat die Beschuldigte die Privatklägerin B.a.________AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen.

E. 3.2.4 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin B.a.________AG einen Aufwand von total CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote vom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend "motions prosecutor / summary GS / BD.________ case". Dabei ging es offenbar um einen anderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der Kostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage

42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die Honorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt BB.________ bzw. BC.________Anwaltskanzlei aus. Dabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März 2022 von der B.a.________AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt BB.________, BC.________Anwaltskanzlei, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht somit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt werden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere Kontakte mit Rechtsanwalt BB.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Berufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen und der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der

Seite 119/123 Besprechung ist um drei Stunden zu erhöhen. Der massgebende Aufwand beträgt somit 51.7 Stunden. Bei einem Honorar von CHF 220.00 ergibt dies CHF 11'374.00. Die geltend gemachten Spesenpauschale von 3 % des Honorars beträgt CHF 341.20. Der massgebende Totalaufwand inkl. MWST beläuft sich somit auf CHF 12'617.25. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin B.a.________AG davon 60 % (CHF 7'570.35) zu bezahlen.

E. 3.2.5 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung angerufene Praxis chinesischer Unternehmen tatsächlich besteht. Zu prüfen ist nun, ob die Zahlungen an die Beschuldigte auch aufgrund dieser Praxis geleistet worden sind.

E. 3.3 Privatklägerin B.b.________Ltd.. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. hat keine separate Parteientschädigung geltend gemacht, da die Kosten vollumfänglich von der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79).

Seite 120/123 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutgeheissen. 3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD 18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. über USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd. freigesprochen. 4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen. 7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.

Seite 121/123 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 18'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 18'160.00Total und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.a.________AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.b.________Ltd.. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273- 107677.XXX bei der M.________Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können. 12. Die Privatklägerin B.a.________AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 13. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen. 15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________Ltd.. werden auf den Zivilweg verwiesen. 17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen. 18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________AG ausgehändigt.

Seite 122/123 19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen. 20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 435'771.40 erkannt. 21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind: - 1 Fingerring, Bulgari; - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen; - Guthaben des Privatkontos 77-116.112-XX bei der P.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 77-135.037-XX bei der P.________Bank; - Guthaben des Privatkontos 1100-5420.XXX bei der O.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank; - Guthaben des Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; - Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________. 22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 23. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. F.________ - Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic.iur. C.________ - beschwerter Dritter, G.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Bundesamt für Justiz (Auszug aus dem Dispositiv, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TEVG) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)

Seite 123/123 Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf

E. 3.3.1 Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 aus, dass AB.________ (Y.________Ltd.) ihr im Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erklärt habe, ihr anstelle von AK.________ eine Vergütung/Kommission zu bezahlen, die Standard- Kommission USD 1.00/dry ton betrage und die Bezahlung von Vergütungen/Kommissionen auf dem chinesischen Markt allgemeine Praxis sei, wenn das Geschäft gut verlaufe. Es sei ein Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 67-69). Die Verteidigung fügte an, dass eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen werde (SG GD 9/2/5 Ziff. 69). Auch zur V.________Ltd. erklärte die Beschuldigte, AF.________ habe anfangs 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erwähnt, dass Herr AE.________ mit der Zusammenarbeit sehr zufrieden sei und er ihr für die gute Arbeit, Unterstützung und Zuverlässigkeit danken wolle (SG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 84). Die erste Vergütung der V.________Ltd. habe sie am 4. Januar 2012 erhalten (für ein Geschäft, das nichts mit dem Eisenerzverkauf der B.a.________AG zu tun habe; SG GD 9/1/1/1 S. 4). Zur W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. schrieb die Beschuldigte, AH.________ habe anlässlich eines Treffens im September oder Oktober 2013 gesagt, die Z.________Ltd. sei mit ihrer Zusammenarbeit sehr zufrieden und möchte eine Vergütung/Kommission bezahlen, wenn sie die Möglichkeit habe. AH.________ habe erklärt, es sei allgemeine Praxis in China

Seite 44/123 und sie solle es als Zeichen der guten Zusammenarbeit, des Respekts, der Zuverlässigkeit, der Freundschaft und als Zeichen von "Guanxi" annehmen (SG GD 9/1/1/1 S. 5).

E. 3.3.2 Zur Hilfe bzw. Beratung der chinesischen Geschäftspartner bei diversen Fragen machten die Beschuldigten und ihre Verteidigung folgende Ausführungen: AK.________ (Agent der Y.________Ltd.) habe sie regelmässig angerufen und verschiedene Fragen zu Eisenbahnplänen und Transporten gestellt, was sie Herrn AB.________ (Y.________Ltd.) mitgeteilt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 66). Gemäss Verteidigung habe AB.________ die Beschuldigte bei Fragen, welche nicht das direkte Geschäft mit B.________ betrafen, beiziehen und um Rat bitten können (SG GD 9/2/5 Ziff. 65; vgl. HD 5/1/62 Ziff. 26). Betreffend die V.________Ltd. führte die Beschuldigte aus, Herr AE.________ sei ein Spezialist im Maschinen-Geschäft gewesen, habe aber keine Erfahrungen im Eisenerz- und Kohle-Geschäft gehabt. Er habe ihr oft verschiedene Fragen zur Qualität, zum Verkauf und Transport von Kohle gestellt. Zudem habe er auch um Hilfe beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten gefragt. Sie habe immer versucht zu helfen (OG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 82-83). AH.________ (Z.________Ltd.) habe sie gelegentlich kontaktiert, wenn er Fragen zum Handel, Rohstoffen und allgemein zum Markt gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4).

E. 3.4 Guthaben auf dem Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank war am

E. 3.5 Guthaben auf dem Konto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF 0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln.

E. 3.5.1 Die Tatsache, dass die Vergütungen stets nach erfolgten Lieferungen bezahlt wurden, wäre grundsätzlich mit Zahlungen als Dank für zuverlässige Vertragsabwicklung vereinbar. Aus den ausgewerteten und oben aufgeführten Chat-Nachrichten (SMS, iMessage, etc.) ist jedoch weder zu entnehmen noch ergeben sich Hinweise, dass die Vertreter der chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten mitgeteilt haben, sie wollten sich als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit in Form von finanziellen Zuwendungen erkenntlich zeigen, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten würden und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch enthalten diese Nachrichten nichts zu den zahlreichen Fragen, bei denen die Beschuldigte behilflich gewesen sein will, und keine Hinweise auf weitere Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Einziger möglicher Hinweis dafür ist der Satz "I am do my best to protect you" in der Nachricht der Beschuldigten an AB.________ (Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20). Zur angesprochenen "Protection" führte die Vorinstanz aus, diese habe sich ausweislich der im Dezember 2012 und Juni 2013 erfolgten Kommunikation der Beschuldigten mit AB.________ (dazu oben sowie D 21/1/121-141 und D 10/2/8/8; 10/2/81-83) offensichtlich auf die Lieferung von Eisenerzkonzentrat trotz Zahlungsschwierigkeiten der Y.________Ltd. bezogen (der entsprechende Sachverhalt wurde der Beschuldigten am 17. Juni 2016 mitsamt den Chat- Protokollen vorgehalten und u.a. die Frage gestellt, was sie unter dem am 25. Juni 2013

Seite 45/123 angesprochenen Schutz verstanden habe; sie äusserte sich aber nicht dazu [D 21/1/91 ff. Ziff. 27-38]) und stehe demzufolge in keinem Zusammenhang zur verteidigerseits erwähnten "Hilfe bei zahlreichen Fragen, welche mit den Geschäften der Privatklägerin nichts zu tun gehabt hätten" (OG GD 1 E. C.V.2.2.2.5). Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zu beachten ist schliesslich, dass nur ein Teil der Chat-Nachrichten (mittels Stichworte) ausgewertet worden ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass entsprechende Austausche stattgefunden haben, was durch nachfolgende Ausführungen bestätigt wird. Wie erwähnt, habe die Beschuldigte Herrn AE.________ bei Fragen zu Kohle und beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten geholfen. In den ausgesonderten, nicht verwertbaren Dokumenten findet sich eine Nachricht von AI.________ (V.________Ltd.) an die Beschuldigte, worin ein Export von Baggern nach Kasachstan sowie Kohle erwähnt werden (Ordner "Anhang 7", Register 32). Diese Nachricht bestätigt somit die Ausführungen der Beschuldigten zu den Fragen betreffend Kohle und Maschinenverkauf. Nach der herrschenden Lehre ist in den Fällen, in denen die Beweise nicht gesiegelt und damit zugänglich sind, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegt (Wohlers, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141 StPO N 42 m.H.; Gless, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.). Folglich können diese Nachrichten berücksichtigt werden. Damit besteht ein Hinweis, dass die von der Beschuldigten angeführten Beratungs- und Unterstützungsleistungen stattgefunden haben können, auch wenn in der ausgewerteten Korrespondenz keine Anhaltspunkte vorhanden sind.

E. 3.5.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschuldigte vor bzw. lässt dies durch ihre Verteidigung vorbringen, ihr sei anlässlich eines Telefonats mitgeteilt worden, dass ihr als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit finanzielle Zuwendungen gewährt würden, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch die Unterstützung der chinesischen Gesellschaften habe – wie die übrige Kommunikation – über das Telefon stattgefunden (vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 60, 84). Die Vorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich, angesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den Ansprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden sei, jedoch als eher unwahrscheinlich. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschuldigte ausschliesslich über Kommissionen in Zusammenhang mit den Warenlieferungen der B.a.________AG via Chats kommuniziert haben sollte, nicht aber über eine davon unabhängige finanzielle Wertschätzung, für welche sich die Beschuldigte angesichts der verteidigerseits dargelegten Üblichkeit in der chinesischen Geschäftskultur mit Sicherheit bedankt hätte (OG GD 1 S. 60, 68). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Mitteilung über die finanziellen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. anlässlich eines Telefongesprächs erfolgte und nicht einfach via SMS oder E-Mail kommuniziert wurde, da es um etwas Wichtiges und Persönliches ging und auch angesichts des Prinzips "Guanxi" der persönliche Kontakt zentral ist. Gleiches gilt für das Bedanken. Auch sind weitere Telefongespräche, namentlich betreffend die zahlreichen Fragen und Unterstützungen, nicht ausgeschlossen. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass die vorhandenen Chat-Nachrichten nicht die vollständige Korrespondenz abbilden.

Seite 46/123

E. 3.5.3 Gegen die Theorie der Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. spricht hingegen, dass gemäss den Chat-Nachrichten nicht die chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten "commissions" angeboten haben, sondern die Beschuldigte selbst konkrete "commissions" von in der Regel USD 1.00/dmt gefordert hat. Wenn die chinesischen Gesellschaften Zuwendungen hätten machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus die Beschuldigte informiert hätten und nicht die Beschuldigte gleich selber entsprechende "commissions" gefordert hätte. Es kann jedoch auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Absprache bestand, wonach die Beschuldigte ihre erwartete "commission" gleich bekannt gibt. Die Höhe der Vergütungen spricht wiederum gegen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. Von der V.________Ltd. hat die Beschuldigte zwischen dem 15. März 2012 und 9. April 2015 insgesamt – hier relevante – Zahlungen in der Höhe von USD 333'400.93 (davon allein zwischen dem 15. März 2012 und 31. Juli 2013 USD 293'950.93), von der Y.________Ltd. im Zeitraum 29. März bis 31. Dezember 2012 weitere USD 352'051.37 und von der Z.________Ltd. (W.________Ltd.) im Zeitraum 12. November 2013 bis 8. Dezember 2014 USD 233'020.02 erhalten. Diese enormen Summen – ein Mehrfaches des Lohnes der Beschuldigten bei der B.a.________AG – übersteigen nach Auffassung des Gerichts allfällige Zuwendungen als "Zeichen des Respekts und Ausdrucks von Zufriedenheit" betragsmässig erheblich. Auch bei der geltend gemachten Variante "Dienstleistungen" spricht bereits die Höhe der vorgenannten Beträge gegen Entgelte für entsprechende Tätigkeiten. Um solch hohe Entschädigungen zu rechtfertigen, hätte die Beschuldigte unzählige Stunden dafür aufbringen müssen, was neben ihrer Vollzeittätigkeit für die B.a.________AG (das Pensum geht zwar aus dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich hervor, aufgrund des Ferienanspruchs von 20 Tagen ist aber von einem 100%-Pensum auszugehen [D 20/1/5-10 und 20/1/85-90) nicht realistisch ist. Einziger Hinweis auf diese Leistungen ist die oben erwähnte Chat-Nachricht von AI.________, welche jedoch nicht auf einen grossen Umfang der Leistungen schliessen lässt. Genauere Angaben zu den angeblich von ihr erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen machte die Beschuldigte während des ganzen Strafverfahrens nicht. Sie beliess es bei pauschalen Ausführungen, wie die Ausführungen oben zeigen. Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der erhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden. Dieses Vorbringen ist daher, zumindest in einem Umfang, der die hohen Zahlungen gerechtfertigt hätte, als unglaubhaft zu qualifizieren. In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschuldigte tatsächlich Dienstleistungen unabhängig von den Geschäften mit den Privatklägerinnen erbracht hat, sie ihre dafür zustehenden Entschädigungen aber (teilweise) in Relation zu den Lieferungen der Privatklägerinnen vereinbart. Die Verteidigung bringt dazu vor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei. Die Vergütungen seien sowohl für die gute Zusammenarbeit sowie die Verlässlichkeit bei der Vertragsabwicklung als auch für die Beratung bei anderen Fragen erfolgt (SG GD 9/2/5 Ziff. 159; OG GD 9/5/4 Ziff. 110). Eine indirekte Entschädigung ist angesichts der unspezifischen Angaben zu den tatsächlich erbrachten Leistungen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen.

E. 3.5.4 Die Tatsache, dass die Beschuldigte teilweise aufgefordert wurde, Nachrichten in Zusammenhang mit Kommissionsangeboten zu löschen, wäre grundsätzlich mit der Variante "Dienstleistungen" vereinbar, da die Beschuldigte eine zusätzliche Beschäftigung,

Seite 47/123 Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit gemäss Ziff. 7 ihres Employment Agreements vom 1. September 2010 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben durfte, eine solche Genehmigung aber nicht bestand und sie ihre Tätigkeit somit geheim halten musste. Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung "kompromittierender" Nachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der Privatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff. 8-12). Aufgrund der – bereits mehrfach erwähnten – lediglich pauschalen Angaben zu den Dienstleistungen ist von einem Bestechungs- bzw. Schmiergeldcharakter der Zahlungen auszugehen.

E. 3.5.5 Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind, weshalb "in dubio pro reo" davon auszugehen ist. Dass ein Anteil als Entschädigung für Beratungsleistungen erbracht wurde, ist hingegen auszuschliessen. Auch wenn auf die Variante "Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc." abgestellt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass die Preise oder das Verhalten der Beschuldigten durch diese Vergütungen beeinflusst worden sind. Denn das Prinzip "Guanxi" ist – wie erwähnt – auf gegenseitige Hilfe und gegenseitige Gefälligkeiten ausgerichtet (dies zeigt sich eindrücklich an der Aussage von AD.________ im Schreiben vom 19. März 2018, wonach in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden, welches sie auch auf ausländische Freunde angewendet hätten [SG GD 9/1/1/4]) und kann nicht (immer) eindeutig von Korruption unterschieden werden. Im Folgenden ist deshalb eine allfällige Beeinflussung der Preise und/oder des Geschäftsverhaltens der Beschuldigten zu prüfen und auf die weiteren Argumente der Verteidigung einzugehen.

E. 3.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank

E. 3.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 auf das CHF-Konto 0273-

Seite 106/123 107677.XXX bei der M.________Bank transferieren lassen. Der entsprechende Saldo von CHF 742'033.84 setzt sich aus folgenden beschlagnahmten Bankguthaben zusammen: - Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: USD 430'580.32 (D 5/1/3/12), in CHF 400'304.37 (D 8/3/3/10) - Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: CHF 12'684.72 (D 5/1/3/11; 23/3/2/91) - Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank: USD 350'773.90 (D 5/1/1/5), in CHF 329'044.75 (D 8/3/1/15-17).

E. 3.6.2 Das Konto 0273-107677.XXX wies am 24. Dezember 2014 einen Negativsaldo von CHF 53'462.15 auf (D 23/3/2/74). Somit haben (allfällige) deliktische Zahlungen vor diesem Tag keinen Einfluss auf das beschlagnahmte Guthaben. Am 29. Dezember 2014 erfolgte eine Gutschrift von CHF 244'000.00 (D 23/3/2/74). Diese Zahlung stammt vom Konto 0273- 107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/119). Dabei handelt es sich um deliktisches Geld (vgl. nachfolgend E. E.3.6.3). Am 11. Februar 2015, 9. März 2015 und 13. Mai 2015 erfolgten Gutschriften vom Konto 273-107677.MK1 der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/79, 23/3/2/81, 23/3/2/85, 23/3/4/6). Das Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1 stammt vom Konto 0273-107677.XXX (D 23/3/3/1-3, 23/3/4/2). Bis zur Überweisung vom Konto 0273-107677.XXX auf das Konto 273-107677.MK1 gingen auf Ersterem nur deliktische Zahlungen der V.________Ltd. und der Y.________Ltd. ein (D 23/3/3/1-3). Folglich handelte es sich beim Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1 und daher auch auf dem Konto 0273-107677.XXX um deliktisches Vermögen. Da keine weiteren Gutschriften auf dem Konto 0273-107677.XXX eingingen, ist der beschlagnahmte Saldo von CHF 12'684.72 deliktischer Herkunft.

E. 3.6.3 Das Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre (13. August 2015 [D 5/1/3/1-3]) einen Saldo von USD 430'580.32 auf (D 23/3/3/16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand auf dem Konto am 27. September 2012 ein Negativsaldo von USD 4'290.13 (D 23/3/3/4), sodass die bis zu diesem Datum eingegangenen deliktischen Vergütungen keinen Einfluss auf das im August 2015 gesperrte Guthaben gehabt haben können. Am 28. September 2012 führte eine Einzahlung von USD 5'000.00 ("Forex Sale"), deren deliktische Herkunft nicht bewiesen ist, zu einem Guthaben von USD 709.87 (D 23/3/3/4). Bis zum 25. August 2013 gingen sodann ausschliesslich deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 374'663.51 ein. Die Belastungen beliefen sich in diesem Zeitraum auf USD 5'469.47. Gemäss der Bodensatzlösung wurden damit sämtliche nicht-deliktischen Vermögenswerte und ein Teil der deliktischen Gelder verbraucht. Per 25. August 2013 war folglich das gesamte Guthaben von USD 369'903.91 deliktischer Herkunft. Am 26. August 2013 erfolgte eine nicht-deliktische Gutschrift von USD 18'335.00. Anschliessend erfolgten bis 16. Februar 2015 deliktische Vergütungen von total USD 233'020.02. In der gleichen Zeit wurden insgesamt USD 250'228.61 belastet. Das Guthaben per 16. Februar 2015 von USD 371'030.32 war somit vollumfänglich deliktischer Herkunft. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine weitere nicht-deliktische Gutschrift von USD 19'500.00. Danach erfolgte noch eine einzelne deliktische Gutschrift von USD 40'050.00 (D 23/3/3/1 ff.). Belastungen erfolgten nicht. Somit ist das beschlagnahmte Guthaben von USD 430'580.32 im Betrag von USD 411'080.32 (95.5 %) deliktischer Herkunft und im Restbetrag von USD 19'500.00 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. Vom in CHF

Seite 107/123 gewechselten und übertragenen Betrag waren somit CHF 382'290.67 (95.5 %) deliktischer und CHF 18'013.70 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft.

E. 3.6.4 Die auf das Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank eingegangen Zahlungen stammen einerseits von der AV.________Ltd., AW.________Ltd., der AX.________Ltd. und der AY.________GmbH + Co. KG, welche allesamt nicht Gegenstand der Anklage sind. Andererseits erfolgten auch Zahlungen von der X.________Ltd. Diese Zahlungen sind zwar Gegenstand der Anklage, es ergeht jedoch ein Freispruch. Somit ist mit der Vorinstanz keine deliktische Herkunft der Gelder gegeben.

E. 3.6.5 Zusammengefasst setzt sich das beschlagnahmte Vermögen auf dem Konto 0273- 107677.XXX von CHF 742'033.84 wie folgt zusammen: Deliktischer Anteil: CHF 394'975.39 (382'290.67 + 12'684.72) Nicht-deliktischer Anteil: CHF 347'058.45 (329'044.75 + 18'013.70

E. 3.7 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.M1K bei der M.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre einen Saldo von CHF 0.00 auf (D 5/1/3/13). Bei den beschlagnahmten CHF 2.40 muss es sich demzufolge um den Saldo der Abschlussbuchungen handeln.

E. 3.7.1 Wie unter E. B.III.2.1-2.3 ausgeführt, ist nicht bei sämtlichen Vergütungen der Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen erstellt, weshalb der Beschuldigten und ihrer Verteidigung (SG GD 9/1/1/1 S. 4-5; SG GD 9/2/5 Ziff. 84, 90, 96, 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 127) insoweit zuzustimmen ist, dass Entschädigungen auch im Zusammenhang mit Geschäften Dritter und auch nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen geflossen sind bzw. sein dürften. Dies wird auch von AE.________, dem ehemaligen General Manager der V.________Ltd., im von der Verteidigung eingereichten Schreiben bestätigt (SG GD 9/1/1/3). In diesem Schreiben erklärt AE.________, sie hätten der Beschuldigten Vergütungen bezahlt, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen seien ("if we were happy with business results, we paid her remuneration"). Sie hätten ihr bei Eisenerzkäufen von "B.________" als auch anderen Unternehmen Vergütungen bezahlt, wobei er hervorhebe, dass viele der bezahlten Vergütungen nichts mit "B.________" und deren Geschäften zu tun gehabt hätten. Die für Geschäfte mit der "B.________" geleisteten Zahlungen an die Beschuldigte hätten den Endpreis nicht beeinflusst und "B.________" keinen Schaden zugefügt. Sie hätten unabhängig von der Vergütung keine höheren Preise bezahlt. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die V.________Ltd. stets die gleichen Preise wie die anderen Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181 mit Verweis auf D 20/1/49).

E. 3.7.2 Wie die Gegenüberstellungen (vgl. E. B.III.2.1-2.3) zeigen, standen – mit Ausnahme von zwei – sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Privatklägerinnen. Somit erfolgten – entgegen den Ausführungen von AE.________ – die meisten Zahlungen für Geschäfte mit "B.________". Die geleisteten "commissions" hingen sodann offenbar vom Profit ab, den die V.________Ltd. aus dem Geschäft mit der B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. erzielte. AE.________ schrieb der Beschuldigten am 1. März 2013, dass sie USD 1.00 Profit machen würden und ihre "commission" USD 0.50 betrage. Beim nächsten Mal, wenn der Profit höher sei, könne er mehr bezahlen (D 25/2/5/12). Diese Abhängigkeit ergibt sich auch aus den Nachrichten von AC.________ vom 28. März 2013 (D 25/2/5/13-14). Diesem Umstand war sich offenbar auch die Beschuldigte bewusst, denn für die Lieferung im April 2012 vereinbarten sie und die V.________Ltd. eine "commission" von USD 0.60/dmt und die Beschuldigte erklärte "I understand that you can not give me more" (D 25/2/5/4). Somit ist die Aussage von AE.________ in seinem Schreiben, wonach sie Vergütungen geleistet hätten, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen seien, zutreffend. Im Bewusstsein um die Abhängigkeit von Preis und "commission" war die Beschuldigte offenbar bereit, einen tieferen Preis anzubieten, wenn sie im Gegenzug eine höhere "commission" erhält. Auf die Mitteilung von AC.________, dass AE.________ einer "commission" von USD 0.50 zustimmen könnte, antwortete die Beschuldigte, sie könne USD 1.00 Rabatt geben und ihre "commission" betrage dann [USD] 1.50 (D 25/2/5/13). Diesen Rabatt von USD 1.00 wollte sie somit wieder als ihre "commission" zurückfordern. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Preise von USD 120.00 bzw. USD 121.00 passen jedoch zu keiner Lieferung der Privatklägerinnen, weshalb sich daraus nicht ergibt, ob die V.________Ltd. bei einem konkreten Geschäft höhere Preise bezahlt hätte bzw. ob die

Seite 50/123 Beschuldigte konkret Rabatte gewährte, wenn sie im Gegenzug "commissions" erhielt; der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen (OG GD 9/5/4 Ziff. 139). Es ist aber ein starkes Indiz dafür. Dieses Indiz wird durch eine weitere Chat-Korrespondenz noch verstärkt. Bereits am

28. Mai 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, "[…] I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price‚ but my commission will be 2 dollars per ton" (D 25/2/5/5-6). Wenige Minuten danach antwortete AF.________, "Okay! I will tell Mr AE.________ your new discount price and commission for June. […]" (D 25/2/5/6). Die Preisdiskussion betraf somit den Juni. Der schriftlich vereinbarte Preis für die Juni-Lieferung betrug USD 111.00/dmt und die "commission" rund USD 2.40/dmt (vgl. E. B.III.2.1.1). Aufgrund dieser Nachrichten und der Erklärung der Beschuldigten in der Stellungnahme, wonach die Standard-Entschädigung USD 1.00/dmt betrug (SG GD 9/1/1/1 S. 4), ist zu schliessen, dass die Beschuldigte für einen Rabatt eine höhere "commission" verlangt hat. Insofern könnte angenommen werden, die V.________Ltd. hätte beispielsweise einem Preis von USD 112.00/dmt und einer "commission" von USD 1.40/dmt oder einem Preis von USD 113.00/dmt und einer "commission" von USD 0.40/dmt zugestimmt und damit höhere als die vereinbarten Preise bezahlt. Dies steht aber ausdrücklich im Widerspruch zu den Aussagen von AE.________ in seinem Schreiben. Auch ist davon auszugehen, dass AE.________ bei einer Einvernahme dies bestätigt hätte. Zudem war der Preis von USD 111.00 offensichtlich marktkonform, da auch andere Abnehmer diesen Preis bezahlt haben, wie die Aufstellung der B.a.________AG zeigt (D 20/1/53/4). Es kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob dieser Preis von USD 111.00 tatsächlich unter dem Einfluss der "commissions" vereinbart wurde oder weil er dem aktuellen Marktpreis entsprach, zumal die Preisfestsetzung von zahlreichen Faktoren abhing, wie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 9/5 S. 14). Ebenfalls kann aufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.________ nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. tatsächlich bei einem Preis von USD 112.00/dmt oder USD 113.00/dmt Eisenerzkonzentrat von der B.a.________AG gekauft hätte. Folglich ist diesbezüglich nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Gegenzug zu "commissions" Rabatte bzw. tiefere Preise gewährt hatte.

E. 3.7.3 Die Behauptung der Verteidigung, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 128), trifft sodann nur teilweise zu. Die Aufstellung der B.a.________AG (D 20/1/49-53), auf welche die Verteidigung verwiesen hat, zeigt zwar, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat. Diese Aufstellung bezieht sich aber nur auf die Lieferungen der Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012. Für den Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 zeigt die entsprechende Aufstellung, dass die V.________Ltd. für die Lieferungen im Mai, Juni und Juli 2013 tiefere Preise bezahlt hat als die W.________Ltd. (D 20/1/129-130). Für die Lieferungen im Mai 2013 bezahlte die V.________Ltd. USD 107.00/dmt (D 20/1/192-195), die W.________Ltd. bezahlte USD 109.00/dmt (D 20/1/222-223). Sämtliche Verträge wurden am 9. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen bei den Verträgen mit der V.________Ltd. 30'000 + 5% mt und 10'000 + 5% mt und beim Vertrag mit der W.________Ltd. 30'000 +/- 10% mt. Die übrigen Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in sämtlichen Verträgen gleich. Aus den vorliegenden Dokumenten ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die V.________Ltd. einen tieferen Preis als die W.________Ltd. erhielt. Es ist erstellt, dass die V.________Ltd. im Zusammenhang mit den Lieferungen im Mai 2013 Vergütungen an die

Seite 51/123 Beschuldigte gezahlt hat (vgl. E. B.III.2.2.2). Wie erwähnt, war die Beschuldigte grundsätzlich bereit, Rabatte bzw. tiefere Preise anzubieten, um im Gegenzug eine (höhere) "commission" zu erhalten. Es ist daher naheliegend, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" der V.________Ltd. einen tieferen Preis geboten hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass sich bei Verhandlungen mit unterschiedlichen Unternehmen auch unterschiedliche Ergebnisse resultieren können. Die Aufstellungen der Privatklägerinnen (D 20/1/49-53 und 20/1/53/1-6) zeigen zwar, dass im jeweiligen Monat vielfach sämtliche Abnehmer die gleichen Preise bezahlt haben, aber eben nicht immer. In den Fällen, in denen nicht alle den gleichen Preis bezahlt haben, betrug die Differenz zwischen USD 1.00 und USD 2.00, meistens aber USD 2.00, wie vorliegend. Diese unterschiedlichen Preise entstanden ohne die mögliche Einwirkung durch "commissions", da bei den meisten dieser anderen Abnehmer keine solche Vorwürfe bestehen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte sodann an der Berufungsverhandlung aus, dass zahlreiche Faktoren die Preisfestlegung beeinflusst hätten, z.B. Qualität und Quantität, Verfügbarkeit, Transport- und Lagerkosten, Zölle (OG GD 9/5 S. 14). Die unterschiedlichen Preise lassen sich daher auch anders als durch die Beeinflussung durch die "commissions" erklären. Nach dem Gesagten kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist. Für die Juni-Lieferung betrug der im schriftlichen Vertrag festgehaltene Preis für die V.________Ltd. USD 95.00/dmt (D 20/1/196-197) und für die W.________Ltd. USD 99.00/dmt (D 20/1/224-225). Der Vertrag mit der V.________Ltd. wurde am 29. Mai 2013 und jener mit der W.________Ltd. am 31. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen 20'000 + 10% mt (V.________Ltd.) und 40'000 +/- 10% mt (W.________Ltd.). Die übrigen Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in beiden Verträgen gleich. Für die Festlegung des Preises war jeweils vor allem der aktuelle Marktpreis entscheidend. Da die beiden Verträge nicht am gleichen Tag geschlossen worden sind, ist nicht auszuschliessen, dass sich in der Zwischenzeit – auch wenn diese nur äusserst kurz war – der Marktpreis verändert hat und damit die unterschiedlichen Preise in den Verträgen erklären, zumal – wie oben erwähnt – zahlreiche (weitere) Faktoren den Preis beeinflusst haben. Somit kann auch hier aufgrund des Beweisergebnisses nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist. Für die Juli-Lieferung wurde zwischen der B.b.________Ltd.. und der V.________Ltd. ein Preis von USD 93.00/dmt vereinbart (D 20/1/200-201). Die W.________Ltd. hat – entgegen der Aufstellung – ebenfalls den Preis von USD 93.00/dmt bezahlt (D 20/1/226-227). Betreffend die W.________Ltd. ist keine Beeinflussung des Preises erstellt (vgl. E. B.III.3.6.2). Die Beschuldigte schrieb jedoch am 28. Juni 2013 an AC.________ (V.________Ltd.) "lt can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt." (D 25/2/5/21). Der tiefste Preis lag somit grundsätzlich bei USD 94.00/dmt. Da schliesslich im Vertrag vom 29. Juni 2013 der Preis von USD 93.00/dmt vereinbart worden ist, könnte geschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" den Preis dennoch um USD 1.00/dmt gesenkt hat. Eine entsprechende Chat-Korrespondenz liegt jedoch dazu nicht vor. Zudem ist bei der W.________Ltd. – wie erwähnt – keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" erstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Preis von USD 93.00/dmt aufgrund anderer Parameter – der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat

Seite 52/123 an der Berufungsverhandlung zahlreiche aufgezählt (OG GD 9/5 S. 14) – vereinbart worden ist. Entsprechend muss davon auch bei der V.________Ltd. ausgegangen werden. Beim Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 zeigt sich ebenfalls, dass die V.________Ltd. nicht die gleichen Preise wie alle anderen Abnehmer bezahlt hat, sondern einmal einen tieferen und einmal einen höheren (D 20/1/53/6). Für die Lieferung im Februar 2015 bezahlte die V.________Ltd. gleich wie die W.________Ltd. einen Preis von USD 55.00/dmt. Die Abnehmerin AL.________ bezahlte gemäss der Aufstellung hingegen USD 58.00/dmt. Die vereinbarten Liefermengen und übrigen Vertragsbestimmungen, mit Ausnahme der Zahlungskonditionen, waren in den Verträgen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. gleich (D 20/1/69/9-10, 20/1/210-211). Wie der Vertrag mit AL.________ aussah, ist unbekannt. Betreffend die W.________Ltd. ist keine Vergütungszahlung für den fraglichen Vertrag erstellt, weshalb von keiner Beeinflussung auszugehen ist. Die Lieferung im März an die V.________Ltd. erfolgte noch gestützt auf den Februar-Vertrag, jene an die W.________Ltd. jedoch aufgrund eines neuen Vertrages (D 20/1/212-213), was den unterschiedlichen Preis erklären könnte. Nach dem Gesagten kann auch hier keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" zweifelsfrei nachgewiesen werden.

E. 3.7.4 Auch wenn nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, dass die V.________Ltd. höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätte bzw. ihr aufgrund der "commissions" tiefere Preise gewährt wurden, bestand zwischen den Preisen und den "commissions" offensichtlich eine Wechselwirkung. Die Höhe der "commission" hing – wie erwähnt – vom Preis und dem erzielten Gewinn der V.________Ltd. ab. Die V.________Ltd. musste bei ihrem Kaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter insofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff. 13-14). Es ist aber davon auszugehen – bzw. das Gegenteil kann nicht nachgewiesen werden –, dass die V.________Ltd. die "commissions" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.IV.2.3), ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen Abnehmer das benötigte Eisenerzkonzentrat nur von solchen Gesellschaften beziehen wollten, bei denen sie persönliche Ansprech- bzw. Geschäftspartner hatten, denen sie vertrauen konnten. Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D 22/2/16 Ziff. 75), ist auch nicht auszuschliessen, dass sie auf eben solche Dritte ausgewichen wären, wenn sie ihre Zahlungen nicht mehr ihrer Vertrauensperson, der Beschuldigten, als Teil des "Guanxi" hätten vergüten dürfen, sondern der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. als Teil des Kaufpreises hätten leisten müssen.

E. 3.7.5 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind und keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise hatten. Zumindest ist Gegenteiliges nicht rechtgenügend nachweisbar. Anderweitige Vorteile für die V.________Ltd. gehen aus den Akten nicht hervor und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind.

E. 3.8 Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________)

E. 3.8.1 Das am 26. August 2015 mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück in der Gemeinde S.________ ist auf die Beschuldigte und G.________ als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft eingetragen. Eingetragen ist per 5. März 2020 überdies ein Schuldbrief der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 5/3/1/15-20). Per 25. Februar 2020 hat sich das entsprechende Hypothekardarlehen auf CHF 900'000.00 belaufen (D 8/3/2/58). In der Zwischenzeit wurde das Hypothekardarlehen um CHF 30'000.00 amortisiert (OG GD 6/1/3).

E. 3.8.2 Per 9. März 2015 betrug der Saldo auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank CHF 1'750'000.00. Noch gleichentags wurden CHF 176'000.00 an das Steueramt E.________ (Grundstücksgewinnsteuer [D 23/2/1/4/16]) und CHF 1'574'000.00 an den Verkäufer der Eigentumswohnung überwiesen (D 23/2/1/3/3). Der Saldo von CHF 1'750'000.00 hat sich aus folgenden Einzahlungen zusammengesetzt: - CHF 370'000.00 am 2. März 2015 ab dem auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/2/5; 23/2/1/3/3); - CHF 350'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Sparkonto 3551- 8.4878XX.X bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/1/46); - CHF 80'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Privatkonto 1151- 0026.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/2/148); - Darlehen der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 23/2/1/3/3; 23/2/1/4/4).

Seite 108/123

E. 3.8.3 Es ist zu prüfen, ob die CHF 370'000.00, welche vom Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank stammen, deliktischer Herkunft sind. Der Saldo auf dem Konto 1100- 5420.XXX betrug vor der fraglichen Überweisung CHF 374'092.35 und setzte sich wie folgt zusammen (D 23/2/1/2/3): CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank, CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank und CHF 9'092.35 Lohnzahlung der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125, 23/1/3/11). Die CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX sind, wie vorstehend festgestellt wurde (E. E.3.2), nicht deliktischen Ursprungs. Das Konto 77-135.037-XX wurde gross mehrheitlich mittels Dauerauftrags ab dem Konto 77-116.112- XX gespiesen. Auf dem Konto 77-116.112-XX gingen jeweils die Lohnzahlungen ein, weshalb die übertragenen Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft sind. Somit sind die CHF 370'000.00 nicht deliktischer Herkunft.

E. 3.8.4 Betreffend die Beiträge von G.________ sind die Schenkung seiner Mutter AZ.________ sowie das Darlehen bzw. die Schenkung seiner Tante BA.________ näher zu prüfen. Am

30. Dezember 2014 sowie am 11. sowie 13. Februar 2015 flossen CHF 120'000.00, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00 vom M.________-Privatkonto 0273-107677.XXX der Beschuldigten auf drei Konten von AZ.________ (D 23/3/2/74, /79, /122-125). Per 9. Februar 2015 erfolgte alsdann eine Vergütung von CHF 150'000.00 durch AZ.________ mit dem Zahlungsgrund "Schenkung" auf das auf G.________ lautende Sparkonto 3551-8.4878XX.X bei der O.________Bank, vom welchem am 3. März 2015 die vorerwähnten CHF 350'000.00 auf das Finanzierungskonto 3500-4.5397XX.X überwiesen wurden (D 23/2/2/1/46, /59). Da der sog. Paper Trail zwischen diesen Geldflüssen nicht erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht erwiesen, dass es sich bei diesen, in die Finanzierung der Eigentumswohnung geflossenen Geldern um unechte Surrogate der zuvor an AZ.________ transferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. BA.________ überwies ihrerseits am 3. Februar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.4878XX.X von G.________ (D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von BA.________ überwiesenen CHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die Beschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar bezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es sich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise) echtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist.

E. 3.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert wurde. 4. Einziehung und Ersatzforderung

E. 3.9 W.________Ltd.

E. 3.9.1 Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die W.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass die Z.________Ltd., welche die Zahlungen an die Beschuldigte geleistet habe, als Agentin der W.________Ltd. tätig gewesen sei. Die Z.________Ltd. habe einen Teil ihrer von der W.________Ltd. erhaltenen Kommission aufgrund der guten Zusammenarbeit und der Verlässlichkeit an die Beschuldigte weitervergütet. Daher hätten diese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf die Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die Vergütungen den Kaufpreis beeinflusst hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 112-132; OG GD 9/5/4 Ziff. 114-118).

E. 3.9.2 Die Z.________Ltd. war gemäss den Rahmenverträgen vom 9. April 2013 und vom 31. Dezember 2013 für die W.________Ltd. in die Zahlungsabwicklung involviert, indem sie ermächtigt war, für die W.________Ltd. Zahlungen zu leisten (D 20/1/216 Ziff. 5, 20/1/239 Ziff. 5). Im Rahmenvertrag vom 16. Januar 2015 wurde die Z.________Ltd. sodann als "Buyer's Agent" aufgeführt (D 20/1/202). Es ist daher erstellt, dass die Z.________Ltd. als Agent für die W.________Ltd. tätig war. Da auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Z.________Ltd. eine entsprechende Entschädigung von der W.________Ltd. erhalten hat. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass die Z.________Ltd. lediglich einen Teil ihrer eigenen Kommission an die Beschuldigte weitervergütet hat und dies aufgrund des Prinzips "Guanxi" erfolgt ist und kein Einfluss auf die verhandelten Preise bestand. Dies würde AH.________ (Z.________Ltd.) bei einer Einvernahme wohl auch so bestätigen. "In dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass auch hier keine Beeinflussung der Preise stattgefunden hat. Anderweitige Vorteile sind auch hier nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus dem Anklagesachverhalt hervor.

E. 3.10 X.________Ltd. Wie oben ausgeführt (E. B.III.2.7), ist kein Zusammenhang zwischen den Zahlungen der X.________Ltd. und den Lieferungen erstellt. Deshalb kann auch keine Beeinflussung der verhandelten Preise erfolgt sein, was auch dadurch bestätigt wird, dass die X.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat (D 20/1/49-53). 4. Kenntnis des Managements von Vergütungen chinesischer Gesellschaften

E. 4 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Die vorinstanzlichen Ausführungen in E. B.III.4 sind wie folgt zu korrigieren:  Der Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 wurde entgegen der Darlegung der Vor- instanz nicht mit der B.b.________Ltd.., sondern mit der B.a.________AG geschlossen (D 20/1/69/2-8).  Die Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 wurde nicht vollständig wiedergegeben. Sie lautet wie folgt (D 25/2/5/27-28): 27.01.2015: He said if can talk about commission related or other important thing through your private address  Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC thank you." stammt von der Nummer +186023xxxx. Ein Name ist nicht vorhanden (D 25/2/5/29). Aufgrund der Vorwahl

Seite 17/123 handelt es sich um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom ebenfalls

28. Januar 2015 "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." stammt von der Nummer +1917653xxxx. Auch hier ist kein Name vermerkt (D 25/2/5/29). Es handelt sich aufgrund der Vorwahl ebenfalls um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC." ging an die oben erwähnte Telefonnummer +186023xxxx (D 25/2/5/29-30). Die Nachrichten, welche mit dem Namen AI.________ bzw. AI.________ V.________ verknüpft sind, stammen von bzw. gingen an die Telefonnummer +861331xxxxxxx (D 25/2/5/27-28). Ob die Nachrichten mit den Nummern +186023xxxx und +1917653xxxx AI.________ bzw. der V.________Ltd. zugeordnet werden können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.  Schliesslich ist die erste Nachricht vom 9. April 2015 nicht korrekt wiedergegeben. Sie lautet korrekterweise wie folgt (D 25/2/5/50): 09.04.2015: USD40050 Im Übrigen sind die Ausführungen korrekt, weshalb unter Vorbehalt der obenerwähnten Korrekturen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. B.III.4).

E. 4.1 Wie die Vorinstanz bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf welche verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, ist die Einziehung subsidiär zur direkten Aushändigung an den Geschädigten (OG GD 1 E. H.I.2.1). Die Vorinstanz hat USD 40'050.00 bzw. den entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt ab dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank direkt der Privatklägerin B.a.________AG zugesprochen (OG GD 1 E. H.I.2.5, Disp.-Ziff. A.9). Die USD 40'050.00

Seite 109/123 sind deliktischer Herkunft (E. E.3.6.3). Die direkte Zusprechung an die B.a.________AG ist zu bestätigen. Allerdings kann die Umrechnung in CHF nicht zum Kurs im Rechtskraftzeitpunkt erfolgen. Denn es darf einerseits nicht mehr zugesprochen werden, als die Beschuldigte tatsächlich erhalten hat. Andererseits soll auch der gesamte Betrag abgeschöpft werden, da sich Verbrechen nicht lohnen sollen. Je nach Entwicklung des Wechselkurses bis zum Rechtskraftzeitpunkt könnte daher zu viel oder zu wenig abgeschöpft werden. Für die Umrechnung ist daher auf den Wechselkurs am Tag der Zahlung abzustellen. Die entsprechende Zahlung von USD 40'050.00 erfolgte am 9. April 2015. Der Tagesschlusskurs lag an diesem Tag bei 0.9771 (<https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/dollarkurs>; besucht am 20. Juni 2022). Die Zahlung betrug somit umgerechnet CHF 39'132.85. Eine weitere direkte Zusprechung deliktischer Gelder an die Privatklägerinnen kann mangels entsprechenden Antrags im Berufungsverfahren nicht erfolgen.

E. 4.2 Das Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank ist im Umfang von CHF 394'975.39 durch Straftaten erlangt worden (E. E.3.6.5). Der Betrag von CHF 355'842.54 (CHF 394'975.39 abzgl. USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) ist daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.

E. 4.3 Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen insgesamt USD 918'472.32. Vorhanden sind nur noch deliktische Vermögenswerte von total CHF 394'975.39. Das restliche Geld wurde verbraucht und kann folglich nicht mehr eingezogen werden. Die USD-Guthaben wurden – wie bereits erwähnt – im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Kurs von 0.938800 (P.________Bank) bzw. 0.929686 (M.________Bank) in Schweizer Franken gewechselt. Da nicht zu eruieren ist, in welchem Verhältnis die ehemaligen USD-Guthaben noch vorhanden sind, wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" der für die Beschuldigte vorteilhaftere Umrechnungskurs von 0.929686 angewendet. Das noch vorhandene deliktische Vermögen beläuft sich somit auf USD 424'848.16. Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen. Die Umrechnung dieser Ersatzforderung in CHF hat grundsätzlich zum Kurs im Tatzeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2009, 6B_91/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.4.1). In casu kann nicht eruiert werden, welche Zahlungen zu welchem Anteil am vorhandenen deliktischen Vermögen und folglich an der Ersatzforderungen beteiligt sind. Deshalb wird auf den tiefsten und damit für die Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt. Am 21. März 2014 war der Wechselkurs mit 0.8828 am tiefsten (<https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/dollarkurs>, besucht am 20. Juni 2022). Somit beläuft sich die Ersatzforderung auf CHF 435'771.40. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde. Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln sichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt ein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die Ersatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis.

Seite 110/123 5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte

E. 4.3.1 Das (angebliche) Wissen des Managements um die Vergütungen chinesischer Gesellschaften begründen die Verteidigung und die Beschuldigte mit dem Fall "R.________". Gemäss ihren Ausführungen hätten im Unternehmen viele Gerüchte kursiert, wonach R.________ Zahlungen von chinesischen Gesellschaften erhalten würde (SG GD 9/2/5 Ziff. 197; 9/1/1/1 S. 6), was durch die Zeugen J.________, K.________ (ehemaliger Direktor für Transport der B.a.________AG) und L.________ (Leiterin des Rechtsdienstes der Schweizer Gesellschaften der B.________-Gruppe) insofern bestätigt wurde (SG GD 9/1/2 S. 4; 9/1/3 S. 4; 9/1/4 S. 7). Die Verteidigung erklärte, die Gerüchte seien selbstverständlich auch dem Management der B.a.________AG bekannt gewesen. Die Beschuldigte habe ihren damaligen Vorgesetzen AM.________ bei einem gemeinsamen Mittagessen auf diese Gerüchte angesprochen, worauf dieser erklärt habe, dass ihn dies nicht kümmern würde, solange die Kohlegeschäfte durchgeführt und zu einem vernünftigen Preis abgeschlossen werden könnten (SG GD 9/2/5 Ziff. 199; vgl. SG GD 9/1/1/1 S. 6). Das Management sei somit bereit gewesen, solche Vergütungen zu tolerieren, solange die Geschäfte im wirtschaftlichen Interesse der B.________ gelegen hätten. Dies habe auch aus wirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn gemacht. Denn das Unterbinden solcher Zahlungen hätte die Beziehungen der B.a.________AG zu den chinesischen Kunden gefährdet, was man um jeden Preis habe verhindern wollen, da der chinesische Markt sehr attraktiv gewesen sei. Die Verteidigung verwies dazu auf die Aussagen von Q.________ (SG GD 9/2/5 Ziff. 200-201). Dieser sagte im Zusammenhang mit der Frage nach der Zufriedenheit des Managements mit der Arbeit von R.________ aus, dass der chinesische Markt immer als Markt angeschaut worden sei, wo B.________ am meisten Kohle habe verkaufen können. Auch sei der Markt attraktiv gewesen, was die Liefermengen angehe. Er könne sagen, dass das Management nicht immer mit den Preisen auf dem China-Markt zufrieden gewesen sei. Die Preise hätten sich rasch ändern können (D 22/2/17-18 Ziff. 82). AM.________ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson klar aus, es sei nicht toleriert worden, von Kunden private Kommissionen zu verlangen und zu erhalten (D 22/1/5- 6 Ziff. 16). Die Aussagen von AM.________ sind glaubhaft und wurden auch nicht in Frage gestellt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, OG GD 1 E. B.V.1.2). Die Darlegung der Verteidigung bzw. der Beschuldigten widerspricht somit der Aussage von AM.________. Auch aus der E-Mail von AA.________ an AN.________ vom 12. August 2013 geht hervor, dass das Management Verletzungen des Code of Business Conduct and Ethics of B.c.________AG, B.a.________AG und B.d..________AG vom 1. Januar 2009 (nachfolgend: Ethikkodex), worunter auch private Vergütungen fallen (vgl. SG GD 9/1/2/3 S. 2), nicht tolerierte (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Gemäss Verteidigung zeige sich das Tolerieren aber auch darin, dass gemäss der Aussage von J.________ "Moskau" mit dem Verhalten von R.________ nicht immer zufrieden gewesen sei, sie aber nicht viel hätten machen können, da der chinesische Markt einfach zu wichtig gewesen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 202).

Seite 56/123 J.________ sagte aus, dass R.________ nach ihrem Gefühl einen starken Einfluss auf dem chinesischen Markt gehabt und dort viel Respekt genossen habe. Die Leitung in Moskau sei mit ihm nicht immer zufrieden gewesen, aber sie hätten natürlich nichts machen können, da er für den chinesischen Markt zu gewichtig gewesen sei (SG GD 9/1/2 S. 4). Diese erwähnte mangelnde Zufriedenheit "Moskaus" hat sich auf das Verhalten von R.________ gegenüber seinen Vorgesetzten bezogen. Denn die Zeugin J.________ führte aus, R.________ sei zu selbstbewusst gewesen und habe gegenüber den Leuten aus Moskau wenig Respekt gezeigt, was man gerade in Bezug auf die russische Mentalität dem Vorgesetzten gegenüber nicht so machen sollte (SG GD 9/1/2 S. 4). Die Unzufriedenheit dürfte weiter auch durch die Preise auf dem China-Markt begründet gewesen, da sich diese rasch hätten ändern können, wie den Aussagen von Q.________ zu entnehmen ist (D 22/2/17-18 Ziff. 82). Einen Hinweis auf das Tolerieren von irgendwelchen Zahlungen ergibt sich daraus nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und auch die Verteidigung führt keine Gründe an, weshalb die Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren die Beschuldigte plötzlich beschuldigen und von ihr die Kommissionen herausverlangen sollten, wenn sie dies zuvor über Jahre toleriert hätten.

E. 4.3.2 Als Beleg für die Kenntnis des Managements reichte die Verteidigung im Vorverfahren ein Schreiben vom 16. März 2018 ein, in welchem "I, Mr. AD.________", General Manager der X.________Ltd. "to whom it may concern" bestätigt, dass [die] X.________Ltd. und andere Gesellschaften ca. im Frühjahr oder Sommer 2012 Kommissionen an R.________ gezahlt hätten, während dieser für die "B.________ Company" gearbeitet habe und das B.________ Management in dieser Zeit darüber informiert worden sei. Da dies bereits lange Zeit zurückliege, erinnere er sich nicht mehr genau an das Datum (HD 5/1/69). Die Privatklägerinnen bestreiten bzw. bezweifeln, dass das Schreiben tatsächlich von AD.________ stammt (SG GD 9/2/2 Ziff. 22; OG GD 9/5/3 Ziff. 7). Die Vorinstanz hat auf Antrag der Verteidigung (SG GD 4/7) bei der B.a.________AG die entsprechende E-Mail der X.________Ltd. vom Frühling/Sommer 2012 ediert (SG GD 2/6). Gemäss deren Ausführungen vom 20. Januar 2021 (SG GD 6/1/12) handle es sich hierbei um die bereits am

5. Oktober 2020 zu den Akten gereichten (verwertbaren) E-Mails vom 7. August 2013. Hieraus ergibt sich Folgendes (SG GD 6/1/5/1 Beilage 7 [Übersetzung durch die Vorinstanz]): - AN.________ "from X.________Ltd." teilt AM.________ mit, dass sie eine Anfrage für "PCI Coal" gestellt hätten und es sehr schwierig sei, ein Angebot von R.________ zu erhalten. R.________ hätte ihnen mitgeteilt, dass die meiste "PCI Coal" direkt zu Mühlen ("mills") geliefert werde; in Wahrheit würden die Vorräte jedoch an drei andere (namentlich genannte) Handelsgesellschaften geliefert. Sogar alarmierender sei, dass R.________ von den genannten Gesellschaften oder denjenigen Firmen, welche ein direktes Angebot von ihm erhalten wollten, Bestechung ("bribe") für PCI-Lieferungen verlangen würde. Viele Marktteilnehmer seien mit seinem Verhalten nicht zufrieden; das Kohlegeschäft von B.________ auf dem chinesischen Markt würde durch R.________s private Interessen eine illegale Bedeutung erhalten. Er würde den bestechungswilligen Kunden Vorzug geben, wenn der Markt gut sei und ihre eigenen Anfragen nur berücksichtigen, wenn der Markt sehr schwach sei und die sonstigen Gesellschaften nicht alle Ladungen abnehmen könnten. Sie hätten versucht, im August und September ein Angebot über K10 PCI zu erhalten, seien von R.________ aber zurückgewiesen worden. Er hoffe, dass der Ruf von B.________ auf den chinesischen Markt nicht ruiniert sei und ihre Zusammenarbeit im Kohlegeschäft zur Normalität zurückkehre.

Seite 57/123 - AM.________ leitet das vorgenannte Schreiben an AA.________ weiter, der es mit "what a bullshit" kommentiert. Dies sei "business life". - R.________ teilt AM.________ und AA.________ mit, dass X.________Ltd. gestern für K10 coking coal nachgefragt, aber AA.________ ihn gebeten habe, keine neuen Tonnagen zu verkaufen. Dies hätte er X.________Ltd. mitgeteilt und sie hätten gesagt, sie würden mit AM.________ sprechen. Er habe einen persönlichen Anwalt in China und würde nach einem Gespräch mit diesem gegen X.________Ltd. vorgehen. Des Weiteren hatte die Privatklägervertretung am 5. Oktober 2020 folgende (verwertbare) Korrespondenz eingereicht (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8 [Übersetzung durch die Vorinstanz]): 07.08.2013: E-Mail von AN.________ an AA.________ mit dem wortwörtlich gleichen Inhalt wie im Schreiben an AM.________. 12.08.2013: E-Mail von AA.________ an AN.________, in welcher er diesen über die Exportstrategie der B.________ auf dem chinesischen Markt und deren teilweise eingeschränkte Lieferkapazitäten informiert. Dies hätte nichts mit der Entscheidung von R.________ zu tun, deren Anfrage abzulehnen. Dies sei seine Entscheidung gewesen. Zudem wurden die erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen. 13.08.2013: E-Mail von AA.________ an die Beschuldigte, mit welcher er ihr seine Antwort an X.________Ltd. zur Kenntnis bringt und mitteilt, dass AD.________ seiner Meinung nach verärgert sei, seine günstige Position bei B.________ verloren zu haben und sie bittet, ihn über das, was AD.________ ihr sage, zu informieren. 19.08.2013: E-Mail der Beschuldigten an AA.________, in welchem sie ihm mitteilt, dass sie heute mit AD.________ gesprochen habe und dieser vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei. Sie hätte nicht nach Einzelheiten gefragt. AD.________ würde ihm einen Brief mit seinen Kommentaren schicken. Basierend auf ihren eigenen Erfahrungen hätte niemand R.________ in Hinblick auf Bestechungspraktiken beschuldigt.

E. 4.3.3 Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 bereits ausgeführt hat, ist aufgrund der Reaktion von AA.________ davon auszugehen, dass es sich bei den E-Mails vom 7. August 2013 um die erste Mitteilung der X.________Ltd. handelte. Da sich AD.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2018 über das Datum der Information nicht mehr sicher war, ist dies plausibel. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch nie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen würden (OG GD 7/5 Ziff. 4.3.1). Die Verteidigung hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei diesen E-Mails nicht um die vollständige Korrespondenz in diesem Zusammenhang handle. Denn die Beschuldigte habe Kenntnis, dass die X.________Ltd. nach der E-Mail von AA.________ vom 12. August 2013 der B.a.________AG per E-Mail Beweise für die Zahlungen an R.________ in Form von PDF-Kopien von Bankunterlagen zugestellt habe. Diese E-Mail sei ihr später von AD.________, General Manager der X.________Ltd., weitergeleitet worden. Aus dem von der B.a.________AG eingereichten E-Mail der Beschuldigten an AA.________ vom 19. August 2013 (SG GD 6/1/5/1) gehe zudem klar hervor, dass AD.________ beabsichtigt habe, in jener Woche ein weiteres Schreiben an AA.________

Seite 58/123 zuzustellen. Dieses Schreiben oder E-Mail habe die B.a.________AG jedoch nicht eingereicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 207-210; OG GD 2/6 Rz. 3-10). Die Privatklägerin B.a.________AG brachte vor, AN.________ habe die Vorwürfe trotz Aufforderung nie belegt und auch eine interne Untersuchung habe die Vorwürfe nicht bestätigt (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). L.________, J.________ und K.________ haben in ihren Einvernahmen durch die Vorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte "Schmiergeld" angenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte gehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.; SG GD 9/1/2 S. 3-5, 9-10; SG GD 9/1/3 S. 4, 6, 8). Da R.________ weiterhin für die B.________-Gruppe arbeitet (D 22/1/23-24 Ziff. 95-96), ist dies nachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich gegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst worden wäre. Selbst die Beschuldigte erklärte in ihrer E-Mail vom 19. August 2013 an AA.________, dass AD.________ vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei, sie aber nicht nach Details gefragt habe. Gemäss ihrer Erfahrung habe niemand Bestechlichkeitsvorwürfe gegen R.________ erhoben. Einige hätten jedoch gesagt, dass es aufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Offenbar glaubte die Beschuldigte selbst nicht, dass R.________ Zahlungen verlangt bzw. angenommen hatte. Die Ausführungen der Beschuldigten sind sodann mit den Erklärungen der Privatklägerinnen für die Anschuldigung vereinbar, wonach AN.________ offensichtlich Mühe mit dem Entscheid der B.a.________AG hatte, grössere Kunden prioritär zu behandeln, und sich im gleichen Kontext auch über den Umgang mit R.________ beklagt hatte (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). Schliesslich widersprechen sich die Aussagen von AN.________ und AD.________ zu (allfälligen) Zahlungen von Bestechungsgeldern/Kommissionen an R.________. AN.________ schrieb in einer E-Mail vom 7. August 2013 (SG GD 6/1/5/1 Beilagen 7 und 8), dass R.________ Bestechungsgelder für die Lieferung von PCI verlangt habe ("demanded bribe"). Die X.________Ltd. hat jedoch gemäss dieser E-Mail keine "Bestechungsgelder" an R.________ bezahlt, was sich auch daraus ergibt, dass ihre Bestellungsanfragen abgelehnt worden sind ("We were trying to get K10 and PCI offer in Aug and Sep, but all refused by R.________."). Insofern widerspricht dies der Darlegung von AD.________ im Schreiben vom 16. März 2018, dass "Kommissionen" an R.________ bezahlt worden seien. Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszugehen, dass selbst wenn AD.________ bzw. die X.________Ltd. weitere Schreiben bzw. E-Mails an die B.a.________AG gesandt hätten, diese keine Beweise für die Vorwürfe enthielten. Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschuldigte offensichtlich die Kommissionsvereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vor ihrer Arbeitgeberin geheim halten wollte. Sie hat ihre Kontaktpersonen offensichtlich angewiesen, betreffend "commissions" nur über ihre Privatadresse zu kommunizieren, was sich aus der Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 ergibt (D 25/2/5/27), und in E-Mails an ihre Geschäftsadresse nicht zu erwähnen. Dies wird gestützt durch die Aufforderungen ihrer chinesischen Kontaktpersonen, Nachrichten, welche "commissions" erwähnen, zu löschen ("Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission!" [D 25/2/5/10], "Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.________- W.________Ltd. Price Mechanism […]."; "If any one read it already, pls reply with decline

Seite 59/123 commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again." [D 25/2/5/15-16]). Wenn dem Management bekannt gewesen wäre, dass Zahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet werden, und das toleriert worden wäre, wäre dieses "Versteckspiel" nicht notwendig gewesen. Ebenfalls wären die Gerüchte um R.________ wohl nicht im ganzen Unternehmen besprochen worden, wie es die Beschuldigte erklärt hat (SG GD 9/1/1/1 S. 6), wenn es üblich gewesen wäre, Zahlungen zu erhalten und diese toleriert worden wären. Entsprechend steht nach dem Gesagten fest, dass das Management der Privatklägerinnen von Zahlungen an ihre Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt und/oder solche toleriert hatte. IV. (Haupt-)Vorwurf des Betruges 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung zur Arglist auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.I.1). Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 m.H.).

Seite 60/123 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihre Vorgesetzten getäuscht zu haben, indem sie ihnen die vorbereiteten Vereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vorgelegt habe, welche den Verkaufspreis ohne die ihr zugesicherten Kommissionen enthielten. Sie habe die Kommissionen verschwiegen, obwohl sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.1, 1.2.1.2.1, etc.). Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt sei. Denn die Staatsanwaltschaft werfe der Beschuldigten eine Täuschung durch Unterlassen vor, welche eine Garantenpflicht erfordere, die vorliegend nicht gegeben sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 251-256). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn nur ein Teil bekannt gegeben wird (OG GD 1 E. B.I.1.1 m.H.), womit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre. Ein ausschliesslich durch Schweigen begangener Betrug setzt voraus, dass der Täter den Irrtum beim potenziellen Opfer nicht durch sein eigenes aktives Verhalten bewirkt, mithin keine Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 236). In casu hat die Beschuldigte nicht ausschliesslich geschwiegen, sondern durch die Vorlage der Verträge aktiv gehandelt. Die Frage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschuldigte durch die Vorlage der Verträge mit den verhandelten Preisen (ohne Kommissionen) konkludent erklärt hat, keine Kommissionen zu erhalten bzw. die Vertragspartner würden keine weiteren Zahlungen leisten, d.h. im Sinne einer Teilwahrheit erklärte, bei den in den Verträgen festgehaltenen Preisen handle es sich um die ganze Wahrheit. Auch die Vorinstanz ging von einer möglichen konkludenten Täuschung aus (OG GD 1 E. B.IV.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2.2 Die Arglist sieht die Staatsanwaltschaft darin begründet, dass die Vorgesetzten der Beschuldigten nicht hätten feststellen können, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt und in der Folge privat einkassiert habe. Die Beschuldigte habe sich die Kommissionen separat zusichern lassen und ihre eigenen Bankkonten angegeben. Sie habe sich zunutze gemacht, dass für Eisenerzkonzentrat kein einheitlicher Marktpreis existiert habe, sondern dieser starken Schwankungen unterworfen gewesen sei. Mit dem Wissen über die aktuellen Marktpreise habe sie ihren Verhandlungsspielraum gekannt und die Kommissionen so angesetzt, dass einerseits ihren Vorgesetzten nichts aufgefallen sei und andererseits die chinesischen Gesellschaften die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Da sie nach der Einschätzung von AM.________ gut gearbeitet habe, hätten die Vorgesetzten keinen Anlass gehabt, an ihrer Korrektheit zu zweifeln (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.2, 1.2.1.2.2, usw.). Die Verteidigung verneint auch die Arglist, da erstens das Management Kenntnis von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gehabt habe und zweitens die angeklagten Täuschungshandlungen ohne weiteres hätten überprüft werden können, da gemäss der IT- Richtlinie umfassende Prüfungen der Arbeitscomputer durch das für die Kontrolle der Einhaltung der Compliance-Richtlinien zuständige Corporate Security Departement möglich gewesen wären (SG GD 9/2/5 Ziff. 264-279). Wie oben ausgeführt, ist die Kenntnis des Managements von Zahlungen an ihre Mitarbeiter und/oder das Tolerieren solcher Zahlungen nicht erstellt (E. B.III.4). Der Verteidigung ist hingegen insoweit zuzustimmen, als es möglich gewesen wäre, durch die Prüfung des Arbeitscomputers der Beschuldigten die angeklagten

Seite 61/123 Täuschungen zu erkennen, hat doch eine solche Überprüfung zur Strafanzeige geführt. Fraglich ist jedoch, ob dies auch zumutbar war. Dies kann jedoch ebenfalls offenbleiben. 2.3 2.3.1 Gemäss Anklage seien die Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund der arglistigen Täuschung dem Irrtum unterlegen, das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös verkaufen zu können. Die Vorgesetzten hätten nicht gewusst, dass die Beschuldigte für die Ware insgesamt einen höheren Erlös erzielte. In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss den schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien. Die von der Beschuldigten heimlich und unerlaubterweise einkassierten Kommissionen hätten einen zusätzlichen Verkaufserlös dargestellt, welcher den Privatklägerinnen zugestanden habe. Im Umfang, in welchem der Erlös aus den Verkäufen den Privatklägerinnen vorenthalten worden sei, hätten diese einen Vermögensschaden erlitten (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.3 ff, 1.2.1.2.3 ff., usw.). 2.3.2 Die Verteidigung bestreitet nebst der Täuschungshandlung und der Arglist auch die Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente. Erstens handle es sich beim umschriebenen Irrtum nicht um das Spiegelbild der Täuschung, wie es erforderlich sei. Die Täuschungshandlung werde als Verschweigen der erhaltenen Kommissionen, der Irrtum hingegen damit umschrieben, dass kein höherer als der ausgehandelte Preis bzw. Erlös möglich gewesen sei. Zweitens hätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum fehle. Drittens bestehe zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition kein Motivationszusammenhang und die Disposition habe auch keine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung gehabt. Schliesslich fehle auch der umschriebene Vermögensschaden (SG GD 9/2/5 Ziff. 281-283). 2.3.3 Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. ist kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt (E. B.III.2.7). Folglich ist diesbezüglich der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. Bei den Zahlungen der Y.________Ltd. handelt es sich um Vergütungen, die früher an ihren Agenten AK.________ bezahlt worden sind, weshalb die Y.________Ltd. keine höheren Kaufpreise bezahlt hätte (E. B.III.3.3). Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. für die Lieferungen an die W.________Ltd. handelt es sich um einen Anteil ihrer eigenen Kommission, weshalb die W.________Ltd. ebenfalls keine höheren Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.4). Auch bezüglich der V.________Ltd. ist nicht erstellt, dass sie höhere Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.2). 2.3.4 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es jedoch irrelevant, ob die chinesischen Vertragspartner höhere Preise schriftlich vereinbart und bezahlt hätten, da die "Kommissionen" einen Preisbestandteil und damit einen zusätzlichen Erlös darstellten (der Privatklägervertreter führte ebenfalls Entsprechendes aus [OG GD 9/5/3 Ziff. 20]). Die "Kommissionen", welche an die Beschuldigte flossen, stellten – entgegen der Ansicht von Staatsanwaltschaft und Privatklägervertreter – keinen Bestandteil des Preises dar. Aufgrund des Beweisergebnisses handelte es sich vielmehr um separate Zahlungen, die zwar mit den Lieferungen zusammenhingen, aber gerade nicht für die Ware geleistet wurden, sondern im Rahmen von Guanxi als Dank für die Verlässlichkeit und gute Zusammenarbeit erfolgten. Die Vorgesetzten befanden sich damit nicht im Irrtum darüber, dass für das Eisenerzkonzentrat kein höherer Preis erzielt werden kann. Entsprechend führte die Lieferung des

Seite 62/123 Eisenerzkonzentrates zu den vertraglich vereinbarten Preisen nicht zum angeklagten Vermögensschaden. 2.3.5 Es trifft zwar zu, dass diese "Kommissionen" den Umsatz bzw. den Erlös der Privatklägerinnen erhöht hätten, wenn sie an diese geflossen wären; sie hätten in der Buchhaltung als Ertrag verbucht werden müssen. Der eigentliche Irrtum lag darin, dass die Vorgesetzten keine Kenntnisse von den "Kommissionen" als Zeichen von "Guanxi" hatten; die Vermögensdisposition lag in der Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs gegenüber der Beschuldigten, was – wirtschaftlich betrachtet – zu einem Schaden aufgrund Nichtvermehrung der Aktiven führte. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Da dies mit Bezug auf den Betrugsvorwurf jedoch nicht Bestandteil der Anklage ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 2.3.6 Der Privatklägervertreter führte aus, die Beschuldigte habe das Vertrauen, welches sie bei ihren Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung als erfahrene und weitgehend selbständig agierende Rohstoffhändlerin genoss, krass missbraucht (OG GD 9/5/3 Ziff. 23). Insofern erkannte er, dass es sich vorliegend primär um einen Vertrauensmissbrauch handelt, der vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfasst wird, und nicht um eine arglistige Täuschung. 2.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hat die Beschuldigte den Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB nicht erfüllt. Soweit sie hinsichtlich der entsprechenden Sachverhalte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gilt hingegen, soweit sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen wird. V. (Eventual)Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treuebruchtatbestand). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 1.2 Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen eine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dar. Die Vermögensverwaltung muss vielmehr als typischer und wesentlicher Inhalt des massgeblichen Rechtsverhältnisses erscheinen, damit der Betroffene als Garant hinsichtlich des Drittvermögens gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht

Seite 63/123 aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll. Zudem wird nicht verlangt, dass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen dem Geschäftsführer allein zustehe. Allerdings muss er mit hinreichender Selbständigkeit über das fremde Vermögen oder Teile eines solchen, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen können. Wer der ständigen Kontrolle eines Vorgesetzten unterliegt, ist in der Regel nicht Geschäftsführer. Auch genügen untergeordnete Verrichtungen den Anforderungen einer Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes nicht. Wer als Arbeitnehmer befugt ist, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form einer Offerte zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen derselben zu unterzeichnen, ist Geschäftsführer i.S.v. Art.158 StGB. Dies gilt auch, wenn er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Vorgesetzten bespricht, sofern ihm dieser insbesondere bei der Festlegung des Honorars und in den Verhandlungen mit den Kunden freie Hand lässt und die Honorare nur stichprobenweise überprüft (BGE 105 IV 307 E. 2). Nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert jedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers. Erst wenn der Betreffende bei seinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr begrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die Geschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die Vermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben sich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Das Obergericht Thurgau hat einen Angestellten, der Verhandlungen geführt und Offerten eingeholt und geprüft hat, ohne selbst abschlussberechtigt gewesen zu sein, offensichtlich im Jahr 1988 als Geschäftsführer qualifiziert (Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 38 unter Verweis auf OGer TG, 26.1.1988, RB-TG 1988, Nr. 37). 1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist

Seite 64/123 im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.2). 1.3.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke fallen nicht unter die Herausgabepflicht, da sie für den Arbeitnehmer und nicht für den Arbeitgeber bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1; Pietruszak, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 321b OR N 4). Schmiergelder hingegen sind trotz ihrer Bestimmung für den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 321b OR N 1). Auch Zahlungen in einer Höhe, die keinen Trinkgeldcharakter mehr haben, sind dem Arbeitgeber herauszugeben, auch wenn es sich nicht um eigentliche Schmiergelder handelt (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3 m.H. auf ArGer ZH JAR 1988 158 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). Aufgrund der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer ihm von Dritten angebotene Leistungen, wie namentlich Schmiergelder und ähnliche Vorteile, abzulehnen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer Leistungen Dritter immer dann ablehnen muss, wenn er sich mit deren Entgegennahme in einen Interessenkonflikt begäbe und damit nicht mehr gewährleistet wäre, dass er die Interessen seiner Arbeitgeberin vor die Interessen des zahlenden Dritten stellt bzw. die Entgegennahme geeignet ist, die Treuepflicht zu beeinflussen. Nimmt er solche Leistungen dennoch an, so hat er sie dem Arbeitgeber herauszugeben (Pietruszak, a.a.O., Art. 321b OR N 5 m.H.; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A. 2019, Rz. 355; vgl. auch Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). 1.3.2 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen hat, d.h. eine sog. Geschäftsanmassung vorliegt. Eine Geschäftsanmassung liegt namentlich bei einer Entgegennahme von Schmiergeldern oder einer Geschäftsbesorgung unter Verletzung der Treuepflicht, z.B. durch Unterschlagung, vor (Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 3). Objektive Voraussetzungen der Geschäftsanmassung sind die Besorgung eines fremden Geschäfts bzw. die Einmischung in ein fremdes Recht, die Widerrechtlichkeit der Einmischung, die Erzielung eines Verletzergewinns und der Kausalzusammenhang zwischen Einmischung und Gewinnerzielung. Subjektiv ist Bösgläubigkeit des Geschäftsführers erforderlich, d.h. er muss eigene Interessen verfolgen (Jenny/Maissen/Huguenin, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. A. 2016, Art. 423 OR N 4; Oser/Weber, a.a.O., Art. 423 OR N 5-7). Die Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einen Rechtfertigungsgrund für seinen Eingriff hat (Jenny/Maissen/ Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 10). Nebst dem Herausgabeanspruch steht dem Geschäftsherrn gemäss Lehre und

Seite 65/123 Rechtsprechung gegenüber dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu (Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 19 m.w.H.). 1.3.3 Da Art. 158 StGB u.a. die Verletzung einer vertraglich übernommenen Vermögensfürsorgepflicht ausdrücklich unter Strafe stellt, sofern der Täter als Geschäftsführer seine Vertragspflicht missachtet, kommt dieser Straftatbestand auch bei der Verletzung eines Arbeitsvertrags zur Anwendung. Ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist, hängt vom vertraglich umschriebenen Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht ab. Ist dem Geschäftsführer nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des Vermögens aufgegeben, was bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, liegt auch im Nichtabschluss gewinnbringender Geschäfte oder im Abschluss solcher Geschäfte für ein eigenes Konkurrenzunternehmen eine nach Art. 158 StGB erhebliche Pflichtverletzung vor (BGE 105 IV 307 E. 3a [zu einem Mitarbeiter mit der Kompetenz, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form von Offerten zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen zu unterzeichnen, welcher im Rahmen eines Vertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und einem Dritten ausserhalb der Bürozeit persönlich gewisse dieser Arbeiten ausführte und berechnete]). In der Sache gleich verhält es sich, wenn der Dritte zwar insgesamt eine äquivalente Gegenleistung erbringt, diese jedoch gemäss interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber und im Übrigen dem Geschäftsführer selbst zukommt. Dies gilt bspw. für den Fall, dass der Vermögensverwalter mit dem Käufer einen Preis vereinbart, welcher als Aufschlag ein an ihn zu überweisender Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthält (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114 S. 200, 213 unter Verweis auf BGE 103 IV 227 E. 5a/bb und BGE 100 IV 33 E. 3). 1.3.4 Die Entgegennahme von Provisionen oder Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB (nur), wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und daher schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3). In BGE 129 IV 124 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Empfangen privater Schmier- oder Bestechungsgelder – dazumal – grundsätzlich nicht verboten sei, sofern es nicht unter Art. 4 lit. b UWG falle und in der Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung liege. Wie es allerdings auch ausgeführt hat, falle der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken würden, was etwa dann der Fall sei, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt sei und auf diesen keinen Einfluss gehabt habe (E. 4.1 unter Verweis auf das Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003). In concreto wurde festgehalten, dass das Zustandekommen des Geschäfts vom Einverständnis des Zahlungsempfängers mit der geforderten Zuwendung abgehangen habe. Damit komme dieser Geldleistung der Charakter eines Schmier- oder Bestechungsgeldes zu. Der Zahlungsempfänger wäre nach Art. 321b OR verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin herauszugeben, der sie ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen zugedacht gewesen sei. Indem er den Abschluss des Geschäfts von der Zuwendung an ihn

Seite 66/123 persönlich abhängig gemacht und die Zahlung nicht abgeliefert, sondern in die eigene Tasche abgezweigt habe, habe er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und deren Vermögensinteressen verletzt (E. 4.1). Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E. 4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die Vermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch missbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe. Dies sei bei der nachträglichen Entgegennahme einer Schenkung nicht der Fall, soweit sich die Zahlung nicht auf den Gang der Kaufverhandlungen, namentlich die Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt habe. 1.3.5 Nach einer Auffassung in der Lehre soll die bundesgerichtliche Formulierung zur Herausgabepflicht vor dem Hintergrund von Art. 322octies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG) und Art. 322novies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG]) nicht mehr haltbar sein, was das Bundesgericht mit Hinweis auf aArt. 4 lit. b UWG explizit festgehalten habe (BGE 129 IV 124). Art. 322octies StGB definiere nicht nur die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder für eine im Ermessen des Empfängers stehende Handlung als strafbar, sondern bereits das Anbieten oder Versprechen, ebenso in Art. 322novies StGB das Fordern, Versprechen lassen oder Annehmen solcher Vorteile. Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung des Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen. Wenn die Annahme solcher Vorteile nicht nur zivilrechtlich nicht zulässig, sondern strafrechtlich verboten sei, könne das entsprechende Handeln auch nicht pflichtgemäss i. S. v. Art. 158 StGB sein (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 120; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 324). 1.3.6 Betreffend einen externen Vermögensverwalter, welcher Retrozessionen erhalten hatte, urteilte das Bundesgericht, dass sich dieser der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht, wenn er seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält. Das Bundesgericht griff in diesem Entscheid seine – erwähnte – Rechtsprechung aus BGE 129 IV 124 auf. Ein Einfluss der Retrozessionen auf das Verhalten des Vermögensverwalters war in casu nicht gegeben. Das Bundesgericht erwog, die Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR sei eine qualifizierte Handlungspflicht, welche eine Garantenpflicht begründe und deren Verletzung eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen könne. Die Herausgabepflicht sei von der korrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig. Indem der Vermögensverwalter in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiere, sei der Kunde mangels Information nicht in der Lage, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, weshalb er einen Schaden durch Nicht- Vermehrung der Aktiven erleide (BGE 144 IV 294 E. 3 m.w.H.). Gemäss diesem Entscheid genügt somit die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw. dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Gleich hat sich das Bundesgericht im Ergebnis bereits in einem früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid zu

Seite 67/123 Bestandespflegekommissionen geäussert. Der interne Vermögensverwalter einer Bank, welcher ihm entrichtete Vertriebsentschädigungen nicht seiner Arbeitgeberin zukommen liess, sondern sich selbst zuführte, verstiess damit gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht und richtete sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn (seiner Arbeitgeberin), welche dadurch durch Nicht-Vermehrung der Aktiven geschädigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.6). 1.4 Art. 158 StGB setzt überdies einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127-130). 1.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt überdies die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Geschäftsführerstellung 2.1.1 Die Beschuldigte war ab dem 1. September 2010 mit einem Gehalt von CHF 108'000.00 (zumindest ab Januar 2011 [D 20/1/91]) bzw. CHF 121'740.00 zzgl. einem performanceabhängigen Provisionsanspruch von CHF 4'565.00 pro Quartal (ab Januar 2012 [D 20/1/92]) als Sales Manager bei der B.a.________AG angestellt und in dieser Funktion dem CEO unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90). Davor war die Beschuldigte ab dem 1. November 2008 in gleicher Funktion bei der Schwestergesellschaft B.c.________AG tätig. Zu ihren Hauptaufgaben zählte u.a. die Sicherstellung der Vertragserfüllung und zu ihren Zuständigkeiten u.a. die Kontrolle und Überwachung der Vertragsausführung, die Planung der Kohle- und Eisenerzkäufe, das Management des Logistikteams sowie die Entwicklungsmärkte, Sicherstellung einer Erzielung des besten finanziellen Ergebnisses. Ihr waren drei Mitarbeiter untergeordnet (SG GD 6/1/5/1 Beilage 1; D 20/1/100). Ab dem 1. Januar 2014 war ihre Funktion bei ansonsten gleichbleibendem Vertrag Senior Sales Manager (D 20/1/93). Ihre Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten blieben im Grundsatz gleich (SG GD 6/1/5/1 Beilage 2) und ihre Kompetenzen änderten sich nicht (D 22/1/9 Ziff. 31). 2.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass sich aus dem Arbeitsvertrag und der Job Description keine weitreichenden Kompetenzen ergeben würden (OG GD 9/5/4 Ziff. 38-39). Dieser Einwand geht fehl. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die Beschuldigte sowohl Führungsfunktionen als auch Planungsaufgaben wahrgenommen. Es handelt sich dabei in keiner Weise um untergeordnete Aufgaben. Dies spricht klar für erhebliche

Seite 68/123 Kompetenzen. Die Beschuldigte war direkt dem CEO bzw. AM.________ betreffend den Verkauf von Eisenerz, AA.________ für den Verkauf von Kohle und AO.________ unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90, 22/1/7 Ziff. 24, SG GD 6/1/5/1 Beilage 1 und 2). Die direkte Unterstellung unter den CEO bzw. Mitglieder des Verwaltungsrates (vgl. D 20/1/3-4) spricht für eine hohe Position der Beschuldigten im Unternehmen. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Darlegungen der Beschuldigten sowie jenen der Verteidigung, wonach sie in den Jahren 2010 bis 2015 die einzige Traderin für den chinesischen Eisenerz-Markt gewesen sei (SG GD 9/1/1/1 S. 6; SG GD 9/2/5 Ziff. 196), womit ihr für ihren Tätigkeitsbereich bereits per se eine hohe Verantwortung oblag. 2.1.3 Nach den Angaben von AM.________, dem damaligen CEO der B.a.________AG, sei die Beschuldigte (u.a.) für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen. Sie habe in diesem Zusammenhang alle Vertragsverhandlungen und auch sämtliche Preisfixierungen gemacht, d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart, die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet und das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") einholen müssen ("up to management approval"). Ihre Kompetenz in Bezug auf den konkreten Spielraum bei der Preisfixierung habe vom Monat und der Situation abgehangen; am Ende habe sie immer sein Einverständnis einholen müssen, aber alle Verhandlungen über die Preisfixierung selbst geführt. Es hätte auch sein können, dass er dem Verhandlungsergebnis der Beschuldigten nicht zugestimmt habe; das sei ein Arbeitsprozess. Bei der Mengen- und Lieferzeitfixierung habe sie die volle Kompetenz gehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Er habe die Vertragsentwürfe – bei welchen die Beschuldigte die Eckwerte habe einfügen müssen – mit den seinerseits gemäss den Angaben der Beschuldigten genehmigten wesentlichen Eckwerten (Kundenname, Menge, Preis, Qualität, Verlade- und Entladehäfen) abgeglichen und den von der Beschuldigten fixierten Verkaufspreis auf Abweichungen hin überprüft. Die Unterschrift des Sales Manager sei sehr wichtig gewesen. Wenn dieser nicht da gewesen sei, habe man dies zuvor telefonisch mit dem Sales Manager abgesprochen. Die Beschuldigte habe die Verträge minimal vorab visiert. Er selber habe täglich bis zu 80 Verträge unterzeichnet. Sie [die Beschuldigte] hätte visieren müssen, bevor sie die Verträge zu ihm gebracht habe. Seine Unterschrift sei zuletzt gewesen (D 22/1/8 ff.). 2.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Aussage von AM.________ – entgegen den Darlegungen der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 224; OG GD 9/5/4 Ziff. 59-60) – nicht zu entnehmen, dass die Aushandlung der Preise und der Lieferkonditionen mit den potentiellen Käufern jeweils in enger Absprache mit einem der Vorgesetzten der Beschuldigten erfolgte, welche laufend über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden seien. AM.________ hat lediglich bekundet, dass er entsprechend der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrags (wonach die Beschuldigte den CEO jederzeit umfassend über ihre Erledigung von Geschäften zu unterrichten hatte) mündlich, schriftlich und per E-Mail unterrichtet worden sei, sie Arbeitskontakt gehabt hätten, wenn es dies gebraucht habe, und er telefonisch oder per Mail über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden sei (D 22/1/11 Ziff. 41, 90). Eine derart enge Absprache zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten, wie es die Verteidigung darstellen will, kann nicht stattgefunden haben. AM.________ hat ausdrücklich ausgesagt, dass die Beschuldigte alle Vertragsverhandlungen und alle Preisfixierungen gemacht habe

Seite 69/123 ("up to management approval"), d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart und die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet habe sowie das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") habe einholen müssen (D 22/1/8 ff.). Zwar hätten er und die Beschuldigte vor Vertragsverhandlungen jeweils den "estimated sale price" (erwarteter Verkaufspreis) besprochen (D 22/1/23 Ziff. 89), aber auch daraus ergibt sich keine solch enge Absprache. Vielmehr erhielt die Beschuldigte dadurch einen Richtwert, wie dies auch beim Metal Bulletin Iron Ore Index (MBIO) und den konzertinternen Empfehlungen, welche die Verteidigung vorbrachte (OG GD 9/5/4 Ziff. 48 ff.), der Fall war. Diese Richtwerte bzw. generellen Weisungen sprechen nicht gegen ihre selbständige Stellung und damit gegen die Qualifikation als Geschäftsführerin. Dass AM.________ der Beschuldigten darüber hinaus noch Vorgaben gemacht hat, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 53) – aus seinen Aussagen (act. 22/1/9 Ziff. 34) nicht hervor. Seine Ausführung bezog sich offensichtlich auf die Bandbreite von Minimal- und Maximalpreis. Im Rahmen der Richtwerte war die Beschuldigte bei der Preisverhandlung somit frei. Erst am Schluss, nach der Vorarbeit (Verhandlung) mit den Kunden, musste sie den ausgehandelten "Vorschlag" ihrem Vorgesetzten unterbreiten, welcher diesen bestätigte oder nicht (D 22/1/13 Ziff. 51). Es ist lebensfremd anzunehmen, die Beschuldigte habe laufend über alle Details mit ihrem Vorgesetzten Rücksprache genommen, wie es die Verteidigung vorbringt. Denn als (Senior) Sales Manager war es gerade ihre (Kern-)Aufgabe, die Verträge auszuhandeln. Weiter wäre die Besprechung des "estimated sale price" gar nicht notwendig gewesen, wenn die Beschuldigte ohnehin alles wieder mit ihren Vorgesetzten hätte besprechen müssen, und schliesslich wäre dies aufgrund der grossen Zahl an Verträgen, gemäss Aussage von AM.________ habe er bis zu 80 Verträge pro Tag unterzeichnet (D 22/1/15 Ziff. 58), auch schlicht nicht umsetzbar gewesen. Die Involvierung der Vorgesetzten musste sich auf die Besprechung des "estimated sale price", die Schlusskontrolle beim Genehmigen bzw. Unterzeichnen der Verträge und allenfalls auf Zwischenbesprechungen bei aussergewöhnlichen Fragen beschränken. Die Schlusskontrolle konnte sich sodann angesichts der hohen Zahl an Verträgen auch nur auf eine formale Prüfung fokussieren, d.h. auf den Abgleich mit den bereits bekanntgegebenen und genehmigten Eckwerten sowie auf den Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis. Dies deckt sich mit den Aussagen von Q.________ (D 22/2/8 Ziff. 32-33). 2.1.5 Die Verteidigung bestreitet weiter, dass die Beschuldigte betreffend die Menge über eine uneingeschränkte Kompetenz verfügt habe, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Die zum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat sei jeweils vom Büro in Moskau für jeden Monat vorgegeben worden (OG GD 9/5/4 Ziff. 44-45). Diese Vorgaben sind für die Frage der Geschäftsführerstellung irrelevant. Es ist klar, dass die Beschuldigte Vorgaben hatte, wie viel Eisenerzkonzentrat überhaupt zur Verfügung steht. Jedoch hatte die Beschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer zuzuteilen. AM.________ sagte ausdrücklich aus, die Beschuldigte habe betreffend Mengenfixierung volle Kompetenz gehabt (act. 22/1/10 Ziff. 37). Dass auch die Verkaufsmengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden sind, wie es die Verteidigung vorbringt (OG GD 9/5/4 Ziff. 47), geht aus den Aussagen von AM.________ nicht hervor. Angesichts ihrer uneingeschränkten Kompetenz in Bezug auf die konkreten Verkaufsmengen (bereits der insoweit unstreitige Anklagevorwurf umfasst ein Verkaufsvolumen von 2'479'000.00 dmt bzw. eine tatsächliche Liefermenge von 1'868'139.48 dmt

Seite 70/123 Eisenerzkonzentrat zum Preis zwischen USD 52.50 und 140.50/dmt) konnte die Beschuldigte des Weiteren über nicht unerhebliche Vermögenswerte der B.a.________AG entscheiden; bei diesem Entscheid war sie nicht weisungsgebunden. Zudem oblagen ihr die Sicherstellung und Kontrolle der Vertragsausführung und -erfüllung. Bei diesen Tätigkeiten nach der eigentlichen Vertragsunterzeichnung war sie selbständig und lediglich zum Bericht verpflichtet. 2.1.6 Die Beschuldigte hatte unbestrittenermassen keine Unterschriftsberechtigung und ihr oblag demzufolge im Aussenverhältnis nicht die endgültige Verfügungsbefugnis. Eine Unterschriftsberechtigung ist – wie die Verteidigung korrekt erwähnt hat (SG GD 9/2/5 Ziff. 223; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 33, 40) – zwar ein Indiz für die Geschäftsführerstellung, aber eben nur das. Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es offensichtlich der Geschäftspolitik der B.a.________AG bzw. des B.________-Konzerns entsprochen hatte, die Zeichnungsberechtigung auf wenige Personen zu beschränken (vgl. D 20/1/3-4). Gemäss den Aussagen von AM.________ habe die Beschuldigte die Verträge visieren bzw. unterschreiben müssen, bevor sie sie ihm zur Unterschrift habe vorlegen können (D 22/1/15 Ziff. 57-59). Dies wurde sowohl von der Zeugin L.________ (SG GD 9/1/4 S. 11) wie auch von der Beschuldigten selbst (SG GD 9/1/5 S. 5) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt als, dass die Sales Manager die Verträge (möglicherweise) zum Teil visiert hätten und dies ab einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt einer internen Vorgabe entsprochen habe (vgl. dazu auch die von der Beschuldigten visierte Zusatzvereinbarung vom 4. März 2015 zum Rahmenvertrag "B.a. AG - W. Ltd./2015" [D 20/1/212-214]). Die Beschuldigte hatte somit intern eine "Unterschriftsberechtigung". 2.1.7 Dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2018 und in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten verneint hat, ist nicht relevant. In der Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend, ob die fehlende Unterschriftsberechtigung zur Verneinung der Geschäftsführerstellung führt. Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden. Es handelte sich erstens um verschiedene Gesellschaften und zweites bereitete die Beschuldigte gemäss dem damals beurteilten Sachverhalt keine Verträge für die B.c.________AG vor (SG GD 9/1/1/8 E. 2.2). Die Geschäftsführerstellung ist zudem relativ, d.h. sie kann in einer Konstellation gegeben sein, in einer anderen hingegen nicht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/5 S. 13). 2.1.8 Zusammenfassend war die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge mit den Kunden, ihrer Hauptaufgabe, weitgehend frei (abgesehen vom Richtwert für den Preis und die Genehmigung am Schluss) und somit selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Da sie namentlich betreffend die Menge über volle Kompetenz verfügte und auch bezüglich des Preises faktisch immer einen Spielraum hatte, konnte sie über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügen. Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" als Geschäftsführerin i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

Seite 71/123 2.1.9 Gleiches gilt für die Verträge, welche die B.b.________Ltd.. aufgrund des Services Agreements vom 1. September 2012 mit den vorliegend relevanten chinesischen Geschäftspartnern abgeschlossen hat. Die Beschuldigte war gemäss Art. 319 Abs. 1 OR zur Leistung von Arbeit im Dienst der B.a.________AG verpflichtet. Mit Stellenantritt, d. h. durch die Eingliederung in deren Arbeitsorganisation, war ein für das Arbeitsverhältnis typisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden, welches sie im Arbeitsvollzug persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt ihres Arbeitgebers (Art. 321d OR) unterstellt hat (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 319 OR N 14). Die B.a.________AG konnte die Beschuldigte somit für jegliche Tätigkeit gemäss der Aufgabenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag und der diesbezüglichen gesonderten Job Description einsetzen. Im Services Agreement hatte sich die B.a.________AG verpflichtet, die B.b.________Ltd.. bei Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Kunden zu unterstützen; entsprechende Unterstützungsleistungen gegenüber anderen Gesellschaften der B.________ Gruppe waren arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen, sodass sie auch von der Beschuldigten zu erbringen waren, sofern es um ihren Aufgabenbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" ging (zumal AM.________ als CEO der B.a.________AG gemäss deren unbestrittenen Darlegungen [HD 2/2/9 Rz. 15 f.] offensichtlich auch in diese Geschäfte involviert war). Da die Beschuldigte bei dieser Unterstützung dieselben Kompetenzen hatte, wie bei den entsprechenden Geschäften der B.a.________AG (anderes wurde weder von ihr selbst, noch verteidigerseits geltend gemacht und ist angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden Vertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich), ist sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als Geschäftsführerin der B.b.________Ltd.. zu qualifizieren. 2.2 Allgemeines zu Pflichtenstellung und Pflichtverletzungen 2.2.1 Die Beschuldigte hatte gemäss Ziff. 4 des – dem Schweizerischen Recht unterliegenden (Ziff. 33) – Employment Agreements vom 1. September 2010 als Arbeitnehmerin alle Pflichten, welche die Position des Sales Managers üblicherweise mit sich bringen und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags, den Statuten der B.________ Group, dem anwendbaren Recht und den Anweisungen und Richtlinien (wie bspw. dem Organisationsreglement und den Richtlinien des Arbeitgebers). Nach Ziff. 6 hatte sie nach besten Kräften die Interessen des Arbeitgebers zu fördern und nicht wissentlich und willentlich zu erlauben, dass diesem oder einem mit dem B.________-Konzern verbundenen Unternehmen Schaden oder Verlust zugeführt wird. Eine andere oder zusätzliche Beschäftigung, Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit durfte sie gemäss Ziff. 7 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10). Weiter hatte die Beschuldigte gemäss dem Ethikkodex private Interessen aktiv zu vermeiden, wenn diese ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Unternehmens beeinträchtigen bzw. eine objektive und effektive Aufgabenerfüllung erschweren könnten. Ein solcher Interessenkonflikt sollte bestehen, wenn die Privatinteressen des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise mit den Interessen des Unternehmens kollidieren würden bzw. den Anschein hätten, damit zu kollidieren. Beispielhaft aufgezählt wurden u.a. unangemessene persönliche Vorteile oder Vergünstigungen, welche der Arbeitnehmer aufgrund seiner Position im Unternehmen nicht empfangen solle. Jegliche Interessenkonflikte waren offenzulegen. Wie es überdies hiess, sei der Arbeitnehmer zur Förderung der Interessen des Unternehmens verpflichtet und dürfe

Seite 72/123 Unternehmenseigentum und -informationen oder seine Position im Unternehmen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils nutzen (D 20/1/70-75). 2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (OG GD 1 E. C.V.2.1), wurde weder von der Beschuldigten selbst noch ihrer Verteidigung vorgebracht, es hätte eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung bestanden, wonach die Beschuldigte bei Verkaufsgeschäften, welche sie als Arbeitnehmerin tätigen würde, zusätzliche private "Kommissionen" vereinbaren oder vereinnahmen durfte. Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die Verantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die Beschuldigte informiert worden wären. Auch war keine Kenntnis des Managements von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gegeben, woraus sich allenfalls eine stillschweigende Zustimmung ergeben könnte. 2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist – nach der von der Vorinstanz zitierten älteren Rechtsprechung (OG GD 1 E. B.I.2.2.2) – nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E. 4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften die Beschuldigte zu einem Verhalten verleitet haben, das sich für die Privatklägerinnen schädigend auswirkt. 2.3.1 V.________Ltd. Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich sämtlicher Zahlungen mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013 zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.1-2.3). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen des Respekts etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.4). Weiter ist nicht nachgewiesen und ohnehin nicht im Anklagesachverhalt enthalten, dass die V.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass das Zustandekommen der konkreten Geschäfte von der Vereinbarung einer "commission" abgehangen hat. Die Beschuldigte habe zwar die Verträge nicht selber unterzeichnet, aber sie sei als (Senior) Sales Manager für die konkrete Ausgestaltung sowie die eigentliche Akquisition zuständig gewesen, sodass es auch von ihrem Entscheid abgehangen habe, ob sie ihren Vorgesetzten die massgeblichen Verkäufe überhaupt präsentiert (OG GD 1 E. C.V.2.4.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass die Beschuldigte grundsätzlich entscheiden konnte, welche Verträge sie ihren Vorgesetzten vorlegt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen mit der V.________Ltd. von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat, wie dies im Fall gegeben war, der BGE 129 IV 124 zugrunde lag. Die Beschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret "commissions" gefordert, war aber auch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten bzw. konnten. Sie hat daher nicht darauf bestanden, "commissions" in einer bestimmten Höhe zu erhalten und den Vertragsschluss davon abhängig gemacht. Hätte sie den Vertragsschluss tatsächlich von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie diese im Voraus verlangt hätte. Die "commissions" wurden jedoch stets im Nachhinein, nach Vertragsschluss und Lieferung, vergütet. Dieser

Seite 73/123 Schluss wird auch dadurch gestützt, dass nicht für sämtliche Lieferungen "commissions" bezahlt und davor wohl auch nicht gefordert wurden. Zudem wurden auch Verträge mit Abnehmern geschlossen, die offensichtlich keine Vergütungen bezahlt hatten, da keine entsprechenden Vorwürfe erhoben wurden. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest "in dubio pro reo" nicht gegeben. 2.3.2 Y.________Ltd. Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich aller Zahlungen zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.4-2.5). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.5). Weiter ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die angebliche Lieferung an die Y.________Ltd. trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht hervor und ist folglich unbeachtlich. Auch hier ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 2.3.3 W.________Ltd. Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. im Rahmen der Geschäfte zwischen der W.________Ltd. und den Privatklägerinnen ist der konkrete Zusammenhang der Zahlungen mit den Lieferungen, mit Ausnahme betreffend die Zahlung von USD 19'500.00 am 17. Februar 2015, erstellt (E. B.III.2.6.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese keinen Einfluss auf die Preise hatten, welche vertraglich vereinbart worden sind (E. B.III.3.4). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.3.4 X.________Ltd. Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. konnte kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt werden. Auch wurden die gleichen Preise wie von anderen Abnehmern bezahlt (E. B.III.2.7). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.4 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 erfüllt der Vermögensverwalter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn er seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiert, also seine Rechenschaftspflicht (Informationspflicht) verletzt, und der Kunde dadurch seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen kann. Die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht genügt für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung ohne, dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw.

Seite 74/123 dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 2.4.1 Gemäss Bundesgericht stellt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 OR) eine erhöhte oder qualifizierte Verpflichtung dar. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des Beauftragten gegenüber dem Auftragnehmer muss diesem ermöglichen zu überprüfen, ob sein Vertragspartner seinen auftragsrechtlichen Pflichten in guten Treuen nachgekommen ist. Die Information muss ihn in die Lage versetzen, das zu fordern, was der Beauftragte ihm schuldet, sowie, falls nötig, auch von ihm Schadenersatz zu verlangen (BGE 144 IV 294 E. 3.3). Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Informationspflicht ist die Konsequenz der Wahrung fremder Interessen und fliesst aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht (Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2). Die Pflicht zur Ablieferung ist – wie die Rechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die Herausgabepflicht lässt sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr vorbeugt, der Beauftragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III 755 E. 5.3). Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b OR ist ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1). Sowohl der Beauftragte als auch der Arbeitnehmer ist im Interesse eines anderen, des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, tätig. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen fremdnützig. Der Arbeitnehmer, welcher als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu qualifizieren ist, verwaltet ebenfalls Vermögen. Einziger Unterschied zwischen dem Beauftragten und dem Arbeitnehmer ist, dass Letzterer in der Arbeitsorganisation eingebunden und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Diese Umstände haben jedoch keinen Einfluss auf die vorliegende Frage, weshalb sie unbeachtlich sind. Auch die Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers dient dazu, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seine sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Schliesslich trifft auch den Geschäftsführer bei der Geschäftsanmassung eine Auskunftspflicht (Rechenschaftspflicht). Auch da liegt ein fremdes Geschäft vor und die Auskunftspflicht soll dem Geschäftsherrn u.a. ermöglichen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen. Der Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen nicht offenlegt, und der vorliegende Fall der Beschuldigten, welche die "commissions" nicht offenlegte, sind absolut vergleichbar, da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin mit Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB in einer gleichartigen Position war wie der Vermögensverwalter. Zudem hat sie durch die Unterschlagung der Gelder, die sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorschriften, insbesondere gemäss dem Ethikkodex, nicht annehmen durfte, eine Geschäftsanmassung

Seite 75/123 begangen. Denn die Zahlungen wurden ihr namentlich für die verlässliche Vertragserfüllung geleistet. Diese Pflicht gegenüber den chinesischen Vertragspartnern traf die B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. Die Beschuldigte hatte als Arbeitnehmerin lediglich die Aufgabe, die Pflicht für diese zu erfüllen, weshalb die Kommissionen den Privatklägerinnen zustanden. Die Position der Geschäftsführerin ohne Auftrag ist mit jener des Vermögensverwalters als Beauftragten ebenfalls absolut vergleichbar. Die Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 ist deshalb vorliegend anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob eine Informations- und Herausgabepflicht der Beschuldigten bestanden hat. 2.4.2 Die "commissions", welche die Beschuldigte erhalten hat, wurden ihr gemäss dem Beweisergebnis als Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung vergütet. Aufgrund der Höhe der Vergütungen handelt es sich klarerweise nicht um Gelegenheitsgeschenke. Die Annahme dieser Gelder führte bei der Beschuldigten sodann zu einem Interessenkonflikt. Konkrete Auswirkungen dieses Interessenkonfliktes durch Pflichtverletzungen sind zwar nicht rechtsgenüglich erstellt, jedoch ist die immanente Gefahr eines Interessenkonfliktes und von Pflichtverletzungen zweifellos gegeben, wie beispielsweise die Nachrichten der Beschuldigten zeigen, in denen sie Rabatte gewährte und im Gegenzug eine höhere "commission" forderte. Die "commissions" waren somit geeignet, die Treuepflicht der Beschuldigten zu beeinflussen. Die Annahme solcher Vorteile war gerade deshalb gemäss dem internen Ethikkodex der B.________-Gesellschaften ausdrücklich untersagt (D 20/1/71). Aus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der Arbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden. Da die Ablehnung der Vergütungen durch die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen von den chinesischen Geschäftspartnern als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen worden wäre, muss ihr zugestanden werden, dass sie sie nicht ablehnen konnte. Die Beschuldigte hätte diese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art. 321b OR sowie der arbeitsvertraglichen Regelung offenlegen – was sie selber einsieht (SG GD 9/1/1/1 S. 7) – und ihr auch herausgeben müssen, soweit sie für bzw. im Zusammenhang mit Lieferungen der B.a.________AG oder der B.b.________Ltd.. geleistet worden sind. Die gleiche Herausgabepflicht ergibt sich auch aus Art. 423 Abs. 1 OR, da – wie oben ausgeführt

– eine Geschäftsanmassung vorlag. 2.4.3 Zusammengefasst bestand für die im Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen gezahlten "commissions" für die Beschuldigte eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Diese Pflichten hat sie beide verletzt. Durch die Verletzung der Rechenschaftspflicht konnte die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. den Herausgabeanspruch nicht geltend machen und erlitt dadurch einen Schaden in Form der Nicht-Vermehrung der Aktiven. Damit ist der objektive Tatbestand betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) erfüllt. Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zu BGE 129 IV 124. Denn in diesem Entscheid lag das strafbare Verhalten in der Verletzung der Herausgabepflicht. Vorliegend geht es hingegen um die Verletzung der Rechenschaftspflicht, welche gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 294) eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Betreffend

Seite 76/123 die Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. ist der objektive Tatbestand mangels Zusammenhangs mit den Lieferungen der Privatklägerinnen nicht gegeben. 2.5 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte kannte aufgrund ihrer täglichen Arbeit ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Sämtliche Umstände, welche zu ihrer Qualifikation als Geschäftsführerin führten, waren ihr somit bekannt. Der Vorsatz betreffend die Pflichtwidrigkeit ist sodann klar gegeben. Denn die Beschuldigte kannte ihre Pflichten und wusste, dass die Annahme solcher Zahlungen nicht erlaubt war; der Ethikkodex, der dies ausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76). Ihr Wissen um die Pflichtwidrigkeit zeigt sich schliesslich insbesondere darin, dass sie die chinesischen Kontaktpersonen ausdrücklich angewiesen hatte, "commissions" in Nachrichten an ihre geschäftliche Adresse nicht zu erwähnen. Sie hatte also Vorkehrungen getroffen, damit ihre Vorgesetzten keine Kenntnis von den "commissions" erlangen. Wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass sie etwas Unerlaubtes macht, wären diese Vorkehrungen nicht notwendig gewesen. Ihr Verhalten zeigt damit auch, dass sie gegen ihre Pflichten handeln wollte. Indem sie die "commissions" privat einkassierte, obwohl ihr das nicht erlaubt war, wusste sie um die daraus folgende Schädigung des Vermögens der Privatklägerinnen und wollte diese auch, da sie die Vergütungen für sich verwenden wollte. Dass sie dies auch gemacht hat, zeigt die Tatsache, dass nicht mehr sämtliche erhaltenen Vergütungen vorhanden sind, sondern verbraucht wurden (vgl. E. E). Damit ist auch die Bereicherungsabsicht gegeben. Ihr ging es einzig um ihren finanziellen Vorteil. Zusammengefasst hat die Beschuldigte klar vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.6 Damit ist die Beschuldigte betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Sofern sie hinsichtlich der Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. der passiven Privatbestechung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gälte hingegen, sofern sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen würde. 2.7 2.7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob diese Zahlungen je eine Einzelhandlung darstellen, wie es die Vorinstanz angenommen hat (OG GD 1 E. E.II.2), oder ob eine oder mehrere Handlungseinheiten vorliegen. Bei "mehreren Handlungen", die denselben Tatbestand erfüllen, kann eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit bestehen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art. 49 StGB N 11). Mehrere Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, wenn sie auf einem

Seite 77/123 einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49 StGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H.). 2.7.2 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die ungetreue Geschäftsbesorgung setzt nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, sondern eine Einzelhandlung genügt. Eine natürliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen. Die Zahlungen betrafen mehrere Rahmenverträge sowie dazugehörende Addenden, die zwischen unterschiedlichen Parteien an verschiedenen Daten geschlossen wurden. Die einzelnen "commissions" wurden jeweils pro Lieferung (neu) ausgehandelt. Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen werden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen. Auch wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht (i.d.R. wurde monatlich ein Liefervertrag geschlossen und dabei die "commission" ausgehandelt und auch grundsätzlich monatlich erhielt die Beschuldigte eine Zahlung), erscheint dieser nicht derart eng, dass eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden könnte, zumal dabei Zurückhaltung zu üben ist. Daher handelt es sich um 25 Einzelhandlungen. Folglich ist die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf USD 918'472.32. VI. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1. Vorbemerkungen 1.1 Die B.a.________AG hat am 19. Juni 2015 Strafanzeige wegen mehrfacher passiver Privatbestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG erstattet (HD 2/2/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 30. Juni 2020 keine Verurteilung wegen dieses Tatbestands beantragt. In ihrem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Nachweis eines wettbewerbsverzerrenden Verhaltens als nicht erbringbar erachtet worden sei. Eine formelle Einstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4). Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beantragten die beiden Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. bezogen auf die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2014 eine entsprechende Verurteilung (SG GD 9/2/2 S. 1, 8-12; OG GD 9/5/3 Ziff. 29-42). Die Verteidigung hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass keine passive Privatbestechung angeklagt sei; die erforderliche Sachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 dargelegt, dass es ganz offensichtlich an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle,

Seite 78/123 worauf verwiesen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass es neben der geforderten Wettbewerbsbeeinflussung an der Pflichtwidrigkeit des Handelns fehlen würde, zumal der Abschluss der entsprechenden Geschäfte auch im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gelegen habe. Weiter sei die dreimonatige Antragsfrist verpasst worden, da gemäss dem internen Untersuchungsbericht (der B.________ Group) bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen hätten (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Der Strafantrag der B.b.________Ltd.. sei auf jeden Fall verspätet, da sich diese erst mit Posteingang vom 3. Juni 2020 als Privatklägerin konstituierte und vorher keine anderweitigen Erklärungen abgegeben habe (OG GD 9/5 S. 11). 1.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Da zwischen Art. 158 StGB und Art. 4a UWG Realkonkurrenz besteht (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 187b), wurden die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt von Art. 9 StPO darauf hingewiesen, dass sich das Strafgericht vorbehalte, den entsprechenden Anklagesachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer UWG-Widerhandlung zu prüfen (SG GD 9/2 S. 6). Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich zur passiven Privatbestechung zu äussern. 1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Privatklägervertretung am 19. Juni 2020 mitgeteilt, dass es ihrer Auffassung nach an einer Wettbewerbsbeeinflussung fehle und der Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG daher einzustellen sei (HD 5/1/93; dazu auch SG GD 9/2/1 S. 4). Gemäss Aktenlage war eine solche Einstellung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils und ist auch bis dato nicht erfolgt, sodass das in Art. 11 StPO normierte Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht weiter zu prüfen ist. 1.4 Am 1. Juli 2016 trat Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in Kraft, welcher die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG abgelöst hat. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 2 StGB gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare Recht, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter milder. Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des leichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung mehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, 2018, Art. 4a UWG N 37). Daher ist vorliegend Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG anwendbar. 1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind allfällige strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG, welche vor dem 1. Januar 2014 begangen worden sind, verjährt. Dies wird auch nicht bestritten (vgl. OG GD 9/5/3 Ziff. 42). Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.III.4). Demzufolge sind nur noch folgende Verträge zu prüfen: - Rahmenvertrag mit der V.________Ltd. B.a. AG - V. Ltd./2015 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 (Addendum Nr. 8 vom 10. Januar 2014)

Seite 79/123 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.a. AG - W. Ltd./2015 1.6 1.6.1 Wie ausgeführt, ist umstritten, ob die Strafantragsfrist gewahrt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, und setzt das Erfordernis der Kenntnis der Tat mithin die Kenntnisse deren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente voraus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 17 f. m.w.H.). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Vielmehr verlangt das Erfordernis der Kenntnis des Täters eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt, und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, den Täter zweifelsfrei individualisieren zu können; die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 26 ff.). Juristische Personen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen können Kenntnis von Tat und Täter nehmen. Entscheidend ist, wann ein effektiv mit solchen Angelegenheiten betrautes und folglich zum Strafantrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt. Eine Anrechnung des Wissens anderer Organe bezüglich Art. 31 StGB ist dann statthaft, wenn es die relevanten Organe schuldhaft unterlassen, sich intern die nötige Kenntnis zu verschaffen (Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 10 f.). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt i. S. der genannten Norm gilt nicht jeder, dessen Interessen irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (BGE 128 IV 81 E. 3a; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 30 StGB N 1 m.w.H.; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 8 ff.). Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist

Seite 80/123 neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 30 StGB N 1; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 11). Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen (BGE 90 IV 39; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1). Inhaltlich erfordert der Strafantrag zunächst eine Erklärung des Willens des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafantragsstellung die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 47 ff. m.w.H.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten jedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 52). Der Strafantrag bedarf einer Umschreibung des Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Selbst eine falsche oder unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: Der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 54 ff. m.w.H.). Ein rechtsgültiger Strafantrag erfasst das ganze Tatgeschehen. Es muss nicht erneut Strafantrag gestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten andere oder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher Hinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98). Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten auch für die Ermittlung des Inhalts des Strafantrags (Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N 93). 1.6.2 Die B.a.________AG hat den Strafantrag mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellt (D 20/0/1 ff.) und am 15. Januar 2016 (D 20/0/21 ff.) sowie am 9. Juni 2016 (D 20/0/76 ff.) ergänzt. Die Verteidigung machte geltend, der Strafantrag sei verspätet, denn gemäss dem internen Untersuchungsbericht hätten bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen (SG GD 9/2 S. 7 Ziff. 11; OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bestreitet, dass der Strafantrag verspätet erfolgte. Es sei gegen die Beschuldigte umgehend Anzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt hätten. Für die Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten worden sei, sei daher nicht das Datum der Einleitung der internen Untersuchung ausschlaggebend. Den Privatklägerinnen müsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails, Skype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde. Zu den Anzeigeergänzungen führte er aus, bei der Anzeige im Juni 2015 hätten zwar schon konkrete Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der Beschuldigten vorgelegen, jedoch hätten die Privatklägerinnen erst nach Einleitung des Strafverfahrens und nach Einsicht in die Bankunterlagen der Beschuldigten vollständige Kenntnis der Sachverhalte erlangt und darum auch die Nachträge zur Strafanzeige eingereicht (OG GD 9/5/3 Ziff. 39-41).

Seite 81/123 Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 brachte die B.a.________AG in der Eingabe vom 19. Juni 2015 zur Anzeige. Allerdings hatte die B.a.________AG den angezeigten Sachverhalt aufgrund unverwertbarer Beweise erfahren. Die Staatsanwaltschaft hatte daher diesen Teil der Eingabe sowie die dazu gehörenden Beilagen ausgesondert, was sie dem damaligen Rechtsvertreter der B.a.________AG am

7. Juli 2015 mitgeteilt hatte (HD 2/1/23). Es fragt sich deshalb, ob dieser Strafantrag daher gültig gestellt wurde. Weiter ist auch umstritten, ob die Antragsfrist gewahrt wurde. Der interne Untersuchungsbericht datiert vom 20. Mai 2015 (D 20/1/13). Die internen Ermittlungen liefen gemäss diesem Bericht vom 22. Januar 2015 bis 18. Mai 2015. Wann genau die B.a.________AG vom Sachverhalt betreffend den Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Kenntnis erlangt hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Ob der Strafantrag rechtzeitig erfolgte und gültig ist, kann jedoch offenbleiben, wie noch zu zeigen sein wird. Die Kommissionen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 waren in der Ergänzung vom 15. Januar 2016 enthalten (D 20/0/34-35). Die Privatklägerin B.a.________AG liess in dieser Eingabe ausführen, anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten seien sechs Gutschriften und eine Belastung der Z.________Ltd. auf dem M.________-Bankkonto der Beschuldigten entdeckt worden. Interne Abklärungen hätten daraufhin ergeben, dass es bei der Z.________Ltd. um die Agentin der W.________Ltd. handle (D 20/0/34). Die fragliche Einvernahme fand am 23. Oktober 2015 statt (D 21/1/4-17), anlässlich welcher der Beschuldigten zahlreiche Gutschriften vorgehalten wurden (D 21/1/14 Ziff. 31). Der interne Untersuchungsbericht des Corporate Security Departements vom

20. Mai 2015 enthielt nichts zur Z.________Ltd. bzw. W.________Ltd. (D 20/1/13-20). Die Rechtsvertreter der B.a.________AG haben am 22. Dezember 2015 erstmals Akteneinsicht genommen, nachdem das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2015 gutgeheissen worden war (D 4/1/27-38). Somit hat die B.a.________AG an der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 erstmals von den Zahlungen der Z.________Ltd. erfahren, weshalb der Strafantrag vom 15. Januar 2016 fristgerecht erfolgt ist. 1.6.3 Die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 sowie die entsprechenden Lieferverträge (Addenden) wurden zwischen der B.b.________Ltd.. und der W.________Ltd. geschlossen. Die B.b.________Ltd.. hat sich erstmals mit Eingabe vom

2. Juni 2020 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. Juni 2020) im Verfahren geäussert und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 5/1/77-87; D 4/1/119-120) und damit einen Strafantrag gestellt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 50 m.w.H.). Die mutmasslichen Taten der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Verträgen wurden bei der Staatsanwaltschaft durch die Rechtsvertreter der B.a.________AG in der Eingabe von

E. 5 Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Die Ausführung der Vorinstanz sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung – zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.5). Folgende Nachricht von AB.________ ist noch ergänzend aufzuführen (D 25/2/5/40-41): 28.12.2012: Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday for sure.

E. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für Ersatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 334 ff.) bzw. die "Umdeutung" einer auf Art. 70 StGB gestützten Beschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). Am 12. März 2021 wurden die Parteien und G.________ von der Vorinstanz informiert, dass sie für den Fall, dass auf eine – von Amtes wegen zu prüfende – Ersatzforderung erkannt werden sollte, die Prüfung vorbehalte, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zu deren Deckung verwendet werden können (SG GD 2/11). Die beschlagnahmten Vermögenswerte können damit zur Sicherung der Ersatzforderung verwendet werden.

E. 5.2 Vom Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden – wie oben ausgeführt – CHF 355'842.54 eingezogen. Mit dem Restbetrag werden nach Rechtskraft des Urteils die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der übrige Saldo bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Auch die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des Grundstücks) ist zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel.

E. 5.3 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5 Ziff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187). Vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten beschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und die Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf den Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig, weil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die Familienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG). Aufgrund der hohen Ersatzforderung, die durch die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Grundstücks auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Die Ersatzforderung wird auf dem Betreibungsweg durchzusetzen sein, falls die Beschuldigte diese nicht bezahlt. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme dient nur der vorläufigen Sicherstellung, ähnlich des betreibungsrechtlichen Arrestes. Eine Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie von G.________ besteht darin ebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4 Ziff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E.

Seite 111/123 H.I.4.2). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, der Geschenkmünzen und dem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art. 201 Abs. 2 ZGB).

E. 5.4 Der Vollständigkeit halber wird überdies festgehalten, dass die seitens der Staatsanwaltschaft ausgesonderten Beweismittel (Passagen aus der Überwachung des Arbeitscomputers der Beschuldigten) als gesonderter Ordner bei den Gerichtsakten verbleiben. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). 1.2 1.2.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-

Seite 112/123 fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom

9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4). 1.2.3 Nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Diese Norm ist dispositiver Natur und überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N 5, 11). 1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 1.4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.

Seite 113/123 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Wann notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle vorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht, sodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der Privatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1). 1.4.3 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT).

Seite 114/123 2. Kosten 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 2.1.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf CHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." und zu einem Fünftel den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und die Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im Berufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben. 2.1.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der V.________Ltd., der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd./Z.________Ltd. nach Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich der Zahlungen der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der Zahlung der W.________Ltd./Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der Zahlungen der X.________Ltd. ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche Pflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann. In der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10): Käuferin Kommissionen (USD) V.________Ltd. 386'735.93 Y.________Ltd. 352'051.37 W.________Ltd. 252'520.02 X.________Ltd. 35'313.50 1'026'620.82 In Anbetracht dieser Zahlen und dem Verfahrenssaufwand für die zum Schuldspruch führenden Anklagesachverhalte erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." vier Fünftel der gerichtlichen Kosten aufzuerlegen und der restliche Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt für die diesbezüglichen gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/4) Untersuchungskosten. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer entsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der H.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2 StPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind die gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten dieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1.3 Die die Beschuldigte betreffende vorinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 13'500.00 (4/5 bzw. CHF 12'000.00 von CHF 15'000.00 für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." sowie die Hälfte von 1/5 bzw. CHF 1'500.00 für

Seite 115/123 den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG"). Die restlichen CHF 1'500.00 wurden bereits rechtskräftig dem Staat auferlegt (Anteil von I.________). Von den, auf den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." entfallenden CHF 12'000.00 trägt die Beschuldigte 4/5 der Kosten (CHF 9'600.00); der weitere Fünftel (CHF 2'400.00) wird auf die Staatskasse genommen. Gleiches gilt für den die Beschuldigte betreffenden Anteil an den Kosten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" (CHF 1'500.00). Damit werden der Beschuldigten 71.1% (CHF 9'600.00 von CHF 13'500.00) der ihre Person betreffenden gerichtlichen Entscheidgebühr auferlegt und die restlichen 28.9% (CHF 3'900.00.00) auf die Staatskasse genommen. Von den gerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die Staatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von CHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für die Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflagen zulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2 Berufungsverfahren Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der aufwändigen Beurteilung der Sache, des umfassenden vorgängigen Entscheids über die Beweisanträge, der durchgeführten Berufungsverhandlung und des umfassenden Urteils auf CHF 18'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, da sie nicht freigesprochen wird, einzig die Strafe fällt um einen Monat tiefer aus. Weiter unterliegt sie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und Ersatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese gemäss ihrem Eventualantrag auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Privatklägerinnen unterliegen im Strafpunkt ebenfalls teilweise, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Privatbestechung erfolgt. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als noch vor Vorinstanz. Sie unterliegen hingegen wieder im Zivilpunkt, da die Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden. Auch unterliegen sie betreffend die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt schliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt. Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher ausfällt. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten zu 60 % der Beschuldigten sowie zu je 10 % den Privatklägerinnen aufzuerlegen und zu 20 % auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Entschädigung

E. 6 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.6).

E. 7 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.7).

E. 8 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.8).

E. 9 Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.9).

Seite 18/123

E. 10 Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.10). III. Beweiswürdigung 1. Einleitendes Die mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich belegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die Zahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht bestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die Zahlungen. Weiter stellt sich die Frage, ob die chinesischen Gesellschaften höhere Preise bezahlt hätten bzw. ob die "commission" einen Preisbestandteil darstellte, sowie ob die Zahlungen die Preise oder andere Konditionen beeinflusst haben. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Privatklägerinnen von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter Kenntnis hatten und/oder dies toleriert hatten. 2. Zusammenhang zwischen Lieferungen und Zahlungen 2.1 Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Nachricht(en) Nov 2011 4'907.80 145.00 Dez 2011 19'583.10 118.00 04.01.2012 35'000.00 Feb 2012 19'546.32 122.00 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. […] And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies. […] Dear D.________, when our customer gives us feedback. Mr. AE.________ will confirm

Seite 19/123 you both K10 vessel shipment and Commission! AF.________ 28.02.2012 Hi D.________, just made a call to Mr. AE.________ telling him the price with the different commission for 20.000MT und 5.000MT […]. 29.02.2012 Dear AF.________, so the deal is done. My commission is discussed. 05.03.2012: Dear AF.________ […] Concerning my commission for February pleas try to pay the Money till the 15th of March. […] 15.03.2012 20'000.00 Mrz 2012 15'269.64 124.00 30.03.2012 Dear AF.________. I confirm 30 000 mt, not more. An I confirm 0.6 usd/mt Commission for April, I understand, that you can not give me more. Concerning the shipment in March, I am writing a letter to you just now. 27.04.2012 15'000.00 Apr 2012 26'026.05 127.00 Mai 2012 24'196.16 127.50 11.05.2012 15'000.00 28.05.2012 Dear AF.________, I just want to tell you that I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price, but my commission will be 2 dollars per ton. Okay! I will tell Mr. AE.________ your new discount price and commission for June.

Seite 20/123 AF.________. Jun 2012 18'053.22 111.00 08.06.2012 8'586.00 11.06.2012 8'586.00 22.06.2012 16'987.00 20.07.2012 9'027.00 Aug 2012 46'251.79 97.00 Sep 2012 30'617.07 85.00 25.09.2012 Dear D.________, will give you the commission after receiving from the issuing bank! […] AF.________ 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks 01.10.2012 Welcome, did you pay the first part of commission. 03.10.2012 20'750.37 08.10.2012 AF.________, I got the first amount if money. When are you planning to pay the rest? […] 09.10.2012 AF.________, please revert regarding LC and the second part of commission. 11.10.2012 25'501.42 24.10.2012 30'617.07 26.10.2012 AF.________, I got money for September, thanks Total 204'451.15 205'054.86 2.1.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Am 5. März 2012 forderte die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar ein und bat um Zahlung bis am 15. März 2012. Am 15. März 2012 ging sodann eine Zahlung von USD 20'000.00 von AF.________ ein. Gemäss der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten betrug die Standard-Entschädigung/Kommission für Eisenerzverkäufe USD 1.00/dry ton (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Lieferung der B.a.________AG an die V.________Ltd. im Februar 2012 betrug 19'546.32 dmt. In Anbetracht der Standard-Entschädigung/Kommission von

Seite 21/123 USD 1.00/dry ton und der Chat-Korrespondenz besteht kein Zweifel, dass die Überweisung vom 15. März 2012 die "commission" für die Februar-Lieferung war. Auch wenn die Zahlung

– im Gegensatz zu anderen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht exakt der gelieferten Menge Eisenerzkonzentrat entspricht, ändert dies nichts an diesem Schluss. Denn USD 1.00/dry ton betrug lediglich der Standard-Ansatz und auch die Verteidigung bestreitet diese Zuordnung nicht bzw. anerkennt sie (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 27. April 2012 über USD 15'000.00 passt sodann beim Standard- Ansatz zur Lieferung von 15'269.64 dmt im März 2012. Da für die Lieferung im Februar 2012 die "commission" ebenfalls als gerundeter Betrag ausbezahlt wurde, besteht auch in Anbetracht des engen zeitlichen Bezugs zweifellos ein Zusammenhang zwischen Zahlung und Lieferung, auch wenn die Verteidigung diesen (pauschal) bestreitet (SG GD 9/2/5 Ziff. 104; OG GD 9/5/4 Ziff. 83). Die Zahlung von USD 15'000.00 vom 11. Mai 2012 entspricht sodann der Lieferung von 26'026.05 dmt vom April 2012, da gemäss Nachricht der Beschuldigten vom 30. März 2012 eine "commission" von USD 0.60/mt für April vereinbart war. Es handelt sich zwar auch hier um einen gerundeten Betrag, was jedoch offenbar üblich war, weshalb der Zusammenhang gegeben ist. Die Zahlungen vom 8. Juni bis 20. Juli 2012 von insgesamt USD 43'186.00 können der Lieferung von 18'053.22 dmt im Juni 2012 zugeordnet werden. Die Beschuldigte verlangte bei einem Preis von USD 112.00/dmt eine "commission" von USD 2.00/dmt, wie ihrer Chat-Nachricht an AF.________ vom 28. Mai 2012 zu entnehmen ist. Die geleistete "commission" betrug rund USD 2.40/dmt, was nachvollziehbar ist, da für die Juni-Lieferung der Preis von USD 111.00/dmt vereinbart worden ist. Der tiefere Preis erklärt die etwas höhere "commission". Damit ist das Argument der Verteidigung, wonach der Betrag von USD 43'186.00 bei einer angeblichen "commission" von USD 2.00/dmt nicht zur Lieferung von 18'053.22 dmt passe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85), nicht stichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die V.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen geleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August 2012 wurde die "commission", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht runden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang nicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den Zusammenhang. Die Zahlungen vom 3. und 11. Oktober 2012 von insgesamt USD 46'251.79 (USD 20'750.37 + USD 25'501.42) entsprechen exakt der Lieferung von 46'251.79 dmt im August 2012. Gemäss der Chat-Korrespondenz vom 1.-9. Oktober 2012 wurde die "commission" in zwei Raten bezahlt, was diese Schlussfolgerung bestätigt. Zudem anerkennt die Verteidigung diesen Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 von USD 30'617.07 entspricht wiederum exakt der Lieferung von 30'617.07 dmt im September 2012. Die Beschuldigte hat sodann den Erhalt der Zahlung am 26. Oktober 2012 mit "AF.________, I got money for September, thanks" bestätigt. Auch hier anerkennt die Verteidigung den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 35'000.00 am 4. Januar 2012 lässt sich hingegen nicht klar einer Lieferung zuordnen. Die Lieferungen im November und Dezember 2011 betrugen zusammen 24'490.90 dmt. Die "commission" hätte entsprechend rund USD 1.40/dmt betragen müssen. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme einzig bei dieser Zahlung von USD 35'000.00 (ausdrücklich), dass sie nichts mit den Eisenerzverkäufen der

Seite 22/123 B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern verschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von diesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November und Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche übrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt. Der Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung, welche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die Beschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD 35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu, dass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich hier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung keine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein Geschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und nicht Gegenstand der Anklage ist. 2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 (direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März 2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________; D 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine Managerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der Kontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd., wie die Chat-Korrespondenz zeigt und die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme erklärte (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Den Zusammenhang zeigt exemplarisch die Chat-Nachricht vom 5. März 2012 auf, mit welcher die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar einforderte. Somit ist der Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Zahlung erstellt. Wie bereits erwähnt, anerkennt die Verteidigung zudem den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3, 23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der U.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert. An der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme (SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der B.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr AE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director der V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die Zahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung stehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt.

Seite 23/123 Zudem wird dies von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 103-104; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.a.________AG an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 15.03.2012 20'000.00 Februar 2012 27.04.2012 15'000.00 März 2012 11.05.2012 15'000.00 April 2012 08.06.2012 8'586.00 Juni 2012 11.06.2012 8'586.00 Juni 2012 22.06.2012 16'987.00 Juni 2012 20.07.2012 9'027.00 Juni 2012 03.10.2012 20'750.37 August 2012 11.10.2012 25'501.42 August 2012 24.10.2012 30'617.07 September 2012 Bei der Zahlung vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG bestand. 2.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat 01.10.2012 AF.________, the price for Oktober is 86.00 usd/dmt, it's final. My commission is 1 usd/dmt. Okt 2012 58'685.54 86.00 01.11.2012 Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission! Tks I have translated it and sent to you. Please check and revert. AF.________ 20.11.2012 AF.________, when are you planning to pay Commission for October's shipment? 21.11.2012 58'660.54 21.11.2012 Mr. AE.________ has agreed to pay your

Seite 24/123 Commission of October and we have remitted the money this afternoon […]. 24.11.2012 AF.________, I got money, thanks. Dez 2012 19'657.06 102.00 15.01.2013 AF.________, when are Mr. AE.________ is planning to pay commission for December? 17.01.2013 Dear AF.________, regarding further shipment commission, it schools be always 1.5 usd/dmt. 18.01.2013 9'828.53 01.03.2013 My commission is 1 usd/dmt successful shipment in March. Dear D.________, Im not cheapskate, just really N.________ steel already think 136$ higher, we as import agency they only us 1$ profit, so commission 0.5$, pls understand us. But next time if our profit more I can pay more, pls trust me […]. Mrz 2013 20'126.47 136.00 28.03.2013 Dear D.________, AE.________ told me commission he can accept 0.5$. cuz steel mill know price you sell us n profit still low for him, could you accept? Dear AC.________, please tell Mr. AE.________ that I can give 1 usd discount to the price, the final price is 120, then my commission will be 1.5. Please confirm.

Seite 25/123 Hi D.________, AE.________ understand your want confirm price right now. he want confirm with you price at 121 in advance (pls kindly note if precondition: you selling X.________Ltd. same price 121$). About your suggestions seil us 120 then commission 1.5$, we need tomorrow steel mill open trend then we agree. Dear D.________, we can confirm the same price you selling to X.________Ltd. n Xilin within 10mins! But ur commission just 0.5$ under you seil us same price level Steel mill know clear we each other buying prices in each shipment from customs. If u seil to us same price we can give u 0.5, otherwise if we buy same price but pay high cost its not profitable and not fear to us, pls understand us. But if you seil us lower than them below same price, rest 1.5 is yours. Dear D.________, We recived the email attached and just got answer with steel. Pls check ur email we replied. He confirmed the price you selling to Xilin and X.________Ltd.. Whatever its 120/121 ...At same price level AE.________ can agree 0.5 commission. Have nice evening. AC.________ 29.03.2013 Dear AC.________, thanks.

Seite 26/123 X.________Ltd.. If X.________Ltd. does not confirm this price 120, are you ready to take their tonnage? 0.5 usd commission is ok. 30.03.2013 Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.b..________Ltd. - W.________Ltd. Price Mechanism […]. If any one read it already, pls reply with decline commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again. 17.04.2013 Ok. When are you planning to pay my commission? Dear D.________ […]. Ur commission also will wire in next week hope meet u 25.04.2013 Hi D.________, AE.________ already let me arranged to wire you commission of 10100$, i will let banker wire you soon, once have done I inform you accordingly Regards AC.________ Dear D.________, ur commission already sent, pls feel free to check with ur banker […].

Seite 27/123 28.04.2013 Dear D.________, AE.________ kindly ask you can you decrease 1$ to 118 to V.________Ltd.? He still promise you 0.5$ commission as well, The Group Division told Trender lowest are 119.5$, so if V.________Ltd. get your 118 he can have margin and your 0.5$ commission, pls advise is that possible? 30.04.2013 Dear D.________, just talked with AE.________, 1, he thanks ur support agree 118, 0.5 ur commission as well […]. 01.05.2013 Dear AC.________, I don't get commission. Please check with your bank and send me swift copy. Thanks 04.05.2013 Im sure Bank already corrected the swift, the commission is wire 10100$. […]. 06.05.2013 10'100.00 Mai 2013 35'709.52 107.00 Jun 2013 35'849.98 95.00 28.06.2013 It can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt. 05.07.2013 AC.________, hi! Did you pay commission? Not yet, its need AE.________'s signeture and he in Manzhouli now, he just inform will back and transfer to you commission next week 08.07.2013 Hi D.________, we are

Seite 28/123 transfer ur commission now.pls confirm ur bank füll name: M.________Bank Hi D.________, already made transfer ur commission this evening […]. 11.07.2013 Commission for August we will discuss later, as soon as we agree the price for August's shipment. If we don't agree the price, no commission will be paid. AC.________, today is 11th July I got no commission. Please check the payment 30.07.2013 […] Reg ur commission already made transferred 44707$, suppose u will get it tomorrow 31.07.2013 44'707.00 01.08.2013 Dear D.________, did u received commission so far? We made transferred in Tuesday Jul 2013 36'975.48 93.00 26.08.2013 18'335.00 Total 207'004.05 141'631.07 2.2.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Die Zahlung von USD 58'660.54 am 21. November 2012 war zweifelsfrei die "commission" für die Lieferung von 58'660.54 dmt im Oktober 2012. Denn am

1. Oktober 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, dass der Preis für Oktober USD 86.00/dmt und ihre "commission" USD 1.00/dmt betrage, was dem schriftlich vereinbarten Preis und dann auch der bezahlten "commission" entsprach. Am 20. November 2012 hat die Beschuldigte sodann nachgefragt, wann die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlt werde, worauf AF.________ am 21. November 2012 antwortete, Herr AE.________ habe der Zahlung ihrer "commission" für Oktober zugestimmt und sie hätten das Geld diesen Nachmittag überwiesen. Am 24. November 2012 bedankte sich die Beschuldigte für das erhaltene Geld. Diese Zuordnung wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 9'828.53 am 18. Januar 2013 passt sodann bei einer "commission" von USD 0.50/dmt zur Lieferung von 19'657.06 dmt im Dezember 2012. Auch diese Zuordnung wird von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Bei der Zahlung von USD 10'100.00 handelt es sich

Seite 29/123 schliesslich um die "commission" für die März-Lieferung von 20'126.47 dmt. Die Beschuldigte verlangte am 1. März 2013 eine "commission" von USD 1.00/dmt, die V.________Ltd. war hingegen gemäss der Antwort vom gleichen Tag bei einem Preis von USD 136.00/dmt nur bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Für die März-Lieferung wurde dann auch ein Preis von USD 136.00/dmt vereinbart. Die Beschuldigte hat schliesslich am 17. April 2013 nachgefragt, wann die "commission" überwiesen würde, worauf ihr mitgeteilt wurde, die Überweisung erfolge in der nächsten Woche. Am 25. April 2013, also rund eine Woche später, informierte AC.________ die Beschuldigte, dass ihre "commission" von USD 10'100.00 überweisen worden sei. Offenbar klappte die Überweisung jedoch nicht, da die Beschuldigte am 1. Mai 2013 AC.________ kontaktierte, worauf dieser am 4. Mai 2013 antwortete, dass die Bank den Swift korrigiert habe und die "commission" von USD 10'100.00 überwiesen sei. Aufgrund dieser Chat-Korrespondenz ist der Zusammenhang erstellt. Zudem bestreitet die Verteidigung diese Zuordnung ebenfalls nicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.2.2 Die Zuordnung der Zahlung von USD 44'707.00 am 31. Juli 2013 ist hingegen umstritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Anklageschrift fest, dass die Kommissionen für Mai und Juni 2013 zusammen ausbezahlt worden seien und ihrer Berechnung leicht veränderte Parameter zugrunde gelegen hätten, welche nicht dokumentiert seien (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.2.5). Die Verteidigung machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vergütung für Geschäfte mit Dritten für andere Rohstoffe bezahlt worden seien. Dies werde auch dadurch gestützt, dass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde USD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber nicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in Verbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen habe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von Eisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die V.________Ltd. eine Kommission erhalten und nach der Lieferung von insgesamt 71'559.50 dmt Eisenerzkonzentrat im Mai und Juni 2013 mehrfach eine "commission" eingefordert habe, woraufhin ihr am 31. Juli 2013 USD 44'707.00 gezahlt worden seien, sei dies in concreto nur dem Bereich des Theoretischen zuzuordnen (OG GD 1 E. V.2.2.2). Dem Schluss der Vorinstanz ist mit nachfolgenden zusätzlichen Argumenten zuzustimmen. Die "commission" von USD 44'707.00 bei einer Lieferung von 71'559.50 dmt entspricht einem Ansatz von ca. USD 0.60/dmt. Gemäss der Chat-Nachricht vom 30. April 2013 war die V.________Ltd. beim Preis von USD 118.00/dmt bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Da der Preis im Mai und Juni tiefer war (USD 107.00 bzw. USD 95.00), ist es schlüssig, dass auch eine etwas höhere "commission" bezahlt wurde. Zudem haben sich die übrigen Chat-Korrespondenzen über "commissions" jeweils auf Geschäfte der B.b.________Ltd.. bezogen, weshalb nicht einzusehen ist, warum es hier anders sein sollte. 2.2.3 Auch die Zuordnung der Zahlung von USD 18'335.00 am 26. August 2013 ist umstritten. Bei einer "commission" von USD 0.50/dmt passt die Zahlung zur Juli-Lieferung von 36'975.48 dmt Eisenerzkonzentrat. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich die "commission"-Ansätze unterschieden (USD 1.00, 0.50, 0.60). Auch wenn es naheliegend ist, dass die Zahlung die Juli-Lieferung betrifft, ist mangels Chat-Korrespondenz nicht auszuschliessen, dass die Zahlung für ein Geschäft mit einem Dritten geleistet worden ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von Letzterem auszugehen.

Seite 30/123 2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.b.________Ltd.. an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 21.11.2012 58'660.54 Oktober 2012 18.01.2013 9'828.53 Dezember 2012 06.05.2013 10'100.00 März 2013 31.07.2013 44'707.00 Mai und Juni 2013 Bei der Zahlung vom 26. August 2013 über USD 18'335.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.b.________Ltd.. bestand. 2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 2.3.1 Wie in E. B.II.4 dargelegt, ist betreffend drei Chat-Nachrichten zu prüfen, ob diese der V.________Ltd. bzw. deren Vertreterin zugeordnet werden können. Am 28. Januar 2015 schrieb die Beschuldigte an AI.________ (Nummer +861331xxxxxxx; D 25/2/5/28): "Ok, so. 1) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % pre-payment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC" Kurz darauf erhielt die Beschuldigte von der Nummer +186023xxxx, welche mit keinem Namen verknüpft ist, folgende Nachricht (D 25/2/5/29): "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you" Diese Nachricht nimmt offensichtlich auf die Nachrichten der Beschuldigten an AI.________ Bezug, handelt es sich doch um ein Gegenangebot bzw. eine dritte Variante zu den zwei von der Beschuldigten gemachten Vorschlägen. Es besteht folglich kein Zweifel, dass diese Nachricht von AI.________ oder zumindest von der V.________Ltd. stammt. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 von der Nummer +1917653xxxx, welche ebenfalls mit keinem Namen verknüpft ist, lautet wie folgt (D 25/2/5/29): "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." Da Herr AE.________ der Vice General Director der V.________Ltd. ist/war (SG GD 9/1/1/1 S. 3), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Nachricht von der V.________Ltd. stammt. 2.3.2 Die Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen und Chat-Nachrichten präsentiert sich somit wie folgt: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat

Seite 31/123 (dmt) (USD/dmt) (USD) 27.01.2015 He said if can talk about commission related or other important thing through your private address 28.01.2015 Ok, so. 1 ) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % prepayment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you Mr AE.________ said USD1 for commission is ok No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC AI.________, my reply is in Skype. Commission is 1 usd Feb 2015 35'175.44 55.00 Mrz 2015 4'874.53 55.00 16.03.2015

3. What about the payment of my commission for Feb cargo of IO? 17.03.2015 D.________. please send you private bank account again, then, we can wire the comion Got it, will transfer commission accordingly soon 23.03.2015 hi, D.________. you mean commission?

Seite 32/123 Yes, commission. Please check and revert Mr AE.________ for sure will guarantee your commission 02.04.2015 What about playmate for quality adjustment and my commission? The commission will transfer to you after tomorrow or the day after tomorrow clear up with N.________ steel 09.04.2015 USD40050 Commission 09.04.2015 40'050.00 10.04.2015 I got money Total 40'049.97 40'050.00 2.3.3 Auch aus dieser Kommunikation ist ersichtlich, dass die als "commission" bezeichneten Zahlungen in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen. Zudem ergibt sich aus dem Chat vom 28. Januar 2015, dass der Preis für das Eisenerzkonzentrat offensichtlich von den Modalitäten dieser Zahlungen ("prepayment") abgehangen hat. Des Weiteren passen die am 9. April 2015 als "commission" gezahlten USD 40'050.00 zu den im Februar und März 2015 erfolgten Lieferungen von insgesamt 40'049.97 dmt Eisenerzkonzentrat (USD 1.00/dmt, wie es von der Beschuldigten am 28. Januar 2015 vorgegeben und danach von der V.________Ltd. akzeptiert worden war). 2.4 Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat Jan 2012 7'784.32 128.00 26.01.2012 Ok, thanks a lot. I will declare additional plan within today. My commission is 1 usd and we'll do this additional tonnage without AK.________

Seite 33/123 Feb 2012 9'804.62 129.00 Feb 2012 29'236.29 132.00 24.03.2012 Dear AB.________, I sent you my bank details but I didn't get money for February's delivery to your address. Why? 28.03.2012 Dear AB.________, when are you planning to pay my commission for February. I Commission for April is the same as for March, 1 usd/mt. 29.03.2012 28'659.94 Mrz 2012 45'820.84 132.00 27.04.2012 44'751.94 28.04.2012 Forgot to tell you, I got money. And I am waiting for your call or message regarding additional volume for May. Apr 2012 36'128.54 137.00 22.05.2012 Dear AB.________, I am waiting for news concerning LC for May and concerning my commission for April's delivery. 08.06.2012 34'851.09 Mai 2012 44'841.87 137.00 20.06.2012 AB.________, when will we get LC for June? We have already shipped 47 759 mt? Your concerning commission would be appreciated as well. 29.06.2012 Dear AB.________, my commission for August is 1 usd/dmt as usual. Concerning the rest of April's commission and May, I do hope we can close this issue on Monday. […]

Seite 34/123 AB.________, have you paid commission? I can not see money. 09.07.2012 43'788.40 Jun 2012 58'450.63 119.00 Jul 2012 57'847.75 121.00 Aug 2012 10'679.73 107.00 02.08.2012 AB.________, we are waiting for the last LC fit July, please do it within this week. Thanks. Concerning commission you can reply my mail, now I can check it. Have a nice day! 26.09.2012 AB.________, I am waiting for your reply regarding the price of October. regarding the payment of my commission […] 01.10.2012 Price is 96, tonnage 15 000 mt, commission is 1 dollar. 17.10.2012 LC can be done in two days. Your commission has been arranged, pls check. 17.10.2012 100'000.00 24.10.2012 Let's wait tili Friday. When are you planning to pay the rest of commission? 27.10.2012 I agree but 2 usd commission. Please confirm. 12.11.2012 Good afternoon, Mr. AB.________, when are you planning to pay the rest of commission? 23.11.2012 We are waiting for LC. And Did you pay the rest of commission? LC application is already

Seite 35/123 under process. should be ok today. The rest of commission can be made end of the month the latest. 03.12.2012 AB.________, I do hope the deal we made today would be profitable for both parties. When are you planning to pay the rest of commission. You promised last week, but I got nothing. 07.12.2012 We should get them both on Monday? If LCs are open in such delay, it causes problems in planning to your address. Small delay I can accept, but not like this one. PIease do you best. What about commission payment? 13.12.2012 Meeting, noted, agreed. Tomorrow is Friday, it means that we get them tomorrow? I have not got commission you promised to have been done on Monday? 27.12.2012 AB.________, I sent you updated price information. New price is 118.00 usd/dmt. We need December's LC for the rest of amount. We need January's LC as well, as the shipment to your address will start from the beginning of January. Did you pay my commission? 28.12.2012 Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday

Seite 36/123 for sure. Total 300'594.59 252'051.37 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Die Zahlung von USD 28'659.94 am 29. März 2012 stellt die "commission" für die Lieferung von 29'236.29 dmt im Februar 2012 dar. Denn am 26. Januar 2012 schrieb die Beschuldigte an AB.________, dass ihre "commission" USD 1.00 betrage und sie die zusätzliche "tonnage" ohne AK.________ machen würden. Am gleichen Tag wurde das Addendum Nr. 3 über die Lieferung von zusätzlichen 30'000 mt (+/- 10%) im Februar 2012 abgeschlossen (D 20/1/33-34). Am 24. und 28. März 2012 forderte die Beschuldigte ihre "commission" für die Februar-Lieferung ein und am 29. März 2012 erhielt sie die Zahlung von USD 28'659.94. Damit ist erstellt, dass diese Zahlung die "commission" der zusätzlichen Lieferung im Februar betrifft. Die Zahlung von USD 44'751.94 am 27. April 2012 ist sodann der Lieferung von 45'820.84 dmt im März 2012 zuzuordnen, da die "commission" für März gemäss der Nachricht vom 28. März 2012 USD 1.00/mt betrug und die Beschuldigte am

28. April 2012 an AB.________ schrieb, sie habe das Geld erhalten. Die "commission" für die April-Lieferung von 36'128.54 dmt, welche gemäss der Nachricht vom 28. April 2012 USD 1.00/mt betrug, hat sie am 22. Mai 2012 eingefordert, woraufhin am 8. Juni 2012 USD 34'851.09 gezahlt wurden. Dies war jedoch offensichtlich nicht genug, da die Beschuldigte am 29. Juni 2012 "the rest of April's commission" verlangte. Gleichzeitig verlangte sie die "commission" für Mai (Lieferung von 44'841.87 dmt), woraufhin am 9. Juli 2012 USD 43'788.40 eingingen. Zwischen Juni und August 2012 wurden alsdann 126'978.11 dmt geliefert. Am 26. September 2012 hat die Beschuldigte erklärt, dass sie ihre Kommissionszahlung erwarte, woraufhin ihr am 17. Oktober 2012 mitgeteilt wurde, dass diese arrangiert sei und noch gleichentags USD 100'000.00 überwiesen wurden. Dieser Betrag war angesichts des in der Folge mehrfach und noch bis zum 27. Dezember 2012 eingeforderten "rest of commission" jedoch offensichtlich nicht ausreichend. Die entsprechende Restzahlung von USD 57'474.38 erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit am

31. Dezember 2012 (unten E. B.III.2.5), was auch dadurch gestützt wird, dass AB.________ am 28. Dezember 2012 geschrieben hat "Your commission can be made on Monday for sure" und der folgende Montag der 31. Dezember 2012 war. 2.5 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag USD Datum Inhalt Chat Okt 2012 14'829.87 96.00 Nov 2012 53'930.83 106.00 Dez 2012 48'624.62 112.00 31.12.2012 100'000.00 08.01.2013 AB.________, I got money. Regarding LC for January and LCs for

Seite 37/123 further shipments, please try to open LC with minimum possible delay. 13.01.2013 AB.________, regarding commission the amount covered tili half November. Jan 2013 19'699.10 118.00 Feb 2013 53'631.44 140.50 18.03.2013 The commission to pay is 148 190.24 usd/dmt. The rest for November + December+ January +February. 22.03.2013 Regarding com soon, the amount is 148 190.24 usd (26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February). It would be great to get money tili the end of March. 05.04.2013 Dear AB.________, it's very bad that you could not open LC within today. This February's really caused me a lot of troubles. We wait it on Monday. I do hope you can do Monday. When are you planning to open LC for April? What about my commission? 12.04.2013 We need the final part for February's LC? For April as well. When did you pay my commission? 21.05.2013 My commission will be paid by this week as well? 31.05.2013 What about my commission? Ok, I will plan 20 for July for you. And will be

Seite 38/123 waiting for commission payment II. 25.06.2013 When shall you pay my commission? I am do my best to protect you Yes. If you need commission first I can pay first. You should close February's shipment it's still 2 million. Commission is just 148

000. It would be great if you pay both within this week. Total 190'715.86 100'000.00 Auch diese Gegenüberstellung zeigt, dass die als "commission" bezeichnete Zahlung in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen, was auch verteidigerseits nicht in Abrede gestellt wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Gemäss dem Chat vom 29. Juni 2012 waren "1 usd/dmt as usual" zu zahlen. Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 wurden 190'715.86 dmt geliefert. Am 31. Dezember 2012 hat die Beschuldigte von der Y.________Ltd. USD 100'000.00 erhalten und am 18. und 22. März 2013 mitgeteilt, dass noch USD 148'190.24 "usd/dmt" fehlen würden und zwar "26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February". Angesichts der in diesen Monaten gelieferten Mengen und der seitens der Beschuldigten vorgegebenen Kommissionshöhe von "1 usd/dmt" haben die USD 100'000.00 die Oktober- und einen Teil der Novemberlieferung "abgedeckt". Da im Oktober 2012 14'829.87 dmt und im November 2012 53'930.83 dmt geliefert worden waren, müssen USD 57'474.38 vorherige Lieferungen betroffen haben (USD 100'000.00 abzgl. dmt/USD 14'829.87 und dmt/USD 27'695.75 [dmt/USD 53'930.83 abzgl. dmt/USD 26'235.08]). Wie bereits dargelegt, sind dem Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 (abgeschlossen zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd.) bzw. der diesbezüglichen Lieferung von total 300'594.59 dmt Eisenerzkonzentrat Zahlungen an die Beschuldigte von USD 252'051.37 zuzuordnen, wobei angesichts der "Mahnungen" der Beschuldigten nicht der volle Kommissionsbetrag gezahlt wurde. Bei einer Kommissionshöhe von USD 1.00/dmt ergäbe sich ein Fehlbetrag von USD 48'543.22, sodass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach von der letzten Kommissionszahlung der Y.________Ltd. USD 57'474.38 eine Nachzahlung für Lieferungen der B.a.________AG dargestellt hätten, mit der Vorinstanz als schlüssig zu beurteilen ist. 2.6 Rahmenverträge mit der W.________Ltd. Bei den Verträgen mit der W.________Ltd. sind keine verwertbaren Chat-Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild:

Seite 39/123 2.6.1 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Mai 2013 27'047.53 Jun 2013 28'577.13 Jul 2013 49'041.47 Aug 2013 58'250.30 Sep 2013 71'678.82 Okt 2013 64'753.52 12.11.2013 64'753.52 Nov 2013 36'770.36 Dez 2013 43'884.41 Jan 2014 10'340.88 Total 390'344.42 64'753.52 2.6.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Zahlung Betrag (USD) Feb 2014 43'316.04 Mrz 2014 6'639.18 21.03.2014 49'955.22 Mai 2014 78'875.41 23.09.2014 78'875.41 Jun 2014 39'435.87 08.12.2014 39'435.87 Sep 2014 67'255.80 Nov 2014 60'000.00 27'784.71 Jan 2015 63'336.38 Total 386'643.39 168'266.50 2.6.3 Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Feb 2015 39'923.71 17.02.2015 19'500.00 Mrz 2015 36'077.32 Total 76'001.03 19'500.00 2.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entsprechen sich die Lieferung vom Oktober 2013 und die Zahlung vom 12. November 2013 betragsmässig und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Die Lieferungen von Februar und März entsprechen zusammen der Zahlung vom 21. März 2014 bei einer Kommission von USD

Seite 40/123 1.00/dmt. Auch die Lieferungen vom Mai und Juni 2014 entsprechen betragsmässig den Zahlungen vom 23. September und 8. Dezember 2014 und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Bei der Lieferung vom Februar 2015 und der Zahlung vom 17. Februar 2015 besteht hingegen eine solche Verbindung nur, wenn von einer Kommissionsvereinbarung von rund USD 0.50/dmt ausgegangen wird, wie es die Staatsanwaltschaft annimmt (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.8.5). Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass AH.________ ihr gesagt habe, allgemeine Praxis sei eine Vergütung/Kommission von USD 1.00/dry ton, aber der Betrag könne auch variieren (SG GD 9/1/1/1 S. 5). In Anbetracht dieser Ausführungen ist bezüglich der Zahlungen vom 12. November 2013, vom 21. März 2014, vom 23. September 2014 und vom 8. Dezember 2014, welche alle exakt den Lieferungen entsprachen, davon auszugehen, dass diese für die entsprechenden Lieferungen der B.b.________Ltd.. vergütet wurden, zumal die Verteidigung dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannt hatte (SG GD 9/2/5 Ziff. 121); im Berufungsverfahren vertrat die Verteidigung jedoch die gegenteilige Ansicht (OG GD 9/5 S. 10; 9/5/4 Ziff. 79-80). Ob diese Zahlungen auch als Bestandteil des Kaufpreises zu betrachten sind und ob die Z.________Ltd. bzw. die W.________Ltd. höhere Kaufpreise bezahlt hätte, wird noch zu prüfen sein. 2.6.5 Betreffend die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 führte die Verteidigung aus, dass sich diese keiner Rohstofflieferung der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. zuordnen lasse. Rein zeitlich könne sich die Zahlung nur auf die Lieferung vom Februar 2015 von 39'232.71 Tonnen [recte: 39'932.71] beziehen. Bei einer vereinbarten Kommission von USD 0.50/Tonne wären USD 19'661.85 [recte: USD 19'616.35] zu bezahlen gewesen. Man könne nicht einen stark abgerundeten Betrag annehmen, da die Z.________Ltd. sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf Gründe für eine Vergütung von USD 0.50/Tonne (SG GD 9/2/5 Ziff. 137-139). Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten (SG GD 9/2/5 Ziff. 135), ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 nicht im Zusammenhang mit Geschäften der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. stand. 2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufen der B.b.________Ltd.. bzw. der B.a.________AG an die W.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 12.11.2013 64'753.52 Oktober 2013 21.03.2014 49'955.22 Februar + März 2014 23.09.2014 78'875.41 Mai 2014 08.12.2014 39'435.87 Juni 2014 Bei der Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. bestand.

Seite 41/123 2.7 Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Bei den Verträgen mit der X.________Ltd. sind ebenfalls keine verwertbaren Chat- Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Jan 2012 34'102.16 Feb 2012/AG.________ 26'361.58 16.03.2012 13'180.00 Feb/AJ.________ 9'746.86 Mrz 2012/AG.________ 19'551.00 Mrz/AJ.________ 16'675.58 10.04.2012 22'182.00 Apr 2012 27'905.75 Mai 2012 51'711.68 Jun 2012 44'789.06 Jul 2012 16'786.58 11'005.55 Aug 2012 18'641.00 Sep 2012 7'605.61 Total 284'882.41 35'362.00 Die erste Lieferung vom Februar 2012 (26'361.58 dmt) passt bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt fast genau zur Zahlung vom 16. März 2012 (USD 13'180.00). Die weitere Februar- sowie die Märzlieferungen (total 45'973.44 dmt) entspricht bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt und grosszügiger Rundung der Zahlung vom 10. April 2012 (USD 22'182.00). Ob eine Kommission von USD 0.50/dmt bei den Verträgen mit der X.________Ltd. üblich war, ist unbekannt. Die Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass die Vergütungen für Geschäfte der X.________Ltd. mit Drittunternehmen erfolgten, welche in keinem Zusammenhang zum B.________-Konzern stünden (SG GD 9/1/1/1 S. 5; SG GD 9/2/5 Ziff. 144; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 79-80). Die Verteidigung reichte auch ein Schreiben von AD.________, dem General Manager der X.________Ltd. ein, in welchem dieser namentlich ausführt, die bezahlten Vergütungen hätten nichts mit den Geschäften der "B.________ Company" zu tun und seien für andere Geschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz verwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen Geschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1- 2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Verkäufen der B.a.________AG standen.

Seite 42/123 3. Einfluss der Zahlungen auf die vereinbarten Preise sowie Grund bzw. Zweck der Zahlungen

E. 10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben. Weiter trifft zu, dass in den Verträgen mit diesen Gesellschaften verschiedene Grenzübertritte vereinbart worden sind. Es zeigt sich aber auch, dass diese Art von Preisfestsetzung nur bei sehr wenigen Verträgen (V.________Ltd.: 2 von 18; Y.________Ltd.: 2 von 14) vereinbart worden war und dies nur bei Verträgen der B.b.________Ltd.. Die Rahmenverträge enthielten keine Ausführungen zur Preisfestsetzung nach MBIO. Ob die Reduktionen tatsächlich fix vorgegeben waren und die Beschuldigte diese nicht beeinflussen konnte, ergibt sich nicht aus den Akten und kann daher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden.

E. 15 31.07.2013 44'707.00 leicht 90 B.a. AG - V. Ltd./2015 09.04.2015 40'050.00 leicht 90 B.a. AG - Y. Ltd./2011 29.03.2012 28'659.94 leicht 60 27.04.2012 44'751.94 leicht 90 08.06.2012 34'851.09 leicht 60 09.07.2012 43'788.40 leicht 90 B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 31.12.2012 100'000.00 nicht mehr leicht 240 B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 12.11.2013 64'753.52 leicht 150 B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 21.03.2014 49'955.22 leicht 120 23.09.2014 78'875.41 leicht 180 08.12.2014 39'435.87 leicht 90 Total 918'472.32 1'755 Angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs wird jedoch nur ein "Aufschlag" von jeweils einem Drittel der bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe für sachgerecht erachtet, sodass sich grundsätzlich eine Strafe von 825 Strafeinheiten errechnet (240 Einheiten Einsatzstrafe + 585). 2.5 2.5.1 Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht (D 1/1/10, /15). Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Dezember 2019 verfügt sie über eine

Seite 93/123 Niederlassungsbewilligung C und wurde im Jahr 2019 mit einem Einkommen von CHF 190'800.00 und einem Vermögen von CHF 334'000.00 (provisorisch) besteuert (D 1/1/11-14). Den Akten der zuständigen Migrationsämter der Kantone Zug und Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigten am 14. November 2008 – offensichtlich zwecks Tätigkeit bei der B.c.________AG – erstmalig eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde und sie im Jahr 2014 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hat (D 1/1/15/27-55; 1/1/16/49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte bekundet, das Schweizer Bürgerrecht noch nicht erhalten zu haben; alles sei "eingefroren", was wohl bis zum Abschluss des Verfahrens so bleibe. Wie sie überdies erklärt hat, habe sie ein vierjähriges Kind und sei bei der AP.________AG als Sales Managerin für Kohle, Erz, Eisen usw. tätig. Sie erhalte einen Bruttolohn von CHF 190'000.00 zzgl. Erfolgsboni und 13. Monatslohn (SG GD 9/1/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihre persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Alles sei beim Alten geblieben, wie vor der Vorinstanz angegeben, einzig ihre Position bei der AP.________AG habe sich geändert. Sie sei neu Head of Sales (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 4-9). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist weiterhin keine Eintragungen auf (OG GD 8/3). 2.5.2 Die Beschuldigte lebt in geordneten familiären und beruflichen Verhältnissen. Ein Geständnis liegt nicht vor. Eine Strafminderung scheidet daher unter diesem Gesichtspunkt aus. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist neutral zu werten; dass sie sich seit der letzten Tat im April 2015 wohl verhalten hat, wird bei der Prüfung einer Strafminderung gemäss Art. 48 lit. e StGB gewürdigt (dazu nachfolgend). Angesichts dieser Umstände führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Reduktion der schuld- und tatangemessenen Strafe. 2.6 Für sämtliche Einzeltaten kommt eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage. Diese Einzeltaten stehen in engem sachlichem und situativem Zusammenhang, da sie immer nach dem gleichen Muster und – im Rahmen des gleichen Arbeitsverhältnisses – zum Nachteil der gleichen zwei Geschädigten abliefen. Die Beschuldigte zeigte über eine lange Zeit, wobei die Mehrheit der Delikte innert weniger Monate erfolgte, eine erhebliche kriminelle Energie mit vielen Einzeltaten und einem Gesamtdeliktsbetrag von USD 918'472.32. Wie bei der Tatschwere ausgeführt, traf sie konkrete Vorkehrungen, um ihr Verhalten vor ihren Vorgesetzten zu verheimlichen. Sie hat das ihr von den Vorgesetzten entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Bei den verschiedenen Geschäftspartnern und verschiedenen Verträgen hat sie sich immer neu dazu entschieden, Gelder für sich persönlich einzunehmen und ihre Arbeitgeberin nicht zu informieren und dadurch zu schädigen. Mit Vehemenz hat sie schliesslich die Kommissionen bei den chinesischen Geschäftspartnern eingefordert. Dies alles um sich zu bereichern. Von der Tatsache, dass ihr Verhalten namentlich durch den Ethikkodex ausdrücklich untersagt war, liess sie sich nicht beirren. Auch wenn die Beschuldigte mittlerweile im Grundsatz einsieht, dass sie ihre Vorgesetzten über die erhaltenen Vergütungen hätte informieren müssen, streitet sie ein eigentliches Fehlverhalten weiterhin ab und ist insofern nicht einsichtig. Angesichts dieser wiederholten Delinquenz und auch der Tatsache, dass die Beschuldigte weiterhin im Rohstoffhandel tätig ist, und dies als Head of Sales in einer hohen Position (SG GD 9/1/5 S. 2; OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5), erscheint eine Geldstrafe für kein Delikt geeignet, die Beschuldigte von künftiger Delinquenz abzuhalten. Vielmehr erscheint aus spezialpräventiver Sicht einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Somit ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27,5 Monaten.

Seite 94/123 2.7 2.7.1 Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einer zu langen Verfahrensdauer aus und berücksichtigt diesen Umstand – einschliesslich der ebenfalls angenommenen besonderen Strafempfindlichkeit – in ihrem Antrag mit einer Strafreduktion von 5 % (SG GD 9/2/1 S. 21; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer und der erheblichen Belastung der Beschuldigten um zweieinhalb Monate bzw. knapp 10 % (OG GD 1 E. E.II.4.2). Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als nicht angemessen. Die Beschuldigte sei während der Strafuntersuchung erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen (Schwangerschaft, Verlust des Kindes, Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Millionenhöhe). Das Verfahren hätte daher umso eher zügig vorangetrieben werden müssen. Die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsverbots müsse zu einer deutlich höheren Strafreduktion führen (OG GD 9/5/4 Ziff. 181). 2.7.2 Das Strafverfahren 2A 2015 109 beruht auf der Strafanzeige der B.a.________AG vom

E. 19 Juni 2015" vom 4. März 2016 eröffnet. In der Folge wurde auch diese Anzeige bis zum

10. August 2018 mehrfach ergänzt und erweitert. Die Einvernahmen der Beschuldigten und von I.________ fanden am 26. Oktober 2017 und 4. Dezember 2018 statt und diejenige von AQ.________ am 14. Februar 2019. Am 28. August und 5. Oktober 2017 edierten die Strafverfolgungsbehörden bei der H.________ AG diverse Unterlagen, welche am 18. September und 11. Oktober 2017 eingingen. Die am 1. Juni 2017 und 27. März 2018 in Auftrag gegebenen polizeilichen Aufstellungen und Rapporte datieren aus der Zeit zwischen dem 5. Juli 2017 und 16. März 2019. Die Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erfolgte am 22. April 2020 und die Anklageerhebung am 30. Juni 2020. Im erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 11. September 2020 und am 4. Januar 2021 verfahrensleitendende Verfügungen. Am 13. April 2021 erfolgte ein Beschluss über die Privatklägerstellung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016

Seite 95/123 75-75. Am 20. und 21. Juni 2021 fand sodann die Hauptverhandlung statt. Das Urteil erging am 7. September 2021. Das begründete Urteil wurde am 4. Oktober 2021 versandt. Am 26. Oktober 2021 gingen die Berufungserklärungen beim Gericht ein. Die erste Präsidialverfügung erging am 4. November 2021. Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Nachdem die Verteidigung nach zweimaliger Fristerstreckung die Beweisanträge gestellt hatte und sich die anderen Parteien dazu äussern konnte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 über die Beweisanträge der Verteidigung entschieden und die Parteien gleichzeitig zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. 2.7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten Tätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung über einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden können (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem subjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen). Da die Beschuldigte bereits anlässlich der Hausdurchsuchung und Befragung vom 13. August 2015 über die hängige Strafuntersuchung informiert wurde und demzufolge fast fünf Jahre auf deren staatsanwaltschaftlichen Abschluss warten musste, war sie auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatvorwürfe und der entsprechenden Komplexität des Falles eine recht lange Zeit dem Strafverfahren ausgesetzt. In ihren, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ausgehändigten Stellungnahmen (D 21/1/90; SG GD 9/1/1/1 f.) hat die Beschuldigte nachvollziehbar dargelegt, dass das Strafverfahren insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen Schwangerschaft und dem Verlust ihres ungeborenen Kindes eine erhebliche Belastung dargestellt habe. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von eineinviertel Jahre ist angesichts der Menge an Akten, der zahlreichen Delikten und der Tatsache, dass zwei Beschuldigte sowie drei Privatklägerinnen, welche sich aktiv beteiligten, involviert waren, nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsverfahren wurde mit einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahre beschleunigt vorangetrieben. Die lange Dauer der Strafuntersuchung und die damit zusammenhängenden erheblichen Belastungen für die Beschuldigte sind mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um dreieinhalb Monate, mithin hier von über 12 %, zu berücksichtigen. 2.8 2.8.1 Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast sechseinhalb Jahren wohl verhalten hatte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion von einem Monat. Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015 unberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom

26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1 E. E.II.4.3). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass von den 22 Zahlungen, wegen denen die Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden sei, 21 zwischen März 2012 und August 2013 erfolgt seien. Bei diesen seien zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Bei weiteren Zahlungen stehe die "Überschreitung" von zwei Dritteln der Verjährungsfrist kurz bevor, weshalb spätestens im Zeitpunkt der

Seite 96/123 Berufungsverhandlung eine allfällige Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern sei (OG GD 9/5/4 Ziff. 179). 2.8.2 Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, sind bei den meisten Zahlungen die zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Betreffend die Zahlung vom 9. April 2015 sind die zwei Drittel noch knapp nicht erreicht. Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe um einen weiteren Monat zu reduzieren. 2.9 2.9.1 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nehmen eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten an, da sie Mutter eines fünfjährigen Kindes ist (OG GD 9/5 S. 18; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz prüfte die Frage der besonderen Strafempfindlichkeit angesichts des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weiter. Sie hielt aber fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum ein Strafmilderungsgrund zum Tragen käme (OG GD 1 E. E.II.5). 2.9.2 Es ist unbestritten, dass ein allfälliger Strafvollzug für die Beschuldigte, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung darstellen würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Die Trennung der Beschuldigten von ihrem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sollte sie tatsächlich vollzogen werden. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Allein der Umstand, dass das Kind während des Vollzugs fremdbetreut werden müsste, stellt noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.). 2.9.3 Vorliegend ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben. Die Trennung von ihrem Sohn würde bei einem Vollzug klar eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 2.10 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. Sowohl die Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit ist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.11 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Strafvollzug bzw. eventualiter den bedingten Strafvollzug beantragt (OG GD 9/5/5). Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit angesichts der Vorstrafenlosigkeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auf die Verhängung einer Verbindungsbusse wird zufolge der Warnwirkung der verhängten Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet.

Seite 97/123 2.12 Die Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht sie während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). D. Zivilklagen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person – die sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, muss derselbe sein, der zur Strafverfolgung Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 1.2.1 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im

Seite 98/123 Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.). 1.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen, soweit die Parteien die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen haben. Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung; er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Es darf eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten Währung, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4-6; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2). Vertraglicher sowie ausservertraglicher Schadenersatz ist in derjenigen Währung zu leisten, in der die Vermögensverminderung eingetreten ist (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 100 [2011] Nr. 95 E. 3.2.2; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10-11). 1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist für die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.). 1.4 Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der Straftat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR. 1.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit der Schädigung und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c; Schönenberger, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 2).

Seite 99/123 1.5.1 Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2). 1.5.2 Bei Sachschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht gesondert zu prüfen, da die Schädigung einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum und Besitz) darstellt. Reine Vermögensschäden (das heisst Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen) sind hingegen nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem im Vermögensstrafrecht (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 33-35). 1.6 Sieht das Zivilprozessrecht vor, dass dem obsiegenden Kläger eine Entschädigung für alle ihm entstandenen notwendigen und unerlässlichen Verfahrenskosten zusteht, so ist gemäss Rechtsprechung ausschliesslich das Verfahrensrecht – vorliegend die StPO – anwendbar. Es bleibt kein Raum, gestützt auf Bundeszivilrecht separat oder nachträglich von der Gegenpartei Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten zu fordern. Dagegen bilden Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Der obsiegende Kläger profitiert hingegen von einer günstigeren Regelung, wenn er sich einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Gegenpartei ausgesetzt sieht, wenn also die Gegenpartei während des Verfahrens eine Position vertreten hat, von welcher sie wusste oder wissen musste, dass sie nicht vertretbar war. Art. 41 OR gebietet, dass der aus dieser rechtswidrigen Handlung resultierende Schaden zu ersetzen ist. Dieser Anspruch steht in Konkurrenz mit einem Anspruch aus Verfahrensrecht (BGE 139 III 190 = Pra 102 (2013) Nr. 107 E. 4.2 und 4.4; 117 II 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2021 vom 4. April 2022 E. 5.1). 2. Beurteilung der Zivilklagen 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Die B.a.________AG hat sich in ihrem Strafantrag vom 19. Juni 2015 ausdrücklich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 2/1/15 Ziff. 61) und die Zivilforderung vorläufig auf mindestens USD 1 Mio. beziffert. Im Verfahren 2A 2015 109 erfolgte am 9. Juli 2015 die Unterzeichnung des Formulars "Beteilung der Geschädigten am Strafverfahren", wobei die Unterschrift offensichtlich von der dazumal nicht vertretungsberechtigten AO.________ stammte (D 4/1/55, /68). Am 28. Oktober 2016 wurde erneut ein solches Formular unterzeichnet, diesmal durch den einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrat AR.________ (D 22/1/26-27). Im Formular vom 28. Oktober 2016 wurde eine Zivilforderung von USD 1'603'790.02 ("Kommissionen") und USD 2'482'680.31 ("Schaden zahlungsunwillige Käuferin") geltend gemacht (D 4/1/3, /77). Die Staatsanwaltschaft hat die Verteidigung am 13. Mai 2020 über diese Zivilforderung informiert (HD 5/1/50). Im Verfahren 2A 2016 75-76 erfolgte am 28. Oktober 2016 eine Konstituierung gegenüber der

Seite 100/123 Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (D 4/2/7 [Verfahren 2A 2016 75-76]; Unterzeichnung durch AR.________). 2.1.2 Die B.b.________Ltd. hat sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Posteingang: 3. Juni 2020) in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 gegenüber der Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Unterzeichnet wurde das entsprechende Formular durch den am 30. April 2020 "zu allen Rechtshandlungen von Generalbevollmächtigten" bevollmächtigen Rechtsvertreter (D 4/1/119; D 4/2/64 [Verfahren 2A 2016 75-76]). 2.1.3 Mit – unangefochtenem – Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2021 wurde festgestellt, dass der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016 75-76 bzw. hinsichtlich der in Ziffer 1.3 der Anklage erhobenen Vorwürfe (allfällige Straftaten zum Nachteil der H.________ AG) keine Privatklägerstellung zukomme und sie dementsprechend nicht als Privatklägerinnen zugelassen werden (SG GD 2/14). 2.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertretung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. folgende Zivilforderung gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1):  "Die Beschuldigten sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen."  "Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen." Diese Begehren unterschieden sich von den bisherigen. Die Änderung der Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung ist jedoch zulässig. Für das Urteil sind daher die an der Hauptverhandlung gestellten Begehren massgebend. Die Verteidigung hatte im vorinstanzlichen Hauptverfahren beantragt, die Zivilklagen der Privatklägerinnen abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 9/2/5 S. 1). 2.1.5 Die Privatklägerinnen bestätigten an der Berufungsverhandlung ihre Anträge zu den Zivilforderungen (OG GD 9/5/3 S. 1). Auch die Verteidigung hielt an ihrem Antrag auf Abweisung, eventualiter auf Verweisung auf den Zivilweg, fest (OG GD 9/5/4 S. 1). 2.1.6 Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen lauten ausdrücklich auf Schadenersatz. Auch aus der Begründung geht dies eindeutig hervor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat an der Berufungsverhandlung eingehend ausgeführt, dass die Privatklägerinnen Schadenersatz verlangen und verlangt haben und nicht Vertragserfüllung. Die Klagen werden in der Begründung namentlich auf Art. 41 OR gestützt (OG GD 9/5/3 Ziff. 45 ff.). Dies geht auch bereits aus dem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor (SG GD 9/2/2 Ziff. 47 ff.). Folglich durfte die Vorinstanz die Zivilansprüche nicht mangels Pflicht zur

Seite 101/123 Herausgabe in Schweizer Franken nach Art. 321b OR oder Art. 423 OR abweisen, ohne eine Schadenersatzpflicht geprüft zu haben. 2.2 Die Privatklägerinnen haben ihre Schadenersatzforderungen in CHF eingeklagt. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Forderungen hätten in USD bzw. SGD (Singapur Dollar) geltend gemacht werden müssen (OG GD 9/5/4 Ziff. 203, 210). Die Vorinstanz wies die Zivilklagen denn auch mit der Begründung ab, dass diese in USD hätten geltend gemacht werden müssen (OG GD 1 E. F.II.4-5). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, Art. 84 Abs. 2 OR sei nicht anwendbar. Den Privatklägerinnen habe es freigestanden, ihren Schadenersatzanspruch in CHF geltend zu machen. Dies sei auch naheliegend gewesen, da es sich bei der B.a.________AG um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle. Der Rohstoffhandel werde zwar in USD abgewickelt, die Kosten der Gesellschaft würden jedoch in CHF anfallen, weshalb für die Ermittlung des Vermögensschadens CHF massgebend sei. Zur B.b.________Ltd.. ergänzte er, dass es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG handle und diese von der Schweiz aus verwaltet werde. Der Gewinn, welcher der B.b.________Ltd.. unrechtmässig vorenthalten worden sei, bilde somit Bestandteil des Vermögens der B.a.________AG, weshalb für die Bestimmung des Vermögensschadens ebenfalls die Umrechnung von USD in CHF erfolgt sei (OG GD 9/5/3 Ziff. 56-59). 2.3 2.3.1 Die von der B.a.________AG geltend gemachte Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:  CHF 741'885.30 Summe der von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021  CHF 337'236.00 Entschädigung für die Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren (Parteientschädigung)  Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 ab 24. Juni 2021 Die von der B.b.________Ltd.. geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 566'878.90 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 setzt sich aus den von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021 zusammen. 2.3.2 Die Privatklägerinnen verlangen jeweils Schadenersatz im Umfang sämtlicher Zahlungen, welche die Beschuldigte von den chinesischen Gesellschaften erhalten hat, sowie für den Währungsverlust, inkl. Zins zu 5 % bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. OG GD 9/5 S. 16). Zum Schaden führte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung aus, durch den Bezug der Kommissionen habe die Beschuldigte unrechtmässig den Ertrag der B.a.________AG verkürzt (SG GD 9/2/2 Ziff. 47; die B.b.________Ltd. wurde dabei nicht erwähnt [zumindest nicht ausdrücklich]). Die Kommissionen würden dem entgangenen Gewinn der Privatklägerinnen entsprechen (SG GD 9/2/2 Ziff. 47). An der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter aus, der Anspruch der Privatklägerinnen beschränke sich (…) nicht bloss auf die Vertragserfüllung, d.h. auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten (…) gutgeschriebenen

Seite 102/123 Kommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auch auf Ausgleich des übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten entstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens der Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe, und dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Diese Differenz, es handle sich dabei dogmatisch um entgangenen Gewinn, basiere zwar hauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, er beinhalte darüber hinaus aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen infolge zwischenzeitlicher Abwertung des USD gegenüber dem CHF entstanden seien (OG GD 9/5/3 Ziff. 52-53). 2.3.3 Die Privatklägerin hat unter anderem Schadenseintritt und -höhe zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da die Beschuldigte eine teilweise Herausgabepflicht trifft, haben die Privatklägerinnen für diesen Teil auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt zu klagen und nicht auf Schadenersatz. Ein Schaden im Rechtssinn liegt nicht vorDenn solange die Erfüllung möglich ist, haben die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der Beschuldigten. Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden entstanden sei. Sie sind denn auch vielmehr der Ansicht, dass die Erfüllung der Herausgabepflicht möglich ist, machen sie doch im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022 die Herausgabe geltend (OG GD 9/5/2/1). Die Zivilklage erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend begründet. Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen würde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Indem die Privatklägerinnen vorliegend die von der Beschuldigten erhaltenen Geldbeträge ihrem erlittenen Schaden gleichsetzen, behaupten sie implizit, ihnen sei ein Gewinn exakt in Höhe dieses Totalbetrags entgangen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen Konstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf Schadenseintritt und -höhe zu schliessen. Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche "Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten. Wie vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc. ("Guanxi"). Mit Bezug auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung umgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der Beschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, sind die Verhältnisse nicht liquid. Entsprechend ist die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.4 Die B.a.________AG hat weiter Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren verlangt. Einen vorprozessualen Aufwand hat sie nicht geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1 StPO sieht einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sieht somit wie das Zivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des "obsiegenden Klägers" vor. Entsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich. Folglich besteht grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das Bundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem

Seite 103/123 rechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.a.________AG hat sich dazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweist sich daher in diesem Punkt ebenfalls als nicht hinreichend begründet. 2.3.5 Nach dem Gesagten sind die Zivilklagen der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Frage der Verjährung kann deshalb offenbleiben. E. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Folgende Ausführungen sind zu ergänzen: Kommt es namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 46 m.w.H.). 2. Beschlagnahmungen und Anträge der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren 2A 2015 109 am 13. und 26. August 2015 diverse, auf die Beschuldigte und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt (D 5/1/1/1-3; 5/1/2/1/1-3; 5/1/3/1-3) und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehende Wohnung Nr. xxx, STWE Nr. D-5, GBBl xxx (Gemeinde S.________) eine Grundbuchsperre angemerkt (D 5/3/1/1 f.). Der alsdann unter den Aktenzeichen 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte Beschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D 5/4/1/1-3; D 5/4/1/1-3 [Verfahren 2A 2016 75-76]): - 1 Fingerring, Bulgari, ca. CHF 8'000.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/7; 8/2/3 f.); - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; total CHF 200.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/4; 8/2/4); - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.); - Privatkonto P.________Bank 77-116.112-XX; CHF 9'087.80 (D 8/3/1/5 f., /16); - Sparkonto P.________Bank 77-135.037-XX; CHF 25.95 (D 8/3/1/5, /7); - Privatkonto O.________Bank 1100-5420.XXX; CHF 3'970.50 (D 8/3/2/58; 23/2/1/2/87); - Sparkonto O.________Bank 3500-4.5397XX.X; CHF 20'764.60 (D 8/3/2/58); - Privatkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 742'033.84 (D 8/3/3/13); - Sparkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 2.40 (D 8/3/3/5);

Seite 104/123 - Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________; Kaufpreis: CHF 1'750'000.00; Stand Hypothek: CHF 900'000.00. Zufolge Währungsschwankungen hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken wechseln und auf das M.________-Konto 0273-107677.XXX transferieren lassen (D 8/3/1/9- 17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124). 2.2 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2). 2.3 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter auf Erkennung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht. 3. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte

E. 20 Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl. E. E.3.2). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nicht- deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.2.3). Die restlichen Gutschriften waren Lohnzahlungen der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3-15). Am 2. März 2015 wurden alsdann CHF 370'000.00 auf das Konto 3500-4.5397XX.X, lautend auf G.________ und D.________, bei der O.________Bank transferiert (D 23/2/1/2/5, 23/2/1/3/3). Das beschlagnahmte Guthaben ist daher nicht deliktischer Herkunft.

E. 25 Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021

Seite 116/123 insgesamt CHF 95'879.70 (289.10 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 2'223.00 Auslagen und MWST) in Rechnung gestellt (SG GD 4/19). Dieser Aufwand teilt sich wie folgt auf: - Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2015 109 (Zeitraum 17.08.2015 – 25.05.2020): CHF 44'448.65 (133.7 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 1'089.00 Auslagen und MWST); - Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2016 75-76 (Zeitraum 14.12.2017 - 25.05.2020): CHF 16'719.35 (50.6 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 344.00 Auslagen und MWST); - Honorarnote vom 20. Juni 2021 im Verfahren SG 2020 13-14 (Zeitraum 26.05.2020 - 20.06.2021): CHF 34'711.70 (104.8 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 790.00 Auslagen und MWST).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2021 39-41 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Oberrichter Dr.iur. A. Staub Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 11. Juli 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und

1. B.a.________AG,

2. B.b.________Ltd., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, Privatklägerinnen im Zivil- und Strafpunkt, Berufungsklägerinnen, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1977 in .________, ukrainische Staatsangehörige, wohnhaft in E.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________, Beschuldigte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte, sowie G.________, durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend

Seite 2/123 gewerbsmässiger Betrug, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung (Berufungen der Beschuldigten und der Privatklägerinnen sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021; SG 2020 13)

Seite 3/123 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) legt D.________ (nachfolgend: Beschuldigte) im Verfahren 2A 2015 109 gewerbsmässigen Betrug, eventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. zur Last. Sie habe als für den Verkauf von Eisenerzkonzentrat verantwortliche Mitarbeiterin mit vier chinesischen Gesellschaften Kaufverträge ausgehandelt und sich jeweils zusätzliche Kommissionen zusichern lassen. Diesen Umstand habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im Irrtum darüber, dass sie das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als den von der Beschuldigten ausgehandelten Preis hätten verkaufen können, habe die B.a.________AG und die B.b.________Ltd.. entsprechende Lieferungen ausgelöst, wodurch ihnen ein Schaden im Umfang der seitens der Beschuldigten zwischen Januar 2012 und April 2015 vereinnahmten Kommissionen von total USD 1'026'620.82 entstanden sei. 1.2 Im Verfahren 2A 2016 75-76 wird I.________ und der Beschuldigten mehrfacher Betrug, eventualiter entsprechende Gehilfenschaft, zum Nachteil der H.________ AG vorgeworfen. I.________ habe als für den Verkauf von "Russian Low Volatility PCI Coal" zuständige Mitarbeiterin mit zwei chinesischen Gesellschaften Kaufverträge ausgehandelt und die Beschuldigte habe vorab den Kontakt zu diesen Kunden hergestellt sowie den Kohleverkauf eingefädelt. Zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis habe sich die Beschuldigte Kommissionen in Höhe von total USD 56'741.00 zahlen lassen und zwischen Juni 2012 und Februar 2013 USD 28'355.25 an I.________ weitergeleitet. Diesen Umstand habe I.________ gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im Irrtum darüber, die Kohle für keinen höheren als den von I.________ ausgehandelten Preis verkaufen zu können, habe die H.________ AG die entsprechenden Lieferungen ausgelöst, wodurch ihr ein Schaden von USD 28'355.25 entstanden sei (SG GD 1; OG GD 1 Sachverhalt Ziff. 1). 2. Die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fand am 21. und 22. Juni 2021 statt (SG GD 9/1-2). Im Rahmen der Vorfragen stellte die Verteidigung verschiedene Beweisanträge (SG GD 9/1 S. 2-3, SG GD 9/1/1). Die Verfahrensleitung der Vorinstanz erklärte, dass die Beweisanträge im Anschluss an die Einvernahmen behandelt würden (SG GD 9/1 S. 3). Im Beweisverfahren wurden J.________, K.________ und L.________ als Zeugen und die Beschuldigte sowie I.________ zur Person und Sache befragt (SG GD 9/1/2-7). Im Rahmen der Beweisergänzungsanträge reichten die Vertreter der Privatklägerinnen und die beiden Verteidiger jeweils Unterlagen ein (SG GD 9/2 S. 1). Die Vorinstanz nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge der Verteidigung der Beschuldigten D.________ ab (SG GD 9/2 S. 2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 9/2 S. 10).

Seite 4/123 3. Am 7. September 2021 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und versandte es am 8. September 2021 im Dispositiv (SG GD 10/1). Dieser Urteilsspruch wurde von der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung der Beschuldigten D.________, der Verteidigung der Beschuldigten I.________, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin H.________ AG und vom beschwerten Dritten am 9. September 2021 und vom Rechtsvertreter der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. am 10. September 2021 in Empfang genommen (SG GD 10/1/1). 4. Mit Schreiben vom 13. September 2021 (Postaufgabe: 14. September 2021) meldete die Staatsanwaltschaft (SG GD 3/10), mit Schreiben vom 15. September 2021 (Postaufgabe: gleichentags) die Beschuldigte (SG GD 4/20), mit Schreiben vom 10. September 2021 (Postaufgabe: 14. September 2021) die Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. (SG GD 6/1/18) und mit Schreiben vom 14. September 2021 (Postaufgabe: gleichentags) die Privatklägerin H.________ AG (SG GD 6/2/6) schriftlich bei der Vorinstanz Berufung an. 5. Am 4. Oktober 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil. Dieses wurde von den beiden Verteidigern, dem Rechtsvertreter der Privatklägerin B.a.________AG und B.b.________Ltd.. und dem beschwerten Dritten am 5. Oktober 2021 in Empfang genommen (SG GD 10/2/1-2; 10/3/1/1; 10/5/1/1). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin H.________ AG nahm das Urteil am 6. Oktober 2021 entgegen (SG GD 10/4/1/1). Der Urteilsspruch betreffend die Beschuldigte lautete wie folgt: "A. D.________ 1. Die Beschuldigte D.________ wird von folgenden Tatvorwürfen freigesprochen: 1.1 gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, eventualiter mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 sowie sämtliche Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. 1.2 mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB. 2. Die Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gesprochen. 3. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 4.1 Die, die Beschuldigte D.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 32'502.40 Untersuchungskosten Verfahren 2A 2015 109 CHF 2'393.00 Untersuchungskosten Verfahren 2A 2016 75 CHF 13'500.00 Entscheidgebühr CHF 600.00 gerichtliche Auslagen CHF 48'995.40 Total Diese Kosten sind wie folgt zu tragen: - Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt. Das restliche Viertel wird auf die Staatskasse genommen. - Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 werden auf die Staatskasse genommen.

Seite 5/123 - Die Entscheidgebühr und die gerichtlichen Auslagen werden der Beschuldigten zu 67% auferlegt. Die weiteren 33% werden auf die Staatskasse genommen. 4.2 Das beschlagnahmte Guthaben auf dem, auf die Beschuldigte D.________ lautenden Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wird mit den, der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten bzw. der entsprechenden staatlichen Forderung verrechnet, soweit der beschlagnahmte Betrag nicht zur Durchsetzung der gegenüber der Beschuldigten festgesetzten Ersatzforderung gemäss Ziff. I.10 des Urteilsdispositivs und zur Deckung der beim Staat ggfls. anfallenden Vollstreckungskosten in Zusammenhang mit dieser Ersatzforderung verwendet wird. 5. Die Beschuldigte D.________ wird für die Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit CHF 28'455.41 aus der Staatskasse entschädigt. Die Entschädigung wird mit den, der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 6. Der Antrag [der B.a.________AG], die Beschuldigte [D.________] zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen. 7. Der Antrag [der B.b.________Ltd. die Beschuldigte [D.________] zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab

24. Juni 2021 zu bezahlen, wird abgewiesen. 8. Der Antrag [der B.a.________AG und der B.b.________Ltd. die bei der Beschuldigten [D.________] sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen. 9. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden USD 40'050.00 bzw. der entsprechende Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt an die B.a.________AG ausgehändigt. 10. Gegenüber der Beschuldigten D.________ wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von USD 663'737.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt erkannt. 10.1 Die Durchsetzung der Ersatzforderung sowie der ggfls. in diesem Zusammenhang anfallenden Vollstreckungskosten erfolgt aus dem beschlagnahmten Guthaben auf dem auf D.________ lautenden Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank. 10.2 Die Beschlagnahme des auf D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind. 10.3 Ein ggfls. verbleibender Restbetrag auf dem, auf D.________ lautenden Privatkonto 0273- 107677.XXX bei der M.________Bank wird der Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtmittel sowie nach Erledigung der Anordnungen in Ziff. I.4.2, I.9, I.10.1 und I.10.2 des Urteilsdispositivs zurückgegeben. 11. Die Beschuldigte D.________ wird verpflichtet, die B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren mit CHF 26'137.43 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.

Seite 6/123 12. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel aufgehoben, sodass sie den Berechtigten alsdann zurückgegeben werden können:  1 Fingerring, Bulgari; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft;  8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft;  Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.);  Privatkonto 77-116.112-XX bei der P.________Bank;  Sparkonto 77-135.037-XX bei der P.________Bank;  Privatkonto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank;  Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank;  Sparkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank;  Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________." 6. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Berufungserklärung (OG GD 5/1). 7. Am 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 25. Oktober 2021) ging die Berufungserklärung der Verteidigung der Beschuldigten D.________ bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Darin erklärte sie, das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Dispositivziffern 1 und 6-8 vollumfänglich anzufechten und stellte folgende Anträge (OG GD 2/1): "1. D.________ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. D.________ sei für die Untersuchung, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren angemessen zu entschädigen. 4. Es sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte sowie von einer Anordnung von Ersatzforderungen abzusehen. 5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte D.________ vollumfänglich herauszugeben. 6. die angeordnete Grundbuchsperre über die Eigentumswohnung von D.________ und G.________ in E.________ (Grundstück Nr. xxx) sei aufzuheben. 7. Die Zivilklagen der Privatkläger seien abzuweisen. Eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Von der Zusprechung einer Entschädigung zugunsten der Privatklägerin sei abzusehen." 8. Ebenfalls am 26. Oktober 2021 (Postaufgabe: 25. Oktober 2021) ging eine gemeinsame Berufungserklärung der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. beim Gericht ein. Diese erklärten, die Berufung beschränke sich auf die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11, A.12 sowie auf den Freispruch vom Vorwurf der passiven Bestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG, welcher in der Begründung, nicht aber im Dispositiv des Urteils erwähnt werde. Sie stellten folgende Anträge (OG GD 3/1):

Seite 7/123 "1. Die Beschuldigte D.________ sei schuldig zu sprechen  des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB;  und der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________ schuldig zu sprechen  der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB;  und der mehrfachen passiven Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. Schadenersatz von CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5% auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen. 5. Die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, seien einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und der Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. herauszugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschuldigten." 9. Die Privatklägerin H.________ AG reichte keine Berufungserklärung ein. 10. Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2021 wurden die Berufungsverfahren S 2021 36 und 37 zufolge Rückzugs der rechtzeitig angemeldeten Berufungen der Staatsanwaltschaft abgeschrieben und auf die rechtzeitig angemeldete Berufung der Privatklägerin H.________ AG (S 2021 38) wurde zufolge fehlender Berufungserklärung nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils mit Bezug auf I.________, welche freigesprochen wurde, festgestellt (OG GD 7/1). 11. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärungen den jeweils anderen Parteien zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 7/2). 12. Mit Eingabe vom 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (OG GD 5/2): "1. Die Beschuldigte D.________ sei des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Eventualiter sei die Beschuldigte D.________ 2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen; 2.2 der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 8/123 3. Die Beschuldigte D.________ sei dafür zu bestrafen 3.1 mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 24 Monate bedingt aufzuschieben und 12 Monate zu vollziehen seien; Probezeit: 3 Jahre; 3.2 eventualiter mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges; Probezeit: 2 Jahre. 4.1 Die Kosten seien der Beschuldigten D.________ aufzuerlegen. 4.2 Eventualiter seien Kosten und Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil aufzuerlegen bzw. zuzusprechen. 5.1 Gegenüber der Beschuldigten D.________ sei auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung sicherzustellen. 5.2 Eventualiter sei gegenüber der Beschuldigten D.________ auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von USD 688'237.30 bzw. im entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt zu erkennen und die Durchsetzung dieser Forderung gemäss angefochtenem Urteil sicherzustellen." 13. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2021 stellte die Verfahrensleitung die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den anderen Parteien zu und setzte ihnen Frist an, um einen allfälligen Antrag auf Nichteintreten zu stellen. Gleichzeitig gewährte sie der Verteidigung eine einmalige Fristerstreckung, um allfällige Beweisanträge zu stellen (OG GD 7/3). Am 21. Dezember 2021 gewährte die Verfahrensleitung der Verteidigung im Sinne einer Notfrist eine letztmalige Fristerstreckung zur Stellung von Beweisanträgen (OG GD 2/4-5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte die Verteidigung schliesslich verschiedene Beweisanträge (OG GD 2/6). Die Verfahrensleitung stellte diese den übrigen Parteien zur Stellungnahme zu (OG GD 7/4). Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Januar 2022 eine Stellungnahme ein (OG GD 5/3). Die Privatklägerinnen äusserten sich mit Eingabe vom 4. Februar 2022 (OG GD 3/2). Der beschwerte Dritte liess sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Verteidigung ab (OG GD 7/5). 14. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den

4. Mai 2022 (Reservetag 5. Mai 2022) festgesetzt (OG GD 7/5). Die Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 8/1). 15. Am 9. April 2022 reichte der Vertreter der Privatklägerinnen mittels elektronischer Eingabe einen Auszug aus seinen Plädoyernotizen ein. Die Datei konnte jedoch nicht geöffnet werden, weshalb die Kanzlei des Obergerichts den Vertreter der Privatklägerinnen kontaktierte und sein Sekretariat mit E-Mail vom 13. April 2022 die Plädoyernotizen nochmals zustellte (OG GD 9/1-4). 16. Der erbetene Verteidiger ersuchte am 19. April 2022 telefonisch um Zustellung der Aktenverzeichnisse der Vorinstanz und des Gerichts, welche ihm gleichentags übermittelt wurden. Am Folgetag ersuchte er um Zustellung diverser Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren und dem Berufungsverfahren, namentlich der vorgängig eingereichten Plädoyernotizen des Vertreters der Privatklägerinnen. Die verlangten Akten

Seite 9/123 wurden dem Verteidiger – mit Ausnahme der Plädoyernotizen des Privatklägervertreters – zugestellt (OG GD 2/7-9). 17. Mit Schreiben vom 21. April 2022 informierte der Verteidiger das Gericht über die familiäre Situation und den gesundheitlichen Zustand der Beschuldigten und hielt fest, dass diese an der Berufungsverhandlung keine Aussagen machen werde (OG GD 2/10). 18. Am 28. April 2022 wurde praxisgemäss ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt. Dieser zeigt keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen (OG GD 8/3). 19. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher der zuständige Staatsanwalt, der erbetene Verteidiger und die Beschuldigte sowie der Vertreter der Privatklägerinnen teilnahmen. Der beschwerte Dritte, dem die Teilnahme freigestellt worden war, erschien nicht zur Berufungsverhandlung und machte auch nicht von der Möglichkeit einer schriftlichen Eingabe Gebrauch. 20. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurde die Beschuldigte zur Person befragt. Zur Sache machte sie hingegen keine Aussagen (OG GD 9/5 S. 3-5). Die Verteidigung erneuerte anschliessend ihre bereits vorgängig gestellten, von der Verfahrensleitung jedoch abgewiesenen Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie, das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Die übrigen Parteien verzichteten auf Beweisanträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beweisanträge der Verteidigung mit Ausnahme von Beweisantrag 8. Der Vertreter der Privatklägerinnen beantragte die Abweisung sämtlicher Beweisanträge. Das Gericht wies mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab (OG GD 9/5 S. 6-7). 21. Die Privatklägerinnen hielten anlässlich der Berufungsverhandlung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, beantragten aber zusätzlich, der Privatklägerin B.a.________AG für das Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (OG GD 9/5/3 S. 2). Der Vertreter der Privatklägerinnen reichte seine entsprechenden Honorarnoten ein (OG GD 9/5/3/1-4). Die Verteidigung hielt vollumfänglich an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest (OG GD 9/5/4). Auch sie reichte ihre Honorarnote ein (OG GD 9/5/4/1). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge in ihrer Anschlussberufung mit Ausnahme von Antrag Ziff. 2.1, den sie ergänzte und welcher neu wie folgt lautet (OG GD 9/5/5): "2.1 von der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB im Umfang von USD 10'500.00 betreffend die Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 über insgesamt USD 35'000.00 sowie betreffend die Zahlungen der W.________Ltd. und der X.________Ltd. freizusprechen;" 22. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 9/5 S. 19). 23. Am 1. Juli 2022 wurde nochmals ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt. Dieser zeigt weiterhin keine Verurteilungen und keine neuen Strafuntersuchungen.

Seite 10/123 Erwägungen und Begründung des Urteils A. Allgemeines I. Formelles und Prozessuales 1. Sowohl die Verteidigung wie die Privatklägerinnen haben fristgerecht zuerst bei der Vor- instanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Sodann wurden keine Nichteintretensanträge gestellt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht und es wurde ebenfalls kein Antrag auf Nichteintreten gestellt. Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO - rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom

13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern A.2-5 und A.9-10. Die Privatklägerinnen fochten die Dispositivziffern A.1.1, A.4.2, A.6, A.7, A.8, A.10, A.11 und A.12 an. Zum Gegenstand der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wurden die Dispositivziffern A.1.1, A.3, A.4.1 und A.10. Unangefochten blieb einzig Dispositivziffer A.1.2 (Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug). Folglich ist diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. Über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Ziffer A.4.1) ist sodann von Amtes wegen neu zu entscheiden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Da die Privatklägerinnen ebenfalls Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft sodann Anschlussberufung erhoben hat, darf das Urteil der Vorinstanz auch zuungunsten der Beschuldigten abgeändert werden. Das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Allerdings beseitigt die Berufung der Privatklägerinnen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Verschlechterungsgebot nicht über die zulasten der Beschuldigten gestellten Anträge hinaus. Es ist Sache der zur Anschlussberufung bzw. Berufung berechtigten Partei, ihre Dispositionsfreiheit auszuüben und mit Anträgen in der Sache den Verfahrens- bzw. Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen (BGE 147 IV 167 E. 1.5.3). Das Gericht darf das Urteil

Seite 11/123 der Vorinstanz somit nicht über die Anträge der Staatsanwaltschaft bzw. der Privatklägerinnen hinaus zuungunsten der Beschuldigten abändern. 4. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 4.2 Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 folgende Beweisanträge: Edition bei der B.a.________AG sämtlicher E-Mails und Unterlagen der X.________Ltd., mittels welchen die B.a.________AG von der X.________Ltd. über finanzielle Zuwendungen an den Mitarbeiter R.________ orientiert wurde und/oder welche in einem Zusammenhang zu dieser Thematik stehen, so insbesondere sämtliche nach dem 12. August 2013 ergangene E-Mails, dies unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB, und die Einvernahmen als Zeugen von AA.________, AD.________, AE.________, AF.________, AB.________ und AH.________ (OG GD 2/6). Diese Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 vollumfänglich abgewiesen (OG GD 7/5). An der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung diese Beweisanträge (Beweisanträge 1-7). Zusätzlich beantragte sie das Schlichtungsgesuch der B.a.________AG vom 11. März 2022 zu den Akten zu nehmen (Beweisantrag 8) und Q.________ als Zeugen zu befragen (Beweisantrag 9; OG GD 9/5/2). Nach Anhörung der übrigen Parteien wies das Gericht mit Ausnahme von Antrag 8 alle Beweisanträge ab. Die Abweisung der Anträge 1-7 wurde unter Verweis auf die Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 namentlich damit begründet, dass die Erforderlichkeit der beantragten Beweisabnahmen erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Sollte das Gericht dann zum Schluss kommen, dass weitere Beweisabnahmen erforderlich sind, könnten diese gestützt auf Art. 349 StPO immer noch erfolgen. Den Antrag 9 wies das Gericht ebenfalls mit der Begründung ab, dass auch hier die Erforderlichkeit erst im Rahmen der materiellen Prüfung beurteilt werden könne. Zudem sei Q.________ bereits im Untersuchungsverfahren befragt worden und habe dabei nichts zum Ablauf der Preisfixierung sagen können. Es sei deshalb unwahrscheinlich, dass er etwas zur beantragten Thematik aussagen könne. Das Schlichtungsgesuch wurde praxisgemäss ohne nähere Prüfung der Beweisrelevanz zu den Akten genommen (OG GD 9/5 S. 6-7). Bei der materiellen Beurteilung hat sich gezeigt, dass die beantragten Beweisabnahmen nicht erforderlich sind und damit die Beweise nicht ergänzt werden müssen. Es wird dazu auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Auch im Übrigen sieht das Gericht von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme der

Seite 12/123 Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. 6. Der Verteidiger ersuchte – wie bereits erwähnt – vor der Berufungsverhandlung um Akteneinsicht und verlangte u.a. die Zustellung der bereits eingereichten Plädoyernotizen des Privatklägervertreters. Die verlangten Akten wurde dem Vertreter mit Ausnahme der erwähnten Plädoyernotizen zugestellt (OG GD 2/7-9). Der Verteidiger sah in der Nichtherausgabe der Plädoyernotizen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (OG GD 9/5/4 Ziff. 190-193). Die entsprechenden Aktenstücke wurden dem Verteidiger (sowie der Staatsanwaltschaft) an der Berufungsverhandlung ausgehändigt (OG GD 9/5 S. 2). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre damit geheilt, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. II. Einleitendes zur Beweiswürdigung 1. Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 2. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel

Seite 13/123 bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 2.2 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mithin eine Anforderung "zum Beweismass". Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich ein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten, etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer Sanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se weniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 4. 4.1 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze

Seite 14/123 Beweisführung anwendbar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 4.2 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzweifelhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien keineswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolgerung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden/wird, handelt es sich naturgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. III. Beweisverwertung Die Vorinstanz hat die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise ausführlich behandelt. Die Parteien warfen im Berufungsverfahren die Frage der Verwertbarkeit nicht auf. Es kann deshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. A.III). IV. Involvierte Gesellschaften und Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten Für die Übersicht über die involvierten Gesellschaften und die Arbeitsverhältnisse der Beschuldigten wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. B.II.) und die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 S. 5-7). Die Gesellschaften werden im Folgenden wie folgt bezeichnet: Firma im Nachfolgenden V.________Ltd. V.________Ltd. U.________Ltd. U.________Ltd. X.________Ltd. X.________Ltd. Y.________Ltd. Y.________Ltd. Z.________Ltd. Z.________Ltd. W.________Ltd. W.________Ltd.

Seite 15/123 B. Tatvorwürfe I. Anklagesachverhalt Mit Bezug auf den Anklagesachverhalt wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil (OG GD 1 E. C.I.) sowie auf die Anklageschrift verwiesen (SG GD 1/1 Ziff. 1.2). II. Beweislage 1. Arbeitsverhältnis und Verantwortlichkeiten der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die Beweislage zum Arbeitsverhältnis und den Verantwortlichkeiten der Beschuldigten korrekt dargelegt. Folgende Präzisierung ist jedoch anzubringen, wobei diese für den Verfahrensausgang nicht relevant ist. Der Nettolohn (ohne allfälligen Bonus) der Beschuldigten betrug ab dem 1. Januar 2014 nicht in jedem Monat CHF 9'092.65, wie den Bankauszügen zu entnehmen ist, sondern teilweise CHF 9'088.20 (April-September 2014), CHF 9'087.80 (Oktober 2014) und CHF 9'092.35 (Januar 2015; D 23/1/2/95 ff.). Die Parteien haben im Berufungsverfahren im Übrigen nichts gegen die Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt vorgebracht. Es kann deshalb – unter Vorbehalt der obgenannten Präzisierung

– auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. B.III.1). 2. Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 2.1 Die Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.1 sind unter nachfolgenden Ergänzungen bzw. Korrekturen zutreffend, weshalb auf sie verwiesen wird. Vom Addendum No. 1 über den Verkauf für November 2011 existieren zwei unterzeichnete Versionen. Die erste stammt vom

4. Oktober 2011 und in dieser wurde der Verkauf bzw. Kauf von 5'000 mt +/- 10% zum Preis von USD 154.00/dmt vereinbart (D 20/1/63-64; mt = metric tons; dmt = dry metric tons). Die zweite datiert vom 27. Oktober 2011 und enthält einen Preis von USD 145.00/dmt bei gleicher Menge (D 20/1/1358-1359). Gemäss der Erklärung der Privatklägerin B.a.________AG sei das Addendum vom 4. Oktober 2011 mit jenem vom 27. Oktober 2011 ersetzt worden (HD 2/2/43). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurden nicht sieben, sondern neun Zusatzvereinbarungen (bzw. zehn, wenn beide Versionen für November 2011 gezählt werden) geschlossen. 2.2 Bei den Ausführungen der Vorinstanz unter E. B.III.2.2 ist folgende Korrektur anzubringen: Die Beschuldigte hat sich in ihrer Stellungnahme – entgegen der Darlegung der Vorinstanz – zur U.________Ltd. geäussert. Sie führte aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen von V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Im Übrigen kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden.

Seite 16/123 2.3 Bei der von der Vorinstanz unter E. B.III.2.3 aufgeführten Kommunikation zwischen der Beschuldigten und den Vertretern der V.________Ltd. sind folgende Korrekturen anzubringen:  Die erste Nachricht ist nicht ganz korrekt wiedergegeben. Sie lautet richtigerweise wie folgt (D 25/2/5/2-3): 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. So I can call you this phone if I have any questions? And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies […]  Die Nachrichten vom 22. Mai 2012 und vom 26. September 2012 gingen an AB.________, den Vertreter der Y.________Ltd., und nicht an AC.________ von der V.________Ltd. (D 25/2/5/5 und 25/2/5/7). Somit betreffen diese zwei Nachrichten nicht das Thema "Zahlungen der V.________Ltd.".  Folgende Nachricht an AF.________ ist zu ergänzen (D 25/2/5/8): 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks Im Übrigen sind die Nachrichten korrekt wiedergegeben, sodass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. 3. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.3). 4. Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Die vorinstanzlichen Ausführungen in E. B.III.4 sind wie folgt zu korrigieren:  Der Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 wurde entgegen der Darlegung der Vor- instanz nicht mit der B.b.________Ltd.., sondern mit der B.a.________AG geschlossen (D 20/1/69/2-8).  Die Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 wurde nicht vollständig wiedergegeben. Sie lautet wie folgt (D 25/2/5/27-28): 27.01.2015: He said if can talk about commission related or other important thing through your private address  Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC thank you." stammt von der Nummer +186023xxxx. Ein Name ist nicht vorhanden (D 25/2/5/29). Aufgrund der Vorwahl

Seite 17/123 handelt es sich um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom ebenfalls

28. Januar 2015 "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." stammt von der Nummer +1917653xxxx. Auch hier ist kein Name vermerkt (D 25/2/5/29). Es handelt sich aufgrund der Vorwahl ebenfalls um eine amerikanische Telefonnummer. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 "No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC." ging an die oben erwähnte Telefonnummer +186023xxxx (D 25/2/5/29-30). Die Nachrichten, welche mit dem Namen AI.________ bzw. AI.________ V.________ verknüpft sind, stammen von bzw. gingen an die Telefonnummer +861331xxxxxxx (D 25/2/5/27-28). Ob die Nachrichten mit den Nummern +186023xxxx und +1917653xxxx AI.________ bzw. der V.________Ltd. zugeordnet werden können, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen.  Schliesslich ist die erste Nachricht vom 9. April 2015 nicht korrekt wiedergegeben. Sie lautet korrekterweise wie folgt (D 25/2/5/50): 09.04.2015: USD40050 Im Übrigen sind die Ausführungen korrekt, weshalb unter Vorbehalt der obenerwähnten Korrekturen auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. B.III.4). 5. Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Die Ausführung der Vorinstanz sind – unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung – zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.5). Folgende Nachricht von AB.________ ist noch ergänzend aufzuführen (D 25/2/5/40-41): 28.12.2012: Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday for sure. 6. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.6). 7. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.7). 8. Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.8). 9. Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.9).

Seite 18/123 10. Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Die Ausführung der Vorinstanz sind zutreffend. Es wird deshalb auf diese verwiesen (OG GD 1 E. B.III.10). III. Beweiswürdigung 1. Einleitendes Die mit den chinesischen Gesellschaften geschlossenen Verträge sind rechtsgenüglich belegt. Gleiches gilt für die gestützt auf diese Verträge gelieferten Mengen. Weiter sind die Zahlungen an die Beschuldigte rechtsgenüglich belegt. Diese Punkte sind denn auch nicht bestritten. Bestritten und im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen ist jedoch der Zusammenhang dieser Zahlungen mit den Verträgen und Lieferungen bzw. der Grund für die Zahlungen. Weiter stellt sich die Frage, ob die chinesischen Gesellschaften höhere Preise bezahlt hätten bzw. ob die "commission" einen Preisbestandteil darstellte, sowie ob die Zahlungen die Preise oder andere Konditionen beeinflusst haben. Schliesslich ist zu prüfen, ob die Privatklägerinnen von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter Kenntnis hatten und/oder dies toleriert hatten. 2. Zusammenhang zwischen Lieferungen und Zahlungen 2.1 Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Nachricht(en) Nov 2011 4'907.80 145.00 Dez 2011 19'583.10 118.00 04.01.2012 35'000.00 Feb 2012 19'546.32 122.00 23.02.2012 AF.________, when will we get your reply concerning K10 vessel shipment. […] And I didn’t get any reply concerning my commission for this trial vessel, I am waiting for your replies. […] Dear D.________, when our customer gives us feedback. Mr. AE.________ will confirm

Seite 19/123 you both K10 vessel shipment and Commission! AF.________ 28.02.2012 Hi D.________, just made a call to Mr. AE.________ telling him the price with the different commission for 20.000MT und 5.000MT […]. 29.02.2012 Dear AF.________, so the deal is done. My commission is discussed. 05.03.2012: Dear AF.________ […] Concerning my commission for February pleas try to pay the Money till the 15th of March. […] 15.03.2012 20'000.00 Mrz 2012 15'269.64 124.00 30.03.2012 Dear AF.________. I confirm 30 000 mt, not more. An I confirm 0.6 usd/mt Commission for April, I understand, that you can not give me more. Concerning the shipment in March, I am writing a letter to you just now. 27.04.2012 15'000.00 Apr 2012 26'026.05 127.00 Mai 2012 24'196.16 127.50 11.05.2012 15'000.00 28.05.2012 Dear AF.________, I just want to tell you that I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price, but my commission will be 2 dollars per ton. Okay! I will tell Mr. AE.________ your new discount price and commission for June.

Seite 20/123 AF.________. Jun 2012 18'053.22 111.00 08.06.2012 8'586.00 11.06.2012 8'586.00 22.06.2012 16'987.00 20.07.2012 9'027.00 Aug 2012 46'251.79 97.00 Sep 2012 30'617.07 85.00 25.09.2012 Dear D.________, will give you the commission after receiving from the issuing bank! […] AF.________ 26.09.2012 AF.________, I have changed my name, it's D.________ now, so please mind while paying commission. The bank details are the same, just the name is deferent. Thanks 01.10.2012 Welcome, did you pay the first part of commission. 03.10.2012 20'750.37 08.10.2012 AF.________, I got the first amount if money. When are you planning to pay the rest? […] 09.10.2012 AF.________, please revert regarding LC and the second part of commission. 11.10.2012 25'501.42 24.10.2012 30'617.07 26.10.2012 AF.________, I got money for September, thanks Total 204'451.15 205'054.86 2.1.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Am 5. März 2012 forderte die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar ein und bat um Zahlung bis am 15. März 2012. Am 15. März 2012 ging sodann eine Zahlung von USD 20'000.00 von AF.________ ein. Gemäss der an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Stellungnahme der Beschuldigten betrug die Standard-Entschädigung/Kommission für Eisenerzverkäufe USD 1.00/dry ton (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Lieferung der B.a.________AG an die V.________Ltd. im Februar 2012 betrug 19'546.32 dmt. In Anbetracht der Standard-Entschädigung/Kommission von

Seite 21/123 USD 1.00/dry ton und der Chat-Korrespondenz besteht kein Zweifel, dass die Überweisung vom 15. März 2012 die "commission" für die Februar-Lieferung war. Auch wenn die Zahlung

– im Gegensatz zu anderen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht exakt der gelieferten Menge Eisenerzkonzentrat entspricht, ändert dies nichts an diesem Schluss. Denn USD 1.00/dry ton betrug lediglich der Standard-Ansatz und auch die Verteidigung bestreitet diese Zuordnung nicht bzw. anerkennt sie (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 27. April 2012 über USD 15'000.00 passt sodann beim Standard- Ansatz zur Lieferung von 15'269.64 dmt im März 2012. Da für die Lieferung im Februar 2012 die "commission" ebenfalls als gerundeter Betrag ausbezahlt wurde, besteht auch in Anbetracht des engen zeitlichen Bezugs zweifellos ein Zusammenhang zwischen Zahlung und Lieferung, auch wenn die Verteidigung diesen (pauschal) bestreitet (SG GD 9/2/5 Ziff. 104; OG GD 9/5/4 Ziff. 83). Die Zahlung von USD 15'000.00 vom 11. Mai 2012 entspricht sodann der Lieferung von 26'026.05 dmt vom April 2012, da gemäss Nachricht der Beschuldigten vom 30. März 2012 eine "commission" von USD 0.60/mt für April vereinbart war. Es handelt sich zwar auch hier um einen gerundeten Betrag, was jedoch offenbar üblich war, weshalb der Zusammenhang gegeben ist. Die Zahlungen vom 8. Juni bis 20. Juli 2012 von insgesamt USD 43'186.00 können der Lieferung von 18'053.22 dmt im Juni 2012 zugeordnet werden. Die Beschuldigte verlangte bei einem Preis von USD 112.00/dmt eine "commission" von USD 2.00/dmt, wie ihrer Chat-Nachricht an AF.________ vom 28. Mai 2012 zu entnehmen ist. Die geleistete "commission" betrug rund USD 2.40/dmt, was nachvollziehbar ist, da für die Juni-Lieferung der Preis von USD 111.00/dmt vereinbart worden ist. Der tiefere Preis erklärt die etwas höhere "commission". Damit ist das Argument der Verteidigung, wonach der Betrag von USD 43'186.00 bei einer angeblichen "commission" von USD 2.00/dmt nicht zur Lieferung von 18'053.22 dmt passe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85), nicht stichhaltig. Gemäss Verteidigung spreche sodann gegen den Zusammenhang, dass die V.________Ltd. – anders als im Regelfall – den Kommissionsbetrag in vier Teilzahlungen geleistet habe und es sich bei den Teilzahlungen nicht um runde Beträge gehandelt habe (OG GD 9/5/4 Ziff. 85-86). Auch diese Argumentation geht fehl. Für die Lieferung im August 2012 wurde die "commission", wie nachfolgend gezeigt wird, in zwei Raten und in zwei nicht runden Beträgen bezahlt. Diesbezüglich bestreitet die Verteidigung den Zusammenhang nicht. Deshalb sprechen auch hier die nicht runden Teilzahlungen in keiner Weise gegen den Zusammenhang. Die Zahlungen vom 3. und 11. Oktober 2012 von insgesamt USD 46'251.79 (USD 20'750.37 + USD 25'501.42) entsprechen exakt der Lieferung von 46'251.79 dmt im August 2012. Gemäss der Chat-Korrespondenz vom 1.-9. Oktober 2012 wurde die "commission" in zwei Raten bezahlt, was diese Schlussfolgerung bestätigt. Zudem anerkennt die Verteidigung diesen Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung vom 24. Oktober 2012 von USD 30'617.07 entspricht wiederum exakt der Lieferung von 30'617.07 dmt im September 2012. Die Beschuldigte hat sodann den Erhalt der Zahlung am 26. Oktober 2012 mit "AF.________, I got money for September, thanks" bestätigt. Auch hier anerkennt die Verteidigung den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 35'000.00 am 4. Januar 2012 lässt sich hingegen nicht klar einer Lieferung zuordnen. Die Lieferungen im November und Dezember 2011 betrugen zusammen 24'490.90 dmt. Die "commission" hätte entsprechend rund USD 1.40/dmt betragen müssen. Die Beschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme einzig bei dieser Zahlung von USD 35'000.00 (ausdrücklich), dass sie nichts mit den Eisenerzverkäufen der

Seite 22/123 B.a.________AG zu tun gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vergütungen seien nicht immer für jede Lieferung separat erfolgt, sondern verschiedene Lieferungen seien jeweils zusammengefasst worden. USD 25'000.00 von diesen USD 35'000.00 seien daher nach ihrer Auffassung für die Lieferungen im November und Dezember 2011 von insgesamt 24'490.90 dmt bezahlt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für diese Lieferungen keine Vergütungen geflossen sein sollten, denn sämtliche übrigen Zahlungen der V.________Ltd. seien für Lieferungen der Privatklägerinnen erfolgt. Der Restbetrag von USD 10'500.00 müsse sich sodann auf eine noch frühere Lieferung, welche durch die Ermittlungen nicht habe eruiert werden können, bezogen haben. Die Beschuldigte habe sich schliesslich lediglich auf die vage Behauptung beschränkt, die USD 35'000.00 hätten sich auf ein anderes Geschäft bezogen (OG GD 9/5/5 S. 5-6). Es trifft zu, dass die Vergütungen teilweise für mehrere Lieferungen gesamthaft erfolgten. Wie es sich hier verhält, ist unklar. Auch ist unklar und daher reine Spekulation, ob vor den Lieferungen im November und Dezember 2011 bereits Lieferungen stattfanden. Da zu dieser Vergütung keine (verwertbare) Chat-Korrespondenz vorliegt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung für ein Geschäft erfolgt ist, welches nicht im Zusammenhang mit der B.a.________AG stand und nicht Gegenstand der Anklage ist. 2.1.2 Auch wenn von den erwähnten Zahlungen nur jene vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 (direkt) von der V.________Ltd. stammt (D 23/3/2/3), ändert sich am soeben festgestellten Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen nichts. Die Überweisung vom 15. März 2012 über USD 20'000.00 stammt von AF.________ (vollständiger Name: AF.________; D 23/3/2/7). Gemäss Darlegung der Verteidigung handelt es sich bei AF.________ um eine Managerin der V.________Ltd. (vgl. OG GD 2/6 S. 3). AF.________ war eine der Kontaktpersonen der Beschuldigten bei der V.________Ltd., wie die Chat-Korrespondenz zeigt und die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme erklärte (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Den Zusammenhang zeigt exemplarisch die Chat-Nachricht vom 5. März 2012 auf, mit welcher die Beschuldigte von AF.________ die "commission" für Februar einforderte. Somit ist der Zusammenhang zwischen der Lieferung und der Zahlung erstellt. Wie bereits erwähnt, anerkennt die Verteidigung zudem den Zusammenhang (SG GD 9/2/5 Ziff. 103; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die übrigen Zahlungen stammen von der U.________Ltd. (D 23/3/2/10, 23/3/3/1, 23/3/3/3, 23/3/3/5. 23/3/2/22). Laut der Privatklägerin B.a.________AG handelt es sich bei der U.________Ltd. um eine chinesische Bank (HD 2/2/7 Ziff. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich die Beschuldigte in den Einvernahmen nie zu diesen Zahlungen geäussert. An der Hauptverhandlung verwies sie auf ihre – oben bereits erwähnte – Stellungnahme (SG GD 9/1/5 S. 5). In dieser führte sie aus, Herr AE.________ habe Entschädigungen/Kommissionen der V.________Ltd. und U.________Ltd. für die ihnen geleistete Hilfe und Unterstützung bezahlt. Diese seien für Eisenerzgeschäfte der B.a.________AG als auch für Geschäfte mit Drittfirmen gewesen (SG GD 9/1/1/1 S. 4). Herr AE.________ war gemäss der Stellungnahme der Beschuldigten der Vice General Director der V.________Ltd. (SG GD 9/1/1/1 S. 3). Damit besteht kein Zweifel, dass auch die Zahlungen der U.________Ltd. mit den Lieferungen an die V.________Ltd. in Beziehung stehen, was der oben dargelegte Zusammenhang von Lieferungen und Zahlungen bestätigt.

Seite 23/123 Zudem wird dies von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 103-104; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.a.________AG an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 15.03.2012 20'000.00 Februar 2012 27.04.2012 15'000.00 März 2012 11.05.2012 15'000.00 April 2012 08.06.2012 8'586.00 Juni 2012 11.06.2012 8'586.00 Juni 2012 22.06.2012 16'987.00 Juni 2012 20.07.2012 9'027.00 Juni 2012 03.10.2012 20'750.37 August 2012 11.10.2012 25'501.42 August 2012 24.10.2012 30'617.07 September 2012 Bei der Zahlung vom 4. Januar 2012 über USD 35'000.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG bestand. 2.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat 01.10.2012 AF.________, the price for Oktober is 86.00 usd/dmt, it's final. My commission is 1 usd/dmt. Okt 2012 58'685.54 86.00 01.11.2012 Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission! Tks I have translated it and sent to you. Please check and revert. AF.________ 20.11.2012 AF.________, when are you planning to pay Commission for October's shipment? 21.11.2012 58'660.54 21.11.2012 Mr. AE.________ has agreed to pay your

Seite 24/123 Commission of October and we have remitted the money this afternoon […]. 24.11.2012 AF.________, I got money, thanks. Dez 2012 19'657.06 102.00 15.01.2013 AF.________, when are Mr. AE.________ is planning to pay commission for December? 17.01.2013 Dear AF.________, regarding further shipment commission, it schools be always 1.5 usd/dmt. 18.01.2013 9'828.53 01.03.2013 My commission is 1 usd/dmt successful shipment in March. Dear D.________, Im not cheapskate, just really N.________ steel already think 136$ higher, we as import agency they only us 1$ profit, so commission 0.5$, pls understand us. But next time if our profit more I can pay more, pls trust me […]. Mrz 2013 20'126.47 136.00 28.03.2013 Dear D.________, AE.________ told me commission he can accept 0.5$. cuz steel mill know price you sell us n profit still low for him, could you accept? Dear AC.________, please tell Mr. AE.________ that I can give 1 usd discount to the price, the final price is 120, then my commission will be 1.5. Please confirm.

Seite 25/123 Hi D.________, AE.________ understand your want confirm price right now. he want confirm with you price at 121 in advance (pls kindly note if precondition: you selling X.________Ltd. same price 121$). About your suggestions seil us 120 then commission 1.5$, we need tomorrow steel mill open trend then we agree. Dear D.________, we can confirm the same price you selling to X.________Ltd. n Xilin within 10mins! But ur commission just 0.5$ under you seil us same price level Steel mill know clear we each other buying prices in each shipment from customs. If u seil to us same price we can give u 0.5, otherwise if we buy same price but pay high cost its not profitable and not fear to us, pls understand us. But if you seil us lower than them below same price, rest 1.5 is yours. Dear D.________, We recived the email attached and just got answer with steel. Pls check ur email we replied. He confirmed the price you selling to Xilin and X.________Ltd.. Whatever its 120/121 ...At same price level AE.________ can agree 0.5 commission. Have nice evening. AC.________ 29.03.2013 Dear AC.________, thanks.

Seite 26/123 X.________Ltd.. If X.________Ltd. does not confirm this price 120, are you ready to take their tonnage? 0.5 usd commission is ok. 30.03.2013 Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.b..________Ltd. - W.________Ltd. Price Mechanism […]. If any one read it already, pls reply with decline commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again. 17.04.2013 Ok. When are you planning to pay my commission? Dear D.________ […]. Ur commission also will wire in next week hope meet u 25.04.2013 Hi D.________, AE.________ already let me arranged to wire you commission of 10100$, i will let banker wire you soon, once have done I inform you accordingly Regards AC.________ Dear D.________, ur commission already sent, pls feel free to check with ur banker […].

Seite 27/123 28.04.2013 Dear D.________, AE.________ kindly ask you can you decrease 1$ to 118 to V.________Ltd.? He still promise you 0.5$ commission as well, The Group Division told Trender lowest are 119.5$, so if V.________Ltd. get your 118 he can have margin and your 0.5$ commission, pls advise is that possible? 30.04.2013 Dear D.________, just talked with AE.________, 1, he thanks ur support agree 118, 0.5 ur commission as well […]. 01.05.2013 Dear AC.________, I don't get commission. Please check with your bank and send me swift copy. Thanks 04.05.2013 Im sure Bank already corrected the swift, the commission is wire 10100$. […]. 06.05.2013 10'100.00 Mai 2013 35'709.52 107.00 Jun 2013 35'849.98 95.00 28.06.2013 It can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt. 05.07.2013 AC.________, hi! Did you pay commission? Not yet, its need AE.________'s signeture and he in Manzhouli now, he just inform will back and transfer to you commission next week 08.07.2013 Hi D.________, we are

Seite 28/123 transfer ur commission now.pls confirm ur bank füll name: M.________Bank Hi D.________, already made transfer ur commission this evening […]. 11.07.2013 Commission for August we will discuss later, as soon as we agree the price for August's shipment. If we don't agree the price, no commission will be paid. AC.________, today is 11th July I got no commission. Please check the payment 30.07.2013 […] Reg ur commission already made transferred 44707$, suppose u will get it tomorrow 31.07.2013 44'707.00 01.08.2013 Dear D.________, did u received commission so far? We made transferred in Tuesday Jul 2013 36'975.48 93.00 26.08.2013 18'335.00 Total 207'004.05 141'631.07 2.2.1 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen. Die Zahlung von USD 58'660.54 am 21. November 2012 war zweifelsfrei die "commission" für die Lieferung von 58'660.54 dmt im Oktober 2012. Denn am

1. Oktober 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, dass der Preis für Oktober USD 86.00/dmt und ihre "commission" USD 1.00/dmt betrage, was dem schriftlich vereinbarten Preis und dann auch der bezahlten "commission" entsprach. Am 20. November 2012 hat die Beschuldigte sodann nachgefragt, wann die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlt werde, worauf AF.________ am 21. November 2012 antwortete, Herr AE.________ habe der Zahlung ihrer "commission" für Oktober zugestimmt und sie hätten das Geld diesen Nachmittag überwiesen. Am 24. November 2012 bedankte sich die Beschuldigte für das erhaltene Geld. Diese Zuordnung wird von der Verteidigung auch nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Die Zahlung von USD 9'828.53 am 18. Januar 2013 passt sodann bei einer "commission" von USD 0.50/dmt zur Lieferung von 19'657.06 dmt im Dezember 2012. Auch diese Zuordnung wird von der Verteidigung nicht bestritten (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). Bei der Zahlung von USD 10'100.00 handelt es sich

Seite 29/123 schliesslich um die "commission" für die März-Lieferung von 20'126.47 dmt. Die Beschuldigte verlangte am 1. März 2013 eine "commission" von USD 1.00/dmt, die V.________Ltd. war hingegen gemäss der Antwort vom gleichen Tag bei einem Preis von USD 136.00/dmt nur bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Für die März-Lieferung wurde dann auch ein Preis von USD 136.00/dmt vereinbart. Die Beschuldigte hat schliesslich am 17. April 2013 nachgefragt, wann die "commission" überwiesen würde, worauf ihr mitgeteilt wurde, die Überweisung erfolge in der nächsten Woche. Am 25. April 2013, also rund eine Woche später, informierte AC.________ die Beschuldigte, dass ihre "commission" von USD 10'100.00 überweisen worden sei. Offenbar klappte die Überweisung jedoch nicht, da die Beschuldigte am 1. Mai 2013 AC.________ kontaktierte, worauf dieser am 4. Mai 2013 antwortete, dass die Bank den Swift korrigiert habe und die "commission" von USD 10'100.00 überwiesen sei. Aufgrund dieser Chat-Korrespondenz ist der Zusammenhang erstellt. Zudem bestreitet die Verteidigung diese Zuordnung ebenfalls nicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 108; OG GD 9/5/4 Ziff. 82). 2.2.2 Die Zuordnung der Zahlung von USD 44'707.00 am 31. Juli 2013 ist hingegen umstritten. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Anklageschrift fest, dass die Kommissionen für Mai und Juni 2013 zusammen ausbezahlt worden seien und ihrer Berechnung leicht veränderte Parameter zugrunde gelegen hätten, welche nicht dokumentiert seien (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.2.5). Die Verteidigung machte geltend, es sei davon auszugehen, dass die Vergütung für Geschäfte mit Dritten für andere Rohstoffe bezahlt worden seien. Dies werde auch dadurch gestützt, dass AF.________ der Beschuldigten am 30. April 2013 mitgeteilt habe, der Kaufpreis würde USD 118.00 und die Kommission USD 0.50 betragen. Dieser Verkaufspreis lasse sich aber nicht mit den damals verhandelten Kaufpreisen von USD 107.00 und USD 95.00 im Mai in Verbindung bringen (SG GD 9/2/5 Ziff. 109-110; OG GD 9/5/4 Ziff. 88). Die Vorinstanz hielt fest, es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Zahlung Geschäft mit Dritten betroffen habe, aber da die Beschuldigte ab Februar 2012 für sämtliche Lieferungen von Eisenerzkonzentrat seitens der B.a.________AG [recte: B.b.________Ltd..] an die V.________Ltd. eine Kommission erhalten und nach der Lieferung von insgesamt 71'559.50 dmt Eisenerzkonzentrat im Mai und Juni 2013 mehrfach eine "commission" eingefordert habe, woraufhin ihr am 31. Juli 2013 USD 44'707.00 gezahlt worden seien, sei dies in concreto nur dem Bereich des Theoretischen zuzuordnen (OG GD 1 E. V.2.2.2). Dem Schluss der Vorinstanz ist mit nachfolgenden zusätzlichen Argumenten zuzustimmen. Die "commission" von USD 44'707.00 bei einer Lieferung von 71'559.50 dmt entspricht einem Ansatz von ca. USD 0.60/dmt. Gemäss der Chat-Nachricht vom 30. April 2013 war die V.________Ltd. beim Preis von USD 118.00/dmt bereit eine "commission" von USD 0.50/dmt zu bezahlen. Da der Preis im Mai und Juni tiefer war (USD 107.00 bzw. USD 95.00), ist es schlüssig, dass auch eine etwas höhere "commission" bezahlt wurde. Zudem haben sich die übrigen Chat-Korrespondenzen über "commissions" jeweils auf Geschäfte der B.b.________Ltd.. bezogen, weshalb nicht einzusehen ist, warum es hier anders sein sollte. 2.2.3 Auch die Zuordnung der Zahlung von USD 18'335.00 am 26. August 2013 ist umstritten. Bei einer "commission" von USD 0.50/dmt passt die Zahlung zur Juli-Lieferung von 36'975.48 dmt Eisenerzkonzentrat. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, haben sich die "commission"-Ansätze unterschieden (USD 1.00, 0.50, 0.60). Auch wenn es naheliegend ist, dass die Zahlung die Juli-Lieferung betrifft, ist mangels Chat-Korrespondenz nicht auszuschliessen, dass die Zahlung für ein Geschäft mit einem Dritten geleistet worden ist. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist daher von Letzterem auszugehen.

Seite 30/123 2.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufe der B.b.________Ltd.. an die V.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 21.11.2012 58'660.54 Oktober 2012 18.01.2013 9'828.53 Dezember 2012 06.05.2013 10'100.00 März 2013 31.07.2013 44'707.00 Mai und Juni 2013 Bei der Zahlung vom 26. August 2013 über USD 18'335.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.b.________Ltd.. bestand. 2.3 Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 2.3.1 Wie in E. B.II.4 dargelegt, ist betreffend drei Chat-Nachrichten zu prüfen, ob diese der V.________Ltd. bzw. deren Vertreterin zugeordnet werden können. Am 28. Januar 2015 schrieb die Beschuldigte an AI.________ (Nummer +861331xxxxxxx; D 25/2/5/28): "Ok, so. 1) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % pre-payment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC" Kurz darauf erhielt die Beschuldigte von der Nummer +186023xxxx, welche mit keinem Namen verknüpft ist, folgende Nachricht (D 25/2/5/29): "Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you" Diese Nachricht nimmt offensichtlich auf die Nachrichten der Beschuldigten an AI.________ Bezug, handelt es sich doch um ein Gegenangebot bzw. eine dritte Variante zu den zwei von der Beschuldigten gemachten Vorschlägen. Es besteht folglich kein Zweifel, dass diese Nachricht von AI.________ oder zumindest von der V.________Ltd. stammt. Die Nachricht vom 28. Januar 2015 von der Nummer +1917653xxxx, welche ebenfalls mit keinem Namen verknüpft ist, lautet wie folgt (D 25/2/5/29): "Mr AE.________ said USD1 for commission is ok." Da Herr AE.________ der Vice General Director der V.________Ltd. ist/war (SG GD 9/1/1/1 S. 3), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Nachricht von der V.________Ltd. stammt. 2.3.2 Die Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen und Chat-Nachrichten präsentiert sich somit wie folgt: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge Preis Datum Betrag Datum Inhalt Chat

Seite 31/123 (dmt) (USD/dmt) (USD) 27.01.2015 He said if can talk about commission related or other important thing through your private address 28.01.2015 Ok, so. 1 ) I can confirm 55 + 1 $ commission with 100 % prepayment 2 variant) 57 + 1 $ commission with 50 % prepayment and 50 % transferable LC Hi. D.________, if can be 55 + 0.8$ commission with 10k prepayment and 30k transferable LC, thank you Mr AE.________ said USD1 for commission is ok No if 55 than 20 kt prepayment, 1 $ commission and 20 kt transferable LC AI.________, my reply is in Skype. Commission is 1 usd Feb 2015 35'175.44 55.00 Mrz 2015 4'874.53 55.00 16.03.2015

3. What about the payment of my commission for Feb cargo of IO? 17.03.2015 D.________. please send you private bank account again, then, we can wire the comion Got it, will transfer commission accordingly soon 23.03.2015 hi, D.________. you mean commission?

Seite 32/123 Yes, commission. Please check and revert Mr AE.________ for sure will guarantee your commission 02.04.2015 What about playmate for quality adjustment and my commission? The commission will transfer to you after tomorrow or the day after tomorrow clear up with N.________ steel 09.04.2015 USD40050 Commission 09.04.2015 40'050.00 10.04.2015 I got money Total 40'049.97 40'050.00 2.3.3 Auch aus dieser Kommunikation ist ersichtlich, dass die als "commission" bezeichneten Zahlungen in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen. Zudem ergibt sich aus dem Chat vom 28. Januar 2015, dass der Preis für das Eisenerzkonzentrat offensichtlich von den Modalitäten dieser Zahlungen ("prepayment") abgehangen hat. Des Weiteren passen die am 9. April 2015 als "commission" gezahlten USD 40'050.00 zu den im Februar und März 2015 erfolgten Lieferungen von insgesamt 40'049.97 dmt Eisenerzkonzentrat (USD 1.00/dmt, wie es von der Beschuldigten am 28. Januar 2015 vorgegeben und danach von der V.________Ltd. akzeptiert worden war). 2.4 Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag (USD) Datum Inhalt Chat Jan 2012 7'784.32 128.00 26.01.2012 Ok, thanks a lot. I will declare additional plan within today. My commission is 1 usd and we'll do this additional tonnage without AK.________

Seite 33/123 Feb 2012 9'804.62 129.00 Feb 2012 29'236.29 132.00 24.03.2012 Dear AB.________, I sent you my bank details but I didn't get money for February's delivery to your address. Why? 28.03.2012 Dear AB.________, when are you planning to pay my commission for February. I Commission for April is the same as for March, 1 usd/mt. 29.03.2012 28'659.94 Mrz 2012 45'820.84 132.00 27.04.2012 44'751.94 28.04.2012 Forgot to tell you, I got money. And I am waiting for your call or message regarding additional volume for May. Apr 2012 36'128.54 137.00 22.05.2012 Dear AB.________, I am waiting for news concerning LC for May and concerning my commission for April's delivery. 08.06.2012 34'851.09 Mai 2012 44'841.87 137.00 20.06.2012 AB.________, when will we get LC for June? We have already shipped 47 759 mt? Your concerning commission would be appreciated as well. 29.06.2012 Dear AB.________, my commission for August is 1 usd/dmt as usual. Concerning the rest of April's commission and May, I do hope we can close this issue on Monday. […]

Seite 34/123 AB.________, have you paid commission? I can not see money. 09.07.2012 43'788.40 Jun 2012 58'450.63 119.00 Jul 2012 57'847.75 121.00 Aug 2012 10'679.73 107.00 02.08.2012 AB.________, we are waiting for the last LC fit July, please do it within this week. Thanks. Concerning commission you can reply my mail, now I can check it. Have a nice day! 26.09.2012 AB.________, I am waiting for your reply regarding the price of October. regarding the payment of my commission […] 01.10.2012 Price is 96, tonnage 15 000 mt, commission is 1 dollar. 17.10.2012 LC can be done in two days. Your commission has been arranged, pls check. 17.10.2012 100'000.00 24.10.2012 Let's wait tili Friday. When are you planning to pay the rest of commission? 27.10.2012 I agree but 2 usd commission. Please confirm. 12.11.2012 Good afternoon, Mr. AB.________, when are you planning to pay the rest of commission? 23.11.2012 We are waiting for LC. And Did you pay the rest of commission? LC application is already

Seite 35/123 under process. should be ok today. The rest of commission can be made end of the month the latest. 03.12.2012 AB.________, I do hope the deal we made today would be profitable for both parties. When are you planning to pay the rest of commission. You promised last week, but I got nothing. 07.12.2012 We should get them both on Monday? If LCs are open in such delay, it causes problems in planning to your address. Small delay I can accept, but not like this one. PIease do you best. What about commission payment? 13.12.2012 Meeting, noted, agreed. Tomorrow is Friday, it means that we get them tomorrow? I have not got commission you promised to have been done on Monday? 27.12.2012 AB.________, I sent you updated price information. New price is 118.00 usd/dmt. We need December's LC for the rest of amount. We need January's LC as well, as the shipment to your address will start from the beginning of January. Did you pay my commission? 28.12.2012 Ok. The rest LC can be done next week and Start January's LC as well. Your commission can be made on Monday

Seite 36/123 for sure. Total 300'594.59 252'051.37 Diese Gegenüberstellung von Lieferungen, Zahlungen an die Beschuldigte und Chat- Nachrichten zeigt klar auf, dass die Zahlungen und die Lieferungen in direktem Zusammenhang standen, was auch von der Verteidigung nicht bestritten wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Die Zahlung von USD 28'659.94 am 29. März 2012 stellt die "commission" für die Lieferung von 29'236.29 dmt im Februar 2012 dar. Denn am 26. Januar 2012 schrieb die Beschuldigte an AB.________, dass ihre "commission" USD 1.00 betrage und sie die zusätzliche "tonnage" ohne AK.________ machen würden. Am gleichen Tag wurde das Addendum Nr. 3 über die Lieferung von zusätzlichen 30'000 mt (+/- 10%) im Februar 2012 abgeschlossen (D 20/1/33-34). Am 24. und 28. März 2012 forderte die Beschuldigte ihre "commission" für die Februar-Lieferung ein und am 29. März 2012 erhielt sie die Zahlung von USD 28'659.94. Damit ist erstellt, dass diese Zahlung die "commission" der zusätzlichen Lieferung im Februar betrifft. Die Zahlung von USD 44'751.94 am 27. April 2012 ist sodann der Lieferung von 45'820.84 dmt im März 2012 zuzuordnen, da die "commission" für März gemäss der Nachricht vom 28. März 2012 USD 1.00/mt betrug und die Beschuldigte am

28. April 2012 an AB.________ schrieb, sie habe das Geld erhalten. Die "commission" für die April-Lieferung von 36'128.54 dmt, welche gemäss der Nachricht vom 28. April 2012 USD 1.00/mt betrug, hat sie am 22. Mai 2012 eingefordert, woraufhin am 8. Juni 2012 USD 34'851.09 gezahlt wurden. Dies war jedoch offensichtlich nicht genug, da die Beschuldigte am 29. Juni 2012 "the rest of April's commission" verlangte. Gleichzeitig verlangte sie die "commission" für Mai (Lieferung von 44'841.87 dmt), woraufhin am 9. Juli 2012 USD 43'788.40 eingingen. Zwischen Juni und August 2012 wurden alsdann 126'978.11 dmt geliefert. Am 26. September 2012 hat die Beschuldigte erklärt, dass sie ihre Kommissionszahlung erwarte, woraufhin ihr am 17. Oktober 2012 mitgeteilt wurde, dass diese arrangiert sei und noch gleichentags USD 100'000.00 überwiesen wurden. Dieser Betrag war angesichts des in der Folge mehrfach und noch bis zum 27. Dezember 2012 eingeforderten "rest of commission" jedoch offensichtlich nicht ausreichend. Die entsprechende Restzahlung von USD 57'474.38 erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit am

31. Dezember 2012 (unten E. B.III.2.5), was auch dadurch gestützt wird, dass AB.________ am 28. Dezember 2012 geschrieben hat "Your commission can be made on Monday for sure" und der folgende Montag der 31. Dezember 2012 war. 2.5 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Chat-Korrespondenz Datum Menge (dmt) Preis (USD/dmt) Datum Betrag USD Datum Inhalt Chat Okt 2012 14'829.87 96.00 Nov 2012 53'930.83 106.00 Dez 2012 48'624.62 112.00 31.12.2012 100'000.00 08.01.2013 AB.________, I got money. Regarding LC for January and LCs for

Seite 37/123 further shipments, please try to open LC with minimum possible delay. 13.01.2013 AB.________, regarding commission the amount covered tili half November. Jan 2013 19'699.10 118.00 Feb 2013 53'631.44 140.50 18.03.2013 The commission to pay is 148 190.24 usd/dmt. The rest for November + December+ January +February. 22.03.2013 Regarding com soon, the amount is 148 190.24 usd (26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February). It would be great to get money tili the end of March. 05.04.2013 Dear AB.________, it's very bad that you could not open LC within today. This February's really caused me a lot of troubles. We wait it on Monday. I do hope you can do Monday. When are you planning to open LC for April? What about my commission? 12.04.2013 We need the final part for February's LC? For April as well. When did you pay my commission? 21.05.2013 My commission will be paid by this week as well? 31.05.2013 What about my commission? Ok, I will plan 20 for July for you. And will be

Seite 38/123 waiting for commission payment II. 25.06.2013 When shall you pay my commission? I am do my best to protect you Yes. If you need commission first I can pay first. You should close February's shipment it's still 2 million. Commission is just 148

000. It would be great if you pay both within this week. Total 190'715.86 100'000.00 Auch diese Gegenüberstellung zeigt, dass die als "commission" bezeichnete Zahlung in direktem Zusammenhang zu konkreten Warenlieferungen und Warenmengen standen, was auch verteidigerseits nicht in Abrede gestellt wird (SG GD 9/2/5 Ziff. 75). Gemäss dem Chat vom 29. Juni 2012 waren "1 usd/dmt as usual" zu zahlen. Zwischen Oktober 2012 und Februar 2013 wurden 190'715.86 dmt geliefert. Am 31. Dezember 2012 hat die Beschuldigte von der Y.________Ltd. USD 100'000.00 erhalten und am 18. und 22. März 2013 mitgeteilt, dass noch USD 148'190.24 "usd/dmt" fehlen würden und zwar "26 235.08 the rest for November, 48 624.62 for December, 19 699.1 for January, 53 631.44 for February". Angesichts der in diesen Monaten gelieferten Mengen und der seitens der Beschuldigten vorgegebenen Kommissionshöhe von "1 usd/dmt" haben die USD 100'000.00 die Oktober- und einen Teil der Novemberlieferung "abgedeckt". Da im Oktober 2012 14'829.87 dmt und im November 2012 53'930.83 dmt geliefert worden waren, müssen USD 57'474.38 vorherige Lieferungen betroffen haben (USD 100'000.00 abzgl. dmt/USD 14'829.87 und dmt/USD 27'695.75 [dmt/USD 53'930.83 abzgl. dmt/USD 26'235.08]). Wie bereits dargelegt, sind dem Rahmenvertrag B.a. AG - Y. Ltd./2011 (abgeschlossen zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd.) bzw. der diesbezüglichen Lieferung von total 300'594.59 dmt Eisenerzkonzentrat Zahlungen an die Beschuldigte von USD 252'051.37 zuzuordnen, wobei angesichts der "Mahnungen" der Beschuldigten nicht der volle Kommissionsbetrag gezahlt wurde. Bei einer Kommissionshöhe von USD 1.00/dmt ergäbe sich ein Fehlbetrag von USD 48'543.22, sodass die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach von der letzten Kommissionszahlung der Y.________Ltd. USD 57'474.38 eine Nachzahlung für Lieferungen der B.a.________AG dargestellt hätten, mit der Vorinstanz als schlüssig zu beurteilen ist. 2.6 Rahmenverträge mit der W.________Ltd. Bei den Verträgen mit der W.________Ltd. sind keine verwertbaren Chat-Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild:

Seite 39/123 2.6.1 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Mai 2013 27'047.53 Jun 2013 28'577.13 Jul 2013 49'041.47 Aug 2013 58'250.30 Sep 2013 71'678.82 Okt 2013 64'753.52 12.11.2013 64'753.52 Nov 2013 36'770.36 Dez 2013 43'884.41 Jan 2014 10'340.88 Total 390'344.42 64'753.52 2.6.2 Rahmenvertrag B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Zahlung Betrag (USD) Feb 2014 43'316.04 Mrz 2014 6'639.18 21.03.2014 49'955.22 Mai 2014 78'875.41 23.09.2014 78'875.41 Jun 2014 39'435.87 08.12.2014 39'435.87 Sep 2014 67'255.80 Nov 2014 60'000.00 27'784.71 Jan 2015 63'336.38 Total 386'643.39 168'266.50 2.6.3 Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Feb 2015 39'923.71 17.02.2015 19'500.00 Mrz 2015 36'077.32 Total 76'001.03 19'500.00 2.6.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, entsprechen sich die Lieferung vom Oktober 2013 und die Zahlung vom 12. November 2013 betragsmässig und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Die Lieferungen von Februar und März entsprechen zusammen der Zahlung vom 21. März 2014 bei einer Kommission von USD

Seite 40/123 1.00/dmt. Auch die Lieferungen vom Mai und Juni 2014 entsprechen betragsmässig den Zahlungen vom 23. September und 8. Dezember 2014 und passen zu einer Kommissionsvereinbarung von USD 1.00/dmt. Bei der Lieferung vom Februar 2015 und der Zahlung vom 17. Februar 2015 besteht hingegen eine solche Verbindung nur, wenn von einer Kommissionsvereinbarung von rund USD 0.50/dmt ausgegangen wird, wie es die Staatsanwaltschaft annimmt (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.8.5). Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme aus, dass AH.________ ihr gesagt habe, allgemeine Praxis sei eine Vergütung/Kommission von USD 1.00/dry ton, aber der Betrag könne auch variieren (SG GD 9/1/1/1 S. 5). In Anbetracht dieser Ausführungen ist bezüglich der Zahlungen vom 12. November 2013, vom 21. März 2014, vom 23. September 2014 und vom 8. Dezember 2014, welche alle exakt den Lieferungen entsprachen, davon auszugehen, dass diese für die entsprechenden Lieferungen der B.b.________Ltd.. vergütet wurden, zumal die Verteidigung dies auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich als zutreffend anerkannt hatte (SG GD 9/2/5 Ziff. 121); im Berufungsverfahren vertrat die Verteidigung jedoch die gegenteilige Ansicht (OG GD 9/5 S. 10; 9/5/4 Ziff. 79-80). Ob diese Zahlungen auch als Bestandteil des Kaufpreises zu betrachten sind und ob die Z.________Ltd. bzw. die W.________Ltd. höhere Kaufpreise bezahlt hätte, wird noch zu prüfen sein. 2.6.5 Betreffend die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 führte die Verteidigung aus, dass sich diese keiner Rohstofflieferung der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. zuordnen lasse. Rein zeitlich könne sich die Zahlung nur auf die Lieferung vom Februar 2015 von 39'232.71 Tonnen [recte: 39'932.71] beziehen. Bei einer vereinbarten Kommission von USD 0.50/Tonne wären USD 19'661.85 [recte: USD 19'616.35] zu bezahlen gewesen. Man könne nicht einen stark abgerundeten Betrag annehmen, da die Z.________Ltd. sämtliche anderen Zahlungen exakt 1:1 entsprechend der Liefermenge ausgerichtet und den Betrag nie ab- oder aufgerundet habe. Es bestünden auch keine Hinweise auf Gründe für eine Vergütung von USD 0.50/Tonne (SG GD 9/2/5 Ziff. 137-139). Aufgrund dieser nicht eindeutigen Zuordnung und angesichts des Vorbringens der Verteidigung, die Beschuldigte habe auch für Beratungsdienstleistungen und die Unterstützung der chinesischen Vertragspartner bei Drittgeschäften Vergütungen erhalten (SG GD 9/2/5 Ziff. 135), ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass die Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 nicht im Zusammenhang mit Geschäften der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. stand. 2.6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass folgende Zahlungen im Zusammenhang mit Eisenerzverkäufen der B.b.________Ltd.. bzw. der B.a.________AG an die W.________Ltd. erfolgt sind: Zahlungsdatum Betrag (USD) Lieferung 12.11.2013 64'753.52 Oktober 2013 21.03.2014 49'955.22 Februar + März 2014 23.09.2014 78'875.41 Mai 2014 08.12.2014 39'435.87 Juni 2014 Bei der Zahlung vom 17. Februar 2015 über USD 19'500.00 ist hingegen davon auszugehen, dass kein Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. einem Geschäft der B.a.________AG oder allenfalls der B.b.________Ltd.. bestand.

Seite 41/123 2.7 Rahmenvertrag B.a. AG - X. Ltd.-2012 Bei den Verträgen mit der X.________Ltd. sind ebenfalls keine verwertbaren Chat- Nachrichten vorhanden. Die Gegenüberstellung von Lieferungen und Zahlungen zeigt folgendes Bild: Lieferungen Zahlungen an Beschuldigte Datum Menge (dmt) Datum Betrag (USD) Jan 2012 34'102.16 Feb 2012/AG.________ 26'361.58 16.03.2012 13'180.00 Feb/AJ.________ 9'746.86 Mrz 2012/AG.________ 19'551.00 Mrz/AJ.________ 16'675.58 10.04.2012 22'182.00 Apr 2012 27'905.75 Mai 2012 51'711.68 Jun 2012 44'789.06 Jul 2012 16'786.58 11'005.55 Aug 2012 18'641.00 Sep 2012 7'605.61 Total 284'882.41 35'362.00 Die erste Lieferung vom Februar 2012 (26'361.58 dmt) passt bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt fast genau zur Zahlung vom 16. März 2012 (USD 13'180.00). Die weitere Februar- sowie die Märzlieferungen (total 45'973.44 dmt) entspricht bei einer Kommissionsvereinbarung von USD 0.50/dmt und grosszügiger Rundung der Zahlung vom 10. April 2012 (USD 22'182.00). Ob eine Kommission von USD 0.50/dmt bei den Verträgen mit der X.________Ltd. üblich war, ist unbekannt. Die Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass die Vergütungen für Geschäfte der X.________Ltd. mit Drittunternehmen erfolgten, welche in keinem Zusammenhang zum B.________-Konzern stünden (SG GD 9/1/1/1 S. 5; SG GD 9/2/5 Ziff. 144; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 79-80). Die Verteidigung reichte auch ein Schreiben von AD.________, dem General Manager der X.________Ltd. ein, in welchem dieser namentlich ausführt, die bezahlten Vergütungen hätten nichts mit den Geschäften der "B.________ Company" zu tun und seien für andere Geschäfte mit anderen Unternehmen geleistet worden (SG GD 9/1/1/4). Da trotz verwertbarer Chat-Korrespondenz bei den anderen Gesellschaften nicht alle Zahlungen Geschäften mit den Privatklägerinnen zugeordnet werden konnten und davon ausgegangen werden muss, dass diese Zahlungen für Geschäfte mit Dritten erfolgt sind (vgl. E. B.III.2.1- 2.2), ist dies auch hier nicht auszuschliessen. Aufgrund dieser Sachlage ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Zahlungen der X.________Ltd. an die Beschuldigte im Zusammenhang mit den Verkäufen der B.a.________AG standen.

Seite 42/123 3. Einfluss der Zahlungen auf die vereinbarten Preise sowie Grund bzw. Zweck der Zahlungen 3.1 Wie soeben festgestellt, stehen die meisten Zahlungen im Zusammenhang mit den Verträgen bzw. Lieferungen der Privatklägerinnen. Nun ist zu beurteilen, ob diese Zahlungen einen Einfluss auf die in den schriftlichen Verträgen vereinbarten Preise hatten bzw. ob die chinesischen Gesellschaften um die "commissions" höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätten. Dafür ist auch entscheidend, wofür die Vergütungen geleistet worden sind bzw. was mit diesen bezweckt worden ist oder hätte bezweckt werden sollen. 3.2 3.2.1 Die Verteidigung hat die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften im Rahmen der Strafuntersuchung (HD 5/1/61-62 Ziff. 24-25) wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (SG GD 9/2/5 Ziff. 58-60, 151-159) und der Berufungsverhandlung (OG GD 9/5/4 Ziff. 105-110) als Zeichen des Respekts bzw. Ausdrucks von Zufriedenheit bezeichnet, namentlich weil die Beschuldigte äusserst verlässlich gewesen sei sowie ihnen [den chinesischen Gesellschaften bzw. deren Vertreter] mit ihrer grossen Erfahrung im Bereich Rohstoffhandel bei zahlreichen Fragen behilflich gewesen sei, bzw. sie und ihre Mitarbeiter auf privater Basis in einer Weise unterstützt habe, die in keinem Zusammenhang zu den Geschäften der B.________-Gruppe gestanden hätte (Schulung für das allgemeine Verständnis des Rohstoffmarktes, Hinweise für die Beurteilung der Qualität von verschiedenen Rohstoffen sowie Hilfe bei Käufen von Rohstoffen in Qualitäten, welche die B.________-Gruppe nicht zum Kauf angeboten hätte). Es soll sich somit nach Auffassung der Verteidigung bei den Zahlungen um eine Art Mischung aus Schenkung und Entschädigung für diverse Dienstleistungen gehandelt haben. 3.2.2 Zusammenfassend machen die Beschuldigte und ihre Verteidigung geltend, die Vergütungen/Kommissionen seien als Dank für die gute Zusammenarbeit geleistet worden. Sie berufen sich dabei auf das Prinzip "Guanxi". Gemäss Verteidigung unterscheide sich die chinesische Geschäftskultur (teilweise) sehr stark von der europäischen. Für die chinesischen Unternehmen sei die Zuverlässigkeit des Geschäftspartners bzw. die Verlässlichkeit darauf, dass das abgeschlossene Geschäft tatsächlich durchgeführt werde, äusserst wichtig. Für diese Verlässlichkeit und die Garantie, dass die vertraglichen Bestimmungen konsequent eingehalten werden, seien die chinesischen Unternehmen bereit, einen gewissen Gegenwert zu erbringen. Dieser Gegenwert widerspiegle sich auch in der Kommission, welche die chinesischen Unternehmen sehr häufig externen Agenten oder Beratern zu bezahlen bereit seien. Dieses Vertrauensverhältnis werde als "Guanxi" bezeichnet. Die Vergütungen seien für die gute Zusammenarbeit, die Verlässlichkeit des Vertragspartners und auch für Beratungsdienstleistungen, welche indirekt entschädigt worden seien, bezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 151-159; OG GD 9/5/4 Ziff. 104-110). 3.2.3 Dem von der Verteidigung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Artikel im Asian Pacific Journal of Management (SG GD 9/2/5/1) ist zu entnehmen, dass "Guanxi" auf einem Netzwerk von persönlichen Beziehungen basiert. Aufgrund eines gemeinsamen Anknüpfungspunkts wird eine Beziehung aufgebaut. Ohne persönliche Beziehungen sind Geschäfte in China nur sehr beschränkt möglich, denn "Guanxi" hilft Wettbewerbsvorteile bzw. allgemein Vorteile zu erhalten. "Guanxi" ist auf gegenseitige Hilfe ausgerichtet. Es wird

Seite 43/123 erwartet, dass, wenn man eine Gefälligkeit erhält, auch eine Gefälligkeit zurückgibt, wobei dies nicht sofort erfolgen muss. "Guanxi" trägt deshalb auch zu Korruption bei bzw. lässt sich nicht (immer) eindeutig von Korruption abgrenzen (vgl. auch und , beides besucht am 21. Juni 2022). 3.2.4 In dem verteidigerseits eingereichten Schreiben vom 19. April 2018 hat AE.________ (General Manager der V.________Ltd.) erklärt, dass die Zahlungen an die Beschuldigte nichts mit der "B.________" und deren Geschäft zu tun gehabt hätten und es "general practice" in China sei, den Profit mit zuverlässigen Partnern und Freunden zu teilen (SG GD 9/1/1/3). AD.________ (General Manager der X.________Ltd.) hat im Schreiben vom 19. März 2018 dargelegt, dass in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden. Während ihrer Unternehmensentwicklung hätten sie dieses Prinzip auch auf ihre ausländischen Freunde angewandt. Die Beschuldigte sei eine alte Freundin und nicht nur eine Geschäftspartnerin gewesen. Es sei allgemein verbreitet und normal, dass sie eine "service fee" an Freunde als Zeichen des Dankes zahlen würden, wenn diese ein zusätzliches Geschäft vermitteln oder einen guten Geschäftsratschlag geben würden (SG GD 9/1/1/4; HD 5/1/69). Zwei Vertreter sonstiger, offensichtlich chinesischer Gesellschaften haben ebenfalls bestätigt, dass Kommissionszahlungen üblich seien und nichts mit den Preisen für erworbene Waren zu tun hätten; sie würden für die Vermittlung neuer Geschäfte, ausgezeichnete Vertragsabwicklungen und professionelle Beratungen gezahlt (GD 9/1/1/5 f.). 3.2.5 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Beschuldigten und ihrer Verteidigung angerufene Praxis chinesischer Unternehmen tatsächlich besteht. Zu prüfen ist nun, ob die Zahlungen an die Beschuldigte auch aufgrund dieser Praxis geleistet worden sind. 3.3 3.3.1 Die Beschuldigte führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2021 aus, dass AB.________ (Y.________Ltd.) ihr im Januar 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erklärt habe, ihr anstelle von AK.________ eine Vergütung/Kommission zu bezahlen, die Standard- Kommission USD 1.00/dry ton betrage und die Bezahlung von Vergütungen/Kommissionen auf dem chinesischen Markt allgemeine Praxis sei, wenn das Geschäft gut verlaufe. Es sei ein Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 67-69). Die Verteidigung fügte an, dass eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen werde (SG GD 9/2/5 Ziff. 69). Auch zur V.________Ltd. erklärte die Beschuldigte, AF.________ habe anfangs 2012 anlässlich eines Telefongesprächs erwähnt, dass Herr AE.________ mit der Zusammenarbeit sehr zufrieden sei und er ihr für die gute Arbeit, Unterstützung und Zuverlässigkeit danken wolle (SG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 84). Die erste Vergütung der V.________Ltd. habe sie am 4. Januar 2012 erhalten (für ein Geschäft, das nichts mit dem Eisenerzverkauf der B.a.________AG zu tun habe; SG GD 9/1/1/1 S. 4). Zur W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. schrieb die Beschuldigte, AH.________ habe anlässlich eines Treffens im September oder Oktober 2013 gesagt, die Z.________Ltd. sei mit ihrer Zusammenarbeit sehr zufrieden und möchte eine Vergütung/Kommission bezahlen, wenn sie die Möglichkeit habe. AH.________ habe erklärt, es sei allgemeine Praxis in China

Seite 44/123 und sie solle es als Zeichen der guten Zusammenarbeit, des Respekts, der Zuverlässigkeit, der Freundschaft und als Zeichen von "Guanxi" annehmen (SG GD 9/1/1/1 S. 5). 3.3.2 Zur Hilfe bzw. Beratung der chinesischen Geschäftspartner bei diversen Fragen machten die Beschuldigten und ihre Verteidigung folgende Ausführungen: AK.________ (Agent der Y.________Ltd.) habe sie regelmässig angerufen und verschiedene Fragen zu Eisenbahnplänen und Transporten gestellt, was sie Herrn AB.________ (Y.________Ltd.) mitgeteilt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 3; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 66). Gemäss Verteidigung habe AB.________ die Beschuldigte bei Fragen, welche nicht das direkte Geschäft mit B.________ betrafen, beiziehen und um Rat bitten können (SG GD 9/2/5 Ziff. 65; vgl. HD 5/1/62 Ziff. 26). Betreffend die V.________Ltd. führte die Beschuldigte aus, Herr AE.________ sei ein Spezialist im Maschinen-Geschäft gewesen, habe aber keine Erfahrungen im Eisenerz- und Kohle-Geschäft gehabt. Er habe ihr oft verschiedene Fragen zur Qualität, zum Verkauf und Transport von Kohle gestellt. Zudem habe er auch um Hilfe beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten gefragt. Sie habe immer versucht zu helfen (OG GD 9/1/1/1 S. 4; vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 82-83). AH.________ (Z.________Ltd.) habe sie gelegentlich kontaktiert, wenn er Fragen zum Handel, Rohstoffen und allgemein zum Markt gehabt habe (SG GD 9/1/1/1 S. 4). 3.4 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bezeichnete das Prinzip "Guanxi" als reine Schutzbehauptung der Beschuldigten. Der von der Verteidigung eingereichte Artikel zu "Guanxi" stamme aus dem Jahr 2004, als Bestechungsgelder gerade noch salonfähig gewesen seien. Seither habe sich die Lage geändert. Aufgrund des Code of Business Conduct and Ethics der B.a.________AG und der internen Schulungen habe die Beschuldigte von der Unzulässigkeit solcher Zahlungen gewusst, was auch der Nachrichtenaustausch mit den Aufforderungen zur Löschung von Mitteilungen über "commissions" zeige (OG GD 9/5/3 Ziff. 3-8). 3.5 3.5.1 Die Tatsache, dass die Vergütungen stets nach erfolgten Lieferungen bezahlt wurden, wäre grundsätzlich mit Zahlungen als Dank für zuverlässige Vertragsabwicklung vereinbar. Aus den ausgewerteten und oben aufgeführten Chat-Nachrichten (SMS, iMessage, etc.) ist jedoch weder zu entnehmen noch ergeben sich Hinweise, dass die Vertreter der chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten mitgeteilt haben, sie wollten sich als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit in Form von finanziellen Zuwendungen erkenntlich zeigen, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten würden und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch enthalten diese Nachrichten nichts zu den zahlreichen Fragen, bei denen die Beschuldigte behilflich gewesen sein will, und keine Hinweise auf weitere Unterstützungs- und Beratungsleistungen. Einziger möglicher Hinweis dafür ist der Satz "I am do my best to protect you" in der Nachricht der Beschuldigten an AB.________ (Y.________Ltd.) vom 25. Juni 2013 (D 25/2/5/20). Zur angesprochenen "Protection" führte die Vorinstanz aus, diese habe sich ausweislich der im Dezember 2012 und Juni 2013 erfolgten Kommunikation der Beschuldigten mit AB.________ (dazu oben sowie D 21/1/121-141 und D 10/2/8/8; 10/2/81-83) offensichtlich auf die Lieferung von Eisenerzkonzentrat trotz Zahlungsschwierigkeiten der Y.________Ltd. bezogen (der entsprechende Sachverhalt wurde der Beschuldigten am 17. Juni 2016 mitsamt den Chat- Protokollen vorgehalten und u.a. die Frage gestellt, was sie unter dem am 25. Juni 2013

Seite 45/123 angesprochenen Schutz verstanden habe; sie äusserte sich aber nicht dazu [D 21/1/91 ff. Ziff. 27-38]) und stehe demzufolge in keinem Zusammenhang zur verteidigerseits erwähnten "Hilfe bei zahlreichen Fragen, welche mit den Geschäften der Privatklägerin nichts zu tun gehabt hätten" (OG GD 1 E. C.V.2.2.2.5). Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zu beachten ist schliesslich, dass nur ein Teil der Chat-Nachrichten (mittels Stichworte) ausgewertet worden ist. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass entsprechende Austausche stattgefunden haben, was durch nachfolgende Ausführungen bestätigt wird. Wie erwähnt, habe die Beschuldigte Herrn AE.________ bei Fragen zu Kohle und beim Verkauf seiner Maschinen in Russland, der Ukraine und anderen Märkten geholfen. In den ausgesonderten, nicht verwertbaren Dokumenten findet sich eine Nachricht von AI.________ (V.________Ltd.) an die Beschuldigte, worin ein Export von Baggern nach Kasachstan sowie Kohle erwähnt werden (Ordner "Anhang 7", Register 32). Diese Nachricht bestätigt somit die Ausführungen der Beschuldigten zu den Fragen betreffend Kohle und Maschinenverkauf. Nach der herrschenden Lehre ist in den Fällen, in denen die Beweise nicht gesiegelt und damit zugänglich sind, eine Verwertung zur Entlastung auch dann zulässig und geboten, wenn das Beweismittel eigentlich einem Verwertungsverbot unterliegt (Wohlers, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 141 StPO N 42 m.H.; Gless, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 141 StPO N 111 ff.). Folglich können diese Nachrichten berücksichtigt werden. Damit besteht ein Hinweis, dass die von der Beschuldigten angeführten Beratungs- und Unterstützungsleistungen stattgefunden haben können, auch wenn in der ausgewerteten Korrespondenz keine Anhaltspunkte vorhanden sind. 3.5.2 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschuldigte vor bzw. lässt dies durch ihre Verteidigung vorbringen, ihr sei anlässlich eines Telefonats mitgeteilt worden, dass ihr als Zeichen der Freundschaft, des Respekts und der professionellen Zusammenarbeit finanzielle Zuwendungen gewährt würden, solche Zuwendungen als Zeichen der Freundschaft und der guten Zusammenarbeit gelten und eine Ablehnung als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen würde. Auch die Unterstützung der chinesischen Gesellschaften habe – wie die übrige Kommunikation – über das Telefon stattgefunden (vgl. SG GD 9/2/5 Ziff. 60, 84). Die Vorinstanz erachtete den telefonischen Austausch zwar grundsätzlich als möglich, angesichts der Zeitverschiebung von sechs Stunden und dem Umstand, dass mit den Ansprechpartnern der chinesischen Gesellschaften sehr viel via Chats kommuniziert worden sei, jedoch als eher unwahrscheinlich. Zudem wäre es auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Beschuldigte ausschliesslich über Kommissionen in Zusammenhang mit den Warenlieferungen der B.a.________AG via Chats kommuniziert haben sollte, nicht aber über eine davon unabhängige finanzielle Wertschätzung, für welche sich die Beschuldigte angesichts der verteidigerseits dargelegten Üblichkeit in der chinesischen Geschäftskultur mit Sicherheit bedankt hätte (OG GD 1 S. 60, 68). Es ist nicht auszuschliessen, dass die Mitteilung über die finanziellen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. anlässlich eines Telefongesprächs erfolgte und nicht einfach via SMS oder E-Mail kommuniziert wurde, da es um etwas Wichtiges und Persönliches ging und auch angesichts des Prinzips "Guanxi" der persönliche Kontakt zentral ist. Gleiches gilt für das Bedanken. Auch sind weitere Telefongespräche, namentlich betreffend die zahlreichen Fragen und Unterstützungen, nicht ausgeschlossen. Zudem ist nochmals zu erwähnen, dass die vorhandenen Chat-Nachrichten nicht die vollständige Korrespondenz abbilden.

Seite 46/123 3.5.3 Gegen die Theorie der Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. spricht hingegen, dass gemäss den Chat-Nachrichten nicht die chinesischen Gesellschaften der Beschuldigten "commissions" angeboten haben, sondern die Beschuldigte selbst konkrete "commissions" von in der Regel USD 1.00/dmt gefordert hat. Wenn die chinesischen Gesellschaften Zuwendungen hätten machen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie von sich aus die Beschuldigte informiert hätten und nicht die Beschuldigte gleich selber entsprechende "commissions" gefordert hätte. Es kann jedoch auch nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Absprache bestand, wonach die Beschuldigte ihre erwartete "commission" gleich bekannt gibt. Die Höhe der Vergütungen spricht wiederum gegen Zuwendungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. Von der V.________Ltd. hat die Beschuldigte zwischen dem 15. März 2012 und 9. April 2015 insgesamt – hier relevante – Zahlungen in der Höhe von USD 333'400.93 (davon allein zwischen dem 15. März 2012 und 31. Juli 2013 USD 293'950.93), von der Y.________Ltd. im Zeitraum 29. März bis 31. Dezember 2012 weitere USD 352'051.37 und von der Z.________Ltd. (W.________Ltd.) im Zeitraum 12. November 2013 bis 8. Dezember 2014 USD 233'020.02 erhalten. Diese enormen Summen – ein Mehrfaches des Lohnes der Beschuldigten bei der B.a.________AG – übersteigen nach Auffassung des Gerichts allfällige Zuwendungen als "Zeichen des Respekts und Ausdrucks von Zufriedenheit" betragsmässig erheblich. Auch bei der geltend gemachten Variante "Dienstleistungen" spricht bereits die Höhe der vorgenannten Beträge gegen Entgelte für entsprechende Tätigkeiten. Um solch hohe Entschädigungen zu rechtfertigen, hätte die Beschuldigte unzählige Stunden dafür aufbringen müssen, was neben ihrer Vollzeittätigkeit für die B.a.________AG (das Pensum geht zwar aus dem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich hervor, aufgrund des Ferienanspruchs von 20 Tagen ist aber von einem 100%-Pensum auszugehen [D 20/1/5-10 und 20/1/85-90) nicht realistisch ist. Einziger Hinweis auf diese Leistungen ist die oben erwähnte Chat-Nachricht von AI.________, welche jedoch nicht auf einen grossen Umfang der Leistungen schliessen lässt. Genauere Angaben zu den angeblich von ihr erbrachten Beratungs- und Unterstützungsleistungen machte die Beschuldigte während des ganzen Strafverfahrens nicht. Sie beliess es bei pauschalen Ausführungen, wie die Ausführungen oben zeigen. Aufgrund der belastenden Chat-Korrespondenz und der erhobenen Vorwürfe durften vernünftigerweise nähere Angaben erwartet werden. Dieses Vorbringen ist daher, zumindest in einem Umfang, der die hohen Zahlungen gerechtfertigt hätte, als unglaubhaft zu qualifizieren. In dieser Schlussfolgerung liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 m.H.; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beschuldigte tatsächlich Dienstleistungen unabhängig von den Geschäften mit den Privatklägerinnen erbracht hat, sie ihre dafür zustehenden Entschädigungen aber (teilweise) in Relation zu den Lieferungen der Privatklägerinnen vereinbart. Die Verteidigung bringt dazu vor, dass eben gerade eine indirekte Entschädigung erfolgt sei. Die Vergütungen seien sowohl für die gute Zusammenarbeit sowie die Verlässlichkeit bei der Vertragsabwicklung als auch für die Beratung bei anderen Fragen erfolgt (SG GD 9/2/5 Ziff. 159; OG GD 9/5/4 Ziff. 110). Eine indirekte Entschädigung ist angesichts der unspezifischen Angaben zu den tatsächlich erbrachten Leistungen jedoch als unglaubhafte Schutzbehauptung zu beurteilen. 3.5.4 Die Tatsache, dass die Beschuldigte teilweise aufgefordert wurde, Nachrichten in Zusammenhang mit Kommissionsangeboten zu löschen, wäre grundsätzlich mit der Variante "Dienstleistungen" vereinbar, da die Beschuldigte eine zusätzliche Beschäftigung,

Seite 47/123 Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit gemäss Ziff. 7 ihres Employment Agreements vom 1. September 2010 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben durfte, eine solche Genehmigung aber nicht bestand und sie ihre Tätigkeit somit geheim halten musste. Diese Geheimhaltung bzw. die Löschung "kompromittierender" Nachrichten spricht jedoch auch für Bestechungs- bzw. Schmiergelder, wie es der Privatklägervertreter vorbringt (OG GD 9/5/3 Ziff. 8-12). Aufgrund der – bereits mehrfach erwähnten – lediglich pauschalen Angaben zu den Dienstleistungen ist von einem Bestechungs- bzw. Schmiergeldcharakter der Zahlungen auszugehen. 3.5.5 Zusammengefasst kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind, weshalb "in dubio pro reo" davon auszugehen ist. Dass ein Anteil als Entschädigung für Beratungsleistungen erbracht wurde, ist hingegen auszuschliessen. Auch wenn auf die Variante "Vergütungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc." abgestellt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass die Preise oder das Verhalten der Beschuldigten durch diese Vergütungen beeinflusst worden sind. Denn das Prinzip "Guanxi" ist – wie erwähnt – auf gegenseitige Hilfe und gegenseitige Gefälligkeiten ausgerichtet (dies zeigt sich eindrücklich an der Aussage von AD.________ im Schreiben vom 19. März 2018, wonach in China viele Menschen mit dem Prinzip "nice to me and I'll be nicer to you" leben würden, welches sie auch auf ausländische Freunde angewendet hätten [SG GD 9/1/1/4]) und kann nicht (immer) eindeutig von Korruption unterschieden werden. Im Folgenden ist deshalb eine allfällige Beeinflussung der Preise und/oder des Geschäftsverhaltens der Beschuldigten zu prüfen und auf die weiteren Argumente der Verteidigung einzugehen. 3.6 3.6.1 Die Verteidigung führt an, die Beschuldigte habe jeweils den besten Verkaufspreis für die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. ausgehandelt. Die an die Beschuldigte ausgerichteten Vergütungen hätten weder einen Bestandteil des Kaufpreises noch einen zusätzlichen Verkaufserlös für die Rohstoffverkäufe dargestellt. Die Vergütungen hätten keinen Einfluss auf den verhandelten Preis gehabt und die chinesischen Vertragspartner hätten auch dann keinen höheren Preis bezahlt, wenn die Beschuldigte keine Vergütungen erhalten hätte (SG GD 9/2/5 Ziff. 32, 148). Die Beschuldigte sei auch nicht bereit gewesen, den chinesischen Vertragspartnern im Gegenzug zu Vergütungen Rabatte zu gewähren. Dass die Beschuldigte die Preise gedrückt bzw. nicht die besten Verkaufspreise ausgehandelt hätte, sei nicht nur nicht bewiesen, sondern aktenkundig sogar widerlegt (SG GD 9/2/5 Ziff. 149-150, 188; OG GD 9/5/4 Ziff. 102, 134-141). Kommissionen seien zudem auch bei Rohstofflieferungen bezahlt worden, bei denen sich der Kaufpreis fix nach dem MBIO [Metal Bulletin Iron Ore Index] gerichtet habe und folglich nicht verhandelbar gewesen sei, weshalb die Zahlungen keinen Einfluss auf die Preise gehabt hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 170-173; OG GD 9/5/4 Ziff. 119-124). Weiter seien auch nicht für alle Lieferungen Vergütungen geleistet worden und bereits versprochene Vergütungen seien nachträglich wieder gekürzt worden und hätten variiert. Sie hätten im Ermessen der chinesischen Vertragspartner gestanden und daher keinen Einfluss auf den Kaufpreis gehabt (SG GD 9/2/5 Ziff. 174-180; OG GD 125-127, 133). 3.6.2 Wie die Aufstellungen unter E. B.III.2 zeigen, ist mangels rechtsgenüglichen Nachweises davon auszugehen, dass nicht sämtliche Zahlungen Lieferungen der Privatklägerinnen betroffen haben und somit nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen "commissions"

Seite 48/123 bezahlt wurden. Insoweit ist der Verteidigung zuzustimmen. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte oder gar Belege, dass bereits versprochene Vergütungen nachträglich wieder gekürzt worden sind. Die Chat-Korrespondenz zeigt gerade das Gegenteil, hat doch die Beschuldigte Ausstände konsequent eingefordert. Weiter ergibt sich aus der Beweislage auch nicht, dass die Vergütungen im Ermessen der chinesischen Vertragspartner standen. Wie bereits mehrfach erwähnt, war es die Beschuldigte, die in ihren Nachrichten konkrete "commissions" forderte. Warum hätte die Beschuldigte konkrete Forderungen stellen sollen, wenn die "commissions" ohnehin vom Ermessen der chinesischen Vertragspartner abgehangen hätten. Die Chat-Korrespondenz zeigt zwar, dass ihre Forderungen teilweise noch verhandelt wurden, sie standen aber deshalb keineswegs automatisch im Ermessen der chinesischen Vertragspartner. Auch aus der von der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 89) angeführten Nachricht von AF.________ (V.________Ltd.) ergibt sich nicht, dass die Vergütungen im Ermessen – hier – der V.________Ltd. standen. In der besagten SMS vom

21. November 2012 schrieb AF.________ "Mr AE.________ has agreed to pay you the commission of October and we have remitted the money this afternoon. […]" (D 25/2/5/10- 11). In isolierter Betrachtung könnte wohl auf ein freies Ermessen von Herrn AE.________ geschlossen werden. Jedoch ist diese Nachricht im Kontext zu sehen. Am Tag davor, am

20. November 2012, fragte die Beschuldigte AF.________, wann sie die "commission" für die Oktober-Lieferung bezahlen würden (D 25/2/5/10). Die Nachricht vom 21. November 2012 war die Antwort darauf und ist daher so zu verstehen, dass Herr AE.________ den Auftrag zur Zahlung gegeben hat. 3.6.3 Es trifft zu, dass auch Kommissionen bei Lieferungen bezahlt worden sind, für welche eine Preisvereinbarung mit dem Index MBIO vorgesehen war. Gemäss Vorinstanz habe aber offensichtlich ein Verhandlungsspielraum bei der jeweils vereinbarten Reduktion (z.B. "MBIO Index minus 20.00 USD/DMT" [D 20/1/188]) bestanden (OG GD 1 E. C.V.1.5). Die Verteidigung bestreitet dies. Die Reduktionen seien immer gleich hoch gewesen (für die Verträge mit der V.________Ltd. immer USD 20.00 und mit der Y.________Ltd. immer USD 10.00). Diese Reduktionen seien fix vorgegeben und abhängig davon gewesen, welcher Grenzübertritt betroffen gewesen sei. Die Beschuldigte habe keinen Einfluss auf die Höhe der Reduktionen gehabt und es habe auch kein Spielraum bestanden, über deren Höhe zu verhandeln (OG GD 9/5/3 Ziff. 121-122). Es ist korrekt, dass die Reduktion bei den Verträgen mit der V.________Ltd., welche die Preisfestsetzung nach MBIO vorsahen, immer USD 20.00 (D 20/1/188-189; 20/1/190-191) und bei jenen mit der Y.________Ltd. immer USD 10.00 (D 20/1/143-144; 20/1/145-146; 20/1/147-148) betragen haben. Weiter trifft zu, dass in den Verträgen mit diesen Gesellschaften verschiedene Grenzübertritte vereinbart worden sind. Es zeigt sich aber auch, dass diese Art von Preisfestsetzung nur bei sehr wenigen Verträgen (V.________Ltd.: 2 von 18; Y.________Ltd.: 2 von 14) vereinbart worden war und dies nur bei Verträgen der B.b.________Ltd.. Die Rahmenverträge enthielten keine Ausführungen zur Preisfestsetzung nach MBIO. Ob die Reduktionen tatsächlich fix vorgegeben waren und die Beschuldigte diese nicht beeinflussen konnte, ergibt sich nicht aus den Akten und kann daher weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. 3.6.4 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kann ein Einfluss der Vergütungen auf die Preise und/oder das sonstige Verhalten der Beschuldigten nicht bestätigt, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Im Folgenden ist deshalb auf die Geschäfte mit den verschiedenen chinesischen Gesellschaften im Detail einzugehen.

Seite 49/123 3.7 V.________Ltd. 3.7.1 Wie unter E. B.III.2.1-2.3 ausgeführt, ist nicht bei sämtlichen Vergütungen der Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen erstellt, weshalb der Beschuldigten und ihrer Verteidigung (SG GD 9/1/1/1 S. 4-5; SG GD 9/2/5 Ziff. 84, 90, 96, 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 127) insoweit zuzustimmen ist, dass Entschädigungen auch im Zusammenhang mit Geschäften Dritter und auch nicht für alle Lieferungen der Privatklägerinnen geflossen sind bzw. sein dürften. Dies wird auch von AE.________, dem ehemaligen General Manager der V.________Ltd., im von der Verteidigung eingereichten Schreiben bestätigt (SG GD 9/1/1/3). In diesem Schreiben erklärt AE.________, sie hätten der Beschuldigten Vergütungen bezahlt, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen seien ("if we were happy with business results, we paid her remuneration"). Sie hätten ihr bei Eisenerzkäufen von "B.________" als auch anderen Unternehmen Vergütungen bezahlt, wobei er hervorhebe, dass viele der bezahlten Vergütungen nichts mit "B.________" und deren Geschäften zu tun gehabt hätten. Die für Geschäfte mit der "B.________" geleisteten Zahlungen an die Beschuldigte hätten den Endpreis nicht beeinflusst und "B.________" keinen Schaden zugefügt. Sie hätten unabhängig von der Vergütung keine höheren Preise bezahlt. Die Verteidigung macht sodann geltend, dass die V.________Ltd. stets die gleichen Preise wie die anderen Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181 mit Verweis auf D 20/1/49). 3.7.2 Wie die Gegenüberstellungen (vgl. E. B.III.2.1-2.3) zeigen, standen – mit Ausnahme von zwei – sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Privatklägerinnen. Somit erfolgten – entgegen den Ausführungen von AE.________ – die meisten Zahlungen für Geschäfte mit "B.________". Die geleisteten "commissions" hingen sodann offenbar vom Profit ab, den die V.________Ltd. aus dem Geschäft mit der B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. erzielte. AE.________ schrieb der Beschuldigten am 1. März 2013, dass sie USD 1.00 Profit machen würden und ihre "commission" USD 0.50 betrage. Beim nächsten Mal, wenn der Profit höher sei, könne er mehr bezahlen (D 25/2/5/12). Diese Abhängigkeit ergibt sich auch aus den Nachrichten von AC.________ vom 28. März 2013 (D 25/2/5/13-14). Diesem Umstand war sich offenbar auch die Beschuldigte bewusst, denn für die Lieferung im April 2012 vereinbarten sie und die V.________Ltd. eine "commission" von USD 0.60/dmt und die Beschuldigte erklärte "I understand that you can not give me more" (D 25/2/5/4). Somit ist die Aussage von AE.________ in seinem Schreiben, wonach sie Vergütungen geleistet hätten, wenn sie mit dem Geschäftsergebnis zufrieden gewesen seien, zutreffend. Im Bewusstsein um die Abhängigkeit von Preis und "commission" war die Beschuldigte offenbar bereit, einen tieferen Preis anzubieten, wenn sie im Gegenzug eine höhere "commission" erhält. Auf die Mitteilung von AC.________, dass AE.________ einer "commission" von USD 0.50 zustimmen könnte, antwortete die Beschuldigte, sie könne USD 1.00 Rabatt geben und ihre "commission" betrage dann [USD] 1.50 (D 25/2/5/13). Diesen Rabatt von USD 1.00 wollte sie somit wieder als ihre "commission" zurückfordern. Die in diesem Zusammenhang diskutierten Preise von USD 120.00 bzw. USD 121.00 passen jedoch zu keiner Lieferung der Privatklägerinnen, weshalb sich daraus nicht ergibt, ob die V.________Ltd. bei einem konkreten Geschäft höhere Preise bezahlt hätte bzw. ob die

Seite 50/123 Beschuldigte konkret Rabatte gewährte, wenn sie im Gegenzug "commissions" erhielt; der Verteidigung ist insoweit zuzustimmen (OG GD 9/5/4 Ziff. 139). Es ist aber ein starkes Indiz dafür. Dieses Indiz wird durch eine weitere Chat-Korrespondenz noch verstärkt. Bereits am

28. Mai 2012 schrieb die Beschuldigte an AF.________, "[…] I am ready to give you another 2 dollars of discount, so 112 as a final price‚ but my commission will be 2 dollars per ton" (D 25/2/5/5-6). Wenige Minuten danach antwortete AF.________, "Okay! I will tell Mr AE.________ your new discount price and commission for June. […]" (D 25/2/5/6). Die Preisdiskussion betraf somit den Juni. Der schriftlich vereinbarte Preis für die Juni-Lieferung betrug USD 111.00/dmt und die "commission" rund USD 2.40/dmt (vgl. E. B.III.2.1.1). Aufgrund dieser Nachrichten und der Erklärung der Beschuldigten in der Stellungnahme, wonach die Standard-Entschädigung USD 1.00/dmt betrug (SG GD 9/1/1/1 S. 4), ist zu schliessen, dass die Beschuldigte für einen Rabatt eine höhere "commission" verlangt hat. Insofern könnte angenommen werden, die V.________Ltd. hätte beispielsweise einem Preis von USD 112.00/dmt und einer "commission" von USD 1.40/dmt oder einem Preis von USD 113.00/dmt und einer "commission" von USD 0.40/dmt zugestimmt und damit höhere als die vereinbarten Preise bezahlt. Dies steht aber ausdrücklich im Widerspruch zu den Aussagen von AE.________ in seinem Schreiben. Auch ist davon auszugehen, dass AE.________ bei einer Einvernahme dies bestätigt hätte. Zudem war der Preis von USD 111.00 offensichtlich marktkonform, da auch andere Abnehmer diesen Preis bezahlt haben, wie die Aufstellung der B.a.________AG zeigt (D 20/1/53/4). Es kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ob dieser Preis von USD 111.00 tatsächlich unter dem Einfluss der "commissions" vereinbart wurde oder weil er dem aktuellen Marktpreis entsprach, zumal die Preisfestsetzung von zahlreichen Faktoren abhing, wie der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der Berufungsverhandlung ausführte (OG GD 9/5 S. 14). Ebenfalls kann aufgrund der anders lautenden Aussagen von AE.________ nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. tatsächlich bei einem Preis von USD 112.00/dmt oder USD 113.00/dmt Eisenerzkonzentrat von der B.a.________AG gekauft hätte. Folglich ist diesbezüglich nicht zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte im Gegenzug zu "commissions" Rabatte bzw. tiefere Preise gewährt hatte. 3.7.3 Die Behauptung der Verteidigung, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt habe (SG GD 9/2/5 Ziff. 181; OG GD 9/5/4 Ziff. 128), trifft sodann nur teilweise zu. Die Aufstellung der B.a.________AG (D 20/1/49-53), auf welche die Verteidigung verwiesen hat, zeigt zwar, dass die V.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat. Diese Aufstellung bezieht sich aber nur auf die Lieferungen der Rahmenverträge B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012. Für den Rahmenvertrag B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 zeigt die entsprechende Aufstellung, dass die V.________Ltd. für die Lieferungen im Mai, Juni und Juli 2013 tiefere Preise bezahlt hat als die W.________Ltd. (D 20/1/129-130). Für die Lieferungen im Mai 2013 bezahlte die V.________Ltd. USD 107.00/dmt (D 20/1/192-195), die W.________Ltd. bezahlte USD 109.00/dmt (D 20/1/222-223). Sämtliche Verträge wurden am 9. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen bei den Verträgen mit der V.________Ltd. 30'000 + 5% mt und 10'000 + 5% mt und beim Vertrag mit der W.________Ltd. 30'000 +/- 10% mt. Die übrigen Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in sämtlichen Verträgen gleich. Aus den vorliegenden Dokumenten ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die V.________Ltd. einen tieferen Preis als die W.________Ltd. erhielt. Es ist erstellt, dass die V.________Ltd. im Zusammenhang mit den Lieferungen im Mai 2013 Vergütungen an die

Seite 51/123 Beschuldigte gezahlt hat (vgl. E. B.III.2.2.2). Wie erwähnt, war die Beschuldigte grundsätzlich bereit, Rabatte bzw. tiefere Preise anzubieten, um im Gegenzug eine (höhere) "commission" zu erhalten. Es ist daher naheliegend, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" der V.________Ltd. einen tieferen Preis geboten hat. Jedoch ist auch zu beachten, dass sich bei Verhandlungen mit unterschiedlichen Unternehmen auch unterschiedliche Ergebnisse resultieren können. Die Aufstellungen der Privatklägerinnen (D 20/1/49-53 und 20/1/53/1-6) zeigen zwar, dass im jeweiligen Monat vielfach sämtliche Abnehmer die gleichen Preise bezahlt haben, aber eben nicht immer. In den Fällen, in denen nicht alle den gleichen Preis bezahlt haben, betrug die Differenz zwischen USD 1.00 und USD 2.00, meistens aber USD 2.00, wie vorliegend. Diese unterschiedlichen Preise entstanden ohne die mögliche Einwirkung durch "commissions", da bei den meisten dieser anderen Abnehmer keine solche Vorwürfe bestehen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte sodann an der Berufungsverhandlung aus, dass zahlreiche Faktoren die Preisfestlegung beeinflusst hätten, z.B. Qualität und Quantität, Verfügbarkeit, Transport- und Lagerkosten, Zölle (OG GD 9/5 S. 14). Die unterschiedlichen Preise lassen sich daher auch anders als durch die Beeinflussung durch die "commissions" erklären. Nach dem Gesagten kann daher nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist. Für die Juni-Lieferung betrug der im schriftlichen Vertrag festgehaltene Preis für die V.________Ltd. USD 95.00/dmt (D 20/1/196-197) und für die W.________Ltd. USD 99.00/dmt (D 20/1/224-225). Der Vertrag mit der V.________Ltd. wurde am 29. Mai 2013 und jener mit der W.________Ltd. am 31. Mai 2013 geschlossen. Die Mengen betrugen 20'000 + 10% mt (V.________Ltd.) und 40'000 +/- 10% mt (W.________Ltd.). Die übrigen Vertragsbestimmungen, namentlich betreffend die Bezahlung, waren in beiden Verträgen gleich. Für die Festlegung des Preises war jeweils vor allem der aktuelle Marktpreis entscheidend. Da die beiden Verträge nicht am gleichen Tag geschlossen worden sind, ist nicht auszuschliessen, dass sich in der Zwischenzeit – auch wenn diese nur äusserst kurz war – der Marktpreis verändert hat und damit die unterschiedlichen Preise in den Verträgen erklären, zumal – wie oben erwähnt – zahlreiche (weitere) Faktoren den Preis beeinflusst haben. Somit kann auch hier aufgrund des Beweisergebnisses nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die V.________Ltd. aufgrund der Vergütung an die Beschuldigte zu einem tieferen Preis als die W.________Ltd. gekommen ist. Für die Juli-Lieferung wurde zwischen der B.b.________Ltd.. und der V.________Ltd. ein Preis von USD 93.00/dmt vereinbart (D 20/1/200-201). Die W.________Ltd. hat – entgegen der Aufstellung – ebenfalls den Preis von USD 93.00/dmt bezahlt (D 20/1/226-227). Betreffend die W.________Ltd. ist keine Beeinflussung des Preises erstellt (vgl. E. B.III.3.6.2). Die Beschuldigte schrieb jedoch am 28. Juni 2013 an AC.________ (V.________Ltd.) "lt can be 94, the max lowest level. My commission than is 1 usd/dmt." (D 25/2/5/21). Der tiefste Preis lag somit grundsätzlich bei USD 94.00/dmt. Da schliesslich im Vertrag vom 29. Juni 2013 der Preis von USD 93.00/dmt vereinbart worden ist, könnte geschlossen werden, dass die Beschuldigte aufgrund der "commission" den Preis dennoch um USD 1.00/dmt gesenkt hat. Eine entsprechende Chat-Korrespondenz liegt jedoch dazu nicht vor. Zudem ist bei der W.________Ltd. – wie erwähnt – keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" erstellt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Preis von USD 93.00/dmt aufgrund anderer Parameter – der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat

Seite 52/123 an der Berufungsverhandlung zahlreiche aufgezählt (OG GD 9/5 S. 14) – vereinbart worden ist. Entsprechend muss davon auch bei der V.________Ltd. ausgegangen werden. Beim Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 zeigt sich ebenfalls, dass die V.________Ltd. nicht die gleichen Preise wie alle anderen Abnehmer bezahlt hat, sondern einmal einen tieferen und einmal einen höheren (D 20/1/53/6). Für die Lieferung im Februar 2015 bezahlte die V.________Ltd. gleich wie die W.________Ltd. einen Preis von USD 55.00/dmt. Die Abnehmerin AL.________ bezahlte gemäss der Aufstellung hingegen USD 58.00/dmt. Die vereinbarten Liefermengen und übrigen Vertragsbestimmungen, mit Ausnahme der Zahlungskonditionen, waren in den Verträgen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. gleich (D 20/1/69/9-10, 20/1/210-211). Wie der Vertrag mit AL.________ aussah, ist unbekannt. Betreffend die W.________Ltd. ist keine Vergütungszahlung für den fraglichen Vertrag erstellt, weshalb von keiner Beeinflussung auszugehen ist. Die Lieferung im März an die V.________Ltd. erfolgte noch gestützt auf den Februar-Vertrag, jene an die W.________Ltd. jedoch aufgrund eines neuen Vertrages (D 20/1/212-213), was den unterschiedlichen Preis erklären könnte. Nach dem Gesagten kann auch hier keine Beeinflussung des Preises durch die "commission" zweifelsfrei nachgewiesen werden. 3.7.4 Auch wenn nicht rechtsgenüglich erstellt werden kann, dass die V.________Ltd. höhere Preise an die Privatklägerinnen bezahlt hätte bzw. ihr aufgrund der "commissions" tiefere Preise gewährt wurden, bestand zwischen den Preisen und den "commissions" offensichtlich eine Wechselwirkung. Die Höhe der "commission" hing – wie erwähnt – vom Preis und dem erzielten Gewinn der V.________Ltd. ab. Die V.________Ltd. musste bei ihrem Kaufentscheid diese beiden Komponenten berücksichtigen, wie der Privatklägervertreter insofern zutreffend geltend gemacht hat (OG GD 9/5/3 Ziff. 13-14). Es ist aber davon auszugehen – bzw. das Gegenteil kann nicht nachgewiesen werden –, dass die V.________Ltd. die "commissions" ausdrücklich der Beschuldigten vergüten wollte und nicht der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.IV.2.3), ist nicht auszuschliessen, dass die chinesischen Abnehmer das benötigte Eisenerzkonzentrat nur von solchen Gesellschaften beziehen wollten, bei denen sie persönliche Ansprech- bzw. Geschäftspartner hatten, denen sie vertrauen konnten. Da sie die Ware auch bei anderen Lieferanten hätten beziehen können (D 22/2/16 Ziff. 75), ist auch nicht auszuschliessen, dass sie auf eben solche Dritte ausgewichen wären, wenn sie ihre Zahlungen nicht mehr ihrer Vertrauensperson, der Beschuldigten, als Teil des "Guanxi" hätten vergüten dürfen, sondern der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. als Teil des Kaufpreises hätten leisten müssen. 3.7.5 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Zahlungen als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt sind und keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise hatten. Zumindest ist Gegenteiliges nicht rechtgenügend nachweisbar. Anderweitige Vorteile für die V.________Ltd. gehen aus den Akten nicht hervor und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind. 3.8 Y.________Ltd. 3.8.1 Betreffend die Zahlungen der Y.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass diese Gesellschaft im Zeitpunkt, als die Beschuldigte deren Mitarbeiter AB.________ kennengelernt habe, eine Person namens AK.________ als Agenten beschäftigt und diesen

Seite 53/123 für seine Beratungs- und Agentenfunktion i.d.R. mit USD 1.00 pro gelieferte Tonne entschädigt habe. Ende Januar 2012 habe AB.________ der Beschuldigten mitgeteilt, dass man aufgrund ihrer hohen Verlässlichkeit nunmehr mit ihr und nicht mehr mit AK.________ zusammenarbeiten und ihr die Kommissionen zahlen wolle. Am 26. Januar 2012 habe die Beschuldigte AB.________ alsdann mitgeteilt, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden sei, die Zahlungen aber keinen Einfluss auf das Geschäft haben würden. Bereits dies zeige deutlich, dass die Vergütungen an AK.________ und später an die Beschuldigte keinen Kaufpreisbestandteil gebildet hätten; diese seien unabhängig davon verhandelt und ausbezahlt worden (SG GD 9/2/5 Ziff. 62-72, 160-162; OG GD 9/5/4 Ziff. 111-113). Die Y.________Ltd. habe sogar höhere Preise als die anderen Abnehmer bezahlt, was auf die guten Verhandlungen und insbesondere den guten persönlichen Kontakt zur Beschuldigten zurückzuführen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 182-184; OG GD 9/5/4 Ziff. 129-130). Diese Umstände würden zeigen, dass die Beschuldigte nicht zu ihrem eigenen Vorteil nur mit diesen Gesellschaften habe verhandeln wollen, sondern es gerade im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gewesen sei, mit diesen Gesellschaften Geschäfte abschliessen zu können. Sowohl die Vorgesetzten als auch "Moskau" seien immer sehr zufrieden mit ihren Leistungen und den ausgehandelten Preisen gewesen (SG GD 9/2/5 Ziff. 186-187; OG GD 9/5/4 Ziff. 132). 3.8.2 Aus der Nachricht der Beschuldigten vom 26. Januar 2012 an AB.________ ist zu entnehmen, dass offenbar in der Vergangenheit eine Person namens AK.________ bei den Geschäften zwischen der B.a.________AG und der Y.________Ltd. involviert war, ab dann jedoch nicht mehr (D 25/2/5/31). Es ist nicht auszuschliessen, dass AK.________ ein Agent der Y.________Ltd. war und für seine Funktion mit USD 1.00/Tonne entschädigt wurde, zumal auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6). Weiter ist nicht auszuschliessen, dass die Y.________Ltd. der Beschuldigten, die ansonsten AK.________ bezahlte Kommission gewährt hat, wie es die Verteidigung ausführt. Diese Schlussfolgerung wird durch den Umstand gestützt, dass für die Lieferung im Januar 2012 und die erste Lieferung im Februar 2012, bei welchen AK.________ noch involviert gewesen sein dürfte (die Beschuldigte schrieb [erst] am 26. Januar 2012 an AB.________, dass sie diese zusätzliche Tonnage ohne AK.________ machen [D 25/2/5/31]), keine Zahlungen an die Beschuldigte geleistet worden sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. keine höheren Preise an die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. bezahlt hätte. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass die Y.________Ltd. vielfach höhere Preise als andere Abnehmer bezahlt hat, wie die Aufstellung der Privatklägerin B.a.________AG zeigt (D 20/1/49-53). 3.8.3 Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die Y.________Ltd. die Kommission, welche sie sonst an AK.________ bezahlt hätte, an die Beschuldigte vergütet hat, die Beschuldigte quasi eine Vermittlerprovision erhalten hat, und dies im Rahmen von "Guanxi" als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. erfolgt ist. Weiter muss angenommen werden, dass keine Beeinflussung der Preise erfolgt ist. Wie für die V.________Ltd. ergeben sich auch hier keine anderweitigen Vorteile aus den Akten (mit Ausnahme der angeblichen Lieferung trotz Zahlungsschwierigkeiten) und wären ohnehin unbeachtlich, da sie nicht im Anklagesachverhalt enthalten sind.

Seite 54/123 3.9 W.________Ltd. 3.9.1 Zu den Zahlungen im Zusammenhang mit den Lieferungen an die W.________Ltd. führte die Verteidigung aus, dass die Z.________Ltd., welche die Zahlungen an die Beschuldigte geleistet habe, als Agentin der W.________Ltd. tätig gewesen sei. Die Z.________Ltd. habe einen Teil ihrer von der W.________Ltd. erhaltenen Kommission aufgrund der guten Zusammenarbeit und der Verlässlichkeit an die Beschuldigte weitervergütet. Daher hätten diese Vergütungen keinen Preisbestandteil dargestellt und seien auch nicht im Hinblick auf die Gewährung tieferer Kaufpreise erfolgt. Damit sei auch ausgeschlossen, dass die Vergütungen den Kaufpreis beeinflusst hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 112-132; OG GD 9/5/4 Ziff. 114-118). 3.9.2 Die Z.________Ltd. war gemäss den Rahmenverträgen vom 9. April 2013 und vom 31. Dezember 2013 für die W.________Ltd. in die Zahlungsabwicklung involviert, indem sie ermächtigt war, für die W.________Ltd. Zahlungen zu leisten (D 20/1/216 Ziff. 5, 20/1/239 Ziff. 5). Im Rahmenvertrag vom 16. Januar 2015 wurde die Z.________Ltd. sodann als "Buyer's Agent" aufgeführt (D 20/1/202). Es ist daher erstellt, dass die Z.________Ltd. als Agent für die W.________Ltd. tätig war. Da auch die B.a.________AG ihre Agenten mit USD 1.00-5.00/Tonne entschädigt hat (SG GD 9/1/2 S. 6), kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Z.________Ltd. eine entsprechende Entschädigung von der W.________Ltd. erhalten hat. Es ist sodann auch nicht auszuschliessen, dass die Z.________Ltd. lediglich einen Teil ihrer eigenen Kommission an die Beschuldigte weitervergütet hat und dies aufgrund des Prinzips "Guanxi" erfolgt ist und kein Einfluss auf die verhandelten Preise bestand. Dies würde AH.________ (Z.________Ltd.) bei einer Einvernahme wohl auch so bestätigen. "In dubio pro reo" ist somit davon auszugehen, dass auch hier keine Beeinflussung der Preise stattgefunden hat. Anderweitige Vorteile sind auch hier nicht ersichtlich und gehen auch nicht aus dem Anklagesachverhalt hervor. 3.10 X.________Ltd. Wie oben ausgeführt (E. B.III.2.7), ist kein Zusammenhang zwischen den Zahlungen der X.________Ltd. und den Lieferungen erstellt. Deshalb kann auch keine Beeinflussung der verhandelten Preise erfolgt sein, was auch dadurch bestätigt wird, dass die X.________Ltd. die gleichen Preise wie andere Abnehmer bezahlt hat (D 20/1/49-53). 4. Kenntnis des Managements von Vergütungen chinesischer Gesellschaften 4.1 Sowohl die Verteidigung als auch die Beschuldigte brachten vor, dem Management der B.a.________AG sowie der B.b.________Ltd.. sei die gängige Geschäftspraxis chinesischer Gesellschaften bekannt gewesen, wonach bei guter und respektvoller Zusammenarbeit finanzielle Geschenke als Zuwendungen ausgerichtet würden und auch an ihre Mitarbeiter ausgerichtet worden seien (SG GD 9/2/5 Ziff. 193 ff.; 9/1/1/1 S. 6-7). 4.2 Die Verteidigung wies zudem darauf hin, dass die B.a.________AG gemäss der Aussage von J.________ im chinesischen Markt mit Agenten zusammengearbeitet habe und diese eine Kommission von USD 1.00-5.00 pro Tonne erhalten hätten (SG GD 9/2/5 Ziff. 195). Die Verteidigung hat diese Aussage der Zeugin J.________, der ehemaligen Finanzchefin der B.c.________AG, korrekt wiedergegeben (SG GD 9/1/2 S. 6). Dieser Umstand ist vorliegend

Seite 55/123 jedoch nicht von Relevanz, soweit es um Zahlungen an die Beschuldigte für Geschäfte mit der B.a.________AG bzw. der B.b.________Ltd.. geht. Die Beschuldigte hat als Mitarbeiterin der B.a.________AG und im Rahmen der Vereinbarung dieser mit der B.b.________Ltd.. bei deren Geschäften mit chinesischen Gesellschaften nicht als Agentin gehandelt. Sie war als Mitarbeiterin der B.________-Gesellschaften und nicht als Drittperson involviert. Deshalb lässt sich aus der Tatsache, dass die B.a.________AG Kommissionen an Agenten bezahlt haben soll, in dieser Hinsicht nichts zugunsten der Beschuldigten ableiten. 4.3 4.3.1 Das (angebliche) Wissen des Managements um die Vergütungen chinesischer Gesellschaften begründen die Verteidigung und die Beschuldigte mit dem Fall "R.________". Gemäss ihren Ausführungen hätten im Unternehmen viele Gerüchte kursiert, wonach R.________ Zahlungen von chinesischen Gesellschaften erhalten würde (SG GD 9/2/5 Ziff. 197; 9/1/1/1 S. 6), was durch die Zeugen J.________, K.________ (ehemaliger Direktor für Transport der B.a.________AG) und L.________ (Leiterin des Rechtsdienstes der Schweizer Gesellschaften der B.________-Gruppe) insofern bestätigt wurde (SG GD 9/1/2 S. 4; 9/1/3 S. 4; 9/1/4 S. 7). Die Verteidigung erklärte, die Gerüchte seien selbstverständlich auch dem Management der B.a.________AG bekannt gewesen. Die Beschuldigte habe ihren damaligen Vorgesetzen AM.________ bei einem gemeinsamen Mittagessen auf diese Gerüchte angesprochen, worauf dieser erklärt habe, dass ihn dies nicht kümmern würde, solange die Kohlegeschäfte durchgeführt und zu einem vernünftigen Preis abgeschlossen werden könnten (SG GD 9/2/5 Ziff. 199; vgl. SG GD 9/1/1/1 S. 6). Das Management sei somit bereit gewesen, solche Vergütungen zu tolerieren, solange die Geschäfte im wirtschaftlichen Interesse der B.________ gelegen hätten. Dies habe auch aus wirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn gemacht. Denn das Unterbinden solcher Zahlungen hätte die Beziehungen der B.a.________AG zu den chinesischen Kunden gefährdet, was man um jeden Preis habe verhindern wollen, da der chinesische Markt sehr attraktiv gewesen sei. Die Verteidigung verwies dazu auf die Aussagen von Q.________ (SG GD 9/2/5 Ziff. 200-201). Dieser sagte im Zusammenhang mit der Frage nach der Zufriedenheit des Managements mit der Arbeit von R.________ aus, dass der chinesische Markt immer als Markt angeschaut worden sei, wo B.________ am meisten Kohle habe verkaufen können. Auch sei der Markt attraktiv gewesen, was die Liefermengen angehe. Er könne sagen, dass das Management nicht immer mit den Preisen auf dem China-Markt zufrieden gewesen sei. Die Preise hätten sich rasch ändern können (D 22/2/17-18 Ziff. 82). AM.________ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson klar aus, es sei nicht toleriert worden, von Kunden private Kommissionen zu verlangen und zu erhalten (D 22/1/5- 6 Ziff. 16). Die Aussagen von AM.________ sind glaubhaft und wurden auch nicht in Frage gestellt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, OG GD 1 E. B.V.1.2). Die Darlegung der Verteidigung bzw. der Beschuldigten widerspricht somit der Aussage von AM.________. Auch aus der E-Mail von AA.________ an AN.________ vom 12. August 2013 geht hervor, dass das Management Verletzungen des Code of Business Conduct and Ethics of B.c.________AG, B.a.________AG und B.d..________AG vom 1. Januar 2009 (nachfolgend: Ethikkodex), worunter auch private Vergütungen fallen (vgl. SG GD 9/1/2/3 S. 2), nicht tolerierte (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Gemäss Verteidigung zeige sich das Tolerieren aber auch darin, dass gemäss der Aussage von J.________ "Moskau" mit dem Verhalten von R.________ nicht immer zufrieden gewesen sei, sie aber nicht viel hätten machen können, da der chinesische Markt einfach zu wichtig gewesen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 202).

Seite 56/123 J.________ sagte aus, dass R.________ nach ihrem Gefühl einen starken Einfluss auf dem chinesischen Markt gehabt und dort viel Respekt genossen habe. Die Leitung in Moskau sei mit ihm nicht immer zufrieden gewesen, aber sie hätten natürlich nichts machen können, da er für den chinesischen Markt zu gewichtig gewesen sei (SG GD 9/1/2 S. 4). Diese erwähnte mangelnde Zufriedenheit "Moskaus" hat sich auf das Verhalten von R.________ gegenüber seinen Vorgesetzten bezogen. Denn die Zeugin J.________ führte aus, R.________ sei zu selbstbewusst gewesen und habe gegenüber den Leuten aus Moskau wenig Respekt gezeigt, was man gerade in Bezug auf die russische Mentalität dem Vorgesetzten gegenüber nicht so machen sollte (SG GD 9/1/2 S. 4). Die Unzufriedenheit dürfte weiter auch durch die Preise auf dem China-Markt begründet gewesen, da sich diese rasch hätten ändern können, wie den Aussagen von Q.________ zu entnehmen ist (D 22/2/17-18 Ziff. 82). Einen Hinweis auf das Tolerieren von irgendwelchen Zahlungen ergibt sich daraus nicht. Zudem ist nicht ersichtlich und auch die Verteidigung führt keine Gründe an, weshalb die Privatklägerinnen im vorliegenden Verfahren die Beschuldigte plötzlich beschuldigen und von ihr die Kommissionen herausverlangen sollten, wenn sie dies zuvor über Jahre toleriert hätten. 4.3.2 Als Beleg für die Kenntnis des Managements reichte die Verteidigung im Vorverfahren ein Schreiben vom 16. März 2018 ein, in welchem "I, Mr. AD.________", General Manager der X.________Ltd. "to whom it may concern" bestätigt, dass [die] X.________Ltd. und andere Gesellschaften ca. im Frühjahr oder Sommer 2012 Kommissionen an R.________ gezahlt hätten, während dieser für die "B.________ Company" gearbeitet habe und das B.________ Management in dieser Zeit darüber informiert worden sei. Da dies bereits lange Zeit zurückliege, erinnere er sich nicht mehr genau an das Datum (HD 5/1/69). Die Privatklägerinnen bestreiten bzw. bezweifeln, dass das Schreiben tatsächlich von AD.________ stammt (SG GD 9/2/2 Ziff. 22; OG GD 9/5/3 Ziff. 7). Die Vorinstanz hat auf Antrag der Verteidigung (SG GD 4/7) bei der B.a.________AG die entsprechende E-Mail der X.________Ltd. vom Frühling/Sommer 2012 ediert (SG GD 2/6). Gemäss deren Ausführungen vom 20. Januar 2021 (SG GD 6/1/12) handle es sich hierbei um die bereits am

5. Oktober 2020 zu den Akten gereichten (verwertbaren) E-Mails vom 7. August 2013. Hieraus ergibt sich Folgendes (SG GD 6/1/5/1 Beilage 7 [Übersetzung durch die Vorinstanz]): - AN.________ "from X.________Ltd." teilt AM.________ mit, dass sie eine Anfrage für "PCI Coal" gestellt hätten und es sehr schwierig sei, ein Angebot von R.________ zu erhalten. R.________ hätte ihnen mitgeteilt, dass die meiste "PCI Coal" direkt zu Mühlen ("mills") geliefert werde; in Wahrheit würden die Vorräte jedoch an drei andere (namentlich genannte) Handelsgesellschaften geliefert. Sogar alarmierender sei, dass R.________ von den genannten Gesellschaften oder denjenigen Firmen, welche ein direktes Angebot von ihm erhalten wollten, Bestechung ("bribe") für PCI-Lieferungen verlangen würde. Viele Marktteilnehmer seien mit seinem Verhalten nicht zufrieden; das Kohlegeschäft von B.________ auf dem chinesischen Markt würde durch R.________s private Interessen eine illegale Bedeutung erhalten. Er würde den bestechungswilligen Kunden Vorzug geben, wenn der Markt gut sei und ihre eigenen Anfragen nur berücksichtigen, wenn der Markt sehr schwach sei und die sonstigen Gesellschaften nicht alle Ladungen abnehmen könnten. Sie hätten versucht, im August und September ein Angebot über K10 PCI zu erhalten, seien von R.________ aber zurückgewiesen worden. Er hoffe, dass der Ruf von B.________ auf den chinesischen Markt nicht ruiniert sei und ihre Zusammenarbeit im Kohlegeschäft zur Normalität zurückkehre.

Seite 57/123 - AM.________ leitet das vorgenannte Schreiben an AA.________ weiter, der es mit "what a bullshit" kommentiert. Dies sei "business life". - R.________ teilt AM.________ und AA.________ mit, dass X.________Ltd. gestern für K10 coking coal nachgefragt, aber AA.________ ihn gebeten habe, keine neuen Tonnagen zu verkaufen. Dies hätte er X.________Ltd. mitgeteilt und sie hätten gesagt, sie würden mit AM.________ sprechen. Er habe einen persönlichen Anwalt in China und würde nach einem Gespräch mit diesem gegen X.________Ltd. vorgehen. Des Weiteren hatte die Privatklägervertretung am 5. Oktober 2020 folgende (verwertbare) Korrespondenz eingereicht (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8 [Übersetzung durch die Vorinstanz]): 07.08.2013: E-Mail von AN.________ an AA.________ mit dem wortwörtlich gleichen Inhalt wie im Schreiben an AM.________. 12.08.2013: E-Mail von AA.________ an AN.________, in welcher er diesen über die Exportstrategie der B.________ auf dem chinesischen Markt und deren teilweise eingeschränkte Lieferkapazitäten informiert. Dies hätte nichts mit der Entscheidung von R.________ zu tun, deren Anfrage abzulehnen. Dies sei seine Entscheidung gewesen. Zudem wurden die erhobenen Anschuldigungen zurückgewiesen. 13.08.2013: E-Mail von AA.________ an die Beschuldigte, mit welcher er ihr seine Antwort an X.________Ltd. zur Kenntnis bringt und mitteilt, dass AD.________ seiner Meinung nach verärgert sei, seine günstige Position bei B.________ verloren zu haben und sie bittet, ihn über das, was AD.________ ihr sage, zu informieren. 19.08.2013: E-Mail der Beschuldigten an AA.________, in welchem sie ihm mitteilt, dass sie heute mit AD.________ gesprochen habe und dieser vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei. Sie hätte nicht nach Einzelheiten gefragt. AD.________ würde ihm einen Brief mit seinen Kommentaren schicken. Basierend auf ihren eigenen Erfahrungen hätte niemand R.________ in Hinblick auf Bestechungspraktiken beschuldigt. 4.3.3 Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 bereits ausgeführt hat, ist aufgrund der Reaktion von AA.________ davon auszugehen, dass es sich bei den E-Mails vom 7. August 2013 um die erste Mitteilung der X.________Ltd. handelte. Da sich AD.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2018 über das Datum der Information nicht mehr sicher war, ist dies plausibel. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch nie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen würden (OG GD 7/5 Ziff. 4.3.1). Die Verteidigung hat jedoch bereits im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei diesen E-Mails nicht um die vollständige Korrespondenz in diesem Zusammenhang handle. Denn die Beschuldigte habe Kenntnis, dass die X.________Ltd. nach der E-Mail von AA.________ vom 12. August 2013 der B.a.________AG per E-Mail Beweise für die Zahlungen an R.________ in Form von PDF-Kopien von Bankunterlagen zugestellt habe. Diese E-Mail sei ihr später von AD.________, General Manager der X.________Ltd., weitergeleitet worden. Aus dem von der B.a.________AG eingereichten E-Mail der Beschuldigten an AA.________ vom 19. August 2013 (SG GD 6/1/5/1) gehe zudem klar hervor, dass AD.________ beabsichtigt habe, in jener Woche ein weiteres Schreiben an AA.________

Seite 58/123 zuzustellen. Dieses Schreiben oder E-Mail habe die B.a.________AG jedoch nicht eingereicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 207-210; OG GD 2/6 Rz. 3-10). Die Privatklägerin B.a.________AG brachte vor, AN.________ habe die Vorwürfe trotz Aufforderung nie belegt und auch eine interne Untersuchung habe die Vorwürfe nicht bestätigt (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). L.________, J.________ und K.________ haben in ihren Einvernahmen durch die Vorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte "Schmiergeld" angenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte gehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.; SG GD 9/1/2 S. 3-5, 9-10; SG GD 9/1/3 S. 4, 6, 8). Da R.________ weiterhin für die B.________-Gruppe arbeitet (D 22/1/23-24 Ziff. 95-96), ist dies nachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich gegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst worden wäre. Selbst die Beschuldigte erklärte in ihrer E-Mail vom 19. August 2013 an AA.________, dass AD.________ vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei, sie aber nicht nach Details gefragt habe. Gemäss ihrer Erfahrung habe niemand Bestechlichkeitsvorwürfe gegen R.________ erhoben. Einige hätten jedoch gesagt, dass es aufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Offenbar glaubte die Beschuldigte selbst nicht, dass R.________ Zahlungen verlangt bzw. angenommen hatte. Die Ausführungen der Beschuldigten sind sodann mit den Erklärungen der Privatklägerinnen für die Anschuldigung vereinbar, wonach AN.________ offensichtlich Mühe mit dem Entscheid der B.a.________AG hatte, grössere Kunden prioritär zu behandeln, und sich im gleichen Kontext auch über den Umgang mit R.________ beklagt hatte (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). Schliesslich widersprechen sich die Aussagen von AN.________ und AD.________ zu (allfälligen) Zahlungen von Bestechungsgeldern/Kommissionen an R.________. AN.________ schrieb in einer E-Mail vom 7. August 2013 (SG GD 6/1/5/1 Beilagen 7 und 8), dass R.________ Bestechungsgelder für die Lieferung von PCI verlangt habe ("demanded bribe"). Die X.________Ltd. hat jedoch gemäss dieser E-Mail keine "Bestechungsgelder" an R.________ bezahlt, was sich auch daraus ergibt, dass ihre Bestellungsanfragen abgelehnt worden sind ("We were trying to get K10 and PCI offer in Aug and Sep, but all refused by R.________."). Insofern widerspricht dies der Darlegung von AD.________ im Schreiben vom 16. März 2018, dass "Kommissionen" an R.________ bezahlt worden seien. Nach dem Gesagten ist jedenfalls davon auszugehen, dass selbst wenn AD.________ bzw. die X.________Ltd. weitere Schreiben bzw. E-Mails an die B.a.________AG gesandt hätten, diese keine Beweise für die Vorwürfe enthielten. Schliesslich ist anzufügen, dass die Beschuldigte offensichtlich die Kommissionsvereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vor ihrer Arbeitgeberin geheim halten wollte. Sie hat ihre Kontaktpersonen offensichtlich angewiesen, betreffend "commissions" nur über ihre Privatadresse zu kommunizieren, was sich aus der Nachricht von AI.________ vom 27. Januar 2015 ergibt (D 25/2/5/27), und in E-Mails an ihre Geschäftsadresse nicht zu erwähnen. Dies wird gestützt durch die Aufforderungen ihrer chinesischen Kontaktpersonen, Nachrichten, welche "commissions" erwähnen, zu löschen ("Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned commission!" [D 25/2/5/10], "Dear D.________, pls open ur Company email and delete my last email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned commission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.________- W.________Ltd. Price Mechanism […]."; "If any one read it already, pls reply with decline

Seite 59/123 commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make such silly in next time. And my apologize again." [D 25/2/5/15-16]). Wenn dem Management bekannt gewesen wäre, dass Zahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet werden, und das toleriert worden wäre, wäre dieses "Versteckspiel" nicht notwendig gewesen. Ebenfalls wären die Gerüchte um R.________ wohl nicht im ganzen Unternehmen besprochen worden, wie es die Beschuldigte erklärt hat (SG GD 9/1/1/1 S. 6), wenn es üblich gewesen wäre, Zahlungen zu erhalten und diese toleriert worden wären. Entsprechend steht nach dem Gesagten fest, dass das Management der Privatklägerinnen von Zahlungen an ihre Mitarbeiter keine Kenntnis gehabt und/oder solche toleriert hatte. IV. (Haupt-)Vorwurf des Betruges 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird unter Vorbehalt der nachstehenden Ergänzung zur Arglist auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.I.1). Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2 m.H.).

Seite 60/123 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihre Vorgesetzten getäuscht zu haben, indem sie ihnen die vorbereiteten Vereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vorgelegt habe, welche den Verkaufspreis ohne die ihr zugesicherten Kommissionen enthielten. Sie habe die Kommissionen verschwiegen, obwohl sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.1, 1.2.1.2.1, etc.). Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung erfüllt sei. Denn die Staatsanwaltschaft werfe der Beschuldigten eine Täuschung durch Unterlassen vor, welche eine Garantenpflicht erfordere, die vorliegend nicht gegeben sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 251-256). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch (konkludentes) Tun, wenn nur ein Teil bekannt gegeben wird (OG GD 1 E. B.I.1.1 m.H.), womit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre. Ein ausschliesslich durch Schweigen begangener Betrug setzt voraus, dass der Täter den Irrtum beim potenziellen Opfer nicht durch sein eigenes aktives Verhalten bewirkt, mithin keine Erklärung abgegeben hat, mit welcher ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden ist (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 236). In casu hat die Beschuldigte nicht ausschliesslich geschwiegen, sondern durch die Vorlage der Verträge aktiv gehandelt. Die Frage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Beschuldigte durch die Vorlage der Verträge mit den verhandelten Preisen (ohne Kommissionen) konkludent erklärt hat, keine Kommissionen zu erhalten bzw. die Vertragspartner würden keine weiteren Zahlungen leisten, d.h. im Sinne einer Teilwahrheit erklärte, bei den in den Verträgen festgehaltenen Preisen handle es sich um die ganze Wahrheit. Auch die Vorinstanz ging von einer möglichen konkludenten Täuschung aus (OG GD 1 E. B.IV.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 2.2 Die Arglist sieht die Staatsanwaltschaft darin begründet, dass die Vorgesetzten der Beschuldigten nicht hätten feststellen können, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt und in der Folge privat einkassiert habe. Die Beschuldigte habe sich die Kommissionen separat zusichern lassen und ihre eigenen Bankkonten angegeben. Sie habe sich zunutze gemacht, dass für Eisenerzkonzentrat kein einheitlicher Marktpreis existiert habe, sondern dieser starken Schwankungen unterworfen gewesen sei. Mit dem Wissen über die aktuellen Marktpreise habe sie ihren Verhandlungsspielraum gekannt und die Kommissionen so angesetzt, dass einerseits ihren Vorgesetzten nichts aufgefallen sei und andererseits die chinesischen Gesellschaften die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Da sie nach der Einschätzung von AM.________ gut gearbeitet habe, hätten die Vorgesetzten keinen Anlass gehabt, an ihrer Korrektheit zu zweifeln (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.2, 1.2.1.2.2, usw.). Die Verteidigung verneint auch die Arglist, da erstens das Management Kenntnis von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gehabt habe und zweitens die angeklagten Täuschungshandlungen ohne weiteres hätten überprüft werden können, da gemäss der IT- Richtlinie umfassende Prüfungen der Arbeitscomputer durch das für die Kontrolle der Einhaltung der Compliance-Richtlinien zuständige Corporate Security Departement möglich gewesen wären (SG GD 9/2/5 Ziff. 264-279). Wie oben ausgeführt, ist die Kenntnis des Managements von Zahlungen an ihre Mitarbeiter und/oder das Tolerieren solcher Zahlungen nicht erstellt (E. B.III.4). Der Verteidigung ist hingegen insoweit zuzustimmen, als es möglich gewesen wäre, durch die Prüfung des Arbeitscomputers der Beschuldigten die angeklagten

Seite 61/123 Täuschungen zu erkennen, hat doch eine solche Überprüfung zur Strafanzeige geführt. Fraglich ist jedoch, ob dies auch zumutbar war. Dies kann jedoch ebenfalls offenbleiben. 2.3 2.3.1 Gemäss Anklage seien die Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund der arglistigen Täuschung dem Irrtum unterlegen, das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös verkaufen zu können. Die Vorgesetzten hätten nicht gewusst, dass die Beschuldigte für die Ware insgesamt einen höheren Erlös erzielte. In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss den schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien. Die von der Beschuldigten heimlich und unerlaubterweise einkassierten Kommissionen hätten einen zusätzlichen Verkaufserlös dargestellt, welcher den Privatklägerinnen zugestanden habe. Im Umfang, in welchem der Erlös aus den Verkäufen den Privatklägerinnen vorenthalten worden sei, hätten diese einen Vermögensschaden erlitten (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.3 ff, 1.2.1.2.3 ff., usw.). 2.3.2 Die Verteidigung bestreitet nebst der Täuschungshandlung und der Arglist auch die Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente. Erstens handle es sich beim umschriebenen Irrtum nicht um das Spiegelbild der Täuschung, wie es erforderlich sei. Die Täuschungshandlung werde als Verschweigen der erhaltenen Kommissionen, der Irrtum hingegen damit umschrieben, dass kein höherer als der ausgehandelte Preis bzw. Erlös möglich gewesen sei. Zweitens hätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum fehle. Drittens bestehe zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition kein Motivationszusammenhang und die Disposition habe auch keine unmittelbare vermögensmindernde Wirkung gehabt. Schliesslich fehle auch der umschriebene Vermögensschaden (SG GD 9/2/5 Ziff. 281-283). 2.3.3 Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. ist kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt (E. B.III.2.7). Folglich ist diesbezüglich der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt. Bei den Zahlungen der Y.________Ltd. handelt es sich um Vergütungen, die früher an ihren Agenten AK.________ bezahlt worden sind, weshalb die Y.________Ltd. keine höheren Kaufpreise bezahlt hätte (E. B.III.3.3). Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. für die Lieferungen an die W.________Ltd. handelt es sich um einen Anteil ihrer eigenen Kommission, weshalb die W.________Ltd. ebenfalls keine höheren Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.4). Auch bezüglich der V.________Ltd. ist nicht erstellt, dass sie höhere Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.2). 2.3.4 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es jedoch irrelevant, ob die chinesischen Vertragspartner höhere Preise schriftlich vereinbart und bezahlt hätten, da die "Kommissionen" einen Preisbestandteil und damit einen zusätzlichen Erlös darstellten (der Privatklägervertreter führte ebenfalls Entsprechendes aus [OG GD 9/5/3 Ziff. 20]). Die "Kommissionen", welche an die Beschuldigte flossen, stellten – entgegen der Ansicht von Staatsanwaltschaft und Privatklägervertreter – keinen Bestandteil des Preises dar. Aufgrund des Beweisergebnisses handelte es sich vielmehr um separate Zahlungen, die zwar mit den Lieferungen zusammenhingen, aber gerade nicht für die Ware geleistet wurden, sondern im Rahmen von Guanxi als Dank für die Verlässlichkeit und gute Zusammenarbeit erfolgten. Die Vorgesetzten befanden sich damit nicht im Irrtum darüber, dass für das Eisenerzkonzentrat kein höherer Preis erzielt werden kann. Entsprechend führte die Lieferung des

Seite 62/123 Eisenerzkonzentrates zu den vertraglich vereinbarten Preisen nicht zum angeklagten Vermögensschaden. 2.3.5 Es trifft zwar zu, dass diese "Kommissionen" den Umsatz bzw. den Erlös der Privatklägerinnen erhöht hätten, wenn sie an diese geflossen wären; sie hätten in der Buchhaltung als Ertrag verbucht werden müssen. Der eigentliche Irrtum lag darin, dass die Vorgesetzten keine Kenntnisse von den "Kommissionen" als Zeichen von "Guanxi" hatten; die Vermögensdisposition lag in der Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs gegenüber der Beschuldigten, was – wirtschaftlich betrachtet – zu einem Schaden aufgrund Nichtvermehrung der Aktiven führte. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Da dies mit Bezug auf den Betrugsvorwurf jedoch nicht Bestandteil der Anklage ist, muss nicht weiter darauf eingegangen werden. 2.3.6 Der Privatklägervertreter führte aus, die Beschuldigte habe das Vertrauen, welches sie bei ihren Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung als erfahrene und weitgehend selbständig agierende Rohstoffhändlerin genoss, krass missbraucht (OG GD 9/5/3 Ziff. 23). Insofern erkannte er, dass es sich vorliegend primär um einen Vertrauensmissbrauch handelt, der vom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfasst wird, und nicht um eine arglistige Täuschung. 2.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hat die Beschuldigte den Tatbestand des (gewerbsmässigen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB nicht erfüllt. Soweit sie hinsichtlich der entsprechenden Sachverhalte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gilt hingegen, soweit sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen wird. V. (Eventual)Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treuebruchtatbestand). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). 1.2 Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen eine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dar. Die Vermögensverwaltung muss vielmehr als typischer und wesentlicher Inhalt des massgeblichen Rechtsverhältnisses erscheinen, damit der Betroffene als Garant hinsichtlich des Drittvermögens gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 4.2). Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht

Seite 63/123 aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1). Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). Als Geschäftsführer gilt nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch wer bloss tatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll. Zudem wird nicht verlangt, dass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen dem Geschäftsführer allein zustehe. Allerdings muss er mit hinreichender Selbständigkeit über das fremde Vermögen oder Teile eines solchen, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen können. Wer der ständigen Kontrolle eines Vorgesetzten unterliegt, ist in der Regel nicht Geschäftsführer. Auch genügen untergeordnete Verrichtungen den Anforderungen einer Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes nicht. Wer als Arbeitnehmer befugt ist, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form einer Offerte zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen derselben zu unterzeichnen, ist Geschäftsführer i.S.v. Art.158 StGB. Dies gilt auch, wenn er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Vorgesetzten bespricht, sofern ihm dieser insbesondere bei der Festlegung des Honorars und in den Verhandlungen mit den Kunden freie Hand lässt und die Honorare nur stichprobenweise überprüft (BGE 105 IV 307 E. 2). Nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung handelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Die Pflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert jedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers. Erst wenn der Betreffende bei seinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr begrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die Geschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht Geschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die Vermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben sich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der Verfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der eigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1). Das Obergericht Thurgau hat einen Angestellten, der Verhandlungen geführt und Offerten eingeholt und geprüft hat, ohne selbst abschlussberechtigt gewesen zu sein, offensichtlich im Jahr 1988 als Geschäftsführer qualifiziert (Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158 StGB N 38 unter Verweis auf OGer TG, 26.1.1988, RB-TG 1988, Nr. 37). 1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Inhalt der Treuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist

Seite 64/123 im Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.2). 1.3.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke fallen nicht unter die Herausgabepflicht, da sie für den Arbeitnehmer und nicht für den Arbeitgeber bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1; Pietruszak, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 321b OR N 4). Schmiergelder hingegen sind trotz ihrer Bestimmung für den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 321b OR N 1). Auch Zahlungen in einer Höhe, die keinen Trinkgeldcharakter mehr haben, sind dem Arbeitgeber herauszugeben, auch wenn es sich nicht um eigentliche Schmiergelder handelt (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3 m.H. auf ArGer ZH JAR 1988 158 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A. 2012, Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). Aufgrund der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer ihm von Dritten angebotene Leistungen, wie namentlich Schmiergelder und ähnliche Vorteile, abzulehnen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer Leistungen Dritter immer dann ablehnen muss, wenn er sich mit deren Entgegennahme in einen Interessenkonflikt begäbe und damit nicht mehr gewährleistet wäre, dass er die Interessen seiner Arbeitgeberin vor die Interessen des zahlenden Dritten stellt bzw. die Entgegennahme geeignet ist, die Treuepflicht zu beeinflussen. Nimmt er solche Leistungen dennoch an, so hat er sie dem Arbeitgeber herauszugeben (Pietruszak, a.a.O., Art. 321b OR N 5 m.H.; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. A. 2019, Rz. 355; vgl. auch Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). 1.3.2 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner Geschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn der Geschäftsführer die Geschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen hat, d.h. eine sog. Geschäftsanmassung vorliegt. Eine Geschäftsanmassung liegt namentlich bei einer Entgegennahme von Schmiergeldern oder einer Geschäftsbesorgung unter Verletzung der Treuepflicht, z.B. durch Unterschlagung, vor (Oser/Weber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 3). Objektive Voraussetzungen der Geschäftsanmassung sind die Besorgung eines fremden Geschäfts bzw. die Einmischung in ein fremdes Recht, die Widerrechtlichkeit der Einmischung, die Erzielung eines Verletzergewinns und der Kausalzusammenhang zwischen Einmischung und Gewinnerzielung. Subjektiv ist Bösgläubigkeit des Geschäftsführers erforderlich, d.h. er muss eigene Interessen verfolgen (Jenny/Maissen/Huguenin, in: Huguenin/Müller-Chen, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. A. 2016, Art. 423 OR N 4; Oser/Weber, a.a.O., Art. 423 OR N 5-7). Die Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einen Rechtfertigungsgrund für seinen Eingriff hat (Jenny/Maissen/ Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 10). Nebst dem Herausgabeanspruch steht dem Geschäftsherrn gemäss Lehre und

Seite 65/123 Rechtsprechung gegenüber dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu (Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 19 m.w.H.). 1.3.3 Da Art. 158 StGB u.a. die Verletzung einer vertraglich übernommenen Vermögensfürsorgepflicht ausdrücklich unter Strafe stellt, sofern der Täter als Geschäftsführer seine Vertragspflicht missachtet, kommt dieser Straftatbestand auch bei der Verletzung eines Arbeitsvertrags zur Anwendung. Ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist, hängt vom vertraglich umschriebenen Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht ab. Ist dem Geschäftsführer nach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des Vermögens aufgegeben, was bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder Gewerbebetriebes regelmässig zutrifft, liegt auch im Nichtabschluss gewinnbringender Geschäfte oder im Abschluss solcher Geschäfte für ein eigenes Konkurrenzunternehmen eine nach Art. 158 StGB erhebliche Pflichtverletzung vor (BGE 105 IV 307 E. 3a [zu einem Mitarbeiter mit der Kompetenz, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form von Offerten zu bestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen zu unterzeichnen, welcher im Rahmen eines Vertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und einem Dritten ausserhalb der Bürozeit persönlich gewisse dieser Arbeiten ausführte und berechnete]). In der Sache gleich verhält es sich, wenn der Dritte zwar insgesamt eine äquivalente Gegenleistung erbringt, diese jedoch gemäss interner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber und im Übrigen dem Geschäftsführer selbst zukommt. Dies gilt bspw. für den Fall, dass der Vermögensverwalter mit dem Käufer einen Preis vereinbart, welcher als Aufschlag ein an ihn zu überweisender Betrag bzw. eine andere Gegenleistung enthält (Donatsch, Aspekte der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114 S. 200, 213 unter Verweis auf BGE 103 IV 227 E. 5a/bb und BGE 100 IV 33 E. 3). 1.3.4 Die Entgegennahme von Provisionen oder Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB (nur), wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und daher schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3). In BGE 129 IV 124 hatte das Bundesgericht festgehalten, dass das Empfangen privater Schmier- oder Bestechungsgelder – dazumal – grundsätzlich nicht verboten sei, sofern es nicht unter Art. 4 lit. b UWG falle und in der Verletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung liege. Wie es allerdings auch ausgeführt hat, falle der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann ausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn auswirken würden, was etwa dann der Fall sei, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach Geschäftsabschluss erfolgt sei und auf diesen keinen Einfluss gehabt habe (E. 4.1 unter Verweis auf das Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003). In concreto wurde festgehalten, dass das Zustandekommen des Geschäfts vom Einverständnis des Zahlungsempfängers mit der geforderten Zuwendung abgehangen habe. Damit komme dieser Geldleistung der Charakter eines Schmier- oder Bestechungsgeldes zu. Der Zahlungsempfänger wäre nach Art. 321b OR verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin herauszugeben, der sie ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen zugedacht gewesen sei. Indem er den Abschluss des Geschäfts von der Zuwendung an ihn

Seite 66/123 persönlich abhängig gemacht und die Zahlung nicht abgeliefert, sondern in die eigene Tasche abgezweigt habe, habe er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und deren Vermögensinteressen verletzt (E. 4.1). Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E. 4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die Vermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch missbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe. Dies sei bei der nachträglichen Entgegennahme einer Schenkung nicht der Fall, soweit sich die Zahlung nicht auf den Gang der Kaufverhandlungen, namentlich die Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt habe. 1.3.5 Nach einer Auffassung in der Lehre soll die bundesgerichtliche Formulierung zur Herausgabepflicht vor dem Hintergrund von Art. 322octies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG) und Art. 322novies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG]) nicht mehr haltbar sein, was das Bundesgericht mit Hinweis auf aArt. 4 lit. b UWG explizit festgehalten habe (BGE 129 IV 124). Art. 322octies StGB definiere nicht nur die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder für eine im Ermessen des Empfängers stehende Handlung als strafbar, sondern bereits das Anbieten oder Versprechen, ebenso in Art. 322novies StGB das Fordern, Versprechen lassen oder Annehmen solcher Vorteile. Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser Bestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung des Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen. Wenn die Annahme solcher Vorteile nicht nur zivilrechtlich nicht zulässig, sondern strafrechtlich verboten sei, könne das entsprechende Handeln auch nicht pflichtgemäss i. S. v. Art. 158 StGB sein (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 120; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 324). 1.3.6 Betreffend einen externen Vermögensverwalter, welcher Retrozessionen erhalten hatte, urteilte das Bundesgericht, dass sich dieser der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar macht, wenn er seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er von der Depotbank erhält. Das Bundesgericht griff in diesem Entscheid seine – erwähnte – Rechtsprechung aus BGE 129 IV 124 auf. Ein Einfluss der Retrozessionen auf das Verhalten des Vermögensverwalters war in casu nicht gegeben. Das Bundesgericht erwog, die Rechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR sei eine qualifizierte Handlungspflicht, welche eine Garantenpflicht begründe und deren Verletzung eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellen könne. Die Herausgabepflicht sei von der korrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig. Indem der Vermögensverwalter in Verletzung seiner Rechenschaftspflicht seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiere, sei der Kunde mangels Information nicht in der Lage, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen, weshalb er einen Schaden durch Nicht- Vermehrung der Aktiven erleide (BGE 144 IV 294 E. 3 m.w.H.). Gemäss diesem Entscheid genügt somit die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw. dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Gleich hat sich das Bundesgericht im Ergebnis bereits in einem früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid zu

Seite 67/123 Bestandespflegekommissionen geäussert. Der interne Vermögensverwalter einer Bank, welcher ihm entrichtete Vertriebsentschädigungen nicht seiner Arbeitgeberin zukommen liess, sondern sich selbst zuführte, verstiess damit gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht und richtete sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn (seiner Arbeitgeberin), welche dadurch durch Nicht-Vermehrung der Aktiven geschädigt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.6). 1.4 Art. 158 StGB setzt überdies einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht- Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127-130). 1.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt überdies die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2). 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Geschäftsführerstellung 2.1.1 Die Beschuldigte war ab dem 1. September 2010 mit einem Gehalt von CHF 108'000.00 (zumindest ab Januar 2011 [D 20/1/91]) bzw. CHF 121'740.00 zzgl. einem performanceabhängigen Provisionsanspruch von CHF 4'565.00 pro Quartal (ab Januar 2012 [D 20/1/92]) als Sales Manager bei der B.a.________AG angestellt und in dieser Funktion dem CEO unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90). Davor war die Beschuldigte ab dem 1. November 2008 in gleicher Funktion bei der Schwestergesellschaft B.c.________AG tätig. Zu ihren Hauptaufgaben zählte u.a. die Sicherstellung der Vertragserfüllung und zu ihren Zuständigkeiten u.a. die Kontrolle und Überwachung der Vertragsausführung, die Planung der Kohle- und Eisenerzkäufe, das Management des Logistikteams sowie die Entwicklungsmärkte, Sicherstellung einer Erzielung des besten finanziellen Ergebnisses. Ihr waren drei Mitarbeiter untergeordnet (SG GD 6/1/5/1 Beilage 1; D 20/1/100). Ab dem 1. Januar 2014 war ihre Funktion bei ansonsten gleichbleibendem Vertrag Senior Sales Manager (D 20/1/93). Ihre Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten blieben im Grundsatz gleich (SG GD 6/1/5/1 Beilage 2) und ihre Kompetenzen änderten sich nicht (D 22/1/9 Ziff. 31). 2.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass sich aus dem Arbeitsvertrag und der Job Description keine weitreichenden Kompetenzen ergeben würden (OG GD 9/5/4 Ziff. 38-39). Dieser Einwand geht fehl. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die Beschuldigte sowohl Führungsfunktionen als auch Planungsaufgaben wahrgenommen. Es handelt sich dabei in keiner Weise um untergeordnete Aufgaben. Dies spricht klar für erhebliche

Seite 68/123 Kompetenzen. Die Beschuldigte war direkt dem CEO bzw. AM.________ betreffend den Verkauf von Eisenerz, AA.________ für den Verkauf von Kohle und AO.________ unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90, 22/1/7 Ziff. 24, SG GD 6/1/5/1 Beilage 1 und 2). Die direkte Unterstellung unter den CEO bzw. Mitglieder des Verwaltungsrates (vgl. D 20/1/3-4) spricht für eine hohe Position der Beschuldigten im Unternehmen. Dies ergibt sich auch aus den eigenen Darlegungen der Beschuldigten sowie jenen der Verteidigung, wonach sie in den Jahren 2010 bis 2015 die einzige Traderin für den chinesischen Eisenerz-Markt gewesen sei (SG GD 9/1/1/1 S. 6; SG GD 9/2/5 Ziff. 196), womit ihr für ihren Tätigkeitsbereich bereits per se eine hohe Verantwortung oblag. 2.1.3 Nach den Angaben von AM.________, dem damaligen CEO der B.a.________AG, sei die Beschuldigte (u.a.) für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen. Sie habe in diesem Zusammenhang alle Vertragsverhandlungen und auch sämtliche Preisfixierungen gemacht, d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart, die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet und das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") einholen müssen ("up to management approval"). Ihre Kompetenz in Bezug auf den konkreten Spielraum bei der Preisfixierung habe vom Monat und der Situation abgehangen; am Ende habe sie immer sein Einverständnis einholen müssen, aber alle Verhandlungen über die Preisfixierung selbst geführt. Es hätte auch sein können, dass er dem Verhandlungsergebnis der Beschuldigten nicht zugestimmt habe; das sei ein Arbeitsprozess. Bei der Mengen- und Lieferzeitfixierung habe sie die volle Kompetenz gehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Er habe die Vertragsentwürfe – bei welchen die Beschuldigte die Eckwerte habe einfügen müssen – mit den seinerseits gemäss den Angaben der Beschuldigten genehmigten wesentlichen Eckwerten (Kundenname, Menge, Preis, Qualität, Verlade- und Entladehäfen) abgeglichen und den von der Beschuldigten fixierten Verkaufspreis auf Abweichungen hin überprüft. Die Unterschrift des Sales Manager sei sehr wichtig gewesen. Wenn dieser nicht da gewesen sei, habe man dies zuvor telefonisch mit dem Sales Manager abgesprochen. Die Beschuldigte habe die Verträge minimal vorab visiert. Er selber habe täglich bis zu 80 Verträge unterzeichnet. Sie [die Beschuldigte] hätte visieren müssen, bevor sie die Verträge zu ihm gebracht habe. Seine Unterschrift sei zuletzt gewesen (D 22/1/8 ff.). 2.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Aussage von AM.________ – entgegen den Darlegungen der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 224; OG GD 9/5/4 Ziff. 59-60) – nicht zu entnehmen, dass die Aushandlung der Preise und der Lieferkonditionen mit den potentiellen Käufern jeweils in enger Absprache mit einem der Vorgesetzten der Beschuldigten erfolgte, welche laufend über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden seien. AM.________ hat lediglich bekundet, dass er entsprechend der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrags (wonach die Beschuldigte den CEO jederzeit umfassend über ihre Erledigung von Geschäften zu unterrichten hatte) mündlich, schriftlich und per E-Mail unterrichtet worden sei, sie Arbeitskontakt gehabt hätten, wenn es dies gebraucht habe, und er telefonisch oder per Mail über die Zwischenergebnisse der Vertragsverhandlungen orientiert worden sei (D 22/1/11 Ziff. 41, 90). Eine derart enge Absprache zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten, wie es die Verteidigung darstellen will, kann nicht stattgefunden haben. AM.________ hat ausdrücklich ausgesagt, dass die Beschuldigte alle Vertragsverhandlungen und alle Preisfixierungen gemacht habe

Seite 69/123 ("up to management approval"), d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den Kunden vereinbart und die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet habe sowie das Einverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim "effektiven Verkauf") habe einholen müssen (D 22/1/8 ff.). Zwar hätten er und die Beschuldigte vor Vertragsverhandlungen jeweils den "estimated sale price" (erwarteter Verkaufspreis) besprochen (D 22/1/23 Ziff. 89), aber auch daraus ergibt sich keine solch enge Absprache. Vielmehr erhielt die Beschuldigte dadurch einen Richtwert, wie dies auch beim Metal Bulletin Iron Ore Index (MBIO) und den konzertinternen Empfehlungen, welche die Verteidigung vorbrachte (OG GD 9/5/4 Ziff. 48 ff.), der Fall war. Diese Richtwerte bzw. generellen Weisungen sprechen nicht gegen ihre selbständige Stellung und damit gegen die Qualifikation als Geschäftsführerin. Dass AM.________ der Beschuldigten darüber hinaus noch Vorgaben gemacht hat, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 53) – aus seinen Aussagen (act. 22/1/9 Ziff. 34) nicht hervor. Seine Ausführung bezog sich offensichtlich auf die Bandbreite von Minimal- und Maximalpreis. Im Rahmen der Richtwerte war die Beschuldigte bei der Preisverhandlung somit frei. Erst am Schluss, nach der Vorarbeit (Verhandlung) mit den Kunden, musste sie den ausgehandelten "Vorschlag" ihrem Vorgesetzten unterbreiten, welcher diesen bestätigte oder nicht (D 22/1/13 Ziff. 51). Es ist lebensfremd anzunehmen, die Beschuldigte habe laufend über alle Details mit ihrem Vorgesetzten Rücksprache genommen, wie es die Verteidigung vorbringt. Denn als (Senior) Sales Manager war es gerade ihre (Kern-)Aufgabe, die Verträge auszuhandeln. Weiter wäre die Besprechung des "estimated sale price" gar nicht notwendig gewesen, wenn die Beschuldigte ohnehin alles wieder mit ihren Vorgesetzten hätte besprechen müssen, und schliesslich wäre dies aufgrund der grossen Zahl an Verträgen, gemäss Aussage von AM.________ habe er bis zu 80 Verträge pro Tag unterzeichnet (D 22/1/15 Ziff. 58), auch schlicht nicht umsetzbar gewesen. Die Involvierung der Vorgesetzten musste sich auf die Besprechung des "estimated sale price", die Schlusskontrolle beim Genehmigen bzw. Unterzeichnen der Verträge und allenfalls auf Zwischenbesprechungen bei aussergewöhnlichen Fragen beschränken. Die Schlusskontrolle konnte sich sodann angesichts der hohen Zahl an Verträgen auch nur auf eine formale Prüfung fokussieren, d.h. auf den Abgleich mit den bereits bekanntgegebenen und genehmigten Eckwerten sowie auf den Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis. Dies deckt sich mit den Aussagen von Q.________ (D 22/2/8 Ziff. 32-33). 2.1.5 Die Verteidigung bestreitet weiter, dass die Beschuldigte betreffend die Menge über eine uneingeschränkte Kompetenz verfügt habe, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Die zum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat sei jeweils vom Büro in Moskau für jeden Monat vorgegeben worden (OG GD 9/5/4 Ziff. 44-45). Diese Vorgaben sind für die Frage der Geschäftsführerstellung irrelevant. Es ist klar, dass die Beschuldigte Vorgaben hatte, wie viel Eisenerzkonzentrat überhaupt zur Verfügung steht. Jedoch hatte die Beschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer zuzuteilen. AM.________ sagte ausdrücklich aus, die Beschuldigte habe betreffend Mengenfixierung volle Kompetenz gehabt (act. 22/1/10 Ziff. 37). Dass auch die Verkaufsmengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden sind, wie es die Verteidigung vorbringt (OG GD 9/5/4 Ziff. 47), geht aus den Aussagen von AM.________ nicht hervor. Angesichts ihrer uneingeschränkten Kompetenz in Bezug auf die konkreten Verkaufsmengen (bereits der insoweit unstreitige Anklagevorwurf umfasst ein Verkaufsvolumen von 2'479'000.00 dmt bzw. eine tatsächliche Liefermenge von 1'868'139.48 dmt

Seite 70/123 Eisenerzkonzentrat zum Preis zwischen USD 52.50 und 140.50/dmt) konnte die Beschuldigte des Weiteren über nicht unerhebliche Vermögenswerte der B.a.________AG entscheiden; bei diesem Entscheid war sie nicht weisungsgebunden. Zudem oblagen ihr die Sicherstellung und Kontrolle der Vertragsausführung und -erfüllung. Bei diesen Tätigkeiten nach der eigentlichen Vertragsunterzeichnung war sie selbständig und lediglich zum Bericht verpflichtet. 2.1.6 Die Beschuldigte hatte unbestrittenermassen keine Unterschriftsberechtigung und ihr oblag demzufolge im Aussenverhältnis nicht die endgültige Verfügungsbefugnis. Eine Unterschriftsberechtigung ist – wie die Verteidigung korrekt erwähnt hat (SG GD 9/2/5 Ziff. 223; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 33, 40) – zwar ein Indiz für die Geschäftsführerstellung, aber eben nur das. Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es offensichtlich der Geschäftspolitik der B.a.________AG bzw. des B.________-Konzerns entsprochen hatte, die Zeichnungsberechtigung auf wenige Personen zu beschränken (vgl. D 20/1/3-4). Gemäss den Aussagen von AM.________ habe die Beschuldigte die Verträge visieren bzw. unterschreiben müssen, bevor sie sie ihm zur Unterschrift habe vorlegen können (D 22/1/15 Ziff. 57-59). Dies wurde sowohl von der Zeugin L.________ (SG GD 9/1/4 S. 11) wie auch von der Beschuldigten selbst (SG GD 9/1/5 S. 5) anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt als, dass die Sales Manager die Verträge (möglicherweise) zum Teil visiert hätten und dies ab einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt einer internen Vorgabe entsprochen habe (vgl. dazu auch die von der Beschuldigten visierte Zusatzvereinbarung vom 4. März 2015 zum Rahmenvertrag "B.a. AG - W. Ltd./2015" [D 20/1/212-214]). Die Beschuldigte hatte somit intern eine "Unterschriftsberechtigung". 2.1.7 Dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2018 und in der Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 die Geschäftsführerstellung der Beschuldigten verneint hat, ist nicht relevant. In der Nichtanhandnahmeverfügung äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend, ob die fehlende Unterschriftsberechtigung zur Verneinung der Geschäftsführerstellung führt. Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt, welcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden. Es handelte sich erstens um verschiedene Gesellschaften und zweites bereitete die Beschuldigte gemäss dem damals beurteilten Sachverhalt keine Verträge für die B.c.________AG vor (SG GD 9/1/1/8 E. 2.2). Die Geschäftsführerstellung ist zudem relativ, d.h. sie kann in einer Konstellation gegeben sein, in einer anderen hingegen nicht, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/5 S. 13). 2.1.8 Zusammenfassend war die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge mit den Kunden, ihrer Hauptaufgabe, weitgehend frei (abgesehen vom Richtwert für den Preis und die Genehmigung am Schluss) und somit selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Da sie namentlich betreffend die Menge über volle Kompetenz verfügte und auch bezüglich des Preises faktisch immer einen Spielraum hatte, konnte sie über nicht unerhebliche Vermögenswerte verfügen. Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" als Geschäftsführerin i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren.

Seite 71/123 2.1.9 Gleiches gilt für die Verträge, welche die B.b.________Ltd.. aufgrund des Services Agreements vom 1. September 2012 mit den vorliegend relevanten chinesischen Geschäftspartnern abgeschlossen hat. Die Beschuldigte war gemäss Art. 319 Abs. 1 OR zur Leistung von Arbeit im Dienst der B.a.________AG verpflichtet. Mit Stellenantritt, d. h. durch die Eingliederung in deren Arbeitsorganisation, war ein für das Arbeitsverhältnis typisches Abhängigkeitsverhältnis entstanden, welches sie im Arbeitsvollzug persönlich, organisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt ihres Arbeitgebers (Art. 321d OR) unterstellt hat (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 319 OR N 14). Die B.a.________AG konnte die Beschuldigte somit für jegliche Tätigkeit gemäss der Aufgabenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag und der diesbezüglichen gesonderten Job Description einsetzen. Im Services Agreement hatte sich die B.a.________AG verpflichtet, die B.b.________Ltd.. bei Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Kunden zu unterstützen; entsprechende Unterstützungsleistungen gegenüber anderen Gesellschaften der B.________ Gruppe waren arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen, sodass sie auch von der Beschuldigten zu erbringen waren, sofern es um ihren Aufgabenbereich "Verkauf von Eisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas" ging (zumal AM.________ als CEO der B.a.________AG gemäss deren unbestrittenen Darlegungen [HD 2/2/9 Rz. 15 f.] offensichtlich auch in diese Geschäfte involviert war). Da die Beschuldigte bei dieser Unterstützung dieselben Kompetenzen hatte, wie bei den entsprechenden Geschäften der B.a.________AG (anderes wurde weder von ihr selbst, noch verteidigerseits geltend gemacht und ist angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden Vertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich), ist sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als Geschäftsführerin der B.b.________Ltd.. zu qualifizieren. 2.2 Allgemeines zu Pflichtenstellung und Pflichtverletzungen 2.2.1 Die Beschuldigte hatte gemäss Ziff. 4 des – dem Schweizerischen Recht unterliegenden (Ziff. 33) – Employment Agreements vom 1. September 2010 als Arbeitnehmerin alle Pflichten, welche die Position des Sales Managers üblicherweise mit sich bringen und zwar in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags, den Statuten der B.________ Group, dem anwendbaren Recht und den Anweisungen und Richtlinien (wie bspw. dem Organisationsreglement und den Richtlinien des Arbeitgebers). Nach Ziff. 6 hatte sie nach besten Kräften die Interessen des Arbeitgebers zu fördern und nicht wissentlich und willentlich zu erlauben, dass diesem oder einem mit dem B.________-Konzern verbundenen Unternehmen Schaden oder Verlust zugeführt wird. Eine andere oder zusätzliche Beschäftigung, Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit durfte sie gemäss Ziff. 7 nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10). Weiter hatte die Beschuldigte gemäss dem Ethikkodex private Interessen aktiv zu vermeiden, wenn diese ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Unternehmens beeinträchtigen bzw. eine objektive und effektive Aufgabenerfüllung erschweren könnten. Ein solcher Interessenkonflikt sollte bestehen, wenn die Privatinteressen des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise mit den Interessen des Unternehmens kollidieren würden bzw. den Anschein hätten, damit zu kollidieren. Beispielhaft aufgezählt wurden u.a. unangemessene persönliche Vorteile oder Vergünstigungen, welche der Arbeitnehmer aufgrund seiner Position im Unternehmen nicht empfangen solle. Jegliche Interessenkonflikte waren offenzulegen. Wie es überdies hiess, sei der Arbeitnehmer zur Förderung der Interessen des Unternehmens verpflichtet und dürfe

Seite 72/123 Unternehmenseigentum und -informationen oder seine Position im Unternehmen nicht zur Erlangung eines persönlichen Vorteils nutzen (D 20/1/70-75). 2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (OG GD 1 E. C.V.2.1), wurde weder von der Beschuldigten selbst noch ihrer Verteidigung vorgebracht, es hätte eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung bestanden, wonach die Beschuldigte bei Verkaufsgeschäften, welche sie als Arbeitnehmerin tätigen würde, zusätzliche private "Kommissionen" vereinbaren oder vereinnahmen durfte. Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die Verantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus welchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die Beschuldigte informiert worden wären. Auch war keine Kenntnis des Managements von Zahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gegeben, woraus sich allenfalls eine stillschweigende Zustimmung ergeben könnte. 2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist – nach der von der Vorinstanz zitierten älteren Rechtsprechung (OG GD 1 E. B.I.2.2.2) – nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die Zahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E. 4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften die Beschuldigte zu einem Verhalten verleitet haben, das sich für die Privatklägerinnen schädigend auswirkt. 2.3.1 V.________Ltd. Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich sämtlicher Zahlungen mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013 zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.1-2.3). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen des Respekts etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.4). Weiter ist nicht nachgewiesen und ohnehin nicht im Anklagesachverhalt enthalten, dass die V.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass das Zustandekommen der konkreten Geschäfte von der Vereinbarung einer "commission" abgehangen hat. Die Beschuldigte habe zwar die Verträge nicht selber unterzeichnet, aber sie sei als (Senior) Sales Manager für die konkrete Ausgestaltung sowie die eigentliche Akquisition zuständig gewesen, sodass es auch von ihrem Entscheid abgehangen habe, ob sie ihren Vorgesetzten die massgeblichen Verkäufe überhaupt präsentiert (OG GD 1 E. C.V.2.4.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass die Beschuldigte grundsätzlich entscheiden konnte, welche Verträge sie ihren Vorgesetzten vorlegt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen mit der V.________Ltd. von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat, wie dies im Fall gegeben war, der BGE 129 IV 124 zugrunde lag. Die Beschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret "commissions" gefordert, war aber auch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten bzw. konnten. Sie hat daher nicht darauf bestanden, "commissions" in einer bestimmten Höhe zu erhalten und den Vertragsschluss davon abhängig gemacht. Hätte sie den Vertragsschluss tatsächlich von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass sie diese im Voraus verlangt hätte. Die "commissions" wurden jedoch stets im Nachhinein, nach Vertragsschluss und Lieferung, vergütet. Dieser

Seite 73/123 Schluss wird auch dadurch gestützt, dass nicht für sämtliche Lieferungen "commissions" bezahlt und davor wohl auch nicht gefordert wurden. Zudem wurden auch Verträge mit Abnehmern geschlossen, die offensichtlich keine Vergütungen bezahlt hatten, da keine entsprechenden Vorwürfe erhoben wurden. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest "in dubio pro reo" nicht gegeben. 2.3.2 Y.________Ltd. Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich aller Zahlungen zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.4-2.5). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen der guten Zusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.5). Weiter ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die angebliche Lieferung an die Y.________Ltd. trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht hervor und ist folglich unbeachtlich. Auch hier ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte den Abschluss von Verträgen von der Zahlung von "commissions" abhängig gemacht hat. Ein Einfluss der "commissions" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 2.3.3 W.________Ltd. Bei den Zahlungen der Z.________Ltd. im Rahmen der Geschäfte zwischen der W.________Ltd. und den Privatklägerinnen ist der konkrete Zusammenhang der Zahlungen mit den Lieferungen, mit Ausnahme betreffend die Zahlung von USD 19'500.00 am 17. Februar 2015, erstellt (E. B.III.2.6.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese keinen Einfluss auf die Preise hatten, welche vertraglich vereinbart worden sind (E. B.III.3.4). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.3.4 X.________Ltd. Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. konnte kein Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt werden. Auch wurden die gleichen Preise wie von anderen Abnehmern bezahlt (E. B.III.2.7). Diese Zahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt. 2.4 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 erfüllt der Vermögensverwalter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn er seinen Kunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiert, also seine Rechenschaftspflicht (Informationspflicht) verletzt, und der Kunde dadurch seinen Herausgabeanspruch nicht geltend machen kann. Die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht genügt für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung ohne, dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw.

Seite 74/123 dieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Es ist zu prüfen, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. 2.4.1 Gemäss Bundesgericht stellt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 OR) eine erhöhte oder qualifizierte Verpflichtung dar. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des Beauftragten gegenüber dem Auftragnehmer muss diesem ermöglichen zu überprüfen, ob sein Vertragspartner seinen auftragsrechtlichen Pflichten in guten Treuen nachgekommen ist. Die Information muss ihn in die Lage versetzen, das zu fordern, was der Beauftragte ihm schuldet, sowie, falls nötig, auch von ihm Schadenersatz zu verlangen (BGE 144 IV 294 E. 3.3). Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Informationspflicht ist die Konsequenz der Wahrung fremder Interessen und fliesst aus der allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht (Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2). Die Pflicht zur Ablieferung ist – wie die Rechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die Herausgabepflicht lässt sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR verstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive Massnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr vorbeugt, der Beauftragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst sehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III 755 E. 5.3). Die Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b OR ist ebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1). Sowohl der Beauftragte als auch der Arbeitnehmer ist im Interesse eines anderen, des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, tätig. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen fremdnützig. Der Arbeitnehmer, welcher als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu qualifizieren ist, verwaltet ebenfalls Vermögen. Einziger Unterschied zwischen dem Beauftragten und dem Arbeitnehmer ist, dass Letzterer in der Arbeitsorganisation eingebunden und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Diese Umstände haben jedoch keinen Einfluss auf die vorliegende Frage, weshalb sie unbeachtlich sind. Auch die Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers dient dazu, dem Arbeitgeber zu ermöglichen, seine sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Schliesslich trifft auch den Geschäftsführer bei der Geschäftsanmassung eine Auskunftspflicht (Rechenschaftspflicht). Auch da liegt ein fremdes Geschäft vor und die Auskunftspflicht soll dem Geschäftsherrn u.a. ermöglichen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen. Der Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen nicht offenlegt, und der vorliegende Fall der Beschuldigten, welche die "commissions" nicht offenlegte, sind absolut vergleichbar, da die Beschuldigte als Arbeitnehmerin mit Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB in einer gleichartigen Position war wie der Vermögensverwalter. Zudem hat sie durch die Unterschlagung der Gelder, die sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorschriften, insbesondere gemäss dem Ethikkodex, nicht annehmen durfte, eine Geschäftsanmassung

Seite 75/123 begangen. Denn die Zahlungen wurden ihr namentlich für die verlässliche Vertragserfüllung geleistet. Diese Pflicht gegenüber den chinesischen Vertragspartnern traf die B.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. Die Beschuldigte hatte als Arbeitnehmerin lediglich die Aufgabe, die Pflicht für diese zu erfüllen, weshalb die Kommissionen den Privatklägerinnen zustanden. Die Position der Geschäftsführerin ohne Auftrag ist mit jener des Vermögensverwalters als Beauftragten ebenfalls absolut vergleichbar. Die Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 ist deshalb vorliegend anzuwenden. Es ist daher zu prüfen, ob eine Informations- und Herausgabepflicht der Beschuldigten bestanden hat. 2.4.2 Die "commissions", welche die Beschuldigte erhalten hat, wurden ihr gemäss dem Beweisergebnis als Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft, Verlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung vergütet. Aufgrund der Höhe der Vergütungen handelt es sich klarerweise nicht um Gelegenheitsgeschenke. Die Annahme dieser Gelder führte bei der Beschuldigten sodann zu einem Interessenkonflikt. Konkrete Auswirkungen dieses Interessenkonfliktes durch Pflichtverletzungen sind zwar nicht rechtsgenüglich erstellt, jedoch ist die immanente Gefahr eines Interessenkonfliktes und von Pflichtverletzungen zweifellos gegeben, wie beispielsweise die Nachrichten der Beschuldigten zeigen, in denen sie Rabatte gewährte und im Gegenzug eine höhere "commission" forderte. Die "commissions" waren somit geeignet, die Treuepflicht der Beschuldigten zu beeinflussen. Die Annahme solcher Vorteile war gerade deshalb gemäss dem internen Ethikkodex der B.________-Gesellschaften ausdrücklich untersagt (D 20/1/71). Aus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der Arbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden. Da die Ablehnung der Vergütungen durch die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen von den chinesischen Geschäftspartnern als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen worden wäre, muss ihr zugestanden werden, dass sie sie nicht ablehnen konnte. Die Beschuldigte hätte diese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art. 321b OR sowie der arbeitsvertraglichen Regelung offenlegen – was sie selber einsieht (SG GD 9/1/1/1 S. 7) – und ihr auch herausgeben müssen, soweit sie für bzw. im Zusammenhang mit Lieferungen der B.a.________AG oder der B.b.________Ltd.. geleistet worden sind. Die gleiche Herausgabepflicht ergibt sich auch aus Art. 423 Abs. 1 OR, da – wie oben ausgeführt

– eine Geschäftsanmassung vorlag. 2.4.3 Zusammengefasst bestand für die im Zusammenhang mit den Lieferungen der Privatklägerinnen gezahlten "commissions" für die Beschuldigte eine Rechenschafts- und Herausgabepflicht. Diese Pflichten hat sie beide verletzt. Durch die Verletzung der Rechenschaftspflicht konnte die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. den Herausgabeanspruch nicht geltend machen und erlitt dadurch einen Schaden in Form der Nicht-Vermehrung der Aktiven. Damit ist der objektive Tatbestand betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) erfüllt. Dieser Schluss steht nicht im Widerspruch zu BGE 129 IV 124. Denn in diesem Entscheid lag das strafbare Verhalten in der Verletzung der Herausgabepflicht. Vorliegend geht es hingegen um die Verletzung der Rechenschaftspflicht, welche gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 IV 294) eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Betreffend

Seite 76/123 die Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. ist der objektive Tatbestand mangels Zusammenhangs mit den Lieferungen der Privatklägerinnen nicht gegeben. 2.5 Subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte kannte aufgrund ihrer täglichen Arbeit ihre Kompetenzen und Verantwortlichkeiten. Sämtliche Umstände, welche zu ihrer Qualifikation als Geschäftsführerin führten, waren ihr somit bekannt. Der Vorsatz betreffend die Pflichtwidrigkeit ist sodann klar gegeben. Denn die Beschuldigte kannte ihre Pflichten und wusste, dass die Annahme solcher Zahlungen nicht erlaubt war; der Ethikkodex, der dies ausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76). Ihr Wissen um die Pflichtwidrigkeit zeigt sich schliesslich insbesondere darin, dass sie die chinesischen Kontaktpersonen ausdrücklich angewiesen hatte, "commissions" in Nachrichten an ihre geschäftliche Adresse nicht zu erwähnen. Sie hatte also Vorkehrungen getroffen, damit ihre Vorgesetzten keine Kenntnis von den "commissions" erlangen. Wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass sie etwas Unerlaubtes macht, wären diese Vorkehrungen nicht notwendig gewesen. Ihr Verhalten zeigt damit auch, dass sie gegen ihre Pflichten handeln wollte. Indem sie die "commissions" privat einkassierte, obwohl ihr das nicht erlaubt war, wusste sie um die daraus folgende Schädigung des Vermögens der Privatklägerinnen und wollte diese auch, da sie die Vergütungen für sich verwenden wollte. Dass sie dies auch gemacht hat, zeigt die Tatsache, dass nicht mehr sämtliche erhaltenen Vergütungen vorhanden sind, sondern verbraucht wurden (vgl. E. E). Damit ist auch die Bereicherungsabsicht gegeben. Ihr ging es einzig um ihren finanziellen Vorteil. Zusammengefasst hat die Beschuldigte klar vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. 2.6 Damit ist die Beschuldigte betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Sofern sie hinsichtlich der Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. der passiven Privatbestechung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gälte hingegen, sofern sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen würde. 2.7 2.7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob diese Zahlungen je eine Einzelhandlung darstellen, wie es die Vorinstanz angenommen hat (OG GD 1 E. E.II.2), oder ob eine oder mehrere Handlungseinheiten vorliegen. Bei "mehreren Handlungen", die denselben Tatbestand erfüllen, kann eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit bestehen. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art. 49 StGB N 11). Mehrere Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, wenn sie auf einem

Seite 77/123 einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49 StGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H.). 2.7.2 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die ungetreue Geschäftsbesorgung setzt nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, sondern eine Einzelhandlung genügt. Eine natürliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen. Die Zahlungen betrafen mehrere Rahmenverträge sowie dazugehörende Addenden, die zwischen unterschiedlichen Parteien an verschiedenen Daten geschlossen wurden. Die einzelnen "commissions" wurden jeweils pro Lieferung (neu) ausgehandelt. Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen werden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen. Auch wenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht (i.d.R. wurde monatlich ein Liefervertrag geschlossen und dabei die "commission" ausgehandelt und auch grundsätzlich monatlich erhielt die Beschuldigte eine Zahlung), erscheint dieser nicht derart eng, dass eine natürliche Handlungseinheit angenommen werden könnte, zumal dabei Zurückhaltung zu üben ist. Daher handelt es sich um 25 Einzelhandlungen. Folglich ist die Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf USD 918'472.32. VI. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1. Vorbemerkungen 1.1 Die B.a.________AG hat am 19. Juni 2015 Strafanzeige wegen mehrfacher passiver Privatbestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG erstattet (HD 2/2/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 30. Juni 2020 keine Verurteilung wegen dieses Tatbestands beantragt. In ihrem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Nachweis eines wettbewerbsverzerrenden Verhaltens als nicht erbringbar erachtet worden sei. Eine formelle Einstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4). Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beantragten die beiden Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. bezogen auf die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2014 eine entsprechende Verurteilung (SG GD 9/2/2 S. 1, 8-12; OG GD 9/5/3 Ziff. 29-42). Die Verteidigung hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass keine passive Privatbestechung angeklagt sei; die erforderliche Sachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung ausser Betracht falle. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2012 dargelegt, dass es ganz offensichtlich an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle,

Seite 78/123 worauf verwiesen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass es neben der geforderten Wettbewerbsbeeinflussung an der Pflichtwidrigkeit des Handelns fehlen würde, zumal der Abschluss der entsprechenden Geschäfte auch im Interesse der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. gelegen habe. Weiter sei die dreimonatige Antragsfrist verpasst worden, da gemäss dem internen Untersuchungsbericht (der B.________ Group) bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen hätten (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Der Strafantrag der B.b.________Ltd.. sei auf jeden Fall verspätet, da sich diese erst mit Posteingang vom 3. Juni 2020 als Privatklägerin konstituierte und vorher keine anderweitigen Erklärungen abgegeben habe (OG GD 9/5 S. 11). 1.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den Sachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Da zwischen Art. 158 StGB und Art. 4a UWG Realkonkurrenz besteht (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 187b), wurden die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt von Art. 9 StPO darauf hingewiesen, dass sich das Strafgericht vorbehalte, den entsprechenden Anklagesachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer UWG-Widerhandlung zu prüfen (SG GD 9/2 S. 6). Die Parteien hatten sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich zur passiven Privatbestechung zu äussern. 1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Privatklägervertretung am 19. Juni 2020 mitgeteilt, dass es ihrer Auffassung nach an einer Wettbewerbsbeeinflussung fehle und der Vorwurf der Widerhandlung gegen das UWG daher einzustellen sei (HD 5/1/93; dazu auch SG GD 9/2/1 S. 4). Gemäss Aktenlage war eine solche Einstellung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils und ist auch bis dato nicht erfolgt, sodass das in Art. 11 StPO normierte Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht weiter zu prüfen ist. 1.4 Am 1. Juli 2016 trat Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in Kraft, welcher die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG abgelöst hat. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 2 StGB gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare Recht, es sei denn, das neue Recht ist für den Täter milder. Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des leichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung mehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, 2018, Art. 4a UWG N 37). Daher ist vorliegend Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG anwendbar. 1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind allfällige strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG, welche vor dem 1. Januar 2014 begangen worden sind, verjährt. Dies wird auch nicht bestritten (vgl. OG GD 9/5/3 Ziff. 42). Es wird deshalb auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.III.4). Demzufolge sind nur noch folgende Verträge zu prüfen: - Rahmenvertrag mit der V.________Ltd. B.a. AG - V. Ltd./2015 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 (Addendum Nr. 8 vom 10. Januar 2014)

Seite 79/123 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 - Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.a. AG - W. Ltd./2015 1.6 1.6.1 Wie ausgeführt, ist umstritten, ob die Strafantragsfrist gewahrt wurde. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der Kenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist laut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält das Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der Kenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der Fristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die Monatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der Fristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur Fristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w. H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, und setzt das Erfordernis der Kenntnis der Tat mithin die Kenntnisse deren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente voraus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 17 f. m.w.H.). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Vielmehr verlangt das Erfordernis der Kenntnis des Täters eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt, und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es genügt, den Täter zweifelsfrei individualisieren zu können; die berechtigte Person ist nicht verpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die Antragsfrist nicht aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 26 ff.). Juristische Personen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche Personen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen können Kenntnis von Tat und Täter nehmen. Entscheidend ist, wann ein effektiv mit solchen Angelegenheiten betrautes und folglich zum Strafantrag befugtes Organ die vorausgesetzte Kenntnis erlangt. Eine Anrechnung des Wissens anderer Organe bezüglich Art. 31 StGB ist dann statthaft, wenn es die relevanten Organe schuldhaft unterlassen, sich intern die nötige Kenntnis zu verschaffen (Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 10 f.). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB). Als verletzt i. S. der genannten Norm gilt nicht jeder, dessen Interessen irgendwie beeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes (BGE 128 IV 81 E. 3a; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 30 StGB N 1 m.w.H.; Riedo, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 8 ff.). Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist

Seite 80/123 neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 30 StGB N 1; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 11). Die Aktionäre einer durch unlauteren Wettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt oder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen (BGE 90 IV 39; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1). Inhaltlich erfordert der Strafantrag zunächst eine Erklärung des Willens des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafantragsstellung die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 47 ff. m.w.H.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten jedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag vorliegt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 52). Der Strafantrag bedarf einer Umschreibung des Sachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Selbst eine falsche oder unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: Der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 54 ff. m.w.H.). Ein rechtsgültiger Strafantrag erfasst das ganze Tatgeschehen. Es muss nicht erneut Strafantrag gestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten andere oder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher Hinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98). Die allgemeinen Grundsätze für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten auch für die Ermittlung des Inhalts des Strafantrags (Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N 93). 1.6.2 Die B.a.________AG hat den Strafantrag mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellt (D 20/0/1 ff.) und am 15. Januar 2016 (D 20/0/21 ff.) sowie am 9. Juni 2016 (D 20/0/76 ff.) ergänzt. Die Verteidigung machte geltend, der Strafantrag sei verspätet, denn gemäss dem internen Untersuchungsbericht hätten bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen (SG GD 9/2 S. 7 Ziff. 11; OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen bestreitet, dass der Strafantrag verspätet erfolgte. Es sei gegen die Beschuldigte umgehend Anzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt hätten. Für die Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten worden sei, sei daher nicht das Datum der Einleitung der internen Untersuchung ausschlaggebend. Den Privatklägerinnen müsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails, Skype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde. Zu den Anzeigeergänzungen führte er aus, bei der Anzeige im Juni 2015 hätten zwar schon konkrete Hinweise auf unrechtmässige Handlungen der Beschuldigten vorgelegen, jedoch hätten die Privatklägerinnen erst nach Einleitung des Strafverfahrens und nach Einsicht in die Bankunterlagen der Beschuldigten vollständige Kenntnis der Sachverhalte erlangt und darum auch die Nachträge zur Strafanzeige eingereicht (OG GD 9/5/3 Ziff. 39-41).

Seite 81/123 Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 brachte die B.a.________AG in der Eingabe vom 19. Juni 2015 zur Anzeige. Allerdings hatte die B.a.________AG den angezeigten Sachverhalt aufgrund unverwertbarer Beweise erfahren. Die Staatsanwaltschaft hatte daher diesen Teil der Eingabe sowie die dazu gehörenden Beilagen ausgesondert, was sie dem damaligen Rechtsvertreter der B.a.________AG am

7. Juli 2015 mitgeteilt hatte (HD 2/1/23). Es fragt sich deshalb, ob dieser Strafantrag daher gültig gestellt wurde. Weiter ist auch umstritten, ob die Antragsfrist gewahrt wurde. Der interne Untersuchungsbericht datiert vom 20. Mai 2015 (D 20/1/13). Die internen Ermittlungen liefen gemäss diesem Bericht vom 22. Januar 2015 bis 18. Mai 2015. Wann genau die B.a.________AG vom Sachverhalt betreffend den Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 Kenntnis erlangt hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Ob der Strafantrag rechtzeitig erfolgte und gültig ist, kann jedoch offenbleiben, wie noch zu zeigen sein wird. Die Kommissionen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015 waren in der Ergänzung vom 15. Januar 2016 enthalten (D 20/0/34-35). Die Privatklägerin B.a.________AG liess in dieser Eingabe ausführen, anlässlich der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten seien sechs Gutschriften und eine Belastung der Z.________Ltd. auf dem M.________-Bankkonto der Beschuldigten entdeckt worden. Interne Abklärungen hätten daraufhin ergeben, dass es bei der Z.________Ltd. um die Agentin der W.________Ltd. handle (D 20/0/34). Die fragliche Einvernahme fand am 23. Oktober 2015 statt (D 21/1/4-17), anlässlich welcher der Beschuldigten zahlreiche Gutschriften vorgehalten wurden (D 21/1/14 Ziff. 31). Der interne Untersuchungsbericht des Corporate Security Departements vom

20. Mai 2015 enthielt nichts zur Z.________Ltd. bzw. W.________Ltd. (D 20/1/13-20). Die Rechtsvertreter der B.a.________AG haben am 22. Dezember 2015 erstmals Akteneinsicht genommen, nachdem das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2015 gutgeheissen worden war (D 4/1/27-38). Somit hat die B.a.________AG an der Einvernahme vom 23. Oktober 2015 erstmals von den Zahlungen der Z.________Ltd. erfahren, weshalb der Strafantrag vom 15. Januar 2016 fristgerecht erfolgt ist. 1.6.3 Die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 sowie die entsprechenden Lieferverträge (Addenden) wurden zwischen der B.b.________Ltd.. und der W.________Ltd. geschlossen. Die B.b.________Ltd.. hat sich erstmals mit Eingabe vom

2. Juni 2020 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. Juni 2020) im Verfahren geäussert und sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 5/1/77-87; D 4/1/119-120) und damit einen Strafantrag gestellt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 50 m.w.H.). Die mutmasslichen Taten der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Verträgen wurden bei der Staatsanwaltschaft durch die Rechtsvertreter der B.a.________AG in der Eingabe von

15. Januar 2016 angezeigt (D 20/0/35-39). Die Tat und die Täterin waren innerhalb des B.________-Konzerns somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt. Die B.b.________Ltd.. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG und wird von der Schweiz aus verwaltet (OG GD 9/5/3 Ziff. 59). AM.________ war sowohl Mitglied des Verwaltungsrates der B.a.________AG (D 20/1/3-4) als auch Direktor der B.b.________Ltd.. (D 20/1/119-123). Die Leiterin des Rechtsdienstes, L.________, welche auf Seiten der Privatklägerschaft aktiv im Strafverfahren involviert war (vgl. D 4/1/7-11), war ebenfalls sowohl für die B.a.________AG als auch die B.b.________Ltd.. zuständig (SG GD 9/1/4 S. 1). Die gleichen Personen waren somit für beide Gesellschaften tätig. Die B.b.________Ltd.. hat zudem keine Prozessentschädigung geltend gemacht, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich von

Seite 82/123 der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79), was zeigt, dass von Beginn an eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften bestand. Nach dem Gesagten waren der B.b.________Ltd.. die mutmasslichen Taten der Beschuldigten daher bereits viel früher, spätestens im Januar 2016, bekannt, weshalb der Strafantrag durch die Konstituierung als Privatklägerin am 2. Juni 2020 klar verspätet erfolgte. Frühere Erklärungen der B.b.________Ltd.. bzw. eines Bevollmächtigten finden sich nicht in den Akten. Die B.a.________AG als Aktionärin der B.b.________Ltd.. war ihrerseits – wie oben ausgeführt – nicht berechtigt, selber Strafantrag wegen Taten zum Nachteil ihrer Tochtergesellschaft zu stellen. Somit fehlt es betreffend die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb kein Schuldspruch erfolgen kann. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keiner formellen Einstellung. 1.7 1.7.1 Weiter wird von der Verteidigung bestritten, dass in der Anklageschrift die für eine allfällige Verurteilung wegen passiver Privatbestechung notwendige Sachverhaltsumschreibung enthalten sei (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Nach Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2.5 m.H.). 1.7.2 Den Tatbestand der privaten Bestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 23 Abs. 1) aUWG erfüllt, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 1.7.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen der Vorteilsgewährung und der im Ermessen stehenden Handlung des Bestochenen, d.h. der Versuch der chinesischen Abnehmer, die Beschuldigte mittels Kommissionszahlungen zu einer Verletzung ihrer, gegenüber der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. bestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation

Seite 83/123 zwischen den Vertragspartnern zu beeinflussen bzw. die Gewährung eben dieses Vorteils für den erfolgreichen Kaufvertragsabschluss, in der Anklageschrift nicht umschrieben sei. Sie führte weiter aus, dass die Zahlungen erfolgt seien, um – mit den Worten der Privatklägerschaft – den Zuschlag für den knappen Rohstoff Eisenerzkonzentrat zu erhalten (HD 2/2/26) bzw. eine Gegenleistung zu erlangen, die anderen Marktteilnehmern nicht zuteil wird oder für die dem Wettbewerbsteilnehmer ein noch höherer Preis hätte gezahlt werden müssen, als dem bestechlichen Angestellten (SG GD 9/2/2 Ziff. 40), sei nicht Gegenstand der Anklage; vielmehr werde ausgeführt, dass die Beschuldigte die verlangten Kommissionen je nach Verhandlungsspielraum so angepasst habe, dass die Abnehmer die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Gleiches gelte für die seitens der Privatklägerschaft überdies angeführte Begünstigung der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Y.________Ltd. (SG GD 9/2/2 Ziff. 43 f.), welche in der Anklage ebenfalls nicht erwähnt werde (OG GD 1 E. C.III.5.1). 1.7.4 Die Verteidigung verwies in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte hingegen aus, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen (einmal mehr) nicht den Anklagesachverhalt geprüft, sondern einen Sachverhalt, der gerade nicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklageschrift werde konkret ausgeführt, die Beschuldigte habe in ihrer Eigenschaft als angestellte Rohstoffhändlerin für die Lieferung von Eisenerzkonzentrat der Privatklägerinnen an deren Kunden von diesen die Bezahlungen von Kommissionen an und für sich selbst gefordert und auch erhalten. Damit würden die Tatbestandselemente umschrieben (OG GD 9/5/3 Ziff. 33-38). 1.7.5 Nach dem Gesagten ist umstritten, ob in der Anklageschrift das Äquivalenzverhältnis (genügend) umschrieben ist. Dass die weiteren Tatbestandselemente in der Anklageschrift nicht genügend ausgeführt würden, wird nicht geltend gemacht. Aus Sicht des Gerichts sind diese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Anklage denn auch entsprechend beschrieben. 1.7.6 Das Äquivalenzverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vorteilszuwendung und pflichtwidriger oder im Ermessen stehender Handlung oder Unterlassung des Bestochenen. Die Handlung oder Unterlassung muss mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wird. Sie stellen synallagmatisch Leistung und Gegenleistung dar (Andreotti/Sethe, a.a.O., Art. 4a UWG N 176). Bei der pflichtwidrigen oder im Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung stehen Entscheide bezüglich Vertragsabschlüsse mit der Gewährung einer Vorzugsbehandlung (z.B. schnellere Auslieferung) oder die Diskriminierung von Dritten (Nichtberücksichtigung, Verzögerung bei der Auslieferung, Lieferung schlechter Qualität, etc.) im Vordergrund (Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, Art. 4a UWG N 69). 1.7.7 Die Anklageschrift führt klar aus, dass sich die Beschuldigte habe Kommissionen zusichern lassen und dann erhalten habe. Sie beschreibt weiter, für die Vorgesetzten sei nicht feststellbar gewesen, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt habe. Schliesslich hätten sich die Vorgesetzten im Irrtum darüber befunden, dass das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös würde verkaufen können. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den chinesischen

Seite 84/123 Vertragspartnern in den schriftlichen Verträgen tiefere Preise geboten haben soll. Dies soll sie aufgrund der zugesicherten Kommissionen getan haben, da sie die Preise um diese Kommissionen gekürzt haben soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der Verteidigung ist somit das Äquivalenzverhältnis in der Anklageschrift umschrieben. 2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. C.III.5). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.III.5), genügte gemäss dem anwendbaren, alten Recht die reine Nichtherausgabe von Bestechungsgeldern nicht zur Erfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung. Nebst der Nichtherausgabe der Bestechungsgelder musste daher regelmässig eine weitere Pflichtverletzung hinzukommen, ansonsten fehlte es am erforderlichen Äquivalenzverhältnis. Die Handlung oder Unterlassung mussten mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wurde. 3.2 Die Zahlungen erfolgten – wie bereits gerichtlich festgestellt – als Zeichen der guten Zusammenarbeit und als Dank für die Verlässlichkeit. In E. VI.2.3 wurde weiter aufgezeigt, dass das Verhalten der Beschuldigten bzw. deren Geschäftsführung durch die Vergütungen nicht beeinflusst wurde bzw. eine Beeinflussung nicht nachweisbar ist. Entsprechend gilt dies auch hier. Die chinesischen Gesellschaften haben als Folge der Zahlungen keinen Vorteil erhalten, womit es am Äquivalenzverhältnis fehlt. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllte somit den Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil-)Freispruchs. VII. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche Die Beschuldigte ist in Zusammenhang mit den Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd. schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Zahlung der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und vom 26. August 2013 und der Zahlung der W.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd. hat hingegen ein Freispruch von Hauptvorwurf des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualvorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu erfolgen. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil- )Freispruchs bzw. keiner formellen Einstellung.

Seite 85/123 C. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte Recht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt (Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40 Abs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die unbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4). 1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das

Seite 86/123 Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 1.3 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1). 1.4 1.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 1.4.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.4.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen

Seite 87/123 Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 1.4.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 1.4.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom

25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist namentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom

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9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). 1.6 Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung liess Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2 m.w.H). 1.7 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis angesichts der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat. Eine verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ablauf von zwei Dritteln der Verjährungsfrist verstrichen. Diese Zeitspanne kann unterschritten werden, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.). Auch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind, aber die Straftat dennoch weit zurückliegt, kann die Strafe gemildert werden (Mathys, a.a.O., N 343). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Zudem kann es auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB). 1.8 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das Untersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I 139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe

Seite 89/123 ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1). 1.9 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann nach aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom

30. April 2009 E. 2.1). 2. Strafzumessung 2.1 Die Beschuldigte ist bezüglich folgender Zahlungen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen: Rahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission total (USD) B.a. AG - V. Ltd./2011 / B.a. AG - V. Ltd./2012 15.03.2012 20'000.00 27.04.2012 15'000.00 11.05.2012 15'000.00 08.06.2012 8'586.00 11.06.2012 8'586.00 22.06.2012 16'987.00 20.07.2012 9'027.00 03.10.2012 20'750.37 11.10.2012 25'501.42 24.10.2012 30'617.07 B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 21.11.2012 58'660.54 18.01.2013 9'828.53 06.05.2013 10'100.00 31.07.2013 44'707.00 B.a. AG - V. Ltd./2015 09.04.2015 40'050.00 B.a. AG - Y. Ltd./2011

Seite 90/123 29.03.2012 28'659.94 27.04.2012 44'751.94 08.06.2012 34'851.09 09.07.2012 43'788.40 17.10.2012 100'000.00 B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 31.12.2012 100'000.00 B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 12.11.2013 64'753.52 B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 21.03.2014 49'955.22 23.09.2014 78'875.41 08.12.2014 39'435.87 Total 918'472.32 2.2 2.2.1 Die schwerste Straftat stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Zahlung von USD 100'000.00 am 17. Oktober 2012 durch die Y.________Ltd. dar. Es handelt sich dabei um die erste deliktische Handlung der Beschuldigten in dieser Grössenordnung. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze. 2.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Kriterium der Deliktsbetrag von USD 100'000.00 zu berücksichtigen, was das Verschulden nicht mehr leicht erscheinen lässt. Weiter wirkt sich auf die objektive Tatschwere – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat – leicht erhöhend aus, dass die Beschuldigte nicht nur ihre Pflichten verletzte, sondern auch das ihr entgegengebrachte Vertrauen krass missbrauchte. Ein allenfalls unzureichendes Kontroll- bzw. Compliance-System kann der Beschuldigten mit der Vorinstanz nur marginal zugutekommen, hat sie doch explizite Vorkehrungen (Kommunikation über private E-Mail-Adressen, etc.) getroffen, um interne Kontrollen zu umgehen. Erhöhend kommt hinzu, dass davor bereits mehrere deliktische Zahlungen erfolgten. Die Tatsache, dass die erhaltenen Kommissionen jeweils weniger als 1% des vereinbarten Kaufpreises ausgemacht hat, vermindert das Verschulden entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177) nicht, denn auf das Verhältnis kommt es nicht an, sondern auf die Deliktssumme. Auch dass die Privatklägerinnen marktkonforme und für sie gar sehr vorteilhafte Vertragskonditionen hätten vereinbaren können, so die Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177), lässt die Tatschwere nicht in anderem Licht erscheinen. Jedoch ist leicht mindernd zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen, auch wenn der Deliktsbetrag beträchtlich war, für die Privatklägerin nicht derart gravierend waren, dass diese namentlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten Tatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht.

Seite 91/123 2.2.3 In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, was sich in der Tatausführung und namentlich in der hartnäckigen Einforderung der Kommissionen zeigt. Allerdings ist mit der Vorinstanz in gewissem Mass auch zu berücksichtigen, dass ihr (deliktisches) Handeln dazumal im Rohstoffhandel wohl nicht aussergewöhnlich war (vgl. dazu die entsprechende Aussage von AM.________, wonach er wisse, dass in China Korruption weit verbreitet sei [D 22/1/ Ziff. 93] und gemäss Beweisergebnis davon auszugehen ist, dass solche Zahlungen in der chinesischen Geschäftswelt durchaus üblich sind bzw. waren). Die Tatschwere wird dadurch leicht gemindert. In Einklang mit der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/2/1 S. 21) und der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie aus rein eigennützigen Beweggründen ohne jeglichen finanziellen Engpass gehandelt hat, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Da sie bei der B.a.________AG ab Januar 2011 CHF 108'000.00 und ab Januar 2012 CHF 121'740.00 zzgl. einer performanceabhängigen Provision von CHF 4'565.00 pro Quartal und ab Januar 2014 ohne Bonus monatlich CHF 9'092.65 verdiente (D 20/1/91 f. und 114; 23/1/2/95 ff.), wäre es ihr ein Leichtes gewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Tatschwere ist folglich auch unter Berücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen. 2.2.4 Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten. 2.3 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden, rechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können. 2.4 Die Einsatzstrafe von 240 Einheiten ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen zu erhöhen. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten lief immer nach dem gleichen Muster ab. Die objektive Tatschwere unterscheidet sich einzig bezüglich der Höhe des Deliktsbetrages und der Anzahl davor bereits erfolgten Zahlungen, d.h. der begangenen Delikte. Bei der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Unterschiede. Es kann deshalb auf die obenstehenden Ausführungen zur Tatschwere verwiesen werden. In Beachtung der bereits erwähnten Strafzumessungskriterien und der jeweiligen Deliktsbeträge und bereits erfolgten Delikten wäre bei isolierter Betrachtung die Tatschwere wie folgt zu beurteilen und die folgenden Strafhöhen auszusprechen: Rahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission total (USD) Tatschwere Strafeinheiten B.a. AG - V. Ltd./2011 und B.a. AG - V. Ltd./2012 15.03.2012 20'000.00 leicht 45 27.04.2012 15'000.00 sehr leicht 30 11.05.2012 15'000.00 sehr leicht 30 08.06.2012 8'586.00 sehr leicht 15 11.06.2012 8'586.00 sehr leicht 15

Seite 92/123 22.06.2012 16'987.00 sehr leicht 30 20.07.2012 9'027.00 sehr leicht 15 03.10.2012 20'750.37 leicht 45 11.10.2012 25'501.42 leicht 45 24.10.2012 30'617.07 leicht 60 B.b. Ltd. - V. Ltd./2012 21.11.2012 58'660.54 leicht 135 18.01.2013 9'828.53 sehr leicht 15 06.05.2013 10'100.00 sehr leicht 15 31.07.2013 44'707.00 leicht 90 B.a. AG - V. Ltd./2015 09.04.2015 40'050.00 leicht 90 B.a. AG - Y. Ltd./2011 29.03.2012 28'659.94 leicht 60 27.04.2012 44'751.94 leicht 90 08.06.2012 34'851.09 leicht 60 09.07.2012 43'788.40 leicht 90 B.b. Ltd. - Y. Ltd./2012 31.12.2012 100'000.00 nicht mehr leicht 240 B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 12.11.2013 64'753.52 leicht 150 B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 21.03.2014 49'955.22 leicht 120 23.09.2014 78'875.41 leicht 180 08.12.2014 39'435.87 leicht 90 Total 918'472.32 1'755 Angesichts des engen sachlichen und situativen Zusammenhangs wird jedoch nur ein "Aufschlag" von jeweils einem Drittel der bei isolierter Betrachtung angemessenen Einzelstrafe für sachgerecht erachtet, sodass sich grundsätzlich eine Strafe von 825 Strafeinheiten errechnet (240 Einheiten Einsatzstrafe + 585). 2.5 2.5.1 Die Beschuldigte hat im Rahmen der Strafuntersuchung keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen gemacht (D 1/1/10, /15). Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 12. Dezember 2019 verfügt sie über eine

Seite 93/123 Niederlassungsbewilligung C und wurde im Jahr 2019 mit einem Einkommen von CHF 190'800.00 und einem Vermögen von CHF 334'000.00 (provisorisch) besteuert (D 1/1/11-14). Den Akten der zuständigen Migrationsämter der Kantone Zug und Zürich ist zu entnehmen, dass der Beschuldigten am 14. November 2008 – offensichtlich zwecks Tätigkeit bei der B.c.________AG – erstmalig eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt wurde und sie im Jahr 2014 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt hat (D 1/1/15/27-55; 1/1/16/49). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte bekundet, das Schweizer Bürgerrecht noch nicht erhalten zu haben; alles sei "eingefroren", was wohl bis zum Abschluss des Verfahrens so bleibe. Wie sie überdies erklärt hat, habe sie ein vierjähriges Kind und sei bei der AP.________AG als Sales Managerin für Kohle, Erz, Eisen usw. tätig. Sie erhalte einen Bruttolohn von CHF 190'000.00 zzgl. Erfolgsboni und 13. Monatslohn (SG GD 9/1/4 S. 2). An der Berufungsverhandlung gab die Beschuldigte an, ihre persönlichen Verhältnisse hätten sich nicht verändert. Alles sei beim Alten geblieben, wie vor der Vorinstanz angegeben, einzig ihre Position bei der AP.________AG habe sich geändert. Sie sei neu Head of Sales (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 4-9). Der Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister weist weiterhin keine Eintragungen auf (OG GD 8/3). 2.5.2 Die Beschuldigte lebt in geordneten familiären und beruflichen Verhältnissen. Ein Geständnis liegt nicht vor. Eine Strafminderung scheidet daher unter diesem Gesichtspunkt aus. Die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist neutral zu werten; dass sie sich seit der letzten Tat im April 2015 wohl verhalten hat, wird bei der Prüfung einer Strafminderung gemäss Art. 48 lit. e StGB gewürdigt (dazu nachfolgend). Angesichts dieser Umstände führt die Täterkomponente weder zu einer Erhöhung, noch zu einer Reduktion der schuld- und tatangemessenen Strafe. 2.6 Für sämtliche Einzeltaten kommt eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage. Diese Einzeltaten stehen in engem sachlichem und situativem Zusammenhang, da sie immer nach dem gleichen Muster und – im Rahmen des gleichen Arbeitsverhältnisses – zum Nachteil der gleichen zwei Geschädigten abliefen. Die Beschuldigte zeigte über eine lange Zeit, wobei die Mehrheit der Delikte innert weniger Monate erfolgte, eine erhebliche kriminelle Energie mit vielen Einzeltaten und einem Gesamtdeliktsbetrag von USD 918'472.32. Wie bei der Tatschwere ausgeführt, traf sie konkrete Vorkehrungen, um ihr Verhalten vor ihren Vorgesetzten zu verheimlichen. Sie hat das ihr von den Vorgesetzten entgegengebrachte Vertrauen krass missbraucht. Bei den verschiedenen Geschäftspartnern und verschiedenen Verträgen hat sie sich immer neu dazu entschieden, Gelder für sich persönlich einzunehmen und ihre Arbeitgeberin nicht zu informieren und dadurch zu schädigen. Mit Vehemenz hat sie schliesslich die Kommissionen bei den chinesischen Geschäftspartnern eingefordert. Dies alles um sich zu bereichern. Von der Tatsache, dass ihr Verhalten namentlich durch den Ethikkodex ausdrücklich untersagt war, liess sie sich nicht beirren. Auch wenn die Beschuldigte mittlerweile im Grundsatz einsieht, dass sie ihre Vorgesetzten über die erhaltenen Vergütungen hätte informieren müssen, streitet sie ein eigentliches Fehlverhalten weiterhin ab und ist insofern nicht einsichtig. Angesichts dieser wiederholten Delinquenz und auch der Tatsache, dass die Beschuldigte weiterhin im Rohstoffhandel tätig ist, und dies als Head of Sales in einer hohen Position (SG GD 9/1/5 S. 2; OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5), erscheint eine Geldstrafe für kein Delikt geeignet, die Beschuldigte von künftiger Delinquenz abzuhalten. Vielmehr erscheint aus spezialpräventiver Sicht einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Somit ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27,5 Monaten.

Seite 94/123 2.7 2.7.1 Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einer zu langen Verfahrensdauer aus und berücksichtigt diesen Umstand – einschliesslich der ebenfalls angenommenen besonderen Strafempfindlichkeit – in ihrem Antrag mit einer Strafreduktion von 5 % (SG GD 9/2/1 S. 21; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer und der erheblichen Belastung der Beschuldigten um zweieinhalb Monate bzw. knapp 10 % (OG GD 1 E. E.II.4.2). Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als nicht angemessen. Die Beschuldigte sei während der Strafuntersuchung erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen (Schwangerschaft, Verlust des Kindes, Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Millionenhöhe). Das Verfahren hätte daher umso eher zügig vorangetrieben werden müssen. Die erhebliche Verletzung des Beschleunigungsverbots müsse zu einer deutlich höheren Strafreduktion führen (OG GD 9/5/4 Ziff. 181). 2.7.2 Das Strafverfahren 2A 2015 109 beruht auf der Strafanzeige der B.a.________AG vom

19. Juni 2015. In der Folge wurde diese Anzeige zwischen dem 13. Juli 2015 und tt.mm. 2016 mehrfach ergänzt und erweitert. Zudem wurden am 9. April und 24. Mai 2018 polizeiliche Aufforderungen zur Stellungnahme beantwortet. Am 13. und 26. August 2015 hat die Staatsanwaltschaft die von der Beschuldigten genutzten Büroräumlichkeiten und deren Wohnung durchsucht, diverse, auf ihren Namen und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt, Bankunterlagen ediert und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehende Wohnung in der Gemeinde S.________ eine Grundbuchsperre angemerkt. Zudem wurden zwischen dem 26. April 2017 und 18. Januar 2018 (wiederholt) internationale Rechtshilfeersuchen an das Home Office, London und das Department of Justice, Hong Kong, gestellt. Die polizeilichen Einvernahmen der Beschuldigten fanden zwischen dem 13. August 2015 und 17. Juni 2016 statt und diejenigen von AM.________ und Q.________ am 26. Oktober und 13. November 2018. Die am 15. Juli 2015, 28. Januar 2016 und 2. Mai 2017 in Auftrag gegebenen polizeilichen Berichte datieren vom 27. August 2015, 14. Juli 2016, 22. Januar 2019 und 13. Februar 2020. Das Verfahren 2A 2016 75-76 wurde aufgrund der "Ergänzung II zum Strafantrag vom

19. Juni 2015" vom 4. März 2016 eröffnet. In der Folge wurde auch diese Anzeige bis zum

10. August 2018 mehrfach ergänzt und erweitert. Die Einvernahmen der Beschuldigten und von I.________ fanden am 26. Oktober 2017 und 4. Dezember 2018 statt und diejenige von AQ.________ am 14. Februar 2019. Am 28. August und 5. Oktober 2017 edierten die Strafverfolgungsbehörden bei der H.________ AG diverse Unterlagen, welche am 18. September und 11. Oktober 2017 eingingen. Die am 1. Juni 2017 und 27. März 2018 in Auftrag gegebenen polizeilichen Aufstellungen und Rapporte datieren aus der Zeit zwischen dem 5. Juli 2017 und 16. März 2019. Die Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erfolgte am 22. April 2020 und die Anklageerhebung am 30. Juni 2020. Im erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 11. September 2020 und am 4. Januar 2021 verfahrensleitendende Verfügungen. Am 13. April 2021 erfolgte ein Beschluss über die Privatklägerstellung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016

Seite 95/123 75-75. Am 20. und 21. Juni 2021 fand sodann die Hauptverhandlung statt. Das Urteil erging am 7. September 2021. Das begründete Urteil wurde am 4. Oktober 2021 versandt. Am 26. Oktober 2021 gingen die Berufungserklärungen beim Gericht ein. Die erste Präsidialverfügung erging am 4. November 2021. Am 24. November 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Nachdem die Verteidigung nach zweimaliger Fristerstreckung die Beweisanträge gestellt hatte und sich die anderen Parteien dazu äussern konnte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 über die Beweisanträge der Verteidigung entschieden und die Parteien gleichzeitig zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. 2.7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten Tätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung über einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden können (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem subjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen). Da die Beschuldigte bereits anlässlich der Hausdurchsuchung und Befragung vom 13. August 2015 über die hängige Strafuntersuchung informiert wurde und demzufolge fast fünf Jahre auf deren staatsanwaltschaftlichen Abschluss warten musste, war sie auch unter Berücksichtigung der konkreten Tatvorwürfe und der entsprechenden Komplexität des Falles eine recht lange Zeit dem Strafverfahren ausgesetzt. In ihren, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht ausgehändigten Stellungnahmen (D 21/1/90; SG GD 9/1/1/1 f.) hat die Beschuldigte nachvollziehbar dargelegt, dass das Strafverfahren insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen Schwangerschaft und dem Verlust ihres ungeborenen Kindes eine erhebliche Belastung dargestellt habe. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von eineinviertel Jahre ist angesichts der Menge an Akten, der zahlreichen Delikten und der Tatsache, dass zwei Beschuldigte sowie drei Privatklägerinnen, welche sich aktiv beteiligten, involviert waren, nicht zu beanstanden. Auch das Berufungsverfahren wurde mit einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahre beschleunigt vorangetrieben. Die lange Dauer der Strafuntersuchung und die damit zusammenhängenden erheblichen Belastungen für die Beschuldigte sind mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um dreieinhalb Monate, mithin hier von über 12 %, zu berücksichtigen. 2.8 2.8.1 Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast sechseinhalb Jahren wohl verhalten hatte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer weiteren Reduktion von einem Monat. Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015 unberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom

26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1 E. E.II.4.3). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass von den 22 Zahlungen, wegen denen die Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden sei, 21 zwischen März 2012 und August 2013 erfolgt seien. Bei diesen seien zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Bei weiteren Zahlungen stehe die "Überschreitung" von zwei Dritteln der Verjährungsfrist kurz bevor, weshalb spätestens im Zeitpunkt der

Seite 96/123 Berufungsverhandlung eine allfällige Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern sei (OG GD 9/5/4 Ziff. 179). 2.8.2 Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, sind bei den meisten Zahlungen die zwei Drittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Betreffend die Zahlung vom 9. April 2015 sind die zwei Drittel noch knapp nicht erreicht. Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe um einen weiteren Monat zu reduzieren. 2.9 2.9.1 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nehmen eine besondere Strafempfindlichkeit der Beschuldigten an, da sie Mutter eines fünfjährigen Kindes ist (OG GD 9/5 S. 18; OG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz prüfte die Frage der besonderen Strafempfindlichkeit angesichts des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weiter. Sie hielt aber fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum ein Strafmilderungsgrund zum Tragen käme (OG GD 1 E. E.II.5). 2.9.2 Es ist unbestritten, dass ein allfälliger Strafvollzug für die Beschuldigte, das Kind sowie die Partnerschaft eine Belastung darstellen würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist indessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte verbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 146 IV 267 E. 3.2.2). Die Trennung der Beschuldigten von ihrem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sollte sie tatsächlich vollzogen werden. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Allein der Umstand, dass das Kind während des Vollzugs fremdbetreut werden müsste, stellt noch keinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.). 2.9.3 Vorliegend ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben. Die Trennung von ihrem Sohn würde bei einem Vollzug klar eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 2.10 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden der Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. Sowohl die Anwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit ist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht. 2.11 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte. Zudem hat auch die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Strafvollzug bzw. eventualiter den bedingten Strafvollzug beantragt (OG GD 9/5/5). Der Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit angesichts der Vorstrafenlosigkeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auf die Verhängung einer Verbindungsbusse wird zufolge der Warnwirkung der verhängten Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet.

Seite 97/123 2.12 Die Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht sie während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). D. Zivilklagen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person – die sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das Rechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht, muss derselbe sein, der zur Strafverfolgung Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 1.2.1 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22; Lieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf deren Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer Auslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden, verletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen rechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes "ne eat iudex ultra petita partium" nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im

Seite 98/123 Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011 vom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.). 1.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen, soweit die Parteien die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen haben. Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung; er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Es darf eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten Währung, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2, E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4-6; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E. 4.1.2). Vertraglicher sowie ausservertraglicher Schadenersatz ist in derjenigen Währung zu leisten, in der die Vermögensverminderung eingetreten ist (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 100 [2011] Nr. 95 E. 3.2.2; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10-11). 1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist für die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungs- und Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im Zivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen. Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die Strafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h. detailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.). 1.4 Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der Straftat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützen. In erster Linie sind es Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR. 1.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3) Widerrechtlichkeit der Schädigung und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c; Schönenberger, Kurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 2).

Seite 99/123 1.5.1 Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts 4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2). 1.5.2 Bei Sachschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht gesondert zu prüfen, da die Schädigung einen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum und Besitz) darstellt. Reine Vermögensschäden (das heisst Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes Rechtsgut entstehen) sind hingegen nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn sie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen. Solche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem im Vermögensstrafrecht (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 33-35). 1.6 Sieht das Zivilprozessrecht vor, dass dem obsiegenden Kläger eine Entschädigung für alle ihm entstandenen notwendigen und unerlässlichen Verfahrenskosten zusteht, so ist gemäss Rechtsprechung ausschliesslich das Verfahrensrecht – vorliegend die StPO – anwendbar. Es bleibt kein Raum, gestützt auf Bundeszivilrecht separat oder nachträglich von der Gegenpartei Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten zu fordern. Dagegen bilden Kosten, welche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des Schadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt sind. Der obsiegende Kläger profitiert hingegen von einer günstigeren Regelung, wenn er sich einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Gegenpartei ausgesetzt sieht, wenn also die Gegenpartei während des Verfahrens eine Position vertreten hat, von welcher sie wusste oder wissen musste, dass sie nicht vertretbar war. Art. 41 OR gebietet, dass der aus dieser rechtswidrigen Handlung resultierende Schaden zu ersetzen ist. Dieser Anspruch steht in Konkurrenz mit einem Anspruch aus Verfahrensrecht (BGE 139 III 190 = Pra 102 (2013) Nr. 107 E. 4.2 und 4.4; 117 II 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_445/2021 vom 4. April 2022 E. 5.1). 2. Beurteilung der Zivilklagen 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Die B.a.________AG hat sich in ihrem Strafantrag vom 19. Juni 2015 ausdrücklich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 2/1/15 Ziff. 61) und die Zivilforderung vorläufig auf mindestens USD 1 Mio. beziffert. Im Verfahren 2A 2015 109 erfolgte am 9. Juli 2015 die Unterzeichnung des Formulars "Beteilung der Geschädigten am Strafverfahren", wobei die Unterschrift offensichtlich von der dazumal nicht vertretungsberechtigten AO.________ stammte (D 4/1/55, /68). Am 28. Oktober 2016 wurde erneut ein solches Formular unterzeichnet, diesmal durch den einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrat AR.________ (D 22/1/26-27). Im Formular vom 28. Oktober 2016 wurde eine Zivilforderung von USD 1'603'790.02 ("Kommissionen") und USD 2'482'680.31 ("Schaden zahlungsunwillige Käuferin") geltend gemacht (D 4/1/3, /77). Die Staatsanwaltschaft hat die Verteidigung am 13. Mai 2020 über diese Zivilforderung informiert (HD 5/1/50). Im Verfahren 2A 2016 75-76 erfolgte am 28. Oktober 2016 eine Konstituierung gegenüber der

Seite 100/123 Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (D 4/2/7 [Verfahren 2A 2016 75-76]; Unterzeichnung durch AR.________). 2.1.2 Die B.b.________Ltd. hat sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Posteingang: 3. Juni 2020) in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 gegenüber der Beschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Unterzeichnet wurde das entsprechende Formular durch den am 30. April 2020 "zu allen Rechtshandlungen von Generalbevollmächtigten" bevollmächtigen Rechtsvertreter (D 4/1/119; D 4/2/64 [Verfahren 2A 2016 75-76]). 2.1.3 Mit – unangefochtenem – Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2021 wurde festgestellt, dass der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016 75-76 bzw. hinsichtlich der in Ziffer 1.3 der Anklage erhobenen Vorwürfe (allfällige Straftaten zum Nachteil der H.________ AG) keine Privatklägerstellung zukomme und sie dementsprechend nicht als Privatklägerinnen zugelassen werden (SG GD 2/14). 2.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertretung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. folgende Zivilforderung gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1):  "Die Beschuldigten sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG Schadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021 zu bezahlen."  "Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd.. CHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu bezahlen." Diese Begehren unterschieden sich von den bisherigen. Die Änderung der Rechtsbegehren an der Hauptverhandlung ist jedoch zulässig. Für das Urteil sind daher die an der Hauptverhandlung gestellten Begehren massgebend. Die Verteidigung hatte im vorinstanzlichen Hauptverfahren beantragt, die Zivilklagen der Privatklägerinnen abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 9/2/5 S. 1). 2.1.5 Die Privatklägerinnen bestätigten an der Berufungsverhandlung ihre Anträge zu den Zivilforderungen (OG GD 9/5/3 S. 1). Auch die Verteidigung hielt an ihrem Antrag auf Abweisung, eventualiter auf Verweisung auf den Zivilweg, fest (OG GD 9/5/4 S. 1). 2.1.6 Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen lauten ausdrücklich auf Schadenersatz. Auch aus der Begründung geht dies eindeutig hervor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat an der Berufungsverhandlung eingehend ausgeführt, dass die Privatklägerinnen Schadenersatz verlangen und verlangt haben und nicht Vertragserfüllung. Die Klagen werden in der Begründung namentlich auf Art. 41 OR gestützt (OG GD 9/5/3 Ziff. 45 ff.). Dies geht auch bereits aus dem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor (SG GD 9/2/2 Ziff. 47 ff.). Folglich durfte die Vorinstanz die Zivilansprüche nicht mangels Pflicht zur

Seite 101/123 Herausgabe in Schweizer Franken nach Art. 321b OR oder Art. 423 OR abweisen, ohne eine Schadenersatzpflicht geprüft zu haben. 2.2 Die Privatklägerinnen haben ihre Schadenersatzforderungen in CHF eingeklagt. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Forderungen hätten in USD bzw. SGD (Singapur Dollar) geltend gemacht werden müssen (OG GD 9/5/4 Ziff. 203, 210). Die Vorinstanz wies die Zivilklagen denn auch mit der Begründung ab, dass diese in USD hätten geltend gemacht werden müssen (OG GD 1 E. F.II.4-5). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, Art. 84 Abs. 2 OR sei nicht anwendbar. Den Privatklägerinnen habe es freigestanden, ihren Schadenersatzanspruch in CHF geltend zu machen. Dies sei auch naheliegend gewesen, da es sich bei der B.a.________AG um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle. Der Rohstoffhandel werde zwar in USD abgewickelt, die Kosten der Gesellschaft würden jedoch in CHF anfallen, weshalb für die Ermittlung des Vermögensschadens CHF massgebend sei. Zur B.b.________Ltd.. ergänzte er, dass es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG handle und diese von der Schweiz aus verwaltet werde. Der Gewinn, welcher der B.b.________Ltd.. unrechtmässig vorenthalten worden sei, bilde somit Bestandteil des Vermögens der B.a.________AG, weshalb für die Bestimmung des Vermögensschadens ebenfalls die Umrechnung von USD in CHF erfolgt sei (OG GD 9/5/3 Ziff. 56-59). 2.3 2.3.1 Die von der B.a.________AG geltend gemachte Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt zusammen:  CHF 741'885.30 Summe der von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021  CHF 337'236.00 Entschädigung für die Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren (Parteientschädigung)  Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 ab 24. Juni 2021 Die von der B.b.________Ltd.. geltend gemachte Schadenersatzforderung von CHF 566'878.90 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 setzt sich aus den von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021 zusammen. 2.3.2 Die Privatklägerinnen verlangen jeweils Schadenersatz im Umfang sämtlicher Zahlungen, welche die Beschuldigte von den chinesischen Gesellschaften erhalten hat, sowie für den Währungsverlust, inkl. Zins zu 5 % bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. OG GD 9/5 S. 16). Zum Schaden führte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung aus, durch den Bezug der Kommissionen habe die Beschuldigte unrechtmässig den Ertrag der B.a.________AG verkürzt (SG GD 9/2/2 Ziff. 47; die B.b.________Ltd. wurde dabei nicht erwähnt [zumindest nicht ausdrücklich]). Die Kommissionen würden dem entgangenen Gewinn der Privatklägerinnen entsprechen (SG GD 9/2/2 Ziff. 47). An der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter aus, der Anspruch der Privatklägerinnen beschränke sich (…) nicht bloss auf die Vertragserfüllung, d.h. auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten (…) gutgeschriebenen

Seite 102/123 Kommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auch auf Ausgleich des übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten entstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens der Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe, und dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Diese Differenz, es handle sich dabei dogmatisch um entgangenen Gewinn, basiere zwar hauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, er beinhalte darüber hinaus aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen infolge zwischenzeitlicher Abwertung des USD gegenüber dem CHF entstanden seien (OG GD 9/5/3 Ziff. 52-53). 2.3.3 Die Privatklägerin hat unter anderem Schadenseintritt und -höhe zu beweisen (Art. 8 ZGB). Da die Beschuldigte eine teilweise Herausgabepflicht trifft, haben die Privatklägerinnen für diesen Teil auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt zu klagen und nicht auf Schadenersatz. Ein Schaden im Rechtssinn liegt nicht vorDenn solange die Erfüllung möglich ist, haben die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der Beschuldigten. Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der Herausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden entstanden sei. Sie sind denn auch vielmehr der Ansicht, dass die Erfüllung der Herausgabepflicht möglich ist, machen sie doch im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022 die Herausgabe geltend (OG GD 9/5/2/1). Die Zivilklage erweist sich diesbezüglich als nicht hinreichend begründet. Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen würde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Indem die Privatklägerinnen vorliegend die von der Beschuldigten erhaltenen Geldbeträge ihrem erlittenen Schaden gleichsetzen, behaupten sie implizit, ihnen sei ein Gewinn exakt in Höhe dieses Totalbetrags entgangen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen Konstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen Vermutung von der mutmasslichen "Bestechungsleistung" auf Schadenseintritt und -höhe zu schliessen. Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich durch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche "Bestechungsleistung" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin keinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten. Wie vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit den Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc. ("Guanxi"). Mit Bezug auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung umgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der Beschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, sind die Verhältnisse nicht liquid. Entsprechend ist die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen. 2.3.4 Die B.a.________AG hat weiter Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren verlangt. Einen vorprozessualen Aufwand hat sie nicht geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1 StPO sieht einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sieht somit wie das Zivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des "obsiegenden Klägers" vor. Entsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich. Folglich besteht grundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das Bundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem

Seite 103/123 rechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.a.________AG hat sich dazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweist sich daher in diesem Punkt ebenfalls als nicht hinreichend begründet. 2.3.5 Nach dem Gesagten sind die Zivilklagen der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Frage der Verjährung kann deshalb offenbleiben. E. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung Für die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Folgende Ausführungen sind zu ergänzen: Kommt es namentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer Vermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den deliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre vertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der deliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und Entnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird (Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 46 m.w.H.). 2. Beschlagnahmungen und Anträge der Parteien 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren 2A 2015 109 am 13. und 26. August 2015 diverse, auf die Beschuldigte und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt (D 5/1/1/1-3; 5/1/2/1/1-3; 5/1/3/1-3) und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehende Wohnung Nr. xxx, STWE Nr. D-5, GBBl xxx (Gemeinde S.________) eine Grundbuchsperre angemerkt (D 5/3/1/1 f.). Der alsdann unter den Aktenzeichen 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte Beschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D 5/4/1/1-3; D 5/4/1/1-3 [Verfahren 2A 2016 75-76]): - 1 Fingerring, Bulgari, ca. CHF 8'000.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/7; 8/2/3 f.); - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; total CHF 200.00; Aufbewahrungsort Tresor der Staatsanwaltschaft (D 8/1/4; 8/2/4); - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen, total CHF 1'366.40; Aufbewahrungsort Gerichtskasse (D 8/2/1 f.); - Privatkonto P.________Bank 77-116.112-XX; CHF 9'087.80 (D 8/3/1/5 f., /16); - Sparkonto P.________Bank 77-135.037-XX; CHF 25.95 (D 8/3/1/5, /7); - Privatkonto O.________Bank 1100-5420.XXX; CHF 3'970.50 (D 8/3/2/58; 23/2/1/2/87); - Sparkonto O.________Bank 3500-4.5397XX.X; CHF 20'764.60 (D 8/3/2/58); - Privatkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 742'033.84 (D 8/3/3/13); - Sparkonto M.________Bank 0273-107677.XXX; CHF 2.40 (D 8/3/3/5);

Seite 104/123 - Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________; Kaufpreis: CHF 1'750'000.00; Stand Hypothek: CHF 900'000.00. Zufolge Währungsschwankungen hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 in Schweizer Franken wechseln und auf das M.________-Konto 0273-107677.XXX transferieren lassen (D 8/3/1/9- 17; 8/3/3/7-13; 23/1/4/124). 2.2 Für die Darlegung der Anträge der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.II.2). 2.3 Im Berufungsverfahren hielten die Beschuldigte und die Privatklägerinnen an ihren Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen nicht mehr die Einziehung und eventualiter auf Erkennung einer Ersatzforderung, sondern direkt eine Ersatzforderung in Höhe von USD 986'619.32, eventualiter in Höhe von USD 688'237.30 (OG GD 9/5/5 S. 2). Der beschwerte Dritte äusserte sich im Berufungsverfahren nicht. 3. Herkunft und Deliktskonnex der beschlagnahmten Vermögenswerte 3.1 Schmuck und Bargeld Bezüglich des Fingerrings der Marke Bulgari, der acht Münzen "Glatt Sfr. 25" und des Bargelds ist keine deliktische Herkunft erstellt. Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. H.III.5.1-5.3). 3.2 Guthaben auf dem Konto 77-116.112-XX bei der P.________Bank 3.2.1 Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 77-116.112-XX bei der P.________Bank wies am 26. Januar 2015 einen Negativsaldo von CHF 241.01 auf (D 23/1/2/122), weshalb allfällige vorherige deliktische Zahlungseingänge für die Frage der deliktischen Herkunft des beschlagnahmten Guthabens nicht relevant sind. Von den nach dem 26. Januar 2015 erfolgten Gutschriften sind zunächst die folgenden näher zu beleuchten: 18.02.2015 CHF 70'000.00 AS.________GmbH, RB ZH-Flughafen, "Darlehen AT.________" 19.02.2015 CHF 10'000.00 AT.________, Post 24.02.2015 CHF 20'000.00 AU.________AG. Post, "Darlehen AT.________" 3.2.2 Diese Überweisungen betreffen offensichtlich das von der Beschuldigten und G.________ an AT.________ gewährte Darlehen. Zwischen diesen Parteien wurde am 22. Dezember 2014 ein Vertrag über ein Darlehen von CHF 100'000.00 zur "Liquiditätsüberbrückung" abgeschlossen. Das Darlehen war am 22. Januar 2015 zur Rückzahlung fällig. Der vereinbarte Zins betrug 2 % ab 23. Dezember 2014 (D 25/2/3/1 f.). Per 24. Dezember 2014 wurden ab dem Konto 0273-107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank CHF 60'000.00 und am 29. Dezember 2014 weitere CHF 40'000.00 auf das Konto von AT.________ bei der T.________Bank überwiesen (D 23/3/2/98, /117-118, /120-121). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat, ist es zwar möglich, dass die an AT.________ überwiesenen CHF 100'000.00 deliktischer Herkunft waren; da der sog. Paper Trail zwischen den vorgenannten Geldflüssen jedoch nicht erstellt ist, ist auch nicht erwiesen, dass es sich

Seite 105/123 bei den alsdann an die Beschuldigte über ein Drittkonto und zwei Posteinzahlungen geflossenen CHF 70'000.00, CHF 10'000.00 und CHF 20'000.00 um unechte Surrogate der zuvor an AT.________ transferierten Gelder gehandelt hat. 3.2.3 Die weiteren Gutschriften stammen – mit Ausnahme von zweien – ab dem Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank (D 23/1/4/31, /33, /35). Das Vermögen auf diesem Konto ist nicht deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.6.4). Die zwei Gutschriften vom 9. April 2015 (CHF 5'000.00) und vom 13. Mai 2015 (CHF 885.10) erfolgten ab dem Konto 77-135-037-XX bei der P.________Bank (D 23/1/3/11). Das Guthaben auf diesem Konto stammt aus Überweisungen vom Konto 77-116.112-XX, welches selbst mit den Lohnzahlungen gespiesen wurde. Direkte deliktische Zahlungseingänge auf das Konto 77-116.112-XX sind nicht ersichtlich, weshalb von nicht-deliktischen Vermögenswerten auszugehen. Dies gilt somit auch für das Guthaben auf dem Konto 77-116.112-XX. 3.3 Guthaben auf dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Sparkonto 77-135.037-XX bei der P.________Bank hatte im Zeitpunkt der Sperre – wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat – einen Saldo von CHF 0.00 (D 5/1/1/5). Bei den am 22. April 2020 beschlagnahmten CHF 25.95 handelt es sich um den Saldo der Abschlussbuchungen (D 8/3/1/7). 3.4 Guthaben auf dem Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank war am

20. Februar 2015 eröffnet worden (D 23/2/1/1/1, 23/2/1/2/3). Am 25. Februar 2015 erfolgte eine Gutschrift von CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125), dieses Geld ist nicht-deliktischer Natur (vgl. E. E.3.2). Am 26. Februar 2015 wurden CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX bei der P.________Bank (D 23/2/1/2/3, 23/1/3/11) überwiesen. Dieser Betrag ist ebenfalls nicht- deliktischer Herkunft (vgl. E. E.3.2.3). Die restlichen Gutschriften waren Lohnzahlungen der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3-15). Am 2. März 2015 wurden alsdann CHF 370'000.00 auf das Konto 3500-4.5397XX.X, lautend auf G.________ und D.________, bei der O.________Bank transferiert (D 23/2/1/2/5, 23/2/1/3/3). Das beschlagnahmte Guthaben ist daher nicht deliktischer Herkunft. 3.5 Guthaben auf dem Konto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank Auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank befand sich im Zeitpunkt der Sperre vom 13. August 2015 ein Guthaben von CHF 11'728.10 (D 5/1/2/1/9). Da es am 10. März 2015 einen Saldo von CHF 0.00 aufgewiesen hatte (D 23/2/1/3/3) und nach diesem Datum offensichtlich keine Überweisungen von inkriminierten Geldern erfolgten (D 23/2/1/3/4-20), kann es sich bei den beschlagnahmten Guthaben nicht um deliktische Vermögenswerte handeln. 3.6 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank 3.6.1 Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft die USD-Guthaben bei der M.________Bank und der P.________Bank per 13. März 2020 auf das CHF-Konto 0273-

Seite 106/123 107677.XXX bei der M.________Bank transferieren lassen. Der entsprechende Saldo von CHF 742'033.84 setzt sich aus folgenden beschlagnahmten Bankguthaben zusammen: - Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: USD 430'580.32 (D 5/1/3/12), in CHF 400'304.37 (D 8/3/3/10) - Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank: CHF 12'684.72 (D 5/1/3/11; 23/3/2/91) - Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank: USD 350'773.90 (D 5/1/1/5), in CHF 329'044.75 (D 8/3/1/15-17). 3.6.2 Das Konto 0273-107677.XXX wies am 24. Dezember 2014 einen Negativsaldo von CHF 53'462.15 auf (D 23/3/2/74). Somit haben (allfällige) deliktische Zahlungen vor diesem Tag keinen Einfluss auf das beschlagnahmte Guthaben. Am 29. Dezember 2014 erfolgte eine Gutschrift von CHF 244'000.00 (D 23/3/2/74). Diese Zahlung stammt vom Konto 0273- 107677.XXX der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/119). Dabei handelt es sich um deliktisches Geld (vgl. nachfolgend E. E.3.6.3). Am 11. Februar 2015, 9. März 2015 und 13. Mai 2015 erfolgten Gutschriften vom Konto 273-107677.MK1 der Beschuldigten bei der M.________Bank (D 23/3/2/79, 23/3/2/81, 23/3/2/85, 23/3/4/6). Das Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1 stammt vom Konto 0273-107677.XXX (D 23/3/3/1-3, 23/3/4/2). Bis zur Überweisung vom Konto 0273-107677.XXX auf das Konto 273-107677.MK1 gingen auf Ersterem nur deliktische Zahlungen der V.________Ltd. und der Y.________Ltd. ein (D 23/3/3/1-3). Folglich handelte es sich beim Guthaben auf dem Konto 273-107677.MK1 und daher auch auf dem Konto 0273-107677.XXX um deliktisches Vermögen. Da keine weiteren Gutschriften auf dem Konto 0273-107677.XXX eingingen, ist der beschlagnahmte Saldo von CHF 12'684.72 deliktischer Herkunft. 3.6.3 Das Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre (13. August 2015 [D 5/1/3/1-3]) einen Saldo von USD 430'580.32 auf (D 23/3/3/16). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestand auf dem Konto am 27. September 2012 ein Negativsaldo von USD 4'290.13 (D 23/3/3/4), sodass die bis zu diesem Datum eingegangenen deliktischen Vergütungen keinen Einfluss auf das im August 2015 gesperrte Guthaben gehabt haben können. Am 28. September 2012 führte eine Einzahlung von USD 5'000.00 ("Forex Sale"), deren deliktische Herkunft nicht bewiesen ist, zu einem Guthaben von USD 709.87 (D 23/3/3/4). Bis zum 25. August 2013 gingen sodann ausschliesslich deliktische Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 374'663.51 ein. Die Belastungen beliefen sich in diesem Zeitraum auf USD 5'469.47. Gemäss der Bodensatzlösung wurden damit sämtliche nicht-deliktischen Vermögenswerte und ein Teil der deliktischen Gelder verbraucht. Per 25. August 2013 war folglich das gesamte Guthaben von USD 369'903.91 deliktischer Herkunft. Am 26. August 2013 erfolgte eine nicht-deliktische Gutschrift von USD 18'335.00. Anschliessend erfolgten bis 16. Februar 2015 deliktische Vergütungen von total USD 233'020.02. In der gleichen Zeit wurden insgesamt USD 250'228.61 belastet. Das Guthaben per 16. Februar 2015 von USD 371'030.32 war somit vollumfänglich deliktischer Herkunft. Am 17. Februar 2015 erfolgte eine weitere nicht-deliktische Gutschrift von USD 19'500.00. Danach erfolgte noch eine einzelne deliktische Gutschrift von USD 40'050.00 (D 23/3/3/1 ff.). Belastungen erfolgten nicht. Somit ist das beschlagnahmte Guthaben von USD 430'580.32 im Betrag von USD 411'080.32 (95.5 %) deliktischer Herkunft und im Restbetrag von USD 19'500.00 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. Vom in CHF

Seite 107/123 gewechselten und übertragenen Betrag waren somit CHF 382'290.67 (95.5 %) deliktischer und CHF 18'013.70 (4.5 %) nicht-deliktischer Herkunft. 3.6.4 Die auf das Konto 77-135.039-XX bei der P.________Bank eingegangen Zahlungen stammen einerseits von der AV.________Ltd., AW.________Ltd., der AX.________Ltd. und der AY.________GmbH + Co. KG, welche allesamt nicht Gegenstand der Anklage sind. Andererseits erfolgten auch Zahlungen von der X.________Ltd. Diese Zahlungen sind zwar Gegenstand der Anklage, es ergeht jedoch ein Freispruch. Somit ist mit der Vorinstanz keine deliktische Herkunft der Gelder gegeben. 3.6.5 Zusammengefasst setzt sich das beschlagnahmte Vermögen auf dem Konto 0273- 107677.XXX von CHF 742'033.84 wie folgt zusammen: Deliktischer Anteil: CHF 394'975.39 (382'290.67 + 12'684.72) Nicht-deliktischer Anteil: CHF 347'058.45 (329'044.75 + 18'013.70 3.7 Guthaben auf dem Konto 0273-107677.M1K bei der M.________Bank Das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wies im Zeitpunkt der Sperre einen Saldo von CHF 0.00 auf (D 5/1/3/13). Bei den beschlagnahmten CHF 2.40 muss es sich demzufolge um den Saldo der Abschlussbuchungen handeln. 3.8 Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________) 3.8.1 Das am 26. August 2015 mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück in der Gemeinde S.________ ist auf die Beschuldigte und G.________ als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft eingetragen. Eingetragen ist per 5. März 2020 überdies ein Schuldbrief der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 5/3/1/15-20). Per 25. Februar 2020 hat sich das entsprechende Hypothekardarlehen auf CHF 900'000.00 belaufen (D 8/3/2/58). In der Zwischenzeit wurde das Hypothekardarlehen um CHF 30'000.00 amortisiert (OG GD 6/1/3). 3.8.2 Per 9. März 2015 betrug der Saldo auf dem, auf die Beschuldigte und G.________ lautenden Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank CHF 1'750'000.00. Noch gleichentags wurden CHF 176'000.00 an das Steueramt E.________ (Grundstücksgewinnsteuer [D 23/2/1/4/16]) und CHF 1'574'000.00 an den Verkäufer der Eigentumswohnung überwiesen (D 23/2/1/3/3). Der Saldo von CHF 1'750'000.00 hat sich aus folgenden Einzahlungen zusammengesetzt: - CHF 370'000.00 am 2. März 2015 ab dem auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/2/5; 23/2/1/3/3); - CHF 350'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Sparkonto 3551- 8.4878XX.X bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/1/46); - CHF 80'000.00 am 3. März 2015 ab dem auf G.________ lautenden Privatkonto 1151- 0026.XXX bei der O.________Bank (D 23/2/1/3/3; 23/2/2/2/148); - Darlehen der O.________Bank über CHF 950'000.00 (D 23/2/1/3/3; 23/2/1/4/4).

Seite 108/123 3.8.3 Es ist zu prüfen, ob die CHF 370'000.00, welche vom Konto 1100-5420.XXX bei der O.________Bank stammen, deliktischer Herkunft sind. Der Saldo auf dem Konto 1100- 5420.XXX betrug vor der fraglichen Überweisung CHF 374'092.35 und setzte sich wie folgt zusammen (D 23/2/1/2/3): CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank, CHF 265'000.00 ab dem Konto 77-135.037-XX der Beschuldigten bei der P.________Bank und CHF 9'092.35 Lohnzahlung der B.a.________AG (D 23/2/1/2/3, 23/1/2/125, 23/1/3/11). Die CHF 100'000.00 ab dem Konto 77-116.112-XX sind, wie vorstehend festgestellt wurde (E. E.3.2), nicht deliktischen Ursprungs. Das Konto 77-135.037-XX wurde gross mehrheitlich mittels Dauerauftrags ab dem Konto 77-116.112- XX gespiesen. Auf dem Konto 77-116.112-XX gingen jeweils die Lohnzahlungen ein, weshalb die übertragenen Vermögenswerte nicht deliktischer Herkunft sind. Somit sind die CHF 370'000.00 nicht deliktischer Herkunft. 3.8.4 Betreffend die Beiträge von G.________ sind die Schenkung seiner Mutter AZ.________ sowie das Darlehen bzw. die Schenkung seiner Tante BA.________ näher zu prüfen. Am

30. Dezember 2014 sowie am 11. sowie 13. Februar 2015 flossen CHF 120'000.00, CHF 20'000.00 und CHF 10'000.00 vom M.________-Privatkonto 0273-107677.XXX der Beschuldigten auf drei Konten von AZ.________ (D 23/3/2/74, /79, /122-125). Per 9. Februar 2015 erfolgte alsdann eine Vergütung von CHF 150'000.00 durch AZ.________ mit dem Zahlungsgrund "Schenkung" auf das auf G.________ lautende Sparkonto 3551-8.4878XX.X bei der O.________Bank, vom welchem am 3. März 2015 die vorerwähnten CHF 350'000.00 auf das Finanzierungskonto 3500-4.5397XX.X überwiesen wurden (D 23/2/2/1/46, /59). Da der sog. Paper Trail zwischen diesen Geldflüssen nicht erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch nicht erwiesen, dass es sich bei diesen, in die Finanzierung der Eigentumswohnung geflossenen Geldern um unechte Surrogate der zuvor an AZ.________ transferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. BA.________ überwies ihrerseits am 3. Februar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.4878XX.X von G.________ (D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016 hervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von BA.________ überwiesenen CHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die Beschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar bezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch hier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es sich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise) echtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist. 3.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx in E.________ (S.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert wurde. 4. Einziehung und Ersatzforderung 4.1 Wie die Vorinstanz bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf welche verwiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, ist die Einziehung subsidiär zur direkten Aushändigung an den Geschädigten (OG GD 1 E. H.I.2.1). Die Vorinstanz hat USD 40'050.00 bzw. den entsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt ab dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank direkt der Privatklägerin B.a.________AG zugesprochen (OG GD 1 E. H.I.2.5, Disp.-Ziff. A.9). Die USD 40'050.00

Seite 109/123 sind deliktischer Herkunft (E. E.3.6.3). Die direkte Zusprechung an die B.a.________AG ist zu bestätigen. Allerdings kann die Umrechnung in CHF nicht zum Kurs im Rechtskraftzeitpunkt erfolgen. Denn es darf einerseits nicht mehr zugesprochen werden, als die Beschuldigte tatsächlich erhalten hat. Andererseits soll auch der gesamte Betrag abgeschöpft werden, da sich Verbrechen nicht lohnen sollen. Je nach Entwicklung des Wechselkurses bis zum Rechtskraftzeitpunkt könnte daher zu viel oder zu wenig abgeschöpft werden. Für die Umrechnung ist daher auf den Wechselkurs am Tag der Zahlung abzustellen. Die entsprechende Zahlung von USD 40'050.00 erfolgte am 9. April 2015. Der Tagesschlusskurs lag an diesem Tag bei 0.9771 ( ; besucht am 20. Juni 2022). Die Zahlung betrug somit umgerechnet CHF 39'132.85. Eine weitere direkte Zusprechung deliktischer Gelder an die Privatklägerinnen kann mangels entsprechenden Antrags im Berufungsverfahren nicht erfolgen. 4.2 Das Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank ist im Umfang von CHF 394'975.39 durch Straftaten erlangt worden (E. E.3.6.5). Der Betrag von CHF 355'842.54 (CHF 394'975.39 abzgl. USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) ist daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. 4.3 Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen insgesamt USD 918'472.32. Vorhanden sind nur noch deliktische Vermögenswerte von total CHF 394'975.39. Das restliche Geld wurde verbraucht und kann folglich nicht mehr eingezogen werden. Die USD-Guthaben wurden – wie bereits erwähnt – im Auftrag der Staatsanwaltschaft zum Kurs von 0.938800 (P.________Bank) bzw. 0.929686 (M.________Bank) in Schweizer Franken gewechselt. Da nicht zu eruieren ist, in welchem Verhältnis die ehemaligen USD-Guthaben noch vorhanden sind, wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro reo" der für die Beschuldigte vorteilhaftere Umrechnungskurs von 0.929686 angewendet. Das noch vorhandene deliktische Vermögen beläuft sich somit auf USD 424'848.16. Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen. Die Umrechnung dieser Ersatzforderung in CHF hat grundsätzlich zum Kurs im Tatzeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2009, 6B_91/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.4.1). In casu kann nicht eruiert werden, welche Zahlungen zu welchem Anteil am vorhandenen deliktischen Vermögen und folglich an der Ersatzforderungen beteiligt sind. Deshalb wird auf den tiefsten und damit für die Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt. Am 21. März 2014 war der Wechselkurs mit 0.8828 am tiefsten ( , besucht am 20. Juni 2022). Somit beläuft sich die Ersatzforderung auf CHF 435'771.40. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht einbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde. Denn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln sichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt ein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig (OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die Ersatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis.

Seite 110/123 5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme vom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf Art. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für Ersatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 334 ff.) bzw. die "Umdeutung" einer auf Art. 70 StGB gestützten Beschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.8). Am 12. März 2021 wurden die Parteien und G.________ von der Vorinstanz informiert, dass sie für den Fall, dass auf eine – von Amtes wegen zu prüfende – Ersatzforderung erkannt werden sollte, die Prüfung vorbehalte, ob die beschlagnahmten Vermögenswerte auch zu deren Deckung verwendet werden können (SG GD 2/11). Die beschlagnahmten Vermögenswerte können damit zur Sicherung der Ersatzforderung verwendet werden. 5.2 Vom Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden – wie oben ausgeführt – CHF 355'842.54 eingezogen. Mit dem Restbetrag werden nach Rechtskraft des Urteils die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der übrige Saldo bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Auch die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des Grundstücks) ist zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur vollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel. 5.3 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der Ersatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars D.________ und G.________ stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die Ersatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5 Ziff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187). Vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten beschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der Beschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und die Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf den Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig, weil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die Familienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG). Aufgrund der hohen Ersatzforderung, die durch die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht vollständig sichergestellt werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Grundstücks auch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Die Ersatzforderung wird auf dem Betreibungsweg durchzusetzen sein, falls die Beschuldigte diese nicht bezahlt. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme dient nur der vorläufigen Sicherstellung, ähnlich des betreibungsrechtlichen Arrestes. Eine Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie von G.________ besteht darin ebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4 Ziff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E.

Seite 111/123 H.I.4.2). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, der Geschenkmünzen und dem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art. 201 Abs. 2 ZGB). 5.4 Der Vollständigkeit halber wird überdies festgehalten, dass die seitens der Staatsanwaltschaft ausgesonderten Beweismittel (Passagen aus der Überwachung des Arbeitscomputers der Beschuldigten) als gesonderter Ordner bei den Gerichtsakten verbleiben. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung 1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des ordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1 KoV OG). 1.2 1.2.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine quotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch endenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO N 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N 6). 1.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-

Seite 112/123 fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat- kausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom

9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person vorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie nicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Ermittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Das Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4). 1.2.3 Nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Diese Norm ist dispositiver Natur und überlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N 5, 11). 1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der beschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung auszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). 1.4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.

Seite 113/123 Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung der Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Wann notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle vorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts, gerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung des Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht, sodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der Privatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1). 1.4.3 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der Privatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der Ersatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00 berechnet werden kann (§ 25 AnwT).

Seite 114/123 2. Kosten 2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren 2.1.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf CHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." und zu einem Fünftel den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und die Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im Berufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben. 2.1.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der V.________Ltd., der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd./Z.________Ltd. nach Art. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen Sachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich der Zahlungen der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der Zahlung der W.________Ltd./Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der Zahlungen der X.________Ltd. ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche Pflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen erschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann. In der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10): Käuferin Kommissionen (USD) V.________Ltd. 386'735.93 Y.________Ltd. 352'051.37 W.________Ltd. 252'520.02 X.________Ltd. 35'313.50 1'026'620.82 In Anbetracht dieser Zahlen und dem Verfahrenssaufwand für die zum Schuldspruch führenden Anklagesachverhalte erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." vier Fünftel der gerichtlichen Kosten aufzuerlegen und der restliche Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen. Gleiches gilt für die diesbezüglichen gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/4) Untersuchungskosten. Hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer entsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der H.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2 StPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind die gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten dieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 2.1.3 Die die Beschuldigte betreffende vorinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 13'500.00 (4/5 bzw. CHF 12'000.00 von CHF 15'000.00 für den Teil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." sowie die Hälfte von 1/5 bzw. CHF 1'500.00 für

Seite 115/123 den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG"). Die restlichen CHF 1'500.00 wurden bereits rechtskräftig dem Staat auferlegt (Anteil von I.________). Von den, auf den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." entfallenden CHF 12'000.00 trägt die Beschuldigte 4/5 der Kosten (CHF 9'600.00); der weitere Fünftel (CHF 2'400.00) wird auf die Staatskasse genommen. Gleiches gilt für den die Beschuldigte betreffenden Anteil an den Kosten für den Teil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" (CHF 1'500.00). Damit werden der Beschuldigten 71.1% (CHF 9'600.00 von CHF 13'500.00) der ihre Person betreffenden gerichtlichen Entscheidgebühr auferlegt und die restlichen 28.9% (CHF 3'900.00.00) auf die Staatskasse genommen. Von den gerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die Staatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von CHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für die Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflagen zulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2 Berufungsverfahren Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der aufwändigen Beurteilung der Sache, des umfassenden vorgängigen Entscheids über die Beweisanträge, der durchgeführten Berufungsverhandlung und des umfassenden Urteils auf CHF 18'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, da sie nicht freigesprochen wird, einzig die Strafe fällt um einen Monat tiefer aus. Weiter unterliegt sie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und Ersatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese gemäss ihrem Eventualantrag auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Privatklägerinnen unterliegen im Strafpunkt ebenfalls teilweise, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs und Privatbestechung erfolgt. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die Beschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als noch vor Vorinstanz. Sie unterliegen hingegen wieder im Zivilpunkt, da die Forderungen auf den Zivilweg verwiesen werden. Auch unterliegen sie betreffend die Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt schliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs erfolgt. Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher ausfällt. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten zu 60 % der Beschuldigten sowie zu je 10 % den Privatklägerinnen aufzuerlegen und zu 20 % auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Entschädigung 3.1 Beschuldigte 3.1.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________ erbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom

25. Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021

Seite 116/123 insgesamt CHF 95'879.70 (289.10 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 2'223.00 Auslagen und MWST) in Rechnung gestellt (SG GD 4/19). Dieser Aufwand teilt sich wie folgt auf: - Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2015 109 (Zeitraum 17.08.2015 – 25.05.2020): CHF 44'448.65 (133.7 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 1'089.00 Auslagen und MWST); - Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2016 75-76 (Zeitraum 14.12.2017 - 25.05.2020): CHF 16'719.35 (50.6 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 344.00 Auslagen und MWST); - Honorarnote vom 20. Juni 2021 im Verfahren SG 2020 13-14 (Zeitraum 26.05.2020 - 20.06.2021): CHF 34'711.70 (104.8 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 790.00 Auslagen und MWST). 3.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands (insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich zu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die Verteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie entsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.." nur zu einem Fünftel zu entschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil "Straftaten zum Nachteil der H.________ AG" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen. 3.1.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zu entschädigen. Der durch die Zivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen Positionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die Privatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern ist diese vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen. 3.1.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von CHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD 9/5/4/1). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des begründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der Entschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren umfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden kann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die Verhandlung von sechseinhalb Stunden (OG GD 9/5), das Studium des Berufungsurteils und die Nachbesprechung (ermessensweise vier Stunden) ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss Kostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 53 Stunden. Anzuwenden ist jedoch ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der Verteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt nicht vor. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 12'557.80 (inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind der Beschuldigten 40 % (CHF 5'023.10) zu ersetzen. Da der Aufwand im Zivilpunkt im Vergleich zu den restlichen Fragen untergeordnet erscheint,

Seite 117/123 werden die Privatklägerinnen verpflichtet, der Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von je CHF 500.00 zu bezahlen. Im Restbetrag von CHF 4'023.10 ist die Beschuldigte durch die Gerichtskasse zu entschädigen. 3.1.5 Diese Entschädigungen werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. 3.2 Privatklägerin B.a.________AG 3.2.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat seine Prozessanträge sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten" gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1; OG GD 9/5/3 S. 1-2). Zu bemerken ist jedoch, dass die Parteientschädigung (sowohl im vor- instanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren) doppelt beantragt wurde, einmal als Schadenersatz (Zivilforderung; Antrag Ziff. 2 bzw. 3) bzw. separaten Entschädigungsantrag für das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 5) und einmal als Entschädigungsfolge (Antrag Ziff. 5 bzw. 7). Selbstverständlich kann die Entschädigung nicht zweimal zugesprochen werden. Nachdem die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist die Parteientschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren hier zu prüfen. 3.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Privatklägervertreter eine Übersicht über die erbrachten Leistungen (CHF 337'236.00 für 1'525.33 "net working hours for case no 2A 2015 109" für den Zeitraum 17. August 2015 bis 23. Juni 2021) sowie diverse, an die B.a.________AG adressierte Honorarnoten der jetzigen und der früheren Parteivertreter eingereicht (SG GD 6/17 mit Beilagen 1-42). Wie hierzu geltend gemacht wurde, seien die Anwaltskosten verhältnismässig hoch ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen zu grossen Teilen an die Privatklägerinnen delegiert, d.h. unzählige Belege zu diversen Geschäften der vergangenen Jahre angefordert und wiederholt zu Stellungnahmen aufgefordert habe. Zudem sei die Möglichkeit wahrgenommen worden, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen. Dennoch umfasse die geltend gemachte Prozessentschädigung nur einen Teil der bei der B.a.________AG angefallenen Kosten; geltend gemacht werde lediglich der Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, welche in direktem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stünden. Positionen, welche sich nicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien ausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der Entschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der Komplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge, der schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen besonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und Aufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien. Die B.b.________Ltd.. mache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich durch die B.a.________AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im Berufungsverfahren wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Privatklägervertreter führte lediglich zusätzlich aus, dass bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sei, dass der effektive Schaden wesentlich höher sei als geltend gemacht und die Entschädigung im gesamten vom Gericht für angemessen bestimmten Umfang

Seite 118/123 auszurichten sei, und zwar ohne Kürzung für einen allfälligen Teilfreispruch (OG GD 9/5/3 Ziff. 64-74). 3.2.3 Die Vorinstanz hat den Aufwand geschätzt. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Notwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Privatklägerinnen haben an der Berufungsverhandlung auch nichts konkret dagegen vorgebracht. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1 E. G.II.2.1). Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die Vorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und MWST) fest. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, den Straf- und Zivilpunkt gleich zu gewichten, da die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzes jedenfalls bei Vermögensdelikten in der Regel für die Privatklägerschaft nicht weniger wichtig ist, als die Bestrafung der beschuldigten Person. Anders als noch vor Vorinstanz wird die Beschuldigte vorliegend für mehr Zahlungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt. Die Privatklägerin obsiegt in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 dennoch insgesamt nur zu 32% (zu entschädigender Gesamtaufwand abzgl. 20% Unterliegen im Verfahren 2A 2016 75-76 = 80%, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 40 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 32%), weshalb diese Entschädigung auf CHF 21'827.65 zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren setzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest. Da die Privatklägerin im Verfahren 2A 2015 109 (das Verfahren 2A 2016 75-76 war nicht mehr relevant, da die Privatklägerstellung verneint wurde) nur zu 40 % obsiegt hat (zu entschädigender Gesamtaufwand, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 50 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 40 %), ist diese Entschädigung auf CHF 6'052.40 zu kürzen. Zusammengefasst hat die Beschuldigte die Privatklägerin B.a.________AG für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. 3.2.4 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin B.a.________AG einen Aufwand von total CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote vom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend "motions prosecutor / summary GS / BD.________ case". Dabei ging es offenbar um einen anderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin auch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die telefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der Kostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage

42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die Honorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt BB.________ bzw. BC.________Anwaltskanzlei aus. Dabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März 2022 von der B.a.________AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt BB.________, BC.________Anwaltskanzlei, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht somit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt werden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere Kontakte mit Rechtsanwalt BB.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die Honorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Berufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen und der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der

Seite 119/123 Besprechung ist um drei Stunden zu erhöhen. Der massgebende Aufwand beträgt somit 51.7 Stunden. Bei einem Honorar von CHF 220.00 ergibt dies CHF 11'374.00. Die geltend gemachten Spesenpauschale von 3 % des Honorars beträgt CHF 341.20. Der massgebende Totalaufwand inkl. MWST beläuft sich somit auf CHF 12'617.25. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin B.a.________AG davon 60 % (CHF 7'570.35) zu bezahlen. 3.3 Privatklägerin B.b.________Ltd.. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. hat keine separate Parteientschädigung geltend gemacht, da die Kosten vollumfänglich von der B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79).

Seite 120/123 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend mehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum mehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden teilweise gutgeheissen. 3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die Zahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD 18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. über USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd. freigesprochen. 4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. 5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren. 6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der Beschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen. 7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.

Seite 121/123 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 18'000.00Entscheidgebühr CHF 160.00 Auslagen CHF 18'160.00Total und werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.a.________AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin B.b.________Ltd.. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt. Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den gesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden Verfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273- 107677.XXX bei der M.________Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur Deckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese nicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können. 12. Die Privatklägerin B.a.________AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 13. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer anwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen. 14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen. 15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________AG werden auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________Ltd.. werden auf den Zivilweg verwiesen. 17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der Beschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5 im OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den Erlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd. herauszugeben, wird abgewiesen. 18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________AG ausgehändigt.

Seite 122/123 19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen. 20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von CHF 435'771.40 erkannt. 21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung, der Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel verstrichen sind: - 1 Fingerring, Bulgari; - 8 Geschenkmünzen "Einkaufszentrum Glatt"; - Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen; - Guthaben des Privatkontos 77-116.112-XX bei der P.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 77-135.037-XX bei der P.________Bank; - Guthaben des Privatkontos 1100-5420.XXX bei der O.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank; - Guthaben des Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; - Guthaben des Sparkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank; - Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________. 22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 23. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________ - erbetene Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. F.________ - Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic.iur. C.________ - beschwerter Dritter, G.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1 EG AuG) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Bundesamt für Justiz (Auszug aus dem Dispositiv, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TEVG) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)

Seite 123/123 Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf