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OG 2007 27

Obergericht, Zivilabteilung — OG 2007 27

Zug OG ·Zivilabteilung · 2008-09-02 · Deutsch ZG

§ 14 AnwT. – Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann nicht im Namen seines Mandanten eine höhere Parteientschädigung verlangen, da dies zu Lasten des Mandanten ginge. Der Rechtsvertreter hat ein derartiges Begehren in eigenem Namen zu stellen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT). (…) Dem Kläger wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 23. Mai 2006 die Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistands gewährt. Dem klägeri- schen Rechtsvertreter sprach das Kantonsgericht eine nach Zeitaufwand bemesse- ne Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung zu Lasten der Gerichtskasse zu. Dabei erachtete es jedoch den vom klägerischen Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von 63,84 Stunden als übersetzt. Ge- rechtfertigt seien 35 Stunden respektive ein Honorar von total CHF 7’086.15 (inkl. Auslagen und MWSt). Der klägerische Rechtsvertreter rügt in der Berufungsschrift die Kürzung seines Aufwands um rund einen Drittel; es sei ihm der volle Stunden- aufwand seit dem 1. Dezember 2005 von CHF 9’732.40 zu vergüten. Eine derartige Erhöhung der klägerischen Parteientschädigung ginge jedoch zu Lasten des Klä- gers. Selbst wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter (teilweise) aus der Staatskas- se entschädigt wird, so hat der Kläger dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn er zu Vermögen gelangt. Aus diesem Grund kann der unentgeltliche Rechtsvertreter nicht im Namen des Klägers eine höhere Entschädigung verlangen, wie er dies mit der Berufungsschrift getan hat; er müsste dies vielmehr in eigenem Namen tun. So- weit der klägerische Rechtsvertreter im Namen des Klägers eine Erhöhung seiner Entschädigung verlangt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. (…) Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. September 2008 257

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtspflege

3. Auf die vorliegende Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden. (…)

Justizkommission, 15. Juli 2008

§ 14 AnwT. – Der unentgeltliche Rechtsvertreter kann nicht im Namen seines

Mandanten eine höhere Parteientschädigung verlangen, da dies zu Lasten des

Mandanten ginge. Der Rechtsvertreter hat ein derartiges Begehren in eigenem

Namen zu stellen.

Aus den Erwägungen:

(…)

4. Die Bemessung der Parteientschädigung richtet sich nach der Verordnung des

Obergerichts über den Anwaltstarif vom 3. Dezember 1996 (AnwT). (…) Dem Kläger

wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 23. Mai 2006 die

Unentgeltlichkeit der Rechtspflege und des Rechtsbeistands gewährt. Dem klägeri-

schen Rechtsvertreter sprach das Kantonsgericht eine nach Zeitaufwand bemesse-

ne Entschädigung für seine notwendigen Bemühungen und eine Auslagenvergütung

zu Lasten der Gerichtskasse zu. Dabei erachtete es jedoch den vom klägerischen

Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwand von 63,84 Stunden als übersetzt. Ge-

rechtfertigt seien 35 Stunden respektive ein Honorar von total CHF 7’086.15 (inkl.

Auslagen und MWSt). Der klägerische Rechtsvertreter rügt in der Berufungsschrift

die Kürzung seines Aufwands um rund einen Drittel; es sei ihm der volle Stunden-

aufwand seit dem 1. Dezember 2005 von CHF 9’732.40 zu vergüten. Eine derartige

Erhöhung der klägerischen Parteientschädigung ginge jedoch zu Lasten des Klä-

gers. Selbst wenn der unentgeltliche Rechtsvertreter (teilweise) aus der Staatskas-

se entschädigt wird, so hat der Kläger dem Staat diese Kosten zu vergüten, wenn er

zu Vermögen gelangt. Aus diesem Grund kann der unentgeltliche Rechtsvertreter

nicht im Namen des Klägers eine höhere Entschädigung verlangen, wie er dies mit

der Berufungsschrift getan hat; er müsste dies vielmehr in eigenem Namen tun. So-

weit der klägerische Rechtsvertreter im Namen des Klägers eine Erhöhung seiner

Entschädigung verlangt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. (…)

Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichts, 2. September 2008

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