Strafabteilung
Sachverhalt
stattgefunden habe, die Strafuntersuchung aber erst nach dem dem Beschuldigten hier vorgeworfenen Verhalten eingeleitet worden sei (OG GD 1 E. III.2.2). Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, aus den Verfahrensakten sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Datum der Eröffnung des Strafverfahrens hervorgegangen (OG GD 21/3 S. 2 f.). Wann das Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 11. April 2014 geführt hat, eröffnet worden ist, ob dies aus den Akten ersichtlich war und ob diese Verurteilung straferhöhend zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offenbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbotes keine höhere Sanktion ausgesprochen werden kann.
Seite 36/48 4. Beim Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht geständig war. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist dies zwar legitim, schliesst aber eine Strafreduktion aus. Auch während des Berufungsverfahrens zeigte er keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Aufgrund des gleichen Sachverhaltes wurde der Beschuldigte im Zivilprozess zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt, welche er nach wie vor mit monatlichen Raten von aktuell CHF 466.30 abbezahlt (OG GD 21 S. 27), gemäss der Privatklägerin jedoch nicht "freiwillig", sondern nur aufgrund der Betreibung und Pfändung (OG GD 21 S. 30). Dies ist dem Beschuldigten dennoch zugute zu halten und wie bereits die Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen Monat zu reduzieren. 5. Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung, auf welche verwiesen wird, korrekt darlegte (OG GD 1 E. III.2.4), sind seit den Tathandlungen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist diesfalls die Strafe zu mildern, sofern sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat. Die mit Strafbefehl vom 11. April 2014 beurteilte Handlung erfolgte im Juni 2008 und somit während des hier relevanten Tatzeitraumes. Die Konkursverschleppung erfolgte bekanntlich bis im Jahr 2010. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschuldigte wohl verhalten, da keine Verurteilungen für Taten nach 2010 aus dem Strafregister hervorgehen (OG GD 20). Die Strafe wird daher aufgrund der seit den Taten verstrichenen Zeit deutlich um 12 Monate reduziert. 6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dauerte das Vorverfahren eineinviertel Jahre (Strafanzeige vom 10. Juli 2017; Anklageerhebung am 17. Oktober 2018). Es wurde somit rasch durchgeführt und die Dauer ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz mit rund zweidreiviertel Jahren zu lange, was sie auch selbst feststellte. Der Beschuldigte sei hiervon aber nicht stark betroffen gewesen, weshalb die Vor-instanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes annahm (OG GD 1 E. III.2.5). Da die Staatsanwaltschaft eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, wenn auch bedingt, sowie ein Tätigkeitsverbot beantragt hatte, und der Beschuldigte, auch wenn er bereits über 70 Jahre alt ist, noch verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübt, welche vom Tätigkeitsverbot umfasst würden, bestand eine doch erhebliche Unsicherheit insbesondere bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Die Hauptverhandlung fand über ein Jahr nach Anklageerhebung am 23. Januar 2020 statt. Das Urteil wurde dann erst rund eineinhalb Jahre später, am 9. Juli 2021, gefällt. Das Berufungsverfahren wurde innert rund fünf Monaten und somit wiederum rasch durchgeführt. In der Gesamtbetrachtung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots angesichts der ausserordentlichen Lage der Corona-Pandemie, welche hauptsächlich zur Verfahrensverzögerung führte, gerade noch als leicht zu beurteilen und die Strafe - wiederum grosszügig - um weitere drei Monate zu reduzieren. 7. Der inzwischen 76-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er arbeitet nach wie vor grundsätzlich Vollzeit für die V.________AG, welche seiner Frau gehört, wobei er für diese Tätigkeit keinen Lohn erhalte. Er beziehe eine AHV- und zwei Pensionskassenrenten. Zudem bekomme er einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe ihre eigenen Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 4 ff., 24 f., 34; SE GD 7/1/1 S. 2 f.; act. 21/1/136 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich demnach kein Grund für eine Strafminderung oder -erhöhung.
Seite 37/48 8. Zusammengefasst resultiert eine allen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Diese Strafe liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von zwei Jahren Freiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug. 9. Für die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wird auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3.1). 10. Der Beschuldigte hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt wohl verhalten. Mit Strafbefehl vom 11. April 2014 wurde der Beschuldigte wegen Handlungen verurteilt, welche während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums stattfanden. Der Strafbefehl erging sodann nach den hier zu beurteilenden Handlungen und der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind deshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs keine besonders günstigen Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Vorinstanz hat angesichts des auszusprechenden Tätigkeitsverbots, der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der monatlichen Schadenersatzzahlungen des Beschuldigten an die Privatklägerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens auf eine Verbindungsbusse verzichtet (OG GD 1 E. III. 3.2). Dem Entscheid der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin keine Verbindungsbusse verhängt werden. 11. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren als angemessen. 12. Der Beschuldigte ist gemäss Art 44 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass die bedingte Strafe widerrufen, d.h. die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 13. Zu der im Strafbefehl vom 11. April 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgefällten bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen (OG GD 20; SE GD 4/15, Verfahrens-Nr. 2A 2014 56) ist aufgrund der unterschiedlichen Sanktionsart keine Zusatzstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da die vorliegenden Vorwürfe Tathandlungen vor Ausfällung dieses Strafbefehls betreffen und somit nicht während der Probezeit begangen wurden, ist auch ein Widerruf nicht zu prüfen (Art. 46 StGB). 14. Abschliessend ist zu erwähnen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führte. Demnach gelangt das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung (vgl. Art. 2 StGB).
Seite 38/48 V. Tätigkeitsverbot 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten im Sinne eines Tätigkeitsverbots zu verbieten, in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare tatsächliche oder faktische Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. Damit soll gemäss Staatsanwaltschaft die günstige Prognose abgesichert werden, welche für den bedingten Strafvollzug notwendig ist, und das Tätigkeitsverbot sei auch die logische Konsequenz, die aus der grob fahrlässigen Arbeitsweise des Beschuldigten resultiere (SE GD 7/1/2 S. 19). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte vor, er müsste dann seine Mitarbeiter entlassen und die Tätigkeit einstellen. Er sei zwar 74 Jahre alt (bzw. zum Urteilszeitpunkt 76), habe aber noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass ein Tätigkeitsverbot die geordnete Übergabe der Gesellschaften verhindern würde, insbesondere weil seine persönlichen Kontakte für die Gesellschaften unabdingbar seien (OG GD 21 S. 29; vgl. auch OG GD 21 Ziff. 26). Zudem sei der vorliegende Prozess dem Beschuldigten eine deutliche Lektion gewesen, dass er zukünftig stets bemüht sein werde, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (OG GD 21/2 Ziff. 5.6). 2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.2). 3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren für ein Verbrechen während einer Verwaltungsratstätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Beschuldigte trotz seines Alters von inzwischen 76 Jahren noch Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften. In der Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er Organ der V.________AG, AB.________AG, AC.________AG und AD.________GmbH sei (SE GD 7/1/1 S. 2 f.). Bei der AC.________AG schied der Beschuldigte gemäss Handelsregister am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat aus. Bezüglich der V.________AG, der AB.________AG und der AD.________GmbH bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er weiterhin Organ dieser Gesellschaften ist (OG GD 21 Ziff. 5, 16, 19), was sich auch aus dem Handelsregister ergibt. Für weitere Gesellschaften sei er nicht tätig (OG GD 21 Ziff. 21). Die Staatsanwaltschaft bracht in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung hingegen vor, dass der Beschuldigte auch noch Organ der AE.________AG, der AF.________AG und der AG.________AG sei (OG GD 21/3 S. 4), was gemäss Handelsregister zutrifft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist. 4. 4.1 Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat der O.________AG in grober Art und Weise über mehr als fünf Jahre hinweg verletzt. Er hat seine Aufgabe zur Wahrung der
Seite 39/48 Interessen der O.________AG überhaupt nicht wahrgenommen, sondern unkritisch die von Drittpersonen erteilten Anweisungen umgesetzt, welche die O.________AG geschädigt haben. Er hat sich zusammengefasst aufs reine Ausführen von Aufträgen beschränkt und die Führungs- und Kontrollaufgaben ignoriert. Wegen derselben Handlungen wurde der Beschuldigte sowohl im Zivilprozess als auch im vorliegenden Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen. Es scheint, dass sich der Beschuldigte dennoch keinen Pflichtverletzungen bewusst ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschuldigte bis zur geplanten Ausstellung in AA.________ im Herbst 2006 die Hoffnung auf eine finanzielle Gesundung der O.________AG hatte. Hingegen ist ihm besonders vorzuhalten, dass er die gravierende finanzielle Lage der O.________AG durch die unzulässigen Bilanzpositionen zu verdecken versucht und ohne Massnahmen zu ergreifen, in gewohnter Weise weitergemacht hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte bis heute seinen Anteil am Konkurs der O.________AG und dem Verlust der Konkursgläubiger von rund CHF 20 Mio. nicht eingesteht. Vielmehr sucht er die Verantwortung in erster Linie bei den Ehegatten Y.________ und der Privatklägerin. Denn der Konkurs sei einzig wegen der Wechselbetreibung der Privatklägerin und nicht wegen einer Tätigkeit der O.________AG eröffnet worden (OG GD 21 Ziff. 80) und er haben namentlich von den Vertretern der Bank nie ein Alarmzeichen erhalten (OG GD 21 Ziff. 94). 4.2 Das Verhalten des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG zeigt eine erhebliche Verantwortungslosigkeit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass deswegen die Befürchtung besteht, der Beschuldigte vernachlässige auch in Zukunft seine Pflichten als Verwaltungsrat, sollte eine "seiner" Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den Interessen der Treugeber des Beschuldigten entstehen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte – wie bei der O.________AG – keine Entschädigung für seine aktuellen Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführertätigkeit erhält (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 3 f.). Im Vorverfahren gab er an, nur "für seine Mitarbeiter" noch zu arbeiten (act. 21/1/141). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten zu seinen Gesellschaften sodann gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob er seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auch in Zukunft zuverlässig nachkommen wird. Die AD.________GmbH sei wertlos und bei der V.________AG mit CHF 60'000.00 bis CHF 100'000.00 verschuldet, die Gesellschafter wollten aber mit der "Schliessung" der Gesellschaft noch zuwarten (act. 21/1/139 Ziff. 25), weshalb auch der Beschuldigte sich nicht mehr aktiv um die Gesellschaft kümmere. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass diese Gesellschaft zurzeit inaktiv sei, aber sie hätte sehr, sehr pendente legale Probleme im eigenen Land (wohl in Tschechien; OG GD 21 Ziff. 19). Da die AD.________GmbH offenbar eine schwierige finanzielle und rechtliche Lage aufweist und der Beschuldigte sein Geschäftsführermandat treuhänderisch (OG GD 21 Ziff. 20) für die tschechischen Gesellschafter ausübt, sind Pflichtverletzungen nicht auszuschliessen, zumal eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der O.________AG besteht. Die AC.________AG habe, gemäss den Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren, nur Schulden (act. 21/1/138 Ziff. 17 und 20). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass sie nie Geld aus diesem Unternehmen geholt hätten (OG GD 21 Ziff. 18), es also nicht gewinnbringend war. Wie aus dem Handelsregister zu entnehmen ist, schied der Beschuldigte am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat der
Seite 40/48 AC.________AG aus. Folglich besteht diesbezüglich zwar aktuell keine Gefahr mehr für Pflichtverletzungen, aber der Beschuldigte gab an, die Mehrheit der Aktien zu besitzen und sich für die Liquidation der Gesellschaft in den Verwaltungsrat wählen zu wollen (OG GD 21 Ziff. 18). Zur V.________AG führte die Vorinstanz aus, diese solle einen Umsatz von CHF 8-10 Mio. machen, fünf Mitarbeiter haben, aber der Beschuldigte (bzw. wohl seine Ehefrau, welche die Aktien hält) wolle sie praktisch gratis verkaufen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Mitarbeiter seien eigentlich selbständig, wollten jedoch die Verantwortung für das Unternehmen nicht übernehmen (act. 21/1/138 Ziff. 21 ff.). Auch hier erstaune, weshalb der Beschuldigte dann für diese Mitarbeiter – welche gemäss seinen Aussagen selbst keine Verantwortung tragen wollen – das von ihm so hoch eingeschätzte Risiko des Verwaltungsratsmandats weiterführe, ohne hierfür entschädigt zu werden (OG GD 1 E. IV.3.2.2). Betreffend seine Tätigkeit bei der V.________AG ist grundsätzlich von keiner grossen Gefahr einer Pflichtverletzung auszugehen. Obwohl er nicht mehr selber beteiligt ist, hat er einen nahen Bezug zu dieser Gesellschaft, da sie von seiner Ehefrau gehalten wird (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/137 Ziff. 11, 21/1/140 Ziff. 32 f.) und er sie gegründet und aufgebaut hat (OG GD 21 Ziff. 6; act. 21/1/134 Ziff. 8). Es handelt sich dabei quasi um eine Familien-AG (SE GD 7/1/1 S. 2). Der Beschuldigte erklärte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass er die Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG primär für seine Mitarbeiter ausführe, damit deren Arbeitsplatz erhalten bleibe, bis ein Käufer für die Gesellschaft gefunden sei (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/141 Ziff. 36). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ein Mitarbeiter die Gesellschaft übernehmen wolle, jedoch die Finanzierung noch nicht geklärt sei. Die Übernahme sei ursprünglich für Ende dieses Jahres [2021] geplant gewesen, aktuell jedoch auf spätestens März 2022 vorgesehen (OG GD 21 Ziff. 5 und 14). Der Beschuldigte hat folglich ein grosses Interesse am erfolgreichen Weiterbestand dieser Gesellschaft. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG gewissenhaft ausübt und ausüben wird. Da er ein solch grosses Interesse am Weiterbestand der Gesellschaft hat, lässt sich jedoch trotzdem nicht ausschliessen, dass er nötigenfalls die Bilanz beim Gericht nicht deponiert wird. Dies gilt insbesondere auch, da die Übernahme durch den Mitarbeiter spätestens im März 2022 nicht gesichert ist. Anzumerken bleibt weiter, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Mitarbeiter bereits jetzt die Gesellschaft selbständig führen, womit er faktisch auch wieder als treuhänderischer Verwaltungsrat amtet (act. 21/1/139 Ziff. 22). Wie sich aus der Tätigkeit für die O.________AG zeigt, besteht eine Befürchtung weiterer grober Pflichtverletzungen gerade, wenn der Beschuldigte treuhänderisch als Verwaltungsrat amtet und an der entsprechenden Gesellschaft nicht beteiligt ist. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zum Tätigkeitsverbot an, er habe noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). Dabei gehe es gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung um die AG.________AG. Mit ausländischen Partnern u.a. in Russland seien zwei, drei grosse Projekte geplant (OG GD 21 Ziff. 28). Gerade in der Anfangsphase von neuen Unternehmen und Projekten besteht das Risiko einer Überschuldung, da grosse Auslagen geringen Einnahmen gegenüberstehen. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte trotz Besorgnis einer Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen ergreifen oder eine Überschuldungsanzeige tätigen würde, sondern – wie bei der O.________AG – darauf
Seite 41/48 hoffen würde, die Verluste in Zukunft ausgleichen zu können. Auch betreffend die AD.________GmbH besteht durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Pflichten zur Wahrung der Eigeninteressen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger zugunsten eines "höheren Ziels" erneut grob verletzt. Zudem hat der Beschuldigte seine Organstellung bei der AE.________AG und der AF.________AG im ganzen Verfahren nicht erwähnt. Da er in der Berufungsverhandlung auf die explizite Frage angegeben hat, für keine weitere Gesellschaften tätig zu sein (OG GD 21 Ziff. 21), ist davon auszugehen, dass er die Organfunktion bei diesen Gesellschaften nicht aktiv ausübt. Dies bestätigt auch seine Aussage, wonach er bei den anderen [Firmen] einfach abwarten müsse, bis sich diese Sachen erledigen (OG GD 21 Ziff. 30). Da er sich nicht aktiv um diese Gesellschaften kümmert, sind Pflichtverletzungen gerade nicht auszuschliessen. 4.3 Der Vorinstanz (OG GD 1 E. IV.3.2.3) ist in der Argumentation betreffend die Verurteilung des Beschuldigten in der Sache AH.________AG zu folgen. Dass der Beschuldigte nicht nur bei der O.________AG, sondern auch bei einer weiteren Gesellschaft seine Pflichten als Verwaltungsrat in grober Art und Weise verletzte und sich dabei der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte, bestätigt die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft. Auch in diesem Verfahren bestand der Vorwurf gegen den Beschuldigten hauptsächlich darin, als Verwaltungsrat die Schädigung der Gesellschaft durch einen Mitarbeiter geduldet zu haben und nicht dagegen eingeschritten zu sein, wodurch der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von CHF 2.5 Mio. entstanden sei (act. 1/1/164). Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass dieses Fehlverhalten im gleichen Zeitraum wie das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende erfolgt ist. 4.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (OG GD 1 E. IV.3.2.4), spricht insbesondere der Zeitablauf gegen ein Tätigkeitsverbot. Seit den Pflichtverletzungen bei der O.________AG und der AH.________AG sind bereits über zehn Jahre vergangen, ohne dass sich der Beschuldigte neue Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch zu erkennen, dass der Zeitablauf allein die Gefahr neuer Pflichtverletzungen nicht derart verringert und ein Tätigkeitsverbot ausschliesst, da der Beschuldigte weiterhin die eigenen Verfehlungen bei der O.________AG nicht einsieht. 4.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei zwei verschiedenen Gesellschaften seine Pflichten als Organ in grober Art und Weise verletzt und den Gesellschaften Schäden in Millionenhöhe verursacht hat, wodurch die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen mit entsprechender Gesellschaftsschädigung erheblich ist. Er ist zudem nach wie vor Organ von Gesellschaften, bei welchen zumindest die Möglichkeit besteht, dass erneut Interessenkonflikte auftreten und der Beschuldigte sich erneut gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger entscheiden könnte. Weiter will er gar neue Projekte umsetzen, welche die Gefahr von Pflichtverletzungen nicht ausschliessen. Die Uneinsichtigkeit gegenüber den begangenen Pflichtverletzungen lässt die Gefahr erneuter Delikte im Zusammenhang mit der Organtätigkeit als deutlich erhöht erscheinen. Trotz des Zeitablaufs seit den früheren Taten besteht deshalb nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte als Organ erneut strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen begeht. 4.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verbot zukünftiger Organtätigkeiten den 76- jährigen Beschuldigten nur gering in seiner Wirtschaftsfreiheit einschränkt (OG GD 1
Seite 42/48 E. IV.3.3). Der Beschuldigte kann zwar seine bisherige Verwaltungsratstätigkeiten nicht mehr ausführen, jedoch ist er bereits pensioniert und erhält sowohl eine AHV-Rente als auch Pensionskassenrenten und zusätzlich einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet hatte (OG GD 21 Ziff. 12 f.; SE GD 7/1/1 S. 2). Mit seinen aktuellen Organtätigkeiten erzielt er gemäss seinen Aussagen keine Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 2-3), weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnte der Beschuldigte weiterhin als Angestellter für die genannten Gesellschaften tätig sein, da mit dem Tätigkeitsverbot einzig die verantwortungslose Führung des Verwaltungsratsmandats bzw. einer anderen formellen Organtätigkeit verhindert werden soll. Somit ist auch eine geordnete Übergabe der Gesellschaften gewährleistet. Gleiches gilt für das Argument, dass die Gesellschaften auf die persönlichen Kontakte des Beschuldigten angewiesen seien (OG GD 21 Ziff. 26). Die Vorinstanz stufte den Wunsch des Beschuldigten, die Verantwortung für das Unternehmen V.________AG nicht seinen Mitarbeitern abgeben zu müssen, obwohl diese offenbar sämtliche operativen Geschäfte führen (vgl. act. 21/1/139 Ziff. 22), nicht als sehr gewichtig ein. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheine die Aussage des Beschuldigten, die Angestellten der V.________AG müssten entlassen werden, sollte er nicht mehr Organ der Gesellschaft sein dürfen, als dramatisierend (OG GD 1 E. IV.3.3). Diesem Schluss ist zuzustimmen, wobei dieses Argument aufgrund der offenbar kurz bevorstehenden Übernahme durch einen Mitarbeiter ohnehin nicht mehr ausschlaggebend ist. Sodann ist es dem Beschuldigten – wie bereits erwähnt – unbenommen, andere Personen weiterhin zu beraten und zu begleiten oder aber als Angestellter einer Gesellschaft für diese tätig zu sein. 4.7 Der erheblichen Gefahr weiterer Pflichtverletzungen als Organ einer Gesellschaft mit hohen Schäden für die betroffenen Gesellschaften steht somit einzig der wenig gewichtige Wunsch des Beschuldigten gegenüber, die Projekte mit der AG.________AG noch zu verfolgen und die anderen Gesellschaften noch geordnet zu übergeben bzw. zu liquidieren, was jedoch auch ohne formelle Organstellung möglich ist. Die Abwägung fällt dabei klar zugunsten der Gefahrenabwehr aus, weshalb gegen den Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 5. 5.1 Die Straftaten, wegen welchen der Beschuldigte verurteilt wird bzw. wurde, beging dieser als formelles Organ der betreffenden Gesellschaften. Der Beschuldigte war dabei nicht treibende Kraft hinter den gesellschaftsschädigenden Handlungen, sondern machte sich strafbar, weil er die mit der formellen Organstellung einhergehenden Pflichten missachtete, ohne sich dabei selbst zu bereichern. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots erscheint vorliegend deshalb ein Verbot einzig der formellen Organtätigkeit – und nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auch der faktischen – ausreichend, um der Gefahr weiterer Schädigungen zu begegnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. 5.2 Der Sitz der Gesellschaften befand und befindet sich zwar im Kanton Zug, die Tätigkeiten der Gesellschaften und somit die Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten als Organ erstreck(t)en sich jedoch auf die ganze Schweiz und auch das Ausland. Da die handelsrechtliche Tätigkeit somit nicht auf den Kanton Zug beschränkt war, ist das Verbot geographisch nicht zu begrenzen.
Seite 43/48 5.3 Vorliegend wird dem Beschuldigten - wie aufgezeigt - der bedingte Strafvollzug gewährt, weshalb es sachgerecht erscheint, das Tätigkeitsverbot auf dieselbe Dauer wie die Probezeit, also auf drei Jahre, festzusetzen, weil damit die günstige Prognose abgesichert wird (vgl. Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 38). 6. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsverbot am Tag der Rechtskraft des Urteils wirksam wird (Art. 67c Abs. 1 StGB). Er hat die hierfür nötigen Schritte – Rücktritt als formelles Organ und Austragung aus dem Handelsregister – selbst in die Wege zu leiten. Eine Verletzung des Tätigkeitsverbots wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 StGB). 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Publikation des Tätigkeitsverbotes im Zuger Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie dessen Mitteilung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Art. 38 FINMAG (SE GD 1/1 S. 17). Die Vorinstanz ordnete die Publikation im Zuger Amtsblatt und gestützt auf § 9 Abs. 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz; BGS 161.1] im SHAB ohne nähere Begründung an. Für die Mitteilung an die FINMA fehle es hingegen an entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie an einer sachlichen Begründung, nachdem das Tätigkeitsverbot auf formelle Organtätigkeiten beschränkt bleibe (OG GD 1 E. IV.4.2). 7.2 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes findet sich in Art. 68 Abs. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung ordnet das Gericht die Veröffentlichung eines Strafurteils auf Kosten des Verurteilten an, wenn es im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten ist. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Publikation den Verurteilten zusätzlich von der Wiederholung der Verfehlung abhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm schützen resp. andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abschrecken kann. Die Publikation dient primär spezialpräventiven Zwecken, insbesondere indem die Anonymität, welche für bestimmte Straftaten förderlich ist, aufgehoben wird. Rein generalpräventive Aspekte begründen kein genügendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung (Echle/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 4 A. 2019, Art. 68 StGB N 3 und 9; vgl. auch Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 68 StGB N 3). 7.3 Vorliegend hat der Beschuldigte nicht anonym gehandelt, sodass eine Aufhebung der Anonymität nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte ist nicht hauptberuflich in unzähligen Gesellschaften als Organ tätig, sondern er übt aktuell eine solche Funktion nur in sechs Gesellschaften aus (V.________AG, AB.________AG, AG.________AG, AE.________AG, AF.________AG, AD.________GmbH). Es besteht deshalb kein Bedürfnis, das gegen den Beschuldigten angeordnete Tätigkeitsverbot einem breiten Kreis bekannt zu machen. Zudem ist zu beachten, dass mit dem Verbot lediglich die Tätigkeit als formelles Organ untersagt wird. Dies kann leicht über das Handelsregister überprüft werden. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Veröffentlichung des Urteils von zukünftigem strafbarem Verhalten abgehalten werden kann. In Anbetracht des enormen Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschuldigten durch eine Publikation besteht kein genügendes öffentliches Interesse. Folglich ist die Berufung des Beschuldigten diesbezüglich gutzuheissen und das Tätigkeitsverbot nicht zu veröffentlichen.
Seite 44/48 7.4 Als Rechtsgrundlage für die Mitteilung des Tätigkeitsverbotes an die FINMA führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung Art. 38 FINMAG an. Dieser Artikel bestimmt, dass die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen austauschen. Die Bestimmung nennt die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Gerichte nicht gehören (vgl. Art. 12 StPO). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen – nebst den hier nicht interessierenden kollektiven Kapitalanlagen – die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 FINMAG). Der Beschuldigte ist soweit ersichtlich nicht der Finanzmarktaufsicht unterstellt. Somit besteht dahingehend auch kein Erfordernis, die FINMA über das angeordnete Tätigkeitsverbot zu informieren. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die beantragte Mitteilung an die FINMA nicht angeordnet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4 1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte
Seite 45/48 Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom tt.mm. 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden (BGE 141 IV 344 E. 4). 2. 2.1 Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf insgesamt CHF 9'550.00 fest. Der Kosten bewegen sich im von der Kostenverordnung (KoV OG, BGS 161.7) vorgegebenen Rahmen und ist angesichts des Umfangs des Falles angemessen. Die Verteidigung bringt dagegen keine Einwände vor. In zusätzlicher Berücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ist die Kostenregelung der Vorinstanz folglich integral zu bestätigen. 2.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde nicht angefochten, weshalb die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Urteilsspruchs in Rechtskraft erwachsen ist und dies im Urteilsspruch entsprechend festzustellen ist (vgl. E. I.2). Der auch im Berufungsverfahren kostenpflichtige Beschuldigte hat diese Auslagen dem Kanton Zug zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Der angefochtene Entscheid wurde nur betreffend die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes zugunsten des Beschuldigten abgeändert. Dies betrifft im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur einen unwesentlichen Punkt des angefochtenen Urteils, weshalb dem Beschuldigten die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, reichte dem Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 eine Kostennote ein (OG GD 21/2/1). Darin macht er für das Berufungsverfahren einen Verteidigungsaufwand von CHF 6'967.10 (inkl. 7.7% MWST) geltend. Der eingesetzte Stundenansatz entspricht dem ordentlichen Ansatz des Anwaltstarifs. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die Entschädigung ist entsprechend auf CHF 6'957.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 3.3 Aufgrund seiner Kostenpflicht im Berufungsverfahren, hat der Beschuldigte auch diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren dem Kanton Zug zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 46/48 4. Nachdem die Privatklägerin keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO geltend gemacht hat, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. VII. Rückgabe Skizzenbücher Der Beschuldigte hat im Vorfahren drei Bücher mit Skizzen von P.________ eingereicht (act. 25/1-3). Die Skizzenbücher wurden nicht beschlagnahmt, sondern lediglich als Beweismittel zu den Akten genommen (act. 21/1/136). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass die Skizzen über Auktionshäuser in der Schweiz nicht verkäuflich sind und ihnen kein erheblicher Wert zukommt (act. 10/2 ff.). Die drei Skizzenbücher werden nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt und deshalb dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben.
Seite 47/48 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 10. Juli 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 22'567.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 9'000.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte G.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren. 5. Gegenüber dem Beschuldigten G.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird G.________, geb. tt.mm.1945, Heimatort: K.________, verboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. 6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 9'550.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ausmachend CHF 22'567.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gesamthaft CHF 6'967.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 110.00 Auslagen CHF 4'110.00Total und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 6'697.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 48/48 9. Die drei vom Beschuldigten als Beweismittel eingereichten Skizzenbücher von P.________ (act. 25/1-3) werden dem Beschuldigten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben. 10.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 7 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin Dr.iur. A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. I.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ und/oder Rechtsanwalt Dr.iur. E.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 5) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf
Erwägungen (31 Absätze)
E. 4 Beim Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht geständig war. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist dies zwar legitim, schliesst aber eine Strafreduktion aus. Auch während des Berufungsverfahrens zeigte er keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Aufgrund des gleichen Sachverhaltes wurde der Beschuldigte im Zivilprozess zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt, welche er nach wie vor mit monatlichen Raten von aktuell CHF 466.30 abbezahlt (OG GD 21 S. 27), gemäss der Privatklägerin jedoch nicht "freiwillig", sondern nur aufgrund der Betreibung und Pfändung (OG GD 21 S. 30). Dies ist dem Beschuldigten dennoch zugute zu halten und wie bereits die Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen Monat zu reduzieren.
E. 4.1 Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat der O.________AG in grober Art und Weise über mehr als fünf Jahre hinweg verletzt. Er hat seine Aufgabe zur Wahrung der
Seite 39/48 Interessen der O.________AG überhaupt nicht wahrgenommen, sondern unkritisch die von Drittpersonen erteilten Anweisungen umgesetzt, welche die O.________AG geschädigt haben. Er hat sich zusammengefasst aufs reine Ausführen von Aufträgen beschränkt und die Führungs- und Kontrollaufgaben ignoriert. Wegen derselben Handlungen wurde der Beschuldigte sowohl im Zivilprozess als auch im vorliegenden Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen. Es scheint, dass sich der Beschuldigte dennoch keinen Pflichtverletzungen bewusst ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschuldigte bis zur geplanten Ausstellung in AA.________ im Herbst 2006 die Hoffnung auf eine finanzielle Gesundung der O.________AG hatte. Hingegen ist ihm besonders vorzuhalten, dass er die gravierende finanzielle Lage der O.________AG durch die unzulässigen Bilanzpositionen zu verdecken versucht und ohne Massnahmen zu ergreifen, in gewohnter Weise weitergemacht hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte bis heute seinen Anteil am Konkurs der O.________AG und dem Verlust der Konkursgläubiger von rund CHF 20 Mio. nicht eingesteht. Vielmehr sucht er die Verantwortung in erster Linie bei den Ehegatten Y.________ und der Privatklägerin. Denn der Konkurs sei einzig wegen der Wechselbetreibung der Privatklägerin und nicht wegen einer Tätigkeit der O.________AG eröffnet worden (OG GD 21 Ziff. 80) und er haben namentlich von den Vertretern der Bank nie ein Alarmzeichen erhalten (OG GD 21 Ziff. 94).
E. 4.2 Das Verhalten des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG zeigt eine erhebliche Verantwortungslosigkeit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass deswegen die Befürchtung besteht, der Beschuldigte vernachlässige auch in Zukunft seine Pflichten als Verwaltungsrat, sollte eine "seiner" Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den Interessen der Treugeber des Beschuldigten entstehen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte – wie bei der O.________AG – keine Entschädigung für seine aktuellen Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführertätigkeit erhält (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 3 f.). Im Vorverfahren gab er an, nur "für seine Mitarbeiter" noch zu arbeiten (act. 21/1/141). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten zu seinen Gesellschaften sodann gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob er seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auch in Zukunft zuverlässig nachkommen wird. Die AD.________GmbH sei wertlos und bei der V.________AG mit CHF 60'000.00 bis CHF 100'000.00 verschuldet, die Gesellschafter wollten aber mit der "Schliessung" der Gesellschaft noch zuwarten (act. 21/1/139 Ziff. 25), weshalb auch der Beschuldigte sich nicht mehr aktiv um die Gesellschaft kümmere. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass diese Gesellschaft zurzeit inaktiv sei, aber sie hätte sehr, sehr pendente legale Probleme im eigenen Land (wohl in Tschechien; OG GD 21 Ziff. 19). Da die AD.________GmbH offenbar eine schwierige finanzielle und rechtliche Lage aufweist und der Beschuldigte sein Geschäftsführermandat treuhänderisch (OG GD 21 Ziff. 20) für die tschechischen Gesellschafter ausübt, sind Pflichtverletzungen nicht auszuschliessen, zumal eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der O.________AG besteht. Die AC.________AG habe, gemäss den Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren, nur Schulden (act. 21/1/138 Ziff. 17 und 20). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass sie nie Geld aus diesem Unternehmen geholt hätten (OG GD 21 Ziff. 18), es also nicht gewinnbringend war. Wie aus dem Handelsregister zu entnehmen ist, schied der Beschuldigte am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat der
Seite 40/48 AC.________AG aus. Folglich besteht diesbezüglich zwar aktuell keine Gefahr mehr für Pflichtverletzungen, aber der Beschuldigte gab an, die Mehrheit der Aktien zu besitzen und sich für die Liquidation der Gesellschaft in den Verwaltungsrat wählen zu wollen (OG GD 21 Ziff. 18). Zur V.________AG führte die Vorinstanz aus, diese solle einen Umsatz von CHF 8-10 Mio. machen, fünf Mitarbeiter haben, aber der Beschuldigte (bzw. wohl seine Ehefrau, welche die Aktien hält) wolle sie praktisch gratis verkaufen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Mitarbeiter seien eigentlich selbständig, wollten jedoch die Verantwortung für das Unternehmen nicht übernehmen (act. 21/1/138 Ziff. 21 ff.). Auch hier erstaune, weshalb der Beschuldigte dann für diese Mitarbeiter – welche gemäss seinen Aussagen selbst keine Verantwortung tragen wollen – das von ihm so hoch eingeschätzte Risiko des Verwaltungsratsmandats weiterführe, ohne hierfür entschädigt zu werden (OG GD 1 E. IV.3.2.2). Betreffend seine Tätigkeit bei der V.________AG ist grundsätzlich von keiner grossen Gefahr einer Pflichtverletzung auszugehen. Obwohl er nicht mehr selber beteiligt ist, hat er einen nahen Bezug zu dieser Gesellschaft, da sie von seiner Ehefrau gehalten wird (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/137 Ziff. 11, 21/1/140 Ziff. 32 f.) und er sie gegründet und aufgebaut hat (OG GD 21 Ziff. 6; act. 21/1/134 Ziff. 8). Es handelt sich dabei quasi um eine Familien-AG (SE GD 7/1/1 S. 2). Der Beschuldigte erklärte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass er die Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG primär für seine Mitarbeiter ausführe, damit deren Arbeitsplatz erhalten bleibe, bis ein Käufer für die Gesellschaft gefunden sei (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/141 Ziff. 36). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ein Mitarbeiter die Gesellschaft übernehmen wolle, jedoch die Finanzierung noch nicht geklärt sei. Die Übernahme sei ursprünglich für Ende dieses Jahres [2021] geplant gewesen, aktuell jedoch auf spätestens März 2022 vorgesehen (OG GD 21 Ziff. 5 und 14). Der Beschuldigte hat folglich ein grosses Interesse am erfolgreichen Weiterbestand dieser Gesellschaft. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG gewissenhaft ausübt und ausüben wird. Da er ein solch grosses Interesse am Weiterbestand der Gesellschaft hat, lässt sich jedoch trotzdem nicht ausschliessen, dass er nötigenfalls die Bilanz beim Gericht nicht deponiert wird. Dies gilt insbesondere auch, da die Übernahme durch den Mitarbeiter spätestens im März 2022 nicht gesichert ist. Anzumerken bleibt weiter, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Mitarbeiter bereits jetzt die Gesellschaft selbständig führen, womit er faktisch auch wieder als treuhänderischer Verwaltungsrat amtet (act. 21/1/139 Ziff. 22). Wie sich aus der Tätigkeit für die O.________AG zeigt, besteht eine Befürchtung weiterer grober Pflichtverletzungen gerade, wenn der Beschuldigte treuhänderisch als Verwaltungsrat amtet und an der entsprechenden Gesellschaft nicht beteiligt ist. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zum Tätigkeitsverbot an, er habe noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). Dabei gehe es gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung um die AG.________AG. Mit ausländischen Partnern u.a. in Russland seien zwei, drei grosse Projekte geplant (OG GD 21 Ziff. 28). Gerade in der Anfangsphase von neuen Unternehmen und Projekten besteht das Risiko einer Überschuldung, da grosse Auslagen geringen Einnahmen gegenüberstehen. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte trotz Besorgnis einer Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen ergreifen oder eine Überschuldungsanzeige tätigen würde, sondern – wie bei der O.________AG – darauf
Seite 41/48 hoffen würde, die Verluste in Zukunft ausgleichen zu können. Auch betreffend die AD.________GmbH besteht durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Pflichten zur Wahrung der Eigeninteressen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger zugunsten eines "höheren Ziels" erneut grob verletzt. Zudem hat der Beschuldigte seine Organstellung bei der AE.________AG und der AF.________AG im ganzen Verfahren nicht erwähnt. Da er in der Berufungsverhandlung auf die explizite Frage angegeben hat, für keine weitere Gesellschaften tätig zu sein (OG GD 21 Ziff. 21), ist davon auszugehen, dass er die Organfunktion bei diesen Gesellschaften nicht aktiv ausübt. Dies bestätigt auch seine Aussage, wonach er bei den anderen [Firmen] einfach abwarten müsse, bis sich diese Sachen erledigen (OG GD 21 Ziff. 30). Da er sich nicht aktiv um diese Gesellschaften kümmert, sind Pflichtverletzungen gerade nicht auszuschliessen.
E. 4.3 Der Vorinstanz (OG GD 1 E. IV.3.2.3) ist in der Argumentation betreffend die Verurteilung des Beschuldigten in der Sache AH.________AG zu folgen. Dass der Beschuldigte nicht nur bei der O.________AG, sondern auch bei einer weiteren Gesellschaft seine Pflichten als Verwaltungsrat in grober Art und Weise verletzte und sich dabei der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte, bestätigt die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft. Auch in diesem Verfahren bestand der Vorwurf gegen den Beschuldigten hauptsächlich darin, als Verwaltungsrat die Schädigung der Gesellschaft durch einen Mitarbeiter geduldet zu haben und nicht dagegen eingeschritten zu sein, wodurch der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von CHF 2.5 Mio. entstanden sei (act. 1/1/164). Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass dieses Fehlverhalten im gleichen Zeitraum wie das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende erfolgt ist.
E. 4.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (OG GD 1 E. IV.3.2.4), spricht insbesondere der Zeitablauf gegen ein Tätigkeitsverbot. Seit den Pflichtverletzungen bei der O.________AG und der AH.________AG sind bereits über zehn Jahre vergangen, ohne dass sich der Beschuldigte neue Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch zu erkennen, dass der Zeitablauf allein die Gefahr neuer Pflichtverletzungen nicht derart verringert und ein Tätigkeitsverbot ausschliesst, da der Beschuldigte weiterhin die eigenen Verfehlungen bei der O.________AG nicht einsieht.
E. 4.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei zwei verschiedenen Gesellschaften seine Pflichten als Organ in grober Art und Weise verletzt und den Gesellschaften Schäden in Millionenhöhe verursacht hat, wodurch die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen mit entsprechender Gesellschaftsschädigung erheblich ist. Er ist zudem nach wie vor Organ von Gesellschaften, bei welchen zumindest die Möglichkeit besteht, dass erneut Interessenkonflikte auftreten und der Beschuldigte sich erneut gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger entscheiden könnte. Weiter will er gar neue Projekte umsetzen, welche die Gefahr von Pflichtverletzungen nicht ausschliessen. Die Uneinsichtigkeit gegenüber den begangenen Pflichtverletzungen lässt die Gefahr erneuter Delikte im Zusammenhang mit der Organtätigkeit als deutlich erhöht erscheinen. Trotz des Zeitablaufs seit den früheren Taten besteht deshalb nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte als Organ erneut strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen begeht.
E. 4.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verbot zukünftiger Organtätigkeiten den 76- jährigen Beschuldigten nur gering in seiner Wirtschaftsfreiheit einschränkt (OG GD 1
Seite 42/48 E. IV.3.3). Der Beschuldigte kann zwar seine bisherige Verwaltungsratstätigkeiten nicht mehr ausführen, jedoch ist er bereits pensioniert und erhält sowohl eine AHV-Rente als auch Pensionskassenrenten und zusätzlich einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet hatte (OG GD 21 Ziff. 12 f.; SE GD 7/1/1 S. 2). Mit seinen aktuellen Organtätigkeiten erzielt er gemäss seinen Aussagen keine Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 2-3), weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnte der Beschuldigte weiterhin als Angestellter für die genannten Gesellschaften tätig sein, da mit dem Tätigkeitsverbot einzig die verantwortungslose Führung des Verwaltungsratsmandats bzw. einer anderen formellen Organtätigkeit verhindert werden soll. Somit ist auch eine geordnete Übergabe der Gesellschaften gewährleistet. Gleiches gilt für das Argument, dass die Gesellschaften auf die persönlichen Kontakte des Beschuldigten angewiesen seien (OG GD 21 Ziff. 26). Die Vorinstanz stufte den Wunsch des Beschuldigten, die Verantwortung für das Unternehmen V.________AG nicht seinen Mitarbeitern abgeben zu müssen, obwohl diese offenbar sämtliche operativen Geschäfte führen (vgl. act. 21/1/139 Ziff. 22), nicht als sehr gewichtig ein. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheine die Aussage des Beschuldigten, die Angestellten der V.________AG müssten entlassen werden, sollte er nicht mehr Organ der Gesellschaft sein dürfen, als dramatisierend (OG GD 1 E. IV.3.3). Diesem Schluss ist zuzustimmen, wobei dieses Argument aufgrund der offenbar kurz bevorstehenden Übernahme durch einen Mitarbeiter ohnehin nicht mehr ausschlaggebend ist. Sodann ist es dem Beschuldigten – wie bereits erwähnt – unbenommen, andere Personen weiterhin zu beraten und zu begleiten oder aber als Angestellter einer Gesellschaft für diese tätig zu sein.
E. 4.7 Der erheblichen Gefahr weiterer Pflichtverletzungen als Organ einer Gesellschaft mit hohen Schäden für die betroffenen Gesellschaften steht somit einzig der wenig gewichtige Wunsch des Beschuldigten gegenüber, die Projekte mit der AG.________AG noch zu verfolgen und die anderen Gesellschaften noch geordnet zu übergeben bzw. zu liquidieren, was jedoch auch ohne formelle Organstellung möglich ist. Die Abwägung fällt dabei klar zugunsten der Gefahrenabwehr aus, weshalb gegen den Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 5.
E. 5 Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung, auf welche verwiesen wird, korrekt darlegte (OG GD 1 E. III.2.4), sind seit den Tathandlungen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist diesfalls die Strafe zu mildern, sofern sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat. Die mit Strafbefehl vom 11. April 2014 beurteilte Handlung erfolgte im Juni 2008 und somit während des hier relevanten Tatzeitraumes. Die Konkursverschleppung erfolgte bekanntlich bis im Jahr 2010. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschuldigte wohl verhalten, da keine Verurteilungen für Taten nach 2010 aus dem Strafregister hervorgehen (OG GD 20). Die Strafe wird daher aufgrund der seit den Taten verstrichenen Zeit deutlich um 12 Monate reduziert.
E. 5.1 Die Straftaten, wegen welchen der Beschuldigte verurteilt wird bzw. wurde, beging dieser als formelles Organ der betreffenden Gesellschaften. Der Beschuldigte war dabei nicht treibende Kraft hinter den gesellschaftsschädigenden Handlungen, sondern machte sich strafbar, weil er die mit der formellen Organstellung einhergehenden Pflichten missachtete, ohne sich dabei selbst zu bereichern. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots erscheint vorliegend deshalb ein Verbot einzig der formellen Organtätigkeit – und nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auch der faktischen – ausreichend, um der Gefahr weiterer Schädigungen zu begegnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen.
E. 5.2 Der Sitz der Gesellschaften befand und befindet sich zwar im Kanton Zug, die Tätigkeiten der Gesellschaften und somit die Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten als Organ erstreck(t)en sich jedoch auf die ganze Schweiz und auch das Ausland. Da die handelsrechtliche Tätigkeit somit nicht auf den Kanton Zug beschränkt war, ist das Verbot geographisch nicht zu begrenzen.
Seite 43/48
E. 5.3 Vorliegend wird dem Beschuldigten - wie aufgezeigt - der bedingte Strafvollzug gewährt, weshalb es sachgerecht erscheint, das Tätigkeitsverbot auf dieselbe Dauer wie die Probezeit, also auf drei Jahre, festzusetzen, weil damit die günstige Prognose abgesichert wird (vgl. Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 38). 6. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsverbot am Tag der Rechtskraft des Urteils wirksam wird (Art. 67c Abs. 1 StGB). Er hat die hierfür nötigen Schritte – Rücktritt als formelles Organ und Austragung aus dem Handelsregister – selbst in die Wege zu leiten. Eine Verletzung des Tätigkeitsverbots wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 StGB). 7.
E. 6 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dauerte das Vorverfahren eineinviertel Jahre (Strafanzeige vom 10. Juli 2017; Anklageerhebung am 17. Oktober 2018). Es wurde somit rasch durchgeführt und die Dauer ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz mit rund zweidreiviertel Jahren zu lange, was sie auch selbst feststellte. Der Beschuldigte sei hiervon aber nicht stark betroffen gewesen, weshalb die Vor-instanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes annahm (OG GD 1 E. III.2.5). Da die Staatsanwaltschaft eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, wenn auch bedingt, sowie ein Tätigkeitsverbot beantragt hatte, und der Beschuldigte, auch wenn er bereits über 70 Jahre alt ist, noch verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübt, welche vom Tätigkeitsverbot umfasst würden, bestand eine doch erhebliche Unsicherheit insbesondere bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Die Hauptverhandlung fand über ein Jahr nach Anklageerhebung am 23. Januar 2020 statt. Das Urteil wurde dann erst rund eineinhalb Jahre später, am 9. Juli 2021, gefällt. Das Berufungsverfahren wurde innert rund fünf Monaten und somit wiederum rasch durchgeführt. In der Gesamtbetrachtung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots angesichts der ausserordentlichen Lage der Corona-Pandemie, welche hauptsächlich zur Verfahrensverzögerung führte, gerade noch als leicht zu beurteilen und die Strafe - wiederum grosszügig - um weitere drei Monate zu reduzieren.
E. 6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 9'550.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
E. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ausmachend CHF 22'567.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gesamthaft CHF 6'967.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
E. 7 Der inzwischen 76-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er arbeitet nach wie vor grundsätzlich Vollzeit für die V.________AG, welche seiner Frau gehört, wobei er für diese Tätigkeit keinen Lohn erhalte. Er beziehe eine AHV- und zwei Pensionskassenrenten. Zudem bekomme er einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe ihre eigenen Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 4 ff., 24 f., 34; SE GD 7/1/1 S. 2 f.; act. 21/1/136 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich demnach kein Grund für eine Strafminderung oder -erhöhung.
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E. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Publikation des Tätigkeitsverbotes im Zuger Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie dessen Mitteilung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Art. 38 FINMAG (SE GD 1/1 S. 17). Die Vorinstanz ordnete die Publikation im Zuger Amtsblatt und gestützt auf § 9 Abs. 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz; BGS 161.1] im SHAB ohne nähere Begründung an. Für die Mitteilung an die FINMA fehle es hingegen an entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie an einer sachlichen Begründung, nachdem das Tätigkeitsverbot auf formelle Organtätigkeiten beschränkt bleibe (OG GD 1 E. IV.4.2).
E. 7.2 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes findet sich in Art. 68 Abs. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung ordnet das Gericht die Veröffentlichung eines Strafurteils auf Kosten des Verurteilten an, wenn es im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten ist. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Publikation den Verurteilten zusätzlich von der Wiederholung der Verfehlung abhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm schützen resp. andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abschrecken kann. Die Publikation dient primär spezialpräventiven Zwecken, insbesondere indem die Anonymität, welche für bestimmte Straftaten förderlich ist, aufgehoben wird. Rein generalpräventive Aspekte begründen kein genügendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung (Echle/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 4 A. 2019, Art. 68 StGB N 3 und 9; vgl. auch Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 68 StGB N 3).
E. 7.3 Vorliegend hat der Beschuldigte nicht anonym gehandelt, sodass eine Aufhebung der Anonymität nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte ist nicht hauptberuflich in unzähligen Gesellschaften als Organ tätig, sondern er übt aktuell eine solche Funktion nur in sechs Gesellschaften aus (V.________AG, AB.________AG, AG.________AG, AE.________AG, AF.________AG, AD.________GmbH). Es besteht deshalb kein Bedürfnis, das gegen den Beschuldigten angeordnete Tätigkeitsverbot einem breiten Kreis bekannt zu machen. Zudem ist zu beachten, dass mit dem Verbot lediglich die Tätigkeit als formelles Organ untersagt wird. Dies kann leicht über das Handelsregister überprüft werden. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Veröffentlichung des Urteils von zukünftigem strafbarem Verhalten abgehalten werden kann. In Anbetracht des enormen Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschuldigten durch eine Publikation besteht kein genügendes öffentliches Interesse. Folglich ist die Berufung des Beschuldigten diesbezüglich gutzuheissen und das Tätigkeitsverbot nicht zu veröffentlichen.
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E. 7.4 Als Rechtsgrundlage für die Mitteilung des Tätigkeitsverbotes an die FINMA führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung Art. 38 FINMAG an. Dieser Artikel bestimmt, dass die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen austauschen. Die Bestimmung nennt die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Gerichte nicht gehören (vgl. Art. 12 StPO). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen – nebst den hier nicht interessierenden kollektiven Kapitalanlagen – die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 FINMAG). Der Beschuldigte ist soweit ersichtlich nicht der Finanzmarktaufsicht unterstellt. Somit besteht dahingehend auch kein Erfordernis, die FINMA über das angeordnete Tätigkeitsverbot zu informieren. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die beantragte Mitteilung an die FINMA nicht angeordnet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4 1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte
Seite 45/48 Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom tt.mm. 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden (BGE 141 IV 344 E. 4). 2. 2.1 Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf insgesamt CHF 9'550.00 fest. Der Kosten bewegen sich im von der Kostenverordnung (KoV OG, BGS 161.7) vorgegebenen Rahmen und ist angesichts des Umfangs des Falles angemessen. Die Verteidigung bringt dagegen keine Einwände vor. In zusätzlicher Berücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ist die Kostenregelung der Vorinstanz folglich integral zu bestätigen. 2.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde nicht angefochten, weshalb die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Urteilsspruchs in Rechtskraft erwachsen ist und dies im Urteilsspruch entsprechend festzustellen ist (vgl. E. I.2). Der auch im Berufungsverfahren kostenpflichtige Beschuldigte hat diese Auslagen dem Kanton Zug zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Der angefochtene Entscheid wurde nur betreffend die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes zugunsten des Beschuldigten abgeändert. Dies betrifft im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur einen unwesentlichen Punkt des angefochtenen Urteils, weshalb dem Beschuldigten die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, reichte dem Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 eine Kostennote ein (OG GD 21/2/1). Darin macht er für das Berufungsverfahren einen Verteidigungsaufwand von CHF 6'967.10 (inkl. 7.7% MWST) geltend. Der eingesetzte Stundenansatz entspricht dem ordentlichen Ansatz des Anwaltstarifs. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die Entschädigung ist entsprechend auf CHF 6'957.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 3.3 Aufgrund seiner Kostenpflicht im Berufungsverfahren, hat der Beschuldigte auch diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren dem Kanton Zug zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 46/48 4. Nachdem die Privatklägerin keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO geltend gemacht hat, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. VII. Rückgabe Skizzenbücher Der Beschuldigte hat im Vorfahren drei Bücher mit Skizzen von P.________ eingereicht (act. 25/1-3). Die Skizzenbücher wurden nicht beschlagnahmt, sondern lediglich als Beweismittel zu den Akten genommen (act. 21/1/136). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass die Skizzen über Auktionshäuser in der Schweiz nicht verkäuflich sind und ihnen kein erheblicher Wert zukommt (act. 10/2 ff.). Die drei Skizzenbücher werden nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt und deshalb dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben.
Seite 47/48 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 10. Juli 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 22'567.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 9'000.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte G.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren. 5. Gegenüber dem Beschuldigten G.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird G.________, geb. tt.mm.1945, Heimatort: K.________, verboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben.
E. 8 Zusammengefasst resultiert eine allen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Diese Strafe liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von zwei Jahren Freiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug.
E. 8.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 110.00 Auslagen CHF 4'110.00Total und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt.
E. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 6'697.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 48/48 9. Die drei vom Beschuldigten als Beweismittel eingereichten Skizzenbücher von P.________ (act. 25/1-3) werden dem Beschuldigten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben.
E. 9 Für die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wird auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3.1).
E. 10 Der Beschuldigte hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt wohl verhalten. Mit Strafbefehl vom 11. April 2014 wurde der Beschuldigte wegen Handlungen verurteilt, welche während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums stattfanden. Der Strafbefehl erging sodann nach den hier zu beurteilenden Handlungen und der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind deshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs keine besonders günstigen Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Vorinstanz hat angesichts des auszusprechenden Tätigkeitsverbots, der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der monatlichen Schadenersatzzahlungen des Beschuldigten an die Privatklägerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens auf eine Verbindungsbusse verzichtet (OG GD 1 E. III. 3.2). Dem Entscheid der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin keine Verbindungsbusse verhängt werden.
E. 10.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
E. 10.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 7 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin Dr.iur. A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. I.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ und/oder Rechtsanwalt Dr.iur. E.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 5) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf
E. 11 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.
E. 12 Der Beschuldigte ist gemäss Art 44 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass die bedingte Strafe widerrufen, d.h. die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
E. 13 Zu der im Strafbefehl vom 11. April 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgefällten bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen (OG GD 20; SE GD 4/15, Verfahrens-Nr. 2A 2014 56) ist aufgrund der unterschiedlichen Sanktionsart keine Zusatzstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da die vorliegenden Vorwürfe Tathandlungen vor Ausfällung dieses Strafbefehls betreffen und somit nicht während der Probezeit begangen wurden, ist auch ein Widerruf nicht zu prüfen (Art. 46 StGB).
E. 14 Abschliessend ist zu erwähnen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führte. Demnach gelangt das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung (vgl. Art. 2 StGB).
Seite 38/48 V. Tätigkeitsverbot 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten im Sinne eines Tätigkeitsverbots zu verbieten, in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare tatsächliche oder faktische Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. Damit soll gemäss Staatsanwaltschaft die günstige Prognose abgesichert werden, welche für den bedingten Strafvollzug notwendig ist, und das Tätigkeitsverbot sei auch die logische Konsequenz, die aus der grob fahrlässigen Arbeitsweise des Beschuldigten resultiere (SE GD 7/1/2 S. 19). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte vor, er müsste dann seine Mitarbeiter entlassen und die Tätigkeit einstellen. Er sei zwar 74 Jahre alt (bzw. zum Urteilszeitpunkt 76), habe aber noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass ein Tätigkeitsverbot die geordnete Übergabe der Gesellschaften verhindern würde, insbesondere weil seine persönlichen Kontakte für die Gesellschaften unabdingbar seien (OG GD 21 S. 29; vgl. auch OG GD 21 Ziff. 26). Zudem sei der vorliegende Prozess dem Beschuldigten eine deutliche Lektion gewesen, dass er zukünftig stets bemüht sein werde, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (OG GD 21/2 Ziff. 5.6). 2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.2). 3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren für ein Verbrechen während einer Verwaltungsratstätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Beschuldigte trotz seines Alters von inzwischen 76 Jahren noch Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften. In der Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er Organ der V.________AG, AB.________AG, AC.________AG und AD.________GmbH sei (SE GD 7/1/1 S. 2 f.). Bei der AC.________AG schied der Beschuldigte gemäss Handelsregister am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat aus. Bezüglich der V.________AG, der AB.________AG und der AD.________GmbH bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er weiterhin Organ dieser Gesellschaften ist (OG GD 21 Ziff. 5, 16, 19), was sich auch aus dem Handelsregister ergibt. Für weitere Gesellschaften sei er nicht tätig (OG GD 21 Ziff. 21). Die Staatsanwaltschaft bracht in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung hingegen vor, dass der Beschuldigte auch noch Organ der AE.________AG, der AF.________AG und der AG.________AG sei (OG GD 21/3 S. 4), was gemäss Handelsregister zutrifft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Strafabteilung S 2021 24 Oberrichter lic.iur. M. Siegwart, Abteilungspräsident Oberrichter lic.iur. St. Dalcher Ersatzrichter lic.iur. P. Brändli Gerichtsschreiber MLaw F. Eller Urteil vom 12. Januar 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin Dr.iur. A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________SA, C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ und/oder Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, Privatklägerin im Strafpunkt und Berufungsbeklagte, gegen G.________, geb. tt.mm.1945 in J.________, von K.________, wohnhaft in L.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. I.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Misswirtschaft (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 10. Juli 2021; SE 2018 62)
Seite 2/48 Anklagesachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf G.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 17. Oktober 2018 vor, als Verwaltungsrat der O.________AG (nachfolgend: O.________AG) in den Jahren 2005 bis 2008 dem Hauptaktionär P.________ und der von diesem beherrschten Q.________Ltd. leichtsinnig Kredite in Höhe von knapp CHF 12 Mio. gewährt zu haben, wobei P.________ und die Q.________Ltd. hinsichtlich der erhaltenen Darlehen weder rückzahlungsfähig noch rückzahlungswillig gewesen seien. Weiter soll der Beschuldigte es unterlassen haben, den Richter ab Ende Januar 2005 bis zur Konkurseröffnung der O.________AG am tt.mm.2010 über deren Überschuldung zu benachrichtigen. Durch die beschriebenen Handlungen bzw. Unterlassungen habe der Beschuldigte die Überschuldung der O.________AG herbeigeführt bzw. verschlimmert (SE GD 1/1 S. 2-14). 2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vorinstanz) fand am 23. Januar 2020 statt (SE GD 7/1). Dabei wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (SE GD 7/1/1). Die an der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung wies die Vorinstanz ab (SE GD 7/1 S. 3-5). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, der Parteivorträge und dem Schlusswort des Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SE GD 7/1 S. 11). 3. Am 13. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 9. Juli 2021 im Dispositiv (SE GD 7/1/5). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 14. Juli 2021 in Empfang genommen (SE GD 7/1/5/1). Mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (Postaufgabe: gleichentags) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten schriftlich bei der Vor- instanz Berufung an (SE GD 7/2). 4. Am 10. August 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil, welches den Parteien am 11. August 2021 zugestellt wurde (SE GD 8/1/2). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte G.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von drei Jahren. 3. Gegenüber dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird G.________, geb. tt.mm.1945, Heimatort: K.________, verboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. 4. Die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen CHF 2'000.00 Untersuchungskosten CHF 7'000.00 Entscheidgebühr CHF 550.00 Auslagen CHF 9'550.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.
Seite 3/48 5. 5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 22'567.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 9'000.00 wird Vormerk genommen. 5.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1 [Rechtsmittel Berufung] 6.2 [Rechtsmittel Beschwerde]" 5. Am 31. August 2021 reichte die Verteidigung eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge (OG GD 3): "1. Das Urteil der Einzelrichterin des Strafgerichts des Kantons Zug vom 9. bzw. 10. Juli 2021 (SE 2018 62) sei aufzuheben; 2. Der Beschuldigte G.________, geb. tt.mm.1945, von K.________, wohnhaft in L.________, sei vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB vollumfänglich freizusprechen, und von einer Bestrafung und einem Tätigkeitsverbot sei folglich abzusehen; 3. Eventualiter sei der Beschuldigte G.________, geb. tt.mm.1945, von K.________, wohnhaft in L.________, mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 4. Die Verfahrenskosten (inkl. der Untersuchungskosten) seien dem Staat aufzuerlegen." 6. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin zu und setzte den Parteien mehrere Fristen (OG GD 4). Mit Schreiben vom
17. September 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft, eine Anschlussberufung zu erheben, Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und Beweisanträge zu stellen. Sie beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils. Zudem erklärte sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (OG GD 6). Mit Eingaben vom 27. und 28. September 2021 erklärte auch die Privatklägerin, auf eine Anschlussberufung, das Beantragen des Nichteintretens und die Stellung von Beweisanträgen zu verzichten. Auch sie stimmte dem schriftlichen Verfahren zu (OG GD 7/1-2). Am 28. September 2021 verlangte indessen die Verteidigung namens des Beschuldigten die Durchführung des mündlichen Berufungsverfahrens (OG GD 8). 7. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2021 zeigte die Verfahrensleitung den Parteien an, dass eine Berufungsverhandlung durchgeführt wird und setzte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist, um sich zu den Beweisanträgen der Verteidigung zu äussern (OG GD 9). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin reichten je eine Stellungnahme ein und beantragten die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 12 und 14). Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge der Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 ab (OG GD 16). 8. Nach Rücksprache mit den Parteien wurde der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 16. Dezember 2021 festgesetzt (OG GD 16). Der Beschuldigte wurde separat zur Berufungsverhandlung vorgeladen (OG GD 17).
Seite 4/48 9. Am 16. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an welcher die Staatsanwaltschaft, der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte sowie die Vertreter der Privatklägerin teilnahmen. 10. Die Verteidigung hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest, stellte aber zusätzlich den Antrag, dem amtlichen Verteidiger zulasten des Staates eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, mithin die Kostennote vollumfänglich zu genehmigen. Zudem stellte sie verschiedene Beweisanträge (OG GD 21/2). Die Staatsanwaltschaft bestätigte ihre Anträge auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die Abweisung der gestellten Beweisanträge (OG GD 21/3). Die Privatklägerin beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Beweisanträge (OG GD 21/4). 11. Die Parteien erklärten sich einverstanden, dass das Gericht über die an der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge der Verteidigung ihm Rahmen der Urteilsberatung entscheidet (OG GD 21 S. 27). 12. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts verzichteten die Parteien am Ende der Berufungsverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung (OG GD 21 S. 31). Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat namens des Beschuldigten fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet und hernach ebenfalls innert Frist beim Gericht Berufung erklärt. Auf die Berufung der Verteidigung ist somit einzutreten. 2. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Berufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).
Seite 5/48 2.2 In ihrer Berufungserklärung (OG GD 3) beantragte die Verteidigung zwar das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben (Ziff. 1). Im Weiteren stellte sie lediglich den Antrag den Beschuldigten vom Vorwurf der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB freizusprechen und folglich von einer Bestrafung und einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Ziff. 2), eventualiter den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen und von einem Tätigkeitsverbot abzusehen (Ziff. 3) und die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 4). An der Berufungsverhandlung beantragte sie zusätzlich die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren (OG GD 21/2). Die Berufung ist folglich nur gegen die Ziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils gerichtet. Die Ziffer 5 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) blieb unangefochten. Der amtliche Verteidiger hat auch keine eigene Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung erhoben. Somit ist Ziffer 5 des vor-instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen und dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 3. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot). 4. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Misswirtschaftshandlungen betreffen den Zeitraum von 2005 bis 2008 (leichtsinniges Gewähren von Kredit) bzw. von 2005 bis zur Konkurseröffnung am tt.mm.2010 (Konkursverschleppung). Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt 15 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug fällte ihr Urteil am 9. Juli 2021 (OG GD 1). Es ist deshalb zu prüfen, ob einzelne Misswirtschaftshandlungen verjährt sind und diesbezüglich ein Verfahrenshindernis besteht (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Die Vorinstanz äusserte sich zur Frage der Verjährung nicht ausdrücklich. Bei der Misswirtschaft werden die einzelnen Handlungen als tatbestandliche Handlungseinheit betrachtet, sodass die Verjährung mit der Ausführung der letzten Tätigkeit zu laufen beginnt (Hagenstein, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 165 StGB N 107 m.w.H.; Trechsel/Ogg, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 165 StGB N 14). Aus den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung geht hervor, dass sie ebenfalls von der tatbestandlichen Handlungseinheit ausging (OG GD 1 E. III.2.4). Bezüglich der leichtsinnigen Kreditgewährung erfolgte die letzte Handlung im Jahr 2008 und bezüglich der Konkursverschleppung hat der Beschuldigte seine Pflichten bis zur Konkurseröffnung im 2010 unterlassen. Folglich war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten. 5. 5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3
Seite 6/48 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). 5.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungserklärung vom 31. August 2021 und der Eingabe vom 28. September 2021 diverse Beweisanträge. Diese wurden von der Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 8. November 2021 abgewiesen (OG GD 16). An der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung erneut folgende Beweisanträge: Die Edition sämtlicher Dokumente hinsichtlich der Kreditvergabe an die O.________AG bei der Privatklägerin sowie die Einvernahme von P.________, A.Y.________, H.________, N.________, R.________, S.________, T.________ und U.________ (OG GD 21/2). Diese Beweisanträge hatte die Verteidigung bereits im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Hauptverfahren und in der Berufungserklärung gestellt. Sie wurden jeweils abgewiesen. An der Berufungsverhandlung wurden die Beweisanträge im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie bereits in der Berufungserklärung gestellt. 5.2.1 Die von der Privatklägerin zu edierenden Dokumente sollen Tatsachen belegen, die gegen eine leichtsinnige Kreditvergabe von Seiten des Beschuldigten und gegen eine Überschuldung der O.________AG sprechen (OG GD 21/2 S. 11 lit. a). Wie bereits die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 (OG GD 16) ausgeführt hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus den Unterlagen der Bank zur Kreditgewährung Erkenntnisse zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen ergeben sollten. Denn es war Aufgabe des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG, dies zu prüfen (OG GD 16 E. 3.2). Insbesondere auch der Businessplan, der u.a. ediert werden soll (OG GD 21/2 S. 11 lit. a) und welchen der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung nie gesehen habe (OG GD 21 Ziff. 68, 77, 78), ändert nichts an einer allfälligen Überschuldung der O.________AG, weshalb dieser für die richterliche Entscheidung nicht relevant ist. 5.2.2 Gemäss der Verteidigung könnten P.________ und A.Y.________ bestätigen, dass die Darlehen nicht leichtsinnig gewährt worden und geschäftsmässig begründet gewesen seien sowie dass das Warenlager und die Aktiven viel höher "gewesen seien", als von der Vorinstanz angenommen (OG GD 21/2 S. 11 lit. b). Zur beantragten Einvernahme von P.________ ist festzuhalten, dass dieser in einem Schreiben an den Beschuldigten, welches Letzterer im Vorverfahren eingereicht hat (act. 21/1/77-78), die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass P.________ lediglich seine im Schreiben gemachten Aussagen bestätigen würde, sofern er überhaupt aussagen würde, da gegen ihn ebenfalls ein Strafverfahren läuft und er sich durch die Aussagen selbst belasten könnte. Zum Wert des Warenlagers liegen zudem zahlreiche, von P.________ erstellte und unterzeichnete Inventarlisten bei den Akten, aus denen der nach seiner Sicht bestandene Wert hervorgeht (act. 25/48 und 25/49), weshalb diesbezüglich keine weiteren Angaben von P.________ erforderlich sind. Weiter ist davon auszugehen, dass A.Y.________ keine genauen Angaben zur Geschäftsmässigkeit der Darlehen wird geben können, da sie nicht operativ tätig war und somit keinen Einblick in die getätigten
Seite 7/48 Zahlungen hatte. Auch zum Wert des Warenlagers wird sie keine verlässlichen Angaben machen können, da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung erneut ausgeführt hat, dass nur P.________ den Wert habe bestimmen können und es dafür (fast) keine Experten gegeben habe (OG GD 21 Ziff. 62). H.________, N.________, R.________ und S.________ sollen ihrerseits, insbesondere über das grosse Potential der O.________AG und die geschäftsmässige Begründung der Zahlungen, Auskunft geben können (OG GD 21/2 S. 11 f. lit. c). Das angebliche grosse Potential der O.________AG ist jedoch vorliegend nicht relevant. Selbst wenn die O.________AG grosses Potential gehabt haben sollte, ändert das nichts an der möglichen Überschuldung, wenn eben dieses Potential nicht erreicht wird. Zwar hat der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen die Verantwortlichen der B.________, namentlich R.________, regelmässig über die Aktivitäten der O.________AG informiert (OG GD 21 Ziff. 59, 94). Sie waren jedoch nicht ins operative Geschäft der O.________AG involviert. Deshalb ist nicht ersichtlich, inwiefern sich H.________, N.________ oder R.________ zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen äussern können. Auch bei S.________, welche Angestellte von P.________ und nicht der O.________AG war, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie detaillierte Angaben zur geschäftsmässigen Begründetheit der Zahlungen wird machen können. Generell ist davon auszugehen, dass auch die Aussagen dieser Personen das eindeutige Beweisergebnis nicht erschüttern könnten. 5.2.3 Die beantragten Befragungen von T.________ und U.________ begründet die Verteidigung damit, dass diese über bei ihnen gelagerte Kunstwerke und deren Wert Auskunft gegeben könnten, welche von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt und im Konkursprotokoll nicht erfasst worden seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.13 f.). Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 8. November 2021 bereits ausgeführt hat (OG GD 16 Ziff. 8.2, 9.2), befinden sich Aufzeichnungen und Erklärungen dieser beiden Personen in den Akten (SE GD 4/3 Beilagen 5, 6a und 6b), welche über die vorhandenen Vermögenswerte genügend Aufschluss geben, weshalb eine Befragung unterbleiben kann. Zudem ist, wie noch zu zeigen sein wird, eine Überschuldung, auch bei Berücksichtigung der bei diesen Personen gelagerten Kunstobjekte, klar gegeben (vgl. nachstehend E. III.5.9.3). 5.3 Nach dem Gesagten sind die Beweisanträge der Verteidigung abzuweisen. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit der Einvernahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung sowie den Parteivorträgen, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne
Seite 8/48 von der Verweisungsmöglichkeit Gebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Anklagesachverhalt Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten im Rahmen ihrer Anklageschrift vom
17. Oktober 2018 den nachfolgenden Anklagesachverhalt vor (SE GD 1/1 S. 2-14). Anzufügen ist, dass die Aktenverweise von der Vorinstanz angebracht und vom Gericht ergänzt wurden. Bei den Hervorhebungen in fett, handelt es sich um Korrekturen der Vorinstanz von offensichtlichen Verschrieben in der Anklageschrift. Bei den Hervorhebungen in kursiv handelt es sich um solche des Gerichts. "A1. Ausgangslage 1. Die O.________AG (nachfolgend "O.________AG") wurde am tt.mm.2005 im Handelsregister des Kantons Zug mit einem Kapital von CHF 200'000.00 eingetragen. Die O.________AG bezweckte die Produktion, Vermarktung und den Handel mit Waren aller Art, insb. mit Kunstwerken, Schmuckobjekten, Edelsteinen und Edelmetallen. 2. G.________ und (der separat verfolgte) P.________ vereinbarten zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 2004, dass - G.________ die O.________AG gründen und sich als Verwaltungsrat wählen lässt, dieses Verwaltungsratsmandat aber treuhänderisch nach den Weisungen von P.________ ausführt (soweit dies rechtlich zulässig ist, gem. Art. 716a OR), - G.________ als Treuhänder über seine Gesellschaft V.________AG die Buchhaltung der O.________AG besorgt und sich um die Einhaltung der üblichen regulatorischen Vorschriften (Steuererklärung, etc.) der O.________AG kümmert, - G.________ als Treuhänder Zahlungen ab den Konten der O.________AG gemäss den Anweisungen von P.________ oder diesem nahestehenden Personen (Ehefrau, persönliche Assistenten, etc.) ausführt bzw. von seiner Ehefrau W.________ ausführen lässt, - P.________ ansonsten weitgehend als faktischer Verwaltungsrat und faktischer Geschäftsführer der O.________AG amten kann, indem er bestimmt, (i.) welche vertraglichen Verpflichtungen die Gesellschaft eingeht; (ii.) was gekauft, verkauft und hergestellt wird; (iii.) welche Schulden wie beglichen werden, etc., - P.________ auch sonst alle strategischen und operativen Entscheidungen, welche für den Betrieb der O.________AG notwendig sind, eigenständig und ohne Einmischung von G.________ fällt. 3. G.________ war zwischen Gründung (tt.mm.2005) und Konkurs (tt.mm.2010) der O.________AG deren einziger Verwaltungsrat. Es oblag ihm dabei die Pflicht, mit dem Vermögen der O.________AG sorgfältig umzugehen und deren Vermögen im Rahmen der
Seite 9/48 Interessen der O.________AG einzusetzen. Es oblag ihm sodann die nicht-delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insb. Benachrichtigung des Richters) einzuleiten, sollte begründete Besorgnis betreffend einer Überschuldung bestehen und eine Sanierung der O.________AG innert vier bis sechs Wochen aussichtslos sein. 4. Über die O.________AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom tt.mm.2010, 09.15 Uhr, der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom tt.mm.2013 als geschlossen erklärt. Die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht. Die O.________AG hinterliess im Konkurs zugelassene und kollozierte Passiven in der Höhe von CHF 20'944'825.35. Demgegenüber standen Verwertungserlöse von Aktiven (primär div. Kunstwerke) in der Höhe von CHF 440'773.81. Die Gläubigerausfälle aus dem Konkurs der O.________AG - nach Abzug der Konkurskosten - betrugen CHF 20'563'502.25. Das Eigenkapital der O.________AG betrug stets CHF 200'000.00. Einen relevanten Gewinn erzielte die O.________AG nie. A2. Leichtsinnige Kredit in den Jahren 2005/2006 5. Nachdem P.________ im Frühjahr 2005 sowie im Sommer 2006 Millionenkredite von verschiedenen Banken, Gesellschaften und Privatpersonen für die O.________AG organisierte und deren Bilanz entsprechend mit Fremdkapital belastete, begann er, seinen Treuhänder G.________ anzuweisen, das Vermögen der O.________AG wie folgt geschäftsfremd zu verwenden (bzw.: zu verpulvern), ohne dass der O.________AG dadurch einen betrieblichen Nutzen zukam: 5.1 Zahlungen ab den USD-Bankkonten der O.________AG an die Q.________Ltd., eine US- Gesellschaft, welche von P.________ beherrscht wird, wobei diese Zahlungen als Darlehen an die Q.________Ltd. verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gem. Buchhaltung O.________AG, Kto. 1140): […] 5.2 Zahlungen ab den USD-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien auf Rechnung und im Interesse der Q.________Ltd., wobei diese Zahlungen als Kontokorrentschuld der Q.________Ltd. gegenüber der O.________AG verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gem. Buchhaltung O.________AG, Kto. 1140): […] 5.3 Zahlungen ab den EUR-Bankkonten der O.________AG an die Q.________Ltd., wobei diese Zahlungen als Darlehen an die Q.________Ltd. verbucht wurden (bezahlt in EUR, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1141): […] 5.4 Zahlungen ab den CHF-Bankkonten der O.________AG an P.________, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in CHF, jeweils gemäss
Seite 10/48 Buchhaltung O.________AG, Kto. 1143) […] 5.5 Zahlungen ab den USD-Bankkonten der O.________AG an P.________ auf dessen private Konten, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1144): […] 5.6 Zahlungen ab den USD-Bankkonten (Unterkonten "Z.________") der O.________AG an P.________ auf dessen private Konten, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1145): […] 5.7 Zahlungen ab USD-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien, wobei diese Zahlungen von der O.________AG auf Rechnung von P.________ geleistet und als Darlehen der O.________AG an P.________ in dessen Kontokorrent verbucht wurden (nur Zahlungen über CHF 300.00) (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1147): davon Zahlungen an Gläubiger von P.________: […] davon Zahlungen an Anwaltsbüros: […] davon Zahlungen für die private Wohnung und Unterhalt in London: […] davon Zahlungen für private Bedienstete: […] davon weitere, geschäftsfremde Zahlungen […] A3. Leichtsinnige Kredite in den Jahren 2007/2008 6. Trotz gravierender Überschuldung der O.________AG seit der Gründung setzte P.________ die systematische Aushöhlung der O.________AG fort, indem er fortfuhr, G.________ anzuweisen, das Vermögen der O.________AG wie folgt geschäftsfremd zu verwenden (bzw. zu verpulvern), ohne dass der O.________AG dadurch einen betrieblichen Nutzen zukam: 6.1 Zahlungen ab USD-Bankkonten der O.________AG an P.________, wobei diese Zahlungen als Darlehen an P.________ verbucht wurden (bezahlt in USD, umgerechnet jeweils in CHF gem. Buchhaltung O.________AG, Kto. 1144+1145):
Seite 11/48 […] 6.2 Zahlungen ab GBP-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien, wobei diese Zahlungen von der O.________AG auf Rechnung von P.________ geleistet und als Schulden von P.________ gegenüber der O.________AG in dessen Kontokorrent verbucht wurden (nur Zahlungen über CHF 300.00) (bezahlt in GBP, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1146): davon Zahlungen für Wohnung und Unterkunft in London […] davon Zahlungen für Anwälte: […] davon Zahlungen für Bedienstete: […] davon weitere, geschäftsfremde Zahlungen: […] 6.3 Zahlungen ab USD-Bankkonten der O.________AG an Drittparteien, wobei diese Zahlungen von der O.________AG auf Rechnung von P.________ geleistet und als Schulden von P.________ gegenüber der O.________AG in dessen Kontokorrent verbucht wurden (nur Zahlungen über CHF 300.00) (bezahlt in GBP, umgerechnet jeweils in CHF gemäss Buchhaltung O.________AG, Kto. 1147): davon Zahlungen für Wohnung und Unterkunft in London: […] davon Zahlungen für Anwälte: […] davon Zahlungen für private Bedienstete: […] davon weitere, geschäftsfremde Zahlungen: […] A4. Subjektiver Tatbestand 7. G.________ führte die unter den Abschnitten A2 und A3 genannten Zahlungen stets im Auftrag von P.________ aus (bzw. liess diese im Auftrag von P.________ durch Angestellte seiner Treuhandgesellschaft V.________AG [X.________, W.________] ausführen). G.________ wusste, dass es sich bei den Zahlungen um Kredite an P.________ und an die Q.________Ltd. handelte und verbuchte diese entsprechend ordnungsgemäss in der Buchhaltung der O.________AG als Kontokorrentkredite für an die Q.________Ltd. und für P.________.
Seite 12/48 8. G.________ wusste, dass er mit den unter den Abschnitten A2 und A3 dargestellten Zahlungen der O.________AG zugunsten von P.________ oder der Q.________Ltd. ungesicherte Kreditvergaben an nicht-rückzahlungsfähige und nicht-rückzahlungswillige Personen erteilte. G.________ nahm dabei in Kauf (oder übersah zumindest grob pflichtwidrig), dass die ungesicherten Kreditvergaben an P.________ und die Q.________Ltd. höchst risikobehaftet, kaufmännisch unsinnig und für die O.________AG schadensgleich waren. G.________ nahm durch die in den Abschnitten A2 und A3 aufgelisteten Kredite zumindest billigend in Kauf, dass er die Überschuldung der O.________AG herbeiführt und verschlimmert (s. zur Überschuldungslage insb. unten, Abschnitt B), da er den Instruktionen und Anweisungen seines Treuhandkunden P.________ unkritisch folgte und von einer realistischen Prüfung und Abschätzung der Lage im Interesse der O.________AG (und letztlich ihrer Gläubiger) absah. B. Misswirtschaftshandlungen in der Form der Konkursverschleppung, begangen durch G.________ 10. Die O.________AG war bereits bei der Gründung faktisch überschuldet: Mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 schloss G.________ einen Darlehensvertrag mit P.________ ab. G.________ erteilte P.________ unmittelbar darauf ein privates Darlehen über USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00). Es wurde dabei vereinbart bzw. die Darlehenserteilung erfolgte im Wissen, dass der ansonsten insolvente P.________ diese Schuld nach der Gründung der O.________AG über die O.________AG mit Geldern der O.________AG (bzw. der entsprechenden Kredite der B.________) zurückbezahlt. Entsprechend war die Bilanz O.________AG bereits bei der Gründung mit faktischen Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00) belastet, welche das Eigenkapital um mehr als das sechsfache überstiegen. Dies führte zu einer faktischen Überschuldung bei der Gründung der O.________AG in der Höhe von (-) CHF 957'680.00. 11. Die finanzielle Lage der O.________AG verschlimmerte sich nach der Gründung durch die oben unter den Abschnitten A2 und A3 dargestellten, geschäftsfremden Kreditvergaben an P.________ zwischen Gründung und Konkurseröffnung fortlaufend. 12. Das Bilanzbild in den verspätet erstellten offiziellen Jahresrechnungen 2005/2006 (überlanges Geschäftsjahr), 2007 und 2008 der O.________AG war dabei jeweils stark verfälscht: Insbesondere die entsprechenden Kredite an P.________ und die Q.________Ltd. waren nicht werthaltig und hätten vollumfänglich abgeschrieben werden müssen, anstatt diese als Aktiven (Darlehensguthaben der O.________AG) in Millionenhöhe zu bilanzieren. Sodann waren ebenfalls die künstlichen Aufwertungspositionen "Artistic Added Value on Stocks" (CHF 2'600'000.00) und "Projektentwürfe incl. Copyright" (CHF 2'108'640.00) nicht belegt oder sonst wie ausgewiesen, damit buchhalterisch unrechtmässig und hätten nicht als Aktivpositionen verbucht werden dürfen. 13. Entsprechend entwickelte sich die (um die Positionen gemäss vorstehender Ziffer bereinigte) bilanzielle Lage der O.________AG tatsächlich wie folgt: Überschuldung per tt.mm.2005 (Gründung) (-) CHF 957'680.00 Überschuldung per 31.12.2005 (-) CHF 7'630'751.34
Seite 13/48 Überschuldung per 31.12.2006 (-) CHF 10'638'437.00 Überschuldung per 31.12.2007 (-) CHF 9'735'459.18 Überschuldung per 31.12.2008 (-) CHF 11'883'039.99 Überschuldung per 31.12.2009 (-) CHF 12'377'377.76 14. G.________ kannte dieses effektive Bilanzbild im Grossen und Ganzen bzw. ahnte zumindest, dass die O.________AG von Anfang an seit der Gründung einen massiven Fremdkapitalüberschuss aufwies. G.________ hatte zwischen Gründung und Konkurs der O.________AG stets aufgrund der dargelegten geschäftsfremden Abflüsse der fremdkapitalfinanzierten Liquidität der O.________AG durch die leichtfertigen Kreditvergaben im Interesse von P.________ begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der O.________AG. Dabei versäumte er es im genannten Zeitraum pflichtwidrig, zwischen Gründung und Konkurs der O.________AG nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR zu verfahren und entweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen Gericht zu deponieren. Dass sich während dieser Zeit der finanzielle Zustand der O.________AG dauernd und erheblich im oben dargestellten Ausmass verschlechterte, nahm er zumindest billigend in Kauf. 15. G.________ nahm die Verschleppung des Konkurses der O.________AG und der damit zusammenhängende Verschleppungsschaden zumindest billigend in Kauf. Er handelte in der Hoffnung, dass die O.________AG in Zukunft Gewinne realisieren könnte und damit die leichtsinnigen Kredite im Interesse des Hauptaktionärs P.________ bzw. der massive und ausser Kontrolle geratene Passivenüberschuss der O.________AG irgendwie kaschiert werden kann. Er wusste aber auch, dass die O.________AG in der Vergangenheit nie Gewinne realisierte und solche auch nie zeitnah in Aussicht standen. 16. Über die O.________AG wurde mit Verfügung des Konkursrichters vom tt.mm.2010, 09.15 Uhr, der Konkurs eröffnet." III. Tatvorwurf der Misswirtschaft 1. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.1) 2. Allgemeiner Sachverhalt/Ausgangslage Der allgemeine Sachverhalt bzw. die Ausgangslage gemäss Ziff. A1 der Anklage wird vom Beschuldigten anerkannt, mit der Ausnahme, dass er vorbringt, die O.________AG sei nicht überschuldet gewesen. Der massgebliche Ausgangssachverhalt ergibt sich überdies – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – auch aus dem übrigen Beweisergebnis. Es wird diesbezüglich auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2).
Seite 14/48 3. Konkurseröffnung Der Einzelrichter am Kantonsgericht des Kantons Zug eröffnete mit Verfügung vom tt.mm.2010 den Konkurs über die O.________AG (act. 20/1/14), womit die objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt ist. Dem Beschuldigten ist die Schuldnereigenschaft der O.________AG gemäss Art. 29 lit. a StGB als deren Verwaltungsrat zuzurechnen. 4. Leichtsinniges Gewähren von Krediten 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, auf Anweisung von P.________ das Vermögen der O.________AG geschäftsfremd verwendet bzw. "verpulvert" zu haben, ohne dass der O.________AG dadurch ein betrieblicher Nutzen zukam. 4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist unbestritten, dass die in der Anklage aufgeführten Zahlungen ab den Konten der O.________AG geleistet wurden, was sich auch aus den Akten ergibt. Der Beschuldigte hat weiter anerkannt, die Zahlungen jeweils auf Anweisung von P.________ über das Online-Banking ausgeführt zu haben (OG GD 1 E. II.4.1.2). 4.3 Kein Vorwurf der vereinbarungswidrigen Verwendung von Krediten Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren macht die Verteidigung geltend, dass der Kredit der Privatklägerin vereinbarungsgemäss verwendet worden und folglich der Tatbestand der Misswirtschaft durch leichtsinniges Gewähren von Kredit nicht erfüllt sei. Die Ehegatten Y.________ hätten den Beschuldigten beauftragt, den gewährten Kredit für die Begleichung der Schulden von P.________ bzw. der Q.________Ltd., die Finanzierung dessen Lebenshaltungskosten und die Herstellung von Kunst zu verwenden (OG GD 21/2 Ziff. 3.3, 4.2). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, wird dem Beschuldigten keine vereinbarungswidrige Verwendung des Kredits der Privatklägerin vorgeworfen. Vorliegend ist dies auch nicht von Relevanz. Denn auch bei vereinbarungsgemässem Verwenden eines Darlehens kann eine Überschuldung herbeigeführt bzw. verschlimmert werden, wenn keine werthaltigen Aktiven vorhanden sind. Zudem würde die "Zustimmung" der Ehegatten Y.________ bzw. der Privatklägerin den Tatbestand nicht ausschliessen, da weitere Gläubiger geschädigt worden sind und die Strafnorm auch diese schützt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.2). 4.4 Qualifikation der Auszahlungen als Darlehen 4.4.1 Die von der Staatsanwaltschaft in der Anklage aufgeführten Zahlungen wurden unbestrittenermassen als Darlehen zugunsten von P.________ bzw. der Q.________Ltd. verbucht. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren, wie auch bereits vor der Vorinstanz (OG GD 1 E. II.4.3.11), jedoch geltend, dass ein Grossteil der aufgeführten Zahlungen keine Darlehen, sondern geschäftsmässig begründete Aufwendungen gewesen seien. Grob beschrieben seien sämtliche Zahlungen zuerst als Darlehen verbucht worden. Später, wenn sie die Belege erhalten hätten, seien die Zahlungen einem bestimmten Aufwandkonto zugewiesen worden (OG GD 21 Ziff. 46 f.; act. 21/1/8 Ziff. 32). Da die Belege gefehlt hätten, seien die Darlehen stehen geblieben (SE GD 7/1/1 S. 23). Wie die
Seite 15/48 Vorinstanz ausführlich und zutreffend aufgezeigt hat, wiesen die meisten Belastungsanzeigen und weiteren Belege zu diesen Zahlungen handschriftliche Vermerke wie "loan P.________ privat", "G.________: privat", "P.________ Privat G.________" oder "P.________ Privat" auf (OG GD 1 E. II.4.3.6.1). Einzelne Überweisungen an P.________ enthielten als Zahlungszweck die Bezeichnung "loan" (z.B. act. 25/13/20, 25/13/59, 25/13/65, 25/13/67, 25/13/73, 25/13/184). Die Erklärung des Beschuldigten, wonach die Zahlungen zuerst als Darlehen und nach Vorliegen der Belege als Aufwand umgebucht worden seien, ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich in der Buchhaltung nur einige wenige Umbuchungen finden (OG GD 1 E. II.4.3.11). Zudem wurden auch Zahlungen als Darlehen verbucht, bei denen die entsprechende Rechnung vorgelegen hat (z.B. act. 25/20/86, 25/20/241, 25/21/107, 25/21/109, 25/21/158, 25/22/115, 25/22/120, 25/23/1, 25/23/222, 25/30/21, 25/31/1, 25/44/71 ff.). Auf den entsprechenden Vorhalt an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte als Grund für die wenigen Umbuchungen sinngemäss an, dass dies an den fehlenden Belegen gelegen habe. Sie hätten alle vorhandenen Belege jeweils verbucht. Zur Frage, warum Zahlungen als Darlehen verbucht worden sind, obwohl die entsprechende Rechnung vorlag, äusserte er sich nicht (OG GD 21 Ziff. 64). Hätte es sich dabei tatsächlich um geschäftsmässig begründeten Aufwand gehandelt, hätte der Beschuldigte diese Zahlungen von Beginn an als Aufwand und nicht als Darlehen verbucht. Der Beschuldigte gab zudem zumindest für Teile der Zahlungen ausdrücklich zu, dass diese nicht (vollständig) im Interesse der O.________AG gestanden hätten (SE GD 7/1/1 S. 23; act. 21/1/34 Ziff. 135) bzw. der Beschuldigte war sich nicht sicher, ob P.________ die (sämtlichen) Zahlungen an ihn im Interesse der O.________AG eingesetzt hatte (act. 21/1/29 Ziff. 122). Wie die Privatklägerin zu Recht vorbrachte (OG GD 21 S. 30 f.), waren gewisse Zahlungen, wie z.B. für die Schulkosten der Tochter von P.________ von über CHF 50'000.00 (act. 25/13/33, 25/9/221), offensichtlich nicht geschäftsmässig begründet, was der Beschuldigte auch eingestanden hat (SE GD 7/1/1 S. 22). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, dass es sich um Darlehen gehandelt hatte. In seiner Befragung an der Berufungsverhandlung erklärte er, dass es sich im Prinzip um Vorfinanzierungen gehandelt habe und dass P.________ letztlich Verantwortung übernehmen müsse. Er habe Darlehen erhalten und nicht zurückgezahlt (OG GD 21 Ziff. 53). Die Verteidigung machte zudem namentlich geltend, dass nach der von allen Beteiligten gewählten Vorgehensweise P.________ über die O.________AG Darlehen zu gewähren waren, auch wenn dies unüblich sei (OG GD 21/2 Ziff. 3.2), oder dass die von der O.________AG gewährten Darlehen letztlich durch die künftigen Einnahmen und Gewinne abgesichert gewesen seien (OG GD 21/2 Ziff. 3.5). Auch an weiteren Stellen in ihrem Parteivortrag sprach die Verteidigung von Darlehen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung bzw. der dargelegten Sachlage handelte es zweifellos um Darlehen. Im Übrigen wird auch hier auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.3). 4.4.2 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründete Aufwendungen der O.________AG handelte, sondern die O.________AG damit rückzahlbare Darlehen an P.________ sowie die Q.________Ltd. in Höhe von insgesamt mehr als CHF 11 Mio. gewährte.
Seite 16/48 4.5 Leichtsinnigkeit der Kreditvergabe 4.5.1 Die Kreditvergabe ist leichtsinnig bei Gewährung von Kredit, ohne dass hierfür ein geschäftsmässig begründeter Anlass besteht bzw. bei der Einräumung von Krediten an Dritte ohne zureichende Kreditprüfung (realer Kreditzweck) und Kreditwürdigkeitsprüfung (Bonität des Schuldners) oder ohne übliche Real- oder Personalsicherheiten (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Im Übrigen wird nochmals auf die Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 1.3). 4.5.2 Wie oben ausgeführt, handelte es sich bei den an P.________, die Q.________Ltd. sowie für diese an Dritte geleisteten Zahlungen nicht um geschäftsmässig begründeten Aufwand, sondern um Darlehen. Diese Darlehen waren sodann ebenfalls nicht geschäftsmässig begründet. Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, gehörte die Kreditgewährung nicht zum Gesellschaftszweck der O.________AG. Der Beschuldigte zahlte überdies die von P.________ geforderten Beträge ohne Weiteres aus, ohne deren Nutzen für die O.________AG zu überprüfen und sicherzustellen (vgl. OG GD 1 E. II.4.4.2). 4.5.3 Die Kreditgewährung erfolgt sodann ohne die Kreditwürdigkeit von P.________ und der Q.________Ltd. zu prüfen und/oder übliche Real- oder Personalsicherheiten zu verlangen. 4.5.3.1 Der Beschuldigte wusste von den enormen finanziellen Schwierigkeiten von P.________. Die Vorinstanz führt hierzu an, P.________ habe in einem Schreiben an den Beschuldigten im Jahr 2004 geschildert, dass er "heavy financial problems" habe und die Schulden mit einem Kredit gedeckt werden sollten (OG GD 1 E. II.4.4.3.1, act. 21/1/68). Das Schreiben datiert entgegen der Darlegung der Vorinstanz nicht vom Jahr 2004, sondern vom 20. November 2012. Es bezieht sich lediglich auf das Jahr 2004. Daher kann nicht ohne Weiteres gestützt auf dieses Schreiben, welches nach den hier dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen verfasst worden ist, geschlossen werden, dass der Beschuldigte von Beginn an von den finanziellen Problemen von P.________ wusste. P.________ schildert in diesem Schreiben die Situation im Jahr 2004, namentlich dass er und der Beschuldigte mehrere Treffen mit den Ehegatten Y.________ gehabt hätten, und dass der Beschuldigte (durch eine "seiner" Gesellschaften) ihm einen Kredit gewähre, um seine seit langem bestehenden Schulden zu begleichen (act. 21/1/67-68). Der Beschuldigte sagte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass er 3-4 mal an Treffen mit den Ehegatten Y.________, P.________ und anderen Mitarbeitern der B.________ teilgenommen habe. Es sei dabei um die Gründung einer Firma mit einem Kapital von CHF 200'000.00 gegangen. P.________ sei nicht in der Lage gewesen, dieses Kapital aufzubringen. Die Familie Y.________ habe erklärt, dass sie kein Geld vorstrecken könnte, bis die Kreditlinie stehe. Er [der Beschuldigte] sei angefragt worden, ob er eine Zwischenfinanzierung über seine russischen Freunde organisieren könne. Dies sei dann so umgesetzt worden. Das Geld sei über die F1.________AG zur Verfügung gestellt worden (act. 21/1/3 Ziff. 6). Weiter gab er zu Protokoll, er habe es bei den Gesprächen mit den Ehegatten Y.________ so verstanden, P.________ müsse ein gutes Image haben, müsse vor Dritten mit einer reinen Weste dastehen. Deswegen hätte man zuerst seine finanziellen Altlasten bereinigen müssen (act. 21/1/11 Ziff. 46). Auf diese Erklärung verwies der Beschuldigte auch als Antwort auf die Frage, weshalb P.________ im Dezember 2004 einen Kredit über USD 1.2 Mio. benötigt habe (act. 21/1/11 Ziff. 47). Weiter sagte er aus,
Seite 17/48 dass er im Oktober/November 2004 bei einem Treffen bei den Ehegatten Y.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren habe (act. 21/1/28 Ziff. 117). Auch an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, an den Treffen mit den Ehegatten Y.________ von den finanziellen Problemen von P.________ erfahren zu haben (OG GD 21 Ziff. 74). Aufgrund dieser Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte über die enormen finanziellen Probleme von P.________ von Anfang an informiert war. Im Übrigen wird wiederum auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.1). 4.5.3.2 Bezüglich der Q.________Ltd. stellte die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschuldigte deren Bonität nicht überprüft habe. Dies bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung denn auch ausdrücklich, da er über die Q.________Ltd. nichts gewusst habe. Er habe lediglich einmal mit einem Buchhalter gesprochen und dabei keine Informationen erhalten, die ihm hätten Fragen aufwerfen sollen. Gemäss seinen Aussagen ging es bei diesem Treffen darum, die Person kennenzulernen für den Fall, dass sie später miteinander zu tun haben (OG GD 21 Ziff. 74). Es handelte sich somit offensichtlich nicht um eine eingehende Bonitätsprüfung. Es wird im Übrigen auch hier auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II. 4.4.3.2). 4.5.3.3 Trotz Kenntnis der desolaten finanziellen Lage von P.________ hat der Beschuldigte ohne nähere Prüfung und ohne übliche Personal- oder Realsicherheiten die Kredite gewährt. Es wird dazu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.4.4.3.3). 4.5.3.4 Zum Einwand der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Bonität von P.________ auch unter Berücksichtigung der erwarteten hohen Verkaufspreise seiner Kunstwerke zu berücksichtigen sei, ist Folgendes zu bemerken: Es fehlte im Zeitpunkt der Kreditvergaben jegliche neutrale und objektive Bewertung der Kunstobjekte. Der Beschuldigte konnte nicht unbesehen davon ausgehen, dass die von P.________ geschätzten Verkaufspreise erzielt werden könnten. Hinzu kommt, dass durch die stetige Verschiebung der Ausstellung in AA.________ und der stetigen Erhöhung der Darlehen von Dritten auch ein immer höherer Verkaufspreis hätte erzielt werden müssen, um sämtliche Darlehen zu decken. Es war somit jederzeit sehr unsicher bzw. nicht genügend abgeklärt, ob entsprechende Verkaufspreise erreicht werden könnten. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte gemäss seinen Aussagen den entsprechenden Businessplan nie gesehen habe (OG GD 21 Ziff. 68, 71 f.) und somit nicht beurteilen konnte, ob der erwartete Gewinn von 10 Mio. realistisch ist. Nach seinen Aussagen hat er lediglich darauf vertraut, dass die B.________ ihre "Hausaufgaben" gemacht habe (OG GD 21 Ziff. 78). Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem Verkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die Z.________Ltd. geflossen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Schliesslich sind – wie bereits die Vorinstanz zutreffend angeführt hat – die von P.________ erstellten Werke bereits als Aktiven in der Bilanz der O.________AG aufgeführt, weshalb die gleichen Vermögenswerte nicht auch noch als Sicherheit für die Bonität des Kreditschuldners dienen können (OG GD 1 E. II.4.4.3.4). 4.5.4 Schliesslich erfolgte die Kreditgewährung, obwohl die O.________AG überschuldet war (vgl. nachfolgend E. III.5).
Seite 18/48 4.5.5 Somit ist der vorinstanzliche Schluss, dass die Kreditgewährung an P.________ und die Q.________Ltd. leichtsinnig i.S.v. Art. 165 StGB war, uneingeschränkt zu bestätigen. 5. Überschuldung der O.________AG 5.1 Die Staatsanwaltschaft brachte vor, dass die O.________AG bereits bei der Gründung überschuldet gewesen sei und sich die Überschuldung im Verlaufe der Jahre bis zur Konkurseröffnung vergrössert habe (SE GD 1 S. 13 f.). Die Verteidigung machte sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren geltend, die O.________AG sei aufgrund des werthaltigen Warenlagers nicht überschuldet gewesen (SE GD 7/3/1 S. 18; OG GD 21/2 Ziff. 4.1). 5.2 Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer (Zwischen-)Bilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, das heisst das Fremdkapital die Aktiven übersteigt (Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 29). Die Zwischenbilanz zu Fortführungswerten ist auf der Grundlage der letzten Jahresbilanz zu erstellen. Es gelten die Grundsätze der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung sowie die gesetzlichen Bewertungsvorschriften (Wüstiner, a.a.O., Art. 725 OR N 37). 5.3 Die in den Akten befindlichen Bilanzen der O.________AG (act. 20/1/994 ff., 20/1/1000 ff. und 20/1/506 ff.) sind unüblich strukturiert (z.B. werden unter "Aktiven" die Darlehensschulden gegenüber der Privatklägerin und der Z.________Ltd. als "Haben- Aktiven" aufgeführt; vgl. act. 11/3/2). Die Staatsanwaltschaft erstellte deshalb für die Jahre 2005 bis 2009 eine Bilanzanalyse mit den Zahlen der Bilanzen der O.________AG, aber nach einem üblicheren Bilanzierungssystem (act. 11/3/9 mit jeweiligen Aktorenverweisen). Die Bilanz für das Jahr 2005 wurde vollständig von der Staatsanwaltschaft erstellt, da sich in den Akten nur Bilanzen ab dem Jahr 2006 (act. 20/1/994 ff.) finden. Dabei hat sich die Staatsanwaltschaft auf das Hauptbuch gestützt (act. 25/6/26 ff.). 5.4 Daraus ergibt sich folgende Aufstellung der Bilanzen der O.________AG in den Jahren 2005 bis 2009 (OG GD 1 E. II.5.4.2): 2005 2006 2007 Flüssige Mittel 117'857.37 988'767.00 791'457.59 Total kurzfristige Forderungen 4'341'312.03 6'912'316.38 6'072'252.51 Warenlager und angefangene Arbeiten 0.00 6'510'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 0.00 2'600'000.00 2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 0.00 256'347.00 150'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 2'108'640.00 Total Aktiven 6'567'809.40 19'376'407.41 18'494'687.13 Total Fremdkapital kurzfristig 8'518'160.11 16'437'087.71 18'156'446.27 Rückstellungen 0.00 2'739'000.00 139'000.00 Total Fremdkapital 8'518'160.11 19'176'087.71 18'295'446.27
Seite 19/48 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -2'150'350.71 319.70 -759.14 Total Eigenkapital -1'950'350.71 200'319.70 199'240.86 Total Passiven 6'567'809.40 19'376'407.41 18'494'687.13 2008 2009 Flüssige Mittel 651'191.48 655'521.34 Total kurzfristige Forderungen 6'236'108.44 6'452'614.50 Warenlager und angefangene Arbeiten 6'772'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 2'600'000.00 2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 90'000.00 54'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 Total Aktiven 18'458'276.95 18'643'112.87 Total Fremdkapital kurzfristig 19'066'950.35 19'525'753.99 Rückstellungen 400'000.00 400'000.00 Total Fremdkapital 19'466'950.35 19'925'753.99 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -1'208'673.40 -1'482'641.12 Total Eigenkapital -1'008'673.40 -1'282'641.12 Total Passiven 18'458'276.95 18'643'112.87 5.5 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, war die O.________AG gemäss diesen Zahlen in den Jahren 2008 und 2009 deutlich überschuldet (OG GD 1 E. II.5.4.3). Für das Jahr 2005 ergibt sich aufgrund dieser Zahlen ebenfalls eine deutliche Überschuldung. Die Vorinstanz hielt dazu jedoch fest, dass die Bilanz 2005 vollständig von der Staatsanwaltschaft erstellt worden sei und aufgrund fehlender Angaben die exakte Höhe der Überschuldung nicht festgelegt werden könne. Unabhängig davon sei die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet gewesen, was sich aus den nachstehenden Erwägungen ergäbe (OG GD 1 E. II. 5.4.4). Darauf ist im nachfolgenden einzugehen. 5.6 Überschuldung bei der Gründung 5.6.1 Gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklage sei die O.________AG bereits bei der Gründung überschuldet gewesen (SE GD 1/1 S. 13): "Die O.________AG war bereits bei der Gründung faktisch überschuldet: Mit Vertrag vom 23. Dezember 2004 schloss G.________ einen Darlehensvertrag mit P.________ ab. G.________ erteilte P.________ unmittelbar darauf ein privates Darlehen über USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00). Es wurde dabei vereinbart bzw. die Darlehenserteilung erfolgte im Wissen, dass der ansonsten insolvente P.________ diese Schuld nach der Gründung der O.________AG über die O.________AG mit Geldern der O.________AG (bzw. der entsprechenden Kredite der B.________) zurückbezahlt. Entsprechend war die Bilanz O.________AG bereits bei der Gründung mit faktischen Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von USD 1.2 Mio. (CHF 1'357'680.00) belastet, welche das
Seite 20/48 Eigenkapital um mehr als das sechsfache überstiegen. Dies führte zu einer faktischen Überschuldung bei der Gründung der O.________AG in der Höhe von (-) CHF 957'680.00." 5.6.2 Die Vorinstanz hält dazu fest, der von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Vertrag zwischen dem Beschuldigten und P.________ vom 23. Dezember 2004 (act. 20/1/221, 25/45/48) sehe vor, dass der Beschuldigte persönlich, also nicht im Namen der O.________AG oder einer anderen Gesellschaft, P.________ ein Darlehen in der Höhe von USD 1.5 Mio. gewähre. Sodann fänden sich in den Akten eine Zahlung der F2.________Ltd. in der Höhe von USD 700'000.00 (act. 20/1/223) und der F1.________AG in der Höhe von USD 500'000.00 (act. 20/1/224) an die Q.________Ltd., welche beide Bezug auf den Darlehensvertrag vom 23. Dezember 2004 nähmen. Die O.________AG habe der F1.________AG am 28. Dezember 2005 USD 500'000.00 (act. 20/1/293) und der F2.________Ltd. USD 650'000.00 (act. 20/1/320) zurückbezahlt. Für die Darlegung der Aussagen des Beschuldigten zu diesem Punkt wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.5.5.3). 5.6.3 Wie die Vorinstanz korrekt festhält, ergibt sich aus dem Darlehensvertrag weder eine Leistungspflicht der F.________-Gesellschaften noch eine Rückzahlungsverpflichtung der O.________AG für die gewährten Darlehen. Die Vorinstanz führt dazu aus, indem der Beschuldigte dies als Zwischenfinanzierung bezeichnet habe, zeige sich jedoch, dass mit dem Kredit wirtschaftlich die O.________AG hätte begünstigt werden sollen und diese auch die Rückzahlung hätte leisten müssen. Die O.________AG habe den Kredit aber bereits an P.________ "weitergeleitet", sodass dieser direkt an Letzteren bzw. die Q.________Ltd. erfolgt sei. Die Darlehensgewährung zwischen den F.________-Gesellschaften und der O.________AG habe für sich zu keiner Überschuldung geführt, sondern eine Vermögensgefährdung sei erst durch die (direkte) Auszahlung an die Q.________Ltd. bzw. P.________ entstanden, welche beide zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage gewesen seien. Allerdings habe zwischen P.________ und der O.________AG gemäss Darlehensvertrag auch eine Eigentumsübertragung von Kunstgegenständen mit einem angeblichen Versicherungswert von USD 1'689'000.00 stattgefunden. Die Werthaltigkeit dieser Kunstgegenstände sei jedoch nicht geklärt worden. Auch sei unklar, ob die Rückzahlung des Darlehens an die F1.________AG ein Verstoss gegen das Gebot [recte: Verbot] der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) darstelle (OG GD 1 E. II.5.5.4). Abschliessend kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, dass aufgrund dieser zwei Unklarheiten nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob die O.________AG zum Gründungszeitpunkt bereits überschuldet gewesen sei (OG GD 1 E. II.5.5.5). 5.6.4 Dem Schluss der Vorinstanz, dass der Kredit von den F.________-Gesellschaften aufgrund der Bezeichnung als Zwischenfinanzierung wirtschaftlich der O.________AG gewährt wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Zahlungen der F.________-Gesellschaften erfolgten per Val. 27. Dezember 2004 (act. 20/1/223-224). Die O.________AG wurde jedoch erst am tt.mm.2005 im Handelsregister eingetragen (act. 20/1/8, 20/1/253). Es erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass mit den Darlehen die noch nicht gegründete O.________AG hätte wirtschaftlich begünstigt werden sollen, wie es die Vorinstanz annimmt. Der Beschuldigte bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausdrücklich, dass die O.________AG den Kredit als Drittpartei zurückerstattet habe (act. 21/1/12 Ziff. 50). Dies bestätigt auch das Schreiben von P.________ vom 20. November 2012, in welchem dieser erklärt, der Darlehensvertrag sei mit ihm als Privatperson abgeschlossen worden (act.
Seite 21/48 21/1/67). Zudem waren sich der Beschuldigte und die Privatklägerin im zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess einig, dass die O.________AG nicht eine eigene Darlehensschuld gegenüber der F.________ tilgte, sondern eine solche der Q.________Ltd. bzw. von P.________ (act. 20/1/116 E. 4.6.1). Eine Belastung der O.________AG ist daher erst bei der Rückzahlung der P.________ bzw. der Q.________Ltd. gewährten Darlehen im Dezember 2005 entstanden. Denn dadurch wurde P.________ bzw. der Q.________Ltd. ein Kredit gewährt, wie der Beschuldigte ausdrücklich erklärte (act. 21/1/12 Ziff. 49). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die O.________AG bei der Gründung bereits überschuldet war. 5.7 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, in den Jahren 2005 bis 2009 verschiedene Aktivpositionen (Aktivierung der Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd., den "Artistic Added Value on Stock" und die "Projektentwürfe incl. Copyright") verbucht zu haben, welche nach den Regeln der ordentlichen Buchführung nicht oder nicht in diesem Umfang als Aktivum hätten verbucht werden dürfen (OG GD 1 E. II.5.6; SE GD 1/1 S. 13). 5.7.1 Darlehen Darlehen dürfen höchstens zu dem Wert in der Bilanz eingesetzt werden, der ihnen am Bilanzstichtag zukommt. Wenn die Bonität des Schuldners schlecht ist, darf der betreffende Wert nicht in vollem Umfang aktiviert werden. Nur bei überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der in der Forderung liegende Wert tatsächlich zufliessen wird, ist die Forderung aktivierbar; ist diese überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht gegeben, ist die Forderung nicht aktivierbar oder der allenfalls bereits aktivierte Wert muss berichtigt werden (OG GD 1 E. II.5.6.1.2 m.H., act. 20/1/118 E. 4.7.2 m.H.). Der Beschuldigte hat in den Bilanzen der O.________AG die Darlehen an P.________ und die Q.________Ltd. jeweils vollumfänglich aktiviert. Da weder P.________ noch die überschuldete Q.________Ltd. kreditwürdig waren (vgl. vorstehend E. III.4.5.3), konnte der Beschuldigte nicht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass die Forderung tatsächlich in vollem Umfang zurückfliessen wird. Die Darlehen hätten deshalb nicht aktiviert werden dürfen. Es wird hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.1). 5.7.2 "Artistic Added Value on Stock" Gemäss den Aussagen des Beschuldigten bezweckte die Aktivposition "Artistic Added Value on Stock" die Abbildung der Verkaufspreise, welche mindestens das Dreifache der Herstellungskosten betragen hätten (OG GD 1 E. II.5.6.2.3, act. 21/1/29 Ziff. 99 f.). Es handelte sich also um eine Aufwertung des Warenlagers, was sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergibt (OG GD 21 Ziff. 68). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, dürfen Waren höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Eine Aufwertung ist grundsätzlich nicht möglich. Die Aufwertung bzw. Schaffung der Aktivposition "Artitic Added Value on Stock" war daher nicht zulässig, was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung insofern auch einsah (OG GD 21 Ziff. 68). Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.2). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen von Art. 670 OR betreffend Aufwertung zur Beseitigung einer Unterbilanz nicht erfüllt sind und gemäss dem Realisationsprinzip ein (möglicher) Wertzuwachs erst verbucht werden darf, wenn er tatsächlich realisiert wird, was beim Verkauf der Fall ist
Seite 22/48 (Lipp, in: Vito/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 960a OR N 7). Die Aktivposition "Artistic Added Value on Stock" ist folglich in allen Jahren für die Beurteilung der Überschuldung nicht zu berücksichtigen. 5.7.3 Rückstellung "Artistic Compensation" Betreffend die Rückstellung "Artistic Compensation" wird vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II. 5.6.3). Anzufügen ist, dass das Konstrukt der "Artistic Compensation" gemäss den Aussagen des Beschuldigten dazu dienen sollte, weniger Schulden auszuweisen (act. 21/1/35 Ziff. 159). 5.7.4 Projektentwürfe incl. Copyright 5.7.4.1 Die Bilanzposition "Projektentwürfe incl. Copyright" wurde am 31.12.2005 eingebucht (act. 20/1/317-318) und behielt über die ganze Lebensdauer der O.________AG den Wert von CHF 2'108'640.00 bei. 5.7.4.2 Für die Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu dieser Position wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.4.2). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, dass diese Position die eingereichten Skizzen (act. 25/1-3) beinhalte und der entsprechende Wert von P.________ festgelegt worden sei (OG GD 21 Ziff. 65 f.). 5.7.4.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wird aus den Aussagen des Beschuldigten nicht klar, welche Vermögenswerte diese Position umfasst (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Der Beschuldigte gab im Vorverfahren an, dass der grösste Teil das Kunstwerk "Flying Falcon" mit einem Wert von mehr als CHF 2 Mio. ausmache (act. 21/1/17 Ziff. 71). Später reichte er Alben mit Skizzen von P.________ ein (act. 25/1-3), welche in dieser Position aktiviert sein sollen. Er schätzte, dass es ca. 900 Stück seien und der Wert CHF 2'000.00 pro Skizze betrage (OG GD 1 E. II. 5.6.4.2; act. 21/1/135 Ziff. 4 f.), total somit CHF 1.8 Mio. Auch an der Berufungsverhandlung gab er an, dass diese Alben in dieser Position enthalten sein sollen, wobei er den Wert pro Stück mit CHF 200.00 beziffert hat (OG GD 21 Ziff. 65). Den Flying Falcon hat er an der Berufungsverhandlung erst später in einem anderen Zusammenhang wieder erwähnt und angegeben, dass ein solcher Falcon mindestens 10-15 Mio. bringen würde (OG GD 21 Ziff. 80). Wird davon ausgegangen, dass sowohl die Skizzen als auch der "Flying Falcon" in der Aktivposition "Projektentwürfe incl. Copyright" aktiviert sind, ergibt sich gemäss den Angaben des Beschuldigten im Vorverfahren ein Wert von total CHF 3.8 Mio. (Flying Falcon CHF 2 Mio. + Skizzen CHF 1.8 Mio.). Bilanziert ist jedoch nur ein Wert von rund CHF 2.1 Mio. Nur schon daraus ist ersichtlich, dass selbst der Beschuldigte keine Klarheit über die aktivierten Vermögenswerte hatte. Der Beschuldigte sagte denn auch ausdrücklich aus, nie eine genaue Liste erhalten zu haben (act. 21/1/17 Ziff. 73). Auch aus der Rechnung bzw. dem "purchase agreement" (act. 20/1/989) gehen keine entsprechenden Informationen hervor, welche Kunstwerke u.ä. erworben wurden und folglich in dieser Position enthalten sind. Die Vorinstanz erwog zudem, dass der Beschuldigte die Bilanzposition geschaffen habe, ohne die Skizzen je selbst gesehen zu haben, da der Beschuldigte die Skizzen im Strafverfahren eingereicht habe, erst nachdem er diese von P.________ erhältlich gemacht habe (OG GD 1 E. II.5.6.4.4). Aufgrund dieser
Seite 23/48 Sachlage ist mit der Vorinstanz zu erkennen, dass zu keiner Zeit ein rechtskonformes Inventar zu dieser Bilanzposition bestanden hat. Weiter ist festzuhalten, dass keine ordnungsgemässe und nachvollziehbare Bewertung der Skizzen gemacht worden ist. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten beruht die Bewertung auf einer ungefähren Schätzung von P.________ (OG GD 21 Ziff. 66). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass von einem äusserst geringen Wert der Skizzenbücher auszugehen ist (OG GD 1 E. II.5.6.4.4, act. 10/2 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, fehlte es somit sowohl am (zwingend notwendigen) Inventar als auch an einem feststellbaren Wert dieser Bilanzposition. 5.7.4.4 An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz gab der Beschuldigten sodann an, die Skizzen hätten vor allem einen Wert, weil diese das Copyright an den Kunstwerken enthielten (OG GD 1 E. II.5.6.4.2, SE GD 7/1/1 S. 26 f.). Das Copyright erwähnte der Beschuldigte auch an der Berufungsverhandlung, wobei er auf Nachfrage hin bestätigte, dass bezüglich der angenommenen Werte keine Gewissheit bestehen konnte (OG GD 21 Ziff. 65). Es wird zum Copyright auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.5.6.4.3 f.). 5.7.4.5 Aufgrund des Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu erkennen, dass unabhängig davon, was mit "Projektentwürfe incl. Copyright" gemeint ist, eine Aktivierung nicht zulässig gewesen und die Position bei der Beurteilung der Überschuldung daher nicht zu berücksichtigen ist. Den Erwägungen der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, weshalb auf sie verwiesen wird (OG GD 1 E. II.5.6.4). Anzufügen bleibt, dass auch wenn die Position "Projektentwürfe incl. Copyright" als zulässig betrachtet und auf den bilanzierten Wert abgestellt würde, immer noch eine massive Überschuldung besteht. 5.7.5 Zusammengefasst hätte sich die Vermögenslage der O.________AG ohne die unzulässigen Bilanzpositionen und ohne Anpassungen beim Wert des Warenlagers (dazu nachfolgend E. III.5.9) wie folgt dargestellt (OG GD 1 E. II.5.7.1): 2005 2006 2007 Flüssige Mittel 117'857.37 988'767.00 791'457.59 Total kurzfristige Forderungen 4'341'312.03 6'912'316.38 6'072'252.51
- abzgl. Darlehensforderung P.________ -3'571'760.63 -6'130'117.37 -5'226'060.04 Warenlager und angefangene Arbeiten 0.00 6'510'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 0.00 2'600'000.00 2'600'000.00
- abzgl. Artistic Value on Stock -2'600'000.00 -2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 0.00 256'347.00 150'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00 2'108'640.00
- abzgl. Projektentwürfe incl. Copyright -2'108'640.00 -2'108'640.00 -2'108'640.00 Total Aktiven 887'408.77 8'537'650.04 8'559'987.09 Total Fremdkapital kurzfristig 8'518'160.11 16'437'087.71 18'156'446.27 Rückstellungen 0.00 2'739'000.00 139'000.00 Total Fremdkapital 8'518'160.11 19'176'087.71 18'295'446.27 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -7'830'751.34 -10'838'437.67 -9'935'459.18
Seite 24/48 Total Eigenkapital -7'630'751.34 -10'638'437.67 -9'735'459.18 Total Passiven 887'408.77 8'537'650.04 8'559'987.09 2008 2009 Flüssige Mittel 651'191.48 655'521.34 Total kurzfristige Forderungen 6'236'108.44 6'452'614.50
- abzgl. Darlehensforderung P.________ -6'165'780.59 -6'386'096.64 Warenlager und angefangene Arbeiten 6'772'337.03 6'772'337.03 Artistic Value on Stock 2'600'000.00 2'600'000.00
- abzgl. Artistic Value on Stock -2'600'000.00 -2'600'000.00 Total mobile Sachanlagen 90'000.00 54'000.00 Projektentwürfe incl. Copyright 2'108'640.00 2'108'640.00
- abzgl. Projektentwürfe incl. Copyright -2'108'640.00 -2'108'640.00 Total Aktiven 7'583'856.36 7'548'376.23 Total Fremdkapital kurzfristig 19'066'950.35 19'525'753.99 Rückstellungen 400'000.00 400'000.00 Total Fremdkapital 19'466'950.35 19'925'753.99 Aktienkapital 200'000.00 200'000.00 Bilanzgewinn (-verlust) -12'083'093.99 -12'577'377.76 Total Eigenkapital -11'883'093.99 -12'377'377.76 Total Passiven 7'583'856.36 7'548'376.23 5.7.6 Diese Aufstellung zeigt, dass die O.________AG während der gesamten Lebensdauer zum Fortführungswert deutlich überschuldet war. Die sich bereits gemäss der Buchhaltung des Beschuldigten ergebende Überschuldung in den Jahren 2005, 2008 und 2009 fällt nach Korrektur der unzulässigen Aktivpositionen massiv höher aus. Auch in den übrigen Jahren 2006 und 2007 besteht nun eine deutliche Überschuldung. Für das Jahr 2005 zeigt sich, dass die O.________AG - selbst wenn das Warenlager bereits vollständig bestanden hätte, was äusserst unwahrscheinlich ist - trotzdem deutlich überschuldet gewesen wäre. 5.8 Der Beschuldigte bzw. die Verteidigung machte hingegen wiederholt geltend, dass die O.________AG nicht überschuldet gewesen sei. Die O.________AG habe über weitere Vermögenswerte im Ausland verfügt, welche nicht berücksichtigt worden seien. Der Wert des Warenlagers sei somit höher gewesen (OG GD 1 E. II.5.8.1; OG GD 21/2 Ziff. 3.12 ff.). Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass in der Bilanzposition Warenlager bereits sämtliche Vermögenswerte, auch jene im Ausland, berücksichtigt worden seien. Der Beschuldigte habe überdies keine Unterbewertung des Warenlagers geltend gemacht (OG GD E. II.5.8.1.1). Diesem Schluss ist zuzustimmen, denn der Beschuldigte sagte an der Berufungsverhandlung ausdrücklich aus, jeweils von P.________ eine Liste mit allen Vermögenswerten erhalten zu haben (OG GD 21 Ziff. 69), wobei er zu den ihm vorgelegten Inventarlisten (act. 25/48/178 ff., 25/48/185 ff., 25/48/191 ff.) anmerkte, dass diese sich wahrscheinlich ausschliesslich "auf Genf und ein paar aus London" beziehen würden (OG GD 21 Ziff. 72). Aus diesen Listen ist jedoch kein Hinweis ersichtlich, dass nicht sämtliche
Seite 25/48 Vermögenswerte erfasst worden sind. Ohnehin befinden sich in den Akten Inventarlisten, welche zweifellos die Vermögenswerte an sämtlichen Standorten erfassen (act. 25/48 und 25/49). Die Bilanzierung hat der Beschuldigte jeweils gestützt auf diese Inventarlisten vorgenommen (OG GD 21 Ziff. 71). Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Aktivposition sämtliche Vermögenswerte umfasst. Ansonsten hätte die Bilanz nicht der Wahrheit entsprochen. Zudem ist kein Grund ersichtlich, effektiv vorhandene Aktiven nicht aufzuführen. Dies vor allem vor dem Hintergrund einer schwierigen finanziellen Lage und drohender Überschuldung. Folglich ist festzustellen, dass die O.________AG zu Fortführungswerten deutlich überschuldet war, wie oben aufgezeigt worden ist (E. III.5.7.5). 5.9 5.9.1 Zu den Inventarlisten (act. 25/48 und 25/49) ist jedoch Folgendes anzumerken: Die meisten dieser Listen enthalten kein Datum, weshalb nicht festgestellt werden kann, auf welchen Zeitpunkt sich diese beziehen. Zudem handelt es sich ohnehin nicht um ordnungsgemässe Inventare, da die Listen weder die erforderlichen Namen derjenigen Personen enthalten, welche die Inventarisierung vorgenommen haben, noch die Unterschriften der mit der Geschäftsführung der O.________AG betrauten Personen (Art. 961 aOR; act. 20/1/109 E. 4.2.3 m.H.). Mangels Nachvollziehbarkeit stellen die Inventarlisten auch keine ordnungsgemässen Buchungsbelege dar. Die Bewertung wurde von P.________ vorgenommen. Der Beschuldigte hat diese Werte – wie bereits erwähnt – grundsätzlich einfach übernommen. Zwar hat er angegeben, sich vergewissert zu haben, dass dies Sinn mache (OG GD 21 Ziff. 71). Eine objektive Beurteilung des Wertes fand aber nicht statt. Die von der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff. 3.10) angeführte Begutachtung durch kanadische Experten fand erst im Jahr 2011 und somit nach der Konkurseröffnung statt. Der Beschuldigten hatte davor nur eine "Plausibilitätsprüfung" vorgenommen, die offenbar lediglich im Vergleich mit den Preisen früherer Verkäufe von P.________-Kunstobjekten bestanden hat (OG GD 21 Ziff. 63). Er gab weiter an, P.________ sei der einzige gewesen, der die Preise habe festlegen können. P.________ habe gewusst, wie viel er aus einem Projekt rausholen könne (OG GD 21 Ziff. 62). Bei den in den Inventarlisten aufgeführten Werten handelte es sich gemäss diesen Aussagen somit um die prognostizierten Verkaufspreise und nicht um die Gestehungskosten. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen aus der Inventarliste vom 21. Februar 2010, welche als einzige zwischen den Werten "Cost" und "Selling" unterscheidet. Die Liste enthielt ursprünglich nur die "Selling"-Werte und wurde anschliessend mit den von P.________ handschriftlich vermerkten Kosten ergänzt (act. 25/49/197 ff.). Die übrigen früheren Inventarlisten weisen folglich die geschätzten Verkaufspreise aus, was auch durch die verwendete Bezeichnung "Price" gestützt wird. Vorräte dürfen jedoch höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es können also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise übernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Ob und zu welchem Wert die einzelnen Kunstobjekte aktiviert hätten werden dürfen, ist unklar. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung war nicht bekannt, wie viel die Herstellungskosten der einzelnen Objekte betragen haben. Dies zu bestimmen, sei auch unmöglich gewesen (OG GD 21 Ziff. 89 f.). Die Frage der Aktivierbarkeit und des allfälligen Wertes kann hier allerdings offenbleiben, da ohnehin eine Überschuldung bestand. Klar ist jedoch, dass nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – von einer Unterbewertung, sondern vielmehr von einer Überbewertung der
Seite 26/48 Bilanzposition Warenlager auszugehen ist. Die oben berücksichtigten bilanzierten Werte des Warenlagers müssten somit deutlich nach unten korrigiert werden, weshalb eine Überschuldung erst recht besteht. 5.9.2 Weiter ist unklar, ob die in den Inventarlisten aufgeführten Vermögenswerte überhaupt im Eigentum der O.________AG standen. Denn in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte aus, in der Konkursmasse, welche primär die Gegenstände aus dem Freilager in Genf umfasste, hätten sich viele Sachen befunden, die nicht der O.________AG, sondern P.________ gehört hätten (act. 21/1/17 Ziff. 72). Auch befanden sich offenbar viele Objekte im Freilager in Genf, die im Eigentum der Q.________Ltd. standen, und welche von dieser der O.________AG als Pfand gegeben worden sind (act. 21/1/15-16 Ziff. 64). Zudem ist unklar, wie die O.________AG Eigentum an den von P.________ hergestellten Kunstobjekten erlangt hat. An der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte dies nicht klar darlegen (OG GD 21 Ziff. 53). Er sagte zwar, dass die Kunstobjekte, welche ins Freilager in Genf gekommen seien, der O.________AG gehört hätten (OG GD 21 Ziff. 53), was allerdings mit seiner früheren (oben erwähnten) Aussage, wonach nicht alle Sachen in der Konkursmasse der O.________AG gehört hätten, nicht vereinbar ist. Generell ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er offenbar Schwierigkeiten hat, die O.________AG und P.________, zwei unabhängige Rechtssubjekte, auseinanderzuhalten (gleiches gilt auch für die Ehegatten Y.________ und die B.________). Schliesslich ist auch fraglich, ob die Kunstobjekte auch tatsächlich vorhanden waren. Der Beschuldigte beteuerte an der Berufungsverhandlung zwar, dass die Sachen tatsächlich da gewesen seien. Sie hätten Fotos und Rechnung von Lieferanten gehabt. Das Lager in Genf hätten sie auch regelmässig besucht. Auch in London sei er zwei-, dreimal gewesen. Vom Lager in Genf seien auch Listen des Lagerhalters bei den Akten, worin dieser das Vorhandensein der Objekte bestätigte (OG GD 21 Ziff. 70). Er räumte aber auch ein, dass er die Inventarlisten nur zum Teil überprüft habe. Da sich die Objekte zum Teil in Kanada, in Amerika und in England befunden hätten, sei die physische Überprüfung für ihn gar nicht machbar gewesen (OG GD 21 Ziff. 60). Bereits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hatte er angegeben, sie seien nicht in der Lage gewesen, die Listen zu kontrollieren (act. 21/1/24 Ziff. 104). Zudem sei P.________ ständig ins Lager in Genf gegangen und habe dort Gegenstände deponiert (act. 21/1/17 Ziff. 73). Eine effektive Kontrolle, was sich in den Lagern befand, bestand offensichtlich nicht. 5.9.3 Selbst wenn jedoch auf diese Inventarlisten abgestellt würde, stünde die Überschuldung der O.________AG fest, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. Jene Inventarlisten in den Konkursakten, welche ein Datum aufweisen und nicht nur auf einen Teil des Warenlagers beschränkt sind, ergeben folgendes Bild: Datum Bezeichnung Wert gem. Inventar Aktenverweis 24.11.2005 O.________AG Inventory List November 2005 [Handnotiz: "gespeichert: 24.11.2005"] USD 4'153'580.00 (act. 25/48/256 ff.) 29.12.2005 O.________AG Inventory List November 2005 [Handnotiz: "gespeichert: 29.12.2005"] USD 2'222'780.00 (act. 25/48/252 ff.)
Seite 27/48 24.01.2006 O.________AG Inventory List November 2005 [Dateiname: INVENTORY O.________AG November 3gerundet] USD 6'112'250.00 (act. 25/48/178 ff.) 24.01.2006 O.________AG Inventory List November 2005 [Dateiname: "INVENTORY O.________AG November 2"] USD 6'071'588.30 (act. 25/48/185 ff.) 24.01.2006 O.________AG Inventory List November 2005 [Dateiname: "INVENTORY O.________AG November 1"] USD 5'279'642.00 (act. 25/48/191 ff.) März 2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 4'724'380.00 (act. 25/48/263 ff.) 10.03.2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 4'462'380.00 (act. 25/48/171 ff.) 13.03.2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 5'909'450.00 (act. 25/48/239 ff.) 20.03.2006 O.________AG Inventory List March 2006 USD 4'462'380.00 (act. 25/48/232 ff.) 11.04.2006 O.________AG Inventory List 11 April 2006 USD 6'613'650.00 (act. 25/48/225 ff.) 06.12.2006 O.________AG Inventory List USD 11'121'480.00 (act. 25/48/145 ff.) 06.12.2007 O.________AG List [Non-Geneva + Geneva] USD 10'711'180.00 (act. 25/48/197 ff., 25/48/218 ff.) 14.02.2008 Summary of O.________AG 's Assets as at 14th February 2008 USD 18'076'700.00 (act. 25/48/58, 25/48/117 ff.) 21.02.2010 P.________ List USD 14'524'400.00 (Selling) 8'260'550.00 (Cost) (act. 25/49/27 ff., 25/49/46 ff.) 5.9.3.1 Zur Inventarliste vom 14. Februar 2008 mit einem Wert von USD 18'076'700.00 ist Folgendes festzuhalten: Die Liste enthält "Items to be finished" zu einem Wert von USD 1'558'000.00 (act. 25/48/117, 25/48/137). Dieser Wert entspricht dem geschätzten Verkaufspreis der fertigen Kunstwerke, wie sich aus dem Vermerk zu den Objekten mit der Inventarnummer A55, A56 und A57 ergibt (act. 25/48/132, 25/48/137). Für die Bewertung dieser Objekte kann höchstens der Materialwert eingesetzt werden. Da P.________ gemäss den Aussagen des Beschuldigten von Verkaufspreisen des Doppelten bis Dreifachen der Herstellungskosten ausging, die Objekte noch nicht fertiggestellt sind und daher nicht klar ist, ob schon sämtliches Material angeschafft worden ist, wird nur ein Drittel berücksichtigt. Der Betrag von USD 1'558'000.00 ist daher um USD 1'038'666.67 zu korrigieren. Die noch nicht fertiggestellten "4 clock platforms and mechanisms @ 10,000 each (D11)" wurden zusätzlich bereits unter "Items currently in Colorado" zum vollen Wert von USD 40'000.00 eingesetzt (act. 25/48/125). Auch der "Dürer Rhino in bronze, 7' long (to be finished) (C34)" ist bereits unter "Items currently in New York" zum vollen Wert von USD 220'000.00 eingesetzt (act. 25/48/135). Diese Beträge sind folglich abzuziehen, um
Seite 28/48 die doppelte Berücksichtigung zu korrigieren. Weiter enthält diese Liste "Around 900 drawings and sketches" im Wert von USD 2'200'000.00 (act. 25/48/117) bzw. USD 1'800'000.00 (act. 25/48/120). Dabei wird es sich um die vom Beschuldigten eingereichten Skizzenbücher (act. 25/1-3) handeln. Wie bereits ausgeführt, kommt diesen Skizzenbüchern kein bzw. nur geringer Wert zu (vorstehend E. III.5.7.4.3), weshalb der Wert von USD 2'200'000.00 zu korrigieren ist. Der in der Inventarliste vom 14. Februar 2008 ausgewiesene Wert von USD 18'076'700.00 ist daher auf USD 14'578'033.33 (18'076'700.00 - 1'038'666.67 - 40'000.00 - 220'000.00 - 2'200'000.00) zu korrigieren. Dieser Wert entspricht fast jenem der Inventarliste vom 21. Februar 2010. Dies ist plausibel, da aufgrund der vom Beschuldigten stets vorgebrachten Exklusivität gegenüber den Ehegatten Y.________ keine Verkäufe haben stattfinden dürfen, gemäss der Aufstellung von U.________ die bei ihm gelagerten Kunstwerke (immer) noch nicht fertiggestellt waren und im Inventar vom 21. Februar 2010 die Skizzenbücher nicht aufgeführt sind. 5.9.3.2 Die übrigen nicht datierten Inventarlisten führen keine höheren Werte auf, als die höchsten oben aufgelisteten Beträge. Auffallend ist, dass namentlich von der O.________AG Inventory List November 2005 sowie der O.________AG Inventory List March 2006 verschiedene Versionen (teilweise sogar vom gleichen Tag) mit (enorm) unterschiedlichen Werten bestehen. Der Beschuldigte erklärte sich dies mit der nochmaligen Überprüfung und Anpassungen der ursprünglichen Listen (OG GD 21 Ziff. 73). Unabhängig vom Grund für die verschiedenen Versionen ergibt sich jedoch kein verlässliches Bild über das Warenlager der O.________AG. 5.9.3.3 Schliesslich ist anzuführen, dass die gemäss Aufstellung von U.________ bei ihm aufbewahrten noch nicht fertiggestellten Kunstgegenstände (SE GD 4/2 Beilage 6a) in der Inventarliste vom 21. Februar 2010 enthalten sind. Die von T.________ aufgelisteten Kunstobjekte und Edelsteine (SE GD 4/2 Beilage 5) sind jedoch - soweit ersichtlich - nicht in den Inventarlisten enthalten (dazu nachfolgend E. III.5.9.6) 5.9.3.4 Wie bereits erwähnt, dürfen Vorräte höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden (Art. 960a, Art. 960c OR bzw. Art. 666 aOR). Es können also nicht die in den Inventarlisten aufgeführten Verkaufspreise für die Bilanz übernommen werden, sondern der zu berücksichtigende Wert liegt um ein Vielfaches tiefer. Der Beschuldigte sagte aus, dass P.________ von Verkaufspreisen des Dreifachen (act. 21/1/10 Ziff. 44) bzw. des Doppelten bis Dreifachen (act. 21/1/65) der Herstellungskosten ausgegangen sei. Wird von den Inventarwerten jeweils die Hälfte als Herstellungskosten angenommen und mit dem jeweiligen Monatsmittel-Wechselkurs in CHF umgerechnet, ergeben sich aufgrund der dem Bilanzstichtag am nächsten kommenden Inventarlisten bzw. der jeweils einzigen datierten Inventarliste des betreffenden Jahres nachfolgende Werte: Jahr Inventardatum hälftiger Inventarwert (CHF)* bilanzierter Wert (CHF) Überschuldung (CHF) 2005 29.12.2005 1'450'031.00 n/v (-) 7'630'751.34 2006 06.12.2006 6'716'262.00 6'510'337.03 (-) 10'638'437.67 2007 06.12.2007 6'100'553.00 6'772'337.03 (-) 9'735'459.18
Seite 29/48 2008 14.02.2008 7'950'589.00 6'772'337.03 (-) 11'883'093.99 *Hälfte des Inventarwertes in USD, umgerechnet in CHF mit Monatsmittel-Wechselkurs gemäss SNB ( [besucht am 21. Oktober 2021]), jeweils auf ganze Franken gerundet Selbst wenn auf die gegenüber den Bilanzen der Jahre 2005, 2006 und 2008 höheren Inventarwerte abgestellt würde, bestünde die ausgewiesene Überschuldung fort. Für das Jahr 2005 gilt dies auch, wenn auf das Inventar vom 24. Januar 2006 mit dem Dateinamen "INVENTORY O.________AG November 3gerundet", welches einen erheblich höheren Wert (hälftiger Wert in CHF von 3'987'326.29) ausweist, abgestellt wird. Somit steht fest, dass in sämtlichen Jahren eine deutliche Überschuldung vorlag, selbst wenn auf die höchst undurchsichtigen Inventarlisten abgestellt würde. 5.9.4 Bei der Zwischenbilanz zu Veräusserungs- bzw. Liquidationswerten sind alle Aktiven zum objektiv zu erwartenden Verwertungserlös unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Liquidationsart, welche in der Regel die Zwangsvollstreckung ist, zu bewerten (Wüstiner, a.a.O., Art. 725 OR N 38). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, stehen vorliegend die Liquidationswerte aufgrund des Konkurses der O.________AG fest (OG GD 1 E. II.5.3). Die Gläubigerausfälle aus dem Konkurs der O.________AG – nach Abzug der Konkurskosten – betrugen unbestrittenermassen CHF 20'563'502.25 (SE GD 1/1 S. 3). Somit war die O.________AG zum Liquidationswert deutlich überschuldet. Der Beschuldigte machte geltend, dass die Vermögenswerte im Ausland beim Liquidationswert zu berücksichtigen seien, was die Vorinstanz grundsätzlich auch getan hat, jedoch zum Schluss kam, dass nicht genügend Vermögenswerte bestehen würden, um die Konkursausfälle zu decken (OG GD 1 E. II.5.8.1.2). 5.9.5 Im Konkurs wurden unbestrittenermassen nur die Kunstwerke im Zollfreilager in Genf verwertet. Der im Jahr 2011 erzielte Verwertungserlös betrug CHF 400'773.81 (SE GD 1/1 S. 3). Die neueste Inventarliste vom 21. Februar 2010 bezifferte den Verkaufswert sämtlicher Kunstwerke, d.h. inkl. jener die im Konkurs verwertet wurden, auf USD 14'524'400.00 (act. 25/49/27 ff., 25/49/46 ff.). Der Wechselkurs USD-CHF betrug im Monatsmittel im Februar 2010 1.0715 ( [besucht am 21. Oktober 2021]), was einen Verkaufswert in CHF von 15'562'894.60 ergibt. Der effektive Liquidationswert wäre aber um einiges tiefer gewesen, da in der Zwangsvollstreckung grundsätzlich weniger hohe Erlöse erzielt werden als in einem ordentlichen Verkauf. Zudem handelt es sich nicht um eine neutrale objektive und nachvollziehbare Schätzung. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vom Gewinn aus dem Verkauf der mit dem Kredit der Z.________Ltd. finanzierten Kunstwerke 75% an die Z.________Ltd. gegangen wären (act. 20/1/666 Ziff. 11). Somit ist ohne Weiteres erstellt, dass die O.________AG auch bei Berücksichtigung sämtlicher Kunstwerke zu den von P.________ geschätzten Verkaufspreisen zum Liquidationswert überschuldet gewesen wäre. Denn selbst wenn der Verkaufswert von CHF 15'562'894.60 zugrunde gelegt wird, lassen sich die Gläubigerausfälle von CHF 20'563'502.25 nicht decken. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschuldigte zudem aus, in der Konkursmasse hätten sich viele Sachen befunden, die nicht der O.________AG, sondern
Seite 30/48 P.________ gehört hätten (act. 21/1/17 Ziff. 72). Soweit ersichtlich wurde dies im Konkursverfahren nicht bemängelt bzw. keine Aussonderung verlangt. Falls einige Vermögenswerte tatsächlich nicht der O.________AG gehört hätten bzw. nicht vorhanden gewesen wären (vgl. vorstehend E. III.5.9.2), wäre der Liquidationswert nochmals tiefer gewesen und die Überschuldung hätte noch deutlicher bestanden. 5.9.6 Die von T.________ aufgelisteten Kunstobjekte und Edelsteine (SE GD 4/2 Beilage 5) sind soweit ersichtlich nicht in den Inventarlisten enthalten. Um die Überschuldung zu Veräusserungswerten auszuschliessen, müssten die Gegenstände einen Wert von mindestens rund CHF 5 Mio., bei der Überschuldung zu Fortführungswerten gar einen Wert von CHF 5-10 Mio. aufweisen. Davon ist jedoch nicht auszugehen. Aus dem Vergleich mit ähnlichen auf der Inventarliste aufgeführten Objekten ist für die bei T.________ gelagerten Gegenstände von folgenden Werten auszugehen: Bezeichnung Vergleichsobjekt Kosten (USD) Preis (USD) Aktenverweise Agate Elephant in hat with birds approx. 4 inches high A-19 Elephant sculpted of agate with ruby eyes 2'000.00 7'000.00 act. 25/49/46, 25/48/8, 24/6. 24/202-204 Lion head sculpture of unusual jasper approx. 5 inches high C-36 Jasper zebra head sculpture atop obisidan base (approx. 20" high) 1'000.00 (1/4 von Wert Zebra) 3'000.00 (1/4 von Wert Zebra) act. 25/49/47, 25/48/42, 24/62, 24/159-161 Mastodon sculpture of two tone jade approx. 7 inches long A-26 Elephant sculpted of jade und A-37 Elephant (for walking stick) sculpted of jade, with ruby eyes 2'500.00 7'000.00 act. 25/49/46, 25/48/11, 24/60, 24/220-222 und 25/49/53 Set of 3 jaguar sculpture in jasper approx. 6 inches long each B-09 Cheetah sculpted of jasper with diamond eyes 4'500.00 (3x Wert Cheetah) 15'000.00 (3x Wert Cheetah) act. 25/49/53 Deer head sculpture of agate approx. 8 inches long C-36 Jasper zebra head sculpture atop obisidan base (approx. 20" high) 2'000.00 (1/2 von Wert Zebra) 6'000.00 (1/2 von Wert Zebra) act. 25/49/47, 25/48/42, 24/62, 24/159-161 Fishes on clamshell A-13 hamster sculpted of agate 3'500.00 10'000.00 act. 25/49/46, 25/48/21
Seite 31/48 sculpture of agate approx. 6 inches high with diamond eyes Rhinoceros sculpture of two tone agate approx. 7 inches long A-26 Elephant sculpted of jade und A-37 Elephant (for walking stick) sculpted of jade, with ruby eyes 2'500.00 7'000.00 act. 25/49/46, 25/48/11, 24/60, 24/220-222 und 25/49/53 Smockey quartz falcon head approx. 7 inches high F-33 Falcon sculpted of smoky quartz, in form of a handle und B-21 Bear sculpted of smoky quartz 4'000.00 10'500.00 act. 25/49/54, 25/49/53 Total 22'000.00 65'500.00 Für die restlichen bei T.________ gelagerten Gegenstände sind keine geeigneten Vergleichsobjekte in den Inventarlisten ersichtlich. Wie die obenstehende Auflistung zeigt, ist – entgegen der Behauptung der Verteidigung – von deutlich geringeren Werten auszugehen. Dass diese einen Wert von mindestens CHF 5 Mio. erreichen, kann zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Die O.________AG wäre somit auch bei der zusätzlichen Berücksichtigung der bei T.________ gelagerten Gegenstände klar überschuldet gewesen. Aber auch hier ist zu beachten, dass unklar ist, ob diese Gegenstände überhaupt im Eigentum der O.________AG gestanden haben. 6. Arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung 6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe zwischen der Gründung und dem Konkurs der O.________AG stets begründete Besorgnis betreffend eine Überschuldung der O.________AG gehabt. Er habe es aber pflichtwidrig versäumt, im genannten Zeitraum nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR vorzugehen und entweder die O.________AG zu rekapitalisieren/sanieren oder aber die Bilanz beim zuständigen Gericht zu deponieren. Damit habe er sich der Konkursverschleppung schuldig gemacht (OG GD 1 E. II.6.1; SE GD 1/1 S. 13 f.). 6.2 Die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR stellt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausführung dar. Es wird dazu auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen (OG GD 1 E. II.1.4). 6.3 Wie vorstehend ausgeführt, war die O.________AG bereits im Jahr 2005 überschuldet. In den folgenden Jahren verschlimmerte sich die Überschuldung. Der Beschuldigte war, wie die Vorinstanz zutreffend erkannte, jederzeit über die getätigten Zahlungen und Buchungen
Seite 32/48 der O.________AG informiert. Er musste dabei von Beginn weg Besorgnis von der Überschuldung gehabt haben. Dennoch hat er nichts unternommen, weder eine Sanierung aufgegleist noch die Überschuldungsanzeige beim Gericht eingereicht. Es wird im Übrigen vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E II.6.3). Folgende Aspekte sind jedoch hervorzuheben: 6.3.1 Die vom Beschuldigten erstellten Bilanzen 2008 und 2009 wiesen trotz den unzulässigen Aktivpositionen eine deutliche Überschuldung aus (vgl. vorstehend E. III.5.4). Dennoch hat der Beschuldigte weder je Sanierungsmassnahmen ergriffen noch die Bilanz beim Gericht deponiert. 6.3.2 Zum Jahresabschluss 2008 verfasste der Beschuldigte zudem eine Notiz, worin er korrekterweise festhielt, dass die O.________AG eine "very imbalanced company" war. Er erwähnte namentlich auch die extrem hohen Zinsaufwände, welche die O.________AG belasteten (act. 21/1/69). Dies zeigt, dass der Beschuldigte über die sehr kritische finanzielle Lage der O.________AG im Klaren war, was ihn aber bezüglich einer möglichen Überschuldung und ihren Folgen nicht zu kümmern schien. Denn er hoffte lediglich, dass sich alles zum Positiven wendet, ohne konkrete Massnahmen zu ergreifen (OG GD 21 Ziff. 79). 6.3.3 Wie bereits die Vorinstanz erkannte, kümmerte sich der Beschuldigte offenbar einzig um die Liquidität und nicht um die Überschuldung. Der Beschuldigte erklärte, dass P.________ weitere Darlehen gebracht habe, welche notwendig gewesen seien, weil Frau Y.________ nicht erreichbar gewesen sei und ihre Vereinbarungen nicht eingehalten habe (OG GD 1 E. II.6.3.3, act. 21/1/8 Ziff. 34). Bei solch hohen und stetigen Fremdkapitalaufnahmen musste sich der Beschuldigte über eine Überschuldung sorgen. 6.4 Der Beschuldigte war einziger Verwaltungsrat der O.________AG. Ihm oblag daher die nicht delegierbare Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR), im Sinne der Finanzkontrolle die Überschuldungslage der O.________AG fortlaufend zu prüfen und die Schritte nach Art. 725 Abs. 2 OR (insbesondere die Benachrichtigung des Gerichts) einzuleiten, wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht. Der Beschuldigte hätte somit bereits im Jahr 2005 die Überschuldungsanzeige tätigen müssen, was er aber trotz fortbestehender und sogar gestiegener Überschuldung der O.________AG unterlassen hat, bis schliesslich am tt.mm.2010 der Konkurs eröffnet worden ist. Dadurch hat er seine Berufspflichten als Verwaltungsrat lange Zeit arg vernachlässigt. 7. Kausalzusammenhang zwischen leichtsinnigen Krediten bzw. Unterlassung der Überschuldungsanzeige und Vermögenseinbusse Wie die Vorinstanz korrekterweise erkannte, brauchte die O.________AG den Grossteil ihrer flüssigen Mittel, um P.________ bzw. seinen Gesellschaften Darlehen zu gewähren, welche die Überschuldung zumindest erhöhten. Da die Aktivitäten der O.________AG aufgrund der Konkursverschleppung weitergeführt und weitere Kredite an P.________ gewährt wurden, hat die Überschuldung stetig zugenommen. Hätte der Beschuldigte bereits im Jahr 2005 oder in den folgenden Jahren Sanierungsmassnahmen ergriffen oder die Überschuldungsanzeige gemacht, wäre keine derartige Vermögenseinbusse entstanden.
Seite 33/48 Im Übrigen kann hier vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. II.7). 8. Subjektiver Tatbestand 8.1 Wie die Vorinstanz bei den rechtlichen Grundlagen, auf welche verwiesen worden ist (E. III.1 mit Verweis auf OG GD 1 E. II.1.7), ausgeführt hat, ist beim subjektiven Tatbestand zwischen der Bankrotthandlung, für die Vorsatz verlangt wird, und der Verursachung der Vermögenseinbusse, für welche grobe Fahrlässigkeit genügt, zu unterscheiden. Letzteres erfüllt auch, wer die Vermögenseinbusse in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten verneint, weil ihm jegliches Verantwortungsgefühl fehlt. 8.2 8.2.1 Der Beschuldigte hat die Zahlungen für die O.________AG selber ausgeführt oder durch seine Ehefrau ausführen lassen (act. 21/1/9 Ziff. 37). Weiter gab er an, Instruktionen für die Buchhaltung gegeben und diese kontrolliert zu haben (act. 21/1/7 Ziff. 30 f.) bzw. die Buchhaltung zusammen mit der Buchhalterin geführt und sich somit persönlich um die Buchhaltung gekümmert zu haben (OG GD 21 Ziff. 44 f.). Ebenfalls erklärte er, praktisch bei jeder Rechnung bei P.________ nachgefragt zu haben, für was die Zahlung sei (act. 21/1/7 Ziff. 27). Mit der Vorinstanz ist damit zu erkennen, dass dem Beschuldigten jederzeit bewusst war, dass es sich bei den Zahlungen um Darlehen handelte und er sie folglich entsprechend verbuchen liess, sowie er auch wusste, in welcher Höhe Darlehen bestehen. Die prekäre finanzielle Situation von P.________ und der Q.________Ltd. war dem Beschuldigten ebenfalls bekannt bzw. hat sie gar nicht erst geprüft (vorstehend E. III.4.5.2.2, OG GD 1 E. II.4.4.3). Schliesslich wusste er, dass die O.________AG nicht die finanziellen Mittel hatte, ungesicherte Darlehen von rund CHF 11 Mio. an eine Person mit ungenügender Bonität zu gewähren. Dennoch zahlte er über Jahre hinweg weiterhin Darlehen an P.________ bzw. direkt an die Q.________Ltd. aus. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich mit Bezug auf die leichtsinnige Gewährung von Kredit an P.________ und dessen Gesellschaft. 8.2.2 Über die finanziellen Schwierigkeiten der O.________AG war der Beschuldigte im Bild, hat er doch diese namentlich in seiner Notiz zum Jahresabschluss 2008 beschrieben (act. 21/1/69). Er schuf auch wissentlich neue Bilanzpositionen, mittels welchen die Überschuldung der O.________AG hätte ausgeglichen werden sollen (act. 21/1/34 Ziff. 138). Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, verzichtete der Beschuldigte, obwohl er selbst die Kunstwerke nicht einschätzen konnte, während Jahren auf eine unabhängige und fachkundige Beurteilung des Wertes der hergestellten Kunst, welche ihm eine zuverlässige Einschätzung der finanziellen Lage der O.________AG ermöglicht hätte. Er stützte sich jeweils allein auf die Inventarlisten und Aussagen von P.________, ohne irgendwelche zusätzlichen Abklärungen zu tätigen. Insbesondere war ihm selber nicht genau bekannt, was sich tatsächlich alles im Lager in Genf befand. Weiter sind verschiedene Bilanzpositionen mit den von P.________ prognostizierten Gewinnen begründet, obwohl dem Beschuldigten aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt war, dass eine Aktivierung von zukünftigen Gewinnen unzulässig ist. Zudem hat ihm der Revisor klar gesagt, dass er dies nicht machen könne, wenn kein Experte ihm alles bestätige, worauf der Beschuldigte erklärte, die Verantwortung zu übernehmen (OG GD 21 Ziff. 82). Er
Seite 34/48 wusste somit, dass die Bilanzierungen nicht zulässig waren. Trotz Kenntnis der prekären finanziellen Situation und der selbst nach den von ihm erstellten Bilanzen 2008 und 2009 ersichtlichen Überschuldung legte der Beschuldigte der Revisionsstelle keine Zwischenbilanz vor, ergriff keine Sanierungsmassnahmen und unterliess die Überschuldungsanzeige, obwohl ihm diese Pflichten bekannt waren (OG GD 21 Ziff. 80). Dadurch hat der Beschuldigte vorsätzlich den Konkurs verschleppt. 8.2.3 Der vorinstanzliche Schluss, wonach der Beschuldigte die Verschlimmerung der Vermögenssituation der O.________AG in unverantwortlicher Weise bzw. unter Verletzung elementarster Vorsichtspflichten ignoriert hat, ist zu bestätigen. Dem Beschuldigten waren die desolate finanzielle Situation der O.________AG, die Darlehensforderungen von mehreren Millionen gegenüber P.________, welcher eine schlechte Bonität aufwies, sowie die steigenden Zinsforderungen von Darlehensgebern bekannt. Dennoch zahlte er P.________ weiterhin hohe Darlehen aus, ohne irgendwelche Massnahmen zu ergreifen. Der Beschuldigte vertraute allein darauf, dass die Ausstellung in AA.________ doch noch durchgeführt wird und die leichtsinnigen Kredite an P.________ danach bereinigt werden könnten. Dass die Ausstellung in AA.________ immer wieder verschoben wurde und dadurch immer ungewisser wurde, schien ihn nicht zu kümmern. Aufgrund der immer neuen Darlehensaufnahmen der O.________AG hätten anlässlich der Ausstellung immer höhere Erlöse für die Kunstwerke erzielt werden müssen, um die hohen Kredite zurückzahlen zu können. Ob Erlöse in dieser Höhe erwartet werden konnten, liess der Beschuldigte nicht von unabhängiger Seite abklären, sondern vertraute allein auf die Angaben von P.________. Der Beschuldigte schien sich nicht um die Sanierung der O.________AG zu kümmern, sondern hat einfach die Anweisungen von P.________ weiterhin unkritisch ausgeführt. Trotz massiven Alarmsignalen unterliess er eine vertiefte und realistische Analyse der finanziellen Situation der O.________AG. Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, verletzte der Beschuldigte dadurch elementarste Vorsichtspflichten in unverantwortlicher Art und Weise und handelte somit mindestens grobfahrlässig. Spätestens ab dem Jahr 2008, als selbst die vom Beschuldigten geschönte Bilanz eine deutliche Überschuldung zeigte, nahm der Beschuldigte die Vermögenseinbusse der O.________AG sodann in Kauf. 8.3 Zusammenfassend hat der Beschuldigte somit vorsätzlich leichtsinnig Kredit gewährt und die Überschuldungsanzeige unterlassen. Damit verursachte er grobfahrlässig und ab dem Jahr 2008 eventualvorsätzlich die Verschlimmerung der wirtschaftlichen Lage der O.________AG, indem aufgrund seines Handelns die Gläubigerforderungen immer weniger gedeckt waren. Somit erfüllte er auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. II.8). Der Schuldpunkt ist somit zu bestätigen. IV. Sanktion 1. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. III.1). 2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass aus dem Konkurs der O.________AG ungedeckte Gläubigerforderungen von über CHF 20 Mio. resultierten. Dies stellt, wie bereits die Vorinstanz festhielt, einen hohen Schaden für eine einzelne konkursite
Seite 35/48 Gesellschaft dar. Der Beschuldigte beging sodann mehrere Misswirtschaftshandlungen (leichtsinniges Gewähren von Kredit und Konkursverschleppung) über mehrere Jahre hinweg, welche je für sich den Schaden für die Gesellschaft bzw. die Gläubiger vergrösserten. Zu berücksichtigen ist, dass die Privatklägerin einer minimalkapitalisierten Gesellschaft Darlehen in Millionenhöhe gewährt hatte, ohne übliche Sicherheiten zu verlangen, was dem Beschuldigten erst seine Handlungen ermöglicht hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Hauptgeschädigten eine Bank und eine Gesellschaft waren, welche wohlhabenden Familien gehörten und welche durch das Verhalten des Beschuldigten nicht in existenzielle Nöte gerieten. Ins Gewicht fällt, dass der Beschuldigte sämtliche Vorgänge in der O.________AG kontrollierte und somit sämtliche tatbestandsmässigen Handlungen selbst ausführte. Dabei hat er seine Pflichten als Verwaltungsrat mehrfach grob missachtet. Er schien sich nicht um die Interessen der O.________AG zu kümmern, welche er als Verwaltungsrat in erster Linie zu wahren hatte. Vielmehr hat er unkritisch und ohne Überprüfung Anweisungen von Dritten umgesetzt. Es kann daher – entgegen der Verteidigung (OG GD 21/2 Ziff.5.1) – nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte stets nur die besten Absichten für die O.________AG hatte. Dem Beschuldigten zugute zu halten ist hingegen, dass er sich mit den Misswirtschaftshandlungen nicht persönlich begünstigte bzw. bereicherte, erlitten er und die ihm nahestehende V.________AG im Konkurs der O.________AG doch ebenfalls nicht unwesentliche Ausfälle (act. 20/1/21-22; OG GD 21 S. 28). Gestützt darauf ist die Tatschwere objektiv und subjektiv als mittelschwer zu beurteilen. Die maximale Sanktion der Misswirtschaft ist Freiheitsstrafe von fünf Jahren. In Anbetracht des mittelschweren Verschuldens ist die Einsatzstrafe auf die Hälfte dieser Maximalsanktion, mithin 30 Monate festzulegen. 3. Der Beschuldigte weist einen Strafregistereintrag wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung auf (OG GD 20; SE GD 4/15). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom
11. April 2014 wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen zu CHF 276.00 und einer Busse von CHF 9'500.00 verurteilt. Die ungetreue Geschäftsbesorgung erfolgte im Juni 2008 und somit während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums. Die Vor- instanz berücksichtigte diese Verurteilung aus nachfolgenden Gründen nicht als straferhöhend: Aus den Akten sei nicht ersichtlich, wann die diesbezügliche Strafuntersuchung eröffnet worden sei. Die Angaben der Staatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung bereits im Jahr 2009 geführt worden sei, sei unbelegt geblieben. Deswegen sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo anzunehmen, dass die Tathandlung zwar zeitgleich mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt stattgefunden habe, die Strafuntersuchung aber erst nach dem dem Beschuldigten hier vorgeworfenen Verhalten eingeleitet worden sei (OG GD 1 E. III.2.2). Die Staatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung vor, aus den Verfahrensakten sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz das Datum der Eröffnung des Strafverfahrens hervorgegangen (OG GD 21/3 S. 2 f.). Wann das Strafverfahren, welches zum Strafbefehl vom 11. April 2014 geführt hat, eröffnet worden ist, ob dies aus den Akten ersichtlich war und ob diese Verurteilung straferhöhend zu berücksichtigen wäre, kann vorliegend offenbleiben, da aufgrund des Verschlechterungsverbotes keine höhere Sanktion ausgesprochen werden kann.
Seite 36/48 4. Beim Nachtatverhalten ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht geständig war. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, ist dies zwar legitim, schliesst aber eine Strafreduktion aus. Auch während des Berufungsverfahrens zeigte er keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Aufgrund des gleichen Sachverhaltes wurde der Beschuldigte im Zivilprozess zu hohen Schadenersatzzahlungen verurteilt, welche er nach wie vor mit monatlichen Raten von aktuell CHF 466.30 abbezahlt (OG GD 21 S. 27), gemäss der Privatklägerin jedoch nicht "freiwillig", sondern nur aufgrund der Betreibung und Pfändung (OG GD 21 S. 30). Dies ist dem Beschuldigten dennoch zugute zu halten und wie bereits die Vorinstanz die Einsatzstrafe um einen Monat zu reduzieren. 5. Wie die Vorinstanz in ihrer Erwägung, auf welche verwiesen wird, korrekt darlegte (OG GD 1 E. III.2.4), sind seit den Tathandlungen mehr als zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen. Gestützt auf Art. 48 lit. e StGB ist diesfalls die Strafe zu mildern, sofern sich der Beschuldigte seither wohl verhalten hat. Die mit Strafbefehl vom 11. April 2014 beurteilte Handlung erfolgte im Juni 2008 und somit während des hier relevanten Tatzeitraumes. Die Konkursverschleppung erfolgte bekanntlich bis im Jahr 2010. Ab diesem Zeitpunkt hat sich der Beschuldigte wohl verhalten, da keine Verurteilungen für Taten nach 2010 aus dem Strafregister hervorgehen (OG GD 20). Die Strafe wird daher aufgrund der seit den Taten verstrichenen Zeit deutlich um 12 Monate reduziert. 6. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dauerte das Vorverfahren eineinviertel Jahre (Strafanzeige vom 10. Juli 2017; Anklageerhebung am 17. Oktober 2018). Es wurde somit rasch durchgeführt und die Dauer ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist die Verfahrensdauer vor der Vorinstanz mit rund zweidreiviertel Jahren zu lange, was sie auch selbst feststellte. Der Beschuldigte sei hiervon aber nicht stark betroffen gewesen, weshalb die Vor-instanz eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebotes annahm (OG GD 1 E. III.2.5). Da die Staatsanwaltschaft eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe, wenn auch bedingt, sowie ein Tätigkeitsverbot beantragt hatte, und der Beschuldigte, auch wenn er bereits über 70 Jahre alt ist, noch verschiedene Verwaltungsratsmandate ausübt, welche vom Tätigkeitsverbot umfasst würden, bestand eine doch erhebliche Unsicherheit insbesondere bezüglich seiner beruflichen Zukunft. Die Hauptverhandlung fand über ein Jahr nach Anklageerhebung am 23. Januar 2020 statt. Das Urteil wurde dann erst rund eineinhalb Jahre später, am 9. Juli 2021, gefällt. Das Berufungsverfahren wurde innert rund fünf Monaten und somit wiederum rasch durchgeführt. In der Gesamtbetrachtung ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots angesichts der ausserordentlichen Lage der Corona-Pandemie, welche hauptsächlich zur Verfahrensverzögerung führte, gerade noch als leicht zu beurteilen und die Strafe - wiederum grosszügig - um weitere drei Monate zu reduzieren. 7. Der inzwischen 76-jährige Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei volljährige Kinder. Er arbeitet nach wie vor grundsätzlich Vollzeit für die V.________AG, welche seiner Frau gehört, wobei er für diese Tätigkeit keinen Lohn erhalte. Er beziehe eine AHV- und zwei Pensionskassenrenten. Zudem bekomme er einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet habe. Seine Ehefrau habe ihre eigenen Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 4 ff., 24 f., 34; SE GD 7/1/1 S. 2 f.; act. 21/1/136 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich demnach kein Grund für eine Strafminderung oder -erhöhung.
Seite 37/48 8. Zusammengefasst resultiert eine allen Umständen angemessene Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Diese Strafe liegt im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes von zwei Jahren Freiheitsstrafe für den bedingten Strafvollzug. 9. Für die rechtlichen Grundlagen des bedingten Strafvollzugs wird auf die Ausführungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.3.1). 10. Der Beschuldigte hat sich seit dem vorliegend zu beurteilenden Delikt wohl verhalten. Mit Strafbefehl vom 11. April 2014 wurde der Beschuldigte wegen Handlungen verurteilt, welche während des vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraums stattfanden. Der Strafbefehl erging sodann nach den hier zu beurteilenden Handlungen und der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 144 Tagessätzen bestraft. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, sind deshalb für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs keine besonders günstigen Umstände i.S.v. Art. 42 Abs. 2 StGB erforderlich. Dem Beschuldigten kann somit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Vorinstanz hat angesichts des auszusprechenden Tätigkeitsverbots, der vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten und der monatlichen Schadenersatzzahlungen des Beschuldigten an die Privatklägerin im Rahmen des Betreibungsverfahrens auf eine Verbindungsbusse verzichtet (OG GD 1 E. III. 3.2). Dem Entscheid der Vorinstanz ist zuzustimmen. Zudem könnte aufgrund des Verschlechterungsverbotes ohnehin keine Verbindungsbusse verhängt werden. 11. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde, mit der Vorinstanz eine Probezeit von drei Jahren als angemessen. 12. Der Beschuldigte ist gemäss Art 44 Abs. 3 StGB darauf hinzuweisen, dass die bedingte Strafe widerrufen, d.h. die Freiheitsstrafe nachträglich vollzogen werden kann, wenn er während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht. 13. Zu der im Strafbefehl vom 11. April 2014 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ausgefällten bedingten Geldstrafe von 144 Tagessätzen (OG GD 20; SE GD 4/15, Verfahrens-Nr. 2A 2014 56) ist aufgrund der unterschiedlichen Sanktionsart keine Zusatzstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 2 StGB). Da die vorliegenden Vorwürfe Tathandlungen vor Ausfällung dieses Strafbefehls betreffen und somit nicht während der Probezeit begangen wurden, ist auch ein Widerruf nicht zu prüfen (Art. 46 StGB). 14. Abschliessend ist zu erwähnen, dass eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Sanktionenrecht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führte. Demnach gelangt das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht zur Anwendung (vgl. Art. 2 StGB).
Seite 38/48 V. Tätigkeitsverbot 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten im Sinne eines Tätigkeitsverbots zu verbieten, in den nächsten fünf Jahren direkt oder indirekt ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare tatsächliche oder faktische Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. Damit soll gemäss Staatsanwaltschaft die günstige Prognose abgesichert werden, welche für den bedingten Strafvollzug notwendig ist, und das Tätigkeitsverbot sei auch die logische Konsequenz, die aus der grob fahrlässigen Arbeitsweise des Beschuldigten resultiere (SE GD 7/1/2 S. 19). Im vorinstanzlichen Verfahren brachte der Beschuldigte vor, er müsste dann seine Mitarbeiter entlassen und die Tätigkeit einstellen. Er sei zwar 74 Jahre alt (bzw. zum Urteilszeitpunkt 76), habe aber noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung insbesondere vor, dass ein Tätigkeitsverbot die geordnete Übergabe der Gesellschaften verhindern würde, insbesondere weil seine persönlichen Kontakte für die Gesellschaften unabdingbar seien (OG GD 21 S. 29; vgl. auch OG GD 21 Ziff. 26). Zudem sei der vorliegende Prozess dem Beschuldigten eine deutliche Lektion gewesen, dass er zukünftig stets bemüht sein werde, nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten und seinen Pflichten vollumfänglich nachzukommen (OG GD 21/2 Ziff. 5.6). 2. Bezüglich der rechtlichen Grundlagen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.2). 3. Der Beschuldigte wird im vorliegenden Verfahren für ein Verbrechen während einer Verwaltungsratstätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt. Zugleich ist der Beschuldigte trotz seines Alters von inzwischen 76 Jahren noch Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer verschiedener Gesellschaften. In der Einvernahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er Organ der V.________AG, AB.________AG, AC.________AG und AD.________GmbH sei (SE GD 7/1/1 S. 2 f.). Bei der AC.________AG schied der Beschuldigte gemäss Handelsregister am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat aus. Bezüglich der V.________AG, der AB.________AG und der AD.________GmbH bestätigte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung, dass er weiterhin Organ dieser Gesellschaften ist (OG GD 21 Ziff. 5, 16, 19), was sich auch aus dem Handelsregister ergibt. Für weitere Gesellschaften sei er nicht tätig (OG GD 21 Ziff. 21). Die Staatsanwaltschaft bracht in ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung hingegen vor, dass der Beschuldigte auch noch Organ der AE.________AG, der AF.________AG und der AG.________AG sei (OG GD 21/3 S. 4), was gemäss Handelsregister zutrifft. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist. 4. 4.1 Zentrale Voraussetzungen ist die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der hohen Eingriffsintensität ist das Tätigkeitverbot grundsätzlich restriktiv zu handhaben (Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 32). Wie ausgeführt, hat der Beschuldigte seine Pflichten als Verwaltungsrat der O.________AG in grober Art und Weise über mehr als fünf Jahre hinweg verletzt. Er hat seine Aufgabe zur Wahrung der
Seite 39/48 Interessen der O.________AG überhaupt nicht wahrgenommen, sondern unkritisch die von Drittpersonen erteilten Anweisungen umgesetzt, welche die O.________AG geschädigt haben. Er hat sich zusammengefasst aufs reine Ausführen von Aufträgen beschränkt und die Führungs- und Kontrollaufgaben ignoriert. Wegen derselben Handlungen wurde der Beschuldigte sowohl im Zivilprozess als auch im vorliegenden Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen. Es scheint, dass sich der Beschuldigte dennoch keinen Pflichtverletzungen bewusst ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, besteht ein gewisses Verständnis dafür, dass der Beschuldigte bis zur geplanten Ausstellung in AA.________ im Herbst 2006 die Hoffnung auf eine finanzielle Gesundung der O.________AG hatte. Hingegen ist ihm besonders vorzuhalten, dass er die gravierende finanzielle Lage der O.________AG durch die unzulässigen Bilanzpositionen zu verdecken versucht und ohne Massnahmen zu ergreifen, in gewohnter Weise weitergemacht hat. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschuldigte bis heute seinen Anteil am Konkurs der O.________AG und dem Verlust der Konkursgläubiger von rund CHF 20 Mio. nicht eingesteht. Vielmehr sucht er die Verantwortung in erster Linie bei den Ehegatten Y.________ und der Privatklägerin. Denn der Konkurs sei einzig wegen der Wechselbetreibung der Privatklägerin und nicht wegen einer Tätigkeit der O.________AG eröffnet worden (OG GD 21 Ziff. 80) und er haben namentlich von den Vertretern der Bank nie ein Alarmzeichen erhalten (OG GD 21 Ziff. 94). 4.2 Das Verhalten des Beschuldigten als Verwaltungsrat der O.________AG zeigt eine erhebliche Verantwortungslosigkeit. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass deswegen die Befürchtung besteht, der Beschuldigte vernachlässige auch in Zukunft seine Pflichten als Verwaltungsrat, sollte eine "seiner" Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten oder ein Interessenkonflikt zwischen den Gesellschaftsinteressen und den Interessen der Treugeber des Beschuldigten entstehen. Auffallend ist, dass der Beschuldigte – wie bei der O.________AG – keine Entschädigung für seine aktuellen Verwaltungsrats- bzw. Geschäftsführertätigkeit erhält (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 3 f.). Im Vorverfahren gab er an, nur "für seine Mitarbeiter" noch zu arbeiten (act. 21/1/141). Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten zu seinen Gesellschaften sodann gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob er seinen Pflichten als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer auch in Zukunft zuverlässig nachkommen wird. Die AD.________GmbH sei wertlos und bei der V.________AG mit CHF 60'000.00 bis CHF 100'000.00 verschuldet, die Gesellschafter wollten aber mit der "Schliessung" der Gesellschaft noch zuwarten (act. 21/1/139 Ziff. 25), weshalb auch der Beschuldigte sich nicht mehr aktiv um die Gesellschaft kümmere. An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass diese Gesellschaft zurzeit inaktiv sei, aber sie hätte sehr, sehr pendente legale Probleme im eigenen Land (wohl in Tschechien; OG GD 21 Ziff. 19). Da die AD.________GmbH offenbar eine schwierige finanzielle und rechtliche Lage aufweist und der Beschuldigte sein Geschäftsführermandat treuhänderisch (OG GD 21 Ziff. 20) für die tschechischen Gesellschafter ausübt, sind Pflichtverletzungen nicht auszuschliessen, zumal eine gewisse Ähnlichkeit zur Situation der O.________AG besteht. Die AC.________AG habe, gemäss den Ausführungen des Beschuldigten im Vorverfahren, nur Schulden (act. 21/1/138 Ziff. 17 und 20). In der Berufungsverhandlung gab er an, dass sie nie Geld aus diesem Unternehmen geholt hätten (OG GD 21 Ziff. 18), es also nicht gewinnbringend war. Wie aus dem Handelsregister zu entnehmen ist, schied der Beschuldigte am 31. Mai 2021 als Verwaltungsrat der
Seite 40/48 AC.________AG aus. Folglich besteht diesbezüglich zwar aktuell keine Gefahr mehr für Pflichtverletzungen, aber der Beschuldigte gab an, die Mehrheit der Aktien zu besitzen und sich für die Liquidation der Gesellschaft in den Verwaltungsrat wählen zu wollen (OG GD 21 Ziff. 18). Zur V.________AG führte die Vorinstanz aus, diese solle einen Umsatz von CHF 8-10 Mio. machen, fünf Mitarbeiter haben, aber der Beschuldigte (bzw. wohl seine Ehefrau, welche die Aktien hält) wolle sie praktisch gratis verkaufen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Die Mitarbeiter seien eigentlich selbständig, wollten jedoch die Verantwortung für das Unternehmen nicht übernehmen (act. 21/1/138 Ziff. 21 ff.). Auch hier erstaune, weshalb der Beschuldigte dann für diese Mitarbeiter – welche gemäss seinen Aussagen selbst keine Verantwortung tragen wollen – das von ihm so hoch eingeschätzte Risiko des Verwaltungsratsmandats weiterführe, ohne hierfür entschädigt zu werden (OG GD 1 E. IV.3.2.2). Betreffend seine Tätigkeit bei der V.________AG ist grundsätzlich von keiner grossen Gefahr einer Pflichtverletzung auszugehen. Obwohl er nicht mehr selber beteiligt ist, hat er einen nahen Bezug zu dieser Gesellschaft, da sie von seiner Ehefrau gehalten wird (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/137 Ziff. 11, 21/1/140 Ziff. 32 f.) und er sie gegründet und aufgebaut hat (OG GD 21 Ziff. 6; act. 21/1/134 Ziff. 8). Es handelt sich dabei quasi um eine Familien-AG (SE GD 7/1/1 S. 2). Der Beschuldigte erklärte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals, dass er die Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG primär für seine Mitarbeiter ausführe, damit deren Arbeitsplatz erhalten bleibe, bis ein Käufer für die Gesellschaft gefunden sei (SE GD 7/1/1 S. 2, act. 21/1/141 Ziff. 36). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass ein Mitarbeiter die Gesellschaft übernehmen wolle, jedoch die Finanzierung noch nicht geklärt sei. Die Übernahme sei ursprünglich für Ende dieses Jahres [2021] geplant gewesen, aktuell jedoch auf spätestens März 2022 vorgesehen (OG GD 21 Ziff. 5 und 14). Der Beschuldigte hat folglich ein grosses Interesse am erfolgreichen Weiterbestand dieser Gesellschaft. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der V.________AG gewissenhaft ausübt und ausüben wird. Da er ein solch grosses Interesse am Weiterbestand der Gesellschaft hat, lässt sich jedoch trotzdem nicht ausschliessen, dass er nötigenfalls die Bilanz beim Gericht nicht deponiert wird. Dies gilt insbesondere auch, da die Übernahme durch den Mitarbeiter spätestens im März 2022 nicht gesichert ist. Anzumerken bleibt weiter, dass gemäss den Aussagen des Beschuldigten die Mitarbeiter bereits jetzt die Gesellschaft selbständig führen, womit er faktisch auch wieder als treuhänderischer Verwaltungsrat amtet (act. 21/1/139 Ziff. 22). Wie sich aus der Tätigkeit für die O.________AG zeigt, besteht eine Befürchtung weiterer grober Pflichtverletzungen gerade, wenn der Beschuldigte treuhänderisch als Verwaltungsrat amtet und an der entsprechenden Gesellschaft nicht beteiligt ist. Vor der Vorinstanz gab der Beschuldigte zum Tätigkeitsverbot an, er habe noch nicht die Absicht, sein Leben aufzugeben. Er schaffe sogar neue Tätigkeiten, die er gerne betreiben würde. Das Tätigkeitsverbot würde das Ganze infrage stellen (SE GD 7/1/1 S. 5). Dabei gehe es gemäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung um die AG.________AG. Mit ausländischen Partnern u.a. in Russland seien zwei, drei grosse Projekte geplant (OG GD 21 Ziff. 28). Gerade in der Anfangsphase von neuen Unternehmen und Projekten besteht das Risiko einer Überschuldung, da grosse Auslagen geringen Einnahmen gegenüberstehen. Es besteht daher eine erhebliche Gefahr, dass der Beschuldigte trotz Besorgnis einer Überschuldung keine Sanierungsmassnahmen ergreifen oder eine Überschuldungsanzeige tätigen würde, sondern – wie bei der O.________AG – darauf
Seite 41/48 hoffen würde, die Verluste in Zukunft ausgleichen zu können. Auch betreffend die AD.________GmbH besteht durchaus die Gefahr, dass der Beschuldigte seine Pflichten zur Wahrung der Eigeninteressen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger zugunsten eines "höheren Ziels" erneut grob verletzt. Zudem hat der Beschuldigte seine Organstellung bei der AE.________AG und der AF.________AG im ganzen Verfahren nicht erwähnt. Da er in der Berufungsverhandlung auf die explizite Frage angegeben hat, für keine weitere Gesellschaften tätig zu sein (OG GD 21 Ziff. 21), ist davon auszugehen, dass er die Organfunktion bei diesen Gesellschaften nicht aktiv ausübt. Dies bestätigt auch seine Aussage, wonach er bei den anderen [Firmen] einfach abwarten müsse, bis sich diese Sachen erledigen (OG GD 21 Ziff. 30). Da er sich nicht aktiv um diese Gesellschaften kümmert, sind Pflichtverletzungen gerade nicht auszuschliessen. 4.3 Der Vorinstanz (OG GD 1 E. IV.3.2.3) ist in der Argumentation betreffend die Verurteilung des Beschuldigten in der Sache AH.________AG zu folgen. Dass der Beschuldigte nicht nur bei der O.________AG, sondern auch bei einer weiteren Gesellschaft seine Pflichten als Verwaltungsrat in grober Art und Weise verletzte und sich dabei der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig machte, bestätigt die Gefahr eines weiteren Missbrauchs der beruflichen Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft. Auch in diesem Verfahren bestand der Vorwurf gegen den Beschuldigten hauptsächlich darin, als Verwaltungsrat die Schädigung der Gesellschaft durch einen Mitarbeiter geduldet zu haben und nicht dagegen eingeschritten zu sein, wodurch der Gesellschaft ein Schaden im Umfang von CHF 2.5 Mio. entstanden sei (act. 1/1/164). Diesbezüglich ist aber zu berücksichtigen, dass dieses Fehlverhalten im gleichen Zeitraum wie das im vorliegenden Verfahren zu beurteilende erfolgt ist. 4.4 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (OG GD 1 E. IV.3.2.4), spricht insbesondere der Zeitablauf gegen ein Tätigkeitsverbot. Seit den Pflichtverletzungen bei der O.________AG und der AH.________AG sind bereits über zehn Jahre vergangen, ohne dass sich der Beschuldigte neue Verfehlungen hat zuschulden kommen lassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch zu erkennen, dass der Zeitablauf allein die Gefahr neuer Pflichtverletzungen nicht derart verringert und ein Tätigkeitsverbot ausschliesst, da der Beschuldigte weiterhin die eigenen Verfehlungen bei der O.________AG nicht einsieht. 4.5 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits bei zwei verschiedenen Gesellschaften seine Pflichten als Organ in grober Art und Weise verletzt und den Gesellschaften Schäden in Millionenhöhe verursacht hat, wodurch die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen mit entsprechender Gesellschaftsschädigung erheblich ist. Er ist zudem nach wie vor Organ von Gesellschaften, bei welchen zumindest die Möglichkeit besteht, dass erneut Interessenkonflikte auftreten und der Beschuldigte sich erneut gegen die Interessen der Gesellschaft bzw. deren Gläubiger entscheiden könnte. Weiter will er gar neue Projekte umsetzen, welche die Gefahr von Pflichtverletzungen nicht ausschliessen. Die Uneinsichtigkeit gegenüber den begangenen Pflichtverletzungen lässt die Gefahr erneuter Delikte im Zusammenhang mit der Organtätigkeit als deutlich erhöht erscheinen. Trotz des Zeitablaufs seit den früheren Taten besteht deshalb nach wie vor die Gefahr, dass der Beschuldigte als Organ erneut strafrechtlich relevante Pflichtverletzungen begeht. 4.6 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verbot zukünftiger Organtätigkeiten den 76- jährigen Beschuldigten nur gering in seiner Wirtschaftsfreiheit einschränkt (OG GD 1
Seite 42/48 E. IV.3.3). Der Beschuldigte kann zwar seine bisherige Verwaltungsratstätigkeiten nicht mehr ausführen, jedoch ist er bereits pensioniert und erhält sowohl eine AHV-Rente als auch Pensionskassenrenten und zusätzlich einen Zuschuss aus England, wo er früher gearbeitet hatte (OG GD 21 Ziff. 12 f.; SE GD 7/1/1 S. 2). Mit seinen aktuellen Organtätigkeiten erzielt er gemäss seinen Aussagen keine Einkünfte (OG GD 21 Ziff. 7 ff.; SE GD 7/1/1 S. 2-3), weshalb die wirtschaftliche Beeinträchtigung nicht zum Tragen kommt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, könnte der Beschuldigte weiterhin als Angestellter für die genannten Gesellschaften tätig sein, da mit dem Tätigkeitsverbot einzig die verantwortungslose Führung des Verwaltungsratsmandats bzw. einer anderen formellen Organtätigkeit verhindert werden soll. Somit ist auch eine geordnete Übergabe der Gesellschaften gewährleistet. Gleiches gilt für das Argument, dass die Gesellschaften auf die persönlichen Kontakte des Beschuldigten angewiesen seien (OG GD 21 Ziff. 26). Die Vorinstanz stufte den Wunsch des Beschuldigten, die Verantwortung für das Unternehmen V.________AG nicht seinen Mitarbeitern abgeben zu müssen, obwohl diese offenbar sämtliche operativen Geschäfte führen (vgl. act. 21/1/139 Ziff. 22), nicht als sehr gewichtig ein. Aufgrund dieser Ausgangslage erscheine die Aussage des Beschuldigten, die Angestellten der V.________AG müssten entlassen werden, sollte er nicht mehr Organ der Gesellschaft sein dürfen, als dramatisierend (OG GD 1 E. IV.3.3). Diesem Schluss ist zuzustimmen, wobei dieses Argument aufgrund der offenbar kurz bevorstehenden Übernahme durch einen Mitarbeiter ohnehin nicht mehr ausschlaggebend ist. Sodann ist es dem Beschuldigten – wie bereits erwähnt – unbenommen, andere Personen weiterhin zu beraten und zu begleiten oder aber als Angestellter einer Gesellschaft für diese tätig zu sein. 4.7 Der erheblichen Gefahr weiterer Pflichtverletzungen als Organ einer Gesellschaft mit hohen Schäden für die betroffenen Gesellschaften steht somit einzig der wenig gewichtige Wunsch des Beschuldigten gegenüber, die Projekte mit der AG.________AG noch zu verfolgen und die anderen Gesellschaften noch geordnet zu übergeben bzw. zu liquidieren, was jedoch auch ohne formelle Organstellung möglich ist. Die Abwägung fällt dabei klar zugunsten der Gefahrenabwehr aus, weshalb gegen den Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot auszusprechen ist. 5. 5.1 Die Straftaten, wegen welchen der Beschuldigte verurteilt wird bzw. wurde, beging dieser als formelles Organ der betreffenden Gesellschaften. Der Beschuldigte war dabei nicht treibende Kraft hinter den gesellschaftsschädigenden Handlungen, sondern machte sich strafbar, weil er die mit der formellen Organstellung einhergehenden Pflichten missachtete, ohne sich dabei selbst zu bereichern. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgebots erscheint vorliegend deshalb ein Verbot einzig der formellen Organtätigkeit – und nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt auch der faktischen – ausreichend, um der Gefahr weiterer Schädigungen zu begegnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen. 5.2 Der Sitz der Gesellschaften befand und befindet sich zwar im Kanton Zug, die Tätigkeiten der Gesellschaften und somit die Auswirkungen des Handelns des Beschuldigten als Organ erstreck(t)en sich jedoch auf die ganze Schweiz und auch das Ausland. Da die handelsrechtliche Tätigkeit somit nicht auf den Kanton Zug beschränkt war, ist das Verbot geographisch nicht zu begrenzen.
Seite 43/48 5.3 Vorliegend wird dem Beschuldigten - wie aufgezeigt - der bedingte Strafvollzug gewährt, weshalb es sachgerecht erscheint, das Tätigkeitsverbot auf dieselbe Dauer wie die Probezeit, also auf drei Jahre, festzusetzen, weil damit die günstige Prognose abgesichert wird (vgl. Hagenstein, a.a.O., Art. 67 StGB N 38). 6. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass das Tätigkeitsverbot am Tag der Rechtskraft des Urteils wirksam wird (Art. 67c Abs. 1 StGB). Er hat die hierfür nötigen Schritte – Rücktritt als formelles Organ und Austragung aus dem Handelsregister – selbst in die Wege zu leiten. Eine Verletzung des Tätigkeitsverbots wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (Art. 294 StGB). 7. 7.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte die Publikation des Tätigkeitsverbotes im Zuger Amtsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie dessen Mitteilung an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Art. 38 FINMAG (SE GD 1/1 S. 17). Die Vorinstanz ordnete die Publikation im Zuger Amtsblatt und gestützt auf § 9 Abs. 2 GOG [Gerichtsorganisationsgesetz; BGS 161.1] im SHAB ohne nähere Begründung an. Für die Mitteilung an die FINMA fehle es hingegen an entsprechenden rechtlichen Grundlagen sowie an einer sachlichen Begründung, nachdem das Tätigkeitsverbot auf formelle Organtätigkeiten beschränkt bleibe (OG GD 1 E. IV.4.2). 7.2 Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes findet sich in Art. 68 Abs. 1 StGB. Gemäss dieser Bestimmung ordnet das Gericht die Veröffentlichung eines Strafurteils auf Kosten des Verurteilten an, wenn es im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten ist. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Publikation den Verurteilten zusätzlich von der Wiederholung der Verfehlung abhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm schützen resp. andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Taten abschrecken kann. Die Publikation dient primär spezialpräventiven Zwecken, insbesondere indem die Anonymität, welche für bestimmte Straftaten förderlich ist, aufgehoben wird. Rein generalpräventive Aspekte begründen kein genügendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung (Echle/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 4 A. 2019, Art. 68 StGB N 3 und 9; vgl. auch Trechsel/Bertossa, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. A. 2021, Art. 68 StGB N 3). 7.3 Vorliegend hat der Beschuldigte nicht anonym gehandelt, sodass eine Aufhebung der Anonymität nicht erforderlich ist. Der Beschuldigte ist nicht hauptberuflich in unzähligen Gesellschaften als Organ tätig, sondern er übt aktuell eine solche Funktion nur in sechs Gesellschaften aus (V.________AG, AB.________AG, AG.________AG, AE.________AG, AF.________AG, AD.________GmbH). Es besteht deshalb kein Bedürfnis, das gegen den Beschuldigten angeordnete Tätigkeitsverbot einem breiten Kreis bekannt zu machen. Zudem ist zu beachten, dass mit dem Verbot lediglich die Tätigkeit als formelles Organ untersagt wird. Dies kann leicht über das Handelsregister überprüft werden. Es ist weiter nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte durch die Veröffentlichung des Urteils von zukünftigem strafbarem Verhalten abgehalten werden kann. In Anbetracht des enormen Eingriffs in die Persönlichkeit des Beschuldigten durch eine Publikation besteht kein genügendes öffentliches Interesse. Folglich ist die Berufung des Beschuldigten diesbezüglich gutzuheissen und das Tätigkeitsverbot nicht zu veröffentlichen.
Seite 44/48 7.4 Als Rechtsgrundlage für die Mitteilung des Tätigkeitsverbotes an die FINMA führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Begründung Art. 38 FINMAG an. Dieser Artikel bestimmt, dass die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen austauschen. Die Bestimmung nennt die Strafverfolgungsbehörden, wozu die Gerichte nicht gehören (vgl. Art. 12 StPO). Der Finanzmarktaufsicht unterstehen – nebst den hier nicht interessierenden kollektiven Kapitalanlagen – die Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 FINMAG). Der Beschuldigte ist soweit ersichtlich nicht der Finanzmarktaufsicht unterstellt. Somit besteht dahingehend auch kein Erfordernis, die FINMA über das angeordnete Tätigkeitsverbot zu informieren. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die beantragte Mitteilung an die FINMA nicht angeordnet. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). 1.4 1.4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach dem Anwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte
Seite 45/48 Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom tt.mm. 2016 E. 2.4.1 m.H.). 1.4.2 Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben diese dem Bund oder Kanton zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden (BGE 141 IV 344 E. 4). 2. 2.1 Die Vorinstanz setzte die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) auf insgesamt CHF 9'550.00 fest. Der Kosten bewegen sich im von der Kostenverordnung (KoV OG, BGS 161.7) vorgegebenen Rahmen und ist angesichts des Umfangs des Falles angemessen. Die Verteidigung bringt dagegen keine Einwände vor. In zusätzlicher Berücksichtigung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens ist die Kostenregelung der Vorinstanz folglich integral zu bestätigen. 2.2 Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren wurde nicht angefochten, weshalb die entsprechende Ziffer des vorinstanzlichen Urteilsspruchs in Rechtskraft erwachsen ist und dies im Urteilsspruch entsprechend festzustellen ist (vgl. E. I.2). Der auch im Berufungsverfahren kostenpflichtige Beschuldigte hat diese Auslagen dem Kanton Zug zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Der angefochtene Entscheid wurde nur betreffend die Veröffentlichung des Tätigkeitsverbotes zugunsten des Beschuldigten abgeändert. Dies betrifft im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nur einen unwesentlichen Punkt des angefochtenen Urteils, weshalb dem Beschuldigten die vollen Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 3.2 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt I.________, reichte dem Gericht anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Dezember 2021 eine Kostennote ein (OG GD 21/2/1). Darin macht er für das Berufungsverfahren einen Verteidigungsaufwand von CHF 6'967.10 (inkl. 7.7% MWST) geltend. Der eingesetzte Stundenansatz entspricht dem ordentlichen Ansatz des Anwaltstarifs. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und die Entschädigung ist entsprechend auf CHF 6'957.10 (inkl. MWST) festzusetzen. 3.3 Aufgrund seiner Kostenpflicht im Berufungsverfahren, hat der Beschuldigte auch diese Kosten seiner amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren dem Kanton Zug zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 46/48 4. Nachdem die Privatklägerin keine Entschädigung gemäss Art. 433 StPO geltend gemacht hat, erübrigen sich diesbezügliche Erwägungen. VII. Rückgabe Skizzenbücher Der Beschuldigte hat im Vorfahren drei Bücher mit Skizzen von P.________ eingereicht (act. 25/1-3). Die Skizzenbücher wurden nicht beschlagnahmt, sondern lediglich als Beweismittel zu den Akten genommen (act. 21/1/136). Abklärungen der Zuger Polizei ergaben, dass die Skizzen über Auktionshäuser in der Schweiz nicht verkäuflich sind und ihnen kein erheblicher Wert zukommt (act. 10/2 ff.). Die drei Skizzenbücher werden nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr benötigt und deshalb dem Beschuldigten nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben.
Seite 47/48 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 10. Juli 2021 hinsichtlich folgender Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 22'567.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ausgerichteten Akontozahlung in Höhe von CHF 9'000.00 wird Vormerk genommen." 2. Die Berufung des Beschuldigten wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte G.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von drei Jahren. 5. Gegenüber dem Beschuldigten G.________ wird ein Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet. Es wird G.________, geb. tt.mm.1945, Heimatort: K.________, verboten, in den nächsten drei Jahren ein Verwaltungsratsmandat, ein Geschäftsführermandat oder eine vergleichbare formelle Organstellung bei einem in- oder ausländischen Rechtsträger auszuüben. 6.1 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 9'550.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz
– vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren, ausmachend CHF 22'567.00, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. I.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren – inklusive Kenntnisnahme des Urteils und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten – mit gesamthaft CHF 6'967.10 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 110.00 Auslagen CHF 4'110.00Total und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat auch die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren, ausmachend CHF 6'697.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Seite 48/48 9. Die drei vom Beschuldigten als Beweismittel eingereichten Skizzenbücher von P.________ (act. 25/1-3) werden dem Beschuldigten nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen Unterschrift zurückgegeben. 10.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 7 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin Dr.iur. A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic.iur. I.________ (zweifach, für sich und zuhanden des Beschuldigten) - Vertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt Dr.iur. D.________ und/oder Rechtsanwalt Dr.iur. E.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelrichterin (zur Kenntnis) - Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug des Tätigkeitsverbots gemäss Ziff. 5) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung lic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: elf