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S 2016 57

Obergericht, Strafabteilung — S 2016 57

Zug OG ·Strafabteilung · 2017-05-11 · Deutsch ZG

Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG – Verwertbarkeit von Dashcamaufzeichnungen in einem Strafverfahren; Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

Sachverhalt

X. raubte am 17. Februar 2009 A in deren Wohnung in Zug aus und erdrosselte die- se sowie die ebenfalls anwesende B. In der Folge zündete er zur Vertuschung von Spuren verschiedene Gegenstände in der Wohnung an und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten der Opfer. Den Schmuck veräusserte er und die Kredit- karten von A setzte er verschiedentlich zur Bezahlung ein bzw. versuchte dies; eine Kreditkarte überliess er einem Kollegen in Hamburg zur Verwendung. Aus den Erwägungen: «III. Sanktion

1. Für den Tatbestand des Mordes sieht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor (Art. 112 StGB). Im Verhältnis zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt Mord einen qualifizierten Tatbestand dar (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 111 StGB N 1). 198

Erwägungen (6 Absätze)

E. 4.4 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Anzeigeerstatter sowohl vor der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft im Hauptanklagepunkt anschaulich und wi- derspruchsfrei ausgeführt, dass der Beschuldigte auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h wiederholt so nahe zu ihm auf- geschlossen habe, dass er im Rückspiegel das vordere Kontrollschild des Fahrzeu- ges des Beschuldigten nicht mehr habe erkennen können, sondern lediglich noch die Windschutzscheibe. Zum Ablauf und zu den Distanzen hielt der unter Wahrheits- pflicht stehende Anzeigeerstatter in seiner Befragung als Zeuge fest, das zu nahe Auffahren sei «schubweise» erfolgt; d.h. der fehlbare Autolenker sei «schätzungs- weise» bis auf zwei bis drei Meter an ihn herangefahren, danach habe er sich wieder 195

A Gerichtspraxis auf zwanzig Meter zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufge- schlossen (act. 2/1 Ziff. 11 und 14). Es besteht auch insoweit kein Grund, nicht auf die glaubhaften Angaben des An- zeigeerstatters abzustellen. Zwar ist einzuräumen, dass das genaue Schätzen von Distanzen über den Rückspiegel schwierig ist und dass daraus Ungenauigkeiten re- sultieren können. Dies ist indessen nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass der Abstand in jedem Fall ausserordentlich gering war, was sich mit hinrei- chender Deutlichkeit daraus ergibt, dass der Anzeigeerstatter zeitweise das vordere Kontrollschild des vom Beschuldigten gesteuerten Wagens in seinem Rückspiegel nicht mehr erkennen konnte. Daher ist die Annahme der Vorinstanz, der Abstand müsse jeweils weniger als fünf Meter betragen haben, entgegen der Auffassung des Beschuldigten grundsätzlich vertretbar. Um den erwähnten Ungenauigkeiten in der Schätzung des Abstands aber noch etwas mehr Rechnung zu tragen, weil bei- spielsweise bei nicht optimal gerichtetem Rückspiegel die Front eines nachfolgen- den Wagens auch bei leicht grösserem Abstand nicht sichtbar ist, ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, der Abstand habe jeweils wenige Meter, in jedem Fall aber unter zehn Meter betragen.

E. 4.5 Dem Beschuldigten wird des Weiteren vorgeworfen, nach dem Überholen des Personenwagens des Anzeigeerstatters bei der Ausfahrt Küssnacht eine auf der Fahrbahn angebrachte doppelte Sicherheitslinie überfahren zu haben. Diesen Vor- fall schilderte einerseits der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige und in seiner Befra- gung gegenüber der Polizei, anderseits wird der Vorfall durch die Aufnahmen der Dashcam des Anzeigeerstatters dokumentiert (act. 1/1/3). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

E. 4.5.1 Die Vorinstanz hielt fest, es gebe in der Schweiz keine Rechtsprechung, wo- nach der Einsatz von Dashcams unzulässig wäre, sofern solche primär zur eigenen Absicherung eingesetzt würden. Die Vorinstanz hat deshalb geschlossen, die Video- aufnahmen seien verwertbar. Der Beschuldigte hält demgegenüber dafür, die Dash- cam-Aufzeichnungen seien rechtswidrig erlangt worden und daher nicht verwertbar.

E. 4.5.2 Beim Einsatz von Dashcams werden Personen und Fahrzeugkennzeichen er- kennbar, womit entsprechende Filmaufnahmen in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten als Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu betrachten sind. Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlich- keit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Nach Abs. 1 von Art. 13 DSG («Rechtfertigungsgründe») ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). 196

V. Strafrecht Neben dem Interesse des Datenbearbeiters können dabei auch Interessen Dritter oder sogar der betroffenen Personen selbst die Datenbearbeitung unter Umstän- den rechtfertigen. Grundsätzlich kann jedes schützenswerte Interesse, d.h. jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden (BGE 138 II 346 E. 10.3 S. 364 mit Hinweisen). Die Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und setzt eine Abwägung aller betroffenen Interessen voraus (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2).

E. 4.5.3 Im vorliegenden Anklagepunkt ist zunächst festzuhalten, dass eine Verurtei- lung des Beschuldigten auch ohne das Abstellen auf die Deshcamaufzeichnungen erfolgen kann. Zu beachten ist, dass der Anzeigeerstatter bereits in seiner Anzei- ge schilderte, der Porschefahrer habe beim Spurwechsel «die doppelt durchzoge- ne Linie» überfahren. Gegenüber der Polizei bestätigte der Anzeigeerstatter, es sei so «wie auf dem Film festgehalten» gewesen. Seine Angaben sind insoweit glaub- haft, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb er den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Damit ist bereits aufgrund der Aussagen des Anzeigeerstatters erstellt, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt Küssnacht die doppelte Sicherheitslinie überfuhr.

E. 4.5.4 Sodann ist anzuführen, dass der Anzeigeerstatter gegenüber der Staatsan- waltschaft zur Frage, weshalb er eine Front-Dashcam in seinem Fahrzeug habe, ausführte, Technik-Freak zu sein. Auch sei er beruflich viel unterwegs, weshalb es hilfreich sei, wenn man dokumentieren könne, wie man sich selbst im Strassenver- kehr bewegt, bzw. wenn man in einer kritischen Situation beweisen könne, dass man schuldlos sei (act. 2/1 Ziff. 10). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter seine Dashcam zwar permanent in Betrieb hatte, jedoch nicht deshalb, weil er «Hobbypolizist» spielen wollte, wie der Beschuldigte vermutet. Denn nicht das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie, sondern der ausseror- dentlich geringe Abstand war Ursache, dass der Anzeigeerstatter die Polizei ver- ständigte (vgl. hierzu act. 1/1/1). Gleichwohl ist festzuhalten, dass es zumindest problematisch erscheint, das Geschehen auf der Strasse ständig zu filmen. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall kommt entscheidend hinzu, dass der Anzeigeerstatter zur Beweissicherung berechtigt gewesen war, die Dashcam, nachdem ihn der Beschul- digte mit seinem Porsche derart bedrängt hatte, in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen. Hierin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Gefahr einer Auf- fahrkollision schuf, die angesichts der hohen Geschwindigkeiten schlimme Folgen hätte haben können (a.M. offenbar der eidgenössische Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragte, wonach das nachvollziehbare Interesse, bei Unfällen Bilder als Beweismittel zur Hand zu haben, kein den Persönlichkeitsschutz überwiegendes In- 197

A Gerichtspraxis teresse darstelle; vgl. OG GD 5/11 S. 2). Mit anderen Worten hat die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewich- tigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Das Interesse des Anzeigeerstatters, zur Beweis- sicherung die Dashcam in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen, war unter den gegebenen Umständen höher einzustufen als dasjenige des Beschuldigten, sich un- beobachtet und unkontrolliert im Strassenverkehr zu bewegen. Damit ist das Über- fahren der doppelten Sicherheitslinie (gewissermassen doppelt) bewiesen. (...) Obergericht, Strafabteilung, 11. Mai 2017

2. Strafzumessung und Verwahrung 2.1 Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB Regeste: Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB – Strafzumessung bei mehrfachem Mord; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB – Voraussetzungen der Verwahrung und der le- benslänglichen Verwahrung; Art. 56 Abs. 1 StGB – Verhältnis zwischen der le- benslangen Freiheitsstrafe und der Verwahrung. Aus dem Sachverhalt: X. raubte am 17. Februar 2009 A in deren Wohnung in Zug aus und erdrosselte die- se sowie die ebenfalls anwesende B. In der Folge zündete er zur Vertuschung von Spuren verschiedene Gegenstände in der Wohnung an und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten der Opfer. Den Schmuck veräusserte er und die Kredit- karten von A setzte er verschiedentlich zur Bezahlung ein bzw. versuchte dies; eine Kreditkarte überliess er einem Kollegen in Hamburg zur Verwendung. Aus den Erwägungen: «III. Sanktion

1. Für den Tatbestand des Mordes sieht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor (Art. 112 StGB). Im Verhältnis zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt Mord einen qualifizierten Tatbestand dar (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 111 StGB N 1). 198

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

V. Strafrecht bestimmt, zu formulieren. Weder aus Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) noch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO (mangelhafte Eingaben) ergibt sich, dass das Gericht im kontradiktorischen Zivilprozess die anwaltlich vertretene Klägerin auf das mangel- hafte Rechtsbegehren hinweisen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung gewäh- ren muss oder darf. Eine Aufforderung oder ein Hinweis durch das Gericht hätte eine (unzulässige) einseitige Bevorzugung der Klägerin dargestellt (vgl. mit Bezug auf unbezifferte Rechtsbegehren: BGE 140 III 409 E. 4.3.2; Urteil des Bundesge- richts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 [teilweise publiziert als BGE 142 III 102] E. 7; Entscheid des Obergerichts Bern vom 13. März 2014 [ZK 12 366] E. 9.5, abge- druckt in: CAN 2015, S. 36 f., zusammengefasst in: ius.focus 7/2015, S. 22; a.M. Baumann Wey, a.a.O., N 560 [pro Nachfristansetzung] und Spühler, a.a.O., N 11 zu Art. 85 ZPO [pro gerichtliche Fragepflicht]). 3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Klage nicht einzutreten ist. Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2014 54 vom 31. August 2017 Der Entscheid ist rechtskräftig. V. Strafrecht

1. Materielles Strafrecht 1.1 Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG Regeste: Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 DSG – Verwertbarkeit von Dashcamaufzeich- nungen in einem Strafverfahren; Persönlichkeitsverletzung durch Bearbeitung von Personendaten – Rechtfertigung durch ein überwiegendes privates oder öf- fentliches Interesse Aus den Erwägungen: (...) 4.4 Wie vorstehend ausgeführt, hat der Anzeigeerstatter sowohl vor der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft im Hauptanklagepunkt anschaulich und wi- derspruchsfrei ausgeführt, dass der Beschuldigte auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h wiederholt so nahe zu ihm auf- geschlossen habe, dass er im Rückspiegel das vordere Kontrollschild des Fahrzeu- ges des Beschuldigten nicht mehr habe erkennen können, sondern lediglich noch die Windschutzscheibe. Zum Ablauf und zu den Distanzen hielt der unter Wahrheits- pflicht stehende Anzeigeerstatter in seiner Befragung als Zeuge fest, das zu nahe Auffahren sei «schubweise» erfolgt; d.h. der fehlbare Autolenker sei «schätzungs- weise» bis auf zwei bis drei Meter an ihn herangefahren, danach habe er sich wieder 195

A Gerichtspraxis auf zwanzig Meter zurückfallen lassen; anschliessend habe er wieder nahe aufge- schlossen (act. 2/1 Ziff. 11 und 14). Es besteht auch insoweit kein Grund, nicht auf die glaubhaften Angaben des An- zeigeerstatters abzustellen. Zwar ist einzuräumen, dass das genaue Schätzen von Distanzen über den Rückspiegel schwierig ist und dass daraus Ungenauigkeiten re- sultieren können. Dies ist indessen nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, dass der Abstand in jedem Fall ausserordentlich gering war, was sich mit hinrei- chender Deutlichkeit daraus ergibt, dass der Anzeigeerstatter zeitweise das vordere Kontrollschild des vom Beschuldigten gesteuerten Wagens in seinem Rückspiegel nicht mehr erkennen konnte. Daher ist die Annahme der Vorinstanz, der Abstand müsse jeweils weniger als fünf Meter betragen haben, entgegen der Auffassung des Beschuldigten grundsätzlich vertretbar. Um den erwähnten Ungenauigkeiten in der Schätzung des Abstands aber noch etwas mehr Rechnung zu tragen, weil bei- spielsweise bei nicht optimal gerichtetem Rückspiegel die Front eines nachfolgen- den Wagens auch bei leicht grösserem Abstand nicht sichtbar ist, ist zugunsten des Beschuldigten anzunehmen, der Abstand habe jeweils wenige Meter, in jedem Fall aber unter zehn Meter betragen. 4.5 Dem Beschuldigten wird des Weiteren vorgeworfen, nach dem Überholen des Personenwagens des Anzeigeerstatters bei der Ausfahrt Küssnacht eine auf der Fahrbahn angebrachte doppelte Sicherheitslinie überfahren zu haben. Diesen Vor- fall schilderte einerseits der Anzeigeerstatter in seiner Anzeige und in seiner Befra- gung gegenüber der Polizei, anderseits wird der Vorfall durch die Aufnahmen der Dashcam des Anzeigeerstatters dokumentiert (act. 1/1/3). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 4.5.1 Die Vorinstanz hielt fest, es gebe in der Schweiz keine Rechtsprechung, wo- nach der Einsatz von Dashcams unzulässig wäre, sofern solche primär zur eigenen Absicherung eingesetzt würden. Die Vorinstanz hat deshalb geschlossen, die Video- aufnahmen seien verwertbar. Der Beschuldigte hält demgegenüber dafür, die Dash- cam-Aufzeichnungen seien rechtswidrig erlangt worden und daher nicht verwertbar. 4.5.2 Beim Einsatz von Dashcams werden Personen und Fahrzeugkennzeichen er- kennbar, womit entsprechende Filmaufnahmen in Übereinstimmung mit dem Be- schuldigten als Bearbeitung von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) zu betrachten sind. Gemäss Art. 12 Abs. 1 DSG darf, wer Personendaten bearbeitet, die Persönlich- keit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Nach Abs. 1 von Art. 13 DSG («Rechtfertigungsgründe») ist eine Verletzung der Persönlichkeit widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG). 196

V. Strafrecht Neben dem Interesse des Datenbearbeiters können dabei auch Interessen Dritter oder sogar der betroffenen Personen selbst die Datenbearbeitung unter Umstän- den rechtfertigen. Grundsätzlich kann jedes schützenswerte Interesse, d.h. jedes Interesse von allgemein anerkanntem Wert, berücksichtigt werden (BGE 138 II 346 E. 10.3 S. 364 mit Hinweisen). Die Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund für einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und setzt eine Abwägung aller betroffenen Interessen voraus (vgl. BGE 138 II 346 E. 9.2). 4.5.3 Im vorliegenden Anklagepunkt ist zunächst festzuhalten, dass eine Verurtei- lung des Beschuldigten auch ohne das Abstellen auf die Deshcamaufzeichnungen erfolgen kann. Zu beachten ist, dass der Anzeigeerstatter bereits in seiner Anzei- ge schilderte, der Porschefahrer habe beim Spurwechsel «die doppelt durchzoge- ne Linie» überfahren. Gegenüber der Polizei bestätigte der Anzeigeerstatter, es sei so «wie auf dem Film festgehalten» gewesen. Seine Angaben sind insoweit glaub- haft, zumal auch hier nicht ersichtlich ist, weshalb er den ihm zuvor unbekannten Beschuldigten wider besseres Wissen belasten sollte. Damit ist bereits aufgrund der Aussagen des Anzeigeerstatters erstellt, dass der Beschuldigte bei der Ausfahrt Küssnacht die doppelte Sicherheitslinie überfuhr. 4.5.4 Sodann ist anzuführen, dass der Anzeigeerstatter gegenüber der Staatsan- waltschaft zur Frage, weshalb er eine Front-Dashcam in seinem Fahrzeug habe, ausführte, Technik-Freak zu sein. Auch sei er beruflich viel unterwegs, weshalb es hilfreich sei, wenn man dokumentieren könne, wie man sich selbst im Strassenver- kehr bewegt, bzw. wenn man in einer kritischen Situation beweisen könne, dass man schuldlos sei (act. 2/1 Ziff. 10). Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter seine Dashcam zwar permanent in Betrieb hatte, jedoch nicht deshalb, weil er «Hobbypolizist» spielen wollte, wie der Beschuldigte vermutet. Denn nicht das Überfahren der doppelten Sicherheitslinie, sondern der ausseror- dentlich geringe Abstand war Ursache, dass der Anzeigeerstatter die Polizei ver- ständigte (vgl. hierzu act. 1/1/1). Gleichwohl ist festzuhalten, dass es zumindest problematisch erscheint, das Geschehen auf der Strasse ständig zu filmen. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall kommt entscheidend hinzu, dass der Anzeigeerstatter zur Beweissicherung berechtigt gewesen war, die Dashcam, nachdem ihn der Beschul- digte mit seinem Porsche derart bedrängt hatte, in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen. Hierin ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, zumal der Beschuldigte mit seinem Fahrverhalten die Gefahr einer Auf- fahrkollision schuf, die angesichts der hohen Geschwindigkeiten schlimme Folgen hätte haben können (a.M. offenbar der eidgenössische Datenschutz- und Öffent- lichkeitsbeauftragte, wonach das nachvollziehbare Interesse, bei Unfällen Bilder als Beweismittel zur Hand zu haben, kein den Persönlichkeitsschutz überwiegendes In- 197

A Gerichtspraxis teresse darstelle; vgl. OG GD 5/11 S. 2). Mit anderen Worten hat die Aufzeichnung des Überfahrens der doppelten Sicherheitslinie durch den ersten deutlich gewich- tigeren Verstoss einen Anlassbezug erhalten, sodass entgegen der Auffassung des Beschuldigten keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung und damit auch kein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Das Interesse des Anzeigeerstatters, zur Beweis- sicherung die Dashcam in Betrieb zu nehmen bzw. laufen zu lassen, war unter den gegebenen Umständen höher einzustufen als dasjenige des Beschuldigten, sich un- beobachtet und unkontrolliert im Strassenverkehr zu bewegen. Damit ist das Über- fahren der doppelten Sicherheitslinie (gewissermassen doppelt) bewiesen. (...) Obergericht, Strafabteilung, 11. Mai 2017

2. Strafzumessung und Verwahrung 2.1 Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB Regeste: Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB – Strafzumessung bei mehrfachem Mord; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB – Voraussetzungen der Verwahrung und der le- benslänglichen Verwahrung; Art. 56 Abs. 1 StGB – Verhältnis zwischen der le- benslangen Freiheitsstrafe und der Verwahrung. Aus dem Sachverhalt: X. raubte am 17. Februar 2009 A in deren Wohnung in Zug aus und erdrosselte die- se sowie die ebenfalls anwesende B. In der Folge zündete er zur Vertuschung von Spuren verschiedene Gegenstände in der Wohnung an und entwendete Schmuck, Bargeld und Kreditkarten der Opfer. Den Schmuck veräusserte er und die Kredit- karten von A setzte er verschiedentlich zur Bezahlung ein bzw. versuchte dies; eine Kreditkarte überliess er einem Kollegen in Hamburg zur Verwendung. Aus den Erwägungen: «III. Sanktion

1. Für den Tatbestand des Mordes sieht das Gesetz lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vor (Art. 112 StGB). Im Verhältnis zum Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt Mord einen qualifizierten Tatbestand dar (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 111 StGB N 1). 198