opencaselaw.ch

OG 1998 027

Obergericht, Justizkommission — OG 1998 027

Zug OG · 1998-10-15 · Deutsch ZG

Art. 8 SchKG; Art. 8a SchKG. – Voraussetzung für das Einsichtsrecht in die Protokolle, Register und Akten der Betreibungs- und Konkursämter ist ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Natur, das Schutz verdient. Ob und wieweit diese Voraussetzung erfüllt ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von Fall zu Fall zu beurteilen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Betreibungs- und Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Das in Art. 8 Abs. 2 SchKG verankerte Recht, die Protokolle einzu- sehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, umfasst auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7), z.B. in die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen und gegebe- nenfalls die Protokolle der Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 91 III 95 ff. mit Hinweisen). Das vorausgesetzte Interesse ist gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Gemäss Abs. 4 die- ser Bestimmung erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Voraussetzung für das Einsichtsrecht ist ein besonderes und gegenwärti- ges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise geldlicher Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein stren- ger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen. Nach der Praxis genügt die Tatsache, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, ein Prozess hängig ist, um das Interesse darzutun (BGE 105 III 39 mit Hinweisen). Im Falle des Konkurses billigt die Rechtsprechung grundsätzlich jedem Gläubiger das erforderliche Interesse zu. Die Einsicht wird den Konkurs- gläubigern gewährt, damit sie die Lage ihres Schuldners prüfen und im Kon- kursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Nach der Rechtsprechung ist es nur ausnahmsweise zulässig, einem Konkursgläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, so z.B. dann, wenn er sie aus Grün- den verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, wenn 145

die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann, sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde, oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung ent- gegensteht (BGE 93 III 7 mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt also nicht, dass der Gesuchsteller als Gläubiger der Person, gegen die sich das hängige oder hängig gewesene Verfahren richtet oder gerichtet hat, oder gar als Beteiligter an diesem Verfahren an der Ein- sicht interessiert sei. Notwendig ist nach ständiger Rechtsprechung nur, dass es sich um ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Natur handelt, das Schutz verdient. Ob und wie weit diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von Fall zu Fall (BGE 93 III 9 mit Hinweisen).

E. 2 Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 4. September

1997 die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin gegen X. bezüglich der

von diesem in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug geltend

gemachten Forderung von Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember

1995 ab. Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin an das

Obergericht des Kantons Zug. Das Berufungsverfahren ist zufolge der Kon-

kurseröffnung über die Beschwerdeführerin derzeit sistiert. Allein schon auf-

grund dieser Sachlage ist ein aktuelles, rechtliches Interesse von X. für eine

Einsichtnahme in die Konkurs- und Geschäftsakten der Beschwerdeführerin

offenkundig. Wenn letztere geltend macht, X. habe noch keinen Titel und

keine Forderung im Konkurs eingegeben, übersieht sie, dass dafür auch gar

kein Grund besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 KOV sind streitige Forderungen,

welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Pro-

zesses bilden, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkurs-

verwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. Eine Anmeldung der For-

derung ist daher nicht notwendig, sondern die Konkursverwaltung hat die

im Prozess liegende Forderung von Amtes wegen im Kollokationsplan vor-

zumerken, soweit sie davon Kenntnis erhält. Die Beschwerdeführerin legt

nun aber mit keinem Wort dar, inwiefern zwingende Gründe – etwa wegen

eines Interesses an Geheimhaltung – vorlägen, die eine Verweigerung der

Akteneinsicht rechtfertigen würden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

räumt im Zusammenhang mit einem Konkurs aber ohnehin ein verhältnis-

mässig ausgedehntes Akteneinsichtsrecht ein (vgl. BGE 85 III 118, 91 III 94,

93 III 4), sofern nur ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse glaubhaft

gemacht worden ist; dieses Recht darf nur aus zwingenden Gründen verwei-

gert werden.

Die Gewährung der Akteneinsicht durch das Konkursamt ist daher nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit offensichtlich als unbe-

gründet und ist dementsprechend abzuweisen.

(Justizkommission, 15. Oktober 1998, i.S. F. AG / Konkursamt)

146

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

III. Schuldbetreibung und Konkurs Art. 8 SchKG; Art. 8a SchKG. – Voraussetzung für das Einsichtsrecht in die Pro- tokolle, Register und Akten der Betreibungs- und Konkursämter ist ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Natur, das Schutz ver- dient. Ob und wieweit diese Voraussetzung erfüllt ist, ist unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände von Fall zu Fall zu beurteilen. Aus den Erwägungen:

1. Die Betreibungs- und Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register (Art. 8 Abs. 1 SchKG). Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Das in Art. 8 Abs. 2 SchKG verankerte Recht, die Protokolle einzu- sehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, umfasst auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7), z.B. in die Buchhaltung des Gemeinschuldners samt Belegen und gegebe- nenfalls die Protokolle der Sitzungen der Organe der in Konkurs gefallenen Gesellschaft (BGE 91 III 95 ff. mit Hinweisen). Das vorausgesetzte Interesse ist gemäss Art. 8a Abs. 2 SchKG insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt. Gemäss Abs. 4 die- ser Bestimmung erlischt das Einsichtsrecht Dritter fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Voraussetzung für das Einsichtsrecht ist ein besonderes und gegenwärti- ges Interesse. Dieses Interesse braucht nicht notwendigerweise geldlicher Art zu sein; vielmehr genügt ein rechtliches Interesse anderer Art. Ein stren- ger Nachweis des Interesses darf vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, sondern die Einsicht ist ihm zu gewähren, wenn ernsthafte Indizien das Bestehen des Interesses wahrscheinlich machen. Nach der Praxis genügt die Tatsache, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Person, in deren Akten er Einsicht nehmen will, ein Prozess hängig ist, um das Interesse darzutun (BGE 105 III 39 mit Hinweisen). Im Falle des Konkurses billigt die Rechtsprechung grundsätzlich jedem Gläubiger das erforderliche Interesse zu. Die Einsicht wird den Konkurs- gläubigern gewährt, damit sie die Lage ihres Schuldners prüfen und im Kon- kursverfahren ihre Rechte wahrnehmen können. Nach der Rechtsprechung ist es nur ausnahmsweise zulässig, einem Konkursgläubiger die Einsicht in bestimmte Aktenstücke zu verweigern, so z.B. dann, wenn er sie aus Grün- den verlangt, die mit seiner Gläubigereigenschaft nichts zu tun haben, wenn 145

die Einsichtnahme keinen vernünftigen Zweck haben kann, sondern nur unnütze Umtriebe verursachen würde, oder wenn der Bekanntgabe eines bestimmten Aktenstücks eine gebieterische Pflicht zur Geheimhaltung ent- gegensteht (BGE 93 III 7 mit Hinweisen). Das Gesetz verlangt also nicht, dass der Gesuchsteller als Gläubiger der Person, gegen die sich das hängige oder hängig gewesene Verfahren richtet oder gerichtet hat, oder gar als Beteiligter an diesem Verfahren an der Ein- sicht interessiert sei. Notwendig ist nach ständiger Rechtsprechung nur, dass es sich um ein besonderes und gegenwärtiges Interesse rechtlicher Natur handelt, das Schutz verdient. Ob und wie weit diese Voraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von Fall zu Fall (BGE 93 III 9 mit Hinweisen).

2. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 4. September 1997 die Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin gegen X. bezüglich der von diesem in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug geltend gemachten Forderung von Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 1995 ab. Gegen dieses Urteil appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug. Das Berufungsverfahren ist zufolge der Kon- kurseröffnung über die Beschwerdeführerin derzeit sistiert. Allein schon auf- grund dieser Sachlage ist ein aktuelles, rechtliches Interesse von X. für eine Einsichtnahme in die Konkurs- und Geschäftsakten der Beschwerdeführerin offenkundig. Wenn letztere geltend macht, X. habe noch keinen Titel und keine Forderung im Konkurs eingegeben, übersieht sie, dass dafür auch gar kein Grund besteht. Gemäss Art. 63 Abs. 1 KOV sind streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Pro- zesses bilden, im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkurs- verwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. Eine Anmeldung der For- derung ist daher nicht notwendig, sondern die Konkursverwaltung hat die im Prozess liegende Forderung von Amtes wegen im Kollokationsplan vor- zumerken, soweit sie davon Kenntnis erhält. Die Beschwerdeführerin legt nun aber mit keinem Wort dar, inwiefern zwingende Gründe – etwa wegen eines Interesses an Geheimhaltung – vorlägen, die eine Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen würden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung räumt im Zusammenhang mit einem Konkurs aber ohnehin ein verhältnis- mässig ausgedehntes Akteneinsichtsrecht ein (vgl. BGE 85 III 118, 91 III 94, 93 III 4), sofern nur ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse glaubhaft gemacht worden ist; dieses Recht darf nur aus zwingenden Gründen verwei- gert werden. Die Gewährung der Akteneinsicht durch das Konkursamt ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit offensichtlich als unbe- gründet und ist dementsprechend abzuweisen. (Justizkommission, 15. Oktober 1998, i.S. F. AG / Konkursamt) 146