Prüfung der bedingten Entlassung gem. Art. 64 Abs. 3 StGB | weitere Geschäfte S1
Sachverhalt
1.1 Mit Urteil vom 22. Februar 2017 stellte das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) fest, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2013 gegen A.________ (nachfolgend: Verurteilter) hinsichtlich folgender Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist: (1.) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, (2.) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, (3.) versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (4.) Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; (5.) Betrug gemäss Art. 146 StGB und (6.) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 1.2 Das Obergericht wies die Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ab. Es sprach den Verurteilten, zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht bestrafte ihn, unter Einbezug der bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche, mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von bisher 2'863 Tagen. Das Gericht ordnete ferner eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (act. 2/1 S. 69 ff.). 1.3 Die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2017 wurde vom Bundesgericht am 6. November 2017 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017; vgl. SG GD 41/23). 1.4 Aus dem Urteil vom 22. Februar 2017 ergibt sich, dass der Verurteilte am 17. Februar 2009 G.________ in ihrer Wohnung am .________ in U.________ ausraubte und diese sowie die ebenfalls anwesende H.________ erdrosselte. Danach zündete der Verurteilte zur Vertu- schung der Spuren verschiedene Gegenstände in der Wohnung an und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten der Opfer (act. 2/1 S. 20-56; SG GD 41/21 S. 36-60). Dem Verurteilten wurde in diesem Zusammenhang seit seiner Verhaftung am 23. April 2009 unter verschiedenen gesetzlichen Hafttiteln die Freiheit entzogen (SG GD 41/1). 2.1 Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gab das Amt für Justizvollzug des Kantons Zug, Vollzugs- und Bewährungsdienst (nachfolgend: VBD), dem Verurteilten die Möglichkeit zur Stellung- nahme betreffend ein geplantes Gutachten bei Dr.med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (act. 8/2). 2.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 beantragte Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Rechtsvertreter oder Rechtsbeistand), es sei auf ein Gutachten zu verzichten und zuerst eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen. Der Rechtsvertreter ersuchte ferner um unentgelt- liche Rechtspflege (act. 7/1).
Seite 3/43 2.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte der VBD dem Rechtsvertreter mit, dass die bishe- rigen Gutachter Dr.med. J.________ (2010/2011) und Dr.med. K.________ (2013) davon ausgegangen seien, dass beim Verurteilten kein geeignetes Behandlungsprogramm bestehe und eine therapeutische Intervention gar kontraproduktiv sein könne. Diese Fragen müssten somit gutachterlich erneut geklärt werden, bevor eine deliktsorientierte Therapie durchgeführt werden könne (act. 7/2). 2.4 Am 16. März 2020 bewilligte der VBD dem Verurteilten die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Stellungnahme zum Gutachtensauftrag (act. 9/1). Der Rechtsvertreter reichte diesbezüglich keine Stellungnahme ein. Am 23. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Ver- urteilten mit, dass dieser die Mitwirkung bei der Erstellung des Verlaufsgutachtens bei Dr.med. I.________ verweigere (act. 8/3; SG GD 41/15). Für seinen Aufwand bis am
15. September 2020 (d.h. auch nach Erstellung des Gutachtens) entschädigte der VBD den Rechtsvertreter mit CHF 2'352.55 (vgl. act. 9/3 S. 2). 3. Am 31. August 2020 erstellte Dr.med I.________ (nachfolgend: Gutachter) ein psychiatri- sches Aktengutachten (nachfolgend: Gutachten). Er diagnostizierte beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10; F60.2). Die zudem festgestellten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge und ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeits- merkmale seien hochgradig deliktsrelevant, würden aber keine eigenständige psychische Störung im engeren Sinne darstellen. Der Gutachter diagnostizierte ferner tatzeitnah einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD 10; F14.1), der aktuell nicht mehr vorliege. Dass der Verurteilte im Vollzugsalltag als umgänglich beschrieben werde, sei von früher her bekannt und könne demnach nicht als relevanter legalprognostischer Faktor gewürdigt werden. Die Rückfallgefahr sei (1.) für allgemeine Eigentumsdelikte sehr hoch, (2.) für Raubdelikte deut- lich bis sehr hoch, (3.) für Gewalt- und Tötungsdelikte deutlich, (4.) für Brandstiftung moderat bis deutlich. Tatzeitnah seien die Voraussetzungen für Lockerungsschritte sicher nicht gege- ben gewesen. Aktuell seien keine Veränderungen bekannt, die darauf hinweisen würden, dass eine Basis für eine erfolgsversprechende deliktsorientierte Behandlung entstanden wä- re. Gründe für Lockerungsschritte oder einen Wegfall der Verwahrung seien nicht erkennbar. Die Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Behandlung könne eindeutig nicht befürwor- tet werden. Eine Basis dafür sei tatzeitnah nicht vorhanden gewesen und sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch aktuell nicht vorhanden. Bei einem Hochrisiko-Straftäter mit einer Merkmalskombination wie dem Verurteilten sei eine eingehende Therapieabklärung zwin- gend notwendig, da die Gefahr einer Instrumentalisierung bei der therapeutischen Interventi- on sehr hoch sei. Da der Verurteilte nicht bereit sei, Therapieabklärungsgespräche zu führen, sei keine Kooperationsbereitschaft vorhanden. Ausser dem geschlossenen Vollzug gebe es keine potenziell wirksamen Massnahmen, welche die Legalprognose des Verurteilten ver- bessern könnten. Begleitete oder gesicherte Ausgänge könnten nicht befürwortet werden. Solche seien im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose auch nicht sinnvoll oder zweckmässig. Voraussetzung dafür wären mit hoher Sicherheit anzunehmende Therapieer- folge mit massgeblicher Senkung des Rückfallrisikos sowie eine realistische Perspektive für eine Entlassung aus der Verwahrung, was alles zurzeit nicht vorhanden sei (act. 2/1 S. 76- 79). 4. Am 18. Februar 2021 hiess der VBD das Gesuch des Rechtsvertreters des Verurteilten auf unentgeltliche Rechtspflege mit einem Kostendach von CHF 500.00 für die Stellungnahme
Seite 4/43 zum Gutachten gut (act. 9/2). Am 22. März 2021 reichte der Rechtsvertreter Beschwerde ge- gen diese Verfügung ein (act. 9/3 S. 3). Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde gegen die Limitierung der unentgeltlichen Rechtspflege auf CHF 500.00 ab (act. 9/3). Dieser Entscheid wurde vom Verurteilten und dessen Rechtsvertreter nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 30. Mai 2022 und am 5. Juli 2022 nahm der Verurteilte zum Gutachten Stellung. Dieses sei seiner Auffassung nach unverwertbar (act. 7/8; act. 7/4). Sein Rechtsvertreter schloss sich dieser Auffassung an und führte aus, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege faktisch verweigert worden sei und deswegen keine seriöse Stellungnahme erfolgen könne (act. 7/10). 5. Am 11. Januar 2023 teilte der VBD dem Verurteilten mit, dass er am 22. April 2024 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst habe. Bei gleichzeitig angeordneter Verwah- rung sei das Gericht dafür zuständig, die Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu prüfen (act. 8/5). Am 17. Februar 2023 erstattete die Justizvollzugsanstalt D.________ einen Voll- zugsbericht (act. 4/10). Am 26. April 2023 empfahl die Fachkommission des Strafvollzugs- konkordats Nordwest- und Innerschweiz, den Verurteilten nicht zu entlassen und keine Voll- zugsöffnungen zu gewähren. Die Fachkommission hielt weiter fest, dass sie keine Veranlas- sung zur Aufnahme einer Therapie beim Verurteilten erkenne (act. 6/1). 6. Am 20. Juni 2023 beantragte der VBD beim Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vor- instanz) die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe (SG GD 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ernannte die Verfahrenslei- tung der Vorinstanz den Rechtsvertreter aufgrund einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger (SG GD 5). Im Rahmen der Ergänzung der Akten nahm die Vorinstanz einen neuen Vollzugsbericht vom 14. März 2024 zu den Akten (SG GD 29). Am 28. März 2024 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz mehrere Beweis- anträge des Rechtsvertreters des Verurteilten ab (vgl. SG GD 35; so [1.] zwei Beweisanträge betreffend den Nachweis des Kokainkonsums des Verurteilten zum Tatzeitpunkt im Jahr 2009; [2.] den Beizug der vollständigen Strafakten; [3.] die gerichtliche Befragung des Gut- achters). 7. Der Verurteilte erschien am 8. April 2024 in Begleitung des Rechtsvertreters zur Hauptver- handlung bei der Vorinstanz. Die Vertreterin des VBD nahm an der Hauptverhandlung eben- falls teil. Die Parteien stellten keine Vorfragen. Der Verurteilte wurde befragt. Er verweigerte mehrheitlich die Aussagen (SG GD 36/1). Nach der Befragung des Verurteilten wiederholte der Rechtsvertreter den Antrag auf eine forensische Auswertung der (über 15 Jahre alten) Haarprobe des Verurteilten, da der damalige Konsum des Verurteilten von den Gerichten falsch berechnet worden sei. Die Verfahrensleitung teilte mit, dass das Gericht dies im Rah- men des Urteils beraten würde, und schloss das Beweisverfahren unter Vorbehalt von Art. 349 StPO. Nach den Parteivorträgen hielt der Verurteilte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (SG GD 36). 8. Das Urteil wurde am 9. April 2024 gefällt und anschliessend den Parteien im Dispositiv zuge- sendet (SG GD 39). Die Parteien nahmen das Urteilsdispositiv am 10. April 2024 in Empfang (SG GD 39/1). Am 16. April 2024 meldete der Rechtsvertreter Berufung gegen das Urteil an, ohne ausdrücklich anzugeben, in wessen Namen er handelt (SG GD 40).
Seite 5/43 9. Das am 4. Juli 2024 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz konnte den Par- teien am 5. Juli 2024 (VBD) bzw. am 8. Juli 2024 (Rechtsvertreter) zugestellt werden (SG GD 43/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1 S. 21 f.). "1. 1.1 Der Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 20. Juni 2023 wird gutgeheissen. 1.2 A.________ wird nicht aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2017 (S 2014 30/31) angeordneten lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedingt entlassen. 2. Auf die Eventualanträge der Verteidigung gemäss Ziffer 2 ihres Parteivortrags wird nicht eingetreten. 3. 3.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 15'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3.2 A.________ hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 4'000.00 Entscheidgebühr CHF 235.00 Auslagen CHF 4'235.00 Total und werden A.________ auferlegt. 5. [Rechtsmittel]" 10. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug eine Berufungserklärung im eigenen Namen und im Namen des Verurteilten ein. Er stellte folgende Anträge: "1. Es sei A.________ aus dem Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Ver- wahrung per 22. April 2024 bedingt und unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und der Anord- nung von geeigneten Massnahmen bzw. Weisungen zu entlassen. 2. Eventualiter sei A.________ eine deliktsorientierte Therapie anzubieten und diese während eines ausrei- chenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchzuführen. 2.1. In der Folge seien die für eine spätere bedingte Entlassung notwendigen Abklärungen durch das hiesige Gericht zu veranlassen, namentlich die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer neu- en, unabhängigen Beurteilung durch die KoFako; 2.2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens sowie der neuen KoFako- Beurteilung zu sistieren.
Seite 6/43 2.3. Nach Aufhebung der Sistierung sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache so- wie Beweisanträge zu stellen und zu begründen. 3. Der amtlichen Verteidigung sei für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich zum in Urteilsdispositiv-Ziff. 3.1 zugesprochenen Betrag CHF 5'349.25, insgesamt also CHF 20'661.25, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." 11. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungser- klärung dem VBD und setzte Frist für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge. Auf die im Rahmen des Eventualantrags gestellten Beweis- und Sistierungsanträge gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der Berufungserklärung des Verurteilten wurde nicht eingetreten. Den Parteien wur- de ferner Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge, soweit erforderlich, zu stellen und zu be- gründen. Der Rechtsvertreter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage, inwiefern er als amtlicher Verteidiger zu qualifizieren sei, Gegenstand des Endurteils sein werde (OG GD 2). 12. Am 22. August 2024 ernannte die Verfahrensleitung den Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Betreffend die vom Rechtsvertreter wiederholten Beweisanträge im Zusam- menhang mit seinem Eventualantrag wies die Verfahrensleitung drauf hin, dass diese nicht erneut beurteilt würden resp. eine Beurteilung gegenüber dem Gesamtgericht an der Beru- fungsverhandlung beantragt werden könne. 13. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der VBD keine Anschlussberufung erhoben, keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen gestellt und keine Beweisanträge eingereicht hatte. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der Verurteilte und/oder sein unentgeltlicher Rechtsbeistand keine Beweisanträge eingereicht hatten. Von Amtes wegen wurde ein mündliches Ergänzungsgutachten bei Dr.med. I.________ angeordnet, welches an der Berufungsverhandlung zu erstatten sei. Dem unent- geltlichen Rechtsbeistand wurde Frist gesetzt, um etwaige Unterlagen und Dokumente zu Handen des Gutachters einzureichen. Eine Aktennotiz des Sekretariats der Verfahrenslei- tung zum geltend gemachten Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei der Vor- instanz wurde zu den Akten genommen (OG GD 7). 14. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte der Rechtsvertreter den Ausstand des Gut- achters Dr.med. I.________ (OG GD 18). Mit Schreiben vom 15. November 2024 leitete der Verfahrensleiter das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug weiter und teilte mit, dass in analoger Anwendung von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO an der Befragung von Dr.med. I.________ an der Berufungsverhandlung festgehalten werde (OG GD 19). Mit Beschluss vom 21. Janu- ar 2025 wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Ausstands- gesuch des Verurteilten gegen den Sachverständigen Dr.med. I.________ ab (OG GD 29). 15. Am 3. Dezember 2024 fand eine Vollzugskoordinationssitzung des VBD mit diversen Perso- nen der Justizvollzugsanstalt D.________ statt. In der entsprechenden Aktennotiz wird fest- gehalten, dass A.________ bei der Hauptverhandlung der Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass er nun bereit sei, bei der Therapieindikationsprüfung mitzuwirken. Es werde je
Seite 7/43 nach Ausgang des Verfahrens eine erneute gutachterliche Abklärung des Verurteilten ge- prüft. Ferner habe der Rechtsanwalt des Verurteilten mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 beim VBD die Erarbeitung eines verbindlichen, auf Resozialisierung ausgerichteten Voll- zugsplans beantragt. Die Verantwortung dafür liege bei der Strafanstalt. A.________ bestätigte im Rahmen der anschliessend durchgeführten Anhörung, dass er bei der Ab- klärung der Therapieindikation mitwirken werde (OG GD 25). 16. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erstattete die Justizvollzugsanstalt D.________ einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Verurteilten. Dieser wurde dem Gutachter sowie den Parteien eröffnet (OG GD 27+28). 17. Die auf den 24. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung musste aufgrund des krank- heitsbedingten Ausfalls eines Beteiligten verschoben werden (OG GD 30, 31, 33). Sie wurde anschliessend neu auf den 10. März 2025 angesetzt. 17.1 Zur Berufungsverhandlung am 10. März 2025 erschienen der Verurteilte, sein Rechtsvertre- ter, der fallzuständige Sachbearbeiter des VBD sowie der Gutachter Dr.med. I.________. Im Rahmen der Vorfragen beantragte der Rechtsvertreter, es sei der Gutachter während der Be- fragung des Verurteilten aus dem Gerichtssaal zu weisen. Der Antrag wurde abgewiesen. Im Beweisverfahren wurde zuerst Dr.med. I.________ als sachverständiger Zeuge zu seinem Gutachten befragt. Nach der Befragung des Verurteilten, der die Aussagen verweigerte, er- folgte eine erneute Anhörung von Dr.med. I.________. Nachdem die Parteien auf weitere Beweisanträge verzichteten, schloss die Verfahrensleitung das Beweisverfahren (OG GD 38). 17.2 Im Rahmen des Parteivortrags änderte der Rechtsvertreter die in der Berufungserklärung formulierten Anträge teilweise. So wurde vor Schranken im ersten Berufungsantrag nicht mehr die (wohl rückwirkend geltende) Entlassung des Verurteilten auf den 22. April 2024 be- antragt, sondern nur noch dessen Entlassung (neuer Antrag 1.). Der Rechtsvertreter bean- tragte zudem erstmalig, es sei von der Berufungsinstanz die Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (neuer Antrag 2.1). Ferner sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf CHF 19'671.25 (anstatt CHF 20'661.25 wie gemäss der Berufungserklärung) festzusetzen. Ansonsten hielt er an den gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er in seinem Parteivortrag, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom 24. Juni 2011, das Gutachten von Dr.med. I.________ und (3.) die Beurteilung der KoFako vom
26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (OG GD 38/2 S. 3 f.). 17.3 Der VBD beantragte die Abweisung der Berufungen der beiden Berufungskläger (OG GD 38/1). Der VBD führte ergänzend aus, dass im Verwaltungsverfahren zurzeit ein neues Gut- achten über die Therapiefähigkeit des Verurteilten geprüft werde. Nach Abschluss der Par- teivorträge hielt der Verurteilte ein Schlusswort. Anschliessend erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 38).
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Erwägungen (74 Absätze)
E. 1 Anwendbare Bestimmungen
E. 1.1 Die Vorinstanz hat die beantragte Entschädigung des Rechtsvertreters von CHF 23'163.55 auf CHF 15'312.00 gekürzt. Der Rechtsvertreter beantragt berufungsweise, es sei ihm ein Honorar von CHF 19'671.25 (gemäss Berufungserklärung CHF 20'661.25) zuzusprechen. Wie dargelegt, kann sich der Rechtsvertreter aufgrund des Vertrauensschutzes darauf beru- fen, dass er im erstinstanzlichen Nachverfahren von der Verfahrensleitung als amtlicher Ver- teidiger eingesetzt wurde (E. I.2. Ziff. 2.6). Seine Entschädigung richtet sich folglich nach den Grundsätzen der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren.
E. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung nachvollziehbar und überprüf- bar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. Implizit aus der Spezifikationspflicht gemäss § 14 Abs. 3 AnwT folgt, dass die Anwaltsrechnung einer summarischen Kontrolle standhalten muss, damit auf sie überhaupt abgestellt werden kann. Liegt keine spezifizierte Rechnung vor, kann das Gericht die Ent- schädigung nach Ermessen festsetzen.
E. 1.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Inter- essen des Mandanten von Bedeutung sein kann. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch be- steht einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt auch den quantitativen Umfang der getätigten Arbeiten resp. der Vergütung. Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und über die Rück- zahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwor- tung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfah- rene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet
Seite 34/43 und effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1 m.H.).
E. 1.4 Ein amtlicher Verteidiger hat dabei stets die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren sachge- recht und kritisch abzuwägen (BGE 126 I 194 E. 3d). So sind unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit aussichtslosen Begehren unnötige Aufwendungen. Aussichtslos sind gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Begehren, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2).
E. 1.5 Die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen nach § 2 AnwT wurde im "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwalt- schaft wiedergegeben. Demnach sind nach der kantonalen Rechtsanwendungspraxis zu § 2 AnwT die nachfolgenden Tätigkeiten entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt: - Sekretariatsarbeit: Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rück- sendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorar- rechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc. - Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen) - Eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat) - Bemühungen in parallelen Verfahren (etwa Asylverfahren etc.) - Minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.) - Soziale Betreuungszeit - Aufwand für trölerische Rechtsmittel 2. Festsetzung des Anwaltshonorars für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren
E. 1.6 In der vorliegenden Konstellation verlangt das Bundesrecht in Art. 64 Abs. 3 StGB, dass die bereits mit der Angelegenheit befasste Zuger Strafjustiz über die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung entscheidet. Dar- aus folgt, dass im Nachverfahren ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gefällt werden muss. Mangels einer kantonalrechtlichen Regelung richtet sich das Nachver- fahren nach den rudimentär gehaltenen Gesetzesbestimmungen von Art. 363-365 StPO (BGE 141 IV 396 E. 3.1). Zuständig dafür ist gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO, mangels einer anderslautenden kantonalrechtlichen Regelung, das erstinstanzliche Gericht, welches mit dem vorangehenden Urteil befasst war (BGE 145 IV 167 E. 1.5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus Art. 363-365 StPO wie dargelegt einzig, dass (1.) die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Haupt- und Berufungsverhandlung sinngemäss heranzu- ziehen sind, (2.) gegen den Entscheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung offensteht; (3.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen sich nach der Strafprozessordnung richten und (4.) ein Urteil zu fällen ist.
E. 1.7 Seit dem 1. Januar 2024 ist die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung mittels Berufung anfechtbar (Art. 135 Abs. 3 StPO).
E. 2 Spezialfrage der amtlichen Verteidigung
E. 2.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, stimmt die vom Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eingereichte Stundenabrechnung nicht. Die Rechnung ist aufgrund der Änderung des MWST-Satzes aufgeteilt in die Leistungen bis 31. Dezember 2023 und die Leistungen ab
1. Januar 2024. Die Rechnung basiert auf einem Stundenansatz von CHF 220.00. Der abge- rechnete Stundenaufwand von 15 Stunden und 20 Minuten für die Zeit bis 31. Dezember 2023, multipliziert mit dem angegebenen Stundenansatz (Resultat: CHF 3'372.60), entspricht nicht dem für die Leistungen vor dem 31. Dezember 2023 in Rechnung gestellten Betrag von CHF 5'696.85 (SG GD 37/1). Auch die fakturierte Gesamtstundenanzahl von 80 Stunden und 40 Minuten weicht leicht von der Addition des Stundenaufwands der 67 Einzelpositionen ab (s. OG GD 7). Die Honorarnote des Rechtsvertreters weist damit Irregularitäten auf, die nicht erklärbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein handelsübliches Stundenabrechnungs- programm trotz korrekter Eingabe der Grundparameter (d.h. des Stundenaufwands) zu ei- nem tatsachenwidrigen Gesamtbetrag der Leistungen bis am 31. Dezember 2023 gelangen könnte.
Seite 35/43
E. 2.2 Gesamthaft gewürdigt fehlt es der Honorarnote des Rechtsvertreters an der notwendigen In- tegrität und Verlässlichkeit, welche notwendig wäre, um auf diese als Grundlage einer Ent- schädigung nach § 14 Abs. 3 AnwT abzustellen. Gestützt auf § 14 Abs. 3 AnwT ist der Auf- wand damit nach Ermessen festzulegen. Dies kann erfolgen, indem die für das erstinstanzli- che Nachverfahren geltend gemachte Stundenanzahl von 80 Stunden und 40 Minuten er- messensweise wie folgt gekürzt wird.
E. 2.2.1 Wie bereits dargelegt, entspricht die auf der Honorarabrechnung aufgeführte und gegenüber der Vorinstanz geltend gemachte Gesamtstundenanzahl von 80 Stunden und 40 Minuten nicht dem zusammenaddierten Stundenaufwand der 67 Einzelpositionen (insgesamt 80 Stunden und 15 Minuten). Die geltend gemachte Gesamtstundenanzahl ist mithin um 25 Mi- nuten zu kürzen.
E. 2.2.2 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Rechtsvertreter rückwirkend auf den 14. Juli 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (SG GD 5). Das entsprechende gerichtliche Nach- verfahren startete mit der Eingabe des VBD vom 20. Juni 2023. In Rechnung gestellt wurden indes bereits Aufwendungen ab dem 29. März 2023. Der Aufwand vor dem 14. Juli 2023 ist mithin nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist um 145 Minuten zu kürzen.
E. 2.2.3 Die nachfolgenden Positionen ab dem 24. Oktober 2023 beinhalten Kleinstaufwendungen von bis zu zehn Minuten, welche nach der dargelegten Praxis zum kantonalen Anwaltstarif bereits im Stundenansatz enthalten sind (Beschreibung abgekürzt): Datum Beschreibung Kürzung um 24.10.2023: Eingang Bestätigung amtl. Vert. 0:05h 26.10.2023: Eingang (SG GD 7) 0:05h 08.11.2023: Fristerstreckung 0:10h 10.11.2023: Eingang Fristerstreckung (Stempelverfügung) 0:05h 08.01.2024 Eingang (SG GD 14) 0:05h 09.01.2024 Eingang (SG GD 14) 0:05h 22.01.2024 Eingang Fristerstreckung (Stempelverfügung) 0:05h 23.01.2024 Eingang Vorladungen/Transportauftrag 0:10h 15.02.2024 Eingang (SG GD 27, Vierzeiler) 0:05h 28.03.2024 Eingang (Schreiben StG an Presse) 0:05h Total 60 Minuten Die geltend gemachten Kleinstaufwendungen beschlagen ferner die bereits schon fragliche Integrität der eingereichten Honorarnote weiter. So ist nicht erkennbar, warum für die einfa- che Kenntnisnahme einer mittels Stempel gewährten Fristerstreckung des Gerichts ein Auf- wand von fünf Minuten notwendig wäre.
E. 2.2.4 Die nachfolgenden Positionen enthalten Rechtsabklärungen, welche nicht aussergewöhnli- che Rechtsfragen beinhalten und wie dargelegt im Sinne der kantonalrechtlichen Praxis zum Anwaltstarif (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2) nicht entschädigungspflichtig sind:
Seite 36/43 Datum Beschreibung Kürzung um 06.11.2023 Prüfung von BA, Studium Lit. & Rspr. (1,35) 1:20h 23.02.2024 Aktenstudium/Arbeit an Memo für Teil EMRK 2:05h Total 205 Minuten
E. 2.2.5 Die nachfolgenden Positionen stehen im Zusammenhang mit nicht verfahrensbezogenen (und damit letztlich aussichtslosen) Anträgen und Argumentationslinien der Rechtsvertretung: Datum Beschreibung Kürzung um 21.02.2024 Arbeit an Plädoyer (Eventualausführungen […]) 1:20h 12.03.2024 Erg. Ausführungen zur EGMR-Rspr […] 1:10h 13.03.2024 Plädoyer (Teil Resozialisierung) 3:45h 14.03.2024 Plädoyer (Teil Resozialisierung) 3:10h 15.03.2024 Plädoyer (EMRK, UNO Pakt II, Soft Law) 2:25h Total 710 Minuten Die Eventualanträge der Rechtsvertretung, in deren Zusammenhang die genannten Auf- wandspositionen entstanden sind, hatten von Anfang an mangels Zuständigkeit der Strafjus- tiz keine Aussichten auf Erfolg. Wie dargelegt, hätten diese Anträge im Verwaltungsverfahren resp. im Verwaltungsgerichtsverfahren verfolgt werden müssen. Die Erfolgsaussichten waren diesbezüglich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Ein erfahrener Rechtsanwalt, welcher als Gradmesser für die Festlegung der Höhe der unentgeltlichen Rechtspflege gilt, hätte wissen müssen, dass die Strafjustiz gemäss Art. 123 BV i.V.m. Art. 74 ff. StGB i.V.m. § 115 Abs. 2 GOG nicht zuständig und berechtigt ist, die Strafvollzugsmodalitäten des Verur- teilten zu beurteilen. Der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters betrifft damit aus- sichtslose Verrichtungen. Diese sind gemäss § 2 AnwT nicht zu entschädigen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich nicht sämtliche Positionen der Arbeiten zum Plädoyer dem Eventualantrag und damit verbundenen Themenkomplexen zuordnen. Dies betrifft die Positionen Überarbeitung (25.03.2024, 3:20h), Ergänzungen (28.03.2024, 0:25h), Arbeit an Plädoyer (06.04.2024, 3:40h), Kürzungen/Überarbeitungen (5:30h), total mithin 775 Minuten. Es ergibt sich aus der Honorarnote nicht, in welchem the- matischen Zusammenhang die Aufwendungen standen. Deswegen ist eine genaue Aus- scheidung der nicht zu entschädigenden Aufwendungen unmöglich. Die entsprechende Kür- zung kann mithin ermessensweise vorgenommen werden. Aus dem Plädoyer des Rechtsver- treters ergibt sich, dass die Begründung des Eventualantrags ca. zwei Fünftel des Plädoyers ausmacht (SG GD 36/3, ab S. 29 ff.). Folglich ist auch der Aufwand von 775 Minuten um 2/5 zu kürzen. Dies ergibt eine weitere Kürzung von 310 Minuten.
E. 2.2.6 Auch der Aufwand für die Beweisanträge von insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten (Arbeits- resultat: SG GD 28; fünfseitige Eingabe; davon eine Seite leer) ist deutlich übersetzt. Inhalt- lich befasste sich die Eingabe des Rechtsvertreters schwerpunktmässig mit der erneuten Auswertung einer Haarprobe des Verurteilten aus dem Jahr 2009 (zwei von vier Seiten). Die weiteren Beweisanträge bedurften keiner grösseren Begründung. Der entsprechende Bewei- santrag betreffend die Auswertung einer Haarprobe des Verurteilten beschlug die rechtskräf- tigen Feststellungen in den Urteilen des Obergerichts vom 22. Februar 2017 (vgl. act. 2/1 S. 34-38; Ziff. 7.3 ff.) sowie des Bundesgerichts vom 6. November 2017 (SG GD 41/23
Seite 37/43 E. 3.3.1). Der entsprechende Beweisantrag des Rechtsvertreters betraf mithin ein Revisions- thema, ohne dass ein Revisionsgrund geltend gemacht wurde. Entsprechend verzichtete der Rechtsvertreter, den Antrag im Berufungsverfahren erneut zu stellen. Gesamthaft gewürdigt waren die Chancen auf die Gutheissung des Beweisantrags inexistent. Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen aussichtlosen Anträgen sind nicht zu entschädigen. Der Antrag machte inhaltlich ca. die Hälfte der Beweisanträge des Verurteilten aus, weswegen die Kos- tennote in diesem Punkt um 160 Minuten zu kürzen ist.
E. 2.2.7 Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung schätzte der Rechtsvertreter einen Aufwand von sieben Stunden, welcher um 270 Minuten zu kürzen ist, da diese nur zweieinhalb Stunden dauerte. Für die Kenntnisnahme des Urteilsdispositivs und die Nachbesprechung wird pra- xisgemäss eine Stunde gewährt, da eine vertiefte Analyse im Berufungsverfahren entschä- digt wird. Die Rechnung ist mithin um 60 Minuten zu kürzen. Ferner werden ausserkantonale Rechtsbeistände, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mit 30 Minuten Wegzeit ent- schädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen, S. 2), zumal das in der Nähe des Bahnhofs Zug gelegene Strafgericht von Zürich innert einer halben Stunde er- reichbar ist. Eine entsprechende Praxis zum kantonalen Anwaltstarif, welche eine gewisse Pauschalisierung von Reisezeiten beinhaltet, hält vor Bundesrecht stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die ohnehin sehr grosszügig fakturierten Wegzeiten des Rechtsvertreters zur Anreise nach Zug sind damit um 60 Minuten zu kürzen.
E. 2.2.8 Eine weitere Kürzung ist bezüglich Besuche des Rechtsvertreters beim Verurteilten in der JVA D.________ vorzunehmen. Dieser besuchte ihn am 23.06.2023 (Verwaltungsverfahren, bereits gekürzt); am 07.11.2023 (2:50h); am 20.03.2024 (2:00h) und am 05.04.2024 (2:25h) und verrechnete dabei neben der Besprechungszeit auch jeweils Vorbereitungszeit und Weg (total 435 Minuten). Die entsprechenden Besuche sind übermässig, zumal während des hän- gigen Nachverfahrens bei der Vorinstanz nie Beweise abgenommen und es keinerlei Ent- wicklungen gab, welche persönlich besprochen werden mussten. Eine persönliche Bespre- chung sowie zwei weitere telefonische Konferenzen sind angemessen. Die Position ist mode- rat um 120 Minuten zu kürzen.
E. 2.3 Die Honorarnote des Rechtsvertreters enthält mithin zu kürzende Positionen im Umfang von 2'125 Minuten bzw. (abgerundet) 35 Stunden und 20 Minuten. Angemessen ist mithin ein Stundenaufwand von 45 Stunden und 20 Minuten. Dies ergibt ein Honorar in der Höhe von CHF 9'973.30. Die Spesen sind antragsgemäss auf CHF 1'471.10 festzulegen. Die Mehr- wertsteuer ist gesamthaft mit 8,1 % zu berechnen, da die Leistungen vor dem 1. Januar 2024 nur einen geringfügigen Teil ausmachen. Dies ergibt eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 12'371.40 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Eine solche erweist sich auch im Rahmen einer gesamthaften Würdigung als angemessen.
E. 2.3.1 Im Bundesgerichtsurteil 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019 (vgl. BGE 145 IV 281=Pra 109 [2020] Nr. 27) ging es um die Konstellation der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB. Der entsprechende Beschuldigte wurde wegen versuchten Totschlags und Verstössen gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vollzugsbeglei- tend wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Zwei Jahre später beantragte der Voll- zugsdienst eine Aufhebung der ambulanten Behandlung und deren Ersatz mit einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bundesgericht hielt zu dieser Konstellation fest, dass in Fallkonstellationen, in denen eine geeignete Massnahme ange- strebt werde, welche der Person die Freiheit entziehe, im gerichtlichen Nachverfahren eine Pflichtverteidigung eingeräumt werden müsse. Es würde sich um einen Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO handeln (E. 2.3.3). Dies gelte indessen nur für das gerichtliche Nachver- fahren, nicht aber für das vorangehende Verwaltungsverfahren (E. 2.3.4).
E. 2.3.2 Im Bundesgerichtsurteil 6B_974/2021 vom 11. Oktober 2021 ging es demgegenüber um die Konstellation einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 64a StGB (d.h. oh- ne gleichzeitige bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer berief sich darauf, dass "in Analogie zu Art. 131 StPO" eine Pflichtverteidigung geboten sei. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurtei- lung der im Bundesrecht vorgesehenen Straftaten regle. Nicht Gegenstand sei das Verfahren zur Vollstreckung der Urteile, insbesondere nicht das Verfahren zur bedingten Entlassung. Dieses falle in die Zuständigkeit der Kantone, sofern die Strafprozessordnung keine beson- deren Bestimmungen vorschreibe (E. 2.1). Solange es nicht um den Erlass der Verwahrung, sondern deren Vollzug gehe, würden die kantonalen Regelungen, welche den verfassungs- mässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK umsetzen würden, gelten (vgl. E. 2.3 und E. 2.5).
E. 2.3.3 In der Lehre wird teilweise die Auffassung geäussert, der Fall einer notwendigen Verteidi- gung liege vor, wenn der Widerrufs- oder Vollzugsentscheid unter ähnlichen oder gleichen Bedingungen wie ein Strafverfahren ergehen würde oder sich ähnlich auswirke. In diesen Fällen sei Art. 130 lit. b StPO analog anzuwenden. Gleiches gelte bei einer Festnahme im Rahmen der Vorbereitung eines Widerrufs- oder Vollzugsverfahrens. In dieser Konstellation komme Art. 130 lit. a StPO zur Anwendung. Ebenfalls müsse Art. 130 lit. c StPO angewendet werden, falls der Straftäter geistig oder körperlich gebrechlich sei (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 130 StPO N. 11+20). Aus diesen Auffassungen geht indessen nicht hervor, inwiefern dies das Gesetz oder der Gesetzgeber vorsah und warum dies so sein müsse.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat die Höhe der Entschädigung auf CHF 15'312.00 festgelegt. Da die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Rechtsvertreter angefochten wurde, ist dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht überprüft dabei das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht kann die Höhe der Entschädigung im Rahmen eines reformato- rischen Urteils neu festlegen und ist dabei, soweit innerhalb des Gegenstands des Beru-
Seite 38/43 fungsverfahrens, an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO; Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 408 Abs. 1 StPO). Auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Dieses wirkt gemäss dem Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO nur zugunsten der "beschuldigten oder verurteilten Person". Eine Wirkung des Ver- schlechterungsverbots zu Gunsten des Rechtsbeistands der beschuldigten oder verurteilten Person ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist mithin, unter Abweisung seiner Berufung, neu auf CHF 12'371.40 festzulegen.
E. 2.5 Die vorinstanzliche Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 2.5.1 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme be- stehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zu- sammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewi- chen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Ge- setzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Me- thodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prio- ritätsordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 97 E. 3.1.1).
E. 2.5.2 Der Wortlaut von Art. 130 StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) erwähnt ein Nachverfah- ren nach Art. 64 Abs. 3 StGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) nicht als Fall einer Pflichtver- teidigung. Dieser Umstand ist unzweideutig und damit nicht auslegungsbedürftig. Es stellt sich somit nur noch die Frage nach einer Lücke im Gesetz. Im vorliegenden Fall gibt es in- dessen im Gesetzgebungsprozess keine überzeugenden Hinweise darauf, dass der Katalog von Art. 130 StPO durch den Gesetzgeber absichtlich offen formuliert wurde, so dass eine richterliche Ergänzung des Gesetzestextes zulässig wäre. So basierte die entsprechende Regelung auf einer Zusammenfassung sämtlicher Fallkonstellationen, in denen kantonal- rechtlich eine Pflichtverteidigung geboten war (vgl. Botschaft Strafprozessordnung vom
Seite 12/43
21. Dezember 2005, BBl 2005 S. 1178 f.). Entsprechend enthalten die genannten Bestim- mungen von Art. 130 lit. a-e StPO in systematischer Hinsicht allesamt konkrete und klar um- rissene Fallkonstellationen. Einzig der vorliegend nicht interessierende Art. 130 lit. c StPO würde mit den im Gesetzeswortlaut erwähnten "anderen Gründen" eine gewisse Interpretati- on und damit eine richterliche Ausweitung der Bestimmung zulassen. Dass es sich beim Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO um eine planwidrige Unvollständigkeit im Gesetz handeln könnte, ist auch in teleologischer Hinsicht nicht überzeugend, denn der Verfassungsgeber unterscheidet in Art. 123 BV zwischen Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht, wobei be- dingte Entlassungen aus freiheitsentziehenden Massnahmen zu Letzterem gehören und grundsätzlich in die Verfahrenshoheit der Kantone fallen. In formeller Hinsicht ist das Straf- vollzugsrecht denn auch nicht in der Strafprozessordnung geregelt, sondern untersteht be- züglich des Verfahrens grundsätzlich dem kantonalen Recht. Es gab mithin bereits im Hin- blick auf die Aufgabenteilung von Bund und Kantonen keinen Grund, bei bedingten Entlas- sungen in der Strafprozessordnung generell eine notwendige Verteidigung resp. Pflichtver- teidigung vorzuschreiben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten wäre, bei bedingten Entlassun- gen eine notwendige Verteidigung vorzusehen. So bestehen in Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ausreichende kantonale Rechtsbehelfe, welche den An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und ein faires Verfahren umsetzen und not- falls auch eine anwaltliche Prozessbeistandschaft sicherstellen (vgl. E. I.2 Ziff. 2.6). Aufgrund des unzweideutigen Wortlauts von Art. 130 lit. b StPO sowie der erwähnten Auslegungsele- mente drängt sich vorliegend eine richterliche Lückenfüllung nicht auf.
E. 2.5.3 Im Übrigen kann auch von einer "Verteidigung" oder "Strafverteidigung", wie im Wortlaut von Art. 130 StPO (als notwendige Verteidigung resp. Pflichtverteidigung) erwähnt, bei einer be- dingten Entlassung keine Rede sein. Der Verurteilte wurde des mehrfachen Mordes rechts- kräftig schuldig gesprochen und mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Da ist, aus- ser bei einer Revision, eine Strafverteidigung begrifflich nicht mehr möglich. Es handelt sich in diesen Konstellationen von bedingten Entlassungen um Rechtsvertretungen im Rahmen des Strafvollzugs und nicht um eine Strafverteidigung. Gleichfalls fehlt, im Gegensatz zu an- deren Nachverfahren, auch eine gesetzliche Grundlage im Kanton Zug, wonach die Staats- anwaltschaft am vorliegenden Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 StGB als Partei teilnehmen könnte. Das eine Strafverteidigung definierende kontradiktorische Verfahren mit der Staats- anwaltschaft liegt damit ebenfalls nicht vor.
E. 2.6 Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht nicht vor, dass über die Rückzahlungsverpflichtung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Urteilsdispositiv zu entscheiden wäre (vgl. act. 9/3). Die Kosten des Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Nachverfahren sind mithin, anstatt den Verurteilten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten, neu auf die Staatskasse zu nehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt. Der Kostenspruch gemäss dem Urteil der Vorinstanz kann ebenfalls bestätigt werden. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 (Berufung des Verurteilten) resp. CHF 3'000.00 (Berufung des Rechtsvertreters) festzulegen. Letztere umfasste einen erhöhten internen Arbeitsauf- wand im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. c KoV OG, da Anhaltspunkte vorlagen, welche an der Inte- grität der Honorarnote zweifeln liessen (siehe E. III.2. Ziff. 2.1). Der Verurteilte und der Rechtsvertreter unterliegen vollumfänglich im Berufungsverfahren. Sie tragen die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens. 4. Der Rechtsvertreter machte im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 14'827.40 geltend. Die entsprechende Honorarrechnung, welche erneut u.a. auch mehrere verfahrensfremde Aufwandspositionen beinhaltet, ist wie folgt zu kürzen: - Eine Stunde für das Studium des Urteils und die Besprechung mit dem Verurteilten wur- de bereits bei der Honorierung der Leistungen bei der Vorinstanz berücksichtigt. Diese
Seite 39/43 Stunde ist indessen nicht zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter das vorliegende Urteil noch dem Verurteilten zu erläutern hat. - 13.11.2024: Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem abgelehnten Ausstandsgesuch gegen den Gutachter wurde im Beschwerdeverfahren mit CHF 660.00 pauschal ent- schädigt (OG GD 29 S. 7 Ziff. 3). Die Position kann nicht doppelt geltend gemacht wer- den. Die Position ist um 55 Minuten und 25 Minuten zu kürzen. Gleiches gilt für damit zu- sammenhängende Aufwendungen von 25 Minuten (18.11.2024; Weiterleitung Beschwer- deabteilung), 45 Minuten (04.12.2024; Stellungnahme Dr. I.________) sowie zwei weite- re Positionen über 20 Minuten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren (20.11.2024, 25.11.2024). Die Honorarnote ist mithin um 170 Minuten zu kürzen. - 15.01.2025: Es wurde eine Position mit der Bezeichnung "Studium neue Vollzugsakten" geltend gemacht. Neue Vollzugsakten wurden, ausser der neue Vollzugsbericht (vgl. da- zu Position vom 15.01.2025), vom Gericht nie beigezogen und auch vom Rechtsvertreter nie eingereicht. Aufwendungen für das Studium von Akten im Verwaltungsverfahren kön- nen nicht geltend gemacht werden. Die Position ist um 165 Minuten zu kürzen. - 19.01.2025: Der Rechtsvertreter hat den Verurteilten während des Berufungsverfahrens zweimal in der Justizvollzugsanstalt D.________ besucht (07.11.2024 und 16.01.2025). Er machte hingegen dreimal die Fahrtzeit dafür geltend (07.11.2024, 16.01.2025 und 19.01.2025). Dies wirft erneut Fragen bezüglich der sorgfältigen Abrechnung der effektiv gearbeiteten Stunden gegenüber dem Staat auf. Die Honorarnote ist um weitere 80 Mi- nuten zu kürzen. Zwei Besuche beim Verurteilten können angesichts des Umstands, dass im Berufungsverfahren die Befragung des Gutachters anstand, ausnahmsweise ge- nehmigt werden. - 21.01.2025: Der Rechtsvertreter stellt 25 Minuten für die Vorbereitung von Fragen an den Gutachter in Rechnung, welche nie gestellt wurden. Ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand hat sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und darf keine hypothetischen Fra- genkataloge erarbeiten. Zudem hat er bereits bei der Vorinstanz einen Antrag auf die Be- fragung des Gutachters Dr.med. I.________ gestellt (SG GD 28 S. 2), weswegen ihm etwaige zu stellende Fragen bewusst sein mussten. Die Position ist um 25 Minuten zu kürzen. - 29.07.2024, 18.01.2025, 06.03.2025: Der Rechtsvertreter stellt den Aufwand im Zusam- menhang mit der eigenen Honorarberufung zusammen mit den Arbeiten als unentgeltli- cher Rechtsbeistand in Rechnung (Pos. vom 29.07.2024, 18.01.2025, 06.03.2025). Der Rechtsvertreter hat für die Berufung im Zusammenhang mit seinem Honorar nie seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht und auch nie die unentgeltliche Rechtspfle- ge beantragt. Dass diese Position trotzdem auf der gleichen Stundenabrechnung aufge- führt wird, wie die Aufwendungen für den Verurteilten, hinterlässt erneut den Eindruck, dass die Honorarrechnung nicht sorgfältig erstellt wurde. Die Position ist im Umfang von 175 Minuten zu kürzen. - 10.03.2025: Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden. Die Honorarnote ist folglich um 60 Minuten zu kürzen. Für den Hin- und Rückweg von Zug nach Zürich kann
Seite 40/43 jeweils 30 Minuten geltend gemacht werden, weswegen die Honorarnote um weitere 60 Minuten zu kürzen ist. - Die verrechneten Arbeiten betreffend die bedingte Entlassung sind nicht zu beanstanden (07.01.2025, 08.01.2025; total 06:45h). Gleiches gilt für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gutachten (18.01.2025, 4:35h). Hingegen machte der Rechtsvertreter weitere 05:45h Aufwand für "Verwertbarkeiten, Resozialisierung" (21.01.2025) sowie 03:35h für Ausführungen zu den Eventualanträgen geltend (21.01.2025). Die Ausführungen zur Be- weisunverwertbarkeit sind zu entschädigen, hingegen nicht die Ausführungen zur Reso- zialisierung und zu den Eventualanträgen. Diese Punkte betreffen Vollzugsfragen, wel- che durch die Verwaltungsjustiz zu prüfen sind. Diese Vollzugsfragen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen, muss als aussichtslos qualifiziert werden. Die Honorarno- te ist betreffend die genannten Positionen pauschal um 425 Minuten zu kürzen. - Die auf den 24. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde kurzfristig auf- grund der Erkrankung des Rechtsvertreters am 23. Januar 2025 abgesagt. Das Arzt- zeugnis weist eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Januar 2025 auf. Warum für die neu angesetzte Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 weitere 345 Minuten Arbeitsauf- wand aufgewendet werden mussten, ist in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar. Zu- mindest wird ein Teil davon aussichtslose Positionen im Zusammenhang mit dem Even- tualantrag umfasst haben. Die Honorarnote ist um weitere 120 Minuten zu kürzen. 5. Der Kürzungsbedarf der Honorarnote des Rechtsvertreters beträgt mithin 1'280 Minuten re- sp. 21,33 Stunden. Angemessen für das Berufungsverfahren ist mithin ein Aufwand von 43 Stunden. Angepasst an den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00, unter Einbezug der Mehrwertsteuer sowie der geltend gemachten Spesen ergibt dies ein UP- Honorar für das Berufungsverfahren von CHF 11'042.20. 6. Die getätigten Kürzungen der Honorarnoten des Rechtsvertreters halten auch einer Gesamt- betrachtung stand. Eine UP- resp. Pflichtverteidigerhonorar von CHF 35'000.00 für zwei ge- richtliche Instanzen (d.h. ohne Untersuchungsverfahren) sind angesichts des Umfangs der Akten (knapp 3 BO), der weitgehenden Kenntnis dieser Akten aus dem Verwaltungsverfah- ren sowie der Begrenzung des Verfahrens auf eine bedingte Entlassung deutlich übersetzt. Selbst das zugesprochene Honorar von insgesamt gut CHF 23'000.00 erscheint angesichts des Aktenumfangs sowie der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen immer noch als sehr hoch. Der Rechtsvertreter wird abschliessend darauf hingewiesen, dass das sorgfältige Ver- fassen der Honorarnote eine Berufspflicht eines Rechtsanwalts darstellt. Sollten erneut Irre- gularitäten festgestellt werden, muss eine Anzeige an die Aufsichtskommission erfolgen.
Seite 41/43 Urteilsspruch I. A.________ 1. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 20. Juni 2023 wird gutgeheissen. 3. A.________ wird nicht aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2017 angeordneten lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwah- rung bedingt entlassen. 4. Auf die Eventualanträge von A.________, (1.) es sei ihm eine deliktsorientierte Therapie an- zubieten und diese sei während eines ausreichenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchzuführen, (2.) es seien in der Folge die für eine spätere bedingte Entlassung notwendi- gen Abklärungen durch das hiesige Gericht zu veranlassen, namentlich die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer neuen, unabhängigen Beurteilung durch die KoFako, (3.) es sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens so- wie der neuen KoFako-Beurteilung zu sistieren, und (4.) es sei nach Aufhebung der Sistie- rung der Verteidigung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache sowie Beweisanträ- ge zu stellen und zu begründen, wird nicht eingetreten. 5. Auf den Eventualantrag von A.________, es sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustel- len, wird nicht eingetreten. 6. Die prozessualen Anträge von A.________, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom 24. Juni 2011, (2.) das Gutachten von Dr.med. I.________ vom 31. August 2020 und (3.) die Beurteilung der KoFako vom 26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernich- ten, werden abgewiesen. 7. Die Entschädigung des Rechtsbeistands von A.________ für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren wird auf die Staatskasse genommen.
E. 2.7 Die gutachterliche Einschätzung von Dr.med. I.________ betreffend die Legalprognose im Zeitpunkt des Gutachtens vom 31. August 2020 ist damit schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter prüfte insbesondere mögliche deliktsprotektive Faktoren, welche sich seit dem Tatzeitpunkt neu entwickelt haben (bspw. die Drogenabstinenz des Verurteilten) ausführlich mittels einer detaillierten Würdigung des damaligen Deliktsmecha- nismus und der multiplen Einflussfaktoren auf die Deliktsausübung. Das Obergericht ist folg- lich in tatsächlicher Hinsicht an dessen gutachterliche Schlussfolgerungen zur Legalprogno- se, u.a. eine deutlich bis hohe Rückfallgefahr für Raubdelikte und eine deutliche Rückfallge- fahr für schwere Gewaltdelikte, gebunden. Es ist mithin weder eine Verbesserung der Rück- fallgefahr (resp. der Legalprognose) in den wesentlichen Deliktskategorien noch eine erhebli- che oder hohe Möglichkeit, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren würde, erstellt.
E. 2.8 An der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 wurde der Gutachter u.a. zu den Entwick- lungen im Vollzug des Verurteilten seit dem Jahr 2020 befragt. Er bestätigte seine Diagnosen und teilte mit, dass die zugesendeten Verlaufsberichte der Justizvollzugsanstalt D.________ keinen Auswirkungen auf die zentralen Aussagen seines Gutachtens hätten. Es sei im vor- liegenden Fall relativ gut möglich gewesen, auf die tatzeitnahen Begutachtungen abzustellen und die seither eingetretenen Veränderungen zu würdigen, zumal die Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten im Zentrum stehe. Diese sei langanhaltend und würde unbehandelt weiter bestehen. Es habe keine Informationen gegeben, wonach sich etwas geändert habe, was ohne Behandlung auch nicht zu erwarten sei. Der Einfluss des Alters des Verurteilten auf die Persönlichkeitsstruktur sei gering. Es sei erst nach dem 60. Altersjahr mit Alterseffekten zu rechnen, welche zu einer abnehmenden Gefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten führen kön- nen. Ferner sei es ein bekanntes Phänomen, dass sich dissoziale Straftäter im Vollzug gut anpassen könnten. Dies sei auch beim Verurteilten in der Vergangenheit so gewesen und habe ihn nicht von Straftaten abgehalten. Auch die Beziehung zu P.________ und die Geburt seiner beiden Söhne hätten ihn nicht von schwersten Straftaten abgehalten; dies widerspre- che den gestellten Diagnosen nicht. Es gelinge zwar nicht jeder dissozialen Person, über längere Zeit hinweg Beziehungen aufrecht zu erhalten, jedoch sei dies nur eines von sechs Diagnosekriterien. Die positive Beschreibung des Charakters des Verurteilten durch Q.________ würde auf eine psychopathische Eigenschaft hinweisen. Der Verurteilte könne sich gegen aussen unauffällig und liebevoll geben. Dies schliesse die Diagnose nicht aus (OG GD 38). Auch diese Ausführungen des Gutachters an der Berufungsverhandlung stim- men mit seinem Gutachten überein. Sie sind aus einer Laienperspektive stimmig und nach- vollziehbar. Mit dem Gutachter können im bisherigen Vollzugsverlauf des Verurteilten keine Elemente erkannt werden, welche die teilweise signifikante Rückfallgefahr in einem anderen Licht erscheinen lässt.
Seite 21/43 3. Voreingenommenheit des Gutachters und Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Wie bereits dargelegt, ist auf den Eventualantrag betreffend die Anordnung einer deliktsori- entierten Therapie beim Verurteilten nicht einzutreten, da die Anordnung einer solchen The- rapie im Kanton Zug in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, wobei deren Entschei- dungen auf ein allfälliges Rechtsmittel hin durch das kantonale Verwaltungsgericht geprüft wird. Da der Verurteilte zumindest sinngemäss geltend macht, dass dadurch sein rechtliches Gehör verletzt werde (d.h. er habe ein Anrecht darauf, zuerst eine Therapie zu absolvieren, bevor er begutachtet werde), und weiter ausführt, der Gutachter sei voreingenommen, sind die Aussagen des Gutachters zur Therapiefähigkeit des Verurteilten trotzdem kurz zu be- leuchten. 3.2 Der Verurteilte ist bereits als Jugendlicher mit der Strafjustiz in Deutschland in Kontakt gera- ten und hat in der Folgezeit mehrfach Straftaten verübt, welche mit dem in räuberischer Ab- sicht ausgeführten Doppelmord als Anlasstat für die Verwahrung vergleichbar waren. Im Ein- zelnen (summarisch): - Am 17. April 1984 bedrohte der damals 17-jährige Verurteilte Frau R.________ mit ei- ner Schreckschusspistole, fesselte sie und versuchte, Geld aus dem Tresor zu ent- wenden (Gutachten, S. 6); - Am 27. Oktober 1984 entzog sich der damals 18-jährige Verurteilte mit einem gestoh- lenen Fahrzeug einem Streifenwagen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, prall- te gegen zwei parkierte Personenwagen und fuhr einen Fussgänger an (Gutachten, S. 7); - Am 19. Oktober 1985 überfiel der damals 19-jährige Verurteilte mit Mittätern die Fami- lie S.________. Er zielte mit der Pistole auf den Sohn, versuchte die Familie mit Kle- beband zu fesseln und entwendete Schmuck und Bargeld (Gutachten, S. 7); - Am 25. Oktober 1985 überfiel der Verurteilte erneut den Wohnsitz der Familie S.________. Er gab seinen Mittätern die Anweisung, die Frau und Tochter zu fesseln resp. versuchte, diese vorher zu betäuben. Er hielt die Pistole an den Kopf des Sohnes und fesselte auch diesen. Der Verurteilte und seine Mittäter sperrten die Haushälterin in der Toilette ein und erbeuteten Schmuck (Gutachten, S. 7 f.). - Am 18. August 1994 drang der damals 28-jährige Verurteilte mit einer Pistole bewaff- net in ein Haus ein, hielt der Bewohnerin Frau M.________ die Pistole auf den Bauch, fesselte diese im Keller und behändigte Wertsachen (Gutachten, S. 10). - Am 28. August 1999 verschaffte sich der damals 33-jährige Verurteilte zusammen mit einem Mittäter Zutritt zu einer Wohnung und entwendete Schmuck. Als er verhaftet wurde, hatte er eine abgesägte Schrotflinte, zwei Schreckschusswaffen, eine Strick- mütze mit Sehschlitzen sowie einen gefälschten Personalausweis auf sich (Gutachten, S. 12).
Seite 22/43 - Am 17. Februar 2009 beging der damals 42-jährige Verurteilte die Anlasstaten, indem er G.________ in ihrer Wohnung am .________ in U.________ ausraubte und diese wie auch die ebenfalls anwesende H.________ erdrosselte. Danach behändigte er Wertgegenstände und legte Feuer. 3.3 Der Gutachter in Deutschland, der Psychologe Dr. N.________, vermerkte rund sechs Jahre vor den Anlasstaten im Jahr 2003, der Verurteilte habe ihm deutlich gemacht, dass er eine Zäsur in seinem Leben und damit einen Neuanfang wolle (Gutachten, S. 47). Auch der zwei- te Gutachter in Deutschland, der Psychologe Dr. O.________, legte im Jahr 2004 dar, dass ihm der Verurteilte glaubhaft von einem Wertewandel berichtet habe. So sei ihm früher Mate- rielles wichtig gewesen. Heute wolle er mit seiner Familie zusammen sein. Die Zukunftspla- nung des Verurteilten würde realistisch und durchdacht wirken. Der Verurteilte sei gereift und wolle den Kontakt zu seiner Familie und seine Zukunftsplanung nicht erneut gefährden (Gut- achten, S. 49). Trotz diesen Beteuerungen im deutschen Strafvollzug beging der Verurteilte im Jahr 2009 in der Schweiz einen Doppelmord. 3.4 Dr.med. L.________ beschrieb den Verurteilten als bestrebt, die gutachterliche Meinung in seinem Sinne zu bestimmen (Gutachten, S. 27). Auch Dr.med. J.________ legte dar, wie der Verurteilte bei der Erhebung des psychopathologischen Befunds ausgesprochen höflich auf- getreten und bemüht gewesen sei, einen positiven Eindruck zu hinterlassen. Er habe stets plausible Erklärungen parat gehabt (Gutachten, S. 25). Dr.med. K.________ stellte ebenfalls fest, dass der Verurteilte ein taktisches Antwortverhalten bei den Selbstbeurteilungsfragebo- gen an den Tag legte, so dass diese nicht auswertbar seien (Gutachten, S. 32). Auch aus den deutschen Verfahrensakten ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, dass der Verurteilte versuchte, manipulativ auf die Gerichtsverfahren einzuwirken. Er versuchte, sich günstige Arztzeugnisse beschaffen zu lassen (Gutachten, S. 11) und verwickelte sich aufgrund zahl- reicher Unwahrheiten in Widersprüche und machte falsche Angaben zu seinem Geisteszu- stand während der Tat (Gutachten, S. 10 f.). Ins gleiche Licht fallen seine mannigfaltigen Versuche, das schweizerische Strafverfahren betreffend des im Kanton Zug begangenen Doppelmords mittels unwahrer Aussagen zu beeinflussen. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Gefahr einer manipulati- ven Instrumentalisierung der Therapie durch den Verurteilten zumindest als Problemfeld auf- führt. So ist auch aus einer Laienperspektive deutlich erkennbar, dass die bisherige Biogra- phie des Verurteilten von manipulativem Verhalten gegenüber den involvierten Untersu- chungsbehörden, Gerichten und Gutachtern durchzogen war. Als besonders kaltblütig- manipulativ, insbesondere gegenüber der Angehörigen der Ermordeten, war dabei der Ver- such des Verurteilten, das Opfer G.________ als eine Person darzustellen, welche kurz vor ihrer Ermordung in eine sadomasochistische sexuelle Beziehung mit ihm involviert gewesen und in diesem Zusammenhang durch einen Unfall umgekommen sei (Gutachten, S. 21). Daraus ist ersichtlich, dass der Verurteilte rücksichtslos ist und keine Hemmungen bei der Darlegung von Unwahrheiten kennt, wenn es um die Erlangung eigener Vorteile geht. Bezüg- lich der beiden deutschen Psychologen Dr. N.________ und Dr. O.________ verfestigt sich zumindest bei einem Laien ohne weiteres der Gedanke, dass sich diese vom positiven Voll- zugsverhalten sowie der geäusserten Bereitschaft des Verurteilten, sein Leben zu ändern, blenden liessen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es als überzeugend, wenn der fo- rensisch-psychiatrische Gutachter festhält, dass eine Therapie des Verurteilten wegen der
Seite 23/43 Gefahr der Instrumentalisierung der Therapeuten erst dann beginnen sollte, wenn die Thera- pieeignung im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung genau abgeklärt wird (Gutachten, S. 77 f.). 3.6 Bei dieser Ausgangslage spricht es aus einer Laienperspektive weder für einen groben Gut- achterfehler (welcher die Integrität des Gutachtens tangieren könnte) noch für eine Vorein- genommenheit gegenüber dem Verurteilten, wenn der Gutachter festhält, dass zurzeit eine Therapie nicht befürwortet werden könne, solange keine einlässliche Prüfung der Therapie- eignung durch eine Fachperson erfolgt sei. 3.7 In fachlicher Hinsicht erscheint eine einlässliche Prüfung der Therapieeignung zumindest nicht als unrichtig. So wird eine systematische und sorgfältige Abklärung der Therapieindika- tion in der Fachliteratur bei strafvollzugsbegleitenden Therapien ohne gerichtliche Anordnung zwingend empfohlen (vgl. dazu Sidler, a.a.O., S. 45 ff. betreffend die im Kanton Zürich prak- tizierte Indikationsprüfung). Ferner gilt in rechtlicher Hinsicht zu bedenken, dass zwar die Resozialisierung ein zentraler Zweck des Strafvollzugssystems ist. Es ist indessen nicht der einzige Zweck, da insbesondere bei gefährlichen Straftätern die Wahrung der öffentlichen Si- cherheit ebenfalls eine zentrale Rolle spielt (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 13). So be- tont Art. 75 Abs. 1 StGB, dass das Strafvollzugssystem auch dem Schutz der Allgemeinheit angemessen Rechnung zu tragen hat. Dem Anspruch auf Resozialisierung kann mithin nach der gesetzlichen Konzeption des Vollzugssystems keine absolute Bedeutung zukommen. 3.8 Gesamthaft gewürdigt ist es aufgrund der bisherigen Lebensgeschichte des Verurteilten kei- neswegs undenkbar, dass seine Motivation bezüglich einer strafvollzugsbegleitenden Thera- pie nicht auf einer Deliktseinsicht und einem daraus erzeugten Leidensdruck oder einem starken inneren Veränderungswillen beruht, sondern vom Entlassungswunsch zum frühest- möglichen Zeitpunkt geprägt sein könnte. Es ist mithin nachvollziehbar, wenn sein im Jahr 2019 erstmalig gegenüber dem VBD geäusserter Antrag, eine Therapie anzutreten, vertieft von einer Fachperson im Rahmen einer Therapieindikationsabklärung überprüft werden muss. Es besteht kein Grund, wegen dessen Aussagen zur Therapieindikation bestimmte Schlüsse zur Qualität des Gutachtens und zur Person des Gutachters zu ziehen. Insbeson- dere kann aus den Ausführungen von Dr.med. I.________ keineswegs auf eine Feindselig- keit oder eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten geschlossen werden. 4. Weitere Kritik am Gutachten und am Gutachtensprozess
E. 4 Eintretensvoraussetzungen betreffend den Eventualantrag auf eine vollzugsbegleiten- de Therapie
E. 4.1 Der Rechtsvertreter des Verurteilten wendete in den erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- verfahren mehrere formelle und inhaltliche Punkte ein, weswegen auf das Gutachten von Dr.med. I.________ nicht abgestellt werden dürfe. Diese Einwendungen, sofern sie über- haupt in einem Bezug zum Verfahrensthema der bedingten Entlassung resp. der Rückfallge- fahr stehen, überzeugen nicht. Im Einzelnen:
E. 4.2 Es trifft nicht zu, dass das Gutachten von Dr.med. I.________ ein "Vollzugsplanungsgutach- ten" und nicht ein "Entlassungsgutachten" sei, wie dies der Rechtsvertreter des Verurteilten bei der Vorinstanz ausführte (SG GD 36/1 Ziff. 58). Der Gutachter wurde vom VBD aufgefor- dert, mehrere Strafvollzugsaspekte zu prüfen, so den Vollzugsverlauf (Frage 2), die aktuelle Rückfallgefahr und die aktuelle Entlassungs- und Lockerungsprognose (Frage 3), die Mög-
Seite 24/43 lichkeit der Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Therapie (Frage 4), die Frage nach weiteren Massnahmen (Frage 5), die Frage nach Ausgängen (Frage 6) sowie die Frage nach Anmerkungen betreffend die Vollzugsplanung bzw. Lockerungsschritte (Frage 7). Im Gutach- tensauftrag wird explizit erwähnt, dass die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Frei- heitsstrafe bald geprüft werden müsse und dass es diesbezüglich um die Vollzugsplanung, die Behandlungsmöglichkeiten und die Lockerungsperspektiven des Verurteilten gehe (act. 41/24). Es liegt in der Natur der Sache, dass sich diese Fragen überschneiden, zumal zur Beantwortung sämtlicher Fragen eine aktuelle Einschätzung der Diagnosen sowie der spezifischen Deliktsrisiken notwendig ist. Deswegen stellt es keinen Mangel dar, dass vom VBD eine umfassende Begutachtung in Auftrag gegeben wurde, welche auch das damals ak- tuelle Rückfallrisiko (und mithin die gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64a Abs. 1 StGB relevante Legalprognose) zusammen mit weiteren Vollzugsfragen (mit-)beurteilt.
E. 4.3 Der Rechtsvertreter rügt, dass das Gutachten nicht gestützt auf die Vollzugs- und Strafakten erstellt worden sei. Die Aktengrundlage sei unklar und damit zweifelhaft gewesen, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (SG GD 36/3 Ziff. 21 ff.; OG GD 38/2 S. 15).
E. 4.3.1 Der Einwand ist nicht überzeugend. Gemäss dem Gutachtensauftrag vom 30. Oktober 2019 wurden dem Gutachter die wesentlichen Vollzugsakten, darunter (1.) die verschiedenen Ur- teile, (2.) der Vollzugsauftrag, (3.) die Führungsberichte, (4.) die Therapieberichte, (5.) Gut- achten und Berichte, (6.) Leumundsberichte, (7.) Befragungen zur Person, sowie (8.) die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 und die Antwort des VBD dazu zugesendet (act. 41/24). Die beigefügten Akten wurden namentlich benannt und beinhalten die wesentlichen Straf- und Vollzugsakten, welche potenziell für die gutachterliche Prüfung notwendig waren. Insbesondere die diversen Gutachten und Urteile beinhalteten eine umfas- sende Beschreibung der Person des Verurteilten, welche es erlaubt hätte, weitere Akten ge- zielt beizuziehen und Abklärungen zu tätigen, falls der Gutachter dies für notwendig erachtet hätte. So hielt der Gutachtensauftrag ausdrücklich fest, dass um Kontaktaufnahme gebeten werde, sollten weitere Akten benötigt werden (vgl. act. 41/24, drittes Blatt). Es stand dem Gutachter mithin offen, Akten nachzufordern, wenn er diese als unabdingbar für die Erstat- tung des Gutachtens erachtet hätte.
E. 4.3.2 Es war auch nicht notwendig, dass sämtliche Strafakten dem Gutachter übergeben werden, zumal diese Beweismittel beinhalten, welche in den entsprechenden Urteilen bereits darge- stellt worden sind und primär für die Beurteilung der Straftaten von Bedeutung waren. So ist der Gutachter an die Sachverhaltsfeststellung der ergangenen Urteile gebunden. Ferner ist wesentlich, dass dem Verurteilten, dem am 16. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und dem Rechtsvertreter der Gutachtensauftrag mitsamt dem Aktenver- zeichnis zugesendet wurde (act. 41/24 S. 3). Es stand dem Rechtsvertreter und dem Verur- teilten jederzeit offen, auf bestimmte Akten Bezug zu nehmen und deren Einreichung beim Gutachter zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde dem Verurteilten erneut im Berufungsver- fahren gewährt (vgl. OG GD 10 S. 4 Ziff. 4). Der Rechtsvertreter und der Verurteilte, welche mit dem damaligen Strafverfahren als Verfahrensbeteiligte vertraut waren (vgl. act. 2/1 insb. S. 72 Disp. Ziff. 7.3 [CHF 48'600.00 amtliches Honorar für das Berufungsverfahren]; act. 41/23), legen denn auch nicht dar, welche Verfahrensakten aus dem Strafverfahren zu Unrecht nicht in die Vollzugsakten aufgenommen worden sein sollen. Angesichts des darge- legten umfassenden Inhalts der Vollzugsakten, welche dem Gutachter zugestellt wurden, ist
Seite 25/43 auch nicht erkennbar, welche weiteren Akten vorliegend von wesentlicher Bedeutung gewe- sen wären. Gesamthaft gewürdigt kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf ei- ner unklaren oder zweifelhaften Aktenlage beruhen würde.
E. 4.3.3 Unzutreffend ist der Hinweis, die Führungsberichte seien dem Gutachter nicht vorgelegt wor- den (vgl. act. 41/24 Aktenverzeichnis Ziff. 4; OG GD 28; OG GD 17 S. 2; OG GD 38 S. 4 Ziff. 6). Unzutreffend ist auch der Hinweis, der Gutachter sei deswegen davon ausgegangen, der Verurteilte sei nicht therapiewillig (vgl. nachfolgend, E. II.4. Ziff. 4.9).
E. 4.4 Der Rechtsvertreter rügt, dass der Gutachter Dr.med. I.________ das unverwertbare Gutach- ten von Dr.med. L.________ gewürdigt habe. Dieses sei vom Strafgericht als unverwertbar erklärt worden, was in Rechtskraft erwachsen sei. Dies führe zur Unverwertbarkeit des Gut- achtens von Dr.med. I.________ (SG GD 36/3 Ziff. 25 ff.; OG GD 38/2 S. 27). Auch dieses Argument ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht überzeugend. Aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ergibt sich, dass das Gutachten von Dr.med. L.________ nicht für die Frage der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB "verwertet" werden konnte, weil der Gutachter auf das Erstgutachten Bezug nahm und damit nicht als hinreichend vom Erstgutachter unabhängig im Sinne der spezifischen Norm von Art. 56 Abs. 4bis StGB qualifiziert werden konnte (vgl. insb. SG GD 41/21 E. A.3.4.2 S. 16 f.). Das Strafgericht wies gleichzeitig auch unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung darauf hin, dass es ansonsten bei Gutachten strafprozessual unbedenklich sei, wenn der Zweitgutachter auf den Erstgutachter Bezug nehme (Urteil des Bundesgerichts 1B_414/2012 vom 20. September 2012). Angesichts der Tragweite einer lebenslangen Ver- wahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB seien an die Unabhängigkeit aber andere, strengere Massstäbe zu stellen (SG GD 41/21 E. A.3.4.2 S. 17). Es ergibt sich damit ausreichend klar, dass vom Strafgericht nur im spezifischen Rahmen der Prüfung der Frage einer lebenslängli- chen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB nicht auf das Gutachten abgestellt wurde. Von einer eigentlichen strafprozessualen Unverwertbarkeit gemäss Art. 140 f. StPO kann damit keine Rede sein. Folglich kommt auch die Rechtsfolge von Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO nicht zum Tragen. Aus der wohl etwas unglücklichen Wortwahl des Strafgerichts im Urteil vom
30. Oktober 2013 kann der Verurteilte damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass Dr.med. I.________ das Gutachten von Dr.med. L.________, als eines von mehreren (in den wesentlichen Punkten bezüglich Diagnosen und Rückfallrisiko übereinstimmenden) Gutachten, im Rahmen seines Aktengutachtens würdigte.
E. 4.5 Der Rechtsvertreter brachte bei der Vorinstanz vor, der Gutachter habe ausser Acht gelas- sen, dass der Verurteilte aktuell kein Kokain mehr konsumiere. Dieser Kokainkonsum habe zu den Taten geführt, welche die Verwahrung veranlassten (SG GD 36/3 Ziff. 42 ff.). Auch diese Ausführungen sind, wie bereits dargelegt, unzutreffend. Der Gutachter führte aus, dass eine hohe Deliktsrelevanz des Kokainkonsums gemäss dem gerichtlich festgestellten Sach- verhalt nicht anzunehmen sei (Gutachten, S. 64). Deliktsrelevant sei die Kombination von dissozialen, narzisstischen und psychopathischen Persönlichkeitsanteilen gewesen. Insbe- sondere der Kokainkonsum habe keine massgebliche Rolle in der Deliktsdynamik gespielt (Gutachten, S. 68). Dies stimmt mit den Feststellungen im Urteil des Obergerichts überein. Das Obergericht nahm im rechtskräftigen Entscheid umfassend auf den Kokainkonsum des Verurteilten Bezug und schätzte diesen, gestützt auf die Gutachten, als nicht relevant für die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ein (act. 2/1 E. II.7. S. 32-38). Aus dem Standpunkt des
Seite 26/43 Gutachters, wonach die Persönlichkeit des Verurteilten relevant sei, und nicht sein damaliger Kokainkonsum, folgt schlüssig, dass dem temporären Umstand der aktuellen (intramuralen) Kokainabstinenz des Verurteilten keine besondere Bedeutung als günstiger Faktor in der Le- galprognose zugemessen werden kann.
E. 4.6 Der Rechtsvertreter rügte im Verwaltungsverfahren, dass beim Schritt der Stellungnahme zum Gutachten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit einem Kostendach von CHF 500.00 zu tief angesetzt gewesen sei. Dadurch sei ein faires Verfahren und sein An- spruch auf rechtliches Gehör tangiert worden (act. 7/10). Das Verwaltungsgericht hat im Ur- teil vom 28. Oktober 2021 festgehalten, dass in der konkreten Situation der Beizug eines Rechtsbeistands nach den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen nicht not- wendig gewesen sei (act. 42/12 S. 10 f.). Der Verurteilte und seine Rechtsvertretung haben dieses Urteil nicht angefochten und dieses ist in Rechtskraft erwachsen. Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts ist letztlich für das vorliegende Verfahren auch nicht massgeblich. Da (1.) kein Anspruch auf notwendige Verteidigung im Verwaltungsverfahren besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019; BGE 145 IV 281=Pra 109 [2020] Nr. 27, E. 3.3.4), (2.) es zudem im Gerichtsverfahren möglich war, zum Gutachten Stellung zu nehmen und (3.) ausserdem der Gutachter im Berufungsverfahren (mit der Möglichkeit von Ergänzungsfragen der Parteien) befragt wurde, ist weder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch die Fairness des Verfahrens tangiert.
E. 4.7 Der Rechtsvertreter rügt, dass das Gutachten allein aufgrund seines Alters nicht mehr ver- wertbar sei (SG GD 36/3 Ziff. 30 ff.; OG GD 38/2 S. 19). Dies ist nicht der Fall. Wie die Vor- instanz zutreffend darlegt, kommt es beim Alter eines Gutachtens primär darauf an, dass Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (OG GD 1 E. 4. Ziff. 4.2.1.4.2-4.2.1.6.4). Zusätzlich wurden dem Gutachter die Vollzugsberichte des Verurteilten seit dem Jahr 2020 vor der Berufungsverhandlung zuge- sendet (OG GD 28; OG GD 17 S. 2). Dieser wurde an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Ergänzung seiner Feststellungen befragt, wobei er die weiteren Vollzugsentwicklungen seit der Erstattung seines Gutachtens bewertete und prüfte, ob diese einen Einfluss auf das Gutachten haben könnten (vgl. OG GD 38 S. 3-8; vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 187 StPO N. 1-5). Die Parteien konnten zudem Ergänzungsfragen an den Gutach- ter stellen. Das Gutachten, inkl. der am 10. März 2025 an der Berufungsverhandlung erstat- teten mündlichen Ergänzung, basiert damit auf der aktuellen Vollzugslage des Verurteilten. An der in rechtlicher Hinsicht ausreichenden Aktualität des Gutachtens (mitsamt der mündli- chen Ergänzung) bestehen damit keine Zweifel.
E. 4.7.1 Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt II sind völkerrechtliche Verpflich- tungen, welche durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und ihre Kantone zu beachten sind (Art. 190 BV). Grundsätzlich hat der Verurteilte auch einen direkten Anspruch auf die Anwendung dieser Bestimmungen. Allerdings setzt dies voraus, dass er seine Ansprüche in formeller Hinsicht im korrekten innerstaatlichen Verfahren geltend macht (vgl. BGE 125 I 395 E. 4c und 5). Da es sich um eine Vollzugsfrage handelt, ist dafür der VBD zuständig. Der entsprechende Antrag des Verurteilten betreffend eine vollzugsbegleitende Therapie ist, so- weit ersichtlich, zurzeit auch noch beim VBD als zuständige Verwaltungsbehörde hängig. Das Gutachten, welches u.a. die darunter liegenden Fachfragen zu einer vollzugsbegleiten- den Therapie beantwortet, liegt seit dem 31. August 2020 vor und die Fachkommission des zuständigen Strafvollzugskonkordats hat am 26. April 2023 dazu Stellung genommen und ei- ne vollzugsbegleitende Therapie abgelehnt. Der Antrag des Verurteilten auf eine vollzugsbe- gleitende Therapie kann somit vom VBD mittels Verfügung unter Prüfung der genannten ge- setzlichen, verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Dem Verurteilten steht gegen diese Beurteilung durch den VBD der verwaltungs- rechtliche Instanzenzug offen (vgl. dazu Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 19). Ergeht keine
Seite 16/43 Verfügung, besteht die Möglichkeit der Erhebung von verwaltungsrechtlichen Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden sowie einer Aufsichtsbeschwerde als ausser- ordentliches Rechtsmittel (vgl. §§ 51 und 52 VRG). Mithin würde zur gegebenen Zeit von der zuständigen Verwaltungsjustiz geprüft, inwiefern der aktuell angeordnete Vollzug des Verur- teilten gesetzes-, verfassungs- und konventionskonform ist. Der Zugang des Verurteilten zu einer wirksamen Rüge vor einem unabhängigen Gericht im Sinne von Art. 13 EMRK ist damit gewahrt. Darüber hinaus besteht aufgrund der EMRK oder aufgrund des UNO-Pakts II kein Anspruch, dass die Rügen des Verurteilten, welche mit den Modalitäten des Strafvollzugs zusammenhängen, von einem innerstaatlich unzuständigen Gericht geprüft werden. Es be- steht auch unter diesem Aspekt mangels Zuständigkeit kein Anlass, auf den Eventualantrag des Verurteilten einzugehen. Auf den Eventualantrag des Verurteilten ist somit nicht einzutre- ten.
E. 4.7.2 Unzutreffend sind damit die Ausführungen des Rechtsvertreters, die Strafjustiz und die Voll- zugsbehörden würden sich "den schwarzen Peter" zuschieben (OG GD 38/2 S. 12). Wie dar- gelegt, ist die Strafjustiz für die Beurteilung von allgemeinen Vollzugsfragen nicht zuständig. Wie ebenfalls dargelegt, bestehen bei Handlungen (oder Unterlassungen) der Vollzugs- behörden ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel. Eine wirksame Beschwerde ist möglich. Es obliegt dem Verurteilten resp. seinem Rechtsvertreter, nach dem innerstaatli- chen Recht geeignete Rechtsmittel zu erheben, wenn sie mit einem Entscheid der Vollzugs- behörde nicht einverstanden sind.
E. 4.7.3 Der Vorwurf der Verletzung von Art. 3 EMRK ist überdies auch materiell unberechtigt, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. II.5.).
E. 4.8 Der Rechtsvertreter bringt mehrere Argumente vor, welche letztlich mit dem Umstand zu- sammenhängen, dass sich der Verurteilte der gutachterlichen Exploration nicht stellen wollte (SG GD 36/3 Ziff. 45 ff.). Ein Aktengutachten sei vorliegend nicht zulässig (OG GD 38/2 S. 18).
E. 4.8.1 Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters bei der Vorinstanz hatte der Verurteilte keine achtenswerten oder überzeugenden Gründe, im Verwaltungsverfahren die Mitwirkung am Gutachten zu verweigern. Das Gutachten umfasste u.a. die Prüfung der Möglichkeit einer strafvollzugsbegleitenden Therapie sowie von Vollzugslockerungen nach Art. 75 Abs. 1 StGB. Nach Art. 75 Abs. 4 StGB wäre der Verurteilte, zumindest soweit es um Vollzugsfra-
Seite 27/43 gen ging, zu einer Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. Brägger, a.a.O. Art. 75 StGB N. 26; Sidler, a.a.O., S. 40 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Eine Mitwirkungspflichtverletzung schliesst achtenswerte oder überzeugende Gründe grundsätzlich aus.
E. 4.8.2 Selbst wenn man die entsprechende Mitwirkungspflicht ausblenden würde, ändert dies nichts an der Beurteilung. Der VBD legte schlüssig dar, dass es aufgrund der bisherigen Gutachten notwendig sei, die Therapiefähigkeit des Verurteilten zuerst gutachterlich zu prüfen. Wie be- reits dargelegt, war diese Prüfung der Therapiefähigkeit des Verurteilten aufgrund dessen Historie in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt und rechtlich zulässig (vgl. E. II.3). Zur Prüfung der Therapiefähigkeit war es, wie der Gutachter schlüssig darlegt, zwingend notwendig, die nur unzulänglich bekannten Deliktsmechanismen und die Deliktsdynamik mittels Exploration zu prüfen und einen möglichen Leidensdruck abzuklären (Gutachten S. 73). Es stand dem Verurteilten mithin nicht zu, zuerst eine vollzugsbegleitende Therapie zu fordern, bevor seine Therapiefähigkeit gutachterlich geklärt wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten, wie von seinem Rechtsvertreter bei der Vorinstanz moniert (SG GD 36/3 Ziff. 47), kann damit keine Rede sein.
E. 4.8.3 Der Gutachter hat ferner den Umstand, dass sich der Verurteilte nicht einem Explorationsge- spräch stellen wollte, nachvollziehbar gewürdigt. Wie dargelegt, führte er aus, dass dies zwar dazu führe, dass seine Therapiefähigkeit resp. eine Therapieindikation nicht abschliessend geprüft werden könne. Aussagen zur Legalprognose seien aber möglich. Der Gutachter legte an der Berufungsverhandlung diese Differenzierung dar, indem er ausführte, dass die festge- stellten psychischen Störungen beim Verurteilten ohne geeignete Behandlung aller Erfahrung nach unverändert fortbestehen würden. Der Gutachter beurteilte damit in fachlicher Hinsicht, inwiefern die Durchführung des Auftrags ohne die Mitwirkung des Verurteilten möglich war. Warum er dies fachlich für möglich hielt, begründete er schlüssig und nachvollziehbar. Denn betreffend Diagnosen und Rückfallrisiken bestehen drei tatnahe Gutachten, weshalb es nachvollziehbar ist, dass der Gutachter es vorliegend als möglich einschätzte, eine Begut- achtung des aktuellen Rückfallrisikos im Rahmen eines Aktengutachtens durchzuführen. Auch systematisch ging der Gutachter logisch vor, indem er den tatzeitnahen Zustand prüfte und den Einfluss der seither erfolgten drei wesentlichen Änderungen (d.h. [1.] intramurale Kokainabstinenz; [2.] gutes Vollzugsverhalten, [3.] einen Antrag betreffend die Aufnahme ei- ner Therapie) einlässlich würdigte. Wie bereits dargelegt, erfolgten diese Würdigungen aus einer Laienperspektive nachvollziehbar. Folglich war ein Aktengutachten zur Rückfallgefahr möglich und auch im vorliegenden Fall unumgänglich, da eine persönliche Untersuchung vom Verurteilten verweigert wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.4.2 und E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2021 vom
27. August 2021 E. 3).
E. 4.8.4 Zusammenfassend ist die Fachmeinung des Gutachters, welcher im vorliegenden Fall eine Bewertung der Rückfallgefahr auch ohne Exploration des Verurteilten für möglich erachtete, nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Rechtsvertreters würde demgegenüber letzt- lich dazu führen, dass es ins Gutdünken eines gefährlichen Straftäters gestellt würde, mittels Verweigerung der Exploration die Entlassung zu erwirken. Er ist damit nicht zu hören.
Seite 28/43
E. 4.9 Der Rechtsvertreter führt aus, dass der Gutachter unrichtigerweise davon ausgehe, dass sich der Verurteilte einer deliktsorientierten Therapie verschliesse (SG GD 36/3 Ziff. 41). Dies ist indessen unzutreffend. Der Gutachter führte aus, dass der Verurteilte über seinen Rechtsver- treter eine Therapie beantragt habe (Gutachten, S. 51). Dies war auch mit ein Grund für die Begutachtung und die damit verbundene Gutachtensfrage Nr. 4, wonach die Therapiefähig- keit des Verurteilten zu prüfen sei (Gutachten, S. 2). Der Gutachter legte dabei nachvollzieh- bar dar, dass eine Exploration des Verurteilten im Rahmen der Therapieabklärung zwingend notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapiewilligkeit behaup- tet, ist damit nur begrenzt relevant, denn für die Durchführung einer Therapie wäre es zu- sätzlich zwingend notwendig, dass er sich erst einer Therapieabklärung stellen würde. Einer- seits eine Therapiewilligkeit zu behaupten und andererseits eine Abklärung der Therapieindi- kation zu verweigern, erscheint als widersprüchlich. Aus diesem widersprüchlichen Verhalten kann der Verurteilte keine Rechtsfolgen für sich ableiten.
E. 4.10 Auch die weitere Kritik des Rechtsvertreters am Gutachten von Dr.med. I.________ (vgl. OG GD 38/2 S. 21-25), wurde bereits widerlegt und bezieht sich mehrheitlich auf die vorlie- gend nicht relevante Vollzugsfrage der Therapieindikation. Darauf ist nicht mehr zurückzu- kommen.
E. 4.11 Eine Einschätzung der Fachkommission des zuständigen Konkordats, welche die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ablehnt, liegt vor (act. 6/1). Nach der Auffassung des Rechtsvertreters sei diese "unbrauchbar", da sie auf das Gutach- ten von Dr.med. I.________ und weitere "unbrauchbare" Gutachten abstelle. Der Verurteilte sei therapierbar (OG GD 38/2 S. 25 ff.).
E. 4.11.1 Die Kritik des Rechtsvertreters des Verurteilten an der Einschätzung der Fachkommission fusst mehrheitlich in seiner Kritik am Gutachten von Dr.med. I.________ und ist damit nicht überzeugend. Auch betreffend das Gutachten von Dr.med. L.________ kann auf das Gesag- te verwiesen werden. Die Frage, inwiefern eine Therapie indiziert wäre, ist zudem eine Voll- zugsfrage.
E. 4.11.2 Der am 23. April 2009 verhaftete Verurteilte zeigte vor dem rechtskräftigen Abschluss sei- nes Falles mit Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 am 6. November 2017, bis auf sechs Therapiesitzungen in der Justizvollzugsanstalt T.________ im Jahr 2010, nie ernsthaft Inter- esse an einer Therapie (vgl. act. 4/8 S. 7; act. 4/4 Ziff. 3.9; act. 4/5 Ziff. 3.8). Eine Therapie wäre in dieser Phase auch nicht zielführend gewesen, da der Verurteilte die Taten bestritt und seiner Auffassung nach unschuldig war. Auch im Rahmen des angepassten Vollzugs- plans, welcher der Verurteilte am 15. Mai 2019 unterzeichnete, vermerkte weder die Justiz- vollzugsanstalt D.________ noch der Verurteilte ein besonderes Interesse an einer Therapie (act. 4/8 S. 15). Aus dem Vollzugsbericht vom 17. Februar 2023 ergibt sich zudem, dass der Verurteilte weiterhin die Schuld für seine Mordtaten dem übermässigen Suchtmittelkonsum zuschiebt (act. 4/10 Ziff. 5), was sowohl den Feststellungen der involvierten Gerichte wie auch der Gutachter widerspricht. Dass die Fachkommission aus dem damals aktuellen Voll- zugsbericht vom 17. Februar 2023 schlussfolgerte, es würde kaum eine Krankheitseinsicht bestehen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unrichtig. Im Kern ist mithin die Fest- stellung der Fachkommission, wonach sich der Verurteilte (damals) betreffend seine proble- matischen Persönlichkeitsanteile nicht als krankheitseinsichtig zeigte (act. 6/1 Ziff. 6.8), nicht zu beanstanden. Überdies betrifft dieser Punkt erneut primär die Frage nach einer vollzugs-
Seite 29/43 begleitenden Therapie, welche im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Dass die Fachkom- mission auch eine bedingte Entlassung aus der freiheitsentziehenden Massnahme ablehnte, ist ferner nicht zu beanstanden.
E. 4.11.3 Zudem sieht Art. 62d Abs. 2 StGB nur vor, dass bei der bedingten Entlassung eine An- hörung durch eine Kommission (KoFako) stattzufinden habe. Deren Berichte haben den Cha- rakter einer Empfehlung (Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N. 22a). Wesentlich ist letztlich gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB die eigenverantwortliche Prüfung der Feststellungen des forensisch- psychiatrischen Gutachtens zur Rückfallgefahr durch das Gericht.
E. 5 Verletzung des Folterverbots
E. 5.1 Der Rechtsvertreter des Verurteilten nimmt umfassend auf die staatliche Pflicht der Resozia- lisierung sowie angebliche Versäumnisse bei der Therapie und bei der Vollzugsplanung Be- zug. Er argumentiert, dass dadurch das Recht des Verurteilten auf einen menschenwürdigen Vollzug sowie seine Rechte gemäss den Schweizer Gesetzen und der EMRK verletzt worden seien. Er resümiert: "[…] Das Bundesgericht interessiert sich dann für diese EMRK- Bestimmungen, die ich Ihnen da zitiert habe" (vgl. SG GD 36/3 Ziff. 64 ff.; OG GD 38/2 S. 29 ff.; OG GD 38 S. 20 Ziff. 17).
E. 5.2 Wie dargelegt, sind völkerrechtliche Bestimmungen für die Gerichte als rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190 BV). Der Rechtsvertreter des Verurteilten legt indessen nicht dar, was diese Ausführungen mit einer bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu tun haben. So leitet der Rechtsvertreter aus seiner Kritik denn auch richtigerweise nicht ab, dass wegen der behaupteten Rechtsverletzungen zwingend eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu erfolgen habe, obwohl die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 StGB bzw. Art. 64a StGB für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Auch die EMRK schreibt diese spezifische Rechtsfolge nicht zwingend vor (Art. 41 EMRK). Wie bereits dargelegt, ist die Strafjustiz nicht für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe des Verurteilten zuständig und entsprechende Begehren müssen auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden (vgl. E. I.3.). Die entsprechende Kritik geht damit am Verfahrensgegenstand vorbei.
E. 5.3 Die Argumentation des Rechtsvertreters, dass der Vollzug des Verurteilten menschenunwür- dig sei, das Folterverbot verletze und/oder man ihm die Hoffnung nehme, jemals entlassen zu werden, ist überdies auch inhaltlich nicht überzeugend.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folge unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung unterworfen werden. Die Bestimmung gilt absolut (vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A. 2022, Art. 3 EMRK N. 1).
E. 5.3.2 Eine lebenslange Freiheitsstrafe widerspricht grundsätzlich nicht der Europäischen Men- schenrechtskonvention (vgl. u.a. Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 99). Es bestehen indessen Einschränkungen bei den Modalitäten von deren Vollzug unter dem Blickpunkt des Folterverbots. Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte hat dazu festgehalten, dass die EMRK kein Recht auf Rehabili-
Seite 30/43 tation beinhalte und Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen sei, dass die Strafvollzugs- behörden eine absolute Pflicht hätten, Strafgefangene mit Rehabilitations- und Reintegrati- onsmöglichkeiten zu versorgen. Verpönt unter Art. 3 EMRK sei einzig, wenn dem Strafgefan- genen jegliche Möglichkeit abgesprochen werde, eines Tages in Freiheit entlassen zu wer- den. Es müsse eine reale Gelegenheit geboten werden, sich zu rehabilitieren. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn ein Strafgefangener lebenslang in einem bulgarischen Gefängnis in Iso- lationshaft gehalten werde, ohne Möglichkeiten auf Arbeit oder sozialen Kontakt. Dadurch würde dem Strafgefangenen die Möglichkeit genommen, sich zu rehabilitieren (vgl. Urteil des EGMR 15018/11 und 61199/12 in Sachen Harakchiev und Tolumov gegen Bulgarien vom
E. 5.3.3 Unzulässig sind nach Art. 3 EMRK mithin lebenslange Freiheitsstrafen ohne (de facto oder de jure) einer Möglichkeit auf eine Entlassung. Eine solche Bestrafung ist nach der Auffas- sung des EGMR auch bei mehrfachen Mördern als Folter einzustufen (vgl. Urteil des EMGR 66069/09 in Sachen Vinters und andere gegen das Vereinigte Königreich von Grossbritanni- en vom 9. Juli 2013, Ziff. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2021 vom 22. September 2021 E. 5.1 [mit Übersicht der EGMR-Praxis]).
E. 5.3.4 Das Schweizer Recht sieht de jure die Möglichkeit einer Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe auch bei einer gleichzeitigen Verwahrung vor (Art. 64 Abs. 3 StGB). Voraus- setzung für eine Entlassung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Straftäters in Freiheit. Es handelt sich um ein sachliches und auch für einen juristischen Laien verständ- liches Kriterium, welches in einem fairen Verfahren gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB resp. Art. 64a StGB durch ein Gericht geprüft wird (vgl. dazu Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 123 ff.). Ferner sieht das kantonale Recht die Möglichkeit einer Begnadigung durch den Zuger Kantonsrat vor (vgl. § 109 ff. GOG, vgl. dazu: Zulassungsbeschluss des EGMR 4413/06 in Sachen Törköly gegen Ungarn vom 5. April 2011, Ziff. 2). Das Schweizer Recht ist in dieser Hinsicht de jure konform mit Art. 3 EMRK bzw. der Rechtsprechung des EGMR.
E. 5.3.5 Es ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht zutreffend, dass dem Verurteilten de facto jegliche Möglichkeit auf eine Entlassung von Vornherein entzogen wurde. Es gibt keinen Hinweis, dass dem Verurteilten seine im Rahmen von Art. 64 Abs. 3 StGB zugestan- denen Rechte auf eine bedingte Entlassung vom VBD dauerhaft verweigert oder entzogen werden sollen.
E. 5.3.6 Bis die lebenslange Freiheitsstrafe am 6. November 2017 mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig wurde, nahm der Verurteilte einzig im Jahr 2010 an sechs Therapiesitzungen in der Justizvollzugsanstalt T.________ teil (SG GD 36/3 Ziff. 79). Wie der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die Therapie "in Absprache mit der Anstaltslei- tung bis zu einem definitiven Urteil sistiert" (SG GD 36/3 Ziff. 79; act. 4/2). Eine sinnvolle de- liktsorientierte Therapie war in diesem Verfahrensstadium auch nicht erfolgsversprechend, zumal der Verurteilte während den laufenden Gerichtsverfahren die beiden Morde nie zuge- stand und bspw. noch im Berufungsverfahren u.a. einen epileptischen Anfall als Ursache des Todes von G.________ geltend machte (bspw. act. 2/1 S. 18 Ziff. 4.4). Es kann damit nicht dem Staat angelastet werden, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
Seite 31/43 im November 2017 eine Therapie und die Prüfung von deren Indikation (als erster Schritt hinsichtlich Haftlockerungen resp. einer bedingten Entlassung) nicht möglich war.
E. 5.3.7 In der Folgezeit äusserte der Verurteilte gemäss den Vollzugsberichten der Justizvollzugsan- stalt D.________ auch nie den Wunsch nach einer Therapie. Auch im angepassten Voll- zugsplan vom 14. Mai 2019 ist kein Antrag oder Wunsch betreffend eine freiwillige deliktsori- entierte Therapie vermerkt. Nach der Rechtskraft der lebenslangen Freiheitsstrafe wurden im revidierten Vollzugsplan vom 14. Mai 2019, mit dessen Zielen sich der Verurteilte einverstan- den erklärte (act. 4/8 S. 15), die Bedingungen für Vollzugslockerungen festgelegt (act. 4/8 Ziff. 11). Am 25. Juni 2019 erfolgte anschliessend die Einleitung des rechtlichen Gehörs für ein fachärztliches Gutachten, welches ausdrücklich und umfassend zu Lockerungsschritten, Therapien, Ausgängen und dergleichen Stellung nehmen sollte (Gutachten, S. 2, Fragen 3-7). Zudem gelangte der VBD wie gesetzlich vorgesehen an ein Gericht, um die Frage der bedingten Entlassung zu prüfen.
E. 5.3.8 Auch wenn es einige Zeit seit dem Urteil des Bundesgerichts in Anspruch nahm, prüfte der Staat Lockerungsschritte. Bereits der Vollzugsplan und die Veranlassung eines Gutachtens bezüglich Therapien und Vollzugslockerungen zeigen deutlich auf, dass seitens des Staats die Möglichkeit von Lockerungsschritten, welche letztlich in einer bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB enden könnten, ernsthaft geprüft wurde. Es trifft mithin nicht zu, dass dem Verurteilten faktisch jegliche Perspektive auf eine Freilassung genommen wurde.
E. 5.3.9 So schreibt die EGMR-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vor, dass der Staat bei lebenslangen Freiheitsstrafen aktiv Bewertungen der Art der möglicherweise zur Verfügung stehenden Be- handlungen und deren Eignung beim spezifischen Straftäter vornehmen muss. Behand- lungsmöglichkeiten müssen mithin ernsthaft geprüft werden (vgl. Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 124: "However, although the applicant in the present case was indeed initially, prior to being sentenced to life impris- onment, assessed as requiring treatment, it does not appear that any further assessments were carried out – either when he started serving his sentence or thereafter – of the kind of treatment that might be required and could be made available or of the applicant’s aptitude and willingness to receive such treatment."). Diese Prüfung wurde im vorliegenden Fall an- geordnet und ist einzig am verweigernden Verhalten des Verurteilten gescheitert. Dass der Verurteilte einerseits eine deliktsorientierte Therapie wünscht, andererseits aber gutachterli- che Abklärungen diesbezüglich nicht mitträgt, ist widersprüchlich. So kann sich der Verurteil- te nicht auf seinen Anspruch auf Resozialisierungsmöglichkeiten nach Art. 75 Abs. 1 StGB berufen, während er andererseits seine Mitwirkungspflichten nach Art. 75 Abs. 4 StGB in die- sem Zusammenhang ignoriert. Zumindest ist es irreführend, wenn der Rechtsvertreter im Nachhinein die Situation so darstellt, als wäre es de facto von Anfang an mit Sicherheit fest- gestanden, dass Lockerungsschritte oder Resozialisierungsbemühungen nie in Frage kom- men würden. So ist die erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Vollzugsziele nicht nur eine einseitige Aufgabe des Staats, sondern diese Ziele sind stets auch von der Kooperation des Straftäters abhängig (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 25 f.). Es hilft dem Verurteilten damit nicht, einseitig auf die staatlichen Pflichten und das Folterverbot zu verweisen, ohne selber das Notwendige für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu un- ternehmen.
Seite 32/43
E. 5.3.10 Überdies hat der VBD in Aussicht gestellt, dass beim Verurteilten eine erneute Therapiein- dikationsabklärung angestrebt werde, da dieser bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben ha- be, er werde nun dabei kooperieren. Ferner hat der Gutachter an der Berufungsverhandlung dargelegt, dass sich die Legalprognose im Zusammenhang mit Gewaltdelikten mit zuneh- mendem Alter auch unabhängig von einer Behandlung verbessert. Es bestehen damit meh- rere Anhaltspunkte, dass sich die Lage des Verurteilten ändern kann. Entsprechend gibt es auch unter dieser Perspektive keinen Anlass, die Lage des Verurteilten als hoffnungslos oder als "Gefängnis bis zum Tod" prädestiniert zu qualifizieren.
E. 5.3.11 Ferner ist den Vollzugsberichten zu entnehmen, dass der Verurteilte (1.) in der Joghurtpro- duktion bzw. aktuell als Bibliothekar arbeiten kann, (2.) Zugang zur Gesundheitsversorgung erhält, (3.) regen sozialen Umgang mit den Mitgefangenen pflegt, (4.) wöchentliche Besuche seiner Familienangehörigen empfangen und wöchentliche Telefongespräche führen kann, (5.) wöchentlich andere Gefangene am Wochenende auf den Zellen besuchen kann und (6.) das (kostenlose) Sport- und Fitnessangebot zweimal pro Woche nutzt (act. 4/4; act. 4/5; act. 4/9; act. 4/10). Ferner ergibt sich aus den Vollzugsberichten, dass der Verurteilte früher am Verwahrtenrat teilnahm und als Laienschauspieler Hauptrollen in Theaterstücken über- nahm, was teilweise bis zu wöchentlich zwei Theaterproben beinhaltete (act. 4/10 S. 4). Es liegt somit auch bezüglich der weiteren Vollzugsmodalitäten nicht ansatzweise eine ver- gleichbare Situation wie im zitierten EGMR-Verfahren im Fall Harakchiev vor. Ferner fehlen auch Anhaltspunkte, dass eine von langjähriger Isolationshaft geprägte Vollzugssituation wie im Fall Igor L. vorliegen könnte (vgl. Urteil des EGMR 36609/16 in Sachen I.L. gegen Schweiz vom 20. Februar 2024, Ziff. 96 ff.). Angesichts der aktenkundigen Haftumstände des Verurteilten ist eine Verletzung des Folterverbots nicht erkennbar. 6. Fazit 6.1 Da sich die Legalprognose beim Verurteilten nicht verbessert hat, sind die rechtlichen Vor- aussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Aufgrund des hohen Rückfallrisikos für Raubstraftaten und des deutlichen Rück- fallrisikos für schwere Gewaltstraftaten ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Die in rechtlicher Hinsicht notwendige "hohe Wahrscheinlich- keit der Bewährung in Freiheit" (vgl. BGE 136 IV 165, E. 2.1.1; Heer, a.a.O., Art. 64 StGB N. 125) liegt folglich ebenfalls nicht vor. 6.2 Die Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen wäre überdies nicht geeignet, der ne- gativen Prognose zu begegnen. So legt auch der Rechtsvertreter nicht dar, inwiefern regel- mässige Gespräche mit einem Bewährungshelfer bei der gutachterlich festgestellten Persön- lichkeitsdisposition die bestehende Rückfallgefahr bannen könnte (vgl. OG GD 38/2 S. 10). Gleichfalls wäre die Weisung, eine Therapie zu absolvieren, nicht geeignet, der aktuell vor- handenen Rückfallgefahr zu begegnen, zumal wesentliche Fortschritte unsicher sind und al- lenfalls erst nach Monaten und Jahren eintreten würden. 6.3 Die Vorinstanz hat den Antrag des VBD, die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Frei- heitsstrafe nicht zu gewähren, zurecht gutgeheissen. Die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil der Vorinstanz ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Seite 33/43 III. Prüfung der Entschädigung des Rechtsvertreters 1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
E. 8 Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 4'235.00 und werden A.________ auferlegt.
E. 9 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF CHF 2'590.00 90.00 Kosten Dr.med. I.________ Auslagen CHF 7'680.00Total und werden A.________ auferlegt.
Seite 42/43
E. 10 Der Rechtsbeistand von A.________, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 11'042.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen. II. E.________
Dispositiv
- Die Berufung von E.________ wird abgewiesen.
- E.________ wird für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 12'371.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
- E.________ wird keine Entschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 3'020.00Total und werden E.________ auferlegt.
- Die E.________ auferlegten Kosten (Ziff. 4) werden mit seinem Honorar für seine Bemühun- gen für das erstinstanzliche Nachverfahren (Ziff. 2) verrechnet. III. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Seite 43/43 IV. Mitteilungen Mitteilung an: - Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, F.________ - Rechtsbeistand des Verurteilten, Rechtsanwalt E.________ (für den Verurteilten) - E.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
I. Strafabteilung S1 2024 18/19 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Ersatzrichter Th. Hubatka Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 10. April 2025 in Sachen A.________, geb. tt.mm.1966 in B.________, von C.________, z.Z. in der JVA D.________, vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt E.________, Verurteilter und Berufungskläger, und E.________, Rechtsanwalt, .________, unentgeltlicher Rechtsbeistand und Berufungskläger, gegen Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, Bahnhofstrasse 10, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch F.________, Antragstellerin und Berufungsbeklagte, betreffend Prüfung der bedingten Entlassung gem. Art. 64 Abs. 3 StGB; Honorar der Rechtsvertretung (Berufungen des Verurteilten und des Rechtsvertreters des Verurteilten gegen das Urteil des Straf- gerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 9. April 2024; SG 2023 19)
Seite 2/43 Sachverhalt 1.1 Mit Urteil vom 22. Februar 2017 stellte das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Obergericht) fest, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2013 gegen A.________ (nachfolgend: Verurteilter) hinsichtlich folgender Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ist: (1.) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, (2.) Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, (3.) versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, (4.) Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB; (5.) Betrug gemäss Art. 146 StGB und (6.) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 1.2 Das Obergericht wies die Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ab. Es sprach den Verurteilten, zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen, des mehrfachen Mordes gemäss Art. 112 StGB sowie des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB schuldig. Das Obergericht bestrafte ihn, unter Einbezug der bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche, mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von bisher 2'863 Tagen. Das Gericht ordnete ferner eine Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB an (act. 2/1 S. 69 ff.). 1.3 Die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Obergerichts vom 22. Februar 2017 wurde vom Bundesgericht am 6. November 2017 abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017; vgl. SG GD 41/23). 1.4 Aus dem Urteil vom 22. Februar 2017 ergibt sich, dass der Verurteilte am 17. Februar 2009 G.________ in ihrer Wohnung am .________ in U.________ ausraubte und diese sowie die ebenfalls anwesende H.________ erdrosselte. Danach zündete der Verurteilte zur Vertu- schung der Spuren verschiedene Gegenstände in der Wohnung an und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten der Opfer (act. 2/1 S. 20-56; SG GD 41/21 S. 36-60). Dem Verurteilten wurde in diesem Zusammenhang seit seiner Verhaftung am 23. April 2009 unter verschiedenen gesetzlichen Hafttiteln die Freiheit entzogen (SG GD 41/1). 2.1 Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 gab das Amt für Justizvollzug des Kantons Zug, Vollzugs- und Bewährungsdienst (nachfolgend: VBD), dem Verurteilten die Möglichkeit zur Stellung- nahme betreffend ein geplantes Gutachten bei Dr.med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (act. 8/2). 2.2 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 beantragte Rechtsanwalt E.________ (nachfolgend: Rechtsvertreter oder Rechtsbeistand), es sei auf ein Gutachten zu verzichten und zuerst eine deliktsorientierte Therapie durchzuführen. Der Rechtsvertreter ersuchte ferner um unentgelt- liche Rechtspflege (act. 7/1).
Seite 3/43 2.3 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte der VBD dem Rechtsvertreter mit, dass die bishe- rigen Gutachter Dr.med. J.________ (2010/2011) und Dr.med. K.________ (2013) davon ausgegangen seien, dass beim Verurteilten kein geeignetes Behandlungsprogramm bestehe und eine therapeutische Intervention gar kontraproduktiv sein könne. Diese Fragen müssten somit gutachterlich erneut geklärt werden, bevor eine deliktsorientierte Therapie durchgeführt werden könne (act. 7/2). 2.4 Am 16. März 2020 bewilligte der VBD dem Verurteilten die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Stellungnahme zum Gutachtensauftrag (act. 9/1). Der Rechtsvertreter reichte diesbezüglich keine Stellungnahme ein. Am 23. Juni 2020 teilte der Rechtsvertreter des Ver- urteilten mit, dass dieser die Mitwirkung bei der Erstellung des Verlaufsgutachtens bei Dr.med. I.________ verweigere (act. 8/3; SG GD 41/15). Für seinen Aufwand bis am
15. September 2020 (d.h. auch nach Erstellung des Gutachtens) entschädigte der VBD den Rechtsvertreter mit CHF 2'352.55 (vgl. act. 9/3 S. 2). 3. Am 31. August 2020 erstellte Dr.med I.________ (nachfolgend: Gutachter) ein psychiatri- sches Aktengutachten (nachfolgend: Gutachten). Er diagnostizierte beim Verurteilten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10; F60.2). Die zudem festgestellten akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge und ausgeprägten psychopathischen Persönlichkeits- merkmale seien hochgradig deliktsrelevant, würden aber keine eigenständige psychische Störung im engeren Sinne darstellen. Der Gutachter diagnostizierte ferner tatzeitnah einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD 10; F14.1), der aktuell nicht mehr vorliege. Dass der Verurteilte im Vollzugsalltag als umgänglich beschrieben werde, sei von früher her bekannt und könne demnach nicht als relevanter legalprognostischer Faktor gewürdigt werden. Die Rückfallgefahr sei (1.) für allgemeine Eigentumsdelikte sehr hoch, (2.) für Raubdelikte deut- lich bis sehr hoch, (3.) für Gewalt- und Tötungsdelikte deutlich, (4.) für Brandstiftung moderat bis deutlich. Tatzeitnah seien die Voraussetzungen für Lockerungsschritte sicher nicht gege- ben gewesen. Aktuell seien keine Veränderungen bekannt, die darauf hinweisen würden, dass eine Basis für eine erfolgsversprechende deliktsorientierte Behandlung entstanden wä- re. Gründe für Lockerungsschritte oder einen Wegfall der Verwahrung seien nicht erkennbar. Die Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Behandlung könne eindeutig nicht befürwor- tet werden. Eine Basis dafür sei tatzeitnah nicht vorhanden gewesen und sei mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch aktuell nicht vorhanden. Bei einem Hochrisiko-Straftäter mit einer Merkmalskombination wie dem Verurteilten sei eine eingehende Therapieabklärung zwin- gend notwendig, da die Gefahr einer Instrumentalisierung bei der therapeutischen Interventi- on sehr hoch sei. Da der Verurteilte nicht bereit sei, Therapieabklärungsgespräche zu führen, sei keine Kooperationsbereitschaft vorhanden. Ausser dem geschlossenen Vollzug gebe es keine potenziell wirksamen Massnahmen, welche die Legalprognose des Verurteilten ver- bessern könnten. Begleitete oder gesicherte Ausgänge könnten nicht befürwortet werden. Solche seien im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose auch nicht sinnvoll oder zweckmässig. Voraussetzung dafür wären mit hoher Sicherheit anzunehmende Therapieer- folge mit massgeblicher Senkung des Rückfallrisikos sowie eine realistische Perspektive für eine Entlassung aus der Verwahrung, was alles zurzeit nicht vorhanden sei (act. 2/1 S. 76- 79). 4. Am 18. Februar 2021 hiess der VBD das Gesuch des Rechtsvertreters des Verurteilten auf unentgeltliche Rechtspflege mit einem Kostendach von CHF 500.00 für die Stellungnahme
Seite 4/43 zum Gutachten gut (act. 9/2). Am 22. März 2021 reichte der Rechtsvertreter Beschwerde ge- gen diese Verfügung ein (act. 9/3 S. 3). Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Verwal- tungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde gegen die Limitierung der unentgeltlichen Rechtspflege auf CHF 500.00 ab (act. 9/3). Dieser Entscheid wurde vom Verurteilten und dessen Rechtsvertreter nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Am 30. Mai 2022 und am 5. Juli 2022 nahm der Verurteilte zum Gutachten Stellung. Dieses sei seiner Auffassung nach unverwertbar (act. 7/8; act. 7/4). Sein Rechtsvertreter schloss sich dieser Auffassung an und führte aus, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege faktisch verweigert worden sei und deswegen keine seriöse Stellungnahme erfolgen könne (act. 7/10). 5. Am 11. Januar 2023 teilte der VBD dem Verurteilten mit, dass er am 22. April 2024 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst habe. Bei gleichzeitig angeordneter Verwah- rung sei das Gericht dafür zuständig, die Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu prüfen (act. 8/5). Am 17. Februar 2023 erstattete die Justizvollzugsanstalt D.________ einen Voll- zugsbericht (act. 4/10). Am 26. April 2023 empfahl die Fachkommission des Strafvollzugs- konkordats Nordwest- und Innerschweiz, den Verurteilten nicht zu entlassen und keine Voll- zugsöffnungen zu gewähren. Die Fachkommission hielt weiter fest, dass sie keine Veranlas- sung zur Aufnahme einer Therapie beim Verurteilten erkenne (act. 6/1). 6. Am 20. Juni 2023 beantragte der VBD beim Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Vor- instanz) die Ablehnung der bedingten Entlassung des Verurteilten aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe (SG GD 1). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ernannte die Verfahrenslei- tung der Vorinstanz den Rechtsvertreter aufgrund einer notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 lit. b StPO zum amtlichen Verteidiger (SG GD 5). Im Rahmen der Ergänzung der Akten nahm die Vorinstanz einen neuen Vollzugsbericht vom 14. März 2024 zu den Akten (SG GD 29). Am 28. März 2024 wies die Verfahrensleitung der Vorinstanz mehrere Beweis- anträge des Rechtsvertreters des Verurteilten ab (vgl. SG GD 35; so [1.] zwei Beweisanträge betreffend den Nachweis des Kokainkonsums des Verurteilten zum Tatzeitpunkt im Jahr 2009; [2.] den Beizug der vollständigen Strafakten; [3.] die gerichtliche Befragung des Gut- achters). 7. Der Verurteilte erschien am 8. April 2024 in Begleitung des Rechtsvertreters zur Hauptver- handlung bei der Vorinstanz. Die Vertreterin des VBD nahm an der Hauptverhandlung eben- falls teil. Die Parteien stellten keine Vorfragen. Der Verurteilte wurde befragt. Er verweigerte mehrheitlich die Aussagen (SG GD 36/1). Nach der Befragung des Verurteilten wiederholte der Rechtsvertreter den Antrag auf eine forensische Auswertung der (über 15 Jahre alten) Haarprobe des Verurteilten, da der damalige Konsum des Verurteilten von den Gerichten falsch berechnet worden sei. Die Verfahrensleitung teilte mit, dass das Gericht dies im Rah- men des Urteils beraten würde, und schloss das Beweisverfahren unter Vorbehalt von Art. 349 StPO. Nach den Parteivorträgen hielt der Verurteilte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit einer schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (SG GD 36). 8. Das Urteil wurde am 9. April 2024 gefällt und anschliessend den Parteien im Dispositiv zuge- sendet (SG GD 39). Die Parteien nahmen das Urteilsdispositiv am 10. April 2024 in Empfang (SG GD 39/1). Am 16. April 2024 meldete der Rechtsvertreter Berufung gegen das Urteil an, ohne ausdrücklich anzugeben, in wessen Namen er handelt (SG GD 40).
Seite 5/43 9. Das am 4. Juli 2024 versandte, schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz konnte den Par- teien am 5. Juli 2024 (VBD) bzw. am 8. Juli 2024 (Rechtsvertreter) zugestellt werden (SG GD 43/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1 S. 21 f.). "1. 1.1 Der Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdiensts vom 20. Juni 2023 wird gutgeheissen. 1.2 A.________ wird nicht aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2017 (S 2014 30/31) angeordneten lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedingt entlassen. 2. Auf die Eventualanträge der Verteidigung gemäss Ziffer 2 ihres Parteivortrags wird nicht eingetreten. 3. 3.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 15'312.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3.2 A.________ hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Die Verfahrenskosten betragen CHF 4'000.00 Entscheidgebühr CHF 235.00 Auslagen CHF 4'235.00 Total und werden A.________ auferlegt. 5. [Rechtsmittel]" 10. Mit Schreiben vom 29. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter bei der I. Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug eine Berufungserklärung im eigenen Namen und im Namen des Verurteilten ein. Er stellte folgende Anträge: "1. Es sei A.________ aus dem Vollzug der lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Ver- wahrung per 22. April 2024 bedingt und unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit und der Anord- nung von geeigneten Massnahmen bzw. Weisungen zu entlassen. 2. Eventualiter sei A.________ eine deliktsorientierte Therapie anzubieten und diese während eines ausrei- chenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchzuführen. 2.1. In der Folge seien die für eine spätere bedingte Entlassung notwendigen Abklärungen durch das hiesige Gericht zu veranlassen, namentlich die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer neu- en, unabhängigen Beurteilung durch die KoFako; 2.2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens sowie der neuen KoFako- Beurteilung zu sistieren.
Seite 6/43 2.3. Nach Aufhebung der Sistierung sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache so- wie Beweisanträge zu stellen und zu begründen. 3. Der amtlichen Verteidigung sei für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich zum in Urteilsdispositiv-Ziff. 3.1 zugesprochenen Betrag CHF 5'349.25, insgesamt also CHF 20'661.25, zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens." 11. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2024 eröffnete die Verfahrensleitung die Berufungser- klärung dem VBD und setzte Frist für Anschlussberufung und Nichteintretensanträge. Auf die im Rahmen des Eventualantrags gestellten Beweis- und Sistierungsanträge gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der Berufungserklärung des Verurteilten wurde nicht eingetreten. Den Parteien wur- de ferner Frist gesetzt, um weitere Beweisanträge, soweit erforderlich, zu stellen und zu be- gründen. Der Rechtsvertreter wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage, inwiefern er als amtlicher Verteidiger zu qualifizieren sei, Gegenstand des Endurteils sein werde (OG GD 2). 12. Am 22. August 2024 ernannte die Verfahrensleitung den Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Betreffend die vom Rechtsvertreter wiederholten Beweisanträge im Zusam- menhang mit seinem Eventualantrag wies die Verfahrensleitung drauf hin, dass diese nicht erneut beurteilt würden resp. eine Beurteilung gegenüber dem Gesamtgericht an der Beru- fungsverhandlung beantragt werden könne. 13. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der VBD keine Anschlussberufung erhoben, keine Anträge auf Nichteintreten auf die Berufungen gestellt und keine Beweisanträge eingereicht hatte. Ebenfalls wurde festgestellt, dass der Verurteilte und/oder sein unentgeltlicher Rechtsbeistand keine Beweisanträge eingereicht hatten. Von Amtes wegen wurde ein mündliches Ergänzungsgutachten bei Dr.med. I.________ angeordnet, welches an der Berufungsverhandlung zu erstatten sei. Dem unent- geltlichen Rechtsbeistand wurde Frist gesetzt, um etwaige Unterlagen und Dokumente zu Handen des Gutachters einzureichen. Eine Aktennotiz des Sekretariats der Verfahrenslei- tung zum geltend gemachten Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands bei der Vor- instanz wurde zu den Akten genommen (OG GD 7). 14. Mit Eingabe vom 13. November 2024 beantragte der Rechtsvertreter den Ausstand des Gut- achters Dr.med. I.________ (OG GD 18). Mit Schreiben vom 15. November 2024 leitete der Verfahrensleiter das Ausstandsgesuch zuständigkeitshalber an die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug weiter und teilte mit, dass in analoger Anwendung von Art. 183 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 59 Abs. 3 StPO an der Befragung von Dr.med. I.________ an der Berufungsverhandlung festgehalten werde (OG GD 19). Mit Beschluss vom 21. Janu- ar 2025 wies die I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts des Kantons Zug das Ausstands- gesuch des Verurteilten gegen den Sachverständigen Dr.med. I.________ ab (OG GD 29). 15. Am 3. Dezember 2024 fand eine Vollzugskoordinationssitzung des VBD mit diversen Perso- nen der Justizvollzugsanstalt D.________ statt. In der entsprechenden Aktennotiz wird fest- gehalten, dass A.________ bei der Hauptverhandlung der Vorinstanz zu erkennen gegeben habe, dass er nun bereit sei, bei der Therapieindikationsprüfung mitzuwirken. Es werde je
Seite 7/43 nach Ausgang des Verfahrens eine erneute gutachterliche Abklärung des Verurteilten ge- prüft. Ferner habe der Rechtsanwalt des Verurteilten mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 beim VBD die Erarbeitung eines verbindlichen, auf Resozialisierung ausgerichteten Voll- zugsplans beantragt. Die Verantwortung dafür liege bei der Strafanstalt. A.________ bestätigte im Rahmen der anschliessend durchgeführten Anhörung, dass er bei der Ab- klärung der Therapieindikation mitwirken werde (OG GD 25). 16. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 erstattete die Justizvollzugsanstalt D.________ einen aktuellen Vollzugsbericht betreffend den Verurteilten. Dieser wurde dem Gutachter sowie den Parteien eröffnet (OG GD 27+28). 17. Die auf den 24. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung musste aufgrund des krank- heitsbedingten Ausfalls eines Beteiligten verschoben werden (OG GD 30, 31, 33). Sie wurde anschliessend neu auf den 10. März 2025 angesetzt. 17.1 Zur Berufungsverhandlung am 10. März 2025 erschienen der Verurteilte, sein Rechtsvertre- ter, der fallzuständige Sachbearbeiter des VBD sowie der Gutachter Dr.med. I.________. Im Rahmen der Vorfragen beantragte der Rechtsvertreter, es sei der Gutachter während der Be- fragung des Verurteilten aus dem Gerichtssaal zu weisen. Der Antrag wurde abgewiesen. Im Beweisverfahren wurde zuerst Dr.med. I.________ als sachverständiger Zeuge zu seinem Gutachten befragt. Nach der Befragung des Verurteilten, der die Aussagen verweigerte, er- folgte eine erneute Anhörung von Dr.med. I.________. Nachdem die Parteien auf weitere Beweisanträge verzichteten, schloss die Verfahrensleitung das Beweisverfahren (OG GD 38). 17.2 Im Rahmen des Parteivortrags änderte der Rechtsvertreter die in der Berufungserklärung formulierten Anträge teilweise. So wurde vor Schranken im ersten Berufungsantrag nicht mehr die (wohl rückwirkend geltende) Entlassung des Verurteilten auf den 22. April 2024 be- antragt, sondern nur noch dessen Entlassung (neuer Antrag 1.). Der Rechtsvertreter bean- tragte zudem erstmalig, es sei von der Berufungsinstanz die Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (neuer Antrag 2.1). Ferner sei das Honorar der amtlichen Verteidigung auf CHF 19'671.25 (anstatt CHF 20'661.25 wie gemäss der Berufungserklärung) festzusetzen. Ansonsten hielt er an den gestellten Anträgen fest. In prozessualer Hinsicht beantragte er in seinem Parteivortrag, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom 24. Juni 2011, das Gutachten von Dr.med. I.________ und (3.) die Beurteilung der KoFako vom
26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (OG GD 38/2 S. 3 f.). 17.3 Der VBD beantragte die Abweisung der Berufungen der beiden Berufungskläger (OG GD 38/1). Der VBD führte ergänzend aus, dass im Verwaltungsverfahren zurzeit ein neues Gut- achten über die Therapiefähigkeit des Verurteilten geprüft werde. Nach Abschluss der Par- teivorträge hielt der Verurteilte ein Schlusswort. Anschliessend erklärten sich die Parteien mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 38).
Seite 8/43 Erwägungen I. Formelles 1. Anwendbare Bestimmungen 1.1 Die Parteien machten keine Ausführungen zur Zuständigkeit und zu den rechtlichen Grund- lagen der Gerichtsverfahren. Von Amtes wegen ist Folgendes festzustellen: 1.2 Nach der verfassungsmässigen Ordnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Gesetzgebung im Bereich des Straf- und Strafprozessrechts grundsätzlich Sache des Bun- des, während der Straf- und Massnahmenvollzug in die Kompetenz der Kantone fällt (Art. 123 Abs. 1 und 3 BV; Art. 372 Abs. 1 StGB). 1.3 Im Kanton Zug ist gestützt auf § 115 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a und e des Gerichtsorganisati- onsgesetzes (BGS 161.1; Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) sowie § 1 Abs. 1 lit. a der Jus- tizvollzugsverordnung (BGS 331.11; JVV) der VBD für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Verwahrungen zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst nach § 115 Abs. 2 GOG sämtliche Vollzugsentscheide gemäss Art. 74 ff. StGB, für die nach dem Strafgesetzbuch oder dem Gerichtsorganisationsgesetz nicht ein Gericht zuständig ist. Der VBD ist eine Verwaltungs- behörde, weswegen das kantonale Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (BGS 162.1; Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) auf dessen verwaltungsrechtliche Verfah- renshandlungen anwendbar ist. Das gleiche Gesetz regelt auch das Gerichtsverfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht (§§ 61 ff. VRG). 1.4 Verfahrensgegenstand ist die Entlassung des Verurteilten aus der lebenslangen Freiheits- strafe und der gleichzeitig angeordneten Verwahrung. Wird gegen eine Person sowohl eine lebenslange Freiheitsstrafe als auch eine Verwahrung angeordnet, geht der Vollzug der Frei- heitsstrafe der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe, Art. 86-88 StGB, sind nicht anwendbar (Art. 64 Abs. 2 StGB). Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Straftäter sich in Freiheit be- währt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung auf den Zeitpunkt hin, auf den diese möglich wird (Art. 64 Abs. 3 StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist dies nach dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 3 StGB (in Abweichung von Art. 86 Abs. 5 StGB) frühestens nach 15 Jahren möglich. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat (Art. 64 Abs. 3 StGB), mithin ein Gericht aus dem Bereich der Strafjustiz (Art. 64 StGB; Art. 1 ff. StPO). 1.5 Das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, trifft auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kanto- ne nichts anderes bestimmen (Art. 363 Abs. 1 StPO; nachfolgend: Nachverfahren). Dieses Nachverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach den Bestimmungen des erstinstanz- lichen Hauptverfahrens (Art. 364 Abs. 5 StPO), wobei das Gesetz das Rechtsmittel der Beru- fung gegen diesen Entscheid festlegt (Art. 365 Abs. 3 StPO; Art. 398 Abs. 1 StPO). Aus dem Verweis auf das Hauptverfahren der Vorinstanz in Art. 364 Abs. 5 StPO lässt sich, in Verbin- dung mit Art. 405 Abs. 1 StPO sowie Art. 365 Abs. 3 StPO, herleiten, dass im Berufungsver- fahren ebenfalls die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung Anwendung
Seite 9/43 finden. Ferner legt das Gesetz fest, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem
10. Titel der Strafprozessordnung auch im Nachverfahren gelten (Art. 416 StPO). Selbst- ständige nachträgliche richterliche Entscheidungen sind ferner nach Art. 80 Abs. 1 StPO seit dem 1. Januar 2024 neu in der Form eines Urteils anstatt eines Beschlusses zu fällen (vgl. Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 S. 6727; vgl. zum alten Recht: BGE 141 IV 396 E 3.7 und 3.9). Ob weitere Verfahrensregeln der Strafpro- zessordnung im Nachverfahren Anwendung finden, lässt sich aus dem Gesetz nicht entneh- men. 1.6 In der vorliegenden Konstellation verlangt das Bundesrecht in Art. 64 Abs. 3 StGB, dass die bereits mit der Angelegenheit befasste Zuger Strafjustiz über die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwahrung entscheidet. Dar- aus folgt, dass im Nachverfahren ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gefällt werden muss. Mangels einer kantonalrechtlichen Regelung richtet sich das Nachver- fahren nach den rudimentär gehaltenen Gesetzesbestimmungen von Art. 363-365 StPO (BGE 141 IV 396 E. 3.1). Zuständig dafür ist gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO, mangels einer anderslautenden kantonalrechtlichen Regelung, das erstinstanzliche Gericht, welches mit dem vorangehenden Urteil befasst war (BGE 145 IV 167 E. 1.5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ergibt sich aus Art. 363-365 StPO wie dargelegt einzig, dass (1.) die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Haupt- und Berufungsverhandlung sinngemäss heranzu- ziehen sind, (2.) gegen den Entscheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung offensteht; (3.) die Kosten- und Entschädigungsfolgen sich nach der Strafprozessordnung richten und (4.) ein Urteil zu fällen ist. 1.7 Seit dem 1. Januar 2024 ist die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Ver- teidigung mittels Berufung anfechtbar (Art. 135 Abs. 3 StPO). 2. Spezialfrage der amtlichen Verteidigung 2.1 Es stellt sich die Frage, inwiefern weitere Bestimmungen der Strafprozessordnung im Nach- verfahren anzuwenden sind. In der Verfügung vom 23. Oktober 2023 erkannte die Verfah- rensleitung der Vorinstanz einen Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO und ordnete eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO an (SG GD 5). Der Rechtsvertreter hat die Höhe der Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung durch die Vorinstanz mittels Berufung angefochten. In diesem Zusammenhang ist vor- ab zu klären, ob der Rechtsvertreter von der Vorinstanz zu Recht als amtlicher Verteidiger qualifiziert wurde resp. ob die genannten Vorschriften im Berufungsverfahren Anwendung finden. 2.2 Art. 130 lit. b StPO oder Art. 132 Abs. 1 StPO sind keine prozessualen Bestimmungen, wel- che nach dem Wortlaut von Art. 363-365 StPO im Nachverfahren ausdrücklich als anwend- bar erklärt werden. Auch aus dem Wortlaut von Art. 130 StPO gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Nachverfahren betreffend eine bedingte Entlas- sung nach Art. 64 Abs. 3 StGB Gültigkeit haben könnten. Indessen steht fest, dass die ver- fassungs- und konventionsrechtlichen Garantien zur unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheidungen nach Art. 363 ff. StPO direkt Anwendung finden.
Seite 10/43 2.3 In der Bundesgerichtspraxis wurde die Frage der notwendigen Verteidigung im Rahmen von gerichtlichen Entscheidungen nach der rechtskräftigen Anordnung einer Massnahme diffe- renziert gewürdigt: 2.3.1 Im Bundesgerichtsurteil 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019 (vgl. BGE 145 IV 281=Pra 109 [2020] Nr. 27) ging es um die Konstellation der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme an Stelle des Strafvollzugs gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB. Der entsprechende Beschuldigte wurde wegen versuchten Totschlags und Verstössen gegen das Waffengesetz rechtskräftig zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vollzugsbeglei- tend wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Zwei Jahre später beantragte der Voll- zugsdienst eine Aufhebung der ambulanten Behandlung und deren Ersatz mit einer statio- nären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Das Bundesgericht hielt zu dieser Konstellation fest, dass in Fallkonstellationen, in denen eine geeignete Massnahme ange- strebt werde, welche der Person die Freiheit entziehe, im gerichtlichen Nachverfahren eine Pflichtverteidigung eingeräumt werden müsse. Es würde sich um einen Anwendungsfall von Art. 130 lit. b StPO handeln (E. 2.3.3). Dies gelte indessen nur für das gerichtliche Nachver- fahren, nicht aber für das vorangehende Verwaltungsverfahren (E. 2.3.4). 2.3.2 Im Bundesgerichtsurteil 6B_974/2021 vom 11. Oktober 2021 ging es demgegenüber um die Konstellation einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 64a StGB (d.h. oh- ne gleichzeitige bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer berief sich darauf, dass "in Analogie zu Art. 131 StPO" eine Pflichtverteidigung geboten sei. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass die Strafprozessordnung die Verfolgung und Beurtei- lung der im Bundesrecht vorgesehenen Straftaten regle. Nicht Gegenstand sei das Verfahren zur Vollstreckung der Urteile, insbesondere nicht das Verfahren zur bedingten Entlassung. Dieses falle in die Zuständigkeit der Kantone, sofern die Strafprozessordnung keine beson- deren Bestimmungen vorschreibe (E. 2.1). Solange es nicht um den Erlass der Verwahrung, sondern deren Vollzug gehe, würden die kantonalen Regelungen, welche den verfassungs- mässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK umsetzen würden, gelten (vgl. E. 2.3 und E. 2.5). 2.3.3 In der Lehre wird teilweise die Auffassung geäussert, der Fall einer notwendigen Verteidi- gung liege vor, wenn der Widerrufs- oder Vollzugsentscheid unter ähnlichen oder gleichen Bedingungen wie ein Strafverfahren ergehen würde oder sich ähnlich auswirke. In diesen Fällen sei Art. 130 lit. b StPO analog anzuwenden. Gleiches gelte bei einer Festnahme im Rahmen der Vorbereitung eines Widerrufs- oder Vollzugsverfahrens. In dieser Konstellation komme Art. 130 lit. a StPO zur Anwendung. Ebenfalls müsse Art. 130 lit. c StPO angewendet werden, falls der Straftäter geistig oder körperlich gebrechlich sei (vgl. Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 130 StPO N. 11+20). Aus diesen Auffassungen geht indessen nicht hervor, inwiefern dies das Gesetz oder der Gesetzgeber vorsah und warum dies so sein müsse. 2.4 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von der in E. I.2. Ziff. 2.3.1 dargelegten Rechtspre- chung des Bundesgerichts. Es geht vorliegend nicht um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Folgen eines Strafurteils mittels Anordnung einer Massnahme oder Umwand- lung der rechtskräftig ausgesprochenen ambulanten Massnahme in eine stationäre Mass- nahme oder in eine Verwahrung. Dass in dieser Kategorie eine notwendige Verteidigung im
Seite 11/43 Nachverfahren geprüft werden muss, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO. So droht in diesen Konstellationen gemäss Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 63c Abs. 3 und 4 StGB und Art. 65 Abs. 1 und 2 StGB in Abänderung eines rechtskräftigen Urteils eine in zeitlicher Hinsicht einschneidendere freiheitsentziehende Massnahme. Es ist deswegen schlüssig, dass strafprozessual eine notwendige Verteidigung zumindest im Nachverfahren vor Gericht sichergestellt werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2019 vom
27. Juni 2019 E. 2.2.3). Zu unterscheiden sind diese nachträglichen, verschärfenden Abän- derungen und Ergänzungen von rechtskräftig angeordneten Massnahmen von bedingten Entlassungen. So geht es bei dieser Art von Entscheidungen nicht um die Anordnung einer schwerwiegenderen freiheitsentziehenden Massnahme, sondern um die Entlassung aus der- selben. In materieller Hinsicht beschlagen bedingte Entlassungen ausschliesslich Strafvoll- zugsrecht. Diese werden auch, mit der Ausnahme von Art. 64 Abs. 3 StGB, von den Straf- vollzugsbehörden nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts beurteilt. Aus die- sem Grund scheint die in E. I.2. Ziff. 2.3.2 erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Nachverfahren gemäss Art. 64a StGB auf den vorliegenden Fall übertragbar. So betont auch das Bundesgericht, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, die bedingte Entlassung aus der einer Verwahrung vorausgehenden Freiheitsstrafe anders zu behandeln als die bedingte Ent- lassung aus einer Verwahrung (BGE 136 IV 165 E. 2.2.2). 2.5 Hinzu kommt, dass der Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO bedingte Entlassungen als Auslöser einer notwendigen Verteidigung nicht erwähnt. So kann dem Verurteilten keine Freiheitsstra- fe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme drohen, denn eine lebenslange Freiheitsstrafe und eine Verwahrung wurden bereits rechtskräftig angeordnet (vgl. dazu Bommer, Über notwendige Verteidigung, in: Bommer/Berti [Hrsg.], Verfahrensrecht zum Beginn einer neuen Epoche, 2011, S. 123). 2.5.1 Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme be- stehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zu- sammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewi- chen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Ge- setzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen pragmatischen Me- thodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungselemente einer Prio- ritätsordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 97 E. 3.1.1). 2.5.2 Der Wortlaut von Art. 130 StPO (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) erwähnt ein Nachverfah- ren nach Art. 64 Abs. 3 StGB (in Kraft seit dem 1. Januar 2007) nicht als Fall einer Pflichtver- teidigung. Dieser Umstand ist unzweideutig und damit nicht auslegungsbedürftig. Es stellt sich somit nur noch die Frage nach einer Lücke im Gesetz. Im vorliegenden Fall gibt es in- dessen im Gesetzgebungsprozess keine überzeugenden Hinweise darauf, dass der Katalog von Art. 130 StPO durch den Gesetzgeber absichtlich offen formuliert wurde, so dass eine richterliche Ergänzung des Gesetzestextes zulässig wäre. So basierte die entsprechende Regelung auf einer Zusammenfassung sämtlicher Fallkonstellationen, in denen kantonal- rechtlich eine Pflichtverteidigung geboten war (vgl. Botschaft Strafprozessordnung vom
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21. Dezember 2005, BBl 2005 S. 1178 f.). Entsprechend enthalten die genannten Bestim- mungen von Art. 130 lit. a-e StPO in systematischer Hinsicht allesamt konkrete und klar um- rissene Fallkonstellationen. Einzig der vorliegend nicht interessierende Art. 130 lit. c StPO würde mit den im Gesetzeswortlaut erwähnten "anderen Gründen" eine gewisse Interpretati- on und damit eine richterliche Ausweitung der Bestimmung zulassen. Dass es sich beim Wortlaut von Art. 130 lit. b StPO um eine planwidrige Unvollständigkeit im Gesetz handeln könnte, ist auch in teleologischer Hinsicht nicht überzeugend, denn der Verfassungsgeber unterscheidet in Art. 123 BV zwischen Strafprozessrecht und Strafvollzugsrecht, wobei be- dingte Entlassungen aus freiheitsentziehenden Massnahmen zu Letzterem gehören und grundsätzlich in die Verfahrenshoheit der Kantone fallen. In formeller Hinsicht ist das Straf- vollzugsrecht denn auch nicht in der Strafprozessordnung geregelt, sondern untersteht be- züglich des Verfahrens grundsätzlich dem kantonalen Recht. Es gab mithin bereits im Hin- blick auf die Aufgabenteilung von Bund und Kantonen keinen Grund, bei bedingten Entlas- sungen in der Strafprozessordnung generell eine notwendige Verteidigung resp. Pflichtver- teidigung vorzuschreiben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es auch aus verfassungs- und konventionsrechtlichen Gründen nicht zwingend geboten wäre, bei bedingten Entlassun- gen eine notwendige Verteidigung vorzusehen. So bestehen in Umsetzung von Art. 29 Abs. 3 BV resp. Art. 6 Ziff. 3 EMRK ausreichende kantonale Rechtsbehelfe, welche den An- spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und ein faires Verfahren umsetzen und not- falls auch eine anwaltliche Prozessbeistandschaft sicherstellen (vgl. E. I.2 Ziff. 2.6). Aufgrund des unzweideutigen Wortlauts von Art. 130 lit. b StPO sowie der erwähnten Auslegungsele- mente drängt sich vorliegend eine richterliche Lückenfüllung nicht auf. 2.5.3 Im Übrigen kann auch von einer "Verteidigung" oder "Strafverteidigung", wie im Wortlaut von Art. 130 StPO (als notwendige Verteidigung resp. Pflichtverteidigung) erwähnt, bei einer be- dingten Entlassung keine Rede sein. Der Verurteilte wurde des mehrfachen Mordes rechts- kräftig schuldig gesprochen und mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bestraft. Da ist, aus- ser bei einer Revision, eine Strafverteidigung begrifflich nicht mehr möglich. Es handelt sich in diesen Konstellationen von bedingten Entlassungen um Rechtsvertretungen im Rahmen des Strafvollzugs und nicht um eine Strafverteidigung. Gleichfalls fehlt, im Gegensatz zu an- deren Nachverfahren, auch eine gesetzliche Grundlage im Kanton Zug, wonach die Staats- anwaltschaft am vorliegenden Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 StGB als Partei teilnehmen könnte. Das eine Strafverteidigung definierende kontradiktorische Verfahren mit der Staats- anwaltschaft liegt damit ebenfalls nicht vor. 2.6 Der Rechtsvertreter hat im Vorverfahren am 14. Juli 2023 ein Gesuch um amtliche Verteidi- gung gestellt, da "offenkundig" ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege (SG GD 4). Die Vorinstanz hat nun auf einen Fall von notwendiger Verteidigung erkannt und mit Verfü- gung vom 23. Oktober 2023 den Rechtsvertreter als amtlichen Verteidiger eingesetzt (SG GD 5). Aufgrund der Annahme einer notwendigen Verteidigung durch die Vorinstanz war es damals nicht notwendig, den Rechtsvertreter aufzufordern, die Anspruchsgrundlagen für die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu belegen. Angesichts der Rechtskraft der Verfügung vom 23. Oktober 2023 kann dem Rechtsvertreter nicht vorgewor- fen werden, er habe es versäumt, die unentgeltliche Rechtspflege rechtzeitig zu beantragen bzw. er durfte sich im erstinstanzlichen Nachverfahren darauf verlassen, dass er als amtli- cher Verteidiger entschädigt würde. Der Rechtsvertreter kann sich somit auf den verfas- sungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz berufen (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 9 BV; Art. 3
Seite 13/43 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 72 f.; BGE 137 II 182 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1456/2020 vom 10. März 2021 E. 2.5). Es besteht mithin keine Grundla- ge, die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für eine amtliche Verteidigung ab- zuerkennen. 2.7 Zusammenfassend gibt es gute Gründe um davon auszugehen, dass im Verfahren nach Art. 64 Abs. 3 StGB die Bestimmungen der Strafprozessordnung zur notwendigen Verteidi- gung keine Anwendung finden. Allerdings muss vorliegend nicht abschliessend entschieden werden, ob eine Pflichtverteidigung gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 130 StPO bundesrechtlich geboten wäre. Der Verurteilte war während der gesamten Dauer des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Dass die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht auf eine amtliche Verteidigung erkannte, kann dem Rechtsvertreter des Verurteilten überdies nicht zum Nachteil gereichen, da er sich in jedem Fall, zumindest was den Anspruch betrifft, betreffend die erstinstanzlichen Honoraraufwen- dungen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann. Überdies sind die Ansätze von unentgeltlichen Rechtsbeiständen und amtlichen Verteidigern im Kanton Zug gleich hoch (vgl. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, BGS 163.4; AnwT), weswegen auch unter diesem Aspekt kein Anlass besteht, die Rechtsfrage abschliessend zu klären. Da, wie noch aufzuzeigen ist, die gesamten Kosten der Rechtsvertretung auf die Staatskasse zu nehmen sind, stellt sich auch die Frage der ana- logen Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO nicht. 3. Eintretensvoraussetzungen betreffend den Hauptantrag auf bedingte Entlassung des Verurteilten 3.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten durch den Rechtsver- treter fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden von den Parteien nicht vorgebracht. 3.2 Der Verurteilte ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert, da er nicht bedingt entlas- sen wurde, obwohl er die Auffassung vertritt, dass ihm das Gesetz einen Anspruch auf eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Verwahrung geben würde. Er ist mithin gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, das in diesen Fällen vorgesehene Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen. Auch der Rechtsvertreter ist entsprechend zum Rechtsmittel legitimiert, da er die Auffassung vertritt, dass ihm das Honorar zu Unrecht gekürzt worden sei, obwohl er darauf rechtlich einen Anspruch habe. Es ist im Rahmen der Eintretensfrage unerheblich, ob der Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger anerkannt wer- den kann, zumal die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ebenfalls mittels Berufung zusammen mit dem Hauptentscheid angefochten werden könnte. 3.3 Auf die Berufungen des Verurteilten, soweit es dessen Hauptantrag auf eine bedingte Ent- lassung betrifft, und des Rechtsvertreters kann damit eingetreten werden. Ihre materiellrecht- lichen Rügen sind damit im Berufungsverfahren zu beurteilen.
Seite 14/43 4. Eintretensvoraussetzungen betreffend den Eventualantrag auf eine vollzugsbegleiten- de Therapie 4.1 Der Rechtsvertreter beantragte auch im Berufungsverfahren eventualiter die Anordnung ei- ner deliktsorientierten Therapie während des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Berufungsverfahren sei hierfür zu sistieren, bis die Therapie während eines ausreichenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchgeführt worden sei. Anschliessend habe die Be- rufungsinstanz die notwendigen Abklärungen zu veranlassen, namentlich die Einholung ei- nes neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer unabhängigen Beurteilung durch die Ko- Fako. Danach sei die Sistierung des Berufungsverfahrens aufzuheben und es sei der Vertei- digung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache sowie Beweisanträge zu stellen und zu begründen (OG GD 38/2 S. 3). 4.2 Der Rechtsvertreter begründet diesen Antrag mit Art. 75 Abs. 1 StGB, Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt II (SG GD 36/3 Ziff. 66 ff., 94 ff. 103 ff.). An der Berufungsverhand- lung führte er sinngemäss aus, dass der Verurteilte einen Anspruch auf Wiedereingliederung habe. Dem Verurteilten werde jegliche Hoffnung auf eine Entlassung genommen, was ihn zu einer blossen Gefahrenquelle degradiere. Deswegen sei aufgrund von unterlassener Resozi- alisierungsmassnahmen in Form von Therapieangeboten die Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen und es seien die Eventualbegehren gutzuheissen (OG GD 38/2 S. 8 ff. S. 29 ff.). 4.3 Das Obergericht des Kantons Zug hat im Urteil vom 22. Februar 2017 eine lebenslange Frei- heitsstrafe und eine Verwahrung ausgesprochen. Darüber hinaus wurde keine therapeuti- sche Massnahme für den Verurteilten angeordnet. Das Obergericht folgte im genannten Ur- teil den beiden Gutachten, welche festhielten, dass es bei der dissozialen Persönlichkeitss- törung des Verurteilten keine erfolgversprechenden Behandlungsprogramme gebe, welche die Legalprognose verbessern könnten; eine therapeutische Intervention könnte sich sogar kontraproduktiv auswirken (act. 2.1 S. 60 ff.). Dieser Urteilsspruch ist in Rechtskraft erwach- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 vom 6. November 2017). 4.4 Die Durchführung einer nicht gerichtlich angeordneten, deliktsorientierten Therapie im Rah- men einer lebenslangen Freiheitsstrafe betrifft mithin eine Modalität des Vollzugs der lebens- langen Freiheitsstrafe nach Art. 75 StGB. Dies gilt insbesondere im Rahmen der in der ge- nannten Bestimmung statuierten Vollzugsziele. Für die Umsetzung der Vollzugsgrundsätze von Art. 75 StGB sind dabei die Kantone zuständig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.6; vgl. ferner Brägger, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 75 StGB N. 17). 4.5 Im Rahmen des Strafvollzugs ist es zulässig (bzw. teilweise sogar zwingend geboten), dass ein Straftäter eine deliktsorientierte Therapie (oder andere die Legalprognose beeinflussende Massnahmen) absolviert, auch wenn ein Gericht diese nicht angeordnet hat. Die Umsetzung dieser im Vollzugsjargon auch als "freiwillige Therapien" bezeichneten therapeutischen An- gebote erfolgt durch die zuständige kantonale Verwaltungsstelle. Insbesondere besteht keine Pflicht, nicht gerichtlich angeordnete intramurale Therapien durch das Sachgericht in einem Nachverfahren bewilligen zu lassen (vgl. dazu Sidler, Strafvollzugsbegleitende Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen Pflicht und der Therapieindi-
Seite 15/43 kation, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Angeordnete Therapie als Allheilmittel?, Forum Justiz & Psychiatrie, Bd. 6, 2022, S. 37). Zuständig für die Anordnung oder Nichtanordnung der "freiwilligen Therapie" des Verurteilten ist mithin der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Zug. Dessen Entscheidungen unterliegen als Verwal- tungsentscheid gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG der Beschwerde ans kantonale Verwal- tungsgericht (vgl. bspw. Urteil des Verwaltungsgerichts V 2012 28 vom 28. Oktober 2021 E. 1 S. 4 [act. 9/3]). Der verwaltungsrechtliche Gerichtsweg steht damit bezüglich Entschei- dungen der Vollzugsbehörde, eine vollzugsbegleitende Therapie gestützt auf Art. 75 StGB zu bewilligen oder nicht zu bewilligen, offen. 4.6 Der VBD hat gestützt auf Art. 64 Abs. 3 StGB gegenüber der Vorinstanz die Verweigerung der bedingten Entlassung beantragt. Der Zuständigkeitsbereich der Gerichte der Strafjustiz im vorliegenden Nachverfahren gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB besteht einzig darin, die Frage der bedingten Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe und der Verwahrung zu beur- teilen. Dies als Ausnahme vom Grundsatz, wonach bedingte Entlassungen grundsätzlich von der Vollzugsbehörde geprüft werden (vgl. Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2019, Art. 64 StGB N. 125). Es gibt aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 3 StGB keine Hinweise, dass die Zustän- digkeit der Strafjustiz auch auf weitere Vollzugsfragen im Zusammenhang mit diesen Fällen ausgedehnt werden soll. Dies wäre zudem systemwidrig. Die Anordnung von vollzugsbeglei- tenden Therapien, von Vollzugsplanungen oder die Einhaltung der Vollzugsgrundsätzen nach Art. 74 ff. StGB fällt gemäss Art. 123 BV i.V.m. § 115 Abs. 2 GOG i.V.m. § 1 Abs. 1 JVV in die Zuständigkeit des VBD im entsprechenden kantonalen Verwaltungsverfahren mit Zu- gang zum Verwaltungsgericht (vgl. E. I.1 Ziff. 1.1 und 1.2). Es kann diesbezüglich auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. 6. Ziff. 6.1-6.4 S. 17). 4.7 Der Verurteilte beantragte erstmalig im Rahmen der Parteivorträge im Berufungsverfahren, es sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen. Es kann dabei offenbleiben, inwiefern der Verurteilte zu einem solchen Berufungsantrag, der nicht in der Berufungserklärung bein- haltet war, berechtigt ist. 4.7.1 Art. 3 EMRK, Art. 13 EMRK und Art. 10 Abs. 3 UNO-Pakt II sind völkerrechtliche Verpflich- tungen, welche durch die Schweizerische Eidgenossenschaft und ihre Kantone zu beachten sind (Art. 190 BV). Grundsätzlich hat der Verurteilte auch einen direkten Anspruch auf die Anwendung dieser Bestimmungen. Allerdings setzt dies voraus, dass er seine Ansprüche in formeller Hinsicht im korrekten innerstaatlichen Verfahren geltend macht (vgl. BGE 125 I 395 E. 4c und 5). Da es sich um eine Vollzugsfrage handelt, ist dafür der VBD zuständig. Der entsprechende Antrag des Verurteilten betreffend eine vollzugsbegleitende Therapie ist, so- weit ersichtlich, zurzeit auch noch beim VBD als zuständige Verwaltungsbehörde hängig. Das Gutachten, welches u.a. die darunter liegenden Fachfragen zu einer vollzugsbegleiten- den Therapie beantwortet, liegt seit dem 31. August 2020 vor und die Fachkommission des zuständigen Strafvollzugskonkordats hat am 26. April 2023 dazu Stellung genommen und ei- ne vollzugsbegleitende Therapie abgelehnt. Der Antrag des Verurteilten auf eine vollzugsbe- gleitende Therapie kann somit vom VBD mittels Verfügung unter Prüfung der genannten ge- setzlichen, verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Rechtsvorschriften beurteilt werden. Dem Verurteilten steht gegen diese Beurteilung durch den VBD der verwaltungs- rechtliche Instanzenzug offen (vgl. dazu Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 19). Ergeht keine
Seite 16/43 Verfügung, besteht die Möglichkeit der Erhebung von verwaltungsrechtlichen Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden sowie einer Aufsichtsbeschwerde als ausser- ordentliches Rechtsmittel (vgl. §§ 51 und 52 VRG). Mithin würde zur gegebenen Zeit von der zuständigen Verwaltungsjustiz geprüft, inwiefern der aktuell angeordnete Vollzug des Verur- teilten gesetzes-, verfassungs- und konventionskonform ist. Der Zugang des Verurteilten zu einer wirksamen Rüge vor einem unabhängigen Gericht im Sinne von Art. 13 EMRK ist damit gewahrt. Darüber hinaus besteht aufgrund der EMRK oder aufgrund des UNO-Pakts II kein Anspruch, dass die Rügen des Verurteilten, welche mit den Modalitäten des Strafvollzugs zusammenhängen, von einem innerstaatlich unzuständigen Gericht geprüft werden. Es be- steht auch unter diesem Aspekt mangels Zuständigkeit kein Anlass, auf den Eventualantrag des Verurteilten einzugehen. Auf den Eventualantrag des Verurteilten ist somit nicht einzutre- ten. 4.7.2 Unzutreffend sind damit die Ausführungen des Rechtsvertreters, die Strafjustiz und die Voll- zugsbehörden würden sich "den schwarzen Peter" zuschieben (OG GD 38/2 S. 12). Wie dar- gelegt, ist die Strafjustiz für die Beurteilung von allgemeinen Vollzugsfragen nicht zuständig. Wie ebenfalls dargelegt, bestehen bei Handlungen (oder Unterlassungen) der Vollzugs- behörden ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel. Eine wirksame Beschwerde ist möglich. Es obliegt dem Verurteilten resp. seinem Rechtsvertreter, nach dem innerstaatli- chen Recht geeignete Rechtsmittel zu erheben, wenn sie mit einem Entscheid der Vollzugs- behörde nicht einverstanden sind. 4.7.3 Der Vorwurf der Verletzung von Art. 3 EMRK ist überdies auch materiell unberechtigt, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. II.5.). 5. Prozessuale Anträge 5.1 Der Rechtsvertreter beantragte, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom
24. Juni 2011, (2.) das Gutachten von Dr.med. I.________ und (3.) die Beurteilung der Ko- Fako vom 26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten (OG GD 38/2 S. 3 f.). 5.2 Das Gutachten von Dr.med. L.________ ist nicht unverwertbar (vgl. E. II.4. Ziff. 4.4). Gleich- falls kann auch das Gutachten von Dr.med. I.________ frei vom Gericht gewürdigt werden, da sich die entsprechenden Rügen des Verurteilten als nicht überzeugend erweisen (vgl. E. II.3. und 4.). Gleiches gilt auch für die Rügen im Zusammenhang mit der Beurteilung durch die KoFako (vgl. E. II.4. Ziff. 4.11). Die im Rahmen des Parteivortrags erstmalig vorgebrach- ten prozessualen Anträge des Verurteilten auf Entfernung bestimmter Dokumente aus den Verfahrensakten sind mithin abzuweisen. Es kann damit offenbleiben, ob Art. 141 Abs. 5 StPO überhaupt im vorliegenden Verfahren anwendbar ist. 5.3 Der Rechtsvertreter beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei der ebenfalls vorgela- dene Gutachter Dr.med. I.________ während der gerichtlichen Befragung des Verurteilten aus dem Gerichtssaal zu verweisen. Der prozessuale Antrag wurde abgewiesen, die Befra- gungsreihenfolge jedoch dahingehend geändert, dass zuerst Dr.med. I.________ als sach- verständiger Zeuge, anschliessend der Verurteilte und schliesslich nochmals der sachver- ständige Zeuge zu etwaigen neuen Erkenntnissen zum Vollzugsverlauf des Verurteilten be-
Seite 17/43 fragt wurde. Die mündliche Erstattung bzw. Ergänzung eines Gutachtens ist grundsätzlich möglich. Vorteil einer mündlichen Ergänzung des Gutachtens ist, dass eine persönliche Be- fragung der beschuldigten Person anlässlich der Gerichtsverhandlung unter Mitwirkung der sachverständigen Person oder gar durch diese selbst durchgeführt werden kann, womit eine frühere Exploration aktualisiert und die erforderlichen neuen Erkenntnisse gewonnen werden können. Zudem können die Parteien der sachverständigen Person direkt Ergänzungsfragen stellen (Heer, a.a.O., Art. 187 StPO N 1-5). Im vorliegenden Fall war es sachgerecht, dass der Gutachter der Befragung des Verurteilten beiwohnte. Denn so hätte er auf die neusten Entwicklungen, welche sich allenfalls aus der Befragung des Verurteilten ergeben hätten, di- rekt eingehen und seine Fachmeinung dazu abgeben können. Besondere Gründe, warum der Gutachter während der Befragung des Verurteilten von der öffentlichen Gerichtsverhand- lung ausgeschlossen werden sollte, legte der Rechtsvertreter nicht dar. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. II. Prüfung der bedingten Entlassung 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E. 3. Ziff. 3.1-3.5 S. 6 f.). Darauf kann verwiesen werden. In rechtlicher Hinsicht ist mithin eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Verurteilten in Freiheit die Voraussetzung für dessen bedingte Entlassung. 1.2 Eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinne von Art. 56 Abs. 4 StPO, ein Be- richt der Anstaltsleitung, eine Anhörung der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB (nachfol- gend: Fachkommission) sowie die Anhörung des Verurteilten, welche im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren und im Berufungsverfahren erfolgte, liegen vor (vgl. BGE 142 IV 56 E. 2.4). 1.3 In der forensisch-psychiatrischen Literatur wird erwähnt, dass eine kriminalprognostische Beurteilung nicht allein auf statistischen Prognoseinstrumenten oder auf dem intramuralen Vollzugsverhalten basieren darf, sondern stets auch vom Umfeld in Freiheit und den dort zu erwartenden, spezifischen Bedingungen (bzw. der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Bedingungen) auszugehen hat (vgl. dazu Habermeyer, Eine lege artis erstellte Individualpro- gnose: Risikoevaluation und -kommunikation, in: Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Risiko- beurteilung, Forum Justiz & Psychiatrie, 2024, S. 48 f.). Dabei ist u.a. auch zu untersuchen, ob neu relevante deliktspräventive Faktoren berücksichtigt werden können, welche bei der Tatausführung nicht bestanden (vgl. Habermeyer, a.a.O., S. 46). 1.4 Die Prüfung des Gutachtens von Dr.med. I.________ hat sich mangels Fachwissens des Ge- richts primär auf inhaltliche Widersprüche, Lücken, offensichtliche (und wesentlich erschei- nende) Fehler zu fokussieren, welche allgemein geeignet sind, die Beweiskraft des Gutach- tens in Frage zu stellen. Eine vertiefte materielle Prüfung der Feststellungen und Würdigun- gen des Gutachtens durch das Gericht ist mangels Fachkenntnis nicht möglich. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass das Gericht betreffend die Fachfragen an ein schlüssiges und
Seite 18/43 nachvollziehbares Gutachten gebunden ist und davon nicht ohne triftige Gründe abweichen darf (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3). 2. Inhaltliche Prüfung des Gutachtens 2.1 Dr.med. I.________ beantwortete im Gutachten vom 31. August 2020 die im vorliegenden Verfahren betreffend eine bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64a StGB relevante Frage zur Legalprognose, indem er ausführt, dass die Rückfallgefahr (1.) für allgemeine Eigentumsdelikte und Drogenkonsum sehr hoch, (2.) für Raubdelikte deutlich bis sehr hoch, (3.) für schwere Gewaltdelikte inklusive Tötungen als deutlich und (4.) für Brand- stiftung moderat bis deutlich sei (Gutachten, S. 77, Frage 3). Der Gutachter wandte gestützt auf die ihm vorliegenden Informationen Prognoseinstrumente an (VRAG-R, FOTRES; Gut- achten, S. 56) und diskutierte anhand seiner klinischen Erfahrung die entsprechenden Be- funde unter Bezugnahme auf die ihm vorgelegten Vollzugsakten (Gutachten, S. 57 ff.). 2.2 Die tatzeitnahe Rückfallgefahr des Verurteilten (d.h. nach der Tat im Jahr 2009) beurteilte der Gutachter anhand des Rückgriffs auf mehrere Prognoseinstrumente, aber auch seiner klinischen Erfahrung (Gutachten, S. 68 ff.). Gestützt auf seine einleitende Anmerkung, dass es im vorliegenden Fall in fachlicher Hinsicht möglich sei, auch bei einer Verweigerung der Exploration durch den Verurteilten eine Legalprognose zum Zeitpunkt der Begutachtung zu erstellen, führte der Gutachter aus, in den Akten seien keine Hinweise vorhanden, dass seit der Begehung der Anlassdelikte relevante rückfallrisikosenkende Veränderungen eingetreten seien. Der Verurteilte habe auch keine Gründe dargelegt, welche für eine allfällige Verände- rung seiner Therapiemotivation sprechen würden. Aus dem intramural unauffälligen Verhal- ten könne nicht auf eine extramural günstige Legalprognose geschlossen werden (Gutach- ten, S. 71). 2.3 Diese methodische Vorgehensweise des Gutachters ist nachvollziehbar. Dass der Gutachter dabei systematisch auf die tatnahen Begutachtungen (Dr.med. L.________, 2011; Dr.med. J.________, 2011; Dr.med. K.________, 2013) und den damit verbundenen Feststellungen zum Verurteilten Bezug nimmt, diese eingehend prüft und anschliessend festhält, dass er keine relevanten Veränderungen erkannt habe, welche die damaligen Feststellungen um- stossen könnten, ist eine logische Vorgehensweise. Wesentlich ist dabei, dass der Gutachter die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise fachlich prüfte und auch differenziert bewertete, in- dem er ausführte, dass die Beurteilung der Diagnosen und der Legalprognose relativ gut möglich sei, während er nur für eine verlässliche Einschätzung der Frage nach Aufnahme ei- ner Therapie durch den Verurteilten aktuelle Angaben des Betroffenen benötigen würde (Gutachten, S. 57). 2.4 Der Gutachter untersuchte die eingetretenen Veränderungen von wesentlichen Tat- und Täterfaktoren seit dem Tatzeitpunkt gründlich und prüfte jeweils, ob dies einen Einfluss auf die Legalprognose haben könnte. Er legte dar, dass den damaligen tatsituativen Umständen nur eine geringe Bedeutung beigemessen werden könne, denn das von langer Hand geplan- te und zielgerichtete Vorgehen würde eindeutig gegen ein situativ getriggertes Geschehen sprechen (Gutachten, S. 68). Der Verurteilte habe wegen der sich ungünstig beeinflussenden Kombination aus dissozialen, psychopathischen und narzisstischen Persönlichkeitszügen dem Leben der beiden ermordeten Frauen keine Bedeutung zugemessen. Aus einer Laien-
Seite 19/43 perspektive ist diese zentrale Schlussfolgerung des Gutachtens, dass die Handlungen des Verurteilten mit seiner gestörten Persönlichkeit in Bezug standen und kaum auf (sich än- dernde) Tatumstände zurückzuführen sind, nachvollziehbar. Dies ergibt sich auch ohne wei- teres aus den zahlreichen, schweren Straftaten, welche der Verurteilte seit jungem Alter in Deutschland begangen hat. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters, nämlich dass Kokainkonsum und die spätere Kokainabstinenz im Vollzug deswegen für die Legalprognose eine geringe Rolle spielen, erscheinen als zulässig. Diese Schlussfolgerun- gen finden sich überdies bereits im Kern in den drei tatnahen Gutachten. So hielt bereits das Gutachten von Dr.med. J.________ aus dem Jahr 2011 fest, dass es nach dem damaligen Wissensstand ausgesprochen unwahrscheinlich sei, dass therapeutische Massnahmen ge- eignet seien, die Legalprognose anhaltend günstig zu beeinflussen (Gutachten, S. 29). Dr.med. L.________ führte aus, dass die Befunde kaum mittels Therapie beeinflusst werden könnten, da das festgestellte Störungsbild hochgradig ich-synton und der Verurteilte im Grunde genommen mit sich selbst völlig einig sei, unter seiner Wesensart nicht leide und ein allfällig geäussertes Missbefinden auf die Auswirkungen der Strafverfolgung zurückzuführen sei (Gutachten, S. 28 f.). Auch Dr.med. K.________ hielt im Jahr 2013 fest, dass keine guten Aussichten für eine Behandlung bestehen würden, da der Verurteilte nicht krankheitseinsich- tig sei (Gutachten, S. 33). Sämtliche Vorgutachter stimmen damit mit der stark persönlich- keitsbezogenen und damit schwer zu therapierenden (und damit zu ändernden) Ausgangsla- ge beim Verurteilten überein. Keiner der Vorgutachter umschreibt, dass eine Kokainentzugs- therapie oder Kokainabstinenz ausreichend sein könnte, um die Legalprognose entscheidend zu verbessern. Da der Verurteilte nie therapiert wurde, erscheint es auch aus einer Laienper- spektive als nachvollziehbar, dass sich die Legalprognose nach über 15 Jahren Strafvollzug nicht erheblich geändert hat. 2.5 Der Gutachter prüfte daraufhin die im Strafvollzug eingetretenen Veränderungen. Dass dabei entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters das konstant gute Vollzugsverhalten des Ver- urteilten der letzten 15 Jahre kaum einen Einfluss auf das Rückfallrisiko haben kann, ergibt sich schlüssig aus seinem Vollzugsverhalten in Deutschland. Bereits im Jahr 1986 wurde der Verurteilte gegenüber dem Bewährungshelfer als angepasst, höflich und zurückhaltend be- schrieben (Gutachten, S. 45). Dies hielt ihn nicht davon ab, am 18. August 1994 der 53- jährigen Frau M.________ die Pistole gegen den Bauch zu halten, sie im Keller zu fesseln und zu berauben (Gutachten, S. 10). Im Jahr 2003 hielt der psychologische Gutachter in Deutschland, Dr. N.________, fest, dass der Verurteilte im deutschen Strafvollzug ebenfalls als fleissig, kooperationsbereit und freundlich beschrieben worden sei (Gutachten, S. 47). Im Jahr 2004 vermerkte der Psychologe Dr. O.________, dass der Verurteilte ein höflicher und unaufdringlicher Insasse sei, der fleissig und zuverlässig arbeiten würde (Gutachten, S. 48). Dies hielt den Verurteilten nicht davon ab, im Jahr 2009 im Kanton Zug zwei Frauen zu er- drosseln, zu bestehlen und die Wohnung in Brand zu setzen. Das Vollzugsverhalten des Verurteilten in Deutschland entsprach damit, wie auch der Gutachter schlüssig festhielt, weitgehend dem späteren Vollzugsverhalten in der Schweiz. Angesichts des Doppelmordes des Verurteilten im Jahr 2009 – im Nachgang zu dessen mehrjährigem und tadellosem Voll- zugsverhalten in Strafanstalten in Deutschland – ist es zumindest aus einer Laienperspektive nachvollziehbar, wenn der forensisch-psychiatrische Gutachter seinem positiven Vollzugs- verhalten in der Schweiz keine wesentliche Bedeutung zumisst. Dass der Gutachter unter Rückgriff auf seine klinische Erfahrung ergänzt, dass sich schwer dissoziale und sehr gefähr- liche Straftäter ohne ausgeprägte Impulsivität im Strafvollzug oft gut anpassen würden (Gut-
Seite 20/43 achten S. 71), lässt sich anhand des vergangenen Vollzugsverhaltens des Verurteilten in Deutschland gut nachvollziehen. 2.6 In diesem Zusammenhang ist ergänzend zu vermerken, dass auch die Familie oder die Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit auf den Verurteilten kaum deliktsprotektive Wirkungen hatte, beging er doch schwere Straftaten, während er Familienvater war und, zumindest über einen längeren Zeitraum betrachtet, mehrheitlich einer Arbeitstätigkeit nachging. Es ist damit nach- vollziehbar, dass der Gutachter diesen ansonsten grundsätzlich deliktsprotektiven Umstän- den keine wesentliche Bedeutung zumisst. 2.7 Die gutachterliche Einschätzung von Dr.med. I.________ betreffend die Legalprognose im Zeitpunkt des Gutachtens vom 31. August 2020 ist damit schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Gutachter prüfte insbesondere mögliche deliktsprotektive Faktoren, welche sich seit dem Tatzeitpunkt neu entwickelt haben (bspw. die Drogenabstinenz des Verurteilten) ausführlich mittels einer detaillierten Würdigung des damaligen Deliktsmecha- nismus und der multiplen Einflussfaktoren auf die Deliktsausübung. Das Obergericht ist folg- lich in tatsächlicher Hinsicht an dessen gutachterliche Schlussfolgerungen zur Legalprogno- se, u.a. eine deutlich bis hohe Rückfallgefahr für Raubdelikte und eine deutliche Rückfallge- fahr für schwere Gewaltdelikte, gebunden. Es ist mithin weder eine Verbesserung der Rück- fallgefahr (resp. der Legalprognose) in den wesentlichen Deliktskategorien noch eine erhebli- che oder hohe Möglichkeit, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren würde, erstellt. 2.8 An der Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 wurde der Gutachter u.a. zu den Entwick- lungen im Vollzug des Verurteilten seit dem Jahr 2020 befragt. Er bestätigte seine Diagnosen und teilte mit, dass die zugesendeten Verlaufsberichte der Justizvollzugsanstalt D.________ keinen Auswirkungen auf die zentralen Aussagen seines Gutachtens hätten. Es sei im vor- liegenden Fall relativ gut möglich gewesen, auf die tatzeitnahen Begutachtungen abzustellen und die seither eingetretenen Veränderungen zu würdigen, zumal die Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten im Zentrum stehe. Diese sei langanhaltend und würde unbehandelt weiter bestehen. Es habe keine Informationen gegeben, wonach sich etwas geändert habe, was ohne Behandlung auch nicht zu erwarten sei. Der Einfluss des Alters des Verurteilten auf die Persönlichkeitsstruktur sei gering. Es sei erst nach dem 60. Altersjahr mit Alterseffekten zu rechnen, welche zu einer abnehmenden Gefahr für Sexual- und Gewaltstraftaten führen kön- nen. Ferner sei es ein bekanntes Phänomen, dass sich dissoziale Straftäter im Vollzug gut anpassen könnten. Dies sei auch beim Verurteilten in der Vergangenheit so gewesen und habe ihn nicht von Straftaten abgehalten. Auch die Beziehung zu P.________ und die Geburt seiner beiden Söhne hätten ihn nicht von schwersten Straftaten abgehalten; dies widerspre- che den gestellten Diagnosen nicht. Es gelinge zwar nicht jeder dissozialen Person, über längere Zeit hinweg Beziehungen aufrecht zu erhalten, jedoch sei dies nur eines von sechs Diagnosekriterien. Die positive Beschreibung des Charakters des Verurteilten durch Q.________ würde auf eine psychopathische Eigenschaft hinweisen. Der Verurteilte könne sich gegen aussen unauffällig und liebevoll geben. Dies schliesse die Diagnose nicht aus (OG GD 38). Auch diese Ausführungen des Gutachters an der Berufungsverhandlung stim- men mit seinem Gutachten überein. Sie sind aus einer Laienperspektive stimmig und nach- vollziehbar. Mit dem Gutachter können im bisherigen Vollzugsverlauf des Verurteilten keine Elemente erkannt werden, welche die teilweise signifikante Rückfallgefahr in einem anderen Licht erscheinen lässt.
Seite 21/43 3. Voreingenommenheit des Gutachters und Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Wie bereits dargelegt, ist auf den Eventualantrag betreffend die Anordnung einer deliktsori- entierten Therapie beim Verurteilten nicht einzutreten, da die Anordnung einer solchen The- rapie im Kanton Zug in die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde fällt, wobei deren Entschei- dungen auf ein allfälliges Rechtsmittel hin durch das kantonale Verwaltungsgericht geprüft wird. Da der Verurteilte zumindest sinngemäss geltend macht, dass dadurch sein rechtliches Gehör verletzt werde (d.h. er habe ein Anrecht darauf, zuerst eine Therapie zu absolvieren, bevor er begutachtet werde), und weiter ausführt, der Gutachter sei voreingenommen, sind die Aussagen des Gutachters zur Therapiefähigkeit des Verurteilten trotzdem kurz zu be- leuchten. 3.2 Der Verurteilte ist bereits als Jugendlicher mit der Strafjustiz in Deutschland in Kontakt gera- ten und hat in der Folgezeit mehrfach Straftaten verübt, welche mit dem in räuberischer Ab- sicht ausgeführten Doppelmord als Anlasstat für die Verwahrung vergleichbar waren. Im Ein- zelnen (summarisch): - Am 17. April 1984 bedrohte der damals 17-jährige Verurteilte Frau R.________ mit ei- ner Schreckschusspistole, fesselte sie und versuchte, Geld aus dem Tresor zu ent- wenden (Gutachten, S. 6); - Am 27. Oktober 1984 entzog sich der damals 18-jährige Verurteilte mit einem gestoh- lenen Fahrzeug einem Streifenwagen. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug, prall- te gegen zwei parkierte Personenwagen und fuhr einen Fussgänger an (Gutachten, S. 7); - Am 19. Oktober 1985 überfiel der damals 19-jährige Verurteilte mit Mittätern die Fami- lie S.________. Er zielte mit der Pistole auf den Sohn, versuchte die Familie mit Kle- beband zu fesseln und entwendete Schmuck und Bargeld (Gutachten, S. 7); - Am 25. Oktober 1985 überfiel der Verurteilte erneut den Wohnsitz der Familie S.________. Er gab seinen Mittätern die Anweisung, die Frau und Tochter zu fesseln resp. versuchte, diese vorher zu betäuben. Er hielt die Pistole an den Kopf des Sohnes und fesselte auch diesen. Der Verurteilte und seine Mittäter sperrten die Haushälterin in der Toilette ein und erbeuteten Schmuck (Gutachten, S. 7 f.). - Am 18. August 1994 drang der damals 28-jährige Verurteilte mit einer Pistole bewaff- net in ein Haus ein, hielt der Bewohnerin Frau M.________ die Pistole auf den Bauch, fesselte diese im Keller und behändigte Wertsachen (Gutachten, S. 10). - Am 28. August 1999 verschaffte sich der damals 33-jährige Verurteilte zusammen mit einem Mittäter Zutritt zu einer Wohnung und entwendete Schmuck. Als er verhaftet wurde, hatte er eine abgesägte Schrotflinte, zwei Schreckschusswaffen, eine Strick- mütze mit Sehschlitzen sowie einen gefälschten Personalausweis auf sich (Gutachten, S. 12).
Seite 22/43 - Am 17. Februar 2009 beging der damals 42-jährige Verurteilte die Anlasstaten, indem er G.________ in ihrer Wohnung am .________ in U.________ ausraubte und diese wie auch die ebenfalls anwesende H.________ erdrosselte. Danach behändigte er Wertgegenstände und legte Feuer. 3.3 Der Gutachter in Deutschland, der Psychologe Dr. N.________, vermerkte rund sechs Jahre vor den Anlasstaten im Jahr 2003, der Verurteilte habe ihm deutlich gemacht, dass er eine Zäsur in seinem Leben und damit einen Neuanfang wolle (Gutachten, S. 47). Auch der zwei- te Gutachter in Deutschland, der Psychologe Dr. O.________, legte im Jahr 2004 dar, dass ihm der Verurteilte glaubhaft von einem Wertewandel berichtet habe. So sei ihm früher Mate- rielles wichtig gewesen. Heute wolle er mit seiner Familie zusammen sein. Die Zukunftspla- nung des Verurteilten würde realistisch und durchdacht wirken. Der Verurteilte sei gereift und wolle den Kontakt zu seiner Familie und seine Zukunftsplanung nicht erneut gefährden (Gut- achten, S. 49). Trotz diesen Beteuerungen im deutschen Strafvollzug beging der Verurteilte im Jahr 2009 in der Schweiz einen Doppelmord. 3.4 Dr.med. L.________ beschrieb den Verurteilten als bestrebt, die gutachterliche Meinung in seinem Sinne zu bestimmen (Gutachten, S. 27). Auch Dr.med. J.________ legte dar, wie der Verurteilte bei der Erhebung des psychopathologischen Befunds ausgesprochen höflich auf- getreten und bemüht gewesen sei, einen positiven Eindruck zu hinterlassen. Er habe stets plausible Erklärungen parat gehabt (Gutachten, S. 25). Dr.med. K.________ stellte ebenfalls fest, dass der Verurteilte ein taktisches Antwortverhalten bei den Selbstbeurteilungsfragebo- gen an den Tag legte, so dass diese nicht auswertbar seien (Gutachten, S. 32). Auch aus den deutschen Verfahrensakten ergeben sich zahlreiche Anhaltspunkte, dass der Verurteilte versuchte, manipulativ auf die Gerichtsverfahren einzuwirken. Er versuchte, sich günstige Arztzeugnisse beschaffen zu lassen (Gutachten, S. 11) und verwickelte sich aufgrund zahl- reicher Unwahrheiten in Widersprüche und machte falsche Angaben zu seinem Geisteszu- stand während der Tat (Gutachten, S. 10 f.). Ins gleiche Licht fallen seine mannigfaltigen Versuche, das schweizerische Strafverfahren betreffend des im Kanton Zug begangenen Doppelmords mittels unwahrer Aussagen zu beeinflussen. 3.5 Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, wenn der Gutachter die Gefahr einer manipulati- ven Instrumentalisierung der Therapie durch den Verurteilten zumindest als Problemfeld auf- führt. So ist auch aus einer Laienperspektive deutlich erkennbar, dass die bisherige Biogra- phie des Verurteilten von manipulativem Verhalten gegenüber den involvierten Untersu- chungsbehörden, Gerichten und Gutachtern durchzogen war. Als besonders kaltblütig- manipulativ, insbesondere gegenüber der Angehörigen der Ermordeten, war dabei der Ver- such des Verurteilten, das Opfer G.________ als eine Person darzustellen, welche kurz vor ihrer Ermordung in eine sadomasochistische sexuelle Beziehung mit ihm involviert gewesen und in diesem Zusammenhang durch einen Unfall umgekommen sei (Gutachten, S. 21). Daraus ist ersichtlich, dass der Verurteilte rücksichtslos ist und keine Hemmungen bei der Darlegung von Unwahrheiten kennt, wenn es um die Erlangung eigener Vorteile geht. Bezüg- lich der beiden deutschen Psychologen Dr. N.________ und Dr. O.________ verfestigt sich zumindest bei einem Laien ohne weiteres der Gedanke, dass sich diese vom positiven Voll- zugsverhalten sowie der geäusserten Bereitschaft des Verurteilten, sein Leben zu ändern, blenden liessen. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es als überzeugend, wenn der fo- rensisch-psychiatrische Gutachter festhält, dass eine Therapie des Verurteilten wegen der
Seite 23/43 Gefahr der Instrumentalisierung der Therapeuten erst dann beginnen sollte, wenn die Thera- pieeignung im Rahmen einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung genau abgeklärt wird (Gutachten, S. 77 f.). 3.6 Bei dieser Ausgangslage spricht es aus einer Laienperspektive weder für einen groben Gut- achterfehler (welcher die Integrität des Gutachtens tangieren könnte) noch für eine Vorein- genommenheit gegenüber dem Verurteilten, wenn der Gutachter festhält, dass zurzeit eine Therapie nicht befürwortet werden könne, solange keine einlässliche Prüfung der Therapie- eignung durch eine Fachperson erfolgt sei. 3.7 In fachlicher Hinsicht erscheint eine einlässliche Prüfung der Therapieeignung zumindest nicht als unrichtig. So wird eine systematische und sorgfältige Abklärung der Therapieindika- tion in der Fachliteratur bei strafvollzugsbegleitenden Therapien ohne gerichtliche Anordnung zwingend empfohlen (vgl. dazu Sidler, a.a.O., S. 45 ff. betreffend die im Kanton Zürich prak- tizierte Indikationsprüfung). Ferner gilt in rechtlicher Hinsicht zu bedenken, dass zwar die Resozialisierung ein zentraler Zweck des Strafvollzugssystems ist. Es ist indessen nicht der einzige Zweck, da insbesondere bei gefährlichen Straftätern die Wahrung der öffentlichen Si- cherheit ebenfalls eine zentrale Rolle spielt (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 13). So be- tont Art. 75 Abs. 1 StGB, dass das Strafvollzugssystem auch dem Schutz der Allgemeinheit angemessen Rechnung zu tragen hat. Dem Anspruch auf Resozialisierung kann mithin nach der gesetzlichen Konzeption des Vollzugssystems keine absolute Bedeutung zukommen. 3.8 Gesamthaft gewürdigt ist es aufgrund der bisherigen Lebensgeschichte des Verurteilten kei- neswegs undenkbar, dass seine Motivation bezüglich einer strafvollzugsbegleitenden Thera- pie nicht auf einer Deliktseinsicht und einem daraus erzeugten Leidensdruck oder einem starken inneren Veränderungswillen beruht, sondern vom Entlassungswunsch zum frühest- möglichen Zeitpunkt geprägt sein könnte. Es ist mithin nachvollziehbar, wenn sein im Jahr 2019 erstmalig gegenüber dem VBD geäusserter Antrag, eine Therapie anzutreten, vertieft von einer Fachperson im Rahmen einer Therapieindikationsabklärung überprüft werden muss. Es besteht kein Grund, wegen dessen Aussagen zur Therapieindikation bestimmte Schlüsse zur Qualität des Gutachtens und zur Person des Gutachters zu ziehen. Insbeson- dere kann aus den Ausführungen von Dr.med. I.________ keineswegs auf eine Feindselig- keit oder eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten geschlossen werden. 4. Weitere Kritik am Gutachten und am Gutachtensprozess 4.1 Der Rechtsvertreter des Verurteilten wendete in den erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- verfahren mehrere formelle und inhaltliche Punkte ein, weswegen auf das Gutachten von Dr.med. I.________ nicht abgestellt werden dürfe. Diese Einwendungen, sofern sie über- haupt in einem Bezug zum Verfahrensthema der bedingten Entlassung resp. der Rückfallge- fahr stehen, überzeugen nicht. Im Einzelnen: 4.2 Es trifft nicht zu, dass das Gutachten von Dr.med. I.________ ein "Vollzugsplanungsgutach- ten" und nicht ein "Entlassungsgutachten" sei, wie dies der Rechtsvertreter des Verurteilten bei der Vorinstanz ausführte (SG GD 36/1 Ziff. 58). Der Gutachter wurde vom VBD aufgefor- dert, mehrere Strafvollzugsaspekte zu prüfen, so den Vollzugsverlauf (Frage 2), die aktuelle Rückfallgefahr und die aktuelle Entlassungs- und Lockerungsprognose (Frage 3), die Mög-
Seite 24/43 lichkeit der Aufnahme einer forensisch-psychiatrischen Therapie (Frage 4), die Frage nach weiteren Massnahmen (Frage 5), die Frage nach Ausgängen (Frage 6) sowie die Frage nach Anmerkungen betreffend die Vollzugsplanung bzw. Lockerungsschritte (Frage 7). Im Gutach- tensauftrag wird explizit erwähnt, dass die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Frei- heitsstrafe bald geprüft werden müsse und dass es diesbezüglich um die Vollzugsplanung, die Behandlungsmöglichkeiten und die Lockerungsperspektiven des Verurteilten gehe (act. 41/24). Es liegt in der Natur der Sache, dass sich diese Fragen überschneiden, zumal zur Beantwortung sämtlicher Fragen eine aktuelle Einschätzung der Diagnosen sowie der spezifischen Deliktsrisiken notwendig ist. Deswegen stellt es keinen Mangel dar, dass vom VBD eine umfassende Begutachtung in Auftrag gegeben wurde, welche auch das damals ak- tuelle Rückfallrisiko (und mithin die gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 64a Abs. 1 StGB relevante Legalprognose) zusammen mit weiteren Vollzugsfragen (mit-)beurteilt. 4.3 Der Rechtsvertreter rügt, dass das Gutachten nicht gestützt auf die Vollzugs- und Strafakten erstellt worden sei. Die Aktengrundlage sei unklar und damit zweifelhaft gewesen, so dass darauf nicht abgestellt werden könne (SG GD 36/3 Ziff. 21 ff.; OG GD 38/2 S. 15). 4.3.1 Der Einwand ist nicht überzeugend. Gemäss dem Gutachtensauftrag vom 30. Oktober 2019 wurden dem Gutachter die wesentlichen Vollzugsakten, darunter (1.) die verschiedenen Ur- teile, (2.) der Vollzugsauftrag, (3.) die Führungsberichte, (4.) die Therapieberichte, (5.) Gut- achten und Berichte, (6.) Leumundsberichte, (7.) Befragungen zur Person, sowie (8.) die Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2019 und die Antwort des VBD dazu zugesendet (act. 41/24). Die beigefügten Akten wurden namentlich benannt und beinhalten die wesentlichen Straf- und Vollzugsakten, welche potenziell für die gutachterliche Prüfung notwendig waren. Insbesondere die diversen Gutachten und Urteile beinhalteten eine umfas- sende Beschreibung der Person des Verurteilten, welche es erlaubt hätte, weitere Akten ge- zielt beizuziehen und Abklärungen zu tätigen, falls der Gutachter dies für notwendig erachtet hätte. So hielt der Gutachtensauftrag ausdrücklich fest, dass um Kontaktaufnahme gebeten werde, sollten weitere Akten benötigt werden (vgl. act. 41/24, drittes Blatt). Es stand dem Gutachter mithin offen, Akten nachzufordern, wenn er diese als unabdingbar für die Erstat- tung des Gutachtens erachtet hätte. 4.3.2 Es war auch nicht notwendig, dass sämtliche Strafakten dem Gutachter übergeben werden, zumal diese Beweismittel beinhalten, welche in den entsprechenden Urteilen bereits darge- stellt worden sind und primär für die Beurteilung der Straftaten von Bedeutung waren. So ist der Gutachter an die Sachverhaltsfeststellung der ergangenen Urteile gebunden. Ferner ist wesentlich, dass dem Verurteilten, dem am 16. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, und dem Rechtsvertreter der Gutachtensauftrag mitsamt dem Aktenver- zeichnis zugesendet wurde (act. 41/24 S. 3). Es stand dem Rechtsvertreter und dem Verur- teilten jederzeit offen, auf bestimmte Akten Bezug zu nehmen und deren Einreichung beim Gutachter zu beantragen. Diese Möglichkeit wurde dem Verurteilten erneut im Berufungsver- fahren gewährt (vgl. OG GD 10 S. 4 Ziff. 4). Der Rechtsvertreter und der Verurteilte, welche mit dem damaligen Strafverfahren als Verfahrensbeteiligte vertraut waren (vgl. act. 2/1 insb. S. 72 Disp. Ziff. 7.3 [CHF 48'600.00 amtliches Honorar für das Berufungsverfahren]; act. 41/23), legen denn auch nicht dar, welche Verfahrensakten aus dem Strafverfahren zu Unrecht nicht in die Vollzugsakten aufgenommen worden sein sollen. Angesichts des darge- legten umfassenden Inhalts der Vollzugsakten, welche dem Gutachter zugestellt wurden, ist
Seite 25/43 auch nicht erkennbar, welche weiteren Akten vorliegend von wesentlicher Bedeutung gewe- sen wären. Gesamthaft gewürdigt kann keine Rede davon sein, dass das Gutachten auf ei- ner unklaren oder zweifelhaften Aktenlage beruhen würde. 4.3.3 Unzutreffend ist der Hinweis, die Führungsberichte seien dem Gutachter nicht vorgelegt wor- den (vgl. act. 41/24 Aktenverzeichnis Ziff. 4; OG GD 28; OG GD 17 S. 2; OG GD 38 S. 4 Ziff. 6). Unzutreffend ist auch der Hinweis, der Gutachter sei deswegen davon ausgegangen, der Verurteilte sei nicht therapiewillig (vgl. nachfolgend, E. II.4. Ziff. 4.9). 4.4 Der Rechtsvertreter rügt, dass der Gutachter Dr.med. I.________ das unverwertbare Gutach- ten von Dr.med. L.________ gewürdigt habe. Dieses sei vom Strafgericht als unverwertbar erklärt worden, was in Rechtskraft erwachsen sei. Dies führe zur Unverwertbarkeit des Gut- achtens von Dr.med. I.________ (SG GD 36/3 Ziff. 25 ff.; OG GD 38/2 S. 27). Auch dieses Argument ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, nicht überzeugend. Aus dem Urteil des Strafgerichts vom 30. Oktober 2013 ergibt sich, dass das Gutachten von Dr.med. L.________ nicht für die Frage der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB "verwertet" werden konnte, weil der Gutachter auf das Erstgutachten Bezug nahm und damit nicht als hinreichend vom Erstgutachter unabhängig im Sinne der spezifischen Norm von Art. 56 Abs. 4bis StGB qualifiziert werden konnte (vgl. insb. SG GD 41/21 E. A.3.4.2 S. 16 f.). Das Strafgericht wies gleichzeitig auch unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung darauf hin, dass es ansonsten bei Gutachten strafprozessual unbedenklich sei, wenn der Zweitgutachter auf den Erstgutachter Bezug nehme (Urteil des Bundesgerichts 1B_414/2012 vom 20. September 2012). Angesichts der Tragweite einer lebenslangen Ver- wahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB seien an die Unabhängigkeit aber andere, strengere Massstäbe zu stellen (SG GD 41/21 E. A.3.4.2 S. 17). Es ergibt sich damit ausreichend klar, dass vom Strafgericht nur im spezifischen Rahmen der Prüfung der Frage einer lebenslängli- chen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1bis StGB nicht auf das Gutachten abgestellt wurde. Von einer eigentlichen strafprozessualen Unverwertbarkeit gemäss Art. 140 f. StPO kann damit keine Rede sein. Folglich kommt auch die Rechtsfolge von Art. 141 Abs. 4 und 5 StPO nicht zum Tragen. Aus der wohl etwas unglücklichen Wortwahl des Strafgerichts im Urteil vom
30. Oktober 2013 kann der Verurteilte damit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass Dr.med. I.________ das Gutachten von Dr.med. L.________, als eines von mehreren (in den wesentlichen Punkten bezüglich Diagnosen und Rückfallrisiko übereinstimmenden) Gutachten, im Rahmen seines Aktengutachtens würdigte. 4.5 Der Rechtsvertreter brachte bei der Vorinstanz vor, der Gutachter habe ausser Acht gelas- sen, dass der Verurteilte aktuell kein Kokain mehr konsumiere. Dieser Kokainkonsum habe zu den Taten geführt, welche die Verwahrung veranlassten (SG GD 36/3 Ziff. 42 ff.). Auch diese Ausführungen sind, wie bereits dargelegt, unzutreffend. Der Gutachter führte aus, dass eine hohe Deliktsrelevanz des Kokainkonsums gemäss dem gerichtlich festgestellten Sach- verhalt nicht anzunehmen sei (Gutachten, S. 64). Deliktsrelevant sei die Kombination von dissozialen, narzisstischen und psychopathischen Persönlichkeitsanteilen gewesen. Insbe- sondere der Kokainkonsum habe keine massgebliche Rolle in der Deliktsdynamik gespielt (Gutachten, S. 68). Dies stimmt mit den Feststellungen im Urteil des Obergerichts überein. Das Obergericht nahm im rechtskräftigen Entscheid umfassend auf den Kokainkonsum des Verurteilten Bezug und schätzte diesen, gestützt auf die Gutachten, als nicht relevant für die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit ein (act. 2/1 E. II.7. S. 32-38). Aus dem Standpunkt des
Seite 26/43 Gutachters, wonach die Persönlichkeit des Verurteilten relevant sei, und nicht sein damaliger Kokainkonsum, folgt schlüssig, dass dem temporären Umstand der aktuellen (intramuralen) Kokainabstinenz des Verurteilten keine besondere Bedeutung als günstiger Faktor in der Le- galprognose zugemessen werden kann. 4.6 Der Rechtsvertreter rügte im Verwaltungsverfahren, dass beim Schritt der Stellungnahme zum Gutachten die unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit einem Kostendach von CHF 500.00 zu tief angesetzt gewesen sei. Dadurch sei ein faires Verfahren und sein An- spruch auf rechtliches Gehör tangiert worden (act. 7/10). Das Verwaltungsgericht hat im Ur- teil vom 28. Oktober 2021 festgehalten, dass in der konkreten Situation der Beizug eines Rechtsbeistands nach den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundlagen nicht not- wendig gewesen sei (act. 42/12 S. 10 f.). Der Verurteilte und seine Rechtsvertretung haben dieses Urteil nicht angefochten und dieses ist in Rechtskraft erwachsen. Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts ist letztlich für das vorliegende Verfahren auch nicht massgeblich. Da (1.) kein Anspruch auf notwendige Verteidigung im Verwaltungsverfahren besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_156/2019 vom 27. Juni 2019; BGE 145 IV 281=Pra 109 [2020] Nr. 27, E. 3.3.4), (2.) es zudem im Gerichtsverfahren möglich war, zum Gutachten Stellung zu nehmen und (3.) ausserdem der Gutachter im Berufungsverfahren (mit der Möglichkeit von Ergänzungsfragen der Parteien) befragt wurde, ist weder der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt noch die Fairness des Verfahrens tangiert. 4.7 Der Rechtsvertreter rügt, dass das Gutachten allein aufgrund seines Alters nicht mehr ver- wertbar sei (SG GD 36/3 Ziff. 30 ff.; OG GD 38/2 S. 19). Dies ist nicht der Fall. Wie die Vor- instanz zutreffend darlegt, kommt es beim Alter eines Gutachtens primär darauf an, dass Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (OG GD 1 E. 4. Ziff. 4.2.1.4.2-4.2.1.6.4). Zusätzlich wurden dem Gutachter die Vollzugsberichte des Verurteilten seit dem Jahr 2020 vor der Berufungsverhandlung zuge- sendet (OG GD 28; OG GD 17 S. 2). Dieser wurde an der Berufungsverhandlung hinsichtlich der Ergänzung seiner Feststellungen befragt, wobei er die weiteren Vollzugsentwicklungen seit der Erstattung seines Gutachtens bewertete und prüfte, ob diese einen Einfluss auf das Gutachten haben könnten (vgl. OG GD 38 S. 3-8; vgl. dazu Heer, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 187 StPO N. 1-5). Die Parteien konnten zudem Ergänzungsfragen an den Gutach- ter stellen. Das Gutachten, inkl. der am 10. März 2025 an der Berufungsverhandlung erstat- teten mündlichen Ergänzung, basiert damit auf der aktuellen Vollzugslage des Verurteilten. An der in rechtlicher Hinsicht ausreichenden Aktualität des Gutachtens (mitsamt der mündli- chen Ergänzung) bestehen damit keine Zweifel. 4.8 Der Rechtsvertreter bringt mehrere Argumente vor, welche letztlich mit dem Umstand zu- sammenhängen, dass sich der Verurteilte der gutachterlichen Exploration nicht stellen wollte (SG GD 36/3 Ziff. 45 ff.). Ein Aktengutachten sei vorliegend nicht zulässig (OG GD 38/2 S. 18). 4.8.1 Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters bei der Vorinstanz hatte der Verurteilte keine achtenswerten oder überzeugenden Gründe, im Verwaltungsverfahren die Mitwirkung am Gutachten zu verweigern. Das Gutachten umfasste u.a. die Prüfung der Möglichkeit einer strafvollzugsbegleitenden Therapie sowie von Vollzugslockerungen nach Art. 75 Abs. 1 StGB. Nach Art. 75 Abs. 4 StGB wäre der Verurteilte, zumindest soweit es um Vollzugsfra-
Seite 27/43 gen ging, zu einer Mitwirkung verpflichtet gewesen (vgl. Brägger, a.a.O. Art. 75 StGB N. 26; Sidler, a.a.O., S. 40 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013 E. 4.3). Eine Mitwirkungspflichtverletzung schliesst achtenswerte oder überzeugende Gründe grundsätzlich aus. 4.8.2 Selbst wenn man die entsprechende Mitwirkungspflicht ausblenden würde, ändert dies nichts an der Beurteilung. Der VBD legte schlüssig dar, dass es aufgrund der bisherigen Gutachten notwendig sei, die Therapiefähigkeit des Verurteilten zuerst gutachterlich zu prüfen. Wie be- reits dargelegt, war diese Prüfung der Therapiefähigkeit des Verurteilten aufgrund dessen Historie in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt und rechtlich zulässig (vgl. E. II.3). Zur Prüfung der Therapiefähigkeit war es, wie der Gutachter schlüssig darlegt, zwingend notwendig, die nur unzulänglich bekannten Deliktsmechanismen und die Deliktsdynamik mittels Exploration zu prüfen und einen möglichen Leidensdruck abzuklären (Gutachten S. 73). Es stand dem Verurteilten mithin nicht zu, zuerst eine vollzugsbegleitende Therapie zu fordern, bevor seine Therapiefähigkeit gutachterlich geklärt wurde. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten, wie von seinem Rechtsvertreter bei der Vorinstanz moniert (SG GD 36/3 Ziff. 47), kann damit keine Rede sein. 4.8.3 Der Gutachter hat ferner den Umstand, dass sich der Verurteilte nicht einem Explorationsge- spräch stellen wollte, nachvollziehbar gewürdigt. Wie dargelegt, führte er aus, dass dies zwar dazu führe, dass seine Therapiefähigkeit resp. eine Therapieindikation nicht abschliessend geprüft werden könne. Aussagen zur Legalprognose seien aber möglich. Der Gutachter legte an der Berufungsverhandlung diese Differenzierung dar, indem er ausführte, dass die festge- stellten psychischen Störungen beim Verurteilten ohne geeignete Behandlung aller Erfahrung nach unverändert fortbestehen würden. Der Gutachter beurteilte damit in fachlicher Hinsicht, inwiefern die Durchführung des Auftrags ohne die Mitwirkung des Verurteilten möglich war. Warum er dies fachlich für möglich hielt, begründete er schlüssig und nachvollziehbar. Denn betreffend Diagnosen und Rückfallrisiken bestehen drei tatnahe Gutachten, weshalb es nachvollziehbar ist, dass der Gutachter es vorliegend als möglich einschätzte, eine Begut- achtung des aktuellen Rückfallrisikos im Rahmen eines Aktengutachtens durchzuführen. Auch systematisch ging der Gutachter logisch vor, indem er den tatzeitnahen Zustand prüfte und den Einfluss der seither erfolgten drei wesentlichen Änderungen (d.h. [1.] intramurale Kokainabstinenz; [2.] gutes Vollzugsverhalten, [3.] einen Antrag betreffend die Aufnahme ei- ner Therapie) einlässlich würdigte. Wie bereits dargelegt, erfolgten diese Würdigungen aus einer Laienperspektive nachvollziehbar. Folglich war ein Aktengutachten zur Rückfallgefahr möglich und auch im vorliegenden Fall unumgänglich, da eine persönliche Untersuchung vom Verurteilten verweigert wurde (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_576/2024 vom
11. Dezember 2024 E. 5.4.2 und E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2021 vom
27. August 2021 E. 3). 4.8.4 Zusammenfassend ist die Fachmeinung des Gutachters, welcher im vorliegenden Fall eine Bewertung der Rückfallgefahr auch ohne Exploration des Verurteilten für möglich erachtete, nicht zu beanstanden. Die Argumentation des Rechtsvertreters würde demgegenüber letzt- lich dazu führen, dass es ins Gutdünken eines gefährlichen Straftäters gestellt würde, mittels Verweigerung der Exploration die Entlassung zu erwirken. Er ist damit nicht zu hören.
Seite 28/43 4.9 Der Rechtsvertreter führt aus, dass der Gutachter unrichtigerweise davon ausgehe, dass sich der Verurteilte einer deliktsorientierten Therapie verschliesse (SG GD 36/3 Ziff. 41). Dies ist indessen unzutreffend. Der Gutachter führte aus, dass der Verurteilte über seinen Rechtsver- treter eine Therapie beantragt habe (Gutachten, S. 51). Dies war auch mit ein Grund für die Begutachtung und die damit verbundene Gutachtensfrage Nr. 4, wonach die Therapiefähig- keit des Verurteilten zu prüfen sei (Gutachten, S. 2). Der Gutachter legte dabei nachvollzieh- bar dar, dass eine Exploration des Verurteilten im Rahmen der Therapieabklärung zwingend notwendig gewesen wäre. Der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapiewilligkeit behaup- tet, ist damit nur begrenzt relevant, denn für die Durchführung einer Therapie wäre es zu- sätzlich zwingend notwendig, dass er sich erst einer Therapieabklärung stellen würde. Einer- seits eine Therapiewilligkeit zu behaupten und andererseits eine Abklärung der Therapieindi- kation zu verweigern, erscheint als widersprüchlich. Aus diesem widersprüchlichen Verhalten kann der Verurteilte keine Rechtsfolgen für sich ableiten. 4.10 Auch die weitere Kritik des Rechtsvertreters am Gutachten von Dr.med. I.________ (vgl. OG GD 38/2 S. 21-25), wurde bereits widerlegt und bezieht sich mehrheitlich auf die vorlie- gend nicht relevante Vollzugsfrage der Therapieindikation. Darauf ist nicht mehr zurückzu- kommen. 4.11 Eine Einschätzung der Fachkommission des zuständigen Konkordats, welche die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der lebenslangen Freiheitsstrafe ablehnt, liegt vor (act. 6/1). Nach der Auffassung des Rechtsvertreters sei diese "unbrauchbar", da sie auf das Gutach- ten von Dr.med. I.________ und weitere "unbrauchbare" Gutachten abstelle. Der Verurteilte sei therapierbar (OG GD 38/2 S. 25 ff.). 4.11.1 Die Kritik des Rechtsvertreters des Verurteilten an der Einschätzung der Fachkommission fusst mehrheitlich in seiner Kritik am Gutachten von Dr.med. I.________ und ist damit nicht überzeugend. Auch betreffend das Gutachten von Dr.med. L.________ kann auf das Gesag- te verwiesen werden. Die Frage, inwiefern eine Therapie indiziert wäre, ist zudem eine Voll- zugsfrage. 4.11.2 Der am 23. April 2009 verhaftete Verurteilte zeigte vor dem rechtskräftigen Abschluss sei- nes Falles mit Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2017 am 6. November 2017, bis auf sechs Therapiesitzungen in der Justizvollzugsanstalt T.________ im Jahr 2010, nie ernsthaft Inter- esse an einer Therapie (vgl. act. 4/8 S. 7; act. 4/4 Ziff. 3.9; act. 4/5 Ziff. 3.8). Eine Therapie wäre in dieser Phase auch nicht zielführend gewesen, da der Verurteilte die Taten bestritt und seiner Auffassung nach unschuldig war. Auch im Rahmen des angepassten Vollzugs- plans, welcher der Verurteilte am 15. Mai 2019 unterzeichnete, vermerkte weder die Justiz- vollzugsanstalt D.________ noch der Verurteilte ein besonderes Interesse an einer Therapie (act. 4/8 S. 15). Aus dem Vollzugsbericht vom 17. Februar 2023 ergibt sich zudem, dass der Verurteilte weiterhin die Schuld für seine Mordtaten dem übermässigen Suchtmittelkonsum zuschiebt (act. 4/10 Ziff. 5), was sowohl den Feststellungen der involvierten Gerichte wie auch der Gutachter widerspricht. Dass die Fachkommission aus dem damals aktuellen Voll- zugsbericht vom 17. Februar 2023 schlussfolgerte, es würde kaum eine Krankheitseinsicht bestehen, erscheint vor diesem Hintergrund nicht als unrichtig. Im Kern ist mithin die Fest- stellung der Fachkommission, wonach sich der Verurteilte (damals) betreffend seine proble- matischen Persönlichkeitsanteile nicht als krankheitseinsichtig zeigte (act. 6/1 Ziff. 6.8), nicht zu beanstanden. Überdies betrifft dieser Punkt erneut primär die Frage nach einer vollzugs-
Seite 29/43 begleitenden Therapie, welche im Verwaltungsverfahren zu prüfen ist. Dass die Fachkom- mission auch eine bedingte Entlassung aus der freiheitsentziehenden Massnahme ablehnte, ist ferner nicht zu beanstanden. 4.11.3 Zudem sieht Art. 62d Abs. 2 StGB nur vor, dass bei der bedingten Entlassung eine An- hörung durch eine Kommission (KoFako) stattzufinden habe. Deren Berichte haben den Cha- rakter einer Empfehlung (Heer, a.a.O., Art. 62d StGB N. 22a). Wesentlich ist letztlich gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB die eigenverantwortliche Prüfung der Feststellungen des forensisch- psychiatrischen Gutachtens zur Rückfallgefahr durch das Gericht. 5. Verletzung des Folterverbots 5.1 Der Rechtsvertreter des Verurteilten nimmt umfassend auf die staatliche Pflicht der Resozia- lisierung sowie angebliche Versäumnisse bei der Therapie und bei der Vollzugsplanung Be- zug. Er argumentiert, dass dadurch das Recht des Verurteilten auf einen menschenwürdigen Vollzug sowie seine Rechte gemäss den Schweizer Gesetzen und der EMRK verletzt worden seien. Er resümiert: "[…] Das Bundesgericht interessiert sich dann für diese EMRK- Bestimmungen, die ich Ihnen da zitiert habe" (vgl. SG GD 36/3 Ziff. 64 ff.; OG GD 38/2 S. 29 ff.; OG GD 38 S. 20 Ziff. 17). 5.2 Wie dargelegt, sind völkerrechtliche Bestimmungen für die Gerichte als rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190 BV). Der Rechtsvertreter des Verurteilten legt indessen nicht dar, was diese Ausführungen mit einer bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB zu tun haben. So leitet der Rechtsvertreter aus seiner Kritik denn auch richtigerweise nicht ab, dass wegen der behaupteten Rechtsverletzungen zwingend eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe zu erfolgen habe, obwohl die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 3 StGB bzw. Art. 64a StGB für eine bedingte Entlassung nicht erfüllt sind. Auch die EMRK schreibt diese spezifische Rechtsfolge nicht zwingend vor (Art. 41 EMRK). Wie bereits dargelegt, ist die Strafjustiz nicht für den Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe des Verurteilten zuständig und entsprechende Begehren müssen auf dem Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden (vgl. E. I.3.). Die entsprechende Kritik geht damit am Verfahrensgegenstand vorbei. 5.3 Die Argumentation des Rechtsvertreters, dass der Vollzug des Verurteilten menschenunwür- dig sei, das Folterverbot verletze und/oder man ihm die Hoffnung nehme, jemals entlassen zu werden, ist überdies auch inhaltlich nicht überzeugend. 5.3.1 Gemäss Art. 3 EMRK darf niemand der Folge unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung unterworfen werden. Die Bestimmung gilt absolut (vgl. Sinner, in: Karpenstein/Mayer [Hrsg.], EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A. 2022, Art. 3 EMRK N. 1). 5.3.2 Eine lebenslange Freiheitsstrafe widerspricht grundsätzlich nicht der Europäischen Men- schenrechtskonvention (vgl. u.a. Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 99). Es bestehen indessen Einschränkungen bei den Modalitäten von deren Vollzug unter dem Blickpunkt des Folterverbots. Der Europäische Ge- richtshof für Menschenrechte hat dazu festgehalten, dass die EMRK kein Recht auf Rehabili-
Seite 30/43 tation beinhalte und Art. 3 EMRK nicht dahingehend auszulegen sei, dass die Strafvollzugs- behörden eine absolute Pflicht hätten, Strafgefangene mit Rehabilitations- und Reintegrati- onsmöglichkeiten zu versorgen. Verpönt unter Art. 3 EMRK sei einzig, wenn dem Strafgefan- genen jegliche Möglichkeit abgesprochen werde, eines Tages in Freiheit entlassen zu wer- den. Es müsse eine reale Gelegenheit geboten werden, sich zu rehabilitieren. Dies sei nicht mehr der Fall, wenn ein Strafgefangener lebenslang in einem bulgarischen Gefängnis in Iso- lationshaft gehalten werde, ohne Möglichkeiten auf Arbeit oder sozialen Kontakt. Dadurch würde dem Strafgefangenen die Möglichkeit genommen, sich zu rehabilitieren (vgl. Urteil des EGMR 15018/11 und 61199/12 in Sachen Harakchiev und Tolumov gegen Bulgarien vom
8. Juli 2014, Ziff. 264 ff.; ferner: Lehnert, in: Meyer-Kadewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, 5. A. 2023, Art. 3 EMRK N. 57). 5.3.3 Unzulässig sind nach Art. 3 EMRK mithin lebenslange Freiheitsstrafen ohne (de facto oder de jure) einer Möglichkeit auf eine Entlassung. Eine solche Bestrafung ist nach der Auffas- sung des EGMR auch bei mehrfachen Mördern als Folter einzustufen (vgl. Urteil des EMGR 66069/09 in Sachen Vinters und andere gegen das Vereinigte Königreich von Grossbritanni- en vom 9. Juli 2013, Ziff. 20; Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2021 vom 22. September 2021 E. 5.1 [mit Übersicht der EGMR-Praxis]). 5.3.4 Das Schweizer Recht sieht de jure die Möglichkeit einer Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe auch bei einer gleichzeitigen Verwahrung vor (Art. 64 Abs. 3 StGB). Voraus- setzung für eine Entlassung ist eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Straftäters in Freiheit. Es handelt sich um ein sachliches und auch für einen juristischen Laien verständ- liches Kriterium, welches in einem fairen Verfahren gemäss Art. 64 Abs. 3 StGB resp. Art. 64a StGB durch ein Gericht geprüft wird (vgl. dazu Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 123 ff.). Ferner sieht das kantonale Recht die Möglichkeit einer Begnadigung durch den Zuger Kantonsrat vor (vgl. § 109 ff. GOG, vgl. dazu: Zulassungsbeschluss des EGMR 4413/06 in Sachen Törköly gegen Ungarn vom 5. April 2011, Ziff. 2). Das Schweizer Recht ist in dieser Hinsicht de jure konform mit Art. 3 EMRK bzw. der Rechtsprechung des EGMR. 5.3.5 Es ist entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht zutreffend, dass dem Verurteilten de facto jegliche Möglichkeit auf eine Entlassung von Vornherein entzogen wurde. Es gibt keinen Hinweis, dass dem Verurteilten seine im Rahmen von Art. 64 Abs. 3 StGB zugestan- denen Rechte auf eine bedingte Entlassung vom VBD dauerhaft verweigert oder entzogen werden sollen. 5.3.6 Bis die lebenslange Freiheitsstrafe am 6. November 2017 mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig wurde, nahm der Verurteilte einzig im Jahr 2010 an sechs Therapiesitzungen in der Justizvollzugsanstalt T.________ teil (SG GD 36/3 Ziff. 79). Wie der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die Therapie "in Absprache mit der Anstaltslei- tung bis zu einem definitiven Urteil sistiert" (SG GD 36/3 Ziff. 79; act. 4/2). Eine sinnvolle de- liktsorientierte Therapie war in diesem Verfahrensstadium auch nicht erfolgsversprechend, zumal der Verurteilte während den laufenden Gerichtsverfahren die beiden Morde nie zuge- stand und bspw. noch im Berufungsverfahren u.a. einen epileptischen Anfall als Ursache des Todes von G.________ geltend machte (bspw. act. 2/1 S. 18 Ziff. 4.4). Es kann damit nicht dem Staat angelastet werden, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
Seite 31/43 im November 2017 eine Therapie und die Prüfung von deren Indikation (als erster Schritt hinsichtlich Haftlockerungen resp. einer bedingten Entlassung) nicht möglich war. 5.3.7 In der Folgezeit äusserte der Verurteilte gemäss den Vollzugsberichten der Justizvollzugsan- stalt D.________ auch nie den Wunsch nach einer Therapie. Auch im angepassten Voll- zugsplan vom 14. Mai 2019 ist kein Antrag oder Wunsch betreffend eine freiwillige deliktsori- entierte Therapie vermerkt. Nach der Rechtskraft der lebenslangen Freiheitsstrafe wurden im revidierten Vollzugsplan vom 14. Mai 2019, mit dessen Zielen sich der Verurteilte einverstan- den erklärte (act. 4/8 S. 15), die Bedingungen für Vollzugslockerungen festgelegt (act. 4/8 Ziff. 11). Am 25. Juni 2019 erfolgte anschliessend die Einleitung des rechtlichen Gehörs für ein fachärztliches Gutachten, welches ausdrücklich und umfassend zu Lockerungsschritten, Therapien, Ausgängen und dergleichen Stellung nehmen sollte (Gutachten, S. 2, Fragen 3-7). Zudem gelangte der VBD wie gesetzlich vorgesehen an ein Gericht, um die Frage der bedingten Entlassung zu prüfen. 5.3.8 Auch wenn es einige Zeit seit dem Urteil des Bundesgerichts in Anspruch nahm, prüfte der Staat Lockerungsschritte. Bereits der Vollzugsplan und die Veranlassung eines Gutachtens bezüglich Therapien und Vollzugslockerungen zeigen deutlich auf, dass seitens des Staats die Möglichkeit von Lockerungsschritten, welche letztlich in einer bedingten Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB enden könnten, ernsthaft geprüft wurde. Es trifft mithin nicht zu, dass dem Verurteilten faktisch jegliche Perspektive auf eine Freilassung genommen wurde. 5.3.9 So schreibt die EGMR-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK vor, dass der Staat bei lebenslangen Freiheitsstrafen aktiv Bewertungen der Art der möglicherweise zur Verfügung stehenden Be- handlungen und deren Eignung beim spezifischen Straftäter vornehmen muss. Behand- lungsmöglichkeiten müssen mithin ernsthaft geprüft werden (vgl. Urteil des EGMR 10511/10 in Sachen Murray gegen die Niederlande vom 26. April 2016, Ziff. 124: "However, although the applicant in the present case was indeed initially, prior to being sentenced to life impris- onment, assessed as requiring treatment, it does not appear that any further assessments were carried out – either when he started serving his sentence or thereafter – of the kind of treatment that might be required and could be made available or of the applicant’s aptitude and willingness to receive such treatment."). Diese Prüfung wurde im vorliegenden Fall an- geordnet und ist einzig am verweigernden Verhalten des Verurteilten gescheitert. Dass der Verurteilte einerseits eine deliktsorientierte Therapie wünscht, andererseits aber gutachterli- che Abklärungen diesbezüglich nicht mitträgt, ist widersprüchlich. So kann sich der Verurteil- te nicht auf seinen Anspruch auf Resozialisierungsmöglichkeiten nach Art. 75 Abs. 1 StGB berufen, während er andererseits seine Mitwirkungspflichten nach Art. 75 Abs. 4 StGB in die- sem Zusammenhang ignoriert. Zumindest ist es irreführend, wenn der Rechtsvertreter im Nachhinein die Situation so darstellt, als wäre es de facto von Anfang an mit Sicherheit fest- gestanden, dass Lockerungsschritte oder Resozialisierungsbemühungen nie in Frage kom- men würden. So ist die erfolgreiche Umsetzung der gesetzlichen Vollzugsziele nicht nur eine einseitige Aufgabe des Staats, sondern diese Ziele sind stets auch von der Kooperation des Straftäters abhängig (vgl. Brägger, a.a.O., Art. 75 StGB N. 25 f.). Es hilft dem Verurteilten damit nicht, einseitig auf die staatlichen Pflichten und das Folterverbot zu verweisen, ohne selber das Notwendige für eine erfolgreiche Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu un- ternehmen.
Seite 32/43 5.3.10 Überdies hat der VBD in Aussicht gestellt, dass beim Verurteilten eine erneute Therapiein- dikationsabklärung angestrebt werde, da dieser bei der Vorinstanz zu Protokoll gegeben ha- be, er werde nun dabei kooperieren. Ferner hat der Gutachter an der Berufungsverhandlung dargelegt, dass sich die Legalprognose im Zusammenhang mit Gewaltdelikten mit zuneh- mendem Alter auch unabhängig von einer Behandlung verbessert. Es bestehen damit meh- rere Anhaltspunkte, dass sich die Lage des Verurteilten ändern kann. Entsprechend gibt es auch unter dieser Perspektive keinen Anlass, die Lage des Verurteilten als hoffnungslos oder als "Gefängnis bis zum Tod" prädestiniert zu qualifizieren. 5.3.11 Ferner ist den Vollzugsberichten zu entnehmen, dass der Verurteilte (1.) in der Joghurtpro- duktion bzw. aktuell als Bibliothekar arbeiten kann, (2.) Zugang zur Gesundheitsversorgung erhält, (3.) regen sozialen Umgang mit den Mitgefangenen pflegt, (4.) wöchentliche Besuche seiner Familienangehörigen empfangen und wöchentliche Telefongespräche führen kann, (5.) wöchentlich andere Gefangene am Wochenende auf den Zellen besuchen kann und (6.) das (kostenlose) Sport- und Fitnessangebot zweimal pro Woche nutzt (act. 4/4; act. 4/5; act. 4/9; act. 4/10). Ferner ergibt sich aus den Vollzugsberichten, dass der Verurteilte früher am Verwahrtenrat teilnahm und als Laienschauspieler Hauptrollen in Theaterstücken über- nahm, was teilweise bis zu wöchentlich zwei Theaterproben beinhaltete (act. 4/10 S. 4). Es liegt somit auch bezüglich der weiteren Vollzugsmodalitäten nicht ansatzweise eine ver- gleichbare Situation wie im zitierten EGMR-Verfahren im Fall Harakchiev vor. Ferner fehlen auch Anhaltspunkte, dass eine von langjähriger Isolationshaft geprägte Vollzugssituation wie im Fall Igor L. vorliegen könnte (vgl. Urteil des EGMR 36609/16 in Sachen I.L. gegen Schweiz vom 20. Februar 2024, Ziff. 96 ff.). Angesichts der aktenkundigen Haftumstände des Verurteilten ist eine Verletzung des Folterverbots nicht erkennbar. 6. Fazit 6.1 Da sich die Legalprognose beim Verurteilten nicht verbessert hat, sind die rechtlichen Vor- aussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 64a Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Aufgrund des hohen Rückfallrisikos für Raubstraftaten und des deutlichen Rück- fallrisikos für schwere Gewaltstraftaten ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewährt. Die in rechtlicher Hinsicht notwendige "hohe Wahrscheinlich- keit der Bewährung in Freiheit" (vgl. BGE 136 IV 165, E. 2.1.1; Heer, a.a.O., Art. 64 StGB N. 125) liegt folglich ebenfalls nicht vor. 6.2 Die Anordnung von Bewährungshilfe oder Weisungen wäre überdies nicht geeignet, der ne- gativen Prognose zu begegnen. So legt auch der Rechtsvertreter nicht dar, inwiefern regel- mässige Gespräche mit einem Bewährungshelfer bei der gutachterlich festgestellten Persön- lichkeitsdisposition die bestehende Rückfallgefahr bannen könnte (vgl. OG GD 38/2 S. 10). Gleichfalls wäre die Weisung, eine Therapie zu absolvieren, nicht geeignet, der aktuell vor- handenen Rückfallgefahr zu begegnen, zumal wesentliche Fortschritte unsicher sind und al- lenfalls erst nach Monaten und Jahren eintreten würden. 6.3 Die Vorinstanz hat den Antrag des VBD, die bedingte Entlassung aus der lebenslangen Frei- heitsstrafe nicht zu gewähren, zurecht gutgeheissen. Die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil der Vorinstanz ist mithin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Seite 33/43 III. Prüfung der Entschädigung des Rechtsvertreters 1. Ausgangslage und rechtliche Grundlagen 1.1 Die Vorinstanz hat die beantragte Entschädigung des Rechtsvertreters von CHF 23'163.55 auf CHF 15'312.00 gekürzt. Der Rechtsvertreter beantragt berufungsweise, es sei ihm ein Honorar von CHF 19'671.25 (gemäss Berufungserklärung CHF 20'661.25) zuzusprechen. Wie dargelegt, kann sich der Rechtsvertreter aufgrund des Vertrauensschutzes darauf beru- fen, dass er im erstinstanzlichen Nachverfahren von der Verfahrensleitung als amtlicher Ver- teidiger eingesetzt wurde (E. I.2. Ziff. 2.6). Seine Entschädigung richtet sich folglich nach den Grundsätzen der amtlichen Verteidigung in einem Strafverfahren. 1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Strafprozess basiert auf dem kantonalen Anwaltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 AnwT sind die Honorare der Rechtsan- wälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird im Anwaltstarif präzisiert, dass sich das Honorar nach dem an- gemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (§ 15 Abs. 1 AnwT i.V.m. § 16 Abs. 1 AnwT), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen Fällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (§ 15 Abs. 2 AnwT). Das Honorar wird dabei nach den Regeln zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 14 AnwT festgelegt (§ 15 Abs. 2 AnwT). § 14 Abs. 3 AnwT sieht dabei eine Spezifikationspflicht vor, d.h. der amtliche Verteidiger muss eine spezifizierte Abrechnung einreichen. Spezifiziert im Sinne von § 14 Abs. 3 AnwT bedeutet, dass die Abrechnung nachvollziehbar und überprüf- bar ist, so dass sie von der rechtsanwendenden Behörde auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden kann. Implizit aus der Spezifikationspflicht gemäss § 14 Abs. 3 AnwT folgt, dass die Anwaltsrechnung einer summarischen Kontrolle standhalten muss, damit auf sie überhaupt abgestellt werden kann. Liegt keine spezifizierte Rechnung vor, kann das Gericht die Ent- schädigung nach Ermessen festsetzen. 1.3 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der An- spruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Inter- essen des Mandanten von Bedeutung sein kann. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch be- steht einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit bestimmt auch den quantitativen Umfang der getätigten Arbeiten resp. der Vergütung. Ent- schädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen und notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse und über die Rück- zahlungsverpflichtung der beschuldigten Person aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_96/2011 vom 6. Juni 2011 E. 2.2; 6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2; 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2.5). Als Massstab bei der Beantwor- tung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfah- rene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet
Seite 34/43 und effizient erbringen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1 m.H.). 1.4 Ein amtlicher Verteidiger hat dabei stets die Notwendigkeit prozessualer Vorkehren sachge- recht und kritisch abzuwägen (BGE 126 I 194 E. 3d). So sind unter anderem Aufwendungen im Zusammenhang mit aussichtslosen Begehren unnötige Aufwendungen. Aussichtslos sind gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV Begehren, bei denen die Gewinnaussich- ten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Denn eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie nichts kostet (BGE 139 III 475 E. 2.2). 1.5 Die kantonalrechtliche Auslegung und Praxis zur Art der angemessenen Bemühungen nach § 2 AnwT wurde im "Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen" der Staatsanwalt- schaft wiedergegeben. Demnach sind nach der kantonalen Rechtsanwendungspraxis zu § 2 AnwT die nachfolgenden Tätigkeiten entweder bereits im Stundenansatz von CHF 220.00 umfasst oder werden grundsätzlich nicht entschädigt: - Sekretariatsarbeit: Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/Verpacken/Rück- sendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorar- rechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc. - Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen) - Eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat) - Bemühungen in parallelen Verfahren (etwa Asylverfahren etc.) - Minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.) - Soziale Betreuungszeit - Aufwand für trölerische Rechtsmittel 2. Festsetzung des Anwaltshonorars für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren 2.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, stimmt die vom Rechtsvertreter bei der Vorinstanz eingereichte Stundenabrechnung nicht. Die Rechnung ist aufgrund der Änderung des MWST-Satzes aufgeteilt in die Leistungen bis 31. Dezember 2023 und die Leistungen ab
1. Januar 2024. Die Rechnung basiert auf einem Stundenansatz von CHF 220.00. Der abge- rechnete Stundenaufwand von 15 Stunden und 20 Minuten für die Zeit bis 31. Dezember 2023, multipliziert mit dem angegebenen Stundenansatz (Resultat: CHF 3'372.60), entspricht nicht dem für die Leistungen vor dem 31. Dezember 2023 in Rechnung gestellten Betrag von CHF 5'696.85 (SG GD 37/1). Auch die fakturierte Gesamtstundenanzahl von 80 Stunden und 40 Minuten weicht leicht von der Addition des Stundenaufwands der 67 Einzelpositionen ab (s. OG GD 7). Die Honorarnote des Rechtsvertreters weist damit Irregularitäten auf, die nicht erklärbar sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein handelsübliches Stundenabrechnungs- programm trotz korrekter Eingabe der Grundparameter (d.h. des Stundenaufwands) zu ei- nem tatsachenwidrigen Gesamtbetrag der Leistungen bis am 31. Dezember 2023 gelangen könnte.
Seite 35/43 2.2 Gesamthaft gewürdigt fehlt es der Honorarnote des Rechtsvertreters an der notwendigen In- tegrität und Verlässlichkeit, welche notwendig wäre, um auf diese als Grundlage einer Ent- schädigung nach § 14 Abs. 3 AnwT abzustellen. Gestützt auf § 14 Abs. 3 AnwT ist der Auf- wand damit nach Ermessen festzulegen. Dies kann erfolgen, indem die für das erstinstanzli- che Nachverfahren geltend gemachte Stundenanzahl von 80 Stunden und 40 Minuten er- messensweise wie folgt gekürzt wird. 2.2.1 Wie bereits dargelegt, entspricht die auf der Honorarabrechnung aufgeführte und gegenüber der Vorinstanz geltend gemachte Gesamtstundenanzahl von 80 Stunden und 40 Minuten nicht dem zusammenaddierten Stundenaufwand der 67 Einzelpositionen (insgesamt 80 Stunden und 15 Minuten). Die geltend gemachte Gesamtstundenanzahl ist mithin um 25 Mi- nuten zu kürzen. 2.2.2 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 wurde der Rechtsvertreter rückwirkend auf den 14. Juli 2023 als amtlicher Verteidiger eingesetzt (SG GD 5). Das entsprechende gerichtliche Nach- verfahren startete mit der Eingabe des VBD vom 20. Juni 2023. In Rechnung gestellt wurden indes bereits Aufwendungen ab dem 29. März 2023. Der Aufwand vor dem 14. Juli 2023 ist mithin nicht zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand ist um 145 Minuten zu kürzen. 2.2.3 Die nachfolgenden Positionen ab dem 24. Oktober 2023 beinhalten Kleinstaufwendungen von bis zu zehn Minuten, welche nach der dargelegten Praxis zum kantonalen Anwaltstarif bereits im Stundenansatz enthalten sind (Beschreibung abgekürzt): Datum Beschreibung Kürzung um 24.10.2023: Eingang Bestätigung amtl. Vert. 0:05h 26.10.2023: Eingang (SG GD 7) 0:05h 08.11.2023: Fristerstreckung 0:10h 10.11.2023: Eingang Fristerstreckung (Stempelverfügung) 0:05h 08.01.2024 Eingang (SG GD 14) 0:05h 09.01.2024 Eingang (SG GD 14) 0:05h 22.01.2024 Eingang Fristerstreckung (Stempelverfügung) 0:05h 23.01.2024 Eingang Vorladungen/Transportauftrag 0:10h 15.02.2024 Eingang (SG GD 27, Vierzeiler) 0:05h 28.03.2024 Eingang (Schreiben StG an Presse) 0:05h Total 60 Minuten Die geltend gemachten Kleinstaufwendungen beschlagen ferner die bereits schon fragliche Integrität der eingereichten Honorarnote weiter. So ist nicht erkennbar, warum für die einfa- che Kenntnisnahme einer mittels Stempel gewährten Fristerstreckung des Gerichts ein Auf- wand von fünf Minuten notwendig wäre. 2.2.4 Die nachfolgenden Positionen enthalten Rechtsabklärungen, welche nicht aussergewöhnli- che Rechtsfragen beinhalten und wie dargelegt im Sinne der kantonalrechtlichen Praxis zum Anwaltstarif (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2) nicht entschädigungspflichtig sind:
Seite 36/43 Datum Beschreibung Kürzung um 06.11.2023 Prüfung von BA, Studium Lit. & Rspr. (1,35) 1:20h 23.02.2024 Aktenstudium/Arbeit an Memo für Teil EMRK 2:05h Total 205 Minuten 2.2.5 Die nachfolgenden Positionen stehen im Zusammenhang mit nicht verfahrensbezogenen (und damit letztlich aussichtslosen) Anträgen und Argumentationslinien der Rechtsvertretung: Datum Beschreibung Kürzung um 21.02.2024 Arbeit an Plädoyer (Eventualausführungen […]) 1:20h 12.03.2024 Erg. Ausführungen zur EGMR-Rspr […] 1:10h 13.03.2024 Plädoyer (Teil Resozialisierung) 3:45h 14.03.2024 Plädoyer (Teil Resozialisierung) 3:10h 15.03.2024 Plädoyer (EMRK, UNO Pakt II, Soft Law) 2:25h Total 710 Minuten Die Eventualanträge der Rechtsvertretung, in deren Zusammenhang die genannten Auf- wandspositionen entstanden sind, hatten von Anfang an mangels Zuständigkeit der Strafjus- tiz keine Aussichten auf Erfolg. Wie dargelegt, hätten diese Anträge im Verwaltungsverfahren resp. im Verwaltungsgerichtsverfahren verfolgt werden müssen. Die Erfolgsaussichten waren diesbezüglich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Ein erfahrener Rechtsanwalt, welcher als Gradmesser für die Festlegung der Höhe der unentgeltlichen Rechtspflege gilt, hätte wissen müssen, dass die Strafjustiz gemäss Art. 123 BV i.V.m. Art. 74 ff. StGB i.V.m. § 115 Abs. 2 GOG nicht zuständig und berechtigt ist, die Strafvollzugsmodalitäten des Verur- teilten zu beurteilen. Der entsprechende Aufwand des Rechtsvertreters betrifft damit aus- sichtslose Verrichtungen. Diese sind gemäss § 2 AnwT nicht zu entschädigen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich nicht sämtliche Positionen der Arbeiten zum Plädoyer dem Eventualantrag und damit verbundenen Themenkomplexen zuordnen. Dies betrifft die Positionen Überarbeitung (25.03.2024, 3:20h), Ergänzungen (28.03.2024, 0:25h), Arbeit an Plädoyer (06.04.2024, 3:40h), Kürzungen/Überarbeitungen (5:30h), total mithin 775 Minuten. Es ergibt sich aus der Honorarnote nicht, in welchem the- matischen Zusammenhang die Aufwendungen standen. Deswegen ist eine genaue Aus- scheidung der nicht zu entschädigenden Aufwendungen unmöglich. Die entsprechende Kür- zung kann mithin ermessensweise vorgenommen werden. Aus dem Plädoyer des Rechtsver- treters ergibt sich, dass die Begründung des Eventualantrags ca. zwei Fünftel des Plädoyers ausmacht (SG GD 36/3, ab S. 29 ff.). Folglich ist auch der Aufwand von 775 Minuten um 2/5 zu kürzen. Dies ergibt eine weitere Kürzung von 310 Minuten. 2.2.6 Auch der Aufwand für die Beweisanträge von insgesamt 5 Stunden und 25 Minuten (Arbeits- resultat: SG GD 28; fünfseitige Eingabe; davon eine Seite leer) ist deutlich übersetzt. Inhalt- lich befasste sich die Eingabe des Rechtsvertreters schwerpunktmässig mit der erneuten Auswertung einer Haarprobe des Verurteilten aus dem Jahr 2009 (zwei von vier Seiten). Die weiteren Beweisanträge bedurften keiner grösseren Begründung. Der entsprechende Bewei- santrag betreffend die Auswertung einer Haarprobe des Verurteilten beschlug die rechtskräf- tigen Feststellungen in den Urteilen des Obergerichts vom 22. Februar 2017 (vgl. act. 2/1 S. 34-38; Ziff. 7.3 ff.) sowie des Bundesgerichts vom 6. November 2017 (SG GD 41/23
Seite 37/43 E. 3.3.1). Der entsprechende Beweisantrag des Rechtsvertreters betraf mithin ein Revisions- thema, ohne dass ein Revisionsgrund geltend gemacht wurde. Entsprechend verzichtete der Rechtsvertreter, den Antrag im Berufungsverfahren erneut zu stellen. Gesamthaft gewürdigt waren die Chancen auf die Gutheissung des Beweisantrags inexistent. Aufwendungen im Zusammenhang mit solchen aussichtlosen Anträgen sind nicht zu entschädigen. Der Antrag machte inhaltlich ca. die Hälfte der Beweisanträge des Verurteilten aus, weswegen die Kos- tennote in diesem Punkt um 160 Minuten zu kürzen ist. 2.2.7 Für die erstinstanzliche Hauptverhandlung schätzte der Rechtsvertreter einen Aufwand von sieben Stunden, welcher um 270 Minuten zu kürzen ist, da diese nur zweieinhalb Stunden dauerte. Für die Kenntnisnahme des Urteilsdispositivs und die Nachbesprechung wird pra- xisgemäss eine Stunde gewährt, da eine vertiefte Analyse im Berufungsverfahren entschä- digt wird. Die Rechnung ist mithin um 60 Minuten zu kürzen. Ferner werden ausserkantonale Rechtsbeistände, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mit 30 Minuten Wegzeit ent- schädigt (vgl. Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen, S. 2), zumal das in der Nähe des Bahnhofs Zug gelegene Strafgericht von Zürich innert einer halben Stunde er- reichbar ist. Eine entsprechende Praxis zum kantonalen Anwaltstarif, welche eine gewisse Pauschalisierung von Reisezeiten beinhaltet, hält vor Bundesrecht stand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1, 4.3-4.8). Die ohnehin sehr grosszügig fakturierten Wegzeiten des Rechtsvertreters zur Anreise nach Zug sind damit um 60 Minuten zu kürzen. 2.2.8 Eine weitere Kürzung ist bezüglich Besuche des Rechtsvertreters beim Verurteilten in der JVA D.________ vorzunehmen. Dieser besuchte ihn am 23.06.2023 (Verwaltungsverfahren, bereits gekürzt); am 07.11.2023 (2:50h); am 20.03.2024 (2:00h) und am 05.04.2024 (2:25h) und verrechnete dabei neben der Besprechungszeit auch jeweils Vorbereitungszeit und Weg (total 435 Minuten). Die entsprechenden Besuche sind übermässig, zumal während des hän- gigen Nachverfahrens bei der Vorinstanz nie Beweise abgenommen und es keinerlei Ent- wicklungen gab, welche persönlich besprochen werden mussten. Eine persönliche Bespre- chung sowie zwei weitere telefonische Konferenzen sind angemessen. Die Position ist mode- rat um 120 Minuten zu kürzen. 2.3 Die Honorarnote des Rechtsvertreters enthält mithin zu kürzende Positionen im Umfang von 2'125 Minuten bzw. (abgerundet) 35 Stunden und 20 Minuten. Angemessen ist mithin ein Stundenaufwand von 45 Stunden und 20 Minuten. Dies ergibt ein Honorar in der Höhe von CHF 9'973.30. Die Spesen sind antragsgemäss auf CHF 1'471.10 festzulegen. Die Mehr- wertsteuer ist gesamthaft mit 8,1 % zu berechnen, da die Leistungen vor dem 1. Januar 2024 nur einen geringfügigen Teil ausmachen. Dies ergibt eine angemessene Entschädigung in der Höhe von CHF 12'371.40 für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Eine solche erweist sich auch im Rahmen einer gesamthaften Würdigung als angemessen. 2.4 Die Vorinstanz hat die Höhe der Entschädigung auf CHF 15'312.00 festgelegt. Da die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Rechtsvertreter angefochten wurde, ist dieser Punkt im Berufungsverfahren nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Berufungsgericht überprüft dabei das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Das Berufungsgericht kann die Höhe der Entschädigung im Rahmen eines reformato- rischen Urteils neu festlegen und ist dabei, soweit innerhalb des Gegenstands des Beru-
Seite 38/43 fungsverfahrens, an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO; Art. 398 Abs. 2 StPO; Art. 408 Abs. 1 StPO). Auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO findet keine Anwendung. Dieses wirkt gemäss dem Wortlaut von Art. 391 Abs. 2 StPO nur zugunsten der "beschuldigten oder verurteilten Person". Eine Wirkung des Ver- schlechterungsverbots zu Gunsten des Rechtsbeistands der beschuldigten oder verurteilten Person ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Höhe der Entschädigung des Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren ist mithin, unter Abweisung seiner Berufung, neu auf CHF 12'371.40 festzulegen. 2.5 Die vorinstanzliche Kostenregelung ist ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2.6 Das Verwaltungsverfahrensrecht sieht nicht vor, dass über die Rückzahlungsverpflichtung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Urteilsdispositiv zu entscheiden wäre (vgl. act. 9/3). Die Kosten des Rechtsvertreters für das erstinstanzliche Nachverfahren sind mithin, anstatt den Verurteilten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO zur Rückzahlung zu verpflichten, neu auf die Staatskasse zu nehmen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Das Urteil der Vorinstanz wird bestätigt. Der Kostenspruch gemäss dem Urteil der Vorinstanz kann ebenfalls bestätigt werden. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 (Berufung des Verurteilten) resp. CHF 3'000.00 (Berufung des Rechtsvertreters) festzulegen. Letztere umfasste einen erhöhten internen Arbeitsauf- wand im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. c KoV OG, da Anhaltspunkte vorlagen, welche an der Inte- grität der Honorarnote zweifeln liessen (siehe E. III.2. Ziff. 2.1). Der Verurteilte und der Rechtsvertreter unterliegen vollumfänglich im Berufungsverfahren. Sie tragen die Gerichts- kosten des Berufungsverfahrens. 4. Der Rechtsvertreter machte im Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 14'827.40 geltend. Die entsprechende Honorarrechnung, welche erneut u.a. auch mehrere verfahrensfremde Aufwandspositionen beinhaltet, ist wie folgt zu kürzen: - Eine Stunde für das Studium des Urteils und die Besprechung mit dem Verurteilten wur- de bereits bei der Honorierung der Leistungen bei der Vorinstanz berücksichtigt. Diese
Seite 39/43 Stunde ist indessen nicht zu kürzen, zumal der Rechtsvertreter das vorliegende Urteil noch dem Verurteilten zu erläutern hat. - 13.11.2024: Die Arbeiten im Zusammenhang mit dem abgelehnten Ausstandsgesuch gegen den Gutachter wurde im Beschwerdeverfahren mit CHF 660.00 pauschal ent- schädigt (OG GD 29 S. 7 Ziff. 3). Die Position kann nicht doppelt geltend gemacht wer- den. Die Position ist um 55 Minuten und 25 Minuten zu kürzen. Gleiches gilt für damit zu- sammenhängende Aufwendungen von 25 Minuten (18.11.2024; Weiterleitung Beschwer- deabteilung), 45 Minuten (04.12.2024; Stellungnahme Dr. I.________) sowie zwei weite- re Positionen über 20 Minuten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren (20.11.2024, 25.11.2024). Die Honorarnote ist mithin um 170 Minuten zu kürzen. - 15.01.2025: Es wurde eine Position mit der Bezeichnung "Studium neue Vollzugsakten" geltend gemacht. Neue Vollzugsakten wurden, ausser der neue Vollzugsbericht (vgl. da- zu Position vom 15.01.2025), vom Gericht nie beigezogen und auch vom Rechtsvertreter nie eingereicht. Aufwendungen für das Studium von Akten im Verwaltungsverfahren kön- nen nicht geltend gemacht werden. Die Position ist um 165 Minuten zu kürzen. - 19.01.2025: Der Rechtsvertreter hat den Verurteilten während des Berufungsverfahrens zweimal in der Justizvollzugsanstalt D.________ besucht (07.11.2024 und 16.01.2025). Er machte hingegen dreimal die Fahrtzeit dafür geltend (07.11.2024, 16.01.2025 und 19.01.2025). Dies wirft erneut Fragen bezüglich der sorgfältigen Abrechnung der effektiv gearbeiteten Stunden gegenüber dem Staat auf. Die Honorarnote ist um weitere 80 Mi- nuten zu kürzen. Zwei Besuche beim Verurteilten können angesichts des Umstands, dass im Berufungsverfahren die Befragung des Gutachters anstand, ausnahmsweise ge- nehmigt werden. - 21.01.2025: Der Rechtsvertreter stellt 25 Minuten für die Vorbereitung von Fragen an den Gutachter in Rechnung, welche nie gestellt wurden. Ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand hat sich auf das Wesentliche zu konzentrieren und darf keine hypothetischen Fra- genkataloge erarbeiten. Zudem hat er bereits bei der Vorinstanz einen Antrag auf die Be- fragung des Gutachters Dr.med. I.________ gestellt (SG GD 28 S. 2), weswegen ihm etwaige zu stellende Fragen bewusst sein mussten. Die Position ist um 25 Minuten zu kürzen. - 29.07.2024, 18.01.2025, 06.03.2025: Der Rechtsvertreter stellt den Aufwand im Zusam- menhang mit der eigenen Honorarberufung zusammen mit den Arbeiten als unentgeltli- cher Rechtsbeistand in Rechnung (Pos. vom 29.07.2024, 18.01.2025, 06.03.2025). Der Rechtsvertreter hat für die Berufung im Zusammenhang mit seinem Honorar nie seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft gemacht und auch nie die unentgeltliche Rechtspfle- ge beantragt. Dass diese Position trotzdem auf der gleichen Stundenabrechnung aufge- führt wird, wie die Aufwendungen für den Verurteilten, hinterlässt erneut den Eindruck, dass die Honorarrechnung nicht sorgfältig erstellt wurde. Die Position ist im Umfang von 175 Minuten zu kürzen. - 10.03.2025: Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden. Die Honorarnote ist folglich um 60 Minuten zu kürzen. Für den Hin- und Rückweg von Zug nach Zürich kann
Seite 40/43 jeweils 30 Minuten geltend gemacht werden, weswegen die Honorarnote um weitere 60 Minuten zu kürzen ist. - Die verrechneten Arbeiten betreffend die bedingte Entlassung sind nicht zu beanstanden (07.01.2025, 08.01.2025; total 06:45h). Gleiches gilt für die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Gutachten (18.01.2025, 4:35h). Hingegen machte der Rechtsvertreter weitere 05:45h Aufwand für "Verwertbarkeiten, Resozialisierung" (21.01.2025) sowie 03:35h für Ausführungen zu den Eventualanträgen geltend (21.01.2025). Die Ausführungen zur Be- weisunverwertbarkeit sind zu entschädigen, hingegen nicht die Ausführungen zur Reso- zialisierung und zu den Eventualanträgen. Diese Punkte betreffen Vollzugsfragen, wel- che durch die Verwaltungsjustiz zu prüfen sind. Diese Vollzugsfragen im vorliegenden Verfahren geltend zu machen, muss als aussichtslos qualifiziert werden. Die Honorarno- te ist betreffend die genannten Positionen pauschal um 425 Minuten zu kürzen. - Die auf den 24. Januar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung wurde kurzfristig auf- grund der Erkrankung des Rechtsvertreters am 23. Januar 2025 abgesagt. Das Arzt- zeugnis weist eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Januar 2025 auf. Warum für die neu angesetzte Berufungsverhandlung vom 10. März 2025 weitere 345 Minuten Arbeitsauf- wand aufgewendet werden mussten, ist in diesem Ausmass nicht nachvollziehbar. Zu- mindest wird ein Teil davon aussichtslose Positionen im Zusammenhang mit dem Even- tualantrag umfasst haben. Die Honorarnote ist um weitere 120 Minuten zu kürzen. 5. Der Kürzungsbedarf der Honorarnote des Rechtsvertreters beträgt mithin 1'280 Minuten re- sp. 21,33 Stunden. Angemessen für das Berufungsverfahren ist mithin ein Aufwand von 43 Stunden. Angepasst an den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00, unter Einbezug der Mehrwertsteuer sowie der geltend gemachten Spesen ergibt dies ein UP- Honorar für das Berufungsverfahren von CHF 11'042.20. 6. Die getätigten Kürzungen der Honorarnoten des Rechtsvertreters halten auch einer Gesamt- betrachtung stand. Eine UP- resp. Pflichtverteidigerhonorar von CHF 35'000.00 für zwei ge- richtliche Instanzen (d.h. ohne Untersuchungsverfahren) sind angesichts des Umfangs der Akten (knapp 3 BO), der weitgehenden Kenntnis dieser Akten aus dem Verwaltungsverfah- ren sowie der Begrenzung des Verfahrens auf eine bedingte Entlassung deutlich übersetzt. Selbst das zugesprochene Honorar von insgesamt gut CHF 23'000.00 erscheint angesichts des Aktenumfangs sowie der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen immer noch als sehr hoch. Der Rechtsvertreter wird abschliessend darauf hingewiesen, dass das sorgfältige Ver- fassen der Honorarnote eine Berufspflicht eines Rechtsanwalts darstellt. Sollten erneut Irre- gularitäten festgestellt werden, muss eine Anzeige an die Aufsichtskommission erfolgen.
Seite 41/43 Urteilsspruch I. A.________ 1. Die Berufung von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Antrag des Vollzugs- und Bewährungsdienstes vom 20. Juni 2023 wird gutgeheissen. 3. A.________ wird nicht aus der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 22. Februar 2017 angeordneten lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei gleichzeitig angeordneter Verwah- rung bedingt entlassen. 4. Auf die Eventualanträge von A.________, (1.) es sei ihm eine deliktsorientierte Therapie an- zubieten und diese sei während eines ausreichenden Zeitraums von mindestens 12 Monaten durchzuführen, (2.) es seien in der Folge die für eine spätere bedingte Entlassung notwendi- gen Abklärungen durch das hiesige Gericht zu veranlassen, namentlich die Einholung eines neuen, unabhängigen Gutachtens sowie einer neuen, unabhängigen Beurteilung durch die KoFako, (3.) es sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens so- wie der neuen KoFako-Beurteilung zu sistieren, und (4.) es sei nach Aufhebung der Sistie- rung der Verteidigung Gelegenheit zu geben, neue Anträge in der Sache sowie Beweisanträ- ge zu stellen und zu begründen, wird nicht eingetreten. 5. Auf den Eventualantrag von A.________, es sei eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustel- len, wird nicht eingetreten. 6. Die prozessualen Anträge von A.________, es seien (1.) das Gutachten von Dr.med. L.________ vom 24. Juni 2011, (2.) das Gutachten von Dr.med. I.________ vom 31. August 2020 und (3.) die Beurteilung der KoFako vom 26. April 2023 aufgrund deren prozessualen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernich- ten, werden abgewiesen. 7. Die Entschädigung des Rechtsbeistands von A.________ für das erstinstanzliche Gerichts- verfahren wird auf die Staatskasse genommen. 8. Die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 4'235.00 und werden A.________ auferlegt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF CHF 2'590.00 90.00 Kosten Dr.med. I.________ Auslagen CHF 7'680.00Total und werden A.________ auferlegt.
Seite 42/43 10. Der Rechtsbeistand von A.________, Rechtsanwalt E.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 11'042.20 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Staatskasse genommen. II. E.________ 1. Die Berufung von E.________ wird abgewiesen. 2. E.________ wird für seine Bemühungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 12'371.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 3. E.________ wird keine Entschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 3'000.00Entscheidgebühr CHF 20.00 Auslagen CHF 3'020.00Total und werden E.________ auferlegt. 5. Die E.________ auferlegten Kosten (Ziff. 4) werden mit seinem Honorar für seine Bemühun- gen für das erstinstanzliche Nachverfahren (Ziff. 2) verrechnet. III. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Seite 43/43 IV. Mitteilungen Mitteilung an: - Amt für Justizvollzug, Vollzugs- und Bewährungsdienst, F.________ - Rechtsbeistand des Verurteilten, Rechtsanwalt E.________ (für den Verurteilten) - E.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: