§ 208 Ziff. 7 ZPO; Art. 727f OR. – Gegen eine Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums, mit der eine AG aufgelöst wird, die den verlangten Kostenvorschuss für die Bestellung der Revisionsstelle nicht bezahlt hat, kann der Aktionär im eigenen Namen nicht Beschwerde erheben.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen eingereicht. Es stellt sich zunächst die Frage, ob er hierfür überhaupt legitimiert ist.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Hauptaktionär der Y. AG. Diese Darstellung wird zwar durch das Rücktrittsschreiben der früheren Revisionsstelle der Y. AG, der Z. AG, gestützt, im übrigen aber durch nichts belegt. Der Frage der Aktionärseigenschaft braucht indes hier nicht nachge- gangen zu werden, da, wie im folgenden zu zeigen ist, dem Aktionär gegen den richterlichen Auflösungsbeschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
b) Beim Verfahren betreffend Einsetzung einer Revisionsstelle gemäss Art. 727f Abs. 2 OR handelt es sich um ein Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme – richterliche Bestellung einer Revisionsstel- le – der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts dient (AGVE 1996, S. 29). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit sind – nebst den am Verfahren direkt Beteiligten – alle weiteren durch die Amtshandlung Betroffenen legitimiert, auch wenn sie im Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angehört worden sind und nicht angehört werden mussten, d.h. alle Perso- nen, die durch die Amtshandlung in ihren subjektiven Rechten verletzt wor- den sind (vgl. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 80 f.). In gleicher Weise sieht die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 7 die Beschwerde vor gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheid 192
unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreift. Es genügt nicht, wenn er nur mittelbar zu schädigenden Rückwirkungen auf die Stellung des Dritten führen kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., N 3 zu § 273 ZPO ZH). Dies ist aber beim Aktionär einer AG, die zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses für die Bestellung einer Revisionsstelle richterlich aufgelöst wird, der Fall. Von der Auflösung der Gesellschaft ist der Aktionär zwar ohne Zweifel betroffen; diese Betroffenheit bezieht sich aber nicht auf seine Rechtsstellung und ist daher nur eine mittelbare. Vergleichbar ist diese Betroffenheit etwa mit der- jenigen des Hauptaktionärs, über "dessen" AG der Konkurs eröffnet wurde. Auch diesem Aktionär wird das Recht nicht zugestanden, gegen das Konkurserkanntnis ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 36, Rz 53). Ist nach dem Gesagten der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als angeblicher Aktionär der Y. AG nicht zur Beschwerde gegen den Auflö- sungsentscheid des Einzelrichters legitimiert, kann insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. (Justizkommission, 15.Oktober 1998, i.S. T. / Handelsregisteramt) § 215 Ziff. 1 ZPO; Art. 291 ZGB. – Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich nur gegenüber einem im ordentlichen Verfahren erlassenen Urteil oder Erledigungsbeschluss zulässig. Eine Ausnahme bilden aber Fälle, in denen im Summarverfahren definitiv über materiellrechtliche Ansprüche geurteilt wird, ohne dass die Möglichkeit eines nachfolgenden ordentlichen Verfahrens oder diejenige der Wiedererwägung oder Abände- rung besteht. Natur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 291 ZGB. Aus den Erwägungen:
E. 1a Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Hauptaktionär der Y. AG. Diese Darstellung wird zwar durch das Rücktrittsschreiben der früheren Revisionsstelle der Y. AG, der Z. AG, gestützt, im übrigen aber durch nichts belegt. Der Frage der Aktionärseigenschaft braucht indes hier nicht nachge- gangen zu werden, da, wie im folgenden zu zeigen ist, dem Aktionär gegen den richterlichen Auflösungsbeschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
E. 1b Beim Verfahren betreffend Einsetzung einer Revisionsstelle gemäss Art. 727f Abs. 2 OR handelt es sich um ein Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme – richterliche Bestellung einer Revisionsstel- le – der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts dient (AGVE 1996, S. 29). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit sind – nebst den am Verfahren direkt Beteiligten – alle weiteren durch die Amtshandlung Betroffenen legitimiert, auch wenn sie im Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angehört worden sind und nicht angehört werden mussten, d.h. alle Perso- nen, die durch die Amtshandlung in ihren subjektiven Rechten verletzt wor- den sind (vgl. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 80 f.). In gleicher Weise sieht die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 7 die Beschwerde vor gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheid 192
unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreift. Es genügt nicht, wenn er nur mittelbar zu schädigenden Rückwirkungen auf die Stellung des Dritten führen kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., N 3 zu § 273 ZPO ZH). Dies ist aber beim Aktionär einer AG, die zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses für die Bestellung einer Revisionsstelle richterlich aufgelöst wird, der Fall. Von der Auflösung der Gesellschaft ist der Aktionär zwar ohne Zweifel betroffen; diese Betroffenheit bezieht sich aber nicht auf seine Rechtsstellung und ist daher nur eine mittelbare. Vergleichbar ist diese Betroffenheit etwa mit der- jenigen des Hauptaktionärs, über "dessen" AG der Konkurs eröffnet wurde. Auch diesem Aktionär wird das Recht nicht zugestanden, gegen das Konkurserkanntnis ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 36, Rz 53). Ist nach dem Gesagten der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als angeblicher Aktionär der Y. AG nicht zur Beschwerde gegen den Auflö- sungsentscheid des Einzelrichters legitimiert, kann insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. (Justizkommission, 15.Oktober 1998, i.S. T. / Handelsregisteramt) § 215 Ziff. 1 ZPO; Art. 291 ZGB. – Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich nur gegenüber einem im ordentlichen Verfahren erlassenen Urteil oder Erledigungsbeschluss zulässig. Eine Ausnahme bilden aber Fälle, in denen im Summarverfahren definitiv über materiellrechtliche Ansprüche geurteilt wird, ohne dass die Möglichkeit eines nachfolgenden ordentlichen Verfahrens oder diejenige der Wiedererwägung oder Abände- rung besteht. Natur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 291 ZGB. Aus den Erwägungen:
E. 2 Der Gesuchsteller beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss § 215 Ziff. 1 ZPO. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, das frag- liche Urteil sei nicht im ordentlichen Verfahren ergangen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
a) Gemäss § 215 ZPO kann gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteilen oder Erledigungsbe- schlüssen durch die Wiederaufnahme des Verfahrens die Änderung durch Neubeurteilung des Streitfalles nachgesucht werden, wenn das Gericht vor- gebrachte erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder in irrtümlicher Weise gewürdigt hat oder wenn es einzelne streitige Punkte des Rechtsbe- gehrens nicht beurteilt hat (Ziff. 1). Durch die Beschränkung auf das ordent- liche Verfahren werden somit die Verfügungen des summarischen Verfah- 193
E. 2a Gemäss § 215 ZPO kann gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteilen oder Erledigungsbe- schlüssen durch die Wiederaufnahme des Verfahrens die Änderung durch Neubeurteilung des Streitfalles nachgesucht werden, wenn das Gericht vor- gebrachte erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder in irrtümlicher Weise gewürdigt hat oder wenn es einzelne streitige Punkte des Rechtsbe- gehrens nicht beurteilt hat (Ziff. 1). Durch die Beschränkung auf das ordent- liche Verfahren werden somit die Verfügungen des summarischen Verfah- 193
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
werden. Ebensowenig kann auf den Antrag eingetreten werden, den Frie- densrichter zur Abschreibung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit zu ver- halten. Mit der Aufsichtsbeschwerde kann letztlich nur eine Amtspflichtver- letzung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Erhält die Aufsichtsbehörde aber Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung, hat sie diese von Amtes wegen zu verfolgen und für entsprechende Abhilfe besorgt zu sein, wenn sich das als notwendig erweist. (Justizkommission, 19. Dezember 1997, i.S. B./ Friedensrichteramt X.) § 208 Ziff. 7 ZPO; Art. 727f OR. – Gegen eine Verfügung des Kantonsgerichtsprä- sidiums, mit der eine AG aufgelöst wird, die den verlangten Kostenvor- schuss für die Bestellung der Revisionsstelle nicht bezahlt hat, kann der Aktionär im eigenen Namen nicht Beschwerde erheben. Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde in eigenem Namen eingereicht. Es stellt sich zunächst die Frage, ob er hierfür überhaupt legitimiert ist.
a) Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als Hauptaktionär der Y. AG. Diese Darstellung wird zwar durch das Rücktrittsschreiben der früheren Revisionsstelle der Y. AG, der Z. AG, gestützt, im übrigen aber durch nichts belegt. Der Frage der Aktionärseigenschaft braucht indes hier nicht nachge- gangen zu werden, da, wie im folgenden zu zeigen ist, dem Aktionär gegen den richterlichen Auflösungsbeschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung steht.
b) Beim Verfahren betreffend Einsetzung einer Revisionsstelle gemäss Art. 727f Abs. 2 OR handelt es sich um ein Verfahren der nicht streitigen Gerichtsbarkeit, da einzig die Rechtssphäre der Gesellschaft betroffen ist und die beantragte Massnahme – richterliche Bestellung einer Revisionsstel- le – der Rechtsverwirklichung auf dem Gebiet des Privatrechts dient (AGVE 1996, S. 29). Zur Ergreifung eines Rechtsmittels in Angelegenheiten der frei- willigen Gerichtsbarkeit sind – nebst den am Verfahren direkt Beteiligten – alle weiteren durch die Amtshandlung Betroffenen legitimiert, auch wenn sie im Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, nicht angehört worden sind und nicht angehört werden mussten, d.h. alle Perso- nen, die durch die Amtshandlung in ihren subjektiven Rechten verletzt wor- den sind (vgl. Guldener, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Schweiz, Zürich 1954, S. 80 f.). In gleicher Weise sieht die Zivilprozessordnung in § 208 Ziff. 7 die Beschwerde vor gegen Verfügungen und Beschlüsse, durch die ein Dritter in seinen Rechten verletzt wird. Dies setzt aber voraus, dass der Entscheid 192
unmittelbar in die Rechte des Dritten eingreift. Es genügt nicht, wenn er nur mittelbar zu schädigenden Rückwirkungen auf die Stellung des Dritten führen kann (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., N 3 zu § 273 ZPO ZH). Dies ist aber beim Aktionär einer AG, die zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses für die Bestellung einer Revisionsstelle richterlich aufgelöst wird, der Fall. Von der Auflösung der Gesellschaft ist der Aktionär zwar ohne Zweifel betroffen; diese Betroffenheit bezieht sich aber nicht auf seine Rechtsstellung und ist daher nur eine mittelbare. Vergleichbar ist diese Betroffenheit etwa mit der- jenigen des Hauptaktionärs, über "dessen" AG der Konkurs eröffnet wurde. Auch diesem Aktionär wird das Recht nicht zugestanden, gegen das Konkurserkanntnis ein Rechtsmittel einzulegen (vgl. Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6.A., § 36, Rz 53). Ist nach dem Gesagten der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als angeblicher Aktionär der Y. AG nicht zur Beschwerde gegen den Auflö- sungsentscheid des Einzelrichters legitimiert, kann insoweit auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden. (Justizkommission, 15.Oktober 1998, i.S. T. / Handelsregisteramt) § 215 Ziff. 1 ZPO; Art. 291 ZGB. – Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist grundsätzlich nur gegenüber einem im ordentlichen Verfahren erlassenen Urteil oder Erledigungsbeschluss zulässig. Eine Ausnahme bilden aber Fälle, in denen im Summarverfahren definitiv über materiellrechtliche Ansprüche geurteilt wird, ohne dass die Möglichkeit eines nachfolgenden ordentlichen Verfahrens oder diejenige der Wiedererwägung oder Abände- rung besteht. Natur der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 291 ZGB. Aus den Erwägungen:
2. Der Gesuchsteller beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss § 215 Ziff. 1 ZPO. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, das frag- liche Urteil sei nicht im ordentlichen Verfahren ergangen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
a) Gemäss § 215 ZPO kann gegenüber den im ordentlichen Verfahren erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Urteilen oder Erledigungsbe- schlüssen durch die Wiederaufnahme des Verfahrens die Änderung durch Neubeurteilung des Streitfalles nachgesucht werden, wenn das Gericht vor- gebrachte erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder in irrtümlicher Weise gewürdigt hat oder wenn es einzelne streitige Punkte des Rechtsbe- gehrens nicht beurteilt hat (Ziff. 1). Durch die Beschränkung auf das ordent- liche Verfahren werden somit die Verfügungen des summarischen Verfah- 193