opencaselaw.ch

S2 2025 6

Zug OG · 2025-09-23 · Deutsch ZG

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 8. Februar 2024 vor, er habe als ver- antwortliches Organ der H.________ AG in I.________ die Anordnung des Kantonsgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 26. September 2022 missachtet, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids B.________ (nachfolgend: Privat- kläger) eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen (SE GD 1). 2. Am 25. März 2025 fand vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), in Anwesenheit des zuständigen Assistenzstaatsanwaltes, des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers die Hauptverhandlung statt. Nach Klärung der Vorfragen wurde der Beschuldigte vom Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt. Sodann hielten die Parteien ihre Parteivorträge und anschliessend erhielt der Beschuldigte die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehän- digt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf ein Rechtsmittel, während die Verteidi- gung Berufung anmeldete (SE GD 13). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete 10-seitige Urteil am 23. April 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Der Beschuldigte D.________ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 944.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 165.00 Auslagen CHF 3'109.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen. 5. [Berufungsanmeldung] 4. Die Verteidigung reichte am 13. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 2): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

Seite 3/21 2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 500 wegen Verletzung des Legalitätsgrundsatzes zuzu- sprechen. 3. Die Privatklägerschaft sei mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug bzw. der Privatklägerschaft. 5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung der Rechtsvertreterin des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar bzw. eine Kopie der Beru- fungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden kön- nen. Zudem wurden sie aufgefordert, sich innert 20 Tagen zur möglichen Anordnung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3). 6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweis- anträge stelle und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens begrüssen würde (OG GD 4). 7. Mit Eingabe vom 3. Juni stellte die Rechtsvertreterin des Privatklägers folgende Anträge (OG GD 5): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 sei zu bestätigen. 2. Die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'493.14 sei zu bestätigen. 3. Die Aufwendungen des Privatklägers im Berufungsverfahren seien gemäss der heute eingereichten Hono- rarnote zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 8. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ordnete das Gericht das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte der Verteidigung Frist, um eine Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 7). 9. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ersuchte die Verteidigung um Erstreckung der vorerwähn- ten Frist. Zudem beantragte sie, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens EV 2022 78 des Kantonsgerichts beizuziehen, sofern dies nicht bereits erfolgt sei (OG GD 8). Mit Schrei- ben vom 1. Juli 2025 trat die Verfahrensleitung auf diesen Beweisantrag unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht ein und hiess das Fristerstreckungsgesuch gut (OG GD 9). 10. Am 4. August 2025 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (OG GD 11). Die- se wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin des Privatklägers zugestellt (OG GD 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. August 2025 auf eine Stel- lungnahme (OG GD 13). 11. Auch die Privatklägerschaft verzichtete am 21. August 2025 auf Weiterungen, stellte aller- dings die folgenden – von den früher gestellten abweichenden – Anträge (OG GD 14): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 sei zu bestätigen. 2. Der Antrag auf Aktenbeizug sei abzuweisen. 3. Die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'493.14 sei zu bestätigen.

Seite 4/21 4. Die im Strafbefehl zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 350.00 sei im Berufungsverfahren zuzusprechen. 5. Die Aufwendungen des Privatklägers im Berufungsverfahren seien gemäss der am 3. Juni 2025 eingereich- ten Honorarnote in Höhe von 2.8 Stunden (à mindestens CHF 250.00) zu entschädigen. 6. Für die heute eingereichte Berufungsantwort sei eine zusätzliche Entschädigung von 1.4 Stunden à mindes- tens CHF 250.00 zuzusprechen. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 12. Sodann reichte die Verteidigung am 22. August 2025 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein und erneuerte ihren vorgenannten Beweisantrag (OG GD 15). Am 27. August 2025 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Eingaben der jeweils anderen Partei zu, teilte ihnen die Besetzung des Gerichts mit sowie orientierte sie, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (OG GD 16).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Verteidigung hat fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und sol- che auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in ihrer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mithin sind im Berufungsverfahren sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Ur- teils zu überprüfen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius).

Seite 5/21 2.4 Der Privatkläger hat keine Anschlussberufung erhoben. Seine Rechtsvertreterin beantragte mit Eingabe vom 3. Juni 2025, das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom

21. August 2025 beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers sodann, die im Strafbe- fehl zugesprochene Parteientschädigung von CHF 350.00 sei im Berufungsverfahren zuzu- sprechen. Damit beantragt sie sinngemäss eine höhere Umtriebsentschädigung für das Vor- verfahren und damit eine Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. Um die Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer zu erreichen, hätte der Privatkläger Berufung bzw. Anschlussberufung erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, ist auf sein vorgenannter, nachträglich gestellter Antrag nicht einzutreten. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO re- gelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Das Berufungsgericht kann ohne Ein- verständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öf- fentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichts- verhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Be- achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Beru- fungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache in- nert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öf- fentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. So bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, mit welcher die Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens beantragt worden wäre. Damit ist die Sache von geringer Tragweite und eine reformatio in peius ist ausgeschlossen. Zudem stehen im Wesentlichen nur Rechtsfragen zur Diskussion, die sich leicht aus den Akten beurteilen lassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist zu konstatieren, dass die Angelegenheit unter Be- achtung aller Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann.

Seite 6/21 4.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 4.2 Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Das Gericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz somit nur auf Willkür und damit nur mit be- schränkter Kognition prüfen. Es ist mit anderen Worten an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). 4.3 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder wenn der Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1). 4.4 Weiter können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. A. 2017, N 1538). Darunter gehört insbesondere auch eine falsche Rechtsanwendung betreffend die Methodik der Be- weiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 10 Abs. 3 StPO. 4.5 Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden, wenn einzig Übertre- tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 StPO). Folglich kann auf den – letztmals in der Berufungsbegründung erneuerten – Antrag der Ver- teidigung, es seien zusätzliche Akten beizuziehen, nicht eingetreten werden (OG GD 11 E. I./1.).

E. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 h auf 1.6 h zu kürzen. 4.7.4 Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen angemessen, war die Rechts- anwältin doch aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltsplicht dazu verpflichtet, die Eingaben der Verteidigung zu lesen und auf einen allfälligen Handlungsbedarf hin zu prüfen. Damit scheint auch der nachträglich geltend gemachte Aufwand von 50 min (Umrechnung in Dezimal: 0.8 h) für die Lektüre der Berufungsbegründung angemessen, zumal diese mit 14 Seiten um- fangreich ausgefallen ist. Für die Eingabe vom 21. August 2025 ist der geltend gemachte Aufwand von 1.4 h um 0.8 h zu kürzen, zumal die Rechtsvertreterin einen Antrag gestellt hat, auf den nicht eingetreten werden kann (E. I./2.4) und sich auch zu orthografischen Fehlern sowie zum beantragten Aktenbeizug äusserte, was nicht notwendig war (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Insgesamt umfassen die notwendigen Aufwendungen somit 3 Stunden (1.6 h + 0.8 + 0.6 h). 4.8 Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.00. Er kann in besonderen Fällen bis auf Franken 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Vorliegend gibt es keinen Grund vom Re- gelstundensatz abzuweichen. Die Verteidigung führt zwar aus, der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 sei auf "höchstens" CHF 250.00 zu reduzie- ren (OG GD 11 S. 14). Damit hat die Verteidigung entgegen der Auffassung der Rechtsvertre- terin des Privatklägers keinen Stundenansatz von CHF 250.00 akzeptiert (OG GD 14 Ziff. 7). Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger für die notwendigen Aufwendun-

Seite 19/21 gen im Berufungsverfahren mit CHF 732.15 (3 Stunden zu CHF 220.00 zzgl. MWST sowie 3 % Spesenpauschale) zu entschädigen.

Seite 20/21 Urteilsspruch

E. 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. namentlich das Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen dieser Missachtung sowie der Wille, der Anord- nung trotzdem keine Folge zu leisten; Eventualvorsatz genügt (Isenring, a.a.O., Art. 292 StGB N 6). 2. Sachverhalt 2.1 Der äussere Anklagesachverhalt ist unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt. Die Verteidigung macht sodann auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ist somit auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen. Zum besseren Verständnis sind die Eckpunkte des Sachverhalts kurz aufzuführen. 2.2 Der Beschuldigte war im massgebenden Zeitraum einziges Verwaltungsratsmitglied und da- mit verantwortliches Organ der H.________ AG (act. 1/3/2). Der Privatkläger war gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2021 per 2. November 2021 bei der H.________ AG ange- stellt. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 13. Januar 2022. In der Folge kam es zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren, welches mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 endete (act. 1/3/3). Dispositiv-Ziff. 3 dieses Entscheids lautete folgendermassen: "Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheids eine Arbeitsbestäti- gung für die Zeit vom 2. November 2021 bis und mit 13. Januar 2022 aus- und zuzustellen. Für den Fall der Miss- achtung dieser Verpflichtung wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Bestrafung wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht." 2.3 Der Entscheid des Kantonsgerichts sowie dessen Vollstreckbarkeit war dem Beschuldigten spätestens seit dem 21. Oktober 2022 bekannt. Er wusste auch, dass er unter Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfalle als verantwortliches Organ der H.________ AG zur Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung an den Privatkläger innert

E. 5 Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von CHF 800.00 ist die Ersatzfrei- heitsstrafe mit der Vorinstanz auf 8 Tage festzusetzen.

Seite 15/21 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens

Dispositiv
  1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.
  2. Der Beschuldigte D.________ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen.
  3. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.
  4. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 3'109.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Be- schuldigten auferlegt.
  5. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Haupt- verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen.
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2’000.00 Entscheidgebühr CHF 65.00 Auslagen CHF 2’065.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Umtriebsent- schädigung von CHF 732.15 zu bezahlen.
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 21/21
  9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Assistenzstaatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten) - Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Strafabteilung S2 2025 6 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Sidler Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 23. September 2025 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Assistenzstaatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Privatkläger im Strafpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.1966 in E.________, kroatischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 25. März 2025; SE 2024 11)

Seite 2/21 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Anklageschrift vom 8. Februar 2024 vor, er habe als ver- antwortliches Organ der H.________ AG in I.________ die Anordnung des Kantonsgerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 26. September 2022 missachtet, innert 5 Tagen nach Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheids B.________ (nachfolgend: Privat- kläger) eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen (SE GD 1). 2. Am 25. März 2025 fand vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), in Anwesenheit des zuständigen Assistenzstaatsanwaltes, des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers die Hauptverhandlung statt. Nach Klärung der Vorfragen wurde der Beschuldigte vom Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt. Sodann hielten die Parteien ihre Parteivorträge und anschliessend erhielt der Beschuldigte die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten. Im Anschluss an die Hauptverhandlung eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich. Den Parteien wurde das Dispositiv ausgehän- digt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sodann auf ein Rechtsmittel, während die Verteidi- gung Berufung anmeldete (SE GD 13). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete 10-seitige Urteil am 23. April 2025. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1): 1. Der Beschuldigte D.________ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 8 Tagen. 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 944.00 Untersuchungskosten CHF 2'000.00 Entscheidgebühr CHF 165.00 Auslagen CHF 3'109.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen. 5. [Berufungsanmeldung] 4. Die Verteidigung reichte am 13. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung ein mit folgenden Anträgen (OG GD 2): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

Seite 3/21 2. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 500 wegen Verletzung des Legalitätsgrundsatzes zuzu- sprechen. 3. Die Privatklägerschaft sei mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zug bzw. der Privatklägerschaft. 5. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Verfahrensleitung der Rechtsvertreterin des Privatklägers und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar bzw. eine Kopie der Beru- fungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder Anschlussberufung zu erklären. Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden kön- nen. Zudem wurden sie aufgefordert, sich innert 20 Tagen zur möglichen Anordnung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3). 6. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweis- anträge stelle und die Durchführung des schriftlichen Verfahrens begrüssen würde (OG GD 4). 7. Mit Eingabe vom 3. Juni stellte die Rechtsvertreterin des Privatklägers folgende Anträge (OG GD 5): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 sei zu bestätigen. 2. Die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'493.14 sei zu bestätigen. 3. Die Aufwendungen des Privatklägers im Berufungsverfahren seien gemäss der heute eingereichten Hono- rarnote zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 8. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 ordnete das Gericht das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte der Verteidigung Frist, um eine Berufungsbegründung einzureichen (OG GD 7). 9. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 ersuchte die Verteidigung um Erstreckung der vorerwähn- ten Frist. Zudem beantragte sie, es seien die vollständigen Akten des Verfahrens EV 2022 78 des Kantonsgerichts beizuziehen, sofern dies nicht bereits erfolgt sei (OG GD 8). Mit Schrei- ben vom 1. Juli 2025 trat die Verfahrensleitung auf diesen Beweisantrag unter Verweis auf Art. 398 Abs. 4 StPO nicht ein und hiess das Fristerstreckungsgesuch gut (OG GD 9). 10. Am 4. August 2025 reichte die Verteidigung die Berufungsbegründung ein (OG GD 11). Die- se wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin des Privatklägers zugestellt (OG GD 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 7. August 2025 auf eine Stel- lungnahme (OG GD 13). 11. Auch die Privatklägerschaft verzichtete am 21. August 2025 auf Weiterungen, stellte aller- dings die folgenden – von den früher gestellten abweichenden – Anträge (OG GD 14): 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 25. März 2025 sei zu bestätigen. 2. Der Antrag auf Aktenbeizug sei abzuweisen. 3. Die zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'493.14 sei zu bestätigen.

Seite 4/21 4. Die im Strafbefehl zugesprochene Parteientschädigung in Höhe von CHF 350.00 sei im Berufungsverfahren zuzusprechen. 5. Die Aufwendungen des Privatklägers im Berufungsverfahren seien gemäss der am 3. Juni 2025 eingereich- ten Honorarnote in Höhe von 2.8 Stunden (à mindestens CHF 250.00) zu entschädigen. 6. Für die heute eingereichte Berufungsantwort sei eine zusätzliche Entschädigung von 1.4 Stunden à mindes- tens CHF 250.00 zuzusprechen. 7. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. 12. Sodann reichte die Verteidigung am 22. August 2025 unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein und erneuerte ihren vorgenannten Beweisantrag (OG GD 15). Am 27. August 2025 stellte die Verfahrensleitung den Parteien die Eingaben der jeweils anderen Partei zu, teilte ihnen die Besetzung des Gerichts mit sowie orientierte sie, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde (OG GD 16). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und sol- che auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in ihrer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mithin sind im Berufungsverfahren sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Ur- teils zu überprüfen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius).

Seite 5/21 2.4 Der Privatkläger hat keine Anschlussberufung erhoben. Seine Rechtsvertreterin beantragte mit Eingabe vom 3. Juni 2025, das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom

21. August 2025 beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers sodann, die im Strafbe- fehl zugesprochene Parteientschädigung von CHF 350.00 sei im Berufungsverfahren zuzu- sprechen. Damit beantragt sie sinngemäss eine höhere Umtriebsentschädigung für das Vor- verfahren und damit eine Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. Um die Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer zu erreichen, hätte der Privatkläger Berufung bzw. Anschlussberufung erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, ist auf sein vorgenannter, nachträglich gestellter Antrag nicht einzutreten. 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO re- gelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Das Berufungsgericht kann ohne Ein- verständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öf- fentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichts- verhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Be- achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Beru- fungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache in- nert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öf- fentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Die Voraussetzungen für ein schriftliches Verfahren gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO sind erfüllt. So bildet ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, mit welcher die Verurteilung wegen eines Vergehens oder Verbrechens beantragt worden wäre. Damit ist die Sache von geringer Tragweite und eine reformatio in peius ist ausgeschlossen. Zudem stehen im Wesentlichen nur Rechtsfragen zur Diskussion, die sich leicht aus den Akten beurteilen lassen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist zu konstatieren, dass die Angelegenheit unter Be- achtung aller Gesichtspunkte in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann.

Seite 6/21 4.1 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverlet- zung (Art. 398 Abs. 4 StPO). 4.2 Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Das Gericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz somit nur auf Willkür und damit nur mit be- schränkter Kognition prüfen. Es ist mit anderen Worten an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit es diesen nicht als willkürlich beurteilt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.1). 4.3 Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid bzw. die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung offensichtlich unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, oder wenn der Entscheid auf einem offenkundigen Fehler beruht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 145 IV 154 E. 1.1). 4.4 Weiter können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiellen oder formellen Rechts geltend gemacht werden. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. A. 2017, N 1538). Darunter gehört insbesondere auch eine falsche Rechtsanwendung betreffend die Methodik der Be- weiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 10 Abs. 3 StPO. 4.5 Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden, wenn einzig Übertre- tungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 StPO). Folglich kann auf den – letztmals in der Berufungsbegründung erneuerten – Antrag der Ver- teidigung, es seien zusätzliche Akten beizuziehen, nicht eingetreten werden (OG GD 11 E. I./1.). 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des kon- kreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- gepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 7/21 II. Prüfung des Urteils der Vorinstanz auf Rechtsfehler und willkürliche Sachverhaltsfest- stellung 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 292 StGB wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft. 1.2 Art. 292 StGB stellt eine "Blankettstrafnorm" dar, deren Anwendungsbereich alle Rechtsge- biete erfasst, in denen Verfügungen ergehen können. Die Androhung der Strafe muss von einer örtlich, sachlich und funktionell zuständigen Behörde ausgehen. Die der Strafandro- hung unterstellte Verfügung muss eine besondere Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams enthalten, wobei auf die Sanktion von Busse hinzuweisen ist (Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum Strafgesetzbuch, 21. A. 2022, Art. 292 StGB N 1 und 4 f.). 1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, d.h. namentlich das Wissen um die amtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen dieser Missachtung sowie der Wille, der Anord- nung trotzdem keine Folge zu leisten; Eventualvorsatz genügt (Isenring, a.a.O., Art. 292 StGB N 6). 2. Sachverhalt 2.1 Der äussere Anklagesachverhalt ist unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt. Die Verteidigung macht sodann auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall ist somit auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt abzustellen. Zum besseren Verständnis sind die Eckpunkte des Sachverhalts kurz aufzuführen. 2.2 Der Beschuldigte war im massgebenden Zeitraum einziges Verwaltungsratsmitglied und da- mit verantwortliches Organ der H.________ AG (act. 1/3/2). Der Privatkläger war gemäss Arbeitsvertrag vom 29. Oktober 2021 per 2. November 2021 bei der H.________ AG ange- stellt. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 13. Januar 2022. In der Folge kam es zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren, welches mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 endete (act. 1/3/3). Dispositiv-Ziff. 3 dieses Entscheids lautete folgendermassen: "Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innert fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheids eine Arbeitsbestäti- gung für die Zeit vom 2. November 2021 bis und mit 13. Januar 2022 aus- und zuzustellen. Für den Fall der Miss- achtung dieser Verpflichtung wird der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen die Bestrafung wegen Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse bis CHF 10'000.00) angedroht." 2.3 Der Entscheid des Kantonsgerichts sowie dessen Vollstreckbarkeit war dem Beschuldigten spätestens seit dem 21. Oktober 2022 bekannt. Er wusste auch, dass er unter Strafandro- hung gemäss Art. 292 StGB im Missachtungsfalle als verantwortliches Organ der H.________ AG zur Aus- und Zustellung einer Arbeitsbestätigung an den Privatkläger innert 5 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verpflichtet war (OG GD 1 E. II./2.2).

Seite 8/21 2.4 Der Beschuldigte versandte am 21. Oktober 2022 eine Postsendung per Einschreiben sowie mit der Zusatzleistung "Rückschein" an den Privatkläger adressiert mit J.________ (act. 1/4). Es handelt sich dabei um dieselbe Anschrift des Privatklägers wie im Rubrum des Entschei- des des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 (act. 1/3). Gemäss der bindenden Sach- verhaltsfeststellung der Vorinstanz beinhaltete diese Postsendung die Arbeitsbestätigung, zu deren Übermittlung die H.________ AG gemäss vorerwähntem Entscheid des Kantonsge- richts verpflichtet war. Die betreffende Postsendung wurde am 26. Oktober 2022 an die H.________ AG mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht er- mittelt werden" retourniert (act. 1/4). Die Rechtsvertreterin des Privatklägers stand auch nach Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheides mehrfach in Kontakt mit der H.________ AG. So ist ein Einschreiben der Rechtsbeiständin vom 10. November 2022 an die H.________ AG aktenkundig, in welchem Erstere die Gesellschaft aufforderte, ihr (nota- bene) bis zum 18. November 2022 die Arbeitsbestätigung zu übermitteln (act. 1/3/9). Die Ar- beitsbestätigung wurde bis mindestens 3. Februar 2023 nicht zugestellt. 3. Die Verteidigung rügt sodann sinngemäss eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und beanstandet das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten: 3.1 In der Berufungserklärung führte die Verteidigung in einer Kurzbegründung aus, der Be- schuldigte sei seiner Pflicht der Aus- und Zustellung der Arbeitsbestätigung an den Privatklä- ger durch eingeschriebene Zustellung an die im Entscheid des Kantonsgerichts aufgeführte Adresse in strafrechtlicher Hinsicht nachgekommen. Es habe im Entscheid nicht geheissen, die Arbeitsbestätigung sei an den Kläger oder dessen Vertretung zu senden. Mit dem Ab- senden an die ihm bekannte und im Entscheid aufgeführte Person habe er als Nichtjurist da- von ausgehen dürfen, dass die Pflicht in strafrechtlicher Hinsicht erfüllt sei. Der Wortlaut se- he den Fall der Unzustellbarkeit nicht vor. Gegen eine amtliche Verfügung könne aber nur verstossen werden, wenn der Verstoss wörtlich und inhaltlich klar umschrieben sei. Der Ent- scheid sehe auch nicht vor, dass der Beschuldigte gegenüber der Rechtsvertreterin des Pri- vatklägers hätte leisten dürfen (OG GD 2). 3.2.1 In der Berufungsbegründung legte die Verteidigung weiter dar, der Verfügungsadressat des Entscheids vom 22. September 2022 sei die Beklagte H.________ AG. Fraglich sei, ob für den Fall des Ungehorsams das Organ als Organisation oder der Beschuldigte persönlich passivlegitimiert sei, mithin ob ein Verschulden oder eine mangelhafte Organisation bestan- den habe. Dies werde bestritten und es werde geltend gemacht, dass die "H.________ AG bzw. deren Organe und nicht der Beschuldigte persönlich strafrechtlich zu verfolgen sei" (OG GD 11 S. 4). Was unter Zustellen zu verstehen sei, sei nicht ganz klar. Das Zustellen beinhalte sicher das Element des Übermittelns durch eine Drittperson. Der Begriff zustellen gehe weiter als der Begriff abschicken. Wie weit dieser Begriff aber gehe, sei unklar und könne aus der Verfügung nicht verstanden werden. Die Verfügung müsse aber für Laien ver- ständlich sein. Unter Zustellen dürfe der Beschuldigte daher verstehen, dass er seiner Pflicht nachgekommen sei, wenn die Arbeitsbestätigung an die im Urteil aufgeführte Adresse erfolgt sei. Die Verfügung habe ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitsbestätigung an den Pri- vatkläger zuzustellen sei. Es sei nicht aufgeführt worden "oder an dessen Vertreterin". Aus diesem Grund habe er von der Anwältin nachträglich verlangt, dass ihm die Adresse bekannt gegeben oder zumindest eine aktuelle Vollmacht unterbreitet werde (OG GD 11 S. 5).

Seite 9/21 3.2.2 Die Verfügung habe eine explizite Frist von fünf Tagen nach Rechtskraft des Entscheides vom 26. September 2022 enthalten. Der Beschuldigte habe handelnd als Organ der H.________ AG innert Frist die Arbeitsbestätigung ausgestellt und an die im Entscheid auf- geführte Adresse versandt. Die Frist habe aber zur Folge, dass nach Ablauf dieser Frist nicht mehr geleistet werden könne, ohne dass gegen die Verfügung verstossen worden wäre. Deshalb müsse die vom Kantonsgericht verfügte Pflicht als erfüllt gelten. Nach der erfolglo- sen Zustellung habe nur noch eine zivilrechtliche Obliegenheit bestanden, es habe aber kei- ne strafrechtlich angedrohte Pflicht mehr bestanden (OG GD 11 S. 6-7). 3.2.3 Eine Person, die Kenntnis von einem Gerichtsverfahren habe, habe jede Adressänderung zu melden und müsse mit einer Zustellung rechnen. Komme sie dieser Pflicht nicht nach, so handle diese Person so, als hätte sie die Postzustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO verweigert, wie sich aus einem Entscheid des Obergerichts Zürich ergebe (Annahme- verweigerung). In diesem Fall sei die Zustellung so zu behandeln, als sei sie erfolgt. Es wer- de geltend gemacht, dass der Privatkläger die Annahme verweigert habe, indem er trotz Kenntnis des Verfahrens seine Adressänderung nicht bekannt gegeben habe (OG GD 11 S. 8-10). 3.2.4 In subjektiver Hinsicht fehle aber auch ein Verschulden. Mit dem erfolglosen Zustellversuch sei erwiesen, dass der Beschuldigte den Willen gehabt habe, die amtliche Verfügung innert fünf Tagen zu erfüllen. Es treffe zu, dass der Beschuldigte von der Unmöglichkeit der Zustel- lung Kenntnis erlangt habe. Er habe aber von einer Annahmeverweigerung ausgehen kön- nen. Er habe die Arbeitsbestätigung zustellen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da er die Adresse nicht gekannt habe (OG GD 11 S. 11-12). 4. Rechtliche Subsumption 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist im Wesentlichen umstritten, ob der Beschuldigte mit dem Ver- senden der Arbeitsbestätigung am 21. Oktober 2022 seiner Pflicht gemäss Ziff. 3 des Ent- scheids des Kantonsgerichts vom 26. September 2022 nachgekommen ist oder nicht. Unbe- stritten ist, dass das Kantonsgericht zuständig war, die vorgenannte Anordnung zu treffen. Überdies versah das Kantonsgericht die entsprechende Anordnung mit einer rechtsgenügli- chen Belehrung über die strafrechtlichen Folgen des Ungehorsams, wobei es auch auf die mögliche Sanktionierung mit Busse hinwies. 4.2 Art. 292 StGB dient dem Zweck, amtliche Verfügungen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würden, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten (BGE 70 IV 180; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 292 StGB N 1). Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formel- len Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in ei- nem Verbot oder Gebot besteht (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292 StGB N 7). An die Bestimmt- heit des Verbots werden ähnliche Anforderungen gestellt, wie sie sich aus dem Legalitäts- prinzip gemäss Art. 1 StGB ergeben. Als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt das Be- stimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände (Urteil des Bundesgerichts 7B_686/2023 vom 23. September 2024 E. 2.2). Die unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB erlassene Verfügung muss folglich so präzi-

Seite 10/21 se formuliert sein, dass der Adressat sein Verhalten danach richten und die Folgen der Miss- achtung mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann. 4.3 Aufgrund des von der Vorinstanz erstellten und für das Gericht bindenden Sachverhaltes ist erstellt, dass der Beschuldigte seiner Pflicht, die fragliche Arbeitsbestätigung auszustellen, nachgekommen ist. Umstritten ist, ob dies auch hinsichtlich der Pflicht gilt, die Arbeitsbestäti- gung dem Privatkläger zuzustellen. 4.3.1 Wie gezeigt, bestimmt sich der Inhalt der Verfügung nach dem materiellen Recht der Verfü- gung, mithin nach den einschlägigen zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Gemäss Art. 330a Abs. 2 OR hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein einfaches Zeugnis (Arbeits- bestätigung), welches sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ausspricht. Bei der vom Kantonsgericht gewählten Formulierung, der Beschuldigte habe dem Privatkläger eine Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen, handelt es sich sodann um eine Standardfor- mulierung wie sie in der Praxis laufend verwendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_626/2021 vom 6. Januar 2022). Sodann soll Art. 292 StGB einer amtlichen Verfügung zur Wirksamkeit verhelfen. Zweck des entsprechenden Entscheides des Kantonsgerichts vom

26. September 2022 war es, den Privatkläger mit einer Arbeitsbestätigung auszustatten. Eine Arbeitsbestätigung dient dazu, dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Fortkommen zu erleich- tern. Diesen Zweck kann sie nur erfüllen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich über sie verfügt und sie allfälligen künftigen Arbeitgebern im Rahmen einer Bewerbung vorweisen kann. 4.3.2 Der Begriff der Zustellung (als Verb: zustellen) ist in der schweizerischen Amtssprache ver- breitet. Eine Sendung gilt gemäss Rechtsprechung gemeinhin als zugestellt, wenn sie in den Machtbereich der Adressatin gelangt ist, sodass von ihr Kenntnis genommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4.2.2). Dieser Grund- satz gilt auch im Zivilrecht (Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2022 vom 28. März 2023 E. 2.1; wobei anstelle von "Machtbereich" der Begriff "Herrschaftsbereich" verwendet wird). Unabhängig vom konkreten Rechtsgebiet ist klar, dass eine Zustellung durch das Versenden eines Briefes noch nicht erfolgt ist. Auch die Verteidigung anerkennt, dass der Begriff "Zustel- len" weiter geht als der Begriff "Abschicken" (OG GD 11 S. 5). 4.3.3 Aber auch eine rein sprachliche Betrachtungsweise bestätigt diese Erkenntnis. So listet der Duden "Auslieferung, Lieferung, Sendung, Übergabe" als Synomyme für Zustellung auf. Da- bei geht aus dem allgemeinen Sprachgebrauch hervor, dass eine Lieferung oder Übergabe erst erfolgt ist, nachdem der Adressat das entsprechende Gut erhalten hat. Zudem existieren in der deutschen Sprache zahlreiche andere Wörter, welche das blosse Versenden einer Postsendung beschreiben (z.B. zu-, ver- oder hinschicken, ab-, über- oder zusenden). Indem sich das Kantonsgericht in seinem fraglichen Entscheid explizit des Wortes "zuzustellen" be- diente, bezog es sich klarerweise auf die vorerwähnte Rechtsprechung sowie das entspre- chende Sprachverständnis. 4.3.4 Aufgrund der klaren Rechtslage und des allgemeinen Sprachverständnisses war der ent- sprechende Entscheid des Kantonsgerichts ausreichend präzise, damit der Beschuldigte sich danach richten konnte. Er konnte wissen, dass seine Pflicht auch mit Bezug auf die Zustel- lung der Arbeitsbestätigung im vorgenannten Sinne bestand.

Seite 11/21 4.3.5 Zusammengefasst ist somit erstellt, dass der Beschuldigte aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts zur rechtsgenüglichen Zustellung einer Arbeitsbestätigung verpflichtet war. Ein blosses Versenden der Arbeitsbestätigung genügte nicht, um der verfügten Pflicht nach- zukommen. 4.4 Die Verteidigung bringt vor, es habe im Entscheid nicht geheissen, die Arbeitsbestätigung sei an den Kläger oder dessen Vertretung zu senden. Der Beschuldigte sei deswegen der An- sicht gewesen, er dürfe die Arbeitsbestätigung nicht der Anwältin des Privatklägers zustellen. Mit dieser Behauptung weicht die Verteidigung von dem von der Vorinstanz festgestellten subjektiven Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun, so dass darauf grundsätzlich nicht einzu- gehen ist (vgl. E. II./4.9; Art. 398 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist diese Rechtsauffassung unzu- treffend. Es ergibt sich ohne Weiteres aus den einschlägigen straf- und zivilprozessrechtli- chen Bestimmungen, dass die Zustellung auch über die Rechtsvertreterin des Privatklägers hätte erfolgen können. So kann eine gültige Zustellung gemäss Art. 137 ZPO nur an die Ver- tretung erfolgen. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers vertrat diesen bereits im Zivilpro- zess, welcher dem Entscheid des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2022 vorausging, womit dem Beschuldigten das Vertretungsverhältnis bekannt war. Dass die Rechtsvertreterin unter Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts nicht genannt wurde, ist unerheblich. Soweit die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung ausführt, die Rechtsvertreterin des Privatklägers habe dem Beschuldigten weder die Adresse des Privatklägers mitteilen noch ihm eine Voll- macht zukommen lassen wollen (OG GD 11 S. 7), weicht sie vom vorinstanzlich festgestell- ten, bindenden Sachverhalt ab (OG GD 1 E. II./2.4), so dass darauf nicht einzugehen ist. Im Übrigen wird zu diesem Punkt auf die nachfolgenden Ausführungen zum subjektiven Tatbe- stand verwiesen (E. 4.9). 4.5 Nicht gefolgt werden kann der Verteidigung hinsichtlich ihrer Ausführungen zum "Verfü- gungsadressaten" des Entscheids vom 22. September 2022. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB wurde gegenüber "der Beklagten bzw. deren verantwortlichen Organen" aus- gesprochen. Sodann war der Beschuldigte im massgebenden Zeitraum einziges Verwal- tungsratsmitglied und damit verantwortliches Organ der H.________ AG (act. 1/3/2). Dies anerkennt auch die Verteidigung. Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb die Verteidigung ausführt, dass die "H.________ AG bzw. deren Organe und nicht der Beschul- digte persönlich strafrechtlich zu verfolgen sei" (OG GD 11 S. 4). Der Beschuldigte war als einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer das zuständige Organ der H.________ AG. Damit oblag ihm die fragliche Pflicht zur Aus- und Zustellung der Arbeits- bestätigung. Soweit die Verteidigung sinngemäss die Frage nach einer Strafbarkeit der H.________ AG nach Art. 102 Abs. 1 StGB aufwirft, übersieht sie, dass diese Bestimmung einerseits nur bei Verbrechen und Vergehen Anwendung findet und im Übrigen auch nur dann zum Tragen kommt, wenn eine Tat wegen mangelhafter Organisation des Unterneh- mens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann (Art. 102 Abs. 1 StGB). Davon kann vorliegend keine Rede sein. 4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht greift bzw. nicht anwendbar ist. Der Beschuldigte kann aus dieser Bestimmung nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, da sich diese an die Behörden und nicht an ihn richtet, wie die Vor- instanz richtig erkannt hat. Auch der von der Verteidigung zitierte Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürichs ist nicht einschlägig, da es in diesem ebenfalls um eine gerichtliche Zu-

Seite 12/21 stellung an eine Beschwerdeführerin ging, welche im Übrigen der Post den Auftrag gegeben hatte, alle für sie bestimmten Sendungen seien bis zu einem bestimmten Datum zurückzu- halten (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Verfügung vom 7. August 2013, Ge- schäfts-Nr.: PS130124-O/Z02). Derartiges hat der Privatkläger nicht getan. Es lag mithin kei- ne "Annahmeverweigerung" des Privatklägers vor. Zwar hätte der Privatkläger dem Beschul- digten spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Entscheides ein aktu- elles Zustellungsdomizil melden müssen, damit dieser seine darin festgelegte Pflicht befol- gen konnte. Indem diese Meldung unterblieb, geriet der Privatkläger in Gläubigerverzug, was gleichzeitig den Schuldnerverzug auf Seiten des Beschuldigten ausschloss, führte indes aber nicht zum Erlöschen der Verpflichtung des Beschuldigten, wie die Vorinstanz zutreffend aus- führte (OG GD 1 E. II./3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 4C.277/2005 vom 17. Januar 2006, E. 5, nicht veröffentlicht in BGE 132 III 321; Leimgruber, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Vor Art. 91 - 96 OR N 2). Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 10. November 2022 hätte der Beschuldigte seine Pflicht durch Leistung an die Rechts- anwältin erfüllen können bzw. müssen (vgl. E. 4.4; act. 1/3/9).

4.7 Der Anspruch des Privatklägers auf Erhalt (durch Zusendung) einer Arbeitsbestätigung be- stand so lange fort, wie er diese nicht empfangen hatte. Die Rechtsauffassung der Verteidi- gung, die vom Kantonsgericht angesetzte Frist habe zur Folge gehabt, dass nach Ablauf die- ser Frist und dem erfolglosen Zustellversuch nicht mehr geleistet werden konnte, ohne dass gegen die Verfügung verstossen worden wäre, ist nicht nachvollziehbar (OG GD 11 S. 6-7). So dient Art. 292 StGB, wie gezeigt, dem Zweck, amtliche Verfügungen, wirksam zu gestal- ten. Mit der Strafandrohung wollte das Kantonsgericht sicherstellen, dass der Beschuldigte seiner Pflicht nachkommt und dem Privatkläger die ihm zustehende Arbeitsbestätigung zu- stellt. Die Ansetzung einer Frist war sodann nötig, um den Zeitpunkt der Zustellung und damit die Zustellung insgesamt nicht vom guten Willen des Beschuldigten abhängig zu machen. Würde die Pflicht nach Ablauf der Frist bzw. nach einem erstmaligen erfolglosen Zustellver- such erlöschen, so würde die Wirksamkeit der amtlichen Verfügung hintertrieben, zumal der Privatkläger nach dem erfolglosen Zustellversuch nach wie vor nicht im Besitz der Arbeits- bestätigung war. Eine solche Rechtsauffassung widerspräche der ratio legis von Art. 292 StGB und ist folglich zu verwerfen. 4.8 Der Beschuldigte versandte die Arbeitsbestätigung am 21. Oktober 2022 per Post. Sie wurde am 26. Oktober 2022 an die H.________ AG mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter an- gegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. Mit Schreiben vom 10. November 2022 forderte die Rechtsvertreterin des Privatklägers den Beschuldigten dazu auf, ihr die Ar- beitsbestätigung gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts bis zum 18. November 2025 zuzustellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spätestens ab diesem Zeitpunkt verpflichtet war, der Rechtsvertreterin des Privatklägers die Arbeitsbestätigung in- nert fünf Tagen zuzustellen. Unbestritten und erstellt ist, dass weder die Rechtsvertreterin des Privatklägers noch dieser persönlich die Arbeitsbestätigung erhalten haben. Der objekti- ve Tatbestand des Art. 292 StGB ist mithin erfüllt. 4.9 Zu prüfen ist sodann, ob auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 292 StGB er- füllt sind, d.h. ob der Beschuldigte um die gerichtliche Anordnung und die strafrechtlichen Folgen dieser Missachtung wusste sowie den Willen hatte, dieser trotzdem keine Folge zu leisten.

Seite 13/21 4.9.1 Der Beschuldigte macht geltend, er sei davon ausgegangen, dass er persönlich an den Pri- vatkläger hätte leisten müssen, weil der kantonsgerichtliche Entscheid eine Leistung an den Privatkläger und nicht an dessen Rechtsbeiständin vorgesehen habe. Damit macht er sinn- gemäss einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit ("Verbotsirrtum") geltend (Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 292 StGB N 15). Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Bege- hung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regel- mässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen, oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesge- richts 6B_76/2023 vom 4. Mai 2023 E. 1.3.1). 4.9.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025 E. 3.3.4). Als solche ist die Tatfrage im vorliegenden Verfahren nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen. Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Beschuldigte habe aufgrund der gescheiterten Zustellung da- mit rechnen müssen, dass die kantonsgerichtliche Anordnung nicht erfüllt worden sei, und er habe deren Missachtung bewusst in Kauf genommen. Die Behauptung, nach welcher der Beschuldigte geglaubt habe, nicht an die Rechtsvertreterin des Privatklägers leisten zu dür- fen, qualifizierte die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Es liege Eventualvorsatz vor. Die Vor- instanz legte in ihren Erwägungen schlüssig dar, aus welchen Gründen sie zu ihrer Auffas- sung gelangte. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung des inneren Sachverhaltes willkür- lich sein soll, erschliesst sich nicht. Soweit die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe die Arbeitsbestätigung zustellen wollen, habe dies aber nicht gekonnt, da er die Adresse nicht gekannt habe, weicht sie vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, ohne darzu- tun, inwiefern dieser willkürlich sein soll (OG GD 11 S. 11-12). Damit ist das Gericht auch in diesem Punkt an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (OG GD 1 E. II./3.3). 4.9.3 Der guten Ordnung halber ist aber dennoch festzuhalten, dass es in den Akten keinerlei Hin- weise dafür gibt, dass der Beschuldigte tatsächlich geglaubt haben könnte, er dürfe die Ar- beitsbestätigung nicht der Rechtsvertreterin des Privatklägers zusenden. Im Gegenteil: Aus den aktenkundigen Schreiben der Rechtsvertreterin des Privatklägers geht hervor, dass die- se um eine aussergerichtliche Lösung bemüht war und den Beschuldigten mehrmals um Zu- stellung der Unterlagen ersuchte (act. 1/3/9 und act. 1/3/12). Hätte der Beschuldigte tatsäch- lich geglaubt, dass er nicht zur Zustellung an die Rechtsvertreterin befugt sei, dann hätte er diese Einwendung nach menschlichem Ermessen bereits der Rechtsvertreterin gegenüber geäussert und diese hätte in ihren Schreiben wiederum darauf Bezug genommen. Dafür sind in den Akten allerdings keine Hinweise erkennbar. Im Gegenteil gibt es Indizien dafür, dass der Beschuldigte die Zustellung an die Rechtsvertreterin verweigerte, weil er "sauer" war (gemäss den Telefonnotizen der Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 30. November 2022; act. 1/3/11). Zudem machte der Beschuldigte keinerlei Einwände geltend, als er an der polizeilichen Einvernahme gefragt wurde, wann er in der Lage sei, die fragliche Arbeits- bestätigung "an die Rechtsvertreterin des Privatklägers" zuzustellen. Stattdessen meinte er, er werde die Unterlagen nach der Einvernahme vorbeibringen (act. 2/1). Erst an der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme behauptete der Beschuldigte dann, er habe nicht gewusst, ob er die Unterlagen an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin senden dürfe (act. 2/2 Frage

Seite 14/21 19). In der gleichen Einvernahme relativierte er wiederum diesen Standpunkt und führte aus, er wisse nicht mehr, warum er die Unterlagen letztendlich nicht an die Rechtsvertreterin ge- schickt habe und es sei letztendlich ein Konflikt zwischen ihm und der Rechtsvertreterin ge- wesen (act. 2/2 Frage 22). Es handelt sich bei diesem Argument somit offensichtlich um eine nachträgliche Schutzbehauptung, was bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat. 4.9.4 Doch selbst wenn sich der Beschuldigte in einem Verbotsirrtum befunden hätte, so wäre die- ser ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Denn er hatte unbestrittenermassen Kenntnis vom fraglichen Entscheid des Kantonsgerichts. Sofern er sich über dessen Inhalt und Reichweite bzw. über die Art und Weise wie er seiner entsprechenden Pflicht nachzukommen hatte, un- sicher gewesen sein sollte, so hätte er entsprechende Abklärungen treffen und den Irrtum entsprechend beseitigen können. 5. Nachdem somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt wurde, ist der Beschuldigte des Unge- horsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB stellte eine Übertretung dar. Die Strafe beträgt Busse bis zu CHF 10'000.00 (Art. 292 StGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser eine Strafe erleidet, die seinem Verschulden ange- messen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Wie gezeigt, kann im vorliegenden Berufungsverfahren nur geltend gemacht werden, das Ur- teil der Vorinstanz sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensicht- lich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung entspricht die Kognition des Berufungsgerichts derjenigen des Bundesgerichts. Dieses greift in die Strafzumessung nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht ge- lassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (Bäh- ler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 398 StPO N 6). 3. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, in die Strafzumessung der Vorinstanz einzugreifen. So legt die Vorinstanz schlüssig dar, weshalb die von ihr ausgesprochene Busse von CHF 800.00 angemessen ist. Bei der Strafzumessung berücksichtigt sie zu Recht sowohl die langandauernde Verweigerungshaltung des Beschuldigten, welche von einer erheblichen Hartnäckigkeit zeugt, wie auch, dass der missglückte Zustellungsversuch auf das Verhalten des Privatklägers zurückzuführen ist. 4. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Busse von CHF 800.00 zu bestrafen. 5. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse von CHF 800.00 ist die Ersatzfrei- heitsstrafe mit der Vorinstanz auf 8 Tage festzusetzen.

Seite 15/21 IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Der von der Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wird mit vorliegendem Urteil bestätigt. Der Beschuldigte hat somit die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens gemäss Art. 426 Abs. 1 StGB zu tragen. 2. Entschädigung der Privatklägerschaft für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfah- ren 2.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Obsiegen besteht in der Verurteilung der beschuldigten Person, falls sich der Privatkläger als Strafkläger konstituiert hat. Nach Art. 433 Abs. 2 StPO ist die Ent- schädigung zu beantragen sowie zu beziffern und zu belegen, andernfalls die Strafbehörde nicht auf den Antrag eintritt. 2.2 Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen. Wie gezeigt, verfügt das Gericht im vorliegenden Verfahren über eine eingeschränkte Kognition. Dies gilt auch hinsichtlich der von der Vorinstanz festgesetzten Entschädigung des Privatklägers. Anders als bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht die Entschädigung der Privatklägerschaft nicht von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 428 Abs. 3 StPO e contrario; Art. 433 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Übrigen war der Beizug einer Rechtsvertrete- rin geboten, da der Fall für einen juristischen Laien gewissen Schwierigkeiten bot und die Strafanzeige der Rechtsvertreterin wesentlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (OG GD 1 E. IV./4.2). Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers, gemäss welchen eine zusätzliche Entschädigung von CHF 350.00 angemessen gewesen wäre (vgl. E. I.2.4). Diese Forderung steht im Widerspruch zum Antrag des Privatklägers, den erstinstanzlichen Entschädigungsanspruch zu bestätigen (OG GD 5). Der Beschuldigte ist mithin zu verpflich- ten, dem Privatkläger eine Parteientschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren CHF 500.00 bis

Seite 16/21 CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitauf- wand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). 3.2 Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, wird das vorinstanzliche Urteil doch in allen Teilen bestätigt. Folglich hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Bei der Fest- setzung der Entscheidgebühr ist zu berücksichtigen, dass ein schriftliches Berufungsverfah- ren durchgeführt werden konnte. Anderseits urteilt das Berufungsgericht im Unterschied zur Vorinstanz als Kollegialgericht. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist die Ent- scheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen. 4. Entschädigung des Privatklägers im Berufungsverfahren 4.1 Die Rechtsvertreterin des Privatklägers beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2025, der Privatkläger sei für das Berufungsverfahren mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 1‘028.80 zu entschädigen (OG GD 5). In der Eingabe vom 21. August 2025 macht die Rechtsvertreterin des Privatklägers geltend, der Privatkläger sei im Berufungsverfahren gemäss der am 3. Juni 2025 eingereichten Honorarnote in Höhe von 2.8 Stunden (à mindestens CHF 250.00) zu entschädigen. Für die eingereichte Berufungsantwort sei eine zusätzliche Entschädigung von 1.4 Stunden à mindestens CHF 250.00 zuzusprechen (OG GD 14). 4.2 Gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrafen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO "in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteili- gung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren" (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.3.5; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.2). Nach dieser Rechtsprechung lagen notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO vor, wenn die Privatklägerschaft wesent- lich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komple- xen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlichen Untersuchung und gericht- lichen Beurteilung die Privatklägerschaft ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Bei- zug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen ge- rechtfertigt erschien (Urteile 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 4.3 Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung knüpft Art. 433 Abs. 1 StPO den Ent- schädigungsanspruch einzig an die Notwendigkeit der Aufwendungen und formuliert darüber hinaus keine weiteren Voraussetzungen. Die Sichtweise, wonach bereits die Mandatierung ei- ner Rechtsvertretung an sich, und nicht nur der von dieser betriebene Aufwand, notwendig sein müssen, findet im Gesetzeswortlaut somit keine ausdrückliche Stütze (Urteil des Bundesge- richts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.1). In der Folge nimmt das Bundegericht eine Dif- ferenzierung je nach Stellung des Privatklägers vor. So scheine es im Ergebnis sachgerecht, die Notwendigkeit der privaten anwaltlichen Vertretung als solcher für den Entschädigungsan- spruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO generell als gegeben zu erachten, wenn die Privatkläger- schaft adhäsionsweise Zivilforderungen geltend mache. Die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO beziehe sich im Adhäsionsprozess demnach im Einzelnen auf die von der

Seite 17/21 anwaltlichen Vertretung betriebenen Aufwendungen und nicht auf deren Beizug an sich (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.8). 4.4 Das Bundesgericht lässt zwar durchblicken, dass die ältere Rechtsprechung in Fällen einer Verfahrensbeteiligung des Privatklägers als Strafkläger weiterhin Geltung haben soll (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.5). Gleichzeitig stellt das Bundesge- richt aber auch fest, dass die Komplexität des Sachverhalts nur ein bedingt taugliches Kriterium darstellt, um zu beurteilen, ob der Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig war, da gerade von Laien kaum abgeschätzt werden könne, wie sich ein Strafverfahren entwickeln und welche Komplexität es mit sich bringen wird (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.3). Diese überzeugende Erwägung des Bundesgerichts betrifft aber sämtliche Fäl- le, in welchen die Privatklägerschaft eine anwaltschaftliche Vertretung beizieht, was die ältere Rechtsprechung zumindest teilweise auch in Bezug auf Privatkläger relativiert, welche sich ausschliesslich als Strafkläger am Verfahren beteiligen. 4.5 Der Privatkläger hat sich vorliegend nur als Strafkläger konstituiert. Zwar beantragte die Rechtsvertreterin des Privatklägers in ihrer "Strafklage" vom 3. Februar 2023, die Beschuldig- ten (der Beschuldigte und die H.________ AG) seien zu verpflichten, dem Privat- und Strafklä- ger eine entsprechende Arbeitsbestätigung aus- und zuzustellen, womit er eine durch das Zivil- recht begründete Forderung stellte (act. 1/3). Der Anspruch auf Zustellung einer Arbeitsbestäti- gung beruht allerdings auf einem Vertrag und kann als solcher nicht Gegenstand einer adhäsi- onsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3). Eine (zulässige) Zivilklage nach Art. 122 ff. StPO erhob der Privatkläger adhäsionsweise im Straf- verfahren nicht. 4.6 Aufgrund der voranstehend beschriebenen neueren Rechtsprechung ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Berufungs- verfahren zu bezahlen, auch wenn Letzterer formell nur als Privatkläger im Strafpunkt auftrat. Denn wie die Vorinstanz festgestellt hat, bot der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht gerade für einen juristischen Laien gewisse Schwierigkeiten. Zudem hat die Rechtsbeiständin mit ihrer Strafanzeige wesentlich zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen (OG GD 1 E. IV./4.2). Es war für den Privatkläger als juristischen Laien sodann nicht absehbar, welche rechtlichen Fra- gen sich im Berufungsverfahren stellen würden bzw. ob er hierfür einer anwaltlichen Vertretung bedarf. Nachdem die ursprüngliche Mandatierung einer Rechtsanwältin zur Wahrung seiner In- teressen notwendig und gerechtfertigt war, muss dies auch für das nachfolgende Verfahren gelten. Es widerspräche sodann dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, wenn vom Privatkläger verlangt würde, er hätte nach seinem Obsiegen im erstin- stanzlichen Verfahren das Mandatsverhältnis beenden müssen bzw. er andernfalls die ent- sprechenden Kosten zu tragen hätte. Nachdem die Voraussetzungen für den Beizug einer Rechtsanwältin im vorinstanzlichen Verfahren gegeben waren, durfte der Beschuldigte darauf vertrauen, dass auch die notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt wer- den. Folglich ist nachfolgend die Notwendigkeit der Aufwendungen der Rechtsvertreterin des Privatklägers zu überprüfen. 4.7.1 Soweit die Rechtsvertreterin geltend macht, dem Privatkläger sei eine zusätzliche Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren zuzusprechen, da die Vorinstanz im Zu- sammenhang mit dem Strafbefehl zu Unrecht von einer Entschädigung von CHF 350.00 abge-

Seite 18/21 sehen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Auf diesen Antrag wird nicht eingetreten (E. I./2.4). 4.7.2 Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskos- ten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. Die übernommenen Schritte müssen für die Verteidigung aus Sicht der Privatklägerschaft notwendig und angemessen er- scheinen (Urteil des Bundesgerichts 7B_540/2023, 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 24.4). In Strafsachen, einschliesslich der Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher An- sprüche im Strafprozess, bemisst sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin (§ 15 Abs. 1 AnwT). 4.7.3 Die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen nach § 2 AnwT wurde im "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwalt- schaft wiedergegeben. Gemäss diesem Merkblatt werden Tätigkeiten der Sekretariatsarbeit (Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen adminis- trativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.) nach der kantonalen Rechtsanwen- dungspraxis zu § 2 AnwT entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt. In analoger Anwendung sind folgenden Aufwendun- gen nicht zu entschädigen, da es sich dabei um Sekretariatsarbeiten handelt:

- "Eingang Dispo Urteil Strafgericht Zug; Weiterleitung an Kl." 0.4 h

- "Tel. Nachfrage beim OG […] betr. Berufungserklärung […]" 0.4 h

- "Präsidialverfügung OG Zug […]; Weiterleitung an Kl." 0.4 h Der mit Honorarnote vom 3. Juni 2025 geltend gemachte Aufwand von 2.8 h ist folglich um 1.2 h auf 1.6 h zu kürzen. 4.7.4 Im Übrigen erscheinen die geltend gemachten Aufwendungen angemessen, war die Rechts- anwältin doch aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltsplicht dazu verpflichtet, die Eingaben der Verteidigung zu lesen und auf einen allfälligen Handlungsbedarf hin zu prüfen. Damit scheint auch der nachträglich geltend gemachte Aufwand von 50 min (Umrechnung in Dezimal: 0.8 h) für die Lektüre der Berufungsbegründung angemessen, zumal diese mit 14 Seiten um- fangreich ausgefallen ist. Für die Eingabe vom 21. August 2025 ist der geltend gemachte Aufwand von 1.4 h um 0.8 h zu kürzen, zumal die Rechtsvertreterin einen Antrag gestellt hat, auf den nicht eingetreten werden kann (E. I./2.4) und sich auch zu orthografischen Fehlern sowie zum beantragten Aktenbeizug äusserte, was nicht notwendig war (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Insgesamt umfassen die notwendigen Aufwendungen somit 3 Stunden (1.6 h + 0.8 + 0.6 h). 4.8 Der Stundenansatz beträgt in der Regel Franken 220.00. Er kann in besonderen Fällen bis auf Franken 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Vorliegend gibt es keinen Grund vom Re- gelstundensatz abzuweichen. Die Verteidigung führt zwar aus, der von der Rechtsvertreterin geltend gemachte Stundenansatz von CHF 330.00 sei auf "höchstens" CHF 250.00 zu reduzie- ren (OG GD 11 S. 14). Damit hat die Verteidigung entgegen der Auffassung der Rechtsvertre- terin des Privatklägers keinen Stundenansatz von CHF 250.00 akzeptiert (OG GD 14 Ziff. 7). Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger für die notwendigen Aufwendun-

Seite 19/21 gen im Berufungsverfahren mit CHF 732.15 (3 Stunden zu CHF 220.00 zzgl. MWST sowie 3 % Spesenpauschale) zu entschädigen.

Seite 20/21 Urteilsspruch 1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 2. Der Beschuldigte D.________ wird des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB schuldig gesprochen. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 3'109.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – dem Be- schuldigten auferlegt. 5. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Haupt- verfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 1'493.14 zu bezahlen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 2’000.00 Entscheidgebühr CHF 65.00 Auslagen CHF 2’065.00 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger für das Berufungsverfahren eine Umtriebsent- schädigung von CHF 732.15 zu bezahlen. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 21/21 9. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Assistenzstaatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten) - Rechtsvertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: