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OG 2010 9

Obergericht, Zivilabteilung — OG 2010 9

Zug OG · 2010-09-14 · Deutsch ZG

Art. 163 ZGB; Art. 205 Abs. 3 ZGB. – Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind «gegenseitige Schulden» im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Der Kläger macht geltend, die Ehe der Parteien sei mit Urteil der Zivilabtei- lung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. Mai 2003 geschieden worden. Das Gericht habe die Scheidungsfolgen – soweit sie nicht durch die Teilvereinbarung der Parteien vom 24. Oktober 2002 geregelt worden seien – autoritativ geregelt, so u.a. auch die güterrechtlichen Belange. Es habe festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Damit seien auch die in Betreibung ge- setzten Unterhaltsforderungen erledigt worden. Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt, was vom Kläger gerügt wird.

E. 3 Das Vermögen der Ehegatten, das Gegenstand des güterrechtlichen Ver- hältnisses und des Güterstandes ist, umfasst alle Rechte, die einen Vermögens- wert aufweisen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, N 8 zu Art. 181 ZGB). Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung im Sinne der Art. 196 ff. ZGB. In die Errungenschaft gemäss Art. 197 ZGB fallen auch Leistungen aufgrund der gesetzlichen Unter- haltspflicht zwischen den Ehegatten, soweit sie nicht verbraucht und dadurch Ver- mögen gebildet wurde (Steck, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 44 f. zu Art. 197 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 124 zu Art. 197 ZGB). Bei der ausgewiesenen und vom Kläger auch anerkannten Forderung für Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2000 bis und mit September 2001 handelte es sich demgemäss – soweit es sich um die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte selber handelte – um einen Bestandteil des beklagtischen Vermögens und zwar ihrer Errungenschaft. Das Kantonsgericht Nidwalden stellte in Ziff. 9 des

– rechtskräftig gewordenen – Scheidungsurteils vom 21. Mai 2003 fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Dies heisst nichts anderes, als dass die Parteien unter dem Titel «Güterrecht», dem wie erwähnt die hier interes- sierende Unterhaltsforderung der Beklagten zuzuordnen ist, gegenseitig nichts mehr zu fordern haben.

E. 4 Nicht gefolgt werden kann den von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.107/2006 vom 16. Juni 2006 gemachten Ausführun- gen, bei nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen handle es sich um eherechtliche An- 264

Zivilrecht sprüche, die von der vom Scheidungsgericht vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berührt würden. Der diesem Entscheid zugrunde lie- gende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In jenem Fall schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung ab, in welcher sie u.a. fest- hielten, dass sie nach deren Vollzug per Saldo aller Ansprüche «ehe- und güter- rechtlich auseinandergesetzt» seien; die Vereinbarung wurde in der Folge richter- lich genehmigt und wurde demgemäss zum Urteilsinhalt (Leuenberger/Schwenzer, in: Schwenzer, a.a.O., N 2 zu Art. 140 ZGB). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention und des Erlasses des Scheidungsurteils war ein gerichtliches Verfah- ren über Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsprozesses beim Bundes- gericht hängig. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Saldoklausel nicht aus- schliesslich auf güterrechtliche Ansprüche Bezug nehme, sondern solche aus Eherecht mit einbeziehe und damit eine weitere Auseinandersetzung über ehe- rechtliche Ansprüche ausschliesse. Dies ist so zu verstehen, dass die Parteien in jenem Fall auch ihre eherechtliche Auseinandersetzung über Unterhaltsansprü- che für beendet erklärt hatten, weshalb kein Raum für weitere eherechtliche Ver- fahren betreffend Festlegung von Unterhaltsbeiträgen blieb. Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils und der Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Unterhaltsbeiträge streitig und kein diesbezügliches eherechtliches Verfahren pendent. Die ausgewiesene Unterhalts- schuld des Klägers gegenüber der Beklagten bildet demgemäss – wie erwähnt – Teil des güterrechtlichen Verhältnisses. Der von der Vorinstanz gestützt auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts gezogene Schluss, Forderungen, die Unter- haltsbeiträge zum Gegenstand hätten, seien nicht güter- sondern eherechtlicher Natur und diese seien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu be- rücksichtigen, ist verfehlt. Diesem Schluss stehen denn auch die von der Vorins- tanz selber angeführten Lehrmeinungen entgegen, dass Unterhaltsbeiträge – so- fern nicht verbraucht – Errungenschaft darstellen. Auch mit dem Argument, es verstiesse gegen das Gerechtigkeitsempfinden, wenn der säumige Unterhalts- pflichtige im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch die hälftige Vorschlagsteilung an der ausstehenden Unterhaltsschuld teilhaben und profitie- ren könnte, lässt sich ein nicht güterrechtlicher Charakter der Unterhaltsbeiträge nicht begründen. Wenn sich der Unterhaltsberechtigte wegen ausgebliebenen Un- terhaltsbeiträgen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bei Dritten verschul- den muss, sind die eingegangenen Schulden als Passiven zu berücksichtigen, die das Aktivum der Unterhaltsforderung gegenüber dem Pflichtigen aufwiegen. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 14. September 2010 (vom Bundesge- richt mit Urteil 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 bestätigt) 265

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Zivilrecht Art. 163 ZGB; Art. 205 Abs. 3 ZGB. – Unbezahlt gebliebene Unterhaltsleistungen sind «gegenseitige Schulden» im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB. Als solche müssen sie bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einbezogen werden. Aus den Erwägungen: (…)

2. Der Kläger macht geltend, die Ehe der Parteien sei mit Urteil der Zivilabtei- lung des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. Mai 2003 geschieden worden. Das Gericht habe die Scheidungsfolgen – soweit sie nicht durch die Teilvereinbarung der Parteien vom 24. Oktober 2002 geregelt worden seien – autoritativ geregelt, so u.a. auch die güterrechtlichen Belange. Es habe festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Damit seien auch die in Betreibung ge- setzten Unterhaltsforderungen erledigt worden. Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt, was vom Kläger gerügt wird.

3. Das Vermögen der Ehegatten, das Gegenstand des güterrechtlichen Ver- hältnisses und des Güterstandes ist, umfasst alle Rechte, die einen Vermögens- wert aufweisen (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, N 8 zu Art. 181 ZGB). Die Parteien unterstanden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung im Sinne der Art. 196 ff. ZGB. In die Errungenschaft gemäss Art. 197 ZGB fallen auch Leistungen aufgrund der gesetzlichen Unter- haltspflicht zwischen den Ehegatten, soweit sie nicht verbraucht und dadurch Ver- mögen gebildet wurde (Steck, in: Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 44 f. zu Art. 197 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 124 zu Art. 197 ZGB). Bei der ausgewiesenen und vom Kläger auch anerkannten Forderung für Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum Oktober 2000 bis und mit September 2001 handelte es sich demgemäss – soweit es sich um die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte selber handelte – um einen Bestandteil des beklagtischen Vermögens und zwar ihrer Errungenschaft. Das Kantonsgericht Nidwalden stellte in Ziff. 9 des

– rechtskräftig gewordenen – Scheidungsurteils vom 21. Mai 2003 fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Dies heisst nichts anderes, als dass die Parteien unter dem Titel «Güterrecht», dem wie erwähnt die hier interes- sierende Unterhaltsforderung der Beklagten zuzuordnen ist, gegenseitig nichts mehr zu fordern haben.

4. Nicht gefolgt werden kann den von der Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5P.107/2006 vom 16. Juni 2006 gemachten Ausführun- gen, bei nicht bezahlten Unterhaltsbeiträgen handle es sich um eherechtliche An- 264

Zivilrecht sprüche, die von der vom Scheidungsgericht vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht berührt würden. Der diesem Entscheid zugrunde lie- gende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. In jenem Fall schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung ab, in welcher sie u.a. fest- hielten, dass sie nach deren Vollzug per Saldo aller Ansprüche «ehe- und güter- rechtlich auseinandergesetzt» seien; die Vereinbarung wurde in der Folge richter- lich genehmigt und wurde demgemäss zum Urteilsinhalt (Leuenberger/Schwenzer, in: Schwenzer, a.a.O., N 2 zu Art. 140 ZGB). Im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention und des Erlasses des Scheidungsurteils war ein gerichtliches Verfah- ren über Unterhaltsbeiträge für die Dauer des Scheidungsprozesses beim Bundes- gericht hängig. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Saldoklausel nicht aus- schliesslich auf güterrechtliche Ansprüche Bezug nehme, sondern solche aus Eherecht mit einbeziehe und damit eine weitere Auseinandersetzung über ehe- rechtliche Ansprüche ausschliesse. Dies ist so zu verstehen, dass die Parteien in jenem Fall auch ihre eherechtliche Auseinandersetzung über Unterhaltsansprü- che für beendet erklärt hatten, weshalb kein Raum für weitere eherechtliche Ver- fahren betreffend Festlegung von Unterhaltsbeiträgen blieb. Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt des Erlasses des Scheidungsurteils und der Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine Unterhaltsbeiträge streitig und kein diesbezügliches eherechtliches Verfahren pendent. Die ausgewiesene Unterhalts- schuld des Klägers gegenüber der Beklagten bildet demgemäss – wie erwähnt – Teil des güterrechtlichen Verhältnisses. Der von der Vorinstanz gestützt auf das erwähnte Urteil des Bundesgerichts gezogene Schluss, Forderungen, die Unter- haltsbeiträge zum Gegenstand hätten, seien nicht güter- sondern eherechtlicher Natur und diese seien bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu be- rücksichtigen, ist verfehlt. Diesem Schluss stehen denn auch die von der Vorins- tanz selber angeführten Lehrmeinungen entgegen, dass Unterhaltsbeiträge – so- fern nicht verbraucht – Errungenschaft darstellen. Auch mit dem Argument, es verstiesse gegen das Gerechtigkeitsempfinden, wenn der säumige Unterhalts- pflichtige im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung durch die hälftige Vorschlagsteilung an der ausstehenden Unterhaltsschuld teilhaben und profitie- ren könnte, lässt sich ein nicht güterrechtlicher Charakter der Unterhaltsbeiträge nicht begründen. Wenn sich der Unterhaltsberechtigte wegen ausgebliebenen Un- terhaltsbeiträgen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes bei Dritten verschul- den muss, sind die eingegangenen Schulden als Passiven zu berücksichtigen, die das Aktivum der Unterhaltsforderung gegenüber dem Pflichtigen aufwiegen. Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 14. September 2010 (vom Bundesge- richt mit Urteil 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 bestätigt) 265