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S1 2023 39

Zug OG · 2024-04-05 · Deutsch ZG

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SG Kollegial

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 16. September 2022 (nachfolgend: Anklage) zusammengefasst vor, im Zeitraum von Oktober 2018 und Januar 2019 bei zwei Gelegenheiten in G.________ sexuelle Handlungen mit der damals 15-jährigen B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen zu haben. Weiter sollen der Beschuldigte sowie eine unbekannte Täterschaft die Privatklägerin an einem nicht mehr bestimmbaren Abend zwischen dem 1. Februar 2019 und 31. März 2019 in H.________ jeweils vergewaltigt haben (GD 1/1). 2. Mit Erklärung vom 23. November 2020 teilte die Privatklägerin mit, dass sie sich nicht als Strafklägerin im Strafverfahren beteiligen möchte. Eine Beteiligung im Zivilpunkt liess sie of- fen (act. 8/1). Am 20. April 2021 erklärte die Privatklägerin, dass sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren beteilige. Schadenersatzforderungen würden später beziffert (act. 8/16). 3. Nach Eingang der Anklage liess die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), einen Amtsbericht beim Amt für Migration einho- len (SG GD 2/4; 7/4). Sodann zog die Verfahrensleitung die Akten des Verfahrens 1A 2018 674 bei (SG GD 2/5; kopiert und abgelegt in OG GD 5). Überdies stellte die Verfahrenslei- tung der Vorinstanz fest, dass die Anklage sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt wurden, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen (SG GD 2/2). 4. Am 3. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung bei der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschul- digten, seines amtlichen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts sowie der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin der Privatklägerin statt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt und die Parteien verzichteten auf wei- tere Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen verzichtete der Beschuldigte auf ein Schluss- wort. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (SG GD 8/1). Das Urteil vom 19. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft am 20. September 2022 und der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin am 27. September 2022 im Dispositiv zugestellt (SG GD 9/2 ff.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 meldete die amt- liche Verteidigung Berufung an (SG GD 4/5). 5. Das von der Vorinstanz am 16. Oktober 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 17. Oktober 2023 zugestellt (SG GD 9/3/1 ff.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 1.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 al. 1 StGB; 1.2 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Seite 3/41 3. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. 5.1 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________, wird mit CHF 11'446.80 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühun- gen mit insgesamt CHF 3'763.35 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'673.95 Untersuchungskosten CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 540.00 Auslagen CHF 9'213.95 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zu bezah- len. [Rechtsmittel]" 6. Mit Eingabe vom 3. November 2023 reichte die amtliche Verteidigung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) eine Berufungserklärung für den Beschuldigten ein. Die amtliche Verteidigung beantragte (OG GD 2): "1. Ziff. 1 bis Ziff. 4 seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Ziff. 6 und 7 seien vollumfänglich aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen" 7. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die Beru- fungserklärung der amtlichen Verteidigung den weiteren Parteien und setzte Frist für An- schlussberufungen, Nichteintretensanträge und Beweisanträge (OG GD 3). 8. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben und keine An- träge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt hatten. Der Beweisan- trag des Beschuldigten betreffend die erneute Einvernahme des Beschuldigten und der Pri-

Seite 4/41 vatklägerin wurde gutgeheissen. Die weiteren Beweisanträge (Befragung von I.________ und J.________) wurden abgewiesen. Von Amtes wegen wurde die Zeugenvernehmung von K.________ angeordnet. Rechtsanwältin C.________ wurde ferner als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren ernannt (OG GD 8). 9. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 wurde der Termin der Berufungsverhandlung festgesetzt und der Spruchkörper des Gerichts, welcher gemäss dem Antrag der Privatkläge- rin mit einer Richterin besetzt wurde, bekannt gegeben (OG GD 12). 10. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 wurde auf Antrag der Privatklägerin hin die Öf- fentlichkeit vom Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Privatklägerin wurde ferner an- tragsgemäss, bis auf ihre Vernehmung als Auskunftsperson, von der Berufungsverhandlung dispensiert. Bezüglich der Befragung der Privatklägerin wurde angeordnet, dass der Be- schuldigte diese mittels Videoübertragung in einem separaten Raum verfolgt (OG GD 19). 11. Der Beschuldige erschien am 13. März 2024 mit seinem amtlichen Verteidiger zur Beru- fungsverhandlung. Ebenfalls anwesend war der zuständige Staatsanwalt sowie teilweise die Privatklägerin, deren unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Schwester der Privatklägerin als Vertrauensperson. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren erfolgte die Einvernahme von K.________ als Zeuge. Die Einvernahme der Privatklägerin als Aus- kunftsperson konnte der Beschuldigte zusammen mit der Dolmetscherin mittels Videoüber- tragung verfolgen. Nach der anschliessenden Befragung des Beschuldigten stellten die Par- teien keine weiteren Beweisanträge und das Gericht nahm auch keine weiteren Beweiser- gänzungen von Amtes wegen vor. In seinem Plädoyer hielt der amtliche Verteidiger an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung fest (OG GD 25/3). Die Staatanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestäti- gung des Urteils der Vorinstanz (OG GD 25 S. 38; OG GD 25/4). Nach den Plädoyers der Parteien hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich daraufhin mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (OG GD 25 S. 39).

Erwägungen (72 Absätze)

E. 1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Ver- teidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten.

E. 2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Seite 5/41 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.).

E. 2.1 Aus dem Asylentscheid vom 13. Juni 2016 ergibt sich, dass der aus Eritrea stammende Be- schuldigte am 13. Juli 2014 in die Schweiz eingereist ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen betreffend den Fluchtgrund aus Eritrea sei indessen zwei- felhaft. So habe er bei der Anhörung die Aufforderung des eritreischen Staats, zum National- dienst zu erscheinen, widersprüchlich geschildert. Der Beschuldigte habe die Widersprüche in seinen Aussagen nicht klären können. Seine Vorbringen über den Fluchtgrund würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In- dessen sei erstellt, dass der Beschuldigte Eritrea illegal verlassen habe und er deswegen vom eritreischen Staat bei einer Rückkehr eine sich durch ein hohes Mass an Brutalität aus- zeichnende Strafmassnahme zu erwarten habe. Da der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu erwarten habe, sei er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Die Gewährung von Asyl sei indessen ausgeschlossen, da der Be- schuldigte in Eritrea vor seiner Ausreise nicht verfolgt wurde und nur durch seine illegale Ausreise (und der damit zusammenhängenden staatlichen Sanktion) als Flüchtling qualifiziert werden könne (act. 13/93). Der genannte Asylentscheid vom 13. Juni 2016 ist in Rechtskraft

Seite 28/41 erwachsen. Die damaligen Schlussfolgerungen der Asylbehörden erweisen sich vor dem Hin- tergrund der Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach er gar nie zum Nationaldienst aufgeboten worden sei, da er bereits als Minderjähriger aus Eritrea aus- gereist sei (OG GD 25 S. 30 Ziff. 18), als korrekt.

E. 2.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin im Verfahren wurden von der Vorinstanz zutreffend thema- tisch dargestellt und im Wortlaut wiedergegeben (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1.1.1 S. 10-19). Ebenfalls legte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 S. 20-22) und die weiteren Beweismittel (OG GD 1 E. II.2.3 ff. S. 22-27) übersichtlich und zu- treffend dar. Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.1.2 Der Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, dass er die Privatklägerin nur ab und zu auf der Strasse beim Vorbeilaufen getroffen habe bzw. diese nur von weitem gesehen habe (act. 2/1/2 Ziff. 4). Er kenne diese nicht, habe mit ihr nichts gemacht und habe keine Ahnung, wie alt sie sei (act. 2/1/10 Ziff. 6; SG GD 8/1/1 S. 6; OG GD 25 S. 32 ff.).

E. 2.1.3 Die Privatklägerin sagte zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte damals zusammen mit ihrem Freund "I.________" in der gleichen Wohnung gelebt habe (act. 2/2/7 Ziff. 43 f.). Der Beschuldigte sei ein Kollege von ihr gewesen (act. 2/2/7 Ziff. 8). Sie hätten bereits im Oktober 2018 und im Dezember 2018/Januar 2019 jeweils Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (act. 2/2/7 Ziff. 58 ff.). Beim zweiten Mal seien noch andere Männer in der Wohnung anwesend gewesen (act. 2/2/7 Ziff. 67 ff.). An einem Abend zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. März 2019 habe ihr der Beschuldigte angeboten, sie nach Hause zu fahren. Der Fahrer im Fahrzeug sei indessen ein unbekannter Mann gewesen, welcher sie am Nachmit- tag in G.________ angesprochen habe. Sie seien dann in eine Wohnung in H.________ ge- fahren, wo sie erst vom Beschuldigten und anschliessend vom unbekannten Mann vergewal- tigt worden sei (act. 2/2/1 Ziff. 3).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 umfang- reiche Quellen zur politischen und tatsächlichen Lage in Eritrea und kam zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigen- schaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Personen einzig aufgrund einer illegalen Aus- reise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Das Bundesverwal- tungsgericht würdigte im Entscheid vom 30. Januar 2017 zahlreiche Anhaltspunkte, welche nahelegen, dass eine Rückkehr nach Eritrea trotz illegaler Ausreise entweder keine oder ein- zig finanzielle Auswirkungen haben würde und eine Rückkehr problemlos möglich sei, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt würden (E. 4.11; vgl. Urteil des Bundesgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.8).

E. 2.2.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzu- stellen, da er im Falle einer Verurteilung mit schwerwiegenden Nachteilen im Sinne einer Sanktion sowie einer Landesverweisung zu rechnen hätte. Dies allein bedeutet jedoch noch

Seite 7/41 nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt mit der notwendigen Vorsicht zu werten.

E. 2.2.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist Folgendes zu erwägen: - Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2018 wurde die Privatklägerin von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug wegen Pornographie verurteilt. Sie erstellte vom 12. Juli 2017 bis am 17. Juli 2017 mit dem Mobiltelefon Fotos von sich mit nacktem Oberkörper und versandte diese per Whatsapp an eine unbekannte Person. Die Privatklägerin wurde deswegen zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG verpflichtet (act. 2/16/R). - Aus dem entsprechenden Therapieverlaufsbericht vom 7. September 2018 der L.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin normale IQ-Werte in den Bereichen Sprachverständnis und wahrnehmungsgebundenes logisches Denken aufweise. Ande- rerseits seien bei der psychologischen Untersuchung beim Arbeitsgedächtnis sowie bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit unterdurchschnittliche Werte festgestellt worden (act. 3/17). Die Privatklägerin würde ein unabgegrenztes und riskantes Verhalten im sexuellen Bereich aufweisen. Der ungeschützte Geschlechtsverkehr mit Männern aus- serhalb des legalen Schutzrahmens und ihre Einstellung dazu würden dies verdeutli- chen. Sie sei zudem durch andere Personen und äussere Umstände leicht beeinfluss- bar. Es falle ihr schwer, Grenzen zu setzen. Dass Männer sie sexuell ausnützen könn- ten, scheine ihr bewusst zu sein, sie zeige jedoch Unwillen und Unfähigkeit, dies zu akzeptieren. Sie scheine es zu geniessen, unangemessen verführerisch in Erschei- nung zu treten. Sie würde sich so verhalten, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (act. 3/19/R). - Auch die Jugendstätte M.________ berichtete in der Standortbestimmung vom 22. Ok- tober 2019 von Problemen der Privatklägerin, sich an Regeln zu halten. Der Bericht erwähnt die Unfähigkeit der Privatklägerin, vernunftgemäss eigene Auffassungen und Einsichten zu bilden; ihr Verhalten könne zurzeit primär nach dem Prinzip Stra- fe/Belohnung gelenkt werden (act. 3/34). Die Privatklägerin sei in charakterlicher Hin- sicht eine unbedarfte Person, der es sehr wichtig sei, vom Gegenüber gemocht zu werden. Sie ziehe sich aufreizend an und suche in den Komplimenten von fremden Männern Bestätigung, ohne damit verbundene Gefahren zu erkennen (act. 3/35 ff.). Erzieherisch könne indessen an den Defiziten gearbeitet werden und die Privatklägerin erziele aufgrund ihrer guten Erreichbarkeit therapeutische Erfolge (act. 3/36). - Aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Schlussbericht vom 25. August 2020 von Dr. med. N.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin während ihres Aufent- halts in der Jugendstätte M.________ dysfunktionale Verhaltensweisen wie verbale Entgleisungen und Diebstähle von Kosmetikartikeln an den Tag gelegt habe, welche mit ihren ausgeprägten Autonomiebedürfnissen und ihrem Verlangen nach unmittelba- rer Bedürfnisbefriedigung zusammenhängen würden (act. 3/49; vgl. dazu act. 3/35/R). Es sei im Verlauf der psychologischen Behandlung eine therapeutische Stabilität er- reicht worden, diese sei aber noch nicht gefestigt. Die Privatklägerin reagiere stets

Seite 8/41 zugänglich und motiviert, wenn man ihr mit Wohlwollen und auf Augenhöhe begegnen würde (act. 3/48). - Der Vater der Beschuldigten, K.________, sagte als Zeuge aus, dass sich die damals 15-jährige Privatklägerin im Tatzeitraum nicht an Abmachungen gehalten habe. Sie sei beispielsweise nicht wie abgemacht um 19.00 Uhr heimgekommen. Manchmal sei sie auch die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen. Sie habe teilweise auch darüber gelogen, mit welchen Kollegen sie rausgehen würde (OG GD 25 S. 8 Ziff. 24 ff.). - Letztlich ergibt sich aus den Akten des Verfahrens 1A 2018 674 (OG GD 5), dass die Privatklägerin in den Einvernahmen vom 6. Oktober 2018 und vom 20. Februar 2019 nicht kooperierte und sich damit nachträglich in Widerspruch zu den Vorwürfen setzte, welche sie ab dem 23. November 2020 gegen den Beschuldigten und eine unbekannte Person erhob (OG GD 5 act. 2/1, 2/4; vgl. dazu E. II.2.3.6-2.3.7). Zusammenfassend wich das Verhalten der Privatklägerin in den Jugendjahren 2017-2019 in psychologischer Hinsicht in einzelnen Bereichen vom üblichen Verhalten der Altersgenossen ab. Für eine psychisch oder sozial hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit problemati- sche Lebenssituation, wie beispielsweise eine psychische Erkrankung, Betäubungsmittel- missbrauch oder hohe emotionale Labilität, gibt es indessen keine Hinweise. Gesamthaft gewürdigt ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer kognitiven und erzieheri- schen Defizite sowie von beobachteten dysfunktionalen Verhaltensweisen leicht einge- schränkt. Ihre Aussagen sind vorsichtig zu prüfen und zu würdigen.

E. 2.2.3 Wie bereits die Vorinstanz überzeugend darlegte, fehlen darüber hinaus handfeste Interes- sen der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Auch das Aussageverhal- ten der Privatklägerin indiziert keine möglichst weitgehende Belastung des Beschuldigten. Die Privatklägerin schilderte bezüglich der anschliessenden, zweiten Vergewaltigung durch den unbekannten Täter weder eine gemeinsame Planfassung noch wesentliche Beihilfehand- lungen des Beschuldigten. Der geschilderte Tathergang ist somit eher atypisch und entlastet den Beschuldigten. Ferner ist eine deutliche Zurückhaltung der Privatklägerin bei der Belas- tung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Die Privatklägerin mauerte diesbezüglich im eingestell- ten Verfahren 1A 2018 674 und nannte im vorliegenden Verfahren erst bei der detaillierten zweiten Befragung auf Nachfrage hin zögerlich vorangehende sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten (act. 2/2/14 Ziff. 46-51). Dieses Aussageverhalten belegt den bereits im The- rapiebericht vermerkten Umstand, dass die damals 15-jährige Privatklägerin ungeschützte sexuelle Kontakte im Schutzalter mit erwachsenen Männern nicht als problematisch erachte- te, bzw. die darunter liegenden Konsequenzen nicht verstehen konnte (vgl. act. 3/19/R). Das beschriebene Aussageverhalten der Privatklägerin ist somit einerseits mit ihren Persönlich- keitsmerkmalen erklärbar und deutet andererseits – da die Privatklägerin die Thematik mit dem Schutzalter kannte – darauf hin, dass sie sogar grundsätzlich gerechtfertigte Mehrbelas- tungen nicht von sich aus vorbrachte. Zudem schilderte die Privatklägerin, dass sie beim zweiten (freiwilligen) sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten nach Oktober 2018, als noch weitere sie bedrängende Männer in der Wohnung anwesend waren, eigentlich zuerst nein zu sexuellen Handlungen gesagt habe, aber der Geschlechtsverkehr dann auf das Drän- gen/Bitten des Beschuldigten hin für sie in Ordnung gewesen sei (act. 2/2/17 Ziff. 77-79; act.

Seite 9/41 2/2/42 Ziff. 276-280). Auch aus diesen Aussagen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin selbst grenzwertige Situationen nicht übertreibend als Vergewaltigungen darstellte. Dieses Aussa- geverhalten wirkt angesichts der dargelegten therapeutischen Befunde über die Privatkläge- rin nicht nur authentisch und plausibel, sondern spricht gesamthaft gewürdigt gegen die The- se einer falschen Anschuldigung.

E. 2.2.4 Auch weitere Motive für eine falsche Anschuldigung sind nicht ersichtlich. So war die Be- schuldigte seit Ende März 2019 in der Jugendstätte M.________ und hatte ihre Beziehung mit I.________ beendet, weswegen in diesem Zusammenhang kein Grund erkennbar wäre, im November 2020 die Unwahrheit über sexuelle Kontakte mit dessen ehemaligen Mitbe- wohner unwahr darzustellen, um sexuelle Handlungen ausserhalb der Beziehung zu vertu- schen. Eine besondere Motivationslage, welche die Privatklägerin allenfalls dazu veranlas- sen könnte, die Unwahrheit zu erzählen, liegt nicht vor. So kann auch der Beschuldigte nicht darlegen, wer ein Motiv haben könnte, die Privatklägerin gegen ihn zu instrumentalisieren (OG GD 25 S. 36). Auch mögliche Beeinflussungs- und Suggestionseffekte können ausge- schlossen werden (vgl. unten, E. II.2. Ziff. 2.6.4. ff.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte auch im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 umfang- reiche Quellen zur politischen und tatsächlichen Lage in Eritrea und kam zum Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass generell ein ernsthaftes Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK während des eritreischen Nationaldienstes bestehe. Es gebe im Rahmen des Nationaldienstes zwar vereinzelte Miss- handlungen, jedoch bestünden keine Hinweise, dass diese systematisch seien (E. 6.1.5). Der Vollzug der Wegweisung eines eritreischen Staatsangehörigen, der zum Nationaldienst ver- pflichtet werden könnte, sei nicht unzumutbar (E. 6.2.5).

E. 2.3.1 Im Gegensatz zu ihrer etwas eingeschränkten Glaubwürdigkeit sind die Aussagen der Privat- klägerin zur Sache grundsätzlich überzeugend. Sie schilderte den Kernsachverhalt mitsamt der Vorgeschichte sowie dem Ablauf der Handlungen im Rahmen einer freien Erzählung in den Einvernahmen vom 23. November 2020 (act. 2/2/2 Ziff. 3-6) und vom 20. April 2021 (act. 2/2/9 Ziff. 8) vom Ablauf her stringent und inhaltlich weitgehend konstant.

E. 2.3.2 Dass die Schilderung vom 20. April 2021 mit deutlich höherem Detailgrad erfolgte als die Erstaussage vom 23. November 2020, ist mit dem Verfahrensstadium gut erklärbar. So nahm die Regionalpolizei bei der kurzen Einvernahme vom 23. November 2020 den Sachverhalt gegen eine noch unbekannte Täterschaft entgegen (20 Fragen), während die Kriminalpolizei in der Einvernahme vom 20. April 2021 den Sachverhalt deutlich detaillierter prüfte und zahl- reiche Nachfragen stellte (283 Fragen). Obwohl die Erstbefragung der Privatklägerin vom

23. November 2020 kurz war, können ihre Aussagen nicht als detailarm oder karg qualifiziert werden. So waren diverse Details, welche die Privatklägerin in der Zweiteinvernahme erneut schilderte, bereits im freien Bericht der Ersteinvernahme enthalten (bspw. [1.] nasse Hose; [2.] abgeschlossene Tür; [3.] Fremdsprache; [4.] kein Kondom und halb ausgezogen; [5.] Hin und Her beim Öffnen/Schliessen der Hose; [6.] Vorschlag, einen Kaffee zu trinken; [7.] einer lief vorne, einer lief hinten [vgl. dazu act. 2/2/20 Ziff. 102 etc.]). Der freie Bericht der Privat- klägerin an der Ersteinvernahme deckt bereits den Tathergang in zeitlicher Hinsicht wie auch die wesentlichen Elemente der späteren Aussagen ab.

E. 2.3.3 Auch an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 war die Beschuldigte in der Lage, die Ereignisse des Frühjahres 2019 und der Anzeigeerstattung im November 2020 mit hoher Konstanz erneut frei zu schildern (OG GD 25 S. 14-15). Den Tathergang legte sie vom grundsätzlichen Ablauf her wie bei den beiden polizeilichen Einvernahmen dar (OG GD 25 S. 25 f.). Dabei konnte die Privatklägerin zahlreiche bereits früher erwähnte Nebensächlich- keiten und Details des Geschehens stringent wiedergeben (bspw. [1.] Vorschlag, einen Kaf- fee zu trinken; [2.] enge Sitzverhältnisse im Fahrzeug und Sitzpositionen des Beschuldigten

Seite 10/41 und des unbekannten Täters; [3.] Täter hätten versucht, ihren Freund schlecht zu machen [u.a. aufgrund dessen angeblicher Heirat in Eritrea]; [4.] Türe abgeschlossen und Jalousien runtergezogen; [5.] Hin- und Her beim Öffnen der Hose; [6.] Aussage des Beschuldigten, er wolle ihr nicht weh tun; [7.] mögliche Videoaufzeichnung durch den Beschuldigten und Sorge darüber; [8.] Sitzpositionen und der Austausch in unverständlicher Sprache bei der Rückfahrt [OG GD 25 S. 16]). Wie in der polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2021 schilderte die Privatklägerin die Handlungen in der freien Erzählung stringent, nachvollziehbar und mehr- heitlich strukturiert. Nach dem erstmaligen Vorhalt der Tatortfotos an der Berufungsverhand- lung machte die Privatklägerin einen emotional aufgewühlten Eindruck, was authentisch wirk- te und aufgrund der Konfrontation mit Fotoaufzeichnungen des vermuteten Tatorts nach so langer Zeit auch als plausibel erschien (OG GD 25 S. 18). Ferner konnte die Privatklägerin sowohl den Beschuldigten wie auch ihren Ex-Freund I.________ und deren Kollegen O.________ aufgrund von Fotos einwandfrei identifizieren (OG GD 25 S. 21-22). Gesamthaft hat die Privatklägerin mit ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung einen überzeugen- den und glaubhaften Eindruck hinterlassen.

E. 2.3.4 Die einzige wesentliche Passage, welche die Privatklägerin in der Zweiteinvernahme am

20. April 2021 und an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 abweichend darstellte, ist die Hilfe des zweiten Mannes, der sie gemäss ihren Erstaussagen vom 23. November 2020 bei den Händen gehalten haben soll, als ihr Kollege ihr die Hosen ausgezogen habe (act. 2/2/2 Ziff. 4). In der zweiten Einvernahme am 20. April 2021 schilderte die Privatklägerin einzig, dass der Beschuldigte ein paar Mal gegen ihren Widerstand versucht habe, die Hose zu öffnen. Er habe die Hose dann ausgezogen und dann ihre Hände festgehalten (act. 2/2/10 Ziff. 8), während der andere Mann nur zugeschaut habe (act. 2/2/22 Ziff. 118). An der Beru- fungsverhandlung am 13. März 2024 erklärte die Privatklägerin auf Nachfrage hin, dass der unbekannte Täter dem Beschuldigten geholfen habe. Er habe ihre Hände festgehalten oder ihre Beine. Auf Nachfrage präzisierte die Privatklägerin, dass der unbekannte Täter ein Bein runtergedrückt habe (OG GD 25 S. 37). Insgesamt schilderte die Privatklägerin zwei Mal die Mithilfe des unbekannten Täters, einmal, als er ihre Hände gehalten haben soll, als der Beschuldigte ihre Hose auszog und einmal, als er unmittelbar vor der Penetration durch den Beschuldigten ihr Bein runter gedrückt habe. Wie die Mithilfe des unbekannten Täters bei den Tathandlungen des Beschuldigten ausge- staltet war, kann letztlich offenbleiben. So muss vorliegend weder dessen Beitrag noch eine gemeinsame Tatbegehung nach Art. 200 StGB beurteilt werden (letzteres wurde nie ange- klagt und eine entsprechende rechtliche Qualifikation durch die Berufungsinstanz ist nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich). Ferner ist der Beitrag des unbekannten Täters unterge- ordnet, d.h. die Zwangselemente wurden auch (und primär) durch den Beschuldigten aus- geübt und nicht ausschliesslich durch den unbekannten Täter. Wesentlich ist folglich einzig die Frage, ob die unterschiedliche Darstellung der Beteiligung des unbekannten Täters durch die Privatklägerin geeignet ist, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen generell zu zweifeln. Dies ist zu verneinen. Da die Privatklägerin eine Beteiligung des unbekannten Täters bereits in der ersten Einvernahme schilderte, handelt es sich bei den Aussagen an der Berufungsverhandlung nicht um eine wesentliche Ausweitung der Vor- würfe. So wäre es allenfalls an der zweiten polizeilichen Einvernahme am 20. April 2021 an- gemessen gewesen, diesen Punkt ausdrücklich mit einer Nachfrage zu klären. Auch kann

Seite 11/41 berücksichtigt werden, dass sich die Privatklägerin generell nur schlecht an den unbekannten Täter, den sie vorher nicht kannte, erinnerte. Die Unsicherheit im Zusammenhang mit der möglichen Mithilfe des nie identifizierten zweiten Täters ändert insgesamt nichts daran, dass das Kerngeschehen grundsätzlich in beiden Einvernahmen sowie während der Berufungs- verhandlung durch die Privatklägerin ohne grössere Abweichungen stringent, überzeugend und mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert wurde (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3.5 ff.).

E. 2.3.5 Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Ihre Schilderungen wirken authentisch und als vereinbar mit der Erzählung von tatsächlich erleb- ten Sachverhalten. Der gleiche Eindruck entstand auch bei ihren Aussagen an der Beru- fungsverhandlung. - Die Privatklägerin war an der Einvernahme vom 20. April 2021 in der Lage, auf Nach- frage der einvernehmenden Polizistin hin logisch konsistente und zudem auch detail- lierte weitere Angaben zu liefern. Sie beschrieb die örtlichen Verhältnisse (act. 2/2/22 Ziff. 114-115 [Wohnung]; act. 2/2/19 Ziff. 93 [Fahrzeug]), ihre getragene Kleidung (act. 2/2/23 Ziff. 119) und die wahrgenommenen Positionen und Bewegungen des Beschul- digten und des unbekannten Mannes (act. 2/2/22 Ziff. 116). Insbesondere das Kernge- schehen, d.h. die Position der Hände des Beschuldigten, ihr Widerstand, das Weg- schieben des Tanga-Slips durch den Beschuldigten etc. legte die Privatklägerin strin- gent und mit hohem Detailgrad dar (act. 2/2/24 Ziff. 130-133). Sie legte zudem detail- liert dar, wie sich die Übergriffe jeweils körperlich in ihrem Intimbereich angefühlt ha- ben (act. 2/2/28 Ziff. 164). - Die Privatklägerin konnte die entsprechenden Darlegungen zum Kerngeschehen auch erneut mit der gleichen detaillierten Abfolge wiedergeben, als die befragende Polizistin später auf das Thema zurückkam und die Privatklägerin zu einer erneuten Schilderung des Ablaufs veranlasste (vgl. act. 2/2/27 Ziff. 157). Sie war in der Lage, ihre Aussagen auf Nachfrage hin plausibel zu präzisieren, indem sie bspw. aussagte, dass die ausge- zogene Hose noch so halb auf dem anderen Fuss gewesen sei (act. 2/2/23 Ziff. 127). - Die Privatklägerin wirkte in den Videoaufzeichnungen der Einvernahme sachlich und emotional gefasst. Sie tätigte ihre Aussagen, ausser bei bestimmten Abschätzungen (bspw. der Grösse des Beschuldigten, vgl. act. 2/2/354 Ziff. 221), spontan und ohne grössere Pausen zum Nachdenken. Missverständnissen bei der Befragung wie bei- spielsweise falsch verstandenen Fragen konnte sie auf angemessene Art und Weise begegnen, ohne nervös zu wirken. - Sie schilderte die Handlungen des Beschuldigten und ihre Reaktion darauf (act. 2/2/23 Ziff. 124 f.). Die Privatklägerin stellte das Geschehen reaktiv dar, bspw. wie sie während der Penetration habe weinen müssen und der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle ihr nicht wehtun (act. 2/2/24 Ziff. 129). In diesem Zusammenhang verbesserte sie die befragende Polizistin spontan, indem sie mitteilte, dass sie nicht nur nach, son- dern auch während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten geweint habe (act. 2/2/29 Ziff. 174). Mehrfach schilderte die Privatklägerin den Austausch mit dem Beschuldigten, indem sie seine Worte auf Deutsch mit einem ausländischen Akzent

Seite 12/41 wiedergab (vgl. bspw. Videoaufzeichnung, act. 2/2/5, Zeitstempel [1.] ab 14:49:40; [2.] ab 14:18:40; [3.] ab 14:46:22). - Die Privatklägerin beschrieb auch an mehreren Stellen spontan und von sich aus ihre damalige Verwirrung über bestimmte Situationen. So sei es ihr komisch reingekom- men, wie die beiden Männer entblösst herumgelaufen seien, als "ob es keine Ahnung was wäre" (act. 2/2/24 Ziff. 134; vgl. Videoaufzeichnung, act. 2/2/5, Zeitstempel 14:38:50) oder sie habe sich gefragt, woher der Beschuldigte das Auto haben könnte (act. 2/2/18 Ziff. 83). - Eindrücklich sind auch die Aussagen der Privatklägerin über ihre innere emotionale Lage im Tatzeitpunkt. Sie legte anschaulich dar, dass sie geweint und sich nichts mehr gedacht habe, sie habe es einfach [zu]gelassen, weil sie gewusst habe, dass sie es nicht schaffen würde und dann in Ruhe gelassen werde, wenn sie bekommen hätten, was sie wollten (act. 2/2/24 Ziff. 134; act. 2/2/25 Ziff. 140). Die Privatklägerin be- schrieb, wie sie sich nach den Übergriffen dreckig und nicht gut gefühlt habe (act. 2/2/29 Ziff. 170). Sie gab auch beim zweiten sexuellen Übergriff zu Protokoll, dass sie nur geweint habe, während sie den initialen Widerstand aufgegeben gehabt habe, da dies nichts bringe und sie machen würden, was sie wollten (act. 2/2/27 Ziff. 159); sie habe das Gefühl gehabt, die (beiden Täter) würden einfach etwas mit ihr machen, was sie nicht möchte, und sie würden das einfach nicht verstehen (act. 2/2/29 Ziff. 175). Sie beschrieb in diesem Zusammenhang den eher ungewöhnlichen Gedanken, sie ha- be während der sexuellen Übergriffe überlegt, dass sie nach Hause müsse, weil ihre Eltern sonst wütend werden würden (act. 2/2/27 Ziff. 159). Dieser geschilderte Gedan- ke wirkt zwar eher als ausgefallen im Zusammenhang mit einem sexuellen Übergriff, erscheint indessen trotzdem als plausibel, da die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass damals ihr zu spätes Nachhausekommen ein dauerndes Reizthema bei ihren Eltern gewesen sei (act. 2/2/31 Ziff. 188). Dies wurde vom Vater der Privatklägerin auch bestätigt (OG GD 25 S. 8 Ziff. 14). - Die Privatklägerin schilderte spontan auch verschiedene Nebensächlichkeiten, bspw. die Schliessverhältnisse der Wohnung und des Fahrzeugs bei der Hin- und Rückfahrt (act. 2/2/9 Ziff. 8; act. 2/2/19 Ziff. 92; act. 2/2/29 Ziff. 173; OG GD 25 S. 16). Sie legte dar, dass der Beschuldigte während des zweiten Übergriffs etwas an seinem Mobiltele- fon gemacht und sie ihn gefragt habe, ob er ein Bild gemacht hätte (act. 2/2/28 Ziff. 168 f.; OG GD 25 S. 17). Sie legte dar, weswegen ihre Hosen nass gewesen sei- en und dass sie diese nach der Heimkehr in die Waschmaschine gelegt habe (act. 2/2/29 Ziff. 170; act. 2/2/41 Ziff. 273). Auch die genannten Nebensächlichkeiten wur- den von der Privatklägerin während der Einvernahme anschaulich und plausibel darge- legt. Bei der Episode mit dem Mobiltelefon ist zudem nachvollziehbar, dass bei der Pri- vatklägerin spontan die Angst aufkam, dass die Täter sie bei ihren Machenschaften zusätzlich noch filmten oder fotografierten, weswegen sie nachfragte. Die Schilderungen der Privatklägerin sind in erzählerischer Hinsicht qualitativ hochwertig. Die genannte Häufung von Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin deuten deutlich darauf hin, dass ihre Aussagen auf einem selbst erlebten und aus dem Gedächtnis wieder- gegebenen Erlebnis basieren.

Seite 13/41

E. 2.3.6 Eher ungenau ist die zeitliche Einordnung der Geschehnisse durch die Privatklägerin. So war diese bei der Einvernahme vom 23. November 2020 zuerst unsicher, ob der Vorfall im März 2018 oder im März 2019 stattgefunden hatte (act. 2/2/2 Ziff. 2). Demgegenüber will ihr Vater am 19. Februar 2019 vom Vorfall erfahren haben, was er in einem E-Mail der zuständigen Polizistin mitteilte, weswegen es wahrscheinlich ist, dass entgegen der Angaben der Privat- klägerin der Vorfall im Februar 2019 stattfand (vgl. E. II.2. Ziff. 2.5.3). Auch betreffend die Dauer des Vorfalles gibt es auf den ersten Blick gewisse Ungereimtheiten. So schilderte die Privatklägerin, dass der Geschlechtsverkehr jeweils drei bis vier Minuten gedauert habe, während sie ihre Verweildauer in der Wohnung mit einer bis eineinhalb Stunden einschätzte. Dies im Gegensatz zur Ersteinvernahme, bei der sie die Verweildauer mit einer halben Stun- de schilderte (act. 2/2/3 Ziff. 11). So mag es die nachträgliche subjektive Einschätzung der Privatklägerin sein, dass sie sich eine halbe Stunde lang gegen das Aufknöpfen und Auszie- hen der Hose gewehrt habe (act. 2/2/30 Ziff. 181-185), was allerdings in zeitlicher Hinsicht als deutlich zu lange erscheint. Gleichfalls erwähnte die Privatklägerin, dass sie den unbe- kannten Mann zuerst am Abend am P.________-See angetroffen habe, während sie später im Rahmen der freien Erzählung fortfuhr und ausführte, das sei am Mittag gewesen (act. 2/2/9 Ziff. 8). Zeitliche Inkonsistenzen sind somit in den Aussagen der Privatklägerin augen- scheinlich. Bei den zeitlichen Dimensionen ist indessen nachvollziehbar, dass die jugendliche Privatklägerin Mühe hatte, retrospektiv mehr als eineinhalb Jahre nach den Vorfällen eine genaue Abschätzung der Zeitdauer und des genauen Tatzeitpunkts abzugeben. Es besteht bei den zeitlichen Angaben der Privatklägerin ein starker Kontrast zu den nachweislich sehr genauen Beschreibungen des Tatorts (vgl. E. II.2.5 Ziff. 2.5.1) oder der genauen Beschrei- bung der anderen Handlungsorte (bspw. act. 2/2/18 Ziff. 84 [wo sie in G.________ ins Auto einstieg]; act. 2/2/11 Ziff. 19 [Treffen mit dem unbekannten Mann]). Dieser Kontrast trägt in- dessen eher zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin bei, zumal bei der Wie- dergabe einer einstudierten Geschichte zu erwarten gewesen wäre, dass Daten und Zeit- dauer von der Privatklägerin wie die Beschreibung des Tatortes gleichmässig präzise wie- dergegeben werden könnten. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich der Tatort in den Erinne- rungen besser einprägte als eine Zeitdauer, welche die Privatklägerin nicht selber gemessen hatte, sondern mehr als eineinhalb Jahre später an der Einvernahme aufgrund ihrer subjekti- ven Wahrnehmungen abschätzen bzw. betreffend den Zeitpunkt aus dem Gedächtnis rekon- struieren musste.

E. 2.3.7 Ihrer generellen Glaubwürdigkeit abträglich, jedoch plausibel erklärbar, ist das widersprüchli- che Aussageverhalten der Privatklägerin im Strafverfahren 1A 2018 674, welches von der Staatsanwaltschaft gegen eine unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten zur damals noch minderjährigen Privatklägerin geführt wurde. - Das genannte Strafverfahren wurde aufgrund von Meldungen der Abteilung Soziales der Gemeinde G.________ eingeleitet, wonach die damals 14-jährige Privatklägerin sexuelle Kontakte mit erwachsenen Männern gehabt haben soll (OG GD 5 act. 1/5). Die Privatklägerin wurde in diesem Zusammenhang am 6. Oktober 2018 und am

20. Februar 2019 als Auskunftsperson einvernommen. An der Einvernahme vom

20. Februar 2019 räumte die Privatklägerin sexuelle Kontakte mit ihrem Freund ein, dessen Namen sie indessen nicht nennen wollte. Die befragende Polizistin nannte daraufhin mehrere Namen und fragte nach, ob es sich dabei um ihren Freund handel- te, mit dem sie als 15-jährige (bzw. ev. bereits als 14-jährige) sexuelle Kontakte gehabt

Seite 14/41 habe. Die Privatklägerin bestätigte in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 nach Vorhalt der entsprechenden Namen (vgl. dazu das E-Mail des Vaters vom 7. Februar 2019, OG GD 5 act. 12/6), dass "O.________", "D.________" und "I.________" Kolle- gen von ihr seien, welche sie in G.________ treffe. Ihr Freund, dessen Namen sie nicht nennen wollte, sei aber nicht darunter. Sie habe keinen Geschlechtsverkehr mit den genannten Kollegen namens "O.________", "D.________" und "I.________" ge- habt (OG GD 5 act. 2/4 Ziff. 11 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie den Namen ihres Freundes nicht nennen könne, weil sie nicht wolle, dass er Ärger mit der Polizei kriege (act. 2/1 Ziff. 45). - Das Aussageverhalten der Privatklägerin im Verfahren 1A 2018 674 schliesst sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten und anderen aus Eritrea stammenden Personen nicht aus. Eine Schutzhaltung der Privatklägerin in diesem Themenbereich ist plausibel, zumal auch der Therapiebericht über die Privatklägerin sich dahingehend äussert, dass sie sich im sexuellen Bereich unabgegrenzt und riskant verhalte und sie grundsätzlich die Ausnützungs-Problematik mit sexuellen Handlungen mit älteren Männern im Schutzalter nicht akzeptieren würde (act. 3/19/R; vgl. auch OG GD 5 act. 2/3 Ziff. 45). So bestätigte die Privatklägerin auch an der Einvernahme vom 20. April 2021, dass sie die genannten Eritreer schützen wollte, da sie gewusst habe, dass sie im Schutzalter sei und sexuelle Kontakte mit ihr verboten seien (act. 2/2/19 Ziff. 254). Weil die Privatklägerin im Strafverfahren 1A 2018 674 nicht mit der Polizei kooperierte und unwahr aussagte, um ihren damaligen Freund zu schützen, können keine gültigen Schlüsse zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Fall gezogen werden. - Angesprochen auf das E-Mail ihres Vaters vom 20. Februar 2019, wonach die Privat- klägerin ihrer Schwester gegenüber von einer Vergewaltigung, die sich wenige Tage zuvor ereignet haben soll, berichtet habe (OG GD 5 act. 12/7), sagte die Privatklägerin im Strafverfahren 1A 2018 674 in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 aus, dass sie nichts darüber erzählen möchte. Auf Nachfrage, warum sie nichts erzählen möchte, sagte die Privatklägerin, sie wolle es nicht. Erst auf erneute Nachfrage, ob etwas ge- gen ihren Willen geschehen sei, bestätigte die Privatklägerin, dass nichts gegen ihren Willen passiert sei (OG GD 5 act. 2/4 S. 8). - Die Privatklägerin setzt sich mit den damaligen Aussagen vom 20. Februar 2019 im Strafverfahren 1A 2018 674 in Widerspruch zu ihren späteren Aussagen im vorliegen- den Strafverfahren. Sie wurde an der Einvernahme vom 20. April 2021 auf diesen Wi- derspruch angesprochen. Sie sagte aus, dass sie sich am 20. Februar 2019 geschämt habe und nicht darüber habe sprechen wollen; sie sei nicht bereit gewesen, darüber zu sprechen (act. 2/2/19 Ziff. 257; vgl. auch OG GD 25 S. 14-15). Diese Aussage der Pri- vatklägerin vom 20. April 2021 ist grundsätzlich glaubhaft, denn bereits an der Einver- nahme vom 20. Februar 2019 mauerte die Privatklägerin und gab bei der Frage und der darauf folgenden Nachfrage zu erkennen, dass sie etwas über das von ihrem Vater aufgeworfene Thema wusste, aber nicht darüber sprechen wollte. Erst nachdem die befragende Polizistin bei der dritten Frage zu diesem Thema konkret wurde und fragte, ob etwas gegen ihren Willen passiert sei, sagte die Privatklägerin aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Privatklägerin musste jedoch so aussagen, um weitere Er- mittlungen und Nachfragen abzuwenden. Diese Antworten ändern nichts daran, dass

Seite 15/41 sie den Inhalt des E-Mails ihres Vaters vom 20. Februar 2019 initial nicht abstritt oder in einem anderen Licht darstellte, sondern zuerst einzig mitteilte, dass sie nicht darü- ber sprechen wolle. - Das Aussageverhalten der Privatklägerin an der Einvernahme vom 20. Februar 2019 schliesst damit eine Vergewaltigung wenige Tage vorher nicht aus. Vielmehr ist aus der Einvernahme vom 20. Februar 2019 deutlich zu erkennen, dass die Privatklägerin innerlich nicht bereit war, über dieses Thema zu sprechen. Ein solches Verhalten kann grundsätzlich plausibel sein. So hält das Bundesgericht unter Hinweis auf psychologi- sche Fachliteratur fest, dass Angst und Scham häufig dazu führen, dass auf eine An- zeige nach einem Sexualdelikt verzichtet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1; 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1). Genau diese Motivation schilderte die Privatklägerin auch an der Berufungs- verhandlung vom 13. März 2024 (OG GD 25 S. 14). So ist auch von der Privatklägerin aufgrund der Aufzeichnungen ihrer Therapeutin belegt, dass sie über längere Zeit hin- weg keine Anzeige erstatten wollte (act. 3/51). Dass sie bei einer überraschenden Konfrontation mit dem Ereignis durch die Polizei wenige Tage danach überfordert war und nicht darüber sprechen wollte bzw. letztlich die diversen Nachfragen der Polizistin unwahr beantwortete, ist aufgrund der besonderen Lage der Privatklägerin insgesamt nachvollziehbar. Die geschilderten Umstände sprechen somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin.

E. 2.3.8 Im Übrigen ergibt auch ein Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vom 20. April 2021 im vorliegenden Strafverfahren und der Aussagen vom 20. Februar 2019 im Verfahren 1A 2018 674 einen deutlichen Strukturbruch. In der Einvernahme vom 20. Februar 2019 im Verfahren 1A 2018 674 beantwortete die Privatklägerin die Fragen oberflächlich (OG GD 5 act. 2/4 Ziff. 5, 7, 8, 10, 11 ff.). Ihre Antworten beinhalteten deutliche Ausweichtendenzen und wirken wenig plausibel (bspw. OG GD 5 act. 2/4 Ziff. 15, 18). Demgegenüber erfolgten die Aussa- gen der Privatklägerin an der Einvernahme vom 20. April 2021 bereits im freien Bericht de- tailliert, gut strukturiert und stringent. Teilweise ist in der Einvernahme vom 20. April 2021 er- kennbar, dass sich die Privatklägerin am Anfang der Einvernahme etwas geniert, sie beant- wortete indessen während rund zwei Stunden die Fragen konzentriert und teilweise mit sehr hohem Detailgrad. Der Strukturvergleich der beiden Einvernahmen legt nahe, dass sich die Motivation der Beschuldigten, wahrheitsgetreue Aussagen zum Vorfall zu machen, zwischen dem 20. Februar 2019 und dem 20. April 2021 deutlich geändert hatte. Dies plausibilisiert die Aussagen der Privatklägerin vom 20. April 2021 zusätzlich.

E. 2.3.9 Letztlich sind die vom Beschuldigten behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Privat- klägerin nicht stichhaltig. So behauptete die Privatklägerin nie, sie hätte während dem er- zwungenen Geschlechtsverkehr einen Orgasmus gehabt. Es wurden im Strafverfahren auch nie Aussagen der Privatklägerin protokolliert, bei denen sie von einer Drohung sprach. In den Einvernahmen sagte die Privatklägerin konstant aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle es niemandem erzählen (OG GD 25 S. 27; act. 2/2/2 Ziff. 6; act. 2/2/10 Ziff. 8; act. 2/2/31 Ziff. 186-187). Ob die Privatklägerin entsprechende Angaben bezüglich einer Drohung gegenüber ihren Eltern oder ihrer Schwester machte, um diese von einer Anzeigeerstattung

Seite 16/41 abzuhalten, kann offenbleiben (vgl. OG GD 25 S. 7 Ziff. 19). Letztlich gab die Privatklägerin auch widerspruchsfrei zu Protokoll, dass sie in den Monaten vorher zweimal einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte. Entgegen der Auffassung des Be- schuldigten bringt sie die Ereignisse nicht durcheinander, sondern es ist aus den Befragun- gen klar ersichtlich, dass die Privatklägerin die verschiedenen Vorkommnisse gut auseinan- derhalten kann. Aus dem freiwilligen Geschlechtsverkehr in den Monaten davor lässt sich überdies nicht zwangsläufig schliessen, dass auch das dritte Mal einvernehmlich war, zumal (1.) beim dritten Mal ein unbekannter Mann im Raum anwesend war und (2.) die Privatkläge- rin stringent und überzeugend darlegen konnte, warum sie an diesem Tag keinen Ge- schlechtsverkehr mehr wollte (vgl. act. 2/2/27 Ziff. 153).

E. 2.3.10 Gesamthaft gewürdigt hinterlassen die Aussagen der Privatklägerin einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck. Es wäre nur schwer denkbar, dass sich die in bestimmten kogniti- ven Bereichen unterdurchschnittlich intelligente Privatklägerin derart stringente, konstante und detaillierte Aussagen spontan – aus ihrer Phantasie heraus – hätte ausdenken und an der Einvernahme vom 20. April 2021 und an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 vortragen können. So ergibt sich zwar aus den eingeholten Therapie- und Heimberichten ei- ne Tendenz für ein begrenztes dissoziales Verhalten der Privatklägerin wenn es um die ei- gene Bedürfnisbefriedigung geht, indessen aber keinen Hang zu spontanen Phantastereien, komplexen Hochstaplereien und Lügengebilden (vgl. auch OG GD 25 S. 8).

E. 2.4 Das European Asylum Support Office (EASO), eine Abteilung der Asylagentur der Europäi- schen Union in Malta, erstellte im September 2019 einen Herkunftsländerbericht über Eritrea, insbesondere betreffend die Themenbereiche illegale Ausreise und Nationaldienst (u.a. ab- rufbar unter: <www.sem.admin.ch/sem/de/home/international- rueckkehr/herkunftslaender.html>, besucht am: 5. April 2024; nachfolgend: EASO-Bericht). Als Quellen für den EASO-Bericht wurden Herkunftsländerberichte von Behörden, Informati- onen von Interessengruppen, Menschenrechtsberichte von Behörden und Interessengrup- pen, UN-Berichte des Sicherheitsrats sowie der Sonderberichtserstattung zur Menschen- rechtslage in Eritrea, Publikationen der eritreischen Regierung, wissenschaftliche Publikatio- nen und Medienberichte verwendet. Die Qualität der verschiedenen Quellen des EASO- Berichts wurde beurteilt und berücksichtigt. Gemäss dem EASO-Bericht wäre in rechtlicher Hinsicht ein Visum weiterhin notwendig für die Ausreise aus Eritrea, faktisch sei indessen für Reisen über Grenzübergange nach Äthiopien kein Visum mehr erforderlich. Eine Rückkehr nach Eritrea sei trotz illegaler Ausreise und Nicht-Leisten des Nationaldienstes möglich, wenn eine entsprechende Diaspora-Steuer von zwei Prozent bezahlt und ein Reueformular unterzeichnet würde. Faktisch würde auch ein Minimum an Loyalität gegenüber dem Regime verlangt. Wer diese Voraussetzungen bei der Rückkehr erfüllen würde, könne auch wieder aus Eritrea ausreisen und müsse keinen Nationaldienst mehr leisten. Ein Aufgebot zum Nati- onaldienst könne indessen erfolgen, wenn sich die rückkehrende Person länger als 6-12 Mo- nate in Eritrea aufhalten würde (EASO-Bericht, S. 9).

Seite 29/41

E. 2.4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie dargelegt, einen Kontakt zur Privatklä- gerin während des gesamten Verfahrens konstant bestritt; er habe diese nur ab und zu von weitem auf der Strasse gesehen. I.________ konnte nicht bestätigen, dass sich die Privat- klägerin und der Beschuldigte kannten (act. 2/3/3 Ziff. 23).

E. 2.4.2 Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten ist auch ohne eingehende Würdigung der gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin fraglich. Es gibt verschiedene Indizien, welche eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nahele- gen. - K.________, der Vater der Privatklägerin, wurde im Verfahren 1A 2018 674 gegen Un- bekannt am 6. Oktober 2018 als Auskunftsperson einvernommen. Er schilderte, dass die Privatklägerin ihm und seiner Ehefrau immer wieder von sexuellen Beziehungen erzählt habe. Er berichtete zudem über längere Abwesenheiten der damals 15-jährigen Privatklägerin vom Elternhaus. Diese würde sie über ihre Beziehung belügen und wür- de ihren Freund verteidigen. Er vermute, dass der Freund im Haus an der Q.________-Strasse in G.________ wohne und aus Afrika stamme (OG GD 5 act. 2/3). Mit E-Mail vom 7. Februar 2019 teilte K.________ der zuständigen Polizistin mit, dass er das Zimmer der Privatklägerin durchsucht habe. Er habe in ihrem Tagebuch ein paar Namen gefunden, nämlich O.________ D.________ und I.________ (OG GD 5 act. 12/6; OG GD 25 S. S 4 ff.). - Dieser von K.________ geschilderte Tagebucheintrag der Privatklägerin ist nicht an- ders erklärbar, als dass sie die drei Eritreer O.________, D.________ und I.________

Seite 17/41 (bzw. .________) namentlich kannte (vgl. E. II.2. Ziff. 2.5.3). Eine Verwechslung oder ein Irrtum erscheint diesbezüglich als ausgeschlossen; so war der Beschuldigte im Tatzeitraum gemäss den Abklärungen der Polizei der einzige Eritreer im R.________ [Region im Kt. Zug] bzw. im Kanton Zug, der D.________ hiess (OG GD 5 act. 12/4; act. 1/34 Ziff. 3.3.2; OG GD 25 S. S. 33 Ziff. 33). Die Privatklägerin konnte ferner den Beschuldigten, I.________ und O.________ auf sämtlichen vorgehaltenen Fotos zwei- felsfrei identifizieren (OG GD 25 S. 21-22). - Zudem war die Privatklägerin zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte an der Q.________- Strasse in G.________ wohnte, mit seinem Mitbewohner I.________ befreundet (act. 2/3/2 Ziff. 10 f.). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte seine Be- ziehung zu seinem Mitbewohner I.________ sehr zurückhaltend als oberflächliche Be- kanntschaft schilderte (act. 2/1/2 Ziff. 10), während mehrere Fotos aktenkundig sind, auf denen der Beschuldigte bei Freizeitaktivitäten mit Freunden zusammen mit I.________ abgebildet wurde (act. 2/3/7 [Foto mit zahlreichen Bierdosen auf dem Tisch], vgl. dazu act. 2/3/4 Ziff. 34; act. 2/3/9 [Foto an einem Bahnhof], vgl. dazu act. 2/3/5 Ziff. 36, vgl. OG GD 25 S. 33-34). Die Fotos indizieren auch, dass O.________, der zuvor mit dem Beschuldigten an der Q.________-Strasse in G.________ wohnte (act. 2/1/2 Ziff. 6-7; vgl. act. 2/3/10 [Foto am Bahnhof] und act. 2/3/5 Ziff. 37) und später nach dem Einzug von I.________ nach H.________ umzog, ein gemeinsamer Freund des Beschuldigten und von I.________ war. - Ebenfalls deutet der Umstand, dass die Privatklägerin den korrekten Namen des Ins- tagram-Profils des Beschuldigten nennen konnte (act. 2/2/2 Ziff. 10), auf einen persön- lichen Kontakt hin. Ferner schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr ge- sagt habe, dass er ein neues Mobiltelefon habe, wobei die Beweisfotos der Heirat ih- res Freundes I.________ in Eritrea mit einer anderen Frau noch auf dem alten Mobilte- lefon seien (vgl. act. 2/2/19 Ziff. 91). Dieses Detail lässt sich aufgrund der forensischen Datenauswertung plausibilisieren. So hat der Beschuldigte sein neues Mobiltelefon am Wochenende vor dem wahrscheinlichen Tatzeitpunkt aktiviert (d.h. am 16./17. Februar 2019, vgl. OG GD 5 act. 12/7; act. 1/33 Ziff. 3.2). - Auch weitere von der Privatklägerin genannte Details zu den Personalien des Be- schuldigten stimmen mit den Akten überein (bspw. Eritreer, wohnte an der Q.________-Strasse in G.________, wohnte mit ihrem Freund I.________ zusammen, sowie deutlich älter, dünner und grösser als sie [act. 2/2/35 Ziff. 217-226, vgl. dazu act. 1/28, act. 13/2] etc.). Dass die Privatklägerin die gennannten Umstände zufälligerweise erfuhr oder dass diese al- lesamt auf Missverständnisse zurückzuführen sind, erscheint als ausgeschlossen.

E. 2.4.3 Die mehrheitlich akkurate Beschreibung des Beschuldigten sowie die Schilderung seines Ins- tagram-Profils, seines neuen Mobiltelefons, seiner Wohngemeinschaft mit I.________ sowie der Vermerk in ihrem Tagebuch würden sich nicht erklären lassen, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht näher gekannt hätte. Entsprechend bestehen keine wesentlichen Zweifel, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin persönlich kannten. So sprach der seit Juli 2014 in der Schweiz anwesende Beschuldigte bereits im Jahr 2017 ausreichend

Seite 18/41 Deutsch, um sich rudimentär zu verständigen (act. 13/46) und brachte im Verfahren auch nicht vor, dass er sich nicht mit der Privatklägerin hätte verständigen können. Gesamthaft gewürdigt sprechen die genannten Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.

E. 2.5 Der Beschuldigte wendete an der Berufungsverhandlung ein, dass nur er wisse, was er an- treffen werde, wenn er nach Eritrea zurückkehre. Er zahle die Diasporasteuer nicht. Er sei auch keine anderen Kooperationen mit der Regierung von Eritrea eingegangen. Er habe ab und zu auf Facebook "ähnliche Sachen" (d.h. oppositionelle Tätigkeit) gepostet und zu sei- nen Freunden auf Facebook würden auch politisch aktive Leute gehören. Es sei möglich, dass er sterben müsse, wenn er nach Eritrea zurückkehre (OG GD 25 S. 30-31 Ziff. 19-25).

E. 2.5.1 Die Privatklägerin beschrieb den Tatort an der S.________-Strasse in H.________ präzise. Sie benannte die Örtlichkeiten, die Einrichtung der Wohnung und die Eingänge zum Haus mehrheitlich zutreffend (act. 2/2/7 Ziff. 114 f.). Auch die Umgebung des Hauses, insbesonde- re den Parkplatz auf der gleichen Strassenseite, schilderte die Privatklägerin stimmig (act. 2/2/21 Ziff. 104 f.). Die Zeichnung des Grundrissplanes und der Einrichtung der Wohnung, welche die Privatklägerin an der Einvernahme anfertigte, stimmt im Wesentlichen mit der an- getroffenen Situation in der Wohnung von J.________ überein (vgl. act. 2/2/44; act. 1/17 ff.). So sagte auch J.________ aus, dass die Privatklägerin seine Wohnung gut beschrieben ha- be (act. 2/3/18 Ziff. 30 f.). An der Berufungsverhandlung konnte die Privatklägerin zudem aufgrund von Fotos der Wohnung den Tatort eindeutig identifizieren (OG GD 25 S. 18 Ziff. 31-32). Gesamthaft gewürdigt erscheint es praktisch als ausgeschlossen, dass die Pri- vatklägerin die Wohnung von J.________ an der Einvernahme vom 20. April 2021 derart de- tailliert und genau hätte beschreiben können, wenn sie noch nie dort gewesen wäre. So wären höchstens oberflächliche und grobe Umschreibungen der Wohnung zu erwarten ge- wesen, wenn die Privatklägerin den Tatort erfunden hätte. Die Schilderungen der Privatklä- gerin zum Tatort lassen sich somit objektiv verifizieren. Sie stützen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen.

E. 2.5.2 J.________, der Mieter der Tatortwohnung, sagte als Auskunftsperson aus, dass er den Be- schuldigten gut kenne (act. 2/3/16 Ziff. 5). Er schilderte zudem, dass er die Privatklägerin nicht kenne und sie nie in seiner Wohnung gewesen sei (act. 2/3/17 Ziff. 18). J.________ gab zu Protokoll, dass er alleine in der Wohnung lebe und er über den Schlüssel zur Woh- nung verfüge. Es könne sein, dass jemand die Wohnung hätte nutzen können, weil er diese wegen Umbauarbeiten teilweise offengelassen habe (act. 2/3/18 Ziff. 23 ff.; diese fanden in- dessen nach dem Tatzeitraum ab Mai 2019 statt, vgl. act. 2/3/22). Der Beschuldigte gestand im Untersuchungsverfahren zu, dass er jemanden kennen würde, der im Haus S.________- Strasse wohne (act. 2/1/4 Ziff. 29). Bei der Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, dass J.________ ein Kollege von ihm sei, mit dem er heute einen guten Kontakt habe. Damals habe er ihn indessen nicht gut gekannt. Er könne sich nicht erinnern, ob er zwischen dem

1. Februar 2019 und dem 31. März 2019 in der Wohnung von J.________ gewesen sei (SG GD 8/1/1 S. 8). Aus den übereinstimmenden Aussagen von J.________ und des Beschuldig- ten ergibt sich zumindest, dass der Beschuldigte mit dem Mieter der Wohnung an der S.________-Strasse in H.________ (und damit dem von der Privatklägerin identifizierten Tatort), J.________, in Zusammenhang gebracht werden kann.

E. 2.5.3 Die Privatklägerin berichtete zudem unmittelbar nach ihrem Vorfall ihrer Schwester T.________ von der Vergewaltigung. Diese erzählte es den Eltern weiter, welche den Vorfall per E-Mail an die Polizei meldeten.

Seite 19/41 - Mit E-Mail vom 20. Februar 2019 teilte K.________ der zuständigen Polizistin mit, die Privatklägerin habe zwei Tage zuvor weinend ihrer Schwester gesagt, dass sie von zwei Kollegen ihres Partners vergewaltigt worden sei. Die beiden hätten gesagt, sie würden die Privatklägerin heimfahren, hätten sie indessen in eine fremde Wohnung gebracht. Die beiden Kollegen hätten danach die Privatklägerin nach Hause gefahren und ihr gedroht, sie solle nichts ihren Eltern sagen, denn sie wüssten, wo sie wohne (OG GD 5 act. 12/7). - An der Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 wurde K.________ als Zeuge be- fragt. Er bestätigte auf Vorhalt von OG GD 5 act. 12/6 und 12/7, dass er die beiden E-Mails vom 7. Februar und 20. Februar 2019 verfasst habe. Er habe das Notizbuch der Privatklägerin gelesen und darin u.a. die Namen O.________, D.________ und I.________ erkannt. Ferner habe er von seiner jüngeren Tochter T.________ erfahren, dass die Privatklägerin von zwei Kollegen ihres Partners vergewaltigt worden sei. Er habe die Privatklägerin dazu befragt, aber diese habe ihm gegenüber nichts gesagt. Er habe das E-Mail vom 20. Februar 2019 an die Polizei geschrieben, weil er die Hoff- nung gehabt habe, dass die Privatklägerin der Polizei vielleicht die Wahrheit über den gegenüber ihrer Schwester geschilderten Vorfall erzählen würde (OG GD 25 S. 4 ff.). - Auch das E-Mail vom 20. Februar 2019 und die Zeugenaussagen von K.________ in- dizieren, dass die Privatklägerin am oder kurz vor dem 18. Februar 2019 ihrer Schwes- ter T.________ von einer Vergewaltigung berichtete. Die Schwester berichtete dies ih- ren Eltern, welche daraufhin das E-Mail vom 20. Februar 2019 an die zuständige Be- amtin der Kriminalpolizei verfassten. Die Privatklägerin schilderte demnach ihrer Schwester bereits den groben Ablauf der Tat (d.h. [1.] zwei Kollegen des Freundes; [2.] wollten sie angeblich nach Hause bringen; [3.] Besuch einer fremden Wohnung; [4.] Vergewaltigung; [5.] Rückfahrt; [6.] sie solle Eltern nichts sagen [OG GD 5 act. 12/7]). Dass es sich dabei um einen anderen, unbekannten Vorfall mit anderen Tätern handeln könnte, ist aufgrund der in den Grundzügen mit dem später beanzeigten se- xuellen Übergriff übereinstimmenden Schilderung unwahrscheinlich. Insgesamt ist erstellt, dass die Privatklägerin am 18. Januar 2019 gegenüber ihrer Schwester von einer Vergewaltigung berichtete. Sie schilderte diese bereits in den wesentlichen Grund- zügen, welche sie später konstant in den Einvernahmen vom 23. November 2020 und vom

20. April 2021 sowie an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 wiedergab.

E. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass dem Beschuldigten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Flüchtlingseigenschaft (nicht aber der Asylstatus) im Jahr 2016 wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea gewährt wurde. Die entsprechende Praxis der Asylbehörden, aufgrund derer dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft zu- gestanden wurde, ist indessen bereits im Jahr 2017 vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt worden. So ist auch dem Staatssekretariat für Migration (SEM) bekannt, dass der Beschuldigte zwar "in formeller Hinsicht" ein von der Schweiz anerkannter Flücht- ling sei, der in "materieller Hinsicht" aber die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle (SG GD 7/4 S. 3). Warum trotz des genannten Urteils aus dem Jahr 2017 keine Neuqualifikation der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten durch das SEM erfolgte, ist nicht dokumentiert. Obwohl zurzeit noch formell-rechtlich von der zuständigen Bundesbehörde als Flüchtling an- erkannt, handelt es sich beim Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichtes nicht um eine Person, die bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachtei- le im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden würde. Solche Nachteile wurden durch den Be- schuldigten auch nur oberflächlich bzw. gar nicht dargelegt. Einzig zu behaupten, er denke, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea sterben, ist nicht geeignet, einen Fluchtgrund glaubhaft darzutun. Auch die Hinweise des Beschuldigten, er habe "ähnliche Sachen" auf Facebook gepostet oder er habe Facebook-Freunde, die politisch aktiv seien, begründen noch keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung. So gibt es keine Hinweise darauf, dass die Behörden des Staats Eritrea die Facebook-Einträge des Beschuldigten lasen oder darauf reagierten. Der Beschuldigte kann mithin keine Verfolgung durch den Staat Eritrea glaubhaft machen. Ein definitives Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 StGB liegt beim Beschuldigten nicht vor.

E. 2.6.1 Gesamthaft gewürdigt sind die Schilderungen der Privatklägerin, insbesondere betreffend den Tatort sowie die detaillierte und überzeugende Darlegung der Vorgeschichte und der Tathandlungen in erheblichem Ausmass belastend für den Beschuldigten.

E. 2.6.2 Eine gezielte falsche Anschuldigung durch die Privatklägerin ist vorliegend wie dargelegt aus mehreren Gründen nicht plausibel ([1.] kein Motiv; [2.] Verzicht auf Mehrbelastungen; [3.] keine Phantasie- oder Lügenmerkmale in den Aussagen). Zwar ist die Privatklägerin auf- grund ihrer Persönlichkeit sowie ihrer unwahren Aussagen im Verfahren 1A 2018 674 als Person nicht vollends glaubwürdig, eine vorsätzlich geplante, aufwändig inszenierte falsche

Seite 20/41 Anschuldigung ohne nachvollziehbares Motiv gegen eine unbekannte Person erscheint in- dessen vorliegend als ausgeschlossen.

E. 2.6.3 Dazu kommt, dass die Version des Beschuldigten, er kenne die Privatklägerin nicht, bereits ohne die vertiefte Würdigung der gegenteiligen Angaben der Privatklägerin als wenig plausi- bel erscheint. Die entsprechende Schutzbehauptung des Beschuldigten kann so interpretiert werden, dass er von einem Verdacht ablenken wollte.

E. 2.6.4 Bei den Darlegungen der Privatklägerin handelt es sich um qualitativ hochwertige Aussagen. Damit steht indessen noch nicht fest, dass die Aussagen der Privatklägerin auch der Wahr- heit entsprechen. So würden gemäss aussagepsychologischen Fachartikeln in begründeten Ausnahmefällen – häufig bei Kindern und bei lange zurückliegenden Ereignissen – auch durch psychologische Prozesse hervorgerufene, ganz oder teilweise unwahre Aussagen eine hohe Qualität aufweisen. Deswegen sei jeweils zu prüfen, ob im konkreten Fall psychologi- sche Falschinformationseffekte oder Suggestionseffekte zu falschen Erinnerungen geführt hätten, welche als Alternative zu einer wahren Aussage die hohe Qualität der Aussagen er- klären könnten (sog. Suggestionshypothese, vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011 S. 1431; vgl. auch Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012, S. 36 f.). Falschinformationseffekte betreffen ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, zu dem spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert werden, die zu einer Veränderung der Aussage führen (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O. S. 1431). Die entsprechenden Falschinformationseffekte beziehen sich meistens auf periphere Elemente von effektiv statt- gefundenen Ereignissen und setzen eine gezielte suggestive Beeinflussung über das Sach- verhaltselement voraus (vgl. die Übersicht der jeweiligen psychologischen Studien bei Vol- bert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspra- xis, 2017, S. 415). Pseudoerinnerungen sind falsche Erinnerungen, welche von der befragten Person für wahr gehalten werden. Sie setzen jeweils einen längeren Suggestionsprozess voraus, welcher dazu führt, dass hoch spezifische Aussagen zu Konstellation getätigt werden können. Pseudoerinnerungen können mithin plausibilisiert werden, indem in der Aussage- entwicklung mögliche Suggestionsprozesse nachgewiesen werden (Ludewig/Tavor/ Baumer, a.a.O., S. 1432).

E. 2.6.5 Fremdsuggestionen oder Pseudoerinnerungen sind vorliegend nicht plausibel. So ist belegt, dass die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall ihrer Schwester von einer Vergewaltigung durch zwei Kollegen ihres Freundes berichtete. Sie schilderte dabei bereits den später zu Protokoll gegeben Tatablauf in den Grundzügen (OG GD 5 act. 12/7; OG GD 25 S. 5). Weiter ist vermerkt, dass die Privatklägerin am 8. Oktober 2019 im Erstgespräch im Rahmen ihrer psychologisch-psychiatrischen Betreuung Beziehungen zu älteren Männern und Übergriffe erwähnte. Am 14. Oktober 2019 berichtete die Privatklägerin gegenüber ihrer Therapeutin über eine Vergewaltigung durch zwei Kollegen des Ex-Freunds. Sie möchte aber keine An- zeige machen (act. 3/51). Am 24. Oktober 2019 berichtete die Privatklägerin von Schuldge- fühlen gegenüber den Tätern (act. 3/52). Im Verlauf des Jahres 2020 war dann primär die Ausbildung der Privatklägerin sowie die Auswirkungen der Corona-Epidemie Thema der The- rapie (act. 3/52 ff.). Aufgrund der zeitnahen Schilderungen der sexuellen Übergriffe gegenü- ber der Schwester T.________ in einem emotional aufgewühlten Zustand, welche den we-

Seite 21/41 sentlichen Kern der späteren Vorwürfe bereits enthalten, erscheint es als wenig realistisch, dass mittels einer Therapie oder einer obsessiven Eigenbeschäftigung verfälschte Vorstel- lungen hervorgerufen worden sein könnten. So hat die Beschuldigte die Vorwürfe in der The- rapie zwar erwähnt, diese waren indessen soweit ersichtlich nicht ein Behandlungsschwer- punkt. Gleichfalls sind suggestive Beeinflussungen von Drittpersonen nicht plausibel. So konnte die Privatklägerin die Dauer von ca. eineinhalb Jahren zwischen den Vorfällen und der Anzeigeerstattung plausibel erklären (OG GD 25 S. 14-15, insb. Ziff. 15). Überdies ist es naheliegend, dass ein Vorfall mit einem unbekannten Eritreer am Bahnhof Zug vom 22. No- vember 2020 die Privatklägerin neben der in den Akten vermerkten Nachreifung bzw. Stabili- sierung ihrer Persönlichkeit bewegte, entgegen ihren früheren Aussagen im Rahmen der psychologischen Behandlung trotzdem Anzeige wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2019 zu erstatten (act. 2/2/3 Ziff. 15).

E. 2.6.6 Abschliessend ist zu prüfen, ob seitens der Privatklägerin eine Verwechslung des Beschul- digten mit einer anderen Person möglich gewesen wäre. So spekulierte die amtliche Vertei- digung, dass eine Verwechslung möglich wäre, da der Beschuldigte, I.________ und J.________ ähnlich aussehen würden. Es sei naheliegend, dass die Privatklägerin die ge- nannten Personen verwechselt und dabei einfach den Namen des Beschuldigten genannt habe, da dieser am einfachsten auszusprechen sei (OG GD 2 S. 3). Diesen Argumenten kann indessen vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So ergibt sich bspw. aus dem Foto in act. 2/3/9 nicht, dass der Beschuldigte und I.________ ähnlich aussehen (vgl. dazu act. 2/3/5 Ziff. 36). Ferner wurden der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ca. fünf Jahre nach den Vorfällen die Bilder in act. 2/3/7, act. 2/3/9 und act. 2/3/10 nochmals vorgehalten, wobei sie sämtliche Personen auf den Fotos, u.a. auch den Beschuldigten, kor- rekt identifizierte (OG GD 25 S. 21-22). Dass der zweisilbige Vorname D.________ einfacher auszusprechen wäre, als der ebenfalls zweisilbige Vorname I.________, ist ebenfalls unzu- treffend. Die Privatklägerin schilderte zudem glaubhaft, dass I.________ über längere Zeit ihr Freund gewesen sei und der Beschuldigte dessen Mitbewohner. Dieser sei ein guter Kollege gewesen und sie habe gute Gespräche mit diesem führen können. Mit anderen Worten schil- derte die Privatklägerin eine vertiefte Beziehung zu I.________ und dem Beschuldigten, was die These der amtlichen Verteidigung, sie hätte die beiden Personen verwechselt, widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem zweifelsfrei identifizierten Tatort über seinen Kollegen J.________, welcher die entsprechende Wohnung mietete, in Verbindung gebracht werden kann. Der Beschuldigte ist somit nicht eine unbeteiligte Drittperson. Angesichts der glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin erscheint eine Verwechslung des Beschuldigten mit einem unbekannten Täter als ausgeschlossen.

E. 2.6.7 Unter Einbezug der genannten Erwägungen bestehen im Sinne einer Gesamtschau der Be- weismittel keine unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Die Belas- tungen durch die Privatklägerin sind wie dargelegt glaubhaft, während der Beschuldigte be- treffend seine Beziehung zur Privatklägerin nicht wahrheitsgemäss antwortete. Da hypotheti- sche Fehlerquellen wie eine Verwechslung, eine (bewusste) falsche Anschuldigung oder psychologische Effekte verlässlich ausgeschlossen werden können, kann auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Es ist mithin erwiesen, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt in dem von der Anklage genannten Zeitraum (vermutlich wenige Tage vor dem 18. Februar 2019) mit der Privatklägerin in der Wohnung von J.________ in H.________ gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzog. Es ist unter Berücksichti-

Seite 22/41 gung von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtsgenüglich erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten deutlich sagte und mittels des mehrfachen Wiederzuknöpfens ihrer Hose aufzeigte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte (act. 2/2/19 Ziff. 259; act. 2/2/23 Ziff. 123) und dass der Beschuldigte stattdessen die Hände der Privatklägerin, welche sie in Schutzhaltung hielt, wegdrückte, ihre Beine auseinanderdrückte, und ihr Weinen ignorierte, bevor (und teil- weise während) er sie vaginal penetrierte (act. 2/2/24 Ziff. 129, 133, 134; act. 2/2/29 Ziff. 174). Aufgrund der beschriebenen äusserlichen Handlungen der Privatklägerin wusste der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte. Er setzte sich darüber hinweg, weil ihm die Befriedigung seines Geschlechtstriebs wichtiger war, als die Bedürfnisse und Wünsche der Privatklägerin in dieser Hinsicht zu re- spektieren.

E. 2.7 Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beschuldigte auch nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (SR 0.1.4.230; FK oder Flüchtlingskonvention) qualifiziert werden kann. Insbesondere wird der Beschuldigte nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Re- ligion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt. Subjektive Nachfluchtgründe werden zwar auch un- ter der Flüchtlingskonvention anerkannt (vgl. Staatsekretariat für Migration SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D3, S. 4). Die subjektiven Nachfluchtgründe, welche durch die il- legale Ausreise des Beschuldigten im Jahr 2013 aus Eritrea entstanden sind, bestehen in- dessen aufgrund der Einschätzung der Lage in Eritrea durch die EASO sowie das Bundes- verwaltungsgericht wie dargelegt nicht mehr. Folglich ist der Beschuldigte nicht nach Art. 1 A Ziff. 2 FK oder nach Art. 3 AsylG als Flüchtling zu qualifizieren. Selbst wenn der Beschuldigte wider Erwarten nach seiner Rückkehr zum eritreischen Nationaldienst aufgeboten würde, bestünde darin gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verlet- zung der Menschenrechtskonvention (bspw. von Art. 4 EMRK), weswegen dem Beschuldig- ten eine Rückkehr auch unter diesem Aspekt völkerrechtlich zumutbar wäre. Dass das EJPD

Seite 30/41 bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Verwaltungsinstanz eine ent- sprechende Re-Qualifikation des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten bisher nicht vorge- nommen hat, kann für die Strafjustiz nicht bindend sein (vgl. dazu der vergleichbare Fall gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.4 und 3.6). Dar- aus folgt, dass sich der Beschuldigte auch nicht auf Art. 33 Ziff. 2 FK berufen kann, wonach die Ausweisung eines Flüchtlings im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK zwingend voraussetzten würde, dass dieser (1.) eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaats darstellt oder (2.) eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. 3. Völkerrechtlich sind überdies keine weiteren Grundlagen erkennbar, welche im vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnten. Grundrechtsproblematiken betreffend Art. 2, Art. 3 und Art. 4 Ziff. 2 EMRK im Zusammenhang mit Sanktionen in Eritrea betreffend eine illegale Aus- reise aus dem Land oder betreffend den zivilen oder militärischen Nationaldienst wurden be- reits in der vorstehenden Ziffer thematisiert. Über die entsprechenden Argumente hinaus macht der Beschuldigte wie dargelegt keine ausreichend konkrete und nachvollziehbare un- mittelbare Lebensbedrohung oder eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Eritrea geltend. So ist der Umstand, dass im Her- kunftsland der Beschuldigten (Eritrea) Menschenrechtsverletzungen möglich sind, konventi- onsrechtlich hinsichtlich einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK irrelevant (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Nr. 41282/16 vom 20. Juni 2017, M.O. gegen Schweiz, Rz. 70). Auch Art. 8 oder 9 EMRK sind durch die Landesverweisung nicht tangiert, da der Beschuldigte keine Familie (oder ein vergleichbares, unter Art. 8 EMRK fallendes Äquivalent) in der Schweiz hat und überdies nie geltend machte, er werde wegen seiner Re- ligion in Eritrea verfolgt. Auch weitere völkerrechtliche Rechtsquellen (bspw. UN-Pakte, Kin- derrechtskonvention, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU etc.) sind von einem Landesver- weis des Beschuldigten nicht tangiert. 4. Es ist somit, wie auch die Vorinstanz korrekt annahm, eine Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger von Eritrea ist und in vier Fällen wegen einer Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gesprochen worden ist. 5. Die Härtefallprüfung gemäss den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE (bzw. Art. 58a AIG) ergibt beim Beschuldigten folgendes Bild:

E. 2.7.1 Die Vorinstanz fasst die Beweismittel betreffend die Vorfälle zwischen Oktober 2018 und Ja- nuar 2019 zutreffend zusammen (OG GD II. 2. Ziff. 2.1.1.2 S. 17-19). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.7.2 Betreffend die äusseren Handlungen kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden. Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach es zweimal zu einvernehm- lichem Geschlechtsverkehr (vaginal und beim ersten Mal zusätzlich oral) mit dem Beschul- digten gekommen sei (act. 2/2/16 Ziff. 63), sind überzeugend. Wie dargelegt, gab die Privat- klägerin die entsprechenden Umstände nur zögerlich während der Einvernahme vom 20. April 2021 preis (act. 2/2/14 Ziff. 46-53). Bei der Angabe der jeweiligen Tatzeitpunkte konnte sie sich immerhin erinnern, dass die Vorfälle zwischen Herbst und Winter vor dem Übergriff im Jahr 2019 stattgefunden hatten.

E. 2.7.3 Der Beschuldigte gab an der ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er am 1. Januar 2018 in G.________ eingezogen sei und dann erinnerlich zwischen Juli und September 2018 sein Auszug erfolgt sei (act. 2/1/2 Ziff. 5). Gemäss der Einwohnerkontrolle meldete sich der Be- schuldigte indessen erst am 31. Oktober 2018 aus G.________ ab, während sich sein Mit- bewohner I.________ am 12. September 2018 an der Adresse anmeldete (act. 1/34 Ziff. 3.3.1). Die entsprechenden Meldedaten müssen indessen nicht mit den effektiven Ein- und Auszugsdaten übereinstimmen, zumal der Beschuldigte gemäss den Aussagen von I.________ über mehrere Monate hinweg mit ihm zusammengewohnt habe (act. 2/3/3 Ziff. 15). Aufgrund der forensischen Datenauswertung steht aber mit Sicherheit fest, dass der Beschuldigte im Februar 2019 nicht mehr in G.________ wohnte (act. 3/8). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum ersten möglichen Zeitpunkt der sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit noch in G.________ wohnte.

E. 2.7.4 Betreffend die zweite sexuelle Handlung, welche die Privatklägerin an der Einvernahme vom

20. April 2021 in den Monaten Dezember 2018 oder Januar 2019 vermutete, bedeutet der wahrscheinlich mittlerweile erfolgte Auszug des Beschuldigten nicht zwingend, dass die Dar- stellung der Privatklägerin unrichtig war. Erstens musste die Privatklägerin retrospektiv ei- neinhalb Jahre später abschätzen, wann die sexuellen Kontakte stattgefunden hatten, wobei sie Herbst/Winter 2018 nannte. Sie konnte den genauen Zeitpunkt somit nicht mit Sicherheit nennen, wobei die Privatklägerin bei den zeitlichen Einschätzungen generell ungenau war

Seite 23/41 (vgl. E. II.2.3.6). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das Datum der sexuellen Handlungen falsch einordnete. Ferner waren damals im R.________ [Region im Kt. Zug] viele Eritreer wohnhaft, so unter anderem zwei Kollegen des Beschuldigten, J.________ und O.________. Dass der Beschuldigte nach seinem Wegzug aus G.________ keinen Grund mehr hatte, ins R.________ [Region im Kt. Zug] zu reisen, ist folglich unzutref- fend. Auch in dieser Hinsicht lassen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Wohnort die Tatvorwürfe nicht als unplausibel erscheinen. Gesamthaft gewürdigt sind vorliegend die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin höher zu bewerten als die Einwendungen des Beschuldigten. Da sich wie dargelegt die beiden Varianten nicht zwingend ausschliessen, ist auf die Schilderungen der Privatklägerin abzustellen.

E. 2.7.5 Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Sexualkontakte gewusst habe, wie alt sie sei (act. 2/2/15 Ziff. 55). Sie habe den Beschuldigten gut gekannt und sowohl ihr Freund I.________ wie auch der Beschuldigte hätten gewusst, wie alt sie sei (act. 2/2/15 Ziff. 56). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auch gewusst habe, dass es ein Schutzalter gebe, antwortete die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, sie gehe da- von aus. Denn der Beschuldigte und seine Kollegen hätten sich in der Öffentlichkeit anders verhalten als im Privatbereich; sie könne sich das nur damit erklärten, dass der Beschuldigte und seine Kollegen um das Schutzalter wussten (OG GD 25 S. 24 Ziff. 74-77). Diese Darstel- lungen der Privatklägerin sind schlüssig, zumal auch der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung aussagte, dass ihm schon bekannt sei, dass Geschlechtsverkehr mit Minderjähri- gen Straffolgen habe (OG GD 25 S. 35 Ziff. 47). So ist auch die Gesetzeslage in Eritrea in diesem Punkt gleich wie in der Schweiz (vgl. Art. 305 des Strafgesetzbuches von Eritrea vom

15. Mai 2015; abrufbar unter <https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/ 2015/en/106143>, besucht am 5. April 2024). Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldig- te wusste, dass die am 6. Juni 2003 geborene Privatklägerin zu den Zeitpunkten des Ge- schlechtsverkehrs im Herbst/Winter 2018 fünfzehnjährig war. Ihm war zudem bewusst, dass Geschlechtsverkehr mit einer fünfzehnjährigen Jugendlichen in der Schweiz grundsätzlich strafbar ist.

E. 2.8 Rechtliche Würdigung

E. 2.8.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zur Vergewaltigung und zu den sexuellen Handlungen mit Kindern zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1 und 1.2 S. 36-37). Darauf kann verwiesen werden.

E. 2.8.2 Der zweifache vaginale (und ersten Fall zusätzlich orale) Geschlechtsverkehr der Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten an zwei unbekannten Zeitpunkten im Herbst/Winter 2018 war nach der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin einvernehmlich. Indessen war die am

E. 2.8.3 Der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Fe- bruar 2019 erfolgte gegen den Willen der Privatklägerin und war mithin nicht einvernehmlich. Der Beschuldigte wusste von Anfang an, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte. Ihr Widerstand äusserte sich, indem sie Nein sagte, ihre Hose wieder zuknöpfte, ihre Beine zusammenpresste, eine Schutzhaltung mit ihren Händen einnahm und bereits vor dem Geschlechtsverkehr zu weinen begann. Der Beschuldigte überwand diesen Widerstand im Wissen, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte, indem er die Hose auf- knüpfte, ihre Hände aus der Schutzhaltung wegdrückte und festhielt, ihre zusammengepress- ten Beine auseinanderdrückte, sich mit seinem Gewicht auf sie legte (und damit in ihrer Be- wegungs- und Widerstandsfähigkeit weiter beeinträchtigte) und ihr Weinen ignorierte. Da- durch konnte der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr gegen den deutlich manifestierten Widerstand der Privatklägerin erzwingen. Der Beschuldigte wirkte somit gesamthaft mit sei- nen Handlungen mit einem Mass an körperlicher Kraft als Nötigungsmittel auf die Privatklä- gerin ein, welche ansonsten bei (konsensualen) Beischlafhandlungen nicht zu erwarten wäre. Die dadurch demonstrierte körperliche Überlegenheit des Beschuldigten reicht in objektiver Hinsicht als ein Nötigungsmittel aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom

3. März 2022 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Wie die Privatklägerin eindrücklich schilderte, verfiel sie in einen Zustand der Hoffnungslo- sigkeit und konnte die Handlungen nur noch weinend über sich ergehen lassen. Dies ist auch tatsituativ nachvollziehbar, befand sich die Privatklägerin doch allein mit zwei Männern in ei- ner fremden Wohnung, wo sie nicht auf Hilfe hoffen konnte. Die verschiedenen Abwehrhand- lungen der Privatklägerin waren von Anfang an darauf ausgerichtet, dem Beschuldigten un- zweideutig zu erkennen zu geben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Der körperli- che Widerstand durch Zusammenpressen der Beine und durch die Schutzhaltung der Arme zeigte dem Beschuldigten deutlich auf, dass die Privatklägerin seine Handlungen nicht wollte und sich diesen körperlich widersetzte. Der Beschuldigte ignorierte dies und führte trotzdem die Beischlafhandlungen wissentlich und willentlich aus. Er handelte mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte handelte sowohl objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB.

E. 2.8.4 Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Vergewaltigung auch im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig, da er wusste, dass die Privatklägerin fünfzehnjährig war. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter Ide- alkonkurrenz zwischen den Tatbeständen (BGE 124 IV 154 E. 3a). Der Beschuldigte erfüllt damit mit der gleichen Handlung auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB.

E. 2.8.5 Rechtsfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe wurden von der amtlichen Ver- teidigung nicht vorgebracht. Ein Verbotsirrtum des Beschuldigten nach Art. 21 StGB ist nicht erstellt. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Sanktionsbemessung zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1-1-8 S. 39-41). Darauf kann verwiesen werden.

Seite 25/41

E. 3 Die amtliche Verteidigung hat das Urteil der Vorinstanz in sämtlichen Punkten ausser Dispo- sitivziffer 5 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin) angefochten. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel. Betreffend Dispositivziffer 5 des Urteils der Vorinstanz ist folglich die Rechts- kraft festzustellen. Da weder die Privatklägerschaft noch die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, gilt betreffend die Qualifikation der Straftaten, die Sanktionshöhe sowie die Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO.

E. 3.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB;

E. 3.2 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten.

E. 4 Anklagegrundsatz und Beweisverwertbarkeit gaben im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu keinen Bemerkungen Anlass. Auch die amtliche Verteidigung brachte keine Einwendun- gen in diesen Bereichen vor. Die Anklage umschreibt die Vorwürfe gegen den Beschuldigten präzise und umfassend, so dass diesem jederzeit bekannt war, was ihm vorgeworfen wurde. Ferner wurden die Beweise rechtskonform erhoben.

E. 5 Die Privatklägerin hat gemäss ihrer Erklärung vom 23. November 2020 mitgeteilt, dass sie sich nicht als Strafklägerin im Strafverfahren beteiligen werde. Eine Beteiligung im Zivilpunkt liess sie offen (act. 8/1). Der entsprechende Verzicht auf eine Privatklägerstellung im Straf- punkt ist gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Da sich die Privatklägerin im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligte (act. 8/16), ist sie als Privatklägerin zuzulassen.

E. 5.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jah- ren aus der Schweiz verwiesen.

E. 5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ange- ordnet. 6. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufli- che und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.

E. 5.3 Die Dauer der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz ist mit ca. neuneinhalb Jahren kurz. Er verbrachte die prägenden Jugendjahre in Eritrea, besuchte dort elf Jahre lang die Schulen und arbeitete nach der Schulzeit auf dem Bauernhof der Eltern. Der heute 29-jährige Beschuldigte verbrachte somit die prägende Zeit seiner Kindheit und Jugend bis zum Alter von 19 Jahren nicht in der Schweiz.

E. 5.4 Der Beschuldigte steht weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter in Eritrea (SE GD 8/1/1 S. 4). Er verfügt mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern über einen komfortablen sozialen Empfangsraum in Eritrea. Der Beschuldigte ist sodann ein junger, gesunder, ungebundener und arbeitsfähiger Mann, dem keine wesentlichen Hindernisse bei einer Reintegration in die Gesellschaft von Eritrea entgegenstehen. Mit seiner Ausbildung im Bereich Gartenbau, sei- ner Erfahrung im Bauwesen (Strassenbau) sowie seinen rudimentären Deutschkenntnissen verfügt er zudem über ein Erfahrungs- und Ausbildungsniveau, welches eine wirtschaftliche Entfaltung in Eritrea theoretisch erlaubt. Insbesondere die Berufsausübung in den Bereichen Bauwirtschaft und Gartenbau ist nicht an einen bestimmten Ort auf der Welt gebunden. Dass das von einem marxistischen Regime regierte Eritrea zurzeit über deutlich schlechtere wirt- schaftliche Perspektiven verfügt als die Schweizerische Eidgenossenschaft, ist offensichtlich. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch

Seite 32/41 und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Drittländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Gleiches gilt für die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, welche zum Teil auch auf einem unterschiedlichen Preisniveau zwischen den Ländern basie- ren. So ist Eritrea kein Kriegsgebiet, zumal sich die Beziehungen mit dem früheren Erzrivalen Äthiopien seit 2018 stabilisiert haben und Eritrea mittlerweile die äthiopische Regierung in den Jahren 2020 bis 2022 militärisch gegen Rebellen der Volksbefreiungsfront von Tigray unterstützte. Der Beschuldigte spricht zudem Tigrinya und beherrscht damit die häufigste Sprache von Eritrea, welche insbesondere im Handel und Gewerbe dominiert. Er gehört der ethnischen Mehrheit der Bewohner von Eritrea an. Als orthodoxer Christ ist er zudem ein Mitglied der Mehrheitsreligion der Bevölkerung in der Hochebene von Asmara. Eine persönli- che Entfaltung des Beschuldigten ist ihm damit im Rahmen der Gegebenheiten seines Hei- matlandes gut möglich. Er wird damit nicht schlechter gestellt als seine Landsleute und seine Integrationschancen in die Gesellschaft von Eritrea sind nicht nur intakt, sondern sehr gut. Es liegt kein Sachverhalt vor, wo die von der Landesverweisung betroffene Person in ein Hei- matland zurückkehren muss, wo sie marginalisiert und ausgegrenzt würde.

E. 5.5 Darüber hinaus bestehen keine wesentlichen Rückkehrhindernisse, welche einen Härtefall begründen könnten. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines Erwerbseinkommens von CHF 4'400.00 Netto pro Monat (was ein Vielfaches des Jah- resdurchschnittslohnes in Eritrea entspricht) und seiner Ersparnisse in der Schweiz in der Lage sein wird, die vom eritreischen Staat geforderte Auslandssteuer zu zahlen. Es ist ihm auch zumutbar, ein Reueformular zu unterzeichnen, zumal er mit seiner illegalen Ausreise nach Äthiopien im Jahr 2013 das Recht von Eritrea gebrochen hat und die Unterzeichnung des Reueformulars an keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft ist. Eine Oppositionstätigkeit hat der Beschuldigte zudem nicht glaubhaft vorgebracht und es ist aufgrund seines fehlenden politischen und religiösen Interesses auch nicht wahrscheinlich, dass er sich in Eritrea aus Gewissensgründen veranlasst sehen wird, als Oppositioneller gegenüber der marxistischen Einheitspartei PFDJ (Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit) oder der mit der Einheits- partei verbundenen Regierung von Isayas Afewerki aufzutreten.

E. 5.6 Gesamthaft gewürdigt kann der Beschuldigte nicht als Härtefall eingestuft werden. Von der gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Landesverweisung kann somit vorliegend nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich angesichts der erheblichen Sanktion und dem damit verbundenen Verschulden als angemessen.

E. 6 Selbst wenn der Beschuldigte als Härtefall qualifiziert werden müsste oder ihm aufgrund völ- kerrechtlicher Vorgaben (bspw. Art. 1 A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 FK) einen Anspruch auf eine Interessenabwägung zukommen würde, würde diese im Sinne einer Eventualerwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgehen. Der Beschuldigte hat eine schwere Sexual- straftat begangen, welche mit einer langjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss. Sein Vorgehen zum Nachteil der minderjährigen Privatklägerin war rücksichtslos und vom Eigeninteresse der Befriedigung seiner sexuellen Lust getrieben. Die Tathandlung beinhalte- te dabei deutliche Anhaltspunkte für eine Ausnützungs- und Vertrauensbruchs-Komponente zum Nachteil der Privatklägerin. Der Beschuldigte beging damit eine schwere Straftat im Sin-

Seite 33/41 ne von Art. 33 Ziff. 2 FK, welche ein entsprechendes Wegweisungsinteresse begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 betreffend einen Eritre- er, der wegen Gewaltdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde). Eine Legalprognose muss beim Beschuldigten zudem nicht eindeutig negativ sein, zumal bei De- likten gegen die sexuelle Integrität eine strenge Praxis verfolgt wird; selbst ein geringes Rückfallrisiko muss und soll in solchen Fällen nicht hingenommen werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11; 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Auch angesichts der in der Härtefallprüfung festgestellten Umstände, welche auf eine geringe Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und starke Beziehungen nach Eritrea schliessen lassen, erscheint bereits ein moderates Rückfallrisiko betreffend ein er- neutes Sexualdelikt als ausreichend, um das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Ein solches Rückfallrisiko besteht vorliegend unter anderem aufgrund der direktvorsätzlichen Tatausführung (der eine Missachtung des freien Willens von Frauen inhärent ist) sowie aufgrund des besonderen Tathergangs, bei dem ein zweiter Mann die Vergewaltigung beobachtete und anschliessend das Opfer ebenfalls ver- gewaltigte (und damit zwar keine gemeinsame Tatausführung im Sinne von Art. 200 StGB, indessen aber eine Gruppenkomponente bei der Vergewaltigung vorlag), zweifellos.

E. 7 Es wurde bereits festgestellt, dass beim Beschuldigten keine Gründe für den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 lit. a und b StGB vorliegen. Zu unter- scheiden von der Frage nach einem Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 StGB ist die Fra- ge, ob eine zwangsweise Ausschaffung nach Eritrea überhaupt möglich wäre. Mit dem Ver- lust eines Aufenthaltstitels obliegt es nach den Schweizer Gesetzen dem Beschuldigten, in seine Heimat zurückzukehren. Dies ist ihm wie dargelegt auch zumutbar. Eine Rückkehr ist überdies möglich. Die Hauptstadt Asmara, welche nur unweit von Heimatdorf des Beschul- digten liegt, ist über Dubai oder Addis Abeba auf dem Luftweg erreichbar. Der Beschuldigte hat nie versucht, seine Identität zu verschleiern und es ist ihm möglich, die notwendigen Rei- sepapiere von der eritreischen Botschaft in Genf zu beschaffen. Die Frage der zwangswei- sen Ausschaffung bzw. des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs würde sich überdies erst stellen, wenn der Beschuldigte sich dazu entschliesst, illegal in der Schweiz zu verbleiben und dadurch eine weitere Straftat zu begehen.

E. 7.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 9'213.95 und werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt F.________, CHF 11'446.80) und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin C.________, CHF 3'763.35) im Untersuchungsverfahren und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben.

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 130.00 Auslagen CHF 5'130.00Total und werden im Umfang von vier Fünfteln (CHF 4'104.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'026.00) werden diese auf die Staatskasse genommen.

Seite 40/41 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 8'000.00 (inkl. MWST) entschädigt. 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'065.95 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von vier Fünfteln (CHF 6'400.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'600.00) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beru- fungsverfahren (CHF 3'065.95) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

E. 8.1 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loya- len Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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E. 8.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengen- Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehöri- ge wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2).

E. 8.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und mithin – aus der Perspektive der Mit- gliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für Vergewaltigung beträgt gemäss Art. 190 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre. Der Be- schuldigte hat mithin durch seine Straftaten die öffentliche Ordnung in der Schweiz erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengen- Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhält- nismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schen- gen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte sagte aus, dass eines der sieben Geschwister in den Niederlanden leben würde. Er macht indessen nicht geltend, dass zu diesem Bruder eine besonders nahe Beziehung pflegen würde. Eine SIS- Ausschreibung würde diese Beziehung auch nicht ausschliessen, sind doch Kontakte über die sozialen Medien oder durch Treffen ausserhalb des Schengen-Raums weiterhin möglich. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Be- schuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen- Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfas- sungskonform. V. Tätigkeitsverbot 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen eines Tätigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1 S. 51). 2. Der Beschuldigte wurde der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Die Straftaten erfolgten zum Nachteil einer Minderjährigen. Er erfüllt damit das Kata- logstraftaterfordernis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB. Es ist aufgrund der gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten offenkundig, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, zumal bei einer Vergewaltigung zum Nachteil ei- ner minderjährigen Person gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB in keinem Fall von einem

Seite 35/41 Tätigkeitsverbot abgesehen werden darf. Ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Ar- beit mit Kindern ist sodann präventiv vorliegend erforderlich, geeignet und auch verhältnis- mässig im engeren Sinne. Einerseits verkehrte der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich und in Kenntnis des Schutzalters vaginal und oral mit einer Jugendlichen im Schutzalter und verge- waltigte diese. Wie bereits dargelegt, ergeben sich bereits aus der Schwere der Straftat zu- mindest Restbedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten. Ande- rerseits führt der Beschuldigte zurzeit keine Arbeit oder organisierte Freizeitbeschäftigung mit Kindern aus, weswegen er vom Tätigkeitsverbot zumindest in absehbarer Zeit nicht tangiert wird. Ein Tätigkeitsverbot ist damit gesetzlich vorgesehen und die entsprechende Gesetzes- anwendung erfolgte vorliegend verhältnismässig. VI. Zivilklage 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend strafprozessualen Zivilforderun- gen und Genugtuungsansprüchen zutreffend dar (OG GD 1 E. VII.1. Ziff. 1.1-1.3 S. 52). Dar- auf kann verwiesen werden. 2. Die Privatklägerin hat sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklägerin konstituiert und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 beantragt. Die amtliche Verteidigung beantragte die Aufhebung des Zivilpunktes einzig mit der Begründung, dass der Beschuldigte unschuldig sei. 3. Die Vergewaltigung der Privatklägerin beinhaltete eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte (insb. des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung) und war mithin widerrechtlich. Die Verge- waltigung einer Frau kann ferner stets als eine schwere Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR qualifiziert werden. Sie hat bei der Privatklägerin eine erhebliche seeli- sche Unbill verursacht. Überdies handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mithin schuldhaft. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR sind gegeben. 4. Es stellt sich mithin nur noch die Frage nach der Höhe der Genugtuung. Wesentlich ist, dass sich seelischer Schmerz zwar durch Befragung des Opfers und weiterer Beweismittel fest- stellen lässt, sich der Geldwert dieses Schmerzes indessen einer genauen Bemessung ent- zieht (Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Gei- ser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Höhe der Genugtuung liegt somit im richterlichen Ermessen, wobei dieses nach Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung der zivilrechtlich erwiesenen Bemessungskriterien vorzunehmen ist (BGE 127 IV 215 E. 2a). Üb- licherweise angewendete Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom

1. Oktober 2010 E. 2.3), wobei teilweise auch zweistufige Bemessungsmodelle oder Verglei- che aufgrund der ausgerichteten Opferhilfeleistungen oder Integritätsentschädigungen zuläs- sig sind (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 5. Die Höhe der Genugtuungssumme darf sich nicht nach festen Tarifen bemessen, sondern ist an den Einzelfall anzupassen. Dabei können Präjudizien der Gerichte eine wesentliche Rolle

Seite 36/41 spielen. Gleichfalls können die opferhilferechtlichen Bemessungsgrundsätze als Richtlinien herangezogen werden. Das Bundesamt für Justiz hat im Leitfaden Genugtuung nach Opfer- hilfegesetz vom 3. Oktober 2019 mehrere Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleis- tungen nach Sexualstraftaten festgelegt, welcher sich (1.) von CHF 20'000.00 bis CHF 70'000.00 bei einer ausserordentlich schweren Beeinträchtigung, (2.) von CHF 8'000.00 bis CHF 20'000.00 bei einer sehr schweren Beeinträchtigung und (3.) bis CHF 8'000.00 bei einer schweren Beeinträchtigung belaufen (Leitfaden, S. 14). Dabei muss berücksichtigt wer- den, dass das Opferhilfegesetz im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen die Höhe der Genugtuungszahlung gesetzlich auf CHF 70'000.00 begrenzt (Art. 23 Abs. 2 lit. a des Opferhilfegesetzes; SR 312.5; OHG) und Opferhilfeleistungen deswegen tiefer ausfallen können als Genugtuungsforderungen nach Zivilrecht. 6. Es ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin zum Tathergang erstellt, dass die Hand- lungen des Beschuldigten deutlich von einer ausserordentlich schweren Vergewaltigung ent- fernt sind. So war das Ausmass von körperlichem Zwang, welches der Beschuldigte einset- zen musste, vergleichsweise gering. Qualifizierend ist indessen der Umstand zu werten, dass bei der Vergewaltigung ein zweiter Mann dabei war. Die Folgen der Vergewaltigung auf das Leben der Privatklägerin waren nicht dergestalt, dass sie aus ihrem Lebensalltag geworfen wurde. Indessen legte die Privatklägerin glaubhaft dar, dass sie sich nach der Tat schmutzig und ausgenutzt fühlte und sowohl vor der Tat wie auch während der Tat diesen Gefühlen durch Weinen Ausdruck gab. An der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin zudem glaubhaft zu Protokoll, dass es ihr in den letzten zwei Tagen nicht so gut gegangen sei, weil sie vor Gericht alles wieder erzählen müsse. Sie habe sich, je näher die Berufungsverhand- lung gekommen sei, wieder daran erinnert (OG GD 25 S. 12 Ziff. 5-6). Sie habe den Vorfall mit der Therapeutin aufarbeiten können. Sie habe eigentlich nach einer gewissen Zeit gar nicht mehr darüber sprechen wollen, denn sie wolle es vergessen (OG GD 25 S. 25 Ziff. 80). Es war zudem während der Berufungsverhandlung gut erkennbar, dass die Privatklägerin durch den Vorhalt der Tatortfotos emotional betroffen war (OG GD 25 S. 18 Ziff. 31-33). Ins- gesamt ist damit erstellt, dass die Vergewaltigung bei der Privatklägerin, sofern sie damit konfrontiert wird, auch nach Jahren immer noch erhebliches Unwohlsein auslösen kann. 7. Aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Präjudizien, insbesondere der Urteile Nr. 1362 (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 4, CHF 7'500.00 bei Verge- waltigung mit erheblichen Schmerzen) und Nr. 2077 (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 15. April 2016, CHF 7'500.00 bei Vergewaltigung) aus der Genugtuungsdatenbank von Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2021, erscheint eine Genugtuung von CHF 8'000.00 als angemessen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuung wäre nach der Dispositionsmaxi- me (Art. 58 Abs. 1 ZPO), die bei adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen auch im Strafprozessrecht Anwendung findet, nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1). Gleiches gilt auch für den Zinsanspruch im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung. Das Urteil der Vorinstanz ist betreffend die Zivilforderung zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen

Seite 37/41 für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1, Ziff. 1 und 4.1-4.2 S. 53 f.). Die Schuldsprüche wurden im Berufungsverfahren bestätigt, weswegen auch der Kostenspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Hauptpunkt. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden mussten, fällt die Reduktion der Sanktion um acht Monate Frei- heitsstrafe als Obsiegen nur unwesentlich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von vier Fünfteln zu tragen. Die vom Staat festzulegenden und zu tragenden Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistän- din der Privatklägerin für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte dem Staat vollum- fänglich zu erstatten, da diese sowohl hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche wie auch hinsichtlich der beantragten Genugtuung obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen. 5. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorarnoten über total CHF 8'796.00 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der ge- nannten Höhe (OG GD 25/3/1-2). Aus den Honorarnoten des amtlichen Verteidigers ergibt sich, dass teilweise administrative Positionen verrechnet wurden, so (1.) Terminabsprachen, (2.) das Abholen des Urteils der Vorinstanz bei der Post, (3.) die Zustellung von Unterlagen an den Klienten und (4.) die Kenntnisnahme der Vorladungen. Ferner wurden auf den beiden Honorarnoten zahlreiche Positionen mit der Bezeichnung "Aktennotizen" und "Rechtsbera- tungen" vermerkt, deren prozessualer Sinn sich nicht erschliesst. Welcher konkrete Aufwand diesen nicht zu entschädigenden Arbeiten zuzurechnen ist, lässt sich aufgrund der einge- reichten Honorarnoten nicht nachvollziehen, da diese nicht immer einzeln mit dem jeweiligen Zeitaufwand pro konkrete Tätigkeit ausgewiesen werden (Sammelpositionen). Die Honorar- note entspricht damit teilweise nicht den Spezifikationsvorschriften gemäss dem kantonalen Anwaltstarif, welche es den Behörden erlauben sollen, diese auf die Nachvollziehbarkeit der konkreten Arbeitsschritte zu prüfen. Die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers ist folg- lich gestützt auf §§ 15 Abs. 1 und 14 Abs. 3 des Anwaltstarifs (BGS 163.4; AnwT) ermes- sensweise leicht zu kürzen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung eine

Seite 38/41 Stunde länger dauerte, als der amtliche Verteidiger geltend machte, sowie unter Berücksich- tigung der notwendigen Nachbesprechung des Urteils, rechtfertigt es sich, dass Honorar für das Berufungsverfahren auf pauschal CHF 8'000.00 (inkl. 7,7 % MWST auf CHF 4'308.26 und 8,1 % MWST auf CHF 3'108.25) festzusetzen. 6. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorarnoten über total CHF 3'065.95 ein und beantragte die Ausrichtung eines Honorars in der genannten Höhe. Der entsprechende Aufwand ist angemessen. Die unentgeltliche Rechtbeiständin ist mit CHF 3'065.95 (inkl. 7,7% MWST auf CHF 639.00 und 8,1% MWST auf CHF 2'199.60) aus der Staatskasse zu entschädigen. 7. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von vier Fünfteln (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistän- din trägt er vollumfänglich. Wie dargelegt, wird er trotz seines Erwerbseinkommens von ca. CHF 4'400.00 netto pro Monat wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amtli- chen Verteidigung, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und die Verfahrenskos- ten etc. innert nützlicher Frist zu begleichen, zumal auf den Beschuldigten im Zusammen- hang mit der Diasporasteuer und mit der Rückkehr nach Eritrea weitere Kosten zukommen werden. Es ist dem Beschuldigten, insbesondere mit Blick auf die angeordnete Landesver- weisung, ein finanzielles Polster zuzubilligen. Mithin ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten.

Seite 39/41 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

19. September 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "5.

E. 10 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zu bezahlen.

E. 11 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 41/41

E. 12 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zwecks Strafvollzugs (unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositivziffern 5.1 und 5.2 gemäss § 1 Abs. 3 JVV) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Strafabteilung S1 2023 39 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Ersatzrichterin C. Geissmann Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 5. April 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________, unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin C.________, Privatklägerin im Zivilpunkt und Berufungsbeklagte, gegen D.________, geb. tt.mm.1995, eritreischer Staatsangehöriger, wohnhaft in E.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, Beschuldigter und Berufungskläger, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 19. September 2023; SG 2022 11)

Seite 2/41 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 16. September 2022 (nachfolgend: Anklage) zusammengefasst vor, im Zeitraum von Oktober 2018 und Januar 2019 bei zwei Gelegenheiten in G.________ sexuelle Handlungen mit der damals 15-jährigen B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) vorgenommen zu haben. Weiter sollen der Beschuldigte sowie eine unbekannte Täterschaft die Privatklägerin an einem nicht mehr bestimmbaren Abend zwischen dem 1. Februar 2019 und 31. März 2019 in H.________ jeweils vergewaltigt haben (GD 1/1). 2. Mit Erklärung vom 23. November 2020 teilte die Privatklägerin mit, dass sie sich nicht als Strafklägerin im Strafverfahren beteiligen möchte. Eine Beteiligung im Zivilpunkt liess sie of- fen (act. 8/1). Am 20. April 2021 erklärte die Privatklägerin, dass sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt am Strafverfahren beteilige. Schadenersatzforderungen würden später beziffert (act. 8/16). 3. Nach Eingang der Anklage liess die Verfahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), einen Amtsbericht beim Amt für Migration einho- len (SG GD 2/4; 7/4). Sodann zog die Verfahrensleitung die Akten des Verfahrens 1A 2018 674 bei (SG GD 2/5; kopiert und abgelegt in OG GD 5). Überdies stellte die Verfahrenslei- tung der Vorinstanz fest, dass die Anklage sowie die Akten ordnungsgemäss erstellt wurden, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und keine Verfahrenshindernisse bestehen (SG GD 2/2). 4. Am 3. Juli 2023 fand die Hauptverhandlung bei der Vorinstanz in Anwesenheit des Beschul- digten, seines amtlichen Verteidigers, des zuständigen Staatsanwalts sowie der unentgeltli- chen Rechtsbeiständin der Privatklägerin statt. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Der Beschuldigte wurde zur Person und zur Sache befragt und die Parteien verzichteten auf wei- tere Beweisanträge. Nach den Parteivorträgen verzichtete der Beschuldigte auf ein Schluss- wort. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (SG GD 8/1). Das Urteil vom 19. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft am 20. September 2022 und der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin am 27. September 2022 im Dispositiv zugestellt (SG GD 9/2 ff.). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 meldete die amt- liche Verteidigung Berufung an (SG GD 4/5). 5. Das von der Vorinstanz am 16. Oktober 2023 versandte, schriftlich begründete Urteil wurde den Parteien am 17. Oktober 2023 zugestellt (SG GD 9/3/1 ff.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt (OG GD 1): "1. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 1.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 al. 1 StGB; 1.2 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 2. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Seite 3/41 3. 3.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jahren aus der Schweiz verwiesen. 3.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede or- ganisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. 5.1 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________, wird mit CHF 11'446.80 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühun- gen mit insgesamt CHF 3'763.35 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 6. 6.1 Die Verfahrenskosten betragen CHF 3'673.95 Untersuchungskosten CHF 5'000.00 Entscheidgebühr CHF 540.00 Auslagen CHF 9'213.95 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltliche Rechtsvertre- terin der Privatklägerin zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zu bezah- len. [Rechtsmittel]" 6. Mit Eingabe vom 3. November 2023 reichte die amtliche Verteidigung bei der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) eine Berufungserklärung für den Beschuldigten ein. Die amtliche Verteidigung beantragte (OG GD 2): "1. Ziff. 1 bis Ziff. 4 seien vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 2. Ziff. 6 und 7 seien vollumfänglich aufzuheben und sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen" 7. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung die Beru- fungserklärung der amtlichen Verteidigung den weiteren Parteien und setzte Frist für An- schlussberufungen, Nichteintretensanträge und Beweisanträge (OG GD 3). 8. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2023 stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin keine Anschlussberufung erhoben und keine An- träge auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten gestellt hatten. Der Beweisan- trag des Beschuldigten betreffend die erneute Einvernahme des Beschuldigten und der Pri-

Seite 4/41 vatklägerin wurde gutgeheissen. Die weiteren Beweisanträge (Befragung von I.________ und J.________) wurden abgewiesen. Von Amtes wegen wurde die Zeugenvernehmung von K.________ angeordnet. Rechtsanwältin C.________ wurde ferner als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das Berufungsverfahren ernannt (OG GD 8). 9. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2024 wurde der Termin der Berufungsverhandlung festgesetzt und der Spruchkörper des Gerichts, welcher gemäss dem Antrag der Privatkläge- rin mit einer Richterin besetzt wurde, bekannt gegeben (OG GD 12). 10. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2024 wurde auf Antrag der Privatklägerin hin die Öf- fentlichkeit vom Berufungsverfahren ausgeschlossen. Die Privatklägerin wurde ferner an- tragsgemäss, bis auf ihre Vernehmung als Auskunftsperson, von der Berufungsverhandlung dispensiert. Bezüglich der Befragung der Privatklägerin wurde angeordnet, dass der Be- schuldigte diese mittels Videoübertragung in einem separaten Raum verfolgt (OG GD 19). 11. Der Beschuldige erschien am 13. März 2024 mit seinem amtlichen Verteidiger zur Beru- fungsverhandlung. Ebenfalls anwesend war der zuständige Staatsanwalt sowie teilweise die Privatklägerin, deren unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Schwester der Privatklägerin als Vertrauensperson. Die Parteien warfen keine Vorfragen auf. Im Beweisverfahren erfolgte die Einvernahme von K.________ als Zeuge. Die Einvernahme der Privatklägerin als Aus- kunftsperson konnte der Beschuldigte zusammen mit der Dolmetscherin mittels Videoüber- tragung verfolgen. Nach der anschliessenden Befragung des Beschuldigten stellten die Par- teien keine weiteren Beweisanträge und das Gericht nahm auch keine weiteren Beweiser- gänzungen von Amtes wegen vor. In seinem Plädoyer hielt der amtliche Verteidiger an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung fest (OG GD 25/3). Die Staatanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestäti- gung des Urteils der Vorinstanz (OG GD 25 S. 38; OG GD 25/4). Nach den Plädoyers der Parteien hielt der Beschuldigte ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich daraufhin mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (OG GD 25 S. 39). Erwägungen I. Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten von der amtlichen Ver- teidigung fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Berufung des Beschuldigten ist einzutreten. 2. Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404

Seite 5/41 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 3. Die amtliche Verteidigung hat das Urteil der Vorinstanz in sämtlichen Punkten ausser Dispo- sitivziffer 5 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers und der unentgeltlichen Rechtsbei- ständin) angefochten. Die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel. Betreffend Dispositivziffer 5 des Urteils der Vorinstanz ist folglich die Rechts- kraft festzustellen. Da weder die Privatklägerschaft noch die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, gilt betreffend die Qualifikation der Straftaten, die Sanktionshöhe sowie die Dauer der Landesverweisung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO. 4. Anklagegrundsatz und Beweisverwertbarkeit gaben im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu keinen Bemerkungen Anlass. Auch die amtliche Verteidigung brachte keine Einwendun- gen in diesen Bereichen vor. Die Anklage umschreibt die Vorwürfe gegen den Beschuldigten präzise und umfassend, so dass diesem jederzeit bekannt war, was ihm vorgeworfen wurde. Ferner wurden die Beweise rechtskonform erhoben. 5. Die Privatklägerin hat gemäss ihrer Erklärung vom 23. November 2020 mitgeteilt, dass sie sich nicht als Strafklägerin im Strafverfahren beteiligen werde. Eine Beteiligung im Zivilpunkt liess sie offen (act. 8/1). Der entsprechende Verzicht auf eine Privatklägerstellung im Straf- punkt ist gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO endgültig. Da sich die Privatklägerin im Zivilpunkt am Strafverfahren beteiligte (act. 8/16), ist sie als Privatklägerin zuzulassen. 6. Im Rahmen der Berufungserklärung vom 3. November 2023 beantragte die amtliche Vertei- digung die Vernehmung des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie von .________ (recte: I.________) und von .________ (recte: J.________) im Berufungsverfahren (OG GD 2). Die Verfahrensleitung hiess die Anträge auf erneute Befragung des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin gut und ordnete zudem von Amtes wegen die Einvernahme des Vaters der Pri- vatklägerin, K.________, an. Die Beweisanträge auf erneute Einvernahme von J.________ und I.________ wies die Verfahrensleitung ab (OG GD 8). An der Berufungsverhandlung verzichtete die amtliche Verteidigung darauf, die Beweisanträge erneut zu stellen (OG GD 25 S. 37). Es war auch kein Grund ersichtlich, die Beweisabnahmen von Amtes wegen anzu- ordnen. I.________ und J.________ wurden bereits im Untersuchungsverfahren bei Anwe- senheit der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläge- rin als Auskunftspersonen befragt (act. 2/3/1; act. 2/3/15). Die Befragung erfolgte dabei zu einem Zeitpunkt, als dem Beschuldigten die Vorwürfe und die wesentlichen Beweismittel be- reits im Detail bekannt waren. Es bestand die Möglichkeit, Ergänzungsfragen an die genann- ten Auskunftspersonen zu stellen. Es wurden letztlich von der amtlichen Verteidigung keine sachlichen Gründe vorgebracht, welche für eine erneute Befragung von I.________ und J.________ sprechen könnten. Solche Gründe sind zum Zeitpunkt der Urteilsberatung auch

Seite 6/41 nicht ersichtlich. Mangels Beweiserheblichkeit waren I.________ und J.________ nicht er- neut einzuvernehmen. II. Anklagevorwurf 1. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung (OG GD 1 E. I.5. Ziff. 5.1-5.2 S. 6) sowie der allgemein anerkannten aussagepsychologischen Grundlagen zur Aussagenwürdigung (OG GD 1 E. 6. Ziff. 6.1-6.4 S. 7-8) zutreffend dar. Darauf kann verwie- sen werden. 2. Beweiswürdigung 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Die Aussagen der Privatklägerin im Verfahren wurden von der Vorinstanz zutreffend thema- tisch dargestellt und im Wortlaut wiedergegeben (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.1.1.1 S. 10-19). Ebenfalls legte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten (OG GD 1 E. II.2. Ziff. 2.2 S. 20-22) und die weiteren Beweismittel (OG GD 1 E. II.2.3 ff. S. 22-27) übersichtlich und zu- treffend dar. Darauf kann verwiesen werden. 2.1.2 Der Beschuldigte sagte zusammengefasst aus, dass er die Privatklägerin nur ab und zu auf der Strasse beim Vorbeilaufen getroffen habe bzw. diese nur von weitem gesehen habe (act. 2/1/2 Ziff. 4). Er kenne diese nicht, habe mit ihr nichts gemacht und habe keine Ahnung, wie alt sie sei (act. 2/1/10 Ziff. 6; SG GD 8/1/1 S. 6; OG GD 25 S. 32 ff.). 2.1.3 Die Privatklägerin sagte zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte damals zusammen mit ihrem Freund "I.________" in der gleichen Wohnung gelebt habe (act. 2/2/7 Ziff. 43 f.). Der Beschuldigte sei ein Kollege von ihr gewesen (act. 2/2/7 Ziff. 8). Sie hätten bereits im Oktober 2018 und im Dezember 2018/Januar 2019 jeweils Geschlechtsverkehr miteinander gehabt (act. 2/2/7 Ziff. 58 ff.). Beim zweiten Mal seien noch andere Männer in der Wohnung anwesend gewesen (act. 2/2/7 Ziff. 67 ff.). An einem Abend zwischen dem 1. Februar 2019 und dem 31. März 2019 habe ihr der Beschuldigte angeboten, sie nach Hause zu fahren. Der Fahrer im Fahrzeug sei indessen ein unbekannter Mann gewesen, welcher sie am Nachmit- tag in G.________ angesprochen habe. Sie seien dann in eine Wohnung in H.________ ge- fahren, wo sie erst vom Beschuldigten und anschliessend vom unbekannten Mann vergewal- tigt worden sei (act. 2/2/1 Ziff. 3). 2.2 Glaubwürdigkeit der Parteien 2.2.1 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein Interesse daran hat, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte, Begebenheiten etc. in einem für ihn günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation beschönigend darzu- stellen, da er im Falle einer Verurteilung mit schwerwiegenden Nachteilen im Sinne einer Sanktion sowie einer Landesverweisung zu rechnen hätte. Dies allein bedeutet jedoch noch

Seite 7/41 nicht, dass seine Aussagen per se weniger glaubhaft wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem Gesichtspunkt mit der notwendigen Vorsicht zu werten. 2.2.2 Zur Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist Folgendes zu erwägen: - Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2018 wurde die Privatklägerin von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Zug wegen Pornographie verurteilt. Sie erstellte vom 12. Juli 2017 bis am 17. Juli 2017 mit dem Mobiltelefon Fotos von sich mit nacktem Oberkörper und versandte diese per Whatsapp an eine unbekannte Person. Die Privatklägerin wurde deswegen zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG verpflichtet (act. 2/16/R). - Aus dem entsprechenden Therapieverlaufsbericht vom 7. September 2018 der L.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin normale IQ-Werte in den Bereichen Sprachverständnis und wahrnehmungsgebundenes logisches Denken aufweise. Ande- rerseits seien bei der psychologischen Untersuchung beim Arbeitsgedächtnis sowie bei der Verarbeitungsgeschwindigkeit unterdurchschnittliche Werte festgestellt worden (act. 3/17). Die Privatklägerin würde ein unabgegrenztes und riskantes Verhalten im sexuellen Bereich aufweisen. Der ungeschützte Geschlechtsverkehr mit Männern aus- serhalb des legalen Schutzrahmens und ihre Einstellung dazu würden dies verdeutli- chen. Sie sei zudem durch andere Personen und äussere Umstände leicht beeinfluss- bar. Es falle ihr schwer, Grenzen zu setzen. Dass Männer sie sexuell ausnützen könn- ten, scheine ihr bewusst zu sein, sie zeige jedoch Unwillen und Unfähigkeit, dies zu akzeptieren. Sie scheine es zu geniessen, unangemessen verführerisch in Erschei- nung zu treten. Sie würde sich so verhalten, um Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen (act. 3/19/R). - Auch die Jugendstätte M.________ berichtete in der Standortbestimmung vom 22. Ok- tober 2019 von Problemen der Privatklägerin, sich an Regeln zu halten. Der Bericht erwähnt die Unfähigkeit der Privatklägerin, vernunftgemäss eigene Auffassungen und Einsichten zu bilden; ihr Verhalten könne zurzeit primär nach dem Prinzip Stra- fe/Belohnung gelenkt werden (act. 3/34). Die Privatklägerin sei in charakterlicher Hin- sicht eine unbedarfte Person, der es sehr wichtig sei, vom Gegenüber gemocht zu werden. Sie ziehe sich aufreizend an und suche in den Komplimenten von fremden Männern Bestätigung, ohne damit verbundene Gefahren zu erkennen (act. 3/35 ff.). Erzieherisch könne indessen an den Defiziten gearbeitet werden und die Privatklägerin erziele aufgrund ihrer guten Erreichbarkeit therapeutische Erfolge (act. 3/36). - Aus dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Schlussbericht vom 25. August 2020 von Dr. med. N.________ ergibt sich, dass die Privatklägerin während ihres Aufent- halts in der Jugendstätte M.________ dysfunktionale Verhaltensweisen wie verbale Entgleisungen und Diebstähle von Kosmetikartikeln an den Tag gelegt habe, welche mit ihren ausgeprägten Autonomiebedürfnissen und ihrem Verlangen nach unmittelba- rer Bedürfnisbefriedigung zusammenhängen würden (act. 3/49; vgl. dazu act. 3/35/R). Es sei im Verlauf der psychologischen Behandlung eine therapeutische Stabilität er- reicht worden, diese sei aber noch nicht gefestigt. Die Privatklägerin reagiere stets

Seite 8/41 zugänglich und motiviert, wenn man ihr mit Wohlwollen und auf Augenhöhe begegnen würde (act. 3/48). - Der Vater der Beschuldigten, K.________, sagte als Zeuge aus, dass sich die damals 15-jährige Privatklägerin im Tatzeitraum nicht an Abmachungen gehalten habe. Sie sei beispielsweise nicht wie abgemacht um 19.00 Uhr heimgekommen. Manchmal sei sie auch die ganze Nacht nicht nach Hause gekommen. Sie habe teilweise auch darüber gelogen, mit welchen Kollegen sie rausgehen würde (OG GD 25 S. 8 Ziff. 24 ff.). - Letztlich ergibt sich aus den Akten des Verfahrens 1A 2018 674 (OG GD 5), dass die Privatklägerin in den Einvernahmen vom 6. Oktober 2018 und vom 20. Februar 2019 nicht kooperierte und sich damit nachträglich in Widerspruch zu den Vorwürfen setzte, welche sie ab dem 23. November 2020 gegen den Beschuldigten und eine unbekannte Person erhob (OG GD 5 act. 2/1, 2/4; vgl. dazu E. II.2.3.6-2.3.7). Zusammenfassend wich das Verhalten der Privatklägerin in den Jugendjahren 2017-2019 in psychologischer Hinsicht in einzelnen Bereichen vom üblichen Verhalten der Altersgenossen ab. Für eine psychisch oder sozial hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit problemati- sche Lebenssituation, wie beispielsweise eine psychische Erkrankung, Betäubungsmittel- missbrauch oder hohe emotionale Labilität, gibt es indessen keine Hinweise. Gesamthaft gewürdigt ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin aufgrund ihrer kognitiven und erzieheri- schen Defizite sowie von beobachteten dysfunktionalen Verhaltensweisen leicht einge- schränkt. Ihre Aussagen sind vorsichtig zu prüfen und zu würdigen. 2.2.3 Wie bereits die Vorinstanz überzeugend darlegte, fehlen darüber hinaus handfeste Interes- sen der Privatklägerin, den Beschuldigten falsch anzuschuldigen. Auch das Aussageverhal- ten der Privatklägerin indiziert keine möglichst weitgehende Belastung des Beschuldigten. Die Privatklägerin schilderte bezüglich der anschliessenden, zweiten Vergewaltigung durch den unbekannten Täter weder eine gemeinsame Planfassung noch wesentliche Beihilfehand- lungen des Beschuldigten. Der geschilderte Tathergang ist somit eher atypisch und entlastet den Beschuldigten. Ferner ist eine deutliche Zurückhaltung der Privatklägerin bei der Belas- tung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Die Privatklägerin mauerte diesbezüglich im eingestell- ten Verfahren 1A 2018 674 und nannte im vorliegenden Verfahren erst bei der detaillierten zweiten Befragung auf Nachfrage hin zögerlich vorangehende sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten (act. 2/2/14 Ziff. 46-51). Dieses Aussageverhalten belegt den bereits im The- rapiebericht vermerkten Umstand, dass die damals 15-jährige Privatklägerin ungeschützte sexuelle Kontakte im Schutzalter mit erwachsenen Männern nicht als problematisch erachte- te, bzw. die darunter liegenden Konsequenzen nicht verstehen konnte (vgl. act. 3/19/R). Das beschriebene Aussageverhalten der Privatklägerin ist somit einerseits mit ihren Persönlich- keitsmerkmalen erklärbar und deutet andererseits – da die Privatklägerin die Thematik mit dem Schutzalter kannte – darauf hin, dass sie sogar grundsätzlich gerechtfertigte Mehrbelas- tungen nicht von sich aus vorbrachte. Zudem schilderte die Privatklägerin, dass sie beim zweiten (freiwilligen) sexuellen Kontakt mit dem Beschuldigten nach Oktober 2018, als noch weitere sie bedrängende Männer in der Wohnung anwesend waren, eigentlich zuerst nein zu sexuellen Handlungen gesagt habe, aber der Geschlechtsverkehr dann auf das Drän- gen/Bitten des Beschuldigten hin für sie in Ordnung gewesen sei (act. 2/2/17 Ziff. 77-79; act.

Seite 9/41 2/2/42 Ziff. 276-280). Auch aus diesen Aussagen ist ersichtlich, dass die Privatklägerin selbst grenzwertige Situationen nicht übertreibend als Vergewaltigungen darstellte. Dieses Aussa- geverhalten wirkt angesichts der dargelegten therapeutischen Befunde über die Privatkläge- rin nicht nur authentisch und plausibel, sondern spricht gesamthaft gewürdigt gegen die The- se einer falschen Anschuldigung. 2.2.4 Auch weitere Motive für eine falsche Anschuldigung sind nicht ersichtlich. So war die Be- schuldigte seit Ende März 2019 in der Jugendstätte M.________ und hatte ihre Beziehung mit I.________ beendet, weswegen in diesem Zusammenhang kein Grund erkennbar wäre, im November 2020 die Unwahrheit über sexuelle Kontakte mit dessen ehemaligen Mitbe- wohner unwahr darzustellen, um sexuelle Handlungen ausserhalb der Beziehung zu vertu- schen. Eine besondere Motivationslage, welche die Privatklägerin allenfalls dazu veranlas- sen könnte, die Unwahrheit zu erzählen, liegt nicht vor. So kann auch der Beschuldigte nicht darlegen, wer ein Motiv haben könnte, die Privatklägerin gegen ihn zu instrumentalisieren (OG GD 25 S. 36). Auch mögliche Beeinflussungs- und Suggestionseffekte können ausge- schlossen werden (vgl. unten, E. II.2. Ziff. 2.6.4. ff.). 2.3 Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2.3.1 Im Gegensatz zu ihrer etwas eingeschränkten Glaubwürdigkeit sind die Aussagen der Privat- klägerin zur Sache grundsätzlich überzeugend. Sie schilderte den Kernsachverhalt mitsamt der Vorgeschichte sowie dem Ablauf der Handlungen im Rahmen einer freien Erzählung in den Einvernahmen vom 23. November 2020 (act. 2/2/2 Ziff. 3-6) und vom 20. April 2021 (act. 2/2/9 Ziff. 8) vom Ablauf her stringent und inhaltlich weitgehend konstant. 2.3.2 Dass die Schilderung vom 20. April 2021 mit deutlich höherem Detailgrad erfolgte als die Erstaussage vom 23. November 2020, ist mit dem Verfahrensstadium gut erklärbar. So nahm die Regionalpolizei bei der kurzen Einvernahme vom 23. November 2020 den Sachverhalt gegen eine noch unbekannte Täterschaft entgegen (20 Fragen), während die Kriminalpolizei in der Einvernahme vom 20. April 2021 den Sachverhalt deutlich detaillierter prüfte und zahl- reiche Nachfragen stellte (283 Fragen). Obwohl die Erstbefragung der Privatklägerin vom

23. November 2020 kurz war, können ihre Aussagen nicht als detailarm oder karg qualifiziert werden. So waren diverse Details, welche die Privatklägerin in der Zweiteinvernahme erneut schilderte, bereits im freien Bericht der Ersteinvernahme enthalten (bspw. [1.] nasse Hose; [2.] abgeschlossene Tür; [3.] Fremdsprache; [4.] kein Kondom und halb ausgezogen; [5.] Hin und Her beim Öffnen/Schliessen der Hose; [6.] Vorschlag, einen Kaffee zu trinken; [7.] einer lief vorne, einer lief hinten [vgl. dazu act. 2/2/20 Ziff. 102 etc.]). Der freie Bericht der Privat- klägerin an der Ersteinvernahme deckt bereits den Tathergang in zeitlicher Hinsicht wie auch die wesentlichen Elemente der späteren Aussagen ab. 2.3.3 Auch an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 war die Beschuldigte in der Lage, die Ereignisse des Frühjahres 2019 und der Anzeigeerstattung im November 2020 mit hoher Konstanz erneut frei zu schildern (OG GD 25 S. 14-15). Den Tathergang legte sie vom grundsätzlichen Ablauf her wie bei den beiden polizeilichen Einvernahmen dar (OG GD 25 S. 25 f.). Dabei konnte die Privatklägerin zahlreiche bereits früher erwähnte Nebensächlich- keiten und Details des Geschehens stringent wiedergeben (bspw. [1.] Vorschlag, einen Kaf- fee zu trinken; [2.] enge Sitzverhältnisse im Fahrzeug und Sitzpositionen des Beschuldigten

Seite 10/41 und des unbekannten Täters; [3.] Täter hätten versucht, ihren Freund schlecht zu machen [u.a. aufgrund dessen angeblicher Heirat in Eritrea]; [4.] Türe abgeschlossen und Jalousien runtergezogen; [5.] Hin- und Her beim Öffnen der Hose; [6.] Aussage des Beschuldigten, er wolle ihr nicht weh tun; [7.] mögliche Videoaufzeichnung durch den Beschuldigten und Sorge darüber; [8.] Sitzpositionen und der Austausch in unverständlicher Sprache bei der Rückfahrt [OG GD 25 S. 16]). Wie in der polizeilichen Einvernahme vom 20. April 2021 schilderte die Privatklägerin die Handlungen in der freien Erzählung stringent, nachvollziehbar und mehr- heitlich strukturiert. Nach dem erstmaligen Vorhalt der Tatortfotos an der Berufungsverhand- lung machte die Privatklägerin einen emotional aufgewühlten Eindruck, was authentisch wirk- te und aufgrund der Konfrontation mit Fotoaufzeichnungen des vermuteten Tatorts nach so langer Zeit auch als plausibel erschien (OG GD 25 S. 18). Ferner konnte die Privatklägerin sowohl den Beschuldigten wie auch ihren Ex-Freund I.________ und deren Kollegen O.________ aufgrund von Fotos einwandfrei identifizieren (OG GD 25 S. 21-22). Gesamthaft hat die Privatklägerin mit ihren Aussagen an der Berufungsverhandlung einen überzeugen- den und glaubhaften Eindruck hinterlassen. 2.3.4 Die einzige wesentliche Passage, welche die Privatklägerin in der Zweiteinvernahme am

20. April 2021 und an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 abweichend darstellte, ist die Hilfe des zweiten Mannes, der sie gemäss ihren Erstaussagen vom 23. November 2020 bei den Händen gehalten haben soll, als ihr Kollege ihr die Hosen ausgezogen habe (act. 2/2/2 Ziff. 4). In der zweiten Einvernahme am 20. April 2021 schilderte die Privatklägerin einzig, dass der Beschuldigte ein paar Mal gegen ihren Widerstand versucht habe, die Hose zu öffnen. Er habe die Hose dann ausgezogen und dann ihre Hände festgehalten (act. 2/2/10 Ziff. 8), während der andere Mann nur zugeschaut habe (act. 2/2/22 Ziff. 118). An der Beru- fungsverhandlung am 13. März 2024 erklärte die Privatklägerin auf Nachfrage hin, dass der unbekannte Täter dem Beschuldigten geholfen habe. Er habe ihre Hände festgehalten oder ihre Beine. Auf Nachfrage präzisierte die Privatklägerin, dass der unbekannte Täter ein Bein runtergedrückt habe (OG GD 25 S. 37). Insgesamt schilderte die Privatklägerin zwei Mal die Mithilfe des unbekannten Täters, einmal, als er ihre Hände gehalten haben soll, als der Beschuldigte ihre Hose auszog und einmal, als er unmittelbar vor der Penetration durch den Beschuldigten ihr Bein runter gedrückt habe. Wie die Mithilfe des unbekannten Täters bei den Tathandlungen des Beschuldigten ausge- staltet war, kann letztlich offenbleiben. So muss vorliegend weder dessen Beitrag noch eine gemeinsame Tatbegehung nach Art. 200 StGB beurteilt werden (letzteres wurde nie ange- klagt und eine entsprechende rechtliche Qualifikation durch die Berufungsinstanz ist nach Art. 391 Abs. 2 StPO nicht möglich). Ferner ist der Beitrag des unbekannten Täters unterge- ordnet, d.h. die Zwangselemente wurden auch (und primär) durch den Beschuldigten aus- geübt und nicht ausschliesslich durch den unbekannten Täter. Wesentlich ist folglich einzig die Frage, ob die unterschiedliche Darstellung der Beteiligung des unbekannten Täters durch die Privatklägerin geeignet ist, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen generell zu zweifeln. Dies ist zu verneinen. Da die Privatklägerin eine Beteiligung des unbekannten Täters bereits in der ersten Einvernahme schilderte, handelt es sich bei den Aussagen an der Berufungsverhandlung nicht um eine wesentliche Ausweitung der Vor- würfe. So wäre es allenfalls an der zweiten polizeilichen Einvernahme am 20. April 2021 an- gemessen gewesen, diesen Punkt ausdrücklich mit einer Nachfrage zu klären. Auch kann

Seite 11/41 berücksichtigt werden, dass sich die Privatklägerin generell nur schlecht an den unbekannten Täter, den sie vorher nicht kannte, erinnerte. Die Unsicherheit im Zusammenhang mit der möglichen Mithilfe des nie identifizierten zweiten Täters ändert insgesamt nichts daran, dass das Kerngeschehen grundsätzlich in beiden Einvernahmen sowie während der Berufungs- verhandlung durch die Privatklägerin ohne grössere Abweichungen stringent, überzeugend und mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert wurde (vgl. nachfolgend Ziff. 2.3.5 ff.). 2.3.5 Die Aussagen der Privatklägerin bei der Polizei enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Ihre Schilderungen wirken authentisch und als vereinbar mit der Erzählung von tatsächlich erleb- ten Sachverhalten. Der gleiche Eindruck entstand auch bei ihren Aussagen an der Beru- fungsverhandlung. - Die Privatklägerin war an der Einvernahme vom 20. April 2021 in der Lage, auf Nach- frage der einvernehmenden Polizistin hin logisch konsistente und zudem auch detail- lierte weitere Angaben zu liefern. Sie beschrieb die örtlichen Verhältnisse (act. 2/2/22 Ziff. 114-115 [Wohnung]; act. 2/2/19 Ziff. 93 [Fahrzeug]), ihre getragene Kleidung (act. 2/2/23 Ziff. 119) und die wahrgenommenen Positionen und Bewegungen des Beschul- digten und des unbekannten Mannes (act. 2/2/22 Ziff. 116). Insbesondere das Kernge- schehen, d.h. die Position der Hände des Beschuldigten, ihr Widerstand, das Weg- schieben des Tanga-Slips durch den Beschuldigten etc. legte die Privatklägerin strin- gent und mit hohem Detailgrad dar (act. 2/2/24 Ziff. 130-133). Sie legte zudem detail- liert dar, wie sich die Übergriffe jeweils körperlich in ihrem Intimbereich angefühlt ha- ben (act. 2/2/28 Ziff. 164). - Die Privatklägerin konnte die entsprechenden Darlegungen zum Kerngeschehen auch erneut mit der gleichen detaillierten Abfolge wiedergeben, als die befragende Polizistin später auf das Thema zurückkam und die Privatklägerin zu einer erneuten Schilderung des Ablaufs veranlasste (vgl. act. 2/2/27 Ziff. 157). Sie war in der Lage, ihre Aussagen auf Nachfrage hin plausibel zu präzisieren, indem sie bspw. aussagte, dass die ausge- zogene Hose noch so halb auf dem anderen Fuss gewesen sei (act. 2/2/23 Ziff. 127). - Die Privatklägerin wirkte in den Videoaufzeichnungen der Einvernahme sachlich und emotional gefasst. Sie tätigte ihre Aussagen, ausser bei bestimmten Abschätzungen (bspw. der Grösse des Beschuldigten, vgl. act. 2/2/354 Ziff. 221), spontan und ohne grössere Pausen zum Nachdenken. Missverständnissen bei der Befragung wie bei- spielsweise falsch verstandenen Fragen konnte sie auf angemessene Art und Weise begegnen, ohne nervös zu wirken. - Sie schilderte die Handlungen des Beschuldigten und ihre Reaktion darauf (act. 2/2/23 Ziff. 124 f.). Die Privatklägerin stellte das Geschehen reaktiv dar, bspw. wie sie während der Penetration habe weinen müssen und der Beschuldigte ihr gesagt habe, er wolle ihr nicht wehtun (act. 2/2/24 Ziff. 129). In diesem Zusammenhang verbesserte sie die befragende Polizistin spontan, indem sie mitteilte, dass sie nicht nur nach, son- dern auch während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten geweint habe (act. 2/2/29 Ziff. 174). Mehrfach schilderte die Privatklägerin den Austausch mit dem Beschuldigten, indem sie seine Worte auf Deutsch mit einem ausländischen Akzent

Seite 12/41 wiedergab (vgl. bspw. Videoaufzeichnung, act. 2/2/5, Zeitstempel [1.] ab 14:49:40; [2.] ab 14:18:40; [3.] ab 14:46:22). - Die Privatklägerin beschrieb auch an mehreren Stellen spontan und von sich aus ihre damalige Verwirrung über bestimmte Situationen. So sei es ihr komisch reingekom- men, wie die beiden Männer entblösst herumgelaufen seien, als "ob es keine Ahnung was wäre" (act. 2/2/24 Ziff. 134; vgl. Videoaufzeichnung, act. 2/2/5, Zeitstempel 14:38:50) oder sie habe sich gefragt, woher der Beschuldigte das Auto haben könnte (act. 2/2/18 Ziff. 83). - Eindrücklich sind auch die Aussagen der Privatklägerin über ihre innere emotionale Lage im Tatzeitpunkt. Sie legte anschaulich dar, dass sie geweint und sich nichts mehr gedacht habe, sie habe es einfach [zu]gelassen, weil sie gewusst habe, dass sie es nicht schaffen würde und dann in Ruhe gelassen werde, wenn sie bekommen hätten, was sie wollten (act. 2/2/24 Ziff. 134; act. 2/2/25 Ziff. 140). Die Privatklägerin be- schrieb, wie sie sich nach den Übergriffen dreckig und nicht gut gefühlt habe (act. 2/2/29 Ziff. 170). Sie gab auch beim zweiten sexuellen Übergriff zu Protokoll, dass sie nur geweint habe, während sie den initialen Widerstand aufgegeben gehabt habe, da dies nichts bringe und sie machen würden, was sie wollten (act. 2/2/27 Ziff. 159); sie habe das Gefühl gehabt, die (beiden Täter) würden einfach etwas mit ihr machen, was sie nicht möchte, und sie würden das einfach nicht verstehen (act. 2/2/29 Ziff. 175). Sie beschrieb in diesem Zusammenhang den eher ungewöhnlichen Gedanken, sie ha- be während der sexuellen Übergriffe überlegt, dass sie nach Hause müsse, weil ihre Eltern sonst wütend werden würden (act. 2/2/27 Ziff. 159). Dieser geschilderte Gedan- ke wirkt zwar eher als ausgefallen im Zusammenhang mit einem sexuellen Übergriff, erscheint indessen trotzdem als plausibel, da die Privatklägerin zu Protokoll gab, dass damals ihr zu spätes Nachhausekommen ein dauerndes Reizthema bei ihren Eltern gewesen sei (act. 2/2/31 Ziff. 188). Dies wurde vom Vater der Privatklägerin auch bestätigt (OG GD 25 S. 8 Ziff. 14). - Die Privatklägerin schilderte spontan auch verschiedene Nebensächlichkeiten, bspw. die Schliessverhältnisse der Wohnung und des Fahrzeugs bei der Hin- und Rückfahrt (act. 2/2/9 Ziff. 8; act. 2/2/19 Ziff. 92; act. 2/2/29 Ziff. 173; OG GD 25 S. 16). Sie legte dar, dass der Beschuldigte während des zweiten Übergriffs etwas an seinem Mobiltele- fon gemacht und sie ihn gefragt habe, ob er ein Bild gemacht hätte (act. 2/2/28 Ziff. 168 f.; OG GD 25 S. 17). Sie legte dar, weswegen ihre Hosen nass gewesen sei- en und dass sie diese nach der Heimkehr in die Waschmaschine gelegt habe (act. 2/2/29 Ziff. 170; act. 2/2/41 Ziff. 273). Auch die genannten Nebensächlichkeiten wur- den von der Privatklägerin während der Einvernahme anschaulich und plausibel darge- legt. Bei der Episode mit dem Mobiltelefon ist zudem nachvollziehbar, dass bei der Pri- vatklägerin spontan die Angst aufkam, dass die Täter sie bei ihren Machenschaften zusätzlich noch filmten oder fotografierten, weswegen sie nachfragte. Die Schilderungen der Privatklägerin sind in erzählerischer Hinsicht qualitativ hochwertig. Die genannte Häufung von Realkennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin deuten deutlich darauf hin, dass ihre Aussagen auf einem selbst erlebten und aus dem Gedächtnis wieder- gegebenen Erlebnis basieren.

Seite 13/41 2.3.6 Eher ungenau ist die zeitliche Einordnung der Geschehnisse durch die Privatklägerin. So war diese bei der Einvernahme vom 23. November 2020 zuerst unsicher, ob der Vorfall im März 2018 oder im März 2019 stattgefunden hatte (act. 2/2/2 Ziff. 2). Demgegenüber will ihr Vater am 19. Februar 2019 vom Vorfall erfahren haben, was er in einem E-Mail der zuständigen Polizistin mitteilte, weswegen es wahrscheinlich ist, dass entgegen der Angaben der Privat- klägerin der Vorfall im Februar 2019 stattfand (vgl. E. II.2. Ziff. 2.5.3). Auch betreffend die Dauer des Vorfalles gibt es auf den ersten Blick gewisse Ungereimtheiten. So schilderte die Privatklägerin, dass der Geschlechtsverkehr jeweils drei bis vier Minuten gedauert habe, während sie ihre Verweildauer in der Wohnung mit einer bis eineinhalb Stunden einschätzte. Dies im Gegensatz zur Ersteinvernahme, bei der sie die Verweildauer mit einer halben Stun- de schilderte (act. 2/2/3 Ziff. 11). So mag es die nachträgliche subjektive Einschätzung der Privatklägerin sein, dass sie sich eine halbe Stunde lang gegen das Aufknöpfen und Auszie- hen der Hose gewehrt habe (act. 2/2/30 Ziff. 181-185), was allerdings in zeitlicher Hinsicht als deutlich zu lange erscheint. Gleichfalls erwähnte die Privatklägerin, dass sie den unbe- kannten Mann zuerst am Abend am P.________-See angetroffen habe, während sie später im Rahmen der freien Erzählung fortfuhr und ausführte, das sei am Mittag gewesen (act. 2/2/9 Ziff. 8). Zeitliche Inkonsistenzen sind somit in den Aussagen der Privatklägerin augen- scheinlich. Bei den zeitlichen Dimensionen ist indessen nachvollziehbar, dass die jugendliche Privatklägerin Mühe hatte, retrospektiv mehr als eineinhalb Jahre nach den Vorfällen eine genaue Abschätzung der Zeitdauer und des genauen Tatzeitpunkts abzugeben. Es besteht bei den zeitlichen Angaben der Privatklägerin ein starker Kontrast zu den nachweislich sehr genauen Beschreibungen des Tatorts (vgl. E. II.2.5 Ziff. 2.5.1) oder der genauen Beschrei- bung der anderen Handlungsorte (bspw. act. 2/2/18 Ziff. 84 [wo sie in G.________ ins Auto einstieg]; act. 2/2/11 Ziff. 19 [Treffen mit dem unbekannten Mann]). Dieser Kontrast trägt in- dessen eher zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin bei, zumal bei der Wie- dergabe einer einstudierten Geschichte zu erwarten gewesen wäre, dass Daten und Zeit- dauer von der Privatklägerin wie die Beschreibung des Tatortes gleichmässig präzise wie- dergegeben werden könnten. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich der Tatort in den Erinne- rungen besser einprägte als eine Zeitdauer, welche die Privatklägerin nicht selber gemessen hatte, sondern mehr als eineinhalb Jahre später an der Einvernahme aufgrund ihrer subjekti- ven Wahrnehmungen abschätzen bzw. betreffend den Zeitpunkt aus dem Gedächtnis rekon- struieren musste. 2.3.7 Ihrer generellen Glaubwürdigkeit abträglich, jedoch plausibel erklärbar, ist das widersprüchli- che Aussageverhalten der Privatklägerin im Strafverfahren 1A 2018 674, welches von der Staatsanwaltschaft gegen eine unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit sexuellen Kontakten zur damals noch minderjährigen Privatklägerin geführt wurde. - Das genannte Strafverfahren wurde aufgrund von Meldungen der Abteilung Soziales der Gemeinde G.________ eingeleitet, wonach die damals 14-jährige Privatklägerin sexuelle Kontakte mit erwachsenen Männern gehabt haben soll (OG GD 5 act. 1/5). Die Privatklägerin wurde in diesem Zusammenhang am 6. Oktober 2018 und am

20. Februar 2019 als Auskunftsperson einvernommen. An der Einvernahme vom

20. Februar 2019 räumte die Privatklägerin sexuelle Kontakte mit ihrem Freund ein, dessen Namen sie indessen nicht nennen wollte. Die befragende Polizistin nannte daraufhin mehrere Namen und fragte nach, ob es sich dabei um ihren Freund handel- te, mit dem sie als 15-jährige (bzw. ev. bereits als 14-jährige) sexuelle Kontakte gehabt

Seite 14/41 habe. Die Privatklägerin bestätigte in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 nach Vorhalt der entsprechenden Namen (vgl. dazu das E-Mail des Vaters vom 7. Februar 2019, OG GD 5 act. 12/6), dass "O.________", "D.________" und "I.________" Kolle- gen von ihr seien, welche sie in G.________ treffe. Ihr Freund, dessen Namen sie nicht nennen wollte, sei aber nicht darunter. Sie habe keinen Geschlechtsverkehr mit den genannten Kollegen namens "O.________", "D.________" und "I.________" ge- habt (OG GD 5 act. 2/4 Ziff. 11 ff.). Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass sie den Namen ihres Freundes nicht nennen könne, weil sie nicht wolle, dass er Ärger mit der Polizei kriege (act. 2/1 Ziff. 45). - Das Aussageverhalten der Privatklägerin im Verfahren 1A 2018 674 schliesst sexuelle Kontakte mit dem Beschuldigten und anderen aus Eritrea stammenden Personen nicht aus. Eine Schutzhaltung der Privatklägerin in diesem Themenbereich ist plausibel, zumal auch der Therapiebericht über die Privatklägerin sich dahingehend äussert, dass sie sich im sexuellen Bereich unabgegrenzt und riskant verhalte und sie grundsätzlich die Ausnützungs-Problematik mit sexuellen Handlungen mit älteren Männern im Schutzalter nicht akzeptieren würde (act. 3/19/R; vgl. auch OG GD 5 act. 2/3 Ziff. 45). So bestätigte die Privatklägerin auch an der Einvernahme vom 20. April 2021, dass sie die genannten Eritreer schützen wollte, da sie gewusst habe, dass sie im Schutzalter sei und sexuelle Kontakte mit ihr verboten seien (act. 2/2/19 Ziff. 254). Weil die Privatklägerin im Strafverfahren 1A 2018 674 nicht mit der Polizei kooperierte und unwahr aussagte, um ihren damaligen Freund zu schützen, können keine gültigen Schlüsse zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im vorliegenden Fall gezogen werden. - Angesprochen auf das E-Mail ihres Vaters vom 20. Februar 2019, wonach die Privat- klägerin ihrer Schwester gegenüber von einer Vergewaltigung, die sich wenige Tage zuvor ereignet haben soll, berichtet habe (OG GD 5 act. 12/7), sagte die Privatklägerin im Strafverfahren 1A 2018 674 in der Einvernahme vom 20. Februar 2019 aus, dass sie nichts darüber erzählen möchte. Auf Nachfrage, warum sie nichts erzählen möchte, sagte die Privatklägerin, sie wolle es nicht. Erst auf erneute Nachfrage, ob etwas ge- gen ihren Willen geschehen sei, bestätigte die Privatklägerin, dass nichts gegen ihren Willen passiert sei (OG GD 5 act. 2/4 S. 8). - Die Privatklägerin setzt sich mit den damaligen Aussagen vom 20. Februar 2019 im Strafverfahren 1A 2018 674 in Widerspruch zu ihren späteren Aussagen im vorliegen- den Strafverfahren. Sie wurde an der Einvernahme vom 20. April 2021 auf diesen Wi- derspruch angesprochen. Sie sagte aus, dass sie sich am 20. Februar 2019 geschämt habe und nicht darüber habe sprechen wollen; sie sei nicht bereit gewesen, darüber zu sprechen (act. 2/2/19 Ziff. 257; vgl. auch OG GD 25 S. 14-15). Diese Aussage der Pri- vatklägerin vom 20. April 2021 ist grundsätzlich glaubhaft, denn bereits an der Einver- nahme vom 20. Februar 2019 mauerte die Privatklägerin und gab bei der Frage und der darauf folgenden Nachfrage zu erkennen, dass sie etwas über das von ihrem Vater aufgeworfene Thema wusste, aber nicht darüber sprechen wollte. Erst nachdem die befragende Polizistin bei der dritten Frage zu diesem Thema konkret wurde und fragte, ob etwas gegen ihren Willen passiert sei, sagte die Privatklägerin aus, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Privatklägerin musste jedoch so aussagen, um weitere Er- mittlungen und Nachfragen abzuwenden. Diese Antworten ändern nichts daran, dass

Seite 15/41 sie den Inhalt des E-Mails ihres Vaters vom 20. Februar 2019 initial nicht abstritt oder in einem anderen Licht darstellte, sondern zuerst einzig mitteilte, dass sie nicht darü- ber sprechen wolle. - Das Aussageverhalten der Privatklägerin an der Einvernahme vom 20. Februar 2019 schliesst damit eine Vergewaltigung wenige Tage vorher nicht aus. Vielmehr ist aus der Einvernahme vom 20. Februar 2019 deutlich zu erkennen, dass die Privatklägerin innerlich nicht bereit war, über dieses Thema zu sprechen. Ein solches Verhalten kann grundsätzlich plausibel sein. So hält das Bundesgericht unter Hinweis auf psychologi- sche Fachliteratur fest, dass Angst und Scham häufig dazu führen, dass auf eine An- zeige nach einem Sexualdelikt verzichtet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.1; 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1). Genau diese Motivation schilderte die Privatklägerin auch an der Berufungs- verhandlung vom 13. März 2024 (OG GD 25 S. 14). So ist auch von der Privatklägerin aufgrund der Aufzeichnungen ihrer Therapeutin belegt, dass sie über längere Zeit hin- weg keine Anzeige erstatten wollte (act. 3/51). Dass sie bei einer überraschenden Konfrontation mit dem Ereignis durch die Polizei wenige Tage danach überfordert war und nicht darüber sprechen wollte bzw. letztlich die diversen Nachfragen der Polizistin unwahr beantwortete, ist aufgrund der besonderen Lage der Privatklägerin insgesamt nachvollziehbar. Die geschilderten Umstände sprechen somit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. 2.3.8 Im Übrigen ergibt auch ein Vergleich der Aussagen der Privatklägerin vom 20. April 2021 im vorliegenden Strafverfahren und der Aussagen vom 20. Februar 2019 im Verfahren 1A 2018 674 einen deutlichen Strukturbruch. In der Einvernahme vom 20. Februar 2019 im Verfahren 1A 2018 674 beantwortete die Privatklägerin die Fragen oberflächlich (OG GD 5 act. 2/4 Ziff. 5, 7, 8, 10, 11 ff.). Ihre Antworten beinhalteten deutliche Ausweichtendenzen und wirken wenig plausibel (bspw. OG GD 5 act. 2/4 Ziff. 15, 18). Demgegenüber erfolgten die Aussa- gen der Privatklägerin an der Einvernahme vom 20. April 2021 bereits im freien Bericht de- tailliert, gut strukturiert und stringent. Teilweise ist in der Einvernahme vom 20. April 2021 er- kennbar, dass sich die Privatklägerin am Anfang der Einvernahme etwas geniert, sie beant- wortete indessen während rund zwei Stunden die Fragen konzentriert und teilweise mit sehr hohem Detailgrad. Der Strukturvergleich der beiden Einvernahmen legt nahe, dass sich die Motivation der Beschuldigten, wahrheitsgetreue Aussagen zum Vorfall zu machen, zwischen dem 20. Februar 2019 und dem 20. April 2021 deutlich geändert hatte. Dies plausibilisiert die Aussagen der Privatklägerin vom 20. April 2021 zusätzlich. 2.3.9 Letztlich sind die vom Beschuldigten behaupteten Widersprüche in den Aussagen der Privat- klägerin nicht stichhaltig. So behauptete die Privatklägerin nie, sie hätte während dem er- zwungenen Geschlechtsverkehr einen Orgasmus gehabt. Es wurden im Strafverfahren auch nie Aussagen der Privatklägerin protokolliert, bei denen sie von einer Drohung sprach. In den Einvernahmen sagte die Privatklägerin konstant aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle es niemandem erzählen (OG GD 25 S. 27; act. 2/2/2 Ziff. 6; act. 2/2/10 Ziff. 8; act. 2/2/31 Ziff. 186-187). Ob die Privatklägerin entsprechende Angaben bezüglich einer Drohung gegenüber ihren Eltern oder ihrer Schwester machte, um diese von einer Anzeigeerstattung

Seite 16/41 abzuhalten, kann offenbleiben (vgl. OG GD 25 S. 7 Ziff. 19). Letztlich gab die Privatklägerin auch widerspruchsfrei zu Protokoll, dass sie in den Monaten vorher zweimal einvernehmli- chen Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten hatte. Entgegen der Auffassung des Be- schuldigten bringt sie die Ereignisse nicht durcheinander, sondern es ist aus den Befragun- gen klar ersichtlich, dass die Privatklägerin die verschiedenen Vorkommnisse gut auseinan- derhalten kann. Aus dem freiwilligen Geschlechtsverkehr in den Monaten davor lässt sich überdies nicht zwangsläufig schliessen, dass auch das dritte Mal einvernehmlich war, zumal (1.) beim dritten Mal ein unbekannter Mann im Raum anwesend war und (2.) die Privatkläge- rin stringent und überzeugend darlegen konnte, warum sie an diesem Tag keinen Ge- schlechtsverkehr mehr wollte (vgl. act. 2/2/27 Ziff. 153). 2.3.10 Gesamthaft gewürdigt hinterlassen die Aussagen der Privatklägerin einen glaubhaften und überzeugenden Eindruck. Es wäre nur schwer denkbar, dass sich die in bestimmten kogniti- ven Bereichen unterdurchschnittlich intelligente Privatklägerin derart stringente, konstante und detaillierte Aussagen spontan – aus ihrer Phantasie heraus – hätte ausdenken und an der Einvernahme vom 20. April 2021 und an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 vortragen können. So ergibt sich zwar aus den eingeholten Therapie- und Heimberichten ei- ne Tendenz für ein begrenztes dissoziales Verhalten der Privatklägerin wenn es um die ei- gene Bedürfnisbefriedigung geht, indessen aber keinen Hang zu spontanen Phantastereien, komplexen Hochstaplereien und Lügengebilden (vgl. auch OG GD 25 S. 8). 2.4 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2.4.1 Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, wie dargelegt, einen Kontakt zur Privatklä- gerin während des gesamten Verfahrens konstant bestritt; er habe diese nur ab und zu von weitem auf der Strasse gesehen. I.________ konnte nicht bestätigen, dass sich die Privat- klägerin und der Beschuldigte kannten (act. 2/3/3 Ziff. 23). 2.4.2 Der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten ist auch ohne eingehende Würdigung der gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin fraglich. Es gibt verschiedene Indizien, welche eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nahele- gen. - K.________, der Vater der Privatklägerin, wurde im Verfahren 1A 2018 674 gegen Un- bekannt am 6. Oktober 2018 als Auskunftsperson einvernommen. Er schilderte, dass die Privatklägerin ihm und seiner Ehefrau immer wieder von sexuellen Beziehungen erzählt habe. Er berichtete zudem über längere Abwesenheiten der damals 15-jährigen Privatklägerin vom Elternhaus. Diese würde sie über ihre Beziehung belügen und wür- de ihren Freund verteidigen. Er vermute, dass der Freund im Haus an der Q.________-Strasse in G.________ wohne und aus Afrika stamme (OG GD 5 act. 2/3). Mit E-Mail vom 7. Februar 2019 teilte K.________ der zuständigen Polizistin mit, dass er das Zimmer der Privatklägerin durchsucht habe. Er habe in ihrem Tagebuch ein paar Namen gefunden, nämlich O.________ D.________ und I.________ (OG GD 5 act. 12/6; OG GD 25 S. S 4 ff.). - Dieser von K.________ geschilderte Tagebucheintrag der Privatklägerin ist nicht an- ders erklärbar, als dass sie die drei Eritreer O.________, D.________ und I.________

Seite 17/41 (bzw. .________) namentlich kannte (vgl. E. II.2. Ziff. 2.5.3). Eine Verwechslung oder ein Irrtum erscheint diesbezüglich als ausgeschlossen; so war der Beschuldigte im Tatzeitraum gemäss den Abklärungen der Polizei der einzige Eritreer im R.________ [Region im Kt. Zug] bzw. im Kanton Zug, der D.________ hiess (OG GD 5 act. 12/4; act. 1/34 Ziff. 3.3.2; OG GD 25 S. S. 33 Ziff. 33). Die Privatklägerin konnte ferner den Beschuldigten, I.________ und O.________ auf sämtlichen vorgehaltenen Fotos zwei- felsfrei identifizieren (OG GD 25 S. 21-22). - Zudem war die Privatklägerin zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte an der Q.________- Strasse in G.________ wohnte, mit seinem Mitbewohner I.________ befreundet (act. 2/3/2 Ziff. 10 f.). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschuldigte seine Be- ziehung zu seinem Mitbewohner I.________ sehr zurückhaltend als oberflächliche Be- kanntschaft schilderte (act. 2/1/2 Ziff. 10), während mehrere Fotos aktenkundig sind, auf denen der Beschuldigte bei Freizeitaktivitäten mit Freunden zusammen mit I.________ abgebildet wurde (act. 2/3/7 [Foto mit zahlreichen Bierdosen auf dem Tisch], vgl. dazu act. 2/3/4 Ziff. 34; act. 2/3/9 [Foto an einem Bahnhof], vgl. dazu act. 2/3/5 Ziff. 36, vgl. OG GD 25 S. 33-34). Die Fotos indizieren auch, dass O.________, der zuvor mit dem Beschuldigten an der Q.________-Strasse in G.________ wohnte (act. 2/1/2 Ziff. 6-7; vgl. act. 2/3/10 [Foto am Bahnhof] und act. 2/3/5 Ziff. 37) und später nach dem Einzug von I.________ nach H.________ umzog, ein gemeinsamer Freund des Beschuldigten und von I.________ war. - Ebenfalls deutet der Umstand, dass die Privatklägerin den korrekten Namen des Ins- tagram-Profils des Beschuldigten nennen konnte (act. 2/2/2 Ziff. 10), auf einen persön- lichen Kontakt hin. Ferner schilderte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte ihr ge- sagt habe, dass er ein neues Mobiltelefon habe, wobei die Beweisfotos der Heirat ih- res Freundes I.________ in Eritrea mit einer anderen Frau noch auf dem alten Mobilte- lefon seien (vgl. act. 2/2/19 Ziff. 91). Dieses Detail lässt sich aufgrund der forensischen Datenauswertung plausibilisieren. So hat der Beschuldigte sein neues Mobiltelefon am Wochenende vor dem wahrscheinlichen Tatzeitpunkt aktiviert (d.h. am 16./17. Februar 2019, vgl. OG GD 5 act. 12/7; act. 1/33 Ziff. 3.2). - Auch weitere von der Privatklägerin genannte Details zu den Personalien des Be- schuldigten stimmen mit den Akten überein (bspw. Eritreer, wohnte an der Q.________-Strasse in G.________, wohnte mit ihrem Freund I.________ zusammen, sowie deutlich älter, dünner und grösser als sie [act. 2/2/35 Ziff. 217-226, vgl. dazu act. 1/28, act. 13/2] etc.). Dass die Privatklägerin die gennannten Umstände zufälligerweise erfuhr oder dass diese al- lesamt auf Missverständnisse zurückzuführen sind, erscheint als ausgeschlossen. 2.4.3 Die mehrheitlich akkurate Beschreibung des Beschuldigten sowie die Schilderung seines Ins- tagram-Profils, seines neuen Mobiltelefons, seiner Wohngemeinschaft mit I.________ sowie der Vermerk in ihrem Tagebuch würden sich nicht erklären lassen, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin nicht näher gekannt hätte. Entsprechend bestehen keine wesentlichen Zweifel, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin persönlich kannten. So sprach der seit Juli 2014 in der Schweiz anwesende Beschuldigte bereits im Jahr 2017 ausreichend

Seite 18/41 Deutsch, um sich rudimentär zu verständigen (act. 13/46) und brachte im Verfahren auch nicht vor, dass er sich nicht mit der Privatklägerin hätte verständigen können. Gesamthaft gewürdigt sprechen die genannten Umstände gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. 2.5 Weitere Indizien 2.5.1 Die Privatklägerin beschrieb den Tatort an der S.________-Strasse in H.________ präzise. Sie benannte die Örtlichkeiten, die Einrichtung der Wohnung und die Eingänge zum Haus mehrheitlich zutreffend (act. 2/2/7 Ziff. 114 f.). Auch die Umgebung des Hauses, insbesonde- re den Parkplatz auf der gleichen Strassenseite, schilderte die Privatklägerin stimmig (act. 2/2/21 Ziff. 104 f.). Die Zeichnung des Grundrissplanes und der Einrichtung der Wohnung, welche die Privatklägerin an der Einvernahme anfertigte, stimmt im Wesentlichen mit der an- getroffenen Situation in der Wohnung von J.________ überein (vgl. act. 2/2/44; act. 1/17 ff.). So sagte auch J.________ aus, dass die Privatklägerin seine Wohnung gut beschrieben ha- be (act. 2/3/18 Ziff. 30 f.). An der Berufungsverhandlung konnte die Privatklägerin zudem aufgrund von Fotos der Wohnung den Tatort eindeutig identifizieren (OG GD 25 S. 18 Ziff. 31-32). Gesamthaft gewürdigt erscheint es praktisch als ausgeschlossen, dass die Pri- vatklägerin die Wohnung von J.________ an der Einvernahme vom 20. April 2021 derart de- tailliert und genau hätte beschreiben können, wenn sie noch nie dort gewesen wäre. So wären höchstens oberflächliche und grobe Umschreibungen der Wohnung zu erwarten ge- wesen, wenn die Privatklägerin den Tatort erfunden hätte. Die Schilderungen der Privatklä- gerin zum Tatort lassen sich somit objektiv verifizieren. Sie stützen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.5.2 J.________, der Mieter der Tatortwohnung, sagte als Auskunftsperson aus, dass er den Be- schuldigten gut kenne (act. 2/3/16 Ziff. 5). Er schilderte zudem, dass er die Privatklägerin nicht kenne und sie nie in seiner Wohnung gewesen sei (act. 2/3/17 Ziff. 18). J.________ gab zu Protokoll, dass er alleine in der Wohnung lebe und er über den Schlüssel zur Woh- nung verfüge. Es könne sein, dass jemand die Wohnung hätte nutzen können, weil er diese wegen Umbauarbeiten teilweise offengelassen habe (act. 2/3/18 Ziff. 23 ff.; diese fanden in- dessen nach dem Tatzeitraum ab Mai 2019 statt, vgl. act. 2/3/22). Der Beschuldigte gestand im Untersuchungsverfahren zu, dass er jemanden kennen würde, der im Haus S.________- Strasse wohne (act. 2/1/4 Ziff. 29). Bei der Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, dass J.________ ein Kollege von ihm sei, mit dem er heute einen guten Kontakt habe. Damals habe er ihn indessen nicht gut gekannt. Er könne sich nicht erinnern, ob er zwischen dem

1. Februar 2019 und dem 31. März 2019 in der Wohnung von J.________ gewesen sei (SG GD 8/1/1 S. 8). Aus den übereinstimmenden Aussagen von J.________ und des Beschuldig- ten ergibt sich zumindest, dass der Beschuldigte mit dem Mieter der Wohnung an der S.________-Strasse in H.________ (und damit dem von der Privatklägerin identifizierten Tatort), J.________, in Zusammenhang gebracht werden kann. 2.5.3 Die Privatklägerin berichtete zudem unmittelbar nach ihrem Vorfall ihrer Schwester T.________ von der Vergewaltigung. Diese erzählte es den Eltern weiter, welche den Vorfall per E-Mail an die Polizei meldeten.

Seite 19/41 - Mit E-Mail vom 20. Februar 2019 teilte K.________ der zuständigen Polizistin mit, die Privatklägerin habe zwei Tage zuvor weinend ihrer Schwester gesagt, dass sie von zwei Kollegen ihres Partners vergewaltigt worden sei. Die beiden hätten gesagt, sie würden die Privatklägerin heimfahren, hätten sie indessen in eine fremde Wohnung gebracht. Die beiden Kollegen hätten danach die Privatklägerin nach Hause gefahren und ihr gedroht, sie solle nichts ihren Eltern sagen, denn sie wüssten, wo sie wohne (OG GD 5 act. 12/7). - An der Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 wurde K.________ als Zeuge be- fragt. Er bestätigte auf Vorhalt von OG GD 5 act. 12/6 und 12/7, dass er die beiden E-Mails vom 7. Februar und 20. Februar 2019 verfasst habe. Er habe das Notizbuch der Privatklägerin gelesen und darin u.a. die Namen O.________, D.________ und I.________ erkannt. Ferner habe er von seiner jüngeren Tochter T.________ erfahren, dass die Privatklägerin von zwei Kollegen ihres Partners vergewaltigt worden sei. Er habe die Privatklägerin dazu befragt, aber diese habe ihm gegenüber nichts gesagt. Er habe das E-Mail vom 20. Februar 2019 an die Polizei geschrieben, weil er die Hoff- nung gehabt habe, dass die Privatklägerin der Polizei vielleicht die Wahrheit über den gegenüber ihrer Schwester geschilderten Vorfall erzählen würde (OG GD 25 S. 4 ff.). - Auch das E-Mail vom 20. Februar 2019 und die Zeugenaussagen von K.________ in- dizieren, dass die Privatklägerin am oder kurz vor dem 18. Februar 2019 ihrer Schwes- ter T.________ von einer Vergewaltigung berichtete. Die Schwester berichtete dies ih- ren Eltern, welche daraufhin das E-Mail vom 20. Februar 2019 an die zuständige Be- amtin der Kriminalpolizei verfassten. Die Privatklägerin schilderte demnach ihrer Schwester bereits den groben Ablauf der Tat (d.h. [1.] zwei Kollegen des Freundes; [2.] wollten sie angeblich nach Hause bringen; [3.] Besuch einer fremden Wohnung; [4.] Vergewaltigung; [5.] Rückfahrt; [6.] sie solle Eltern nichts sagen [OG GD 5 act. 12/7]). Dass es sich dabei um einen anderen, unbekannten Vorfall mit anderen Tätern handeln könnte, ist aufgrund der in den Grundzügen mit dem später beanzeigten se- xuellen Übergriff übereinstimmenden Schilderung unwahrscheinlich. Insgesamt ist erstellt, dass die Privatklägerin am 18. Januar 2019 gegenüber ihrer Schwester von einer Vergewaltigung berichtete. Sie schilderte diese bereits in den wesentlichen Grund- zügen, welche sie später konstant in den Einvernahmen vom 23. November 2020 und vom

20. April 2021 sowie an der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 wiedergab. 2.6 Gesamtwürdigung der Vergewaltigungsvorwürfe 2.6.1 Gesamthaft gewürdigt sind die Schilderungen der Privatklägerin, insbesondere betreffend den Tatort sowie die detaillierte und überzeugende Darlegung der Vorgeschichte und der Tathandlungen in erheblichem Ausmass belastend für den Beschuldigten. 2.6.2 Eine gezielte falsche Anschuldigung durch die Privatklägerin ist vorliegend wie dargelegt aus mehreren Gründen nicht plausibel ([1.] kein Motiv; [2.] Verzicht auf Mehrbelastungen; [3.] keine Phantasie- oder Lügenmerkmale in den Aussagen). Zwar ist die Privatklägerin auf- grund ihrer Persönlichkeit sowie ihrer unwahren Aussagen im Verfahren 1A 2018 674 als Person nicht vollends glaubwürdig, eine vorsätzlich geplante, aufwändig inszenierte falsche

Seite 20/41 Anschuldigung ohne nachvollziehbares Motiv gegen eine unbekannte Person erscheint in- dessen vorliegend als ausgeschlossen. 2.6.3 Dazu kommt, dass die Version des Beschuldigten, er kenne die Privatklägerin nicht, bereits ohne die vertiefte Würdigung der gegenteiligen Angaben der Privatklägerin als wenig plausi- bel erscheint. Die entsprechende Schutzbehauptung des Beschuldigten kann so interpretiert werden, dass er von einem Verdacht ablenken wollte. 2.6.4 Bei den Darlegungen der Privatklägerin handelt es sich um qualitativ hochwertige Aussagen. Damit steht indessen noch nicht fest, dass die Aussagen der Privatklägerin auch der Wahr- heit entsprechen. So würden gemäss aussagepsychologischen Fachartikeln in begründeten Ausnahmefällen – häufig bei Kindern und bei lange zurückliegenden Ereignissen – auch durch psychologische Prozesse hervorgerufene, ganz oder teilweise unwahre Aussagen eine hohe Qualität aufweisen. Deswegen sei jeweils zu prüfen, ob im konkreten Fall psychologi- sche Falschinformationseffekte oder Suggestionseffekte zu falschen Erinnerungen geführt hätten, welche als Alternative zu einer wahren Aussage die hohe Qualität der Aussagen er- klären könnten (sog. Suggestionshypothese, vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aus- sagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011 S. 1431; vgl. auch Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, forumpoenale 1/2012, S. 36 f.). Falschinformationseffekte betreffen ein Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, zu dem spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert werden, die zu einer Veränderung der Aussage führen (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, a.a.O. S. 1431). Die entsprechenden Falschinformationseffekte beziehen sich meistens auf periphere Elemente von effektiv statt- gefundenen Ereignissen und setzen eine gezielte suggestive Beeinflussung über das Sach- verhaltselement voraus (vgl. die Übersicht der jeweiligen psychologischen Studien bei Vol- bert, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspra- xis, 2017, S. 415). Pseudoerinnerungen sind falsche Erinnerungen, welche von der befragten Person für wahr gehalten werden. Sie setzen jeweils einen längeren Suggestionsprozess voraus, welcher dazu führt, dass hoch spezifische Aussagen zu Konstellation getätigt werden können. Pseudoerinnerungen können mithin plausibilisiert werden, indem in der Aussage- entwicklung mögliche Suggestionsprozesse nachgewiesen werden (Ludewig/Tavor/ Baumer, a.a.O., S. 1432). 2.6.5 Fremdsuggestionen oder Pseudoerinnerungen sind vorliegend nicht plausibel. So ist belegt, dass die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall ihrer Schwester von einer Vergewaltigung durch zwei Kollegen ihres Freundes berichtete. Sie schilderte dabei bereits den später zu Protokoll gegeben Tatablauf in den Grundzügen (OG GD 5 act. 12/7; OG GD 25 S. 5). Weiter ist vermerkt, dass die Privatklägerin am 8. Oktober 2019 im Erstgespräch im Rahmen ihrer psychologisch-psychiatrischen Betreuung Beziehungen zu älteren Männern und Übergriffe erwähnte. Am 14. Oktober 2019 berichtete die Privatklägerin gegenüber ihrer Therapeutin über eine Vergewaltigung durch zwei Kollegen des Ex-Freunds. Sie möchte aber keine An- zeige machen (act. 3/51). Am 24. Oktober 2019 berichtete die Privatklägerin von Schuldge- fühlen gegenüber den Tätern (act. 3/52). Im Verlauf des Jahres 2020 war dann primär die Ausbildung der Privatklägerin sowie die Auswirkungen der Corona-Epidemie Thema der The- rapie (act. 3/52 ff.). Aufgrund der zeitnahen Schilderungen der sexuellen Übergriffe gegenü- ber der Schwester T.________ in einem emotional aufgewühlten Zustand, welche den we-

Seite 21/41 sentlichen Kern der späteren Vorwürfe bereits enthalten, erscheint es als wenig realistisch, dass mittels einer Therapie oder einer obsessiven Eigenbeschäftigung verfälschte Vorstel- lungen hervorgerufen worden sein könnten. So hat die Beschuldigte die Vorwürfe in der The- rapie zwar erwähnt, diese waren indessen soweit ersichtlich nicht ein Behandlungsschwer- punkt. Gleichfalls sind suggestive Beeinflussungen von Drittpersonen nicht plausibel. So konnte die Privatklägerin die Dauer von ca. eineinhalb Jahren zwischen den Vorfällen und der Anzeigeerstattung plausibel erklären (OG GD 25 S. 14-15, insb. Ziff. 15). Überdies ist es naheliegend, dass ein Vorfall mit einem unbekannten Eritreer am Bahnhof Zug vom 22. No- vember 2020 die Privatklägerin neben der in den Akten vermerkten Nachreifung bzw. Stabili- sierung ihrer Persönlichkeit bewegte, entgegen ihren früheren Aussagen im Rahmen der psychologischen Behandlung trotzdem Anzeige wegen des Vorfalls aus dem Jahr 2019 zu erstatten (act. 2/2/3 Ziff. 15). 2.6.6 Abschliessend ist zu prüfen, ob seitens der Privatklägerin eine Verwechslung des Beschul- digten mit einer anderen Person möglich gewesen wäre. So spekulierte die amtliche Vertei- digung, dass eine Verwechslung möglich wäre, da der Beschuldigte, I.________ und J.________ ähnlich aussehen würden. Es sei naheliegend, dass die Privatklägerin die ge- nannten Personen verwechselt und dabei einfach den Namen des Beschuldigten genannt habe, da dieser am einfachsten auszusprechen sei (OG GD 2 S. 3). Diesen Argumenten kann indessen vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So ergibt sich bspw. aus dem Foto in act. 2/3/9 nicht, dass der Beschuldigte und I.________ ähnlich aussehen (vgl. dazu act. 2/3/5 Ziff. 36). Ferner wurden der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung ca. fünf Jahre nach den Vorfällen die Bilder in act. 2/3/7, act. 2/3/9 und act. 2/3/10 nochmals vorgehalten, wobei sie sämtliche Personen auf den Fotos, u.a. auch den Beschuldigten, kor- rekt identifizierte (OG GD 25 S. 21-22). Dass der zweisilbige Vorname D.________ einfacher auszusprechen wäre, als der ebenfalls zweisilbige Vorname I.________, ist ebenfalls unzu- treffend. Die Privatklägerin schilderte zudem glaubhaft, dass I.________ über längere Zeit ihr Freund gewesen sei und der Beschuldigte dessen Mitbewohner. Dieser sei ein guter Kollege gewesen und sie habe gute Gespräche mit diesem führen können. Mit anderen Worten schil- derte die Privatklägerin eine vertiefte Beziehung zu I.________ und dem Beschuldigten, was die These der amtlichen Verteidigung, sie hätte die beiden Personen verwechselt, widerlegt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit dem zweifelsfrei identifizierten Tatort über seinen Kollegen J.________, welcher die entsprechende Wohnung mietete, in Verbindung gebracht werden kann. Der Beschuldigte ist somit nicht eine unbeteiligte Drittperson. Angesichts der glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin erscheint eine Verwechslung des Beschuldigten mit einem unbekannten Täter als ausgeschlossen. 2.6.7 Unter Einbezug der genannten Erwägungen bestehen im Sinne einer Gesamtschau der Be- weismittel keine unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Die Belas- tungen durch die Privatklägerin sind wie dargelegt glaubhaft, während der Beschuldigte be- treffend seine Beziehung zur Privatklägerin nicht wahrheitsgemäss antwortete. Da hypotheti- sche Fehlerquellen wie eine Verwechslung, eine (bewusste) falsche Anschuldigung oder psychologische Effekte verlässlich ausgeschlossen werden können, kann auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. Es ist mithin erwiesen, dass der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt in dem von der Anklage genannten Zeitraum (vermutlich wenige Tage vor dem 18. Februar 2019) mit der Privatklägerin in der Wohnung von J.________ in H.________ gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzog. Es ist unter Berücksichti-

Seite 22/41 gung von Art. 10 Abs. 3 StPO rechtsgenüglich erstellt, dass die Privatklägerin dem Beschul- digten deutlich sagte und mittels des mehrfachen Wiederzuknöpfens ihrer Hose aufzeigte, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte (act. 2/2/19 Ziff. 259; act. 2/2/23 Ziff. 123) und dass der Beschuldigte stattdessen die Hände der Privatklägerin, welche sie in Schutzhaltung hielt, wegdrückte, ihre Beine auseinanderdrückte, und ihr Weinen ignorierte, bevor (und teil- weise während) er sie vaginal penetrierte (act. 2/2/24 Ziff. 129, 133, 134; act. 2/2/29 Ziff. 174). Aufgrund der beschriebenen äusserlichen Handlungen der Privatklägerin wusste der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte. Er setzte sich darüber hinweg, weil ihm die Befriedigung seines Geschlechtstriebs wichtiger war, als die Bedürfnisse und Wünsche der Privatklägerin in dieser Hinsicht zu re- spektieren. 2.7 Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern 2.7.1 Die Vorinstanz fasst die Beweismittel betreffend die Vorfälle zwischen Oktober 2018 und Ja- nuar 2019 zutreffend zusammen (OG GD II. 2. Ziff. 2.1.1.2 S. 17-19). Darauf kann verwiesen werden. 2.7.2 Betreffend die äusseren Handlungen kann auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin verwiesen werden. Die Schilderungen der Privatklägerin, wonach es zweimal zu einvernehm- lichem Geschlechtsverkehr (vaginal und beim ersten Mal zusätzlich oral) mit dem Beschul- digten gekommen sei (act. 2/2/16 Ziff. 63), sind überzeugend. Wie dargelegt, gab die Privat- klägerin die entsprechenden Umstände nur zögerlich während der Einvernahme vom 20. April 2021 preis (act. 2/2/14 Ziff. 46-53). Bei der Angabe der jeweiligen Tatzeitpunkte konnte sie sich immerhin erinnern, dass die Vorfälle zwischen Herbst und Winter vor dem Übergriff im Jahr 2019 stattgefunden hatten. 2.7.3 Der Beschuldigte gab an der ersten Einvernahme zu Protokoll, dass er am 1. Januar 2018 in G.________ eingezogen sei und dann erinnerlich zwischen Juli und September 2018 sein Auszug erfolgt sei (act. 2/1/2 Ziff. 5). Gemäss der Einwohnerkontrolle meldete sich der Be- schuldigte indessen erst am 31. Oktober 2018 aus G.________ ab, während sich sein Mit- bewohner I.________ am 12. September 2018 an der Adresse anmeldete (act. 1/34 Ziff. 3.3.1). Die entsprechenden Meldedaten müssen indessen nicht mit den effektiven Ein- und Auszugsdaten übereinstimmen, zumal der Beschuldigte gemäss den Aussagen von I.________ über mehrere Monate hinweg mit ihm zusammengewohnt habe (act. 2/3/3 Ziff. 15). Aufgrund der forensischen Datenauswertung steht aber mit Sicherheit fest, dass der Beschuldigte im Februar 2019 nicht mehr in G.________ wohnte (act. 3/8). Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte zum ersten möglichen Zeitpunkt der sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit noch in G.________ wohnte. 2.7.4 Betreffend die zweite sexuelle Handlung, welche die Privatklägerin an der Einvernahme vom

20. April 2021 in den Monaten Dezember 2018 oder Januar 2019 vermutete, bedeutet der wahrscheinlich mittlerweile erfolgte Auszug des Beschuldigten nicht zwingend, dass die Dar- stellung der Privatklägerin unrichtig war. Erstens musste die Privatklägerin retrospektiv ei- neinhalb Jahre später abschätzen, wann die sexuellen Kontakte stattgefunden hatten, wobei sie Herbst/Winter 2018 nannte. Sie konnte den genauen Zeitpunkt somit nicht mit Sicherheit nennen, wobei die Privatklägerin bei den zeitlichen Einschätzungen generell ungenau war

Seite 23/41 (vgl. E. II.2.3.6). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin das Datum der sexuellen Handlungen falsch einordnete. Ferner waren damals im R.________ [Region im Kt. Zug] viele Eritreer wohnhaft, so unter anderem zwei Kollegen des Beschuldigten, J.________ und O.________. Dass der Beschuldigte nach seinem Wegzug aus G.________ keinen Grund mehr hatte, ins R.________ [Region im Kt. Zug] zu reisen, ist folglich unzutref- fend. Auch in dieser Hinsicht lassen die Angaben des Beschuldigten zu seinem Wohnort die Tatvorwürfe nicht als unplausibel erscheinen. Gesamthaft gewürdigt sind vorliegend die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin höher zu bewerten als die Einwendungen des Beschuldigten. Da sich wie dargelegt die beiden Varianten nicht zwingend ausschliessen, ist auf die Schilderungen der Privatklägerin abzustellen. 2.7.5 Die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Sexualkontakte gewusst habe, wie alt sie sei (act. 2/2/15 Ziff. 55). Sie habe den Beschuldigten gut gekannt und sowohl ihr Freund I.________ wie auch der Beschuldigte hätten gewusst, wie alt sie sei (act. 2/2/15 Ziff. 56). Auf die Frage, ob der Beschuldigte auch gewusst habe, dass es ein Schutzalter gebe, antwortete die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, sie gehe da- von aus. Denn der Beschuldigte und seine Kollegen hätten sich in der Öffentlichkeit anders verhalten als im Privatbereich; sie könne sich das nur damit erklärten, dass der Beschuldigte und seine Kollegen um das Schutzalter wussten (OG GD 25 S. 24 Ziff. 74-77). Diese Darstel- lungen der Privatklägerin sind schlüssig, zumal auch der Beschuldigte an der Berufungsver- handlung aussagte, dass ihm schon bekannt sei, dass Geschlechtsverkehr mit Minderjähri- gen Straffolgen habe (OG GD 25 S. 35 Ziff. 47). So ist auch die Gesetzeslage in Eritrea in diesem Punkt gleich wie in der Schweiz (vgl. Art. 305 des Strafgesetzbuches von Eritrea vom

15. Mai 2015; abrufbar unter , besucht am 5. April 2024). Entsprechend ist erstellt, dass der Beschuldig- te wusste, dass die am 6. Juni 2003 geborene Privatklägerin zu den Zeitpunkten des Ge- schlechtsverkehrs im Herbst/Winter 2018 fünfzehnjährig war. Ihm war zudem bewusst, dass Geschlechtsverkehr mit einer fünfzehnjährigen Jugendlichen in der Schweiz grundsätzlich strafbar ist. 2.8 Rechtliche Würdigung 2.8.1 Die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zur Vergewaltigung und zu den sexuellen Handlungen mit Kindern zutreffend dar (OG GD 1 E. III.1 Ziff. 1.1 und 1.2 S. 36-37). Darauf kann verwiesen werden. 2.8.2 Der zweifache vaginale (und ersten Fall zusätzlich orale) Geschlechtsverkehr der Privatklä- gerin mit dem Beschuldigten an zwei unbekannten Zeitpunkten im Herbst/Winter 2018 war nach der glaubhaften Darstellung der Privatklägerin einvernehmlich. Indessen war die am

6. Juni 2003 geborene Privatklägerin zu den Tatzeitpunkten erst 15-jährig und somit noch im Schutzalter gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Da der am tt.mm.1995 geborene Beschuldigte im genannten Zeitraum schon deutlich älter als 20-jährig war, greift die Ausnahmebestimmung von Art. 187 Ziff. 3 StGB nicht. Der Beschuldigte kannte zudem das Alter der Privatklägerin, weswegen er nicht in der irrigen Vorstellung über ihr Alter im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB handeln konnte. Der Beschuldigte handelte überdies wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB.

Seite 24/41 2.8.3 Der vaginale Geschlechtsverkehr zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Fe- bruar 2019 erfolgte gegen den Willen der Privatklägerin und war mithin nicht einvernehmlich. Der Beschuldigte wusste von Anfang an, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte. Ihr Widerstand äusserte sich, indem sie Nein sagte, ihre Hose wieder zuknöpfte, ihre Beine zusammenpresste, eine Schutzhaltung mit ihren Händen einnahm und bereits vor dem Geschlechtsverkehr zu weinen begann. Der Beschuldigte überwand diesen Widerstand im Wissen, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr wollte, indem er die Hose auf- knüpfte, ihre Hände aus der Schutzhaltung wegdrückte und festhielt, ihre zusammengepress- ten Beine auseinanderdrückte, sich mit seinem Gewicht auf sie legte (und damit in ihrer Be- wegungs- und Widerstandsfähigkeit weiter beeinträchtigte) und ihr Weinen ignorierte. Da- durch konnte der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr gegen den deutlich manifestierten Widerstand der Privatklägerin erzwingen. Der Beschuldigte wirkte somit gesamthaft mit sei- nen Handlungen mit einem Mass an körperlicher Kraft als Nötigungsmittel auf die Privatklä- gerin ein, welche ansonsten bei (konsensualen) Beischlafhandlungen nicht zu erwarten wäre. Die dadurch demonstrierte körperliche Überlegenheit des Beschuldigten reicht in objektiver Hinsicht als ein Nötigungsmittel aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom

3. März 2022 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.3). Wie die Privatklägerin eindrücklich schilderte, verfiel sie in einen Zustand der Hoffnungslo- sigkeit und konnte die Handlungen nur noch weinend über sich ergehen lassen. Dies ist auch tatsituativ nachvollziehbar, befand sich die Privatklägerin doch allein mit zwei Männern in ei- ner fremden Wohnung, wo sie nicht auf Hilfe hoffen konnte. Die verschiedenen Abwehrhand- lungen der Privatklägerin waren von Anfang an darauf ausgerichtet, dem Beschuldigten un- zweideutig zu erkennen zu geben, dass sie keinen Geschlechtsverkehr wollte. Der körperli- che Widerstand durch Zusammenpressen der Beine und durch die Schutzhaltung der Arme zeigte dem Beschuldigten deutlich auf, dass die Privatklägerin seine Handlungen nicht wollte und sich diesen körperlich widersetzte. Der Beschuldigte ignorierte dies und führte trotzdem die Beischlafhandlungen wissentlich und willentlich aus. Er handelte mithin vorsätzlich. Der Beschuldigte handelte sowohl objektiv wie auch subjektiv tatbestandsmässig im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. 2.8.4 Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Vergewaltigung auch im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB tatbestandsmässig, da er wusste, dass die Privatklägerin fünfzehnjährig war. Es besteht aufgrund der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter Ide- alkonkurrenz zwischen den Tatbeständen (BGE 124 IV 154 E. 3a). Der Beschuldigte erfüllt damit mit der gleichen Handlung auch die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2.8.5 Rechtsfertigungsgründe und/oder Schuldausschlussgründe wurden von der amtlichen Ver- teidigung nicht vorgebracht. Ein Verbotsirrtum des Beschuldigten nach Art. 21 StGB ist nicht erstellt. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die Grundsätze der Sanktionsbemessung zutreffend dar (OG GD 1 E. IV.1. Ziff. 1.1-1-8 S. 39-41). Darauf kann verwiesen werden.

Seite 25/41 2.1 Der Beschuldigte wurde der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft. Die Sankti- on wurde durch die Strafrahmenrevision nicht geändert. Die objektive Tatschwere kann vor- liegend nicht mehr im leichten Bereich angesetzt werden. Zwar war die Art und Weise der Gewalteinwirkung im Vergleich mit anderen Fällen im leichteren Bereich und liegt weit von der qualifizierten Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 StGB entfernt. Trotzdem ergibt sich aus dem äusseren Tatablauf eine gravierende Verletzung der sexuellen Selbstbestimmungsfrei- heit der Privatklägerin, welche vor und auch während der Tat durch mehrfache Äusserungen und Abwehrhaltungen deutlich machte, dass sie keine sexuellen Handlungen (und insb. kei- ne Penetration) wollte. Der Tatablauf war zudem von qualifizierenden Elementen wie Aus- nutzung und Vertrauensbruch geprägt. So wird es kein Zufall gewesen sein, dass der unbe- kannte Eritreer die Privatklägerin am späteren Nachmittag am See ansprach, sexuell anzüg- lich behandelte und dann erneut gegen Abend plötzlich wieder zusammen mit dem Beschul- digten als Fahrer in Erscheinung trat. Dieser Ablauf indiziert eine Ausnützungskomponente bezüglich der Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin, welche dem Beschuldigten auf- grund der früheren sexuellen Kontakte für ihre geringe Widerstandsfähigkeit in sexuellen An- gelegenheiten bekannt war. Zudem kannte die Privatklägerin den Beschuldigten und war mit diesem freundschaftlich verbunden, weswegen sie ins Fahrzeug des unbekannten Täters einstieg und diese zur Wohnung begleitete. Indem der Beschuldigte sie anschliessend sexu- ell missbrauchte, nutzte er das ihm von der Privatklägerin entgegengebrachte Vertrauen aus. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, kann darüber hinaus aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin keine gemeinsame Planfassung des Beschuldigten mit dem unbekannten Mit- täter nachgewiesen werden. Trotzdem war letzterer bei der Vergewaltigung durch den Be- schuldigten anwesend, was als zusätzliche Demütigung und Herabsetzung in objektiver Hin- sicht als verwerflicher bewertet werden muss. Letztlich deutet auch der ungeschützt vollzo- gene Geschlechtsverkehr und die damit verbundenen Nachteile für die Privatklägerin darauf hin, dass die Tatschwere nicht mehr im leichten Bereich angesiedelt werden kann. Diese wiegt bereits erheblich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Seine Handlungsfreiheit war sowohl vor wie auch während der Verge- waltigung intakt. Die Privatklägerin brachte bereits frühzeitig mündlich und mit dem Zuknüp- fen ihrer Hose zum Ausdruck, dass sie keine sexuellen Handlungen wollte. Ihr Widerstand war vor und während der Penetration unzweideutig und anhaltend. Sie förderte die sexuelle Erregung des Beschuldigten auch nicht vor der Penetration durch zweideutige Handlungen, welche allenfalls hätten missverstanden werden können. Es sind mithin keine subjektiven Gründe ersichtlich, welche das Tatverschulden mitigieren. Gesamthaft gewürdigt ist das Ver- schulden als knapp erheblich einzustufen und die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unte- ren Drittels des ordentlichen Strafrahmens bei 30 Monaten Freiheitsstrafe anzusetzen. 2.2 Der Beschuldigte wurde für die gleiche Handlung der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB im Februar 2019 (Idealkonkurrenz mit Vergewaltigung) schuldig gesprochen. Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht wiegt die Tatschwere dabei sehr leicht bis leicht. Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern schützt die Entwicklung von Minderjährigen (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2), weswegen aktiv gesuchte, vorbestehende sexuelle Kontakte sowie die alters- mässige Nähe zum Schutzalter von 16 Jahren bedeutende Faktoren sind, um die Schwere der Rechtsgutverletzung und damit die Tatschwere einzustufen. Die Privatklägerin war zum Zeitpunkt der sexuellen Kontakte bereits über 15-jährig und stand damit kurz vor dem Ende

Seite 26/41 des Schutzalters. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt 23-jährig und damit acht Jahre äl- ter. Dieser Altersunterschied erscheint nicht als besonders gross. Angesichts des Umstands, dass der genannte Tatbestand auch sexuelle Handlungen von pädophilen Straftätern mit Kindern oder Kleinkindern abdeckt, sind deutlich gravierendere Tatvarianten denkbar. Der modus operandi beinhaltete eine vaginale Penetration, was angesichts des Schutzzwecks von Art. 187 Ziff. 1 StGB als vergleichsweise schwere Tathandlung taxiert werden muss. Dies tritt aber vor dem Umstand, dass die Privatklägerin dreieinhalb Monate vor dem Ende des Schutzalters stand und zudem bereits seit längerer Zeit aktiv nach sexuellen Kontakten mit älteren Männern suchte (OG GD 5 act. 1/5 S. 4) und bereits mit anderen Männern ge- schlechtlichen Umgang pflegte (OG GD 5 act. 2/1 Ziff. 32), deutlich in den Hintergrund. Das Doppelverwertungsverbot ist zudem nicht tangiert, da es sich bei sexuellen Handlungen mit Kindern und Vergewaltigung um zwei verschiedene Strafnormen (in Idealkonkurrenz) mit un- terschiedlichen geschützten Rechtsgütern handelte. So blieb beim Vergewaltigungsvorwurf der Umstand, dass die Privatklägerin 15-jährig war, unberücksichtigt. Der Beschuldigte han- delte in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Gesamthaft gewür- digt ist aufgrund des sehr leichten bis leichten Verschuldens eine Sanktion von 220 Strafein- heiten im unteren Bereich des ersten Strafdrittels tatangemessen. 2.3 Bezüglich der weiteren beiden Verurteilungen des Beschuldigten betreffend sexuelle Hand- lungen mit der Privatklägerin vor dem Februar 2019 kann auf die Erwägungen in der vorste- henden Ziffer verwiesen werden. Auch zu diesen Zeitpunkten stand die Privatklägerin kurz vor dem Ende des Schutzalters, weswegen die Tatschwere noch als deutlich im leichten Be- reich eingestuft werden kann. Erneut kann zudem gewürdigt werden, dass die Privatklägerin schon seit längerer Zeit Sexualkontakte zu älteren Männern aktiv suchte und bereits im Sommer 2018 umfangreiche sexuelle Erfahrungen im Sinne von Geschlechtsverkehr (anal, vaginal, oral) mit ihrem Freund gesammelt hatte (OG GD 5 act. 2/1 Ziff. 32). Da der Ge- schlechtsverkehr bei der ersten Tatbegehung vaginal und oral vollzogen wurde, wiegt die Tathandlung in objektiver Hinsicht etwas schwerer als die zweite Tathandlung. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, was neutral zu werten ist. Eine Sanktion von 240 Strafeinheiten (erste Tathandlung) und 220 Strafeinheiten (zweite Tathandlung) sind ta- tangemessen. 2.4 Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. V.2 Ziff. 2.2 S. 46-47 sowie betreffend den Straf- befehl vom 7. April 2021: OG GD 1 E. IV.3. Ziff. 3.3 S. 44). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Er ergänzte, dass seine Schwester nicht mehr in Äthiopien wohne und er diese nicht mehr unterstütze. Seine Familie sei weiterhin in der Landwirtschaft in Eritrea tätig. (OG GD 25 S. 28-30). Es ergeben sich aus den persönlichen Verhältnissen keine Hinweise auf eine besondere Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten. Die Delinquenz während eines laufenden Strafverfahrens ist nicht straferhöhend zu werten, da der Beschuldigte erst nach der Tatbegehung darüber in- formiert wurde, dass ein Strafverfahren wegen Sexualdelikten gegen ihn eingeleitet worden ist. Ihm war somit nicht bewusst, dass er während einer bereits seit November 2020 laufen- den Strafuntersuchung straffällig wurde. 2.5 Sämtliche Sanktionen sind aufgrund der Sanktionshöhe als Freiheitsstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 und 2 StGB). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die

Seite 27/41 schwerste Sanktion von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen für die weiteren Verstösse zu erhöhen. Bei der tat- und täterangemessenen Sanktion von 220 Tagen Freiheitsstrafe, welche in Idealkonkurrenz zur Vergewaltigung steht, kommt der Asperationsgrundsatz stark ausgeprägt zur Anwendung. Tatort und Tatzeit waren identisch und es handelt sich bei bei- den Vorwürfen um Sexualdelikte, wobei einzig das geschützte Rechtsgut eine unterschiedli- che Schutzrichtung aufweist. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist um einen Drittel der Zweitstrafe (abgerundet 70 Tage) zu erhöhen. Bei der Drittstrafe von 240 Tagen Freiheitsstrafe und Viertstrafe von 220 Tagen Freiheitsstrafe besteht einerseits ein zeitlicher Abstand von mehreren Monaten zum Erstdelikt. Ausserdem wurden die Tathandlungen, die zur Dritt- und Viertstrafe führten, an einem anderen Tatort ausgeführt. Es handelte sich bei beiden Gesetzesverstössen um sexuelle Handlungen mit einem Kind, somit zwar auch um eine Verurteilung wegen eines Sexualdelikts, indessen aber wegen eines anderen Tatbe- stands als beim Erstdelikt. Es ist angemessen, die Einsatzstrafe jeweils um die Hälfte der Sanktion der Drittsanktion (120 Tage) und der Viertsanktion (110 Tage) zu erhöhen (total Er- höhungen um 300 Tage bzw. 10 Monate). Tat- und täterangemessen ist mithin eine Sanktion von 40 Monaten Freiheitsstrafe. Ein teilbedingter Vollzug der Strafe ist damit gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. IV. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen zum Landesverweis zutreffend dar (OG GD 1 E. V.1. Ziff. 1.1-1.3 S. 44-46). Darauf kann verwiesen werden. Ebenfalls legte die Vor- instanz die persönlichen Verhältnisse und den Bezug des Beschuldigten zu seinen Verwand- ten und Bekannten zutreffend dar (OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.2.1-2.2.4 S. 46-57). Diese Ver- hältnisse haben sich nur geringfügig geändert (OG GD 25 S. 28-31). Darauf kann verwiesen werden. 2. Der Beschuldigte ist zum Zeitpunkt des Berufungsurteils von der Schweizerischen Eidgenos- senschaft als sog. Flüchtling im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes (SR 142.31; AsylG) aner- kannt. 2.1 Aus dem Asylentscheid vom 13. Juni 2016 ergibt sich, dass der aus Eritrea stammende Be- schuldigte am 13. Juli 2014 in die Schweiz eingereist ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Der Wahrheitsgehalt seiner Aussagen betreffend den Fluchtgrund aus Eritrea sei indessen zwei- felhaft. So habe er bei der Anhörung die Aufforderung des eritreischen Staats, zum National- dienst zu erscheinen, widersprüchlich geschildert. Der Beschuldigte habe die Widersprüche in seinen Aussagen nicht klären können. Seine Vorbringen über den Fluchtgrund würden somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. In- dessen sei erstellt, dass der Beschuldigte Eritrea illegal verlassen habe und er deswegen vom eritreischen Staat bei einer Rückkehr eine sich durch ein hohes Mass an Brutalität aus- zeichnende Strafmassnahme zu erwarten habe. Da der Beschuldigte bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu erwarten habe, sei er als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Die Gewährung von Asyl sei indessen ausgeschlossen, da der Be- schuldigte in Eritrea vor seiner Ausreise nicht verfolgt wurde und nur durch seine illegale Ausreise (und der damit zusammenhängenden staatlichen Sanktion) als Flüchtling qualifiziert werden könne (act. 13/93). Der genannte Asylentscheid vom 13. Juni 2016 ist in Rechtskraft

Seite 28/41 erwachsen. Die damaligen Schlussfolgerungen der Asylbehörden erweisen sich vor dem Hin- tergrund der Aussage des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, wonach er gar nie zum Nationaldienst aufgeboten worden sei, da er bereits als Minderjähriger aus Eritrea aus- gereist sei (OG GD 25 S. 30 Ziff. 18), als korrekt. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 umfang- reiche Quellen zur politischen und tatsächlichen Lage in Eritrea und kam zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigen- schaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Personen einzig aufgrund einer illegalen Aus- reise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe (E. 5.1). Das Bundesverwal- tungsgericht würdigte im Entscheid vom 30. Januar 2017 zahlreiche Anhaltspunkte, welche nahelegen, dass eine Rückkehr nach Eritrea trotz illegaler Ausreise entweder keine oder ein- zig finanzielle Auswirkungen haben würde und eine Rückkehr problemlos möglich sei, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt würden (E. 4.11; vgl. Urteil des Bundesgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1.8). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüfte auch im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 umfang- reiche Quellen zur politischen und tatsächlichen Lage in Eritrea und kam zum Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass generell ein ernsthaftes Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit gemäss Art. 4 EMRK während des eritreischen Nationaldienstes bestehe. Es gebe im Rahmen des Nationaldienstes zwar vereinzelte Miss- handlungen, jedoch bestünden keine Hinweise, dass diese systematisch seien (E. 6.1.5). Der Vollzug der Wegweisung eines eritreischen Staatsangehörigen, der zum Nationaldienst ver- pflichtet werden könnte, sei nicht unzumutbar (E. 6.2.5). 2.4 Das European Asylum Support Office (EASO), eine Abteilung der Asylagentur der Europäi- schen Union in Malta, erstellte im September 2019 einen Herkunftsländerbericht über Eritrea, insbesondere betreffend die Themenbereiche illegale Ausreise und Nationaldienst (u.a. ab- rufbar unter: , besucht am: 5. April 2024; nachfolgend: EASO-Bericht). Als Quellen für den EASO-Bericht wurden Herkunftsländerberichte von Behörden, Informati- onen von Interessengruppen, Menschenrechtsberichte von Behörden und Interessengrup- pen, UN-Berichte des Sicherheitsrats sowie der Sonderberichtserstattung zur Menschen- rechtslage in Eritrea, Publikationen der eritreischen Regierung, wissenschaftliche Publikatio- nen und Medienberichte verwendet. Die Qualität der verschiedenen Quellen des EASO- Berichts wurde beurteilt und berücksichtigt. Gemäss dem EASO-Bericht wäre in rechtlicher Hinsicht ein Visum weiterhin notwendig für die Ausreise aus Eritrea, faktisch sei indessen für Reisen über Grenzübergange nach Äthiopien kein Visum mehr erforderlich. Eine Rückkehr nach Eritrea sei trotz illegaler Ausreise und Nicht-Leisten des Nationaldienstes möglich, wenn eine entsprechende Diaspora-Steuer von zwei Prozent bezahlt und ein Reueformular unterzeichnet würde. Faktisch würde auch ein Minimum an Loyalität gegenüber dem Regime verlangt. Wer diese Voraussetzungen bei der Rückkehr erfüllen würde, könne auch wieder aus Eritrea ausreisen und müsse keinen Nationaldienst mehr leisten. Ein Aufgebot zum Nati- onaldienst könne indessen erfolgen, wenn sich die rückkehrende Person länger als 6-12 Mo- nate in Eritrea aufhalten würde (EASO-Bericht, S. 9).

Seite 29/41 2.5 Der Beschuldigte wendete an der Berufungsverhandlung ein, dass nur er wisse, was er an- treffen werde, wenn er nach Eritrea zurückkehre. Er zahle die Diasporasteuer nicht. Er sei auch keine anderen Kooperationen mit der Regierung von Eritrea eingegangen. Er habe ab und zu auf Facebook "ähnliche Sachen" (d.h. oppositionelle Tätigkeit) gepostet und zu sei- nen Freunden auf Facebook würden auch politisch aktive Leute gehören. Es sei möglich, dass er sterben müsse, wenn er nach Eritrea zurückkehre (OG GD 25 S. 30-31 Ziff. 19-25). 2.6 Zusammenfassend ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass dem Beschuldigten von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Flüchtlingseigenschaft (nicht aber der Asylstatus) im Jahr 2016 wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea gewährt wurde. Die entsprechende Praxis der Asylbehörden, aufgrund derer dem Beschuldigten die Flüchtlingseigenschaft zu- gestanden wurde, ist indessen bereits im Jahr 2017 vom Bundesverwaltungsgericht als rechtswidrig erkannt worden. So ist auch dem Staatssekretariat für Migration (SEM) bekannt, dass der Beschuldigte zwar "in formeller Hinsicht" ein von der Schweiz anerkannter Flücht- ling sei, der in "materieller Hinsicht" aber die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle (SG GD 7/4 S. 3). Warum trotz des genannten Urteils aus dem Jahr 2017 keine Neuqualifikation der Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten durch das SEM erfolgte, ist nicht dokumentiert. Obwohl zurzeit noch formell-rechtlich von der zuständigen Bundesbehörde als Flüchtling an- erkannt, handelt es sich beim Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichtes nicht um eine Person, die bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachtei- le im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erleiden würde. Solche Nachteile wurden durch den Be- schuldigten auch nur oberflächlich bzw. gar nicht dargelegt. Einzig zu behaupten, er denke, er würde bei einer Rückkehr nach Eritrea sterben, ist nicht geeignet, einen Fluchtgrund glaubhaft darzutun. Auch die Hinweise des Beschuldigten, er habe "ähnliche Sachen" auf Facebook gepostet oder er habe Facebook-Freunde, die politisch aktiv seien, begründen noch keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung. So gibt es keine Hinweise darauf, dass die Behörden des Staats Eritrea die Facebook-Einträge des Beschuldigten lasen oder darauf reagierten. Der Beschuldigte kann mithin keine Verfolgung durch den Staat Eritrea glaubhaft machen. Ein definitives Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 StGB liegt beim Beschuldigten nicht vor. 2.7 Aus diesen Ausführungen folgt, dass der Beschuldigte auch nicht als Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht- linge (SR 0.1.4.230; FK oder Flüchtlingskonvention) qualifiziert werden kann. Insbesondere wird der Beschuldigte nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Re- ligion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt. Subjektive Nachfluchtgründe werden zwar auch un- ter der Flüchtlingskonvention anerkannt (vgl. Staatsekretariat für Migration SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel D3, S. 4). Die subjektiven Nachfluchtgründe, welche durch die il- legale Ausreise des Beschuldigten im Jahr 2013 aus Eritrea entstanden sind, bestehen in- dessen aufgrund der Einschätzung der Lage in Eritrea durch die EASO sowie das Bundes- verwaltungsgericht wie dargelegt nicht mehr. Folglich ist der Beschuldigte nicht nach Art. 1 A Ziff. 2 FK oder nach Art. 3 AsylG als Flüchtling zu qualifizieren. Selbst wenn der Beschuldigte wider Erwarten nach seiner Rückkehr zum eritreischen Nationaldienst aufgeboten würde, bestünde darin gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Verlet- zung der Menschenrechtskonvention (bspw. von Art. 4 EMRK), weswegen dem Beschuldig- ten eine Rückkehr auch unter diesem Aspekt völkerrechtlich zumutbar wäre. Dass das EJPD

Seite 30/41 bzw. das Staatssekretariat für Migration (SEM) als zuständige Verwaltungsinstanz eine ent- sprechende Re-Qualifikation des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten bisher nicht vorge- nommen hat, kann für die Strafjustiz nicht bindend sein (vgl. dazu der vergleichbare Fall gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.4 und 3.6). Dar- aus folgt, dass sich der Beschuldigte auch nicht auf Art. 33 Ziff. 2 FK berufen kann, wonach die Ausweisung eines Flüchtlings im Sinne von Art. 1 A Ziff. 2 FK zwingend voraussetzten würde, dass dieser (1.) eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaats darstellt oder (2.) eine Bedrohung für die Gemeinschaft des Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. 3. Völkerrechtlich sind überdies keine weiteren Grundlagen erkennbar, welche im vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnten. Grundrechtsproblematiken betreffend Art. 2, Art. 3 und Art. 4 Ziff. 2 EMRK im Zusammenhang mit Sanktionen in Eritrea betreffend eine illegale Aus- reise aus dem Land oder betreffend den zivilen oder militärischen Nationaldienst wurden be- reits in der vorstehenden Ziffer thematisiert. Über die entsprechenden Argumente hinaus macht der Beschuldigte wie dargelegt keine ausreichend konkrete und nachvollziehbare un- mittelbare Lebensbedrohung oder eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Eritrea geltend. So ist der Umstand, dass im Her- kunftsland der Beschuldigten (Eritrea) Menschenrechtsverletzungen möglich sind, konventi- onsrechtlich hinsichtlich einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK irrelevant (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil Nr. 41282/16 vom 20. Juni 2017, M.O. gegen Schweiz, Rz. 70). Auch Art. 8 oder 9 EMRK sind durch die Landesverweisung nicht tangiert, da der Beschuldigte keine Familie (oder ein vergleichbares, unter Art. 8 EMRK fallendes Äquivalent) in der Schweiz hat und überdies nie geltend machte, er werde wegen seiner Re- ligion in Eritrea verfolgt. Auch weitere völkerrechtliche Rechtsquellen (bspw. UN-Pakte, Kin- derrechtskonvention, Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU etc.) sind von einem Landesver- weis des Beschuldigten nicht tangiert. 4. Es ist somit, wie auch die Vorinstanz korrekt annahm, eine Härtefallprüfung vorzunehmen. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass der Beschuldigte Staatsangehöriger von Eritrea ist und in vier Fällen wegen einer Katalogstraftat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB schuldig gesprochen worden ist. 5. Die Härtefallprüfung gemäss den Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE (bzw. Art. 58a AIG) ergibt beim Beschuldigten folgendes Bild: 5.1 Der Beschuldigte, der im Rahmen des Strafverfahrens stets einen Dolmetscher benötigte, kann sich rudimentär auf Deutsch verständigen (OG GD 25 S. 31 Ziff. 21). Ein grundlegender sprachlicher Austausch in einer Landessprache ist ihm somit möglich. Es sind keine Anhalts- punkte ersichtlich, wonach der Beschuldigte die Werte der Bundesverfassung nicht respek- tieren würde. Ferner hat der Beschuldigte stets (soweit es ihm möglich war) gearbeitet und hat sich um eine Ausbildung als Gärtner bemüht, welche er abschloss. Er hat diesbezüglich einen ausreichenden Grad an finanzieller Selbstständigkeit erreicht. Diese Faktoren sind po- sitiv zu werten. Allerdings kann von einem Bewohner der Schweiz grundsätzlich erwartet werden, dass er selber für seinen Lebensunterhalt aufkommt, weswegen der positiven beruf- lichen Entwicklung des Beschuldigten keine alles andere überragende Gewichtung zukom- men kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). In familiärer

Seite 31/41 Hinsicht leben keine Verwandten des Beschuldigten in der Schweiz. Er verfügt darüber hin- aus weder über einen Schweizer Freundeskreis, noch zeigte er ein besonderes Interesse an der Schweizer Kultur oder deren Brauchtum. Ungenügend ist die Integration des Beschuldig- ten betreffend die Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, was primär mit der vorliegenden Verurteilung wegen Vergewaltigung – und damit einer sehr schweren Straftat – zusammenhängt. Verglichen damit ist die weitere strafrechtliche Verurteilung wegen Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (qualifizierte Atemalkoholkonzentration; an- gelaufene Scheiben) von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Integrationskriterien ist wesentlich, dass der Beschuldigte weniger als zehn Jahre in der Schweiz lebte. Seine Bemühungen zum Erlernen der Sprache und zur finanziellen Selbst- ständigkeit sind zwar als positiv zu werten, treten aber vor der getrübten Legalprognose in den Hintergrund. Gesamthaft gewürdigt ist somit die persönliche Integration des Beschuldig- ten in die schweizerische Gesellschaft als negativ zu bewerten. 5.2 Mit der Mutter und sechs Geschwistern lebt der grosse Teil der Familie des Beschuldigten im Dorf U.________ in Eritrea, welches ca. 40 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Asmara liegt. Der Vater des Beschuldigten war im Jahr 2014 beim Militär in V.________ im Westen von Eritrea tätig. Eine Schwester des Beschuldigten lebte früher im Nachbarland Äthiopien (act. 13/34 ff.; SG GD 8/1/1 S. 2 ff.; 8/1/4/1; act. 13/117/R; OG GD 25 S. 29), während ein Bruder in den Niederlanden leben soll. Der Bekanntenkreis des Beschuldigten besteht ferner soweit ersichtlich primär aus anderen eritreischen Staatsangehörigen, welche im Rahmen des Asylprozesses in die Schweiz kamen (act. 2/3/7 ff.). Besondere Bekanntschaften mit Schweizerinnen und Schweizern sind nicht aktenkundig und der Beschuldigte gab zu Proto- koll, dass er ein Einzelgänger sei und sich oft einsam fühle (act. 2/1/11 Ziff. 11, 12). Gesamt- haft gewürdigt ist der Schwerpunkt der Familienverhältnisse des Beschuldigten deutlich in Eritrea. Vertiefte soziale Beziehungen zur Schweiz weist der Beschuldigte nur bezüglich in der Schweiz wohnhafte Personen aus Eritrea auf. 5.3 Die Dauer der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz ist mit ca. neuneinhalb Jahren kurz. Er verbrachte die prägenden Jugendjahre in Eritrea, besuchte dort elf Jahre lang die Schulen und arbeitete nach der Schulzeit auf dem Bauernhof der Eltern. Der heute 29-jährige Beschuldigte verbrachte somit die prägende Zeit seiner Kindheit und Jugend bis zum Alter von 19 Jahren nicht in der Schweiz. 5.4 Der Beschuldigte steht weiterhin in Kontakt mit seiner Mutter in Eritrea (SE GD 8/1/1 S. 4). Er verfügt mit seiner Mutter und seinen sechs Geschwistern über einen komfortablen sozialen Empfangsraum in Eritrea. Der Beschuldigte ist sodann ein junger, gesunder, ungebundener und arbeitsfähiger Mann, dem keine wesentlichen Hindernisse bei einer Reintegration in die Gesellschaft von Eritrea entgegenstehen. Mit seiner Ausbildung im Bereich Gartenbau, sei- ner Erfahrung im Bauwesen (Strassenbau) sowie seinen rudimentären Deutschkenntnissen verfügt er zudem über ein Erfahrungs- und Ausbildungsniveau, welches eine wirtschaftliche Entfaltung in Eritrea theoretisch erlaubt. Insbesondere die Berufsausübung in den Bereichen Bauwirtschaft und Gartenbau ist nicht an einen bestimmten Ort auf der Welt gebunden. Dass das von einem marxistischen Regime regierte Eritrea zurzeit über deutlich schlechtere wirt- schaftliche Perspektiven verfügt als die Schweizerische Eidgenossenschaft, ist offensichtlich. Solche Unterschiede bei den makroökonomischen Verhältnissen bestehen jedoch zwischen der Schweiz und den meisten anderen Volkswirtschaften. Die Unterschiede sind dynamisch

Seite 32/41 und verändern sich mittel- und langfristig. Das unterschiedliche wirtschaftliche Niveau von der Schweiz zu Drittländern ist damit grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023 E. 6.4.4). Gleiches gilt für die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse, welche zum Teil auch auf einem unterschiedlichen Preisniveau zwischen den Ländern basie- ren. So ist Eritrea kein Kriegsgebiet, zumal sich die Beziehungen mit dem früheren Erzrivalen Äthiopien seit 2018 stabilisiert haben und Eritrea mittlerweile die äthiopische Regierung in den Jahren 2020 bis 2022 militärisch gegen Rebellen der Volksbefreiungsfront von Tigray unterstützte. Der Beschuldigte spricht zudem Tigrinya und beherrscht damit die häufigste Sprache von Eritrea, welche insbesondere im Handel und Gewerbe dominiert. Er gehört der ethnischen Mehrheit der Bewohner von Eritrea an. Als orthodoxer Christ ist er zudem ein Mitglied der Mehrheitsreligion der Bevölkerung in der Hochebene von Asmara. Eine persönli- che Entfaltung des Beschuldigten ist ihm damit im Rahmen der Gegebenheiten seines Hei- matlandes gut möglich. Er wird damit nicht schlechter gestellt als seine Landsleute und seine Integrationschancen in die Gesellschaft von Eritrea sind nicht nur intakt, sondern sehr gut. Es liegt kein Sachverhalt vor, wo die von der Landesverweisung betroffene Person in ein Hei- matland zurückkehren muss, wo sie marginalisiert und ausgegrenzt würde. 5.5 Darüber hinaus bestehen keine wesentlichen Rückkehrhindernisse, welche einen Härtefall begründen könnten. Dabei kann auch gewürdigt werden, dass der Beschuldigte aufgrund seines Erwerbseinkommens von CHF 4'400.00 Netto pro Monat (was ein Vielfaches des Jah- resdurchschnittslohnes in Eritrea entspricht) und seiner Ersparnisse in der Schweiz in der Lage sein wird, die vom eritreischen Staat geforderte Auslandssteuer zu zahlen. Es ist ihm auch zumutbar, ein Reueformular zu unterzeichnen, zumal er mit seiner illegalen Ausreise nach Äthiopien im Jahr 2013 das Recht von Eritrea gebrochen hat und die Unterzeichnung des Reueformulars an keine weiteren Rechtsfolgen geknüpft ist. Eine Oppositionstätigkeit hat der Beschuldigte zudem nicht glaubhaft vorgebracht und es ist aufgrund seines fehlenden politischen und religiösen Interesses auch nicht wahrscheinlich, dass er sich in Eritrea aus Gewissensgründen veranlasst sehen wird, als Oppositioneller gegenüber der marxistischen Einheitspartei PFDJ (Volksfront für Demokratie und Gerechtigkeit) oder der mit der Einheits- partei verbundenen Regierung von Isayas Afewerki aufzutreten. 5.6 Gesamthaft gewürdigt kann der Beschuldigte nicht als Härtefall eingestuft werden. Von der gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Landesverweisung kann somit vorliegend nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich angesichts der erheblichen Sanktion und dem damit verbundenen Verschulden als angemessen. 6. Selbst wenn der Beschuldigte als Härtefall qualifiziert werden müsste oder ihm aufgrund völ- kerrechtlicher Vorgaben (bspw. Art. 1 A Ziff. 2 i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 FK) einen Anspruch auf eine Interessenabwägung zukommen würde, würde diese im Sinne einer Eventualerwägung nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausgehen. Der Beschuldigte hat eine schwere Sexual- straftat begangen, welche mit einer langjährigen Freiheitsstrafe sanktioniert werden muss. Sein Vorgehen zum Nachteil der minderjährigen Privatklägerin war rücksichtslos und vom Eigeninteresse der Befriedigung seiner sexuellen Lust getrieben. Die Tathandlung beinhalte- te dabei deutliche Anhaltspunkte für eine Ausnützungs- und Vertrauensbruchs-Komponente zum Nachteil der Privatklägerin. Der Beschuldigte beging damit eine schwere Straftat im Sin-

Seite 33/41 ne von Art. 33 Ziff. 2 FK, welche ein entsprechendes Wegweisungsinteresse begründet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1102/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.4.5 betreffend einen Eritre- er, der wegen Gewaltdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde). Eine Legalprognose muss beim Beschuldigten zudem nicht eindeutig negativ sein, zumal bei De- likten gegen die sexuelle Integrität eine strenge Praxis verfolgt wird; selbst ein geringes Rückfallrisiko muss und soll in solchen Fällen nicht hingenommen werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11; 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Auch angesichts der in der Härtefallprüfung festgestellten Umstände, welche auf eine geringe Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz und starke Beziehungen nach Eritrea schliessen lassen, erscheint bereits ein moderates Rückfallrisiko betreffend ein er- neutes Sexualdelikt als ausreichend, um das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu überwiegen. Ein solches Rückfallrisiko besteht vorliegend unter anderem aufgrund der direktvorsätzlichen Tatausführung (der eine Missachtung des freien Willens von Frauen inhärent ist) sowie aufgrund des besonderen Tathergangs, bei dem ein zweiter Mann die Vergewaltigung beobachtete und anschliessend das Opfer ebenfalls ver- gewaltigte (und damit zwar keine gemeinsame Tatausführung im Sinne von Art. 200 StGB, indessen aber eine Gruppenkomponente bei der Vergewaltigung vorlag), zweifellos. 7. Es wurde bereits festgestellt, dass beim Beschuldigten keine Gründe für den Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung nach Art. 66d Abs. 1 lit. a und b StGB vorliegen. Zu unter- scheiden von der Frage nach einem Vollzugshindernis nach Art. 66d Abs. 1 StGB ist die Fra- ge, ob eine zwangsweise Ausschaffung nach Eritrea überhaupt möglich wäre. Mit dem Ver- lust eines Aufenthaltstitels obliegt es nach den Schweizer Gesetzen dem Beschuldigten, in seine Heimat zurückzukehren. Dies ist ihm wie dargelegt auch zumutbar. Eine Rückkehr ist überdies möglich. Die Hauptstadt Asmara, welche nur unweit von Heimatdorf des Beschul- digten liegt, ist über Dubai oder Addis Abeba auf dem Luftweg erreichbar. Der Beschuldigte hat nie versucht, seine Identität zu verschleiern und es ist ihm möglich, die notwendigen Rei- sepapiere von der eritreischen Botschaft in Genf zu beschaffen. Die Frage der zwangswei- sen Ausschaffung bzw. des zwangsweisen Wegweisungsvollzugs würde sich überdies erst stellen, wenn der Beschuldigte sich dazu entschliesst, illegal in der Schweiz zu verbleiben und dadurch eine weitere Straftat zu begehen. 8. Der Beschuldigte hat in seiner Berufungserklärung zudem die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengen-Informationssystem angefochten (OG GD 3/1). 8.1 Eine schengenweite Durchsetzung von Einreiseverboten kann nur dann wie völkerrechtlich vereinbart ihre Geltung entfalten, wenn sie sich mittels SIS-Ausschreibung auf den gesamten Schengen-Raum bezieht. Entsprechend ist die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loya- len Zusammenarbeit bei der Administration des sog. gemeinsamen "Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Römer Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom 25. März 1957; AEUV), auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48, E. 6.1; vgl. bspw. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1007/2021 vom 3. November 2021 E. 8.1). Eine Ausschreibung eines Landesverweises im SIS ist mithin zwingend zu veranlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Seite 34/41 8.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Europäischen Union 2018/1861 (SIS-II- Verordnung) tragen die Schengen-Mitgliedsstaaten eine Landesverweisung im Schengen- Informationssystem ein, wenn ein Mitgliedsstaat zum Schluss kommt, dass die Anwesenheit eines Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehöri- ge wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist. Gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist für die Ausschrei- bung der Landesverweisung im SIS die abstrakte Strafrahmenhöhe relevant und nicht die konkret ausgefällte Strafe (BGE 146 IV 172 E 3.2.2). 8.3 Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und mithin – aus der Perspektive der Mit- gliedsstaaten des Schengen-Übereinkommens – eines Drittstaats. Die Strafandrohung für Vergewaltigung beträgt gemäss Art. 190 StGB Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre. Der Be- schuldigte hat mithin durch seine Straftaten die öffentliche Ordnung in der Schweiz erheblich gestört. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung des Landesverweises im Schengen- Informationssystem sind mithin erfüllt. Die Massnahme erweist sich dabei auch als verhält- nismässig nach Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung. So hat der Beschuldigte nach der Verweisung aus der Schweiz kein darüber hinausgehendes Niederlassungsrecht im Schen- gen-Raum und damit auch keine Berechtigung, sich dort über längere Zeit aufzuhalten. Die Massnahme trifft ihn damit nicht übermässig stark. Der Beschuldigte sagte aus, dass eines der sieben Geschwister in den Niederlanden leben würde. Er macht indessen nicht geltend, dass zu diesem Bruder eine besonders nahe Beziehung pflegen würde. Eine SIS- Ausschreibung würde diese Beziehung auch nicht ausschliessen, sind doch Kontakte über die sozialen Medien oder durch Treffen ausserhalb des Schengen-Raums weiterhin möglich. Ferner gilt zu erwägen, dass die entsprechende Ausschreibung keine zwingende bindende Wirkung für die Schengen-Mitgliedsstaaten hat. Sollte ein Schengen-Mitgliedsstaat dem Be- schuldigten aus welchen Gründen auch immer die Einreise erlauben wollen, kann er dies nach seinem nationalen Recht tun (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengen- Grenzkodex [Verordnung 2016/399 des europäischen Parlaments vom 9. März 2016]). Da keine besonders schwere Intensität des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten mittels der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengen-Informationssystem gegeben ist, erweist sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig und damit auch als verfas- sungskonform. V. Tätigkeitsverbot 1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen eines Tätigkeitsverbots kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. VI.1 S. 51). 2. Der Beschuldigte wurde der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen. Die Straftaten erfolgten zum Nachteil einer Minderjährigen. Er erfüllt damit das Kata- logstraftaterfordernis gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB. Es ist aufgrund der gerichtlich festgestellten Handlungen des Beschuldigten offenkundig, dass kein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB vorliegt, zumal bei einer Vergewaltigung zum Nachteil ei- ner minderjährigen Person gemäss Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB in keinem Fall von einem

Seite 35/41 Tätigkeitsverbot abgesehen werden darf. Ein Tätigkeitsverbot im Zusammenhang mit der Ar- beit mit Kindern ist sodann präventiv vorliegend erforderlich, geeignet und auch verhältnis- mässig im engeren Sinne. Einerseits verkehrte der Beschuldigte mehrfach vorsätzlich und in Kenntnis des Schutzalters vaginal und oral mit einer Jugendlichen im Schutzalter und verge- waltigte diese. Wie bereits dargelegt, ergeben sich bereits aus der Schwere der Straftat zu- mindest Restbedenken bezüglich des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten. Ande- rerseits führt der Beschuldigte zurzeit keine Arbeit oder organisierte Freizeitbeschäftigung mit Kindern aus, weswegen er vom Tätigkeitsverbot zumindest in absehbarer Zeit nicht tangiert wird. Ein Tätigkeitsverbot ist damit gesetzlich vorgesehen und die entsprechende Gesetzes- anwendung erfolgte vorliegend verhältnismässig. VI. Zivilklage 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen betreffend strafprozessualen Zivilforderun- gen und Genugtuungsansprüchen zutreffend dar (OG GD 1 E. VII.1. Ziff. 1.1-1.3 S. 52). Dar- auf kann verwiesen werden. 2. Die Privatklägerin hat sich im Untersuchungsverfahren als Zivilklägerin konstituiert und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 8'000.00 beantragt. Die amtliche Verteidigung beantragte die Aufhebung des Zivilpunktes einzig mit der Begründung, dass der Beschuldigte unschuldig sei. 3. Die Vergewaltigung der Privatklägerin beinhaltete eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte (insb. des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung) und war mithin widerrechtlich. Die Verge- waltigung einer Frau kann ferner stets als eine schwere Verletzung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 49 OR qualifiziert werden. Sie hat bei der Privatklägerin eine erhebliche seeli- sche Unbill verursacht. Überdies handelte der Beschuldigte vorsätzlich und mithin schuldhaft. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung gestützt auf Art. 49 OR sind gegeben. 4. Es stellt sich mithin nur noch die Frage nach der Höhe der Genugtuung. Wesentlich ist, dass sich seelischer Schmerz zwar durch Befragung des Opfers und weiterer Beweismittel fest- stellen lässt, sich der Geldwert dieses Schmerzes indessen einer genauen Bemessung ent- zieht (Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, N. 10.43, in: Peter Münch/Thomas Gei- ser, Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999). Die Höhe der Genugtuung liegt somit im richterlichen Ermessen, wobei dieses nach Recht und Billigkeit unter Berücksichtigung der zivilrechtlich erwiesenen Bemessungskriterien vorzunehmen ist (BGE 127 IV 215 E. 2a). Üb- licherweise angewendete Bemessungskriterien sind dabei vor allem die Art und Schwere des Eingriffs, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2010 vom

1. Oktober 2010 E. 2.3), wobei teilweise auch zweistufige Bemessungsmodelle oder Verglei- che aufgrund der ausgerichteten Opferhilfeleistungen oder Integritätsentschädigungen zuläs- sig sind (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). 5. Die Höhe der Genugtuungssumme darf sich nicht nach festen Tarifen bemessen, sondern ist an den Einzelfall anzupassen. Dabei können Präjudizien der Gerichte eine wesentliche Rolle

Seite 36/41 spielen. Gleichfalls können die opferhilferechtlichen Bemessungsgrundsätze als Richtlinien herangezogen werden. Das Bundesamt für Justiz hat im Leitfaden Genugtuung nach Opfer- hilfegesetz vom 3. Oktober 2019 mehrere Rahmen für die Bemessung der Genugtuungsleis- tungen nach Sexualstraftaten festgelegt, welcher sich (1.) von CHF 20'000.00 bis CHF 70'000.00 bei einer ausserordentlich schweren Beeinträchtigung, (2.) von CHF 8'000.00 bis CHF 20'000.00 bei einer sehr schweren Beeinträchtigung und (3.) bis CHF 8'000.00 bei einer schweren Beeinträchtigung belaufen (Leitfaden, S. 14). Dabei muss berücksichtigt wer- den, dass das Opferhilfegesetz im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Bestimmungen die Höhe der Genugtuungszahlung gesetzlich auf CHF 70'000.00 begrenzt (Art. 23 Abs. 2 lit. a des Opferhilfegesetzes; SR 312.5; OHG) und Opferhilfeleistungen deswegen tiefer ausfallen können als Genugtuungsforderungen nach Zivilrecht. 6. Es ist aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin zum Tathergang erstellt, dass die Hand- lungen des Beschuldigten deutlich von einer ausserordentlich schweren Vergewaltigung ent- fernt sind. So war das Ausmass von körperlichem Zwang, welches der Beschuldigte einset- zen musste, vergleichsweise gering. Qualifizierend ist indessen der Umstand zu werten, dass bei der Vergewaltigung ein zweiter Mann dabei war. Die Folgen der Vergewaltigung auf das Leben der Privatklägerin waren nicht dergestalt, dass sie aus ihrem Lebensalltag geworfen wurde. Indessen legte die Privatklägerin glaubhaft dar, dass sie sich nach der Tat schmutzig und ausgenutzt fühlte und sowohl vor der Tat wie auch während der Tat diesen Gefühlen durch Weinen Ausdruck gab. An der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin zudem glaubhaft zu Protokoll, dass es ihr in den letzten zwei Tagen nicht so gut gegangen sei, weil sie vor Gericht alles wieder erzählen müsse. Sie habe sich, je näher die Berufungsverhand- lung gekommen sei, wieder daran erinnert (OG GD 25 S. 12 Ziff. 5-6). Sie habe den Vorfall mit der Therapeutin aufarbeiten können. Sie habe eigentlich nach einer gewissen Zeit gar nicht mehr darüber sprechen wollen, denn sie wolle es vergessen (OG GD 25 S. 25 Ziff. 80). Es war zudem während der Berufungsverhandlung gut erkennbar, dass die Privatklägerin durch den Vorhalt der Tatortfotos emotional betroffen war (OG GD 25 S. 18 Ziff. 31-33). Ins- gesamt ist damit erstellt, dass die Vergewaltigung bei der Privatklägerin, sofern sie damit konfrontiert wird, auch nach Jahren immer noch erhebliches Unwohlsein auslösen kann. 7. Aufgrund der von der Vorinstanz zitierten Präjudizien, insbesondere der Urteile Nr. 1362 (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_619/2011 vom 1. November 2011 E. 4, CHF 7'500.00 bei Verge- waltigung mit erheblichen Schmerzen) und Nr. 2077 (Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land vom 15. April 2016, CHF 7'500.00 bei Vergewaltigung) aus der Genugtuungsdatenbank von Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2021, erscheint eine Genugtuung von CHF 8'000.00 als angemessen. Die Zusprechung einer höheren Genugtuung wäre nach der Dispositionsmaxi- me (Art. 58 Abs. 1 ZPO), die bei adhäsionsweise geltend gemachten Forderungen auch im Strafprozessrecht Anwendung findet, nicht möglich (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2016 vom 15. Februar 2017 E. 6.1). Gleiches gilt auch für den Zinsanspruch im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung. Das Urteil der Vorinstanz ist betreffend die Zivilforderung zu bestätigen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen

Seite 37/41 für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt wer- den, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Er- wirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz sel- ber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1, Ziff. 1 und 4.1-4.2 S. 53 f.). Die Schuldsprüche wurden im Berufungsverfahren bestätigt, weswegen auch der Kostenspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist. 3. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung im Hauptpunkt. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden mussten, fällt die Reduktion der Sanktion um acht Monate Frei- heitsstrafe als Obsiegen nur unwesentlich ins Gewicht. Der Beschuldigte hat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO im Umfang von vier Fünfteln zu tragen. Die vom Staat festzulegenden und zu tragenden Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistän- din der Privatklägerin für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte dem Staat vollum- fänglich zu erstatten, da diese sowohl hinsichtlich der beantragten Schuldsprüche wie auch hinsichtlich der beantragten Genugtuung obsiegt (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 4. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 24 Abs. 1 und 23 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) auf CHF 5'000.00 festzulegen. 5. Die amtliche Verteidigung reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorarnoten über total CHF 8'796.00 ein und beantragte die Ausrichtung eines amtlichen Honorars in der ge- nannten Höhe (OG GD 25/3/1-2). Aus den Honorarnoten des amtlichen Verteidigers ergibt sich, dass teilweise administrative Positionen verrechnet wurden, so (1.) Terminabsprachen, (2.) das Abholen des Urteils der Vorinstanz bei der Post, (3.) die Zustellung von Unterlagen an den Klienten und (4.) die Kenntnisnahme der Vorladungen. Ferner wurden auf den beiden Honorarnoten zahlreiche Positionen mit der Bezeichnung "Aktennotizen" und "Rechtsbera- tungen" vermerkt, deren prozessualer Sinn sich nicht erschliesst. Welcher konkrete Aufwand diesen nicht zu entschädigenden Arbeiten zuzurechnen ist, lässt sich aufgrund der einge- reichten Honorarnoten nicht nachvollziehen, da diese nicht immer einzeln mit dem jeweiligen Zeitaufwand pro konkrete Tätigkeit ausgewiesen werden (Sammelpositionen). Die Honorar- note entspricht damit teilweise nicht den Spezifikationsvorschriften gemäss dem kantonalen Anwaltstarif, welche es den Behörden erlauben sollen, diese auf die Nachvollziehbarkeit der konkreten Arbeitsschritte zu prüfen. Die Honorarforderung des amtlichen Verteidigers ist folg- lich gestützt auf §§ 15 Abs. 1 und 14 Abs. 3 des Anwaltstarifs (BGS 163.4; AnwT) ermes- sensweise leicht zu kürzen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung eine

Seite 38/41 Stunde länger dauerte, als der amtliche Verteidiger geltend machte, sowie unter Berücksich- tigung der notwendigen Nachbesprechung des Urteils, rechtfertigt es sich, dass Honorar für das Berufungsverfahren auf pauschal CHF 8'000.00 (inkl. 7,7 % MWST auf CHF 4'308.26 und 8,1 % MWST auf CHF 3'108.25) festzusetzen. 6. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin reichte an der Berufungsverhandlung zwei Honorarnoten über total CHF 3'065.95 ein und beantragte die Ausrichtung eines Honorars in der genannten Höhe. Der entsprechende Aufwand ist angemessen. Die unentgeltliche Rechtbeiständin ist mit CHF 3'065.95 (inkl. 7,7% MWST auf CHF 639.00 und 8,1% MWST auf CHF 2'199.60) aus der Staatskasse zu entschädigen. 7. Der Beschuldigte trägt die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Um- fang von vier Fünfteln (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistän- din trägt er vollumfänglich. Wie dargelegt, wird er trotz seines Erwerbseinkommens von ca. CHF 4'400.00 netto pro Monat wirtschaftlich nicht in der Lage sein, die Kosten seiner amtli- chen Verteidigung, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin und die Verfahrenskos- ten etc. innert nützlicher Frist zu begleichen, zumal auf den Beschuldigten im Zusammen- hang mit der Diasporasteuer und mit der Rückkehr nach Eritrea weitere Kosten zukommen werden. Es ist dem Beschuldigten, insbesondere mit Blick auf die angeordnete Landesver- weisung, ein finanzielles Polster zuzubilligen. Mithin ist er gestützt auf Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO unter dem Vorbehalt von angemessenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen zur Rückzahlung zu verpflichten.

Seite 39/41 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

19. September 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "5. 5.1 Die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________, wird mit CHF 11'446.80 (inkl. MWST) aus der Staats- kasse entschädigt. 5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühun- gen mit insgesamt CHF 3'763.35 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt." 2. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird im Hauptpunkt abgewiesen. 3. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: 3.1 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB; 3.2 der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. 4. Er wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. 5.1 Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von sieben Jah- ren aus der Schweiz verwiesen. 5.2 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem ange- ordnet. 6. Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebenslänglich jede berufli- che und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 9'213.95 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt F.________, CHF 11'446.80) und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin (Rechtsanwältin C.________, CHF 3'763.35) im Untersuchungsverfahren und im erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 5'000.00Entscheidgebühr CHF 130.00 Auslagen CHF 5'130.00Total und werden im Umfang von vier Fünfteln (CHF 4'104.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'026.00) werden diese auf die Staatskasse genommen.

Seite 40/41 9.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt F.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 8'000.00 (inkl. MWST) entschädigt. 9.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 3'065.95 (inkl. MWST) entschädigt. 9.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfah- ren im Umfang von vier Fünfteln (CHF 6'400.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Fünftel (CHF 1'600.00) werden diese Kosten auf die Staatskasse genommen. 9.4 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Beru- fungsverfahren (CHF 3'065.95) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.00 zu bezahlen. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den mass- geblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 41/41 12. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt F.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (zur Kenntnis gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug zwecks Strafvollzugs (unter Beilage des erstinstanzlichen Urteils) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositivziffern 5.1 und 5.2 gemäss § 1 Abs. 3 JVV) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: