opencaselaw.ch

S2 2024 4

Zug OG · 2025-02-11 · Deutsch ZG

versuchter Betrug, einfache Körperverletzung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter

Sachverhalt

1.1 Die Staatsanwaltschaft warf C.________, H.________ und I.________ mit Anklageschrift vom 10. Juli 2023 zusammengefasst Folgendes vor: C.________ habe im Jahr 2014 die bei- den Privatkläger J.________ und K.________ darüber arglistig getäuscht, dass er ihnen die von ihnen gewünschte Finanzierung besorgen könne. Der irrtumsbedingte Schaden belaufe sich auf EUR 95'500.00 (Anklage Ziff. 1.1.1). H.________ und I.________ seien in diesen Betrug involviert gewesen und hätten daher zumindest annehmen müssen, dass EUR 80'000.00 von diesem Betrag deliktischer Herkunft seien. Dennoch habe I.________ das Konto der M.________ AG für eine Überweisung dieses Betrages zur Verfügung gestellt und in der Folge davon EUR 30'000.00 an C.________ und EUR 48'500.00 an H.________ überwiesen bzw. übergeben (Anklage Ziff. 1.3). H.________ habe davon in der Folge Barbe- züge in Höhe von rund CHF 39'600.00 getätigt, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln (Ankla- ge Ziff. 1.2). 1.2 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten C.________ (nachfolgend: Beschul- digter) Folgendes vor: Am 13. August 2020 sei der Personenwagen LU .________ des Be- schuldigten von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt worden. Mit einer Schadens- liste vom 15. April 2021 habe der Beschuldigte gegenüber der B.________ AG durch den vorerwähnten Brand angeblich verursachte Schäden an privatem (CHF 5'081.90) und berufli- chem (CHF 25'728.85) Material bzw. entsprechende Versicherungsansprüche von total CHF 30'810.75 geltend gemacht. Gemäss der Brandermittlung der Luzerner Polizei hätten sich folgende Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 indessen nicht im Fahrzeug befunden bzw. befinden können: Privat Reisetasche 189.90 Reisekoffer 252.00 Briaatone Uhr Blue Marin 1'490.00 Loui[s] Vuit[t]on [Tasche] 980.00 Ferien Geld (EUR) 800.00 Ferien Geld (CHF) 500.00 Gelder Mutter 250.00 Betrieb CM & Temp & Rohr Mess[geräte] 1'680.00 Lenovo Laptop 3'850.00 iPhone X 1'450.00 iPad 1'050.00 Apple Watch 869.00 Sicherheitsmaterial für Baustelle (Schutzweste, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhose, Schutzbrille) 2'225.00 (nur Helm festge- stellt) Infrarot Wärme Kamera 1'875.50 Sony Hand cam 495.00 Power Bank 189.00 Power Bank 349.00 Solar Lade Booster 225.00

Seite 3/45 Sehbrille 1'250.00 Radke spez / Koffer 3'498.00 Obwohl der Beschuldigte sich dessen bewusst gewesen sei, habe er wider besseres Wissen den Versicherungsanspruch geltend gemacht und versucht, die Verantwortlichen der B.________ AG arglistig zu täuschen, um die entsprechende Versicherungsleistung zu er- wirken. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten habe die B.________ AG dem Beschul- digten keine Versicherungsleistung ausgezahlt. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehan- delt, sich unrechtmässig zu bereichern. Da er zur fraglichen Zeit selbstständig gewesen sei, wären ihm die Versicherungsleistungen sowohl für das private als auch das berufliche Mate- rial ausgezahlt worden. 1.3 Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 16. Dezember 2020 um ca. 18 Uhr in der ehelichen Wohnung in N.________ seine Ehefrau O.________ mehr- mals gegen eine Wand gestossen und ihr mit der geschlossenen rechten Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins versetzt. Durch diesen Schlag habe O.________ eine Prellung in der rechten Gesichtshälfte erlitten. Diese sei grundsätzlich fol- genlos abgeheilt und habe bei O.________ keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterlas- sen. 1.4 Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Dezember 2020, im Vor- feld der toxikologischen Analyse vom 27. Dezember 2020, in N.________ eine unbestimmte Menge an Kokain konsumiert zu haben. 2. Am 22. April 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzel- gericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Nach Klärung der Vorfragen befragte der Einzelrich- ter C.________, H.________ und I.________. Sodann hielten die Parteien ihre Parteivorträ- ge und anschliessend bekamen die Beschuldigten die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten. Die Parteien erklärten ihren Verzicht auf eine öffentliche Urteilseröffnung (SG GD 10/1). Das Urteil vom 12. Juni 2024 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet (SG GD 11/1). Mit Eingaben vom 19. Juni 2024 meldete der Rechtsvertreter der Privatkläger K.________ und J.________ Berufung an (SG GD 7/3/1). Am 20. Juni 2024 meldete auch der erbetene Verteidiger im Namen und auftrags des Beschuldigten Berufung an (SG GD 4/8). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 66-seitige Urteil am 27. Juni 2024. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1/1): I. C.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ wird betreffend den Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einge- stellt. 2. C.________ wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. C.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

Seite 4/45 3.2 des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 4. C.________ wird dafür als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 bestraft mit: 4.1 einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; 4.2 einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die C.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 8'408.90Untersuchungskosten CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 279.00 Auslagen CHF 11'687.90Total und werden C.________ zu 40 % auferlegt. Die restlichen 60 % werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die erbetene Verteidigung von C.________, Rechtsanwalt G.________, wird mit CHF 8'962.57 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7. Die von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Elektrogeräte (zwei iPhones; ein iPad) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein zurückzugeben. 7.1 C.________ wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, diese drei Elektrogeräte bei der Kanzlei des Strafgerichts des Kantons Zug entgegenzunehmen. 7.2 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass C.________ auf eine Aushändigung dieser drei Elektrogeräte verzichtet. Diesfalls wird die Zuger Polizei angewiesen, diese drei Elektrogeräte zu vernichten. II. H.________ 1. Die Beschuldigte H.________ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB freige- sprochen. 2. Die H.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 3'218.65Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 186.00 Auslagen CHF 5'404.65Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die erbetene Verteidigung von H.________, Rechtsanwalt L.________, wird mit CHF 12'821.21 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. I.________ 1. Der Beschuldigte I.________ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB freige- sprochen.

Seite 5/45 2. Die I.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 2'164.10Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 186.00 Auslagen CHF 4'350.10Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. I.________ wird für allfällige Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und allfällige wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind, nicht entschädigt. IV. Privatklägerschaft 1. Die Anträge von J.________ und K.________ gegenüber C.________, H.________ und I.________ auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren werden abgewiesen. 2. Die Zivilklagen von J.________ und K.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. V. Ersatzforderung Die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie von J.________ und K.________ auf Erkennung einer Ersatzfor- derung des Staates gegenüber C.________, H.________ und I.________ werden abgewiesen. VI. Rechtsmittel […] 4. Die Verteidigung reichte am 11. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 2/1): 1. Das Urteil des Obergerichts [recte: Strafgericht] des Kantons Zug vom 12. Juni 2024 (SE 2023 29 / 30 / 31) sei bezüglich der Ziffern I. C.________ 3., 4., und 5. aufzuheben. 2. C.________ sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf des versuchten Betruges nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2024 zu bestätigen soweit dies den Berufungs- kläger betrifft. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Der Rechtsvertreter der Privatkläger K.________ und J.________ reichte innert der gesetzli- chen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung ein. Folglich wurden die sepa- rat eröffneten Berufungsverfahren S2 2024 5 und S2 2024 6 mit (separater) Präsidialverfü- gung vom 24. Juli 2024 abgeschrieben (OG GD 6/2).

Seite 6/45 6. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder An- schlussberufung zu erklären. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfäl- lige Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären (OG GD 6/1). 7. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweis- anträge stelle und sich im Übrigen mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen erkläre (OG GD 5/1). Mit Eingabe vom 13. August 2024 erteilte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftli- chen Verfahrens. Darüber hinaus liess sie das Gericht wissen, dass sie momentan keine Beweisanträge stelle (OG GD 2/2). 8. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben worden ist sowie dass die Privatkläger K.________ und J.________ nicht Partei des rubrizierten Berufungsverfahrens sind. Sodann ordnete sie das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte der Verteidigung eine 30-tägige Frist zur Beru- fungsbegründung an. 9. Die Verteidigung reichte am 8. November 2024 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsbe- gründung ein (OG GD 2/7). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft und der B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG) zur Berufungsantwort zugestellt (OG GD 6/4). Während sich die B.________ AG nicht vernehmen liess, reichte die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2025 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsantwort ein (OG GD 5/3). Diese wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2025 der Verteidigung übermacht. Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und festgehalten, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (OG GD 6/5).

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach er- folgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte

Seite 7/45 überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in ihrer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil lediglich teilweise an und verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I./3., I./4 und I./5. Sie verlangt mit der Be- rufung einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten bezüglich derjenigen Anklage- vorwürfe, bei welchen die Vorinstanz einen Schuldspruch ausgefällt hat. Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich sind die Dispositivziffern I./5 und I./6 von Amtes wegen zu überprüfen. Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzli- chen Urteils wurden von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius). 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Be- achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Beru- fungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache in- nert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öf- fentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung

Seite 8/45 einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwesenheit der beschuldigten Person ferner nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsge- richt die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Schützt hingegen die Berufungsin- stanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig, auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 2.2). 3.4 Im vorliegenden Fall haben sich sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden er- klärt (OG GD 5/1; OG GD 2/2). Bezüglich der Privatklägerin B.________ AG ist mangels ent- sprechender Rückmeldung von einer konkludenten Einwilligung in das schriftliche Verfahren auszugehen. Mithin wurde das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis sämtlicher Par- teien angeordnet. Bei der Vorinstanz handelt es sich sodann um ein Einzelgericht im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO. Am 16. und 27. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte in zwei delegierten Einvernahmen von der Kantonspolizei Tessin zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung befragt (act. 21/1/52 ff. und act. 21/1/66 ff.). Nach Abtretung des Strafver- fahrens an den Kanton Zug wurde der Beschuldigte am 29. März 2022 zu diesem Anklage- vorwurf staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 21/1/92 ff.). Gleichentags erfolgte auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zum Tatvorwurf des im Berufungsverfahren eben- falls relevanten Vorwurfs des versuchten Betrugs (act. 21/1/101 ff.). Zudem wurde der Be- schuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den beiden vorerwähnten Tatvorwürfen befragt (SG GD 10/3 S. 19 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vor- instanz öffentlich verhandelt hat und Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Ferner ist eine reformatio in peius ausgeschlossen und die Sa- che ist von geringer Tragweite. Zudem stellten sich keine Fragen zur Person des Beschuldig- ten und dessen Charakter. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu konstatieren, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die An- gelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren angemessen und sachgemäss beurteilt werden kann. Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4.2 Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.

Seite 9/45 Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonde- rem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person an- kommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"- Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in ent- scheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Be- lastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die be- lastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1). Eine unmittelbare Beweisab- nahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvoll- ständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3). 4.3 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Insbesondere ist auch von einer (erneuten) Einver- nahme von O.________ abzusehen. Denn einerseits handelt es sich vorliegend, wie zu zei- gen sein wird, nicht um eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher die Parteien zwei miteinander absolut unvereinbare Sachverhaltsdarstellungen präsentierten. Es liegen keine massiven Widersprüche und Ungereimtheiten vor (E. IV). Andererseits hat O.________ mit Eingabe vom 29. September 2023 ihre Privatklage mit sofortiger Wirkung zurückgezogen (SG GD 7/4/1). Dies spricht, wie zu zeigen sein wird, ebenfalls gegen eine erneute Befragung von O.________. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzli- chen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben der Parteien im Be- rufungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.

E. 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder

Seite 41/45 dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesge- richts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2).

E. 1.2 Bezüglich des Tatvorwurfs des versuchten Betruges ergeht mit vorliegendem Urteil ein Schuldspruch, sodass der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen hat. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wird aufgrund der konkreten prozessrechtlichen Umstände eingestellt. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist allerdings klar, dass der Beschuldigte O.________ am 16. Dezember 2020 einen Schlag mit der Hand in ihr Gesicht zufügte. Der Beschuldigte bestritt zwar durchge- hend, dass er O.________ einen Faustschlag versetzt haben soll. Davon abgesehen ist er aber im Wesentlichen geständig, O.________ ins Gesicht geschlagen zu haben. So führte er aus, er habe O.________ den Sack bzw. die Weihnachtstüte entgegengeworfen und es kön- ne sein, dass er "dabei ihr Gesicht mit der offenen Hand oder den Nägeln gestreift habe" (act. 21/1/94). Weiter führte er aus: "Wie gesagt, ich gebe zu, dass ich mit der offenen Hand an sie rankam" (act. 21/1/96). Er bestätige, dass er O.________ auf keinen Fall "auf andere Weise" geschlagen habe (act. 21/1/59-61). Beim Schlag – der keinem Faustschlag entsprach

– ins Gesicht von O.________ handelt es sich somit um eine unbestrittene Tatsache. Unab- hängig jeglicher strafrechtlichen Qualifikation hat der Beschuldigte mit diesem Schlag in zivil- rechtlicher Hinsicht die Persönlichkeitsrechte von O.________ gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB und den darin verankerten Grundsatz von "neminem laedere" verletzt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_247/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.4.2). Damit hat der Beschuldigte gegen eine Norm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Der fragliche Schlag des Beschuldig- ten hat sodann dazu geführt, dass O.________ die Polizei angerufen hat. Folglich besteht ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Be- schuldigten und der Eröffnung des fraglichen Strafverfahrens. Zusammenfassend sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung auf- zuerlegen, da er rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt hat. Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen.

2. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b), Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verwei- gern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die be- schuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind (lit. c).

Seite 42/45 2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Folglich ist dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den im Beru- fungsverfahren behandelten Vorwürfen keine Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren auszurichten. Die im Zusammenhang mit dem Anklagevor- wurf 1.1.1 von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung wurde nicht angefochten und ist angemessen. Der Beschuldigte ist folglich für den im Zusammenhang mit der vorerwähnten Anklageziffer erfolgten Aufwand mit CHF 8'962.57 aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Beru- fungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). 3.3 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise, wird doch das Strafverfahren we- gen einfacher Körperverletzung eingestellt. Gleichzeitig wird der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen versuchten Betrugs mit vorliegendem Urteil bestätigt. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim zweitgenannten Tatvorwurf um den umfangreicheren Verfahrensgegen- stand handelte, dessen Behandlung den grösseren Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich folglich den Beschuldigten als im Umfang von einem Drittel obsiegend und im Umfang von zwei Drittel als unterliegend zu betrachten. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staats- kasse zu nehmen. 3.4 Die Entscheidgebühr ist gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG auf CHF 3'000.00 festzusetzen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429–434 StPO. Der Kostenentscheid präju-

Seite 43/45 diziert die Entschädigungsfrage auch im Berufungsverfahren. Der Beschuldigte ist mithin für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zu entschädigen. 4.2 Die Entschädigung der Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen An- waltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgeleg- ten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der an- gemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in be- sonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 4.3 Von der Berufungsbegründung vom 8. November 2024 entfallen vier der 13 Seiten auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung. Aus den zahlreichen Fussnoten der Berufungs- begründungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten Betruges ergibt sich zu- dem, dass dieser Anklagevorwurf ein vertiefteres Aktenstudium des Verteidigers erforderlich machte. Damit scheint es angemessen – dem Kostenspruch folgend – ein Drittel des Auf- wandes für die Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Mit Honorarnote vom

23. Januar 2025 machte Rechtsanwalt G.________ einen Verteidigungsaufwand von insge- samt 18.25 Stunden zu CHF 300.00 geltend. Die Honorarnote ist angemessen und nachvoll- ziehbar, so dass ein Drittel der 18.25 Stunden zu entschädigen ist (6.08 Stunden). Dabei kommt allerdings der Regelstundenansatz von CHF 220.00 zur Anwendung, da kein beson- derer Fall gemäss § 15 Abs. 2 AnwT vorliegt. Zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von CHF 1'490.15. 4.4 Da der Entschädigungsspruch dem Kostenspruch folgt, gehen auch die vorgenannten Ent- schädigungen zu Lasten des Staates (vgl. 432 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person ei- ne Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Seite 44/45 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

E. 1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldig- te Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4 m.w.H.).

E. 1.3.1 Die Vorinstanz müsse sich eine willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen lassen, indem sie einzig die Aussagen von O.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft habe. Die Aussa- gen des Beschuldigten habe die Vorinstanz überhaupt nicht gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten seien aber mindestens gleich glaubhaft wie jene von O.________. Die Vor- instanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" krass.

E. 1.3.2 Gegen die wahrheitsgemässe Schilderung von O.________ spreche, dass sie bei ihrer ers- ten Schilderung den wahren Sachverhalt vorerst verschwiegen habe. O.________ habe die Szene verschwiegen, dass sie die Tüte mit den Weihnachtssachen nach dem Beschuldigten geworfen habe. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie bestätigt, dass sie die Unord- nung gestört habe, sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle mit dem Weihnachtskram aufhören, und die Tüte mit Weihnachtssachen nach ihm geworfen habe. Der Erklärungsver- such, sie habe die Tüte nach ihm geworfen, damit er diese aufräume, sei schwer verständlich und nicht geeignet, eine Schilderung als glaubhaft erscheinen zu lassen.

E. 1.3.3 Die Erwägung der Vorinstanz, O.________ habe die eigene Rolle nicht zu marginalisieren versucht und sie habe quasi die Schuld für den Auslöser auf sich genommen, sei falsch, da sie den wahren Auslöser, den Wurf mit der Tüte, verheimlicht habe.

E. 1.3.4 Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten müsse für sich betrachtet ohne Weiteres als glaubhaft qualifiziert werden. Diese sei schlüssig und die Reaktion des Beschuldigten, nach dem Wurf mit der Tüte, sei nachvollziehbar und mit dem gesunden Menschenverstand ver- einbar. Der Beschuldigte habe sein Verhalten nicht marginalisiert. Er habe zugegeben, über- reagiert zu haben.

E. 1.3.5 Es komme dazu, dass die dokumentierte "Tätlichkeit" nicht mit einem Schlag mit der rechten geschlossenen Hand des Beschuldigten ins Gesicht von O.________ in Einklang zu bringen sei. Ein Schlag mit der rechten Hand ins Gesicht des Gegenübers treffe auf die linke Wange

Seite 31/45 der betroffenen Person, nicht auf die rechte Wange. Die offenbar in der Notaufnahme ge- machten Fotoaufnahmen würden lediglich eine Seite des Gesichts von O.________ zeigen, so dass ein Vergleich der beiden Seiten nicht möglich sei. Letztlich könne die Rötung daher stammen, dass der Beschuldigte die Tüte aus naher Distanz zurückgeworfen und dabei das Gesicht von O.________ gestreift habe, wie er es an seiner Einvernahme geschildert habe.

E. 1.3.6 Das Verhalten des Beschuldigten könne allenfalls als Retorsion auf den Fusstritt gesehen werden. Selbst wenn die "Remplerei" als Tätlichkeit qualifiziert und die Retorsion zurückge- wiesen würde, so wäre diese Tätlichkeit schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung ver- jährt.

E. 1.3.7 Der Beschuldigte habe O.________ nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Das behaup- te auch die Vorinstanz nicht. Sie spreche nur von einem Schlag mit der geschlossenen Hand. Die Vorinstanz komme dann ohne weitere Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zum Ergebnis, dass, wer jemanden mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlage, es für mög- lich halte oder in Kauf nehme, dass mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderlich sei oder erhebliche Schmerzen zugefügt würden. Mit dieser Auswahl an reinen Spekulationen lasse sich der für einen Schuldspruch notwendige subjektive Sachverhalt kei- nesfalls erstellen. Selbst O.________ habe lediglich von "einem Schlag auf meine rechte Wange", nicht aber von einem heftigen, starken oder schmerzhaften Schlag gesprochen.

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 zum Tat- vorwurf des versuchten Betruges zusammengefasst Folgendes:

E. 1.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur- teilt worden wären (Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB).

Seite 38/45

E. 1.4.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypo- thetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter aus- nahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 167).

E. 1.4.3 Die Vorinstanz bewege sich in ihren Urteilserwägungen bei der Beweiswürdigung fernab von jeglicher Willkür und ihr sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Beweismittel keiner Ge- samtbetrachtung unterziehe. Nicht einsichtig sei auch, weshalb es dem Beschuldigten an Be- reicherungsabsicht gefehlt haben soll. Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt relativ kurz ausgefallen seien, seien sie zutreffend. Es gelte die bun- desgerichtliche Formel: Bereicherungsabsicht setze voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich halte, auf Erlangung des Vorteils ge- richtet sei; er wolle die Bereicherung für den Fall, dass sie eintrete (BGE 102 IV 83). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation folge tatsächlich ohne Weiteres aus der eventualvor- sätzlichen Tatbegehung, auf welche die Vorinstanz schliesse, dass die Absicht des Täters für den Fall, dass sich die von ihm für möglich und in Kauf genommene Tatbegehung manifes-

Seite 17/45 tiere, auf den Vermögensvorteil gerichtet sei. Auch hier seien die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (OG GD 5/3 S. 7-8).

E. 1.5 Die B.________ AG liess sich nicht vernehmen. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 41 und 46; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsver- kehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 E. 1.5.3.4). 2.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des fraglichen Personenwagens mit dem Kennzeichen LU .________ war und er diesen ausschliesslich selber als Privatfahrzeug so- wie Arbeitsplatz bzw. Büro benutzt hat (HD 2/2/107). Am 13. August 2020 erlitt dieses Fahr- zeug einen Brandschaden (HD 2/2/8-18; 76-83).

Seite 18/45 3.2 Gemäss dem Polizeirapport wurde das Fahrzeug durch eine unbekannte Täterschaft in Brand gesetzt (HD 2/2/3). Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug am 13. August 2020 um 18:30 Uhr an der P.________strasse in D.________. Anschliessend begab er sich in die Wohnung von Q.________ an der R.________strasse, wo sie – mit Ausnahme von ca. 10 min., als der Beschuldigte die Wohnung verliess – zusammen den Abend verbrachten (HD 2/2/86; HD 2/2/93R). Um 22:19 Uhr sahen Passanten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in Flammen stand, und riefen die Polizei, welche in der Folge den Beschuldigten verständigte (HD 2/2/83R; HD 2/2/99R). 3.3 Die Luzerner Polizei erstellte am 31. August 2020 eine Fotodokumentation des Fahrzeug- brandes und hielt fest, das Fahrzeugheck sei komplett ausgebrannt. Der Kofferraum sei vom Brand massiv belastet und der Deckel fast ganzflächig zerstört worden. Die Flammen hätten oberflächlich den gesamten Inhalt stark angebrannt, aber nicht auf den Fahrgastraum über- gegriffen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Flammen von ausserhalb des Fahrzeugs über die Heckklappe ins Wageninnere gefressen hätten. Im Inneren hätten sich die Flammen nicht ausgebreitet (HD 2/2/76-83). Das Fahrzeug wurde am Brandplatz von der Unfall- und Pannenhilfe aufgeladen und unter Wahrung des Spurenschutzes eingelagert (HD 2/2/108). 3.4 Der Beschuldigte wurde am 14. August 2020 um 00:10 Uhr vor Ort, d.h. am Ort des Brander- eignisses, polizeilich befragt, so auch dazu, was sich alles im Fahrzeug befunden habe. Dar- aufhin ist im entsprechenden Protokoll Folgendes notiert: "A: Herr C.________ erstellt eine separate Liste" (HD 2/2/86). Ob der Beschuldigte von sich aus in diesem Moment eine Liste erstellte oder lediglich gesagt hat, er werde eine Liste erstellen, geht aus den Akten nicht hervor. 3.5 Am 17. August 2020 reichte der Beschuldigte bei der B.________ AG eine Schadenanzeige ein (HD 2/2/68). Diese hat er gemäss eigenen Angaben in den Ferien in Ligurien erstellt (HD 2/2/69; HD 2/2/96; OG GD 2/7 S. 10). Am 19. August 2020 wurde der Beschuldigte poli- zeilich als Auskunftsperson einvernommen. Dabei übergab er der Polizei eine Liste mit Ge- genständen, die sich im Fahrzeug befunden haben sollen. Auf dieser Liste markierte er so- dann den Aufbewahrungsort im Fahrzeug (HD 2/2/99; HD 2/2/105). Am 14. September 2020 ergänzte der Beschuldigte die Liste mit dem zu ersetzenden Material (HD 2/2/60). Am

13. Oktober 2020 übermittelte der Beschuldigte der B.________ AG eine Zusammenstellung der vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenstände (HD 2/2/63). Am 15. April 2021 übermittelte der Beschuldigte der B.________ AG eine von ihm unterzeichnete Liste mit den vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenständen (HD 2/2/26-28; act. 21/1/104 Ziff. 10). Die Vorinstanz erstellte eine Übersicht, in welcher aufgeführt wurde, in welcher Liste die jeweiligen Gegenstände erwähnt wurden (OG GD 1/1 E. III./3.1.3.1). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren nicht bestritten (OG GD 2/7), dass die Auflistung korrekt ist. Es ergibt sich auch aus den Akten, dass die Aufstellung korrekt ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Die vorinstanzliche Liste enthält lediglich die in der Anklageschrift aufgeführten Ge- genstände. Am 19. August 2020 hatte der Beschuldigte noch eine handschriftliche Liste er- stellt (HD 2/2/105/R). Die zu diesem Zeitpunkt aufgeführten Gegenstände, werden der Vollständigkeit halber in der Zusammenstellung ergänzt. Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme an, er habe die am 19. August 2020 aufgeführten Gegenstände nach Freigabe

Seite 19/45 des Fahrzeugs retten können und deshalb in den späteren Eingaben nicht mehr genannt (act. 21/1/105). Auflistung vom 17.08.2020 19.08.2020 14.09.2020 13.10.2020 15.04.2021 Reisetasche x x Reisekoffer x x "Briaatone Uhr Blue Marin" x x x "Loui Vuiton" x x x Ferien Geld (EUR) x x x x Ferien Geld (CHF) x x x x Gelder Mutter x x x CM & Temp & Rohr Mess[geräte] x x x Lenovo Laptop x x x iPhone X x x x iPad x x x Apple Watch x x x Sicherheitsmaterial für Baustelle x x x Infrarot Wärme Kamera x x Sony Hand cam x x Power Bank x x Power Bank x x Solar Lade Booster x x Sehbrille x x Radke spez / Koffer x x Jacke Hugo Boss x Rubin Kette x Windjacke Moglar x 2 Goldmünzen Krügerrand x Münz Parkuhren x Halskette Rubin (Grossvater) x Turnschuhe Ricolino x Parfüm Roma x Parfüm Iceberg x 3.6 Die entscheidende Liste, welche die B.________ AG für die Schadensberechnung verwende- te, ist diejenige vom 15. April 2021 (HD 2/2/4). Die Verteidigung führte sodann aus, der Be- schuldigte habe am Brandabend unter Schock gestanden und die erste Liste vom 17. August 2020 in den Ferien in Ligurien erstellt. Dass sich danach infolge des Zeitverlaufs Unsicher- heiten oder Verwechslungen eingeschlichen hätten, sei nachvollziehbar (OG GD 2/7 S. 10). Auf jeden Fall ist klar, dass der Beschuldigte die vorerwähnte Liste vom 15. April 2021 nicht in einem Schockzustand erstellte, sondern rund acht Monate nach dem fraglichen Brander- eignis.

Seite 20/45 3.7 Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. August 2020 und

29. März 2022 Angaben, wo sich die in der Schadenanzeige vom 17. August 2020 bzw. in der Anklage aufgelisteten Gegenstände im Fahrzeug befunden haben sollen. Zudem sagte er aus, dass er seine Sachen für eine Ferienreise bereitgemacht habe: Geld, Geschenke für die Frau. Im Kofferraum hätten sich zwei 1.-August-Fackeln befunden, für die Ferien am Meer, Ferragosto. Den Kofferraum habe er beim Verlassen des Fahrzeuges vor dem Brand nicht geöffnet. Insbesondere das CM-Messgerät und verschiedene elektrische Messgeräte habe er immer im Auto. Er habe zunächst nach Hause und ins Büro gehen müssen, um feststellen zu können, was fehle. Dann sei er nach Hause gegangen, um dies zu überprüfen, und habe die fehlenden Gegenstände der Versicherung mittels einer Liste gemeldet. Während der Arbeit seien ihm weitere fehlende Gegenstände aufgefallen. Diese habe er in der Folge ebenfalls aufgelistet. Die elektronischen Geräte habe er immer in die Zwischenfächer im Auto gesteckt. Das Auto sei für die Brandermittlung gesperrt gewesen. Er sei zusammen mit den Versiche- rungsexperten der S.________ und der B.________ AG zum Fahrzeug gegangen. Sie hätten das Auto aufbrechen müssen. Es sei alles verschmolzen gewesen. Sie hätten eine Decke ausgelegt und alles hingelegt und fotografiert. Es sei alles verschmolzen gewesen. Man habe gar keinen Zugriff mehr auf die Gegenstände gehabt. Alles, was nicht in seinem Büro gewe- sen sei, habe im Auto sein müssen, weil er kein anderes Magazin habe. Ein paar Sachen hätten sie wieder gefunden und herausholen können. Die in HD 2/2/105 unter der Schaden- anzeige an die B.________ AG vom 17. August 2020 erwähnten Positionen Münz- Sammlung, zwei Rubin-Ketten und Goldmünzen hätten sie nach der Freigabe des Fahrzeu- ges darin gefunden, herausholen und retten können. Er habe erst im Büro gesehen, was feh- le und was nicht. Unabhängig davon, ob der Laptop Lenovo oder Envy heisse, sei dieser schwarz gewesen. Die Sehbrille hätten sie retten können. Das Tablet sei seiner Ansicht nach ein Laptop. Er könne mit Fotos beweisen, dass diese Gegenstände im Fahrzeug gewesen seien. Den Doppelboden, wo sich das Reserverad befinde, habe weder die Polizei noch er öffnen können. Dort hätten sich die genannten Koffer und das Radke Gerät befunden. Die Gegenbeweise werde er gerne nachliefern. Die erwähnten Fotos und allfällige weitere Bele- ge zum Gegenbeweis habe er über den Versicherungsagenten eingereicht. Die B.________ AG habe ihn dennoch als Betrüger gesehen. Er habe alles persönlich in ausgedruckter Form mit der ganzen Auslegeordnung vorbeigebracht (OG GD 1/1 E. III./3.1.3.2).

3.8 Angesichts der nachfolgenden Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass sich zumindest einige vom Beschuldigten in der Liste vom

15. April 2021 geltend gemachten und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden haben, als dieses am 13. August 2020 in Brand geriet. 3.8.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 24. Juli 2021 wegen Betrugs stand ausschliesslich der Kof- ferraum in Vollbrand. Im Bereich Rücksitz und Fahrersitz sei es zu Russschäden und leichten Hitzeschäden gekommen (HD 2/2/4/R). Der Inhalt des Kofferraums sei von oben her abge- brannt. Die Gegenstände, welche sich auf dem Boden befunden hätten, hätten zwar Rauch- und Hitzeschäden gehabt, hätten aber ihrer Art nach erkannt werden können. Auch wenn sich der Laptop bzw. die anderen technischen Geräte zuoberst im Kofferraum befunden hät- ten, hätten Spuren davon im Brandschutt noch erkannt werden müssen. Aufgrund der Ab- branderscheinungen und den Überresten des Kofferrauminhaltes könne ausgeschlossen werden, dass es weitere Koffer und Messgeräte im Kofferraum gehabt habe. Auf dem Rück- sitz seien keine Gegenstände vollständig verbrannt; es hätten sich dort kein Koffer und keine

Seite 21/45 Taschen befunden. Das Gleiche gelte auch für das Handschuhfach. Es hätten sich dort keine Uhr Briaatone Blue Marina und keine Apple Watch befunden (HD 2/2/5/R). 3.8.2 Die Ausführungen im vorerwähnten Polizeirapport werden im Wesentlichen durch die akten- kundige Fotodokumentation bestätigt. So ist bereits auf der ersten Aufnahme erkennbar, dass vor allem der Kofferraum in Vollbrand stand (HD 2/2/8). Die Aufnahmen aus dem In- nenbereich beim Fahrer- und Beifahrersitz zeigen lediglich leichte Hitzeschäden, sowie dass die in der Mittelkonsole aufbewahrten Gegenstände nur leicht beschädigt wurden (HD 2/2/9). Gleiches gilt für die Aufnahmen im Bereich des Rücksitzes bzw. im Fussraum des Rücksitzes (HD 2/2/11). Im Gegensatz hierzu sind die massiven Brandspuren im Kofferraum eindeutig zu erkennen. Auch ist in Übereinstimmung mit dem Polizeirapport zu konstatieren, dass Überreste der einzelnen Gegenstände im Brandschutt erkennbar sind (HD 2/2/15). Ein Tablet HP Envy Rove, welches sich im unteren Bereich des Brandschuttes befand, hat nur leichte Brandschäden am äusseren Eck des Bildschirmes davongetragen (HD 2/2/16). Auch die wei- teren Gegenstände, welche sich auf dem Boden des Kofferraumes befunden haben, sind zumindest grösstenteils noch eindeutig bestimmbar (HD 2/2/17 ff.). 3.8.3 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann ausgeschlossen werden, dass techni- sche Geräte wie Wärmebildkamera, Power Bank und Solar Lade Booster zusammenge- schmolzen sind (vgl. OG GD 2/7 S. 9). Auf den Fotoaufnahmen sind keine Hinweise auf ver- schmolzene Gegenstände erkennbar. Zudem sind die sich im Fahrzeug, insb. auch im Kof- ferraum aufgefundenen technischen Geräte in ihrer Substanz noch vorhanden. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass es im "Unterboden im Kofferraum" zur Schmelzung ent- sprechender Gegenstände gekommen sein könnte, wie die Verteidigung vorbringt. Denn im unteren Teil des Kofferraums waren die Brandschäden und die Hitzebildung weniger ausge- prägt als im oberen Teil des Kofferraums, wo das Feuer am stärksten war. So trug auch das vorerwähnte Tablet, welches sich im unteren Teil des Kofferraums befunden hat, lediglich auf der Vorderseite am Bildschirm Schäden davon. 3.8.4 Die Verteidigung bringt ferner vor, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Polizei mit ei- ner eher oberflächlichen Dokumentation der sich im Fahrzeug befundenen Gegenstände be- gnügt habe. Die Fotodokumentation sei lange Zeit vor dem Verdacht des Betrugsversuchs erstellt worden. Es habe sich um eine Routinearbeit gehandelt und die Polizei habe nicht nach bestimmten Gegenständen gesucht, so dass die Schlussfolgerung, alles, was die Poli- zei nicht vorgefunden habe, könne sich nicht im Fahrzeug befunden haben, nicht zulässig sei (OG GD 2/7 S. 9). Doch auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Obwohl es zu- trifft, dass das Fahrzeug nicht vor dem Hintergrund des vorliegend zu behandelnden Vor- wurfs des versuchten Betruges durchsucht wurde und die Polizei nicht gezielt nach den frag- lichen Gegenständen gesucht hat, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Gegenstände übersehen worden wären. Vielmehr zeigt der erwähnte Polizeibericht mit der entsprechenden Fotodokumentation, dass das Fahrzeug des Beschuldigten umfassend und mit der gebote- nen Gründlichkeit durchsucht wurde. So hat die Polizei säuberlich dokumentiert, welche Ge- genstände im Fahrzeug vorgefunden wurden und wo sich diese jeweils befunden haben (HD 2/2/12). Die Gegenstände aus dem Kofferraum wurden auf einer Plane ausgelegt (HD 2/2/18/R). Zudem hat die Polizei die geschlossenen Behältnisse wie Taschen, Kisten etc. geöffnet und den Inhalt dokumentiert (HD 2/2/13). Nach der Einvernahme vom 19. Au- gust 2020, bei welcher der Beschuldigte angab, wo sich die Gegenstände befunden hätten,

Seite 22/45 suchte die Polizei danach und fotografierte die gefundenen Sachen (HD 2/2/4/R). Vor diesem Hintergrund ist nahezu ausgeschlossen, dass die Polizei die fraglichen Gegenstände über- sehen haben könnte. Im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 3.8.5 Die Verteidigung bringt weiter vor, im Polizeirapport werde lediglich behauptet, es gebe auf- grund des Spurenbildes keine Hinweise, dass vor dem Brand eine Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sei. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebro- chen worden sei, werde aber nicht erwähnt. Dieser fehle auf allen Bildern (OG GD 2/7 Rz. 27). Was den Polizeirapport anbelangt, so gibt die Verteidigung diesen zutreffend wieder. Tatsächlich wurde festgehalten, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass vor dem Brand ei- ne Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sein könnte. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sein könnte, wird nicht explizit erwähnt (HD 2/2/5/R). Der Kofferraumdeckel wurde beim Brand fast vollständig zerstört und ist nur noch bruchstückhaft erkennbar (HD 2/2/148). Die Möglichkeit, dass eine unbekannte Täter- schaft den Kofferraumdeckel aufgebrochen und einen Diebstahl begangen haben könnte, ist allerdings zu verwerfen. Denn einerseits gibt es gemäss dem erwähnten polizeilichen Rap- port schlicht keine Hinweise dafür. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine fiktive un- bekannte Täterschaft, das Fahrzeug in Brand gesetzt haben sollte, um ihre Spuren zu verwi- schen. Denn bei Brandstiftung handelt es sich um ein schwerwiegendes Verbrechen, wel- ches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird (Art. 221 Abs. 1 StGB). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine unbekannte Täterschaft das Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe in Kauf nehmen sollte, um Spuren für ein minderschweres Delikt zu verwi- schen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StGB), zumal fraglich wäre, welche Spuren denn überhaupt be- seitigt werden müssten. Denn angesichts der Tatsache, dass bei der Brandstiftung ein Brandbeschleuniger verwendet wurde (HD 2/2/146), was auf ein von langer Hand geplantes Vorgehen hindeutet, kann ausgeschlossen werden, dass eine entsprechend planmässig agierende Täterschaft Fingerabdrücke o.ä. auf dem Fahrzeug hinterlassen hätte, da das Hin- terlassen von Fingerabdrücken einfach verhindert werden kann. Wenig plausibel erscheint die vorerwähnte Möglichkeit auch vor dem Hintergrund, dass im Brandschutt des Koffer- raums wertvolle Gegenstände – wie das vorerwähnte Tablet Envy Rove mit einem Anschaf- fungswert von CHF 1'189.00 – gefunden wurden. Es ist schlicht lebensfremd, anzunehmen, eine unbekannte Täterschaft könnte sich der sperrigen und relativ gesehen weniger wertvol- len Gegenstände wie z.B. eines Reisekoffers behändigt haben, aber das handlichere Tablet von höherem Wert liegen gelassen haben. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die übrigen Türen des Fahrzeuges unbestrittenermassen verschlossen waren (HD 2/2/145). Ein Dieb- stahl derjenigen Gegenstände, welche sich auf der Rückbank, in der Mittelkonsole oder im Handschuhfach befunden haben sollen, kann zusätzlich aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 3.8.6 Nachfolgend ist im Einzelnen zu betrachten, ob die vom Beschuldigten genannten und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände sich zum Zeitpunkt des Brandereignisses im Fahr- zeug des Beschuldigten befunden haben können: 3.8.6.1 Reisetasche und Reisekoffer: Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme vom 29. März 2022 an, diese Gegenstände hätten sich im Kofferraum befunden (act. 21/1/105). Im Brand- schutt im Kofferraum konnten aber keine Überreste einer Reisetasche oder eines Reisekof-

Seite 23/45 fers aufgefunden werden (HD 2/2/5). Ein komplettes Verbrennen oder Verschmelzen dieser Gegenstände kann ausgeschlossen werden. 3.8.6.2 Briaatone Uhr Blue Marin und Apple Watch: Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom

19. August 2020 mithilfe einer von ihm erstellten Auflistung an, die fragliche Uhr habe sich in der Mittelkonsole befunden (HD 2/2/99 und 105). In der Mittelkonsole wurde allerdings keine Uhr gefunden (HD 2/2/10). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2022 gab der Beschuldigte an, diese Uhr habe sich vorne links auf der Fahrerseite befunden. Auf dem Armaturenbrett an der Front gebe es ein Fach, wo sie drin gewesen sei. Da sei alles verschmolzen gewesen (act. 21/1/105). Auch dort wurde aber keine Uhr gefunden. Weder im Bereich des Rücksitzes noch des Fahrer- und Beifahrersitzes wurden Gegenstände komplett verbrannt (HD 2/2/5/R). Hinsichtlich der Apple Watch macht der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 29. März 2022 geltend, er habe diese nach der Freigabe des Fahrzeuges in der Mittelkonsole vorgefunden. Die Apple Watch habe einen Wasserschaden gehabt (act. 21/1/106). Die Brandermittlung konnte in der Mittelkonsole auch keine Apple Watch feststellen (HD 2/2/10 ff.). Entgegen den Angaben des Beschuldigten war in diesem Bereich nicht "alles verschmolzen". An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidi- gung eine Fotoaufnahme ein, auf welcher die Briaatone Uhr sowie eine Apple Watch zu se- hen sein sollen (SG GD 10/4/2/1). Gemäss Angaben der Verteidigung sollen die Aufnahmen nach Freigabe des Fahrzeuges gemacht worden sein; der Beschuldigte habe die Uhren im Fahrzeug vorgefunden (SG GD 10/5 Rz. 19). Es ist zwar praktisch unvorstellbar, dass die Polizei die vorerwähnten Gegenstände bei der Durchsuchung des Fahrzeuges übersehen haben könnte. Angesichts der vorliegenden Fotoaufnahmen ist allerdings gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich die fraglichen Uhren Briaatone und Apple Watch am Tag des Brandereignisses tatsächlich im Fahrzeug des Beschuldigten be- funden haben. 3.8.6.3 Louis Vuitton: Die Louis Vuitton Tasche soll sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben. Diese hätten sie aber "nicht mehr retten können" (act. 21/1/105). Auf dem Rücksitz befand sich ein angeschmorter blauer Plastiksack, eine Kartonkiste sowie eine braune Aktentasche (HD 2/2/10/R). Im Fussraum hinter dem Fahrer- sitz lagen blaue Turnschuhe, Flaschen und eine orange Kartonkiste (HD 2/2/11). Bei der auf- gefundenen braunen Aktentasche handelt es sich offensichtlich nicht um eine Louis Vuitton Tasche (HD 2/2/12). Die Louis Vuitton Tasche ist auch nicht auf der Fotoaufnahme zu sehen, welche der Beschuldigte nach Freigabe des Fahrzeuges gemacht haben will (SG GD 10/4/2/1; SG GD 10/4/2/4). Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Louis Vuitton Tasche zum Zeitpunkt des Brandereignisses im Fahrzeug befunden hat. 3.8.6.4 Ferien Geld EUR 800.00 / CHF 500.00 / Gelder Mutter CHF 250.00: Diese Gelder sollen sich im unteren Handschuhfach befunden haben (act. 21/1/106). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten war im Bereich der Handschuhfächer nicht "alles verschmolzen". Der De- ckel zum Handschuhfach war geschlossen. In diesem Bereich kam es nur zu Rauchschäden (HD 2/2/9). Bargeld konnte nicht festgestellt werden (HD 2/2/9/R). Folglich ist erstellt, dass sich das Bargeld nicht im Fahrzeug befunden hat. 3.8.6.5 Lenovo Laptop: Ein solcher Laptop mit einem Neuwert von CHF 3'850.00, der sich im Kof- ferraum befunden haben soll, wurde nicht aufgefunden. Stattdessen wurde ein HP Envy Ro-

Seite 24/45 ve Tablet mit einem Wert von CHF 1'189.00 vorgefunden (act. 21/1/106; HD 2/2/16). Es ist ausgeschlossen, dass der Lenovo Laptop vollständig zerstört wurde, zumal das vorgefunde- ne HP Envy Rove Tablet nur geringe Schäden aufwies. 3.8.6.6 iPhone X und iPad: Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme aus, das iPhone X im Wert von CHF 1'450.00 habe sich in der vorderen Mittelkonsole befunden. Er habe es zu- hause, es sei "alles kaputt, futsch, explodiert". Er habe das iPhone X nach der Freigabe des Fahrzeuges herausgeholt (act. 21/1/106). Beim iPad gab der Beschuldigte an, dieses hätte einen Wasserschaden erlitten (act. 21/1/106). Die Polizei konnte allerdings weder in der Mit- telkonsole noch sonst irgendwo ein iPhone X oder ein iPad auffinden (HD 2/2/10 ff.). Die Spurensicherung am Fahrzeug erfolgte am 15. und 20. August 2020 und damit – selbstver- ständlich – bevor das Fahrzeug am 21. August 2020 freigegeben wurde. Die Verteidigung machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings geltend, der Beschuldigte habe diese Gegenstände im Fahrzeug gefunden (SG GD 10/5 Rz. 20). Er übergab der Vorinstanz sodann ein beschädigtes iPhone "S" und ein beschädigtes iPad (SG GD 10/4/3/2). Auch hier erscheint es zwar abwegig, dass die Polizei die vorerwähnten Geräte übersehen haben könnte, zumal insbesondere das iPad auch eine beachtliche Grösse aufweist. Mit der Vor- instanz ist zudem festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich sind, zumal er zunächst auf der Schadensliste vom 17. August 2020 ein iPad mini erwähnte, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber ein iPad Pro einreichte (OG GD 1/1 E. III./3.2.4). Angesichts der von der Verteidigung eingereichten Geräte – und der ungeklärten Ursache ih- rer Schäden – verbleiben allerdings unüberwindliche Restzweifel daran, dass sich das iPho- ne X (oder S) und das iPad (Pro oder mini) nicht im Fahrzeug befunden haben, sodass in dubio pro reo vom Gegenteil auszugehen ist. 3.8.6.7 Sicherheitsmaterial /Infrarot Wärme Kamera / Sony Hand cam / 2 Power Bank / Solar Lade Booster / Sehbrille: Vom Sicherheitsmaterial konnte nur der Helm festgestellt werden. Dieser ist auf den Fotoaufnahmen klar ersichtlich (HD 2/2/18). Entgegen den Angaben des Beschul- digten hat sich der Helm allerdings nicht in einer Box befunden (act. 21/1/106). Die übrigen vorerwähnten Gegenstände sollen sich ebenfalls im Kofferraum befunden haben. Beim Rad- deckel hinten rechts soll ein Schutz gewesen sein, den man öffnen könne (act. 21/1/106). Im Polizeirapport sind keine Ausführungen zu einem allfälligen Stauraum an besagter Stelle zu finden. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die erwähnten Gegenstände an besagter Stelle befunden haben könnten und im Rahmen der Brandermittlung übersehen wurden, sowie dass die darin verstauten Gegenstände beschädigt wurden. Zugunsten des Beschuldigten ist zumindest im Rahmen einer in-dubio-pro-reo Betrachtung von dieser Sach- verhaltsvariante auszugehen. 3.8.6.8 Radke spez / Koffer: Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Radke spez Koffer, in wel- chem sich spezielle Geräte zur Ermittlung von Feuchtigkeit befunden haben sollen. Der Kof- fer selbst soll sich im "Kofferraum unter dem Radkasten" befunden haben (act. 21/1/107). Im Polizeirapport wird die Existenz eines solchen "Kofferraums" nicht erwähnt. Mithin wurden auch keine Äusserungen dazu gemacht, was sich darin befunden hat. In dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass ein entsprechender "zweiter Kofferraum" existierte und sich der Radke spez Koffer darin befunden hatte und durch den fraglichen Brand im Kofferraum beschädigt wurde.

Seite 25/45 3.9 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). Für die Feststellung inne- rer Tatsachen ist auf die vorhandenen Indizien abzustellen. Im vorliegenden Fall ist festzu- stellen, ob der Beschuldigte wusste, dass sich die entsprechenden fraglichen Gegenstände nicht in seinem Fahrzeug befunden hatten, als dieses am 13. August 2020 abbrannte. Hierfür sind die nachfolgenden Indizien zu würdigen. 3.9.1 Obwohl der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt, darf an- gemerkt werden, dass auch Aussagen des Beschuldigten, welche keinen direkten Bezug zum vorliegenden Tatvorwurf haben, oft widersprüchlich sind (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). So führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2020 – d.h. in der Nacht des Brandereignisses – aus, ihm seien vor ca. zwei Wochen in T.________ die Pneu "versto- chen" worden. Er habe keine Ahnung, wer das gewesen sei (HD 2/2/86). An der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2020 gab er an, er habe nur einmal einen Parkschaden gehabt und ansonsten keine Reparaturen vorgenommen (HD 2/2/96/R). Auf die explizite Frage, in welchem Zustand sich die Reifen befunden hätten, antwortete er, er habe am 6. Mai 2020 neue Sommerreifen gekauft (HD 2/2/97/R). Es ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte an der Einvernahme vom 19. August 2020 vergessen haben sollte, die angeblich vor drei Wo- chen "verstochenen" Reifen zu erwähnen, was stark auf ein bewusstes Verschweigen dieses Ereignisses oder aber eine bewusste Falschaussage an der ersten Einvernahme hindeutet. 3.9.2 Im Übrigen liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die entsprechenden, vorerwähnten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandereignisses nicht in seinem Fahrzeug befunden hatten. 3.9.2.1 Hinsichtlich der Reisetasche und Reisekoffer gab der Beschuldigte an seiner Einvernahme an, diese Gegenstände hätten sich im Kofferraum befunden (act. 21/1/105). Erstaunlich ist allerdings, dass der Beschuldigte die Reisetasche und den Reisekoffer in seiner Schadens- anzeige vom 17. August 2020 nicht erwähnte (HD 2/2/68). Diese Liste erstellte der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben in Ligurien (OG GD 2/7 S. 10), was sich zudem daraus er- gibt, dass er als Ort der Unterzeichnung "Liguria" vermerkte (HD 2/2/69). Wenn sich seine Reisetasche und sein Reisekoffer im Fahrzeug befunden hätten und verbrannt worden wären, dann hätte der Beschuldigte dies spätestens in den Ferien bemerken müssen. Dass die Reisetasche und der Reisekoffer in der erstellten Auflistung vom 17. August 2020 keine Erwähnung fanden, impliziert, dass der Beschuldigte diese Gegenstände nicht vermisste, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass er sie bei sich hatte. Auch ein allfälliger Schockzustand am Abend des Brandereignisses vermag keine plausible Erklärung dafür zu liefern, weshalb der Beschuldigte die erwähnten Utensilien nicht erwähnte, obwohl sie ihm gefehlt haben sollen. Erstmals erwähnt wird die Reisetasche und der Reisekoffer in der Auf- listung vom 14. September 2020 (HD 2/2/62). Ein allfälliger Schockzustand bestand zu die- sem Zeitpunkt – einen Monat nach dem Brandereignis – sicherlich nicht mehr und vermag daher auch nicht als Entschuldigung herhalten, dass der Beschuldigte den Reisekoffer und die Reisetasche aus Versehen auf die Liste gesetzt haben könnte. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Listen jeweils in dem Sinne erstellt, als dass er davon ausgegangen sei, dass, was nicht im Büro gewesen sei, im Auto gewesen sein müsse (OG GD 2/7 S. 11). Der Umstand, dass sich die Reisetasche und der Reisekoffer –

Seite 26/45 für die privaten Ferien (vgl. HD 2/2/96) – (angeblich) nicht im Büro befunden haben, rechtfer- tigt nicht die Annahme, sie hätten sich im Auto befinden müssen. Aufgrund dieser Beweisla- ge ist ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erstellung der Listen vom 14. September 2020 und 15. April 2021 wusste, dass sich die Rei- setasche bzw. der Reisekoffer nicht in seinem Fahrzeug befanden, als dieses beim erwähn- ten Brandereignis beschädigt wurde. 3.9.2.2 Im Zusammenhang mit dem Feriengeld (EUR 800.00 / CHF 500.00 / Gelder Mutter CHF 250.00) machte der Beschuldigte geltend, diese Gelder hätten sich im unteren Hand- schuhfach befunden. Es sei aber in diesem Bereich "alles verschmolzen" gewesen (act. 21/1/106). Wie gezeigt, war im Bereich der Handschuhfächer aber nicht "alles ver- schmolzen". Es kam nur zu Rauchschäden (HD 2/2/9). Bargeld konnte nicht festgestellt wer- den (HD 2/2/9/R). Anders als beim Reisekoffer und der Reisetasche machte der Beschuldig- te den Verlust des vorerwähnten Feriengeldes bereits mit der Liste vom 17. August 2020 gel- tend (HD 2/2/68). Die völlig übertriebene Darstellung der Feuerschäden im Bereich des Handschuhfaches sind ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte eine Erklärung dafür liefern wollte, weshalb das Feriengeld von der Polizei nicht im Handschuhfach vorgefunden werden konnte. Die aktenwidrige Behauptung des Beschuldigten im Bereich des Handschuhfaches, wo sich das Bargeld befunden haben soll, sei alles verschmolzen gewesen, ist als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren (act. 21/1/105; HD 2/2/9). Anzumerken bleibt, dass sich die Situation selbst dann nicht anders gestalten würde, wenn sich das erwähnte Bargeld tatsächlich im Fahrzeug befunden hätte. Denn in diesem fiktiven Szenario hätte das Bargeld nur einen "Rauchschaden" erlitten und der Beschuldigte hätte sich des Bargelds nach Freigabe des Fahrzeuges behändigen können. Der Wert des Bargel- des wäre durch den Rauchschaden nicht vermindert gewesen und die Banknoten hätten um- getauscht werden können. Mithin wäre der Beschuldigte selbst in diesem fiktiven Szenario nicht berechtigt gewesen, den Ersatz des Bargelds gegenüber der B.________ AG geltend zu machen. 3.9.2.3 Offensichtlich unwahr ist sodann die Ausführung des Beschuldigten zur Louis Vuitton Ta- sche, mit welcher der Beschuldigte geltend macht, er hätte diese nach der Freigabe des Fahrzeuges vorgefunden, er habe diese aber "nicht mehr retten können" (act. 21/1/105). An- ders als beim iPhone X oder der Briaatore Uhr existieren keine Fotoaufnahmen der Louis Vuitton Tasche nach dem Brand. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Freigabe des Fahrzeuges mehrere Gegenstände vorgefunden haben will, welche sich während des Brandereignisses zweifelsfrei nicht im Fahrzeug befunden haben, sind ein sehr starkes Indiz für eine bewusst unwahre Aussage. 3.9.2.4 Der Beschuldigte versuchte an seiner Einvernahme die Bedeutung des Umstandes herun- terzuspielen, dass im Fahrzeug ein HP Envy Rove Tablet mit einem Wert von CHF 1'189.00 vorgefunden wurde anstelle des von ihm angegebenen Lenovo Laptop mit einem Wert von CHF 3'850.00 (act. 21/1/106; "Ob es jetzt Lenovo oder Envy heisst, ja das war der Laptop, der schwarze"). Es erscheint äussert unglaubhaft, dass der Beschuldigte aus Versehen einen deutlich wertvolleren Laptop geltend gemacht haben soll. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte um die Existenz des HP Envy Rove Tablet wusste und darauf vertraute, dass

Seite 27/45 niemand die Marke und den genauen Wert dieses Geräts überprüfte und deshalb ein mehr als dreimal wertvolleres Elektrogerät geltend machte. 3.9.2.5 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den in der Anklage er- wähnten Gegenständen keine Quittungen vorgelegt hat. Dies lässt insbesondere aufgrund des Umstands, dass es sich dabei grösstenteils um betriebliche Gegenstände gehandelt ha- ben soll, Zweifel daran aufkommen, dass er diese Gegenstände vor dem Brand erworben hatte (OG GD 1/1 E. III./3.2.3). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass er wider besseres Wissen angab, die vorerwähnten Gegenstände hätten sich im Fahrzeug befunden. 3.9.3 Insgesamt ist aufgrund der voranstehenden Indizien ohne unüberwindliche Restzweifel er- stellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am 13. August 2020 nicht in seinem Fahrzeug befanden, er sie aber nichtsdestotrotz in sei- ner Schadensmeldung an die B.________ AG geltend machte, insbesondere mit der Liste vom 15. April 2021. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Beschuldigte hat gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig erklärt, das Feriengeld, der Reisekoffer, die Reisetasche, die Louis Vuitton Tasche sowie der Lenovo Laptop hätten sich in seinem Fahrzeug befunden, obwohl dies nicht der Fall war, was er wusste. Mit dieser Angabe wollte der Beschuldigte bei der B.________ AG eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorrufen. Diese wahrheitswidrige Angabe stellt mithin eine Täu- schungshandlung dar (BGE 127 IV 163). 4.2 Die B.________ AG ist schlussendlich keinem Irrtum unterlegen und hat den vom Beschul- digten geltend gemachten Versicherungsanspruch abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, hat die B.________ AG zwar zwischenzeitlich in Erwägung gezogen, gegenü- ber dem Beschuldigten einen Versicherungsanspruch anzuerkennen. Schlussendlich hat sie aber keine Versicherungsleistung ausbezahlt, sodass kein entsprechender Vermögensscha- den entstanden ist (OG GD 1/1 E. III./3.3.2). In objektiver Hinsicht hat die vom Beschuldigten vorgenommene Täuschungshandlung somit nicht zu einem Irrtum der B.________ AG ge- führt. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Täuschungshand- lung vorgenommen hat, was für die Annahme der Versuchsstrafbarkeit ausreichend ist. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, da der Beschuldigte mit der Einreichung der Schadensliste vom 15. April 2021 seiner Vorstellung nach alles getan hatte, was für die Erfül- lung des Tatbestandes erforderlich war. 4.3 Der Beschuldigte hat gewusst, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am Abend des Brandereignisses nicht in seinem Fahrzeug befunden haben. Er hat das Fahrzeug nach Frei- gabe durch die Polizei am 21. August 2020 gesehen. Es war ihm folglich insb. bewusst, dass es im Bereich des Rücksitzes und im Fahrer- und Beifahrerbereich nur zu leichten Hitze- und Rauchschäden gekommen war. Gleichzeitig sah er auch, dass sich die vorerwähnten Ge- genstände nicht im Fahrzeug befunden haben. Mithin erfolgte die Geltendmachung der ent- sprechenden Versicherungsleistung im Wissen darum, dass diese Gegenstände nicht zer- stört bzw. beschädigt worden sein konnten, womit der Beschuldigte die fragliche Täu- schungshandlung direktvorsätzlich vornahm. Zu beachten ist ferner, dass er die abschlies-

Seite 28/45 sende Liste am 15. April 2021 erstellte und damit beinahe acht Monate nach dem Brandvor- fall, sodass kein Schockzustand zu dem Zeitpunkt bestanden haben kann. 4.4 Der Beschuldigte rechnete damit, dass die B.________ AG den von ihm geltend gemachte Versicherungsanspruch ohne weitere Überprüfung der Angaben anerkennen würde. Damit ist die Täuschungshandlung als arglistig zu qualifizieren, da der Beschuldigte davon ausging, dass die B.________ AG auf eine Überprüfung der vom ihm gemachten Angaben verzichten würde. 4.5 Die Verteidigung bestreitet sodann, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht gehan- delt habe. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich allerdings zutreffend auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher eine Bereicherungsabsicht vorliegt, wenn die Absicht des Täters auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist, selbst dann, wenn er die Be- reicherung bloss für möglich hält. Er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies trifft auf den Beschuldigten ohne Weiteres zu, da die ungerechtfertigte Bereicherung das Mo- tiv seines Handelns darstellte. Er machte betreffend die fraglichen Gegenstände einen Versi- cherungsanspruch geltend, obwohl er wusste, dass diese Gegenstände vom fraglichen Brandereignis nicht betroffen waren. Ein anderes Motiv ist nicht ersichtlich. Mithin kann von seinem Wissen um die Unwahrheit des geltend gemachten Versicherungsanspruches ohne Weiteres auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden. 4.6 Wie gezeigt, hat die B.________ AG dem Beschuldigten keine Versicherungsleistung ausbe- zahlt, so dass in objektiver Hinsicht kein Schaden vorliegt. Das Vermögen der B.________ AG wurde durch die Täuschungshandlung des Beschuldigten nicht vermindert. Mit Hinblick auf die versuchte Tatbegehung ist allerdings festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag nicht auf die von der Vorinstanz festgestellten CHF 23'467.40 beläuft. Aufgrund der Beweiswürdi- gung ist nicht bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vermögenswerten ohne unüber- windliche Restzweifel erwiesen, dass sich diese am Tag des Brandereignisses tatsächlich nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben. Der Beschuldigte versuchte mithilfe der vorerwähnten arglistigen Täuschung, sich im Umfang von ungefähr CHF 6'821.00 zu be- reichern (Reisetasche CHF 189.00, Reisekoffer CHF 252.00, Louis Vuitton Tasche CHF 980.00, Ferien Geld CHF 500.00, EUR 800.00, CHF 250.00, Lenovo Laptop CHF 3'850.00). Eine präzisere Bestimmung des Deliktsbetrages, insb. mit Blick auf den ein- schlägigen Euro-Wechselkurs, kann unterbleiben, zumal der Deliktsbetrag einzig für die Strafzumessung von Bedeutung ist. 4.7.1 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegen- stand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwi- schen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausge- schöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfol- gen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Frei- spruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Wird der Beschul- digte hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tat- mehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln.

Seite 29/45 Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tatein- heit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist die beschuldigte Person hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefalle- nen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegen- stand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 3.2) 4.7.2 Der Beschuldigte erstellte verschiedene Schadenslisten und reichte diese zu verschiedenen Zeitpunkten bei der B.________ AG ein (vgl. E. III./3.3.5). Für die Schadensberechnung war allerdings die finale, vom Beschuldigten unterzeichnete Schadensliste vom 15. April 2021 ausschlaggebend (HD 2/2/4). Bezüglich der Erstellung und Einreichung dieser Schadensliste liegt eine Handlungseinheit vor, da es sich hierbei um einen einheitlichen, ununterbrochenen Lebensvorgang handelt. Damit ist im Rahmen des Schuldpunktes unerheblich, dass sich die (hypothetische) Deliktssumme für das vollendete Delikt auf einen tieferen Betrag beläuft als noch von der Vorinstanz angenommen bzw. in der Anklageschrift geltend gemacht. Mit ei- nem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs wird der unter Anklageschrift 1.1.2 vorgege- bene Prozessgegenstand erschöpfend erledigt. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, bei welchen nicht als erwiesen gelten kann, dass sie sich im Moment der Brandereignisses nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben, hat somit kein Teilfreispruch zu erfolgen. 4.8 Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.3) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte

E. 1.5.1 Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht be- stimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 StGB).

E. 1.5.2 Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10'000.00. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB).

E. 1.5.3 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, darf diese einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht über- steigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Bus- se müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1). Eine Verbindungsbusse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). 2. Ausgangslage 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte des versuchten Betruges schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 StGB). 2.2 Da vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben hat, darf dieses nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 392 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 40.00 zusammen mit der Verbindungsbusse von CHF 800.00 stellt somit die obere Grenze der möglichen Sanktion dar. 2.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom

16. Mai 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ver- urteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 bestraft

Seite 39/45 (SG GD 9/7/1). Mit Strafbefehl vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri wegen des gleichen Delikts erneut verurteilt und mit einer be- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bestraft (SG GD 9/5/1). Der Beschul- digte beging den vorliegend beurteilten versuchten Betrug am 15. April 2021 und damit bevor er mit den vorerwähnten Strafbefehlen vom 16. Mai 2023 und 22. August 2023 verurteilt wur- de. Damit liegt in Bezug auf beide vorerwähnten Strafbefehle ein Fall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, so dass eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- satzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig be- urteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstra- fe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit den beiden vorerwähnten Strafbefehlen zu Geldstrafen von 30 und 150 Tagessät- zen rechtskräftig verurteilt. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitge- richt die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Dass dieses Ergebnis bei mehr- fach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 2.4.1 Der Beschuldigte wurde am 8. Oktober 1967 in D.________ geboren, ist Bürger von E.________ und wohnt in F.________. Er ist verheiratet mit O.________ und hat vier eigene Kinder (geb. 1998, 2016, 2022 und 2023) sowie zwei Adoptivkinder, die Kinder seiner ersten Partnerin (geb. 1989 und 1987). Gemäss seinen eigenen Angaben im Vorverfahren und erst- instanzlichen Hauptverfahren habe seine älteste Tochter "Zucker" und MS bekommen. Diese unterstütze er teilweise. Zudem unterstütze er seine minderjährigen Kinder sowie seine Frau, seine Mutter (freiwillig, wohnhaft in T.________), seinen Bruder (freiwillig, wohnhaft in U.________) und seine Exfrau (freiwillig). Sein Einkommen betrage CHF 8'000.00 bei 100 %, aber er sei nur 30 % angestellt. Im Vergleich zu den Angaben vom 26. Mai 2020 habe er eine weitere Liegenschaft in F.________ und nebst den Hypotheken massiv höhere Schulden. Am

26. Mai 2020 gab er zudem zwei Liegenschaften im Wert von CHF 1.5 Mio. inkl. Hypothek in Höhe von CHF 1.2 Mio. sowie im Wert von CHF 550'000.00 inkl. Hypothek von CHF 425'000.00 an (act. 21/1/3 Ziff. 11; SG GD 4/2; 10/3 S. 2). Im Berufungsverfahren wur- den keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorge- tragen. 2.4.2 Der Beschuldigte war am 15. Januar 2025 im Schweizerischen Strafregister wie folgt ver- zeichnet (GD 4/2): 2.4.2.1 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2017.6359 vom 3. Oktober 2017 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 20. August 2017, sanktioniert mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'400.00 (ohne Anga- be einer Ersatzfreiheitsstrafe);

Seite 40/45 2.4.2.2 Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 be- treffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am

16. Mai 2022, sanktioniert mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 500.00, er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen; 2.4.2.3 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ST 2023 1017 vom 22. August 2023 be- treffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am

26. Mai 2023, sanktioniert mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'875.00 (ohne Angabe einer Ersatzfreiheitsstrafe). 3. Strafe 3.1 Der Beschuldigte wäre für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, welche als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. Au- gust 2023 auszusprechen wäre. 3.2 Da aufgrund der voranstehenden dargelegten Sach- und Rechtslage allerdings keine Gelds- trafe ausgesprochen werden kann, da die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB mit den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen bereits erreicht ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens

E. 5 Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des kon- kreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- gepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 10/45 6.1 Das Vorliegen eines Strafantrages stellt bei der Prüfung von Antragsdelikten eine Prozess- voraussetzung dar. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, wurde aber kein Antrag gestellt und ist die Antragsfrist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 5+6). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). 6.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift unter Anklageziffer 1.1.3 eine einfache Körperverletzung zum Nachteil von O.________ vor (SG GD 1/1 S. 9). Bei der einfachen Körperverletzung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist (Art. 123 Abs. 2 StGB). Für die Beurteilung der einfachen Kör- perverletzung ist das Vorliegen eines Strafantrages mithin keine Prozessvoraussetzung. 6.3 Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Dem Gericht steht es mithin frei, den unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu prüfen. Da dem Beschuldigten aber keine wiederholte Tatbegehung vorgeworfen wird, handelte es sich in diesem Fall um ein Antragsdelikt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich bei den Vorkommnissen vom 16. Dezember 2020 um eine Tätlichkeit handelte, so würde das Fehlen eines Strafantrages ein Prozesshindernis darstellen. 6.4 O.________ hat mit Eingabe vom 29. September 2023 mitgeteilt sie "ziehe [ihre] Privatklage mit sofortiger Wirkung zurück" (SG GD 7/4/1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Aufgrund der vorgenannten Formulierung sowie an- gesichts der Überschrift "Rückzug der Anzeige" ist zu konstatieren, dass O.________ sinn- gemäss im Falle der Prüfung eines Antragsdeliktes ihren Strafantrag zurückgezogen hat. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in welchem O.________ lediglich auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet hätte, ohne ihren Strafantrag zurückzuziehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). 6.5 Für die Frage, ob der unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderte Sachverhalt als einfache Körper- verletzung oder als Tätlichkeit einzustufen ist, muss vorab eine Beweiswürdigung vorge- nommen werden (E. IV./4.3). 6.6 Sofern von einer Tätlichkeit auszugehen wäre, müsste ferner ggf. die Verjährung dieser am

16. Dezember 2020 begangenen Tat geprüft werden (Art. 109 i.V.m. Art. 103 StGB). II. Beweisverwertung

E. 10 November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 28 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug er- scheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).

E. 12 Juni 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ wird betreffend den Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einge- stellt. 2. C.________ wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen." 2. Die Berufung des Beschuldigten C.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderten Sachverhalt wird eingestellt. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 5. Es wird festgestellt, dass hierfür keine Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Ministerio pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ST 2023 1017 vom 22. August 2023 ausgesprochen werden kann. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 11'687.90 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – zu 40 % (CHF 4'675.15) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 60 % (CHF 7'012.75) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 7. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 8'962.57 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1 Die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung eingereichten Elektrogeräte (zwei iPhones; ein iPad) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein zurückzugeben. 8.2 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um diese drei Elektrogeräte bei der Kanzlei des Obergerichts des Kantons Zug abzuholen. 8.3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf eine Aushändigung dieser drei Elektrogeräte verzichtet. Diesfalls werden diese vernichtet.

Seite 45/45 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 70.00 Auslagen CHF 3'070.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 2’046.65) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 1'023.35) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.2 Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'490.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitenden Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten) - B.________ AG - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco Abteilungspräsident F. Eller Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

II. Strafabteilung S2 2024 4 Oberrichter O. Fosco, Abteilungspräsident Oberrichter M. Siegwart Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 11. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ AG, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen C.________, geb. tt.mm.1967 in D.________, von E.________, wohnhaft in F.________, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend versuchten Betrug und einfache Körperverletzung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 12. Juni 2024; SE 2023 29 / 30 / 31)

Seite 2/45 Sachverhalt 1.1 Die Staatsanwaltschaft warf C.________, H.________ und I.________ mit Anklageschrift vom 10. Juli 2023 zusammengefasst Folgendes vor: C.________ habe im Jahr 2014 die bei- den Privatkläger J.________ und K.________ darüber arglistig getäuscht, dass er ihnen die von ihnen gewünschte Finanzierung besorgen könne. Der irrtumsbedingte Schaden belaufe sich auf EUR 95'500.00 (Anklage Ziff. 1.1.1). H.________ und I.________ seien in diesen Betrug involviert gewesen und hätten daher zumindest annehmen müssen, dass EUR 80'000.00 von diesem Betrag deliktischer Herkunft seien. Dennoch habe I.________ das Konto der M.________ AG für eine Überweisung dieses Betrages zur Verfügung gestellt und in der Folge davon EUR 30'000.00 an C.________ und EUR 48'500.00 an H.________ überwiesen bzw. übergeben (Anklage Ziff. 1.3). H.________ habe davon in der Folge Barbe- züge in Höhe von rund CHF 39'600.00 getätigt, die geeignet gewesen seien, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung und die Einziehung dieser Vermögenswerte zu vereiteln (Ankla- ge Ziff. 1.2). 1.2 Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten C.________ (nachfolgend: Beschul- digter) Folgendes vor: Am 13. August 2020 sei der Personenwagen LU .________ des Be- schuldigten von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt worden. Mit einer Schadens- liste vom 15. April 2021 habe der Beschuldigte gegenüber der B.________ AG durch den vorerwähnten Brand angeblich verursachte Schäden an privatem (CHF 5'081.90) und berufli- chem (CHF 25'728.85) Material bzw. entsprechende Versicherungsansprüche von total CHF 30'810.75 geltend gemacht. Gemäss der Brandermittlung der Luzerner Polizei hätten sich folgende Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 indessen nicht im Fahrzeug befunden bzw. befinden können: Privat Reisetasche 189.90 Reisekoffer 252.00 Briaatone Uhr Blue Marin 1'490.00 Loui[s] Vuit[t]on [Tasche] 980.00 Ferien Geld (EUR) 800.00 Ferien Geld (CHF) 500.00 Gelder Mutter 250.00 Betrieb CM & Temp & Rohr Mess[geräte] 1'680.00 Lenovo Laptop 3'850.00 iPhone X 1'450.00 iPad 1'050.00 Apple Watch 869.00 Sicherheitsmaterial für Baustelle (Schutzweste, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhose, Schutzbrille) 2'225.00 (nur Helm festge- stellt) Infrarot Wärme Kamera 1'875.50 Sony Hand cam 495.00 Power Bank 189.00 Power Bank 349.00 Solar Lade Booster 225.00

Seite 3/45 Sehbrille 1'250.00 Radke spez / Koffer 3'498.00 Obwohl der Beschuldigte sich dessen bewusst gewesen sei, habe er wider besseres Wissen den Versicherungsanspruch geltend gemacht und versucht, die Verantwortlichen der B.________ AG arglistig zu täuschen, um die entsprechende Versicherungsleistung zu er- wirken. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten habe die B.________ AG dem Beschul- digten keine Versicherungsleistung ausgezahlt. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehan- delt, sich unrechtmässig zu bereichern. Da er zur fraglichen Zeit selbstständig gewesen sei, wären ihm die Versicherungsleistungen sowohl für das private als auch das berufliche Mate- rial ausgezahlt worden. 1.3 Sodann wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er habe am 16. Dezember 2020 um ca. 18 Uhr in der ehelichen Wohnung in N.________ seine Ehefrau O.________ mehr- mals gegen eine Wand gestossen und ihr mit der geschlossenen rechten Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins versetzt. Durch diesen Schlag habe O.________ eine Prellung in der rechten Gesichtshälfte erlitten. Diese sei grundsätzlich fol- genlos abgeheilt und habe bei O.________ keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterlas- sen. 1.4 Schliesslich warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, im Dezember 2020, im Vor- feld der toxikologischen Analyse vom 27. Dezember 2020, in N.________ eine unbestimmte Menge an Kokain konsumiert zu haben. 2. Am 22. April 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Strafgericht des Kantons Zug, Einzel- gericht (nachfolgend: Vorinstanz), statt. Nach Klärung der Vorfragen befragte der Einzelrich- ter C.________, H.________ und I.________. Sodann hielten die Parteien ihre Parteivorträ- ge und anschliessend bekamen die Beschuldigten die Möglichkeit, ein Schlusswort zu halten. Die Parteien erklärten ihren Verzicht auf eine öffentliche Urteilseröffnung (SG GD 10/1). Das Urteil vom 12. Juni 2024 wurde den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet (SG GD 11/1). Mit Eingaben vom 19. Juni 2024 meldete der Rechtsvertreter der Privatkläger K.________ und J.________ Berufung an (SG GD 7/3/1). Am 20. Juni 2024 meldete auch der erbetene Verteidiger im Namen und auftrags des Beschuldigten Berufung an (SG GD 4/8). 3. Die Vorinstanz versandte das schriftlich begründete, 66-seitige Urteil am 27. Juni 2024. Der Urteilsspruch lautete folgendermassen (OG GD 1/1): I. C.________ 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ wird betreffend den Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einge- stellt. 2. C.________ wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. C.________ wird schuldig gesprochen: 3.1 der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

Seite 4/45 3.2 des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 4. C.________ wird dafür als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 bestraft mit: 4.1 einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen à CHF 40.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren; 4.2 einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 5. Die C.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 8'408.90Untersuchungskosten CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 279.00 Auslagen CHF 11'687.90Total und werden C.________ zu 40 % auferlegt. Die restlichen 60 % werden auf die Staatskasse genommen. 6. Die erbetene Verteidigung von C.________, Rechtsanwalt G.________, wird mit CHF 8'962.57 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7. Die von C.________ anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Elektrogeräte (zwei iPhones; ein iPad) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein zurückzugeben. 7.1 C.________ wird eine Frist von 30 Tagen gesetzt, diese drei Elektrogeräte bei der Kanzlei des Strafgerichts des Kantons Zug entgegenzunehmen. 7.2 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass C.________ auf eine Aushändigung dieser drei Elektrogeräte verzichtet. Diesfalls wird die Zuger Polizei angewiesen, diese drei Elektrogeräte zu vernichten. II. H.________ 1. Die Beschuldigte H.________ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB freige- sprochen. 2. Die H.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 3'218.65Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 186.00 Auslagen CHF 5'404.65Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die erbetene Verteidigung von H.________, Rechtsanwalt L.________, wird mit CHF 12'821.21 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. III. I.________ 1. Der Beschuldigte I.________ wird vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB freige- sprochen.

Seite 5/45 2. Die I.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 2'164.10Untersuchungskosten CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 186.00 Auslagen CHF 4'350.10Total und werden auf die Staatskasse genommen. 3. I.________ wird für allfällige Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte und allfällige wirtschaftliche Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstan- den sind, nicht entschädigt. IV. Privatklägerschaft 1. Die Anträge von J.________ und K.________ gegenüber C.________, H.________ und I.________ auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren werden abgewiesen. 2. Die Zivilklagen von J.________ und K.________ werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Zivilklage der B.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. V. Ersatzforderung Die Anträge der Staatsanwaltschaft sowie von J.________ und K.________ auf Erkennung einer Ersatzfor- derung des Staates gegenüber C.________, H.________ und I.________ werden abgewiesen. VI. Rechtsmittel […] 4. Die Verteidigung reichte am 11. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung mit folgenden Anträgen ein (OG GD 2/1): 1. Das Urteil des Obergerichts [recte: Strafgericht] des Kantons Zug vom 12. Juni 2024 (SE 2023 29 / 30 / 31) sei bezüglich der Ziffern I. C.________ 3., 4., und 5. aufzuheben. 2. C.________ sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf des versuchten Betruges nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB frei zu sprechen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Zug vom 12. Juni 2024 zu bestätigen soweit dies den Berufungs- kläger betrifft. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 5. Der Rechtsvertreter der Privatkläger K.________ und J.________ reichte innert der gesetzli- chen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung ein. Folglich wurden die sepa- rat eröffneten Berufungsverfahren S2 2024 5 und S2 2024 6 mit (separater) Präsidialverfü- gung vom 24. Juli 2024 abgeschrieben (OG GD 6/2).

Seite 6/45 6. Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2024 stellte die Verfahrensleitung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft je ein Exemplar der Berufungserklärung des Beschuldigten zu und setzte ihnen eine 20-tägige Frist, um Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen oder An- schlussberufung zu erklären. Zudem wurden die Parteien aufgefordert, innert 20 Tagen allfäl- lige Beweisanträge zu stellen sowie mitzuteilen, ob sie sich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären (OG GD 6/1). 7. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichte, keinen Antrag auf Nichteintreten und auch keine Beweis- anträge stelle und sich im Übrigen mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einver- standen erkläre (OG GD 5/1). Mit Eingabe vom 13. August 2024 erteilte die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten ihre Zustimmung zur Durchführung des schriftli- chen Verfahrens. Darüber hinaus liess sie das Gericht wissen, dass sie momentan keine Beweisanträge stelle (OG GD 2/2). 8. Mit Präsidialverfügung vom 26. August 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine Anschlussberufung erhoben worden ist sowie dass die Privatkläger K.________ und J.________ nicht Partei des rubrizierten Berufungsverfahrens sind. Sodann ordnete sie das schriftliche Berufungsverfahren an und setzte der Verteidigung eine 30-tägige Frist zur Beru- fungsbegründung an. 9. Die Verteidigung reichte am 8. November 2024 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsbe- gründung ein (OG GD 2/7). Diese wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft und der B.________ AG (nachfolgend: B.________ AG) zur Berufungsantwort zugestellt (OG GD 6/4). Während sich die B.________ AG nicht vernehmen liess, reichte die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2025 innert (erstreckter) Frist ihre Berufungsantwort ein (OG GD 5/3). Diese wurde mit Schreiben vom 21. Januar 2025 der Verteidigung übermacht. Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekanntgegeben und festgehalten, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (OG GD 6/5). Erwägungen I. Prozessuales und Formelles 1. Die Verteidigung hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach er- folgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Da von den anderen Parteien keine Nichteintretensgründe gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO geltend gemacht wurden und solche auch nicht ersichtlich sind, ist auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte

Seite 7/45 überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte wer- den – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdeh- nung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu um- fassend: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Verteidigung ficht in ihrer Berufungserklärung das vorinstanzliche Urteil lediglich teilweise an und verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I./3., I./4 und I./5. Sie verlangt mit der Be- rufung einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten bezüglich derjenigen Anklage- vorwürfe, bei welchen die Vorinstanz einen Schuldspruch ausgefällt hat. Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Folglich sind die Dispositivziffern I./5 und I./6 von Amtes wegen zu überprüfen. Die übrigen Dispositivziffern des vorinstanzli- chen Urteils wurden von keiner Partei angefochten und sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung erhoben noch Anschlussberufung erklärt. Es gilt somit das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (Verbot der reformatio in peius). 3.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann auch ohne Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn namentlich der Zivilpunkt oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die öffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren) zu vereinbaren ist. 3.2 Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren vor Rechtsmittelinstanzen hängt von den Besonderheiten des konkreten Verfahrens ab. Es ist insbesondere unter Be- achtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob vor einer Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Nach der Rechtspre- chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss selbst ein Beru- fungsgericht mit freier Kognition hinsichtlich Tat- und Rechtsfragen nicht in allen Fällen eine Verhandlung durchführen, da auch andere Gesichtspunkte wie die Beurteilung der Sache in- nert angemessener Frist mitberücksichtigt werden dürfen. Von einer Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öf- fentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, fer- ner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen. Für die Durchführung

Seite 8/45 einer mündlichen Verhandlung kann aber der Umstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen (BGE 147 IV 127 E. 2.3.2). 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Anwesenheit der beschuldigten Person ferner nur dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsge- richt die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen, so dass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können. Schützt hingegen die Berufungsin- stanz das erstinstanzliche Urteil, so ist ein schriftliches Verfahren grundsätzlich zulässig, auch wenn die Würdigung des Sachverhalts umstritten ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 2.2). 3.4 Im vorliegenden Fall haben sich sowohl die Verteidigung wie auch die Staatsanwaltschaft ausdrücklich mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden er- klärt (OG GD 5/1; OG GD 2/2). Bezüglich der Privatklägerin B.________ AG ist mangels ent- sprechender Rückmeldung von einer konkludenten Einwilligung in das schriftliche Verfahren auszugehen. Mithin wurde das schriftliche Verfahren mit dem Einverständnis sämtlicher Par- teien angeordnet. Bei der Vorinstanz handelt es sich sodann um ein Einzelgericht im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO. Am 16. und 27. Dezember 2022 wurde der Beschuldigte in zwei delegierten Einvernahmen von der Kantonspolizei Tessin zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung befragt (act. 21/1/52 ff. und act. 21/1/66 ff.). Nach Abtretung des Strafver- fahrens an den Kanton Zug wurde der Beschuldigte am 29. März 2022 zu diesem Anklage- vorwurf staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 21/1/92 ff.). Gleichentags erfolgte auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zum Tatvorwurf des im Berufungsverfahren eben- falls relevanten Vorwurfs des versuchten Betrugs (act. 21/1/101 ff.). Zudem wurde der Be- schuldigte auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den beiden vorerwähnten Tatvorwürfen befragt (SG GD 10/3 S. 19 ff.). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vor- instanz öffentlich verhandelt hat und Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen. Ferner ist eine reformatio in peius ausgeschlossen und die Sa- che ist von geringer Tragweite. Zudem stellten sich keine Fragen zur Person des Beschuldig- ten und dessen Charakter. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu konstatieren, dass die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO erfüllt sind und die An- gelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren angemessen und sachgemäss beurteilt werden kann. Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens steht im Einklang mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und der diesbezüglich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. 4.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). 4.2 Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist nach der Rechtsprechung im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.

Seite 9/45 Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonde- rem Mass auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person an- kommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"- Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in ent- scheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2). Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheint bei sogenannten "Aussage gegen Aussage"-Konstellationen zwecks Abklärung der Glaubwürdigkeit des Be- lastungszeugen bzw. der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen insbesondere geboten, wenn diesen grundlegende Bedeutung zukommt, es um schwere Vorwürfe geht und die be- lastenden Aussagen zudem Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1054/2023 vom 19. Februar 2024 E. 1.1.1). Eine unmittelbare Beweisab- nahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvoll- ständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn es von den erstinstanzlichen Sach- verhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2.3). 4.3 Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise von Amtes wegen zu ergänzen. Insbesondere ist auch von einer (erneuten) Einver- nahme von O.________ abzusehen. Denn einerseits handelt es sich vorliegend, wie zu zei- gen sein wird, nicht um eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei welcher die Parteien zwei miteinander absolut unvereinbare Sachverhaltsdarstellungen präsentierten. Es liegen keine massiven Widersprüche und Ungereimtheiten vor (E. IV). Andererseits hat O.________ mit Eingabe vom 29. September 2023 ihre Privatklage mit sofortiger Wirkung zurückgezogen (SG GD 7/4/1). Dies spricht, wie zu zeigen sein wird, ebenfalls gegen eine erneute Befragung von O.________. Folglich bilden die im Vorverfahren und erstinstanzli- chen Hauptverfahren erhobenen Beweise zusammen mit den Eingaben der Parteien im Be- rufungsverfahren die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts. 5. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des "angeklagten Sachverhalts" aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des kon- kreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) bei- gepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.

Seite 10/45 6.1 Das Vorliegen eines Strafantrages stellt bei der Prüfung von Antragsdelikten eine Prozess- voraussetzung dar. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, wurde aber kein Antrag gestellt und ist die Antragsfrist abgelaufen, ist das Verfahren einzustellen (Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 403 StPO N 5+6). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). 6.2 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in ihrer Anklageschrift unter Anklageziffer 1.1.3 eine einfache Körperverletzung zum Nachteil von O.________ vor (SG GD 1/1 S. 9). Bei der einfachen Körperverletzung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist (Art. 123 Abs. 2 StGB). Für die Beurteilung der einfachen Kör- perverletzung ist das Vorliegen eines Strafantrages mithin keine Prozessvoraussetzung. 6.3 Gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den in der Anklage umschriebenen Sach- verhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. Dem Gericht steht es mithin frei, den unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderten Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu prüfen. Da dem Beschuldigten aber keine wiederholte Tatbegehung vorgeworfen wird, handelte es sich in diesem Fall um ein Antragsdelikt (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass es sich bei den Vorkommnissen vom 16. Dezember 2020 um eine Tätlichkeit handelte, so würde das Fehlen eines Strafantrages ein Prozesshindernis darstellen. 6.4 O.________ hat mit Eingabe vom 29. September 2023 mitgeteilt sie "ziehe [ihre] Privatklage mit sofortiger Wirkung zurück" (SG GD 7/4/1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatklägerin gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). Aufgrund der vorgenannten Formulierung sowie an- gesichts der Überschrift "Rückzug der Anzeige" ist zu konstatieren, dass O.________ sinn- gemäss im Falle der Prüfung eines Antragsdeliktes ihren Strafantrag zurückgezogen hat. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in welchem O.________ lediglich auf ihre Stellung als Privatklägerin verzichtet hätte, ohne ihren Strafantrag zurückzuziehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 StPO). 6.5 Für die Frage, ob der unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderte Sachverhalt als einfache Körper- verletzung oder als Tätlichkeit einzustufen ist, muss vorab eine Beweiswürdigung vorge- nommen werden (E. IV./4.3). 6.6 Sofern von einer Tätlichkeit auszugehen wäre, müsste ferner ggf. die Verjährung dieser am

16. Dezember 2020 begangenen Tat geprüft werden (Art. 109 i.V.m. Art. 103 StGB). II. Beweisverwertung 1.1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher

Seite 11/45 gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, bleibt auch nach einer Wiederho- lung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Kon- frontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO. Eine spätere Einräu- mung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwert- barkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.4). 1.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 2 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person das Recht, einem Belastungs- zeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.2). 1.3 Auf die Teilnahme bzw. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von sei- nem Verteidiger ausgehen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Der Beschuldigte kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publiziert in: BGE 148 IV 22; 6B_522/2016 vom 30. August 2016 E. 1.3). 2.1 Der Beschuldigte wurde am 26. Mai 2020 zum Tatvorwurf des Betrugs zum Nachteil von J.________ und K.________ gemäss Anklageziffer 1.1.1 einvernommen (act. 21/1/1). Von diesem Tatvorwurf wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen, sodass sich keine Fragen zur Verwertbarkeit dieser Einvernahmen stellen. Folglich erübrigen sich aus Ausführungen zu den weiteren Einvernahmen, welche in diesem Sachverhaltskomplex durchgeführt wurden. 2.2 Am 29. März 2022 wurde der Beschuldigte zum Tatvorwurf des versuchten Betrugs zum Nachteil der B.________ AG einvernommen (act. 21/1/101). Die Einvernahme erfolgte in Anwesenheit seines erbetenen Verteidigers. Gründe, aus welchen die Einvernahme unver- wertbar sein sollte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die Ein- vernahme ist ohne Einschränkungen verwertbar. Ferner wurde der Beschuldigte an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung zum Vorwurf des versuchten Betruges einvernommen (SG GD 10/3 S. 19). 2.3.1 Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit der Einvernahme von O.________ vom

16. Dezember 2020 (OG GD 2/7 S. 3 ff.). Letztere wurde am besagten Tag um 19:30 Uhr po- lizeilich zu den Ereignissen des gleichen Tages befragt (act. 22/3/1). Ebenfalls am 16. De- zember 2020 um 19:20 Uhr wurde der Beschuldigte polizeilich zu den fraglichen Vorkomm- nissen befragt (act. 21/1/52). Der Beschuldigte wurde auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen. Am 27. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte erneut von der Kantonspolizei Tessin einvernommen (act. 21/1/66). Dabei wurden ihm die Aussagen von O.________ vorgehalten (act. 21/1/70 ff.). Am 17. Januar 2021 fand eine weitere polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten statt, welche allerdings im Zusammenhang mit einem fragli-

Seite 12/45 chen Betäubungsmittelkonsum des Beschuldigten stand (act. 21/1/77). Am 29. März 2022 wurde der Beschuldigte u.a. zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau O.________ einvernommen. Die Einvernahme fand in Anwesen- heit seines erbetenen Verteidigers statt. Die (damalige) Privatklägerin O.________ verzichte- te auf eine Teilnahme (act. 21/1/92). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der vor- instanzlichen Hauptverhandlung zum Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung befragt (SG GD 10/3 S. 21). 2.3.2 Bei der Einvernahme von O.________ am 16. Dezember 2020 handelte es sich um eine Ein- vernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren i.S.v. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO. Folglich be- stand dabei noch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Da es sich dabei um die einzige Einvernahme von O.________ handelt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Möglichkeit hatte, ihr Ergänzungsfragen zu stellen. Allerdings verzichtete der Beschuldigte bzw. sein Verteidiger darauf, die erneute Einvernahme von O.________ im Vorverfahren oder an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu beantragen (SG GD 10/1 S. 4). Auch im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung keinen entsprechenden Beweisantrag (OG GD 2/2). Mithin ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte auf eine Kon- frontation mit O.________ verzichtet hat (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; OG GD 1 E. I./3.4). Die Einvernahme von O.________ ist somit verwertbar. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht darauf hin, dass es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, wenn auf Beweisan- träge bezüglich formeller Rügen (so insbesondere bei behaupteter Verletzung von Teilnah- me- und Konfrontationsansprüchen) verzichtet wird und die Rügen erst bei für die betreffen- de Person ungünstigem Verfahrensausgang geltend gemacht werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). 2.3.3 Die Einvernahmen des Beschuldigten zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung sind ver- wertbar, zumal keine Gründe, die für eine Unverwertbarkeit sprechen könnten, auszumachen sind und Dergleichen von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht wird. 3. Die Verteidigung führte in ihrer Berufungsbegründung aus, es sei unverständlich, weshalb der Beschuldigte bei der Durchsuchung seines Fahrzeuges nicht beigezogen worden sei (OG GD 2/7 S. 8 und 9). Die Verteidigung macht allerdings – zu Recht – nicht geltend, der fragliche Polizeirapport sei deswegen unverwertbar. Denn ein Teilnahmerecht des Beschul- digten an der Durchsuchung seines Fahrzeuges nach dem Brandereignis bestand nicht. So fand die Durchsuchung einerseits im polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen Brandstiftung statt. In diesem Verfahrensstadium besteht noch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 7B_822/2023 vom 27. August 2024 E. 4.2). Andererseits bezieht sich das Teilnahmerecht lediglich auf Beweiserhebungen. Bei anderen Verfahrenshandlungen, die wie eine Durchsuchung nur in einer Beweiserhebung ausmünden können, besteht kein Teilnahmerecht (Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, forumpoenale 2016 S. 281 ff., S. 284; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 4. A. 2023, Art. 147 StPO N 2). Die aktenkundigen Polizei- rapporte inkl. der Fotodokumentationen sind verwertbar.

Seite 13/45 4. Hinsichtlich der übrigen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise sind keine Probleme hinsichtlich Verwertbarkeit erkennbar. III. Tatvorwurf des versuchten Betruges (Anklageziffer 1.1.2) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten unter Anklageziffer 1.1.2 zusammengefasst Folgendes vor (SG GD 1/1 S. 8): Am 13. August 2020 sei der Personenwagen LU .________ von C.________ von einer unbekannten Täterschaft in Brand gesetzt worden. Mit einer Schadensliste vom 15. April 2021 habe C.________ gegenüber der B.________ AG durch den vorerwähnten Brand angeblich verursachte Schäden an privatem (CHF 5'081.90) und beruflichem (CHF 25'728.85) Material bzw. entsprechende Versicherungsansprüche von total CHF 30'810.75 geltend gemacht. Gemäss der Brandermittlung der Luzerner Polizei hätten sich folgende Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 indessen nicht im Fahrzeug befunden bzw. befinden können: Privat Reisetasche 189.90 Reisekoffer 252.00 Briaatone Uhr Blue Marin 1'490.00 Loui Vuiton 980.00 Ferien Geld (EUR) 800.00 Ferien Geld (CHF) 500.00 Gelder Mutter 250.00 Betrieb CM & Temp & Rohr Mess[geräte] 1'680.00 Lenovo Laptop 3'850.00 iPhone X 1'450.00 iPad 1'050.00 Apple Watch 869.00 Sicherheitsmaterial für Baustelle (Schutzweste, Helme, Handschuhe, Sicherheitsschuhe, Schutzhose, Schutzbrille) 2'225.00 (nur Helm festge- stellt) Infrarot Wärme Kamera 1'875.50 Sony Hand cam 495.00 Power Bank 189.00 Power Bank 349.00 Solar Lade Booster 225.00 Sehbrille 1'250.00 Radke spez / Koffer 3'498.00 Obwohl C.________ sich dessen bewusst gewesen sei, habe er wider besseres Wissens den Versicherungsan- spruch geltend gemacht und versucht, die Verantwortlichen der B.________ AG arglistig zu täuschen, um die ent- sprechende Versicherungsleistung zu erwirken. Aufgrund der festgestellten Unstimmigkeiten habe die B.________ AG C.________ keine Versicherungsleistung ausgezahlt. C.________ habe in der Absicht gehandelt, sich unrecht-

Seite 14/45 mässig zu bereichern. Da C.________ zur fraglichen Zeit selbstständig gewesen sei, wären ihm die Versicherungs- leistungen sowohl für das private als auch das berufliche Material ausgezahlt worden. 1.2 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch (SG GD 1/1 E. III./3.1-3.2). In rechtlicher Hinsicht kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss: "3.3 C.________ hat somit gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig erklärt bzw. vorgespiegelt, dass sich die in der Anklage erwähnten Gegenstände im Fahrzeug befunden hätten, obwohl dies nicht der Fall war. 3.3.1 Ob diese Täuschungshandlung (auch) in objektiver Hinsicht als arglistig i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB zu qualifizieren ist, kann angesichts der Versuchsstrafbarkeit (E. III.3.3.3) dahinstehen. Aufgrund des von C.________ verwendeten Formulars für die Schadenanzeige und der zahlreichen, von ihm eingereich- ten angeblichen Zahlungsnachweisen, ist dies jedenfalls in subjektiver Hinsicht zu bejahen. 3.3.2 Obwohl die B.________ AG zwischenzeitlich in Erwägung gezogen hat, gegenüber C.________ einen Versicherungsanspruch anzuerkennen (B.________ AG-interne E-Mail-Nachricht vom 13. Oktober 2020: "Kannst du dies bitte prüfen und mir eine Rückmeldung machen, ob wir den Schadenfall so erle- digen können?"; HD 2/2/63), so ist sie letztlich keinem Irrtum unterlegen, hat sie keine Versicherungs- leistung gezahlt und ist ihr auch kein entsprechender Vermögensschaden entstanden. (Auch) insofern ist der objektive Tatbestand somit nicht erfüllt. Indessen ist rechtsgenüglich davon auszugehen, dass C.________ namentlich aufgrund seiner Annah- me, dass alles, was nicht in seinem Büro gewesen sei, im Auto habe sein müssen, es zumindest für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrige Angaben ge- macht hat (vgl. vorstehend zum subjektiven Tatbestandsmerkmal der Arglist) und bei dieser dadurch hätte einen Irrtum hervorrufen können, wodurch diese ihm eine (nicht geschuldete) Versicherungsleis- tung bezahlt und sich dadurch am Vermögen geschädigt und er einen entsprechenden Vermögensvor- teil erlangt hätte. Dass er darauf keinen Anspruch gehabt hat, war C.________ ohne Weiteres bewusst, so dass er auch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht handelte. 3.3.3 Zusammenfassend hat C.________ somit zwar nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, aber den subjektiven Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. Da er mit der Vornahme seiner Täuschungshandlungen (Einreichen der Schadenanzeige und angeblicher Zahlungsbelege) die Schwelle zur Versuchsstrafbarkeit ohne Weiteres überschritten hat, ist er des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Hinblick auf den (versuchten) Deliktsbetrag ist festzuhalten, dass einerseits die EUR 800.00 im No- minalbetrag berücksichtigt wurden, obwohl deren Gegenwert am 15. April 2021 CHF 882.75 entsprach (www.finanzen.ch/waehrungsrechner/euro_schweizer-franken?date=2021-04-15&amount=800), und sich andererseits der Baustellenhelm im Fahrzeug befunden hat (HD 2/2/18) und dessen Wert somit in Abzug zu bringen ist, wobei zu Gunsten von C.________ davon auszugehen ist, dass dieser mindestens CHF 82.75 betrug (vgl.www.google.com/[…]). Insgesamt gleichen sich diese beiden Positionen somit aus, so dass von dem in der Anklage erwähnten (versuchten) Deliktsbetrag von CHF 23'467.40 auszu- gehen ist."

Seite 15/45 1.3 Die Verteidigung führte in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung diesbezüglich zusam- mengefasst Folgendes aus (OG GD 2/7 S. 7 ff.): 1.3.1 Gemäss dem Anklagesachverhalt sowie dem Brandermittlungsbericht der Luzerner Polizei sollen sich zahlreiche Gegenstände im Gesamtwert von CHF 23'467.40 nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben bzw. hätten sich nicht darin befinden können. Dies sei nicht richtig. Die Polizei habe den Beschuldigten bei der Durchsuchung des Fahrzeuges nicht beigezogen und habe überhaupt nicht nach den vermissten Gegenständen suchen können, da die entsprechende Liste erst später erstellt worden sei. 1.3.2 Es sei Fakt, dass nicht die Brandermittler darauf gekommen seien, zahlreiche Gegenstände hätten sich nicht im Fahrzeug befunden bzw. hätten sich nicht darin befinden können. Diesen Vorwurf habe die B.________ AG viele Monate nach dem Brand rein aktengestützt vorge- bracht. Die Beweismittel seien lange Zeit vorher erstellt worden, was das Ergebnis der Durchsuchung anfechtbar mache. Es dürfe bezweifelt werden, dass die Polizei in Anbetracht des Chaos den Brandschutt durchsucht habe. Zudem habe es im Fahrzeug zwei Handschuh- fächer, im Kofferraum einen Doppelboden und im Kofferraum rechts beim Radkasten einen Deckel zu einem Fach gegeben. Es gebe in den Akten keine Hinweise auf diesbezüglich Suchanstrengungen seitens der Polizei. Das Fahrzeugheck sei komplett ausgebrannt gewe- sen. Bei dieser Sachlage sei keineswegs ausgeschlossen, dass diverse Geräte im Radkas- ten oder im Doppelboden komplett zusammengeschmolzen seien. 1.3.3 Der Beschuldigte habe auch Gegenstände, welche die Polizei nicht aufgelistet habe, im In- nern des Fahrzeugs nach dessen Freigabe vorgefunden. Auch widersprüchliche Angaben über den Ort, an welchem sich die Gegenstände befunden hätten, würden nicht gegen den Beschuldigten sprechen, im Gegenteil. Erklärungen, welche 1:1 übereinstimmten, seien als Lügensignale zu werten. Der Beschuldigte habe am Brandabend unter Schock gestanden. Die Liste mit den fraglichen Gegenständen habe er in Ligurien erstellt. Zudem habe er sein Fahrzeug sowohl als Arbeitsplatz als auch als Materiallager und Büro benutzt. Dass sich daraus und infolge des Zeitablaufs bis zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Unsi- cherheiten oder auch Verwechslungen eingeschlichen hätten, sei nachvollziehbar. Hätte der Beschuldigte in betrügerischer Absicht gehandelt, so wäre sein Aussageverhalten ein ande- res. 1.3.4 Die Vorinstanz habe erwähnt, ein Diebstahl könne ausgeschlossen werden. Im Polizeirapport werde aber nur behauptet, es gebe aufgrund des Spurenbildes keine Hinweise, dass vor dem Brand eine Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sei. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sein könnte, werde aber nicht erwähnt. Wie aus der Fotodokumentation ersichtlich sei, fehle auf allen Bildern der Kofferraumdeckel. Es sei nicht geklärt, ob eine Täterschaft den Kofferraum aufgebrochen habe und die vermiss- ten Gegenstände entwendet habe. Diesfalls gäbe es eine Erklärung dafür, weshalb das Fahrzeug in Brand gesteckt worden sei, nämlich um Spuren zu verwischen. 1.3.5 Sodann mangle es am subjektiven Tatbestand des Betruges. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass der Beschuldigte die Listen jeweils in dem Sinne erstellt habe, als dass er davon ausgegangen sei, dass alles, was nicht im Büro gewesen sei, sich habe im Auto befinden müssen. Das entspreche dem Vorgehen, welches der Beschuldigte auch selber zu Protokoll gegeben habe. Dass der Beschuldigte durch dieses von ihm aufgrund der Umstände gewähl-

Seite 16/45 te Vorgehen in Kauf genommen hätte, gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrige An- gaben zu machen, lasse sich mit zahlreichen äusseren Umständen widerlegen. Es sei akten- kundig, dass der Beschuldigte die Liste mehrmals abgeändert habe, u.a. weil er Gegenstän- de im Wert von ca. CHF 13'000.00 nach Freigabe des Fahrzeugs gefunden habe. Anderer- seits habe er Gegenstände, welche kaputt gegangen seien, gar nicht angegeben, so z.B. die Überwachungskamera und ein HP Envy Rove Tablet. Der Beschuldigte habe keinen Moment daran gezweifelt, dass das einzige ihm zur Verfügung stehende Vorgehen korrekt gewesen sei. Er müsse sich nicht einmal eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne einer Fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Er habe alle Möglichkeiten ausgeschöpft und alles in Betracht gezogen, was zur Erstellung der Liste möglich gewesen sei. 1.4 Die Staatsanwaltschaft entgegnete in ihrer Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 zum Tat- vorwurf des versuchten Betruges zusammengefasst Folgendes: 1.4.1 Zunächst sei festzustellen, dass die Beweisregeln besagen würden, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhaltes über- zeugt erklären dürfe, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel bestünden, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht habe. Bloss theoretische und stets mögliche Zweifel, dass die wirkliche Sachlage anders sein könnte, würden nicht genügen (BGE 127 I 38 E. 2). Ebensolche ausschliesslich theoretische Zweifel versuche der Beschul- digte zu streuen, wenn er sinngemäss argumentiere, die Polizei habe nicht richtig gesucht, der oder die Brandstifter hätten Gegenstände aus dem Fahrzeug entfernen können oder die Gegenstände seien in nicht offensichtlichen Orten (zweites Handschuhfach, Doppelboden, Fach beim Radkasten) gewesen und dort bis zur Unkenntlichkeit zerstört worden (OG GD 5/3 S. 6) 1.4.2 All diesen Argumenten stehe die nachvollziehbare und korrekte Beweiswürdigung der Vor- instanz sowie die Aktenlage gegenüber. So decke sich die Parteibehauptung des Beschul- digten, wonach der Kofferraumboden mit dem Asphalt verschmolzen gewesen sei, mitnichten mit den Akten. Gemäss den Brandermittlungen sei es vielmehr so gewesen, dass die Ge- genstände, welche sich auf dem Kofferraumboden befunden hätten, weniger Abbrand- erscheinungen gehabt hätten. Dies liege daran, dass – wie dem Polizeibericht unzweideutig entnommen werden könne – der Kofferraumboden entgegen den Angaben des Beschuldig- ten gar nicht vom Brand betroffen gewesen sei. Die Brandermittlungen hätten ergeben, dass der Kofferrauminhalt von oben herab abgebrannt sei (OG GD 5/3 S. 7). 1.4.3 Die Vorinstanz bewege sich in ihren Urteilserwägungen bei der Beweiswürdigung fernab von jeglicher Willkür und ihr sei auch nicht vorzuwerfen, dass sie die Beweismittel keiner Ge- samtbetrachtung unterziehe. Nicht einsichtig sei auch, weshalb es dem Beschuldigten an Be- reicherungsabsicht gefehlt haben soll. Selbst wenn die Ausführungen der Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt relativ kurz ausgefallen seien, seien sie zutreffend. Es gelte die bun- desgerichtliche Formel: Bereicherungsabsicht setze voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich halte, auf Erlangung des Vorteils ge- richtet sei; er wolle die Bereicherung für den Fall, dass sie eintrete (BGE 102 IV 83). In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation folge tatsächlich ohne Weiteres aus der eventualvor- sätzlichen Tatbegehung, auf welche die Vorinstanz schliesse, dass die Absicht des Täters für den Fall, dass sich die von ihm für möglich und in Kauf genommene Tatbegehung manifes-

Seite 17/45 tiere, auf den Vermögensvorteil gerichtet sei. Auch hier seien die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (OG GD 5/3 S. 7-8). 1.5 Die B.________ AG liess sich nicht vernehmen. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu berei- chern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). 2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Die Unwahrheit kann explizit oder implizit, d.h. stillschweigend durch konkludentes Tun, erklärt werden (Maeder/Niggli, Basler Kommen- tar, 4. A. 2019, Art. 146 StGB N 41 und 46; BGE 135 IV 76 E. 5.1). 2.3 Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2020 vom 20. Januar 2021 E. 2.3.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsver- kehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (Urteil des Bundesge- richts 6B_262/2024 E. 1.5.3.4). 2.4 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Voll- endung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Halter des fraglichen Personenwagens mit dem Kennzeichen LU .________ war und er diesen ausschliesslich selber als Privatfahrzeug so- wie Arbeitsplatz bzw. Büro benutzt hat (HD 2/2/107). Am 13. August 2020 erlitt dieses Fahr- zeug einen Brandschaden (HD 2/2/8-18; 76-83).

Seite 18/45 3.2 Gemäss dem Polizeirapport wurde das Fahrzeug durch eine unbekannte Täterschaft in Brand gesetzt (HD 2/2/3). Der Beschuldigte parkierte sein Fahrzeug am 13. August 2020 um 18:30 Uhr an der P.________strasse in D.________. Anschliessend begab er sich in die Wohnung von Q.________ an der R.________strasse, wo sie – mit Ausnahme von ca. 10 min., als der Beschuldigte die Wohnung verliess – zusammen den Abend verbrachten (HD 2/2/86; HD 2/2/93R). Um 22:19 Uhr sahen Passanten, dass das Fahrzeug des Beschuldigten in Flammen stand, und riefen die Polizei, welche in der Folge den Beschuldigten verständigte (HD 2/2/83R; HD 2/2/99R). 3.3 Die Luzerner Polizei erstellte am 31. August 2020 eine Fotodokumentation des Fahrzeug- brandes und hielt fest, das Fahrzeugheck sei komplett ausgebrannt. Der Kofferraum sei vom Brand massiv belastet und der Deckel fast ganzflächig zerstört worden. Die Flammen hätten oberflächlich den gesamten Inhalt stark angebrannt, aber nicht auf den Fahrgastraum über- gegriffen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Flammen von ausserhalb des Fahrzeugs über die Heckklappe ins Wageninnere gefressen hätten. Im Inneren hätten sich die Flammen nicht ausgebreitet (HD 2/2/76-83). Das Fahrzeug wurde am Brandplatz von der Unfall- und Pannenhilfe aufgeladen und unter Wahrung des Spurenschutzes eingelagert (HD 2/2/108). 3.4 Der Beschuldigte wurde am 14. August 2020 um 00:10 Uhr vor Ort, d.h. am Ort des Brander- eignisses, polizeilich befragt, so auch dazu, was sich alles im Fahrzeug befunden habe. Dar- aufhin ist im entsprechenden Protokoll Folgendes notiert: "A: Herr C.________ erstellt eine separate Liste" (HD 2/2/86). Ob der Beschuldigte von sich aus in diesem Moment eine Liste erstellte oder lediglich gesagt hat, er werde eine Liste erstellen, geht aus den Akten nicht hervor. 3.5 Am 17. August 2020 reichte der Beschuldigte bei der B.________ AG eine Schadenanzeige ein (HD 2/2/68). Diese hat er gemäss eigenen Angaben in den Ferien in Ligurien erstellt (HD 2/2/69; HD 2/2/96; OG GD 2/7 S. 10). Am 19. August 2020 wurde der Beschuldigte poli- zeilich als Auskunftsperson einvernommen. Dabei übergab er der Polizei eine Liste mit Ge- genständen, die sich im Fahrzeug befunden haben sollen. Auf dieser Liste markierte er so- dann den Aufbewahrungsort im Fahrzeug (HD 2/2/99; HD 2/2/105). Am 14. September 2020 ergänzte der Beschuldigte die Liste mit dem zu ersetzenden Material (HD 2/2/60). Am

13. Oktober 2020 übermittelte der Beschuldigte der B.________ AG eine Zusammenstellung der vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenstände (HD 2/2/63). Am 15. April 2021 übermittelte der Beschuldigte der B.________ AG eine von ihm unterzeichnete Liste mit den vom Fahrzeugbrand angeblich betroffenen Gegenständen (HD 2/2/26-28; act. 21/1/104 Ziff. 10). Die Vorinstanz erstellte eine Übersicht, in welcher aufgeführt wurde, in welcher Liste die jeweiligen Gegenstände erwähnt wurden (OG GD 1/1 E. III./3.1.3.1). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren nicht bestritten (OG GD 2/7), dass die Auflistung korrekt ist. Es ergibt sich auch aus den Akten, dass die Aufstellung korrekt ist, so dass darauf abgestellt werden kann. Die vorinstanzliche Liste enthält lediglich die in der Anklageschrift aufgeführten Ge- genstände. Am 19. August 2020 hatte der Beschuldigte noch eine handschriftliche Liste er- stellt (HD 2/2/105/R). Die zu diesem Zeitpunkt aufgeführten Gegenstände, werden der Vollständigkeit halber in der Zusammenstellung ergänzt. Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme an, er habe die am 19. August 2020 aufgeführten Gegenstände nach Freigabe

Seite 19/45 des Fahrzeugs retten können und deshalb in den späteren Eingaben nicht mehr genannt (act. 21/1/105). Auflistung vom 17.08.2020 19.08.2020 14.09.2020 13.10.2020 15.04.2021 Reisetasche x x Reisekoffer x x "Briaatone Uhr Blue Marin" x x x "Loui Vuiton" x x x Ferien Geld (EUR) x x x x Ferien Geld (CHF) x x x x Gelder Mutter x x x CM & Temp & Rohr Mess[geräte] x x x Lenovo Laptop x x x iPhone X x x x iPad x x x Apple Watch x x x Sicherheitsmaterial für Baustelle x x x Infrarot Wärme Kamera x x Sony Hand cam x x Power Bank x x Power Bank x x Solar Lade Booster x x Sehbrille x x Radke spez / Koffer x x Jacke Hugo Boss x Rubin Kette x Windjacke Moglar x 2 Goldmünzen Krügerrand x Münz Parkuhren x Halskette Rubin (Grossvater) x Turnschuhe Ricolino x Parfüm Roma x Parfüm Iceberg x 3.6 Die entscheidende Liste, welche die B.________ AG für die Schadensberechnung verwende- te, ist diejenige vom 15. April 2021 (HD 2/2/4). Die Verteidigung führte sodann aus, der Be- schuldigte habe am Brandabend unter Schock gestanden und die erste Liste vom 17. August 2020 in den Ferien in Ligurien erstellt. Dass sich danach infolge des Zeitverlaufs Unsicher- heiten oder Verwechslungen eingeschlichen hätten, sei nachvollziehbar (OG GD 2/7 S. 10). Auf jeden Fall ist klar, dass der Beschuldigte die vorerwähnte Liste vom 15. April 2021 nicht in einem Schockzustand erstellte, sondern rund acht Monate nach dem fraglichen Brander- eignis.

Seite 20/45 3.7 Der Beschuldigte machte anlässlich seiner Einvernahmen vom 19. August 2020 und

29. März 2022 Angaben, wo sich die in der Schadenanzeige vom 17. August 2020 bzw. in der Anklage aufgelisteten Gegenstände im Fahrzeug befunden haben sollen. Zudem sagte er aus, dass er seine Sachen für eine Ferienreise bereitgemacht habe: Geld, Geschenke für die Frau. Im Kofferraum hätten sich zwei 1.-August-Fackeln befunden, für die Ferien am Meer, Ferragosto. Den Kofferraum habe er beim Verlassen des Fahrzeuges vor dem Brand nicht geöffnet. Insbesondere das CM-Messgerät und verschiedene elektrische Messgeräte habe er immer im Auto. Er habe zunächst nach Hause und ins Büro gehen müssen, um feststellen zu können, was fehle. Dann sei er nach Hause gegangen, um dies zu überprüfen, und habe die fehlenden Gegenstände der Versicherung mittels einer Liste gemeldet. Während der Arbeit seien ihm weitere fehlende Gegenstände aufgefallen. Diese habe er in der Folge ebenfalls aufgelistet. Die elektronischen Geräte habe er immer in die Zwischenfächer im Auto gesteckt. Das Auto sei für die Brandermittlung gesperrt gewesen. Er sei zusammen mit den Versiche- rungsexperten der S.________ und der B.________ AG zum Fahrzeug gegangen. Sie hätten das Auto aufbrechen müssen. Es sei alles verschmolzen gewesen. Sie hätten eine Decke ausgelegt und alles hingelegt und fotografiert. Es sei alles verschmolzen gewesen. Man habe gar keinen Zugriff mehr auf die Gegenstände gehabt. Alles, was nicht in seinem Büro gewe- sen sei, habe im Auto sein müssen, weil er kein anderes Magazin habe. Ein paar Sachen hätten sie wieder gefunden und herausholen können. Die in HD 2/2/105 unter der Schaden- anzeige an die B.________ AG vom 17. August 2020 erwähnten Positionen Münz- Sammlung, zwei Rubin-Ketten und Goldmünzen hätten sie nach der Freigabe des Fahrzeu- ges darin gefunden, herausholen und retten können. Er habe erst im Büro gesehen, was feh- le und was nicht. Unabhängig davon, ob der Laptop Lenovo oder Envy heisse, sei dieser schwarz gewesen. Die Sehbrille hätten sie retten können. Das Tablet sei seiner Ansicht nach ein Laptop. Er könne mit Fotos beweisen, dass diese Gegenstände im Fahrzeug gewesen seien. Den Doppelboden, wo sich das Reserverad befinde, habe weder die Polizei noch er öffnen können. Dort hätten sich die genannten Koffer und das Radke Gerät befunden. Die Gegenbeweise werde er gerne nachliefern. Die erwähnten Fotos und allfällige weitere Bele- ge zum Gegenbeweis habe er über den Versicherungsagenten eingereicht. Die B.________ AG habe ihn dennoch als Betrüger gesehen. Er habe alles persönlich in ausgedruckter Form mit der ganzen Auslegeordnung vorbeigebracht (OG GD 1/1 E. III./3.1.3.2).

3.8 Angesichts der nachfolgenden Indizien ist ohne unüberwindliche Restzweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO erstellt, dass sich zumindest einige vom Beschuldigten in der Liste vom

15. April 2021 geltend gemachten und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände nicht im Fahrzeug befunden haben, als dieses am 13. August 2020 in Brand geriet. 3.8.1 Gemäss dem Polizeirapport vom 24. Juli 2021 wegen Betrugs stand ausschliesslich der Kof- ferraum in Vollbrand. Im Bereich Rücksitz und Fahrersitz sei es zu Russschäden und leichten Hitzeschäden gekommen (HD 2/2/4/R). Der Inhalt des Kofferraums sei von oben her abge- brannt. Die Gegenstände, welche sich auf dem Boden befunden hätten, hätten zwar Rauch- und Hitzeschäden gehabt, hätten aber ihrer Art nach erkannt werden können. Auch wenn sich der Laptop bzw. die anderen technischen Geräte zuoberst im Kofferraum befunden hät- ten, hätten Spuren davon im Brandschutt noch erkannt werden müssen. Aufgrund der Ab- branderscheinungen und den Überresten des Kofferrauminhaltes könne ausgeschlossen werden, dass es weitere Koffer und Messgeräte im Kofferraum gehabt habe. Auf dem Rück- sitz seien keine Gegenstände vollständig verbrannt; es hätten sich dort kein Koffer und keine

Seite 21/45 Taschen befunden. Das Gleiche gelte auch für das Handschuhfach. Es hätten sich dort keine Uhr Briaatone Blue Marina und keine Apple Watch befunden (HD 2/2/5/R). 3.8.2 Die Ausführungen im vorerwähnten Polizeirapport werden im Wesentlichen durch die akten- kundige Fotodokumentation bestätigt. So ist bereits auf der ersten Aufnahme erkennbar, dass vor allem der Kofferraum in Vollbrand stand (HD 2/2/8). Die Aufnahmen aus dem In- nenbereich beim Fahrer- und Beifahrersitz zeigen lediglich leichte Hitzeschäden, sowie dass die in der Mittelkonsole aufbewahrten Gegenstände nur leicht beschädigt wurden (HD 2/2/9). Gleiches gilt für die Aufnahmen im Bereich des Rücksitzes bzw. im Fussraum des Rücksitzes (HD 2/2/11). Im Gegensatz hierzu sind die massiven Brandspuren im Kofferraum eindeutig zu erkennen. Auch ist in Übereinstimmung mit dem Polizeirapport zu konstatieren, dass Überreste der einzelnen Gegenstände im Brandschutt erkennbar sind (HD 2/2/15). Ein Tablet HP Envy Rove, welches sich im unteren Bereich des Brandschuttes befand, hat nur leichte Brandschäden am äusseren Eck des Bildschirmes davongetragen (HD 2/2/16). Auch die wei- teren Gegenstände, welche sich auf dem Boden des Kofferraumes befunden haben, sind zumindest grösstenteils noch eindeutig bestimmbar (HD 2/2/17 ff.). 3.8.3 Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann ausgeschlossen werden, dass techni- sche Geräte wie Wärmebildkamera, Power Bank und Solar Lade Booster zusammenge- schmolzen sind (vgl. OG GD 2/7 S. 9). Auf den Fotoaufnahmen sind keine Hinweise auf ver- schmolzene Gegenstände erkennbar. Zudem sind die sich im Fahrzeug, insb. auch im Kof- ferraum aufgefundenen technischen Geräte in ihrer Substanz noch vorhanden. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass es im "Unterboden im Kofferraum" zur Schmelzung ent- sprechender Gegenstände gekommen sein könnte, wie die Verteidigung vorbringt. Denn im unteren Teil des Kofferraums waren die Brandschäden und die Hitzebildung weniger ausge- prägt als im oberen Teil des Kofferraums, wo das Feuer am stärksten war. So trug auch das vorerwähnte Tablet, welches sich im unteren Teil des Kofferraums befunden hat, lediglich auf der Vorderseite am Bildschirm Schäden davon. 3.8.4 Die Verteidigung bringt ferner vor, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die Polizei mit ei- ner eher oberflächlichen Dokumentation der sich im Fahrzeug befundenen Gegenstände be- gnügt habe. Die Fotodokumentation sei lange Zeit vor dem Verdacht des Betrugsversuchs erstellt worden. Es habe sich um eine Routinearbeit gehandelt und die Polizei habe nicht nach bestimmten Gegenständen gesucht, so dass die Schlussfolgerung, alles, was die Poli- zei nicht vorgefunden habe, könne sich nicht im Fahrzeug befunden haben, nicht zulässig sei (OG GD 2/7 S. 9). Doch auch dieses Argument vermag nicht zu überzeugen. Obwohl es zu- trifft, dass das Fahrzeug nicht vor dem Hintergrund des vorliegend zu behandelnden Vor- wurfs des versuchten Betruges durchsucht wurde und die Polizei nicht gezielt nach den frag- lichen Gegenständen gesucht hat, sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass Gegenstände übersehen worden wären. Vielmehr zeigt der erwähnte Polizeibericht mit der entsprechenden Fotodokumentation, dass das Fahrzeug des Beschuldigten umfassend und mit der gebote- nen Gründlichkeit durchsucht wurde. So hat die Polizei säuberlich dokumentiert, welche Ge- genstände im Fahrzeug vorgefunden wurden und wo sich diese jeweils befunden haben (HD 2/2/12). Die Gegenstände aus dem Kofferraum wurden auf einer Plane ausgelegt (HD 2/2/18/R). Zudem hat die Polizei die geschlossenen Behältnisse wie Taschen, Kisten etc. geöffnet und den Inhalt dokumentiert (HD 2/2/13). Nach der Einvernahme vom 19. Au- gust 2020, bei welcher der Beschuldigte angab, wo sich die Gegenstände befunden hätten,

Seite 22/45 suchte die Polizei danach und fotografierte die gefundenen Sachen (HD 2/2/4/R). Vor diesem Hintergrund ist nahezu ausgeschlossen, dass die Polizei die fraglichen Gegenstände über- sehen haben könnte. Im Einzelnen wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. 3.8.5 Die Verteidigung bringt weiter vor, im Polizeirapport werde lediglich behauptet, es gebe auf- grund des Spurenbildes keine Hinweise, dass vor dem Brand eine Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sei. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebro- chen worden sei, werde aber nicht erwähnt. Dieser fehle auf allen Bildern (OG GD 2/7 Rz. 27). Was den Polizeirapport anbelangt, so gibt die Verteidigung diesen zutreffend wieder. Tatsächlich wurde festgehalten, dass es keine Hinweise dafür gebe, dass vor dem Brand ei- ne Türe aufgebrochen und ein Diebstahl begangen worden sein könnte. Die Möglichkeit, dass der Kofferraumdeckel aufgebrochen worden sein könnte, wird nicht explizit erwähnt (HD 2/2/5/R). Der Kofferraumdeckel wurde beim Brand fast vollständig zerstört und ist nur noch bruchstückhaft erkennbar (HD 2/2/148). Die Möglichkeit, dass eine unbekannte Täter- schaft den Kofferraumdeckel aufgebrochen und einen Diebstahl begangen haben könnte, ist allerdings zu verwerfen. Denn einerseits gibt es gemäss dem erwähnten polizeilichen Rap- port schlicht keine Hinweise dafür. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine fiktive un- bekannte Täterschaft, das Fahrzeug in Brand gesetzt haben sollte, um ihre Spuren zu verwi- schen. Denn bei Brandstiftung handelt es sich um ein schwerwiegendes Verbrechen, wel- ches mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird (Art. 221 Abs. 1 StGB). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine unbekannte Täterschaft das Risiko einer langjährigen Freiheitsstrafe in Kauf nehmen sollte, um Spuren für ein minderschweres Delikt zu verwi- schen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StGB), zumal fraglich wäre, welche Spuren denn überhaupt be- seitigt werden müssten. Denn angesichts der Tatsache, dass bei der Brandstiftung ein Brandbeschleuniger verwendet wurde (HD 2/2/146), was auf ein von langer Hand geplantes Vorgehen hindeutet, kann ausgeschlossen werden, dass eine entsprechend planmässig agierende Täterschaft Fingerabdrücke o.ä. auf dem Fahrzeug hinterlassen hätte, da das Hin- terlassen von Fingerabdrücken einfach verhindert werden kann. Wenig plausibel erscheint die vorerwähnte Möglichkeit auch vor dem Hintergrund, dass im Brandschutt des Koffer- raums wertvolle Gegenstände – wie das vorerwähnte Tablet Envy Rove mit einem Anschaf- fungswert von CHF 1'189.00 – gefunden wurden. Es ist schlicht lebensfremd, anzunehmen, eine unbekannte Täterschaft könnte sich der sperrigen und relativ gesehen weniger wertvol- len Gegenstände wie z.B. eines Reisekoffers behändigt haben, aber das handlichere Tablet von höherem Wert liegen gelassen haben. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die übrigen Türen des Fahrzeuges unbestrittenermassen verschlossen waren (HD 2/2/145). Ein Dieb- stahl derjenigen Gegenstände, welche sich auf der Rückbank, in der Mittelkonsole oder im Handschuhfach befunden haben sollen, kann zusätzlich aus diesem Grund ausgeschlossen werden. 3.8.6 Nachfolgend ist im Einzelnen zu betrachten, ob die vom Beschuldigten genannten und in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände sich zum Zeitpunkt des Brandereignisses im Fahr- zeug des Beschuldigten befunden haben können: 3.8.6.1 Reisetasche und Reisekoffer: Der Beschuldigte gab an seiner Einvernahme vom 29. März 2022 an, diese Gegenstände hätten sich im Kofferraum befunden (act. 21/1/105). Im Brand- schutt im Kofferraum konnten aber keine Überreste einer Reisetasche oder eines Reisekof-

Seite 23/45 fers aufgefunden werden (HD 2/2/5). Ein komplettes Verbrennen oder Verschmelzen dieser Gegenstände kann ausgeschlossen werden. 3.8.6.2 Briaatone Uhr Blue Marin und Apple Watch: Der Beschuldigte gab an der Einvernahme vom

19. August 2020 mithilfe einer von ihm erstellten Auflistung an, die fragliche Uhr habe sich in der Mittelkonsole befunden (HD 2/2/99 und 105). In der Mittelkonsole wurde allerdings keine Uhr gefunden (HD 2/2/10). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. März 2022 gab der Beschuldigte an, diese Uhr habe sich vorne links auf der Fahrerseite befunden. Auf dem Armaturenbrett an der Front gebe es ein Fach, wo sie drin gewesen sei. Da sei alles verschmolzen gewesen (act. 21/1/105). Auch dort wurde aber keine Uhr gefunden. Weder im Bereich des Rücksitzes noch des Fahrer- und Beifahrersitzes wurden Gegenstände komplett verbrannt (HD 2/2/5/R). Hinsichtlich der Apple Watch macht der Beschuldigte bereits in der Einvernahme vom 29. März 2022 geltend, er habe diese nach der Freigabe des Fahrzeuges in der Mittelkonsole vorgefunden. Die Apple Watch habe einen Wasserschaden gehabt (act. 21/1/106). Die Brandermittlung konnte in der Mittelkonsole auch keine Apple Watch feststellen (HD 2/2/10 ff.). Entgegen den Angaben des Beschuldigten war in diesem Bereich nicht "alles verschmolzen". An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Verteidi- gung eine Fotoaufnahme ein, auf welcher die Briaatone Uhr sowie eine Apple Watch zu se- hen sein sollen (SG GD 10/4/2/1). Gemäss Angaben der Verteidigung sollen die Aufnahmen nach Freigabe des Fahrzeuges gemacht worden sein; der Beschuldigte habe die Uhren im Fahrzeug vorgefunden (SG GD 10/5 Rz. 19). Es ist zwar praktisch unvorstellbar, dass die Polizei die vorerwähnten Gegenstände bei der Durchsuchung des Fahrzeuges übersehen haben könnte. Angesichts der vorliegenden Fotoaufnahmen ist allerdings gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass sich die fraglichen Uhren Briaatone und Apple Watch am Tag des Brandereignisses tatsächlich im Fahrzeug des Beschuldigten be- funden haben. 3.8.6.3 Louis Vuitton: Die Louis Vuitton Tasche soll sich gemäss Angaben des Beschuldigten auf dem Rücksitz befunden haben. Diese hätten sie aber "nicht mehr retten können" (act. 21/1/105). Auf dem Rücksitz befand sich ein angeschmorter blauer Plastiksack, eine Kartonkiste sowie eine braune Aktentasche (HD 2/2/10/R). Im Fussraum hinter dem Fahrer- sitz lagen blaue Turnschuhe, Flaschen und eine orange Kartonkiste (HD 2/2/11). Bei der auf- gefundenen braunen Aktentasche handelt es sich offensichtlich nicht um eine Louis Vuitton Tasche (HD 2/2/12). Die Louis Vuitton Tasche ist auch nicht auf der Fotoaufnahme zu sehen, welche der Beschuldigte nach Freigabe des Fahrzeuges gemacht haben will (SG GD 10/4/2/1; SG GD 10/4/2/4). Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Louis Vuitton Tasche zum Zeitpunkt des Brandereignisses im Fahrzeug befunden hat. 3.8.6.4 Ferien Geld EUR 800.00 / CHF 500.00 / Gelder Mutter CHF 250.00: Diese Gelder sollen sich im unteren Handschuhfach befunden haben (act. 21/1/106). Entgegen der Darstellung des Beschuldigten war im Bereich der Handschuhfächer nicht "alles verschmolzen". Der De- ckel zum Handschuhfach war geschlossen. In diesem Bereich kam es nur zu Rauchschäden (HD 2/2/9). Bargeld konnte nicht festgestellt werden (HD 2/2/9/R). Folglich ist erstellt, dass sich das Bargeld nicht im Fahrzeug befunden hat. 3.8.6.5 Lenovo Laptop: Ein solcher Laptop mit einem Neuwert von CHF 3'850.00, der sich im Kof- ferraum befunden haben soll, wurde nicht aufgefunden. Stattdessen wurde ein HP Envy Ro-

Seite 24/45 ve Tablet mit einem Wert von CHF 1'189.00 vorgefunden (act. 21/1/106; HD 2/2/16). Es ist ausgeschlossen, dass der Lenovo Laptop vollständig zerstört wurde, zumal das vorgefunde- ne HP Envy Rove Tablet nur geringe Schäden aufwies. 3.8.6.6 iPhone X und iPad: Der Beschuldigte führte an seiner Einvernahme aus, das iPhone X im Wert von CHF 1'450.00 habe sich in der vorderen Mittelkonsole befunden. Er habe es zu- hause, es sei "alles kaputt, futsch, explodiert". Er habe das iPhone X nach der Freigabe des Fahrzeuges herausgeholt (act. 21/1/106). Beim iPad gab der Beschuldigte an, dieses hätte einen Wasserschaden erlitten (act. 21/1/106). Die Polizei konnte allerdings weder in der Mit- telkonsole noch sonst irgendwo ein iPhone X oder ein iPad auffinden (HD 2/2/10 ff.). Die Spurensicherung am Fahrzeug erfolgte am 15. und 20. August 2020 und damit – selbstver- ständlich – bevor das Fahrzeug am 21. August 2020 freigegeben wurde. Die Verteidigung machte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung allerdings geltend, der Beschuldigte habe diese Gegenstände im Fahrzeug gefunden (SG GD 10/5 Rz. 20). Er übergab der Vorinstanz sodann ein beschädigtes iPhone "S" und ein beschädigtes iPad (SG GD 10/4/3/2). Auch hier erscheint es zwar abwegig, dass die Polizei die vorerwähnten Geräte übersehen haben könnte, zumal insbesondere das iPad auch eine beachtliche Grösse aufweist. Mit der Vor- instanz ist zudem festzuhalten, dass die Angaben des Beschuldigten widersprüchlich sind, zumal er zunächst auf der Schadensliste vom 17. August 2020 ein iPad mini erwähnte, an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aber ein iPad Pro einreichte (OG GD 1/1 E. III./3.2.4). Angesichts der von der Verteidigung eingereichten Geräte – und der ungeklärten Ursache ih- rer Schäden – verbleiben allerdings unüberwindliche Restzweifel daran, dass sich das iPho- ne X (oder S) und das iPad (Pro oder mini) nicht im Fahrzeug befunden haben, sodass in dubio pro reo vom Gegenteil auszugehen ist. 3.8.6.7 Sicherheitsmaterial /Infrarot Wärme Kamera / Sony Hand cam / 2 Power Bank / Solar Lade Booster / Sehbrille: Vom Sicherheitsmaterial konnte nur der Helm festgestellt werden. Dieser ist auf den Fotoaufnahmen klar ersichtlich (HD 2/2/18). Entgegen den Angaben des Beschul- digten hat sich der Helm allerdings nicht in einer Box befunden (act. 21/1/106). Die übrigen vorerwähnten Gegenstände sollen sich ebenfalls im Kofferraum befunden haben. Beim Rad- deckel hinten rechts soll ein Schutz gewesen sein, den man öffnen könne (act. 21/1/106). Im Polizeirapport sind keine Ausführungen zu einem allfälligen Stauraum an besagter Stelle zu finden. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die erwähnten Gegenstände an besagter Stelle befunden haben könnten und im Rahmen der Brandermittlung übersehen wurden, sowie dass die darin verstauten Gegenstände beschädigt wurden. Zugunsten des Beschuldigten ist zumindest im Rahmen einer in-dubio-pro-reo Betrachtung von dieser Sach- verhaltsvariante auszugehen. 3.8.6.8 Radke spez / Koffer: Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Radke spez Koffer, in wel- chem sich spezielle Geräte zur Ermittlung von Feuchtigkeit befunden haben sollen. Der Kof- fer selbst soll sich im "Kofferraum unter dem Radkasten" befunden haben (act. 21/1/107). Im Polizeirapport wird die Existenz eines solchen "Kofferraums" nicht erwähnt. Mithin wurden auch keine Äusserungen dazu gemacht, was sich darin befunden hat. In dubio pro reo ist mithin davon auszugehen, dass ein entsprechender "zweiter Kofferraum" existierte und sich der Radke spez Koffer darin befunden hatte und durch den fraglichen Brand im Kofferraum beschädigt wurde.

Seite 25/45 3.9 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.2). Für die Feststellung inne- rer Tatsachen ist auf die vorhandenen Indizien abzustellen. Im vorliegenden Fall ist festzu- stellen, ob der Beschuldigte wusste, dass sich die entsprechenden fraglichen Gegenstände nicht in seinem Fahrzeug befunden hatten, als dieses am 13. August 2020 abbrannte. Hierfür sind die nachfolgenden Indizien zu würdigen. 3.9.1 Obwohl der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt, darf an- gemerkt werden, dass auch Aussagen des Beschuldigten, welche keinen direkten Bezug zum vorliegenden Tatvorwurf haben, oft widersprüchlich sind (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.4.3). So führte er an der polizeilichen Einvernahme vom 14. August 2020 – d.h. in der Nacht des Brandereignisses – aus, ihm seien vor ca. zwei Wochen in T.________ die Pneu "versto- chen" worden. Er habe keine Ahnung, wer das gewesen sei (HD 2/2/86). An der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2020 gab er an, er habe nur einmal einen Parkschaden gehabt und ansonsten keine Reparaturen vorgenommen (HD 2/2/96/R). Auf die explizite Frage, in welchem Zustand sich die Reifen befunden hätten, antwortete er, er habe am 6. Mai 2020 neue Sommerreifen gekauft (HD 2/2/97/R). Es ist unerklärlich, weshalb der Beschuldigte an der Einvernahme vom 19. August 2020 vergessen haben sollte, die angeblich vor drei Wo- chen "verstochenen" Reifen zu erwähnen, was stark auf ein bewusstes Verschweigen dieses Ereignisses oder aber eine bewusste Falschaussage an der ersten Einvernahme hindeutet. 3.9.2 Im Übrigen liegen zahlreiche Indizien dafür vor, dass der Beschuldigte wusste, dass sich die entsprechenden, vorerwähnten Gegenstände zum Zeitpunkt des Brandereignisses nicht in seinem Fahrzeug befunden hatten. 3.9.2.1 Hinsichtlich der Reisetasche und Reisekoffer gab der Beschuldigte an seiner Einvernahme an, diese Gegenstände hätten sich im Kofferraum befunden (act. 21/1/105). Erstaunlich ist allerdings, dass der Beschuldigte die Reisetasche und den Reisekoffer in seiner Schadens- anzeige vom 17. August 2020 nicht erwähnte (HD 2/2/68). Diese Liste erstellte der Beschul- digte gemäss eigenen Angaben in Ligurien (OG GD 2/7 S. 10), was sich zudem daraus er- gibt, dass er als Ort der Unterzeichnung "Liguria" vermerkte (HD 2/2/69). Wenn sich seine Reisetasche und sein Reisekoffer im Fahrzeug befunden hätten und verbrannt worden wären, dann hätte der Beschuldigte dies spätestens in den Ferien bemerken müssen. Dass die Reisetasche und der Reisekoffer in der erstellten Auflistung vom 17. August 2020 keine Erwähnung fanden, impliziert, dass der Beschuldigte diese Gegenstände nicht vermisste, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass er sie bei sich hatte. Auch ein allfälliger Schockzustand am Abend des Brandereignisses vermag keine plausible Erklärung dafür zu liefern, weshalb der Beschuldigte die erwähnten Utensilien nicht erwähnte, obwohl sie ihm gefehlt haben sollen. Erstmals erwähnt wird die Reisetasche und der Reisekoffer in der Auf- listung vom 14. September 2020 (HD 2/2/62). Ein allfälliger Schockzustand bestand zu die- sem Zeitpunkt – einen Monat nach dem Brandereignis – sicherlich nicht mehr und vermag daher auch nicht als Entschuldigung herhalten, dass der Beschuldigte den Reisekoffer und die Reisetasche aus Versehen auf die Liste gesetzt haben könnte. Ähnlich verhält es sich mit dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Listen jeweils in dem Sinne erstellt, als dass er davon ausgegangen sei, dass, was nicht im Büro gewesen sei, im Auto gewesen sein müsse (OG GD 2/7 S. 11). Der Umstand, dass sich die Reisetasche und der Reisekoffer –

Seite 26/45 für die privaten Ferien (vgl. HD 2/2/96) – (angeblich) nicht im Büro befunden haben, rechtfer- tigt nicht die Annahme, sie hätten sich im Auto befinden müssen. Aufgrund dieser Beweisla- ge ist ohne unüberwindliche Restzweifel erstellt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Erstellung der Listen vom 14. September 2020 und 15. April 2021 wusste, dass sich die Rei- setasche bzw. der Reisekoffer nicht in seinem Fahrzeug befanden, als dieses beim erwähn- ten Brandereignis beschädigt wurde. 3.9.2.2 Im Zusammenhang mit dem Feriengeld (EUR 800.00 / CHF 500.00 / Gelder Mutter CHF 250.00) machte der Beschuldigte geltend, diese Gelder hätten sich im unteren Hand- schuhfach befunden. Es sei aber in diesem Bereich "alles verschmolzen" gewesen (act. 21/1/106). Wie gezeigt, war im Bereich der Handschuhfächer aber nicht "alles ver- schmolzen". Es kam nur zu Rauchschäden (HD 2/2/9). Bargeld konnte nicht festgestellt wer- den (HD 2/2/9/R). Anders als beim Reisekoffer und der Reisetasche machte der Beschuldig- te den Verlust des vorerwähnten Feriengeldes bereits mit der Liste vom 17. August 2020 gel- tend (HD 2/2/68). Die völlig übertriebene Darstellung der Feuerschäden im Bereich des Handschuhfaches sind ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte eine Erklärung dafür liefern wollte, weshalb das Feriengeld von der Polizei nicht im Handschuhfach vorgefunden werden konnte. Die aktenwidrige Behauptung des Beschuldigten im Bereich des Handschuhfaches, wo sich das Bargeld befunden haben soll, sei alles verschmolzen gewesen, ist als Schutzbe- hauptung zu qualifizieren (act. 21/1/105; HD 2/2/9). Anzumerken bleibt, dass sich die Situation selbst dann nicht anders gestalten würde, wenn sich das erwähnte Bargeld tatsächlich im Fahrzeug befunden hätte. Denn in diesem fiktiven Szenario hätte das Bargeld nur einen "Rauchschaden" erlitten und der Beschuldigte hätte sich des Bargelds nach Freigabe des Fahrzeuges behändigen können. Der Wert des Bargel- des wäre durch den Rauchschaden nicht vermindert gewesen und die Banknoten hätten um- getauscht werden können. Mithin wäre der Beschuldigte selbst in diesem fiktiven Szenario nicht berechtigt gewesen, den Ersatz des Bargelds gegenüber der B.________ AG geltend zu machen. 3.9.2.3 Offensichtlich unwahr ist sodann die Ausführung des Beschuldigten zur Louis Vuitton Ta- sche, mit welcher der Beschuldigte geltend macht, er hätte diese nach der Freigabe des Fahrzeuges vorgefunden, er habe diese aber "nicht mehr retten können" (act. 21/1/105). An- ders als beim iPhone X oder der Briaatore Uhr existieren keine Fotoaufnahmen der Louis Vuitton Tasche nach dem Brand. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach Freigabe des Fahrzeuges mehrere Gegenstände vorgefunden haben will, welche sich während des Brandereignisses zweifelsfrei nicht im Fahrzeug befunden haben, sind ein sehr starkes Indiz für eine bewusst unwahre Aussage. 3.9.2.4 Der Beschuldigte versuchte an seiner Einvernahme die Bedeutung des Umstandes herun- terzuspielen, dass im Fahrzeug ein HP Envy Rove Tablet mit einem Wert von CHF 1'189.00 vorgefunden wurde anstelle des von ihm angegebenen Lenovo Laptop mit einem Wert von CHF 3'850.00 (act. 21/1/106; "Ob es jetzt Lenovo oder Envy heisst, ja das war der Laptop, der schwarze"). Es erscheint äussert unglaubhaft, dass der Beschuldigte aus Versehen einen deutlich wertvolleren Laptop geltend gemacht haben soll. Viel naheliegender ist, dass der Beschuldigte um die Existenz des HP Envy Rove Tablet wusste und darauf vertraute, dass

Seite 27/45 niemand die Marke und den genauen Wert dieses Geräts überprüfte und deshalb ein mehr als dreimal wertvolleres Elektrogerät geltend machte. 3.9.2.5 Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte zu den in der Anklage er- wähnten Gegenständen keine Quittungen vorgelegt hat. Dies lässt insbesondere aufgrund des Umstands, dass es sich dabei grösstenteils um betriebliche Gegenstände gehandelt ha- ben soll, Zweifel daran aufkommen, dass er diese Gegenstände vor dem Brand erworben hatte (OG GD 1/1 E. III./3.2.3). Auch dies ist ein Indiz dafür, dass er wider besseres Wissen angab, die vorerwähnten Gegenstände hätten sich im Fahrzeug befunden. 3.9.3 Insgesamt ist aufgrund der voranstehenden Indizien ohne unüberwindliche Restzweifel er- stellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am 13. August 2020 nicht in seinem Fahrzeug befanden, er sie aber nichtsdestotrotz in sei- ner Schadensmeldung an die B.________ AG geltend machte, insbesondere mit der Liste vom 15. April 2021. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der Beschuldigte hat gegenüber der B.________ AG wahrheitswidrig erklärt, das Feriengeld, der Reisekoffer, die Reisetasche, die Louis Vuitton Tasche sowie der Lenovo Laptop hätten sich in seinem Fahrzeug befunden, obwohl dies nicht der Fall war, was er wusste. Mit dieser Angabe wollte der Beschuldigte bei der B.________ AG eine von der Wirklichkeit abwei- chende Vorstellung hervorrufen. Diese wahrheitswidrige Angabe stellt mithin eine Täu- schungshandlung dar (BGE 127 IV 163). 4.2 Die B.________ AG ist schlussendlich keinem Irrtum unterlegen und hat den vom Beschul- digten geltend gemachten Versicherungsanspruch abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausführt, hat die B.________ AG zwar zwischenzeitlich in Erwägung gezogen, gegenü- ber dem Beschuldigten einen Versicherungsanspruch anzuerkennen. Schlussendlich hat sie aber keine Versicherungsleistung ausbezahlt, sodass kein entsprechender Vermögensscha- den entstanden ist (OG GD 1/1 E. III./3.3.2). In objektiver Hinsicht hat die vom Beschuldigten vorgenommene Täuschungshandlung somit nicht zu einem Irrtum der B.________ AG ge- führt. Mit der Vorinstanz ist aber festzuhalten, dass der Beschuldigte eine Täuschungshand- lung vorgenommen hat, was für die Annahme der Versuchsstrafbarkeit ausreichend ist. Es handelt sich um einen vollendeten Versuch, da der Beschuldigte mit der Einreichung der Schadensliste vom 15. April 2021 seiner Vorstellung nach alles getan hatte, was für die Erfül- lung des Tatbestandes erforderlich war. 4.3 Der Beschuldigte hat gewusst, dass sich die vorerwähnten Gegenstände am Abend des Brandereignisses nicht in seinem Fahrzeug befunden haben. Er hat das Fahrzeug nach Frei- gabe durch die Polizei am 21. August 2020 gesehen. Es war ihm folglich insb. bewusst, dass es im Bereich des Rücksitzes und im Fahrer- und Beifahrerbereich nur zu leichten Hitze- und Rauchschäden gekommen war. Gleichzeitig sah er auch, dass sich die vorerwähnten Ge- genstände nicht im Fahrzeug befunden haben. Mithin erfolgte die Geltendmachung der ent- sprechenden Versicherungsleistung im Wissen darum, dass diese Gegenstände nicht zer- stört bzw. beschädigt worden sein konnten, womit der Beschuldigte die fragliche Täu- schungshandlung direktvorsätzlich vornahm. Zu beachten ist ferner, dass er die abschlies-

Seite 28/45 sende Liste am 15. April 2021 erstellte und damit beinahe acht Monate nach dem Brandvor- fall, sodass kein Schockzustand zu dem Zeitpunkt bestanden haben kann. 4.4 Der Beschuldigte rechnete damit, dass die B.________ AG den von ihm geltend gemachte Versicherungsanspruch ohne weitere Überprüfung der Angaben anerkennen würde. Damit ist die Täuschungshandlung als arglistig zu qualifizieren, da der Beschuldigte davon ausging, dass die B.________ AG auf eine Überprüfung der vom ihm gemachten Angaben verzichten würde. 4.5 Die Verteidigung bestreitet sodann, dass der Beschuldigte in Bereicherungsabsicht gehan- delt habe. Die Staatsanwaltschaft verweist diesbezüglich allerdings zutreffend auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher eine Bereicherungsabsicht vorliegt, wenn die Absicht des Täters auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist, selbst dann, wenn er die Be- reicherung bloss für möglich hält. Er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies trifft auf den Beschuldigten ohne Weiteres zu, da die ungerechtfertigte Bereicherung das Mo- tiv seines Handelns darstellte. Er machte betreffend die fraglichen Gegenstände einen Versi- cherungsanspruch geltend, obwohl er wusste, dass diese Gegenstände vom fraglichen Brandereignis nicht betroffen waren. Ein anderes Motiv ist nicht ersichtlich. Mithin kann von seinem Wissen um die Unwahrheit des geltend gemachten Versicherungsanspruches ohne Weiteres auf eine Bereicherungsabsicht geschlossen werden. 4.6 Wie gezeigt, hat die B.________ AG dem Beschuldigten keine Versicherungsleistung ausbe- zahlt, so dass in objektiver Hinsicht kein Schaden vorliegt. Das Vermögen der B.________ AG wurde durch die Täuschungshandlung des Beschuldigten nicht vermindert. Mit Hinblick auf die versuchte Tatbegehung ist allerdings festzuhalten, dass sich der Deliktsbetrag nicht auf die von der Vorinstanz festgestellten CHF 23'467.40 beläuft. Aufgrund der Beweiswürdi- gung ist nicht bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Vermögenswerten ohne unüber- windliche Restzweifel erwiesen, dass sich diese am Tag des Brandereignisses tatsächlich nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben. Der Beschuldigte versuchte mithilfe der vorerwähnten arglistigen Täuschung, sich im Umfang von ungefähr CHF 6'821.00 zu be- reichern (Reisetasche CHF 189.00, Reisekoffer CHF 252.00, Louis Vuitton Tasche CHF 980.00, Ferien Geld CHF 500.00, EUR 800.00, CHF 250.00, Lenovo Laptop CHF 3'850.00). Eine präzisere Bestimmung des Deliktsbetrages, insb. mit Blick auf den ein- schlägigen Euro-Wechselkurs, kann unterbleiben, zumal der Deliktsbetrag einzig für die Strafzumessung von Bedeutung ist. 4.7.1 Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegen- stand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwi- schen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausge- schöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfol- gen, wenn im Falle von Tateinheit (in der Anklage) nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt. Das Urteil kann bei ein und derselben Tat nur einheitlich auf Verurteilung oder Frei- spruch lauten. Würdigt das Gericht den Anklagesachverhalt lediglich rechtlich anders als die Anklagebehörde und behandelt diesen vollständig, erfolgt kein Freispruch. Wird der Beschul- digte hingegen nicht wegen aller Delikte verurteilt, die nach Auffassung der Anklage in Tat- mehrheit begangen worden sein sollen, muss – soweit es nicht zur Verurteilung oder einer Einstellung kommt – ein Freispruch erfolgen, um die Anklage erschöpfend zu behandeln.

Seite 29/45 Dies gilt auch dann, wenn das Gericht das Konkurrenzverhältnis anders beurteilt als in der Anklage dargestellt und der Meinung ist, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung Tatein- heit vorliegt. Beim Wegfall tatmehrheitlich angeklagter Delikte aufgrund der Annahme einer (rechtlichen) Bewertungseinheit ist die beschuldigte Person hingegen auch bei einem Schuldspruch wegen einfacher Tatbegehung nicht freizusprechen, wenn sich die weggefalle- nen materiell-rechtlich selbständigen Taten als Bestandteil der Tat erweisen, derentwegen eine Verurteilung erfolgt. Denn in einem solchen Fall wird der gesamte Verfahrensgegen- stand durch die Verurteilung erschöpfend erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B_264/2022 vom 8. Mai 2024 E. 3.2) 4.7.2 Der Beschuldigte erstellte verschiedene Schadenslisten und reichte diese zu verschiedenen Zeitpunkten bei der B.________ AG ein (vgl. E. III./3.3.5). Für die Schadensberechnung war allerdings die finale, vom Beschuldigten unterzeichnete Schadensliste vom 15. April 2021 ausschlaggebend (HD 2/2/4). Bezüglich der Erstellung und Einreichung dieser Schadensliste liegt eine Handlungseinheit vor, da es sich hierbei um einen einheitlichen, ununterbrochenen Lebensvorgang handelt. Damit ist im Rahmen des Schuldpunktes unerheblich, dass sich die (hypothetische) Deliktssumme für das vollendete Delikt auf einen tieferen Betrag beläuft als noch von der Vorinstanz angenommen bzw. in der Anklageschrift geltend gemacht. Mit ei- nem Schuldspruch wegen versuchten Betrugs wird der unter Anklageschrift 1.1.2 vorgege- bene Prozessgegenstand erschöpfend erledigt. Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, bei welchen nicht als erwiesen gelten kann, dass sie sich im Moment der Brandereignisses nicht im Fahrzeug des Beschuldigten befunden haben, hat somit kein Teilfreispruch zu erfolgen. 4.8 Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig zu sprechen. IV. Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1.1.3) 1. Anklage, Entscheid der Vorinstanz und Parteistandpunkte 1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst Folgendes vor (GD 1/1 Ziff. 1.1.3): C.________ habe am 16. Dezember 2020 um ca. 18 Uhr in der ehelichen Wohnung in N.________ seine Ehefrau O.________ mehrmals gegen eine Wand gestossen und ihr mit der geschlossenen rechten Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins versetzt. Durch diesen Schlag habe O.________ eine Prellung in der rechten Gesichtshälfte erlitten. Diese Prellung sei grundsätzlich folgenlos abgeheilt und habe bei O.________ keine bleibenden Beeinträchtigungen hinterlassen. 1.2 Die Vorinstanz führte eine umfassende Beweiswürdigung durch und gelangte zu folgendem Ergebnis (SG GD 1/1 IV./3.2): 3.2.2 Es ist somit rechtsgenüglich erstellt, dass C.________ O.________ am 16. Dezember 2020 ein Mal mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlug.

Seite 30/45 3.2.2.1 Aus der dargelegten Beweislage ergibt sich zwar nicht, dass O.________ dadurch derart an Körper oder Gesundheit geschädigt worden wäre, dass mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit er- forderlich gewesen wäre oder sie erhebliche Schmerzen erlitten hätte. Die von O.________ erlittene Beeinträchtigung ist indessen ohne Weiteres als Tätlichkeit zu qualifizieren. 3.2.2.2 Wer jemandem mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlägt, hält es aber zumindest für möglich und nimmt in Kauf, die betroffene Person derart zu beeinträchtigen, dass mindestens eine gewisse Behand- lung und Heilungszeit erforderlich ist oder sie erhebliche Schmerzen erleidet. C.________ handelte so- mit mit Eventualvorsatz in Bezug auf eine einfache Körperverletzung. 3.2.3 Zusammenfassend hat C.________ somit zwar nicht den objektiven, wohl aber den subjektiven Tatbe- stand gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist nur der Vollständigkeit halber an- zumerken, dass der Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 16. De- zember 2020, im Urteilszeitpunkt vom 12. Juni 2024 bereits verjährt war (Art. 109 i.V.m. Art. 103 StGB). Folglich ist C.________ der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 1.3 Die Verteidigung brachte diesbezüglich in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung zusam- mengefasst Folgendes vor (OG GD 2/7 S. 3 ff.): 1.3.1 Die Vorinstanz müsse sich eine willkürliche Beweiswürdigung vorwerfen lassen, indem sie einzig die Aussagen von O.________ auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft habe. Die Aussa- gen des Beschuldigten habe die Vorinstanz überhaupt nicht gewürdigt. Die Aussagen des Beschuldigten seien aber mindestens gleich glaubhaft wie jene von O.________. Die Vor- instanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" krass. 1.3.2 Gegen die wahrheitsgemässe Schilderung von O.________ spreche, dass sie bei ihrer ers- ten Schilderung den wahren Sachverhalt vorerst verschwiegen habe. O.________ habe die Szene verschwiegen, dass sie die Tüte mit den Weihnachtssachen nach dem Beschuldigten geworfen habe. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin habe sie bestätigt, dass sie die Unord- nung gestört habe, sie dem Beschuldigten gesagt habe, er solle mit dem Weihnachtskram aufhören, und die Tüte mit Weihnachtssachen nach ihm geworfen habe. Der Erklärungsver- such, sie habe die Tüte nach ihm geworfen, damit er diese aufräume, sei schwer verständlich und nicht geeignet, eine Schilderung als glaubhaft erscheinen zu lassen. 1.3.3 Die Erwägung der Vorinstanz, O.________ habe die eigene Rolle nicht zu marginalisieren versucht und sie habe quasi die Schuld für den Auslöser auf sich genommen, sei falsch, da sie den wahren Auslöser, den Wurf mit der Tüte, verheimlicht habe. 1.3.4 Die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten müsse für sich betrachtet ohne Weiteres als glaubhaft qualifiziert werden. Diese sei schlüssig und die Reaktion des Beschuldigten, nach dem Wurf mit der Tüte, sei nachvollziehbar und mit dem gesunden Menschenverstand ver- einbar. Der Beschuldigte habe sein Verhalten nicht marginalisiert. Er habe zugegeben, über- reagiert zu haben. 1.3.5 Es komme dazu, dass die dokumentierte "Tätlichkeit" nicht mit einem Schlag mit der rechten geschlossenen Hand des Beschuldigten ins Gesicht von O.________ in Einklang zu bringen sei. Ein Schlag mit der rechten Hand ins Gesicht des Gegenübers treffe auf die linke Wange

Seite 31/45 der betroffenen Person, nicht auf die rechte Wange. Die offenbar in der Notaufnahme ge- machten Fotoaufnahmen würden lediglich eine Seite des Gesichts von O.________ zeigen, so dass ein Vergleich der beiden Seiten nicht möglich sei. Letztlich könne die Rötung daher stammen, dass der Beschuldigte die Tüte aus naher Distanz zurückgeworfen und dabei das Gesicht von O.________ gestreift habe, wie er es an seiner Einvernahme geschildert habe. 1.3.6 Das Verhalten des Beschuldigten könne allenfalls als Retorsion auf den Fusstritt gesehen werden. Selbst wenn die "Remplerei" als Tätlichkeit qualifiziert und die Retorsion zurückge- wiesen würde, so wäre diese Tätlichkeit schon vor der erstinstanzlichen Verhandlung ver- jährt. 1.3.7 Der Beschuldigte habe O.________ nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Das behaup- te auch die Vorinstanz nicht. Sie spreche nur von einem Schlag mit der geschlossenen Hand. Die Vorinstanz komme dann ohne weitere Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts zum Ergebnis, dass, wer jemanden mit der geschlossenen Hand ins Gesicht schlage, es für mög- lich halte oder in Kauf nehme, dass mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erforderlich sei oder erhebliche Schmerzen zugefügt würden. Mit dieser Auswahl an reinen Spekulationen lasse sich der für einen Schuldspruch notwendige subjektive Sachverhalt kei- nesfalls erstellen. Selbst O.________ habe lediglich von "einem Schlag auf meine rechte Wange", nicht aber von einem heftigen, starken oder schmerzhaften Schlag gesprochen. 1.4.1 Die Staatsanwaltschaft erwiderte in ihrer Berufungsantwort vom 13. Januar 2025 zum Tat- vorwurf der einfachen Körperverletzung in materieller Hinsicht, dass die Vorinstanz die Aus- sagen von O.________ sowie diejenigen des Beschuldigten berücksichtigt habe und in der Folge beweiswürdigend zur korrekten Schlussfolgerung gelangt sei, dass auf die Aussagen von O.________ abzustellen sei (OG GD 5/3 S. 4). 1.4.2 Unnötig wortklauberisch sei der Beschuldigte, wenn er zwischen einem "Faustschlag" und einem "Schlag mit der geschlossenen Hand" unterscheiden wolle. Beide Bezeichnungen dürften nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein und denselben Sachverhalt umschreiben. Ferner sei diese Umschreibung in casu irrelevant, da die Anklageschrift gerade nicht einen "Faustschlag", sondern einen "Schlag mit der geschlossenen Hand" umschreibe. Die Vor- instanz würdige die Beweise dahingehend korrekt, dass ein Schlag mit der geschlossenen Hand erstellt sei. Nicht zu beanstanden sei die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, nach welcher ein solcher Schlag eine versuchte einfache Körperverletzung darstellen könne. Viel- mehr habe das Bundesgericht bei Faustschlägen auch schon das Vorliegen einer schweren Körperverletzung bejaht (OG GD 5/3 S. 5). 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Eine einfache Körperverletzung begeht, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise [als im Sinne einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB] an Körper oder Ge- sundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

Seite 32/45 2.3 Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfa- chen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich. Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB. Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Inte- grität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 6.2; BGE 134 IV 189 E. 1.1 bis 1.4 m.w.H.). 3. Relevanter Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Am 16. Dezember 2020 um 18:00 Uhr kam es zum fraglichen Zwischenfall zwischen dem Beschuldigten und O.________, woraufhin sich Letztere an die Kantonspolizei Tessin wand- te. Als die ausgerückten Beamten vor Ort ankamen, war die Situation ruhig. Es folgte eine erste Befragung in Anwesenheit aller Beteiligten. Gemäss dem Polizeirapport habe O.________ verängstigt ausgesehen. Aus diesem Grund seien die beiden Parteien zu einer ersten Anhörung in zwei geschlossene Räume gebracht worden. Nach der Anhörung verfüg- te die Kantonspolizei Tessin die Wegweisung des Beschuldigten und übergab O.________ seine Schlüssel (act.10/2/32). 3.2 An der folgenden Befragung vom 16. Dezember 2020 um 19:30 Uhr hat O.________ zu- sammengefasst in Bezug auf diesen Tatvorwurf Folgendes ausgesagt: Am selbigen Tag sei es zu einem Streit wegen der Unordnung in der Wohnung gekommen. Der Beschuldigte ha- be sie mit beiden Händen gepackt und mit grosser Kraft gegen die Wand gedrückt bzw. ge- stossen. Als sie erkannt habe, dass er sie nicht loslassen würde, habe sie versucht, ihm ge- gen das Bein zu treten, aber ohne Erfolg. Gerade in diesem Moment, als der Beschuldigte gesehen habe, dass sich ihr Bein bewegt habe, habe er ihr mit seiner geschlossenen rechten Hand einen Schlag auf ihre rechte Wange versetzt ("mi sferrava un pugno a mano chiusa"; act. 22/3/2/R). Der Streit habe sie wirklich in Angst versetzt, denn er habe ihr ins Gesicht ge- schlagen. Heute habe er sie zum ersten Mal geschlagen. Die von ihm erwähnte Tüte mit Weihnachtssachen habe sie nach ihm geworfen, aber nicht mit Kraft, sondern um sie ihm zu geben. Er habe die Tüte nicht nach ihr geworfen, aber sie geschlagen (act. 22/3/5-16). 3.3.1 Der Beschuldigte sagte an seiner polizeilichen Befragung vom 16. Dezember 2020 zusam- mengefasst Folgendes aus: Es habe zu viel Durcheinander im Haus gegeben und es seien Spielsachen auf dem Boden gelegen. O.________ habe ihm eine Tüte mit Weihnachtssa- chen zugeworfen. Nach einem Wortwechsel hätten sich die Gemüter ein wenig erhitzt und er habe sich die Tüte geschnappt und sie zurückgeworfen. Er sei ziemlich nah an O.________ dran gewesen und habe die Tüte mit einiger Wucht geworfen, wobei die Tüte ihr Gesicht ge- streift habe. O.________ sei erschrocken und habe gesagt, sie würde weglaufen. In der Tüte hätten sich Dekoartikel aus Stoff befunden. Er bestätige, dass er O.________ auf keinen Fall "auf andere Weise" geschlagen habe (act. 21/1/59-61).

Seite 33/45 3.3.2 An der Befragung vom 27. Dezember 2020 führte der Beschuldigte aus, er habe die Tüte mit den Dekoartikeln zurückgeworfen und sei in die Küche gegangen und sie habe ihn gefragt, ob er sie schlagen wolle. Sie hätten sich einander genähert und vielleicht habe er sie verse- hentlich getroffen. Er habe sie nie mit der Faust geschlagen (act. 21/17/70). Auf Vorhalt der Aussage von O.________ führte der Beschuldigte u.a. weiter aus, wenn er in Ruhe darüber nachdenke, was genau passiert sei, müsse er sagen, dass er sie nicht einmal berührt habe, da sie ansonsten sofort durchdrehe. Daher habe er sich ganz sicher nicht erlaubt, sie anzu- fassen. Wenn wirklich etwas passiert sei, dann sei es definitiv kein Faustschlag gewesen. Es könne sein, dass er mit seiner linken Hand unabsichtlich rein aus Notwehr zugeschlagen ha- be, um eine Eskalation zu vermeiden. Aber er bestreite aus voller Überzeugung, dass er sie mit der rechten Faust geschlagen habe (act. 21/1/72). Auf entsprechende Nachfrage führte der Beschuldigte weiter aus, er wisse nicht mehr, wie er die Tüte geworfen habe und ob da etwas Härteres drin gewesen sei. Er wisse ehrlich gesagt nicht, wie es möglich sei, dass dies einen blauen Fleck verursacht haben könnte. Wenn sie einen blauen Fleck auf ihrem rechten Wangenknochen habe, liege das eher daran, dass er sie vielleicht versehentlich mit der Aus- senseite seiner Hand getroffen habe. Möglicherweise in Selbstverteidigung habe er sie ver- sehentlich berührt. Aber er habe ihr bestimmt keinen Faustschlag versetzt (act. 21/1/75). 3.3.3 An der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 29. März 2022 führ- te der Beschuldigte zusammengefasst aus, O.________ habe ihm den Sack mit Weihnachts- sachen angeworfen und er habe sich dann zu ihr umgedreht und gefragt, was los sei, sie sol- le jetzt aufhören. Dann sei sie "hinter die Küche gegangen", er sei ihr nachgelaufen und habe sie stoppen und mit ihr reden wollen. Sie habe ihm dann gegen das Schienbein gekickt. Er habe sie in der Folge nochmals zurückgestossen, woraufhin sie wieder auf ihn zugekommen sei und ihn weggestossen habe. In diesem Moment habe er den Sack genommen und ihr entgegengeworfen. Ob er dabei ihr Gesicht mit der offenen Hand oder den Nägeln gestreift habe, wisse er nicht mehr, es könne aber sein. Es habe etwa eine Armlänge zwischen ihm und O.________ gelegen (act. 21/1/94). Eine geschlossene Faust habe er ihr mit hundert- prozentiger Sicherheit nicht gegeben (act. 21/1/96). 3.3.4 An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von O.________ aus, sie sei nach Hause gekommen und habe ihm den Sack angeworfen. Sie habe ihn getreten. Er habe ihr gesagt, dass sie aufhören solle und habe den Sack zurückgeworfen. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage, nach welcher es sein könne, dass er ihr Gesicht mit der offenen Hand oder den Nägeln gestreift habe, bestätigte der Beschuldigte dies könne möglich sein, wenn er den Sack so werfe. Er sei nicht an ihr angekommen. Sie habe ihn "geginggt" und sei auf ihn losgegangen. Er habe sie einfach an die Wand gestos- sen. Sie habe weiter "geginggt". Das sei Notwehr, wenn sie ihm gegen das Schienbein "ginggt" (SG GD 10/3 S. 21). 3.4 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen von O.________ glaubhaft sind. So wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den Beschuldigten noch stärker zu belasten. Sie schildert sodann die Vorkommnisse nachvollziehbar und gibt die Interaktionen mit dem Beschuldigten schlüssig wieder. Indem sie auch zugibt, versucht zu haben, den Beschuldigten zu treten, gibt sie ihr Verhalten wieder, ohne dies zu beschönigen. Entgegen der Auffassung der Ver- teidigung spricht es nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von O.________, dass sie den von ihr getätigten Wurf mit der Weihnachtstüte in einer ersten Schilderung nicht erwähn-

Seite 34/45 te. So gestand sie den Wurf mit der Tüte auf entsprechenden Vorhalt hin ohne Umschweife ein. Zudem ist es nachvollziehbar, dass die genauen Umstände für die Entstehung des frag- lichen Streites für O.________ vor dem von ihr erlebten Schlag ins Gesicht in den Hinter- grund traten. Es ist nicht davon auszugehen, dass O.________ etwas "verheimlichen" wollte. Dies gilt umso mehr, als dass O.________ den – im Vergleich mit dem Wurf einer Weih- nachtstüte mit Dekoartikeln – "schwerwiegenderen" Tritt gegen das Bein des Beschuldigten von sich aus schilderte. 3.5 Die Schilderungen des Beschuldigten sind dagegen wenig plausibel. So weichen seine ver- schiedenen Aussagen stark voneinander ab. Während er an seiner ersten Befragung noch ausführte, er habe die Tüte mit Weihnachtssachen nach O.________ geworfen, wobei diese das Gesicht von Letzterer gestreift habe, sagte er an seiner zweiten Einvernahme aus, es könne sein, dass er mit seiner linken Hand unabsichtlich rein aus Notwehr zugeschlagen ha- be, um eine Eskalation zu vermeiden. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er aus, es könne sein, dass er ihr Gesicht mit der offenen Hand oder den Nägeln gestreift habe, als er die Tüte nach ihr geworfen habe. Die stark voneinander abweichenden Sachverhalts- versionen deuten darauf hin, dass es sich bei der Behauptung, er habe eine Tüte nach O.________ geworfen und sie dabei lediglich versehentlich gestreift, um eine Schutzbehaup- tung handelt. Zumindest an seiner zweiten polizeilichen Einvernahme gab der Beschuldigte auf jeden Fall zu, dass der blaue Fleck auf O.________s rechtem Wangenknochen daher stammen könnte, dass er sie vielleicht versehentlich mit der Aussenseite seiner Hand getrof- fen habe. Dies bestätigte er zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist das Verletzungsbild von O.________, d.h. die Rötung auf ihrer rechten Wange, mit einem Schlag mit der Aussenseite der rechten Hand des Beschul- digten in Einklang zu bringen. Es trifft zwar zu, dass ein klassischer im Sinne eines Boxers ausgeführter "Faustschlag" mit der rechten Hand die gegenüber stehende Person im Normal- fall auf der linken Gesichtshälfte trifft. Dies muss aber nicht zwingend sein, insbesondere, wenn nicht von einem "normalen" Faustschlag auszugehen ist, so z.B. wenn mit der rechten Hand über der linke Schulter ausgeholt und die Hand dann im Uhrzeigersinn gegen das Ge- sicht des Gegenübers geschleudert wird. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte O.________ mit seiner rechten Hand ins Gesicht geschlagen hat. In dubio pro reo ist zugunsten des Beschuldigten nicht von einem eigentlichen Faustschlag auszugehen, zumal er einen solchen durchgehend kategorisch ab- stritt und auch das Verletzungsbild nicht ohne Weiteres mit einem Faustschlag übereinstimmt (E. 3.6). 3.6 O.________ wurde nach dem Vorfall gleichentags im Regionalspital Mendrisio untersucht (act. 10/2/14). Im Rahmen der Anamnese verneinte sie ein Unwohlsein, Bewusstlosigkeit, Kopfschmerzen, Übelkeit oder Erbrechen. Die neurologische körperliche Untersuchung er- gab sodann keine Beeinträchtigungen und keine Hirnnervdefizite, kein Defizit der peripheren Sensibilität, keinen negativen Log-Roll-Test und keine Kontinuitätsunterbrechungen (act. 10/2/15). Auf den am 16. Dezember 2020 gemachten Fotoaufnahmen der Wange von O.________ ist eine Rötung bzw. eine leichte Schwellung auszumachen (act. 10/2/20). Mit der Verteidigung ist ferner festzuhalten, dass O.________ keine Ausführungen zur Intensität des fraglichen Schlages machte und insbesondere nicht angab, dieser sei besonders heftig, schmerzhaft o.ä. gewesen.

Seite 35/45 4. Subsumtion 4.1.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (OG GD 1/1 Urteilsspruch I./3.1). Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. Juli 2023 vor, er habe O.________ "mit der geschlossenen Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins" versetzt. Dadurch habe er O.________ vorsätz- lich in anderer Weise als nach Art. 122 StGB am Körper geschädigt und sich dadurch der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht (SG GD 1/1 S. 4). 4.1.2 Das Anklageprinzip schreibt vor, dass eine Straftat nur beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sach- verhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkreti- siert sind (BGE 149 IV 128 E. 1.2). Bei versuchten Delikten, bei denen u. U. gar keine objek- tiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tat- entschlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch ange- klagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den dies- bezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gem. Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 35a). Das Gericht ist gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO an die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte ge- bunden und darf dem Urteil keinen anderen oder erweiterten Sachverhalt zu Grunde legen. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten vorgeworfen, eine (vollendete) einfache Kör- perverletzung begangen zu haben, indem er O.________ "mit der geschlossenen rechten Hand einen Schlag in die rechte Wangengegend im Bereich des Jochbeins" versetzt habe, wodurch Letztere "eine Prellung in der rechten Gesichtshälfte" erlitten habe, welche eine "folgenlos abheilende Körperschädigung" dargestellt und bei O.________ "keine bleibenden Beeinträchtigungen" hinterlassen habe. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten so- mit nicht vor, er habe es für möglich gehalten und in Kauf genommen, O.________ durch seinen Schlag weitergehend zu beeinträchtigen oder ihr weitergehende erhebliche Schmer- zen zuzufügen. Mithin fehlen in der Anklageschrift jegliche tatsächlichen objektiven Elemen- te, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen liessen. Folglich hat die Vorinstanz das Anklageprinzip verletzt, da sie den Beschuldigten der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig sprach, obwohl sie die objektiv erlittene Beeinträchtigung "lediglich" als Tätlichkeit qualifizierte und dem Beschuldig- ten ein Versuch überhaupt nicht vorgeworfen wurde bzw. in der Anklageschrift keine Um- stände umschrieben sind, aus welchen geschlussfolgert werden könnte, der Beschuldigte habe eine weitergehende Schädigung von O.________ in Kauf genommen. 4.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten ergriffen worden ist (Verbot der reformatio in peius). Für die Frage, ob eine unzulässige "reformatio in peius" vorliegt, ist das Dispositiv massgebend (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.5.2; 142 IV 129 E. 4.5; je mit Hinweisen). Mithin stellt auch eine härtere rechtliche

Seite 36/45 Qualifikation durch die Rechtsmittelinstanz eine Verletzung des vorgenannten Grundsatzes dar, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs verurteilt wird (BGE 139 IV 282 E. 2.5). Vor diesem Hin- tergrund ist zu konstatieren, dass ein Schuldspruch wegen (vollendeter) einfacher Körperver- letzung im vorliegenden Verfahren – wie von der Staatsanwaltschaft angeklagt – von Vorn- herein ausser Betracht fällt, da dies eine Verletzung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots begründen würde. 4.3 Wie gezeigt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte O.________ mit seiner Hand ins Gesicht geschlagen und dass O.________ dadurch eine Rötung bzw. eine leichte Schwel- lung im Gesicht erlitten hat. Weitere körperliche Beeinträchtigungen wurden nicht festgestellt. O.________ verneinte an der ärztlichen Untersuchung auch das Bestehen von Kopfschmer- zen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmer- zes entscheidendes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2). Das Sachgericht verfügt bei der Abgrenzung dieser Tatbestände über einen Ermessenspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.1.1). Vor dem Hintergrund der vorgenannten Sach- und Rechtslage ist die von O.________ erlit- tene Beeinträchtigung mit der Vorinstanz als Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB zu qualifizieren (OG GD 1/1 E. IV./3.2.2.1). Die bei O.________ festgestellte Rötung bzw. leich- te Schwellung des Gesichts liegt zwar sicherlich an der Schwelle zur einfachen Körperverlet- zung. Entscheidend ist aber, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Schlag erhebli- che Schmerzen im Sinne der Rechtsprechung verursacht hätte, zumal O.________ keine Kopfschmerzen (oder andere Schmerzen) geltend machte. 4.4 Tätlichkeit ist ein Antragsdelikt, sofern keine wiederholte Tatbegehung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 StPO vorliegt. Eine wiederholte Tatbegehung wird in der Anklageschrift allerdings nicht um- schrieben (SG GD 1/1 Anklagevorwurf 1.1.3). Wie gezeigt, hat O.________ ihren Strafantrag am 29. September 2023 zurückgezogen (E. I./6.4). Damit fehlt eine Prozessvoraussetzung, um einen Schuldspruch wegen Tätlichkeit gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB auszusprechen. Mit- hin ist das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Es erübrigt sich folglich auch, eine allfällige Verjährung zu prüfen. V. Sanktion 1. Rechtliche Grundlagen 1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschul- den wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Ge- fährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst un- ter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetretener Erfolg bzw. Schwere der

Seite 37/45 Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vor- satzform, Beweggründe, kriminelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,

2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). 1.2 Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhält- nisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6S.237/2006 vom

10. November 2006 E. 1.2]) führt dann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der schuldan- gemessenen Strafe. Zu berücksichtigen ist überdies das Verhalten nach der Tat; Reue, inne- re Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 28 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug er- scheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). 1.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleuni- gungsgebot (vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfah- rensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldig- te Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu wür- digen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese. Einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldig- sprechung oder in extremen Fällen – als ultima ratio – mit einer Verfahrenseinstellung Rech- nung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.4 m.w.H.). 1.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart ge- bunden. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beur- teilt worden wären (Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB).

Seite 38/45 1.4.2 Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypo- thetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat der Richter aus- nahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (Ackermann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 49 StGB N 167). 1.5.1 Die Geldstrafe beträgt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht be- stimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit- punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 3 StGB). 1.5.2 Der Höchstbetrag der Busse ist CHF 10'000.00. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheits- strafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB). 1.5.3 Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsbusse gerecht zu werden, darf diese einen Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht über- steigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Bus- se müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1). Eine Verbindungsbusse kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren möchte, ihm aber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.1). 2. Ausgangslage 2.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte des versuchten Betruges schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für Betrug beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 StGB). 2.2 Da vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz erhoben hat, darf dieses nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 392 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 40.00 zusammen mit der Verbindungsbusse von CHF 800.00 stellt somit die obere Grenze der möglichen Sanktion dar. 2.3 Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom

16. Mai 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ver- urteilt und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.00 bestraft

Seite 39/45 (SG GD 9/7/1). Mit Strafbefehl vom 22. August 2023 wurde der Beschuldigte von der Staats- anwaltschaft des Kantons Uri wegen des gleichen Delikts erneut verurteilt und mit einer be- dingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.00 bestraft (SG GD 9/5/1). Der Beschul- digte beging den vorliegend beurteilten versuchten Betrug am 15. April 2021 und damit bevor er mit den vorerwähnten Strafbefehlen vom 16. Mai 2023 und 22. August 2023 verurteilt wur- de. Damit liegt in Bezug auf beide vorerwähnten Strafbefehle ein Fall von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, so dass eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Zu- satzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig be- urteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstra- fe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wurde mit den beiden vorerwähnten Strafbefehlen zu Geldstrafen von 30 und 150 Tagessät- zen rechtskräftig verurteilt. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe kann nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitge- richt die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückzukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). Dass dieses Ergebnis bei mehr- fach begangener (leichter) Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). 2.4.1 Der Beschuldigte wurde am 8. Oktober 1967 in D.________ geboren, ist Bürger von E.________ und wohnt in F.________. Er ist verheiratet mit O.________ und hat vier eigene Kinder (geb. 1998, 2016, 2022 und 2023) sowie zwei Adoptivkinder, die Kinder seiner ersten Partnerin (geb. 1989 und 1987). Gemäss seinen eigenen Angaben im Vorverfahren und erst- instanzlichen Hauptverfahren habe seine älteste Tochter "Zucker" und MS bekommen. Diese unterstütze er teilweise. Zudem unterstütze er seine minderjährigen Kinder sowie seine Frau, seine Mutter (freiwillig, wohnhaft in T.________), seinen Bruder (freiwillig, wohnhaft in U.________) und seine Exfrau (freiwillig). Sein Einkommen betrage CHF 8'000.00 bei 100 %, aber er sei nur 30 % angestellt. Im Vergleich zu den Angaben vom 26. Mai 2020 habe er eine weitere Liegenschaft in F.________ und nebst den Hypotheken massiv höhere Schulden. Am

26. Mai 2020 gab er zudem zwei Liegenschaften im Wert von CHF 1.5 Mio. inkl. Hypothek in Höhe von CHF 1.2 Mio. sowie im Wert von CHF 550'000.00 inkl. Hypothek von CHF 425'000.00 an (act. 21/1/3 Ziff. 11; SG GD 4/2; 10/3 S. 2). Im Berufungsverfahren wur- den keine Änderungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vorge- tragen. 2.4.2 Der Beschuldigte war am 15. Januar 2025 im Schweizerischen Strafregister wie folgt ver- zeichnet (GD 4/2): 2.4.2.1 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2017.6359 vom 3. Oktober 2017 betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am 20. August 2017, sanktioniert mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 120.00, bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'400.00 (ohne Anga- be einer Ersatzfreiheitsstrafe);

Seite 40/45 2.4.2.2 Strafbefehl des Ministero pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 be- treffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am

16. Mai 2022, sanktioniert mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 500.00, er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen; 2.4.2.3 Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ST 2023 1017 vom 22. August 2023 be- treffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, begangen am

26. Mai 2023, sanktioniert mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und mit einer Busse von CHF 1'875.00 (ohne Angabe einer Ersatzfreiheitsstrafe). 3. Strafe 3.1 Der Beschuldigte wäre für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs mit einer Geldstrafe zu sanktionieren, welche als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Ministero pubblico del Cantone Ticino vom 16. Mai 2023 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 22. Au- gust 2023 auszusprechen wäre. 3.2 Da aufgrund der voranstehenden dargelegten Sach- und Rechtslage allerdings keine Gelds- trafe ausgesprochen werden kann, da die Grenze von 180 Tagessätzen gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB mit den beiden rechtskräftigen Strafbefehlen bereits erreicht ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafzumessung. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teil- weise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmit- telinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vor- instanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrecht- liches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder

Seite 41/45 dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesge- richts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.2.3). Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2). 1.2 Bezüglich des Tatvorwurfs des versuchten Betruges ergeht mit vorliegendem Urteil ein Schuldspruch, sodass der Beschuldigte gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen hat. Das Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wird aufgrund der konkreten prozessrechtlichen Umstände eingestellt. Aufgrund des erstellten Sachverhaltes ist allerdings klar, dass der Beschuldigte O.________ am 16. Dezember 2020 einen Schlag mit der Hand in ihr Gesicht zufügte. Der Beschuldigte bestritt zwar durchge- hend, dass er O.________ einen Faustschlag versetzt haben soll. Davon abgesehen ist er aber im Wesentlichen geständig, O.________ ins Gesicht geschlagen zu haben. So führte er aus, er habe O.________ den Sack bzw. die Weihnachtstüte entgegengeworfen und es kön- ne sein, dass er "dabei ihr Gesicht mit der offenen Hand oder den Nägeln gestreift habe" (act. 21/1/94). Weiter führte er aus: "Wie gesagt, ich gebe zu, dass ich mit der offenen Hand an sie rankam" (act. 21/1/96). Er bestätige, dass er O.________ auf keinen Fall "auf andere Weise" geschlagen habe (act. 21/1/59-61). Beim Schlag – der keinem Faustschlag entsprach

– ins Gesicht von O.________ handelt es sich somit um eine unbestrittene Tatsache. Unab- hängig jeglicher strafrechtlichen Qualifikation hat der Beschuldigte mit diesem Schlag in zivil- rechtlicher Hinsicht die Persönlichkeitsrechte von O.________ gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB und den darin verankerten Grundsatz von "neminem laedere" verletzt (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_247/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.4.2). Damit hat der Beschuldigte gegen eine Norm der schweizerischen Rechtsordnung verstossen. Der fragliche Schlag des Beschuldig- ten hat sodann dazu geführt, dass O.________ die Polizei angerufen hat. Folglich besteht ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem widerrechtlichen Verhalten des Be- schuldigten und der Eröffnung des fraglichen Strafverfahrens. Zusammenfassend sind dem Beschuldigten auch die Kosten des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung auf- zuerlegen, da er rechtswidrig und schuldhaft dessen Einleitung bewirkt hat. Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen.

2. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren 2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschä- digung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafver- fahren entstanden sind (lit. b), Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per- sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verwei- gern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die be- schuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Per- son geringfügig sind (lit. c).

Seite 42/45 2.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage dahingehend, dass bei Auferle- gung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Folglich ist dem Beschuldigten im Zusammenhang mit den im Beru- fungsverfahren behandelten Vorwürfen keine Entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren auszurichten. Die im Zusammenhang mit dem Anklagevor- wurf 1.1.1 von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung wurde nicht angefochten und ist angemessen. Der Beschuldigte ist folglich für den im Zusammenhang mit der vorerwähnten Anklageziffer erfolgten Aufwand mit CHF 8'962.57 aus der Staatskasse zu entschädigen. 3. Kosten des Berufungsverfahrens 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Wenn mehrere Parteien ein Rechtsmittel gegen denselben Entscheid einlegen, tragen sie die Verfahrenskosten an- teilsmässig nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Abzustellen ist auf die Gut- heissung bzw. Abweisung der von ihnen gestellten Anträge. Für die Bemessung des auf die jeweilige Partei entfallenden Kostenanteils ist von entscheidender Bedeutung, welchen Ar- beitsaufwand die Beurteilung der einzelnen Punkte notwendig machte (Domeisen, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 428 StPO N 11). 3.2 Gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG beträgt die Entscheidgebühr im Beru- fungsverfahren CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr wird die Bedeutung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt (§ 3 KoV OG). 3.3 Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren teilweise, wird doch das Strafverfahren we- gen einfacher Körperverletzung eingestellt. Gleichzeitig wird der vorinstanzliche Schuld- spruch wegen versuchten Betrugs mit vorliegendem Urteil bestätigt. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim zweitgenannten Tatvorwurf um den umfangreicheren Verfahrensgegen- stand handelte, dessen Behandlung den grösseren Aufwand verursachte. Es rechtfertigt sich folglich den Beschuldigten als im Umfang von einem Drittel obsiegend und im Umfang von zwei Drittel als unterliegend zu betrachten. Damit sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im restlichen Umfang auf die Staats- kasse zu nehmen. 3.4 Die Entscheidgebühr ist gemäss § 23 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 24 Abs. 1 KoV OG auf CHF 3'000.00 festzusetzen. 4. Entschädigung für das Berufungsverfahren 4.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Artikeln 429–434 StPO. Der Kostenentscheid präju-

Seite 43/45 diziert die Entschädigungsfrage auch im Berufungsverfahren. Der Beschuldigte ist mithin für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung zu entschädigen. 4.2 Die Entschädigung der Verteidigung im Strafprozess richtet sich nach dem kantonalen An- waltstarif. Gestützt auf § 2 der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgeleg- ten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der an- gemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in be- sonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). 4.3 Von der Berufungsbegründung vom 8. November 2024 entfallen vier der 13 Seiten auf den Tatvorwurf der einfachen Körperverletzung. Aus den zahlreichen Fussnoten der Berufungs- begründungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des versuchten Betruges ergibt sich zu- dem, dass dieser Anklagevorwurf ein vertiefteres Aktenstudium des Verteidigers erforderlich machte. Damit scheint es angemessen – dem Kostenspruch folgend – ein Drittel des Auf- wandes für die Verteidigung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Mit Honorarnote vom

23. Januar 2025 machte Rechtsanwalt G.________ einen Verteidigungsaufwand von insge- samt 18.25 Stunden zu CHF 300.00 geltend. Die Honorarnote ist angemessen und nachvoll- ziehbar, so dass ein Drittel der 18.25 Stunden zu entschädigen ist (6.08 Stunden). Dabei kommt allerdings der Regelstundenansatz von CHF 220.00 zur Anwendung, da kein beson- derer Fall gemäss § 15 Abs. 2 AnwT vorliegt. Zuzüglich einer Spesenpauschale von 3 % und 8.1 % MWST ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von CHF 1'490.15. 4.4 Da der Entschädigungsspruch dem Kostenspruch folgt, gehen auch die vorgenannten Ent- schädigungen zu Lasten des Staates (vgl. 432 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person ei- ne Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO).

Seite 44/45 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

12. Juni 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten C.________ wird betreffend den Vorwurf der Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einge- stellt. 2. C.________ wird vom Vorwurf des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen." 2. Die Berufung des Beschuldigten C.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend den unter Anklageziffer 1.1.3 geschilderten Sachverhalt wird eingestellt. 4. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 5. Es wird festgestellt, dass hierfür keine Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen des Ministerio pubblico del Cantone Ticino LCS.2023.269 vom 16. Mai 2023 sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri ST 2023 1017 vom 22. August 2023 ausgesprochen werden kann. 6. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 11'687.90 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – zu 40 % (CHF 4'675.15) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von 60 % (CHF 7'012.75) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 7. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 8'962.57 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 8.1 Die vom Beschuldigten an der Hauptverhandlung eingereichten Elektrogeräte (zwei iPhones; ein iPad) sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft gegen Empfangsschein zurückzugeben. 8.2 Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um diese drei Elektrogeräte bei der Kanzlei des Obergerichts des Kantons Zug abzuholen. 8.3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf eine Aushändigung dieser drei Elektrogeräte verzichtet. Diesfalls werden diese vernichtet.

Seite 45/45 9.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 70.00 Auslagen CHF 3'070.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 2’046.65) dem Beschuldigten auferlegt. Im übrigen Umfang (CHF 1'023.35) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.2 Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 1'490.15 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitenden Staatsanwalt A.________ - erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten) - B.________ AG - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist / Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug II. Strafabteilung O. Fosco Abteilungspräsident F. Eller Gerichtsschreiber versandt am: