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S1 2024 1

Zug OG · 2024-10-15 · Deutsch ZG

Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Erwägungen (139 Absätze)

E. 1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteildispositivs und Berufungs- erklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht.

E. 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe

Seite 45/59 für die Zeitdauer von 5-15 Jahren aus der Schweiz. Die vollendete Tat ist im Rahmen von Art. 66a StGB mit der Versuchsstraftat gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.1 und 1.4.2). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann vom Landesverweis nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er einen persönlichen schwe- ren Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

E. 1.2 Die sog. Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und soll augenfällig stossende Ergebnisse abwenden. Sie ist restriktiv anzuwenden. Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vor- zunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; AIG) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2).

E. 1.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer schweren Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer schweren Körperver- letzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (Mathys, Leitfaden der Straf- zumessung, 2. A. 2019, N 299 f.).

E. 1.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Tritt gegen den Kopf des Privatklägers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die eigentliche Auseinandersetzung schon vorbei war. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der körperlich unterlegene, deutlich ältere Privatkläger bereits er- hebliche Prügel einstecken. Die Schwere der vom Beschuldigten billigend in Kauf genomme- nen Verletzungsfolgen waren dabei erheblich. Es drohten konkret die Folgen einer Hirnver- letzung, d.h. langandauernde kognitive Einschränkungen (bspw. in der Konzentrationsfähig- keit) und chronische Beschwerden (bspw. Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Er- schöpfung etc.) im Sinne des Beschwerdebilds nach einem Schädelhirntrauma. Bei einem noch schlimmeren Verlauf kämen ferner Beschwerdebilder nach einer Hirnblutung oder eines Schädelbruchs (bspw. Lähmungen, Sprachstörungen, schwerere neuropsychologische Störungen etc.) in Frage. Sodann drohte realistischerweise auch eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Notwendigkeit einer chirurgischen Rekonstruktion der Orbita

Seite 29/59 mitsamt der Möglichkeit von neurologischen Störungen (Doppelbilder) oder der Erblindung eines Auges. Die möglichen Folgen eines vollendeten Delikts liegen damit von ihrer Schwere her sicherlich nicht im Bereich einer Para- oder Tetraplegie, einer schweren Verbrennung, einer vollständigen Erblindung oder eines dauerhaften komatösen Zustands, welche auf eine Sanktionierung im obersten Bereich des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hindeuten würden. Sie sind aber auch nicht mehr im leichten Bereich der Verletzungen nach aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB anzusiedeln, welche von der Verletzungsschwere her an den Tatbestand der einfachen Körperverletzung grenzen. Nur unwesentlich zu Gunsten des Be- schuldigten spricht, dass er bei der Tatausführung Turnschuhe trug, da diese tendenziell we- niger starke Tritte erlauben als bspw. schwere Arbeitsschuhe. Insgesamt kann aufgrund die- ser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere – für das vollendete Delikt

– als erheblich bis bereits mittelschwer bezeichnet werden.

E. 1.2.3 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte, d.h. seine primäre Motivation war die Zufügung von Schmerzen und die naheliegende Möglichkeit einer schweren Folgeverletzung nahm er dabei in Kauf. Dies mitigiert das Tatverschulden. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der letzte Kick gegen den Kopf des Privatklägers klar unnötig war. Die Auseinandersetzung war vorbei und der Beschuldigte wurde sogar von seinem Kollegen H.________ vom Privatkläger getrennt und weggezogen. Vor diesem Hintergrund wäre die Tat sehr leicht vermeidbar gewesen. Es ist ausserordentlich unnötig und damit in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich, dass sich der Beschuldigte in dieser Lage von H.________ loslöste, wendete und dem Privatklä- ger einen finalen Kick direkt gegen den Kopf verpasste. Die vorangegangene Schlägerei und auch der enthemmende Alkoholkonsum wirken sich auf das Tatverschulden nur geringfügig aus. Insbesondere wurde der Beschuldigte durch die vorangehende Auseinandersetzung nur unwesentlich in Mitleidenschaft gezogen und er fügte dem Privatkläger bereits vorher zahl- reiche Schläge und Tritte zu. Die subjektiven Faktoren mitigieren die Tatschwere damit ins- gesamt nur leicht.

E. 1.2.4 Gesamthaft gewürdigt ist das Gesamtverschulden für das vollendete Delikt als erheblich zu taxieren. Da damit kein leichtes Verschulden mehr vorliegt, fällt eine Sanktionsansetzung im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ausser Betracht. Die Sanktion ist damit im un- tersten Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Eine Sank- tion von 45 Monaten wäre für das vollendete Delikt tatangemessen.

E. 1.2.5 Da der Taterfolg einer schweren Körperverletzung nicht eintrat, ist die Einsatzstrafe zwin- gend zu reduzieren. Die Reduktion der Strafe muss dabei umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg einer schweren Körperver- letzung war vorliegend objektiv möglich, auch wahrscheinlich und dessen Eintritt konnte vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden. Es war nur Zufall, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Zudem sind die Gesundheitsfolgen für den Privatkläger nicht unerheblich. Es war ein operativer Eingriff notwendig, welcher die Fehlposition der gebrochenen Nase nicht vollständig beheben konnte. Eine leichte kosmetische Beeinträchtigung der Nase wird vor- aussichtlich dauerhaft sein (leichter Schiefstand der Nase; act. 8/50). Negative Gesundheits- folgen sollten sich daraus aber nicht ergeben. Ferner war der Privatkläger über längere Zeit arbeitsunfähig und musste während der Heilung der Verletzungen zweifellos erhebliche

Seite 30/59 Schmerzen erdulden. Wie dargelegt, ist die Angelegenheit für den Privatkläger trotzdem ver- gleichsweise glimpflich verlaufen, so dass sich vorliegend die effektiven Gesundheitsfolgen deutlich von den in Art. 122 lit. a-c StGB bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB festgehaltenen Gesundheitsfolgen unterscheiden. Es rechtfertigt sich, aufgrund des Versuchs die Sanktion um einen Drittel zu senken. Die tatangemessene Sanktion für die versuchte schwere Körper- verletzung ist damit bei 30 Monaten anzusetzen. Als Strafart kommt einzig eine Freiheitsstra- fe in Betracht (Art. 122 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB).

E. 1.2.6 Die Einvernahmen der Zeugen N.________ vom 1. Juni 2020 (act. 2/5/8) und M.________ vom 1. Juni 2020 (act. 2/5/14) erfolgten in zeitlicher Hinsicht nach der Eröffnung des Unter- suchungsverfahrens, jedoch bevor der Beschuldigte am Nachmittag des 1. Juni 2020 erst- mals zur Sache befragt wurde. Der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte konnten daran nicht teilnehmen. Der amtliche Verteidiger hat nie die Wiederholung dieser Einvernahmen beantragt. Diese wurden von Amtes wegen zur Wahrung der Konfrontations- und Teilnahme- rechte wiederholt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es in diesem Verfahrensstadium zuläs- sig sein, auf eine konkrete Kollusionsgefahr zu erkennen, welche als sachlicher Grund die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit einer Einvernahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zulässt. So kann die Staatsanwaltschaft analog zur Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlich- keit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom

Seite 10/59

13. September 2018, E. 2.2.1). Der Beschuldigte hätte dabei bis nach seiner Einvernahme am 1. Juni 2020 grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht gehabt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Zusätzlich bestand eine Kollusionsgefahr. Das Verfahren befand sich in einem sehr frühen Stadium, wobei ohne die Einvernahmen der Zeugen die jeweiligen Tatbeiträge und die relevanten Beweismittel sowie die der Tat verdächtigten Personen noch weitgehend un- klar waren. Der Beschuldigte, wäre er am Morgen bei den Einvernahmen der Zeugen M.________ und N.________ anwesend gewesen, hätte seine Aussagen an die erhobenen Beweismittel anpassen können. Die Täter hätten insbesondere in Erfahrung bringen können, ob und in welcher Qualität Zeugen oder weitere Beweismittel über die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bestanden, und daraus folgern, in welchen Teilbereichen sie allenfalls Teilgeständnisse ablegen und in welchen Teilbereichen sie den Sachverhalt in Absprache miteinander wahrheitswidrig darstellen könnten. Das Ermöglichen einer solchen Vorgehens- weise würde die Wahrheitsfindung als zentrales Ziel eines Strafprozesses beeinträchtigen. So muss in solchen Konstellationen, in denen mehrere jüngere Personen im Ausgang einen Passanten angreifen, lebensnah davon ausgegangen werden, dass sich die Angreifer nahe- stehen, was die Gefahr von Absprachen und Beeinflussungen deutlich erhöht (vgl. act. 2/1/2 Ziff. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Haftgründen wäre in einer sol- chen Konstellation eine Kollusionsgefahr ohne weiteres anzunehmen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2). Es ist indessen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachweis des Tatvorwurfs gemäss der Anklage nicht notwendig, auf die Erstaussagen von M.________ und N.________ vom

1. Juni 2020, soweit sie den Beschuldigten belasten, zurückzugreifen (vgl. E. II.2.). Die Ein- vernahmen von M.________ und N.________ vom 1. Juni 2020 werden somit für die Be- weiswürdigung bzw. zur Prüfung des Vorwurfs gemäss der Anklage einzig im Umfang ver- wendet, wie sie den Beschuldigten entlasten können. Die Einvernahmen von M.________ und N.________ vom 28. August 2020, an denen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten teilnehmen konnte, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung.

E. 1.2.7 Bei der Einvernahme des Zeugen P.________ waren der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger anwesend (act. 2/5/24). Das strafprozessuale Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wie auch der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde gewahrt. Die Beweiserhebung unterliegt somit der freien richterlichen Beweiswürdigung.

E. 1.3 Bestehen völkerrechtliche Grundlagen, welche der betroffenen Person einen Anspruch auf Einreise und Verbleib in der Schweiz gewähren könnten, sind diese vorab gesondert zu prü- fen und allenfalls in die Erwägungen miteinzubeziehen.

E. 1.3.1 Bei Bürgern der Europäischen Union bewirkt eine Landesverweisung, dass diese die ihr zu- gestandenen Rechte unter dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA), insbesondere das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz, nicht mehr ausüben können.

E. 1.3.2 Das FZA berechtigt indessen nur dann zu einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sich die entsprechende Person rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verhält. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zurecht festgehalten, dass die schweizerische Eidgenossenschaft zu keinem Zeitpunkt eine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer mit der Europäischen Union vereinbart habe (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die nach dem FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden. Dabei ist eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt; insbesondere muss eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den EU-Ausländer erstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Es kommt dabei auf die Pro-

Seite 46/59 gnose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der EU- Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein gerin- ges, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2).

E. 1.3.3 Es gilt dabei: Je schwerer die zu erwartende Straftat ist, desto tiefer kann das mögliche Risi- ko einer Wiederholungsgefahr eingestuft werden, um eine Landesverweisung trotz des An- spruches nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Dabei ist bei der Prognose im Ausländerrecht grundsätzlich ein strengerer Massstab als bei der Frage des bedingten Straf- vollzugs im Strafrecht anzuwenden, weswegen ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe nicht automatisch bedeutet, dass kein Risiko mehr vorhanden ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.2).

E. 1.3.4 Weitere völkerrechtliche Grundlagen sind durch den vorliegenden Fall nicht tangiert. Der Be- schuldigte hat zwar nach eigenen Angaben eine Freundin. Er wohnt mit dieser nicht zusam- men, weswegen noch nicht von einem gefestigten Konkubinat bzw. einer ehegleichen, unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallenden Beziehung mit seiner Freundin ausgegangen werden kann (vgl. dazu Nettesheim in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkom- mentar EMRK, 5. A. 2023, Rz. 56; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.4). Zumindest nennt der Beschuldigte keine weiteren Anhaltspunkte, welche in diese Richtung deuten könnten. Gleichfalls bestehen beim Beschuldigten keine Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse zu in der Schweiz lebenden Verwandten, welche über nor- male Familienbeziehungen eines erwachsenen jungen Mannes zu seinen Eltern und Ge- schwistern hinausgehen könnten. Letztlich ist die Frage nach einer Schutzwirkung von Art. 8 EMRK vorliegend irrelevant, da, wie noch aufzuzeigen ist, eine umfassende Interessenab- wägung vorzunehmen ist, wobei darin die wesentlichen Elemente bei einer Prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom

16. Dezember 2022 E. 3.2.3). 2. Betreffend Herkunft, Vorleben und insbesondere die Kriminalgeschichte und Kriminalprogno- se des Beschuldigten kann auf die bereits dargelegten Ausführungen verweisen werden (vgl. E. IV.1 und 2. insb. Ziff. 1.5-1.8 und Ziff. 2.1-2.6). Wie bereits bei der Frage des bedingten Strafvollzugs sind Jugendstrafen im Rahmen der richterlichen Wertung bei einer Landesver- weisung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2).

E. 1.4 Die tatangemessenen Sanktionen von 30 Monaten Freiheitsstrafe (versuchte schwere Kör- perverletzung) und 12 Monaten Freiheitsstrafe (Raufhandel) sind gleichartig. Die versuchte schwere Körperverletzung ist die abstrakt und konkret schwerere Straftat, weshalb die Frei- heitsstrafe von 30 Monaten die Einsatzstrafe bildet. Diese ist angemessen nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Straftaten ist dabei erheblich. Ebenfalls handelt es sich, auch wenn Raufhandel grundsätzlich ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2), letztlich um Straftaten, die sich gegen Leib und Leben richten. Der sachliche Zusammenhang der Straftaten ist somit ebenfalls erheblich, zumal sich beide Delikte auch gegen die gleiche Person richteten. Der Asperationsgrundsatz kommt damit stark ausgeprägt zur Anwendung. Es rechtfertigt sich, die Erststrafe im Umfang von einem Drittel der Zweitstrafe, mithin um vier Monate, zu erhöhen. Als tatangemessene Gesamtstrafe ergibt sich mithin eine Sanktion von 34 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 1.5 Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Beschuldigten. Betreffend das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vor- strafen des Beschuldigten kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden, grundsätzlich verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2.4.1-2.4.2 S. 46).

E. 1.6 Der Beschuldigte war gemäss dem Strafregisterauszug vor der Tat trotz seines jungen Alters von damals 19 Jahren bereits wegen zahlreichen Straftaten verurteilt worden. So wegen un- berechtigten Verwendens eines Fahrrads, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- ausweis, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Diebstahls (vgl. im Detail: E. III.2.2.1 ff.). Dabei mussten bereits von der Jugendanwaltschaft unbedingte Sanktionen ausgesprochen werden. Betreffend Gewaltstraftaten ist der Beschuldigte indessen zum ers- ten Mal strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten; die vorliegende Tat ist damit nicht ein- schlägig. Trotzdem sind die stets vorsätzlich begangenen Gesetzesverstösse des Beschul- digten bis zu seinem 19. Altersjahr beträchtlich und zeugen von einer erheblichen Unfähigkeit oder einem erheblichen Unwillen, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, ist dieser Umstand vorliegend mit einer Erhöhung der Sanktion um drei Monate leicht straferhöhend zu werten.

Seite 32/59

E. 1.7 Der Beschuldigte hat im Strafverfahren partiell kooperiert und sein Bedauern über den Vorfall ausgedrückt. Er entschuldigte sich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung, indessen war der Privatkläger dabei nicht anwesend (SG GD 9/3 S. 11; OG GD 9/1 S. 17). Insbesondere die partielle Kooperation des Beschuldigten im Straf- verfahren ist teilweise als taktische Einlassung zu werten. Der Beschuldigte hat sich erst am Abend des 31. Mai 2020 bei der Polizei gestellt, nachdem diese am Morgen einen Vor- führungs- und Hausdurchsuchungsbefehl gegen den Beschuldigten vollstrecken wollte und diesen bei seiner Mutter nicht antreffen konnte (act. 5/4). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er als Teilnehmer der Auseinandersetzung identifiziert war und nach ihm gefahndet wurde. Dem Beschuldigten musste ebenfalls bewusst gewesen sein, dass unabhängige Zeu- gen die Auseinandersetzung beobachten konnten, zumal Fahrzeuge in der Nähe stoppten und deren Fahrer hupten und schrien. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die damalige zentrale Aussage des Beschuldigten, er habe beim letzten Tritt nicht gegen den Kopf gezielt, eine Schutzbehauptung war. Der Beschuldigte wirkte mithin bereits zu Beginn des Strafverfahrens darauf ein, die Konsequenzen begrenzt zu halten. Dies steht ihm als be- schuldigte Person in einem Strafverfahren zu. Gleichfalls zulässig ist es, aus diesem prozes- sualen Verhalten zu folgern, dass der Beschuldigte wohl überwiegend die rechtlichen Konse- quenzen für sich selber bedauerte als die Verletzungen des Privatklägers. Der partiellen Ko- operation des Beschuldigten und dessen Ausdruck von Reue kann somit vorliegend keine überragende Bedeutung zukommen. Trotzdem waren Teile der Einlassungen des Beschul- digten substanziell, insbesondere die zugestandenen Faustschläge gegen den Kopf des Pri- vatklägers, bevor dieser zu Boden ging (was sich allerdings auch aus den Videoaufzeich- nungen ergab und ein Zeuge bestätigen konnte). Gesamthaft gewürdigt sind Kooperation und Reue leicht- bis mittelgradig im Umfang von fünf Monaten strafsenkend zu bewerten.

E. 1.8 Weder die teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6) noch das jugendliche Alter des Beschuldigten können vorliegend eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.4.4). Auch die problembehaftete Jugend ist nicht geeignet, eine Strafsenkung zu bewir- ken. So beging der Beschuldigte bereits seit seiner frühen Jugend fortdauernd vorsätzliche Straftaten (vgl. E. III.2.3). Diese führten zu Einweisungen in staatliche Jugendanstalten, wo- mit der Staat seiner Pflicht, eine Besserung beim Beschuldigten anzustreben, nachkam (vgl. E. III.2.4). Die Fremdplatzierungen des Beschuldigten waren somit dessen problembehafte- ten Charakter und dessen Unwillen, sich an die Gesetze zu halten, zuzuschreiben und kön- nen nicht einer unglücklichen, schicksalshaften Fügung des Lebens oder dergleichen zuge- rechnet werden.

E. 1.9 Mit der Vorinstanz kann die Landesverweisung trotz eines Härtefalls vorliegend mit einer leichten Strafsenkung von zwei Monaten berücksichtigt werden (Verweis auf Urteil der Vor- instanz, OG GD 1 E. IV.2.4.4 S. 48). Tat- und täterangemessen ist mithin eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten; dies unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von zwei Tagen. 2. Legalprognose und teilbedingter Strafvollzug

E. 2 Der Beschuldigte ist, soweit er nicht freigesprochen wurde, durch das Urteil der Vorinstanz beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte ferner im Berufungsverfahren die Abweisung der Schadenersatzsansprüche des Privatklägers anstelle deren Verweisung auf den Zivilweg. Auch in diesem Punkt besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Be- schuldigten an der Änderung des Urteilsspruchs der Vorinstanz. Durch die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg wird die Zivilklage materiell nicht beurteilt. Der Entscheid erwächst daher auch nicht in materielle Rechtskraft (Dolge, Basler Kommentar,

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E. 2.1 Bei der Härtefallprüfung ist vorab wesentlich, dass der mittlerweile 24-jährige Beschuldigte, der von einer deutschen Staatsangehörigen und einem in Deutschland eingebürgerten Tune- sier abstammt, am 1. Oktober 2008 kurz vor seinem achten Geburtstag in die Schweiz kam. Teile der Primarstufe und der Oberstufe durchlief der Beschuldigte mithin im Schweizer Schulsystem. Daraus resultiert, dass sich seine Sozialisation in wesentlichen Teilen in der Schweiz abspielte, was zusammen mit seinen Sprachkompetenzen als Faktor zu werten ist, der für eine positive Integration spricht. Bezüglich der Respektierung der Werte der Bundes-

Seite 47/59 verfassung sind zumindest keine negativen Hinweise aktenkundig. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besonders intensive Beziehung des Beschuldig- ten zur Schweiz, ihrer Kultur und ihrem Brauchtum. Deutlich negativ ist der Aspekt der Teil- nahme des Beschuldigten am Wirtschaftsleben zu werten. Der Beschuldigte legte bis zum

23. Altersjahr keinerlei Bemühungen an den Tag, eine Lehre zu absolvieren oder sich fortzu- bilden. Seine Arbeitstätigkeit ist sporadisch und er bezog nach eigenen Angaben zwischen- zeitlich Sozialhilfe. Positiv zu werten ist sicherlich, dass er im August 2024 eine Lehre antrat. Inwiefern diese Entwicklung dauerhaft sein wird, kann indessen noch nicht abgeschätzt wer- den (vgl. E. V.2.7.2). So besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Lehre durch den Antritt der Freiheitsstrafe unterbrochen werden muss. Deutlich negativ ist die finanzielle Lage des Beschuldigten zu werten. So ist ein Verlustscheinvolumen von mehr als CHF 40'000.00 und Sozialhilfeleistungen von knapp CHF 10'000.00 (Letzteres allein im Jahr 2024) für einen 24- jährigen Mann ein deutliches Indiz, dass seine wirtschaftliche Integration faktisch gescheitert ist. Deutlich negativ zu werten ist ferner die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch den Beschuldigten. Wie dargelegt, muss er seit seinem 15. Altersjahr als Inten- sivtäter eingestuft werden, der durch zahlreiche Straftaten negativ aufgefallen ist. Die Art der Delinquenz war zwar nicht sonderlich schwer, jedoch kann diese mittlerweile, aufgrund der Verurteilung wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung, als polymorph bezeichnet werden. Diese umfasst nunmehr nicht ausschliesslich Betäubungsmittel- und Ei- gentumsdelikte, sondern auch schwere Gewaltstraftaten. Ein Schwerpunkt der sozialen Bin- dungen des Beschuldigten ist sicherlich bei seiner Mutter, seiner Freundin und seiner Schwester in der Schweiz zu finden. Diese Bindungen sind indessen nicht allzu eng, da der erwachsene Beschuldigte seine Mutter und Schwester gemäss eigenen Angaben nur ca. einmal pro Monat trifft (OG GD 9/1 S. 5 Ziff. 21). Allerdings verfügt der Beschuldigte über weitere enge Freunde in der Schweiz, welche gegenüber dem Gericht ihre Freundschaft zu ihm betonten (OG GD 2/6 Beilagen 10+11). Trotzdem bestehen mit seinem Vater und seiner Grossmutter nicht unerhebliche soziale Kontakte in sein Geburtsland Deutschland. Ferner wohnt noch ein Onkel in Österreich, wo der Beschuldigte als EU-Bürger ebenfalls aufent- haltsberechtigt wäre.

E. 2.1.1 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozi- alisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4).

E. 2.1.2 Eine gute Legalprognose setzt gemäss dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB voraus, dass der Straftäter auch mit einer bedingten Strafe zukünftig von Verbrechen und Vergehen abge- halten wird. Die Aussicht auf eine Besserung, die auf eine bestimmte deliktische Tätigkeit oder eine bestimmte Deliktskategorie beschränkt ist, und nicht auf die gesamte Gesinnung und Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, ist unbeachtlich. Eine schlechte Prognose, welche sich ausschliesslich auf Übertretungen bezieht, ist zwar isoliert betrachtet für eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht ausreichend, indessen bleibt der fehlende Wille, sich gesetzeskonform zu verhalten, weiterhin bei der Prüfung der Legalprognose ein wichtiges Kriterium (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 42 und 43; vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.4.3).

E. 2.1.3 Zu untersuchen ist bei einer negativen Legalprognose insbesondere auch die mögliche Wir- kung einer strafprozessualen Haft, der erstmaligen Konfrontation mit der Möglichkeit einer Landesverweisung, etwaigen möglichen Widerrufen von früher bedingt ausgesprochenen Strafen und sonstige Entwicklungen, welche den Beschuldigten allenfalls in Zukunft bewegen könnten, sich an die Gesetze zu halten und mithin die Legalprognose verbessern (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Nur falls bei gesamthafter Würdigung sämtlicher genannten Umstände keine Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist von einer teilbedingten Strafe abzusehen und die Sanktion in voller Länge zu vollziehen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2).

E. 2.1.4 An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner Sachdarstellung grundsätzlich fest (OG GD 9/1 S. 11 Ziff. 50 und 51). Die Situation habe sich schnell entwickelt und er sei überrascht worden. Er habe das Gefühl gehabt, er werde angegriffen. Er habe sich gedacht, dass der Privatkläger auf ihn loskomme und ihn schlage. Der Privatkläger sei recht stark ge- baut gewesen. Er habe versucht, den Kofferraum des Taxis zuzumachen und zu schlichten. Er sei sehr überrascht gewesen, als er angegriffen worden sei. Er habe den Privatkläger ge- schlagen, als die Auseinandersetzung sich hinter das Taxi verlagert habe, der Privatkläger sei dann schon am Boden gewesen. Beim letzten Tritt habe er kein bestimmtes Ziel gehabt. Er habe nirgendwo hingezielt. Er habe sich dabei immer noch bedroht und frustriert gefühlt, weil er versucht habe, die Situation zu schlichten. Der Privatkläger sei zum Zeitpunkt des letzten Trittes am Boden gewesen, er wisse aber nicht, ob er dort gesessen sei oder gelegen habe. Er könne nicht mehr sagen, an welcher Stelle er den Privatkläger getroffen habe (OG GD 9/1 S. 12 f. Ziff. 52 ff.).

E. 2.2 Gesamthaft gewürdigt kann ein Härtefall vorliegend bejaht werden. Die teilweise deutlich un- genügende Integration des Beschuldigten in den Bereichen (1.) Beruf und Ausbildung, (2.) fi- nanzielle Angelegenheiten und (3.) Nachachtung der Gesetze sind zwar gewichtig und über- wiegen den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz die Schulen besuchte (und so- mit hier sozialisiert wurde). Ausschlaggebend ist bei der Frage eines Härtefalls allerdings letztlich der Umstand, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben über eine engere Be- ziehung zu seiner Freundin, seinem Kollegenkreis und seinen Verwandten in der Schweiz verfügt und damit, trotz seiner Verwandten in Deutschland, seine sozialen Bindungen schwergewichtig in der Schweiz sind. Ferner kann auch berücksichtigt werden, dass beim Beschuldigten erste positive Entwicklungen der Persönlichkeit in den Jahren 2023 und 2024 eintraten. Damit überwiegen die Argumente für einen Härtefall. 3. Bei einem schweren persönlichen Härtefall hat die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotzdem zu erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwie- gen.

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E. 2.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf die Videoaufzeichnungen ab. Die Auf- nahmen des Beschuldigten auf dem Bahnhofplatz bis und mit Kreuzung Alpenstras- se/Gotthardstrasse sind von sehr hoher Qualität. Aufgrund der Distanz zum Kamerastandort nimmt die Aufzeichnungsqualität zunehmend ab, bis sie am Tatort bei der Einfahrt ins Park- haus des Coop an der Alpenstrasse schlecht ist. Auch wenn die Gesichter der Beteiligten am Tatort nicht mehr erkennbar sind, bleiben die Bewegungsabläufe und insbesondere die Dy- namik des Geschehens, wie sie mittels der Kamera auf dem Bahnhofplatz aufgezeichnet wurden, grundsätzlich gut nachvollziehbar. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist dabei bekannt, dass er diejenige Person ist, welche dem Privatkläger mehrfach ins Gesicht schlägt und diesen am Schluss mit dem rechten Fuss gegen den Kopf tritt (act. 2/1/4 Ziff. 14). Der Beschuldigte kann auf den Videoaufzeichnungen ausreichend klar identifiziert werden. Er ist auch aufgrund seiner auffälligen weissen Schuhe trotz der Distanz zur Kamera auf den Videoaufnahmen gut erkennbar.

E. 2.2.2 Der Privatkläger war zum Tatzeitpunkt 60 Jahre alt. Er war mit einem Gewicht von 85 Kilo- gramm und einer Grösse von 173 cm leicht übergewichtig (act. 1/2; act. 3/2/11). Der Be- schuldigte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Seine Grösse wird von der Polizei mit 181 cm

Seite 13/59 und sein Gewicht mit 79,5 Kilogramm angegeben (act. 1/34). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte damals deutlich jünger und grösser als der Privatkläger war. Obwohl der Privat- kläger etwas schwerer war, war der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich überlegen. So schätzte auch der Privatkläger den Beschuldigten als den Kräftigsten seiner Opponenten ein (act. 2/4/3).

E. 2.2.3 Die Phase vor der Auseinandersetzung lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnungen ausrei- chend klar erstellen. Wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte (schwarz gekleidet, mit weis- sen Schuhen und "Zöpfen"/"Bairds"/"Rastas"; SG GD 9/3 S. 13), H.________ (kariertes Hemd, weisse Schuhe, SG GD 9/3 S. 13) und vermutlich O.________ (weisser Pullover, dunkle Hose, weisse Schuhe) vom Bahnhofplatz über die Alpenstrasse hinweg in Richtung Süden/See bewegten (act. 1/9, 00:55:04). Sie liefen dabei, in Verletzung der geltenden Ver- kehrsregeln, mehrheitlich auf der Strasse und gestikulierten mit den Armen. Die genannten Personen waren mutmasslich angetrunken. Es sind indessen keinerlei Anzeichen auf eine erhebliche Trunkenheit ersichtlich, insbesondere sind (1.) keine Koordinationsschwierigkei- ten, (2.) keine körperlichen Symptome (bspw. Erbrechen) oder (3.) eine auffällige Gangunsi- cherheit auszumachen.

E. 2.2.4 H.________ stoppte erstmals beim Fussgängerstreifen südlich der Gotthardstrasse einen Taxifahrer, stieg ins Taxi ein und wurde anschliessend vom Taxifahrer zum Aussteigen auf- gefordert (act. 1/9, 00:55:36). Ein vierter Kollege (P.________, mit grauer Fleecejacke, vgl. act. 2/5/29 Ziff. 14) gesellte sich dazu. Sie versuchten, weitere Fahrzeuge zu stoppen (act. 1/9, 00:58:45), bis sie das Taxi des Privatklägers anhalten konnten (act. 1/9, 00:58:55). Die zwei Kollegen des Beschuldigten stiegen in das Taxi ein. Der Beschuldigte filmte dabei während längerer Zeit das Gespräch seiner Kollegen mit dem Privatkläger mit seinem Mobil- telefon (vgl. auch act. 1/56). Es ist gut erkennbar, dass anschliessend einer der Kollegen des Beschuldigten wieder aus dem Taxi ausstieg und den Kofferraum des Taxis öffnete (act. 1/9, 00:59:54). Nachdem der Kofferraum zwischenzeitlich wieder geschlossen wurde, versuchte einer der Kollegen des Beschuldigten, diesen erneut zu öffnen, wobei der Privatkläger aus- stieg, das Taxi beim Heck umrundete, den Kofferraum schloss und den Kollegen des Be- schuldigten über zwei bis drei Meter hinweg verfolgte (act. 1/9, 01:00:10).

E. 2.2.5 Die Aussagen des Privatklägers zum Zustand des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit den Videoaufzeichnungen überein. Der Privatkläger schilderte, dass die drei Personen sicher betrunken gewesen seien, aber "nicht so wie schlapp" (act. 2/4/9 Ziff. 13). Personen, die be- trunken seien, hätten seiner Ansicht nach weniger Kraft, diese würden sitzen oder könnten nicht richtig laufen (act. 2/4/9 Ziff. 14). Der Privatkläger sagte damit sinngemäss aus, dass er keine Gang- und Koordinationsstörungen oder andere Anzeichen einer erheblichen Alkohol- intoxikation bei den drei Personen festgestellt habe, was mit den Videoaufzeichnungen über- einstimmt. Ferner stimmt auch mit den Videoaufzeichnungen überein, dass zwei Personen in das Taxi stiegen und eine Person draussen blieb (act. 2/4/8 Ziff. 13). Ebenfalls schilderte der Privatkläger stimmig, wie der Kofferraum geöffnet wurde und er der Person nachging, wobei der Privatkläger beim Tempo bagatellisierte, indem er ausführte, dass er nicht gerannt sei (act. 2/4/10 Ziff. 18), während aus den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, dass er dem Kol- legen des Beschuldigten schnell nacheilte.

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E. 2.2.6 Der Beschuldigte führte aus, dass er sehr betrunken gewesen sei, er habe viel Bier und ei- nen Viertel der Gin-Flasche getrunken (act. 2/1/6 Ziff. 28; vgl. SG GD S. 15). Er sei "benebelt vom Alkohol" gewesen (SG GD 9/3 S. 15). Er habe ferner auch Marihuana konsumiert, was aber keinen beruhigenden Effekt auf ihn gehabt habe (act. 2/1/6 Ziff. 29). Der Beschuldigte sagte weiter aus, dass es H.________ gewesen sei, der den Kofferraum des Taxis geöffnet habe, woraufhin der Taxifahrer explosionsartig ausgestiegen sei (act. 2/1/4 Ziff. 14).

E. 2.2.7 Es ist damit ausreichend sicher erstellt, dass der Beschuldigte alkoholisiert mit seinen Kolle- gen den Privatkläger (wie schon bereits vorher andere Autofahrer) provozierte, weswegen sich dieser veranlasst sah, aus dem Taxi auszusteigen und dabei dem davonrennenden H.________ hinter dem Taxi herum schnell zu folgen. Ob einer der Beteiligten effektiv Ziga- retten in den Kofferraum geworfen hatte, wie es der Privatkläger aussagte (act. 2/4/10 Ziff. 20), oder er dies irrigerweise annahm, kann offenbleiben. Auf jeden Fall wurde der Pri- vatkläger vom Beschuldigten und seinen Kollegen einseitig und unnötigerweise provoziert. Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Videoaufzeichnun- gen nachvollziehbar, dass der Alkohol und die Gruppendynamik zu einer Enthemmung ge- führt haben. Der Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten und seiner Kollegen war dabei nicht dergestalt, dass äusserlich schwere Anzeichen einer Alkoholintoxikation aufgetreten sind. Wenn der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz von einer "Bene- belung" spricht, so ist dies zumindest in dem Ausmass widerlegt, dass bei ihm keine Gan- gunsicherheit oder Koordinationsstörungen ersichtlich waren. Auf weitere Symptome einer schweren Alkoholintoxikation wie bspw. Erinnerungslücken ("Filmriss") oder körperliche Symptome ("Erbrechen") beruft sich der Beschuldigte nicht, so dass solche nicht erstellt sind. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er erinnere sich grundsätzlich noch gut, vertrage Al- kohol recht gut und habe noch alles realisiert (act. 2/1/6 Ziff. 30). Die weiteren Aussagen der befragten Personen sind bezüglich dieser Phase unwesentlich.

E. 2.3 Es ergeben sich mehrere rechtskräftige Vorstrafen des am 4. Oktober 2000 geborenen Be- schuldigten aus den Akten:

E. 2.3.1 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 23. Oktober 2015: Der damals 15-jährige Beschuldigte kletterte am 23. Juni 2015 zusammen mit Kolle- gen in das Dachgeschoss der Schreinerei I.________ und durchsuchte das Gebäude nach Wertsachen und Geld. Nachdem sie entdeckt wurden, floh der Beschuldigte, ohne Wertsa- chen oder Geld zu behändigen. Am 28. Juni 2015 warf der Beschuldigte unerlaubt eine Ge- tränkedose zu Boden. Er wurde dafür des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz schuldig gesprochen und zu ei- ner persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflichtet (OG GD 6/1 S. 61).

E. 2.3.2 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 23. November 2015: Der Beschuldigte entzog sich am 3. Oktober 2014 durch Wegrennen einer Polizeikon- trolle. Er konsumierte zudem seit mehreren Monaten Cannabisprodukte. Der Beschuldigte wurde der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflich- tet; davon wurden fünf Tage bedingt mit einer Probezeit von neun Monaten aufgeschoben (OG GD 6/1 S. 58 ff.).

E. 2.3.3 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 1. Juni 2016: Am

3. Juli 2015 stahl der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit einem Wert von CHF 800.00. Am

21. Oktober 2015 verwendete der Beschuldigte den öffentlichen Verkehr, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen. Am 29. März 2016 wurde festgestellt, dass der Beschul- digte Marihuana konsumierte und ein Gramm Marihuana besass. Er wurde des Diebstahls sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und mit einer persönlichen Leistung von 13 Tagen sanktioniert (OG GD 6/1 S. 56 ff.).

E. 2.3.4 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 20. Februar 2017: Der Beschuldigte konsumierte seit Jahren wöchentlich Cannabisprodukte. Er wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden und mit einer Bus- se bestraft (OG GD 6/1 S. 53 f.).

E. 2.3.5 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 30. März 2017: Der Beschuldigte konsumierte mehrmals wöchentlich Cannabisprodukte und wurde dafür der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse bestraft und es wurde eine Suchttherapie angeordnet (OG GD 6/1 S. 51 f.).

E. 2.3.6 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 5. April 2017: Der Beschuldigte fuhr am 21. Januar 2016 und am 16. Dezember 2016 bei den Schweizerischen Bundesbahnen ohne gültigen Fahrausweis. Er wurde dafür der Widerhandlung gegen das

Seite 35/59 Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 49 f.).

E. 2.3.7 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 3. Juni 2018: Von Januar 2017 bis Juni 2017 veräusserte der Beschuldigte wöchentlich kleinere Mengen Mari- huana an Kollegen; dies umfasste mindestens 36 Gramm Marihuana. Der Beschuldigte kon- sumierte sodann während rund eines Jahres mehrmals täglich Marihuana, bis zu 50 Joints pro Woche, letztmalig am 19. Juni 2017 (OG GD 6/1 S. 38 ff.). Der Beschuldigte entwendete im November 2016 zudem fünf Mal seinen Eltern die Motorfahrzeuge und fuhr damit herum, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein. Dabei stiegen weitere jugendliche Personen hinzu und fuhren mit ihm mit, wobei es teilweise nach der Darstellung des Beschuldigten während den Fahrten zu sexuellen Handlungen (Oralverkehr) mit einer Kollegin kam (OG GD 6/6/10 S. 4 und S. 31). Am 18. Juni 2017 entwendete der Beschuldigte ein weiteres Fahr- zeug zum Gebrauch. Er benutzte sodann im Jahr 2017 mehrfach öffentliche Verkehrsmittel ohne Fahrausweis. Der Beschuldigte wurde vom 19. Juni 2017 bis am 22. Juni 2017 in Haft versetzt. Vom 6. Oktober 2017 bis am 2. Juni 2018 absolvierte er eine vorsorglich angeord- nete stationäre Schutzmassnahme im V.________. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Personenbeförde- rungsgesetz schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von drei Monaten sowie ei- ner Busse bestraft, wobei der zuständige Jugendanwalt festhielt, dass der Freiheitsentzug durch die Haft und die vorsorgliche stationäre Schutzmassnahme bereits ersessen war (OG GD 6/1 S. 38 ff.)

E. 2.3.8 Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, Strafbefehl vom 6. August 2019: Der damals 18-jährige Beschuldigte entwendete am 25. Juni 2019 an seinem Arbeitsort beim Q.________ in R.________ aus dem Lager vier Stangen Zigaretten mit einem Gesamtwert von CHF 302.40. Am 2. Juli 2019 entwendete der Beschuldigte bei seinem Arbeitgeber er- neut vier Stangen Zigaretten mit einem Gesamtwert von CHF 302.40. Er wurde des mehrfa- chen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen bestraft (OG GD 6/1 S. 36 f.).

E. 2.3.9 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 22. November 2019: Am 13. Novem- ber 2019 bewahrte der damals 19-jährige Beschuldigte 148,2 Gramm Marihuana in der Woh- nung von S.________ zwecks Weiterverkaufs und Eigenkonsums auf. Auch in der eigenen Wohnung bewahrte der Beschuldigte Marihuana auf. Zwischen dem 13. Oktober 2019 und dem 13. November 2019 kaufte der Beschuldigte ca. 500 Gramm Marihuana und verkaufte davon 300 Gramm weiter und konsumierte 200 Gramm selber. Der Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 be- straft (OG GD 6/1 S. 33 ff.).

E. 2.3.10 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 11. Dezember 2019: Der Beschuldig- te wurde am 7. November 2019 mit 14,9 Gramm Marihuana angetroffen. Er wurde der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 25 f.).

E. 2.3.11 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 5. März 2020: Der Beschuldigte stahl am 28. Juni 2019 eine Reisetasche mitsamt Inhalt mit einem Wert von CHF 1'320.00 aus der

Seite 36/59 Garderobe des T.________. Am 6. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte mit 90 Gramm Marihuana angetroffen, die er verkaufen wollte. Während der Hausdurchsuchung wurden weitere 309,6 Gramm Marihuana aufgefunden, welche der Beschuldigte verkaufen oder sel- ber konsumieren wollte. Am 20. Dezember 2019 erwarb der Beschuldigte ca. 500 Gramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs. Er verkaufte davon ca. 215 Gramm an Drittpersonen. Der Rest des erworbenen Marihuanas konnte beim Beschuldigten zusammen mit einer Digital- waage, mehreren Minigripsäcklein sowie CHF 380.00 Bargeld sichergestellt werden. Am

3. März 2020 verkaufte der Beschuldigte mindestens 15 Gramm Marihuana, davon fünf Gramm an U.________ direkt vor dem Obergericht des Kantons Zug. Er bewahrte weitere 52,9 Gramm bei S.________ zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs auf. Er erwarb fer- ner 100 Gramm Marihuana und konsumierte dieses teilweise selber oder verkaufte es. Er besass 10 Tabletten Temesta, 34 Tabletten Xanax und 7 Flaschen Codein ohne entspre- chende Bewilligung. Der Beschuldigte wurde des Diebstahls und der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (unbedingt) und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft (OG GD 6/1 S. 20 ff.).

E. 2.3.12 Staatsanwaltschaft Solothurn, Strafbefehl vom 10. März 2020: Der Beschuldigte hat am

22. Februar 2020 in Olten 14,7 Gramm Marihuana sowie einen Joint zwecks Eigenkonsums erworben, besessen und den Joint konsumiert. Er wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 18 f.).

E. 2.3.13 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 24. Juni 2020: Der Beschuldigte wurde am 6. April 2020 bei einer Kontrolle mit 12,5 Stück des betäubungsmittelhaltigen Me- dikaments Xanax sowie mit Marihuana angetroffen. In der gleichen Nacht hielt er den gesetz- lichen Mindestabstand (Covid-Massnahmen) nicht ein. Er wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Covid-Verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 16 ff.).

E. 2.3.14 Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafbefehl vom 13. Oktober 2021: Der Beschuldigte fuhr am 17. August 2021 in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis, weswegen er der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft wurde (OG GD 6/1 S. 181 ff.)

E. 2.3.15 Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafbefehl vom 27. Januar 2022: Der Beschuldigte wurde am 28. Oktober 2021 beim Konsumieren von Cannabis er- tappt, weswegen er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gespro- chen und mit einer Busse bestraft wurde (OG GD 6/1 S. 184 ff.).

E. 2.3.16 Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, Strafbefehl vom 14. März 2022: Der Be- schuldigte stahl am 26. Januar 2022 in der Migros vier Packungen Rahmbläserkapseln mit einem Wert von CHF 38.00. Er wurde des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 186 f.).

E. 2.4 Legalprognostisch ist ferner der Charakter des Beschuldigten zu prüfen, dies insbesondere bezüglich möglicher pro-sozialer oder anti-sozialer Verhaltensweisen und Neigungen. Dies- bezüglich ergibt sich, neben den genannten Straftaten, Folgendes aus den Akten:

Seite 37/59

E. 2.4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde beim damals 17-jährigen Beschuldigten aufgrund von mehreren Straftaten (Konsum und Handel von Betäubungsmittel, Entwendungen von Fahrzeugen zum Gebrauch) eine vorsorgliche Unterbringung im V.________ mitsamt statio- närer Beobachtung gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 JStG angeordnet. Die Verfügung hält fest, dass beim bereits früher aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten im Schulinternat W.________ und im Jugendheim X.________ platzierten Beschuldigten am 14. März 2017 eine Suchttherapie angeordnet werden musste. Diese habe aber keine gewünschte Wende erreichen können. Der Beschuldigte sei dann im Sommer 2017 auf Empfehlung der Jugend- anwaltschaft in die Klinik für Suchttherapie Y.________ eingetreten, wo er aufgrund seines auffälligen Verhaltens am 11. September 2017 habe ausgeschlossen werden müssen. Auch eine Anschlusslösung bei einer Pflegefamilie habe aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten abgebrochen werden müssen (OG GD 6/5/5).

E. 2.4.2 Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass die Entwicklung des damals 17-jährigen Beschuldigten im Jahr 2018 erst positiv verlaufen sei. Ab März 2018 ha- be sich dieser zunehmend von seiner schwierigen Seite gezeigt und sei trotz intensiven päd- agogischen Interventionen sowie Unterstützungsangeboten immer wieder auf Kurve gegan- gen. Dabei sei er in Verdacht geraten, Betäubungsmittel, darunter auch schwere Drogen, für sich und andere Mitinsassen des V.________ zu besorgen. Das V.________ habe daraufhin eine Krisenintervention und eine vorübergehende geschlossene Platzierung empfohlen, wor- auf der Beschuldigte geflohen sei. Er habe sich am 23. April 2018 gestellt und sei in die ge- schlossene Abteilung des V.________ versetzt worden. Am 8. Mai 2018 habe eine ausseror- dentliche Standortbesprechung mit den Eltern stattgefunden, bei der entschieden worden sei, dass der Beschuldigte für ein halbes Jahr zu seinem Vater nach Tunesien gehe und dort ei- ner Tagesstruktur nachgehe. Er werde für diesen Zweck aus der vorsorglichen Unterbrin- gung entlassen (OG GD 6/6/3).

E. 2.4.3 Das V.________ erstellte am 29. Juni 2018 einen Beobachtungsbericht über den Aufenthalt des Beschuldigten vom 6. Oktober 2017 bis am 2. Juni 2018 (davon seit dem 24. April 2018 in der geschlossenen Abteilung). Der Beschuldigte sei von Beginn an mit seiner freundlichen Art aufgefallen. Er habe durch charmantes, eloquentes und aufmerksames Auftreten besto- chen. Er habe sich durch seine humorvolle und gesprächige Art schnell integrieren können. Viele Jugendliche hätten ihm vertraut und er habe sie zu Ausflügen und anderen Aktivitäten begeistern können. Der Beschuldigte sei immer wieder durch Fehlverhalten aufgefallen, ins- besondere durch Entweichen und THC-Konsum. Er sei entwichen, um Sanktionen zu entge- hen. Er sei selbstunsicher und habe keine Bereitschaft, sich mit seinen Themen auseinan- derzusetzen. Als Ausweichstrategie würde er eine Fassade aus Kompetenz, Einsichtigkeit und Veränderungsbereitschaft vermitteln. Dies sei u.a. dadurch verdeutlicht worden, dass er eine Schnupperlehre als Automechaniker nach einem Tag abgebrochen habe, ohne gewich- tige Gründe zu nennen. Einerseits habe er sich als kompetent gezeigt, andererseits aber auch als kleinkindlich, trotzig, ungeduldig und klagend. Die Zusammenarbeit mit ihm sei durch sein hohes Bedürfnis nach Autonomie und der Besonderheit, dass Strafen keine Wir- kung zeigen würden, erschwert gewesen. Insgesamt seien fünf Entweichungen und neun po- sitiven THC-Tests des Beschuldigten festgestellt worden und es habe die Notwendigkeit be- standen, Sanktionen von sechs Tagen Einschluss und sechs Time Outs auszusprechen. Ins- gesamt sei der Beschuldigte der Massnahme bedürftig, es mangle ihm aber an einer ausrei-

Seite 38/59 chenden Massnahmenfähigkeit und -willigkeit. Seine Eltern hätten die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte in Tunesien in einem anderen Umfeld besser entwickeln würde (OG GD 6/6/6).

E. 2.4.4 Der Gutachter Z.________ erstellte am 20. März 2018 ein forensisch-psychiatrisches Ju- gendgutachten über den damals 17-jährigen Beschuldigten. Dessen Feststellungen sind zurückhaltend und differenziert zu würdigen, da das Gutachten bereits älter ist, der Beschul- digte damals ein Jugendlicher war und das Gutachten in einem anderen Strafverfahren er- stellt wurde. Der Gutachter zählte aufgrund der umfassenden Anamnese zahlreiche Auffälligkeiten in der Entwicklungsgeschichte des Beschuldigten auf, welche auch legalprognostisch bedeutsam sein könnten. Darunter u.a. (1.) Hinweise auf eine Tendenz zur Selbstüberschätzung und Ar- roganz; (2.) Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle; (3.) mangelndes Durchhaltevermögen bzw. "Leben nach dem Lustprinzip"; (4.) Konzentrationsschwierigkeiten; (5.) Neigung zu op- positionellem und grenzüberschreitendem Verhalten; (6.) egozentrisches Durchsetzen eige- ner Bedürfnisse; (7.) erhöhte Lügenbereitschaft zur Erreichung von persönlichen Vorteilen; (8.) häufiges Bagatellisieren/Beschönigen; (9.) Externalisieren/Opferhaltung; (10.) mangeln- de, bzw. nur vordergründig vorgebrachte Einsicht; (11.) eingeschränkte Fähigkeit, aus Be- strafung zu lernen, (12.) manipulativ-betrügerische Tendenzen (schauspielern/sich verstel- len); (13.) formale Anpassung bei dissozialem Ausagieren im Hintergrund; (14.) Tendenzen zu aggressiven, gewalttätigen und sachbeschädigenden Verhaltensweisen. Demgegenüber trete der Beschuldigte aber oftmals auch freundlich, kooperativ, anständig, respektvoll, offen, umgänglich und höflich in Erscheinung. Er habe auch andere positiv motivieren können. Er werde auch als beziehungsfähig beschrieben und seine Arbeitsweise sei auch teilweise als selbstständig, speditiv, zuverlässig, ausdauernd, ruhig etc. beschrieben worden. Unter enger Führung habe er teilweise ordentliche Arbeitsresultate erbracht, wobei aber eine positive Wende nie von längerer Dauer gewesen sei. Auch wenn gemäss dem Gutachter beim Be- schuldigten noch nicht von einer diagnostisch relevanten Persönlichkeitsstörung ausgegan- gen werden könne, müssten die zahlreichen Auffälligkeiten als Persönlichkeitsentwicklungs- störung mit primär dissozial-narzisstischen Tendenzen bzw. als Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen klassifiziert werden. Aufgrund seines langanhaltenden Substanzmissbrauchs müsse zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden diagnos- tiziert werden (OG GD 6/6/10 S. 71-73). Im Gegensatz zu anderen Medizinern erkannte der Gutachter beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte auf eine Psychopathie oder dergleichen (OG GD 6/6/10 S. 13). Aus der Deliktsanalyse ergebe sich, dass beim Beschuldigten eine polymorphe, sehr häufige Delinquenz seit dem mittleren Jugendalter bestehe. Die Entwicklung der Delinquenz sei per- sistent und deutlich progredient, wobei die diversen Interventionen keine Umkehr bewirkt hät- ten. Gewaltdelikte würden nicht im Vordergrund stehen, allerdings sei beim Beschuldigten eine erhöhte Gewaltbereitschaft erkennbar, da Gewalt bereits mehrfach als Handlungsstra- tegie verwendet worden sei und der Beschuldigte Gewalt als legitimes Mittel erachten würde. Diese Gewaltbereitschaft lasse sich im Rahmen einer appetitiven, auf Dominanz abzielenden Aggressionsbereitschaft einordnen (OG GD 6/6/10 S. 74). Bei der Risikobeurteilung hielt der Gutachter fest, dass er beim Beschuldigten mehrere

Seite 39/59 hochgradig ausgeprägte Risikofaktoren erkannt habe, so die jahrelangen, teilweise progredi- enten Verhaltensprobleme, zunehmend delinquenznahen Persönlichkeitsanteile und der Betäubungsmittelmissbrauch. Neben weiteren Risikofaktoren würden auch günstige Merkma- le bestehen. Nach Abwägung aller Faktoren falle die Risikobeurteilung ungünstig aus, wobei von einem moderat bis deutlich erhöhtem Risiko für Drogendelinquenz auszugehen sei. Es bestehe auch ein erhöhtes Risiko für polymorphe/polytrope Delinquenz, insbesondere auch für Gewaltstraftaten. Bezüglich Gewaltstraftaten sei aber keine Progredienzentwicklung fest- zustellen, sondern es lasse sich derzeit eine positive Entwicklung erkennen, wenngleich die- se noch nicht als tiefgründig eingeschätzt werden könne (OG GD 6/6/10 S. 76-77).

E. 2.4.5 Aktenkundig ist weiteres Fehlverhalten des Beschuldigten. Auch gab der Beschuldigte im Jahr 2018 gegenüber dem Gutachter Z.________ an, er habe im Rahmen seiner Marihuana- Handelstätigkeit mehrfach andere Jugendliche in J.________ und AA.________ ausgenom- men, d.h. er habe ihnen einfach das Geld abgenommen und sei weggegangen, wobei er den Schutz seines Drogenlieferanten genossen habe (OG GD 6/6/10 S. 29). Angesichts der de- taillierten Umschreibung seines damaligen Milieuverhaltens durch den Beschuldigten ge- genüber dem Gutachter sind seine diesbezüglichen Bestreitungen an der Berufungsverhand- lung nicht glaubhaft (vgl. OG GD 9/1 S. 7 Ziff. 32). Ferner gestand der damals 19-jährige Be- schuldigte zu, dass er am 20. März 2020 am Bahnhof AA.________ ein Fahrrad für die Heimfahrt habe entwenden wollen. Da eine versuchte Entwendung zum Gebrauch nicht strafbar ist, nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand (OG GD 6/1 S. 13 ff.). Der damals 20-jährige Beschuldigte schoss ferner am 11. September 2021 aus dem sechsten Stockwerk mit einer Softair-Waffe auf das gegenüberliegende Gebäude. Nachdem der Beschuldigte zunächst gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten ausführte, dass niemand eine Soft-Air habe, gab er anschliessend zu, dass er mit dieser geschossen habe und diese anschliessend (wohl beim Eintreffen der Polizei) aufs Vordach geworfen ha- be (OG GD 6/1 S. 178 ff.). Der Beschuldigte wurde diesbezüglich von der Vorinstanz vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen, da es sich nicht um ei- ne Waffe gemäss Waffengesetz handelte.

E. 2.4.6 In finanzieller Hinsicht ist der heute 24-jährige Beschuldigte verschuldet. Gemäss dem Be- treibungsregisterauszug des Betreibungsamts J.________ wurde der Beschuldigte zwischen dem 9. Januar 2019 und dem 24. September 2020 insgesamt zehnmal betrieben. In den meisten Fällen erfolgte eine Befriedigung der Gläubiger nach Verwertung (OG GD 6/4/1). Gemäss dem Auszug des Betreibungsamts F.________ wurde der Beschuldigte zwischen dem 11. August 2021 und dem 12. Dezember 2022 18-mal betrieben. Es resultierten daraus 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 41'736.70. Unter den Gläubigern waren die Schweizerischen Bundesbahnen, Krankenkassen, Versicherungen sowie die Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft AB.________ (OG GD 6/5/1). Gemäss dem Auszug des Be- treibungsamts L.________ wurde der Beschuldigte zwischen dem 1. März 2023 und dem

16. November 2023 neunmal betrieben. Es resultierten zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 1'195.80 (OG GD 6/3/1).

E. 2.5 Legalprognostisch sind das Arbeitsverhalten, der soziale Rückhalt und die sozialen Bindun- gen des Beschuldigten zu prüfen.

Seite 40/59

E. 2.5.1 Der Beschuldigte gab am 15. Januar 2024 bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass er zurzeit arbeitslos sei. Er würde teilweise für Temporärbüros arbeiten und teilweise Sozialhilfe bezie- hen. Er habe nie eine Lehre abgeschlossen bzw. habe sich nicht dazu bereit gefühlt (act. 2/1/15 Ziff. 24). Die Handelsmittelschule habe er ebenfalls abgebrochen. Er sei zwischenzeit- lich ein halbes Jahr als "Promoter" in Spanien arbeitstätig gewesen. Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle als Automobilfachmann mit Beginn ab August 2024. Zu seinem aus Tunesien stammenden Vater habe er praktisch keinen Kontakt. Zu seiner Schwester und seiner Mutter habe er hingegen einen sehr guten Kontakt. Er wohne zurzeit bei seiner Freundin in F.________ (OG GD 9/3 S. 2 ff.), wobei zahlreiche Wohnsitzwechsel des Be- schuldigten sei dem Beginn des Strafverfahrens aktenkundig sind (J.________, F.________, AC.________, L.________, erneut F.________).

E. 2.5.2 An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun im August 2024 eine Lehre als Automobilfachmann in AD.________ angetreten habe. Dort habe er bereits ein Vorpraktikum gemacht. Ebenfalls sei er aus der Wohngemeinschaft seiner Freundin ausge- zogen und habe eine eigene Wohnung in F.________ gefunden. Er besuche nebenbei die Berufsschule AE.________. Seine Mutter und Schwester sehe er einmal im Monat und mit seinem Vater in Deutschland habe er so gut wie keinen Kontakt (OG GD 9/1 S. 3 Ziff. 6 ff.).

E. 2.5.3 Gesamthaft gewürdigt bestanden beim zurzeit 24-jährigen Beschuldigten seit dem Erreichen des Mündigkeitsalters in den letzten Jahren nur in ungenügendem Ausmass potenziell stabi- lisierende Faktoren wie geregelte Wohnverhältnisse, ein Lehrabschluss, eine stabile Arbeits- stelle, eine langjährige Partnerschaft oder eine eigene Familie (vgl. dazu Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 68). Potenziell stabilisierende Faktoren wie der Beginn der Lehre im August 2024 sowie eine eigene Wohnung in F.________ sind erst kurzfristig während des Berufungsverfahrens eingetreten.

E. 2.6 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der Legalprognose vorab festzustellen, dass der Beschul- digte ein mehrfacher Jugendstraftäter ist. Rein statistisch (und damit ohne Bezug auf den konkreten Fall) bedeutet dies, dass das Risiko, als Erwachsener straffällig zu werden, nahe- zu viermal höher ist als bei einer nicht als Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Person. Da der Beschuldigte mehrfach als Jugendlicher verurteilt wurde, ist die Wahrschein- lichkeit, als Erwachsener zu delinquieren, zudem statistisch doppelt so hoch wie bei Jugend- lichen, die nur einmal verurteilt wurden (vgl. Bundesamt für Statistik, Risikofaktoren für eine Wiederverurteilung straffälliger Minderjähriger im Erwachsenenalter 1999-2015, S. 22). Aus statistischer Perspektive wäre der Beschuldigte damit – theoretisch – mit einem erheblichen Rückfallrisiko belastet.

E. 2.6.1 Betreffend die konkrete Legalprognose des Beschuldigten ist festzustellen, dass er seit sei- nem 11. Altersjahr mit ersten Diebstählen in der Schule zum Nachteil seiner Lehrer und Klassenkameraden sozial problematische Verhaltensweisen an den Tag legte (OG GD 6/6/11, Aktennotiz zum Vorfall vom 27. Januar 2012). Dabei handelte es sich nicht um ver- einzelte oder isolierte Episoden, sondern dieses Verhalten setzte sich mit einer hohen Re- gelmässigkeit fort. Seit seinem 15. Altersjahr muss der Beschuldigte als Intensivtäter einge- stuft werden. Seine Straftaten im Jugendalter und als junger Erwachsener waren zwar nicht besonders schwerwiegend, weisen aber eine erschreckende Regelmässigkeit auf. Der Be- schuldigte war bereits in der Oberstufe für die öffentliche Schule in J.________ aufgrund sei-

Seite 41/59 nes Verhaltens nicht mehr tragbar, so dass er in das Internat W.________ versetzt werden musste (OG GD 6/6/10 S. 7). Die nachfolgende Unterbringung des Beschuldigten in Interna- ten und Jugendheimen durch die Gemeinde J.________ konnte keine wesentliche und lang- fristige Besserung bringen. Die parallel dazu durch die Jugendanwaltschaft erfolgten Sank- tionierungen des Beschuldigten für seine Straftaten erfolgte zunächst mit persönlichen Leis- tungen, die teilweise bedingt aufgeschoben wurden. Es folgten Suchttherapien und später eine strafprozessuale Haft bzw. eine längere vorsorgliche stationäre Schutzmassnahme. Als Erwachsener wurden gegen den Beschuldigten aufgrund seiner regelmässigen Delinquenz keine bedingten Sanktionen mehr ausgesprochen; bei sämtlichen Geldstrafen musste der Vollzug angeordnet werden. Obwohl der Beschuldigte nie schwer straffällig wurde, lässt sich aus seinem Verhalten seit dem 15. Altersjahr auf eine starke Resilienz gegen strafrechtliche Sanktionen schliessen. Diese haben nie eine eindeutige Verhaltensänderung bewirken kön- nen. Indessen gilt auch zu beachten, dass die Frequenz der Delinquenz des Beschuldigten seit der Verhaftung am 31. Mai 2020 nachgelassen hat. So sind nur noch drei Übertretungen, darunter ein geringfügiger Diebstahl, aktenkundig. Trotzdem sind die regelmässigen Strafta- ten des Beschuldigten als bedeutender kriminogener Faktor zu werten.

E. 2.6.2 Aus dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten in der Vergangenheit ergeben sich, wie vom Gutachter Z.________ schlüssig festgestellt, weitere kriminogene Faktoren im Sinne einer charakterlichen Veranlagung resp. Fehlentwicklung. Dazu gehört sein mangelhaftes Ur- teilsvermögen, seine Verantwortungslosigkeit (bzw. ein "Leben nach dem Lustprinzip", wel- ches sich insbesondere in beruflichen und finanziellen Angelegenheiten negativ auswirkt), seine narzisstisch-dissozialen Tendenzen im Sinne einer diagnostizierten Persönlichkeits- entwicklungsstörung und seinen Hang zu asozialem Verhalten. Dabei stechen insbesondere die mehrfachen Diebstähle zum Nachteil seines Arbeitgebers, der Garderobendiebstahl und die hartnäckige und wiederholte Marihuana-Handelstätigkeit ins Auge. Auch weitere, relativ aktuelle Verhaltensweisen des Beschuldigten, bspw. mittels Soft-Air-Waffe auf Nachbarhäu- ser zu schiessen, lassen darauf schliessen, dass eine Charakterentwicklung hin zu einem pro-sozialen Wertesystem nicht oder nur ungenügend stattgefunden hat.

E. 2.6.3 Letztlich ist auch das Arbeitsverhalten des Beschuldigten in den letzten Jahren als krimino- gener Faktor zu würdigen. Der Beschuldigte verfügte nie über ausreichende Disziplin, eine Lehre zu absolvieren oder eine Arbeitstätigkeit über einen längeren Zeitraum auszuüben. In dieser Hinsicht fehlte dem Beschuldigten in der Vergangenheit die Perspektive und der Durchhaltewille, um stabile Ausbildungs- und Erwerbsverhältnisse zu erreichen. Im Jahr 2024 scheint sich diese Lage indessen deutlich gebessert zu haben. Die Bedeutung dieser Veränderungen beim Beschuldigten ist nachfolgend separat zu prüfen (s. Ziff. 2.7.2). In fi- nanzieller Hinsicht ist der Beschuldigte ferner verantwortungslos, was die zahlreichen gegen ihn ausgestellten Verlustscheine verdeutlichen. Der über mehrere Jahre hinweg manifestierte Unwille des Beschuldigten, sein Leben in beruflich und finanziell geordnete Bahnen zu len- ken (und damit die kriminalprognostisch wichtigen, stabilisierenden Wirkungen von Arbeit und Wohlstand zu erreichen), lassen in Kombination mit einer ungenügenden pro-sozialen Einstellung darauf schliessen, dass die Gefahr zukünftiger Straftaten im Vergleich zur Nor- malbevölkerung deutlich erhöht ist.

E. 2.6.4 In den Bereichen Betäubungsmittel- und Vermögensdelinquenz belasten ausserdem, neben der Erwerbslage, auch die erheblichen Schulden des Beschuldigten die Legalprognose. Die-

Seite 42/59 se Straftaten werden häufig aus finanziellen Motiven getätigt und eine akute Finanznot deutet darauf hin, dass dadurch ein zukünftiges Wohlverhalten in dieser Hinsicht erschwert sein könnte. In sozialer Hinsicht ist der seit dem 15. Altersjahr andauernde Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauch durch den Beschuldigten ebenfalls als kriminogener Faktor zu werten. In diesem Zusammenhang wurde insofern ein Fortschritt erzielt, wie der Beschuldigte seit November 2023 cannabisabstinent lebt und er deswegen den Führerausweis auf Probe erhalten konnte. Für den Beschuldigten sprechen zudem seine langandauernden sozialen Bindungen zu seiner Schwester und seiner Mutter sowie die allgemeine Fähigkeit, Beziehun- gen zu anderen Personen einzugehen. Diese sozialen Bindungen scheinen aber letztlich kaum positive Wirkungen auf die serielle Delinquenz des Beschuldigten seit seiner frühen Jugendzeit gehabt zu haben.

E. 2.6.5 Gesamthaft gewürdigt ist die Legalprognose des Beschuldigten aufgrund der gehäuften kri- minogenen Faktoren als negativ zu bewerten. Der Beschuldigte wird mit hoher Wahrschein- lichkeit auch in Zukunft Verbrechen oder Vergehen begehen, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der Vermögensdelinquenz. Betreffend Gewaltdelinquenz ist der Beschuldigte hingegen grundsätzlich als Ersttäter (im Sinne einer erstmaligen strafrecht- lichen Verurteilung) zu qualifizieren. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte noch nie Gewalttaten begangen hat. So sind Gewalthandlungen des Beschuldigten seit seiner Ju- gend erstellt. Im forensischen Gutachten vom 30. März 2018 vermerkte der Gutachter, dass der Beschuldigte zu häufigen körperlichen Gewaltanwendungen (Mitschüler ins Gesicht schlagen, äusserst brutales Zuschlagen) neige und mehrfach auch andere Jugendliche "aus- genommen" (d.h. beraubt) habe. Es bestehe nach dem Gutachter ein erhöhtes Risiko, auch wenn keine Progredienz bei Gewaltstraftaten feststellbar sei (OG GD 6/6/10 S. 29, 31, 71;

s. dazu E. III.2.4.5). Somit ist die Kriminalprognose des Beschuldigten auch im Bereich der Gewaltstraftaten, insbesondere nach der vorliegenden Verurteilung, belastet. Es besteht so- mit grundsätzlich eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB.

E. 2.6.6 Der Beschuldigte interessierte sich in den Jahren vor der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger für Kampfsport. Er trainierte als Jugendlicher für mehrere Monate Thaiboxen (sog. "Muay Thai", vgl. OG GD 6/6/10 S. 15, S. 22; OG GD 9/1 S. 4 Ziff. 14). Mithin hatte der Be- schuldigte im Rahmen seines Kampfsporttrainings die Koordination seiner Faustschläge und Fusskicks geübt. Ferner wusste der Beschuldigte, dass Personen bei Schlägereien schwer verletzt werden können. So hatte ihm sein Thaiboxtrainer mitgeteilt, dass er selber zweimal an Schlägereien beteiligt gewesen sei, bei der eine Person gestorben sei, weil sie "blöd ge- fallen" sei, und dem Beschuldigten deswegen von der Beteiligung an Schlägereien abgeraten (OG GD 6/6/10 S. 22). Dem Beschuldigten war in subjektiver Hinsicht folglich deutlich be- wusst, welche gesundheitliche Auswirkungen gewalttätige Handlungen potenziell bewirken können.

E. 2.6.7 Es ist letztlich erstellt, dass der Privatkläger nach dem letzten Tritt gegen seinen Kopf blu- tend und bewegungslos am Boden liegen blieb (act. 2/5/22 Ziff. 20; act. 2/5/56 Ziff. 21). Es ist aufgrund der Austrittsberichte und der rechtsmedizinischen Untersuchung erwiesen, dass der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung (1.) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, (2.) ei- ne Rissquetschwunde am Hinterkopf mit Bluterguss, (3.) eine Nasenbeinfraktur und (4.) eine Prellung am Ellbogen erlitt (act. 3/2/1-3). Ferner ist erstellt, dass der Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung zahlreiche weitere Hautverfärbungen am Kopf, Rumpf und an den Extremitäten aufwies (act. 3/2/11 f.). Der Privatkläger musste nach dem Vorfall während zwei Tagen hospitalisiert werden (act. 8/45 ff.). Am 4. Juni 2020 erfolgte die operative Reposition der Nase des Privatklägers und er befand sich in diesem Zusammenhang vom 4. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 in ärztlicher Behandlung. Trotz des Eingriffs verblieb ein leichter Schief- stand der knöchernen Nase (act. 2/4/14 Ziff. 31). Der Privatkläger war zudem mehrere Tage arbeitsunfähig. Diese Gesundheitsfolgen sind ohne weiteres auf die Auseinandersetzung am

30. Mai 2020 mit dem Beschuldigten und seinen Kollegen zurückzuführen. Ob auch die vom Privatkläger beklagte linksseitige Hörminderung nachweisbar ist, bleibt aufgrund der akten- kundigen Beweislage offen (act. 8/50 f.), weswegen diese Gesundheitsfolge nicht ausrei- chend sicher der Auseinandersetzung zugeordnet werden kann.

E. 2.6.8 Der rechtsmedizinische Untersuchungsbericht, welcher die Staatsanwaltschaft in Auftrag gab, ist schlüssig. So ist auch aus einer medizinischen Laienperspektive nachvollziehbar, dass das Verletzungsbild des Privatklägers mit mehreren Faustschlägen und einem Sturz auf den Boden vereinbar ist, zumal der Beschuldigte dies anerkennt und offensichtlich keine an- deren Gründe für die Verletzungen des Privatklägers in Frage kommen. Gleichfalls ist allge- mein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kön- nen (bspw. Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc.) und Be- wusstlosigkeit zu einem ungehemmten Einatmen von Blut und/oder Erbrochenem führen kann, was theoretisch eine Erstickungsgefahr bewirken könnte (vgl. Bericht IRM, act. 3/2/9

Seite 22/59 ff.). Die Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin sind schlüssig und zudem auch unter medizinischen Laien allgemein bekannt.

E. 2.6.9 Ergänzt werden muss, dass der rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilte H.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ebenfalls mitwirkte, indem er auf diesen ein- schlug und nach diesem trat. Die Beteiligung von H.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, die von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde, ist erstellt (Verweis auf OG GD 1 E. II.3.7 S. 28-30). 3. Rechtliche Würdigung

E. 2.7 Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete strafprozessuale Haft oder die erstmalige Konfronta- tion mit einer Landesverweisung bereits ausreichend geeignet sind, beim Beschuldigten ein zukünftiges Wohlverhalten zu bewirken. Gleichfalls ist zu prüfen, ob der aufgrund der Sankti- onshöhe zwingend unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer maximalen Probezeit des bedingten Teils der Freiheitsstrafe, bereits eine ausreichende Wir- kung erzielen könnte, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen und Vergehen abzu- halten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5).

E. 2.7.1 Dass dem Beschuldigten eine Landesverweisung droht, wird in den Akten erstmals mit der Verfügung betreffend Einsetzung einer amtlichen Verteidigung vom 16. Juni 2020 erwähnt (act. 9/1). Der Vorhalt der Möglichkeit einer Landesverweisung erfolgte in der Einvernahme vom 15. Oktober 2021 (act. 2/1/14 Ziff. 22). Seit dem 16. Juni 2020, mithin nach der vorläufi- gen Festnahme über die Dauer von zwei Tagen und während des laufenden Strafverfahrens, erfolgten drei weitere vorsätzliche Gesetzesübertretungen durch den Beschuldigten. Eine besondere Schockwirkung der vorläufigen Festnahme oder der Möglichkeit einer Landesver- weisung ist damit zumindest unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens nicht eindeutig feststellbar.

Seite 43/59

E. 2.7.2 Trotz den genannten kriminogenen Faktoren ist aktenkundig, dass die kriminelle Aktivität des Beschuldigten seit Beginn des Strafverfahrens im Jahr 2020 nachgelassen hat. Der Schwer- punkt der Verurteilungen des Beschuldigten lag deutlich im Alter von 15 bis 20 Jahren. In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte einen Lehrvertrag ein, wonach er im August 2024 die Lehre als Automobilfachmann EFZ angetreten habe (OG GD 2/6 Beilagen 2 f.). Ferner erlangte der Beschuldigte am 28. Mai 2024 den Führerausweis unter Auflagen (Can- nabis-Abstinenz) wieder (OG GD 2/6 Beilage 8 f.). So behauptete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er keine Drogen (inkl. Lachgas) mehr konsumiere. Die persönlichen Entwicklungen des Beschuldigten nahmen damit im Jahr 2024, soweit er- sichtlich zum ersten Mal in den letzten zwölf Jahren, eine deutlich positive Wendung. Diese Schritte zu einem stabilen geordneten Leben, welche der Beschuldigte wohl auch unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung anstreng- te, sind durchwegs positiv zu werten.

E. 2.7.3 Diese positiven Schritte erfolgten indessen im Jahr 2024 und damit im Wesentlichen im Beru- fungsverfahren. Ob diese Schritte als Tendenz für eine längerfristige innerliche Abwendung von der Deliktstätigkeit aufgefasst werden können, wird sich folglich noch in den kommenden Jahren zeigen müssen. Angesichts (1.) der seit frühester Jugend regelmässig ausgeübten Straftaten des Beschuldigten; (2.) seiner damit zusammenhängenden Unbelehrbarkeit über Jahre hinweg; (3.) der ebenfalls jahrelang ausgeübten, chronifizierten verantwortungslosen Lebensweise; (4.) den gutachterlich im Jahr 2018 festgestellten manipulativ-schauspielerischen Fähigkei- ten; (5.) der gutachterlich im Jahr 2018 festgestellten Lügenbereitschaft zur Erreichung von Zie- len; sowie (6.) der Tatsache, dass es im Leben des Beschuldigten immer wieder Phasen gab, in de- nen er sein problematisches Verhalten mässigte (bspw. Anfang 2018), besteht ausreichender Anlass, diese ersten positiven Tendenzen im Jahr 2024 vorsichtig zu würdigen und diesen nicht eine absolute Geltung zukommen zu lassen. So berichteten in den Jugendverfahren selbst die Eltern des Beschuldigten von dessen Manipulationstendenzen bzw. wie er es immer wieder geschafft habe, sich in den entscheidenden Momenten so zu stellen, dass er von Sozialpädagogen in Ruhe gelassen werde (OG GD 6/6/6 S. 3).

E. 2.7.4 Diese jüngste positive Entwicklung beim Beschuldigten ist jedoch ausreichend gewichtig, um zu hinterfragen, ob eine teilbedingt zu vollziehende Strafe, in Kombination mit der maximalen Probezeit, ermessensweise gewährt werden könnte. So gilt zu erwägen, dass der Beschul- digte bei einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erst- malig mit einer erheblichen strafrechtlichen Konsequenz nach dem Erwachsenenstrafrecht konfrontiert sein würde. Unter diesen Gesichtspunkten besteht grundsätzlich, trotz der erheb- lichen bisherigen Resilienz gegen strafrechtliche Sanktionen in der Vergangenheit, trotzdem eine Eignung der Freiheitsstrafe, den Beschuldigten zu einer rechtskonformen Lebensweise anzuspornen.

E. 2.7.5 Ferner kann zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, dass ihm durch die anzuord- nende Landesverweisung eine neue Chance eröffnet wird, in Deutschland sein Leben umzu-

Seite 44/59 stellen. Dieser Wechsel der Lebensumgebung kann eine potenziell stabilisierende Wirkung auf den Beschuldigten entfalten. Dies umso mehr, als der Beschuldigte zwar die formende Jugendzeit hinter sich gelassen hat, jedoch ein langanhaltender positiver Wandel im Alter von 23 Jahren nicht ausgeschlossen ist und zumindest im Jahr 2024 erste positive Signale in diese Richtung aufgetreten sind.

E. 2.7.6 Trotz den starken Restbedenken bezüglich der zukünftigen Bewährung des Beschuldigten kann vorliegend auf einen teilbedingten Vollzug der Sanktion erkannt werden. Der Anteil des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils richtet sich dabei nach der Prognose und dem Ver- schulden (Schneider/Garré, a.a.O. Art. 43 StGB N 17-19). Betreffend die Prognose kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der teilbedingte Vollzug der Strafe konnte, in Abweichung vom schlüssig begründeten Urteilsspruch der Vorinstanz, nur knapp aufgrund der positiven Entwicklungen im Jahr 2024 gewährt werden. Die Restbedenken bezüglich der zukünftigen Bewährung des Beschuldigten sind erheblich. Dies indiziert bereits, dass der un- bedingt zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe deutlich spürbar sein muss. Gleichfalls deu- tet auch das Verschulden auf einen erheblichen unbedingt zu vollziehenden Anteil der Frei- heitsstrafe hin. Wie dargelegt, gibt es keine mitigierenden Umstände beim letzten Tritt ins Gesicht des Privatklägers. Es sind keine Elemente erkennbar, welche diesen Gewaltexzess auch nur zu einem kleinen Teil rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Den zu vollziehen- denden Teil der Freiheitstrafe bei unter zwölf Monaten anzusetzen, würde vorliegend dem Tatverschulden sowie der getrübten Legalprognose nicht mehr gerecht. Auf der anderen Sei- te sprechen zwar auch Gründe dafür, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf mehr als 12 Monate festzulegen. Da indessen bei einem unbedingten Anteil von zwölf Monaten Freiheitstrafe besondere Strafvollzugsformen möglich werden, welche allenfalls, sollte der Beschuldigte seinen positiven Wandel fortsetzen wollen, weitere sozialintegrative Fortschritte erzielen könnten, ist der unbedingt zu vollziehende Strafanteil auf zwölf Monate festzusetzen. Gesamthaft gewürdigt ist die Sanktion mithin im Umfang von zwölf Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit des aufgeschobenen Teils der Strafe ist aufgrund der erheblichen Restbedenken auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festzulegen.

E. 2.8 Der Beschuldigte wird abschliessend auf die Funktion der teilbedingten Strafe hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB): Der Vollzug des Strafanteils im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstra- fe wurde mit der Hoffnung aufgeschoben, dass der Beschuldigte sich bessert und keine Straftaten mehr begeht. Sollte er während der Probezeit von fünf Jahren ein Verbrechen oder Vergehen begehen, dann kann der bedingt aufgeschobene Teil der Strafe widerrufen wer- den, wenn zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die noch zu bestätigende Landesverweisung ändert an diesem Umstand nichts. Rückfälle des Beschuldigten in Deutschland werden gemeldet und können zu einem Widerruf einer in der Schweiz bedingt oder teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe führen (vgl. BGE 95 IV 125 E. 1; BGE 106 IV 7 E. 1). IV. Landesverweisung

E. 3 A. 2023, Art. 126 StPO N 72). Durch die vom Beschuldigten beantragte Abweisung der Zi- vilklage würde seine Rechtsposition verbessert, da der Privatkläger damit die Forderung nicht auf dem Zivilweg erneut geltend machen könnte (Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Be- schuldigte ist durch die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg beschwert und hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer. Es ist mithin mate- riellrechtlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers zu- recht auf den Zivilweg verwiesen hatte resp. ob diese stattdessen hätte abgewiesen werden müssen. Auf die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt einzutreten.

E. 3.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

E. 3.1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.1 S. 31), des Angriffs nach Art. 134 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.2 S. 32) und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.3 S. 32) dar. Die Parteien stellen diese rechtlichen Ausführungen nicht in Ab- rede. Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.1.2 Die Auseinandersetzung ist, bis vor dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers, als eine natürliche Handlungseinheit zu betrachten. So bestehen, mit Ausnahme des letzten Tritts, keine wesentlichen zeitlichen und örtlichen Lücken im Geschehensablauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Dass zum Zeitpunkt, als der Privatkläger rücklings gegen sein Taxi lehnte, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht eine Zäsur festgestellt wurde, kann die natürliche Handlungseinheit nicht unterbrechen. Der räumliche Abstand (ca. zwei Meter) und die Zeitspanne (wenige Sekunden) sind zu geringfügig, um die natürliche Handlungseinheit der Schlägerei zu unterbrechen. Der Beschuldigte und der Pri- vatkläger standen sich zudem zu diesem Zeitpunkt immer noch gegenüber. Diese Zäsur ist folglich nur insoweit relevant, wie der Beschuldigte dadurch eine kurze Gelegenheit erhielt, sich von der Auseinandersetzung zu entfernen. Anders besteht zwischen der vorangehenden Auseinandersetzung und dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers eine deutliche Zäsur. Der Privatkläger war zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Gefecht gesetzt worden und sass/lag bei der Türe des Taxis. Der Beschuldigte hatte obsiegt und die Auseinandersetzung war zu Ende. Der Beschuldigte wurde zudem durch H.________ vom Privatkläger weggezo- gen. Er musste somit dessen Widerstand überwinden, sich losreissen und umdrehen, um den letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers auszuführen. Dies indiziert deutlich eine erneute Willensbildung durch den Beschuldigten. Gesamthaft gewürdigt führen diese Um- stände zum Schluss, dass vorliegend die Handlungseinheit endete, als der Beschuldigte vom Privatkläger weggezogen wurde. Die beiden Handlungsphasen lassen sich mithin lebensnah abgrenzen. Der letzte Tritt gegen den Kopf des Privatklägers stellt eine neue Tathandlung dar.

E. 3.1.3 Der Gesundheitsschaden, der sich der Privatkläger bei der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten und H.________ zuzog, überschreitet das Zustandsbild nach einer Tätlichkeit deutlich und entspricht in objektiver Hinsicht den Folgen einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der mehreren Faustschläge ins Gesicht und des Um- standes, dass der Privatkläger zu Boden gegangen ist (und sich dabei die Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie die Ellbogenprellung zugezogen haben wird), ist eine Körperverletzung

Seite 23/59 des Privatklägers auch dann erstellt, wenn der Tritt gegen den Kopf in der letzten Phase nicht miteinbezogen wird. Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung für den Tatbestand des Raufhandels liegt somit vor.

E. 3.1.4 Wie festgestellt, war die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger auf der einen Seite und dem Beschuldigten und H.________ auf der anderen Seite wechselseitig. Auch wenn die Beteiligung des Privatklägers insgesamt marginal war, konnte dennoch fest- gestellt werden, dass er den Beschuldigten in der zweiten Phase stiess und es muss in dubio pro reo angenommen werden, dass er ihn auch mit den Armen gegen die obere Körperhälfte, allenfalls gegen den Kopf, schlug und an den Haaren riss. Der Beschuldigte beteiligte sich mithin an einer gewalttätigen, wechselseitigen Auseinandersetzung von mehreren Personen, wobei daraus ein Verletzungsbild einer einfachen Körperverletzung resultierte. Für eine neue Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten als Angriff bleibt kein Raum, zumal dies im Berufungsverfahren unter den Gesichtspunkten von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht zulässig wäre.

E. 3.1.5 Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist damit erstellt. In subjektiver Hinsicht beteiligte sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich an einer Auseinandersetzung von drei oder mehr Personen. So war ihm insbesondere spätestens nach der zweiten Phase (Gerangel beim Busch, vgl. E. II.2.2) bekannt, dass H.________ ihm zur Seite stand und den Privatklä- ger ebenfalls traktierte. Dem Beschuldigten war mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt be- kannt, dass er nicht alleine gewaltsam gegen den Privatkläger vorging. Der Vorsatz des Be- schuldigten, welcher sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels bezieht, ist damit ebenfalls in der Form des Direktvorsatzes erstellt.

E. 3.1.6 Im Sinne einer Eventualerwägung ist festzuhalten, dass auch ohne die Aufteilung des Ge- schehens in zwei Handlungsphasen (d.h. bei einer Annahme einer einheitlichen Handlungs- phase) ein Schuldspruch wegen Raufhandels erfolgen müsste. Denn zwischen Raufhandel und vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhan- del nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (vgl. Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N. 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2). Ausserdem würde selbst bei der Annahme einer unechten Konkurrenz das Verletzungsdelikt, welches beim letzten Tritt bejaht wurde, einzig diese Phase des Raufhandels konsumieren.

E. 3.2 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Notwehr und des Notwehrexzesses gemäss Art. 15 und 16 StGB dar (OG GD 1 E. II.4.14 S. 32 f.). Die Parteien stellen diese rechtlichen Ausführungen nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.2.2 Der Beschuldigte beruft sich auf eine Notwehrsituation und stellt dabei weitgehend auf eine Sachverhaltsvariante ab, welche vom Gericht nicht festgestellt wurde. Insbesondere ging der Privatkläger nicht in eine Angriffshaltung über und schlug den Beschuldigten nicht zu Beginn der Auseinandersetzung mehrfach gegen den Kopf. Das Zusammenstossen der beiden er- folgte während der Verfolgung von H.________ und war damit eher zufällig. Es ist wie darge- legt einzig davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten zu Beginn der Aus-

Seite 24/59 einandersetzung schubste und sie sich gegenseitig mit den Armen umfassten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie sich zusammen vom Busch in Richtung Taxi zurückbewegten, zog der Privatkläger den Beschuldigten während des Gerangels an den Haaren und traf ihn mit den Armen an der oberen Körperhälfte, allenfalls am Kopf. Unmittelbar darauf schlug der Be- schuldigte mit seinen Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Privatkläger in einem bereits angeschlagenen Zustand rücklings bei seinem Taxi be- fand, erfolgten keine aggressiven Handlungen des Privatklägers mehr.

E. 3.2.3 Obwohl ein Raufhandel stets eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zum Inhalt hat, kann sich auch bei diesem Tatbestand derjenige auf eine Notwehr berufen, der (zuerst) ohne Recht angegriffen wurde (BGE 104 IV 53 E. 2). Auch wenn sich im vorliegenden Fall der Beschuldigte und der Privatkläger bereits vor dem Haare-reissen und dem Schlag des Privatklägers gegenseitig tätlich angingen, sorgte der Privatkläger mit diesen Handlungen für eine wesentliche Eskalation. Was im Wesentlichen ein Gerangel war, wandelte sich dadurch zu einer Schlägerei. Dem Beschuldigten ist mithin grundsätzlich ein Notwehrrecht nach Art. 15 StGB zuzugestehen. Jedoch ist bereits aus der Einseitigkeit der Auseinandersetzung und den erheblichen Verletzungen des Privatklägers deutlich erkennbar, dass der Frage der Notwehr im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung nicht direkt provoziert hat, zumal es H.________ war, der den Kofferraum des Taxis öffnete. Zu Beginn des Gerangels war der Beschuldigte mithin berechtigt, den Privatkläger ebenfalls zu greifen und zu umfassen. Eben- falls kann eine Notwehrlage darin erblickt werden, als der Privatkläger daraufhin den Be- schuldigten an den Haaren riss und mit dem Arm gegen die obere Körperhälfte, allenfalls den Kopf, schlug. Auch unter dem Aspekt, dass der kampfsporterfahrene Beschuldigte dem 60- jährigen Privatkläger körperlich deutlich überlegen war und sich seine Kollegen in der Nähe befanden, ist ihm ein Recht, sich zu wehren, grundsätzlich zuzugestehen.

E. 3.2.4 Bereits grenzwertig, bzw. tendenziell unverhältnismässig waren indessen die folgenden Schläge mit der Faust, mit welchen der Beschuldigte den Privatkläger zum Taxi zurückdräng- te und damit einen Abstand schuf. Der gleiche Zweck hätte auch auf andere Art und Weise als mit Faustschlägen gegen den Kopf erreicht werden können. Deutlich unverhältnismässig, bzw. unter keinem Aspekt mehr zu rechtfertigen sind die Schläge und Tritte des Beschuldig- ten, die danach folgten. Wie dargelegt, lehnte sich der Privatkläger an sein Taxi. Es war der jüngere, deutlich stärkere und kampfsporterfahrene Beschuldigte, der sich nach einer kurzen Pause aus einem Abstand von ca. zwei Metern wieder näherte und begann, den Privatkläger mit den Fäusten am Kopf zu traktieren, bis dieser zu Boden ging. Bereits vor diesem Zeit- punkt stellte der Privatkläger keine Bedrohung mehr dar. Der Beschuldigte hätte sich zudem zu diesem Zeitpunkt problemlos entfernen können. Die entsprechenden Tritte und Schläge verfolgten nicht das Ziel der Abwehr eines Angriffs, sondern hatten bereits deutlich den Cha- rakter einer Abstrafung. Der Beschuldigte war ab diesem Zeitpunkt eindeutig der Aggressor und verantwortete den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung. Auch die nachfolgenden Schläge und Tritte gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatklägers waren massiv übermässig.

E. 3.2.5 Da, mit Ausnahme des letzten Trittes, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, muss die Notwehrsituation vorliegend nicht für jeden einzelnen Schlag und Tritt einge- schätzt werden. Es reicht die Feststellung aus, dass zu Beginn der als Raufhandel qualifizier-

Seite 25/59 ten Auseinandersetzung eine Notwehrlage vorlag, welche aber stets abnahm und über den wesentlichen Teil der Auseinandersetzung hinweg nicht mehr bestand. Wird die gesamte Auseinandersetzung gewürdigt, handelte der Beschuldigte deutlich exzessiv, so dass dessen Tathandlungen nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen. Der Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.

E. 3.2.6 Gleichfalls kann sich der Beschuldigte nicht auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff des Privatklägers nach Art. 16 Abs. 2 StGB berufen. Erstens konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass ihm eine erhebliche Verletzung durch den Pri- vatkläger drohte. Allein schon die Umstände, dass der Beschuldigte (1.) kampfsporterfahren und körperlich überlegen war, (2.) während der Auseinandersetzung in keiner Phase unterlag und (3.) sich drei Kollegen in der Nähe befanden, sprechen gegen eine vom Privatkläger ausgehende Gefahr. Wesentlich ist zudem die Situation, welche zum Zeitpunkt bestand, als sich der Privatkläger angeschlagen rücklings gegen das Taxi lehnte. Von diesem ging, wie dargelegt, spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus. Indem sich der Beschul- digte trotzdem auf den Privatkläger zubewegte und ihn erneut mit der Faust ins Gesicht schlug und anschliessend hinter dem Taxi mit Schlägen und Tritten traktierte, zeigte er deut- lich auf, dass er nicht spontan in einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung auf den Angriff des Privatklägers reagierte, sondern unter dem Einfluss von grosser Wut eine körper- liche Züchtigung bzw. Abstrafung des Privatklägers beabsichtigte. Ein Schuldausschluss- grund ist mithin nicht ersichtlich.

E. 3.2.7 Zu ergänzen ist, dass keine Hinweise auf eine durch eine Alkoholintoxikation verursachte verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Eine solche wäre ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille zu prüfen (BGE 122 IV 49 E. 1b), wobei bei einer entsprechenden Intoxikation beim Beschuldigten zwangsläufig visuell erkennbare Koordinations- und Gan- gunsicherheiten imponiert hätten. Solche sind auf den Videoaufzeichnungen indessen nicht erkennbar (vgl. E. II.2.2.3).

E. 3.2.8 Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Ein Recht- fertigungsgrund liegt nicht vor. Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Ein Notwehrex- zess kann dem Beschuldigten indessen zugestanden werden, was in der Strafzumessung zu würdigen ist. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen und er ist des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

E. 3.3 Darüber hinaus kann der Beschuldigte keine weiteren wesentlichen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen. Der Beschuldigte ist ein junger, ungebunde- ner, arbeitsfähiger und selbstständiger Mann, dem ein Wechsel in sein Heimatland in sozialer Hinsicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Der Beschuldigte hat nie eine Lehre oder Ausbildung absolviert, weswegen er nicht geltend machen kann, die Landesverweisung wür- de dazu führen, dass sein Berufsabschluss oder seine Berufserfahrung im Ausland nicht an- erkannt würde. Der Beschuldigte ist ferner ein deutscher Staatsangehöriger. Er würde in ei- nen grundsätzlich ökonomisch prosperierenden, demokratischen Rechtsstaat zurückkehren, wo ihm vergleichbare Freiheitsrechte wie in der Schweiz zustehen. Es liegt mithin kein Fall einer Person aus einer marginalisierten Minderheit vor, bei der die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrer Heimat nicht willkommen geheissen würde. Auch das vom Beschuldigten mehr- heitlich in den letzten zehn Jahren betriebene "Leben nach dem Lustprinzip" ist in Deutsch- land genauso möglich wie in der Schweiz. Letztlich für die Frage der Landesverweisung nicht relevant sind die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Arbeitslosenquoten oder das unterschiedliche Sozialhilfeniveau zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Es muss mithin nicht abgewogen werden, ob der Beschuldigte in Deutschland leichter eine Arbeit finden könnte.

E. 3.3.1 Der Vorwurf der versuchen schweren Körperverletzung betrifft einzig die separate Hand- lungsphase mit dem letzten Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands wurden dabei von der Vorinstanz zutreffend darge- legt (OG GD 1 E. II.5.1.1-5.1.4 S. 36-37). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.3.2 Wie dargelegt, übersteigt das Verletzungsbild des Privatklägers, welches aus der gesamten Auseinandersetzung resultierte, ein Verletzungsbild nach einer Tätlichkeit deutlich. Ein Ge- sundheitsschaden im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB ist indessen nicht eingetreten. Es ist zudem vorliegend generell nicht möglich, nachzuweisen, welcher konkrete Schlag oder Tritt des Beschuldigten welche Verletzung bewirkt hat. Wesentlich bei der Versuchsstrafbarkeit ist indessen nicht, welche Verletzungen der Täter bewirkte, sondern welche Verletzungen der

Seite 26/59 Täter herbeiführen wollte oder im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich hielt und in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1).

E. 3.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kopf ein besonders sensibler Bereich eines Menschen, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und/oder Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers, selbst wenn dieses sich zu schützen versucht, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Tritten oder Faustschlägen gegen den Kopf hängt da- bei von den konkreten Tatumständen ab. Die Tatumstände und die daraus gefolgerte Ge- fährlichkeit des Einzelfalls sind detailliert zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind u.a. die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers massgeblich (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Dabei ist es so- mit nicht notwendig, dass neben den eigentlichen Tritten und Schlägen gegen den Kopf ag- gravierende Momente, wie bspw. eine besondere Heftigkeit der Tritte, eine Wehrlosigkeit des Opfers, eine Traktierung mit Gegenständen oder die Einwirkung durch mehrere Personen hinzutreten (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2).

E. 3.3.4 Der Eintritt eines schweren Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB) ist bei einem heftigen Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers zumindest möglich (BGE 135 IV 152 E. 2.3). Faktisch lagen die möglichen Gesund- heitsfolgen des Tritts gegen den Kopf ausserhalb des Bereichs, den der Beschuldigte kon- trollieren konnte.

E. 3.3.5 Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte nach dem Ende der Auseinander- setzung nochmals heftig und unvermittelt zutrat. Der Privatkläger war dabei, insb. nach den zahlreichen vorangehenden Schlägen und Tritten, u.a. auch gegen seinen Kopf, nicht mehr zur Abwehr fähig. Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger bereits vorher zahlreiche Schläge einstecken musste, als er am Heck des Taxis zu Boden ging und er entsprechend angeschlagen war. Es war für den Beschuldigten deutlich vorhersehbar, dass sein Tritt den Kopf des Privatklägers treffen wird, ohne dass dabei bei seinem angeschlagenen Zustand eine reale Abwehrchance bestand. Wesentlich ist auch, dass es sich nicht um einen dosier- ten oder zurückhaltenden Tritt handelte. Es war ein Fussballkick mit starker Wucht; dies ein- fach gegen einen menschlichen Kopf anstatt gegen einen Fussball. Ob der Kick nun von be- sonderer Heftigkeit war oder der Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, noch hef- tiger zuzutreten, kann letztlich offenbleiben. Bereits vom äusseren Tathergang her steht fest, dass der letzte Tritt des Beschuldigten als ausreichend schwer bezeichnet werden muss, um den Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung ernsthaft in Betracht zu ziehen.

E. 3.3.6 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers wissentlich und willentlich ausführte. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte damit schwere Gesundheitsnachteile beim Privatkläger bewirken wollte oder eventualiter um solche Gesundheitsnachteile wusste und diese billigend im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Eventualvorsatz kann dabei auch vorliegen, wenn der

Seite 27/59 Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern "nur" möglich war. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren oder dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen oder Ausweichmöglichkeiten hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2 [HIV-Fall] sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2).

E. 3.3.7 Wie bereits bezüglich der Wissensseite als Element des Vorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB dargelegt wurde, wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger unmittelbar vor dem Tritt wehrlos am Boden war. Es war ihm bekannt, dass der Privatkläger beim Tritt keine Abwehr- und Ausweichchancen hatte. Gleichfalls war dem normalintelligenten Beschuldigten bewusst, dass ein heftiger Kick gegen den Kopf einer nicht mehr abwehrfähigen Person schwere ge- sundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB zur Folge haben kann. Zumindest lehnte der Beschuldigte diese möglichen Gesundheitsfolgen des Tritts (d.h. Schä- delbruch, Hirnblutung etc.), mit welchen er von der Staatsanwaltschaft während seiner Ein- vernahme konfrontiert wurde, nicht als absurd oder unmöglich ab (act. 2/1/13 Ziff. 14). So gehört es auch zum Allgemeinwissen, dass Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. Dies trifft umso mehr für im Thaiboxen trainierte Personen wie den Beschuldigten zu.

E. 3.3.8 Betreffend die Willensseite als Element des Vorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB ist Folgen- des zu erwägen: Der Zustand des Beschuldigten war spätestens zum Zeitpunkt, als der Pri- vatkläger am Heck des Taxis zu Boden ging, deutlich affektgeprägt und völlig indifferent be- züglich möglicher Gesundheitsfolgen. Wie dargelegt, verfolgten die Handlungen des Be- schuldigten zu diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren und rationalen Zweck mehr. Er beabsichtigte insbesondere keine Selbstverteidigung, sondern es ging ihm bei seinen Schlä- gen darum, seine Wut auf den Privatkläger zu befriedigen, indem er diesem Schmerzen zu- fügte. Insbesondere aus den Tritten und Schlägen gegen Kopf und Oberkörper unmittelbar vor dem letzten Kick, als der Privatkläger hinter dem Heck des Taxis am Boden lag, ist keine andere Schlussfolgerung möglich. Kennzeichnend für diesen inneren Zustand sind die Schil- derungen des Zeugen M.________, der glaubhaft darlegte, dass nicht einmal ihre Rufe und das Hupsignal ihres Fahrzeuges den Beschuldigten dazu hätten bewegen können, vom Pri- vatkläger abzulassen (act. 2/5/43 Ziff. 43) bzw. dass dieser völlig ausgerastet sei (act. 2/5/46 Ziff. 25). Von dieser bezüglich Gesundheitsfolgen des Privatklägers indifferenten Haltung des Beschuldigten lässt sich schlüssig ableiten, dass es ihm zum Zeitpunkt des Trittes letztlich egal war, ob der Privatkläger schwere Verletzungen davonträgt. Der affektgeprägte Wille des Beschuldigten, den Privatkläger körperlich zu züchtigen und abzustrafen, stand zum Zeit- punkt des letzten Kicks gegen den Kopf im Vordergrund. Daraus muss geschlossen werden, dass er die wahrscheinliche Möglichkeit einer schweren Verletzung des Privatklägers als Be- gleitfolge in Kauf nahm. In subjektiver Hinsicht ist somit von einer billigenden Inkaufnahme von schweren Gesundheitsfolgen durch den Beschuldigten auszugehen. Der subjektive Tat- bestand von Art. 122 StGB ist mithin im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erstellt. Da der objektive Tatbestand nicht erstellt ist, liegt ein strafbarer Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor.

E. 3.3.9 Aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Tritts gegen seinen Kopf wehrlos war, ergibt sich schlüssig, dass eine Notwehr- oder Notwehrexzesssituation nach Art. 15 oder Art. 16 StGB nicht vorlag. Zudem stellen ein vorheriges Schubsen, ein Reissen

Seite 28/59 an den Haaren oder auch Schläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung keinen ausreichenden Grund dar, um einen späteren Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Menschen zu rechtfertigen. Wie dargelegt, lag auch keine verminderte Schuldfähigkeit auf- grund einer Alkoholintoxikation vor (vgl. E. II.3.2.7). Der Beschuldigte ist mithin der eventual- vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. Das Urteil der Vor- instanz ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Sanktion 1. Strafzumessung

E. 3.4 Demgegenüber besteht in mehrfacher Hinsicht ein erhebliches Wegweisungsinteresse. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden ist aus ausländerrechtlicher Perspektive als schwer einzustufen; eine entsprechende Verurteilung stellt migrationsrechtlich einen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar. So wären bei Verurteilungen mit einem Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe selbst bei einem Be- schuldigten mit einer Schweizer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände notwendig, um

Seite 49/59 von einer Landesverweisung abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1198/2020 vom

19. Juli 2021 E. 4.5; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Neben dem hohen Straf- mass wird das Wegweisungsinteresse zusätzlich erhöht, weil es sich vorliegend beim letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers um eine sinnlose, vorsätzliche Gewalttat handelte, wobei das Verhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise gerechtfertigt oder entschuldigt werden konnte. So sind Gewaltstraftaten, neben Sexualdelikten und Betäubungsmitteldelin- quenz, als eine Kategorie von Straftaten einzustufen, bei denen ein starkes öffentliches Wegweisungsinteresse besteht.

E. 3.5 Weiter sprechen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere die Diebstähle zum Nachteil seines Arbeitgebers und die wiederholte Betäubungsmittelhandelstätigkeit, für ein erhebliches Wegweisungsinteresse (vgl. E. V.2.2). Es handelt sich beim Beschuldigten um einen über Jahre hinweg uneinsichtigen Intensivtäter, der mit der Delinquenz bereits in den Jugendjahren begann und über Jahre hinweg nur eine unzureichende Ansprechbarkeit auf strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen zeigte.

E. 3.6 Die daraus abgeleitete Legalprognose des Beschuldigten stützt dabei das öffentliche Weg- weisungsinteresse. Zwar wurde vorliegend von der Berufungsinstanz, ausschliesslich wegen den jüngsten positiven Entwicklungen im Jahr 2024 beim Beschuldigten, vom Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise abgesehen. Obwohl dem Beschuldigten ein teil- bedingter Strafvollzug zugestanden wurde, darf dies nicht automatisch bedeuten, dass die Legalprognose des Beschuldigten auch bei der Frage der Landesverweisung als günstig ein- gestuft werden kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). So gelten bei der Landesverweisung deutlich strengere Anforderungen an eine biographische Kehrtwende; eine solche ist bei der Frage der Landesverweisung nicht leichthin zu Gunsten der beschuldigten Person anzuneh- men (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 3.7). Es ist wesent- lich, dass es dem Beschuldigten jahrelang nicht möglich war, die kriminogenen Faktoren (d.h. narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsmerkmale; charakterliche Verantwortungs- losigkeit; keine regelmässige Erwerbstätigkeit bei einem hohen Verlustscheinvolumen und hohen Schulden; keine dauerhaft stabilen Wohnverhältnisse; desolate finanzielle Verhältnis- se; sporadische Delinquenz; ungenügende charakterliche Nachreifung) in wesentlichem Ausmass zu mindern oder ganz zu beseitigen. Die jüngsten Entwicklungen im Jahr 2024 sind zwar verhalten positiv, ihnen kommt indessen keine alles andere überragende Bedeutung zu (vgl. E. V.2.6.2). Gesamthaft gewürdigt ist die Kriminalprognose des Beschuldigten erheblich belastet. Folglich besteht ausreichend Anlass, dem Beschuldigten ein erhebliches Potential für zukünftige Straftaten zuzuschreiben. Dieser Umstand erhöht das Wegweisungsinteresse weiter.

E. 3.7 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das erhebliche öffentliche Wegweisungsinteresse die vor- liegend stark relativierbaren privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Schwere der Straftat vom 30. Mai 2020, das damit verbundene Verschulden, die erhebliche Zahl von Vorstrafen und die mangelnde berufliche und finanzielle Integration des Beschuldigten sind letztlich ausschlaggebend für die Landesverweisung.

E. 3.8 Die Landesverweisung ist ferner auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte stellt in zweifacher Hinsicht eine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung der Schweiz dar. Einerseits besteht aufgrund seiner zahlreichen Vermö-

Seite 50/59 gens- und Betäubungsmittelstraftaten sowie den genannten kriminogenen Faktoren zurzeit immer noch ein erhöhtes Rückfallrisiko in diesen Bereichen (vgl. E. III.2.6.5). Andererseits handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung, derer der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, um eine schwere Straftat, welche geeignet ist, die körperliche Un- versehrtheit eines Menschen dauerhaft zu beeinträchtigen. Es sind mithin vorliegend nicht allzu hohe Anforderungen an die Aktualität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Der Beschuldigte ist zwar bezüglich Gewaltstraftaten ein Ersttäter im Sinne einer ersten strafrechtlichen Verurteilung. Im Gutachten vom 20. März 2018 ist aber ver- merkt, dass der Beschuldigte bereits als Jugendlicher andere Menschen körperlich aggressiv anging, ins Gesicht schlug und beraubte. Folglich schloss der Gutachter daraus, dass beim Beschuldigten eine erhöhte Gewaltbereitschaft erkennbar sei, da er Gewalt bereits mehrfach als Handlungsstrategie verwendet habe und der Beschuldigte Gewalt als legitimes Mittel er- achten würde. Das Risiko für erneute Gewalttaten sei mithin erhöht (OG GD 6/6/10 S. 74 ff.). Zumal diese Prognose des forensischen Jugendgutachters aus dem Jahr 2018 mit der vor- liegenden Verurteilung wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung bestätigt wurde, ist ein Rückfall des Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte keineswegs aus- geschlossen. Zudem war der Gewaltausbruch des Beschuldigten gegen den 60-jährigen Pri- vatkläger unnötig und massiv. Auch deswegen besteht ein Risiko, dass der Beschuldigte, sollte er erneut in eine vergleichbare Situation hineingeraten, auf vergleichbare Weise re- agieren wird. Dieses Risiko ist aufgrund der schweren Art der zu befürchtenden Straftat und den erheblichen Auswirkungen auf mögliche Opfer unter der einheimischen Bevölkerung nicht tragbar und damit ausreichend, um eine Ausweisung unter dem Titel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu rechtfertigen.

E. 3.9 Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist zu bestätigen. Diesbezüglich greift das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). V. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Zivilforderung zutreffend dar (OG GD 1 E. VII.1-4 S. 57-58). Darauf kann verwiesen werden. 2. Der Privatkläger beantragte bei der Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Beschuldigten D.________ und H.________ aus dem angeklagten Ereignis (Raufhandel vom 30. Mai 2020 an der Alpenstrasse in Zug) dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig seien. Diese seien überdies solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu bezahlen (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2020; SG GD 9/10). 3. Die Vorinstanz verwies – wie dargelegt – die Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg und sprach diesem, unter solidarischer Haftbarkeit der Beschuldigten D.________ und H.________, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2020 zu (OG GD 1 S. 69).

Seite 51/59 4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, und zwar sowohl hinsichtlich der auf den Zivilweg ver- wiesenen Schadenersatzforderung wie auch hinsichtlich der Genugtuung (OG GD 2/1). 5. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Vorliegend hat die Privatklägerschaft die Zivilklage betreffend die Genugtuung beziffert und die generelle Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR begründet. Die Privatklägerschaft ist indessen zum Nachweis eines Körperschadens im Sinne von Art. 46 OR nicht angetreten, sondern hat stattdessen eine grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht beantragt. Denn der bisherige Schaden und die Heilungskosten könnten nach Auffassung des Privatklägers noch nicht substanziiert dargelegt werden (SG GD 9/1 S. 4 Ziff. 6). Folglich ist die Privatkläger- schaft am Nachweis des Körperschadens im Sinne von Art. 46 OR nicht gescheitert, sondern hat von einer ausreichenden Begründung des Schadens im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO absichtlich abgesehen. Die gesetzliche Rechtsfolge dieser Vorgehensweise ist dabei nicht die Abweisung der Zivilforderung, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. Die Zi- vilforderung bezüglich Schadenersatzes wurde damit zurecht auf den Zivilweg verwiesen.

E. 4 Da weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger selbständig Berufung erklärt oder An- schlussberufung erhoben haben, gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, insbesondere betreffend die Tatbestandsqualifikation, die Sanktionshöhe und die Dauer der Landesverweisung.

E. 4.1 Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstan- denen strafprozessualen Haft von zwei Tagen.

E. 4.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten, bei einer Probezeit von fünf Jahren, aufgeschoben. Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen.

E. 5 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die amtliche Verteidigung hat diverse Akten ein- gereicht. Diese wurden antragsgemäss zu den Akten genommen. Die Verfahrensleitung hat von Amtes wegen die Verfahrensakten ergänzt und folgende Dokumente zum Gerichtsdossi- er genommen (OG GD 5/3; OG GD 2/5):

Seite 7/59 Ausdruck der Migrationsakten ab Memorystick SG GD 4/9/2 OG GD 6/1 Akten Migrationsamt Zürich, ab 15.11.2023 OG GD 6/2 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, L.________ OG GD 6/3 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, J.________ OG GD 6/4 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, F.________ OG GD 6/5 Akten Jugendanwaltschaft Zug (Gutachten etc.) OG GD 6/6 Akten Migrationsamt Luzern, ab 28.12.2023 OG GD 7/3/1 Akten Sozialamt F.________ (Auflistung Sozialhilfe) OG GD 7/2/1

E. 5.1 Die Honorarnote beinhaltete zweieinhalb Stunden, welche für die mündliche Urteilseröffnung antizipiert wurden. Für die Berufungsverhandlung wurden ebenfalls zweieinhalb Stunden an- tizipiert. Da das Urteil nicht mündlich eröffnet wurde und die Berufungsverhandlung knapp zwei Stunden dauerte, ist diese Position um 3:00h zu kürzen. Praxisgemäss wird eine Stun- de für die kurze Sichtung und Besprechung des Urteils mit dem Klienten gewährt, während der Weg von Zürich nach Zug mit einer halben Stunde vergütet wird. Die Honorarnote ist deswegen um 1:00h zu kürzen. Der Beweisantrag vom 16. September 2024 hatte sodann keine Aussichten auf Erfolg. Der Verteidiger erhielt am 13. September 2024 die Bestätigung, dass die neu eingereichten Beweismittel zu den Akten genommen wurden. Es erfolgte der zusätzliche Hinweis, dass es den Parteien obliegt, die eingereichten Daten mittels eines Vi- russcanners zu prüfen. Die darauffolgende Eingabe des Verteidigers vom 16. September 2024, welche eventualiter eine Expertise forderte, war zur Beweisführung nicht notwendig und ist nicht zu entschädigen (vgl. OG GD 6/8; OG GD 2/9; OG GD 2/10). Die Honorarnote ist um weitere 0:50h zu kürzen.

E. 5.2 Für das Aktenstudium des Urteils und die Verfassung des Plädoyers verrechnete der amtli- che Verteidiger 19 Stunden und 30 Minuten. Angesichts des Umfangs des Plädoyers er- scheint dieser Aufwand auf den ersten Blick als sehr hoch. Allerdings enthält das Plädoyer auch eine erneute, vertiefte Sachverhaltsanalyse durch die Verteidigung, welche eines ge- wissen Aufwands bedurfte (vgl. OG GD 9/3, insb. Ziff. 22-35). Diese Analyse betrifft indessen untergeordnete Punkte des Geschehens. Die Schwerpunkte des Falles, d.h. die versuchte schwere Körperverletzung und die Sanktionsbemessung, werden im Plädoyer nicht vertieft abgehandelt. Es rechtfertigt sich indessen nur eine geringfügige Kürzung des Aufwands für das Plädoyer. Für die Arbeiten am aufbereiteten Video als Privatbeweis machte die Verteidi- gung einen Stundenaufwand von 2:05h (Abklärungen etc.) sowie 1:50h (Beweisantrag) gel- tend. Auch die Arbeiten am Video mit besserer Auflösung muss zu einer Kürzung der Hono- rarnote führen (insb. die verrechneten administrativen Arbeiten betreffend Kontakte mit der Drittgesellschaft, welche die Arbeiten ausführte), da der vom Verteidiger in Auftrag gegebene

Seite 55/59 Privatbeweis nicht entschädigt werden kann (s. nachstehende Ziffer). Allerdings beinhalten diese Arbeiten auch eine erneute Sichtung des aufbereiteten Videos, was unter dem Titel der allgemeinen Prozessvorbereitung nicht beanstandet werden kann. Gesamthaft gewürdigt ist der Aufwand für die Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung ermessensweise nur moderat um weitere 2:00h zu kürzen.

E. 5.3 Angemessen ist damit ein Stundenaufwand von 29:30h für das Berufungsverfahren. Zuzüg- lich 8,1 % Mehrwertsteuer beträgt das gekürzte Honorar für die Bemühungen des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren CHF 7'015.70.

E. 5.4 Der amtliche Verteidiger stellte zudem Kosten in der Höhe von CHF 643.85 für die Bearbei- tung der Videoaufzeichnung in Rechnung. Es handelte sich dabei um einen sog. Privatbe- weis, welchen der amtliche Verteidiger veranlasste und soweit ersichtlich auch vergütete, ohne vorgängig einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Er machte die ent- sprechende Position als Auslagen in seiner Honorarrechnung geltend.

E. 5.4.1 Die Strafprozessordnung beinhaltet gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO nur Regelungen zur Verle- gung von staatlichen Verfahrenskosten. Erteilt eine verfahrensbeteiligte Partei oder ein Rechtsvertreter einen Auftrag an einen Dritten zur Erstellung eines Privatbeweises (bspw. ein Privatgutachten), dann beurteilt sich der damit verbundene Aufwand nach den Regeln der Entschädigung des Verfahrensbeteiligten (Art. 429 ff. StPO, sofern die verfahrensbeteiligte Partei die Kosten trug) resp. nach den Regeln der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO, sofern die amtliche Verteidigung wie vorliegend die Kosten trug).

E. 5.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss § 25 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) haben die Rechts- anwälte und Rechtsanwältinnen Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen. Als Beispiele dafür nennt die Verordnung ausdrücklich Gerichtskosten, Reisepesen, Porto und Telefonauslagen sowie Fotokopien. Ein Privatbeweis lässt sich, sofern er vom Anwalt zu Gunsten des Klienten finanziert wird, grundsätzlich als Auslagen des Anwalts unter § 25 Abs. 1 AnwT subsumieren. Indessen muss der Privatbeweis gemäss dem Gesetzeswortlaut von § 25 Abs. 1 AnwT notwendig gewesen sein, damit dessen Kosten vergütet werden. Dies bedeutet im strafprozessualen Kontext zweierlei: Angesichts des Umstandes, dass in Straf- verfahren die Beweise grundsätzlich von den Strafbehörden abgenommen werden, hat die Auslegung von notwendigen Auslagen gemäss § 25 AnwT restriktiv zu erfolgen. Eine Vor- aussetzung dafür wäre, dass zuerst ein Beweisantrag gestellt würde, damit der Staat die Möglichkeit erhält, die Beweisabnahme nach Art. 139 Abs. 2 StPO zu prüfen und allenfalls zu veranlassen. Ferner wäre an das Kriterium der notwendigen Auslagen bei einem Privatbe- weis die Bedingung zu knüpfen, dass dieser für die Entscheidfindung unerlässlich war (vgl. bspw. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Folglich müssen Privatbeweise zusätzlich entscheidende Er- kenntnisse für das Verfahren bringen, damit diese als notwendige Auslagen im Sinne von § 25 AnwT anerkannt werden können.

E. 5.4.3 Im vorliegenden Fall scheitert der Entschädigungsantrag des amtlichen Verteidigers bereits aus dem Grund, dass er vorab keinen Beweisantrag stellte. Das Gericht konnte deswegen nicht prüfen, ob eine Beweisabnahme im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO angebracht gewe-

Seite 56/59 sen wäre. Selbst wenn der amtliche Verteidiger zuerst einen Beweisantrag gestellt hätte, wä- re er für seine Auslagen im Zusammenhang mit dem Privatbeweis nicht zu entschädigen. Erstens kam den aufbereiteten Videoaufzeichnungen nur einen marginalen Beweiswert zu. Das aufbereitete Video war, nach Auffassung des Gerichts, kaum besser als die Originalauf- zeichnungen, wobei die verstärkten Lichtquellen, insbesondere die Autolichter, im Rahmen der Sichtung eher mehr störten. Zweitens war die Aufbereitung des Videos nicht umfassend. So unterliess es der amtliche Verteidiger, das komplette Video aufzubereiten, sondern dieses endet unmittelbar bei dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers, obwohl diese Sze- ne von entscheidender Bedeutung für das Strafmass war. Gesamthaft gewürdigt sind die Kosten für den Privatbeweis mithin nicht zu vergüten und folglich die Auslagen des amtlichen Verteidigers um CHF 643.85 zu kürzen. 6. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von vier Fünfteln (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, wird er trotz seines Erwerbs- einkommens aufgrund seiner erheblichen privaten Schulden wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zusammen mit den Verfahrenskosten etc. in- nert nützlicher Frist zu begleichen. Mithin ist er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflich- ten. 7. Der Rechtsbeistand des Privatklägers hat keine Entschädigung für das Berufungsverfahrens beantragt. Deswegen ist der Privatkläger dafür nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Seite 57/59 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

19. Januar 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 8 WG. […] 5. Die Luzerner Polizei (Büro Waffen) hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die weitere Verwen- dung der beschlagnahmten Soft-Air-Waffe (Lagernummer LU 2021 9 1215) zu befinden. […]

E. 6 Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen die körperliche Integrität des Privatklägers ver- letzt. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein sog. absolut geschütztes Recht, welches die Widerrechtlichkeit einer entsprechenden schädigenden Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR begründet (sog. Erfolgsunrecht, vgl. BGE 115 II 15 E. 3). Der Beschuldigte handelte ferner im Rahmen des Raufhandels vorsätzlich bzw. im Rahmen der versuchten schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR. Der Körperschaden, auf den sich der Privatkläger beruft, wurde ferner zweifellos durch die Handlungen des Beschuldigten und von H.________ gemeinsam verursacht, womit auch das Erfordernis der natürlichen Kausalität nach Art. 41 ff. OR erstellt ist. Die festgestellte natürliche Kausalität hält dabei auch einer Adäquanzprüfung stand, denn es entspricht ohne weiteres dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Schläge und Tritte gegen Oberkörper und Kopf des Beschuldigten zu einem Verletzungsbild, wie es vorliegend aufgrund der Arztberich- te festgestellt wurde, führen.

E. 6.1 Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

E. 6.2 Der Beschuldigte wird, in solidarischer Haftbarkeit mit H.________, verpflichtet, dem Privat- kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

30. Mai 2020 zu bezahlen.

Seite 58/59

E. 7 An der Berufungsverhandlung begründete die Verteidigung den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen damit, dass die Verletzung des Privatklägers nicht schwer gewesen sei und sich wegen seines Selbstverschuldens eine Genugtuung nicht rechtfertige (OG GD 9/3 S. 21).

E. 7.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 7'695.80 und werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt G.________, CHF 18'815.00, inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 7.3 Der Beschuldigte hat, in solidarischer Haftbarkeit mit H.________, dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers im Untersuchungsverfahren und im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt C.________, CHF 5'199.00, inkl. MWST) im Umfang von zwei Dritteln (CHF 3'466.00, inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Drittel wird auf die Staatskasse genommen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 130.00 Auslagen CHF 5'130.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 4'104.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'026.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen.

E. 8 Da der Beschuldigte und der bereits rechtskräftig verurteilte H.________ gemeinsam auf den Privatkläger physisch eingewirkt haben, haften sie nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch für den verursachten Schaden. Es ist mithin nicht notwendig, einzelne Schläge des Beschuldigten einem bestimmten Verletzungsbild zuzuordnen; es reicht die Feststellung, dass der Gesund- heitsschaden des Privatklägers durch den Beschuldigten und H.________ gemeinsam be- wirkt worden ist.

E. 9 Der Beschuldigte hat durch seine Handlungen den Privatkläger am Körper verletzt. Eine Ge- nugtuungsforderung ist mithin nach Art. 47 OR zu prüfen (vgl. Kessler, Basler Kommentar,

7. A. 2019, Art. 47 OR N. 12). Wie dargelegt, musste der Privatkläger (1.) während zwei Ta- gen hospitalisiert werden, (2.) sich einer Repositionsoperation der Nase unterziehen und war (3.) längere Zeit in ärztlicher Behandlung und während mehreren Tagen arbeitsunfähig. Aus der Auseinandersetzung verblieb eine leichte Schiefstellung der Nase des Privatklägers im Sinne einer kosmetischen Beeinträchtigung. Hinzu kommen, als weitere Beeinträchtigungen, der Schock nach der erlebten Tortur sowie die mit dem Ereignis verbundene Beeinträchti- gung des Sicherheitsgefühls. Es ist dabei nachvollziehbar, dass die durch die Körperverlet- zung bewirkten Schmerzen und Beeinträchtigungen gesamthaft eine erhebliche immaterielle Unbill beim Privatkläger bewirkt haben. Die Haftungsgrundlagen nach Art. 47 OR sind damit erstellt; dem Privatkläger steht eine angemessene Genugtuung zu.

E. 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'015.70 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

E. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von vier Fünfteln (CHF 5'612.55) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'403.15) werden sie auf die Staatskasse genommen.

E. 9.3 Der Privatkläger wird für die Aufwendungen seines Rechtsbeistands im Berufungsverfahren nicht entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

E. 10 Zur Bemessung der Genugtuung bestehen verschiedene Methoden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Wesentlich ist, dass sich seelischer Schmerz zwar durch Befragung des Opfers und weiterer Beweismittel feststellen lässt, sich der Geldwert dieses Schmerzes indessen ei- ner genauen Bemessung entzieht (Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Höhe der Genugtuung liegt somit im richterlichen Ermessen, wobei dieses nach Recht und Billig- keit unter Berücksichtigung der zivilrechtlich erwiesenen Bemessungskriterien vorzunehmen ist (BGE 127 IV 215 E. 2a). Üblicherweise angewendete Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (Urteil des Bun- desgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3), wobei teilweise auch zweistufige

Seite 53/59 Bemessungsmodelle oder Vergleiche aufgrund der ausgerichteten Opferhilfeleistungen oder Integritätsentschädigungen zulässig sind (BGE 132 II 117 E. 2.2.3).

E. 11 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________

Seite 59/59 - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten) - Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Bundesamt für Polizei (auszugsweise, Dispositivziffer 1) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug gemäss § 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Luzerner Polizei (auszugsweise, Dispositivziffer 1) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Strafabteilung S1 2024 1 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 15. Oktober 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt und Berufungsbeklagter, gegen D.________, geb. tt.mm.2000 in E.________, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend Raufhandel und versuchte schwere Körperverletzung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 19. Januar 2024; SG 2022 16/17)

Seite 2/59 Sachverhalt und Überblick über das Verfahren 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 2. Dezember 2022 vor, am 30. Mai 2020, um ca. 01.00 Uhr, den Taxifahrer B.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit Faust- schlägen und Fusstritten, u.a. gegen dessen Kopf, derart traktiert zu haben, so dass sich dieser ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Nasen- beinfraktur, einen Bluterguss am linken Ohr und Prellungen am Ellbogen zugezogen habe. Weiter wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Widerhandlung gegen das Waf- fengesetz vor, weil er am 11. September 2021 an seinem damaligen Wohnort an der K.________-Strasse 4 in F.________ unberechtigt ein Soft-Air-Gewehr besessen habe (SG GD 1). 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 stellte der Verfahrensleiter des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), fest, dass die Anklage und die Akten ord- nungsgemäss erstellt und die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfah- renshindernisse bestehen. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde mit dem Strafverfahren gegen den an der Auseinandersetzung Mitbeteiligten H.________ vereinigt (SG GD 2/3). 3. Die Hauptverhandlung der Vorinstanz fand am 15. und 19. Januar 2024 statt. Erschienen sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Mitbeschuldigte H.________ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Rechtsbeistand des Privatklä- gers sowie der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Die beiden Beschuldigten wurden im Beweisverfahren zur Person und zur Sache befragt. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte mehrere Dokumente zu den Akten. Die Par- teien beantragten keine weiteren Beweisergänzungen, woraufhin die Verfahrensleitung das Beweisverfahren schloss. Nach den Plädoyers der Parteien hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Im Anschluss unterbrach die Vorinstanz die Hauptverhandlung. Am 19. Januar 2024 setzte die Vorinstanz die Hauptverhandlung fort, verkündete das Urteil und begründete dieses mündlich (SG GD 9/1). 4. Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 meldete die amtliche Verteidigung des Beschuldigten schriftlich Berufung gegen das Urteil vom 19. Januar 2024 an (SG GD 4/15/1). Die amtliche Verteidigung von H.________ meldete ebenfalls Berufung gegen das Urteil vom 19. Januar 2024 an. Sie reichte indessen in der Folge keine Berufungserklärung ein, so dass auf die Be- rufung nicht eingetreten wurde (OG GD 5/2). 5. Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 wurde am 7. Februar 2024 versandt und konnte der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten am 8. Februar 2024 zugestellt werden (SG GD 10/2/1). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "I. D.________ 1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 8 WG.

Seite 3/59 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 2.2 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen strafpro- zessualen Haft von zwei Tagen. 4. Der Beschuldigte D.________ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 5. Die Luzerner Polizei (Büro Waffen) hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die weitere Verwen- dung der beschlagnahmten Soft-Air-Waffe (Lagernummer LU 2021 9 1215) zu befinden. 6. Die den Beschuldigten D.________ betreffenden Verfahrenskosten betragen CHF 3'185.80 Untersuchungskosten CHF 4'000.00 Entscheidgebühr CHF 510.00 Auslagen CHF 7'695.80 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. 7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D.________, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 18'815.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Der Beschuldigte D.________ hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. H.________ […] III. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'199.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 2. Die Beschuldigten D.________ und H.________ haben dem Staat unter solidarischer Haftbarkeit 2/3 der Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers zurückzuzahlen; für den Beschuldigten D.________ gilt diese Rückzahlungspflicht nur, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das restliche Drittel der Kosten wird definitiv auf die Staatskasse genommen. IV. Zivilklage 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.

Seite 4/59 2. Die Beschuldigten D.________ und H.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger B.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

30. Mai 2020 zu bezahlen. V. Rechtsmittel […]" 6. Am 28. Februar 2024 reichte die amtliche Verteidigung bei der I. Strafabteilung des Oberge- richts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) die Berufungserklärung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 19. Januar 2024 ein und stellte folgende Anträge (OG GD 2): "In Abänderung des angefochtenen Urteils […] beantragen wir insbesondere a) Einen Schuldspruch betreffend versuchte einfache Körperverletzung (i.S.v. Art. 123 Ziff. [recte: wohl Ziffer 1] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und im Übrigen einen Freispruch [Dispositivziffer I.2.1 und 2.2]); b) Eine Bestrafung mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagen [recte: wohl Tagessätzen] à CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (Dispo-Ziff. I.3.); c) Verzicht auf eine Landesverweisung; d) Kostenfolge (Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung) zu 1/4 zu Lasten des Beschuldigten und zu 3/4 zu Lasten des Staates (Dispo-Ziff. 1.6. und 7.2); e) in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsvertretung Kostenfolge vollumfänglich zu Lasten des Staates (Dispo- Ziff. III. 2.); f) vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers (Schadenersatz, Genugtuung) (Dispo- Ziff. IV.1. und 2.) 7. Mit Präsidialverfügung vom 1. März 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger die Berufungserklärung des Beschuldigten eröffnet und Fristen für Anschlussberufung, Nichteintretensanträge und Beweisanträge gesetzt. Dem Privatkläger wurde zudem Frist ge- setzt, die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (OG GD 5/1). Ein entsprechender Antrag erfolgte nicht, weswegen die unentgeltliche Rechtspflege für den Privatkläger im Be- rufungsverfahren nicht gewährt wurde (Art. 136 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklär- te mit Eingabe vom 21. März 2024, sie erhebe keine Anschlussberufung und stelle weder An- trag auf Nichteintreten auf die Berufung noch Beweisanträge (OG GD 4/1). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. 8. Mit Schreiben vom 15. März 2024 forderte die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung auf, bestimmte Punkte in der Berufungserklärung vom 28. Februar 2024 im Sinne von Art. 400 Abs. 1 StPO klarzustellen (OG GD 2/2). Die amtliche Verteidigung erklärte am

27. März 2024, dass die Dispositivziffern I.5, I.7.1 und III.1 des erstinstanzlichen Urteils nicht angefochten würden (OG GD 2/3).

Seite 5/59 9. Die Verfahrensleitung zog die neu ergangenen Akten vom Migrationsamt des Kantons Zürich und bestimmte Akten aus den Jugendstrafverfahren gegen den Beschuldigten bei. Zudem holte sie Betreibungsregisterauszüge bei den Betreibungsämtern J.________, F.________ und L.________ ein (OG GD 6/2-6/6). Im August 2024 wurden die Migrationsakten des Kan- tons Luzern sowie eine Auflistung der Sozialhilfeleistungen des Beschuldigten beigezogen (OG GD 7/2/1; OG GD 7/3/1). 10. Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2024 stellte die Verfahrensleitung fest, dass keine An- schlussberufung erhoben und keine Anträge auf Nichteintreten sowie keine Beweisanträge gestellt wurden. Sie informierte die Parteien über die bisher erfolgten Aktenbeizüge und stell- te diese der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zu (OG GD 5/3). Die amtli- che Verteidigung reichte vor der Berufungsverhandlung weitere Akten ein, so u.a. diverse Dokumente und eine überarbeitete Version des aktenkundigen Videos der öffentlichen Vi- deoüberwachung. Später erfolgte Aktenbeizüge und die Eingaben der Verteidigung mit neu- en Beweismitteln wurden den Parteien jeweils eröffnet (OG GD 4/2; OG GD 6/7; OG GD 6/8). 11. Die auf den 28. August 2024 festgesetzte Berufungsverhandlung musste wegen Krankheit einer verfahrensbeteiligten Person abgesagt werden (OG GD 6/7). Am neu angesetzten Ver- handlungstermin vom 25. September 2024 erschienen der Beschuldigte, sein erbetener Ver- teidiger sowie der fallzuständige Staatsanwalt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Die Verteidi- gung reichte ein Dokument zu den Akten. Die Parteien verzichteten darauf, weitere Beweis- anträge zu stellen und das Gericht ordnete auch von Amtes wegen keine weiteren Be- weisabnahmen an. Im Rahmen der Parteivorträge hielt die amtliche Verteidigung an ihren in der Berufungserklärung gestellten Anträge fest, während die Staatsanwaltschaft die Abwei- sung der Berufung beantragte. Der Privatkläger, der an der Berufungsverhandlung nicht teil- nahm, stellte keine Anträge an das Gericht. Nach den Parteivorträgen hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die anwesenden Parteien erklärten ihr Einverständnis zur schriftlichen Ur- teilseröffnung (OG GD 9/1). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteildispositivs und Berufungs- erklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Verteidigung fristgerecht. 2. Der Beschuldigte ist, soweit er nicht freigesprochen wurde, durch das Urteil der Vorinstanz beschwert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte ferner im Berufungsverfahren die Abweisung der Schadenersatzsansprüche des Privatklägers anstelle deren Verweisung auf den Zivilweg. Auch in diesem Punkt besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Be- schuldigten an der Änderung des Urteilsspruchs der Vorinstanz. Durch die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg wird die Zivilklage materiell nicht beurteilt. Der Entscheid erwächst daher auch nicht in materielle Rechtskraft (Dolge, Basler Kommentar,

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3. A. 2023, Art. 126 StPO N 72). Durch die vom Beschuldigten beantragte Abweisung der Zi- vilklage würde seine Rechtsposition verbessert, da der Privatkläger damit die Forderung nicht auf dem Zivilweg erneut geltend machen könnte (Art. 59 Abs. 1 lit. e ZPO). Der Be- schuldigte ist durch die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg beschwert und hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Dispositivziffer. Es ist mithin mate- riellrechtlich zu prüfen, ob die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Privatklägers zu- recht auf den Zivilweg verwiesen hatte resp. ob diese stattdessen hätte abgewiesen werden müssen. Auf die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt einzutreten. 3. 3.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Schuldsprüche, die Sanktion, die Landesverweisung, die Zusprechung einer Genugtuung an den Privatkläger, die Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten wurden, wie die Verteidigung ausdrücklich bestätigte, die Dispositivziffern I.5, I.7.1 und III.1 des erstinstanzlichen Urteils. Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen, was im Urteilsspruch deklaratorisch festzuhalten ist. 4. Da weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger selbständig Berufung erklärt oder An- schlussberufung erhoben haben, gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, insbesondere betreffend die Tatbestandsqualifikation, die Sanktionshöhe und die Dauer der Landesverweisung. 5. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann, wenn die zusätz- lich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine Beweisanträge. Die amtliche Verteidigung hat diverse Akten ein- gereicht. Diese wurden antragsgemäss zu den Akten genommen. Die Verfahrensleitung hat von Amtes wegen die Verfahrensakten ergänzt und folgende Dokumente zum Gerichtsdossi- er genommen (OG GD 5/3; OG GD 2/5):

Seite 7/59 Ausdruck der Migrationsakten ab Memorystick SG GD 4/9/2 OG GD 6/1 Akten Migrationsamt Zürich, ab 15.11.2023 OG GD 6/2 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, L.________ OG GD 6/3 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, J.________ OG GD 6/4 Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszug, F.________ OG GD 6/5 Akten Jugendanwaltschaft Zug (Gutachten etc.) OG GD 6/6 Akten Migrationsamt Luzern, ab 28.12.2023 OG GD 7/3/1 Akten Sozialamt F.________ (Auflistung Sozialhilfe) OG GD 7/2/1 6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdi- gung des Anklagesachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beigepflich- tet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der Vorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung als unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit Ge- brauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt. II. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und des Raufhandels 1. Beweismittel und deren strafprozessuale Verwertbarkeit 1.1 Die Vorinstanz legte den Grundsatz der Unschuldsvermutung, die rechtlich gebotene Vorge- hensweise bei der Beweiswürdigung und die Grundsätze der Aussagewürdigung zutreffend dar (OG GD 1 E. I.3 S. 10-11). Die Ausführungen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Die Vorinstanz legte auch die rechtlichen Grundlagen betreffend die Verwertbarkeit von Ein- vernahmen zutreffend dar (OG GD 1 E. I.2.1.1). Darauf kann verwiesen werden. Sie prüfte sodann die Verwertbarkeit der im Untersuchungsverfahren durchgeführten Einvernahmen und der weiteren erhobenen Beweismittel (OG GD 1 E. I.2.1.2-2.1.7 und E. I.2.2 S. 7-10). Die Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel ist von Amtes wegen vom Berufungsgericht er- neut zu prüfen. 1.2.1 Gemäss dem Polizeirapport fand die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat am 30. Mai 2020 um 00:58 Uhr statt (act. 1/1). Noch vor Ort befragte die Polizei die Auskunftsperson M.________ über den groben Tathergang (act. 2/5/1). Am gleichen Tag wurden sodann die Aufzeichnungen der öffentlichen Videoüberwachung ausgewertet und die dadurch ermittelten Fotos der Tatverdächtigen national zur Fahndung verbreitet (act. 1/6), worauf diese noch gleichentags von der Polizei identifiziert werden konnten (act. 1/39). Um 10:40 Uhr wurde die Staatsanwaltschaft über den Vorfall informell im Rahmen eines Pikettgeschäfts informiert (act. 1/37). Um 15:40 Uhr befragte die Polizei den Privatkläger im Kantonsspital zum groben

Seite 8/59 Tathergang und erstellte darüber ein handschriftliches Protokoll (act. 2/4/1). Am 31. Mai 2020 erliess die Staatsanwaltschaft einen Vorführungs- sowie einen Hausdurchsuchungsbefehl betreffend den Beschuldigten (act. 4/1, act. 5/1), welche jedoch nicht vollzogen wurden, da sich der Beschuldigte stellte. Mit Ermittlungsauftrag vom 31. Mai 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit den detaillierten Befragungen von M.________, von N.________, des Privatklägers und der drei Beschuldigten D.________, H.________ und O.________. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Einvernahmen in Anwesenheit der Verteidigung zu erfolgen hätten. Dies gelte jedoch erst, nachdem die Beschuldigten be- reits mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden seien (act. 1/30). 1.2.2 Das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde vorliegend am Morgen des

31. Mai 2020 eröffnet, als die Staatsanwaltschaft von der Polizei über die Identifizierung der Tatbeteiligten informiert wurde und die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl und einen Vorführungsbefehl erliess (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft wurde zwar bereits am Vortag informell über ein pikettrelevantes Geschäft orientiert, indes- sen stand zu diesem Zeitpunkt einzig fest, dass es eine Schlägerei gegeben hatte und eine Person ins Spital eingeliefert werden musste. Weder wurde der Privatkläger zu diesem Zeit- punkt befragt noch bestand Klarheit, was genau passiert war und wer die Täter waren. Dass in solchen Situationen mangels gesicherter Fakten durch die Staatsanwaltschaft ermes- sensweise kein Strafverfahren gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO eröffnet wurde (vgl. Vogelsang, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 309 StPO N. 31), ist vorliegend nachvollzieh- bar und sachlich begründet. Im Zeitpunkt der Ausstellung der genannten Befehle war die Staatsanwaltschaft hingegen i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO über die Verdachtslage betref- fend Angriff und versuchte schwere Körperverletzung gegen den namentlich bekannten Be- schuldigten informiert, und es lag mithin ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldig- ten vor (act. 5/1 und 5/4). Am Morgen des 31. Mai 2020 war somit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten materiell und formell eröffnet worden. Der Beschuldigte, der sich am Sonntagabend, 31. Mai 2020, um ca. 18:30 Uhr der Polizei stellte, wurde am Montag, 1. Juni 2020, um 14:15 Uhr erstmalig zu den Vorwürfen befragt (act. 2/1/1). 1.2.3 Die Befragungen des Privatklägers und der Auskunftsperson M.________ vom 30. Mai 2020 fanden vor der Eröffnung der Strafuntersuchung statt. Die Beschuldigten waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht ermittelt. Es handelte sich um Einvernahmen im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren i.S.v. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO. Folglich bestand dabei noch kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2.). Da während der zweiten delegierten polizeilichen Einvernahme des Privatklägers und von M.________ am 28. August 2020 (act. 2/5/41) und am 23. September 2020 (act. 2/4/6) die Teilnahme- und Konfrontationsrechte des amtlichen Verteidigers und des Beschuldigten gewahrt wurden, sind auch die im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren getätigten Einvernahmen beweisrechtlich verwertbar (Urteil des Bundesge- richts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2, nicht publ. in BGE 148 IV 145). 1.2.4 H.________ wurde nach seiner Verhaftung am 1. Juni 2020 (act. 2/2/1) und am 2. Juni 2020 (act. 2/2/9) in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers befragt. Der Beschuldigte und sei- ne Verteidigung konnten daran nicht teilnehmen. H.________ wurde vorgeworfen, er habe zusammen mit O.________ und dem Beschuldigten den Privatkläger angegriffen. Da die Strafverfahren von Anfang an getrennt geführt wurden und eine Verfahrensvereinigung erst

Seite 9/59 durch die Vorinstanz vorgenommen wurde (SG GD 2/3), stand dem Beschuldigten grundsätzlich kein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO an den Befragungen im separat gegen H.________ geführten Strafverfahren zu (BGE 141 IV 220 E. 4.5). Die Frage, ob die Strafverfahren zulässigerweise getrennt geführt wurden und wie sich dies an- dernfalls auf die Teilnahmerechte und die Verwertbarkeit auswirkt, kann offenbleiben. Denn selbst wenn die Verfahren nicht getrennt geführt worden wären und damit die Teilnahme- rechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO gegolten hätten, wäre am 1. und 2. Juni 2020 ein Aus- schluss der Teilnahmerechte aus Kollusionsgründen zulässig gewesen (vgl. dazu unten, E. II.1.2.6 m.H.). Folglich mangelt es an einer Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO, weswe- gen die Rechtsfolge gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht eintreten kann. Der konventions- rechtliche Konfrontationsanspruch des Beschuldigten wurde ferner gewahrt, zumal er und sein erbetener Verteidiger an der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2024 bei der Vorinstanz an der Befragung von H.________ unmittelbar teilnahmen und Fragen an diesen stellen konnten. Die Einvernahmen von H.________ vom 1. Juni 2020 und vom 2. Juni 2020 (act. 2/2/1 und act. 2/2/9) unterliegen damit grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdi- gung. Wie noch aufzuzeigen ist, kommen den Einvernahmen von H.________ vom 1. Juni 2020 und vom 2. Juni 2020 im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung kein wesent- licher belastender Beweiswert zu, da H.________ keine Wahrnehmungen zu den Schlägen und Tritten des Beschuldigten gemacht haben will (act. 2/2/4 Ziff. 15, act. 2/2/11 Ziff. 10 ff.). Somit ist es, sofern nicht für den Beschuldigten entlastend, nicht notwendig, im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Aussagen von H.________ zur Prüfung des Tatvorwurfs gemäss der Anklage abzustellen. 1.2.5 Das Verfahren gegen O.________ wurde ebenfalls separat geführt. Bei dessen Einvernahme vom 31. Mai 2020 (act. 2/3/1) war der Beschuldigte somit nicht teilnahmeberechtigt. Auch hier kann offenbleiben, ob die getrennte Führung der Strafverfahren zulässig war und was andernfalls die Folgen sind (s. vorstehende Ziffer). O.________ hat zudem bei dieser Befra- gung keine sachdienlichen Angaben zur Rolle des Beschuldigten gemacht (act. 2/3/6 Ziff. 20- 22). Es ist mithin, sofern nicht für den Beschuldigten entlastend, im Rahmen der Beweiswür- digung nicht notwendig, auf die Einvernahme von O.________ abzustellen, um den Tatvor- wurf gemäss der Anklage zu prüfen. Die Verwertbarkeit braucht daher nicht abschliessend beurteilt zu werden. 1.2.6 Die Einvernahmen der Zeugen N.________ vom 1. Juni 2020 (act. 2/5/8) und M.________ vom 1. Juni 2020 (act. 2/5/14) erfolgten in zeitlicher Hinsicht nach der Eröffnung des Unter- suchungsverfahrens, jedoch bevor der Beschuldigte am Nachmittag des 1. Juni 2020 erst- mals zur Sache befragt wurde. Der amtliche Verteidiger und der Beschuldigte konnten daran nicht teilnehmen. Der amtliche Verteidiger hat nie die Wiederholung dieser Einvernahmen beantragt. Diese wurden von Amtes wegen zur Wahrung der Konfrontations- und Teilnahme- rechte wiederholt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es in diesem Verfahrensstadium zuläs- sig sein, auf eine konkrete Kollusionsgefahr zu erkennen, welche als sachlicher Grund die Beschränkung der Parteiöffentlichkeit einer Einvernahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO zulässt. So kann die Staatsanwaltschaft analog zur Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für die vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlich- keit bestehen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom

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13. September 2018, E. 2.2.1). Der Beschuldigte hätte dabei bis nach seiner Einvernahme am 1. Juni 2020 grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht gehabt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Zusätzlich bestand eine Kollusionsgefahr. Das Verfahren befand sich in einem sehr frühen Stadium, wobei ohne die Einvernahmen der Zeugen die jeweiligen Tatbeiträge und die relevanten Beweismittel sowie die der Tat verdächtigten Personen noch weitgehend un- klar waren. Der Beschuldigte, wäre er am Morgen bei den Einvernahmen der Zeugen M.________ und N.________ anwesend gewesen, hätte seine Aussagen an die erhobenen Beweismittel anpassen können. Die Täter hätten insbesondere in Erfahrung bringen können, ob und in welcher Qualität Zeugen oder weitere Beweismittel über die Auseinandersetzung mit dem Privatkläger bestanden, und daraus folgern, in welchen Teilbereichen sie allenfalls Teilgeständnisse ablegen und in welchen Teilbereichen sie den Sachverhalt in Absprache miteinander wahrheitswidrig darstellen könnten. Das Ermöglichen einer solchen Vorgehens- weise würde die Wahrheitsfindung als zentrales Ziel eines Strafprozesses beeinträchtigen. So muss in solchen Konstellationen, in denen mehrere jüngere Personen im Ausgang einen Passanten angreifen, lebensnah davon ausgegangen werden, dass sich die Angreifer nahe- stehen, was die Gefahr von Absprachen und Beeinflussungen deutlich erhöht (vgl. act. 2/1/2 Ziff. 5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Haftgründen wäre in einer sol- chen Konstellation eine Kollusionsgefahr ohne weiteres anzunehmen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 4.2). Es ist indessen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Nachweis des Tatvorwurfs gemäss der Anklage nicht notwendig, auf die Erstaussagen von M.________ und N.________ vom

1. Juni 2020, soweit sie den Beschuldigten belasten, zurückzugreifen (vgl. E. II.2.). Die Ein- vernahmen von M.________ und N.________ vom 1. Juni 2020 werden somit für die Be- weiswürdigung bzw. zur Prüfung des Vorwurfs gemäss der Anklage einzig im Umfang ver- wendet, wie sie den Beschuldigten entlasten können. Die Einvernahmen von M.________ und N.________ vom 28. August 2020, an denen der amtliche Verteidiger des Beschuldigten teilnehmen konnte, unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. 1.2.7 Bei der Einvernahme des Zeugen P.________ waren der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger anwesend (act. 2/5/24). Das strafprozessuale Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO wie auch der konventionsrechtliche Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 1 und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK wurde gewahrt. Die Beweiserhebung unterliegt somit der freien richterlichen Beweiswürdigung. 1.3 Betreffend die weiteren Beweise ist zu ergänzen, dass die aktenkundigen Videoaufzeichnun- gen auf dem kantonalen Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und öffentlich zugänglichen Raum (VideoG; BGS 159.1) basieren. 1.3.1 Gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. a VideoG bewilligte der Regierungsrat des Kantons Zug am 6. No- vember 2017 zwecks Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von strafbaren Handlungen für die Dauer von fünf Jahren die öffentliche Videoüberwachung verschiedener Gebiete in der Stadt Zug (vgl. GVP 2018 S. 122). Eines dieser videoüberwachten Gebiete ist das Areal des Bahnhofsplatzes und an der Alpenstrasse bis nach der Kreuzung der Gotthardstrasse. Der genannte Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zug vom 6. November 2017 ist, bis auf die vorliegend irrelevante Videoüberwachung eines anderen Gebiets westlich des Bahnhofs Zug, in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschwerde gegen die Videoüberwachung

Seite 11/59 wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zug abgewiesen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2018, V 2017 132, publ. in GVP 2018 S. 122 ff. insb. S. 133 betreffend das Areal Bahnhofsplatz/Alpenstrasse). 1.3.2 Die aufzeichnende Kamera war auf der Westseite des unteren Teils des südlichen Bahnhof- platzes angebracht und filmte die Kreuzung Gotthardstrasse/Alpenstrasse und den Verlauf der Alpenstrasse nach Süden (vgl. act. 1/9). Die Kamera lieferte scharfe Aufnahmen des Bahnhofplatzes in südlicher Richtung bis zur Kreuzung Gotthardstrasse/Alpenstrasse. Ab dem südlichen Fussgängerstreifen dieser Kreuzung sind die Gesichter der aufgezeichneten Personen nicht mehr erkennbar. Das Gebiet, wo die Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger stattfand, befindet sich im südlichsten Bereich des bewillig- ten Gebiets auf der Alpenstrasse, ca. 30 Meter in südlicher Richtung nach dem Fussgänger- streifen der Kreuzung der Alpenstrasse mit der Gotthardstrasse (vgl. act. 1/14, wo der südli- che Fussgängerstreifen der Kreuzung Alpenstrasse/Gotthardstrasse erkennbar ist). Dass von der Videokamera auch die Peripherie in Richtung Süden (und damit der Tatort) aufgezeich- net wurde, ist nicht zu beanstanden, zumal mit zunehmender Distanz ab der Kreuzung Gott- hardstrasse/Alpenstrasse die Gesichter nicht mehr erkennbar sind und damit die Privatsphä- re der aufgezeichneten Personen ausreichend geschützt ist (vgl. § 1 Abs. 1 VideoG; § 2 Abs. 2 lit. a VideoG). Die Videoaufzeichnungen sind folglich im Einklang mit den kantonalen Gesetzen sowie der Bewilligung des Regierungsrats vom 6. November 2017 erfolgt. Ge- samthaft gewürdigt ist der Kamerastandort und damit die öffentliche Videoaufzeichnung in örtlicher Hinsicht von der Bewilligung des Regierungsrats gedeckt. 1.3.3 In zeitlicher Hinsicht fand die Videoaufzeichnung statt, als die Bewilligung des Regierungs- rats vom 6. November 2017, welche während fünf Jahren bis am 6. November 2022 bestand hatte, in Kraft war. Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wurden die Videoaufzeich- nungen ferner durch die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf § 9 Abs. 1 VideoG rechtmäs- sig erhoben und als Beweismittel zu den Akten des Strafverfahrens genommen. Die Video- aufzeichnungen des Vorfalls erfolgten mithin rechtmässig nach kantonalem Recht. Der Be- weis ist strafprozessual verwertbar und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 2. Beweiswürdigung 2.1 Beweismittel und Einlassung des Beschuldigten 2.1.1 Die Vorinstanz hat überdies die erhobenen Beweismittel bzw. die Beweislage inhaltlich de- tailliert dargelegt (OG GD 1 E. III.1.2 und E. III.2.1-2.9 S. 14-23). Darauf kann verwiesen werden. 2.1.2 Der Beschuldige räumte bei der Befragung am 1. Juni 2020 ein, dass er den Privatkläger mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe. Er sei aber zuvor vom Privatkläger, der "explo- sionsartig" auf ihn zugekommen sei, an den Haaren gerissen und an den Kopf geschlagen worden. Er habe Angst und das Gefühl gehabt, sich wehren zu müssen. Er habe den Privat- kläger mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, bis er zu Boden gefallen sei. Ferner gestand der Beschuldigte auch ein, dass er den Privatkläger mit einem Fusskick am Kopf getroffen habe, dies einmalig, wobei er auf den Oberarm gezielt habe (act. 2/1/4

Seite 12/59 Ziff. 14). Den Fusskick habe er wie einen "Volleykick" im Fussball ausgeführt; er habe nicht voll durchgezogen (act. 2/1/4 Ziff. 15 ff.). 2.1.3 Der Beschuldigte wiederholte seine Sachdarstellung in den wesentlichen Punkten an der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz. Er bleibe bei der Darstellung, dass ihn der Privatkläger an den Haaren gerissen und mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe, weswegen er Angst gehabt habe und sich habe wehren müssen. Der Beschuldigte gestand, dass er den Privatkläger mehrfach gegen den Kopf geschlagen habe, bis dieser zu Boden gegangen sei. Als der Privatkläger auf dem Boden gesessen habe, habe er ihn in den Oberarm kicken wol- len, indessen aber versehentlich dessen Kopf getroffen (SG GD 9/3 S. 10). Es seien nicht mehrere Tritte gewesen. Er könne sich nicht erinnern, dass er zuvor mehrfach von oben ge- gen den Kopf des Opfers getreten habe. Er habe den letzten Tritt mit mittlerer Wucht ausge- führt und den Privatkläger nicht verletzen wollen. Dass der Privatkläger nachher bewusstlos gewesen sei, habe er nicht wahrgenommen (SG GD 9/3 S. 11). 2.1.4 An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner Sachdarstellung grundsätzlich fest (OG GD 9/1 S. 11 Ziff. 50 und 51). Die Situation habe sich schnell entwickelt und er sei überrascht worden. Er habe das Gefühl gehabt, er werde angegriffen. Er habe sich gedacht, dass der Privatkläger auf ihn loskomme und ihn schlage. Der Privatkläger sei recht stark ge- baut gewesen. Er habe versucht, den Kofferraum des Taxis zuzumachen und zu schlichten. Er sei sehr überrascht gewesen, als er angegriffen worden sei. Er habe den Privatkläger ge- schlagen, als die Auseinandersetzung sich hinter das Taxi verlagert habe, der Privatkläger sei dann schon am Boden gewesen. Beim letzten Tritt habe er kein bestimmtes Ziel gehabt. Er habe nirgendwo hingezielt. Er habe sich dabei immer noch bedroht und frustriert gefühlt, weil er versucht habe, die Situation zu schlichten. Der Privatkläger sei zum Zeitpunkt des letzten Trittes am Boden gewesen, er wisse aber nicht, ob er dort gesessen sei oder gelegen habe. Er könne nicht mehr sagen, an welcher Stelle er den Privatkläger getroffen habe (OG GD 9/1 S. 12 f. Ziff. 52 ff.). 2.2 Erste Phase: Vor der Auseinandersetzung 2.2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Beweiswürdigung auf die Videoaufzeichnungen ab. Die Auf- nahmen des Beschuldigten auf dem Bahnhofplatz bis und mit Kreuzung Alpenstras- se/Gotthardstrasse sind von sehr hoher Qualität. Aufgrund der Distanz zum Kamerastandort nimmt die Aufzeichnungsqualität zunehmend ab, bis sie am Tatort bei der Einfahrt ins Park- haus des Coop an der Alpenstrasse schlecht ist. Auch wenn die Gesichter der Beteiligten am Tatort nicht mehr erkennbar sind, bleiben die Bewegungsabläufe und insbesondere die Dy- namik des Geschehens, wie sie mittels der Kamera auf dem Bahnhofplatz aufgezeichnet wurden, grundsätzlich gut nachvollziehbar. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ist dabei bekannt, dass er diejenige Person ist, welche dem Privatkläger mehrfach ins Gesicht schlägt und diesen am Schluss mit dem rechten Fuss gegen den Kopf tritt (act. 2/1/4 Ziff. 14). Der Beschuldigte kann auf den Videoaufzeichnungen ausreichend klar identifiziert werden. Er ist auch aufgrund seiner auffälligen weissen Schuhe trotz der Distanz zur Kamera auf den Videoaufnahmen gut erkennbar. 2.2.2 Der Privatkläger war zum Tatzeitpunkt 60 Jahre alt. Er war mit einem Gewicht von 85 Kilo- gramm und einer Grösse von 173 cm leicht übergewichtig (act. 1/2; act. 3/2/11). Der Be- schuldigte war zum Tatzeitpunkt 19 Jahre alt. Seine Grösse wird von der Polizei mit 181 cm

Seite 13/59 und sein Gewicht mit 79,5 Kilogramm angegeben (act. 1/34). Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte damals deutlich jünger und grösser als der Privatkläger war. Obwohl der Privat- kläger etwas schwerer war, war der Beschuldigte dem Privatkläger körperlich überlegen. So schätzte auch der Privatkläger den Beschuldigten als den Kräftigsten seiner Opponenten ein (act. 2/4/3). 2.2.3 Die Phase vor der Auseinandersetzung lässt sich aufgrund der Videoaufzeichnungen ausrei- chend klar erstellen. Wesentlich ist, dass sich der Beschuldigte (schwarz gekleidet, mit weis- sen Schuhen und "Zöpfen"/"Bairds"/"Rastas"; SG GD 9/3 S. 13), H.________ (kariertes Hemd, weisse Schuhe, SG GD 9/3 S. 13) und vermutlich O.________ (weisser Pullover, dunkle Hose, weisse Schuhe) vom Bahnhofplatz über die Alpenstrasse hinweg in Richtung Süden/See bewegten (act. 1/9, 00:55:04). Sie liefen dabei, in Verletzung der geltenden Ver- kehrsregeln, mehrheitlich auf der Strasse und gestikulierten mit den Armen. Die genannten Personen waren mutmasslich angetrunken. Es sind indessen keinerlei Anzeichen auf eine erhebliche Trunkenheit ersichtlich, insbesondere sind (1.) keine Koordinationsschwierigkei- ten, (2.) keine körperlichen Symptome (bspw. Erbrechen) oder (3.) eine auffällige Gangunsi- cherheit auszumachen. 2.2.4 H.________ stoppte erstmals beim Fussgängerstreifen südlich der Gotthardstrasse einen Taxifahrer, stieg ins Taxi ein und wurde anschliessend vom Taxifahrer zum Aussteigen auf- gefordert (act. 1/9, 00:55:36). Ein vierter Kollege (P.________, mit grauer Fleecejacke, vgl. act. 2/5/29 Ziff. 14) gesellte sich dazu. Sie versuchten, weitere Fahrzeuge zu stoppen (act. 1/9, 00:58:45), bis sie das Taxi des Privatklägers anhalten konnten (act. 1/9, 00:58:55). Die zwei Kollegen des Beschuldigten stiegen in das Taxi ein. Der Beschuldigte filmte dabei während längerer Zeit das Gespräch seiner Kollegen mit dem Privatkläger mit seinem Mobil- telefon (vgl. auch act. 1/56). Es ist gut erkennbar, dass anschliessend einer der Kollegen des Beschuldigten wieder aus dem Taxi ausstieg und den Kofferraum des Taxis öffnete (act. 1/9, 00:59:54). Nachdem der Kofferraum zwischenzeitlich wieder geschlossen wurde, versuchte einer der Kollegen des Beschuldigten, diesen erneut zu öffnen, wobei der Privatkläger aus- stieg, das Taxi beim Heck umrundete, den Kofferraum schloss und den Kollegen des Be- schuldigten über zwei bis drei Meter hinweg verfolgte (act. 1/9, 01:00:10). 2.2.5 Die Aussagen des Privatklägers zum Zustand des Beschuldigten stimmen grundsätzlich mit den Videoaufzeichnungen überein. Der Privatkläger schilderte, dass die drei Personen sicher betrunken gewesen seien, aber "nicht so wie schlapp" (act. 2/4/9 Ziff. 13). Personen, die be- trunken seien, hätten seiner Ansicht nach weniger Kraft, diese würden sitzen oder könnten nicht richtig laufen (act. 2/4/9 Ziff. 14). Der Privatkläger sagte damit sinngemäss aus, dass er keine Gang- und Koordinationsstörungen oder andere Anzeichen einer erheblichen Alkohol- intoxikation bei den drei Personen festgestellt habe, was mit den Videoaufzeichnungen über- einstimmt. Ferner stimmt auch mit den Videoaufzeichnungen überein, dass zwei Personen in das Taxi stiegen und eine Person draussen blieb (act. 2/4/8 Ziff. 13). Ebenfalls schilderte der Privatkläger stimmig, wie der Kofferraum geöffnet wurde und er der Person nachging, wobei der Privatkläger beim Tempo bagatellisierte, indem er ausführte, dass er nicht gerannt sei (act. 2/4/10 Ziff. 18), während aus den Videoaufzeichnungen ersichtlich ist, dass er dem Kol- legen des Beschuldigten schnell nacheilte.

Seite 14/59 2.2.6 Der Beschuldigte führte aus, dass er sehr betrunken gewesen sei, er habe viel Bier und ei- nen Viertel der Gin-Flasche getrunken (act. 2/1/6 Ziff. 28; vgl. SG GD S. 15). Er sei "benebelt vom Alkohol" gewesen (SG GD 9/3 S. 15). Er habe ferner auch Marihuana konsumiert, was aber keinen beruhigenden Effekt auf ihn gehabt habe (act. 2/1/6 Ziff. 29). Der Beschuldigte sagte weiter aus, dass es H.________ gewesen sei, der den Kofferraum des Taxis geöffnet habe, woraufhin der Taxifahrer explosionsartig ausgestiegen sei (act. 2/1/4 Ziff. 14). 2.2.7 Es ist damit ausreichend sicher erstellt, dass der Beschuldigte alkoholisiert mit seinen Kolle- gen den Privatkläger (wie schon bereits vorher andere Autofahrer) provozierte, weswegen sich dieser veranlasst sah, aus dem Taxi auszusteigen und dabei dem davonrennenden H.________ hinter dem Taxi herum schnell zu folgen. Ob einer der Beteiligten effektiv Ziga- retten in den Kofferraum geworfen hatte, wie es der Privatkläger aussagte (act. 2/4/10 Ziff. 20), oder er dies irrigerweise annahm, kann offenbleiben. Auf jeden Fall wurde der Pri- vatkläger vom Beschuldigten und seinen Kollegen einseitig und unnötigerweise provoziert. Es ist aufgrund der Schilderungen des Beschuldigten sowie aufgrund der Videoaufzeichnun- gen nachvollziehbar, dass der Alkohol und die Gruppendynamik zu einer Enthemmung ge- führt haben. Der Grad der Alkoholisierung des Beschuldigten und seiner Kollegen war dabei nicht dergestalt, dass äusserlich schwere Anzeichen einer Alkoholintoxikation aufgetreten sind. Wenn der Beschuldigte bei der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz von einer "Bene- belung" spricht, so ist dies zumindest in dem Ausmass widerlegt, dass bei ihm keine Gan- gunsicherheit oder Koordinationsstörungen ersichtlich waren. Auf weitere Symptome einer schweren Alkoholintoxikation wie bspw. Erinnerungslücken ("Filmriss") oder körperliche Symptome ("Erbrechen") beruft sich der Beschuldigte nicht, so dass solche nicht erstellt sind. Der Beschuldigte sagte denn auch aus, er erinnere sich grundsätzlich noch gut, vertrage Al- kohol recht gut und habe noch alles realisiert (act. 2/1/6 Ziff. 30). Die weiteren Aussagen der befragten Personen sind bezüglich dieser Phase unwesentlich. 2.3 Zweite Phase: Gerangel 2.3.1 Aus den Videoaufzeichnungen lässt sich gut erstellen, dass der Privatkläger ausstieg, den Kofferraum schloss und anschliessend schnell, hinter dem Taxi durch, H.________ nacheilte (act. 1/9, 01:00:12). Dabei blieb der Privatkläger auf unbekannte Art und Weise beim Be- schuldigten "hängen", wobei nicht ersichtlich ist, ob der Beschuldigte den Privatkläger pack- te, damit er seinen Kollegen H.________ nicht weiterverfolgen konnte. Der Privatkläger und der Beschuldigte umklammerten sich. Sich gegenseitig im Griff haltend, verschoben sich der Beschuldigte und der Privatkläger rückwärts zum Busch hin. Es ist erkennbar, dass sich der Beschuldigte und der Privatkläger gegenseitig packten, dabei sind aber keine Schlagbewe- gungen der Arme oder dergleichen erkennbar. Als sie sich vom Busch zurück in Richtung Taxi bewegten, begann der Beschuldigte, sich vom Privatkläger zu lösen und diesen von oben herab mit den Armen zu schlagen (act. 1/9, 01:00:18). Der Privatkläger wurde dabei zum Taxi zurückgedrängt. Es kann aufgrund der Videoaufzeichnungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Privatkläger, wie von der amtlichen Verteidigung vorgetragen, in dieser kurzen Phase den Beschuldigten unmittelbar vorher an den Haaren riss und gegen den Oberkörper oder Kopf schlug. 2.3.2 Die zweite Phase wurde vom Zeugen M.________ beobachtet. M.________ bog mit seinem Fahrzeug in Richtung See/Süden in die Alpenstrasse ab, wobei er den Vorfall beobachten

Seite 15/59 konnte. Er teilte damals seinem Kollegen im Fahrzeug spontan mit, dass die Leute wohl das Taxi nicht bezahlen konnten. Folglich widmete M.________ bereits kurz vor der körperlichen Auseinandersetzung seine Aufmerksamkeit dem Vorfall am Strassenrand (act. 2/5/43 Ziff. 9). Zudem ergibt sich aus den Videoaufzeichnungen, dass das Fahrzeug von M.________ bei Zeitstempel 01:00:14 (act. 1/9) der Videoaufzeichnung auf der Höhe des Taxis im Abstand von wenigen Metern stoppte. Dies entspricht dem Zeitpunkt, als das Gerangel zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger vor dem Busch stattfand. Entsprechend sind die Aus- führungen von M.________, dass er freie Sicht auf die Auseinandersetzung gehabt habe und die Beleuchtungsverhältnisse Beobachtungen zugelassen hätten (act. 2/5/43 Ziff. 11; act. 25/44 Ziff. 12), grundsätzlich glaubhaft und stimmen mit den Verhältnissen gemäss den Vi- deoaufzeichnungen überein. Wie die amtliche Verteidigung zutreffend ausführte, ist es aber nicht ganz ausgeschlossen, dass die Sicht von M.________ kurzzeitig durch ein kreuzendes Fahrzeug verdeckt war. 2.3.3 M.________ ist ein Zeuge, der zufällig zum Tatzeitpunkt am Tatort vorbeifuhr. Er steht weder mit dem Privatkläger noch mit dem Beschuldigten oder dessen Kollegen in einer Beziehung (act. 2/5/42 Ziff. 6 f.) und hat keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens. Er wurde zu- dem vor seiner Befragung ordentlich über die Wahrheits- und Aussagepflicht als Zeuge be- lehrt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen. Gesamthaft sind keine Um- stände ersichtlich, welche gegen die Glaubwürdigkeit von M.________ sprechen könnten. 2.3.4 Der Zeuge M.________ schilderte die Anfangsphase dahingehend, dass der Privatkläger den drei jungen Männern nachgegangen sei und einen von ihnen gestossen habe (act. 2/5/43-44 Ziff. 9, 13). Danach habe der Privatkläger nur noch abgewehrt bzw. sich geschützt (act. 2/5/43 Ziff. 9; act. 2/5/45 Ziff. 19). Der Privatkläger bestätigte, dass er den Kräftigsten der drei Männer (der nie in seinem Auto gesessen sei, d.h. der Beschuldigte) weggeschubst ha- be (act. 2/4/3). Der Privatkläger bestritt, dass er den Beschuldigten an den Haaren gerissen habe. Er habe vielleicht versucht, ihn zu halten, als er geschlagen worden sei (act. 2/4/11 Ziff. 22). P.________ gab zu Protokoll, er habe bemerkt, dass der Taxifahrer gestresst gewe- sen sei. Dieser sei aggressiv gewesen und habe den Beschuldigten mit den Händen gegen den Kopf geschubst (act. 2/5/31 Ziff. 18; act. 2/5/34 Ziff. 22). Der Zeuge N.________ sagte ebenfalls aus, der Privatkläger habe einen Typen geschubst. Wer das war, wisse er jedoch nicht (act. 2/5/10 Ziff. 10; vgl. act. 2/5/54 Ziff. 16). O.________, dessen Aussagen wie darge- legt zu Gunsten des Beschuldigten beweisrechtlich verwertet werden können, sprach auch von Schubsen durch den Privatkläger (act. 2/3/7 Ziff. 22). H.________ gab sodann an, der Beschuldigte habe ihm erzählt, der Privatkläger habe ihn an den Haaren gezogen. Er [H.________] habe dies aber nicht gesehen (act. 2/2/4 Ziff. 17; act. 2/2/11 Ziff. 13). Weitere entlastende Aussagen, insbesondere dass der Privatkläger in Angriffsstellung gegangen sei und den Beschuldigten geschlagen habe, machten die befragten Personen nicht. 2.3.5 Der Beschuldigte sagte aus, dass der Taxifahrer "explosionsartig" ausgestiegen sei, eine Kampfstellung eingenommen habe, ihn an den Haaren gerissen und ihn gegen den Kopf ge- schlagen habe, bis er sich gewehrt habe (act. 2/1/4 Ziff. 14). Aufgrund der Videoaufzeich- nungen sowie der Aussagen des Zeugen M.________ wirkt diese Darstellung indessen teil- weise als deutlich übertrieben. Es trifft zu, dass der Privatkläger als Reaktion auf das erneute Öffnen seines Kofferraums schnell ausstieg und H.________ nacheilte. Aufgrund der Video-

Seite 16/59 aufzeichnungen ist die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Privatkläger in Kampfstel- lung ging, bevor er [der Privatkläger] ihn attackiert habe, nicht erkennbar. 2.3.6 Gesamthaft gewürdigt ist erstellt, dass der Privatkläger schnell auf der Fahrerseite seines Taxis ausstieg und hinter dem Taxi vorbei H.________ nacheilte, weil dieser kurz vorher (provokativ) den Kofferraum seines Taxis erneut geöffnet hatte. Nach mehreren Metern er- reichte der Privatkläger den Beschuldigten, wobei aufgrund der übereinstimmenden Aussa- gen von M.________ und des Privatklägers sowie der weiteren Personen (vgl. E. II.2.2.4) davon auszugehen ist, dass der Privatkläger den Beschuldigten weggeschubst hat (auch wenn dies auf dem Video nicht klar ersichtlich ist; es ist nur erkennbar, wie der Privatkläger irgendwie am Beschuldigten nicht vorbeikam). In der Folge packten und umklammerten sich der Privatkläger und der Beschuldigte gegenseitig und verschoben sich in Richtung des Bu- sches, ohne dass es zu Schlägen oder dergleichen kam. Nach wenigen Sekunden bewegten sie sich zurück vom Busch in Richtung Taxi, wobei sich der Beschuldigte und der Privatklä- ger umklammerten resp. miteinander "rangelten". 2.3.7 Ab dieser geschilderten Sequenz wurde die Auseinandersetzung deutlich gewalttätig. Auch wenn die genaue Abfolge der Ereignisse in diesem Zeitpunkt aufgrund der Videoqualität (die auch bei dem vom Verteidiger eingereichten, überarbeiteten Video nicht als besser erscheint) nicht genau geklärt werden kann, ist zumindest gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Privatkläger aus der Umklammerung heraus den Beschuldigten kurz an den Haaren riss und ihn – im Rahmen eines ungezielten Herum- schlagens – mit dem Arm an der oberen Körperhälfte oder in der Kopfgegend traf. Auch wenn der Zeuge M.________ keine entsprechenden Beobachtungen machte, schliesst dies eine entsprechende Sachverhaltsannahme nicht aus, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen handelte und der Beschuldigte und der Privatkläger sich gegenseitig gepackt hatten, was je nach Blickwinkel und Beleuchtung die Wahrnehmungen beeinträchtigen kann. Mit Sicherheit steht ebenfalls aufgrund der Videoaufzeichnungen fest, dass sich der Be- schuldigte nach den geschilderten Übergriffen vom Privatkläger lösen konnte und ihn mehr- fach mit den Armen gegen die Oberkörper- oder Kopfgegend schlug, woraufhin der Privat- kläger zum Taxi zurückwich. Dabei wendete sich die Auseinandersetzung deutlich zu Guns- ten des Beschuldigten. 2.4 Dritte Phase: Mehrere Schläge gegen den Kopf des Privatklägers 2.4.1 Aus den Videoaufzeichnungen ist erkennbar, dass der Beschuldigte – wie soeben bereits dargelegt – begann, sich vom Privatkläger zu lösen. Der Privatkläger wurde durch Schläge des Beschuldigten rücklings zum Taxi zurückgedrängt. Der Privatkläger lehnte anschliessend rücklings gegen den hinteren Teil seines Taxis und hinterliess dabei von der Haltung her ei- nen defensiven und angeschlagenen Eindruck. Auf jeden Fall bewegte er sich nicht auf den Beschuldigten zu. Der Beschuldigte liess dem Privatkläger einen Abstand von ca. zwei Me- tern, bevor er sich nach wenigen Sekunden wieder auf diesen zubewegte. Er schlug den Pri- vatkläger anschliessend gegen den Kopfbereich, bis dieser zu Boden ging (act. 1/9, 01:00:20-26). 2.4.2 Der Beschuldigte gestand bereits bei seiner ersten Einvernahme, dass er den Privatkläger mehrfach mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen habe, bevor dieser zu Boden gegan-

Seite 17/59 gen sei (act. 2/1/4 Ziff. 14). Auch der Zeuge M.________ bestätigte, dass der Beschuldigte zusammen mit einer weiteren Person mit Fäusten auf den Kopf des Privatklägers einge- schlagen habe, bis dieser nach hinten gefallen sei (act. 2/5/44 Ziff. 15-18); der Privatkläger sei wegen der Schläge zu Boden gegangen und dann hinter seinem Fahrzeug gelegen (act. 2/4/45 Ziff. 21). Mithin sind die Darstellungen des Beschuldigten und des Zeugen M.________ in diesem Punkt grundsätzlich glaubhaft. Trotzdem geben beide Aussagen den Sachverhalt allerdings nur verkürzt wieder. Aus den Videoaufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Privatkläger sich vom Beschuldigten löste und rücklings an seinem Taxi anlehnte, während sich der Beschuldigte aus einer Distanz von ca. zwei Metern erneut näherte, um diesen wenige Sekunden später mit einer Folge von Faustschlägen ins Gesicht zu traktieren (act. 1/9, 01:00:23-25). Folglich war die Auseinandersetzung in zeitlicher und räumlicher Hin- sicht nicht ganz nahtlos, sondern der Beschuldigte ging den Privatkläger, der sich rücklings an sein Taxi lehnte und einen angeschlagenen Eindruck machte, erneut an. Es ist damit in zeitlicher Hinsicht eine Zäsur des Geschehens auszumachen. Dies ist insbesondere bedeu- tend, weil der Beschuldigte deswegen die Möglichkeit hatte, sich zu entfernen, anstatt den Privatkläger erneut mit Schlägen ins Gesicht anzugehen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Beschuldigte der Aggressor, welcher die Auseinandersetzung verlängerte. Entspre- chend ist nachvollziehbar, warum der Zeuge M.________ aussagte, dass der Beschuldigte seiner Ansicht nach völlig ausgerastet sei, und ihm mithin ein unkontrolliertes Aggressions- potential zuschreibt (act. 2/5/46 Ziff. 23, 25). 2.4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft es nicht zu, dass der Privatkläger in Angriffs- haltung ging, als er gegen das Taxi lehnte, und folglich ein Angriff auf den Beschuldigten unmittelbar bevorstand (OG GD 9/3 S. 18). Aufgrund des dynamischen Geschehens ist gut erkennbar, dass der Beschuldigte nach wenigen Sekunden Pause die Auseinandersetzung erneut suchte und sich aus ca. zwei Meter Entfernung dem Privatkläger wieder näherte, um diesen mit Faustschlägen gegen seinen Kopf zu traktieren. 2.5 Vierte Phase: Der Privatkläger am Boden 2.5.1 Die vierte Phase ist auf den Videoaufzeichnungen nur bruchstückhaft erkennbar, da sich das Geschehen mehrheitlich hinter dem Taxi abspielte. Der Privatkläger wurde vom Beschuldig- ten hinter dem Taxi zu Boden gebracht. Es sind auf den Videoaufzeichnungen Ausholbewe- gungen der Arme des Beschuldigten erkennbar, welche sich nur so interpretieren lassen, dass dieser von oben auf den Privatkläger herabschlägt (act. 1/9, 01:00:29). Was er trifft, ist nicht erkennbar. Das Geschehen verlagerte sich vom Heck des Taxis auf dessen Fahrersei- te. Ganz am Schluss ist erkennbar, dass der Beschuldigte in gebückter Haltung an der mut- masslichen Position des Privatklägers in Richtung des Bodens getreten hat. Was der Be- schuldigte dabei getroffen hat, ist nicht ersichtlich (act. 1/9, 01:00:30). Der Beschuldigte wur- de daraufhin von H.________ weggezogen. 2.5.2 Der Beschuldigte verneinte an der ersten Einvernahme am 1. Juni 2020, den Privatkläger geschlagen zu haben, als dieser am Boden lag (act. 2/1/4 Ziff. 14). Erst nach Vorhalt der Vi- deoaufzeichnungen bei der zweiten Einvernahme am 15. Oktober 2021 und der Bemerkung, man sehe doch eindeutig, dass eine schwarz gekleidete Person von oben herab mehrmals auf etwas am Boden Liegendes eintrete, bestätigte der Beschuldigte, er müsse davon aus- gehen, dass es so gewesen sei. In seiner Erinnerung sei das nicht so krass gewesen (act.

Seite 18/59 2/1/13 Ziff. 13). An der Hauptverhandlung bei der Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Proto- koll, dass er sich an diesen Vorgang nicht mehr erinnern könne (SG GD 9/3 S. 11). Der Zeu- ge M.________ sagte aus, der Privatkläger sei weiter getreten und geschlagen worden, als dieser hinter dem Taxi gelegen habe (act. 2/5/43 Ziff. 9). Der Privatkläger sei auf dem Rü- cken bzw. auf der Seite gelegen und habe sich bewegt. Mit seinen Armen habe er versucht, seinen Kopf zu schützen (act. 2/5/45 Ziff. 22). Auf Nachfrage sagte M.________ aus, dass der Beschuldigte (d.h. die "Person mit den Rastas") sicher mehrfach gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers getreten habe. Ob er noch mit den Armen oder Fäusten geschlagen habe, könne er nicht sagen. Der Beschuldigte habe auch nicht aufgehört, als er aus dem offenen Fenster geschrien habe; der Beschuldigte sei völlig ausgerastet (act. 2/5/46 Ziff. 23, Ziff. 25). P.________ bestätigte, dass der Autofahrer geschrien habe (act. 2/5/33 Ziff. 21). 2.5.3 Gesamthaft ist aufgrund der fragmentarischen Videoaufzeichnungen, der diese ergänzen- den, glaubhaften Aussagen des Zeugen M.________ und der teilweisen Einlassungen des Beschuldigten grundsätzlich erstellt, dass der Beschuldigte den hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatkläger erst mit Fäusten und schliesslich mit Fusstritten von oben herab trak- tierte. Beides lässt sich bereits aus den Videoaufzeichnungen erkennen und wird durch die Aussagen des Zeugen M.________ ausreichend sicher erhärtet. Der Zeuge M.________, der das Geschehen wie dargelegt gut beobachten konnte, bestätigte mit einer hohen Sicherheit die Tritte gegen den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers, während der Beschuldigte dies an der Einvernahme vom 15. Oktober 2021 nach dem Vorspielen der Videoaufzeich- nungen zumindest sinngemäss ebenfalls bestätigte (act. 2/1/13 Ziff. 12 und insb. Ziff. 13). Die physischen Einwirkungen des Beschuldigten auf den Privatkläger konzentrierten sich somit auf dessen Kopf- und Oberkörperbereich. Der Zeuge M.________ schilderte ebenfalls, dass der Privatkläger seinen Kopf in dieser Phase mit den Armen geschützt habe. Diese Schilderung ist angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger die Schläge und Tritte nicht mehr wahrnehmen konnte, und folglich nur noch seinen Kopf schützen konnte, plausibel und nachvollziehbar. Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschuldigte mit den Tritten und Schlägen von oben herab gegen den Kopf und Oberkörper des Privatklägers diesen auch ef- fektiv traf. Der Privatkläger, der sich an diese Phase nicht mehr erinnerte, konnte dies zu- mindest nicht eindeutig bestätigen (act. 2/4/15 Ziff. 37 ff.). Es ist somit zwar wahrscheinlich, dass mindestens einer der Schläge oder Tritte des Beschuldigten den Kopf des Privatklägers anstelle des Oberkörpers traf. Genauso wahrscheinlich ist aber auch, dass die Arme des Pri- vatklägers diesen Schlag oder Tritt ablenken konnten. So ist die Beweislage in diesem Punkt ungenügend. Die Schläge und Tritte des Beschuldigten gegen den Oberkörper- und Kopfbe- reich des Privatklägers sind zwar erstellt. Unklar ist aber, ob diese Tritte und Schläge von den schützenden Armen des Privatklägers abgewehrt wurden oder dessen Kopf effektiv tra- fen. 2.6 Fünfte Phase: Tritt gegen den Kopf des Privatklägers 2.6.1 Die fünfte Phase ist auf den Videoaufzeichnungen ausreichend nachvollziehbar dokumen- tiert. Die Sicht auf den Privatkläger ist zwar durch die offene Fahrertür verdeckt; er muss sich aber am Boden befunden haben. Der Beschuldigte ist indessen gut erkennbar. Dieser wird von H.________ ein Stück weit vom Privatkläger weggezogen. Daraufhin löst sich der Be- schuldigte von H.________, dreht sich um und tritt heftig im Sinne eines Fussballkicks in

Seite 19/59 Richtung der Türe, wo sich der Privatkläger befindet (act. 1/9; 01:00:35). Der Tritt erfolgte unvermittelt und schnell; es sind aus der Videoaufzeichnung keine Anzeichen erkennbar, dass der Beschuldigte diesen Tritt steuerte, indem er beispielsweise beim Aufziehen des Beins innehielt und zielte. Es ist aus den Videoaufzeichnungen zudem auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch den Tritt aus dem Gleichgewicht geriet. Aus den Videoaufzeich- nungen ergibt sich letztlich nicht, dass sich der Beschuldigte nach dem Tritt um den Privat- kläger gekümmert hätte; stattdessen rannte er weg. 2.6.2 Der Beschuldigte gestand ein, dass der Privatkläger aufrecht am Boden gesessen habe und er ihn mit einem Kick in den Oberarm habe treffen wollen, stattdessen aber den Kopf getrof- fen habe (act. 2/1/4 Ziff. 14). Es sei ein Volleykick wie im Fussball mit mittlerer Wucht gewe- sen (act. 2/1/4 Ziff. 17). An der Berufungsverhandlung änderte der Beschuldigte seine frühe- ren Aussagen, indem er ausführte, dass er beim Tritt kein bestimmtes Ziel anvisiert habe. Er habe nirgendwo hingezielt (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 59). Die äusseren Tatumstände werden weiter durch die Zeugenaussage von M.________ grundsätzlich erhärtet. Den vom Beschul- digten zugestandene Tritt gegen den Kopf des Privatklägers bezeichnete der Zeuge eben- falls als einen Fussballkick, der aber seiner Auffassung nach mit voller Kraft ausgeführt wor- den sei (act. 2/5/43 Ziff. 9); der Beschuldigte habe dem Privatkläger "fadengerade in die Fresse" gekickt, woraufhin der Privatkläger nach hinten gefallen sei und "keinen Wank" mehr gemacht habe (act. 2/5/47 Ziff. 27). 2.6.3 Gesamthaft gewürdigt ist der äussere Ablauf dieser letzten Phase aufgrund der glaubhaften Aussagen von M.________, der Videoaufzeichnungen und der teilweisen Einlassungen des Beschuldigten ausreichend sicher erstellt. Aussagen über die Wucht eines Tritts sind stets subjektiv. Vorliegend lässt sich indessen aufgrund der Videoaufzeichnungen nachvollziehen, dass der Tritt des Beschuldigten, wie dies der Zeuge M.________ schilderte, mit grosser Wucht erfolgte. Anzeichen auf eine Dosierung der Kraft oder dergleichen ergeben sich aus dem auf Video festgehaltenen Bewegungsablauf des Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte trat den Privatkläger somit mit einem Fussballkick mit hoher Wucht gegen den Kopf. 2.6.4 Der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er auf den Oberarm gezielt und versehentlich den Kopf des Beschuldigten getroffen habe. Im Berufungsverfahren änderte er diese Aussage, indem er ausführte, er habe nirgendwo hingezielt. Wie es sich mit dieser erst im Berufungs- verfahren erfolgten Aussageänderung verhält, kann offenbleiben. Denn beide Schilderungen sind wenig glaubhaft und lassen sich anhand mehrerer Indizien widerlegen. - Erstens hatte der Beschuldigte im vorangehenden Verlauf der Auseinandersetzung mehrfach gegen die Kopfgegend des Privatklägers geschlagen und getreten. Er nahm dabei folglich auf mögliche Gesundheitsfolgen für den Privatkläger keinerlei Rücksicht. Es würde eine wenig plausible Zäsur des Gesamtgeschehens darstellen, wenn der Beschuldigte nun beim letzten Tritt plötzlich über mögliche Gesundheitsfolgen für den Privatkläger reflektieren und deswegen einen deutlich höheren Grad an Zurückhaltung an den Tag legen würde, als dies unmittelbar vorher der Fall war. - Zweitens ergibt sich aus dem Umstand, dass H.________ den Beschuldigten vorher wegzog, sich dieser löste, umdrehte und nochmals gegen den Privatkläger kickte, eine affektive Gemütslage des Beschuldigten. Diese Gemütslage wird mit dem vom Be-

Seite 20/59 schuldigten geschilderten Grund für die Schläge und Tritte bestätigt. Es sei ein Heim- zahlen für die Schläge des Privatklägers gegen ihn gewesen (act. 2/1/4 Ziff. 16). Bei dieser auf Rache ausgerichteten Gemütslage ist es nicht plausibel, dass der Beschul- digte sich Überlegungen darüber gemacht haben soll, wie er die Gesundheitsfolgen für den Privatkläger möglichst geringhalten kann, indem er bspw. den Tritt gegen den Oberarm zielt. Vielmehr ging es ihm um ein Abstrafen des Privatklägers. Ferner erge- ben sich weder aus den Videoaufzeichnungen noch aus den glaubhaften Zeugenaus- sagen von M.________, dass der Beschuldigte seinen Tritt dosierte; dieser erfolgte unvermittelt und mit grosser Wucht. - Drittens ist ebenfalls wesentlich, dass der zumindest rudimentär kampfsporterfahrene Beschuldigte (vgl. dazu OG GD 9/1 S. 4 Ziff. 14) nicht schilderte, warum er den Kopf anstatt des Oberarms traf. Er legte nicht dar, dass sich der Privatkläger im letzten Mo- ment wegdrehte oder dergleichen. Nach dem Tritt geriet der Beschuldigte ferner nicht aus dem Gleichgewicht, was nahelegt, dass er den Tritt koordiniert ausführte und vom Ergebnis nicht überrascht war. Die entsprechende Aussage mit dem Tritt gegen den Oberkörper wirkt mithin bereits von ihrer inhaltlichen Qualität her als oberflächlich und nachgeschoben. Es kommt deswegen auch wenig überraschend, dass der Beschuldig- te an der Berufungsverhandlung nicht schildern konnte, warum er damals gegen den Oberkörper resp. den Oberarm trat und stattdessen seine Aussage abänderte, indem er ausführte, er habe nirgendwo hingezielt (OG GD 9/1 S. 13 Ziff. 59). - Viertens ist ersichtlich, dass der Beschuldigte, nachdem der Tritt angeblich anstatt des Oberarms den Kopf traf, sich nicht um den Privatkläger kümmerte. Bei einem Unglück wäre zu erwarten gewesen, dass sich der überraschte Beschuldigte zumindest verge- wissert hätte, was die unerwünschten Folgen des Fehltritts waren. Stattdessen rannte der Beschuldigte weg und liess den Privatkläger regungslos liegen. Auch diese Um- stände sprechen gegen die vorgebrachte Sachverhaltsversion des Beschuldigten. Die Aussage des Beschuldigten, er habe den Oberarm treffen wollen, ist eine Schutzbehaup- tung. So hatte der Beschuldigte ausreichend Zeit, sich eine solche Ausrede zurecht zu legen, bevor er sich zusammen mit seinem Rechtsanwalt der Polizei stellte. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Affekt mit seinem Tritt mit grosser Wucht den Kopf des Privatklägers treffen wollte und diesen auch traf. 2.6.5 Wesentlich beim letzten Kick des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers ist die Frage, ob dieser den Tritt abwehren konnte bzw. ob er überhaupt noch zur Abwehr fähig war. Wie dargelegt, ist die Sicht auf diesen Vorgang auf der Videoaufzeichnung durch die Fahrer- türe des Taxis verdeckt. Der Zeuge M.________ schilderte, der Taxifahrer habe am Boden gelegen und habe sich aufrichten wollen. In diesem Moment habe ihn der Tritt des Beschul- digten ins Gesicht getroffen, woraufhin er nach hinten gefallen sei und "keinen Wank" mehr gemacht habe (act. 2/5/47 Ziff. 27). Der Beschuldigte sagte nie aus, dass der Privatkläger den Tritt habe abwehren können. Es ist somit erstellt, dass der Privatkläger den Tritt gegen seinen Kopf nicht abwehren konnte. So deutet auch der äussere Ablauf auf eine weitgehen- de Abwehrunfähigkeit des Privatklägers hin. Der 60-jährige Privatkläger hatte zu diesem Zeitpunkt von einem körperlich überlegenen Gegner eine Vielzahl von Schlägen und Tritten einstecken müssen, wobei ein erheblicher Teil davon gegen Kopf und Oberkörper gerichtet

Seite 21/59 war und mehrere Schläge seinen Kopf auch trafen (vgl. Phasen 3 und 4). Er wird sich in ei- nem deutlich angeschlagenen Zustand befunden haben. Der Tritt des Beschuldigten kam zu- dem unvermittelt, nachdem er zuerst von H.________ vom Geschehen weggezogen worden war. Bei dieser Ausgangslage ist ohne wesentliche Zweifel erstellt, dass der Privatkläger über keine Möglichkeiten mehr verfügte, den Tritt abzuwehren. Der letzte, heftige Tritt des Beschuldigten richtete sich somit gegen den Kopf einer weitgehend wehrlosen Person, die bereits am Boden war. 2.6.6 Der Beschuldigte interessierte sich in den Jahren vor der Auseinandersetzung mit dem Pri- vatkläger für Kampfsport. Er trainierte als Jugendlicher für mehrere Monate Thaiboxen (sog. "Muay Thai", vgl. OG GD 6/6/10 S. 15, S. 22; OG GD 9/1 S. 4 Ziff. 14). Mithin hatte der Be- schuldigte im Rahmen seines Kampfsporttrainings die Koordination seiner Faustschläge und Fusskicks geübt. Ferner wusste der Beschuldigte, dass Personen bei Schlägereien schwer verletzt werden können. So hatte ihm sein Thaiboxtrainer mitgeteilt, dass er selber zweimal an Schlägereien beteiligt gewesen sei, bei der eine Person gestorben sei, weil sie "blöd ge- fallen" sei, und dem Beschuldigten deswegen von der Beteiligung an Schlägereien abgeraten (OG GD 6/6/10 S. 22). Dem Beschuldigten war in subjektiver Hinsicht folglich deutlich be- wusst, welche gesundheitliche Auswirkungen gewalttätige Handlungen potenziell bewirken können. 2.6.7 Es ist letztlich erstellt, dass der Privatkläger nach dem letzten Tritt gegen seinen Kopf blu- tend und bewegungslos am Boden liegen blieb (act. 2/5/22 Ziff. 20; act. 2/5/56 Ziff. 21). Es ist aufgrund der Austrittsberichte und der rechtsmedizinischen Untersuchung erwiesen, dass der Privatkläger aufgrund der Auseinandersetzung (1.) ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, (2.) ei- ne Rissquetschwunde am Hinterkopf mit Bluterguss, (3.) eine Nasenbeinfraktur und (4.) eine Prellung am Ellbogen erlitt (act. 3/2/1-3). Ferner ist erstellt, dass der Privatkläger als Folge der Auseinandersetzung zahlreiche weitere Hautverfärbungen am Kopf, Rumpf und an den Extremitäten aufwies (act. 3/2/11 f.). Der Privatkläger musste nach dem Vorfall während zwei Tagen hospitalisiert werden (act. 8/45 ff.). Am 4. Juni 2020 erfolgte die operative Reposition der Nase des Privatklägers und er befand sich in diesem Zusammenhang vom 4. Juni 2020 bis 25. Juni 2020 in ärztlicher Behandlung. Trotz des Eingriffs verblieb ein leichter Schief- stand der knöchernen Nase (act. 2/4/14 Ziff. 31). Der Privatkläger war zudem mehrere Tage arbeitsunfähig. Diese Gesundheitsfolgen sind ohne weiteres auf die Auseinandersetzung am

30. Mai 2020 mit dem Beschuldigten und seinen Kollegen zurückzuführen. Ob auch die vom Privatkläger beklagte linksseitige Hörminderung nachweisbar ist, bleibt aufgrund der akten- kundigen Beweislage offen (act. 8/50 f.), weswegen diese Gesundheitsfolge nicht ausrei- chend sicher der Auseinandersetzung zugeordnet werden kann. 2.6.8 Der rechtsmedizinische Untersuchungsbericht, welcher die Staatsanwaltschaft in Auftrag gab, ist schlüssig. So ist auch aus einer medizinischen Laienperspektive nachvollziehbar, dass das Verletzungsbild des Privatklägers mit mehreren Faustschlägen und einem Sturz auf den Boden vereinbar ist, zumal der Beschuldigte dies anerkennt und offensichtlich keine an- deren Gründe für die Verletzungen des Privatklägers in Frage kommen. Gleichfalls ist allge- mein bekannt, dass Tritte gegen den Kopf zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kön- nen (bspw. Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinnern, Hirngewebsverletzungen etc.) und Be- wusstlosigkeit zu einem ungehemmten Einatmen von Blut und/oder Erbrochenem führen kann, was theoretisch eine Erstickungsgefahr bewirken könnte (vgl. Bericht IRM, act. 3/2/9

Seite 22/59 ff.). Die Ausführungen des Instituts für Rechtsmedizin sind schlüssig und zudem auch unter medizinischen Laien allgemein bekannt. 2.6.9 Ergänzt werden muss, dass der rechtskräftig wegen Raufhandels verurteilte H.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ebenfalls mitwirkte, indem er auf diesen ein- schlug und nach diesem trat. Die Beteiligung von H.________ an der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger, die von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde, ist erstellt (Verweis auf OG GD 1 E. II.3.7 S. 28-30). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Raufhandel 3.1.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.1 S. 31), des Angriffs nach Art. 134 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.2 S. 32) und der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (OG GD 1 E. II.4.1.3 S. 32) dar. Die Parteien stellen diese rechtlichen Ausführungen nicht in Ab- rede. Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2 Die Auseinandersetzung ist, bis vor dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers, als eine natürliche Handlungseinheit zu betrachten. So bestehen, mit Ausnahme des letzten Tritts, keine wesentlichen zeitlichen und örtlichen Lücken im Geschehensablauf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5). Dass zum Zeitpunkt, als der Privatkläger rücklings gegen sein Taxi lehnte, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht eine Zäsur festgestellt wurde, kann die natürliche Handlungseinheit nicht unterbrechen. Der räumliche Abstand (ca. zwei Meter) und die Zeitspanne (wenige Sekunden) sind zu geringfügig, um die natürliche Handlungseinheit der Schlägerei zu unterbrechen. Der Beschuldigte und der Pri- vatkläger standen sich zudem zu diesem Zeitpunkt immer noch gegenüber. Diese Zäsur ist folglich nur insoweit relevant, wie der Beschuldigte dadurch eine kurze Gelegenheit erhielt, sich von der Auseinandersetzung zu entfernen. Anders besteht zwischen der vorangehenden Auseinandersetzung und dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers eine deutliche Zäsur. Der Privatkläger war zu diesem Zeitpunkt bereits ausser Gefecht gesetzt worden und sass/lag bei der Türe des Taxis. Der Beschuldigte hatte obsiegt und die Auseinandersetzung war zu Ende. Der Beschuldigte wurde zudem durch H.________ vom Privatkläger weggezo- gen. Er musste somit dessen Widerstand überwinden, sich losreissen und umdrehen, um den letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers auszuführen. Dies indiziert deutlich eine erneute Willensbildung durch den Beschuldigten. Gesamthaft gewürdigt führen diese Um- stände zum Schluss, dass vorliegend die Handlungseinheit endete, als der Beschuldigte vom Privatkläger weggezogen wurde. Die beiden Handlungsphasen lassen sich mithin lebensnah abgrenzen. Der letzte Tritt gegen den Kopf des Privatklägers stellt eine neue Tathandlung dar. 3.1.3 Der Gesundheitsschaden, der sich der Privatkläger bei der Auseinandersetzung mit dem Be- schuldigten und H.________ zuzog, überschreitet das Zustandsbild nach einer Tätlichkeit deutlich und entspricht in objektiver Hinsicht den Folgen einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB. Aufgrund der mehreren Faustschläge ins Gesicht und des Um- standes, dass der Privatkläger zu Boden gegangen ist (und sich dabei die Rissquetschwunde am Hinterkopf sowie die Ellbogenprellung zugezogen haben wird), ist eine Körperverletzung

Seite 23/59 des Privatklägers auch dann erstellt, wenn der Tritt gegen den Kopf in der letzten Phase nicht miteinbezogen wird. Die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung für den Tatbestand des Raufhandels liegt somit vor. 3.1.4 Wie festgestellt, war die gewaltsame Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger auf der einen Seite und dem Beschuldigten und H.________ auf der anderen Seite wechselseitig. Auch wenn die Beteiligung des Privatklägers insgesamt marginal war, konnte dennoch fest- gestellt werden, dass er den Beschuldigten in der zweiten Phase stiess und es muss in dubio pro reo angenommen werden, dass er ihn auch mit den Armen gegen die obere Körperhälfte, allenfalls gegen den Kopf, schlug und an den Haaren riss. Der Beschuldigte beteiligte sich mithin an einer gewalttätigen, wechselseitigen Auseinandersetzung von mehreren Personen, wobei daraus ein Verletzungsbild einer einfachen Körperverletzung resultierte. Für eine neue Qualifikation der Tathandlungen des Beschuldigten als Angriff bleibt kein Raum, zumal dies im Berufungsverfahren unter den Gesichtspunkten von Art. 391 Abs. 2 StPO auch nicht zulässig wäre. 3.1.5 Der objektive Tatbestand des Raufhandels ist damit erstellt. In subjektiver Hinsicht beteiligte sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich an einer Auseinandersetzung von drei oder mehr Personen. So war ihm insbesondere spätestens nach der zweiten Phase (Gerangel beim Busch, vgl. E. II.2.2) bekannt, dass H.________ ihm zur Seite stand und den Privatklä- ger ebenfalls traktierte. Dem Beschuldigten war mithin spätestens ab diesem Zeitpunkt be- kannt, dass er nicht alleine gewaltsam gegen den Privatkläger vorging. Der Vorsatz des Be- schuldigten, welcher sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Raufhandels bezieht, ist damit ebenfalls in der Form des Direktvorsatzes erstellt. 3.1.6 Im Sinne einer Eventualerwägung ist festzuhalten, dass auch ohne die Aufteilung des Ge- schehens in zwei Handlungsphasen (d.h. bei einer Annahme einer einheitlichen Handlungs- phase) ein Schuldspruch wegen Raufhandels erfolgen müsste. Denn zwischen Raufhandel und vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhan- del nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (vgl. Maeder, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 33 StGB N. 33; Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2). Ausserdem würde selbst bei der Annahme einer unechten Konkurrenz das Verletzungsdelikt, welches beim letzten Tritt bejaht wurde, einzig diese Phase des Raufhandels konsumieren. 3.2 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe 3.2.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Notwehr und des Notwehrexzesses gemäss Art. 15 und 16 StGB dar (OG GD 1 E. II.4.14 S. 32 f.). Die Parteien stellen diese rechtlichen Ausführungen nicht in Abrede. Darauf kann verwiesen werden. 3.2.2 Der Beschuldigte beruft sich auf eine Notwehrsituation und stellt dabei weitgehend auf eine Sachverhaltsvariante ab, welche vom Gericht nicht festgestellt wurde. Insbesondere ging der Privatkläger nicht in eine Angriffshaltung über und schlug den Beschuldigten nicht zu Beginn der Auseinandersetzung mehrfach gegen den Kopf. Das Zusammenstossen der beiden er- folgte während der Verfolgung von H.________ und war damit eher zufällig. Es ist wie darge- legt einzig davon auszugehen, dass der Privatkläger den Beschuldigten zu Beginn der Aus-

Seite 24/59 einandersetzung schubste und sie sich gegenseitig mit den Armen umfassten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als sie sich zusammen vom Busch in Richtung Taxi zurückbewegten, zog der Privatkläger den Beschuldigten während des Gerangels an den Haaren und traf ihn mit den Armen an der oberen Körperhälfte, allenfalls am Kopf. Unmittelbar darauf schlug der Be- schuldigte mit seinen Fäusten gegen den Kopf des Privatklägers. Ab dem Zeitpunkt, in dem sich der Privatkläger in einem bereits angeschlagenen Zustand rücklings bei seinem Taxi be- fand, erfolgten keine aggressiven Handlungen des Privatklägers mehr. 3.2.3 Obwohl ein Raufhandel stets eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zum Inhalt hat, kann sich auch bei diesem Tatbestand derjenige auf eine Notwehr berufen, der (zuerst) ohne Recht angegriffen wurde (BGE 104 IV 53 E. 2). Auch wenn sich im vorliegenden Fall der Beschuldigte und der Privatkläger bereits vor dem Haare-reissen und dem Schlag des Privatklägers gegenseitig tätlich angingen, sorgte der Privatkläger mit diesen Handlungen für eine wesentliche Eskalation. Was im Wesentlichen ein Gerangel war, wandelte sich dadurch zu einer Schlägerei. Dem Beschuldigten ist mithin grundsätzlich ein Notwehrrecht nach Art. 15 StGB zuzugestehen. Jedoch ist bereits aus der Einseitigkeit der Auseinandersetzung und den erheblichen Verletzungen des Privatklägers deutlich erkennbar, dass der Frage der Notwehr im vorliegenden Fall keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung nicht direkt provoziert hat, zumal es H.________ war, der den Kofferraum des Taxis öffnete. Zu Beginn des Gerangels war der Beschuldigte mithin berechtigt, den Privatkläger ebenfalls zu greifen und zu umfassen. Eben- falls kann eine Notwehrlage darin erblickt werden, als der Privatkläger daraufhin den Be- schuldigten an den Haaren riss und mit dem Arm gegen die obere Körperhälfte, allenfalls den Kopf, schlug. Auch unter dem Aspekt, dass der kampfsporterfahrene Beschuldigte dem 60- jährigen Privatkläger körperlich deutlich überlegen war und sich seine Kollegen in der Nähe befanden, ist ihm ein Recht, sich zu wehren, grundsätzlich zuzugestehen. 3.2.4 Bereits grenzwertig, bzw. tendenziell unverhältnismässig waren indessen die folgenden Schläge mit der Faust, mit welchen der Beschuldigte den Privatkläger zum Taxi zurückdräng- te und damit einen Abstand schuf. Der gleiche Zweck hätte auch auf andere Art und Weise als mit Faustschlägen gegen den Kopf erreicht werden können. Deutlich unverhältnismässig, bzw. unter keinem Aspekt mehr zu rechtfertigen sind die Schläge und Tritte des Beschuldig- ten, die danach folgten. Wie dargelegt, lehnte sich der Privatkläger an sein Taxi. Es war der jüngere, deutlich stärkere und kampfsporterfahrene Beschuldigte, der sich nach einer kurzen Pause aus einem Abstand von ca. zwei Metern wieder näherte und begann, den Privatkläger mit den Fäusten am Kopf zu traktieren, bis dieser zu Boden ging. Bereits vor diesem Zeit- punkt stellte der Privatkläger keine Bedrohung mehr dar. Der Beschuldigte hätte sich zudem zu diesem Zeitpunkt problemlos entfernen können. Die entsprechenden Tritte und Schläge verfolgten nicht das Ziel der Abwehr eines Angriffs, sondern hatten bereits deutlich den Cha- rakter einer Abstrafung. Der Beschuldigte war ab diesem Zeitpunkt eindeutig der Aggressor und verantwortete den weiteren Fortgang der Auseinandersetzung. Auch die nachfolgenden Schläge und Tritte gegen den Kopf- und Oberkörperbereich des hinter dem Taxi am Boden liegenden Privatklägers waren massiv übermässig. 3.2.5 Da, mit Ausnahme des letzten Trittes, von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen ist, muss die Notwehrsituation vorliegend nicht für jeden einzelnen Schlag und Tritt einge- schätzt werden. Es reicht die Feststellung aus, dass zu Beginn der als Raufhandel qualifizier-

Seite 25/59 ten Auseinandersetzung eine Notwehrlage vorlag, welche aber stets abnahm und über den wesentlichen Teil der Auseinandersetzung hinweg nicht mehr bestand. Wird die gesamte Auseinandersetzung gewürdigt, handelte der Beschuldigte deutlich exzessiv, so dass dessen Tathandlungen nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen. Der Notwehrexzess i.S.v. Art. 16 Abs. 1 StGB ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. 3.2.6 Gleichfalls kann sich der Beschuldigte nicht auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestür- zung über den Angriff des Privatklägers nach Art. 16 Abs. 2 StGB berufen. Erstens konnte der Beschuldigte nicht davon ausgehen, dass ihm eine erhebliche Verletzung durch den Pri- vatkläger drohte. Allein schon die Umstände, dass der Beschuldigte (1.) kampfsporterfahren und körperlich überlegen war, (2.) während der Auseinandersetzung in keiner Phase unterlag und (3.) sich drei Kollegen in der Nähe befanden, sprechen gegen eine vom Privatkläger ausgehende Gefahr. Wesentlich ist zudem die Situation, welche zum Zeitpunkt bestand, als sich der Privatkläger angeschlagen rücklings gegen das Taxi lehnte. Von diesem ging, wie dargelegt, spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus. Indem sich der Beschul- digte trotzdem auf den Privatkläger zubewegte und ihn erneut mit der Faust ins Gesicht schlug und anschliessend hinter dem Taxi mit Schlägen und Tritten traktierte, zeigte er deut- lich auf, dass er nicht spontan in einer entschuldbaren Aufregung oder Bestürzung auf den Angriff des Privatklägers reagierte, sondern unter dem Einfluss von grosser Wut eine körper- liche Züchtigung bzw. Abstrafung des Privatklägers beabsichtigte. Ein Schuldausschluss- grund ist mithin nicht ersichtlich. 3.2.7 Zu ergänzen ist, dass keine Hinweise auf eine durch eine Alkoholintoxikation verursachte verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Eine solche wäre ab einer Blutalkoholkonzentration von mehr als zwei Promille zu prüfen (BGE 122 IV 49 E. 1b), wobei bei einer entsprechenden Intoxikation beim Beschuldigten zwangsläufig visuell erkennbare Koordinations- und Gan- gunsicherheiten imponiert hätten. Solche sind auf den Videoaufzeichnungen indessen nicht erkennbar (vgl. E. II.2.2.3). 3.2.8 Der Beschuldigte handelte tatbestandsmässig im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB. Ein Recht- fertigungsgrund liegt nicht vor. Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Ein Notwehrex- zess kann dem Beschuldigten indessen zugestanden werden, was in der Strafzumessung zu würdigen ist. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt abzuweisen und er ist des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3.3 Versuchte schwere Körperverletzung 3.3.1 Der Vorwurf der versuchen schweren Körperverletzung betrifft einzig die separate Hand- lungsphase mit dem letzten Tritt des Beschuldigten gegen den Kopf des Privatklägers. Die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands wurden dabei von der Vorinstanz zutreffend darge- legt (OG GD 1 E. II.5.1.1-5.1.4 S. 36-37). Darauf kann verwiesen werden. 3.3.2 Wie dargelegt, übersteigt das Verletzungsbild des Privatklägers, welches aus der gesamten Auseinandersetzung resultierte, ein Verletzungsbild nach einer Tätlichkeit deutlich. Ein Ge- sundheitsschaden im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB ist indessen nicht eingetreten. Es ist zudem vorliegend generell nicht möglich, nachzuweisen, welcher konkrete Schlag oder Tritt des Beschuldigten welche Verletzung bewirkt hat. Wesentlich bei der Versuchsstrafbarkeit ist indessen nicht, welche Verletzungen der Täter bewirkte, sondern welche Verletzungen der

Seite 26/59 Täter herbeiführen wollte oder im Sinne eines Eventualvorsatzes für möglich hielt und in Kauf nahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1). 3.3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Kopf ein besonders sensibler Bereich eines Menschen, wo Verletzungen schnell irreparable Schäden nach sich ziehen können (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.3.2). So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und/oder Faustschläge in den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers, selbst wenn dieses sich zu schützen versucht, zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2.2). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Tritten oder Faustschlägen gegen den Kopf hängt da- bei von den konkreten Tatumständen ab. Die Tatumstände und die daraus gefolgerte Ge- fährlichkeit des Einzelfalls sind detailliert zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2019 vom 14. November 2019 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung sind u.a. die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers massgeblich (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 3.2.5). Dabei ist es so- mit nicht notwendig, dass neben den eigentlichen Tritten und Schlägen gegen den Kopf ag- gravierende Momente, wie bspw. eine besondere Heftigkeit der Tritte, eine Wehrlosigkeit des Opfers, eine Traktierung mit Gegenständen oder die Einwirkung durch mehrere Personen hinzutreten (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2). 3.3.4 Der Eintritt eines schweren Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB (bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB) ist bei einem heftigen Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers zumindest möglich (BGE 135 IV 152 E. 2.3). Faktisch lagen die möglichen Gesund- heitsfolgen des Tritts gegen den Kopf ausserhalb des Bereichs, den der Beschuldigte kon- trollieren konnte. 3.3.5 Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte nach dem Ende der Auseinander- setzung nochmals heftig und unvermittelt zutrat. Der Privatkläger war dabei, insb. nach den zahlreichen vorangehenden Schlägen und Tritten, u.a. auch gegen seinen Kopf, nicht mehr zur Abwehr fähig. Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger bereits vorher zahlreiche Schläge einstecken musste, als er am Heck des Taxis zu Boden ging und er entsprechend angeschlagen war. Es war für den Beschuldigten deutlich vorhersehbar, dass sein Tritt den Kopf des Privatklägers treffen wird, ohne dass dabei bei seinem angeschlagenen Zustand eine reale Abwehrchance bestand. Wesentlich ist auch, dass es sich nicht um einen dosier- ten oder zurückhaltenden Tritt handelte. Es war ein Fussballkick mit starker Wucht; dies ein- fach gegen einen menschlichen Kopf anstatt gegen einen Fussball. Ob der Kick nun von be- sonderer Heftigkeit war oder der Beschuldigte allenfalls in der Lage gewesen wäre, noch hef- tiger zuzutreten, kann letztlich offenbleiben. Bereits vom äusseren Tathergang her steht fest, dass der letzte Tritt des Beschuldigten als ausreichend schwer bezeichnet werden muss, um den Tatbestand einer versuchten schweren Körperverletzung ernsthaft in Betracht zu ziehen. 3.3.6 Betreffend den subjektiven Tatbestand ist einleitend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers wissentlich und willentlich ausführte. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte damit schwere Gesundheitsnachteile beim Privatkläger bewirken wollte oder eventualiter um solche Gesundheitsnachteile wusste und diese billigend im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Eventualvorsatz kann dabei auch vorliegen, wenn der

Seite 27/59 Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern "nur" möglich war. Dies wird von der Rechtsprechung insbesondere dann bejaht, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren oder dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen oder Ausweichmöglichkeiten hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGE 131 IV 1 E. 2.2 [HIV-Fall] sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2). 3.3.7 Wie bereits bezüglich der Wissensseite als Element des Vorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB dargelegt wurde, wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger unmittelbar vor dem Tritt wehrlos am Boden war. Es war ihm bekannt, dass der Privatkläger beim Tritt keine Abwehr- und Ausweichchancen hatte. Gleichfalls war dem normalintelligenten Beschuldigten bewusst, dass ein heftiger Kick gegen den Kopf einer nicht mehr abwehrfähigen Person schwere ge- sundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 122 lit. a-c StGB zur Folge haben kann. Zumindest lehnte der Beschuldigte diese möglichen Gesundheitsfolgen des Tritts (d.h. Schä- delbruch, Hirnblutung etc.), mit welchen er von der Staatsanwaltschaft während seiner Ein- vernahme konfrontiert wurde, nicht als absurd oder unmöglich ab (act. 2/1/13 Ziff. 14). So gehört es auch zum Allgemeinwissen, dass Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen Opfers gravierende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen können. Dies trifft umso mehr für im Thaiboxen trainierte Personen wie den Beschuldigten zu. 3.3.8 Betreffend die Willensseite als Element des Vorsatzes nach Art. 12 Abs. 2 StGB ist Folgen- des zu erwägen: Der Zustand des Beschuldigten war spätestens zum Zeitpunkt, als der Pri- vatkläger am Heck des Taxis zu Boden ging, deutlich affektgeprägt und völlig indifferent be- züglich möglicher Gesundheitsfolgen. Wie dargelegt, verfolgten die Handlungen des Be- schuldigten zu diesem Zeitpunkt keinen nachvollziehbaren und rationalen Zweck mehr. Er beabsichtigte insbesondere keine Selbstverteidigung, sondern es ging ihm bei seinen Schlä- gen darum, seine Wut auf den Privatkläger zu befriedigen, indem er diesem Schmerzen zu- fügte. Insbesondere aus den Tritten und Schlägen gegen Kopf und Oberkörper unmittelbar vor dem letzten Kick, als der Privatkläger hinter dem Heck des Taxis am Boden lag, ist keine andere Schlussfolgerung möglich. Kennzeichnend für diesen inneren Zustand sind die Schil- derungen des Zeugen M.________, der glaubhaft darlegte, dass nicht einmal ihre Rufe und das Hupsignal ihres Fahrzeuges den Beschuldigten dazu hätten bewegen können, vom Pri- vatkläger abzulassen (act. 2/5/43 Ziff. 43) bzw. dass dieser völlig ausgerastet sei (act. 2/5/46 Ziff. 25). Von dieser bezüglich Gesundheitsfolgen des Privatklägers indifferenten Haltung des Beschuldigten lässt sich schlüssig ableiten, dass es ihm zum Zeitpunkt des Trittes letztlich egal war, ob der Privatkläger schwere Verletzungen davonträgt. Der affektgeprägte Wille des Beschuldigten, den Privatkläger körperlich zu züchtigen und abzustrafen, stand zum Zeit- punkt des letzten Kicks gegen den Kopf im Vordergrund. Daraus muss geschlossen werden, dass er die wahrscheinliche Möglichkeit einer schweren Verletzung des Privatklägers als Be- gleitfolge in Kauf nahm. In subjektiver Hinsicht ist somit von einer billigenden Inkaufnahme von schweren Gesundheitsfolgen durch den Beschuldigten auszugehen. Der subjektive Tat- bestand von Art. 122 StGB ist mithin im Sinne eines Eventualvorsatzes gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB erstellt. Da der objektive Tatbestand nicht erstellt ist, liegt ein strafbarer Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB vor. 3.3.9 Aufgrund des Umstandes, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Tritts gegen seinen Kopf wehrlos war, ergibt sich schlüssig, dass eine Notwehr- oder Notwehrexzesssituation nach Art. 15 oder Art. 16 StGB nicht vorlag. Zudem stellen ein vorheriges Schubsen, ein Reissen

Seite 28/59 an den Haaren oder auch Schläge im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung keinen ausreichenden Grund dar, um einen späteren Tritt gegen den Kopf eines wehrlosen Menschen zu rechtfertigen. Wie dargelegt, lag auch keine verminderte Schuldfähigkeit auf- grund einer Alkoholintoxikation vor (vgl. E. II.3.2.7). Der Beschuldigte ist mithin der eventual- vorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB schuldig zu sprechen. Das Urteil der Vor- instanz ist folglich auch in diesem Punkt zu bestätigen. III. Sanktion 1. Strafzumessung 1.1 Die Vorinstanz legte die Grundlagen der Sanktionsfestsetzung sowie den Grundsatz der As- peration zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.1.1-16 S. 42-43). Darauf kann verwiesen werden. 1.2 Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Vorliegend findet das alte Recht, welches die Mindeststrafe einer schweren Körperverletzung auf ein halbes Jahr Freiheitsstrafe festlegte, als das mildere Recht Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; nachfolgend: aArt. 122 StGB). Der ordentliche Strafrahmen beträgt mithin gemäss aArt. 122 Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Eine Geldstrafe ist als Strafart nicht vorgesehen. Ferner ist bei der ver- suchten schweren Körperverletzung der Strafmilderungsgrund des Versuchs nach Art. 22 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen. Der Versuch führt nicht dazu, dass der untere Strafrahmen aufgrund einer Strafmilderung zwingend aufgehoben werden muss; eine Strafminderung durch Herabsetzung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist indessen zwingend (BGE 121 IV 49 E. 1b). 1.2.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist einleitend festzuhalten, dass ein Versuch einer schweren Körperverletzung vorliegt, d.h. der objektive Tatbestand einer schweren Körperver- letzung nicht erstellt wurde. Es ist damit in methodischer Hinsicht vorerst die hypothetische verschuldensangemessene Strafe zu ermitteln, welche bei einer vollendeten Tatbegehung ausgefällt worden wäre. Der Richter muss anschliessend anhand der konkreten Annäherung des Versuchs an das vollendete Delikt die Strafe herabsetzen (Mathys, Leitfaden der Straf- zumessung, 2. A. 2019, N 299 f.). 1.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist wesentlich, dass der Tritt gegen den Kopf des Privatklägers zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die eigentliche Auseinandersetzung schon vorbei war. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der körperlich unterlegene, deutlich ältere Privatkläger bereits er- hebliche Prügel einstecken. Die Schwere der vom Beschuldigten billigend in Kauf genomme- nen Verletzungsfolgen waren dabei erheblich. Es drohten konkret die Folgen einer Hirnver- letzung, d.h. langandauernde kognitive Einschränkungen (bspw. in der Konzentrationsfähig- keit) und chronische Beschwerden (bspw. Kopfschmerzen, Übelkeit, Schwindel, Tinnitus, Er- schöpfung etc.) im Sinne des Beschwerdebilds nach einem Schädelhirntrauma. Bei einem noch schlimmeren Verlauf kämen ferner Beschwerdebilder nach einer Hirnblutung oder eines Schädelbruchs (bspw. Lähmungen, Sprachstörungen, schwerere neuropsychologische Störungen etc.) in Frage. Sodann drohte realistischerweise auch eine Orbitabodenfraktur ("Blow Out Fracture") mit der Notwendigkeit einer chirurgischen Rekonstruktion der Orbita

Seite 29/59 mitsamt der Möglichkeit von neurologischen Störungen (Doppelbilder) oder der Erblindung eines Auges. Die möglichen Folgen eines vollendeten Delikts liegen damit von ihrer Schwere her sicherlich nicht im Bereich einer Para- oder Tetraplegie, einer schweren Verbrennung, einer vollständigen Erblindung oder eines dauerhaften komatösen Zustands, welche auf eine Sanktionierung im obersten Bereich des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hindeuten würden. Sie sind aber auch nicht mehr im leichten Bereich der Verletzungen nach aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB anzusiedeln, welche von der Verletzungsschwere her an den Tatbestand der einfachen Körperverletzung grenzen. Nur unwesentlich zu Gunsten des Be- schuldigten spricht, dass er bei der Tatausführung Turnschuhe trug, da diese tendenziell we- niger starke Tritte erlauben als bspw. schwere Arbeitsschuhe. Insgesamt kann aufgrund die- ser hypothetischen Gedanken vorliegend die objektive Tatschwere – für das vollendete Delikt

– als erheblich bis bereits mittelschwer bezeichnet werden. 1.2.3 Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass er nur eventualvorsätzlich handelte, d.h. seine primäre Motivation war die Zufügung von Schmerzen und die naheliegende Möglichkeit einer schweren Folgeverletzung nahm er dabei in Kauf. Dies mitigiert das Tatverschulden. Weiter gilt zu berücksichtigen, dass der letzte Kick gegen den Kopf des Privatklägers klar unnötig war. Die Auseinandersetzung war vorbei und der Beschuldigte wurde sogar von seinem Kollegen H.________ vom Privatkläger getrennt und weggezogen. Vor diesem Hintergrund wäre die Tat sehr leicht vermeidbar gewesen. Es ist ausserordentlich unnötig und damit in subjektiver Hinsicht besonders verwerflich, dass sich der Beschuldigte in dieser Lage von H.________ loslöste, wendete und dem Privatklä- ger einen finalen Kick direkt gegen den Kopf verpasste. Die vorangegangene Schlägerei und auch der enthemmende Alkoholkonsum wirken sich auf das Tatverschulden nur geringfügig aus. Insbesondere wurde der Beschuldigte durch die vorangehende Auseinandersetzung nur unwesentlich in Mitleidenschaft gezogen und er fügte dem Privatkläger bereits vorher zahl- reiche Schläge und Tritte zu. Die subjektiven Faktoren mitigieren die Tatschwere damit ins- gesamt nur leicht. 1.2.4 Gesamthaft gewürdigt ist das Gesamtverschulden für das vollendete Delikt als erheblich zu taxieren. Da damit kein leichtes Verschulden mehr vorliegt, fällt eine Sanktionsansetzung im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens ausser Betracht. Die Sanktion ist damit im un- tersten Bereich des mittleren Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusetzen. Eine Sank- tion von 45 Monaten wäre für das vollendete Delikt tatangemessen. 1.2.5 Da der Taterfolg einer schweren Körperverletzung nicht eintrat, ist die Einsatzstrafe zwin- gend zu reduzieren. Die Reduktion der Strafe muss dabei umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg lag und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.3.2, mit Verweisen auf BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 und BGE 121 IV 49 E. 1b). Der Taterfolg einer schweren Körperver- letzung war vorliegend objektiv möglich, auch wahrscheinlich und dessen Eintritt konnte vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden. Es war nur Zufall, dass nichts Schlimmeres passiert ist. Zudem sind die Gesundheitsfolgen für den Privatkläger nicht unerheblich. Es war ein operativer Eingriff notwendig, welcher die Fehlposition der gebrochenen Nase nicht vollständig beheben konnte. Eine leichte kosmetische Beeinträchtigung der Nase wird vor- aussichtlich dauerhaft sein (leichter Schiefstand der Nase; act. 8/50). Negative Gesundheits- folgen sollten sich daraus aber nicht ergeben. Ferner war der Privatkläger über längere Zeit arbeitsunfähig und musste während der Heilung der Verletzungen zweifellos erhebliche

Seite 30/59 Schmerzen erdulden. Wie dargelegt, ist die Angelegenheit für den Privatkläger trotzdem ver- gleichsweise glimpflich verlaufen, so dass sich vorliegend die effektiven Gesundheitsfolgen deutlich von den in Art. 122 lit. a-c StGB bzw. aArt. 122 Abs. 2 und 3 StGB festgehaltenen Gesundheitsfolgen unterscheiden. Es rechtfertigt sich, aufgrund des Versuchs die Sanktion um einen Drittel zu senken. Die tatangemessene Sanktion für die versuchte schwere Körper- verletzung ist damit bei 30 Monaten anzusetzen. Als Strafart kommt einzig eine Freiheitsstra- fe in Betracht (Art. 122 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.3 Der Beschuldigte wird ferner des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig ge- sprochen. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe be- straft. Beim Vorwurf des Raufhandels ist ein Notwehrexzess nach Art. 16 Abs. 1 StGB als Strafmilderungsgrund zu würdigen. 1.3.1 Wesentlich ist betreffend die Tatschwere, dass der Beschuldigte der Hauptagitator des Rauf- handels war, dessen er schuldig gesprochen wird. Die Tatbeiträge von H.________ und ins- besondere auch des Privatklägers sind verglichen mit dem Anteil des Beschuldigten am Raufhandel deutlich untergeordnet. Der Raufhandel lag aufgrund der leichten und vor allem in der Schlussphase nicht mehr existenten Gegenwehr des Privatklägers gesamthaft gewür- digt nur unweit von einem Angriff gemäss Art. 134 StGB entfernt. Kaum zu Gunsten des Be- schuldigten spricht, dass sein Kollege H.________ durch sein respektloses Verhalten und subsidiär der Privatkläger durch dessen Verfolgung den Raufhandel ausgelöst haben. So hatte auch der Beschuldigte am belästigenden Treiben seiner Kollegen auf dem Bahnhof- platz und auf der Alpenstrasse einen deutlichen Anteil. Er ist damit nicht unvermittelt in eine Auseinandersetzung hineingeraten, mit der er nichts zu tun hatte. Die während des Raufhan- dels ausgeübte Gewalt war dabei beträchtlich. Das Geschehen dauerte relativ lange und be- inhaltete dem Beschuldigten zuzurechnende Schläge und Tritte gegen den Kopf und Oberkörper des Opponenten. Schon deswegen ist von einer erheblichen abstrakten Gefähr- dung von Leib und Leben der am Raufhandel beteiligten Parteien auszugehen. Von den Fol- gen her resultierte zwar keine Tötung oder schwere Körperverletzung aus dem Raufhandel, sondern einzig ein Gesundheitsschaden, der einer einfachen Körperverletzung entspricht. Dieser Ausgang ist indessen zu einem gewissen Fall zufällig und konnte insbesondere vom Beschuldigten nicht gesteuert werden, weswegen die abstrakte Gefahr, die von der Schläge- rei ausging, nicht deutlich relativiert werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die Tatschwere, insbesondere wegen der mehrfachen Schläge und Tritte gegen den Kopf- und Oberkörperbereich eines Menschen, bereits als mittelschwer einzustufen. 1.3.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Zu seinen Gunsten spricht die Angetrunkenheit, welche sicherlich eine gewisse enthemmen- de Wirkung hatte. Die subjektiven Faktoren mitigieren die Tatschwere insgesamt nur leicht. Gesamthaft gewürdigt ist der Tatbeitrag des Beschuldigten als deutlich schwerer einzustufen als bei H.________. Es ist von einem erheblichen bis mittelschweren Gesamtverschulden auszugehen, weswegen eine Sanktionsansetzung im ersten Drittel des ordentlichen Straf- rahmens, wie bei H.________, nicht mehr in Frage kommt. Die Sanktion für den Raufhandel ist im unteren Bereich des zweiten Drittels des Strafrahmens bei 14 Monaten anzusetzen. 1.3.3 Ferner ist zu erwägen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Notwehrexzesses nur einge- schränkt schuldhaft (bzw. teilweise entschuldbar) handelte und ihm somit eine zwingende

Seite 31/59 Strafminderung zusteht. Das Ausmass der Strafminderung richtet sich dabei nach dem Um- fang des Überschreitens des Notwehrrechts. Wie bereits angedeutet, muss diese Über- schreitung insgesamt als massiv gewertet werden. Die Überschreitung nahm vorliegend mit der fortlaufenden Auseinandersetzung und mit dem deutlichen Obsiegen des Beschuldigten in der Schlägerei immer mehr zu. Dabei ist wesentlich, dass insbesondere die hinsichtlich des Raufhandelstatbestands abstrakt besonders gefährlichen Phasen der Auseinanderset- zung, in denen der Privatkläger hinter dem Taxi lag und auf ihn eingeschlagen und eingetre- ten wurde, nicht mehr mit Notwehr gerechtfertigt werden können. Deswegen führt der Not- wehrexzess nur zu einer leichten Senkung der Strafe im Umfang von zwei Monaten. Eine Sanktion von 12 Monaten ist mithin für den Raufhandel tatangemessen. Bei diesem Ausgang kommt als Strafart nur eine Freiheitsstrafe in Betracht (Art. 34 Abs. 1 StGB). 1.4 Die tatangemessenen Sanktionen von 30 Monaten Freiheitsstrafe (versuchte schwere Kör- perverletzung) und 12 Monaten Freiheitsstrafe (Raufhandel) sind gleichartig. Die versuchte schwere Körperverletzung ist die abstrakt und konkret schwerere Straftat, weshalb die Frei- heitsstrafe von 30 Monaten die Einsatzstrafe bildet. Diese ist angemessen nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang der Straftaten ist dabei erheblich. Ebenfalls handelt es sich, auch wenn Raufhandel grundsätzlich ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2), letztlich um Straftaten, die sich gegen Leib und Leben richten. Der sachliche Zusammenhang der Straftaten ist somit ebenfalls erheblich, zumal sich beide Delikte auch gegen die gleiche Person richteten. Der Asperationsgrundsatz kommt damit stark ausgeprägt zur Anwendung. Es rechtfertigt sich, die Erststrafe im Umfang von einem Drittel der Zweitstrafe, mithin um vier Monate, zu erhöhen. Als tatangemessene Gesamtstrafe ergibt sich mithin eine Sanktion von 34 Monaten Freiheitsstrafe. 1.5 Zur Täterkomponente gehören im Wesentlichen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Wirkung der Strafe auf das Le- ben des Beschuldigten. Betreffend das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vor- strafen des Beschuldigten kann dabei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt werden, grundsätzlich verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.2.4.1-2.4.2 S. 46). 1.6 Der Beschuldigte war gemäss dem Strafregisterauszug vor der Tat trotz seines jungen Alters von damals 19 Jahren bereits wegen zahlreichen Straftaten verurteilt worden. So wegen un- berechtigten Verwendens eines Fahrrads, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führer- ausweis, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Vergehen und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfachen Diebstahls (vgl. im Detail: E. III.2.2.1 ff.). Dabei mussten bereits von der Jugendanwaltschaft unbedingte Sanktionen ausgesprochen werden. Betreffend Gewaltstraftaten ist der Beschuldigte indessen zum ers- ten Mal strafrechtlich negativ in Erscheinung getreten; die vorliegende Tat ist damit nicht ein- schlägig. Trotzdem sind die stets vorsätzlich begangenen Gesetzesverstösse des Beschul- digten bis zu seinem 19. Altersjahr beträchtlich und zeugen von einer erheblichen Unfähigkeit oder einem erheblichen Unwillen, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Auch wenn die Vorstrafen nicht einschlägig sind, ist dieser Umstand vorliegend mit einer Erhöhung der Sanktion um drei Monate leicht straferhöhend zu werten.

Seite 32/59 1.7 Der Beschuldigte hat im Strafverfahren partiell kooperiert und sein Bedauern über den Vorfall ausgedrückt. Er entschuldigte sich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung, indessen war der Privatkläger dabei nicht anwesend (SG GD 9/3 S. 11; OG GD 9/1 S. 17). Insbesondere die partielle Kooperation des Beschuldigten im Straf- verfahren ist teilweise als taktische Einlassung zu werten. Der Beschuldigte hat sich erst am Abend des 31. Mai 2020 bei der Polizei gestellt, nachdem diese am Morgen einen Vor- führungs- und Hausdurchsuchungsbefehl gegen den Beschuldigten vollstrecken wollte und diesen bei seiner Mutter nicht antreffen konnte (act. 5/4). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er als Teilnehmer der Auseinandersetzung identifiziert war und nach ihm gefahndet wurde. Dem Beschuldigten musste ebenfalls bewusst gewesen sein, dass unabhängige Zeu- gen die Auseinandersetzung beobachten konnten, zumal Fahrzeuge in der Nähe stoppten und deren Fahrer hupten und schrien. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die damalige zentrale Aussage des Beschuldigten, er habe beim letzten Tritt nicht gegen den Kopf gezielt, eine Schutzbehauptung war. Der Beschuldigte wirkte mithin bereits zu Beginn des Strafverfahrens darauf ein, die Konsequenzen begrenzt zu halten. Dies steht ihm als be- schuldigte Person in einem Strafverfahren zu. Gleichfalls zulässig ist es, aus diesem prozes- sualen Verhalten zu folgern, dass der Beschuldigte wohl überwiegend die rechtlichen Konse- quenzen für sich selber bedauerte als die Verletzungen des Privatklägers. Der partiellen Ko- operation des Beschuldigten und dessen Ausdruck von Reue kann somit vorliegend keine überragende Bedeutung zukommen. Trotzdem waren Teile der Einlassungen des Beschul- digten substanziell, insbesondere die zugestandenen Faustschläge gegen den Kopf des Pri- vatklägers, bevor dieser zu Boden ging (was sich allerdings auch aus den Videoaufzeich- nungen ergab und ein Zeuge bestätigen konnte). Gesamthaft gewürdigt sind Kooperation und Reue leicht- bis mittelgradig im Umfang von fünf Monaten strafsenkend zu bewerten. 1.8 Weder die teilbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe (Urteil 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6) noch das jugendliche Alter des Beschuldigten können vorliegend eine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2014 vom 5. Mai 2015 E. 1.4.4). Auch die problembehaftete Jugend ist nicht geeignet, eine Strafsenkung zu bewir- ken. So beging der Beschuldigte bereits seit seiner frühen Jugend fortdauernd vorsätzliche Straftaten (vgl. E. III.2.3). Diese führten zu Einweisungen in staatliche Jugendanstalten, wo- mit der Staat seiner Pflicht, eine Besserung beim Beschuldigten anzustreben, nachkam (vgl. E. III.2.4). Die Fremdplatzierungen des Beschuldigten waren somit dessen problembehafte- ten Charakter und dessen Unwillen, sich an die Gesetze zu halten, zuzuschreiben und kön- nen nicht einer unglücklichen, schicksalshaften Fügung des Lebens oder dergleichen zuge- rechnet werden. 1.9 Mit der Vorinstanz kann die Landesverweisung trotz eines Härtefalls vorliegend mit einer leichten Strafsenkung von zwei Monaten berücksichtigt werden (Verweis auf Urteil der Vor- instanz, OG GD 1 E. IV.2.4.4 S. 48). Tat- und täterangemessen ist mithin eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten; dies unter Anrechnung der erstandenen strafprozessualen Haft von zwei Tagen. 2. Legalprognose und teilbedingter Strafvollzug 2.1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des

Seite 33/59 Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer tat- und täterange- messenen Sanktion von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist die Frage des teilbedingten Vollzugs vertieft zu prüfen. Die massgeblichen Kriterien des teilbedingten Strafvollzugs sind identisch mit der Prüfung der Legalprognose (bzw. des künftigen Wohlverhaltens bzw. der Be- währungsaussichten) nach Art. 42 Abs. 1 StGB (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N. 12). 2.1.1 Bei der Frage der Legalprognose sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. So neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozi- alisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist un- zulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). 2.1.2 Eine gute Legalprognose setzt gemäss dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 StGB voraus, dass der Straftäter auch mit einer bedingten Strafe zukünftig von Verbrechen und Vergehen abge- halten wird. Die Aussicht auf eine Besserung, die auf eine bestimmte deliktische Tätigkeit oder eine bestimmte Deliktskategorie beschränkt ist, und nicht auf die gesamte Gesinnung und Einstellung gegenüber der Rechtsordnung, ist unbeachtlich. Eine schlechte Prognose, welche sich ausschliesslich auf Übertretungen bezieht, ist zwar isoliert betrachtet für eine Verweigerung des bedingten Strafvollzugs nicht ausreichend, indessen bleibt der fehlende Wille, sich gesetzeskonform zu verhalten, weiterhin bei der Prüfung der Legalprognose ein wichtiges Kriterium (Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 42 und 43; vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.4.3). 2.1.3 Zu untersuchen ist bei einer negativen Legalprognose insbesondere auch die mögliche Wir- kung einer strafprozessualen Haft, der erstmaligen Konfrontation mit der Möglichkeit einer Landesverweisung, etwaigen möglichen Widerrufen von früher bedingt ausgesprochenen Strafen und sonstige Entwicklungen, welche den Beschuldigten allenfalls in Zukunft bewegen könnten, sich an die Gesetze zu halten und mithin die Legalprognose verbessern (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Nur falls bei gesamthafter Würdigung sämtlicher genannten Umstände keine Aussicht besteht, dass der Täter sich durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist von einer teilbedingten Strafe abzusehen und die Sanktion in voller Länge zu vollziehen (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_1157/2022 vom 24. Fe- bruar 2023 E. 2.3.2). 2.2 Legalprognostisch sind vorab sämtliche Vorstrafen des Beschuldigten zu analysieren. Der früher geltende aArt. 369 Abs. 7 StGB wurde vom Gesetzgeber als sachlich nicht gerechtfer- tigt erachtet und mit der Einführung des Strafregistergesetzes ersatzlos gestrichen (BBl 2014 5713 insb. S. 5724; AS 2022 600; vgl. ferner: Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2023 vom

25. März 2024 E. 5.6.1-5.6.3). Eine Unterscheidung zwischen (medizinischer) Realprognose und (gerichtlicher) Legalprognose (vgl. BGE 135 IV 87 E. 2.5) ist nicht mehr notwendig. Es kann aufgrund der Praxisänderung des Bundesgerichts wieder eine umfassende Prognose- prüfung, geleitet von den Fakten und gestützt auf das richterliche Ermessen, erfolgen (vgl.

Seite 34/59 Urteil des Bundesgerichts 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2; BGE 105 IV 291 E. 3). Indessen bleiben naturgemäss frühere Straftaten für die Legalprognose bedeutender, wenn sie in zeitlicher Hinsicht näher am Urteilstag liegen (Urteil des Bundesgerichts 6S.43/2001 vom 19. Juni 2001). 2.3 Es ergeben sich mehrere rechtskräftige Vorstrafen des am 4. Oktober 2000 geborenen Be- schuldigten aus den Akten:

2.3.1 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 23. Oktober 2015: Der damals 15-jährige Beschuldigte kletterte am 23. Juni 2015 zusammen mit Kolle- gen in das Dachgeschoss der Schreinerei I.________ und durchsuchte das Gebäude nach Wertsachen und Geld. Nachdem sie entdeckt wurden, floh der Beschuldigte, ohne Wertsa- chen oder Geld zu behändigen. Am 28. Juni 2015 warf der Beschuldigte unerlaubt eine Ge- tränkedose zu Boden. Er wurde dafür des versuchten Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz schuldig gesprochen und zu ei- ner persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflichtet (OG GD 6/1 S. 61). 2.3.2 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 23. November 2015: Der Beschuldigte entzog sich am 3. Oktober 2014 durch Wegrennen einer Polizeikon- trolle. Er konsumierte zudem seit mehreren Monaten Cannabisprodukte. Der Beschuldigte wurde der Hinderung einer Amtshandlung und der Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer persönlichen Leistung von 10 Tagen verpflich- tet; davon wurden fünf Tage bedingt mit einer Probezeit von neun Monaten aufgeschoben (OG GD 6/1 S. 58 ff.). 2.3.3 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 1. Juni 2016: Am

3. Juli 2015 stahl der Beschuldigte ein Mobiltelefon mit einem Wert von CHF 800.00. Am

21. Oktober 2015 verwendete der Beschuldigte den öffentlichen Verkehr, ohne über einen gültigen Fahrausweis zu verfügen. Am 29. März 2016 wurde festgestellt, dass der Beschul- digte Marihuana konsumierte und ein Gramm Marihuana besass. Er wurde des Diebstahls sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und mit einer persönlichen Leistung von 13 Tagen sanktioniert (OG GD 6/1 S. 56 ff.). 2.3.4 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 20. Februar 2017: Der Beschuldigte konsumierte seit Jahren wöchentlich Cannabisprodukte. Er wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig befunden und mit einer Bus- se bestraft (OG GD 6/1 S. 53 f.). 2.3.5 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 30. März 2017: Der Beschuldigte konsumierte mehrmals wöchentlich Cannabisprodukte und wurde dafür der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Busse bestraft und es wurde eine Suchttherapie angeordnet (OG GD 6/1 S. 51 f.). 2.3.6 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 5. April 2017: Der Beschuldigte fuhr am 21. Januar 2016 und am 16. Dezember 2016 bei den Schweizerischen Bundesbahnen ohne gültigen Fahrausweis. Er wurde dafür der Widerhandlung gegen das

Seite 35/59 Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 49 f.). 2.3.7 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Jugendanwaltschaft, Strafbefehl vom 3. Juni 2018: Von Januar 2017 bis Juni 2017 veräusserte der Beschuldigte wöchentlich kleinere Mengen Mari- huana an Kollegen; dies umfasste mindestens 36 Gramm Marihuana. Der Beschuldigte kon- sumierte sodann während rund eines Jahres mehrmals täglich Marihuana, bis zu 50 Joints pro Woche, letztmalig am 19. Juni 2017 (OG GD 6/1 S. 38 ff.). Der Beschuldigte entwendete im November 2016 zudem fünf Mal seinen Eltern die Motorfahrzeuge und fuhr damit herum, ohne im Besitz eines Führerausweises zu sein. Dabei stiegen weitere jugendliche Personen hinzu und fuhren mit ihm mit, wobei es teilweise nach der Darstellung des Beschuldigten während den Fahrten zu sexuellen Handlungen (Oralverkehr) mit einer Kollegin kam (OG GD 6/6/10 S. 4 und S. 31). Am 18. Juni 2017 entwendete der Beschuldigte ein weiteres Fahr- zeug zum Gebrauch. Er benutzte sodann im Jahr 2017 mehrfach öffentliche Verkehrsmittel ohne Fahrausweis. Der Beschuldigte wurde vom 19. Juni 2017 bis am 22. Juni 2017 in Haft versetzt. Vom 6. Oktober 2017 bis am 2. Juni 2018 absolvierte er eine vorsorglich angeord- nete stationäre Schutzmassnahme im V.________. Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Betäubungsmittel- und Personenbeförde- rungsgesetz schuldig gesprochen und mit einem Freiheitsentzug von drei Monaten sowie ei- ner Busse bestraft, wobei der zuständige Jugendanwalt festhielt, dass der Freiheitsentzug durch die Haft und die vorsorgliche stationäre Schutzmassnahme bereits ersessen war (OG GD 6/1 S. 38 ff.) 2.3.8 Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 2 Emmen, Strafbefehl vom 6. August 2019: Der damals 18-jährige Beschuldigte entwendete am 25. Juni 2019 an seinem Arbeitsort beim Q.________ in R.________ aus dem Lager vier Stangen Zigaretten mit einem Gesamtwert von CHF 302.40. Am 2. Juli 2019 entwendete der Beschuldigte bei seinem Arbeitgeber er- neut vier Stangen Zigaretten mit einem Gesamtwert von CHF 302.40. Er wurde des mehrfa- chen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen bestraft (OG GD 6/1 S. 36 f.). 2.3.9 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 22. November 2019: Am 13. Novem- ber 2019 bewahrte der damals 19-jährige Beschuldigte 148,2 Gramm Marihuana in der Woh- nung von S.________ zwecks Weiterverkaufs und Eigenkonsums auf. Auch in der eigenen Wohnung bewahrte der Beschuldigte Marihuana auf. Zwischen dem 13. Oktober 2019 und dem 13. November 2019 kaufte der Beschuldigte ca. 500 Gramm Marihuana und verkaufte davon 300 Gramm weiter und konsumierte 200 Gramm selber. Der Beschuldigte wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer unbe- dingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 be- straft (OG GD 6/1 S. 33 ff.). 2.3.10 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 11. Dezember 2019: Der Beschuldig- te wurde am 7. November 2019 mit 14,9 Gramm Marihuana angetroffen. Er wurde der Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 25 f.). 2.3.11 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 5. März 2020: Der Beschuldigte stahl am 28. Juni 2019 eine Reisetasche mitsamt Inhalt mit einem Wert von CHF 1'320.00 aus der

Seite 36/59 Garderobe des T.________. Am 6. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte mit 90 Gramm Marihuana angetroffen, die er verkaufen wollte. Während der Hausdurchsuchung wurden weitere 309,6 Gramm Marihuana aufgefunden, welche der Beschuldigte verkaufen oder sel- ber konsumieren wollte. Am 20. Dezember 2019 erwarb der Beschuldigte ca. 500 Gramm Marihuana zwecks Weiterverkaufs. Er verkaufte davon ca. 215 Gramm an Drittpersonen. Der Rest des erworbenen Marihuanas konnte beim Beschuldigten zusammen mit einer Digital- waage, mehreren Minigripsäcklein sowie CHF 380.00 Bargeld sichergestellt werden. Am

3. März 2020 verkaufte der Beschuldigte mindestens 15 Gramm Marihuana, davon fünf Gramm an U.________ direkt vor dem Obergericht des Kantons Zug. Er bewahrte weitere 52,9 Gramm bei S.________ zwecks Eigenkonsums und Weiterverkaufs auf. Er erwarb fer- ner 100 Gramm Marihuana und konsumierte dieses teilweise selber oder verkaufte es. Er besass 10 Tabletten Temesta, 34 Tabletten Xanax und 7 Flaschen Codein ohne entspre- chende Bewilligung. Der Beschuldigte wurde des Diebstahls und der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen (unbedingt) und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft (OG GD 6/1 S. 20 ff.). 2.3.12 Staatsanwaltschaft Solothurn, Strafbefehl vom 10. März 2020: Der Beschuldigte hat am

22. Februar 2020 in Olten 14,7 Gramm Marihuana sowie einen Joint zwecks Eigenkonsums erworben, besessen und den Joint konsumiert. Er wurde wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 18 f.). 2.3.13 Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Strafbefehl vom 24. Juni 2020: Der Beschuldigte wurde am 6. April 2020 bei einer Kontrolle mit 12,5 Stück des betäubungsmittelhaltigen Me- dikaments Xanax sowie mit Marihuana angetroffen. In der gleichen Nacht hielt er den gesetz- lichen Mindestabstand (Covid-Massnahmen) nicht ein. Er wurde der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Covid-Verordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 16 ff.). 2.3.14 Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafbefehl vom 13. Oktober 2021: Der Beschuldigte fuhr am 17. August 2021 in einem öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis, weswegen er der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungs- gesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft wurde (OG GD 6/1 S. 181 ff.) 2.3.15 Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Strafbefehl vom 27. Januar 2022: Der Beschuldigte wurde am 28. Oktober 2021 beim Konsumieren von Cannabis er- tappt, weswegen er der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gespro- chen und mit einer Busse bestraft wurde (OG GD 6/1 S. 184 ff.). 2.3.16 Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, Strafbefehl vom 14. März 2022: Der Be- schuldigte stahl am 26. Januar 2022 in der Migros vier Packungen Rahmbläserkapseln mit einem Wert von CHF 38.00. Er wurde des geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen und mit einer Busse bestraft (OG GD 6/1 S. 186 f.). 2.4 Legalprognostisch ist ferner der Charakter des Beschuldigten zu prüfen, dies insbesondere bezüglich möglicher pro-sozialer oder anti-sozialer Verhaltensweisen und Neigungen. Dies- bezüglich ergibt sich, neben den genannten Straftaten, Folgendes aus den Akten:

Seite 37/59 2.4.1 Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde beim damals 17-jährigen Beschuldigten aufgrund von mehreren Straftaten (Konsum und Handel von Betäubungsmittel, Entwendungen von Fahrzeugen zum Gebrauch) eine vorsorgliche Unterbringung im V.________ mitsamt statio- närer Beobachtung gemäss Art. 15 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 JStG angeordnet. Die Verfügung hält fest, dass beim bereits früher aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten im Schulinternat W.________ und im Jugendheim X.________ platzierten Beschuldigten am 14. März 2017 eine Suchttherapie angeordnet werden musste. Diese habe aber keine gewünschte Wende erreichen können. Der Beschuldigte sei dann im Sommer 2017 auf Empfehlung der Jugend- anwaltschaft in die Klinik für Suchttherapie Y.________ eingetreten, wo er aufgrund seines auffälligen Verhaltens am 11. September 2017 habe ausgeschlossen werden müssen. Auch eine Anschlusslösung bei einer Pflegefamilie habe aufgrund des Verhaltens des Beschuldig- ten abgebrochen werden müssen (OG GD 6/5/5). 2.4.2 Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 hielt die Jugendanwaltschaft fest, dass die Entwicklung des damals 17-jährigen Beschuldigten im Jahr 2018 erst positiv verlaufen sei. Ab März 2018 ha- be sich dieser zunehmend von seiner schwierigen Seite gezeigt und sei trotz intensiven päd- agogischen Interventionen sowie Unterstützungsangeboten immer wieder auf Kurve gegan- gen. Dabei sei er in Verdacht geraten, Betäubungsmittel, darunter auch schwere Drogen, für sich und andere Mitinsassen des V.________ zu besorgen. Das V.________ habe daraufhin eine Krisenintervention und eine vorübergehende geschlossene Platzierung empfohlen, wor- auf der Beschuldigte geflohen sei. Er habe sich am 23. April 2018 gestellt und sei in die ge- schlossene Abteilung des V.________ versetzt worden. Am 8. Mai 2018 habe eine ausseror- dentliche Standortbesprechung mit den Eltern stattgefunden, bei der entschieden worden sei, dass der Beschuldigte für ein halbes Jahr zu seinem Vater nach Tunesien gehe und dort ei- ner Tagesstruktur nachgehe. Er werde für diesen Zweck aus der vorsorglichen Unterbrin- gung entlassen (OG GD 6/6/3). 2.4.3 Das V.________ erstellte am 29. Juni 2018 einen Beobachtungsbericht über den Aufenthalt des Beschuldigten vom 6. Oktober 2017 bis am 2. Juni 2018 (davon seit dem 24. April 2018 in der geschlossenen Abteilung). Der Beschuldigte sei von Beginn an mit seiner freundlichen Art aufgefallen. Er habe durch charmantes, eloquentes und aufmerksames Auftreten besto- chen. Er habe sich durch seine humorvolle und gesprächige Art schnell integrieren können. Viele Jugendliche hätten ihm vertraut und er habe sie zu Ausflügen und anderen Aktivitäten begeistern können. Der Beschuldigte sei immer wieder durch Fehlverhalten aufgefallen, ins- besondere durch Entweichen und THC-Konsum. Er sei entwichen, um Sanktionen zu entge- hen. Er sei selbstunsicher und habe keine Bereitschaft, sich mit seinen Themen auseinan- derzusetzen. Als Ausweichstrategie würde er eine Fassade aus Kompetenz, Einsichtigkeit und Veränderungsbereitschaft vermitteln. Dies sei u.a. dadurch verdeutlicht worden, dass er eine Schnupperlehre als Automechaniker nach einem Tag abgebrochen habe, ohne gewich- tige Gründe zu nennen. Einerseits habe er sich als kompetent gezeigt, andererseits aber auch als kleinkindlich, trotzig, ungeduldig und klagend. Die Zusammenarbeit mit ihm sei durch sein hohes Bedürfnis nach Autonomie und der Besonderheit, dass Strafen keine Wir- kung zeigen würden, erschwert gewesen. Insgesamt seien fünf Entweichungen und neun po- sitiven THC-Tests des Beschuldigten festgestellt worden und es habe die Notwendigkeit be- standen, Sanktionen von sechs Tagen Einschluss und sechs Time Outs auszusprechen. Ins- gesamt sei der Beschuldigte der Massnahme bedürftig, es mangle ihm aber an einer ausrei-

Seite 38/59 chenden Massnahmenfähigkeit und -willigkeit. Seine Eltern hätten die Hoffnung, dass sich der Beschuldigte in Tunesien in einem anderen Umfeld besser entwickeln würde (OG GD 6/6/6). 2.4.4 Der Gutachter Z.________ erstellte am 20. März 2018 ein forensisch-psychiatrisches Ju- gendgutachten über den damals 17-jährigen Beschuldigten. Dessen Feststellungen sind zurückhaltend und differenziert zu würdigen, da das Gutachten bereits älter ist, der Beschul- digte damals ein Jugendlicher war und das Gutachten in einem anderen Strafverfahren er- stellt wurde. Der Gutachter zählte aufgrund der umfassenden Anamnese zahlreiche Auffälligkeiten in der Entwicklungsgeschichte des Beschuldigten auf, welche auch legalprognostisch bedeutsam sein könnten. Darunter u.a. (1.) Hinweise auf eine Tendenz zur Selbstüberschätzung und Ar- roganz; (2.) Schwierigkeiten mit der Impulskontrolle; (3.) mangelndes Durchhaltevermögen bzw. "Leben nach dem Lustprinzip"; (4.) Konzentrationsschwierigkeiten; (5.) Neigung zu op- positionellem und grenzüberschreitendem Verhalten; (6.) egozentrisches Durchsetzen eige- ner Bedürfnisse; (7.) erhöhte Lügenbereitschaft zur Erreichung von persönlichen Vorteilen; (8.) häufiges Bagatellisieren/Beschönigen; (9.) Externalisieren/Opferhaltung; (10.) mangeln- de, bzw. nur vordergründig vorgebrachte Einsicht; (11.) eingeschränkte Fähigkeit, aus Be- strafung zu lernen, (12.) manipulativ-betrügerische Tendenzen (schauspielern/sich verstel- len); (13.) formale Anpassung bei dissozialem Ausagieren im Hintergrund; (14.) Tendenzen zu aggressiven, gewalttätigen und sachbeschädigenden Verhaltensweisen. Demgegenüber trete der Beschuldigte aber oftmals auch freundlich, kooperativ, anständig, respektvoll, offen, umgänglich und höflich in Erscheinung. Er habe auch andere positiv motivieren können. Er werde auch als beziehungsfähig beschrieben und seine Arbeitsweise sei auch teilweise als selbstständig, speditiv, zuverlässig, ausdauernd, ruhig etc. beschrieben worden. Unter enger Führung habe er teilweise ordentliche Arbeitsresultate erbracht, wobei aber eine positive Wende nie von längerer Dauer gewesen sei. Auch wenn gemäss dem Gutachter beim Be- schuldigten noch nicht von einer diagnostisch relevanten Persönlichkeitsstörung ausgegan- gen werden könne, müssten die zahlreichen Auffälligkeiten als Persönlichkeitsentwicklungs- störung mit primär dissozial-narzisstischen Tendenzen bzw. als Störung des Sozialverhaltens bei vorhandenen sozialen Bindungen klassifiziert werden. Aufgrund seines langanhaltenden Substanzmissbrauchs müsse zudem ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden diagnos- tiziert werden (OG GD 6/6/10 S. 71-73). Im Gegensatz zu anderen Medizinern erkannte der Gutachter beim Beschuldigten keine Anhaltspunkte auf eine Psychopathie oder dergleichen (OG GD 6/6/10 S. 13). Aus der Deliktsanalyse ergebe sich, dass beim Beschuldigten eine polymorphe, sehr häufige Delinquenz seit dem mittleren Jugendalter bestehe. Die Entwicklung der Delinquenz sei per- sistent und deutlich progredient, wobei die diversen Interventionen keine Umkehr bewirkt hät- ten. Gewaltdelikte würden nicht im Vordergrund stehen, allerdings sei beim Beschuldigten eine erhöhte Gewaltbereitschaft erkennbar, da Gewalt bereits mehrfach als Handlungsstra- tegie verwendet worden sei und der Beschuldigte Gewalt als legitimes Mittel erachten würde. Diese Gewaltbereitschaft lasse sich im Rahmen einer appetitiven, auf Dominanz abzielenden Aggressionsbereitschaft einordnen (OG GD 6/6/10 S. 74). Bei der Risikobeurteilung hielt der Gutachter fest, dass er beim Beschuldigten mehrere

Seite 39/59 hochgradig ausgeprägte Risikofaktoren erkannt habe, so die jahrelangen, teilweise progredi- enten Verhaltensprobleme, zunehmend delinquenznahen Persönlichkeitsanteile und der Betäubungsmittelmissbrauch. Neben weiteren Risikofaktoren würden auch günstige Merkma- le bestehen. Nach Abwägung aller Faktoren falle die Risikobeurteilung ungünstig aus, wobei von einem moderat bis deutlich erhöhtem Risiko für Drogendelinquenz auszugehen sei. Es bestehe auch ein erhöhtes Risiko für polymorphe/polytrope Delinquenz, insbesondere auch für Gewaltstraftaten. Bezüglich Gewaltstraftaten sei aber keine Progredienzentwicklung fest- zustellen, sondern es lasse sich derzeit eine positive Entwicklung erkennen, wenngleich die- se noch nicht als tiefgründig eingeschätzt werden könne (OG GD 6/6/10 S. 76-77). 2.4.5 Aktenkundig ist weiteres Fehlverhalten des Beschuldigten. Auch gab der Beschuldigte im Jahr 2018 gegenüber dem Gutachter Z.________ an, er habe im Rahmen seiner Marihuana- Handelstätigkeit mehrfach andere Jugendliche in J.________ und AA.________ ausgenom- men, d.h. er habe ihnen einfach das Geld abgenommen und sei weggegangen, wobei er den Schutz seines Drogenlieferanten genossen habe (OG GD 6/6/10 S. 29). Angesichts der de- taillierten Umschreibung seines damaligen Milieuverhaltens durch den Beschuldigten ge- genüber dem Gutachter sind seine diesbezüglichen Bestreitungen an der Berufungsverhand- lung nicht glaubhaft (vgl. OG GD 9/1 S. 7 Ziff. 32). Ferner gestand der damals 19-jährige Be- schuldigte zu, dass er am 20. März 2020 am Bahnhof AA.________ ein Fahrrad für die Heimfahrt habe entwenden wollen. Da eine versuchte Entwendung zum Gebrauch nicht strafbar ist, nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand (OG GD 6/1 S. 13 ff.). Der damals 20-jährige Beschuldigte schoss ferner am 11. September 2021 aus dem sechsten Stockwerk mit einer Softair-Waffe auf das gegenüberliegende Gebäude. Nachdem der Beschuldigte zunächst gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten ausführte, dass niemand eine Soft-Air habe, gab er anschliessend zu, dass er mit dieser geschossen habe und diese anschliessend (wohl beim Eintreffen der Polizei) aufs Vordach geworfen ha- be (OG GD 6/1 S. 178 ff.). Der Beschuldigte wurde diesbezüglich von der Vorinstanz vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen, da es sich nicht um ei- ne Waffe gemäss Waffengesetz handelte. 2.4.6 In finanzieller Hinsicht ist der heute 24-jährige Beschuldigte verschuldet. Gemäss dem Be- treibungsregisterauszug des Betreibungsamts J.________ wurde der Beschuldigte zwischen dem 9. Januar 2019 und dem 24. September 2020 insgesamt zehnmal betrieben. In den meisten Fällen erfolgte eine Befriedigung der Gläubiger nach Verwertung (OG GD 6/4/1). Gemäss dem Auszug des Betreibungsamts F.________ wurde der Beschuldigte zwischen dem 11. August 2021 und dem 12. Dezember 2022 18-mal betrieben. Es resultierten daraus 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 41'736.70. Unter den Gläubigern waren die Schweizerischen Bundesbahnen, Krankenkassen, Versicherungen sowie die Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft AB.________ (OG GD 6/5/1). Gemäss dem Auszug des Be- treibungsamts L.________ wurde der Beschuldigte zwischen dem 1. März 2023 und dem

16. November 2023 neunmal betrieben. Es resultierten zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 1'195.80 (OG GD 6/3/1). 2.5 Legalprognostisch sind das Arbeitsverhalten, der soziale Rückhalt und die sozialen Bindun- gen des Beschuldigten zu prüfen.

Seite 40/59 2.5.1 Der Beschuldigte gab am 15. Januar 2024 bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass er zurzeit arbeitslos sei. Er würde teilweise für Temporärbüros arbeiten und teilweise Sozialhilfe bezie- hen. Er habe nie eine Lehre abgeschlossen bzw. habe sich nicht dazu bereit gefühlt (act. 2/1/15 Ziff. 24). Die Handelsmittelschule habe er ebenfalls abgebrochen. Er sei zwischenzeit- lich ein halbes Jahr als "Promoter" in Spanien arbeitstätig gewesen. Er habe eine mündliche Zusage für eine Lehrstelle als Automobilfachmann mit Beginn ab August 2024. Zu seinem aus Tunesien stammenden Vater habe er praktisch keinen Kontakt. Zu seiner Schwester und seiner Mutter habe er hingegen einen sehr guten Kontakt. Er wohne zurzeit bei seiner Freundin in F.________ (OG GD 9/3 S. 2 ff.), wobei zahlreiche Wohnsitzwechsel des Be- schuldigten sei dem Beginn des Strafverfahrens aktenkundig sind (J.________, F.________, AC.________, L.________, erneut F.________). 2.5.2 An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er nun im August 2024 eine Lehre als Automobilfachmann in AD.________ angetreten habe. Dort habe er bereits ein Vorpraktikum gemacht. Ebenfalls sei er aus der Wohngemeinschaft seiner Freundin ausge- zogen und habe eine eigene Wohnung in F.________ gefunden. Er besuche nebenbei die Berufsschule AE.________. Seine Mutter und Schwester sehe er einmal im Monat und mit seinem Vater in Deutschland habe er so gut wie keinen Kontakt (OG GD 9/1 S. 3 Ziff. 6 ff.). 2.5.3 Gesamthaft gewürdigt bestanden beim zurzeit 24-jährigen Beschuldigten seit dem Erreichen des Mündigkeitsalters in den letzten Jahren nur in ungenügendem Ausmass potenziell stabi- lisierende Faktoren wie geregelte Wohnverhältnisse, ein Lehrabschluss, eine stabile Arbeits- stelle, eine langjährige Partnerschaft oder eine eigene Familie (vgl. dazu Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 68). Potenziell stabilisierende Faktoren wie der Beginn der Lehre im August 2024 sowie eine eigene Wohnung in F.________ sind erst kurzfristig während des Berufungsverfahrens eingetreten. 2.6 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der Legalprognose vorab festzustellen, dass der Beschul- digte ein mehrfacher Jugendstraftäter ist. Rein statistisch (und damit ohne Bezug auf den konkreten Fall) bedeutet dies, dass das Risiko, als Erwachsener straffällig zu werden, nahe- zu viermal höher ist als bei einer nicht als Jugendlicher mit dem Gesetz in Konflikt geratenen Person. Da der Beschuldigte mehrfach als Jugendlicher verurteilt wurde, ist die Wahrschein- lichkeit, als Erwachsener zu delinquieren, zudem statistisch doppelt so hoch wie bei Jugend- lichen, die nur einmal verurteilt wurden (vgl. Bundesamt für Statistik, Risikofaktoren für eine Wiederverurteilung straffälliger Minderjähriger im Erwachsenenalter 1999-2015, S. 22). Aus statistischer Perspektive wäre der Beschuldigte damit – theoretisch – mit einem erheblichen Rückfallrisiko belastet. 2.6.1 Betreffend die konkrete Legalprognose des Beschuldigten ist festzustellen, dass er seit sei- nem 11. Altersjahr mit ersten Diebstählen in der Schule zum Nachteil seiner Lehrer und Klassenkameraden sozial problematische Verhaltensweisen an den Tag legte (OG GD 6/6/11, Aktennotiz zum Vorfall vom 27. Januar 2012). Dabei handelte es sich nicht um ver- einzelte oder isolierte Episoden, sondern dieses Verhalten setzte sich mit einer hohen Re- gelmässigkeit fort. Seit seinem 15. Altersjahr muss der Beschuldigte als Intensivtäter einge- stuft werden. Seine Straftaten im Jugendalter und als junger Erwachsener waren zwar nicht besonders schwerwiegend, weisen aber eine erschreckende Regelmässigkeit auf. Der Be- schuldigte war bereits in der Oberstufe für die öffentliche Schule in J.________ aufgrund sei-

Seite 41/59 nes Verhaltens nicht mehr tragbar, so dass er in das Internat W.________ versetzt werden musste (OG GD 6/6/10 S. 7). Die nachfolgende Unterbringung des Beschuldigten in Interna- ten und Jugendheimen durch die Gemeinde J.________ konnte keine wesentliche und lang- fristige Besserung bringen. Die parallel dazu durch die Jugendanwaltschaft erfolgten Sank- tionierungen des Beschuldigten für seine Straftaten erfolgte zunächst mit persönlichen Leis- tungen, die teilweise bedingt aufgeschoben wurden. Es folgten Suchttherapien und später eine strafprozessuale Haft bzw. eine längere vorsorgliche stationäre Schutzmassnahme. Als Erwachsener wurden gegen den Beschuldigten aufgrund seiner regelmässigen Delinquenz keine bedingten Sanktionen mehr ausgesprochen; bei sämtlichen Geldstrafen musste der Vollzug angeordnet werden. Obwohl der Beschuldigte nie schwer straffällig wurde, lässt sich aus seinem Verhalten seit dem 15. Altersjahr auf eine starke Resilienz gegen strafrechtliche Sanktionen schliessen. Diese haben nie eine eindeutige Verhaltensänderung bewirken kön- nen. Indessen gilt auch zu beachten, dass die Frequenz der Delinquenz des Beschuldigten seit der Verhaftung am 31. Mai 2020 nachgelassen hat. So sind nur noch drei Übertretungen, darunter ein geringfügiger Diebstahl, aktenkundig. Trotzdem sind die regelmässigen Strafta- ten des Beschuldigten als bedeutender kriminogener Faktor zu werten. 2.6.2 Aus dem aktenkundigen Verhalten des Beschuldigten in der Vergangenheit ergeben sich, wie vom Gutachter Z.________ schlüssig festgestellt, weitere kriminogene Faktoren im Sinne einer charakterlichen Veranlagung resp. Fehlentwicklung. Dazu gehört sein mangelhaftes Ur- teilsvermögen, seine Verantwortungslosigkeit (bzw. ein "Leben nach dem Lustprinzip", wel- ches sich insbesondere in beruflichen und finanziellen Angelegenheiten negativ auswirkt), seine narzisstisch-dissozialen Tendenzen im Sinne einer diagnostizierten Persönlichkeits- entwicklungsstörung und seinen Hang zu asozialem Verhalten. Dabei stechen insbesondere die mehrfachen Diebstähle zum Nachteil seines Arbeitgebers, der Garderobendiebstahl und die hartnäckige und wiederholte Marihuana-Handelstätigkeit ins Auge. Auch weitere, relativ aktuelle Verhaltensweisen des Beschuldigten, bspw. mittels Soft-Air-Waffe auf Nachbarhäu- ser zu schiessen, lassen darauf schliessen, dass eine Charakterentwicklung hin zu einem pro-sozialen Wertesystem nicht oder nur ungenügend stattgefunden hat. 2.6.3 Letztlich ist auch das Arbeitsverhalten des Beschuldigten in den letzten Jahren als krimino- gener Faktor zu würdigen. Der Beschuldigte verfügte nie über ausreichende Disziplin, eine Lehre zu absolvieren oder eine Arbeitstätigkeit über einen längeren Zeitraum auszuüben. In dieser Hinsicht fehlte dem Beschuldigten in der Vergangenheit die Perspektive und der Durchhaltewille, um stabile Ausbildungs- und Erwerbsverhältnisse zu erreichen. Im Jahr 2024 scheint sich diese Lage indessen deutlich gebessert zu haben. Die Bedeutung dieser Veränderungen beim Beschuldigten ist nachfolgend separat zu prüfen (s. Ziff. 2.7.2). In fi- nanzieller Hinsicht ist der Beschuldigte ferner verantwortungslos, was die zahlreichen gegen ihn ausgestellten Verlustscheine verdeutlichen. Der über mehrere Jahre hinweg manifestierte Unwille des Beschuldigten, sein Leben in beruflich und finanziell geordnete Bahnen zu len- ken (und damit die kriminalprognostisch wichtigen, stabilisierenden Wirkungen von Arbeit und Wohlstand zu erreichen), lassen in Kombination mit einer ungenügenden pro-sozialen Einstellung darauf schliessen, dass die Gefahr zukünftiger Straftaten im Vergleich zur Nor- malbevölkerung deutlich erhöht ist. 2.6.4 In den Bereichen Betäubungsmittel- und Vermögensdelinquenz belasten ausserdem, neben der Erwerbslage, auch die erheblichen Schulden des Beschuldigten die Legalprognose. Die-

Seite 42/59 se Straftaten werden häufig aus finanziellen Motiven getätigt und eine akute Finanznot deutet darauf hin, dass dadurch ein zukünftiges Wohlverhalten in dieser Hinsicht erschwert sein könnte. In sozialer Hinsicht ist der seit dem 15. Altersjahr andauernde Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauch durch den Beschuldigten ebenfalls als kriminogener Faktor zu werten. In diesem Zusammenhang wurde insofern ein Fortschritt erzielt, wie der Beschuldigte seit November 2023 cannabisabstinent lebt und er deswegen den Führerausweis auf Probe erhalten konnte. Für den Beschuldigten sprechen zudem seine langandauernden sozialen Bindungen zu seiner Schwester und seiner Mutter sowie die allgemeine Fähigkeit, Beziehun- gen zu anderen Personen einzugehen. Diese sozialen Bindungen scheinen aber letztlich kaum positive Wirkungen auf die serielle Delinquenz des Beschuldigten seit seiner frühen Jugendzeit gehabt zu haben. 2.6.5 Gesamthaft gewürdigt ist die Legalprognose des Beschuldigten aufgrund der gehäuften kri- minogenen Faktoren als negativ zu bewerten. Der Beschuldigte wird mit hoher Wahrschein- lichkeit auch in Zukunft Verbrechen oder Vergehen begehen, insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der Vermögensdelinquenz. Betreffend Gewaltdelinquenz ist der Beschuldigte hingegen grundsätzlich als Ersttäter (im Sinne einer erstmaligen strafrecht- lichen Verurteilung) zu qualifizieren. Dies bedeutet aber nicht, dass der Beschuldigte noch nie Gewalttaten begangen hat. So sind Gewalthandlungen des Beschuldigten seit seiner Ju- gend erstellt. Im forensischen Gutachten vom 30. März 2018 vermerkte der Gutachter, dass der Beschuldigte zu häufigen körperlichen Gewaltanwendungen (Mitschüler ins Gesicht schlagen, äusserst brutales Zuschlagen) neige und mehrfach auch andere Jugendliche "aus- genommen" (d.h. beraubt) habe. Es bestehe nach dem Gutachter ein erhöhtes Risiko, auch wenn keine Progredienz bei Gewaltstraftaten feststellbar sei (OG GD 6/6/10 S. 29, 31, 71;

s. dazu E. III.2.4.5). Somit ist die Kriminalprognose des Beschuldigten auch im Bereich der Gewaltstraftaten, insbesondere nach der vorliegenden Verurteilung, belastet. Es besteht so- mit grundsätzlich eine ungünstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB. 2.7 Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete strafprozessuale Haft oder die erstmalige Konfronta- tion mit einer Landesverweisung bereits ausreichend geeignet sind, beim Beschuldigten ein zukünftiges Wohlverhalten zu bewirken. Gleichfalls ist zu prüfen, ob der aufgrund der Sankti- onshöhe zwingend unbedingt zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe, kombiniert mit einer maximalen Probezeit des bedingten Teils der Freiheitsstrafe, bereits eine ausreichende Wir- kung erzielen könnte, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen und Vergehen abzu- halten (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5). 2.7.1 Dass dem Beschuldigten eine Landesverweisung droht, wird in den Akten erstmals mit der Verfügung betreffend Einsetzung einer amtlichen Verteidigung vom 16. Juni 2020 erwähnt (act. 9/1). Der Vorhalt der Möglichkeit einer Landesverweisung erfolgte in der Einvernahme vom 15. Oktober 2021 (act. 2/1/14 Ziff. 22). Seit dem 16. Juni 2020, mithin nach der vorläufi- gen Festnahme über die Dauer von zwei Tagen und während des laufenden Strafverfahrens, erfolgten drei weitere vorsätzliche Gesetzesübertretungen durch den Beschuldigten. Eine besondere Schockwirkung der vorläufigen Festnahme oder der Möglichkeit einer Landesver- weisung ist damit zumindest unmittelbar nach Einleitung des Strafverfahrens nicht eindeutig feststellbar.

Seite 43/59 2.7.2 Trotz den genannten kriminogenen Faktoren ist aktenkundig, dass die kriminelle Aktivität des Beschuldigten seit Beginn des Strafverfahrens im Jahr 2020 nachgelassen hat. Der Schwer- punkt der Verurteilungen des Beschuldigten lag deutlich im Alter von 15 bis 20 Jahren. In diesem Zusammenhang reichte der Beschuldigte einen Lehrvertrag ein, wonach er im August 2024 die Lehre als Automobilfachmann EFZ angetreten habe (OG GD 2/6 Beilagen 2 f.). Ferner erlangte der Beschuldigte am 28. Mai 2024 den Führerausweis unter Auflagen (Can- nabis-Abstinenz) wieder (OG GD 2/6 Beilage 8 f.). So behauptete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung glaubhaft, dass er keine Drogen (inkl. Lachgas) mehr konsumiere. Die persönlichen Entwicklungen des Beschuldigten nahmen damit im Jahr 2024, soweit er- sichtlich zum ersten Mal in den letzten zwölf Jahren, eine deutlich positive Wendung. Diese Schritte zu einem stabilen geordneten Leben, welche der Beschuldigte wohl auch unter dem Eindruck des vorliegenden Strafverfahrens und der drohenden Landesverweisung anstreng- te, sind durchwegs positiv zu werten. 2.7.3 Diese positiven Schritte erfolgten indessen im Jahr 2024 und damit im Wesentlichen im Beru- fungsverfahren. Ob diese Schritte als Tendenz für eine längerfristige innerliche Abwendung von der Deliktstätigkeit aufgefasst werden können, wird sich folglich noch in den kommenden Jahren zeigen müssen. Angesichts (1.) der seit frühester Jugend regelmässig ausgeübten Straftaten des Beschuldigten; (2.) seiner damit zusammenhängenden Unbelehrbarkeit über Jahre hinweg; (3.) der ebenfalls jahrelang ausgeübten, chronifizierten verantwortungslosen Lebensweise; (4.) den gutachterlich im Jahr 2018 festgestellten manipulativ-schauspielerischen Fähigkei- ten; (5.) der gutachterlich im Jahr 2018 festgestellten Lügenbereitschaft zur Erreichung von Zie- len; sowie (6.) der Tatsache, dass es im Leben des Beschuldigten immer wieder Phasen gab, in de- nen er sein problematisches Verhalten mässigte (bspw. Anfang 2018), besteht ausreichender Anlass, diese ersten positiven Tendenzen im Jahr 2024 vorsichtig zu würdigen und diesen nicht eine absolute Geltung zukommen zu lassen. So berichteten in den Jugendverfahren selbst die Eltern des Beschuldigten von dessen Manipulationstendenzen bzw. wie er es immer wieder geschafft habe, sich in den entscheidenden Momenten so zu stellen, dass er von Sozialpädagogen in Ruhe gelassen werde (OG GD 6/6/6 S. 3). 2.7.4 Diese jüngste positive Entwicklung beim Beschuldigten ist jedoch ausreichend gewichtig, um zu hinterfragen, ob eine teilbedingt zu vollziehende Strafe, in Kombination mit der maximalen Probezeit, ermessensweise gewährt werden könnte. So gilt zu erwägen, dass der Beschul- digte bei einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erst- malig mit einer erheblichen strafrechtlichen Konsequenz nach dem Erwachsenenstrafrecht konfrontiert sein würde. Unter diesen Gesichtspunkten besteht grundsätzlich, trotz der erheb- lichen bisherigen Resilienz gegen strafrechtliche Sanktionen in der Vergangenheit, trotzdem eine Eignung der Freiheitsstrafe, den Beschuldigten zu einer rechtskonformen Lebensweise anzuspornen. 2.7.5 Ferner kann zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden, dass ihm durch die anzuord- nende Landesverweisung eine neue Chance eröffnet wird, in Deutschland sein Leben umzu-

Seite 44/59 stellen. Dieser Wechsel der Lebensumgebung kann eine potenziell stabilisierende Wirkung auf den Beschuldigten entfalten. Dies umso mehr, als der Beschuldigte zwar die formende Jugendzeit hinter sich gelassen hat, jedoch ein langanhaltender positiver Wandel im Alter von 23 Jahren nicht ausgeschlossen ist und zumindest im Jahr 2024 erste positive Signale in diese Richtung aufgetreten sind. 2.7.6 Trotz den starken Restbedenken bezüglich der zukünftigen Bewährung des Beschuldigten kann vorliegend auf einen teilbedingten Vollzug der Sanktion erkannt werden. Der Anteil des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils richtet sich dabei nach der Prognose und dem Ver- schulden (Schneider/Garré, a.a.O. Art. 43 StGB N 17-19). Betreffend die Prognose kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Der teilbedingte Vollzug der Strafe konnte, in Abweichung vom schlüssig begründeten Urteilsspruch der Vorinstanz, nur knapp aufgrund der positiven Entwicklungen im Jahr 2024 gewährt werden. Die Restbedenken bezüglich der zukünftigen Bewährung des Beschuldigten sind erheblich. Dies indiziert bereits, dass der un- bedingt zu vollziehende Anteil der Freiheitsstrafe deutlich spürbar sein muss. Gleichfalls deu- tet auch das Verschulden auf einen erheblichen unbedingt zu vollziehenden Anteil der Frei- heitsstrafe hin. Wie dargelegt, gibt es keine mitigierenden Umstände beim letzten Tritt ins Gesicht des Privatklägers. Es sind keine Elemente erkennbar, welche diesen Gewaltexzess auch nur zu einem kleinen Teil rechtfertigen oder entschuldigen könnten. Den zu vollziehen- denden Teil der Freiheitstrafe bei unter zwölf Monaten anzusetzen, würde vorliegend dem Tatverschulden sowie der getrübten Legalprognose nicht mehr gerecht. Auf der anderen Sei- te sprechen zwar auch Gründe dafür, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf mehr als 12 Monate festzulegen. Da indessen bei einem unbedingten Anteil von zwölf Monaten Freiheitstrafe besondere Strafvollzugsformen möglich werden, welche allenfalls, sollte der Beschuldigte seinen positiven Wandel fortsetzen wollen, weitere sozialintegrative Fortschritte erzielen könnten, ist der unbedingt zu vollziehende Strafanteil auf zwölf Monate festzusetzen. Gesamthaft gewürdigt ist die Sanktion mithin im Umfang von zwölf Monaten zu vollziehen und im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben. Die Probezeit des aufgeschobenen Teils der Strafe ist aufgrund der erheblichen Restbedenken auf das gesetzliche Maximum von fünf Jahren festzulegen. 2.8 Der Beschuldigte wird abschliessend auf die Funktion der teilbedingten Strafe hingewiesen (Art. 44 Abs. 3 StGB): Der Vollzug des Strafanteils im Umfang von 18 Monaten Freiheitsstra- fe wurde mit der Hoffnung aufgeschoben, dass der Beschuldigte sich bessert und keine Straftaten mehr begeht. Sollte er während der Probezeit von fünf Jahren ein Verbrechen oder Vergehen begehen, dann kann der bedingt aufgeschobene Teil der Strafe widerrufen wer- den, wenn zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die noch zu bestätigende Landesverweisung ändert an diesem Umstand nichts. Rückfälle des Beschuldigten in Deutschland werden gemeldet und können zu einem Widerruf einer in der Schweiz bedingt oder teilbedingt ausgefällten Freiheitsstrafe führen (vgl. BGE 95 IV 125 E. 1; BGE 106 IV 7 E. 1). IV. Landesverweisung 1.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe

Seite 45/59 für die Zeitdauer von 5-15 Jahren aus der Schweiz. Die vollendete Tat ist im Rahmen von Art. 66a StGB mit der Versuchsstraftat gleichgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1379/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.1 und 1.4.2). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann vom Landesverweis nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn er einen persönlichen schwe- ren Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ge- genüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. 1.2 Die sog. Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips und soll augenfällig stossende Ergebnisse abwenden. Sie ist restriktiv anzuwenden. Dabei ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vor- zunehmen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härte- falls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; AIG) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Ferner sind die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2, 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.2). 1.3 Bestehen völkerrechtliche Grundlagen, welche der betroffenen Person einen Anspruch auf Einreise und Verbleib in der Schweiz gewähren könnten, sind diese vorab gesondert zu prü- fen und allenfalls in die Erwägungen miteinzubeziehen. 1.3.1 Bei Bürgern der Europäischen Union bewirkt eine Landesverweisung, dass diese die ihr zu- gestandenen Rechte unter dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681; FZA), insbesondere das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der Schweiz, nicht mehr ausüben können. 1.3.2 Das FZA berechtigt indessen nur dann zu einem rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sich die entsprechende Person rechtskonform im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA verhält. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zurecht festgehalten, dass die schweizerische Eidgenossenschaft zu keinem Zeitpunkt eine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer mit der Europäischen Union vereinbart habe (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die nach dem FZA eingeräumten Rechte durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit gerechtfertigt sind, einge- schränkt werden. Dabei ist eine spezifische Prüfung unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung innewohnenden Interessen verlangt; insbesondere muss eine gegen- wärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den EU-Ausländer erstellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Es kommt dabei auf die Pro-

Seite 46/59 gnose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der EU- Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Ein gerin- ges, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Mass- nahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2). 1.3.3 Es gilt dabei: Je schwerer die zu erwartende Straftat ist, desto tiefer kann das mögliche Risi- ko einer Wiederholungsgefahr eingestuft werden, um eine Landesverweisung trotz des An- spruches nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Dabei ist bei der Prognose im Ausländerrecht grundsätzlich ein strengerer Massstab als bei der Frage des bedingten Straf- vollzugs im Strafrecht anzuwenden, weswegen ein bedingter oder teilbedingter Aufschub der Strafe nicht automatisch bedeutet, dass kein Risiko mehr vorhanden ist (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 1.3.4 Weitere völkerrechtliche Grundlagen sind durch den vorliegenden Fall nicht tangiert. Der Be- schuldigte hat zwar nach eigenen Angaben eine Freundin. Er wohnt mit dieser nicht zusam- men, weswegen noch nicht von einem gefestigten Konkubinat bzw. einer ehegleichen, unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallenden Beziehung mit seiner Freundin ausgegangen werden kann (vgl. dazu Nettesheim in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkom- mentar EMRK, 5. A. 2023, Rz. 56; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.4). Zumindest nennt der Beschuldigte keine weiteren Anhaltspunkte, welche in diese Richtung deuten könnten. Gleichfalls bestehen beim Beschuldigten keine Bindungen oder Abhängigkeitsverhältnisse zu in der Schweiz lebenden Verwandten, welche über nor- male Familienbeziehungen eines erwachsenen jungen Mannes zu seinen Eltern und Ge- schwistern hinausgehen könnten. Letztlich ist die Frage nach einer Schutzwirkung von Art. 8 EMRK vorliegend irrelevant, da, wie noch aufzuzeigen ist, eine umfassende Interessenab- wägung vorzunehmen ist, wobei darin die wesentlichen Elemente bei einer Prüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1124/2021 vom

16. Dezember 2022 E. 3.2.3). 2. Betreffend Herkunft, Vorleben und insbesondere die Kriminalgeschichte und Kriminalprogno- se des Beschuldigten kann auf die bereits dargelegten Ausführungen verweisen werden (vgl. E. IV.1 und 2. insb. Ziff. 1.5-1.8 und Ziff. 2.1-2.6). Wie bereits bei der Frage des bedingten Strafvollzugs sind Jugendstrafen im Rahmen der richterlichen Wertung bei einer Landesver- weisung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.3.2). 2.1 Bei der Härtefallprüfung ist vorab wesentlich, dass der mittlerweile 24-jährige Beschuldigte, der von einer deutschen Staatsangehörigen und einem in Deutschland eingebürgerten Tune- sier abstammt, am 1. Oktober 2008 kurz vor seinem achten Geburtstag in die Schweiz kam. Teile der Primarstufe und der Oberstufe durchlief der Beschuldigte mithin im Schweizer Schulsystem. Daraus resultiert, dass sich seine Sozialisation in wesentlichen Teilen in der Schweiz abspielte, was zusammen mit seinen Sprachkompetenzen als Faktor zu werten ist, der für eine positive Integration spricht. Bezüglich der Respektierung der Werte der Bundes-

Seite 47/59 verfassung sind zumindest keine negativen Hinweise aktenkundig. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten keine Hinweise auf eine besonders intensive Beziehung des Beschuldig- ten zur Schweiz, ihrer Kultur und ihrem Brauchtum. Deutlich negativ ist der Aspekt der Teil- nahme des Beschuldigten am Wirtschaftsleben zu werten. Der Beschuldigte legte bis zum

23. Altersjahr keinerlei Bemühungen an den Tag, eine Lehre zu absolvieren oder sich fortzu- bilden. Seine Arbeitstätigkeit ist sporadisch und er bezog nach eigenen Angaben zwischen- zeitlich Sozialhilfe. Positiv zu werten ist sicherlich, dass er im August 2024 eine Lehre antrat. Inwiefern diese Entwicklung dauerhaft sein wird, kann indessen noch nicht abgeschätzt wer- den (vgl. E. V.2.7.2). So besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Lehre durch den Antritt der Freiheitsstrafe unterbrochen werden muss. Deutlich negativ ist die finanzielle Lage des Beschuldigten zu werten. So ist ein Verlustscheinvolumen von mehr als CHF 40'000.00 und Sozialhilfeleistungen von knapp CHF 10'000.00 (Letzteres allein im Jahr 2024) für einen 24- jährigen Mann ein deutliches Indiz, dass seine wirtschaftliche Integration faktisch gescheitert ist. Deutlich negativ zu werten ist ferner die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung durch den Beschuldigten. Wie dargelegt, muss er seit seinem 15. Altersjahr als Inten- sivtäter eingestuft werden, der durch zahlreiche Straftaten negativ aufgefallen ist. Die Art der Delinquenz war zwar nicht sonderlich schwer, jedoch kann diese mittlerweile, aufgrund der Verurteilung wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung, als polymorph bezeichnet werden. Diese umfasst nunmehr nicht ausschliesslich Betäubungsmittel- und Ei- gentumsdelikte, sondern auch schwere Gewaltstraftaten. Ein Schwerpunkt der sozialen Bin- dungen des Beschuldigten ist sicherlich bei seiner Mutter, seiner Freundin und seiner Schwester in der Schweiz zu finden. Diese Bindungen sind indessen nicht allzu eng, da der erwachsene Beschuldigte seine Mutter und Schwester gemäss eigenen Angaben nur ca. einmal pro Monat trifft (OG GD 9/1 S. 5 Ziff. 21). Allerdings verfügt der Beschuldigte über weitere enge Freunde in der Schweiz, welche gegenüber dem Gericht ihre Freundschaft zu ihm betonten (OG GD 2/6 Beilagen 10+11). Trotzdem bestehen mit seinem Vater und seiner Grossmutter nicht unerhebliche soziale Kontakte in sein Geburtsland Deutschland. Ferner wohnt noch ein Onkel in Österreich, wo der Beschuldigte als EU-Bürger ebenfalls aufent- haltsberechtigt wäre. 2.2 Gesamthaft gewürdigt kann ein Härtefall vorliegend bejaht werden. Die teilweise deutlich un- genügende Integration des Beschuldigten in den Bereichen (1.) Beruf und Ausbildung, (2.) fi- nanzielle Angelegenheiten und (3.) Nachachtung der Gesetze sind zwar gewichtig und über- wiegen den Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz die Schulen besuchte (und so- mit hier sozialisiert wurde). Ausschlaggebend ist bei der Frage eines Härtefalls allerdings letztlich der Umstand, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben über eine engere Be- ziehung zu seiner Freundin, seinem Kollegenkreis und seinen Verwandten in der Schweiz verfügt und damit, trotz seiner Verwandten in Deutschland, seine sozialen Bindungen schwergewichtig in der Schweiz sind. Ferner kann auch berücksichtigt werden, dass beim Beschuldigten erste positive Entwicklungen der Persönlichkeit in den Jahren 2023 und 2024 eintraten. Damit überwiegen die Argumente für einen Härtefall. 3. Bei einem schweren persönlichen Härtefall hat die Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB trotzdem zu erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverwei- sung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz überwie- gen.

Seite 48/59 3.1 Bei den privaten Interessen, welche der Beschuldigte gegen eine Landesverweisung vorbrin- gen kann, fallen primär seine sozialen Bindungen zu seiner in der Schweiz lebenden Freun- din, seinen Kollegen, seiner Schwester und seiner Mutter ins Auge. Bezüglich der sozialen Bindungen zu seiner Schwester und Mutter ist indessen wesentlich, dass der mittlerweile 24- jährige Beschuldigte erwachsen und selbstständig ist. Er ist nicht auf seine Mutter und seine Schwester angewiesen. Deutschland ist überdies ein Nachbarland, womit soziale Bindungen vergleichsweise unkompliziert durch Besuche oder über soziale Medien aufrechterhalten werden können. Das Gleiche gilt für den Kollegenkreis des Beschuldigten. Betreffend die Freundin AF.________, einer schweizerischen Staatsangehörigen aus F.________ (SG GD 9/3 S. 5), besteht ein privates Interesse des Beschuldigten, die Beziehung ungehindert fort- zuführen. Allerdings kann auch dieses private Interesse ebenfalls durch Alternativen mitigiert werden, bspw. durch einen (aufgrund des FZA rechtlich unproblematischen) Umzug von AF.________ nach Deutschland oder durch das Aufrechterhalten einer Fernbeziehung. 3.2 Ebenfalls ist als persönliches Interesse zu werten, dass der Beschuldigte im Alter von 23 Jahren im August 2024 erneut einen Versuch unternommen hat, eine Lehre zu absolvie- ren. Auch wenn in diesem Zusammenhang noch nicht von stabilen Erwerbsverhältnissen oder einer hart erarbeiteten Karriere gesprochen werden kann, vermag die Möglichkeit des Verlustes der entsprechenden Lehrstelle ein privates Interesse des Beschuldigten am Ver- bleib in der Schweiz zu begründen. 3.3 Darüber hinaus kann der Beschuldigte keine weiteren wesentlichen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend machen. Der Beschuldigte ist ein junger, ungebunde- ner, arbeitsfähiger und selbstständiger Mann, dem ein Wechsel in sein Heimatland in sozialer Hinsicht ohne weiteres zugemutet werden kann. Der Beschuldigte hat nie eine Lehre oder Ausbildung absolviert, weswegen er nicht geltend machen kann, die Landesverweisung wür- de dazu führen, dass sein Berufsabschluss oder seine Berufserfahrung im Ausland nicht an- erkannt würde. Der Beschuldigte ist ferner ein deutscher Staatsangehöriger. Er würde in ei- nen grundsätzlich ökonomisch prosperierenden, demokratischen Rechtsstaat zurückkehren, wo ihm vergleichbare Freiheitsrechte wie in der Schweiz zustehen. Es liegt mithin kein Fall einer Person aus einer marginalisierten Minderheit vor, bei der die Möglichkeit besteht, dass sie in ihrer Heimat nicht willkommen geheissen würde. Auch das vom Beschuldigten mehr- heitlich in den letzten zehn Jahren betriebene "Leben nach dem Lustprinzip" ist in Deutsch- land genauso möglich wie in der Schweiz. Letztlich für die Frage der Landesverweisung nicht relevant sind die unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, die Arbeitslosenquoten oder das unterschiedliche Sozialhilfeniveau zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Es muss mithin nicht abgewogen werden, ob der Beschuldigte in Deutschland leichter eine Arbeit finden könnte. 3.4 Demgegenüber besteht in mehrfacher Hinsicht ein erhebliches Wegweisungsinteresse. Der Beschuldigte wurde vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Das sich in diesem Strafmass manifestierende Verschulden ist aus ausländerrechtlicher Perspektive als schwer einzustufen; eine entsprechende Verurteilung stellt migrationsrechtlich einen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar. So wären bei Verurteilungen mit einem Strafmass von zwei Jahren Freiheitsstrafe selbst bei einem Be- schuldigten mit einer Schweizer Ehepartnerin aussergewöhnliche Umstände notwendig, um

Seite 49/59 von einer Landesverweisung abzusehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1198/2020 vom

19. Juli 2021 E. 4.5; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Neben dem hohen Straf- mass wird das Wegweisungsinteresse zusätzlich erhöht, weil es sich vorliegend beim letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers um eine sinnlose, vorsätzliche Gewalttat handelte, wobei das Verhalten des Beschuldigten nicht ansatzweise gerechtfertigt oder entschuldigt werden konnte. So sind Gewaltstraftaten, neben Sexualdelikten und Betäubungsmitteldelin- quenz, als eine Kategorie von Straftaten einzustufen, bei denen ein starkes öffentliches Wegweisungsinteresse besteht. 3.5 Weiter sprechen die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, insbesondere die Diebstähle zum Nachteil seines Arbeitgebers und die wiederholte Betäubungsmittelhandelstätigkeit, für ein erhebliches Wegweisungsinteresse (vgl. E. V.2.2). Es handelt sich beim Beschuldigten um einen über Jahre hinweg uneinsichtigen Intensivtäter, der mit der Delinquenz bereits in den Jugendjahren begann und über Jahre hinweg nur eine unzureichende Ansprechbarkeit auf strafrechtliche Sanktionen und Massnahmen zeigte. 3.6 Die daraus abgeleitete Legalprognose des Beschuldigten stützt dabei das öffentliche Weg- weisungsinteresse. Zwar wurde vorliegend von der Berufungsinstanz, ausschliesslich wegen den jüngsten positiven Entwicklungen im Jahr 2024 beim Beschuldigten, vom Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe teilweise abgesehen. Obwohl dem Beschuldigten ein teil- bedingter Strafvollzug zugestanden wurde, darf dies nicht automatisch bedeuten, dass die Legalprognose des Beschuldigten auch bei der Frage der Landesverweisung als günstig ein- gestuft werden kann (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). So gelten bei der Landesverweisung deutlich strengere Anforderungen an eine biographische Kehrtwende; eine solche ist bei der Frage der Landesverweisung nicht leichthin zu Gunsten der beschuldigten Person anzuneh- men (Urteil des Bundesgerichts 2C_832/2018 vom 29. August 2019 E. 3.7). Es ist wesent- lich, dass es dem Beschuldigten jahrelang nicht möglich war, die kriminogenen Faktoren (d.h. narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsmerkmale; charakterliche Verantwortungs- losigkeit; keine regelmässige Erwerbstätigkeit bei einem hohen Verlustscheinvolumen und hohen Schulden; keine dauerhaft stabilen Wohnverhältnisse; desolate finanzielle Verhältnis- se; sporadische Delinquenz; ungenügende charakterliche Nachreifung) in wesentlichem Ausmass zu mindern oder ganz zu beseitigen. Die jüngsten Entwicklungen im Jahr 2024 sind zwar verhalten positiv, ihnen kommt indessen keine alles andere überragende Bedeutung zu (vgl. E. V.2.6.2). Gesamthaft gewürdigt ist die Kriminalprognose des Beschuldigten erheblich belastet. Folglich besteht ausreichend Anlass, dem Beschuldigten ein erhebliches Potential für zukünftige Straftaten zuzuschreiben. Dieser Umstand erhöht das Wegweisungsinteresse weiter. 3.7 Gesamthaft gewürdigt überwiegt das erhebliche öffentliche Wegweisungsinteresse die vor- liegend stark relativierbaren privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Schwere der Straftat vom 30. Mai 2020, das damit verbundene Verschulden, die erhebliche Zahl von Vorstrafen und die mangelnde berufliche und finanzielle Integration des Beschuldigten sind letztlich ausschlaggebend für die Landesverweisung. 3.8 Die Landesverweisung ist ferner auch unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte stellt in zweifacher Hinsicht eine Gefahr für die öf- fentliche Ordnung der Schweiz dar. Einerseits besteht aufgrund seiner zahlreichen Vermö-

Seite 50/59 gens- und Betäubungsmittelstraftaten sowie den genannten kriminogenen Faktoren zurzeit immer noch ein erhöhtes Rückfallrisiko in diesen Bereichen (vgl. E. III.2.6.5). Andererseits handelt es sich bei der versuchten schweren Körperverletzung, derer der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, um eine schwere Straftat, welche geeignet ist, die körperliche Un- versehrtheit eines Menschen dauerhaft zu beeinträchtigen. Es sind mithin vorliegend nicht allzu hohe Anforderungen an die Aktualität der Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 3.5.2). Der Beschuldigte ist zwar bezüglich Gewaltstraftaten ein Ersttäter im Sinne einer ersten strafrechtlichen Verurteilung. Im Gutachten vom 20. März 2018 ist aber ver- merkt, dass der Beschuldigte bereits als Jugendlicher andere Menschen körperlich aggressiv anging, ins Gesicht schlug und beraubte. Folglich schloss der Gutachter daraus, dass beim Beschuldigten eine erhöhte Gewaltbereitschaft erkennbar sei, da er Gewalt bereits mehrfach als Handlungsstrategie verwendet habe und der Beschuldigte Gewalt als legitimes Mittel er- achten würde. Das Risiko für erneute Gewalttaten sei mithin erhöht (OG GD 6/6/10 S. 74 ff.). Zumal diese Prognose des forensischen Jugendgutachters aus dem Jahr 2018 mit der vor- liegenden Verurteilung wegen Raufhandels und versuchter schwerer Körperverletzung bestätigt wurde, ist ein Rückfall des Beschuldigten betreffend Gewaltdelikte keineswegs aus- geschlossen. Zudem war der Gewaltausbruch des Beschuldigten gegen den 60-jährigen Pri- vatkläger unnötig und massiv. Auch deswegen besteht ein Risiko, dass der Beschuldigte, sollte er erneut in eine vergleichbare Situation hineingeraten, auf vergleichbare Weise re- agieren wird. Dieses Risiko ist aufgrund der schweren Art der zu befürchtenden Straftat und den erheblichen Auswirkungen auf mögliche Opfer unter der einheimischen Bevölkerung nicht tragbar und damit ausreichend, um eine Ausweisung unter dem Titel von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu rechtfertigen. 3.9 Die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist zu bestätigen. Diesbezüglich greift das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2019 vom 1. September 2020 E. 3.7). V. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zur Zivilforderung zutreffend dar (OG GD 1 E. VII.1-4 S. 57-58). Darauf kann verwiesen werden. 2. Der Privatkläger beantragte bei der Vorinstanz, es sei festzustellen, dass die Beschuldigten D.________ und H.________ aus dem angeklagten Ereignis (Raufhandel vom 30. Mai 2020 an der Alpenstrasse in Zug) dem Grundsatze nach solidarisch schadenersatzpflichtig seien. Diese seien überdies solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 8'000.00 zu bezahlen (zzgl. Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2020; SG GD 9/10). 3. Die Vorinstanz verwies – wie dargelegt – die Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg und sprach diesem, unter solidarischer Haftbarkeit der Beschuldigten D.________ und H.________, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Mai 2020 zu (OG GD 1 S. 69).

Seite 51/59 4. Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderung des Privatklägers, und zwar sowohl hinsichtlich der auf den Zivilweg ver- wiesenen Schadenersatzforderung wie auch hinsichtlich der Genugtuung (OG GD 2/1). 5. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat. Vorliegend hat die Privatklägerschaft die Zivilklage betreffend die Genugtuung beziffert und die generelle Haftung des Beschuldigten nach Art. 41 OR begründet. Die Privatklägerschaft ist indessen zum Nachweis eines Körperschadens im Sinne von Art. 46 OR nicht angetreten, sondern hat stattdessen eine grundsätzliche Feststellung der Schadenersatzpflicht beantragt. Denn der bisherige Schaden und die Heilungskosten könnten nach Auffassung des Privatklägers noch nicht substanziiert dargelegt werden (SG GD 9/1 S. 4 Ziff. 6). Folglich ist die Privatkläger- schaft am Nachweis des Körperschadens im Sinne von Art. 46 OR nicht gescheitert, sondern hat von einer ausreichenden Begründung des Schadens im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO absichtlich abgesehen. Die gesetzliche Rechtsfolge dieser Vorgehensweise ist dabei nicht die Abweisung der Zivilforderung, sondern deren Verweisung auf den Zivilweg. Die Zi- vilforderung bezüglich Schadenersatzes wurde damit zurecht auf den Zivilweg verwiesen. 6. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen die körperliche Integrität des Privatklägers ver- letzt. Bei der körperlichen Integrität handelt es sich um ein sog. absolut geschütztes Recht, welches die Widerrechtlichkeit einer entsprechenden schädigenden Handlung im Sinne von Art. 41 ff. OR begründet (sog. Erfolgsunrecht, vgl. BGE 115 II 15 E. 3). Der Beschuldigte handelte ferner im Rahmen des Raufhandels vorsätzlich bzw. im Rahmen der versuchten schweren Körperverletzung eventualvorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne von Art. 41 OR. Der Körperschaden, auf den sich der Privatkläger beruft, wurde ferner zweifellos durch die Handlungen des Beschuldigten und von H.________ gemeinsam verursacht, womit auch das Erfordernis der natürlichen Kausalität nach Art. 41 ff. OR erstellt ist. Die festgestellte natürliche Kausalität hält dabei auch einer Adäquanzprüfung stand, denn es entspricht ohne weiteres dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass Schläge und Tritte gegen Oberkörper und Kopf des Beschuldigten zu einem Verletzungsbild, wie es vorliegend aufgrund der Arztberich- te festgestellt wurde, führen. 7. An der Berufungsverhandlung begründete die Verteidigung den Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen damit, dass die Verletzung des Privatklägers nicht schwer gewesen sei und sich wegen seines Selbstverschuldens eine Genugtuung nicht rechtfertige (OG GD 9/3 S. 21). 7.1 Für eine Aufhebung der Haftpflicht des Beschuldigten aufgrund von Notwehr gemäss Art. 52 Abs. 1 OR besteht kein Raum. Denn wie festgestellt, konnte dem Beschuldigten zwar beim Vorwurf des Raufhandels ein Notwehrexzess zugestanden werden. Nach der zivilrechtlichen Lehre ist ein Notwehrexzess nicht rechtmässig und lässt folglich die Haftungsbefreiung als Rechtsfolge von Art. 52 Abs. 1 OR nicht eintreten (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 52 OR N. 7 f.). 7.2 Auch eine Herabsetzung der Haftpflicht wegen Selbstverschuldens gemäss Art. 44 OR ist im vorliegenden Fall abzulehnen. Die Bemessung des Schadenersatzes nach Art. 44 OR beruht auf richterlichem Ermessen, welches nach Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit auszuüben

Seite 52/59 ist (BGE 128 III 390 E. 4.5). Zwar könnte ein Notwehrexzess gemäss Art. 44 OR ermes- sensweise bei der Herabsetzung der Haftpflicht berücksichtigt werden. Der vorliegende Not- wehrexzess beim Raufhandel, in Kombination mit der eventualvorsätzlichen versuchten schweren Körperverletzung, lassen diese Wertung indessen in casu nicht zu. So waren be- reits die ersten Faustschläge gegen das Gesicht des Privatklägers kaum mehr unter dem Notwehrrecht zu rechtfertigen. Bei seiner weiteren Gewaltausübung gegen den Privatkläger, insbesondere dem letzten Tritt gegen den Kopf, lag keine Notwehrlage mehr vor. Bei dieser Gewaltanwendung durch den Beschuldigten kann dem Privatkläger kein Vorwurf gemacht werden, denn diese war, insbesondere bezüglich der Faustschläge und Tritte an den Oberkörper- und Kopfbereich, weitgehend übermässig. Ein haftpflichtrechtlich relevantes leichtes Selbstverschulden des Privatklägers im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR wäre damit vernachlässigbar und würde nicht zu einer Herabsetzung der Haftpflicht führen (BGE 132 III 249 E. 3.5). Gesamthaft gewürdigt besteht kein Anlass, die kurzzeitig während der Ausein- andersetzung ausgeübte Gewalt des Privatklägers ermessensweise als haftpflichtherabset- zend zu werten. 8. Da der Beschuldigte und der bereits rechtskräftig verurteilte H.________ gemeinsam auf den Privatkläger physisch eingewirkt haben, haften sie nach Art. 50 Abs. 1 OR solidarisch für den verursachten Schaden. Es ist mithin nicht notwendig, einzelne Schläge des Beschuldigten einem bestimmten Verletzungsbild zuzuordnen; es reicht die Feststellung, dass der Gesund- heitsschaden des Privatklägers durch den Beschuldigten und H.________ gemeinsam be- wirkt worden ist. 9. Der Beschuldigte hat durch seine Handlungen den Privatkläger am Körper verletzt. Eine Ge- nugtuungsforderung ist mithin nach Art. 47 OR zu prüfen (vgl. Kessler, Basler Kommentar,

7. A. 2019, Art. 47 OR N. 12). Wie dargelegt, musste der Privatkläger (1.) während zwei Ta- gen hospitalisiert werden, (2.) sich einer Repositionsoperation der Nase unterziehen und war (3.) längere Zeit in ärztlicher Behandlung und während mehreren Tagen arbeitsunfähig. Aus der Auseinandersetzung verblieb eine leichte Schiefstellung der Nase des Privatklägers im Sinne einer kosmetischen Beeinträchtigung. Hinzu kommen, als weitere Beeinträchtigungen, der Schock nach der erlebten Tortur sowie die mit dem Ereignis verbundene Beeinträchti- gung des Sicherheitsgefühls. Es ist dabei nachvollziehbar, dass die durch die Körperverlet- zung bewirkten Schmerzen und Beeinträchtigungen gesamthaft eine erhebliche immaterielle Unbill beim Privatkläger bewirkt haben. Die Haftungsgrundlagen nach Art. 47 OR sind damit erstellt; dem Privatkläger steht eine angemessene Genugtuung zu. 10. Zur Bemessung der Genugtuung bestehen verschiedene Methoden (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Wesentlich ist, dass sich seelischer Schmerz zwar durch Befragung des Opfers und weiterer Beweismittel feststellen lässt, sich der Geldwert dieses Schmerzes indessen ei- ner genauen Bemessung entzieht (Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Geiser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Höhe der Genugtuung liegt somit im richterlichen Ermessen, wobei dieses nach Recht und Billig- keit unter Berücksichtigung der zivilrechtlich erwiesenen Bemessungskriterien vorzunehmen ist (BGE 127 IV 215 E. 2a). Üblicherweise angewendete Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (Urteil des Bun- desgerichts 6B_405/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 2.3), wobei teilweise auch zweistufige

Seite 53/59 Bemessungsmodelle oder Vergleiche aufgrund der ausgerichteten Opferhilfeleistungen oder Integritätsentschädigungen zulässig sind (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 11. Die seelische Unbill, welche der Beschuldigte vorliegend erlitten hat, bewegt sich von der Schwere her im untersten Bereich der Fallkategorien, in dem überhaupt eine Genugtuung nach Art. 47 OR zugesprochen wird. Eine Genugtuung von CHF 1'000.00, welche die Vor- instanz festlegte, ist dabei angemessen, insbesondere wenn auch der hohe Verschulden- sgrad des Beschuldigten und die kosmetischen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. Eine Genugtuung in dieser Höhe bewegt sich im üblichen Bereich, der auch von anderen Ge- richten bei Nasenfrakturen und dergleichen nach dem Opferhilfetarif angewendet wird (vgl. Baumann/Alanitarte/Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015, Fallbeispiel Nr. 10 S. 20). Ein Schadenszins zu fünf Prozent gemäss Art. 73 OR, den der Pri- vatkläger ab dem 30. Mai 2020 in seiner Zivilforderung ausdrücklich beantragte, steht diesem haftpflichtrechtlich als Teil der Genugtuungsforderung ebenfalls zu (BGE 81 II 519; BGE 129 IV 149 E. 4.2 und 4.3). Der Beschuldigte haftet dabei solidarisch mit H.________ gegenüber dem Privatkläger. Die Berufung ist mithin auch in diesem Punkt abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zutreffend dar (OG GD 1 E. VIII.1 Ziff. 1.1-1.3 S. 61-62). Darauf kann verwiesen werden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Der Kostenspruch der Vorinstanz wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und kann vollumfänglich bestätigt werden. Ebenfalls brachte die Verteidigung keine Argumente gegen die von der Vorinstanz festgelegten Kostentragungspflichten im Zusammenhang mit dem Honorar der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor. Die Schuldsprüche, die Sanktion und die Zivilforderung wurden im Berufungsverfahren weitge- hend bestätigt. Die Änderung der Vollzugsmodalitäten der Sanktion ist insgesamt unterge- ordnet und es rechtfertigt sich nicht, deswegen den Kostenspruch der Vorinstanz abzuän- dern. Folglich ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Staat die Kosten der amtlichen Ver- teidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Auch die ermessensweise Festlegung der Rückzahlung der Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklä- gers im Umfang von zwei Dritteln ist trotz des teilweisen Unterliegens des Privatklägers bei der Genugtuungsforderung angesichts der erfolgten Schuldsprüche nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte trägt somit zwei Drittel der Kosten der rechtskräftig festgesetzten Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren; dies unter dem gesetzlichen Vorbehalt der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen

Seite 54/59 worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Ferner hat die obsiegende Privat- klägerschaft Anspruch auf eine angemessene Entschädigung im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Hauptpunkt. Das Obsiegen beim teilbedingten Vollzug der Strafe ist geringfügig. Der Be- schuldigte trägt mithin vier Fünftel der Kosten des Berufungsverfahrens. 5. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung eine Honorarnote über CHF 9'336.65 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der genannten Höhe. 5.1 Die Honorarnote beinhaltete zweieinhalb Stunden, welche für die mündliche Urteilseröffnung antizipiert wurden. Für die Berufungsverhandlung wurden ebenfalls zweieinhalb Stunden an- tizipiert. Da das Urteil nicht mündlich eröffnet wurde und die Berufungsverhandlung knapp zwei Stunden dauerte, ist diese Position um 3:00h zu kürzen. Praxisgemäss wird eine Stun- de für die kurze Sichtung und Besprechung des Urteils mit dem Klienten gewährt, während der Weg von Zürich nach Zug mit einer halben Stunde vergütet wird. Die Honorarnote ist deswegen um 1:00h zu kürzen. Der Beweisantrag vom 16. September 2024 hatte sodann keine Aussichten auf Erfolg. Der Verteidiger erhielt am 13. September 2024 die Bestätigung, dass die neu eingereichten Beweismittel zu den Akten genommen wurden. Es erfolgte der zusätzliche Hinweis, dass es den Parteien obliegt, die eingereichten Daten mittels eines Vi- russcanners zu prüfen. Die darauffolgende Eingabe des Verteidigers vom 16. September 2024, welche eventualiter eine Expertise forderte, war zur Beweisführung nicht notwendig und ist nicht zu entschädigen (vgl. OG GD 6/8; OG GD 2/9; OG GD 2/10). Die Honorarnote ist um weitere 0:50h zu kürzen. 5.2 Für das Aktenstudium des Urteils und die Verfassung des Plädoyers verrechnete der amtli- che Verteidiger 19 Stunden und 30 Minuten. Angesichts des Umfangs des Plädoyers er- scheint dieser Aufwand auf den ersten Blick als sehr hoch. Allerdings enthält das Plädoyer auch eine erneute, vertiefte Sachverhaltsanalyse durch die Verteidigung, welche eines ge- wissen Aufwands bedurfte (vgl. OG GD 9/3, insb. Ziff. 22-35). Diese Analyse betrifft indessen untergeordnete Punkte des Geschehens. Die Schwerpunkte des Falles, d.h. die versuchte schwere Körperverletzung und die Sanktionsbemessung, werden im Plädoyer nicht vertieft abgehandelt. Es rechtfertigt sich indessen nur eine geringfügige Kürzung des Aufwands für das Plädoyer. Für die Arbeiten am aufbereiteten Video als Privatbeweis machte die Verteidi- gung einen Stundenaufwand von 2:05h (Abklärungen etc.) sowie 1:50h (Beweisantrag) gel- tend. Auch die Arbeiten am Video mit besserer Auflösung muss zu einer Kürzung der Hono- rarnote führen (insb. die verrechneten administrativen Arbeiten betreffend Kontakte mit der Drittgesellschaft, welche die Arbeiten ausführte), da der vom Verteidiger in Auftrag gegebene

Seite 55/59 Privatbeweis nicht entschädigt werden kann (s. nachstehende Ziffer). Allerdings beinhalten diese Arbeiten auch eine erneute Sichtung des aufbereiteten Videos, was unter dem Titel der allgemeinen Prozessvorbereitung nicht beanstandet werden kann. Gesamthaft gewürdigt ist der Aufwand für die Vorbereitung der mündlichen Berufungsverhandlung ermessensweise nur moderat um weitere 2:00h zu kürzen. 5.3 Angemessen ist damit ein Stundenaufwand von 29:30h für das Berufungsverfahren. Zuzüg- lich 8,1 % Mehrwertsteuer beträgt das gekürzte Honorar für die Bemühungen des amtlichen Verteidigers im Berufungsverfahren CHF 7'015.70. 5.4 Der amtliche Verteidiger stellte zudem Kosten in der Höhe von CHF 643.85 für die Bearbei- tung der Videoaufzeichnung in Rechnung. Es handelte sich dabei um einen sog. Privatbe- weis, welchen der amtliche Verteidiger veranlasste und soweit ersichtlich auch vergütete, ohne vorgängig einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Er machte die ent- sprechende Position als Auslagen in seiner Honorarrechnung geltend. 5.4.1 Die Strafprozessordnung beinhaltet gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO nur Regelungen zur Verle- gung von staatlichen Verfahrenskosten. Erteilt eine verfahrensbeteiligte Partei oder ein Rechtsvertreter einen Auftrag an einen Dritten zur Erstellung eines Privatbeweises (bspw. ein Privatgutachten), dann beurteilt sich der damit verbundene Aufwand nach den Regeln der Entschädigung des Verfahrensbeteiligten (Art. 429 ff. StPO, sofern die verfahrensbeteiligte Partei die Kosten trug) resp. nach den Regeln der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 StPO, sofern die amtliche Verteidigung wie vorliegend die Kosten trug). 5.4.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss § 25 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) haben die Rechts- anwälte und Rechtsanwältinnen Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen. Als Beispiele dafür nennt die Verordnung ausdrücklich Gerichtskosten, Reisepesen, Porto und Telefonauslagen sowie Fotokopien. Ein Privatbeweis lässt sich, sofern er vom Anwalt zu Gunsten des Klienten finanziert wird, grundsätzlich als Auslagen des Anwalts unter § 25 Abs. 1 AnwT subsumieren. Indessen muss der Privatbeweis gemäss dem Gesetzeswortlaut von § 25 Abs. 1 AnwT notwendig gewesen sein, damit dessen Kosten vergütet werden. Dies bedeutet im strafprozessualen Kontext zweierlei: Angesichts des Umstandes, dass in Straf- verfahren die Beweise grundsätzlich von den Strafbehörden abgenommen werden, hat die Auslegung von notwendigen Auslagen gemäss § 25 AnwT restriktiv zu erfolgen. Eine Vor- aussetzung dafür wäre, dass zuerst ein Beweisantrag gestellt würde, damit der Staat die Möglichkeit erhält, die Beweisabnahme nach Art. 139 Abs. 2 StPO zu prüfen und allenfalls zu veranlassen. Ferner wäre an das Kriterium der notwendigen Auslagen bei einem Privatbe- weis die Bedingung zu knüpfen, dass dieser für die Entscheidfindung unerlässlich war (vgl. bspw. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Folglich müssen Privatbeweise zusätzlich entscheidende Er- kenntnisse für das Verfahren bringen, damit diese als notwendige Auslagen im Sinne von § 25 AnwT anerkannt werden können. 5.4.3 Im vorliegenden Fall scheitert der Entschädigungsantrag des amtlichen Verteidigers bereits aus dem Grund, dass er vorab keinen Beweisantrag stellte. Das Gericht konnte deswegen nicht prüfen, ob eine Beweisabnahme im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO angebracht gewe-

Seite 56/59 sen wäre. Selbst wenn der amtliche Verteidiger zuerst einen Beweisantrag gestellt hätte, wä- re er für seine Auslagen im Zusammenhang mit dem Privatbeweis nicht zu entschädigen. Erstens kam den aufbereiteten Videoaufzeichnungen nur einen marginalen Beweiswert zu. Das aufbereitete Video war, nach Auffassung des Gerichts, kaum besser als die Originalauf- zeichnungen, wobei die verstärkten Lichtquellen, insbesondere die Autolichter, im Rahmen der Sichtung eher mehr störten. Zweitens war die Aufbereitung des Videos nicht umfassend. So unterliess es der amtliche Verteidiger, das komplette Video aufzubereiten, sondern dieses endet unmittelbar bei dem letzten Tritt gegen den Kopf des Privatklägers, obwohl diese Sze- ne von entscheidender Bedeutung für das Strafmass war. Gesamthaft gewürdigt sind die Kosten für den Privatbeweis mithin nicht zu vergüten und folglich die Auslagen des amtlichen Verteidigers um CHF 643.85 zu kürzen. 6. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von vier Fünfteln (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie dargelegt, wird er trotz seines Erwerbs- einkommens aufgrund seiner erheblichen privaten Schulden wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung zusammen mit den Verfahrenskosten etc. in- nert nützlicher Frist zu begleichen. Mithin ist er gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Verhältnissen zur Rückzahlung zu verpflich- ten. 7. Der Rechtsbeistand des Privatklägers hat keine Entschädigung für das Berufungsverfahrens beantragt. Deswegen ist der Privatkläger dafür nicht zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Seite 57/59 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

19. Januar 2024 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffenge- setz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 8 WG. […] 5. Die Luzerner Polizei (Büro Waffen) hat nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils über die weitere Verwen- dung der beschlagnahmten Soft-Air-Waffe (Lagernummer LU 2021 9 1215) zu befinden. […] 7.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten D.________, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 18'815.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] III. Unentgeltliche Rechtspflege 1. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers B.________, Rechtsanwalt C.________, wird für seine Bemühungen mit CHF 5'199.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […]" 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 3.1 der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; 3.2 des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB. 4.1 Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der erstan- denen strafprozessualen Haft von zwei Tagen. 4.2 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten, bei einer Probezeit von fünf Jahren, aufgeschoben. Im Umfang von 12 Monaten ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6.1 Die Schadenersatzforderung des Privatklägers B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2 Der Beschuldigte wird, in solidarischer Haftbarkeit mit H.________, verpflichtet, dem Privat- kläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

30. Mai 2020 zu bezahlen.

Seite 58/59 7.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 7'695.80 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt G.________, CHF 18'815.00, inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3 Der Beschuldigte hat, in solidarischer Haftbarkeit mit H.________, dem Staat die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers im Untersuchungsverfahren und im erst- instanzlichen Gerichtsverfahren (Rechtsanwalt C.________, CHF 5'199.00, inkl. MWST) im Umfang von zwei Dritteln (CHF 3'466.00, inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. Ein Drittel wird auf die Staatskasse genommen. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 130.00 Auslagen CHF 5'130.00Total und werden zu vier Fünfteln (CHF 4'104.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'026.00) werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'015.70 (inkl. MWST und Auslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 9.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von vier Fünfteln (CHF 5'612.55) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'403.15) werden sie auf die Staatskasse genommen. 9.3 Der Privatkläger wird für die Aufwendungen seines Rechtsbeistands im Berufungsverfahren nicht entschädigt. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 11. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________

Seite 59/59 - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und den Beschuldigten) - Rechtsbeistand des Privatklägers, Rechtsanwalt C.________ - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Bundesamt für Polizei (auszugsweise, Dispositivziffer 1) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug gemäss § 1 JVV) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gemäss § 1 Abs. 3 JVV) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Luzerner Polizei (auszugsweise, Dispositivziffer 1) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: