§§ 70 ff. StPO, Art. 19 Abs. 2 ZGB. – Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt (Erw. 3a). Urteilsfähigkeit im konkreten Fall verneint (Erw. 3b).
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Auf die Berufung kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht ein- getreten werden:
a) Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt. Die strafprozessualen Rechte stehen dem Beschuldigten um seiner Persönlichkeit willen zu, weshalb sie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ZGB auch von einem urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten selber ausgeübt werden können (BGE 88 IV 111; Jürg Aeschlimann, Strafprozessrecht, Bern 1997, N 505). Der nicht urteilsfähigen Partei fehlt dagegen die Fähigkeit, selber oder durch einen zu diesem Zweck beauftragten Vertreter wirksame Prozesshandlungen vorzu- nehmen (BGE 118 Ia 240). Um selber eine auf Änderung der Prozesslage gerichtete Prozesshandlung gültig vornehmen zu können, wird der Beschul- digte wie für jede andere Bewirkungshandlung nach zivilrechtlichem Vorbild urteilsfähig sein müssen (Jörg Rehberg, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, S. 249). Das bedeutet, dass er psychisch in der Lage sein muss, die betreffende Prozesshandlung in ihrer Tragweite zu verstehen und vernünftig auszuüben. Die Urteilsfähigkeit ist grundsätzlich zu vermuten (BGE 90 II 12 E. 3). Sie fehlt – u.a. –, wenn die Prozesspartei infolge von Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle 225
Komponente, nämlich die Fähigkeit Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkennt- nis nach seinem freien Willen zu handeln (BGE 124 III 7 E. 1a; 117 II 232 E. 2a; 111 V 61 E. 3a). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich allerdings nach ständi- ger Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht relativ (BGE 90 II 9). Sie ist in Bezug auf eine be- stimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäf- te (wie das gerade Prozesshandlungen im allgemeinen sein dürften) abzu- sprechen ist (vgl. BGE 124 III 8 E. 1a; 117 II 232 E. 2a; 111 V 61 E. 3a). Der Richter hat stets zu prüfen, ob die Partei im konkreten Fall, d.h. im Zusam- menhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung be- stimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsunfähig angesehen werden muss (BGE 98 Ia 326; 90 II 9). In welcher Weise diese Prüfung vorzuneh- men ist, sagt das Gesetz nicht. In der Regel kommt der Richter nicht umhin, hierfür einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. Dieser hat in sei- nem Gutachten den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Ausmass das geistige Ver- mögen versagt. Es ist dann letztlich Sache des Richters darüber zu entschei- den, welche Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind (BGE 118 Ia 236; 98 Ia 325). Er kann sich dabei aber durchaus auch auf ein bereits bestehendes Gutachten stützen, das für einen anderen Zweck oder in anderem Zusammenhang angefertigt wurde, sofern ihm die- ses die notwendigen Grundlagen für seinen Entscheid liefert (vgl. Schny- der/Murer, Berner Kommentar, N 97 zu Art. 374 ZGB, wonach bei der Ent- mündigung gemäss Art. 369 ZGB auf ein Gutachten aus einem Strafverfahren abgestellt werden darf; Obergericht Luzern, 28.1.2003, publi- ziert in ZBJV 2003, S. 358). Das Bundesgericht hat es sogar im Falle eines psychopathischen Querulanten als zulässig erachtet, ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abzusehen, wenn das langjährige, allgemein be- kannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führe, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhten, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden könnten (BGE 98 Ia 324 mit Hinweis auf Kurt Ehrlich, Behandlung des Querulanten, SJZ 48/1952, S. 329 ff., insbes. S. 334).
b) Das im vorliegenden Strafverfahren von Dr. Dr. X. von der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich im Hinblick auf die Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten angefertigte forensisch-psychia- trische Gutachten vom 30. Juni 1999 wie auch das Zusatzgutachten Dr. Y. vom 23. Juli 2003 kommen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer pa- 226
ranoiden schizophrenen Psychose bzw. einer chronisch verlaufenden para- noiden Schizophrenie leide. Der Gutachter Y. bestätigt dann klar (was auch bereits der Gutachter X. angenommen hatte), dass dem Beschuldigten auf- grund der Schwere und Bedeutung seiner Geisteskrankheit im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen vollständig gefehlt haben müsse. Der Gutachter X. bestätigt, dass die Geisteskrankheit «von nachteiliger Auswirkung auf die Urteilsfähigkeit» des Beschuldigten sei. Vor allem sei auf die hochgradige Ambivalenz und den Negativismus als psycho- pathologische Symptome der vorbezeichneten Geisteskrankheit hinzuwei- sen. Das Denken D.'s erweise sich als sprunghaft und inhaltlich unbestimmt, von gegenläufigen Motiven beeinflusst. Beide Gutachter halten fest, dass die Geisteskrankheit des Beschuldigten lang anhaltend sei und heben hervor, dass der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Tatverhalten, sondern auch die eigene psychische Erkrankung negiere. Gerade die Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten erscheint letztlich als Ausdruck seiner nach wie vor beste- henden Geisteskrankheit. Obschon die Tatsache des Todes seiner Ehefrau vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann, zieht der Beschuldigte noch immer in Betracht, dass seine Frau noch lebe. Diese sich der Realität nach wie vor verschliessende Vorstellung lässt sich nach einem derart langen Zeitraum aber nur mit seiner Geisteskrankheit erklären. Der Gutachter be- zeichnet die paranoide Symptomatik beim Beschuldigten, die einen «von subjektiver Überzeugung bestimmten, realitätsabweichenden Charakter» aufweise, denn auch als wahnhaft. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, womit der Beschuldigte wie erwähnt ausschliesslich seine Tat und sei- ne Geisteskrankheit bestreitet, entspringt damit offenbar ebenfalls dieser at- testierten schweren psychischen Störung. Sie beruht nicht auf vernünftigen, nachvollziehbaren Überlegungen des Beschuldigten, sondern ist Ausdruck dessen krankheitsbedingten, in diesem Bereich völlig realitätsfernen, wahn- haften Denkens. Der Beschuldigte erscheint geradezu gefangen in seiner krankheitsbedingten Überzeugung, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht vollbracht habe und auch nicht geisteskrank sei. Der Beschuldigte muss des- halb mit Bezug auf die Ergreifung der vorliegenden Berufung als urteilsun- fähig angesehen werden. Auf seine Berufung kann daher auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden. Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. November 2004 227
E. 3a Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt. Die strafprozessualen Rechte stehen dem Beschuldigten um seiner Persönlichkeit willen zu, weshalb sie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ZGB auch von einem urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten selber ausgeübt werden können (BGE 88 IV 111; Jürg Aeschlimann, Strafprozessrecht, Bern 1997, N 505). Der nicht urteilsfähigen Partei fehlt dagegen die Fähigkeit, selber oder durch einen zu diesem Zweck beauftragten Vertreter wirksame Prozesshandlungen vorzu- nehmen (BGE 118 Ia 240). Um selber eine auf Änderung der Prozesslage gerichtete Prozesshandlung gültig vornehmen zu können, wird der Beschul- digte wie für jede andere Bewirkungshandlung nach zivilrechtlichem Vorbild urteilsfähig sein müssen (Jörg Rehberg, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, S. 249). Das bedeutet, dass er psychisch in der Lage sein muss, die betreffende Prozesshandlung in ihrer Tragweite zu verstehen und vernünftig auszuüben. Die Urteilsfähigkeit ist grundsätzlich zu vermuten (BGE 90 II 12 E. 3). Sie fehlt – u.a. –, wenn die Prozesspartei infolge von Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle 225
Komponente, nämlich die Fähigkeit Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkennt- nis nach seinem freien Willen zu handeln (BGE 124 III 7 E. 1a; 117 II 232 E. 2a; 111 V 61 E. 3a). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich allerdings nach ständi- ger Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht relativ (BGE 90 II 9). Sie ist in Bezug auf eine be- stimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäf- te (wie das gerade Prozesshandlungen im allgemeinen sein dürften) abzu- sprechen ist (vgl. BGE 124 III 8 E. 1a; 117 II 232 E. 2a; 111 V 61 E. 3a). Der Richter hat stets zu prüfen, ob die Partei im konkreten Fall, d.h. im Zusam- menhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung be- stimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsunfähig angesehen werden muss (BGE 98 Ia 326; 90 II 9). In welcher Weise diese Prüfung vorzuneh- men ist, sagt das Gesetz nicht. In der Regel kommt der Richter nicht umhin, hierfür einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. Dieser hat in sei- nem Gutachten den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Ausmass das geistige Ver- mögen versagt. Es ist dann letztlich Sache des Richters darüber zu entschei- den, welche Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind (BGE 118 Ia 236; 98 Ia 325). Er kann sich dabei aber durchaus auch auf ein bereits bestehendes Gutachten stützen, das für einen anderen Zweck oder in anderem Zusammenhang angefertigt wurde, sofern ihm die- ses die notwendigen Grundlagen für seinen Entscheid liefert (vgl. Schny- der/Murer, Berner Kommentar, N 97 zu Art. 374 ZGB, wonach bei der Ent- mündigung gemäss Art. 369 ZGB auf ein Gutachten aus einem Strafverfahren abgestellt werden darf; Obergericht Luzern, 28.1.2003, publi- ziert in ZBJV 2003, S. 358). Das Bundesgericht hat es sogar im Falle eines psychopathischen Querulanten als zulässig erachtet, ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abzusehen, wenn das langjährige, allgemein be- kannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führe, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhten, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden könnten (BGE 98 Ia 324 mit Hinweis auf Kurt Ehrlich, Behandlung des Querulanten, SJZ 48/1952, S. 329 ff., insbes. S. 334).
E. 3b Das im vorliegenden Strafverfahren von Dr. Dr. X. von der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich im Hinblick auf die Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten angefertigte forensisch-psychia- trische Gutachten vom 30. Juni 1999 wie auch das Zusatzgutachten Dr. Y. vom 23. Juli 2003 kommen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer pa- 226
ranoiden schizophrenen Psychose bzw. einer chronisch verlaufenden para- noiden Schizophrenie leide. Der Gutachter Y. bestätigt dann klar (was auch bereits der Gutachter X. angenommen hatte), dass dem Beschuldigten auf- grund der Schwere und Bedeutung seiner Geisteskrankheit im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen vollständig gefehlt haben müsse. Der Gutachter X. bestätigt, dass die Geisteskrankheit «von nachteiliger Auswirkung auf die Urteilsfähigkeit» des Beschuldigten sei. Vor allem sei auf die hochgradige Ambivalenz und den Negativismus als psycho- pathologische Symptome der vorbezeichneten Geisteskrankheit hinzuwei- sen. Das Denken D.'s erweise sich als sprunghaft und inhaltlich unbestimmt, von gegenläufigen Motiven beeinflusst. Beide Gutachter halten fest, dass die Geisteskrankheit des Beschuldigten lang anhaltend sei und heben hervor, dass der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Tatverhalten, sondern auch die eigene psychische Erkrankung negiere. Gerade die Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten erscheint letztlich als Ausdruck seiner nach wie vor beste- henden Geisteskrankheit. Obschon die Tatsache des Todes seiner Ehefrau vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann, zieht der Beschuldigte noch immer in Betracht, dass seine Frau noch lebe. Diese sich der Realität nach wie vor verschliessende Vorstellung lässt sich nach einem derart langen Zeitraum aber nur mit seiner Geisteskrankheit erklären. Der Gutachter be- zeichnet die paranoide Symptomatik beim Beschuldigten, die einen «von subjektiver Überzeugung bestimmten, realitätsabweichenden Charakter» aufweise, denn auch als wahnhaft. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, womit der Beschuldigte wie erwähnt ausschliesslich seine Tat und sei- ne Geisteskrankheit bestreitet, entspringt damit offenbar ebenfalls dieser at- testierten schweren psychischen Störung. Sie beruht nicht auf vernünftigen, nachvollziehbaren Überlegungen des Beschuldigten, sondern ist Ausdruck dessen krankheitsbedingten, in diesem Bereich völlig realitätsfernen, wahn- haften Denkens. Der Beschuldigte erscheint geradezu gefangen in seiner krankheitsbedingten Überzeugung, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht vollbracht habe und auch nicht geisteskrank sei. Der Beschuldigte muss des- halb mit Bezug auf die Ergreifung der vorliegenden Berufung als urteilsun- fähig angesehen werden. Auf seine Berufung kann daher auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden. Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. November 2004 227
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
bestätigung ein. Soweit der Entscheid des Strafobergerichts vom 27. April 1978 statuiert, dass die Überweisungsverfügung das Verfahrens- und Urteilsthema strikte fixiere, kann daran nicht festgehalten werden. Nach Auffassung des Strafgerichts wird das den Richter bindende Prozessthema vielmehr – entsprechende Untersuchungsergebnisse vorausgesetzt – durch die Überweisungsverfügung in Kombination mit der Anklageschrift bestimmt. Strafgericht, Berufungskammer, 29. Oktober 2003, i.S. Staatsanwaltschaft/W. §§ 70 ff. StPO, Art. 19 Abs. 2 ZGB. – Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Straf- prozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt (Erw. 3a). Urteilsfähigkeit im konkreten Fall verneint (Erw. 3b). Aus den Erwägungen:
3. Auf die Berufung kann aber auch aus einem weiteren Grund nicht ein- getreten werden:
a) Die Ergreifung eines Rechtsmittels im Strafprozess setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger urteilsfähig ist. Anders als im Zivilprozess ist hier hingegen seine Handlungsfähigkeit nicht verlangt. Die strafprozessualen Rechte stehen dem Beschuldigten um seiner Persönlichkeit willen zu, weshalb sie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ZGB auch von einem urteilsfähigen Unmündigen oder Entmündigten selber ausgeübt werden können (BGE 88 IV 111; Jürg Aeschlimann, Strafprozessrecht, Bern 1997, N 505). Der nicht urteilsfähigen Partei fehlt dagegen die Fähigkeit, selber oder durch einen zu diesem Zweck beauftragten Vertreter wirksame Prozesshandlungen vorzu- nehmen (BGE 118 Ia 240). Um selber eine auf Änderung der Prozesslage gerichtete Prozesshandlung gültig vornehmen zu können, wird der Beschul- digte wie für jede andere Bewirkungshandlung nach zivilrechtlichem Vorbild urteilsfähig sein müssen (Jörg Rehberg, in: Festschrift für Hans Ulrich Walder, S. 249). Das bedeutet, dass er psychisch in der Lage sein muss, die betreffende Prozesshandlung in ihrer Tragweite zu verstehen und vernünftig auszuüben. Die Urteilsfähigkeit ist grundsätzlich zu vermuten (BGE 90 II 12 E. 3). Sie fehlt – u.a. –, wenn die Prozesspartei infolge von Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle 225
Komponente, nämlich die Fähigkeit Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkung einer bestimmten Handlung zu erkennen, andererseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkennt- nis nach seinem freien Willen zu handeln (BGE 124 III 7 E. 1a; 117 II 232 E. 2a; 111 V 61 E. 3a). Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich allerdings nach ständi- ger Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern ist sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht relativ (BGE 90 II 9). Sie ist in Bezug auf eine be- stimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäf- te (wie das gerade Prozesshandlungen im allgemeinen sein dürften) abzu- sprechen ist (vgl. BGE 124 III 8 E. 1a; 117 II 232 E. 2a; 111 V 61 E. 3a). Der Richter hat stets zu prüfen, ob die Partei im konkreten Fall, d.h. im Zusam- menhang mit einer bestimmten Handlung oder bei der Würdigung be- stimmter tatsächlicher Gegebenheiten als urteilsunfähig angesehen werden muss (BGE 98 Ia 326; 90 II 9). In welcher Weise diese Prüfung vorzuneh- men ist, sagt das Gesetz nicht. In der Regel kommt der Richter nicht umhin, hierfür einen medizinischen Sachverständigen beiziehen. Dieser hat in sei- nem Gutachten den Geisteszustand des Untersuchten möglichst genau zu beschreiben und aufzuzeigen, ob und in welchem Ausmass das geistige Ver- mögen versagt. Es ist dann letztlich Sache des Richters darüber zu entschei- den, welche Schlüsse aus dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung zu ziehen sind (BGE 118 Ia 236; 98 Ia 325). Er kann sich dabei aber durchaus auch auf ein bereits bestehendes Gutachten stützen, das für einen anderen Zweck oder in anderem Zusammenhang angefertigt wurde, sofern ihm die- ses die notwendigen Grundlagen für seinen Entscheid liefert (vgl. Schny- der/Murer, Berner Kommentar, N 97 zu Art. 374 ZGB, wonach bei der Ent- mündigung gemäss Art. 369 ZGB auf ein Gutachten aus einem Strafverfahren abgestellt werden darf; Obergericht Luzern, 28.1.2003, publi- ziert in ZBJV 2003, S. 358). Das Bundesgericht hat es sogar im Falle eines psychopathischen Querulanten als zulässig erachtet, ausnahmsweise vom Beizug eines Psychiaters abzusehen, wenn das langjährige, allgemein be- kannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führe, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhten, sondern schlechterdings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewürdigt werden könnten (BGE 98 Ia 324 mit Hinweis auf Kurt Ehrlich, Behandlung des Querulanten, SJZ 48/1952, S. 329 ff., insbes. S. 334).
b) Das im vorliegenden Strafverfahren von Dr. Dr. X. von der Psychiatri- schen Universitätsklinik Zürich im Hinblick auf die Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit des Beschuldigten angefertigte forensisch-psychia- trische Gutachten vom 30. Juni 1999 wie auch das Zusatzgutachten Dr. Y. vom 23. Juli 2003 kommen zum Schluss, dass der Beschuldigte an einer pa- 226
ranoiden schizophrenen Psychose bzw. einer chronisch verlaufenden para- noiden Schizophrenie leide. Der Gutachter Y. bestätigt dann klar (was auch bereits der Gutachter X. angenommen hatte), dass dem Beschuldigten auf- grund der Schwere und Bedeutung seiner Geisteskrankheit im Tatzeitpunkt die Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen vollständig gefehlt haben müsse. Der Gutachter X. bestätigt, dass die Geisteskrankheit «von nachteiliger Auswirkung auf die Urteilsfähigkeit» des Beschuldigten sei. Vor allem sei auf die hochgradige Ambivalenz und den Negativismus als psycho- pathologische Symptome der vorbezeichneten Geisteskrankheit hinzuwei- sen. Das Denken D.'s erweise sich als sprunghaft und inhaltlich unbestimmt, von gegenläufigen Motiven beeinflusst. Beide Gutachter halten fest, dass die Geisteskrankheit des Beschuldigten lang anhaltend sei und heben hervor, dass der Beschuldigte nicht nur sein eigenes Tatverhalten, sondern auch die eigene psychische Erkrankung negiere. Gerade die Bestreitung der Tat durch den Beschuldigten erscheint letztlich als Ausdruck seiner nach wie vor beste- henden Geisteskrankheit. Obschon die Tatsache des Todes seiner Ehefrau vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann, zieht der Beschuldigte noch immer in Betracht, dass seine Frau noch lebe. Diese sich der Realität nach wie vor verschliessende Vorstellung lässt sich nach einem derart langen Zeitraum aber nur mit seiner Geisteskrankheit erklären. Der Gutachter be- zeichnet die paranoide Symptomatik beim Beschuldigten, die einen «von subjektiver Überzeugung bestimmten, realitätsabweichenden Charakter» aufweise, denn auch als wahnhaft. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, womit der Beschuldigte wie erwähnt ausschliesslich seine Tat und sei- ne Geisteskrankheit bestreitet, entspringt damit offenbar ebenfalls dieser at- testierten schweren psychischen Störung. Sie beruht nicht auf vernünftigen, nachvollziehbaren Überlegungen des Beschuldigten, sondern ist Ausdruck dessen krankheitsbedingten, in diesem Bereich völlig realitätsfernen, wahn- haften Denkens. Der Beschuldigte erscheint geradezu gefangen in seiner krankheitsbedingten Überzeugung, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht vollbracht habe und auch nicht geisteskrank sei. Der Beschuldigte muss des- halb mit Bezug auf die Ergreifung der vorliegenden Berufung als urteilsun- fähig angesehen werden. Auf seine Berufung kann daher auch unter diesem Aspekt nicht eingetreten werden. Strafrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. November 2004 227